Sachverhalt
Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den einge- klagten Sachverhalt vollumfänglich eingesteht (Urk. 55 S. 3; Urk. 44 S. 5 mit ent- sprechenden Hinweisen auf die Aktenstellen). Die Beanstandungen des Beschul- digten im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt beziehen sich allesamt auf die rechtliche Würdigung, weshalb unter nachfolgendem Titel darauf einzugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der einzelnen Teilsachverhalte zum Schluss, dass der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 1, ND 3, ND 5, ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (HD) und des mehrfachen Diebstahls im
- 9 - Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 2, ND 4) schuldig zu sprechen sei (Urk. 44 S. 23). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten wendet dagegen ein – wie bereits vor Vorinstanz –, dass der Beschuldigte lediglich der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise ge- ringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 56 S. 2; Urk. 45 S. 2; Urk. 22 S. 1 f.). 1.3. Hinsichtlich ND 1, ND 3, ND 5 und ND 6 ist vorerst, da von der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl im Hauptstandpunkt so eingeklagt (Urk. 14) und von der Vorinstanz so übernommen (Urk. 44 S. 7 ff.), der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 140 StGB zu prüfen. Die Tatbestände der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 StGB (ND 1 und ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB (ND 5) und der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB (ND 3) wurden von der Staatsanwaltschaft lediglich im Eventualstandpunkt ange- klagt, falls kein Betrug vorliegen sollte. Allenfalls stellt sich auch die Frage, inwie- fern diese Tatbestände in Konkurrenz zueinander stehen. Hinsichtlich des Sach- verhaltsteiles HD zulasten des Geschädigten C._____ ist festzuhalten, dass der von der Verteidigung geltend gemachte Tatbestand der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 StGB zum Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB subsidiär ist (Art. 137 Abs. 1 StGB; Donatsch in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 15 zu Art. 137 StGB), weshalb zuerst zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt ist. Eine Prüfung des Tat- bestandes der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB ist nur dann angezeigt, wenn der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sein sollte.
2. Betrug zum Nachteil des Privatklägers D._____ (ND 1)
- 10 - 2.1. Vorab in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 44 S. 5 f. Ziff. 1.1.2.) einige theoretische Ausführungen: 2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht setzt der nach Art. 146 StGB strafbare Betrug insbesondere voraus, dass der Täter eine Täu- schung angewendet hat und dass diese Täuschung arglistig gewesen ist. 2.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täu- schung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände. 2.1.3. Die Täuschung muss ferner arglistig sein. Arglist im Sinne von Art. 146 StGB liegt vor, wenn der Täter sich eines Lügengebäudes, besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder nicht zu- mutbar ist, ebenso wenn der Täter den Betrogenen von der Überprüfung abhält oder auf Grund der Umstände voraussieht, dass dieser wegen eines besondern Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; 122 II 422 E.3a; 122 IV 246 E. 3 a = Pra 86 Nr. 27 je m. Hw.). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Op- fer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 119 IV 28 E. 3c). Eine besondere Ma- chenschaft liegt namentlich dann vor, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18 E.3.a = PR 91 (2002) S. 346 ff.; BGE 122 IV 197 E. 3 d S. 205; 116 IV 23 E. 2 c). Als besondere Machenschaften gelten aber auch Erfindungen und Vorkehren so- wie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen,
- 11 - die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des konkreten Opfers wird bei der Prüfung der Arglist nicht in einer rein objektiven Betrachtung darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das ist insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters o- der einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern von Be- deutung, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands in- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend ent- fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Straf- barkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Aus- nahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung würden umso mehr gelten, wenn der Täter vorsätzlich handle (Urteil 6S.167/2006). In Kommentierung dieser höchstrichterlichen Rechtspre-
- 12 - chung bemerkt ARZT, dass für die Annahme einer Opferverantwortung bei unver- nünftigen (aber zur Vernunft fähigen) Opfern "ganz extreme Situationen“ vorliegen müssen (Arzt in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 N 71). In Urteil 6S.168/2006 hielt das Bundesgericht sodann fest: "Eine Bejahung der Opferver- antwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Straf- barkeit des Täuschenden. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zuge- schoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getrof- fen hat. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch 'Dumme und Schwache' nicht schutzlos lassen." 2.1.4. Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude errichtete, sich besonderer Machenschaften bediente oder sonst- wie arglistig vorging sowie ob die Privatkläger D._____ (ND 1), E._____ AG (ND 3), G._____ (ND 5) und F._____ (ND 6) die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men ausser Acht liessen, welche die täuschenden Machenschaften des Beschul- digten völlig in den Hintergrund treten liessen, mithin aufgrund einer vorliegend zu bejahenden Opfermitverantwortung die Arglist verneint werden müsste. 2.2. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldig- te durch sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger D._____ den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur. 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend und zusammenfassend festhielt, ist es dem Beschuldigten über insgesamt drei Treffen hinweg auf raffinierte Art und Weise gelungen, das Vertrauen des Privatklägers D._____ zu gewinnen und die- sen dazu zu veranlassen, ihm vorab Fr. 30'000.– im Sinne einer ersten Zinsrate für das vom Beschuldigten in Aussicht gestellte Geschäftsdarlehen von Fr. 500'000.– zu übergeben. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten dies- bezüglich den Vergleich mit einem sogenannten Vorschussbetrug (oder auch "Nigeria Scam") zieht und sinngemäss darlegt, der Privatkläger D._____
- 13 - hätte hellhörig werden müssen, als der Beschuldigte einen Vorauszins gefordert habe und ihm vom Beschuldigten nicht einmal eine Adresse, sondern nur eine Natel-Nummer bekannt gewesen sei (Urk. 56 S. 8 f.; Urk. 22 S. 6 ff.), so verfängt dies nicht. Ebenso wenig, wenn sie geltend macht, der Privatkläger D._____ habe zudem auch die minimalsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen, indem er den vereinbarten Termin beim Notar J._____ bei diesem nicht nachgeprüft sowie die Angaben des Beschuldigten über dessen angebliche Büroimmobilien nicht kon- trolliert habe (Urk. 22 S. 10 f.). Denn im Gegensatz zu solch genannten Vor- schussbetrügen (oder "Nigeria Scams") hatte der Privatkläger D._____ dreimal persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten und konnte sich direkt ein Bild von ihm machen. Dass solche Gespräche unter vier Augen das Vertrauen in das Ge- genüber bestärken, ist klar und muss nicht weiter erläutert werden. Dem Beschul- digten ist es bei diesen Treffen offensichtlich gelungen, seriös aufzutreten und beim Privatkläger D._____ einen guten sowie überzeugenden Eindruck zu hinter- lassen, sodass dieser nicht an den Angaben des Beschuldigten zweifelte bzw. keinen Grund zu entsprechenden Zweifeln hatte (vgl. Urk. ND 1/5 S. 3. f.; Urk. 3/11 S. 3 f. und 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten ist das Verhalten des Privatklägers D._____ nicht als äusserst leichtfertig einzustu- fen (vgl. Urk. 22 S. 11). Auf das erste Treffen im K._____ in L._____, etwa am 3. März 2009, wobei sich der Privatkläger D._____ und der Beschuldigte gegenseitig vorstellten, ihre Pläne, Ideen und Hintergründe offen legten (Urk. ND 1/5 S. 1 f.; Urk. 3/11 S. 3), folgte ein zweites Treffen am 6. März 2009 im Ausstellungsraum des Privatklägers D._____ in M._____, wo dieser dem Beschuldigten sein Projekt, höhenverstellbare Betten, vorstellte und eingehend über die Investition des Be- schuldigten diskutiert wurde (Urk. ND 1/5 S. 2; Urk. ND 1/7 S. 5; Urk. 3/11 S. 4). Das dritte Treffen am 13. März 2009 erfolgte im Hinblick auf die Vertragsunter- zeichnung bei einem – tatsächlich existierenden – Notar namens J._____ in N._____. Anlässlich dieses Treffens übergab der Privatkläger D._____ dem Be- schuldigten wie abgemacht die Fr. 30'000.– im Sinne einer ersten Zinszahlung für das versprochene Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.– (Urk. ND 1/5 S. 2; Urk. 3/11 S. 4 f.).
- 14 - 2.2.2. Mit der Verteidigung des Beschuldigten mag es durchaus speziell er- scheinen, dass ein Darlehensnehmer vorab die erste Zinszahlung in der Höhe von Fr. 30'000.– dem Darlehensgeber bezahlen muss (Urk. 56 S. 7 f., 9 ff.; Urk. 22 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, muss davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger D._____ über eine Bank wohl keinen der- artigen Kredit erhalten hätte (Urk. 44 S. 6 Ziff. 1.1.4.; Urk. 3/11 S. 6). Ansonsten hätte er kaum über eine Zeitungsannonce nach einem Investor bzw. Kreditgeber gesucht. Wenn dann im privaten Darlehensgeschäft die erste Zinsrate vorab verlangt wird, so mag das allenfalls unüblich sein, kann aber dem gegensei- tigen Vertrauen dienlich sein, indem es den Zins- und Rückzahlungswillen des Darlehensnehmers bestärkt. Das Argument der Verteidigung, dass sich der Privatkläger D._____ vom Beschuldigten doch einfach Fr. 30'000.– weniger hätte auszahlen lassen können (Urk. 56 S. 13 f.; Urk. 22 S. 7 f.), zielt an der Sache vorbei, betrifft dies doch einen der Kernpunkte von verzinsten Darlehen; dass der Darlehensnehmer nämlich aufgrund der Verzinsung des Darlehens schliesslich dem Darlehensgeber mehr zurück bezahlt, als er ursprünglich als Darlehen erhalten hat. Wenn nun ein Darlehensnehmer bereits zu Beginn die erste Zinsrate bezahlt, bleibt ihm danach mehr Zeit, die volle Darlehenssumme für Investitionen zu benützen, bevor die zweite Zinsrate fällig wird. Vorliegend ging es denn auch eben um ein Darlehen von Fr. 500'000.– und nicht um ein solches von Fr. 470'000.–. Ein solches Vorgehen erscheint deshalb, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht als per se merkwürdig und geschäftsfremd (vgl. Urk. 22 S. 9), jedenfalls war dieser Umstand alleine nicht Anlass dafür, dass der Privatkläger D._____ misstrauisch hätte werden bzw. die gesamten Ausführungen des Be- schuldigten hätte in Frage stellen sollen. 2.2.3. Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, der Privatkläger D._____ hätte auch deshalb misstrauisch werden sollen, weil der Beschuldigte ihm nicht einmal eine Adresse, sondern nur eine Natel-Nummer angegeben habe (Urk. 56 S. 15 f.; Urk. 22 S. 10 f.; Prot. I S. 15), so verfängt auch dieses Argument nicht. Dieser an- gebliche "Fresszettel" (Urk. 22 S. 11; Urk. ND 1/8/3) war lediglich Ausgangspunkt der weiteren Verhandlungen und erste Kontaktaufnahme des Be- schuldigten mit dem Privatkläger D._____. Mit der Vorinstanz durfte der
- 15 - Privatkläger D._____ aber durchaus davon ausgehen, dass er im Laufe der weite- ren Gespräche, jedenfalls zumindest beim eigentlichen Vertragsabschluss, die Adresse des Beschuldigten erfahren würde (Urk. 44 S. 7 Ziff. 1.1.5.). Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, es sei für den Privatkläger D._____ nicht wesentlich gewesen, bereits zu Beginn die Adresse des Beschuldigten zu kennen, weil es der Beschuldigte gewesen sei, der eine grosse Geldsumme darlehensweise hätte übertragen sollen (Urk. 44 S. 7 Ziff. 1.1.5.), so ist auch dies nicht zu beanstanden. Zutreffend meinte der Privatkläger D._____ auf die Frage, ob er die Seriosität und Bonität des Beschuldigten überprüft hätte, auch verneinend, dies sei normaler- weise umgekehrt, nämlich dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über- prüfe (Urk. 3/11 S. 8 f.). 2.2.4. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es im Geschäftsver- kehr nicht üblich ist, sich danach zu erkundigen, ob vom Geschäftspartner verein- barte Termine tatsächlich mit allfälligen Drittpersonen auch so vereinbart wurden (vgl. Urk. 44 S. 8). Indem der Privatkläger D._____ sich vorab nicht telefonisch bei Notar J._____ den vom Beschuldigten angeblich vereinbarten Termin bestätigen liess, hatte er entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 22 S. 10 f.) nicht die Vornahme einer minimalsten Vorsichtsmassnahme unterlassen. Vielmehr hätte er dadurch sinngemäss ein Misstrauen an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nach Aussen getragen, wozu es aber zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Pri- vatklägers D._____ nachvollziehbar keinen Anlass gab. 2.2.5. Indem sich der Beschuldigte mit dem Privatkläger D._____ dreimal traf, wobei er stets kompetent, redegewandt und überzeugend aufgetreten ist, dem Privatkläger D._____ unter anderem Baupläne seiner angeblichen Projekte im Immobiliengeschäft vorlegte, sich in dessen Ausstellungsraum den Prototypen des höhenverstellbaren Bettes zeigen liess und zudem einen vermeintlichen Ter- min bei einem Notar in N._____ organisierte, baute er einerseits ein Lügengebäu- de auf und bediente sich andererseits auch besonderer Machenschaften. Er hat das Ganze planmässig und systematisch inszeniert. Nur weil er dabei an einen of- fensichtlich gutgläubigen Menschen geraten ist, der zudem unter Zeitdruck stand (Urk. 3/11 S. 6), ändert dies nichts an der Tatsache, dass das gesamte Vorgehen
- 16 - des Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu werten ist. Mit der Verteidigung muss sich der Privatkläger D._____ zwar durchaus den Vor- wurf gefallen lassen, auf sorglose Weise vor der geplanten Auszahlung des Dar- lehens und sogar noch vor Vertragsabschluss dem Beschuldigten die erste Zins- rate in der Höhe von Fr. 30'000.– bar übergeben zu haben. In Betrachtung der gesamten Umstände und insbesondere der Mühen, die der Beschuldigte zur Ver- trauensbildung aufwendete, kann jedoch insgesamt nicht von einer Leichtfertigkeit im Verhalten des Privatklägers D._____ gesprochen werden, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten liesse. 2.3. Der Beschuldigte ist deshalb hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 1 zulasten des Privatklägers D._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zum Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StGB, da der Be- schuldigte sich keine fremde Sache angeeignet hat. Die Fr. 30'000.– wurden ihm vom Privatkläger D._____ bewusst übergeben mit der Bestimmung, diese behal- ten zu können. Dass der Privatkläger D._____ dies jedoch in irriger Annahme über den geschäftlichen Willen und die Hintergründe des Beschuldigten tat, führt nicht dazu, dass der Beschuldigte dennoch den Tatbestand der un- rechtmässigen Aneignung erfüllt hat, sondern vielmehr, dass er wie gezeigt den Privatkläger D._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig betrogen hat.
3. Betrug zum Nachteil der Privatklägerin E._____ AG (ND 3) 3.1. Die Vorinstanz ist auch hinsichtlich des Teilsachverhalts ND 3 zum Nachteil der Privatklägerin E._____ AG zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 8 f. Ziff. 1.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur.
- 17 - 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht zum vornherein den Vorsatz gehabt habe, die Appartementmiete nicht zu bezahlen, denn er habe die ersten Fr. 1'825.– bezahlt. Dass er dann später, vom 11. Okto- ber 2009 bis zum 8. November 2009, immer wieder für diese Periode Zahlung versprochen aber nicht geleistet habe, sei zwar unschön, werde aber nicht von Art. 146 StGB erfasst. Ansonsten müsste man die meisten Schuldner einsperren. Dass der Beschuldigte dabei zu verschiedenen Ausreden gegriffen habe, ändere daran nichts. Durch elementarste Vorsichtsmassnahmen, Beharren auf Voraus- zahlung, Erkundigung nach dem Beschuldigten bei der Firma O._____ in P._____, hätte die Geschädigte den Schaden ohne Weiteres verhindern können. Es liege daher keine Arglist und kein Betrug vor (Urk. 56 S. 24 f.; Urk. 22 S. 12 f.). 3.3. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. In einem ähnlich gelager- ten Fall, der damalige Beschuldigte bezahlte diverse Hotelübernachtungen nicht, hat das Bundesgericht erwogen, ein Betrug sei dann gegeben, sobald über das Verschweigen der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens hinaus die Beher- bergung oder Bewirtung durch zusätzliche Täuschungsmanöver erschwindelt worden sei, wobei die Leistung einer Anzahlung und die Verlängerung eines Hotelaufenthaltes, welche daraufhin nicht bezahlt wurde, alleine noch keine be- trügerischen Täuschungen darstellen würden (BGE 125 IV 124 E. 3b). Mit der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte habe von Be- ginn weg die Absicht gehabt, das gemietete Appartement nicht zu bezahlen. Da- gegen spricht schon die Tatsache, dass er die von der Privatklägerin E._____ AG verlangte Vorauszahlung für die ursprüngliche Mietdauer auch vorab bezahlte. Der Beschuldigte gab sodann auch zu, dass er die weiteren Mieten zwar hätte bezahlen können, aufgrund von Schwierigkeiten mit Frau Q._____, Vertreterin der Privatklägerin E._____ AG, die Miete nicht mehr habe bezahlen wollen (Urk. 55 S. 4; Urk. 3/13 S. 3 f.). Dies, weil Frau Q._____ ihm telefonisch eröffnete, nicht der- jenige zu sein, als den er sich ausgegeben habe, der Besitzer der E._____ AG, Herr R._____, den Beschuldigten als Hochstapler sehe und sie (Frau Q._____) ihm (den Beschuldigten) auch mit der Polizei gedroht habe (Urk. 3/13 S. 3). Indem der Beschuldigte für die erste Miete die von der Privatklägerin E._____ AG ver-
- 18 - langte Vorauszahlung leistete und vor Ende der Mietdauer eine Verlängerung be- antragte (Urk. ND 3/5 S. 2), signalisierte der Beschuldigte der Privatklägerin, auch für die Mietverlängerungen zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. Insofern wurde die Privatklägerin getäuscht (vgl. BGE 125 IV 124 E. 2d und 3b). Als der Beschuldigte dann aber verlangte, die Rechnung sei an die O._____ in P._____ zu schicken, und, als die Rechnung von der O._____ selbstredend nicht bezahlt wurde, behauptete, die neue Sekretärin dort wisse noch nicht Bescheid und er würde sich persönlich darum kümmern (Urk. ND 3/5 S. 2; Urk. 3/4 S. 5), bediente er sich besonderer Machenschaften im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Dies ebenso, als er dem abgemachten Termin vom 9. Oktober 2009 zur Bezahlung der Miete mit der Behauptung fernblieb, er sei geschäftlich verhindert und im Tessin (Urk. ND 3/5 S. 2; Urk. 3/4 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ausdrück- lich anerkennt, gegenüber Frau Q._____ "geblufft" und "hochgestapelt" zu haben (betreffend angeblich vom Vater erhaltenen Fr. 2 oder 5 Mio. sowie einem Auftrag für einen Japangarten; Urk. 3/13 S. 2 f.). Wenn die Privatklägerin E._____ AG aus diesen Gründen und aus Kulanz beim Beschuldigten nicht wie vom Verteidiger geltend gemacht auf der Vorauszahlung beharrte, ist nicht von einer Leichtfertig- keit auszugehen, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vertreterin der Privatklägerin E._____ AG, Frau Q._____, aufgrund von Unerfahrenheit im Miet- /Hotelgeschäft vom Beschuldigten, der sich zudem unter dem falschen Namen O._____ ausgab, zu Beginn des Mietverhältnisses keinen Ausweis verlangte. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin E._____ AG über seine Zahlungswilligkeit täuschte und sich bei der Beteuerung eben dieser Zahlungswilligkeit, indem er eine falsche Vergütungsadresse angab und vermeintliche geschäftliche Verhinderungen und Abwesenheiten als Zah- lungshindernis vorgab, besonderer Machenschaften bediente. 3.4. Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 3 zulasten der Privatklägerin E._____ AG des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - 3.5. Der eventualiter angeklagte Straftatbestand der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB ist zum Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sub- sidiär, er kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ AG arglistig täuschte (Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 149 N 2).
4. Betrug zum Nachteil des Privatklägers G._____ (ND 5) 4.1. Die Vorinstanz ist auch hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 5 zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger G._____ den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb auch hier, um Wiederholung zu vermei- den, auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 f. und 9 f. Ziff. 1.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur und es ist vorab auch auf die theoretischen Ausführungen und die entsprechende Würdi- gung der grundlegenden Vorgehensweise der Beschuldigten in Erwägungen 2.1. und 2.2. zu verweisen. 4.2. Der Beschuldigte hatte den Privatkläger G._____ über zwei Treffen hinweg davon überzeugt, ein interessierter und solventer Investor zu sein, der dem Pri- vatkläger G._____ das von diesem benötigte Geld für sein Immobilienprojekt hät- te zur Verfügung stellen können. Anlässlich des ersten Treffens am 24. Juli 2009 im Hotel S._____ und im Restaurant T._____ liess sich der Beschuldigte das Pro- jekt und die Pläne des Privatklägers G._____ ausführlich erklären und bekräftigte seine eigenen, vermeintlichen Kenntnisse in der Immobilienbranche, indem er dem Privatkläger G._____ öffentliche Urkunden über Kaufverträge seiner angebli- chen Liegenschaften zeigte. Bei diesem Treffen wurden auch die formellen Rah- menbedingungen des Darlehens abgesteckt (Urk. ND 5/3 S. 1; Urk. 3/6 S. 3). Dadurch unterstrich er seine Angaben über seinen angeblichen persönlichen Hin- tergrund in der Immobilienbranche. In den darauf folgenden Wochen und Telefo- naten wurde ein weiteres Treffen vereinbart und der Beschuldigte schlug vor, das Darlehensgeschäft über die Bank U._____ in V._____ abzuwickeln. Nach einem Telefongespräch des Privatklägers G._____ mit Herrn W._____ der Bank
- 20 - U._____ wurde dem Privatkläger G._____ der anfänglich festgelegte Termin vom
1. September 2009 von diesem per Mail bestätigt (Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. ND 5/6 S. 2). Dieser Kontakt mit einer Drittperson aus der Bank U._____ bestärkte ganz offensichtlich das Vertrauen, das der Privatkläger G._____ in den Beschuldigten hatte. Wenn der Privatkläger G._____ von W._____ weitere Hintergründe erfah- ren wollte und dieser ihn auf das Bankgeheimnis verwies, so war dies nicht ge- eignet, Zweifel zu schüren, vielmehr zeugte es von der Seriosität der Bank U._____, wo das Darlehensgeschäft abgewickelt werden sollte. Der Privatkläger G._____ hatte folglich überhaupt keinen Anlass, den Angaben des Beschuldigten und von W._____ zu misstrauen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Kommt hinzu, dass dem Privatkläger G._____ auch der Verschiebungstermin vom
4. September 2009 von W._____ der Bank U._____ per E-Mail bestätigt wurde (Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. 3/6 S. 5). Als der Privatkläger G._____ anlässlich des zweiten Treffens vom 4. September 2009 im Hotel Y._____ noch vor der gemein- samen Fahrt nach V._____ dem Beschuldigten den abgemachten Vorauszins in der Höhe von Fr. 60'000.– übergab, mag man – wie bereits im Teilsachverhalt ND 1 zum Nachteil des Privatklägers D._____ – geneigt sein, von einer gewissen Sorglosigkeit zu sprechen. Jedoch ist auch hier in Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der soeben beschriebenen Vorgehensweise des Beschuldigten trotz der genannten Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Geldübergabe fest- zuhalten, dass klar das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Vorder- grund steht. Er bediente sich besonderer Machenschaften, indem er dem Privat- kläger G._____ diverse Unterlagen zu seinen angeblichen Immobiliengeschäften vorlegte und einen Termin bei der Bank U._____ in V._____ organisierte. Mittels dieser Machenschaften sowie seinen diversen wahrheitswidrigen Angaben hat er den Privatkläger G._____ arglistig getäuscht. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Teilsachverhalt ND 1 zum Nachteil des Privatklägers D._____ ausgeführt (vgl. Erwägungen 2.2.2. und 2.2.3.), führen der Umstand, dass sich der Privatklä- ger G._____ zur Zahlung eines Vorauszinses bereit erklärte, und die Tatsache, dass er bis am Schluss nie über eine genaue Anschrift und Adresse des Beschul- digten verfügte, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 19; Urk. 22
- 21 - S. 7 ff. und 13 f.) nicht zum Resultat, dass dem Privatkläger G._____ eine Miss- achtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen wäre. 4.3. Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 5 zulasten des Privatklägers G._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.4. Im Verhältnis zur Eventualanklage der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Veruntreuung liegt vor, wenn der Täter unmittelbar über anvertraute Werte verfügen kann, Be- trug, wenn er dazu andere täuschen muss bzw. wenn die Vertrauensstellung durch arglistige Täuschung erlangt wurde (Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N 41 mit weiteren Hinweisen; Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 N 144). Da wie gezeigt der Beschuldigte auf arglistige Weise das Vertrauen der Privatklägers G._____ erlangte und deshalb die Täuschung der Auslöser für die Übergabe der Fr. 60'000.– war, findet somit vorliegend der Tatbestand der Verun- treuung keine Anwendung.
5. Betrug zum Nachteil des Privatklägers F._____ (ND 6) 5.1. Auch hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 6 zum Nachteil des Privatklägers F._____ ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschul- digte durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb auch hier, um Wiederholung zu vermei- den, auf die grundsätzlich zutreffenden, hier allerdings etwas gar kurz geratenen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 f. und 10 Ziff. 1.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur und es ist vorab auf die theoretischen Ausfüh- rungen und die entsprechende Würdigung der grundlegenden Vorgehensweise der Beschuldigten in Erwägungen 2.1. und 2.2. zu verweisen. 5.2. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger F._____ arglistig über seine wahren Absichten hinweg, wobei er durch diverse Lügen ein regelrechtes Lügen-
- 22 - gebäude errichtete und sich auch besonderer Machenschaften bediente. Die Vor- gehensweise des Beschuldigten ist als regelrechte Inszenierung zu bezeichnen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet ist. Der Beschuldigte bezog am 17. November 2009 ein Zimmer in dem vom Privatkläger F._____ gepachteten Hotel Z._____, welches er für zwei Monate im Voraus bezahlte (Urk. ND 6/4 S. 2). Bereits zwei Tage später erzählte dieser dem Beschuldigten von seinen Vorstellungen über den Kauf des Hotels. Er erzählte ihm aber auch von seinen bisherigen Erlebnissen mit Investoren, auf die er rein gefallen sei und denen er Fr. 1'000.– bezahlt habe (Urk. 3/8 S. 3). Auf- grund seiner ganzen Vorgeschichte erkannte der Beschuldigte sofort eine weitere Gelegenheit, sich zu bereichern, und präsentierte sich dem Privatkläger möglichst vorteilhaft. So habe er immer Markenkleider getragen und sei ein gepflegter und vornehmer Typ gewesen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 3). Unverzüglich gab der Beschuldigte dem Privatkläger F._____ zu verstehen, dass er für ihn das nötige Geld (3 Mio. Franken) besorgen könne; er sei ein Immobilienhändler, verfüge über viel Geld und würde sich öfters in St. Moritz aufhalten (Urk. ND 6/4 S. 2). In- dem der Beschuldigte am Frühstückstisch jeweils telefonierte und dem Privatklä- ger F._____ gegenüber angab, er kenne viele Leute, Geschäftsleute, eine Anwäl- tin aus Zürich, eine Architektin (Urk. 3/8 S. 3), bestärkte er das entsprechende Bild von sich, welches er dem Privatkläger F._____ vorzuspiegeln suchte. Um den Eindruck zu bekräftigen, dass er mit hohen Geldbeträgen zu tun hatte, nahm der Beschuldigte anfangs Januar 2010 – mithin über einen Monat nach den ers- ten diesbezüglichen Gesprächen – einen Aktenkoffer bzw. einen Plastiksack mit an den Frühstückstisch, indem er diverse Papierbündel mitführte, die er dem Pri- vatkläger F._____ als eine Million Franken präsentierte, was dieser dem Beschul- digten, ohne die Papierbündel in die Hand zu nehmen, sondern lediglich nach ei- nem Blick in die offene Tasche und aufgrund all seiner bisherigen Lügen, offen- sichtlich glaubte (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 3). Als der Beschuldigte dem Pri- vatkläger F._____ schliesslich das Treffen im Hotel Y._____ am 12. Januar 2010 vorschlug, welchem auch ein Anwalt hätte bewohnen sollen, um anschliessend zwecks Überweisung des Darlehens zur AA._____ zu gehen, kann dem Privat-
- 23 - kläger F._____ nicht mehr vorgeworfen werden, er habe sich leichtfertig auf das Geschäft mit dem Beschuldigten eingelassen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert daran auch der Umstand nichts, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger F._____ vorab nicht be- reits eine Laufzeit des Darlehens vereinbart worden ist (Urk. 56 S. 20). Der Pri- vatkläger F._____ durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies später zu- sammen mit dem Anwalt und bei der AA._____ sicherlich geklärt worden wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der Privatkläger F._____ schliess- lich aufgrund der gesamten Umstände keinen Anlass dazu, die Machenschaften und Lügen des Beschuldigten zu überprüfen, zumal sie auch nur mit grosser Mü- he überprüfbar gewesen wären (vgl. Urk. 44 S. 10 Ziff. 1.5.). Wie bei den Privat- klägern D._____ und G._____ mag man geneigt sein, auch dem Privatkläger F._____ Sorglosigkeit vorzuwerfen, als er dem Beschuldigten im Hotel Y._____ auf dessen Verlangen hin die im Voraus abgemachte Provision von Fr. 35'000.– bar übergab. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger F._____ aber sagte, er müsse das Geld entgegennehmen und das erledigen, bevor der Anwalt hinzu- komme (Urk. 3/8 S. 5), gab er ihm eine nachvollziehbare Begründung. Aber auch in diesem Teilsachverhalt zum Nachteil des Privatklägers F._____ muss in Ge- samtbetrachtung der Vorgehensweise des Beschuldigten trotz einer allfälligen Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Geldübergabe festgehalten werden, dass klar das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Vordergrund steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger F._____ bei der Überprüfung der Identität des Beschuldigten und bei der Ausfüllung des Hotel- meldescheins unbedarft vorging (Urk. ND 6/4 S. 2 und 6). Indem der Beschuldigte sämtliche Übernachtungen gleich im Voraus beglich, hatte der Privatkläger F._____ verständlicherweise auch keinen Anlass, an den Absichten des Beschul- digten zu zweifeln. 5.3. Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 5 zulasten des Privatklägers G._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - 5.4. Hinsichtlich des eventualiter angeklagten Tatbestandes der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StGB kann auf die Erwägungen in 2.4. verwiesen werden, weshalb auch hier festzuhalten ist, dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung deshalb nicht erfüllt ist, da der Beschuldigte die Fr. 35'000.– vom Privatkläger F._____ auf betrügerische Art und Weise erlangte und keine Aneignung einer fremden Sache vorliegt.
6. Gewerbsmässigkeit 6.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss, dass der Be- schuldigte bei der Verübung dieser Betrugstaten gewerbsmässig vorging, wes- halb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden kann (Urk. 44 S. 10 f. Ziff. 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren nicht konkret mit der Frage der Gewerbsmässigkeit auseinander gesetzt. 6.3. Vorab dennoch einige zu den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführun- gen (Urk. 44 S. 10 Ziff. 2.) ergänzende theoretische Aspekte zur Gewerbsmässig- keit: Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter sich da- rauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebens- haltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden; Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation, Investition usw. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 33; Donatsch, a.a.O., Art. 137 N 13, mit weiteren Hinweisen). 6.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die vier zu beurteilenden Betrugsdelikte innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr – März 2009 bis Januar 2010 – beging und dabei einen erheblichen Delikts-
- 25 - betrag von rund Fr. 130'000.– generierte (Urk. 44 S. 10 Ziff. 2.). Der Beschuldigte lebte von der Unterstützung des Sozialamtes und hatte keine weiteren massgebli- chen Einkünfte (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 12/7 S. 3), weshalb dieser Deliktsbetrag un- zweifelhaft einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellte. Dabei ist unschwer zu erkennen, dass der Beschuldigte jeweils mit System bzw. einer ähnlichen 'Masche' (vgl. Urk. ND 1/7 S. 9 Frage 27) und geplant vorging. 6.5. Der Beschuldigte ist deshalb des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
7. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (HD) 7.1. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die ihm vom Privatkläger C._____ übergebenen Fr. 20'000.– im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB veruntreut hat, weshalb, um Wieder- holungen zu vermeiden, vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 11 f. Ziff. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es sei im vorliegenden Fall fraglich, ob ein Anvertrauen vorliege, wenn einem Täter eine Sache nur rasch übergeben werde, zum Beispiel für die Dauer eines Toilettenganges. Der Privat- kläger C._____, der für die Zeit der Verrichtung seiner Notdurft dem Beschuldig- ten die Mappe mit dem Geld in die Hand drückte, habe den Beschuldigten nicht zum Besitzer machen wollen. Er habe dabei weder seine Verfügungsmacht noch seine Kontrolle darüber vollständig aufgehoben (Urk. 56 S. 21 ff.; Urk. 22 S. 5). 7.3. In Ergänzung bzw. Präzisierung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen theoretischen Ausführungen zum Begriff "Anvertrauen" ist Folgendes festzuhal- ten: Damit eine fremde bewegliche Sache als anvertraut gilt, muss sie vollumfänglich in den Gewahrsam des Täters übergehen, muss der Treugeber die Verfügungs- macht über die Sache vollständig aufgeben und ist eine gewisse Treuepflicht zwischen Treugeber und Treuhänder vorausgesetzt. Der Gewahrsam muss dem Täter vom Treugeber dabei bewusst übertragen werden und die Begründung des
- 26 - Gewahrsams des Täters hat mit dessen Willen zu erfolgen. Eine vollständige Auf- gabe des Gewahrsams durch den Treugeber liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat. Es genügt auch nicht, wenn dem Täter lediglich der Zugang zur Sache ermöglicht wurde. Zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder bzw. Täter ist zwar kein besonderes Vertrauens- verhältnis erforderlich, jedoch müssen sich gewisse Treuepflichten bzw. ein ge- wisses Vertrauensverhältnis aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Selbst ein 'faktisches' oder 'tatsächliches' Vertrauensverhältnis genügt jedoch. Es ist unerheblich, ob der 'Vertrag' zivilrechtlich gültig ist oder ob damit eine klagbare Verpflichtung begründet wurde. Entscheidend ist einzig, dass dem Treuhänder bzw. dem Täter die Sache zu einem bestimmten Zweck und im Vertrauen darauf, dass dieser die Sache zweckgemäss verwendet, übergeben wurde (zum Ganzen Niggli/Riedo in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N 69 ff. mit Hinweisen; Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 138 N 5 ff. mit Hinweisen). 7.4. Mit der Verteidigung ist zwar festzuhalten, dass der Gewahrsam nicht auf jemanden übergeht, der den Auftrag erhalten hat, einen bestimmten Betrag aus dem Tresor zu holen (Urk. 56 S. 22 mit Verweis auf Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 138 N 5). Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Sachver- halt zu vergleichen. Im Unterschied zu den übrigen bereits gewürdigten Betrugs- delikten des Beschuldigten war im vorliegenden Fall nicht gedacht, dass der Privatkläger C._____ die Fr. 20'000.– dem Beschuldigten als Provision oder Vo- rauszins für ein vermeintliches Darlehen hätte zahlen sollen, dieser Betrag war vielmehr als Einlage des Privatklägers C._____ für eine bei der AB._____ Bank in V._____ zu gründende Aktiengesellschaft gedacht (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 3). Die vom Privatkläger C._____ mitgeführten Fr. 20'000.– waren also von Anbeginn weg nie für den Beschuldigten selber bestimmt. Indem der Privatkläger C._____ dem Beschuldigten im Café im Kunstmuseum die Aktenmappe mit dem Geld übergab, weil er einen Telefonanruf erhielt und gleichzeitig dringend die Toilette aufsuchen musste, musste dem Beschuldigten deshalb zumindest in konkludenter Weise klar sein, dass der Privatkläger C._____ ihm die Aktenmappe mit dem Geld mit dem schlichten Zweck übergab, dieses sicher zu verwahren, bis er von der Toilette wieder zurück kommen würde. Als der Privatkläger C._____
- 27 - darauf hin die Toilette aufsuchte, gab er mit der Vorinstanz und entgegen der An- sicht der Verteidigung den Gewahrsam über die Aktenmappe mit dem darin ent- haltenen Geld vollumfänglich auf, mithin hatte er weder weiterhin Verfügungs- macht noch Kontrolle darüber. Es ist deshalb nicht von Mitgewahrsam, sondern von alleinigem Gewahrsam des Beschuldigten auszugehen. Der Privatkläger C._____ hatte zudem keine Veranlassung, dem Beschuldigten nicht dahingehend zu vertrauen, dass er die Aktenmappe mit dem Geld nach dem Toilettenbesuch von diesem wieder zurück erhalten würde. Er hatte die Akten- mappe mit dem Geld somit dem Beschuldigten, auch wenn nur für kurze Zeit, anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB. 7.5. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb zusätzlich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
8. Mehrfacher Diebstahl (ND 2 und ND 4) 8.1. Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten I._____ AG (ND 2) 8.1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte habe ange- sichts der Anzahl und der Marken der von ihm gestohlenen Parfumflaschen damit rechnen müssen, dass der Deliktsbetrag Fr. 300.– übersteigen könnte. Der Vor- satz des Beschuldigten sei somit nicht bloss auf einen geringfügigen Diebstahl gerichtet gewesen. Bei der Bestimmung des Deliktsbetrages sei zudem vom Wie- deranschaffungswert der gestohlenen Sache auszugehen, weshalb der Füllstand der Tester-Parfumflaschen nicht von Bedeutung sei (Urk. 44 S. 12 Ziff. 4.1.). 8.1.2. Die Verteidigung macht hingegen geltend, der Beschuldigte habe sich lediglich eines geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht. Es seien zwar teuere und wohlriechende Parfums mit den wohlklingenden Namen .. und … gestohlen worden, aber eben nur in Tester-Flaschen, mithin angebrochenen Flaschen. Tester-Flaschen könnten aber wertmässig nicht mit nichtangebroche- nen Flaschen verglichen werden. Das sei ähnlich wie beim Wein (Urk. 56 S. 25 f.; Urk. 22 S. 11 f.).
- 28 - 8.1.3. Ein Schaden besteht nach dem sogenannten wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder aus entgangenem Gewinn, sofern der Geschädigte auf diesen ei- nen Rechtsanspruch hat (Donatsch, a.a.O., Art. 137 N 9). Die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware bereitet in der Lehre und Praxis jedoch regel- mässig einige Schwierigkeiten bzw. führt zu unterschiedlichen Ansichten. Klar ist, dass bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert bzw. bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (BGE 116 IV 192; 123 IV 119; Weissenberger in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 172ter N 26; Trechsel/ Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 172ter N 2). Bei gebrauchten Sachen kann der Wert jedoch schwierig zu bestimmen sein. Gebrauchte Alltagssachen haben in der Regel einen geringeren Wert als ein neues Gegenstück gleicher Art und Qualität und der ursprüngliche Kaufpreis kann lediglich Hinweise auf den aktuellen Wert (Zeitwert) geben. So ist beispielsweise bei Fahrrädern auf den Verkehrswert abzustellen, auch wenn sie zum Neuwert versichert sind (Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 172ter N 26). Die Vorinstanz hat ent- gegen der Ansicht der Verteidigung jedoch zutreffend festgehalten, dass bei den gestohlenen Tester-Parfumflaschen der Füllstand keine Rolle spielt. Denn um erneut ein Parfum als Tester-Flasche aufzustellen, musste die Geschädigte I._____ AG ein neuwertiges Parfum dafür verwenden, welches sie demzufolge nicht mehr verkaufen konnte. Der Schaden, den die Geschädigte I._____ AG dadurch erlitten hat, bestand somit im Marktwert (= Wiederanschaffungswert plus entgangene Gewinnmarge im Falle des Verkaufs) der fünf Parfums (Urk. ND 2/1 S. 6, insgesamt Fr. 510.80). Es handelt sich objektiv gesehen somit nicht mehr um einen geringfügigen Vermögenswert. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch der Vorsatz des Täters. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn er von vornherein bloss einen geringen Vermö- genswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet Art. 172ter StGB deshalb aus, wenn
- 29 - der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (BGE 122 IV 156, 123 IV 156). Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, wer fünf Markenparfums stiehlt, nimmt zumindest in Kauf, dass der Deliktsbetrag über Fr. 300.– beträgt. 8.1.4. Folglich ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr von einem bloss geringfügigen Diebstahl auszugehen. Vielmehr ist der Beschuldigte hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 2 zulasten der Geschädigten I._____ AG des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.2. Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten H._____ (ND 4) Der vorinstanzliche Schuldspruch im Teilsachverhalt ND 4 zulasten des Geschä- digten H._____ wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht bean- standet (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 26).
9. Fazit Die von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft in ihrer Hauptanklage vorge- nommene rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte ist zutreffend. Der Beschuldigte ist deshalb des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 1, ND 3, ND 5, ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (HD) sowie des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 2, ND 4) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung verbreitet, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der ordentliche Strafrahmen geht vorliegend von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB).
- 30 - Obwohl die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tat- begehung vorliegen, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Beanstandungen Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, dass die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 42 Monaten auf 15 Monate zu reduzieren sei, wo- bei diese 15 Monate unbedingt auszusprechen seien (Urk. 56 S. 2). Die Verteidi- gung geht dabei jedoch von einer anderen rechtlichen Würdigung aus, als sie sowohl der vorinstanzlichen als nun auch der heute vorzunehmenden Strafzu- messung zugrunde liegt. Konkretere Beanstandungen an der vorinstanzlichen Strafzumessung wurden im Berufungsverfahren nicht vorgebracht.
3. Strafzumessung 3.1. Gewerbsmässiger Betrug 3.1.1. Tatkomponente Die Vorinstanz hat in objektiver Hinsicht zutreffend festgehalten, dass der Be- schuldigte innerhalb von weniger als einem Jahr mehrere Personen (drei natürli- che und eine juristische Person) auf raffinierte Weise und mit einer beträchtlichen kriminellen Energie getäuscht hat (vgl. Urk. 44 S. 14 Ziff. 2.1.). Der Beschuldigte hat jeweils über mehrere Treffen und sonstige Kontaktaufnahmen (Telefon) hin- weg das Vertrauen der Privatkläger gewonnen, sie über seine wahren Absichten und Hintergründe getäuscht und sich dadurch finanziell mit einer doch beträchtli- chen Summe von rund Fr. 130'000.– bereichert. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte ohne grosse Skrupel über teilweise mehrere Treffen mit den Privatklägern D._____, G._____ und F._____ deren geschäftliche Pläne und auch Träume aus- führlich darlegen liess, dies aber jeweils von Anbeginn weg mit dem alleinigen
- 31 - Gedanken, diese Personen um einen guten fünfstelligen Frankenbetrag zu er- leichtern, indem er sich gekonnt, geplant und mit überzeugendem Auftreten als solventer Darlehensgeber und Geschäftspartner ausgab. Dadurch brachte er die- se drei Privatkläger zudem in finanzielle Schwierigkeiten, die er bei seinen Taten jedoch in Kauf nahm. All seine Betrugstaten waren rein finanziell motiviert. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag nicht vor. Wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges insgesamt als nicht unerheblich qualifiziert, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 ½ Jahren erscheint wenn auch eher hoch, so doch (noch) angemessen (vgl. Urk. 44 S. 14 Ziff. 2.1.). 3.1.2. Täterkomponente
a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 14 f. Ziff. 2.1.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aktualisierend und ergänzend aus, dass er im vorzeitigen Strafvollzug in der Montageabteilung arbeiten könne (Urk. 55 S. 1). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.2.).
b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist sieben Vorstrafen auf, wobei sechs davon einschlägig sind (Urk. 47). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dies sehr stark straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.3.).
c) Delinquenz während laufender Untersuchung
- 32 - Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Be- trugsdelikte während laufender Untersuchung im Zusammenhang mit der Verun- treuung zum Nachteil von C._____ begangen hat (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.3.). Dies ist ebenfalls deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.
d) Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., N 10a zu Art. 63 aStGB; Wiprächtiger in: BSK StGB I,
2. Aufl., Basel 2007, N 109 Abs. 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: BSK StGB I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner fällt darunter kooperatives Verhalten in der Untersuchung, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Angeklagten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich aller von ihm begangen Betrugsdelikte geständig erklärt hat, aber nicht alle von
- 33 - Anfang an in vollem Umfange anerkannt hat (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.4.). Mit der Vorinstanz ist dies aber dennoch in deutlichem Masse strafmindernd zu berück- sichtigen. Dem Beschuldigten tun die Privatkläger und Geschädigten zwar leid (Urk. 3/7; Urk. 3/10 S. 6; Prot. I S. 21; Prot. II S. 6), aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB liegt jedoch nicht vor. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten wird sodann dadurch stark relativiert, dass er nach wie vor eine wesentliche Mitschuld bei den Geschä- digten sucht (Urk. 55 S. 5). Eine zusätzliche Strafminderung unter diesem Titel ist deshalb nicht angezeigt. 3.1.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (Vorstrafen, Delinquenz während laufender Untersuchung) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren sah es die Vorinstanz als gerechtfer- tigt, hätte sich der Beschuldigte lediglich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, ihn mit einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 3 Jahren zu be- strafen (Urk. 44 S. 15 f. Ziff. 2.3.). Dies erscheint angemessen, insbesondere auf- grund der massiven einschlägigen Vorstrafen ist diese Sanktion jedenfalls nicht zu hart. Zu ergänzen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in- dessen gar nicht nötig wäre, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Umfang dem Asperationsprinzip Rechnung getragen wird (zuletzt Urteil des Bun- desgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.6 und Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3). 3.2. Veruntreuung 3.2.1. Tatkomponente Die Vorinstanz wertete das Verschulden hinsichtlich der Veruntreuung zum Nach- teil des Privatklägers C._____ als nicht mehr leicht. Der Beschuldigte habe einen hohen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 20'000.– veruntreut und zuvor auf raffinier- te Weise erreicht, dass der Privatkläger C._____ ihm Vertrauen geschenkt habe.
- 34 - Der Beschuldigte habe dieses Vertrauen durch seine Veruntreuung schwer miss- braucht. Es lägen zudem keine Umstände vor, die den Beschuldigten entlasten würden. Entsprechend sah die Vorinstanz alleine für diese Veruntreuung eine Einsatzstrafe in der Grössenordnung von neun Monaten als angemessen (Urk. 44 S. 16 Ziff. 3.1.). Dies erscheint jedoch – ohne dies indessen zahlenmässig ange- ben zu müssen (vgl. vorstehend) – deutlich zu hoch. Insbesondere kann im objek- tiven Vergleich aller denkbaren Veruntreuungen nicht von einem "grossen Geld- betrag" gesprochen werden und hat die Vorinstanz zuwenig gewichtet, dass der Tatentschluss des Beschuldigten sehr spontan entstand (die Aktenmappe wurde ihm in der gegebenen Situation – Toilettenbedürfnis des Privatklägers C._____ und gleichzeitig eingehender Telefonanruf – durch den Privatkläger schon nahezu "aufgedrängt") und nicht etwa ein geplantes, berechnendes Vorgehen vorliegt. 3.2.2. Täterkomponente Bei den Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz stark straferhöhend die vielen und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Deutlich strafmindernd hielt sie ihm das bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme ge- machte Geständnis zugute (Urk. 44 S. 16 Ziff. 3.2.). Dies ist nicht zu beanstan- den. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 3.3. Mehrfacher Diebstahl 3.3.1. Tatkomponente Hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe innerhalb von weniger als einem halben Jahr zwei Diebstähle begangen und dabei insgesamt rund Fr. 10'500.– gestohlen, was ein beträchtlicher Deliktsbetrag sei. Gravierend sei insbesondere der Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten H._____. Auch hier lägen keine Umstände vor, die den Beschuldigten entlasten würden. Insgesamt wertete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten für die mehrfachen Diebstähle als nicht mehr leicht und erachtete eine Einsatzstrafe dafür in der Grössenordnung von sieben Monaten als angemessen, wobei die
- 35 - Mehrfachbegehung leicht straferhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 44 S. 17 Zif- fern 4.1. und 4.2.). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, wenngleich auch diese Einsatzstrafe als eher hoch erscheint. 3.3.2. Täterkomponente Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten und gewürdigt, dass die sieben und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen auch bei dem mehrfachen Diebstahl stark straferhöhend, die Tatbegehung während laufender Untersuchung im Zu- sammenhang mit der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers C._____ deut- lich straferhöhend und sein bereits von Anbeginn weg platziertes Geständnis deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sind (Urk. 44 S. 18 Ziff. 3.3.). Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 3.4. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheits- strafe von 42 Monaten zu bestrafen sei. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht angezeigt, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzu- rechnen sind 512 Tage erstandener Haft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. V. Zivilansprüche Die Verteidigung macht geltend, es sei infolge Freispruchs auf das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin E._____ AG nicht einzutreten (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 2). Wie gezeigt ist der Beschuldigte jedoch auch hinsichtlich des
- 36 - Teilsachverhaltes ND 3 des Betruges schuldig zu sprechen, weshalb der Be- schuldigte in Bestätigung der zutreffenden vorinstanzlichen Regelung zu verpflich- ten ist, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'057.50 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2009 zu bezahlen (vgl. Urk. 44 S. 20 Ziff. 3.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Dis- positivziffer 13) zu bestätigen.
2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, die vorinstanzlich festgelegte Umtriebsentschädigung für den Privatkläger G._____ von Fr. 800.– sei auf Fr. 200.– zu reduzieren (Urk. 45 S. 2). Genauer begründete die Verteidigung die- sen Antrag jedoch nicht. Der Privatkläger machte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 6'500.– geltend (Prot. I S. 12 in Verbindung mit Urk. 6/7), welche er da- hingehend begründete, dass das Strafverfahren für ihn mit vielen Schwierigkeiten und einem grossen Aufwand verbunden gewesen sei, er habe als selbständig Er- werbender wegen dem Beschuldigten viermal nach V._____ fahren müssen, sei bei der Polizei und einen halben Tag bei der Staatsanwaltschaft gewesen (Prot. I S. 12 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Nach Abs. 2 desselben Artikels hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Lediglich wenn der Privatklägerschaft ein genaues Beziffern bzw. Belegen nicht möglich ist, sind die zuzusprechenden Beträge allenfalls abzuschätzen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 433 N 9). Der Privatkläger G._____ hat seine Entschädigungsforderung nicht weiter belegt, obwohl im dies – gerade was allfälligen Verdienstausfall anbetrifft (vgl. Prot. I S.
- 37 - 12/13) – durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus den Akten ist je- doch ersichtlich, dass er zumindest am 4. September 2009 für eine knapp ein- stündige polizeiliche Befragung nach V._____ reisen musste (Urk. ND 5/3) und am 23. November 2011 an einer knapp dreistündigen Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilnahm (Urk. 3/6). Zudem war er an der drei- einhalbstündigen vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend (Prot. I. S. 7 und 25). Der Privatkläger G._____ wohnt in AC._____, weshalb für diese drei Termine inklusive Hin- und Rückfahrt (Distanz AC._____ - V._____ ca. 150 km, AC._____
- Zürich ca. 50 km) von einem Reiseaufwand von rund 500 km auszugehen ist. Aber gerade auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Privatkläger G._____ für die Zeugeneinvernahme vom 23. November 2010 bereits Fr. 78.– gefordert und erhalten hat (Urk. 3/6 S. 10; Urk. 13/4), erscheinen damit die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 800.– als zu hoch. Angemessen sind vielmehr Fr. 400.–. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger G._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 38 - "Es wird erkannt:
1. … .
2. … .
3. … .
4. Der Beschuldigte ist bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Bundesamtes für Justiz (Referenznummer: …; zuständiger Sachbearbeiter: …) zwecks Auslieferung an B._____ [Land] zuzuführen.
5. Über die definitive Beschlagnahmung der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 21. Februar 2011 beschlagnahmten Herrenarmbanduhr der Marke Breitling (Bentley …, Sachkaution Nr. …) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschie- den.
6. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
3. Oktober 2008 zu zahlen.
7. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
8. … .
9. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu zahlen.
10. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 60'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
4. September 2009 zu zahlen.
11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ wird abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 39 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 78.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 594.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. … .
14. … ."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der einzelnen Teilsachverhalte zum Schluss, dass der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 1, ND 3, ND 5, ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (HD) und des mehrfachen Diebstahls im
- 9 - Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 2, ND 4) schuldig zu sprechen sei (Urk. 44 S. 23).
E. 1.2 Die Verteidigung des Beschuldigten wendet dagegen ein – wie bereits vor Vorinstanz –, dass der Beschuldigte lediglich der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise ge- ringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 56 S. 2; Urk. 45 S. 2; Urk. 22 S. 1 f.).
E. 1.3 Hinsichtlich ND 1, ND 3, ND 5 und ND 6 ist vorerst, da von der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl im Hauptstandpunkt so eingeklagt (Urk. 14) und von der Vorinstanz so übernommen (Urk. 44 S. 7 ff.), der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 140 StGB zu prüfen. Die Tatbestände der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 StGB (ND 1 und ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB (ND 5) und der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB (ND 3) wurden von der Staatsanwaltschaft lediglich im Eventualstandpunkt ange- klagt, falls kein Betrug vorliegen sollte. Allenfalls stellt sich auch die Frage, inwie- fern diese Tatbestände in Konkurrenz zueinander stehen. Hinsichtlich des Sach- verhaltsteiles HD zulasten des Geschädigten C._____ ist festzuhalten, dass der von der Verteidigung geltend gemachte Tatbestand der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 StGB zum Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB subsidiär ist (Art. 137 Abs. 1 StGB; Donatsch in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 15 zu Art. 137 StGB), weshalb zuerst zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt ist. Eine Prüfung des Tat- bestandes der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB ist nur dann angezeigt, wenn der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sein sollte.
2. Betrug zum Nachteil des Privatklägers D._____ (ND 1)
- 10 -
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Vorab in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 44 S. 5 f. Ziff. 1.1.2.) einige theoretische Ausführungen:
E. 2.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht setzt der nach Art. 146 StGB strafbare Betrug insbesondere voraus, dass der Täter eine Täu- schung angewendet hat und dass diese Täuschung arglistig gewesen ist.
E. 2.1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täu- schung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände.
E. 2.1.3 Die Täuschung muss ferner arglistig sein. Arglist im Sinne von Art. 146 StGB liegt vor, wenn der Täter sich eines Lügengebäudes, besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder nicht zu- mutbar ist, ebenso wenn der Täter den Betrogenen von der Überprüfung abhält oder auf Grund der Umstände voraussieht, dass dieser wegen eines besondern Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; 122 II 422 E.3a; 122 IV 246 E. 3 a = Pra 86 Nr. 27 je m. Hw.). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Op- fer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 119 IV 28 E. 3c). Eine besondere Ma- chenschaft liegt namentlich dann vor, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18 E.3.a = PR 91 (2002) S. 346 ff.; BGE 122 IV 197 E. 3 d S. 205; 116 IV 23 E. 2 c). Als besondere Machenschaften gelten aber auch Erfindungen und Vorkehren so- wie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen,
- 11 - die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des konkreten Opfers wird bei der Prüfung der Arglist nicht in einer rein objektiven Betrachtung darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das ist insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters o- der einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern von Be- deutung, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands in- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend ent- fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Straf- barkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Aus- nahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung würden umso mehr gelten, wenn der Täter vorsätzlich handle (Urteil 6S.167/2006). In Kommentierung dieser höchstrichterlichen Rechtspre-
- 12 - chung bemerkt ARZT, dass für die Annahme einer Opferverantwortung bei unver- nünftigen (aber zur Vernunft fähigen) Opfern "ganz extreme Situationen“ vorliegen müssen (Arzt in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 N 71). In Urteil 6S.168/2006 hielt das Bundesgericht sodann fest: "Eine Bejahung der Opferver- antwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Straf- barkeit des Täuschenden. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zuge- schoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getrof- fen hat. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch 'Dumme und Schwache' nicht schutzlos lassen."
E. 2.1.4 Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude errichtete, sich besonderer Machenschaften bediente oder sonst- wie arglistig vorging sowie ob die Privatkläger D._____ (ND 1), E._____ AG (ND 3), G._____ (ND 5) und F._____ (ND 6) die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men ausser Acht liessen, welche die täuschenden Machenschaften des Beschul- digten völlig in den Hintergrund treten liessen, mithin aufgrund einer vorliegend zu bejahenden Opfermitverantwortung die Arglist verneint werden müsste.
E. 2.2 Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldig- te durch sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger D._____ den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur.
E. 2.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend und zusammenfassend festhielt, ist es dem Beschuldigten über insgesamt drei Treffen hinweg auf raffinierte Art und Weise gelungen, das Vertrauen des Privatklägers D._____ zu gewinnen und die- sen dazu zu veranlassen, ihm vorab Fr. 30'000.– im Sinne einer ersten Zinsrate für das vom Beschuldigten in Aussicht gestellte Geschäftsdarlehen von Fr. 500'000.– zu übergeben. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten dies- bezüglich den Vergleich mit einem sogenannten Vorschussbetrug (oder auch "Nigeria Scam") zieht und sinngemäss darlegt, der Privatkläger D._____
- 13 - hätte hellhörig werden müssen, als der Beschuldigte einen Vorauszins gefordert habe und ihm vom Beschuldigten nicht einmal eine Adresse, sondern nur eine Natel-Nummer bekannt gewesen sei (Urk. 56 S. 8 f.; Urk. 22 S. 6 ff.), so verfängt dies nicht. Ebenso wenig, wenn sie geltend macht, der Privatkläger D._____ habe zudem auch die minimalsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen, indem er den vereinbarten Termin beim Notar J._____ bei diesem nicht nachgeprüft sowie die Angaben des Beschuldigten über dessen angebliche Büroimmobilien nicht kon- trolliert habe (Urk. 22 S. 10 f.). Denn im Gegensatz zu solch genannten Vor- schussbetrügen (oder "Nigeria Scams") hatte der Privatkläger D._____ dreimal persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten und konnte sich direkt ein Bild von ihm machen. Dass solche Gespräche unter vier Augen das Vertrauen in das Ge- genüber bestärken, ist klar und muss nicht weiter erläutert werden. Dem Beschul- digten ist es bei diesen Treffen offensichtlich gelungen, seriös aufzutreten und beim Privatkläger D._____ einen guten sowie überzeugenden Eindruck zu hinter- lassen, sodass dieser nicht an den Angaben des Beschuldigten zweifelte bzw. keinen Grund zu entsprechenden Zweifeln hatte (vgl. Urk. ND 1/5 S. 3. f.; Urk. 3/11 S. 3 f. und 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten ist das Verhalten des Privatklägers D._____ nicht als äusserst leichtfertig einzustu- fen (vgl. Urk. 22 S. 11). Auf das erste Treffen im K._____ in L._____, etwa am 3. März 2009, wobei sich der Privatkläger D._____ und der Beschuldigte gegenseitig vorstellten, ihre Pläne, Ideen und Hintergründe offen legten (Urk. ND 1/5 S. 1 f.; Urk. 3/11 S. 3), folgte ein zweites Treffen am 6. März 2009 im Ausstellungsraum des Privatklägers D._____ in M._____, wo dieser dem Beschuldigten sein Projekt, höhenverstellbare Betten, vorstellte und eingehend über die Investition des Be- schuldigten diskutiert wurde (Urk. ND 1/5 S. 2; Urk. ND 1/7 S. 5; Urk. 3/11 S. 4). Das dritte Treffen am 13. März 2009 erfolgte im Hinblick auf die Vertragsunter- zeichnung bei einem – tatsächlich existierenden – Notar namens J._____ in N._____. Anlässlich dieses Treffens übergab der Privatkläger D._____ dem Be- schuldigten wie abgemacht die Fr. 30'000.– im Sinne einer ersten Zinszahlung für das versprochene Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.– (Urk. ND 1/5 S. 2; Urk. 3/11 S. 4 f.).
- 14 -
E. 2.2.2 Mit der Verteidigung des Beschuldigten mag es durchaus speziell er- scheinen, dass ein Darlehensnehmer vorab die erste Zinszahlung in der Höhe von Fr. 30'000.– dem Darlehensgeber bezahlen muss (Urk. 56 S. 7 f., 9 ff.; Urk. 22 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, muss davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger D._____ über eine Bank wohl keinen der- artigen Kredit erhalten hätte (Urk. 44 S. 6 Ziff. 1.1.4.; Urk. 3/11 S. 6). Ansonsten hätte er kaum über eine Zeitungsannonce nach einem Investor bzw. Kreditgeber gesucht. Wenn dann im privaten Darlehensgeschäft die erste Zinsrate vorab verlangt wird, so mag das allenfalls unüblich sein, kann aber dem gegensei- tigen Vertrauen dienlich sein, indem es den Zins- und Rückzahlungswillen des Darlehensnehmers bestärkt. Das Argument der Verteidigung, dass sich der Privatkläger D._____ vom Beschuldigten doch einfach Fr. 30'000.– weniger hätte auszahlen lassen können (Urk. 56 S. 13 f.; Urk. 22 S. 7 f.), zielt an der Sache vorbei, betrifft dies doch einen der Kernpunkte von verzinsten Darlehen; dass der Darlehensnehmer nämlich aufgrund der Verzinsung des Darlehens schliesslich dem Darlehensgeber mehr zurück bezahlt, als er ursprünglich als Darlehen erhalten hat. Wenn nun ein Darlehensnehmer bereits zu Beginn die erste Zinsrate bezahlt, bleibt ihm danach mehr Zeit, die volle Darlehenssumme für Investitionen zu benützen, bevor die zweite Zinsrate fällig wird. Vorliegend ging es denn auch eben um ein Darlehen von Fr. 500'000.– und nicht um ein solches von Fr. 470'000.–. Ein solches Vorgehen erscheint deshalb, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht als per se merkwürdig und geschäftsfremd (vgl. Urk. 22 S. 9), jedenfalls war dieser Umstand alleine nicht Anlass dafür, dass der Privatkläger D._____ misstrauisch hätte werden bzw. die gesamten Ausführungen des Be- schuldigten hätte in Frage stellen sollen.
E. 2.2.3 Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, der Privatkläger D._____ hätte auch deshalb misstrauisch werden sollen, weil der Beschuldigte ihm nicht einmal eine Adresse, sondern nur eine Natel-Nummer angegeben habe (Urk. 56 S. 15 f.; Urk. 22 S. 10 f.; Prot. I S. 15), so verfängt auch dieses Argument nicht. Dieser an- gebliche "Fresszettel" (Urk. 22 S. 11; Urk. ND 1/8/3) war lediglich Ausgangspunkt der weiteren Verhandlungen und erste Kontaktaufnahme des Be- schuldigten mit dem Privatkläger D._____. Mit der Vorinstanz durfte der
- 15 - Privatkläger D._____ aber durchaus davon ausgehen, dass er im Laufe der weite- ren Gespräche, jedenfalls zumindest beim eigentlichen Vertragsabschluss, die Adresse des Beschuldigten erfahren würde (Urk. 44 S. 7 Ziff. 1.1.5.). Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, es sei für den Privatkläger D._____ nicht wesentlich gewesen, bereits zu Beginn die Adresse des Beschuldigten zu kennen, weil es der Beschuldigte gewesen sei, der eine grosse Geldsumme darlehensweise hätte übertragen sollen (Urk. 44 S. 7 Ziff. 1.1.5.), so ist auch dies nicht zu beanstanden. Zutreffend meinte der Privatkläger D._____ auf die Frage, ob er die Seriosität und Bonität des Beschuldigten überprüft hätte, auch verneinend, dies sei normaler- weise umgekehrt, nämlich dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über- prüfe (Urk. 3/11 S. 8 f.).
E. 2.2.4 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es im Geschäftsver- kehr nicht üblich ist, sich danach zu erkundigen, ob vom Geschäftspartner verein- barte Termine tatsächlich mit allfälligen Drittpersonen auch so vereinbart wurden (vgl. Urk. 44 S. 8). Indem der Privatkläger D._____ sich vorab nicht telefonisch bei Notar J._____ den vom Beschuldigten angeblich vereinbarten Termin bestätigen liess, hatte er entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 22 S. 10 f.) nicht die Vornahme einer minimalsten Vorsichtsmassnahme unterlassen. Vielmehr hätte er dadurch sinngemäss ein Misstrauen an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nach Aussen getragen, wozu es aber zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Pri- vatklägers D._____ nachvollziehbar keinen Anlass gab.
E. 2.2.5 Indem sich der Beschuldigte mit dem Privatkläger D._____ dreimal traf, wobei er stets kompetent, redegewandt und überzeugend aufgetreten ist, dem Privatkläger D._____ unter anderem Baupläne seiner angeblichen Projekte im Immobiliengeschäft vorlegte, sich in dessen Ausstellungsraum den Prototypen des höhenverstellbaren Bettes zeigen liess und zudem einen vermeintlichen Ter- min bei einem Notar in N._____ organisierte, baute er einerseits ein Lügengebäu- de auf und bediente sich andererseits auch besonderer Machenschaften. Er hat das Ganze planmässig und systematisch inszeniert. Nur weil er dabei an einen of- fensichtlich gutgläubigen Menschen geraten ist, der zudem unter Zeitdruck stand (Urk. 3/11 S. 6), ändert dies nichts an der Tatsache, dass das gesamte Vorgehen
- 16 - des Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu werten ist. Mit der Verteidigung muss sich der Privatkläger D._____ zwar durchaus den Vor- wurf gefallen lassen, auf sorglose Weise vor der geplanten Auszahlung des Dar- lehens und sogar noch vor Vertragsabschluss dem Beschuldigten die erste Zins- rate in der Höhe von Fr. 30'000.– bar übergeben zu haben. In Betrachtung der gesamten Umstände und insbesondere der Mühen, die der Beschuldigte zur Ver- trauensbildung aufwendete, kann jedoch insgesamt nicht von einer Leichtfertigkeit im Verhalten des Privatklägers D._____ gesprochen werden, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten liesse.
E. 2.3 Der Beschuldigte ist deshalb hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 1 zulasten des Privatklägers D._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.4 verwiesen werden, weshalb auch hier festzuhalten ist, dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung deshalb nicht erfüllt ist, da der Beschuldigte die Fr. 35'000.– vom Privatkläger F._____ auf betrügerische Art und Weise erlangte und keine Aneignung einer fremden Sache vorliegt.
E. 3 Betrug zum Nachteil der Privatklägerin E._____ AG (ND 3)
E. 3.1 Gewerbsmässiger Betrug
E. 3.1.1 Tatkomponente Die Vorinstanz hat in objektiver Hinsicht zutreffend festgehalten, dass der Be- schuldigte innerhalb von weniger als einem Jahr mehrere Personen (drei natürli- che und eine juristische Person) auf raffinierte Weise und mit einer beträchtlichen kriminellen Energie getäuscht hat (vgl. Urk. 44 S. 14 Ziff. 2.1.). Der Beschuldigte hat jeweils über mehrere Treffen und sonstige Kontaktaufnahmen (Telefon) hin- weg das Vertrauen der Privatkläger gewonnen, sie über seine wahren Absichten und Hintergründe getäuscht und sich dadurch finanziell mit einer doch beträchtli- chen Summe von rund Fr. 130'000.– bereichert. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte ohne grosse Skrupel über teilweise mehrere Treffen mit den Privatklägern D._____, G._____ und F._____ deren geschäftliche Pläne und auch Träume aus- führlich darlegen liess, dies aber jeweils von Anbeginn weg mit dem alleinigen
- 31 - Gedanken, diese Personen um einen guten fünfstelligen Frankenbetrag zu er- leichtern, indem er sich gekonnt, geplant und mit überzeugendem Auftreten als solventer Darlehensgeber und Geschäftspartner ausgab. Dadurch brachte er die- se drei Privatkläger zudem in finanzielle Schwierigkeiten, die er bei seinen Taten jedoch in Kauf nahm. All seine Betrugstaten waren rein finanziell motiviert. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag nicht vor. Wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges insgesamt als nicht unerheblich qualifiziert, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 ½ Jahren erscheint wenn auch eher hoch, so doch (noch) angemessen (vgl. Urk. 44 S. 14 Ziff. 2.1.).
E. 3.1.2 Täterkomponente
a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 14 f. Ziff. 2.1.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aktualisierend und ergänzend aus, dass er im vorzeitigen Strafvollzug in der Montageabteilung arbeiten könne (Urk. 55 S. 1). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.2.).
b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist sieben Vorstrafen auf, wobei sechs davon einschlägig sind (Urk. 47). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dies sehr stark straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.3.).
c) Delinquenz während laufender Untersuchung
- 32 - Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Be- trugsdelikte während laufender Untersuchung im Zusammenhang mit der Verun- treuung zum Nachteil von C._____ begangen hat (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.3.). Dies ist ebenfalls deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.
d) Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., N 10a zu Art. 63 aStGB; Wiprächtiger in: BSK StGB I,
2. Aufl., Basel 2007, N 109 Abs. 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: BSK StGB I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner fällt darunter kooperatives Verhalten in der Untersuchung, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Angeklagten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich aller von ihm begangen Betrugsdelikte geständig erklärt hat, aber nicht alle von
- 33 - Anfang an in vollem Umfange anerkannt hat (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.4.). Mit der Vorinstanz ist dies aber dennoch in deutlichem Masse strafmindernd zu berück- sichtigen. Dem Beschuldigten tun die Privatkläger und Geschädigten zwar leid (Urk. 3/7; Urk. 3/10 S. 6; Prot. I S. 21; Prot. II S. 6), aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB liegt jedoch nicht vor. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten wird sodann dadurch stark relativiert, dass er nach wie vor eine wesentliche Mitschuld bei den Geschä- digten sucht (Urk. 55 S. 5). Eine zusätzliche Strafminderung unter diesem Titel ist deshalb nicht angezeigt.
E. 3.1.3 Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (Vorstrafen, Delinquenz während laufender Untersuchung) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren sah es die Vorinstanz als gerechtfer- tigt, hätte sich der Beschuldigte lediglich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, ihn mit einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 3 Jahren zu be- strafen (Urk. 44 S. 15 f. Ziff. 2.3.). Dies erscheint angemessen, insbesondere auf- grund der massiven einschlägigen Vorstrafen ist diese Sanktion jedenfalls nicht zu hart. Zu ergänzen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in- dessen gar nicht nötig wäre, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Umfang dem Asperationsprinzip Rechnung getragen wird (zuletzt Urteil des Bun- desgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.6 und Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3).
E. 3.2 Veruntreuung
E. 3.2.1 Tatkomponente Die Vorinstanz wertete das Verschulden hinsichtlich der Veruntreuung zum Nach- teil des Privatklägers C._____ als nicht mehr leicht. Der Beschuldigte habe einen hohen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 20'000.– veruntreut und zuvor auf raffinier- te Weise erreicht, dass der Privatkläger C._____ ihm Vertrauen geschenkt habe.
- 34 - Der Beschuldigte habe dieses Vertrauen durch seine Veruntreuung schwer miss- braucht. Es lägen zudem keine Umstände vor, die den Beschuldigten entlasten würden. Entsprechend sah die Vorinstanz alleine für diese Veruntreuung eine Einsatzstrafe in der Grössenordnung von neun Monaten als angemessen (Urk. 44 S. 16 Ziff. 3.1.). Dies erscheint jedoch – ohne dies indessen zahlenmässig ange- ben zu müssen (vgl. vorstehend) – deutlich zu hoch. Insbesondere kann im objek- tiven Vergleich aller denkbaren Veruntreuungen nicht von einem "grossen Geld- betrag" gesprochen werden und hat die Vorinstanz zuwenig gewichtet, dass der Tatentschluss des Beschuldigten sehr spontan entstand (die Aktenmappe wurde ihm in der gegebenen Situation – Toilettenbedürfnis des Privatklägers C._____ und gleichzeitig eingehender Telefonanruf – durch den Privatkläger schon nahezu "aufgedrängt") und nicht etwa ein geplantes, berechnendes Vorgehen vorliegt.
E. 3.2.2 Täterkomponente Bei den Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz stark straferhöhend die vielen und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Deutlich strafmindernd hielt sie ihm das bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme ge- machte Geständnis zugute (Urk. 44 S. 16 Ziff. 3.2.). Dies ist nicht zu beanstan- den. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
E. 3.3 Mehrfacher Diebstahl
E. 3.3.1 Tatkomponente Hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe innerhalb von weniger als einem halben Jahr zwei Diebstähle begangen und dabei insgesamt rund Fr. 10'500.– gestohlen, was ein beträchtlicher Deliktsbetrag sei. Gravierend sei insbesondere der Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten H._____. Auch hier lägen keine Umstände vor, die den Beschuldigten entlasten würden. Insgesamt wertete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten für die mehrfachen Diebstähle als nicht mehr leicht und erachtete eine Einsatzstrafe dafür in der Grössenordnung von sieben Monaten als angemessen, wobei die
- 35 - Mehrfachbegehung leicht straferhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 44 S. 17 Zif- fern 4.1. und 4.2.). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, wenngleich auch diese Einsatzstrafe als eher hoch erscheint.
E. 3.3.2 Täterkomponente Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten und gewürdigt, dass die sieben und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen auch bei dem mehrfachen Diebstahl stark straferhöhend, die Tatbegehung während laufender Untersuchung im Zu- sammenhang mit der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers C._____ deut- lich straferhöhend und sein bereits von Anbeginn weg platziertes Geständnis deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sind (Urk. 44 S. 18 Ziff. 3.3.). Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
E. 3.4 Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheits- strafe von 42 Monaten zu bestrafen sei. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht angezeigt, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzu- rechnen sind 512 Tage erstandener Haft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. V. Zivilansprüche Die Verteidigung macht geltend, es sei infolge Freispruchs auf das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin E._____ AG nicht einzutreten (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 2). Wie gezeigt ist der Beschuldigte jedoch auch hinsichtlich des
- 36 - Teilsachverhaltes ND 3 des Betruges schuldig zu sprechen, weshalb der Be- schuldigte in Bestätigung der zutreffenden vorinstanzlichen Regelung zu verpflich- ten ist, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'057.50 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2009 zu bezahlen (vgl. Urk. 44 S. 20 Ziff. 3.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Dis- positivziffer 13) zu bestätigen.
2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, die vorinstanzlich festgelegte Umtriebsentschädigung für den Privatkläger G._____ von Fr. 800.– sei auf Fr. 200.– zu reduzieren (Urk. 45 S. 2). Genauer begründete die Verteidigung die- sen Antrag jedoch nicht. Der Privatkläger machte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 6'500.– geltend (Prot. I S. 12 in Verbindung mit Urk. 6/7), welche er da- hingehend begründete, dass das Strafverfahren für ihn mit vielen Schwierigkeiten und einem grossen Aufwand verbunden gewesen sei, er habe als selbständig Er- werbender wegen dem Beschuldigten viermal nach V._____ fahren müssen, sei bei der Polizei und einen halben Tag bei der Staatsanwaltschaft gewesen (Prot. I S. 12 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Nach Abs. 2 desselben Artikels hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Lediglich wenn der Privatklägerschaft ein genaues Beziffern bzw. Belegen nicht möglich ist, sind die zuzusprechenden Beträge allenfalls abzuschätzen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 433 N 9). Der Privatkläger G._____ hat seine Entschädigungsforderung nicht weiter belegt, obwohl im dies – gerade was allfälligen Verdienstausfall anbetrifft (vgl. Prot. I S.
- 37 - 12/13) – durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus den Akten ist je- doch ersichtlich, dass er zumindest am 4. September 2009 für eine knapp ein- stündige polizeiliche Befragung nach V._____ reisen musste (Urk. ND 5/3) und am 23. November 2011 an einer knapp dreistündigen Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilnahm (Urk. 3/6). Zudem war er an der drei- einhalbstündigen vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend (Prot. I. S. 7 und 25). Der Privatkläger G._____ wohnt in AC._____, weshalb für diese drei Termine inklusive Hin- und Rückfahrt (Distanz AC._____ - V._____ ca. 150 km, AC._____
- Zürich ca. 50 km) von einem Reiseaufwand von rund 500 km auszugehen ist. Aber gerade auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Privatkläger G._____ für die Zeugeneinvernahme vom 23. November 2010 bereits Fr. 78.– gefordert und erhalten hat (Urk. 3/6 S. 10; Urk. 13/4), erscheinen damit die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 800.– als zu hoch. Angemessen sind vielmehr Fr. 400.–. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger G._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 38 - "Es wird erkannt:
1. … .
2. … .
3. … .
4. Der Beschuldigte ist bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Bundesamtes für Justiz (Referenznummer: …; zuständiger Sachbearbeiter: …) zwecks Auslieferung an B._____ [Land] zuzuführen.
5. Über die definitive Beschlagnahmung der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 21. Februar 2011 beschlagnahmten Herrenarmbanduhr der Marke Breitling (Bentley …, Sachkaution Nr. …) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschie- den.
6. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
3. Oktober 2008 zu zahlen.
7. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
8. … .
E. 3.5 Der eventualiter angeklagte Straftatbestand der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB ist zum Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sub- sidiär, er kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ AG arglistig täuschte (Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 149 N 2).
E. 4 September 2009 von W._____ der Bank U._____ per E-Mail bestätigt wurde (Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. 3/6 S. 5). Als der Privatkläger G._____ anlässlich des zweiten Treffens vom 4. September 2009 im Hotel Y._____ noch vor der gemein- samen Fahrt nach V._____ dem Beschuldigten den abgemachten Vorauszins in der Höhe von Fr. 60'000.– übergab, mag man – wie bereits im Teilsachverhalt ND 1 zum Nachteil des Privatklägers D._____ – geneigt sein, von einer gewissen Sorglosigkeit zu sprechen. Jedoch ist auch hier in Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der soeben beschriebenen Vorgehensweise des Beschuldigten trotz der genannten Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Geldübergabe fest- zuhalten, dass klar das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Vorder- grund steht. Er bediente sich besonderer Machenschaften, indem er dem Privat- kläger G._____ diverse Unterlagen zu seinen angeblichen Immobiliengeschäften vorlegte und einen Termin bei der Bank U._____ in V._____ organisierte. Mittels dieser Machenschaften sowie seinen diversen wahrheitswidrigen Angaben hat er den Privatkläger G._____ arglistig getäuscht. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Teilsachverhalt ND 1 zum Nachteil des Privatklägers D._____ ausgeführt (vgl. Erwägungen 2.2.2. und 2.2.3.), führen der Umstand, dass sich der Privatklä- ger G._____ zur Zahlung eines Vorauszinses bereit erklärte, und die Tatsache, dass er bis am Schluss nie über eine genaue Anschrift und Adresse des Beschul- digten verfügte, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 19; Urk. 22
- 21 - S. 7 ff. und 13 f.) nicht zum Resultat, dass dem Privatkläger G._____ eine Miss- achtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen wäre.
E. 4.1 Die Vorinstanz ist auch hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 5 zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger G._____ den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb auch hier, um Wiederholung zu vermei- den, auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 f. und 9 f. Ziff. 1.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur und es ist vorab auch auf die theoretischen Ausführungen und die entsprechende Würdi- gung der grundlegenden Vorgehensweise der Beschuldigten in Erwägungen 2.1. und 2.2. zu verweisen.
E. 4.2 Der Beschuldigte hatte den Privatkläger G._____ über zwei Treffen hinweg davon überzeugt, ein interessierter und solventer Investor zu sein, der dem Pri- vatkläger G._____ das von diesem benötigte Geld für sein Immobilienprojekt hät- te zur Verfügung stellen können. Anlässlich des ersten Treffens am 24. Juli 2009 im Hotel S._____ und im Restaurant T._____ liess sich der Beschuldigte das Pro- jekt und die Pläne des Privatklägers G._____ ausführlich erklären und bekräftigte seine eigenen, vermeintlichen Kenntnisse in der Immobilienbranche, indem er dem Privatkläger G._____ öffentliche Urkunden über Kaufverträge seiner angebli- chen Liegenschaften zeigte. Bei diesem Treffen wurden auch die formellen Rah- menbedingungen des Darlehens abgesteckt (Urk. ND 5/3 S. 1; Urk. 3/6 S. 3). Dadurch unterstrich er seine Angaben über seinen angeblichen persönlichen Hin- tergrund in der Immobilienbranche. In den darauf folgenden Wochen und Telefo- naten wurde ein weiteres Treffen vereinbart und der Beschuldigte schlug vor, das Darlehensgeschäft über die Bank U._____ in V._____ abzuwickeln. Nach einem Telefongespräch des Privatklägers G._____ mit Herrn W._____ der Bank
- 20 - U._____ wurde dem Privatkläger G._____ der anfänglich festgelegte Termin vom
1. September 2009 von diesem per Mail bestätigt (Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. ND 5/6 S. 2). Dieser Kontakt mit einer Drittperson aus der Bank U._____ bestärkte ganz offensichtlich das Vertrauen, das der Privatkläger G._____ in den Beschuldigten hatte. Wenn der Privatkläger G._____ von W._____ weitere Hintergründe erfah- ren wollte und dieser ihn auf das Bankgeheimnis verwies, so war dies nicht ge- eignet, Zweifel zu schüren, vielmehr zeugte es von der Seriosität der Bank U._____, wo das Darlehensgeschäft abgewickelt werden sollte. Der Privatkläger G._____ hatte folglich überhaupt keinen Anlass, den Angaben des Beschuldigten und von W._____ zu misstrauen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Kommt hinzu, dass dem Privatkläger G._____ auch der Verschiebungstermin vom
E. 4.3 Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 5 zulasten des Privatklägers G._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.4 Im Verhältnis zur Eventualanklage der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Veruntreuung liegt vor, wenn der Täter unmittelbar über anvertraute Werte verfügen kann, Be- trug, wenn er dazu andere täuschen muss bzw. wenn die Vertrauensstellung durch arglistige Täuschung erlangt wurde (Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N 41 mit weiteren Hinweisen; Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 N 144). Da wie gezeigt der Beschuldigte auf arglistige Weise das Vertrauen der Privatklägers G._____ erlangte und deshalb die Täuschung der Auslöser für die Übergabe der Fr. 60'000.– war, findet somit vorliegend der Tatbestand der Verun- treuung keine Anwendung.
E. 5 Betrug zum Nachteil des Privatklägers F._____ (ND 6)
E. 5.1 Auch hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 6 zum Nachteil des Privatklägers F._____ ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschul- digte durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb auch hier, um Wiederholung zu vermei- den, auf die grundsätzlich zutreffenden, hier allerdings etwas gar kurz geratenen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 f. und 10 Ziff. 1.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur und es ist vorab auf die theoretischen Ausfüh- rungen und die entsprechende Würdigung der grundlegenden Vorgehensweise der Beschuldigten in Erwägungen 2.1. und 2.2. zu verweisen.
E. 5.2 Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger F._____ arglistig über seine wahren Absichten hinweg, wobei er durch diverse Lügen ein regelrechtes Lügen-
- 22 - gebäude errichtete und sich auch besonderer Machenschaften bediente. Die Vor- gehensweise des Beschuldigten ist als regelrechte Inszenierung zu bezeichnen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet ist. Der Beschuldigte bezog am 17. November 2009 ein Zimmer in dem vom Privatkläger F._____ gepachteten Hotel Z._____, welches er für zwei Monate im Voraus bezahlte (Urk. ND 6/4 S. 2). Bereits zwei Tage später erzählte dieser dem Beschuldigten von seinen Vorstellungen über den Kauf des Hotels. Er erzählte ihm aber auch von seinen bisherigen Erlebnissen mit Investoren, auf die er rein gefallen sei und denen er Fr. 1'000.– bezahlt habe (Urk. 3/8 S. 3). Auf- grund seiner ganzen Vorgeschichte erkannte der Beschuldigte sofort eine weitere Gelegenheit, sich zu bereichern, und präsentierte sich dem Privatkläger möglichst vorteilhaft. So habe er immer Markenkleider getragen und sei ein gepflegter und vornehmer Typ gewesen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 3). Unverzüglich gab der Beschuldigte dem Privatkläger F._____ zu verstehen, dass er für ihn das nötige Geld (3 Mio. Franken) besorgen könne; er sei ein Immobilienhändler, verfüge über viel Geld und würde sich öfters in St. Moritz aufhalten (Urk. ND 6/4 S. 2). In- dem der Beschuldigte am Frühstückstisch jeweils telefonierte und dem Privatklä- ger F._____ gegenüber angab, er kenne viele Leute, Geschäftsleute, eine Anwäl- tin aus Zürich, eine Architektin (Urk. 3/8 S. 3), bestärkte er das entsprechende Bild von sich, welches er dem Privatkläger F._____ vorzuspiegeln suchte. Um den Eindruck zu bekräftigen, dass er mit hohen Geldbeträgen zu tun hatte, nahm der Beschuldigte anfangs Januar 2010 – mithin über einen Monat nach den ers- ten diesbezüglichen Gesprächen – einen Aktenkoffer bzw. einen Plastiksack mit an den Frühstückstisch, indem er diverse Papierbündel mitführte, die er dem Pri- vatkläger F._____ als eine Million Franken präsentierte, was dieser dem Beschul- digten, ohne die Papierbündel in die Hand zu nehmen, sondern lediglich nach ei- nem Blick in die offene Tasche und aufgrund all seiner bisherigen Lügen, offen- sichtlich glaubte (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 3). Als der Beschuldigte dem Pri- vatkläger F._____ schliesslich das Treffen im Hotel Y._____ am 12. Januar 2010 vorschlug, welchem auch ein Anwalt hätte bewohnen sollen, um anschliessend zwecks Überweisung des Darlehens zur AA._____ zu gehen, kann dem Privat-
- 23 - kläger F._____ nicht mehr vorgeworfen werden, er habe sich leichtfertig auf das Geschäft mit dem Beschuldigten eingelassen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert daran auch der Umstand nichts, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger F._____ vorab nicht be- reits eine Laufzeit des Darlehens vereinbart worden ist (Urk. 56 S. 20). Der Pri- vatkläger F._____ durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies später zu- sammen mit dem Anwalt und bei der AA._____ sicherlich geklärt worden wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der Privatkläger F._____ schliess- lich aufgrund der gesamten Umstände keinen Anlass dazu, die Machenschaften und Lügen des Beschuldigten zu überprüfen, zumal sie auch nur mit grosser Mü- he überprüfbar gewesen wären (vgl. Urk. 44 S. 10 Ziff. 1.5.). Wie bei den Privat- klägern D._____ und G._____ mag man geneigt sein, auch dem Privatkläger F._____ Sorglosigkeit vorzuwerfen, als er dem Beschuldigten im Hotel Y._____ auf dessen Verlangen hin die im Voraus abgemachte Provision von Fr. 35'000.– bar übergab. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger F._____ aber sagte, er müsse das Geld entgegennehmen und das erledigen, bevor der Anwalt hinzu- komme (Urk. 3/8 S. 5), gab er ihm eine nachvollziehbare Begründung. Aber auch in diesem Teilsachverhalt zum Nachteil des Privatklägers F._____ muss in Ge- samtbetrachtung der Vorgehensweise des Beschuldigten trotz einer allfälligen Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Geldübergabe festgehalten werden, dass klar das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Vordergrund steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger F._____ bei der Überprüfung der Identität des Beschuldigten und bei der Ausfüllung des Hotel- meldescheins unbedarft vorging (Urk. ND 6/4 S. 2 und 6). Indem der Beschuldigte sämtliche Übernachtungen gleich im Voraus beglich, hatte der Privatkläger F._____ verständlicherweise auch keinen Anlass, an den Absichten des Beschul- digten zu zweifeln.
E. 5.3 Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 5 zulasten des Privatklägers G._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 -
E. 5.4 Hinsichtlich des eventualiter angeklagten Tatbestandes der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StGB kann auf die Erwägungen in
E. 6 Gewerbsmässigkeit
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss, dass der Be- schuldigte bei der Verübung dieser Betrugstaten gewerbsmässig vorging, wes- halb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden kann (Urk. 44 S. 10 f. Ziff. 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6.2 Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren nicht konkret mit der Frage der Gewerbsmässigkeit auseinander gesetzt.
E. 6.3 Vorab dennoch einige zu den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführun- gen (Urk. 44 S. 10 Ziff. 2.) ergänzende theoretische Aspekte zur Gewerbsmässig- keit: Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter sich da- rauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebens- haltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden; Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation, Investition usw. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 33; Donatsch, a.a.O., Art. 137 N 13, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die vier zu beurteilenden Betrugsdelikte innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr – März 2009 bis Januar 2010 – beging und dabei einen erheblichen Delikts-
- 25 - betrag von rund Fr. 130'000.– generierte (Urk. 44 S. 10 Ziff. 2.). Der Beschuldigte lebte von der Unterstützung des Sozialamtes und hatte keine weiteren massgebli- chen Einkünfte (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 12/7 S. 3), weshalb dieser Deliktsbetrag un- zweifelhaft einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellte. Dabei ist unschwer zu erkennen, dass der Beschuldigte jeweils mit System bzw. einer ähnlichen 'Masche' (vgl. Urk. ND 1/7 S. 9 Frage 27) und geplant vorging.
E. 6.5 Der Beschuldigte ist deshalb des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 7 Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (HD)
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die ihm vom Privatkläger C._____ übergebenen Fr. 20'000.– im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB veruntreut hat, weshalb, um Wieder- holungen zu vermeiden, vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 11 f. Ziff. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 7.2 Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es sei im vorliegenden Fall fraglich, ob ein Anvertrauen vorliege, wenn einem Täter eine Sache nur rasch übergeben werde, zum Beispiel für die Dauer eines Toilettenganges. Der Privat- kläger C._____, der für die Zeit der Verrichtung seiner Notdurft dem Beschuldig- ten die Mappe mit dem Geld in die Hand drückte, habe den Beschuldigten nicht zum Besitzer machen wollen. Er habe dabei weder seine Verfügungsmacht noch seine Kontrolle darüber vollständig aufgehoben (Urk. 56 S. 21 ff.; Urk. 22 S. 5).
E. 7.3 In Ergänzung bzw. Präzisierung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen theoretischen Ausführungen zum Begriff "Anvertrauen" ist Folgendes festzuhal- ten: Damit eine fremde bewegliche Sache als anvertraut gilt, muss sie vollumfänglich in den Gewahrsam des Täters übergehen, muss der Treugeber die Verfügungs- macht über die Sache vollständig aufgeben und ist eine gewisse Treuepflicht zwischen Treugeber und Treuhänder vorausgesetzt. Der Gewahrsam muss dem Täter vom Treugeber dabei bewusst übertragen werden und die Begründung des
- 26 - Gewahrsams des Täters hat mit dessen Willen zu erfolgen. Eine vollständige Auf- gabe des Gewahrsams durch den Treugeber liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat. Es genügt auch nicht, wenn dem Täter lediglich der Zugang zur Sache ermöglicht wurde. Zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder bzw. Täter ist zwar kein besonderes Vertrauens- verhältnis erforderlich, jedoch müssen sich gewisse Treuepflichten bzw. ein ge- wisses Vertrauensverhältnis aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Selbst ein 'faktisches' oder 'tatsächliches' Vertrauensverhältnis genügt jedoch. Es ist unerheblich, ob der 'Vertrag' zivilrechtlich gültig ist oder ob damit eine klagbare Verpflichtung begründet wurde. Entscheidend ist einzig, dass dem Treuhänder bzw. dem Täter die Sache zu einem bestimmten Zweck und im Vertrauen darauf, dass dieser die Sache zweckgemäss verwendet, übergeben wurde (zum Ganzen Niggli/Riedo in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N 69 ff. mit Hinweisen; Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 138 N 5 ff. mit Hinweisen).
E. 7.4 Mit der Verteidigung ist zwar festzuhalten, dass der Gewahrsam nicht auf jemanden übergeht, der den Auftrag erhalten hat, einen bestimmten Betrag aus dem Tresor zu holen (Urk. 56 S. 22 mit Verweis auf Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 138 N 5). Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Sachver- halt zu vergleichen. Im Unterschied zu den übrigen bereits gewürdigten Betrugs- delikten des Beschuldigten war im vorliegenden Fall nicht gedacht, dass der Privatkläger C._____ die Fr. 20'000.– dem Beschuldigten als Provision oder Vo- rauszins für ein vermeintliches Darlehen hätte zahlen sollen, dieser Betrag war vielmehr als Einlage des Privatklägers C._____ für eine bei der AB._____ Bank in V._____ zu gründende Aktiengesellschaft gedacht (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 3). Die vom Privatkläger C._____ mitgeführten Fr. 20'000.– waren also von Anbeginn weg nie für den Beschuldigten selber bestimmt. Indem der Privatkläger C._____ dem Beschuldigten im Café im Kunstmuseum die Aktenmappe mit dem Geld übergab, weil er einen Telefonanruf erhielt und gleichzeitig dringend die Toilette aufsuchen musste, musste dem Beschuldigten deshalb zumindest in konkludenter Weise klar sein, dass der Privatkläger C._____ ihm die Aktenmappe mit dem Geld mit dem schlichten Zweck übergab, dieses sicher zu verwahren, bis er von der Toilette wieder zurück kommen würde. Als der Privatkläger C._____
- 27 - darauf hin die Toilette aufsuchte, gab er mit der Vorinstanz und entgegen der An- sicht der Verteidigung den Gewahrsam über die Aktenmappe mit dem darin ent- haltenen Geld vollumfänglich auf, mithin hatte er weder weiterhin Verfügungs- macht noch Kontrolle darüber. Es ist deshalb nicht von Mitgewahrsam, sondern von alleinigem Gewahrsam des Beschuldigten auszugehen. Der Privatkläger C._____ hatte zudem keine Veranlassung, dem Beschuldigten nicht dahingehend zu vertrauen, dass er die Aktenmappe mit dem Geld nach dem Toilettenbesuch von diesem wieder zurück erhalten würde. Er hatte die Akten- mappe mit dem Geld somit dem Beschuldigten, auch wenn nur für kurze Zeit, anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.
E. 7.5 Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb zusätzlich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8 Mehrfacher Diebstahl (ND 2 und ND 4)
E. 8.1 Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten I._____ AG (ND 2)
E. 8.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte habe ange- sichts der Anzahl und der Marken der von ihm gestohlenen Parfumflaschen damit rechnen müssen, dass der Deliktsbetrag Fr. 300.– übersteigen könnte. Der Vor- satz des Beschuldigten sei somit nicht bloss auf einen geringfügigen Diebstahl gerichtet gewesen. Bei der Bestimmung des Deliktsbetrages sei zudem vom Wie- deranschaffungswert der gestohlenen Sache auszugehen, weshalb der Füllstand der Tester-Parfumflaschen nicht von Bedeutung sei (Urk. 44 S. 12 Ziff. 4.1.).
E. 8.1.2 Die Verteidigung macht hingegen geltend, der Beschuldigte habe sich lediglich eines geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht. Es seien zwar teuere und wohlriechende Parfums mit den wohlklingenden Namen .. und … gestohlen worden, aber eben nur in Tester-Flaschen, mithin angebrochenen Flaschen. Tester-Flaschen könnten aber wertmässig nicht mit nichtangebroche- nen Flaschen verglichen werden. Das sei ähnlich wie beim Wein (Urk. 56 S. 25 f.; Urk. 22 S. 11 f.).
- 28 -
E. 8.1.3 Ein Schaden besteht nach dem sogenannten wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder aus entgangenem Gewinn, sofern der Geschädigte auf diesen ei- nen Rechtsanspruch hat (Donatsch, a.a.O., Art. 137 N 9). Die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware bereitet in der Lehre und Praxis jedoch regel- mässig einige Schwierigkeiten bzw. führt zu unterschiedlichen Ansichten. Klar ist, dass bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert bzw. bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (BGE 116 IV 192; 123 IV 119; Weissenberger in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 172ter N 26; Trechsel/ Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 172ter N 2). Bei gebrauchten Sachen kann der Wert jedoch schwierig zu bestimmen sein. Gebrauchte Alltagssachen haben in der Regel einen geringeren Wert als ein neues Gegenstück gleicher Art und Qualität und der ursprüngliche Kaufpreis kann lediglich Hinweise auf den aktuellen Wert (Zeitwert) geben. So ist beispielsweise bei Fahrrädern auf den Verkehrswert abzustellen, auch wenn sie zum Neuwert versichert sind (Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 172ter N 26). Die Vorinstanz hat ent- gegen der Ansicht der Verteidigung jedoch zutreffend festgehalten, dass bei den gestohlenen Tester-Parfumflaschen der Füllstand keine Rolle spielt. Denn um erneut ein Parfum als Tester-Flasche aufzustellen, musste die Geschädigte I._____ AG ein neuwertiges Parfum dafür verwenden, welches sie demzufolge nicht mehr verkaufen konnte. Der Schaden, den die Geschädigte I._____ AG dadurch erlitten hat, bestand somit im Marktwert (= Wiederanschaffungswert plus entgangene Gewinnmarge im Falle des Verkaufs) der fünf Parfums (Urk. ND 2/1 S. 6, insgesamt Fr. 510.80). Es handelt sich objektiv gesehen somit nicht mehr um einen geringfügigen Vermögenswert. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch der Vorsatz des Täters. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn er von vornherein bloss einen geringen Vermö- genswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet Art. 172ter StGB deshalb aus, wenn
- 29 - der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (BGE 122 IV 156, 123 IV 156). Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, wer fünf Markenparfums stiehlt, nimmt zumindest in Kauf, dass der Deliktsbetrag über Fr. 300.– beträgt.
E. 8.1.4 Folglich ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr von einem bloss geringfügigen Diebstahl auszugehen. Vielmehr ist der Beschuldigte hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 2 zulasten der Geschädigten I._____ AG des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8.2 Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten H._____ (ND 4) Der vorinstanzliche Schuldspruch im Teilsachverhalt ND 4 zulasten des Geschä- digten H._____ wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht bean- standet (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 26).
E. 9 Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu zahlen.
E. 10 Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 60'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
4. September 2009 zu zahlen.
E. 11 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ wird abgewiesen.
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 39 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 78.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 594.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 13 … .
E. 14 … ."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 512 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 3'057.50 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2009 zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt. - 40 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, exklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger D._____ − die Privatklägerin E._____ AG − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger F._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (Referenz- nummer: …) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 41 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110615-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 20. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
4. Juli 2011 (DG110058)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB − des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Hievon sind 79 Tage durch Polizeihaft und Untersuchungshaft und 200 Tage durch vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte ist bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Bundesamtes für Justiz (Referenznummer: …; zuständiger Sachbearbeiter: …) zwecks Auslieferung an B._____ [Land] zuzuführen.
5. Über die definitive Beschlagnahmung der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfü- gung vom 21. Februar 2011 beschlagnahmten Herrenarmbanduhr der Marke Breitling (Bentley …, Sachkaution Nr. …) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
6. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2008 zu zah- len.
7. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren des Privatklägers D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 3'057.50 zuzüglich 5% Zins ab 11. Oktober 2009 zu zahlen.
- 3 -
9. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu zahlen.
10. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 60'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2009 zu zahlen.
11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ wird abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 78.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 594.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger G._____ eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen." Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 56 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen, eventualiter mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 [recte: Abs. 1], ev. Abs. 2 StGB freizusprechen.
- 4 -
2. Der Beschuldigte sei
- der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (HD Fall C._____, ND 1 Fall D._____, ND 5 Fall G._____, ND 6 Fall F._____) und
- des mehrfachen (ND 4 Fall H._____), teilweise geringfügigen Diebstahls (ND 2 Fall I._____ AG) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit 15 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen, wobei die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
4. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten E._____ AG sei nicht einzutreten.
5. Die Schadenersatzansprüche, wie sie im vorinstanzlichen Urteil Dispo- sitivziffern 6, 7, 9 und 10 entschieden wurden, sind nicht angefochten.
6. Es sei dem Geschädigten G._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.
7. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren seien inklusi- ve der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu neh- men.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 liess der Beschuldigte gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 4. Juli 2011 frist- gerecht Berufung anmelden (Urk. 25). Ebenfalls innert Frist liess der Beschuldigte am 19. September 2011 die Berufungserklärung einreichen, wobei die Berufung beschränkt wurde (Urk. 45 in Verbindung mit Urk. 38/6a). 1.2. Am 29. September 2011 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 47). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2011 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Frist angesetzt, um schriftlich Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 49). Am 14. Oktober 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte, und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Sämtliche Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung aufzufassen ist (vgl. Urk. 50).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess seine Berufung auf den vorinstanzlichen Schuld- spruch (Dispositivziffer 1), das Strafmass (Dispositivziffer 2), das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin E._____ AG (Dispositivziffer 8), die Kostenauflage (Dispositivziffer 13) und die Verpflichtung zur Zahlung einer Umtriebsentschädi- gung an den Privatkläger G._____ (Dispositivziffer 14) beschränken (Urk. 45). 2.2. Zu beachten ist zudem, dass zwischen dem ausgefällten Strafmass und der Regelung des Strafvollzuges grundsätzlich eine innere Konnexität vorliegt. Bei ei-
- 6 - ner Anfechtung allein des Strafmasses – wie sie hier vorliegt – ist deshalb auch zu prüfen, ob die Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist; mithin ist die Be- rufung auch auf diesen Punkt (Dispositivziffer 3) auszudehnen. Auch wenn vorlie- gend die vorinstanzliche Regelung des unbedingten Strafvollzuges von der Ver- teidigung des Beschuldigten nicht beanstandet wurde, so ergibt sich der Beru- fungsinstanz dennoch die theoretische Möglichkeit, zugunsten des Beschuldigten anders zu entscheiden. 2.3. Es ist deshalb vorab festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Auslieferung an B._____ [Land]), 5 (Beschlagnahme), 6 und 7 (Zivilforderungen hinsichtlich HD und ND 1), 9 und 10 (Zivilforderungen hin- sichtlich ND 5 und ND 6), 11 (Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____) sowie 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegen- stand des Berufungsverfahrens bilden (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 5).
3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei auf die Anklage bezüglich des Teilsachverhalts ND 3 betreffend den Betrug zulasten der E._____ AG nicht einzutreten, da in der Anklageschrift nicht erwähnt werde, auf welchen Betrag sich die vom Beschuldigten nicht bezahlte Miete be- laufe. Darin liege ein Verstoss gegen das Anklageprinzip vor, was einer Verurtei- lung des Beschuldigten entgegen stehe (Urk. 56 S. 23). Einen solchen Verstoss gegen das Anklageprinzip sieht die Verteidigung auch beim Teilsachverhalt ND 2 betreffend den Diebstahl zulasten der I._____ AG, da in der Anklageschrift Angaben über den Füllbestand in den vom Beschuldigten entwen- deten Tester-Parfumflaschen fehlen würden (Urk. 56 S. 25). 3.2. Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zu- gleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem An-
- 7 - spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. Entscheid des Bundesge- richtes 6B_427/208 vom 12. November 2008 E. 2.3.; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_225/2008 vom 7. Okto- ber 2008, E. 1.1.). Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stu- fen umschrieben. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK räumt zur Sicherstellung und Ermögli- chung eines fairen Verfahrens einen Anspruch darauf ein, sowohl über den zu- grunde gelegten Sachverhalt als auch über die rechtliche Bewertung informiert zu werden. Die Konvention schreibt indes keine besondere Form für die Art und Weise vor, in welcher der Beschuldigte über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis zu setzen ist (Entscheid des Bundes- gerichtes 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003 E. 2.1.). Schliesslich räumt Art. 32 Abs. 2 BV jeder angeklagten Person den Anspruch darauf ein, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1.). Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe, die der Anklage zugrunde liegen, als auch deren (einstweilige) juristische Qualifikation (Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 9 StPO). 3.3. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass weder im Teilsachverhalt ND 3 die genaue Mietzinsschuld noch in Teilsachverhalt ND 2 der genaue Füllbestand der Tester-Parfumflaschen aufgeführt wird. Hinsichtlich ND 3 ist jedoch festzuhal- ten, dass in der Anklage die Zeitdauer umschrieben ist, über welche der Beschul- digte keinen Mietzins mehr bezahlte. Der Beschuldigte wusste, wie hoch der Mietzins für einen Tag war und es war ihm somit genügend erkennbar, welcher Deliktsbetrag ihm zur Last gelegt wird. Die Verteidigung legte zudem auch in kei- ner Weise dar, inwiefern sie durch diesen Umstand bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte hätte eingeschränkt sein sollen und ihr und dem Beschuldig- ten deshalb nicht hätte klar sein sollen, was dem Beschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird.
- 8 - Bezüglich ND 2 ist festzuhalten, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vo- rinstanz davon ausgegangen sind, der Füllbestand der Tester-Parfumflaschen sei vorliegend von Bedeutung. Nur weil die Vereidigung diesbezüglich anderer An- sicht ist, kommt eine fehlende Benennung des Füllbestandes in der Anklage je- doch nicht unverzüglich einem Verstoss des Anklageprinzips gleich, dem ein Nichteintreten auf diesen Teilpunkt der Anklage zu folgen hätte. Ein solcher Verstoss liegt wie gezeigt nur vor, wenn dies zu einer Einschränkung in der Aus- übung der Verteidigungsrechte oder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hätte. Aber weder das Eine noch das Andere wurde geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten war stets klar, was ihm in der Teil- anklage ND 2 vorgeworfen wird. Inwiefern der Füllbestand der gestohlenen Tester-Parfumflaschen tatsächlich eine Rolle spielt, ist eine Frage, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Teilsachverhaltes ND 2 nachstehend zu beantwor- ten sein wird. II. Sachverhalt Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den einge- klagten Sachverhalt vollumfänglich eingesteht (Urk. 55 S. 3; Urk. 44 S. 5 mit ent- sprechenden Hinweisen auf die Aktenstellen). Die Beanstandungen des Beschul- digten im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt beziehen sich allesamt auf die rechtliche Würdigung, weshalb unter nachfolgendem Titel darauf einzugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der einzelnen Teilsachverhalte zum Schluss, dass der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 1, ND 3, ND 5, ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (HD) und des mehrfachen Diebstahls im
- 9 - Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 2, ND 4) schuldig zu sprechen sei (Urk. 44 S. 23). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten wendet dagegen ein – wie bereits vor Vorinstanz –, dass der Beschuldigte lediglich der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise ge- ringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 56 S. 2; Urk. 45 S. 2; Urk. 22 S. 1 f.). 1.3. Hinsichtlich ND 1, ND 3, ND 5 und ND 6 ist vorerst, da von der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl im Hauptstandpunkt so eingeklagt (Urk. 14) und von der Vorinstanz so übernommen (Urk. 44 S. 7 ff.), der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 140 StGB zu prüfen. Die Tatbestände der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 StGB (ND 1 und ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB (ND 5) und der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB (ND 3) wurden von der Staatsanwaltschaft lediglich im Eventualstandpunkt ange- klagt, falls kein Betrug vorliegen sollte. Allenfalls stellt sich auch die Frage, inwie- fern diese Tatbestände in Konkurrenz zueinander stehen. Hinsichtlich des Sach- verhaltsteiles HD zulasten des Geschädigten C._____ ist festzuhalten, dass der von der Verteidigung geltend gemachte Tatbestand der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 StGB zum Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB subsidiär ist (Art. 137 Abs. 1 StGB; Donatsch in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 15 zu Art. 137 StGB), weshalb zuerst zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt ist. Eine Prüfung des Tat- bestandes der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB ist nur dann angezeigt, wenn der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sein sollte.
2. Betrug zum Nachteil des Privatklägers D._____ (ND 1)
- 10 - 2.1. Vorab in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 44 S. 5 f. Ziff. 1.1.2.) einige theoretische Ausführungen: 2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht setzt der nach Art. 146 StGB strafbare Betrug insbesondere voraus, dass der Täter eine Täu- schung angewendet hat und dass diese Täuschung arglistig gewesen ist. 2.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täu- schung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände. 2.1.3. Die Täuschung muss ferner arglistig sein. Arglist im Sinne von Art. 146 StGB liegt vor, wenn der Täter sich eines Lügengebäudes, besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder nicht zu- mutbar ist, ebenso wenn der Täter den Betrogenen von der Überprüfung abhält oder auf Grund der Umstände voraussieht, dass dieser wegen eines besondern Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; 122 II 422 E.3a; 122 IV 246 E. 3 a = Pra 86 Nr. 27 je m. Hw.). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Op- fer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 119 IV 28 E. 3c). Eine besondere Ma- chenschaft liegt namentlich dann vor, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18 E.3.a = PR 91 (2002) S. 346 ff.; BGE 122 IV 197 E. 3 d S. 205; 116 IV 23 E. 2 c). Als besondere Machenschaften gelten aber auch Erfindungen und Vorkehren so- wie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen,
- 11 - die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des konkreten Opfers wird bei der Prüfung der Arglist nicht in einer rein objektiven Betrachtung darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das ist insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters o- der einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern von Be- deutung, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands in- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend ent- fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Straf- barkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Aus- nahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung würden umso mehr gelten, wenn der Täter vorsätzlich handle (Urteil 6S.167/2006). In Kommentierung dieser höchstrichterlichen Rechtspre-
- 12 - chung bemerkt ARZT, dass für die Annahme einer Opferverantwortung bei unver- nünftigen (aber zur Vernunft fähigen) Opfern "ganz extreme Situationen“ vorliegen müssen (Arzt in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 N 71). In Urteil 6S.168/2006 hielt das Bundesgericht sodann fest: "Eine Bejahung der Opferver- antwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Straf- barkeit des Täuschenden. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zuge- schoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getrof- fen hat. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch 'Dumme und Schwache' nicht schutzlos lassen." 2.1.4. Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude errichtete, sich besonderer Machenschaften bediente oder sonst- wie arglistig vorging sowie ob die Privatkläger D._____ (ND 1), E._____ AG (ND 3), G._____ (ND 5) und F._____ (ND 6) die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men ausser Acht liessen, welche die täuschenden Machenschaften des Beschul- digten völlig in den Hintergrund treten liessen, mithin aufgrund einer vorliegend zu bejahenden Opfermitverantwortung die Arglist verneint werden müsste. 2.2. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldig- te durch sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger D._____ den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur. 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend und zusammenfassend festhielt, ist es dem Beschuldigten über insgesamt drei Treffen hinweg auf raffinierte Art und Weise gelungen, das Vertrauen des Privatklägers D._____ zu gewinnen und die- sen dazu zu veranlassen, ihm vorab Fr. 30'000.– im Sinne einer ersten Zinsrate für das vom Beschuldigten in Aussicht gestellte Geschäftsdarlehen von Fr. 500'000.– zu übergeben. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten dies- bezüglich den Vergleich mit einem sogenannten Vorschussbetrug (oder auch "Nigeria Scam") zieht und sinngemäss darlegt, der Privatkläger D._____
- 13 - hätte hellhörig werden müssen, als der Beschuldigte einen Vorauszins gefordert habe und ihm vom Beschuldigten nicht einmal eine Adresse, sondern nur eine Natel-Nummer bekannt gewesen sei (Urk. 56 S. 8 f.; Urk. 22 S. 6 ff.), so verfängt dies nicht. Ebenso wenig, wenn sie geltend macht, der Privatkläger D._____ habe zudem auch die minimalsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen, indem er den vereinbarten Termin beim Notar J._____ bei diesem nicht nachgeprüft sowie die Angaben des Beschuldigten über dessen angebliche Büroimmobilien nicht kon- trolliert habe (Urk. 22 S. 10 f.). Denn im Gegensatz zu solch genannten Vor- schussbetrügen (oder "Nigeria Scams") hatte der Privatkläger D._____ dreimal persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten und konnte sich direkt ein Bild von ihm machen. Dass solche Gespräche unter vier Augen das Vertrauen in das Ge- genüber bestärken, ist klar und muss nicht weiter erläutert werden. Dem Beschul- digten ist es bei diesen Treffen offensichtlich gelungen, seriös aufzutreten und beim Privatkläger D._____ einen guten sowie überzeugenden Eindruck zu hinter- lassen, sodass dieser nicht an den Angaben des Beschuldigten zweifelte bzw. keinen Grund zu entsprechenden Zweifeln hatte (vgl. Urk. ND 1/5 S. 3. f.; Urk. 3/11 S. 3 f. und 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten ist das Verhalten des Privatklägers D._____ nicht als äusserst leichtfertig einzustu- fen (vgl. Urk. 22 S. 11). Auf das erste Treffen im K._____ in L._____, etwa am 3. März 2009, wobei sich der Privatkläger D._____ und der Beschuldigte gegenseitig vorstellten, ihre Pläne, Ideen und Hintergründe offen legten (Urk. ND 1/5 S. 1 f.; Urk. 3/11 S. 3), folgte ein zweites Treffen am 6. März 2009 im Ausstellungsraum des Privatklägers D._____ in M._____, wo dieser dem Beschuldigten sein Projekt, höhenverstellbare Betten, vorstellte und eingehend über die Investition des Be- schuldigten diskutiert wurde (Urk. ND 1/5 S. 2; Urk. ND 1/7 S. 5; Urk. 3/11 S. 4). Das dritte Treffen am 13. März 2009 erfolgte im Hinblick auf die Vertragsunter- zeichnung bei einem – tatsächlich existierenden – Notar namens J._____ in N._____. Anlässlich dieses Treffens übergab der Privatkläger D._____ dem Be- schuldigten wie abgemacht die Fr. 30'000.– im Sinne einer ersten Zinszahlung für das versprochene Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.– (Urk. ND 1/5 S. 2; Urk. 3/11 S. 4 f.).
- 14 - 2.2.2. Mit der Verteidigung des Beschuldigten mag es durchaus speziell er- scheinen, dass ein Darlehensnehmer vorab die erste Zinszahlung in der Höhe von Fr. 30'000.– dem Darlehensgeber bezahlen muss (Urk. 56 S. 7 f., 9 ff.; Urk. 22 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, muss davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger D._____ über eine Bank wohl keinen der- artigen Kredit erhalten hätte (Urk. 44 S. 6 Ziff. 1.1.4.; Urk. 3/11 S. 6). Ansonsten hätte er kaum über eine Zeitungsannonce nach einem Investor bzw. Kreditgeber gesucht. Wenn dann im privaten Darlehensgeschäft die erste Zinsrate vorab verlangt wird, so mag das allenfalls unüblich sein, kann aber dem gegensei- tigen Vertrauen dienlich sein, indem es den Zins- und Rückzahlungswillen des Darlehensnehmers bestärkt. Das Argument der Verteidigung, dass sich der Privatkläger D._____ vom Beschuldigten doch einfach Fr. 30'000.– weniger hätte auszahlen lassen können (Urk. 56 S. 13 f.; Urk. 22 S. 7 f.), zielt an der Sache vorbei, betrifft dies doch einen der Kernpunkte von verzinsten Darlehen; dass der Darlehensnehmer nämlich aufgrund der Verzinsung des Darlehens schliesslich dem Darlehensgeber mehr zurück bezahlt, als er ursprünglich als Darlehen erhalten hat. Wenn nun ein Darlehensnehmer bereits zu Beginn die erste Zinsrate bezahlt, bleibt ihm danach mehr Zeit, die volle Darlehenssumme für Investitionen zu benützen, bevor die zweite Zinsrate fällig wird. Vorliegend ging es denn auch eben um ein Darlehen von Fr. 500'000.– und nicht um ein solches von Fr. 470'000.–. Ein solches Vorgehen erscheint deshalb, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht als per se merkwürdig und geschäftsfremd (vgl. Urk. 22 S. 9), jedenfalls war dieser Umstand alleine nicht Anlass dafür, dass der Privatkläger D._____ misstrauisch hätte werden bzw. die gesamten Ausführungen des Be- schuldigten hätte in Frage stellen sollen. 2.2.3. Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, der Privatkläger D._____ hätte auch deshalb misstrauisch werden sollen, weil der Beschuldigte ihm nicht einmal eine Adresse, sondern nur eine Natel-Nummer angegeben habe (Urk. 56 S. 15 f.; Urk. 22 S. 10 f.; Prot. I S. 15), so verfängt auch dieses Argument nicht. Dieser an- gebliche "Fresszettel" (Urk. 22 S. 11; Urk. ND 1/8/3) war lediglich Ausgangspunkt der weiteren Verhandlungen und erste Kontaktaufnahme des Be- schuldigten mit dem Privatkläger D._____. Mit der Vorinstanz durfte der
- 15 - Privatkläger D._____ aber durchaus davon ausgehen, dass er im Laufe der weite- ren Gespräche, jedenfalls zumindest beim eigentlichen Vertragsabschluss, die Adresse des Beschuldigten erfahren würde (Urk. 44 S. 7 Ziff. 1.1.5.). Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, es sei für den Privatkläger D._____ nicht wesentlich gewesen, bereits zu Beginn die Adresse des Beschuldigten zu kennen, weil es der Beschuldigte gewesen sei, der eine grosse Geldsumme darlehensweise hätte übertragen sollen (Urk. 44 S. 7 Ziff. 1.1.5.), so ist auch dies nicht zu beanstanden. Zutreffend meinte der Privatkläger D._____ auf die Frage, ob er die Seriosität und Bonität des Beschuldigten überprüft hätte, auch verneinend, dies sei normaler- weise umgekehrt, nämlich dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über- prüfe (Urk. 3/11 S. 8 f.). 2.2.4. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es im Geschäftsver- kehr nicht üblich ist, sich danach zu erkundigen, ob vom Geschäftspartner verein- barte Termine tatsächlich mit allfälligen Drittpersonen auch so vereinbart wurden (vgl. Urk. 44 S. 8). Indem der Privatkläger D._____ sich vorab nicht telefonisch bei Notar J._____ den vom Beschuldigten angeblich vereinbarten Termin bestätigen liess, hatte er entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 22 S. 10 f.) nicht die Vornahme einer minimalsten Vorsichtsmassnahme unterlassen. Vielmehr hätte er dadurch sinngemäss ein Misstrauen an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nach Aussen getragen, wozu es aber zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Pri- vatklägers D._____ nachvollziehbar keinen Anlass gab. 2.2.5. Indem sich der Beschuldigte mit dem Privatkläger D._____ dreimal traf, wobei er stets kompetent, redegewandt und überzeugend aufgetreten ist, dem Privatkläger D._____ unter anderem Baupläne seiner angeblichen Projekte im Immobiliengeschäft vorlegte, sich in dessen Ausstellungsraum den Prototypen des höhenverstellbaren Bettes zeigen liess und zudem einen vermeintlichen Ter- min bei einem Notar in N._____ organisierte, baute er einerseits ein Lügengebäu- de auf und bediente sich andererseits auch besonderer Machenschaften. Er hat das Ganze planmässig und systematisch inszeniert. Nur weil er dabei an einen of- fensichtlich gutgläubigen Menschen geraten ist, der zudem unter Zeitdruck stand (Urk. 3/11 S. 6), ändert dies nichts an der Tatsache, dass das gesamte Vorgehen
- 16 - des Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu werten ist. Mit der Verteidigung muss sich der Privatkläger D._____ zwar durchaus den Vor- wurf gefallen lassen, auf sorglose Weise vor der geplanten Auszahlung des Dar- lehens und sogar noch vor Vertragsabschluss dem Beschuldigten die erste Zins- rate in der Höhe von Fr. 30'000.– bar übergeben zu haben. In Betrachtung der gesamten Umstände und insbesondere der Mühen, die der Beschuldigte zur Ver- trauensbildung aufwendete, kann jedoch insgesamt nicht von einer Leichtfertigkeit im Verhalten des Privatklägers D._____ gesprochen werden, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten liesse. 2.3. Der Beschuldigte ist deshalb hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 1 zulasten des Privatklägers D._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zum Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StGB, da der Be- schuldigte sich keine fremde Sache angeeignet hat. Die Fr. 30'000.– wurden ihm vom Privatkläger D._____ bewusst übergeben mit der Bestimmung, diese behal- ten zu können. Dass der Privatkläger D._____ dies jedoch in irriger Annahme über den geschäftlichen Willen und die Hintergründe des Beschuldigten tat, führt nicht dazu, dass der Beschuldigte dennoch den Tatbestand der un- rechtmässigen Aneignung erfüllt hat, sondern vielmehr, dass er wie gezeigt den Privatkläger D._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig betrogen hat.
3. Betrug zum Nachteil der Privatklägerin E._____ AG (ND 3) 3.1. Die Vorinstanz ist auch hinsichtlich des Teilsachverhalts ND 3 zum Nachteil der Privatklägerin E._____ AG zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 8 f. Ziff. 1.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur.
- 17 - 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht zum vornherein den Vorsatz gehabt habe, die Appartementmiete nicht zu bezahlen, denn er habe die ersten Fr. 1'825.– bezahlt. Dass er dann später, vom 11. Okto- ber 2009 bis zum 8. November 2009, immer wieder für diese Periode Zahlung versprochen aber nicht geleistet habe, sei zwar unschön, werde aber nicht von Art. 146 StGB erfasst. Ansonsten müsste man die meisten Schuldner einsperren. Dass der Beschuldigte dabei zu verschiedenen Ausreden gegriffen habe, ändere daran nichts. Durch elementarste Vorsichtsmassnahmen, Beharren auf Voraus- zahlung, Erkundigung nach dem Beschuldigten bei der Firma O._____ in P._____, hätte die Geschädigte den Schaden ohne Weiteres verhindern können. Es liege daher keine Arglist und kein Betrug vor (Urk. 56 S. 24 f.; Urk. 22 S. 12 f.). 3.3. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. In einem ähnlich gelager- ten Fall, der damalige Beschuldigte bezahlte diverse Hotelübernachtungen nicht, hat das Bundesgericht erwogen, ein Betrug sei dann gegeben, sobald über das Verschweigen der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens hinaus die Beher- bergung oder Bewirtung durch zusätzliche Täuschungsmanöver erschwindelt worden sei, wobei die Leistung einer Anzahlung und die Verlängerung eines Hotelaufenthaltes, welche daraufhin nicht bezahlt wurde, alleine noch keine be- trügerischen Täuschungen darstellen würden (BGE 125 IV 124 E. 3b). Mit der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte habe von Be- ginn weg die Absicht gehabt, das gemietete Appartement nicht zu bezahlen. Da- gegen spricht schon die Tatsache, dass er die von der Privatklägerin E._____ AG verlangte Vorauszahlung für die ursprüngliche Mietdauer auch vorab bezahlte. Der Beschuldigte gab sodann auch zu, dass er die weiteren Mieten zwar hätte bezahlen können, aufgrund von Schwierigkeiten mit Frau Q._____, Vertreterin der Privatklägerin E._____ AG, die Miete nicht mehr habe bezahlen wollen (Urk. 55 S. 4; Urk. 3/13 S. 3 f.). Dies, weil Frau Q._____ ihm telefonisch eröffnete, nicht der- jenige zu sein, als den er sich ausgegeben habe, der Besitzer der E._____ AG, Herr R._____, den Beschuldigten als Hochstapler sehe und sie (Frau Q._____) ihm (den Beschuldigten) auch mit der Polizei gedroht habe (Urk. 3/13 S. 3). Indem der Beschuldigte für die erste Miete die von der Privatklägerin E._____ AG ver-
- 18 - langte Vorauszahlung leistete und vor Ende der Mietdauer eine Verlängerung be- antragte (Urk. ND 3/5 S. 2), signalisierte der Beschuldigte der Privatklägerin, auch für die Mietverlängerungen zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. Insofern wurde die Privatklägerin getäuscht (vgl. BGE 125 IV 124 E. 2d und 3b). Als der Beschuldigte dann aber verlangte, die Rechnung sei an die O._____ in P._____ zu schicken, und, als die Rechnung von der O._____ selbstredend nicht bezahlt wurde, behauptete, die neue Sekretärin dort wisse noch nicht Bescheid und er würde sich persönlich darum kümmern (Urk. ND 3/5 S. 2; Urk. 3/4 S. 5), bediente er sich besonderer Machenschaften im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Dies ebenso, als er dem abgemachten Termin vom 9. Oktober 2009 zur Bezahlung der Miete mit der Behauptung fernblieb, er sei geschäftlich verhindert und im Tessin (Urk. ND 3/5 S. 2; Urk. 3/4 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ausdrück- lich anerkennt, gegenüber Frau Q._____ "geblufft" und "hochgestapelt" zu haben (betreffend angeblich vom Vater erhaltenen Fr. 2 oder 5 Mio. sowie einem Auftrag für einen Japangarten; Urk. 3/13 S. 2 f.). Wenn die Privatklägerin E._____ AG aus diesen Gründen und aus Kulanz beim Beschuldigten nicht wie vom Verteidiger geltend gemacht auf der Vorauszahlung beharrte, ist nicht von einer Leichtfertig- keit auszugehen, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vertreterin der Privatklägerin E._____ AG, Frau Q._____, aufgrund von Unerfahrenheit im Miet- /Hotelgeschäft vom Beschuldigten, der sich zudem unter dem falschen Namen O._____ ausgab, zu Beginn des Mietverhältnisses keinen Ausweis verlangte. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin E._____ AG über seine Zahlungswilligkeit täuschte und sich bei der Beteuerung eben dieser Zahlungswilligkeit, indem er eine falsche Vergütungsadresse angab und vermeintliche geschäftliche Verhinderungen und Abwesenheiten als Zah- lungshindernis vorgab, besonderer Machenschaften bediente. 3.4. Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 3 zulasten der Privatklägerin E._____ AG des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - 3.5. Der eventualiter angeklagte Straftatbestand der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB ist zum Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sub- sidiär, er kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ AG arglistig täuschte (Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 149 N 2).
4. Betrug zum Nachteil des Privatklägers G._____ (ND 5) 4.1. Die Vorinstanz ist auch hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 5 zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger G._____ den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb auch hier, um Wiederholung zu vermei- den, auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 f. und 9 f. Ziff. 1.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur und es ist vorab auch auf die theoretischen Ausführungen und die entsprechende Würdi- gung der grundlegenden Vorgehensweise der Beschuldigten in Erwägungen 2.1. und 2.2. zu verweisen. 4.2. Der Beschuldigte hatte den Privatkläger G._____ über zwei Treffen hinweg davon überzeugt, ein interessierter und solventer Investor zu sein, der dem Pri- vatkläger G._____ das von diesem benötigte Geld für sein Immobilienprojekt hät- te zur Verfügung stellen können. Anlässlich des ersten Treffens am 24. Juli 2009 im Hotel S._____ und im Restaurant T._____ liess sich der Beschuldigte das Pro- jekt und die Pläne des Privatklägers G._____ ausführlich erklären und bekräftigte seine eigenen, vermeintlichen Kenntnisse in der Immobilienbranche, indem er dem Privatkläger G._____ öffentliche Urkunden über Kaufverträge seiner angebli- chen Liegenschaften zeigte. Bei diesem Treffen wurden auch die formellen Rah- menbedingungen des Darlehens abgesteckt (Urk. ND 5/3 S. 1; Urk. 3/6 S. 3). Dadurch unterstrich er seine Angaben über seinen angeblichen persönlichen Hin- tergrund in der Immobilienbranche. In den darauf folgenden Wochen und Telefo- naten wurde ein weiteres Treffen vereinbart und der Beschuldigte schlug vor, das Darlehensgeschäft über die Bank U._____ in V._____ abzuwickeln. Nach einem Telefongespräch des Privatklägers G._____ mit Herrn W._____ der Bank
- 20 - U._____ wurde dem Privatkläger G._____ der anfänglich festgelegte Termin vom
1. September 2009 von diesem per Mail bestätigt (Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. ND 5/6 S. 2). Dieser Kontakt mit einer Drittperson aus der Bank U._____ bestärkte ganz offensichtlich das Vertrauen, das der Privatkläger G._____ in den Beschuldigten hatte. Wenn der Privatkläger G._____ von W._____ weitere Hintergründe erfah- ren wollte und dieser ihn auf das Bankgeheimnis verwies, so war dies nicht ge- eignet, Zweifel zu schüren, vielmehr zeugte es von der Seriosität der Bank U._____, wo das Darlehensgeschäft abgewickelt werden sollte. Der Privatkläger G._____ hatte folglich überhaupt keinen Anlass, den Angaben des Beschuldigten und von W._____ zu misstrauen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Kommt hinzu, dass dem Privatkläger G._____ auch der Verschiebungstermin vom
4. September 2009 von W._____ der Bank U._____ per E-Mail bestätigt wurde (Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. 3/6 S. 5). Als der Privatkläger G._____ anlässlich des zweiten Treffens vom 4. September 2009 im Hotel Y._____ noch vor der gemein- samen Fahrt nach V._____ dem Beschuldigten den abgemachten Vorauszins in der Höhe von Fr. 60'000.– übergab, mag man – wie bereits im Teilsachverhalt ND 1 zum Nachteil des Privatklägers D._____ – geneigt sein, von einer gewissen Sorglosigkeit zu sprechen. Jedoch ist auch hier in Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der soeben beschriebenen Vorgehensweise des Beschuldigten trotz der genannten Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Geldübergabe fest- zuhalten, dass klar das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Vorder- grund steht. Er bediente sich besonderer Machenschaften, indem er dem Privat- kläger G._____ diverse Unterlagen zu seinen angeblichen Immobiliengeschäften vorlegte und einen Termin bei der Bank U._____ in V._____ organisierte. Mittels dieser Machenschaften sowie seinen diversen wahrheitswidrigen Angaben hat er den Privatkläger G._____ arglistig getäuscht. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Teilsachverhalt ND 1 zum Nachteil des Privatklägers D._____ ausgeführt (vgl. Erwägungen 2.2.2. und 2.2.3.), führen der Umstand, dass sich der Privatklä- ger G._____ zur Zahlung eines Vorauszinses bereit erklärte, und die Tatsache, dass er bis am Schluss nie über eine genaue Anschrift und Adresse des Beschul- digten verfügte, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 19; Urk. 22
- 21 - S. 7 ff. und 13 f.) nicht zum Resultat, dass dem Privatkläger G._____ eine Miss- achtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen wäre. 4.3. Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 5 zulasten des Privatklägers G._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.4. Im Verhältnis zur Eventualanklage der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Veruntreuung liegt vor, wenn der Täter unmittelbar über anvertraute Werte verfügen kann, Be- trug, wenn er dazu andere täuschen muss bzw. wenn die Vertrauensstellung durch arglistige Täuschung erlangt wurde (Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N 41 mit weiteren Hinweisen; Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 N 144). Da wie gezeigt der Beschuldigte auf arglistige Weise das Vertrauen der Privatklägers G._____ erlangte und deshalb die Täuschung der Auslöser für die Übergabe der Fr. 60'000.– war, findet somit vorliegend der Tatbestand der Verun- treuung keine Anwendung.
5. Betrug zum Nachteil des Privatklägers F._____ (ND 6) 5.1. Auch hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 6 zum Nachteil des Privatklägers F._____ ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschul- digte durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann deshalb auch hier, um Wiederholung zu vermei- den, auf die grundsätzlich zutreffenden, hier allerdings etwas gar kurz geratenen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 f. und 10 Ziff. 1.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur und es ist vorab auf die theoretischen Ausfüh- rungen und die entsprechende Würdigung der grundlegenden Vorgehensweise der Beschuldigten in Erwägungen 2.1. und 2.2. zu verweisen. 5.2. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger F._____ arglistig über seine wahren Absichten hinweg, wobei er durch diverse Lügen ein regelrechtes Lügen-
- 22 - gebäude errichtete und sich auch besonderer Machenschaften bediente. Die Vor- gehensweise des Beschuldigten ist als regelrechte Inszenierung zu bezeichnen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet ist. Der Beschuldigte bezog am 17. November 2009 ein Zimmer in dem vom Privatkläger F._____ gepachteten Hotel Z._____, welches er für zwei Monate im Voraus bezahlte (Urk. ND 6/4 S. 2). Bereits zwei Tage später erzählte dieser dem Beschuldigten von seinen Vorstellungen über den Kauf des Hotels. Er erzählte ihm aber auch von seinen bisherigen Erlebnissen mit Investoren, auf die er rein gefallen sei und denen er Fr. 1'000.– bezahlt habe (Urk. 3/8 S. 3). Auf- grund seiner ganzen Vorgeschichte erkannte der Beschuldigte sofort eine weitere Gelegenheit, sich zu bereichern, und präsentierte sich dem Privatkläger möglichst vorteilhaft. So habe er immer Markenkleider getragen und sei ein gepflegter und vornehmer Typ gewesen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 3). Unverzüglich gab der Beschuldigte dem Privatkläger F._____ zu verstehen, dass er für ihn das nötige Geld (3 Mio. Franken) besorgen könne; er sei ein Immobilienhändler, verfüge über viel Geld und würde sich öfters in St. Moritz aufhalten (Urk. ND 6/4 S. 2). In- dem der Beschuldigte am Frühstückstisch jeweils telefonierte und dem Privatklä- ger F._____ gegenüber angab, er kenne viele Leute, Geschäftsleute, eine Anwäl- tin aus Zürich, eine Architektin (Urk. 3/8 S. 3), bestärkte er das entsprechende Bild von sich, welches er dem Privatkläger F._____ vorzuspiegeln suchte. Um den Eindruck zu bekräftigen, dass er mit hohen Geldbeträgen zu tun hatte, nahm der Beschuldigte anfangs Januar 2010 – mithin über einen Monat nach den ers- ten diesbezüglichen Gesprächen – einen Aktenkoffer bzw. einen Plastiksack mit an den Frühstückstisch, indem er diverse Papierbündel mitführte, die er dem Pri- vatkläger F._____ als eine Million Franken präsentierte, was dieser dem Beschul- digten, ohne die Papierbündel in die Hand zu nehmen, sondern lediglich nach ei- nem Blick in die offene Tasche und aufgrund all seiner bisherigen Lügen, offen- sichtlich glaubte (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 3). Als der Beschuldigte dem Pri- vatkläger F._____ schliesslich das Treffen im Hotel Y._____ am 12. Januar 2010 vorschlug, welchem auch ein Anwalt hätte bewohnen sollen, um anschliessend zwecks Überweisung des Darlehens zur AA._____ zu gehen, kann dem Privat-
- 23 - kläger F._____ nicht mehr vorgeworfen werden, er habe sich leichtfertig auf das Geschäft mit dem Beschuldigten eingelassen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. 3/8 S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert daran auch der Umstand nichts, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger F._____ vorab nicht be- reits eine Laufzeit des Darlehens vereinbart worden ist (Urk. 56 S. 20). Der Pri- vatkläger F._____ durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies später zu- sammen mit dem Anwalt und bei der AA._____ sicherlich geklärt worden wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der Privatkläger F._____ schliess- lich aufgrund der gesamten Umstände keinen Anlass dazu, die Machenschaften und Lügen des Beschuldigten zu überprüfen, zumal sie auch nur mit grosser Mü- he überprüfbar gewesen wären (vgl. Urk. 44 S. 10 Ziff. 1.5.). Wie bei den Privat- klägern D._____ und G._____ mag man geneigt sein, auch dem Privatkläger F._____ Sorglosigkeit vorzuwerfen, als er dem Beschuldigten im Hotel Y._____ auf dessen Verlangen hin die im Voraus abgemachte Provision von Fr. 35'000.– bar übergab. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger F._____ aber sagte, er müsse das Geld entgegennehmen und das erledigen, bevor der Anwalt hinzu- komme (Urk. 3/8 S. 5), gab er ihm eine nachvollziehbare Begründung. Aber auch in diesem Teilsachverhalt zum Nachteil des Privatklägers F._____ muss in Ge- samtbetrachtung der Vorgehensweise des Beschuldigten trotz einer allfälligen Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Geldübergabe festgehalten werden, dass klar das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Vordergrund steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger F._____ bei der Überprüfung der Identität des Beschuldigten und bei der Ausfüllung des Hotel- meldescheins unbedarft vorging (Urk. ND 6/4 S. 2 und 6). Indem der Beschuldigte sämtliche Übernachtungen gleich im Voraus beglich, hatte der Privatkläger F._____ verständlicherweise auch keinen Anlass, an den Absichten des Beschul- digten zu zweifeln. 5.3. Der Beschuldigte ist deshalb auch hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ND 5 zulasten des Privatklägers G._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - 5.4. Hinsichtlich des eventualiter angeklagten Tatbestandes der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StGB kann auf die Erwägungen in 2.4. verwiesen werden, weshalb auch hier festzuhalten ist, dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung deshalb nicht erfüllt ist, da der Beschuldigte die Fr. 35'000.– vom Privatkläger F._____ auf betrügerische Art und Weise erlangte und keine Aneignung einer fremden Sache vorliegt.
6. Gewerbsmässigkeit 6.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss, dass der Be- schuldigte bei der Verübung dieser Betrugstaten gewerbsmässig vorging, wes- halb vorab auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden kann (Urk. 44 S. 10 f. Ziff. 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren nicht konkret mit der Frage der Gewerbsmässigkeit auseinander gesetzt. 6.3. Vorab dennoch einige zu den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführun- gen (Urk. 44 S. 10 Ziff. 2.) ergänzende theoretische Aspekte zur Gewerbsmässig- keit: Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter sich da- rauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebens- haltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden; Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation, Investition usw. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 33; Donatsch, a.a.O., Art. 137 N 13, mit weiteren Hinweisen). 6.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die vier zu beurteilenden Betrugsdelikte innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr – März 2009 bis Januar 2010 – beging und dabei einen erheblichen Delikts-
- 25 - betrag von rund Fr. 130'000.– generierte (Urk. 44 S. 10 Ziff. 2.). Der Beschuldigte lebte von der Unterstützung des Sozialamtes und hatte keine weiteren massgebli- chen Einkünfte (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 12/7 S. 3), weshalb dieser Deliktsbetrag un- zweifelhaft einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellte. Dabei ist unschwer zu erkennen, dass der Beschuldigte jeweils mit System bzw. einer ähnlichen 'Masche' (vgl. Urk. ND 1/7 S. 9 Frage 27) und geplant vorging. 6.5. Der Beschuldigte ist deshalb des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
7. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (HD) 7.1. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die ihm vom Privatkläger C._____ übergebenen Fr. 20'000.– im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB veruntreut hat, weshalb, um Wieder- holungen zu vermeiden, vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 11 f. Ziff. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es sei im vorliegenden Fall fraglich, ob ein Anvertrauen vorliege, wenn einem Täter eine Sache nur rasch übergeben werde, zum Beispiel für die Dauer eines Toilettenganges. Der Privat- kläger C._____, der für die Zeit der Verrichtung seiner Notdurft dem Beschuldig- ten die Mappe mit dem Geld in die Hand drückte, habe den Beschuldigten nicht zum Besitzer machen wollen. Er habe dabei weder seine Verfügungsmacht noch seine Kontrolle darüber vollständig aufgehoben (Urk. 56 S. 21 ff.; Urk. 22 S. 5). 7.3. In Ergänzung bzw. Präzisierung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen theoretischen Ausführungen zum Begriff "Anvertrauen" ist Folgendes festzuhal- ten: Damit eine fremde bewegliche Sache als anvertraut gilt, muss sie vollumfänglich in den Gewahrsam des Täters übergehen, muss der Treugeber die Verfügungs- macht über die Sache vollständig aufgeben und ist eine gewisse Treuepflicht zwischen Treugeber und Treuhänder vorausgesetzt. Der Gewahrsam muss dem Täter vom Treugeber dabei bewusst übertragen werden und die Begründung des
- 26 - Gewahrsams des Täters hat mit dessen Willen zu erfolgen. Eine vollständige Auf- gabe des Gewahrsams durch den Treugeber liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat. Es genügt auch nicht, wenn dem Täter lediglich der Zugang zur Sache ermöglicht wurde. Zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder bzw. Täter ist zwar kein besonderes Vertrauens- verhältnis erforderlich, jedoch müssen sich gewisse Treuepflichten bzw. ein ge- wisses Vertrauensverhältnis aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Selbst ein 'faktisches' oder 'tatsächliches' Vertrauensverhältnis genügt jedoch. Es ist unerheblich, ob der 'Vertrag' zivilrechtlich gültig ist oder ob damit eine klagbare Verpflichtung begründet wurde. Entscheidend ist einzig, dass dem Treuhänder bzw. dem Täter die Sache zu einem bestimmten Zweck und im Vertrauen darauf, dass dieser die Sache zweckgemäss verwendet, übergeben wurde (zum Ganzen Niggli/Riedo in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N 69 ff. mit Hinweisen; Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 138 N 5 ff. mit Hinweisen). 7.4. Mit der Verteidigung ist zwar festzuhalten, dass der Gewahrsam nicht auf jemanden übergeht, der den Auftrag erhalten hat, einen bestimmten Betrag aus dem Tresor zu holen (Urk. 56 S. 22 mit Verweis auf Trechsel/Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 138 N 5). Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Sachver- halt zu vergleichen. Im Unterschied zu den übrigen bereits gewürdigten Betrugs- delikten des Beschuldigten war im vorliegenden Fall nicht gedacht, dass der Privatkläger C._____ die Fr. 20'000.– dem Beschuldigten als Provision oder Vo- rauszins für ein vermeintliches Darlehen hätte zahlen sollen, dieser Betrag war vielmehr als Einlage des Privatklägers C._____ für eine bei der AB._____ Bank in V._____ zu gründende Aktiengesellschaft gedacht (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 3). Die vom Privatkläger C._____ mitgeführten Fr. 20'000.– waren also von Anbeginn weg nie für den Beschuldigten selber bestimmt. Indem der Privatkläger C._____ dem Beschuldigten im Café im Kunstmuseum die Aktenmappe mit dem Geld übergab, weil er einen Telefonanruf erhielt und gleichzeitig dringend die Toilette aufsuchen musste, musste dem Beschuldigten deshalb zumindest in konkludenter Weise klar sein, dass der Privatkläger C._____ ihm die Aktenmappe mit dem Geld mit dem schlichten Zweck übergab, dieses sicher zu verwahren, bis er von der Toilette wieder zurück kommen würde. Als der Privatkläger C._____
- 27 - darauf hin die Toilette aufsuchte, gab er mit der Vorinstanz und entgegen der An- sicht der Verteidigung den Gewahrsam über die Aktenmappe mit dem darin ent- haltenen Geld vollumfänglich auf, mithin hatte er weder weiterhin Verfügungs- macht noch Kontrolle darüber. Es ist deshalb nicht von Mitgewahrsam, sondern von alleinigem Gewahrsam des Beschuldigten auszugehen. Der Privatkläger C._____ hatte zudem keine Veranlassung, dem Beschuldigten nicht dahingehend zu vertrauen, dass er die Aktenmappe mit dem Geld nach dem Toilettenbesuch von diesem wieder zurück erhalten würde. Er hatte die Akten- mappe mit dem Geld somit dem Beschuldigten, auch wenn nur für kurze Zeit, anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB. 7.5. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb zusätzlich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
8. Mehrfacher Diebstahl (ND 2 und ND 4) 8.1. Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten I._____ AG (ND 2) 8.1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte habe ange- sichts der Anzahl und der Marken der von ihm gestohlenen Parfumflaschen damit rechnen müssen, dass der Deliktsbetrag Fr. 300.– übersteigen könnte. Der Vor- satz des Beschuldigten sei somit nicht bloss auf einen geringfügigen Diebstahl gerichtet gewesen. Bei der Bestimmung des Deliktsbetrages sei zudem vom Wie- deranschaffungswert der gestohlenen Sache auszugehen, weshalb der Füllstand der Tester-Parfumflaschen nicht von Bedeutung sei (Urk. 44 S. 12 Ziff. 4.1.). 8.1.2. Die Verteidigung macht hingegen geltend, der Beschuldigte habe sich lediglich eines geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht. Es seien zwar teuere und wohlriechende Parfums mit den wohlklingenden Namen .. und … gestohlen worden, aber eben nur in Tester-Flaschen, mithin angebrochenen Flaschen. Tester-Flaschen könnten aber wertmässig nicht mit nichtangebroche- nen Flaschen verglichen werden. Das sei ähnlich wie beim Wein (Urk. 56 S. 25 f.; Urk. 22 S. 11 f.).
- 28 - 8.1.3. Ein Schaden besteht nach dem sogenannten wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder aus entgangenem Gewinn, sofern der Geschädigte auf diesen ei- nen Rechtsanspruch hat (Donatsch, a.a.O., Art. 137 N 9). Die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware bereitet in der Lehre und Praxis jedoch regel- mässig einige Schwierigkeiten bzw. führt zu unterschiedlichen Ansichten. Klar ist, dass bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert bzw. bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (BGE 116 IV 192; 123 IV 119; Weissenberger in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 172ter N 26; Trechsel/ Crameri in: Trechsel et al., a.a.O., Art. 172ter N 2). Bei gebrauchten Sachen kann der Wert jedoch schwierig zu bestimmen sein. Gebrauchte Alltagssachen haben in der Regel einen geringeren Wert als ein neues Gegenstück gleicher Art und Qualität und der ursprüngliche Kaufpreis kann lediglich Hinweise auf den aktuellen Wert (Zeitwert) geben. So ist beispielsweise bei Fahrrädern auf den Verkehrswert abzustellen, auch wenn sie zum Neuwert versichert sind (Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 172ter N 26). Die Vorinstanz hat ent- gegen der Ansicht der Verteidigung jedoch zutreffend festgehalten, dass bei den gestohlenen Tester-Parfumflaschen der Füllstand keine Rolle spielt. Denn um erneut ein Parfum als Tester-Flasche aufzustellen, musste die Geschädigte I._____ AG ein neuwertiges Parfum dafür verwenden, welches sie demzufolge nicht mehr verkaufen konnte. Der Schaden, den die Geschädigte I._____ AG dadurch erlitten hat, bestand somit im Marktwert (= Wiederanschaffungswert plus entgangene Gewinnmarge im Falle des Verkaufs) der fünf Parfums (Urk. ND 2/1 S. 6, insgesamt Fr. 510.80). Es handelt sich objektiv gesehen somit nicht mehr um einen geringfügigen Vermögenswert. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch der Vorsatz des Täters. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn er von vornherein bloss einen geringen Vermö- genswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet Art. 172ter StGB deshalb aus, wenn
- 29 - der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (BGE 122 IV 156, 123 IV 156). Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, wer fünf Markenparfums stiehlt, nimmt zumindest in Kauf, dass der Deliktsbetrag über Fr. 300.– beträgt. 8.1.4. Folglich ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr von einem bloss geringfügigen Diebstahl auszugehen. Vielmehr ist der Beschuldigte hinsichtlich des Teilsachverhaltes ND 2 zulasten der Geschädigten I._____ AG des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.2. Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten H._____ (ND 4) Der vorinstanzliche Schuldspruch im Teilsachverhalt ND 4 zulasten des Geschä- digten H._____ wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht bean- standet (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 26).
9. Fazit Die von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft in ihrer Hauptanklage vorge- nommene rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte ist zutreffend. Der Beschuldigte ist deshalb des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 1, ND 3, ND 5, ND 6), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (HD) sowie des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 2, ND 4) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung verbreitet, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der ordentliche Strafrahmen geht vorliegend von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB).
- 30 - Obwohl die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tat- begehung vorliegen, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Beanstandungen Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, dass die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 42 Monaten auf 15 Monate zu reduzieren sei, wo- bei diese 15 Monate unbedingt auszusprechen seien (Urk. 56 S. 2). Die Verteidi- gung geht dabei jedoch von einer anderen rechtlichen Würdigung aus, als sie sowohl der vorinstanzlichen als nun auch der heute vorzunehmenden Strafzu- messung zugrunde liegt. Konkretere Beanstandungen an der vorinstanzlichen Strafzumessung wurden im Berufungsverfahren nicht vorgebracht.
3. Strafzumessung 3.1. Gewerbsmässiger Betrug 3.1.1. Tatkomponente Die Vorinstanz hat in objektiver Hinsicht zutreffend festgehalten, dass der Be- schuldigte innerhalb von weniger als einem Jahr mehrere Personen (drei natürli- che und eine juristische Person) auf raffinierte Weise und mit einer beträchtlichen kriminellen Energie getäuscht hat (vgl. Urk. 44 S. 14 Ziff. 2.1.). Der Beschuldigte hat jeweils über mehrere Treffen und sonstige Kontaktaufnahmen (Telefon) hin- weg das Vertrauen der Privatkläger gewonnen, sie über seine wahren Absichten und Hintergründe getäuscht und sich dadurch finanziell mit einer doch beträchtli- chen Summe von rund Fr. 130'000.– bereichert. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte ohne grosse Skrupel über teilweise mehrere Treffen mit den Privatklägern D._____, G._____ und F._____ deren geschäftliche Pläne und auch Träume aus- führlich darlegen liess, dies aber jeweils von Anbeginn weg mit dem alleinigen
- 31 - Gedanken, diese Personen um einen guten fünfstelligen Frankenbetrag zu er- leichtern, indem er sich gekonnt, geplant und mit überzeugendem Auftreten als solventer Darlehensgeber und Geschäftspartner ausgab. Dadurch brachte er die- se drei Privatkläger zudem in finanzielle Schwierigkeiten, die er bei seinen Taten jedoch in Kauf nahm. All seine Betrugstaten waren rein finanziell motiviert. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag nicht vor. Wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges insgesamt als nicht unerheblich qualifiziert, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 ½ Jahren erscheint wenn auch eher hoch, so doch (noch) angemessen (vgl. Urk. 44 S. 14 Ziff. 2.1.). 3.1.2. Täterkomponente
a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 14 f. Ziff. 2.1.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aktualisierend und ergänzend aus, dass er im vorzeitigen Strafvollzug in der Montageabteilung arbeiten könne (Urk. 55 S. 1). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.2.).
b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist sieben Vorstrafen auf, wobei sechs davon einschlägig sind (Urk. 47). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dies sehr stark straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.3.).
c) Delinquenz während laufender Untersuchung
- 32 - Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Be- trugsdelikte während laufender Untersuchung im Zusammenhang mit der Verun- treuung zum Nachteil von C._____ begangen hat (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.3.). Dies ist ebenfalls deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.
d) Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., N 10a zu Art. 63 aStGB; Wiprächtiger in: BSK StGB I,
2. Aufl., Basel 2007, N 109 Abs. 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: BSK StGB I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner fällt darunter kooperatives Verhalten in der Untersuchung, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Angeklagten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich aller von ihm begangen Betrugsdelikte geständig erklärt hat, aber nicht alle von
- 33 - Anfang an in vollem Umfange anerkannt hat (Urk. 44 S. 15 Ziff. 2.2.4.). Mit der Vorinstanz ist dies aber dennoch in deutlichem Masse strafmindernd zu berück- sichtigen. Dem Beschuldigten tun die Privatkläger und Geschädigten zwar leid (Urk. 3/7; Urk. 3/10 S. 6; Prot. I S. 21; Prot. II S. 6), aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB liegt jedoch nicht vor. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten wird sodann dadurch stark relativiert, dass er nach wie vor eine wesentliche Mitschuld bei den Geschä- digten sucht (Urk. 55 S. 5). Eine zusätzliche Strafminderung unter diesem Titel ist deshalb nicht angezeigt. 3.1.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (Vorstrafen, Delinquenz während laufender Untersuchung) und strafmindernden (Geständnis) Faktoren sah es die Vorinstanz als gerechtfer- tigt, hätte sich der Beschuldigte lediglich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, ihn mit einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 3 Jahren zu be- strafen (Urk. 44 S. 15 f. Ziff. 2.3.). Dies erscheint angemessen, insbesondere auf- grund der massiven einschlägigen Vorstrafen ist diese Sanktion jedenfalls nicht zu hart. Zu ergänzen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in- dessen gar nicht nötig wäre, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Umfang dem Asperationsprinzip Rechnung getragen wird (zuletzt Urteil des Bun- desgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.6 und Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3). 3.2. Veruntreuung 3.2.1. Tatkomponente Die Vorinstanz wertete das Verschulden hinsichtlich der Veruntreuung zum Nach- teil des Privatklägers C._____ als nicht mehr leicht. Der Beschuldigte habe einen hohen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 20'000.– veruntreut und zuvor auf raffinier- te Weise erreicht, dass der Privatkläger C._____ ihm Vertrauen geschenkt habe.
- 34 - Der Beschuldigte habe dieses Vertrauen durch seine Veruntreuung schwer miss- braucht. Es lägen zudem keine Umstände vor, die den Beschuldigten entlasten würden. Entsprechend sah die Vorinstanz alleine für diese Veruntreuung eine Einsatzstrafe in der Grössenordnung von neun Monaten als angemessen (Urk. 44 S. 16 Ziff. 3.1.). Dies erscheint jedoch – ohne dies indessen zahlenmässig ange- ben zu müssen (vgl. vorstehend) – deutlich zu hoch. Insbesondere kann im objek- tiven Vergleich aller denkbaren Veruntreuungen nicht von einem "grossen Geld- betrag" gesprochen werden und hat die Vorinstanz zuwenig gewichtet, dass der Tatentschluss des Beschuldigten sehr spontan entstand (die Aktenmappe wurde ihm in der gegebenen Situation – Toilettenbedürfnis des Privatklägers C._____ und gleichzeitig eingehender Telefonanruf – durch den Privatkläger schon nahezu "aufgedrängt") und nicht etwa ein geplantes, berechnendes Vorgehen vorliegt. 3.2.2. Täterkomponente Bei den Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz stark straferhöhend die vielen und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Deutlich strafmindernd hielt sie ihm das bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme ge- machte Geständnis zugute (Urk. 44 S. 16 Ziff. 3.2.). Dies ist nicht zu beanstan- den. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 3.3. Mehrfacher Diebstahl 3.3.1. Tatkomponente Hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe innerhalb von weniger als einem halben Jahr zwei Diebstähle begangen und dabei insgesamt rund Fr. 10'500.– gestohlen, was ein beträchtlicher Deliktsbetrag sei. Gravierend sei insbesondere der Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten H._____. Auch hier lägen keine Umstände vor, die den Beschuldigten entlasten würden. Insgesamt wertete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten für die mehrfachen Diebstähle als nicht mehr leicht und erachtete eine Einsatzstrafe dafür in der Grössenordnung von sieben Monaten als angemessen, wobei die
- 35 - Mehrfachbegehung leicht straferhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 44 S. 17 Zif- fern 4.1. und 4.2.). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, wenngleich auch diese Einsatzstrafe als eher hoch erscheint. 3.3.2. Täterkomponente Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten und gewürdigt, dass die sieben und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen auch bei dem mehrfachen Diebstahl stark straferhöhend, die Tatbegehung während laufender Untersuchung im Zu- sammenhang mit der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers C._____ deut- lich straferhöhend und sein bereits von Anbeginn weg platziertes Geständnis deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sind (Urk. 44 S. 18 Ziff. 3.3.). Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 3.4. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheits- strafe von 42 Monaten zu bestrafen sei. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht angezeigt, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzu- rechnen sind 512 Tage erstandener Haft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) oder teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. V. Zivilansprüche Die Verteidigung macht geltend, es sei infolge Freispruchs auf das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin E._____ AG nicht einzutreten (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 2). Wie gezeigt ist der Beschuldigte jedoch auch hinsichtlich des
- 36 - Teilsachverhaltes ND 3 des Betruges schuldig zu sprechen, weshalb der Be- schuldigte in Bestätigung der zutreffenden vorinstanzlichen Regelung zu verpflich- ten ist, der Privatklägerin E._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'057.50 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2009 zu bezahlen (vgl. Urk. 44 S. 20 Ziff. 3.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage (Dis- positivziffer 13) zu bestätigen.
2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, die vorinstanzlich festgelegte Umtriebsentschädigung für den Privatkläger G._____ von Fr. 800.– sei auf Fr. 200.– zu reduzieren (Urk. 45 S. 2). Genauer begründete die Verteidigung die- sen Antrag jedoch nicht. Der Privatkläger machte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 6'500.– geltend (Prot. I S. 12 in Verbindung mit Urk. 6/7), welche er da- hingehend begründete, dass das Strafverfahren für ihn mit vielen Schwierigkeiten und einem grossen Aufwand verbunden gewesen sei, er habe als selbständig Er- werbender wegen dem Beschuldigten viermal nach V._____ fahren müssen, sei bei der Polizei und einen halben Tag bei der Staatsanwaltschaft gewesen (Prot. I S. 12 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Nach Abs. 2 desselben Artikels hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Lediglich wenn der Privatklägerschaft ein genaues Beziffern bzw. Belegen nicht möglich ist, sind die zuzusprechenden Beträge allenfalls abzuschätzen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 433 N 9). Der Privatkläger G._____ hat seine Entschädigungsforderung nicht weiter belegt, obwohl im dies – gerade was allfälligen Verdienstausfall anbetrifft (vgl. Prot. I S.
- 37 - 12/13) – durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus den Akten ist je- doch ersichtlich, dass er zumindest am 4. September 2009 für eine knapp ein- stündige polizeiliche Befragung nach V._____ reisen musste (Urk. ND 5/3) und am 23. November 2011 an einer knapp dreistündigen Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilnahm (Urk. 3/6). Zudem war er an der drei- einhalbstündigen vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend (Prot. I. S. 7 und 25). Der Privatkläger G._____ wohnt in AC._____, weshalb für diese drei Termine inklusive Hin- und Rückfahrt (Distanz AC._____ - V._____ ca. 150 km, AC._____
- Zürich ca. 50 km) von einem Reiseaufwand von rund 500 km auszugehen ist. Aber gerade auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Privatkläger G._____ für die Zeugeneinvernahme vom 23. November 2010 bereits Fr. 78.– gefordert und erhalten hat (Urk. 3/6 S. 10; Urk. 13/4), erscheinen damit die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 800.– als zu hoch. Angemessen sind vielmehr Fr. 400.–. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger G._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 38 - "Es wird erkannt:
1. … .
2. … .
3. … .
4. Der Beschuldigte ist bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Bundesamtes für Justiz (Referenznummer: …; zuständiger Sachbearbeiter: …) zwecks Auslieferung an B._____ [Land] zuzuführen.
5. Über die definitive Beschlagnahmung der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 21. Februar 2011 beschlagnahmten Herrenarmbanduhr der Marke Breitling (Bentley …, Sachkaution Nr. …) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschie- den.
6. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
3. Oktober 2008 zu zahlen.
7. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
8. … .
9. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu zahlen.
10. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 60'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
4. September 2009 zu zahlen.
11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ wird abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 39 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 78.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 594.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. … .
14. … ."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 512 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ AG Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 3'057.50 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2009 zu bezahlen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.
- 40 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, exklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger D._____ − die Privatklägerin E._____ AG − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger F._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (Referenz- nummer: …) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 41 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Walthert