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SB110515

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Zürich OG · 2011-11-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Verfahren und Berufungsanmeldung

E. 1.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erachtete den gesamten dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als nicht erwiesen, weshalb er einen vollumfänglichen Freispruch beantragte (Urk. 54). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung legte der Verteidiger dar, der Beschuldigte kämpfe um einen voll- ständigen Freispruch. Die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte sowie wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz hielten einer näheren Betrachtung nicht stand. Der Beschuldigte sei wohl Opfer einer Verwechslung und einer unglücklichen Polizeiaktion geworden (Urk. 69 S. 1).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufung oder Anschlussberu- fung.

E. 1.4 Der Geschädigte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

E. 2 die Nötigung zu einer Amtshandlung;

E. 2.1 Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte eine mehr- fache Tatbegehung mit der Begründung, dass nur ein Willensentschluss vorgele- gen habe (Urk. 52 S. 24). Dabei hat sie nicht berücksichtigt oder zumindest nicht erwähnt, dass Lehre und Rechtsprechung seit der Aufgabe des dogmatischen Konstrukts des fortgesetzten Deliktes nicht alleine auf das subjektive Element des Willens abstellen (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Aufl. Zürich 2006, S. 396 f.; BGE 116 IV 123, 117 IV 411). Für den Strafrahmen bzw. das Ver- schulden darf nämlich nicht wesentlich ins Gewicht fallen, ob sich jemand, der 100 Gramm Heroin besitzt, in einem Male zum Verkauf der Gesamtmenge oder in zwei Malen zum Verkauf von je 50 Gramm entschliesst. Sowohl von der Verwerf- lichkeit als auch vom Gefährdungspotential her könnte hier in beiden Fällen auf die eine oder andere Seite argumentiert werden. Massgebend ist deshalb kumula- tiv auch der räumliche und zeitliche Zusammenhang, welcher eine Mehrheit von Einzelakten objektiv als einheitliches Tun erscheinen lässt (BGE 118 IV 91, BGE 131 IV 94). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. B._____ hat keine Ge- samtbestellung einer Drogenmenge aufgegeben, welche sie in mehreren Malen abholte. Sie sagte vielmehr aus, sie habe einfach vorbeigehen können, wenn sie etwas gebraucht habe (Urk. 23/3 S. 5). Umgekehrt bestehen auf Seiten des Be- schuldigten auch keinerlei Hinweise, wonach sich er und die Mitbeschuldigte

- 23 - C._____ mittels eines einzigen Entschlusses entschieden hätten, B._____ insge- samt 10 Gramm Heroingemisch abzugeben. Der generelle Entschluss, Drogen- handel zu betreiben, ist für die Frage der Tatmehrheit ohnehin nicht entscheidend, denn ansonsten würden schwere Drogenhändler stets privilegiert.

E. 2.2 Auch in diesem Zusammenhang wirkt jedoch das Verschlechterungsverbot, weshalb diesbezüglich vom vorinstanzlichen Schuldspruch nicht abgewichen werden darf und der Beschuldigte "bloss" wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist.

3. Objektive und subjektive Tatschwere

E. 2.3 Die Vorinstanz hatte Zweifel am Sachverhalt der einfachen Körperverletzung und sprach den Beschuldigten deshalb von diesem Vorwurf frei (Urk. 52 S. 12 Ziff. 4.7.4.). Sie erachtete einen vorsätzlichen tätlichen Angriff des Beschuldigten als nicht erwiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schlag ge- gen die Rippe unabsichtlich während des späteren Handgemenges erfolgt sei. Somit verneinte die Vorinstanz sinngemäss auch die genannte Tatbestands- variante 3 von Art. 285 StGB und ging von der Variante 1 – Hinderung der Amts- handlung durch Gewalt – aus (Urk. 52 S. 13 Ziff. 5). Die Variante 2, Nötigung, ist nicht in der Anklage umschrieben, weshalb sie vorliegend entfällt.

- 8 -

E. 2.4 Wird ein Urteil lediglich vom Beschuldigten angefochten, darf ihn die Beru- fungsinstanz nicht schlechter stellen als die Vorinstanz (sogenannte reformatio in peius, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieses Gebot gilt allerdings lediglich hinsichtlich des Dispositivs und nicht hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz (Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 391 mit angegebenen Quellen). Mit anderen Worten, es bleibt mangels Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft und des Geschädigten D._____ einerseits beim Freispruch wegen einfacher Körperverletzung, anderer- seits ist im Rahmen von Art. 285 StGB demgegenüber erneut zu prüfen, ob der Beschuldigte den Geschädigten tätlich angegriffen hat oder nicht.

E. 3 Standpunkt des Beschuldigten

E. 3.1 Der Beschuldigte hat einen Polizeibeamten erheblich verletzt, auch wenn ein Rippenbruch in der Regel vollständig ausheilt und nur wenige Spätfolgen hat. Unter die Bestimmung von Art. 285 StGB fallen aber gewöhnlich tätliche Angriffe, welche keine oder geringere Verletzungen zur Folge haben (vgl. dazu die Kasuistik im Praxiskommentar StGB, Trechsel/Vest, Zürich/St. Gallen 2008, N 3 zu Art. 285 StGB). Insofern ist die objektive Tatschwere nicht mehr leicht. Subjek- tiv war die Handlung des Beschuldigten sehr verwerflich und zeugt von einem er- heblichen Charaktermangel. Angesichts der Anzahl der Polizeibeamten war ein Widerstand des Beschuldigten erkennbar sinnlos und sein Handeln bloss geprägt von falsch verstandener Ehre eines Kampfsportlers, sich nicht überwältigen zu lassen. Einerseits handelte es sich zwar nicht um eine von langer Hand geplanten Tat, andererseits sind solche unberechenbare Reaktionen eines Täters nicht we- niger gefährlich als eine geplante Tat. Die subjektiven Komponenten lassen die Tatschwere deshalb ebenso als nicht mehr leicht erscheinen. Allein für diese Tat ist eine Einsatzstrafe im Bereich von etwas mehr als fünf Monaten angezeigt.

E. 3.2 Zur Tatschwere des Drogenverkaufs hat sich bereits die Vorinstanz er- schöpfend geäussert. Es kann nichts Wesentliches beigefügt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 25). Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht selbst süchtig ist und keinerlei äusseren Druck oder Zwang zu solchen illegalen Handlungen hatte. Die Tatschwere ist aber angesichts der Menge von

- 24 - ca. 1,8 Gramm reinem Heroin noch leicht, weshalb gestützt auf die Tatkomponen- te asperiert von einer Strafe von insgesamt ca. sieben Monaten auszugehen ist.

4. Täterkomponenten Bei den täterbezogenen Verschuldenskomponenten fallen vor allem die beiden Vorstrafen ins Gewicht, wobei die zweite teilweise einschlägig ist (Urk. 53):

- Am 22. August 2001 wurde er wegen Urkundenfälschung und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten bestraft.

- Am 24 März 2009 bestrafte ihn das Zürcher Obergericht wegen betrügerischem Konkurs und mehrfachem Pfändungsbetrug sowie der Hinderung einer Amts- handlung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 53 S. 2). Weiter ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss vorgenanntem Urteil des Ober- gerichts wieder strafbar gemacht hat. Der Beschuldigte sagte zwar mehrfach aus, es tue ihm leid, dass sich der Polizei- beamte verletzt habe (Urk. 45 S. 6, Urk. 68 S. 9). Da er sich jedoch nicht gestän- dig zeigte, kann nicht von Reue oder Einsicht gesprochen werden, weshalb dem Beschuldigten in diesem Punkt nichts zugute gehalten werden kann. Entgegen der Vorinstanz kann dieses Verhalten jedoch noch nicht im Sinne einer Uneinsich- tigkeit als straferhöhend berücksichtigt werden. Nicht positiv ist zu werten, dass der Beschuldigte Sozialhilfebezüger ist, sich seinen Lebensunterhalt somit vom Staat bezahlen lässt, sich andererseits aber wiederholt nicht an staatliche Regeln und Gesetze hält. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, welche sich aller- dings nicht auf die Höhe der Strafe auswirken, kann auf die Erwägungen der Vo- rinstanz und die Ausführungen an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 26; Urk. 68 S. 1 ff.). Insgesamt führen die ge- schilderten Umstände zu einer Erhöhung der geschärften Einsatzstrafe (Ziff. 3.1. und 3.2. vorstehend) um ca. zwei Monate.

- 25 - Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 8 Monaten ist somit unter Berück- sichtigung des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen. Damit steht aber auch fest, dass die vom Verteidiger beantragte Strafe, welche deutlich unter acht Monaten liegen soll, dem Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen wäre (vgl. Prot. II S. 9). Entsprechend dem vorinstanzlichen Erkenntnis ist gestützt auf Art. 51 StGB festzuhalten, dass von der achtmonatigen Strafe 66 Tage bereits durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Strafart Angesichts der Vorstrafen und des Umstands, dass ein Delikt mit Körperverlet- zung verübt wurde, erscheint eine Geldstrafe der Tat und dem Verschulden nicht mehr angemessen, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Überdies bleibt festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Geld- strafe von 300 Tagessätzen offenbar ohne die erwünschte Wirkung geblieben ist, weshalb auch aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe nicht mehr als die angemessene Sanktionsart erscheint. VI. Vollzug Der Vorinstanz ist hinsichtlich ihrer Erwägungen zum bedingten Vollzug und zur schlechten Bewährungsprognose für den Beschuldigten beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 27 - 28). Ein unbeherrschter Charakter wie jener des Be- schuldigten lässt im Allgemeinen auch vermuten, dass eine blosse Warnstrafe nicht ausreicht, um den Täter in zukünftigen ähnlichen Situationen vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor dem Hindergrund der früheren Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Urk. 52 S. 28) muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte Mühe mit staatlichen Autoritäten hat und das Delinquieren während laufender Probezeit lässt nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte durch bedingte Strafen nicht vor weiterer Delinquenz abhalten lässt. Von beson- ders günstigen Umständen, welche gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend für einen erneuten Aufschub der Strafe Voraussetzung wären, kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

- 26 - VII. Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Barschaften

1. Aufgrund der Bestätigung der Verurteilung des Beschuldigten können ihm die beschlagnahmten Barschaften und Gegenstände nicht, wie vom Verteidiger im Zusammenhang mit einem Freispruch beantragt, herausgegeben werden.

2. Nach Angaben des Beschuldigten handelt es sich bei dem von der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis beschlagnahmten Bargeldbetrag von Fr. 3'840.-- und bei der von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Barschaft von Fr. 3'540.-- um sein Geld (Urk. 16/5 S. 6 f.). Diese Beträge sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine "definitive Beschlagnahme", wie die Vorinstanz verfügte, ist dabei nicht nötig, da das Gesetz nicht zwischen provisorischer und definitiver Beschlagnahme unter- scheidet, die Beschlagnahme im Übrigen als Sicherungsmassnahme nur von der Untersuchungsbehörde und nicht vom urteilenden Gericht angeordnet werden könnte.

3. Auch die sichergestellten Mobiltelefone sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zu verwerten und zur Kostendeckung heranzuziehen.

4. Das übrige Mobiltelefonzubehör, die 3 Yallo Starterkits und das Sunrise-Kit sowie das Orange Registrierungsformular sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herauszugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Entspre- chend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, soweit sie nicht mit den beschlagnahmten Vermögenswerten oder dem Erlös aus der Ver- wertung der beschlagnahmten Gegenstände gedeckt werden können, auf die Ge-

- 27 - richtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 3.3 Der Beschuldigte und die Verteidigung machen einen Sachverhaltsirrtum geltend: Der Beschuldigte habe nicht erkannt, dass es sich um Polizeibeamte ge- handelt habe (Urk. 46 Ziff. 4). Dieser Standpunkt steht in einem gewissen Wider- spruch zur Bestreitung des Tatbestands von Art. 285 StGB, denn hat der Be- schuldigte keinen tätlichen Angriff gemacht, würde es auch keine Rolle spielen, ob er die Eindringenden als Polizisten erkannt hat oder nicht. Immerhin kann der Sachverhaltsirrtum jedoch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ohne Gewaltanwendung) von Bedeutung sein.

- 10 -

E. 3.4 Der Verteidiger rügte die Verhaftungsaktion der Polizei als nicht adäquat und unverhältnismässig (Urk. 46 Ziff. 2). Der Polizeibeamte D._____ habe es richtig darauf angelegt, sich mit dem Beschuldigten anzulegen (Urk. 46 Ziff. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist glaubhaft, dass Sinn und Zweck des überfallartigen Vorgehens das Ausnützen des Überraschungseffekts war. Nach- dem gemäss Aussage der unmittelbar zuvor verhafteten Drogenabnehmerin B._____ in der Wohnung des Beschuldigten eine Drogenübergabe stattgefunden hatte, wollte die Polizei durch eine schnelle Aktion verhindern, dass der mutmass- liche Drogenverkäufer Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien beiseite schaffen konnte. Zudem gab die Mitangeschuldigte C._____ bei ihrer Verhaftung wahrheitswidrig an, dass sich niemand in der Wohnung befinde, machte aber durch lautes Schreien erkennbar, dass sich der Beschuldigte noch in der Woh- nung befand. Dies sind plausible Gründe für ein schnelles Eingreifen der Polizei. Im Weiteren ist es nicht nur lebensfremd, sondern es finden sich auch keine Hinweise in den Akten, weshalb der Polizeibeamte D._____ eine Konfronta- tion mit dem Beschuldigten gesucht haben soll.

E. 4 Würdigung der Aussagen

E. 4.1 Hinsichtlich der Unschuldsvermutung, der theoretischen Grundlagen der Aussagenwürdigung sowie der Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann in zustimmenden Sinne auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 5 - 8). Einzig ist zu bemerken, dass dem Ge- schädigten D._____ allein aufgrund der Tatsache, dass er als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde, nicht generell eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. Urk. 52 S. 7 Ziff. 4.3.).

E. 4.2 Zur Behauptung des Beschuldigten, die eindringenden Personen D._____, E._____ und F._____ nicht als Polizisten erkannt zu haben, hat bereits die Vo- rinstanz zutreffende Erwägungen gemacht, denen zuzustimmen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 8 f. Ziff. 4.6.). Der Beschuldigte gab sinngemäss vor, er habe gemeint, es seien Kriminelle der Mafia, welche in seine Wohnung eindrangen. Er habe bereits mehrere drohende Anrufe aus G._____ erhalten, wonach sie ihn umbringen würden (Urk. 16/2 S. 5, Urk. 68 S. 8 f.). Diese Schilderung erscheint

- 11 - äusserst unglaubhaft, zumal sich nicht einmal der Beschuldigte selber erklären kann, weshalb er ins Visier der Mafia hätte geraten sein können. Soweit der Be- schuldigte davon ausging, es würde sich bei den unvermittelt in die Wohnung ein- dringenden Polizeibeamten um Banditen handeln, hätte er sich wohl kaum ein- fach überwältigen lassen, sondern sich aktiv zur Wehr gesetzt. Dies bestritt er je- doch, indem er aussagte, nur die Polizei habe Gewalt angewendet und er sei le- diglich zurückgewichen und habe versucht, seinen Kopf zu schützen (Urk. 68 S. 11). Dazu offensichtlich in Widerspruch stehen somit seine Beteuerungen, die Polizisten hätten sich nicht als solche zu erkennen gegeben. Soweit er sich nicht aktiv gewehrt haben will, wäre die Tatsache des Erkennens der Polizei nicht von massgeblicher Bedeutung (vgl. oben Ziff. 3.2.) Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Schilderung betreffend die Mafia nur deshalb vorbrachte, um zu untermauern, dass er die Polizisten als solche nicht erkannt haben will.

E. 4.3 Die Aussagen des Beschuldigten weisen verschiedene Lügensignale auf.

E. 4.4 So schilderte der Beschuldigte die Verhaftung wie folgt: "Ich war im Wohnzimmer am TV sehen. Ich habe nur gehört, wie es einen Knall gegeben hatte. Danach bin ich aufgestanden und bin Richtung Türe gegangen. Ich habe nicht gewusst, dass es sich um die Polizei gehandelt hatte. Ich sah, wie einer eine Pistole in der Hand hielt. Ich fragte, was ist los. Darauf habe ich ihm ei- nen Teil von dieser Waffe weggenommen. Sie wissen ja, ich bin Kampfsportler. Ich wollte mich verteidigen, da ich nicht gewusst habe, dass es sich um die Polizei handelt. Als ich gesehen habe, dass es sich um die Polizei handelt, habe ich dann dieses kleine Teil der Waffe einem Funktionär der Polizei zurückgegeben" (Urk. 16/1 S. 5). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte den Vorfall inhaltlich schildert, passt eher zum Besuch eines freundlichen Vertreters als zu einer ge- planten, schnell ausgeführten hektischen Kommandoaktion der Polizei mit Tür- ramme, Tasereinsatz und handgreiflichem Geschehen. Einerseits will der Be- schuldigte damit die Dramatik abschwächen, alles als ruhig und normal darstellen, andererseits wirkt sein scheinbar nebensächlicher Hinweis, er sei Kampfsportler, implizit wie ein Eingeständnis, dass es zu einem Handgemenge gekommen war. Aus der Formulierung "darauf habe ich ihm einen Teil von dieser Waffe weg-

- 12 - genommen" lässt zudem nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte entgegen seiner Bestreitung den Polizeibeamten angegriffen hat. Der gegenteilige Schluss, der Polizist habe sich bei der Aktion freiwillig, d.h. ohne Gegenwehr einen Teil des Tasers wegnehmen lassen, erscheint völlig lebensfremd. Auch die angebliche Rückgabe des Waffenteils findet keine Stütze in den Akten: Dem Beschuldigten wurden ja Handschellen mit den Händen auf dem Rücken angelegt, was eine Übergabe von Hand zu Hand ausschliesst (Urk. 20/3 S. 2). Viel plausibler tönt demgegenüber die Aussage des Zeugen F._____, wonach er gesehen habe, wie der Taser auf den Boden geflogen sei und er ihn wieder aufgenommen habe und dass sie die Kartusche wieder gefunden hätten (Urk. 20/3 S. 3).

E. 4.5 Den Vorhalt, wonach er eine Kampfstellung eingenommen habe, um sich angesichts der drohenden Verhaftung zur Wehr zu setzen, bestritt der Beschul- digte in seiner ersten Einvernahme nicht – wie dies bei einem zu Unrecht Be- schuldigten im Normalfall zu erwarten wäre – sondern er erwiderte vielmehr: "Ich hatte Angst. Ein Mann hat mich mit der Pistole bedroht. Ich wollte mich verteidi- gen, da ich nicht gewusst habe, dass es sich um die Polizei handelte" (Urk. 16/1 S. 5). Sinngemäss ist dies ein Eingeständnis der Kampfstellung. Ein zu Unrecht Beschuldigter rechtfertigt sich nicht, sondern er bestreitet. Nicht so an dieser Stelle der Beschuldigte. Sehr detailliert und glaubhaft schildert der Zeuge E._____ die ersten Momente der Aktion: "Soweit ich mich erinnern kann, hat D._____ ihn [den Beschuldigten] angesprochen und gesagt, er solle zurückgehen und die Hände herunternehmen. Dem hat Herr A._____ keine Folge geleistet, im Gegenteil, er ging weiter auf den vordersten Mann, Herrn D._____, zu und hatte seine Hände in einer Kampfstel- lung gehabt." Sowohl D._____ als auch E._____ bestätigten somit die Kampfstel- lung des Beschuldigten.

E. 4.6 Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass er den Polizisten gegen die Rippen geschlagen habe, gab der Beschuldigte zur Antwort: "Nein, das habe ich nicht gemacht. Ich habe ihn nicht einmal berührt" (Urk. 16/1 S. 5). Dass es im Laufe der Verhaftung zu einem heftigen Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und mehreren Polizeibeamten gekommen war, ist ohne den geringsten Zweifel er-

- 13 - stellt. Auch der Beschuldigte sprach in späteren Einvernahmen von einem Ge- rangel oder einem Gemenge (Urk. 16/2 S. 6; Urk. 16/4 S. 2). Jedoch betonte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme im Berufungsverfahren, das Gerangel habe nicht zwischen ihm und den Polizisten stattgefunden, sondern eigentlich unter den Polizisten selber (Prot. II S. 9 ff.) Gleichzeitig gibt der Beschuldigte jedoch an, nach ein paar Sekunden sei der Polizist mit dem Ausweis gekommen. Er habe sich dann verhaften lassen. Hätte der Polizist ihm den Ausweis nicht gezeigt, wä- re seine Verhaftung nicht möglich gewesen, auch wenn es 50 Polizisten gewesen wären (Prot. II S. 12). Letztere Aussage ist einmal mehr eine masslose Übertrei- bung, genauso wie die Aussage des Beschuldigten, wenn er zuschlage, dann sei der Kontrahent tot. Solche Übertreibungen sind klare Lügensignale. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Geschädigten nicht einmal berührt, derart haltlos, dass es nur mit dem untauglichen Versuch des Beschuldigten erklärt werden kann, die Wahrheit abzustreiten bzw. zu ver- schleiern. Zu solch sachverhaltswidrigen, kategorischen Bestreitungen, lässt sich nur jemand hinreissen, der mit einem wahren Vorwurf konfrontiert wird. Es nützt dem Beschuldigten deshalb auch nichts, wenn er seine Aussage im Nachhinein anders interpretiert haben will.

E. 4.7 Der Geschädigte D._____ gab in seiner Einvernahme am 15. Dezember 2009 zu Protokoll, beim Eindringen in die Wohnung haben man "Polizei" gerufen und der Ausweis habe an einer Kette um den Hals gehangen (Urk. 18/3 S. 2). Er sei sich 100-%ig sicher, dass ihn der Beschuldigte als Polizist wahrgenommen habe (Urk. 18/3 S. 5).

E. 4.8 Die beiden Zeugen E._____ und F._____ bestätigten ausführlich und mit Nachdruck, dass sie "Polizei" und "Police" auf Englisch bzw. Französisch gerufen hätten (Urk. 19/3 S. 2; Urk. 20/3 S. 3). Man habe den Beschuldigten auch mit Namen angesprochen (Urk. 20/3 S. 3). E._____ gab zudem an, dass D._____ mit seinem Polizeiausweis in der Hand die Wohnung betreten habe (Urk. 19/3 S. 3). Sie hätten gesagt: "Herr A._____, Polizei, gönd si zrugg" (Urk. 10/3 S. 3 f.). F._____ erklärte, D._____ und E._____ hätten ihren Polizeiausweis an ihrer Kette um den Hals getragen (Urk. 20/3 S. 2). Angesichts dieser drei glaubhaften über-

- 14 - einstimmenden Aussagen der Polizisten ist erwiesen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich die Beamten nicht als Polizisten zu erkennen gege- ben hätten, nicht der Wahrheit entspricht (Urk. 16/2 S. 5).

E. 4.9 D._____ sagte aus, er sei in der Wohnung um die Ecke gekommen und ha- be den Beschuldigten in Kampfstellung angetroffen. Diese Kampfstellung des Be- schuldigten bestätigte auch der Zeuge E._____ (Urk. 19/3 S. 2). Als der Beschul- digte nach seinem Taser gegriffen habe, habe D._____ ein Knacken in den Rip- pen gespürt (Urk. 18/3 S. 2). Alles sei sehr schnell gegangen. Er habe grausame Schmerzen in den Rippen verspürt. Er sei dann mit dem Beschuldigten in einem Festhaltegriff zu Boden bzw. auf das Sofa hinunter gegangen. Er habe damit ver- hindern wollen, dass ihn der Beschuldigte ins Gesicht schlage. Zudem sei ihm vom Kampfsport her bekannt, dass man von Vorteil auf den Mann zugehe und nicht Abstand nehme (Urk. 18/3 S. 2 f.). Auf Nachfrage nach dem genauen Ablauf wiederholte der Geschädigte: "Ich kam um die Ecke und er stand in Kampf- stellung da. Er hat nach der Kartusche am Taser gegriffen und hat diesen erwischt, also die Kartusche. Dann ging alles sehr schnell. Einen Schlag in die Rippen und ich spürte noch ein Knacken." Er könne nicht sagen, ob es ein Fuss, ein Knie oder eine Hand gewesen sei. Er nehme an, der Beschuldigte habe mit dem Ellbogen oder mit der flachen Hand reingekickt. Es sei ein Schlag gewesen (Urk. 18/3 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe sich gegen die Verhaftung heftig ge- wehrt. Sie hätte zu dritt versucht, ihn zu arretieren. Wenn er ihn nicht mit dem Festhaltegriff zu Boden gebracht hätte, wäre es zu weiteren Schlägen gekommen. Letztlich habe man ihn dann aufgrund des Tasereinsatzes arretieren können (Urk. 18/3 S. 4).

E. 4.10 Der Verteidiger wendete ein, es sei nicht erklärbar, weshalb der Geschädig- te D._____ die Ausführung des Schlags nicht habe erkennen können (Urk. 46 S. 2 Ziff. 3). Es sei viel wahrscheinlicher, dass sich der Geschädigte die Verletzung erst in der darauf folgenden Rangelei in der Wohnung selbst zugefügt habe (Urk. 18/3 S. 3 Ziff. 3). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Der Geschä- digte D._____ spürte den Schlag und den daraus resultierenden Rippenbruch ge- nau und zwar zu Beginn des Einsatzes, als er dem Beschuldigten gegenüber-

- 15 - stand und dieser nach seinem Taser griff (Urk. 18/3). Zu jenem Zeitpunkt fand je- doch noch gar kein Gerangel statt, wodurch er sich den Rippenbruch hätte zuzie- hen können. Denn es ist mit Sicherheit nicht so, dass die Polizisten quasi kopflos in die Wohnung stürmten und unkoordiniert versuchten, sich auf den Beschuldig- ten zu stürzen. Vielmehr ist schon aufgrund der inneren Logik der Schilderung des Geschädigten D._____ Glauben zu schenken, dass der Schlag des Beschul- digten gerade der Auslöser für das weitere Vorgehen für dessen Verhaftung war (Urk. 18/3 S. 4 ff.) Der Beschuldigte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er Kampfsportler, Karate-Meister, sei (Urk. 16/1 S. 5; 16/2 S. 4, 16/4 S. 2). Er wusste somit als Kampfsportler sehr gut, wie man einen sehr schnellen und starken Schlag gegen die Rippen eines Opponenten ausführt. Weiter erklärte der Be- schuldigte wörtlich: "Ich wollte nicht zulassen, dass sie mich schnappen" (Urk. 16/2 S. 5) oder "es wäre nicht möglich gewesen, mich bändigen zu lassen; ich habe mich selbst ergeben" (Urk. 16/5 S. 6); "sogar mit dem Taser konnten die mich nicht bändigen; die Polizei (...) sind nicht fähig für so etwas" oder "wenn mich jemand angreift, dann wehre ich mich" (Urk. 16/6 S. 5). Seine zitierten Aus- sagen lassen somit zwanglos den Schluss zu, dass er nicht einfach tatenlos die Verhaftung über sich ergehen liess, sondern einen aktiven Schlag zwecks Ver- hinderung der Verhaftung ausführte. Genauso aktiv, wie er die Kartusche des Tasers abgerissen hatte. Auch wenn man selbst nicht Kampfsport betreibt ist es auch allgemein bekannt, dass ein Schlag eines Kampfsportlers innert Sekunden- bruchteilen ausgeführt werden kann. Das Ziel ist es ja, den Gegner durch einen schnellen Schlag zu überraschen. Der Umstand, dass der Geschädigte die Be- wegung des Schlages selbst nicht wahrgenommen hat, beispielsweise weil er sich auf den Griff des Beschuldigten nach dem Taser konzentrierte, legt die Ver- mutung nahe, dass der Schlag nicht aus Distanz, beispielsweise einer Entfernung von zwei Metern, wie etwa mit einem Fusskick, erfolgte, sondern vielmehr wie es auch der Geschädigte selbst schilderte, mit dem Ellbogen oder dem Arm, aus na- her Distanz. Dass sich der Geschädigte zudem über den Zeitpunkt des Schlags im Verlaufe der ganzen Verhaftungsaktion irrte, kann ausgeschlossen werden. Zwar ist bekannt, dass Zeugen häufig nicht imstande sind, gewisse Details in der richtigen zeitlichen Abfolge einzuordnen. Dies betrifft aber für gewöhnlich Details,

- 16 - welche Zeugen ohne grosse direkte Betroffenheit wahrgenommen haben. Ganz anders ein Schlag, welcher zu einem Rippenbruch führt. Ein solcher Vorfall bleibt im Gedächtnis haften, weil er mit einem heftigen, plötzlichen Schmerz verbunden ist. Wer einmal einen Knochenbruch erlitten hat, weiss auch genau, dass der Bruch hörbar ist, in der Regel erstaunlich laut. Die Aussage des Geschädigten vom lauten Knacken ist deshalb glaubhaft und deckt sich auch mit jener des Zeu- gen E._____. Weil der damit verbundene starke Schmerz kurzzeitig alle anderen Wahrnehmungen überlagert, kann sich ein Zeuge jeweils auch sehr gut an den genauen Moment der Verletzung erinnern. Der Geschädigte erwiderte auf die Frage, ob die Verletzung auch erst im Gerangel habe entstehen können: "Das ist unmöglich. Ich hörte das Knacken in meinen Rippen, bevor ich ihm mit dem Fest- haltegriff um den Hals hing. (...) Aufgrund dieses Schlages kam die Reaktion mit dem Festhaltegriff" (Urk. 18/3 S. 7). Ein Irrtum des Geschädigten über den Zeit- punkt des Bruchs ist aus diesen Gründen ausgeschlossen. Bliebe nur die Mög- lichkeit, dass der Polizeibeamte D._____ als Zeuge bewusst die Unwahrheit ge- sagt hat. Für eine solche Lüge fehlen jedoch irgendwelche Anhaltspunkte in den Aussagen des Geschädigten oder den Akten. Dass ein Polizeibeamter ohne be- sonderes Motiv oder vernünftigen Grund bewusst derartige Falschaussagen macht und so seine berufliche Karriere leichtfertig aufs Spiel setzt, ist sehr un- wahrscheinlich.

E. 4.11 Zu erwähnen ist, dass der Polizeibeamte E._____ das Knacken des Rip- penbruchs schilderte, nachdem er erwähnte, dass es nur unter grösstem Kraft- aufwand möglich gewesen sei, den Beschuldigten auf das Sofa zu drücken (Urk. 19/3 S. 2). An anderer Stelle gab E._____ demgegenüber zu Protokoll, der Geschädigte D._____ sei unmittelbar beim Beschuldigten gestanden. Er habe selbst nicht gesehen, ob der Beschuldigte einen Schlag ausgeführt habe oder nicht. Er sei einfach erschrocken, als er es knacksen gehört habe (Urk. 19/3 S. 3). Direkt nach dem Zeitpunkt des Knacken im gesamten Ablauf wurde der Zeuge E._____ jedenfalls nie befragt. Der Zeuge F._____ hatte weder ein Knacken ge- hört noch einen Schlag des Beschuldigten wahrgenommen (Urk. 20/3 S. 3). Aller- dings schilderte er auch, dass zuerst D._____, dann E._____ und als Dritter er

- 17 - selbst in die Wohnung eingedrungen seien (Urk. 20/3 S. 3). Diese Zeugenaussa- gen sind deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung.

E. 5 Fazit

E. 5.1 Auch wenn einzelne der genannten Auslegungsmomente und Indizien alleine betrachtet für einen Schuldspruch nicht ausreichen würden, so ergeben sie doch in einer Gesamtbetrachtung ein Bild, welches nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Diesem stimmigen Gesamtbild stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welche geprägt von Lügensignalen, insbesondere auch widersprüchlich sind und sich nicht zu einem logischen Gan- zen zusammenfügen lassen.

E. 5.2 Vielmehr ist erwiesen, dass sich die zivil gekleideten Polizeibeamten beim Eindringen in die Wohnung durch laute Rufe und mittels Polizeiausweise über ihre Polizeieigenschaft ausgewiesen hatten und der Beschuldigte dies erkannt hatte. Läge tatsächlich ein Sachverhaltsirrtum hinsichtlich der zivil gekleideten Polizei- beamten vor, hätte der Beschuldigte ein anderes Aussageverhalten gezeigt und sich nicht bezüglich des eigenen Verhaltens während der Polizeiaktion in Wider- sprüche verstrickt.

E. 5.3 Darüber hinaus kann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass sich der Beschuldigte gewaltsam gegen die Verhaftung wehrte. In diesem Punkt stimmen die eigenen Aussagen des Beschuldigten mit jenen der Polizeibeamten überein (Urk. 16/5 S. 6: "wenn ich gewusst hätte, dass es die Polizei ist, hätte ich mich nie gewehrt") . Mit vernünftigen Argumenten wäre ansonsten nicht erklärbar, weshalb drei Polizeibeamte unter Einsatz ihrer vollen Körperkräfte nötig waren, um dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen (Urk. 18/3 S. 4). Es wäre ab- wegig anzunehmen, dass die Polizisten nur deshalb so vorgingen, um allfälligen Widerstand präventiv zu verhindern. Mitunter ist es ja gerade das Ziel der Polizei, bei einem Einsatz eine Eskalation zu vermeiden, was es gerade widersinnig ma- chen würde, sich bei einer Verhaftsaktion nicht als Polizei erkennen zu geben.

- 18 -

E. 5.4 Schliesslich ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte einen Schlag ge- gen die Rippen des Geschädigten ausgeführt hat. Es spielt mithin für die Erfüllung des Tatbestands auch keine Rolle, dass der Schlag "bloss" zwecks Abwehr einer Verhaftung erfolgte.

E. 6 Rechtliche Würdigung

E. 6.1 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben das Verhalten des Beschuldigen zutreffend als Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu- zustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 18 - 19, Ziff. 1 - 4). Der Verteidiger hat denn auch keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vorgebracht, sondern ausschliesslich die Sachverhaltswür- digung gerügt. In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte mit seinem Schlag gegen den Geschädigten D._____ und der weiteren Gegenwehr das Ziel hatte, seine Verhaftung und damit eine Amtshandlung zu behindern, mit- unter direktvorsätzlich handelte.

E. 6.2 Der Beschuldigte ist dementsprechend anklagegemäss der Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 7 Vorwurf der Staatsanwaltschaft Gemäss Anklage habe der Beschuldigte zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 2009 und dem 9. November 2009 in der Wohnung an der …strasse … in H._____ insgesamt 10 Gramm Heroin mit ei- nem Reinheitsgrad von 18% der Drogenkonsumentin B._____ verkauft.

E. 8 Standpunkt des Beschuldigten und Würdigung

E. 8.1 Der Beschuldigte bestreitet, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er bzw. sein Verteidiger erachten die Drogenabnehmerin und Zeugin B._____ we- gen ihrer Drogensucht als nicht glaubhaft (Prot. II S. 14, Urk. 69 Ziff. 5). Die Aus- sagen der Zeugin B._____ erscheinen jedoch klar und präzise (Urk. 23/1, 23/2

- 19 - und 23/3). Irgendwelche Anzeichen von vernebeltem Geist oder Gedächtnis auf- grund langjährigen starken Drogenkonsums und sozialer Verwahrlosung fehlen in ihren Aussagen gänzlich. Es ist auch zu erwähnen, dass B._____ eine gutbezahl- te Arbeitsstelle als Marketing-Projektleiterin innehatte, was darauf schliessen lässt, dass sie sehr wohl zu zuverlässigen Aussagen imstande ist (Urk. 23/1 S. 5). Zudem wurde B._____ kurz vor ihrer Verhaftung von den Polizeibeamten beo- bachtet, wie sie das Mehrfamilienhaus, in welchem sich die Wohnung des Be- schuldigten befindet, betrat und kurz darauf wieder verliess. Da bei ihr ein Minigrip mit Heroin sichergestellt werden konnte, liegt auch die Vermutung nahe, dass sie diese Drogen von den Beschuldigten A._____ und C._____ kurz zuvor erworben hatte. Schliesslich hat C._____ zugegeben, dass B._____ an jenem Abend bei ihnen in der Wohnung Drogen erhalten habe (Urk. 17/5 S. 6).

E. 8.2 Angesichts dieser Beweislage kann es den Beschuldigten auch nicht entlas- ten, wenn die Mitbeschuldigte C._____ eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel in Abrede stellt. Zudem ist offensichtlich, dass sie aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten ein Motiv hat, den Beschuldig- ten zu entlasten. Schliesslich sind ihre entlastenden Aussagen aber ohnehin we- nig glaubhaft, da sie ursprünglich bestritten hat, B._____ Drogen verkauft zu ha- ben (Urk. 17/1 S. 2). Erst anlässlich ihrer dritten Einvernahme gab sie den Ver- kauf an B._____ zu (Urk. 17/4 S. 2). Hält man sich ferner vor Augen, dass es sich bei der Wohnung C._____ um eine kleine Wohnung handelt, ist die Aussage der in der gleichen Wohnung anwesenden Beschuldigten, er habe nichts vom Dro- genhandel der Mitbeschuldigten gemerkt, unglaubhaft.

E. 8.3 Bereits die Vorinstanz hat zu diesem Vorwurf alles Wesentliche ausgeführt. Ihre Darstellung überzeugt und lässt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte sehr wohl am Drogenverkauf an B._____ mitbeteiligt war (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 13 - 18, Ziff. 1.1. - 4).

E. 8.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sowohl der Verteidiger als auch der Beschuldigte erneut vor, der Belastung des Beschuldigten seitens der Drogenkonsumentin B._____ liege mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Ver- wechslung zugrunde (Urk. 68 S. 14, Urk. 69 Ziff. 5). Dabei lassen sowohl der Ver-

- 20 - teidiger als auch der Beschuldigte ausser Acht, dass B._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. November 2009 den Beschuldigten auf dem ihr vorgelegten Fotobogen eindeutig als ihren Drogenverkäufer identifizierte. Auf die Frage, wel- che Personen sie auf dem Fotobogen erkenne, antwortete B._____: "Ich kenne die Person auf Foto Nr. 6 als die Person, welche mir das Heroin heute Abend übergeben hat" (Urk. 23/1 S. 2). Es bestehen demnach keine Zweifel, dass B._____ den Beschuldigten als ihren Drogenverkäufer erkannte. Dass sie diese Angaben lediglich gemacht haben könnte, weil sie in der Wohnung ein Bild des Beschuldigten gesehen hat, mutet etwas gar abenteuerlich an. Zudem führte B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2009 aus, sie sei nicht in der Wohnung herumgelaufen und habe auch nicht die Sachen an der Wand angeschaut. Schon daher ergibt sich kein Hinweis darauf, dass B._____ den Beschuldigten nur von einem Foto her hätte kennen können. Nach- dem B._____ den Beschuldigten ganz eindeutig als ihren Drogenverkäufer er- kannte, ist auch der Erklärungsversuch der Verteidigung, beim Drogenverkäufer könnte es sich um den von der Mitbeschuldigten C._____ erwähnten "I._____" handeln, obsolet. Nebenbei bleibt noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte über ein eher prägnantes Aussehen verfügt und es daher unwahrscheinlich ist, dass ihn B._____ mit einem anderen Mann verwechselte.

E. 8.5 Insgesamt ist der Sachverhalt des Drogenverkaufs gemäss Anklageschrift gestützt auf die obigen Erwägungen rechtsgenügend erwiesen.

E. 9 Rechtliche Würdigung

E. 9.1 Diesbezüglich kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 20).

E. 9.2 Die inzwischen per 1. Juli 2011 geänderten Bestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes sind nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Be- strafung führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG wurden begrifflich und strukturell überarbeitet, inhaltlich aber nur marginal und vorliegend nicht relevant geändert (vgl. Botschaft BBl 2006 S. 8611 f.).

- 21 -

E. 9.3 Der Beschuldigte ist deshalb anklagegemäss der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs 4 und 5 aBetmG schuldig zu sprechen. IV. Verlängerung der Probezeit

1. Der Beschuldigte hat während der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom

24. März 2009 angesetzten Probezeit von zwei Jahren erneut delinquiert (Urk. 53).

2. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass heute eine schärfere Sanktion angeordnet wird (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite erscheint auch eine mildere Sanktion, d.h. eine blosse Verwarnung, angesichts der Schwere der erneuten Delikte nicht an- gemessen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 21 - 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die betreffende Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die zweijährige Probezeit wurde dem Beschuldigten am 26. März 2009 eröffnet und ist somit am 26. März 2011 abgelaufen. Damit ist die Probezeit ab der heutigen Eröffnung des Urteils um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). V. Strafzumessung Zur Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen zuzustimmen ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes fest- gehalten wird (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 24).

1. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist ge- mäss Bundesgericht der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Be-

- 22 - sonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als an- gemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss einer Strafzumessung entscheiden, wenn die Tat- und Täter- komponenten umfassend gewürdigt sind. In Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung des- halb seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Delikts- mehrheit stets vom ordentlichen Strafrahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE vom 5. Februar 2007, 6S.73/2006; BGE 136 IV 55). Insoweit ist die vor- instanzliche Erwägung zum Strafrahmen zu präzisieren (Urk. 52 S. 24 Ziff. 1.2.1.).

2. Mehrfacher Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 19. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. (…)
  3. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
  4. (…)
  5. (…)
  6. (…)
  7. (…)
  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Aufbewahrungsort: SA4-BM1, Lagernummer …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
  9. (…)
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …), nämlich - (…) - 1 Stellmesser werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. - 28 -
  11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 699.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  12. (…)
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.), − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG (Anklageziffer II).
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
  16. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  17. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
  18. März 2009 angesetzte Probezeit wird um ein Jahr ab heute verlängert.
  19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'840.-- sowie die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft von Fr. 3'540.-- (insgesamt Fr. 7'380.--; Lagerort Bezirksgerichtskasse, Beleg Nr. …) wird zur Deckung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten verwendet. - 29 -
  20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …), nämlich - 1 Mobiltelefon "Samsung", IMEI-Nr.: … - 1 Mobiltelefon "Nokia", IMEI-Nr.: … werden eingezogen und sind durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten. Der allfällige Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …) - 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: … - 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: … - 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: .. - 1 Orange Registrierungsformular, Rufnummer: … - 1 Sunrise-Kit, Rufnummer: … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft von der Bezirksge- richtkasse herausgegeben.
  22. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 11) wird bestätigt.
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  24. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  25. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro B-4 - 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an - den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro B-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon (gemäss Dispositivziffern 5 bis 7) - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
  26. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110515-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 23. November 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. April 2011 (DG100044)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. September 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 38). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52)

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,

- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG.

2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. März 2009 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'840.– sowie die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft von Fr. 3'540.– (insgesamt Fr. 7'380.–; Lagerort Kasse Bezirksgericht, Beleg Nr. …) wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Aufbewahrungs- ort: SA4-BM1, Lagernummer …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 be- schlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …), nämlich

- 1 Mobiltelefon "Samsung", IMEI-Nr.: …

- 1 Mobiltelefon "Nokia", IMEI-Nr.: … werden definitiv beschlagnahmt und sind durch die Bezirksgerichtskasse zu verwer- ten. Der allfällige Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 be- schlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …), nämlich

- 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: …

- 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: …

- 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: …

- 1 Orange Registrierungsformular, Rufnummer: …

- 1 Sunrise-Kit, Rufnummer: …

- 1 Stellmesser werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 699.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

11. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 5, Urk. 54):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19.4.2011 sei betreffend Dis- positiv Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und der Appellant sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Das Urteil der Vorinstanz sei zudem betreffend Dispositiv Ziffer 5 aufzuhe- ben und es sei von einer Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, angesetzten Probezeit abzusehen.

3. Das Urteil der Vorinstanz sei auch betreffend Dispositiv Ziffer 6, 8 und 9 auf- zuheben und es seien dem Appellanten die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'380.00 sowie die beschlagnahmten Mobiltelefone Starterkits (Sach- kaution … und …) herauszugeben.

4. Der Appellant sei für die erlittene Untersuchungshaft angemessen zu ent- schädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Erstinstanzliches Verfahren und Berufungsanmeldung 1.1. Am 29. September 2010 (Datum Eingang bei der Vorinstanz) erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anklage gegen den Beschuldigten wegen ein- facher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und

- 5 - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 38). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 19. April 2011 statt (Urk. 40, Prot. I S. 3). Das Einzel- gericht erkannte den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Beamte und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Freiheitsstrafe ohne Aufschub des Vollzugs (Urk. 47). Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Zudem wurde die Probezeit in Bezug auf eine frühere Strafe verlängert (Urk. 47). Das Urteil wurde zwar am selben Tag gefällt, jedoch nicht mündlich eröffnet, son- dern schriftlich zunächst im Dispositiv zugestellt (Urk. 47), welches vom amtlichen Verteidiger am 9. Mai 2011 empfangen wurde (Urk. 48/1). 1.2. Am 13. Mai 2011 (Datum Poststempel 12. Mai 2011), somit innert der zehn- tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO, meldete der Verteidiger des Beschuldigten Berufung an (Urk. 49). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 26. Juli 2011 zugestellt (Urk. 51/1). Die Berufungserklärung datiert vom 15. August 2011 (Poststempel 15. August 2011). Sie ist somit rechtzeitig am letzten Tag der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgt (Urk. 54). 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufung oder Anschlussberu- fung. 1.4. Der Geschädigte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

2. Berufungsverfahren Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 5. August 2011 ein. Mit Präsidial- verfügung vom 23. August 2011 wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 56). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf erneute Einvernahme der Zeugin B._____ und der Mitbeschuldigten C._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 26. September 2011 abgewiesen (Urk. 54 und 63). Zur Berufungsverhandlung am 23. November 2011 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 5).

- 6 - II. Beanstandungen und Teilrechtskraft

1. Beanstandungen 1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erachtete den gesamten dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als nicht erwiesen, weshalb er einen vollumfänglichen Freispruch beantragte (Urk. 54). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung legte der Verteidiger dar, der Beschuldigte kämpfe um einen voll- ständigen Freispruch. Die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte sowie wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz hielten einer näheren Betrachtung nicht stand. Der Beschuldigte sei wohl Opfer einer Verwechslung und einer unglücklichen Polizeiaktion geworden (Urk. 69 S. 1). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58).

2. Teilrechtskraft Nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Freispruch bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 52, Dispo- sitivziffer 2) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und -utensilien (Urk. 52, Dispositivziffer 7) und die angeordnete Vernichtung des Stellmessers (Urk. 52, Dispositivziffer 9, letzter Absatz). Gleiches gilt für die Kos- tenfestsetzung (Urk. 52, Dispositivziffer 10). In diesen Punkten ist der Entscheid des Einzelgerichts somit rechtskräftig geworden (Art. 402 StPO), was vorzumer- ken ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Gewalt und Drohung gegen Beamte

- 7 -

1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, anlässlich der Verhaftungsaktion am 9. November 2009, als die Polizeibeamten D._____, E._____ und F._____ gewaltsam in die Wohnung des Beschuldigten bzw. der Mitbeschuldigten C._____ eindrangen, den Polizisten D._____ mit einem Schlag gegen die Rippen angegriffen und sich der Verhaftung tätlich widersetzt zu haben. Der Geschädigte D._____ erlitt dabei einen Rippenbruch. Zum Anklagevorwurf im Detail kann auf die Anklageschrift und die zutreffenden diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38, Urk. 52 Ziff. 1.1.).

2. Gesetzlicher Tatbestand, Lehre und Rechtsprechung 2.1. Wer gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefug- nisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tät- lich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.2. Diese Bestimmung beinhaltet drei Tatbestandsvarianten:

1. Die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung;

2. die Nötigung zu einer Amtshandlung;

3. sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. 2.3. Die Vorinstanz hatte Zweifel am Sachverhalt der einfachen Körperverletzung und sprach den Beschuldigten deshalb von diesem Vorwurf frei (Urk. 52 S. 12 Ziff. 4.7.4.). Sie erachtete einen vorsätzlichen tätlichen Angriff des Beschuldigten als nicht erwiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schlag ge- gen die Rippe unabsichtlich während des späteren Handgemenges erfolgt sei. Somit verneinte die Vorinstanz sinngemäss auch die genannte Tatbestands- variante 3 von Art. 285 StGB und ging von der Variante 1 – Hinderung der Amts- handlung durch Gewalt – aus (Urk. 52 S. 13 Ziff. 5). Die Variante 2, Nötigung, ist nicht in der Anklage umschrieben, weshalb sie vorliegend entfällt.

- 8 - 2.4. Wird ein Urteil lediglich vom Beschuldigten angefochten, darf ihn die Beru- fungsinstanz nicht schlechter stellen als die Vorinstanz (sogenannte reformatio in peius, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieses Gebot gilt allerdings lediglich hinsichtlich des Dispositivs und nicht hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz (Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 391 mit angegebenen Quellen). Mit anderen Worten, es bleibt mangels Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft und des Geschädigten D._____ einerseits beim Freispruch wegen einfacher Körperverletzung, anderer- seits ist im Rahmen von Art. 285 StGB demgegenüber erneut zu prüfen, ob der Beschuldigte den Geschädigten tätlich angegriffen hat oder nicht.

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Verteidiger vertrat vor dem Einzelgericht die Auffassung, es bestünden erhebliche Zweifel am tätlichen Angriff des Beschuldigten (Urk. 46 Ziff. 4). Nicht ausdrücklich bestritten wurde demgegenüber, dass der Geschädigte im Laufe der Verhaftungsaktion einen Rippenbruch erlitt. Ob und inwieweit der Sachverhalt be- züglich der Tatbestandsvariante 1, Hinderung der Amtshandlung durch Gewalt, bestritten wurde, lässt sich den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz nicht entnehmen (Urk. 46). 3.2. Im Berufungsverfahren führte der Verteidiger aus, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigten dem Geschädigten D._____ zu Beginn der Verhaftung ei- nen Schlag verpasst habe. Vielmehr habe sich der Privatkläger den Rippenbruch im Gemenge zugezogen. Die Polizeiaktion sei hektisch abgelaufen. Der Fernse- her sei wohl ziemlich laut gelaufen, zudem habe es wohl laut geknallt, als die Polizei die Wohnungstüre gerammt habe. Es erscheine deshalb sehr plausibel, dass der gesundheitlich schwer angeschlagene Beschuldigte sowohl akustisch als auch visuell nicht sofort habe wahrnehmen können, dass es sich um Polizei- beamte handelte. Wer entspannt fernsehe, erschrecke ohne Zweifel erheblich, wenn mehrere "bewaffnete" Männer unvermittelt hereinstürzten. Es sei somit ver- ständlich, dass der Beschuldigte zuerst von einem Überfall ausgegangen sei und sich zuerst angemessen zur Wehr gesetzt habe, indem er einen Teil des Tasers dem Privatkläger aus der Hand geschlagen habe. Selbst wenn die Polizisten ihre

- 9 - Ausweise vorgezeigt hätten, so sei es aufgrund der tumultartigen Zustände und des schlechten Zustandes des Beschuldigten (u.a. Augenverletzung) nachvoll- ziehbar, dass er diese nicht sofort habe erkennen können. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte dem Geschädigten D._____ gegen dessen rechte Oberseite einen Schlag verpasst habe; vielmehr hätten sich die Polizeibeamten unvermittelt auf den Beschuldigten gestürzt und ihn zu Boden gedrückt, wo sich der Beschul- digte widerstandslos habe festnehmen lassen (Urk. 69 Ziff. 6). Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungs- verhandlung, er habe nicht realisiert, dass es sich bei den hereinstürmenden Männern um Polizisten gehandelt habe. Keiner der Polizisten habe erwähnt, dass sie von der Polizei seien. Erst am Schluss habe ein älterer Herr mit grauen Haaren gesagt, dass er von der Polizei sei. Daraufhin habe er sich auch verhaften lassen. Er habe gedacht, es würde sich um Männer der Mafia handeln, die in die Wohnung eindrangen. Er habe ein paar Monate vor seiner Verhaftung drohende Anrufe aus G._____ bekommen. Weshalb er diese Drohung bekommen habe, wisse er nicht. Vielleicht weil er ein Top-Sportler sei. Einen Schlag gegen den Pri- vatkläger habe er nicht ausgeführt. Wenn er geschlagen hätte, so wäre der Pri- vatkläger ja gestorben. Bei ihm sei fast jeder Schlag tödlich. Es sei jedoch mög- lich, dass sich der Privatkläger im Gerangel selber verletzt habe. Er habe keine Gewalt angewendet, sondern sei vielmehr zurückgewichen und habe versucht, seinen Kopf, insbesondere das Auge zu schützen. Hingegen habe die Polizei Gewalt angewendet (Urk. 68 S. 6 ff.). 3.3. Der Beschuldigte und die Verteidigung machen einen Sachverhaltsirrtum geltend: Der Beschuldigte habe nicht erkannt, dass es sich um Polizeibeamte ge- handelt habe (Urk. 46 Ziff. 4). Dieser Standpunkt steht in einem gewissen Wider- spruch zur Bestreitung des Tatbestands von Art. 285 StGB, denn hat der Be- schuldigte keinen tätlichen Angriff gemacht, würde es auch keine Rolle spielen, ob er die Eindringenden als Polizisten erkannt hat oder nicht. Immerhin kann der Sachverhaltsirrtum jedoch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ohne Gewaltanwendung) von Bedeutung sein.

- 10 - 3.4. Der Verteidiger rügte die Verhaftungsaktion der Polizei als nicht adäquat und unverhältnismässig (Urk. 46 Ziff. 2). Der Polizeibeamte D._____ habe es richtig darauf angelegt, sich mit dem Beschuldigten anzulegen (Urk. 46 Ziff. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist glaubhaft, dass Sinn und Zweck des überfallartigen Vorgehens das Ausnützen des Überraschungseffekts war. Nach- dem gemäss Aussage der unmittelbar zuvor verhafteten Drogenabnehmerin B._____ in der Wohnung des Beschuldigten eine Drogenübergabe stattgefunden hatte, wollte die Polizei durch eine schnelle Aktion verhindern, dass der mutmass- liche Drogenverkäufer Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien beiseite schaffen konnte. Zudem gab die Mitangeschuldigte C._____ bei ihrer Verhaftung wahrheitswidrig an, dass sich niemand in der Wohnung befinde, machte aber durch lautes Schreien erkennbar, dass sich der Beschuldigte noch in der Woh- nung befand. Dies sind plausible Gründe für ein schnelles Eingreifen der Polizei. Im Weiteren ist es nicht nur lebensfremd, sondern es finden sich auch keine Hinweise in den Akten, weshalb der Polizeibeamte D._____ eine Konfronta- tion mit dem Beschuldigten gesucht haben soll.

4. Würdigung der Aussagen 4.1. Hinsichtlich der Unschuldsvermutung, der theoretischen Grundlagen der Aussagenwürdigung sowie der Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann in zustimmenden Sinne auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 5 - 8). Einzig ist zu bemerken, dass dem Ge- schädigten D._____ allein aufgrund der Tatsache, dass er als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde, nicht generell eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. Urk. 52 S. 7 Ziff. 4.3.). 4.2. Zur Behauptung des Beschuldigten, die eindringenden Personen D._____, E._____ und F._____ nicht als Polizisten erkannt zu haben, hat bereits die Vo- rinstanz zutreffende Erwägungen gemacht, denen zuzustimmen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 8 f. Ziff. 4.6.). Der Beschuldigte gab sinngemäss vor, er habe gemeint, es seien Kriminelle der Mafia, welche in seine Wohnung eindrangen. Er habe bereits mehrere drohende Anrufe aus G._____ erhalten, wonach sie ihn umbringen würden (Urk. 16/2 S. 5, Urk. 68 S. 8 f.). Diese Schilderung erscheint

- 11 - äusserst unglaubhaft, zumal sich nicht einmal der Beschuldigte selber erklären kann, weshalb er ins Visier der Mafia hätte geraten sein können. Soweit der Be- schuldigte davon ausging, es würde sich bei den unvermittelt in die Wohnung ein- dringenden Polizeibeamten um Banditen handeln, hätte er sich wohl kaum ein- fach überwältigen lassen, sondern sich aktiv zur Wehr gesetzt. Dies bestritt er je- doch, indem er aussagte, nur die Polizei habe Gewalt angewendet und er sei le- diglich zurückgewichen und habe versucht, seinen Kopf zu schützen (Urk. 68 S. 11). Dazu offensichtlich in Widerspruch stehen somit seine Beteuerungen, die Polizisten hätten sich nicht als solche zu erkennen gegeben. Soweit er sich nicht aktiv gewehrt haben will, wäre die Tatsache des Erkennens der Polizei nicht von massgeblicher Bedeutung (vgl. oben Ziff. 3.2.) Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Schilderung betreffend die Mafia nur deshalb vorbrachte, um zu untermauern, dass er die Polizisten als solche nicht erkannt haben will. 4.3. Die Aussagen des Beschuldigten weisen verschiedene Lügensignale auf. 4.4. So schilderte der Beschuldigte die Verhaftung wie folgt: "Ich war im Wohnzimmer am TV sehen. Ich habe nur gehört, wie es einen Knall gegeben hatte. Danach bin ich aufgestanden und bin Richtung Türe gegangen. Ich habe nicht gewusst, dass es sich um die Polizei gehandelt hatte. Ich sah, wie einer eine Pistole in der Hand hielt. Ich fragte, was ist los. Darauf habe ich ihm ei- nen Teil von dieser Waffe weggenommen. Sie wissen ja, ich bin Kampfsportler. Ich wollte mich verteidigen, da ich nicht gewusst habe, dass es sich um die Polizei handelt. Als ich gesehen habe, dass es sich um die Polizei handelt, habe ich dann dieses kleine Teil der Waffe einem Funktionär der Polizei zurückgegeben" (Urk. 16/1 S. 5). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte den Vorfall inhaltlich schildert, passt eher zum Besuch eines freundlichen Vertreters als zu einer ge- planten, schnell ausgeführten hektischen Kommandoaktion der Polizei mit Tür- ramme, Tasereinsatz und handgreiflichem Geschehen. Einerseits will der Be- schuldigte damit die Dramatik abschwächen, alles als ruhig und normal darstellen, andererseits wirkt sein scheinbar nebensächlicher Hinweis, er sei Kampfsportler, implizit wie ein Eingeständnis, dass es zu einem Handgemenge gekommen war. Aus der Formulierung "darauf habe ich ihm einen Teil von dieser Waffe weg-

- 12 - genommen" lässt zudem nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte entgegen seiner Bestreitung den Polizeibeamten angegriffen hat. Der gegenteilige Schluss, der Polizist habe sich bei der Aktion freiwillig, d.h. ohne Gegenwehr einen Teil des Tasers wegnehmen lassen, erscheint völlig lebensfremd. Auch die angebliche Rückgabe des Waffenteils findet keine Stütze in den Akten: Dem Beschuldigten wurden ja Handschellen mit den Händen auf dem Rücken angelegt, was eine Übergabe von Hand zu Hand ausschliesst (Urk. 20/3 S. 2). Viel plausibler tönt demgegenüber die Aussage des Zeugen F._____, wonach er gesehen habe, wie der Taser auf den Boden geflogen sei und er ihn wieder aufgenommen habe und dass sie die Kartusche wieder gefunden hätten (Urk. 20/3 S. 3). 4.5. Den Vorhalt, wonach er eine Kampfstellung eingenommen habe, um sich angesichts der drohenden Verhaftung zur Wehr zu setzen, bestritt der Beschul- digte in seiner ersten Einvernahme nicht – wie dies bei einem zu Unrecht Be- schuldigten im Normalfall zu erwarten wäre – sondern er erwiderte vielmehr: "Ich hatte Angst. Ein Mann hat mich mit der Pistole bedroht. Ich wollte mich verteidi- gen, da ich nicht gewusst habe, dass es sich um die Polizei handelte" (Urk. 16/1 S. 5). Sinngemäss ist dies ein Eingeständnis der Kampfstellung. Ein zu Unrecht Beschuldigter rechtfertigt sich nicht, sondern er bestreitet. Nicht so an dieser Stelle der Beschuldigte. Sehr detailliert und glaubhaft schildert der Zeuge E._____ die ersten Momente der Aktion: "Soweit ich mich erinnern kann, hat D._____ ihn [den Beschuldigten] angesprochen und gesagt, er solle zurückgehen und die Hände herunternehmen. Dem hat Herr A._____ keine Folge geleistet, im Gegenteil, er ging weiter auf den vordersten Mann, Herrn D._____, zu und hatte seine Hände in einer Kampfstel- lung gehabt." Sowohl D._____ als auch E._____ bestätigten somit die Kampfstel- lung des Beschuldigten. 4.6. Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass er den Polizisten gegen die Rippen geschlagen habe, gab der Beschuldigte zur Antwort: "Nein, das habe ich nicht gemacht. Ich habe ihn nicht einmal berührt" (Urk. 16/1 S. 5). Dass es im Laufe der Verhaftung zu einem heftigen Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und mehreren Polizeibeamten gekommen war, ist ohne den geringsten Zweifel er-

- 13 - stellt. Auch der Beschuldigte sprach in späteren Einvernahmen von einem Ge- rangel oder einem Gemenge (Urk. 16/2 S. 6; Urk. 16/4 S. 2). Jedoch betonte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme im Berufungsverfahren, das Gerangel habe nicht zwischen ihm und den Polizisten stattgefunden, sondern eigentlich unter den Polizisten selber (Prot. II S. 9 ff.) Gleichzeitig gibt der Beschuldigte jedoch an, nach ein paar Sekunden sei der Polizist mit dem Ausweis gekommen. Er habe sich dann verhaften lassen. Hätte der Polizist ihm den Ausweis nicht gezeigt, wä- re seine Verhaftung nicht möglich gewesen, auch wenn es 50 Polizisten gewesen wären (Prot. II S. 12). Letztere Aussage ist einmal mehr eine masslose Übertrei- bung, genauso wie die Aussage des Beschuldigten, wenn er zuschlage, dann sei der Kontrahent tot. Solche Übertreibungen sind klare Lügensignale. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Geschädigten nicht einmal berührt, derart haltlos, dass es nur mit dem untauglichen Versuch des Beschuldigten erklärt werden kann, die Wahrheit abzustreiten bzw. zu ver- schleiern. Zu solch sachverhaltswidrigen, kategorischen Bestreitungen, lässt sich nur jemand hinreissen, der mit einem wahren Vorwurf konfrontiert wird. Es nützt dem Beschuldigten deshalb auch nichts, wenn er seine Aussage im Nachhinein anders interpretiert haben will. 4.7. Der Geschädigte D._____ gab in seiner Einvernahme am 15. Dezember 2009 zu Protokoll, beim Eindringen in die Wohnung haben man "Polizei" gerufen und der Ausweis habe an einer Kette um den Hals gehangen (Urk. 18/3 S. 2). Er sei sich 100-%ig sicher, dass ihn der Beschuldigte als Polizist wahrgenommen habe (Urk. 18/3 S. 5). 4.8. Die beiden Zeugen E._____ und F._____ bestätigten ausführlich und mit Nachdruck, dass sie "Polizei" und "Police" auf Englisch bzw. Französisch gerufen hätten (Urk. 19/3 S. 2; Urk. 20/3 S. 3). Man habe den Beschuldigten auch mit Namen angesprochen (Urk. 20/3 S. 3). E._____ gab zudem an, dass D._____ mit seinem Polizeiausweis in der Hand die Wohnung betreten habe (Urk. 19/3 S. 3). Sie hätten gesagt: "Herr A._____, Polizei, gönd si zrugg" (Urk. 10/3 S. 3 f.). F._____ erklärte, D._____ und E._____ hätten ihren Polizeiausweis an ihrer Kette um den Hals getragen (Urk. 20/3 S. 2). Angesichts dieser drei glaubhaften über-

- 14 - einstimmenden Aussagen der Polizisten ist erwiesen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich die Beamten nicht als Polizisten zu erkennen gege- ben hätten, nicht der Wahrheit entspricht (Urk. 16/2 S. 5). 4.9. D._____ sagte aus, er sei in der Wohnung um die Ecke gekommen und ha- be den Beschuldigten in Kampfstellung angetroffen. Diese Kampfstellung des Be- schuldigten bestätigte auch der Zeuge E._____ (Urk. 19/3 S. 2). Als der Beschul- digte nach seinem Taser gegriffen habe, habe D._____ ein Knacken in den Rip- pen gespürt (Urk. 18/3 S. 2). Alles sei sehr schnell gegangen. Er habe grausame Schmerzen in den Rippen verspürt. Er sei dann mit dem Beschuldigten in einem Festhaltegriff zu Boden bzw. auf das Sofa hinunter gegangen. Er habe damit ver- hindern wollen, dass ihn der Beschuldigte ins Gesicht schlage. Zudem sei ihm vom Kampfsport her bekannt, dass man von Vorteil auf den Mann zugehe und nicht Abstand nehme (Urk. 18/3 S. 2 f.). Auf Nachfrage nach dem genauen Ablauf wiederholte der Geschädigte: "Ich kam um die Ecke und er stand in Kampf- stellung da. Er hat nach der Kartusche am Taser gegriffen und hat diesen erwischt, also die Kartusche. Dann ging alles sehr schnell. Einen Schlag in die Rippen und ich spürte noch ein Knacken." Er könne nicht sagen, ob es ein Fuss, ein Knie oder eine Hand gewesen sei. Er nehme an, der Beschuldigte habe mit dem Ellbogen oder mit der flachen Hand reingekickt. Es sei ein Schlag gewesen (Urk. 18/3 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe sich gegen die Verhaftung heftig ge- wehrt. Sie hätte zu dritt versucht, ihn zu arretieren. Wenn er ihn nicht mit dem Festhaltegriff zu Boden gebracht hätte, wäre es zu weiteren Schlägen gekommen. Letztlich habe man ihn dann aufgrund des Tasereinsatzes arretieren können (Urk. 18/3 S. 4). 4.10. Der Verteidiger wendete ein, es sei nicht erklärbar, weshalb der Geschädig- te D._____ die Ausführung des Schlags nicht habe erkennen können (Urk. 46 S. 2 Ziff. 3). Es sei viel wahrscheinlicher, dass sich der Geschädigte die Verletzung erst in der darauf folgenden Rangelei in der Wohnung selbst zugefügt habe (Urk. 18/3 S. 3 Ziff. 3). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Der Geschä- digte D._____ spürte den Schlag und den daraus resultierenden Rippenbruch ge- nau und zwar zu Beginn des Einsatzes, als er dem Beschuldigten gegenüber-

- 15 - stand und dieser nach seinem Taser griff (Urk. 18/3). Zu jenem Zeitpunkt fand je- doch noch gar kein Gerangel statt, wodurch er sich den Rippenbruch hätte zuzie- hen können. Denn es ist mit Sicherheit nicht so, dass die Polizisten quasi kopflos in die Wohnung stürmten und unkoordiniert versuchten, sich auf den Beschuldig- ten zu stürzen. Vielmehr ist schon aufgrund der inneren Logik der Schilderung des Geschädigten D._____ Glauben zu schenken, dass der Schlag des Beschul- digten gerade der Auslöser für das weitere Vorgehen für dessen Verhaftung war (Urk. 18/3 S. 4 ff.) Der Beschuldigte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er Kampfsportler, Karate-Meister, sei (Urk. 16/1 S. 5; 16/2 S. 4, 16/4 S. 2). Er wusste somit als Kampfsportler sehr gut, wie man einen sehr schnellen und starken Schlag gegen die Rippen eines Opponenten ausführt. Weiter erklärte der Be- schuldigte wörtlich: "Ich wollte nicht zulassen, dass sie mich schnappen" (Urk. 16/2 S. 5) oder "es wäre nicht möglich gewesen, mich bändigen zu lassen; ich habe mich selbst ergeben" (Urk. 16/5 S. 6); "sogar mit dem Taser konnten die mich nicht bändigen; die Polizei (...) sind nicht fähig für so etwas" oder "wenn mich jemand angreift, dann wehre ich mich" (Urk. 16/6 S. 5). Seine zitierten Aus- sagen lassen somit zwanglos den Schluss zu, dass er nicht einfach tatenlos die Verhaftung über sich ergehen liess, sondern einen aktiven Schlag zwecks Ver- hinderung der Verhaftung ausführte. Genauso aktiv, wie er die Kartusche des Tasers abgerissen hatte. Auch wenn man selbst nicht Kampfsport betreibt ist es auch allgemein bekannt, dass ein Schlag eines Kampfsportlers innert Sekunden- bruchteilen ausgeführt werden kann. Das Ziel ist es ja, den Gegner durch einen schnellen Schlag zu überraschen. Der Umstand, dass der Geschädigte die Be- wegung des Schlages selbst nicht wahrgenommen hat, beispielsweise weil er sich auf den Griff des Beschuldigten nach dem Taser konzentrierte, legt die Ver- mutung nahe, dass der Schlag nicht aus Distanz, beispielsweise einer Entfernung von zwei Metern, wie etwa mit einem Fusskick, erfolgte, sondern vielmehr wie es auch der Geschädigte selbst schilderte, mit dem Ellbogen oder dem Arm, aus na- her Distanz. Dass sich der Geschädigte zudem über den Zeitpunkt des Schlags im Verlaufe der ganzen Verhaftungsaktion irrte, kann ausgeschlossen werden. Zwar ist bekannt, dass Zeugen häufig nicht imstande sind, gewisse Details in der richtigen zeitlichen Abfolge einzuordnen. Dies betrifft aber für gewöhnlich Details,

- 16 - welche Zeugen ohne grosse direkte Betroffenheit wahrgenommen haben. Ganz anders ein Schlag, welcher zu einem Rippenbruch führt. Ein solcher Vorfall bleibt im Gedächtnis haften, weil er mit einem heftigen, plötzlichen Schmerz verbunden ist. Wer einmal einen Knochenbruch erlitten hat, weiss auch genau, dass der Bruch hörbar ist, in der Regel erstaunlich laut. Die Aussage des Geschädigten vom lauten Knacken ist deshalb glaubhaft und deckt sich auch mit jener des Zeu- gen E._____. Weil der damit verbundene starke Schmerz kurzzeitig alle anderen Wahrnehmungen überlagert, kann sich ein Zeuge jeweils auch sehr gut an den genauen Moment der Verletzung erinnern. Der Geschädigte erwiderte auf die Frage, ob die Verletzung auch erst im Gerangel habe entstehen können: "Das ist unmöglich. Ich hörte das Knacken in meinen Rippen, bevor ich ihm mit dem Fest- haltegriff um den Hals hing. (...) Aufgrund dieses Schlages kam die Reaktion mit dem Festhaltegriff" (Urk. 18/3 S. 7). Ein Irrtum des Geschädigten über den Zeit- punkt des Bruchs ist aus diesen Gründen ausgeschlossen. Bliebe nur die Mög- lichkeit, dass der Polizeibeamte D._____ als Zeuge bewusst die Unwahrheit ge- sagt hat. Für eine solche Lüge fehlen jedoch irgendwelche Anhaltspunkte in den Aussagen des Geschädigten oder den Akten. Dass ein Polizeibeamter ohne be- sonderes Motiv oder vernünftigen Grund bewusst derartige Falschaussagen macht und so seine berufliche Karriere leichtfertig aufs Spiel setzt, ist sehr un- wahrscheinlich. 4.11. Zu erwähnen ist, dass der Polizeibeamte E._____ das Knacken des Rip- penbruchs schilderte, nachdem er erwähnte, dass es nur unter grösstem Kraft- aufwand möglich gewesen sei, den Beschuldigten auf das Sofa zu drücken (Urk. 19/3 S. 2). An anderer Stelle gab E._____ demgegenüber zu Protokoll, der Geschädigte D._____ sei unmittelbar beim Beschuldigten gestanden. Er habe selbst nicht gesehen, ob der Beschuldigte einen Schlag ausgeführt habe oder nicht. Er sei einfach erschrocken, als er es knacksen gehört habe (Urk. 19/3 S. 3). Direkt nach dem Zeitpunkt des Knacken im gesamten Ablauf wurde der Zeuge E._____ jedenfalls nie befragt. Der Zeuge F._____ hatte weder ein Knacken ge- hört noch einen Schlag des Beschuldigten wahrgenommen (Urk. 20/3 S. 3). Aller- dings schilderte er auch, dass zuerst D._____, dann E._____ und als Dritter er

- 17 - selbst in die Wohnung eingedrungen seien (Urk. 20/3 S. 3). Diese Zeugenaussa- gen sind deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung.

5. Fazit 5.1. Auch wenn einzelne der genannten Auslegungsmomente und Indizien alleine betrachtet für einen Schuldspruch nicht ausreichen würden, so ergeben sie doch in einer Gesamtbetrachtung ein Bild, welches nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Diesem stimmigen Gesamtbild stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welche geprägt von Lügensignalen, insbesondere auch widersprüchlich sind und sich nicht zu einem logischen Gan- zen zusammenfügen lassen. 5.2. Vielmehr ist erwiesen, dass sich die zivil gekleideten Polizeibeamten beim Eindringen in die Wohnung durch laute Rufe und mittels Polizeiausweise über ihre Polizeieigenschaft ausgewiesen hatten und der Beschuldigte dies erkannt hatte. Läge tatsächlich ein Sachverhaltsirrtum hinsichtlich der zivil gekleideten Polizei- beamten vor, hätte der Beschuldigte ein anderes Aussageverhalten gezeigt und sich nicht bezüglich des eigenen Verhaltens während der Polizeiaktion in Wider- sprüche verstrickt. 5.3. Darüber hinaus kann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass sich der Beschuldigte gewaltsam gegen die Verhaftung wehrte. In diesem Punkt stimmen die eigenen Aussagen des Beschuldigten mit jenen der Polizeibeamten überein (Urk. 16/5 S. 6: "wenn ich gewusst hätte, dass es die Polizei ist, hätte ich mich nie gewehrt") . Mit vernünftigen Argumenten wäre ansonsten nicht erklärbar, weshalb drei Polizeibeamte unter Einsatz ihrer vollen Körperkräfte nötig waren, um dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen (Urk. 18/3 S. 4). Es wäre ab- wegig anzunehmen, dass die Polizisten nur deshalb so vorgingen, um allfälligen Widerstand präventiv zu verhindern. Mitunter ist es ja gerade das Ziel der Polizei, bei einem Einsatz eine Eskalation zu vermeiden, was es gerade widersinnig ma- chen würde, sich bei einer Verhaftsaktion nicht als Polizei erkennen zu geben.

- 18 - 5.4. Schliesslich ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte einen Schlag ge- gen die Rippen des Geschädigten ausgeführt hat. Es spielt mithin für die Erfüllung des Tatbestands auch keine Rolle, dass der Schlag "bloss" zwecks Abwehr einer Verhaftung erfolgte.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben das Verhalten des Beschuldigen zutreffend als Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu- zustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 18 - 19, Ziff. 1 - 4). Der Verteidiger hat denn auch keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vorgebracht, sondern ausschliesslich die Sachverhaltswür- digung gerügt. In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte mit seinem Schlag gegen den Geschädigten D._____ und der weiteren Gegenwehr das Ziel hatte, seine Verhaftung und damit eine Amtshandlung zu behindern, mit- unter direktvorsätzlich handelte. 6.2. Der Beschuldigte ist dementsprechend anklagegemäss der Gewalt gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

7. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Gemäss Anklage habe der Beschuldigte zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 2009 und dem 9. November 2009 in der Wohnung an der …strasse … in H._____ insgesamt 10 Gramm Heroin mit ei- nem Reinheitsgrad von 18% der Drogenkonsumentin B._____ verkauft.

8. Standpunkt des Beschuldigten und Würdigung 8.1. Der Beschuldigte bestreitet, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er bzw. sein Verteidiger erachten die Drogenabnehmerin und Zeugin B._____ we- gen ihrer Drogensucht als nicht glaubhaft (Prot. II S. 14, Urk. 69 Ziff. 5). Die Aus- sagen der Zeugin B._____ erscheinen jedoch klar und präzise (Urk. 23/1, 23/2

- 19 - und 23/3). Irgendwelche Anzeichen von vernebeltem Geist oder Gedächtnis auf- grund langjährigen starken Drogenkonsums und sozialer Verwahrlosung fehlen in ihren Aussagen gänzlich. Es ist auch zu erwähnen, dass B._____ eine gutbezahl- te Arbeitsstelle als Marketing-Projektleiterin innehatte, was darauf schliessen lässt, dass sie sehr wohl zu zuverlässigen Aussagen imstande ist (Urk. 23/1 S. 5). Zudem wurde B._____ kurz vor ihrer Verhaftung von den Polizeibeamten beo- bachtet, wie sie das Mehrfamilienhaus, in welchem sich die Wohnung des Be- schuldigten befindet, betrat und kurz darauf wieder verliess. Da bei ihr ein Minigrip mit Heroin sichergestellt werden konnte, liegt auch die Vermutung nahe, dass sie diese Drogen von den Beschuldigten A._____ und C._____ kurz zuvor erworben hatte. Schliesslich hat C._____ zugegeben, dass B._____ an jenem Abend bei ihnen in der Wohnung Drogen erhalten habe (Urk. 17/5 S. 6). 8.2. Angesichts dieser Beweislage kann es den Beschuldigten auch nicht entlas- ten, wenn die Mitbeschuldigte C._____ eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel in Abrede stellt. Zudem ist offensichtlich, dass sie aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten ein Motiv hat, den Beschuldig- ten zu entlasten. Schliesslich sind ihre entlastenden Aussagen aber ohnehin we- nig glaubhaft, da sie ursprünglich bestritten hat, B._____ Drogen verkauft zu ha- ben (Urk. 17/1 S. 2). Erst anlässlich ihrer dritten Einvernahme gab sie den Ver- kauf an B._____ zu (Urk. 17/4 S. 2). Hält man sich ferner vor Augen, dass es sich bei der Wohnung C._____ um eine kleine Wohnung handelt, ist die Aussage der in der gleichen Wohnung anwesenden Beschuldigten, er habe nichts vom Dro- genhandel der Mitbeschuldigten gemerkt, unglaubhaft. 8.3. Bereits die Vorinstanz hat zu diesem Vorwurf alles Wesentliche ausgeführt. Ihre Darstellung überzeugt und lässt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte sehr wohl am Drogenverkauf an B._____ mitbeteiligt war (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 13 - 18, Ziff. 1.1. - 4). 8.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sowohl der Verteidiger als auch der Beschuldigte erneut vor, der Belastung des Beschuldigten seitens der Drogenkonsumentin B._____ liege mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Ver- wechslung zugrunde (Urk. 68 S. 14, Urk. 69 Ziff. 5). Dabei lassen sowohl der Ver-

- 20 - teidiger als auch der Beschuldigte ausser Acht, dass B._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. November 2009 den Beschuldigten auf dem ihr vorgelegten Fotobogen eindeutig als ihren Drogenverkäufer identifizierte. Auf die Frage, wel- che Personen sie auf dem Fotobogen erkenne, antwortete B._____: "Ich kenne die Person auf Foto Nr. 6 als die Person, welche mir das Heroin heute Abend übergeben hat" (Urk. 23/1 S. 2). Es bestehen demnach keine Zweifel, dass B._____ den Beschuldigten als ihren Drogenverkäufer erkannte. Dass sie diese Angaben lediglich gemacht haben könnte, weil sie in der Wohnung ein Bild des Beschuldigten gesehen hat, mutet etwas gar abenteuerlich an. Zudem führte B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2009 aus, sie sei nicht in der Wohnung herumgelaufen und habe auch nicht die Sachen an der Wand angeschaut. Schon daher ergibt sich kein Hinweis darauf, dass B._____ den Beschuldigten nur von einem Foto her hätte kennen können. Nach- dem B._____ den Beschuldigten ganz eindeutig als ihren Drogenverkäufer er- kannte, ist auch der Erklärungsversuch der Verteidigung, beim Drogenverkäufer könnte es sich um den von der Mitbeschuldigten C._____ erwähnten "I._____" handeln, obsolet. Nebenbei bleibt noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte über ein eher prägnantes Aussehen verfügt und es daher unwahrscheinlich ist, dass ihn B._____ mit einem anderen Mann verwechselte. 8.5. Insgesamt ist der Sachverhalt des Drogenverkaufs gemäss Anklageschrift gestützt auf die obigen Erwägungen rechtsgenügend erwiesen.

9. Rechtliche Würdigung 9.1. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 20). 9.2. Die inzwischen per 1. Juli 2011 geänderten Bestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes sind nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Be- strafung führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG wurden begrifflich und strukturell überarbeitet, inhaltlich aber nur marginal und vorliegend nicht relevant geändert (vgl. Botschaft BBl 2006 S. 8611 f.).

- 21 - 9.3. Der Beschuldigte ist deshalb anklagegemäss der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs 4 und 5 aBetmG schuldig zu sprechen. IV. Verlängerung der Probezeit

1. Der Beschuldigte hat während der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom

24. März 2009 angesetzten Probezeit von zwei Jahren erneut delinquiert (Urk. 53).

2. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass heute eine schärfere Sanktion angeordnet wird (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite erscheint auch eine mildere Sanktion, d.h. eine blosse Verwarnung, angesichts der Schwere der erneuten Delikte nicht an- gemessen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 21 - 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die betreffende Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die zweijährige Probezeit wurde dem Beschuldigten am 26. März 2009 eröffnet und ist somit am 26. März 2011 abgelaufen. Damit ist die Probezeit ab der heutigen Eröffnung des Urteils um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). V. Strafzumessung Zur Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen zuzustimmen ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes fest- gehalten wird (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 24).

1. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist ge- mäss Bundesgericht der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Be-

- 22 - sonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als an- gemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss einer Strafzumessung entscheiden, wenn die Tat- und Täter- komponenten umfassend gewürdigt sind. In Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung des- halb seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Delikts- mehrheit stets vom ordentlichen Strafrahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE vom 5. Februar 2007, 6S.73/2006; BGE 136 IV 55). Insoweit ist die vor- instanzliche Erwägung zum Strafrahmen zu präzisieren (Urk. 52 S. 24 Ziff. 1.2.1.).

2. Mehrfacher Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte eine mehr- fache Tatbegehung mit der Begründung, dass nur ein Willensentschluss vorgele- gen habe (Urk. 52 S. 24). Dabei hat sie nicht berücksichtigt oder zumindest nicht erwähnt, dass Lehre und Rechtsprechung seit der Aufgabe des dogmatischen Konstrukts des fortgesetzten Deliktes nicht alleine auf das subjektive Element des Willens abstellen (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Aufl. Zürich 2006, S. 396 f.; BGE 116 IV 123, 117 IV 411). Für den Strafrahmen bzw. das Ver- schulden darf nämlich nicht wesentlich ins Gewicht fallen, ob sich jemand, der 100 Gramm Heroin besitzt, in einem Male zum Verkauf der Gesamtmenge oder in zwei Malen zum Verkauf von je 50 Gramm entschliesst. Sowohl von der Verwerf- lichkeit als auch vom Gefährdungspotential her könnte hier in beiden Fällen auf die eine oder andere Seite argumentiert werden. Massgebend ist deshalb kumula- tiv auch der räumliche und zeitliche Zusammenhang, welcher eine Mehrheit von Einzelakten objektiv als einheitliches Tun erscheinen lässt (BGE 118 IV 91, BGE 131 IV 94). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. B._____ hat keine Ge- samtbestellung einer Drogenmenge aufgegeben, welche sie in mehreren Malen abholte. Sie sagte vielmehr aus, sie habe einfach vorbeigehen können, wenn sie etwas gebraucht habe (Urk. 23/3 S. 5). Umgekehrt bestehen auf Seiten des Be- schuldigten auch keinerlei Hinweise, wonach sich er und die Mitbeschuldigte

- 23 - C._____ mittels eines einzigen Entschlusses entschieden hätten, B._____ insge- samt 10 Gramm Heroingemisch abzugeben. Der generelle Entschluss, Drogen- handel zu betreiben, ist für die Frage der Tatmehrheit ohnehin nicht entscheidend, denn ansonsten würden schwere Drogenhändler stets privilegiert. 2.2. Auch in diesem Zusammenhang wirkt jedoch das Verschlechterungsverbot, weshalb diesbezüglich vom vorinstanzlichen Schuldspruch nicht abgewichen werden darf und der Beschuldigte "bloss" wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist.

3. Objektive und subjektive Tatschwere 3.1. Der Beschuldigte hat einen Polizeibeamten erheblich verletzt, auch wenn ein Rippenbruch in der Regel vollständig ausheilt und nur wenige Spätfolgen hat. Unter die Bestimmung von Art. 285 StGB fallen aber gewöhnlich tätliche Angriffe, welche keine oder geringere Verletzungen zur Folge haben (vgl. dazu die Kasuistik im Praxiskommentar StGB, Trechsel/Vest, Zürich/St. Gallen 2008, N 3 zu Art. 285 StGB). Insofern ist die objektive Tatschwere nicht mehr leicht. Subjek- tiv war die Handlung des Beschuldigten sehr verwerflich und zeugt von einem er- heblichen Charaktermangel. Angesichts der Anzahl der Polizeibeamten war ein Widerstand des Beschuldigten erkennbar sinnlos und sein Handeln bloss geprägt von falsch verstandener Ehre eines Kampfsportlers, sich nicht überwältigen zu lassen. Einerseits handelte es sich zwar nicht um eine von langer Hand geplanten Tat, andererseits sind solche unberechenbare Reaktionen eines Täters nicht we- niger gefährlich als eine geplante Tat. Die subjektiven Komponenten lassen die Tatschwere deshalb ebenso als nicht mehr leicht erscheinen. Allein für diese Tat ist eine Einsatzstrafe im Bereich von etwas mehr als fünf Monaten angezeigt. 3.2. Zur Tatschwere des Drogenverkaufs hat sich bereits die Vorinstanz er- schöpfend geäussert. Es kann nichts Wesentliches beigefügt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 52 S. 25). Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht selbst süchtig ist und keinerlei äusseren Druck oder Zwang zu solchen illegalen Handlungen hatte. Die Tatschwere ist aber angesichts der Menge von

- 24 - ca. 1,8 Gramm reinem Heroin noch leicht, weshalb gestützt auf die Tatkomponen- te asperiert von einer Strafe von insgesamt ca. sieben Monaten auszugehen ist.

4. Täterkomponenten Bei den täterbezogenen Verschuldenskomponenten fallen vor allem die beiden Vorstrafen ins Gewicht, wobei die zweite teilweise einschlägig ist (Urk. 53):

- Am 22. August 2001 wurde er wegen Urkundenfälschung und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten bestraft.

- Am 24 März 2009 bestrafte ihn das Zürcher Obergericht wegen betrügerischem Konkurs und mehrfachem Pfändungsbetrug sowie der Hinderung einer Amts- handlung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 53 S. 2). Weiter ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss vorgenanntem Urteil des Ober- gerichts wieder strafbar gemacht hat. Der Beschuldigte sagte zwar mehrfach aus, es tue ihm leid, dass sich der Polizei- beamte verletzt habe (Urk. 45 S. 6, Urk. 68 S. 9). Da er sich jedoch nicht gestän- dig zeigte, kann nicht von Reue oder Einsicht gesprochen werden, weshalb dem Beschuldigten in diesem Punkt nichts zugute gehalten werden kann. Entgegen der Vorinstanz kann dieses Verhalten jedoch noch nicht im Sinne einer Uneinsich- tigkeit als straferhöhend berücksichtigt werden. Nicht positiv ist zu werten, dass der Beschuldigte Sozialhilfebezüger ist, sich seinen Lebensunterhalt somit vom Staat bezahlen lässt, sich andererseits aber wiederholt nicht an staatliche Regeln und Gesetze hält. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, welche sich aller- dings nicht auf die Höhe der Strafe auswirken, kann auf die Erwägungen der Vo- rinstanz und die Ausführungen an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 26; Urk. 68 S. 1 ff.). Insgesamt führen die ge- schilderten Umstände zu einer Erhöhung der geschärften Einsatzstrafe (Ziff. 3.1. und 3.2. vorstehend) um ca. zwei Monate.

- 25 - Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 8 Monaten ist somit unter Berück- sichtigung des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen. Damit steht aber auch fest, dass die vom Verteidiger beantragte Strafe, welche deutlich unter acht Monaten liegen soll, dem Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen wäre (vgl. Prot. II S. 9). Entsprechend dem vorinstanzlichen Erkenntnis ist gestützt auf Art. 51 StGB festzuhalten, dass von der achtmonatigen Strafe 66 Tage bereits durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Strafart Angesichts der Vorstrafen und des Umstands, dass ein Delikt mit Körperverlet- zung verübt wurde, erscheint eine Geldstrafe der Tat und dem Verschulden nicht mehr angemessen, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Überdies bleibt festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Geld- strafe von 300 Tagessätzen offenbar ohne die erwünschte Wirkung geblieben ist, weshalb auch aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe nicht mehr als die angemessene Sanktionsart erscheint. VI. Vollzug Der Vorinstanz ist hinsichtlich ihrer Erwägungen zum bedingten Vollzug und zur schlechten Bewährungsprognose für den Beschuldigten beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 27 - 28). Ein unbeherrschter Charakter wie jener des Be- schuldigten lässt im Allgemeinen auch vermuten, dass eine blosse Warnstrafe nicht ausreicht, um den Täter in zukünftigen ähnlichen Situationen vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor dem Hindergrund der früheren Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Urk. 52 S. 28) muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte Mühe mit staatlichen Autoritäten hat und das Delinquieren während laufender Probezeit lässt nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte durch bedingte Strafen nicht vor weiterer Delinquenz abhalten lässt. Von beson- ders günstigen Umständen, welche gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend für einen erneuten Aufschub der Strafe Voraussetzung wären, kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

- 26 - VII. Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Barschaften

1. Aufgrund der Bestätigung der Verurteilung des Beschuldigten können ihm die beschlagnahmten Barschaften und Gegenstände nicht, wie vom Verteidiger im Zusammenhang mit einem Freispruch beantragt, herausgegeben werden.

2. Nach Angaben des Beschuldigten handelt es sich bei dem von der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis beschlagnahmten Bargeldbetrag von Fr. 3'840.-- und bei der von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Barschaft von Fr. 3'540.-- um sein Geld (Urk. 16/5 S. 6 f.). Diese Beträge sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine "definitive Beschlagnahme", wie die Vorinstanz verfügte, ist dabei nicht nötig, da das Gesetz nicht zwischen provisorischer und definitiver Beschlagnahme unter- scheidet, die Beschlagnahme im Übrigen als Sicherungsmassnahme nur von der Untersuchungsbehörde und nicht vom urteilenden Gericht angeordnet werden könnte.

3. Auch die sichergestellten Mobiltelefone sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zu verwerten und zur Kostendeckung heranzuziehen.

4. Das übrige Mobiltelefonzubehör, die 3 Yallo Starterkits und das Sunrise-Kit sowie das Orange Registrierungsformular sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herauszugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Entspre- chend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, soweit sie nicht mit den beschlagnahmten Vermögenswerten oder dem Erlös aus der Ver- wertung der beschlagnahmten Gegenstände gedeckt werden können, auf die Ge-

- 27 - richtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 19. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Aufbewahrungsort: SA4-BM1, Lagernummer …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

8. (…)

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …), nämlich

- (…)

- 1 Stellmesser werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 28 -

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 699.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

11. (…)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.), − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG (Anklageziffer II).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 66 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

24. März 2009 angesetzte Probezeit wird um ein Jahr ab heute verlängert.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'840.-- sowie die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft von Fr. 3'540.-- (insgesamt Fr. 7'380.--; Lagerort Bezirksgerichtskasse, Beleg Nr. …) wird zur Deckung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten verwendet.

- 29 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …), nämlich

- 1 Mobiltelefon "Samsung", IMEI-Nr.: …

- 1 Mobiltelefon "Nokia", IMEI-Nr.: … werden eingezogen und sind durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten. Der allfällige Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution …)

- 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: …

- 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: …

- 1 Yallo Starterkit, Rufnummer: ..

- 1 Orange Registrierungsformular, Rufnummer: …

- 1 Sunrise-Kit, Rufnummer: … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft von der Bezirksge- richtkasse herausgegeben.

8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 11) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

10. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro B-4

- 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an

- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro B-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon (gemäss Dispositivziffern 5 bis 7)

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner