Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG.
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 7. Juni 2011 wurde die Beschuldigte A._____ vom Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– (unter Ansetzung von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft (Urk. 27 S. 27). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv der durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verteidigten Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 7).
E. 1.2 Dagegen meldete die Beschuldigte am 9. Juni 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 16. August 2011 (Urk. 26/2) nannte die Beschuldigte mit Eingabe vom 2. September 2011 ihre Beanstandungen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom
19. September 2011 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). Mit
- 4 - Eingabe vom 5. Oktober 2011 reichte die Beschuldigte Unterlagen zu ihren finan- ziellen Verhältnissen nach (Urk. 35), wozu sie mit Präsidialverfügung vom
E. 1.3 Die Beschuldigte hat ihre Berufung auf Ziff. 1-4 sowie Ziff. 6 des vorinstanzli- chen Urteils beschränkt (Urk. 28 S. 3). Demzufolge hat das Berufungsgericht die nicht angefochtene Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheides nicht mehr zu überprüfen. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Schuldpunkt
E. 2 Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
E. 2.1 Die Beschuldigte hat von Anfang an bis heute bestritten, die eingeklagten Handlungen, d.h. das Überfahren des Sperrstreifens beim Spurabbau und das vorsätzliche Einscheren unmittelbar (ca. 30 Zentimeter) vor dem Fahrzeug von B._____ und C._____, begangen zu haben (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 21). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorlie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c und 112 Ia 107 E. 2b).
- 5 -
E. 2.2 Bei bestrittenen Sachverhalten ist gemäss der aus Art. 8 BV und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2, und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2 f.; Pra 91 [2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/ Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E. 2b, BGE 124 IV 86 E. 2a). Beruht die Beweisführung auf Aussagen der Beteiligten, so sind diese auf sog. Realitätskriterien resp. auf Lügen- oder Fantasiesignale hin zu überprüfen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivil- prozesses, Zürich 1974, S. 316). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizu- sprechen (statt vieler: Corboz, „in dubio pro reo“, in ZBJV 129 [1993] S. 419 f.).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der drei beteiligten Personen sowie des als Auskunftsperson befragten D._____, dem Lebenspartner der Be- schuldigten, zutreffend kurz zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Aussagen wird, wo nötig, bei deren Würdigung eingegangen.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat zudem auch E._____ zitiert, welcher im Wagen hinter den Zeugen B._____ und C._____ fuhr und lediglich vom ermittelnden Poli- zeibeamten telefonisch befragt wurde, welcher anschliessend dessen Aussagen in einer Notiz zusammenfasste. E._____ äusserte sich dahingehend, dass ihm die
- 6 - Situation bekannt vorkomme, er sich jedoch nicht mehr daran erinnere könne, da er jeden Tag auf dem Arbeitsweg solche Manöver sehe (Urk. 1 S. 8 f.). Aus dieser Aussage lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 42 S. 9) wenig bis gar nichts zugunsten der Beschuldigten oder gegen die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ ableiten, war E._____ doch nicht direkt in das Geschehen involviert und wurde er auch erst 12 Tage nach dem Vorfall zu einer für ihn offenbar nicht sehr ungewöhnlichen Verkehrsre- gelverletzung befragt. Die Behauptung der Verteidigung, E._____ habe gesagt, er erinnere sich nicht an die fragliche Situation, ist sodann aktenwidrig, da E._____, wie soeben geschildert, effektiv dahingehend zitiert wurde, dass ihm die geschil- derte Situation irgendwie bekannt vorkomme (Urk. 1 S. 8). Anderseits ist diese Aussage aber auch nicht in irgendeiner Weise zu Ungunsten der Beschuldigten zu verwerten, da sie ohne Berücksichtigung der entsprechenden Teilnahme- und Verteidigungsrechte erfolgt ist. Vielmehr wirkt sich die Aussage von E._____ unter den vorliegenden Umständen neutral aus und kann insofern unberücksichtigt bleiben.
E. 2.5 Auch was die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen betrifft, hat die Vo- rinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht. Zu Recht hat die Vo- rinstanz darauf hingewiesen, dass die beiden Zeugen B._____ und C._____ mit der Beschuldigten nicht bekannt sind und kein erkennbares persönliches Interes- se an ihrer Strafverfolgung haben (Urk. 27 S. 9). Ein Grund, weshalb sie diese bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch im Übrigen selbst strafbar machen sollten, ist nicht auszumachen; davon geht auch die Beschuldigte selbst nicht aus (Urk. 21 S. 2). Insbesondere wurden auch keine finanziellen Forderungen geltend gemacht. Im Übrigen wirken die Aussagen der beiden Zeugen, jedenfalls im Kerngeschehen, durchaus selbsterlebt und überzeugend, worauf nachfolgend einzugehen sein wird. Nachvollziehbar erscheint auch, wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist durch den Zeugen B._____. Dieser war, was aus seinem Schreiben vom 4. Janu- ar 2011 anschaulich hervorgeht, offensichtlich empört über das aus seiner Sicht rücksichtslose Verhalten, worauf er eine Anzeige erstattete (Urk. 1). Die
- 7 - Tatsache, dass jemand aufgrund einer erlebten Verkehrssituation die Mühen auf sich nimmt, eine schriftliche Strafanzeige zu verfassen und an mehreren Einver- nahmeterminen zu erscheinen, ohne dass er einen persönlichen Vorteil daraus gewinnen kann, spricht jedenfalls für das Vorliegen eines relativ massiven Vorfalls. Der Umstand, dass B._____ drei Tage zuwartete, bevor er seine schriftli- che Anzeige verfasste (Urk. 1), erscheint unverdächtig, insbesondere da dazwi- schen auch noch ein Wochenende resp. ein Feiertag lag.
E. 2.6 Die Beschuldigte hat in der gesamten Untersuchung bestritten, zum fraglichen Zeitpunkt, d.h. am 1. Januar 2011 um ca. 14.40 Uhr, überhaupt mit einem Fahrzeug Audi S3, ZH…, unterwegs gewesen zu sein. Das Auto sei zu diesem Zeitpunkt bei ihr zuhause in der Garage gestanden, mithin auch von kei- ner anderen Person gelenkt worden (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 21). Demnach erscheint es angebracht, den Sachverhalt zunächst bezüglich dieses Umstandes (Präsenz des Fahrzeuges Audi S3, ZH ..., zur fraglichen Zeit am frag- lichen Ort, Person des Lenkers) zu untersuchen.
E. 2.7 Zur Identifizierung der Beschuldigten kam es wie folgt: B._____ erstattete schriftlich Anzeige und hielt darin fest, beim gesuchten Fahrzeug handle es sich um einen Audi S3, Kontrollschild ZH .... Man habe vor der Ausfahrt F._____ die Nummer ablesen können, nachdem der Wagen dort die Fahrt verlangsamt habe (Urk. 2). In der polizeilichen Einvernahme schilderte B._____ sodann
- insofern abweichend - dass er die Nummer bereits nach dem fraglichen inkrimi- nierten Manöver abgelesen habe. Der Lenker des Audis sei nach dem besagten Manöver davon gefahren, bis er dem nächsten Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei. Aus diesem Grund habe er gleich auf das Kontrollschild geschaut und die Nummer abgelesen (Urk. 4 S. 3). Die Zeugin C._____ gab sodann bei der Polizei zu Protokoll, sie habe sich nach dem fraglichen Manöver zwar auf das Autokenn- zeichen konzentriert, habe aber nicht alles ablesen können. Sie habe aufge- schrieben, was sie habe ablesen können und was ihr B._____ mitgeteilt habe. Später, d.h. vor der Ausfahrt F._____, hätten sie dann jedoch wieder aufschlies- sen und das Kennzeichen gut ablesen können (Urk. 3 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte B._____ aus, er habe die Nummer
- 8 - sofort [nach dem Manöver] aufgeschrieben resp. seine Beifahrerin, die Zeugin C._____, aufgefordert, die Nummer aufzuschreiben. Block und Bleistift würden immer neben ihm im Auto liegen, weil er sich damit Notizen mache. Vor der Aus- fahrt F._____ habe man dann das fragliche Fahrzeug eingeholt und die Nummer nochmals kontrolliert (Urk. 9 S. 3 f.). Zeugin C._____ sagte bei der Staatsanwalt- schaft aus, nach dem eingeklagten Manöver des Lenkers des Audis habe der Zeuge B._____ zu ihr gesagt, dass sie den Block nehmen und die Nummer auf- schreiben solle. Sie sei sich sicher, die richtige Nummer aufgeschrieben zu haben (Urk. 10 S. 3). Aufgrund dieser glaubhaften Ausführungen der beiden Zeugen be- stehen keine Zweifel an der Richtigkeit der zur Anzeige gebrachten Fahrzeug- nummer.
E. 2.8 Die Abklärungen der Polizei zum genannten Kennzeichen ergaben in der Folge, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Audi S3 handelt, wie es der Zeuge B._____ von Anfang an ausgeführt hat. Diese Präzisierung ist ein mass- gebliches Realitätskriterium. Wenn die Verteidigung unter anderem ins Feld führt, die Zeugin C._____ hätte teilweise auch von einem grünen Fahrzeug gesprochen und es könnte sich auch um eine Verwechselung handeln (Urk. 42 S 3 f.), dann ist dem eben entgegen zu halten, dass jedenfalls B._____, der als Lenker des Fahrzeuges den Vorfall offensichtlich unmittelbarer wahrgenommen hat und mit- hin als Hauptbelastungszeuge bezeichnet werden kann, von Beginn weg und konsequent von einem schwarzen Audi S3 gesprochen hat. Mithin hat er nicht nur die (richtige) Autofarbe genannt, sondern auch die Automarke und sogar den Autotypen dieser Marke. Dies spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit seiner diesbe- züglichen Angaben und schliesst eine Verwechslung aus.
E. 2.9 Der Sachverhalt ist deshalb zunächst insofern zweifelsfrei erstellt, als dass davon auszugehen ist, dass sich das Fahrzeug Audi S3 mit der Nummer ZH ... zum fraglichen Tatzeitpunkt an dem Ort des angeklagten Geschehens befunden hat.
E. 2.10 Was sodann die Identität der Beschuldigten als Lenkerin des besagten Fahrzeuges anbelangt, so bestehen auch daran keine ernsthaften Zweifel. Für die Annahme, es habe jemand anders das Fahrzeug gelenkt, bestehen jedenfalls
- 9 - keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, es könnte jemand anders als sie zum besagten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben. Vielmehr machte sie zunächst geltend, das Fahrzeug sei den ganzen Tag in der Garage gestanden, um im weiteren Verlauf der Untersuchung ihre Aussagen - auf Vorhalt der Aussage ihres Partners D._____ hin - dahingehend abzuändern, dass sie jedenfalls um ca. 17 Uhr des fraglichen 1. Januars 2011 mit dem Audi zu ihren Eltern gefahren sei. Für ihre weitergehenden Aussagen in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Beanstandungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 4 ff.) zu den Aussagen der Zeugen betreffend Haarfarbe und Geschlecht des Len- kers des Fahrzeuges unbehelflich. Der Vollständigkeit halber sei lediglich er- wähnt, dass auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen, welche konstant und übereinstimmend von einer jungen Frau als Lenkerin gesprochen haben, eine Täterschaft der Beschuldigten keineswegs ausschliessen, sondern diesen Ver- dacht eindeutig stützen, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 15 f.; Art, 82 Abs. 4 StPO). Weiter der Vollständigkeit halber sei ebenfalls erwähnt, dass namentlich auch der Tatort, vergleicht man diesen mit dem Wohnort der Beschuldigten sowie demjenigen ihres Partners, klar ihre Täterschaft indiziert, wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. Urk. 27 S. 16). Wenn die Verteidigung schliesslich ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht der Beschuldigten für den Fall, dass eine andere Person aus ihrem familiären Umfeld mit dem Wagen gefahren sein sollte, ins Feld führt (Urk. 42 S. 6 f.), dann ist sie lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte nie erklärt hat, dass jemand anders mit dem Fahrzeug gefahren sei. Vielmehr sagte sie konstant, es sei niemand an diesem Tag gefahren. Die Ausführungen der Verteidigung in diesem Zusammenhang erscheinen daher unbehelflich.
- 10 -
E. 2.11 Zusammenfassend bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschuldigte mit dem besagten Fahrzeug zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort unterwegs war.
E. 2.12 Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob auch der angeklagte Vorfall als solcher als erstellt erachtet werden kann und es sind hierfür die Aussagen der Beteiligten zu analysieren.
E. 2.13 Die Beschuldigte hat sich zum eigentlichen Kerngeschehen (d.h. das Über- holmanöver) nicht konkret geäussert, da sie ihre Beteiligung per se abgestritten hat. Ein derartiges Bestreiten ist durchaus legitim und darf für die Sachverhaltser- stellung nicht direkt zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, insofern ist der Verteidigung Recht zu geben. Allerdings kann ihr allgemeines Aussageverhalten, mithin das Bestreiten einer Beteiligung am Geschehen per se, obwohl das Gegenteil aufgrund der obigen Erwägungen als erstellt erachtet werden kann, durchaus zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinzu- gezogen werden. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von strukturellen Kriterien (vgl. Bender/Nack/Treuer, 3. Auflage, München 2007, N 350 ff.).
E. 2.14 Der Zeuge B._____ führte im Einzelnen gemäss seinem Schreiben vom
4. Januar 2011 aus, er habe sich auf der Autobahn A... Richtung G._____ befun- den, kurz vor der Ausfahrt H._____, und zwar auf dem mittleren von drei Fahr- streifen. An dieser Stelle komme es zu einer Aufhebung der linken Spur gemäss Markierung auf der Fahrbahn. Dann folge ein schraffierte Fläche. Wie er in seinem Rückspiegel habe beobachten können, habe die Beschuldigte mit grossem Tempo, ca. mind. 120 bis 130 km/h, einige Autos überholt obwohl die Markierung auf der äussersten Fahrbahn ein Ende der Spur signalisiert habe. Ohne einzuspuren habe sie auch die schraffierte Fläche überfahren und sich an seinem Auto und an der Leitplanke vorbei gezwängt. Um eine Kollision zu ver- meiden, sei er auf der mittleren Spur ganz rechts gefahren, da die rechte Spur von anderen Fahrzeugen beansprucht worden sei. Die Beschuldigte sei daraufhin dem vorausfahrenden Fahrzeug bis ca. 1 Meter aufgeschlossen, sei also ein "richtig drängeler" gewesen (Urk. 2). Bei der Polizei deponierte B._____ folgende Aussagen: Sie seien auf der Autobahn Richtung G._____ unterwegs gewesen. Er
- 11 - habe seinen Citroen auf dem Normalstreifen durch die Verzweigung I._____ ge- lenkt, hinter ihm habe sich ein anderer, blauer, Citroen befunden. Als vom Tunnel "J._____" her eine Fahrspur dazu gekommen sei, habe er aufgrund der von dort her kommenden Fahrzeuge auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Bei der Ausfahrt H._____ werde die linke äussere Spur abgebaut und es habe zuvor eine schraffierte Fläche. Etwa 100 Meter vor dieser Fläche habe er im linken Aussenspiegel ein dunkles Fahrzeug [die Beschuldigte] gesehen, das sich ziemlich schnell näherte, mit mindestens 120 km/h, und den rund 50 Meter hinter ihm fahrenden Citroen links überholte. Als er auf der Höhe der schraffierten Fläche angelangt sei, habe er plötzlich das dunkle Fahrzeug links neben ihm auf der schraffierten Fläche fahren sehen, worauf er erschrocken sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihn dieses Fahrzeug noch überholen würde. Das dunkle Fahrzeug habe unmittelbar vor ihm auf seinen Fahrstreifen gewechselt. Zuvor habe er noch Tempo weggenommen, ohne dabei zu bremsen, und sei bewusst der Leitlinie nach gefahren, um Platz zu machen. Auf den rechten Fahrstreifen habe er nicht wechseln können, weil es da ziemlich viel Verkehr hatte. Das dunkle Fahrzeug sei sodann mit hoher Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen weiter- gefahren bis es beim nächsten Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei. Auf die Frage, warum er nicht gebremst habe, führte der Zeuge B._____ aus, er hätte dadurch den hinter ihm fahrenden Citroen gefährdet. Auf die Frage, wie viel Abstand die Beschuldigte zu seinem Wagen gehabt habe, als sie auf seine Spur wechselt, entgegnete der Zeuge B._____: "Es war jedenfalls knapp. Er hatte ca. 30 cm Abstand zu meinem Citroen." (Urk. 4 S. 2 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Zeuge B._____ folgendes zu Protokoll: "Ich fuhr auf dem mittleren Fahrstreifen. Ich sah dann im Rückspiegel, wie ein Fahrzeug auf der linken Spur mit grosser Geschwindigkeit heranfuhr. Ich fuhr normal weiter und das andere Fahrzeug überholte mich dann, überfuhr die schraffierte Sperrfläche und fädelte dann vor mir ein, mit einem sehr geringen Abstand vor mir ein. Ich erschrak und konnte noch etwas nach rechts ausweichen, wobei ich aber nicht auf die rechte Fahrspur konn- te, da diese ebenfalls befahren wurde. […] Ich habe nicht mehr bremsen können. Es ging ganz schnell. Das Fahrzeug hinter mir war auch nahe hinter mir" (Urk. 9 S. 3). Auf die Frage, was für ein Gefühl er nach dem Unfall gehabt habe, entgegnete B._____: "Wir sind er- schrocken. Wir haben gesehen, dass es zu keinem Unfall kommt […]" (Urk. 9 S. 4).
- 12 -
E. 2.15 Die Zeugin C._____ gab bei der Polizei zu Protokoll: "Ich mag mich einfach da- ran erinnern, dass nach dem Tunnel der linke Fahrstreifen abgebaut wird. Dort sah ich plötzlich ein Auto links neben uns auf der schraffierten Fläche fahren. Ich erschrak sehr, weil ich dachte, dass es zu einer Kollision kommen würde" (Urk. 3 S. 2). Auf die Frage, wann genau sie das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals bemerkt habe, entgegnete C._____: "Als es links von uns auf der gleichen Höhe fuhr" (Urk. 3 S. 2). Auf die Frage, wie viel Abstand dieses Fahrzeug zu demjenigen des Zeugen B._____ gehabt habe, antwortete C._____: "Dies habe ich nicht wahr genommen" und auf die Frage, ob der Abstand gross genug gewesen sei, um vor ihnen [B._____ und C._____] auf den Fahrstreifen zu wechseln, meinte sie: "Es war ganz sicher knapp. … [der Zeuge B._____] sagte mir danach, er sei deshalb nach rechts an die Leitlinie gefahren, um Platz zu machen. Ich habe dies nicht wahr ge- nommen" (Urk. 3 S. 3). Die Frage, ob es aus ihrer Sicht zu einem Unfall hätte kommen können, bejahte C._____ und auf die Frage, ob B._____ aufgrund des Fahrmanövers die Bremsen betätigt habe resp. wie stark er gebremst habe, sagte sie: "Ich nehme es an, doch kann ich es nicht 100 prozentig sagen. Meiner Meinung nach macht man dies automatisch aus einem Reflex heraus. […] Es war kein richtiges Bremsmanöver. Das heisst, ich konnte nichts dergleichen fühlen. … [der Zeuge B._____] konnte in diesem Moment nicht auf den Normalstreifen wechseln, da dieser Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen besetzt war" (Urk. 3 S. 3 f.). Auf Vorhalt von Übersichtsaufnahmen bestätigte C._____ noch- mals, dass das Fahrzeug der Beschuldigten auf ihre Spur gewechselt habe, als es bereits auf der schraffierten Fläche gefahren sei (Urk. 3 S. 5). Bei der Staats- anwaltschaft sagte C._____ sodann: "Wir fuhren. Es wird dann von drei Spuren auf zwei Spuren. Wir waren auf der mittleren Spur. Auf der Höhe der Schraffierung fuhr das Auto dann auf unsere Spur. Ich schrie auf, da ich erschrak. Ich dachte, jetzt knallt es" (Urk. 10 S. 3).
E. 2.16 Die Verteidigung bemängelt die Aussagen der Zeugen in verschiedener Hinsicht, wobei sie - mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz - namentlich bestreitet, dass die Beschuldigte mit einem Abstand von weniger als
E. 2.17 Wenn die Verteidigung sodann dem Zeugen B._____ vorwirft, er neige zu krassen Übertreibungen, was darin gipfle, dass er den Abstand beim Einscher- manöver mit "ca. 30 Zentimeter" bezifferte, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark anzuzweifeln sei, dann kann hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen werden (Urk. 27 S. 11). Letztlich haben die beiden Zeugen den von der Beschuldigten eingehaltenen Abstand
- jedenfalls insofern übereinstimmend - denn auch als "knapp", "sicher knapp" resp. "sehr gering" bezeichnet. Distanzangaben, namentlich von Laien, sind zwar in der Regel mit Zurückhaltung zu würdigen, was auch die Vorinstanz festhält, welche ausführt, es liege auf der Hand und sei bekannt, dass eine Schätzung des Abstandes zu einem fahrenden Auto aus einem anderen fahrenden Auto nur sehr schwer vorgenommen werden könne. Allerdings, und dies ist vorliegend relevant, ist aufgrund der Zeugenaussagen erstellt, dass diese den Abstand beim Einscheren als sehr gering empfunden haben, erschrocken sind, befürchtet haben, dass es zu einer Kollision komme und der Zeuge B._____ als Lenker des Fahrzeuges auf seiner Spur nach rechts ausgewichen ist. Was dieses Kern- geschehen anbelangt, sind die Aussagen der beiden Zeugen durchaus glaubhaft und belegen ohne Weiteres, dass der eingehaltene Abstand deutlich zu gering war, mithin in einem Bereich lag, welcher als gefährlich nahe bezeichnet werden kann. Der Umstand, dass der Zeuge B._____ offenbar kein eigentliches Brems- manöver durchgeführt hat, ändert schliesslich an dieser Einschätzung gar nichts.
E. 2.18 Der Vorwurf, wie ihn die Staatsanwaltschaft eingeklagt hat, ist demnach erstellt, mit der Einschränkung, wonach der Abstand beim Einschermanöver jedenfalls sehr knapp war, wobei offen bleiben kann, ob er tatsächlich lediglich ca. 30 Zentimeter betrug oder allenfalls wenig mehr (vgl. auch Ziff. 2.2.).
- 14 -
3. Rechtliche Würdigung
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Was die theoretischen Ausführungen zum Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung anbelangt, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Zusätzlich ist auch noch auf BGE 131 IV 133 ff. E. 3.2 hinzuweisen.
E. 3.2.1 Gemäss Bundesgericht ist der qualifizierte Tatbestand der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a).
E. 3.2.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Recht- sprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässig- keit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
- 15 - fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom
E. 3.2.3 Dass es sich bei den eingeklagten Bestimmungen im vorliegenden Fall um elementare Regeln handelt, die den gefahrlosen Ablauf von Fahrmanövern sicherstellen resp. gefährliche Fahrmanöver verhindern will, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Gerade auf einer Autobahn und angesichts der dort gefahrenen Tempi kann ein Fehlverhalten, mithin ein Verstoss gegen diese Regeln, eines Lenkers zu gravierenden Folgen führen, wie die Vorinstanz diesbe- züglich richtig ausgeführt hat (vgl. Urk. 42 S. 21).
E. 3.2.4 Gestützt auf den rechtsgenügend erstellten Sachverhalt ist davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte beim Abschluss ihres Überholmanövers derart knapp vor dem Wagen von B._____ und C._____ einbog, dass B._____, zumindest leicht, nach rechts auswich, um eine allfällige Kollision zu vermeiden. Es ist deshalb mit anderen Worten erstellt, dass die Beschuldigte die beiden einer konkreten Gefährdung aussetzte.
E. 3.3 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
- 16 -
4. Strafzumessung Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizufügen, es ist ihnen in allen Punkten beizupflichten (Urk. 56 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wurden im Übrigen von der Verteidigung nicht - auch nicht eventualiter - beanstandet. Die Beschuldigte ist deshalb zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 5 Tage festzulegen.
5. Vollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahren - wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung
- Einzelgericht, vom 7. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. […] "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 17 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 264.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
6. […]
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 18 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen,… [Adresse]
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch
E. 4 Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 5 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 264.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 7 (Mitteilungen)
E. 8 (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 42) A._____ sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Anklagebehörde : (schriftlich; Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt:
1. Prozessgeschichte
E. 13 September 2011 aufgefordert worden war (Urk. 31), und ersuchte das Berufungsgericht um Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 34). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich einverstanden erklärte (Urk. 39), wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2011 Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Dem kam die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2011 nach (Urk. 42). Die Staats- anwaltschaft verzichtete in der Folge auf Stellungnahme resp. Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 46).
E. 15 Metern auf die Spur von B._____ und C._____ eingebogen sei. Die Argumen- tation der Verteidigung erweist sich dabei jedoch als unbehelflich. Wenn die Ver- teidigung argumentiert, die Zeugin C._____ habe den Abstand beim Einbiegen bei der Polizei als "ganz sicher knapp" bezeichnet, was sie nicht getan hätte, wenn dieser weniger als die kritischen 15 Meter betragen hätte, sondern sie hätte
- 13 - diesfalls von einem Abstand, der "extrem knapp" gewesen sei oder ähnlich ge- sprochen, dann handelt es sich hierbei um eine nicht überzeugende Hypothese, auf welche nicht weiter einzugehen ist.
E. 20 März 2002).
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 264.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 42) A._____ sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Anklagebehörde : (schriftlich; Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 7. Juni 2011 wurde die Beschuldigte A._____ vom Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– (unter Ansetzung von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft (Urk. 27 S. 27). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv der durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verteidigten Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 7). 1.2. Dagegen meldete die Beschuldigte am 9. Juni 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 16. August 2011 (Urk. 26/2) nannte die Beschuldigte mit Eingabe vom 2. September 2011 ihre Beanstandungen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom
- September 2011 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). Mit - 4 - Eingabe vom 5. Oktober 2011 reichte die Beschuldigte Unterlagen zu ihren finan- ziellen Verhältnissen nach (Urk. 35), wozu sie mit Präsidialverfügung vom
- September 2011 aufgefordert worden war (Urk. 31), und ersuchte das Berufungsgericht um Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 34). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich einverstanden erklärte (Urk. 39), wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2011 Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Dem kam die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2011 nach (Urk. 42). Die Staats- anwaltschaft verzichtete in der Folge auf Stellungnahme resp. Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 46). 1.3. Die Beschuldigte hat ihre Berufung auf Ziff. 1-4 sowie Ziff. 6 des vorinstanzli- chen Urteils beschränkt (Urk. 28 S. 3). Demzufolge hat das Berufungsgericht die nicht angefochtene Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheides nicht mehr zu überprüfen. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario).
- Schuldpunkt 2.1. Die Beschuldigte hat von Anfang an bis heute bestritten, die eingeklagten Handlungen, d.h. das Überfahren des Sperrstreifens beim Spurabbau und das vorsätzliche Einscheren unmittelbar (ca. 30 Zentimeter) vor dem Fahrzeug von B._____ und C._____, begangen zu haben (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 21). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorlie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c und 112 Ia 107 E. 2b). - 5 - 2.2. Bei bestrittenen Sachverhalten ist gemäss der aus Art. 8 BV und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2, und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2 f.; Pra 91 [2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/ Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E. 2b, BGE 124 IV 86 E. 2a). Beruht die Beweisführung auf Aussagen der Beteiligten, so sind diese auf sog. Realitätskriterien resp. auf Lügen- oder Fantasiesignale hin zu überprüfen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivil- prozesses, Zürich 1974, S. 316). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizu- sprechen (statt vieler: Corboz, „in dubio pro reo“, in ZBJV 129 [1993] S. 419 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der drei beteiligten Personen sowie des als Auskunftsperson befragten D._____, dem Lebenspartner der Be- schuldigten, zutreffend kurz zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Aussagen wird, wo nötig, bei deren Würdigung eingegangen. 2.4. Die Vorinstanz hat zudem auch E._____ zitiert, welcher im Wagen hinter den Zeugen B._____ und C._____ fuhr und lediglich vom ermittelnden Poli- zeibeamten telefonisch befragt wurde, welcher anschliessend dessen Aussagen in einer Notiz zusammenfasste. E._____ äusserte sich dahingehend, dass ihm die - 6 - Situation bekannt vorkomme, er sich jedoch nicht mehr daran erinnere könne, da er jeden Tag auf dem Arbeitsweg solche Manöver sehe (Urk. 1 S. 8 f.). Aus dieser Aussage lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 42 S. 9) wenig bis gar nichts zugunsten der Beschuldigten oder gegen die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ ableiten, war E._____ doch nicht direkt in das Geschehen involviert und wurde er auch erst 12 Tage nach dem Vorfall zu einer für ihn offenbar nicht sehr ungewöhnlichen Verkehrsre- gelverletzung befragt. Die Behauptung der Verteidigung, E._____ habe gesagt, er erinnere sich nicht an die fragliche Situation, ist sodann aktenwidrig, da E._____, wie soeben geschildert, effektiv dahingehend zitiert wurde, dass ihm die geschil- derte Situation irgendwie bekannt vorkomme (Urk. 1 S. 8). Anderseits ist diese Aussage aber auch nicht in irgendeiner Weise zu Ungunsten der Beschuldigten zu verwerten, da sie ohne Berücksichtigung der entsprechenden Teilnahme- und Verteidigungsrechte erfolgt ist. Vielmehr wirkt sich die Aussage von E._____ unter den vorliegenden Umständen neutral aus und kann insofern unberücksichtigt bleiben. 2.5. Auch was die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen betrifft, hat die Vo- rinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht. Zu Recht hat die Vo- rinstanz darauf hingewiesen, dass die beiden Zeugen B._____ und C._____ mit der Beschuldigten nicht bekannt sind und kein erkennbares persönliches Interes- se an ihrer Strafverfolgung haben (Urk. 27 S. 9). Ein Grund, weshalb sie diese bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch im Übrigen selbst strafbar machen sollten, ist nicht auszumachen; davon geht auch die Beschuldigte selbst nicht aus (Urk. 21 S. 2). Insbesondere wurden auch keine finanziellen Forderungen geltend gemacht. Im Übrigen wirken die Aussagen der beiden Zeugen, jedenfalls im Kerngeschehen, durchaus selbsterlebt und überzeugend, worauf nachfolgend einzugehen sein wird. Nachvollziehbar erscheint auch, wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist durch den Zeugen B._____. Dieser war, was aus seinem Schreiben vom 4. Janu- ar 2011 anschaulich hervorgeht, offensichtlich empört über das aus seiner Sicht rücksichtslose Verhalten, worauf er eine Anzeige erstattete (Urk. 1). Die - 7 - Tatsache, dass jemand aufgrund einer erlebten Verkehrssituation die Mühen auf sich nimmt, eine schriftliche Strafanzeige zu verfassen und an mehreren Einver- nahmeterminen zu erscheinen, ohne dass er einen persönlichen Vorteil daraus gewinnen kann, spricht jedenfalls für das Vorliegen eines relativ massiven Vorfalls. Der Umstand, dass B._____ drei Tage zuwartete, bevor er seine schriftli- che Anzeige verfasste (Urk. 1), erscheint unverdächtig, insbesondere da dazwi- schen auch noch ein Wochenende resp. ein Feiertag lag. 2.6. Die Beschuldigte hat in der gesamten Untersuchung bestritten, zum fraglichen Zeitpunkt, d.h. am 1. Januar 2011 um ca. 14.40 Uhr, überhaupt mit einem Fahrzeug Audi S3, ZH…, unterwegs gewesen zu sein. Das Auto sei zu diesem Zeitpunkt bei ihr zuhause in der Garage gestanden, mithin auch von kei- ner anderen Person gelenkt worden (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 21). Demnach erscheint es angebracht, den Sachverhalt zunächst bezüglich dieses Umstandes (Präsenz des Fahrzeuges Audi S3, ZH ..., zur fraglichen Zeit am frag- lichen Ort, Person des Lenkers) zu untersuchen. 2.7. Zur Identifizierung der Beschuldigten kam es wie folgt: B._____ erstattete schriftlich Anzeige und hielt darin fest, beim gesuchten Fahrzeug handle es sich um einen Audi S3, Kontrollschild ZH .... Man habe vor der Ausfahrt F._____ die Nummer ablesen können, nachdem der Wagen dort die Fahrt verlangsamt habe (Urk. 2). In der polizeilichen Einvernahme schilderte B._____ sodann - insofern abweichend - dass er die Nummer bereits nach dem fraglichen inkrimi- nierten Manöver abgelesen habe. Der Lenker des Audis sei nach dem besagten Manöver davon gefahren, bis er dem nächsten Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei. Aus diesem Grund habe er gleich auf das Kontrollschild geschaut und die Nummer abgelesen (Urk. 4 S. 3). Die Zeugin C._____ gab sodann bei der Polizei zu Protokoll, sie habe sich nach dem fraglichen Manöver zwar auf das Autokenn- zeichen konzentriert, habe aber nicht alles ablesen können. Sie habe aufge- schrieben, was sie habe ablesen können und was ihr B._____ mitgeteilt habe. Später, d.h. vor der Ausfahrt F._____, hätten sie dann jedoch wieder aufschlies- sen und das Kennzeichen gut ablesen können (Urk. 3 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte B._____ aus, er habe die Nummer - 8 - sofort [nach dem Manöver] aufgeschrieben resp. seine Beifahrerin, die Zeugin C._____, aufgefordert, die Nummer aufzuschreiben. Block und Bleistift würden immer neben ihm im Auto liegen, weil er sich damit Notizen mache. Vor der Aus- fahrt F._____ habe man dann das fragliche Fahrzeug eingeholt und die Nummer nochmals kontrolliert (Urk. 9 S. 3 f.). Zeugin C._____ sagte bei der Staatsanwalt- schaft aus, nach dem eingeklagten Manöver des Lenkers des Audis habe der Zeuge B._____ zu ihr gesagt, dass sie den Block nehmen und die Nummer auf- schreiben solle. Sie sei sich sicher, die richtige Nummer aufgeschrieben zu haben (Urk. 10 S. 3). Aufgrund dieser glaubhaften Ausführungen der beiden Zeugen be- stehen keine Zweifel an der Richtigkeit der zur Anzeige gebrachten Fahrzeug- nummer. 2.8. Die Abklärungen der Polizei zum genannten Kennzeichen ergaben in der Folge, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Audi S3 handelt, wie es der Zeuge B._____ von Anfang an ausgeführt hat. Diese Präzisierung ist ein mass- gebliches Realitätskriterium. Wenn die Verteidigung unter anderem ins Feld führt, die Zeugin C._____ hätte teilweise auch von einem grünen Fahrzeug gesprochen und es könnte sich auch um eine Verwechselung handeln (Urk. 42 S 3 f.), dann ist dem eben entgegen zu halten, dass jedenfalls B._____, der als Lenker des Fahrzeuges den Vorfall offensichtlich unmittelbarer wahrgenommen hat und mit- hin als Hauptbelastungszeuge bezeichnet werden kann, von Beginn weg und konsequent von einem schwarzen Audi S3 gesprochen hat. Mithin hat er nicht nur die (richtige) Autofarbe genannt, sondern auch die Automarke und sogar den Autotypen dieser Marke. Dies spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit seiner diesbe- züglichen Angaben und schliesst eine Verwechslung aus. 2.9. Der Sachverhalt ist deshalb zunächst insofern zweifelsfrei erstellt, als dass davon auszugehen ist, dass sich das Fahrzeug Audi S3 mit der Nummer ZH ... zum fraglichen Tatzeitpunkt an dem Ort des angeklagten Geschehens befunden hat. 2.10. Was sodann die Identität der Beschuldigten als Lenkerin des besagten Fahrzeuges anbelangt, so bestehen auch daran keine ernsthaften Zweifel. Für die Annahme, es habe jemand anders das Fahrzeug gelenkt, bestehen jedenfalls - 9 - keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, es könnte jemand anders als sie zum besagten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben. Vielmehr machte sie zunächst geltend, das Fahrzeug sei den ganzen Tag in der Garage gestanden, um im weiteren Verlauf der Untersuchung ihre Aussagen - auf Vorhalt der Aussage ihres Partners D._____ hin - dahingehend abzuändern, dass sie jedenfalls um ca. 17 Uhr des fraglichen 1. Januars 2011 mit dem Audi zu ihren Eltern gefahren sei. Für ihre weitergehenden Aussagen in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Beanstandungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 4 ff.) zu den Aussagen der Zeugen betreffend Haarfarbe und Geschlecht des Len- kers des Fahrzeuges unbehelflich. Der Vollständigkeit halber sei lediglich er- wähnt, dass auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen, welche konstant und übereinstimmend von einer jungen Frau als Lenkerin gesprochen haben, eine Täterschaft der Beschuldigten keineswegs ausschliessen, sondern diesen Ver- dacht eindeutig stützen, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 15 f.; Art, 82 Abs. 4 StPO). Weiter der Vollständigkeit halber sei ebenfalls erwähnt, dass namentlich auch der Tatort, vergleicht man diesen mit dem Wohnort der Beschuldigten sowie demjenigen ihres Partners, klar ihre Täterschaft indiziert, wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. Urk. 27 S. 16). Wenn die Verteidigung schliesslich ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht der Beschuldigten für den Fall, dass eine andere Person aus ihrem familiären Umfeld mit dem Wagen gefahren sein sollte, ins Feld führt (Urk. 42 S. 6 f.), dann ist sie lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte nie erklärt hat, dass jemand anders mit dem Fahrzeug gefahren sei. Vielmehr sagte sie konstant, es sei niemand an diesem Tag gefahren. Die Ausführungen der Verteidigung in diesem Zusammenhang erscheinen daher unbehelflich. - 10 - 2.11. Zusammenfassend bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschuldigte mit dem besagten Fahrzeug zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort unterwegs war. 2.12. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob auch der angeklagte Vorfall als solcher als erstellt erachtet werden kann und es sind hierfür die Aussagen der Beteiligten zu analysieren. 2.13. Die Beschuldigte hat sich zum eigentlichen Kerngeschehen (d.h. das Über- holmanöver) nicht konkret geäussert, da sie ihre Beteiligung per se abgestritten hat. Ein derartiges Bestreiten ist durchaus legitim und darf für die Sachverhaltser- stellung nicht direkt zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, insofern ist der Verteidigung Recht zu geben. Allerdings kann ihr allgemeines Aussageverhalten, mithin das Bestreiten einer Beteiligung am Geschehen per se, obwohl das Gegenteil aufgrund der obigen Erwägungen als erstellt erachtet werden kann, durchaus zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinzu- gezogen werden. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von strukturellen Kriterien (vgl. Bender/Nack/Treuer, 3. Auflage, München 2007, N 350 ff.). 2.14. Der Zeuge B._____ führte im Einzelnen gemäss seinem Schreiben vom
- Januar 2011 aus, er habe sich auf der Autobahn A... Richtung G._____ befun- den, kurz vor der Ausfahrt H._____, und zwar auf dem mittleren von drei Fahr- streifen. An dieser Stelle komme es zu einer Aufhebung der linken Spur gemäss Markierung auf der Fahrbahn. Dann folge ein schraffierte Fläche. Wie er in seinem Rückspiegel habe beobachten können, habe die Beschuldigte mit grossem Tempo, ca. mind. 120 bis 130 km/h, einige Autos überholt obwohl die Markierung auf der äussersten Fahrbahn ein Ende der Spur signalisiert habe. Ohne einzuspuren habe sie auch die schraffierte Fläche überfahren und sich an seinem Auto und an der Leitplanke vorbei gezwängt. Um eine Kollision zu ver- meiden, sei er auf der mittleren Spur ganz rechts gefahren, da die rechte Spur von anderen Fahrzeugen beansprucht worden sei. Die Beschuldigte sei daraufhin dem vorausfahrenden Fahrzeug bis ca. 1 Meter aufgeschlossen, sei also ein "richtig drängeler" gewesen (Urk. 2). Bei der Polizei deponierte B._____ folgende Aussagen: Sie seien auf der Autobahn Richtung G._____ unterwegs gewesen. Er - 11 - habe seinen Citroen auf dem Normalstreifen durch die Verzweigung I._____ ge- lenkt, hinter ihm habe sich ein anderer, blauer, Citroen befunden. Als vom Tunnel "J._____" her eine Fahrspur dazu gekommen sei, habe er aufgrund der von dort her kommenden Fahrzeuge auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Bei der Ausfahrt H._____ werde die linke äussere Spur abgebaut und es habe zuvor eine schraffierte Fläche. Etwa 100 Meter vor dieser Fläche habe er im linken Aussenspiegel ein dunkles Fahrzeug [die Beschuldigte] gesehen, das sich ziemlich schnell näherte, mit mindestens 120 km/h, und den rund 50 Meter hinter ihm fahrenden Citroen links überholte. Als er auf der Höhe der schraffierten Fläche angelangt sei, habe er plötzlich das dunkle Fahrzeug links neben ihm auf der schraffierten Fläche fahren sehen, worauf er erschrocken sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihn dieses Fahrzeug noch überholen würde. Das dunkle Fahrzeug habe unmittelbar vor ihm auf seinen Fahrstreifen gewechselt. Zuvor habe er noch Tempo weggenommen, ohne dabei zu bremsen, und sei bewusst der Leitlinie nach gefahren, um Platz zu machen. Auf den rechten Fahrstreifen habe er nicht wechseln können, weil es da ziemlich viel Verkehr hatte. Das dunkle Fahrzeug sei sodann mit hoher Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen weiter- gefahren bis es beim nächsten Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei. Auf die Frage, warum er nicht gebremst habe, führte der Zeuge B._____ aus, er hätte dadurch den hinter ihm fahrenden Citroen gefährdet. Auf die Frage, wie viel Abstand die Beschuldigte zu seinem Wagen gehabt habe, als sie auf seine Spur wechselt, entgegnete der Zeuge B._____: "Es war jedenfalls knapp. Er hatte ca. 30 cm Abstand zu meinem Citroen." (Urk. 4 S. 2 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Zeuge B._____ folgendes zu Protokoll: "Ich fuhr auf dem mittleren Fahrstreifen. Ich sah dann im Rückspiegel, wie ein Fahrzeug auf der linken Spur mit grosser Geschwindigkeit heranfuhr. Ich fuhr normal weiter und das andere Fahrzeug überholte mich dann, überfuhr die schraffierte Sperrfläche und fädelte dann vor mir ein, mit einem sehr geringen Abstand vor mir ein. Ich erschrak und konnte noch etwas nach rechts ausweichen, wobei ich aber nicht auf die rechte Fahrspur konn- te, da diese ebenfalls befahren wurde. […] Ich habe nicht mehr bremsen können. Es ging ganz schnell. Das Fahrzeug hinter mir war auch nahe hinter mir" (Urk. 9 S. 3). Auf die Frage, was für ein Gefühl er nach dem Unfall gehabt habe, entgegnete B._____: "Wir sind er- schrocken. Wir haben gesehen, dass es zu keinem Unfall kommt […]" (Urk. 9 S. 4). - 12 - 2.15. Die Zeugin C._____ gab bei der Polizei zu Protokoll: "Ich mag mich einfach da- ran erinnern, dass nach dem Tunnel der linke Fahrstreifen abgebaut wird. Dort sah ich plötzlich ein Auto links neben uns auf der schraffierten Fläche fahren. Ich erschrak sehr, weil ich dachte, dass es zu einer Kollision kommen würde" (Urk. 3 S. 2). Auf die Frage, wann genau sie das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals bemerkt habe, entgegnete C._____: "Als es links von uns auf der gleichen Höhe fuhr" (Urk. 3 S. 2). Auf die Frage, wie viel Abstand dieses Fahrzeug zu demjenigen des Zeugen B._____ gehabt habe, antwortete C._____: "Dies habe ich nicht wahr genommen" und auf die Frage, ob der Abstand gross genug gewesen sei, um vor ihnen [B._____ und C._____] auf den Fahrstreifen zu wechseln, meinte sie: "Es war ganz sicher knapp. … [der Zeuge B._____] sagte mir danach, er sei deshalb nach rechts an die Leitlinie gefahren, um Platz zu machen. Ich habe dies nicht wahr ge- nommen" (Urk. 3 S. 3). Die Frage, ob es aus ihrer Sicht zu einem Unfall hätte kommen können, bejahte C._____ und auf die Frage, ob B._____ aufgrund des Fahrmanövers die Bremsen betätigt habe resp. wie stark er gebremst habe, sagte sie: "Ich nehme es an, doch kann ich es nicht 100 prozentig sagen. Meiner Meinung nach macht man dies automatisch aus einem Reflex heraus. […] Es war kein richtiges Bremsmanöver. Das heisst, ich konnte nichts dergleichen fühlen. … [der Zeuge B._____] konnte in diesem Moment nicht auf den Normalstreifen wechseln, da dieser Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen besetzt war" (Urk. 3 S. 3 f.). Auf Vorhalt von Übersichtsaufnahmen bestätigte C._____ noch- mals, dass das Fahrzeug der Beschuldigten auf ihre Spur gewechselt habe, als es bereits auf der schraffierten Fläche gefahren sei (Urk. 3 S. 5). Bei der Staats- anwaltschaft sagte C._____ sodann: "Wir fuhren. Es wird dann von drei Spuren auf zwei Spuren. Wir waren auf der mittleren Spur. Auf der Höhe der Schraffierung fuhr das Auto dann auf unsere Spur. Ich schrie auf, da ich erschrak. Ich dachte, jetzt knallt es" (Urk. 10 S. 3). 2.16. Die Verteidigung bemängelt die Aussagen der Zeugen in verschiedener Hinsicht, wobei sie - mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz - namentlich bestreitet, dass die Beschuldigte mit einem Abstand von weniger als 15 Metern auf die Spur von B._____ und C._____ eingebogen sei. Die Argumen- tation der Verteidigung erweist sich dabei jedoch als unbehelflich. Wenn die Ver- teidigung argumentiert, die Zeugin C._____ habe den Abstand beim Einbiegen bei der Polizei als "ganz sicher knapp" bezeichnet, was sie nicht getan hätte, wenn dieser weniger als die kritischen 15 Meter betragen hätte, sondern sie hätte - 13 - diesfalls von einem Abstand, der "extrem knapp" gewesen sei oder ähnlich ge- sprochen, dann handelt es sich hierbei um eine nicht überzeugende Hypothese, auf welche nicht weiter einzugehen ist. 2.17. Wenn die Verteidigung sodann dem Zeugen B._____ vorwirft, er neige zu krassen Übertreibungen, was darin gipfle, dass er den Abstand beim Einscher- manöver mit "ca. 30 Zentimeter" bezifferte, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark anzuzweifeln sei, dann kann hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen werden (Urk. 27 S. 11). Letztlich haben die beiden Zeugen den von der Beschuldigten eingehaltenen Abstand - jedenfalls insofern übereinstimmend - denn auch als "knapp", "sicher knapp" resp. "sehr gering" bezeichnet. Distanzangaben, namentlich von Laien, sind zwar in der Regel mit Zurückhaltung zu würdigen, was auch die Vorinstanz festhält, welche ausführt, es liege auf der Hand und sei bekannt, dass eine Schätzung des Abstandes zu einem fahrenden Auto aus einem anderen fahrenden Auto nur sehr schwer vorgenommen werden könne. Allerdings, und dies ist vorliegend relevant, ist aufgrund der Zeugenaussagen erstellt, dass diese den Abstand beim Einscheren als sehr gering empfunden haben, erschrocken sind, befürchtet haben, dass es zu einer Kollision komme und der Zeuge B._____ als Lenker des Fahrzeuges auf seiner Spur nach rechts ausgewichen ist. Was dieses Kern- geschehen anbelangt, sind die Aussagen der beiden Zeugen durchaus glaubhaft und belegen ohne Weiteres, dass der eingehaltene Abstand deutlich zu gering war, mithin in einem Bereich lag, welcher als gefährlich nahe bezeichnet werden kann. Der Umstand, dass der Zeuge B._____ offenbar kein eigentliches Brems- manöver durchgeführt hat, ändert schliesslich an dieser Einschätzung gar nichts. 2.18. Der Vorwurf, wie ihn die Staatsanwaltschaft eingeklagt hat, ist demnach erstellt, mit der Einschränkung, wonach der Abstand beim Einschermanöver jedenfalls sehr knapp war, wobei offen bleiben kann, ob er tatsächlich lediglich ca. 30 Zentimeter betrug oder allenfalls wenig mehr (vgl. auch Ziff. 2.2.). - 14 -
- Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Was die theoretischen Ausführungen zum Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung anbelangt, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Zusätzlich ist auch noch auf BGE 131 IV 133 ff. E. 3.2 hinzuweisen. 3.2.1. Gemäss Bundesgericht ist der qualifizierte Tatbestand der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a). 3.2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Recht- sprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässig- keit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst - 15 - fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom
- März 2002). 3.2.3. Dass es sich bei den eingeklagten Bestimmungen im vorliegenden Fall um elementare Regeln handelt, die den gefahrlosen Ablauf von Fahrmanövern sicherstellen resp. gefährliche Fahrmanöver verhindern will, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Gerade auf einer Autobahn und angesichts der dort gefahrenen Tempi kann ein Fehlverhalten, mithin ein Verstoss gegen diese Regeln, eines Lenkers zu gravierenden Folgen führen, wie die Vorinstanz diesbe- züglich richtig ausgeführt hat (vgl. Urk. 42 S. 21). 3.2.4. Gestützt auf den rechtsgenügend erstellten Sachverhalt ist davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte beim Abschluss ihres Überholmanövers derart knapp vor dem Wagen von B._____ und C._____ einbog, dass B._____, zumindest leicht, nach rechts auswich, um eine allfällige Kollision zu vermeiden. Es ist deshalb mit anderen Worten erstellt, dass die Beschuldigte die beiden einer konkreten Gefährdung aussetzte. 3.3. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. - 16 -
- Strafzumessung Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizufügen, es ist ihnen in allen Punkten beizupflichten (Urk. 56 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wurden im Übrigen von der Verteidigung nicht - auch nicht eventualiter - beanstandet. Die Beschuldigte ist deshalb zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 5 Tage festzulegen.
- Vollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahren - wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. […] "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 17 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 264.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
- […]
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … sowie in vollständiger Ausfertigung an - 18 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen,… [Adresse]
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110562-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 19. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Juni 2011 (GG110116)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 264.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 42) A._____ sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Anklagebehörde : (schriftlich; Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 7. Juni 2011 wurde die Beschuldigte A._____ vom Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– (unter Ansetzung von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft (Urk. 27 S. 27). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv der durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verteidigten Beschuldigten übergeben (Prot. I S. 7). 1.2. Dagegen meldete die Beschuldigte am 9. Juni 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 16. August 2011 (Urk. 26/2) nannte die Beschuldigte mit Eingabe vom 2. September 2011 ihre Beanstandungen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom
19. September 2011 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). Mit
- 4 - Eingabe vom 5. Oktober 2011 reichte die Beschuldigte Unterlagen zu ihren finan- ziellen Verhältnissen nach (Urk. 35), wozu sie mit Präsidialverfügung vom
13. September 2011 aufgefordert worden war (Urk. 31), und ersuchte das Berufungsgericht um Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 34). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich einverstanden erklärte (Urk. 39), wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2011 Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Dem kam die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2011 nach (Urk. 42). Die Staats- anwaltschaft verzichtete in der Folge auf Stellungnahme resp. Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 46). 1.3. Die Beschuldigte hat ihre Berufung auf Ziff. 1-4 sowie Ziff. 6 des vorinstanzli- chen Urteils beschränkt (Urk. 28 S. 3). Demzufolge hat das Berufungsgericht die nicht angefochtene Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheides nicht mehr zu überprüfen. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Schuldpunkt 2.1. Die Beschuldigte hat von Anfang an bis heute bestritten, die eingeklagten Handlungen, d.h. das Überfahren des Sperrstreifens beim Spurabbau und das vorsätzliche Einscheren unmittelbar (ca. 30 Zentimeter) vor dem Fahrzeug von B._____ und C._____, begangen zu haben (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 21). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorlie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c und 112 Ia 107 E. 2b).
- 5 - 2.2. Bei bestrittenen Sachverhalten ist gemäss der aus Art. 8 BV und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2, und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2 f.; Pra 91 [2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/ Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E. 2b, BGE 124 IV 86 E. 2a). Beruht die Beweisführung auf Aussagen der Beteiligten, so sind diese auf sog. Realitätskriterien resp. auf Lügen- oder Fantasiesignale hin zu überprüfen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivil- prozesses, Zürich 1974, S. 316). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizu- sprechen (statt vieler: Corboz, „in dubio pro reo“, in ZBJV 129 [1993] S. 419 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der drei beteiligten Personen sowie des als Auskunftsperson befragten D._____, dem Lebenspartner der Be- schuldigten, zutreffend kurz zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Aussagen wird, wo nötig, bei deren Würdigung eingegangen. 2.4. Die Vorinstanz hat zudem auch E._____ zitiert, welcher im Wagen hinter den Zeugen B._____ und C._____ fuhr und lediglich vom ermittelnden Poli- zeibeamten telefonisch befragt wurde, welcher anschliessend dessen Aussagen in einer Notiz zusammenfasste. E._____ äusserte sich dahingehend, dass ihm die
- 6 - Situation bekannt vorkomme, er sich jedoch nicht mehr daran erinnere könne, da er jeden Tag auf dem Arbeitsweg solche Manöver sehe (Urk. 1 S. 8 f.). Aus dieser Aussage lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 42 S. 9) wenig bis gar nichts zugunsten der Beschuldigten oder gegen die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ ableiten, war E._____ doch nicht direkt in das Geschehen involviert und wurde er auch erst 12 Tage nach dem Vorfall zu einer für ihn offenbar nicht sehr ungewöhnlichen Verkehrsre- gelverletzung befragt. Die Behauptung der Verteidigung, E._____ habe gesagt, er erinnere sich nicht an die fragliche Situation, ist sodann aktenwidrig, da E._____, wie soeben geschildert, effektiv dahingehend zitiert wurde, dass ihm die geschil- derte Situation irgendwie bekannt vorkomme (Urk. 1 S. 8). Anderseits ist diese Aussage aber auch nicht in irgendeiner Weise zu Ungunsten der Beschuldigten zu verwerten, da sie ohne Berücksichtigung der entsprechenden Teilnahme- und Verteidigungsrechte erfolgt ist. Vielmehr wirkt sich die Aussage von E._____ unter den vorliegenden Umständen neutral aus und kann insofern unberücksichtigt bleiben. 2.5. Auch was die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen betrifft, hat die Vo- rinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen gemacht. Zu Recht hat die Vo- rinstanz darauf hingewiesen, dass die beiden Zeugen B._____ und C._____ mit der Beschuldigten nicht bekannt sind und kein erkennbares persönliches Interes- se an ihrer Strafverfolgung haben (Urk. 27 S. 9). Ein Grund, weshalb sie diese bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch im Übrigen selbst strafbar machen sollten, ist nicht auszumachen; davon geht auch die Beschuldigte selbst nicht aus (Urk. 21 S. 2). Insbesondere wurden auch keine finanziellen Forderungen geltend gemacht. Im Übrigen wirken die Aussagen der beiden Zeugen, jedenfalls im Kerngeschehen, durchaus selbsterlebt und überzeugend, worauf nachfolgend einzugehen sein wird. Nachvollziehbar erscheint auch, wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist durch den Zeugen B._____. Dieser war, was aus seinem Schreiben vom 4. Janu- ar 2011 anschaulich hervorgeht, offensichtlich empört über das aus seiner Sicht rücksichtslose Verhalten, worauf er eine Anzeige erstattete (Urk. 1). Die
- 7 - Tatsache, dass jemand aufgrund einer erlebten Verkehrssituation die Mühen auf sich nimmt, eine schriftliche Strafanzeige zu verfassen und an mehreren Einver- nahmeterminen zu erscheinen, ohne dass er einen persönlichen Vorteil daraus gewinnen kann, spricht jedenfalls für das Vorliegen eines relativ massiven Vorfalls. Der Umstand, dass B._____ drei Tage zuwartete, bevor er seine schriftli- che Anzeige verfasste (Urk. 1), erscheint unverdächtig, insbesondere da dazwi- schen auch noch ein Wochenende resp. ein Feiertag lag. 2.6. Die Beschuldigte hat in der gesamten Untersuchung bestritten, zum fraglichen Zeitpunkt, d.h. am 1. Januar 2011 um ca. 14.40 Uhr, überhaupt mit einem Fahrzeug Audi S3, ZH…, unterwegs gewesen zu sein. Das Auto sei zu diesem Zeitpunkt bei ihr zuhause in der Garage gestanden, mithin auch von kei- ner anderen Person gelenkt worden (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 21). Demnach erscheint es angebracht, den Sachverhalt zunächst bezüglich dieses Umstandes (Präsenz des Fahrzeuges Audi S3, ZH ..., zur fraglichen Zeit am frag- lichen Ort, Person des Lenkers) zu untersuchen. 2.7. Zur Identifizierung der Beschuldigten kam es wie folgt: B._____ erstattete schriftlich Anzeige und hielt darin fest, beim gesuchten Fahrzeug handle es sich um einen Audi S3, Kontrollschild ZH .... Man habe vor der Ausfahrt F._____ die Nummer ablesen können, nachdem der Wagen dort die Fahrt verlangsamt habe (Urk. 2). In der polizeilichen Einvernahme schilderte B._____ sodann
- insofern abweichend - dass er die Nummer bereits nach dem fraglichen inkrimi- nierten Manöver abgelesen habe. Der Lenker des Audis sei nach dem besagten Manöver davon gefahren, bis er dem nächsten Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei. Aus diesem Grund habe er gleich auf das Kontrollschild geschaut und die Nummer abgelesen (Urk. 4 S. 3). Die Zeugin C._____ gab sodann bei der Polizei zu Protokoll, sie habe sich nach dem fraglichen Manöver zwar auf das Autokenn- zeichen konzentriert, habe aber nicht alles ablesen können. Sie habe aufge- schrieben, was sie habe ablesen können und was ihr B._____ mitgeteilt habe. Später, d.h. vor der Ausfahrt F._____, hätten sie dann jedoch wieder aufschlies- sen und das Kennzeichen gut ablesen können (Urk. 3 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte B._____ aus, er habe die Nummer
- 8 - sofort [nach dem Manöver] aufgeschrieben resp. seine Beifahrerin, die Zeugin C._____, aufgefordert, die Nummer aufzuschreiben. Block und Bleistift würden immer neben ihm im Auto liegen, weil er sich damit Notizen mache. Vor der Aus- fahrt F._____ habe man dann das fragliche Fahrzeug eingeholt und die Nummer nochmals kontrolliert (Urk. 9 S. 3 f.). Zeugin C._____ sagte bei der Staatsanwalt- schaft aus, nach dem eingeklagten Manöver des Lenkers des Audis habe der Zeuge B._____ zu ihr gesagt, dass sie den Block nehmen und die Nummer auf- schreiben solle. Sie sei sich sicher, die richtige Nummer aufgeschrieben zu haben (Urk. 10 S. 3). Aufgrund dieser glaubhaften Ausführungen der beiden Zeugen be- stehen keine Zweifel an der Richtigkeit der zur Anzeige gebrachten Fahrzeug- nummer. 2.8. Die Abklärungen der Polizei zum genannten Kennzeichen ergaben in der Folge, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Audi S3 handelt, wie es der Zeuge B._____ von Anfang an ausgeführt hat. Diese Präzisierung ist ein mass- gebliches Realitätskriterium. Wenn die Verteidigung unter anderem ins Feld führt, die Zeugin C._____ hätte teilweise auch von einem grünen Fahrzeug gesprochen und es könnte sich auch um eine Verwechselung handeln (Urk. 42 S 3 f.), dann ist dem eben entgegen zu halten, dass jedenfalls B._____, der als Lenker des Fahrzeuges den Vorfall offensichtlich unmittelbarer wahrgenommen hat und mit- hin als Hauptbelastungszeuge bezeichnet werden kann, von Beginn weg und konsequent von einem schwarzen Audi S3 gesprochen hat. Mithin hat er nicht nur die (richtige) Autofarbe genannt, sondern auch die Automarke und sogar den Autotypen dieser Marke. Dies spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit seiner diesbe- züglichen Angaben und schliesst eine Verwechslung aus. 2.9. Der Sachverhalt ist deshalb zunächst insofern zweifelsfrei erstellt, als dass davon auszugehen ist, dass sich das Fahrzeug Audi S3 mit der Nummer ZH ... zum fraglichen Tatzeitpunkt an dem Ort des angeklagten Geschehens befunden hat. 2.10. Was sodann die Identität der Beschuldigten als Lenkerin des besagten Fahrzeuges anbelangt, so bestehen auch daran keine ernsthaften Zweifel. Für die Annahme, es habe jemand anders das Fahrzeug gelenkt, bestehen jedenfalls
- 9 - keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, es könnte jemand anders als sie zum besagten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben. Vielmehr machte sie zunächst geltend, das Fahrzeug sei den ganzen Tag in der Garage gestanden, um im weiteren Verlauf der Untersuchung ihre Aussagen - auf Vorhalt der Aussage ihres Partners D._____ hin - dahingehend abzuändern, dass sie jedenfalls um ca. 17 Uhr des fraglichen 1. Januars 2011 mit dem Audi zu ihren Eltern gefahren sei. Für ihre weitergehenden Aussagen in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Beanstandungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 4 ff.) zu den Aussagen der Zeugen betreffend Haarfarbe und Geschlecht des Len- kers des Fahrzeuges unbehelflich. Der Vollständigkeit halber sei lediglich er- wähnt, dass auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen, welche konstant und übereinstimmend von einer jungen Frau als Lenkerin gesprochen haben, eine Täterschaft der Beschuldigten keineswegs ausschliessen, sondern diesen Ver- dacht eindeutig stützen, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 15 f.; Art, 82 Abs. 4 StPO). Weiter der Vollständigkeit halber sei ebenfalls erwähnt, dass namentlich auch der Tatort, vergleicht man diesen mit dem Wohnort der Beschuldigten sowie demjenigen ihres Partners, klar ihre Täterschaft indiziert, wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. Urk. 27 S. 16). Wenn die Verteidigung schliesslich ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht der Beschuldigten für den Fall, dass eine andere Person aus ihrem familiären Umfeld mit dem Wagen gefahren sein sollte, ins Feld führt (Urk. 42 S. 6 f.), dann ist sie lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte nie erklärt hat, dass jemand anders mit dem Fahrzeug gefahren sei. Vielmehr sagte sie konstant, es sei niemand an diesem Tag gefahren. Die Ausführungen der Verteidigung in diesem Zusammenhang erscheinen daher unbehelflich.
- 10 - 2.11. Zusammenfassend bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschuldigte mit dem besagten Fahrzeug zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort unterwegs war. 2.12. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob auch der angeklagte Vorfall als solcher als erstellt erachtet werden kann und es sind hierfür die Aussagen der Beteiligten zu analysieren. 2.13. Die Beschuldigte hat sich zum eigentlichen Kerngeschehen (d.h. das Über- holmanöver) nicht konkret geäussert, da sie ihre Beteiligung per se abgestritten hat. Ein derartiges Bestreiten ist durchaus legitim und darf für die Sachverhaltser- stellung nicht direkt zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, insofern ist der Verteidigung Recht zu geben. Allerdings kann ihr allgemeines Aussageverhalten, mithin das Bestreiten einer Beteiligung am Geschehen per se, obwohl das Gegenteil aufgrund der obigen Erwägungen als erstellt erachtet werden kann, durchaus zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinzu- gezogen werden. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von strukturellen Kriterien (vgl. Bender/Nack/Treuer, 3. Auflage, München 2007, N 350 ff.). 2.14. Der Zeuge B._____ führte im Einzelnen gemäss seinem Schreiben vom
4. Januar 2011 aus, er habe sich auf der Autobahn A... Richtung G._____ befun- den, kurz vor der Ausfahrt H._____, und zwar auf dem mittleren von drei Fahr- streifen. An dieser Stelle komme es zu einer Aufhebung der linken Spur gemäss Markierung auf der Fahrbahn. Dann folge ein schraffierte Fläche. Wie er in seinem Rückspiegel habe beobachten können, habe die Beschuldigte mit grossem Tempo, ca. mind. 120 bis 130 km/h, einige Autos überholt obwohl die Markierung auf der äussersten Fahrbahn ein Ende der Spur signalisiert habe. Ohne einzuspuren habe sie auch die schraffierte Fläche überfahren und sich an seinem Auto und an der Leitplanke vorbei gezwängt. Um eine Kollision zu ver- meiden, sei er auf der mittleren Spur ganz rechts gefahren, da die rechte Spur von anderen Fahrzeugen beansprucht worden sei. Die Beschuldigte sei daraufhin dem vorausfahrenden Fahrzeug bis ca. 1 Meter aufgeschlossen, sei also ein "richtig drängeler" gewesen (Urk. 2). Bei der Polizei deponierte B._____ folgende Aussagen: Sie seien auf der Autobahn Richtung G._____ unterwegs gewesen. Er
- 11 - habe seinen Citroen auf dem Normalstreifen durch die Verzweigung I._____ ge- lenkt, hinter ihm habe sich ein anderer, blauer, Citroen befunden. Als vom Tunnel "J._____" her eine Fahrspur dazu gekommen sei, habe er aufgrund der von dort her kommenden Fahrzeuge auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Bei der Ausfahrt H._____ werde die linke äussere Spur abgebaut und es habe zuvor eine schraffierte Fläche. Etwa 100 Meter vor dieser Fläche habe er im linken Aussenspiegel ein dunkles Fahrzeug [die Beschuldigte] gesehen, das sich ziemlich schnell näherte, mit mindestens 120 km/h, und den rund 50 Meter hinter ihm fahrenden Citroen links überholte. Als er auf der Höhe der schraffierten Fläche angelangt sei, habe er plötzlich das dunkle Fahrzeug links neben ihm auf der schraffierten Fläche fahren sehen, worauf er erschrocken sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihn dieses Fahrzeug noch überholen würde. Das dunkle Fahrzeug habe unmittelbar vor ihm auf seinen Fahrstreifen gewechselt. Zuvor habe er noch Tempo weggenommen, ohne dabei zu bremsen, und sei bewusst der Leitlinie nach gefahren, um Platz zu machen. Auf den rechten Fahrstreifen habe er nicht wechseln können, weil es da ziemlich viel Verkehr hatte. Das dunkle Fahrzeug sei sodann mit hoher Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen weiter- gefahren bis es beim nächsten Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei. Auf die Frage, warum er nicht gebremst habe, führte der Zeuge B._____ aus, er hätte dadurch den hinter ihm fahrenden Citroen gefährdet. Auf die Frage, wie viel Abstand die Beschuldigte zu seinem Wagen gehabt habe, als sie auf seine Spur wechselt, entgegnete der Zeuge B._____: "Es war jedenfalls knapp. Er hatte ca. 30 cm Abstand zu meinem Citroen." (Urk. 4 S. 2 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Zeuge B._____ folgendes zu Protokoll: "Ich fuhr auf dem mittleren Fahrstreifen. Ich sah dann im Rückspiegel, wie ein Fahrzeug auf der linken Spur mit grosser Geschwindigkeit heranfuhr. Ich fuhr normal weiter und das andere Fahrzeug überholte mich dann, überfuhr die schraffierte Sperrfläche und fädelte dann vor mir ein, mit einem sehr geringen Abstand vor mir ein. Ich erschrak und konnte noch etwas nach rechts ausweichen, wobei ich aber nicht auf die rechte Fahrspur konn- te, da diese ebenfalls befahren wurde. […] Ich habe nicht mehr bremsen können. Es ging ganz schnell. Das Fahrzeug hinter mir war auch nahe hinter mir" (Urk. 9 S. 3). Auf die Frage, was für ein Gefühl er nach dem Unfall gehabt habe, entgegnete B._____: "Wir sind er- schrocken. Wir haben gesehen, dass es zu keinem Unfall kommt […]" (Urk. 9 S. 4).
- 12 - 2.15. Die Zeugin C._____ gab bei der Polizei zu Protokoll: "Ich mag mich einfach da- ran erinnern, dass nach dem Tunnel der linke Fahrstreifen abgebaut wird. Dort sah ich plötzlich ein Auto links neben uns auf der schraffierten Fläche fahren. Ich erschrak sehr, weil ich dachte, dass es zu einer Kollision kommen würde" (Urk. 3 S. 2). Auf die Frage, wann genau sie das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals bemerkt habe, entgegnete C._____: "Als es links von uns auf der gleichen Höhe fuhr" (Urk. 3 S. 2). Auf die Frage, wie viel Abstand dieses Fahrzeug zu demjenigen des Zeugen B._____ gehabt habe, antwortete C._____: "Dies habe ich nicht wahr genommen" und auf die Frage, ob der Abstand gross genug gewesen sei, um vor ihnen [B._____ und C._____] auf den Fahrstreifen zu wechseln, meinte sie: "Es war ganz sicher knapp. … [der Zeuge B._____] sagte mir danach, er sei deshalb nach rechts an die Leitlinie gefahren, um Platz zu machen. Ich habe dies nicht wahr ge- nommen" (Urk. 3 S. 3). Die Frage, ob es aus ihrer Sicht zu einem Unfall hätte kommen können, bejahte C._____ und auf die Frage, ob B._____ aufgrund des Fahrmanövers die Bremsen betätigt habe resp. wie stark er gebremst habe, sagte sie: "Ich nehme es an, doch kann ich es nicht 100 prozentig sagen. Meiner Meinung nach macht man dies automatisch aus einem Reflex heraus. […] Es war kein richtiges Bremsmanöver. Das heisst, ich konnte nichts dergleichen fühlen. … [der Zeuge B._____] konnte in diesem Moment nicht auf den Normalstreifen wechseln, da dieser Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen besetzt war" (Urk. 3 S. 3 f.). Auf Vorhalt von Übersichtsaufnahmen bestätigte C._____ noch- mals, dass das Fahrzeug der Beschuldigten auf ihre Spur gewechselt habe, als es bereits auf der schraffierten Fläche gefahren sei (Urk. 3 S. 5). Bei der Staats- anwaltschaft sagte C._____ sodann: "Wir fuhren. Es wird dann von drei Spuren auf zwei Spuren. Wir waren auf der mittleren Spur. Auf der Höhe der Schraffierung fuhr das Auto dann auf unsere Spur. Ich schrie auf, da ich erschrak. Ich dachte, jetzt knallt es" (Urk. 10 S. 3). 2.16. Die Verteidigung bemängelt die Aussagen der Zeugen in verschiedener Hinsicht, wobei sie - mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz - namentlich bestreitet, dass die Beschuldigte mit einem Abstand von weniger als 15 Metern auf die Spur von B._____ und C._____ eingebogen sei. Die Argumen- tation der Verteidigung erweist sich dabei jedoch als unbehelflich. Wenn die Ver- teidigung argumentiert, die Zeugin C._____ habe den Abstand beim Einbiegen bei der Polizei als "ganz sicher knapp" bezeichnet, was sie nicht getan hätte, wenn dieser weniger als die kritischen 15 Meter betragen hätte, sondern sie hätte
- 13 - diesfalls von einem Abstand, der "extrem knapp" gewesen sei oder ähnlich ge- sprochen, dann handelt es sich hierbei um eine nicht überzeugende Hypothese, auf welche nicht weiter einzugehen ist. 2.17. Wenn die Verteidigung sodann dem Zeugen B._____ vorwirft, er neige zu krassen Übertreibungen, was darin gipfle, dass er den Abstand beim Einscher- manöver mit "ca. 30 Zentimeter" bezifferte, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark anzuzweifeln sei, dann kann hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen werden (Urk. 27 S. 11). Letztlich haben die beiden Zeugen den von der Beschuldigten eingehaltenen Abstand
- jedenfalls insofern übereinstimmend - denn auch als "knapp", "sicher knapp" resp. "sehr gering" bezeichnet. Distanzangaben, namentlich von Laien, sind zwar in der Regel mit Zurückhaltung zu würdigen, was auch die Vorinstanz festhält, welche ausführt, es liege auf der Hand und sei bekannt, dass eine Schätzung des Abstandes zu einem fahrenden Auto aus einem anderen fahrenden Auto nur sehr schwer vorgenommen werden könne. Allerdings, und dies ist vorliegend relevant, ist aufgrund der Zeugenaussagen erstellt, dass diese den Abstand beim Einscheren als sehr gering empfunden haben, erschrocken sind, befürchtet haben, dass es zu einer Kollision komme und der Zeuge B._____ als Lenker des Fahrzeuges auf seiner Spur nach rechts ausgewichen ist. Was dieses Kern- geschehen anbelangt, sind die Aussagen der beiden Zeugen durchaus glaubhaft und belegen ohne Weiteres, dass der eingehaltene Abstand deutlich zu gering war, mithin in einem Bereich lag, welcher als gefährlich nahe bezeichnet werden kann. Der Umstand, dass der Zeuge B._____ offenbar kein eigentliches Brems- manöver durchgeführt hat, ändert schliesslich an dieser Einschätzung gar nichts. 2.18. Der Vorwurf, wie ihn die Staatsanwaltschaft eingeklagt hat, ist demnach erstellt, mit der Einschränkung, wonach der Abstand beim Einschermanöver jedenfalls sehr knapp war, wobei offen bleiben kann, ob er tatsächlich lediglich ca. 30 Zentimeter betrug oder allenfalls wenig mehr (vgl. auch Ziff. 2.2.).
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3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Was die theoretischen Ausführungen zum Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung anbelangt, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Zusätzlich ist auch noch auf BGE 131 IV 133 ff. E. 3.2 hinzuweisen. 3.2.1. Gemäss Bundesgericht ist der qualifizierte Tatbestand der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a). 3.2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Recht- sprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässig- keit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
- 15 - fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom
20. März 2002). 3.2.3. Dass es sich bei den eingeklagten Bestimmungen im vorliegenden Fall um elementare Regeln handelt, die den gefahrlosen Ablauf von Fahrmanövern sicherstellen resp. gefährliche Fahrmanöver verhindern will, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Gerade auf einer Autobahn und angesichts der dort gefahrenen Tempi kann ein Fehlverhalten, mithin ein Verstoss gegen diese Regeln, eines Lenkers zu gravierenden Folgen führen, wie die Vorinstanz diesbe- züglich richtig ausgeführt hat (vgl. Urk. 42 S. 21). 3.2.4. Gestützt auf den rechtsgenügend erstellten Sachverhalt ist davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte beim Abschluss ihres Überholmanövers derart knapp vor dem Wagen von B._____ und C._____ einbog, dass B._____, zumindest leicht, nach rechts auswich, um eine allfällige Kollision zu vermeiden. Es ist deshalb mit anderen Worten erstellt, dass die Beschuldigte die beiden einer konkreten Gefährdung aussetzte. 3.3. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
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4. Strafzumessung Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizufügen, es ist ihnen in allen Punkten beizupflichten (Urk. 56 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wurden im Übrigen von der Verteidigung nicht - auch nicht eventualiter - beanstandet. Die Beschuldigte ist deshalb zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 5 Tage festzulegen.
5. Vollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahren - wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung
- Einzelgericht, vom 7. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. […] "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 17 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 264.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
6. […]
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 18 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro … und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen,… [Adresse]
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch