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SB110622

fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2012-01-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV.

E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 4 Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. .– Barauslagen noch ausstehend

E. 6 Oktober 2010 setzte der Einzelrichter dem Angeklagten eine Frist von 20 Ta- gen an, um schriftlich zur Anklageschrift vom 1. September 2010 Stellung zu nehmen (Urk. 41). Die entsprechende Stellungnahme ging am 2. November 2010 bei der Vorinstanz ein (Urk. 43). 2.a) Mit schriftlich eröffnetem Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 23. Dezember 2010 wurde der Angeklagte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt (Urk. 54 S. 15 f.).

b) Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 46). Mit den fristgerecht eingereich- ten Beanstandungen der Verteidigung vom 23. August 2011 stellt diese den An- trag, es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsre- geln freizusprechen, eventualiter sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 5 - im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor der Staatsanwaltschaft neu zu ent- scheiden (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Beweisanträge wurden keine gestellt.

3. Seit 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung und als entsprechendes Ausführungsgesetz das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht beurteilt. Im vorliegenden Berufungsprozess gelangen somit die Normen der bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (ZH-StPO) und des kan- tonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Anwendung. II.

1. Der Angeklagte hat den ihm in der Anklageschrift vom 1. September 2010 (Urk. 38) vorgeworfenen objektiven Sachverhalt eingestanden (Urk. 20 S. 2; Prot. I S. 5). Er sagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei un- achtsam gewesen. Er habe gedacht, es seien 120 km/h erlaubt. Er habe die nacheinander signalisierten Reduktionen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100 km/h und dann von 100 km/h auf 80 km/h nicht gesehen (Prot. I S. 5). Das Geständnis des Angeklagten deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis. Somit ist erstellt, dass der Angeklagte am 16. August 2009 sei- nen Personenwagen der Marke BMW 120 D, Kontrollschild …, auf der …autobahn … in Richtung B._____ lenkte und dabei im sogenannten "…" mit ei- ner Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h unterwegs war, obwohl dort die zulässige Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt ist. In subjektiver Hinsicht mach- te der Angeklagte geltend, dass er die für den genannten Streckenabschnitt auf der … geltende signalisierte Höchstgeschwindigkeit übersehen habe (Prot. I S. 5). 2.a) Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen geltend, dass der Angeklagte das Geschwindigkeits-

- 6 - signal übersehen und dadurch unbewusst fahrlässig gehandelt habe. Es liege deshalb zwar eine pflichtwidrige Unachtsamkeit vor, jedoch nicht zwingend ein rücksichtsloses Verhalten. Die Verteidigung bestritt, dass der Angeklagte vorsätz- lich oder zumindest eventualvorsätzlich die Signalisation missachtet habe. Unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_622/2009 erachtete die Verteidigung die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung als nicht gegeben, da das Verhalten des Angeklagten nicht als rücksichtslos bezeichnet werden könne. Stattdessen sei auf eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu erkennen (Urk. 34).

b) Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1. November 2010 zur abgeänderten Anklageschrift vom 1. September 2010 führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen sei, dass der von der An- klägerin behauptete Sachverhalt - zumindest in subjektiver Hinsicht - nicht den vorgeworfenen Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllen würde. Da die Anklägerin in ihrer Anklageschrift vom 1. September 2010 jedoch weiterhin die grobe Verkehregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Anklage bringe, sei der Angeklagte wegen der Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen (Urk. 43).

c) In den Beanstandungen bzw. in der Berufungsbegründung vom

23. August 2011 wiederholte die Verteidigung die bisher dargelegten Argument und machte zusätzlich geltend, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, welches "Verschuldensmass" (gemeint: vorsätzliche, eventualvorsätzliche oder grobfahrlässige Begehung) dem Angeklagten vorgeworfen werde. Ob dem Ange- klagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen werde, müsse aber immer völlig klar sein (Verweis auf BGE 120 IV 348, E. 3c). Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Verstoss gegen das An- klageprinzip vorliege. Die Vorinstanz habe die Anklage in Anwendung von § 182 Abs. 3 ZH-StPO ausdrücklich deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, "da aus den Ak- ten folglich nicht ersichtlich ist, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom 25. März 2010 nicht mehr die grobfahrlässige, sondern die vorsätzliche oder

- 7 - zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung zur Anklage bringt und sich das Un- tersuchungsergebnis somit nicht mit dem zur Anklage gebrachten subjektiven Sachverhalt deckt (...)" (Verweis auf Urk. 36). Weiter habe die Vorinstanz aus- drücklich festgehalten, dass der "einvernehmende Staatsanwalt nach erfolgter Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl die subjektiven Tatbestandsele- mente einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht weiter thematisierte und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse erlangte" (Verweis auf Urk. 36). Mit anderen Worten habe die Vorinstanz die Sache einer- seits zur Abänderung/Ergänzung der Anklage zurückgewiesen, andererseits zur Ergänzung der Untersuchung, was gemäss Lehre und Rechtsprechung zu § 182 Abs. 3 ZH-StPO (Änderung der Anklage) und § 183 Abs. 2 ZH-StPO (Ergänzung der Untersuchung) nicht zulässig sei (Urk. 49 S. 4 f.). Im Weiteren bestritt die Ver- teidigung, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verkehregelverletzung erfüllt habe und verwies dabei insbesondere auf BGE 6B_622/2009. Vorab sind die prozessualen Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit der Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz zu behandeln. Anschlies- send soll im Rahmen der rechtlichen Würdigung (unten Ziff. III) geklärt werden, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall den subjektiven Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung erfüllte oder nicht.

3. a) Wie die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführte, ist die Verbindung einer gerichtlichen Aufforderung zur Anklagekorrektur im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO mit einer Rückweisung nach § 183 Abs. 2 ZH-StPO bezüglich des gleichen Mangels grundsätzlich unzulässig. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz liegt in casu jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hielt in den Erwägun- gen ihrer Rückweisungsverfügung vom 29. Juni 2010 fest, dass die Anklagebe- hörde dem Angeklagten im Strafbefehl vom 26. November 2009 noch vorgewor- fen habe, er habe durch seine zumindest grobfahrlässige Fahrweise infolge der stark übersetzten Geschwindigkeit des Fahrzeuges weitere Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährdet (Urk. 9 S. 3; Urk. 36 S. 3). Weiter hielt die Vorinstanz in der genannten Rückweisungsverfügung fest, dass der einvernehmende Staatsanwalt

- 8 - nach erfolgter Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl die subjektiven Tat- bestandselemente einer groben Verkehrsregelverletzung nicht weiter thematisiert und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse erlangt habe. Somit sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom

25. März 2010 nicht mehr die grobfahrlässige, sondern die vorsätzliche oder zu- mindest eventualvorsätzliche Tatbegehung zur Anklage gebracht habe (Urk. 9 S. 3; Urk. 23 S. 2; Urk. 36 S. 3). Die Vorinstanz erachtete deshalb das Untersu- chungsergebnis als nicht mit dem zur Anklage gebrachten subjektiven Sachver- halt übereinstimmend, weshalb der Angeklagte gestützt auf die Anklageschrift vom 25. März 2010 aus Sicht der Vorinstanz hätte freigesprochen werden müs- sen, obwohl er eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h anerkannt hatte (Urk. 36). Die Verteidigung leitet aus den Ausführungen der Vorinstanz in der Rückweisungsverfügung vom 29. Juni 2010 zu Unrecht ab, dass der subjektive Tatbestand nach der Rückweisung noch zu klären gewesen wäre. Aus dem Kontext der Ausführungen in der Rückweisungs- verfügung und aus den Akten geht klar hervor, dass die Rückweisung nicht zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes, sondern nur zur Abänderung der Ankla- ge zurückgewiesen wurde, und zwar zur Behebung der Diskrepanz zwischen dem Text der Anklageschrift, der von einer vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausging, und dem Untersuchungsergebnis, welches eine fahrlässi- ge Tatbegehung ergeben hatte. Die Formulierung in den Erwägungen der Rück- weisungsverfügung der Vorinstanz, wonach der Staatsanwalt nach erfolgter Ein- sprache gegen den Strafbefehl die subjektiven Tatbestandselemente einer groben Verkehrsregelverletzung nicht weiter thematisiert habe und diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse erlangt worden seien, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz damit zum Ausdruck brachte, die fahrlässige Tatbegehung sei nicht als erstellt zu betrachten. Einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Tatbegehung erach- tete die Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt. Dementsprechend ist in der Rück- weisungsverfügung die Rede davon, dass die subjektiven Tatbestandselemente nicht weiter thematisiert und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse er- langt worden seien (Urk. 36 S. 3). Mit keinem Wort wird gesagt, dass die Untersu- chung bezüglich der fahrlässigen Tatbegehung unvollständig gewesen wäre. Es

- 9 - besteht deshalb keine Veranlassung, die Rückweisung im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO durch die Vorinstanz zu beanstanden, da sie klar nur die Abänderung bzw. Anpassung der Anklage an das aus Sicht der Vorinstanz gegebene Untersu- chungsergebnis zum Ziel hatte, was dem Sinne und Zweck von § 182 Abs. 3 StPO entspricht.

b) Es liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch kein Verstoss gegen das Anklageprinzip vor, zumal in der massgeblichen Anklageschrift vom

1. September 2010 eine genügend klare Umschreibung für die fahrlässige Tatbe- gehung enthalten ist, was bereits in den Erwägungen der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde. Auf diese Ausführungen kann hier verwiesen werden (Urk. 54 S. 5, § 161 GVG).

c) Inwiefern der subjektive Tatbestand der eingeklagten groben Verkehrs- regelverletzung erstellt werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen. III. 1.a) Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Zur Er- füllung des Tatbestandes ist somit in objektiver Hinsicht kumulativ erforderlich, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, und dass der Täter eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder eine solche in Kauf nahm, mithin die Verkehrssicherheit ernsthaft abstrakt oder konkret gefährdet hat. Die Formulierung "in Kauf nimmt" ist im vorliegenden Zu- sammenhang kein Hinweis auf einen notwendigen Eventualvorsatz. Es genügt für die Tatbegehung ein grobfahrlässiges Handeln. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Art. 90 Ziff. 2 SVG spricht von "ernstli-

- 10 - cher Gefahr". Damit ist nicht die unmittelbar drohende, sondern vielmehr die er- hebliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung gemeint (Giger, Kommentar SVG,

E. 7 Aufl., Zürich 2008, N 13 zu Art. 90 SVG und dortige Verweisungen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses Verhal- ten. Ein solches ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart (BGE 131 IV 133, Erw. 3.2; BGE 130 IV 32, E. 5.1., je mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befol- gen. Höchstgeschwindigkeitssignale sind Signale im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SSV nennt das Signal "Höchstgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Höchstgeschwindigkeitsvorschriften sind ohne Weiteres als wichtige Verkehrsvor- schriften zu qualifizieren, dienen sie doch in der Regel in ausgeprägtem Masse der allgemeinen Verkehrssicherheit. Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Vorausset- zungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Um- stände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (die grundsätzlich 120 km/h beträgt) um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 6B_622/2009, Erw. 3.3.1, sowie BGE 123 II 37 und 113).

c) Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die im "…" vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten, was eine massive Abweichung darstellt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten ist gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von der konkreten oder abstrakten Gefährdungssituation objektiv und grundsätz- lich auch subjektiv als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren.

d) In Präzisierung dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht im Ent- scheid 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 fest, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 SVG streng gehandhabt werden müsse. Es dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive

- 11 - schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Im damaligen Fall ver- neinte das Bundesgericht ein rücksichtsloses Verhalten eines Automobilisten, der eine bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindig- keitsreduktion wegen Feinstaubbelastung auf der Autobahn von 120 km/h auf 80 km/h übersehen und die erlaubte Geschwindigkeit um 51 km/h überschritten hatte. Das Bundesgericht beurteilte das Verhalten als pflichtwidrig unachtsam, was zwar als Fehlverhalten, nicht aber als Rücksichtslosigkeit einzustufen sei, da kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart wor- den sei (BGE 6B_109/2008, Erw. 3.2). In weiteren Entscheiden führte das Bun- desgericht aus, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher sei die Rücksichtslosigkeit zu bejahen, soweit nicht besondere Indizien da- gegen sprechen würden (BGE 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, Erw. 3.2; BGE 6B_193/2008 vom 7. August 2008, Erw. 2.1, und BGE 6B_703/2007 vom

6. Februar 2008, Erw. 6.3). In BGE 6B_622/2009 erachtete das Bundesgericht ei- ne Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h innerorts zwar als pflichtwidrig unachtsam, aber nicht als rücksichtslos. Bei diesem Entscheid spielte ähnlich wie im obgenannten BGE 6B_109/2008 eine entscheidende Rolle, dass es sich bei der betreffenden Geschwindigkeitsbeschränkung um einen Teil der kurzfristigen Massnahmen des Verkehrsberuhigungskonzeptes N5 linkes Bielerseeufer han- delte. Es fiel für das Bundesgericht ins Gewicht, dass die damalige Vorinstanz sich nicht mit der Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer gefahrenen Ge- schwindigkeit auseinandergesetzt hatte, zumal der betreffende Strassenabschnitt der N5 gut ausgebaut und übersichtlich sei, die Strasse sei trocken gewesen und es hätten gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht (BGE 6B_622/2009, Erw. 3.4). 2.a) Unter Berufung auf die genannten BGE 6B_109/2008 und BGE 6B_622/2009 liess der Angeklagte geltend machen, er habe den subjektiven Tat- bestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt, insbesondere mangle es am erforder- lichen rücksichtslosen Verhalten des Angeklagten. Es dürfe nicht einzig auf die wiederholte und gut sichtbare Signalisation der zulässigen Geschwindigkeit an- kommen, es müssten vielmehr auch die im konkreten Fall herrschenden Sicht-, Licht- und Strassenverhältnisse und das Verkehrsaufkommen sowie der Aus-

- 12 - baustandard und die Übersichtlichkeit des entsprechenden Streckenabschnitts berücksichtigt werden (Urk. 16, Urk. 34, Urk. 43 und Urk. 49 S. 8 f.).

b) Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Den ge- nannten Bundesgerichtsentscheiden lagen spezielle Umstände bei der Ge- schwindigkeitssignalisation vor, indem bei BGE 6B_109/2008 Umweltschutzgrün- de (Feinstaubbelastung) und bei BGE 6B_622/2009 Verkehrsberuhigungsmass- nahmen das Motiv für die Geschwindigkeitsreduktionen bildeten, wobei es sich im ersteren Fall nur um eine kurz befristete Reduktion des zulässigen Höchstge- schwindigkeit handelte. Es bestand in beiden Fällen eine Diskrepanz zwischen dem Ausbaustandard, der Übersichtlichkeit des Streckenabschnittes und der Strassenverhältnisse einerseits und der Reduktion der zulässigen Höchstge- schwindigkeit auf 80 km/h bzw. 60 km/h andererseits. Im Gegensatz zum vorlie- genden Fall war denn auch die besagte Signalisation aufgrund der geschilderten Umstände kaum zu erwarten und erfolgte jedenfalls nicht aus Gründen der Ver- kehrssicherheit. Vorliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gleich zwei Signale hintereinander aus pflichtwidriger Unachtsamkeit nicht wahr- nahm, sondern vor allem auch, dass die Strassenführung im betreffenden Ab- schnitt, der bezeichnenderweise als "…" bekannt ist, aufgrund einer Doppelkurve sicherheitstechnisch als problematisch zu bezeichnen ist. Die Darstellung der Ver- teidigung, wonach es sich um einen nahezu geradlinig verlaufenden Streckenab- schnitt handle, trifft gerade nicht zu. Dabei ist auch für den ortsunkundigen Lenker bereits auf Höhe der Signaltafel 80 km/h und weit vor dem fest installierten Ra- dargerät klar ersichtlich, dass eine für Autobahnverhältnisse als eng zu bezeich- nende Rechtskurve beginnt, zumal die gut sichtbare Kurvensignalisation mit schwarzen Pfeilsymbolen bereits kurz nach der Signaltafel 80 km/h beginnt und am linken Fahrbahnrand weitergeführt wird (vgl. Urk. 35). Die Reduktion der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht somit der Strassenführung und hat ih- ren Grund in der Verkehrssicherheit. Angesichts der Kurvensignalisation wäre für den Angeklagten eine Reduktion seiner Geschwindigkeit von über 120 km/h auch ohne die von ihm übersehene Geschwindigkeitssignalisation angezeigt gewesen, da ein Bremsmanöver in einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von über 120 km/h ein erhebliches Sicherheitsrisiko schafft, wie dies in der Anklageschrift zu

- 13 - Recht erwähnt wird. In dieser Situation, welche nicht mit den Sachverhalten in den beiden genannte Bundesgerichtsentscheiden zu vergleichen ist, hat nun der Angeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 42 km/h überschritten und dadurch eine erhebli- che abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Hierzu ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest- hält, dass die Rücksichtslosigkeit eher zu bejahen ist, je schwerer die Verkehrsre- gelverletzung objektiv wiege, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (BGE 6B_563/2009 vom 20. November 2009 und BGE 6B_331/2008 vom 10. Ok- tober 2008).

c) Die vorliegend vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit liegt mas- siv über der auf diesem Autobahnabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gemäss der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf Au- tobahnen schon ab einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h über- schreitenden Geschwindigkeit auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ge- schlossen werden. Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall zudem nicht nur eine, sondern gleich zwei hintereinander gestaffelte Höchstgeschwindigkeitssignale übersehen. Auf dem entsprechenden Streckenabschnitt wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit nämlich stufenweise zunächst durch zwei Schilder links und rechts der Fahrbahn auf 100 km/h und danach durch zwei weitere Signalta- feln auf 80 km/h gesenkt (Urk. 20 S. 2; Urk. 35; Prot. I S. 5 f.). Der Angeklagte musste angesichts der oben geschilderten, auch für ihn als ortsunkundigen Len- ker erkennbaren und signalisierten Kurvensituation jederzeit mit der Möglichkeit einer signalisierten Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen. Das Verhalten des Angeklagten ist angesichts der geschilderten Umstände als grobfährlässig und durchaus auch als rücksichtslos zu bezeichnen. Es liegen somit keine Indizien vor, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der bisherigen Bundesgerichts- praxis rechtfertigen würden.

3. Die Vorinstanz hat den Angeklagten somit zu Recht der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin-

- 14 - dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen, wes- halb der Schuldspruch zu bestätigen ist. IV.

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zu- treffend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 11; § 161 GVG). Es ergibt sich ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Ziff. 2 GVG). 2.a) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche Er- wägungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde bekannt, dass der Angeklagte sein Arbeitspensum seit 1. Ja- nuar 2012 von 80 % auf 90 % gesteigert hat und sich damit auch sein monatli- ches Nettoeinkommen von ursprünglich Fr. 6'380.– entsprechend erhöht hat (Urk. 61/4 ff.; Prot. II S. 5 und 6 f.).

b) Zum objektiven Tatschverschulden ist vorab ebenfalls auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 54 S. 12). Hervorzuhe- ben ist, dass die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse (Kurve) ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Beim subjektiven Tat- verschulden ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zwar grobfahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelte.

c) Bei der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich dieser Umstand jedoch nicht strafmindernd auszuwirken, da dies als Normal- fall zu betrachten ist. Das grundsätzliche Geständnis des Angeklagten in tatsäch-

- 15 - licher Hinsicht ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Beweislage aufgrund der Radarmessung ohnehin klar ist.

d) Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verletzungen der Ver- kehrsregeln ist das Verschulden des Angeklagten noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist deshalb die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen durchaus ange- messen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus den nachfolgend darzulegen- den Gründen zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist (vgl. lit. e).

e) Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben ist (vgl. unten Ziff. 4), stellt sich die Frage, ob sie gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit einer Verbin- dungsstrafe soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspek- te eine Rolle spielen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,

18. Aufl., Zürich 2010, N 25 zu Art. 42 mit Verweisungen; insbesondere BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um ein Mas- sendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen ist, erscheint es angemessen, dem Angeklagten zusätzlich eine Busse aufzuerle- gen. 3.a) Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 13). Gegenüber der Vorinstanz ist ein leicht erhöhtes Einkommen von rund Fr. 7'000.– zu berück- sichtigen. Ausserdem hat die Vorinstanz die Wohnungsmiete des Angeklagten

- 16 - berücksichtigt, was nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspricht. Dementspre- chend wäre der Tagessatz gegenüber der Vorinstanz etwas höher anzusetzen. Aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) kann der Tagessatz jedoch nicht erhöht werden, weshalb er bei Fr. 90.– zu belassen ist.

b) Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ver- bindungsstrafe handelt, denn das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstra- fe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dieser Aspekt wurde durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, zumal die ausgefällte Busse die Hälfte des Gesamtbetrages der Geldstrafe ausmacht, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu hoch ist. Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel be- laufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 27 zu Art. 42 mit Verweisung auf BGE 6B_912/2008). Unter Anwendung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 400.-- angemessen. Für den Fall, dass der Ange- klagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Ta- gen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. Die Vorinstanz hat für die auszufällende Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 90.-- mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den bedingten Vollzug gewährt (Urk. 54 S. 14). Schon aufgrund des Verbotes der "re- formatio in peius" (Verschlechterungsverbot) ist der Aufschub des Vollzuges zu bestätigen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

- 17 - V.

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Entgegen dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 49 S. 2 und S. 9) ist es nicht angezeigt, die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festzulegen. Einerseits wurden für das mit der Anklage vom 25. März 2010 abgeschlossene Untersu- chungsverfahren keine Kosten verrechnet (vgl. Urk. 23 Anhang). Ebenso gilt dies für die Bezirksgerichtliche Erledigung mit Rückweisungsverfügung (Proz. Nr. GG100023; vgl. Urk. 36 S. 4). Andererseits rechtfertigt das gegenüber dem ur- sprünglichen Strafbefehl vom 26. November 2009 geringer ausgefallene Straf- mass im vorinstanzlichen Urteil keine Berücksichtigung bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Anklagebehörde nicht am genannten Strafbefehl festhielt (§ 322 Abs. 2 ZH-StPO), sondern statt dessen im Sinne von § 322 Abs. 3 ZH-StPO eine Anklage erhob. Da die Vorinstanz den Angeklagten in der Folge anklagegemäss schuldig sprach und das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass in Ausübung ihres Ermessens geringfügig reduzierte, be- steht keine Veranlassung, das vorinstanzliche Kostendispositiv zu ändern.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Reduktion der Verbindungsbusse rechtfertigt keine Berück- sichtigung bei der Kostenauflage. Somit sind ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen (§ 396a ZH-StPO). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig.
  2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. - 18 -
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Angeklagten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110622-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Stephenson Urteil vom 10. Januar 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Appellatin betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 23. Dezember 2010 (GG100064)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. März 2010 (Urk. 23) und vom 1. September 2010 (Urk. 38) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. .– Barauslagen noch ausstehend

6. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden dem Angeklag- ten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Die erbetene Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 64 S. 1) "1. Unter Aufhebung des Urteils des 5. Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster vom 23. Dezember 2010 sei der Appellant vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen;

- 3 -

2. Eventuell sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster und vor der Staatsanwaltschaft neu zu entscheiden;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

b) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (schriftlich, Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. 1.a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Novem- ber 2009 (Urk. 9) wurde der Angeklagte der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 25 Tagess- ätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Er- satzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Eingabe vom 25. Januar 2010 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 11). Die Begründung der Einsprache ging am 2. März 2010 bei der Staats- anwaltschaft See/Oberland ein (Urk. 16). Am 19. März 2010 wurde der Angeklag- te staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 20). Daraufhin wurde mit Anklage- schrift vom 25. März 2010 Anklage beim Bezirksgericht Uster erhoben.

b) Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2010 wurde die Anklage zugelas- sen (Prot. I S. 29). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 18. Mai 2010 setzte der Einzelrichter den Entscheid mit Verfügung vom 29. Juni 2010 aus und wies die Akten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurück mit dem Ersu-

- 4 - chen, die Anklageschrift im Sinne der Erwägungen in der Rückweisungsverfügung abzuändern (Urk. 36). Aus den betreffenden Erwägung geht hervor, dass zwi- schen der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl vom 26. November 2009 (Urk. 9), in welchem von "grobfahrlässiger Fahrweise" die Rede ist, und der An- klageschrift vom 25. März 2010 (Urk. 23), in welcher sinngemäss von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln die Rede ist, eine Diskrepanz besteht. Da sich nach Auffassung der Vorinstanz aus dem Untersuchungsergebnis eine fahrlässi- ge Tatbegehung ergab, weshalb angesichts des Wortlautes der Anklage keine Verurteilung möglich gewesen wäre, wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, die Anklageschrift im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO abzuändern (Urk. 36). Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Anklageschrift vom

1. September 2010 nach. In der Folge verzichtete der Angeklagte auf die Durch- führung einer erneuten Hauptverhandlung (Urk. 40). Mit Verfügung vom

6. Oktober 2010 setzte der Einzelrichter dem Angeklagten eine Frist von 20 Ta- gen an, um schriftlich zur Anklageschrift vom 1. September 2010 Stellung zu nehmen (Urk. 41). Die entsprechende Stellungnahme ging am 2. November 2010 bei der Vorinstanz ein (Urk. 43). 2.a) Mit schriftlich eröffnetem Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 23. Dezember 2010 wurde der Angeklagte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt (Urk. 54 S. 15 f.).

b) Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 46). Mit den fristgerecht eingereich- ten Beanstandungen der Verteidigung vom 23. August 2011 stellt diese den An- trag, es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsre- geln freizusprechen, eventualiter sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 5 - im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor der Staatsanwaltschaft neu zu ent- scheiden (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Beweisanträge wurden keine gestellt.

3. Seit 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung und als entsprechendes Ausführungsgesetz das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht beurteilt. Im vorliegenden Berufungsprozess gelangen somit die Normen der bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (ZH-StPO) und des kan- tonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Anwendung. II.

1. Der Angeklagte hat den ihm in der Anklageschrift vom 1. September 2010 (Urk. 38) vorgeworfenen objektiven Sachverhalt eingestanden (Urk. 20 S. 2; Prot. I S. 5). Er sagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei un- achtsam gewesen. Er habe gedacht, es seien 120 km/h erlaubt. Er habe die nacheinander signalisierten Reduktionen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100 km/h und dann von 100 km/h auf 80 km/h nicht gesehen (Prot. I S. 5). Das Geständnis des Angeklagten deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis. Somit ist erstellt, dass der Angeklagte am 16. August 2009 sei- nen Personenwagen der Marke BMW 120 D, Kontrollschild …, auf der …autobahn … in Richtung B._____ lenkte und dabei im sogenannten "…" mit ei- ner Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h unterwegs war, obwohl dort die zulässige Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt ist. In subjektiver Hinsicht mach- te der Angeklagte geltend, dass er die für den genannten Streckenabschnitt auf der … geltende signalisierte Höchstgeschwindigkeit übersehen habe (Prot. I S. 5). 2.a) Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen geltend, dass der Angeklagte das Geschwindigkeits-

- 6 - signal übersehen und dadurch unbewusst fahrlässig gehandelt habe. Es liege deshalb zwar eine pflichtwidrige Unachtsamkeit vor, jedoch nicht zwingend ein rücksichtsloses Verhalten. Die Verteidigung bestritt, dass der Angeklagte vorsätz- lich oder zumindest eventualvorsätzlich die Signalisation missachtet habe. Unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_622/2009 erachtete die Verteidigung die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung als nicht gegeben, da das Verhalten des Angeklagten nicht als rücksichtslos bezeichnet werden könne. Stattdessen sei auf eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu erkennen (Urk. 34).

b) Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1. November 2010 zur abgeänderten Anklageschrift vom 1. September 2010 führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen sei, dass der von der An- klägerin behauptete Sachverhalt - zumindest in subjektiver Hinsicht - nicht den vorgeworfenen Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllen würde. Da die Anklägerin in ihrer Anklageschrift vom 1. September 2010 jedoch weiterhin die grobe Verkehregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Anklage bringe, sei der Angeklagte wegen der Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen (Urk. 43).

c) In den Beanstandungen bzw. in der Berufungsbegründung vom

23. August 2011 wiederholte die Verteidigung die bisher dargelegten Argument und machte zusätzlich geltend, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, welches "Verschuldensmass" (gemeint: vorsätzliche, eventualvorsätzliche oder grobfahrlässige Begehung) dem Angeklagten vorgeworfen werde. Ob dem Ange- klagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen werde, müsse aber immer völlig klar sein (Verweis auf BGE 120 IV 348, E. 3c). Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Verstoss gegen das An- klageprinzip vorliege. Die Vorinstanz habe die Anklage in Anwendung von § 182 Abs. 3 ZH-StPO ausdrücklich deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, "da aus den Ak- ten folglich nicht ersichtlich ist, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom 25. März 2010 nicht mehr die grobfahrlässige, sondern die vorsätzliche oder

- 7 - zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung zur Anklage bringt und sich das Un- tersuchungsergebnis somit nicht mit dem zur Anklage gebrachten subjektiven Sachverhalt deckt (...)" (Verweis auf Urk. 36). Weiter habe die Vorinstanz aus- drücklich festgehalten, dass der "einvernehmende Staatsanwalt nach erfolgter Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl die subjektiven Tatbestandsele- mente einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht weiter thematisierte und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse erlangte" (Verweis auf Urk. 36). Mit anderen Worten habe die Vorinstanz die Sache einer- seits zur Abänderung/Ergänzung der Anklage zurückgewiesen, andererseits zur Ergänzung der Untersuchung, was gemäss Lehre und Rechtsprechung zu § 182 Abs. 3 ZH-StPO (Änderung der Anklage) und § 183 Abs. 2 ZH-StPO (Ergänzung der Untersuchung) nicht zulässig sei (Urk. 49 S. 4 f.). Im Weiteren bestritt die Ver- teidigung, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verkehregelverletzung erfüllt habe und verwies dabei insbesondere auf BGE 6B_622/2009. Vorab sind die prozessualen Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit der Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz zu behandeln. Anschlies- send soll im Rahmen der rechtlichen Würdigung (unten Ziff. III) geklärt werden, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall den subjektiven Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung erfüllte oder nicht.

3. a) Wie die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführte, ist die Verbindung einer gerichtlichen Aufforderung zur Anklagekorrektur im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO mit einer Rückweisung nach § 183 Abs. 2 ZH-StPO bezüglich des gleichen Mangels grundsätzlich unzulässig. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz liegt in casu jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hielt in den Erwägun- gen ihrer Rückweisungsverfügung vom 29. Juni 2010 fest, dass die Anklagebe- hörde dem Angeklagten im Strafbefehl vom 26. November 2009 noch vorgewor- fen habe, er habe durch seine zumindest grobfahrlässige Fahrweise infolge der stark übersetzten Geschwindigkeit des Fahrzeuges weitere Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährdet (Urk. 9 S. 3; Urk. 36 S. 3). Weiter hielt die Vorinstanz in der genannten Rückweisungsverfügung fest, dass der einvernehmende Staatsanwalt

- 8 - nach erfolgter Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl die subjektiven Tat- bestandselemente einer groben Verkehrsregelverletzung nicht weiter thematisiert und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse erlangt habe. Somit sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom

25. März 2010 nicht mehr die grobfahrlässige, sondern die vorsätzliche oder zu- mindest eventualvorsätzliche Tatbegehung zur Anklage gebracht habe (Urk. 9 S. 3; Urk. 23 S. 2; Urk. 36 S. 3). Die Vorinstanz erachtete deshalb das Untersu- chungsergebnis als nicht mit dem zur Anklage gebrachten subjektiven Sachver- halt übereinstimmend, weshalb der Angeklagte gestützt auf die Anklageschrift vom 25. März 2010 aus Sicht der Vorinstanz hätte freigesprochen werden müs- sen, obwohl er eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h anerkannt hatte (Urk. 36). Die Verteidigung leitet aus den Ausführungen der Vorinstanz in der Rückweisungsverfügung vom 29. Juni 2010 zu Unrecht ab, dass der subjektive Tatbestand nach der Rückweisung noch zu klären gewesen wäre. Aus dem Kontext der Ausführungen in der Rückweisungs- verfügung und aus den Akten geht klar hervor, dass die Rückweisung nicht zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes, sondern nur zur Abänderung der Ankla- ge zurückgewiesen wurde, und zwar zur Behebung der Diskrepanz zwischen dem Text der Anklageschrift, der von einer vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausging, und dem Untersuchungsergebnis, welches eine fahrlässi- ge Tatbegehung ergeben hatte. Die Formulierung in den Erwägungen der Rück- weisungsverfügung der Vorinstanz, wonach der Staatsanwalt nach erfolgter Ein- sprache gegen den Strafbefehl die subjektiven Tatbestandselemente einer groben Verkehrsregelverletzung nicht weiter thematisiert habe und diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse erlangt worden seien, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz damit zum Ausdruck brachte, die fahrlässige Tatbegehung sei nicht als erstellt zu betrachten. Einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Tatbegehung erach- tete die Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt. Dementsprechend ist in der Rück- weisungsverfügung die Rede davon, dass die subjektiven Tatbestandselemente nicht weiter thematisiert und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse er- langt worden seien (Urk. 36 S. 3). Mit keinem Wort wird gesagt, dass die Untersu- chung bezüglich der fahrlässigen Tatbegehung unvollständig gewesen wäre. Es

- 9 - besteht deshalb keine Veranlassung, die Rückweisung im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO durch die Vorinstanz zu beanstanden, da sie klar nur die Abänderung bzw. Anpassung der Anklage an das aus Sicht der Vorinstanz gegebene Untersu- chungsergebnis zum Ziel hatte, was dem Sinne und Zweck von § 182 Abs. 3 StPO entspricht.

b) Es liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch kein Verstoss gegen das Anklageprinzip vor, zumal in der massgeblichen Anklageschrift vom

1. September 2010 eine genügend klare Umschreibung für die fahrlässige Tatbe- gehung enthalten ist, was bereits in den Erwägungen der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde. Auf diese Ausführungen kann hier verwiesen werden (Urk. 54 S. 5, § 161 GVG).

c) Inwiefern der subjektive Tatbestand der eingeklagten groben Verkehrs- regelverletzung erstellt werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen. III. 1.a) Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Zur Er- füllung des Tatbestandes ist somit in objektiver Hinsicht kumulativ erforderlich, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, und dass der Täter eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder eine solche in Kauf nahm, mithin die Verkehrssicherheit ernsthaft abstrakt oder konkret gefährdet hat. Die Formulierung "in Kauf nimmt" ist im vorliegenden Zu- sammenhang kein Hinweis auf einen notwendigen Eventualvorsatz. Es genügt für die Tatbegehung ein grobfahrlässiges Handeln. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Art. 90 Ziff. 2 SVG spricht von "ernstli-

- 10 - cher Gefahr". Damit ist nicht die unmittelbar drohende, sondern vielmehr die er- hebliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung gemeint (Giger, Kommentar SVG,

7. Aufl., Zürich 2008, N 13 zu Art. 90 SVG und dortige Verweisungen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses Verhal- ten. Ein solches ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart (BGE 131 IV 133, Erw. 3.2; BGE 130 IV 32, E. 5.1., je mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befol- gen. Höchstgeschwindigkeitssignale sind Signale im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SSV nennt das Signal "Höchstgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Höchstgeschwindigkeitsvorschriften sind ohne Weiteres als wichtige Verkehrsvor- schriften zu qualifizieren, dienen sie doch in der Regel in ausgeprägtem Masse der allgemeinen Verkehrssicherheit. Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Vorausset- zungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Um- stände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (die grundsätzlich 120 km/h beträgt) um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 6B_622/2009, Erw. 3.3.1, sowie BGE 123 II 37 und 113).

c) Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die im "…" vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten, was eine massive Abweichung darstellt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten ist gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von der konkreten oder abstrakten Gefährdungssituation objektiv und grundsätz- lich auch subjektiv als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren.

d) In Präzisierung dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht im Ent- scheid 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 fest, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 SVG streng gehandhabt werden müsse. Es dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive

- 11 - schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Im damaligen Fall ver- neinte das Bundesgericht ein rücksichtsloses Verhalten eines Automobilisten, der eine bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindig- keitsreduktion wegen Feinstaubbelastung auf der Autobahn von 120 km/h auf 80 km/h übersehen und die erlaubte Geschwindigkeit um 51 km/h überschritten hatte. Das Bundesgericht beurteilte das Verhalten als pflichtwidrig unachtsam, was zwar als Fehlverhalten, nicht aber als Rücksichtslosigkeit einzustufen sei, da kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart wor- den sei (BGE 6B_109/2008, Erw. 3.2). In weiteren Entscheiden führte das Bun- desgericht aus, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher sei die Rücksichtslosigkeit zu bejahen, soweit nicht besondere Indizien da- gegen sprechen würden (BGE 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, Erw. 3.2; BGE 6B_193/2008 vom 7. August 2008, Erw. 2.1, und BGE 6B_703/2007 vom

6. Februar 2008, Erw. 6.3). In BGE 6B_622/2009 erachtete das Bundesgericht ei- ne Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h innerorts zwar als pflichtwidrig unachtsam, aber nicht als rücksichtslos. Bei diesem Entscheid spielte ähnlich wie im obgenannten BGE 6B_109/2008 eine entscheidende Rolle, dass es sich bei der betreffenden Geschwindigkeitsbeschränkung um einen Teil der kurzfristigen Massnahmen des Verkehrsberuhigungskonzeptes N5 linkes Bielerseeufer han- delte. Es fiel für das Bundesgericht ins Gewicht, dass die damalige Vorinstanz sich nicht mit der Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer gefahrenen Ge- schwindigkeit auseinandergesetzt hatte, zumal der betreffende Strassenabschnitt der N5 gut ausgebaut und übersichtlich sei, die Strasse sei trocken gewesen und es hätten gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht (BGE 6B_622/2009, Erw. 3.4). 2.a) Unter Berufung auf die genannten BGE 6B_109/2008 und BGE 6B_622/2009 liess der Angeklagte geltend machen, er habe den subjektiven Tat- bestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt, insbesondere mangle es am erforder- lichen rücksichtslosen Verhalten des Angeklagten. Es dürfe nicht einzig auf die wiederholte und gut sichtbare Signalisation der zulässigen Geschwindigkeit an- kommen, es müssten vielmehr auch die im konkreten Fall herrschenden Sicht-, Licht- und Strassenverhältnisse und das Verkehrsaufkommen sowie der Aus-

- 12 - baustandard und die Übersichtlichkeit des entsprechenden Streckenabschnitts berücksichtigt werden (Urk. 16, Urk. 34, Urk. 43 und Urk. 49 S. 8 f.).

b) Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Den ge- nannten Bundesgerichtsentscheiden lagen spezielle Umstände bei der Ge- schwindigkeitssignalisation vor, indem bei BGE 6B_109/2008 Umweltschutzgrün- de (Feinstaubbelastung) und bei BGE 6B_622/2009 Verkehrsberuhigungsmass- nahmen das Motiv für die Geschwindigkeitsreduktionen bildeten, wobei es sich im ersteren Fall nur um eine kurz befristete Reduktion des zulässigen Höchstge- schwindigkeit handelte. Es bestand in beiden Fällen eine Diskrepanz zwischen dem Ausbaustandard, der Übersichtlichkeit des Streckenabschnittes und der Strassenverhältnisse einerseits und der Reduktion der zulässigen Höchstge- schwindigkeit auf 80 km/h bzw. 60 km/h andererseits. Im Gegensatz zum vorlie- genden Fall war denn auch die besagte Signalisation aufgrund der geschilderten Umstände kaum zu erwarten und erfolgte jedenfalls nicht aus Gründen der Ver- kehrssicherheit. Vorliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gleich zwei Signale hintereinander aus pflichtwidriger Unachtsamkeit nicht wahr- nahm, sondern vor allem auch, dass die Strassenführung im betreffenden Ab- schnitt, der bezeichnenderweise als "…" bekannt ist, aufgrund einer Doppelkurve sicherheitstechnisch als problematisch zu bezeichnen ist. Die Darstellung der Ver- teidigung, wonach es sich um einen nahezu geradlinig verlaufenden Streckenab- schnitt handle, trifft gerade nicht zu. Dabei ist auch für den ortsunkundigen Lenker bereits auf Höhe der Signaltafel 80 km/h und weit vor dem fest installierten Ra- dargerät klar ersichtlich, dass eine für Autobahnverhältnisse als eng zu bezeich- nende Rechtskurve beginnt, zumal die gut sichtbare Kurvensignalisation mit schwarzen Pfeilsymbolen bereits kurz nach der Signaltafel 80 km/h beginnt und am linken Fahrbahnrand weitergeführt wird (vgl. Urk. 35). Die Reduktion der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht somit der Strassenführung und hat ih- ren Grund in der Verkehrssicherheit. Angesichts der Kurvensignalisation wäre für den Angeklagten eine Reduktion seiner Geschwindigkeit von über 120 km/h auch ohne die von ihm übersehene Geschwindigkeitssignalisation angezeigt gewesen, da ein Bremsmanöver in einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von über 120 km/h ein erhebliches Sicherheitsrisiko schafft, wie dies in der Anklageschrift zu

- 13 - Recht erwähnt wird. In dieser Situation, welche nicht mit den Sachverhalten in den beiden genannte Bundesgerichtsentscheiden zu vergleichen ist, hat nun der Angeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 42 km/h überschritten und dadurch eine erhebli- che abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Hierzu ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest- hält, dass die Rücksichtslosigkeit eher zu bejahen ist, je schwerer die Verkehrsre- gelverletzung objektiv wiege, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (BGE 6B_563/2009 vom 20. November 2009 und BGE 6B_331/2008 vom 10. Ok- tober 2008).

c) Die vorliegend vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit liegt mas- siv über der auf diesem Autobahnabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gemäss der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf Au- tobahnen schon ab einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h über- schreitenden Geschwindigkeit auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ge- schlossen werden. Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall zudem nicht nur eine, sondern gleich zwei hintereinander gestaffelte Höchstgeschwindigkeitssignale übersehen. Auf dem entsprechenden Streckenabschnitt wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit nämlich stufenweise zunächst durch zwei Schilder links und rechts der Fahrbahn auf 100 km/h und danach durch zwei weitere Signalta- feln auf 80 km/h gesenkt (Urk. 20 S. 2; Urk. 35; Prot. I S. 5 f.). Der Angeklagte musste angesichts der oben geschilderten, auch für ihn als ortsunkundigen Len- ker erkennbaren und signalisierten Kurvensituation jederzeit mit der Möglichkeit einer signalisierten Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen. Das Verhalten des Angeklagten ist angesichts der geschilderten Umstände als grobfährlässig und durchaus auch als rücksichtslos zu bezeichnen. Es liegen somit keine Indizien vor, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der bisherigen Bundesgerichts- praxis rechtfertigen würden.

3. Die Vorinstanz hat den Angeklagten somit zu Recht der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin-

- 14 - dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen, wes- halb der Schuldspruch zu bestätigen ist. IV.

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zu- treffend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 11; § 161 GVG). Es ergibt sich ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Ziff. 2 GVG). 2.a) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche Er- wägungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde bekannt, dass der Angeklagte sein Arbeitspensum seit 1. Ja- nuar 2012 von 80 % auf 90 % gesteigert hat und sich damit auch sein monatli- ches Nettoeinkommen von ursprünglich Fr. 6'380.– entsprechend erhöht hat (Urk. 61/4 ff.; Prot. II S. 5 und 6 f.).

b) Zum objektiven Tatschverschulden ist vorab ebenfalls auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 54 S. 12). Hervorzuhe- ben ist, dass die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse (Kurve) ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Beim subjektiven Tat- verschulden ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zwar grobfahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelte.

c) Bei der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich dieser Umstand jedoch nicht strafmindernd auszuwirken, da dies als Normal- fall zu betrachten ist. Das grundsätzliche Geständnis des Angeklagten in tatsäch-

- 15 - licher Hinsicht ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Beweislage aufgrund der Radarmessung ohnehin klar ist.

d) Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verletzungen der Ver- kehrsregeln ist das Verschulden des Angeklagten noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist deshalb die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen durchaus ange- messen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus den nachfolgend darzulegen- den Gründen zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist (vgl. lit. e).

e) Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben ist (vgl. unten Ziff. 4), stellt sich die Frage, ob sie gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit einer Verbin- dungsstrafe soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspek- te eine Rolle spielen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,

18. Aufl., Zürich 2010, N 25 zu Art. 42 mit Verweisungen; insbesondere BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um ein Mas- sendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen ist, erscheint es angemessen, dem Angeklagten zusätzlich eine Busse aufzuerle- gen. 3.a) Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 13). Gegenüber der Vorinstanz ist ein leicht erhöhtes Einkommen von rund Fr. 7'000.– zu berück- sichtigen. Ausserdem hat die Vorinstanz die Wohnungsmiete des Angeklagten

- 16 - berücksichtigt, was nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspricht. Dementspre- chend wäre der Tagessatz gegenüber der Vorinstanz etwas höher anzusetzen. Aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) kann der Tagessatz jedoch nicht erhöht werden, weshalb er bei Fr. 90.– zu belassen ist.

b) Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ver- bindungsstrafe handelt, denn das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstra- fe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dieser Aspekt wurde durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, zumal die ausgefällte Busse die Hälfte des Gesamtbetrages der Geldstrafe ausmacht, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu hoch ist. Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel be- laufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 27 zu Art. 42 mit Verweisung auf BGE 6B_912/2008). Unter Anwendung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 400.-- angemessen. Für den Fall, dass der Ange- klagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Ta- gen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. Die Vorinstanz hat für die auszufällende Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 90.-- mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den bedingten Vollzug gewährt (Urk. 54 S. 14). Schon aufgrund des Verbotes der "re- formatio in peius" (Verschlechterungsverbot) ist der Aufschub des Vollzuges zu bestätigen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

- 17 - V.

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Entgegen dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 49 S. 2 und S. 9) ist es nicht angezeigt, die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festzulegen. Einerseits wurden für das mit der Anklage vom 25. März 2010 abgeschlossene Untersu- chungsverfahren keine Kosten verrechnet (vgl. Urk. 23 Anhang). Ebenso gilt dies für die Bezirksgerichtliche Erledigung mit Rückweisungsverfügung (Proz. Nr. GG100023; vgl. Urk. 36 S. 4). Andererseits rechtfertigt das gegenüber dem ur- sprünglichen Strafbefehl vom 26. November 2009 geringer ausgefallene Straf- mass im vorinstanzlichen Urteil keine Berücksichtigung bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Anklagebehörde nicht am genannten Strafbefehl festhielt (§ 322 Abs. 2 ZH-StPO), sondern statt dessen im Sinne von § 322 Abs. 3 ZH-StPO eine Anklage erhob. Da die Vorinstanz den Angeklagten in der Folge anklagegemäss schuldig sprach und das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass in Ausübung ihres Ermessens geringfügig reduzierte, be- steht keine Veranlassung, das vorinstanzliche Kostendispositiv zu ändern.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Reduktion der Verbindungsbusse rechtfertigt keine Berück- sichtigung bei der Kostenauflage. Somit sind ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen (§ 396a ZH-StPO). Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

- 18 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Angeklagten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Spiess lic. iur. Stephenson