Sachverhalt
7. Zusammengefasst wird der Angeklagten in der Anklageschrift vom
3. September 2010 vorgeworfen, am 10. Oktober 2007 um ca. 05.45 Uhr in … im Verlauf einer zuerst verbalen, dann auch tätlichen Auseinandersetzung mit der Geschädigten B._____ dieser mit einem unbekannten scharfen Gegenstand eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt zu haben, die weder bleibende Schäden noch nennenswerte ästhetische Beein- trächtigungen bewirkt habe (Urk. 20 S. 2).
8. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Angeklagten (Urk. 6/2-5, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 77 S. 6 ff.), der Geschädigten (Urk. 7/1-4+6) und der Zeugen D._____ (Urk. 8/4) und E._____ (Urk. 8/3+6) vor. Sodann liegen Aussagen von F._____ (Urk. 8/1) und von G._____ (Urk. 8/2) bei den Akten, wobei diese Aussa- gen mangels Konfrontation zulasten der Angeklagten nicht verwertbar sind. Als Beweismittel dienen weiter die Fotos vom Tatort (Urk. 5/1; Urk. 74/1), die Fotos der Geschädigten (Urk. 7/5+7; Urk. 10/10; Urk. 74/2+3), die ärztlichen Berichte (Urk. 10/2, Urk. 10/3, Urk. 10/6 und Urk. 10/9) sowie das Gutachten vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/3) und das Ergänzungsgutachten vom 28. März 2012 (Urk. 68).
9. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt angeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; § 161 GVG/ZH).
10. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen zum angeklagten Vorfall im Wesentlichen korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 ff.; § 161 GVG/ZH).
- 6 -
11. Aufgrund des Kurzberichtes des Spitals H._____ ist erstellt, dass die Geschä- digte am 10. Oktober 2007 eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange erlitt (Urk. 10/2). Dass ihr diese Verletzung durch die Ange- klagte zugefügt wurde, wird von der Angeklagten bestritten (Urk. 6/5 S. 2; Prot. I S. 9). Die Angeklagte machte sogar geltend, die Geschädigte habe diese Wunde noch nicht aufgewiesen, nachdem sie sich nach dem tätlichen Streit getrennt hät- ten (Urk. 6/3 S. 3). Die Geschädigte selber konnte nicht angeben, wer ihr diese Verletzung zugefügt habe, ob dies die Angeklagte oder der ebenfalls anwesende F._____ gewesen seien (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 4).
12. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Angeklagten widersprüchlich sind (Urk. 47 S. 14 f.; § 161 GVG/ZH). Insbesondere fällt auf, dass sie sich Monate nach dem Vorfall sicher war, dass die Geschädigte im Gesicht keine Verletzung aufgewiesen habe (Urk. 6/3 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 7), während sie in der tatnäheren polizeilichen Einvernahme auf konkrete Nachfrage angab, vielleicht sei die Geschädigte dadurch verletzt worden, dass sie diese mit der Gürtelschnalle geschlagen habe (Urk. 6/2 S. 5). Die spätere Aus- sage erscheint vielmehr als Schutzbehauptung und ist deshalb wenig glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die Geschädigte selber angab, sie sei im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Angeklagten verletzt worden, sondern der Zeuge E._____ dies bestätigte. Dieser gab in beiden Einvernahmen an, er habe gesehen, dass die Geschädigte im Gesicht verwundet gewesen sei und ge- blutet habe, als er zu den beiden Frauen zurückgekehrt sei. Sie sei während des körperlichen Streits verletzt worden (Urk. 8/3 S. 3, S. 5; Urk. 8/5 S. 2 f.). Die Aus- sagen des Zeugen E._____ sind glaubhaft. Er hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens und kennt keine der beteiligten Personen näher. Seine Aussagen waren detailliert, wirken lebensnah und ausgewogen. Er gab klar an, dass er nicht gesehen habe, womit und durch wen die Geschädigte verletzt worden sei. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass die Polizei am Tatort Blutspuren vorfand. Auf- grund der gesamten Umstände ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 16) rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigte die Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung erlitt. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Ange- klagten (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 4), des Zeugen E._____ (Urk. 8/3 S. 6; Urk. 8/5
- 7 - S. 2, S. 4) und von F._____ (Urk. 8/1 S. 2 f.) ist zudem ausgeschlossen, dass F._____ der Geschädigten die Verletzung zufügte, da dieser lediglich schlichtend eingriff. Zu prüfen bleibt somit, ob die Angeklagte ihr die Verletzung zufügte oder ob sie sich die Verletzung anderweitig, insbesondere bei einem Hinfallen am Bau- zaun, zugezogen hatte, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 47 S. 17).
13. Mit der Vorinstanz kann aufgrund des schlüssigen Gutachtens ausgeschlos- sen werden, dass die Verletzung mit einer Gürtelschnalle zugefügt wurde, da von den Folgen einer scharfen Gewalteinwirkung auszugehen sei. Bei einer starken Gewalteinwirkung mit dem Gürtel sei zudem mit einer Quetschung der Haut zu rechnen (Urk. 11/3 S. 2 f.). Hautabschürfungen oder Hautschwellun- gen sind auf den Fotos der Geschädigten nicht zu erkennen (Urk. 74/2; vgl. auch Urk. 68 S. 2). Aus denselben Gründen kann auch ausgeschlossen werden, dass die Verletzung – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 36 S. 4; Urk. 78 S. 3)
– durch einen Ring zugefügt wurde. Im Ergänzungsgutachten wird zudem festge- halten, dass keine weiteren, bei einem Sturzgeschehen zu erwartenden Ver- letzungen wie Hautabschürfungen an den Händen oder Weichteilschwellungen am Kopf oder am übrigen Körper erhoben worden seien. Die isoliert vorliegende Verletzung an der rechten Wange ohne jegliche Begleitverletzungen zusammen mit einem nicht offenkundig erkennbaren scharfkantigen Gegenstand am Bauzaun und fehlenden Hinweisen für Antragungen am Bauzaun sprächen nicht dafür, dass die Gesichtsverletzung als Folge eines Sturzes mit anschliessender Anprallung an den Bauzaun entstanden sei. Falls am Bauzaun eine scharfe Kante vorläge, wären dort Antragungen von Haut und/oder Blut zu erwarten (Urk. 68 S. 3). Gemäss Polizeibericht wies der Bauzaun am Tatort zwar scharfe Kanten auf. Jedoch wurden am Bauzaun keine Blutspuren festgestellt (Urk. 1 S. 16). Deshalb kann gestützt auf das überzeugende Ergänzungsgutachten ebenfalls ausgeschlossen werden, dass die Verletzung der Geschädigten durch einen Sturz an den Bauzaun verursacht wurde. Auch aufgrund des Verletzungsbildes – ein langer, von hinten nach vorn gebogener Schnitt – ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte diesen nicht bei einem Sturz am Bauzaun zuzog. In diesem Fall wäre eine gerade Schnittverletzung zu erwarten gewesen. Nachdem die Geschädigte insbesondere im Gesicht keine Hautabschürfungen oder
- 8 - Hautschwellungen hatte, kann auch ausgeschlossen werden, dass sie sich die Verletzung – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 36 S. 5) – bei einem Sturz an spitzen Steinen oder Glasscherben am Boden zugezogen hat. Mit der Staatsanwaltschaft kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass im Arztbe- richt (Urk. 10/2) weitere Verletzungen (im Gesicht, aber auch an den Beinen, Knien) erwähnt worden wären, wenn solche vorgelegen hätten.
14. Es bestehen somit keine vernünftigen Zweifel, dass die Angeklagte der Geschädigten mit einem unbekannten scharfen Gegenstand eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
15. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch nicht bestritten. Die Angeklagte ist somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
16. Das Gericht misst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (vgl. zum Vorgehen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.3.1 mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
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17. Festlegung des Tatverschuldens (Tatkomponente): 17.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung. 17.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldens- erhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz) oder eine verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd zu gewichten sind. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponen- ten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. 17.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothe- tischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).
18. Prüfung der täterbezogenen Kriterien (Täterkomponente): Die schuldangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen
- 10 - Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einer- seits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vor- strafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte.
19. Konkrete Umsetzung 19.1. Ausgangspunkt ist der ordentliche Strafrahmen. Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung Frei- heitsstrafe von einem Tag bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die es bei aussergewöhnli- chen Umständen erlauben würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. 19.2. Tatkomponente 19.2.1. In objektiver Hinsicht ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichti- gen. Die Geschädigte erlitt eine 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung, die genäht werden musste. Die Narben werden für immer sichtbar bleiben, auch wenn aufgrund der langjährigen Narbenbehandlung keine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung bewirkt wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 10/2; Urk. 10/6; Urk. 7/6 S. 2). Die Angeklagte verletzte die Geschädigte im Gesicht und damit einem sensiblen Körperbereich mit einem scharfen Gegen- stand. Ihr Vorgehen zeugt von einer gewissen Hemmungslosigkeit und kriminellen Energie. Aufgrund des dynamischen Ablaufs einer tätlichen Auseinandersetzung hätte durchaus auch eine schwerere Verletzung (insbesondere der Augen) resultieren können. Dennoch sind im Rahmen der einfachen Körperverletzung deutlich schwerere Tathandlungen denkbar. Die der Geschädigten zugefügte Verletzung ist jedenfalls nicht im untersten Bereich des von Art. 123 StGB erfass- ten Spektrums anzusiedeln. Zugunsten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sie die Tat nicht geplant hatte, sondern spontan handelte.
- 11 - 19.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Ange- klagte mit direktem Vorsatz handelte, was erschwerend wirkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Angeklagten, die anerkanntermassen zuerst tätlich wurde (vgl. Urk. 36 S. 3), eine völlig unangemessene Reaktion auf die verbalen Provokationen und Beleidigungen durch die Geschädigte darstellt. Offenbar bestanden bei der Angeklagten negative Emotionen gegenüber der Geschädigten. Beide hatten in der Untersuchung angegeben, schon früher Probleme miteinander gehabt zu haben. Immerhin ist ihr zugute zu halten, dass die Geschädigte selber sich ebenfalls aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte und nicht nur abwehrte. Es handelte sich um ein physisches Gerangel zwischen zwei Frauen, wobei sie sowohl mit den Händen als auch mit Gürteln (Schnalle voraus) gegenseitig aufeinander einschlugen. Dieser Umstand vermag das Verschulden der Angeklagten leicht zu mindern. In subjektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden somit insgesamt nicht. 19.2.3. Insgesamt ist das Verschulden der Angeklagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich von rund 150 Tagessätzen bzw. 5 Monaten anzusetzen. 19.3. Täterkomponente 19.3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Angeklagte in I._____ geboren wurde, dort aufwuchs und die Schule besuchte. Ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben noch dort. Sie ist geschieden und hat eine voreheliche Tochter. Sie verfügt über keine Berufsausbildung, arbeitete aber nach ihrer Ankunft in der Schweiz temporär, vorwiegend in der Reinigung. Aktuell arbeitet sie mit einem Pensum von 20 % und verdient durchschnittlich Fr. 500.– netto im Monat und wird zusätzlich vom Sozialamt unterstützt. Im Jahr 2010 hatte sie gesundheitliche Probleme und war in Therapie (Urk. 6/5 S. 2 f.; Urk. 59/1; Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2012 führte die Ange- klagte ergänzend aus, dass sie wegen eines Hirntumors in Spitalbehandlung war, weiterhin Medikamente nehmen muss und eine Therapie macht. Es gehe ihr aber besser. Sie suche zwar eine Arbeit mit einem höheren Pensum, es sei schwierig,
- 12 - auch aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 77 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 19.3.2. Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grundsätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I – Wipräch- tiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Straf- recht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Die Angeklagte weist zwar zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht auf (Urk. 51). Da diese einerseits nicht einschlägig sind und andererseits längere Zeit zurück liegen, sind sie nur geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen. Hingegen wirkt sich deutlich straferhöhend aus, dass die Angeklagte trotz einer laufender Probezeit und nur kurze Zeit nach Ablauf einer früheren Probezeit erneut delinquierte. 19.3.3. Das fehlende Geständnis sowie die daraus folgende mangelnde Einsicht und Reue sind selbstverständlich nicht straferhöhend, sondern neutral zu werten. 19.3.4. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich. Wenn die Angeklagte mit ausländerrechtlichen Konsequenzen (insbes. die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) zu rechnen hat, so ist dies Folge ihrer deliktischen Tätigkeit und kann nicht dazu führen, eine an sich schuldange- messene Strafe auf ein Mass zu reduzieren, das dem Verschulden nicht mehr gerecht würde. Mögliche ausländerrechtliche Folgen der Verurteilung und der ausgefällten Strafhöhe sind deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3 mit Hinweisen; Cavallo/Donatsch, Entwicklungen im Strafrecht in SJZ 107 [2011] S. 522). 19.3.5. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der Täterkompo- nente deutlich zu erhöhen und im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 19.4. Schliesslich kann das Verhalten des Staates in die Strafzumessung ein- fliessen; namentlich etwa bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
- 13 - 19.4.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht allgemein gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldig- sprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). 19.4.2. Die vorliegende Untersuchung gegen die Angeklagte wurde am
10. Oktober 2007, d.h. am Deliktstag, durch die Anzeige der Geschädigten in Gang gesetzt (Urk. 1; Urk. 3). Gleichentags erfolgten eine erste Einvernahme der Geschädigten (Urk. 7/1), polizeiliche Befragungen von beteiligten Personen (Urk. 8/13) sowie eine Hafteinvernahme der Angeklagten, bei der sie jedoch nicht zur Sache befragt wurde (Urk. 6/1). Die erste Einvernahme der Angeklagten zur Sache fand am folgenden Tag statt (Urk. 7/2). Am 24. Juni 2008, mithin rund acht Monate später, fanden je eine staatsanwaltliche Einvernahme der Angeklagten und der Geschädigten statt (Urk. 6/3 und Urk. 7/2). Wiederum rund sechs Monate später erfolgten schliesslich am 17. Dezember 2008 die staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahmen (Urk. 8/4+5; vgl. auch Urk. 7/3) und gleichentags wurde ein Gutachten betreffend Tatinstrument in Auftrag gegeben (Urk. 11/1). Das Gutach- ten datiert vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/3). Nur knapp einen Monat später fand eine weitere Einvernahme mit der Geschädigten statt (Urk. 7/4). Die vierte und letzte Einvernahme der Angeklagten erfolgte erst am 1. September 2010 (Urk. 6/5). In der Zwischenzeit ruhte das Verfahren während rund acht Monaten, da die Straf- untersuchung gegen F._____ eingestellt worden war und die Geschädigte dage- gen rekurriert hatte (Urk. 16/1-6; Einstellungsverfügung vom 17. August 2010 und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 15. Januar 2010). Die An- klage datiert vom 3. September 2010 (Urk. 20) und die vorinstanzliche Hauptver-
- 14 - handlung fand bereits am 7. Dezember 2010 statt (Prot. I S. 4), am 15. Dezember 2010 wurde das Urteil gefällt (Prot. I S. 12 f.). Das begründete Urteil wurde jedoch erst am 25. Juli 2011 versandt (Urk. 40 und Urk. 41). Zu einer erneuten Verzögerung kam es, da nach Eingang der Akten mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 27. Oktober 2011 ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde (Urk. 61), das vom 28. März 2012 datiert (Urk. 68; vgl. auch Urk. 67). 19.4.3. Im Untersuchungsverfahren finden sich verschiedene Bearbeitungslücken. Dass in der Zeit, bis das Gutachten erstellt und die Einstellung des Verfahrens gegenüber F._____ rechtskräftig war, keine Verfahrenshandlungen stattfanden, ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind die Lücken zwischen der zweiten und dritten Einvernahme der Angeklagten von acht Monaten, bis zu ihrer vierten Ein- vernahme von weiteren sechs Monaten und von der letzten Einvernahme der Ge- schädigten bis zur Schlusseinvernahme der Angeklagten von weiteren vier Mona- ten klar zu gross. Über so lange Zeitdauern darf ein Verfahren nicht einfach un- bearbeitet ruhen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverhalt nicht besonders kom- plex war, es handelte sich um eine tätliche Auseinandersetzung mit zwei bzw. al- lenfalls drei Beteiligten. Ebenfalls etwas lang dauerte es, bis nach der Urteils- fällung das begründete Urteil vorlag (vgl. auch den noch nicht anwendbaren Art. 84 Abs. 4 StPO). Für sich alleine würde dieser Umstand jedoch keine Straf- reduktion darstellen. 19.4.4. Diese unbegründeten Verzögerungen von 18 Monaten und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt lange Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren stellen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer Reduk- tion der Freiheitsstrafe niederschlagen muss (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Verweisen). 19.5. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Strafe von 160 Tagessätzen bzw. 5 1/3 Monaten angemessen.
- 15 - 19.6. Strafart Grundsätzlich stehen in diesem Bereich verschiedene Sanktionsarten zur Verfü- gung. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die massgebenden Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 je mit Verweisen). Nachdem vorliegend eine bedingte Stra- fe auszufällen ist (vgl. unten Ziff. IV), kommt eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 41 StGB). Gemeinnützige Arbeit kommt ebenfalls nicht in Frage, da einer- seits die Arbeitsfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob- leme eingeschränkt ist und sie kaum deutsch spricht, weshalb die Leistung von gemeinnütziger Arbeit wenig realistisch ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ihr ausländerrechtlicher Status und damit ihr Verbleib in der Schweiz unge- wiss ist, da das Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B sistiert ist und sie sich in der Zwischenzeit von ihrem Ehemann scheiden liess. Die Angeklagte ist somit mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu bestrafen. 19.7. Tagessatzhöhe 19.7.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei die Ober- grenze Fr. 3'000.– beträgt. Einen Minimalbetrag nennt das Gesetz nicht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszu- gehen, das der Täter durchschnittlich verdient (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 6). 19.7.2. Was die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten betrifft, ist festzuhalten, dass sie zurzeit bei einem Arbeitspensum von 20 % ein monatliches Netto- einkommen von durchschnittlich Fr. 500.– erzielt. Zudem wird sie vom Sozialamt unterstützt, das ihr auch die Krankenkasse und die Miete bezahlt. Sie hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.– (Urk. 59/1). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4 und 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.5, je mit
- 16 - Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 1.4) die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10.– fest- zusetzen. 19.8. Verbindungsbusse 19.8.1. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder – wie vorliegend von der Staatsanwaltschaft bean- tragt – mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Verbin- dungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den beding- ten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse oder Geldstrafe eine spürbaren Denkzettel verpassen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus, so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). 19.8.2. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Ziff. 22), kann der Angeklagten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Vor- liegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Angeklagte die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns einerseits durch die Unannehmlichkeiten des Strafver- fahrens, andererseits durch die auszufällende bedingte Geldstrafe hinreichend gespürt hat bzw. noch immer spürt, weshalb es angezeigt erscheint, auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten.
20. Fazit Die Angeklagte ist mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 17 - IV. Strafvollzug
21. In objektiver Hinsicht schiebt das Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Die Gewährung des bedingten Vollzuges ist die Regel, weshalb davon grundsätz- lich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Ungewissheit hat der Strafaufschub den Vorrang (BGE 134 IV 82 E. 4.2).
22. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass vorliegend zwar nicht von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen ist. Aufgrund der – nicht einschlägigen – Vorstrafen sowie der Delinquenz während der Probezeit sind dennoch gewisse Bedenken vorhanden. Es besteht jedoch die begründete Hoffnung, dass sich die Angeklagte durch das vorliegende Strafverfahren genügend hat beeindrucken lassen und künftig von strafbaren Handlungen Abstand nehmen wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzu- schieben und die Probezeit – um den Bedenken Rechnung zu tragen – auf 3 Jahre festzusetzen. V. Widerruf
23. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Angeklagte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte weitere Straftaten begeht, kann das Gericht vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit
- 18 - drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dies gilt nach dem Sinn des Gesetzes auch für die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB (SJZ 72 [1976] S. 296 Nr. 91).
24. Vorliegend wurde die Probezeit von drei Jahren mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2005 angesetzt. Grundsätzlich fällt das vorliegend zu beurteilende Delikt in diese Probezeit, weshalb ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit zu prüfen wäre. Die Probezeit begann jedoch am 24. Oktober 2005 zu laufen, da der Strafbefehl der Angeklagten an diesem Tag eröffnet worden war (Beizugsakten 2005/1678 Urk. 11). Die Probezeit lief demnach am 24. Oktober 2008 ab. Somit sind seit deren Ablauf mehr als drei Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann. Auf den ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu auch Prot. II S. 7) ist demzufolge nicht einzutreten. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
25. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Ausgangsgemäss sind der unterliegenden Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen. Aus Billigkeitsgründen und im Lichte der – nicht immer konstanten – bundesgerichtlichen Praxis (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3 = Pra 98 [2009] Nr. 73; Urtei- le des Bundesgerichtes 6B_587/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.2 und 6B_266/2011 vom 13. Oktober 2010 E. 2.4) sowie im Hinblick auf die Regelung in der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung auch im Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
26. Ferner hat die Angeklagte die Geschädigte für ihre anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 der anwendbaren Anwaltsgebühren- verordnung vom 21. Juni 2006 erscheint es als gerechtfertigt, die Angeklagte zu
- 19 - verpflichten, der Geschädigten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 396a StPO).
Erwägungen (47 Absätze)
E. 7 Zusammengefasst wird der Angeklagten in der Anklageschrift vom
3. September 2010 vorgeworfen, am 10. Oktober 2007 um ca. 05.45 Uhr in … im Verlauf einer zuerst verbalen, dann auch tätlichen Auseinandersetzung mit der Geschädigten B._____ dieser mit einem unbekannten scharfen Gegenstand eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt zu haben, die weder bleibende Schäden noch nennenswerte ästhetische Beein- trächtigungen bewirkt habe (Urk. 20 S. 2).
E. 8 Als Beweismittel liegen die Aussagen der Angeklagten (Urk. 6/2-5, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 77 S. 6 ff.), der Geschädigten (Urk. 7/1-4+6) und der Zeugen D._____ (Urk. 8/4) und E._____ (Urk. 8/3+6) vor. Sodann liegen Aussagen von F._____ (Urk. 8/1) und von G._____ (Urk. 8/2) bei den Akten, wobei diese Aussa- gen mangels Konfrontation zulasten der Angeklagten nicht verwertbar sind. Als Beweismittel dienen weiter die Fotos vom Tatort (Urk. 5/1; Urk. 74/1), die Fotos der Geschädigten (Urk. 7/5+7; Urk. 10/10; Urk. 74/2+3), die ärztlichen Berichte (Urk. 10/2, Urk. 10/3, Urk. 10/6 und Urk. 10/9) sowie das Gutachten vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/3) und das Ergänzungsgutachten vom 28. März 2012 (Urk. 68).
E. 9 In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt angeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; § 161 GVG/ZH).
E. 10 Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen zum angeklagten Vorfall im Wesentlichen korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 ff.; § 161 GVG/ZH).
- 6 -
E. 11 Aufgrund des Kurzberichtes des Spitals H._____ ist erstellt, dass die Geschä- digte am 10. Oktober 2007 eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange erlitt (Urk. 10/2). Dass ihr diese Verletzung durch die Ange- klagte zugefügt wurde, wird von der Angeklagten bestritten (Urk. 6/5 S. 2; Prot. I S. 9). Die Angeklagte machte sogar geltend, die Geschädigte habe diese Wunde noch nicht aufgewiesen, nachdem sie sich nach dem tätlichen Streit getrennt hät- ten (Urk. 6/3 S. 3). Die Geschädigte selber konnte nicht angeben, wer ihr diese Verletzung zugefügt habe, ob dies die Angeklagte oder der ebenfalls anwesende F._____ gewesen seien (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 4).
E. 12 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Angeklagten widersprüchlich sind (Urk. 47 S. 14 f.; § 161 GVG/ZH). Insbesondere fällt auf, dass sie sich Monate nach dem Vorfall sicher war, dass die Geschädigte im Gesicht keine Verletzung aufgewiesen habe (Urk. 6/3 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 7), während sie in der tatnäheren polizeilichen Einvernahme auf konkrete Nachfrage angab, vielleicht sei die Geschädigte dadurch verletzt worden, dass sie diese mit der Gürtelschnalle geschlagen habe (Urk. 6/2 S. 5). Die spätere Aus- sage erscheint vielmehr als Schutzbehauptung und ist deshalb wenig glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die Geschädigte selber angab, sie sei im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Angeklagten verletzt worden, sondern der Zeuge E._____ dies bestätigte. Dieser gab in beiden Einvernahmen an, er habe gesehen, dass die Geschädigte im Gesicht verwundet gewesen sei und ge- blutet habe, als er zu den beiden Frauen zurückgekehrt sei. Sie sei während des körperlichen Streits verletzt worden (Urk. 8/3 S. 3, S. 5; Urk. 8/5 S. 2 f.). Die Aus- sagen des Zeugen E._____ sind glaubhaft. Er hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens und kennt keine der beteiligten Personen näher. Seine Aussagen waren detailliert, wirken lebensnah und ausgewogen. Er gab klar an, dass er nicht gesehen habe, womit und durch wen die Geschädigte verletzt worden sei. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass die Polizei am Tatort Blutspuren vorfand. Auf- grund der gesamten Umstände ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 16) rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigte die Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung erlitt. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Ange- klagten (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 4), des Zeugen E._____ (Urk. 8/3 S. 6; Urk. 8/5
- 7 - S. 2, S. 4) und von F._____ (Urk. 8/1 S. 2 f.) ist zudem ausgeschlossen, dass F._____ der Geschädigten die Verletzung zufügte, da dieser lediglich schlichtend eingriff. Zu prüfen bleibt somit, ob die Angeklagte ihr die Verletzung zufügte oder ob sie sich die Verletzung anderweitig, insbesondere bei einem Hinfallen am Bau- zaun, zugezogen hatte, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 47 S. 17).
