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SB110517

Menschenhandel etc.

Zürich OG · 2012-07-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 A._____,

E. 1.1 Der Gang des Verfahrens bis zur Anklageerhebung kann dem vorinstanzli- chen Entscheid entnommen werden (Urk. 81 S. 4 f.). Die Anklage der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2009 lautet auf Menschen- handel, Förderung der Prostitution, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. 17A). Beantragt wurde Bestrafung des Ange- klagten mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze zu Fr. 50.-- Geldstrafe (Urk. 42 S. 2).

E. 1.2 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten C._____ sowie E._____ (SB110481), F._____ (SB110514), G._____ (SB110601) und H._____ gemeinsam (Prot. I S. 6 ff.). Mit Urteil vom 25. November 2010 sprach die Vorinstanz den Angeklagten des mehrfachen Menschenhandels schuldig. Freigesprochen wurde er hingegen von den Vorwürfen der Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ und B._____, des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____, der Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Die Vorinstanz fällte eine Freiheits-

- 5 - strafe von 18 Monaten, abzüglich 555 Tage erstandene Haft, sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- aus, je unter Aufschub der Strafe und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Schadenersatzbegehren von B._____ und A._____ wurde nicht eingetreten, deren Genugtuungsbegehren wurden abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen wurden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Prot. I S. 25 f., Urk. 81 S. 55 f.). Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 29 f.). Mit Eingaben vom 3. Dezember 2010 (Geschädigte A._____ und B._____, Urk. 64; Staatsanwaltschaft, Urk. 65) resp. 6. Dezember 2010 (Ange- klagter, Urk. 66) meldeten die Verfahrensbeteiligten innert Frist Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 71 = Urk. 81) am 24. Mai 2011 (Urk. 72/1-3) nannten die Verfahrensbeteiligten innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen (der Angeklagte am 6. Juni 2011, Urk. 73; die Staats- anwaltschaft am 10. Juni 2011, Urk. 74; die Geschädigten am 14. Juni 2011, Urk. 75). Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz (Urk. 77) liess sich kein Verfahrensbeteiligter vernehmen, d.h. Anschlussberufung wurde von keiner Seite her erhoben. Dem Angeklagten war auf Gesuch hin mit Verfügung vom 3. September 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden (Urk. 48 und 49). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2010 wurde der Angeklagte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 57) und gemäss Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 7. Januar 2010 (Urk. 61) am 2. Dezember 2010 in Auslieferungshaft versetzt (Urk. 60 und 62 S. 4). Am 13. Dezember 2010 wurde er vom Bundesamt für Justiz an I._____ [Staat] ausgeliefert (Urk. 82). Sein heutiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

- 6 - Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2011 überwies die Vorinstanz das Verfah- ren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 80).

E. 1.3 Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 15. August 2011 (Urk. 84) teilten alle Verfahrensbeteiligten fristgerecht mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden (Angeklagter Urk. 86, Staatsanwaltschaft Urk. 88, Geschädigte Urk. 89).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 13. April 2012 (Urk. 92) zog der Angeklagte seine Berufung zurück. Dasselbe tat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2012 (Urk. 94). Vom Rückzug dieser Berufungen ist Vormerk zu nehmen.

E. 1.5 Mit Zuschrift vom 25. Mai 2012 (Urk. 95) wurde den Parteivertretern mitge- teilt, wie die Berufungsverhandlung vom 11./12. Juli 2012 nach Meinung des Vor- sitzenden abgewickelt werden sollte. Gleichzeitig wurde der Verteidiger ersucht mitzuteilen, ob sein mittlerweile nach I._____ ausgeschaffter Klient an der Beru- fungsverhandlung teilnehmen werde oder dieser ein Dispensationsgesuch stelle. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 teilte der Verteidiger mit, der Angeklagte wolle von der Berufungsverhandlung dispensiert werden (Urk. 96), was mit Schreiben vom

6. Juni 2012 (Urk. 100) geschah.

E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 101) wurde die Publikums- öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, jedoch den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern der Zutritt unter Bedingungen erlaubt.

E. 1.7 Die Berufungsverhandlung fand am 11. und 12. Juli 2012 statt und der vor- liegende Entscheid wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet.

E. 1.8 Bei der schriftlichen Ausfertigung des Urteils hat sich gezeigt, dass im münd- lich eröffneten Urteilsdispositiv das falsche Rechtsmittel – anstatt richterweise die Beschwerde in Zivilsachen die Beschwerde in Strafsachen – angegeben wurde. Dies ist im schriftlich begründeten Entscheid zu korrigieren (§ 162 GVG/ZH; zum anwendbaren Prozessrecht siehe nachfolgend Ziff. 2.1.).

- 7 -

2. Prozessuales

E. 2 Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ und B._____; − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____; − der Fälschung von Ausweisen sowie − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.

E. 2.1 Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bishe- rigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung.

E. 2.2 Berufungsumfang Die Berufung der Geschädigten (Urk. 64) richtete sich gegen Ziffer 2 (bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten) sowie Ziff. 5 und 6 des Urteils- dispositivs (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren). Mit der Beanstandungsschrift (Urk. 75) zog der Rechtsvertreter der Geschädigten die Berufung gegen den Freispruch hinsichtlich der Förderung der Prostitution und gegen das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren zurück (a.a.O. S. 1). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen. Festgehalten wird an der Berufung bezüglich Abweisung der Genugtuungsbegehren der Geschädigten (a.a.O. S. 1 ff.). Anschlussberufung wurde von keiner Seite her erhoben. Damit ergibt sich, dass alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils, mit Aus- nahme der Abweisung der Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 2.3 Beweisanträge Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Urk. 86, 88 und 89). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 6 ff.).

- 8 -

3. Zivilansprüche

E. 3 Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 555 Ta- ge durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

E. 3.1 Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivil- ansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung

- 9 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.).

E. 3.2 Genugtuungsbegehren A._____

E. 3.2.1 Die Vorinstanz führte zum Genugtuungsbegehren der Geschädigten A._____ aus, der Angeklagte habe die Geschädigte auf deren Wunsch bzw. mit deren Einverständnis in die Schweiz gebracht, um hier der Prostitution nachzu- gehen. Eine anschliessende Förderung der Prostitution liege nicht vor. Auch wenn ein Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu bejahen sei, sei unter diesen konkreten Umständen – insbesondere des Einverständnisses der Geschädigten – allein durch den Menschenhandel keine Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität der Geschädigten A._____ durch den Angeklagten erfolgt. Es könne daher festgehalten werden, dass allein durch den Menschenhandel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vorliege und damit eine Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung fehle. Das Genugtuungsbegehren der Geschädigten A._____ sei daher abzuweisen (Urk. 81 S. 53).

E. 3.2.2 Der Vertreter der Geschädigten A._____ führte an der Berufungsverhand- lung aus, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen der Genugtuung verkannt und habe Bundesrecht verletzt, wenn sie eher salopp davon ausgehe, dass für Menschenhandel keine Genugtuung gefordert sei. Die Vorinstanz habe auf ein "Einverständnis" der Geschädigten hingewiesen. Da stelle sich die Frage: Einverständnis wozu? Schliesslich sei ja in Bezug auf den Vorwurf der Förderung der Prostitution ein Freispruch erfolgt. Die Vorinstanz bringe sich nun in einen Widerspruch, indem sie bei der Abweisung des Genugtuungsbegehrens von einem Einverständnis der Geschädigten ausgehe und vorher davon ausgehe, dass gemäss Bundesgericht das faktische Einverständnis für die Verneinung des Menschenhandels gerade nicht genüge und die Vorinstanz den Angeklagten daher des Menschenhandels schuldig gesprochen habe. Das von der Vorinstanz festgestellte Einverständnis in die Prostitutionstätigkeit habe jedenfalls nichts mit der Frage des Menschenhandels zu tun, welcher auch für sich alleine strafbar sei. Es bestehe ein Bundesgerichtsurteil, mit welchem auch eine Genugtuung "nur" für

- 10 - Menschenhandel zugesprochen worden sei. Weiter sei beizufügen, dass Opfer von Menschenhandel zu Leistungen im Sinne des OHG berechtigt seien. Entschädigung und Genugtuung könnten Personen verlangen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden seien. Dies gelte unabhängig von der Nationalität des Opfers und davon, ob dieses Wohnsitz in der Schweiz habe und sich legal in der Schweiz aufhalte. Ebenfalls sei auf die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels hinzuweisen, welche explizit eine Opferentschädigung vorsehe. Auch das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels bestimme betreffend Entschädigung, dass die Vertragsparteien eine solche für das Opfer vorzusehen haben. Eine pauschale Verweigerung verbiete sich daher auch aus dieser Sicht. Als Basisgenugtuung sei von Fr. 20'000.-- auszugehen. Zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte um die schwierige finanzielle Situation der Geschädigten A._____ gewusst und dies skrupellos ausgenutzt habe. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten würden für die Geschädigte A._____ gravierende Konsequenzen haben. Dazu sei unter anderem auf den Bericht von Dr. med. J._____ und lic. phil. K._____ vom 26. Juni 2012 zu verweisen. Die Geschädigte sei dort seit 8. Oktober 2010 in Behandlung. Die Fachleute hätten eine posttraumatische Belastungsstörung als Opfer von sexueller Gewalt und sequentielle Traumatisierung sowie eine rezidivierende Störung diagnostiziert. Die Fachpersonen würden auf jeden Fall eine fachgerechte, spezialisierte Weiterbehandlung der Patientin empfehlen. An- sonsten würde eine psychische Entgleitung in Richtung schwerer Depressionen, Suizidalität und Klinikaufenthalt drohen. Andererseits habe die Vorinstanz festgestellt, dass in der Schweiz die Handlungsfreiheit der Geschädigten kaum eingeschränkt worden sei. Auch sei es zu keinen Gewaltakten oder massiven Drohungen gegenüber der Geschädigten durch den Angeklagten gekommen. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2008 erscheine daher angemessen (Urk. 107 S. 8-10.)

E. 3.2.3 Der Verteidiger führte an der Berufungsverhandlung aus, dass in Bezug auf den Angeklagten einzig erstellt sei, dass dieser um die schwierige Situation der Geschädigten A._____ und um deren Pläne, in der Schweiz als Prostituierte zu

- 11 - arbeiten, gewusst habe. Weiter sei erstellt, dass der Angeklagte die Geschädigte A._____ und deren Freund L._____ auf deren Wunsch bzw. mit deren Einver- ständnis in die Schweiz gebracht habe und dass die Geschädigte A._____ dem Angeklagten Fr. 200.-- bis 400.-- gegeben habe. Aus einem Schuldspruch wegen Menschenhandel könne nicht generell ein Genugtuungsanspruch abgeleitet werden. Es müsse bei der Abklärung, ob eine Persönlichkeitsverletzung schwer wiege, immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Inwiefern die Geschädigte A._____ durch die erwähnten rechtskräftig erstellten Handlungen des Angeklag- ten eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten haben und worin die seelische Unbill liegen solle, sei nicht ersichtlich und leuchte auch nicht ein. Der Angeklagte habe über die Geschädigte A._____ nicht wie über einen Gegenstand verfügt, sondern sei lediglich den Geschädigten behilflich gewesen, in die Schweiz zu kommen. An der Prostitutionstätigkeit sei der Angeklagte nicht beteiligt gewesen. Es fehle somit an einer schweren Persönlichkeitsverletzung (Urk. 110 S. 3 f.).

E. 3.2.4 Zur Frage, ob sich bei Vorliegen des Tatbestandes des Menschenhandels überhaupt die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt ist anzuführen, dass diesem Tatbestand immanent ist, dass über Menschen wie Objekte verfügt wird, dass Menschen wie Ware behandelt werden. Ein Schuldspruch wegen Menschenhandel setzt eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht respektive die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper ist das durch den Tatbestand des Menschenhandels geschützte Rechtsgut (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Opfer von Menschenhandel erleiden somit Verletzungen in ihrer Per- sönlichkeit, welche grundsätzlich die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR vorliegt, diese objektiv und subjektiv betrachtet als schwer zu qualifizieren ist, und welche schliesslich unter Mitberücksichtigung des Verschuldens des Täters die Zuspre- chung einer Genugtuung rechtfertigt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

E. 3.2.5 Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im

- 12 - Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff.,9.) finden sich keine Beispiele dazu. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:

- Genugtuung von Fr. 7'500.-- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)

- Genugtuung von Fr. 10'000.-- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)

- Genugtuung von Fr. 3'000.-- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)

- Genugtuung Fr. 30'000.-- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Frei- heitsberaubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Be- einträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)

- Genugtuung von Fr. 10'000.-- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genug- tuungen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 13 - abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 30'000.-- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichts- entscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist, dass bei den genannten Tatbeständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Ver- gewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschen- handel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren, erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel auf rund Fr. 20'000.-- festzusetzen. Aufgrund des geringen Verschuldens und dass die Geschädigte auf deren eigenen Wunsch in die Schweiz gebracht wurde, ist die Basisgenugtuung deutlich zu reduzieren. Die bei der Geschädigten bestehenden psychischen Störungen sind zum Teil dem An- geklagten anzulasten, jedoch nicht ihm alleine. Die prägenden Erlebnisse, welche die junge Geschädigte im Prostitutionsmilieu machen musste, trugen ebenfalls zur Traumatisierung der Geschädigten und den daraus folgenden psychischen Problemen bei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden konkreten Umstände rechtfertigt es sich, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten A._____ Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 31. März 2008 als Genugtuung zu bezahlen.

- 14 -

E. 3.3 Genugtuungsbegehren B._____

E. 3.3.1 Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ ab. Es sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte der Geschädigten B._____ ein Bahnbillet gekauft und dabei gewusst habe, dass die Geschädigte B._____ in der Schweiz der Prostitutionstätigkeit nachgehen werde. Auch wenn ein Menschen- handel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ zu bejahen sei, habe unter diesen konkreten Umständen allein durch den Menschenhandel keine Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität der Geschädigten B._____ durch den Angeklagten statt ge- funden. Allein durch den Menschenhandel liege keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor und damit fehle eine Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 81 S. 52).

E. 3.3.2 Der Geschädigtenvertreter verweist betreffend Zusprechung und Be- messung der Genugtuung bei Menschenhandel auf seine Ausführungen be- treffend die Geschädigte A._____ (vgl. Ziff. 3.2.2.). Die Basisgenugtuung sei auch in diesem Fall auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Im Falle der Geschädigten B._____ komme noch hinzu, dass die Vorinstanz selber festgehalten habe, dass die Geschädigte in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, ihr das Geld ausgegangen sei und sie für zwei minderjährige Kinder habe sorgen müssen. Sie habe sich in einer verzweifelten und schwierigen finanziellen Situation befunden. Bezüglich den Folgen verweise er auf den eingereichten Bericht der Fachstelle Frauen- handel und Frauenmigration (FIZ) vom 6. Juli 2012. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Vorinstanz festhalte, dass der Angeklagte der Geschädigten nur ein Bahnbillet in die Schweiz gekauft und dabei gewusst habe, dass die Geschädigte in der Schweiz der Prostitution nachgehen würde. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 25. September 2007 erscheine daher ange- messen (Urk. 107 S. 10).

E. 3.3.3 An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger an, gemäss Vorinstanz sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte von der schlechten finanziellen Situation der Geschädigten gewusst habe, dass er gewusst habe, dass diese sich in der Schweiz prostituieren werde und dass der Angeklagte der Geschädigten ein

- 15 - Bahnticket nach M._____ bezahlt habe. Mit der Prostitutionstätigkeit der Geschä- digten in der Schweiz habe der Angeklagte nichts zu tun gehabt. Auch bei der Geschädigten B._____ fehle es an einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Der Verteidiger verweist auf die Ausführungen betreffend die Geschädigte A._____ (Ziff. 3.2.3.) Die Vorinstanz habe das Genugtuungsbegehren zu Recht abgewie- sen (Urk. 110 S. 3 f.).

E. 3.3.4 Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung bei Menschenhandel ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 3.2.4. hiervor). Auch bei der Geschädigten B._____ ist die Basisgenugtuung für den Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten auf Fr. 20'000.-- festzulegen. Auch in Bezug auf die Geschädigte B._____ ist als Reduktionsgrund das geringe Tatverschulden zu berücksichtigen. Weiter ist miteinzubeziehen, dass sich der Angeklagte F._____ ebenfalls gegenüber der Geschädigten B._____ strafbar gemacht hat, dies wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB. Die Traumatisierung und die bestehenden psychischen Probleme sind daher nicht einzig auf das strafbare Verhalten des Angeklagten zurückzuführen, sondern wurden auch vom Angeklagten F._____ mitverursacht. Unter Berücksichtigung der vorliegenden konkreten Umstände erscheint es daher angemessen, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 25. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Kostenfolgen Unter Berücksichtigung der Berufungsrückzüge der Staatsanwaltschaft sowie der nachträglichen Beschränkung der Berufung der beiden Geschädigten auf die Re- gelung betreffend Genugtuung rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 1/3 dem Angeklagten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Da die Geschädigten mit ihren Genugtuungsanträgen durchdringen und die Ver- tretung in Sachen Zivilansprüche einen Hauptbestandteil der Geschädigtenvertre- tung betrifft, sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten

- 16 - B._____ und A._____ (RA lic. iur. X._____) dem Angeklagten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten C._____ wird Vormerk genommen.

2. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten B._____ und A._____ bezüg- lich Freispruch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution (Dispositivziffer 2, Lemma 1) sowie bezüglich Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ (Dispositivziffer 5) wird Vormerk genommen.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

E. 5 Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ wird nicht eingetreten.

E. 6 Die Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ werden abgewiesen.

- 3 -

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 26'428.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'109.90 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: (Prot. II S. 14 f.)

a) Der Geschädigten A._____:

1. Im Urteil vom 25. November 2010 betreffend den Angeklagten C._____ sei die Dispositivziffer 6 betreffend Genugtuung aufzuheben.

2. Der Angeklagte C._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst 5% Zins seit dem 31. März 2008 zu be- zahlen.

b) Der Geschädigten B._____:

1. Im Urteil vom 25. November 2010 betreffend den Angeklagten C._____ sei die Dispositivziffer 6 betreffend Genugtuung aufzuheben.

- 4 -

2. Der Angeklagte C._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst 5% Zins seit dem 31. März 2008 zu be- zahlen.

c) Der Verteidigung des Angeklagten C._____:

1. Die Berufung der Geschädigten 1 und 2 seien abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das Gericht erwägt:

1. Prozessverlauf

Dispositiv
  1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB.
  2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ und B._____; − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____; − der Fälschung von Ausweisen sowie − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.
  3. Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 555 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstan- den sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. - 17 -
  5. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ wird nicht eingetreten.
  6. (…)
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 26'428.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'109.90 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen."
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
  11. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 18 - Das Gericht erkennt:
  12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 5'000.-- zu- züglich 5 % Zins seit 25. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen.
  13. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 5'000.-- zu- züglich 5 % Zins seit 31. März 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'427.-- Gutachten Fr. 6'252.65 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung B._____ Fr. unentgeltliche Vertretung A._____
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Geschädigten B._____ und A._____ (RA lic. iur. X._____) werden zu 3/4 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Geschädigten A._____ und B._____ (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - 19 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Geschädigten A._____ und B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich] − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110517-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri Urteil vom 19. Juli 2012 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Geschädigte und I. Appellantinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und II. Appellantin (Rückzug) gegen C._____, Angeklagter und III. Appellant (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

25. November 2010 (DG090590)

- 2 - Anklage: (Urk. 17A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezem- ber 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17A S. 55 ff.) Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ und B._____; − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____; − der Fälschung von Ausweisen sowie − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 555 Ta- ge durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ wird nicht eingetreten.

6. Die Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ werden abgewiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 26'428.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'109.90 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: (Prot. II S. 14 f.)

a) Der Geschädigten A._____:

1. Im Urteil vom 25. November 2010 betreffend den Angeklagten C._____ sei die Dispositivziffer 6 betreffend Genugtuung aufzuheben.

2. Der Angeklagte C._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst 5% Zins seit dem 31. März 2008 zu be- zahlen.

b) Der Geschädigten B._____:

1. Im Urteil vom 25. November 2010 betreffend den Angeklagten C._____ sei die Dispositivziffer 6 betreffend Genugtuung aufzuheben.

- 4 -

2. Der Angeklagte C._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst 5% Zins seit dem 31. März 2008 zu be- zahlen.

c) Der Verteidigung des Angeklagten C._____:

1. Die Berufung der Geschädigten 1 und 2 seien abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das Gericht erwägt:

1. Prozessverlauf 1.1. Der Gang des Verfahrens bis zur Anklageerhebung kann dem vorinstanzli- chen Entscheid entnommen werden (Urk. 81 S. 4 f.). Die Anklage der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2009 lautet auf Menschen- handel, Förderung der Prostitution, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. 17A). Beantragt wurde Bestrafung des Ange- klagten mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze zu Fr. 50.-- Geldstrafe (Urk. 42 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten C._____ sowie E._____ (SB110481), F._____ (SB110514), G._____ (SB110601) und H._____ gemeinsam (Prot. I S. 6 ff.). Mit Urteil vom 25. November 2010 sprach die Vorinstanz den Angeklagten des mehrfachen Menschenhandels schuldig. Freigesprochen wurde er hingegen von den Vorwürfen der Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ und B._____, des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____, der Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Die Vorinstanz fällte eine Freiheits-

- 5 - strafe von 18 Monaten, abzüglich 555 Tage erstandene Haft, sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- aus, je unter Aufschub der Strafe und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Schadenersatzbegehren von B._____ und A._____ wurde nicht eingetreten, deren Genugtuungsbegehren wurden abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen wurden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Prot. I S. 25 f., Urk. 81 S. 55 f.). Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 29 f.). Mit Eingaben vom 3. Dezember 2010 (Geschädigte A._____ und B._____, Urk. 64; Staatsanwaltschaft, Urk. 65) resp. 6. Dezember 2010 (Ange- klagter, Urk. 66) meldeten die Verfahrensbeteiligten innert Frist Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 71 = Urk. 81) am 24. Mai 2011 (Urk. 72/1-3) nannten die Verfahrensbeteiligten innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen (der Angeklagte am 6. Juni 2011, Urk. 73; die Staats- anwaltschaft am 10. Juni 2011, Urk. 74; die Geschädigten am 14. Juni 2011, Urk. 75). Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz (Urk. 77) liess sich kein Verfahrensbeteiligter vernehmen, d.h. Anschlussberufung wurde von keiner Seite her erhoben. Dem Angeklagten war auf Gesuch hin mit Verfügung vom 3. September 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden (Urk. 48 und 49). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2010 wurde der Angeklagte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 57) und gemäss Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 7. Januar 2010 (Urk. 61) am 2. Dezember 2010 in Auslieferungshaft versetzt (Urk. 60 und 62 S. 4). Am 13. Dezember 2010 wurde er vom Bundesamt für Justiz an I._____ [Staat] ausgeliefert (Urk. 82). Sein heutiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

- 6 - Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2011 überwies die Vorinstanz das Verfah- ren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 80). 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 15. August 2011 (Urk. 84) teilten alle Verfahrensbeteiligten fristgerecht mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden (Angeklagter Urk. 86, Staatsanwaltschaft Urk. 88, Geschädigte Urk. 89). 1.4. Mit Eingabe vom 13. April 2012 (Urk. 92) zog der Angeklagte seine Berufung zurück. Dasselbe tat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2012 (Urk. 94). Vom Rückzug dieser Berufungen ist Vormerk zu nehmen. 1.5. Mit Zuschrift vom 25. Mai 2012 (Urk. 95) wurde den Parteivertretern mitge- teilt, wie die Berufungsverhandlung vom 11./12. Juli 2012 nach Meinung des Vor- sitzenden abgewickelt werden sollte. Gleichzeitig wurde der Verteidiger ersucht mitzuteilen, ob sein mittlerweile nach I._____ ausgeschaffter Klient an der Beru- fungsverhandlung teilnehmen werde oder dieser ein Dispensationsgesuch stelle. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 teilte der Verteidiger mit, der Angeklagte wolle von der Berufungsverhandlung dispensiert werden (Urk. 96), was mit Schreiben vom

6. Juni 2012 (Urk. 100) geschah. 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 101) wurde die Publikums- öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, jedoch den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern der Zutritt unter Bedingungen erlaubt. 1.7. Die Berufungsverhandlung fand am 11. und 12. Juli 2012 statt und der vor- liegende Entscheid wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet. 1.8. Bei der schriftlichen Ausfertigung des Urteils hat sich gezeigt, dass im münd- lich eröffneten Urteilsdispositiv das falsche Rechtsmittel – anstatt richterweise die Beschwerde in Zivilsachen die Beschwerde in Strafsachen – angegeben wurde. Dies ist im schriftlich begründeten Entscheid zu korrigieren (§ 162 GVG/ZH; zum anwendbaren Prozessrecht siehe nachfolgend Ziff. 2.1.).

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2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bishe- rigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang Die Berufung der Geschädigten (Urk. 64) richtete sich gegen Ziffer 2 (bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten) sowie Ziff. 5 und 6 des Urteils- dispositivs (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren). Mit der Beanstandungsschrift (Urk. 75) zog der Rechtsvertreter der Geschädigten die Berufung gegen den Freispruch hinsichtlich der Förderung der Prostitution und gegen das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren zurück (a.a.O. S. 1). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen. Festgehalten wird an der Berufung bezüglich Abweisung der Genugtuungsbegehren der Geschädigten (a.a.O. S. 1 ff.). Anschlussberufung wurde von keiner Seite her erhoben. Damit ergibt sich, dass alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils, mit Aus- nahme der Abweisung der Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen sind. 2.3. Beweisanträge Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Urk. 86, 88 und 89). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 6 ff.).

- 8 -

3. Zivilansprüche 3.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivil- ansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung

- 9 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 3.2. Genugtuungsbegehren A._____ 3.2.1. Die Vorinstanz führte zum Genugtuungsbegehren der Geschädigten A._____ aus, der Angeklagte habe die Geschädigte auf deren Wunsch bzw. mit deren Einverständnis in die Schweiz gebracht, um hier der Prostitution nachzu- gehen. Eine anschliessende Förderung der Prostitution liege nicht vor. Auch wenn ein Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu bejahen sei, sei unter diesen konkreten Umständen – insbesondere des Einverständnisses der Geschädigten – allein durch den Menschenhandel keine Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität der Geschädigten A._____ durch den Angeklagten erfolgt. Es könne daher festgehalten werden, dass allein durch den Menschenhandel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vorliege und damit eine Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung fehle. Das Genugtuungsbegehren der Geschädigten A._____ sei daher abzuweisen (Urk. 81 S. 53). 3.2.2. Der Vertreter der Geschädigten A._____ führte an der Berufungsverhand- lung aus, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen der Genugtuung verkannt und habe Bundesrecht verletzt, wenn sie eher salopp davon ausgehe, dass für Menschenhandel keine Genugtuung gefordert sei. Die Vorinstanz habe auf ein "Einverständnis" der Geschädigten hingewiesen. Da stelle sich die Frage: Einverständnis wozu? Schliesslich sei ja in Bezug auf den Vorwurf der Förderung der Prostitution ein Freispruch erfolgt. Die Vorinstanz bringe sich nun in einen Widerspruch, indem sie bei der Abweisung des Genugtuungsbegehrens von einem Einverständnis der Geschädigten ausgehe und vorher davon ausgehe, dass gemäss Bundesgericht das faktische Einverständnis für die Verneinung des Menschenhandels gerade nicht genüge und die Vorinstanz den Angeklagten daher des Menschenhandels schuldig gesprochen habe. Das von der Vorinstanz festgestellte Einverständnis in die Prostitutionstätigkeit habe jedenfalls nichts mit der Frage des Menschenhandels zu tun, welcher auch für sich alleine strafbar sei. Es bestehe ein Bundesgerichtsurteil, mit welchem auch eine Genugtuung "nur" für

- 10 - Menschenhandel zugesprochen worden sei. Weiter sei beizufügen, dass Opfer von Menschenhandel zu Leistungen im Sinne des OHG berechtigt seien. Entschädigung und Genugtuung könnten Personen verlangen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden seien. Dies gelte unabhängig von der Nationalität des Opfers und davon, ob dieses Wohnsitz in der Schweiz habe und sich legal in der Schweiz aufhalte. Ebenfalls sei auf die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels hinzuweisen, welche explizit eine Opferentschädigung vorsehe. Auch das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels bestimme betreffend Entschädigung, dass die Vertragsparteien eine solche für das Opfer vorzusehen haben. Eine pauschale Verweigerung verbiete sich daher auch aus dieser Sicht. Als Basisgenugtuung sei von Fr. 20'000.-- auszugehen. Zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte um die schwierige finanzielle Situation der Geschädigten A._____ gewusst und dies skrupellos ausgenutzt habe. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten würden für die Geschädigte A._____ gravierende Konsequenzen haben. Dazu sei unter anderem auf den Bericht von Dr. med. J._____ und lic. phil. K._____ vom 26. Juni 2012 zu verweisen. Die Geschädigte sei dort seit 8. Oktober 2010 in Behandlung. Die Fachleute hätten eine posttraumatische Belastungsstörung als Opfer von sexueller Gewalt und sequentielle Traumatisierung sowie eine rezidivierende Störung diagnostiziert. Die Fachpersonen würden auf jeden Fall eine fachgerechte, spezialisierte Weiterbehandlung der Patientin empfehlen. An- sonsten würde eine psychische Entgleitung in Richtung schwerer Depressionen, Suizidalität und Klinikaufenthalt drohen. Andererseits habe die Vorinstanz festgestellt, dass in der Schweiz die Handlungsfreiheit der Geschädigten kaum eingeschränkt worden sei. Auch sei es zu keinen Gewaltakten oder massiven Drohungen gegenüber der Geschädigten durch den Angeklagten gekommen. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2008 erscheine daher angemessen (Urk. 107 S. 8-10.) 3.2.3. Der Verteidiger führte an der Berufungsverhandlung aus, dass in Bezug auf den Angeklagten einzig erstellt sei, dass dieser um die schwierige Situation der Geschädigten A._____ und um deren Pläne, in der Schweiz als Prostituierte zu

- 11 - arbeiten, gewusst habe. Weiter sei erstellt, dass der Angeklagte die Geschädigte A._____ und deren Freund L._____ auf deren Wunsch bzw. mit deren Einver- ständnis in die Schweiz gebracht habe und dass die Geschädigte A._____ dem Angeklagten Fr. 200.-- bis 400.-- gegeben habe. Aus einem Schuldspruch wegen Menschenhandel könne nicht generell ein Genugtuungsanspruch abgeleitet werden. Es müsse bei der Abklärung, ob eine Persönlichkeitsverletzung schwer wiege, immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Inwiefern die Geschädigte A._____ durch die erwähnten rechtskräftig erstellten Handlungen des Angeklag- ten eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten haben und worin die seelische Unbill liegen solle, sei nicht ersichtlich und leuchte auch nicht ein. Der Angeklagte habe über die Geschädigte A._____ nicht wie über einen Gegenstand verfügt, sondern sei lediglich den Geschädigten behilflich gewesen, in die Schweiz zu kommen. An der Prostitutionstätigkeit sei der Angeklagte nicht beteiligt gewesen. Es fehle somit an einer schweren Persönlichkeitsverletzung (Urk. 110 S. 3 f.). 3.2.4. Zur Frage, ob sich bei Vorliegen des Tatbestandes des Menschenhandels überhaupt die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt ist anzuführen, dass diesem Tatbestand immanent ist, dass über Menschen wie Objekte verfügt wird, dass Menschen wie Ware behandelt werden. Ein Schuldspruch wegen Menschenhandel setzt eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht respektive die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper ist das durch den Tatbestand des Menschenhandels geschützte Rechtsgut (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Opfer von Menschenhandel erleiden somit Verletzungen in ihrer Per- sönlichkeit, welche grundsätzlich die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR vorliegt, diese objektiv und subjektiv betrachtet als schwer zu qualifizieren ist, und welche schliesslich unter Mitberücksichtigung des Verschuldens des Täters die Zuspre- chung einer Genugtuung rechtfertigt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. 3.2.5. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im

- 12 - Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff.,9.) finden sich keine Beispiele dazu. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:

- Genugtuung von Fr. 7'500.-- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)

- Genugtuung von Fr. 10'000.-- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)

- Genugtuung von Fr. 3'000.-- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)

- Genugtuung Fr. 30'000.-- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Frei- heitsberaubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Be- einträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)

- Genugtuung von Fr. 10'000.-- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genug- tuungen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 13 - abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 30'000.-- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichts- entscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist, dass bei den genannten Tatbeständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Ver- gewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschen- handel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren, erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel auf rund Fr. 20'000.-- festzusetzen. Aufgrund des geringen Verschuldens und dass die Geschädigte auf deren eigenen Wunsch in die Schweiz gebracht wurde, ist die Basisgenugtuung deutlich zu reduzieren. Die bei der Geschädigten bestehenden psychischen Störungen sind zum Teil dem An- geklagten anzulasten, jedoch nicht ihm alleine. Die prägenden Erlebnisse, welche die junge Geschädigte im Prostitutionsmilieu machen musste, trugen ebenfalls zur Traumatisierung der Geschädigten und den daraus folgenden psychischen Problemen bei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden konkreten Umstände rechtfertigt es sich, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten A._____ Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 31. März 2008 als Genugtuung zu bezahlen.

- 14 - 3.3. Genugtuungsbegehren B._____ 3.3.1. Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ ab. Es sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte der Geschädigten B._____ ein Bahnbillet gekauft und dabei gewusst habe, dass die Geschädigte B._____ in der Schweiz der Prostitutionstätigkeit nachgehen werde. Auch wenn ein Menschen- handel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ zu bejahen sei, habe unter diesen konkreten Umständen allein durch den Menschenhandel keine Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität der Geschädigten B._____ durch den Angeklagten statt ge- funden. Allein durch den Menschenhandel liege keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor und damit fehle eine Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 81 S. 52). 3.3.2. Der Geschädigtenvertreter verweist betreffend Zusprechung und Be- messung der Genugtuung bei Menschenhandel auf seine Ausführungen be- treffend die Geschädigte A._____ (vgl. Ziff. 3.2.2.). Die Basisgenugtuung sei auch in diesem Fall auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Im Falle der Geschädigten B._____ komme noch hinzu, dass die Vorinstanz selber festgehalten habe, dass die Geschädigte in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, ihr das Geld ausgegangen sei und sie für zwei minderjährige Kinder habe sorgen müssen. Sie habe sich in einer verzweifelten und schwierigen finanziellen Situation befunden. Bezüglich den Folgen verweise er auf den eingereichten Bericht der Fachstelle Frauen- handel und Frauenmigration (FIZ) vom 6. Juli 2012. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Vorinstanz festhalte, dass der Angeklagte der Geschädigten nur ein Bahnbillet in die Schweiz gekauft und dabei gewusst habe, dass die Geschädigte in der Schweiz der Prostitution nachgehen würde. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 25. September 2007 erscheine daher ange- messen (Urk. 107 S. 10). 3.3.3. An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger an, gemäss Vorinstanz sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte von der schlechten finanziellen Situation der Geschädigten gewusst habe, dass er gewusst habe, dass diese sich in der Schweiz prostituieren werde und dass der Angeklagte der Geschädigten ein

- 15 - Bahnticket nach M._____ bezahlt habe. Mit der Prostitutionstätigkeit der Geschä- digten in der Schweiz habe der Angeklagte nichts zu tun gehabt. Auch bei der Geschädigten B._____ fehle es an einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Der Verteidiger verweist auf die Ausführungen betreffend die Geschädigte A._____ (Ziff. 3.2.3.) Die Vorinstanz habe das Genugtuungsbegehren zu Recht abgewie- sen (Urk. 110 S. 3 f.). 3.3.4. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung bei Menschenhandel ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 3.2.4. hiervor). Auch bei der Geschädigten B._____ ist die Basisgenugtuung für den Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten auf Fr. 20'000.-- festzulegen. Auch in Bezug auf die Geschädigte B._____ ist als Reduktionsgrund das geringe Tatverschulden zu berücksichtigen. Weiter ist miteinzubeziehen, dass sich der Angeklagte F._____ ebenfalls gegenüber der Geschädigten B._____ strafbar gemacht hat, dies wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB. Die Traumatisierung und die bestehenden psychischen Probleme sind daher nicht einzig auf das strafbare Verhalten des Angeklagten zurückzuführen, sondern wurden auch vom Angeklagten F._____ mitverursacht. Unter Berücksichtigung der vorliegenden konkreten Umstände erscheint es daher angemessen, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 25. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Kostenfolgen Unter Berücksichtigung der Berufungsrückzüge der Staatsanwaltschaft sowie der nachträglichen Beschränkung der Berufung der beiden Geschädigten auf die Re- gelung betreffend Genugtuung rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 1/3 dem Angeklagten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Da die Geschädigten mit ihren Genugtuungsanträgen durchdringen und die Ver- tretung in Sachen Zivilansprüche einen Hauptbestandteil der Geschädigtenvertre- tung betrifft, sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten

- 16 - B._____ und A._____ (RA lic. iur. X._____) dem Angeklagten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten C._____ wird Vormerk genommen.

2. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten B._____ und A._____ bezüg- lich Freispruch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution (Dispositivziffer 2, Lemma 1) sowie bezüglich Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ (Dispositivziffer 5) wird Vormerk genommen.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ und B._____; − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____; − der Fälschung von Ausweisen sowie − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 555 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstan- den sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 17 -

5. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ wird nicht eingetreten.

6. (…)

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 26'428.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'109.90 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen."

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 18 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 5'000.-- zu- züglich 5 % Zins seit 25. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

2. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 5'000.-- zu- züglich 5 % Zins seit 31. März 2008 als Genugtuung zu bezahlen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'427.-- Gutachten Fr. 6'252.65 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung B._____ Fr. unentgeltliche Vertretung A._____

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Geschädigten B._____ und A._____ (RA lic. iur. X._____) werden zu 3/4 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Geschädigten A._____ und B._____ (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- 19 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Geschädigten A._____ und B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich] − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri