Sachverhalt
1.1. Der Beschuldigte hat mit Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers die Erfüllung der in der Anklageschrift festgehaltenen objektiven Sachverhaltselemente anlässlich des Untersuchungsverfahrens sowie vor der Vo- rinstanz weitestgehend anerkannt (Urk. HD 2/5 S. 4 f.; Urk. HD 3/1 S. 1 f.; Urk. HD 38 S. 4; Urk. HD 121 S. 4 f.; Urk. HD 125 S. 6 f. und S. 18 f.; Urk. HD 150 S. 7
- 13 - f.). Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der objektive Tatbestand insoweit erstellt ist. 1.2. Nicht eingestanden hat der Beschuldigte, dass er ohne ein Wort zu sagen und ohne ersichtlichen Grund zugeschlagen habe (vgl. Urk. HD 3/1 S. 4; Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4 resp. Urk. HD 96 S. 4 Abs. 1 und S. 5 Abs. 4). Fer- ner gab er zwar anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2010 zu, dass sein Schlag derart heftig ausgefallen sei, dass der Privatkläger durch die Wucht vom Boden abgehoben habe (SB090744, Prot. S. 24), auch wenn dies von seinem Verteidiger relativiert wurde (SB090744, Prot. S. 44), doch bestätigte er dies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr. Vielmehr er- klärte er, Bilder vom Vorfall seien bei ihm praktisch keine mehr vorhanden (Urk. HD 121 S. 5 f.). Bezüglich dieser objektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erstellt werden können. 2.1. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt vor, vor dem Faustschlag realisiert zu haben, dass sich der Pri- vatkläger in einem reduzierten Zustand befunden habe, so dass dessen Reakti- onsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und erkannt zu haben, dass vor dem Faustschlag keine verbale oder tätliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, weshalb der Faustschlag den Privatkläger völlig unvorbereitet treffen würde, wodurch der Beschuldigte die in der Anklage umschriebenen Verletzungen so na- he vor sich gesehen habe, dass er sie auch gebilligt habe (Urk. HD 96 S. 4). Dies wird vom Beschuldigten bestritten (Urk. HD 2/5 S. 6; Urk. HD 3/1 S. 6; Urk. HD 38 S. 5 und S. 12; SB090744, Prot. S. 34 f.; Urk. HD 121 S. 6; Urk. HD 125 S. 21; Urk. HD 150 S. 9 f.). 2.2. Im Eventualstandpunkt argumentiert die Anklagebehörde hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, dass ein derart starker Schlag mitten ins Gesicht eines Menschen durch die direkte Einwirkung der Faust ins Gesicht des Opfers oder durch den mit dem Schlag einhergehenden Aufprall des Kopfes auf dem Boden durchaus geeignet sei, schwere Verletzungen in der eingetretenen Art hervorzuru- fen, sei keineswegs ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens, sondern hätte jedem besonnenen Menschen und auch dem Beschuldigten durchaus bewusst sein können, weshalb die schweren Verletzungen für den Beschuldigten voraus-
- 14 - sehbar und bei dessen korrektem Handeln auch vermeidbar gewesen seien (Urk. HD 96 S. 5). Dies wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. HD 38 S. 3; Urk. HD 125 S. 3; Urk. HD 150 S. 3). 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 f.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE
- 15 - 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15).
- 16 - 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 f.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 f. und N 350 f.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter,
- 17 - von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 f.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollstän- dig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den Aussagen von G._____, dem Bruder des Beschul-
- 18 - digten, anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 24. Mai 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht verwertbar seien, da dieser als Auskunftsperson folgerichtig nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH [recte: § 129 StPO/ZH] aufmerksam gemacht worden sei. Es blei- be unklar, ob G._____ überhaupt ausgesagt hätte, wenn er bereits anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden wäre (Urk. HD 133 S. 12). Gemäss dem Protokoll dieser Einver- nahme wurde G._____ zu Beginn der Befragung einzig darüber orientiert, dass er die Beantwortung von Fragen verweigern könne, mit denen er sich, einen nahen Verwandten oder seinen Lebenspartner / seine Lebenspartnerin der Gefahr straf- rechtlicher Verfolgung aussetzen würde (Urk. HD 2/8 S. 1). Somit wurde auf den Inhalt von § 131 StPO/ZH hingewiesen, jedenfalls gemäss dem Protokoll aber nicht auf das G._____ als Bruder des Beschuldigten zustehende Zeugnisverwei- gerungsrecht im Sinne von § 129 Ziff. 1 StPO/ZH. Dies führt dazu, dass die Aus- sagen von G._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können; zu seiner Entlastung können sie hingegen herangezogen werden. Der Verwert- barkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten, der (ursprünglichen) Mitbeschuldigten, der Auskunftspersonen sowie der Zeugen wurden von der Vorinstanz korrekt zusam- mengefasst (Urk. HD 133 S. 15 f.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. 4.3. Was die generelle Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 133 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Zur im Rahmen des objektiven Sachverhalts zu prüfenden Frage, ob der Pri- vatkläger H._____, einem der Begleiter des Beschuldigten, im Verlaufe der Aus- einandersetzung einen Bierbecher mit einem Rest Bier anzuwerfen versucht resp. angeworfen habe und es daraufhin zum Faustschlag des Beschuldigten gekom- men sei, hielt die Vorinstanz nach Würdigung aller relevanten Aussagen der dazu einvernommenen Personen zu Recht fest, dass sich dies nicht klären lasse; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. HD 133 S. 15 f.;
- 19 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar ist durchaus denkbar, dass es sich beim Bierbecher- wurf um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten und seiner Begleiter handelt, die nach der Tat Zeit hatten, um ihre Aussagen zu koordinieren, wie dies vom Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (Urk. HD 148 S. 4). Dass aber der Zeuge I._____, der nicht zur Gruppe des Beschuldigten gehörte, anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2007 angab, der Privatkläger sei einige Minuten vorher gekommen und habe laut geschrien (Urk. HD 3/12 S. 3), weckt Zweifel daran, dass dieser überhaupt nicht in die Auseinandersetzung der verschiedenen Parteien involviert war. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Becherwurf erfolgte, und ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass in die- sem Fall für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Privatkläger zur Gruppe um J._____ und I._____ hin- zukam, mit H._____ diskutierte bzw. gegen die Gruppe um H._____ pöbelte und hierauf diesem einen Becher mit Bier bzw. einen Resten Bier anwarf bzw. anzu- werfen versuchte (Urk. HD 133 S. 18), nicht zu beanstanden. Dafür, dass es im Vorfeld des Faustschlages zu einem das Geschehen prägenden Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (weniger weit gehend die Vorinstanz: Urk. HD 133 S. 18). Mit Bezug auf die Erstellung des objektiven Sachverhaltes ist aus diesen Umständen zu folgern, dass es nicht, wie in der Anklageschrift umschrieben, keinen ersichtli- chen Grund (Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4) gab, sondern dass der Be- schuldigte dem Privatkläger den Faustschlag aus nichtigem Grund versetzte. 5.2. Im Rahmen des objektiven Sachverhalts ist ferner zu klären, ob der Beschul- digte dem Privatkläger den Faustschlag versetzte, ohne ein Wort zu sagen (vgl. Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4). Dieser machte anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2006 geltend, er habe "Hey!" geru- fen, damit der Privatkläger ihn anschaue, worauf dieser ihn angeschaut, aber nichts gesagt habe (Urk. HD 3/1 S. 4). Auch hinsichtlich dieser Frage kann den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Faustschlag versetzte, ohne ein Wort zu sagen, sondern auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen,
- 20 - wonach er vor dem Faustschlag "Hey!" zum Privatkläger gesagt habe. Dies wurde heute auch vom Vertreter der Anklage anerkannt (Urk. HD 147 S. 2). 5.3. Schliesslich ist im Rahmen des objektiven Sachverhalts zu prüfen, ob der Privatkläger durch die Wucht des Schlages richtiggehend vom Boden abhob (Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4). Hinsichtlich dieses Sachverhaltselements stützt sich die Anklage auf die Aussagen des Zeugen I._____. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, erklärte dieser anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 18. Mai 2006, dass der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten sicher zehn Zentimeter vom Boden abgehoben sei (Urk. HD 2/2 S. 2). Rund elf Monate spä- ter, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2007 beschrieb der Zeuge I._____, ohne vorher nochmals mit seinen Aussagen anläss- lich der polizeilichen Befragung konfrontiert worden zu sein, dass es den Privat- kläger durch den Schlag des Beschuldigten mehrere Zentimeter in die Luft geho- ben habe; es habe ihn in die Luft "gelupft". Es sei ein unheimlicher Flug gewesen; er habe so etwas noch nie gesehen, ausser vielleicht im Fernsehen (Urk. HD 3/12 S. 2 f.). K._____ erklärte demgegenüber anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 22. Mai 2006, dass der Privatkläger wie ein Baumstamm rückwärts zu Boden gefallen sei (Urk. HD 2/4 S. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, der Privatkläger sei umgefallen "wie ein Pflock" (Urk. HD 3/8 S. 2). Dazu befragt, wie man sich das vorstellen müsse, erklärte der Zeuge K._____: "Der Mann stand und fiel dann ohne Bewegung, völlig steif nach hinten auf den Boden" (Urk. HD 3/8 S. 3). Dazu machte der Zeuge K._____ eine Bewegung mit seinem Unterarm, indem er diesen aufrichtete und nach hinten kippte (Urk. HD 3/8 S. 3). Die Schilderung des Zeugen K._____ wird durch dieje- nige von G._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2006 bestätigt. Dieser erklärte ebenfalls, der Privatkläger sei wie ein Baumstamm nach hinten zu Boden gefallen (Urk. HD 2/8 S. 3). Diese Aussage darf nach dem Dar- gelegten zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden. Die übrigen Augen- zeugen erklärten, den Faustschlag und den anschliessenden Sturz des Privatklä- gers nicht gesehen zu haben (Urk. HD 2/1 S. 1 und 3; Urk. HD 2/3 S. 1 f.; Urk. HD 2/6 S. 1 f.; Urk. HD 3/2 S. 3; Urk. HD 3/5 S. 2; Urk. HD 3/6 S. 2).
- 21 - Was die Aussagen des Zeugen K._____ angeht ist darauf hinzuweisen, dass das Tatgeschehen während der Nacht stattfand, weshalb, selbst wenn der Ort des Geschehens gut ausgeleuchtet gewesen sein sollte, zumindest von leicht beein- trächtigten Sichtverhältnissen auszugehen ist. Der Zeuge K._____ stand auf der anderen Strassenseite, wobei er die Distanz zum Ort des Geschehens auf rund 20-25 Meter schätzte (Urk. HD 2/4 S. 1 f.; Urk. HD 3/8 S. 2). Der Zeuge K._____ machte denn auch zum Tathergang relativ knappe, teilweise ungenaue Angaben. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die sechs Tage nach dem Ereignis stattfand, pauschal aus, plötzlich habe einer aus der Gruppe mit Anlauf dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. HD 2/4 S. 1). Ferner konn- te er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau sa- gen, wie der Schlag ablief, ob der Schlag aus dem Lauf heraus erfolgt oder ob der Täter still gestanden sei, als er geschlagen habe, und ob der Privatkläger eine Abwehrhaltung eingenommen habe oder nicht (Urk. HD 3/8 S. 2 f.). Sodann wusste der Zeuge K._____ nicht mehr mit Sicherheit, ob mit der Faust geschla- gen und wo der Privatkläger getroffen wurde (Urk. HD 3/8 S. 3). Der Zeuge G._____ befand sich gemäss seiner Schilderung unmittelbar vor dem Privatkläger (Urk. HD 2/8 S. 3) und hatte somit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht dessen ganzen Körper im Blickwinkel. Zudem wusste er nicht mehr genau, von welcher Seite der Beschuldigte kam (Urk. HD 2/8 S. 3). Demgegenüber befand sich der Zeuge I._____ zwei oder drei Meter vom Privatkläger entfernt (Urk. HD 2/2 S. 3), weshalb er im Vergleich zu den Zeugen K._____ und G._____ die besten Sicht- verhältnisse gehabt haben muss. Zudem fällt auf, dass der Zeuge I.______ diese Begebenheit elf Monate später immer noch sehr genau schilderte, was ein klares Zeichen dafür darstellt, dass seine Schilderung zutrifft und diese Begebenheit ihm aufgrund ihrer Dramatik stark in Erinnerung geblieben war. Im Vergleich zu K._____ und G._____ machte I._____ viel präzisere Angaben zum Ablauf des Geschehens (Urk. HD 2/2 S. 2 f; Urk. HD 3/12 S. 2 f.). Was das Aussageverhalten des Zeugen I._____ angeht, hat schon die I. Strafkammer des Obergerichts in ih- rem Beschluss vom 25. März 2010 (Urk. HD 87 S. 17 f.) zu Recht darauf hinge- wiesen, dass er das Verhalten des Geschädigten durchaus nicht nur positiv dar- stellte, dass er bei seinen Aussagen erwähnte, wenn er etwas nicht mit eigenen Augen gesehen hatte, dass er Erinnerungslücken angab und dass er, wenn er etwas nicht bestätigen konnte, dies entsprechend aussagte. Seine Aussagen
- 22 - werden durch diejenigen der Zeugen K._____ und G._____ nicht widerlegt. Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 38 S. 9 i.V.m. DG080591, Prot. S. 26; Urk. HD 83 S. 11 i.V.m. SB090744, Prot. S. 43 f.; Urk. HD 125 S. 6; Urk. HD 150 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 9) vermag der Umstand allein, dass der Zeuge I._____ mehreren Vorladungen der Staatsanwaltschaft – offenbar aufgrund fami- liärer Probleme (Urk. HD 3/12 S. 1) – unentschuldigt keine Folge leistete (vgl. Urk. HD 9/1-18), seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen, zumal seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unter der stren- gen Strafdrohung von Art. 307 StGB erfolgten (Urk. HD 3/12 S. 1). Es besteht somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Anlass, an den diesbezüg- lichen Ausführungen des Zeugen I._____ zu zweifeln, zumal auch kein Grund er- sichtlich ist, weshalb dieser diesbezüglich etwas anderes als die Wahrheit sagen sollte. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass ein Abheben von mehreren Zentimetern vom Boden schwer vorstellbar ist (Urk. HD 133 S. 25 f. und 27). Zwar hat die Vorinstanz nicht mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte kleiner ist als der Privatkläger (Urk. HD 3/1 S. 6), weshalb je nach Art der Ausführung des Faust- schlages denkbar ist, dass dieser eine Neigung nach oben hatte. Es erscheint je- doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes aus physikalischen Grün- den eher unwahrscheinlich, dass der Privatkläger infolge des Faustschlages des Beschuldigten mit den Füssen vom Boden abhob, weshalb für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall war. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass der Zeuge I._____ bewusst falsche Angaben gemacht hat; wie bereits dargelegt besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das Geschehen so geschil- dert hat, wie er es erlebt und registriert hat, und subjektiv den Eindruck hatte, dass der Privatkläger durch die Luft geflogen ist. Dies wiederum zeugt von der Wucht des vom Beschuldigten ausgeführten Schlages. 5.4. Der von der Anklagebehörde in ihrem Hauptstandpunkt erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe die in der Anklageschrift genannten Verletzungen, die der Privatkläger erlitt, so nahe vor sich gesehen, dass er sie auch gebilligt habe, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung (nachfolgend unter IV.) zu behandeln. Was
- 23 - den objektiven Tatbestand angeht kann entgegen der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger durch den Faustschlag des Beschul- digten mit den Füssen vom Boden abhob, auch wenn es sich um einen ausser- gewöhnlich wuchtigen Schlag gehandelt haben muss, wenn der Zeuge I._____ davon überzeugt war, dass es den Privatkläger dadurch vom Boden in die Luft gehoben hat. Im Übrigen ist der eingeklagte Sachverhalt mit den Einschränkun- gen, dass für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger vor der inkriminierten Tat zur Gruppe um J._____ und I._____ hinzukam, mit H._____ diskutierte bzw. gegen die Gruppe um H._____ pöbelte und hierauf diesem einen Becher mit Bier bzw. einen Resten Bier anwarf bzw. anzuwerfen versuchte, und dass der Beschuldigte vor dem Faustschlag "Hey!" zum Privatklä- ger gesagt habe, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Von der Vorinstanz wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorliegend zu beurteilende Tat vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (erstes Buch) per 1. Januar 2007 begangen wurde, weshalb die Beurteilung grundsätzlich nach dem alten Recht zu erfolgen hat. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es im konkreten Vergleich milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Urk. HD 133 S. 9). 1.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das neue Recht indessen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 9) nicht als das mildere. Da gegen den Beschuldigten eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszusprechen ist (dazu nachfolgend unter V./4.), kommt die Gewährung des teilbedingten Voll- zugs, die seit der Revision im Gesetz vorgesehen ist, nicht in Betracht (vgl. Art. 43 StGB), womit der Begründung der Vorinstanz, weshalb das neue Recht anwend- bar sei, die Grundlage entzogen ist. Somit ist das alte Recht anwendbar. 2.1. Im Hauptstandpunkt stellt sich die Anklagebehörde auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit seiner Handlung den objektiven und subjektiven Tatbe- stand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB erfüllt (Urk. HD 96 S. 7; Urk. HD 122 S. 1; Urk. HD 147 S. 1).
- 24 - 2.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB begeht eine schwere Körperverletzung im Sin- ne dieser Bestimmung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Das gleiche gilt nach Art. 122 Abs. 2 StGB für denjenigen, der vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt. Nach Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt den Tatbe- stand der schweren Körperverletzung, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 2.3. Dass der Beschuldigte den Privatkläger im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB lebensgefährlich verletzt hat, wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt, ist doch erstellt, dass die schwere traumatische Hirnverletzung den Pri- vatkläger in unmittelbare Lebensgefahr brachte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Privatkläger sodann zu 100 % arbeitsunfähig und ist an die Wiederauf- nahme einer ökonomisch verwertbaren beruflichen Tätigkeit nicht mehr zu den- ken. Damit hat die Tat des Beschuldigten beim Privatkläger auch eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB verursacht. Schliesslich lei- det der Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt aufgrund des Handelns des Beschuldigten unter schweren kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen in- folge linksbetonter Tetraparese sowie unter einer schweren neuropsychologi- schen Störung mit massiver Antriebsarmut. Damit liegt ferner eine andere schwe- re Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. 2.4.1. Eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB kommt, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, nur in Frage, wenn der Be- schuldigte die Tat vorsätzlich begangen hat. Dies wird indessen von diesem be- stritten; er macht geltend, fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. HD 2/5 S. 8; Urk. HD 3/1 S. 6; Urk. HD 38 S. 5 und S. 12; SB090744, Prot. S. 34 f.; Urk. HD 121 S. 6; Urk. HD 125 S. 21; Urk. HD 150 S. 9 f.). Die Vorinstanz ist seiner Argumen- tation gefolgt, indem sie davon ausgegangen ist, dass dem Beschuldigten ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne, und hat ihn daher in Übereinstim-
- 25 - mung mit der Eventualanklage der Anklagebehörde der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. HD 133 S. 34 und S. 66). 2.4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen oder Willen ausführt. Eine fahrlässige Tatbege- hung liegt demgegenüber dann vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 aStGB). Bewusst fahrlässig handelt, wer dabei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (BGE 125 IV 251), während der unbewusst fahrlässig Handelnde sich aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit gar keine Vorstellungen über den Erfolg macht. Im alten Allgemeinen Teil des StGB wurde der Eventualvorsatz nicht definiert. Die Revision hat eine Umschreibung mit Gesetzeskraft ausgestattet, auf die sich Pra- xis und Doktrin ganz überwiegend schon bisher verständigt hatten. Mit Eventual- vorsatz handelt, wer den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 47). Die Vo- rinstanz hat zu Recht festgehalten, dass eine Billigung des Erfolges dabei nicht erforderlich ist (Urk. HD 133 S. 28 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.3). Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden Fällen ist dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willens- seite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 53; BGE 131 IV 4 E. 2.2 mit diversen Hinwei- sen). Dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst
- 26 - dass sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1). Was den Nachweis des Eventualvorsatzes angeht, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Gericht, soweit der Täter diesbezüglich nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urk. HD 133 S. 28 f.). Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhal- tens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58; BGE 125 IV 242). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob der Beschuldig- te eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, zählt die Rechtspre- chung unter anderem die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Ferner können zu den relevanten Umständen die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung gehören (BGE 135 IV 17; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4; BGE 125 IV 242). Das Gericht darf dagegen nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventual- vorsatz schliessen, denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung wird, wie dargelegt, auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 4 f. E. 2.2; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4). 2.4.3. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, muss aufgrund des Untersuchungsergebnisses davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht mit direktem Vorsatz im Sinne von
- 27 - Art. 18 Abs. 2 aStGB verursachte (Urk. HD 133 S. 27). Es verbleiben somit die Varianten der eventualvorsätzlichen, der bewusst fahrlässigen und der unbewusst fahrlässigen Tatbegehung. Da die Anklagebehörde im Hauptstandpunkt die Mei- nung vertritt, der Beschuldigte habe die Tat eventualvorsätzlich begangen, ist zu- nächst dies anhand der aufgezeigten Kriterien zu prüfen. 2.4.4. Was die Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung angeht, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte aufgrund des Faustschlages lediglich mit einer einfachen Kör- perverletzung habe rechnen müssen (Urk. HD 133 S. 31 f. und S. 34), was dieser selber auch eingeräumt hat (Urk. HD 2/5 S. 8). Ihre Argumentation, wonach der Beschuldigte demgegenüber nicht mit einer schweren Körperverletzung habe rechnen müssen (Urk. HD 133 S. 29 f.), überzeugt indessen nicht, zumal, wie be- reits dargelegt, selbst dann Eventualvorsatz vorliegen kann, wenn eine Verlet- zungsfolge sich statistisch gesehen eher selten verwirklicht. Die I. Strafkammer des Obergerichts hat sich in ihrem Beschluss vom 25. März 2010 im Sinne eines Beispiels dafür, dass Faustschläge sogar zum Tod eines Menschen führen kön- nen, mit den Risiken im Boxsport auseinandergesetzt (Urk. HD 87 S. 25 f.), wobei die von ihr genannten Zahlen zu den Todesfällen wohl aus Wikipedia (http://de.wikipedia.org/ wiki/Boxen, "Verletzungsrisiko") stammen und zu präzisie- ren ist, dass diese Zahlen Todesfälle bei Profiboxern betreffen. Die Vorinstanz hielt die von der I. Strafkammer angeführte Statistik für die Beurteilung der Grösse des dem Beschuldigten erkennbaren Risikos als wenig geeignet (vgl. Urk. HD 133 S. 30). Indes darf, auch wenn man nicht auf dieses Beispiel abstellen will, als all- gemein bekannt vorausgesetzt werden, dass hochgradig gewaltintensive Faust- schläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeig- net sind, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen her- beizuführen (so das Bundesgericht in ihrem Urteil vom 26. Januar 2012, 6B_643/2011). Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall weitere zu berücksichtigende Fakto- ren gibt.
- 28 - Der Beschuldigte gestand ein, vor seinem Faustschlag bemerkt zu haben, dass der Privatkläger "betrunken wirkte" (vgl. Urk. HD 3/1 S. 6 f.). Es war ihm somit klar, dass sich der Privatkläger in reduziertem Zustand befand, wobei, wie der Vertreter der Anklage anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu Recht anmerkte, irrelevant ist, ob der Beschuldigte die reduzierte Verfassung des Privatklägers auf die richtige Substanz zurückführte (Urk. HD 122 S. 6). Dass Al- kohol und Drogen die Reaktionsfähigkeit erheblich herabsetzen können, ist all- gemein bekannt und war – entgegen der Argumentation der Verteidigung anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 125 S. 20) – dem sowohl mit Alkohol als auch mit Cannabis vertrauten Beschuldigten zweifelsohne klar. Ferner war dem Beschuldigten – ebenfalls entgegen der Argumentation der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 125 S. 20) – bewusst, dass der Faustschlag den Privatkläger völlig überraschend treffen würde. Seine anlässlich der ersten Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte und an der ersten Berufungsverhandlung wiederholte Erklärung, er habe langsam Angst bekommen und sich angegriffen gefühlt (DG080591, Prot. S. 22; SB090744, Prot. S. 29 und S. 34), findet überhaupt keine Stütze in den Aussagen der verschiedenen ande- ren anwesenden Personen und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte einen solchen entlastenden Umstand nicht umgehend vorgebracht hätte. Auch wenn für das vor- liegende Verfahren davon auszugehen ist, dass der Privatkläger kurz zuvor einem der Begleiter des Beschuldigten einen Bierbecher zu- resp. angeworfen und der Beschuldigte unmittelbar vor seinem Faustschlag mit einem an den Geschädigten gerichteten "Hey!" dessen Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, konnte der Privatkläger schlechterdings nicht damit rechnen, dass nun ein gewalttätiger An- griff des Beschuldigten folgen würde – aufgrund der vorherigen, rein verbalen Auseinandersetzungen, in die der Privatkläger zudem nur am Rande involviert war, gab es schlicht keine warnenden Anzeichen dafür, und dies war dem Be- schuldigten zweifelsohne bewusst. Hätte der Privatkläger einen Angriff des Be- schuldigten erwartet, hätte dieser denn auch wohl kaum zuerst dessen Aufmerk- samkeit mit einem "Hey" auf sich lenken müssen. Der Beschuldigte richtete somit seinen auch gemäss eigenen Aussagen (SB090744, Prot. S. 23 und S. 30) mit grosser Wucht ausgeführten Faustschlag gegen das Gesicht des völlig unvorbe- reiteten und in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Privatklägers. Wie be-
- 29 - reits dargelegt muss der Schlag des Beschuldigten aussergewöhnlich hart gewe- sen sein, wenn der Zeuge I._____ sogar den Eindruck hatte, dass der Privatklä- ger, ein erwachsener Mann, dadurch mit den Füssen vom Boden abgehoben wurde. Der Beschuldigte musste unter den gegebenen Umständen damit rech- nen, dass ein einziger Faustschlag dieser Stärke den Privatkläger "umhauen" würde, und er musste nur schon aufgrund der reduzierten Verfassung des Privat- klägers auch davon ausgehen, dass dieser allenfalls nicht in der Lage sein würde, den Sturz auf den asphaltierten Belag aufzufangen oder abzubremsen und er mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlagen könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 32 f.) spricht die Art der Tathandlung keineswegs gegen das Vorliegen von Eventualvorsatz. Es ist viel- mehr sogar denkbar, dass der Privatkläger – wie man es aus Action-Filmen kennt
– mit einem einzigen gezielten Faustschlag "ausgeschaltet" werden sollte. Jeden- falls aber fiel der einzelne Faustschlag derart heftig aus, dass der Zeuge I._____ das Gefühl hatte, dass der Privatkläger dadurch sogar richtiggehend vom Boden abgehoben wurde. Ferner kann auch der Argumentation der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschuldigten, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Privatkläger durch den Faustschlag des Beschuldigten hätte ausser Gefecht gesetzt werden sollen (Urk. HD 133 S. 33), nicht unbesehen gefolgt werden. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Becherwurf oder die Pöbelei genau auf diese Art geahndet werden sollte, zumal ein einzelner "erfolgreicher" K.O.-Schlag im Rahmen einer Gruppendynamik, wie sie vorliegend vorgelegen haben dürfte, durchaus "Respekt" auslösen kann. Denkbar ist auch, dass andere Beweggründe eine Rolle gespielt haben, wie dies der Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. HD 148 S. 9). Dass schliesslich der Vorinstanz darin zu folgen ist, dass der Beschuldigte eine schwere Pflichtwidrig- keit beging (vgl. Urk. HD 133 S. 32), bedarf aufgrund der obigen Erwägungen zum Tathergang keiner weiteren Begründung. Unter den gegebenen Umständen zu argumentieren, der Beschuldigte habe da- rauf vertraut, dass sich nicht die eingetretenen Verletzungen, sondern nur solche, die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst werden, einstellen
- 30 - würden, oder er habe vor seinem Faustschlag derartige Folgen gar nicht bedacht (so die Vorinstanz in Urk. HD 133 S. 34), geht an der Sache vorbei. Entgegen der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 12. März 2009 geäusserten Ansicht lässt sich der vorliegende Sachver- halt aus mehreren Gründen nicht mit der Situation, die in BGE 74 IV 81 zugrunde lag und bei der auf Fahrlässigkeit erkannt wurde (Urk. HD 38 S. 10), vergleichen. Zum einen musste der dortige Angeklagte aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im genannten Bundesgerichtsentscheid, anders als vorliegend der Beschuldigte, nicht damit rechnen, dass der Geschädigte sich möglicherweise in einem redu- zierten Zustand befand, sah man doch diesem einen allfälligen alten Blutungsherd im Kleinhirnmark und die allenfalls darauf zurückzuführende Neigung zu Koordi- nationsstörungen nicht an. Zum andern versetzte der dortige Angeklagte dem Geschädigten gemäss der Sachverhaltsdarstellung im genannten Bundesge- richtsentscheid einen "brutalen Faustschlag von mittlerer Wucht", "aber nicht ge- rade übersetzt", ins Gesicht, während vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt dem Privatkläger ein so heftiger Faustschlag ins Gesicht versetzt wurde, dass dieser gemäss dem Eindruck des Zeugen I._____ sogar mit den Füssen vom Bo- den abhob. Der vorliegende Fall ist vielmehr, was die Frage des Eventualvorsatzes angeht, demjenigen, den das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 (6B_643/2011) zu entscheiden hatte, sehr ähnlich. Gemäss Sachverhalt schlug der dortige Täter im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Zellengenossen in einer Strafanstalt mit hochgradig gewalttätigen Faustschlägen wiederholt in blinder Wut unkontrolliert gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers, worauf dieses als Folge davon stürzte, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug und sich dabei eine tödliche Verletzung zuzog (E. 1.4). Das Bundesge- richt erwog (E. 2.3.3): "Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder
- 31 - gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollier- ten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht ei- nes Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalt- einwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben. Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwer- deführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt – als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes – als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag." Der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass der Beschul- digte dem Opfer im vorliegenden Fall nur einen einzigen starken Faustschlag ver-
- 32 - setzte. Dem steht aber, wie bereits dargelegt, gegenüber, dass der Privatkläger im vorliegenden Fall in einer vom Beschuldigten vor dem Faustschlag erkannten reduzierten Verfassung war, die dessen Reaktionsfähigkeit beeinträchtigte, und dass der Faustschlag des Beschuldigten den Privatkläger völlig unvorbereitet traf. Darin, dass der Täter im angeführten Bundesgerichtsentscheid auch nach dem Sturz des Opfers nicht von diesem abliess, während es der Beschuldigte im vor- liegenden Fall beim einen Faustschlag bewenden liess, ist dagegen kein wesent- licher Unterschied zu erblicken. Gemäss dem Sachverhalt im Bundesgerichtsent- scheid entstanden die tödlichen Verletzungen des Opfers durch dessen Sturz und somit nicht direkt, sondern indirekt durch die Faustschläge des Täters. Der Um- stand, dass der Täter nach dem Sturz des Opfers weiterhin auf dieses resp. des- sen Kopf einschlug, wurde vom Bundesgericht offensichtlich lediglich als zusätzli- ches Indiz dafür angeführt, dass der Täter die Tötung des Opfers in Kauf nahm. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die beiden Fälle, was die Frage des Eventualvorsatzes angeht, absolut vergleichbar. Das Bundesgericht hat denn auch in einem weiteren Fall, der ebenfalls mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, das Urteil der dortigen Vorinstanz, die das Vor- liegen des Eventualvorsatzes bei nur einem Faustschlag ins Gesicht des Opfers bejaht hatte, bestätigt (Urteil vom 4. April 2011, 6B_758/2010). Zwar hatte der dortige Täter im Gegensatz zum Beschuldigten im vorliegenden Verfahren Kampfsporterfahrung, da er im Thai-Boxen geübt war. Dieser Umstand beschlägt indes einzig die Wissenskomponente, und die war vorliegend, weil der Beschul- digte davon ausgehen musste, dass beim körperlich reduzierten und auf den Faustschlag nicht vorbereiteten Privatkläger ein einziger mit grosser Wucht aus- geführter Faustschlag zu einem unkontrollierten Sturz mit Kopfaufprall auf den Asphalt führen und ein solcher Vorgang zu schweren resp. lebensgefährlichen Verletzungen führen konnte, auch bei diesem gegeben. Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt sei- nes Handelns auf der Wissensebene klar war, dass der Faustschlag beim Privat- kläger schwere Verletzungen verursachen konnte. Ferner lassen die dargelegten Umstände auf der Willensebene nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte, wie ihm in der Anklageschrift im Hauptstandpunkt vorgeworfen wird (Urk. HD 96 S. 4),
- 33 - durch sein Vorgehen die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen so nahe vor sich sah, dass er sie auch billigte. Er nahm demnach den zwar nicht äusserst wahrscheinlichen, aber eben doch ohne Weiteres möglichen Eintritt solcher Ver- letzungen in Kauf und handelte somit mit Bezug auf die schweren Verletzungen, die resultierten, eventualvorsätzlich.
3. Der Beschuldigte ist demzufolge ferner der vorsätzlichen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die aufgrund des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ gegenüber dem Beschul- digten auszusprechende Strafe richtigerweise bei der vorliegenden Strafzumes- sung miteinbezogen (Urk. HD 133 S. 36).
2. Strafrahmen 2.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). 2.2. Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 Abs. 4 aStGB mit Zucht- haus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wobei mit der Revision des Strafgesetzbuches die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe generell aufgehoben wurde und die entspre- chende Sanktion seither unabhängig von der Anwendbarkeit des alten Rechts als Freiheitsstrafe bezeichnet wird. Strafschärfend ist gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 a
- 34 - StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen, strafmildernd nach Art. 11 aStGB die von Dr. med. F._____ mit Gutachten vom 22. Februar 2008 attestierte leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Urk. HD 4/10 S. 26). Der nach unten of- fene Strafrahmen erstreckt sich daher auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, strafmindernd resp. straferhöhend zu be- rücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
3. Strafzumessung 3.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweg- gründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 63 a StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. zum revidierten Recht Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I-
- 35 - Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.). 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten bestand darin, dass er dem Privatkläger unvermittelt einen so wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser dadurch unkontrolliert auf den Boden stürzte und die in der Anklage- schrift umschriebenen schweren Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte hat mit sei- ner Tat unvorstellbares Leid über den Privatkläger, dessen Angehörigen, zu de- nen auch die damalige Lebenspartnerin des Privatklägers gehört, und dessen ge- samtes übriges Umfeld gebracht. Aufgrund dieses sinnlosen Aktes roher Gewalt musste nicht nur während Wochen um das Leben des Privatklägers gebangt wer- den, sondern wird dieser auch voraussichtlich sein Leben lang schwer behindert bleiben. Stellt man sich die Frage, welche Art der Körperverletzung noch gravie- render sein könnte als diejenige, die der Privatkläger erlitten hat, gelangt man rasch an die Grenzen seiner Vorstellungskraft. Dies wurde anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 auch von der Verteidigung eingeräumt (Urk. HD 38 S. 5). Objektiv ist von einem sehr schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen.
- 36 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beging die Tat aus nichtigem Grund, weshalb entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. c StGB [recte: Art. 64 a StGB] vorliegt (Urk. HD 38 S. 18 f.; Urk. HD 83 S. 15), und er zeigte dabei ein überaus grosses Gewaltpotential. Erheblich relativiert wird das subjektive Verschulden allerdings dadurch, dass dem Beschuldigten zu glau- ben ist, dass er die schwere Verletzung des Privatklägers nicht bewusst wollte, er mithin diesbezüglich nicht mit direktem Vorsatz handelte. Vielmehr lag bei ihm mit Bezug auf die schweren Verletzungen Eventualvorsatz vor, indem er diese in Kauf nahm. Ferner ist im Rahmen des subjektiven Verschuldens die leichtgradig verminderte Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 22. Februar 2008 resp. die von der Vorinstanz angeführte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Be- schuldigten zu berücksichtigen (Urk. HD 4/10 S. 26; Urk. HD 133 S. 36 f.). Das subjektive Verschulden wiegt aber dennoch erheblich. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat den Lebenslauf des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben; diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Zu ergänzen ist, dass es im Sommer und Herbst 2011 zu einer persönlichen Krise des Beschuldig- ten kam und seine Partnerin sich im September 2011 von ihm trennte. In der Fol- ge wurde der Beschuldigte wegen akuter Suizidalität in eine Privatklinik für Psy- chiatrie und Psychotherapie eingewiesen, wo eine depressive Episode diagnosti- ziert wurde. Nach erfolgter Krisenintervention wurde der Beschuldigte rund 2 ½ Wochen später wieder entlassen. Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner Partnerin zog der Beschuldigte mit dieser in die Wohnung seiner Mutter und ihres Partners. Die Wohnsituation gestaltete sich als zuneh- mend schwierig. Der Beschuldigte war bis Ende 2011 krankgeschrieben und fühl- te sich in der Folge nicht genügend belastbar, um wieder auf konventionellem Weg eine Arbeit zu suchen. Zur Zeit lebt er bei seinem Vater, ist aber weiterhin mit seiner Freundin zusammen, und unternimmt er Abklärungen für einen berufli-
- 37 - chen Wiedereinstieg über eine Institution für Arbeitsintegration, wobei seine Wohngemeinde heute über die Kostengutsprache entscheiden wird (Urk. HD 143 S. 4 f.; Urk. HD 146 S. 2 f.). Die Therapie bei der Psychologin lic.phil. M._____ absolviert der Beschuldigte zuverlässig (Urk. HD 143 S. 3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straf- erhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 3.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. HD 134), die bei der Strafzumessung von der Vorinstanz zu Recht nur leicht straferhöhend be- rücksichtigt wurden. Zudem delinquierte der Beschuldigte während der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss Strafmandat des Militärgerichts 6 vom 6. Dezem- ber 2005 (Urk. HD 134), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.3.3. Nachtatverhalten Das fast umfassende Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte Bemühungen unternommen hat, den Alkohol- und Cannabiskonsum einzustellen, und dass er der Weisung gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009, sich einer gewaltvermei- denden, deliktsorientierten Therapie (unter Einbezug der Suchtproblematik) zu unterziehen (Urk. HD 64 S. 52), vor Eintritt der Rechtskraft nachgekommen ist (Urk. HD 78 S. 2). Negativ fällt auf, dass der Beschuldigte sich in den vergange- nen Jahren nicht beim Privatkläger und dessen Angehörigen entschuldigt hat. Die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Untersuchungsbehörden und den involvierten Gerichten, wonach er sein Handeln bereue, sind auch in diesem Licht zu sehen. Ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 aStGB kann im Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht erblickt werden. 3.4. Einsatzstrafe
- 38 - In Würdigung der obgenannten Kriterien wäre unter Berücksichtigung des ge- nannten Strafmilderungsgrundes die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten angemessen. 3.5. Gesamtstrafe 3.5.1. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____- muss die von der Vorinstanz vorgenom- mene Qualifikation des Verschuldens des Beschuldigten als erheblich als wohl- wollend bezeichnet werden. Es ist schlechterdings unfassbar, dass der Beschul- digte nur etwas mehr als acht Monate, nachdem er den Privatkläger mit einem Faustschlag lebensgefährlich verletzt und zum Schwerbehinderten gemacht hatte, erneut einen Menschen mit einem Faustschlag bewusstlos schlug. Dieser Faust- schlag muss angesichts der von C._____ erlittenen Verletzungen – der Schlag verursachte über die Bewusstlosigkeit hinaus eine Schädelkontusion und eine massive Rissquetschwunde über den Lippen – mit einer grossen Heftigkeit aus- geführt worden sein, zumal der Beschuldigte sich dabei gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 (Urk. HD 64 S. 28) zwei Mittelhandknochen brach. Die grosse Heftigkeit des Faustschlages wird auch durch die Aussage von C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 13. April 2007 bestätigt, der erklärte, er habe jahrelang geboxt und schon einige Schläge erhalten, aber noch nie so einen (Urk. HD 3/11 S. 3 f.). Dass gemäss dem genannten Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 133 S. 42), für das vorlie- gende Verfahren davon ausgegangen werden muss, dass zunächst C._____ dem Beschuldigten einen Schlag versetzte, worauf der Beschuldigte – wenn auch nicht unmittelbar – mit einem Faustschlag reagierte (Urk. HD 64 S. 28), vermag das subjektive Verschulden des Beschuldigten nur geringfügig zu relativieren und stellt entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen Strafmilderungsgrund im Sin- ne von Art. 48 lit. c StGB dar (Urk. HD 38 S. 18 f.). Nicht nur stark (so die Vo- rinstanz, Urk. HD 133 S. 42), sondern sehr stark straferhöhend ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens betreffend Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, in dessen Rahmen er auch 29 Tage in Untersuchungshaft gesessen hatte, erneut massiv – und zwar einschlägig
- 39 -
– delinquierte. Ferner fällt bei dieser Tat ebenfalls die Delinquenz während lau- fender Probezeit gemäss dem genannten Strafmandat des Militärgerichts 6 ins Gewicht. Dagegen sind die beiden bereits erwähnten Vorstrafen auch im Zusam- menhang mit diesem Delikt nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmin- dernd können die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit und das sofortige Ge- ständnis des Beschuldigten (Urk. HD 3/10 S. 1 f.) herangezogen werden. 3.5.2. Den Erwägungen der Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot und zur un- verhältnismässig langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall (Urk. HD 133 S. 42 f.) kann grundsätzlich gefolgt werden. Der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts vom 25. März 2010 hatte eine knapp zweijährige Verfahrensverzö- gerung zur Folge, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat. Diesem Um- stand ist mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 IV S. 111; BGE 119 IV S. 109 f.). Dass sich die Verfahrensverzögerung auch zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt hat, weil die mit Strafmandat des Militär- gerichts 6 vom 6. Dezember 2005 bedingt ausgesprochene Strafe von 20 Tagen Gefängnis aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen, da dies auf eine Umgehung des gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 (zu deren An- wendbarkeit nachfolgend unter VII.1.) anwendbaren Art. 46 Abs. 5 StGB hinaus- laufen würde. 3.5.3. Betreffend Medienberichterstattung ist den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 43) zu folgen; eine übermässige Belastung des Beschuldigten, die zu einer Strafreduktion Anlass geben könnte, liegt nicht vor.
4. In Würdigung aller genannten Kriterien erweist sich unter Einbezug des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Freiheits- strafe von 4 Jahren als angemessen. Der Anrechnung von 170 Tagen Untersu- chungshaft steht nichts entgegen (Art. 69 aStGB).
- 40 - VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs kommt bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht, da eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten Dauer auszu- fällen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). VII. Massnahme
1. Wie bereits dargelegt wurde ist am 1. Januar 2007 der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeit- punkt hin traten auch die revidierten Bestimmungen über die Einführung und An- wendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 bis 65 StGB und über den Massnahmevollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beur- teilt worden sind. Vorliegend finden demnach die revidierten Gesetzesbestim- mungen Anwendung. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie die Verteidigung beantragen wie schon vor der Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, die Anklagebehörde vollzugsbegleitend, die Verteidigung des Beschuldigten unter Aufschub der Freiheitsstrafe (Urk. HD 122 S. 2 und Urk. HD 125 S. 3; Urk. HD 147 S. 2; Urk. HD 150 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz ordnete entgegen diesen Anträgen keine ambulante Mass- nahme an. Sie begründete dies damit, dass gemäss den beiden Gutachten keine Abhängigkeitssyndrome bezüglich Alkohol oder Cannabis vorlägen und dass auch die einzelnen Rückfälle des Beschuldigten nicht auf solche schliessen las- sen würden. Eine Massnahme zur Suchtbehandlung erscheine unter diesen Um- ständen nicht angezeigt, da dem Risiko erneuter Delinquenz unter Alkoholeinfluss auch mittels einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB, die bereits bestehende Therapie weiterzuführen, angemessen begegnet werden könne. Aus diesem Grund erteilte sie dem Beschuldigten stattdessen die Weisung, für die Dauer der
- 41 - von ihr angesetzten dreijährigen Probezeit die Therapie beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich weiterzu- führen (Urk. HD 133 S. 50 f. und S. 67).
3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 59, 60 und 63 StGB sehen die Anordnung einer Mas- snahme für einen psychisch schwer gestörten oder von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängigen Täter vor, wenn dieser ein Verbrechen oder Vergehen resp. eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, die mit seinem Zustand in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung stützt sich das Gericht auf eine sach- verständige Begutachtung des Täters (Art. 56 Abs. 3 StGB).
4. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2009 und anlässlich der Berufungsver- handlung vor dem Obergericht vom 25. März 2010, seit der Tat vom 19. Januar 2007 keinen Alkohol mehr zu trinken und auch kein Cannabis mehr zu konsumie- ren (DG080591, Prot. S. 9 und 21; SB090744, Prot. S. 15 f.), während er anläss- lich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 sogar zu Protokoll gab, schon seit sehr langer Zeit völlig abstinent von Alkohol zu leben und auch keine Betäubungsmittel zu konsumieren (Urk. HD 121 S. 3). Diesen Angaben des Beschuldigten steht indessen einerseits gegenüber, dass gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ Urinproben vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 sowie gemäss Therapiebericht von lic.phil. M._____ die Urinprobe vom 27. Janu- ar 2011 positiv auf Cannabis getestet wurden (Urk. HD 4/10 S. 10 f., S. 21 f. und S. 24; Urk. HD 126/4 S. 5). Andererseits räumte der Beschuldigte anlässlich der Wiederaufnahme der Haaranalyse vom 14. Dezember 2010 im Rahmen eines
- 42 - Therapiegespräches gegenüber lic.phil. M._____ selber ein, dass er im November 2010 mehrmals Alkohol konsumiert hatte (Urk. HD 126/4 S. 5). Damit ist erstellt, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nicht die Wahrheit gesagt hat und eine totale Abstinenz im Zeitraum vor der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht gegeben war. In den Berichten von lic.phil. M._____ vom 28. März und vom 27. Juni 2011 wird festgehalten, dass Urinproben vom 3. und 24. März, 13. Mai und 22. Juni 2011 auf Alkohol und Cannabis negativ ausgefallen seien (Urk. HD 126/3-4). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzu- weisen, dass der mehrmalige Alkoholkonsum im November 2010 sowie die positi- ven Probe betreffend Cannabis vom 27. Januar 2011 im Rahmen der psychologi- schen Behandlung zu einer Konfrontation führten und der Beschuldigte offenbar das in ihn gesetzte Vertrauen zurückgewinnen musste (Urk. HD 126/4 S. 5). Im letzten Bericht vom 23. Februar 2012 erklärte lic.phil. M._____, dass der Beschul- digte seither seine Abstinenz lückenlos durch Urinproben und eine Haaranalyse habe belegen können (Urk. HD 143 S. 5).
5. Die Vorinstanz hat die von der Untersuchungsbehörde eingeholten Gutachten von Dr. med. N._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
19. August 2007 (Urk. HD 4/7), sowie von Dr. med. F._____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2008 (Urk. HD 4/10) in den we- sentlichen Punkten wiedergegeben (Urk. HD 133 S. 47 f.). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, ist dies im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen zu tun.
6. Dr. med. N._____ kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschul- digten keine psychische Störung im Sinne der Internationalen Klassifikation Psy- chischer Störungen (ICD-10), keine Abhängigkeit von Suchtstoffen und keine sonstige Abhängigkeit im Sinne der Art. 59, 60 und 63 StGB vorliege. Insbeson- dere stellte dieser Gutachter kein Abhängigkeitssyndrom betreffend Alkohol oder Cannabis fest (Urk. 4/7 S. 19 f.). Dr. med. N._____ schlug eine Behandlung mit dem Medikament Antabus vor mit einer Einnahme unter Aufsicht zum Beispiel in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Als minder schwerer Eingriff könnte sei- nes Erachtens auch nur eine Kontrolle mit Atemalkoholtests, welche kurzfristig
- 43 - durch einen Arzt oder durch die Polizei vorgenommen werden müssten, veran- lasst werden (Urk. HD 4/7 S. 25).
7. Dr. med. F._____ ging zwar davon aus, dass keine schwergradige psychiatri- sche Erkrankung aus dem Formenkreis der Depressionen resp. der psychoti- schen Erkrankungen bestehe (Urk. HD 4/10 S. 23), hielt aber fest, dass Anzei- chen einer Persönlichkeitsstörung vorlägen. Die Delikte würden auf eine Unbere- chenbarkeit und eine Impulsivität hinweisen, welche nahe legen würden, dass beim Beschuldigten eine ungenügende Kontrolle seiner Triebhaftigkeit, vor allem bezüglich aggressiver Handlungen vorliege, offensichtlich verstärkt durch den Ein- fluss von Alkohol und/oder Drogen. Es lägen beim Beschuldigten Hinweise darauf vor, dass Züge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gemäss ICD-10 F60.30 gegeben seien, ohne dass im Zeitpunkt der Gut- achtenserstellung eine voll ausgeprägte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne (Urk. HD 4/10 S. 23). Eine Alkoholabhängigkeit habe er nicht verifi- zieren können. Allerdings bestehe beim Beschuldigten die Tendenz, dass er unter Alkoholeinfluss seine Aggressivität erheblich steigere, so dass dem Alkoholkon- sum wohl auch in kleineren Mengen eine grosse Bedeutung zukomme. Diesbe- züglich könne die Frage aufgeworfen werden, ob allenfalls von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol gemäss ICD-10 F10.1 zu reden sei, was ihm durchaus na- heliegend erscheine, wenn man sich auch die Konsequenzen des Alkoholkon- sums und die nachfolgend eintretende Impulsivität resp. Aggressivität vor Augen halte (Urk. HD 4/10 S. 24). Ferner sei ein schädlicher Konsum von Cannabis ge- mäss ICD F12.1 vorhanden (Urk. HD 4/10 S. 24). 8.1. Es ist beiden Gutachtern und auch der Vorinstanz darin zu folgen, dass eine Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten nicht ausgewiesen ist, weshalb eine Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB nicht angezeigt ist. Dr. med. F._____ hat aber plausibel begründet, dass beim Beschuldigten Züge einer emo- tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gemäss ICD-10 F60.30 gegeben seien. Ferner lassen sich seine Ausführungen, wonach beim Be- schuldigten der Alkoholkonsum die Aggressivität erheblich steigern könne, ohne Weiteres mit dem Ablauf der vom Beschuldigten verübten Delikte vereinbaren. In ihren Berichten vom 23. März 2010, 28. März 2011 und 23. Februar 2012 schloss
- 44 - sich die Psychologin des Beschuldigten, lic. phil. M._____, der Diagnose von Dr. F._____ grundsätzlich an, bezeichnete sie jedoch als "akzentuierte Persönlich- keitszüge" gemäss ICD-10 Z73.1, die sie im Berichtszeitpunkt weiterhin als gege- ben erachtete (Urk. HD 78 S. 3; Urk. HD 126/4 S. 3; Urk. HD 143). Dass Dr. med. F._____ zum Schluss kam, es könne keine voll ausgeprägte Persönlichkeitsstö- rung diagnostiziert werden, steht der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen), wie sie von ihm vorge- schlagen wird, nicht entgegen. Es liegt offensichtlich dennoch eine psychische Störung vor (so Dr. med. F._____ in Urk. HD 4/10 S. 27 Ziff. 3.1, erste Zeile), und sie ist offensichtlich behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB. Da Dr. med. F._____ eine Rückfallgefahr bejahte (Urk. HD 4/10 S. 26 f.), davon ausgeht, dass dieser mit der von ihm vorgeschlagenen Behandlung begegnet werden kann (Urk. HD 4/10 S. 27) und diesen Ausführungen des Sachverständi- gen ohne Weiteres gefolgt werden kann, sind auch die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB gegeben. 8.2. Die spezifischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sind gemäss den Erkenntnissen von Dr. med. F._____ beim Beschuldigten erfüllt: Sowohl die Frage, ob die vom Beschuldigten begangenen Delikte mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehen als auch diejenige, ob zu erwarten sei, dass sich mit einer Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen lasse, bejahte Dr. med. F._____ (Urk. HD 4/10 S. 27). Es besteht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden Einschätzung abzuweichen. 8.3. Was die Frage der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB angeht, überzeugen die weniger weit reichenden Behandlungsvorschläge von Dr. med. N._____ (Urk. HD 4/7 S. 25) nicht. Abgesehen davon, dass die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 22. August 2007 (Urk. HD 18/51) im Sinne einer Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft angeordnete Be- handlung mit dem Medikament Antabus eingestellt werden musste, weil dieses Medikament gemäss Schreiben von Dr. med. O._____ vom 11. Januar 2008 (Urk. HD 18/53) beim Beschuldigten medizinisch nicht vertretbare Nebenwirkungen verursacht, sind die von Dr. med. N._____ angeführten Behandlungsmöglichkei-
- 45 - ten einzig auf die Verhinderung eines Alkohol- und Cannabiskonsums ausgerich- tet und nicht auf eine möglichst breit abgestützte Prävention. Geht man von den überzeugenden Ausführungen von Dr. med. F._____ aus, ist die Ursache für das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten indes nicht primär im Alkohol- resp. Cannabiskonsum zu suchen, sondern in der von Dr. med. F._____ angesproche- nen psychischen Störung, und dürfte der Einfluss von Alkohol und/oder Drogen ein mitauslösender resp. verstärkender Faktor für die gewalttätigen Übergriffe sein (Urk. 4/10 S. 20 f.). Dr. med. F._____ warnte in Anbetracht der erfolgten Tat- vorfälle ausdrücklich davor, ausschliesslich eine unterschwellige Behandlung durchzuführen, weil dadurch das Rückfallrisiko des Beschuldigten nicht genügend unter Kontrolle gebracht werden könne (Urk. HD 4/10 S. 26). Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht hielt er die Diskussion, ob allenfalls eine abgeschwächtere oder gar keine Behandlung durchgeführt werden solle, für "völlig deplaziert", wenn nicht das Risiko weiterer gewalttätiger Handlungen eingegangen werden solle (Urk. HD 4/10 S. 27). Dr. med. F._____ legte ferner ein überzeugendes Behand- lungskonzept vor, das sowohl auf – bisher aufgrund der obigen Ausführungen of- fensichtlich nicht erreichter – Abstinenz als auch auf psychologischer Behandlung basiert (Urk. HD 4/10 S. 24 f.) und mit dem die ausgewiesene Rückfallgefahr auch langfristig herabgesetzt werden kann. Ferner kam die Psychologin des Beschul- digten, lic.phil. M._____, in ihrem Zwischenbericht vom 23. März 2010 zur Ende September 2009 begonnenen Psychotherapie zum Schluss, dass beim Beschul- digten trotz [damals] nachgewiesener Alkohol- und Cannabisabstinenz kurz- bis mittelfristig von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen sei und die Fortführung der therapeutischen Massnahme als notwendig und sinnvoll erachtet werde (Urk. HD 78 S. 3 und S. 6). Diese Einschätzung bestätigte sie in ihren Berichten vom 28. März 2011 und 23. Februar 2012 (Urk. HD 126/4 S. 8; Urk. HD 143 S. 8 f.). 8.4. Da die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, Dr. med. F._____ eine ambulante Behandlung empfiehlt (Urk. HD 4/10 S. 28), der Be- schuldigte sich auch gemäss seinen heutigen Aussagen einer solchen unterzie- hen will (Urk. HD 146 S. 7) und nicht ersichtlich ist, inwiefern der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Behandlungserfolg negativ beeinflussen könnte (in diesem Sinne auch Dr. med. F._____, a.a.O.), ist für den Beschuldigten eine voll-
- 46 - zugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. An der Einschätzung, dass die ambulante Massnahme während des Strafvollzu- ges durchzuführen ist, ändert auch der Hinweis der Verteidigung, es seien seit der letzten Tat inzwischen fünf Jahre verstrichen, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten habe (Urk. HD 125 S. 23 i.V.m. Prot. I S. 9 f.; Urk. HD 150 S. 19 f. i.V.m. Prot. II S. 11 f.), nichts. Zum einen dürfte dem Beschuldigten ohne Weiteres be- wusst gewesen sein, dass jeder weitere gewalttätige Übergriff während des lau- fenden Strafverfahrens ihn in nochmals viel grössere Probleme bringen würde. Zum anderen ist eine totale Abstinenz offensichtlich in den vergangenen Jahren dennoch nicht erreicht worden. Es kann ferner nicht von einer eigentlichen Stabili- sierung der Lebensumstände des Beschuldigten gesprochen werden. Eine gere- gelte Arbeits-, Einkommens- und Lebenssituation liegt zum gegenwärtigen Zeit- punkt ebenso wenig vor wie damals. Es erübrigt sich daher, das von der Verteidi- gung beantragte Zusatzgutachten einzuholen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen durch eine Straftat ge- schädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dargelegt, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Ferner hat sie zu Recht festgestellt, dass A._____ durch die Erklärung seines Vertreters vom 11. Februar 2011 (Urk. HD 114) als Privatkläger legitimiert wurde.
2. Der Vertreter des Privatklägers beantragt im Berufungsverfahren wie schon vor der Vorinstanz, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 zu bezahlen (Urk. HD 123 S. 2; Urk. HD 135/1 S. 2; Urk. HD 148 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Zusprechung einer Genugtuung bei Körperverletzung umfassend dargelegt, und ihre grundsätzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind ebenfalls nicht zu beanstanden,
- 47 - weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 57 f.). Dass dem Privat- kläger aus dem fraglichen Ereignis eine angemessene Genugtuung zusteht, wird von der Verteidigung des Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Es ist einzig die Höhe der Genugtuung umstritten (Urk. HD 125 S. 4 und 24; Urk. HD 150 S. 21).
4. Der Vertreter des Privatklägers hat die von ihm geltend gemachte Höhe der Genugtuung anlässlich der Hauptverhandlung vor der 7. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 12. März 2009 (Urk. HD 35 S. 11 f.), anlässlich der Berufungs- verhandlung vor der I. Strafkammer des Obergerichts vom 25. März 2010 (Urk. HD 81 S. 10 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom
4. Juli 2011 (Urk. HD 123 S. 6 f.) eingehend begründet. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Vertreters des Privatklägers in ihrem Urteil in den wesentlichen Punkten zusammengefasst (Urk. HD 133 S. 54 f.), weshalb diese hier nicht zu wiederholen sind. Im Berufungsverfahren hielt der Vertreter des Privatklägers an seinen bisherigen Ausführungen fest (Urk. HD 148 S. 10 f.).
5. Die Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Bemessung der Genugtuung (Urk. HD 133 S. 59 f.) sind plausibel und in sich schlüssig, weshalb darauf abge- stellt werden kann. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ent- gegen dem Urteil der Vorinstanz der vorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen ist.
6. In Würdigung aller von der Vorinstanz genannten Argumente sowie des zusätz- lichen Umstands, dass der Beschuldigte der vorsätzlichen schweren Körperverlet- zung schuldig zu sprechen ist, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 140'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 als deutlich zu tief. Das unvorstellbare Leid, das dem Privatkläger angetan wurde, verbunden mit dem Bewusstsein, dass seine Verletzungen vom Beschuldigten nicht nur fahrlässig verursacht, sondern in Kauf genommen wurden, rechtfertigt es, bei der Bemessung an die oberste Grenze des von der Vorinstanz korrekt auf- gezeigten Rahmens (Urk. HD 133 S. 58 f.) zu gehen. Die vom Vertreter des Pri- vatklägers geltend gemachte Genugtuung von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 ist der Art und Schwere der Verletzungen, der Intensität und Dauer der Auswirkungen sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemes-
- 48 - sen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Selbstverschulden des Privatklägers, welches zu einer Reduktion der Genugtuungssumme führen könnte, nicht ersichtlich ist. Es ist ihr ferner darin zu folgen, dass der Genugtu- ungsanspruch bei Invalidität in der Höhe einer zugesprochenen Integritätsent- schädigung auf den Unfallversicherer übergeht und daher vom Betrag der Genug- tuung in Abzug zu bringen ist (Urk. HD 133 S. 61).
7. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 200'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädigung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung ihm aufzuerlegen, angesichts seiner nur schon aufgrund der zugespro- chenen Genugtuungen schlechten finanziellen Verhältnisse aber sofort abzu- schreiben sind.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Berufungsver- fahren sind aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Juli 2011, bezüglich Dispositivziffer 5 (Nichteintreten auf den Antrag
- 49 - betreffend Widerruf), Dispositivziffern 9, 11 und 12 (Zivilansprüche) sowie Dispositivziffern 13, 15 und 16 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv mit Ausnahme der Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens [Dispositivziffer 14]) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körper- verletzung zum Nachteil von C._____ bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Für den Beschuldigten wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädi- gung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abge- schrieben.
8. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Berufungs- verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 50 -
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − den Vertreter der Privatklägerinnen D._____ und E._____ zuhanden der Privatklägerinnen (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Laufer
- 52 - Minderheitsmeinung des Koreferenten gemäss § 124 GOG
1. In der Rechtsprechung zum Eventualvorsatz lassen sich verschiedene Fall- gruppen unterscheiden, namentlich die AIDS-Fälle, die Raser-Fälle und die Fälle von Körperverletzungen mit schwerer Verletzungs- oder Todesfolge. Diese Fall- gruppen haben unterschiedliche Charakteristiken, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung nur beschränkt übertragbar ist: Bei den AIDS- und den Raser- Fällen verfolgt der Täter ein bestimmtes Ziel, das entweder grundsätzlich erlaubt ist oder gegen andere Bestimmungen der Rechtsordnung (SVG) verstösst. Eine damit verbundene Bedrohung von Leib und Leben, etwa durch die Ansteckung eines Partners mit AIDS beim ungeschützten Geschlechtsverkehr oder einen Un- fall, stellt eine Nebenfolge dar, deren Eintritt überdies ungewiss ist, weshalb die Grösse dieses Risikos für die rechtliche Beurteilung dieser Fälle von zentraler Bedeutung ist (vgl. BGE 131 IV 1 E. 2.2 m.H. auf BGE 125 IV 242). Die Fälle von Körperverletzungen sind demgegenüber anders gelagert: Zumin- dest eine leichte Verletzung wird bei einem gezielten Schlag in das Gesicht immer beabsichtigt sein, aber das Ausmass der Verletzungsfolge geht möglicherweise - im Sinne eines überschiessenden Erfolges - darüber hinaus, was damit zusam- men hängt, dass sich die Folgen eines solchen Schlages nie vollständig kontrol- lieren lassen. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger weh tun, ihn allenfalls K.O. schlagen, doch jetzt ist jener invalid: Welche dieser Folgen hat der Beschul- digte beabsichtigt, in Kauf genommen oder pflichtwidrig nicht bedacht? Dass Ver- letzungen von Leib oder Leben bei dieser Fallgruppe keine grundlegend anders geartete Nebenfolge darstellen, sondern sich nur graduell vom angestrebten Ziel unterscheiden, erschwert die Abgrenzung und verstärkt die beim Eventualvorsatz immer gegebenen Beweisprobleme. Früher kam hier die Rechtsfigur des sogenannten erfolgsqualifizierten Delikts (Art. 122 Ziff. 2 und Art. 123 Ziff. 2 a StGB) zum Zug, die jedoch 1990 mit der Begrün- dung abgeschafft wurde, dass es sich dabei um eine Erfolgshaftung handle, die den Grundsätzen des Schuldstrafrechts widerspreche (BBl 1985 II S. 1027 f.). Angesichts dieser erst vor zwanzig Jahren erfolgten Gesetzesrevision kann dem
- 53 - Appell des Geschädigtenvertreters, diese Fälle über eine Änderung der Praxis un- ter den Eventualvorsatz zu subsumieren (vgl. Plädoyernotizen S. 14 f.), nicht ge- folgt werden. Die Auslegung hat sich vielmehr an der langjährigen, bewährten Praxis zum Eventualvorsatz zu orientieren.
2. Die Definition des Eventualvorsatzes ist eine Rechtsfrage, ob seine Be- griffselemente gegeben sind, hingegen eine Tatfrage. Da sich Wissen und Willen als innere Vorgänge nicht direkt nachweisen lassen, behilft sich die Rechtspre- chung bei der Beweisführung mit Indizien und Erfahrungsregeln. Das ist in den bisherigen Gerichtsentscheiden in diesem Verfahren sichtbar. Derartige Erfah- rungsregeln müssen allerdings gewissen minimalen Anforderungen genügen. Sta- tistiken sind wegen ihrer generellen Interpretationsbedürftigkeit zu diesem Zweck eher weniger geeignet. Zumindest sollten sie vollständig sein, was bedeutet, dass insbesondere der Bezugsrahmen bekannt sein sollte. Nach der Formel des Bundesgerichts hat der Richter auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2.b). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass dieser Schluss nicht allein aus der Tatsache gezogen werden darf, dass sich der Täter des Risikos der Tat- bestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, da dieses Wissen auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt wird (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Es bedarf also zusätzlicher konkreter Indizien, damit vom Wissen auf den Willen geschlossen werden kann.
3. Zweifelsohne war der Schlag sehr heftig, den der Beschuldigte dem Privatklä- ger versetzte. Das zeigen die schweren Verletzungen, auch wenn diese nicht die direkte Folge des Schlages, sondern des dadurch verursachten Sturzes mit dem Hinterkopf auf den harten Strassenbelag waren, wie das forensische Gutachten zeigt (HD 5/8 S. 5). Vom eingetretenen Erfolg kann jedoch nicht auf den Vorsatz zurück geschlossen werden, und aus der besonderen Heftigkeit des Schlages lässt sich nur dann etwas ableiten, wenn feststeht, dass dieser Umstand dem Be- schuldigten bei der Ausführung des Schlages bewusst war. Derartige Hinweise sind nicht vorhanden. Es sieht vielmehr danach aus, dass der Beschuldigte zu-
- 54 - schlug "wie immer", was nicht für, sondern eher gegen die Annahme spricht, dass er eine schwere Körperverletzung bewusst in Kauf nahm. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger an der vorherigen Auseinandersetzung beteiligt hatte, auch wenn er sich unmittelbar davor zurückgezogen hatte und vom Beschuldigten aufgesucht werden musste. Für den Beschuldigten erschien er daher nicht völlig unbeteiligt und unvorbereitet. Danach entfernte sich der Beschuldigte sogleich vom Tatort, was Ausdruck davon sein kann, dass er über die eingetretene Folge - den sicht- und hörbaren Sturz mit dem Schädel auf den Asphalt - erschrocken war, und je- denfalls keine Rückschlüsse auf eine Inkaufnahme dieser Folge zulässt.
4. Es sind keine konkreten Sachverhaltselemente ersichtlich, die klar darauf hin- weisen, dass der Beschuldigte das objektiv bestehende Risiko einer schweren Körperverletzung bewusst einging, sondern sämtliche angeführten Indizien lassen sich auch mit der Annahme vereinbaren, dass er pflichtwidrig darauf vertraute, dass im schlimmsten Fall lediglich eine einfache Körperverletzung resultiere, und sind somit mehrdeutig. Unter diesen Umständen hat nach dem Grundsatz in du- bio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverlet- zung zu erfolgen, und der Beschuldigte ist stattdessen der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Verbindung mit der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 Mai 2010 nicht ein (Urk. HD 91). 1.4. Nach erfolgter Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat wurde durch diese am 23. September 2010 eine im Sinne der Erwägun- gen des Obergerichts des Kantons Zürich abgeänderte Anklage erhoben (Urk. HD 96). Die Anklagekammer des Obergerichts liess die Anklage mit Beschluss vom
12. November 2010 zu und überwies sie dem Geschworenengericht des Kantons Zürich (Urk. HD 108), welches sie ihrerseits mit Präsidialverfügung vom 26. No- vember 2010 an das Bezirksgericht Zürich überwies (Urk. HD 110).
2. Mit Urteil vom 4. Juli 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Die Vorinstanz nahm sodann davon Vormerk, dass der Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
12. März 2009 betreffend Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ in Rechtskraft erwachsen sei und die in Zusam- menhang mit diesem Schuldspruch auszusprechende Strafe mit ihrem gleichen- tags ergehenden Urteil ausgefällt werde. Ferner nahm es davon Vormerk, dass der Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
12. März 2009 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sowie die hierfür ausgefällte Strafe von Fr. 300.– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Rechtskraft erwachsen seien. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Einziehung und Vernichtung des Schlagrings. Auf den Widerruf der mit Strafmandat des Militärgerichts 6 vom 6. Dezember 2005 ausgefällten, bedingten Strafe von 20 Tagen Gefängnis trat die Vorinstanz nicht ein. Sie bestrafte den Be-
- 9 - schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung von 170 Ta- gen Untersuchungshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie im Umfang von 18 Monaten auf, wobei sie die Probezeit auf 3 Jahre festsetzte; im Übrigen (18 Monate, abzüglich 170 Tage Untersuchungshaft) ordnete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Für die Dauer der Probezeit erteilte sie dem Beschuldigten die Weisung, die Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich weiterzuführen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern A._____, D._____ und E._____ aus dem Ereignis vom 14. Mai 2006 dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei, wobei sie die Privatkläger zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwies. Ferner verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ Fr. 140'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsent- schädigung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 30'000.– zuzüglich Zins und der Geschädigten E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 133 S. 66 f.).
3. Der Vertreter des Privatklägers A._____ (nachfolgend: Privatkläger) meldete mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Poststempel: 11. Juli 2011; Eingang: 12. Juli 2011) innert Frist Berufung gegen das mündlich eröffnete Urteil an (Urk. HD 128). Der Vertreter nahm das vollständig begründete Urteil am 16. September 2011 entge- gen (Urk. HD 132/3). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 2. Oktober 2011 (Poststempel: 4. Oktober 2011; Eingang: 5. Oktober 2011; Urk. HD 135/1). Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es sei der Beschuldigte der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen, und es sei die an den Privatkläger zu leistende Genugtuung auf Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
15. Mai 2006 zu erhöhen (Urk. HD 135/1 S. 2; Urk. HD 148 S. 2).
4. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Eingang: 12. Juli 2011; Urk. HD 129) in- nert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihr am
- 10 -
16. September 2011 entgegengenommen (Urk. HD 132/1), und ihre schriftliche Berufungserklärung wurde von ihr mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Poststem- pel: 5. Oktober 2011; Eingang: 7. Oktober 2011) fristgerecht eingereicht (Urk. HD 136). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und unter Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung zum Nachteil von C._____ gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jah- ren unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu bestrafen; eventualiter beantragt sie einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB und unter Berücksichtigung des genannten Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 eine Bestrafung mit 4 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrech- nung der Untersuchungshaft. Ferner verlangt sie die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs (Urk. HD 136 S. 2; Urk. HD 147 S. 1 f.).
5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2011 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zur Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 137).
6. Der Vertreter des Beschuldigten erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 (Eingang: 2. November 2011; Urk. HD 139) innert Frist Anschlussberufung. Bean- tragt wird ein Schuldspruch im Sinne der Anklage vom 29. Oktober 2008 resp. der Eventualanklage vom 23. September 2010 und im Hauptstandpunkt die Redukti- on der Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre, wobei der Vollzug zugunsten einer ambulan- ten Massnahme im Sinne der Art. 56 und 57 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB aufzuschieben sei. Eventualiter wird die Bestrafung mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren beantragt, subeventualiter die Bestrafung mit 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs in vollem Um- fang und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner sei die erstande- ne Untersuchungshaft in jedem Fall ganz anzurechnen und solle der unbedingt zu
- 11 - vollziehende Teil der Strafe jedenfalls 6 Monate nicht überschreiten. Schliesslich seien die Kosten für die Untersuchung, das Verfahren und die Verteidigung dem Beschuldigten zu höchstens 50 % aufzuerlegen (Urk. HD 139 S. 1 f.; Urk. HD 150 S. 3 f.). II. Prozessuales
Dispositiv
- Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getre- ten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfah- renshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung ange- ordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
- Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Die Parteien haben Dispositivziffer 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Widerruf), die Dispositivziffern 9, 11 und 12 (Zivilan- sprüche) sowie die Dispositivziffern 13, 15 und 16 (Kosten- und Entschädigungs- dispositiv mit Ausnahme der Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens [Dispositivziffer 14]) nicht angefochten. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Be- schluss festzustellen ist.
- Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es seien die Akten aus dem oberge- richtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. SB090744 beizuziehen (Urk. HD 135/1 S. 2; Urk. HD 148 S. 2). Diese befinden sich indessen bereits bei den Ver- fahrensakten (Urk. HD 64-91), weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, im Eventualstandpunkt einen - 12 - solchen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und fahrlässiger schwe- rer Körperverletzung (Urk. HD 96 S. 3 f.). Während es sich bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt, das von Amtes wegen zu verfolgen ist, ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung als Antragsde- likt ausgestaltet (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 4.2. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass seitens des Privatklä- gers kein ausdrücklicher Strafantrag gestellt wurde. Es ist aber ihren Erwägungen zu folgen, wonach im Schreiben des Vertreters des Privatklägers vom 28. Juni 2006 (Urk. HD 12/5) ein rechtzeitig gestellter impliziter Strafantrag zu erblicken ist, dessen Form dem damals geltenden kantonalen Strafprozessrecht genügte (Urk. HD 133 S. 8).
- Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschul- digten für den Fall, dass das Gericht die auszufällende Strafe nicht zugunsten der laufenden Therapie [resp. der beantragten ambulanten Massnahme] aufschiebe, ein Zusatzgutachten (Urk. HD 150 S. 21). Angesichts dessen, dass sich der Gut- achter Dr. med. F._____ in seinem Gutachten vom 22. Februar 2008 mit aller Deutlichkeit zur Frage des Aufschubs einer Freiheitsstrafe zugunsten einer ambu- lanten Massnahme geäussert hat (Urk. HD 4/10 S. 28) und nicht ersichtlich ist, weshalb dessen Stellungnahme nicht plausibel oder überholt sein sollte (dazu nachfolgend unter VII./8.4.), ist auf die Einholung eines solchen Zusatzgutachtens zu verzichten.
- In Bezug auf die rechtliche Würdigung des im Berufungsverfahren zu beurtei- lenden Sachverhalts vertrat eine Minderheit des Gerichts anlässlich der Beru- fungsverhandlung eine abweichende Meinung, welche mit Begründung ins Proto- koll aufgenommen wurde (§ 124 GOG; Prot. II S. 18 ff.). III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte hat mit Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers die Erfüllung der in der Anklageschrift festgehaltenen objektiven Sachverhaltselemente anlässlich des Untersuchungsverfahrens sowie vor der Vo- rinstanz weitestgehend anerkannt (Urk. HD 2/5 S. 4 f.; Urk. HD 3/1 S. 1 f.; Urk. HD 38 S. 4; Urk. HD 121 S. 4 f.; Urk. HD 125 S. 6 f. und S. 18 f.; Urk. HD 150 S. 7 - 13 - f.). Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der objektive Tatbestand insoweit erstellt ist. 1.2. Nicht eingestanden hat der Beschuldigte, dass er ohne ein Wort zu sagen und ohne ersichtlichen Grund zugeschlagen habe (vgl. Urk. HD 3/1 S. 4; Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4 resp. Urk. HD 96 S. 4 Abs. 1 und S. 5 Abs. 4). Fer- ner gab er zwar anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2010 zu, dass sein Schlag derart heftig ausgefallen sei, dass der Privatkläger durch die Wucht vom Boden abgehoben habe (SB090744, Prot. S. 24), auch wenn dies von seinem Verteidiger relativiert wurde (SB090744, Prot. S. 44), doch bestätigte er dies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr. Vielmehr er- klärte er, Bilder vom Vorfall seien bei ihm praktisch keine mehr vorhanden (Urk. HD 121 S. 5 f.). Bezüglich dieser objektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erstellt werden können. 2.1. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt vor, vor dem Faustschlag realisiert zu haben, dass sich der Pri- vatkläger in einem reduzierten Zustand befunden habe, so dass dessen Reakti- onsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und erkannt zu haben, dass vor dem Faustschlag keine verbale oder tätliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, weshalb der Faustschlag den Privatkläger völlig unvorbereitet treffen würde, wodurch der Beschuldigte die in der Anklage umschriebenen Verletzungen so na- he vor sich gesehen habe, dass er sie auch gebilligt habe (Urk. HD 96 S. 4). Dies wird vom Beschuldigten bestritten (Urk. HD 2/5 S. 6; Urk. HD 3/1 S. 6; Urk. HD 38 S. 5 und S. 12; SB090744, Prot. S. 34 f.; Urk. HD 121 S. 6; Urk. HD 125 S. 21; Urk. HD 150 S. 9 f.). 2.2. Im Eventualstandpunkt argumentiert die Anklagebehörde hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, dass ein derart starker Schlag mitten ins Gesicht eines Menschen durch die direkte Einwirkung der Faust ins Gesicht des Opfers oder durch den mit dem Schlag einhergehenden Aufprall des Kopfes auf dem Boden durchaus geeignet sei, schwere Verletzungen in der eingetretenen Art hervorzuru- fen, sei keineswegs ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens, sondern hätte jedem besonnenen Menschen und auch dem Beschuldigten durchaus bewusst sein können, weshalb die schweren Verletzungen für den Beschuldigten voraus- - 14 - sehbar und bei dessen korrektem Handeln auch vermeidbar gewesen seien (Urk. HD 96 S. 5). Dies wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. HD 38 S. 3; Urk. HD 125 S. 3; Urk. HD 150 S. 3). 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 f.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE - 15 - 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). - 16 - 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 f.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 f. und N 350 f.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, - 17 - von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 f.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollstän- dig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den Aussagen von G._____, dem Bruder des Beschul- - 18 - digten, anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 24. Mai 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht verwertbar seien, da dieser als Auskunftsperson folgerichtig nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH [recte: § 129 StPO/ZH] aufmerksam gemacht worden sei. Es blei- be unklar, ob G._____ überhaupt ausgesagt hätte, wenn er bereits anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden wäre (Urk. HD 133 S. 12). Gemäss dem Protokoll dieser Einver- nahme wurde G._____ zu Beginn der Befragung einzig darüber orientiert, dass er die Beantwortung von Fragen verweigern könne, mit denen er sich, einen nahen Verwandten oder seinen Lebenspartner / seine Lebenspartnerin der Gefahr straf- rechtlicher Verfolgung aussetzen würde (Urk. HD 2/8 S. 1). Somit wurde auf den Inhalt von § 131 StPO/ZH hingewiesen, jedenfalls gemäss dem Protokoll aber nicht auf das G._____ als Bruder des Beschuldigten zustehende Zeugnisverwei- gerungsrecht im Sinne von § 129 Ziff. 1 StPO/ZH. Dies führt dazu, dass die Aus- sagen von G._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können; zu seiner Entlastung können sie hingegen herangezogen werden. Der Verwert- barkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten, der (ursprünglichen) Mitbeschuldigten, der Auskunftspersonen sowie der Zeugen wurden von der Vorinstanz korrekt zusam- mengefasst (Urk. HD 133 S. 15 f.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. 4.3. Was die generelle Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 133 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Zur im Rahmen des objektiven Sachverhalts zu prüfenden Frage, ob der Pri- vatkläger H._____, einem der Begleiter des Beschuldigten, im Verlaufe der Aus- einandersetzung einen Bierbecher mit einem Rest Bier anzuwerfen versucht resp. angeworfen habe und es daraufhin zum Faustschlag des Beschuldigten gekom- men sei, hielt die Vorinstanz nach Würdigung aller relevanten Aussagen der dazu einvernommenen Personen zu Recht fest, dass sich dies nicht klären lasse; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. HD 133 S. 15 f.; - 19 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar ist durchaus denkbar, dass es sich beim Bierbecher- wurf um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten und seiner Begleiter handelt, die nach der Tat Zeit hatten, um ihre Aussagen zu koordinieren, wie dies vom Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (Urk. HD 148 S. 4). Dass aber der Zeuge I._____, der nicht zur Gruppe des Beschuldigten gehörte, anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2007 angab, der Privatkläger sei einige Minuten vorher gekommen und habe laut geschrien (Urk. HD 3/12 S. 3), weckt Zweifel daran, dass dieser überhaupt nicht in die Auseinandersetzung der verschiedenen Parteien involviert war. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Becherwurf erfolgte, und ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass in die- sem Fall für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Privatkläger zur Gruppe um J._____ und I._____ hin- zukam, mit H._____ diskutierte bzw. gegen die Gruppe um H._____ pöbelte und hierauf diesem einen Becher mit Bier bzw. einen Resten Bier anwarf bzw. anzu- werfen versuchte (Urk. HD 133 S. 18), nicht zu beanstanden. Dafür, dass es im Vorfeld des Faustschlages zu einem das Geschehen prägenden Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (weniger weit gehend die Vorinstanz: Urk. HD 133 S. 18). Mit Bezug auf die Erstellung des objektiven Sachverhaltes ist aus diesen Umständen zu folgern, dass es nicht, wie in der Anklageschrift umschrieben, keinen ersichtli- chen Grund (Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4) gab, sondern dass der Be- schuldigte dem Privatkläger den Faustschlag aus nichtigem Grund versetzte. 5.2. Im Rahmen des objektiven Sachverhalts ist ferner zu klären, ob der Beschul- digte dem Privatkläger den Faustschlag versetzte, ohne ein Wort zu sagen (vgl. Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4). Dieser machte anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2006 geltend, er habe "Hey!" geru- fen, damit der Privatkläger ihn anschaue, worauf dieser ihn angeschaut, aber nichts gesagt habe (Urk. HD 3/1 S. 4). Auch hinsichtlich dieser Frage kann den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Faustschlag versetzte, ohne ein Wort zu sagen, sondern auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen, - 20 - wonach er vor dem Faustschlag "Hey!" zum Privatkläger gesagt habe. Dies wurde heute auch vom Vertreter der Anklage anerkannt (Urk. HD 147 S. 2). 5.3. Schliesslich ist im Rahmen des objektiven Sachverhalts zu prüfen, ob der Privatkläger durch die Wucht des Schlages richtiggehend vom Boden abhob (Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4). Hinsichtlich dieses Sachverhaltselements stützt sich die Anklage auf die Aussagen des Zeugen I._____. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, erklärte dieser anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 18. Mai 2006, dass der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten sicher zehn Zentimeter vom Boden abgehoben sei (Urk. HD 2/2 S. 2). Rund elf Monate spä- ter, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2007 beschrieb der Zeuge I._____, ohne vorher nochmals mit seinen Aussagen anläss- lich der polizeilichen Befragung konfrontiert worden zu sein, dass es den Privat- kläger durch den Schlag des Beschuldigten mehrere Zentimeter in die Luft geho- ben habe; es habe ihn in die Luft "gelupft". Es sei ein unheimlicher Flug gewesen; er habe so etwas noch nie gesehen, ausser vielleicht im Fernsehen (Urk. HD 3/12 S. 2 f.). K._____ erklärte demgegenüber anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 22. Mai 2006, dass der Privatkläger wie ein Baumstamm rückwärts zu Boden gefallen sei (Urk. HD 2/4 S. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, der Privatkläger sei umgefallen "wie ein Pflock" (Urk. HD 3/8 S. 2). Dazu befragt, wie man sich das vorstellen müsse, erklärte der Zeuge K._____: "Der Mann stand und fiel dann ohne Bewegung, völlig steif nach hinten auf den Boden" (Urk. HD 3/8 S. 3). Dazu machte der Zeuge K._____ eine Bewegung mit seinem Unterarm, indem er diesen aufrichtete und nach hinten kippte (Urk. HD 3/8 S. 3). Die Schilderung des Zeugen K._____ wird durch dieje- nige von G._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2006 bestätigt. Dieser erklärte ebenfalls, der Privatkläger sei wie ein Baumstamm nach hinten zu Boden gefallen (Urk. HD 2/8 S. 3). Diese Aussage darf nach dem Dar- gelegten zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden. Die übrigen Augen- zeugen erklärten, den Faustschlag und den anschliessenden Sturz des Privatklä- gers nicht gesehen zu haben (Urk. HD 2/1 S. 1 und 3; Urk. HD 2/3 S. 1 f.; Urk. HD 2/6 S. 1 f.; Urk. HD 3/2 S. 3; Urk. HD 3/5 S. 2; Urk. HD 3/6 S. 2). - 21 - Was die Aussagen des Zeugen K._____ angeht ist darauf hinzuweisen, dass das Tatgeschehen während der Nacht stattfand, weshalb, selbst wenn der Ort des Geschehens gut ausgeleuchtet gewesen sein sollte, zumindest von leicht beein- trächtigten Sichtverhältnissen auszugehen ist. Der Zeuge K._____ stand auf der anderen Strassenseite, wobei er die Distanz zum Ort des Geschehens auf rund 20-25 Meter schätzte (Urk. HD 2/4 S. 1 f.; Urk. HD 3/8 S. 2). Der Zeuge K._____ machte denn auch zum Tathergang relativ knappe, teilweise ungenaue Angaben. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die sechs Tage nach dem Ereignis stattfand, pauschal aus, plötzlich habe einer aus der Gruppe mit Anlauf dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. HD 2/4 S. 1). Ferner konn- te er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau sa- gen, wie der Schlag ablief, ob der Schlag aus dem Lauf heraus erfolgt oder ob der Täter still gestanden sei, als er geschlagen habe, und ob der Privatkläger eine Abwehrhaltung eingenommen habe oder nicht (Urk. HD 3/8 S. 2 f.). Sodann wusste der Zeuge K._____ nicht mehr mit Sicherheit, ob mit der Faust geschla- gen und wo der Privatkläger getroffen wurde (Urk. HD 3/8 S. 3). Der Zeuge G._____ befand sich gemäss seiner Schilderung unmittelbar vor dem Privatkläger (Urk. HD 2/8 S. 3) und hatte somit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht dessen ganzen Körper im Blickwinkel. Zudem wusste er nicht mehr genau, von welcher Seite der Beschuldigte kam (Urk. HD 2/8 S. 3). Demgegenüber befand sich der Zeuge I._____ zwei oder drei Meter vom Privatkläger entfernt (Urk. HD 2/2 S. 3), weshalb er im Vergleich zu den Zeugen K._____ und G._____ die besten Sicht- verhältnisse gehabt haben muss. Zudem fällt auf, dass der Zeuge I.______ diese Begebenheit elf Monate später immer noch sehr genau schilderte, was ein klares Zeichen dafür darstellt, dass seine Schilderung zutrifft und diese Begebenheit ihm aufgrund ihrer Dramatik stark in Erinnerung geblieben war. Im Vergleich zu K._____ und G._____ machte I._____ viel präzisere Angaben zum Ablauf des Geschehens (Urk. HD 2/2 S. 2 f; Urk. HD 3/12 S. 2 f.). Was das Aussageverhalten des Zeugen I._____ angeht, hat schon die I. Strafkammer des Obergerichts in ih- rem Beschluss vom 25. März 2010 (Urk. HD 87 S. 17 f.) zu Recht darauf hinge- wiesen, dass er das Verhalten des Geschädigten durchaus nicht nur positiv dar- stellte, dass er bei seinen Aussagen erwähnte, wenn er etwas nicht mit eigenen Augen gesehen hatte, dass er Erinnerungslücken angab und dass er, wenn er etwas nicht bestätigen konnte, dies entsprechend aussagte. Seine Aussagen - 22 - werden durch diejenigen der Zeugen K._____ und G._____ nicht widerlegt. Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 38 S. 9 i.V.m. DG080591, Prot. S. 26; Urk. HD 83 S. 11 i.V.m. SB090744, Prot. S. 43 f.; Urk. HD 125 S. 6; Urk. HD 150 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 9) vermag der Umstand allein, dass der Zeuge I._____ mehreren Vorladungen der Staatsanwaltschaft – offenbar aufgrund fami- liärer Probleme (Urk. HD 3/12 S. 1) – unentschuldigt keine Folge leistete (vgl. Urk. HD 9/1-18), seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen, zumal seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unter der stren- gen Strafdrohung von Art. 307 StGB erfolgten (Urk. HD 3/12 S. 1). Es besteht somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Anlass, an den diesbezüg- lichen Ausführungen des Zeugen I._____ zu zweifeln, zumal auch kein Grund er- sichtlich ist, weshalb dieser diesbezüglich etwas anderes als die Wahrheit sagen sollte. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass ein Abheben von mehreren Zentimetern vom Boden schwer vorstellbar ist (Urk. HD 133 S. 25 f. und 27). Zwar hat die Vorinstanz nicht mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte kleiner ist als der Privatkläger (Urk. HD 3/1 S. 6), weshalb je nach Art der Ausführung des Faust- schlages denkbar ist, dass dieser eine Neigung nach oben hatte. Es erscheint je- doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes aus physikalischen Grün- den eher unwahrscheinlich, dass der Privatkläger infolge des Faustschlages des Beschuldigten mit den Füssen vom Boden abhob, weshalb für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall war. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass der Zeuge I._____ bewusst falsche Angaben gemacht hat; wie bereits dargelegt besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das Geschehen so geschil- dert hat, wie er es erlebt und registriert hat, und subjektiv den Eindruck hatte, dass der Privatkläger durch die Luft geflogen ist. Dies wiederum zeugt von der Wucht des vom Beschuldigten ausgeführten Schlages. 5.4. Der von der Anklagebehörde in ihrem Hauptstandpunkt erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe die in der Anklageschrift genannten Verletzungen, die der Privatkläger erlitt, so nahe vor sich gesehen, dass er sie auch gebilligt habe, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung (nachfolgend unter IV.) zu behandeln. Was - 23 - den objektiven Tatbestand angeht kann entgegen der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger durch den Faustschlag des Beschul- digten mit den Füssen vom Boden abhob, auch wenn es sich um einen ausser- gewöhnlich wuchtigen Schlag gehandelt haben muss, wenn der Zeuge I._____ davon überzeugt war, dass es den Privatkläger dadurch vom Boden in die Luft gehoben hat. Im Übrigen ist der eingeklagte Sachverhalt mit den Einschränkun- gen, dass für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger vor der inkriminierten Tat zur Gruppe um J._____ und I._____ hinzukam, mit H._____ diskutierte bzw. gegen die Gruppe um H._____ pöbelte und hierauf diesem einen Becher mit Bier bzw. einen Resten Bier anwarf bzw. anzuwerfen versuchte, und dass der Beschuldigte vor dem Faustschlag "Hey!" zum Privatklä- ger gesagt habe, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Von der Vorinstanz wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorliegend zu beurteilende Tat vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (erstes Buch) per 1. Januar 2007 begangen wurde, weshalb die Beurteilung grundsätzlich nach dem alten Recht zu erfolgen hat. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es im konkreten Vergleich milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Urk. HD 133 S. 9). 1.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das neue Recht indessen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 9) nicht als das mildere. Da gegen den Beschuldigten eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszusprechen ist (dazu nachfolgend unter V./4.), kommt die Gewährung des teilbedingten Voll- zugs, die seit der Revision im Gesetz vorgesehen ist, nicht in Betracht (vgl. Art. 43 StGB), womit der Begründung der Vorinstanz, weshalb das neue Recht anwend- bar sei, die Grundlage entzogen ist. Somit ist das alte Recht anwendbar. 2.1. Im Hauptstandpunkt stellt sich die Anklagebehörde auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit seiner Handlung den objektiven und subjektiven Tatbe- stand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB erfüllt (Urk. HD 96 S. 7; Urk. HD 122 S. 1; Urk. HD 147 S. 1). - 24 - 2.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB begeht eine schwere Körperverletzung im Sin- ne dieser Bestimmung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Das gleiche gilt nach Art. 122 Abs. 2 StGB für denjenigen, der vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt. Nach Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt den Tatbe- stand der schweren Körperverletzung, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 2.3. Dass der Beschuldigte den Privatkläger im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB lebensgefährlich verletzt hat, wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt, ist doch erstellt, dass die schwere traumatische Hirnverletzung den Pri- vatkläger in unmittelbare Lebensgefahr brachte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Privatkläger sodann zu 100 % arbeitsunfähig und ist an die Wiederauf- nahme einer ökonomisch verwertbaren beruflichen Tätigkeit nicht mehr zu den- ken. Damit hat die Tat des Beschuldigten beim Privatkläger auch eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB verursacht. Schliesslich lei- det der Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt aufgrund des Handelns des Beschuldigten unter schweren kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen in- folge linksbetonter Tetraparese sowie unter einer schweren neuropsychologi- schen Störung mit massiver Antriebsarmut. Damit liegt ferner eine andere schwe- re Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. 2.4.1. Eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB kommt, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, nur in Frage, wenn der Be- schuldigte die Tat vorsätzlich begangen hat. Dies wird indessen von diesem be- stritten; er macht geltend, fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. HD 2/5 S. 8; Urk. HD 3/1 S. 6; Urk. HD 38 S. 5 und S. 12; SB090744, Prot. S. 34 f.; Urk. HD 121 S. 6; Urk. HD 125 S. 21; Urk. HD 150 S. 9 f.). Die Vorinstanz ist seiner Argumen- tation gefolgt, indem sie davon ausgegangen ist, dass dem Beschuldigten ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne, und hat ihn daher in Übereinstim- - 25 - mung mit der Eventualanklage der Anklagebehörde der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. HD 133 S. 34 und S. 66). 2.4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen oder Willen ausführt. Eine fahrlässige Tatbege- hung liegt demgegenüber dann vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 aStGB). Bewusst fahrlässig handelt, wer dabei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (BGE 125 IV 251), während der unbewusst fahrlässig Handelnde sich aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit gar keine Vorstellungen über den Erfolg macht. Im alten Allgemeinen Teil des StGB wurde der Eventualvorsatz nicht definiert. Die Revision hat eine Umschreibung mit Gesetzeskraft ausgestattet, auf die sich Pra- xis und Doktrin ganz überwiegend schon bisher verständigt hatten. Mit Eventual- vorsatz handelt, wer den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 47). Die Vo- rinstanz hat zu Recht festgehalten, dass eine Billigung des Erfolges dabei nicht erforderlich ist (Urk. HD 133 S. 28 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.3). Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden Fällen ist dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willens- seite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 53; BGE 131 IV 4 E. 2.2 mit diversen Hinwei- sen). Dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst - 26 - dass sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1). Was den Nachweis des Eventualvorsatzes angeht, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Gericht, soweit der Täter diesbezüglich nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urk. HD 133 S. 28 f.). Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhal- tens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58; BGE 125 IV 242). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob der Beschuldig- te eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, zählt die Rechtspre- chung unter anderem die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Ferner können zu den relevanten Umständen die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung gehören (BGE 135 IV 17; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4; BGE 125 IV 242). Das Gericht darf dagegen nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventual- vorsatz schliessen, denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung wird, wie dargelegt, auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 4 f. E. 2.2; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4). 2.4.3. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, muss aufgrund des Untersuchungsergebnisses davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht mit direktem Vorsatz im Sinne von - 27 - Art. 18 Abs. 2 aStGB verursachte (Urk. HD 133 S. 27). Es verbleiben somit die Varianten der eventualvorsätzlichen, der bewusst fahrlässigen und der unbewusst fahrlässigen Tatbegehung. Da die Anklagebehörde im Hauptstandpunkt die Mei- nung vertritt, der Beschuldigte habe die Tat eventualvorsätzlich begangen, ist zu- nächst dies anhand der aufgezeigten Kriterien zu prüfen. 2.4.4. Was die Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung angeht, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte aufgrund des Faustschlages lediglich mit einer einfachen Kör- perverletzung habe rechnen müssen (Urk. HD 133 S. 31 f. und S. 34), was dieser selber auch eingeräumt hat (Urk. HD 2/5 S. 8). Ihre Argumentation, wonach der Beschuldigte demgegenüber nicht mit einer schweren Körperverletzung habe rechnen müssen (Urk. HD 133 S. 29 f.), überzeugt indessen nicht, zumal, wie be- reits dargelegt, selbst dann Eventualvorsatz vorliegen kann, wenn eine Verlet- zungsfolge sich statistisch gesehen eher selten verwirklicht. Die I. Strafkammer des Obergerichts hat sich in ihrem Beschluss vom 25. März 2010 im Sinne eines Beispiels dafür, dass Faustschläge sogar zum Tod eines Menschen führen kön- nen, mit den Risiken im Boxsport auseinandergesetzt (Urk. HD 87 S. 25 f.), wobei die von ihr genannten Zahlen zu den Todesfällen wohl aus Wikipedia (http://de.wikipedia.org/ wiki/Boxen, "Verletzungsrisiko") stammen und zu präzisie- ren ist, dass diese Zahlen Todesfälle bei Profiboxern betreffen. Die Vorinstanz hielt die von der I. Strafkammer angeführte Statistik für die Beurteilung der Grösse des dem Beschuldigten erkennbaren Risikos als wenig geeignet (vgl. Urk. HD 133 S. 30). Indes darf, auch wenn man nicht auf dieses Beispiel abstellen will, als all- gemein bekannt vorausgesetzt werden, dass hochgradig gewaltintensive Faust- schläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeig- net sind, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen her- beizuführen (so das Bundesgericht in ihrem Urteil vom 26. Januar 2012, 6B_643/2011). Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall weitere zu berücksichtigende Fakto- ren gibt. - 28 - Der Beschuldigte gestand ein, vor seinem Faustschlag bemerkt zu haben, dass der Privatkläger "betrunken wirkte" (vgl. Urk. HD 3/1 S. 6 f.). Es war ihm somit klar, dass sich der Privatkläger in reduziertem Zustand befand, wobei, wie der Vertreter der Anklage anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu Recht anmerkte, irrelevant ist, ob der Beschuldigte die reduzierte Verfassung des Privatklägers auf die richtige Substanz zurückführte (Urk. HD 122 S. 6). Dass Al- kohol und Drogen die Reaktionsfähigkeit erheblich herabsetzen können, ist all- gemein bekannt und war – entgegen der Argumentation der Verteidigung anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 125 S. 20) – dem sowohl mit Alkohol als auch mit Cannabis vertrauten Beschuldigten zweifelsohne klar. Ferner war dem Beschuldigten – ebenfalls entgegen der Argumentation der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 125 S. 20) – bewusst, dass der Faustschlag den Privatkläger völlig überraschend treffen würde. Seine anlässlich der ersten Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte und an der ersten Berufungsverhandlung wiederholte Erklärung, er habe langsam Angst bekommen und sich angegriffen gefühlt (DG080591, Prot. S. 22; SB090744, Prot. S. 29 und S. 34), findet überhaupt keine Stütze in den Aussagen der verschiedenen ande- ren anwesenden Personen und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte einen solchen entlastenden Umstand nicht umgehend vorgebracht hätte. Auch wenn für das vor- liegende Verfahren davon auszugehen ist, dass der Privatkläger kurz zuvor einem der Begleiter des Beschuldigten einen Bierbecher zu- resp. angeworfen und der Beschuldigte unmittelbar vor seinem Faustschlag mit einem an den Geschädigten gerichteten "Hey!" dessen Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, konnte der Privatkläger schlechterdings nicht damit rechnen, dass nun ein gewalttätiger An- griff des Beschuldigten folgen würde – aufgrund der vorherigen, rein verbalen Auseinandersetzungen, in die der Privatkläger zudem nur am Rande involviert war, gab es schlicht keine warnenden Anzeichen dafür, und dies war dem Be- schuldigten zweifelsohne bewusst. Hätte der Privatkläger einen Angriff des Be- schuldigten erwartet, hätte dieser denn auch wohl kaum zuerst dessen Aufmerk- samkeit mit einem "Hey" auf sich lenken müssen. Der Beschuldigte richtete somit seinen auch gemäss eigenen Aussagen (SB090744, Prot. S. 23 und S. 30) mit grosser Wucht ausgeführten Faustschlag gegen das Gesicht des völlig unvorbe- reiteten und in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Privatklägers. Wie be- - 29 - reits dargelegt muss der Schlag des Beschuldigten aussergewöhnlich hart gewe- sen sein, wenn der Zeuge I._____ sogar den Eindruck hatte, dass der Privatklä- ger, ein erwachsener Mann, dadurch mit den Füssen vom Boden abgehoben wurde. Der Beschuldigte musste unter den gegebenen Umständen damit rech- nen, dass ein einziger Faustschlag dieser Stärke den Privatkläger "umhauen" würde, und er musste nur schon aufgrund der reduzierten Verfassung des Privat- klägers auch davon ausgehen, dass dieser allenfalls nicht in der Lage sein würde, den Sturz auf den asphaltierten Belag aufzufangen oder abzubremsen und er mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlagen könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 32 f.) spricht die Art der Tathandlung keineswegs gegen das Vorliegen von Eventualvorsatz. Es ist viel- mehr sogar denkbar, dass der Privatkläger – wie man es aus Action-Filmen kennt – mit einem einzigen gezielten Faustschlag "ausgeschaltet" werden sollte. Jeden- falls aber fiel der einzelne Faustschlag derart heftig aus, dass der Zeuge I._____ das Gefühl hatte, dass der Privatkläger dadurch sogar richtiggehend vom Boden abgehoben wurde. Ferner kann auch der Argumentation der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschuldigten, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Privatkläger durch den Faustschlag des Beschuldigten hätte ausser Gefecht gesetzt werden sollen (Urk. HD 133 S. 33), nicht unbesehen gefolgt werden. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Becherwurf oder die Pöbelei genau auf diese Art geahndet werden sollte, zumal ein einzelner "erfolgreicher" K.O.-Schlag im Rahmen einer Gruppendynamik, wie sie vorliegend vorgelegen haben dürfte, durchaus "Respekt" auslösen kann. Denkbar ist auch, dass andere Beweggründe eine Rolle gespielt haben, wie dies der Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. HD 148 S. 9). Dass schliesslich der Vorinstanz darin zu folgen ist, dass der Beschuldigte eine schwere Pflichtwidrig- keit beging (vgl. Urk. HD 133 S. 32), bedarf aufgrund der obigen Erwägungen zum Tathergang keiner weiteren Begründung. Unter den gegebenen Umständen zu argumentieren, der Beschuldigte habe da- rauf vertraut, dass sich nicht die eingetretenen Verletzungen, sondern nur solche, die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst werden, einstellen - 30 - würden, oder er habe vor seinem Faustschlag derartige Folgen gar nicht bedacht (so die Vorinstanz in Urk. HD 133 S. 34), geht an der Sache vorbei. Entgegen der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 12. März 2009 geäusserten Ansicht lässt sich der vorliegende Sachver- halt aus mehreren Gründen nicht mit der Situation, die in BGE 74 IV 81 zugrunde lag und bei der auf Fahrlässigkeit erkannt wurde (Urk. HD 38 S. 10), vergleichen. Zum einen musste der dortige Angeklagte aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im genannten Bundesgerichtsentscheid, anders als vorliegend der Beschuldigte, nicht damit rechnen, dass der Geschädigte sich möglicherweise in einem redu- zierten Zustand befand, sah man doch diesem einen allfälligen alten Blutungsherd im Kleinhirnmark und die allenfalls darauf zurückzuführende Neigung zu Koordi- nationsstörungen nicht an. Zum andern versetzte der dortige Angeklagte dem Geschädigten gemäss der Sachverhaltsdarstellung im genannten Bundesge- richtsentscheid einen "brutalen Faustschlag von mittlerer Wucht", "aber nicht ge- rade übersetzt", ins Gesicht, während vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt dem Privatkläger ein so heftiger Faustschlag ins Gesicht versetzt wurde, dass dieser gemäss dem Eindruck des Zeugen I._____ sogar mit den Füssen vom Bo- den abhob. Der vorliegende Fall ist vielmehr, was die Frage des Eventualvorsatzes angeht, demjenigen, den das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 (6B_643/2011) zu entscheiden hatte, sehr ähnlich. Gemäss Sachverhalt schlug der dortige Täter im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Zellengenossen in einer Strafanstalt mit hochgradig gewalttätigen Faustschlägen wiederholt in blinder Wut unkontrolliert gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers, worauf dieses als Folge davon stürzte, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug und sich dabei eine tödliche Verletzung zuzog (E. 1.4). Das Bundesge- richt erwog (E. 2.3.3): "Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder - 31 - gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollier- ten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht ei- nes Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalt- einwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben. Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwer- deführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt – als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes – als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag." Der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass der Beschul- digte dem Opfer im vorliegenden Fall nur einen einzigen starken Faustschlag ver- - 32 - setzte. Dem steht aber, wie bereits dargelegt, gegenüber, dass der Privatkläger im vorliegenden Fall in einer vom Beschuldigten vor dem Faustschlag erkannten reduzierten Verfassung war, die dessen Reaktionsfähigkeit beeinträchtigte, und dass der Faustschlag des Beschuldigten den Privatkläger völlig unvorbereitet traf. Darin, dass der Täter im angeführten Bundesgerichtsentscheid auch nach dem Sturz des Opfers nicht von diesem abliess, während es der Beschuldigte im vor- liegenden Fall beim einen Faustschlag bewenden liess, ist dagegen kein wesent- licher Unterschied zu erblicken. Gemäss dem Sachverhalt im Bundesgerichtsent- scheid entstanden die tödlichen Verletzungen des Opfers durch dessen Sturz und somit nicht direkt, sondern indirekt durch die Faustschläge des Täters. Der Um- stand, dass der Täter nach dem Sturz des Opfers weiterhin auf dieses resp. des- sen Kopf einschlug, wurde vom Bundesgericht offensichtlich lediglich als zusätzli- ches Indiz dafür angeführt, dass der Täter die Tötung des Opfers in Kauf nahm. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die beiden Fälle, was die Frage des Eventualvorsatzes angeht, absolut vergleichbar. Das Bundesgericht hat denn auch in einem weiteren Fall, der ebenfalls mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, das Urteil der dortigen Vorinstanz, die das Vor- liegen des Eventualvorsatzes bei nur einem Faustschlag ins Gesicht des Opfers bejaht hatte, bestätigt (Urteil vom 4. April 2011, 6B_758/2010). Zwar hatte der dortige Täter im Gegensatz zum Beschuldigten im vorliegenden Verfahren Kampfsporterfahrung, da er im Thai-Boxen geübt war. Dieser Umstand beschlägt indes einzig die Wissenskomponente, und die war vorliegend, weil der Beschul- digte davon ausgehen musste, dass beim körperlich reduzierten und auf den Faustschlag nicht vorbereiteten Privatkläger ein einziger mit grosser Wucht aus- geführter Faustschlag zu einem unkontrollierten Sturz mit Kopfaufprall auf den Asphalt führen und ein solcher Vorgang zu schweren resp. lebensgefährlichen Verletzungen führen konnte, auch bei diesem gegeben. Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt sei- nes Handelns auf der Wissensebene klar war, dass der Faustschlag beim Privat- kläger schwere Verletzungen verursachen konnte. Ferner lassen die dargelegten Umstände auf der Willensebene nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte, wie ihm in der Anklageschrift im Hauptstandpunkt vorgeworfen wird (Urk. HD 96 S. 4), - 33 - durch sein Vorgehen die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen so nahe vor sich sah, dass er sie auch billigte. Er nahm demnach den zwar nicht äusserst wahrscheinlichen, aber eben doch ohne Weiteres möglichen Eintritt solcher Ver- letzungen in Kauf und handelte somit mit Bezug auf die schweren Verletzungen, die resultierten, eventualvorsätzlich.
- Der Beschuldigte ist demzufolge ferner der vorsätzlichen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die aufgrund des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ gegenüber dem Beschul- digten auszusprechende Strafe richtigerweise bei der vorliegenden Strafzumes- sung miteinbezogen (Urk. HD 133 S. 36).
- Strafrahmen 2.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). 2.2. Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 Abs. 4 aStGB mit Zucht- haus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wobei mit der Revision des Strafgesetzbuches die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe generell aufgehoben wurde und die entspre- chende Sanktion seither unabhängig von der Anwendbarkeit des alten Rechts als Freiheitsstrafe bezeichnet wird. Strafschärfend ist gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 a - 34 - StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen, strafmildernd nach Art. 11 aStGB die von Dr. med. F._____ mit Gutachten vom 22. Februar 2008 attestierte leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Urk. HD 4/10 S. 26). Der nach unten of- fene Strafrahmen erstreckt sich daher auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, strafmindernd resp. straferhöhend zu be- rücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
- Strafzumessung 3.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweg- gründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 63 a StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. zum revidierten Recht Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- - 35 - Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
- Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.). 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten bestand darin, dass er dem Privatkläger unvermittelt einen so wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser dadurch unkontrolliert auf den Boden stürzte und die in der Anklage- schrift umschriebenen schweren Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte hat mit sei- ner Tat unvorstellbares Leid über den Privatkläger, dessen Angehörigen, zu de- nen auch die damalige Lebenspartnerin des Privatklägers gehört, und dessen ge- samtes übriges Umfeld gebracht. Aufgrund dieses sinnlosen Aktes roher Gewalt musste nicht nur während Wochen um das Leben des Privatklägers gebangt wer- den, sondern wird dieser auch voraussichtlich sein Leben lang schwer behindert bleiben. Stellt man sich die Frage, welche Art der Körperverletzung noch gravie- render sein könnte als diejenige, die der Privatkläger erlitten hat, gelangt man rasch an die Grenzen seiner Vorstellungskraft. Dies wurde anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 auch von der Verteidigung eingeräumt (Urk. HD 38 S. 5). Objektiv ist von einem sehr schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. - 36 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beging die Tat aus nichtigem Grund, weshalb entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. c StGB [recte: Art. 64 a StGB] vorliegt (Urk. HD 38 S. 18 f.; Urk. HD 83 S. 15), und er zeigte dabei ein überaus grosses Gewaltpotential. Erheblich relativiert wird das subjektive Verschulden allerdings dadurch, dass dem Beschuldigten zu glau- ben ist, dass er die schwere Verletzung des Privatklägers nicht bewusst wollte, er mithin diesbezüglich nicht mit direktem Vorsatz handelte. Vielmehr lag bei ihm mit Bezug auf die schweren Verletzungen Eventualvorsatz vor, indem er diese in Kauf nahm. Ferner ist im Rahmen des subjektiven Verschuldens die leichtgradig verminderte Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 22. Februar 2008 resp. die von der Vorinstanz angeführte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Be- schuldigten zu berücksichtigen (Urk. HD 4/10 S. 26; Urk. HD 133 S. 36 f.). Das subjektive Verschulden wiegt aber dennoch erheblich. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat den Lebenslauf des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben; diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Zu ergänzen ist, dass es im Sommer und Herbst 2011 zu einer persönlichen Krise des Beschuldig- ten kam und seine Partnerin sich im September 2011 von ihm trennte. In der Fol- ge wurde der Beschuldigte wegen akuter Suizidalität in eine Privatklinik für Psy- chiatrie und Psychotherapie eingewiesen, wo eine depressive Episode diagnosti- ziert wurde. Nach erfolgter Krisenintervention wurde der Beschuldigte rund 2 ½ Wochen später wieder entlassen. Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner Partnerin zog der Beschuldigte mit dieser in die Wohnung seiner Mutter und ihres Partners. Die Wohnsituation gestaltete sich als zuneh- mend schwierig. Der Beschuldigte war bis Ende 2011 krankgeschrieben und fühl- te sich in der Folge nicht genügend belastbar, um wieder auf konventionellem Weg eine Arbeit zu suchen. Zur Zeit lebt er bei seinem Vater, ist aber weiterhin mit seiner Freundin zusammen, und unternimmt er Abklärungen für einen berufli- - 37 - chen Wiedereinstieg über eine Institution für Arbeitsintegration, wobei seine Wohngemeinde heute über die Kostengutsprache entscheiden wird (Urk. HD 143 S. 4 f.; Urk. HD 146 S. 2 f.). Die Therapie bei der Psychologin lic.phil. M._____ absolviert der Beschuldigte zuverlässig (Urk. HD 143 S. 3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straf- erhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 3.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. HD 134), die bei der Strafzumessung von der Vorinstanz zu Recht nur leicht straferhöhend be- rücksichtigt wurden. Zudem delinquierte der Beschuldigte während der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss Strafmandat des Militärgerichts 6 vom 6. Dezem- ber 2005 (Urk. HD 134), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.3.3. Nachtatverhalten Das fast umfassende Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte Bemühungen unternommen hat, den Alkohol- und Cannabiskonsum einzustellen, und dass er der Weisung gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009, sich einer gewaltvermei- denden, deliktsorientierten Therapie (unter Einbezug der Suchtproblematik) zu unterziehen (Urk. HD 64 S. 52), vor Eintritt der Rechtskraft nachgekommen ist (Urk. HD 78 S. 2). Negativ fällt auf, dass der Beschuldigte sich in den vergange- nen Jahren nicht beim Privatkläger und dessen Angehörigen entschuldigt hat. Die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Untersuchungsbehörden und den involvierten Gerichten, wonach er sein Handeln bereue, sind auch in diesem Licht zu sehen. Ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 aStGB kann im Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht erblickt werden. 3.4. Einsatzstrafe - 38 - In Würdigung der obgenannten Kriterien wäre unter Berücksichtigung des ge- nannten Strafmilderungsgrundes die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten angemessen. 3.5. Gesamtstrafe 3.5.1. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____- muss die von der Vorinstanz vorgenom- mene Qualifikation des Verschuldens des Beschuldigten als erheblich als wohl- wollend bezeichnet werden. Es ist schlechterdings unfassbar, dass der Beschul- digte nur etwas mehr als acht Monate, nachdem er den Privatkläger mit einem Faustschlag lebensgefährlich verletzt und zum Schwerbehinderten gemacht hatte, erneut einen Menschen mit einem Faustschlag bewusstlos schlug. Dieser Faust- schlag muss angesichts der von C._____ erlittenen Verletzungen – der Schlag verursachte über die Bewusstlosigkeit hinaus eine Schädelkontusion und eine massive Rissquetschwunde über den Lippen – mit einer grossen Heftigkeit aus- geführt worden sein, zumal der Beschuldigte sich dabei gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 (Urk. HD 64 S. 28) zwei Mittelhandknochen brach. Die grosse Heftigkeit des Faustschlages wird auch durch die Aussage von C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 13. April 2007 bestätigt, der erklärte, er habe jahrelang geboxt und schon einige Schläge erhalten, aber noch nie so einen (Urk. HD 3/11 S. 3 f.). Dass gemäss dem genannten Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 133 S. 42), für das vorlie- gende Verfahren davon ausgegangen werden muss, dass zunächst C._____ dem Beschuldigten einen Schlag versetzte, worauf der Beschuldigte – wenn auch nicht unmittelbar – mit einem Faustschlag reagierte (Urk. HD 64 S. 28), vermag das subjektive Verschulden des Beschuldigten nur geringfügig zu relativieren und stellt entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen Strafmilderungsgrund im Sin- ne von Art. 48 lit. c StGB dar (Urk. HD 38 S. 18 f.). Nicht nur stark (so die Vo- rinstanz, Urk. HD 133 S. 42), sondern sehr stark straferhöhend ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens betreffend Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, in dessen Rahmen er auch 29 Tage in Untersuchungshaft gesessen hatte, erneut massiv – und zwar einschlägig - 39 - – delinquierte. Ferner fällt bei dieser Tat ebenfalls die Delinquenz während lau- fender Probezeit gemäss dem genannten Strafmandat des Militärgerichts 6 ins Gewicht. Dagegen sind die beiden bereits erwähnten Vorstrafen auch im Zusam- menhang mit diesem Delikt nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmin- dernd können die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit und das sofortige Ge- ständnis des Beschuldigten (Urk. HD 3/10 S. 1 f.) herangezogen werden. 3.5.2. Den Erwägungen der Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot und zur un- verhältnismässig langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall (Urk. HD 133 S. 42 f.) kann grundsätzlich gefolgt werden. Der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts vom 25. März 2010 hatte eine knapp zweijährige Verfahrensverzö- gerung zur Folge, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat. Diesem Um- stand ist mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 IV S. 111; BGE 119 IV S. 109 f.). Dass sich die Verfahrensverzögerung auch zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt hat, weil die mit Strafmandat des Militär- gerichts 6 vom 6. Dezember 2005 bedingt ausgesprochene Strafe von 20 Tagen Gefängnis aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen, da dies auf eine Umgehung des gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 (zu deren An- wendbarkeit nachfolgend unter VII.1.) anwendbaren Art. 46 Abs. 5 StGB hinaus- laufen würde. 3.5.3. Betreffend Medienberichterstattung ist den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 43) zu folgen; eine übermässige Belastung des Beschuldigten, die zu einer Strafreduktion Anlass geben könnte, liegt nicht vor.
- In Würdigung aller genannten Kriterien erweist sich unter Einbezug des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Freiheits- strafe von 4 Jahren als angemessen. Der Anrechnung von 170 Tagen Untersu- chungshaft steht nichts entgegen (Art. 69 aStGB). - 40 - VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs kommt bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht, da eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten Dauer auszu- fällen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). VII. Massnahme
- Wie bereits dargelegt wurde ist am 1. Januar 2007 der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeit- punkt hin traten auch die revidierten Bestimmungen über die Einführung und An- wendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 bis 65 StGB und über den Massnahmevollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beur- teilt worden sind. Vorliegend finden demnach die revidierten Gesetzesbestim- mungen Anwendung. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie die Verteidigung beantragen wie schon vor der Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, die Anklagebehörde vollzugsbegleitend, die Verteidigung des Beschuldigten unter Aufschub der Freiheitsstrafe (Urk. HD 122 S. 2 und Urk. HD 125 S. 3; Urk. HD 147 S. 2; Urk. HD 150 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz ordnete entgegen diesen Anträgen keine ambulante Mass- nahme an. Sie begründete dies damit, dass gemäss den beiden Gutachten keine Abhängigkeitssyndrome bezüglich Alkohol oder Cannabis vorlägen und dass auch die einzelnen Rückfälle des Beschuldigten nicht auf solche schliessen las- sen würden. Eine Massnahme zur Suchtbehandlung erscheine unter diesen Um- ständen nicht angezeigt, da dem Risiko erneuter Delinquenz unter Alkoholeinfluss auch mittels einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB, die bereits bestehende Therapie weiterzuführen, angemessen begegnet werden könne. Aus diesem Grund erteilte sie dem Beschuldigten stattdessen die Weisung, für die Dauer der - 41 - von ihr angesetzten dreijährigen Probezeit die Therapie beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich weiterzu- führen (Urk. HD 133 S. 50 f. und S. 67).
- Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 59, 60 und 63 StGB sehen die Anordnung einer Mas- snahme für einen psychisch schwer gestörten oder von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängigen Täter vor, wenn dieser ein Verbrechen oder Vergehen resp. eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, die mit seinem Zustand in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung stützt sich das Gericht auf eine sach- verständige Begutachtung des Täters (Art. 56 Abs. 3 StGB).
- Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2009 und anlässlich der Berufungsver- handlung vor dem Obergericht vom 25. März 2010, seit der Tat vom 19. Januar 2007 keinen Alkohol mehr zu trinken und auch kein Cannabis mehr zu konsumie- ren (DG080591, Prot. S. 9 und 21; SB090744, Prot. S. 15 f.), während er anläss- lich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 sogar zu Protokoll gab, schon seit sehr langer Zeit völlig abstinent von Alkohol zu leben und auch keine Betäubungsmittel zu konsumieren (Urk. HD 121 S. 3). Diesen Angaben des Beschuldigten steht indessen einerseits gegenüber, dass gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ Urinproben vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 sowie gemäss Therapiebericht von lic.phil. M._____ die Urinprobe vom 27. Janu- ar 2011 positiv auf Cannabis getestet wurden (Urk. HD 4/10 S. 10 f., S. 21 f. und S. 24; Urk. HD 126/4 S. 5). Andererseits räumte der Beschuldigte anlässlich der Wiederaufnahme der Haaranalyse vom 14. Dezember 2010 im Rahmen eines - 42 - Therapiegespräches gegenüber lic.phil. M._____ selber ein, dass er im November 2010 mehrmals Alkohol konsumiert hatte (Urk. HD 126/4 S. 5). Damit ist erstellt, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nicht die Wahrheit gesagt hat und eine totale Abstinenz im Zeitraum vor der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht gegeben war. In den Berichten von lic.phil. M._____ vom 28. März und vom 27. Juni 2011 wird festgehalten, dass Urinproben vom 3. und 24. März, 13. Mai und 22. Juni 2011 auf Alkohol und Cannabis negativ ausgefallen seien (Urk. HD 126/3-4). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzu- weisen, dass der mehrmalige Alkoholkonsum im November 2010 sowie die positi- ven Probe betreffend Cannabis vom 27. Januar 2011 im Rahmen der psychologi- schen Behandlung zu einer Konfrontation führten und der Beschuldigte offenbar das in ihn gesetzte Vertrauen zurückgewinnen musste (Urk. HD 126/4 S. 5). Im letzten Bericht vom 23. Februar 2012 erklärte lic.phil. M._____, dass der Beschul- digte seither seine Abstinenz lückenlos durch Urinproben und eine Haaranalyse habe belegen können (Urk. HD 143 S. 5).
- Die Vorinstanz hat die von der Untersuchungsbehörde eingeholten Gutachten von Dr. med. N._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
- August 2007 (Urk. HD 4/7), sowie von Dr. med. F._____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2008 (Urk. HD 4/10) in den we- sentlichen Punkten wiedergegeben (Urk. HD 133 S. 47 f.). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, ist dies im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen zu tun.
- Dr. med. N._____ kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschul- digten keine psychische Störung im Sinne der Internationalen Klassifikation Psy- chischer Störungen (ICD-10), keine Abhängigkeit von Suchtstoffen und keine sonstige Abhängigkeit im Sinne der Art. 59, 60 und 63 StGB vorliege. Insbeson- dere stellte dieser Gutachter kein Abhängigkeitssyndrom betreffend Alkohol oder Cannabis fest (Urk. 4/7 S. 19 f.). Dr. med. N._____ schlug eine Behandlung mit dem Medikament Antabus vor mit einer Einnahme unter Aufsicht zum Beispiel in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Als minder schwerer Eingriff könnte sei- nes Erachtens auch nur eine Kontrolle mit Atemalkoholtests, welche kurzfristig - 43 - durch einen Arzt oder durch die Polizei vorgenommen werden müssten, veran- lasst werden (Urk. HD 4/7 S. 25).
- Dr. med. F._____ ging zwar davon aus, dass keine schwergradige psychiatri- sche Erkrankung aus dem Formenkreis der Depressionen resp. der psychoti- schen Erkrankungen bestehe (Urk. HD 4/10 S. 23), hielt aber fest, dass Anzei- chen einer Persönlichkeitsstörung vorlägen. Die Delikte würden auf eine Unbere- chenbarkeit und eine Impulsivität hinweisen, welche nahe legen würden, dass beim Beschuldigten eine ungenügende Kontrolle seiner Triebhaftigkeit, vor allem bezüglich aggressiver Handlungen vorliege, offensichtlich verstärkt durch den Ein- fluss von Alkohol und/oder Drogen. Es lägen beim Beschuldigten Hinweise darauf vor, dass Züge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gemäss ICD-10 F60.30 gegeben seien, ohne dass im Zeitpunkt der Gut- achtenserstellung eine voll ausgeprägte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne (Urk. HD 4/10 S. 23). Eine Alkoholabhängigkeit habe er nicht verifi- zieren können. Allerdings bestehe beim Beschuldigten die Tendenz, dass er unter Alkoholeinfluss seine Aggressivität erheblich steigere, so dass dem Alkoholkon- sum wohl auch in kleineren Mengen eine grosse Bedeutung zukomme. Diesbe- züglich könne die Frage aufgeworfen werden, ob allenfalls von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol gemäss ICD-10 F10.1 zu reden sei, was ihm durchaus na- heliegend erscheine, wenn man sich auch die Konsequenzen des Alkoholkon- sums und die nachfolgend eintretende Impulsivität resp. Aggressivität vor Augen halte (Urk. HD 4/10 S. 24). Ferner sei ein schädlicher Konsum von Cannabis ge- mäss ICD F12.1 vorhanden (Urk. HD 4/10 S. 24). 8.1. Es ist beiden Gutachtern und auch der Vorinstanz darin zu folgen, dass eine Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten nicht ausgewiesen ist, weshalb eine Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB nicht angezeigt ist. Dr. med. F._____ hat aber plausibel begründet, dass beim Beschuldigten Züge einer emo- tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gemäss ICD-10 F60.30 gegeben seien. Ferner lassen sich seine Ausführungen, wonach beim Be- schuldigten der Alkoholkonsum die Aggressivität erheblich steigern könne, ohne Weiteres mit dem Ablauf der vom Beschuldigten verübten Delikte vereinbaren. In ihren Berichten vom 23. März 2010, 28. März 2011 und 23. Februar 2012 schloss - 44 - sich die Psychologin des Beschuldigten, lic. phil. M._____, der Diagnose von Dr. F._____ grundsätzlich an, bezeichnete sie jedoch als "akzentuierte Persönlich- keitszüge" gemäss ICD-10 Z73.1, die sie im Berichtszeitpunkt weiterhin als gege- ben erachtete (Urk. HD 78 S. 3; Urk. HD 126/4 S. 3; Urk. HD 143). Dass Dr. med. F._____ zum Schluss kam, es könne keine voll ausgeprägte Persönlichkeitsstö- rung diagnostiziert werden, steht der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen), wie sie von ihm vorge- schlagen wird, nicht entgegen. Es liegt offensichtlich dennoch eine psychische Störung vor (so Dr. med. F._____ in Urk. HD 4/10 S. 27 Ziff. 3.1, erste Zeile), und sie ist offensichtlich behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB. Da Dr. med. F._____ eine Rückfallgefahr bejahte (Urk. HD 4/10 S. 26 f.), davon ausgeht, dass dieser mit der von ihm vorgeschlagenen Behandlung begegnet werden kann (Urk. HD 4/10 S. 27) und diesen Ausführungen des Sachverständi- gen ohne Weiteres gefolgt werden kann, sind auch die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB gegeben. 8.2. Die spezifischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sind gemäss den Erkenntnissen von Dr. med. F._____ beim Beschuldigten erfüllt: Sowohl die Frage, ob die vom Beschuldigten begangenen Delikte mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehen als auch diejenige, ob zu erwarten sei, dass sich mit einer Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen lasse, bejahte Dr. med. F._____ (Urk. HD 4/10 S. 27). Es besteht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden Einschätzung abzuweichen. 8.3. Was die Frage der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB angeht, überzeugen die weniger weit reichenden Behandlungsvorschläge von Dr. med. N._____ (Urk. HD 4/7 S. 25) nicht. Abgesehen davon, dass die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 22. August 2007 (Urk. HD 18/51) im Sinne einer Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft angeordnete Be- handlung mit dem Medikament Antabus eingestellt werden musste, weil dieses Medikament gemäss Schreiben von Dr. med. O._____ vom 11. Januar 2008 (Urk. HD 18/53) beim Beschuldigten medizinisch nicht vertretbare Nebenwirkungen verursacht, sind die von Dr. med. N._____ angeführten Behandlungsmöglichkei- - 45 - ten einzig auf die Verhinderung eines Alkohol- und Cannabiskonsums ausgerich- tet und nicht auf eine möglichst breit abgestützte Prävention. Geht man von den überzeugenden Ausführungen von Dr. med. F._____ aus, ist die Ursache für das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten indes nicht primär im Alkohol- resp. Cannabiskonsum zu suchen, sondern in der von Dr. med. F._____ angesproche- nen psychischen Störung, und dürfte der Einfluss von Alkohol und/oder Drogen ein mitauslösender resp. verstärkender Faktor für die gewalttätigen Übergriffe sein (Urk. 4/10 S. 20 f.). Dr. med. F._____ warnte in Anbetracht der erfolgten Tat- vorfälle ausdrücklich davor, ausschliesslich eine unterschwellige Behandlung durchzuführen, weil dadurch das Rückfallrisiko des Beschuldigten nicht genügend unter Kontrolle gebracht werden könne (Urk. HD 4/10 S. 26). Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht hielt er die Diskussion, ob allenfalls eine abgeschwächtere oder gar keine Behandlung durchgeführt werden solle, für "völlig deplaziert", wenn nicht das Risiko weiterer gewalttätiger Handlungen eingegangen werden solle (Urk. HD 4/10 S. 27). Dr. med. F._____ legte ferner ein überzeugendes Behand- lungskonzept vor, das sowohl auf – bisher aufgrund der obigen Ausführungen of- fensichtlich nicht erreichter – Abstinenz als auch auf psychologischer Behandlung basiert (Urk. HD 4/10 S. 24 f.) und mit dem die ausgewiesene Rückfallgefahr auch langfristig herabgesetzt werden kann. Ferner kam die Psychologin des Beschul- digten, lic.phil. M._____, in ihrem Zwischenbericht vom 23. März 2010 zur Ende September 2009 begonnenen Psychotherapie zum Schluss, dass beim Beschul- digten trotz [damals] nachgewiesener Alkohol- und Cannabisabstinenz kurz- bis mittelfristig von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen sei und die Fortführung der therapeutischen Massnahme als notwendig und sinnvoll erachtet werde (Urk. HD 78 S. 3 und S. 6). Diese Einschätzung bestätigte sie in ihren Berichten vom 28. März 2011 und 23. Februar 2012 (Urk. HD 126/4 S. 8; Urk. HD 143 S. 8 f.). 8.4. Da die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, Dr. med. F._____ eine ambulante Behandlung empfiehlt (Urk. HD 4/10 S. 28), der Be- schuldigte sich auch gemäss seinen heutigen Aussagen einer solchen unterzie- hen will (Urk. HD 146 S. 7) und nicht ersichtlich ist, inwiefern der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Behandlungserfolg negativ beeinflussen könnte (in diesem Sinne auch Dr. med. F._____, a.a.O.), ist für den Beschuldigten eine voll- - 46 - zugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. An der Einschätzung, dass die ambulante Massnahme während des Strafvollzu- ges durchzuführen ist, ändert auch der Hinweis der Verteidigung, es seien seit der letzten Tat inzwischen fünf Jahre verstrichen, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten habe (Urk. HD 125 S. 23 i.V.m. Prot. I S. 9 f.; Urk. HD 150 S. 19 f. i.V.m. Prot. II S. 11 f.), nichts. Zum einen dürfte dem Beschuldigten ohne Weiteres be- wusst gewesen sein, dass jeder weitere gewalttätige Übergriff während des lau- fenden Strafverfahrens ihn in nochmals viel grössere Probleme bringen würde. Zum anderen ist eine totale Abstinenz offensichtlich in den vergangenen Jahren dennoch nicht erreicht worden. Es kann ferner nicht von einer eigentlichen Stabili- sierung der Lebensumstände des Beschuldigten gesprochen werden. Eine gere- gelte Arbeits-, Einkommens- und Lebenssituation liegt zum gegenwärtigen Zeit- punkt ebenso wenig vor wie damals. Es erübrigt sich daher, das von der Verteidi- gung beantragte Zusatzgutachten einzuholen. VIII. Zivilansprüche
- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen durch eine Straftat ge- schädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dargelegt, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Ferner hat sie zu Recht festgestellt, dass A._____ durch die Erklärung seines Vertreters vom 11. Februar 2011 (Urk. HD 114) als Privatkläger legitimiert wurde.
- Der Vertreter des Privatklägers beantragt im Berufungsverfahren wie schon vor der Vorinstanz, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 zu bezahlen (Urk. HD 123 S. 2; Urk. HD 135/1 S. 2; Urk. HD 148 S. 2).
- Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Zusprechung einer Genugtuung bei Körperverletzung umfassend dargelegt, und ihre grundsätzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind ebenfalls nicht zu beanstanden, - 47 - weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 57 f.). Dass dem Privat- kläger aus dem fraglichen Ereignis eine angemessene Genugtuung zusteht, wird von der Verteidigung des Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Es ist einzig die Höhe der Genugtuung umstritten (Urk. HD 125 S. 4 und 24; Urk. HD 150 S. 21).
- Der Vertreter des Privatklägers hat die von ihm geltend gemachte Höhe der Genugtuung anlässlich der Hauptverhandlung vor der 7. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 12. März 2009 (Urk. HD 35 S. 11 f.), anlässlich der Berufungs- verhandlung vor der I. Strafkammer des Obergerichts vom 25. März 2010 (Urk. HD 81 S. 10 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom
- Juli 2011 (Urk. HD 123 S. 6 f.) eingehend begründet. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Vertreters des Privatklägers in ihrem Urteil in den wesentlichen Punkten zusammengefasst (Urk. HD 133 S. 54 f.), weshalb diese hier nicht zu wiederholen sind. Im Berufungsverfahren hielt der Vertreter des Privatklägers an seinen bisherigen Ausführungen fest (Urk. HD 148 S. 10 f.).
- Die Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Bemessung der Genugtuung (Urk. HD 133 S. 59 f.) sind plausibel und in sich schlüssig, weshalb darauf abge- stellt werden kann. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ent- gegen dem Urteil der Vorinstanz der vorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen ist.
- In Würdigung aller von der Vorinstanz genannten Argumente sowie des zusätz- lichen Umstands, dass der Beschuldigte der vorsätzlichen schweren Körperverlet- zung schuldig zu sprechen ist, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 140'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 als deutlich zu tief. Das unvorstellbare Leid, das dem Privatkläger angetan wurde, verbunden mit dem Bewusstsein, dass seine Verletzungen vom Beschuldigten nicht nur fahrlässig verursacht, sondern in Kauf genommen wurden, rechtfertigt es, bei der Bemessung an die oberste Grenze des von der Vorinstanz korrekt auf- gezeigten Rahmens (Urk. HD 133 S. 58 f.) zu gehen. Die vom Vertreter des Pri- vatklägers geltend gemachte Genugtuung von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 ist der Art und Schwere der Verletzungen, der Intensität und Dauer der Auswirkungen sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemes- - 48 - sen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Selbstverschulden des Privatklägers, welches zu einer Reduktion der Genugtuungssumme führen könnte, nicht ersichtlich ist. Es ist ihr ferner darin zu folgen, dass der Genugtu- ungsanspruch bei Invalidität in der Höhe einer zugesprochenen Integritätsent- schädigung auf den Unfallversicherer übergeht und daher vom Betrag der Genug- tuung in Abzug zu bringen ist (Urk. HD 133 S. 61).
- Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 200'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädigung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung ihm aufzuerlegen, angesichts seiner nur schon aufgrund der zugespro- chenen Genugtuungen schlechten finanziellen Verhältnisse aber sofort abzu- schreiben sind.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Berufungsver- fahren sind aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Juli 2011, bezüglich Dispositivziffer 5 (Nichteintreten auf den Antrag - 49 - betreffend Widerruf), Dispositivziffern 9, 11 und 12 (Zivilansprüche) sowie Dispositivziffern 13, 15 und 16 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv mit Ausnahme der Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens [Dispositivziffer 14]) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körper- verletzung zum Nachteil von C._____ bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Für den Beschuldigten wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädi- gung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abge- schrieben.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Berufungs- verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. - 50 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − den Vertreter der Privatklägerinnen D._____ und E._____ zuhanden der Privatklägerinnen (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Laufer - 52 - Minderheitsmeinung des Koreferenten gemäss § 124 GOG
- In der Rechtsprechung zum Eventualvorsatz lassen sich verschiedene Fall- gruppen unterscheiden, namentlich die AIDS-Fälle, die Raser-Fälle und die Fälle von Körperverletzungen mit schwerer Verletzungs- oder Todesfolge. Diese Fall- gruppen haben unterschiedliche Charakteristiken, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung nur beschränkt übertragbar ist: Bei den AIDS- und den Raser- Fällen verfolgt der Täter ein bestimmtes Ziel, das entweder grundsätzlich erlaubt ist oder gegen andere Bestimmungen der Rechtsordnung (SVG) verstösst. Eine damit verbundene Bedrohung von Leib und Leben, etwa durch die Ansteckung eines Partners mit AIDS beim ungeschützten Geschlechtsverkehr oder einen Un- fall, stellt eine Nebenfolge dar, deren Eintritt überdies ungewiss ist, weshalb die Grösse dieses Risikos für die rechtliche Beurteilung dieser Fälle von zentraler Bedeutung ist (vgl. BGE 131 IV 1 E. 2.2 m.H. auf BGE 125 IV 242). Die Fälle von Körperverletzungen sind demgegenüber anders gelagert: Zumin- dest eine leichte Verletzung wird bei einem gezielten Schlag in das Gesicht immer beabsichtigt sein, aber das Ausmass der Verletzungsfolge geht möglicherweise - im Sinne eines überschiessenden Erfolges - darüber hinaus, was damit zusam- men hängt, dass sich die Folgen eines solchen Schlages nie vollständig kontrol- lieren lassen. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger weh tun, ihn allenfalls K.O. schlagen, doch jetzt ist jener invalid: Welche dieser Folgen hat der Beschul- digte beabsichtigt, in Kauf genommen oder pflichtwidrig nicht bedacht? Dass Ver- letzungen von Leib oder Leben bei dieser Fallgruppe keine grundlegend anders geartete Nebenfolge darstellen, sondern sich nur graduell vom angestrebten Ziel unterscheiden, erschwert die Abgrenzung und verstärkt die beim Eventualvorsatz immer gegebenen Beweisprobleme. Früher kam hier die Rechtsfigur des sogenannten erfolgsqualifizierten Delikts (Art. 122 Ziff. 2 und Art. 123 Ziff. 2 a StGB) zum Zug, die jedoch 1990 mit der Begrün- dung abgeschafft wurde, dass es sich dabei um eine Erfolgshaftung handle, die den Grundsätzen des Schuldstrafrechts widerspreche (BBl 1985 II S. 1027 f.). Angesichts dieser erst vor zwanzig Jahren erfolgten Gesetzesrevision kann dem - 53 - Appell des Geschädigtenvertreters, diese Fälle über eine Änderung der Praxis un- ter den Eventualvorsatz zu subsumieren (vgl. Plädoyernotizen S. 14 f.), nicht ge- folgt werden. Die Auslegung hat sich vielmehr an der langjährigen, bewährten Praxis zum Eventualvorsatz zu orientieren.
- Die Definition des Eventualvorsatzes ist eine Rechtsfrage, ob seine Be- griffselemente gegeben sind, hingegen eine Tatfrage. Da sich Wissen und Willen als innere Vorgänge nicht direkt nachweisen lassen, behilft sich die Rechtspre- chung bei der Beweisführung mit Indizien und Erfahrungsregeln. Das ist in den bisherigen Gerichtsentscheiden in diesem Verfahren sichtbar. Derartige Erfah- rungsregeln müssen allerdings gewissen minimalen Anforderungen genügen. Sta- tistiken sind wegen ihrer generellen Interpretationsbedürftigkeit zu diesem Zweck eher weniger geeignet. Zumindest sollten sie vollständig sein, was bedeutet, dass insbesondere der Bezugsrahmen bekannt sein sollte. Nach der Formel des Bundesgerichts hat der Richter auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2.b). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass dieser Schluss nicht allein aus der Tatsache gezogen werden darf, dass sich der Täter des Risikos der Tat- bestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, da dieses Wissen auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt wird (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Es bedarf also zusätzlicher konkreter Indizien, damit vom Wissen auf den Willen geschlossen werden kann.
- Zweifelsohne war der Schlag sehr heftig, den der Beschuldigte dem Privatklä- ger versetzte. Das zeigen die schweren Verletzungen, auch wenn diese nicht die direkte Folge des Schlages, sondern des dadurch verursachten Sturzes mit dem Hinterkopf auf den harten Strassenbelag waren, wie das forensische Gutachten zeigt (HD 5/8 S. 5). Vom eingetretenen Erfolg kann jedoch nicht auf den Vorsatz zurück geschlossen werden, und aus der besonderen Heftigkeit des Schlages lässt sich nur dann etwas ableiten, wenn feststeht, dass dieser Umstand dem Be- schuldigten bei der Ausführung des Schlages bewusst war. Derartige Hinweise sind nicht vorhanden. Es sieht vielmehr danach aus, dass der Beschuldigte zu- - 54 - schlug "wie immer", was nicht für, sondern eher gegen die Annahme spricht, dass er eine schwere Körperverletzung bewusst in Kauf nahm. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger an der vorherigen Auseinandersetzung beteiligt hatte, auch wenn er sich unmittelbar davor zurückgezogen hatte und vom Beschuldigten aufgesucht werden musste. Für den Beschuldigten erschien er daher nicht völlig unbeteiligt und unvorbereitet. Danach entfernte sich der Beschuldigte sogleich vom Tatort, was Ausdruck davon sein kann, dass er über die eingetretene Folge - den sicht- und hörbaren Sturz mit dem Schädel auf den Asphalt - erschrocken war, und je- denfalls keine Rückschlüsse auf eine Inkaufnahme dieser Folge zulässt.
- Es sind keine konkreten Sachverhaltselemente ersichtlich, die klar darauf hin- weisen, dass der Beschuldigte das objektiv bestehende Risiko einer schweren Körperverletzung bewusst einging, sondern sämtliche angeführten Indizien lassen sich auch mit der Annahme vereinbaren, dass er pflichtwidrig darauf vertraute, dass im schlimmsten Fall lediglich eine einfache Körperverletzung resultiere, und sind somit mehrdeutig. Unter diesen Umständen hat nach dem Grundsatz in du- bio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverlet- zung zu erfolgen, und der Beschuldigte ist stattdessen der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Verbindung mit der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110602-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Lau- fer Urteil vom 6. März 2012 in Sachen A._____, Privatkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Oberstaatsanwalt Dr. iur. Eckert, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
4. Juli 2011 (DG100600)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. September 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 96). Urteil der Vorinstanz:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirkgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ in Rechtskraft erwachsen ist. Die in Zusammenhang mit diesem Schuldspruch auszusprechende Strafe wird mit dem heutigen Urteil ausge- fällt.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirkgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sowie die hierfür ausgefällte Strafe von Fr. 300.– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des Bezirkgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Einziehung und Vernich- tung des Schlagrings in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.
- 3 -
5. Auf den Widerruf der mit Strafmandat des Militärgerichts 6 vom 6. Dezember 2005 ausgefällten, bedingten Strafe von 20 Tagen Gefängnis wird nicht ein- getreten.
6. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 170 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
8. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amtes für Justiz- vollzug des Kantons Zürich weiterzuführen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern A._____, D._____ und E._____ aus dem Ereignis vom 14. Mai 2006 dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 140'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädigung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Mai 2006, als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten E._____ Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 15. Mai 2006, als Genugtuung zu bezahlen.
- 4 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 400.– Kosten Kantonspolizei Fr. 96.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'696.30 Auslagen Untersuchung Fr. 2'146.55 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 18'950.65 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. HD 147 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB eventualiter der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und der fahrlässigen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher schwerer Körperverlet- zung sowie vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Schuld-
- 5 - spruch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2009, Dispositiv Ziff. 1 Punkt 1) zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. eventualiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (vgl. zusätzlicher Schuldspruch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2009, Dispositiv Ziff. 1 Punkt 1) mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
3. Die Strafe sei zu vollziehen.
4. Es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB während des Strafvollzuges anzuordnen.
b) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. HD 148 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemes- sen zu bestrafen;
2. der Beschuldigte sei sodann zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 200'000.– zuzüglich 5% seit dem 15.5.06 zu bezahlen;
3. es seien die Akten aus dem obergerichtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. SB090744 in diesem Verfahren beizuziehen;
4. Kosten und Entschädigung zulasten des Beschuldigten.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. HD 150 S. 3 f.)
- 6 -
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage vom 29.10.2008 respektive der Eventualanklage vom 23.09.2010 (Seite 4 f.) schuldig zu sprechen; Es seien bezüglich Schuldspruch und rechtliche Würdigung die beiden Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 12.03.2009 (DG080591) respektive 04.07.2011 (DG100600) zu bestätigen;
2. es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 04.07.2011, Pro- zess-Nr. DG100600, auch in den übrigen Punkten mit Ausnahme der Ziffern 6, 7 und 14 zu bestätigen;
3. es sei der Beschuldigte zu bestrafen
a) mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wobei diese zuguns- ten einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 56, 57 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB ganz aufzuschieben sei;
b) eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren;
c) subeventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, un- ter Gewährung des bedingten Strafvollzuges von 2 ½ Jahren und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
d) die erstandene Untersuchungshaft sei in jedem der Eventual- fälle ganz anzurechnen;
e) in allen Fällen sei die unbedingt zu vollziehende Strafe nicht höher als 6 Monate anzusetzen;
4. die Kosten für Untersuchung, Verfahren und Verteidigung seien dem Beschuldigten höchstens zu 50% aufzuerlegen.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte B._____ wurde mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gesprochen. Die mit Strafmandat des Militärgerichts 6 vom 6. Dezember 2005 ausgefällte, bedingte Strafe von 20 Tagen Gefängnis wurde widerrufen und der Beschuldigte unter Einbezug der wi- derrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; im Üb- rigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Ferner wurde dem Be- schuldigten die Weisung erteilt, sich einer gewaltvermeidenden deliktsorientierten Therapie zu unterziehen und es wurde über die Zivilansprüche der Privatkläger A._____, D._____ und E._____ entschieden. Schliesslich wurde mit gleichentags ergangenem Beschluss der beim Beschuldigten beschlagnahmte Schlagring ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. HD 39 und 45). 1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 erhoben die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. HD 42 und 56), der Vertreter des Privatklägers A._____ (Urk. HD 43 und 57) und der amtliche Vertei- diger des Beschuldigten (Urk. HD 44 und 58) Berufung. Das Obergericht des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, kam im Berufungsverfahren zum Schluss, dass von einer eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung des Beschul- digten zum Nachteil des Privatklägers A._____ auszugehen sei und hielt fest, dass dem Beschuldigten eine solche in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2008 nicht vorgeworfen werde (Urk. HD 87 S. 28 f.). Gestützt auf diese Erwägungen trat das Obergericht mit Beschluss vom 25. März 2010 auf die Anklage vom 29. Oktober 2009 [recte: 2008] nicht ein und
- 8 - überwies die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Abänderung der Anklage und deren anschliessenden Neueinreichung bei der zuständigen Instanz im Sinne der Erwägungen (Urk. HD 87 S. 30). 1.3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhob der Verteidiger des Be- schuldigten am 14. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. HD 89 f.). Das Bundesgericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil vom
25. Mai 2010 nicht ein (Urk. HD 91). 1.4. Nach erfolgter Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat wurde durch diese am 23. September 2010 eine im Sinne der Erwägun- gen des Obergerichts des Kantons Zürich abgeänderte Anklage erhoben (Urk. HD 96). Die Anklagekammer des Obergerichts liess die Anklage mit Beschluss vom
12. November 2010 zu und überwies sie dem Geschworenengericht des Kantons Zürich (Urk. HD 108), welches sie ihrerseits mit Präsidialverfügung vom 26. No- vember 2010 an das Bezirksgericht Zürich überwies (Urk. HD 110).
2. Mit Urteil vom 4. Juli 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Die Vorinstanz nahm sodann davon Vormerk, dass der Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
12. März 2009 betreffend Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ in Rechtskraft erwachsen sei und die in Zusam- menhang mit diesem Schuldspruch auszusprechende Strafe mit ihrem gleichen- tags ergehenden Urteil ausgefällt werde. Ferner nahm es davon Vormerk, dass der Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
12. März 2009 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sowie die hierfür ausgefällte Strafe von Fr. 300.– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Rechtskraft erwachsen seien. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Einziehung und Vernichtung des Schlagrings. Auf den Widerruf der mit Strafmandat des Militärgerichts 6 vom 6. Dezember 2005 ausgefällten, bedingten Strafe von 20 Tagen Gefängnis trat die Vorinstanz nicht ein. Sie bestrafte den Be-
- 9 - schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung von 170 Ta- gen Untersuchungshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie im Umfang von 18 Monaten auf, wobei sie die Probezeit auf 3 Jahre festsetzte; im Übrigen (18 Monate, abzüglich 170 Tage Untersuchungshaft) ordnete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Für die Dauer der Probezeit erteilte sie dem Beschuldigten die Weisung, die Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich weiterzuführen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern A._____, D._____ und E._____ aus dem Ereignis vom 14. Mai 2006 dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei, wobei sie die Privatkläger zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwies. Ferner verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ Fr. 140'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsent- schädigung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 30'000.– zuzüglich Zins und der Geschädigten E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 133 S. 66 f.).
3. Der Vertreter des Privatklägers A._____ (nachfolgend: Privatkläger) meldete mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Poststempel: 11. Juli 2011; Eingang: 12. Juli 2011) innert Frist Berufung gegen das mündlich eröffnete Urteil an (Urk. HD 128). Der Vertreter nahm das vollständig begründete Urteil am 16. September 2011 entge- gen (Urk. HD 132/3). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 2. Oktober 2011 (Poststempel: 4. Oktober 2011; Eingang: 5. Oktober 2011; Urk. HD 135/1). Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es sei der Beschuldigte der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen, und es sei die an den Privatkläger zu leistende Genugtuung auf Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
15. Mai 2006 zu erhöhen (Urk. HD 135/1 S. 2; Urk. HD 148 S. 2).
4. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Eingang: 12. Juli 2011; Urk. HD 129) in- nert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihr am
- 10 -
16. September 2011 entgegengenommen (Urk. HD 132/1), und ihre schriftliche Berufungserklärung wurde von ihr mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Poststem- pel: 5. Oktober 2011; Eingang: 7. Oktober 2011) fristgerecht eingereicht (Urk. HD 136). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und unter Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung zum Nachteil von C._____ gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jah- ren unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu bestrafen; eventualiter beantragt sie einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB und unter Berücksichtigung des genannten Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 eine Bestrafung mit 4 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrech- nung der Untersuchungshaft. Ferner verlangt sie die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs (Urk. HD 136 S. 2; Urk. HD 147 S. 1 f.).
5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2011 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zur Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 137).
6. Der Vertreter des Beschuldigten erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 (Eingang: 2. November 2011; Urk. HD 139) innert Frist Anschlussberufung. Bean- tragt wird ein Schuldspruch im Sinne der Anklage vom 29. Oktober 2008 resp. der Eventualanklage vom 23. September 2010 und im Hauptstandpunkt die Redukti- on der Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre, wobei der Vollzug zugunsten einer ambulan- ten Massnahme im Sinne der Art. 56 und 57 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB aufzuschieben sei. Eventualiter wird die Bestrafung mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren beantragt, subeventualiter die Bestrafung mit 2 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs in vollem Um- fang und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner sei die erstande- ne Untersuchungshaft in jedem Fall ganz anzurechnen und solle der unbedingt zu
- 11 - vollziehende Teil der Strafe jedenfalls 6 Monate nicht überschreiten. Schliesslich seien die Kosten für die Untersuchung, das Verfahren und die Verteidigung dem Beschuldigten zu höchstens 50 % aufzuerlegen (Urk. HD 139 S. 1 f.; Urk. HD 150 S. 3 f.). II. Prozessuales
1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getre- ten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfah- renshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung ange- ordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Die Parteien haben Dispositivziffer 5 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Widerruf), die Dispositivziffern 9, 11 und 12 (Zivilan- sprüche) sowie die Dispositivziffern 13, 15 und 16 (Kosten- und Entschädigungs- dispositiv mit Ausnahme der Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens [Dispositivziffer 14]) nicht angefochten. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Be- schluss festzustellen ist.
3. Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es seien die Akten aus dem oberge- richtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. SB090744 beizuziehen (Urk. HD 135/1 S. 2; Urk. HD 148 S. 2). Diese befinden sich indessen bereits bei den Ver- fahrensakten (Urk. HD 64-91), weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, im Eventualstandpunkt einen
- 12 - solchen wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und fahrlässiger schwe- rer Körperverletzung (Urk. HD 96 S. 3 f.). Während es sich bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt, das von Amtes wegen zu verfolgen ist, ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung als Antragsde- likt ausgestaltet (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 4.2. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass seitens des Privatklä- gers kein ausdrücklicher Strafantrag gestellt wurde. Es ist aber ihren Erwägungen zu folgen, wonach im Schreiben des Vertreters des Privatklägers vom 28. Juni 2006 (Urk. HD 12/5) ein rechtzeitig gestellter impliziter Strafantrag zu erblicken ist, dessen Form dem damals geltenden kantonalen Strafprozessrecht genügte (Urk. HD 133 S. 8).
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschul- digten für den Fall, dass das Gericht die auszufällende Strafe nicht zugunsten der laufenden Therapie [resp. der beantragten ambulanten Massnahme] aufschiebe, ein Zusatzgutachten (Urk. HD 150 S. 21). Angesichts dessen, dass sich der Gut- achter Dr. med. F._____ in seinem Gutachten vom 22. Februar 2008 mit aller Deutlichkeit zur Frage des Aufschubs einer Freiheitsstrafe zugunsten einer ambu- lanten Massnahme geäussert hat (Urk. HD 4/10 S. 28) und nicht ersichtlich ist, weshalb dessen Stellungnahme nicht plausibel oder überholt sein sollte (dazu nachfolgend unter VII./8.4.), ist auf die Einholung eines solchen Zusatzgutachtens zu verzichten.
6. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des im Berufungsverfahren zu beurtei- lenden Sachverhalts vertrat eine Minderheit des Gerichts anlässlich der Beru- fungsverhandlung eine abweichende Meinung, welche mit Begründung ins Proto- koll aufgenommen wurde (§ 124 GOG; Prot. II S. 18 ff.). III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte hat mit Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers die Erfüllung der in der Anklageschrift festgehaltenen objektiven Sachverhaltselemente anlässlich des Untersuchungsverfahrens sowie vor der Vo- rinstanz weitestgehend anerkannt (Urk. HD 2/5 S. 4 f.; Urk. HD 3/1 S. 1 f.; Urk. HD 38 S. 4; Urk. HD 121 S. 4 f.; Urk. HD 125 S. 6 f. und S. 18 f.; Urk. HD 150 S. 7
- 13 - f.). Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der objektive Tatbestand insoweit erstellt ist. 1.2. Nicht eingestanden hat der Beschuldigte, dass er ohne ein Wort zu sagen und ohne ersichtlichen Grund zugeschlagen habe (vgl. Urk. HD 3/1 S. 4; Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4 resp. Urk. HD 96 S. 4 Abs. 1 und S. 5 Abs. 4). Fer- ner gab er zwar anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2010 zu, dass sein Schlag derart heftig ausgefallen sei, dass der Privatkläger durch die Wucht vom Boden abgehoben habe (SB090744, Prot. S. 24), auch wenn dies von seinem Verteidiger relativiert wurde (SB090744, Prot. S. 44), doch bestätigte er dies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr. Vielmehr er- klärte er, Bilder vom Vorfall seien bei ihm praktisch keine mehr vorhanden (Urk. HD 121 S. 5 f.). Bezüglich dieser objektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erstellt werden können. 2.1. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt vor, vor dem Faustschlag realisiert zu haben, dass sich der Pri- vatkläger in einem reduzierten Zustand befunden habe, so dass dessen Reakti- onsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und erkannt zu haben, dass vor dem Faustschlag keine verbale oder tätliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, weshalb der Faustschlag den Privatkläger völlig unvorbereitet treffen würde, wodurch der Beschuldigte die in der Anklage umschriebenen Verletzungen so na- he vor sich gesehen habe, dass er sie auch gebilligt habe (Urk. HD 96 S. 4). Dies wird vom Beschuldigten bestritten (Urk. HD 2/5 S. 6; Urk. HD 3/1 S. 6; Urk. HD 38 S. 5 und S. 12; SB090744, Prot. S. 34 f.; Urk. HD 121 S. 6; Urk. HD 125 S. 21; Urk. HD 150 S. 9 f.). 2.2. Im Eventualstandpunkt argumentiert die Anklagebehörde hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, dass ein derart starker Schlag mitten ins Gesicht eines Menschen durch die direkte Einwirkung der Faust ins Gesicht des Opfers oder durch den mit dem Schlag einhergehenden Aufprall des Kopfes auf dem Boden durchaus geeignet sei, schwere Verletzungen in der eingetretenen Art hervorzuru- fen, sei keineswegs ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens, sondern hätte jedem besonnenen Menschen und auch dem Beschuldigten durchaus bewusst sein können, weshalb die schweren Verletzungen für den Beschuldigten voraus-
- 14 - sehbar und bei dessen korrektem Handeln auch vermeidbar gewesen seien (Urk. HD 96 S. 5). Dies wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. HD 38 S. 3; Urk. HD 125 S. 3; Urk. HD 150 S. 3). 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 f.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE
- 15 - 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15).
- 16 - 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 f.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 f. und N 350 f.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter,
- 17 - von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 f.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollstän- dig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den Aussagen von G._____, dem Bruder des Beschul-
- 18 - digten, anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 24. Mai 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht verwertbar seien, da dieser als Auskunftsperson folgerichtig nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH [recte: § 129 StPO/ZH] aufmerksam gemacht worden sei. Es blei- be unklar, ob G._____ überhaupt ausgesagt hätte, wenn er bereits anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden wäre (Urk. HD 133 S. 12). Gemäss dem Protokoll dieser Einver- nahme wurde G._____ zu Beginn der Befragung einzig darüber orientiert, dass er die Beantwortung von Fragen verweigern könne, mit denen er sich, einen nahen Verwandten oder seinen Lebenspartner / seine Lebenspartnerin der Gefahr straf- rechtlicher Verfolgung aussetzen würde (Urk. HD 2/8 S. 1). Somit wurde auf den Inhalt von § 131 StPO/ZH hingewiesen, jedenfalls gemäss dem Protokoll aber nicht auf das G._____ als Bruder des Beschuldigten zustehende Zeugnisverwei- gerungsrecht im Sinne von § 129 Ziff. 1 StPO/ZH. Dies führt dazu, dass die Aus- sagen von G._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können; zu seiner Entlastung können sie hingegen herangezogen werden. Der Verwert- barkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten, der (ursprünglichen) Mitbeschuldigten, der Auskunftspersonen sowie der Zeugen wurden von der Vorinstanz korrekt zusam- mengefasst (Urk. HD 133 S. 15 f.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. 4.3. Was die generelle Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 133 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Zur im Rahmen des objektiven Sachverhalts zu prüfenden Frage, ob der Pri- vatkläger H._____, einem der Begleiter des Beschuldigten, im Verlaufe der Aus- einandersetzung einen Bierbecher mit einem Rest Bier anzuwerfen versucht resp. angeworfen habe und es daraufhin zum Faustschlag des Beschuldigten gekom- men sei, hielt die Vorinstanz nach Würdigung aller relevanten Aussagen der dazu einvernommenen Personen zu Recht fest, dass sich dies nicht klären lasse; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. HD 133 S. 15 f.;
- 19 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar ist durchaus denkbar, dass es sich beim Bierbecher- wurf um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten und seiner Begleiter handelt, die nach der Tat Zeit hatten, um ihre Aussagen zu koordinieren, wie dies vom Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (Urk. HD 148 S. 4). Dass aber der Zeuge I._____, der nicht zur Gruppe des Beschuldigten gehörte, anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2007 angab, der Privatkläger sei einige Minuten vorher gekommen und habe laut geschrien (Urk. HD 3/12 S. 3), weckt Zweifel daran, dass dieser überhaupt nicht in die Auseinandersetzung der verschiedenen Parteien involviert war. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Becherwurf erfolgte, und ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass in die- sem Fall für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Privatkläger zur Gruppe um J._____ und I._____ hin- zukam, mit H._____ diskutierte bzw. gegen die Gruppe um H._____ pöbelte und hierauf diesem einen Becher mit Bier bzw. einen Resten Bier anwarf bzw. anzu- werfen versuchte (Urk. HD 133 S. 18), nicht zu beanstanden. Dafür, dass es im Vorfeld des Faustschlages zu einem das Geschehen prägenden Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (weniger weit gehend die Vorinstanz: Urk. HD 133 S. 18). Mit Bezug auf die Erstellung des objektiven Sachverhaltes ist aus diesen Umständen zu folgern, dass es nicht, wie in der Anklageschrift umschrieben, keinen ersichtli- chen Grund (Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4) gab, sondern dass der Be- schuldigte dem Privatkläger den Faustschlag aus nichtigem Grund versetzte. 5.2. Im Rahmen des objektiven Sachverhalts ist ferner zu klären, ob der Beschul- digte dem Privatkläger den Faustschlag versetzte, ohne ein Wort zu sagen (vgl. Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4). Dieser machte anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2006 geltend, er habe "Hey!" geru- fen, damit der Privatkläger ihn anschaue, worauf dieser ihn angeschaut, aber nichts gesagt habe (Urk. HD 3/1 S. 4). Auch hinsichtlich dieser Frage kann den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Faustschlag versetzte, ohne ein Wort zu sagen, sondern auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen,
- 20 - wonach er vor dem Faustschlag "Hey!" zum Privatkläger gesagt habe. Dies wurde heute auch vom Vertreter der Anklage anerkannt (Urk. HD 147 S. 2). 5.3. Schliesslich ist im Rahmen des objektiven Sachverhalts zu prüfen, ob der Privatkläger durch die Wucht des Schlages richtiggehend vom Boden abhob (Urk. HD 96 S. 3 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4). Hinsichtlich dieses Sachverhaltselements stützt sich die Anklage auf die Aussagen des Zeugen I._____. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, erklärte dieser anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 18. Mai 2006, dass der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten sicher zehn Zentimeter vom Boden abgehoben sei (Urk. HD 2/2 S. 2). Rund elf Monate spä- ter, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2007 beschrieb der Zeuge I._____, ohne vorher nochmals mit seinen Aussagen anläss- lich der polizeilichen Befragung konfrontiert worden zu sein, dass es den Privat- kläger durch den Schlag des Beschuldigten mehrere Zentimeter in die Luft geho- ben habe; es habe ihn in die Luft "gelupft". Es sei ein unheimlicher Flug gewesen; er habe so etwas noch nie gesehen, ausser vielleicht im Fernsehen (Urk. HD 3/12 S. 2 f.). K._____ erklärte demgegenüber anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 22. Mai 2006, dass der Privatkläger wie ein Baumstamm rückwärts zu Boden gefallen sei (Urk. HD 2/4 S. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, der Privatkläger sei umgefallen "wie ein Pflock" (Urk. HD 3/8 S. 2). Dazu befragt, wie man sich das vorstellen müsse, erklärte der Zeuge K._____: "Der Mann stand und fiel dann ohne Bewegung, völlig steif nach hinten auf den Boden" (Urk. HD 3/8 S. 3). Dazu machte der Zeuge K._____ eine Bewegung mit seinem Unterarm, indem er diesen aufrichtete und nach hinten kippte (Urk. HD 3/8 S. 3). Die Schilderung des Zeugen K._____ wird durch dieje- nige von G._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2006 bestätigt. Dieser erklärte ebenfalls, der Privatkläger sei wie ein Baumstamm nach hinten zu Boden gefallen (Urk. HD 2/8 S. 3). Diese Aussage darf nach dem Dar- gelegten zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden. Die übrigen Augen- zeugen erklärten, den Faustschlag und den anschliessenden Sturz des Privatklä- gers nicht gesehen zu haben (Urk. HD 2/1 S. 1 und 3; Urk. HD 2/3 S. 1 f.; Urk. HD 2/6 S. 1 f.; Urk. HD 3/2 S. 3; Urk. HD 3/5 S. 2; Urk. HD 3/6 S. 2).
- 21 - Was die Aussagen des Zeugen K._____ angeht ist darauf hinzuweisen, dass das Tatgeschehen während der Nacht stattfand, weshalb, selbst wenn der Ort des Geschehens gut ausgeleuchtet gewesen sein sollte, zumindest von leicht beein- trächtigten Sichtverhältnissen auszugehen ist. Der Zeuge K._____ stand auf der anderen Strassenseite, wobei er die Distanz zum Ort des Geschehens auf rund 20-25 Meter schätzte (Urk. HD 2/4 S. 1 f.; Urk. HD 3/8 S. 2). Der Zeuge K._____ machte denn auch zum Tathergang relativ knappe, teilweise ungenaue Angaben. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die sechs Tage nach dem Ereignis stattfand, pauschal aus, plötzlich habe einer aus der Gruppe mit Anlauf dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. HD 2/4 S. 1). Ferner konn- te er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau sa- gen, wie der Schlag ablief, ob der Schlag aus dem Lauf heraus erfolgt oder ob der Täter still gestanden sei, als er geschlagen habe, und ob der Privatkläger eine Abwehrhaltung eingenommen habe oder nicht (Urk. HD 3/8 S. 2 f.). Sodann wusste der Zeuge K._____ nicht mehr mit Sicherheit, ob mit der Faust geschla- gen und wo der Privatkläger getroffen wurde (Urk. HD 3/8 S. 3). Der Zeuge G._____ befand sich gemäss seiner Schilderung unmittelbar vor dem Privatkläger (Urk. HD 2/8 S. 3) und hatte somit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht dessen ganzen Körper im Blickwinkel. Zudem wusste er nicht mehr genau, von welcher Seite der Beschuldigte kam (Urk. HD 2/8 S. 3). Demgegenüber befand sich der Zeuge I._____ zwei oder drei Meter vom Privatkläger entfernt (Urk. HD 2/2 S. 3), weshalb er im Vergleich zu den Zeugen K._____ und G._____ die besten Sicht- verhältnisse gehabt haben muss. Zudem fällt auf, dass der Zeuge I.______ diese Begebenheit elf Monate später immer noch sehr genau schilderte, was ein klares Zeichen dafür darstellt, dass seine Schilderung zutrifft und diese Begebenheit ihm aufgrund ihrer Dramatik stark in Erinnerung geblieben war. Im Vergleich zu K._____ und G._____ machte I._____ viel präzisere Angaben zum Ablauf des Geschehens (Urk. HD 2/2 S. 2 f; Urk. HD 3/12 S. 2 f.). Was das Aussageverhalten des Zeugen I._____ angeht, hat schon die I. Strafkammer des Obergerichts in ih- rem Beschluss vom 25. März 2010 (Urk. HD 87 S. 17 f.) zu Recht darauf hinge- wiesen, dass er das Verhalten des Geschädigten durchaus nicht nur positiv dar- stellte, dass er bei seinen Aussagen erwähnte, wenn er etwas nicht mit eigenen Augen gesehen hatte, dass er Erinnerungslücken angab und dass er, wenn er etwas nicht bestätigen konnte, dies entsprechend aussagte. Seine Aussagen
- 22 - werden durch diejenigen der Zeugen K._____ und G._____ nicht widerlegt. Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 38 S. 9 i.V.m. DG080591, Prot. S. 26; Urk. HD 83 S. 11 i.V.m. SB090744, Prot. S. 43 f.; Urk. HD 125 S. 6; Urk. HD 150 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 9) vermag der Umstand allein, dass der Zeuge I._____ mehreren Vorladungen der Staatsanwaltschaft – offenbar aufgrund fami- liärer Probleme (Urk. HD 3/12 S. 1) – unentschuldigt keine Folge leistete (vgl. Urk. HD 9/1-18), seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen, zumal seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unter der stren- gen Strafdrohung von Art. 307 StGB erfolgten (Urk. HD 3/12 S. 1). Es besteht somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Anlass, an den diesbezüg- lichen Ausführungen des Zeugen I._____ zu zweifeln, zumal auch kein Grund er- sichtlich ist, weshalb dieser diesbezüglich etwas anderes als die Wahrheit sagen sollte. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass ein Abheben von mehreren Zentimetern vom Boden schwer vorstellbar ist (Urk. HD 133 S. 25 f. und 27). Zwar hat die Vorinstanz nicht mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte kleiner ist als der Privatkläger (Urk. HD 3/1 S. 6), weshalb je nach Art der Ausführung des Faust- schlages denkbar ist, dass dieser eine Neigung nach oben hatte. Es erscheint je- doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes aus physikalischen Grün- den eher unwahrscheinlich, dass der Privatkläger infolge des Faustschlages des Beschuldigten mit den Füssen vom Boden abhob, weshalb für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall war. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass der Zeuge I._____ bewusst falsche Angaben gemacht hat; wie bereits dargelegt besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das Geschehen so geschil- dert hat, wie er es erlebt und registriert hat, und subjektiv den Eindruck hatte, dass der Privatkläger durch die Luft geflogen ist. Dies wiederum zeugt von der Wucht des vom Beschuldigten ausgeführten Schlages. 5.4. Der von der Anklagebehörde in ihrem Hauptstandpunkt erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe die in der Anklageschrift genannten Verletzungen, die der Privatkläger erlitt, so nahe vor sich gesehen, dass er sie auch gebilligt habe, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung (nachfolgend unter IV.) zu behandeln. Was
- 23 - den objektiven Tatbestand angeht kann entgegen der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger durch den Faustschlag des Beschul- digten mit den Füssen vom Boden abhob, auch wenn es sich um einen ausser- gewöhnlich wuchtigen Schlag gehandelt haben muss, wenn der Zeuge I._____ davon überzeugt war, dass es den Privatkläger dadurch vom Boden in die Luft gehoben hat. Im Übrigen ist der eingeklagte Sachverhalt mit den Einschränkun- gen, dass für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger vor der inkriminierten Tat zur Gruppe um J._____ und I._____ hinzukam, mit H._____ diskutierte bzw. gegen die Gruppe um H._____ pöbelte und hierauf diesem einen Becher mit Bier bzw. einen Resten Bier anwarf bzw. anzuwerfen versuchte, und dass der Beschuldigte vor dem Faustschlag "Hey!" zum Privatklä- ger gesagt habe, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Von der Vorinstanz wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorliegend zu beurteilende Tat vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (erstes Buch) per 1. Januar 2007 begangen wurde, weshalb die Beurteilung grundsätzlich nach dem alten Recht zu erfolgen hat. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es im konkreten Vergleich milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Urk. HD 133 S. 9). 1.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das neue Recht indessen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 9) nicht als das mildere. Da gegen den Beschuldigten eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszusprechen ist (dazu nachfolgend unter V./4.), kommt die Gewährung des teilbedingten Voll- zugs, die seit der Revision im Gesetz vorgesehen ist, nicht in Betracht (vgl. Art. 43 StGB), womit der Begründung der Vorinstanz, weshalb das neue Recht anwend- bar sei, die Grundlage entzogen ist. Somit ist das alte Recht anwendbar. 2.1. Im Hauptstandpunkt stellt sich die Anklagebehörde auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit seiner Handlung den objektiven und subjektiven Tatbe- stand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB erfüllt (Urk. HD 96 S. 7; Urk. HD 122 S. 1; Urk. HD 147 S. 1).
- 24 - 2.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB begeht eine schwere Körperverletzung im Sin- ne dieser Bestimmung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Das gleiche gilt nach Art. 122 Abs. 2 StGB für denjenigen, der vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt. Nach Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt den Tatbe- stand der schweren Körperverletzung, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 2.3. Dass der Beschuldigte den Privatkläger im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB lebensgefährlich verletzt hat, wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt, ist doch erstellt, dass die schwere traumatische Hirnverletzung den Pri- vatkläger in unmittelbare Lebensgefahr brachte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Privatkläger sodann zu 100 % arbeitsunfähig und ist an die Wiederauf- nahme einer ökonomisch verwertbaren beruflichen Tätigkeit nicht mehr zu den- ken. Damit hat die Tat des Beschuldigten beim Privatkläger auch eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB verursacht. Schliesslich lei- det der Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt aufgrund des Handelns des Beschuldigten unter schweren kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen in- folge linksbetonter Tetraparese sowie unter einer schweren neuropsychologi- schen Störung mit massiver Antriebsarmut. Damit liegt ferner eine andere schwe- re Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. 2.4.1. Eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB kommt, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, nur in Frage, wenn der Be- schuldigte die Tat vorsätzlich begangen hat. Dies wird indessen von diesem be- stritten; er macht geltend, fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. HD 2/5 S. 8; Urk. HD 3/1 S. 6; Urk. HD 38 S. 5 und S. 12; SB090744, Prot. S. 34 f.; Urk. HD 121 S. 6; Urk. HD 125 S. 21; Urk. HD 150 S. 9 f.). Die Vorinstanz ist seiner Argumen- tation gefolgt, indem sie davon ausgegangen ist, dass dem Beschuldigten ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne, und hat ihn daher in Übereinstim-
- 25 - mung mit der Eventualanklage der Anklagebehörde der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. HD 133 S. 34 und S. 66). 2.4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen oder Willen ausführt. Eine fahrlässige Tatbege- hung liegt demgegenüber dann vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 aStGB). Bewusst fahrlässig handelt, wer dabei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (BGE 125 IV 251), während der unbewusst fahrlässig Handelnde sich aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit gar keine Vorstellungen über den Erfolg macht. Im alten Allgemeinen Teil des StGB wurde der Eventualvorsatz nicht definiert. Die Revision hat eine Umschreibung mit Gesetzeskraft ausgestattet, auf die sich Pra- xis und Doktrin ganz überwiegend schon bisher verständigt hatten. Mit Eventual- vorsatz handelt, wer den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 47). Die Vo- rinstanz hat zu Recht festgehalten, dass eine Billigung des Erfolges dabei nicht erforderlich ist (Urk. HD 133 S. 28 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.3). Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden Fällen ist dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willens- seite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 53; BGE 131 IV 4 E. 2.2 mit diversen Hinwei- sen). Dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst
- 26 - dass sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1). Was den Nachweis des Eventualvorsatzes angeht, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Gericht, soweit der Täter diesbezüglich nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urk. HD 133 S. 28 f.). Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhal- tens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58; BGE 125 IV 242). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob der Beschuldig- te eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, zählt die Rechtspre- chung unter anderem die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Ferner können zu den relevanten Umständen die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung gehören (BGE 135 IV 17; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4; BGE 125 IV 242). Das Gericht darf dagegen nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventual- vorsatz schliessen, denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung wird, wie dargelegt, auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 4 f. E. 2.2; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4). 2.4.3. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, muss aufgrund des Untersuchungsergebnisses davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht mit direktem Vorsatz im Sinne von
- 27 - Art. 18 Abs. 2 aStGB verursachte (Urk. HD 133 S. 27). Es verbleiben somit die Varianten der eventualvorsätzlichen, der bewusst fahrlässigen und der unbewusst fahrlässigen Tatbegehung. Da die Anklagebehörde im Hauptstandpunkt die Mei- nung vertritt, der Beschuldigte habe die Tat eventualvorsätzlich begangen, ist zu- nächst dies anhand der aufgezeigten Kriterien zu prüfen. 2.4.4. Was die Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung angeht, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte aufgrund des Faustschlages lediglich mit einer einfachen Kör- perverletzung habe rechnen müssen (Urk. HD 133 S. 31 f. und S. 34), was dieser selber auch eingeräumt hat (Urk. HD 2/5 S. 8). Ihre Argumentation, wonach der Beschuldigte demgegenüber nicht mit einer schweren Körperverletzung habe rechnen müssen (Urk. HD 133 S. 29 f.), überzeugt indessen nicht, zumal, wie be- reits dargelegt, selbst dann Eventualvorsatz vorliegen kann, wenn eine Verlet- zungsfolge sich statistisch gesehen eher selten verwirklicht. Die I. Strafkammer des Obergerichts hat sich in ihrem Beschluss vom 25. März 2010 im Sinne eines Beispiels dafür, dass Faustschläge sogar zum Tod eines Menschen führen kön- nen, mit den Risiken im Boxsport auseinandergesetzt (Urk. HD 87 S. 25 f.), wobei die von ihr genannten Zahlen zu den Todesfällen wohl aus Wikipedia (http://de.wikipedia.org/ wiki/Boxen, "Verletzungsrisiko") stammen und zu präzisie- ren ist, dass diese Zahlen Todesfälle bei Profiboxern betreffen. Die Vorinstanz hielt die von der I. Strafkammer angeführte Statistik für die Beurteilung der Grösse des dem Beschuldigten erkennbaren Risikos als wenig geeignet (vgl. Urk. HD 133 S. 30). Indes darf, auch wenn man nicht auf dieses Beispiel abstellen will, als all- gemein bekannt vorausgesetzt werden, dass hochgradig gewaltintensive Faust- schläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeig- net sind, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen her- beizuführen (so das Bundesgericht in ihrem Urteil vom 26. Januar 2012, 6B_643/2011). Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall weitere zu berücksichtigende Fakto- ren gibt.
- 28 - Der Beschuldigte gestand ein, vor seinem Faustschlag bemerkt zu haben, dass der Privatkläger "betrunken wirkte" (vgl. Urk. HD 3/1 S. 6 f.). Es war ihm somit klar, dass sich der Privatkläger in reduziertem Zustand befand, wobei, wie der Vertreter der Anklage anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu Recht anmerkte, irrelevant ist, ob der Beschuldigte die reduzierte Verfassung des Privatklägers auf die richtige Substanz zurückführte (Urk. HD 122 S. 6). Dass Al- kohol und Drogen die Reaktionsfähigkeit erheblich herabsetzen können, ist all- gemein bekannt und war – entgegen der Argumentation der Verteidigung anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 125 S. 20) – dem sowohl mit Alkohol als auch mit Cannabis vertrauten Beschuldigten zweifelsohne klar. Ferner war dem Beschuldigten – ebenfalls entgegen der Argumentation der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 125 S. 20) – bewusst, dass der Faustschlag den Privatkläger völlig überraschend treffen würde. Seine anlässlich der ersten Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte und an der ersten Berufungsverhandlung wiederholte Erklärung, er habe langsam Angst bekommen und sich angegriffen gefühlt (DG080591, Prot. S. 22; SB090744, Prot. S. 29 und S. 34), findet überhaupt keine Stütze in den Aussagen der verschiedenen ande- ren anwesenden Personen und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte einen solchen entlastenden Umstand nicht umgehend vorgebracht hätte. Auch wenn für das vor- liegende Verfahren davon auszugehen ist, dass der Privatkläger kurz zuvor einem der Begleiter des Beschuldigten einen Bierbecher zu- resp. angeworfen und der Beschuldigte unmittelbar vor seinem Faustschlag mit einem an den Geschädigten gerichteten "Hey!" dessen Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, konnte der Privatkläger schlechterdings nicht damit rechnen, dass nun ein gewalttätiger An- griff des Beschuldigten folgen würde – aufgrund der vorherigen, rein verbalen Auseinandersetzungen, in die der Privatkläger zudem nur am Rande involviert war, gab es schlicht keine warnenden Anzeichen dafür, und dies war dem Be- schuldigten zweifelsohne bewusst. Hätte der Privatkläger einen Angriff des Be- schuldigten erwartet, hätte dieser denn auch wohl kaum zuerst dessen Aufmerk- samkeit mit einem "Hey" auf sich lenken müssen. Der Beschuldigte richtete somit seinen auch gemäss eigenen Aussagen (SB090744, Prot. S. 23 und S. 30) mit grosser Wucht ausgeführten Faustschlag gegen das Gesicht des völlig unvorbe- reiteten und in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Privatklägers. Wie be-
- 29 - reits dargelegt muss der Schlag des Beschuldigten aussergewöhnlich hart gewe- sen sein, wenn der Zeuge I._____ sogar den Eindruck hatte, dass der Privatklä- ger, ein erwachsener Mann, dadurch mit den Füssen vom Boden abgehoben wurde. Der Beschuldigte musste unter den gegebenen Umständen damit rech- nen, dass ein einziger Faustschlag dieser Stärke den Privatkläger "umhauen" würde, und er musste nur schon aufgrund der reduzierten Verfassung des Privat- klägers auch davon ausgehen, dass dieser allenfalls nicht in der Lage sein würde, den Sturz auf den asphaltierten Belag aufzufangen oder abzubremsen und er mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlagen könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 32 f.) spricht die Art der Tathandlung keineswegs gegen das Vorliegen von Eventualvorsatz. Es ist viel- mehr sogar denkbar, dass der Privatkläger – wie man es aus Action-Filmen kennt
– mit einem einzigen gezielten Faustschlag "ausgeschaltet" werden sollte. Jeden- falls aber fiel der einzelne Faustschlag derart heftig aus, dass der Zeuge I._____ das Gefühl hatte, dass der Privatkläger dadurch sogar richtiggehend vom Boden abgehoben wurde. Ferner kann auch der Argumentation der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschuldigten, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Privatkläger durch den Faustschlag des Beschuldigten hätte ausser Gefecht gesetzt werden sollen (Urk. HD 133 S. 33), nicht unbesehen gefolgt werden. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Becherwurf oder die Pöbelei genau auf diese Art geahndet werden sollte, zumal ein einzelner "erfolgreicher" K.O.-Schlag im Rahmen einer Gruppendynamik, wie sie vorliegend vorgelegen haben dürfte, durchaus "Respekt" auslösen kann. Denkbar ist auch, dass andere Beweggründe eine Rolle gespielt haben, wie dies der Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. HD 148 S. 9). Dass schliesslich der Vorinstanz darin zu folgen ist, dass der Beschuldigte eine schwere Pflichtwidrig- keit beging (vgl. Urk. HD 133 S. 32), bedarf aufgrund der obigen Erwägungen zum Tathergang keiner weiteren Begründung. Unter den gegebenen Umständen zu argumentieren, der Beschuldigte habe da- rauf vertraut, dass sich nicht die eingetretenen Verletzungen, sondern nur solche, die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst werden, einstellen
- 30 - würden, oder er habe vor seinem Faustschlag derartige Folgen gar nicht bedacht (so die Vorinstanz in Urk. HD 133 S. 34), geht an der Sache vorbei. Entgegen der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 12. März 2009 geäusserten Ansicht lässt sich der vorliegende Sachver- halt aus mehreren Gründen nicht mit der Situation, die in BGE 74 IV 81 zugrunde lag und bei der auf Fahrlässigkeit erkannt wurde (Urk. HD 38 S. 10), vergleichen. Zum einen musste der dortige Angeklagte aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im genannten Bundesgerichtsentscheid, anders als vorliegend der Beschuldigte, nicht damit rechnen, dass der Geschädigte sich möglicherweise in einem redu- zierten Zustand befand, sah man doch diesem einen allfälligen alten Blutungsherd im Kleinhirnmark und die allenfalls darauf zurückzuführende Neigung zu Koordi- nationsstörungen nicht an. Zum andern versetzte der dortige Angeklagte dem Geschädigten gemäss der Sachverhaltsdarstellung im genannten Bundesge- richtsentscheid einen "brutalen Faustschlag von mittlerer Wucht", "aber nicht ge- rade übersetzt", ins Gesicht, während vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt dem Privatkläger ein so heftiger Faustschlag ins Gesicht versetzt wurde, dass dieser gemäss dem Eindruck des Zeugen I._____ sogar mit den Füssen vom Bo- den abhob. Der vorliegende Fall ist vielmehr, was die Frage des Eventualvorsatzes angeht, demjenigen, den das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 (6B_643/2011) zu entscheiden hatte, sehr ähnlich. Gemäss Sachverhalt schlug der dortige Täter im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Zellengenossen in einer Strafanstalt mit hochgradig gewalttätigen Faustschlägen wiederholt in blinder Wut unkontrolliert gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers, worauf dieses als Folge davon stürzte, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug und sich dabei eine tödliche Verletzung zuzog (E. 1.4). Das Bundesge- richt erwog (E. 2.3.3): "Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder
- 31 - gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollier- ten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht ei- nes Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalt- einwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben. Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwer- deführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt – als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes – als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag." Der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass der Beschul- digte dem Opfer im vorliegenden Fall nur einen einzigen starken Faustschlag ver-
- 32 - setzte. Dem steht aber, wie bereits dargelegt, gegenüber, dass der Privatkläger im vorliegenden Fall in einer vom Beschuldigten vor dem Faustschlag erkannten reduzierten Verfassung war, die dessen Reaktionsfähigkeit beeinträchtigte, und dass der Faustschlag des Beschuldigten den Privatkläger völlig unvorbereitet traf. Darin, dass der Täter im angeführten Bundesgerichtsentscheid auch nach dem Sturz des Opfers nicht von diesem abliess, während es der Beschuldigte im vor- liegenden Fall beim einen Faustschlag bewenden liess, ist dagegen kein wesent- licher Unterschied zu erblicken. Gemäss dem Sachverhalt im Bundesgerichtsent- scheid entstanden die tödlichen Verletzungen des Opfers durch dessen Sturz und somit nicht direkt, sondern indirekt durch die Faustschläge des Täters. Der Um- stand, dass der Täter nach dem Sturz des Opfers weiterhin auf dieses resp. des- sen Kopf einschlug, wurde vom Bundesgericht offensichtlich lediglich als zusätzli- ches Indiz dafür angeführt, dass der Täter die Tötung des Opfers in Kauf nahm. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die beiden Fälle, was die Frage des Eventualvorsatzes angeht, absolut vergleichbar. Das Bundesgericht hat denn auch in einem weiteren Fall, der ebenfalls mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, das Urteil der dortigen Vorinstanz, die das Vor- liegen des Eventualvorsatzes bei nur einem Faustschlag ins Gesicht des Opfers bejaht hatte, bestätigt (Urteil vom 4. April 2011, 6B_758/2010). Zwar hatte der dortige Täter im Gegensatz zum Beschuldigten im vorliegenden Verfahren Kampfsporterfahrung, da er im Thai-Boxen geübt war. Dieser Umstand beschlägt indes einzig die Wissenskomponente, und die war vorliegend, weil der Beschul- digte davon ausgehen musste, dass beim körperlich reduzierten und auf den Faustschlag nicht vorbereiteten Privatkläger ein einziger mit grosser Wucht aus- geführter Faustschlag zu einem unkontrollierten Sturz mit Kopfaufprall auf den Asphalt führen und ein solcher Vorgang zu schweren resp. lebensgefährlichen Verletzungen führen konnte, auch bei diesem gegeben. Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt sei- nes Handelns auf der Wissensebene klar war, dass der Faustschlag beim Privat- kläger schwere Verletzungen verursachen konnte. Ferner lassen die dargelegten Umstände auf der Willensebene nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte, wie ihm in der Anklageschrift im Hauptstandpunkt vorgeworfen wird (Urk. HD 96 S. 4),
- 33 - durch sein Vorgehen die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen so nahe vor sich sah, dass er sie auch billigte. Er nahm demnach den zwar nicht äusserst wahrscheinlichen, aber eben doch ohne Weiteres möglichen Eintritt solcher Ver- letzungen in Kauf und handelte somit mit Bezug auf die schweren Verletzungen, die resultierten, eventualvorsätzlich.
3. Der Beschuldigte ist demzufolge ferner der vorsätzlichen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die aufgrund des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ gegenüber dem Beschul- digten auszusprechende Strafe richtigerweise bei der vorliegenden Strafzumes- sung miteinbezogen (Urk. HD 133 S. 36).
2. Strafrahmen 2.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). 2.2. Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 Abs. 4 aStGB mit Zucht- haus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wobei mit der Revision des Strafgesetzbuches die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe generell aufgehoben wurde und die entspre- chende Sanktion seither unabhängig von der Anwendbarkeit des alten Rechts als Freiheitsstrafe bezeichnet wird. Strafschärfend ist gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 a
- 34 - StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen, strafmildernd nach Art. 11 aStGB die von Dr. med. F._____ mit Gutachten vom 22. Februar 2008 attestierte leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Urk. HD 4/10 S. 26). Der nach unten of- fene Strafrahmen erstreckt sich daher auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, strafmindernd resp. straferhöhend zu be- rücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
3. Strafzumessung 3.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweg- gründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 63 a StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. zum revidierten Recht Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I-
- 35 - Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.). 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten bestand darin, dass er dem Privatkläger unvermittelt einen so wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser dadurch unkontrolliert auf den Boden stürzte und die in der Anklage- schrift umschriebenen schweren Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte hat mit sei- ner Tat unvorstellbares Leid über den Privatkläger, dessen Angehörigen, zu de- nen auch die damalige Lebenspartnerin des Privatklägers gehört, und dessen ge- samtes übriges Umfeld gebracht. Aufgrund dieses sinnlosen Aktes roher Gewalt musste nicht nur während Wochen um das Leben des Privatklägers gebangt wer- den, sondern wird dieser auch voraussichtlich sein Leben lang schwer behindert bleiben. Stellt man sich die Frage, welche Art der Körperverletzung noch gravie- render sein könnte als diejenige, die der Privatkläger erlitten hat, gelangt man rasch an die Grenzen seiner Vorstellungskraft. Dies wurde anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 auch von der Verteidigung eingeräumt (Urk. HD 38 S. 5). Objektiv ist von einem sehr schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen.
- 36 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beging die Tat aus nichtigem Grund, weshalb entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. c StGB [recte: Art. 64 a StGB] vorliegt (Urk. HD 38 S. 18 f.; Urk. HD 83 S. 15), und er zeigte dabei ein überaus grosses Gewaltpotential. Erheblich relativiert wird das subjektive Verschulden allerdings dadurch, dass dem Beschuldigten zu glau- ben ist, dass er die schwere Verletzung des Privatklägers nicht bewusst wollte, er mithin diesbezüglich nicht mit direktem Vorsatz handelte. Vielmehr lag bei ihm mit Bezug auf die schweren Verletzungen Eventualvorsatz vor, indem er diese in Kauf nahm. Ferner ist im Rahmen des subjektiven Verschuldens die leichtgradig verminderte Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 22. Februar 2008 resp. die von der Vorinstanz angeführte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Be- schuldigten zu berücksichtigen (Urk. HD 4/10 S. 26; Urk. HD 133 S. 36 f.). Das subjektive Verschulden wiegt aber dennoch erheblich. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat den Lebenslauf des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben; diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Zu ergänzen ist, dass es im Sommer und Herbst 2011 zu einer persönlichen Krise des Beschuldig- ten kam und seine Partnerin sich im September 2011 von ihm trennte. In der Fol- ge wurde der Beschuldigte wegen akuter Suizidalität in eine Privatklinik für Psy- chiatrie und Psychotherapie eingewiesen, wo eine depressive Episode diagnosti- ziert wurde. Nach erfolgter Krisenintervention wurde der Beschuldigte rund 2 ½ Wochen später wieder entlassen. Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner Partnerin zog der Beschuldigte mit dieser in die Wohnung seiner Mutter und ihres Partners. Die Wohnsituation gestaltete sich als zuneh- mend schwierig. Der Beschuldigte war bis Ende 2011 krankgeschrieben und fühl- te sich in der Folge nicht genügend belastbar, um wieder auf konventionellem Weg eine Arbeit zu suchen. Zur Zeit lebt er bei seinem Vater, ist aber weiterhin mit seiner Freundin zusammen, und unternimmt er Abklärungen für einen berufli-
- 37 - chen Wiedereinstieg über eine Institution für Arbeitsintegration, wobei seine Wohngemeinde heute über die Kostengutsprache entscheiden wird (Urk. HD 143 S. 4 f.; Urk. HD 146 S. 2 f.). Die Therapie bei der Psychologin lic.phil. M._____ absolviert der Beschuldigte zuverlässig (Urk. HD 143 S. 3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straf- erhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 3.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. HD 134), die bei der Strafzumessung von der Vorinstanz zu Recht nur leicht straferhöhend be- rücksichtigt wurden. Zudem delinquierte der Beschuldigte während der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss Strafmandat des Militärgerichts 6 vom 6. Dezem- ber 2005 (Urk. HD 134), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.3.3. Nachtatverhalten Das fast umfassende Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte Bemühungen unternommen hat, den Alkohol- und Cannabiskonsum einzustellen, und dass er der Weisung gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009, sich einer gewaltvermei- denden, deliktsorientierten Therapie (unter Einbezug der Suchtproblematik) zu unterziehen (Urk. HD 64 S. 52), vor Eintritt der Rechtskraft nachgekommen ist (Urk. HD 78 S. 2). Negativ fällt auf, dass der Beschuldigte sich in den vergange- nen Jahren nicht beim Privatkläger und dessen Angehörigen entschuldigt hat. Die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Untersuchungsbehörden und den involvierten Gerichten, wonach er sein Handeln bereue, sind auch in diesem Licht zu sehen. Ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 aStGB kann im Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht erblickt werden. 3.4. Einsatzstrafe
- 38 - In Würdigung der obgenannten Kriterien wäre unter Berücksichtigung des ge- nannten Strafmilderungsgrundes die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten angemessen. 3.5. Gesamtstrafe 3.5.1. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____- muss die von der Vorinstanz vorgenom- mene Qualifikation des Verschuldens des Beschuldigten als erheblich als wohl- wollend bezeichnet werden. Es ist schlechterdings unfassbar, dass der Beschul- digte nur etwas mehr als acht Monate, nachdem er den Privatkläger mit einem Faustschlag lebensgefährlich verletzt und zum Schwerbehinderten gemacht hatte, erneut einen Menschen mit einem Faustschlag bewusstlos schlug. Dieser Faust- schlag muss angesichts der von C._____ erlittenen Verletzungen – der Schlag verursachte über die Bewusstlosigkeit hinaus eine Schädelkontusion und eine massive Rissquetschwunde über den Lippen – mit einer grossen Heftigkeit aus- geführt worden sein, zumal der Beschuldigte sich dabei gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 (Urk. HD 64 S. 28) zwei Mittelhandknochen brach. Die grosse Heftigkeit des Faustschlages wird auch durch die Aussage von C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 13. April 2007 bestätigt, der erklärte, er habe jahrelang geboxt und schon einige Schläge erhalten, aber noch nie so einen (Urk. HD 3/11 S. 3 f.). Dass gemäss dem genannten Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 133 S. 42), für das vorlie- gende Verfahren davon ausgegangen werden muss, dass zunächst C._____ dem Beschuldigten einen Schlag versetzte, worauf der Beschuldigte – wenn auch nicht unmittelbar – mit einem Faustschlag reagierte (Urk. HD 64 S. 28), vermag das subjektive Verschulden des Beschuldigten nur geringfügig zu relativieren und stellt entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen Strafmilderungsgrund im Sin- ne von Art. 48 lit. c StGB dar (Urk. HD 38 S. 18 f.). Nicht nur stark (so die Vo- rinstanz, Urk. HD 133 S. 42), sondern sehr stark straferhöhend ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens betreffend Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, in dessen Rahmen er auch 29 Tage in Untersuchungshaft gesessen hatte, erneut massiv – und zwar einschlägig
- 39 -
– delinquierte. Ferner fällt bei dieser Tat ebenfalls die Delinquenz während lau- fender Probezeit gemäss dem genannten Strafmandat des Militärgerichts 6 ins Gewicht. Dagegen sind die beiden bereits erwähnten Vorstrafen auch im Zusam- menhang mit diesem Delikt nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmin- dernd können die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit und das sofortige Ge- ständnis des Beschuldigten (Urk. HD 3/10 S. 1 f.) herangezogen werden. 3.5.2. Den Erwägungen der Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot und zur un- verhältnismässig langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall (Urk. HD 133 S. 42 f.) kann grundsätzlich gefolgt werden. Der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts vom 25. März 2010 hatte eine knapp zweijährige Verfahrensverzö- gerung zur Folge, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat. Diesem Um- stand ist mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 IV S. 111; BGE 119 IV S. 109 f.). Dass sich die Verfahrensverzögerung auch zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt hat, weil die mit Strafmandat des Militär- gerichts 6 vom 6. Dezember 2005 bedingt ausgesprochene Strafe von 20 Tagen Gefängnis aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen, da dies auf eine Umgehung des gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 (zu deren An- wendbarkeit nachfolgend unter VII.1.) anwendbaren Art. 46 Abs. 5 StGB hinaus- laufen würde. 3.5.3. Betreffend Medienberichterstattung ist den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 133 S. 43) zu folgen; eine übermässige Belastung des Beschuldigten, die zu einer Strafreduktion Anlass geben könnte, liegt nicht vor.
4. In Würdigung aller genannten Kriterien erweist sich unter Einbezug des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Freiheits- strafe von 4 Jahren als angemessen. Der Anrechnung von 170 Tagen Untersu- chungshaft steht nichts entgegen (Art. 69 aStGB).
- 40 - VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs kommt bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht, da eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten Dauer auszu- fällen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). VII. Massnahme
1. Wie bereits dargelegt wurde ist am 1. Januar 2007 der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeit- punkt hin traten auch die revidierten Bestimmungen über die Einführung und An- wendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 bis 65 StGB und über den Massnahmevollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beur- teilt worden sind. Vorliegend finden demnach die revidierten Gesetzesbestim- mungen Anwendung. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie die Verteidigung beantragen wie schon vor der Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, die Anklagebehörde vollzugsbegleitend, die Verteidigung des Beschuldigten unter Aufschub der Freiheitsstrafe (Urk. HD 122 S. 2 und Urk. HD 125 S. 3; Urk. HD 147 S. 2; Urk. HD 150 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz ordnete entgegen diesen Anträgen keine ambulante Mass- nahme an. Sie begründete dies damit, dass gemäss den beiden Gutachten keine Abhängigkeitssyndrome bezüglich Alkohol oder Cannabis vorlägen und dass auch die einzelnen Rückfälle des Beschuldigten nicht auf solche schliessen las- sen würden. Eine Massnahme zur Suchtbehandlung erscheine unter diesen Um- ständen nicht angezeigt, da dem Risiko erneuter Delinquenz unter Alkoholeinfluss auch mittels einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB, die bereits bestehende Therapie weiterzuführen, angemessen begegnet werden könne. Aus diesem Grund erteilte sie dem Beschuldigten stattdessen die Weisung, für die Dauer der
- 41 - von ihr angesetzten dreijährigen Probezeit die Therapie beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich weiterzu- führen (Urk. HD 133 S. 50 f. und S. 67).
3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 59, 60 und 63 StGB sehen die Anordnung einer Mas- snahme für einen psychisch schwer gestörten oder von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängigen Täter vor, wenn dieser ein Verbrechen oder Vergehen resp. eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, die mit seinem Zustand in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung stützt sich das Gericht auf eine sach- verständige Begutachtung des Täters (Art. 56 Abs. 3 StGB).
4. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2009 und anlässlich der Berufungsver- handlung vor dem Obergericht vom 25. März 2010, seit der Tat vom 19. Januar 2007 keinen Alkohol mehr zu trinken und auch kein Cannabis mehr zu konsumie- ren (DG080591, Prot. S. 9 und 21; SB090744, Prot. S. 15 f.), während er anläss- lich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 sogar zu Protokoll gab, schon seit sehr langer Zeit völlig abstinent von Alkohol zu leben und auch keine Betäubungsmittel zu konsumieren (Urk. HD 121 S. 3). Diesen Angaben des Beschuldigten steht indessen einerseits gegenüber, dass gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ Urinproben vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 sowie gemäss Therapiebericht von lic.phil. M._____ die Urinprobe vom 27. Janu- ar 2011 positiv auf Cannabis getestet wurden (Urk. HD 4/10 S. 10 f., S. 21 f. und S. 24; Urk. HD 126/4 S. 5). Andererseits räumte der Beschuldigte anlässlich der Wiederaufnahme der Haaranalyse vom 14. Dezember 2010 im Rahmen eines
- 42 - Therapiegespräches gegenüber lic.phil. M._____ selber ein, dass er im November 2010 mehrmals Alkohol konsumiert hatte (Urk. HD 126/4 S. 5). Damit ist erstellt, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nicht die Wahrheit gesagt hat und eine totale Abstinenz im Zeitraum vor der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht gegeben war. In den Berichten von lic.phil. M._____ vom 28. März und vom 27. Juni 2011 wird festgehalten, dass Urinproben vom 3. und 24. März, 13. Mai und 22. Juni 2011 auf Alkohol und Cannabis negativ ausgefallen seien (Urk. HD 126/3-4). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzu- weisen, dass der mehrmalige Alkoholkonsum im November 2010 sowie die positi- ven Probe betreffend Cannabis vom 27. Januar 2011 im Rahmen der psychologi- schen Behandlung zu einer Konfrontation führten und der Beschuldigte offenbar das in ihn gesetzte Vertrauen zurückgewinnen musste (Urk. HD 126/4 S. 5). Im letzten Bericht vom 23. Februar 2012 erklärte lic.phil. M._____, dass der Beschul- digte seither seine Abstinenz lückenlos durch Urinproben und eine Haaranalyse habe belegen können (Urk. HD 143 S. 5).
5. Die Vorinstanz hat die von der Untersuchungsbehörde eingeholten Gutachten von Dr. med. N._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
19. August 2007 (Urk. HD 4/7), sowie von Dr. med. F._____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2008 (Urk. HD 4/10) in den we- sentlichen Punkten wiedergegeben (Urk. HD 133 S. 47 f.). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, ist dies im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen zu tun.
6. Dr. med. N._____ kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschul- digten keine psychische Störung im Sinne der Internationalen Klassifikation Psy- chischer Störungen (ICD-10), keine Abhängigkeit von Suchtstoffen und keine sonstige Abhängigkeit im Sinne der Art. 59, 60 und 63 StGB vorliege. Insbeson- dere stellte dieser Gutachter kein Abhängigkeitssyndrom betreffend Alkohol oder Cannabis fest (Urk. 4/7 S. 19 f.). Dr. med. N._____ schlug eine Behandlung mit dem Medikament Antabus vor mit einer Einnahme unter Aufsicht zum Beispiel in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Als minder schwerer Eingriff könnte sei- nes Erachtens auch nur eine Kontrolle mit Atemalkoholtests, welche kurzfristig
- 43 - durch einen Arzt oder durch die Polizei vorgenommen werden müssten, veran- lasst werden (Urk. HD 4/7 S. 25).
7. Dr. med. F._____ ging zwar davon aus, dass keine schwergradige psychiatri- sche Erkrankung aus dem Formenkreis der Depressionen resp. der psychoti- schen Erkrankungen bestehe (Urk. HD 4/10 S. 23), hielt aber fest, dass Anzei- chen einer Persönlichkeitsstörung vorlägen. Die Delikte würden auf eine Unbere- chenbarkeit und eine Impulsivität hinweisen, welche nahe legen würden, dass beim Beschuldigten eine ungenügende Kontrolle seiner Triebhaftigkeit, vor allem bezüglich aggressiver Handlungen vorliege, offensichtlich verstärkt durch den Ein- fluss von Alkohol und/oder Drogen. Es lägen beim Beschuldigten Hinweise darauf vor, dass Züge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gemäss ICD-10 F60.30 gegeben seien, ohne dass im Zeitpunkt der Gut- achtenserstellung eine voll ausgeprägte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne (Urk. HD 4/10 S. 23). Eine Alkoholabhängigkeit habe er nicht verifi- zieren können. Allerdings bestehe beim Beschuldigten die Tendenz, dass er unter Alkoholeinfluss seine Aggressivität erheblich steigere, so dass dem Alkoholkon- sum wohl auch in kleineren Mengen eine grosse Bedeutung zukomme. Diesbe- züglich könne die Frage aufgeworfen werden, ob allenfalls von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol gemäss ICD-10 F10.1 zu reden sei, was ihm durchaus na- heliegend erscheine, wenn man sich auch die Konsequenzen des Alkoholkon- sums und die nachfolgend eintretende Impulsivität resp. Aggressivität vor Augen halte (Urk. HD 4/10 S. 24). Ferner sei ein schädlicher Konsum von Cannabis ge- mäss ICD F12.1 vorhanden (Urk. HD 4/10 S. 24). 8.1. Es ist beiden Gutachtern und auch der Vorinstanz darin zu folgen, dass eine Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten nicht ausgewiesen ist, weshalb eine Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB nicht angezeigt ist. Dr. med. F._____ hat aber plausibel begründet, dass beim Beschuldigten Züge einer emo- tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gemäss ICD-10 F60.30 gegeben seien. Ferner lassen sich seine Ausführungen, wonach beim Be- schuldigten der Alkoholkonsum die Aggressivität erheblich steigern könne, ohne Weiteres mit dem Ablauf der vom Beschuldigten verübten Delikte vereinbaren. In ihren Berichten vom 23. März 2010, 28. März 2011 und 23. Februar 2012 schloss
- 44 - sich die Psychologin des Beschuldigten, lic. phil. M._____, der Diagnose von Dr. F._____ grundsätzlich an, bezeichnete sie jedoch als "akzentuierte Persönlich- keitszüge" gemäss ICD-10 Z73.1, die sie im Berichtszeitpunkt weiterhin als gege- ben erachtete (Urk. HD 78 S. 3; Urk. HD 126/4 S. 3; Urk. HD 143). Dass Dr. med. F._____ zum Schluss kam, es könne keine voll ausgeprägte Persönlichkeitsstö- rung diagnostiziert werden, steht der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen), wie sie von ihm vorge- schlagen wird, nicht entgegen. Es liegt offensichtlich dennoch eine psychische Störung vor (so Dr. med. F._____ in Urk. HD 4/10 S. 27 Ziff. 3.1, erste Zeile), und sie ist offensichtlich behandlungsbedürftig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB. Da Dr. med. F._____ eine Rückfallgefahr bejahte (Urk. HD 4/10 S. 26 f.), davon ausgeht, dass dieser mit der von ihm vorgeschlagenen Behandlung begegnet werden kann (Urk. HD 4/10 S. 27) und diesen Ausführungen des Sachverständi- gen ohne Weiteres gefolgt werden kann, sind auch die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB gegeben. 8.2. Die spezifischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sind gemäss den Erkenntnissen von Dr. med. F._____ beim Beschuldigten erfüllt: Sowohl die Frage, ob die vom Beschuldigten begangenen Delikte mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehen als auch diejenige, ob zu erwarten sei, dass sich mit einer Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen lasse, bejahte Dr. med. F._____ (Urk. HD 4/10 S. 27). Es besteht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden Einschätzung abzuweichen. 8.3. Was die Frage der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB angeht, überzeugen die weniger weit reichenden Behandlungsvorschläge von Dr. med. N._____ (Urk. HD 4/7 S. 25) nicht. Abgesehen davon, dass die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 22. August 2007 (Urk. HD 18/51) im Sinne einer Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft angeordnete Be- handlung mit dem Medikament Antabus eingestellt werden musste, weil dieses Medikament gemäss Schreiben von Dr. med. O._____ vom 11. Januar 2008 (Urk. HD 18/53) beim Beschuldigten medizinisch nicht vertretbare Nebenwirkungen verursacht, sind die von Dr. med. N._____ angeführten Behandlungsmöglichkei-
- 45 - ten einzig auf die Verhinderung eines Alkohol- und Cannabiskonsums ausgerich- tet und nicht auf eine möglichst breit abgestützte Prävention. Geht man von den überzeugenden Ausführungen von Dr. med. F._____ aus, ist die Ursache für das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten indes nicht primär im Alkohol- resp. Cannabiskonsum zu suchen, sondern in der von Dr. med. F._____ angesproche- nen psychischen Störung, und dürfte der Einfluss von Alkohol und/oder Drogen ein mitauslösender resp. verstärkender Faktor für die gewalttätigen Übergriffe sein (Urk. 4/10 S. 20 f.). Dr. med. F._____ warnte in Anbetracht der erfolgten Tat- vorfälle ausdrücklich davor, ausschliesslich eine unterschwellige Behandlung durchzuführen, weil dadurch das Rückfallrisiko des Beschuldigten nicht genügend unter Kontrolle gebracht werden könne (Urk. HD 4/10 S. 26). Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht hielt er die Diskussion, ob allenfalls eine abgeschwächtere oder gar keine Behandlung durchgeführt werden solle, für "völlig deplaziert", wenn nicht das Risiko weiterer gewalttätiger Handlungen eingegangen werden solle (Urk. HD 4/10 S. 27). Dr. med. F._____ legte ferner ein überzeugendes Behand- lungskonzept vor, das sowohl auf – bisher aufgrund der obigen Ausführungen of- fensichtlich nicht erreichter – Abstinenz als auch auf psychologischer Behandlung basiert (Urk. HD 4/10 S. 24 f.) und mit dem die ausgewiesene Rückfallgefahr auch langfristig herabgesetzt werden kann. Ferner kam die Psychologin des Beschul- digten, lic.phil. M._____, in ihrem Zwischenbericht vom 23. März 2010 zur Ende September 2009 begonnenen Psychotherapie zum Schluss, dass beim Beschul- digten trotz [damals] nachgewiesener Alkohol- und Cannabisabstinenz kurz- bis mittelfristig von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen sei und die Fortführung der therapeutischen Massnahme als notwendig und sinnvoll erachtet werde (Urk. HD 78 S. 3 und S. 6). Diese Einschätzung bestätigte sie in ihren Berichten vom 28. März 2011 und 23. Februar 2012 (Urk. HD 126/4 S. 8; Urk. HD 143 S. 8 f.). 8.4. Da die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, Dr. med. F._____ eine ambulante Behandlung empfiehlt (Urk. HD 4/10 S. 28), der Be- schuldigte sich auch gemäss seinen heutigen Aussagen einer solchen unterzie- hen will (Urk. HD 146 S. 7) und nicht ersichtlich ist, inwiefern der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Behandlungserfolg negativ beeinflussen könnte (in diesem Sinne auch Dr. med. F._____, a.a.O.), ist für den Beschuldigten eine voll-
- 46 - zugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. An der Einschätzung, dass die ambulante Massnahme während des Strafvollzu- ges durchzuführen ist, ändert auch der Hinweis der Verteidigung, es seien seit der letzten Tat inzwischen fünf Jahre verstrichen, in denen sich der Beschuldigte wohl verhalten habe (Urk. HD 125 S. 23 i.V.m. Prot. I S. 9 f.; Urk. HD 150 S. 19 f. i.V.m. Prot. II S. 11 f.), nichts. Zum einen dürfte dem Beschuldigten ohne Weiteres be- wusst gewesen sein, dass jeder weitere gewalttätige Übergriff während des lau- fenden Strafverfahrens ihn in nochmals viel grössere Probleme bringen würde. Zum anderen ist eine totale Abstinenz offensichtlich in den vergangenen Jahren dennoch nicht erreicht worden. Es kann ferner nicht von einer eigentlichen Stabili- sierung der Lebensumstände des Beschuldigten gesprochen werden. Eine gere- gelte Arbeits-, Einkommens- und Lebenssituation liegt zum gegenwärtigen Zeit- punkt ebenso wenig vor wie damals. Es erübrigt sich daher, das von der Verteidi- gung beantragte Zusatzgutachten einzuholen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen durch eine Straftat ge- schädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dargelegt, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Ferner hat sie zu Recht festgestellt, dass A._____ durch die Erklärung seines Vertreters vom 11. Februar 2011 (Urk. HD 114) als Privatkläger legitimiert wurde.
2. Der Vertreter des Privatklägers beantragt im Berufungsverfahren wie schon vor der Vorinstanz, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 zu bezahlen (Urk. HD 123 S. 2; Urk. HD 135/1 S. 2; Urk. HD 148 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Zusprechung einer Genugtuung bei Körperverletzung umfassend dargelegt, und ihre grundsätzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind ebenfalls nicht zu beanstanden,
- 47 - weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 133 S. 57 f.). Dass dem Privat- kläger aus dem fraglichen Ereignis eine angemessene Genugtuung zusteht, wird von der Verteidigung des Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Es ist einzig die Höhe der Genugtuung umstritten (Urk. HD 125 S. 4 und 24; Urk. HD 150 S. 21).
4. Der Vertreter des Privatklägers hat die von ihm geltend gemachte Höhe der Genugtuung anlässlich der Hauptverhandlung vor der 7. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 12. März 2009 (Urk. HD 35 S. 11 f.), anlässlich der Berufungs- verhandlung vor der I. Strafkammer des Obergerichts vom 25. März 2010 (Urk. HD 81 S. 10 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom
4. Juli 2011 (Urk. HD 123 S. 6 f.) eingehend begründet. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Vertreters des Privatklägers in ihrem Urteil in den wesentlichen Punkten zusammengefasst (Urk. HD 133 S. 54 f.), weshalb diese hier nicht zu wiederholen sind. Im Berufungsverfahren hielt der Vertreter des Privatklägers an seinen bisherigen Ausführungen fest (Urk. HD 148 S. 10 f.).
5. Die Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Bemessung der Genugtuung (Urk. HD 133 S. 59 f.) sind plausibel und in sich schlüssig, weshalb darauf abge- stellt werden kann. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ent- gegen dem Urteil der Vorinstanz der vorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen ist.
6. In Würdigung aller von der Vorinstanz genannten Argumente sowie des zusätz- lichen Umstands, dass der Beschuldigte der vorsätzlichen schweren Körperverlet- zung schuldig zu sprechen ist, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 140'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 als deutlich zu tief. Das unvorstellbare Leid, das dem Privatkläger angetan wurde, verbunden mit dem Bewusstsein, dass seine Verletzungen vom Beschuldigten nicht nur fahrlässig verursacht, sondern in Kauf genommen wurden, rechtfertigt es, bei der Bemessung an die oberste Grenze des von der Vorinstanz korrekt auf- gezeigten Rahmens (Urk. HD 133 S. 58 f.) zu gehen. Die vom Vertreter des Pri- vatklägers geltend gemachte Genugtuung von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006 ist der Art und Schwere der Verletzungen, der Intensität und Dauer der Auswirkungen sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemes-
- 48 - sen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Selbstverschulden des Privatklägers, welches zu einer Reduktion der Genugtuungssumme führen könnte, nicht ersichtlich ist. Es ist ihr ferner darin zu folgen, dass der Genugtu- ungsanspruch bei Invalidität in der Höhe einer zugesprochenen Integritätsent- schädigung auf den Unfallversicherer übergeht und daher vom Betrag der Genug- tuung in Abzug zu bringen ist (Urk. HD 133 S. 61).
7. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 200'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädigung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung ihm aufzuerlegen, angesichts seiner nur schon aufgrund der zugespro- chenen Genugtuungen schlechten finanziellen Verhältnisse aber sofort abzu- schreiben sind.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Berufungsver- fahren sind aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Juli 2011, bezüglich Dispositivziffer 5 (Nichteintreten auf den Antrag
- 49 - betreffend Widerruf), Dispositivziffern 9, 11 und 12 (Zivilansprüche) sowie Dispositivziffern 13, 15 und 16 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv mit Ausnahme der Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens [Dispositivziffer 14]) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2009 betreffend Körper- verletzung zum Nachteil von C._____ bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Für den Beschuldigten wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 200'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2006, abzüglich der Integritätsentschädi- gung der SUVA, als Genugtuung zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abge- schrieben.
8. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Berufungs- verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 50 -
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − den Vertreter der Privatklägerinnen D._____ und E._____ zuhanden der Privatklägerinnen (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Laufer
- 52 - Minderheitsmeinung des Koreferenten gemäss § 124 GOG
1. In der Rechtsprechung zum Eventualvorsatz lassen sich verschiedene Fall- gruppen unterscheiden, namentlich die AIDS-Fälle, die Raser-Fälle und die Fälle von Körperverletzungen mit schwerer Verletzungs- oder Todesfolge. Diese Fall- gruppen haben unterschiedliche Charakteristiken, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung nur beschränkt übertragbar ist: Bei den AIDS- und den Raser- Fällen verfolgt der Täter ein bestimmtes Ziel, das entweder grundsätzlich erlaubt ist oder gegen andere Bestimmungen der Rechtsordnung (SVG) verstösst. Eine damit verbundene Bedrohung von Leib und Leben, etwa durch die Ansteckung eines Partners mit AIDS beim ungeschützten Geschlechtsverkehr oder einen Un- fall, stellt eine Nebenfolge dar, deren Eintritt überdies ungewiss ist, weshalb die Grösse dieses Risikos für die rechtliche Beurteilung dieser Fälle von zentraler Bedeutung ist (vgl. BGE 131 IV 1 E. 2.2 m.H. auf BGE 125 IV 242). Die Fälle von Körperverletzungen sind demgegenüber anders gelagert: Zumin- dest eine leichte Verletzung wird bei einem gezielten Schlag in das Gesicht immer beabsichtigt sein, aber das Ausmass der Verletzungsfolge geht möglicherweise - im Sinne eines überschiessenden Erfolges - darüber hinaus, was damit zusam- men hängt, dass sich die Folgen eines solchen Schlages nie vollständig kontrol- lieren lassen. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger weh tun, ihn allenfalls K.O. schlagen, doch jetzt ist jener invalid: Welche dieser Folgen hat der Beschul- digte beabsichtigt, in Kauf genommen oder pflichtwidrig nicht bedacht? Dass Ver- letzungen von Leib oder Leben bei dieser Fallgruppe keine grundlegend anders geartete Nebenfolge darstellen, sondern sich nur graduell vom angestrebten Ziel unterscheiden, erschwert die Abgrenzung und verstärkt die beim Eventualvorsatz immer gegebenen Beweisprobleme. Früher kam hier die Rechtsfigur des sogenannten erfolgsqualifizierten Delikts (Art. 122 Ziff. 2 und Art. 123 Ziff. 2 a StGB) zum Zug, die jedoch 1990 mit der Begrün- dung abgeschafft wurde, dass es sich dabei um eine Erfolgshaftung handle, die den Grundsätzen des Schuldstrafrechts widerspreche (BBl 1985 II S. 1027 f.). Angesichts dieser erst vor zwanzig Jahren erfolgten Gesetzesrevision kann dem
- 53 - Appell des Geschädigtenvertreters, diese Fälle über eine Änderung der Praxis un- ter den Eventualvorsatz zu subsumieren (vgl. Plädoyernotizen S. 14 f.), nicht ge- folgt werden. Die Auslegung hat sich vielmehr an der langjährigen, bewährten Praxis zum Eventualvorsatz zu orientieren.
2. Die Definition des Eventualvorsatzes ist eine Rechtsfrage, ob seine Be- griffselemente gegeben sind, hingegen eine Tatfrage. Da sich Wissen und Willen als innere Vorgänge nicht direkt nachweisen lassen, behilft sich die Rechtspre- chung bei der Beweisführung mit Indizien und Erfahrungsregeln. Das ist in den bisherigen Gerichtsentscheiden in diesem Verfahren sichtbar. Derartige Erfah- rungsregeln müssen allerdings gewissen minimalen Anforderungen genügen. Sta- tistiken sind wegen ihrer generellen Interpretationsbedürftigkeit zu diesem Zweck eher weniger geeignet. Zumindest sollten sie vollständig sein, was bedeutet, dass insbesondere der Bezugsrahmen bekannt sein sollte. Nach der Formel des Bundesgerichts hat der Richter auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2.b). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass dieser Schluss nicht allein aus der Tatsache gezogen werden darf, dass sich der Täter des Risikos der Tat- bestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, da dieses Wissen auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt wird (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Es bedarf also zusätzlicher konkreter Indizien, damit vom Wissen auf den Willen geschlossen werden kann.
3. Zweifelsohne war der Schlag sehr heftig, den der Beschuldigte dem Privatklä- ger versetzte. Das zeigen die schweren Verletzungen, auch wenn diese nicht die direkte Folge des Schlages, sondern des dadurch verursachten Sturzes mit dem Hinterkopf auf den harten Strassenbelag waren, wie das forensische Gutachten zeigt (HD 5/8 S. 5). Vom eingetretenen Erfolg kann jedoch nicht auf den Vorsatz zurück geschlossen werden, und aus der besonderen Heftigkeit des Schlages lässt sich nur dann etwas ableiten, wenn feststeht, dass dieser Umstand dem Be- schuldigten bei der Ausführung des Schlages bewusst war. Derartige Hinweise sind nicht vorhanden. Es sieht vielmehr danach aus, dass der Beschuldigte zu-
- 54 - schlug "wie immer", was nicht für, sondern eher gegen die Annahme spricht, dass er eine schwere Körperverletzung bewusst in Kauf nahm. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger an der vorherigen Auseinandersetzung beteiligt hatte, auch wenn er sich unmittelbar davor zurückgezogen hatte und vom Beschuldigten aufgesucht werden musste. Für den Beschuldigten erschien er daher nicht völlig unbeteiligt und unvorbereitet. Danach entfernte sich der Beschuldigte sogleich vom Tatort, was Ausdruck davon sein kann, dass er über die eingetretene Folge - den sicht- und hörbaren Sturz mit dem Schädel auf den Asphalt - erschrocken war, und je- denfalls keine Rückschlüsse auf eine Inkaufnahme dieser Folge zulässt.
4. Es sind keine konkreten Sachverhaltselemente ersichtlich, die klar darauf hin- weisen, dass der Beschuldigte das objektiv bestehende Risiko einer schweren Körperverletzung bewusst einging, sondern sämtliche angeführten Indizien lassen sich auch mit der Annahme vereinbaren, dass er pflichtwidrig darauf vertraute, dass im schlimmsten Fall lediglich eine einfache Körperverletzung resultiere, und sind somit mehrdeutig. Unter diesen Umständen hat nach dem Grundsatz in du- bio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverlet- zung zu erfolgen, und der Beschuldigte ist stattdessen der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Verbindung mit der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.