E. 13 Mit der Vorinstanz kann aufgrund des schlüssigen Gutachtens ausgeschlos- sen werden, dass die Verletzung mit einer Gürtelschnalle zugefügt wurde, da von den Folgen einer scharfen Gewalteinwirkung auszugehen sei. Bei einer starken Gewalteinwirkung mit dem Gürtel sei zudem mit einer Quetschung der Haut zu rechnen (Urk. 11/3 S. 2 f.). Hautabschürfungen oder Hautschwellun- gen sind auf den Fotos der Geschädigten nicht zu erkennen (Urk. 74/2; vgl. auch Urk. 68 S. 2). Aus denselben Gründen kann auch ausgeschlossen werden, dass die Verletzung – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 36 S. 4; Urk. 78 S. 3)
– durch einen Ring zugefügt wurde. Im Ergänzungsgutachten wird zudem festge- halten, dass keine weiteren, bei einem Sturzgeschehen zu erwartenden Ver- letzungen wie Hautabschürfungen an den Händen oder Weichteilschwellungen am Kopf oder am übrigen Körper erhoben worden seien. Die isoliert vorliegende Verletzung an der rechten Wange ohne jegliche Begleitverletzungen zusammen mit einem nicht offenkundig erkennbaren scharfkantigen Gegenstand am Bauzaun und fehlenden Hinweisen für Antragungen am Bauzaun sprächen nicht dafür, dass die Gesichtsverletzung als Folge eines Sturzes mit anschliessender Anprallung an den Bauzaun entstanden sei. Falls am Bauzaun eine scharfe Kante vorläge, wären dort Antragungen von Haut und/oder Blut zu erwarten (Urk. 68 S. 3). Gemäss Polizeibericht wies der Bauzaun am Tatort zwar scharfe Kanten auf. Jedoch wurden am Bauzaun keine Blutspuren festgestellt (Urk. 1 S. 16). Deshalb kann gestützt auf das überzeugende Ergänzungsgutachten ebenfalls ausgeschlossen werden, dass die Verletzung der Geschädigten durch einen Sturz an den Bauzaun verursacht wurde. Auch aufgrund des Verletzungsbildes – ein langer, von hinten nach vorn gebogener Schnitt – ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte diesen nicht bei einem Sturz am Bauzaun zuzog. In diesem Fall wäre eine gerade Schnittverletzung zu erwarten gewesen. Nachdem die Geschädigte insbesondere im Gesicht keine Hautabschürfungen oder
- 8 - Hautschwellungen hatte, kann auch ausgeschlossen werden, dass sie sich die Verletzung – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 36 S. 5) – bei einem Sturz an spitzen Steinen oder Glasscherben am Boden zugezogen hat. Mit der Staatsanwaltschaft kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass im Arztbe- richt (Urk. 10/2) weitere Verletzungen (im Gesicht, aber auch an den Beinen, Knien) erwähnt worden wären, wenn solche vorgelegen hätten.
E. 14 Es bestehen somit keine vernünftigen Zweifel, dass die Angeklagte der Geschädigten mit einem unbekannten scharfen Gegenstand eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
E. 15 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch nicht bestritten. Die Angeklagte ist somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
E. 16 Das Gericht misst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (vgl. zum Vorgehen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.3.1 mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
- 9 -
E. 17 Festlegung des Tatverschuldens (Tatkomponente):
E. 17.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung.
E. 17.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldens- erhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz) oder eine verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd zu gewichten sind. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponen- ten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen.
E. 17.3 Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothe- tischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).
E. 18 Prüfung der täterbezogenen Kriterien (Täterkomponente): Die schuldangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen
- 10 - Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einer- seits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vor- strafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte.
E. 19 Konkrete Umsetzung
E. 19.1 Ausgangspunkt ist der ordentliche Strafrahmen. Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung Frei- heitsstrafe von einem Tag bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die es bei aussergewöhnli- chen Umständen erlauben würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor.
E. 19.2 Tatkomponente
E. 19.2.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichti- gen. Die Geschädigte erlitt eine 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung, die genäht werden musste. Die Narben werden für immer sichtbar bleiben, auch wenn aufgrund der langjährigen Narbenbehandlung keine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung bewirkt wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 10/2; Urk. 10/6; Urk. 7/6 S. 2). Die Angeklagte verletzte die Geschädigte im Gesicht und damit einem sensiblen Körperbereich mit einem scharfen Gegen- stand. Ihr Vorgehen zeugt von einer gewissen Hemmungslosigkeit und kriminellen Energie. Aufgrund des dynamischen Ablaufs einer tätlichen Auseinandersetzung hätte durchaus auch eine schwerere Verletzung (insbesondere der Augen) resultieren können. Dennoch sind im Rahmen der einfachen Körperverletzung deutlich schwerere Tathandlungen denkbar. Die der Geschädigten zugefügte Verletzung ist jedenfalls nicht im untersten Bereich des von Art. 123 StGB erfass- ten Spektrums anzusiedeln. Zugunsten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sie die Tat nicht geplant hatte, sondern spontan handelte.
- 11 -
E. 19.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Ange- klagte mit direktem Vorsatz handelte, was erschwerend wirkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Angeklagten, die anerkanntermassen zuerst tätlich wurde (vgl. Urk. 36 S. 3), eine völlig unangemessene Reaktion auf die verbalen Provokationen und Beleidigungen durch die Geschädigte darstellt. Offenbar bestanden bei der Angeklagten negative Emotionen gegenüber der Geschädigten. Beide hatten in der Untersuchung angegeben, schon früher Probleme miteinander gehabt zu haben. Immerhin ist ihr zugute zu halten, dass die Geschädigte selber sich ebenfalls aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte und nicht nur abwehrte. Es handelte sich um ein physisches Gerangel zwischen zwei Frauen, wobei sie sowohl mit den Händen als auch mit Gürteln (Schnalle voraus) gegenseitig aufeinander einschlugen. Dieser Umstand vermag das Verschulden der Angeklagten leicht zu mindern. In subjektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden somit insgesamt nicht.
E. 19.2.3 Insgesamt ist das Verschulden der Angeklagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich von rund 150 Tagessätzen bzw. 5 Monaten anzusetzen.
E. 19.3 Täterkomponente
E. 19.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Angeklagte in I._____ geboren wurde, dort aufwuchs und die Schule besuchte. Ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben noch dort. Sie ist geschieden und hat eine voreheliche Tochter. Sie verfügt über keine Berufsausbildung, arbeitete aber nach ihrer Ankunft in der Schweiz temporär, vorwiegend in der Reinigung. Aktuell arbeitet sie mit einem Pensum von 20 % und verdient durchschnittlich Fr. 500.– netto im Monat und wird zusätzlich vom Sozialamt unterstützt. Im Jahr 2010 hatte sie gesundheitliche Probleme und war in Therapie (Urk. 6/5 S. 2 f.; Urk. 59/1; Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2012 führte die Ange- klagte ergänzend aus, dass sie wegen eines Hirntumors in Spitalbehandlung war, weiterhin Medikamente nehmen muss und eine Therapie macht. Es gehe ihr aber besser. Sie suche zwar eine Arbeit mit einem höheren Pensum, es sei schwierig,
- 12 - auch aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 77 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 19.3.2 Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grundsätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I – Wipräch- tiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Straf- recht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Die Angeklagte weist zwar zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht auf (Urk. 51). Da diese einerseits nicht einschlägig sind und andererseits längere Zeit zurück liegen, sind sie nur geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen. Hingegen wirkt sich deutlich straferhöhend aus, dass die Angeklagte trotz einer laufender Probezeit und nur kurze Zeit nach Ablauf einer früheren Probezeit erneut delinquierte.
E. 19.3.3 Das fehlende Geständnis sowie die daraus folgende mangelnde Einsicht und Reue sind selbstverständlich nicht straferhöhend, sondern neutral zu werten.
E. 19.3.4 Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich. Wenn die Angeklagte mit ausländerrechtlichen Konsequenzen (insbes. die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) zu rechnen hat, so ist dies Folge ihrer deliktischen Tätigkeit und kann nicht dazu führen, eine an sich schuldange- messene Strafe auf ein Mass zu reduzieren, das dem Verschulden nicht mehr gerecht würde. Mögliche ausländerrechtliche Folgen der Verurteilung und der ausgefällten Strafhöhe sind deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3 mit Hinweisen; Cavallo/Donatsch, Entwicklungen im Strafrecht in SJZ 107 [2011] S. 522).
E. 19.3.5 Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der Täterkompo- nente deutlich zu erhöhen und im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 19.4 Schliesslich kann das Verhalten des Staates in die Strafzumessung ein- fliessen; namentlich etwa bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
- 13 -
E. 19.4.1 Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht allgemein gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldig- sprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3).
E. 19.4.2 Die vorliegende Untersuchung gegen die Angeklagte wurde am
10. Oktober 2007, d.h. am Deliktstag, durch die Anzeige der Geschädigten in Gang gesetzt (Urk. 1; Urk. 3). Gleichentags erfolgten eine erste Einvernahme der Geschädigten (Urk. 7/1), polizeiliche Befragungen von beteiligten Personen (Urk. 8/13) sowie eine Hafteinvernahme der Angeklagten, bei der sie jedoch nicht zur Sache befragt wurde (Urk. 6/1). Die erste Einvernahme der Angeklagten zur Sache fand am folgenden Tag statt (Urk. 7/2). Am 24. Juni 2008, mithin rund acht Monate später, fanden je eine staatsanwaltliche Einvernahme der Angeklagten und der Geschädigten statt (Urk. 6/3 und Urk. 7/2). Wiederum rund sechs Monate später erfolgten schliesslich am 17. Dezember 2008 die staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahmen (Urk. 8/4+5; vgl. auch Urk. 7/3) und gleichentags wurde ein Gutachten betreffend Tatinstrument in Auftrag gegeben (Urk. 11/1). Das Gutach- ten datiert vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/3). Nur knapp einen Monat später fand eine weitere Einvernahme mit der Geschädigten statt (Urk. 7/4). Die vierte und letzte Einvernahme der Angeklagten erfolgte erst am 1. September 2010 (Urk. 6/5). In der Zwischenzeit ruhte das Verfahren während rund acht Monaten, da die Straf- untersuchung gegen F._____ eingestellt worden war und die Geschädigte dage- gen rekurriert hatte (Urk. 16/1-6; Einstellungsverfügung vom 17. August 2010 und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 15. Januar 2010). Die An- klage datiert vom 3. September 2010 (Urk. 20) und die vorinstanzliche Hauptver-
- 14 - handlung fand bereits am 7. Dezember 2010 statt (Prot. I S. 4), am 15. Dezember 2010 wurde das Urteil gefällt (Prot. I S. 12 f.). Das begründete Urteil wurde jedoch erst am 25. Juli 2011 versandt (Urk. 40 und Urk. 41). Zu einer erneuten Verzögerung kam es, da nach Eingang der Akten mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 27. Oktober 2011 ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde (Urk. 61), das vom 28. März 2012 datiert (Urk. 68; vgl. auch Urk. 67).
E. 19.4.3 Im Untersuchungsverfahren finden sich verschiedene Bearbeitungslücken. Dass in der Zeit, bis das Gutachten erstellt und die Einstellung des Verfahrens gegenüber F._____ rechtskräftig war, keine Verfahrenshandlungen stattfanden, ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind die Lücken zwischen der zweiten und dritten Einvernahme der Angeklagten von acht Monaten, bis zu ihrer vierten Ein- vernahme von weiteren sechs Monaten und von der letzten Einvernahme der Ge- schädigten bis zur Schlusseinvernahme der Angeklagten von weiteren vier Mona- ten klar zu gross. Über so lange Zeitdauern darf ein Verfahren nicht einfach un- bearbeitet ruhen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverhalt nicht besonders kom- plex war, es handelte sich um eine tätliche Auseinandersetzung mit zwei bzw. al- lenfalls drei Beteiligten. Ebenfalls etwas lang dauerte es, bis nach der Urteils- fällung das begründete Urteil vorlag (vgl. auch den noch nicht anwendbaren Art. 84 Abs. 4 StPO). Für sich alleine würde dieser Umstand jedoch keine Straf- reduktion darstellen.
E. 19.4.4 Diese unbegründeten Verzögerungen von 18 Monaten und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt lange Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren stellen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer Reduk- tion der Freiheitsstrafe niederschlagen muss (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Verweisen).
E. 19.5 Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Strafe von 160 Tagessätzen bzw. 5 1/3 Monaten angemessen.
- 15 -
E. 19.6 Strafart Grundsätzlich stehen in diesem Bereich verschiedene Sanktionsarten zur Verfü- gung. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die massgebenden Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 je mit Verweisen). Nachdem vorliegend eine bedingte Stra- fe auszufällen ist (vgl. unten Ziff. IV), kommt eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 41 StGB). Gemeinnützige Arbeit kommt ebenfalls nicht in Frage, da einer- seits die Arbeitsfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob- leme eingeschränkt ist und sie kaum deutsch spricht, weshalb die Leistung von gemeinnütziger Arbeit wenig realistisch ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ihr ausländerrechtlicher Status und damit ihr Verbleib in der Schweiz unge- wiss ist, da das Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B sistiert ist und sie sich in der Zwischenzeit von ihrem Ehemann scheiden liess. Die Angeklagte ist somit mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 19.7 Tagessatzhöhe
E. 19.7.1 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei die Ober- grenze Fr. 3'000.– beträgt. Einen Minimalbetrag nennt das Gesetz nicht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszu- gehen, das der Täter durchschnittlich verdient (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 6).
E. 19.7.2 Was die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten betrifft, ist festzuhalten, dass sie zurzeit bei einem Arbeitspensum von 20 % ein monatliches Netto- einkommen von durchschnittlich Fr. 500.– erzielt. Zudem wird sie vom Sozialamt unterstützt, das ihr auch die Krankenkasse und die Miete bezahlt. Sie hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.– (Urk. 59/1). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4 und 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.5, je mit
- 16 - Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 1.4) die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10.– fest- zusetzen.
E. 19.8 Verbindungsbusse
E. 19.8.1 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder – wie vorliegend von der Staatsanwaltschaft bean- tragt – mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Verbin- dungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den beding- ten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse oder Geldstrafe eine spürbaren Denkzettel verpassen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus, so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2).
E. 19.8.2 Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Ziff. 22), kann der Angeklagten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Vor- liegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Angeklagte die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns einerseits durch die Unannehmlichkeiten des Strafver- fahrens, andererseits durch die auszufällende bedingte Geldstrafe hinreichend gespürt hat bzw. noch immer spürt, weshalb es angezeigt erscheint, auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten.
E. 20 Fazit Die Angeklagte ist mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 17 - IV. Strafvollzug
E. 21 In objektiver Hinsicht schiebt das Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Die Gewährung des bedingten Vollzuges ist die Regel, weshalb davon grundsätz- lich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Ungewissheit hat der Strafaufschub den Vorrang (BGE 134 IV 82 E. 4.2).
E. 22 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass vorliegend zwar nicht von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen ist. Aufgrund der – nicht einschlägigen – Vorstrafen sowie der Delinquenz während der Probezeit sind dennoch gewisse Bedenken vorhanden. Es besteht jedoch die begründete Hoffnung, dass sich die Angeklagte durch das vorliegende Strafverfahren genügend hat beeindrucken lassen und künftig von strafbaren Handlungen Abstand nehmen wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzu- schieben und die Probezeit – um den Bedenken Rechnung zu tragen – auf 3 Jahre festzusetzen. V. Widerruf
E. 23 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Angeklagte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte weitere Straftaten begeht, kann das Gericht vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit
- 18 - drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dies gilt nach dem Sinn des Gesetzes auch für die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB (SJZ 72 [1976] S. 296 Nr. 91).
E. 24 Vorliegend wurde die Probezeit von drei Jahren mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2005 angesetzt. Grundsätzlich fällt das vorliegend zu beurteilende Delikt in diese Probezeit, weshalb ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit zu prüfen wäre. Die Probezeit begann jedoch am 24. Oktober 2005 zu laufen, da der Strafbefehl der Angeklagten an diesem Tag eröffnet worden war (Beizugsakten 2005/1678 Urk. 11). Die Probezeit lief demnach am 24. Oktober 2008 ab. Somit sind seit deren Ablauf mehr als drei Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann. Auf den ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu auch Prot. II S. 7) ist demzufolge nicht einzutreten. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
E. 25 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Ausgangsgemäss sind der unterliegenden Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen. Aus Billigkeitsgründen und im Lichte der – nicht immer konstanten – bundesgerichtlichen Praxis (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3 = Pra 98 [2009] Nr. 73; Urtei- le des Bundesgerichtes 6B_587/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.2 und 6B_266/2011 vom 13. Oktober 2010 E. 2.4) sowie im Hinblick auf die Regelung in der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung auch im Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 26 Ferner hat die Angeklagte die Geschädigte für ihre anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 der anwendbaren Anwaltsgebühren- verordnung vom 21. Juni 2006 erscheint es als gerechtfertigt, die Angeklagte zu
- 19 - verpflichten, der Geschädigten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 396a StPO).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]
- Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 410.– Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden der Angeklagten auf- erlegt.
- Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'100.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
- Die Angeklagte A._____ ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB.
- Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.–. - 20 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Auf den Antrag auf Widerruf bzw. Verlängerung der Probezeit betreffend der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Oktober 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 2 Monaten Gefängnis wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 322.75 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Geschädigtenvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten - 21 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Untersuchungsakten Nr. 2005/1678
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110612-O/U/eh Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, die Ersatzober- richterinnen lic. iur. R. Affolter und Dr. C. Bühler sowie die juristische Sekretärin lic. iur. J. Stark Urteil vom 21. Mai 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Appellantin gegen A._____, Angeklagte und Appellatin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 15. Dezember 2010 (GG100059)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
3. September 2010 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2010: (Urk. 47) Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Angeklagte ist der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und wird freige- sprochen.
2. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 410.– Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden der Ange- klagten auferlegt.
5. Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'100.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 6) Der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben. Die Angeklagte sei im Sinne der Anklage vom 3. September 2010 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
- 3 -
b) Der Verteidigung der Angeklagten: (Urk. 78 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen, das Urteil der Einzelrichterin in Straf- sachen des Bezirks Uster vom 15. Dezember 2010 zu bestätigen und die Angeklagte und Appellatin folglich vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Angeklagten und Appellatin sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 15. Dezember 2010 sprach die Vorinstanz die Angeklagte A._____ vom Vorwurf der qualifizier- ten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB frei. Entsprechend trat sie auf das Genugtuungsbegehren der Geschädig- ten B._____ nicht ein. Jedoch auferlegte sie der Angeklagten die Untersuchungs- und Gerichtskosten (die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie auf die Ge- richtskasse) und verpflichtete sie, der Geschädigten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 47 S. 21).
2. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Wie bereits im Beschluss vom 27. Oktober 2011 festgehalten wurde, ist vorliegend gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO das frühere kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar, nachdem das Urteil der Vorinstanz vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurde.
- 4 -
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung (Urk. 39) und nannte ebenfalls fristgerecht die Beanstandungen (Urk. 42 = Urk. 48). Anschlussberufungen wurden innert Frist keine erhoben (vgl. Urk. 43).
4. Nach Eingang der Akten bei der Berufungsinstanz wurden der Angeklagten sowie der Geschädigten Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 52). 4.1. Bereits in ihrer Beanstandungsschrift beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei ein Ergänzungsgutachten über das Verletzungsbild der Geschädigten einzu- holen (Urk. 48 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 schloss sich die Vertre- tung der Geschädigten dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft an (Urk. 56). 4.2. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (Urk. 61) wurde der Gutachter Dr. med. C._____, mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragt und ihm die Frage, ob sich die Geschädigte ihre Gesichtsverletzung allenfalls am Bauzaun zugezogen haben könnte, nochmals unterbreitet. 4.3. Das ergänzte Gutachten vom 28. März 2012 (Urk. 68) wurde nach Eingang am Obergericht den Parteien zugestellt (Urk. 69/1-3). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2012 beantragte die Staats- anwaltschaft, die Angeklagte sei anklagegemäss der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen (Prot. II S. 6), während die Angeklagte die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragte (Urk. 78 S. 1).
6. Vorliegend erhob nur die Staatsanwaltschaft Berufung. Mangels Berufungs- legitimation der Staatsanwaltschaft betreffend den Zivilpunkt (§ 411 Ziff. 1 StPO/ZH) ist Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Nichteintreten auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____) von der Berufung nicht erfasst. Nachdem die Geschädigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhob, ist Dispositiv Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls nicht angefochten – auch wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ausdrücklich
- 5 - nicht beschränkte (Urk. 39 und Urk. 42) – ist mangels Beanstandungen (§ 413 StPO/ZH i.V.m. § 414 Abs. 4 StPO/ZH) die vorinstanzliche Kosten- regelung, weshalb auch Dispositiv Ziffern 3-5 in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorab mittels Beschluss festzuhalten. II. Sachverhalt
7. Zusammengefasst wird der Angeklagten in der Anklageschrift vom
3. September 2010 vorgeworfen, am 10. Oktober 2007 um ca. 05.45 Uhr in … im Verlauf einer zuerst verbalen, dann auch tätlichen Auseinandersetzung mit der Geschädigten B._____ dieser mit einem unbekannten scharfen Gegenstand eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt zu haben, die weder bleibende Schäden noch nennenswerte ästhetische Beein- trächtigungen bewirkt habe (Urk. 20 S. 2).
8. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Angeklagten (Urk. 6/2-5, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 77 S. 6 ff.), der Geschädigten (Urk. 7/1-4+6) und der Zeugen D._____ (Urk. 8/4) und E._____ (Urk. 8/3+6) vor. Sodann liegen Aussagen von F._____ (Urk. 8/1) und von G._____ (Urk. 8/2) bei den Akten, wobei diese Aussa- gen mangels Konfrontation zulasten der Angeklagten nicht verwertbar sind. Als Beweismittel dienen weiter die Fotos vom Tatort (Urk. 5/1; Urk. 74/1), die Fotos der Geschädigten (Urk. 7/5+7; Urk. 10/10; Urk. 74/2+3), die ärztlichen Berichte (Urk. 10/2, Urk. 10/3, Urk. 10/6 und Urk. 10/9) sowie das Gutachten vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/3) und das Ergänzungsgutachten vom 28. März 2012 (Urk. 68).
9. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt angeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; § 161 GVG/ZH).
10. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen zum angeklagten Vorfall im Wesentlichen korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 ff.; § 161 GVG/ZH).
- 6 -
11. Aufgrund des Kurzberichtes des Spitals H._____ ist erstellt, dass die Geschä- digte am 10. Oktober 2007 eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange erlitt (Urk. 10/2). Dass ihr diese Verletzung durch die Ange- klagte zugefügt wurde, wird von der Angeklagten bestritten (Urk. 6/5 S. 2; Prot. I S. 9). Die Angeklagte machte sogar geltend, die Geschädigte habe diese Wunde noch nicht aufgewiesen, nachdem sie sich nach dem tätlichen Streit getrennt hät- ten (Urk. 6/3 S. 3). Die Geschädigte selber konnte nicht angeben, wer ihr diese Verletzung zugefügt habe, ob dies die Angeklagte oder der ebenfalls anwesende F._____ gewesen seien (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 4).
12. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Angeklagten widersprüchlich sind (Urk. 47 S. 14 f.; § 161 GVG/ZH). Insbesondere fällt auf, dass sie sich Monate nach dem Vorfall sicher war, dass die Geschädigte im Gesicht keine Verletzung aufgewiesen habe (Urk. 6/3 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 7), während sie in der tatnäheren polizeilichen Einvernahme auf konkrete Nachfrage angab, vielleicht sei die Geschädigte dadurch verletzt worden, dass sie diese mit der Gürtelschnalle geschlagen habe (Urk. 6/2 S. 5). Die spätere Aus- sage erscheint vielmehr als Schutzbehauptung und ist deshalb wenig glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die Geschädigte selber angab, sie sei im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Angeklagten verletzt worden, sondern der Zeuge E._____ dies bestätigte. Dieser gab in beiden Einvernahmen an, er habe gesehen, dass die Geschädigte im Gesicht verwundet gewesen sei und ge- blutet habe, als er zu den beiden Frauen zurückgekehrt sei. Sie sei während des körperlichen Streits verletzt worden (Urk. 8/3 S. 3, S. 5; Urk. 8/5 S. 2 f.). Die Aus- sagen des Zeugen E._____ sind glaubhaft. Er hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens und kennt keine der beteiligten Personen näher. Seine Aussagen waren detailliert, wirken lebensnah und ausgewogen. Er gab klar an, dass er nicht gesehen habe, womit und durch wen die Geschädigte verletzt worden sei. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass die Polizei am Tatort Blutspuren vorfand. Auf- grund der gesamten Umstände ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 16) rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigte die Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung erlitt. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Ange- klagten (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 4), des Zeugen E._____ (Urk. 8/3 S. 6; Urk. 8/5
- 7 - S. 2, S. 4) und von F._____ (Urk. 8/1 S. 2 f.) ist zudem ausgeschlossen, dass F._____ der Geschädigten die Verletzung zufügte, da dieser lediglich schlichtend eingriff. Zu prüfen bleibt somit, ob die Angeklagte ihr die Verletzung zufügte oder ob sie sich die Verletzung anderweitig, insbesondere bei einem Hinfallen am Bau- zaun, zugezogen hatte, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 47 S. 17).
13. Mit der Vorinstanz kann aufgrund des schlüssigen Gutachtens ausgeschlos- sen werden, dass die Verletzung mit einer Gürtelschnalle zugefügt wurde, da von den Folgen einer scharfen Gewalteinwirkung auszugehen sei. Bei einer starken Gewalteinwirkung mit dem Gürtel sei zudem mit einer Quetschung der Haut zu rechnen (Urk. 11/3 S. 2 f.). Hautabschürfungen oder Hautschwellun- gen sind auf den Fotos der Geschädigten nicht zu erkennen (Urk. 74/2; vgl. auch Urk. 68 S. 2). Aus denselben Gründen kann auch ausgeschlossen werden, dass die Verletzung – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 36 S. 4; Urk. 78 S. 3)
– durch einen Ring zugefügt wurde. Im Ergänzungsgutachten wird zudem festge- halten, dass keine weiteren, bei einem Sturzgeschehen zu erwartenden Ver- letzungen wie Hautabschürfungen an den Händen oder Weichteilschwellungen am Kopf oder am übrigen Körper erhoben worden seien. Die isoliert vorliegende Verletzung an der rechten Wange ohne jegliche Begleitverletzungen zusammen mit einem nicht offenkundig erkennbaren scharfkantigen Gegenstand am Bauzaun und fehlenden Hinweisen für Antragungen am Bauzaun sprächen nicht dafür, dass die Gesichtsverletzung als Folge eines Sturzes mit anschliessender Anprallung an den Bauzaun entstanden sei. Falls am Bauzaun eine scharfe Kante vorläge, wären dort Antragungen von Haut und/oder Blut zu erwarten (Urk. 68 S. 3). Gemäss Polizeibericht wies der Bauzaun am Tatort zwar scharfe Kanten auf. Jedoch wurden am Bauzaun keine Blutspuren festgestellt (Urk. 1 S. 16). Deshalb kann gestützt auf das überzeugende Ergänzungsgutachten ebenfalls ausgeschlossen werden, dass die Verletzung der Geschädigten durch einen Sturz an den Bauzaun verursacht wurde. Auch aufgrund des Verletzungsbildes – ein langer, von hinten nach vorn gebogener Schnitt – ist davon auszugehen, dass sich die Geschädigte diesen nicht bei einem Sturz am Bauzaun zuzog. In diesem Fall wäre eine gerade Schnittverletzung zu erwarten gewesen. Nachdem die Geschädigte insbesondere im Gesicht keine Hautabschürfungen oder
- 8 - Hautschwellungen hatte, kann auch ausgeschlossen werden, dass sie sich die Verletzung – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 36 S. 5) – bei einem Sturz an spitzen Steinen oder Glasscherben am Boden zugezogen hat. Mit der Staatsanwaltschaft kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass im Arztbe- richt (Urk. 10/2) weitere Verletzungen (im Gesicht, aber auch an den Beinen, Knien) erwähnt worden wären, wenn solche vorgelegen hätten.
14. Es bestehen somit keine vernünftigen Zweifel, dass die Angeklagte der Geschädigten mit einem unbekannten scharfen Gegenstand eine ca. 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der rechten Wange zugefügt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
15. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch nicht bestritten. Die Angeklagte ist somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
16. Das Gericht misst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (vgl. zum Vorgehen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.3.1 mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
- 9 -
17. Festlegung des Tatverschuldens (Tatkomponente): 17.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung. 17.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldens- erhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz) oder eine verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd zu gewichten sind. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponen- ten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. 17.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothe- tischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).
18. Prüfung der täterbezogenen Kriterien (Täterkomponente): Die schuldangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen
- 10 - Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einer- seits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vor- strafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte.
19. Konkrete Umsetzung 19.1. Ausgangspunkt ist der ordentliche Strafrahmen. Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung Frei- heitsstrafe von einem Tag bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die es bei aussergewöhnli- chen Umständen erlauben würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. 19.2. Tatkomponente 19.2.1. In objektiver Hinsicht ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichti- gen. Die Geschädigte erlitt eine 5 cm lange, klaffende Schnittverletzung, die genäht werden musste. Die Narben werden für immer sichtbar bleiben, auch wenn aufgrund der langjährigen Narbenbehandlung keine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung bewirkt wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 10/2; Urk. 10/6; Urk. 7/6 S. 2). Die Angeklagte verletzte die Geschädigte im Gesicht und damit einem sensiblen Körperbereich mit einem scharfen Gegen- stand. Ihr Vorgehen zeugt von einer gewissen Hemmungslosigkeit und kriminellen Energie. Aufgrund des dynamischen Ablaufs einer tätlichen Auseinandersetzung hätte durchaus auch eine schwerere Verletzung (insbesondere der Augen) resultieren können. Dennoch sind im Rahmen der einfachen Körperverletzung deutlich schwerere Tathandlungen denkbar. Die der Geschädigten zugefügte Verletzung ist jedenfalls nicht im untersten Bereich des von Art. 123 StGB erfass- ten Spektrums anzusiedeln. Zugunsten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sie die Tat nicht geplant hatte, sondern spontan handelte.
- 11 - 19.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Ange- klagte mit direktem Vorsatz handelte, was erschwerend wirkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Angeklagten, die anerkanntermassen zuerst tätlich wurde (vgl. Urk. 36 S. 3), eine völlig unangemessene Reaktion auf die verbalen Provokationen und Beleidigungen durch die Geschädigte darstellt. Offenbar bestanden bei der Angeklagten negative Emotionen gegenüber der Geschädigten. Beide hatten in der Untersuchung angegeben, schon früher Probleme miteinander gehabt zu haben. Immerhin ist ihr zugute zu halten, dass die Geschädigte selber sich ebenfalls aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte und nicht nur abwehrte. Es handelte sich um ein physisches Gerangel zwischen zwei Frauen, wobei sie sowohl mit den Händen als auch mit Gürteln (Schnalle voraus) gegenseitig aufeinander einschlugen. Dieser Umstand vermag das Verschulden der Angeklagten leicht zu mindern. In subjektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden somit insgesamt nicht. 19.2.3. Insgesamt ist das Verschulden der Angeklagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich von rund 150 Tagessätzen bzw. 5 Monaten anzusetzen. 19.3. Täterkomponente 19.3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Angeklagte in I._____ geboren wurde, dort aufwuchs und die Schule besuchte. Ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben noch dort. Sie ist geschieden und hat eine voreheliche Tochter. Sie verfügt über keine Berufsausbildung, arbeitete aber nach ihrer Ankunft in der Schweiz temporär, vorwiegend in der Reinigung. Aktuell arbeitet sie mit einem Pensum von 20 % und verdient durchschnittlich Fr. 500.– netto im Monat und wird zusätzlich vom Sozialamt unterstützt. Im Jahr 2010 hatte sie gesundheitliche Probleme und war in Therapie (Urk. 6/5 S. 2 f.; Urk. 59/1; Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2012 führte die Ange- klagte ergänzend aus, dass sie wegen eines Hirntumors in Spitalbehandlung war, weiterhin Medikamente nehmen muss und eine Therapie macht. Es gehe ihr aber besser. Sie suche zwar eine Arbeit mit einem höheren Pensum, es sei schwierig,
- 12 - auch aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 77 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 19.3.2. Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grundsätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I – Wipräch- tiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Straf- recht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Die Angeklagte weist zwar zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht auf (Urk. 51). Da diese einerseits nicht einschlägig sind und andererseits längere Zeit zurück liegen, sind sie nur geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen. Hingegen wirkt sich deutlich straferhöhend aus, dass die Angeklagte trotz einer laufender Probezeit und nur kurze Zeit nach Ablauf einer früheren Probezeit erneut delinquierte. 19.3.3. Das fehlende Geständnis sowie die daraus folgende mangelnde Einsicht und Reue sind selbstverständlich nicht straferhöhend, sondern neutral zu werten. 19.3.4. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich. Wenn die Angeklagte mit ausländerrechtlichen Konsequenzen (insbes. die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) zu rechnen hat, so ist dies Folge ihrer deliktischen Tätigkeit und kann nicht dazu führen, eine an sich schuldange- messene Strafe auf ein Mass zu reduzieren, das dem Verschulden nicht mehr gerecht würde. Mögliche ausländerrechtliche Folgen der Verurteilung und der ausgefällten Strafhöhe sind deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3 mit Hinweisen; Cavallo/Donatsch, Entwicklungen im Strafrecht in SJZ 107 [2011] S. 522). 19.3.5. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der Täterkompo- nente deutlich zu erhöhen und im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 19.4. Schliesslich kann das Verhalten des Staates in die Strafzumessung ein- fliessen; namentlich etwa bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
- 13 - 19.4.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht allgemein gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldig- sprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). 19.4.2. Die vorliegende Untersuchung gegen die Angeklagte wurde am
10. Oktober 2007, d.h. am Deliktstag, durch die Anzeige der Geschädigten in Gang gesetzt (Urk. 1; Urk. 3). Gleichentags erfolgten eine erste Einvernahme der Geschädigten (Urk. 7/1), polizeiliche Befragungen von beteiligten Personen (Urk. 8/13) sowie eine Hafteinvernahme der Angeklagten, bei der sie jedoch nicht zur Sache befragt wurde (Urk. 6/1). Die erste Einvernahme der Angeklagten zur Sache fand am folgenden Tag statt (Urk. 7/2). Am 24. Juni 2008, mithin rund acht Monate später, fanden je eine staatsanwaltliche Einvernahme der Angeklagten und der Geschädigten statt (Urk. 6/3 und Urk. 7/2). Wiederum rund sechs Monate später erfolgten schliesslich am 17. Dezember 2008 die staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahmen (Urk. 8/4+5; vgl. auch Urk. 7/3) und gleichentags wurde ein Gutachten betreffend Tatinstrument in Auftrag gegeben (Urk. 11/1). Das Gutach- ten datiert vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/3). Nur knapp einen Monat später fand eine weitere Einvernahme mit der Geschädigten statt (Urk. 7/4). Die vierte und letzte Einvernahme der Angeklagten erfolgte erst am 1. September 2010 (Urk. 6/5). In der Zwischenzeit ruhte das Verfahren während rund acht Monaten, da die Straf- untersuchung gegen F._____ eingestellt worden war und die Geschädigte dage- gen rekurriert hatte (Urk. 16/1-6; Einstellungsverfügung vom 17. August 2010 und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 15. Januar 2010). Die An- klage datiert vom 3. September 2010 (Urk. 20) und die vorinstanzliche Hauptver-
- 14 - handlung fand bereits am 7. Dezember 2010 statt (Prot. I S. 4), am 15. Dezember 2010 wurde das Urteil gefällt (Prot. I S. 12 f.). Das begründete Urteil wurde jedoch erst am 25. Juli 2011 versandt (Urk. 40 und Urk. 41). Zu einer erneuten Verzögerung kam es, da nach Eingang der Akten mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 27. Oktober 2011 ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde (Urk. 61), das vom 28. März 2012 datiert (Urk. 68; vgl. auch Urk. 67). 19.4.3. Im Untersuchungsverfahren finden sich verschiedene Bearbeitungslücken. Dass in der Zeit, bis das Gutachten erstellt und die Einstellung des Verfahrens gegenüber F._____ rechtskräftig war, keine Verfahrenshandlungen stattfanden, ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind die Lücken zwischen der zweiten und dritten Einvernahme der Angeklagten von acht Monaten, bis zu ihrer vierten Ein- vernahme von weiteren sechs Monaten und von der letzten Einvernahme der Ge- schädigten bis zur Schlusseinvernahme der Angeklagten von weiteren vier Mona- ten klar zu gross. Über so lange Zeitdauern darf ein Verfahren nicht einfach un- bearbeitet ruhen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverhalt nicht besonders kom- plex war, es handelte sich um eine tätliche Auseinandersetzung mit zwei bzw. al- lenfalls drei Beteiligten. Ebenfalls etwas lang dauerte es, bis nach der Urteils- fällung das begründete Urteil vorlag (vgl. auch den noch nicht anwendbaren Art. 84 Abs. 4 StPO). Für sich alleine würde dieser Umstand jedoch keine Straf- reduktion darstellen. 19.4.4. Diese unbegründeten Verzögerungen von 18 Monaten und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt lange Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren stellen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer Reduk- tion der Freiheitsstrafe niederschlagen muss (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Verweisen). 19.5. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Strafe von 160 Tagessätzen bzw. 5 1/3 Monaten angemessen.
- 15 - 19.6. Strafart Grundsätzlich stehen in diesem Bereich verschiedene Sanktionsarten zur Verfü- gung. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die massgebenden Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 je mit Verweisen). Nachdem vorliegend eine bedingte Stra- fe auszufällen ist (vgl. unten Ziff. IV), kommt eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 41 StGB). Gemeinnützige Arbeit kommt ebenfalls nicht in Frage, da einer- seits die Arbeitsfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob- leme eingeschränkt ist und sie kaum deutsch spricht, weshalb die Leistung von gemeinnütziger Arbeit wenig realistisch ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ihr ausländerrechtlicher Status und damit ihr Verbleib in der Schweiz unge- wiss ist, da das Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B sistiert ist und sie sich in der Zwischenzeit von ihrem Ehemann scheiden liess. Die Angeklagte ist somit mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu bestrafen. 19.7. Tagessatzhöhe 19.7.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei die Ober- grenze Fr. 3'000.– beträgt. Einen Minimalbetrag nennt das Gesetz nicht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszu- gehen, das der Täter durchschnittlich verdient (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 6). 19.7.2. Was die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten betrifft, ist festzuhalten, dass sie zurzeit bei einem Arbeitspensum von 20 % ein monatliches Netto- einkommen von durchschnittlich Fr. 500.– erzielt. Zudem wird sie vom Sozialamt unterstützt, das ihr auch die Krankenkasse und die Miete bezahlt. Sie hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.– (Urk. 59/1). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4 und 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.5, je mit
- 16 - Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 1.4) die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10.– fest- zusetzen. 19.8. Verbindungsbusse 19.8.1. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder – wie vorliegend von der Staatsanwaltschaft bean- tragt – mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Verbin- dungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den beding- ten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse oder Geldstrafe eine spürbaren Denkzettel verpassen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus, so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). 19.8.2. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Ziff. 22), kann der Angeklagten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Vor- liegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Angeklagte die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns einerseits durch die Unannehmlichkeiten des Strafver- fahrens, andererseits durch die auszufällende bedingte Geldstrafe hinreichend gespürt hat bzw. noch immer spürt, weshalb es angezeigt erscheint, auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten.
20. Fazit Die Angeklagte ist mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 17 - IV. Strafvollzug
21. In objektiver Hinsicht schiebt das Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Die Gewährung des bedingten Vollzuges ist die Regel, weshalb davon grundsätz- lich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Ungewissheit hat der Strafaufschub den Vorrang (BGE 134 IV 82 E. 4.2).
22. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass vorliegend zwar nicht von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen ist. Aufgrund der – nicht einschlägigen – Vorstrafen sowie der Delinquenz während der Probezeit sind dennoch gewisse Bedenken vorhanden. Es besteht jedoch die begründete Hoffnung, dass sich die Angeklagte durch das vorliegende Strafverfahren genügend hat beeindrucken lassen und künftig von strafbaren Handlungen Abstand nehmen wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzu- schieben und die Probezeit – um den Bedenken Rechnung zu tragen – auf 3 Jahre festzusetzen. V. Widerruf
23. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Angeklagte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte weitere Straftaten begeht, kann das Gericht vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit
- 18 - drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dies gilt nach dem Sinn des Gesetzes auch für die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB (SJZ 72 [1976] S. 296 Nr. 91).
24. Vorliegend wurde die Probezeit von drei Jahren mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2005 angesetzt. Grundsätzlich fällt das vorliegend zu beurteilende Delikt in diese Probezeit, weshalb ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit zu prüfen wäre. Die Probezeit begann jedoch am 24. Oktober 2005 zu laufen, da der Strafbefehl der Angeklagten an diesem Tag eröffnet worden war (Beizugsakten 2005/1678 Urk. 11). Die Probezeit lief demnach am 24. Oktober 2008 ab. Somit sind seit deren Ablauf mehr als drei Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf bzw. eine Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann. Auf den ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu auch Prot. II S. 7) ist demzufolge nicht einzutreten. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
25. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Ausgangsgemäss sind der unterliegenden Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen. Aus Billigkeitsgründen und im Lichte der – nicht immer konstanten – bundesgerichtlichen Praxis (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3 = Pra 98 [2009] Nr. 73; Urtei- le des Bundesgerichtes 6B_587/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.2 und 6B_266/2011 vom 13. Oktober 2010 E. 2.4) sowie im Hinblick auf die Regelung in der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung auch im Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
26. Ferner hat die Angeklagte die Geschädigte für ihre anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 der anwendbaren Anwaltsgebühren- verordnung vom 21. Juni 2006 erscheint es als gerechtfertigt, die Angeklagte zu
- 19 - verpflichten, der Geschädigten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 396a StPO). Demnach beschliesst das Gericht:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]
2. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 410.– Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden der Angeklagten auf- erlegt.
5. Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'100.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- 20 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Auf den Antrag auf Widerruf bzw. Verlängerung der Probezeit betreffend der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
24. Oktober 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 2 Monaten Gefängnis wird nicht eingetreten.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 322.75 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men.
7. Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Geschädigtenvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten
- 21 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Untersuchungsakten Nr. 2005/1678
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark