Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 meldeten sowohl der vormalige Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. August 2011 als auch der Be- schuldigte selber mit Eingabe vom 2. September 2011 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. August 2011 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 132; Urk. 129; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Sep- tember 2011 (Urk. 145/4) liess der Beschuldigte am 5. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 149). Die Staatsanwaltschaft, die das begründete Urteil der Vorinstanz ebenfalls am 16. September 2011 erhalten hatte (Urk. 145/1), reichte ihre Berufungserklärung dagegen erst am 7. Oktober 2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Obergericht ein (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom
17. Oktober 2011 wurde der Anklagebehörde daher Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Berufung zu äussern (Urk. 152). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufungser- klärung sei am 5. Oktober 2011 innert Frist dem Kurier übergeben worden, und sie stellte gestützt auf Art. 94 StPO (eventualiter) ein Fristwiederherstellungsge- such (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2011 wurden dem Be- schuldigten und der Privatklägerin Kopien der Berufungserklärung und des Frist- wiederherstellungsgesuches der Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 155). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 157). Mit Eingabe vom 15. November 2011 beantragte der Beschuldigte persönlich, es sei auf das Fristwiederherstellungsge- such und die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Urk. 165). Mit Beschluss vom 25. November 2011 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch der
- 9 - Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 169). Mit Urteil des Bundesgerichts vom
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird im Hauptdossier (Anklagevorwürfe der vorsätz- lichen Tötung und des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs) unter Ziffer I. zu- sammengefasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 3 ff.), er habe am 26. August 2009, ge- gen ca. 23 Uhr, seine von ihm im dritten Monat schwangere Freundin †C._____ in ihrer Wohnung aufgesucht, wo sich zwischen ihnen aus einem verbalen Streit ei- ne Auseinandersetzung mit gegenseitigen Handgreiflichkeiten entwickelt habe, in deren Verlauf er †C._____ zu Boden gebracht und sich rittlings auf sie gesetzt und sie mit der rechten Hand am Hals gewürgt habe, bis sie regungslos gewesen sei. Kurz darauf sei †C._____ auf den Beschuldigten losgegangen und habe ihn, als er im Begriff gewesen sei, das Wohn-/Schlafzimmer zu verlassen, gepackt, worauf er sie in den Schwitzkasten (Würgegriff mit dem Arm) genommen habe. Im
- 17 - Gerangel seien beide zu Boden gefallen, wo der Beschuldigte †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten und mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm seit- lichen Druck gegen ihren Hals bzw. ihren Kopf ausgeübt habe. Durch dieses Vor- gehen des Beschuldigten habe †C._____ u.a. eine Fraktur des zweiten Halswir- bels und eine Halsmarkquetschung erlitten, was aufgrund der Unterbrechung zentraler Nervenleitungen ihren Tod zur Folge gehabt habe. Bei seinem zweiten Angriff auf den Hals von †C._____ habe der Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst, und er habe ihren Tod herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen. Er habe auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen. Schliesslich habe der Beschuldigte die leblose †C._____ vom Wohn- zimmer in die Küche geschleppt, wo er sie vor dem Schrank auf den Boden ge- legt, ihr das zerrissene T-Shirt gewechselt, die Pantoffeln angezogen, die Brille aufgesetzt sowie das Haar gebüschelt habe, ihr eine Leiter über die Füsse gestellt und eine Mappe, einen Koffer sowie einen Stuhl auf sie gelegt habe, um die Tö- tung zu vertuschen und diese als Unfall (Sturz von der Leiter) zu inszenieren. Da- nach habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen (HD).
E. 1.2 Der Beschuldigte anerkannte im Wesentlichen den äusseren, objektiven Sachverhalt, wonach er sich also am Mittwoch, 26. August 2009, gegen ca. 23 Uhr in der Wohnung von †C._____ aufgehalten habe, wobei es zu einer gegen- seitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, als er ihr das Ende ihrer Beziehung eröffnet habe. Er anerkennt auch, dass es im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung zu einem Gerangel kam, welches zu einem gemeinsamen Sturz führte, und dass †C._____ bei dieser Auseinandersetzung schliesslich tödli- che Verletzungen erlitt. Er bestreitet dagegen vehement, den Tod von †C._____ verursacht zu haben, und macht im Wesentlichen ein Unfallgeschehen im Rah- men eines in Notwehr abgewehrten Angriffes von †C._____ mit tödlichen Folgen geltend (Urk. 10/17 S. 12; Urk. 10/29 S. 3; Urk. 10/57 S. 3; Urk. 116 S. 6 ff.; Urk. 185/2; Urk. 208/2, Urk. 208/4, Urk. 208/7; Urk. 213/1+2).
E. 1.3 Der unbestrittene objektive Sachverhalt ist auch aufgrund des Untersu- chungsergebnisses, insbesondere der rechtsmedizinischen Befunde (Urk. 18/9
- 18 - S. 6 ff.; Urk. 18/10 S. 2 f.), erstellt, wie dies bereits im vorinstanzlichen Urteil de- tailliert dargelegt und mit den korrekt aufgeführten Aktenstellen nachgewiesen wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 17 ff.).
E. 1.4 Bestritten geblieben sind dagegen der 5. und 9. Absatz des Anklage- sachverhaltes I. (Urk. 46 S. 4 oben und S. 5 letzter Absatz vor II.). Diese beiden Absätze betreffen den Ablauf des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und †C._____, die genaue Ausgestaltung des Schwitzkastens, den genauen Hergang des Sturzes, das Vorgehen des Beschuldigten, nachdem †C._____ regungslos am Boden liegen blieb, sowie den subjektiven Sachverhalt, wonach der Beschul- digte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst habe und den Tod von †C._____ habe herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf ge- nommen habe – und wonach er schliesslich auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe.
E. 1.5 Bei diesen Bestreitungen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren. Er beantragte nach wie vor einen Freispruch (Urk. 219; Urk. 220 S. 17 ff.; Prot. II S. 23 ff.). 2.1. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten unter Ziffer II. zusammenge- fasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 5 f.), mit K._____ zu einem nicht mehr genau be- stimmbaren Zeitpunkt im Februar/März 2007 in ihrer Wohnung in L._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass sie damit nicht einverstanden sei, da sie ihm das gesagt und sich gewehrt habe, worauf er sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, bis sie ihren Widerstand aufgegeben habe. 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren wie auch vor Vorinstanz, am fraglichen Abend mit K._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wandte aber ein, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt. Er bestritt mithin, ge- gen den Willen von K._____ sowie unter Anwendung von Gewalt Geschlechts-
- 19 - verkehr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60, ND 1/3/1 S. 1, Urk. 116 S. 10, 19 ff.). 2.3. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren. Er verlangte auch einen Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf (Urk. 191 S. 5 ff.; Urk. 219; Urk. 220 S. 3 ff.; Prot. II S. 25 ff.). 3.1. Die bestrittenen Teile der Anklagesachverhalte sind demzufolge mit Hil- fe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allge- mein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. Dabei ist insbesondere von Belang, ob und allenfalls auf welche Angaben des Beschuldigten und der von ihm vorge- brachten Argumente abgestellt werden kann. 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwür- digung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt und umfassend aufgeführt und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess ge- machten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 147 S. 13 ff.). Diese Darlegun- gen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden. III. Sachverhalt Hauptdossier (vorsätzliche Tötung, strafbarer Schwangerschaftsabbruch)
1. Die vom Beschuldigten in den insgesamt 13 Befragungen durch die Poli- zei und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (inklusive Tatrekonstruktion, Urk. 10/4) sowie in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und vor Vor- instanz gemachten Aussagen wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiederge- geben (vgl. Urk. 147 S. 20-51). In der Folge hat die Vorinstanz in sorgfältiger Kleinarbeit korrekt und überzeugend zahllose unauflösbare Widersprüche, Un- stimmigkeiten, Lügensignale und Kehrtwendungen in den Aussagen und in den immer wieder geänderten und angepassten Darstellungen des Beschuldigten zum eigentlichen Hergang des Ereignisses aufgeführt, so zum Beispiel seine neue,
- 20 - nicht nachvollziehbare und völlig unglaubhafte Schilderung anlässlich der Tatre- konstruktion vom 17. September 2009, wonach er nach dem (gemeinsamen) Sturz das Bewusstsein verloren habe (Urk. 10/4 S. 19 f.; Urk. 147 S. 36 unten). Darauf kann vorab verwiesen werden.
2. Den nachfolgenden Darlegungen kommt daher sowohl bestätigender wie auch ergänzender Charakter zu den Ausführungen der Vorinstanz zu. Dabei ist insbesondere auf die im Berufungsverfahren erhobenen oder erneuerten Einwän- de des Beschuldigten einzugehen. 3.1. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten, die dieser rund drei Tage nach dem Vorfall in der Hafteinvernah- me vom 30. August 2009 zwischen 2.47 und 4.22 Uhr zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 10/2). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zitiert (Urk. 147 S. 20 Erw. 3.1.). Zur besseren Übersicht sind sie an dieser Stelle nochmals wie folgt wiederzugeben: Zu Beginn der Einvernahme schilderte der Beschuldigte die rechtlich relevante zweite Phase, auf welcher der fünfte Absatz der Anklagezif- fer I. basiert, von sich aus wie folgt: "Dann wollte ich gehen, sie kam wieder, ich nahm sie in den Schwitzkasten. Dann war ich nicht sicher, ob sie noch lebt oder nicht. Ich versuchte sie zu beatmen und habe ihr Herz massiert. Es packte mich die Panik und dann ging ich" (Urk. 10/2 S. 2). Es wurden dem Beschuldigten her- nach zusätzliche Fragen gestellt, mit denen die Staatsanwältin und der polizeili- che Sachbearbeiter Einzelheiten in Erfahrung bringen wollten. Auf Fragen der Staatsanwältin gab der Beschuldigte dazu im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Richtung Türe gegangen sei, dass †C._____ ihn dann wieder angegriffen habe, worauf er sie in den 'Schwitzkasten' genommen habe; sie seien dann miteinander auf den Küchenboden gefallen, das Gerangel sei weitergegangen, er habe sie wieder am Hals gepackt und gewürgt, indem er sie im 'Schwitzkasten' gehalten und zugedrückt habe, bis sie sich nicht mehr bewegt habe; wie lange er sie im 'Schwitzkasten' gehalten habe, wisse er nicht mehr, es sei länger gewesen als beim Würgen in der ersten Phase (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfragen des polizeili- chen Sachbearbeiters, ob er ihm den Schwitzkasten erklären könne, antwortete der Beschuldigte: "Ich hatte eine Hand um den Hals. Die andere Hand weiss ich
- 21 - nicht und so fielen wir um". Auf weiteres Nachfragen, was der Beschuldigte mit Schwitzkasten meine, demonstrierte Letzterer den Würgegriff, indem er dem Sachbearbeiter stehend von hinten den linken Arm um den Hals auf die Schulter legte, wobei er mit dem rechten Arm seitlich an den Kopf drückte, was in einer Protokollnotiz so festgehalten wurde (Urk 10/2 S. 9). Ebenfalls in selbigem Proto- koll ist a.a.O. zu lesen, dass der Beschuldigte dann aussagte, dass sie (gemeint †C._____ und er) "so" umgefallen seien, wobei er auf entsprechende Fragen be- jahte, dass der Schwitzkasten am Boden weitergegangen sei ("Ja, ich habe sie so weiter gehalten") und dass er in dieser Situation ein Knacksen und ein Schnaufen oder ein Seufzen gehört habe ("Ja, ein Knacksen und ein Schnaufen war da. So ein tiefes Schnaufen. Oder so ein Seufzen. Ich weiss es nicht. Es ging schnell in diesem Moment"). Somit entsprechen seine damaligen Aussagen dem, was ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird (kurz: sie ging auf ihn los und packte ihn, er nahm sie in den 'Schwitzkasten', im Gerangel fielen beide zu Boden, am Boden liegend hielt er sie weiter im 'Schwitzkasten' und übte seitlichen Druck gegen ih- ren Hals bzw. Kopf aus; Urk. 46 S. 4 oben). 3.2. Es war dies die erste formelle Einvernahme des Beschuldigten, seine Erinnerungen waren rund drei Tage nach dem Ereignis noch frisch. Mit der Vor- instanz (Urk. 147 S. 21 Erw. 3.2.1.a)) kommt solchen ersten, selbstbelastenden Aussagen ein hoher Stellenwert zu, insbesondere beim Beschuldigten, der offen- kundig die Tendenz besitzt, die Schuld oft auf andere abzuschieben. Dies hat sich im Verfahren vielfach gezeigt (vgl. z.B. Urk. 147 S. 36 ff. Erw. 3.4.2.), es geht aber auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I._____ vom Psychiatriezent- rum M._____ vom 5. Januar 2011 hervor. Demgemäss weist der Beschuldigte ei- ne verzerrte Wahrnehmung von Situationen, der eigenen Person, des eigenen Handelns auf, "dabei geht es auch um das Externalisieren von Schuld" (Urk. 65 S. 80). Das Gutachten spricht auch davon, dass ein empathisches Mitschwingen des Beschuldigten für die von ihm geschädigten Opfer praktisch nicht gegeben war (Urk. 65 S. 44), oder dass er oft eigene, schwer nachvollziehbare Bewertun- gen von Wahrgenommenem mache, die daraus entstehenden Konflikte kaum wahrnehmen und über die diesbezüglichen Reaktionen anderer eher erstaunt sein dürfte (Urk. 65 S. 73).
- 22 - 3.3. Der Beschuldigte wandte wie bereits im Vorverfahren (vgl. Urk. 147 S. 32 m.w.H.) ein, zu den Aussagen in der "illegalen" Hafteinvernahme gezwun- gen worden zu sein und diese in nicht einvernahmefähigem Zustand nach 93 bis 94 Stunden Schlafentzug gemacht zu haben (Urk. 185/1 S. 3 ff.; Urk. 208/7; Urk. 219 S. 24 f., 27; Urk. 220 S. 22 f.). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in dieser ersten Hafteinvernahme nicht einvernah- mefähig gewesen wäre. Er verhielt sich adäquat, das Frage-Antwortspiel erfolgte in klar logischer Abfolge. Er äusserte akustische Eindrücke, die das Geschilderte als selbsterlebt erscheinen lassen. Seine Erzählung war detailliert und lebensnah und insbesondere auch stimmig, was das Kerngeschehen angeht, wie er also †C._____ in den Schwitzkasten genommen habe (Urk. 10/2, insb. S. 4 und 9). 3.4. Zudem wurde auch die in dieser Hafteinvernahme anwesende damalige Substitutin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vgl. Urk. 10/2 S. 1) am
3. Juni 2010 im Beisein des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers als Zeugin zu seinem Zustand und ihren Impressionen in dieser Einvernahme be- fragt. Auch sie hatte einen ganz normalen Eindruck des Beschuldigten gewonnen, ohne Hinweise auf einen Schockzustand oder ähnliches (Urk. 14). Irgendwelche Gründe, um an den von der Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung bei wis- sentlich falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB gemachten Aussagen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. 3.5. Sodann hatte Dr. med. N._____, Facharzt für Rechtsmedizin und da- mals als Assistenzarzt am Institut für Rechtsmedizin (IRM) tätig (vgl. Urk. 19/1 S. 3; fortan: Dr. N._____), im Rahmen der nur kurze Zeit vorher – von 23.30 bis 00.25 Uhr – durchgeführten Untersuchung des Beschuldigten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Beeinträchtigungen festgestellt (vgl. Urk. 19/1 S. 2: "Im Kontakt wach, allseits orientiert, ohne Hinweise auf wahnhaftes Erle- ben"; vgl. auch Urk. 20/2 und Urk. 19/4 S. 3 oben). Dass der Beschuldigte auf- grund des Vorgefallenen nicht mehr gut geschlafen hatte und sich nicht wohlfühl- te, vermag daran entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 23) nichts zu ändern.
- 23 - 3.6. Die ersten Depositionen des Beschuldigten werden überdies durch die Aussagen, die er am Freitag, 28. August 2009, in O._____ gegenüber seiner da- maligen Lebenspartnerin, P._____ (heute Q._____), und seinem Freund R._____ machte, bestätigt, wie dies im vorinstanzlichen Urteil bereits detailliert und korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurde (Urk. 147 S. 22 f.). Auch sind die vom Beschuldigten am 31. August 2009 gegenüber der Haftrichterin in der haft- richterlichen Anhörung (Urk. 37/9) zu Protokoll gegebenen Erklärungen ein weite- res bestätigendes Indiz dafür, dass seine Aussagen in der Hafteinvernahme vom
30. August 2009 der Wahrheit entsprachen. Er hatte dort erklärt: "Die Auseinan- dersetzung war zunächst verbal, danach griff sie mich an. Daraufhin kam es zu einem Gerangel. Es ist nicht nur möglich, sondern ich bin überzeugt, sie anläss- lich dieser Auseinandersetzung getötet zu haben" (Urk. 39/7 S. 4). Wäre der Tod von †C._____ – wie der Beschuldigte heute geltend macht (dazu sogleich) – ein Unfall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese These bereits bei sei- ner Freundin und seinem Freund bzw. hernach bei der Haftrichterin vorgebracht hätte. 3.7. a) Diese erste Version des Beschuldigten steht schliesslich auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Obduktionsgutachten von Dr. F._____ vom 12. März 2010 (Urk. 18/9). Dr. F._____ hatte am 1. September 2009 als ers- ter Obduzent den Leichnam von †C._____ obduziert (Urk. 18/9 S. 14 ff.; Urk. 18/5). Am 3. Juni 2010 wurde Dr. F._____ in Gegenwart des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung als Sachverständiger einvernommen, um sein Gutach- ten zu erläutern (Urk. 18/10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Dr. F._____ zudem als Zeuge einvernommen (Urk. 117).
b) Dr. F._____ bestätigte die im Rahmen der Obduktion gewonnenen Er- kenntnisse anlässlich aller nachfolgenden Einvernahmen und auch anhand der während der Obduktion angefertigten Fotos (Urk. 17, v.a. S. 216 ff.) vollumfäng- lich. Die Vorinstanz hat auch dies ausführlich und zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 23 ff.). Dr. F._____ stellte einen klassischen Genickbruch fest. Im vorliegenden Fall habe jedoch nicht ein Bruch des Zahnfortsatzes bestanden, sondern ein eigentlicher
- 24 - Wirbelbogen- und ein tiefer Wirbelkörperbruch. Derartige Brüche entstünden typi- scherweise bei einem seitlichen Abknicken der Halswirbelsäule. Der Bruchverlauf im Bogenbereich sei durch die schwächste Stelle des Bogens gegangen, was ei- nem typischen Verlauf entspreche (Urk. 18/10 S. 5). Praktisch ausschliessen konnte Dr. F._____ demgegenüber ein Abknicken des Kopfes durch einen Anprall an einem harten Gegenstand, da derartige Anprälle in der Regel auch an der Haut selbst mehr oder weniger geformte Verletzungen hervorriefen. Am Kopf von †C._____ seien jedoch keine anprallverdächtigen Verletzungen vorhanden gewe- sen, so dass ein entsprechender Sturz mit Anschlagen des Kopfes und so für die Fraktur ursächlichem Abknicken der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden könne. Ohnehin wäre ein Sturz einer jungen, gesunden Person wie †C._____ aus kniender oder kauernder Stellung auf den Boden aus energetischen und biome- chanischen Überlegungen alleine nicht geeignet gewesen, eine derartige Fraktur hervorzurufen (Urk. 18/10 S. 6 f.). In der vorinstanzlichen Zeugenbefragung hatte Dr. F._____ ausgeführt, der gefundene Frakturverlauf gebe Hinweise darauf, dass der Bruch eher durch ein seitliches Abknicken der Wirbelsäule entstanden sein müsse als z. B. durch eine Überstreckung des Kopfes und der Halswirbelsäule (Urk. 117 S. 4). Bei einer massiven Streckung des Kopfes komme es eher zu ei- nem Abbruch des Zahnfortsatzes als zu einer solchen Wirbelkörperfraktur, wie sie sie bei der Geschädigten vorgefunden hätten. Knochen sei biomechanisch gese- hen widerstandsfähiger auf Druck als auf Zug. Deshalb gehe er davon aus, dass es zu einem seitlichen Abknicken der Wirbelsäule habe kommen müssen, was dann Zug auf einen der Wirbelbögen bewirkt habe, und dass diese Knochenstruk- tur dann quasi gerissen sei und sich der Riss über den unteren Anteil des Wirbel- körpers in den gegenüberliegenden Wirbelbogen habe fortsetzen können (Urk. 117 S. 4 f.). Der Frakturverlauf spreche für ein Abknicken und nicht für eine Überstreckung (Urk. 117 S. 7). Weiter schloss der sachverständige Zeuge noch- mals ausdrücklich aus, dass das Abknicken der Halswirbelsäule auf einen Sturz zurückzuführen sei, da entsprechende Sturzverletzungen wie eine Anprallstelle an der Geschädigten nicht vorhanden gewesen seien. Sie hätten zwar Quetschun- gen und Einblutungen im rechten Schläfenmuskel festgestellt. Da aber die Kopf- schwarte darüber nicht eingeblutet gewesen sei, gehe er davon aus, dass hier ein
- 25 - Druck stattgefunden haben müsse und nicht ein Anschlagen. Zudem wäre bei ei- nem derartigen Anschlagen aufgrund des unter der Haupt gelegenen knöchernen Widerlagers gar eine dort lokalisierte Quetschwunde zu erwarten gewesen. Zu- dem hätte es ein erhebliches Anschlagen sein müssen, welches zu einem sol- chen Abknicken der Halswirbelsäule geführt hätte. Und es sei so, dass genau diese Stelle, d.h. das Schläfenbein, ein sehr dünner Knochen sei verglichen mit dem übrigen Schädeldach. Man hätte also sogar Brüche am Schläfenbein erwar- ten müssen, wenn man dort massiv angeschlagen hätte und z.B. auf eine Kante gefallen wäre und dies dann zu diesem Bruch an der Halswirbelsäule geführt hät- te (Urk. 117 S. 8). Er habe für den Bruch der Halswirbelsäule keine andere Erklä- rung als die erhebliche seitliche Druckausübung durch den Beschuldigten, und ein Unfallgeschehen könne er ausschliessen, weil am Kopf keine Anprallstelle vor- handen gewesen sei. (Urk. 117 S. 10).
c) Auf diese schlüssigen Ausführungen kann abgestellt werden. Insbesonde- re aufgrund der erstellten Fotos, auf welchen der Bruch des Halswirbelkörpers sehr gut zu erkennen ist (Urk. 17 S. 216 ff., insb. S. 218 und 220), sind die gut- achterlichen Befunde auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Es ist einleuchtend, dass das vom Beschuldigten in der ersten Hafteinvernahme ge- schilderte Vorgehen – Schwitzkasten mit dem linken Arm unter gleichzeitigem Drücken des Kopfes mit dem rechten Arm (Urk. 10/2 S. 9; vgl. Urk. 10/5 S. 42 und Urk. 10/4 S. 24) – geeignet ist, bei starkem Druck zu einem Genickbruch zu füh- ren.
d) Unbeirrt von Dr. F._____s Erkenntnissen haben der Beschuldigte und seine Verteidigung geltend gemacht, dass die bestehende Bruchlinie einzig von einem Abknicken nach vorne oder hinten stammen könne; etwas anderes sei nicht möglich, die klar erkennbare Bruchlinie schliesse ein seitliches Abknicken "eindeutig" aus; die von Dr. F._____ vertretene These des seitlichen Abknickens sei "schon rein aus physikalischen Gründen absolut unmöglich" (Urk. 220 S. 22, 26 und 30 f.; Prot. II S. 20 i.V.m Urk. 222 [Halswirbelmodell] und S. 24). Dem kann vor dem Hintergrund der geschilderten gutachterlichen Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass selbst das vom Beschuldigten und seinem
- 26 - Verteidiger eingereichte Privatgutachten von Dr. G._____ durchaus einräumt, dass "ein mehr seitliches Abknicken" in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2). Insofern besteht Übereinstimmung zwischen den beiden Gutachten, weshalb kein Anlass besteht, zu dieser Frage ein rechtsmedizinisches Obergutachten einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge (vgl. oben Erw. I.5.1.a) und I.5.5.a)) sind abzu- weisen. 4.1. Anlässlich der am 17. September 2009 durchgeführten Tatrekonstrukti- on machte der Beschuldigte dann plötzlich einen anderen Schwitzkasten als in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 geltend, nämlich nicht mehr derge- stalt, dass er †C._____ mit dem linken Arm vor sich gehalten habe (vgl. oben Erw. III.3.1. bzw. Urk. 10/5 S. 42, Foto-Nr. 2877), sondern nunmehr mit dem rech- ten Arm hinter sich (vgl. Urk. 10/5 S. 39 f., Foto- Nrn. 2873 und 2875). Wie †C._____ ihren Kopf gehalten habe und wie sie anschliessend hingefallen seien, will er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gewusst haben (Urk. 10/4 S. 18 ff.; zum Ganzen: Urk. 10/5 S. 32 ff., Foto-Nrn. 2866-2877). Im weiteren Verlauf des Ver- fahrens änderte der Beschuldigte dann auch diese Version wiederum mehrfach ab bzw. ergänzte sie mit immer wieder neuen Vorbringen (vgl. dazu auch unten Erw. III.4.4.), was die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt und zutreffend als unglaubhaft gewürdigt hat (Urk. 147 S. 36 ff.). Darauf kann vorab verwiesen wer- den. 4.2. a) Die Verteidigung wandte – entsprechend dem, was der Beschuldigte bereits anlässlich der Tatrekonstruktion behauptet hatte (Urk. 10/4 S. 22-24) – im Berufungsverfahren ein, der Beschuldigte sei in der fraglichen Hafteinvernahme gefragt worden, was er unter einem Schwitzkasten verstehe. Der Beschuldigte habe gemeint, er werde "ganz allgemein" nach einem Schwitzkasten gefragt. Dann sei er aufgefordert worden, am polizeilichen Sachbearbeiter einen Schwitz- kasten zu demonstrieren – "eben, was man ganz allgemein, gemeinhin unter ei- nem Schwitzkasten" verstehe. Deshalb – so die Verteidigung implizit – habe der Beschuldigte dann später anlässlich der Tatrekonstruktion einen anderen, aber eben den "richtigen" Schwitzkasten gezeigt (Urk. 220 S. 23 f.).
- 27 -
b) Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Es ist bereits angesichts dessen, dass es in der fraglichen Einvernahme konstant um die tatsächlichen Ab- läufe an jenem Abend ging, uneinsichtig, dass der Beschuldigte plötzlich einen bloss theoretischen Schwitzkasten hätte vorführen sollen. Aber auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme ergeht ohne Zweifel, dass der Beschuldigte auf entsprechende Aufforderung hin demonstrierte, wie er †C._____ ganz konkret am fraglichen Abend um den Hals bzw. Kopf herum gehalten hatte. So geht es deut- lich aus dem Protokoll hervor: Der Beschuldigte war von der Staatsanwältin ge- fragt worden, wie er †C._____ in der zweiten Phase am Hals gepackt hatte. Ant- wort: "Ich hatte sie im Schwitzkasten. Dabei lag ich seitlich von ihr. Irgendwann schlug sie nicht mehr. Ich hielt sie weiterhin im Schwitzkasten" (Urk. 10/2 S. 4). Kurze Zeit später hakte der polizeiliche Sachbearbeiter nach und fragte den Be- schuldigten, was er unter einem Schwitzkasten verstehe (Urk. 10/2 S. 9). Darauf wurde in einer ersten Protokollnotiz festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt wie er den Arm von vorne um den Hals gelegt hatte". Darauf sagte der Beschuldigte: "Die andere Hand hatte ich vorne". Aus dieser Antwort erhellt, dass der Beschul- digte die konkrete (und nicht irgendeine theoretische) Schwitzkastensituation be- schrieben haben muss, wenn er dabei doch schilderte, wo er – während des Vor- falles – seine andere Hand hatte. In einer zweiten Protokollnotiz wurde dann wei- ter festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt am Sachbearbeiter, wie er den Schwitzkasten gemacht hatte. Er steht hinter dem Sachbearbeiter und legt von hinten den linken Arm vorne um den Hals auf die Schulter. Den rechten Arm drückt er seitlich an den Kopf". In der Folge sagte der Beschuldigte gemäss Pro- tokoll: "So fielen wir um". Auch mit diesem Satz schilderte der Beschuldigte, wie sich die soeben gezeigte Situation konkret fortsetzte; dass er, †C._____ haltend wie vorgeführt, mit ihr eben "so" umfiel. Hätte der Beschuldigte lediglich einen all- gemeinen Schwitzkasten demonstriert, so hätte er auch nicht angefügt, dass sie nachher "so" umgefallen seien. Die Geschichte mit dem allgemeinen Schwitzkas- ten entpuppt sich somit als Schutzbehauptung. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den Einvernehmenden in irgendeine "Falle" lief, wie die Verteidigung dartut. Ebenso wenig ist es zielführend, wenn die Verteidigung weit- gehend begründungslos (vgl. Urk. 220 S. 24, Einschub: "Er hats wohl unter-
- 28 - schrieben, aber nie so gesagt") das Protokoll anzweifelt – der Beschuldigte hat die Niederschrift seiner Einvernahme selber durchgelesen und unterschriftlich be- stätigt (Urk. 10/2 S. 12), worauf er zu behaften ist. 4.3. a) Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung sodann gel- tend, der Beschuldigte und †C._____ seien "aneinandergepresst" gleichzeitig miteinander nach hinten umgefallen, und er habe sie unter sich begraben. Es sei also eine riesige Körpermasse auf einen erheblich kleineren Körper "aufgeprasst", was den Todesfall als unglücklichen Unfall erkläre, jedoch nie und nimmer als vorsätzliche Tötung betrachtet werden könne. In der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden habe der Beschuldigte dann ein Knacksen in †C._____ Nacken wahrgenommen. Entsprechend sei im medizinischen Formu- lar von Schutz & Rettung am Hinterkopf eine Anprallmarke vom tödlichen Sturzunfall vermerkt worden (Urk. 220 S. 19 f.).
b) Zunächst ist festzuhalten, dass diese Ausführungen die lange Reihe von- einander abweichender Schilderungen zum Sturz fortführen (vgl. bereits im vor- instanzlichen Urteil [Urk. 147] S. 36 ff., insb. S. 42, 45 und 46). Bei der Staatsan- waltschaft hatte der Beschuldigte dazu zuletzt gesagt, †C._____ habe ihn nach hinten gerissen, und dann habe er das Knacksen bzw. ein Reissen gehört (Urk. 10/57 S. 3). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass gemäss Dr. F._____ auch ein Anschlagen des Kopfes aus kauernder oder kniender Position nicht ge- eignet sei, das an †C._____s Halswirbelsäule autoptisch festgestellte Verlet- zungsbild zu erklären, erwiderte er: "Ich habe nie gesagt, das Knacken oder Reis- sen sei auf dem Boden entstanden. Ich sagte, es passierte irgendwann während- dem sie mich nach hinten riss. (…) Wenn Dr. F._____ sagt, dass es nicht durch das Auftreffen auf den Boden passiert ist, dann passierte es irgendwann in der Luft" (Urk. 10/57 S. 3). Dabei blieb der Beschuldigte auch vor Vorinstanz (Urk. 116 S. 6). Es kommt somit einer (weiteren) Kehrtwende gleich, wenn er an- lässlich der Berufungsverhandlung wiederum – etwas unklar zwar – behaupten lässt, das Knacksen habe eben doch in der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden stattgefunden. Einzuräumen ist, dass der Beschuldigte selber im Berufungsverfahren nicht mehr explizit davon gesprochen hat, das
- 29 - Knacksen auf dem Boden gehört zu haben. Etwas vage sagte er, das sei "im Sturz" gewesen, "einfach während dem Sturz knackste es im Nacken von †C._____" (Urk. 219 S. 27).
c) Dr. F._____ hat aber, wie bereits (oben Erw. III.3.7.b)) wiedergegeben und mit Unterstreichungen verdeutlicht, klar festgehalten, dass am Kopf von †C._____ keine Anprallstelle vorhanden war. Die Anprallmarke, auf welcher die Verteidigung und der Beschuldigte beharren, war keine Anprallmarke, sondern ei- ne Quetschung bzw. Einblutung aufgrund des vom Beschuldigten gegen den Kopf von †C._____ ausgeübten Druckes. Die Vorwürfe an Dr. F._____, wonach er die Anprallmarke geleugnet (Prot. II S. 24 f.) oder diese auf seiner Kopfskizze (Urk. 18/9 S. 27) örtlich "verlegt" habe, oder wonach der Druck des Beschuldigten gegen †C._____s Kopf "erfunden" oder "von ihm gesucht" worden sei (Urk. 220 S. 20), sind ungerechtfertigt und teilweise aktenwidrig. Dr. F._____ hatte gewiss kein Interesse, diesbezüglich etwas Unwahres festzuhalten. Aktenwidrig ist auch die – nota bene zitatlose – Behauptung der Verteidigung, dass sich aus der Ob- duktion "klar" erweise, dass sich die Anprallmarke vom "Sturz-Unfall" am Hinter- kopf befinde (Urk. 220 S. 20). Schliesslich weist die Verteidigung auf eine angeb- liche "Feststellung" der Vorinstanz hin, wonach der Beschuldigte selber nie gel- tend gemacht habe, dass er beim Schwitzkasten Druck ausgeübt habe (Urk. 220 S. 20). Der Beschuldigte selber liest aus dem vorinstanzlichen Urteil gar heraus, dass dort "ganz klar" festgehalten worden sei, dass er nie irgend einen Druck ge- gen †C._____ Kopf ausgeführt habe (Urk. 219 S. 24). Dies ist alles nicht zutref- fend. Richtig ist einzig Folgendes: Die Vorinstanz hatte im Zuge des Herausarbei- tens verschiedener grober Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten festgehalten: "(…) Ferner ist einmal mehr die Bagatellisierungstendenz unübersichtlich: Im Un- terschied zu früher (HD 10/2 passim; HD 10/17 S. 15; HD 10/19 S. 2 f., 8) erwähnte er ein Würgen per 'Schwitzkasten' mit keinem Wort, sondern will einfach mit seinem Ellbogen "eine Art Schwitzkas- ten" um ihren Hals und Oberkörper geformt haben; dass er dabei Druck ausgeübt habe, behauptet er mit keinem Wort. Überdies lässt sich seine Angst, "ihr Nacken könne noch mehr Schaden neh- men", nicht mit dem von ihm früher in der Untersuchung erwähnten T-Shirt-Wechsel in Einklang bringen, da nicht nachvollziehbar ist, wie er dieses Umziehen vorgenommen haben will, ohne den Nacken der am Boden liegenden †C._____ zu tangieren. Neu sind auch weitere Punkte, nämlich
- 30 - dass…". Offenkundig sagte die Vorinstanz damit nur, dass der Beschuldigte – eben im Unterschied zu früher, wo er dies noch eingestanden hatte (vgl. die Verweise nach "im Unterschied zu früher", z.B. auf Urk. 10/2 S. 4: "Wie fest hielten Sie sie im Schwitzkasten?" "Ich weiss es nicht. Ich war in Panik. Ich habe einfach zuge- drückt.") – mit keinem Wort mehr behaupte, dass er während des Schwitzkastens Druck ausgeübt habe. Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten damit in keiner Weise einen Persilschein aus, sondern zeigte Widersprüche in seinen Aussagen auf. Die Verteidigung und der Beschuldige unterliegen hier einer Fehlinterpretati- on. Entsprechend kann die Verteidigung auch aus der Frage, ob diese (recte) Quetschung/Einblutung nun eher "vor" oder aber eher "oberhalb/hinter" dem rech- ten Ohr des Opfers war (vgl. Urk. 220 S. 20), nichts für den Beschuldigten ablei- ten. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die ca. 8 x 9 Zentimeter mes- sende Kopfskizze von Dr. F._____ (vgl. Urk. 18/9 S. 27) eine genauere Lokalisie- rung der (recte) Quetschung zuliess als die Körperskizze auf dem Formular von Schutz & Rettung mit einem nur gerade ca. 3 x 4 Millimeter messenden Köpfchen (vgl. Urk. 18/1). Dies gilt umso mehr, als Dr. F._____ – im Gegensatz zu den Sa- nitätern – eine Obduktion vornahm sowie Fotos machte (Urk. 17/169 ff.). Ob die Sanitäter von Schutz & Rettung Stadt Zürich die Blutung nun auf ihrem Formular auf der Vorder- oder Rückseite des Kopfes der dort abgebildeten Körperskizze einzeichneten, ist somit nicht von entscheidender Bedeutung. Zudem befand sich die Quetschung erwiesenermassen (vgl. Urk. 18/9 S. 6) auf der rechten Seite des Kopfes von †C._____, somit weder klar auf der Vorder- noch auf der Rückseite. Die Sanitäter hatten also gute Gründe, die Quetschung auf der einen oder ande- ren Seite einzuzeichnen. 4.4. a) Der Beschuldigte liess bei Dr. G._____ das bereits erwähnte Privat- gutachten vom 29. Juni 2011 in Auftrag geben (Urk. 122/1). Die Verteidigung mo- nierte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Seite 29 des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 147), die Vorinstanz habe die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens praktisch ausser Acht gelassen und diese, ohne sich mit dessen Argumentation auseinanderzusetzen, mit einem Satz abgetan (Urk. 220 S. 23 f., S. 36). Dabei wurde übersehen, dass die Vorinstanz sich zwei Seiten weiter (Urk. 147 S. 31 f.) durchaus mit den Argumenten des Privatgutachtens auseinandergesetzt hat. Die
- 31 - dort geäusserten Bedenken gegenüber dem in der Anklageschrift umschriebenen Ablauf (Urk. 122/1 S. 4) konnten die Vorinstanz jedoch zu Recht nicht überzeugen (Urk. 147 S. 29, 31 f.).
b) Dr. G._____ hält in seinem Privatgutachten fest, biomechanische Ursache für die Halswirbelfraktur sei eine erzwungene Abknickung der Halswirbelsäule, wobei ein seitliches Abknicken dafür in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2), womit er im Einklang mit den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens von Dr. F._____ steht. Unzweifelhaft steht sodann fest, dass es als Folge der Fraktur des zweiten Halswirbels zur Halsmarkquetschung kam, die infolge Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zum unmittelbaren Todeseintritt führte (Urk. 18/9 S. 10). Weiter ist dem Privatgutachten zu entnehmen, dass im Schwitzkasten für †C._____ eine relative Zwangshaltung von Kopf und Hals gegenüber ihrem be- weglichen Rumpf bestanden habe. In dieser Situation müsse der den Hals um- schlingende Arm des Beschuldigten das Abknicken der Halswirbelsäule mit Frak- turfolge durch Hebelung bewirkt haben (Urk. 122/1 S. 2 f.).
c) Von welchem Schwitzkasten der Privatgutachter ausging, ist nicht be- kannt. Ebenso wenig erhellt, von welchem Sturzgeschehen, mithin von welcher Dynamik und von welchen biomechanischen Kräften er bei seiner Begutachtung ausging, obwohl er von der "Wucht des Aufkommens" schreibt (vgl. dazu auch Urk. 220 S. 33), durch welche die erforderliche Kompression für die Verlagerung des Bruchfragments ausgeübt worden und damit "wahrscheinlich" erst die Hals- markquetschung hervorgerufen worden sei (Urk. 122/1 S. 3, 2. Absatz). Die vom Privatgutachter dabei getroffenen Annahmen stehen diametral im Widerspruch zur glaubhaften ersten Aussage des Beschuldigten in der Hafteinvernahme, wo- nach er das Knacksen erst am Boden gehört habe, als er †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten habe (Urk. 10/2 S. 4, 9).
d) Offenbar lagen dem Privatgutachter nicht nur die Aussagen des Beschul- digten nicht vor, sondern auch keine Bilder der Tatrekonstruktion oder jene Bilder, welche anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Beschuldigten vom
16. Februar 2010 aufgrund von dessen geänderter Darstellung erstellt worden waren (Urk. 10/39 S. 4; Urk. 10/40). Der Privatgutachter hatte mithin nur einen
- 32 - unvollständigen Teil der Unterlangen zu seiner Instruktion über die tatsächlichen Geschehnisse zur Verfügung gestellt erhalten (vgl. Urk. 122/1, Anh.). Wenn im Privatgutachten dann ausgeführt wird (Urk. 122/1 S. 3), es liege nahe, dass die Fraktur vor dem Ankommen auf dem Boden passiert sei, erweist sich dies als in hohem Masse spekulativ und widerspricht wiederum den Aussagen des Beschul- digten, insbesondere jenen in der Hafteinvernahme.
e) Schliesslich entstehen bei bildhafter Vorstellung oder unter Zuhilfenahme der entsprechenden Aufnahme aus der Tatrekonstruktion auch beim dem Be- schuldigten im Anklagesachverhalt (Urk. 46 S. 4 oben) vorgeworfenen Druck mit der rechten Hand gegen die "rechte Kopfseite" entgegen der privatgutachterlichen Einschätzung (Urk. 122/1 S. 4; Urk. 220 S. 21, 30 f.) keinerlei "Bedenken", zumal nicht – wie von Dr. G._____ festgehalten (Urk. 122/1 S. 4) – "Druck gegen den Hals", sondern Druck gegen die rechte Kopfseite und den Hals Gegenstand der Anklage ist.
f) Die Schlussfolgerungen des Privatgutachters erweisen sich aus all diesen Gründen nur als begrenzt aussagekräftig und vermögen die überzeugenden Er- kenntnisse aus dem Obduktionsgutachten – entgegen der dem Beschuldigten fol- genden Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 21 f., 25 ff., insb. S. 32) – nicht in Zweifel zu ziehen, wie dies bereits durch die Vorinstanz mit zutreffender und überzeugender Begründung erkannt wurde (Urk. 147 S. 32). Immerhin hielt aber auch der Privatgutachter fest, dass das Aufschlagen des Kopfes der im Schwitz- kasten verbliebenen, gegebenenfalls noch lebenden †C._____ als Frakturursache unwahrscheinlich sei (Urk. 122/1 S. 3 letzter Absatz). 4.5. Auch das bereits angesprochene widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lässt seine neue Darstellung als unglaubhaft erscheinen. Er zeigte die Tendenz, sein eigenes Verhalten immer mehr zu bagatellisieren, das Verhalten von †C._____ demgegenüber aber zunehmend aggraviert darzustellen (vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 147 S. 36 ff.). Das gilt zum Beispiel für den in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2009 neu zu Protokoll gegebenen Faustschlag †C._____s in sein Gesicht (Urk. 10/5 S. 27), für die Schilderung an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2009, wie †C._____ mit
- 33 - einer Hand während einiger Minuten sein Genitale gedrückt habe (Urk. 10/17 S. 7), und ebenso für die neue Beschreibung in der gleichen Einvernahme, wie das spätere Opfer ihn wohl in den Oberarm geklemmt oder gebissen habe (Urk. 10/17 S. 16). Wesentlich ist, dass der untersuchende Arzt, Dr. N._____, in keinem dieser Fälle den behaupteten Verletzungen entsprechende Befunde erho- ben hat (vgl. Urk. 147 S. 37 m.w.H.). Er hat dies in seinem Bericht vom
2. September 2009 klar festgehalten (Urk. 19/1) und als Zeuge am 28. Juli 2010 nochmals bestätigt (Urk. 19/4, insb. S. 3). Es besteht kein Zweifel, dass er wahr- heitsgemäss ausgesagt hat, auch wenn der Beschuldigte auch diesem Arzt unter- stellt, dass er die Unwahrheit sage (u.a. Urk. 219 S. 23). Ein besonders auffallen- der Widerspruch betrifft sodann die Frage, ob der Beschuldigte beabsichtigte, mit der aufgestellten Leiter etc. (vgl. Anklageschrift, Urk. 46 S. 5) einen Unfall vorzu- täuschen. Er hatte dies mehrfach bestritten, zwischenzeitlich mit Schreiben vom
14. Januar 2010 an die Staatsanwaltschaft zugegeben (Urk. 10/32 S. 4) und es in der Folge wieder bestritten. Bei letzterer Variante blieb er auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, wenn seine diesbezüglichen Erklärungen auch alles andere als überzeugend ausfielen. So führte er auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass auf dem Leichnam ein Koffer und eine Mappe gelegen seien, aus, dass er †C._____ nach dem Sturz zunächst die Beine hochgelagert und sie danach in die Bewusstlosenlagerung gebracht habe. Er denke mal, dass dabei diese Ge- genstände oben runtergefallen seien (Urk. 219 S. 33). Er bestätigte in der Folge, dass er die Bewusstlosenlagerung im Sinne einer Erste-Hilfe-Massnahme vorge- nommen habe. Er wurde weiter gefragt, dass es dann doch naheliegend gewesen wäre, allfällige Gegenstände, die zwischenzeitlich auf †C._____ gefallen waren, wegzunehmen. Die Antworten des Beschuldigten hierauf können nur als Ausre- den qualifiziert werden: Er wollte glauben machen, dass ihm bei der Bewusst- losenlagerung "absolut irrelevant" vorkam, "ob da nun etwas auf den Beinen lag oder nicht". Er habe †C._____ Beine zwar vom Hochlagern in die Seitenlage ge- bracht, dabei aber "auf den Oberkörper fokussiert und nicht auf die Beine" (Urk. 219 S. 35 f.). Es ist völlig unglaubhaft, dass dem Beschuldigten diese Ge- genstände, wenn sie tatsächlich ohne sein Zutun auf die Beine des Opfers – dem er immerhin erste Hilfe leisten wollte – gefallen wären, nicht aufgefallen wären,
- 34 - bzw. dass er sie nicht weggenommen hätte, wenn sie ihm aufgefallen wären. Es besteht letztlich kein Zweifel, dass der Beschuldigte diese Unfallsituation tatsäch- lich vorgetäuscht hat und der Verstorbenen zu diesem Zweck auch die Brille auf- gesetzt, die Haare gebüschelt und die Pantoffeln angezogen hat. Dieses Vorge- hen spricht im Übrigen für ein sehr überlegtes, kontrolliertes und raffiniertes Ver- halten und klar gegen die immer wieder vorgetragene Behauptung des Beschul- digten, es sei in völliger Panik gewesen (z.B. Urk. 10/2 S. 2 sowie heute Urk. 220 S. 40 f.).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 zu Protokoll gegebene erste Version der fraglichen Ereignisse glaubhaft erscheint. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich in einem einvernahmeunfähigen Zustand befunden hätte oder auf ir- gendeine Weise zu Aussagen gezwungen worden wäre. Auf die entsprechenden Aussagen kann darum abgestellt werden. †C._____ erlitt demnach durch das Vorgehen des Beschuldigten einen Bruch des zweiten Halswirbels, was eine Halsmarkquetschung sowie eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zur Folge hatte und zu ihrem Tod wie auch zum Tod des Embryos in ihrem Körper führte. Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt.
E. 6 Juli 2012 wurde die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwer- de abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 187A). Es liegen somit die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten und die rechtzeitige Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vor. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung be- schränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO). Aufgrund der Verspätung der Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft ist auf deren Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
2. Der Beschuldigte liess mit seinen eingangs aufgeführten Berufungsanträ- gen einen vollumfänglichen Freispruch und die Entrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse sowie ein Nichteintreten auf die Zivilansprüche der Zivilklägerin beantragen (Urk. 220 S. 2). Damit ist das vor- instanzliche Erkenntnis fast gänzlich angefochten. Unangefochten blieben nur der Beschluss der Vorinstanz, mit welchem diese den Antrag der Privatklägerschaft, das durch den Beschuldigten eingereichte Privatgutachten (vgl. Urk. 122/1) aus dem Recht zu weisen (Urk. 147 S. 100), abwies, sowie die Urteilsdispositivzif- fern 3 (Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges), 5 Satz 2 (Verweisung des Fr. 60'000.– übersteigenden Betrages der Genugtuung auf den Zivilweg), 6 (Ein- ziehung des Elektroschockgerätes), 7 bis 11 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen) sowie 12 (Kostenfestsetzung). Es ist deshalb mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). 3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Präsidentin der Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan: Anklagekammer) vom
2. September 2009 ursprünglich Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ als amtlicher Ver- teidiger bestellt (Urk. 34/2). Anfangs 2010 wandte sich der Beschuldigte in mehre- ren Schreiben mit dem Begehren an die Staatsanwaltschaft, ihm eine andere amt- liche Verteidigung zu bestellen, was mit Verfügung der Präsidentin der Anklage- kammer vom 8. Februar 2010 zunächst abgelehnt wurde (Urk. 34/17; Urk. 34/19;
- 10 - Urk. 34/27). In mehreren weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft sowie mit einem Schreiben an die Präsidentin der Anklagekammer erneuerte der Beschul- digte sein Begehren im März und April 2010 und ersuchte um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ (Urk. 34/36; Urk. 34/40; Urk. 34/43; Urk. 34/46; Urk. 34/51). Mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 22. April 2010 wurde auch dieses Begehren abgewiesen (Urk. 34/51), worauf der Beschuldigte am 27. Mai 2010 ein erneutes Gesuch stellte (Urk. 34/62). 3.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und unter Beilage der Vollmacht mit demselben Datum teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er ab sofort die erbetene Verteidigung des Beschuldigten übernehme (Urk. 34/64 f.; Urk. 34/63). Nach einem Schriftenwechsel verfügte die Präsidentin der Anklagekammer am 15. Juni 2010, dass der bisherige amtliche Verteidiger nicht entlassen und das Gesuch um Verteidigerwechsel abgewiesen werde (Urk. 34/67). Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht zog der Be- schuldigte in der Folge wieder zurück (Urk. 34/75 f.). Auf weiteren Antrag des er- betenen Verteidigers vom 31. Januar 2011, den amtlichen Verteidiger per sofort zu entlassen, wurde Rechtsanwalt X4._____ schliesslich mit vorinstanzlicher Prä- sidialverfügung vom 1. Februar 2011 als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 78; Urk. 80). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte in der Folge durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X5._____, vertreten (vgl. u.a. Prot. I S. 10, S. 32). 3.3. Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ mit, dass das Mandatsverhältnis definitiv erloschen sei und er dieses auch nicht als amtliches Mandat fortführen würde (Urk. 131). Mit Vollmacht vom 1. Septem- ber 2011 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung seiner Interessen (Urk. 134 f.), worauf dieser mit vorinstanzlicher Präsi- dialverfügung vom 9. September 2011 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 136). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 ersuchte der Beschuldigte da- rum, Rechtsanwalt X1._____ als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ als neuen amtlichen Verteidiger zu ernennen, dies unter
- 11 - Beilage der Vollmacht an Rechtsanwalt X2._____ mit demselben Datum (Urk. 158 f.). 3.4. Mit Präsidialverfügung des Kammerpräsidenten vom 1. November 2011 wurde dem amtlichen Verteidiger eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt, auf welche Rechtsanwalt X1._____ mit Schreiben vom 9. November 2011 aus- drücklich verzichtete (Urk. 160; Urk. 162). Mit Präsidialverfügung des Kammer- präsidenten vom 14. November 2011 wurde Rechtsanwalt X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt X2._____ als solcher neu ernannt (Urk. 163). Mit Eingabe vom 13. April 2012 verlangte der Beschuldigte erneut ei- nen Verteidigerwechsel "wegen Ineffektivität etc." und die Ernennung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 176 S. 2). In der ihm mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 19. April 2012 angesetzten Frist zur Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt X2._____ mit Eingabe vom 23. Ap- ril 2012 zusammengefasst, aufgrund der gegebenen Umstände und Differenzen mit dem Beschuldigten in der Mandatsführung nichts gegen einen Verteidiger- wechsel einzuwenden (Urk. 177; Urk. 179 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 26. April 2012 erneuerte der Beschuldigte seinen pendenten Antrag und nahm seinerseits kritisch Stellung zur Stellungnahme von Rechtsanwalt X2._____ (Urk. 180). Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 26. April 2012 wurde Rechtsanwalt X2._____ schliesslich aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. X3._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 181).
4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. März 2011 im vorzeitigen Straf- vollzug, derzeit in der Justizvollzugsanstalt D._____ (Urk. 111; Urk. 151). Mit Prä- sidialverfügung vom 30. Juli 2012 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Be- schuldigten abgewiesen, und mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde auf ein weiteres Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 198; Urk. 201). Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 stellte der Beschuldigte u.a. erneut den Antrag, ihn sofort aus der Haft zu entlassen (Urk. 211 S. 5). Mit Eingabe der Verteidigung vom 7. Februar 2013 liess er das Haftentlassungsgesuch wieder zurückziehen (Urk. 212).
- 12 - 5.1. a) Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 stellte der Beschuldigte persönlich den folgenden ersten Beweisantrag (Urk. 185/1 S. 2 und 8; Urk. 185/2 sinnge- mäss): Es sei bei einem wirklich objektiven und neutralen Gutachter die E._____, die Bruchrichtung des zweiten Halswirbels, mittels CT-Bildern, Obduktionsbildern, der ursprünglich korrekt erhobenen Befunde von IRM-Dr. F._____ und dem or- thopädisch-traumatologischen Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ (fortan: Dr. G._____) rechtsgültig abzuklären.
b) Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Abknicken sei nicht durch einen Druck mit der Hand seitlich gegen den Kopf erfolgt, sondern durch "Überstreckung im gemeinsamen Sturz", gemäss seinen stets konstanten Aussa- gen und der Tatrekonstruktion vom 17. September 2009, wie dies auch Dr. G._____ eindeutig festgestellt habe (Urk. 185/1 S. 2 ff.; vgl. "orthopädisch- traumatologisches Gutachten" bzw. Privatgutachten von Dr. G._____ vom
29. Juni 2011, Urk. 122/1). Die Anprallmarken hätten sich bei †C._____ und ihm am Rücken befunden, was mit dem rückwärtigen Sturz der Tatrekonstruktion übereinstimme (Urk. 185/1 S. 4). Auf diesen Beweisantrag wird an passender Stelle zurückzukommen sein (vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.2. Mit (teilweise ungebührlichen Inhalt aufweisenden) Eingaben vom
12. November 2012 und vom 7. Februar 2013 (Urk. 208/1; Urk. 213/1) stellte der Beschuldigte persönlich den zweiten und dritten Beweisantrag, wonach die von ihm eingereichten weiteren Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien. Dem ist das Gericht nachgekommen (vgl. Urk. 208/2-7; Urk. 213/2-5). 5.3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012, welche in weiten Teilen wiederum unge- bührlichen und insoweit nicht zu beachtenden Inhalt aufweist (Urk. 200 S. 2 ff.), beantragte der Beschuldigte die Zweiteilung der Hauptverhandlung (Urk. 200 S. 3) und die Vorladung von Dr. Dr. med. F._____, Facharzt für Rechtsmedizin und Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan: Dr. F._____) zur Berufungsverhandlung (Urk. 200 S. 4). Dr. F._____ hat seine im Rahmen der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse indessen bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2010 sowie seiner er- neuten Befragung als Zeuge durch die Vorinstanz am 17. August 2011 auch auf
- 13 - Ergänzungsfragen des Beschuldigten und seiner Verteidigung ausführlich erläu- tert und vollumfänglich bestätigt (Urk. 18/10 S. 2 ff.; Urk. 117 S. 2 ff.). Dies hat be- reits die Vorinstanz detailliert und korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 147 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine nochmalige Befragung von Dr. F._____ als Zeuge verspricht keine neuen, weitergehenden Erkenntnisse und erübrigt sich daher im Berufungsverfahren. 5.4. Eine Fristansetzung zur Nachbesserung von ungebührlichen Teilen der Eingaben des Beschuldigten gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO erübrigt sich eben- falls, da die Berufungsverhandlung dem Beschuldigten und der Verteidigung aus- reichend Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung allfälliger Anträge geboten hat. 5.5. a) Mit Eingabe vom 4. November 2012 (Urk. 207) verwies der amtliche Verteidiger auf die Beweisergänzungseingabe des Beschuldigten vom 14. Juni 2012 mit dem ersten Beweisantrag (Urk. 185/1+2) und erneuerte den bereits vom Beschuldigten angesprochenen prozessualen Antrag (Urk. 207 S. 3 f.), dass das Verfahren gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO zweizuteilen sei. Im ersten Verfah- rensteil sei im Sinne eines Tatinterlokuts nur die Tatfrage zu erörtern; erst im zweiten Verfahrensteil seien die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs zu behandeln. Falls dem nicht gefolgt würde, sei die Berufungsver- handlung zu unterbrechen und zu vertagen. Diesfalls sei im Sinne eines Beweis- antrages zwischenzeitlich ein Obergutachten – "nicht aus Zürich!" – einzuholen, welches sich zum "wahren Todeseintritt", ausgehend von der "erwiesenen hori- zontalen Bruchlinie" am zweiten Halswirbel der Verstorbenen, "auseinanderset- zend" mit den bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. F._____ und Dr. G._____ "determinierend" äussere. Diese Anträge erneuerte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 f.; Urk. 220 S. 3).
b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2013 beantragte auch die Staatsanwaltschaft eine Zweiteilung der Verhandlung, allerdings im Sin- ne eines Schuldinterlokuts. Sie führte zur Begründung an, dass sich der Geistes- zustand des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Schuldspruch markant und dramatisch verändert habe. Seine diversen Eingaben an das Obergericht und
- 14 - Schreiben an die Mutter des Opfers belegten dies und zeigten, dass der Beschul- digte geistig verwirrt sei und offensichtlich unter Wahnvorstellungen leide. Schon der damalige Psychologe, H._____, habe in seinem Bericht festgehalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten an schizoide und dissoziale Züge zu denken sei. Bei dieser Sachlage bestünden nicht nur erhebliche und ernsthafte Zweifel am Geisteszustand des Beschuldigten, sondern auch an den Ausführun- gen der Gutachter Dr. I._____ und Dr. J._____ im Gutachten vom 5. Januar 2011, wonach beim Beschuldigten nur eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen vorliege – und damit auch an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der gestellten Legalprognose. Da sich die Verhältnisse ekla- tant verändert hätten, könne auf das erste Gutachten nicht mehr vollumfänglich abgestellt werden, und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über den Be- schuldigten einzuholen (Prot. II S. 18; Urk. 217 S. 2 f.).
c) Das beantragte Schuld- bzw. Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. a und b StPO sieht eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vor. Beim Schuldinter- lokut i.S. der genannten lit. a werden in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und Schuldfrage, in einem zweiten Teil dann im Falle eines Schuldspruchs die Straf- und Nebenfolgen, bei einem Freispruch nur noch die Nebenfolgen (d.h. ins- besondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen) behandelt. Beim Tatinterlokut i.S. der genannten lit. b werden in der ersten Verfahrensetappe nur die Tatfrage und erst im zweiten Teil die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Diese Variante steht im Vordergrund, wenn die beschul- digte Person die Tat bestreitet und zur Schuldfrage aufwendige Beweiserhebun- gen (z.B. Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit) erforderlich sind, die sich er- übrigen, wenn ein Freispruch ergehen kann. Dieses Vorgehen soll zunächst dem Persönlichkeitsschutz der beschuldigten Person dienen, da ihre persönlichen Verhältnisse nicht erörtert werden müssen, wenn noch gar nicht feststeht, ob überhaupt eine Sanktion auszusprechen ist. Sodann bleibt der Verteidigung, wel- che einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, die Aufgabe erspart, in einem Eventualstandpunkt bereits zu den Sanktionen Stellung nehmen zu müssen. Aus einer Verfahrenszweiteilung können sich aber auch Schwierigkeiten und Nachteile ergeben, wenn sich in gewissen Fällen die Täterpersönlichkeit von der Feststel-
- 15 - lung des Tatbestandes nicht trennen lässt. Ferner kann ein solches Vorgehen zu Verfahrensverzögerungen führen und ganz allgemein dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Das Stellen von Eventualanträgen gehört schliesslich zum Pro- zessalltag (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessord- nung, Zürich 2010, N 1 zu Art. 342 StPO). Geringere Bedeutung kommt der Zwei- teilung im Berufungsverfahren zu; sie ist aber nach Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 StPO auch da möglich. Eine Pflicht zur Zweiteilung besteht für das Gericht nicht. Die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Zweiteilung liegt beim Gericht, nicht bei der Verfahrensleitung (Art. 342 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zweiteilung kann daher erst zu Beginn der Hauptverhandlung als Vor- frage aufgeworfen werden. Den anwesenden Parteien ist dazu das rechtliche Ge- hör zu gewähren (Art. 339 Abs. 2 lit. f. StPO). Werden die Tat- bzw. die Tat- und Schuldfrage bejaht, ergeht nach Massgabe von Abs. 4 ein Zwischenentscheid in der Form eines Urteils, das mündlich eröffnet und kurz begründet wird. Ein Dispo- sitiv ist nicht zwingend auszuhändigen, da dies gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO erst am Ende der Hauptverhandlung notwendig ist (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zür- cher Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 4, N 6, N 12 zu Art. 342 StPO).
d) Die Tragweite des Persönlichkeitsschutzes ist im Berufungsverfahren nicht mehr dieselbe wie vor erster Instanz, nachdem die persönlichen Verhältnis- se bereits einmal in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden. Das Be- schleunigungsgebot geht im vorliegenden Fall vor. Was die Begründung der Staatsanwaltschaft für das beantragte Schuldinterlokut angeht, so ist festzuhalten, dass der Geisteszustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der eingeklagten Tat relevant ist, und dieser war gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ nicht beeinträchtigt bzw. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt (Urk. 65 S. 88). Selbst wenn sich der Zu- stand des Beschuldigten im Nachhinein verändert haben sollte, so liesse dies kei- ne Rückschlüsse auf seinen Zustand im eingeklagten Tatzeitpunkt zu. Ohnehin ist aber vielmehr davon auszugehen, dass es die vom Gutachter diagnostizierten
- 16 - dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszüge sind, welche nunmehr in der Haftsituation verstärkt zum Ausdruck kommen, wie dies im Gerichtsalltag nicht selten zu beobachten ist. Nach alledem ist von einer Zweiteilung der Berufungs- verhandlung abzusehen (zur Frage eines Obergutachtens bezüglich Todesursa- che vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.6. a) Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungs- verhandlung den Antrag, dass ihr – sofern die Berufungsinstanz das Geschehen wie die Vorinstanz in zwei je abgeschlossene Vorfälle aufteilen sollte – Gelegen- heit zu geben sei, die Anklageschrift bezüglich des subjektiven Tatbestandes zu berichtigen bzw. zu ergänzen, damit der erste Angriff gegen den Hals als versuch- te Tötung abgeurteilt werden könnte (Urk. 223 S. 3).
b) Vorliegend ist ein einheitliches Tatgeschehen zu beurteilen, welches aus zwei Phasen besteht, wie dies mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2010 auch eingeklagt wurde. Eine eigentliche Unterteilung in zwei abgeschlossene Phasen ist aber für die vorliegende Beurteilung nicht notwendig. Für diesen Fall gilt der Antrag der Staatsanwalt als nicht gestellt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. II. Anklagevorwürfe
E. 6.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich gegen den Angriff von †C._____ verteidigt habe. Er beruft sich mithin auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, wonach jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
- 45 -
E. 6.2 a) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr un- ter Hinweis auf die Lehre und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiederge- geben und das Vorliegen einer Notwehrlage mit überzeugender Begründung be- jaht. Dies, da aus Sicht des Beschuldigten Anzeichen einer Gefahr vorgelegen hätten, welche eine Verteidigung nahelegten, weshalb der Beschuldigte von ei- nem unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriff im Sinne von Art. 15 StGB habe ausgehen dürfen, da nicht erwiesen sei, dass er den Angriff vorsätz- lich provoziert habe, um sich selbst Gelegenheit zu verschaffen, gegen †C._____ vorzugehen. Mit ebenso zutreffender Begründung hat die Vorinstanz in der Folge aber eine Anwendung von Art. 15 StGB zu Recht verworfen und erwogen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in Verletzung der Prinzipien der Sub- sidiarität und der Proportionalität klar überschritt (Notwehrexzess), zumal er sich ohne Weiteres mit angemessener Körpergewalt aus dem Griff von †C._____ hät- te befreien und danach ihre Wohnung hätte verlassen können (Urk. 147 S. 74 - 77).
b) Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass das Verhalten von †C._____, d.h. das Aufstehen und Packen des Beschuldigten, als unmittelbare Reaktion auf das Würgen des Beschuldigten und mithin als Abwehr vor weiteren möglichen drohenden Angriffen zu qualifizieren sei. Das Verhalten von †C._____ sei somit nicht rechtswidrig gewesen und eine Notwehr des Beschuldigten folglich nicht zulässig (Urk. 223 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Nur schon gemäss Anklage setzte sich das spätere Opfer nicht unmittelbar oder sofort wie- der gegen den Beschuldigten "zur Wehr". Vielmehr stand †C._____ nach kurzer Zeit wieder auf und "ging" auf den Beschuldigten "los" (Urk. 46 S. 4). Dass keine ununterbrochene Abwehrhandlung vorlag, zeigt sich auch daran, dass der Be- schuldigte auch gemäss Anklage im Begriff war, das Wohn-/Schlafzimmer zu ver- lassen (Urk. 46 S. 4).
E. 6.3 Auch beim Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruches (Art. 118 StGB) kann ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB nicht zur Anwendung gelangen, da bereits die Voraussetzung, dass die Gefahr
- 46 - nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar gewesen wäre (Grund- satz der Subsidiarität), nicht gegeben ist (vgl. oben Erw. V.6.2.a)).
E. 6.4 Die vom Beschuldigten verübte vorsätzliche Tötung von †C._____ so- wie der begangene strafbare Schwangerschaftsabbruch bleiben damit rechtswid- rig. Weitere Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht gel- tend gemacht. 7.1. Auch Schuldausschlussgründe liegen beim Beschuldigten keine vor. Die Bestimmung, wonach der Abwehrende, welcher die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet, nicht schuldhaft handelt (Art. 16 Abs. 2 StGB), ist vorliegend nicht anwendbar, da wie bereits dargelegt kein entschuldbarer Affekt vorlag (vgl. oben Erw. V.3.4.). 7.2. Ebenso wenig kann sich der Beschuldigte auf die den Notstandsexzess im Zusammenhang mit dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch betreffende Bestimmung berufen, wonach der Täter nicht schuldhaft handelt, sofern ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ihm wä- re angesichts des Umstandes, dass er das höchste Rechtsgut eines Unbeteilig- ten, nämlich das Leben des Embryos, verletzte, ohne Weiteres zuzumuten gewe- sen, den im Vergleich dazu eher leicht erscheinenden Angriff von †C._____ und den damit verbundenen eher leichten Eingriff in seine körperliche Integrität zu er- dulden. 7.3. Gemäss dem schlüssigen und überzeugenden psychiatrischen Gutach- ten war der Beschuldigte in den Deliktszeitpunkten auch nicht schuldunfähig (Urk. 65 S. 82 f., 88).
E. 6.5 Wird zudem in Betracht gezogen, dass †C._____ schwanger war, was der Beschuldigten unbestrittenermassen wusste, nahm er damit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 37 ff.) gleichzeitig auch den Tod des ungeborenen Kindes in Kauf. Daran vermag auch der Umstand, dass †C._____ körperlich durchtrainiert war, nichts zu ändern, zumal auch der Beschuldigte eine athletische Konstitution aufweist, was ihm ohne Weiteres ermöglichte, entspre- chende Kraft aufzubringen. Nicht zu vergessen ist, dass er überdies über eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut verfügt und in seinem Beruf über lange Jahre Erfahrung gesammelt hat. Es ist daher bei ihm bereits von Berufes wegen ein überdurchschnittliches Wissen im Zusammenhang mit der menschli-
- 36 - chen Anatomie und der physiotherapeutischen manuellen Druckausübung vor- handen – und erst recht gilt dies für das Wissen um möglicherweise tödliche Fol- gen beim Ausüben von Druck mit erheblichem Kraftaufwand gegen den Kopf- /Halsbereich einer Person, welche bereits im Schwitzkasten gehalten wird.
E. 6.6 Demzufolge hat der Beschuldigte den Tod von †C._____ sowie denje- nigen des ungeborenen Kindes in Kauf genommen, weshalb auch der subjektive Sachverhalt insoweit rechtsgenügend erstellt ist.
E. 6.7 Hinsichtlich der Fragestellung, ob der Beschuldigte den Tod von †C._____ allenfalls sogar direktvorsätzlich mit eigentlichem Tötungswillen herbei- geführt haben könnte, wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 f.), kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 147 S. 53 f. Erw. 4.4.). Gewisse Indizien sprechen durchaus für ein direktvorsätzliches Handeln: So konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, weshalb er †C._____ an jenem Abend des 26. August 2009 überhaupt aufsuchte, nachdem er bereits die vorangegangene Nacht mit ihr verbracht hatte (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/38 S. 1; Urk. 219 S. 18). Er befand sich sodann in einer ausgeprägten Konfliktsituation: Seine "offizielle" Freundin P._____, mit der er im Begriffe war, zusammenzuziehen, wusste nichts von †C._____, die überdies schwanger war. †C._____ drohte, P._____ zu informieren – was ein klares Motiv für den Beschuldigten gewesen wäre. Es wurden weiter keinerlei Kampfspuren in der Wohnung festgestellt, und es steht fest, dass der Beschuldigte sehr kaltblütig einen Unfall vorgetäuscht hat (vgl. oben Erw. III.4.5.). Gegen direkten Vorsatz spricht aber der erstellte Verlauf der Auseinandersetzung: Hätte der Beschuldigte in direkter Tötungsabsicht gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits den von ihm anerkannten Würgevorgang (Urk. 46 S. 3) bis zum Tod von †C._____ fortgesetzt hätte, was er aber nicht tat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen unwiderlegbaren, durch den Obduktionsbe- fund gestützten Aussagen Reanimationsbemühungen unternommen hatte (Urk. 18/9 S. 6 f., S. 11). In Betracht zu ziehen ist auch sein Nachtatverhalten: P._____ und R._____ schilderten durchaus überzeugend, in welch schlechter
- 37 - Verfassung sich der Beschuldigte in O._____ befand. Eine Tötungsabsicht lässt sich dem Beschuldigten demnach nicht nachweisen. IV. Sachverhalt Nebendossier (Vergewaltigung)
1. Beim Vorwurf der Vergewaltigung (ND; Urk. 46 S. 5 f.) macht der Be- schuldigte, wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. II.2.2.), geltend, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Er bestritt mithin im Vorverfah- ren wie auch vor Vorinstanz einzig, gegen den Willen von K._____ bzw. unter Anwendung von Gewalt Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60; ND 1/3/1 S. 1, S. 7 f.; Urk. 116 S. 10, S. 19 ff.). Beim Ein- wand, es habe sich um Analverkehr gehandelt (Urk. 116 S. 10, 18 f., 21; Urk. 214/1 S. 6 f.), handelt es sich um eine nachgeschobene, unglaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten (vgl. dazu eingehend die Vorinstanz in Urk. 147 S. 65 f. Erw. 4.2.1.). 2.1. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend dargelegt, dass K._____ die dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergewaltigung von Februar/März 2007 erst anlässlich ihrer ca. 2 ½ Jahre später erfolgten polizeilichen Befragung im Rahmen der Umfeldermittlungen zur Tötung von †C._____ zur Anzeige brachte. Die ent- sprechenden Aussagen von K._____ wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 147 S. 54 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Be- weiswürdigung überzeugt in allen Teilen, so dass vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 57 ff.). 2.2. Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich bestätigender und ergänzender Charakter zu, wobei auf die im Berufungsverfahren erhobenen und erneuerten Einwände des Beschuldigten einzugehen bleibt: 3.1. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung zum Vergewaltigungsvorwurf am 1. Dezember 2009 die Darstellung von K._____ und S._____, genannt T._____, K._____s damaligem Freund, be- stätigt (ND 1/3/1 S. 4 f.), wonach er T._____ nur einmal in der Wohnung von K._____ getroffen habe, wo sie zuerst ca. eine Stunde lang zu dritt ein Gespräch
- 38 - geführt hätten, bevor er mit K._____ dann alleine gesprochen habe. Worüber, wisse er nicht mehr. Im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte jedoch wie- der an den Gesprächsinhalt erinnert, und dies sogar relativ genau (Urk. 219 S. 38). Später an diesem Abend habe er dann noch Sex mit K._____ gehabt und sei dann gegangen. Der Sex sei wie immer freiwillig gewesen (ND 1/3/1 S. 5 oben). Überdies hat der Beschuldigte ebenfalls bestätigt, dass K._____ einmal ei- nen Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn erhoben habe (wie sie in ND 1/4/2 S. 1 selber aussagte). Der Beschuldigte sagte, sie habe so etwas erwähnt. Dies treffe aber nicht zu, wie vieles bei ihr (ND 1/3/1 S. 6 ff.). Es sei ihre Eigenart gewesen und sie habe es erotisch gefunden, zu sagen, dass sie keinen Sex wolle. Aber sie habe es immer gewollt (ND 1/3/1 S. 7). 3.2. Bereits mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte den äusseren Sach- verhalt betreffend Ort, ungefähren Zeitpunkt sowie anwesende Personen, wie er ihm in der Anklage zum Vorwurf gemacht wird, anerkannt und damit (indirekt) auch bestätigt, dass K._____ (ND 1/4/1 S. 5) und T._____ diesbezüglich wahr- heitsgemässe Aussagen gemacht haben (so auch in ND 1/3/4 S. 1), auch wenn sich K._____ nicht mehr an das genaue Datum des Vorgefallenen erinnern konn- te (ND 1/4/1 S. 5; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8 f.). Bei diesen Bestätigungen blieb der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 219 S. 37 ff.). Ausser- dem bestätigte er damit auch, dass es bei K._____ bereits viel früher ein Thema gewesen sein musste, dass sie damals von ihm vergewaltigt worden war – und nicht erst über 2 ½ Jahre später anlässlich ihrer Kontaktierung durch die Polizei (im Rahmen der Ermittlungen wegen des Tötungsvorwurfs) bloss aus Kränkung oder allenfalls Rache wegen der Schwangerschaft von †C._____ und der vom Beschuldigten inzwischen eingegangen ernsthaften Beziehung mit P._____, wie nun geltend gemacht wird (vgl. Urk. 220 S. 6 f.; Urk. 219 S. 41). Dass sich K._____ über 2 ½ Jahre nach dem Vorgefallenen nicht mehr an alle Details erin- nerte und nicht mehr genau wusste, an welchem Datum der Vorfall passierte, wie lange er dauerte und welche Kleider sie dabei genau trug (ND 1/4/3 S. 11 ff.; ND 1/4/3 S. 27), macht ihre Aussagen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 8, 12 ff.) nicht von vornherein unglaubhaft, zumal diejenigen zum äusseren Ablauf am betreffenden Tag durch den Zeugen T._____ bestätigt und
- 39 - untermauert wurden, soweit sie nicht bereits durch die Aussagen des Beschuldig- ten selber Bestätigung finden, was mithin zeigt, dass K._____ auch diesbezüglich wahrheitsgemässe Angaben gemacht haben musste. Ebenso wenig kann der Umstand, dass K._____ einen Monat später wieder einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten hatte (ND 1/4/2 S. 15; ND 1/4/3 S. 15 f.), dazu führen, die ein- geklagte Vergewaltigung von vornherein als unglaubhaft und unmöglich zu taxie- ren, wie auch Vergewaltigungen in anschliessend weiterbestehenden Ehen bei- spielhaft aufzeigen. 3.3. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. April 2010 bestä- tigte der Beschuldigte ausserdem zunächst selber (ND 1/3/4 S. 1 f.) und entgegen der von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung vorgebrachten "Richtigstel- lung" (Urk. 220 S. 3 f. Rz. 2), dass K._____ – gemäss ihren stets gleichlautenden Aussagen (ND 1/4/1 S. 4 f.; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8) – ihn am betreffenden Abend zunächst nicht in ihre Wohnung habe reinlassen wollen, da es ihr unange- nehm gewesen sei und sie sich geschämt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie jetzt ihn und T._____ verlieren würde (ND 1/3/4 S. 2). 3.4. Im Übrigen bestätigte K._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2009 die am 5. und am 15. September 2009 bei der Polizei gemachten Aussagen ohne Unstimmigkeiten vollumfänglich in Anwesenheit des Beschuldigten und von dessen Verteidiger (ND 1/4/3). 3.5. Indem K._____ sich anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
5. September 2009 beim Polizeibeamten erkundigte, ob es irgendwie eine Grenze gebe, wann es als Vergewaltigung gelte, da sie ja längere Zeit die Freundin des Beschuldigten gewesen sei (ND 1/4/1 S. 5), fragte sie nach der rechtlichen Quali- fikation des Vorgefallenen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen spricht, zumal dann, wenn sich diese wie vorliegend teilweise durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten oder von anderen Befragten untermauern lassen. Insbesondere die Aussagen von T._____ (ND 1/5/3 S. 1 ff., insb. S. 3 ff.; ND 1/5/4 S. 2 ff.) zeigen auf, dass K._____ entgegen der im Verteidigungsplädoyer und vom Beschuldigten geäus- serten Auffassung (Urk. 214/1 S. 4; Urk. 220 S. 5 Rz. 4; Urk. 219 S. 36 f.) bereits
- 40 - unmittelbar nach dem Geschehen davon überzeugt war, vom Beschuldigten ver- gewaltigt worden zu sein. Ansonsten hätte sie sich kaum gleich im Anschluss da- ran mit diesem Problem an ihr damals vertraute Personen gewandt. 3.6. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (Urk. 214/1 S. 3; Urk. 220 S. 9 f.) spricht der Umstand, dass K._____ dem Be- schuldigten eine Schwangerschaft vorgetäuscht und beim Arzt wahrheitswidrig angegeben hatte, das Kondom sei geplatzt, um "die Pille danach" zu erhalten, nicht gegen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und insbesondere auch nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es gilt hier nicht einfach die Verkürzung: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht". Es spricht vielmehr für wahrheitsgemässe Aussagen, dass sie diese Unwahrheit sowie die Notlüge ge- genüber dem Arzt in den Befragungen von sich aus offenlegte, wie dies auch von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen wurde (Urk. 147 S. 58).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt ist, da der Beschuldigte beim Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war. V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 147 S. 79, 100).
2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Annahme eines Notwehrexzesses sowie des Eventualvorsatzes bei der vor- sätzlichen Tötung und das Bejahen eines Notstandsexzesses beim strafbaren Schwangerschaftsabbruch durch die Vorinstanz (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 ff.). 3.1. Der Beschuldigte hat bei †C._____ durch das erstellte Vorgehen einen Bruch des zweiten Halswirbels verursacht, was eine Halsmarkquetschung sowie
- 41 - eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen und schliesslich ihren Tod zur Fol- ge hatte (vgl. oben Erw. III.5.). Dies ist aus folgenden Gründen als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren: 3.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB erfüllt ist. Indem der Be- schuldigte den Tod von †C._____ verursachte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 3.3. a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wie bereits dar- gelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) hat der Beschuldigte in Kauf genommen, †C._____ zu töten, als er sie mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und mit der rechten Hand gegen ihre rechte Kopfseite drückte.
b) Im vorinstanzlichen Urteil wurden die von der bundesgerichtlichen Praxis für die Annahme eines Eventualvorsatzes verlangten rechtlichen Voraussetzun- gen unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 korrekt aufgeführt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 147 S. 68 f.).
c) Dass jemand, der wie der Beschuldigte die rund 40 cm kleinere und ca. 40 kg leichtere †C._____ nicht nur in den Schwitzkasten nimmt, sondern zusätz- lich mit der anderen Hand und erheblichem Kraftaufwand seitlich gegen den Kopfbereich der auf diese Weise in seinem anderen Arm fixierten Person drückt, um die Möglichkeit weiss, dass diese Person dadurch einen Genickbruch erleiden und in der Folge sterben könnte, und dadurch den Tod dieses Menschen zumin- dest in Kauf nimmt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) und auch durch die Vorinstanz überzeugend erwogen (Urk. 147 S. 69). Ein eventualvorsätz- liches Handeln des Beschuldigten ist somit klarerweise zu bejahen. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist erfüllt.
- 42 -
d) In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ausserdem auch festzuhalten, dass nicht zu verlangen ist, dass der Beschuldigte um den "medizinisch äusserst komplizierten Verlauf" hätte wissen müssen, wie dies die Verteidigung vor der Vorinstanz geltend machte (Urk. 121 S. 15, 23 f.). Andern- falls würden massiv überhöhte Anforderungen an das Wissen und damit an die sogenannte intellektuelle Vorsatzkomponente gestellt. Das Wissen um die mög- licherweise tödlichen Folgen eines Genickbruchs setzt nicht voraus, dass der Tä- ter über die entsprechenden medizinischen Abläufe Bescheid weiss. Andernfalls wäre Art. 111 StGB ein auf Täter mit abgeschlossenem Medizinstudium und rechtsmedizinischem Facharzttitel beschränktes Sonderdelikt, wie dies im ange- fochtenen Urteil treffend festgehalten wurde (Urk. 147 S. 70). Es genügt vielmehr, dass der Täter weiss, dass sein Vorgehen tödliche Folgen haben kann. Beim Be- schuldigten war mithin auch die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass der Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötungsdelikte (Art. 111 StGB) dann zur Anwendung gelangt, wenn weder der qualifizierte Tatbestand des Mordes noch der privilegierte Tatbestand des Totschlages gegeben sind, und sie hat in der Folge mit zutreffenden Argu- menten im Einzelnen und unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtli- che Praxis dargelegt, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten weder das pri- vilegierende Merkmal der nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung bzw. der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB er- füllt oder ein entschuldbarer Affekt vorlag noch das qualifizierende Element der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes gegeben ist (Art. 112 StGB). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 70 ff.). 3.5. Der von der Verteidigung eventualiter beantragte Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil wegen des Todes von †C._____ gar keine Hilfe mehr mög- lich war (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 27 zu Art. 128 StGB).
- 43 - 4.1. Indem der Beschuldigte die schwangere †C._____ tötete, verursachte er auch den Tod des Embryos. Dies ist aus folgenden Gründen objektiv und sub- jektiv unter den Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB zu subsumieren: 4.2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, erfüllt den objektiven Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsab- bruchs. Indem der Beschuldigte die erwiesenermassen schwangere †C._____ tö- tete, brach er ohne ihre Einwilligung die Schwangerschaft ab (Schwarzeneg- ger/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 zu Art. 118 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt. 4.3. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Schwarzenegger/Heimgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 118 StGB; Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 118 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass †C._____ schwanger war. Wer wie der Beschuldigte bei seinem Verhalten den Tod einer Schwangeren in Kauf nimmt, handelt auch in Bezug auf den Abbruch der Schwangerschaft mit Eventualvorsatz. Der Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.1. Dass der Beschuldigte gegen den Willen von K._____ und unter An- wendung von Gewalt mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, erfüllt aus folgenden Gründen den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB: 5.2. Den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich durch die Anwendung von Gewalt. Der Beschuldigte vollzog mit K._____, welche damit nicht einverstanden war und deren Widerstand er durch Gewalt im Sinne von körperlichem Zwang (Niederdrücken auf das Bettsofa, Würgen) überwand, den Vaginalverkehr. Der Umstand, dass K._____ als Reaktion auf das Würgen ih- ren Widerstand angesichts der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten
- 44 - aufgab, ändert nichts daran, dass das Nötigungsmittel der Gewalt vorlag (Trech- sel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 189 StGB i.V.m. N 3, N 5 zu Art. 190 StGB). 5.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB). Der Beschuldigte vollzog den Beischlaf willentlich, obwohl er wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war, womit er vorsätzlich handelte. Dass K._____ ab einem gewissen Punkt resignierend den Widerstand aufgab und den Akt über sich ergehen liess, steht dem nicht entgegen. 5.4. Schliesslich liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 121 S. 22, 25; Urk. 220 S. 16 Rz 12) kein Sachverhaltsirrtum vor. Es bleibt nicht straf- los, wer den Widerstand nicht für ernstgemeint hält (Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3. m.w.H.). Der Beschuldigte selber mach- te zudem auch gar nicht geltend, K._____ habe Widerstand geleistet. Ebenso wenig schliesst der Umstand, dass K._____ und der Beschuldigte vor und nach der vorliegenden Vergewaltigung einvernehmliche Sexualkontakte hatten, die Anwendbarkeit von Art. 190 StGB aus (BGE 132 IV 120 f.). 5.5. Mit zutreffender Begründung der Vorinstanz wurde unter Hinweis auf BGE 119 IV 49 ff., 53 dargelegt, dass der qualifizierte Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB vorliegend nicht erfüllt ist, da kein minutenlanges, intermittierendes Würgen, das beim Opfer Todesangst verursachte, vorlag oder der Beschuldigte K._____ andere besondere Leiden zugefügt hätte, welche erheblich über das Mass dessen hinaus gehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes nötig ist. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 73).
E. 8 Schliesslich wurde im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs in echter Konkurrenz zueinander stehen, da sie unterschiedli- che Rechtsgüter schützen. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 147 S. 79).
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt D._____ (übergeben an den zuführenden Po- lizeibeamten) − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 60 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Heuberger Golta
Dispositiv
- Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei das durch den Beschuldigten ein- gereichte Privatgutachten aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Urteil der Vorinstanz:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB; − des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 548 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
- März 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 3 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Oktober 2010 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich deponierte Elektroschockgerät (Asservatnummer 1) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksge- richtskasse unter der Sachkautions-Nummer 1 deponierten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zu Handen seiner Effekten herausgegeben: − 1 Notebook, Marke Asus, Typ PRO80J, Seriennummer ..., Windows Vista Home Premium − 1 externes Gehäuse, Marke Western Digital Typ Elements, USB Se- riennummer ... − 1 Digitalkamera Lumix, Typ Panasonic DMC-LX3, Seriennummer ... − 1 Mobiltelefon Sony Ericsson W810i IMEI Nr. ...
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich deponierten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − Freizeitjacke, grau/schwarz, "SALEWA" (Asservatnummer: 2) − Cargohose, hellgrau, "CLOCKHOUSE" (Asservatnummer: 3) − T-Shirt, bordeauxrot, "COLONIAL" (Asservatnummer: 4) − Boxershorts, grün/gelb, "H&M" (Asservatnummer: 5) − 1 Paar Socken (Asservatnummer: 6) − 1 Paar Halbschuhe, hellbraun, mit Klettverschluss, Gr. 46/48, "Falke TK" (Asservatnummer: 7) − T-Shirt, grün, "NRG", mit weissem Aufdruck "Sportswear", Gr. L (As- servatnummer: 8) - 4 - − Shorts, grün/gelb, mit schwarzem Netz darüber, "Nike" (Asservatnum- mer: 9) − 1 Paar Sandalen, "MBT", Gr. 47 (Asservatnummer: 10) − Trägershirt, "Clockhouse", Grösse XL, hellgrün (Asservatnummer: 11) − T-Shirt, "Gatsby", Gr. XL, schwarz, kurzarm, V-Ausschnitt (Asservat- nummer: 12) − T-Shirt, ohne Markenbezeichnung und Grössenangabe, grau meliert, mit Brust- und Rückenprint "…-Backpacker" (Asservatnummer: 13)
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksge- richtskasse unter der Sachkautions-Nummer 2 deponierten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlasses von †C._____ herausgegeben: − Computer Apple iMac, Seriennummer ..., Mac OS X Maximus − Notebook IBM ThinkPad T21, Seriennummer ... − USB-Memorystick Disk2go Pure II, Seriennummer ..., Gr. 5 MB − Mobiltelefon Siemens ME45 mit italienischer SIM Karte und Ladekabel IMEI ... − Mobiltelefon Sony Ericsson W760i mit Ladekabel, IMEI ... − "Weidenköfferchen", geflochten, hellbraun mit Deckel − Haushaltleiter, Aluminium, Bez. "rvs 8974-00" − 4 Klappstühle, Holz, hellbraun
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich deponierten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlas- ses von †C._____ herausgegeben: − 1 T-Shirt, hellgrün, "one by one", Gr. 176 (Asservatnummer: 14) − 1 Trainerhose, schwarz, "EXCEED", Gr. S (Asservatnummer: 15) − 1 Paar Sandalen, blau mit weisser Musterung, "Björndal", Gr. 35 (As- servatnummer: 16) − 1 Sehbrille, graues Metallgestell mit ovalen Gläsern, "G&N Götti & Nie- derer" (Asservatnummer: 17) − 1 Fingerring, oval (Asservatnummer: 18) - 5 - − 1 Fingerring, silber, S.D. (Asservatnummer: 19) − 1 Mappe, schwarz Leder mit 2 Fächern, "The Trend" (Asservatnum- mer: 20) − 1 Molton weiss (Asservatnummer: 21) − 1 Küchenschürze, dunkelblau/rot/weiss (Asservatnummer: 22)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Dezember 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer 3 deponierten diversen schriftlichen Unterlagen werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlasses von †C._____ herausgegeben.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'282.40 Kosten Kantonspolizei CHF Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten CHF 37'349.-- Auslagen Untersuchung CHF 24'000.-- amtliche Verteidigung CHF unentgeltl. Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen.
- (Mitteilungen) - 6 -
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich, Urk. 220 S. 2) "1. A._____ sei der ihm vorgeworfenen Delikte für nicht schuldig zu befin- den und vollumfänglich freizusprechen.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, und A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse zu bezahlen, deren Quantifizierung, nachträglich zu ermöglich sei.
- Auf die Zivilansprüche der Geschädigten, bzw. Privatklägerin und Beru- fungsbeklagten 2, sei nicht einzutreten bzw. diese Forderungen seien abzuweisen.
- Eventualiter sei A._____ der unterlassenen Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
- Subeventualiter, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, sei die Strafzumessung zu überprüfen und eine wesentlich reduzierte Strafe auszufällen." b) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (mündlich und schriftlich, Urk. 223 S. 1): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- Es sei während des Vollzuges der Freiheitsstrafe eine ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. - 7 -
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
- August 2011 bezüglich der Nebenfolgen des Urteils und den Kos- tenfolgen zu bestätigen." c) des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters: (mündlich und schriftlich, Urk. 224 S. 1) "Es sei das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt (Ziff. 4 und 5) und betreffend der persönlichen Gegenstände der Getöteten (Ziff. 9 bis 11) vollumfänglich zu bestätigen. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskas- se zu nehmen." - 8 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 meldeten sowohl der vormalige Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. August 2011 als auch der Be- schuldigte selber mit Eingabe vom 2. September 2011 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. August 2011 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 132; Urk. 129; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Sep- tember 2011 (Urk. 145/4) liess der Beschuldigte am 5. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 149). Die Staatsanwaltschaft, die das begründete Urteil der Vorinstanz ebenfalls am 16. September 2011 erhalten hatte (Urk. 145/1), reichte ihre Berufungserklärung dagegen erst am 7. Oktober 2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Obergericht ein (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom
- Oktober 2011 wurde der Anklagebehörde daher Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Berufung zu äussern (Urk. 152). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufungser- klärung sei am 5. Oktober 2011 innert Frist dem Kurier übergeben worden, und sie stellte gestützt auf Art. 94 StPO (eventualiter) ein Fristwiederherstellungsge- such (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2011 wurden dem Be- schuldigten und der Privatklägerin Kopien der Berufungserklärung und des Frist- wiederherstellungsgesuches der Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 155). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 157). Mit Eingabe vom 15. November 2011 beantragte der Beschuldigte persönlich, es sei auf das Fristwiederherstellungsge- such und die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Urk. 165). Mit Beschluss vom 25. November 2011 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch der - 9 - Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 169). Mit Urteil des Bundesgerichts vom
- Juli 2012 wurde die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwer- de abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 187A). Es liegen somit die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten und die rechtzeitige Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vor. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung be- schränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO). Aufgrund der Verspätung der Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft ist auf deren Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
- Der Beschuldigte liess mit seinen eingangs aufgeführten Berufungsanträ- gen einen vollumfänglichen Freispruch und die Entrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse sowie ein Nichteintreten auf die Zivilansprüche der Zivilklägerin beantragen (Urk. 220 S. 2). Damit ist das vor- instanzliche Erkenntnis fast gänzlich angefochten. Unangefochten blieben nur der Beschluss der Vorinstanz, mit welchem diese den Antrag der Privatklägerschaft, das durch den Beschuldigten eingereichte Privatgutachten (vgl. Urk. 122/1) aus dem Recht zu weisen (Urk. 147 S. 100), abwies, sowie die Urteilsdispositivzif- fern 3 (Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges), 5 Satz 2 (Verweisung des Fr. 60'000.– übersteigenden Betrages der Genugtuung auf den Zivilweg), 6 (Ein- ziehung des Elektroschockgerätes), 7 bis 11 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen) sowie 12 (Kostenfestsetzung). Es ist deshalb mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). 3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Präsidentin der Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan: Anklagekammer) vom
- September 2009 ursprünglich Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ als amtlicher Ver- teidiger bestellt (Urk. 34/2). Anfangs 2010 wandte sich der Beschuldigte in mehre- ren Schreiben mit dem Begehren an die Staatsanwaltschaft, ihm eine andere amt- liche Verteidigung zu bestellen, was mit Verfügung der Präsidentin der Anklage- kammer vom 8. Februar 2010 zunächst abgelehnt wurde (Urk. 34/17; Urk. 34/19; - 10 - Urk. 34/27). In mehreren weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft sowie mit einem Schreiben an die Präsidentin der Anklagekammer erneuerte der Beschul- digte sein Begehren im März und April 2010 und ersuchte um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ (Urk. 34/36; Urk. 34/40; Urk. 34/43; Urk. 34/46; Urk. 34/51). Mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 22. April 2010 wurde auch dieses Begehren abgewiesen (Urk. 34/51), worauf der Beschuldigte am 27. Mai 2010 ein erneutes Gesuch stellte (Urk. 34/62). 3.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und unter Beilage der Vollmacht mit demselben Datum teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er ab sofort die erbetene Verteidigung des Beschuldigten übernehme (Urk. 34/64 f.; Urk. 34/63). Nach einem Schriftenwechsel verfügte die Präsidentin der Anklagekammer am 15. Juni 2010, dass der bisherige amtliche Verteidiger nicht entlassen und das Gesuch um Verteidigerwechsel abgewiesen werde (Urk. 34/67). Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht zog der Be- schuldigte in der Folge wieder zurück (Urk. 34/75 f.). Auf weiteren Antrag des er- betenen Verteidigers vom 31. Januar 2011, den amtlichen Verteidiger per sofort zu entlassen, wurde Rechtsanwalt X4._____ schliesslich mit vorinstanzlicher Prä- sidialverfügung vom 1. Februar 2011 als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 78; Urk. 80). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte in der Folge durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X5._____, vertreten (vgl. u.a. Prot. I S. 10, S. 32). 3.3. Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ mit, dass das Mandatsverhältnis definitiv erloschen sei und er dieses auch nicht als amtliches Mandat fortführen würde (Urk. 131). Mit Vollmacht vom 1. Septem- ber 2011 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung seiner Interessen (Urk. 134 f.), worauf dieser mit vorinstanzlicher Präsi- dialverfügung vom 9. September 2011 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 136). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 ersuchte der Beschuldigte da- rum, Rechtsanwalt X1._____ als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ als neuen amtlichen Verteidiger zu ernennen, dies unter - 11 - Beilage der Vollmacht an Rechtsanwalt X2._____ mit demselben Datum (Urk. 158 f.). 3.4. Mit Präsidialverfügung des Kammerpräsidenten vom 1. November 2011 wurde dem amtlichen Verteidiger eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt, auf welche Rechtsanwalt X1._____ mit Schreiben vom 9. November 2011 aus- drücklich verzichtete (Urk. 160; Urk. 162). Mit Präsidialverfügung des Kammer- präsidenten vom 14. November 2011 wurde Rechtsanwalt X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt X2._____ als solcher neu ernannt (Urk. 163). Mit Eingabe vom 13. April 2012 verlangte der Beschuldigte erneut ei- nen Verteidigerwechsel "wegen Ineffektivität etc." und die Ernennung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 176 S. 2). In der ihm mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 19. April 2012 angesetzten Frist zur Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt X2._____ mit Eingabe vom 23. Ap- ril 2012 zusammengefasst, aufgrund der gegebenen Umstände und Differenzen mit dem Beschuldigten in der Mandatsführung nichts gegen einen Verteidiger- wechsel einzuwenden (Urk. 177; Urk. 179 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 26. April 2012 erneuerte der Beschuldigte seinen pendenten Antrag und nahm seinerseits kritisch Stellung zur Stellungnahme von Rechtsanwalt X2._____ (Urk. 180). Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 26. April 2012 wurde Rechtsanwalt X2._____ schliesslich aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. X3._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 181).
- Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. März 2011 im vorzeitigen Straf- vollzug, derzeit in der Justizvollzugsanstalt D._____ (Urk. 111; Urk. 151). Mit Prä- sidialverfügung vom 30. Juli 2012 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Be- schuldigten abgewiesen, und mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde auf ein weiteres Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 198; Urk. 201). Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 stellte der Beschuldigte u.a. erneut den Antrag, ihn sofort aus der Haft zu entlassen (Urk. 211 S. 5). Mit Eingabe der Verteidigung vom 7. Februar 2013 liess er das Haftentlassungsgesuch wieder zurückziehen (Urk. 212). - 12 - 5.1. a) Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 stellte der Beschuldigte persönlich den folgenden ersten Beweisantrag (Urk. 185/1 S. 2 und 8; Urk. 185/2 sinnge- mäss): Es sei bei einem wirklich objektiven und neutralen Gutachter die E._____, die Bruchrichtung des zweiten Halswirbels, mittels CT-Bildern, Obduktionsbildern, der ursprünglich korrekt erhobenen Befunde von IRM-Dr. F._____ und dem or- thopädisch-traumatologischen Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ (fortan: Dr. G._____) rechtsgültig abzuklären. b) Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Abknicken sei nicht durch einen Druck mit der Hand seitlich gegen den Kopf erfolgt, sondern durch "Überstreckung im gemeinsamen Sturz", gemäss seinen stets konstanten Aussa- gen und der Tatrekonstruktion vom 17. September 2009, wie dies auch Dr. G._____ eindeutig festgestellt habe (Urk. 185/1 S. 2 ff.; vgl. "orthopädisch- traumatologisches Gutachten" bzw. Privatgutachten von Dr. G._____ vom
- Juni 2011, Urk. 122/1). Die Anprallmarken hätten sich bei †C._____ und ihm am Rücken befunden, was mit dem rückwärtigen Sturz der Tatrekonstruktion übereinstimme (Urk. 185/1 S. 4). Auf diesen Beweisantrag wird an passender Stelle zurückzukommen sein (vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.2. Mit (teilweise ungebührlichen Inhalt aufweisenden) Eingaben vom
- November 2012 und vom 7. Februar 2013 (Urk. 208/1; Urk. 213/1) stellte der Beschuldigte persönlich den zweiten und dritten Beweisantrag, wonach die von ihm eingereichten weiteren Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien. Dem ist das Gericht nachgekommen (vgl. Urk. 208/2-7; Urk. 213/2-5). 5.3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012, welche in weiten Teilen wiederum unge- bührlichen und insoweit nicht zu beachtenden Inhalt aufweist (Urk. 200 S. 2 ff.), beantragte der Beschuldigte die Zweiteilung der Hauptverhandlung (Urk. 200 S. 3) und die Vorladung von Dr. Dr. med. F._____, Facharzt für Rechtsmedizin und Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan: Dr. F._____) zur Berufungsverhandlung (Urk. 200 S. 4). Dr. F._____ hat seine im Rahmen der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse indessen bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2010 sowie seiner er- neuten Befragung als Zeuge durch die Vorinstanz am 17. August 2011 auch auf - 13 - Ergänzungsfragen des Beschuldigten und seiner Verteidigung ausführlich erläu- tert und vollumfänglich bestätigt (Urk. 18/10 S. 2 ff.; Urk. 117 S. 2 ff.). Dies hat be- reits die Vorinstanz detailliert und korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 147 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine nochmalige Befragung von Dr. F._____ als Zeuge verspricht keine neuen, weitergehenden Erkenntnisse und erübrigt sich daher im Berufungsverfahren. 5.4. Eine Fristansetzung zur Nachbesserung von ungebührlichen Teilen der Eingaben des Beschuldigten gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO erübrigt sich eben- falls, da die Berufungsverhandlung dem Beschuldigten und der Verteidigung aus- reichend Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung allfälliger Anträge geboten hat. 5.5. a) Mit Eingabe vom 4. November 2012 (Urk. 207) verwies der amtliche Verteidiger auf die Beweisergänzungseingabe des Beschuldigten vom 14. Juni 2012 mit dem ersten Beweisantrag (Urk. 185/1+2) und erneuerte den bereits vom Beschuldigten angesprochenen prozessualen Antrag (Urk. 207 S. 3 f.), dass das Verfahren gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO zweizuteilen sei. Im ersten Verfah- rensteil sei im Sinne eines Tatinterlokuts nur die Tatfrage zu erörtern; erst im zweiten Verfahrensteil seien die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs zu behandeln. Falls dem nicht gefolgt würde, sei die Berufungsver- handlung zu unterbrechen und zu vertagen. Diesfalls sei im Sinne eines Beweis- antrages zwischenzeitlich ein Obergutachten – "nicht aus Zürich!" – einzuholen, welches sich zum "wahren Todeseintritt", ausgehend von der "erwiesenen hori- zontalen Bruchlinie" am zweiten Halswirbel der Verstorbenen, "auseinanderset- zend" mit den bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. F._____ und Dr. G._____ "determinierend" äussere. Diese Anträge erneuerte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 f.; Urk. 220 S. 3). b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2013 beantragte auch die Staatsanwaltschaft eine Zweiteilung der Verhandlung, allerdings im Sin- ne eines Schuldinterlokuts. Sie führte zur Begründung an, dass sich der Geistes- zustand des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Schuldspruch markant und dramatisch verändert habe. Seine diversen Eingaben an das Obergericht und - 14 - Schreiben an die Mutter des Opfers belegten dies und zeigten, dass der Beschul- digte geistig verwirrt sei und offensichtlich unter Wahnvorstellungen leide. Schon der damalige Psychologe, H._____, habe in seinem Bericht festgehalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten an schizoide und dissoziale Züge zu denken sei. Bei dieser Sachlage bestünden nicht nur erhebliche und ernsthafte Zweifel am Geisteszustand des Beschuldigten, sondern auch an den Ausführun- gen der Gutachter Dr. I._____ und Dr. J._____ im Gutachten vom 5. Januar 2011, wonach beim Beschuldigten nur eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen vorliege – und damit auch an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der gestellten Legalprognose. Da sich die Verhältnisse ekla- tant verändert hätten, könne auf das erste Gutachten nicht mehr vollumfänglich abgestellt werden, und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über den Be- schuldigten einzuholen (Prot. II S. 18; Urk. 217 S. 2 f.). c) Das beantragte Schuld- bzw. Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. a und b StPO sieht eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vor. Beim Schuldinter- lokut i.S. der genannten lit. a werden in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und Schuldfrage, in einem zweiten Teil dann im Falle eines Schuldspruchs die Straf- und Nebenfolgen, bei einem Freispruch nur noch die Nebenfolgen (d.h. ins- besondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen) behandelt. Beim Tatinterlokut i.S. der genannten lit. b werden in der ersten Verfahrensetappe nur die Tatfrage und erst im zweiten Teil die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Diese Variante steht im Vordergrund, wenn die beschul- digte Person die Tat bestreitet und zur Schuldfrage aufwendige Beweiserhebun- gen (z.B. Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit) erforderlich sind, die sich er- übrigen, wenn ein Freispruch ergehen kann. Dieses Vorgehen soll zunächst dem Persönlichkeitsschutz der beschuldigten Person dienen, da ihre persönlichen Verhältnisse nicht erörtert werden müssen, wenn noch gar nicht feststeht, ob überhaupt eine Sanktion auszusprechen ist. Sodann bleibt der Verteidigung, wel- che einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, die Aufgabe erspart, in einem Eventualstandpunkt bereits zu den Sanktionen Stellung nehmen zu müssen. Aus einer Verfahrenszweiteilung können sich aber auch Schwierigkeiten und Nachteile ergeben, wenn sich in gewissen Fällen die Täterpersönlichkeit von der Feststel- - 15 - lung des Tatbestandes nicht trennen lässt. Ferner kann ein solches Vorgehen zu Verfahrensverzögerungen führen und ganz allgemein dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Das Stellen von Eventualanträgen gehört schliesslich zum Pro- zessalltag (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessord- nung, Zürich 2010, N 1 zu Art. 342 StPO). Geringere Bedeutung kommt der Zwei- teilung im Berufungsverfahren zu; sie ist aber nach Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 StPO auch da möglich. Eine Pflicht zur Zweiteilung besteht für das Gericht nicht. Die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Zweiteilung liegt beim Gericht, nicht bei der Verfahrensleitung (Art. 342 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zweiteilung kann daher erst zu Beginn der Hauptverhandlung als Vor- frage aufgeworfen werden. Den anwesenden Parteien ist dazu das rechtliche Ge- hör zu gewähren (Art. 339 Abs. 2 lit. f. StPO). Werden die Tat- bzw. die Tat- und Schuldfrage bejaht, ergeht nach Massgabe von Abs. 4 ein Zwischenentscheid in der Form eines Urteils, das mündlich eröffnet und kurz begründet wird. Ein Dispo- sitiv ist nicht zwingend auszuhändigen, da dies gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO erst am Ende der Hauptverhandlung notwendig ist (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zür- cher Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 4, N 6, N 12 zu Art. 342 StPO). d) Die Tragweite des Persönlichkeitsschutzes ist im Berufungsverfahren nicht mehr dieselbe wie vor erster Instanz, nachdem die persönlichen Verhältnis- se bereits einmal in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden. Das Be- schleunigungsgebot geht im vorliegenden Fall vor. Was die Begründung der Staatsanwaltschaft für das beantragte Schuldinterlokut angeht, so ist festzuhalten, dass der Geisteszustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der eingeklagten Tat relevant ist, und dieser war gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ nicht beeinträchtigt bzw. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt (Urk. 65 S. 88). Selbst wenn sich der Zu- stand des Beschuldigten im Nachhinein verändert haben sollte, so liesse dies kei- ne Rückschlüsse auf seinen Zustand im eingeklagten Tatzeitpunkt zu. Ohnehin ist aber vielmehr davon auszugehen, dass es die vom Gutachter diagnostizierten - 16 - dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszüge sind, welche nunmehr in der Haftsituation verstärkt zum Ausdruck kommen, wie dies im Gerichtsalltag nicht selten zu beobachten ist. Nach alledem ist von einer Zweiteilung der Berufungs- verhandlung abzusehen (zur Frage eines Obergutachtens bezüglich Todesursa- che vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.6. a) Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungs- verhandlung den Antrag, dass ihr – sofern die Berufungsinstanz das Geschehen wie die Vorinstanz in zwei je abgeschlossene Vorfälle aufteilen sollte – Gelegen- heit zu geben sei, die Anklageschrift bezüglich des subjektiven Tatbestandes zu berichtigen bzw. zu ergänzen, damit der erste Angriff gegen den Hals als versuch- te Tötung abgeurteilt werden könnte (Urk. 223 S. 3). b) Vorliegend ist ein einheitliches Tatgeschehen zu beurteilen, welches aus zwei Phasen besteht, wie dies mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2010 auch eingeklagt wurde. Eine eigentliche Unterteilung in zwei abgeschlossene Phasen ist aber für die vorliegende Beurteilung nicht notwendig. Für diesen Fall gilt der Antrag der Staatsanwalt als nicht gestellt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. II. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird im Hauptdossier (Anklagevorwürfe der vorsätz- lichen Tötung und des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs) unter Ziffer I. zu- sammengefasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 3 ff.), er habe am 26. August 2009, ge- gen ca. 23 Uhr, seine von ihm im dritten Monat schwangere Freundin †C._____ in ihrer Wohnung aufgesucht, wo sich zwischen ihnen aus einem verbalen Streit ei- ne Auseinandersetzung mit gegenseitigen Handgreiflichkeiten entwickelt habe, in deren Verlauf er †C._____ zu Boden gebracht und sich rittlings auf sie gesetzt und sie mit der rechten Hand am Hals gewürgt habe, bis sie regungslos gewesen sei. Kurz darauf sei †C._____ auf den Beschuldigten losgegangen und habe ihn, als er im Begriff gewesen sei, das Wohn-/Schlafzimmer zu verlassen, gepackt, worauf er sie in den Schwitzkasten (Würgegriff mit dem Arm) genommen habe. Im - 17 - Gerangel seien beide zu Boden gefallen, wo der Beschuldigte †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten und mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm seit- lichen Druck gegen ihren Hals bzw. ihren Kopf ausgeübt habe. Durch dieses Vor- gehen des Beschuldigten habe †C._____ u.a. eine Fraktur des zweiten Halswir- bels und eine Halsmarkquetschung erlitten, was aufgrund der Unterbrechung zentraler Nervenleitungen ihren Tod zur Folge gehabt habe. Bei seinem zweiten Angriff auf den Hals von †C._____ habe der Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst, und er habe ihren Tod herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen. Er habe auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen. Schliesslich habe der Beschuldigte die leblose †C._____ vom Wohn- zimmer in die Küche geschleppt, wo er sie vor dem Schrank auf den Boden ge- legt, ihr das zerrissene T-Shirt gewechselt, die Pantoffeln angezogen, die Brille aufgesetzt sowie das Haar gebüschelt habe, ihr eine Leiter über die Füsse gestellt und eine Mappe, einen Koffer sowie einen Stuhl auf sie gelegt habe, um die Tö- tung zu vertuschen und diese als Unfall (Sturz von der Leiter) zu inszenieren. Da- nach habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen (HD). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Wesentlichen den äusseren, objektiven Sachverhalt, wonach er sich also am Mittwoch, 26. August 2009, gegen ca. 23 Uhr in der Wohnung von †C._____ aufgehalten habe, wobei es zu einer gegen- seitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, als er ihr das Ende ihrer Beziehung eröffnet habe. Er anerkennt auch, dass es im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung zu einem Gerangel kam, welches zu einem gemeinsamen Sturz führte, und dass †C._____ bei dieser Auseinandersetzung schliesslich tödli- che Verletzungen erlitt. Er bestreitet dagegen vehement, den Tod von †C._____ verursacht zu haben, und macht im Wesentlichen ein Unfallgeschehen im Rah- men eines in Notwehr abgewehrten Angriffes von †C._____ mit tödlichen Folgen geltend (Urk. 10/17 S. 12; Urk. 10/29 S. 3; Urk. 10/57 S. 3; Urk. 116 S. 6 ff.; Urk. 185/2; Urk. 208/2, Urk. 208/4, Urk. 208/7; Urk. 213/1+2). 1.3. Der unbestrittene objektive Sachverhalt ist auch aufgrund des Untersu- chungsergebnisses, insbesondere der rechtsmedizinischen Befunde (Urk. 18/9 - 18 - S. 6 ff.; Urk. 18/10 S. 2 f.), erstellt, wie dies bereits im vorinstanzlichen Urteil de- tailliert dargelegt und mit den korrekt aufgeführten Aktenstellen nachgewiesen wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 17 ff.). 1.4. Bestritten geblieben sind dagegen der 5. und 9. Absatz des Anklage- sachverhaltes I. (Urk. 46 S. 4 oben und S. 5 letzter Absatz vor II.). Diese beiden Absätze betreffen den Ablauf des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und †C._____, die genaue Ausgestaltung des Schwitzkastens, den genauen Hergang des Sturzes, das Vorgehen des Beschuldigten, nachdem †C._____ regungslos am Boden liegen blieb, sowie den subjektiven Sachverhalt, wonach der Beschul- digte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst habe und den Tod von †C._____ habe herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf ge- nommen habe – und wonach er schliesslich auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. 1.5. Bei diesen Bestreitungen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren. Er beantragte nach wie vor einen Freispruch (Urk. 219; Urk. 220 S. 17 ff.; Prot. II S. 23 ff.). 2.1. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten unter Ziffer II. zusammenge- fasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 5 f.), mit K._____ zu einem nicht mehr genau be- stimmbaren Zeitpunkt im Februar/März 2007 in ihrer Wohnung in L._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass sie damit nicht einverstanden sei, da sie ihm das gesagt und sich gewehrt habe, worauf er sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, bis sie ihren Widerstand aufgegeben habe. 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren wie auch vor Vorinstanz, am fraglichen Abend mit K._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wandte aber ein, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt. Er bestritt mithin, ge- gen den Willen von K._____ sowie unter Anwendung von Gewalt Geschlechts- - 19 - verkehr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60, ND 1/3/1 S. 1, Urk. 116 S. 10, 19 ff.). 2.3. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren. Er verlangte auch einen Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf (Urk. 191 S. 5 ff.; Urk. 219; Urk. 220 S. 3 ff.; Prot. II S. 25 ff.). 3.1. Die bestrittenen Teile der Anklagesachverhalte sind demzufolge mit Hil- fe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allge- mein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. Dabei ist insbesondere von Belang, ob und allenfalls auf welche Angaben des Beschuldigten und der von ihm vorge- brachten Argumente abgestellt werden kann. 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwür- digung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt und umfassend aufgeführt und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess ge- machten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 147 S. 13 ff.). Diese Darlegun- gen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden. III. Sachverhalt Hauptdossier (vorsätzliche Tötung, strafbarer Schwangerschaftsabbruch)
- Die vom Beschuldigten in den insgesamt 13 Befragungen durch die Poli- zei und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (inklusive Tatrekonstruktion, Urk. 10/4) sowie in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und vor Vor- instanz gemachten Aussagen wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiederge- geben (vgl. Urk. 147 S. 20-51). In der Folge hat die Vorinstanz in sorgfältiger Kleinarbeit korrekt und überzeugend zahllose unauflösbare Widersprüche, Un- stimmigkeiten, Lügensignale und Kehrtwendungen in den Aussagen und in den immer wieder geänderten und angepassten Darstellungen des Beschuldigten zum eigentlichen Hergang des Ereignisses aufgeführt, so zum Beispiel seine neue, - 20 - nicht nachvollziehbare und völlig unglaubhafte Schilderung anlässlich der Tatre- konstruktion vom 17. September 2009, wonach er nach dem (gemeinsamen) Sturz das Bewusstsein verloren habe (Urk. 10/4 S. 19 f.; Urk. 147 S. 36 unten). Darauf kann vorab verwiesen werden.
- Den nachfolgenden Darlegungen kommt daher sowohl bestätigender wie auch ergänzender Charakter zu den Ausführungen der Vorinstanz zu. Dabei ist insbesondere auf die im Berufungsverfahren erhobenen oder erneuerten Einwän- de des Beschuldigten einzugehen. 3.1. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten, die dieser rund drei Tage nach dem Vorfall in der Hafteinvernah- me vom 30. August 2009 zwischen 2.47 und 4.22 Uhr zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 10/2). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zitiert (Urk. 147 S. 20 Erw. 3.1.). Zur besseren Übersicht sind sie an dieser Stelle nochmals wie folgt wiederzugeben: Zu Beginn der Einvernahme schilderte der Beschuldigte die rechtlich relevante zweite Phase, auf welcher der fünfte Absatz der Anklagezif- fer I. basiert, von sich aus wie folgt: "Dann wollte ich gehen, sie kam wieder, ich nahm sie in den Schwitzkasten. Dann war ich nicht sicher, ob sie noch lebt oder nicht. Ich versuchte sie zu beatmen und habe ihr Herz massiert. Es packte mich die Panik und dann ging ich" (Urk. 10/2 S. 2). Es wurden dem Beschuldigten her- nach zusätzliche Fragen gestellt, mit denen die Staatsanwältin und der polizeili- che Sachbearbeiter Einzelheiten in Erfahrung bringen wollten. Auf Fragen der Staatsanwältin gab der Beschuldigte dazu im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Richtung Türe gegangen sei, dass †C._____ ihn dann wieder angegriffen habe, worauf er sie in den 'Schwitzkasten' genommen habe; sie seien dann miteinander auf den Küchenboden gefallen, das Gerangel sei weitergegangen, er habe sie wieder am Hals gepackt und gewürgt, indem er sie im 'Schwitzkasten' gehalten und zugedrückt habe, bis sie sich nicht mehr bewegt habe; wie lange er sie im 'Schwitzkasten' gehalten habe, wisse er nicht mehr, es sei länger gewesen als beim Würgen in der ersten Phase (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfragen des polizeili- chen Sachbearbeiters, ob er ihm den Schwitzkasten erklären könne, antwortete der Beschuldigte: "Ich hatte eine Hand um den Hals. Die andere Hand weiss ich - 21 - nicht und so fielen wir um". Auf weiteres Nachfragen, was der Beschuldigte mit Schwitzkasten meine, demonstrierte Letzterer den Würgegriff, indem er dem Sachbearbeiter stehend von hinten den linken Arm um den Hals auf die Schulter legte, wobei er mit dem rechten Arm seitlich an den Kopf drückte, was in einer Protokollnotiz so festgehalten wurde (Urk 10/2 S. 9). Ebenfalls in selbigem Proto- koll ist a.a.O. zu lesen, dass der Beschuldigte dann aussagte, dass sie (gemeint †C._____ und er) "so" umgefallen seien, wobei er auf entsprechende Fragen be- jahte, dass der Schwitzkasten am Boden weitergegangen sei ("Ja, ich habe sie so weiter gehalten") und dass er in dieser Situation ein Knacksen und ein Schnaufen oder ein Seufzen gehört habe ("Ja, ein Knacksen und ein Schnaufen war da. So ein tiefes Schnaufen. Oder so ein Seufzen. Ich weiss es nicht. Es ging schnell in diesem Moment"). Somit entsprechen seine damaligen Aussagen dem, was ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird (kurz: sie ging auf ihn los und packte ihn, er nahm sie in den 'Schwitzkasten', im Gerangel fielen beide zu Boden, am Boden liegend hielt er sie weiter im 'Schwitzkasten' und übte seitlichen Druck gegen ih- ren Hals bzw. Kopf aus; Urk. 46 S. 4 oben). 3.2. Es war dies die erste formelle Einvernahme des Beschuldigten, seine Erinnerungen waren rund drei Tage nach dem Ereignis noch frisch. Mit der Vor- instanz (Urk. 147 S. 21 Erw. 3.2.1.a)) kommt solchen ersten, selbstbelastenden Aussagen ein hoher Stellenwert zu, insbesondere beim Beschuldigten, der offen- kundig die Tendenz besitzt, die Schuld oft auf andere abzuschieben. Dies hat sich im Verfahren vielfach gezeigt (vgl. z.B. Urk. 147 S. 36 ff. Erw. 3.4.2.), es geht aber auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I._____ vom Psychiatriezent- rum M._____ vom 5. Januar 2011 hervor. Demgemäss weist der Beschuldigte ei- ne verzerrte Wahrnehmung von Situationen, der eigenen Person, des eigenen Handelns auf, "dabei geht es auch um das Externalisieren von Schuld" (Urk. 65 S. 80). Das Gutachten spricht auch davon, dass ein empathisches Mitschwingen des Beschuldigten für die von ihm geschädigten Opfer praktisch nicht gegeben war (Urk. 65 S. 44), oder dass er oft eigene, schwer nachvollziehbare Bewertun- gen von Wahrgenommenem mache, die daraus entstehenden Konflikte kaum wahrnehmen und über die diesbezüglichen Reaktionen anderer eher erstaunt sein dürfte (Urk. 65 S. 73). - 22 - 3.3. Der Beschuldigte wandte wie bereits im Vorverfahren (vgl. Urk. 147 S. 32 m.w.H.) ein, zu den Aussagen in der "illegalen" Hafteinvernahme gezwun- gen worden zu sein und diese in nicht einvernahmefähigem Zustand nach 93 bis 94 Stunden Schlafentzug gemacht zu haben (Urk. 185/1 S. 3 ff.; Urk. 208/7; Urk. 219 S. 24 f., 27; Urk. 220 S. 22 f.). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in dieser ersten Hafteinvernahme nicht einvernah- mefähig gewesen wäre. Er verhielt sich adäquat, das Frage-Antwortspiel erfolgte in klar logischer Abfolge. Er äusserte akustische Eindrücke, die das Geschilderte als selbsterlebt erscheinen lassen. Seine Erzählung war detailliert und lebensnah und insbesondere auch stimmig, was das Kerngeschehen angeht, wie er also †C._____ in den Schwitzkasten genommen habe (Urk. 10/2, insb. S. 4 und 9). 3.4. Zudem wurde auch die in dieser Hafteinvernahme anwesende damalige Substitutin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vgl. Urk. 10/2 S. 1) am
- Juni 2010 im Beisein des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers als Zeugin zu seinem Zustand und ihren Impressionen in dieser Einvernahme be- fragt. Auch sie hatte einen ganz normalen Eindruck des Beschuldigten gewonnen, ohne Hinweise auf einen Schockzustand oder ähnliches (Urk. 14). Irgendwelche Gründe, um an den von der Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung bei wis- sentlich falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB gemachten Aussagen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. 3.5. Sodann hatte Dr. med. N._____, Facharzt für Rechtsmedizin und da- mals als Assistenzarzt am Institut für Rechtsmedizin (IRM) tätig (vgl. Urk. 19/1 S. 3; fortan: Dr. N._____), im Rahmen der nur kurze Zeit vorher – von 23.30 bis 00.25 Uhr – durchgeführten Untersuchung des Beschuldigten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Beeinträchtigungen festgestellt (vgl. Urk. 19/1 S. 2: "Im Kontakt wach, allseits orientiert, ohne Hinweise auf wahnhaftes Erle- ben"; vgl. auch Urk. 20/2 und Urk. 19/4 S. 3 oben). Dass der Beschuldigte auf- grund des Vorgefallenen nicht mehr gut geschlafen hatte und sich nicht wohlfühl- te, vermag daran entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 23) nichts zu ändern. - 23 - 3.6. Die ersten Depositionen des Beschuldigten werden überdies durch die Aussagen, die er am Freitag, 28. August 2009, in O._____ gegenüber seiner da- maligen Lebenspartnerin, P._____ (heute Q._____), und seinem Freund R._____ machte, bestätigt, wie dies im vorinstanzlichen Urteil bereits detailliert und korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurde (Urk. 147 S. 22 f.). Auch sind die vom Beschuldigten am 31. August 2009 gegenüber der Haftrichterin in der haft- richterlichen Anhörung (Urk. 37/9) zu Protokoll gegebenen Erklärungen ein weite- res bestätigendes Indiz dafür, dass seine Aussagen in der Hafteinvernahme vom
- August 2009 der Wahrheit entsprachen. Er hatte dort erklärt: "Die Auseinan- dersetzung war zunächst verbal, danach griff sie mich an. Daraufhin kam es zu einem Gerangel. Es ist nicht nur möglich, sondern ich bin überzeugt, sie anläss- lich dieser Auseinandersetzung getötet zu haben" (Urk. 39/7 S. 4). Wäre der Tod von †C._____ – wie der Beschuldigte heute geltend macht (dazu sogleich) – ein Unfall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese These bereits bei sei- ner Freundin und seinem Freund bzw. hernach bei der Haftrichterin vorgebracht hätte. 3.7. a) Diese erste Version des Beschuldigten steht schliesslich auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Obduktionsgutachten von Dr. F._____ vom 12. März 2010 (Urk. 18/9). Dr. F._____ hatte am 1. September 2009 als ers- ter Obduzent den Leichnam von †C._____ obduziert (Urk. 18/9 S. 14 ff.; Urk. 18/5). Am 3. Juni 2010 wurde Dr. F._____ in Gegenwart des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung als Sachverständiger einvernommen, um sein Gutach- ten zu erläutern (Urk. 18/10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Dr. F._____ zudem als Zeuge einvernommen (Urk. 117). b) Dr. F._____ bestätigte die im Rahmen der Obduktion gewonnenen Er- kenntnisse anlässlich aller nachfolgenden Einvernahmen und auch anhand der während der Obduktion angefertigten Fotos (Urk. 17, v.a. S. 216 ff.) vollumfäng- lich. Die Vorinstanz hat auch dies ausführlich und zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 23 ff.). Dr. F._____ stellte einen klassischen Genickbruch fest. Im vorliegenden Fall habe jedoch nicht ein Bruch des Zahnfortsatzes bestanden, sondern ein eigentlicher - 24 - Wirbelbogen- und ein tiefer Wirbelkörperbruch. Derartige Brüche entstünden typi- scherweise bei einem seitlichen Abknicken der Halswirbelsäule. Der Bruchverlauf im Bogenbereich sei durch die schwächste Stelle des Bogens gegangen, was ei- nem typischen Verlauf entspreche (Urk. 18/10 S. 5). Praktisch ausschliessen konnte Dr. F._____ demgegenüber ein Abknicken des Kopfes durch einen Anprall an einem harten Gegenstand, da derartige Anprälle in der Regel auch an der Haut selbst mehr oder weniger geformte Verletzungen hervorriefen. Am Kopf von †C._____ seien jedoch keine anprallverdächtigen Verletzungen vorhanden gewe- sen, so dass ein entsprechender Sturz mit Anschlagen des Kopfes und so für die Fraktur ursächlichem Abknicken der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden könne. Ohnehin wäre ein Sturz einer jungen, gesunden Person wie †C._____ aus kniender oder kauernder Stellung auf den Boden aus energetischen und biome- chanischen Überlegungen alleine nicht geeignet gewesen, eine derartige Fraktur hervorzurufen (Urk. 18/10 S. 6 f.). In der vorinstanzlichen Zeugenbefragung hatte Dr. F._____ ausgeführt, der gefundene Frakturverlauf gebe Hinweise darauf, dass der Bruch eher durch ein seitliches Abknicken der Wirbelsäule entstanden sein müsse als z. B. durch eine Überstreckung des Kopfes und der Halswirbelsäule (Urk. 117 S. 4). Bei einer massiven Streckung des Kopfes komme es eher zu ei- nem Abbruch des Zahnfortsatzes als zu einer solchen Wirbelkörperfraktur, wie sie sie bei der Geschädigten vorgefunden hätten. Knochen sei biomechanisch gese- hen widerstandsfähiger auf Druck als auf Zug. Deshalb gehe er davon aus, dass es zu einem seitlichen Abknicken der Wirbelsäule habe kommen müssen, was dann Zug auf einen der Wirbelbögen bewirkt habe, und dass diese Knochenstruk- tur dann quasi gerissen sei und sich der Riss über den unteren Anteil des Wirbel- körpers in den gegenüberliegenden Wirbelbogen habe fortsetzen können (Urk. 117 S. 4 f.). Der Frakturverlauf spreche für ein Abknicken und nicht für eine Überstreckung (Urk. 117 S. 7). Weiter schloss der sachverständige Zeuge noch- mals ausdrücklich aus, dass das Abknicken der Halswirbelsäule auf einen Sturz zurückzuführen sei, da entsprechende Sturzverletzungen wie eine Anprallstelle an der Geschädigten nicht vorhanden gewesen seien. Sie hätten zwar Quetschun- gen und Einblutungen im rechten Schläfenmuskel festgestellt. Da aber die Kopf- schwarte darüber nicht eingeblutet gewesen sei, gehe er davon aus, dass hier ein - 25 - Druck stattgefunden haben müsse und nicht ein Anschlagen. Zudem wäre bei ei- nem derartigen Anschlagen aufgrund des unter der Haupt gelegenen knöchernen Widerlagers gar eine dort lokalisierte Quetschwunde zu erwarten gewesen. Zu- dem hätte es ein erhebliches Anschlagen sein müssen, welches zu einem sol- chen Abknicken der Halswirbelsäule geführt hätte. Und es sei so, dass genau diese Stelle, d.h. das Schläfenbein, ein sehr dünner Knochen sei verglichen mit dem übrigen Schädeldach. Man hätte also sogar Brüche am Schläfenbein erwar- ten müssen, wenn man dort massiv angeschlagen hätte und z.B. auf eine Kante gefallen wäre und dies dann zu diesem Bruch an der Halswirbelsäule geführt hät- te (Urk. 117 S. 8). Er habe für den Bruch der Halswirbelsäule keine andere Erklä- rung als die erhebliche seitliche Druckausübung durch den Beschuldigten, und ein Unfallgeschehen könne er ausschliessen, weil am Kopf keine Anprallstelle vor- handen gewesen sei. (Urk. 117 S. 10). c) Auf diese schlüssigen Ausführungen kann abgestellt werden. Insbesonde- re aufgrund der erstellten Fotos, auf welchen der Bruch des Halswirbelkörpers sehr gut zu erkennen ist (Urk. 17 S. 216 ff., insb. S. 218 und 220), sind die gut- achterlichen Befunde auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Es ist einleuchtend, dass das vom Beschuldigten in der ersten Hafteinvernahme ge- schilderte Vorgehen – Schwitzkasten mit dem linken Arm unter gleichzeitigem Drücken des Kopfes mit dem rechten Arm (Urk. 10/2 S. 9; vgl. Urk. 10/5 S. 42 und Urk. 10/4 S. 24) – geeignet ist, bei starkem Druck zu einem Genickbruch zu füh- ren. d) Unbeirrt von Dr. F._____s Erkenntnissen haben der Beschuldigte und seine Verteidigung geltend gemacht, dass die bestehende Bruchlinie einzig von einem Abknicken nach vorne oder hinten stammen könne; etwas anderes sei nicht möglich, die klar erkennbare Bruchlinie schliesse ein seitliches Abknicken "eindeutig" aus; die von Dr. F._____ vertretene These des seitlichen Abknickens sei "schon rein aus physikalischen Gründen absolut unmöglich" (Urk. 220 S. 22, 26 und 30 f.; Prot. II S. 20 i.V.m Urk. 222 [Halswirbelmodell] und S. 24). Dem kann vor dem Hintergrund der geschilderten gutachterlichen Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass selbst das vom Beschuldigten und seinem - 26 - Verteidiger eingereichte Privatgutachten von Dr. G._____ durchaus einräumt, dass "ein mehr seitliches Abknicken" in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2). Insofern besteht Übereinstimmung zwischen den beiden Gutachten, weshalb kein Anlass besteht, zu dieser Frage ein rechtsmedizinisches Obergutachten einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge (vgl. oben Erw. I.5.1.a) und I.5.5.a)) sind abzu- weisen. 4.1. Anlässlich der am 17. September 2009 durchgeführten Tatrekonstrukti- on machte der Beschuldigte dann plötzlich einen anderen Schwitzkasten als in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 geltend, nämlich nicht mehr derge- stalt, dass er †C._____ mit dem linken Arm vor sich gehalten habe (vgl. oben Erw. III.3.1. bzw. Urk. 10/5 S. 42, Foto-Nr. 2877), sondern nunmehr mit dem rech- ten Arm hinter sich (vgl. Urk. 10/5 S. 39 f., Foto- Nrn. 2873 und 2875). Wie †C._____ ihren Kopf gehalten habe und wie sie anschliessend hingefallen seien, will er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gewusst haben (Urk. 10/4 S. 18 ff.; zum Ganzen: Urk. 10/5 S. 32 ff., Foto-Nrn. 2866-2877). Im weiteren Verlauf des Ver- fahrens änderte der Beschuldigte dann auch diese Version wiederum mehrfach ab bzw. ergänzte sie mit immer wieder neuen Vorbringen (vgl. dazu auch unten Erw. III.4.4.), was die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt und zutreffend als unglaubhaft gewürdigt hat (Urk. 147 S. 36 ff.). Darauf kann vorab verwiesen wer- den. 4.2. a) Die Verteidigung wandte – entsprechend dem, was der Beschuldigte bereits anlässlich der Tatrekonstruktion behauptet hatte (Urk. 10/4 S. 22-24) – im Berufungsverfahren ein, der Beschuldigte sei in der fraglichen Hafteinvernahme gefragt worden, was er unter einem Schwitzkasten verstehe. Der Beschuldigte habe gemeint, er werde "ganz allgemein" nach einem Schwitzkasten gefragt. Dann sei er aufgefordert worden, am polizeilichen Sachbearbeiter einen Schwitz- kasten zu demonstrieren – "eben, was man ganz allgemein, gemeinhin unter ei- nem Schwitzkasten" verstehe. Deshalb – so die Verteidigung implizit – habe der Beschuldigte dann später anlässlich der Tatrekonstruktion einen anderen, aber eben den "richtigen" Schwitzkasten gezeigt (Urk. 220 S. 23 f.). - 27 - b) Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Es ist bereits angesichts dessen, dass es in der fraglichen Einvernahme konstant um die tatsächlichen Ab- läufe an jenem Abend ging, uneinsichtig, dass der Beschuldigte plötzlich einen bloss theoretischen Schwitzkasten hätte vorführen sollen. Aber auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme ergeht ohne Zweifel, dass der Beschuldigte auf entsprechende Aufforderung hin demonstrierte, wie er †C._____ ganz konkret am fraglichen Abend um den Hals bzw. Kopf herum gehalten hatte. So geht es deut- lich aus dem Protokoll hervor: Der Beschuldigte war von der Staatsanwältin ge- fragt worden, wie er †C._____ in der zweiten Phase am Hals gepackt hatte. Ant- wort: "Ich hatte sie im Schwitzkasten. Dabei lag ich seitlich von ihr. Irgendwann schlug sie nicht mehr. Ich hielt sie weiterhin im Schwitzkasten" (Urk. 10/2 S. 4). Kurze Zeit später hakte der polizeiliche Sachbearbeiter nach und fragte den Be- schuldigten, was er unter einem Schwitzkasten verstehe (Urk. 10/2 S. 9). Darauf wurde in einer ersten Protokollnotiz festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt wie er den Arm von vorne um den Hals gelegt hatte". Darauf sagte der Beschuldigte: "Die andere Hand hatte ich vorne". Aus dieser Antwort erhellt, dass der Beschul- digte die konkrete (und nicht irgendeine theoretische) Schwitzkastensituation be- schrieben haben muss, wenn er dabei doch schilderte, wo er – während des Vor- falles – seine andere Hand hatte. In einer zweiten Protokollnotiz wurde dann wei- ter festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt am Sachbearbeiter, wie er den Schwitzkasten gemacht hatte. Er steht hinter dem Sachbearbeiter und legt von hinten den linken Arm vorne um den Hals auf die Schulter. Den rechten Arm drückt er seitlich an den Kopf". In der Folge sagte der Beschuldigte gemäss Pro- tokoll: "So fielen wir um". Auch mit diesem Satz schilderte der Beschuldigte, wie sich die soeben gezeigte Situation konkret fortsetzte; dass er, †C._____ haltend wie vorgeführt, mit ihr eben "so" umfiel. Hätte der Beschuldigte lediglich einen all- gemeinen Schwitzkasten demonstriert, so hätte er auch nicht angefügt, dass sie nachher "so" umgefallen seien. Die Geschichte mit dem allgemeinen Schwitzkas- ten entpuppt sich somit als Schutzbehauptung. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den Einvernehmenden in irgendeine "Falle" lief, wie die Verteidigung dartut. Ebenso wenig ist es zielführend, wenn die Verteidigung weit- gehend begründungslos (vgl. Urk. 220 S. 24, Einschub: "Er hats wohl unter- - 28 - schrieben, aber nie so gesagt") das Protokoll anzweifelt – der Beschuldigte hat die Niederschrift seiner Einvernahme selber durchgelesen und unterschriftlich be- stätigt (Urk. 10/2 S. 12), worauf er zu behaften ist. 4.3. a) Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung sodann gel- tend, der Beschuldigte und †C._____ seien "aneinandergepresst" gleichzeitig miteinander nach hinten umgefallen, und er habe sie unter sich begraben. Es sei also eine riesige Körpermasse auf einen erheblich kleineren Körper "aufgeprasst", was den Todesfall als unglücklichen Unfall erkläre, jedoch nie und nimmer als vorsätzliche Tötung betrachtet werden könne. In der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden habe der Beschuldigte dann ein Knacksen in †C._____ Nacken wahrgenommen. Entsprechend sei im medizinischen Formu- lar von Schutz & Rettung am Hinterkopf eine Anprallmarke vom tödlichen Sturzunfall vermerkt worden (Urk. 220 S. 19 f.). b) Zunächst ist festzuhalten, dass diese Ausführungen die lange Reihe von- einander abweichender Schilderungen zum Sturz fortführen (vgl. bereits im vor- instanzlichen Urteil [Urk. 147] S. 36 ff., insb. S. 42, 45 und 46). Bei der Staatsan- waltschaft hatte der Beschuldigte dazu zuletzt gesagt, †C._____ habe ihn nach hinten gerissen, und dann habe er das Knacksen bzw. ein Reissen gehört (Urk. 10/57 S. 3). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass gemäss Dr. F._____ auch ein Anschlagen des Kopfes aus kauernder oder kniender Position nicht ge- eignet sei, das an †C._____s Halswirbelsäule autoptisch festgestellte Verlet- zungsbild zu erklären, erwiderte er: "Ich habe nie gesagt, das Knacken oder Reis- sen sei auf dem Boden entstanden. Ich sagte, es passierte irgendwann während- dem sie mich nach hinten riss. (…) Wenn Dr. F._____ sagt, dass es nicht durch das Auftreffen auf den Boden passiert ist, dann passierte es irgendwann in der Luft" (Urk. 10/57 S. 3). Dabei blieb der Beschuldigte auch vor Vorinstanz (Urk. 116 S. 6). Es kommt somit einer (weiteren) Kehrtwende gleich, wenn er an- lässlich der Berufungsverhandlung wiederum – etwas unklar zwar – behaupten lässt, das Knacksen habe eben doch in der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden stattgefunden. Einzuräumen ist, dass der Beschuldigte selber im Berufungsverfahren nicht mehr explizit davon gesprochen hat, das - 29 - Knacksen auf dem Boden gehört zu haben. Etwas vage sagte er, das sei "im Sturz" gewesen, "einfach während dem Sturz knackste es im Nacken von †C._____" (Urk. 219 S. 27). c) Dr. F._____ hat aber, wie bereits (oben Erw. III.3.7.b)) wiedergegeben und mit Unterstreichungen verdeutlicht, klar festgehalten, dass am Kopf von †C._____ keine Anprallstelle vorhanden war. Die Anprallmarke, auf welcher die Verteidigung und der Beschuldigte beharren, war keine Anprallmarke, sondern ei- ne Quetschung bzw. Einblutung aufgrund des vom Beschuldigten gegen den Kopf von †C._____ ausgeübten Druckes. Die Vorwürfe an Dr. F._____, wonach er die Anprallmarke geleugnet (Prot. II S. 24 f.) oder diese auf seiner Kopfskizze (Urk. 18/9 S. 27) örtlich "verlegt" habe, oder wonach der Druck des Beschuldigten gegen †C._____s Kopf "erfunden" oder "von ihm gesucht" worden sei (Urk. 220 S. 20), sind ungerechtfertigt und teilweise aktenwidrig. Dr. F._____ hatte gewiss kein Interesse, diesbezüglich etwas Unwahres festzuhalten. Aktenwidrig ist auch die – nota bene zitatlose – Behauptung der Verteidigung, dass sich aus der Ob- duktion "klar" erweise, dass sich die Anprallmarke vom "Sturz-Unfall" am Hinter- kopf befinde (Urk. 220 S. 20). Schliesslich weist die Verteidigung auf eine angeb- liche "Feststellung" der Vorinstanz hin, wonach der Beschuldigte selber nie gel- tend gemacht habe, dass er beim Schwitzkasten Druck ausgeübt habe (Urk. 220 S. 20). Der Beschuldigte selber liest aus dem vorinstanzlichen Urteil gar heraus, dass dort "ganz klar" festgehalten worden sei, dass er nie irgend einen Druck ge- gen †C._____ Kopf ausgeführt habe (Urk. 219 S. 24). Dies ist alles nicht zutref- fend. Richtig ist einzig Folgendes: Die Vorinstanz hatte im Zuge des Herausarbei- tens verschiedener grober Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten festgehalten: "(…) Ferner ist einmal mehr die Bagatellisierungstendenz unübersichtlich: Im Un- terschied zu früher (HD 10/2 passim; HD 10/17 S. 15; HD 10/19 S. 2 f., 8) erwähnte er ein Würgen per 'Schwitzkasten' mit keinem Wort, sondern will einfach mit seinem Ellbogen "eine Art Schwitzkas- ten" um ihren Hals und Oberkörper geformt haben; dass er dabei Druck ausgeübt habe, behauptet er mit keinem Wort. Überdies lässt sich seine Angst, "ihr Nacken könne noch mehr Schaden neh- men", nicht mit dem von ihm früher in der Untersuchung erwähnten T-Shirt-Wechsel in Einklang bringen, da nicht nachvollziehbar ist, wie er dieses Umziehen vorgenommen haben will, ohne den Nacken der am Boden liegenden †C._____ zu tangieren. Neu sind auch weitere Punkte, nämlich - 30 - dass…". Offenkundig sagte die Vorinstanz damit nur, dass der Beschuldigte – eben im Unterschied zu früher, wo er dies noch eingestanden hatte (vgl. die Verweise nach "im Unterschied zu früher", z.B. auf Urk. 10/2 S. 4: "Wie fest hielten Sie sie im Schwitzkasten?" "Ich weiss es nicht. Ich war in Panik. Ich habe einfach zuge- drückt.") – mit keinem Wort mehr behaupte, dass er während des Schwitzkastens Druck ausgeübt habe. Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten damit in keiner Weise einen Persilschein aus, sondern zeigte Widersprüche in seinen Aussagen auf. Die Verteidigung und der Beschuldige unterliegen hier einer Fehlinterpretati- on. Entsprechend kann die Verteidigung auch aus der Frage, ob diese (recte) Quetschung/Einblutung nun eher "vor" oder aber eher "oberhalb/hinter" dem rech- ten Ohr des Opfers war (vgl. Urk. 220 S. 20), nichts für den Beschuldigten ablei- ten. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die ca. 8 x 9 Zentimeter mes- sende Kopfskizze von Dr. F._____ (vgl. Urk. 18/9 S. 27) eine genauere Lokalisie- rung der (recte) Quetschung zuliess als die Körperskizze auf dem Formular von Schutz & Rettung mit einem nur gerade ca. 3 x 4 Millimeter messenden Köpfchen (vgl. Urk. 18/1). Dies gilt umso mehr, als Dr. F._____ – im Gegensatz zu den Sa- nitätern – eine Obduktion vornahm sowie Fotos machte (Urk. 17/169 ff.). Ob die Sanitäter von Schutz & Rettung Stadt Zürich die Blutung nun auf ihrem Formular auf der Vorder- oder Rückseite des Kopfes der dort abgebildeten Körperskizze einzeichneten, ist somit nicht von entscheidender Bedeutung. Zudem befand sich die Quetschung erwiesenermassen (vgl. Urk. 18/9 S. 6) auf der rechten Seite des Kopfes von †C._____, somit weder klar auf der Vorder- noch auf der Rückseite. Die Sanitäter hatten also gute Gründe, die Quetschung auf der einen oder ande- ren Seite einzuzeichnen. 4.4. a) Der Beschuldigte liess bei Dr. G._____ das bereits erwähnte Privat- gutachten vom 29. Juni 2011 in Auftrag geben (Urk. 122/1). Die Verteidigung mo- nierte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Seite 29 des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 147), die Vorinstanz habe die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens praktisch ausser Acht gelassen und diese, ohne sich mit dessen Argumentation auseinanderzusetzen, mit einem Satz abgetan (Urk. 220 S. 23 f., S. 36). Dabei wurde übersehen, dass die Vorinstanz sich zwei Seiten weiter (Urk. 147 S. 31 f.) durchaus mit den Argumenten des Privatgutachtens auseinandergesetzt hat. Die - 31 - dort geäusserten Bedenken gegenüber dem in der Anklageschrift umschriebenen Ablauf (Urk. 122/1 S. 4) konnten die Vorinstanz jedoch zu Recht nicht überzeugen (Urk. 147 S. 29, 31 f.). b) Dr. G._____ hält in seinem Privatgutachten fest, biomechanische Ursache für die Halswirbelfraktur sei eine erzwungene Abknickung der Halswirbelsäule, wobei ein seitliches Abknicken dafür in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2), womit er im Einklang mit den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens von Dr. F._____ steht. Unzweifelhaft steht sodann fest, dass es als Folge der Fraktur des zweiten Halswirbels zur Halsmarkquetschung kam, die infolge Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zum unmittelbaren Todeseintritt führte (Urk. 18/9 S. 10). Weiter ist dem Privatgutachten zu entnehmen, dass im Schwitzkasten für †C._____ eine relative Zwangshaltung von Kopf und Hals gegenüber ihrem be- weglichen Rumpf bestanden habe. In dieser Situation müsse der den Hals um- schlingende Arm des Beschuldigten das Abknicken der Halswirbelsäule mit Frak- turfolge durch Hebelung bewirkt haben (Urk. 122/1 S. 2 f.). c) Von welchem Schwitzkasten der Privatgutachter ausging, ist nicht be- kannt. Ebenso wenig erhellt, von welchem Sturzgeschehen, mithin von welcher Dynamik und von welchen biomechanischen Kräften er bei seiner Begutachtung ausging, obwohl er von der "Wucht des Aufkommens" schreibt (vgl. dazu auch Urk. 220 S. 33), durch welche die erforderliche Kompression für die Verlagerung des Bruchfragments ausgeübt worden und damit "wahrscheinlich" erst die Hals- markquetschung hervorgerufen worden sei (Urk. 122/1 S. 3, 2. Absatz). Die vom Privatgutachter dabei getroffenen Annahmen stehen diametral im Widerspruch zur glaubhaften ersten Aussage des Beschuldigten in der Hafteinvernahme, wo- nach er das Knacksen erst am Boden gehört habe, als er †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten habe (Urk. 10/2 S. 4, 9). d) Offenbar lagen dem Privatgutachter nicht nur die Aussagen des Beschul- digten nicht vor, sondern auch keine Bilder der Tatrekonstruktion oder jene Bilder, welche anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Beschuldigten vom
- Februar 2010 aufgrund von dessen geänderter Darstellung erstellt worden waren (Urk. 10/39 S. 4; Urk. 10/40). Der Privatgutachter hatte mithin nur einen - 32 - unvollständigen Teil der Unterlangen zu seiner Instruktion über die tatsächlichen Geschehnisse zur Verfügung gestellt erhalten (vgl. Urk. 122/1, Anh.). Wenn im Privatgutachten dann ausgeführt wird (Urk. 122/1 S. 3), es liege nahe, dass die Fraktur vor dem Ankommen auf dem Boden passiert sei, erweist sich dies als in hohem Masse spekulativ und widerspricht wiederum den Aussagen des Beschul- digten, insbesondere jenen in der Hafteinvernahme. e) Schliesslich entstehen bei bildhafter Vorstellung oder unter Zuhilfenahme der entsprechenden Aufnahme aus der Tatrekonstruktion auch beim dem Be- schuldigten im Anklagesachverhalt (Urk. 46 S. 4 oben) vorgeworfenen Druck mit der rechten Hand gegen die "rechte Kopfseite" entgegen der privatgutachterlichen Einschätzung (Urk. 122/1 S. 4; Urk. 220 S. 21, 30 f.) keinerlei "Bedenken", zumal nicht – wie von Dr. G._____ festgehalten (Urk. 122/1 S. 4) – "Druck gegen den Hals", sondern Druck gegen die rechte Kopfseite und den Hals Gegenstand der Anklage ist. f) Die Schlussfolgerungen des Privatgutachters erweisen sich aus all diesen Gründen nur als begrenzt aussagekräftig und vermögen die überzeugenden Er- kenntnisse aus dem Obduktionsgutachten – entgegen der dem Beschuldigten fol- genden Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 21 f., 25 ff., insb. S. 32) – nicht in Zweifel zu ziehen, wie dies bereits durch die Vorinstanz mit zutreffender und überzeugender Begründung erkannt wurde (Urk. 147 S. 32). Immerhin hielt aber auch der Privatgutachter fest, dass das Aufschlagen des Kopfes der im Schwitz- kasten verbliebenen, gegebenenfalls noch lebenden †C._____ als Frakturursache unwahrscheinlich sei (Urk. 122/1 S. 3 letzter Absatz). 4.5. Auch das bereits angesprochene widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lässt seine neue Darstellung als unglaubhaft erscheinen. Er zeigte die Tendenz, sein eigenes Verhalten immer mehr zu bagatellisieren, das Verhalten von †C._____ demgegenüber aber zunehmend aggraviert darzustellen (vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 147 S. 36 ff.). Das gilt zum Beispiel für den in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2009 neu zu Protokoll gegebenen Faustschlag †C._____s in sein Gesicht (Urk. 10/5 S. 27), für die Schilderung an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2009, wie †C._____ mit - 33 - einer Hand während einiger Minuten sein Genitale gedrückt habe (Urk. 10/17 S. 7), und ebenso für die neue Beschreibung in der gleichen Einvernahme, wie das spätere Opfer ihn wohl in den Oberarm geklemmt oder gebissen habe (Urk. 10/17 S. 16). Wesentlich ist, dass der untersuchende Arzt, Dr. N._____, in keinem dieser Fälle den behaupteten Verletzungen entsprechende Befunde erho- ben hat (vgl. Urk. 147 S. 37 m.w.H.). Er hat dies in seinem Bericht vom
- September 2009 klar festgehalten (Urk. 19/1) und als Zeuge am 28. Juli 2010 nochmals bestätigt (Urk. 19/4, insb. S. 3). Es besteht kein Zweifel, dass er wahr- heitsgemäss ausgesagt hat, auch wenn der Beschuldigte auch diesem Arzt unter- stellt, dass er die Unwahrheit sage (u.a. Urk. 219 S. 23). Ein besonders auffallen- der Widerspruch betrifft sodann die Frage, ob der Beschuldigte beabsichtigte, mit der aufgestellten Leiter etc. (vgl. Anklageschrift, Urk. 46 S. 5) einen Unfall vorzu- täuschen. Er hatte dies mehrfach bestritten, zwischenzeitlich mit Schreiben vom
- Januar 2010 an die Staatsanwaltschaft zugegeben (Urk. 10/32 S. 4) und es in der Folge wieder bestritten. Bei letzterer Variante blieb er auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, wenn seine diesbezüglichen Erklärungen auch alles andere als überzeugend ausfielen. So führte er auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass auf dem Leichnam ein Koffer und eine Mappe gelegen seien, aus, dass er †C._____ nach dem Sturz zunächst die Beine hochgelagert und sie danach in die Bewusstlosenlagerung gebracht habe. Er denke mal, dass dabei diese Ge- genstände oben runtergefallen seien (Urk. 219 S. 33). Er bestätigte in der Folge, dass er die Bewusstlosenlagerung im Sinne einer Erste-Hilfe-Massnahme vorge- nommen habe. Er wurde weiter gefragt, dass es dann doch naheliegend gewesen wäre, allfällige Gegenstände, die zwischenzeitlich auf †C._____ gefallen waren, wegzunehmen. Die Antworten des Beschuldigten hierauf können nur als Ausre- den qualifiziert werden: Er wollte glauben machen, dass ihm bei der Bewusst- losenlagerung "absolut irrelevant" vorkam, "ob da nun etwas auf den Beinen lag oder nicht". Er habe †C._____ Beine zwar vom Hochlagern in die Seitenlage ge- bracht, dabei aber "auf den Oberkörper fokussiert und nicht auf die Beine" (Urk. 219 S. 35 f.). Es ist völlig unglaubhaft, dass dem Beschuldigten diese Ge- genstände, wenn sie tatsächlich ohne sein Zutun auf die Beine des Opfers – dem er immerhin erste Hilfe leisten wollte – gefallen wären, nicht aufgefallen wären, - 34 - bzw. dass er sie nicht weggenommen hätte, wenn sie ihm aufgefallen wären. Es besteht letztlich kein Zweifel, dass der Beschuldigte diese Unfallsituation tatsäch- lich vorgetäuscht hat und der Verstorbenen zu diesem Zweck auch die Brille auf- gesetzt, die Haare gebüschelt und die Pantoffeln angezogen hat. Dieses Vorge- hen spricht im Übrigen für ein sehr überlegtes, kontrolliertes und raffiniertes Ver- halten und klar gegen die immer wieder vorgetragene Behauptung des Beschul- digten, es sei in völliger Panik gewesen (z.B. Urk. 10/2 S. 2 sowie heute Urk. 220 S. 40 f.).
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 zu Protokoll gegebene erste Version der fraglichen Ereignisse glaubhaft erscheint. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich in einem einvernahmeunfähigen Zustand befunden hätte oder auf ir- gendeine Weise zu Aussagen gezwungen worden wäre. Auf die entsprechenden Aussagen kann darum abgestellt werden. †C._____ erlitt demnach durch das Vorgehen des Beschuldigten einen Bruch des zweiten Halswirbels, was eine Halsmarkquetschung sowie eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zur Folge hatte und zu ihrem Tod wie auch zum Tod des Embryos in ihrem Körper führte. Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt. 6.1. Zu überprüfen bleibt der gegen den Beschuldigten im 9. Absatz des er- sten Anklagesachverhaltes in subjektiver Hinsicht erhobene Vorwurf (Urk. 46 S. 5), wonach er um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens ge- wusst habe und den Tod von †C._____ habe herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen habe, wobei er auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen habe. 6.2. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser je- doch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen, wobei in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993 - 35 - S. 881 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.1.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). 6.3. Beim Betrachten des äusseren Verhaltens des Beschuldigten ist vom erstellten Tatvorgehen auszugehen, dass der Beschuldigte †C._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Boden liegend mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und mit der rechten Hand seitlich gegen ihren Kopfbereich er- heblichen Druck ausübte, worauf †C._____ einen Bruch des zweiten Halswirbels erlitt und aufgrund der Halsmarkquetschung verstarb. 6.4. Bei den äusseren Tatumständen fällt weiter in Betracht, dass der Be- schuldigte eine rund 40 cm kleinere und ca. 40 kg leichtere Person in den Schwitzkasten nahm und zusätzlich dazu mit der anderen Hand mit erheblichem Kraftaufwand seitlich gegen den Kopfbereich drückte. Wer solches tut, muss um die Möglichkeit wissen, dass das Ausüben solchen Druckes, vergleichbar mit ei- nem Schraubstock, bei der anderen Person einen Genickbruch mit tödlichen Fol- gen verursachen kann. Insofern handelt es sich bei einem solchen Schwitzkasten entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht um eine völlig ungefährliche Art der Rangelei. Wer solches dennoch tut, nimmt den Tod dieser Person zumindest in Kauf. Zur bildlichen Veranschaulichung der markanten Grössenunterschiede zwischen dem Beschuldigten und †C._____ ist auf das Foto hinzuweisen, auf welchem die beiden nebeneinanderstehen (Urk. 10/7 S. 18; Urk. 10/8/15; vgl. auch Urk. 27/3 letzte Seite). 6.5. Wird zudem in Betracht gezogen, dass †C._____ schwanger war, was der Beschuldigten unbestrittenermassen wusste, nahm er damit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 37 ff.) gleichzeitig auch den Tod des ungeborenen Kindes in Kauf. Daran vermag auch der Umstand, dass †C._____ körperlich durchtrainiert war, nichts zu ändern, zumal auch der Beschuldigte eine athletische Konstitution aufweist, was ihm ohne Weiteres ermöglichte, entspre- chende Kraft aufzubringen. Nicht zu vergessen ist, dass er überdies über eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut verfügt und in seinem Beruf über lange Jahre Erfahrung gesammelt hat. Es ist daher bei ihm bereits von Berufes wegen ein überdurchschnittliches Wissen im Zusammenhang mit der menschli- - 36 - chen Anatomie und der physiotherapeutischen manuellen Druckausübung vor- handen – und erst recht gilt dies für das Wissen um möglicherweise tödliche Fol- gen beim Ausüben von Druck mit erheblichem Kraftaufwand gegen den Kopf- /Halsbereich einer Person, welche bereits im Schwitzkasten gehalten wird. 6.6. Demzufolge hat der Beschuldigte den Tod von †C._____ sowie denje- nigen des ungeborenen Kindes in Kauf genommen, weshalb auch der subjektive Sachverhalt insoweit rechtsgenügend erstellt ist. 6.7. Hinsichtlich der Fragestellung, ob der Beschuldigte den Tod von †C._____ allenfalls sogar direktvorsätzlich mit eigentlichem Tötungswillen herbei- geführt haben könnte, wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 f.), kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 147 S. 53 f. Erw. 4.4.). Gewisse Indizien sprechen durchaus für ein direktvorsätzliches Handeln: So konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, weshalb er †C._____ an jenem Abend des 26. August 2009 überhaupt aufsuchte, nachdem er bereits die vorangegangene Nacht mit ihr verbracht hatte (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/38 S. 1; Urk. 219 S. 18). Er befand sich sodann in einer ausgeprägten Konfliktsituation: Seine "offizielle" Freundin P._____, mit der er im Begriffe war, zusammenzuziehen, wusste nichts von †C._____, die überdies schwanger war. †C._____ drohte, P._____ zu informieren – was ein klares Motiv für den Beschuldigten gewesen wäre. Es wurden weiter keinerlei Kampfspuren in der Wohnung festgestellt, und es steht fest, dass der Beschuldigte sehr kaltblütig einen Unfall vorgetäuscht hat (vgl. oben Erw. III.4.5.). Gegen direkten Vorsatz spricht aber der erstellte Verlauf der Auseinandersetzung: Hätte der Beschuldigte in direkter Tötungsabsicht gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits den von ihm anerkannten Würgevorgang (Urk. 46 S. 3) bis zum Tod von †C._____ fortgesetzt hätte, was er aber nicht tat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen unwiderlegbaren, durch den Obduktionsbe- fund gestützten Aussagen Reanimationsbemühungen unternommen hatte (Urk. 18/9 S. 6 f., S. 11). In Betracht zu ziehen ist auch sein Nachtatverhalten: P._____ und R._____ schilderten durchaus überzeugend, in welch schlechter - 37 - Verfassung sich der Beschuldigte in O._____ befand. Eine Tötungsabsicht lässt sich dem Beschuldigten demnach nicht nachweisen. IV. Sachverhalt Nebendossier (Vergewaltigung)
- Beim Vorwurf der Vergewaltigung (ND; Urk. 46 S. 5 f.) macht der Be- schuldigte, wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. II.2.2.), geltend, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Er bestritt mithin im Vorverfah- ren wie auch vor Vorinstanz einzig, gegen den Willen von K._____ bzw. unter Anwendung von Gewalt Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60; ND 1/3/1 S. 1, S. 7 f.; Urk. 116 S. 10, S. 19 ff.). Beim Ein- wand, es habe sich um Analverkehr gehandelt (Urk. 116 S. 10, 18 f., 21; Urk. 214/1 S. 6 f.), handelt es sich um eine nachgeschobene, unglaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten (vgl. dazu eingehend die Vorinstanz in Urk. 147 S. 65 f. Erw. 4.2.1.). 2.1. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend dargelegt, dass K._____ die dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergewaltigung von Februar/März 2007 erst anlässlich ihrer ca. 2 ½ Jahre später erfolgten polizeilichen Befragung im Rahmen der Umfeldermittlungen zur Tötung von †C._____ zur Anzeige brachte. Die ent- sprechenden Aussagen von K._____ wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 147 S. 54 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Be- weiswürdigung überzeugt in allen Teilen, so dass vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 57 ff.). 2.2. Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich bestätigender und ergänzender Charakter zu, wobei auf die im Berufungsverfahren erhobenen und erneuerten Einwände des Beschuldigten einzugehen bleibt: 3.1. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung zum Vergewaltigungsvorwurf am 1. Dezember 2009 die Darstellung von K._____ und S._____, genannt T._____, K._____s damaligem Freund, be- stätigt (ND 1/3/1 S. 4 f.), wonach er T._____ nur einmal in der Wohnung von K._____ getroffen habe, wo sie zuerst ca. eine Stunde lang zu dritt ein Gespräch - 38 - geführt hätten, bevor er mit K._____ dann alleine gesprochen habe. Worüber, wisse er nicht mehr. Im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte jedoch wie- der an den Gesprächsinhalt erinnert, und dies sogar relativ genau (Urk. 219 S. 38). Später an diesem Abend habe er dann noch Sex mit K._____ gehabt und sei dann gegangen. Der Sex sei wie immer freiwillig gewesen (ND 1/3/1 S. 5 oben). Überdies hat der Beschuldigte ebenfalls bestätigt, dass K._____ einmal ei- nen Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn erhoben habe (wie sie in ND 1/4/2 S. 1 selber aussagte). Der Beschuldigte sagte, sie habe so etwas erwähnt. Dies treffe aber nicht zu, wie vieles bei ihr (ND 1/3/1 S. 6 ff.). Es sei ihre Eigenart gewesen und sie habe es erotisch gefunden, zu sagen, dass sie keinen Sex wolle. Aber sie habe es immer gewollt (ND 1/3/1 S. 7). 3.2. Bereits mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte den äusseren Sach- verhalt betreffend Ort, ungefähren Zeitpunkt sowie anwesende Personen, wie er ihm in der Anklage zum Vorwurf gemacht wird, anerkannt und damit (indirekt) auch bestätigt, dass K._____ (ND 1/4/1 S. 5) und T._____ diesbezüglich wahr- heitsgemässe Aussagen gemacht haben (so auch in ND 1/3/4 S. 1), auch wenn sich K._____ nicht mehr an das genaue Datum des Vorgefallenen erinnern konn- te (ND 1/4/1 S. 5; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8 f.). Bei diesen Bestätigungen blieb der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 219 S. 37 ff.). Ausser- dem bestätigte er damit auch, dass es bei K._____ bereits viel früher ein Thema gewesen sein musste, dass sie damals von ihm vergewaltigt worden war – und nicht erst über 2 ½ Jahre später anlässlich ihrer Kontaktierung durch die Polizei (im Rahmen der Ermittlungen wegen des Tötungsvorwurfs) bloss aus Kränkung oder allenfalls Rache wegen der Schwangerschaft von †C._____ und der vom Beschuldigten inzwischen eingegangen ernsthaften Beziehung mit P._____, wie nun geltend gemacht wird (vgl. Urk. 220 S. 6 f.; Urk. 219 S. 41). Dass sich K._____ über 2 ½ Jahre nach dem Vorgefallenen nicht mehr an alle Details erin- nerte und nicht mehr genau wusste, an welchem Datum der Vorfall passierte, wie lange er dauerte und welche Kleider sie dabei genau trug (ND 1/4/3 S. 11 ff.; ND 1/4/3 S. 27), macht ihre Aussagen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 8, 12 ff.) nicht von vornherein unglaubhaft, zumal diejenigen zum äusseren Ablauf am betreffenden Tag durch den Zeugen T._____ bestätigt und - 39 - untermauert wurden, soweit sie nicht bereits durch die Aussagen des Beschuldig- ten selber Bestätigung finden, was mithin zeigt, dass K._____ auch diesbezüglich wahrheitsgemässe Angaben gemacht haben musste. Ebenso wenig kann der Umstand, dass K._____ einen Monat später wieder einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten hatte (ND 1/4/2 S. 15; ND 1/4/3 S. 15 f.), dazu führen, die ein- geklagte Vergewaltigung von vornherein als unglaubhaft und unmöglich zu taxie- ren, wie auch Vergewaltigungen in anschliessend weiterbestehenden Ehen bei- spielhaft aufzeigen. 3.3. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. April 2010 bestä- tigte der Beschuldigte ausserdem zunächst selber (ND 1/3/4 S. 1 f.) und entgegen der von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung vorgebrachten "Richtigstel- lung" (Urk. 220 S. 3 f. Rz. 2), dass K._____ – gemäss ihren stets gleichlautenden Aussagen (ND 1/4/1 S. 4 f.; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8) – ihn am betreffenden Abend zunächst nicht in ihre Wohnung habe reinlassen wollen, da es ihr unange- nehm gewesen sei und sie sich geschämt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie jetzt ihn und T._____ verlieren würde (ND 1/3/4 S. 2). 3.4. Im Übrigen bestätigte K._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2009 die am 5. und am 15. September 2009 bei der Polizei gemachten Aussagen ohne Unstimmigkeiten vollumfänglich in Anwesenheit des Beschuldigten und von dessen Verteidiger (ND 1/4/3). 3.5. Indem K._____ sich anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
- September 2009 beim Polizeibeamten erkundigte, ob es irgendwie eine Grenze gebe, wann es als Vergewaltigung gelte, da sie ja längere Zeit die Freundin des Beschuldigten gewesen sei (ND 1/4/1 S. 5), fragte sie nach der rechtlichen Quali- fikation des Vorgefallenen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen spricht, zumal dann, wenn sich diese wie vorliegend teilweise durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten oder von anderen Befragten untermauern lassen. Insbesondere die Aussagen von T._____ (ND 1/5/3 S. 1 ff., insb. S. 3 ff.; ND 1/5/4 S. 2 ff.) zeigen auf, dass K._____ entgegen der im Verteidigungsplädoyer und vom Beschuldigten geäus- serten Auffassung (Urk. 214/1 S. 4; Urk. 220 S. 5 Rz. 4; Urk. 219 S. 36 f.) bereits - 40 - unmittelbar nach dem Geschehen davon überzeugt war, vom Beschuldigten ver- gewaltigt worden zu sein. Ansonsten hätte sie sich kaum gleich im Anschluss da- ran mit diesem Problem an ihr damals vertraute Personen gewandt. 3.6. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (Urk. 214/1 S. 3; Urk. 220 S. 9 f.) spricht der Umstand, dass K._____ dem Be- schuldigten eine Schwangerschaft vorgetäuscht und beim Arzt wahrheitswidrig angegeben hatte, das Kondom sei geplatzt, um "die Pille danach" zu erhalten, nicht gegen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und insbesondere auch nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es gilt hier nicht einfach die Verkürzung: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht". Es spricht vielmehr für wahrheitsgemässe Aussagen, dass sie diese Unwahrheit sowie die Notlüge ge- genüber dem Arzt in den Befragungen von sich aus offenlegte, wie dies auch von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen wurde (Urk. 147 S. 58).
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt ist, da der Beschuldigte beim Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war. V. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 147 S. 79, 100).
- Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Annahme eines Notwehrexzesses sowie des Eventualvorsatzes bei der vor- sätzlichen Tötung und das Bejahen eines Notstandsexzesses beim strafbaren Schwangerschaftsabbruch durch die Vorinstanz (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 ff.). 3.1. Der Beschuldigte hat bei †C._____ durch das erstellte Vorgehen einen Bruch des zweiten Halswirbels verursacht, was eine Halsmarkquetschung sowie - 41 - eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen und schliesslich ihren Tod zur Fol- ge hatte (vgl. oben Erw. III.5.). Dies ist aus folgenden Gründen als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren: 3.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB erfüllt ist. Indem der Be- schuldigte den Tod von †C._____ verursachte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 3.3. a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wie bereits dar- gelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) hat der Beschuldigte in Kauf genommen, †C._____ zu töten, als er sie mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und mit der rechten Hand gegen ihre rechte Kopfseite drückte. b) Im vorinstanzlichen Urteil wurden die von der bundesgerichtlichen Praxis für die Annahme eines Eventualvorsatzes verlangten rechtlichen Voraussetzun- gen unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 korrekt aufgeführt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 147 S. 68 f.). c) Dass jemand, der wie der Beschuldigte die rund 40 cm kleinere und ca. 40 kg leichtere †C._____ nicht nur in den Schwitzkasten nimmt, sondern zusätz- lich mit der anderen Hand und erheblichem Kraftaufwand seitlich gegen den Kopfbereich der auf diese Weise in seinem anderen Arm fixierten Person drückt, um die Möglichkeit weiss, dass diese Person dadurch einen Genickbruch erleiden und in der Folge sterben könnte, und dadurch den Tod dieses Menschen zumin- dest in Kauf nimmt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) und auch durch die Vorinstanz überzeugend erwogen (Urk. 147 S. 69). Ein eventualvorsätz- liches Handeln des Beschuldigten ist somit klarerweise zu bejahen. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist erfüllt. - 42 - d) In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ausserdem auch festzuhalten, dass nicht zu verlangen ist, dass der Beschuldigte um den "medizinisch äusserst komplizierten Verlauf" hätte wissen müssen, wie dies die Verteidigung vor der Vorinstanz geltend machte (Urk. 121 S. 15, 23 f.). Andern- falls würden massiv überhöhte Anforderungen an das Wissen und damit an die sogenannte intellektuelle Vorsatzkomponente gestellt. Das Wissen um die mög- licherweise tödlichen Folgen eines Genickbruchs setzt nicht voraus, dass der Tä- ter über die entsprechenden medizinischen Abläufe Bescheid weiss. Andernfalls wäre Art. 111 StGB ein auf Täter mit abgeschlossenem Medizinstudium und rechtsmedizinischem Facharzttitel beschränktes Sonderdelikt, wie dies im ange- fochtenen Urteil treffend festgehalten wurde (Urk. 147 S. 70). Es genügt vielmehr, dass der Täter weiss, dass sein Vorgehen tödliche Folgen haben kann. Beim Be- schuldigten war mithin auch die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass der Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötungsdelikte (Art. 111 StGB) dann zur Anwendung gelangt, wenn weder der qualifizierte Tatbestand des Mordes noch der privilegierte Tatbestand des Totschlages gegeben sind, und sie hat in der Folge mit zutreffenden Argu- menten im Einzelnen und unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtli- che Praxis dargelegt, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten weder das pri- vilegierende Merkmal der nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung bzw. der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB er- füllt oder ein entschuldbarer Affekt vorlag noch das qualifizierende Element der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes gegeben ist (Art. 112 StGB). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 70 ff.). 3.5. Der von der Verteidigung eventualiter beantragte Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil wegen des Todes von †C._____ gar keine Hilfe mehr mög- lich war (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 27 zu Art. 128 StGB). - 43 - 4.1. Indem der Beschuldigte die schwangere †C._____ tötete, verursachte er auch den Tod des Embryos. Dies ist aus folgenden Gründen objektiv und sub- jektiv unter den Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB zu subsumieren: 4.2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, erfüllt den objektiven Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsab- bruchs. Indem der Beschuldigte die erwiesenermassen schwangere †C._____ tö- tete, brach er ohne ihre Einwilligung die Schwangerschaft ab (Schwarzeneg- ger/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 zu Art. 118 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt. 4.3. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Schwarzenegger/Heimgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 118 StGB; Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 118 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass †C._____ schwanger war. Wer wie der Beschuldigte bei seinem Verhalten den Tod einer Schwangeren in Kauf nimmt, handelt auch in Bezug auf den Abbruch der Schwangerschaft mit Eventualvorsatz. Der Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.1. Dass der Beschuldigte gegen den Willen von K._____ und unter An- wendung von Gewalt mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, erfüllt aus folgenden Gründen den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB: 5.2. Den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich durch die Anwendung von Gewalt. Der Beschuldigte vollzog mit K._____, welche damit nicht einverstanden war und deren Widerstand er durch Gewalt im Sinne von körperlichem Zwang (Niederdrücken auf das Bettsofa, Würgen) überwand, den Vaginalverkehr. Der Umstand, dass K._____ als Reaktion auf das Würgen ih- ren Widerstand angesichts der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten - 44 - aufgab, ändert nichts daran, dass das Nötigungsmittel der Gewalt vorlag (Trech- sel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 189 StGB i.V.m. N 3, N 5 zu Art. 190 StGB). 5.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB). Der Beschuldigte vollzog den Beischlaf willentlich, obwohl er wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war, womit er vorsätzlich handelte. Dass K._____ ab einem gewissen Punkt resignierend den Widerstand aufgab und den Akt über sich ergehen liess, steht dem nicht entgegen. 5.4. Schliesslich liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 121 S. 22, 25; Urk. 220 S. 16 Rz 12) kein Sachverhaltsirrtum vor. Es bleibt nicht straf- los, wer den Widerstand nicht für ernstgemeint hält (Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3. m.w.H.). Der Beschuldigte selber mach- te zudem auch gar nicht geltend, K._____ habe Widerstand geleistet. Ebenso wenig schliesst der Umstand, dass K._____ und der Beschuldigte vor und nach der vorliegenden Vergewaltigung einvernehmliche Sexualkontakte hatten, die Anwendbarkeit von Art. 190 StGB aus (BGE 132 IV 120 f.). 5.5. Mit zutreffender Begründung der Vorinstanz wurde unter Hinweis auf BGE 119 IV 49 ff., 53 dargelegt, dass der qualifizierte Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB vorliegend nicht erfüllt ist, da kein minutenlanges, intermittierendes Würgen, das beim Opfer Todesangst verursachte, vorlag oder der Beschuldigte K._____ andere besondere Leiden zugefügt hätte, welche erheblich über das Mass dessen hinaus gehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes nötig ist. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 73). 6.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich gegen den Angriff von †C._____ verteidigt habe. Er beruft sich mithin auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, wonach jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. - 45 - 6.2. a) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr un- ter Hinweis auf die Lehre und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiederge- geben und das Vorliegen einer Notwehrlage mit überzeugender Begründung be- jaht. Dies, da aus Sicht des Beschuldigten Anzeichen einer Gefahr vorgelegen hätten, welche eine Verteidigung nahelegten, weshalb der Beschuldigte von ei- nem unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriff im Sinne von Art. 15 StGB habe ausgehen dürfen, da nicht erwiesen sei, dass er den Angriff vorsätz- lich provoziert habe, um sich selbst Gelegenheit zu verschaffen, gegen †C._____ vorzugehen. Mit ebenso zutreffender Begründung hat die Vorinstanz in der Folge aber eine Anwendung von Art. 15 StGB zu Recht verworfen und erwogen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in Verletzung der Prinzipien der Sub- sidiarität und der Proportionalität klar überschritt (Notwehrexzess), zumal er sich ohne Weiteres mit angemessener Körpergewalt aus dem Griff von †C._____ hät- te befreien und danach ihre Wohnung hätte verlassen können (Urk. 147 S. 74 - 77). b) Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass das Verhalten von †C._____, d.h. das Aufstehen und Packen des Beschuldigten, als unmittelbare Reaktion auf das Würgen des Beschuldigten und mithin als Abwehr vor weiteren möglichen drohenden Angriffen zu qualifizieren sei. Das Verhalten von †C._____ sei somit nicht rechtswidrig gewesen und eine Notwehr des Beschuldigten folglich nicht zulässig (Urk. 223 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Nur schon gemäss Anklage setzte sich das spätere Opfer nicht unmittelbar oder sofort wie- der gegen den Beschuldigten "zur Wehr". Vielmehr stand †C._____ nach kurzer Zeit wieder auf und "ging" auf den Beschuldigten "los" (Urk. 46 S. 4). Dass keine ununterbrochene Abwehrhandlung vorlag, zeigt sich auch daran, dass der Be- schuldigte auch gemäss Anklage im Begriff war, das Wohn-/Schlafzimmer zu ver- lassen (Urk. 46 S. 4). 6.3. Auch beim Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruches (Art. 118 StGB) kann ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB nicht zur Anwendung gelangen, da bereits die Voraussetzung, dass die Gefahr - 46 - nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar gewesen wäre (Grund- satz der Subsidiarität), nicht gegeben ist (vgl. oben Erw. V.6.2.a)). 6.4. Die vom Beschuldigten verübte vorsätzliche Tötung von †C._____ so- wie der begangene strafbare Schwangerschaftsabbruch bleiben damit rechtswid- rig. Weitere Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht gel- tend gemacht. 7.1. Auch Schuldausschlussgründe liegen beim Beschuldigten keine vor. Die Bestimmung, wonach der Abwehrende, welcher die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet, nicht schuldhaft handelt (Art. 16 Abs. 2 StGB), ist vorliegend nicht anwendbar, da wie bereits dargelegt kein entschuldbarer Affekt vorlag (vgl. oben Erw. V.3.4.). 7.2. Ebenso wenig kann sich der Beschuldigte auf die den Notstandsexzess im Zusammenhang mit dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch betreffende Bestimmung berufen, wonach der Täter nicht schuldhaft handelt, sofern ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ihm wä- re angesichts des Umstandes, dass er das höchste Rechtsgut eines Unbeteilig- ten, nämlich das Leben des Embryos, verletzte, ohne Weiteres zuzumuten gewe- sen, den im Vergleich dazu eher leicht erscheinenden Angriff von †C._____ und den damit verbundenen eher leichten Eingriff in seine körperliche Integrität zu er- dulden. 7.3. Gemäss dem schlüssigen und überzeugenden psychiatrischen Gutach- ten war der Beschuldigte in den Deliktszeitpunkten auch nicht schuldunfähig (Urk. 65 S. 82 f., 88).
- Schliesslich wurde im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs in echter Konkurrenz zueinander stehen, da sie unterschiedli- che Rechtsgüter schützen. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 147 S. 79).
- Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen und der Be- schuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, des strafbaren - 47 - Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie der Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
- Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Die Anklagebehörde beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit 20 Jahren Freiheitsstrafe. An diesem Antrag hat sie auch im Beru- fungsverfahren festgehalten (Urk. 223 S. 1 ff.). Die Verteidigung beantragte für den Fall eines Schuldspruchs, es sei eine wesentlich reduzierte Strafe auszufällen (Urk. 220 S. 2, 41 f.).
- Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 147 S. 79 - 84). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. 3.1. Ausgehend vom vorliegend schwersten Delikt der vorsätzlichen Tötung, für welche ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren steht (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB), ist demzufolge zunächst die Tatkomponente zu behandeln. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass die Tötung nicht unter Zuhilfenahme einer Waffe oder irgendwelcher Gegen- stände aus einer gewissen Distanz erfolgte. Der Beschuldigte setzte vielmehr ein- zig seine Körperkraft ein und verursachte den Genickbruch von †C._____ im Rahmen des tätlichen Streites direkt mit blossen Händen, gleichsam mit Brachial- gewalt. Sein Vorgehen zeugt von rücksichtsloser Brutalität und einer Gering- schätzung des menschlichen Lebens, und es zeitigt eine sehr grosse kriminelle Energie. Angesichts der ausschliesslichen Verwendung seiner eigenen Körper- kraft hat er sich dabei auch seinen markanten Grössen- und Gewichtsunterschied zu †C._____ von 40 Zentimetern und 40 Kilogramm zunutze gemacht und setzte diesen gegen eine ihm körperlich klar unterlegene Frau ein, mit der er über eine längere Zeit in einer intimen Beziehung gestanden hatte. Zudem war dem Be- schuldigten bekannt, dass diese Frau schwanger und damit besonders schutzbe- - 48 - dürftig war. Seine körperliche Gewalt gegen sie – insbesondere auch der Um- stand, dass er sich im Streit teilweise rittlings auf den Bauch der auf dem Rücken liegenden Frau setzte – erscheint vor diesem Hintergrund als umso verabscheu- ungswürdiger. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfü- gung stehenden Strafrahmens mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 85) als schwer bis sehr schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von rund 16 Jahren erweist sich als angemessen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte. Allerdings liegt der Eventualvorsatz hier in der Nähe des direkten Vor- satzes (vgl. oben Erw. III.6.7.), was die Verschuldensminderung etwas reduziert. Weiter zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er †C._____s Tod im Verlaufe einer zunächst gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung verursachte und nicht mittels gezieltem, von langer Hand geplantem Vorgehen. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 147 S. 86) ist das Handeln in Notwehr nur leicht verschuldensredu- zierend zu gewichten, da der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in krasser Weise überschritt. Nachdem seine Beweggründe in weiten Teilen im Dunkeln ge- blieben sind, entfällt diesbezüglich eine Verschuldensreduktion oder -erhöhung. In Art. 48 StGB erwähnte Umstände sind ebenfalls nicht auszu- machen. Insbesondere das Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 12. Dezember 2012 (Urk. 210/3) ist – wie auch die Privatklägerin selber zu Recht ausführen lässt (Urk. 224 S. 3) – weit entfernt von der Betätigung aufrichti- ger Reue. Schliesslich liegen beim Beschuldigten auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Zeitpunkt der Taten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 65 S. 82 f.). 3.3. Insgesamt ist die dem Beschuldigten anzulastende objektive Tatschwe- re aufgrund der überwiegend verschuldensmindernden subjektiven Verschul- denselemente zu relativieren. Angesichts der objektiven und subjektiven Tat- schwere des schwersten Delikts ist das Verschulden des Beschuldigten als mit- telschwer bis schwer zu bezeichnen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 13 Jahre anzusetzen. - 49 - 4.1. Im Rahmen der Würdigung der Tatkomponente des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Tötung von †C._____ gleichzeitig auch den Tod des Embryos verursachte. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Schwangerschaft sowie des Umstandes, dass diese auch Gegenstand ihres da- maligen Streites war (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/2 S. 8), lässt dies seine Handlung als gefühlskalt und grausam erscheinen. Wohl hängt die Tat sehr stark mit dem Hauptdelikt zusammen, was entsprechend zu würdigen ist – der Tatbestand schützt aber dennoch das ungeborene Kind. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern mit (im Grenzbereich zum direkten Vorsatz liegendem) Eventualvorsatz handelte. Insgesamt erweist sich das diesbezügliche Verschul- den beim Strafrahmen gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bis zu zehn Jahren als nicht mehr leicht bis erheblich. 4.2. Bei der Vergewaltigung ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu gewichten, dass der Beschuldigte damit das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von K._____ krass verletzte. Er würgte sie, um sie gefügig zu machen. Die Ge- schädigte hatte damals einen anderen Freund, weshalb die Tat für sie umso de- mütigender war. Dem Beschuldigten, der die Geschädigte schliesslich aufsuchte, um T._____ zu eröffnen, dass auch er mit der Geschädigten Sex habe (Urk. 219 S. 37 f.), ging es auch um das Ausüben von Macht. Indessen legte er kein beson- ders brutales Vorgehen an den Tag; gemäss eigenen Aussagen von K._____ handelte es sich um ein kurzes Würgen und Zuhalten des Mundes. Sie hatte kei- ne Angst (ND 1/4/3 S. 11 f., 14), fühlte sich anschliessend aber psychisch verletzt und war heiser. Schmerzen oder körperliche Verletzungen trug sie indessen keine davon (ND 1/4/2 S. 15). Der Beschuldigte stellte die Gewaltanwendung ein, als K._____ ihren Widerstand aufgab. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bezie- hung fortgesetzt wurde. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewärtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und keine strafmildernd zu veran- schlagenden Umstände gemäss Art. 48 StGB gegeben sind. Insgesamt erweist sich das Verschulden bei einem Strafrahmen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren als nicht mehr leicht. - 50 - 4.3. In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprin- zips ist diesen weiteren Delikten merklich straferhöhend Rechnung zu tragen. Dies führt zu einer Gesamtstrafe von 16 Jahren. 5.1. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Dazu kann vollumfänglich auf die ausführliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden, welche wie folgt lautet (Urk. 147 S. 88 f.): a) Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1972 in Zürich geboren, wo er auch aufwuchs und zur Schule ging. Nach zwei Jahren Kindergarten und sechs Jahren Primarschule besuchte er drei Jahre die Sekundarschule. Nach dem 10. Schuljahr absolvierte er bei der Firma U._____ in Zürich eine KV-Lehre, die er im Jahre 1992 erfolgreich abschloss. Nach der Lehre fand er keine Stelle und war ein bis zwei Jahre arbeitslos; er meldete sich ab, ging auf Reisen (u.a. über ein Jahr in Asien) und lebte von Erspartem. Nach seiner Rückkehr arbeitete er in Zürich in einer Metallwerkstatt (Juli 1994 bis Februar 1995) und war im Jugendtreff der … Kirche V._____ tätig (Oktober 1994 bis August 1996). Von 1996 bis 1999 absol- vierte er die dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten in W._____. Danach kehrte er in die Schweiz zurück, wobei seine Ausbildung hier anerkannt wurde. In der Folge war er an recht häufig wechselnden Arbeitsstellen als Physiotherapeut tätig. Nebst berufsbegleitend absolvierten Weiterbildungen gab es auch Phasen der Arbeitslosigkeit (für Einzelheiten sei auf den vom Beschuldigten verfassten Lebenslauf verwiesen [Urk. 10/49/9/2]). Nicht unerwähnt bleiben soll, dass mehre- re Anstellungen des Beschuldigten (teilweise fristlos) endeten, weil gegen ihn Vorwürfe erhoben worden waren, deren Berechtigung von ihm indessen in Abre- de gestellt wurde; stattdessen sprach er von Mobbing zu seinem Nachteil. Im Zeitpunkt seiner Festnahme stand der Beschuldigte in keinem Arbeitsverhältnis, sondern plante den Schritt in die berufliche Selbständigkeit. b) Die Eltern des Beschuldigten waren im Jahre 1969 aus der Tschechoslo- wakei in die Schweiz geflüchtet. Sein im Jahre 1934 geborener Vater war Techni- ker/Konstrukteur von Beruf, seine im Jahre 1942 geborene Mutter war Physiothe- rapeutin. Der Beschuldigte hat einen zwei Jahre älteren Bruder, der als Psycholo- - 51 - ge tätig ist. Seine Kindheit und Jugend bis in die Sekundarschule bezeichnete der Beschuldigte als gut; sie hätten viel gemeinsam unternommen (Sport, Ferien, Ausflüge). Der Beschuldigte ist zweisprachig aufgewachsen. Im Alter von vier Jahren wurde er wegen Leistenbrüchen und einem geplatzten Blinddarm mehr- mals operiert. Mit 13 bzw. 15 Jahren brach er sich zuerst das eine und dann auch noch das andere Bein; als Folge davon hat er immer noch Knie- und Rückenbe- schwerden. Im Jahre 1987 sei seine Mutter als Folge eines von einem Chiroprak- tiker begangenen Kunstfehlers arbeitsunfähig geworden, was – wie auch der wäh- rend Jahren gegen die Versicherung geführte Prozess – das Familienleben habe auseinanderbrechen lassen. c) Der Beschuldigte heiratete im Juli 2000 BA._____, die er in W._____ während seiner Physiotherapie-Ausbildung kennengelernt hatte; im Jahre 2006 wurde die Ehe geschieden. Mit seiner (ehemaligen; vgl. sogleich g)) Freundin Q._____ (ehem. P._____) hat der Beschuldigte eine Tochter namens BB._____, welche am tt.mm.2010 zur Welt kam (die Vaterschaft anerkannte er bereits vor der Geburt). d) Der Beschuldigte ist Schweizer Bürger. Wegen seiner Rückenprobleme war er von der Militärdienstpflicht befreit. Er leistete Zivilschutz und war bei der Sanität eingeteilt. e) Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte aus, dass er we- der Schulden noch Vermögen habe. Bei seiner letzten Arbeitsstelle habe er etwa CHF 6'000.-- brutto verdient, wobei er über 100% gearbeitet habe. Früher habe er jeweils 80% gearbeitet und dabei etwa CHF 4'000.-- bis CHF 5'000.-- verdient. f) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. g) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2013 führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen auf Befragen ergänzend aus, sein grosses Problem sei, dass er sich nicht entscheiden könne. Dann schiebe er halt gerne Entscheidungen auch vor sich her. Als er im Pflegezentrum mit alten Leuten gearbeitet habe, habe er seine Berufung gefunden: Dort sei es schön - 52 - langsam zu und her gegangen (Urk. 219 S. 4). Auf Frage, ob die Beziehung zu P._____ heute noch bestehe, sagte der Beschuldigte, dass das schwer zu beant- worten sei. Es gebe Leute draussen, die Mühe hätten, mit der ganzen Situation zurechtzukommen. Sie hätten das nicht mehr ertragen und sich zurückziehen müssen. Er verstehe das sehr gut wegen seiner kranken Mutter: Die Familienan- gehörigen müssten schauen, wie sie sich von so einer belastenden Situation ab- grenzten. Er habe Verständnis, dass der Kontakt momentan unterbrochen sei. Der letzte Kontakt mit P._____ sei an der Verhandlung vor Bezirksgericht, mithin Ende August 2011 gewesen. Zu seiner Tochter habe er keinen Kontakt (Urk. 219 S. 11 f.). Gesundheitlich gehe es ihm heute sehr schlecht. Es sei ihm momentan auch nicht mehr möglich, zu arbeiten. Suizidalität sei nicht auszuschliessen. Zu diesen Briefen (gemeint sind die zahlreichen Eingaben des Beschuldigen an die Kammer im Vorfeld der Berufungsverhandlung, vgl. Urk. 184; Urk. 185/1-2; Urk. 191; Urk. 200; Urk. 204; Urk. 205/1-4; Urk. 208/1-7; Urk. 209/1-3; Urk. 211; Urk. 213/1-5; Urk. 214/1-12; Urk. 215/1-10; Urk. 218/1-2) müsse er sagen, wenn ein Unfall einfach dreieinhalb Jahre brauche, bis er aufgeklärt sei, müsse man halt schon auch verstehen, in welcher Situation er sei. Jeder hier im Saal wäre absolut in Todesangst bei so einer Strafforderung (Urk. 219 S. 15; vgl. auch die Ausfüh- rungen des Verteidigers in Prot. II S. 18, u.a.: "Dass er solche zahlreichen Schrei- ben an Sie und die Frau Kollegin gerichtet hat: Das sind Hilfeschreie…"; "Das ist aber nichts als ein Hilfeschrei eines einsamen Menschen, der aber nicht schizoid krank ist"). h) Aus den persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen. Insbesondere die Vor- strafenlosigkeit ist, da diese als Normalfall zu gelten hat, grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I). 5.2. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann nicht strafmindernd in Rechnung gestellt werden, nachdem er sich zwar telefonisch und persönlich bei der Polizei meldete, sich aber nicht eigentlich "stellte" und auch kein Geständnis ablegte (vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 147 S. 90). In der Folge hat der Be- - 53 - schuldigte auch äusserst wenig zur Aufklärung beigetragen. Die von ihm gemach- ten diversen Eingaben lassen weder Reue noch Einsicht erkennen. 5.3. Nach dem Dargelegten ergeben sich bei der Würdigung der Täterkom- ponente weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren. Somit erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren als an- gemessen.
- Einer Anrechnung der vom Beschuldigten ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 1293 Tagen (bis und mit Urteilsdatum) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Strafvollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs kommt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VIII. Ambulante Massnahme
- Die Staatsanwaltschaft beantragt für den – hier vorliegenden (vgl. oben Erw. III.3.7.d)) – Fall, dass kein zweites Gutachten in Auftrag gegeben wird, es sei während des Vollzuges der Freiheitsstrafe eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Sie verweist auf das Gutachten vom 5. Januar 2011, worin selbiges empfohlen wird. Sie verhehlt nicht, dass die Gutachter auch darauf hinweisen, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Therapie weniger erfolgsversprechend wäre. Sie stellt sich jedoch auf den Stand- punkt, dass sich die empfohlene Therapie angesichts der massiven Verschlechte- rung des Geisteszustandes des Beschuldigen – wofür auf seine zahlreichen Ein- gaben verwiesen werden könne – und angesichts der ihm vorgeworfenen Delikte umso mehr aufdränge (Urk. 223 S. 11 f.). - 54 -
- Der Beschuldigte lässt bestreiten, dass sich eine Massnahme aufdrängen würde und sein Geisteszustand sich verschlechtert habe (Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. 219 S. 16 f.). 3.1. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung setzt einerseits voraus, dass der Täter (u.a.) psychisch schwer gestört ist. Andererseits muss der Täter eine Tat verübt haben, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und es muss erwartet werden können, dass sich durch die Behandlung der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.2. Die Gutachter stellten beim Beschuldigten eine akzentuierte Persönlich- keit mit dissozialen und narzisstischen Zügen, aber keine Persönlichkeitsstörung fest (Urk. 65 S. 88). Die erste Voraussetzung von Art. 63 StGB ist demnach nicht erfüllt. Die Staatsanwältin vertritt die Auffassung, dass sich der psychische Ge- sundheitszustand des Beschuldigten in der Haft massiv verschlechtert habe. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre es für die vorliegende Frage nicht relevant, weil es auf den Zustand im Zeitpunkt der Tat ankommt. Schliesslich ist der Be- schuldigte auch überhaupt nicht motiviert, sich einer ambulanten Behandlung un- terziehen zu lassen (Urk. 219 S. 16 f.; Prot. II S. 18). Entsprechend ist von der Anordnung einer Massnahme abzusehen. IX. Zivilansprüche
- Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____, der Mutter der verstorbenen †C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies sie die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Urteilsziffer 4). Sodann ver- pflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ Fr. 60'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 26. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wies sie das Genugtuungsbegehren – das ursprünglich auf Fr. 70'000.– zu- züglich Zins gelautet hatte – ab (Urteilsziffer 5; Urk. 147 S. 4 und S. 100). - 55 - 2.1. Die Privatklägerin beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Urteilsziffern 4 und 5. Obsolet ist ihr Antrag, das vorinstanzli- che Urteil auch mit Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen von †C._____ zu bestätigen, nachdem dieses insoweit in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 224). 2.2. Der Beschuldigte liess für den Fall eines Freispruchs Anträge stellen, aber nicht für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 220 S. 42).
- Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen betreffend Zivilan- sprüche zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 91 f.). 4.1. Auch die spezifischen Grundlagen des Schadenersatzanspruches wur- den im vorinstanzlichen Urteil korrekt dargelegt. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 147 S. 93). 4.2. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass die Summe der klar ausge- wiesenen Schadenspositionen tiefer sei als die der Privatklägerin ausgerichtete Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 2'422.– (Urk. 147 S. 94). Entsprechend kann der – heute auch von der Privatklägerin beantragte – Entscheid der Feststel- lung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung (ein Grund für eine Haftungsreduktion ist in der Tat nicht auszumachen) schadenersatzpflichtig ist, bestätigt werden; zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.1. Für die Grundlagen des Genugtuungsanspruches kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 95). 5.2. Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin, die ihr einziges Kind ver- loren hat, ist gestützt auf Art. 47 OR fraglos zu bejahen. Glaubhaft hatte sie im Verfahren ausgeführt, dass sich die Beziehung zu ihrer Tochter, auch wenn es früher Spannungen und Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, nach deren Auszug aus der elterlichen Wohnung bzw. nach dem Tod des Vaters im Jahre - 56 - 1998 verbessert habe. Es gab gegenseitige Besuche, regelmässige gemeinsame Aktivitäten (Städtereisen, Ferien in Italien, zuletzt im Sommer 2009) und häufige telefonische Kontakte. Es bestand somit offensichtlich eine enge Beziehung zwi- schen der Privatklägerin und ihrer Tochter, die sie auch an ihrem Privatleben teil- haben liess (z.B. Einladung zu Geburtstagsfeiern mit ihren Freunden). Es ist ohne Weiteres einfühlbar, dass der Verlust der einzigen Tochter und des Enkelkindes für sie sehr schwer wiegt (vgl. auch Urk. 16/130 S. 16: "Der schlimmste Gedanke ist, dass sie nicht mehr da ist und mit ihr das Kind"). Dass die Privatklägerin bei der Verarbeitung dieses Verlusts therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (Urk. 114/4), ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wurde sie doch mit einem Schlag ihrer familiären Perspektiven beraubt. Dass ihre Tochter Opfer eines brutalen Gewaltverbrechens wurde, wobei das diesbezügliche Verschulden des Täters insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen ist (vgl. oben Erw. VI.3.3.), fällt ebenfalls genugtuungserhöhend ins Gewicht (vgl. auch Urk. 147 S. 95 f. m.w.H.). Ohne Weiteres ist auch einfühlbar, dass die Privatklägerin, wie anlässlich der Be- rufungsverhandlung geltend gemacht wurde, sich auch heute noch jeden Tag an die Verstorbene erinnert, phantasiert, wie ihre Tochter den Enkel aufgezogen hät- te, wie sie sie dabei unterstützt hätte, wie sie nach Zürich gezogen wäre, im BC._____ gearbeitet hätte etc. (Urk. 224 S. 3). Genugtuungsreduzierende Aspek- te sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein solcher Aspekt im Schreiben des Beschuldigten vom 12. Dezember 2012 an die Privatklägerin zu sehen. Nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass sie keinen Kontakt mit ihm wünsche, ist es nach- vollziehbar, dass der mehrere Seiten lange Brief die Privatklägerin nur aufgewühlt hat (Urk. 224 S. 3; Urk. 210/3). 5.3. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 26. August 2009 ist ohne Weiteres angemessen und der Beschuldigte entsprechend zur Bezahlung zu verpflichten. X. Kostenfolgen
- Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. - 57 - 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Das leichte Unterliegen der Staatsanwalt- schaft betreffend die Strafhöhe und die ambulante Massnahme wirkt sich ver- gleichsweise marginal aus und macht kein Abweichen von dieser Kostenauflage notwendig. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nach- träglich zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
- Auf die selbständige Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 bezüglich Dispositivziffern 3 (Vormerknahme des vor- zeitigen Strafvollzuges seit 1. März 2011), 5 Satz 2 (Verweisung des Fr. 60'000.– übersteigenden Betrages der Genugtuung auf den Zivilweg), 6 (Einziehung und Vernichtung eines Elektroschockgeräts), 7-11 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen) sowie 12 (Kosten- festsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 58 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1293 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute (Urteilsdatum) erstanden sind.
- Es wird keine Massnahme angeordnet.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13-15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 59 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 51'342.85 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt D._____ (übergeben an den zuführenden Po- lizeibeamten) − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 60 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110625-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 14. März 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger, Zweitberufungsbeklagter und Anschlussberu- fungsbeklagter bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ neu seit 26. April 2012 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberu- fungsklägerin betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
23. August 2011 (DG100656)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Dezem- ber 2010 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:
1. Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei das durch den Beschuldigten ein- gereichte Privatgutachten aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB; − des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 548 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
1. März 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
26. Oktober 2010 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich deponierte Elektroschockgerät (Asservatnummer 1) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksge- richtskasse unter der Sachkautions-Nummer 1 deponierten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zu Handen seiner Effekten herausgegeben: − 1 Notebook, Marke Asus, Typ PRO80J, Seriennummer ..., Windows Vista Home Premium − 1 externes Gehäuse, Marke Western Digital Typ Elements, USB Se- riennummer ... − 1 Digitalkamera Lumix, Typ Panasonic DMC-LX3, Seriennummer ... − 1 Mobiltelefon Sony Ericsson W810i IMEI Nr. ...
8. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich deponierten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − Freizeitjacke, grau/schwarz, "SALEWA" (Asservatnummer: 2) − Cargohose, hellgrau, "CLOCKHOUSE" (Asservatnummer: 3) − T-Shirt, bordeauxrot, "COLONIAL" (Asservatnummer: 4) − Boxershorts, grün/gelb, "H&M" (Asservatnummer: 5) − 1 Paar Socken (Asservatnummer: 6) − 1 Paar Halbschuhe, hellbraun, mit Klettverschluss, Gr. 46/48, "Falke TK" (Asservatnummer: 7) − T-Shirt, grün, "NRG", mit weissem Aufdruck "Sportswear", Gr. L (As- servatnummer: 8)
- 4 - − Shorts, grün/gelb, mit schwarzem Netz darüber, "Nike" (Asservatnum- mer: 9) − 1 Paar Sandalen, "MBT", Gr. 47 (Asservatnummer: 10) − Trägershirt, "Clockhouse", Grösse XL, hellgrün (Asservatnummer: 11) − T-Shirt, "Gatsby", Gr. XL, schwarz, kurzarm, V-Ausschnitt (Asservat- nummer: 12) − T-Shirt, ohne Markenbezeichnung und Grössenangabe, grau meliert, mit Brust- und Rückenprint "…-Backpacker" (Asservatnummer: 13)
9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksge- richtskasse unter der Sachkautions-Nummer 2 deponierten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlasses von †C._____ herausgegeben: − Computer Apple iMac, Seriennummer ..., Mac OS X Maximus − Notebook IBM ThinkPad T21, Seriennummer ... − USB-Memorystick Disk2go Pure II, Seriennummer ..., Gr. 5 MB − Mobiltelefon Siemens ME45 mit italienischer SIM Karte und Ladekabel IMEI ... − Mobiltelefon Sony Ericsson W760i mit Ladekabel, IMEI ... − "Weidenköfferchen", geflochten, hellbraun mit Deckel − Haushaltleiter, Aluminium, Bez. "rvs 8974-00" − 4 Klappstühle, Holz, hellbraun
10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich deponierten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlas- ses von †C._____ herausgegeben: − 1 T-Shirt, hellgrün, "one by one", Gr. 176 (Asservatnummer: 14) − 1 Trainerhose, schwarz, "EXCEED", Gr. S (Asservatnummer: 15) − 1 Paar Sandalen, blau mit weisser Musterung, "Björndal", Gr. 35 (As- servatnummer: 16) − 1 Sehbrille, graues Metallgestell mit ovalen Gläsern, "G&N Götti & Nie- derer" (Asservatnummer: 17) − 1 Fingerring, oval (Asservatnummer: 18)
- 5 - − 1 Fingerring, silber, S.D. (Asservatnummer: 19) − 1 Mappe, schwarz Leder mit 2 Fächern, "The Trend" (Asservatnum- mer: 20) − 1 Molton weiss (Asservatnummer: 21) − 1 Küchenschürze, dunkelblau/rot/weiss (Asservatnummer: 22)
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
2. Dezember 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer 3 deponierten diversen schriftlichen Unterlagen werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu Handen des Nachlasses von †C._____ herausgegeben.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'282.40 Kosten Kantonspolizei CHF Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten CHF 37'349.-- Auslagen Untersuchung CHF 24'000.-- amtliche Verteidigung CHF unentgeltl. Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen.
16. (Mitteilungen)
- 6 -
17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich, Urk. 220 S. 2) "1. A._____ sei der ihm vorgeworfenen Delikte für nicht schuldig zu befin- den und vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, und A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse zu bezahlen, deren Quantifizierung, nachträglich zu ermöglich sei.
3. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten, bzw. Privatklägerin und Beru- fungsbeklagten 2, sei nicht einzutreten bzw. diese Forderungen seien abzuweisen.
4. Eventualiter sei A._____ der unterlassenen Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
5. Subeventualiter, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, sei die Strafzumessung zu überprüfen und eine wesentlich reduzierte Strafe auszufällen."
b) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (mündlich und schriftlich, Urk. 223 S. 1): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Es sei während des Vollzuges der Freiheitsstrafe eine ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
- 7 -
4. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
23. August 2011 bezüglich der Nebenfolgen des Urteils und den Kos- tenfolgen zu bestätigen."
c) des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters: (mündlich und schriftlich, Urk. 224 S. 1) "Es sei das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt (Ziff. 4 und 5) und betreffend der persönlichen Gegenstände der Getöteten (Ziff. 9 bis 11) vollumfänglich zu bestätigen. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskas- se zu nehmen."
- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 meldeten sowohl der vormalige Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. August 2011 als auch der Be- schuldigte selber mit Eingabe vom 2. September 2011 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. August 2011 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 132; Urk. 129; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Sep- tember 2011 (Urk. 145/4) liess der Beschuldigte am 5. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 149). Die Staatsanwaltschaft, die das begründete Urteil der Vorinstanz ebenfalls am 16. September 2011 erhalten hatte (Urk. 145/1), reichte ihre Berufungserklärung dagegen erst am 7. Oktober 2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Obergericht ein (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom
17. Oktober 2011 wurde der Anklagebehörde daher Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Berufung zu äussern (Urk. 152). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufungser- klärung sei am 5. Oktober 2011 innert Frist dem Kurier übergeben worden, und sie stellte gestützt auf Art. 94 StPO (eventualiter) ein Fristwiederherstellungsge- such (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2011 wurden dem Be- schuldigten und der Privatklägerin Kopien der Berufungserklärung und des Frist- wiederherstellungsgesuches der Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 155). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 157). Mit Eingabe vom 15. November 2011 beantragte der Beschuldigte persönlich, es sei auf das Fristwiederherstellungsge- such und die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Urk. 165). Mit Beschluss vom 25. November 2011 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch der
- 9 - Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 169). Mit Urteil des Bundesgerichts vom
6. Juli 2012 wurde die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwer- de abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 187A). Es liegen somit die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten und die rechtzeitige Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vor. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung be- schränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO). Aufgrund der Verspätung der Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft ist auf deren Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
2. Der Beschuldigte liess mit seinen eingangs aufgeführten Berufungsanträ- gen einen vollumfänglichen Freispruch und die Entrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse sowie ein Nichteintreten auf die Zivilansprüche der Zivilklägerin beantragen (Urk. 220 S. 2). Damit ist das vor- instanzliche Erkenntnis fast gänzlich angefochten. Unangefochten blieben nur der Beschluss der Vorinstanz, mit welchem diese den Antrag der Privatklägerschaft, das durch den Beschuldigten eingereichte Privatgutachten (vgl. Urk. 122/1) aus dem Recht zu weisen (Urk. 147 S. 100), abwies, sowie die Urteilsdispositivzif- fern 3 (Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges), 5 Satz 2 (Verweisung des Fr. 60'000.– übersteigenden Betrages der Genugtuung auf den Zivilweg), 6 (Ein- ziehung des Elektroschockgerätes), 7 bis 11 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen) sowie 12 (Kostenfestsetzung). Es ist deshalb mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). 3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Präsidentin der Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan: Anklagekammer) vom
2. September 2009 ursprünglich Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ als amtlicher Ver- teidiger bestellt (Urk. 34/2). Anfangs 2010 wandte sich der Beschuldigte in mehre- ren Schreiben mit dem Begehren an die Staatsanwaltschaft, ihm eine andere amt- liche Verteidigung zu bestellen, was mit Verfügung der Präsidentin der Anklage- kammer vom 8. Februar 2010 zunächst abgelehnt wurde (Urk. 34/17; Urk. 34/19;
- 10 - Urk. 34/27). In mehreren weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft sowie mit einem Schreiben an die Präsidentin der Anklagekammer erneuerte der Beschul- digte sein Begehren im März und April 2010 und ersuchte um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ (Urk. 34/36; Urk. 34/40; Urk. 34/43; Urk. 34/46; Urk. 34/51). Mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 22. April 2010 wurde auch dieses Begehren abgewiesen (Urk. 34/51), worauf der Beschuldigte am 27. Mai 2010 ein erneutes Gesuch stellte (Urk. 34/62). 3.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und unter Beilage der Vollmacht mit demselben Datum teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er ab sofort die erbetene Verteidigung des Beschuldigten übernehme (Urk. 34/64 f.; Urk. 34/63). Nach einem Schriftenwechsel verfügte die Präsidentin der Anklagekammer am 15. Juni 2010, dass der bisherige amtliche Verteidiger nicht entlassen und das Gesuch um Verteidigerwechsel abgewiesen werde (Urk. 34/67). Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht zog der Be- schuldigte in der Folge wieder zurück (Urk. 34/75 f.). Auf weiteren Antrag des er- betenen Verteidigers vom 31. Januar 2011, den amtlichen Verteidiger per sofort zu entlassen, wurde Rechtsanwalt X4._____ schliesslich mit vorinstanzlicher Prä- sidialverfügung vom 1. Februar 2011 als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 78; Urk. 80). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte in der Folge durch seinen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X5._____, vertreten (vgl. u.a. Prot. I S. 10, S. 32). 3.3. Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte Rechtsanwalt Dr. X5._____ mit, dass das Mandatsverhältnis definitiv erloschen sei und er dieses auch nicht als amtliches Mandat fortführen würde (Urk. 131). Mit Vollmacht vom 1. Septem- ber 2011 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung seiner Interessen (Urk. 134 f.), worauf dieser mit vorinstanzlicher Präsi- dialverfügung vom 9. September 2011 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 136). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 ersuchte der Beschuldigte da- rum, Rechtsanwalt X1._____ als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ als neuen amtlichen Verteidiger zu ernennen, dies unter
- 11 - Beilage der Vollmacht an Rechtsanwalt X2._____ mit demselben Datum (Urk. 158 f.). 3.4. Mit Präsidialverfügung des Kammerpräsidenten vom 1. November 2011 wurde dem amtlichen Verteidiger eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt, auf welche Rechtsanwalt X1._____ mit Schreiben vom 9. November 2011 aus- drücklich verzichtete (Urk. 160; Urk. 162). Mit Präsidialverfügung des Kammer- präsidenten vom 14. November 2011 wurde Rechtsanwalt X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt X2._____ als solcher neu ernannt (Urk. 163). Mit Eingabe vom 13. April 2012 verlangte der Beschuldigte erneut ei- nen Verteidigerwechsel "wegen Ineffektivität etc." und die Ernennung von Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 176 S. 2). In der ihm mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 19. April 2012 angesetzten Frist zur Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt X2._____ mit Eingabe vom 23. Ap- ril 2012 zusammengefasst, aufgrund der gegebenen Umstände und Differenzen mit dem Beschuldigten in der Mandatsführung nichts gegen einen Verteidiger- wechsel einzuwenden (Urk. 177; Urk. 179 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 26. April 2012 erneuerte der Beschuldigte seinen pendenten Antrag und nahm seinerseits kritisch Stellung zur Stellungnahme von Rechtsanwalt X2._____ (Urk. 180). Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 26. April 2012 wurde Rechtsanwalt X2._____ schliesslich aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. X3._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 181).
4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. März 2011 im vorzeitigen Straf- vollzug, derzeit in der Justizvollzugsanstalt D._____ (Urk. 111; Urk. 151). Mit Prä- sidialverfügung vom 30. Juli 2012 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Be- schuldigten abgewiesen, und mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde auf ein weiteres Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 198; Urk. 201). Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 stellte der Beschuldigte u.a. erneut den Antrag, ihn sofort aus der Haft zu entlassen (Urk. 211 S. 5). Mit Eingabe der Verteidigung vom 7. Februar 2013 liess er das Haftentlassungsgesuch wieder zurückziehen (Urk. 212).
- 12 - 5.1. a) Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 stellte der Beschuldigte persönlich den folgenden ersten Beweisantrag (Urk. 185/1 S. 2 und 8; Urk. 185/2 sinnge- mäss): Es sei bei einem wirklich objektiven und neutralen Gutachter die E._____, die Bruchrichtung des zweiten Halswirbels, mittels CT-Bildern, Obduktionsbildern, der ursprünglich korrekt erhobenen Befunde von IRM-Dr. F._____ und dem or- thopädisch-traumatologischen Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ (fortan: Dr. G._____) rechtsgültig abzuklären.
b) Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Abknicken sei nicht durch einen Druck mit der Hand seitlich gegen den Kopf erfolgt, sondern durch "Überstreckung im gemeinsamen Sturz", gemäss seinen stets konstanten Aussa- gen und der Tatrekonstruktion vom 17. September 2009, wie dies auch Dr. G._____ eindeutig festgestellt habe (Urk. 185/1 S. 2 ff.; vgl. "orthopädisch- traumatologisches Gutachten" bzw. Privatgutachten von Dr. G._____ vom
29. Juni 2011, Urk. 122/1). Die Anprallmarken hätten sich bei †C._____ und ihm am Rücken befunden, was mit dem rückwärtigen Sturz der Tatrekonstruktion übereinstimme (Urk. 185/1 S. 4). Auf diesen Beweisantrag wird an passender Stelle zurückzukommen sein (vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.2. Mit (teilweise ungebührlichen Inhalt aufweisenden) Eingaben vom
12. November 2012 und vom 7. Februar 2013 (Urk. 208/1; Urk. 213/1) stellte der Beschuldigte persönlich den zweiten und dritten Beweisantrag, wonach die von ihm eingereichten weiteren Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien. Dem ist das Gericht nachgekommen (vgl. Urk. 208/2-7; Urk. 213/2-5). 5.3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012, welche in weiten Teilen wiederum unge- bührlichen und insoweit nicht zu beachtenden Inhalt aufweist (Urk. 200 S. 2 ff.), beantragte der Beschuldigte die Zweiteilung der Hauptverhandlung (Urk. 200 S. 3) und die Vorladung von Dr. Dr. med. F._____, Facharzt für Rechtsmedizin und Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan: Dr. F._____) zur Berufungsverhandlung (Urk. 200 S. 4). Dr. F._____ hat seine im Rahmen der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse indessen bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2010 sowie seiner er- neuten Befragung als Zeuge durch die Vorinstanz am 17. August 2011 auch auf
- 13 - Ergänzungsfragen des Beschuldigten und seiner Verteidigung ausführlich erläu- tert und vollumfänglich bestätigt (Urk. 18/10 S. 2 ff.; Urk. 117 S. 2 ff.). Dies hat be- reits die Vorinstanz detailliert und korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 147 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine nochmalige Befragung von Dr. F._____ als Zeuge verspricht keine neuen, weitergehenden Erkenntnisse und erübrigt sich daher im Berufungsverfahren. 5.4. Eine Fristansetzung zur Nachbesserung von ungebührlichen Teilen der Eingaben des Beschuldigten gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO erübrigt sich eben- falls, da die Berufungsverhandlung dem Beschuldigten und der Verteidigung aus- reichend Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung allfälliger Anträge geboten hat. 5.5. a) Mit Eingabe vom 4. November 2012 (Urk. 207) verwies der amtliche Verteidiger auf die Beweisergänzungseingabe des Beschuldigten vom 14. Juni 2012 mit dem ersten Beweisantrag (Urk. 185/1+2) und erneuerte den bereits vom Beschuldigten angesprochenen prozessualen Antrag (Urk. 207 S. 3 f.), dass das Verfahren gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO zweizuteilen sei. Im ersten Verfah- rensteil sei im Sinne eines Tatinterlokuts nur die Tatfrage zu erörtern; erst im zweiten Verfahrensteil seien die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs zu behandeln. Falls dem nicht gefolgt würde, sei die Berufungsver- handlung zu unterbrechen und zu vertagen. Diesfalls sei im Sinne eines Beweis- antrages zwischenzeitlich ein Obergutachten – "nicht aus Zürich!" – einzuholen, welches sich zum "wahren Todeseintritt", ausgehend von der "erwiesenen hori- zontalen Bruchlinie" am zweiten Halswirbel der Verstorbenen, "auseinanderset- zend" mit den bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. F._____ und Dr. G._____ "determinierend" äussere. Diese Anträge erneuerte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 f.; Urk. 220 S. 3).
b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2013 beantragte auch die Staatsanwaltschaft eine Zweiteilung der Verhandlung, allerdings im Sin- ne eines Schuldinterlokuts. Sie führte zur Begründung an, dass sich der Geistes- zustand des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Schuldspruch markant und dramatisch verändert habe. Seine diversen Eingaben an das Obergericht und
- 14 - Schreiben an die Mutter des Opfers belegten dies und zeigten, dass der Beschul- digte geistig verwirrt sei und offensichtlich unter Wahnvorstellungen leide. Schon der damalige Psychologe, H._____, habe in seinem Bericht festgehalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten an schizoide und dissoziale Züge zu denken sei. Bei dieser Sachlage bestünden nicht nur erhebliche und ernsthafte Zweifel am Geisteszustand des Beschuldigten, sondern auch an den Ausführun- gen der Gutachter Dr. I._____ und Dr. J._____ im Gutachten vom 5. Januar 2011, wonach beim Beschuldigten nur eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen vorliege – und damit auch an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der gestellten Legalprognose. Da sich die Verhältnisse ekla- tant verändert hätten, könne auf das erste Gutachten nicht mehr vollumfänglich abgestellt werden, und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über den Be- schuldigten einzuholen (Prot. II S. 18; Urk. 217 S. 2 f.).
c) Das beantragte Schuld- bzw. Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. a und b StPO sieht eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vor. Beim Schuldinter- lokut i.S. der genannten lit. a werden in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und Schuldfrage, in einem zweiten Teil dann im Falle eines Schuldspruchs die Straf- und Nebenfolgen, bei einem Freispruch nur noch die Nebenfolgen (d.h. ins- besondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen) behandelt. Beim Tatinterlokut i.S. der genannten lit. b werden in der ersten Verfahrensetappe nur die Tatfrage und erst im zweiten Teil die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Diese Variante steht im Vordergrund, wenn die beschul- digte Person die Tat bestreitet und zur Schuldfrage aufwendige Beweiserhebun- gen (z.B. Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit) erforderlich sind, die sich er- übrigen, wenn ein Freispruch ergehen kann. Dieses Vorgehen soll zunächst dem Persönlichkeitsschutz der beschuldigten Person dienen, da ihre persönlichen Verhältnisse nicht erörtert werden müssen, wenn noch gar nicht feststeht, ob überhaupt eine Sanktion auszusprechen ist. Sodann bleibt der Verteidigung, wel- che einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, die Aufgabe erspart, in einem Eventualstandpunkt bereits zu den Sanktionen Stellung nehmen zu müssen. Aus einer Verfahrenszweiteilung können sich aber auch Schwierigkeiten und Nachteile ergeben, wenn sich in gewissen Fällen die Täterpersönlichkeit von der Feststel-
- 15 - lung des Tatbestandes nicht trennen lässt. Ferner kann ein solches Vorgehen zu Verfahrensverzögerungen führen und ganz allgemein dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Das Stellen von Eventualanträgen gehört schliesslich zum Pro- zessalltag (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessord- nung, Zürich 2010, N 1 zu Art. 342 StPO). Geringere Bedeutung kommt der Zwei- teilung im Berufungsverfahren zu; sie ist aber nach Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 StPO auch da möglich. Eine Pflicht zur Zweiteilung besteht für das Gericht nicht. Die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Zweiteilung liegt beim Gericht, nicht bei der Verfahrensleitung (Art. 342 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zweiteilung kann daher erst zu Beginn der Hauptverhandlung als Vor- frage aufgeworfen werden. Den anwesenden Parteien ist dazu das rechtliche Ge- hör zu gewähren (Art. 339 Abs. 2 lit. f. StPO). Werden die Tat- bzw. die Tat- und Schuldfrage bejaht, ergeht nach Massgabe von Abs. 4 ein Zwischenentscheid in der Form eines Urteils, das mündlich eröffnet und kurz begründet wird. Ein Dispo- sitiv ist nicht zwingend auszuhändigen, da dies gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO erst am Ende der Hauptverhandlung notwendig ist (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zür- cher Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 4, N 6, N 12 zu Art. 342 StPO).
d) Die Tragweite des Persönlichkeitsschutzes ist im Berufungsverfahren nicht mehr dieselbe wie vor erster Instanz, nachdem die persönlichen Verhältnis- se bereits einmal in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden. Das Be- schleunigungsgebot geht im vorliegenden Fall vor. Was die Begründung der Staatsanwaltschaft für das beantragte Schuldinterlokut angeht, so ist festzuhalten, dass der Geisteszustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der eingeklagten Tat relevant ist, und dieser war gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ nicht beeinträchtigt bzw. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt (Urk. 65 S. 88). Selbst wenn sich der Zu- stand des Beschuldigten im Nachhinein verändert haben sollte, so liesse dies kei- ne Rückschlüsse auf seinen Zustand im eingeklagten Tatzeitpunkt zu. Ohnehin ist aber vielmehr davon auszugehen, dass es die vom Gutachter diagnostizierten
- 16 - dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszüge sind, welche nunmehr in der Haftsituation verstärkt zum Ausdruck kommen, wie dies im Gerichtsalltag nicht selten zu beobachten ist. Nach alledem ist von einer Zweiteilung der Berufungs- verhandlung abzusehen (zur Frage eines Obergutachtens bezüglich Todesursa- che vgl. unten Erw. III.3.7.d)). 5.6. a) Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungs- verhandlung den Antrag, dass ihr – sofern die Berufungsinstanz das Geschehen wie die Vorinstanz in zwei je abgeschlossene Vorfälle aufteilen sollte – Gelegen- heit zu geben sei, die Anklageschrift bezüglich des subjektiven Tatbestandes zu berichtigen bzw. zu ergänzen, damit der erste Angriff gegen den Hals als versuch- te Tötung abgeurteilt werden könnte (Urk. 223 S. 3).
b) Vorliegend ist ein einheitliches Tatgeschehen zu beurteilen, welches aus zwei Phasen besteht, wie dies mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2010 auch eingeklagt wurde. Eine eigentliche Unterteilung in zwei abgeschlossene Phasen ist aber für die vorliegende Beurteilung nicht notwendig. Für diesen Fall gilt der Antrag der Staatsanwalt als nicht gestellt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. II. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird im Hauptdossier (Anklagevorwürfe der vorsätz- lichen Tötung und des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs) unter Ziffer I. zu- sammengefasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 3 ff.), er habe am 26. August 2009, ge- gen ca. 23 Uhr, seine von ihm im dritten Monat schwangere Freundin †C._____ in ihrer Wohnung aufgesucht, wo sich zwischen ihnen aus einem verbalen Streit ei- ne Auseinandersetzung mit gegenseitigen Handgreiflichkeiten entwickelt habe, in deren Verlauf er †C._____ zu Boden gebracht und sich rittlings auf sie gesetzt und sie mit der rechten Hand am Hals gewürgt habe, bis sie regungslos gewesen sei. Kurz darauf sei †C._____ auf den Beschuldigten losgegangen und habe ihn, als er im Begriff gewesen sei, das Wohn-/Schlafzimmer zu verlassen, gepackt, worauf er sie in den Schwitzkasten (Würgegriff mit dem Arm) genommen habe. Im
- 17 - Gerangel seien beide zu Boden gefallen, wo der Beschuldigte †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten und mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm seit- lichen Druck gegen ihren Hals bzw. ihren Kopf ausgeübt habe. Durch dieses Vor- gehen des Beschuldigten habe †C._____ u.a. eine Fraktur des zweiten Halswir- bels und eine Halsmarkquetschung erlitten, was aufgrund der Unterbrechung zentraler Nervenleitungen ihren Tod zur Folge gehabt habe. Bei seinem zweiten Angriff auf den Hals von †C._____ habe der Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst, und er habe ihren Tod herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen. Er habe auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen. Schliesslich habe der Beschuldigte die leblose †C._____ vom Wohn- zimmer in die Küche geschleppt, wo er sie vor dem Schrank auf den Boden ge- legt, ihr das zerrissene T-Shirt gewechselt, die Pantoffeln angezogen, die Brille aufgesetzt sowie das Haar gebüschelt habe, ihr eine Leiter über die Füsse gestellt und eine Mappe, einen Koffer sowie einen Stuhl auf sie gelegt habe, um die Tö- tung zu vertuschen und diese als Unfall (Sturz von der Leiter) zu inszenieren. Da- nach habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen (HD). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Wesentlichen den äusseren, objektiven Sachverhalt, wonach er sich also am Mittwoch, 26. August 2009, gegen ca. 23 Uhr in der Wohnung von †C._____ aufgehalten habe, wobei es zu einer gegen- seitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, als er ihr das Ende ihrer Beziehung eröffnet habe. Er anerkennt auch, dass es im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung zu einem Gerangel kam, welches zu einem gemeinsamen Sturz führte, und dass †C._____ bei dieser Auseinandersetzung schliesslich tödli- che Verletzungen erlitt. Er bestreitet dagegen vehement, den Tod von †C._____ verursacht zu haben, und macht im Wesentlichen ein Unfallgeschehen im Rah- men eines in Notwehr abgewehrten Angriffes von †C._____ mit tödlichen Folgen geltend (Urk. 10/17 S. 12; Urk. 10/29 S. 3; Urk. 10/57 S. 3; Urk. 116 S. 6 ff.; Urk. 185/2; Urk. 208/2, Urk. 208/4, Urk. 208/7; Urk. 213/1+2). 1.3. Der unbestrittene objektive Sachverhalt ist auch aufgrund des Untersu- chungsergebnisses, insbesondere der rechtsmedizinischen Befunde (Urk. 18/9
- 18 - S. 6 ff.; Urk. 18/10 S. 2 f.), erstellt, wie dies bereits im vorinstanzlichen Urteil de- tailliert dargelegt und mit den korrekt aufgeführten Aktenstellen nachgewiesen wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 17 ff.). 1.4. Bestritten geblieben sind dagegen der 5. und 9. Absatz des Anklage- sachverhaltes I. (Urk. 46 S. 4 oben und S. 5 letzter Absatz vor II.). Diese beiden Absätze betreffen den Ablauf des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und †C._____, die genaue Ausgestaltung des Schwitzkastens, den genauen Hergang des Sturzes, das Vorgehen des Beschuldigten, nachdem †C._____ regungslos am Boden liegen blieb, sowie den subjektiven Sachverhalt, wonach der Beschul- digte um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gewusst habe und den Tod von †C._____ habe herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf ge- nommen habe – und wonach er schliesslich auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. 1.5. Bei diesen Bestreitungen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren. Er beantragte nach wie vor einen Freispruch (Urk. 219; Urk. 220 S. 17 ff.; Prot. II S. 23 ff.). 2.1. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten unter Ziffer II. zusammenge- fasst vorgeworfen (Urk. 46 S. 5 f.), mit K._____ zu einem nicht mehr genau be- stimmbaren Zeitpunkt im Februar/März 2007 in ihrer Wohnung in L._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass sie damit nicht einverstanden sei, da sie ihm das gesagt und sich gewehrt habe, worauf er sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, bis sie ihren Widerstand aufgegeben habe. 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren wie auch vor Vorinstanz, am fraglichen Abend mit K._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wandte aber ein, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt. Er bestritt mithin, ge- gen den Willen von K._____ sowie unter Anwendung von Gewalt Geschlechts-
- 19 - verkehr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60, ND 1/3/1 S. 1, Urk. 116 S. 10, 19 ff.). 2.3. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren. Er verlangte auch einen Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf (Urk. 191 S. 5 ff.; Urk. 219; Urk. 220 S. 3 ff.; Prot. II S. 25 ff.). 3.1. Die bestrittenen Teile der Anklagesachverhalte sind demzufolge mit Hil- fe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allge- mein gültigen Beweisregeln zu überprüfen. Dabei ist insbesondere von Belang, ob und allenfalls auf welche Angaben des Beschuldigten und der von ihm vorge- brachten Argumente abgestellt werden kann. 3.2. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwür- digung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt und umfassend aufgeführt und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess ge- machten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 147 S. 13 ff.). Diese Darlegun- gen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden. III. Sachverhalt Hauptdossier (vorsätzliche Tötung, strafbarer Schwangerschaftsabbruch)
1. Die vom Beschuldigten in den insgesamt 13 Befragungen durch die Poli- zei und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (inklusive Tatrekonstruktion, Urk. 10/4) sowie in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und vor Vor- instanz gemachten Aussagen wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiederge- geben (vgl. Urk. 147 S. 20-51). In der Folge hat die Vorinstanz in sorgfältiger Kleinarbeit korrekt und überzeugend zahllose unauflösbare Widersprüche, Un- stimmigkeiten, Lügensignale und Kehrtwendungen in den Aussagen und in den immer wieder geänderten und angepassten Darstellungen des Beschuldigten zum eigentlichen Hergang des Ereignisses aufgeführt, so zum Beispiel seine neue,
- 20 - nicht nachvollziehbare und völlig unglaubhafte Schilderung anlässlich der Tatre- konstruktion vom 17. September 2009, wonach er nach dem (gemeinsamen) Sturz das Bewusstsein verloren habe (Urk. 10/4 S. 19 f.; Urk. 147 S. 36 unten). Darauf kann vorab verwiesen werden.
2. Den nachfolgenden Darlegungen kommt daher sowohl bestätigender wie auch ergänzender Charakter zu den Ausführungen der Vorinstanz zu. Dabei ist insbesondere auf die im Berufungsverfahren erhobenen oder erneuerten Einwän- de des Beschuldigten einzugehen. 3.1. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten, die dieser rund drei Tage nach dem Vorfall in der Hafteinvernah- me vom 30. August 2009 zwischen 2.47 und 4.22 Uhr zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 10/2). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zitiert (Urk. 147 S. 20 Erw. 3.1.). Zur besseren Übersicht sind sie an dieser Stelle nochmals wie folgt wiederzugeben: Zu Beginn der Einvernahme schilderte der Beschuldigte die rechtlich relevante zweite Phase, auf welcher der fünfte Absatz der Anklagezif- fer I. basiert, von sich aus wie folgt: "Dann wollte ich gehen, sie kam wieder, ich nahm sie in den Schwitzkasten. Dann war ich nicht sicher, ob sie noch lebt oder nicht. Ich versuchte sie zu beatmen und habe ihr Herz massiert. Es packte mich die Panik und dann ging ich" (Urk. 10/2 S. 2). Es wurden dem Beschuldigten her- nach zusätzliche Fragen gestellt, mit denen die Staatsanwältin und der polizeili- che Sachbearbeiter Einzelheiten in Erfahrung bringen wollten. Auf Fragen der Staatsanwältin gab der Beschuldigte dazu im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Richtung Türe gegangen sei, dass †C._____ ihn dann wieder angegriffen habe, worauf er sie in den 'Schwitzkasten' genommen habe; sie seien dann miteinander auf den Küchenboden gefallen, das Gerangel sei weitergegangen, er habe sie wieder am Hals gepackt und gewürgt, indem er sie im 'Schwitzkasten' gehalten und zugedrückt habe, bis sie sich nicht mehr bewegt habe; wie lange er sie im 'Schwitzkasten' gehalten habe, wisse er nicht mehr, es sei länger gewesen als beim Würgen in der ersten Phase (Urk. 10/2 S. 4). Auf Nachfragen des polizeili- chen Sachbearbeiters, ob er ihm den Schwitzkasten erklären könne, antwortete der Beschuldigte: "Ich hatte eine Hand um den Hals. Die andere Hand weiss ich
- 21 - nicht und so fielen wir um". Auf weiteres Nachfragen, was der Beschuldigte mit Schwitzkasten meine, demonstrierte Letzterer den Würgegriff, indem er dem Sachbearbeiter stehend von hinten den linken Arm um den Hals auf die Schulter legte, wobei er mit dem rechten Arm seitlich an den Kopf drückte, was in einer Protokollnotiz so festgehalten wurde (Urk 10/2 S. 9). Ebenfalls in selbigem Proto- koll ist a.a.O. zu lesen, dass der Beschuldigte dann aussagte, dass sie (gemeint †C._____ und er) "so" umgefallen seien, wobei er auf entsprechende Fragen be- jahte, dass der Schwitzkasten am Boden weitergegangen sei ("Ja, ich habe sie so weiter gehalten") und dass er in dieser Situation ein Knacksen und ein Schnaufen oder ein Seufzen gehört habe ("Ja, ein Knacksen und ein Schnaufen war da. So ein tiefes Schnaufen. Oder so ein Seufzen. Ich weiss es nicht. Es ging schnell in diesem Moment"). Somit entsprechen seine damaligen Aussagen dem, was ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird (kurz: sie ging auf ihn los und packte ihn, er nahm sie in den 'Schwitzkasten', im Gerangel fielen beide zu Boden, am Boden liegend hielt er sie weiter im 'Schwitzkasten' und übte seitlichen Druck gegen ih- ren Hals bzw. Kopf aus; Urk. 46 S. 4 oben). 3.2. Es war dies die erste formelle Einvernahme des Beschuldigten, seine Erinnerungen waren rund drei Tage nach dem Ereignis noch frisch. Mit der Vor- instanz (Urk. 147 S. 21 Erw. 3.2.1.a)) kommt solchen ersten, selbstbelastenden Aussagen ein hoher Stellenwert zu, insbesondere beim Beschuldigten, der offen- kundig die Tendenz besitzt, die Schuld oft auf andere abzuschieben. Dies hat sich im Verfahren vielfach gezeigt (vgl. z.B. Urk. 147 S. 36 ff. Erw. 3.4.2.), es geht aber auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I._____ vom Psychiatriezent- rum M._____ vom 5. Januar 2011 hervor. Demgemäss weist der Beschuldigte ei- ne verzerrte Wahrnehmung von Situationen, der eigenen Person, des eigenen Handelns auf, "dabei geht es auch um das Externalisieren von Schuld" (Urk. 65 S. 80). Das Gutachten spricht auch davon, dass ein empathisches Mitschwingen des Beschuldigten für die von ihm geschädigten Opfer praktisch nicht gegeben war (Urk. 65 S. 44), oder dass er oft eigene, schwer nachvollziehbare Bewertun- gen von Wahrgenommenem mache, die daraus entstehenden Konflikte kaum wahrnehmen und über die diesbezüglichen Reaktionen anderer eher erstaunt sein dürfte (Urk. 65 S. 73).
- 22 - 3.3. Der Beschuldigte wandte wie bereits im Vorverfahren (vgl. Urk. 147 S. 32 m.w.H.) ein, zu den Aussagen in der "illegalen" Hafteinvernahme gezwun- gen worden zu sein und diese in nicht einvernahmefähigem Zustand nach 93 bis 94 Stunden Schlafentzug gemacht zu haben (Urk. 185/1 S. 3 ff.; Urk. 208/7; Urk. 219 S. 24 f., 27; Urk. 220 S. 22 f.). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in dieser ersten Hafteinvernahme nicht einvernah- mefähig gewesen wäre. Er verhielt sich adäquat, das Frage-Antwortspiel erfolgte in klar logischer Abfolge. Er äusserte akustische Eindrücke, die das Geschilderte als selbsterlebt erscheinen lassen. Seine Erzählung war detailliert und lebensnah und insbesondere auch stimmig, was das Kerngeschehen angeht, wie er also †C._____ in den Schwitzkasten genommen habe (Urk. 10/2, insb. S. 4 und 9). 3.4. Zudem wurde auch die in dieser Hafteinvernahme anwesende damalige Substitutin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vgl. Urk. 10/2 S. 1) am
3. Juni 2010 im Beisein des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers als Zeugin zu seinem Zustand und ihren Impressionen in dieser Einvernahme be- fragt. Auch sie hatte einen ganz normalen Eindruck des Beschuldigten gewonnen, ohne Hinweise auf einen Schockzustand oder ähnliches (Urk. 14). Irgendwelche Gründe, um an den von der Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung bei wis- sentlich falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB gemachten Aussagen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. 3.5. Sodann hatte Dr. med. N._____, Facharzt für Rechtsmedizin und da- mals als Assistenzarzt am Institut für Rechtsmedizin (IRM) tätig (vgl. Urk. 19/1 S. 3; fortan: Dr. N._____), im Rahmen der nur kurze Zeit vorher – von 23.30 bis 00.25 Uhr – durchgeführten Untersuchung des Beschuldigten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Beeinträchtigungen festgestellt (vgl. Urk. 19/1 S. 2: "Im Kontakt wach, allseits orientiert, ohne Hinweise auf wahnhaftes Erle- ben"; vgl. auch Urk. 20/2 und Urk. 19/4 S. 3 oben). Dass der Beschuldigte auf- grund des Vorgefallenen nicht mehr gut geschlafen hatte und sich nicht wohlfühl- te, vermag daran entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 23) nichts zu ändern.
- 23 - 3.6. Die ersten Depositionen des Beschuldigten werden überdies durch die Aussagen, die er am Freitag, 28. August 2009, in O._____ gegenüber seiner da- maligen Lebenspartnerin, P._____ (heute Q._____), und seinem Freund R._____ machte, bestätigt, wie dies im vorinstanzlichen Urteil bereits detailliert und korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurde (Urk. 147 S. 22 f.). Auch sind die vom Beschuldigten am 31. August 2009 gegenüber der Haftrichterin in der haft- richterlichen Anhörung (Urk. 37/9) zu Protokoll gegebenen Erklärungen ein weite- res bestätigendes Indiz dafür, dass seine Aussagen in der Hafteinvernahme vom
30. August 2009 der Wahrheit entsprachen. Er hatte dort erklärt: "Die Auseinan- dersetzung war zunächst verbal, danach griff sie mich an. Daraufhin kam es zu einem Gerangel. Es ist nicht nur möglich, sondern ich bin überzeugt, sie anläss- lich dieser Auseinandersetzung getötet zu haben" (Urk. 39/7 S. 4). Wäre der Tod von †C._____ – wie der Beschuldigte heute geltend macht (dazu sogleich) – ein Unfall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese These bereits bei sei- ner Freundin und seinem Freund bzw. hernach bei der Haftrichterin vorgebracht hätte. 3.7. a) Diese erste Version des Beschuldigten steht schliesslich auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Obduktionsgutachten von Dr. F._____ vom 12. März 2010 (Urk. 18/9). Dr. F._____ hatte am 1. September 2009 als ers- ter Obduzent den Leichnam von †C._____ obduziert (Urk. 18/9 S. 14 ff.; Urk. 18/5). Am 3. Juni 2010 wurde Dr. F._____ in Gegenwart des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung als Sachverständiger einvernommen, um sein Gutach- ten zu erläutern (Urk. 18/10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Dr. F._____ zudem als Zeuge einvernommen (Urk. 117).
b) Dr. F._____ bestätigte die im Rahmen der Obduktion gewonnenen Er- kenntnisse anlässlich aller nachfolgenden Einvernahmen und auch anhand der während der Obduktion angefertigten Fotos (Urk. 17, v.a. S. 216 ff.) vollumfäng- lich. Die Vorinstanz hat auch dies ausführlich und zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 23 ff.). Dr. F._____ stellte einen klassischen Genickbruch fest. Im vorliegenden Fall habe jedoch nicht ein Bruch des Zahnfortsatzes bestanden, sondern ein eigentlicher
- 24 - Wirbelbogen- und ein tiefer Wirbelkörperbruch. Derartige Brüche entstünden typi- scherweise bei einem seitlichen Abknicken der Halswirbelsäule. Der Bruchverlauf im Bogenbereich sei durch die schwächste Stelle des Bogens gegangen, was ei- nem typischen Verlauf entspreche (Urk. 18/10 S. 5). Praktisch ausschliessen konnte Dr. F._____ demgegenüber ein Abknicken des Kopfes durch einen Anprall an einem harten Gegenstand, da derartige Anprälle in der Regel auch an der Haut selbst mehr oder weniger geformte Verletzungen hervorriefen. Am Kopf von †C._____ seien jedoch keine anprallverdächtigen Verletzungen vorhanden gewe- sen, so dass ein entsprechender Sturz mit Anschlagen des Kopfes und so für die Fraktur ursächlichem Abknicken der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden könne. Ohnehin wäre ein Sturz einer jungen, gesunden Person wie †C._____ aus kniender oder kauernder Stellung auf den Boden aus energetischen und biome- chanischen Überlegungen alleine nicht geeignet gewesen, eine derartige Fraktur hervorzurufen (Urk. 18/10 S. 6 f.). In der vorinstanzlichen Zeugenbefragung hatte Dr. F._____ ausgeführt, der gefundene Frakturverlauf gebe Hinweise darauf, dass der Bruch eher durch ein seitliches Abknicken der Wirbelsäule entstanden sein müsse als z. B. durch eine Überstreckung des Kopfes und der Halswirbelsäule (Urk. 117 S. 4). Bei einer massiven Streckung des Kopfes komme es eher zu ei- nem Abbruch des Zahnfortsatzes als zu einer solchen Wirbelkörperfraktur, wie sie sie bei der Geschädigten vorgefunden hätten. Knochen sei biomechanisch gese- hen widerstandsfähiger auf Druck als auf Zug. Deshalb gehe er davon aus, dass es zu einem seitlichen Abknicken der Wirbelsäule habe kommen müssen, was dann Zug auf einen der Wirbelbögen bewirkt habe, und dass diese Knochenstruk- tur dann quasi gerissen sei und sich der Riss über den unteren Anteil des Wirbel- körpers in den gegenüberliegenden Wirbelbogen habe fortsetzen können (Urk. 117 S. 4 f.). Der Frakturverlauf spreche für ein Abknicken und nicht für eine Überstreckung (Urk. 117 S. 7). Weiter schloss der sachverständige Zeuge noch- mals ausdrücklich aus, dass das Abknicken der Halswirbelsäule auf einen Sturz zurückzuführen sei, da entsprechende Sturzverletzungen wie eine Anprallstelle an der Geschädigten nicht vorhanden gewesen seien. Sie hätten zwar Quetschun- gen und Einblutungen im rechten Schläfenmuskel festgestellt. Da aber die Kopf- schwarte darüber nicht eingeblutet gewesen sei, gehe er davon aus, dass hier ein
- 25 - Druck stattgefunden haben müsse und nicht ein Anschlagen. Zudem wäre bei ei- nem derartigen Anschlagen aufgrund des unter der Haupt gelegenen knöchernen Widerlagers gar eine dort lokalisierte Quetschwunde zu erwarten gewesen. Zu- dem hätte es ein erhebliches Anschlagen sein müssen, welches zu einem sol- chen Abknicken der Halswirbelsäule geführt hätte. Und es sei so, dass genau diese Stelle, d.h. das Schläfenbein, ein sehr dünner Knochen sei verglichen mit dem übrigen Schädeldach. Man hätte also sogar Brüche am Schläfenbein erwar- ten müssen, wenn man dort massiv angeschlagen hätte und z.B. auf eine Kante gefallen wäre und dies dann zu diesem Bruch an der Halswirbelsäule geführt hät- te (Urk. 117 S. 8). Er habe für den Bruch der Halswirbelsäule keine andere Erklä- rung als die erhebliche seitliche Druckausübung durch den Beschuldigten, und ein Unfallgeschehen könne er ausschliessen, weil am Kopf keine Anprallstelle vor- handen gewesen sei. (Urk. 117 S. 10).
c) Auf diese schlüssigen Ausführungen kann abgestellt werden. Insbesonde- re aufgrund der erstellten Fotos, auf welchen der Bruch des Halswirbelkörpers sehr gut zu erkennen ist (Urk. 17 S. 216 ff., insb. S. 218 und 220), sind die gut- achterlichen Befunde auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Es ist einleuchtend, dass das vom Beschuldigten in der ersten Hafteinvernahme ge- schilderte Vorgehen – Schwitzkasten mit dem linken Arm unter gleichzeitigem Drücken des Kopfes mit dem rechten Arm (Urk. 10/2 S. 9; vgl. Urk. 10/5 S. 42 und Urk. 10/4 S. 24) – geeignet ist, bei starkem Druck zu einem Genickbruch zu füh- ren.
d) Unbeirrt von Dr. F._____s Erkenntnissen haben der Beschuldigte und seine Verteidigung geltend gemacht, dass die bestehende Bruchlinie einzig von einem Abknicken nach vorne oder hinten stammen könne; etwas anderes sei nicht möglich, die klar erkennbare Bruchlinie schliesse ein seitliches Abknicken "eindeutig" aus; die von Dr. F._____ vertretene These des seitlichen Abknickens sei "schon rein aus physikalischen Gründen absolut unmöglich" (Urk. 220 S. 22, 26 und 30 f.; Prot. II S. 20 i.V.m Urk. 222 [Halswirbelmodell] und S. 24). Dem kann vor dem Hintergrund der geschilderten gutachterlichen Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass selbst das vom Beschuldigten und seinem
- 26 - Verteidiger eingereichte Privatgutachten von Dr. G._____ durchaus einräumt, dass "ein mehr seitliches Abknicken" in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2). Insofern besteht Übereinstimmung zwischen den beiden Gutachten, weshalb kein Anlass besteht, zu dieser Frage ein rechtsmedizinisches Obergutachten einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge (vgl. oben Erw. I.5.1.a) und I.5.5.a)) sind abzu- weisen. 4.1. Anlässlich der am 17. September 2009 durchgeführten Tatrekonstrukti- on machte der Beschuldigte dann plötzlich einen anderen Schwitzkasten als in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 geltend, nämlich nicht mehr derge- stalt, dass er †C._____ mit dem linken Arm vor sich gehalten habe (vgl. oben Erw. III.3.1. bzw. Urk. 10/5 S. 42, Foto-Nr. 2877), sondern nunmehr mit dem rech- ten Arm hinter sich (vgl. Urk. 10/5 S. 39 f., Foto- Nrn. 2873 und 2875). Wie †C._____ ihren Kopf gehalten habe und wie sie anschliessend hingefallen seien, will er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gewusst haben (Urk. 10/4 S. 18 ff.; zum Ganzen: Urk. 10/5 S. 32 ff., Foto-Nrn. 2866-2877). Im weiteren Verlauf des Ver- fahrens änderte der Beschuldigte dann auch diese Version wiederum mehrfach ab bzw. ergänzte sie mit immer wieder neuen Vorbringen (vgl. dazu auch unten Erw. III.4.4.), was die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt und zutreffend als unglaubhaft gewürdigt hat (Urk. 147 S. 36 ff.). Darauf kann vorab verwiesen wer- den. 4.2. a) Die Verteidigung wandte – entsprechend dem, was der Beschuldigte bereits anlässlich der Tatrekonstruktion behauptet hatte (Urk. 10/4 S. 22-24) – im Berufungsverfahren ein, der Beschuldigte sei in der fraglichen Hafteinvernahme gefragt worden, was er unter einem Schwitzkasten verstehe. Der Beschuldigte habe gemeint, er werde "ganz allgemein" nach einem Schwitzkasten gefragt. Dann sei er aufgefordert worden, am polizeilichen Sachbearbeiter einen Schwitz- kasten zu demonstrieren – "eben, was man ganz allgemein, gemeinhin unter ei- nem Schwitzkasten" verstehe. Deshalb – so die Verteidigung implizit – habe der Beschuldigte dann später anlässlich der Tatrekonstruktion einen anderen, aber eben den "richtigen" Schwitzkasten gezeigt (Urk. 220 S. 23 f.).
- 27 -
b) Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Es ist bereits angesichts dessen, dass es in der fraglichen Einvernahme konstant um die tatsächlichen Ab- läufe an jenem Abend ging, uneinsichtig, dass der Beschuldigte plötzlich einen bloss theoretischen Schwitzkasten hätte vorführen sollen. Aber auch aus dem Gesamtkontext der Einvernahme ergeht ohne Zweifel, dass der Beschuldigte auf entsprechende Aufforderung hin demonstrierte, wie er †C._____ ganz konkret am fraglichen Abend um den Hals bzw. Kopf herum gehalten hatte. So geht es deut- lich aus dem Protokoll hervor: Der Beschuldigte war von der Staatsanwältin ge- fragt worden, wie er †C._____ in der zweiten Phase am Hals gepackt hatte. Ant- wort: "Ich hatte sie im Schwitzkasten. Dabei lag ich seitlich von ihr. Irgendwann schlug sie nicht mehr. Ich hielt sie weiterhin im Schwitzkasten" (Urk. 10/2 S. 4). Kurze Zeit später hakte der polizeiliche Sachbearbeiter nach und fragte den Be- schuldigten, was er unter einem Schwitzkasten verstehe (Urk. 10/2 S. 9). Darauf wurde in einer ersten Protokollnotiz festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt wie er den Arm von vorne um den Hals gelegt hatte". Darauf sagte der Beschuldigte: "Die andere Hand hatte ich vorne". Aus dieser Antwort erhellt, dass der Beschul- digte die konkrete (und nicht irgendeine theoretische) Schwitzkastensituation be- schrieben haben muss, wenn er dabei doch schilderte, wo er – während des Vor- falles – seine andere Hand hatte. In einer zweiten Protokollnotiz wurde dann wei- ter festgehalten: "Der Angeschuldigte zeigt am Sachbearbeiter, wie er den Schwitzkasten gemacht hatte. Er steht hinter dem Sachbearbeiter und legt von hinten den linken Arm vorne um den Hals auf die Schulter. Den rechten Arm drückt er seitlich an den Kopf". In der Folge sagte der Beschuldigte gemäss Pro- tokoll: "So fielen wir um". Auch mit diesem Satz schilderte der Beschuldigte, wie sich die soeben gezeigte Situation konkret fortsetzte; dass er, †C._____ haltend wie vorgeführt, mit ihr eben "so" umfiel. Hätte der Beschuldigte lediglich einen all- gemeinen Schwitzkasten demonstriert, so hätte er auch nicht angefügt, dass sie nachher "so" umgefallen seien. Die Geschichte mit dem allgemeinen Schwitzkas- ten entpuppt sich somit als Schutzbehauptung. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den Einvernehmenden in irgendeine "Falle" lief, wie die Verteidigung dartut. Ebenso wenig ist es zielführend, wenn die Verteidigung weit- gehend begründungslos (vgl. Urk. 220 S. 24, Einschub: "Er hats wohl unter-
- 28 - schrieben, aber nie so gesagt") das Protokoll anzweifelt – der Beschuldigte hat die Niederschrift seiner Einvernahme selber durchgelesen und unterschriftlich be- stätigt (Urk. 10/2 S. 12), worauf er zu behaften ist. 4.3. a) Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung sodann gel- tend, der Beschuldigte und †C._____ seien "aneinandergepresst" gleichzeitig miteinander nach hinten umgefallen, und er habe sie unter sich begraben. Es sei also eine riesige Körpermasse auf einen erheblich kleineren Körper "aufgeprasst", was den Todesfall als unglücklichen Unfall erkläre, jedoch nie und nimmer als vorsätzliche Tötung betrachtet werden könne. In der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden habe der Beschuldigte dann ein Knacksen in †C._____ Nacken wahrgenommen. Entsprechend sei im medizinischen Formu- lar von Schutz & Rettung am Hinterkopf eine Anprallmarke vom tödlichen Sturzunfall vermerkt worden (Urk. 220 S. 19 f.).
b) Zunächst ist festzuhalten, dass diese Ausführungen die lange Reihe von- einander abweichender Schilderungen zum Sturz fortführen (vgl. bereits im vor- instanzlichen Urteil [Urk. 147] S. 36 ff., insb. S. 42, 45 und 46). Bei der Staatsan- waltschaft hatte der Beschuldigte dazu zuletzt gesagt, †C._____ habe ihn nach hinten gerissen, und dann habe er das Knacksen bzw. ein Reissen gehört (Urk. 10/57 S. 3). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass gemäss Dr. F._____ auch ein Anschlagen des Kopfes aus kauernder oder kniender Position nicht ge- eignet sei, das an †C._____s Halswirbelsäule autoptisch festgestellte Verlet- zungsbild zu erklären, erwiderte er: "Ich habe nie gesagt, das Knacken oder Reis- sen sei auf dem Boden entstanden. Ich sagte, es passierte irgendwann während- dem sie mich nach hinten riss. (…) Wenn Dr. F._____ sagt, dass es nicht durch das Auftreffen auf den Boden passiert ist, dann passierte es irgendwann in der Luft" (Urk. 10/57 S. 3). Dabei blieb der Beschuldigte auch vor Vorinstanz (Urk. 116 S. 6). Es kommt somit einer (weiteren) Kehrtwende gleich, wenn er an- lässlich der Berufungsverhandlung wiederum – etwas unklar zwar – behaupten lässt, das Knacksen habe eben doch in der Endphase des Sturzes "bzw." beim Auftreffen auf dem Boden stattgefunden. Einzuräumen ist, dass der Beschuldigte selber im Berufungsverfahren nicht mehr explizit davon gesprochen hat, das
- 29 - Knacksen auf dem Boden gehört zu haben. Etwas vage sagte er, das sei "im Sturz" gewesen, "einfach während dem Sturz knackste es im Nacken von †C._____" (Urk. 219 S. 27).
c) Dr. F._____ hat aber, wie bereits (oben Erw. III.3.7.b)) wiedergegeben und mit Unterstreichungen verdeutlicht, klar festgehalten, dass am Kopf von †C._____ keine Anprallstelle vorhanden war. Die Anprallmarke, auf welcher die Verteidigung und der Beschuldigte beharren, war keine Anprallmarke, sondern ei- ne Quetschung bzw. Einblutung aufgrund des vom Beschuldigten gegen den Kopf von †C._____ ausgeübten Druckes. Die Vorwürfe an Dr. F._____, wonach er die Anprallmarke geleugnet (Prot. II S. 24 f.) oder diese auf seiner Kopfskizze (Urk. 18/9 S. 27) örtlich "verlegt" habe, oder wonach der Druck des Beschuldigten gegen †C._____s Kopf "erfunden" oder "von ihm gesucht" worden sei (Urk. 220 S. 20), sind ungerechtfertigt und teilweise aktenwidrig. Dr. F._____ hatte gewiss kein Interesse, diesbezüglich etwas Unwahres festzuhalten. Aktenwidrig ist auch die – nota bene zitatlose – Behauptung der Verteidigung, dass sich aus der Ob- duktion "klar" erweise, dass sich die Anprallmarke vom "Sturz-Unfall" am Hinter- kopf befinde (Urk. 220 S. 20). Schliesslich weist die Verteidigung auf eine angeb- liche "Feststellung" der Vorinstanz hin, wonach der Beschuldigte selber nie gel- tend gemacht habe, dass er beim Schwitzkasten Druck ausgeübt habe (Urk. 220 S. 20). Der Beschuldigte selber liest aus dem vorinstanzlichen Urteil gar heraus, dass dort "ganz klar" festgehalten worden sei, dass er nie irgend einen Druck ge- gen †C._____ Kopf ausgeführt habe (Urk. 219 S. 24). Dies ist alles nicht zutref- fend. Richtig ist einzig Folgendes: Die Vorinstanz hatte im Zuge des Herausarbei- tens verschiedener grober Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten festgehalten: "(…) Ferner ist einmal mehr die Bagatellisierungstendenz unübersichtlich: Im Un- terschied zu früher (HD 10/2 passim; HD 10/17 S. 15; HD 10/19 S. 2 f., 8) erwähnte er ein Würgen per 'Schwitzkasten' mit keinem Wort, sondern will einfach mit seinem Ellbogen "eine Art Schwitzkas- ten" um ihren Hals und Oberkörper geformt haben; dass er dabei Druck ausgeübt habe, behauptet er mit keinem Wort. Überdies lässt sich seine Angst, "ihr Nacken könne noch mehr Schaden neh- men", nicht mit dem von ihm früher in der Untersuchung erwähnten T-Shirt-Wechsel in Einklang bringen, da nicht nachvollziehbar ist, wie er dieses Umziehen vorgenommen haben will, ohne den Nacken der am Boden liegenden †C._____ zu tangieren. Neu sind auch weitere Punkte, nämlich
- 30 - dass…". Offenkundig sagte die Vorinstanz damit nur, dass der Beschuldigte – eben im Unterschied zu früher, wo er dies noch eingestanden hatte (vgl. die Verweise nach "im Unterschied zu früher", z.B. auf Urk. 10/2 S. 4: "Wie fest hielten Sie sie im Schwitzkasten?" "Ich weiss es nicht. Ich war in Panik. Ich habe einfach zuge- drückt.") – mit keinem Wort mehr behaupte, dass er während des Schwitzkastens Druck ausgeübt habe. Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten damit in keiner Weise einen Persilschein aus, sondern zeigte Widersprüche in seinen Aussagen auf. Die Verteidigung und der Beschuldige unterliegen hier einer Fehlinterpretati- on. Entsprechend kann die Verteidigung auch aus der Frage, ob diese (recte) Quetschung/Einblutung nun eher "vor" oder aber eher "oberhalb/hinter" dem rech- ten Ohr des Opfers war (vgl. Urk. 220 S. 20), nichts für den Beschuldigten ablei- ten. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die ca. 8 x 9 Zentimeter mes- sende Kopfskizze von Dr. F._____ (vgl. Urk. 18/9 S. 27) eine genauere Lokalisie- rung der (recte) Quetschung zuliess als die Körperskizze auf dem Formular von Schutz & Rettung mit einem nur gerade ca. 3 x 4 Millimeter messenden Köpfchen (vgl. Urk. 18/1). Dies gilt umso mehr, als Dr. F._____ – im Gegensatz zu den Sa- nitätern – eine Obduktion vornahm sowie Fotos machte (Urk. 17/169 ff.). Ob die Sanitäter von Schutz & Rettung Stadt Zürich die Blutung nun auf ihrem Formular auf der Vorder- oder Rückseite des Kopfes der dort abgebildeten Körperskizze einzeichneten, ist somit nicht von entscheidender Bedeutung. Zudem befand sich die Quetschung erwiesenermassen (vgl. Urk. 18/9 S. 6) auf der rechten Seite des Kopfes von †C._____, somit weder klar auf der Vorder- noch auf der Rückseite. Die Sanitäter hatten also gute Gründe, die Quetschung auf der einen oder ande- ren Seite einzuzeichnen. 4.4. a) Der Beschuldigte liess bei Dr. G._____ das bereits erwähnte Privat- gutachten vom 29. Juni 2011 in Auftrag geben (Urk. 122/1). Die Verteidigung mo- nierte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Seite 29 des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 147), die Vorinstanz habe die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens praktisch ausser Acht gelassen und diese, ohne sich mit dessen Argumentation auseinanderzusetzen, mit einem Satz abgetan (Urk. 220 S. 23 f., S. 36). Dabei wurde übersehen, dass die Vorinstanz sich zwei Seiten weiter (Urk. 147 S. 31 f.) durchaus mit den Argumenten des Privatgutachtens auseinandergesetzt hat. Die
- 31 - dort geäusserten Bedenken gegenüber dem in der Anklageschrift umschriebenen Ablauf (Urk. 122/1 S. 4) konnten die Vorinstanz jedoch zu Recht nicht überzeugen (Urk. 147 S. 29, 31 f.).
b) Dr. G._____ hält in seinem Privatgutachten fest, biomechanische Ursache für die Halswirbelfraktur sei eine erzwungene Abknickung der Halswirbelsäule, wobei ein seitliches Abknicken dafür in Frage komme (Urk. 122/1 S. 2), womit er im Einklang mit den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens von Dr. F._____ steht. Unzweifelhaft steht sodann fest, dass es als Folge der Fraktur des zweiten Halswirbels zur Halsmarkquetschung kam, die infolge Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zum unmittelbaren Todeseintritt führte (Urk. 18/9 S. 10). Weiter ist dem Privatgutachten zu entnehmen, dass im Schwitzkasten für †C._____ eine relative Zwangshaltung von Kopf und Hals gegenüber ihrem be- weglichen Rumpf bestanden habe. In dieser Situation müsse der den Hals um- schlingende Arm des Beschuldigten das Abknicken der Halswirbelsäule mit Frak- turfolge durch Hebelung bewirkt haben (Urk. 122/1 S. 2 f.).
c) Von welchem Schwitzkasten der Privatgutachter ausging, ist nicht be- kannt. Ebenso wenig erhellt, von welchem Sturzgeschehen, mithin von welcher Dynamik und von welchen biomechanischen Kräften er bei seiner Begutachtung ausging, obwohl er von der "Wucht des Aufkommens" schreibt (vgl. dazu auch Urk. 220 S. 33), durch welche die erforderliche Kompression für die Verlagerung des Bruchfragments ausgeübt worden und damit "wahrscheinlich" erst die Hals- markquetschung hervorgerufen worden sei (Urk. 122/1 S. 3, 2. Absatz). Die vom Privatgutachter dabei getroffenen Annahmen stehen diametral im Widerspruch zur glaubhaften ersten Aussage des Beschuldigten in der Hafteinvernahme, wo- nach er das Knacksen erst am Boden gehört habe, als er †C._____ weiterhin im Schwitzkasten gehalten habe (Urk. 10/2 S. 4, 9).
d) Offenbar lagen dem Privatgutachter nicht nur die Aussagen des Beschul- digten nicht vor, sondern auch keine Bilder der Tatrekonstruktion oder jene Bilder, welche anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Beschuldigten vom
16. Februar 2010 aufgrund von dessen geänderter Darstellung erstellt worden waren (Urk. 10/39 S. 4; Urk. 10/40). Der Privatgutachter hatte mithin nur einen
- 32 - unvollständigen Teil der Unterlangen zu seiner Instruktion über die tatsächlichen Geschehnisse zur Verfügung gestellt erhalten (vgl. Urk. 122/1, Anh.). Wenn im Privatgutachten dann ausgeführt wird (Urk. 122/1 S. 3), es liege nahe, dass die Fraktur vor dem Ankommen auf dem Boden passiert sei, erweist sich dies als in hohem Masse spekulativ und widerspricht wiederum den Aussagen des Beschul- digten, insbesondere jenen in der Hafteinvernahme.
e) Schliesslich entstehen bei bildhafter Vorstellung oder unter Zuhilfenahme der entsprechenden Aufnahme aus der Tatrekonstruktion auch beim dem Be- schuldigten im Anklagesachverhalt (Urk. 46 S. 4 oben) vorgeworfenen Druck mit der rechten Hand gegen die "rechte Kopfseite" entgegen der privatgutachterlichen Einschätzung (Urk. 122/1 S. 4; Urk. 220 S. 21, 30 f.) keinerlei "Bedenken", zumal nicht – wie von Dr. G._____ festgehalten (Urk. 122/1 S. 4) – "Druck gegen den Hals", sondern Druck gegen die rechte Kopfseite und den Hals Gegenstand der Anklage ist.
f) Die Schlussfolgerungen des Privatgutachters erweisen sich aus all diesen Gründen nur als begrenzt aussagekräftig und vermögen die überzeugenden Er- kenntnisse aus dem Obduktionsgutachten – entgegen der dem Beschuldigten fol- genden Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 21 f., 25 ff., insb. S. 32) – nicht in Zweifel zu ziehen, wie dies bereits durch die Vorinstanz mit zutreffender und überzeugender Begründung erkannt wurde (Urk. 147 S. 32). Immerhin hielt aber auch der Privatgutachter fest, dass das Aufschlagen des Kopfes der im Schwitz- kasten verbliebenen, gegebenenfalls noch lebenden †C._____ als Frakturursache unwahrscheinlich sei (Urk. 122/1 S. 3 letzter Absatz). 4.5. Auch das bereits angesprochene widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lässt seine neue Darstellung als unglaubhaft erscheinen. Er zeigte die Tendenz, sein eigenes Verhalten immer mehr zu bagatellisieren, das Verhalten von †C._____ demgegenüber aber zunehmend aggraviert darzustellen (vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 147 S. 36 ff.). Das gilt zum Beispiel für den in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2009 neu zu Protokoll gegebenen Faustschlag †C._____s in sein Gesicht (Urk. 10/5 S. 27), für die Schilderung an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2009, wie †C._____ mit
- 33 - einer Hand während einiger Minuten sein Genitale gedrückt habe (Urk. 10/17 S. 7), und ebenso für die neue Beschreibung in der gleichen Einvernahme, wie das spätere Opfer ihn wohl in den Oberarm geklemmt oder gebissen habe (Urk. 10/17 S. 16). Wesentlich ist, dass der untersuchende Arzt, Dr. N._____, in keinem dieser Fälle den behaupteten Verletzungen entsprechende Befunde erho- ben hat (vgl. Urk. 147 S. 37 m.w.H.). Er hat dies in seinem Bericht vom
2. September 2009 klar festgehalten (Urk. 19/1) und als Zeuge am 28. Juli 2010 nochmals bestätigt (Urk. 19/4, insb. S. 3). Es besteht kein Zweifel, dass er wahr- heitsgemäss ausgesagt hat, auch wenn der Beschuldigte auch diesem Arzt unter- stellt, dass er die Unwahrheit sage (u.a. Urk. 219 S. 23). Ein besonders auffallen- der Widerspruch betrifft sodann die Frage, ob der Beschuldigte beabsichtigte, mit der aufgestellten Leiter etc. (vgl. Anklageschrift, Urk. 46 S. 5) einen Unfall vorzu- täuschen. Er hatte dies mehrfach bestritten, zwischenzeitlich mit Schreiben vom
14. Januar 2010 an die Staatsanwaltschaft zugegeben (Urk. 10/32 S. 4) und es in der Folge wieder bestritten. Bei letzterer Variante blieb er auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, wenn seine diesbezüglichen Erklärungen auch alles andere als überzeugend ausfielen. So führte er auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass auf dem Leichnam ein Koffer und eine Mappe gelegen seien, aus, dass er †C._____ nach dem Sturz zunächst die Beine hochgelagert und sie danach in die Bewusstlosenlagerung gebracht habe. Er denke mal, dass dabei diese Ge- genstände oben runtergefallen seien (Urk. 219 S. 33). Er bestätigte in der Folge, dass er die Bewusstlosenlagerung im Sinne einer Erste-Hilfe-Massnahme vorge- nommen habe. Er wurde weiter gefragt, dass es dann doch naheliegend gewesen wäre, allfällige Gegenstände, die zwischenzeitlich auf †C._____ gefallen waren, wegzunehmen. Die Antworten des Beschuldigten hierauf können nur als Ausre- den qualifiziert werden: Er wollte glauben machen, dass ihm bei der Bewusst- losenlagerung "absolut irrelevant" vorkam, "ob da nun etwas auf den Beinen lag oder nicht". Er habe †C._____ Beine zwar vom Hochlagern in die Seitenlage ge- bracht, dabei aber "auf den Oberkörper fokussiert und nicht auf die Beine" (Urk. 219 S. 35 f.). Es ist völlig unglaubhaft, dass dem Beschuldigten diese Ge- genstände, wenn sie tatsächlich ohne sein Zutun auf die Beine des Opfers – dem er immerhin erste Hilfe leisten wollte – gefallen wären, nicht aufgefallen wären,
- 34 - bzw. dass er sie nicht weggenommen hätte, wenn sie ihm aufgefallen wären. Es besteht letztlich kein Zweifel, dass der Beschuldigte diese Unfallsituation tatsäch- lich vorgetäuscht hat und der Verstorbenen zu diesem Zweck auch die Brille auf- gesetzt, die Haare gebüschelt und die Pantoffeln angezogen hat. Dieses Vorge- hen spricht im Übrigen für ein sehr überlegtes, kontrolliertes und raffiniertes Ver- halten und klar gegen die immer wieder vorgetragene Behauptung des Beschul- digten, es sei in völliger Panik gewesen (z.B. Urk. 10/2 S. 2 sowie heute Urk. 220 S. 40 f.).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 30. August 2009 zu Protokoll gegebene erste Version der fraglichen Ereignisse glaubhaft erscheint. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich in einem einvernahmeunfähigen Zustand befunden hätte oder auf ir- gendeine Weise zu Aussagen gezwungen worden wäre. Auf die entsprechenden Aussagen kann darum abgestellt werden. †C._____ erlitt demnach durch das Vorgehen des Beschuldigten einen Bruch des zweiten Halswirbels, was eine Halsmarkquetschung sowie eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen zur Folge hatte und zu ihrem Tod wie auch zum Tod des Embryos in ihrem Körper führte. Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt. 6.1. Zu überprüfen bleibt der gegen den Beschuldigten im 9. Absatz des er- sten Anklagesachverhaltes in subjektiver Hinsicht erhobene Vorwurf (Urk. 46 S. 5), wonach er um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens ge- wusst habe und den Tod von †C._____ habe herbeiführen wollen oder zumindest in Kauf genommen habe, wobei er auch um die Schwangerschaft von †C._____ gewusst und den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen habe. 6.2. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser je- doch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen, wobei in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993
- 35 - S. 881 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.1.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). 6.3. Beim Betrachten des äusseren Verhaltens des Beschuldigten ist vom erstellten Tatvorgehen auszugehen, dass der Beschuldigte †C._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Boden liegend mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und mit der rechten Hand seitlich gegen ihren Kopfbereich er- heblichen Druck ausübte, worauf †C._____ einen Bruch des zweiten Halswirbels erlitt und aufgrund der Halsmarkquetschung verstarb. 6.4. Bei den äusseren Tatumständen fällt weiter in Betracht, dass der Be- schuldigte eine rund 40 cm kleinere und ca. 40 kg leichtere Person in den Schwitzkasten nahm und zusätzlich dazu mit der anderen Hand mit erheblichem Kraftaufwand seitlich gegen den Kopfbereich drückte. Wer solches tut, muss um die Möglichkeit wissen, dass das Ausüben solchen Druckes, vergleichbar mit ei- nem Schraubstock, bei der anderen Person einen Genickbruch mit tödlichen Fol- gen verursachen kann. Insofern handelt es sich bei einem solchen Schwitzkasten entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht um eine völlig ungefährliche Art der Rangelei. Wer solches dennoch tut, nimmt den Tod dieser Person zumindest in Kauf. Zur bildlichen Veranschaulichung der markanten Grössenunterschiede zwischen dem Beschuldigten und †C._____ ist auf das Foto hinzuweisen, auf welchem die beiden nebeneinanderstehen (Urk. 10/7 S. 18; Urk. 10/8/15; vgl. auch Urk. 27/3 letzte Seite). 6.5. Wird zudem in Betracht gezogen, dass †C._____ schwanger war, was der Beschuldigten unbestrittenermassen wusste, nahm er damit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 37 ff.) gleichzeitig auch den Tod des ungeborenen Kindes in Kauf. Daran vermag auch der Umstand, dass †C._____ körperlich durchtrainiert war, nichts zu ändern, zumal auch der Beschuldigte eine athletische Konstitution aufweist, was ihm ohne Weiteres ermöglichte, entspre- chende Kraft aufzubringen. Nicht zu vergessen ist, dass er überdies über eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut verfügt und in seinem Beruf über lange Jahre Erfahrung gesammelt hat. Es ist daher bei ihm bereits von Berufes wegen ein überdurchschnittliches Wissen im Zusammenhang mit der menschli-
- 36 - chen Anatomie und der physiotherapeutischen manuellen Druckausübung vor- handen – und erst recht gilt dies für das Wissen um möglicherweise tödliche Fol- gen beim Ausüben von Druck mit erheblichem Kraftaufwand gegen den Kopf- /Halsbereich einer Person, welche bereits im Schwitzkasten gehalten wird. 6.6. Demzufolge hat der Beschuldigte den Tod von †C._____ sowie denje- nigen des ungeborenen Kindes in Kauf genommen, weshalb auch der subjektive Sachverhalt insoweit rechtsgenügend erstellt ist. 6.7. Hinsichtlich der Fragestellung, ob der Beschuldigte den Tod von †C._____ allenfalls sogar direktvorsätzlich mit eigentlichem Tötungswillen herbei- geführt haben könnte, wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 f.), kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 147 S. 53 f. Erw. 4.4.). Gewisse Indizien sprechen durchaus für ein direktvorsätzliches Handeln: So konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, weshalb er †C._____ an jenem Abend des 26. August 2009 überhaupt aufsuchte, nachdem er bereits die vorangegangene Nacht mit ihr verbracht hatte (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/38 S. 1; Urk. 219 S. 18). Er befand sich sodann in einer ausgeprägten Konfliktsituation: Seine "offizielle" Freundin P._____, mit der er im Begriffe war, zusammenzuziehen, wusste nichts von †C._____, die überdies schwanger war. †C._____ drohte, P._____ zu informieren – was ein klares Motiv für den Beschuldigten gewesen wäre. Es wurden weiter keinerlei Kampfspuren in der Wohnung festgestellt, und es steht fest, dass der Beschuldigte sehr kaltblütig einen Unfall vorgetäuscht hat (vgl. oben Erw. III.4.5.). Gegen direkten Vorsatz spricht aber der erstellte Verlauf der Auseinandersetzung: Hätte der Beschuldigte in direkter Tötungsabsicht gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits den von ihm anerkannten Würgevorgang (Urk. 46 S. 3) bis zum Tod von †C._____ fortgesetzt hätte, was er aber nicht tat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen unwiderlegbaren, durch den Obduktionsbe- fund gestützten Aussagen Reanimationsbemühungen unternommen hatte (Urk. 18/9 S. 6 f., S. 11). In Betracht zu ziehen ist auch sein Nachtatverhalten: P._____ und R._____ schilderten durchaus überzeugend, in welch schlechter
- 37 - Verfassung sich der Beschuldigte in O._____ befand. Eine Tötungsabsicht lässt sich dem Beschuldigten demnach nicht nachweisen. IV. Sachverhalt Nebendossier (Vergewaltigung)
1. Beim Vorwurf der Vergewaltigung (ND; Urk. 46 S. 5 f.) macht der Be- schuldigte, wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. II.2.2.), geltend, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Er bestritt mithin im Vorverfah- ren wie auch vor Vorinstanz einzig, gegen den Willen von K._____ bzw. unter Anwendung von Gewalt Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben (Urk. 10/25 S. 3; Urk. 65 S. 60; ND 1/3/1 S. 1, S. 7 f.; Urk. 116 S. 10, S. 19 ff.). Beim Ein- wand, es habe sich um Analverkehr gehandelt (Urk. 116 S. 10, 18 f., 21; Urk. 214/1 S. 6 f.), handelt es sich um eine nachgeschobene, unglaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten (vgl. dazu eingehend die Vorinstanz in Urk. 147 S. 65 f. Erw. 4.2.1.). 2.1. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend dargelegt, dass K._____ die dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergewaltigung von Februar/März 2007 erst anlässlich ihrer ca. 2 ½ Jahre später erfolgten polizeilichen Befragung im Rahmen der Umfeldermittlungen zur Tötung von †C._____ zur Anzeige brachte. Die ent- sprechenden Aussagen von K._____ wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 147 S. 54 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Be- weiswürdigung überzeugt in allen Teilen, so dass vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 57 ff.). 2.2. Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich bestätigender und ergänzender Charakter zu, wobei auf die im Berufungsverfahren erhobenen und erneuerten Einwände des Beschuldigten einzugehen bleibt: 3.1. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung zum Vergewaltigungsvorwurf am 1. Dezember 2009 die Darstellung von K._____ und S._____, genannt T._____, K._____s damaligem Freund, be- stätigt (ND 1/3/1 S. 4 f.), wonach er T._____ nur einmal in der Wohnung von K._____ getroffen habe, wo sie zuerst ca. eine Stunde lang zu dritt ein Gespräch
- 38 - geführt hätten, bevor er mit K._____ dann alleine gesprochen habe. Worüber, wisse er nicht mehr. Im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte jedoch wie- der an den Gesprächsinhalt erinnert, und dies sogar relativ genau (Urk. 219 S. 38). Später an diesem Abend habe er dann noch Sex mit K._____ gehabt und sei dann gegangen. Der Sex sei wie immer freiwillig gewesen (ND 1/3/1 S. 5 oben). Überdies hat der Beschuldigte ebenfalls bestätigt, dass K._____ einmal ei- nen Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn erhoben habe (wie sie in ND 1/4/2 S. 1 selber aussagte). Der Beschuldigte sagte, sie habe so etwas erwähnt. Dies treffe aber nicht zu, wie vieles bei ihr (ND 1/3/1 S. 6 ff.). Es sei ihre Eigenart gewesen und sie habe es erotisch gefunden, zu sagen, dass sie keinen Sex wolle. Aber sie habe es immer gewollt (ND 1/3/1 S. 7). 3.2. Bereits mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte den äusseren Sach- verhalt betreffend Ort, ungefähren Zeitpunkt sowie anwesende Personen, wie er ihm in der Anklage zum Vorwurf gemacht wird, anerkannt und damit (indirekt) auch bestätigt, dass K._____ (ND 1/4/1 S. 5) und T._____ diesbezüglich wahr- heitsgemässe Aussagen gemacht haben (so auch in ND 1/3/4 S. 1), auch wenn sich K._____ nicht mehr an das genaue Datum des Vorgefallenen erinnern konn- te (ND 1/4/1 S. 5; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8 f.). Bei diesen Bestätigungen blieb der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 219 S. 37 ff.). Ausser- dem bestätigte er damit auch, dass es bei K._____ bereits viel früher ein Thema gewesen sein musste, dass sie damals von ihm vergewaltigt worden war – und nicht erst über 2 ½ Jahre später anlässlich ihrer Kontaktierung durch die Polizei (im Rahmen der Ermittlungen wegen des Tötungsvorwurfs) bloss aus Kränkung oder allenfalls Rache wegen der Schwangerschaft von †C._____ und der vom Beschuldigten inzwischen eingegangen ernsthaften Beziehung mit P._____, wie nun geltend gemacht wird (vgl. Urk. 220 S. 6 f.; Urk. 219 S. 41). Dass sich K._____ über 2 ½ Jahre nach dem Vorgefallenen nicht mehr an alle Details erin- nerte und nicht mehr genau wusste, an welchem Datum der Vorfall passierte, wie lange er dauerte und welche Kleider sie dabei genau trug (ND 1/4/3 S. 11 ff.; ND 1/4/3 S. 27), macht ihre Aussagen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 220 S. 8, 12 ff.) nicht von vornherein unglaubhaft, zumal diejenigen zum äusseren Ablauf am betreffenden Tag durch den Zeugen T._____ bestätigt und
- 39 - untermauert wurden, soweit sie nicht bereits durch die Aussagen des Beschuldig- ten selber Bestätigung finden, was mithin zeigt, dass K._____ auch diesbezüglich wahrheitsgemässe Angaben gemacht haben musste. Ebenso wenig kann der Umstand, dass K._____ einen Monat später wieder einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten hatte (ND 1/4/2 S. 15; ND 1/4/3 S. 15 f.), dazu führen, die ein- geklagte Vergewaltigung von vornherein als unglaubhaft und unmöglich zu taxie- ren, wie auch Vergewaltigungen in anschliessend weiterbestehenden Ehen bei- spielhaft aufzeigen. 3.3. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. April 2010 bestä- tigte der Beschuldigte ausserdem zunächst selber (ND 1/3/4 S. 1 f.) und entgegen der von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung vorgebrachten "Richtigstel- lung" (Urk. 220 S. 3 f. Rz. 2), dass K._____ – gemäss ihren stets gleichlautenden Aussagen (ND 1/4/1 S. 4 f.; ND 1/4/2 S. 7; ND 1/4/3 S. 8) – ihn am betreffenden Abend zunächst nicht in ihre Wohnung habe reinlassen wollen, da es ihr unange- nehm gewesen sei und sie sich geschämt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie jetzt ihn und T._____ verlieren würde (ND 1/3/4 S. 2). 3.4. Im Übrigen bestätigte K._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2009 die am 5. und am 15. September 2009 bei der Polizei gemachten Aussagen ohne Unstimmigkeiten vollumfänglich in Anwesenheit des Beschuldigten und von dessen Verteidiger (ND 1/4/3). 3.5. Indem K._____ sich anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
5. September 2009 beim Polizeibeamten erkundigte, ob es irgendwie eine Grenze gebe, wann es als Vergewaltigung gelte, da sie ja längere Zeit die Freundin des Beschuldigten gewesen sei (ND 1/4/1 S. 5), fragte sie nach der rechtlichen Quali- fikation des Vorgefallenen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen spricht, zumal dann, wenn sich diese wie vorliegend teilweise durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten oder von anderen Befragten untermauern lassen. Insbesondere die Aussagen von T._____ (ND 1/5/3 S. 1 ff., insb. S. 3 ff.; ND 1/5/4 S. 2 ff.) zeigen auf, dass K._____ entgegen der im Verteidigungsplädoyer und vom Beschuldigten geäus- serten Auffassung (Urk. 214/1 S. 4; Urk. 220 S. 5 Rz. 4; Urk. 219 S. 36 f.) bereits
- 40 - unmittelbar nach dem Geschehen davon überzeugt war, vom Beschuldigten ver- gewaltigt worden zu sein. Ansonsten hätte sie sich kaum gleich im Anschluss da- ran mit diesem Problem an ihr damals vertraute Personen gewandt. 3.6. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten und seiner Verteidigung (Urk. 214/1 S. 3; Urk. 220 S. 9 f.) spricht der Umstand, dass K._____ dem Be- schuldigten eine Schwangerschaft vorgetäuscht und beim Arzt wahrheitswidrig angegeben hatte, das Kondom sei geplatzt, um "die Pille danach" zu erhalten, nicht gegen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und insbesondere auch nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es gilt hier nicht einfach die Verkürzung: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht". Es spricht vielmehr für wahrheitsgemässe Aussagen, dass sie diese Unwahrheit sowie die Notlüge ge- genüber dem Arzt in den Befragungen von sich aus offenlegte, wie dies auch von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen wurde (Urk. 147 S. 58).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt ist, da der Beschuldigte beim Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war. V. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 147 S. 79, 100).
2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Annahme eines Notwehrexzesses sowie des Eventualvorsatzes bei der vor- sätzlichen Tötung und das Bejahen eines Notstandsexzesses beim strafbaren Schwangerschaftsabbruch durch die Vorinstanz (Urk. 157; Urk. 223 S. 5 ff.). 3.1. Der Beschuldigte hat bei †C._____ durch das erstellte Vorgehen einen Bruch des zweiten Halswirbels verursacht, was eine Halsmarkquetschung sowie
- 41 - eine Unterbrechung zentraler Nervenleitungen und schliesslich ihren Tod zur Fol- ge hatte (vgl. oben Erw. III.5.). Dies ist aus folgenden Gründen als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren: 3.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB erfüllt ist. Indem der Be- schuldigte den Tod von †C._____ verursachte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 3.3. a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wie bereits dar- gelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) hat der Beschuldigte in Kauf genommen, †C._____ zu töten, als er sie mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und mit der rechten Hand gegen ihre rechte Kopfseite drückte.
b) Im vorinstanzlichen Urteil wurden die von der bundesgerichtlichen Praxis für die Annahme eines Eventualvorsatzes verlangten rechtlichen Voraussetzun- gen unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 korrekt aufgeführt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 147 S. 68 f.).
c) Dass jemand, der wie der Beschuldigte die rund 40 cm kleinere und ca. 40 kg leichtere †C._____ nicht nur in den Schwitzkasten nimmt, sondern zusätz- lich mit der anderen Hand und erheblichem Kraftaufwand seitlich gegen den Kopfbereich der auf diese Weise in seinem anderen Arm fixierten Person drückt, um die Möglichkeit weiss, dass diese Person dadurch einen Genickbruch erleiden und in der Folge sterben könnte, und dadurch den Tod dieses Menschen zumin- dest in Kauf nimmt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Erw. III.6.1.-6.) und auch durch die Vorinstanz überzeugend erwogen (Urk. 147 S. 69). Ein eventualvorsätz- liches Handeln des Beschuldigten ist somit klarerweise zu bejahen. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist erfüllt.
- 42 -
d) In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ausserdem auch festzuhalten, dass nicht zu verlangen ist, dass der Beschuldigte um den "medizinisch äusserst komplizierten Verlauf" hätte wissen müssen, wie dies die Verteidigung vor der Vorinstanz geltend machte (Urk. 121 S. 15, 23 f.). Andern- falls würden massiv überhöhte Anforderungen an das Wissen und damit an die sogenannte intellektuelle Vorsatzkomponente gestellt. Das Wissen um die mög- licherweise tödlichen Folgen eines Genickbruchs setzt nicht voraus, dass der Tä- ter über die entsprechenden medizinischen Abläufe Bescheid weiss. Andernfalls wäre Art. 111 StGB ein auf Täter mit abgeschlossenem Medizinstudium und rechtsmedizinischem Facharzttitel beschränktes Sonderdelikt, wie dies im ange- fochtenen Urteil treffend festgehalten wurde (Urk. 147 S. 70). Es genügt vielmehr, dass der Täter weiss, dass sein Vorgehen tödliche Folgen haben kann. Beim Be- schuldigten war mithin auch die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass der Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötungsdelikte (Art. 111 StGB) dann zur Anwendung gelangt, wenn weder der qualifizierte Tatbestand des Mordes noch der privilegierte Tatbestand des Totschlages gegeben sind, und sie hat in der Folge mit zutreffenden Argu- menten im Einzelnen und unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtli- che Praxis dargelegt, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten weder das pri- vilegierende Merkmal der nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung bzw. der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB er- füllt oder ein entschuldbarer Affekt vorlag noch das qualifizierende Element der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes gegeben ist (Art. 112 StGB). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 70 ff.). 3.5. Der von der Verteidigung eventualiter beantragte Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil wegen des Todes von †C._____ gar keine Hilfe mehr mög- lich war (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 27 zu Art. 128 StGB).
- 43 - 4.1. Indem der Beschuldigte die schwangere †C._____ tötete, verursachte er auch den Tod des Embryos. Dies ist aus folgenden Gründen objektiv und sub- jektiv unter den Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB zu subsumieren: 4.2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, erfüllt den objektiven Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsab- bruchs. Indem der Beschuldigte die erwiesenermassen schwangere †C._____ tö- tete, brach er ohne ihre Einwilligung die Schwangerschaft ab (Schwarzeneg- ger/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 zu Art. 118 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt. 4.3. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Schwarzenegger/Heimgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 118 StGB; Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 118 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass †C._____ schwanger war. Wer wie der Beschuldigte bei seinem Verhalten den Tod einer Schwangeren in Kauf nimmt, handelt auch in Bezug auf den Abbruch der Schwangerschaft mit Eventualvorsatz. Der Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.1. Dass der Beschuldigte gegen den Willen von K._____ und unter An- wendung von Gewalt mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, erfüllt aus folgenden Gründen den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB: 5.2. Den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich durch die Anwendung von Gewalt. Der Beschuldigte vollzog mit K._____, welche damit nicht einverstanden war und deren Widerstand er durch Gewalt im Sinne von körperlichem Zwang (Niederdrücken auf das Bettsofa, Würgen) überwand, den Vaginalverkehr. Der Umstand, dass K._____ als Reaktion auf das Würgen ih- ren Widerstand angesichts der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten
- 44 - aufgab, ändert nichts daran, dass das Nötigungsmittel der Gewalt vorlag (Trech- sel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 189 StGB i.V.m. N 3, N 5 zu Art. 190 StGB). 5.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB). Der Beschuldigte vollzog den Beischlaf willentlich, obwohl er wusste, dass K._____ damit nicht einverstanden war, womit er vorsätzlich handelte. Dass K._____ ab einem gewissen Punkt resignierend den Widerstand aufgab und den Akt über sich ergehen liess, steht dem nicht entgegen. 5.4. Schliesslich liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 121 S. 22, 25; Urk. 220 S. 16 Rz 12) kein Sachverhaltsirrtum vor. Es bleibt nicht straf- los, wer den Widerstand nicht für ernstgemeint hält (Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3. m.w.H.). Der Beschuldigte selber mach- te zudem auch gar nicht geltend, K._____ habe Widerstand geleistet. Ebenso wenig schliesst der Umstand, dass K._____ und der Beschuldigte vor und nach der vorliegenden Vergewaltigung einvernehmliche Sexualkontakte hatten, die Anwendbarkeit von Art. 190 StGB aus (BGE 132 IV 120 f.). 5.5. Mit zutreffender Begründung der Vorinstanz wurde unter Hinweis auf BGE 119 IV 49 ff., 53 dargelegt, dass der qualifizierte Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB vorliegend nicht erfüllt ist, da kein minutenlanges, intermittierendes Würgen, das beim Opfer Todesangst verursachte, vorlag oder der Beschuldigte K._____ andere besondere Leiden zugefügt hätte, welche erheblich über das Mass dessen hinaus gehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes nötig ist. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 147 S. 73). 6.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sich gegen den Angriff von †C._____ verteidigt habe. Er beruft sich mithin auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, wonach jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
- 45 - 6.2. a) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr un- ter Hinweis auf die Lehre und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiederge- geben und das Vorliegen einer Notwehrlage mit überzeugender Begründung be- jaht. Dies, da aus Sicht des Beschuldigten Anzeichen einer Gefahr vorgelegen hätten, welche eine Verteidigung nahelegten, weshalb der Beschuldigte von ei- nem unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriff im Sinne von Art. 15 StGB habe ausgehen dürfen, da nicht erwiesen sei, dass er den Angriff vorsätz- lich provoziert habe, um sich selbst Gelegenheit zu verschaffen, gegen †C._____ vorzugehen. Mit ebenso zutreffender Begründung hat die Vorinstanz in der Folge aber eine Anwendung von Art. 15 StGB zu Recht verworfen und erwogen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in Verletzung der Prinzipien der Sub- sidiarität und der Proportionalität klar überschritt (Notwehrexzess), zumal er sich ohne Weiteres mit angemessener Körpergewalt aus dem Griff von †C._____ hät- te befreien und danach ihre Wohnung hätte verlassen können (Urk. 147 S. 74 - 77).
b) Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass das Verhalten von †C._____, d.h. das Aufstehen und Packen des Beschuldigten, als unmittelbare Reaktion auf das Würgen des Beschuldigten und mithin als Abwehr vor weiteren möglichen drohenden Angriffen zu qualifizieren sei. Das Verhalten von †C._____ sei somit nicht rechtswidrig gewesen und eine Notwehr des Beschuldigten folglich nicht zulässig (Urk. 223 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Nur schon gemäss Anklage setzte sich das spätere Opfer nicht unmittelbar oder sofort wie- der gegen den Beschuldigten "zur Wehr". Vielmehr stand †C._____ nach kurzer Zeit wieder auf und "ging" auf den Beschuldigten "los" (Urk. 46 S. 4). Dass keine ununterbrochene Abwehrhandlung vorlag, zeigt sich auch daran, dass der Be- schuldigte auch gemäss Anklage im Begriff war, das Wohn-/Schlafzimmer zu ver- lassen (Urk. 46 S. 4). 6.3. Auch beim Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruches (Art. 118 StGB) kann ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB nicht zur Anwendung gelangen, da bereits die Voraussetzung, dass die Gefahr
- 46 - nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar gewesen wäre (Grund- satz der Subsidiarität), nicht gegeben ist (vgl. oben Erw. V.6.2.a)). 6.4. Die vom Beschuldigten verübte vorsätzliche Tötung von †C._____ so- wie der begangene strafbare Schwangerschaftsabbruch bleiben damit rechtswid- rig. Weitere Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht gel- tend gemacht. 7.1. Auch Schuldausschlussgründe liegen beim Beschuldigten keine vor. Die Bestimmung, wonach der Abwehrende, welcher die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet, nicht schuldhaft handelt (Art. 16 Abs. 2 StGB), ist vorliegend nicht anwendbar, da wie bereits dargelegt kein entschuldbarer Affekt vorlag (vgl. oben Erw. V.3.4.). 7.2. Ebenso wenig kann sich der Beschuldigte auf die den Notstandsexzess im Zusammenhang mit dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch betreffende Bestimmung berufen, wonach der Täter nicht schuldhaft handelt, sofern ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ihm wä- re angesichts des Umstandes, dass er das höchste Rechtsgut eines Unbeteilig- ten, nämlich das Leben des Embryos, verletzte, ohne Weiteres zuzumuten gewe- sen, den im Vergleich dazu eher leicht erscheinenden Angriff von †C._____ und den damit verbundenen eher leichten Eingriff in seine körperliche Integrität zu er- dulden. 7.3. Gemäss dem schlüssigen und überzeugenden psychiatrischen Gutach- ten war der Beschuldigte in den Deliktszeitpunkten auch nicht schuldunfähig (Urk. 65 S. 82 f., 88).
8. Schliesslich wurde im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs in echter Konkurrenz zueinander stehen, da sie unterschiedli- che Rechtsgüter schützen. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 147 S. 79).
9. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen und der Be- schuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, des strafbaren
- 47 - Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie der Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Die Anklagebehörde beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit 20 Jahren Freiheitsstrafe. An diesem Antrag hat sie auch im Beru- fungsverfahren festgehalten (Urk. 223 S. 1 ff.). Die Verteidigung beantragte für den Fall eines Schuldspruchs, es sei eine wesentlich reduzierte Strafe auszufällen (Urk. 220 S. 2, 41 f.).
2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 147 S. 79 - 84). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. 3.1. Ausgehend vom vorliegend schwersten Delikt der vorsätzlichen Tötung, für welche ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren steht (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB), ist demzufolge zunächst die Tatkomponente zu behandeln. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass die Tötung nicht unter Zuhilfenahme einer Waffe oder irgendwelcher Gegen- stände aus einer gewissen Distanz erfolgte. Der Beschuldigte setzte vielmehr ein- zig seine Körperkraft ein und verursachte den Genickbruch von †C._____ im Rahmen des tätlichen Streites direkt mit blossen Händen, gleichsam mit Brachial- gewalt. Sein Vorgehen zeugt von rücksichtsloser Brutalität und einer Gering- schätzung des menschlichen Lebens, und es zeitigt eine sehr grosse kriminelle Energie. Angesichts der ausschliesslichen Verwendung seiner eigenen Körper- kraft hat er sich dabei auch seinen markanten Grössen- und Gewichtsunterschied zu †C._____ von 40 Zentimetern und 40 Kilogramm zunutze gemacht und setzte diesen gegen eine ihm körperlich klar unterlegene Frau ein, mit der er über eine längere Zeit in einer intimen Beziehung gestanden hatte. Zudem war dem Be- schuldigten bekannt, dass diese Frau schwanger und damit besonders schutzbe-
- 48 - dürftig war. Seine körperliche Gewalt gegen sie – insbesondere auch der Um- stand, dass er sich im Streit teilweise rittlings auf den Bauch der auf dem Rücken liegenden Frau setzte – erscheint vor diesem Hintergrund als umso verabscheu- ungswürdiger. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfü- gung stehenden Strafrahmens mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 85) als schwer bis sehr schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von rund 16 Jahren erweist sich als angemessen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte. Allerdings liegt der Eventualvorsatz hier in der Nähe des direkten Vor- satzes (vgl. oben Erw. III.6.7.), was die Verschuldensminderung etwas reduziert. Weiter zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er †C._____s Tod im Verlaufe einer zunächst gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung verursachte und nicht mittels gezieltem, von langer Hand geplantem Vorgehen. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 147 S. 86) ist das Handeln in Notwehr nur leicht verschuldensredu- zierend zu gewichten, da der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in krasser Weise überschritt. Nachdem seine Beweggründe in weiten Teilen im Dunkeln ge- blieben sind, entfällt diesbezüglich eine Verschuldensreduktion oder -erhöhung. In Art. 48 StGB erwähnte Umstände sind ebenfalls nicht auszu- machen. Insbesondere das Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 12. Dezember 2012 (Urk. 210/3) ist – wie auch die Privatklägerin selber zu Recht ausführen lässt (Urk. 224 S. 3) – weit entfernt von der Betätigung aufrichti- ger Reue. Schliesslich liegen beim Beschuldigten auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Zeitpunkt der Taten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 65 S. 82 f.). 3.3. Insgesamt ist die dem Beschuldigten anzulastende objektive Tatschwe- re aufgrund der überwiegend verschuldensmindernden subjektiven Verschul- denselemente zu relativieren. Angesichts der objektiven und subjektiven Tat- schwere des schwersten Delikts ist das Verschulden des Beschuldigten als mit- telschwer bis schwer zu bezeichnen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 13 Jahre anzusetzen.
- 49 - 4.1. Im Rahmen der Würdigung der Tatkomponente des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Tötung von †C._____ gleichzeitig auch den Tod des Embryos verursachte. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Schwangerschaft sowie des Umstandes, dass diese auch Gegenstand ihres da- maligen Streites war (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/2 S. 8), lässt dies seine Handlung als gefühlskalt und grausam erscheinen. Wohl hängt die Tat sehr stark mit dem Hauptdelikt zusammen, was entsprechend zu würdigen ist – der Tatbestand schützt aber dennoch das ungeborene Kind. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern mit (im Grenzbereich zum direkten Vorsatz liegendem) Eventualvorsatz handelte. Insgesamt erweist sich das diesbezügliche Verschul- den beim Strafrahmen gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bis zu zehn Jahren als nicht mehr leicht bis erheblich. 4.2. Bei der Vergewaltigung ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu gewichten, dass der Beschuldigte damit das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von K._____ krass verletzte. Er würgte sie, um sie gefügig zu machen. Die Ge- schädigte hatte damals einen anderen Freund, weshalb die Tat für sie umso de- mütigender war. Dem Beschuldigten, der die Geschädigte schliesslich aufsuchte, um T._____ zu eröffnen, dass auch er mit der Geschädigten Sex habe (Urk. 219 S. 37 f.), ging es auch um das Ausüben von Macht. Indessen legte er kein beson- ders brutales Vorgehen an den Tag; gemäss eigenen Aussagen von K._____ handelte es sich um ein kurzes Würgen und Zuhalten des Mundes. Sie hatte kei- ne Angst (ND 1/4/3 S. 11 f., 14), fühlte sich anschliessend aber psychisch verletzt und war heiser. Schmerzen oder körperliche Verletzungen trug sie indessen keine davon (ND 1/4/2 S. 15). Der Beschuldigte stellte die Gewaltanwendung ein, als K._____ ihren Widerstand aufgab. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bezie- hung fortgesetzt wurde. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewärtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und keine strafmildernd zu veran- schlagenden Umstände gemäss Art. 48 StGB gegeben sind. Insgesamt erweist sich das Verschulden bei einem Strafrahmen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren als nicht mehr leicht.
- 50 - 4.3. In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprin- zips ist diesen weiteren Delikten merklich straferhöhend Rechnung zu tragen. Dies führt zu einer Gesamtstrafe von 16 Jahren. 5.1. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Dazu kann vollumfänglich auf die ausführliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden, welche wie folgt lautet (Urk. 147 S. 88 f.):
a) Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1972 in Zürich geboren, wo er auch aufwuchs und zur Schule ging. Nach zwei Jahren Kindergarten und sechs Jahren Primarschule besuchte er drei Jahre die Sekundarschule. Nach dem 10. Schuljahr absolvierte er bei der Firma U._____ in Zürich eine KV-Lehre, die er im Jahre 1992 erfolgreich abschloss. Nach der Lehre fand er keine Stelle und war ein bis zwei Jahre arbeitslos; er meldete sich ab, ging auf Reisen (u.a. über ein Jahr in Asien) und lebte von Erspartem. Nach seiner Rückkehr arbeitete er in Zürich in einer Metallwerkstatt (Juli 1994 bis Februar 1995) und war im Jugendtreff der … Kirche V._____ tätig (Oktober 1994 bis August 1996). Von 1996 bis 1999 absol- vierte er die dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten in W._____. Danach kehrte er in die Schweiz zurück, wobei seine Ausbildung hier anerkannt wurde. In der Folge war er an recht häufig wechselnden Arbeitsstellen als Physiotherapeut tätig. Nebst berufsbegleitend absolvierten Weiterbildungen gab es auch Phasen der Arbeitslosigkeit (für Einzelheiten sei auf den vom Beschuldigten verfassten Lebenslauf verwiesen [Urk. 10/49/9/2]). Nicht unerwähnt bleiben soll, dass mehre- re Anstellungen des Beschuldigten (teilweise fristlos) endeten, weil gegen ihn Vorwürfe erhoben worden waren, deren Berechtigung von ihm indessen in Abre- de gestellt wurde; stattdessen sprach er von Mobbing zu seinem Nachteil. Im Zeitpunkt seiner Festnahme stand der Beschuldigte in keinem Arbeitsverhältnis, sondern plante den Schritt in die berufliche Selbständigkeit.
b) Die Eltern des Beschuldigten waren im Jahre 1969 aus der Tschechoslo- wakei in die Schweiz geflüchtet. Sein im Jahre 1934 geborener Vater war Techni- ker/Konstrukteur von Beruf, seine im Jahre 1942 geborene Mutter war Physiothe- rapeutin. Der Beschuldigte hat einen zwei Jahre älteren Bruder, der als Psycholo-
- 51 - ge tätig ist. Seine Kindheit und Jugend bis in die Sekundarschule bezeichnete der Beschuldigte als gut; sie hätten viel gemeinsam unternommen (Sport, Ferien, Ausflüge). Der Beschuldigte ist zweisprachig aufgewachsen. Im Alter von vier Jahren wurde er wegen Leistenbrüchen und einem geplatzten Blinddarm mehr- mals operiert. Mit 13 bzw. 15 Jahren brach er sich zuerst das eine und dann auch noch das andere Bein; als Folge davon hat er immer noch Knie- und Rückenbe- schwerden. Im Jahre 1987 sei seine Mutter als Folge eines von einem Chiroprak- tiker begangenen Kunstfehlers arbeitsunfähig geworden, was – wie auch der wäh- rend Jahren gegen die Versicherung geführte Prozess – das Familienleben habe auseinanderbrechen lassen.
c) Der Beschuldigte heiratete im Juli 2000 BA._____, die er in W._____ während seiner Physiotherapie-Ausbildung kennengelernt hatte; im Jahre 2006 wurde die Ehe geschieden. Mit seiner (ehemaligen; vgl. sogleich g)) Freundin Q._____ (ehem. P._____) hat der Beschuldigte eine Tochter namens BB._____, welche am tt.mm.2010 zur Welt kam (die Vaterschaft anerkannte er bereits vor der Geburt).
d) Der Beschuldigte ist Schweizer Bürger. Wegen seiner Rückenprobleme war er von der Militärdienstpflicht befreit. Er leistete Zivilschutz und war bei der Sanität eingeteilt.
e) Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte aus, dass er we- der Schulden noch Vermögen habe. Bei seiner letzten Arbeitsstelle habe er etwa CHF 6'000.-- brutto verdient, wobei er über 100% gearbeitet habe. Früher habe er jeweils 80% gearbeitet und dabei etwa CHF 4'000.-- bis CHF 5'000.-- verdient.
f) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
g) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2013 führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen auf Befragen ergänzend aus, sein grosses Problem sei, dass er sich nicht entscheiden könne. Dann schiebe er halt gerne Entscheidungen auch vor sich her. Als er im Pflegezentrum mit alten Leuten gearbeitet habe, habe er seine Berufung gefunden: Dort sei es schön
- 52 - langsam zu und her gegangen (Urk. 219 S. 4). Auf Frage, ob die Beziehung zu P._____ heute noch bestehe, sagte der Beschuldigte, dass das schwer zu beant- worten sei. Es gebe Leute draussen, die Mühe hätten, mit der ganzen Situation zurechtzukommen. Sie hätten das nicht mehr ertragen und sich zurückziehen müssen. Er verstehe das sehr gut wegen seiner kranken Mutter: Die Familienan- gehörigen müssten schauen, wie sie sich von so einer belastenden Situation ab- grenzten. Er habe Verständnis, dass der Kontakt momentan unterbrochen sei. Der letzte Kontakt mit P._____ sei an der Verhandlung vor Bezirksgericht, mithin Ende August 2011 gewesen. Zu seiner Tochter habe er keinen Kontakt (Urk. 219 S. 11 f.). Gesundheitlich gehe es ihm heute sehr schlecht. Es sei ihm momentan auch nicht mehr möglich, zu arbeiten. Suizidalität sei nicht auszuschliessen. Zu diesen Briefen (gemeint sind die zahlreichen Eingaben des Beschuldigen an die Kammer im Vorfeld der Berufungsverhandlung, vgl. Urk. 184; Urk. 185/1-2; Urk. 191; Urk. 200; Urk. 204; Urk. 205/1-4; Urk. 208/1-7; Urk. 209/1-3; Urk. 211; Urk. 213/1-5; Urk. 214/1-12; Urk. 215/1-10; Urk. 218/1-2) müsse er sagen, wenn ein Unfall einfach dreieinhalb Jahre brauche, bis er aufgeklärt sei, müsse man halt schon auch verstehen, in welcher Situation er sei. Jeder hier im Saal wäre absolut in Todesangst bei so einer Strafforderung (Urk. 219 S. 15; vgl. auch die Ausfüh- rungen des Verteidigers in Prot. II S. 18, u.a.: "Dass er solche zahlreichen Schrei- ben an Sie und die Frau Kollegin gerichtet hat: Das sind Hilfeschreie…"; "Das ist aber nichts als ein Hilfeschrei eines einsamen Menschen, der aber nicht schizoid krank ist").
h) Aus den persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen. Insbesondere die Vor- strafenlosigkeit ist, da diese als Normalfall zu gelten hat, grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I). 5.2. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann nicht strafmindernd in Rechnung gestellt werden, nachdem er sich zwar telefonisch und persönlich bei der Polizei meldete, sich aber nicht eigentlich "stellte" und auch kein Geständnis ablegte (vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 147 S. 90). In der Folge hat der Be-
- 53 - schuldigte auch äusserst wenig zur Aufklärung beigetragen. Die von ihm gemach- ten diversen Eingaben lassen weder Reue noch Einsicht erkennen. 5.3. Nach dem Dargelegten ergeben sich bei der Würdigung der Täterkom- ponente weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren. Somit erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren als an- gemessen.
6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 1293 Tagen (bis und mit Urteilsdatum) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Strafvollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs kommt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VIII. Ambulante Massnahme
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den – hier vorliegenden (vgl. oben Erw. III.3.7.d)) – Fall, dass kein zweites Gutachten in Auftrag gegeben wird, es sei während des Vollzuges der Freiheitsstrafe eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Sie verweist auf das Gutachten vom 5. Januar 2011, worin selbiges empfohlen wird. Sie verhehlt nicht, dass die Gutachter auch darauf hinweisen, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Therapie weniger erfolgsversprechend wäre. Sie stellt sich jedoch auf den Stand- punkt, dass sich die empfohlene Therapie angesichts der massiven Verschlechte- rung des Geisteszustandes des Beschuldigen – wofür auf seine zahlreichen Ein- gaben verwiesen werden könne – und angesichts der ihm vorgeworfenen Delikte umso mehr aufdränge (Urk. 223 S. 11 f.).
- 54 -
2. Der Beschuldigte lässt bestreiten, dass sich eine Massnahme aufdrängen würde und sein Geisteszustand sich verschlechtert habe (Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. 219 S. 16 f.). 3.1. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung setzt einerseits voraus, dass der Täter (u.a.) psychisch schwer gestört ist. Andererseits muss der Täter eine Tat verübt haben, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und es muss erwartet werden können, dass sich durch die Behandlung der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.2. Die Gutachter stellten beim Beschuldigten eine akzentuierte Persönlich- keit mit dissozialen und narzisstischen Zügen, aber keine Persönlichkeitsstörung fest (Urk. 65 S. 88). Die erste Voraussetzung von Art. 63 StGB ist demnach nicht erfüllt. Die Staatsanwältin vertritt die Auffassung, dass sich der psychische Ge- sundheitszustand des Beschuldigten in der Haft massiv verschlechtert habe. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre es für die vorliegende Frage nicht relevant, weil es auf den Zustand im Zeitpunkt der Tat ankommt. Schliesslich ist der Be- schuldigte auch überhaupt nicht motiviert, sich einer ambulanten Behandlung un- terziehen zu lassen (Urk. 219 S. 16 f.; Prot. II S. 18). Entsprechend ist von der Anordnung einer Massnahme abzusehen. IX. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____, der Mutter der verstorbenen †C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies sie die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Urteilsziffer 4). Sodann ver- pflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ Fr. 60'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 26. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wies sie das Genugtuungsbegehren – das ursprünglich auf Fr. 70'000.– zu- züglich Zins gelautet hatte – ab (Urteilsziffer 5; Urk. 147 S. 4 und S. 100).
- 55 - 2.1. Die Privatklägerin beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Urteilsziffern 4 und 5. Obsolet ist ihr Antrag, das vorinstanzli- che Urteil auch mit Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen von †C._____ zu bestätigen, nachdem dieses insoweit in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 224). 2.2. Der Beschuldigte liess für den Fall eines Freispruchs Anträge stellen, aber nicht für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 220 S. 42).
3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen betreffend Zivilan- sprüche zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 91 f.). 4.1. Auch die spezifischen Grundlagen des Schadenersatzanspruches wur- den im vorinstanzlichen Urteil korrekt dargelegt. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 147 S. 93). 4.2. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass die Summe der klar ausge- wiesenen Schadenspositionen tiefer sei als die der Privatklägerin ausgerichtete Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 2'422.– (Urk. 147 S. 94). Entsprechend kann der – heute auch von der Privatklägerin beantragte – Entscheid der Feststel- lung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung (ein Grund für eine Haftungsreduktion ist in der Tat nicht auszumachen) schadenersatzpflichtig ist, bestätigt werden; zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.1. Für die Grundlagen des Genugtuungsanspruches kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 95). 5.2. Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin, die ihr einziges Kind ver- loren hat, ist gestützt auf Art. 47 OR fraglos zu bejahen. Glaubhaft hatte sie im Verfahren ausgeführt, dass sich die Beziehung zu ihrer Tochter, auch wenn es früher Spannungen und Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, nach deren Auszug aus der elterlichen Wohnung bzw. nach dem Tod des Vaters im Jahre
- 56 - 1998 verbessert habe. Es gab gegenseitige Besuche, regelmässige gemeinsame Aktivitäten (Städtereisen, Ferien in Italien, zuletzt im Sommer 2009) und häufige telefonische Kontakte. Es bestand somit offensichtlich eine enge Beziehung zwi- schen der Privatklägerin und ihrer Tochter, die sie auch an ihrem Privatleben teil- haben liess (z.B. Einladung zu Geburtstagsfeiern mit ihren Freunden). Es ist ohne Weiteres einfühlbar, dass der Verlust der einzigen Tochter und des Enkelkindes für sie sehr schwer wiegt (vgl. auch Urk. 16/130 S. 16: "Der schlimmste Gedanke ist, dass sie nicht mehr da ist und mit ihr das Kind"). Dass die Privatklägerin bei der Verarbeitung dieses Verlusts therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (Urk. 114/4), ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wurde sie doch mit einem Schlag ihrer familiären Perspektiven beraubt. Dass ihre Tochter Opfer eines brutalen Gewaltverbrechens wurde, wobei das diesbezügliche Verschulden des Täters insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen ist (vgl. oben Erw. VI.3.3.), fällt ebenfalls genugtuungserhöhend ins Gewicht (vgl. auch Urk. 147 S. 95 f. m.w.H.). Ohne Weiteres ist auch einfühlbar, dass die Privatklägerin, wie anlässlich der Be- rufungsverhandlung geltend gemacht wurde, sich auch heute noch jeden Tag an die Verstorbene erinnert, phantasiert, wie ihre Tochter den Enkel aufgezogen hät- te, wie sie sie dabei unterstützt hätte, wie sie nach Zürich gezogen wäre, im BC._____ gearbeitet hätte etc. (Urk. 224 S. 3). Genugtuungsreduzierende Aspek- te sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein solcher Aspekt im Schreiben des Beschuldigten vom 12. Dezember 2012 an die Privatklägerin zu sehen. Nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass sie keinen Kontakt mit ihm wünsche, ist es nach- vollziehbar, dass der mehrere Seiten lange Brief die Privatklägerin nur aufgewühlt hat (Urk. 224 S. 3; Urk. 210/3). 5.3. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 26. August 2009 ist ohne Weiteres angemessen und der Beschuldigte entsprechend zur Bezahlung zu verpflichten. X. Kostenfolgen
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen.
- 57 - 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Das leichte Unterliegen der Staatsanwalt- schaft betreffend die Strafhöhe und die ambulante Massnahme wirkt sich ver- gleichsweise marginal aus und macht kein Abweichen von dieser Kostenauflage notwendig. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nach- träglich zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die selbständige Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2011 bezüglich Dispositivziffern 3 (Vormerknahme des vor- zeitigen Strafvollzuges seit 1. März 2011), 5 Satz 2 (Verweisung des Fr. 60'000.– übersteigenden Betrages der Genugtuung auf den Zivilweg), 6 (Einziehung und Vernichtung eines Elektroschockgeräts), 7-11 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Unterlagen) sowie 12 (Kosten- festsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 58 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1293 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute (Urteilsdatum) erstanden sind.
3. Es wird keine Massnahme angeordnet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach bei voller Haftung schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 60'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13-15) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 59 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 51'342.85 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt D._____ (übergeben an den zuführenden Po- lizeibeamten) − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 60 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Heuberger Golta