Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Verfahrenslauf Am 15. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten bezüglich acht Vorfällen Anklage beim Bezirksgericht Winterthur wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Urk. 11). Am 8. Juni 2011 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4). Der Beschuldigte wurde gleichentags in drei Fällen (Anklagevorwürfe 1.1, 1.5 und 1.6) für schuldig befunden und in den restlichen fünf Anklagepunkten (Anklagevorwürfe 1.2., 1.3, 1.4, 1.7 und 1.8) freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft, abzüglich 127 Tagessätze, welche durch Untersuchungshaft erstanden waren. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 26 S. 29 f.). In der Folge erhoben sowohl der Beschuldigte am
17. Juni 2011 (Urk. 18) wie auch die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2011 (Urk. 19) Berufung und reichten ihre Berufungserklärungen am 20. September 2011 bzw. am 7. Oktober 2011 (Urk. 27 u. Urk. 30) ein. Daraufhin erklärte der Beschuldigte am 8. November 2011 Anschlussberufung (Urk. 35). Die Staats- anwaltschaft verzichtete dagegen auf eine Anschlussberufung und beantragte nunmehr Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). Mit Verfügung vom
10. November 2011 wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit der zuvor erhobenen Berufung in einem Widerspruch stehe, und um Auflösung desselben ersucht (Urk. 38). Infolgedessen zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 22. November 2011 zurück (Urk. 40). Mit Beschluss vom 30. November 2011 merkte das hiesige Gericht den Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft vor und stellte das Dahinfallen der Anschlussberufung des Beschuldigten fest. Aus- serdem beschloss es die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungs-
- 5 - verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung seiner Berufungsanträge an (Urk. 43). Darauf stellte und begründete der Beschul- digte fristgerecht seine Berufungsanträge (Urk. 45).
E. 1.1 Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsbegründung, es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten nur zur Hälfte aufzuerlegen, da dieser lediglich bezüglich dreier Vorfälle schuldig gesprochen, hinsichtlich fünf Vorfällen jedoch freigesprochen worden sei. Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den Untersuchungsbehörden durch seinen Betäubungsmittelhandel Anlass für die Untersuchung in den freigesprochenen Punkten gegeben habe, genüge dabei nicht. Vielmehr sei die Voraussetzung für eine Kostenauflage ein
- 6 - rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sowie ein adäquater Kausal- zusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten beschränke sich jedoch gemäss vorinstanzlichem Urteil auf den 15. Dezember 2007, den 15. Juli 2008 und den 6. August 2008, wobei sich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den an diesen Tagen begangenen Delikten und der Strafuntersuchung bezüglich der am 20. April 2008, 24. April 2008,
30. Mai 2008 und 3. September 2008 vorgenommenen Handlungen nicht herstellen lasse. Weiter sei die Untersuchung und die Gerichtsverhandlung auch betreffend die Vorfälle des Anstalten-Treffens zur Verarbeitung von Betäubungs- mitteln durchgeführt worden, obwohl von vornherein aufgrund der klaren und ein- deutigen Bundesgerichtspraxis erstellt gewesen sei - was auch die Anklägerin hätte wissen müssen -, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar gewesen sei (Urk. 45 S. 2 f.).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Ergeht ein Teil- freispruch, sind die Verfahrenskosten anteilmässig zwischen Staat und beschul- digter Person aufzuteilen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes not- wendig waren (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, Art. 426 N 6 m.w.N.). Die von der Verteidigung dargelegten Kriterien des rechts- widrigen und schuldhaften Verhaltens sowie des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen diesem Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Ver- fahrens wären im Falle einer Kostenauflage im Zusammenhang mit einem vollum- fänglichen Freispruch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen. In casu stellt sich schliesslich für jeden Verfahrensabschnitt separat die Frage, ob die durch- geführten Verfahrenshandlungen nicht ex tunc unnötig oder fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO waren (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 8 und 9 zu Art. 426 StPO).
- 7 -
E. 1.2.1 Anlässlich der Aktion "B._____", bei welcher der Telefonanschluss des Unbekannten "C._____" überwacht wurde, wurde festgestellt, dass dieser häufig mit einem "D._____" (später als der Beschuldigte identifiziert) telefonierte und es dabei mutmasslich um Betäubungsmittelhandel ging. Es wurde darauf seitens der Staatsanwaltschaft beim Obergericht das Gesuch gestellt, die Überwachung des Telefonanschlusses von "D._____" als Zufallsfund genehmigen zu lassen (Urk. 5/2), welches gutgeheissen wurde (Urk. 5/4). Demnach standen am Anfang der Untersuchung gegen den Beschuldigten die Überwachung seines Telefonan- schlusses (bzw. infolge häufigen Wechsels seiner insgesamt fünf verschiedenen Telefonanschlüsse; vgl. Urk. 5/2, 5/4; Urk. 5/6, 5/8; Urk. 5/14, 5/16; Urk. 5/23, 5/25; Urk. 5/27, 5/29) und die aus der Überwachung gegen "C._____" resultieren- den Erkenntnisse, wobei sich daraus eine für die Untersuchung relevante Zeitper- iode von Dezember 2007 bis zur Aufhebung der Überwachung am 9. Dezember 2008 ergab (Urk. 5/4, 5/37 und Urk. 5/38). Die Auswertung der unzähligen Tele- fongespräche des Beschuldigten mit diversen Personen führten in der Folge zu weiteren Untersuchungshandlungen. Schliesslich wurde betreffend acht Vorfällen, welche sich in regelmässigen Abständen zwischen dem 15. Dezember 2007 und dem 3. September 2008 zugetragen und allesamt im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu (konkret dem Handel mit Heroin und Streckmittel) gestanden haben sollen, Anklage erhoben (Urk. 11), worauf erstinstanzlich - wie erwähnt - ein Teil- freispruch betreffend fünf Sachverhalte erfolgte. Es bestand folglich zwischen sämtlichen angeklagten Sachverhalten ein enger und direkter Zusammenhang.
E. 1.2.2 Weiter konnten die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden einerseits vor der Auswertung der Telefonkontrollen – mithin ex tunc – noch nicht wissen, welche Anschlüsse über strafrechtlich relevante Sachverhalte Aufschluss geben würden, und andererseits war auch nach Auswertung der entsprechenden Telefongespräche aufgrund ihrer konspirativer Natur teilweise nicht offensichtlich, ob und welche Gespräche strafrechtlich eine Rolle spielten, was Weiterungen in den Untersuchungen (zum Beispiel [Konfrontations-]Einvernahmen, vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/3-2/6) nach sich zog. Folglich waren alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich sämtlicher eingeklagter Sachverhalte für die Staatsanwaltschaft not- wendig, um die Strafuntersuchung abschliessen zu können. Es kann nicht gesagt
- 8 - werden, gewisse, klar abgrenzbare Untersuchungshandlungen seien angesichts der späteren Teilfreisprüche von Anfang an unnötig oder fehlerhaft gewesen. Vielmehr wäre der Aufwand für die Untersuchung nur für jene drei Anklage- sachverhalte, hinsichtlich welcher der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, der gleiche gewesen wie für sämtliche eingeklagten Vorwürfe.
E. 1.2.3 Der Verteidiger hat ins Feld geführt, betreffend die Vorwürfe des Anstalten- Treffens zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln hätte die Untersuchungs- behörde wissen müssen, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten gar nicht strafbar sei, weshalb die entsprechenden Untersuchungshandlungen unnötig gewesen seien. Hinsichtlich der Anklagepunkte 1.2, 1.3, 1.4 und 1.8 (in Bezug auf Anklagepunkt 8 erfolgte ein Freispruch zwar schon mangels Zuordenbarkeit der entsprechenden Rufnummer zum Beschuldigten, wobei auch dieser Vorfall mangels Tatbestandsmässigkeit in rechtlicher Hinsicht zu einem Freispruch hätte führen müssen) ist dem Verteidiger insofern Recht zu geben, als dass die Staatsanwaltschaft diese Sachverhalte aus rechtlichen Gründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hätte einstellen müssen und keine Anklage hätte ergehen sollen. Der relevante Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 131 stammt aus dem Jahre 2004 und hätte der Anklagebehörde im Zeitpunkt der Anklage bekannt sein müssen. Dass die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer – bis dahin absolut korrekt durchgeführten – Untersuchung auch diese Punkte zum Anklage- sachverhalt erhob, fällt verglichen mit der gesamten Untersuchung jedoch nicht massgeblich ins Gewicht, jedenfalls nicht derart, dass sich deshalb eine bloss teilweise Auflage der Strafuntersuchungsgebühr von Fr. 2'000.— recht- fertigen würde. Anders ist diese Frage hingegen bezüglich der Kosten des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. nachfolgend Ziff. 1.3.).
E. 1.3 Demnach bestand wie dargelegt zwischen den vom Freispruch wie auch vom Schuldspruch tangierten Anklagesachverhalten ein enger und direkter Zusammenhang und sämtliche der vorgenommenen Untersuchungshandlungen waren auch mit Bezug auf die vom Freispruch betroffenen Sachverhalte not- wendig, weshalb dem Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs sämtliche Kosten der Untersuchung aufzuerlegen sind. Ausgenommen davon sind von Gesetzes
- 9 - wegen die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs.1 StPO), welche vorerst vom Staat getragen, jedoch vom Beschuldigten zurückzuzahlen sind, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Was die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betrifft, so ist – wie in Ziff. 1.2.3. ausgeführt – zu beachten, dass die Sachverhalte, welche letztlich zu einem Teilfreispruch führten, letztendlich nicht hätten angeklagt werden sollen. Demgemäss hätte sich die Vorinstanz die diesbezüglichen Abklärungen und Ausführungen im begründeten Urteil, welche immerhin einige Seiten Raum einnahmen (Urk. 26), sparen können. Die so entstandenen Aufwendungen hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Entgegen der Verteidigung kann indes nicht gesagt werden, es rechtfertige sich eine Halbierung der Kosten, zumal nebst den Schuldsprüchen auch die Frage der Strafzumessung zu klären war. Insge- samt erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gilt das oben Gesagte.
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 127 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
E. 2.1 Die Verteidigung führt schliesslich in seiner Berufungsbegründung aus, es gehe nicht aus dem Kostenblatt (Urk. 10) hervor, worum es sich bei den dem Beschuldigten auferlegten Auslagen Vorverfahren im Betrag von Fr. 12'050.-- handle. Allfällige Übersetzungs- und Dolmetscherkosten seien gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Beim restlichen Betrag handle es sich wohl nicht um Verfahrenskosten, welche unter Art. 422 StPO fallen, sondern um nicht unter diese Norm zu subsumierende polizeiliche Ermittlungskosten - wie das Abhören und Auswerten von Fernmeldeverbindungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO. Aus diesem Grund seien die Auslagen Vorverfahren nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter machte der Verteidiger geltend, dass es sich bei den Kosten der Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen technischer Überwachung von Fr. 15'122.--, sofern sie unter die Untersuchungskosten subsumiert worden seien, wiederum um Kosten der polizeilichen Ermittlungstätig- keit im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handle, welche nicht unter die Verfah-
- 10 - renskosten im Sinne von Art. 422 StPO fallen würden und dem Beschuldigten folglich nicht aufzuerlegen seien (Urk. 45 S. 4 f.).
E. 2.1.1 Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus fallunabhängi- gen, allgemeinen Kosten (Gebühren zur Deckung des Aufwands) und den in einem konkreten Strafverfahren anfallenden Kosten zusammen (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 422 N 2). Gemäss dem Kostenblatt sind die "Auslagen Vorverfahren" - abzüglich der bereits bezahlten Kosten für amtliche Verteidigung von Fr. 6'860.60 - im Betrag von Fr. 12'050.-- im Zusammenhang mit der Überwachung der dem Beschuldigten zuzuordnenden fünf Telefonanschlüsse zu sehen: Auf der zweiten Seite des Kostenblattes sind unter dem Titel "Konto- auszug" fünf Posten des UVEK (Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) à je Fr. 2'410.-- aufgelistet, was die Summe von Fr. 12'050.-- ergibt (Urk. 10 S. 2). Der Betrag von Fr. 2'410.-- entspricht exakt den Kosten für die Überwachung eines Festnetz- oder Mobiltelefonanschlusses (Art. 16 lit. a, lit. b und d VÜPF i.V.m. Art. 2 A GebV-ÜPF), weshalb offensichtlich ist, dass es sich bei diesen fünf Posten à Fr. 2'410.-- um die Kosten für die fünf abgehörten Telefonanschlüsse des Beschuldigten handelt (vgl. die entsprechenden Auftrags- bestätigungen des ÜPF: Urk. 5/3, 5/7, 5/15, 5/24, 5/28). Diese Kosten in der Höhe von Fr. 12'050.-- sind folglich nicht etwa - wie dies der Verteidiger geltend gemacht hat (Urk. 45 S. 4) - aus dem Abhören oder Auswerten der entsprechen- den Telefonanschlüsse entstanden (was denn auch wohl kaum jedes Mal exakt Fr. 2'410.— ergeben hätte), welche Aufgabe zur polizeilichen Ermittlungstätigkeit gehört und höchstens bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden könnte, sondern resultierten direkt aus der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs, weshalb sie unter Art. 422 Abs. 2 lit. d zu subsumieren sind (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 422 N 13). Folglich handelt es sich dabei um Auslagen, die unter die Verfahrenskosten fallen und dem Beschul- digten auferlegt werden können.
E. 2.1.2 Hinsichtlich der Übersetzungskosten ist Unentgeltlichkeit nur soweit vorge- sehen, als dass der Beschuldigte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 426 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 68 Abs. 1 StPO). Wenn
- 11 - jedoch Schriftstücke - wie hier die Protokolle aus den überwachten Telefons- gesprächen des Beschuldigten - übersetzt werden müssen, weil die Strafver- folgungsbehörden sie sonst nicht verstünden, betrifft dies nicht die menschen- rechtliche Garantie auf ein faires Verfahren einer der Gerichtssprache nicht kundigen beschuldigten Person, weshalb ihr die entsprechenden Übersetzungs- kosten auferlegt werden können (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 426 N 17 mit Hinweis auf BGE 133 IV 324, E. 5.1.). Gemäss Kosten- blatt der Kantonspolizei Zürich belaufen sich die diesbezüglichen Kosten auf insgesamt Fr. 15'122.-- (Urk. 10 S. 3).
E. 2.2 Demgemäss fallen die vom Verteidiger monierten Kosten unter die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und sind entsprechend der vollumfänglichen Auflage der Untersuchungskosten gänzlich vom Beschuldigten zu tragen. III. Kosten Berufungsverfahren Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen teils obsiegt und teils unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zu einem Drittel, was die Kostenauflage des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens betrifft. Demgegenüber unterliegt er bezüglich der
– massiv höheren – Untersuchungskosten, welche er vollumfänglich zu tragen hat. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ auf- zuerlegen und im übrigen ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auch hier einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen ist, wonach der Beschuldig- te verpflichtet ist, die der Verteidigung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 12 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
8. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6.
b) Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1/2, 1/3, 1/4, 1/7 und 1/8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
E. 4 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'122.– Kosten KAPO Fr. 12'050.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 6'860.– amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 0.00 Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
E. 5 ….
E. 6 (Mitteilung)
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder
Dispositiv
- a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, teil- weise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6. b) Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1/2, 1/3, 1/4, 1/7 und 1/8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 127 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'122.– Kosten KAPO Fr. 12'050.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 6'860.– amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 0.00 Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 30): Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei abzuändern, die Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und nur zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, derjenige Teil der amtlichen Ver- teidigung, der dem Beschuldigten auferlegt wird, sei einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten KAPO von Fr. 15'122.-- und die Auslagen Untersu- chung von Fr. 12'050.-- seien dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 34): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Verfahrenslauf Am 15. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten bezüglich acht Vorfällen Anklage beim Bezirksgericht Winterthur wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Urk. 11). Am 8. Juni 2011 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4). Der Beschuldigte wurde gleichentags in drei Fällen (Anklagevorwürfe 1.1, 1.5 und 1.6) für schuldig befunden und in den restlichen fünf Anklagepunkten (Anklagevorwürfe 1.2., 1.3, 1.4, 1.7 und 1.8) freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft, abzüglich 127 Tagessätze, welche durch Untersuchungshaft erstanden waren. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 26 S. 29 f.). In der Folge erhoben sowohl der Beschuldigte am
- Juni 2011 (Urk. 18) wie auch die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2011 (Urk. 19) Berufung und reichten ihre Berufungserklärungen am 20. September 2011 bzw. am 7. Oktober 2011 (Urk. 27 u. Urk. 30) ein. Daraufhin erklärte der Beschuldigte am 8. November 2011 Anschlussberufung (Urk. 35). Die Staats- anwaltschaft verzichtete dagegen auf eine Anschlussberufung und beantragte nunmehr Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). Mit Verfügung vom
- November 2011 wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit der zuvor erhobenen Berufung in einem Widerspruch stehe, und um Auflösung desselben ersucht (Urk. 38). Infolgedessen zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 22. November 2011 zurück (Urk. 40). Mit Beschluss vom 30. November 2011 merkte das hiesige Gericht den Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft vor und stellte das Dahinfallen der Anschlussberufung des Beschuldigten fest. Aus- serdem beschloss es die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungs- - 5 - verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung seiner Berufungsanträge an (Urk. 43). Darauf stellte und begründete der Beschul- digte fristgerecht seine Berufungsanträge (Urk. 45).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess beantragen, es sei Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten nur die Hälfte der Unter- suchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung auf- zuerlegen seien, wobei sein Anteil an den Letzteren einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sei. Im Übrigen seien die Kosten KAPO von Fr. 15'122.-- und die Auslagen Untersuchung von Fr. 12'050.-- dem Beschuldigten nicht aufzu- erlegen, sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 45 S. 2). 2.2. Demzufolge ist im Berufungsverfahren lediglich Ziff. 5 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 1.a, 1.b, 2., 3. und 4., d.h. Schuld- und Freisprüche, Bemessung der Geldstrafe und deren Vollzug, Kostenfestsetzung) sind dagegen in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO), was vorab festzustellen ist. II. Materielles
- Kostenauflage 1.1. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsbegründung, es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten nur zur Hälfte aufzuerlegen, da dieser lediglich bezüglich dreier Vorfälle schuldig gesprochen, hinsichtlich fünf Vorfällen jedoch freigesprochen worden sei. Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den Untersuchungsbehörden durch seinen Betäubungsmittelhandel Anlass für die Untersuchung in den freigesprochenen Punkten gegeben habe, genüge dabei nicht. Vielmehr sei die Voraussetzung für eine Kostenauflage ein - 6 - rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sowie ein adäquater Kausal- zusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten beschränke sich jedoch gemäss vorinstanzlichem Urteil auf den 15. Dezember 2007, den 15. Juli 2008 und den 6. August 2008, wobei sich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den an diesen Tagen begangenen Delikten und der Strafuntersuchung bezüglich der am 20. April 2008, 24. April 2008,
- Mai 2008 und 3. September 2008 vorgenommenen Handlungen nicht herstellen lasse. Weiter sei die Untersuchung und die Gerichtsverhandlung auch betreffend die Vorfälle des Anstalten-Treffens zur Verarbeitung von Betäubungs- mitteln durchgeführt worden, obwohl von vornherein aufgrund der klaren und ein- deutigen Bundesgerichtspraxis erstellt gewesen sei - was auch die Anklägerin hätte wissen müssen -, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar gewesen sei (Urk. 45 S. 2 f.). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Ergeht ein Teil- freispruch, sind die Verfahrenskosten anteilmässig zwischen Staat und beschul- digter Person aufzuteilen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes not- wendig waren (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, Art. 426 N 6 m.w.N.). Die von der Verteidigung dargelegten Kriterien des rechts- widrigen und schuldhaften Verhaltens sowie des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen diesem Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Ver- fahrens wären im Falle einer Kostenauflage im Zusammenhang mit einem vollum- fänglichen Freispruch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen. In casu stellt sich schliesslich für jeden Verfahrensabschnitt separat die Frage, ob die durch- geführten Verfahrenshandlungen nicht ex tunc unnötig oder fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO waren (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 8 und 9 zu Art. 426 StPO). - 7 - 1.2.1. Anlässlich der Aktion "B._____", bei welcher der Telefonanschluss des Unbekannten "C._____" überwacht wurde, wurde festgestellt, dass dieser häufig mit einem "D._____" (später als der Beschuldigte identifiziert) telefonierte und es dabei mutmasslich um Betäubungsmittelhandel ging. Es wurde darauf seitens der Staatsanwaltschaft beim Obergericht das Gesuch gestellt, die Überwachung des Telefonanschlusses von "D._____" als Zufallsfund genehmigen zu lassen (Urk. 5/2), welches gutgeheissen wurde (Urk. 5/4). Demnach standen am Anfang der Untersuchung gegen den Beschuldigten die Überwachung seines Telefonan- schlusses (bzw. infolge häufigen Wechsels seiner insgesamt fünf verschiedenen Telefonanschlüsse; vgl. Urk. 5/2, 5/4; Urk. 5/6, 5/8; Urk. 5/14, 5/16; Urk. 5/23, 5/25; Urk. 5/27, 5/29) und die aus der Überwachung gegen "C._____" resultieren- den Erkenntnisse, wobei sich daraus eine für die Untersuchung relevante Zeitper- iode von Dezember 2007 bis zur Aufhebung der Überwachung am 9. Dezember 2008 ergab (Urk. 5/4, 5/37 und Urk. 5/38). Die Auswertung der unzähligen Tele- fongespräche des Beschuldigten mit diversen Personen führten in der Folge zu weiteren Untersuchungshandlungen. Schliesslich wurde betreffend acht Vorfällen, welche sich in regelmässigen Abständen zwischen dem 15. Dezember 2007 und dem 3. September 2008 zugetragen und allesamt im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu (konkret dem Handel mit Heroin und Streckmittel) gestanden haben sollen, Anklage erhoben (Urk. 11), worauf erstinstanzlich - wie erwähnt - ein Teil- freispruch betreffend fünf Sachverhalte erfolgte. Es bestand folglich zwischen sämtlichen angeklagten Sachverhalten ein enger und direkter Zusammenhang. 1.2.2. Weiter konnten die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden einerseits vor der Auswertung der Telefonkontrollen – mithin ex tunc – noch nicht wissen, welche Anschlüsse über strafrechtlich relevante Sachverhalte Aufschluss geben würden, und andererseits war auch nach Auswertung der entsprechenden Telefongespräche aufgrund ihrer konspirativer Natur teilweise nicht offensichtlich, ob und welche Gespräche strafrechtlich eine Rolle spielten, was Weiterungen in den Untersuchungen (zum Beispiel [Konfrontations-]Einvernahmen, vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/3-2/6) nach sich zog. Folglich waren alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich sämtlicher eingeklagter Sachverhalte für die Staatsanwaltschaft not- wendig, um die Strafuntersuchung abschliessen zu können. Es kann nicht gesagt - 8 - werden, gewisse, klar abgrenzbare Untersuchungshandlungen seien angesichts der späteren Teilfreisprüche von Anfang an unnötig oder fehlerhaft gewesen. Vielmehr wäre der Aufwand für die Untersuchung nur für jene drei Anklage- sachverhalte, hinsichtlich welcher der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, der gleiche gewesen wie für sämtliche eingeklagten Vorwürfe. 1.2.3. Der Verteidiger hat ins Feld geführt, betreffend die Vorwürfe des Anstalten- Treffens zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln hätte die Untersuchungs- behörde wissen müssen, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten gar nicht strafbar sei, weshalb die entsprechenden Untersuchungshandlungen unnötig gewesen seien. Hinsichtlich der Anklagepunkte 1.2, 1.3, 1.4 und 1.8 (in Bezug auf Anklagepunkt 8 erfolgte ein Freispruch zwar schon mangels Zuordenbarkeit der entsprechenden Rufnummer zum Beschuldigten, wobei auch dieser Vorfall mangels Tatbestandsmässigkeit in rechtlicher Hinsicht zu einem Freispruch hätte führen müssen) ist dem Verteidiger insofern Recht zu geben, als dass die Staatsanwaltschaft diese Sachverhalte aus rechtlichen Gründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hätte einstellen müssen und keine Anklage hätte ergehen sollen. Der relevante Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 131 stammt aus dem Jahre 2004 und hätte der Anklagebehörde im Zeitpunkt der Anklage bekannt sein müssen. Dass die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer – bis dahin absolut korrekt durchgeführten – Untersuchung auch diese Punkte zum Anklage- sachverhalt erhob, fällt verglichen mit der gesamten Untersuchung jedoch nicht massgeblich ins Gewicht, jedenfalls nicht derart, dass sich deshalb eine bloss teilweise Auflage der Strafuntersuchungsgebühr von Fr. 2'000.— recht- fertigen würde. Anders ist diese Frage hingegen bezüglich der Kosten des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. nachfolgend Ziff. 1.3.). 1.3. Demnach bestand wie dargelegt zwischen den vom Freispruch wie auch vom Schuldspruch tangierten Anklagesachverhalten ein enger und direkter Zusammenhang und sämtliche der vorgenommenen Untersuchungshandlungen waren auch mit Bezug auf die vom Freispruch betroffenen Sachverhalte not- wendig, weshalb dem Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs sämtliche Kosten der Untersuchung aufzuerlegen sind. Ausgenommen davon sind von Gesetzes - 9 - wegen die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs.1 StPO), welche vorerst vom Staat getragen, jedoch vom Beschuldigten zurückzuzahlen sind, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Was die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betrifft, so ist – wie in Ziff. 1.2.3. ausgeführt – zu beachten, dass die Sachverhalte, welche letztlich zu einem Teilfreispruch führten, letztendlich nicht hätten angeklagt werden sollen. Demgemäss hätte sich die Vorinstanz die diesbezüglichen Abklärungen und Ausführungen im begründeten Urteil, welche immerhin einige Seiten Raum einnahmen (Urk. 26), sparen können. Die so entstandenen Aufwendungen hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Entgegen der Verteidigung kann indes nicht gesagt werden, es rechtfertige sich eine Halbierung der Kosten, zumal nebst den Schuldsprüchen auch die Frage der Strafzumessung zu klären war. Insge- samt erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gilt das oben Gesagte.
- Zusammensetzung der auferlegten Kosten 2.1. Die Verteidigung führt schliesslich in seiner Berufungsbegründung aus, es gehe nicht aus dem Kostenblatt (Urk. 10) hervor, worum es sich bei den dem Beschuldigten auferlegten Auslagen Vorverfahren im Betrag von Fr. 12'050.-- handle. Allfällige Übersetzungs- und Dolmetscherkosten seien gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Beim restlichen Betrag handle es sich wohl nicht um Verfahrenskosten, welche unter Art. 422 StPO fallen, sondern um nicht unter diese Norm zu subsumierende polizeiliche Ermittlungskosten - wie das Abhören und Auswerten von Fernmeldeverbindungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO. Aus diesem Grund seien die Auslagen Vorverfahren nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter machte der Verteidiger geltend, dass es sich bei den Kosten der Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen technischer Überwachung von Fr. 15'122.--, sofern sie unter die Untersuchungskosten subsumiert worden seien, wiederum um Kosten der polizeilichen Ermittlungstätig- keit im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handle, welche nicht unter die Verfah- - 10 - renskosten im Sinne von Art. 422 StPO fallen würden und dem Beschuldigten folglich nicht aufzuerlegen seien (Urk. 45 S. 4 f.). 2.1.1. Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus fallunabhängi- gen, allgemeinen Kosten (Gebühren zur Deckung des Aufwands) und den in einem konkreten Strafverfahren anfallenden Kosten zusammen (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 422 N 2). Gemäss dem Kostenblatt sind die "Auslagen Vorverfahren" - abzüglich der bereits bezahlten Kosten für amtliche Verteidigung von Fr. 6'860.60 - im Betrag von Fr. 12'050.-- im Zusammenhang mit der Überwachung der dem Beschuldigten zuzuordnenden fünf Telefonanschlüsse zu sehen: Auf der zweiten Seite des Kostenblattes sind unter dem Titel "Konto- auszug" fünf Posten des UVEK (Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) à je Fr. 2'410.-- aufgelistet, was die Summe von Fr. 12'050.-- ergibt (Urk. 10 S. 2). Der Betrag von Fr. 2'410.-- entspricht exakt den Kosten für die Überwachung eines Festnetz- oder Mobiltelefonanschlusses (Art. 16 lit. a, lit. b und d VÜPF i.V.m. Art. 2 A GebV-ÜPF), weshalb offensichtlich ist, dass es sich bei diesen fünf Posten à Fr. 2'410.-- um die Kosten für die fünf abgehörten Telefonanschlüsse des Beschuldigten handelt (vgl. die entsprechenden Auftrags- bestätigungen des ÜPF: Urk. 5/3, 5/7, 5/15, 5/24, 5/28). Diese Kosten in der Höhe von Fr. 12'050.-- sind folglich nicht etwa - wie dies der Verteidiger geltend gemacht hat (Urk. 45 S. 4) - aus dem Abhören oder Auswerten der entsprechen- den Telefonanschlüsse entstanden (was denn auch wohl kaum jedes Mal exakt Fr. 2'410.— ergeben hätte), welche Aufgabe zur polizeilichen Ermittlungstätigkeit gehört und höchstens bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden könnte, sondern resultierten direkt aus der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs, weshalb sie unter Art. 422 Abs. 2 lit. d zu subsumieren sind (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 422 N 13). Folglich handelt es sich dabei um Auslagen, die unter die Verfahrenskosten fallen und dem Beschul- digten auferlegt werden können. 2.1.2. Hinsichtlich der Übersetzungskosten ist Unentgeltlichkeit nur soweit vorge- sehen, als dass der Beschuldigte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 426 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 68 Abs. 1 StPO). Wenn - 11 - jedoch Schriftstücke - wie hier die Protokolle aus den überwachten Telefons- gesprächen des Beschuldigten - übersetzt werden müssen, weil die Strafver- folgungsbehörden sie sonst nicht verstünden, betrifft dies nicht die menschen- rechtliche Garantie auf ein faires Verfahren einer der Gerichtssprache nicht kundigen beschuldigten Person, weshalb ihr die entsprechenden Übersetzungs- kosten auferlegt werden können (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 426 N 17 mit Hinweis auf BGE 133 IV 324, E. 5.1.). Gemäss Kosten- blatt der Kantonspolizei Zürich belaufen sich die diesbezüglichen Kosten auf insgesamt Fr. 15'122.-- (Urk. 10 S. 3). 2.2. Demgemäss fallen die vom Verteidiger monierten Kosten unter die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und sind entsprechend der vollumfänglichen Auflage der Untersuchungskosten gänzlich vom Beschuldigten zu tragen. III. Kosten Berufungsverfahren Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen teils obsiegt und teils unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zu einem Drittel, was die Kostenauflage des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens betrifft. Demgegenüber unterliegt er bezüglich der – massiv höheren – Untersuchungskosten, welche er vollumfänglich zu tragen hat. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ auf- zuerlegen und im übrigen ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auch hier einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen ist, wonach der Beschuldig- te verpflichtet ist, die der Verteidigung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 12 - Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6. b) Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1/2, 1/3, 1/4, 1/7 und 1/8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 127 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'122.– Kosten KAPO Fr. 12'050.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 6'860.– amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 0.00 Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- ….
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) "
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Kosten der Untersuchung – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Strafverfahren wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich] − Bezirksgerichtskasse Winterthur - 14 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110616-O/U/eh Mitwirkend: der Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 13. April 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Juni 2011 (DG110013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2011 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, teil- weise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6.
b) Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1/2, 1/3, 1/4, 1/7 und 1/8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 127 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'122.– Kosten KAPO Fr. 12'050.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 6'860.– amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 0.00 Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- 3 -
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 30): Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei abzuändern, die Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und nur zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, derjenige Teil der amtlichen Ver- teidigung, der dem Beschuldigten auferlegt wird, sei einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten KAPO von Fr. 15'122.-- und die Auslagen Untersu- chung von Fr. 12'050.-- seien dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 34): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Verfahrenslauf Am 15. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten bezüglich acht Vorfällen Anklage beim Bezirksgericht Winterthur wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Urk. 11). Am 8. Juni 2011 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4). Der Beschuldigte wurde gleichentags in drei Fällen (Anklagevorwürfe 1.1, 1.5 und 1.6) für schuldig befunden und in den restlichen fünf Anklagepunkten (Anklagevorwürfe 1.2., 1.3, 1.4, 1.7 und 1.8) freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft, abzüglich 127 Tagessätze, welche durch Untersuchungshaft erstanden waren. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 26 S. 29 f.). In der Folge erhoben sowohl der Beschuldigte am
17. Juni 2011 (Urk. 18) wie auch die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2011 (Urk. 19) Berufung und reichten ihre Berufungserklärungen am 20. September 2011 bzw. am 7. Oktober 2011 (Urk. 27 u. Urk. 30) ein. Daraufhin erklärte der Beschuldigte am 8. November 2011 Anschlussberufung (Urk. 35). Die Staats- anwaltschaft verzichtete dagegen auf eine Anschlussberufung und beantragte nunmehr Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). Mit Verfügung vom
10. November 2011 wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit der zuvor erhobenen Berufung in einem Widerspruch stehe, und um Auflösung desselben ersucht (Urk. 38). Infolgedessen zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 22. November 2011 zurück (Urk. 40). Mit Beschluss vom 30. November 2011 merkte das hiesige Gericht den Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft vor und stellte das Dahinfallen der Anschlussberufung des Beschuldigten fest. Aus- serdem beschloss es die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungs-
- 5 - verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung seiner Berufungsanträge an (Urk. 43). Darauf stellte und begründete der Beschul- digte fristgerecht seine Berufungsanträge (Urk. 45).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess beantragen, es sei Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten nur die Hälfte der Unter- suchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung auf- zuerlegen seien, wobei sein Anteil an den Letzteren einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sei. Im Übrigen seien die Kosten KAPO von Fr. 15'122.-- und die Auslagen Untersuchung von Fr. 12'050.-- dem Beschuldigten nicht aufzu- erlegen, sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 45 S. 2). 2.2. Demzufolge ist im Berufungsverfahren lediglich Ziff. 5 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 1.a, 1.b, 2., 3. und 4., d.h. Schuld- und Freisprüche, Bemessung der Geldstrafe und deren Vollzug, Kostenfestsetzung) sind dagegen in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO), was vorab festzustellen ist. II. Materielles
1. Kostenauflage 1.1. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsbegründung, es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten nur zur Hälfte aufzuerlegen, da dieser lediglich bezüglich dreier Vorfälle schuldig gesprochen, hinsichtlich fünf Vorfällen jedoch freigesprochen worden sei. Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den Untersuchungsbehörden durch seinen Betäubungsmittelhandel Anlass für die Untersuchung in den freigesprochenen Punkten gegeben habe, genüge dabei nicht. Vielmehr sei die Voraussetzung für eine Kostenauflage ein
- 6 - rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sowie ein adäquater Kausal- zusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten beschränke sich jedoch gemäss vorinstanzlichem Urteil auf den 15. Dezember 2007, den 15. Juli 2008 und den 6. August 2008, wobei sich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den an diesen Tagen begangenen Delikten und der Strafuntersuchung bezüglich der am 20. April 2008, 24. April 2008,
30. Mai 2008 und 3. September 2008 vorgenommenen Handlungen nicht herstellen lasse. Weiter sei die Untersuchung und die Gerichtsverhandlung auch betreffend die Vorfälle des Anstalten-Treffens zur Verarbeitung von Betäubungs- mitteln durchgeführt worden, obwohl von vornherein aufgrund der klaren und ein- deutigen Bundesgerichtspraxis erstellt gewesen sei - was auch die Anklägerin hätte wissen müssen -, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar gewesen sei (Urk. 45 S. 2 f.). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Ergeht ein Teil- freispruch, sind die Verfahrenskosten anteilmässig zwischen Staat und beschul- digter Person aufzuteilen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes not- wendig waren (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, Art. 426 N 6 m.w.N.). Die von der Verteidigung dargelegten Kriterien des rechts- widrigen und schuldhaften Verhaltens sowie des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen diesem Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Ver- fahrens wären im Falle einer Kostenauflage im Zusammenhang mit einem vollum- fänglichen Freispruch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen. In casu stellt sich schliesslich für jeden Verfahrensabschnitt separat die Frage, ob die durch- geführten Verfahrenshandlungen nicht ex tunc unnötig oder fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO waren (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 8 und 9 zu Art. 426 StPO).
- 7 - 1.2.1. Anlässlich der Aktion "B._____", bei welcher der Telefonanschluss des Unbekannten "C._____" überwacht wurde, wurde festgestellt, dass dieser häufig mit einem "D._____" (später als der Beschuldigte identifiziert) telefonierte und es dabei mutmasslich um Betäubungsmittelhandel ging. Es wurde darauf seitens der Staatsanwaltschaft beim Obergericht das Gesuch gestellt, die Überwachung des Telefonanschlusses von "D._____" als Zufallsfund genehmigen zu lassen (Urk. 5/2), welches gutgeheissen wurde (Urk. 5/4). Demnach standen am Anfang der Untersuchung gegen den Beschuldigten die Überwachung seines Telefonan- schlusses (bzw. infolge häufigen Wechsels seiner insgesamt fünf verschiedenen Telefonanschlüsse; vgl. Urk. 5/2, 5/4; Urk. 5/6, 5/8; Urk. 5/14, 5/16; Urk. 5/23, 5/25; Urk. 5/27, 5/29) und die aus der Überwachung gegen "C._____" resultieren- den Erkenntnisse, wobei sich daraus eine für die Untersuchung relevante Zeitper- iode von Dezember 2007 bis zur Aufhebung der Überwachung am 9. Dezember 2008 ergab (Urk. 5/4, 5/37 und Urk. 5/38). Die Auswertung der unzähligen Tele- fongespräche des Beschuldigten mit diversen Personen führten in der Folge zu weiteren Untersuchungshandlungen. Schliesslich wurde betreffend acht Vorfällen, welche sich in regelmässigen Abständen zwischen dem 15. Dezember 2007 und dem 3. September 2008 zugetragen und allesamt im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu (konkret dem Handel mit Heroin und Streckmittel) gestanden haben sollen, Anklage erhoben (Urk. 11), worauf erstinstanzlich - wie erwähnt - ein Teil- freispruch betreffend fünf Sachverhalte erfolgte. Es bestand folglich zwischen sämtlichen angeklagten Sachverhalten ein enger und direkter Zusammenhang. 1.2.2. Weiter konnten die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden einerseits vor der Auswertung der Telefonkontrollen – mithin ex tunc – noch nicht wissen, welche Anschlüsse über strafrechtlich relevante Sachverhalte Aufschluss geben würden, und andererseits war auch nach Auswertung der entsprechenden Telefongespräche aufgrund ihrer konspirativer Natur teilweise nicht offensichtlich, ob und welche Gespräche strafrechtlich eine Rolle spielten, was Weiterungen in den Untersuchungen (zum Beispiel [Konfrontations-]Einvernahmen, vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/3-2/6) nach sich zog. Folglich waren alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich sämtlicher eingeklagter Sachverhalte für die Staatsanwaltschaft not- wendig, um die Strafuntersuchung abschliessen zu können. Es kann nicht gesagt
- 8 - werden, gewisse, klar abgrenzbare Untersuchungshandlungen seien angesichts der späteren Teilfreisprüche von Anfang an unnötig oder fehlerhaft gewesen. Vielmehr wäre der Aufwand für die Untersuchung nur für jene drei Anklage- sachverhalte, hinsichtlich welcher der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, der gleiche gewesen wie für sämtliche eingeklagten Vorwürfe. 1.2.3. Der Verteidiger hat ins Feld geführt, betreffend die Vorwürfe des Anstalten- Treffens zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln hätte die Untersuchungs- behörde wissen müssen, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten gar nicht strafbar sei, weshalb die entsprechenden Untersuchungshandlungen unnötig gewesen seien. Hinsichtlich der Anklagepunkte 1.2, 1.3, 1.4 und 1.8 (in Bezug auf Anklagepunkt 8 erfolgte ein Freispruch zwar schon mangels Zuordenbarkeit der entsprechenden Rufnummer zum Beschuldigten, wobei auch dieser Vorfall mangels Tatbestandsmässigkeit in rechtlicher Hinsicht zu einem Freispruch hätte führen müssen) ist dem Verteidiger insofern Recht zu geben, als dass die Staatsanwaltschaft diese Sachverhalte aus rechtlichen Gründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hätte einstellen müssen und keine Anklage hätte ergehen sollen. Der relevante Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 131 stammt aus dem Jahre 2004 und hätte der Anklagebehörde im Zeitpunkt der Anklage bekannt sein müssen. Dass die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer – bis dahin absolut korrekt durchgeführten – Untersuchung auch diese Punkte zum Anklage- sachverhalt erhob, fällt verglichen mit der gesamten Untersuchung jedoch nicht massgeblich ins Gewicht, jedenfalls nicht derart, dass sich deshalb eine bloss teilweise Auflage der Strafuntersuchungsgebühr von Fr. 2'000.— recht- fertigen würde. Anders ist diese Frage hingegen bezüglich der Kosten des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. nachfolgend Ziff. 1.3.). 1.3. Demnach bestand wie dargelegt zwischen den vom Freispruch wie auch vom Schuldspruch tangierten Anklagesachverhalten ein enger und direkter Zusammenhang und sämtliche der vorgenommenen Untersuchungshandlungen waren auch mit Bezug auf die vom Freispruch betroffenen Sachverhalte not- wendig, weshalb dem Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs sämtliche Kosten der Untersuchung aufzuerlegen sind. Ausgenommen davon sind von Gesetzes
- 9 - wegen die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs.1 StPO), welche vorerst vom Staat getragen, jedoch vom Beschuldigten zurückzuzahlen sind, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Was die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betrifft, so ist – wie in Ziff. 1.2.3. ausgeführt – zu beachten, dass die Sachverhalte, welche letztlich zu einem Teilfreispruch führten, letztendlich nicht hätten angeklagt werden sollen. Demgemäss hätte sich die Vorinstanz die diesbezüglichen Abklärungen und Ausführungen im begründeten Urteil, welche immerhin einige Seiten Raum einnahmen (Urk. 26), sparen können. Die so entstandenen Aufwendungen hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Entgegen der Verteidigung kann indes nicht gesagt werden, es rechtfertige sich eine Halbierung der Kosten, zumal nebst den Schuldsprüchen auch die Frage der Strafzumessung zu klären war. Insge- samt erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gilt das oben Gesagte.
2. Zusammensetzung der auferlegten Kosten 2.1. Die Verteidigung führt schliesslich in seiner Berufungsbegründung aus, es gehe nicht aus dem Kostenblatt (Urk. 10) hervor, worum es sich bei den dem Beschuldigten auferlegten Auslagen Vorverfahren im Betrag von Fr. 12'050.-- handle. Allfällige Übersetzungs- und Dolmetscherkosten seien gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Beim restlichen Betrag handle es sich wohl nicht um Verfahrenskosten, welche unter Art. 422 StPO fallen, sondern um nicht unter diese Norm zu subsumierende polizeiliche Ermittlungskosten - wie das Abhören und Auswerten von Fernmeldeverbindungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO. Aus diesem Grund seien die Auslagen Vorverfahren nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter machte der Verteidiger geltend, dass es sich bei den Kosten der Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen technischer Überwachung von Fr. 15'122.--, sofern sie unter die Untersuchungskosten subsumiert worden seien, wiederum um Kosten der polizeilichen Ermittlungstätig- keit im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handle, welche nicht unter die Verfah-
- 10 - renskosten im Sinne von Art. 422 StPO fallen würden und dem Beschuldigten folglich nicht aufzuerlegen seien (Urk. 45 S. 4 f.). 2.1.1. Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus fallunabhängi- gen, allgemeinen Kosten (Gebühren zur Deckung des Aufwands) und den in einem konkreten Strafverfahren anfallenden Kosten zusammen (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 422 N 2). Gemäss dem Kostenblatt sind die "Auslagen Vorverfahren" - abzüglich der bereits bezahlten Kosten für amtliche Verteidigung von Fr. 6'860.60 - im Betrag von Fr. 12'050.-- im Zusammenhang mit der Überwachung der dem Beschuldigten zuzuordnenden fünf Telefonanschlüsse zu sehen: Auf der zweiten Seite des Kostenblattes sind unter dem Titel "Konto- auszug" fünf Posten des UVEK (Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) à je Fr. 2'410.-- aufgelistet, was die Summe von Fr. 12'050.-- ergibt (Urk. 10 S. 2). Der Betrag von Fr. 2'410.-- entspricht exakt den Kosten für die Überwachung eines Festnetz- oder Mobiltelefonanschlusses (Art. 16 lit. a, lit. b und d VÜPF i.V.m. Art. 2 A GebV-ÜPF), weshalb offensichtlich ist, dass es sich bei diesen fünf Posten à Fr. 2'410.-- um die Kosten für die fünf abgehörten Telefonanschlüsse des Beschuldigten handelt (vgl. die entsprechenden Auftrags- bestätigungen des ÜPF: Urk. 5/3, 5/7, 5/15, 5/24, 5/28). Diese Kosten in der Höhe von Fr. 12'050.-- sind folglich nicht etwa - wie dies der Verteidiger geltend gemacht hat (Urk. 45 S. 4) - aus dem Abhören oder Auswerten der entsprechen- den Telefonanschlüsse entstanden (was denn auch wohl kaum jedes Mal exakt Fr. 2'410.— ergeben hätte), welche Aufgabe zur polizeilichen Ermittlungstätigkeit gehört und höchstens bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden könnte, sondern resultierten direkt aus der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs, weshalb sie unter Art. 422 Abs. 2 lit. d zu subsumieren sind (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 422 N 13). Folglich handelt es sich dabei um Auslagen, die unter die Verfahrenskosten fallen und dem Beschul- digten auferlegt werden können. 2.1.2. Hinsichtlich der Übersetzungskosten ist Unentgeltlichkeit nur soweit vorge- sehen, als dass der Beschuldigte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 426 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 68 Abs. 1 StPO). Wenn
- 11 - jedoch Schriftstücke - wie hier die Protokolle aus den überwachten Telefons- gesprächen des Beschuldigten - übersetzt werden müssen, weil die Strafver- folgungsbehörden sie sonst nicht verstünden, betrifft dies nicht die menschen- rechtliche Garantie auf ein faires Verfahren einer der Gerichtssprache nicht kundigen beschuldigten Person, weshalb ihr die entsprechenden Übersetzungs- kosten auferlegt werden können (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 426 N 17 mit Hinweis auf BGE 133 IV 324, E. 5.1.). Gemäss Kosten- blatt der Kantonspolizei Zürich belaufen sich die diesbezüglichen Kosten auf insgesamt Fr. 15'122.-- (Urk. 10 S. 3). 2.2. Demgemäss fallen die vom Verteidiger monierten Kosten unter die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und sind entsprechend der vollumfänglichen Auflage der Untersuchungskosten gänzlich vom Beschuldigten zu tragen. III. Kosten Berufungsverfahren Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen teils obsiegt und teils unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zu einem Drittel, was die Kostenauflage des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens betrifft. Demgegenüber unterliegt er bezüglich der
– massiv höheren – Untersuchungskosten, welche er vollumfänglich zu tragen hat. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ auf- zuerlegen und im übrigen ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auch hier einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen ist, wonach der Beschuldig- te verpflichtet ist, die der Verteidigung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 12 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
8. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6.
b) Von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1/2, 1/3, 1/4, 1/7 und 1/8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 127 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'122.– Kosten KAPO Fr. 12'050.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 6'860.– amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 0.00 Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. ….
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel) "
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Kosten der Untersuchung – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Strafverfahren wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich] − Bezirksgerichtskasse Winterthur
- 14 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder