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SB110597

versuchter Mord etc.

Zürich OG · 2012-02-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

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1. Vorbemerkungen Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, der Privat- klägerin die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (Rippenbrüche der Rippen 6 und 9 rechts und der Rippen 7 bis 9 links; Brüche der Oberarmknochen beidseits sowie Bluterguss zwischen den harten und weichen Hirnhäuten und Hirnprellung) zugefügt zu haben. Entsprechend beantragt er seinerseits Schuld- spruch betreffend mehrfache qualifizierte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 3 StGB (Urk. 104 und Urk. 130). Der Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung ist somit grundsätzlich unangefochten, wobei der Beschuldigte alle Handlungen, welche zu einer Verletzung führten, unter diesen Tatbestand subsumiert, da er den Tötungsvorsatz bestreitet. Die Vorinstanz auf der anderen Seite nimmt an, das Körperverletzungsdelikt werde betreffend Rippenbrüche, Bluterguss zwischen den Hirnhäuten und Hirnprellung durch den Mordversuch konsumiert (Urk. 93 S. 44). Festzuhalten ist ferner, dass die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen hat, dies entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, welche Schuldspruch im Sinne des Qualifikationsgrundes gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB beantragen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei der Anwendung des zweiten Absatzes statt des dritten Absatzes von Art. 123 Ziff. 2 StGB um ein Versehen handelt. Einsatz von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB steht ausser Diskussion. Auch die Vorinstanz prüfte das Verhalten unter dem Aspekt der Tatbegehung an einem Wehrlosen oder an einer Person, die unter der Obhut des Täters steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich der Spiralbrüche, der Oberarmknochen und der Verletzungen im Mundbereich der Privatklägerin, einem zum Tatzeitpunkt

- 8 - unter der Obhut des Beschuldigten stehenden Säugling, die Voraussetzungen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt sind.

2. Beweisantrag Der Beschuldigte liess die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragen über die Frage, ob die Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten ausschliesslich thermischer Natur sind oder ob diese auch durch das gewaltsame Einführen eines "Nuschis" in den Mund verursacht worden sein könnten (Urk. 104 S. 2). Zur Begründung des Beweisantrages brachte er vor, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, bei den Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten habe es sich um thermische Verletzungen durch Verabreichen eines zu heissen Schoppens gehandelt. Er dagegen mache geltend, dass die Verletzungen durch das Hineinstopfen eines "Nuschis" in den Mund der Geschädigten entstanden seien. Das Ergänzungsgutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 5. Juli 2010 führt die Verletzungen am Mund der Geschädigten auf thermische Gewalteinwirkung zurück, ausdrücklich nicht auf mechanische (Urk. 18/26 S. 4). Der Gutachter begründet dies insbesondere mit der symmetrischen Ausbildung der Verletzungen und mit dem Umstand, dass in der Mundhöhle im Bereich des Gaumens und der Zunge weisse Schleimhautveränderungen mit rotem Randsaum festgestellt wur- den, wie sie sich typischerweise nach Hitzeeinwirkung präsentieren (Urk. 18/26 S. 4; so schon das erste Gutachten Urk. 18/16 S. 9). Die gutachterliche Fest- stellung ist schlüssig und auch für den Laien ohne weiteres nachvollziehbar, sind doch weisse Schleimhautveränderungen, welche in der Mundhöhle nach der Ein- nahme zu heisser Flüssigkeit oder Nahrung auftreten können ("Blasen"), allge- mein bekannt. Es besteht vor dem Hintergrund der klaren und nachvollziehbaren Äusserung des Gutachters keine Veranlassung zur Einholung eines medizini- schen Gutachtens zur Frage, ob die Verletzungen im Mundbereich der Privatklä- gerin durch das gewaltsame Einführen eines "Nuschis", somit durch mechanische Gewalteinwirkung, verursacht wurden. Ausserdem sei hier daran erinnert, dass der Beschuldigte selber betreffend diese Verletzungen zuerst aussagte, er habe gehört, dass es Verbrühungen sein könn-

- 9 - ten, es wäre schon möglich, dass er C._____ den Schoppen zu heiss verabreicht habe (Urk. 9/3 S. 15). Die Sache mit den Verbrühungen habe er erst durch den Untersuchungsrichter erfahren, aber er würde sagen, dass er es höchstwahr- scheinlich gewesen sei, denn er sei in einem komischen Zustand gewesen, zu dieser Zeit habe er die Welt nicht mehr so bewusst wahrgenommen wie normal und die Prüfung der Temperatur des Schoppens vernachlässigt (Urk. 9/9 S. 8). Er könne sich nicht erinnern, dass der Schoppen zu heiss gewesen sei, aber er den- ke schon, dass C._____ so verbrüht worden sei, er sei kein psychopathischer Quäler und habe das nicht extra gemacht (Urk. 9/9 S. 10). Selbst in der Einver- nahme vom 14. April 2010 nachdem er sein ursprüngliches Geständnis wider- rufen hatte und einen neuen Tatablauf schilderte (ein einziger Vorfall und Handeln in tierischer Raserei), schilderte er bezüglich der Verletzungen im Mundbereich keinen konkreten Ablauf, sagte lediglich aus, es könne sein, dass der Schoppen mal zu heiss gewesen sei, ein Teil der Verletzungen könne auch von da herrüh- ren, dass sie mit dem Gesicht auf dem Sofa gelegen sei, allenfalls sei auch noch die Decke dort gewesen (Urk. 9/11 S. 16). In keiner Einvernahme sagte er aus, er habe C._____ das "Nuschi" in den Mund gestopft. In der Befragung vor Vo- rinstanz verneinte er gar, dem Kind das "Nuschi" in den Mund gesteckt zu haben (Urk. 66 S. 21). Die Variante betreffend "Nuschi" in den Mund des Kindes stopfen brachte er einzig gegenüber dem Gutachter in der psychiatrischen Begutachtung vor (Urk. 23/23 S. 32 und S. 34). An der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte zwar, dass er wisse, dass er in der Tatnacht die Lippen der Geschädig- ten mit einem "Nuschi" verletzt habe. Wenn es eine thermische Verletzung gewe- sen sei, dann nehme er das aber auf sich, auch wenn er nicht wisse, wann das passiert sei (Urk. 128 S. 10). Da es sich nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachtens IRM nicht um mechanisch verursachte Verletzungen, vielmehr um solche thermischen Ur- sprungs handelt, ist die Entstehung durch thermische Einwirkung erstellt und nicht auf die Variante abzustellen, welche der Beschuldigte einzig dem psychiatrischen Gutachter gegenüber abgab und später selber wieder zurücknahm.

- 10 - Aus all diesen Gründen ist auf die Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens betreffend die Verletzungen im Mundbereich der Privatklägerin zu verzichten.

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Anklageziffer 3 Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 3 (Verbrühung im äusseren und inneren Mundbereich aufgrund von Abgabe zu heisser Milch am 12./13. Februar 2009), er nehme diesen Vorwurf auf sich, er gebe zu, dass er es gewesen sei, er habe aber nicht gewusst, dass die Milch zu heiss gewesen sei (Urk. 66 S. 13 und S. 14). Er bestritt den Sachverhalt insoweit als ihm vorge- worfen wird, er habe festgestellt, dass die Milch zu heiss war, es sei ihm gleich- gültig gewesen, C._____ zu heisse Milch zu geben, und er habe Verbrühungen mit starken Schmerzen billigend in Kauf genommen. Wie bereits ausgeführt, be- stätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung der Geschädigten die Verbrühungen zugefügt zu haben (Urk. 128 S. 10). 3.2. Anklageziffer 4 3.2.1. Brechen der Rippen Betreffend den ersten Teil des Anklagevorwurfes Ziffer 4 (Zudrücken des Ober- körpers und daraus resultierende Rippenbrüche) hat der Beschuldige in der Befragung vor Vorinstanz ausgeführt, es treffe nicht zu, dass er mit den Händen zugedrückt habe (Urk. 66 S. 16 und S. 17), vielmehr sei es eine Raserei, ein Drücken, ein Draufsein auf dem Kind gewesen, ein riesiges Gewühl (Urk. 66 S. 16 f.). Er sei mit dem Körper auf dem Kind gewesen, wie, wo, was genau, wisse er nicht, er könne nicht sagen, mit welchem Körperteil es gewesen sei, er sei sicher mit den Knien auch drauf gewesen (Urk. 66 S. 18 f.). An der Berufungsverhand- lung legte der Beschuldigte dar, dass die Rippenbrüche nach dem Brechen der Arme passiert seien. Er habe sein gesamtes Körpergewicht auf die Geschädigte eingesetzt und er könne sich an ein "Chrosen" erinnern, als die Rippen brachen (Urk. 128 S. 10).

- 11 - 3.2.2. Drosselungsvorgang Mit Bezug auf den Vorwurf im zweiten Teil von Anklageziffer 4 (Drosselung) sagte der Beschuldigte auf Befragen vor Vorinstanz aus, er habe es nicht mehr konkret in Erinnerung, wie das Würgen abgelaufen sei, es sei kein Schlagen, sondern ein Vergreifen gewesen, irgendeine Hand - er wisse nicht, welche - habe sicher das Kleid gehalten, es sei ein Krallen gewesen, er habe gezogen und gedrückt. Es habe ein Heben und Ziehen sein müssen, alles von ihm sei auf ihr drauf gewesen (Urk. 66 S. 20 f.). Er habe nichts gedacht, das Hirn sei ausgeschaltet gewesen, es habe nur der Körper und Unbeherrschtheit existiert (Urk. 66 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Kleidchen der Geschädigten hinten zusammengeknüllt habe, so lange, bis diese aufgehört habe zu schreien. Als es still geworden sei, sei er erschrocken. Als er das Kleidchen zusammengezogen habe, sei er gesessen und habe das Fernsehbild vor Augen gehabt (Urk. 128 S. 13 ff.). 3.3. Anklageziffer 5 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe C._____ vor dem Waschen brutal aus dem Kleidchen gezerrt, sie an einem Arm festgehal- ten und mit der andern Hand grob benetzt, anschliessend habe er sie wieder grob angezogen. Dabei habe er vor allem beim Ausziehen derart viel Kraft ausgeübt, dass C._____ beide Oberarmknochen gebrochen habe. Der Beschuldigte machte geltend, auch diese Verletzungen seien während der Raserei entstanden, nicht beim Ausziehen für das Baden. Die Oberarmbrüche seien durch Drücken und Ziehen entstanden (Urk. 66 S. 25). Daran hielt er auch im Rahmen des Berufungsverfahren fest: Vor den Rippenbrüchen und dem Drosselungsvorgang habe er C._____ aus dem Bettchen genommen und habe sie mit seiner linken Hand an ihrem Arm festgehalten und zum Sofa getragen. Ihr Arm sei hinter dem Rücken gewesen, dann habe er gehört, wie es gekracht habe (Urk. 128 S. 12). 3.4. Anklageziffer 6 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe durch Zerren, Schlagen, Stossen Schütteln und Drücken bei C._____ einen Bluterguss zwischen der harten und

- 12 - den weichen Hirnhäuten und eine Hirnprellung verursacht. Der Beschuldigte sag- te bezüglich dieses Anklagepunktes aus, er könne lediglich bestätigen, dass ein Drücken und Ziehen stattgefunden habe. Auf die Frage, ob er das Kind oder dessen Kopf geschüttelt habe, antwortete er diffus mit "Umänand-ranggä" (Urk. 66 S. 27). An der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte diesen Anklagevorwurf (Urk. 128 S. 20). 3.5. Zusammenfassung Betreffend die Verbrühungen im äusseren und inneren Mundbereich des Kindes akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf weitgehend, insbesondere be- stritt er auch nicht, dass diese Verletzungen unabhängig von den weiteren Verlet- zungen entstanden sind. Die Abgabe zu heisser Schoppenmilch ist denn auch nicht im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Raserei, einem Drücken, Ziehen, Draufliegen etc. zu sehen. Betreffend diesen Anklagepunkt bestritt er vor Vorinstanz einzig, die Verbrühungen in Kauf genommen zu haben. Im Berufungs- verfahren bestätigte der Beschuldigte dann aber seine in der Untersuchung getätigten Aussagen, wonach er die Temperatur des Schoppens nicht überprüft habe (Urk. 128 S. 10). Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Aussagen, dass die Wärme der Milch nach dem Erwärmen getestet werden musste und sagte aus, er habe die Temperatur über die Lippen gemessen (Urk. 9/2 S. 9). Er habe etwas Milch aus dem Schoppen genommen, auf den Finger gestrichen und mit dem Finger an die Lippen gestrichen (Urk. 9/3 S. 10 und S. 15). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte sich der Gefahr von Verbrühungen bewusst war. Indem er die Temperatur des Schoppens nicht überprüfte, hat er die Verbrühungen und damit einhergehende starke Schmerzen billigend in Kauf genommen. Eventualvorsatz ist damit zu bejahen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Schuldspruch bezüglich dieses Anklagepunktes nicht angefochten wurde, ist im Berufungsverfahren nicht mehr weiter darauf einzugehen.

- 13 - Bezüglich aller übrigen Anklagepunkte bestritt der Beschuldigte die Verursachung der Verletzungen durch ihn nicht, machte aber geltend, die entsprechenden Verletzungen seien entgegen dem Anklagesachverhalt nicht durch zeitlich voneinander getrennte Vorfälle verursacht worden, vielmehr seien sämtliche Verletzungen (Rippenbrüche, Brüche der Oberarme, Bluterguss im Gehirn und Hirnprellung) anlässlich eines Vorfalles entstanden, bei welchem er sich in einem Ausnahmezustand der Raserei befunden habe und sich an die einzelnen Hand- lungen nicht mehr erinnern könne. Bezüglich der Anklagevorwürfe 4. bis 6. wird der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten mindestens teilweise bestritten und betreffend den inneren Sachverhalt (billigende Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen bzw. betreffend die Verletzungen an den Armen billigende Inkauf- nahme von Knochenbrüchen) vollumfänglich bestritten. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt.

4. Beweismittel für die Sachverhaltserstellung 4.1. Aussagen des Beschuldigten Vorab kann auf die zutreffende Darlegung der Aussagen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 93 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anfänglich in der Untersuchung bestritt, die Verletzungen bei C._____ verursacht zu haben. Schliesslich schilderte er in der Einvernahme vom 16. März 2009, er habe an drei Tagen C._____ Gewalt angetan (Urk. 9/6 S. 2). Der Vorfall mit den Rippen habe sich in der zweiten Woche ereignet, er habe fest an den Rippen mit den Händen zugedrückt (Urk. 9/6 S. 5), dann habe er sich auf das Sofa gesetzt, C._____ hin- ten am Kleidchen gepackt und zugezogen, bis sie nicht mehr geschrien habe (Urk. 9/6 S. 6). Bei einem späteren Vorfall habe er C._____ die Arme gebrochen, indem er ihre Arme beim Ausziehen durch das Kleidchen gezwängt habe (Urk. 9/6 S. 10 f.). Der Beschuldigte schilderte in dieser Einvernahme, bei welcher die Verletzungen im Mundbereich des Kindes nicht thematisiert wurden, von sich aus

- 14 - zwei Vorfälle, welche sich an zwei verschiedenen Tagen ereigneten: Am einen Tag das Zusammendrücken der Rippen und den Würgevorgang und später an ei- nem anderen Tag das Brechen der Arme. Auch in der ersten Schlusseinvernah- me vom 26. November 2009 schilderte er die Vorfälle betreffend Rippenbrüche und Würgen einerseits und das Brechen der Arme andererseits so, dass diese sich an zwei verschiedenen Tagen ereigneten (Urk. 9/9 S. 7 und S. 9). In der Kon- frontationseinvernahme mit E._____ bestätigte er, das Drücken der Rippen müs- se von Freitag auf Samstag gewesen sein, das Brechen der Arme als die Kinds- mutter in F._____ gewesen sei (Urk. 10/4 S. 17 und S. 20). Nach der ersten Anklageerhebung vom 12. Januar 2010 (Urk. 30) an die Anklagekammer des Obergerichtes reichte der Verteidiger eine Eingabe vom

4. Februar 2010 ein, in welcher eine neue Tatvariante des Beschuldigten geschildert wurde. In der der Eingabe des Verteidigers beigelegten Erklärung vom

28. Januar 2010 (Urk. 42) machte der Beschuldigte erstmals geltend, er habe dem Kind die Verletzungen nicht über mehrere Tage hinweg beigebracht, vielmehr in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar oder vom 14. auf den

15. Februar. Den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt habe er nur deshalb zu Protokoll gegeben, um gegenüber der Vormundschaftsbehörde nicht als unkontrollierter brutaler Mensch zu gelten und um seine Tochter sobald als möglich wieder sehen zu können. Gestützt auf diese neue Erklärung des Beschuldigten beantragte die Verteidigung die Rückweisung der Anklage, da sich aufgrund der neuen Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten die Frage nach einer Affekttat und der teilweisen oder vollständigen Schuldunfähigkeit stelle (Urk. 46 S. 2). Daraufhin wurde die Anklage von der Untersuchungsbehörde zu- rückgezogen und die Untersuchung fortgeführt. In den Einvernahmen nach Rückzug der ersten Anklage sagte der Beschuldigte aus, alles sei in einer Nacht geschehen, das Datum oder den Wochentag könne er nicht angeben (Urk. 9/11 S. 2). Er sagte aus, er habe das Kleidchen des Kindes in den Mund genommen, zugebissen und rumgeschüttelt. Er wisse noch, dass er mit dem ganzen Körper auf ihr drauf gewesen sei, auch mit den Knien (Urk. 9/11 S. 2). Er sei einfach in einer Raserei gewesen, habe gezogen und geschüttelt, wie wenn ein Hund etwas zerrupfe (Urk. 9/11 S. 3). Es sei ein

- 15 - Drücken und Schlagen überall gewesen, mehr ein Drücken und Ziehen (Urk. 9/11 S. 3 f.). Es sei nicht ein klarer Ablauf gewesen. Das Kind habe auf dem Bauch auf dem Sofa gelegen, seine Knie seien auf den Beinen des Kindes gewesen (Urk. 9/11 S. 4). Er habe überall gezogen, eher wild durcheinander, es sei auch extrem viel Kraft und Gewalt dahinter gewesen (Urk. 9/11 S. 5). Er nehme an, die Arme seien gebrochen mit diesem ganzen Ziehen, seine Hände seien überall gewesen, es sei nicht wirklich ein Schlagen gewesen, es sei übergegangen in Drücken und Ziehen (Urk. 9/11 S. 6). Er habe extrem gebissen und habe seine Hände überall gehabt, er wisse noch, dass er eine Hand auf dem Kind an dessen Hinterkopf gehabt habe und gleichzeitig mit dem Mund am Kleid gerupft habe, so erkläre er sich die Würgemale am Hals von C._____ (Urk. 9/11 S. 8). Er wisse nicht, wie es zu diesem Zustand der Raserei gekommen sei. Es sei eine Explosi- on, ein Kurzschluss, gewesen, der plötzlich da gewesen sei, es habe keine Stei- gerung gegeben (Urk. 9/11 S. 17). In der Befragung vor Vorinstanz sprach er wei- terhin von einem einzigen Vorfall und sagte aus, er sei auf dem Kind gewesen, es sei eine Drückerei mit den Beinen gewesen, eine Raserei, ein Drücken und Draufsein, ein riesiges Gewühl (Urk. 66 S. 16 f. und S. 25). In dieser Einvernahme sagte er aus, er habe das Kleidchen beim Würgevorgang nicht in den Mund ge- nommen (Urk. 66 S. 21 f.). In der Befragung im Rahmen der Berufungsverhand- lung revidierte der Beschuldigte seine Aussagen erneut: Er habe C._____ am Arm gepackt und aus ihrem Bettchen ins Wohnzimmer getragen, dabei habe er gehört, wie ihr Arm gebrochen sei. Sodann sei C._____ auf der Sofakante gelegen und er habe sein Gesamtgewicht auf sie eingesetzt. Da habe er das "Chrosen" der Rippen gehört. Dann habe er ein Kissen auf sie gelegt, damit man sie nicht Schreien hörte. Schliesslich habe er ihr Kleidchen zusammengezogen und in den schwarzen Fernseher gestarrt. Dann sei es plötzlich still gewesen (Urk. 128 S. 5 ff.). Es sei ein tierischer Zustand gewesen, eine Raserei (Urk. 128 S. 18). 4.2. Aussagen von E._____ Die Kindsmutter hat die Übergriffe des Beschuldigten unbestrittenermassen nicht wahrgenommen, weil sie entweder ausser Hause und nicht zugegen war oder in einem anderen Raum bei geschlossener Tür schlief. Sie konnte deshalb keine

- 16 - Angaben über den Tatablauf und den genauen Tatzeitpunkt machen. Ihre Aussagen sind jedoch von Bedeutung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Feststellung von Verletzungen bzw. Auffälligkeiten bei C._____. Sie sagte aus, am Freitag sei bei C._____ noch alles in Ordnung gewesen. Am Samstagmorgen habe sie, als sie das Kind aus dem Bettchen genommen habe, ein Knacken im Lungenbereich gehört (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 5 f.; Urk. 10/4 S. 14). Die kleinen roten Flecken wie Blutergüsse in den Augen habe sie am Samstag gese- hen (Urk. 10/2 S. 6). Sie wisse nicht mehr, wann sie den schlaffen Arm festgestellt habe, die Veränderungen seien immer über Nacht gekommen, jeden Morgen habe sie etwas anderes am Kind gesehen (Urk. 10/1 S. 9). Die Veränderung am Arm habe sie erst am Montag festgestellt (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/4 S. 18), der Beschuldigte habe sie darauf aufmerksam gemacht, sie habe das Kind in der Zeit von Freitag bis Montag nicht viel auf dem Arm gehabt (Urk. 10/1 S. 12). Sie denke aber, es wäre ihr schon aufgefallen, wenn der Arm schon vor Montag herunterge- fallen wäre (Urk. 10/1 S. 12). Bezüglich der Verletzungen an den Lippen sagte sie aus, die von der Ärztin vorgängig diagnostizierte Pilzinfektion sei mit Wundgel behandelt worden. Anlässlich der Kontrolle bei der Ärztin am Donnerstag,

12. Februar 2009, hätten die Lippen wieder recht gut ausgesehen, und die Ärztin habe gesagt, der Pilz sei weg. Am Freitag Morgen seien die Lippen wieder röter gewesen (Urk. 10/2 S. 5). Es habe ein Auf und Ab gegeben. Wenn C._____ ge- weint habe, seien die Lippen wieder aufgesprungen und es habe geblutet (Urk. 10/3 S. 11). 4.3. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin 4.3.1. Gutachten vom 19. Mai 2009 Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 19. Mai 2009 (Urk. 18/16) können die bei C._____ festgestellten Verletzungen in Einklang gebracht werden mit der Schilderung der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten (Urk. 18/16 S. 6), wobei dieses erste Gutachten auf der ersten Schilderung des Beschuldigten beruhte, wonach er die Rippen zusammen- gedrückt, das Kind durch Zusammenziehen des Kleidchens gedrosselt, ihm das

- 17 - Kleidchen grob ausgezogen, die Arme des Kindes grob aus dem Kleidchen gezogen und es grob im Wasser geschwenkt habe sowie auf seinem Zugeständ- nis, dass er möglicherweise C._____ den Schoppen zu heiss gegeben habe (Urk. 18/16 S. 4 und S. 7 ff.). 4.3.2. Gutachten vom 5. Juli 2010 Nachdem der Beschuldigte seine Darstellung betreffend Gewaltanwendung geändert hatte und die erste Anklage zurückgezogen worden war, wurde ein ergänzendes Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin eingeholt. Dem Gutachter wurde die Frage unterbreitet, ob die festgestellten Verletzungen von C._____ mit den neuen Aussagen des Beschuldigten (ein einziges Ereignis in Raserei, nicht verschiedene Ereignisse) erklärbar seien (Urk. 18/24). Im ergänzenden Gutachten vom 5. Juli 2010 kam der Gutachter des Institutes für Rechtsmedizin, Dr. med. G._____, zum Schluss, die bei C._____ festgestellten Verletzungen seien als frisch und als zeitnah zueinander entstanden zu interpretieren, wobei nicht diffe- renziert werden könne, ob diese Verletzungen innerhalb einiger weniger Tage o- der zeitgleich im Rahmen eines solitären Ereignisses entstanden seien (Urk. 18/26 S. 2). Ferner hält der Gutachter fest, dass die Rippenbrüche durch ein Knien auf den Oberkörper und die Knochenbrüche durch das geschilderte Drü- cken, Zerren, Reissen entstanden sein können. Die Folgen einer Drosselung (Hautläsionen seitlich am Hals und Einblutungen in die Augenlederhäute) sind nach gutachterlicher Beurteilung vereinbar mit dem geschilderten Verbeissen in das rückseitige Bekleidungsoberteil und Zerren daran mit gleichzeitigem Drücken der Hand gegen den Hinterkopf (Urk. 18/26 S. 3 f.).

5. Beweiswürdigung 5.1. Medizinische Gutachten Gemäss den beiden Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die bei C._____ festgestellten Verletzungen sowohl mit der ursprünglichen Darstellung der Geschehensabläufe durch den Beschuldigten als auch mit seiner späteren Darstellung vereinbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die Verletzungen als Folge eines einzelnen Ereignisses oder mehrfacher Gewaltein- wirkung innerhalb kurzer Zeitabstände entstanden sind.

- 18 - Aufgrund der medizinischen Gutachten sind beide Darstellungen des Beschuldig- ten (äusserer Ablauf wie im Anklagesachverhalt umschrieben oder einmaliger Vorfall in Raserei mit Draufliegen, Drücken, Ziehen am Körper des Kindes und an dessen Kleidung) mit den bei C._____ festgestellten Verletzungen vereinbar. 5.2. Aussagen von E._____ Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat E._____ konstant, de- tailliert und widerspruchsfrei ausgesagt und den Beschuldigten in keiner Weise belastet. Ihre Aussagen betreffend die zeitlichen Abläufe und die unterschiedli- chen Zeitpunkte, in welchen sie neue Verletzungen bei C._____ festgestellt hat, sind glaubhaft. Es kann daher darauf abgestellt werden, dass sie die Flecken in den Augen des Kindes und das Knacken in der Brust am gleichen Morgen (Sams- tag) entdeckt hat, das schlaffe Herabhängen des Armes erst am Montagmorgen. Ihre Aussagen stimmen mit den ersten Schilderungen des Beschuldigten betreffend Gewaltanwendung überein, wonach die Armbrüche am Sonntag durch grobes Ziehen an den Armen des Kindes beim Ausziehen der Kleider und Schwenken des Kindes durch Festhalten an einem Arm entstanden seien als er das Kind wusch während die Kindsmutter ausser Hause war und er sich vorstell- te, sie halte sich bei ihrem Freund H._____ auf. Die Aussagen von E._____ stützen somit die erste Darstellung, die der Beschul- digte betreffend die Gewaltanwendung gegenüber C._____ abgab. Betreffend die Verletzungen im Mundbereich hat E._____ konstant ausgesagt, am Donnerstag habe die Ärztin festgestellt, dass die Pilzinfektion weg gewesen sei, demgemäss müssen auch die Verletzungen im Mundbereich des Kindes nach dem Donnerstag entstanden sein. Genauere Angaben über den Zeitpunkt der Entstehung der Verbrühungen sind den Aussagen von E._____ nicht zu entneh- men. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Verletzun- gen beim gleichen Vorfall wie die Rippenbrüche und der Würgevorfall erfolgten. 5.3. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend und detailliert gewürdigt. Ihren zutreffenden Erwägungen kann beigepflichtet werden und es

- 19 - kann darauf verwiesen werden (Urk. 93 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über den äusseren Ablauf der Gewaltanwendung in den Einvernahmen, welche vor der ersten Anklageerhebung erfolgten, nachvollziehbar und detailliert sind. Ganz im Gegen- satz dazu stehen seine Aussagen nach seiner Erklärung vom 28. Januar 2010 und nach dem erfolgten Rückzug der ersten Anklage. Letztere sind allgemein ge- halten, sind diffus und schildern kein nachvollziehbares Geschehen. Die Schilderungen sind detailarm und wirken abstrakt, wobei sich der Beschuldigte darauf beruft, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Dies wiederum ist nicht nachvollziehbar nachdem er sich in einer ersten Phase der Untersuchung vor der ersten Anklageerhebung im Detail erinnern konnte und eine plausible Schilderung der Geschehnisse abgegeben hat. Dass diese Erinnerung plötzlich verschwunden sein soll, ist sehr ungewöhnlich und erscheint als nicht glaubhaft. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, dass die Aussagen des Beschul- digten detailreich seien: Er könne sich beispielsweise daran erinnern, wie genau C._____ auf dem Sofa gelegen sei. Zudem wisse der Beschuldigte noch, dass es auf dem Sofa diverse Kissen sowie eine fasrige Wolldecke mit viel weiss und grün gehabt habe (Urk. 130 S. 4). Weder die Kissen noch die Wolldecke haben aber einen Bezug zur Tat und auch wenn der Beschuldigte beschreibt, in welcher Position sich C._____ befunden hat, kann er trotzdem nicht detailliert darlegen, wie er genau auf sie eingewirkt hat und es zu den (Rippen-)Brüchen gekommen ist. Es fällt auf, dass sich die Aussagen in dieser zweiten Phase in Allgemeinplät- zen erschöpfen und nicht von real Erlebtem zeugen. Ausserdem sind seine Aus- sagen in dieser zweiten Phase widersprüchlich in zentralen Punkten. So führte er einerseits aus, mit dem Mund in das Kleid des Kindes gebissen und daran wie ein Hund gerupft zu haben, im Widerspruch dazu sagte er in einer späteren Einver- nahme aus, er könne sich nicht an den Mund erinnern, nur an die Arme und Beine, und er habe mit der Hand am Kleid beim Rücken gezogen. Auffällig sind auch seine widersprüchlichen Aussagen betreffend Zweifel an seiner Vaterschaft. Keine Erklärung geben konnte der Beschuldigte, wie er in den Zustand der von ihm angeführten Raserei geraten ist. Dass ihn dieser Zustand aus dem Nichts mit einem Schlag explosionsartig befallen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Seine Darstellung der Abläufe, welche er nach dem 28. Januar 2010 abgab, erscheint

- 20 - insgesamt als unglaubhaft. Zwar hält der Beschuldigte auch heute daran fest, dass es ein explosionsartiger Zustand gewesen sei, erstmals gesteht er jedoch ein, dass er während längerer Zeit immer wieder Wutanfälle gehabt habe und zwar tagsüber, wenn er alleine gewesen sei (Urk. 128 S. 8). Bei diesen Wutan- fällen sei es um eine allfällige Beziehung zwischen E._____ und H._____ gegan- gen und den Umstand, dass er nicht der Vater sein könnte. Er habe Wutanfälle gehabt, bei denen er seinen Körper nicht mehr habe beherrschen können (Urk. 128 S. 8 und 17). Wie es zur konkreten Raserei gekommen sei, wisse er jedoch nicht mehr. Weiter machte er gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Untersu- chung für die Erstellung des zweiten Gutachtens nochmals von den Aussagen gegenüber dem Untersuchungsrichter abweichende Angaben und widerrief bei früheren Begutachtungsterminen abgegebene Angaben zu biografischen Ereig- nissen. Beim letzten Untersuchungstermin räumte er ein, er habe die Ereignisse frei erfunden, einzig zum Zweck, sich als krank und behandlungsbedürftig darzu- stellen und einer langen Haftstrafe zu entgehen, da er vor dem hohen Strafantrag des Staatsanwaltes Angst bekommen habe (Urk. 23/23 S. 18 f.). Dieses wech- selnde Aussageverhalten erschwerte die Begutachtung denn auch massiv (Urk. 23/23 S. 49) und liess den Gutachter feststellen, der Beschuldigte zeige ein sehr lockeres Verhältnis zum Umgang mit der Wahrheit (Urk. 23/23 S. 51). Dieser Einschätzung des Gutachters ist seitens des Gerichtes beizupflichten. Ein Motiv für die wahrheitswidrige Schilderung der Geschehnisse nach der ersten Anklage- erhebung ist darin zu erkennen, dass der Beschuldigte über den hohen Strafan- trag erschrocken ist, was ihn dazu veranlasst haben könnte, nicht nur bezüglich biographischer Ereignisse etwas zu erfinden, sondern auch den Ablauf der Ge- schehnisse in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern. Dem ersten Gutach- ten, welches aufgrund seiner ersten Tatschilderungen erstellt wurde, hatte er ent- nehmen können, dass den inkriminierten Taten Seriencharakter zukomme, bei dem auch eine Zunahme der Brutalität erkannt werden könne. Damit fehle den in- kriminierten Taten ein ganz wesentliches Merkmal der Affekttaten, nämlich die Impulsivität eines Tatgeschehens, die sich in der Regel in einer elementaren Tat- handlung und nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Tathandlungen manifestie- re (Urk. 23/9 S. 64). Die Fortführung weiterer Delikte spreche gegen eine Affekttat (Urk. 23/9 S. 67). Mit diesen Ausführungen des Gutachters in Einklang steht denn

- 21 - die vom Beschuldigten vorgenommene Kehrtwendung zur Schilderung eines ein- zelnen einheitlichen Tatvorganges. Abschliessend ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte diesen Zustand der Raserei im Rahmen des Berufungsverfahrens rela- tivierte und bei seinen Aussagen teilweise wieder zur ersten Tatversion zurück- kehrte: So beispielsweise indem er darlegte, dass er C._____s Kleidchen hinten zusammengeknüllt und dabei in den ausgeschalteten Fernseher gestarrt habe (Urk. 128 S. 14 f.). Auch wenn der Beschuldigte daran festhält, dass alles in einer Nacht passiert sei und sich sogar daran zu erinnern glaubt, dass es in der Nacht von Freitag auf Samstag gewesen sei (Prot. II S. 10), vermögen diese Aussagen an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. An der Berufungsverhandlung zeigte sich vielmehr erneut, dass die Aussagen des Beschuldigten einstudiert wir- ken. Er sagte selber, dass er beispielsweise mit seinen Mithäftlingen darüber ge- sprochen habe, wie man sich verhalten solle, und er gibt zu, dass er den Gutach- ter habe manipulieren wollen. Er habe Zeit gehabt, sich vorzubereiten (Urk. 128 S. 8). Ebenfalls wurde deutlich, dass der Beschuldigte kaum in der Lage ist, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern. Vermehrt erzählt er, was ihm sein Therapeut gesagt oder was er in Berichten gelesen hat (Urk. 128 S. 9, S. 12, S. 16 und S. 19). Es fällt auch auf, dass je länger das Verfahren dauert, seine Aus- sagen immer weniger spontan werden und damit insgesamt auch weniger glaub- haft wirken als seine Aussagen im ersten Teil der Untersuchung. Augenfällig ist sodann, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Fragen zunächst überlegte und erst dann antwortete, den Fragen auswich und es zumeist vermied, klare und konkrete Antworten zu geben. Dies passt alles zum vom Gutachter festgestellten manipulativen Verhaltensmuster des Beschuldigten. Er vermochte schliesslich auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb er zunächst einen falschen Tatab- lauf geschildert hat und erst viel später die Wahrheit gesagt haben soll und auch nicht, weshalb die zweite Tatversion gegenüber der ersten Version die Schlimme- re sein solle - was überdies auch keinen Sinn macht (Urk. 128 S. 6 ff.). 5.4. Fazit Es ist demzufolge auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in der ersten Phase der Untersuchung abzustellen, welche gestützt werden durch die Aus- sagen von E._____ und gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin mit

- 22 - dem Verletzungsbild bei C._____ vereinbar sind. Demgemäss ist der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, wobei - wie bereits vorstehend er- wähnt - zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Verletzun- gen im Mundbereich beim gleichen Vorfall wie die Rippenbrüche und das Würgen erfolgten. In subjektiver Hinsicht ist ausgehend vom erstellten äusseren Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf auf den inneren Sachverhalt zu schliessen. Betreffend die Verbrühungen mit der zu heissen Schoppenmilch ist auf die obigen Erwägungen und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte darum wusste, dass die Schoppenmilch nach dem Erwärmen vor der Verabreichung geprüft werden musste. Die Verbrühungsgefahr war ihm bewusst und er räumte ein, die Temperatur beim angeklagten Vorfall nicht kontrolliert zu haben (Urk. 66 S. 33). Damit hat er Verbrühungen mindestens in Kauf genommen. Dass das starke Zusammendrücken der Oberköpers eines Säuglings mit beiden Händen während 5 bis 10 Sekunden zu Rippenbrüchen führen kann, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und ist aufgrund der erheblichen Gewaltanwendung derart naheliegend, dass zu schliessen ist, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass C._____ Rippenbrüche erleidet. Aus denselben Gründen ist auch Inkaufnahme der Oberarmbrüche durch brutales Zerren an den Armen des Kindes beim Ausziehen des Kleides unter erheblicher Gewaltanwendung ohne weiteres zu bejahen. Gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die meisten Verletzungen Ausdruck von erheblicher stumpfer Gewaltein- wirkung, was nachvollziehbar ist. Ausgehend von erheblicher Gewaltanwendung ist bezüglich der Rippen- und Oberarmfrakturen vorsätzliche Tatbegehung erstellt. Dies wird letztlich auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, zumal er Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB beantragen lässt.

- 23 - Zu prüfen bleibt der Sachverhalt betreffend Tötungsvorsatz und betreffend Vor- satz mit Bezug auf lebensgefährliche Verletzungen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt vorgeworfen, betreffend Rippenbrüche sei es ihm egal gewesen, ob er C._____ lebensgefährliche Verletzungen zufüge, und er ha- be solche billigend in Kauf genommen. Bezüglich dieses Vorganges wird ihm Eventualvorsatz vorgeworfen. Bezüglich des Erdrosselungsvorganges wird im Anklagesachverhalt festgehalten, der Beschuldigte habe die Existenz von C._____ vernichten wollen. Damit wird dem Beschuldigten direkter Tötungsvor- satz vorgeworfen. Mit Bezug auf den durch Schütteln, Zerren, Schlagen Stossen und Drücken verursachten Bluterguss im Hirn und die Hinprellung wird ihm even- tualvorsätzliche Tatbegehung mit Bezug auf lebensgefährliche Verletzungen vor- geworfen. Auf die subjektive Komponente des Sachverhaltes betreffend Verur- sachung lebensgefährlicher Verletzungen und Tötungsvorsatz ist im Zusammen- hang mit der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung des subjektiven Tatbe- standes einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Brüche der Oberarme und Verbrühungen im Mundbereich Betreffend diese Verletzungen ist der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 40 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich wird die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz denn auch seitens der Verteidigung anerkannt. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. Rippenbrüche Die durch das Zusammendrücken des Oberkörpers der Geschädigten verursach- ten Rippenbrüche stellen zweifellos einfache Körperverletzungen dar. Wie bereits erwähnt, ist auch für den medizinischen Laien eindeutig erkennbar, dass durch

- 24 - starkes Zusammendrücken des Oberkörpers eines zwei/drei Wochen alten Säuglings Rippenbrüche verursacht werden können. Mindestens eventualvorsätz- liche Tatbegehung ist bezüglich einfacher Körperverletzung zu bejahen, zumal erhebliche Gewalteinwirkung im Spiel war. Aufgrund des medizinischen Gutachtens ist erstellt, dass diese Verletzungen lebensgefährlich sein können, da bei Rippenbrüchen die Gefahr besteht, dass durch die Bruchfragmente das Rippenfell durchspiesst, die Lunge durch ein Anspiessen verletzt wird und derartige Verletzungen zu einem erheblichen, innert kurzer Zeit lebensbedrohlichen Blutverlust und zu einer ebenfalls lebensbedrohli- chen, zunehmenden Luftansammlung im Brustraum führen können (Gutachten IRM vom 19. Mai 2009 Urk. 18/16 S. 7 f.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die möglichen lebensbedrohenden Folgen von Rippenbrüchen für den Beschul- digten als medizinischen Laien nicht erkennbar waren (Urk. 93 S. 33 und S. 39). Diese Auffassung scheint indes wohlwollend und es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte solche lebensgefährliche Verletzungen nicht in Kauf genommen und damit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt hat. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben. Jedenfalls ist auch in diesem Punkt - zumindest - der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 93 S. 33) können das Zusammendrücken des Brustkorbes der Geschädig- ten und der anschliessende Erdrosselungsvorgang nicht als einheitliches zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit betrachtet werden. Die beiden Handlungen folgten zwar zeitlich unmittelbar aufeinander. Es handelt sich aber um voneinander unabhängige Handlungen und ganz unterschiedliche Einwirkungen auf den Körper der Geschädigten. Die Rippenbrüche stellen nicht Verletzungen dar, welche im Zusammenhang mit dem Würgevorgang entstanden. Sie können nicht als Durchgangsstadium auf dem Weg zur Tötung angesehen werden, wie dies etwa bei Stichverletzungen zu- treffen würde, die einem Opfer bei Messerstichen mit Tötungsabsicht zugefügt wurden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_925/2010). Es kann auch nicht gesagt

- 25 - werden, dass die Rippenbrüche eine blosse Begleiterscheinung im Zusammen- hang mit einem anderen Delikt darstellen und keine eigenständige Bedeutung haben. Die Körperverletzung wird betreffend den Vorgang des Zusammen- drückens des Oberköpers nach der Auffassung der Berufungsinstanz nicht durch das Tötungsdelikt konsumiert. Da jedoch die Anklagebehörde das vorinstanzliche Urteil betreffend den Schuldpunkt nicht angefochten hat und sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, dass sie betreffend Rippenbrüche keinen Schuldspruch im Sinne von Art. 123 StGB ausgefällt hat, ist zugunsten des Beschuldigten von einem separaten Schuldspruch auch im Berufungsverfahren abzusehen.

3. Würgevorgang bzw. Erdrosselungsversuch Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Kleid des Kindes am Hals so zusam- menknüllte, dass dem Kind die Sauerstoffzufuhr abgeschnitten wurde. Es handel- te sich keineswegs um einen kurzen Griff an den Hals, sondern um einen länger- dauernden Vorgang, bei welchem der Beschuldigte das Opfer nicht anschaute und erst von ihm abliess als es nicht mehr schrie und bereits blau angelaufen war. Dass ein solcher Würgevorgang durch längeres Zudrücken/Zuschnüren am Hals eines Menschen die nahe Gefahr des Todeseintrittes bewirkt, ist Allgemein- wissen. Es war ohne jeden Zweifel auch dem Beschuldigten bekannt, dass das Unterbrechen der Sauerstoffzufuhr für längere Zeit zum Tod eines Menschen führt. Entsprechend bestätigte er dies an der Berufungsverhandlung (Urk. 128 S. 16). Vorsätzliches Handeln im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung ist be- treffend ein Tötungsdelikt mit Bezug auf den Würgevorgang ohne weiteres zu be- jahen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es Zufall war, dass C._____ überlebte und dass, wer einem Säugling derart die Luft abschnürt, bis er aufhört zu schreien, dessen Tod in Kauf nimmt (Urk. 93 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf Einverständnis mit der Tatbe- standsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Han- delns als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140) und kann ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolges gewertet werden (BGE 135 IV 18).

- 26 - Die Argumentation des Verteidigers greift zu kurz, wenn er geltend macht, der Beschuldigte habe nicht mit Tötungsvorsatz handeln können, da er konstant aus- gesagt habe, er könne sich selber nicht erklären, wie es zum Geschehenen habe kommen können und er sich beim Vorgehen nichts überlegt habe (Urk. 70 S. 4 ff. und Urk. 130 S. 9 f.). Entscheidend ist, dass die Gefahr des Todeseintrittes bei längerem Würgen einer Person derart naheliegend und allgemein bekannt ist, dass der Beschuldigte durch den Würgevorgang gemäss Anklage den Todes- eintritt in Kauf genommen haben muss. Die Frage, warum der Beschuldigte diese Handlungen vornahm, beschlägt nicht den Vorsatz, sondern das Motiv für die Tat. Ebenfalls verläuft die Argumentation der Verteidigung ins Leere, dass schon deswegen kein Eventualvorsatz vorliege, da nicht bekannt sei, wie lange der Beschuldigte C._____ gewürgt habe (Urk. 130 S. 10). Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sprechen die ausgeprägten Hautläsionen beidseits am Hals und das Vorhandensein von Unterblutungen der Augenlederhäute für eine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 18/16 S. 6). Damit ist bestätigt, dass eine Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr erfolgte und es sich nicht um ein kurzes Zuschnüren handelte, sondern dass eine gewisse Mindestdauer der Drosselung gegeben war. Wie lange der Drosselungsvorgang tatsächlich gedauert hat, kann angesichts der effektiv herbeigeführten Lebensgefahr offen bleiben. Aus den vorgenannten Gründen ist Eventualvorsatz zu bejahen. Direkter Vorsatz, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 67 S. 8, Urk. 95 und Urk. 129 S. 2), lässt sich demgegenüber nicht erstellen: Als der Beschuldigte auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er das fremde Kinde habe vernichten wollen, mit "in diesem tierischen Zustand, ja" antwortete (Urk. 9/9 S. 6), war dies das einzige Mal, dass er sich klar dahingehend äusserte, dass er C._____ habe töten wollen. Dieses "ja" - auf welches sich die Anklagebehörde für die Bejahung des direkten Vorsatzes im Wesentlichen stützt - war die Antwort auf eine geschlossene Frage des Staatsanwaltes. Nie hat der Beschuldigte von sich aus gesagt, dass er C._____ habe umbringen wollen. Vor Vorinstanz antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob es zutreffend sei, dass er das Kind habe vernichten wollen, "das soll ich gesagt haben? Nein, das ist nicht richtig" (Urk. 66 S. 22). Auch in der Beru- fungsverhandlung hat der Beschuldigte klar ausgesagt, dass er nie bewusst je- mandem etwas zu Leide habe tun wollen und er hat versucht, Gründe für die obi-

- 27 - ge Aussage ("in diesem tierischen Zustand, ja") zu nennen: Es sei damals die ein- fachste Erklärung gewesen, er habe nicht darüber nachgedacht, was passieren könne. Er habe einen Grund gesucht (Urk. 128 S. 5 und S. 18). Schon vor Vo- rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass dies ein laienhafter Versuch für sich sel- ber gewesen sei, zu erklären, warum so etwas hat passieren können (Urk. 66 S. 30). Heute äusserte sich der Beschuldigte auf wiederholte Frage nach seiner Meinung zu dieser Aussage nur zum tierischen Zustand und nicht zu seiner allfäl- ligen Tötungsabsicht. Dies deutet darauf hin, dass diese Aussage des Beschuldigten in der Untersuchung vielmehr unbedarft als beabsichtigt erfolgte, es ging ihm mehr darum, seinen "tierischen" Zustand zu erklären, denn eine Tötungsabsicht zu bestätigen. Auch die Aussage "etwas in ihm sei gegen die Existenz des Kindes vorgegangen" (Urk. 9/9 S. 6), heisst nicht, dass er das Kind hat umbringen wollen. Mehrfach sagte der Beschuldigte aus, dass er gegen "den Umstand" habe vorge- hen wollen (u.a. Urk. 9/6 S. 9, Urk. 9/9 S. 9 und Urk.128 S. 5). Daraus wird deut- lich, dass das Kind die Objekt gewordene Erscheinung der Fremdbeziehung war, gegen welche der Beschuldigte hat vorgehen wollen. Dass er seine Tochter direktvorsätzlich hat töten wollen, kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachge- wiesen werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass oben festgehalten wurde, dass die Aussagen des Beschuldigten einstudiert und überlegt wirkten. Nicht so jedoch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er seine Tochter habe umbringen wollen: Das klare Nein kam ohne Zögern und wirkte spontan (Urk. 128 S. 19). Da Eventualvorsatz zu bejahen ist, sind die Voraussetzungen für ein versuchtes Tötungsdelikt erfüllt. Auf die rechtliche Qualifikation innerhalb der Tötungsdelikte ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4. Hirnprellung und Hämatom zwischen den Hirnhäuten Zu welchem konkreten Zeitpunkt die Hirnprellung und der Bluterguss im Gehirn des Kindes verursacht wurde, steht nicht fest und wird auch im Anklagesachver- halt nicht genau festgelegt. Dieser lautet dahingehend, dass der Beschuldigte in den Tagen vom 13. bis 15. Februar 2009 im Rahmen der oben geschilderten Handlungen derartige körperliche Gewalt durch Zerren, Schlagen, Stossen,

- 28 - Schütteln, Drücken ausübte, dass das Kind die erwähnten Hirnverletzungen erlitt. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass diese Verletzungen im Rahmen eines Vorfalles zusammen mit dem Verursachen der Rippenbrüche und dem Würgen zugefügt wurden. Bei diesen durch Zerren, Schlagen, Stossen, Schütteln und Drücken verursachten Verletzungen verhält es sich ähnlich wie bei den Rippenbrüchen. Es handelt sich um ein eigenständiges Vorgehen gegen den Körper der Geschädigten, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgen steht. Objektiv betrachtet kann das Schütteln des Kopfes eines Säugling zu unmittelbar lebensgefährlichen Verletzungen führen, wie dies im Gutachten IRM festgehalten wird (Urk. 18/16 S. 6 und S. 9). Die bei C._____ festgestellten Hirnverletzungen dürften gemäss gutachterlichen Feststellungen Folgen eines Schütteltraumas sein (Urk. 18/16 S. 6). Bei C._____ entstand auf- grund des Schütteltraumas glücklicherweise keine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 18/16 S. 9). Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten im Zusammenhang mit den Verletzungen im Gehirn der Geschädigten als versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 67 S. 8). Sie führte jedoch vor Vorinstanz aus, wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, diese Verletzungen seien im Zusammenhang mit dem Mordversuch zu sehen, so würde der Mordtatbestand auch diese schwere Körperverletzung konsumieren (Urk. 67 S. 9). Der letzteren Argumentation ist die Vorinstanz gefolgt und hielt fest, bezüglich der Verletzungen im Schädelinneren sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sie mit dem Erdrosselungsvorgang einher gingen und das vorsätzliche Körperverletzungs- delikt durch den Mordversuch konsumiert werde (Urk. 93 S. 44). Da die Staats- anwaltschaft den Schuldpunkt im Berufungsverfahren nicht anficht, fällt ein zu- sätzlicher Schuldspruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung ausser Betracht. Es ist demzufolge auch im Berufungsverfahren zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass das Körperverletzungsdelikt durch das Tötungs- delikt konsumiert wird.

5. Zwischenfazit

- 29 - Betreffend die Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten und die Oberarm- brüche ist der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Mit Bezug auf die Rippenbrüche (Anklageziffer 4) und die Hirnverletzungen (Anklageziffer 6) hat kein separater Schuldspruch zu erfolgen, da diese Delikte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, von denen nicht zuungunsten des Beschuldigten abgewichen werden darf, durch das Tötungsdelikt konsumiert werden. Betreffend den Drosselungsvorgang sind die Voraussetzungen für ein versuchtes Tötungsdelikt gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, unter welchen Tatbestand der Artikel 111, 112 oder 113 StGB das Verhalten zu subsumieren ist.

6. Totschlag, vorsätzliche Tötung oder Mord 6.1. Wahrung des Anklageprinzipes betreffend Vorwurf des Mordversuchs Die Verteidigung rügt, in der Anklageschrift werde nicht rechtsgenügend ausge- führt, worin die besondere Skrupellosigkeit für die Annahme eines Mordversuches besteht (Urk. 70 S. 15). Damit rügt er eine Verletzung des Anklageprinzipes. Im Anklagesachverhalt wird festgehalten, der Beschuldigte habe, als er C._____ derart gedrosselt habe, an den Umstand gedacht, dass C._____ nicht von ihm, sondern von H._____ sei und habe diesen Umstand und die Existenz von C._____ vernichten wollen (Anklageschrift S. 3 dritter Absatz). Unter diesen Umständen ist das Anklageprinzip auch betreffend den Vorwurf des versuchten Mordes gewahrt. Für den Beschuldigten ist klar, dass ihm vorge- worfen wird, er habe die Existenz eines knapp drei Wochen alten völlig wehrlosen Säuglings vernichten wollen, weil er daran dachte, dass das Kind nicht von ihm, sondern von einem anderen Mann sein könnte. 6.2. Standpunkte

- 30 - Während die Vorinstanz und die Untersuchungsbehörde die Auffassung vertreten, dass das Verhalten als versuchter Mord zu qualifizieren ist, macht die Ver- teidigung für den Eventualfall eines Schuldspruches wegen eines Tötungsdeliktes geltend, das Verhalten sei als versuchter Totschlag zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend den Vorwurf des Mordversuches vor Vo- rinstanz aus, der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, seine Wut an C._____ auszuleben, sie habe keinen Anlass für das Verhalten gegeben. Es habe keine Überforderung des Beschuldigten in der Pflege des Kindes bestanden. Anstelle sich mit der Mutter des Kindes auseinanderzusetzen, habe er seine Wut an einem wehrlosen Geschöpf ausgelebt. Er habe nicht einmal die Gewissheit gehabt, dass es nicht sein Kind sei und ob sich die Kindsmutter mit H._____ treffe. Der Be- schuldigte habe die Existenz von C._____ auslöschen wollen, es sei eine grau- same Rache gegenüber der Mutter, ein Abreagieren seiner Wut an einem un- schuldigen Baby gewesen. Seine Tat sei derart krass egoistisch und skrupellos, die Tat als solche derart brutal begangen an einem absolut wehrlosen Opfer, dass sie als Mord zu qualifizieren sei (Urk. 67 S. 8). Die Verteidigung machte für der Eventualfall der Bejahung eines Tötungsvor- satzes geltend, der Beschuldigte habe sich bei der Tat in einem affektiven Ausnahmezustand befunden. Seine Fähigkeit zu einer realitätsgerechten Wahr- nehmung der Umwelt und seine Fähigkeiten zu selbstkritischer Reflexion seien eingeschränkt gewesen. Es habe Handeln unter einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB stattgefunden (Urk. 70 S. 15). Ausserdem habe sich der Beschuldigte seit vielen Jahren in einer psychischen Drucksituation befunden, wobei sich dieser Druck mit der Beziehung zu E._____ und der Geburt von C._____ in kurzer Zeit stark akzentuiert habe. Es habe auch grosse seelische Be- lastung im Sinne von Art. 113 StGB vorgelegen (Urk. 70 S. 16). Der Beschuldigte habe nicht alleine und zumindest nicht überwiegend die Schuld an seinem emoti- onalen Ausnahmezustand getragen (Urk. 70 S. 16). 6.3. versuchter Mord 6.3.1. Allgemeines

- 31 - Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für eine versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der qualifizierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur Anwendung gelangt. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Mordes kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 34 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände ist demgemäss zu prüfen, ob dem Beschuldigten besonders skrupelloses Handeln vorzuwerfen ist. Als Beurteilungskriterien fallen die Beweg- gründe, der Zweck der Tat und die Art der Tatausführung ins Gewicht. Im Vorder- grund stehen die unmittelbar mit der Tatausführung verbundenen Umstände, wobei Verhaltensweisen vor und nach der Tat zur Rekonstruktion des Beweg- grundes beigezogen werden können (Ch. Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 112). Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10). 6.3.2. Im Einzelnen Vorauszuschicken ist, dass gemäss obigen Ausführungen der direkte Tötungs- vorsatz verneint wurde. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ vernichten wollte, vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Tochter nicht hat töten wollen, er hat den Todeseintritt "lediglich" in Kauf genommen. Da damit "bloss" Eventualvorsatz vorliegt, erübrigen sich von vornhe- rein Ausführungen zu den Beweggründen des Beschuldigten und dem Zweck der Tat. Auch wenn das "Abreagieren" seiner Wut auf die Beziehung von E._____ und H._____ an C._____ keineswegs nachvollziehbar und egoistisch erscheint, ist dies aus Sicht des Beschuldigten nicht mit dem Ziel geschehen, C._____ zu töten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte klar, dass er nicht seine Wut am Kind ausgelassen habe, weil er seine Freundin habe bestrafen wollen (Urk. 128 S. 17). Im Tatmotiv und dem Zweck der Tat ist daher keine besondere Skrupellosigkeit ersichtlich, es wird darauf aber im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein.

- 32 - Bei der Tatausführung hat der Beschuldigte massiv Gewalt angewendet, indem er den Brustkorb des Kindes stark zusammendrückte, was zu mehrfachen Rippen- frakturen führte und zu grosser Schmerzzufügung. Anschliessend hat er den Säugling gewürgt bis er aufhörte zu schreien und blau wurde am Kopf. Im Zusammenhang mit dem ganzen Tatvorgehen schüttelte er den knapp drei Wochen alten Säugling. Diese Art der Tatausführung erscheint zwar als abscheulich, aber noch nicht als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB. Es darf die Skrupellosigkeit nicht damit begründet werden, dass das Opfer ein knapp drei Wochen altes Baby war. Als solches war es dem Beschuldigten zwangsläufig wehr- und hilflos ausgeliefert, es hätte sich ja gar nicht wehren können. Allein deswegen liegt aber noch keine besondere Skrupellosigkeit vor. Ebenfalls kann diese nicht allein im Umstand gesehen werden, dass der Beschuldigte C._____ nach dem Drosselungsvorgang wieder in ihr Bettchen legte und er sich an den Computer setzte, um weiter zu spielen, wie wenn nichts passiert wäre (Urk. 128 S. 15). Ein solches Nachtatverhalten, welches zwar eine Gefühlskälte gegenüber der eigenen Tochter und dem menschlichen Leben indiziert, ist zwar verwerflich, reicht aber für sich allein nicht aus, um einen Mord zu begründen. Auch hierauf wird aber im Rahmen der Strafzumessung zurück- zukommen sein. 6.3.3. Fazit Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist das Handeln des Beschuldigten nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Zweifellos ist das Vorgehen des Beschuldigten unverständlich und zeugt von Gefühlskälte - eine besondere Skrupellosigkeit ist darin aber noch nicht zu erblicken. Da der Beschuldigte zudem "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte und seine Tochter nicht töten wollte, kann die Skrupellosigkeit auch nicht im Tatmotiv oder im Zweck der Tat erblickt werden. 6.4. versuchter Totschlag 6.4.1. Allgemeines

- 33 - Zu prüfen ist sodann, ob die Tat des Beschuldigten im Affekt geschah. Auch hier kann bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4.2. Im Einzelnen Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter abstellend auf die Variante mehre- rer Vorfälle mit Gewaltanwendung mit nachvollziehbarer Begründung das Vor- liegen einer Affekttat verneinte. Das Gutachten hielt dazu fest, die inkriminierten Taten hätten Seriencharakter, bei dem auch eine Zunahme der Brutalität erkannt werden könne. Damit fehle die Impulsivität, ein wesentliches Merkmal der Affekt- taten, welche sich in der Regel nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Tathand- lungen manifestiere (Urk. 23/9 S. 64). Auch das Tatnachverhalten sei nicht ge- kennzeichnet von den für Affekttaten typischen Verhaltensweisen wie Weinen, schwerer Erschütterung, fassungslosem Erstaunen oder seelischem Zusammen- bruch, vielmehr habe der Beschuldigte sein Tun verleugnet, verdrängt und weitere Delikte fortgeführt (Urk. 23/9 S. 67). So legte er C._____ einfach in ihr Bettchen zurück und setzte sich an den Computer, um weiter zu "gamen", ohne sich um seine Tochter zu kümmern (Urk. 128 S. 15). Selbst wenn entgegen den schlüssi- gen Ausführungen des Gutachters eine Affekttat angenommen würde, ist zu be- tonen, dass sich ein allfälliger Affekt bestehend in Wut und Aggression nicht ge- gen eine Person richtete, welche mit dieser Gemütsbewegung in irgendeinem Zu- sammenhang stand, vielmehr gegen eine völlig unschuldige unbeteiligte Drittper- son. Die Annahme eines Totschlages fällt bei einer solchen Konstellation ausser Betracht, da das Opfer in keinem Zusammenhang mit der Verursachung der hef- tigen Gemütsbewegung steht. Dieselben Überlegungen gelten analog auch be- züglich der grossen seelischen Belastung. Es bestand schlicht kein Bezug von C._____ zur Belastungssituation des Beschuldigten, eine Tötung des Kindes hät- te denn auch an dieser Belastungssituation nichts geändert. Die Tathandlungen waren in jeder Hinsicht sinn- und zwecklos. Selbst wenn man von einem Affekt ausgehen würde, wäre die Gemütsbewegung des Beschuldigten auf jeden Fall nicht entschuldbar. Ein anständig Gesinnter

- 34 - wäre in der gleichen Situation nie in eine derartige Gemütsbewegung geraten, welche die versuchte Tötung in einem milderen Lichte erscheinen liesse. 6.4.3. Fazit Das Handeln des Beschuldigten ist nicht als Affekttat und damit nicht als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren. Selbst wenn man von einem Affekt ausgehen würde, welcher aber aufgrund obiger Erwägungen klar zu verneinen ist, wäre die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten jedenfalls nicht entschuldbar.

7. Schuldpunkt Der Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen qualifi- zierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung, das methodische Vorgehen bei Deliktsmehrheit, die Festlegung des Strafrahmens und die Strafzu- messungskriterien innerhalb des Strafrahmens kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Einsatzstrafe für Tötungsversuch 2.1. Strafrahmen Auszugehen ist von einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 in Verbindung mit Art. 40 StGB). 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. objektive Tatschwere

- 35 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass C._____ sich beim Würgevor- gang in akuter Lebensgefahr befand. Auch das Brechen der Rippen und das Schütteln des Kopfes des Säuglings brachten die Gefahr lebensgefährlicher Ver- letzungen mit sich, wobei sich die Lebensgefahr bei diesen Vorgängen nicht aktu- alisierte. Der Beschuldigte hat auf unterschiedliche Art (Zusammendrücken des Brust- korbes, Würgen und Schütteln) erhebliche Gewalt gegen das Kind angewendet und diesem aufgrund der Rippenverletzungen zudem starke Schmerzen zugefügt. Beim Opfer handelte es sich um ein gut zwei Wochen altes Baby, welches dem Beschuldigten völlig hilf- und wehrlos ausgeliefert war. Insgesamt handelte er ohne jedes Gefühl für das Kind als menschliches Wesen. Nach dem Drosselungsvorgang legte er C._____, die nur noch wimmerte, einfach wieder zurück ins Bett und schloss die Türe, ohne irgendwelche emotionale Beteiligung und Reue betreffend die dem Kind zugefügten Verletzungen und Schmerzen zu zeigen und verdrängte das Geschehene (Urk. 9/6 S. 7, Urk. 128 S. 15). Er nahm das Kind gar nicht als Menschen wahr, was sich in seiner Aussage manifestiert, C._____ sei ihm nicht präsent gewesen, es sei einfach um ihn gegangen, dass er nicht im Stande gewesen sei, klar zu denken (Urk. 9/6 S. 8), seine Handlungen hätten sich gegen niemanden gerichtet, sondern gegen den Umstand (Urk. 9/6 S. 9). Der Beschuldigte zeigte damit äusserste Gering- schätzung gegenüber dem Leben des Kindes. Ob die durch den Würgevorgang verursachte Hirndurchblutungsstörung länger- fristige Beeinträchtigungen in der Entwicklung oder mental/psychische Schäden bei dem noch kleinen Kind hinterlassen wird, kann heute noch nicht beurteilt werden (Urk. 69). Abgesehen von den Rippenbrüchen, welche laut Aussagen des Beschuldigten noch nicht vollends verheilt sind (Urk. 128 S. 22), haben die weiteren Verletzungen keine bleibenden physischen oder psychischen Schäden hinterlassen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt erheblich. 2.2.2. subjektive Tatschwere

- 36 - In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 1) lässt sich direkter Tötungsvorsatz nicht erstel- len. Betreffend das Tatmotiv ist auf die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Phase der Untersuchung vor der ersten Anklageerhebung abzustellen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft und plausibel, dies trifft nicht nur auf die Geschehensabläufe, sondern auch bezüglich der von ihm angegebenen Motive zu. In der polizeilichen Befragung vom 9. März 2009 sagte er auf die Frage nach dem Motiv seiner Tat aus, dieses liege im Unverständnis gegenüber der Kinds- mutter, dass sie solche sexuellen Verhältnisse anfange mit H._____ und dass sie ihm (dem Beschuldigten) dies verschwiegen habe und nachträglich immer noch Kontakt zu H._____ pflege (Urk. 9/3 S. 16). Die Verletzungen an den Armen seien entstanden, weil er "ausgetickt" sei wegen einem Streit mit der Kindsmutter und weil er gedacht habe, dass sie zu ihrem Liebhaber gehe und ihn dies wütend gemacht habe (Urk. 9/3 S. 14). Auch in der Einvernahme vom 16. März 2009 bestätigte er, er sei nicht damit klargekommen, dass E._____ ihn hintergangen habe, und er habe Wahnvorstellungen bekommen, dass er E._____ immer mit H._____ zusammen gesehen habe und das Gefühl gehabt habe, C._____ sei nicht sein Kind (Urk. 9/6 S. 7). Beim Vorfall als er dem Kind die Oberarme gebro- chen habe, habe er gedacht, E._____ gehe zu H._____, er habe nicht mehr ge- wusst, ob er ihr trauen könne, habe sich allein und hilflos gefühlt, weil er immer das Ziel gehabt habe, diese Familie aufzubauen. Er habe nur noch an E._____ gedacht, wo sie sein könnte und dann sei der Gedanke gekommen, dass C._____ nicht von ihm sei (Urk. 9/6 S. 11). Noch in der ersten Schlusseinvernahme vom

26. November 2009 sagte er aus, er werde C._____ später erzählen, warum er das gemacht habe und werde ihr sagen müssen, dass er sie zu diesem Zeitpunkt nicht als seine Tochter gesehen habe, sondern als fremdes Kind (Urk. 9/9 S. 5). Beim Vorfall am Sonntag sei das Kind nicht mehr so präsent gewesen, er habe gedacht, dass E._____ zu H._____ gehe und er quasi auf deren beider Kind auf- passen müsse (Urk. 9/9 S. 7). Selbst nach der Änderung seines Aussage- verhaltens nach der ersten Anklageerhebung sagte er aus, er wisse nicht, ob er herausfinde, weshalb es passiert sei, der Hauptfaktor sei sicher gewesen, dass es

- 37 - nicht sein Kind sei (Urk. 9/11 S. 16). Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte der Beschuldigte dar, dass er über längere Zeit hinweg Wutanfälle gehabt habe, welche darin gegründet hätten, dass er das Gefühl gehabt habe, dass andere Männer E._____ nah sein könnten. Schlussendlich sei es nur um die Beziehung zwischen E._____ und H._____ gegangen (Urk. 128 S. 8 f.). Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten ist das Motiv für seine Taten darin zu erkennen, dass er nicht damit umgehen konnte, dass E._____ Kontakt zu H._____ unterhielt und er Zweifel daran hegte, ob C._____ sein Kind oder das Kind von H._____ sei. Bei der Gewaltanwendung gegenüber C._____ am Sonn- tag machte sich der Beschuldigte Gedanken, dass E._____ zu H._____ gegan- gen sein könnte. Die vom Beschuldigten geschilderten Zweifel an seiner Vater- schaft, die Eifersucht und sein Unvermögen mit der Situation einer von ihm ver- muteten Fremdbeziehung der Kindsmutter mit H._____ umzugehen, vermögen keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, dass er massive Gewalt ge- genüber dem wehrlosen knapp drei Wochen alten Säugling ausübte. Der Be- schuldigte war nicht überfordert durch die Betreuung des Kindes, C._____ schrie auch nicht übermässig. Eine Belastung durch deren Geschrei wurde vom Be- schuldigten nie geltend gemacht. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar und auch nicht einfühlbar, weshalb der Beschuldigte Gewalt gegen das völlig unschuldige Kind und nicht gegen E._____ oder H._____ anwandte. Der Schlussfolgerung des Gutachters, wonach C._____ zum Zeitpunkt der Tatbegehung für den Beschuldig- ten ein Objekt darstellte, das er stellvertretend für die Zuneigung von E._____ und H._____ ansah, ablehnte und entsprechend behandelte, kann ohne weiteres ge- folgt werden (Urk. 23/9 S. 64). Dasselbe gilt für die Beurteilung des Gutachters, wonach die Tathandlungen als Ausdruck einer Kanalisation von Wut, Frustration und Aggressivität eines mit seinen Lebensumständen überforderten, rigiden und sehr unreifen jungen Mannes erscheinen, dem durchaus die Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen zur Verfügung gestanden hätte (Urk. 23/9 S. 67). Im zweiten Gutachten wird dargelegt, dass der Beschuldigte schilderte, er habe noch keine Beziehung zum Kind gehabt, er habe weder negative noch positive Gefühle gegenüber dem Kind gehabt (Urk. 23/23 S. 28). Eine Beziehungsbildung habe nicht stattgefunden, er sei mehr mit E._____ beschäftigt gewesen und der Meinung gewesen, dass die Frau das Wichtigste sei

- 38 - und dann komme das Kind (Urk. 23/23 S. 27). Als er gemerkt habe, dass E._____ entgegen der mit ihr getroffenen Abmachung den Kontakt zu H._____ nicht abge- brochen habe, sei er hässig geworden. Seine Hässigkeit habe sich nicht gegen E._____ gerichtet, das habe er nicht fertig gebracht, denn sie sei für ihn eine Prinzessin gewesen (Urk. 23/23 S. 27). Schlüssig hält das zweite Gutachten fest, das Tatverhalten sei durch eine ganz erhebliche Aggressivität gekenn- zeichnet, die Zorn erkennen lasse und das Kind als Ersatzobjekt seiner Wut auf die Partnerin erscheinen lasse (Urk. 23/23 S. 55). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tatmotiv des durch das Verhalten der Kindsmutter gekränkten Beschuldigten letztendlich in Aggression und Wut über die Kindsmutter und deren Beziehung zu einem anderen Mann zu erblicken ist, wobei der Beschuldigte diese Wut, Aggression und Frustration an C._____ auslebte, obwohl diese ihm dazu nicht den geringsten Anlass gegeben hatte. Er behandelte das Kind wie einen Gegenstand. Die Tat erscheint als sinnlos, als gänzlich unverständlich, und es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte damit bezweckte. Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er in einer für ihn belasten- den Situation handelte. Er vermutete, dass seine Partnerin eine Fremdbeziehung zu einem anderen Mann unterhalte und dass C._____ nicht seine leibliche Toch- ter sei. Sein grosser Wunsch nach einer intakten Familie schien für ihn gefährdet. Der unreife junge Beschuldigte war mit seinen Lebensumständen überfordert. Eine "verstehbare" Motivation für die Tathandlungen liegt gemäss Gutachten da- rin, dass der leicht kränkbare Beschuldigte damit konfrontiert gewesen sei, dass E._____ die Beziehung zu H._____ nicht beendet habe, er an seiner Vaterschaft gezweifelt habe und habe erkennen müssen, dass er nicht genügend Einfluss auf E._____ hatte, um diese zur Beendigung der Beziehung zu H._____ zu bewegen und dass letzterer eine bessere Berufsausbildung und mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, weshalb er befürchten musste, E._____ an H._____ zu verlieren (Urk. 23/23 S. 55). Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters liegen beim Beschuldigten unreife Persönlichkeitszüge vor. Die Delikte standen offen- sichtlich damit in Zusammenhang. Das Verschulden wird in subjektiver Hinsicht dadurch zwar reduziert, ist insgesamt aber ebenfalls als erheblich zu beurteilen.

- 39 - Das Gutachten erweist sich betreffend die Frage der Schuldfähigkeit als schlüssig und klar. Den Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach die unreifen Persön- lichkeitszüge, welche verbunden sind mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung, nicht die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllen, und wonach keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt (Urk. 23/9 S. 74 f.), kann gefolgt werden. Eine weitere Relativierung des Verschuldens aufgrund verminder- ter Schuldfähigkeit fällt daher ausser Betracht. 2.2.3. Zwischenfazit betreffend Tatschwere Dem insgesamt erheblichen Verschulden angemessen erscheint eine Freiheits- strafe im Bereich von 13 bis 14 Jahren für das vollendete Delikt. 2.2.4. Versuch

a) Standpunkte Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, weshalb der Erfolg nicht eingetreten sei. Der Rücktritt vom unvollendeten Versuch wurde von ihr erheblich verschuldensmindernd gewichtet. Sie hielt dafür, dass der Rücktritt vom unvollendeten Versuch ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens rechtfertige (Urk. 93 S. 48 f.). Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, der Beschuldigte habe bereits alles getan, um den Erfolg herbeizuführen, wobei es dem völligen Zufall zu verdanken sei, dass die Geschädigte dennoch überlebt habe. Als der Beschuldig- te die Drosselung gelockert habe, hätte der Tod auch durchaus bereits eingetreten sein können. Damit könne kein Rücktritt vom Versuch vorliegen (Urk. 95 und Urk. 129 S. 2 f.).

b) Würdigung Bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines Rücktrittes vom Versuch ist vom erstellten Anklagesachverhalt auszugehen. Der Beschuldigte würgte das Kind bis es aufhörte zu schreien und schaute das Kind dabei nicht an, vielmehr schaute er zum Fernseher. Der Beschuldigte beobachtete somit die Reaktion des Kindes nicht. Als er die Drosselung lockerte, war das Kind blau am Kopf. Ausser-

- 40 - dem traten Unterblutungen in den Augenlederhäuten bei C._____ auf. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen sprechen diese Unterblutungen der Augenle- derhäute für eine relevante Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung und Sauer- stoffunterversorgung des Gehirns und eine damit verbundene unmittelbare Lebensgefahr, wobei letztere abgewendet wurde durch Einstellung des Drossel- vorganges (Urk. 18/16 S. 6 und Urk. 18/20). Der Beschuldigte sagte dazu aus, er habe C._____ während dem Würgen nicht angeschaut, er habe auf den schwarzen Fernseher geschaut. Er habe solange zugedrückt bis sie nicht mehr schrie, dann habe er sofort aufgehört. Als er sie dann angeschaut habe, sei sie blau am Kopf gewesen und habe wieder ang- efangen zu schreien (Urk. 9/6 S. 6). Auf die Frage, weshalb C._____ überlebt ha- be, sagte der Beschuldigte aus, als sie nicht mehr geschrien habe, sei er wie aufgewacht und habe plötzlich eine sehr grosse Angst vor sich selber gehabt, er habe in diesem Moment mit sich sehr stark kämpfen müssen, dass er es nicht weiterversucht habe (Urk. 9/9 S. 7 und Urk. 128 S. 14 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten stellte er das Würgen ein, als das Kind aufgehört hatte zu schreien. Er schaute das Kind beim Würgen nicht an, erst als er damit aufgehört hatte. Der Beschuldigte hatte das Kind bereits so lange gewürgt, dass die Gehirndurchblutung und die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn beeinträchtigt worden waren und der Kopf des Kindes blau angelaufen war. Es waren sämtliche Handlungen ausgeführt, welche zum Todeseintritt hätten führen können. Dass der Tod nicht eintrat, ist einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, die tatbestandsmässige Handlung war bereits vollständig ausgeführt. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Tod bereits vor dem Lockern der Drosselung hätte eingetreten sein können (Urk. 95). Demzufolge liegt ein vollendeter Tötungsversuch vor. Da Rücktritt vom Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB nur bei einem unvoll- endeten Versuch möglich ist (Art. 23 Abs. 1 1. Satzteil; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 23), scheidet vorliegend die Annahme eines Rücktrittes vom Versuch aus. Anzufügen bleibt, dass bei einem eventualvorsätzlich verübten Delikt nur wenige Konstellationen denkbar sind, bei welchen ein unvollendeter Versuch und ein

- 41 - Rücktritt überhaupt vorliegen können (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts vom

17. Dezember 2010 SK.2010.17, E. 2.2, wo es um ein Anschlag mit Sprengstoff ging, bei welchem sich der Täter nach erfolgter Vorbereitung entschied, den Sprengstoff nicht zu zünden). Grundsätzlich kann der Täter, welcher den Erfolg seines Handels nicht gezielt anstrebt, sondern "bloss" in Kauf nimmt, nicht von der Tatbegehung zurücktreten, da er den Eintritt des Erfolges nicht in den Händen hat. Mit anderen Worten kann der Täter von der Erfolgsverwirklichung nur beschränkt Abstand nehmen, da er diese nicht wissentlich und willentlich anstrebt, sondern als Folge seines Handelns in Kauf nimmt.

c) Schlussfolgerung betreffend Versuch Es liegt ein vollendeter Versuch vor, das Nichteintreten des tatbestandsmässigen Erfolges ist allein auf glückliche Umstände zurückzuführen. Dass ein Versuch vor- liegt, ist daher nur in sehr leichtem Masse strafreduzierend zu veranschlagen. 2.3. Täterkomponente Betreffend die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz berücksichtigt leicht strafmindernd, dass der Beschuldigte sich häufigen Wohnsitz- und Schulwechseln in der Kindheit und Jugend unterziehen musste, was seine Integration erschwerte, und dass seine Mutter an Alkoholproblemen litt, was er nicht bemerkt habe, sie den Beschuldig- ten jedoch häufig schlug. Die Beurteilung der Vorinstanz erscheint zwar als wohl- wollend, denn von einer schwierigen Jugend kann nicht eigentlich gesprochen werden, sie kann aber übernommen werden. Dagegen ist die Jugendlichkeit des Beschuldigten entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz (Urk. 93 S. 52) nicht strafreduzierend zu berücksichtigen, zumal der Umstand seiner unreifen Persön- lichkeitszüge und seiner belasten Lebenssituation bereits bei der Verschuldens- bewertung zu seinen Gunsten Berücksichtigung fand. Abgesehen davon sprach der die Jugendlichkeit berücksichtigende - mittlerweile gestrichene - Strafmilde- rungsgrund von Art. 64 Abs. 10 (nicht 7 wie es die Vorinstanz anführte) aStGB von einer Altersspanne von 18 bis 20 Jahren; der Beschuldigte war im Tatzeit- punkt jedoch bereits gut 24 Jahre alt (Urk. 93 S. 52).

- 42 - Der Beschuldigte erklärte sich weitgehend geständig. Angesichts seines äusserst wechselhaften Aussageverhaltens, welches auch eine zweimalige psychiatrische Begutachtung erforderlich machte, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sein Geständnis zu einer Verkürzung des Verfahrens oder zur Wahrheits- findung hätte beitragen können. Ganz im Gegenteil führten die von ihm präsen- tierten Tatvarianten zu einer Verlängerung und Erschwerung der Untersuchung. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass nicht von grosser Einsicht und Reue gesprochen werden kann, zumal er sein Handeln auf einen Affekt, einen gleichsam tierischen Ausnahmezustand, abzuschieben versuchte (Urk. 93 S. 54). Sein (Teil-) Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und nicht - wie es die Vorinstanz tat - grosszügig mit einer Reduktion von zwei Jahren (Urk. 93 S. 55). Unter Berücksichtigung einer insgesamt leichten Strafreduktion für den Versuch, für das Geständnis und die belastete Jugend erscheint eine Einsatzstrafe für den Tötungsversuch von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

3. Asperation für Körperverletzungsdelikte Neben der Verurteilung betreffend versuchte Tötung erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Der Schuldspruch betrifft die Verbrühungen durch die Verabreichung zu heisser Schoppenmilch und die Oberarmbrüche. Für dieses Delikt ist der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Das Tatverschulden wiegt betreffend beide Tatvorwürfe in objektiver Hinsicht erheblich. Sowohl durch die Verbrühungen im äusseren und inneren Mundbereich wie auch die Knochenbrüche wurden dem Kind erhebliche Schmerzen beigefügt. Die Verbrühungen führten dazu, dass das Kind temporär über eine Magensonde ernährt werden musste. Beide Verletzungen sind abgeheilt ohne bleibende Beeinträchtigungen zu hinterlassen. Bezüglich des Körperverletzungsdeliktes fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass es sich um einen völlig wehrlosen

- 43 - knapp zwei Wochen alten Säugling handelte und dass die Armbrüche auf massi- ve Gewalteinwirkung zurückzuführen sind. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich beider Vorwürfe von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Verschuldensrelativierend zu berücksichtigen sind auch hier die unreifen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten und die Über- forderung mit seiner Lebenssituation. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Straf- minderungsgründe des Geständnisses und der belasteten Jugend schlagen leicht strafmindernd zu Buche. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes eine Erhöhung der Einsatzstrafe für den Tötungsversuch auf 11 Jahre angemessen.

4. Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu bestrafen. An die Strafe anzurechnen sind 1106 Tage bis heute erstandene Haft und vorzeitigen Strafvollzug. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie bereits erwähnt, wurde die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte im Hauptpunkt betreffend Schuldspruch der versuchten Tötung. Auch betreffend das Strafmass unterliegt er zu einem weit grösseren Teil als die Staatsanwaltschaft. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung seiner schlechten wirt- schaftlichen Verhältnisse, welche sich aufgrund der zu verbüssenden langjährigen Freiheitsstrafe auch längerfristig nicht verbessern dürften, sind die Kosten jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin sind angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung,

- 44 - wobei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auf die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln zu verzichten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 11. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. …

2. …

3. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe angeordnet.

4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Februar 2009 sichergestellte Kinder- decke (blau, vermutlich mit Blutspuren) wird eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin anerkannt hat. Demgemäss wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageschrift vom

26. Oktober 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin anerkannt hat. Demgemäss wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privat- klägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins ab

15. Februar 2009 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 45 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 764.40 Kosten KAPO Fr. 112.50 Betr.amt B._____, Hausdurchsuchung, ½ Fr. 180.65 IRM … C._____, ½ Fr. 548.50 IRM … C._____/A._____, 1/2 Fr. 39.70 IRM … C._____, ½ Fr. 6.– Uvek, rg. …/Mahnung Fr. 16'060.50 Psych. Uniklinik, Gutachten iS A._____ Fr. 1'080.50 IRM … C._____ Fr. 20'173.50 Psych. Uniklinik, Gutachen iS A._____ Fr. 3'785.25 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Dr. iur. D._____ Fr. 30'000.– Teilzahlungen amtl. Verteidigungskosten Fr. Restliche amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und die Kosten des ersten psychiatrischen Gutachtens von Fr. 16'060.50; die Kosten dieses Gutachtens werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtli- chen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

10. Mitteilungen

11. Rechtsmittel

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Vorbemerkungen Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, der Privat- klägerin die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (Rippenbrüche der Rippen 6 und 9 rechts und der Rippen 7 bis 9 links; Brüche der Oberarmknochen beidseits sowie Bluterguss zwischen den harten und weichen Hirnhäuten und Hirnprellung) zugefügt zu haben. Entsprechend beantragt er seinerseits Schuld- spruch betreffend mehrfache qualifizierte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 3 StGB (Urk. 104 und Urk. 130). Der Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung ist somit grundsätzlich unangefochten, wobei der Beschuldigte alle Handlungen, welche zu einer Verletzung führten, unter diesen Tatbestand subsumiert, da er den Tötungsvorsatz bestreitet. Die Vorinstanz auf der anderen Seite nimmt an, das Körperverletzungsdelikt werde betreffend Rippenbrüche, Bluterguss zwischen den Hirnhäuten und Hirnprellung durch den Mordversuch konsumiert (Urk. 93 S. 44). Festzuhalten ist ferner, dass die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen hat, dies entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, welche Schuldspruch im Sinne des Qualifikationsgrundes gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB beantragen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei der Anwendung des zweiten Absatzes statt des dritten Absatzes von Art. 123 Ziff. 2 StGB um ein Versehen handelt. Einsatz von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB steht ausser Diskussion. Auch die Vorinstanz prüfte das Verhalten unter dem Aspekt der Tatbegehung an einem Wehrlosen oder an einer Person, die unter der Obhut des Täters steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich der Spiralbrüche, der Oberarmknochen und der Verletzungen im Mundbereich der Privatklägerin, einem zum Tatzeitpunkt

- 8 - unter der Obhut des Beschuldigten stehenden Säugling, die Voraussetzungen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt sind.

E. 2 Beweisantrag Der Beschuldigte liess die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragen über die Frage, ob die Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten ausschliesslich thermischer Natur sind oder ob diese auch durch das gewaltsame Einführen eines "Nuschis" in den Mund verursacht worden sein könnten (Urk. 104 S. 2). Zur Begründung des Beweisantrages brachte er vor, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, bei den Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten habe es sich um thermische Verletzungen durch Verabreichen eines zu heissen Schoppens gehandelt. Er dagegen mache geltend, dass die Verletzungen durch das Hineinstopfen eines "Nuschis" in den Mund der Geschädigten entstanden seien. Das Ergänzungsgutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 5. Juli 2010 führt die Verletzungen am Mund der Geschädigten auf thermische Gewalteinwirkung zurück, ausdrücklich nicht auf mechanische (Urk. 18/26 S. 4). Der Gutachter begründet dies insbesondere mit der symmetrischen Ausbildung der Verletzungen und mit dem Umstand, dass in der Mundhöhle im Bereich des Gaumens und der Zunge weisse Schleimhautveränderungen mit rotem Randsaum festgestellt wur- den, wie sie sich typischerweise nach Hitzeeinwirkung präsentieren (Urk. 18/26 S. 4; so schon das erste Gutachten Urk. 18/16 S. 9). Die gutachterliche Fest- stellung ist schlüssig und auch für den Laien ohne weiteres nachvollziehbar, sind doch weisse Schleimhautveränderungen, welche in der Mundhöhle nach der Ein- nahme zu heisser Flüssigkeit oder Nahrung auftreten können ("Blasen"), allge- mein bekannt. Es besteht vor dem Hintergrund der klaren und nachvollziehbaren Äusserung des Gutachters keine Veranlassung zur Einholung eines medizini- schen Gutachtens zur Frage, ob die Verletzungen im Mundbereich der Privatklä- gerin durch das gewaltsame Einführen eines "Nuschis", somit durch mechanische Gewalteinwirkung, verursacht wurden. Ausserdem sei hier daran erinnert, dass der Beschuldigte selber betreffend diese Verletzungen zuerst aussagte, er habe gehört, dass es Verbrühungen sein könn-

- 9 - ten, es wäre schon möglich, dass er C._____ den Schoppen zu heiss verabreicht habe (Urk. 9/3 S. 15). Die Sache mit den Verbrühungen habe er erst durch den Untersuchungsrichter erfahren, aber er würde sagen, dass er es höchstwahr- scheinlich gewesen sei, denn er sei in einem komischen Zustand gewesen, zu dieser Zeit habe er die Welt nicht mehr so bewusst wahrgenommen wie normal und die Prüfung der Temperatur des Schoppens vernachlässigt (Urk. 9/9 S. 8). Er könne sich nicht erinnern, dass der Schoppen zu heiss gewesen sei, aber er den- ke schon, dass C._____ so verbrüht worden sei, er sei kein psychopathischer Quäler und habe das nicht extra gemacht (Urk. 9/9 S. 10). Selbst in der Einver- nahme vom 14. April 2010 nachdem er sein ursprüngliches Geständnis wider- rufen hatte und einen neuen Tatablauf schilderte (ein einziger Vorfall und Handeln in tierischer Raserei), schilderte er bezüglich der Verletzungen im Mundbereich keinen konkreten Ablauf, sagte lediglich aus, es könne sein, dass der Schoppen mal zu heiss gewesen sei, ein Teil der Verletzungen könne auch von da herrüh- ren, dass sie mit dem Gesicht auf dem Sofa gelegen sei, allenfalls sei auch noch die Decke dort gewesen (Urk. 9/11 S. 16). In keiner Einvernahme sagte er aus, er habe C._____ das "Nuschi" in den Mund gestopft. In der Befragung vor Vo- rinstanz verneinte er gar, dem Kind das "Nuschi" in den Mund gesteckt zu haben (Urk. 66 S. 21). Die Variante betreffend "Nuschi" in den Mund des Kindes stopfen brachte er einzig gegenüber dem Gutachter in der psychiatrischen Begutachtung vor (Urk. 23/23 S. 32 und S. 34). An der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte zwar, dass er wisse, dass er in der Tatnacht die Lippen der Geschädig- ten mit einem "Nuschi" verletzt habe. Wenn es eine thermische Verletzung gewe- sen sei, dann nehme er das aber auf sich, auch wenn er nicht wisse, wann das passiert sei (Urk. 128 S. 10). Da es sich nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachtens IRM nicht um mechanisch verursachte Verletzungen, vielmehr um solche thermischen Ur- sprungs handelt, ist die Entstehung durch thermische Einwirkung erstellt und nicht auf die Variante abzustellen, welche der Beschuldigte einzig dem psychiatrischen Gutachter gegenüber abgab und später selber wieder zurücknahm.

- 10 - Aus all diesen Gründen ist auf die Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens betreffend die Verletzungen im Mundbereich der Privatklägerin zu verzichten.

E. 2.1 Strafrahmen Auszugehen ist von einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 in Verbindung mit Art. 40 StGB).

E. 2.2 Tatkomponenten

E. 2.2.1 objektive Tatschwere

- 35 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass C._____ sich beim Würgevor- gang in akuter Lebensgefahr befand. Auch das Brechen der Rippen und das Schütteln des Kopfes des Säuglings brachten die Gefahr lebensgefährlicher Ver- letzungen mit sich, wobei sich die Lebensgefahr bei diesen Vorgängen nicht aktu- alisierte. Der Beschuldigte hat auf unterschiedliche Art (Zusammendrücken des Brust- korbes, Würgen und Schütteln) erhebliche Gewalt gegen das Kind angewendet und diesem aufgrund der Rippenverletzungen zudem starke Schmerzen zugefügt. Beim Opfer handelte es sich um ein gut zwei Wochen altes Baby, welches dem Beschuldigten völlig hilf- und wehrlos ausgeliefert war. Insgesamt handelte er ohne jedes Gefühl für das Kind als menschliches Wesen. Nach dem Drosselungsvorgang legte er C._____, die nur noch wimmerte, einfach wieder zurück ins Bett und schloss die Türe, ohne irgendwelche emotionale Beteiligung und Reue betreffend die dem Kind zugefügten Verletzungen und Schmerzen zu zeigen und verdrängte das Geschehene (Urk. 9/6 S. 7, Urk. 128 S. 15). Er nahm das Kind gar nicht als Menschen wahr, was sich in seiner Aussage manifestiert, C._____ sei ihm nicht präsent gewesen, es sei einfach um ihn gegangen, dass er nicht im Stande gewesen sei, klar zu denken (Urk. 9/6 S. 8), seine Handlungen hätten sich gegen niemanden gerichtet, sondern gegen den Umstand (Urk. 9/6 S. 9). Der Beschuldigte zeigte damit äusserste Gering- schätzung gegenüber dem Leben des Kindes. Ob die durch den Würgevorgang verursachte Hirndurchblutungsstörung länger- fristige Beeinträchtigungen in der Entwicklung oder mental/psychische Schäden bei dem noch kleinen Kind hinterlassen wird, kann heute noch nicht beurteilt werden (Urk. 69). Abgesehen von den Rippenbrüchen, welche laut Aussagen des Beschuldigten noch nicht vollends verheilt sind (Urk. 128 S. 22), haben die weiteren Verletzungen keine bleibenden physischen oder psychischen Schäden hinterlassen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt erheblich.

E. 2.2.2 subjektive Tatschwere

- 36 - In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 1) lässt sich direkter Tötungsvorsatz nicht erstel- len. Betreffend das Tatmotiv ist auf die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Phase der Untersuchung vor der ersten Anklageerhebung abzustellen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft und plausibel, dies trifft nicht nur auf die Geschehensabläufe, sondern auch bezüglich der von ihm angegebenen Motive zu. In der polizeilichen Befragung vom 9. März 2009 sagte er auf die Frage nach dem Motiv seiner Tat aus, dieses liege im Unverständnis gegenüber der Kinds- mutter, dass sie solche sexuellen Verhältnisse anfange mit H._____ und dass sie ihm (dem Beschuldigten) dies verschwiegen habe und nachträglich immer noch Kontakt zu H._____ pflege (Urk. 9/3 S. 16). Die Verletzungen an den Armen seien entstanden, weil er "ausgetickt" sei wegen einem Streit mit der Kindsmutter und weil er gedacht habe, dass sie zu ihrem Liebhaber gehe und ihn dies wütend gemacht habe (Urk. 9/3 S. 14). Auch in der Einvernahme vom 16. März 2009 bestätigte er, er sei nicht damit klargekommen, dass E._____ ihn hintergangen habe, und er habe Wahnvorstellungen bekommen, dass er E._____ immer mit H._____ zusammen gesehen habe und das Gefühl gehabt habe, C._____ sei nicht sein Kind (Urk. 9/6 S. 7). Beim Vorfall als er dem Kind die Oberarme gebro- chen habe, habe er gedacht, E._____ gehe zu H._____, er habe nicht mehr ge- wusst, ob er ihr trauen könne, habe sich allein und hilflos gefühlt, weil er immer das Ziel gehabt habe, diese Familie aufzubauen. Er habe nur noch an E._____ gedacht, wo sie sein könnte und dann sei der Gedanke gekommen, dass C._____ nicht von ihm sei (Urk. 9/6 S. 11). Noch in der ersten Schlusseinvernahme vom

26. November 2009 sagte er aus, er werde C._____ später erzählen, warum er das gemacht habe und werde ihr sagen müssen, dass er sie zu diesem Zeitpunkt nicht als seine Tochter gesehen habe, sondern als fremdes Kind (Urk. 9/9 S. 5). Beim Vorfall am Sonntag sei das Kind nicht mehr so präsent gewesen, er habe gedacht, dass E._____ zu H._____ gehe und er quasi auf deren beider Kind auf- passen müsse (Urk. 9/9 S. 7). Selbst nach der Änderung seines Aussage- verhaltens nach der ersten Anklageerhebung sagte er aus, er wisse nicht, ob er herausfinde, weshalb es passiert sei, der Hauptfaktor sei sicher gewesen, dass es

- 37 - nicht sein Kind sei (Urk. 9/11 S. 16). Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte der Beschuldigte dar, dass er über längere Zeit hinweg Wutanfälle gehabt habe, welche darin gegründet hätten, dass er das Gefühl gehabt habe, dass andere Männer E._____ nah sein könnten. Schlussendlich sei es nur um die Beziehung zwischen E._____ und H._____ gegangen (Urk. 128 S. 8 f.). Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten ist das Motiv für seine Taten darin zu erkennen, dass er nicht damit umgehen konnte, dass E._____ Kontakt zu H._____ unterhielt und er Zweifel daran hegte, ob C._____ sein Kind oder das Kind von H._____ sei. Bei der Gewaltanwendung gegenüber C._____ am Sonn- tag machte sich der Beschuldigte Gedanken, dass E._____ zu H._____ gegan- gen sein könnte. Die vom Beschuldigten geschilderten Zweifel an seiner Vater- schaft, die Eifersucht und sein Unvermögen mit der Situation einer von ihm ver- muteten Fremdbeziehung der Kindsmutter mit H._____ umzugehen, vermögen keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, dass er massive Gewalt ge- genüber dem wehrlosen knapp drei Wochen alten Säugling ausübte. Der Be- schuldigte war nicht überfordert durch die Betreuung des Kindes, C._____ schrie auch nicht übermässig. Eine Belastung durch deren Geschrei wurde vom Be- schuldigten nie geltend gemacht. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar und auch nicht einfühlbar, weshalb der Beschuldigte Gewalt gegen das völlig unschuldige Kind und nicht gegen E._____ oder H._____ anwandte. Der Schlussfolgerung des Gutachters, wonach C._____ zum Zeitpunkt der Tatbegehung für den Beschuldig- ten ein Objekt darstellte, das er stellvertretend für die Zuneigung von E._____ und H._____ ansah, ablehnte und entsprechend behandelte, kann ohne weiteres ge- folgt werden (Urk. 23/9 S. 64). Dasselbe gilt für die Beurteilung des Gutachters, wonach die Tathandlungen als Ausdruck einer Kanalisation von Wut, Frustration und Aggressivität eines mit seinen Lebensumständen überforderten, rigiden und sehr unreifen jungen Mannes erscheinen, dem durchaus die Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen zur Verfügung gestanden hätte (Urk. 23/9 S. 67). Im zweiten Gutachten wird dargelegt, dass der Beschuldigte schilderte, er habe noch keine Beziehung zum Kind gehabt, er habe weder negative noch positive Gefühle gegenüber dem Kind gehabt (Urk. 23/23 S. 28). Eine Beziehungsbildung habe nicht stattgefunden, er sei mehr mit E._____ beschäftigt gewesen und der Meinung gewesen, dass die Frau das Wichtigste sei

- 38 - und dann komme das Kind (Urk. 23/23 S. 27). Als er gemerkt habe, dass E._____ entgegen der mit ihr getroffenen Abmachung den Kontakt zu H._____ nicht abge- brochen habe, sei er hässig geworden. Seine Hässigkeit habe sich nicht gegen E._____ gerichtet, das habe er nicht fertig gebracht, denn sie sei für ihn eine Prinzessin gewesen (Urk. 23/23 S. 27). Schlüssig hält das zweite Gutachten fest, das Tatverhalten sei durch eine ganz erhebliche Aggressivität gekenn- zeichnet, die Zorn erkennen lasse und das Kind als Ersatzobjekt seiner Wut auf die Partnerin erscheinen lasse (Urk. 23/23 S. 55). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tatmotiv des durch das Verhalten der Kindsmutter gekränkten Beschuldigten letztendlich in Aggression und Wut über die Kindsmutter und deren Beziehung zu einem anderen Mann zu erblicken ist, wobei der Beschuldigte diese Wut, Aggression und Frustration an C._____ auslebte, obwohl diese ihm dazu nicht den geringsten Anlass gegeben hatte. Er behandelte das Kind wie einen Gegenstand. Die Tat erscheint als sinnlos, als gänzlich unverständlich, und es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte damit bezweckte. Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er in einer für ihn belasten- den Situation handelte. Er vermutete, dass seine Partnerin eine Fremdbeziehung zu einem anderen Mann unterhalte und dass C._____ nicht seine leibliche Toch- ter sei. Sein grosser Wunsch nach einer intakten Familie schien für ihn gefährdet. Der unreife junge Beschuldigte war mit seinen Lebensumständen überfordert. Eine "verstehbare" Motivation für die Tathandlungen liegt gemäss Gutachten da- rin, dass der leicht kränkbare Beschuldigte damit konfrontiert gewesen sei, dass E._____ die Beziehung zu H._____ nicht beendet habe, er an seiner Vaterschaft gezweifelt habe und habe erkennen müssen, dass er nicht genügend Einfluss auf E._____ hatte, um diese zur Beendigung der Beziehung zu H._____ zu bewegen und dass letzterer eine bessere Berufsausbildung und mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, weshalb er befürchten musste, E._____ an H._____ zu verlieren (Urk. 23/23 S. 55). Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters liegen beim Beschuldigten unreife Persönlichkeitszüge vor. Die Delikte standen offen- sichtlich damit in Zusammenhang. Das Verschulden wird in subjektiver Hinsicht dadurch zwar reduziert, ist insgesamt aber ebenfalls als erheblich zu beurteilen.

- 39 - Das Gutachten erweist sich betreffend die Frage der Schuldfähigkeit als schlüssig und klar. Den Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach die unreifen Persön- lichkeitszüge, welche verbunden sind mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung, nicht die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllen, und wonach keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt (Urk. 23/9 S. 74 f.), kann gefolgt werden. Eine weitere Relativierung des Verschuldens aufgrund verminder- ter Schuldfähigkeit fällt daher ausser Betracht.

E. 2.2.3 Zwischenfazit betreffend Tatschwere Dem insgesamt erheblichen Verschulden angemessen erscheint eine Freiheits- strafe im Bereich von 13 bis 14 Jahren für das vollendete Delikt.

E. 2.2.4 Versuch

a) Standpunkte Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, weshalb der Erfolg nicht eingetreten sei. Der Rücktritt vom unvollendeten Versuch wurde von ihr erheblich verschuldensmindernd gewichtet. Sie hielt dafür, dass der Rücktritt vom unvollendeten Versuch ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens rechtfertige (Urk. 93 S. 48 f.). Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, der Beschuldigte habe bereits alles getan, um den Erfolg herbeizuführen, wobei es dem völligen Zufall zu verdanken sei, dass die Geschädigte dennoch überlebt habe. Als der Beschuldig- te die Drosselung gelockert habe, hätte der Tod auch durchaus bereits eingetreten sein können. Damit könne kein Rücktritt vom Versuch vorliegen (Urk. 95 und Urk. 129 S. 2 f.).

b) Würdigung Bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines Rücktrittes vom Versuch ist vom erstellten Anklagesachverhalt auszugehen. Der Beschuldigte würgte das Kind bis es aufhörte zu schreien und schaute das Kind dabei nicht an, vielmehr schaute er zum Fernseher. Der Beschuldigte beobachtete somit die Reaktion des Kindes nicht. Als er die Drosselung lockerte, war das Kind blau am Kopf. Ausser-

- 40 - dem traten Unterblutungen in den Augenlederhäuten bei C._____ auf. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen sprechen diese Unterblutungen der Augenle- derhäute für eine relevante Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung und Sauer- stoffunterversorgung des Gehirns und eine damit verbundene unmittelbare Lebensgefahr, wobei letztere abgewendet wurde durch Einstellung des Drossel- vorganges (Urk. 18/16 S. 6 und Urk. 18/20). Der Beschuldigte sagte dazu aus, er habe C._____ während dem Würgen nicht angeschaut, er habe auf den schwarzen Fernseher geschaut. Er habe solange zugedrückt bis sie nicht mehr schrie, dann habe er sofort aufgehört. Als er sie dann angeschaut habe, sei sie blau am Kopf gewesen und habe wieder ang- efangen zu schreien (Urk. 9/6 S. 6). Auf die Frage, weshalb C._____ überlebt ha- be, sagte der Beschuldigte aus, als sie nicht mehr geschrien habe, sei er wie aufgewacht und habe plötzlich eine sehr grosse Angst vor sich selber gehabt, er habe in diesem Moment mit sich sehr stark kämpfen müssen, dass er es nicht weiterversucht habe (Urk. 9/9 S. 7 und Urk. 128 S. 14 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten stellte er das Würgen ein, als das Kind aufgehört hatte zu schreien. Er schaute das Kind beim Würgen nicht an, erst als er damit aufgehört hatte. Der Beschuldigte hatte das Kind bereits so lange gewürgt, dass die Gehirndurchblutung und die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn beeinträchtigt worden waren und der Kopf des Kindes blau angelaufen war. Es waren sämtliche Handlungen ausgeführt, welche zum Todeseintritt hätten führen können. Dass der Tod nicht eintrat, ist einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, die tatbestandsmässige Handlung war bereits vollständig ausgeführt. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Tod bereits vor dem Lockern der Drosselung hätte eingetreten sein können (Urk. 95). Demzufolge liegt ein vollendeter Tötungsversuch vor. Da Rücktritt vom Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB nur bei einem unvoll- endeten Versuch möglich ist (Art. 23 Abs. 1 1. Satzteil; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 23), scheidet vorliegend die Annahme eines Rücktrittes vom Versuch aus. Anzufügen bleibt, dass bei einem eventualvorsätzlich verübten Delikt nur wenige Konstellationen denkbar sind, bei welchen ein unvollendeter Versuch und ein

- 41 - Rücktritt überhaupt vorliegen können (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts vom

17. Dezember 2010 SK.2010.17, E. 2.2, wo es um ein Anschlag mit Sprengstoff ging, bei welchem sich der Täter nach erfolgter Vorbereitung entschied, den Sprengstoff nicht zu zünden). Grundsätzlich kann der Täter, welcher den Erfolg seines Handels nicht gezielt anstrebt, sondern "bloss" in Kauf nimmt, nicht von der Tatbegehung zurücktreten, da er den Eintritt des Erfolges nicht in den Händen hat. Mit anderen Worten kann der Täter von der Erfolgsverwirklichung nur beschränkt Abstand nehmen, da er diese nicht wissentlich und willentlich anstrebt, sondern als Folge seines Handelns in Kauf nimmt.

c) Schlussfolgerung betreffend Versuch Es liegt ein vollendeter Versuch vor, das Nichteintreten des tatbestandsmässigen Erfolges ist allein auf glückliche Umstände zurückzuführen. Dass ein Versuch vor- liegt, ist daher nur in sehr leichtem Masse strafreduzierend zu veranschlagen.

E. 2.3 Täterkomponente Betreffend die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz berücksichtigt leicht strafmindernd, dass der Beschuldigte sich häufigen Wohnsitz- und Schulwechseln in der Kindheit und Jugend unterziehen musste, was seine Integration erschwerte, und dass seine Mutter an Alkoholproblemen litt, was er nicht bemerkt habe, sie den Beschuldig- ten jedoch häufig schlug. Die Beurteilung der Vorinstanz erscheint zwar als wohl- wollend, denn von einer schwierigen Jugend kann nicht eigentlich gesprochen werden, sie kann aber übernommen werden. Dagegen ist die Jugendlichkeit des Beschuldigten entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz (Urk. 93 S. 52) nicht strafreduzierend zu berücksichtigen, zumal der Umstand seiner unreifen Persön- lichkeitszüge und seiner belasten Lebenssituation bereits bei der Verschuldens- bewertung zu seinen Gunsten Berücksichtigung fand. Abgesehen davon sprach der die Jugendlichkeit berücksichtigende - mittlerweile gestrichene - Strafmilde- rungsgrund von Art. 64 Abs. 10 (nicht 7 wie es die Vorinstanz anführte) aStGB von einer Altersspanne von 18 bis 20 Jahren; der Beschuldigte war im Tatzeit- punkt jedoch bereits gut 24 Jahre alt (Urk. 93 S. 52).

- 42 - Der Beschuldigte erklärte sich weitgehend geständig. Angesichts seines äusserst wechselhaften Aussageverhaltens, welches auch eine zweimalige psychiatrische Begutachtung erforderlich machte, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sein Geständnis zu einer Verkürzung des Verfahrens oder zur Wahrheits- findung hätte beitragen können. Ganz im Gegenteil führten die von ihm präsen- tierten Tatvarianten zu einer Verlängerung und Erschwerung der Untersuchung. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass nicht von grosser Einsicht und Reue gesprochen werden kann, zumal er sein Handeln auf einen Affekt, einen gleichsam tierischen Ausnahmezustand, abzuschieben versuchte (Urk. 93 S. 54). Sein (Teil-) Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und nicht - wie es die Vorinstanz tat - grosszügig mit einer Reduktion von zwei Jahren (Urk. 93 S. 55). Unter Berücksichtigung einer insgesamt leichten Strafreduktion für den Versuch, für das Geständnis und die belastete Jugend erscheint eine Einsatzstrafe für den Tötungsversuch von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

3. Asperation für Körperverletzungsdelikte Neben der Verurteilung betreffend versuchte Tötung erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Der Schuldspruch betrifft die Verbrühungen durch die Verabreichung zu heisser Schoppenmilch und die Oberarmbrüche. Für dieses Delikt ist der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Das Tatverschulden wiegt betreffend beide Tatvorwürfe in objektiver Hinsicht erheblich. Sowohl durch die Verbrühungen im äusseren und inneren Mundbereich wie auch die Knochenbrüche wurden dem Kind erhebliche Schmerzen beigefügt. Die Verbrühungen führten dazu, dass das Kind temporär über eine Magensonde ernährt werden musste. Beide Verletzungen sind abgeheilt ohne bleibende Beeinträchtigungen zu hinterlassen. Bezüglich des Körperverletzungsdeliktes fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass es sich um einen völlig wehrlosen

- 43 - knapp zwei Wochen alten Säugling handelte und dass die Armbrüche auf massi- ve Gewalteinwirkung zurückzuführen sind. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich beider Vorwürfe von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Verschuldensrelativierend zu berücksichtigen sind auch hier die unreifen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten und die Über- forderung mit seiner Lebenssituation. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Straf- minderungsgründe des Geständnisses und der belasteten Jugend schlagen leicht strafmindernd zu Buche. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes eine Erhöhung der Einsatzstrafe für den Tötungsversuch auf 11 Jahre angemessen.

4. Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu bestrafen. An die Strafe anzurechnen sind 1106 Tage bis heute erstandene Haft und vorzeitigen Strafvollzug. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie bereits erwähnt, wurde die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte im Hauptpunkt betreffend Schuldspruch der versuchten Tötung. Auch betreffend das Strafmass unterliegt er zu einem weit grösseren Teil als die Staatsanwaltschaft. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung seiner schlechten wirt- schaftlichen Verhältnisse, welche sich aufgrund der zu verbüssenden langjährigen Freiheitsstrafe auch längerfristig nicht verbessern dürften, sind die Kosten jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin sind angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung,

- 44 - wobei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auf die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln zu verzichten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 11. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. …

2. …

3. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe angeordnet.

4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Februar 2009 sichergestellte Kinder- decke (blau, vermutlich mit Blutspuren) wird eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin anerkannt hat. Demgemäss wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageschrift vom

26. Oktober 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin anerkannt hat. Demgemäss wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privat- klägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins ab

15. Februar 2009 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage.

E. 3 Standpunkt des Beschuldigten

E. 3.1 Anklageziffer 3 Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 3 (Verbrühung im äusseren und inneren Mundbereich aufgrund von Abgabe zu heisser Milch am 12./13. Februar 2009), er nehme diesen Vorwurf auf sich, er gebe zu, dass er es gewesen sei, er habe aber nicht gewusst, dass die Milch zu heiss gewesen sei (Urk. 66 S. 13 und S. 14). Er bestritt den Sachverhalt insoweit als ihm vorge- worfen wird, er habe festgestellt, dass die Milch zu heiss war, es sei ihm gleich- gültig gewesen, C._____ zu heisse Milch zu geben, und er habe Verbrühungen mit starken Schmerzen billigend in Kauf genommen. Wie bereits ausgeführt, be- stätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung der Geschädigten die Verbrühungen zugefügt zu haben (Urk. 128 S. 10).

E. 3.2 Anklageziffer 4

E. 3.2.1 Brechen der Rippen Betreffend den ersten Teil des Anklagevorwurfes Ziffer 4 (Zudrücken des Ober- körpers und daraus resultierende Rippenbrüche) hat der Beschuldige in der Befragung vor Vorinstanz ausgeführt, es treffe nicht zu, dass er mit den Händen zugedrückt habe (Urk. 66 S. 16 und S. 17), vielmehr sei es eine Raserei, ein Drücken, ein Draufsein auf dem Kind gewesen, ein riesiges Gewühl (Urk. 66 S. 16 f.). Er sei mit dem Körper auf dem Kind gewesen, wie, wo, was genau, wisse er nicht, er könne nicht sagen, mit welchem Körperteil es gewesen sei, er sei sicher mit den Knien auch drauf gewesen (Urk. 66 S. 18 f.). An der Berufungsverhand- lung legte der Beschuldigte dar, dass die Rippenbrüche nach dem Brechen der Arme passiert seien. Er habe sein gesamtes Körpergewicht auf die Geschädigte eingesetzt und er könne sich an ein "Chrosen" erinnern, als die Rippen brachen (Urk. 128 S. 10).

- 11 -

E. 3.2.2 Drosselungsvorgang Mit Bezug auf den Vorwurf im zweiten Teil von Anklageziffer 4 (Drosselung) sagte der Beschuldigte auf Befragen vor Vorinstanz aus, er habe es nicht mehr konkret in Erinnerung, wie das Würgen abgelaufen sei, es sei kein Schlagen, sondern ein Vergreifen gewesen, irgendeine Hand - er wisse nicht, welche - habe sicher das Kleid gehalten, es sei ein Krallen gewesen, er habe gezogen und gedrückt. Es habe ein Heben und Ziehen sein müssen, alles von ihm sei auf ihr drauf gewesen (Urk. 66 S. 20 f.). Er habe nichts gedacht, das Hirn sei ausgeschaltet gewesen, es habe nur der Körper und Unbeherrschtheit existiert (Urk. 66 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Kleidchen der Geschädigten hinten zusammengeknüllt habe, so lange, bis diese aufgehört habe zu schreien. Als es still geworden sei, sei er erschrocken. Als er das Kleidchen zusammengezogen habe, sei er gesessen und habe das Fernsehbild vor Augen gehabt (Urk. 128 S. 13 ff.).

E. 3.3 Anklageziffer 5 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe C._____ vor dem Waschen brutal aus dem Kleidchen gezerrt, sie an einem Arm festgehal- ten und mit der andern Hand grob benetzt, anschliessend habe er sie wieder grob angezogen. Dabei habe er vor allem beim Ausziehen derart viel Kraft ausgeübt, dass C._____ beide Oberarmknochen gebrochen habe. Der Beschuldigte machte geltend, auch diese Verletzungen seien während der Raserei entstanden, nicht beim Ausziehen für das Baden. Die Oberarmbrüche seien durch Drücken und Ziehen entstanden (Urk. 66 S. 25). Daran hielt er auch im Rahmen des Berufungsverfahren fest: Vor den Rippenbrüchen und dem Drosselungsvorgang habe er C._____ aus dem Bettchen genommen und habe sie mit seiner linken Hand an ihrem Arm festgehalten und zum Sofa getragen. Ihr Arm sei hinter dem Rücken gewesen, dann habe er gehört, wie es gekracht habe (Urk. 128 S. 12).

E. 3.4 Anklageziffer 6 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe durch Zerren, Schlagen, Stossen Schütteln und Drücken bei C._____ einen Bluterguss zwischen der harten und

- 12 - den weichen Hirnhäuten und eine Hirnprellung verursacht. Der Beschuldigte sag- te bezüglich dieses Anklagepunktes aus, er könne lediglich bestätigen, dass ein Drücken und Ziehen stattgefunden habe. Auf die Frage, ob er das Kind oder dessen Kopf geschüttelt habe, antwortete er diffus mit "Umänand-ranggä" (Urk. 66 S. 27). An der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte diesen Anklagevorwurf (Urk. 128 S. 20).

E. 3.5 Zusammenfassung Betreffend die Verbrühungen im äusseren und inneren Mundbereich des Kindes akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf weitgehend, insbesondere be- stritt er auch nicht, dass diese Verletzungen unabhängig von den weiteren Verlet- zungen entstanden sind. Die Abgabe zu heisser Schoppenmilch ist denn auch nicht im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Raserei, einem Drücken, Ziehen, Draufliegen etc. zu sehen. Betreffend diesen Anklagepunkt bestritt er vor Vorinstanz einzig, die Verbrühungen in Kauf genommen zu haben. Im Berufungs- verfahren bestätigte der Beschuldigte dann aber seine in der Untersuchung getätigten Aussagen, wonach er die Temperatur des Schoppens nicht überprüft habe (Urk. 128 S. 10). Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Aussagen, dass die Wärme der Milch nach dem Erwärmen getestet werden musste und sagte aus, er habe die Temperatur über die Lippen gemessen (Urk. 9/2 S. 9). Er habe etwas Milch aus dem Schoppen genommen, auf den Finger gestrichen und mit dem Finger an die Lippen gestrichen (Urk. 9/3 S. 10 und S. 15). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte sich der Gefahr von Verbrühungen bewusst war. Indem er die Temperatur des Schoppens nicht überprüfte, hat er die Verbrühungen und damit einhergehende starke Schmerzen billigend in Kauf genommen. Eventualvorsatz ist damit zu bejahen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Schuldspruch bezüglich dieses Anklagepunktes nicht angefochten wurde, ist im Berufungsverfahren nicht mehr weiter darauf einzugehen.

- 13 - Bezüglich aller übrigen Anklagepunkte bestritt der Beschuldigte die Verursachung der Verletzungen durch ihn nicht, machte aber geltend, die entsprechenden Verletzungen seien entgegen dem Anklagesachverhalt nicht durch zeitlich voneinander getrennte Vorfälle verursacht worden, vielmehr seien sämtliche Verletzungen (Rippenbrüche, Brüche der Oberarme, Bluterguss im Gehirn und Hirnprellung) anlässlich eines Vorfalles entstanden, bei welchem er sich in einem Ausnahmezustand der Raserei befunden habe und sich an die einzelnen Hand- lungen nicht mehr erinnern könne. Bezüglich der Anklagevorwürfe 4. bis 6. wird der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten mindestens teilweise bestritten und betreffend den inneren Sachverhalt (billigende Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen bzw. betreffend die Verletzungen an den Armen billigende Inkauf- nahme von Knochenbrüchen) vollumfänglich bestritten. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt.

E. 4 Februar 2010 ein, in welcher eine neue Tatvariante des Beschuldigten geschildert wurde. In der der Eingabe des Verteidigers beigelegten Erklärung vom

28. Januar 2010 (Urk. 42) machte der Beschuldigte erstmals geltend, er habe dem Kind die Verletzungen nicht über mehrere Tage hinweg beigebracht, vielmehr in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar oder vom 14. auf den

15. Februar. Den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt habe er nur deshalb zu Protokoll gegeben, um gegenüber der Vormundschaftsbehörde nicht als unkontrollierter brutaler Mensch zu gelten und um seine Tochter sobald als möglich wieder sehen zu können. Gestützt auf diese neue Erklärung des Beschuldigten beantragte die Verteidigung die Rückweisung der Anklage, da sich aufgrund der neuen Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten die Frage nach einer Affekttat und der teilweisen oder vollständigen Schuldunfähigkeit stelle (Urk. 46 S. 2). Daraufhin wurde die Anklage von der Untersuchungsbehörde zu- rückgezogen und die Untersuchung fortgeführt. In den Einvernahmen nach Rückzug der ersten Anklage sagte der Beschuldigte aus, alles sei in einer Nacht geschehen, das Datum oder den Wochentag könne er nicht angeben (Urk. 9/11 S. 2). Er sagte aus, er habe das Kleidchen des Kindes in den Mund genommen, zugebissen und rumgeschüttelt. Er wisse noch, dass er mit dem ganzen Körper auf ihr drauf gewesen sei, auch mit den Knien (Urk. 9/11 S. 2). Er sei einfach in einer Raserei gewesen, habe gezogen und geschüttelt, wie wenn ein Hund etwas zerrupfe (Urk. 9/11 S. 3). Es sei ein

- 15 - Drücken und Schlagen überall gewesen, mehr ein Drücken und Ziehen (Urk. 9/11 S. 3 f.). Es sei nicht ein klarer Ablauf gewesen. Das Kind habe auf dem Bauch auf dem Sofa gelegen, seine Knie seien auf den Beinen des Kindes gewesen (Urk. 9/11 S. 4). Er habe überall gezogen, eher wild durcheinander, es sei auch extrem viel Kraft und Gewalt dahinter gewesen (Urk. 9/11 S. 5). Er nehme an, die Arme seien gebrochen mit diesem ganzen Ziehen, seine Hände seien überall gewesen, es sei nicht wirklich ein Schlagen gewesen, es sei übergegangen in Drücken und Ziehen (Urk. 9/11 S. 6). Er habe extrem gebissen und habe seine Hände überall gehabt, er wisse noch, dass er eine Hand auf dem Kind an dessen Hinterkopf gehabt habe und gleichzeitig mit dem Mund am Kleid gerupft habe, so erkläre er sich die Würgemale am Hals von C._____ (Urk. 9/11 S. 8). Er wisse nicht, wie es zu diesem Zustand der Raserei gekommen sei. Es sei eine Explosi- on, ein Kurzschluss, gewesen, der plötzlich da gewesen sei, es habe keine Stei- gerung gegeben (Urk. 9/11 S. 17). In der Befragung vor Vorinstanz sprach er wei- terhin von einem einzigen Vorfall und sagte aus, er sei auf dem Kind gewesen, es sei eine Drückerei mit den Beinen gewesen, eine Raserei, ein Drücken und Draufsein, ein riesiges Gewühl (Urk. 66 S. 16 f. und S. 25). In dieser Einvernahme sagte er aus, er habe das Kleidchen beim Würgevorgang nicht in den Mund ge- nommen (Urk. 66 S. 21 f.). In der Befragung im Rahmen der Berufungsverhand- lung revidierte der Beschuldigte seine Aussagen erneut: Er habe C._____ am Arm gepackt und aus ihrem Bettchen ins Wohnzimmer getragen, dabei habe er gehört, wie ihr Arm gebrochen sei. Sodann sei C._____ auf der Sofakante gelegen und er habe sein Gesamtgewicht auf sie eingesetzt. Da habe er das "Chrosen" der Rippen gehört. Dann habe er ein Kissen auf sie gelegt, damit man sie nicht Schreien hörte. Schliesslich habe er ihr Kleidchen zusammengezogen und in den schwarzen Fernseher gestarrt. Dann sei es plötzlich still gewesen (Urk. 128 S. 5 ff.). Es sei ein tierischer Zustand gewesen, eine Raserei (Urk. 128 S. 18).

E. 4.1 Aussagen des Beschuldigten Vorab kann auf die zutreffende Darlegung der Aussagen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 93 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anfänglich in der Untersuchung bestritt, die Verletzungen bei C._____ verursacht zu haben. Schliesslich schilderte er in der Einvernahme vom 16. März 2009, er habe an drei Tagen C._____ Gewalt angetan (Urk. 9/6 S. 2). Der Vorfall mit den Rippen habe sich in der zweiten Woche ereignet, er habe fest an den Rippen mit den Händen zugedrückt (Urk. 9/6 S. 5), dann habe er sich auf das Sofa gesetzt, C._____ hin- ten am Kleidchen gepackt und zugezogen, bis sie nicht mehr geschrien habe (Urk. 9/6 S. 6). Bei einem späteren Vorfall habe er C._____ die Arme gebrochen, indem er ihre Arme beim Ausziehen durch das Kleidchen gezwängt habe (Urk. 9/6 S. 10 f.). Der Beschuldigte schilderte in dieser Einvernahme, bei welcher die Verletzungen im Mundbereich des Kindes nicht thematisiert wurden, von sich aus

- 14 - zwei Vorfälle, welche sich an zwei verschiedenen Tagen ereigneten: Am einen Tag das Zusammendrücken der Rippen und den Würgevorgang und später an ei- nem anderen Tag das Brechen der Arme. Auch in der ersten Schlusseinvernah- me vom 26. November 2009 schilderte er die Vorfälle betreffend Rippenbrüche und Würgen einerseits und das Brechen der Arme andererseits so, dass diese sich an zwei verschiedenen Tagen ereigneten (Urk. 9/9 S. 7 und S. 9). In der Kon- frontationseinvernahme mit E._____ bestätigte er, das Drücken der Rippen müs- se von Freitag auf Samstag gewesen sein, das Brechen der Arme als die Kinds- mutter in F._____ gewesen sei (Urk. 10/4 S. 17 und S. 20). Nach der ersten Anklageerhebung vom 12. Januar 2010 (Urk. 30) an die Anklagekammer des Obergerichtes reichte der Verteidiger eine Eingabe vom

E. 4.2 Aussagen von E._____ Die Kindsmutter hat die Übergriffe des Beschuldigten unbestrittenermassen nicht wahrgenommen, weil sie entweder ausser Hause und nicht zugegen war oder in einem anderen Raum bei geschlossener Tür schlief. Sie konnte deshalb keine

- 16 - Angaben über den Tatablauf und den genauen Tatzeitpunkt machen. Ihre Aussagen sind jedoch von Bedeutung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Feststellung von Verletzungen bzw. Auffälligkeiten bei C._____. Sie sagte aus, am Freitag sei bei C._____ noch alles in Ordnung gewesen. Am Samstagmorgen habe sie, als sie das Kind aus dem Bettchen genommen habe, ein Knacken im Lungenbereich gehört (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 5 f.; Urk. 10/4 S. 14). Die kleinen roten Flecken wie Blutergüsse in den Augen habe sie am Samstag gese- hen (Urk. 10/2 S. 6). Sie wisse nicht mehr, wann sie den schlaffen Arm festgestellt habe, die Veränderungen seien immer über Nacht gekommen, jeden Morgen habe sie etwas anderes am Kind gesehen (Urk. 10/1 S. 9). Die Veränderung am Arm habe sie erst am Montag festgestellt (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/4 S. 18), der Beschuldigte habe sie darauf aufmerksam gemacht, sie habe das Kind in der Zeit von Freitag bis Montag nicht viel auf dem Arm gehabt (Urk. 10/1 S. 12). Sie denke aber, es wäre ihr schon aufgefallen, wenn der Arm schon vor Montag herunterge- fallen wäre (Urk. 10/1 S. 12). Bezüglich der Verletzungen an den Lippen sagte sie aus, die von der Ärztin vorgängig diagnostizierte Pilzinfektion sei mit Wundgel behandelt worden. Anlässlich der Kontrolle bei der Ärztin am Donnerstag,

12. Februar 2009, hätten die Lippen wieder recht gut ausgesehen, und die Ärztin habe gesagt, der Pilz sei weg. Am Freitag Morgen seien die Lippen wieder röter gewesen (Urk. 10/2 S. 5). Es habe ein Auf und Ab gegeben. Wenn C._____ ge- weint habe, seien die Lippen wieder aufgesprungen und es habe geblutet (Urk. 10/3 S. 11).

E. 4.3 Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin

E. 4.3.1 Gutachten vom 19. Mai 2009 Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 19. Mai 2009 (Urk. 18/16) können die bei C._____ festgestellten Verletzungen in Einklang gebracht werden mit der Schilderung der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten (Urk. 18/16 S. 6), wobei dieses erste Gutachten auf der ersten Schilderung des Beschuldigten beruhte, wonach er die Rippen zusammen- gedrückt, das Kind durch Zusammenziehen des Kleidchens gedrosselt, ihm das

- 17 - Kleidchen grob ausgezogen, die Arme des Kindes grob aus dem Kleidchen gezogen und es grob im Wasser geschwenkt habe sowie auf seinem Zugeständ- nis, dass er möglicherweise C._____ den Schoppen zu heiss gegeben habe (Urk. 18/16 S. 4 und S. 7 ff.).

E. 4.3.2 Gutachten vom 5. Juli 2010 Nachdem der Beschuldigte seine Darstellung betreffend Gewaltanwendung geändert hatte und die erste Anklage zurückgezogen worden war, wurde ein ergänzendes Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin eingeholt. Dem Gutachter wurde die Frage unterbreitet, ob die festgestellten Verletzungen von C._____ mit den neuen Aussagen des Beschuldigten (ein einziges Ereignis in Raserei, nicht verschiedene Ereignisse) erklärbar seien (Urk. 18/24). Im ergänzenden Gutachten vom 5. Juli 2010 kam der Gutachter des Institutes für Rechtsmedizin, Dr. med. G._____, zum Schluss, die bei C._____ festgestellten Verletzungen seien als frisch und als zeitnah zueinander entstanden zu interpretieren, wobei nicht diffe- renziert werden könne, ob diese Verletzungen innerhalb einiger weniger Tage o- der zeitgleich im Rahmen eines solitären Ereignisses entstanden seien (Urk. 18/26 S. 2). Ferner hält der Gutachter fest, dass die Rippenbrüche durch ein Knien auf den Oberkörper und die Knochenbrüche durch das geschilderte Drü- cken, Zerren, Reissen entstanden sein können. Die Folgen einer Drosselung (Hautläsionen seitlich am Hals und Einblutungen in die Augenlederhäute) sind nach gutachterlicher Beurteilung vereinbar mit dem geschilderten Verbeissen in das rückseitige Bekleidungsoberteil und Zerren daran mit gleichzeitigem Drücken der Hand gegen den Hinterkopf (Urk. 18/26 S. 3 f.).

E. 5 Zwischenfazit

- 29 - Betreffend die Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten und die Oberarm- brüche ist der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Mit Bezug auf die Rippenbrüche (Anklageziffer 4) und die Hirnverletzungen (Anklageziffer 6) hat kein separater Schuldspruch zu erfolgen, da diese Delikte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, von denen nicht zuungunsten des Beschuldigten abgewichen werden darf, durch das Tötungsdelikt konsumiert werden. Betreffend den Drosselungsvorgang sind die Voraussetzungen für ein versuchtes Tötungsdelikt gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, unter welchen Tatbestand der Artikel 111, 112 oder 113 StGB das Verhalten zu subsumieren ist.

E. 5.1 Medizinische Gutachten Gemäss den beiden Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die bei C._____ festgestellten Verletzungen sowohl mit der ursprünglichen Darstellung der Geschehensabläufe durch den Beschuldigten als auch mit seiner späteren Darstellung vereinbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die Verletzungen als Folge eines einzelnen Ereignisses oder mehrfacher Gewaltein- wirkung innerhalb kurzer Zeitabstände entstanden sind.

- 18 - Aufgrund der medizinischen Gutachten sind beide Darstellungen des Beschuldig- ten (äusserer Ablauf wie im Anklagesachverhalt umschrieben oder einmaliger Vorfall in Raserei mit Draufliegen, Drücken, Ziehen am Körper des Kindes und an dessen Kleidung) mit den bei C._____ festgestellten Verletzungen vereinbar.

E. 5.2 Aussagen von E._____ Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat E._____ konstant, de- tailliert und widerspruchsfrei ausgesagt und den Beschuldigten in keiner Weise belastet. Ihre Aussagen betreffend die zeitlichen Abläufe und die unterschiedli- chen Zeitpunkte, in welchen sie neue Verletzungen bei C._____ festgestellt hat, sind glaubhaft. Es kann daher darauf abgestellt werden, dass sie die Flecken in den Augen des Kindes und das Knacken in der Brust am gleichen Morgen (Sams- tag) entdeckt hat, das schlaffe Herabhängen des Armes erst am Montagmorgen. Ihre Aussagen stimmen mit den ersten Schilderungen des Beschuldigten betreffend Gewaltanwendung überein, wonach die Armbrüche am Sonntag durch grobes Ziehen an den Armen des Kindes beim Ausziehen der Kleider und Schwenken des Kindes durch Festhalten an einem Arm entstanden seien als er das Kind wusch während die Kindsmutter ausser Hause war und er sich vorstell- te, sie halte sich bei ihrem Freund H._____ auf. Die Aussagen von E._____ stützen somit die erste Darstellung, die der Beschul- digte betreffend die Gewaltanwendung gegenüber C._____ abgab. Betreffend die Verletzungen im Mundbereich hat E._____ konstant ausgesagt, am Donnerstag habe die Ärztin festgestellt, dass die Pilzinfektion weg gewesen sei, demgemäss müssen auch die Verletzungen im Mundbereich des Kindes nach dem Donnerstag entstanden sein. Genauere Angaben über den Zeitpunkt der Entstehung der Verbrühungen sind den Aussagen von E._____ nicht zu entneh- men. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Verletzun- gen beim gleichen Vorfall wie die Rippenbrüche und der Würgevorfall erfolgten.

E. 5.3 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend und detailliert gewürdigt. Ihren zutreffenden Erwägungen kann beigepflichtet werden und es

- 19 - kann darauf verwiesen werden (Urk. 93 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über den äusseren Ablauf der Gewaltanwendung in den Einvernahmen, welche vor der ersten Anklageerhebung erfolgten, nachvollziehbar und detailliert sind. Ganz im Gegen- satz dazu stehen seine Aussagen nach seiner Erklärung vom 28. Januar 2010 und nach dem erfolgten Rückzug der ersten Anklage. Letztere sind allgemein ge- halten, sind diffus und schildern kein nachvollziehbares Geschehen. Die Schilderungen sind detailarm und wirken abstrakt, wobei sich der Beschuldigte darauf beruft, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Dies wiederum ist nicht nachvollziehbar nachdem er sich in einer ersten Phase der Untersuchung vor der ersten Anklageerhebung im Detail erinnern konnte und eine plausible Schilderung der Geschehnisse abgegeben hat. Dass diese Erinnerung plötzlich verschwunden sein soll, ist sehr ungewöhnlich und erscheint als nicht glaubhaft. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, dass die Aussagen des Beschul- digten detailreich seien: Er könne sich beispielsweise daran erinnern, wie genau C._____ auf dem Sofa gelegen sei. Zudem wisse der Beschuldigte noch, dass es auf dem Sofa diverse Kissen sowie eine fasrige Wolldecke mit viel weiss und grün gehabt habe (Urk. 130 S. 4). Weder die Kissen noch die Wolldecke haben aber einen Bezug zur Tat und auch wenn der Beschuldigte beschreibt, in welcher Position sich C._____ befunden hat, kann er trotzdem nicht detailliert darlegen, wie er genau auf sie eingewirkt hat und es zu den (Rippen-)Brüchen gekommen ist. Es fällt auf, dass sich die Aussagen in dieser zweiten Phase in Allgemeinplät- zen erschöpfen und nicht von real Erlebtem zeugen. Ausserdem sind seine Aus- sagen in dieser zweiten Phase widersprüchlich in zentralen Punkten. So führte er einerseits aus, mit dem Mund in das Kleid des Kindes gebissen und daran wie ein Hund gerupft zu haben, im Widerspruch dazu sagte er in einer späteren Einver- nahme aus, er könne sich nicht an den Mund erinnern, nur an die Arme und Beine, und er habe mit der Hand am Kleid beim Rücken gezogen. Auffällig sind auch seine widersprüchlichen Aussagen betreffend Zweifel an seiner Vaterschaft. Keine Erklärung geben konnte der Beschuldigte, wie er in den Zustand der von ihm angeführten Raserei geraten ist. Dass ihn dieser Zustand aus dem Nichts mit einem Schlag explosionsartig befallen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Seine Darstellung der Abläufe, welche er nach dem 28. Januar 2010 abgab, erscheint

- 20 - insgesamt als unglaubhaft. Zwar hält der Beschuldigte auch heute daran fest, dass es ein explosionsartiger Zustand gewesen sei, erstmals gesteht er jedoch ein, dass er während längerer Zeit immer wieder Wutanfälle gehabt habe und zwar tagsüber, wenn er alleine gewesen sei (Urk. 128 S. 8). Bei diesen Wutan- fällen sei es um eine allfällige Beziehung zwischen E._____ und H._____ gegan- gen und den Umstand, dass er nicht der Vater sein könnte. Er habe Wutanfälle gehabt, bei denen er seinen Körper nicht mehr habe beherrschen können (Urk. 128 S. 8 und 17). Wie es zur konkreten Raserei gekommen sei, wisse er jedoch nicht mehr. Weiter machte er gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Untersu- chung für die Erstellung des zweiten Gutachtens nochmals von den Aussagen gegenüber dem Untersuchungsrichter abweichende Angaben und widerrief bei früheren Begutachtungsterminen abgegebene Angaben zu biografischen Ereig- nissen. Beim letzten Untersuchungstermin räumte er ein, er habe die Ereignisse frei erfunden, einzig zum Zweck, sich als krank und behandlungsbedürftig darzu- stellen und einer langen Haftstrafe zu entgehen, da er vor dem hohen Strafantrag des Staatsanwaltes Angst bekommen habe (Urk. 23/23 S. 18 f.). Dieses wech- selnde Aussageverhalten erschwerte die Begutachtung denn auch massiv (Urk. 23/23 S. 49) und liess den Gutachter feststellen, der Beschuldigte zeige ein sehr lockeres Verhältnis zum Umgang mit der Wahrheit (Urk. 23/23 S. 51). Dieser Einschätzung des Gutachters ist seitens des Gerichtes beizupflichten. Ein Motiv für die wahrheitswidrige Schilderung der Geschehnisse nach der ersten Anklage- erhebung ist darin zu erkennen, dass der Beschuldigte über den hohen Strafan- trag erschrocken ist, was ihn dazu veranlasst haben könnte, nicht nur bezüglich biographischer Ereignisse etwas zu erfinden, sondern auch den Ablauf der Ge- schehnisse in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern. Dem ersten Gutach- ten, welches aufgrund seiner ersten Tatschilderungen erstellt wurde, hatte er ent- nehmen können, dass den inkriminierten Taten Seriencharakter zukomme, bei dem auch eine Zunahme der Brutalität erkannt werden könne. Damit fehle den in- kriminierten Taten ein ganz wesentliches Merkmal der Affekttaten, nämlich die Impulsivität eines Tatgeschehens, die sich in der Regel in einer elementaren Tat- handlung und nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Tathandlungen manifestie- re (Urk. 23/9 S. 64). Die Fortführung weiterer Delikte spreche gegen eine Affekttat (Urk. 23/9 S. 67). Mit diesen Ausführungen des Gutachters in Einklang steht denn

- 21 - die vom Beschuldigten vorgenommene Kehrtwendung zur Schilderung eines ein- zelnen einheitlichen Tatvorganges. Abschliessend ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte diesen Zustand der Raserei im Rahmen des Berufungsverfahrens rela- tivierte und bei seinen Aussagen teilweise wieder zur ersten Tatversion zurück- kehrte: So beispielsweise indem er darlegte, dass er C._____s Kleidchen hinten zusammengeknüllt und dabei in den ausgeschalteten Fernseher gestarrt habe (Urk. 128 S. 14 f.). Auch wenn der Beschuldigte daran festhält, dass alles in einer Nacht passiert sei und sich sogar daran zu erinnern glaubt, dass es in der Nacht von Freitag auf Samstag gewesen sei (Prot. II S. 10), vermögen diese Aussagen an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. An der Berufungsverhandlung zeigte sich vielmehr erneut, dass die Aussagen des Beschuldigten einstudiert wir- ken. Er sagte selber, dass er beispielsweise mit seinen Mithäftlingen darüber ge- sprochen habe, wie man sich verhalten solle, und er gibt zu, dass er den Gutach- ter habe manipulieren wollen. Er habe Zeit gehabt, sich vorzubereiten (Urk. 128 S. 8). Ebenfalls wurde deutlich, dass der Beschuldigte kaum in der Lage ist, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern. Vermehrt erzählt er, was ihm sein Therapeut gesagt oder was er in Berichten gelesen hat (Urk. 128 S. 9, S. 12, S. 16 und S. 19). Es fällt auch auf, dass je länger das Verfahren dauert, seine Aus- sagen immer weniger spontan werden und damit insgesamt auch weniger glaub- haft wirken als seine Aussagen im ersten Teil der Untersuchung. Augenfällig ist sodann, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Fragen zunächst überlegte und erst dann antwortete, den Fragen auswich und es zumeist vermied, klare und konkrete Antworten zu geben. Dies passt alles zum vom Gutachter festgestellten manipulativen Verhaltensmuster des Beschuldigten. Er vermochte schliesslich auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb er zunächst einen falschen Tatab- lauf geschildert hat und erst viel später die Wahrheit gesagt haben soll und auch nicht, weshalb die zweite Tatversion gegenüber der ersten Version die Schlimme- re sein solle - was überdies auch keinen Sinn macht (Urk. 128 S. 6 ff.).

E. 5.4 Fazit Es ist demzufolge auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in der ersten Phase der Untersuchung abzustellen, welche gestützt werden durch die Aus- sagen von E._____ und gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin mit

- 22 - dem Verletzungsbild bei C._____ vereinbar sind. Demgemäss ist der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, wobei - wie bereits vorstehend er- wähnt - zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Verletzun- gen im Mundbereich beim gleichen Vorfall wie die Rippenbrüche und das Würgen erfolgten. In subjektiver Hinsicht ist ausgehend vom erstellten äusseren Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf auf den inneren Sachverhalt zu schliessen. Betreffend die Verbrühungen mit der zu heissen Schoppenmilch ist auf die obigen Erwägungen und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte darum wusste, dass die Schoppenmilch nach dem Erwärmen vor der Verabreichung geprüft werden musste. Die Verbrühungsgefahr war ihm bewusst und er räumte ein, die Temperatur beim angeklagten Vorfall nicht kontrolliert zu haben (Urk. 66 S. 33). Damit hat er Verbrühungen mindestens in Kauf genommen. Dass das starke Zusammendrücken der Oberköpers eines Säuglings mit beiden Händen während 5 bis 10 Sekunden zu Rippenbrüchen führen kann, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und ist aufgrund der erheblichen Gewaltanwendung derart naheliegend, dass zu schliessen ist, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass C._____ Rippenbrüche erleidet. Aus denselben Gründen ist auch Inkaufnahme der Oberarmbrüche durch brutales Zerren an den Armen des Kindes beim Ausziehen des Kleides unter erheblicher Gewaltanwendung ohne weiteres zu bejahen. Gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die meisten Verletzungen Ausdruck von erheblicher stumpfer Gewaltein- wirkung, was nachvollziehbar ist. Ausgehend von erheblicher Gewaltanwendung ist bezüglich der Rippen- und Oberarmfrakturen vorsätzliche Tatbegehung erstellt. Dies wird letztlich auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, zumal er Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB beantragen lässt.

- 23 - Zu prüfen bleibt der Sachverhalt betreffend Tötungsvorsatz und betreffend Vor- satz mit Bezug auf lebensgefährliche Verletzungen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt vorgeworfen, betreffend Rippenbrüche sei es ihm egal gewesen, ob er C._____ lebensgefährliche Verletzungen zufüge, und er ha- be solche billigend in Kauf genommen. Bezüglich dieses Vorganges wird ihm Eventualvorsatz vorgeworfen. Bezüglich des Erdrosselungsvorganges wird im Anklagesachverhalt festgehalten, der Beschuldigte habe die Existenz von C._____ vernichten wollen. Damit wird dem Beschuldigten direkter Tötungsvor- satz vorgeworfen. Mit Bezug auf den durch Schütteln, Zerren, Schlagen Stossen und Drücken verursachten Bluterguss im Hirn und die Hinprellung wird ihm even- tualvorsätzliche Tatbegehung mit Bezug auf lebensgefährliche Verletzungen vor- geworfen. Auf die subjektive Komponente des Sachverhaltes betreffend Verur- sachung lebensgefährlicher Verletzungen und Tötungsvorsatz ist im Zusammen- hang mit der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung des subjektiven Tatbe- standes einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Brüche der Oberarme und Verbrühungen im Mundbereich Betreffend diese Verletzungen ist der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 40 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich wird die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz denn auch seitens der Verteidigung anerkannt. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. Rippenbrüche Die durch das Zusammendrücken des Oberkörpers der Geschädigten verursach- ten Rippenbrüche stellen zweifellos einfache Körperverletzungen dar. Wie bereits erwähnt, ist auch für den medizinischen Laien eindeutig erkennbar, dass durch

- 24 - starkes Zusammendrücken des Oberkörpers eines zwei/drei Wochen alten Säuglings Rippenbrüche verursacht werden können. Mindestens eventualvorsätz- liche Tatbegehung ist bezüglich einfacher Körperverletzung zu bejahen, zumal erhebliche Gewalteinwirkung im Spiel war. Aufgrund des medizinischen Gutachtens ist erstellt, dass diese Verletzungen lebensgefährlich sein können, da bei Rippenbrüchen die Gefahr besteht, dass durch die Bruchfragmente das Rippenfell durchspiesst, die Lunge durch ein Anspiessen verletzt wird und derartige Verletzungen zu einem erheblichen, innert kurzer Zeit lebensbedrohlichen Blutverlust und zu einer ebenfalls lebensbedrohli- chen, zunehmenden Luftansammlung im Brustraum führen können (Gutachten IRM vom 19. Mai 2009 Urk. 18/16 S. 7 f.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die möglichen lebensbedrohenden Folgen von Rippenbrüchen für den Beschul- digten als medizinischen Laien nicht erkennbar waren (Urk. 93 S. 33 und S. 39). Diese Auffassung scheint indes wohlwollend und es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte solche lebensgefährliche Verletzungen nicht in Kauf genommen und damit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt hat. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben. Jedenfalls ist auch in diesem Punkt - zumindest - der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 93 S. 33) können das Zusammendrücken des Brustkorbes der Geschädig- ten und der anschliessende Erdrosselungsvorgang nicht als einheitliches zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit betrachtet werden. Die beiden Handlungen folgten zwar zeitlich unmittelbar aufeinander. Es handelt sich aber um voneinander unabhängige Handlungen und ganz unterschiedliche Einwirkungen auf den Körper der Geschädigten. Die Rippenbrüche stellen nicht Verletzungen dar, welche im Zusammenhang mit dem Würgevorgang entstanden. Sie können nicht als Durchgangsstadium auf dem Weg zur Tötung angesehen werden, wie dies etwa bei Stichverletzungen zu- treffen würde, die einem Opfer bei Messerstichen mit Tötungsabsicht zugefügt wurden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_925/2010). Es kann auch nicht gesagt

- 25 - werden, dass die Rippenbrüche eine blosse Begleiterscheinung im Zusammen- hang mit einem anderen Delikt darstellen und keine eigenständige Bedeutung haben. Die Körperverletzung wird betreffend den Vorgang des Zusammen- drückens des Oberköpers nach der Auffassung der Berufungsinstanz nicht durch das Tötungsdelikt konsumiert. Da jedoch die Anklagebehörde das vorinstanzliche Urteil betreffend den Schuldpunkt nicht angefochten hat und sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, dass sie betreffend Rippenbrüche keinen Schuldspruch im Sinne von Art. 123 StGB ausgefällt hat, ist zugunsten des Beschuldigten von einem separaten Schuldspruch auch im Berufungsverfahren abzusehen.

3. Würgevorgang bzw. Erdrosselungsversuch Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Kleid des Kindes am Hals so zusam- menknüllte, dass dem Kind die Sauerstoffzufuhr abgeschnitten wurde. Es handel- te sich keineswegs um einen kurzen Griff an den Hals, sondern um einen länger- dauernden Vorgang, bei welchem der Beschuldigte das Opfer nicht anschaute und erst von ihm abliess als es nicht mehr schrie und bereits blau angelaufen war. Dass ein solcher Würgevorgang durch längeres Zudrücken/Zuschnüren am Hals eines Menschen die nahe Gefahr des Todeseintrittes bewirkt, ist Allgemein- wissen. Es war ohne jeden Zweifel auch dem Beschuldigten bekannt, dass das Unterbrechen der Sauerstoffzufuhr für längere Zeit zum Tod eines Menschen führt. Entsprechend bestätigte er dies an der Berufungsverhandlung (Urk. 128 S. 16). Vorsätzliches Handeln im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung ist be- treffend ein Tötungsdelikt mit Bezug auf den Würgevorgang ohne weiteres zu be- jahen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es Zufall war, dass C._____ überlebte und dass, wer einem Säugling derart die Luft abschnürt, bis er aufhört zu schreien, dessen Tod in Kauf nimmt (Urk. 93 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf Einverständnis mit der Tatbe- standsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Han- delns als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140) und kann ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolges gewertet werden (BGE 135 IV 18).

- 26 - Die Argumentation des Verteidigers greift zu kurz, wenn er geltend macht, der Beschuldigte habe nicht mit Tötungsvorsatz handeln können, da er konstant aus- gesagt habe, er könne sich selber nicht erklären, wie es zum Geschehenen habe kommen können und er sich beim Vorgehen nichts überlegt habe (Urk. 70 S. 4 ff. und Urk. 130 S. 9 f.). Entscheidend ist, dass die Gefahr des Todeseintrittes bei längerem Würgen einer Person derart naheliegend und allgemein bekannt ist, dass der Beschuldigte durch den Würgevorgang gemäss Anklage den Todes- eintritt in Kauf genommen haben muss. Die Frage, warum der Beschuldigte diese Handlungen vornahm, beschlägt nicht den Vorsatz, sondern das Motiv für die Tat. Ebenfalls verläuft die Argumentation der Verteidigung ins Leere, dass schon deswegen kein Eventualvorsatz vorliege, da nicht bekannt sei, wie lange der Beschuldigte C._____ gewürgt habe (Urk. 130 S. 10). Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sprechen die ausgeprägten Hautläsionen beidseits am Hals und das Vorhandensein von Unterblutungen der Augenlederhäute für eine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 18/16 S. 6). Damit ist bestätigt, dass eine Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr erfolgte und es sich nicht um ein kurzes Zuschnüren handelte, sondern dass eine gewisse Mindestdauer der Drosselung gegeben war. Wie lange der Drosselungsvorgang tatsächlich gedauert hat, kann angesichts der effektiv herbeigeführten Lebensgefahr offen bleiben. Aus den vorgenannten Gründen ist Eventualvorsatz zu bejahen. Direkter Vorsatz, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 67 S. 8, Urk. 95 und Urk. 129 S. 2), lässt sich demgegenüber nicht erstellen: Als der Beschuldigte auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er das fremde Kinde habe vernichten wollen, mit "in diesem tierischen Zustand, ja" antwortete (Urk. 9/9 S. 6), war dies das einzige Mal, dass er sich klar dahingehend äusserte, dass er C._____ habe töten wollen. Dieses "ja" - auf welches sich die Anklagebehörde für die Bejahung des direkten Vorsatzes im Wesentlichen stützt - war die Antwort auf eine geschlossene Frage des Staatsanwaltes. Nie hat der Beschuldigte von sich aus gesagt, dass er C._____ habe umbringen wollen. Vor Vorinstanz antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob es zutreffend sei, dass er das Kind habe vernichten wollen, "das soll ich gesagt haben? Nein, das ist nicht richtig" (Urk. 66 S. 22). Auch in der Beru- fungsverhandlung hat der Beschuldigte klar ausgesagt, dass er nie bewusst je- mandem etwas zu Leide habe tun wollen und er hat versucht, Gründe für die obi-

- 27 - ge Aussage ("in diesem tierischen Zustand, ja") zu nennen: Es sei damals die ein- fachste Erklärung gewesen, er habe nicht darüber nachgedacht, was passieren könne. Er habe einen Grund gesucht (Urk. 128 S. 5 und S. 18). Schon vor Vo- rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass dies ein laienhafter Versuch für sich sel- ber gewesen sei, zu erklären, warum so etwas hat passieren können (Urk. 66 S. 30). Heute äusserte sich der Beschuldigte auf wiederholte Frage nach seiner Meinung zu dieser Aussage nur zum tierischen Zustand und nicht zu seiner allfäl- ligen Tötungsabsicht. Dies deutet darauf hin, dass diese Aussage des Beschuldigten in der Untersuchung vielmehr unbedarft als beabsichtigt erfolgte, es ging ihm mehr darum, seinen "tierischen" Zustand zu erklären, denn eine Tötungsabsicht zu bestätigen. Auch die Aussage "etwas in ihm sei gegen die Existenz des Kindes vorgegangen" (Urk. 9/9 S. 6), heisst nicht, dass er das Kind hat umbringen wollen. Mehrfach sagte der Beschuldigte aus, dass er gegen "den Umstand" habe vorge- hen wollen (u.a. Urk. 9/6 S. 9, Urk. 9/9 S. 9 und Urk.128 S. 5). Daraus wird deut- lich, dass das Kind die Objekt gewordene Erscheinung der Fremdbeziehung war, gegen welche der Beschuldigte hat vorgehen wollen. Dass er seine Tochter direktvorsätzlich hat töten wollen, kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachge- wiesen werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass oben festgehalten wurde, dass die Aussagen des Beschuldigten einstudiert und überlegt wirkten. Nicht so jedoch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er seine Tochter habe umbringen wollen: Das klare Nein kam ohne Zögern und wirkte spontan (Urk. 128 S. 19). Da Eventualvorsatz zu bejahen ist, sind die Voraussetzungen für ein versuchtes Tötungsdelikt erfüllt. Auf die rechtliche Qualifikation innerhalb der Tötungsdelikte ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4. Hirnprellung und Hämatom zwischen den Hirnhäuten Zu welchem konkreten Zeitpunkt die Hirnprellung und der Bluterguss im Gehirn des Kindes verursacht wurde, steht nicht fest und wird auch im Anklagesachver- halt nicht genau festgelegt. Dieser lautet dahingehend, dass der Beschuldigte in den Tagen vom 13. bis 15. Februar 2009 im Rahmen der oben geschilderten Handlungen derartige körperliche Gewalt durch Zerren, Schlagen, Stossen,

- 28 - Schütteln, Drücken ausübte, dass das Kind die erwähnten Hirnverletzungen erlitt. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass diese Verletzungen im Rahmen eines Vorfalles zusammen mit dem Verursachen der Rippenbrüche und dem Würgen zugefügt wurden. Bei diesen durch Zerren, Schlagen, Stossen, Schütteln und Drücken verursachten Verletzungen verhält es sich ähnlich wie bei den Rippenbrüchen. Es handelt sich um ein eigenständiges Vorgehen gegen den Körper der Geschädigten, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgen steht. Objektiv betrachtet kann das Schütteln des Kopfes eines Säugling zu unmittelbar lebensgefährlichen Verletzungen führen, wie dies im Gutachten IRM festgehalten wird (Urk. 18/16 S. 6 und S. 9). Die bei C._____ festgestellten Hirnverletzungen dürften gemäss gutachterlichen Feststellungen Folgen eines Schütteltraumas sein (Urk. 18/16 S. 6). Bei C._____ entstand auf- grund des Schütteltraumas glücklicherweise keine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 18/16 S. 9). Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten im Zusammenhang mit den Verletzungen im Gehirn der Geschädigten als versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 67 S. 8). Sie führte jedoch vor Vorinstanz aus, wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, diese Verletzungen seien im Zusammenhang mit dem Mordversuch zu sehen, so würde der Mordtatbestand auch diese schwere Körperverletzung konsumieren (Urk. 67 S. 9). Der letzteren Argumentation ist die Vorinstanz gefolgt und hielt fest, bezüglich der Verletzungen im Schädelinneren sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sie mit dem Erdrosselungsvorgang einher gingen und das vorsätzliche Körperverletzungs- delikt durch den Mordversuch konsumiert werde (Urk. 93 S. 44). Da die Staats- anwaltschaft den Schuldpunkt im Berufungsverfahren nicht anficht, fällt ein zu- sätzlicher Schuldspruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung ausser Betracht. Es ist demzufolge auch im Berufungsverfahren zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass das Körperverletzungsdelikt durch das Tötungs- delikt konsumiert wird.

E. 6 Totschlag, vorsätzliche Tötung oder Mord

E. 6.1 Wahrung des Anklageprinzipes betreffend Vorwurf des Mordversuchs Die Verteidigung rügt, in der Anklageschrift werde nicht rechtsgenügend ausge- führt, worin die besondere Skrupellosigkeit für die Annahme eines Mordversuches besteht (Urk. 70 S. 15). Damit rügt er eine Verletzung des Anklageprinzipes. Im Anklagesachverhalt wird festgehalten, der Beschuldigte habe, als er C._____ derart gedrosselt habe, an den Umstand gedacht, dass C._____ nicht von ihm, sondern von H._____ sei und habe diesen Umstand und die Existenz von C._____ vernichten wollen (Anklageschrift S. 3 dritter Absatz). Unter diesen Umständen ist das Anklageprinzip auch betreffend den Vorwurf des versuchten Mordes gewahrt. Für den Beschuldigten ist klar, dass ihm vorge- worfen wird, er habe die Existenz eines knapp drei Wochen alten völlig wehrlosen Säuglings vernichten wollen, weil er daran dachte, dass das Kind nicht von ihm, sondern von einem anderen Mann sein könnte.

E. 6.2 Standpunkte

- 30 - Während die Vorinstanz und die Untersuchungsbehörde die Auffassung vertreten, dass das Verhalten als versuchter Mord zu qualifizieren ist, macht die Ver- teidigung für den Eventualfall eines Schuldspruches wegen eines Tötungsdeliktes geltend, das Verhalten sei als versuchter Totschlag zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend den Vorwurf des Mordversuches vor Vo- rinstanz aus, der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, seine Wut an C._____ auszuleben, sie habe keinen Anlass für das Verhalten gegeben. Es habe keine Überforderung des Beschuldigten in der Pflege des Kindes bestanden. Anstelle sich mit der Mutter des Kindes auseinanderzusetzen, habe er seine Wut an einem wehrlosen Geschöpf ausgelebt. Er habe nicht einmal die Gewissheit gehabt, dass es nicht sein Kind sei und ob sich die Kindsmutter mit H._____ treffe. Der Be- schuldigte habe die Existenz von C._____ auslöschen wollen, es sei eine grau- same Rache gegenüber der Mutter, ein Abreagieren seiner Wut an einem un- schuldigen Baby gewesen. Seine Tat sei derart krass egoistisch und skrupellos, die Tat als solche derart brutal begangen an einem absolut wehrlosen Opfer, dass sie als Mord zu qualifizieren sei (Urk. 67 S. 8). Die Verteidigung machte für der Eventualfall der Bejahung eines Tötungsvor- satzes geltend, der Beschuldigte habe sich bei der Tat in einem affektiven Ausnahmezustand befunden. Seine Fähigkeit zu einer realitätsgerechten Wahr- nehmung der Umwelt und seine Fähigkeiten zu selbstkritischer Reflexion seien eingeschränkt gewesen. Es habe Handeln unter einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB stattgefunden (Urk. 70 S. 15). Ausserdem habe sich der Beschuldigte seit vielen Jahren in einer psychischen Drucksituation befunden, wobei sich dieser Druck mit der Beziehung zu E._____ und der Geburt von C._____ in kurzer Zeit stark akzentuiert habe. Es habe auch grosse seelische Be- lastung im Sinne von Art. 113 StGB vorgelegen (Urk. 70 S. 16). Der Beschuldigte habe nicht alleine und zumindest nicht überwiegend die Schuld an seinem emoti- onalen Ausnahmezustand getragen (Urk. 70 S. 16).

E. 6.3 versuchter Mord

E. 6.3.1 Allgemeines

- 31 - Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für eine versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der qualifizierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur Anwendung gelangt. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Mordes kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 34 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände ist demgemäss zu prüfen, ob dem Beschuldigten besonders skrupelloses Handeln vorzuwerfen ist. Als Beurteilungskriterien fallen die Beweg- gründe, der Zweck der Tat und die Art der Tatausführung ins Gewicht. Im Vorder- grund stehen die unmittelbar mit der Tatausführung verbundenen Umstände, wobei Verhaltensweisen vor und nach der Tat zur Rekonstruktion des Beweg- grundes beigezogen werden können (Ch. Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 112). Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10).

E. 6.3.2 Im Einzelnen Vorauszuschicken ist, dass gemäss obigen Ausführungen der direkte Tötungs- vorsatz verneint wurde. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ vernichten wollte, vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Tochter nicht hat töten wollen, er hat den Todeseintritt "lediglich" in Kauf genommen. Da damit "bloss" Eventualvorsatz vorliegt, erübrigen sich von vornhe- rein Ausführungen zu den Beweggründen des Beschuldigten und dem Zweck der Tat. Auch wenn das "Abreagieren" seiner Wut auf die Beziehung von E._____ und H._____ an C._____ keineswegs nachvollziehbar und egoistisch erscheint, ist dies aus Sicht des Beschuldigten nicht mit dem Ziel geschehen, C._____ zu töten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte klar, dass er nicht seine Wut am Kind ausgelassen habe, weil er seine Freundin habe bestrafen wollen (Urk. 128 S. 17). Im Tatmotiv und dem Zweck der Tat ist daher keine besondere Skrupellosigkeit ersichtlich, es wird darauf aber im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein.

- 32 - Bei der Tatausführung hat der Beschuldigte massiv Gewalt angewendet, indem er den Brustkorb des Kindes stark zusammendrückte, was zu mehrfachen Rippen- frakturen führte und zu grosser Schmerzzufügung. Anschliessend hat er den Säugling gewürgt bis er aufhörte zu schreien und blau wurde am Kopf. Im Zusammenhang mit dem ganzen Tatvorgehen schüttelte er den knapp drei Wochen alten Säugling. Diese Art der Tatausführung erscheint zwar als abscheulich, aber noch nicht als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB. Es darf die Skrupellosigkeit nicht damit begründet werden, dass das Opfer ein knapp drei Wochen altes Baby war. Als solches war es dem Beschuldigten zwangsläufig wehr- und hilflos ausgeliefert, es hätte sich ja gar nicht wehren können. Allein deswegen liegt aber noch keine besondere Skrupellosigkeit vor. Ebenfalls kann diese nicht allein im Umstand gesehen werden, dass der Beschuldigte C._____ nach dem Drosselungsvorgang wieder in ihr Bettchen legte und er sich an den Computer setzte, um weiter zu spielen, wie wenn nichts passiert wäre (Urk. 128 S. 15). Ein solches Nachtatverhalten, welches zwar eine Gefühlskälte gegenüber der eigenen Tochter und dem menschlichen Leben indiziert, ist zwar verwerflich, reicht aber für sich allein nicht aus, um einen Mord zu begründen. Auch hierauf wird aber im Rahmen der Strafzumessung zurück- zukommen sein.

E. 6.3.3 Fazit Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist das Handeln des Beschuldigten nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Zweifellos ist das Vorgehen des Beschuldigten unverständlich und zeugt von Gefühlskälte - eine besondere Skrupellosigkeit ist darin aber noch nicht zu erblicken. Da der Beschuldigte zudem "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte und seine Tochter nicht töten wollte, kann die Skrupellosigkeit auch nicht im Tatmotiv oder im Zweck der Tat erblickt werden.

E. 6.4 versuchter Totschlag

E. 6.4.1 Allgemeines

- 33 - Zu prüfen ist sodann, ob die Tat des Beschuldigten im Affekt geschah. Auch hier kann bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6.4.2 Im Einzelnen Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter abstellend auf die Variante mehre- rer Vorfälle mit Gewaltanwendung mit nachvollziehbarer Begründung das Vor- liegen einer Affekttat verneinte. Das Gutachten hielt dazu fest, die inkriminierten Taten hätten Seriencharakter, bei dem auch eine Zunahme der Brutalität erkannt werden könne. Damit fehle die Impulsivität, ein wesentliches Merkmal der Affekt- taten, welche sich in der Regel nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Tathand- lungen manifestiere (Urk. 23/9 S. 64). Auch das Tatnachverhalten sei nicht ge- kennzeichnet von den für Affekttaten typischen Verhaltensweisen wie Weinen, schwerer Erschütterung, fassungslosem Erstaunen oder seelischem Zusammen- bruch, vielmehr habe der Beschuldigte sein Tun verleugnet, verdrängt und weitere Delikte fortgeführt (Urk. 23/9 S. 67). So legte er C._____ einfach in ihr Bettchen zurück und setzte sich an den Computer, um weiter zu "gamen", ohne sich um seine Tochter zu kümmern (Urk. 128 S. 15). Selbst wenn entgegen den schlüssi- gen Ausführungen des Gutachters eine Affekttat angenommen würde, ist zu be- tonen, dass sich ein allfälliger Affekt bestehend in Wut und Aggression nicht ge- gen eine Person richtete, welche mit dieser Gemütsbewegung in irgendeinem Zu- sammenhang stand, vielmehr gegen eine völlig unschuldige unbeteiligte Drittper- son. Die Annahme eines Totschlages fällt bei einer solchen Konstellation ausser Betracht, da das Opfer in keinem Zusammenhang mit der Verursachung der hef- tigen Gemütsbewegung steht. Dieselben Überlegungen gelten analog auch be- züglich der grossen seelischen Belastung. Es bestand schlicht kein Bezug von C._____ zur Belastungssituation des Beschuldigten, eine Tötung des Kindes hät- te denn auch an dieser Belastungssituation nichts geändert. Die Tathandlungen waren in jeder Hinsicht sinn- und zwecklos. Selbst wenn man von einem Affekt ausgehen würde, wäre die Gemütsbewegung des Beschuldigten auf jeden Fall nicht entschuldbar. Ein anständig Gesinnter

- 34 - wäre in der gleichen Situation nie in eine derartige Gemütsbewegung geraten, welche die versuchte Tötung in einem milderen Lichte erscheinen liesse.

E. 6.4.3 Fazit Das Handeln des Beschuldigten ist nicht als Affekttat und damit nicht als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren. Selbst wenn man von einem Affekt ausgehen würde, welcher aber aufgrund obiger Erwägungen klar zu verneinen ist, wäre die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten jedenfalls nicht entschuldbar.

E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 45 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 764.40 Kosten KAPO Fr. 112.50 Betr.amt B._____, Hausdurchsuchung, ½ Fr. 180.65 IRM … C._____, ½ Fr. 548.50 IRM … C._____/A._____, 1/2 Fr. 39.70 IRM … C._____, ½ Fr. 6.– Uvek, rg. …/Mahnung Fr. 16'060.50 Psych. Uniklinik, Gutachten iS A._____ Fr. 1'080.50 IRM … C._____ Fr. 20'173.50 Psych. Uniklinik, Gutachen iS A._____ Fr. 3'785.25 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Dr. iur. D._____ Fr. 30'000.– Teilzahlungen amtl. Verteidigungskosten Fr. Restliche amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und die Kosten des ersten psychiatrischen Gutachtens von Fr. 16'060.50; die Kosten dieses Gutachtens werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtli- chen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

E. 10 Mitteilungen

E. 11 Rechtsmittel

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. - 46 -
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1106 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Vertei- digung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (Urk. 24/6) − die Vorinstanz
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 47 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110597-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 29. Februar 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

11. Mai 2011 (DG110013) Anklage: (Urk. 51) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 812 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe angeordnet.

4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Februar 2009 sichergestellte Kinderdecke (blau, vermutlich mit Blutspuren) wird eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin anerkannt hat. Demgemäss wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignis- sen gemäss Anklageschrift vom 26. Oktober 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin anerkannt hat. Demgemäss wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins ab 15. Februar 2009 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 764.40 Kosten KAPO Fr. 112.50 Betr.amt B._____, Hausdurchsuchung, 1/2 Fr. 180.65 IRM … C._____, 1/2 Fr. 548.50 IRM … B._____/A._____, 1/2 Fr. 39.70 IRM … C._____, 1/2 Fr. 6.– Uvek, rg. …/Mahnung Fr. 16'060.50 Psych. Uniklinik, Gutachten iS A._____ Fr. 1'080.50 IRM … C._____ Fr. 20'173.50 Psych. Uniklinik, Gutachen iS A._____ Fr. 3'785.25 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Dr. iur. D._____ Fr. 30'000.– Teilzahlungen amtl. Verteidigungskosten Fr. Restliche amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und die Kosten des ersten psychiatrischen Gutachtens von Fr. 16'060.50; die Kosten dieses Gutachtens werden definitiv auf die Staatskasse ge- nommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung ent- schieden.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 129)

1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Mai 2011 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit 16 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen, wobei die erstandenen Haftzeiten auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen seien.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Mai 2011 zu bestätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.

b) Des Verteidigers des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 130)

1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs des BG Bülach vom 11. Mai 2011 aufzuheben und es sei der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 i.V. mit Art. 22 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;

3. Subeventualiter sei der Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V. mit Art. 22 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;

- 5 -

4. Es sei der Beschuldigte milde, mit einer 4 Jahre nicht übersteigenden Frei- heitsstrafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 11. Mai 2011 wurde der Beschuldigte des versuchten Mordes und der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechung von 812 Tagen Haft und vorzeitigem Strafvollzug. Es wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheits- strafe angeordnet. Bezüglich der Zivilansprüche wurde vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin anerkannt hat, demgemäss wurde er verpflichtet, ihr eine Genugtu- ung von Fr. 30'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2009 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage, und es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 93). Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet (Urk. 73). In ihrer Berufungserklärung vom 6. September 2011 beantragt sie eine Erhöhung des Strafmasses auf 16 Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 95). Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 20. Mai 2011 Berufung angemeldet (Urk. 74), diese aber mit Eingabe vom 13. September 2011 wieder zurückge- zogen (Urk. 96). Innert der mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2011 (Urk. 100) angesetzten Frist hat er mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 Anschlussberufung erhoben (Urk. 104). Er beantragt Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung, eventualiter zusätzlich zum Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Körperverletzung Schuldspruch des versuchten Tot- schlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, subeventuali-

- 6 - ter zusätzlich der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie Bestrafung mit höchstens vier Jahren Freiheitsstrafe (Urk 104). Den Anträgen und der Begründung in der Anschlussberufung ist zu entnehmen, und dies wurde auch an der Berufungsverhandlung bestätigt (Prot. II S. 6 f.), dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme während des Vollzuges (Dispositiv- Ziffer 3), die Einziehung der sichergestellten Kinderdecke (Dispositiv-Ziffer 4), die Regelung betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 7 bis 9) nicht angefochten werden und demgemäss in Rechtskraft erwach- sen sind (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Gleichzeitig mit der Anschlussberufungserklärung stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Frage, ob die Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten ausschliesslich thermischer Natur sind oder ob diese auch durch das gewaltsame Einführen eines "Nuschis" in den Mund verursacht worden sein könnten (Urk. 104 S. 2). Über diesen Beweisantrag, welcher mit Präsidialverfügung vom 21. November 2011 abge- wiesen wurde (Urk. 114), ist im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung zu befinden. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 stellte der Beschuldigte sodann den Beweis- antrag, es sei die Mutter der Privatklägerin, E._____, an der Berufungsverhand- lung als Zeugin zu befragen (Urk. 118). Diesen Beweisantrag zog er jedoch wie- der zurück, nachdem E._____, welche an der Berufungsverhandlung teilnahm, in diesem Rahmen die Gelegenheit erhielt, sich zu äussern (Prot. II S. 7 und S. 17). Nachdem der mit Eingabe vom 24. Februar 2012 gestellte Antrag des Verteidi- gers, die heutige Berufungsverhandlung zu verschieben, abgewiesen wurde (Urk. 120 und 122), wurde nach heute durchgeführter Berufungsverhandlung nachfolgendes Urteil gefällt. II. Sachverhalt

- 7 -

1. Vorbemerkungen Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, der Privat- klägerin die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (Rippenbrüche der Rippen 6 und 9 rechts und der Rippen 7 bis 9 links; Brüche der Oberarmknochen beidseits sowie Bluterguss zwischen den harten und weichen Hirnhäuten und Hirnprellung) zugefügt zu haben. Entsprechend beantragt er seinerseits Schuld- spruch betreffend mehrfache qualifizierte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 3 StGB (Urk. 104 und Urk. 130). Der Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung ist somit grundsätzlich unangefochten, wobei der Beschuldigte alle Handlungen, welche zu einer Verletzung führten, unter diesen Tatbestand subsumiert, da er den Tötungsvorsatz bestreitet. Die Vorinstanz auf der anderen Seite nimmt an, das Körperverletzungsdelikt werde betreffend Rippenbrüche, Bluterguss zwischen den Hirnhäuten und Hirnprellung durch den Mordversuch konsumiert (Urk. 93 S. 44). Festzuhalten ist ferner, dass die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen hat, dies entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, welche Schuldspruch im Sinne des Qualifikationsgrundes gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB beantragen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei der Anwendung des zweiten Absatzes statt des dritten Absatzes von Art. 123 Ziff. 2 StGB um ein Versehen handelt. Einsatz von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB steht ausser Diskussion. Auch die Vorinstanz prüfte das Verhalten unter dem Aspekt der Tatbegehung an einem Wehrlosen oder an einer Person, die unter der Obhut des Täters steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich der Spiralbrüche, der Oberarmknochen und der Verletzungen im Mundbereich der Privatklägerin, einem zum Tatzeitpunkt

- 8 - unter der Obhut des Beschuldigten stehenden Säugling, die Voraussetzungen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt sind.

2. Beweisantrag Der Beschuldigte liess die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragen über die Frage, ob die Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten ausschliesslich thermischer Natur sind oder ob diese auch durch das gewaltsame Einführen eines "Nuschis" in den Mund verursacht worden sein könnten (Urk. 104 S. 2). Zur Begründung des Beweisantrages brachte er vor, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, bei den Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten habe es sich um thermische Verletzungen durch Verabreichen eines zu heissen Schoppens gehandelt. Er dagegen mache geltend, dass die Verletzungen durch das Hineinstopfen eines "Nuschis" in den Mund der Geschädigten entstanden seien. Das Ergänzungsgutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 5. Juli 2010 führt die Verletzungen am Mund der Geschädigten auf thermische Gewalteinwirkung zurück, ausdrücklich nicht auf mechanische (Urk. 18/26 S. 4). Der Gutachter begründet dies insbesondere mit der symmetrischen Ausbildung der Verletzungen und mit dem Umstand, dass in der Mundhöhle im Bereich des Gaumens und der Zunge weisse Schleimhautveränderungen mit rotem Randsaum festgestellt wur- den, wie sie sich typischerweise nach Hitzeeinwirkung präsentieren (Urk. 18/26 S. 4; so schon das erste Gutachten Urk. 18/16 S. 9). Die gutachterliche Fest- stellung ist schlüssig und auch für den Laien ohne weiteres nachvollziehbar, sind doch weisse Schleimhautveränderungen, welche in der Mundhöhle nach der Ein- nahme zu heisser Flüssigkeit oder Nahrung auftreten können ("Blasen"), allge- mein bekannt. Es besteht vor dem Hintergrund der klaren und nachvollziehbaren Äusserung des Gutachters keine Veranlassung zur Einholung eines medizini- schen Gutachtens zur Frage, ob die Verletzungen im Mundbereich der Privatklä- gerin durch das gewaltsame Einführen eines "Nuschis", somit durch mechanische Gewalteinwirkung, verursacht wurden. Ausserdem sei hier daran erinnert, dass der Beschuldigte selber betreffend diese Verletzungen zuerst aussagte, er habe gehört, dass es Verbrühungen sein könn-

- 9 - ten, es wäre schon möglich, dass er C._____ den Schoppen zu heiss verabreicht habe (Urk. 9/3 S. 15). Die Sache mit den Verbrühungen habe er erst durch den Untersuchungsrichter erfahren, aber er würde sagen, dass er es höchstwahr- scheinlich gewesen sei, denn er sei in einem komischen Zustand gewesen, zu dieser Zeit habe er die Welt nicht mehr so bewusst wahrgenommen wie normal und die Prüfung der Temperatur des Schoppens vernachlässigt (Urk. 9/9 S. 8). Er könne sich nicht erinnern, dass der Schoppen zu heiss gewesen sei, aber er den- ke schon, dass C._____ so verbrüht worden sei, er sei kein psychopathischer Quäler und habe das nicht extra gemacht (Urk. 9/9 S. 10). Selbst in der Einver- nahme vom 14. April 2010 nachdem er sein ursprüngliches Geständnis wider- rufen hatte und einen neuen Tatablauf schilderte (ein einziger Vorfall und Handeln in tierischer Raserei), schilderte er bezüglich der Verletzungen im Mundbereich keinen konkreten Ablauf, sagte lediglich aus, es könne sein, dass der Schoppen mal zu heiss gewesen sei, ein Teil der Verletzungen könne auch von da herrüh- ren, dass sie mit dem Gesicht auf dem Sofa gelegen sei, allenfalls sei auch noch die Decke dort gewesen (Urk. 9/11 S. 16). In keiner Einvernahme sagte er aus, er habe C._____ das "Nuschi" in den Mund gestopft. In der Befragung vor Vo- rinstanz verneinte er gar, dem Kind das "Nuschi" in den Mund gesteckt zu haben (Urk. 66 S. 21). Die Variante betreffend "Nuschi" in den Mund des Kindes stopfen brachte er einzig gegenüber dem Gutachter in der psychiatrischen Begutachtung vor (Urk. 23/23 S. 32 und S. 34). An der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte zwar, dass er wisse, dass er in der Tatnacht die Lippen der Geschädig- ten mit einem "Nuschi" verletzt habe. Wenn es eine thermische Verletzung gewe- sen sei, dann nehme er das aber auf sich, auch wenn er nicht wisse, wann das passiert sei (Urk. 128 S. 10). Da es sich nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachtens IRM nicht um mechanisch verursachte Verletzungen, vielmehr um solche thermischen Ur- sprungs handelt, ist die Entstehung durch thermische Einwirkung erstellt und nicht auf die Variante abzustellen, welche der Beschuldigte einzig dem psychiatrischen Gutachter gegenüber abgab und später selber wieder zurücknahm.

- 10 - Aus all diesen Gründen ist auf die Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens betreffend die Verletzungen im Mundbereich der Privatklägerin zu verzichten.

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Anklageziffer 3 Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte betreffend Anklageziffer 3 (Verbrühung im äusseren und inneren Mundbereich aufgrund von Abgabe zu heisser Milch am 12./13. Februar 2009), er nehme diesen Vorwurf auf sich, er gebe zu, dass er es gewesen sei, er habe aber nicht gewusst, dass die Milch zu heiss gewesen sei (Urk. 66 S. 13 und S. 14). Er bestritt den Sachverhalt insoweit als ihm vorge- worfen wird, er habe festgestellt, dass die Milch zu heiss war, es sei ihm gleich- gültig gewesen, C._____ zu heisse Milch zu geben, und er habe Verbrühungen mit starken Schmerzen billigend in Kauf genommen. Wie bereits ausgeführt, be- stätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung der Geschädigten die Verbrühungen zugefügt zu haben (Urk. 128 S. 10). 3.2. Anklageziffer 4 3.2.1. Brechen der Rippen Betreffend den ersten Teil des Anklagevorwurfes Ziffer 4 (Zudrücken des Ober- körpers und daraus resultierende Rippenbrüche) hat der Beschuldige in der Befragung vor Vorinstanz ausgeführt, es treffe nicht zu, dass er mit den Händen zugedrückt habe (Urk. 66 S. 16 und S. 17), vielmehr sei es eine Raserei, ein Drücken, ein Draufsein auf dem Kind gewesen, ein riesiges Gewühl (Urk. 66 S. 16 f.). Er sei mit dem Körper auf dem Kind gewesen, wie, wo, was genau, wisse er nicht, er könne nicht sagen, mit welchem Körperteil es gewesen sei, er sei sicher mit den Knien auch drauf gewesen (Urk. 66 S. 18 f.). An der Berufungsverhand- lung legte der Beschuldigte dar, dass die Rippenbrüche nach dem Brechen der Arme passiert seien. Er habe sein gesamtes Körpergewicht auf die Geschädigte eingesetzt und er könne sich an ein "Chrosen" erinnern, als die Rippen brachen (Urk. 128 S. 10).

- 11 - 3.2.2. Drosselungsvorgang Mit Bezug auf den Vorwurf im zweiten Teil von Anklageziffer 4 (Drosselung) sagte der Beschuldigte auf Befragen vor Vorinstanz aus, er habe es nicht mehr konkret in Erinnerung, wie das Würgen abgelaufen sei, es sei kein Schlagen, sondern ein Vergreifen gewesen, irgendeine Hand - er wisse nicht, welche - habe sicher das Kleid gehalten, es sei ein Krallen gewesen, er habe gezogen und gedrückt. Es habe ein Heben und Ziehen sein müssen, alles von ihm sei auf ihr drauf gewesen (Urk. 66 S. 20 f.). Er habe nichts gedacht, das Hirn sei ausgeschaltet gewesen, es habe nur der Körper und Unbeherrschtheit existiert (Urk. 66 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Kleidchen der Geschädigten hinten zusammengeknüllt habe, so lange, bis diese aufgehört habe zu schreien. Als es still geworden sei, sei er erschrocken. Als er das Kleidchen zusammengezogen habe, sei er gesessen und habe das Fernsehbild vor Augen gehabt (Urk. 128 S. 13 ff.). 3.3. Anklageziffer 5 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe C._____ vor dem Waschen brutal aus dem Kleidchen gezerrt, sie an einem Arm festgehal- ten und mit der andern Hand grob benetzt, anschliessend habe er sie wieder grob angezogen. Dabei habe er vor allem beim Ausziehen derart viel Kraft ausgeübt, dass C._____ beide Oberarmknochen gebrochen habe. Der Beschuldigte machte geltend, auch diese Verletzungen seien während der Raserei entstanden, nicht beim Ausziehen für das Baden. Die Oberarmbrüche seien durch Drücken und Ziehen entstanden (Urk. 66 S. 25). Daran hielt er auch im Rahmen des Berufungsverfahren fest: Vor den Rippenbrüchen und dem Drosselungsvorgang habe er C._____ aus dem Bettchen genommen und habe sie mit seiner linken Hand an ihrem Arm festgehalten und zum Sofa getragen. Ihr Arm sei hinter dem Rücken gewesen, dann habe er gehört, wie es gekracht habe (Urk. 128 S. 12). 3.4. Anklageziffer 6 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe durch Zerren, Schlagen, Stossen Schütteln und Drücken bei C._____ einen Bluterguss zwischen der harten und

- 12 - den weichen Hirnhäuten und eine Hirnprellung verursacht. Der Beschuldigte sag- te bezüglich dieses Anklagepunktes aus, er könne lediglich bestätigen, dass ein Drücken und Ziehen stattgefunden habe. Auf die Frage, ob er das Kind oder dessen Kopf geschüttelt habe, antwortete er diffus mit "Umänand-ranggä" (Urk. 66 S. 27). An der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte diesen Anklagevorwurf (Urk. 128 S. 20). 3.5. Zusammenfassung Betreffend die Verbrühungen im äusseren und inneren Mundbereich des Kindes akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf weitgehend, insbesondere be- stritt er auch nicht, dass diese Verletzungen unabhängig von den weiteren Verlet- zungen entstanden sind. Die Abgabe zu heisser Schoppenmilch ist denn auch nicht im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Raserei, einem Drücken, Ziehen, Draufliegen etc. zu sehen. Betreffend diesen Anklagepunkt bestritt er vor Vorinstanz einzig, die Verbrühungen in Kauf genommen zu haben. Im Berufungs- verfahren bestätigte der Beschuldigte dann aber seine in der Untersuchung getätigten Aussagen, wonach er die Temperatur des Schoppens nicht überprüft habe (Urk. 128 S. 10). Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Aussagen, dass die Wärme der Milch nach dem Erwärmen getestet werden musste und sagte aus, er habe die Temperatur über die Lippen gemessen (Urk. 9/2 S. 9). Er habe etwas Milch aus dem Schoppen genommen, auf den Finger gestrichen und mit dem Finger an die Lippen gestrichen (Urk. 9/3 S. 10 und S. 15). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte sich der Gefahr von Verbrühungen bewusst war. Indem er die Temperatur des Schoppens nicht überprüfte, hat er die Verbrühungen und damit einhergehende starke Schmerzen billigend in Kauf genommen. Eventualvorsatz ist damit zu bejahen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Schuldspruch bezüglich dieses Anklagepunktes nicht angefochten wurde, ist im Berufungsverfahren nicht mehr weiter darauf einzugehen.

- 13 - Bezüglich aller übrigen Anklagepunkte bestritt der Beschuldigte die Verursachung der Verletzungen durch ihn nicht, machte aber geltend, die entsprechenden Verletzungen seien entgegen dem Anklagesachverhalt nicht durch zeitlich voneinander getrennte Vorfälle verursacht worden, vielmehr seien sämtliche Verletzungen (Rippenbrüche, Brüche der Oberarme, Bluterguss im Gehirn und Hirnprellung) anlässlich eines Vorfalles entstanden, bei welchem er sich in einem Ausnahmezustand der Raserei befunden habe und sich an die einzelnen Hand- lungen nicht mehr erinnern könne. Bezüglich der Anklagevorwürfe 4. bis 6. wird der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten mindestens teilweise bestritten und betreffend den inneren Sachverhalt (billigende Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen bzw. betreffend die Verletzungen an den Armen billigende Inkauf- nahme von Knochenbrüchen) vollumfänglich bestritten. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt.

4. Beweismittel für die Sachverhaltserstellung 4.1. Aussagen des Beschuldigten Vorab kann auf die zutreffende Darlegung der Aussagen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 93 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anfänglich in der Untersuchung bestritt, die Verletzungen bei C._____ verursacht zu haben. Schliesslich schilderte er in der Einvernahme vom 16. März 2009, er habe an drei Tagen C._____ Gewalt angetan (Urk. 9/6 S. 2). Der Vorfall mit den Rippen habe sich in der zweiten Woche ereignet, er habe fest an den Rippen mit den Händen zugedrückt (Urk. 9/6 S. 5), dann habe er sich auf das Sofa gesetzt, C._____ hin- ten am Kleidchen gepackt und zugezogen, bis sie nicht mehr geschrien habe (Urk. 9/6 S. 6). Bei einem späteren Vorfall habe er C._____ die Arme gebrochen, indem er ihre Arme beim Ausziehen durch das Kleidchen gezwängt habe (Urk. 9/6 S. 10 f.). Der Beschuldigte schilderte in dieser Einvernahme, bei welcher die Verletzungen im Mundbereich des Kindes nicht thematisiert wurden, von sich aus

- 14 - zwei Vorfälle, welche sich an zwei verschiedenen Tagen ereigneten: Am einen Tag das Zusammendrücken der Rippen und den Würgevorgang und später an ei- nem anderen Tag das Brechen der Arme. Auch in der ersten Schlusseinvernah- me vom 26. November 2009 schilderte er die Vorfälle betreffend Rippenbrüche und Würgen einerseits und das Brechen der Arme andererseits so, dass diese sich an zwei verschiedenen Tagen ereigneten (Urk. 9/9 S. 7 und S. 9). In der Kon- frontationseinvernahme mit E._____ bestätigte er, das Drücken der Rippen müs- se von Freitag auf Samstag gewesen sein, das Brechen der Arme als die Kinds- mutter in F._____ gewesen sei (Urk. 10/4 S. 17 und S. 20). Nach der ersten Anklageerhebung vom 12. Januar 2010 (Urk. 30) an die Anklagekammer des Obergerichtes reichte der Verteidiger eine Eingabe vom

4. Februar 2010 ein, in welcher eine neue Tatvariante des Beschuldigten geschildert wurde. In der der Eingabe des Verteidigers beigelegten Erklärung vom

28. Januar 2010 (Urk. 42) machte der Beschuldigte erstmals geltend, er habe dem Kind die Verletzungen nicht über mehrere Tage hinweg beigebracht, vielmehr in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar oder vom 14. auf den

15. Februar. Den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt habe er nur deshalb zu Protokoll gegeben, um gegenüber der Vormundschaftsbehörde nicht als unkontrollierter brutaler Mensch zu gelten und um seine Tochter sobald als möglich wieder sehen zu können. Gestützt auf diese neue Erklärung des Beschuldigten beantragte die Verteidigung die Rückweisung der Anklage, da sich aufgrund der neuen Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten die Frage nach einer Affekttat und der teilweisen oder vollständigen Schuldunfähigkeit stelle (Urk. 46 S. 2). Daraufhin wurde die Anklage von der Untersuchungsbehörde zu- rückgezogen und die Untersuchung fortgeführt. In den Einvernahmen nach Rückzug der ersten Anklage sagte der Beschuldigte aus, alles sei in einer Nacht geschehen, das Datum oder den Wochentag könne er nicht angeben (Urk. 9/11 S. 2). Er sagte aus, er habe das Kleidchen des Kindes in den Mund genommen, zugebissen und rumgeschüttelt. Er wisse noch, dass er mit dem ganzen Körper auf ihr drauf gewesen sei, auch mit den Knien (Urk. 9/11 S. 2). Er sei einfach in einer Raserei gewesen, habe gezogen und geschüttelt, wie wenn ein Hund etwas zerrupfe (Urk. 9/11 S. 3). Es sei ein

- 15 - Drücken und Schlagen überall gewesen, mehr ein Drücken und Ziehen (Urk. 9/11 S. 3 f.). Es sei nicht ein klarer Ablauf gewesen. Das Kind habe auf dem Bauch auf dem Sofa gelegen, seine Knie seien auf den Beinen des Kindes gewesen (Urk. 9/11 S. 4). Er habe überall gezogen, eher wild durcheinander, es sei auch extrem viel Kraft und Gewalt dahinter gewesen (Urk. 9/11 S. 5). Er nehme an, die Arme seien gebrochen mit diesem ganzen Ziehen, seine Hände seien überall gewesen, es sei nicht wirklich ein Schlagen gewesen, es sei übergegangen in Drücken und Ziehen (Urk. 9/11 S. 6). Er habe extrem gebissen und habe seine Hände überall gehabt, er wisse noch, dass er eine Hand auf dem Kind an dessen Hinterkopf gehabt habe und gleichzeitig mit dem Mund am Kleid gerupft habe, so erkläre er sich die Würgemale am Hals von C._____ (Urk. 9/11 S. 8). Er wisse nicht, wie es zu diesem Zustand der Raserei gekommen sei. Es sei eine Explosi- on, ein Kurzschluss, gewesen, der plötzlich da gewesen sei, es habe keine Stei- gerung gegeben (Urk. 9/11 S. 17). In der Befragung vor Vorinstanz sprach er wei- terhin von einem einzigen Vorfall und sagte aus, er sei auf dem Kind gewesen, es sei eine Drückerei mit den Beinen gewesen, eine Raserei, ein Drücken und Draufsein, ein riesiges Gewühl (Urk. 66 S. 16 f. und S. 25). In dieser Einvernahme sagte er aus, er habe das Kleidchen beim Würgevorgang nicht in den Mund ge- nommen (Urk. 66 S. 21 f.). In der Befragung im Rahmen der Berufungsverhand- lung revidierte der Beschuldigte seine Aussagen erneut: Er habe C._____ am Arm gepackt und aus ihrem Bettchen ins Wohnzimmer getragen, dabei habe er gehört, wie ihr Arm gebrochen sei. Sodann sei C._____ auf der Sofakante gelegen und er habe sein Gesamtgewicht auf sie eingesetzt. Da habe er das "Chrosen" der Rippen gehört. Dann habe er ein Kissen auf sie gelegt, damit man sie nicht Schreien hörte. Schliesslich habe er ihr Kleidchen zusammengezogen und in den schwarzen Fernseher gestarrt. Dann sei es plötzlich still gewesen (Urk. 128 S. 5 ff.). Es sei ein tierischer Zustand gewesen, eine Raserei (Urk. 128 S. 18). 4.2. Aussagen von E._____ Die Kindsmutter hat die Übergriffe des Beschuldigten unbestrittenermassen nicht wahrgenommen, weil sie entweder ausser Hause und nicht zugegen war oder in einem anderen Raum bei geschlossener Tür schlief. Sie konnte deshalb keine

- 16 - Angaben über den Tatablauf und den genauen Tatzeitpunkt machen. Ihre Aussagen sind jedoch von Bedeutung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Feststellung von Verletzungen bzw. Auffälligkeiten bei C._____. Sie sagte aus, am Freitag sei bei C._____ noch alles in Ordnung gewesen. Am Samstagmorgen habe sie, als sie das Kind aus dem Bettchen genommen habe, ein Knacken im Lungenbereich gehört (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 5 f.; Urk. 10/4 S. 14). Die kleinen roten Flecken wie Blutergüsse in den Augen habe sie am Samstag gese- hen (Urk. 10/2 S. 6). Sie wisse nicht mehr, wann sie den schlaffen Arm festgestellt habe, die Veränderungen seien immer über Nacht gekommen, jeden Morgen habe sie etwas anderes am Kind gesehen (Urk. 10/1 S. 9). Die Veränderung am Arm habe sie erst am Montag festgestellt (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/4 S. 18), der Beschuldigte habe sie darauf aufmerksam gemacht, sie habe das Kind in der Zeit von Freitag bis Montag nicht viel auf dem Arm gehabt (Urk. 10/1 S. 12). Sie denke aber, es wäre ihr schon aufgefallen, wenn der Arm schon vor Montag herunterge- fallen wäre (Urk. 10/1 S. 12). Bezüglich der Verletzungen an den Lippen sagte sie aus, die von der Ärztin vorgängig diagnostizierte Pilzinfektion sei mit Wundgel behandelt worden. Anlässlich der Kontrolle bei der Ärztin am Donnerstag,

12. Februar 2009, hätten die Lippen wieder recht gut ausgesehen, und die Ärztin habe gesagt, der Pilz sei weg. Am Freitag Morgen seien die Lippen wieder röter gewesen (Urk. 10/2 S. 5). Es habe ein Auf und Ab gegeben. Wenn C._____ ge- weint habe, seien die Lippen wieder aufgesprungen und es habe geblutet (Urk. 10/3 S. 11). 4.3. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin 4.3.1. Gutachten vom 19. Mai 2009 Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 19. Mai 2009 (Urk. 18/16) können die bei C._____ festgestellten Verletzungen in Einklang gebracht werden mit der Schilderung der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten (Urk. 18/16 S. 6), wobei dieses erste Gutachten auf der ersten Schilderung des Beschuldigten beruhte, wonach er die Rippen zusammen- gedrückt, das Kind durch Zusammenziehen des Kleidchens gedrosselt, ihm das

- 17 - Kleidchen grob ausgezogen, die Arme des Kindes grob aus dem Kleidchen gezogen und es grob im Wasser geschwenkt habe sowie auf seinem Zugeständ- nis, dass er möglicherweise C._____ den Schoppen zu heiss gegeben habe (Urk. 18/16 S. 4 und S. 7 ff.). 4.3.2. Gutachten vom 5. Juli 2010 Nachdem der Beschuldigte seine Darstellung betreffend Gewaltanwendung geändert hatte und die erste Anklage zurückgezogen worden war, wurde ein ergänzendes Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin eingeholt. Dem Gutachter wurde die Frage unterbreitet, ob die festgestellten Verletzungen von C._____ mit den neuen Aussagen des Beschuldigten (ein einziges Ereignis in Raserei, nicht verschiedene Ereignisse) erklärbar seien (Urk. 18/24). Im ergänzenden Gutachten vom 5. Juli 2010 kam der Gutachter des Institutes für Rechtsmedizin, Dr. med. G._____, zum Schluss, die bei C._____ festgestellten Verletzungen seien als frisch und als zeitnah zueinander entstanden zu interpretieren, wobei nicht diffe- renziert werden könne, ob diese Verletzungen innerhalb einiger weniger Tage o- der zeitgleich im Rahmen eines solitären Ereignisses entstanden seien (Urk. 18/26 S. 2). Ferner hält der Gutachter fest, dass die Rippenbrüche durch ein Knien auf den Oberkörper und die Knochenbrüche durch das geschilderte Drü- cken, Zerren, Reissen entstanden sein können. Die Folgen einer Drosselung (Hautläsionen seitlich am Hals und Einblutungen in die Augenlederhäute) sind nach gutachterlicher Beurteilung vereinbar mit dem geschilderten Verbeissen in das rückseitige Bekleidungsoberteil und Zerren daran mit gleichzeitigem Drücken der Hand gegen den Hinterkopf (Urk. 18/26 S. 3 f.).

5. Beweiswürdigung 5.1. Medizinische Gutachten Gemäss den beiden Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die bei C._____ festgestellten Verletzungen sowohl mit der ursprünglichen Darstellung der Geschehensabläufe durch den Beschuldigten als auch mit seiner späteren Darstellung vereinbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die Verletzungen als Folge eines einzelnen Ereignisses oder mehrfacher Gewaltein- wirkung innerhalb kurzer Zeitabstände entstanden sind.

- 18 - Aufgrund der medizinischen Gutachten sind beide Darstellungen des Beschuldig- ten (äusserer Ablauf wie im Anklagesachverhalt umschrieben oder einmaliger Vorfall in Raserei mit Draufliegen, Drücken, Ziehen am Körper des Kindes und an dessen Kleidung) mit den bei C._____ festgestellten Verletzungen vereinbar. 5.2. Aussagen von E._____ Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat E._____ konstant, de- tailliert und widerspruchsfrei ausgesagt und den Beschuldigten in keiner Weise belastet. Ihre Aussagen betreffend die zeitlichen Abläufe und die unterschiedli- chen Zeitpunkte, in welchen sie neue Verletzungen bei C._____ festgestellt hat, sind glaubhaft. Es kann daher darauf abgestellt werden, dass sie die Flecken in den Augen des Kindes und das Knacken in der Brust am gleichen Morgen (Sams- tag) entdeckt hat, das schlaffe Herabhängen des Armes erst am Montagmorgen. Ihre Aussagen stimmen mit den ersten Schilderungen des Beschuldigten betreffend Gewaltanwendung überein, wonach die Armbrüche am Sonntag durch grobes Ziehen an den Armen des Kindes beim Ausziehen der Kleider und Schwenken des Kindes durch Festhalten an einem Arm entstanden seien als er das Kind wusch während die Kindsmutter ausser Hause war und er sich vorstell- te, sie halte sich bei ihrem Freund H._____ auf. Die Aussagen von E._____ stützen somit die erste Darstellung, die der Beschul- digte betreffend die Gewaltanwendung gegenüber C._____ abgab. Betreffend die Verletzungen im Mundbereich hat E._____ konstant ausgesagt, am Donnerstag habe die Ärztin festgestellt, dass die Pilzinfektion weg gewesen sei, demgemäss müssen auch die Verletzungen im Mundbereich des Kindes nach dem Donnerstag entstanden sein. Genauere Angaben über den Zeitpunkt der Entstehung der Verbrühungen sind den Aussagen von E._____ nicht zu entneh- men. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Verletzun- gen beim gleichen Vorfall wie die Rippenbrüche und der Würgevorfall erfolgten. 5.3. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend und detailliert gewürdigt. Ihren zutreffenden Erwägungen kann beigepflichtet werden und es

- 19 - kann darauf verwiesen werden (Urk. 93 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über den äusseren Ablauf der Gewaltanwendung in den Einvernahmen, welche vor der ersten Anklageerhebung erfolgten, nachvollziehbar und detailliert sind. Ganz im Gegen- satz dazu stehen seine Aussagen nach seiner Erklärung vom 28. Januar 2010 und nach dem erfolgten Rückzug der ersten Anklage. Letztere sind allgemein ge- halten, sind diffus und schildern kein nachvollziehbares Geschehen. Die Schilderungen sind detailarm und wirken abstrakt, wobei sich der Beschuldigte darauf beruft, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Dies wiederum ist nicht nachvollziehbar nachdem er sich in einer ersten Phase der Untersuchung vor der ersten Anklageerhebung im Detail erinnern konnte und eine plausible Schilderung der Geschehnisse abgegeben hat. Dass diese Erinnerung plötzlich verschwunden sein soll, ist sehr ungewöhnlich und erscheint als nicht glaubhaft. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, dass die Aussagen des Beschul- digten detailreich seien: Er könne sich beispielsweise daran erinnern, wie genau C._____ auf dem Sofa gelegen sei. Zudem wisse der Beschuldigte noch, dass es auf dem Sofa diverse Kissen sowie eine fasrige Wolldecke mit viel weiss und grün gehabt habe (Urk. 130 S. 4). Weder die Kissen noch die Wolldecke haben aber einen Bezug zur Tat und auch wenn der Beschuldigte beschreibt, in welcher Position sich C._____ befunden hat, kann er trotzdem nicht detailliert darlegen, wie er genau auf sie eingewirkt hat und es zu den (Rippen-)Brüchen gekommen ist. Es fällt auf, dass sich die Aussagen in dieser zweiten Phase in Allgemeinplät- zen erschöpfen und nicht von real Erlebtem zeugen. Ausserdem sind seine Aus- sagen in dieser zweiten Phase widersprüchlich in zentralen Punkten. So führte er einerseits aus, mit dem Mund in das Kleid des Kindes gebissen und daran wie ein Hund gerupft zu haben, im Widerspruch dazu sagte er in einer späteren Einver- nahme aus, er könne sich nicht an den Mund erinnern, nur an die Arme und Beine, und er habe mit der Hand am Kleid beim Rücken gezogen. Auffällig sind auch seine widersprüchlichen Aussagen betreffend Zweifel an seiner Vaterschaft. Keine Erklärung geben konnte der Beschuldigte, wie er in den Zustand der von ihm angeführten Raserei geraten ist. Dass ihn dieser Zustand aus dem Nichts mit einem Schlag explosionsartig befallen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Seine Darstellung der Abläufe, welche er nach dem 28. Januar 2010 abgab, erscheint

- 20 - insgesamt als unglaubhaft. Zwar hält der Beschuldigte auch heute daran fest, dass es ein explosionsartiger Zustand gewesen sei, erstmals gesteht er jedoch ein, dass er während längerer Zeit immer wieder Wutanfälle gehabt habe und zwar tagsüber, wenn er alleine gewesen sei (Urk. 128 S. 8). Bei diesen Wutan- fällen sei es um eine allfällige Beziehung zwischen E._____ und H._____ gegan- gen und den Umstand, dass er nicht der Vater sein könnte. Er habe Wutanfälle gehabt, bei denen er seinen Körper nicht mehr habe beherrschen können (Urk. 128 S. 8 und 17). Wie es zur konkreten Raserei gekommen sei, wisse er jedoch nicht mehr. Weiter machte er gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Untersu- chung für die Erstellung des zweiten Gutachtens nochmals von den Aussagen gegenüber dem Untersuchungsrichter abweichende Angaben und widerrief bei früheren Begutachtungsterminen abgegebene Angaben zu biografischen Ereig- nissen. Beim letzten Untersuchungstermin räumte er ein, er habe die Ereignisse frei erfunden, einzig zum Zweck, sich als krank und behandlungsbedürftig darzu- stellen und einer langen Haftstrafe zu entgehen, da er vor dem hohen Strafantrag des Staatsanwaltes Angst bekommen habe (Urk. 23/23 S. 18 f.). Dieses wech- selnde Aussageverhalten erschwerte die Begutachtung denn auch massiv (Urk. 23/23 S. 49) und liess den Gutachter feststellen, der Beschuldigte zeige ein sehr lockeres Verhältnis zum Umgang mit der Wahrheit (Urk. 23/23 S. 51). Dieser Einschätzung des Gutachters ist seitens des Gerichtes beizupflichten. Ein Motiv für die wahrheitswidrige Schilderung der Geschehnisse nach der ersten Anklage- erhebung ist darin zu erkennen, dass der Beschuldigte über den hohen Strafan- trag erschrocken ist, was ihn dazu veranlasst haben könnte, nicht nur bezüglich biographischer Ereignisse etwas zu erfinden, sondern auch den Ablauf der Ge- schehnisse in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern. Dem ersten Gutach- ten, welches aufgrund seiner ersten Tatschilderungen erstellt wurde, hatte er ent- nehmen können, dass den inkriminierten Taten Seriencharakter zukomme, bei dem auch eine Zunahme der Brutalität erkannt werden könne. Damit fehle den in- kriminierten Taten ein ganz wesentliches Merkmal der Affekttaten, nämlich die Impulsivität eines Tatgeschehens, die sich in der Regel in einer elementaren Tat- handlung und nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Tathandlungen manifestie- re (Urk. 23/9 S. 64). Die Fortführung weiterer Delikte spreche gegen eine Affekttat (Urk. 23/9 S. 67). Mit diesen Ausführungen des Gutachters in Einklang steht denn

- 21 - die vom Beschuldigten vorgenommene Kehrtwendung zur Schilderung eines ein- zelnen einheitlichen Tatvorganges. Abschliessend ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte diesen Zustand der Raserei im Rahmen des Berufungsverfahrens rela- tivierte und bei seinen Aussagen teilweise wieder zur ersten Tatversion zurück- kehrte: So beispielsweise indem er darlegte, dass er C._____s Kleidchen hinten zusammengeknüllt und dabei in den ausgeschalteten Fernseher gestarrt habe (Urk. 128 S. 14 f.). Auch wenn der Beschuldigte daran festhält, dass alles in einer Nacht passiert sei und sich sogar daran zu erinnern glaubt, dass es in der Nacht von Freitag auf Samstag gewesen sei (Prot. II S. 10), vermögen diese Aussagen an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. An der Berufungsverhandlung zeigte sich vielmehr erneut, dass die Aussagen des Beschuldigten einstudiert wir- ken. Er sagte selber, dass er beispielsweise mit seinen Mithäftlingen darüber ge- sprochen habe, wie man sich verhalten solle, und er gibt zu, dass er den Gutach- ter habe manipulieren wollen. Er habe Zeit gehabt, sich vorzubereiten (Urk. 128 S. 8). Ebenfalls wurde deutlich, dass der Beschuldigte kaum in der Lage ist, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern. Vermehrt erzählt er, was ihm sein Therapeut gesagt oder was er in Berichten gelesen hat (Urk. 128 S. 9, S. 12, S. 16 und S. 19). Es fällt auch auf, dass je länger das Verfahren dauert, seine Aus- sagen immer weniger spontan werden und damit insgesamt auch weniger glaub- haft wirken als seine Aussagen im ersten Teil der Untersuchung. Augenfällig ist sodann, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Fragen zunächst überlegte und erst dann antwortete, den Fragen auswich und es zumeist vermied, klare und konkrete Antworten zu geben. Dies passt alles zum vom Gutachter festgestellten manipulativen Verhaltensmuster des Beschuldigten. Er vermochte schliesslich auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb er zunächst einen falschen Tatab- lauf geschildert hat und erst viel später die Wahrheit gesagt haben soll und auch nicht, weshalb die zweite Tatversion gegenüber der ersten Version die Schlimme- re sein solle - was überdies auch keinen Sinn macht (Urk. 128 S. 6 ff.). 5.4. Fazit Es ist demzufolge auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in der ersten Phase der Untersuchung abzustellen, welche gestützt werden durch die Aus- sagen von E._____ und gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin mit

- 22 - dem Verletzungsbild bei C._____ vereinbar sind. Demgemäss ist der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, wobei - wie bereits vorstehend er- wähnt - zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Verletzun- gen im Mundbereich beim gleichen Vorfall wie die Rippenbrüche und das Würgen erfolgten. In subjektiver Hinsicht ist ausgehend vom erstellten äusseren Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf auf den inneren Sachverhalt zu schliessen. Betreffend die Verbrühungen mit der zu heissen Schoppenmilch ist auf die obigen Erwägungen und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte darum wusste, dass die Schoppenmilch nach dem Erwärmen vor der Verabreichung geprüft werden musste. Die Verbrühungsgefahr war ihm bewusst und er räumte ein, die Temperatur beim angeklagten Vorfall nicht kontrolliert zu haben (Urk. 66 S. 33). Damit hat er Verbrühungen mindestens in Kauf genommen. Dass das starke Zusammendrücken der Oberköpers eines Säuglings mit beiden Händen während 5 bis 10 Sekunden zu Rippenbrüchen führen kann, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und ist aufgrund der erheblichen Gewaltanwendung derart naheliegend, dass zu schliessen ist, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass C._____ Rippenbrüche erleidet. Aus denselben Gründen ist auch Inkaufnahme der Oberarmbrüche durch brutales Zerren an den Armen des Kindes beim Ausziehen des Kleides unter erheblicher Gewaltanwendung ohne weiteres zu bejahen. Gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sind die meisten Verletzungen Ausdruck von erheblicher stumpfer Gewaltein- wirkung, was nachvollziehbar ist. Ausgehend von erheblicher Gewaltanwendung ist bezüglich der Rippen- und Oberarmfrakturen vorsätzliche Tatbegehung erstellt. Dies wird letztlich auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, zumal er Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB beantragen lässt.

- 23 - Zu prüfen bleibt der Sachverhalt betreffend Tötungsvorsatz und betreffend Vor- satz mit Bezug auf lebensgefährliche Verletzungen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt vorgeworfen, betreffend Rippenbrüche sei es ihm egal gewesen, ob er C._____ lebensgefährliche Verletzungen zufüge, und er ha- be solche billigend in Kauf genommen. Bezüglich dieses Vorganges wird ihm Eventualvorsatz vorgeworfen. Bezüglich des Erdrosselungsvorganges wird im Anklagesachverhalt festgehalten, der Beschuldigte habe die Existenz von C._____ vernichten wollen. Damit wird dem Beschuldigten direkter Tötungsvor- satz vorgeworfen. Mit Bezug auf den durch Schütteln, Zerren, Schlagen Stossen und Drücken verursachten Bluterguss im Hirn und die Hinprellung wird ihm even- tualvorsätzliche Tatbegehung mit Bezug auf lebensgefährliche Verletzungen vor- geworfen. Auf die subjektive Komponente des Sachverhaltes betreffend Verur- sachung lebensgefährlicher Verletzungen und Tötungsvorsatz ist im Zusammen- hang mit der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung des subjektiven Tatbe- standes einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Brüche der Oberarme und Verbrühungen im Mundbereich Betreffend diese Verletzungen ist der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 40 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich wird die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz denn auch seitens der Verteidigung anerkannt. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. Rippenbrüche Die durch das Zusammendrücken des Oberkörpers der Geschädigten verursach- ten Rippenbrüche stellen zweifellos einfache Körperverletzungen dar. Wie bereits erwähnt, ist auch für den medizinischen Laien eindeutig erkennbar, dass durch

- 24 - starkes Zusammendrücken des Oberkörpers eines zwei/drei Wochen alten Säuglings Rippenbrüche verursacht werden können. Mindestens eventualvorsätz- liche Tatbegehung ist bezüglich einfacher Körperverletzung zu bejahen, zumal erhebliche Gewalteinwirkung im Spiel war. Aufgrund des medizinischen Gutachtens ist erstellt, dass diese Verletzungen lebensgefährlich sein können, da bei Rippenbrüchen die Gefahr besteht, dass durch die Bruchfragmente das Rippenfell durchspiesst, die Lunge durch ein Anspiessen verletzt wird und derartige Verletzungen zu einem erheblichen, innert kurzer Zeit lebensbedrohlichen Blutverlust und zu einer ebenfalls lebensbedrohli- chen, zunehmenden Luftansammlung im Brustraum führen können (Gutachten IRM vom 19. Mai 2009 Urk. 18/16 S. 7 f.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die möglichen lebensbedrohenden Folgen von Rippenbrüchen für den Beschul- digten als medizinischen Laien nicht erkennbar waren (Urk. 93 S. 33 und S. 39). Diese Auffassung scheint indes wohlwollend und es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte solche lebensgefährliche Verletzungen nicht in Kauf genommen und damit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt hat. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben. Jedenfalls ist auch in diesem Punkt - zumindest - der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 93 S. 33) können das Zusammendrücken des Brustkorbes der Geschädig- ten und der anschliessende Erdrosselungsvorgang nicht als einheitliches zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit betrachtet werden. Die beiden Handlungen folgten zwar zeitlich unmittelbar aufeinander. Es handelt sich aber um voneinander unabhängige Handlungen und ganz unterschiedliche Einwirkungen auf den Körper der Geschädigten. Die Rippenbrüche stellen nicht Verletzungen dar, welche im Zusammenhang mit dem Würgevorgang entstanden. Sie können nicht als Durchgangsstadium auf dem Weg zur Tötung angesehen werden, wie dies etwa bei Stichverletzungen zu- treffen würde, die einem Opfer bei Messerstichen mit Tötungsabsicht zugefügt wurden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_925/2010). Es kann auch nicht gesagt

- 25 - werden, dass die Rippenbrüche eine blosse Begleiterscheinung im Zusammen- hang mit einem anderen Delikt darstellen und keine eigenständige Bedeutung haben. Die Körperverletzung wird betreffend den Vorgang des Zusammen- drückens des Oberköpers nach der Auffassung der Berufungsinstanz nicht durch das Tötungsdelikt konsumiert. Da jedoch die Anklagebehörde das vorinstanzliche Urteil betreffend den Schuldpunkt nicht angefochten hat und sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, dass sie betreffend Rippenbrüche keinen Schuldspruch im Sinne von Art. 123 StGB ausgefällt hat, ist zugunsten des Beschuldigten von einem separaten Schuldspruch auch im Berufungsverfahren abzusehen.

3. Würgevorgang bzw. Erdrosselungsversuch Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Kleid des Kindes am Hals so zusam- menknüllte, dass dem Kind die Sauerstoffzufuhr abgeschnitten wurde. Es handel- te sich keineswegs um einen kurzen Griff an den Hals, sondern um einen länger- dauernden Vorgang, bei welchem der Beschuldigte das Opfer nicht anschaute und erst von ihm abliess als es nicht mehr schrie und bereits blau angelaufen war. Dass ein solcher Würgevorgang durch längeres Zudrücken/Zuschnüren am Hals eines Menschen die nahe Gefahr des Todeseintrittes bewirkt, ist Allgemein- wissen. Es war ohne jeden Zweifel auch dem Beschuldigten bekannt, dass das Unterbrechen der Sauerstoffzufuhr für längere Zeit zum Tod eines Menschen führt. Entsprechend bestätigte er dies an der Berufungsverhandlung (Urk. 128 S. 16). Vorsätzliches Handeln im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung ist be- treffend ein Tötungsdelikt mit Bezug auf den Würgevorgang ohne weiteres zu be- jahen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es Zufall war, dass C._____ überlebte und dass, wer einem Säugling derart die Luft abschnürt, bis er aufhört zu schreien, dessen Tod in Kauf nimmt (Urk. 93 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf Einverständnis mit der Tatbe- standsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Han- delns als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140) und kann ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolges gewertet werden (BGE 135 IV 18).

- 26 - Die Argumentation des Verteidigers greift zu kurz, wenn er geltend macht, der Beschuldigte habe nicht mit Tötungsvorsatz handeln können, da er konstant aus- gesagt habe, er könne sich selber nicht erklären, wie es zum Geschehenen habe kommen können und er sich beim Vorgehen nichts überlegt habe (Urk. 70 S. 4 ff. und Urk. 130 S. 9 f.). Entscheidend ist, dass die Gefahr des Todeseintrittes bei längerem Würgen einer Person derart naheliegend und allgemein bekannt ist, dass der Beschuldigte durch den Würgevorgang gemäss Anklage den Todes- eintritt in Kauf genommen haben muss. Die Frage, warum der Beschuldigte diese Handlungen vornahm, beschlägt nicht den Vorsatz, sondern das Motiv für die Tat. Ebenfalls verläuft die Argumentation der Verteidigung ins Leere, dass schon deswegen kein Eventualvorsatz vorliege, da nicht bekannt sei, wie lange der Beschuldigte C._____ gewürgt habe (Urk. 130 S. 10). Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin sprechen die ausgeprägten Hautläsionen beidseits am Hals und das Vorhandensein von Unterblutungen der Augenlederhäute für eine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 18/16 S. 6). Damit ist bestätigt, dass eine Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr erfolgte und es sich nicht um ein kurzes Zuschnüren handelte, sondern dass eine gewisse Mindestdauer der Drosselung gegeben war. Wie lange der Drosselungsvorgang tatsächlich gedauert hat, kann angesichts der effektiv herbeigeführten Lebensgefahr offen bleiben. Aus den vorgenannten Gründen ist Eventualvorsatz zu bejahen. Direkter Vorsatz, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 67 S. 8, Urk. 95 und Urk. 129 S. 2), lässt sich demgegenüber nicht erstellen: Als der Beschuldigte auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er das fremde Kinde habe vernichten wollen, mit "in diesem tierischen Zustand, ja" antwortete (Urk. 9/9 S. 6), war dies das einzige Mal, dass er sich klar dahingehend äusserte, dass er C._____ habe töten wollen. Dieses "ja" - auf welches sich die Anklagebehörde für die Bejahung des direkten Vorsatzes im Wesentlichen stützt - war die Antwort auf eine geschlossene Frage des Staatsanwaltes. Nie hat der Beschuldigte von sich aus gesagt, dass er C._____ habe umbringen wollen. Vor Vorinstanz antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob es zutreffend sei, dass er das Kind habe vernichten wollen, "das soll ich gesagt haben? Nein, das ist nicht richtig" (Urk. 66 S. 22). Auch in der Beru- fungsverhandlung hat der Beschuldigte klar ausgesagt, dass er nie bewusst je- mandem etwas zu Leide habe tun wollen und er hat versucht, Gründe für die obi-

- 27 - ge Aussage ("in diesem tierischen Zustand, ja") zu nennen: Es sei damals die ein- fachste Erklärung gewesen, er habe nicht darüber nachgedacht, was passieren könne. Er habe einen Grund gesucht (Urk. 128 S. 5 und S. 18). Schon vor Vo- rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass dies ein laienhafter Versuch für sich sel- ber gewesen sei, zu erklären, warum so etwas hat passieren können (Urk. 66 S. 30). Heute äusserte sich der Beschuldigte auf wiederholte Frage nach seiner Meinung zu dieser Aussage nur zum tierischen Zustand und nicht zu seiner allfäl- ligen Tötungsabsicht. Dies deutet darauf hin, dass diese Aussage des Beschuldigten in der Untersuchung vielmehr unbedarft als beabsichtigt erfolgte, es ging ihm mehr darum, seinen "tierischen" Zustand zu erklären, denn eine Tötungsabsicht zu bestätigen. Auch die Aussage "etwas in ihm sei gegen die Existenz des Kindes vorgegangen" (Urk. 9/9 S. 6), heisst nicht, dass er das Kind hat umbringen wollen. Mehrfach sagte der Beschuldigte aus, dass er gegen "den Umstand" habe vorge- hen wollen (u.a. Urk. 9/6 S. 9, Urk. 9/9 S. 9 und Urk.128 S. 5). Daraus wird deut- lich, dass das Kind die Objekt gewordene Erscheinung der Fremdbeziehung war, gegen welche der Beschuldigte hat vorgehen wollen. Dass er seine Tochter direktvorsätzlich hat töten wollen, kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachge- wiesen werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass oben festgehalten wurde, dass die Aussagen des Beschuldigten einstudiert und überlegt wirkten. Nicht so jedoch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er seine Tochter habe umbringen wollen: Das klare Nein kam ohne Zögern und wirkte spontan (Urk. 128 S. 19). Da Eventualvorsatz zu bejahen ist, sind die Voraussetzungen für ein versuchtes Tötungsdelikt erfüllt. Auf die rechtliche Qualifikation innerhalb der Tötungsdelikte ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4. Hirnprellung und Hämatom zwischen den Hirnhäuten Zu welchem konkreten Zeitpunkt die Hirnprellung und der Bluterguss im Gehirn des Kindes verursacht wurde, steht nicht fest und wird auch im Anklagesachver- halt nicht genau festgelegt. Dieser lautet dahingehend, dass der Beschuldigte in den Tagen vom 13. bis 15. Februar 2009 im Rahmen der oben geschilderten Handlungen derartige körperliche Gewalt durch Zerren, Schlagen, Stossen,

- 28 - Schütteln, Drücken ausübte, dass das Kind die erwähnten Hirnverletzungen erlitt. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass diese Verletzungen im Rahmen eines Vorfalles zusammen mit dem Verursachen der Rippenbrüche und dem Würgen zugefügt wurden. Bei diesen durch Zerren, Schlagen, Stossen, Schütteln und Drücken verursachten Verletzungen verhält es sich ähnlich wie bei den Rippenbrüchen. Es handelt sich um ein eigenständiges Vorgehen gegen den Körper der Geschädigten, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgen steht. Objektiv betrachtet kann das Schütteln des Kopfes eines Säugling zu unmittelbar lebensgefährlichen Verletzungen führen, wie dies im Gutachten IRM festgehalten wird (Urk. 18/16 S. 6 und S. 9). Die bei C._____ festgestellten Hirnverletzungen dürften gemäss gutachterlichen Feststellungen Folgen eines Schütteltraumas sein (Urk. 18/16 S. 6). Bei C._____ entstand auf- grund des Schütteltraumas glücklicherweise keine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. 18/16 S. 9). Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten im Zusammenhang mit den Verletzungen im Gehirn der Geschädigten als versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 67 S. 8). Sie führte jedoch vor Vorinstanz aus, wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, diese Verletzungen seien im Zusammenhang mit dem Mordversuch zu sehen, so würde der Mordtatbestand auch diese schwere Körperverletzung konsumieren (Urk. 67 S. 9). Der letzteren Argumentation ist die Vorinstanz gefolgt und hielt fest, bezüglich der Verletzungen im Schädelinneren sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sie mit dem Erdrosselungsvorgang einher gingen und das vorsätzliche Körperverletzungs- delikt durch den Mordversuch konsumiert werde (Urk. 93 S. 44). Da die Staats- anwaltschaft den Schuldpunkt im Berufungsverfahren nicht anficht, fällt ein zu- sätzlicher Schuldspruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung ausser Betracht. Es ist demzufolge auch im Berufungsverfahren zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass das Körperverletzungsdelikt durch das Tötungs- delikt konsumiert wird.

5. Zwischenfazit

- 29 - Betreffend die Verletzungen im Mundbereich der Geschädigten und die Oberarm- brüche ist der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Mit Bezug auf die Rippenbrüche (Anklageziffer 4) und die Hirnverletzungen (Anklageziffer 6) hat kein separater Schuldspruch zu erfolgen, da diese Delikte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, von denen nicht zuungunsten des Beschuldigten abgewichen werden darf, durch das Tötungsdelikt konsumiert werden. Betreffend den Drosselungsvorgang sind die Voraussetzungen für ein versuchtes Tötungsdelikt gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, unter welchen Tatbestand der Artikel 111, 112 oder 113 StGB das Verhalten zu subsumieren ist.

6. Totschlag, vorsätzliche Tötung oder Mord 6.1. Wahrung des Anklageprinzipes betreffend Vorwurf des Mordversuchs Die Verteidigung rügt, in der Anklageschrift werde nicht rechtsgenügend ausge- führt, worin die besondere Skrupellosigkeit für die Annahme eines Mordversuches besteht (Urk. 70 S. 15). Damit rügt er eine Verletzung des Anklageprinzipes. Im Anklagesachverhalt wird festgehalten, der Beschuldigte habe, als er C._____ derart gedrosselt habe, an den Umstand gedacht, dass C._____ nicht von ihm, sondern von H._____ sei und habe diesen Umstand und die Existenz von C._____ vernichten wollen (Anklageschrift S. 3 dritter Absatz). Unter diesen Umständen ist das Anklageprinzip auch betreffend den Vorwurf des versuchten Mordes gewahrt. Für den Beschuldigten ist klar, dass ihm vorge- worfen wird, er habe die Existenz eines knapp drei Wochen alten völlig wehrlosen Säuglings vernichten wollen, weil er daran dachte, dass das Kind nicht von ihm, sondern von einem anderen Mann sein könnte. 6.2. Standpunkte

- 30 - Während die Vorinstanz und die Untersuchungsbehörde die Auffassung vertreten, dass das Verhalten als versuchter Mord zu qualifizieren ist, macht die Ver- teidigung für den Eventualfall eines Schuldspruches wegen eines Tötungsdeliktes geltend, das Verhalten sei als versuchter Totschlag zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend den Vorwurf des Mordversuches vor Vo- rinstanz aus, der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, seine Wut an C._____ auszuleben, sie habe keinen Anlass für das Verhalten gegeben. Es habe keine Überforderung des Beschuldigten in der Pflege des Kindes bestanden. Anstelle sich mit der Mutter des Kindes auseinanderzusetzen, habe er seine Wut an einem wehrlosen Geschöpf ausgelebt. Er habe nicht einmal die Gewissheit gehabt, dass es nicht sein Kind sei und ob sich die Kindsmutter mit H._____ treffe. Der Be- schuldigte habe die Existenz von C._____ auslöschen wollen, es sei eine grau- same Rache gegenüber der Mutter, ein Abreagieren seiner Wut an einem un- schuldigen Baby gewesen. Seine Tat sei derart krass egoistisch und skrupellos, die Tat als solche derart brutal begangen an einem absolut wehrlosen Opfer, dass sie als Mord zu qualifizieren sei (Urk. 67 S. 8). Die Verteidigung machte für der Eventualfall der Bejahung eines Tötungsvor- satzes geltend, der Beschuldigte habe sich bei der Tat in einem affektiven Ausnahmezustand befunden. Seine Fähigkeit zu einer realitätsgerechten Wahr- nehmung der Umwelt und seine Fähigkeiten zu selbstkritischer Reflexion seien eingeschränkt gewesen. Es habe Handeln unter einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB stattgefunden (Urk. 70 S. 15). Ausserdem habe sich der Beschuldigte seit vielen Jahren in einer psychischen Drucksituation befunden, wobei sich dieser Druck mit der Beziehung zu E._____ und der Geburt von C._____ in kurzer Zeit stark akzentuiert habe. Es habe auch grosse seelische Be- lastung im Sinne von Art. 113 StGB vorgelegen (Urk. 70 S. 16). Der Beschuldigte habe nicht alleine und zumindest nicht überwiegend die Schuld an seinem emoti- onalen Ausnahmezustand getragen (Urk. 70 S. 16). 6.3. versuchter Mord 6.3.1. Allgemeines

- 31 - Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für eine versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der qualifizierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur Anwendung gelangt. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Mordes kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 34 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände ist demgemäss zu prüfen, ob dem Beschuldigten besonders skrupelloses Handeln vorzuwerfen ist. Als Beurteilungskriterien fallen die Beweg- gründe, der Zweck der Tat und die Art der Tatausführung ins Gewicht. Im Vorder- grund stehen die unmittelbar mit der Tatausführung verbundenen Umstände, wobei Verhaltensweisen vor und nach der Tat zur Rekonstruktion des Beweg- grundes beigezogen werden können (Ch. Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 112). Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10). 6.3.2. Im Einzelnen Vorauszuschicken ist, dass gemäss obigen Ausführungen der direkte Tötungs- vorsatz verneint wurde. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ vernichten wollte, vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Tochter nicht hat töten wollen, er hat den Todeseintritt "lediglich" in Kauf genommen. Da damit "bloss" Eventualvorsatz vorliegt, erübrigen sich von vornhe- rein Ausführungen zu den Beweggründen des Beschuldigten und dem Zweck der Tat. Auch wenn das "Abreagieren" seiner Wut auf die Beziehung von E._____ und H._____ an C._____ keineswegs nachvollziehbar und egoistisch erscheint, ist dies aus Sicht des Beschuldigten nicht mit dem Ziel geschehen, C._____ zu töten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte klar, dass er nicht seine Wut am Kind ausgelassen habe, weil er seine Freundin habe bestrafen wollen (Urk. 128 S. 17). Im Tatmotiv und dem Zweck der Tat ist daher keine besondere Skrupellosigkeit ersichtlich, es wird darauf aber im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein.

- 32 - Bei der Tatausführung hat der Beschuldigte massiv Gewalt angewendet, indem er den Brustkorb des Kindes stark zusammendrückte, was zu mehrfachen Rippen- frakturen führte und zu grosser Schmerzzufügung. Anschliessend hat er den Säugling gewürgt bis er aufhörte zu schreien und blau wurde am Kopf. Im Zusammenhang mit dem ganzen Tatvorgehen schüttelte er den knapp drei Wochen alten Säugling. Diese Art der Tatausführung erscheint zwar als abscheulich, aber noch nicht als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB. Es darf die Skrupellosigkeit nicht damit begründet werden, dass das Opfer ein knapp drei Wochen altes Baby war. Als solches war es dem Beschuldigten zwangsläufig wehr- und hilflos ausgeliefert, es hätte sich ja gar nicht wehren können. Allein deswegen liegt aber noch keine besondere Skrupellosigkeit vor. Ebenfalls kann diese nicht allein im Umstand gesehen werden, dass der Beschuldigte C._____ nach dem Drosselungsvorgang wieder in ihr Bettchen legte und er sich an den Computer setzte, um weiter zu spielen, wie wenn nichts passiert wäre (Urk. 128 S. 15). Ein solches Nachtatverhalten, welches zwar eine Gefühlskälte gegenüber der eigenen Tochter und dem menschlichen Leben indiziert, ist zwar verwerflich, reicht aber für sich allein nicht aus, um einen Mord zu begründen. Auch hierauf wird aber im Rahmen der Strafzumessung zurück- zukommen sein. 6.3.3. Fazit Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist das Handeln des Beschuldigten nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Zweifellos ist das Vorgehen des Beschuldigten unverständlich und zeugt von Gefühlskälte - eine besondere Skrupellosigkeit ist darin aber noch nicht zu erblicken. Da der Beschuldigte zudem "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte und seine Tochter nicht töten wollte, kann die Skrupellosigkeit auch nicht im Tatmotiv oder im Zweck der Tat erblickt werden. 6.4. versuchter Totschlag 6.4.1. Allgemeines

- 33 - Zu prüfen ist sodann, ob die Tat des Beschuldigten im Affekt geschah. Auch hier kann bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4.2. Im Einzelnen Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter abstellend auf die Variante mehre- rer Vorfälle mit Gewaltanwendung mit nachvollziehbarer Begründung das Vor- liegen einer Affekttat verneinte. Das Gutachten hielt dazu fest, die inkriminierten Taten hätten Seriencharakter, bei dem auch eine Zunahme der Brutalität erkannt werden könne. Damit fehle die Impulsivität, ein wesentliches Merkmal der Affekt- taten, welche sich in der Regel nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Tathand- lungen manifestiere (Urk. 23/9 S. 64). Auch das Tatnachverhalten sei nicht ge- kennzeichnet von den für Affekttaten typischen Verhaltensweisen wie Weinen, schwerer Erschütterung, fassungslosem Erstaunen oder seelischem Zusammen- bruch, vielmehr habe der Beschuldigte sein Tun verleugnet, verdrängt und weitere Delikte fortgeführt (Urk. 23/9 S. 67). So legte er C._____ einfach in ihr Bettchen zurück und setzte sich an den Computer, um weiter zu "gamen", ohne sich um seine Tochter zu kümmern (Urk. 128 S. 15). Selbst wenn entgegen den schlüssi- gen Ausführungen des Gutachters eine Affekttat angenommen würde, ist zu be- tonen, dass sich ein allfälliger Affekt bestehend in Wut und Aggression nicht ge- gen eine Person richtete, welche mit dieser Gemütsbewegung in irgendeinem Zu- sammenhang stand, vielmehr gegen eine völlig unschuldige unbeteiligte Drittper- son. Die Annahme eines Totschlages fällt bei einer solchen Konstellation ausser Betracht, da das Opfer in keinem Zusammenhang mit der Verursachung der hef- tigen Gemütsbewegung steht. Dieselben Überlegungen gelten analog auch be- züglich der grossen seelischen Belastung. Es bestand schlicht kein Bezug von C._____ zur Belastungssituation des Beschuldigten, eine Tötung des Kindes hät- te denn auch an dieser Belastungssituation nichts geändert. Die Tathandlungen waren in jeder Hinsicht sinn- und zwecklos. Selbst wenn man von einem Affekt ausgehen würde, wäre die Gemütsbewegung des Beschuldigten auf jeden Fall nicht entschuldbar. Ein anständig Gesinnter

- 34 - wäre in der gleichen Situation nie in eine derartige Gemütsbewegung geraten, welche die versuchte Tötung in einem milderen Lichte erscheinen liesse. 6.4.3. Fazit Das Handeln des Beschuldigten ist nicht als Affekttat und damit nicht als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren. Selbst wenn man von einem Affekt ausgehen würde, welcher aber aufgrund obiger Erwägungen klar zu verneinen ist, wäre die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten jedenfalls nicht entschuldbar.

7. Schuldpunkt Der Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen qualifi- zierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung, das methodische Vorgehen bei Deliktsmehrheit, die Festlegung des Strafrahmens und die Strafzu- messungskriterien innerhalb des Strafrahmens kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Einsatzstrafe für Tötungsversuch 2.1. Strafrahmen Auszugehen ist von einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 in Verbindung mit Art. 40 StGB). 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. objektive Tatschwere

- 35 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass C._____ sich beim Würgevor- gang in akuter Lebensgefahr befand. Auch das Brechen der Rippen und das Schütteln des Kopfes des Säuglings brachten die Gefahr lebensgefährlicher Ver- letzungen mit sich, wobei sich die Lebensgefahr bei diesen Vorgängen nicht aktu- alisierte. Der Beschuldigte hat auf unterschiedliche Art (Zusammendrücken des Brust- korbes, Würgen und Schütteln) erhebliche Gewalt gegen das Kind angewendet und diesem aufgrund der Rippenverletzungen zudem starke Schmerzen zugefügt. Beim Opfer handelte es sich um ein gut zwei Wochen altes Baby, welches dem Beschuldigten völlig hilf- und wehrlos ausgeliefert war. Insgesamt handelte er ohne jedes Gefühl für das Kind als menschliches Wesen. Nach dem Drosselungsvorgang legte er C._____, die nur noch wimmerte, einfach wieder zurück ins Bett und schloss die Türe, ohne irgendwelche emotionale Beteiligung und Reue betreffend die dem Kind zugefügten Verletzungen und Schmerzen zu zeigen und verdrängte das Geschehene (Urk. 9/6 S. 7, Urk. 128 S. 15). Er nahm das Kind gar nicht als Menschen wahr, was sich in seiner Aussage manifestiert, C._____ sei ihm nicht präsent gewesen, es sei einfach um ihn gegangen, dass er nicht im Stande gewesen sei, klar zu denken (Urk. 9/6 S. 8), seine Handlungen hätten sich gegen niemanden gerichtet, sondern gegen den Umstand (Urk. 9/6 S. 9). Der Beschuldigte zeigte damit äusserste Gering- schätzung gegenüber dem Leben des Kindes. Ob die durch den Würgevorgang verursachte Hirndurchblutungsstörung länger- fristige Beeinträchtigungen in der Entwicklung oder mental/psychische Schäden bei dem noch kleinen Kind hinterlassen wird, kann heute noch nicht beurteilt werden (Urk. 69). Abgesehen von den Rippenbrüchen, welche laut Aussagen des Beschuldigten noch nicht vollends verheilt sind (Urk. 128 S. 22), haben die weiteren Verletzungen keine bleibenden physischen oder psychischen Schäden hinterlassen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt erheblich. 2.2.2. subjektive Tatschwere

- 36 - In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 1) lässt sich direkter Tötungsvorsatz nicht erstel- len. Betreffend das Tatmotiv ist auf die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Phase der Untersuchung vor der ersten Anklageerhebung abzustellen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft und plausibel, dies trifft nicht nur auf die Geschehensabläufe, sondern auch bezüglich der von ihm angegebenen Motive zu. In der polizeilichen Befragung vom 9. März 2009 sagte er auf die Frage nach dem Motiv seiner Tat aus, dieses liege im Unverständnis gegenüber der Kinds- mutter, dass sie solche sexuellen Verhältnisse anfange mit H._____ und dass sie ihm (dem Beschuldigten) dies verschwiegen habe und nachträglich immer noch Kontakt zu H._____ pflege (Urk. 9/3 S. 16). Die Verletzungen an den Armen seien entstanden, weil er "ausgetickt" sei wegen einem Streit mit der Kindsmutter und weil er gedacht habe, dass sie zu ihrem Liebhaber gehe und ihn dies wütend gemacht habe (Urk. 9/3 S. 14). Auch in der Einvernahme vom 16. März 2009 bestätigte er, er sei nicht damit klargekommen, dass E._____ ihn hintergangen habe, und er habe Wahnvorstellungen bekommen, dass er E._____ immer mit H._____ zusammen gesehen habe und das Gefühl gehabt habe, C._____ sei nicht sein Kind (Urk. 9/6 S. 7). Beim Vorfall als er dem Kind die Oberarme gebro- chen habe, habe er gedacht, E._____ gehe zu H._____, er habe nicht mehr ge- wusst, ob er ihr trauen könne, habe sich allein und hilflos gefühlt, weil er immer das Ziel gehabt habe, diese Familie aufzubauen. Er habe nur noch an E._____ gedacht, wo sie sein könnte und dann sei der Gedanke gekommen, dass C._____ nicht von ihm sei (Urk. 9/6 S. 11). Noch in der ersten Schlusseinvernahme vom

26. November 2009 sagte er aus, er werde C._____ später erzählen, warum er das gemacht habe und werde ihr sagen müssen, dass er sie zu diesem Zeitpunkt nicht als seine Tochter gesehen habe, sondern als fremdes Kind (Urk. 9/9 S. 5). Beim Vorfall am Sonntag sei das Kind nicht mehr so präsent gewesen, er habe gedacht, dass E._____ zu H._____ gehe und er quasi auf deren beider Kind auf- passen müsse (Urk. 9/9 S. 7). Selbst nach der Änderung seines Aussage- verhaltens nach der ersten Anklageerhebung sagte er aus, er wisse nicht, ob er herausfinde, weshalb es passiert sei, der Hauptfaktor sei sicher gewesen, dass es

- 37 - nicht sein Kind sei (Urk. 9/11 S. 16). Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte der Beschuldigte dar, dass er über längere Zeit hinweg Wutanfälle gehabt habe, welche darin gegründet hätten, dass er das Gefühl gehabt habe, dass andere Männer E._____ nah sein könnten. Schlussendlich sei es nur um die Beziehung zwischen E._____ und H._____ gegangen (Urk. 128 S. 8 f.). Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten ist das Motiv für seine Taten darin zu erkennen, dass er nicht damit umgehen konnte, dass E._____ Kontakt zu H._____ unterhielt und er Zweifel daran hegte, ob C._____ sein Kind oder das Kind von H._____ sei. Bei der Gewaltanwendung gegenüber C._____ am Sonn- tag machte sich der Beschuldigte Gedanken, dass E._____ zu H._____ gegan- gen sein könnte. Die vom Beschuldigten geschilderten Zweifel an seiner Vater- schaft, die Eifersucht und sein Unvermögen mit der Situation einer von ihm ver- muteten Fremdbeziehung der Kindsmutter mit H._____ umzugehen, vermögen keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, dass er massive Gewalt ge- genüber dem wehrlosen knapp drei Wochen alten Säugling ausübte. Der Be- schuldigte war nicht überfordert durch die Betreuung des Kindes, C._____ schrie auch nicht übermässig. Eine Belastung durch deren Geschrei wurde vom Be- schuldigten nie geltend gemacht. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar und auch nicht einfühlbar, weshalb der Beschuldigte Gewalt gegen das völlig unschuldige Kind und nicht gegen E._____ oder H._____ anwandte. Der Schlussfolgerung des Gutachters, wonach C._____ zum Zeitpunkt der Tatbegehung für den Beschuldig- ten ein Objekt darstellte, das er stellvertretend für die Zuneigung von E._____ und H._____ ansah, ablehnte und entsprechend behandelte, kann ohne weiteres ge- folgt werden (Urk. 23/9 S. 64). Dasselbe gilt für die Beurteilung des Gutachters, wonach die Tathandlungen als Ausdruck einer Kanalisation von Wut, Frustration und Aggressivität eines mit seinen Lebensumständen überforderten, rigiden und sehr unreifen jungen Mannes erscheinen, dem durchaus die Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen zur Verfügung gestanden hätte (Urk. 23/9 S. 67). Im zweiten Gutachten wird dargelegt, dass der Beschuldigte schilderte, er habe noch keine Beziehung zum Kind gehabt, er habe weder negative noch positive Gefühle gegenüber dem Kind gehabt (Urk. 23/23 S. 28). Eine Beziehungsbildung habe nicht stattgefunden, er sei mehr mit E._____ beschäftigt gewesen und der Meinung gewesen, dass die Frau das Wichtigste sei

- 38 - und dann komme das Kind (Urk. 23/23 S. 27). Als er gemerkt habe, dass E._____ entgegen der mit ihr getroffenen Abmachung den Kontakt zu H._____ nicht abge- brochen habe, sei er hässig geworden. Seine Hässigkeit habe sich nicht gegen E._____ gerichtet, das habe er nicht fertig gebracht, denn sie sei für ihn eine Prinzessin gewesen (Urk. 23/23 S. 27). Schlüssig hält das zweite Gutachten fest, das Tatverhalten sei durch eine ganz erhebliche Aggressivität gekenn- zeichnet, die Zorn erkennen lasse und das Kind als Ersatzobjekt seiner Wut auf die Partnerin erscheinen lasse (Urk. 23/23 S. 55). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tatmotiv des durch das Verhalten der Kindsmutter gekränkten Beschuldigten letztendlich in Aggression und Wut über die Kindsmutter und deren Beziehung zu einem anderen Mann zu erblicken ist, wobei der Beschuldigte diese Wut, Aggression und Frustration an C._____ auslebte, obwohl diese ihm dazu nicht den geringsten Anlass gegeben hatte. Er behandelte das Kind wie einen Gegenstand. Die Tat erscheint als sinnlos, als gänzlich unverständlich, und es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte damit bezweckte. Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er in einer für ihn belasten- den Situation handelte. Er vermutete, dass seine Partnerin eine Fremdbeziehung zu einem anderen Mann unterhalte und dass C._____ nicht seine leibliche Toch- ter sei. Sein grosser Wunsch nach einer intakten Familie schien für ihn gefährdet. Der unreife junge Beschuldigte war mit seinen Lebensumständen überfordert. Eine "verstehbare" Motivation für die Tathandlungen liegt gemäss Gutachten da- rin, dass der leicht kränkbare Beschuldigte damit konfrontiert gewesen sei, dass E._____ die Beziehung zu H._____ nicht beendet habe, er an seiner Vaterschaft gezweifelt habe und habe erkennen müssen, dass er nicht genügend Einfluss auf E._____ hatte, um diese zur Beendigung der Beziehung zu H._____ zu bewegen und dass letzterer eine bessere Berufsausbildung und mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, weshalb er befürchten musste, E._____ an H._____ zu verlieren (Urk. 23/23 S. 55). Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters liegen beim Beschuldigten unreife Persönlichkeitszüge vor. Die Delikte standen offen- sichtlich damit in Zusammenhang. Das Verschulden wird in subjektiver Hinsicht dadurch zwar reduziert, ist insgesamt aber ebenfalls als erheblich zu beurteilen.

- 39 - Das Gutachten erweist sich betreffend die Frage der Schuldfähigkeit als schlüssig und klar. Den Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach die unreifen Persön- lichkeitszüge, welche verbunden sind mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung, nicht die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllen, und wonach keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt (Urk. 23/9 S. 74 f.), kann gefolgt werden. Eine weitere Relativierung des Verschuldens aufgrund verminder- ter Schuldfähigkeit fällt daher ausser Betracht. 2.2.3. Zwischenfazit betreffend Tatschwere Dem insgesamt erheblichen Verschulden angemessen erscheint eine Freiheits- strafe im Bereich von 13 bis 14 Jahren für das vollendete Delikt. 2.2.4. Versuch

a) Standpunkte Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, weshalb der Erfolg nicht eingetreten sei. Der Rücktritt vom unvollendeten Versuch wurde von ihr erheblich verschuldensmindernd gewichtet. Sie hielt dafür, dass der Rücktritt vom unvollendeten Versuch ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens rechtfertige (Urk. 93 S. 48 f.). Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, der Beschuldigte habe bereits alles getan, um den Erfolg herbeizuführen, wobei es dem völligen Zufall zu verdanken sei, dass die Geschädigte dennoch überlebt habe. Als der Beschuldig- te die Drosselung gelockert habe, hätte der Tod auch durchaus bereits eingetreten sein können. Damit könne kein Rücktritt vom Versuch vorliegen (Urk. 95 und Urk. 129 S. 2 f.).

b) Würdigung Bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines Rücktrittes vom Versuch ist vom erstellten Anklagesachverhalt auszugehen. Der Beschuldigte würgte das Kind bis es aufhörte zu schreien und schaute das Kind dabei nicht an, vielmehr schaute er zum Fernseher. Der Beschuldigte beobachtete somit die Reaktion des Kindes nicht. Als er die Drosselung lockerte, war das Kind blau am Kopf. Ausser-

- 40 - dem traten Unterblutungen in den Augenlederhäuten bei C._____ auf. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen sprechen diese Unterblutungen der Augenle- derhäute für eine relevante Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung und Sauer- stoffunterversorgung des Gehirns und eine damit verbundene unmittelbare Lebensgefahr, wobei letztere abgewendet wurde durch Einstellung des Drossel- vorganges (Urk. 18/16 S. 6 und Urk. 18/20). Der Beschuldigte sagte dazu aus, er habe C._____ während dem Würgen nicht angeschaut, er habe auf den schwarzen Fernseher geschaut. Er habe solange zugedrückt bis sie nicht mehr schrie, dann habe er sofort aufgehört. Als er sie dann angeschaut habe, sei sie blau am Kopf gewesen und habe wieder ang- efangen zu schreien (Urk. 9/6 S. 6). Auf die Frage, weshalb C._____ überlebt ha- be, sagte der Beschuldigte aus, als sie nicht mehr geschrien habe, sei er wie aufgewacht und habe plötzlich eine sehr grosse Angst vor sich selber gehabt, er habe in diesem Moment mit sich sehr stark kämpfen müssen, dass er es nicht weiterversucht habe (Urk. 9/9 S. 7 und Urk. 128 S. 14 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten stellte er das Würgen ein, als das Kind aufgehört hatte zu schreien. Er schaute das Kind beim Würgen nicht an, erst als er damit aufgehört hatte. Der Beschuldigte hatte das Kind bereits so lange gewürgt, dass die Gehirndurchblutung und die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn beeinträchtigt worden waren und der Kopf des Kindes blau angelaufen war. Es waren sämtliche Handlungen ausgeführt, welche zum Todeseintritt hätten führen können. Dass der Tod nicht eintrat, ist einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, die tatbestandsmässige Handlung war bereits vollständig ausgeführt. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Tod bereits vor dem Lockern der Drosselung hätte eingetreten sein können (Urk. 95). Demzufolge liegt ein vollendeter Tötungsversuch vor. Da Rücktritt vom Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB nur bei einem unvoll- endeten Versuch möglich ist (Art. 23 Abs. 1 1. Satzteil; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 23), scheidet vorliegend die Annahme eines Rücktrittes vom Versuch aus. Anzufügen bleibt, dass bei einem eventualvorsätzlich verübten Delikt nur wenige Konstellationen denkbar sind, bei welchen ein unvollendeter Versuch und ein

- 41 - Rücktritt überhaupt vorliegen können (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts vom

17. Dezember 2010 SK.2010.17, E. 2.2, wo es um ein Anschlag mit Sprengstoff ging, bei welchem sich der Täter nach erfolgter Vorbereitung entschied, den Sprengstoff nicht zu zünden). Grundsätzlich kann der Täter, welcher den Erfolg seines Handels nicht gezielt anstrebt, sondern "bloss" in Kauf nimmt, nicht von der Tatbegehung zurücktreten, da er den Eintritt des Erfolges nicht in den Händen hat. Mit anderen Worten kann der Täter von der Erfolgsverwirklichung nur beschränkt Abstand nehmen, da er diese nicht wissentlich und willentlich anstrebt, sondern als Folge seines Handelns in Kauf nimmt.

c) Schlussfolgerung betreffend Versuch Es liegt ein vollendeter Versuch vor, das Nichteintreten des tatbestandsmässigen Erfolges ist allein auf glückliche Umstände zurückzuführen. Dass ein Versuch vor- liegt, ist daher nur in sehr leichtem Masse strafreduzierend zu veranschlagen. 2.3. Täterkomponente Betreffend die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz berücksichtigt leicht strafmindernd, dass der Beschuldigte sich häufigen Wohnsitz- und Schulwechseln in der Kindheit und Jugend unterziehen musste, was seine Integration erschwerte, und dass seine Mutter an Alkoholproblemen litt, was er nicht bemerkt habe, sie den Beschuldig- ten jedoch häufig schlug. Die Beurteilung der Vorinstanz erscheint zwar als wohl- wollend, denn von einer schwierigen Jugend kann nicht eigentlich gesprochen werden, sie kann aber übernommen werden. Dagegen ist die Jugendlichkeit des Beschuldigten entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz (Urk. 93 S. 52) nicht strafreduzierend zu berücksichtigen, zumal der Umstand seiner unreifen Persön- lichkeitszüge und seiner belasten Lebenssituation bereits bei der Verschuldens- bewertung zu seinen Gunsten Berücksichtigung fand. Abgesehen davon sprach der die Jugendlichkeit berücksichtigende - mittlerweile gestrichene - Strafmilde- rungsgrund von Art. 64 Abs. 10 (nicht 7 wie es die Vorinstanz anführte) aStGB von einer Altersspanne von 18 bis 20 Jahren; der Beschuldigte war im Tatzeit- punkt jedoch bereits gut 24 Jahre alt (Urk. 93 S. 52).

- 42 - Der Beschuldigte erklärte sich weitgehend geständig. Angesichts seines äusserst wechselhaften Aussageverhaltens, welches auch eine zweimalige psychiatrische Begutachtung erforderlich machte, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sein Geständnis zu einer Verkürzung des Verfahrens oder zur Wahrheits- findung hätte beitragen können. Ganz im Gegenteil führten die von ihm präsen- tierten Tatvarianten zu einer Verlängerung und Erschwerung der Untersuchung. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass nicht von grosser Einsicht und Reue gesprochen werden kann, zumal er sein Handeln auf einen Affekt, einen gleichsam tierischen Ausnahmezustand, abzuschieben versuchte (Urk. 93 S. 54). Sein (Teil-) Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und nicht - wie es die Vorinstanz tat - grosszügig mit einer Reduktion von zwei Jahren (Urk. 93 S. 55). Unter Berücksichtigung einer insgesamt leichten Strafreduktion für den Versuch, für das Geständnis und die belastete Jugend erscheint eine Einsatzstrafe für den Tötungsversuch von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

3. Asperation für Körperverletzungsdelikte Neben der Verurteilung betreffend versuchte Tötung erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Der Schuldspruch betrifft die Verbrühungen durch die Verabreichung zu heisser Schoppenmilch und die Oberarmbrüche. Für dieses Delikt ist der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Das Tatverschulden wiegt betreffend beide Tatvorwürfe in objektiver Hinsicht erheblich. Sowohl durch die Verbrühungen im äusseren und inneren Mundbereich wie auch die Knochenbrüche wurden dem Kind erhebliche Schmerzen beigefügt. Die Verbrühungen führten dazu, dass das Kind temporär über eine Magensonde ernährt werden musste. Beide Verletzungen sind abgeheilt ohne bleibende Beeinträchtigungen zu hinterlassen. Bezüglich des Körperverletzungsdeliktes fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass es sich um einen völlig wehrlosen

- 43 - knapp zwei Wochen alten Säugling handelte und dass die Armbrüche auf massi- ve Gewalteinwirkung zurückzuführen sind. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich beider Vorwürfe von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Verschuldensrelativierend zu berücksichtigen sind auch hier die unreifen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten und die Über- forderung mit seiner Lebenssituation. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Straf- minderungsgründe des Geständnisses und der belasteten Jugend schlagen leicht strafmindernd zu Buche. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes eine Erhöhung der Einsatzstrafe für den Tötungsversuch auf 11 Jahre angemessen.

4. Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu bestrafen. An die Strafe anzurechnen sind 1106 Tage bis heute erstandene Haft und vorzeitigen Strafvollzug. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie bereits erwähnt, wurde die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte im Hauptpunkt betreffend Schuldspruch der versuchten Tötung. Auch betreffend das Strafmass unterliegt er zu einem weit grösseren Teil als die Staatsanwaltschaft. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung seiner schlechten wirt- schaftlichen Verhältnisse, welche sich aufgrund der zu verbüssenden langjährigen Freiheitsstrafe auch längerfristig nicht verbessern dürften, sind die Kosten jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin sind angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung,

- 44 - wobei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auf die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln zu verzichten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 11. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. …

2. …

3. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe angeordnet.

4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Februar 2009 sichergestellte Kinder- decke (blau, vermutlich mit Blutspuren) wird eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin anerkannt hat. Demgemäss wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageschrift vom

26. Oktober 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin anerkannt hat. Demgemäss wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privat- klägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins ab

15. Februar 2009 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 45 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 764.40 Kosten KAPO Fr. 112.50 Betr.amt B._____, Hausdurchsuchung, ½ Fr. 180.65 IRM … C._____, ½ Fr. 548.50 IRM … C._____/A._____, 1/2 Fr. 39.70 IRM … C._____, ½ Fr. 6.– Uvek, rg. …/Mahnung Fr. 16'060.50 Psych. Uniklinik, Gutachten iS A._____ Fr. 1'080.50 IRM … C._____ Fr. 20'173.50 Psych. Uniklinik, Gutachen iS A._____ Fr. 3'785.25 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Dr. iur. D._____ Fr. 30'000.– Teilzahlungen amtl. Verteidigungskosten Fr. Restliche amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und die Kosten des ersten psychiatrischen Gutachtens von Fr. 16'060.50; die Kosten dieses Gutachtens werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtli- chen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

10. Mitteilungen

11. Rechtsmittel

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB.

- 46 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1106 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Vertei- digung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (Urk. 24/6) − die Vorinstanz

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 47 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder