Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO 5/6 der für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren entstandenen Kosten. 1/6 der Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. (Urk. 47 S. 43 Ziff. 10 und Ziff. 11). Die Kosten für die amtliche Verteidigung (Entschädigung für die Untersuchung Fr. 5'960.75, Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 6'881, vgl. Urk. 44) wurden einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten jeweils zu 5/6 auferlegten Kosten wies die Vorinstanz in folgenden Positionen aus: Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühr, Fr. 3'490.-- Kosten der Kantonspolizei, Fr. 11'094.-- Auslagen Untersuchung.
E. 1.2 In der Berufungserklärung vom 8. August 2011 rügte der Verteidiger die in Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils festgelegte Kostenaufteilung, wonach dem Beschuldigte 5/6 der Kosten auferlegt wurden. Zudem richtete der Verteidiger die Berufung gegen die Kostenauferlegung der in Ziff. 10 des Urteils aufgeführten Kosten der Kantonspolizei in der Höhe von Fr. 3'490.-- und die Auslagen der Untersuchung in der Höhe von Fr. 11'094.-- (Urk. 48 S. 4/5. vgl. auch Urk. 66 S. 15 ff.).
- 46 -
2. Erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung
E. 1.3 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Verschulden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden.
2. Tatkomponenten
E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung folgende Beweisergänzungsbegehren (Urk. 66): "- Lebendwahl- oder Fotokonfrontation mit anschliessender Zeugen- einvernahme von Frau H._____;
- Lebendwahlkonfrontation oder Fotokonfrontation mit anschliessen- der Zeugeneinvernahme von Frau I._____;
- Einvernahme der rapportierenden Polizisten und der jeweiligen Geschädigtenvertreter als Zeugen zur Frage der gehörig gestellten Strafanträge." Darauf ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Soweit das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. November 2010 gegen den Beschuldigten ist in elf Anklagepunkte unterteilt (HD, ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 7 bis 10). Das HD betrifft die versuchte Erpressung und bildet einen Schwerpunkt in der Anklageschrift. Im Nebendossier 1 geht es um das Delikt gegen das Strassenverkehrsgesetz. Unter ND 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 sind die verschiedenen Einbruchdiebstähle, teils als versuchte Tatbegehung, auf- geführt. Bei ND 3 geht es zusätzlich um den Tatbestand der Begünstigung. Im Tatbereich der Einbruchdiebstähle liegen somit 8 Anklagepunkte vor. In der Hälfte dieser Anklagepunkte erging im vorinstanzlichen Urteil gegen den Beschuldigten ein Schuldspruch (ND 5, 7, 9, 10), in der anderen Hälfte erging ein Freispruch (ND 2, 3, 4, 8). Nachdem im Hauptanklagepunkt der versuchten Erpressung (HD) sowie im Nebendossier 1 (SVG) und Nebendossier 3 (Begünstigung) ein Schuld- spruch erging, wird deutlich, dass im Hinblick auf die gesamte Anklage im stark überwiegenden Teil gegen den Beschuldigten eine Verurteilung erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenaufteilung im Umfang von 5/6 zulasten des Beschuldigten und von 1/6 zulasten der Gerichts- kasse nicht zu beanstanden.
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der ver- suchten Erpressung als nicht mehr leicht eingestuft (Urk. 47 S. 30). Dabei hat sie korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht eine spontane Idee verwirklich- te, sondern der Tatausführung eine gewisse Planung vorausging. So war der Auf- tritt als Handwerker und die Geschichte mit dem Onkel, bei welchem der ver- storbene Ehemann der Geschädigten noch Schulden gehabt haben soll, gezielt vorbereitet. Weiter versuchte der Beschuldigte durch das von ihm gewählte Vorgehen zuerst das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen, um sie nachher mit der Ansprache des angeblichen Doppellebens ihres verstorbenen Ehemannes und mit den wiederholten Vorsprachen planmässig zu verunsichern. Dabei erhoff-
- 39 - te er sich, die durch dieses Vorgehen überrumpelte und durch sein mehrfaches Auftreten massiv geängstigte Geschädigte zu einer Vermögensdisposition veran- lassen zu können. Dass er sich eine ältere Person als Opfer aussuchte, welche er dann sofort sichtlich beunruhigte und dies auszunutzen versuchte, zeigt, wie auch die Vorinstanz ausführte, eine gewisse Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten. Weiter ist dem Beschuldigten schwer anzulasten, dass er mit seinem Vorgehen, stets am Wohnort der Geschädigten aufzutauchen und dem damit verbundenen Eindringen in deren Privatsphäre, die Geschädigte massiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigte. Der Beschuldigte hat bei der Geschädig- ten eine Unsicherheit hervorgerufen, welche sie tief getroffen hat und nach der Tat wohl noch fortdauerte. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass der vom Täter avisierte Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 300'000.-- von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeugt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, mitunter erstreckte sich die Tatausführung über mehrere Tage, wobei der Beschuldigte jedes Mal erneut den Vorsatz zur Tat fassen musste. Diese Tat- sache offenbart einen erheblichen deliktischen Willen des Beschuldigten. Weiter ist von Bedeutung, dass sich der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven zur Tat entschloss. Dies obwohl er im Tatzeitpunkt voll erwerbstätig war, noch zu Hause bei seinen Eltern lebte und keinen besonderen finanziellen Pflichten nach- zukommen hatte, auf ihm demnach keinerlei finanzieller Druck lastete. Ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten bleibt zu erwähnen, dass er sich aus freien Stücken zur Tat entschloss. Diese subjektiven Faktoren wirken sich verschuldenserhöhend aus.
E. 2.2.2 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das objektive Verschul- den durch die genannten subjektiven Faktoren insgesamt eine Erhöhung erfährt. Es ist somit für die versuchte Erpressung von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Tatverschulden auszugehen.
E. 2.2.3 Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch anzuführen, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangte und es somit zu keiner Vermögens- disposition seitens der Geschädigten kam. Jedoch ist von einem vollendeten Ver-
- 40 - such auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, das Verschulden des Beschuldig- ten nach wie vor als nicht mehr leicht einzustufen, woraus eine Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB im Bereich von rund 15 Monaten resultiert.
E. 2.2.4 Wenn der Beschuldigte nun vorbringt, er habe der Geschädigten nie explizit ernstliche Nachteile angedroht, so trifft das insoweit zu, als dass er ihr gegenüber keine konkreten Angaben darüber machte, was passieren würde, wenn sie das Geld nicht bezahle. Jedoch ist mit der Vorinstanz die Androhung ernstlicher Nach- teile darin zu sehen, dass das Vorgehen und gesamte Verhalten des Beschuldigten für die Geschädigte nichts anderes bedeuten konnte, als dass dieser weiterhin auf seiner Forderung beharren, sie erneut aufsuchen und weiter- hin mit haarsträubenden Geschichten über ihren verstorbenen Ehemann konfron- tieren und sie weiterhin beobachten würde. Überdies ist die Aussage des Beschuldigten, sie solle der Polizei besser nicht telefonieren, im gesamten Kontext nur dahingehend zu verstehen, als dass sie ansonsten ernstliche Nach- teile zu befürchten hätte und stellt mitunter eine implizite Drohung dar (vgl. dazu auch BGE 129 IV 262). Nachdem der Beschuldigte schon zu Beginn seiner Vor- sprache erkannte, dass die Geschädigte über das von ihm Vorgebrachte zutiefst beunruhigt war, nutzte er dies aus, indem er die Angst der Geschädigten durch das weitere Vorgehen noch mehr schürte. Die durch den Druck des Beschuldigten hervorgerufene Angst, führte bei der Geschädigten zu einer massiven Beeinträchtigung der Lebensqualität. Auch darin sind die angedrohten ernstlichen Nachteile zu erblicken, denn die Geschädigte hätte wohl damit rechnen müssen, dass bei Nichtbezahlung der Fr. 300'000.-- diese Beeinträchti- gungen fortdauerten. Dies war dem Beschuldigten bewusst und gerade deshalb konnte er sich die Bezahlung des Geldbetrages erhoffen.
E. 2.2.5 Ebenfalls mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mehrfachen uner- wünschten Besuche auch eine andere Person in der Lage der Betroffenen in
- 33 - grosse Angst versetzt hätten. Mitunter hat sich der Beschuldigte eine ältere, alleinstehende Frau als Opfer ausgesucht, welche einfacher zu verängstigen und bei welcher weniger Widerstand zu erwarten war. Dieser subjektive Moment ist bei der Frage, wie das Auftreten und die Aussagen des Beschuldigten wirkten, zu berücksichtigen. Es ist ohne weiteres klar, dass eine ältere allein stehende Person, welche von einer Situation völlig überrascht wird, das Verhalten eines Fremden schneller als Bedrohung wahrnimmt, als eine durchschnittliche Person einer anderen Altersgruppe. Der Tatbestand der Erpressung schützt jedoch, wie eingangs erwähnt, auch Personen mit schwächerer Widerstandskraft als sie ein Durchschnittsbürger aufweist. Der Beschuldigte setzte die Geschädigte gezielt psychisch unter Druck, um sie zu verängstigen und sie dadurch gefügig zu machen, ihm das geforderte Geld zu geben.
E. 2.2.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile erfüllt.
E. 2.3 Gestützt auf die Erwägungen in Ziff. I. 3. sind im Berufungsentscheid die Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend ND 5, ND 9 und ND 10 einzustellen, weshalb die im erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostenregelung grundsätzlich zu überprüfen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Freisprüche jedoch allesamt Nebendossiers betreffen, in welchen im vorinstanzlichen Urteil ein Schuldspruch wegen Diebstahls (ND 5) bzw. wegen
- 47 - versuchten Diebstahls (ND 9 und ND 10) erging und somit die Verfahren ohnehin geführt werden mussten, was zweifelsohne vom Beschuldigten zu vertreten ist, hat es bei der vorinstanzlichen Kostenaufteilung zu bleiben (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten sind somit 5/6 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 1/6 der entsprechenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3.1 Was die Einbruchdiebstähle betrifft, so ist in objektiver Hinsicht zu erwäh- nen, dass die Tatausführung bei allen Delikten offenbar keiner grossen Planung, sondern mehr oder weniger spontan erfolgte (vgl. ND 5/3, ND 7/7, ND 9/4, ND 10/4). Jedoch bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte (und der Mittäter) für die Ausführung der Delikte Werkzeuge benötigten. Insoweit bedurfte es doch gewisser Vorbereitungshandlungen. Bei der Gemeinde B._____ gelang es dem Beschuldigten und seinem Mittäter Fr. 600.-- Bargeld zu entwenden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bei den ausgewählten Tatobjekten zum Vornherein nicht mit der Erbeutung vieler Wertgegenstände zu rechnen war, wes- halb das Ausmass der Vermögensschädigungen zum Vornherein beschränkt war. Dadurch offenbarte der Beschuldigte eine eher niedrige kriminelle Energie. Je- doch ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von Bagatelleinbrüchen zu sprechen. So ist durch die vom Beschuldigten verübten Delikte ein beträchtlicher Sachschaden entstanden. Der Beschuldigte hat diese Delikte in Mittäterschaft begangen. Es findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass seine Tat- beiträge untergeordneter Natur gewesen wären. Insbesondere ist in Bezug auf den Diebstahl in ND 5 davon auszugehen, dass der Beschuldigte Haupttäter war, da sein Komplize offenbar im Auto wartete (ND 5/3 S. 1 f.).
E. 2.3.2 Auch diese Delikte verübte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Jedoch macht der Beschuldigte verschiedentlich geltend, im Zeitpunkt der Begehung der Einbruchdiebstähle unter Alkoholeinfluss gehandelt zu haben (HD 8/6 S. 5 Urk. 48 S. 4). Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen spätestens im Zeit- punkt des Begehens der versuchten Erpressung, mithin ab Ende Mai 2009, wieder "clean" gewesen ist (HD 8/6 S. 10), kommt für den Diebstahl zulasten der Gemeinde B._____ (ND 5), welcher der Beschuldigte zwischen dem 13. Juni
- 41 - 2009 und dem 16. Juni 2009 begangen hat, eine Tatbegehung unter Alkohol- einfluss nicht in Betracht. Den versuchten Einbruchdiebstahl zulasten des C._____ (ND 7) sowie die versuchten Diebstähle zulasten des Oberstufenschul- hauses L._____ (ND 9) und des Primarschulhauses D._____ (ND 10) beging der Beschuldigte zwischen dem 10. und dem 12. März 2009, für welchen Zeitraum er Alkoholprobleme geltend macht. Jedoch ist es so, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen jeweils bei jenen Sachverhalten auf seine Alkoholprobleme ver- wies, bei welchen er keine Erinnerung an die ihm vorgeworfenen Taten mehr hat- te. Dies ist jedoch bei den Delikten in ND 7 (C._____), ND 9 (Oberstufenschul- haus L._____) und ND 10 (Primarschulhaus D._____) nicht der Fall (vgl. HD 8/5 S. 3 ff.). Insoweit kommt dem Beschuldigten gestützt auf diese Erwägungen hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens keine Entlastung zu.
E. 2.3.3 Insgesamt ist hinsichtlich dieses Tatkomplexes von einem noch leichten Verschulden auszugehen, woraus - für sich allein bewertet - eine Strafe im Bereich von 6 Monaten resultieren würde. Es bleibt zu berücksichtigen, dass bei drei Einbrüchen eine versuchte Tatbegehung vorliegt was grundsätzlich zu einer leichten Strafminderung führen müsste. Auf der anderen Seite ist jedoch die Deliktsmehrheit deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die ermittelte Strafe um rund einen Monat zu erhöhen wäre.
E. 2.4 Aufgrund der vom Verteidiger erhobenen Einwände ist weiter zu prüfen, ob dem Beschuldigten anteilig die Kosten der Kantonspolizei Zürich von total Fr. 3'490.-- sowie die Auslagen der Untersuchung von total Fr. 11'094.-- in Ziff. 10 des vorinstanzlichen Erkenntnisses aufzuerlegen sind.
E. 2.4.1 Die Kosten der Kantonspolizei Zürich sind durch DNA-Auswertungen be- treffend ND 2, ND 3, ND 4 ND 8 und ND 10 entstanden. Konkret konnten bei den entsprechenden Tatobjekten Spuren abgenommen werden, wobei bei einem Spu- renabgleich in der AFIS-Datenbank, mit Ausnahme von Nebendossier 10, der Be- schuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden konnte (vgl. Urk. ND 2/4 vom 10.12.2009, ND 3/4 vom 21.12.2009, ND 4/7 vom 21. Dezember 2009, ND 8/6 vom 21. Dezember 2009, ND 10/6 vom 1. Februar 2010). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte in Zusammenarbeit mit der Kantons- polizei Zürich, Spezialabteilung 3, Einbruch 2, ein Ermittlungsverfahren unter dem Namen "…" gegen den Beschuldigten und weitere Personen durch. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens kam es nach der Verhaftung des Beschuldigten vom
1. Dezember 2009 zur Untersuchung verschiedener ungeklärter Einbruchdieb- stähle (u.a. ND 2, ND 3, ND 4 und ND 8), welche zwischen Februar 2009 und Mai 2009 begangen worden waren. Der Beschuldigte wurde aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie der Vorgehensweise mit Taten, welche er aktenkundig begangen hatte, mit den in den entsprechenden Nebendossiers behandelten De- likten in Verbindung gebracht. In diesem Zusammenhang wurden auch die an den jeweiligen Tatobjekten gesicherten Spuren ausgewertet. In allen Dossiers liegen somit die obgenannten Identifizierungsberichte betr. DNA-Spuren, welche den
- 48 - Beschuldigten als Spurengeber identifizierten. Diese Spurenberichte genügen den formellen Erfordernissen an einen Sachverständigenbeweis nicht. Es ist diesbe- züglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 47 S. 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Identifizierungsberichte wurden in einem Zeitpunkt erstellt, in welchem der Beschuldigte bereits inhaftiert war und dringliche Hinweise bestanden, dass er auch diese Delikte begangen haben oder beteiligt gewesen sein könnte, mitunter wurde der Beschuldigte hinsichtlich der Tat in ND 3 von der Polizei beim Tatobjekt angetroffen. Vor diesem Hintergrund drängten sich die DNA-Auswertungen auf, um die Untersuchung voranzubringen. Dass die Spurenberichte nicht in Form eines Gutachtens abgefasst wurden, ist nicht als fehlerhafte Verfahrenshandlung der Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO zu betrachten. Die Spurenberichte dienten offenbar als Untersuchungsinstrument und es bestand nie der Anspruch, ein Gutachten zu erstellen. Ansonsten fände sich in den entsprechenden Berichten nicht der Hinweis, dass es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von § 113 ZH-StPO handle. Die Übereinstimmungen wurden dem Beschuldigten in den darauffolgenden Einvernahmen vorgehalten. Der Beschuldigte stritt eine Tatbeteiligung ab, andere Beweise lagen nicht vor, was selbstredend zu einem Freispruch führen musste. Wie bereits weiter oben festge- halten, führt ein Freispruch aber nicht automatisch dazu, dass dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO.) Die Kostenauferlegung darf jedoch keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermu- tung hat als verletzt zu gelten, wenn die Kostenauflage an eine nicht bewiesene Tatschuld anknüpft (vgl. Griesser, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 9 zu Art. 426). Im vorliegenden Fall sind die Identifizierungsberichte im Rahmen eines grösseren Ermittlungsverfahrens erstellt worden. Die verschiedenen Delikte standen jeweils in engstem Zusammenhang, weshalb die Erstellung dieser Berichte durchaus sinnvoll war. Mitunter können diese Kosten im vorliegenden Fall nicht losgelöst für jedes einzelne Dossier betrachtet werden, sondern stehen in Zusammenhang mit dem gesamten Ermittlungsverfahren, welches die Grundlage für die verschiede-
- 49 - nen Verurteilungen des Beschuldigten bildete. Es kann daher nicht gesagt werden, die Kostenauflage verletze die Unschuldsvermutung. Im Übrigen sind die Kosten für die Erstellung der Identifizierungsberichte durch die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich ausgewiesen (Urk. 20). Die anteilige Auferlegung der entsprechenden Kosten, wie es die Vorinstanz entschied, ist somit zu Recht erfolgt.
E. 2.4.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten anteilig die Auslagen der Untersuchung, welche abzüglich des Honorars für die amtliche Verteidigung Fr. 11'094.-- betragen (vgl. Urk. 20). Mit Ausnahme der Kosten für die Einstell- gebühr von Juli bis Dezember 2009 über Fr. 900.--, bemängelte der Verteidiger im Übrigen diese anteilige Kostenauflage an den Beschuldigten. Konkret rügte er, die Auferlegung der Kosten für die Fernmeldedienstleistungen über gesamthaft Fr. 10'034.-- (Urk. 20). Die Echtzeitüberwachung von zwei Natelnummern des Beschuldigten sowie der Festnetznummer der Geschädigten P._____ sei unnötig und nicht geeignet gewesen, die materielle Wahrheit zu ergründen. Die angeord- nete rückwirkende Telefonüberwachung sei nie ausgewertet worden, woraus deren Nutzlosigkeit bereits ersichtlich sei. Der Verteidiger beruft sich damit auf Art. 426 Abs. 3 StPO, wonach die beschuldigte Person diejenigen Verfahrens- kosten nicht zu tragen hat, welche der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Am 15. Juni 2009 bewilligte die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich das Gesuch um Genehmigung einer Telefonüberwachung der Staatsan- waltschaft Zürich - Sihl vom 12. Juni 2009 (Urk. 15/8, Urk. 15/19). Wie in der darin enthaltenen Kurzbegründung festgehalten, bestand in jenem Zeitpunkt aufgrund der vom Beschuldigten der Polizei zugetragenen Informationen (vgl. Urk. 3) Hand- lungsbedarf seitens der Untersuchungsbehörde für die Abklärung strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 156 StGB (Erpressung) und Art. 260quater StGB (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen). Der Umfang der ange- ordneten rückwirkenden Telefonüberwachung sowie der Echtzeitüberwachung erscheint denn auch verhältnismässig, so wurde insbesondere die rückwirkende Überwachung des Festnetzanschlusses der Geschädigten P._____ gegenüber
- 50 - dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf den Zeitraum seit dem 26. Mai 2009 eingeschränkt. Mit Verfügung der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
E. 2.4.3 Die vom Verteidiger bestrittenen Kosten für Fotos (Fr. 60.--) und für die Erstellung eines Datenträgers (Fr. 100.--) betreffen das Nebendossier 1 und sind ausgewiesen (Urk. 20, vgl. ND 1/2 S. 6). Die Auferlegung dieser Kosten durch die Vorinstanz an den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO ist zu bestätigen.
E. 2.4.4 Bei diesem Ergebnis ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenfest- setzung und Kostenregelung, mithin Ziff. 10 und Ziff. 11 des Dispositivs vom
3. Mai 2011 zu bestätigen.
- 51 -
3. Kosten im Rechtsmittelverfahren
E. 2.5 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (ND 1)
E. 2.5.1 Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen am 27. Juni 2009 um 02:10 Uhr auf der … mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) und missachtete damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 83 km/h. Dadurch schuf er eine immense abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer, was dem Beschuldigten schwer anzulasten ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch dieses leichtsinnige Verhalten eine bedenkliche Rücksichtslosigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern offenbarte (Urk. 47 S. 34). Der Ansicht des Verteidigers, die abstrakte Gefährdung sei aufgrund der Tatsache, dass im Tat- zeitpunkt ein sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, hinsichtlich der möglichen Konkretisierung zu relativieren, kann bei einem derartigen Geschwin- digkeitsexzess nicht gefolgt werden. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte selbstredend mit direktem Vorsatz handelte. Einen Grund für seine Verhaltensweise konnte er nicht angeben. Sein Verhalten ist unbegreiflich und als in höchstem Masse verantwortungslos zu bezeichnen.
E. 2.5.2 Das Tatverschulden hinsichtlich dieses Deliktes müsste – für sich allein bewertet - mit einer Strafe im Bereich von rund 12 Monaten geahndet werden.
E. 2.5.3 Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente ist zusammenfassend von der ermittelten Strafe für die versuchte Erpressung von 15 Monaten auszugehen. Unter Berücksichtigung der groben Verkehrsregelverletzung, des Diebstahls, der mehrfachen versuchten Diebstähle und der Sachbeschädigung sowie der Begünstigung erwiese sich asperiert eine Strafe im Bereich von 30 Monaten als angemessen.
3. Täterkomponente
E. 3 Aussagen der Geschädigten
E. 3.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig hinsichtlich der Einstellung der Verfahren wegen mehrfachen Haus- friedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung (ND 5, ND 9 und ND 10). Be- treffend seine übrigen Anträge unterliegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und 1/5 der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
4. Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse
E. 3.3 Diese Ausführungen zur Täterkomponente führen nur zu einer leichten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente festgelegten Strafe.
4. Fazit Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Die obigen Ausführungen zeigen, dass auch eine etwas höhere Strafe noch vertretbar gewesen wäre und zwar auch unter dem Gesichts- punkt, dass vorliegend in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils keine Verurtei- lung wegen Hausfriedensbruchs betreffend ND 5, 9 und 10 und wegen Sach- beschädigung betreffend ND 5, 9 und 10 zu erfolgen hat (vgl. oben Ziff. I. 3.7.). Gestützt auf diese Ausführungen ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen. An die Freiheitsstrafe sind 55 Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 45 - V. Vollzug Die Voraussetzungen für den bedingten Aufschub der Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 37, Art. 82 Abs. 4 StPO) – erfüllt. Eine andere Anordnung verbietet sich im Übrigen auch unter dem Aspekt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demnach ist der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten
1. Ausgangslage
E. 3.4 Der Verteidiger brachte vor, die Vorinstanz hätte sich nicht mit dem Tatbe- standsmerkmal der Unrechtmässigkeit der Bereicherungsabsicht auseinander- gesetzt (Urk. 48 S. 3, Urk. 66 S. 11). Die Vorinstanz setzte sich damit nicht ausführlich auseinander, da sie die Unrechtmässigkeit der vom Beschuldigten angestrebten Bereicherung als offensichtlich gegeben betrachtete.
E. 3.4.1 Die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt. Das Tatbestands- merkmal der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung will denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will (Weissen- berger Ph. in: BSK, a.a.O. N 31 zu Art. 156). Es existieren unterschiedliche Angaben des Beschuldigten zur Frage, was ihn dazu bewog, von der Geschädig- ten Fr. 300'000.-- zu verlangen. Nachdem er zu Beginn der Untersuchung auf ein abenteuerlich anmutendes Ereignis mit … verwies, welche ihn beauftragt hätten,
- 35 - das Geld abzuholen (Urk. 8/1 S. 5ff.), führte er später aus, selber auf die Idee ge- kommen zu sein, nachdem er gehört habe, dass es eine P._____-Bank gäbe (Urk. 8/1 S. 16). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte habe den Auftrag von einem ihm unbekannten Mann in der …-Bar an der ... [Ort] bekommen. Dieser Mann habe ihm erzählt, der Ehemann von Frau P._____ aus der Bankierfamilie schulde ihm noch Fr. 300'000.--. Der Beschuldigte könne sich nicht mehr erinnern, ob der Unbekannte ihm einen Schuldgrund genannt habe (Urk. 36 S. 4). Schliesslich gab der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er wisse nicht mehr genau, was ihm als Schuldgrund angegeben worden sei. Sein Auftraggeber habe ihm einfach gesagt, der Ehemann der Geschädigten hätte bei ihm noch Schulden (Urk. 65 S. 4).
E. 3.4.2 Es sind somit im Wesentlichen zwei Varianten des Geschehensablaufs zu unterscheiden. Einerseits diejenige, dass der Beschuldigte von einer ihm unbe- kannten Person den Auftrag zur Geldeintreibung erhalten hatte und andererseits, dass es seine eigene Idee gewesen war, von der Geschädigten die Fr. 300'000.-- zu fordern. Soweit es seine Idee gewesen sein soll, ist entsprechend den Fest- stellungen der Vorinstanz ohne weiteres klar, dass der Beschuldigte wusste, dass er keinen Rechtsanspruch auf das Geld hatte. Soweit es sich um einen Auftrag gehandelt haben soll, macht der Beschuldigte geltend, sich in einem Irrtum über die Unrechtmässigkeit der von ihm angestrebten Bereicherung befunden zu haben. Diese Darstellung ist vollends unglaubhaft. So gibt der Beschuldigte nicht einmal vor, über einen Schuldgrund informiert gewesen zu sein. Soweit er aber nicht einmal einen Schuldgrund kannte, konnte der Beschuldigte weder der Geschädigten gegenüber Angaben zur einzutreibenden Forderung machen, noch einfach davon ausgehen, dass die Forderung zu recht bestand. Der Beschuldigte hat eine Lehre abgeschlossen und absolviert aktuell eine Weiterbildung. Es mangelt ihm demnach nicht an intellektuellen Fähigkeiten, um eine angemessene Vorsicht gegenüber Aussagen von unbekannten Personen walten zu lassen. Soweit der Beschuldigte vorgibt, derart leichtgläubig gegenüber seinem unbe- kannten Auftraggeber gewesen zu sein, so hätte er mindestens auch der Geschädigten sofort glauben müssen, als diese bei seinem ersten Besuch den Bestand der Forderung nicht anerkannte. Dies tat er aber gerade nicht. Darüber
- 36 - hinaus spricht schon die Tatsache, dass er gegenüber der Geschädigten eine eigene Geschichte für die Forderung, nämlich die angeblichen Waffengeschäfte zwischen seinem Onkel und dem Ehemann der Geschädigten, auftischte, klar dagegen, dass der Beschuldigte an den Bestand einer Forderung glaubte. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte in der Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung handelte.
E. 3.4.3 Nebenbei sei bemerkt, dass sich bei der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit der nötigenden Handlung bereits daraus ergibt, dass die angestrebte Vermögensverschiebung unrechtmässig ist bzw. die Rechts- widrigkeit darin besteht, durch die Vermögensverschiebung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen (Weissenberger Ph. in: BSK, a.a.O. N 21 zu Art. 156). Insoweit ist der Anmerkung der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich mit der Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung nicht auseinandergesetzt, nicht weiter nachzugehen (vgl. Urk. 66 S. 11).
E. 3.5 Einfache versuchte Erpressung Die Anklagebehörde hat mehrfache versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eingeklagt. Die Vorinstanz wies darauf hin (vgl. Urk. 47 S. 27), dass mehrere Handlungen dann eine Handlungseinheit bilden, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen (vgl. Donatsch, Tag, Strafrecht I, S. 397). Im Weiteren kam die Vorinstanz zu recht zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten bzw. dessen Besuche bei der Geschädigten und die damit verbundenen Geldforderungen sich gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich das Vermögen der Geschädigten richteten. Die Besuche basierten auf dem einmali- gen Tatentschluss, von der Geschädigten Fr. 300'000.-- einzufordern. Die Geschehnisse sind trotz der Aufteilung der Handlungen über einen Zeitraum von 16 Tagen als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen zu betrachten.
- 37 - Schliesslich führen gerade die verschiedenen Handlungsabschnitte zur oben beschriebenen Drohkulisse, weshalb von Tateinheit und damit von einer einfa- chen versuchten Erpressung auszugehen ist.
4. Fazit Es steht fest, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile als auch dasjenige der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht vorliegt. Da es jedoch nicht zu der vom Beschuldigten beabsichtigten Vermögensdispositi- on durch die Geschädigte kam, ist der Beschuldigte wegen versuchter Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen
E. 3.6 Nachdem oben unter Ziff. 3.2. bereits festgestellt worden ist, dass ein Straf- antrag mündlich gestellt werden kann, dies gestützt auf die Polizeirapporte in den Dossiers der Gemeindeverwaltung B._____ (ND 5), des Oberstufenschulhauses L._____ (ND 9) sowie der Betriebskommission D._____ (ND 10) offensichtlich auch in dieser Form erfolgte, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Strafan- träge in der mündlich gestellten Form grundsätzlich gültig sind (vgl. Urk. 47 S. 7). Der Einwand der Verteidigung, es sei zu vermuten, dass die jeweils aufgeführten Vertreter der Geschädigten formell gar keine Strafanträge gestellt hätten ist, nachdem das Stellen des Strafantrags an keine Form gebunden ist, nicht
- 11 - erheblich. Mit der weiteren Vermutung seitens der Verteidigung, die Polizei habe wohl die Anträge im Rahmen der Rapporterstattung einfach als gestellt erachtet, impliziert der Verteidiger, die Vertreter der Geschädigten hätten bezüglich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gar nie den Willen zur Strafver- folgung der Täterschaft geäussert. Ob der Strafantrag die inhaltlichen Erfordernis- se erfüllt, ist eine Frage des Bundesrechts. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung beantragt wird (Donatsch A.: a.a.O., N 3 zu Art. 30). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte unter Fristwahrung und der gültigen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (vgl. BGE 106 IV 244, BGE 115 IV 1). Nachdem das damalige zürcherische Strafprozessrecht keine Formerfordernisse für das Stellen des Strafantrags vorsah, die Frist zweifel- los eingehalten wurde, da der Antrag in allen drei Dossiers unmittelbar nach bekannt werden der Straftat gestellt worden ist und im Übrigen in den Rapporten auch die Delikte des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung, für welche die Strafverfolgung stattfinden soll, genannt werden, liegen grundsätzlich alle Erfordernisse für einen gültigen Strafantrag vor. Gestützt auf diese Ausfüh- rungen verbleibt einzig die Beurteilung des Vorbringens der Verteidigung, die Polizei habe die Anträge einfach als gestellt erachtet, mit anderen Worten, die jeweiligen Polizeibeamten hätten in unzutreffender Weise im Rapport festge- halten, es sei ein Strafantrag gestellt worden, obwohl dies gar nie der Fall gewesen sei. Es stellt sich somit die Frage der Beweiskraft der drei Polizeirapporte, in welchen die Strafanträge aufgeführt sind. Gestützt auf Art. 10 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung. Die richterliche Überzeugung beruht auf der inneren Autorität der Beweismittel (vgl. Schmid N., Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommen- tar, 2009, N 5 zu Art. 10). Die Polizeirapporte in den entsprechenden Neben- dossiers weisen alle gewisse Ungenauigkeiten auf. So steht im Verfahren der Gemeinde B._____ (ND 5) unter dem Titel Strafantrag, durch: "1. unbek. Person" (ND 5/1 S. 4). Der Rapport in den Akten betreffend das Oberstufenschulhaus
- 12 - L._____ (ND 9) wurde am Schluss nicht unterzeichnet (ND 9/1 S. 4). Im Verfahren der Betriebskommission D._____ hat offenbar der Hauswart als Ver- treter der Geschädigten den Strafantrag gestellt. Bei Anstalten und Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts ist das nach dem betreffenden Recht zur Ausübung der Verfügungsgewalt über das Rechtsgut zuständige Organ antrags- befugt (BGE 90 IV 76). Eine Vollmacht des entsprechenden Organs liegt nicht bei den Akten. Durch diese beschriebenen Unvollkommenheiten in den Polizeirappor- ten entstehen gewisse Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten Strafanträge. Nachdem im bisherigen Verfahren keine weiteren Abklärungen zur Frage, ob diese protokollierten Strafanträge tatsächlich gestellt wurden, vorgenommen worden sind, somit keine weiteren Beweismittel zur Klärung der Gültigkeit der Strafanträge vorliegen, lassen sich die entstandenen Zweifel nicht beseitigen. Es ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass in den Neben- dossiers 5, 9 und 10 keine gültigen Strafanträge vorliegen.
E. 3.7 Fazit Nachdem betreffend die Delikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädi- gung in den Nebendossiers 5, 9 und 10 davon auszugehen ist, dass keine gültigen Strafanträge vorliegen, ist das Verfahren in Sachen der Gemeinde B._____ (ND 5), des Oberstufenschulhauses L._____ (ND 9) und der Betriebskommission D._____ (ND 10) hinsichtlich der Tatbestände des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB einzustellen (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Damit erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Beweisabnahme (vgl. Plädoyer der Verteidigung Urk. 66 S. 2 und 5). II. Schuldpunkt (HD)
1. Anklagevorwurf
E. 4 Aussagen des Beschuldigten
E. 4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 66 S. 1 u. S. 17). Sie begründete dies damit, der Beschuldigte sei angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass er in Teilen für seine Eltern aufzukommen habe, nicht in der Lage, diese zu berappen (vgl. Urk. 66 S. 17).
E. 4.2 Der Beschuldigte hat eine feste Anstellung und kann mit regelmässigem Einkommen rechnen. Seine finanziellen Verhältnisse sind nicht derart desolat, dass sie eine Stundung oder Abschreibung der Kosten gestützt auf Art. 425 StPO bereits im heutigen Zeitpunkt rechtfertigten. Eine Stundung kann, falls dannzumal noch erforderlich, auch noch im Rahmen der Urteilsvollstreckung von der Voll- zugsbehörde gewährt werden. Mithin hat es bei der Kostenauflage zu bleiben.
- 52 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist (wobei nachfolgend zur Verdeutlichung die massgeblichen Nebendossier aufgeführt werden):
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- …
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 5), teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7, ND 9, ND 10)
- der … Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 7)
- der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (ND 3) sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (ND 1)
2. Vom Vorwurf der Einbruchdiebstähle gemäss ND 2, ND 3, ND 4 und ND 8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. …
4. …
5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin Gemeindeverwaltung B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ge- wiesen.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin Betriebskommission
- 53 - D._____ Fr. 824.20 zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
E. 4.3 Anlässlich der ebenfalls am 1. Dezember 2009 stattfindenden Staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme führte der Beschuldigte folgendes aus (HD 8/2): Er habe gehört, dass der Mann der Geschädigten P._____ vor seinem Tod Fr. 300'000.-- in einem Kochtopf in der Küche versteckt haben soll. Frau P._____ habe das Geld dann gefunden und vermutet, dass es sich um Schwarzgeld hand- le. Er sei dann auf die Idee gekommen, dass er dieses Geld holen könnte. Er habe der Geschädigten auf eine anständige Art gesagt, dass sich das Geld in einem Kochtopf befinde und er es jetzt holen komme. Es könne sein, dass die Geschädigte entsprechend ihren Ausführungen panische Angst gehabt habe, sie habe zu ihm aber nichts gesagt. Er habe sie nicht bedroht. Es könne hingegen sein, dass er ihr davon abgeraten habe, mit der Polizei zu telefonieren. Es sei richtig, dass er die Geschädigte auch einmal angerufen habe und zwar einen Tag später, als er das letzte Mal bei ihr gewesen sei. Er habe sich nochmals vergewissern wollen, ob sie die Fr. 300'000.-- wirklich nicht habe. Auch da habe er anständig mit ihr gesprochen. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass eine Frau Angst bekomme, u.a. auch Angst habe, nachts ins Bett zu gehen, wenn sich ein Mann bei ihr dreimal melde und sie nicht wisse, ob sie weiterhin belästigt
- 21 - werde, antwortete der Beschuldigte, dass er einen Fehler gemacht habe und dies nicht gut sei. Er hätte damit rechnen sollen, dass es der Geschädigten nach mehrmaligem Auftauchen nicht so gut gehe.
E. 4.4 Am 22. Januar 2010 fand erneut eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Sache statt, die Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme der Geschädigten P._____ (HD 8/5). Der Beschuldigte führte dabei aus, er habe der Geschädigten nie gedroht und stets anständig mit ihr gesprochen. Eine Gesprächsaufzeichnung habe sich auf seinem Handy befunden. Diese habe er dem Polizisten R._____ vorgespielt. Es sei wirklich so, dass er gegen die Geschädigte keine Drohungen ausgesprochen habe. Zwischen ihnen sei immer mindestens ein Abstand von 1 ½ Metern gewesen und er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle sich nicht auf- regen. Darauf angesprochen, dass es fast den Anschein mache, als sei er stolz auf seine Tat, entgegnete der Beschuldigte, das sei nicht so. Er habe sich nach der Zeugeneinvernahme ja bei der Geschädigten entschuldigt. Die Frage, ob die Geschädigte P._____ die Wahrheit gesagt habe, beantwortete der Beschuldigte mit einem "Ja" (vgl. HD 8/5 S. 2).
E. 4.5 Am 29. November 2010 fand die abschliessende Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft statt (HD 8/6). Zum Vorwurf der ver- suchten Erpressung führte der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe gar nie gesagt, er hätte sie erpresst, sondern lediglich gesagt, er hätte sie eingeschüch- tert. Er habe einfach herausfinden wollen, ob das Geld tatsächlich existiere. Er sei nur einmal bei der Geschädigten gewesen. Das habe er schon in der letzten Einvernahme gesagt. Die Geschädigte habe ihn einmal gesehen und ihre Nach- barin habe ihn auch gesehen. Es sei nur einmal gewesen. Ihm sei eigentlich egal, weshalb die Geschädigte erzähle, er sei mehrmals vorbeigekommen. Auch nach dem Schlussvorhalt, welcher in die Anklageschrift Aufnahme fand, blieb der Beschuldigte bei seiner Darlegung (HD 8/6 S. 8f.). Das erste Mal, als er bei der Geschädigten gewesen sei, habe er ihr gesagt, er würde ihr nichts tun. Er habe nur klarstellen wollen, ob dieses Geld wirklich vorhanden sei. Er habe ihr nicht gedroht und auch gesagt, dass er ihr nichts antun wolle. Er sei nur einmal bei ihr gewesen. Wer nachher noch zu ihr gegangen sei, wisse er nicht. Die Nachbarin
- 22 - habe ihn beim ersten Mal gesehen. Es habe ihm jemand von den Fr. 300'000.-- erzählt und er habe das holen wollen. Ihm sei dafür eine Belohnung versprochen worden. Den Typen, der ihn beauftragt habe, habe er von der ... [Ort] gekannt. Als er gemerkt habe, dass die Geschichte nicht stimme, habe er die Geschädigte nicht mehr aufgesucht.
E. 4.6 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Beschuldigte, er sei lediglich einmal bei der Geschädigten gewesen (Urk. 34 S. 5).
E. 4.7 Im Berufungsverfahren brachte der Verteidiger vor, der Beschuldigte könne sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr genau an die Abläufe im Zusammenhang mit der Geschädigten erinnern. Der Beschuldigte müsse aber aufgrund der Akten, insbesondere seinen eigenen Aussagen davon ausgehen, dass er mehrmals bei der Geschädigten vorbeigegangen sei und er sie auch einmal angerufen habe. Er könne nachvollziehen, dass er am 26. Mai und am 27. Mai 2009 bei ihr vorge- sprochen und sie am 27. Mai 2009 angerufen habe. Damit schliesse der Beschul- digte aber aus, dass er am 10. Juni 2009 erneut bei der Geschädigten vorbei gegangen sei. Soweit damals tatsächlich jemand mit der gleichen Zielvorgabe bei der Geschädigten vorgesprochen habe, so müsse dies eine andere Person gewesen sein. Die Geschädigte müsse sich demnach betreffend den
10. Juni 2009 in der Person getäuscht haben (Urk. 66 S. 8 und 2 f.). Der Beschuldigte selber führte anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungs- verhandlung aus, er sei nur einmal bei der Geschädigten gewesen. Auf Vorhalt, wonach er in der Untersuchung Aussagen gemacht habe, dass er mehrmals bei der Geschädigten vorbei gegangen sei, fügte der Beschuldigte an, dies lediglich gesagt zu haben, weil die Staatsanwältin dies so gewollt habe (Urk. 65 S. 3).
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte die Sach- verhaltsdarstellung bezüglich des ersten Besuchs bei der Geschädigten vom
26. Mai 2009 anerkannt hat (vgl. Urk. 47 S. 10 Ziff. 2 unter Hinweis auf Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6 S. 10, Urk. 28 S. 1, Urk. 34 S. 3 und Urk. 36 S. 5, Urk. 66 S. 2).
- 23 -
E. 5.2 Bezüglich der geschilderten zwei weiteren Besuche des Beschuldigten und dessen telefonische Kontaktnahme ist – wiederum mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 21) - festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten keine Lügensignale aufweisen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie mit ihren Aussagen nicht danach trachtete, ihn einfach nur schlecht zu machen (vgl. zum Beispiel HD 9/2 S. 2, er sei sehr zuvorkommend gewesen). Weiter fehlt für die Annahme einer bewussten Falschaussage der Geschädigten auch jegliches Motiv (vgl. Vo- rinstanz Urk. 47 S. 21). Sie schilderte sodann das Vorgefallene überaus konstant. Ihre eigenen Handlungen stellte sie in einer logischen Abfolge, frei von wider- sprüchlichen Angaben dar. Ihre Berichte über das Erlebte weisen verschiedene Details auf, welche die Geschädigte in all ihren Aussagen praktisch gleich- bleibend erläuterte. Zu Recht wies die Vorinstanz beispielhaft darauf hin (vgl. Urk. 47 S. 21), dass ihre Unsicherheit bezüglich der Frage, ob der zweite Besuch des Beschuldigten am Folgetag des ersten Besuchs oder zwei Tage danach erfolgte (vgl. Urk. 9/2 S. 8 und 9/3 S. 3) mit ihrer grossen Aufregung in den Tat- zeitpunkten und der zeitlichen Differenz zwischen ihren Befragungen erklärbar sind und dass es sich dabei um minime, jedenfalls nicht ins Gewicht fallende Differenzen handelt. Überdies erscheinen ihre geschilderten Gefühle in Verbin- dung mit den erlebten Vorkommnissen als sehr echt sowie nachvollziehbar und daher auch überzeugend. Weiter stimmen die von der Geschädigten in ihren Einvernahmen gemachten Angaben auch mit den von der Polizei festgehaltenen Meldungen überein. Im Rapport der Stadtpolizei … wurden die telefonischen Be- nachrichtigungen der Polizei durch die Geschädigte sowohl vom 26. Mai 2009 als auch vom 27. Mai 2009 dokumentiert. Weiter stimmt der im Rapport festgehaltene Sachverhalt zu den Vorsprachen des Beschuldigten vom 26. Mai 2009 und 27. Mai 2009 mit den späteren Aussagen der Geschädigten vollkommen überein (HD 33). Auch die Aussagen der Geschädigten zum dritten Besuch des Beschuldigten finden in den übrigen Akten eine Stütze. So meldete die Geschädigte am 11. Juni 2009 der Polizei, dass am Vorabend (10. Juni 2009) der Beschuldigte erneut bei ihr vorbeigekommen sei (HD 5). Somit ist festzustellen, dass den Aussagen der Geschädigten eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt. Mitunter ergibt sich gestützt
- 24 - auf die Aussagen der Geschädigten und die in den Akten dokumentierten Vor- gänge ohne weiteres, dass die in der Anklageschrift vom 30. November 2010 be- schriebenen drei Besuche des Beschuldigten bei der Geschädigten sowie die te- lefonische Kontaktnahme tatsächlich stattgefunden haben. Das dreimalige Aufsu- chen der Geschädigten und die telefonische Kontaktnahme zwecks Durchsetzung der Geldforderung über Fr. 300'000.-- bestätigte der Beschuldigte im Übrigen in seinen Einvernahmen teilweise auch selber (HD 8/1, 8/2, 8/5).
E. 5.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist unter Verweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 47 S. 21 f.) zu bemerken, dass sie grosse Widersprüche aufweisen.
E. 5.3.1 Insbesondere zur Frage des Grundes, weshalb er die Geschädigte über- haupt aufgesucht hatte, konnte der Beschuldigte keine zuverlässig erscheinenden Angaben machen. So gab er in seiner ersten Einvernahme beispielsweise an, von … beauftragt worden zu sein, bei der Geschädigten Fr. 300'000.-- abzuholen (HD 8/1 S. 5). Später in der gleichen Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei seine ei- gene Idee gewesen. Er habe gehört, dass eine P._____-Bank existiere, da sei ihm die Idee gekommen. Er habe in der Zeitung oder im Internet mitbekommen, dass es diese Frau P._____ gebe und dass ihr Mann verstorben sei. (HD 8/1 S. 16). In der Einvernahme vom 1. Dezember 2009, nach einleitender Bemerkung, dass er jetzt die Wahrheit erzähle, führte der Beschuldigte aus, er hätte damals gehört, dass der Mann von Frau P._____ Fr. 300'000.-- in einem Kochtopf in der Küche versteckt gehabt haben soll. Frau P._____ hätte nach dem Auffinden des Geldes vermutet, es würde sich um Schwarzgeld handeln. Er sei dann auf die Idee gekommen, dass er dieses Geld holen könnte (HD 8/2 S. 2). An der ab- schliessenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte zu diesem Punkt aus, den Mann, der ihn beauftragt habe, bei der Geschädigten das Geld abzuholen, habe er an der ... [Ort] getroffen (HD 8/6 S. 10). Schliesslich liess er durch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eine abermals modifizierte Darstellung schildern (vgl. Urk. 34 S. 4). Auch die Angaben des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung führten zu keiner Klärung der unterschiedlichen Schilderungen (vgl. Urk. 65 u. Urk. 66). Aus diesen stark diver-
- 25 - gierenden Aussagen bzw. Darstellungen – welche selbst die Verteidigung als nicht gerade aus dem Leben gegriffen bezeichnete (vgl. Urk. 34 S. 5) - lässt sich kein Bild davon erstellen, was für den Beschuldigten der Auslöser war, bei der Geschädigten vorzusprechen. Dennoch zeigen seine Schilderungen klar auf, dass er letztlich aus eigenem Antrieb die Geschädigte aufsuchte und nicht etwa von einer Drittperson unter Druck gesetzt worden war, um das Geld von der Geschä- digten erhältlich zu machen.
E. 5.3.2 Wie die Vorinstanz detailliert aufzeigte und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 21 f.), sind auch die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie oft er bei der Geschädigten vorsprach bzw. mit ihr Kontakt aufnahm, uneinheitlich. So wollte er in Widerspruch zu seinen wiederholten Aussagen, in welchen er von mehrmaligem bzw. dreimaligem bzw. letztmaligem Auftauchen bei der Geschä- digten sprach (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 16, 8/2 S. 2 f. und 8/6 S. 10) letztlich nur noch von einem Besuch bei der Geschädigten etwas wissen (Urk. 8/6 S. 1 und Urk. 34 S. 5) und fügte bei, als er gemerkt habe, dass der Typ von der ... [Ort] ihm "Mist" erzählt habe, sei er dort nicht mehr aufgetaucht (vgl. Urk. 8/6 S. 10). Auch die ihm in der Anklageschrift vorgeworfene telefonische Kontaktnahme mit der Geschä- digten gab er in der Untersuchung ausdrücklich zu (vgl. Urk. 8/2 S. 2), wobei er in diesem Zusammenhang noch von sich aus schilderte, warum er dies tat, was da- bei gesprochen wurde, wann dies geschah ("Das war tags darauf, als ich das letzte Mal bei Frau P._____ war", vgl. Urk. 8/2 S. 2) und wie er sich dabei verhielt. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte durch seine diesbezüglichen Zugaben selber schwer belastete, was erfahrungsgemäss niemand zu Unrecht tut und weswegen seine Bestreitungen sehr wohl (vgl. Kritik Verteidigung in Prot. I S. 14) als Schutz- behauptungen zu taxieren sind, zeigen seine Depositionen klar, dass er im Ver- laufe der Untersuchung bestrebt war, sein Verhalten als harmlos darzustellen. Dass seine Zugeständnisse auf eine suggestive Befragung zurückzuführen wären oder gar darauf, dass die Fortführung der Untersuchungshaft davon abhängig gemacht worden wäre, liefern die Akten – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 47 S. 22) - keinerlei Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte selbst an der Hauptverhandlung von Besuchen im Plural sprach (vgl. Prot. I S. 4: "Ich weiss die Daten der Besuche nicht so genau"). Wenn die Verteidigung in Zusammen-
- 26 - hang mit dem Vorwurf der telefonischen Kontaktnahme weitere Beweise, nament- lich die Vervollständigung der Akten hinsichtlich der durchgeführten Telefonüber- wachungen, verlangte (vgl. Urk. 28 S. 4 Ziff. 6, vgl. auch Prot. I S. 14), so übersah sie möglicherweise das oben erwähnte Zugeständnis des Beschuldigten, das hin- sichtlich der Tatsache des erfolgten Telefongesprächs mit der Schilderung der als Zeugin einvernommenen Geschädigten übereinstimmt, weshalb sich schon des- wegen eine weitere Beweisabnahme erübrigt.
E. 5.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte nun Erinne- rungslücken geltend machen und schildern, aufgrund der Akten, insbesondere seiner eigenen Aussagen müsse er annehmen, dass er tatsächlich mehrmals bei der Geschädigten vorbei gegangen sei. Im Übrigen anerkannte er auch, dass er die Geschädigte ein Mal anrief (vgl. Urk. 65 S. 4, Urk. 66 S. 2). Das eingeklagte Telefongespräch mit der Geschädigten stellt er somit selber nicht mehr in Frage. Auffällig ist, dass er hinsichtlich der Besuche, trotz Geltendmachung von Erinne- rungslücken, das zweimalige Erscheinen bei der Geschädigten konzediert, das- jenige vom 10. Juni 2009 dennoch in Abrede stellt. Diese neue Darstellung über- zeugt selbst unter Nichtberücksichtigung seiner Aussagen im Gesprächsprotokoll vom 12. Juni 2009 (vgl. HD 3, anders als die Vorinstanz, vgl. Urk. 47 S. 21), worüber die Verteidigung in prozessualer Hinsicht Unverwertbarkeit geltend macht, (vgl. Urk. 66 S. 3) nicht. Sie vermag insbesondere die diesbezüglichen klaren und überzeugenden Aussagen der Geschädigten nicht zu erschüttern. Die Annahme der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 3), die Geschädigte P._____ könnte an jenem 10. Juni 2009 einen Fremden für den Beschuldigten gehalten haben (vgl. Verteidigung in Urk. 66 S. 3 u. 4) ist insofern zu verwerfen, als die Geschä- digte an jenem Tag den Beschuldigten, den sie von den früheren Besuchen kann- te, mehrmals zu Gesicht bekam, nämlich zuerst vor der Haustüre, dann vor der Sitzplatztüre ihrer Wohnung und später vor dem offenen Küchenfenster, wo er mit ihr noch sprach, was eine Personenverwechslung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geschädigte betagt ist (vgl. Verteidigung Urk. 66 S. 4), schlicht ausschliesst. Die Aussagen der Geschädigten stehen aber auch mit den- jenigen des Beschuldigten im Einklang, konzedierte er doch selber, bei der Ge- schädigten "zweimal, dreimal maximum" (vgl. Urk. 8/1 S. 16) vorbeigegangen zu
- 27 - sein. Weiter gab er auch zu Protokoll, die Geschädigte habe die Wahrheit gesagt (Urk. 8/5 S. 2). Bei diesem Stand der Dinge kann entgegen der Verteidigung nicht davon gesprochen werden, es gäbe keine verwertbaren Aussagen des Beschul- digten über das dreimalige Erscheinen bei der Geschädigten (vgl. Urk. 66 S. 3). Ebenso wenig besteht Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen, so dass sich die Einvernahmen des Polizisten R._____, der ohnehin nichts aus eigener Wahrnehmung sagen könnte, erübrigt (vgl. Antrag Verteidigung in Urk. 66 S. 3). Was die verlangte Einvernahme der Nachbarin, Frau H._____, betrifft (vgl. Urk. 66 S. 2, 4 und 5), so ist auch die Notwendigkeit einer solchen Beweis- ergänzung nicht ersichtlich. Einerseits ist nicht zu erwarten, dass diese Person 2 ½ Jahre nach dem Geschehen den damals flüchtig wahrgenommenen Beschul- digten wieder erkennen könnte, andererseits wäre selbst die Nichterkennung des Beschuldigten nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Geschädigten auf- kommen zu lassen. Damit hat auch diese Beweisabnahme zu unterbleiben. Schliesslich ist aus denselben Gründen Frau I._____ nicht zu befragen (vgl. An- trag Verteidigung Urk. 28 S. 2 und Urk. 66 S. 2 und S. 5).
E. 5.3.4 Bereits die höchst widersprüchlichen, immer wieder wechselnden Darstel- lungen in diesen wesentlichen Punkten (Hintergrund für die Vorsprache bei der Geschädigten und Anzahl und Art der erfolgten Kontaktnahmen) lassen seine Aussagen – dies im Gegensatz zu denjenigen der Geschädigten – als unglaub- haft und nicht überzeugend erscheinen.
E. 5.4 Zusammenfassend kann somit mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 22) fest- gehalten werden, dass nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel, insbeson- dere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten der Anklage- sachverhalt als erstellt gelten kann.
- 28 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanzliches Urteil und Rügen der Verteidigung
E. 8 Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerinnen E._____ AG (ND 2), Au- togarage F._____ (ND 4) und G._____ AG (ND 8) wird nicht eingetreten.
E. 9 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November 2010 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich deponierte Gegen- stände (Geschäftsnummer ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Lagerbehörde herausgegeben:
- Schraubenzieher
- Agenda
- div. Schriftlichkeiten
- Notizblock
- Sturmhaube
- Ordnungsbusse
- Verpackung Swisscom und Sunrise mobile
- Sägeblatt
- Sackmesser
- Spielkonsole.
E. 10 …
E. 11 …
2. Das Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend ND 5, ND 9 und ND 10 wird eingestellt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 54 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die übrigen Kosten für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 55 - − die Privatklägerin Gemeindeverwaltung B._____, … [Adresse] (hin- sichtlich Ziff. 1 des Beschlusses) − die Privatklägerschaft C._____, … [Adresse] (hinsichtlich Ziff. 1 des Beschlusses) − die Privatklägerin Betriebskommission D._____, … [Adresse] (hinsichtlich Ziff. 1 des Beschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, betr. G-2/2009/3753 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 56 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110536-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 16. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 3. Mai 2011 (DG100642)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. November ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Vom Vorwurf der Einbruchdiebstähle gemäss ND 2, ND 3, ND 4 und ND 8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 55 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 3 -
5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin Gemeindeverwaltung B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin Betriebskommission D._____ Fr. 824.20 zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
8. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerinnen E._____ AG (ND 2), Autoga- rage F._____ (ND 4) und G._____ AG (ND 8) wird nicht eingetreten.
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November 2010 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich deponierte Gegenstände (Geschäftsnummer ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Lagerbehörde herausgegeben:
- Schraubenzieher
- Agenda
- div. Schriftlichkeiten
- Notizblock
- Sturmhaube
- Ordnungsbusse
- Verpackung Swisscom und Sunrise mobile
- Sägeblatt
- Sackmesser
- Spielkonsole.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'490.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 11'094.– Auslagen Untersuchung Fr. 5'960.75 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'881.-- amtliche Verteidigung 1. Instanz (Beschluss vom 08.08.2011) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 66):
1. Feststellung der in Rechtskraft erwachsenen Frei- und Schuldsprüche gemäss nachfolgenden Erwägungen;
2. Nichteintreten auf die Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss ND 5, 9 und 10; eventualiter Vervollständigung der Untersuchung im Rahmen der gestellten Beweisergänzungsanträge evtl. unter Rückweisung an die Vorinstanz;
3. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung (HD); eventualiter Vervollständigung der Untersuchung im Rahmen der gestellten Beweisergänzungsanträgen evtl. unter Rückweisung an die Vorinstanz;
- 5 -
4. Milde Bestrafung; d.h. Geldstrafe bedingt; Probezeit zwei Jahre.
5. Überprüfung der Kosten der in Rechnung gestellten Fernemeldedienst- leistungen auf deren Rechtsmässigkeit und Angemessenheit; Kostenaufer- legung nach Frei- und Schuldsprüchen unter Einbezug des Verursacher- prinzips, dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten seien einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; Auferlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massgabe von Unterliegen und Obsiegen; die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten des Berufungsverfahrens seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Zürich erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Mai 2011 folgender Delikte als schuldig (vgl. erste Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils, welche offensichtlich aus Versehen keine Nummerierung aufweist):
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD),
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 5), teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7, ND 9, ND 10),
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 5, ND 9, ND 10),
- 6 -
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 5, ND 7, ND 9, ND 10),
- der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (ND 3) sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (ND 1). Vom Vorwurf der Einbruchdiebstähle gemäss ND 2, ND 3, ND 4 und ND 8 wurde der Beschuldigte freigesprochen (Ziff. 2). Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 55 Tagen erstandener Polizeiverhaft und Untersuchungshaft (Ziff. 3). Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Ziff. 4). Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, gemäss seinen Anerkennun- gen, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, der Gemeindeverwaltung B._____ als Privatklägerin Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 16. Juni 2009 (ND 5), der Privatklägerschaft C._____ Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 11. März 2009 (ND 7) und der Privatklägerschaft Betriebskommission D._____ Fr. 824.20 zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2009 (ND 10) als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzforderungen der genannten Privatkläger- schaften auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Ziff. 5 bis 7). Auf die Scha- denersatzbegehren der Privatklägerschaften E._____ (ND2), Autogarage F._____ (ND 4) und G._____ AG (ND 8) trat das Gericht nicht ein (Ziff.8). Im Weiteren ur- teilte das Gericht über die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten (Ziff. 9), setzte die Kosten fest und regelte deren Folgen (vgl. Ziff. 10 und 11). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigten durch seinen Verteidiger am
12. Mai 2011 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung anmelden (Urk. 41; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 19. Juli 2011 nahm der Verteidiger das begründete Urteil ent- gegen (Urk. 46/1). Mit Eingabe vom 8. August 2011 reichte der Verteidiger frist- gerecht die Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 48, Art. 399 Abs. 3 StPO). Innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. September 2011 ange- setzten Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. September 2011
- 7 - mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). 1.3. Seitens der Privatklägerschaften hat sich am Berufungsverfahren niemand beteiligt. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung folgende Beweisergänzungsbegehren (Urk. 66): "- Lebendwahl- oder Fotokonfrontation mit anschliessender Zeugen- einvernahme von Frau H._____;
- Lebendwahlkonfrontation oder Fotokonfrontation mit anschliessen- der Zeugeneinvernahme von Frau I._____;
- Einvernahme der rapportierenden Polizisten und der jeweiligen Geschädigtenvertreter als Zeugen zur Frage der gehörig gestellten Strafanträge." Darauf ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen.
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungserklärung vom 12. Mai 2011 führte der Verteidiger aus, die Berufung richte sich einzig gegen den Schuldspruch der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (erste Dispositiv- ziffer) und darausfolgend auch auf die ausgefällte Strafe gemäss Ziff. 3 sowie die Kostenauflage gemäss Ziff. 11 des Urteils. Im Rahmen der Berufungserklärung weitete der Verteidiger die Berufung aus. Neben dem Schuldspruch der versuch- ten Erpressung (erste Dispositivziffer) focht er zusätzlich die Schuldsprüche des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung hin- sichtlich der Nebendossiers 5, 9 und 10 an. Neben der Kostenauferlegung (Ziff. 11) focht der Verteidiger ebenfalls die Kostenfestsetzung (Ziff. 10) an (Urk. 48, vgl. auch Urk. 66 S. 6 f.). Die Ausweitung der Berufung bei der Eingabe der Berufungserklärung gegenüber der Berufungsanmeldung ist - wie auch der Verteidiger im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführte (Urk. 66 S. 7) - zu- lässig. Das Gesetz sieht vor, dass die Partei, welche nur Teile des Urteils anficht, in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben hat, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Daraus geht hervor, dass Anträge,
- 8 - welche eine Partei bereits im Rahmen der Berufungsanmeldung gestellt hat, mit Einreichen der Berufungserklärung noch ausgeweitet werden können (vgl. Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 399 N 2). 2.2. Gestützt auf die Eingabe des Verteidigers und die Berufungsbegründung an- lässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 66 S. 6) sind somit der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung (in der ersten Dispositivziffer), die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung be- treffend ND 5, 9 und 10 (in der ersten Dispositivziffer), die Strafe (Ziff. 3), die da- mit in Zusammenhang stehende Vollzugsregelung (Ziff. 4) sowie die Kostenfest- setzung (Ziff. 10) und -auferlegung (Ziff. 11) angefochten und im Berufungsverfah- ren somit zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind teilweise die erste Dispositivziffer (Schuldsprüche betreffend Diebstahl [ND 5] und mehrfach ver- suchter Diebstahl [ND 7,9 und 10], Sachbeschädigung [ND 7], Begünstigung [ND 3], grobe Verletzung der Verkehrsregeln [ND 1]) sowie die Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 5 bis 7 (anerkannte Schadenersatzforderungen) und Ziffer 9 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und gestützt auf Art. 402 StPO in Rechtskraft erwachsen, was fest- zustellen ist.
3. Strafantrag 3.1. Mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung (ND 5, ND 9 und ND 10) In der Berufungserklärung vom 8. August 2011 brachte der Verteidiger vor, den Schuldsprüchen des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung betreffend ND 5, 9 und 10 lägen nicht gehörig gestellte Straf- anträge zugrunde. Er stimme mit der Vorinstanz überein, dass Strafanträge auch mündlich gestellt werden könnten. Aufgrund der Akten lasse sich jedoch nicht nachvollziehen, inwieweit die Strafanträge mündlich gehörig gestellt worden seien. So gehe aus dem Polizeirapport vom 16. Juni 2009 betreffend ND 5 (Diebstahl z.N. der Gemeinde B._____) hervor, dass Frau J._____ am 16. Juni
- 9 - 2009, 10.30 Uhr, telefonisch Anzeige erstattet habe. Gemäss Rapport soll indes- sen für die Gemeinde B._____ gleichentags der Liegenschaftenverwalter K._____ Strafantrag gestellt haben. Auf welche Weise dies geschehen sein soll, finde sich nicht in den Akten. Einem Polizeirapport komme keine qualifizierte Glaubwürdig- keit zu. Über das darin Behauptete sei im Bestreitungsfall Beweis zu führen. Auf- grund des Zeitablaufs von über zwei Jahren sei jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten, dass sich jemand der Beteiligten an die Stellung des Strafantrags erinnern könne, weshalb es nicht mehr möglich sei, die materielle Wahrheit zu ergründen. Mangels Nachweis der gehörigen Strafantragsstellung sei deshalb auf die genannten Straftatbestände nicht einzutreten. 3.2. Bestimmungen zum Strafantrag Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als "ver- letzt" im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung gilt ausschliesslich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Bei Eigentumsdelikten gilt indessen neben dem Eigentümer der Sache auch jemand als verletzt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift sowie auch derjenige, der eine besonde- re Verantwortung für die Erhaltung der Sache innehat (Donatsch A., in: StGB Kommentar, Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, 18. Auflage, Zürich 2010, N 6 zu Art. 30). Inhaltlich handelt es sich beim Strafantrag um eine unbedingte Willenserklärung der verletzten Person, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (Donatsch A.,a.a.O., N 1 zu Art. 30). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Nachdem die hier zu beurteilenden Strafanträge allesamt aus dem Jahr 2009 datieren, sind bezüglich deren Form die Vorschriften des damaligen zürcherischen Prozessrechts zu berücksichtigen. In § 24 Abs. 1 ZH-StPO, welcher das Vorgehen bei Antragsdelikten regelt, finden sich keine Vorschriften zur Form des Strafantrags, woraus ohne weiteres erhellt, dass der Strafantrag nach altem Prozessrecht an keine besonderen Formvorschriften gebunden war. Was sich im Übrigen mit der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung nicht
- 10 - veränderte, vielmehr wird in Art. 304 Abs. 1 StPO explizit erwähnt, dass ein Straf- antrag auch mündlich gestellt werden kann. 3.3. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung z.N. Gemeinde B._____ (ND 5) Im Rapport der Kantonspolizei Zürich, Station B._____, vom 16. Juni 2009 ist vermerkt, dass K._____, Liegenschaftenverwalter der Gemeinde B._____, wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch am 16. Juni 2009, mitunter am Tag des Entdeckens der Tat, in B._____ Strafantrag stellte (Urk. 5/1 S. 4). 3.4. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung z.N. Oberstufenschulhaus L._____ (ND 9) Im Rapport der Kantonspolizei Zürich, Station M._____, vom 29. April 2009 ist vermerkt, dass für das Oberstufenschulhaus L._____ N._____, Schulleiter, wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 11. März 2009, demnach am Tag des Entdeckens der Tat, in M._____ Strafantrag stellte (ND 9/ 1 S. 4). 3.5. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung z.N. Betriebskommission D._____ (ND 10) Im Rapport der Kantonspolizei Zürich, Station M._____, vom 26. März 2009 ist vermerkt, dass O._____, als Hauswart und in Vertretung der Betriebskommission D._____, wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 12. März 2009, noch am Tatort, einen Strafantrag stellte (Urk. 10/1 S. 4). 3.6. Nachdem oben unter Ziff. 3.2. bereits festgestellt worden ist, dass ein Straf- antrag mündlich gestellt werden kann, dies gestützt auf die Polizeirapporte in den Dossiers der Gemeindeverwaltung B._____ (ND 5), des Oberstufenschulhauses L._____ (ND 9) sowie der Betriebskommission D._____ (ND 10) offensichtlich auch in dieser Form erfolgte, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Strafan- träge in der mündlich gestellten Form grundsätzlich gültig sind (vgl. Urk. 47 S. 7). Der Einwand der Verteidigung, es sei zu vermuten, dass die jeweils aufgeführten Vertreter der Geschädigten formell gar keine Strafanträge gestellt hätten ist, nachdem das Stellen des Strafantrags an keine Form gebunden ist, nicht
- 11 - erheblich. Mit der weiteren Vermutung seitens der Verteidigung, die Polizei habe wohl die Anträge im Rahmen der Rapporterstattung einfach als gestellt erachtet, impliziert der Verteidiger, die Vertreter der Geschädigten hätten bezüglich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gar nie den Willen zur Strafver- folgung der Täterschaft geäussert. Ob der Strafantrag die inhaltlichen Erfordernis- se erfüllt, ist eine Frage des Bundesrechts. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung beantragt wird (Donatsch A.: a.a.O., N 3 zu Art. 30). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte unter Fristwahrung und der gültigen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (vgl. BGE 106 IV 244, BGE 115 IV 1). Nachdem das damalige zürcherische Strafprozessrecht keine Formerfordernisse für das Stellen des Strafantrags vorsah, die Frist zweifel- los eingehalten wurde, da der Antrag in allen drei Dossiers unmittelbar nach bekannt werden der Straftat gestellt worden ist und im Übrigen in den Rapporten auch die Delikte des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung, für welche die Strafverfolgung stattfinden soll, genannt werden, liegen grundsätzlich alle Erfordernisse für einen gültigen Strafantrag vor. Gestützt auf diese Ausfüh- rungen verbleibt einzig die Beurteilung des Vorbringens der Verteidigung, die Polizei habe die Anträge einfach als gestellt erachtet, mit anderen Worten, die jeweiligen Polizeibeamten hätten in unzutreffender Weise im Rapport festge- halten, es sei ein Strafantrag gestellt worden, obwohl dies gar nie der Fall gewesen sei. Es stellt sich somit die Frage der Beweiskraft der drei Polizeirapporte, in welchen die Strafanträge aufgeführt sind. Gestützt auf Art. 10 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung. Die richterliche Überzeugung beruht auf der inneren Autorität der Beweismittel (vgl. Schmid N., Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommen- tar, 2009, N 5 zu Art. 10). Die Polizeirapporte in den entsprechenden Neben- dossiers weisen alle gewisse Ungenauigkeiten auf. So steht im Verfahren der Gemeinde B._____ (ND 5) unter dem Titel Strafantrag, durch: "1. unbek. Person" (ND 5/1 S. 4). Der Rapport in den Akten betreffend das Oberstufenschulhaus
- 12 - L._____ (ND 9) wurde am Schluss nicht unterzeichnet (ND 9/1 S. 4). Im Verfahren der Betriebskommission D._____ hat offenbar der Hauswart als Ver- treter der Geschädigten den Strafantrag gestellt. Bei Anstalten und Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts ist das nach dem betreffenden Recht zur Ausübung der Verfügungsgewalt über das Rechtsgut zuständige Organ antrags- befugt (BGE 90 IV 76). Eine Vollmacht des entsprechenden Organs liegt nicht bei den Akten. Durch diese beschriebenen Unvollkommenheiten in den Polizeirappor- ten entstehen gewisse Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten Strafanträge. Nachdem im bisherigen Verfahren keine weiteren Abklärungen zur Frage, ob diese protokollierten Strafanträge tatsächlich gestellt wurden, vorgenommen worden sind, somit keine weiteren Beweismittel zur Klärung der Gültigkeit der Strafanträge vorliegen, lassen sich die entstandenen Zweifel nicht beseitigen. Es ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass in den Neben- dossiers 5, 9 und 10 keine gültigen Strafanträge vorliegen. 3.7. Fazit Nachdem betreffend die Delikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädi- gung in den Nebendossiers 5, 9 und 10 davon auszugehen ist, dass keine gültigen Strafanträge vorliegen, ist das Verfahren in Sachen der Gemeinde B._____ (ND 5), des Oberstufenschulhauses L._____ (ND 9) und der Betriebskommission D._____ (ND 10) hinsichtlich der Tatbestände des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB einzustellen (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Damit erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Beweisabnahme (vgl. Plädoyer der Verteidigung Urk. 66 S. 2 und 5). II. Schuldpunkt (HD)
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl wirft dem Beschuldigten zusammenge- fasst vor (vgl. Urk. 24), er habe in der Absicht die Geschädigte P._____ einzu- schüchtern und zu verängstigen um von ihr Fr. 300'000.-- Bargeld zu erlangen,
- 13 - worauf er keinen Rechtsanspruch gehabt habe, am 26. Mai 2009 an der Wohnungstüre der Geschädigten P._____ an der .. [Adresse] geläutet. Er ha- be sich als Handwerker ausgegeben. Kurze Zeit später habe er erneut geläutet und sich zwecks angeblichem Ausführen von Arbeiten, von der Geschädigten in den Keller begleiten lassen. Wiederum kurze Zeit später habe der Beschuldigte erneut an der Wohnungstür der Geschädigten geläutet. Diesmal habe der Be- schuldigte der Geschädigten offenbart, er müsse ihr etwas erzählen. Die Geschä- digte habe den Beschuldigten in die Wohnung eingelassen, woraufhin der Be- schuldigte berichtet habe, er wisse, dass der verstorbene Ehemann der Geschä- digten seinen Onkel gut gekannt habe. Der verstorbene Ehemann habe bei die- sem Onkel noch Fr. 300'000.-- Schulden. Er sei gekommen um dieses Geld ein- zufordern. Die Geschädigte sei durch das Vorgehen des Beschuldigten verängs- tigt und beunruhigt gewesen. Der Beschuldigte habe schliesslich weiter behaup- tet, der verstorbene Ehemann sei im Waffenhandel tätig gewesen und betonte weiter, dass sein Onkel dringend Geld brauche. Die Geschädigte habe sich auf- grund dieser Äusserungen zu fürchten begonnen und habe gefragt, ob er sie nun umbringen wolle, was der Beschuldigte verneint habe. Er habe jedoch ausgeführt, sie werde schon lange beobachtet. Als die irritierte und vor Angst gelähmte Ge- schädigte die Polizei habe anrufen wollen, habe der Beschuldigte gesagt, sie solle das besser nicht tun. Die Geschädigte, welche Todesangst gehabt habe, habe daraufhin den Telefonhörer wieder hingelegt. Als der Beschuldigte Anstalten ge- troffen habe zu gehen, habe sie ihn nach dem Namen gefragt, woraufhin der Be- schuldigte "Q._____" auf einen Zettel geschrieben habe. Einen Tag später am 27. Mai 2009 habe der Beschuldigte zusammen mit einem Begleiter erneut an der Wohnungstür der Geschädigten geläutet, erneut mit der Absicht von dieser Fr. 300'000.-- zu fordern. Die Geschädigte habe ihm dann vom Treppenhaus aus zu verstehen gegeben, dass sie ihm die Haustüre nicht öffnen werde. Sie habe dann umgehend die Polizei benachrichtigt. Noch während die Polizei in der Wohnung der Geschädigten gewesen sei, habe der Beschuldigte telefonisch durch erneute Beunruhigung und Verängstigung der Geschädigten versucht, diese zu veranlassen, ihm Fr. 300'000.-- zu geben. Sein Onkel wolle
- 14 - das Geld nun. Als die Geschädigte den Telefonhörer einem Polizeibeamten über- geben habe, habe der Beschuldigte die Telefonverbindung beendet. Am 10. Juni 2009 habe der Beschuldigte erneut in der gleichen Absicht bei der Geschädigten geläutet. Diese habe ihm erneut ein Handzeichen gegeben, dass er verschwinden soll. Der Beschuldigte sei dann zur Sitzplatztüre gekommen und habe daran gepoltert und der Geschädigten gesagt, er wolle mit ihr sprechen. Schliesslich sei der Beschuldigte auf eine Mauer gestiegen und habe der Geschädigten durch das geöffnete Küchenfenster zugerufen, er wolle das Geld jetzt. Erst nach Aufforderung einer Nachbarin, sei der Angeklagte gegangen. Die Geschädigte sei seit dem ersten Gespräch mit dem Beschuldigten irritiert und verängstigt gewesen, habe sich beobachtet, in ihrer Wohnung nicht mehr sicher und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gefühlt. Sie habe nachts in den Kleidern geschlafen, damit sie nötigenfalls hätte flüchten können. 1.2. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt in der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 29. November 2010 insoweit anerkannt, als er zugab, die Geschädigte P._____ aufgesucht zu haben, um von ihr Fr. 300'000.-- zu verlangen (HD 8/6 S. 10). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu, einmal bei der Geschädigten P._____ gewesen zu sein (Urk. 34 S. 5). Was den weiteren Sachverhalt betrifft, insbeson- dere das in der Anklageschrift beschriebene Erscheinen des Beschuldigten vom
27. Mai 2009 und vom 10. Juni 2009, wurde vom Angeklagten nicht anerkannt, weshalb im folgenden zu prüfen ist, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Beweisführung gestützt auf Aussagen von Beteiligten hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 11/12, Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 15 - 2.2. Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten P._____ durch die Vorinstanz kann übernommen werden (Urk. 47 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Als Beweismittel stehen im Wesentlichen die Aussagen der Geschädigten P._____ (HD 9/2 und HD 9/3) und diejenigen des Beschuldigten (HD 8/1, HD 8/2, HD 8/5 und HD 8/6) zur Verfügung. Weiter finden sich in den Akten zur Sache eine Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2009 über die mündliche Befragung der Geschädigten vom 11. Juni 2009 (HD 9/1), ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2009 (HD 1), zwei Polizeirapporte der Stadt- polizei … vom 2. Juni und vom 7. Juli 2009 (Urk. 33 und HD 5) sowie ein Gesprächs-Protokoll ab Aufzeichnung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2009 (HD 3).
3. Aussagen der Geschädigten 3.1. Die Geschädigte P._____ wurde am 20. November 2009 von der Kantons- polizei Zürich als Auskunftsperson einvernommen (HD 9/2). In dieser Befragung führte sie aus, es sei richtig, dass am Dienstag, 26. Mai 2009 um ca. 08:00 Uhr ein Mann an ihrer Wohnungstüre geläutet habe. Er habe gesagt, er müsse für 10 Minuten das Wasser abstellen. Er habe einen Overall mit verschiedenen Taschen getragen und Werkzeug auf sich gehabt. Der Mann habe zu ihr gesagt, sie solle den Kellerschlüssel mitnehmen, da die Röhren auch durch ihr Keller- abteil führen würden. Von der Verwaltung sei zuvor kein Handwerker angekündigt worden, was sonst üblich sei. Sein Auftreten habe bei ihr kein Unbehagen ausge- löst. Er sei sogar zuvorkommend gewesen. Nachdem er sich das Kellerabteil angesehen habe, habe er gesagt, er müsse die Arbeit mit mehreren Handwerkern ausführen und sei dann gegangen. Später am Morgen habe es erneut an der Tür geläutet. Er sei wieder da gewesen. Er habe sie informiert, dass er am Nach- mittag mit mehreren Leuten vorbeikommen wolle, um die Arbeiten zu erledigen und sei dann wieder gegangen. Gegen 11 Uhr habe er dann wieder geklingelt. Er habe dann aus heiterem Himmel gesagt, dass es ihm leid tue, dass ihr Mann gestorben sei. Weiter habe er gesagt, er hätte ihren Mann gekannt und müsse ihr etwas erzählen. Er habe dann um Einlass in die Wohnung gebeten, da er nicht
- 16 - gewollt habe, dass jemand hätte mithören können. Er habe dann berichtet, ihr Mann hätte ein Doppelleben geführt. Sie habe einen grossen Schreck gekriegt und sei völlig perplex gewesen. Sie habe sich fast nicht mehr bewegen können. Sie habe gedacht, jetzt nur noch sitzen, sonst falle sie um. So sei sie dann im Wohnzimmer auf das Sofa gesessen. Dann habe der Beschuldigte gesagt, ihr Mann hätte bei seinem Onkel Schulden in der Höhe von Fr. 300'000.--. Dieser sei gerade aus dem Gefängnis entlassen worden. Ihr Mann hätte einen Waffenhandel betrieben und hätte seinen Onkel im Gefängnis in B._____ besucht. Sie habe sich gedacht, dass das doch alles gar nicht möglich sei. Sie sei in der Situation sehr angespannt gewesen und habe überlegt, was sie tun solle. Sie habe den Be- schuldigten nach der Gefängnisdauer seines Onkels gefragt. Als er geantwortet habe, dass dieser die letzten vier Jahre im Gefängnis gewesen sei, habe sie ge- wusst, dass alles nicht stimme, da ihr Mann vor vier Jahren bereits verstorben gewesen sei. Diese Tatsache habe in ihr ein Unbehagen ausgelöst. So habe sie den Beschuldigten gefragt, ob er sie umbringen wolle. Sie habe auch gedacht, dass da noch mehrere Personen dahinter seien. Er habe ja seinen Onkel erwähnt. Sie wisse nicht, weshalb sie auf den Gedanken gekommen sei, dass man sie umbringen wolle. Es sei einfach sehr schlimm für sie gewesen. Er habe dann auf die Wertgegenstände gezeigt und gesagt, dass sie das dann abholen würden. Sie habe dann gesagt, sie werde jetzt die Polizei anrufen, worauf er ent- gegnet habe, dass sie das wohl besser bleiben lasse. Sie habe sich ob ihm als Person nie bedroht gefühlt, aber durch die Situation. Es habe einen gewissen Druck ausgelöst. Er habe im Verlauf des Gesprächs auch gesagt, man beobachte sie schon längere Zeit. Er habe dann auch gesagt, dass sich sein Onkel mit ihr im … treffen wolle um die Zahlungsmodalitäten zu besprechen. Er hätte auch ein Fo- to von ihr und er wisse auch, dass sie ihren Mann abgöttisch geliebt hätte. Nach- dem der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe, habe sie Herzrasen gehabt und fast nicht mehr richtig sprechen können. Es sei Angst aufgekommen und sie sei sehr unsicher gewesen. In der ersten Nacht habe sie sich nicht einmal mehr getraut ihre Kleider auszuziehen, falls er nochmals kommen würde. Schliesslich habe sie es dann doch getan. Sie sei jedoch mehrmals aufgewacht, sei von Zim- mer zu Zimmer gegangen und habe Licht gemacht und dann wieder ausgeschal-
- 17 - tet, um den Eindruck zu erwecken, es befänden sich mehrere Personen in der Wohnung. Am folgenden Tag, dem 27. Mai 2009 um ca. 19.30 Uhr habe es an der Haus- eingangstüre geläutet. Sie sei aus der Wohnung zur Hauseingangstüre gegangen, wo sie den Beschuldigten in Begleitung eines anderen Mannes gesehen habe. Sie habe gedacht, dies sei der Onkel. Sie habe den beiden zu verstehen gegeben, dass sie sie nicht ins Haus lassen würde und sei zurück in ihre Wohnung gegangen. Daraufhin habe sie die Polizei angerufen. Als zwei Beamte dann bei ihr gewesen seien, habe ihr Telefon geklingelt. Sie habe abge- nommen und "der Handwerker" habe gesagt, dass er dringend das Geld brauche. Sie habe den Hörer der Polizistin übergeben, woraufhin der Beschuldigte dann aufgelegt habe. Er habe am Telefon normal gesprochen und einfach gesagt, dass er das Geld jetzt dringend brauche. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, was passieren würde, wenn sie das Geld nicht bezahle, führte die Geschä- digte aus, der Beschuldigte habe gesagt, sie würden die Wohnungseinrichtung holen kommen. Mit einem körperlichen Nachteil habe er nie gedroht, einzig als sie beim ersten Mal der Polizei habe telefonieren wollen habe er gesagt, er würde dies an ihrer Stelle nicht tun (HD 9/2 S. 9). Am 10. Juni 2009 habe der Beschuldigte wieder an der Haustüre geläutet. Sie habe nachgeschaut und dann abgewinkt und sei wieder in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte habe dann an ihre Sitzplatztüre gepoltert und "auf- machen" gerufen. Sie habe Panik gehabt und nicht mehr gewusst, was sie machen solle. Sie sei dann in die Küche gegangen, da sei er dann vor dieses Fenster gekommen und habe gestikuliert und gesagt, er brauche jetzt das Geld dringend. Sein Onkel sei ungeduldig. Sie habe dann so laut wie möglich geschrien, dass sie kein Geld habe. Er habe dann noch gefragt, weshalb sie laut schreie, woraufhin sie entgegnet habe, weil sie so nervös sei. Dann sei eine Nachbarin nach draussen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle verschwinden. Daraufhin habe sie den Beschuldigten nie mehr gesehen. Ihre Lebensqualität habe während dieser Vorfälle gelitten. Sie sei permanent beschäftigt, verängstigt und unsicher gewesen.
- 18 - 3.2. Am 22. Januar 2010 wurde die Geschädigte P._____ als Zeugin von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen die Aus- sagen, welche sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2009 machte (HD 9/3). So führte die Geschädigte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe an jenem Dienstag Morgen an der Wohnungstüre der Geschädigten ein erstes Mal geklingelt, sich als Handwerker vorgestellt und ihr mitgeteilt, er müsse das Wasser für 20 Minuten abstellen. Kurz darauf habe es erneut geklingelt und der Beschuldigte habe sie gebeten mit in den Keller zu kommen, um sich die Rohre anzusehen. Nochmals eine halbe Stunde später habe es wieder geklingelt. Der Beschuldigte habe die Geschädigte auf den Tod ihres Mannes angesprochen, woraufhin sie den Beschuldigten in die Wohnung gelassen habe. Er habe dann gesagt, ihr Mann hätte ein Doppelleben geführt, was sie sehr erschreckt habe. Ihr Mann hätte zudem mit dem Onkel des Beschul- digten Kontakt gehabt und würde diesem noch Fr. 300'000.-- schulden. Dieses Geld wolle er nun zurück. Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, sie habe kein Geld, welcher Tatsache der Beschuldigte widersprochen habe. Er habe dann das Wort Waffenhandel ins Spiel gebracht. Sie habe gewusst, dass das nicht stimme. Sie habe Angst bekommen und den Beschuldigten gefragt, ob er sie um- bringen wolle. Er habe gesagt "nein, nein, das wollen wir nicht". Er habe dann gesagt, sie werde schon lange beobachtet. Als sie der Polizei habe telefonieren wollen, habe er gesagt, sie solle das besser nicht tun. Er habe nicht gesagt, was passiere, wenn sie nicht bezahlen würde. Sie habe ihn dann nach Adresse und Namen gefragt. Er habe gesagt, er hätte keine Adresse, auf einen Zettel habe er dann einen Namen geschrieben. Dann sei er gegangen. Ein oder zwei Tage später habe es abends erneut an der Wohnungstüre geklingelt. Sie habe vor der Haustüre zwei Männer, einer davon sei der Beschuldigte gewesen, gesehen und diesen mit einem Handzeichen bedeutet, dass sie die Türe nicht öffnen werde. Sie habe sofort die Polizei informiert. Als die Polizei bei ihr gewesen sei, habe das Telefon geklingelt. Es sei der Beschuldigte
- 19 - gewesen. Sie habe das Telefon der Polizistin gegeben, woraufhin der Beschuldig- te aufgelegt habe. Eineinhalb oder zwei Wochen später habe es an der Wohnungstüre geklingelt. Sie habe den Beschuldigten vor der Haustüre gesehen. Wieder habe sie ihm per Handzeichen ein "Nein" bedeutet und sei zurück in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte sei dann plötzlich vor der Sitzplatztüre gestanden und habe wie ver- rückt gegen die Scheibe gepoltert und gesagt, er wolle mit ihr sprechen. Sie habe die Nr. 117 wählen wollen, sei aber so aufgeregt gewesen, dass sie die eins und sieben nicht mehr gefunden habe. Sie sei dann zur Küche gegangen. Dort habe sie dann gesehen, dass der Beschuldigte auf einer Mauer vis-à-vis vom Küchen- fenster gestanden habe. Das Fenster habe offen gestanden und der Beschuldigte habe ihr zugerufen, er wolle das Geld jetzt. Sie habe so laut wie möglich geschrien, dass sie kein Geld habe. Es sei dann eine Nachbarin gekommen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle verschwinden. Sie habe sich in der Zeit sehr schlecht gefühlt. Sie habe Tag und Nacht Angst gehabt. Gedroht für den Fall, dass sie nichts bezahle, habe der Beschuldigte nicht. Sie habe ihm gesagt, dass er das Geld nicht bekommen werde. Er habe das Geld aber schon gewollt (HD 9/3 S. 5).
4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Am 11. Juni 2009 führte der Beschuldigte mit dem Polizisten ein Gespräch, welches auf Tonband aufgenommen wurde und von welchem am 12. Juni 2009 eine Abschrift erstellt wurde, welchen Inhalt die Vorinstanz in ihrem Urteil korrekt zusammenfasste, worauf in Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 47 S. 15, HD 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere legte der Beschuldig- te in besagtem Gespräch dar, dass er für Q1._____ (in der Folge Q._____ ge- nannt) etwas Kleines habe erledigen müssen. Er habe am 10. Juni 2009 zu Frau P._____ in … an der … [Adresse] gehen müssen. Frau P._____ sei die erste ge- wesen, welche sich gegen sein Ansinnen, ihm Geld zu geben, gewehrt habe. Sie habe gesagt, sie wisse nichts von einer offenen Forderung. Er habe dann gesagt,
- 20 - dass sie (der Beschuldigte und weitere Männer, die draussen gewartet haben sol- len) in diesem Fall wieder gehen würden (HD 3). 4.2. Am 1. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte verhaftet (HD 18/2). Anläss- lich der am gleichen Tag stattfindenden polizeilichen Hafteinvernahme machte der Beschuldigte, nachdem er erst von einer Gegebenheit berichtete, wonach er von … beauftragt worden sei, bei der Geschädigten Geld für eine offene Forderung in der Höhe von Fr. 300'000.-- abzuholen, folgende Angaben zur Sache (HD 8/1 S. 16 ff.): Das mit der Geschädigten P._____ sei seine Idee gewesen. Er habe von jemandem gehört, dass es eine P._____ Bank gäbe, da sei ihm die Idee mit dem Geld gekommen. Er habe bei der Geschädigten geläutet und sie habe ihm die Türe geöffnet. Er habe mit ihr gesprochen, aber er habe sie nie bedroht, was er ihr auch gesagt habe. Sie habe ihm gesagt, sie hätte kein Geld. Daraufhin sei er wieder gegangen. Er sei im Ganzen zweimal, maximal dreimal bei der Geschädigten gewesen. 4.3. Anlässlich der ebenfalls am 1. Dezember 2009 stattfindenden Staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme führte der Beschuldigte folgendes aus (HD 8/2): Er habe gehört, dass der Mann der Geschädigten P._____ vor seinem Tod Fr. 300'000.-- in einem Kochtopf in der Küche versteckt haben soll. Frau P._____ habe das Geld dann gefunden und vermutet, dass es sich um Schwarzgeld hand- le. Er sei dann auf die Idee gekommen, dass er dieses Geld holen könnte. Er habe der Geschädigten auf eine anständige Art gesagt, dass sich das Geld in einem Kochtopf befinde und er es jetzt holen komme. Es könne sein, dass die Geschädigte entsprechend ihren Ausführungen panische Angst gehabt habe, sie habe zu ihm aber nichts gesagt. Er habe sie nicht bedroht. Es könne hingegen sein, dass er ihr davon abgeraten habe, mit der Polizei zu telefonieren. Es sei richtig, dass er die Geschädigte auch einmal angerufen habe und zwar einen Tag später, als er das letzte Mal bei ihr gewesen sei. Er habe sich nochmals vergewissern wollen, ob sie die Fr. 300'000.-- wirklich nicht habe. Auch da habe er anständig mit ihr gesprochen. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass eine Frau Angst bekomme, u.a. auch Angst habe, nachts ins Bett zu gehen, wenn sich ein Mann bei ihr dreimal melde und sie nicht wisse, ob sie weiterhin belästigt
- 21 - werde, antwortete der Beschuldigte, dass er einen Fehler gemacht habe und dies nicht gut sei. Er hätte damit rechnen sollen, dass es der Geschädigten nach mehrmaligem Auftauchen nicht so gut gehe. 4.4. Am 22. Januar 2010 fand erneut eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Sache statt, die Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme der Geschädigten P._____ (HD 8/5). Der Beschuldigte führte dabei aus, er habe der Geschädigten nie gedroht und stets anständig mit ihr gesprochen. Eine Gesprächsaufzeichnung habe sich auf seinem Handy befunden. Diese habe er dem Polizisten R._____ vorgespielt. Es sei wirklich so, dass er gegen die Geschädigte keine Drohungen ausgesprochen habe. Zwischen ihnen sei immer mindestens ein Abstand von 1 ½ Metern gewesen und er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle sich nicht auf- regen. Darauf angesprochen, dass es fast den Anschein mache, als sei er stolz auf seine Tat, entgegnete der Beschuldigte, das sei nicht so. Er habe sich nach der Zeugeneinvernahme ja bei der Geschädigten entschuldigt. Die Frage, ob die Geschädigte P._____ die Wahrheit gesagt habe, beantwortete der Beschuldigte mit einem "Ja" (vgl. HD 8/5 S. 2). 4.5. Am 29. November 2010 fand die abschliessende Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft statt (HD 8/6). Zum Vorwurf der ver- suchten Erpressung führte der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe gar nie gesagt, er hätte sie erpresst, sondern lediglich gesagt, er hätte sie eingeschüch- tert. Er habe einfach herausfinden wollen, ob das Geld tatsächlich existiere. Er sei nur einmal bei der Geschädigten gewesen. Das habe er schon in der letzten Einvernahme gesagt. Die Geschädigte habe ihn einmal gesehen und ihre Nach- barin habe ihn auch gesehen. Es sei nur einmal gewesen. Ihm sei eigentlich egal, weshalb die Geschädigte erzähle, er sei mehrmals vorbeigekommen. Auch nach dem Schlussvorhalt, welcher in die Anklageschrift Aufnahme fand, blieb der Beschuldigte bei seiner Darlegung (HD 8/6 S. 8f.). Das erste Mal, als er bei der Geschädigten gewesen sei, habe er ihr gesagt, er würde ihr nichts tun. Er habe nur klarstellen wollen, ob dieses Geld wirklich vorhanden sei. Er habe ihr nicht gedroht und auch gesagt, dass er ihr nichts antun wolle. Er sei nur einmal bei ihr gewesen. Wer nachher noch zu ihr gegangen sei, wisse er nicht. Die Nachbarin
- 22 - habe ihn beim ersten Mal gesehen. Es habe ihm jemand von den Fr. 300'000.-- erzählt und er habe das holen wollen. Ihm sei dafür eine Belohnung versprochen worden. Den Typen, der ihn beauftragt habe, habe er von der ... [Ort] gekannt. Als er gemerkt habe, dass die Geschichte nicht stimme, habe er die Geschädigte nicht mehr aufgesucht. 4.6. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Beschuldigte, er sei lediglich einmal bei der Geschädigten gewesen (Urk. 34 S. 5). 4.7. Im Berufungsverfahren brachte der Verteidiger vor, der Beschuldigte könne sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr genau an die Abläufe im Zusammenhang mit der Geschädigten erinnern. Der Beschuldigte müsse aber aufgrund der Akten, insbesondere seinen eigenen Aussagen davon ausgehen, dass er mehrmals bei der Geschädigten vorbeigegangen sei und er sie auch einmal angerufen habe. Er könne nachvollziehen, dass er am 26. Mai und am 27. Mai 2009 bei ihr vorge- sprochen und sie am 27. Mai 2009 angerufen habe. Damit schliesse der Beschul- digte aber aus, dass er am 10. Juni 2009 erneut bei der Geschädigten vorbei gegangen sei. Soweit damals tatsächlich jemand mit der gleichen Zielvorgabe bei der Geschädigten vorgesprochen habe, so müsse dies eine andere Person gewesen sein. Die Geschädigte müsse sich demnach betreffend den
10. Juni 2009 in der Person getäuscht haben (Urk. 66 S. 8 und 2 f.). Der Beschuldigte selber führte anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungs- verhandlung aus, er sei nur einmal bei der Geschädigten gewesen. Auf Vorhalt, wonach er in der Untersuchung Aussagen gemacht habe, dass er mehrmals bei der Geschädigten vorbei gegangen sei, fügte der Beschuldigte an, dies lediglich gesagt zu haben, weil die Staatsanwältin dies so gewollt habe (Urk. 65 S. 3).
5. Würdigung 5.1. Vorweg ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte die Sach- verhaltsdarstellung bezüglich des ersten Besuchs bei der Geschädigten vom
26. Mai 2009 anerkannt hat (vgl. Urk. 47 S. 10 Ziff. 2 unter Hinweis auf Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6 S. 10, Urk. 28 S. 1, Urk. 34 S. 3 und Urk. 36 S. 5, Urk. 66 S. 2).
- 23 - 5.2. Bezüglich der geschilderten zwei weiteren Besuche des Beschuldigten und dessen telefonische Kontaktnahme ist – wiederum mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 21) - festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten keine Lügensignale aufweisen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie mit ihren Aussagen nicht danach trachtete, ihn einfach nur schlecht zu machen (vgl. zum Beispiel HD 9/2 S. 2, er sei sehr zuvorkommend gewesen). Weiter fehlt für die Annahme einer bewussten Falschaussage der Geschädigten auch jegliches Motiv (vgl. Vo- rinstanz Urk. 47 S. 21). Sie schilderte sodann das Vorgefallene überaus konstant. Ihre eigenen Handlungen stellte sie in einer logischen Abfolge, frei von wider- sprüchlichen Angaben dar. Ihre Berichte über das Erlebte weisen verschiedene Details auf, welche die Geschädigte in all ihren Aussagen praktisch gleich- bleibend erläuterte. Zu Recht wies die Vorinstanz beispielhaft darauf hin (vgl. Urk. 47 S. 21), dass ihre Unsicherheit bezüglich der Frage, ob der zweite Besuch des Beschuldigten am Folgetag des ersten Besuchs oder zwei Tage danach erfolgte (vgl. Urk. 9/2 S. 8 und 9/3 S. 3) mit ihrer grossen Aufregung in den Tat- zeitpunkten und der zeitlichen Differenz zwischen ihren Befragungen erklärbar sind und dass es sich dabei um minime, jedenfalls nicht ins Gewicht fallende Differenzen handelt. Überdies erscheinen ihre geschilderten Gefühle in Verbin- dung mit den erlebten Vorkommnissen als sehr echt sowie nachvollziehbar und daher auch überzeugend. Weiter stimmen die von der Geschädigten in ihren Einvernahmen gemachten Angaben auch mit den von der Polizei festgehaltenen Meldungen überein. Im Rapport der Stadtpolizei … wurden die telefonischen Be- nachrichtigungen der Polizei durch die Geschädigte sowohl vom 26. Mai 2009 als auch vom 27. Mai 2009 dokumentiert. Weiter stimmt der im Rapport festgehaltene Sachverhalt zu den Vorsprachen des Beschuldigten vom 26. Mai 2009 und 27. Mai 2009 mit den späteren Aussagen der Geschädigten vollkommen überein (HD 33). Auch die Aussagen der Geschädigten zum dritten Besuch des Beschuldigten finden in den übrigen Akten eine Stütze. So meldete die Geschädigte am 11. Juni 2009 der Polizei, dass am Vorabend (10. Juni 2009) der Beschuldigte erneut bei ihr vorbeigekommen sei (HD 5). Somit ist festzustellen, dass den Aussagen der Geschädigten eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt. Mitunter ergibt sich gestützt
- 24 - auf die Aussagen der Geschädigten und die in den Akten dokumentierten Vor- gänge ohne weiteres, dass die in der Anklageschrift vom 30. November 2010 be- schriebenen drei Besuche des Beschuldigten bei der Geschädigten sowie die te- lefonische Kontaktnahme tatsächlich stattgefunden haben. Das dreimalige Aufsu- chen der Geschädigten und die telefonische Kontaktnahme zwecks Durchsetzung der Geldforderung über Fr. 300'000.-- bestätigte der Beschuldigte im Übrigen in seinen Einvernahmen teilweise auch selber (HD 8/1, 8/2, 8/5). 5.3. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist unter Verweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 47 S. 21 f.) zu bemerken, dass sie grosse Widersprüche aufweisen. 5.3.1. Insbesondere zur Frage des Grundes, weshalb er die Geschädigte über- haupt aufgesucht hatte, konnte der Beschuldigte keine zuverlässig erscheinenden Angaben machen. So gab er in seiner ersten Einvernahme beispielsweise an, von … beauftragt worden zu sein, bei der Geschädigten Fr. 300'000.-- abzuholen (HD 8/1 S. 5). Später in der gleichen Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei seine ei- gene Idee gewesen. Er habe gehört, dass eine P._____-Bank existiere, da sei ihm die Idee gekommen. Er habe in der Zeitung oder im Internet mitbekommen, dass es diese Frau P._____ gebe und dass ihr Mann verstorben sei. (HD 8/1 S. 16). In der Einvernahme vom 1. Dezember 2009, nach einleitender Bemerkung, dass er jetzt die Wahrheit erzähle, führte der Beschuldigte aus, er hätte damals gehört, dass der Mann von Frau P._____ Fr. 300'000.-- in einem Kochtopf in der Küche versteckt gehabt haben soll. Frau P._____ hätte nach dem Auffinden des Geldes vermutet, es würde sich um Schwarzgeld handeln. Er sei dann auf die Idee gekommen, dass er dieses Geld holen könnte (HD 8/2 S. 2). An der ab- schliessenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte zu diesem Punkt aus, den Mann, der ihn beauftragt habe, bei der Geschädigten das Geld abzuholen, habe er an der ... [Ort] getroffen (HD 8/6 S. 10). Schliesslich liess er durch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eine abermals modifizierte Darstellung schildern (vgl. Urk. 34 S. 4). Auch die Angaben des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung führten zu keiner Klärung der unterschiedlichen Schilderungen (vgl. Urk. 65 u. Urk. 66). Aus diesen stark diver-
- 25 - gierenden Aussagen bzw. Darstellungen – welche selbst die Verteidigung als nicht gerade aus dem Leben gegriffen bezeichnete (vgl. Urk. 34 S. 5) - lässt sich kein Bild davon erstellen, was für den Beschuldigten der Auslöser war, bei der Geschädigten vorzusprechen. Dennoch zeigen seine Schilderungen klar auf, dass er letztlich aus eigenem Antrieb die Geschädigte aufsuchte und nicht etwa von einer Drittperson unter Druck gesetzt worden war, um das Geld von der Geschä- digten erhältlich zu machen. 5.3.2. Wie die Vorinstanz detailliert aufzeigte und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 21 f.), sind auch die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie oft er bei der Geschädigten vorsprach bzw. mit ihr Kontakt aufnahm, uneinheitlich. So wollte er in Widerspruch zu seinen wiederholten Aussagen, in welchen er von mehrmaligem bzw. dreimaligem bzw. letztmaligem Auftauchen bei der Geschä- digten sprach (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 16, 8/2 S. 2 f. und 8/6 S. 10) letztlich nur noch von einem Besuch bei der Geschädigten etwas wissen (Urk. 8/6 S. 1 und Urk. 34 S. 5) und fügte bei, als er gemerkt habe, dass der Typ von der ... [Ort] ihm "Mist" erzählt habe, sei er dort nicht mehr aufgetaucht (vgl. Urk. 8/6 S. 10). Auch die ihm in der Anklageschrift vorgeworfene telefonische Kontaktnahme mit der Geschä- digten gab er in der Untersuchung ausdrücklich zu (vgl. Urk. 8/2 S. 2), wobei er in diesem Zusammenhang noch von sich aus schilderte, warum er dies tat, was da- bei gesprochen wurde, wann dies geschah ("Das war tags darauf, als ich das letzte Mal bei Frau P._____ war", vgl. Urk. 8/2 S. 2) und wie er sich dabei verhielt. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte durch seine diesbezüglichen Zugaben selber schwer belastete, was erfahrungsgemäss niemand zu Unrecht tut und weswegen seine Bestreitungen sehr wohl (vgl. Kritik Verteidigung in Prot. I S. 14) als Schutz- behauptungen zu taxieren sind, zeigen seine Depositionen klar, dass er im Ver- laufe der Untersuchung bestrebt war, sein Verhalten als harmlos darzustellen. Dass seine Zugeständnisse auf eine suggestive Befragung zurückzuführen wären oder gar darauf, dass die Fortführung der Untersuchungshaft davon abhängig gemacht worden wäre, liefern die Akten – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 47 S. 22) - keinerlei Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte selbst an der Hauptverhandlung von Besuchen im Plural sprach (vgl. Prot. I S. 4: "Ich weiss die Daten der Besuche nicht so genau"). Wenn die Verteidigung in Zusammen-
- 26 - hang mit dem Vorwurf der telefonischen Kontaktnahme weitere Beweise, nament- lich die Vervollständigung der Akten hinsichtlich der durchgeführten Telefonüber- wachungen, verlangte (vgl. Urk. 28 S. 4 Ziff. 6, vgl. auch Prot. I S. 14), so übersah sie möglicherweise das oben erwähnte Zugeständnis des Beschuldigten, das hin- sichtlich der Tatsache des erfolgten Telefongesprächs mit der Schilderung der als Zeugin einvernommenen Geschädigten übereinstimmt, weshalb sich schon des- wegen eine weitere Beweisabnahme erübrigt. 5.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte nun Erinne- rungslücken geltend machen und schildern, aufgrund der Akten, insbesondere seiner eigenen Aussagen müsse er annehmen, dass er tatsächlich mehrmals bei der Geschädigten vorbei gegangen sei. Im Übrigen anerkannte er auch, dass er die Geschädigte ein Mal anrief (vgl. Urk. 65 S. 4, Urk. 66 S. 2). Das eingeklagte Telefongespräch mit der Geschädigten stellt er somit selber nicht mehr in Frage. Auffällig ist, dass er hinsichtlich der Besuche, trotz Geltendmachung von Erinne- rungslücken, das zweimalige Erscheinen bei der Geschädigten konzediert, das- jenige vom 10. Juni 2009 dennoch in Abrede stellt. Diese neue Darstellung über- zeugt selbst unter Nichtberücksichtigung seiner Aussagen im Gesprächsprotokoll vom 12. Juni 2009 (vgl. HD 3, anders als die Vorinstanz, vgl. Urk. 47 S. 21), worüber die Verteidigung in prozessualer Hinsicht Unverwertbarkeit geltend macht, (vgl. Urk. 66 S. 3) nicht. Sie vermag insbesondere die diesbezüglichen klaren und überzeugenden Aussagen der Geschädigten nicht zu erschüttern. Die Annahme der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 3), die Geschädigte P._____ könnte an jenem 10. Juni 2009 einen Fremden für den Beschuldigten gehalten haben (vgl. Verteidigung in Urk. 66 S. 3 u. 4) ist insofern zu verwerfen, als die Geschä- digte an jenem Tag den Beschuldigten, den sie von den früheren Besuchen kann- te, mehrmals zu Gesicht bekam, nämlich zuerst vor der Haustüre, dann vor der Sitzplatztüre ihrer Wohnung und später vor dem offenen Küchenfenster, wo er mit ihr noch sprach, was eine Personenverwechslung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geschädigte betagt ist (vgl. Verteidigung Urk. 66 S. 4), schlicht ausschliesst. Die Aussagen der Geschädigten stehen aber auch mit den- jenigen des Beschuldigten im Einklang, konzedierte er doch selber, bei der Ge- schädigten "zweimal, dreimal maximum" (vgl. Urk. 8/1 S. 16) vorbeigegangen zu
- 27 - sein. Weiter gab er auch zu Protokoll, die Geschädigte habe die Wahrheit gesagt (Urk. 8/5 S. 2). Bei diesem Stand der Dinge kann entgegen der Verteidigung nicht davon gesprochen werden, es gäbe keine verwertbaren Aussagen des Beschul- digten über das dreimalige Erscheinen bei der Geschädigten (vgl. Urk. 66 S. 3). Ebenso wenig besteht Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen, so dass sich die Einvernahmen des Polizisten R._____, der ohnehin nichts aus eigener Wahrnehmung sagen könnte, erübrigt (vgl. Antrag Verteidigung in Urk. 66 S. 3). Was die verlangte Einvernahme der Nachbarin, Frau H._____, betrifft (vgl. Urk. 66 S. 2, 4 und 5), so ist auch die Notwendigkeit einer solchen Beweis- ergänzung nicht ersichtlich. Einerseits ist nicht zu erwarten, dass diese Person 2 ½ Jahre nach dem Geschehen den damals flüchtig wahrgenommenen Beschul- digten wieder erkennen könnte, andererseits wäre selbst die Nichterkennung des Beschuldigten nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Geschädigten auf- kommen zu lassen. Damit hat auch diese Beweisabnahme zu unterbleiben. Schliesslich ist aus denselben Gründen Frau I._____ nicht zu befragen (vgl. An- trag Verteidigung Urk. 28 S. 2 und Urk. 66 S. 2 und S. 5). 5.3.4. Bereits die höchst widersprüchlichen, immer wieder wechselnden Darstel- lungen in diesen wesentlichen Punkten (Hintergrund für die Vorsprache bei der Geschädigten und Anzahl und Art der erfolgten Kontaktnahmen) lassen seine Aussagen – dies im Gegensatz zu denjenigen der Geschädigten – als unglaub- haft und nicht überzeugend erscheinen. 5.4. Zusammenfassend kann somit mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 22) fest- gehalten werden, dass nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel, insbeson- dere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten der Anklage- sachverhalt als erstellt gelten kann.
- 28 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanzliches Urteil und Rügen der Verteidigung 1.1. Im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. 1.2. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der Erpressung in der Form des Ver- suchs als erfüllt an (Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Sie führte dazu namentlich aus, die angedrohten ernstlichen Nachteile seien bereits in der Unge- wissheit der Geschädigten über das weitere Vorgehen des Beschuldigten und damit in der weiteren massiven Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität zu sehen. Diese Situation sei dem Beschuldigten durchaus bewusst und in seinem Sinne gewesen, da er sich dadurch die Erlangung der geforderten Geldsumme erhofft habe. Die erschaffene Drohkulisse und die mehrfachen unerwünschten Besuche hätten auch andere besonnene Personen in der Lage der Betroffenen in Angst versetzt. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Absicht eine ältere alleinstehende Frau als Opfer ausgewählt habe, bei welcher er wohl eine schwächere Widerstandskraft vermutet habe. Weiter habe der Beschuldigte die Absicht gehabt, sich mit den Fr. 300'000.-- oder zumindest mit einem Lohn- anteil für die eingetriebene Forderung zu bereichern (HD 47 S. 24 ff.). 1.3. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungserklärung vom 8. August 2011 gegen diese Begründung vor, es liege seitens des Beschuldigten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein tatbestandsmässiges Verhalten vor. Der Beschuldigte habe für die Geschädigte wohl eine subjektiv unangenehme, möglicherweise sogar eine bedrohliche Situation geschaffen, ihr aber keinerlei ernstliche Nachteile angedroht. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Geschädigte die Situation nur so habe verstehen können, als dass bei Nichtbe- zahlung der geforderten Summe eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder eine Gefahr für andere ihr nahestehende Rechtsgüter bestehe, sei unhalt-
- 29 - bar. Die Androhung ernstlicher Nachteile lasse sich nicht mit dem Herbeiführen von Unsicherheiten oder bestimmten Ängsten herbeireden. Ebenso sei die unrechtmässige Bereicherungsabsicht umstritten. Der Beschuldigte habe auf- grund der ihm von Dritter Seite zu teil gewordenen Informationen gehandelt. Dazu habe auch die ihm gegenüber als Tatsache vorgegebene Schuld des verstorbe- nen Ehemannes und der Gläubigerstellung seiner Auftraggeberschaft gehört. Die Vorinstanz habe bezeichnenderweise die unterstellte unrechtmässige Bereicherungsabsicht mit keinem Wort erwähnt. Dies, obwohl der Beschuldigte stets vorgebracht habe, er sei - solange er die Inkassohandlungen weiter verfolgt hätte - vom Bestand dieser Schuld ausgegangen (Urk. 48, S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung entsprechend aus, der Beschuldigte habe der Geschädigten nie etwas angedroht, auch eine implizite Androhung eines ernstlichen Nachteils liege nicht vor. Im Gegenteil sei es so, dass der Beschuldigte auf entsprechende Fragen der Geschädigten klar zu ver- stehen gegeben habe, dass ihr keinerlei Gefahr drohe. Er habe lediglich das Gespräch mit der Geschädigten gesucht, um sie dazu zu bringen, ihm zuhanden seines Auftraggebers Fr. 300'000.-- zu bezahlen. Der Eindruck einer bedrohlichen Situation sei bei der Geschädigten lediglich aufgrund des Verhaltens der Polizei entstanden. Der Geschädigten sei seitens der Polizei massiv Angst eingejagt worden, was nicht dem Beschuldigten angelastet werden dürfe. Der Beschuldigte habe der Geschädigten nie die Zufügung eines Übels in Aussicht gestellt und dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheinen lassen. Er habe die Geschädigte nicht einmal gewarnt. Bezeichnenderweise habe die Polizei dann im Rapport vom 6. Juli 2009 auch festgehalten, dass der Tatbestand des Erpressungsversuchs nicht sicher vorliege. Der Beschuldigte habe im Auftrag eines Dritten und zwar des vermeintlich Berechtigten bei der Geschädigten vor- gesprochen. Es sei nicht verboten, im Rahmen von Inkassomassnahmen persön- lich beim Schuldner vorzusprechen. Ebenso wenig sei es verboten, einen Geld- eintreiber für dessen Mitwirkung bei der Durchsetzung der Forderung zu bezahlen. Soweit der Beschuldigte der Geschädigten geraten habe, die Polizei nicht zu informieren, so sei dies quasi zu ihrem eigenen Schutz vor Unannehm- lichkeiten wie etwa Einziehung des Erlöses aus illegalem Waffenhandel, Straf-
- 30 - und Nachsteuern, Blossstellung des verstorbenen Ehemannes, gewesen. Der Beschuldigte sei jedenfalls während der Dauer seines Agierens gegenüber der Geschädigten gutgläubig gewesen (vgl. Urk. 66 S. 8 ff.).
2. Objektiver Tatbestand der Erpressung Art. 156 StGB 2.1. Wie eingangs erwähnt erfordert der Grundtatbestand der Erpressung in Art. 156 Ziff. 1 StGB, dass der Täter "in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt". Die Vorinstanz hat zum Tatbestandselement der "Androhung ernstlicher Nachteile" korrekte Ausführungen gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 24, Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die Vermögens- schädigung verlangt die h.L. dass die Betroffene selbst über das Vermögen ver- fügt und sich die Vermögensverfügung unmittelbar vermögensschädigend aus- wirkt (Weissenberger Ph., in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 25 zu Art. 156). 2.2. Bei der Klärung der Frage, ob der Geschädigten im vorliegenden Fall vom Beschuldigten ernstliche Nachteile angedroht wurden, ist der Geschehensablauf in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Gemäss dem vollständig erstellten Anklagesachverhalt begab sich der Beschuldigte dreimal zur Liegenschaft, in welcher die Geschädigte wohnte, um von dieser Fr. 300'000.-- für die Tilgung einer angeblichen Schuld ihres verstorbenen Ehemannes zu fordern. 2.2.1. Bei seinem ersten Besuch gab sich der Beschuldigte erst als Handwerker aus, verhielt sich der Geschädigten gegenüber freundlich und korrekt, wodurch er nicht zuletzt ein gewisses Vertrauen der Geschädigten gewann. Dieses nutzte der Beschuldigte dann aus, indem er gegenüber der Geschädigten vorgab, ihr etwas erzählen zu müssen, worauf diese den Beschuldigten tatsächlich in die Wohnung liess. Dort berichtete er der Geschädigten von einem angeblichen Doppelleben ihres verstorbenen Ehemannes, nämlich dass dieser im Waffenhandel tätig gewesen sei, und verband mit dieser Geschichte die angebliche Forderung über Fr. 300'000.--seines Onkels, welcher das Geld dringend brauchen würde. Die
- 31 - Geschädigte sah sich demnach in ihrer eigenen Wohnung mit einem fremden Mann konfrontiert, welcher ihr eine beunruhigende Geschichte über ihren ver- storbenen Ehemann erzählte und schliesslich unter Bezugnahme auf seinen Onkel, und somit unter implizitem Hinweis, nicht allein an der Realisierung dieses Geldbetrages interessiert zu sein, die Summe von Fr. 300'000.-- forderte. Dass die Geschädigte äussert verängstigt und beunruhigt reagierte, entsprach offen- sichtlich dem Plan des Beschuldigten. So fuhr er gegenüber der Geschädigten fort, sie werde schon längere Zeit beobachtet und hielt die Geschädigte schliess- lich davon ab, die Polizei zu benachrichtigen. Dies brachte die Geschädigte voll- kommen aus der Fassung und rief grösste Angst hervor, man könnte ihr etwas antun. So stellte sie dem Beschuldigten auch die Frage, ob man sie umbringen wolle. Diese Frage stellt niemand, der sich nicht ernsthaft bedroht fühlt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht schon daraus hervor, dass keineswegs das Handeln der Polizei ursächlich für die Verängstigung der Geschädigten war. 2.2.2. Es blieb nicht bei diesem einen Besuch des Beschuldigten. Er kam ein zweites Mal zusammen mit einem anderen Mann vorbei. Nachdem er von der Geschädigten nicht eingelassen wurde, rief er die Geschädigte an, um auf diese Weise seiner Forderung nochmals Nachdruck zu verleihen. Auch dabei blieb es nicht. Der Beschuldigte suchte die Geschädigte ein drittes Mal auf. Als ihm wiederum kein Einlass in die Wohnung gewährt wurde, polterte er an die Sitz- platztüre und rief schliesslich durch das geöffnete Küchenfenster, er wolle das Geld jetzt. 2.2.3. Hält man sich diesen gesamten Geschehensablauf vor Augen, so wird ohne weiteres klar, dass sich die Geschädigte in ihrer Lebensführung stark einge- schränkt, ständig beobachtet und in ihrer Wohnung unsicher fühlte. Immerhin wusste der Beschuldigte ja auch, dass sie eine Fitnesstrainerin hatte und sprach sie auf verschiedene private Details an. Die Tatsache, dass der Beschuldigte als Fremder so etwas wusste und sie auch sonst immer wieder auf familiäre Gegebenheiten ansprach, liess für die Geschädigte keinen anderen Schluss zu, als dass sie tatsächlich schon längere Zeit beobachtet wurde. Zudem liess sich der Beschuldigte nicht von einer geschlossenen Türe abhalten, kam zur Sitzplatz-
- 32 - türe und ans Küchenfenster und verlieh dadurch seiner Forderung über den doch namhaften Betrag von Fr. 300'000.-- noch zusätzlich Nachdruck. Dadurch zerstörte er das Sicherheitsgefühl der Geschädigten vollends. Sie wusste in jener Zeit nie, wann der Beschuldigte wieder auftauchen würde, insbesondere ob er sie allein oder mit weiteren Männern aufsuchen, ob er sie sonst irgendwo abpassen und ob sie weiterhin beobachtet würde. Diese Umstände lösten bei der Geschä- digten die in der Anklageschrift umschriebene grosse Verängstigung aus. 2.2.4. Wenn der Beschuldigte nun vorbringt, er habe der Geschädigten nie explizit ernstliche Nachteile angedroht, so trifft das insoweit zu, als dass er ihr gegenüber keine konkreten Angaben darüber machte, was passieren würde, wenn sie das Geld nicht bezahle. Jedoch ist mit der Vorinstanz die Androhung ernstlicher Nach- teile darin zu sehen, dass das Vorgehen und gesamte Verhalten des Beschuldigten für die Geschädigte nichts anderes bedeuten konnte, als dass dieser weiterhin auf seiner Forderung beharren, sie erneut aufsuchen und weiter- hin mit haarsträubenden Geschichten über ihren verstorbenen Ehemann konfron- tieren und sie weiterhin beobachten würde. Überdies ist die Aussage des Beschuldigten, sie solle der Polizei besser nicht telefonieren, im gesamten Kontext nur dahingehend zu verstehen, als dass sie ansonsten ernstliche Nach- teile zu befürchten hätte und stellt mitunter eine implizite Drohung dar (vgl. dazu auch BGE 129 IV 262). Nachdem der Beschuldigte schon zu Beginn seiner Vor- sprache erkannte, dass die Geschädigte über das von ihm Vorgebrachte zutiefst beunruhigt war, nutzte er dies aus, indem er die Angst der Geschädigten durch das weitere Vorgehen noch mehr schürte. Die durch den Druck des Beschuldigten hervorgerufene Angst, führte bei der Geschädigten zu einer massiven Beeinträchtigung der Lebensqualität. Auch darin sind die angedrohten ernstlichen Nachteile zu erblicken, denn die Geschädigte hätte wohl damit rechnen müssen, dass bei Nichtbezahlung der Fr. 300'000.-- diese Beeinträchti- gungen fortdauerten. Dies war dem Beschuldigten bewusst und gerade deshalb konnte er sich die Bezahlung des Geldbetrages erhoffen. 2.2.5. Ebenfalls mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mehrfachen uner- wünschten Besuche auch eine andere Person in der Lage der Betroffenen in
- 33 - grosse Angst versetzt hätten. Mitunter hat sich der Beschuldigte eine ältere, alleinstehende Frau als Opfer ausgesucht, welche einfacher zu verängstigen und bei welcher weniger Widerstand zu erwarten war. Dieser subjektive Moment ist bei der Frage, wie das Auftreten und die Aussagen des Beschuldigten wirkten, zu berücksichtigen. Es ist ohne weiteres klar, dass eine ältere allein stehende Person, welche von einer Situation völlig überrascht wird, das Verhalten eines Fremden schneller als Bedrohung wahrnimmt, als eine durchschnittliche Person einer anderen Altersgruppe. Der Tatbestand der Erpressung schützt jedoch, wie eingangs erwähnt, auch Personen mit schwächerer Widerstandskraft als sie ein Durchschnittsbürger aufweist. Der Beschuldigte setzte die Geschädigte gezielt psychisch unter Druck, um sie zu verängstigen und sie dadurch gefügig zu machen, ihm das geforderte Geld zu geben. 2.2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile erfüllt. 2.3. Der objektive Tatbestand verlangt weiter, dass sich das Opfer selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Mitunter muss für die Erfüllung des Tatbe- stands vom Opfer eine Vermögensdisposition vorgenommen werden. Im vor- liegenden Fall erfolgte keine Geldübergabe der Geschädigten an den Beschuldig- ten, weswegen es am Erfolgseintritt fehlt und daher lediglich eine versuchte Tatbegehung in Frage kommt.
3. Subjektiver Tatbestand der Erpressung Art. 156 StGB 3.1. Die Erpressung erfordert Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Im Weiteren verlangt der Tat- bestand die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung (Weissenberger Ph., in: BSK, a.a.O. N 30/31 zu Art. 156). 3.2. Aus der Handlungsweise des Beschuldigten geht ohne weiteres hervor, dass er vorsätzlich handelte. So entsprach sein Vorgehen einem Plan, welcher er
- 34 - sich im Vorfeld der Besuche bei der Geschädigten festlegte. Er gab sich als Handwerker aus und erfand die Geschichte der Bekanntschaft seines Onkels mit dem verstorbenen Ehemann der Geschädigten. Dies machte der Beschuldigte im Bewusstsein darum, die Geschädigte massiv zu verängstigen. Dass er damit Erfolg hatte, konnte er an den Reaktionen der Geschädigten sehen (vgl. Urk. 8/5 S. 2, gemäss eigener Aussage sagte er ihr, sie solle sich nicht aufregen, Urk. 9/2 S. 9, der Beschuldigte fragte die Geschädigte, weshalb sie schreie und sie sagte, weil sie so nervös sei). Diese Reaktionen bestärkten ihn weiterzumachen mit dem Ziel, die Geschädigte bald soweit unter Druck gesetzt zu haben, dass sie ihm die geforderte Summe bezahlen würde. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich eine für die Geschädigte bedrohliche Situation geschaffen, um sie dadurch zu veranlassen, ihm den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. 3.3. Überdies ist unter Verweis auf die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Bereicherungsabsicht ohne weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte hatte die Absicht, sich mit den geforderten Fr. 300'000.-- zu bereichern oder mindestens mit einem in Aussicht gestellten Lohn für die eingetriebene Geldsumme, soweit er vorgibt, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben. Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht ist demgemäss erfüllt. 3.4. Der Verteidiger brachte vor, die Vorinstanz hätte sich nicht mit dem Tatbe- standsmerkmal der Unrechtmässigkeit der Bereicherungsabsicht auseinander- gesetzt (Urk. 48 S. 3, Urk. 66 S. 11). Die Vorinstanz setzte sich damit nicht ausführlich auseinander, da sie die Unrechtmässigkeit der vom Beschuldigten angestrebten Bereicherung als offensichtlich gegeben betrachtete. 3.4.1. Die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt. Das Tatbestands- merkmal der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung will denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will (Weissen- berger Ph. in: BSK, a.a.O. N 31 zu Art. 156). Es existieren unterschiedliche Angaben des Beschuldigten zur Frage, was ihn dazu bewog, von der Geschädig- ten Fr. 300'000.-- zu verlangen. Nachdem er zu Beginn der Untersuchung auf ein abenteuerlich anmutendes Ereignis mit … verwies, welche ihn beauftragt hätten,
- 35 - das Geld abzuholen (Urk. 8/1 S. 5ff.), führte er später aus, selber auf die Idee ge- kommen zu sein, nachdem er gehört habe, dass es eine P._____-Bank gäbe (Urk. 8/1 S. 16). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte habe den Auftrag von einem ihm unbekannten Mann in der …-Bar an der ... [Ort] bekommen. Dieser Mann habe ihm erzählt, der Ehemann von Frau P._____ aus der Bankierfamilie schulde ihm noch Fr. 300'000.--. Der Beschuldigte könne sich nicht mehr erinnern, ob der Unbekannte ihm einen Schuldgrund genannt habe (Urk. 36 S. 4). Schliesslich gab der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er wisse nicht mehr genau, was ihm als Schuldgrund angegeben worden sei. Sein Auftraggeber habe ihm einfach gesagt, der Ehemann der Geschädigten hätte bei ihm noch Schulden (Urk. 65 S. 4). 3.4.2. Es sind somit im Wesentlichen zwei Varianten des Geschehensablaufs zu unterscheiden. Einerseits diejenige, dass der Beschuldigte von einer ihm unbe- kannten Person den Auftrag zur Geldeintreibung erhalten hatte und andererseits, dass es seine eigene Idee gewesen war, von der Geschädigten die Fr. 300'000.-- zu fordern. Soweit es seine Idee gewesen sein soll, ist entsprechend den Fest- stellungen der Vorinstanz ohne weiteres klar, dass der Beschuldigte wusste, dass er keinen Rechtsanspruch auf das Geld hatte. Soweit es sich um einen Auftrag gehandelt haben soll, macht der Beschuldigte geltend, sich in einem Irrtum über die Unrechtmässigkeit der von ihm angestrebten Bereicherung befunden zu haben. Diese Darstellung ist vollends unglaubhaft. So gibt der Beschuldigte nicht einmal vor, über einen Schuldgrund informiert gewesen zu sein. Soweit er aber nicht einmal einen Schuldgrund kannte, konnte der Beschuldigte weder der Geschädigten gegenüber Angaben zur einzutreibenden Forderung machen, noch einfach davon ausgehen, dass die Forderung zu recht bestand. Der Beschuldigte hat eine Lehre abgeschlossen und absolviert aktuell eine Weiterbildung. Es mangelt ihm demnach nicht an intellektuellen Fähigkeiten, um eine angemessene Vorsicht gegenüber Aussagen von unbekannten Personen walten zu lassen. Soweit der Beschuldigte vorgibt, derart leichtgläubig gegenüber seinem unbe- kannten Auftraggeber gewesen zu sein, so hätte er mindestens auch der Geschädigten sofort glauben müssen, als diese bei seinem ersten Besuch den Bestand der Forderung nicht anerkannte. Dies tat er aber gerade nicht. Darüber
- 36 - hinaus spricht schon die Tatsache, dass er gegenüber der Geschädigten eine eigene Geschichte für die Forderung, nämlich die angeblichen Waffengeschäfte zwischen seinem Onkel und dem Ehemann der Geschädigten, auftischte, klar dagegen, dass der Beschuldigte an den Bestand einer Forderung glaubte. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte in der Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung handelte. 3.4.3. Nebenbei sei bemerkt, dass sich bei der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit der nötigenden Handlung bereits daraus ergibt, dass die angestrebte Vermögensverschiebung unrechtmässig ist bzw. die Rechts- widrigkeit darin besteht, durch die Vermögensverschiebung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen (Weissenberger Ph. in: BSK, a.a.O. N 21 zu Art. 156). Insoweit ist der Anmerkung der Verteidigung, die Vorinstanz habe sich mit der Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung nicht auseinandergesetzt, nicht weiter nachzugehen (vgl. Urk. 66 S. 11). 3.5. Einfache versuchte Erpressung Die Anklagebehörde hat mehrfache versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eingeklagt. Die Vorinstanz wies darauf hin (vgl. Urk. 47 S. 27), dass mehrere Handlungen dann eine Handlungseinheit bilden, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen (vgl. Donatsch, Tag, Strafrecht I, S. 397). Im Weiteren kam die Vorinstanz zu recht zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten bzw. dessen Besuche bei der Geschädigten und die damit verbundenen Geldforderungen sich gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich das Vermögen der Geschädigten richteten. Die Besuche basierten auf dem einmali- gen Tatentschluss, von der Geschädigten Fr. 300'000.-- einzufordern. Die Geschehnisse sind trotz der Aufteilung der Handlungen über einen Zeitraum von 16 Tagen als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen zu betrachten.
- 37 - Schliesslich führen gerade die verschiedenen Handlungsabschnitte zur oben beschriebenen Drohkulisse, weshalb von Tateinheit und damit von einer einfa- chen versuchten Erpressung auszugehen ist.
4. Fazit Es steht fest, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile als auch dasjenige der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht vorliegt. Da es jedoch nicht zu der vom Beschuldigten beabsichtigten Vermögensdispositi- on durch die Geschädigte kam, ist der Beschuldigte wegen versuchter Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist gemäss Bundesgericht der ordentliche Strafrahmen der (schwersten) anzu- wendenden Gesetzesbestimmung. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grund- sätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten - namentlich auf Seiten des Täters - auszeichnet. In Abweichung vom Gesetzes- wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundesgericht in seiner Recht- sprechung seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentlichen Strafrahmen aus, falls nicht ausserge- wöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE 136 IV 55, BGE 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). 1.2. Die Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB und der Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind vorliegend die vom Beschuldigten schwersten begangenen Delikte. Die Strafandrohung reicht bei beiden Delikten von der Anordnung einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die konkrete Strafzumessung hat daher eines dieser Delikte den Ausgangspunkt zu bilden.
- 38 - Infolge der vorliegenden Deliktsmehrheit wird die ermittelte Strafe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein (Asperation). 1.3. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Verschulden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden.
2. Tatkomponenten 2.1. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Ausgangs- kriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges sowie die Art und Weise des Vorgehens. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. 2.2. Versuchte Erpressung (HD) 2.2.1. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der ver- suchten Erpressung als nicht mehr leicht eingestuft (Urk. 47 S. 30). Dabei hat sie korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht eine spontane Idee verwirklich- te, sondern der Tatausführung eine gewisse Planung vorausging. So war der Auf- tritt als Handwerker und die Geschichte mit dem Onkel, bei welchem der ver- storbene Ehemann der Geschädigten noch Schulden gehabt haben soll, gezielt vorbereitet. Weiter versuchte der Beschuldigte durch das von ihm gewählte Vorgehen zuerst das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen, um sie nachher mit der Ansprache des angeblichen Doppellebens ihres verstorbenen Ehemannes und mit den wiederholten Vorsprachen planmässig zu verunsichern. Dabei erhoff-
- 39 - te er sich, die durch dieses Vorgehen überrumpelte und durch sein mehrfaches Auftreten massiv geängstigte Geschädigte zu einer Vermögensdisposition veran- lassen zu können. Dass er sich eine ältere Person als Opfer aussuchte, welche er dann sofort sichtlich beunruhigte und dies auszunutzen versuchte, zeigt, wie auch die Vorinstanz ausführte, eine gewisse Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten. Weiter ist dem Beschuldigten schwer anzulasten, dass er mit seinem Vorgehen, stets am Wohnort der Geschädigten aufzutauchen und dem damit verbundenen Eindringen in deren Privatsphäre, die Geschädigte massiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigte. Der Beschuldigte hat bei der Geschädig- ten eine Unsicherheit hervorgerufen, welche sie tief getroffen hat und nach der Tat wohl noch fortdauerte. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass der vom Täter avisierte Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 300'000.-- von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeugt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, mitunter erstreckte sich die Tatausführung über mehrere Tage, wobei der Beschuldigte jedes Mal erneut den Vorsatz zur Tat fassen musste. Diese Tat- sache offenbart einen erheblichen deliktischen Willen des Beschuldigten. Weiter ist von Bedeutung, dass sich der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven zur Tat entschloss. Dies obwohl er im Tatzeitpunkt voll erwerbstätig war, noch zu Hause bei seinen Eltern lebte und keinen besonderen finanziellen Pflichten nach- zukommen hatte, auf ihm demnach keinerlei finanzieller Druck lastete. Ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten bleibt zu erwähnen, dass er sich aus freien Stücken zur Tat entschloss. Diese subjektiven Faktoren wirken sich verschuldenserhöhend aus. 2.2.2. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das objektive Verschul- den durch die genannten subjektiven Faktoren insgesamt eine Erhöhung erfährt. Es ist somit für die versuchte Erpressung von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Tatverschulden auszugehen. 2.2.3. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch anzuführen, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangte und es somit zu keiner Vermögens- disposition seitens der Geschädigten kam. Jedoch ist von einem vollendeten Ver-
- 40 - such auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, das Verschulden des Beschuldig- ten nach wie vor als nicht mehr leicht einzustufen, woraus eine Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB im Bereich von rund 15 Monaten resultiert. 2.3. Diebstahl (ND 5), mehrfach versuchter Diebstahl (ND 7, 9, 10), Sachbe- schädigung (ND 7) 2.3.1. Was die Einbruchdiebstähle betrifft, so ist in objektiver Hinsicht zu erwäh- nen, dass die Tatausführung bei allen Delikten offenbar keiner grossen Planung, sondern mehr oder weniger spontan erfolgte (vgl. ND 5/3, ND 7/7, ND 9/4, ND 10/4). Jedoch bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte (und der Mittäter) für die Ausführung der Delikte Werkzeuge benötigten. Insoweit bedurfte es doch gewisser Vorbereitungshandlungen. Bei der Gemeinde B._____ gelang es dem Beschuldigten und seinem Mittäter Fr. 600.-- Bargeld zu entwenden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bei den ausgewählten Tatobjekten zum Vornherein nicht mit der Erbeutung vieler Wertgegenstände zu rechnen war, wes- halb das Ausmass der Vermögensschädigungen zum Vornherein beschränkt war. Dadurch offenbarte der Beschuldigte eine eher niedrige kriminelle Energie. Je- doch ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von Bagatelleinbrüchen zu sprechen. So ist durch die vom Beschuldigten verübten Delikte ein beträchtlicher Sachschaden entstanden. Der Beschuldigte hat diese Delikte in Mittäterschaft begangen. Es findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass seine Tat- beiträge untergeordneter Natur gewesen wären. Insbesondere ist in Bezug auf den Diebstahl in ND 5 davon auszugehen, dass der Beschuldigte Haupttäter war, da sein Komplize offenbar im Auto wartete (ND 5/3 S. 1 f.). 2.3.2. Auch diese Delikte verübte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Jedoch macht der Beschuldigte verschiedentlich geltend, im Zeitpunkt der Begehung der Einbruchdiebstähle unter Alkoholeinfluss gehandelt zu haben (HD 8/6 S. 5 Urk. 48 S. 4). Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen spätestens im Zeit- punkt des Begehens der versuchten Erpressung, mithin ab Ende Mai 2009, wieder "clean" gewesen ist (HD 8/6 S. 10), kommt für den Diebstahl zulasten der Gemeinde B._____ (ND 5), welcher der Beschuldigte zwischen dem 13. Juni
- 41 - 2009 und dem 16. Juni 2009 begangen hat, eine Tatbegehung unter Alkohol- einfluss nicht in Betracht. Den versuchten Einbruchdiebstahl zulasten des C._____ (ND 7) sowie die versuchten Diebstähle zulasten des Oberstufenschul- hauses L._____ (ND 9) und des Primarschulhauses D._____ (ND 10) beging der Beschuldigte zwischen dem 10. und dem 12. März 2009, für welchen Zeitraum er Alkoholprobleme geltend macht. Jedoch ist es so, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen jeweils bei jenen Sachverhalten auf seine Alkoholprobleme ver- wies, bei welchen er keine Erinnerung an die ihm vorgeworfenen Taten mehr hat- te. Dies ist jedoch bei den Delikten in ND 7 (C._____), ND 9 (Oberstufenschul- haus L._____) und ND 10 (Primarschulhaus D._____) nicht der Fall (vgl. HD 8/5 S. 3 ff.). Insoweit kommt dem Beschuldigten gestützt auf diese Erwägungen hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens keine Entlastung zu. 2.3.3. Insgesamt ist hinsichtlich dieses Tatkomplexes von einem noch leichten Verschulden auszugehen, woraus - für sich allein bewertet - eine Strafe im Bereich von 6 Monaten resultieren würde. Es bleibt zu berücksichtigen, dass bei drei Einbrüchen eine versuchte Tatbegehung vorliegt was grundsätzlich zu einer leichten Strafminderung führen müsste. Auf der anderen Seite ist jedoch die Deliktsmehrheit deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die ermittelte Strafe um rund einen Monat zu erhöhen wäre. 2.4. Begünstigung (ND 3) Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass das Verschulden bei der Begünsti- gung als noch leicht einzustufen ist (Urk. 47 S. 33). Der Beschuldigte warnte am
16. Mai 2009, als er von Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen wurde, durch lautes Zurufen S._____, welcher sich in jenem Zeitpunkt in der Ab- sicht, einen Diebstahl zu begehen, in den Räumlichkeiten der T._____ Kleintier- klinik befand, um diesem die Flucht vor der Polizei zu ermöglichen. S._____ ge- lang es daraufhin, die Kleintierpraxis zu verlassen und zu flüchten. Bei S._____ handelt es sich um den Schwager des Beschuldigten. Dem Beschuldigten stellte sich offenbar aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung eine geringere Schwelle als üblich zur Gesetzesverletzung. Die Einsatzstrafe erfährt im Sinne dieser Erwägungen eine lediglich leichte Erhöhung.
- 42 - 2.5. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (ND 1) 2.5.1. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen am 27. Juni 2009 um 02:10 Uhr auf der … mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) und missachtete damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 83 km/h. Dadurch schuf er eine immense abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer, was dem Beschuldigten schwer anzulasten ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch dieses leichtsinnige Verhalten eine bedenkliche Rücksichtslosigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern offenbarte (Urk. 47 S. 34). Der Ansicht des Verteidigers, die abstrakte Gefährdung sei aufgrund der Tatsache, dass im Tat- zeitpunkt ein sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, hinsichtlich der möglichen Konkretisierung zu relativieren, kann bei einem derartigen Geschwin- digkeitsexzess nicht gefolgt werden. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte selbstredend mit direktem Vorsatz handelte. Einen Grund für seine Verhaltensweise konnte er nicht angeben. Sein Verhalten ist unbegreiflich und als in höchstem Masse verantwortungslos zu bezeichnen. 2.5.2. Das Tatverschulden hinsichtlich dieses Deliktes müsste – für sich allein bewertet - mit einer Strafe im Bereich von rund 12 Monaten geahndet werden. 2.5.3. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente ist zusammenfassend von der ermittelten Strafe für die versuchte Erpressung von 15 Monaten auszugehen. Unter Berücksichtigung der groben Verkehrsregelverletzung, des Diebstahls, der mehrfachen versuchten Diebstähle und der Sachbeschädigung sowie der Begünstigung erwiese sich asperiert eine Strafe im Bereich von 30 Monaten als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichts- punkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter
- 43 - im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafe des Angeklagten kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 34 f.) An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, seit 1. November 2011 eine Stelle auf seinem Beruf bei der U._____, in … angetreten zu haben. Er sei im Stundenlohn ange- stellt. Er habe im November Fr. 2'300.-- und im Dezember Fr. 3'800.-- netto ver- dient (vgl. Urk. 65 S. 2, Urk. 67/1-2). Der Verteidiger gab dazu an, der Beschuldig- te müsse, verglichen mit seiner vorherigen Anstellung, eine Lohneinbusse von rund Fr. 1'500.-- pro Monat in Kauf nehmen (Urk. 66 S. 14). Die im letzten Jahr begonnene Weiterbildung, welche insgesamt Fr. 35'000.-- koste und lediglich zu einem Drittel vom früheren Arbeitgeber berappt worden sei, habe er durch den Arbeitgeberwechsel nun selber zu bezahlen, weshalb er bis zum Abschluss noch mit weiteren ca. fünf Jahren zu rechnen habe. In der Zwischenzeit habe er den Kurs für die Wiedererlangung des Führerausweises besucht, den Führerausweis indessen noch nicht ausgehändigt erhalten, weil noch eine Rechnung offen sei. Der Beschuldigte wohne zusammen mit seinen Eltern. Er komme alleine für den Mietzins der Wohnung auf. Ebenso habe er Gesundheitskosten für die Eltern zu übernehmen. Diese würden im Gegenzug die Kosten für die Lebensmittel bezah- len. Überdies gab der Beschuldigte an, er habe noch Schulden in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Urk. 65 S. 1 f., Urk. 66 S. 14). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich jedoch nicht strafmindernd auszu- wirken hat (Urk. 50). Die Geständnisse des Beschuldigten vermögen die Strafe - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 13) - nur in geringem Masse zu mindern. So hat der Beschuldigte den Sachverhalt der versuchten Erpressung zu Beginn der Untersuchung zwar eingestanden, später jedoch zu einem grossen Teil widerrufen. Auch eine Selbstanzeige durch den Beschuldigten liegt nicht vor. Betreffend die Diebstähle war er teilweise erst ge- ständig, als schon deutliche Beweise gegen ihn vorlagen (vgl. HD 8/2 S. 4/5). Auch bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung versuchte er sich zu Beginn
- 44 - der Untersuchung noch herauszureden (HD 8/1 S. 14). Im Weiteren hat die Vo- rinstanz zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung wenig kooperativ zeigte, stets wieder unterschiedliche Sachverhaltsvarianten er- zählte, mitunter fast schon ein überbetont selbstsicheres Verhalten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen an den Tag legte. So gab er einmal auch an, er habe mit seinen Aussagen den einvernehmenden Polizisten etwas unterhalten wollen (HD 8/2 S. 1). Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte der Beschuldigte nicht offen- sichtlich, sondern begnügte sich damit, seine damalige schwierige Lebenslage als Grund für die Straffälligkeit anzubringen. Immerhin beurteilte er die grobe Ver- kehrsregelverletzung als einen Fehler (HD 8/6 S. 2). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bildet eine allfällige ausländerrechtliche Folge der Straftat (wie die drohende Wegweisung aus der Schweiz) – dies entgegen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 48 S. 4, Urk. 66 S. 13) - grundsätzlich keinen Grund für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile 6B_619/2011 vom 1.11.2011 E. 3, 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3., 6B_1027/2009 vom
18. Februar 2010 E. 4.1.4. und 4.5.; vgl. Cavallo/Donatsch, Entwicklungen im Strafrecht in SJZ 107/2011 S. 521). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten auch im Übrigen nicht zu erkennen. 3.3. Diese Ausführungen zur Täterkomponente führen nur zu einer leichten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente festgelegten Strafe.
4. Fazit Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Die obigen Ausführungen zeigen, dass auch eine etwas höhere Strafe noch vertretbar gewesen wäre und zwar auch unter dem Gesichts- punkt, dass vorliegend in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils keine Verurtei- lung wegen Hausfriedensbruchs betreffend ND 5, 9 und 10 und wegen Sach- beschädigung betreffend ND 5, 9 und 10 zu erfolgen hat (vgl. oben Ziff. I. 3.7.). Gestützt auf diese Ausführungen ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen. An die Freiheitsstrafe sind 55 Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 45 - V. Vollzug Die Voraussetzungen für den bedingten Aufschub der Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 37, Art. 82 Abs. 4 StPO) – erfüllt. Eine andere Anordnung verbietet sich im Übrigen auch unter dem Aspekt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demnach ist der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO 5/6 der für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren entstandenen Kosten. 1/6 der Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. (Urk. 47 S. 43 Ziff. 10 und Ziff. 11). Die Kosten für die amtliche Verteidigung (Entschädigung für die Untersuchung Fr. 5'960.75, Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 6'881, vgl. Urk. 44) wurden einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten jeweils zu 5/6 auferlegten Kosten wies die Vorinstanz in folgenden Positionen aus: Fr. 4'000.-- Gerichtsgebühr, Fr. 3'490.-- Kosten der Kantonspolizei, Fr. 11'094.-- Auslagen Untersuchung. 1.2. In der Berufungserklärung vom 8. August 2011 rügte der Verteidiger die in Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils festgelegte Kostenaufteilung, wonach dem Beschuldigte 5/6 der Kosten auferlegt wurden. Zudem richtete der Verteidiger die Berufung gegen die Kostenauferlegung der in Ziff. 10 des Urteils aufgeführten Kosten der Kantonspolizei in der Höhe von Fr. 3'490.-- und die Auslagen der Untersuchung in der Höhe von Fr. 11'094.-- (Urk. 48 S. 4/5. vgl. auch Urk. 66 S. 15 ff.).
- 46 -
2. Erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung 2.1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Soweit das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. November 2010 gegen den Beschuldigten ist in elf Anklagepunkte unterteilt (HD, ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 7 bis 10). Das HD betrifft die versuchte Erpressung und bildet einen Schwerpunkt in der Anklageschrift. Im Nebendossier 1 geht es um das Delikt gegen das Strassenverkehrsgesetz. Unter ND 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 sind die verschiedenen Einbruchdiebstähle, teils als versuchte Tatbegehung, auf- geführt. Bei ND 3 geht es zusätzlich um den Tatbestand der Begünstigung. Im Tatbereich der Einbruchdiebstähle liegen somit 8 Anklagepunkte vor. In der Hälfte dieser Anklagepunkte erging im vorinstanzlichen Urteil gegen den Beschuldigten ein Schuldspruch (ND 5, 7, 9, 10), in der anderen Hälfte erging ein Freispruch (ND 2, 3, 4, 8). Nachdem im Hauptanklagepunkt der versuchten Erpressung (HD) sowie im Nebendossier 1 (SVG) und Nebendossier 3 (Begünstigung) ein Schuld- spruch erging, wird deutlich, dass im Hinblick auf die gesamte Anklage im stark überwiegenden Teil gegen den Beschuldigten eine Verurteilung erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenaufteilung im Umfang von 5/6 zulasten des Beschuldigten und von 1/6 zulasten der Gerichts- kasse nicht zu beanstanden. 2.3. Gestützt auf die Erwägungen in Ziff. I. 3. sind im Berufungsentscheid die Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend ND 5, ND 9 und ND 10 einzustellen, weshalb die im erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostenregelung grundsätzlich zu überprüfen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Freisprüche jedoch allesamt Nebendossiers betreffen, in welchen im vorinstanzlichen Urteil ein Schuldspruch wegen Diebstahls (ND 5) bzw. wegen
- 47 - versuchten Diebstahls (ND 9 und ND 10) erging und somit die Verfahren ohnehin geführt werden mussten, was zweifelsohne vom Beschuldigten zu vertreten ist, hat es bei der vorinstanzlichen Kostenaufteilung zu bleiben (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten sind somit 5/6 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 1/6 der entsprechenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Aufgrund der vom Verteidiger erhobenen Einwände ist weiter zu prüfen, ob dem Beschuldigten anteilig die Kosten der Kantonspolizei Zürich von total Fr. 3'490.-- sowie die Auslagen der Untersuchung von total Fr. 11'094.-- in Ziff. 10 des vorinstanzlichen Erkenntnisses aufzuerlegen sind. 2.4.1. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich sind durch DNA-Auswertungen be- treffend ND 2, ND 3, ND 4 ND 8 und ND 10 entstanden. Konkret konnten bei den entsprechenden Tatobjekten Spuren abgenommen werden, wobei bei einem Spu- renabgleich in der AFIS-Datenbank, mit Ausnahme von Nebendossier 10, der Be- schuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden konnte (vgl. Urk. ND 2/4 vom 10.12.2009, ND 3/4 vom 21.12.2009, ND 4/7 vom 21. Dezember 2009, ND 8/6 vom 21. Dezember 2009, ND 10/6 vom 1. Februar 2010). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte in Zusammenarbeit mit der Kantons- polizei Zürich, Spezialabteilung 3, Einbruch 2, ein Ermittlungsverfahren unter dem Namen "…" gegen den Beschuldigten und weitere Personen durch. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens kam es nach der Verhaftung des Beschuldigten vom
1. Dezember 2009 zur Untersuchung verschiedener ungeklärter Einbruchdieb- stähle (u.a. ND 2, ND 3, ND 4 und ND 8), welche zwischen Februar 2009 und Mai 2009 begangen worden waren. Der Beschuldigte wurde aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie der Vorgehensweise mit Taten, welche er aktenkundig begangen hatte, mit den in den entsprechenden Nebendossiers behandelten De- likten in Verbindung gebracht. In diesem Zusammenhang wurden auch die an den jeweiligen Tatobjekten gesicherten Spuren ausgewertet. In allen Dossiers liegen somit die obgenannten Identifizierungsberichte betr. DNA-Spuren, welche den
- 48 - Beschuldigten als Spurengeber identifizierten. Diese Spurenberichte genügen den formellen Erfordernissen an einen Sachverständigenbeweis nicht. Es ist diesbe- züglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 47 S. 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Identifizierungsberichte wurden in einem Zeitpunkt erstellt, in welchem der Beschuldigte bereits inhaftiert war und dringliche Hinweise bestanden, dass er auch diese Delikte begangen haben oder beteiligt gewesen sein könnte, mitunter wurde der Beschuldigte hinsichtlich der Tat in ND 3 von der Polizei beim Tatobjekt angetroffen. Vor diesem Hintergrund drängten sich die DNA-Auswertungen auf, um die Untersuchung voranzubringen. Dass die Spurenberichte nicht in Form eines Gutachtens abgefasst wurden, ist nicht als fehlerhafte Verfahrenshandlung der Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO zu betrachten. Die Spurenberichte dienten offenbar als Untersuchungsinstrument und es bestand nie der Anspruch, ein Gutachten zu erstellen. Ansonsten fände sich in den entsprechenden Berichten nicht der Hinweis, dass es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von § 113 ZH-StPO handle. Die Übereinstimmungen wurden dem Beschuldigten in den darauffolgenden Einvernahmen vorgehalten. Der Beschuldigte stritt eine Tatbeteiligung ab, andere Beweise lagen nicht vor, was selbstredend zu einem Freispruch führen musste. Wie bereits weiter oben festge- halten, führt ein Freispruch aber nicht automatisch dazu, dass dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO.) Die Kostenauferlegung darf jedoch keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermu- tung hat als verletzt zu gelten, wenn die Kostenauflage an eine nicht bewiesene Tatschuld anknüpft (vgl. Griesser, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 9 zu Art. 426). Im vorliegenden Fall sind die Identifizierungsberichte im Rahmen eines grösseren Ermittlungsverfahrens erstellt worden. Die verschiedenen Delikte standen jeweils in engstem Zusammenhang, weshalb die Erstellung dieser Berichte durchaus sinnvoll war. Mitunter können diese Kosten im vorliegenden Fall nicht losgelöst für jedes einzelne Dossier betrachtet werden, sondern stehen in Zusammenhang mit dem gesamten Ermittlungsverfahren, welches die Grundlage für die verschiede-
- 49 - nen Verurteilungen des Beschuldigten bildete. Es kann daher nicht gesagt werden, die Kostenauflage verletze die Unschuldsvermutung. Im Übrigen sind die Kosten für die Erstellung der Identifizierungsberichte durch die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich ausgewiesen (Urk. 20). Die anteilige Auferlegung der entsprechenden Kosten, wie es die Vorinstanz entschied, ist somit zu Recht erfolgt. 2.4.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten anteilig die Auslagen der Untersuchung, welche abzüglich des Honorars für die amtliche Verteidigung Fr. 11'094.-- betragen (vgl. Urk. 20). Mit Ausnahme der Kosten für die Einstell- gebühr von Juli bis Dezember 2009 über Fr. 900.--, bemängelte der Verteidiger im Übrigen diese anteilige Kostenauflage an den Beschuldigten. Konkret rügte er, die Auferlegung der Kosten für die Fernmeldedienstleistungen über gesamthaft Fr. 10'034.-- (Urk. 20). Die Echtzeitüberwachung von zwei Natelnummern des Beschuldigten sowie der Festnetznummer der Geschädigten P._____ sei unnötig und nicht geeignet gewesen, die materielle Wahrheit zu ergründen. Die angeord- nete rückwirkende Telefonüberwachung sei nie ausgewertet worden, woraus deren Nutzlosigkeit bereits ersichtlich sei. Der Verteidiger beruft sich damit auf Art. 426 Abs. 3 StPO, wonach die beschuldigte Person diejenigen Verfahrens- kosten nicht zu tragen hat, welche der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Am 15. Juni 2009 bewilligte die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich das Gesuch um Genehmigung einer Telefonüberwachung der Staatsan- waltschaft Zürich - Sihl vom 12. Juni 2009 (Urk. 15/8, Urk. 15/19). Wie in der darin enthaltenen Kurzbegründung festgehalten, bestand in jenem Zeitpunkt aufgrund der vom Beschuldigten der Polizei zugetragenen Informationen (vgl. Urk. 3) Hand- lungsbedarf seitens der Untersuchungsbehörde für die Abklärung strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 156 StGB (Erpressung) und Art. 260quater StGB (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen). Der Umfang der ange- ordneten rückwirkenden Telefonüberwachung sowie der Echtzeitüberwachung erscheint denn auch verhältnismässig, so wurde insbesondere die rückwirkende Überwachung des Festnetzanschlusses der Geschädigten P._____ gegenüber
- 50 - dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf den Zeitraum seit dem 26. Mai 2009 eingeschränkt. Mit Verfügung der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. September 2009 wurde die Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer (…) des Beschuldigten bis zum 6. Dezember 2009 verlängert und zwar gestützt auf den in der Zwischenzeit erhärteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen Einbruchdiebstahls (Urk. 15/36). Auch die Anordnung die- ser Massnahme erscheint sinnvoll und verhältnismässig. Von einer unnötigen Verfahrenshandlung kann keine Rede sein. Schliesslich lieferten die Ergebnisse der Telefonüberwachung eine Grundlage dazu, den Beschuldigten wegen Dieb- stahls bzw. mehrfach versuchten Diebstahls zu verurteilen. Schon daraus geht hervor, dass diese Echtzeitüberwachung entgegen der Meinung der Verteidigung nicht völlig unnötig war, die materielle Wahrheit zu ergründen. Das gleiche gilt für die am 20. August 2009 von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich bewilligte rückwirkende Überwachung der vom Beschuldigten verwendeten Natelnummer … (Urk. 15/48). Die Kosten dieser Telefonüberwachungen betragen insgesamt Fr. 10'034.-- und sind ausgewiesen (vgl. Urk. 15/25-28 und Urk. 15/49). Sie stimmen im Übrigen mit den durch die Verfügungen der Anklagekammer angeordneten Über- wachungsmassnahmen überein. Entsprechend der vorinstanzlichen Regelung sind sie gestützt auf die obigen Erwägungen anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4.3. Die vom Verteidiger bestrittenen Kosten für Fotos (Fr. 60.--) und für die Erstellung eines Datenträgers (Fr. 100.--) betreffen das Nebendossier 1 und sind ausgewiesen (Urk. 20, vgl. ND 1/2 S. 6). Die Auferlegung dieser Kosten durch die Vorinstanz an den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO ist zu bestätigen. 2.4.4. Bei diesem Ergebnis ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenfest- setzung und Kostenregelung, mithin Ziff. 10 und Ziff. 11 des Dispositivs vom
3. Mai 2011 zu bestätigen.
- 51 -
3. Kosten im Rechtsmittelverfahren 3.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig hinsichtlich der Einstellung der Verfahren wegen mehrfachen Haus- friedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung (ND 5, ND 9 und ND 10). Be- treffend seine übrigen Anträge unterliegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und 1/5 der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
4. Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 66 S. 1 u. S. 17). Sie begründete dies damit, der Beschuldigte sei angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass er in Teilen für seine Eltern aufzukommen habe, nicht in der Lage, diese zu berappen (vgl. Urk. 66 S. 17). 4.2. Der Beschuldigte hat eine feste Anstellung und kann mit regelmässigem Einkommen rechnen. Seine finanziellen Verhältnisse sind nicht derart desolat, dass sie eine Stundung oder Abschreibung der Kosten gestützt auf Art. 425 StPO bereits im heutigen Zeitpunkt rechtfertigten. Eine Stundung kann, falls dannzumal noch erforderlich, auch noch im Rahmen der Urteilsvollstreckung von der Voll- zugsbehörde gewährt werden. Mithin hat es bei der Kostenauflage zu bleiben.
- 52 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist (wobei nachfolgend zur Verdeutlichung die massgeblichen Nebendossier aufgeführt werden):
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- …
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 5), teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7, ND 9, ND 10)
- der … Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 7)
- der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (ND 3) sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (ND 1)
2. Vom Vorwurf der Einbruchdiebstähle gemäss ND 2, ND 3, ND 4 und ND 8 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. …
4. …
5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin Gemeindeverwaltung B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ge- wiesen.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung, unter Vorbehalt der Solidarhaft von Mittätern, verpflichtet, der Privatklägerin Betriebskommission
- 53 - D._____ Fr. 824.20 zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
8. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerinnen E._____ AG (ND 2), Au- togarage F._____ (ND 4) und G._____ AG (ND 8) wird nicht eingetreten.
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November 2010 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich deponierte Gegen- stände (Geschäftsnummer ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die Lagerbehörde herausgegeben:
- Schraubenzieher
- Agenda
- div. Schriftlichkeiten
- Notizblock
- Sturmhaube
- Ordnungsbusse
- Verpackung Swisscom und Sunrise mobile
- Sägeblatt
- Sackmesser
- Spielkonsole.
10. …
11. …
2. Das Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend ND 5, ND 9 und ND 10 wird eingestellt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 54 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und Ziff. 11) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die übrigen Kosten für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 55 - − die Privatklägerin Gemeindeverwaltung B._____, … [Adresse] (hin- sichtlich Ziff. 1 des Beschlusses) − die Privatklägerschaft C._____, … [Adresse] (hinsichtlich Ziff. 1 des Beschlusses) − die Privatklägerin Betriebskommission D._____, … [Adresse] (hinsichtlich Ziff. 1 des Beschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, betr. G-2/2009/3753 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 56 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner