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SB110557

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf

Zürich OG · 2011-11-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf zutreffend umschrieben, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass die neuen Taten innerhalb der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit begangen wurden, weshalb zu prüfen ist, ob eine Schlechtprognose besteht (Urk. 52 S. 13, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist Folgendes zu bemerken: In die Beurteilung der

- 20 - Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (Hug, a.a.O., Art. 46 N 6).

E. 1.2 Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten sind einschlägiger Natur. Richtig ist, dass die berufliche Karriere des Beschuldigten von Stellenwechseln und längerer Arbeitslosigkeit geprägt ist. Diesen Umstand hat der Beschuldigte teilweise sich selbst zuzuschreiben: So wechselte er nach kurzer Zeit die nach längerer Arbeitslosigkeit bei der C._____ GmbH angetretene Stelle und trat eine Stelle bei der Firma D._____ an. Dort wiederum kündigte er nach drei Monaten, weil ihm die Arbeit nicht gefiel. In der Folge war er während fünf Monaten arbeitslos, wobei er sich aber nicht beim RAV anmeldete. Auch die daraufhin angetretene Stelle bei der E._____ verliess er nach kurzer Zeit wieder, angeblich weil sein alter Chef der B._____ GmbH ihn abgeworben habe (Prot. I S. 8). Der Beschuldigte hat nun seit Frühling 2011 eine feste Arbeitsstelle bei der B._____ GmbH. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sich seine finanzielle Situation dank dieser Stelle er- heblich verbessert hat. Der Beschuldigte ist bemüht, seine Schulden abzubezah- len und leistet dafür Nachtschichten und Überstunden, welche finanziell entschä- digt werden. So konnte er seine Schulden bereits stark reduzieren und er rechnet gemäss eigenen Angaben damit, dass er per Ende April 2012 schuldenfrei sein wird (Urk. 67 S. 2). Dies, obschon seine Schulden im Juni 2011 noch rund Fr. 55'000.-- betrugen (Prot. I S. 9). In Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachten belastenden Drogensuchtproblematik (Urk. 52 S. 14) ist sodann fest- zuhalten, dass mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 dem Beschuldigten die Weisung erteilt wurde, am Lernprogramm "Training für alkohol- auffällige Verkehrsteilnehmer" teilzunehmen. Die zur Überprüfung der Alkohol- und Drogenabstinenz im Jahr 2009 durchgeführten Haaranalysen bestätigten die Abstinenz und der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben, welche ihm nicht widerlegt werden können, seit drei Jahren keinen Alkohol mehr konsumiert (HD Urk. 16/3, HD Urk. 12 S. 4 und 7, Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhand-

- 21 - lung bestätigte der Beschuldigte, dass er nach wie vor keinen Alkohol konsumiere und auch nicht mehr kiffe. Seit fünf Monaten gebe er beim Hausarzt Urinproben ab und er habe im letzten Monat auch eine Blutprobe abgegeben, um die Leber- werte zu testen (Urk. 67 S. 2). Dies zeigt, dass der Beschuldigte zumindest ge- wisse Lehren aus den von ihm begangenen Taten gezogen hat. Den Autounfall aus dem Jahr 2007 bezeichnet der Beschuldigte nunmehr als "Jugenddummheit" und er macht geltend, dass er älter geworden sei und sich sein Denken geändert habe. Er verkehre nicht mehr mit denselben Leuten, arbeite viel und treibe Sport (Urk. 67 S. 3 f.). Es kann daher erwartet werden, dass die erstmals unbedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten weiter motiviert, sein Verhalten nach- haltig zu ändern, weshalb auf den Widerruf verzichtet werden kann.

2. Verlängerung der Probezeit Unter dem Aspekt der Resozialisierung kann der Vollzug der einen Strafe und die Weiterführung der Bewährungsfrist (vgl. dazu weiter unten) für die andere Strafe eine angemessene und sinnvolle Lösung sein (vgl. BGE 107 IV 91 E. 2.; 100 IV 196 E. 2.c.). Genau eine solche Kombination ist im vorliegenden Fall angebracht. Dem Beschuldigten ist in Anbetracht der positiv zu wertenden Signale und insbe- sondere der Wirkung der erstmalig unbedingt auszusprechenden Strafe eine aller- letzte Chance einzuräumen. Angesichts des Vollzugs der heute auszufällenden Geldstrafe von 240 Tagessätzen kann deshalb trotz seiner Delinquenz in der Probezeit vom Beschuldigten erwartet werden, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 ausgesprochenen Geldstrafe ist somit zu verzichten. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist – und dies wird auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 54 S. 5 und Urk. 68 S. 9) – die mit vorerwähntem Urteil festgesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre zu verlängern. Dem klaren Gesetzeswortlaut folgend kann auch eine Probezeit von vier Jahren um höchstens die Hälfte verlängert werden, auch wenn dabei die vom Gesetz vorge- sehene Höchstgrenze der Probezeit von fünf Jahren überstiegen wird (Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB; so auch BGE 104 IV 148, in welchem

- 22 - die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeit über die 5-Jahresgrenze hinaus nicht beanstandet wurde).

E. 1.3 Tatkomponente

E. 1.3.1 Allgemeines Das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die objektive Tatschwere bildet im Hinblick auf die Tatkomponente den Ausgangspunkt für die Straf- zumessung, dies hat die Vorinstanz so festgehalten (Urk. 52 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). In objektiver Hinsicht gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa

- 9 - das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei Gefähr- dungsdelikten, so insbesondere im Strassenverkehr, ist insbesondere das Mass einer Gefährdung zu berücksichtigen. Bei Drogendelikten spielt neben den allgemeinen Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere auch die Gefährlichkeit der Droge eine Rolle (BSK I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff. und 81). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist dabei vor allem auf die Intensität des verbrecherischen Willens abzustellen (Urk. 52 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu berücksichtigen sind auch die Beweg- gründe des Täters und ob er mit direktem Vorsatz oder mit Eventualvorsatz handelte (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 18. Auflage, Zürich, 2010, Art. 47 N 9 ff.).

E. 1.3.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand

E. 1.3.2.1 Der chemisch-toxikologische Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Januar 2010 ergab, dass das Blut des Beschuldigten einen Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von 4,1 µg/L aufwies (HD Urk. 7/2). THC gilt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV bereits ab 1,5 µg/L als nachgewiesen (vgl. Art. 2 Abs. 2bis VRV in Verbindung mit Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Der Blutwert des Beschuldigten lag somit erheblich über diesem Grenzwert. Es darf indessen nicht von der Höhe der THC-Konzentration im Blut auf den Grad der Einschränkung der Fahrfähigkeit geschlossen werden. Hohe Cannabisdosierung erhöht aber die Wahrscheinlichkeit verkehrsrelevanter Ausfallerscheinungen (BGE 124 II 559, E. 4 b.). Die Einnahme von Cannabis führt zu Beeinträchtigun- gen im Bereich der Wahrnehmungen und Psychomotorik und es kann damit zu einer Aufhebung der Fahrsicherheit kommen. Zu signifikanten Leistungsver- schlechterungen kommt es aber vor allem im akuten Rausch, d.h. in den ersten Stunden nach dem Haschischkonsum (vgl. BGE 124 II 559, E. 4 a.-c.). Der hohe THC-Gehalt im Blut des Beschuldigten deutet auf einen regelmässigen Can-

- 10 - nabiskonsum hin. Der Beschuldigte gab schliesslich auch zu, dass er im Januar 2010 regelmässig am Wochenende und unter der Woche je einen bis zwei Joints geraucht habe (HD Urk. 13 S. 4). Nach seinen Aussagen fand der letzte Konsum vier Tage vor der besagten Autofahrt statt. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der negative Drogenschnelltest sowie die Beobachtungen bezüglich der Person des Beschuldigten, welche allesamt unauffällig oder normal ausfielen, für die Aussagen des Beschuldigten sprechen (HD Urk. 2 S. 2, Urk. 41 S. 4 und Urk. 68 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass das Ausmass der vom Beschuldigten herbeigeführten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit zwar nicht mehr gering, aber auch nicht erheblich war. Zusätzlich ist aber bei der Bewertung der Gefährdung zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte und die Höchstgeschwindigkeit überschritt. Die objektive Tatschwere ist damit nicht mehr leicht.

E. 1.3.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu den Beweggründen des Beschuldigten festzuhalten, dass diese rein egoistischer Natur waren: Er setzte sich ins Auto, um für seinen Cousin Marihuana zu kaufen und anschliessend seine Freundin zu besuchen (HD Urk. 12 S. 3 f.). Aufgrund der früheren Verurtei- lung wusste der Beschuldigte, dass sich der Cannabiskonsum auf die Fahrfähig- keit auswirkt, was ihn aber nicht von der Fahrt abhielt, welche er lediglich zu Ver- gnügungszwecken und nicht aus dringendem Anlass unternahm. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz handelte. Die Intensität des deliktischen Willens ist noch als gering einzustufen, zumal der Beschuldigte, dies kann nicht widerlegt werden, davon ausging, dass sich der Betäubungsmittelkonsum nicht mehr oder nicht mehr erheblich auswirken würde und er sich fahrfähig fühlte. In subjektiver Hin- sicht erweist sich das Verschulden damit ebenfalls als nicht mehr leicht.

E. 1.3.2.3 Insgesamt ist die Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Damit ist die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens auf rund 90 Tage festzusetzen.

- 11 -

E. 1.3.3 Fahren trotz Entzug

E. 1.3.3.1 Die objektive Tatschwere ist beim Fahren trotz Entzug ebenfalls nicht mehr leicht: Zwar lenkte der Beschuldigte das Fahrzeug während drei Fahrten am gleichen Abend, dies, obschon ihm nur wenige Tage zuvor der Führerschein ent- zogen worden ist. Eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bestand durch sein Verhalten grundsätzlich nicht, darin ist der Verteidigung Recht zu geben (Urk. 54 S. 3). Anzulasten ist dem Beschuldigten jedenfalls, dass sein Verhalten von erheblicher krimineller Energie zeugt, musste er doch seinem Vater eine Lügengeschichte auftischen und ihm vortäuschen, dass sein Auto in der Garage sei (ND 2 Urk. 1 S. 4), um seinen Vater dazu zu bringen, ihm sein Fahr- zeug zu überlassen.

E. 1.3.3.2 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus nichtigem Grund: Es ging ihm nur ums Vergnügen. Er wollte seine Freundin nach Hause fahren und anschliessend mit seinem Kollegen in den Ausgang. Dies tat er im Wissen um die laufende Strafuntersuchung. Sein Verhalten zeugt von absoluter Gleichgültigkeit gegenüber den verhängten Sanktionen und bedenkenlosem Verstossen gegen die Rechtsordnung. Das Verschulden ist damit in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 1.3.4 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 1.3.4.1 Bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt es sich, den Besitz sowie das Anstaltentreffen zur Abgabe gemeinsam zu würdi- gen, zumal bei beiden Verstössen vom gleichen Verschulden ausgegangen werden kann. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. Bei Marihuana handelt es sich nicht um eine harte Droge. Das Sucht- und Gefährdungspotential ist nicht hoch. Da dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass er den Stoff für seinen Cousin besorgt hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass keine gesundheitliche Gefährdung für unbe- stimmte Drittpersonen bestand, zumal die gesamten Betäubungsmittel an eine Person für deren Eigenkonsum abgegeben worden wären. Dass es infolge

- 12 - polizeilicher Anhaltung nicht zur Übergabe an den Cousin gekommen ist, führt zu einer leichten Reduktion der Tatschwere.

E. 1.3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Bezüglich seiner Beweggründe können ihm keine finanziellen Motive nachgewiesen werden: Nach Angaben des Beschuldigten hat er das Marihuana für seinen Cousin besorgt und beabsichtigte somit einerseits nicht, dieses an viele verschiedene Personen abzugeben und andererseits wollte er den Stoff verschenken, er handelte somit nicht mit Gewinnabsicht, vielmehr aus Gefälligkeit für einen Verwandten. Diese Aussagen des Beschuldigten können ihm nicht widerlegt werden. Demnach ist das Verschulden in subjektiver Hinsicht noch als leicht zu bewerten.

E. 1.3.5 Zwischenfazit Die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgelegte Einsatzstrafe ist anhand der obigen Erwägungen für die anderen Delikte und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

E. 1.4 Täterkomponente

E. 1.4.1 Allgemeines Die Täterkomponente umfasst das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe und Ziele des Täters - soweit sie nicht bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt wurden - und sodann wird das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren einbezogen. Es kann hierzu auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 und BSK Strafrecht I- Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 92).

E. 1.4.2 Persönliche Verhältnisse und Vorleben

E. 1.4.2.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 9, Art. 82 Abs. 4 StPO). An der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte

- 13 - an, einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn zu erzielen (Prot. I S. 8). Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2011 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt und er wurde aufgefordert, Unterlagen bezüglich seiner aktuellen finanziellen Situation einzureichen, was er jedoch nicht tat (Urk. 57). In der heutigen Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, dass er nach wie vor bei der Firma B._____ GmbH tätig sei. Er erziele dort einen monatlichen Bruttolohn von zwischen Fr. 5'500.-- und Fr. 6'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn. Es laufe eine Lohnpfändung für den Kredit, welchen er für seinen Vater aufge- nommen habe. So verbleibe ihm jeden Monat das Existenzminimum von Fr. 2'300.-- (vgl. Urk. 69/1-5). Zu seiner Schuldensituation befragt, erklärte der Beschuldigte, dass er viele Überstunden mache, welche allesamt ausbezahlt würden. Er rechne deswegen damit, dass er per Ende April 2012 die gesamten Schulden, insgesamt rund Fr. 50'000.--, abbezahlt haben werde (Urk. 57 S. 1 f.). Letzteres ist zwar nachfolgend bei der dem Beschuldigten zu stellenden Legal- prognose zu berücksichtigen, fällt jedoch im Rahmen der Täterkomponente nicht ins Gewicht, zumal diese Schulden nicht in Zusammenhang mit den begangenen Delikten stehen. Festzuhalten ist, dass sich die Lebenssituation des Beschuldig- ten damit stabilisiert hat, dennoch sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen.

E. 1.4.2.2 Was die Vorstrafen des Beschuldigten anbelangt, ist mit der Vorinstanz von einer erheblichen Straferhöhung auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist der Beschuldigte zweifach einschlägig vorbestraft. Zweimal delinquierte er während laufender Probezeit und jeweils nur kurze Zeit nach der jeweiligen Verurteilung erneut. Insbesondere ins Gewicht fällt die zusätzliche Tatbegehung wegen Fahrens trotz Entzug während laufender Untersuchung und nur wenige Tage nach dem ersten Vorfall. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.4.3 Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten und dem Verhalten in der Strafuntersuchung ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich kooperativ verhalten hat und ein

- 14 - vollumfängliches Geständnis ablegte. Eine "umfassende Kooperation", wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 54 S. 4), liegt aber nicht vor: In der ersten poli- zeilichen Befragung machte der Beschuldigte nur wenige Aussagen und zeigte sich nicht voll geständig, auch bei der Staatsanwaltschaft legte er bezüglich des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand kein Geständnis ab (HD Urk. 12 S. 7) und schliesslich gab er erst im Herbst 2010 zu, dass er bezüglich seines Cannabiskonsums nicht ehrlich gewesen sei und im Januar 2010 am Wochenen- de und auch unter der Woche jeweils einen bis zwei Joints geraucht habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beweislast erdrückend war: Die Fahrunfähig- keit war aufgrund der Blutanalyse erstellt, dass dem Beschuldigten der Fahr- ausweis entzogen worden war, war bei der Polizei vermerkt und das Marihuana hatte er bei sich im Auto. Diese Delikte hätten dem Beschuldigten auch ohne Ge- ständnis nachgewiesen werden können. Anderes versuchte der Beschuldigte teilweise zu verschleiern, so beispielsweise seinen Cannabiskonsum im Januar

2010. Das Geständnis sowie die Mitarbeit im Strafverfahren sind damit leicht strafmindernd - jedoch nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht erheblich strafmindernd (Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 6) - zu berücksichtigen.

E. 1.4.4 Einsicht und Reue Was die Einsicht und Reue des Beschuldigten in das Unrecht der begangenen Taten anbelangt, sind diese zweifelhaft: Die Verteidigung führt an, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte ernsthaft gewillt sei, mittels Drogen- und Alkoholabstinenz sowie der Teilnahme an einem Lernprogramm weiteren Straftaten entgegenzuwirken (Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 7). Das Verhalten des Beschuldigten ergibt jedoch ein anderes Bild: So hielten ihn der Umstand, dass er alle sechs Monate Haarproben abzugeben hatte, nicht davon ab, zumindest im Januar 2010 regelmässig zu kiffen, was seine Absicht, frei von Drogen zu leben, widerlegt. Die Vorinstanz hat zudem sorgfältig ausgeführt, aus welchen Gründen an der Einsicht des Beschuldigten zu zweifeln ist, insbesondere fällt auf, wie sehr der Beschuldigte bei seiner letzten Verurteilung an der Hauptverhandlung vom

10. Februar 2009 vor dem Bezirksgericht Hinwil seine Reue und Einsicht beteuer- te und erklärte, dass er nie mehr Cannabis konsumieren werde, nicht einmal ein

- 15 - Jahr später jedoch wieder einschlägig straffällig wurde (vgl. Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr. DG080037, Protokoll S. 10 f.). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann und muss beigepflichtet werden (Urk. 52 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.4.5 Zwischenfazit Zusammenfassend wiegen die Straferhöhungsgründe schwerer als die Straf- minderungsgründe, was bei der Erhöhung der Einsatzstrafe im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen ist.

E. 1.5 Fazit Der Beschuldigte ist damit - unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- faktoren - mit 180 Tagen zu bestrafen. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die vorinstanzliche Gewichtung des Verschuldens als schwer nicht mit der von ihr ausgefällten Sanktion korrespondiert.

E. 2 Sanktion

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist daher zunächst, dass die Staats- anwaltschaft See/Oberland ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom

2. November 2011 zurückgezogen hat (Urk. 65). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise: Von seinen Anträgen abgewichen wird lediglich bei der Bemessung der Geldstrafe, der Höhe der Tagessätze sowie was die Kostenaufer- legung anbelangt. Damit rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Umfang von drei Vierteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Vorbehalten bleibt im Umfang von einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

E. 2.2.1 Nachdem die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte sie die Tagessatzhöhe nicht festzusetzen, weshalb dies hier nachzuholen ist: Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

- 16 - sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Sodann ist festzulegen, wie sich seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Tagessatzhöhe auswirken. Es darf jedoch nicht vergessen gehen, dass keine Notbedarfsrechnung gefordert ist und gerade nicht alle Aufwandpositionen vom Nettoeinkommen abzuziehen sind. Der Tagessatz will die Lebenshaltung des Täters erfassen. Es können daher nur ausserordentliche Belastungen, welche keine Kosten der Lebenshaltung sind, berücksichtigt werden. Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugs- fähig. Dies gilt vor allem, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebens- haltung handelt. Die Geldstrafe darf allerdings die Belastbarkeitsgrenze des Täters nicht überschreiten, was bei der umfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist. Deshalb können im Einzelfall Zahlungsverpflichtungen des Täters, welche grössere Teile des Einkommens auf längere Sicht binden, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe angerechnet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Tagessatz nicht so weit reduziert werden darf, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll. Um der (schlechten) finanziellen Situation von Straftätern nebst der Anpassung der Tagessatzhöhe an die Einkommensverhältnisse zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der Gesetz- geber die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen. Die Vollzugsbehörde kann eine Zahlungsfrist bis zu 12 Monaten bestimmen bzw. Ratenzahlungen anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Dadurch werden Härtefälle auf der Vollzugsebene weiter abgefedert (Hug, a.a.O., Art. 34 N 20 ff., BSK Strafrecht I-Dolge, a.a.O., Art. 34 N 46, 81 und 83 sowie BGE 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3.).

E. 2.2.2 Der Verteidiger beantragt - unter vollen Berücksichtigung der beim Beschuldigten laufenden Lohnpfändung - einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 20.-- (Urk. 41 S. 8, Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 7).

E. 2.2.3 Aus den Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er durchschnittlich ein

- 17 - monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 6'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt (Urk. 67 S. 2 und Urk. 69/1-5). Monatlich bezahlt er im Rahmen einer Lohnpfändung unter anderem Fr. 1'400.-- an einen Kredit ab, den er für seinen Vater aufgenommen hat, und welcher Betrag ihm von den Eltern als Beitrag an Kost und Logis angerechnet wird (Prot. I S. 9 und Urk. 67 S. 2). Nach Abzug der Sozialleistungen und des im Rahmen der Lohnpfändung zu leistenden Betrag verbleiben dem Beschuldigten monatlich rund Fr. 2'300.--. Seine Krankenkassen- prämie beläuft sich auf Fr. 180.-- im Monat. Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind ferner die laufenden Steuern (BGE 134 IV 60 E. 6.1), wofür der Beschuldigte monatlich Fr. 450.-- bezahlte (Prot. I S. 10). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung aller mass- gebenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 70.-- festzulegen.

E. 2.2.4 Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. Auf diese Strafe anzurechnen ist ein Tag Haft, welchen der Beschuldigte durch vorläufige Festnahme erstanden hat (Art. 51 StGB, HD Urk. 20/1 und 20/2).

E. 2.3 Busse Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- wurde von der Ver- teidigung nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 7). Die erkennende Kammer hat damit nicht mehr über diese zu ur- teilen, weshalb lediglich am Rande und der Vollständigkeit halber bemerkt sein will, dass die Vorinstanz zwar richtig erkannt hat, dass die Bussenhöhe nach den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden des Täters angemessen zu bemessen ist (Urk. 52 S. 12). Angesichts der mehrfachen begangenen Über- tretungen - mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges - scheint die Busse aber mit Fr. 300.-- als (zu) tief ausgefallen. Eine Erhöhung fällt unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht.

- 18 -

E. 3 Ersatzmassnahmen Die Verteidigung beantragt sodann, es sei für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe anzuordnen und die Weisungen gemäss Anklageschrift zu ertei- len (Urk. 54 S. 5 und Urk. 68 S. 10). Die Anordnung einer Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen sind beim Beschuldigten angezeigt, um den Schwierigkeiten in der Bewährung, welche im Charakter des Beschuldigten oder den äusseren Umständen liegen, entgegenwirken zu können und so seine Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern. Ziel ist, den Beschuldigten vor Rückfälligkeit zu bewahren und mit der Anordnung der bean- tragten Ersatzmassnahmen soll ihm die dafür notwendige Stütze gegeben werden.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die formellen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzu- ges dargelegt und zutreffend erkannt, dass in objektiver Hinsicht die Gewährung des bedingten Strafvollzuges möglich ist (Urk. 52 S. 14). Ebenfalls richtig erkannt hat sie, dass vorliegend gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB in subjektiver Hinsicht besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 - mithin innerhalb der letzten fünf Jahre - zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Auf diese Ausführungen kann ver- wiesen werden (Urk. 52 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Da vorliegend die objektiven Kriterien von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind, gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Vollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei der Beurteilung der Prognose ist zunächst von Bedeutung, ob es sich um einschlägige Vorstrafen handelt. Selbst bei einschlägigen Vorstrafen können indessen besonders günstige Umstände vorliegen, namentlich dann, wenn sich die Lebensumstände des Täters nach der Tat entscheidend positiv verändert haben (Hug, a.a.O., Art. 42 N 19 und 21 f.).

E. 3.3 Der Verteidiger beantragte, die Geldstrafe sei zu vollziehen, da beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände vorlägen (Urk. 54 S. 4 f. und Urk. 68 S. 9).

E. 3.4 Die letzte Verurteilung des Beschuldigten erfolgte am 10. Februar 2009. Er hat sich somit weniger als ein Jahr wohl verhalten bis er wiederum delinquierte. Dabei delinquierte er nicht nur einschlägig, sondern er zeigte sich offensichtlich uneinsichtig und unbeeindruckt: Die letzte Verurteilung erfolgte wegen Fahrens in

- 19 - fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol- und Drogenkonsums, wobei der Beschuldigte einen Unfall mit mehreren Verletzten verursacht hatte. Nur gerade ein knappes Jahr später fuhr er wieder in fahrunfähigem Zustand. Der sofortige Führerausweisentzug, die laufende Untersuchung und die immer noch laufende Probezeit schienen den Beschuldigten aber wiederum nicht zu beeindrucken, nur wenige Tage nach diesem Vorfall lenkte der Beschuldigte erneut ein Fahrzeug. Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeigt sich auch bezüglich seines Drogen- konsums: Seit 2008 stand er in regelmässiger verkehrsmedizinischer Kontrolle und musste Haarproben zum Nachweis der Einhaltung seiner Drogen- und Alkoholabstinenz abgeben (HD Urk. 16/3). Während diese Kontrollen im Jahr 2009 gut verliefen, konsumierte er im Januar 2010 wiederum vermehrt Cannabis, gemäss eigenen Angaben pro Woche und Wochenende jeweils einen bis zwei Joints (HD Urk. 13 S. 4). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt davon, dass er die Verfahren und Verurteilungen nicht ernst nimmt und diese ihn bislang nicht dazu gebracht haben, sich rechtskonform zu verhalten. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte bei einem erneuten Aufschub der Geldstrafe beeindruckt zeigen und wohl verhalten würde, weswegen der Vollzug der heute auszusprechenden Strafe nicht aufzuschieben ist.

E. 3.5 Fazit Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- ist zu vollziehen. III. Widerruf

1. Widerruf der bedingten Geldstrafe

E. 4 Fazit Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.– ist daher zu ver- zichten, dafür ist die damals angesetzte Probezeit von vier Jahren um zwei Jahre zu verlängern. Für die Dauer der Probezeit ist eine Bewährungshilfe anzuordnen und es sind dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, das Interventions- programm RISK zu absolvieren sowie für die Dauer der Probezeit alkohol- und drogenabstinent zu bleiben. IV. Kosten

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Die Verteidigung beantragt, es sei die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Ver- fahrens angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss Art. 425 StPO zu erlassen (Urk. 54 S. 5 und Urk. 68 S. 10). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten bereits zu einem Grossteil erlassen, zu bezahlen

- 23 - hätte der Beschuldigte gemäss erstinstanzlichem Urteil einen Betrag von Fr. 2'000.-- (Urk. 52 S. 18, Dispositivziffer 7). An dieser Regelung ist festzuhalten. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint (BSK StPO-Domeisen, Basel, 2011, Art. 425 N 4). Es ist richtig, dass der Beschuldigte stark überschuldet ist bzw. war. Gemäss seinen Ausführungen ist der Beschuldigte in der Lage, seine Schulden abzuzahlen und er rechnet sogar damit, in rund einem halben Jahr schuldenfrei zu sein. Damit kann er auch einen Teil der Gerichtskosten selber tra- gen.

2. Berufungsverfahren

E. 6 Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist "Das Einzelgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 BetmG - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG - des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit … und einer Busse von CHF 300.–.
  3. … Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
  4. - 5. …
  5. Die Gebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 2'000.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'468.25 Auslagen Vorverfahren CHF 5'468.25 Total (zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung)
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO fällt infolge Erlass ausser Betracht. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
  7. Mitteilungen
  8. Rechtsmittel" - 25 -
  9. Es wird sodann festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht verfügt:
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (100 Gramm Marihuana, 2 Gramm Haschisch, 2 Pack Zigarettenpapier, 1 Betäubungsmittelwaage) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
  11. Mitteilungen
  12. Rechtsmittel"
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu Fr. 70.--, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt.
  15. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  16. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird verzichtet.
  17. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 angesetzte Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.
  18. Für die Dauer der Probezeit werden eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt: a) Absolvierung des Interventionsprogramms RISK (im Einzelsetting) und Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, - 26 - b) Alkohol- und Drogenabstinenz für die Dauer der Probezeit.
  19. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'504.20 amtliche Verteidigung
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Umfang von drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Viertel bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste gemäss Dispositivziffer 5 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (im Doppel) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen; PIN-Nr.: …. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Bezirksgericht Hinwil (Geschäfts-Nr. DG080037) − die Vorinstanz - 27 -
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110557-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 28. November 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

6. Juni 2011 (GG110008)

- 2 - Anklage: Die berichtigte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

22. März 2011 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz: Das Einzelgericht verfügt:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (100 Gramm Marihuana, 2 Gramm Haschisch, 2 Pack Zigarettenpapier, 1 Betäubungsmittelwaage) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV

- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG

- 3 -

- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 BetmG

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG

- des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist und einer Busse von CHF 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

4. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe i.S.v. Art. 93 StGB angeordnet und dem Beschuldigten folgende Weisungen i.S.v. Art. 94 StGB erteilt:

- Absolvierung des Lernprogramms RISK (im Einzelsetting) und Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich,

- Alkohol- und Drogenabstinenz für die Dauer der Probezeit.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Februar 2009 gegen den Beschuldigten bedingt ausgefällte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 100.– wird vollzogen.

- 4 -

6. Die Gebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'468.25 Auslagen Vorverfahren CHF 5'468.25 Total (zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung)

7. Die Gebühr von CHF 2'000.– wird dem Beschuldigten auferlegt, die restlichen obgenannten Auslagen werden ihm erlassen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse ge- nommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO fällt infolge Erlass ausser Betracht. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidi- gung wird mit separater Verfügung entschieden.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel) Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juni 2011 wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG sowie des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG

- 5 - schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, welche unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit bedingt aufge- schoben wurde, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, das Interventionsprogramm RISK und die Nachkontroll- Gespräche zu absolvieren und es wurde für ihn die Alkohol- und Drogenabstinenz für die Dauer der Probezeit angeordnet. Des Weiteren wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.-- widerrufen und für vollziehbar erklärt. Sodann wurden dem Beschuldigten die Kosten im Betrag von Fr. 2'000.-- auferlegt, im Restumfang jedoch samt den Kosten der Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde verfügt, dass die beschlagnahmten Betäubungs- mittel und -utensilien definitiv einzuziehen und zu vernichten seien (Urk. 52 S. 16 ff.). 1.2. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 10. Juni 2011 (Urk. 45) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 6. Juni 2011 anmelden. Fristgerecht erfolgte am 25. August 2011 die Berufungserklärung, womit der Beschuldigte ausdrücklich erklären liess, dass auf das Stellen von Beweisan- trägen verzichtet werde (Urk. 54). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Eingabe vom 16. September 2011 Anschlussberufung (Urk. 59), welche sie mit Eingabe vom 2. November 2011 jedoch wieder zurück- zog (Urk. 65).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung vorerst nicht beschränken (Urk. 45), konkretisierte dann aber in der Berufungserklärung, dass er das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Bemessung der Strafe, die Strafart und den Vollzug - jedoch nicht in Bezug auf die Busse (Dispositivziffern 2 und 3), die Anordnung der Bewährungshilfe sowie die Erteilung der Weisungen, soweit sich diese Ersatz- massnahmen auf die Probezeit gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils beziehen (Dispositivziffer 4), den Widerruf (Dispositivziffer 5) und die Kostenauferlegung (Dispositivziffer 7) anfechte (Urk. 54).

- 6 - Das erstinstanzliche Urteil ist damit bezüglich des Schuldspruches (Dispositivzif- fer 1), der Busse von Fr. 300.-- (Dispositivziffer 2, zweiter Teilsatz) und des Vollzugs der Busse (Dispositivziffer 3, zweiter Teilsatz), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) sowie der Übernahme der Kosten der Verteidigung auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechts- kraft erwachsen ist die Verfügung des Einzelgerichts. II. Strafe

1. Strafzumessung 1.1. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2011 ist die Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft getreten (AS 2011 2559). Den Strafbestimmungen von Art. 19 BetmG wurden in Abs. 3 Strafmilderungsgründe (bei Anstaltentreffen und bei Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Konsums) beigefügt, welche das alte Recht nicht kannte. Da ein solches Anstaltentreffen Gegenstand des vor- liegenden Strafverfahrens ist, ist das neue Recht anwendbar, zumal es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Allgemeines Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vo- rinstanz weder nachvollziehbar ist noch den bundesgerichtlichen Vorgaben ent- spricht: Zunächst ermittelt die Vorinstanz den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 4.5 Jahren (Urk. 52 S. 6). Dabei lässt sie ausser Acht, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8). Vorliegend bestehen keine solchen

- 7 - aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens nach oben und/oder unten rechtfertigen würden. Die Deliktsmehrheit wirkt sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus. Der korrekterweise zur Anwendung gelangende, ordentliche Strafrahmen beträgt damit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Weiter stützt sich die Vorinstanz bei den Grundsätzen der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1991 (BGE 117 IV 112) und lässt damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung in den letzten zwanzig Jahren und die damit geltenden höchstrichterlichen Vorgaben völlig ausser Acht. Dieses von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist nicht plausibel, vermag unter keinen Umständen zu überzeugen und ist schlicht falsch. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 17 E. 2.1.; BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.; BGE 6B_865/2009 vom

25. März 2010; BGE 6B_238/2009 vom 8. März 2010; je mit weiteren Hinweisen) ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Ohne ausdrückli- che Festsetzung einer Einsatzstrafe ist nämlich nicht nachvollziehbar, ob und um wie viel diese Strafe aufgrund der anderen Straftaten erhöht worden ist und ob das Asperationsprinzip korrekt angewendet worden ist. Wenn sich der Begründung nicht rechtsgenüglich entnehmen lässt, welche Straftaten wie gewichtet worden sind, ist auch die ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (dazu insbes. BGE 6B_865/2009 E. 1.3). Ausgangspunkt ist damit das schwerste Delikt. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, muss das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt und dafür in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine theoretische Einsatzstrafe festgelegt werden. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatz-

- 8 - strafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-Wiprächtiger, 2.A., Basel, 2007, Art. 47 N 15). Vorliegend hat der Beschuldigte Vergehen begangen (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Entzug und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), für welche die Strafandrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist. Da mehrere Delikte mit der gleichen Strafandrohung vorliegen, ist der Straf- zumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zugrunde zu legen. Vor- liegend ist das Fahren in fahrunfähigem Zustand das Delikt, welches ver- schuldensmässig am schwersten ins Gewicht fällt. Für dieses ist zunächst eine (theoretische) Einsatzstrafe festzulegen. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) ist eine Busse auszufällen. Da die Busse für die Übertretungen von der Vorinstanz bereits rechtskräftig ausgefällt wurde, ist nachfolgend lediglich die Strafzumessung für die Vergehen vorzunehmen. 1.3. Tatkomponente 1.3.1. Allgemeines Das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die objektive Tatschwere bildet im Hinblick auf die Tatkomponente den Ausgangspunkt für die Straf- zumessung, dies hat die Vorinstanz so festgehalten (Urk. 52 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). In objektiver Hinsicht gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa

- 9 - das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei Gefähr- dungsdelikten, so insbesondere im Strassenverkehr, ist insbesondere das Mass einer Gefährdung zu berücksichtigen. Bei Drogendelikten spielt neben den allgemeinen Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere auch die Gefährlichkeit der Droge eine Rolle (BSK I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff. und 81). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist dabei vor allem auf die Intensität des verbrecherischen Willens abzustellen (Urk. 52 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu berücksichtigen sind auch die Beweg- gründe des Täters und ob er mit direktem Vorsatz oder mit Eventualvorsatz handelte (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 18. Auflage, Zürich, 2010, Art. 47 N 9 ff.). 1.3.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand 1.3.2.1. Der chemisch-toxikologische Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Januar 2010 ergab, dass das Blut des Beschuldigten einen Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von 4,1 µg/L aufwies (HD Urk. 7/2). THC gilt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV bereits ab 1,5 µg/L als nachgewiesen (vgl. Art. 2 Abs. 2bis VRV in Verbindung mit Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Der Blutwert des Beschuldigten lag somit erheblich über diesem Grenzwert. Es darf indessen nicht von der Höhe der THC-Konzentration im Blut auf den Grad der Einschränkung der Fahrfähigkeit geschlossen werden. Hohe Cannabisdosierung erhöht aber die Wahrscheinlichkeit verkehrsrelevanter Ausfallerscheinungen (BGE 124 II 559, E. 4 b.). Die Einnahme von Cannabis führt zu Beeinträchtigun- gen im Bereich der Wahrnehmungen und Psychomotorik und es kann damit zu einer Aufhebung der Fahrsicherheit kommen. Zu signifikanten Leistungsver- schlechterungen kommt es aber vor allem im akuten Rausch, d.h. in den ersten Stunden nach dem Haschischkonsum (vgl. BGE 124 II 559, E. 4 a.-c.). Der hohe THC-Gehalt im Blut des Beschuldigten deutet auf einen regelmässigen Can-

- 10 - nabiskonsum hin. Der Beschuldigte gab schliesslich auch zu, dass er im Januar 2010 regelmässig am Wochenende und unter der Woche je einen bis zwei Joints geraucht habe (HD Urk. 13 S. 4). Nach seinen Aussagen fand der letzte Konsum vier Tage vor der besagten Autofahrt statt. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der negative Drogenschnelltest sowie die Beobachtungen bezüglich der Person des Beschuldigten, welche allesamt unauffällig oder normal ausfielen, für die Aussagen des Beschuldigten sprechen (HD Urk. 2 S. 2, Urk. 41 S. 4 und Urk. 68 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass das Ausmass der vom Beschuldigten herbeigeführten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit zwar nicht mehr gering, aber auch nicht erheblich war. Zusätzlich ist aber bei der Bewertung der Gefährdung zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte und die Höchstgeschwindigkeit überschritt. Die objektive Tatschwere ist damit nicht mehr leicht. 1.3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu den Beweggründen des Beschuldigten festzuhalten, dass diese rein egoistischer Natur waren: Er setzte sich ins Auto, um für seinen Cousin Marihuana zu kaufen und anschliessend seine Freundin zu besuchen (HD Urk. 12 S. 3 f.). Aufgrund der früheren Verurtei- lung wusste der Beschuldigte, dass sich der Cannabiskonsum auf die Fahrfähig- keit auswirkt, was ihn aber nicht von der Fahrt abhielt, welche er lediglich zu Ver- gnügungszwecken und nicht aus dringendem Anlass unternahm. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz handelte. Die Intensität des deliktischen Willens ist noch als gering einzustufen, zumal der Beschuldigte, dies kann nicht widerlegt werden, davon ausging, dass sich der Betäubungsmittelkonsum nicht mehr oder nicht mehr erheblich auswirken würde und er sich fahrfähig fühlte. In subjektiver Hin- sicht erweist sich das Verschulden damit ebenfalls als nicht mehr leicht. 1.3.2.3. Insgesamt ist die Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Damit ist die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens auf rund 90 Tage festzusetzen.

- 11 - 1.3.3. Fahren trotz Entzug 1.3.3.1. Die objektive Tatschwere ist beim Fahren trotz Entzug ebenfalls nicht mehr leicht: Zwar lenkte der Beschuldigte das Fahrzeug während drei Fahrten am gleichen Abend, dies, obschon ihm nur wenige Tage zuvor der Führerschein ent- zogen worden ist. Eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bestand durch sein Verhalten grundsätzlich nicht, darin ist der Verteidigung Recht zu geben (Urk. 54 S. 3). Anzulasten ist dem Beschuldigten jedenfalls, dass sein Verhalten von erheblicher krimineller Energie zeugt, musste er doch seinem Vater eine Lügengeschichte auftischen und ihm vortäuschen, dass sein Auto in der Garage sei (ND 2 Urk. 1 S. 4), um seinen Vater dazu zu bringen, ihm sein Fahr- zeug zu überlassen. 1.3.3.2. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus nichtigem Grund: Es ging ihm nur ums Vergnügen. Er wollte seine Freundin nach Hause fahren und anschliessend mit seinem Kollegen in den Ausgang. Dies tat er im Wissen um die laufende Strafuntersuchung. Sein Verhalten zeugt von absoluter Gleichgültigkeit gegenüber den verhängten Sanktionen und bedenkenlosem Verstossen gegen die Rechtsordnung. Das Verschulden ist damit in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 1.3.4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.3.4.1. Bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt es sich, den Besitz sowie das Anstaltentreffen zur Abgabe gemeinsam zu würdi- gen, zumal bei beiden Verstössen vom gleichen Verschulden ausgegangen werden kann. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. Bei Marihuana handelt es sich nicht um eine harte Droge. Das Sucht- und Gefährdungspotential ist nicht hoch. Da dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass er den Stoff für seinen Cousin besorgt hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass keine gesundheitliche Gefährdung für unbe- stimmte Drittpersonen bestand, zumal die gesamten Betäubungsmittel an eine Person für deren Eigenkonsum abgegeben worden wären. Dass es infolge

- 12 - polizeilicher Anhaltung nicht zur Übergabe an den Cousin gekommen ist, führt zu einer leichten Reduktion der Tatschwere. 1.3.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Bezüglich seiner Beweggründe können ihm keine finanziellen Motive nachgewiesen werden: Nach Angaben des Beschuldigten hat er das Marihuana für seinen Cousin besorgt und beabsichtigte somit einerseits nicht, dieses an viele verschiedene Personen abzugeben und andererseits wollte er den Stoff verschenken, er handelte somit nicht mit Gewinnabsicht, vielmehr aus Gefälligkeit für einen Verwandten. Diese Aussagen des Beschuldigten können ihm nicht widerlegt werden. Demnach ist das Verschulden in subjektiver Hinsicht noch als leicht zu bewerten. 1.3.5. Zwischenfazit Die für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgelegte Einsatzstrafe ist anhand der obigen Erwägungen für die anderen Delikte und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 1.4. Täterkomponente 1.4.1. Allgemeines Die Täterkomponente umfasst das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe und Ziele des Täters - soweit sie nicht bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt wurden - und sodann wird das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren einbezogen. Es kann hierzu auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 und BSK Strafrecht I- Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 92). 1.4.2. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 1.4.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 9, Art. 82 Abs. 4 StPO). An der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte

- 13 - an, einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn zu erzielen (Prot. I S. 8). Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2011 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt und er wurde aufgefordert, Unterlagen bezüglich seiner aktuellen finanziellen Situation einzureichen, was er jedoch nicht tat (Urk. 57). In der heutigen Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, dass er nach wie vor bei der Firma B._____ GmbH tätig sei. Er erziele dort einen monatlichen Bruttolohn von zwischen Fr. 5'500.-- und Fr. 6'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn. Es laufe eine Lohnpfändung für den Kredit, welchen er für seinen Vater aufge- nommen habe. So verbleibe ihm jeden Monat das Existenzminimum von Fr. 2'300.-- (vgl. Urk. 69/1-5). Zu seiner Schuldensituation befragt, erklärte der Beschuldigte, dass er viele Überstunden mache, welche allesamt ausbezahlt würden. Er rechne deswegen damit, dass er per Ende April 2012 die gesamten Schulden, insgesamt rund Fr. 50'000.--, abbezahlt haben werde (Urk. 57 S. 1 f.). Letzteres ist zwar nachfolgend bei der dem Beschuldigten zu stellenden Legal- prognose zu berücksichtigen, fällt jedoch im Rahmen der Täterkomponente nicht ins Gewicht, zumal diese Schulden nicht in Zusammenhang mit den begangenen Delikten stehen. Festzuhalten ist, dass sich die Lebenssituation des Beschuldig- ten damit stabilisiert hat, dennoch sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 1.4.2.2. Was die Vorstrafen des Beschuldigten anbelangt, ist mit der Vorinstanz von einer erheblichen Straferhöhung auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist der Beschuldigte zweifach einschlägig vorbestraft. Zweimal delinquierte er während laufender Probezeit und jeweils nur kurze Zeit nach der jeweiligen Verurteilung erneut. Insbesondere ins Gewicht fällt die zusätzliche Tatbegehung wegen Fahrens trotz Entzug während laufender Untersuchung und nur wenige Tage nach dem ersten Vorfall. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.3. Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten und dem Verhalten in der Strafuntersuchung ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich kooperativ verhalten hat und ein

- 14 - vollumfängliches Geständnis ablegte. Eine "umfassende Kooperation", wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 54 S. 4), liegt aber nicht vor: In der ersten poli- zeilichen Befragung machte der Beschuldigte nur wenige Aussagen und zeigte sich nicht voll geständig, auch bei der Staatsanwaltschaft legte er bezüglich des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand kein Geständnis ab (HD Urk. 12 S. 7) und schliesslich gab er erst im Herbst 2010 zu, dass er bezüglich seines Cannabiskonsums nicht ehrlich gewesen sei und im Januar 2010 am Wochenen- de und auch unter der Woche jeweils einen bis zwei Joints geraucht habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beweislast erdrückend war: Die Fahrunfähig- keit war aufgrund der Blutanalyse erstellt, dass dem Beschuldigten der Fahr- ausweis entzogen worden war, war bei der Polizei vermerkt und das Marihuana hatte er bei sich im Auto. Diese Delikte hätten dem Beschuldigten auch ohne Ge- ständnis nachgewiesen werden können. Anderes versuchte der Beschuldigte teilweise zu verschleiern, so beispielsweise seinen Cannabiskonsum im Januar

2010. Das Geständnis sowie die Mitarbeit im Strafverfahren sind damit leicht strafmindernd - jedoch nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht erheblich strafmindernd (Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 6) - zu berücksichtigen. 1.4.4. Einsicht und Reue Was die Einsicht und Reue des Beschuldigten in das Unrecht der begangenen Taten anbelangt, sind diese zweifelhaft: Die Verteidigung führt an, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte ernsthaft gewillt sei, mittels Drogen- und Alkoholabstinenz sowie der Teilnahme an einem Lernprogramm weiteren Straftaten entgegenzuwirken (Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 7). Das Verhalten des Beschuldigten ergibt jedoch ein anderes Bild: So hielten ihn der Umstand, dass er alle sechs Monate Haarproben abzugeben hatte, nicht davon ab, zumindest im Januar 2010 regelmässig zu kiffen, was seine Absicht, frei von Drogen zu leben, widerlegt. Die Vorinstanz hat zudem sorgfältig ausgeführt, aus welchen Gründen an der Einsicht des Beschuldigten zu zweifeln ist, insbesondere fällt auf, wie sehr der Beschuldigte bei seiner letzten Verurteilung an der Hauptverhandlung vom

10. Februar 2009 vor dem Bezirksgericht Hinwil seine Reue und Einsicht beteuer- te und erklärte, dass er nie mehr Cannabis konsumieren werde, nicht einmal ein

- 15 - Jahr später jedoch wieder einschlägig straffällig wurde (vgl. Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr. DG080037, Protokoll S. 10 f.). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann und muss beigepflichtet werden (Urk. 52 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.5. Zwischenfazit Zusammenfassend wiegen die Straferhöhungsgründe schwerer als die Straf- minderungsgründe, was bei der Erhöhung der Einsatzstrafe im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen ist. 1.5. Fazit Der Beschuldigte ist damit - unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- faktoren - mit 180 Tagen zu bestrafen. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die vorinstanzliche Gewichtung des Verschuldens als schwer nicht mit der von ihr ausgefällten Sanktion korrespondiert.

2. Sanktion 2.1. Art Bei Strafen bis zu sechs Monaten sieht der Gesetzgeber die Geldstrafe als Hauptsanktion vor, kurze Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten können nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (Art. 40 und 41 StGB). Es bestehen vor- liegend keine Anhaltspunkte, von der Regelsanktion abzuweichen, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 2.2. Tagessatzhöhe 2.2.1. Nachdem die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte sie die Tagessatzhöhe nicht festzusetzen, weshalb dies hier nachzuholen ist: Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

- 16 - sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Sodann ist festzulegen, wie sich seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Tagessatzhöhe auswirken. Es darf jedoch nicht vergessen gehen, dass keine Notbedarfsrechnung gefordert ist und gerade nicht alle Aufwandpositionen vom Nettoeinkommen abzuziehen sind. Der Tagessatz will die Lebenshaltung des Täters erfassen. Es können daher nur ausserordentliche Belastungen, welche keine Kosten der Lebenshaltung sind, berücksichtigt werden. Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugs- fähig. Dies gilt vor allem, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebens- haltung handelt. Die Geldstrafe darf allerdings die Belastbarkeitsgrenze des Täters nicht überschreiten, was bei der umfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist. Deshalb können im Einzelfall Zahlungsverpflichtungen des Täters, welche grössere Teile des Einkommens auf längere Sicht binden, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe angerechnet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Tagessatz nicht so weit reduziert werden darf, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll. Um der (schlechten) finanziellen Situation von Straftätern nebst der Anpassung der Tagessatzhöhe an die Einkommensverhältnisse zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der Gesetz- geber die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen. Die Vollzugsbehörde kann eine Zahlungsfrist bis zu 12 Monaten bestimmen bzw. Ratenzahlungen anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Dadurch werden Härtefälle auf der Vollzugsebene weiter abgefedert (Hug, a.a.O., Art. 34 N 20 ff., BSK Strafrecht I-Dolge, a.a.O., Art. 34 N 46, 81 und 83 sowie BGE 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3.). 2.2.2. Der Verteidiger beantragt - unter vollen Berücksichtigung der beim Beschuldigten laufenden Lohnpfändung - einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 20.-- (Urk. 41 S. 8, Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 7). 2.2.3. Aus den Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er durchschnittlich ein

- 17 - monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 6'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt (Urk. 67 S. 2 und Urk. 69/1-5). Monatlich bezahlt er im Rahmen einer Lohnpfändung unter anderem Fr. 1'400.-- an einen Kredit ab, den er für seinen Vater aufgenommen hat, und welcher Betrag ihm von den Eltern als Beitrag an Kost und Logis angerechnet wird (Prot. I S. 9 und Urk. 67 S. 2). Nach Abzug der Sozialleistungen und des im Rahmen der Lohnpfändung zu leistenden Betrag verbleiben dem Beschuldigten monatlich rund Fr. 2'300.--. Seine Krankenkassen- prämie beläuft sich auf Fr. 180.-- im Monat. Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind ferner die laufenden Steuern (BGE 134 IV 60 E. 6.1), wofür der Beschuldigte monatlich Fr. 450.-- bezahlte (Prot. I S. 10). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung aller mass- gebenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 70.-- festzulegen. 2.2.4. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. Auf diese Strafe anzurechnen ist ein Tag Haft, welchen der Beschuldigte durch vorläufige Festnahme erstanden hat (Art. 51 StGB, HD Urk. 20/1 und 20/2). 2.3. Busse Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- wurde von der Ver- teidigung nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (Urk. 54 S. 4 und Urk. 68 S. 7). Die erkennende Kammer hat damit nicht mehr über diese zu ur- teilen, weshalb lediglich am Rande und der Vollständigkeit halber bemerkt sein will, dass die Vorinstanz zwar richtig erkannt hat, dass die Bussenhöhe nach den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden des Täters angemessen zu bemessen ist (Urk. 52 S. 12). Angesichts der mehrfachen begangenen Über- tretungen - mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges - scheint die Busse aber mit Fr. 300.-- als (zu) tief ausgefallen. Eine Erhöhung fällt unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht.

- 18 -

3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat die formellen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzu- ges dargelegt und zutreffend erkannt, dass in objektiver Hinsicht die Gewährung des bedingten Strafvollzuges möglich ist (Urk. 52 S. 14). Ebenfalls richtig erkannt hat sie, dass vorliegend gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB in subjektiver Hinsicht besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 - mithin innerhalb der letzten fünf Jahre - zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Auf diese Ausführungen kann ver- wiesen werden (Urk. 52 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Da vorliegend die objektiven Kriterien von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind, gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Vollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei der Beurteilung der Prognose ist zunächst von Bedeutung, ob es sich um einschlägige Vorstrafen handelt. Selbst bei einschlägigen Vorstrafen können indessen besonders günstige Umstände vorliegen, namentlich dann, wenn sich die Lebensumstände des Täters nach der Tat entscheidend positiv verändert haben (Hug, a.a.O., Art. 42 N 19 und 21 f.). 3.3. Der Verteidiger beantragte, die Geldstrafe sei zu vollziehen, da beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände vorlägen (Urk. 54 S. 4 f. und Urk. 68 S. 9). 3.4. Die letzte Verurteilung des Beschuldigten erfolgte am 10. Februar 2009. Er hat sich somit weniger als ein Jahr wohl verhalten bis er wiederum delinquierte. Dabei delinquierte er nicht nur einschlägig, sondern er zeigte sich offensichtlich uneinsichtig und unbeeindruckt: Die letzte Verurteilung erfolgte wegen Fahrens in

- 19 - fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol- und Drogenkonsums, wobei der Beschuldigte einen Unfall mit mehreren Verletzten verursacht hatte. Nur gerade ein knappes Jahr später fuhr er wieder in fahrunfähigem Zustand. Der sofortige Führerausweisentzug, die laufende Untersuchung und die immer noch laufende Probezeit schienen den Beschuldigten aber wiederum nicht zu beeindrucken, nur wenige Tage nach diesem Vorfall lenkte der Beschuldigte erneut ein Fahrzeug. Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeigt sich auch bezüglich seines Drogen- konsums: Seit 2008 stand er in regelmässiger verkehrsmedizinischer Kontrolle und musste Haarproben zum Nachweis der Einhaltung seiner Drogen- und Alkoholabstinenz abgeben (HD Urk. 16/3). Während diese Kontrollen im Jahr 2009 gut verliefen, konsumierte er im Januar 2010 wiederum vermehrt Cannabis, gemäss eigenen Angaben pro Woche und Wochenende jeweils einen bis zwei Joints (HD Urk. 13 S. 4). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt davon, dass er die Verfahren und Verurteilungen nicht ernst nimmt und diese ihn bislang nicht dazu gebracht haben, sich rechtskonform zu verhalten. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte bei einem erneuten Aufschub der Geldstrafe beeindruckt zeigen und wohl verhalten würde, weswegen der Vollzug der heute auszusprechenden Strafe nicht aufzuschieben ist. 3.5. Fazit Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- ist zu vollziehen. III. Widerruf

1. Widerruf der bedingten Geldstrafe 1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf zutreffend umschrieben, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass die neuen Taten innerhalb der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit begangen wurden, weshalb zu prüfen ist, ob eine Schlechtprognose besteht (Urk. 52 S. 13, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist Folgendes zu bemerken: In die Beurteilung der

- 20 - Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (Hug, a.a.O., Art. 46 N 6). 1.2. Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten sind einschlägiger Natur. Richtig ist, dass die berufliche Karriere des Beschuldigten von Stellenwechseln und längerer Arbeitslosigkeit geprägt ist. Diesen Umstand hat der Beschuldigte teilweise sich selbst zuzuschreiben: So wechselte er nach kurzer Zeit die nach längerer Arbeitslosigkeit bei der C._____ GmbH angetretene Stelle und trat eine Stelle bei der Firma D._____ an. Dort wiederum kündigte er nach drei Monaten, weil ihm die Arbeit nicht gefiel. In der Folge war er während fünf Monaten arbeitslos, wobei er sich aber nicht beim RAV anmeldete. Auch die daraufhin angetretene Stelle bei der E._____ verliess er nach kurzer Zeit wieder, angeblich weil sein alter Chef der B._____ GmbH ihn abgeworben habe (Prot. I S. 8). Der Beschuldigte hat nun seit Frühling 2011 eine feste Arbeitsstelle bei der B._____ GmbH. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sich seine finanzielle Situation dank dieser Stelle er- heblich verbessert hat. Der Beschuldigte ist bemüht, seine Schulden abzubezah- len und leistet dafür Nachtschichten und Überstunden, welche finanziell entschä- digt werden. So konnte er seine Schulden bereits stark reduzieren und er rechnet gemäss eigenen Angaben damit, dass er per Ende April 2012 schuldenfrei sein wird (Urk. 67 S. 2). Dies, obschon seine Schulden im Juni 2011 noch rund Fr. 55'000.-- betrugen (Prot. I S. 9). In Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachten belastenden Drogensuchtproblematik (Urk. 52 S. 14) ist sodann fest- zuhalten, dass mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 dem Beschuldigten die Weisung erteilt wurde, am Lernprogramm "Training für alkohol- auffällige Verkehrsteilnehmer" teilzunehmen. Die zur Überprüfung der Alkohol- und Drogenabstinenz im Jahr 2009 durchgeführten Haaranalysen bestätigten die Abstinenz und der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben, welche ihm nicht widerlegt werden können, seit drei Jahren keinen Alkohol mehr konsumiert (HD Urk. 16/3, HD Urk. 12 S. 4 und 7, Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhand-

- 21 - lung bestätigte der Beschuldigte, dass er nach wie vor keinen Alkohol konsumiere und auch nicht mehr kiffe. Seit fünf Monaten gebe er beim Hausarzt Urinproben ab und er habe im letzten Monat auch eine Blutprobe abgegeben, um die Leber- werte zu testen (Urk. 67 S. 2). Dies zeigt, dass der Beschuldigte zumindest ge- wisse Lehren aus den von ihm begangenen Taten gezogen hat. Den Autounfall aus dem Jahr 2007 bezeichnet der Beschuldigte nunmehr als "Jugenddummheit" und er macht geltend, dass er älter geworden sei und sich sein Denken geändert habe. Er verkehre nicht mehr mit denselben Leuten, arbeite viel und treibe Sport (Urk. 67 S. 3 f.). Es kann daher erwartet werden, dass die erstmals unbedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten weiter motiviert, sein Verhalten nach- haltig zu ändern, weshalb auf den Widerruf verzichtet werden kann.

2. Verlängerung der Probezeit Unter dem Aspekt der Resozialisierung kann der Vollzug der einen Strafe und die Weiterführung der Bewährungsfrist (vgl. dazu weiter unten) für die andere Strafe eine angemessene und sinnvolle Lösung sein (vgl. BGE 107 IV 91 E. 2.; 100 IV 196 E. 2.c.). Genau eine solche Kombination ist im vorliegenden Fall angebracht. Dem Beschuldigten ist in Anbetracht der positiv zu wertenden Signale und insbe- sondere der Wirkung der erstmalig unbedingt auszusprechenden Strafe eine aller- letzte Chance einzuräumen. Angesichts des Vollzugs der heute auszufällenden Geldstrafe von 240 Tagessätzen kann deshalb trotz seiner Delinquenz in der Probezeit vom Beschuldigten erwartet werden, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 ausgesprochenen Geldstrafe ist somit zu verzichten. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist – und dies wird auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 54 S. 5 und Urk. 68 S. 9) – die mit vorerwähntem Urteil festgesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre zu verlängern. Dem klaren Gesetzeswortlaut folgend kann auch eine Probezeit von vier Jahren um höchstens die Hälfte verlängert werden, auch wenn dabei die vom Gesetz vorge- sehene Höchstgrenze der Probezeit von fünf Jahren überstiegen wird (Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB; so auch BGE 104 IV 148, in welchem

- 22 - die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeit über die 5-Jahresgrenze hinaus nicht beanstandet wurde).

3. Ersatzmassnahmen Die Verteidigung beantragt sodann, es sei für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe anzuordnen und die Weisungen gemäss Anklageschrift zu ertei- len (Urk. 54 S. 5 und Urk. 68 S. 10). Die Anordnung einer Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen sind beim Beschuldigten angezeigt, um den Schwierigkeiten in der Bewährung, welche im Charakter des Beschuldigten oder den äusseren Umständen liegen, entgegenwirken zu können und so seine Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern. Ziel ist, den Beschuldigten vor Rückfälligkeit zu bewahren und mit der Anordnung der bean- tragten Ersatzmassnahmen soll ihm die dafür notwendige Stütze gegeben werden.

4. Fazit Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.– ist daher zu ver- zichten, dafür ist die damals angesetzte Probezeit von vier Jahren um zwei Jahre zu verlängern. Für die Dauer der Probezeit ist eine Bewährungshilfe anzuordnen und es sind dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, das Interventions- programm RISK zu absolvieren sowie für die Dauer der Probezeit alkohol- und drogenabstinent zu bleiben. IV. Kosten

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Die Verteidigung beantragt, es sei die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Ver- fahrens angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss Art. 425 StPO zu erlassen (Urk. 54 S. 5 und Urk. 68 S. 10). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten bereits zu einem Grossteil erlassen, zu bezahlen

- 23 - hätte der Beschuldigte gemäss erstinstanzlichem Urteil einen Betrag von Fr. 2'000.-- (Urk. 52 S. 18, Dispositivziffer 7). An dieser Regelung ist festzuhalten. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint (BSK StPO-Domeisen, Basel, 2011, Art. 425 N 4). Es ist richtig, dass der Beschuldigte stark überschuldet ist bzw. war. Gemäss seinen Ausführungen ist der Beschuldigte in der Lage, seine Schulden abzuzahlen und er rechnet sogar damit, in rund einem halben Jahr schuldenfrei zu sein. Damit kann er auch einen Teil der Gerichtskosten selber tra- gen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist daher zunächst, dass die Staats- anwaltschaft See/Oberland ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom

2. November 2011 zurückgezogen hat (Urk. 65). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise: Von seinen Anträgen abgewichen wird lediglich bei der Bemessung der Geldstrafe, der Höhe der Tagessätze sowie was die Kostenaufer- legung anbelangt. Damit rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Umfang von drei Vierteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Vorbehalten bleibt im Umfang von einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

6. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist "Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV

- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG

- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 BetmG

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG

- des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit … und einer Busse von CHF 300.–.

3. … Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

4. - 5. …

6. Die Gebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 2'000.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'468.25 Auslagen Vorverfahren CHF 5'468.25 Total (zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung)

7. …

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO fällt infolge Erlass ausser Betracht. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

9. Mitteilungen

10. Rechtsmittel"

- 25 -

2. Es wird sodann festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht verfügt:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (100 Gramm Marihuana, 2 Gramm Haschisch, 2 Pack Zigarettenpapier, 1 Betäubungsmittelwaage) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

2. Mitteilungen

3. Rechtsmittel"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu Fr. 70.--, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird verzichtet.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2009 angesetzte Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.

5. Für die Dauer der Probezeit werden eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt:

a) Absolvierung des Interventionsprogramms RISK (im Einzelsetting) und Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich,

- 26 -

b) Alkohol- und Drogenabstinenz für die Dauer der Probezeit.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'504.20 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Umfang von drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Viertel bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste gemäss Dispositivziffer 5 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (im Doppel) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen; PIN-Nr.: …. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Bezirksgericht Hinwil (Geschäfts-Nr. DG080037) − die Vorinstanz

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11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder