Sachverhalt
steht fest, dass der Beschuldigte in der Zeit, als die Geschädigte für ihn arbeitete, dieser Anweisungen betreffend ihre Tätigkeit als Prostituierte erteilte, insbesonde- re in Bezug auf die einzuhaltenden Arbeitszeiten. Er kontrollierte sie sodann bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, indem er sie anrief bzw. indem sie ihm per SMS mitzuteilen hatte, wann sie mit einem Freier zu welchem Preis mitging. Ihren Frei- erlohn lieferte sie dem Beschuldigten – abgesehen von geringen Beträgen – ab, weshalb sie praktisch mittellos war. Ferner beschimpfte der Beschuldigte die Ge- schädigte, den sie als jähzornig und zu allem fähig erlebte, wenn sie zu lange mit einem Freier wegblieb und bedrohte sie auch einmal. Der Beschuldigte übte mit seinem Verhalten vorsätzlich erheblichen Druck auf die Geschädigte aus und schränkte sie dadurch in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit massiv ein. Der Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB ist somit erfüllt. 5.2.3. Die Vorinstanz gelangte weiter zum Schluss, dass auch die Voraus- setzungen von Art. 195 Abs. 4 StPO erfüllt seien. Nach dieser Bestimmung wird
- 23 - bestraft, wer eine Person in der Prostitution festhält. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die Prostituierte daran gehindert wird, diese Tätigkeit aufzugeben. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Art und Weise, welche die Inten- sität der Nötigung nach Art. 181 StGB erreicht (BGE 129 IV 81; Trechsel et. al, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 195 StGB) einwirken. Festzuhalten ist, dass ein solches Verhalten des Beschuldigten unter Ankla- geziffer I gar nicht beschrieben wird. Die Vorinstanz gelangte dennoch zum Schluss, dass der Beschuldigte diesen Tatbestand erfüllt habe. Sie begründete dies mit dem unter Anklageziffer II (mit dem Titel: Erpressungsversuch, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln) geschilderten Vorfall, bei welchem der Be- schuldigte von der Geschädigten – nachdem diese nicht mehr für ihn habe arbei- ten wollen – verlangt habe, dass sie wieder auf die Strasse gehe, um zu arbeiten und nachdem sie dies wiederum verweigert habe, er sie nicht in Ruhe gelassen habe, sondern sie verfolgt habe, als sie zu einem Unbekannten ins Auto gestie- gen sei und dieses Fahrzeug ausgebremst habe. Es sei offensichtlich, dass er die Geschädigte nicht so ohne Weiteres aus der Prostitutionstätigkeit hätte ausstei- gen lassen. Selbst als sie versucht habe auszusteigen, sei sie vom Beschuldigten belästigt und angegangen worden. Da sich die Geschädigte dieser oben be- schriebenen ausweglosen Situation nicht einfach habe entziehen können, sei sie insgesamt in der Prostitution festgehalten worden (Urk. 74 S. 36). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. An dieser Stelle muss noch nicht geprüft werden, inwieweit sich der eingeklagte Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer II überhaupt erstellen lässt. Rechtlich ist indessen klarzustellen, dass Art. 195 Abs. 4 StGB nur zur Anwendung gelangt, wenn der Täter eine Person, welche die Prostitutionstätigkeit ganz aufgeben möchte, mittels Druck davon ab- hält, ihren Willen umzusetzen (BGE 129 IV 81 Erw. 2.3.). Dies wird aber weder in Anklageziffer I noch in Anklageziffer II behauptet. Ein Schuldspruch fällt deshalb schon aufgrund des Akkusationsgrundsatzes ausser Betracht. Hinzu kommt, dass die Geschädigte gemäss ihrer eigenen Darstellung, wie ausgeführt, damals mit der Prostitutionstätigkeit gar nicht aufhören wollte. Die Tatbestandsvariante von
- 24 - Art. 195 Abs. 4 StGB ist somit nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom entsprechen- den Vorwurf freizusprechen. 5.3. Im Titel von Anklageziffer I (nicht aber im Ingress) wird auch der Tatbe- stand der Erpressung genannt. Eine Erpressungshandlung wird in der Anklage jedoch nicht in anklagegenügender Weise umschrieben, weshalb, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 7 f.), davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um ein Versehen der Anklagebehörde handelt. 5.4. Die Vorinstanz prüfte unter Anklageziffer I auch den Tatbestand der Drohung und gelangte zu einem Freispruch (Urk. 74 S. 36 f.). Die Anklagebehör- de hielt in ihrer Berufungserklärung fest, die in Anklageziffer I beschriebenen Dro- hungen seien Bestandteil der Förderung der Prostitution und somit konsumiert (Urk. 75 S. 2). Aufgrund dieser Klarstellung erübrigen sich hiezu weitere Erwä- gungen. B) Anklageziffer II (Erpressungsversuch, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln)
1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:
a) Am 12. November ca. 2100 Uhr habe der Beschuldigte die Geschädigte in einem Restaurant angeschrien, weshalb sie nicht arbeite und von ihr Fr. 500.– gefordert, welche sie ihm noch schulde. Er habe der Geschädigten mit dem Tod und mit Schlägen gedroht, um sie dazu zu bringen, auf der Strasse als Prostituier- te anzuschaffen und ihm die Fr. 500.– am gleichen Tag zu übergeben. Die Ge- schädigte habe in der Folge das Restaurant verlassen und sei in den Audi A4 ei- nes Unbekannten eingestiegen.
b) Der Beschuldigte habe mit seinem Volvo die Verfolgung des Audi A4 auf- genommen. In der …strasse habe er diesen links überholt, wobei er eine Parklü- cke ausgenützt habe, da die Strasse an jener Stelle zum Überholen zu eng gewe- sen wäre. Sodann sei er abrupt rechts einschlagend vor das verfolgte Fahrzeug gefahren, wobei der unbekannte Fahrer eine Kollision nur durch eine starke
- 25 - Bremsung und eine gleichzeitige Fahrbewegung nach rechts habe verhindern können. Der Beschuldigte habe dadurch bewusst die hohe Gefahr verursacht, dass seine Mitfahrer oder die Insassen des anderen Fahrzeuges hätten verletzt werden können. Durch dieses Vorgehen habe er verhindert, dass die Geschädig- te sowie der unbekannte Lenker des Fahrzeugs sich frei hätten bewegen und un- behelligt an ihren Zielort fahren können.
c) Der Beschuldigte mit seinem Bruder hätten sich zum ausgebremsten Fahrzeug des unbekannten Fahrers begeben. Er habe sich – nachdem er den Fahrer zumindest verbal angegangen habe – zur Beifahrertüre begeben, durch die offene Scheibe in das Auto hineingegriffen und die Geschädigte an den Haa- ren gerissen und sie auf den Hinterkopf geschlagen. Nachdem diese ausgestie- gen sei, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen, als Passanten in der Nähe of- fensichtlich die Polizei alarmiert hätten.
2. 1. Der hier unter B.1.a) geschilderte Vorwurf bezüglich des Vorfalls im Restaurant beruht ausschliesslich auf den Aussagen der Geschädigten. Diese wurden bereits an anderer Stelle wiedergegeben. Dabei wurde festgestellt, dass die Behauptung der Geschädigten, dass sie das Restaurant verlassen und ins Au- to eines zufällig vorbeifahrenden Freiers, den sie nicht kenne, eingestiegen sei, nicht zutrifft. Vielmehr stieg sie in den silbergrauen Audi von D._____, einem … Staatsangehörigen [des Staates H._____], der sich wegen des Verdachtes des Menschenhandels in Untersuchungshaft befindet. Es besteht kein Zweifel, dass die Geschädigte D._____ kannte, nachdem dieser als Zeuge ausgesagt hat, die Geschädigte habe ihn damals angerufen (vgl. oben II. 4.a). Die Geschädigte hat in diesem Punkt also nicht die Wahrheit gesagt. Beachtlich ist weiter, dass die Geschädigte entgegen der Aussagepflicht aufgrund ihrer Zeugenstellung nicht bekannt gab, wer noch im Restaurant anwesend war, womit möglicherweise hätte abgeklärt werden können, was gesprochen worden war. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, dass die Angaben der Geschädigten hinsichtlich dieses Teils der Anklage mit grosser Vorsicht zu würdigen sind. Hinzu kommt, dass die Ge- schädigte – anders als noch in der polizeilichen Einvernahme, als sie sagte, er habe gedroht, ohne dies freilich zu konkretisieren (Urk. 3/2 S. 1) – in der formellen
- 26 - Zeugeneinvernahme lediglich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe gesagt, sie könne jetzt nicht mehr weiter dort auf der Strasse arbeiten, sie müsse weggehen und dürfe ihren Fuss weder nach Zürich noch in die Schweiz setzen (Urk. 3/3 S. 4). Von der Androhung von Schlägen oder von Todesdrohungen war – zumin- dest im Zusammenhang mit diesem Vorfall – nicht die Rede. Selbstverständlich ist es möglich, dass die eben zitierten Aussagen der Geschädigten eine versteck- te Drohung beinhalten könnten, wie die Staatsanwaltschaft behauptet (Urk. 75 S. 2). Rechtsgenügend nachweisen lässt sich dies aber nicht. Es lässt sich deshalb, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht erstel- len, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Restaurant mit Schlägen oder gar mit dem Tod bedrohte. 2.2. Da nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Restaurant mit Schlägen oder gar mit dem Tod bedrohte, fällt in rechtlicher Hin- sicht die Schuldigsprechung wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB, wie die Staatsanwaltschaft beantragte, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 49 f.) zum vornherein ausser Betracht. 3.1. Die hier unter B. 1. b) geschilderte Verfolgung des Audi A4 durch den Beschuldigten mit dem anschliessenden Ausbremsen ist aufgrund der Zeugen- aussagen von K._____, eines unbeteiligten Passanten, klar erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 74 S. 41 - 45). 3.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz in diesem Punkt ist zu- treffend. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 74 S. 50 f.). Weitere Bemerkun- gen dazu erübrigen sich. Der Beschuldigte ist deshalb der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Ziff. I.4.)
- 27 -
4. Der hier unter B. 1. c) geschilderte tätliche Angriff des Beschuldigten auf die Geschädigte beruht ausschliesslich auf ihren Aussagen, die aber nicht im Ein- klang mit denjenigen des unbeteiligten Zeugen K._____ stehen. Dieser hatte, wie ausgeführt, als Passant den Vorfall beobachtet und konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte und dessen Bruder sich auf die Fahrerseite des Audi A4 begeben hätten. Einer der beiden Männer habe durch das offene Fahrerfenster in das Wa- geninnere hineingegriffen oder evt. auch nur gestikuliert (Urk. 6/2 S. 2, 2/8 S. 3). Ein zweiter Passant, N._____, der den Vorfall ebenfalls beobachtet hatte, wurde nicht formell als Zeuge befragt, weshalb allfällig belastende Aussagen nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürften. Bei der Polizei machte er indessen gleichlautende Aussagen wie K._____ und ergänzte, dass es zu einem verbalen Streit zwischen den drei Männern gekommen sei (Urk. 6/1 S. 2). Auf die Aussagen dieser beiden unbeteiligten Passanten ist abzustellen: Beide konnten somit nicht bestätigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte, die auf dem Bei- fahrersitz sass, tätlich angegriffen hat. Im Übrigen hat auch D._____, dessen Aussagen in diesem Punkt allerdings keine wesentliche Bedeutung zukommt, in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte tätlich angegangen habe (Urk. 88 S. 5). Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch auf einige Wider- sprüchlichkeiten im Aussageverhalten der Geschädigten in diesem Punkt hinge- wiesen (Urk. 74 S. 48) Bei dieser Beweislage lässt sich der eingeklagte Sachverhalt, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz, nicht erstellen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. C) Anklageziffer III (Widerhandlung gegen das AuG) Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, er habe zwischen Ende Oktober 2009 und 11. November 2009 als Arbeitgeber der Geschädigten fungiert, die als unselbständig Erwerbstätige und quasi als Angestellte des Be- schuldigten in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet und dabei nicht über ein
- 28 - notwendiges Einreisevisum und eine Arbeitsbewilligung als unselbständig er- werbstätige Arbeitnehmerin verfügt habe. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei und sich der Beschuldigte deshalb der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gemacht habe. Vom Vorwurf der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG wurde er frei- gesprochen, nachdem der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft auf ei- nem offensichtlichen Versehen beruht. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 74 S. 52 f.). D) Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG. Demgegenüber ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Menschenhandels; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB; − der versuchten Erpressung; − der mehrfachen Tätlichkeiten; − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG (bezüglich Anklage vom
3. Dezember 2010);
- 29 - − der mehrfachen Drohung sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemei- nen Strafzumessungsregeln sehr ausführlich und zutreffend dargestellt. Zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 55 - 58)). 2.1. Die objektive Tatschwere bezüglich der Förderung der Prostitution als schwerstes Delikt wiegt im Rahmen dieses Tatbestandes mittelschwer. Festzuhal- ten ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in ausgeprägtem Masse kontrollierte. Weiter hat er sie mit seinen Beschimpfungen und einer Drohung eingeschüchtert und dazu gebracht, ihren Freierlohn dem Be- schuldigten – abgesehen von geringen Beträgen – abzuliefern, weshalb sie prak- tisch mittellos war. Der Beschuldigte übte mit seinem Verhalten vorsätzlich erheb- lichen Druck auf die Geschädigte aus und schränkte sie dadurch in ihrer Ent- scheidungs- und Handlungsfreiheit massiv ein. Er hat die Geschädigte auf üble und parasitäre Weise ausgenützt. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt gegen die Geschädigte anwendete und seine deliktischen Handlungen von vergleichsweise kurzer Dauer waren (ca. 14 Tage). Der Beschuldigte handelt mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven, weshalb das subjektive Verschulden eher schwer wiegt. 2.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 61 f.). Diese Angaben wurden vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung im Wesentlichen bestätigt (Urk. 91 S. 1 ff.).
- 30 - Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf: − 5. Dezember 2001: Untersuchungsamt Gossau: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Busse von Fr. 1'500.– . − 9. Januar 2003: Bezirksgericht Winterthur: Grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthaltes: 75 Ta- gen Gefängnis bedingt, Probezeit 4 Jahre − 3. Juni 2009: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Förde- rung der Prostitution, mehrfache Freiheitsberaubung und Entführung, Verbrechen gegen das BetmG; mehrfache grober Verkehrsregelverlet- zung etc.: 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 1'500.– − 29.7.2009: Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz: Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– unbedingt (Urk. 33). Diese mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen – so wurde der Beschuldigte bereits einmal wegen Förderung der Prostitution und dreimal wegen grober Ver- kehrsregelverletzung verurteilt – sowie der Umstand, dass der Beschuldigte wäh- rend der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquierte, wirken sich deutlich straferhöhend aus. Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Als eigentliches Begleitdelikt zur Förderung der Prostitution fällt die Wider- handlung gegen das Ausländergesetz verschuldensmässig nicht mehr ins Ge- wicht. Es rechtfertigt sich, diese beiden Delikte gemeinsam zu beurteilen und nicht, wie die Vorinstanz, für die Widerhandlung gegen das AuG noch zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Aufgrund aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für diese beiden Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 31 - 3.1. Hinsichtlich des Ausbremsmanövers hat der Beschuldigte eine ausser- ordentliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt und bewusst andere Verkehrs- teilnehmer erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er hier neben der groben Verletzung der Verkehrsregeln auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Es ist insgesamt von einem schwe- ren Tatverschulden auszugehen. 3.2. Auch hinsichtlich seines Verhaltens bei der anschliessenden Flucht vor der Polizei, als er aus rein egoistischen Gründen erneut rücksichts- und beden- kenlos elementare Strassenverkehrsregeln missachtete und diesmal sogar einen Unfall mit Verletzten verursachte, ist von einem schweren Verschulden auszuge- hen. In seinem Verhalten kommt eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zum Ausdruck. Straferhöhend fällt die Tatmehrheit und mehrfache Tatbegehung ins Ge- wicht. Das teilweise Geständnis des Beschuldigten bezüglich dieser beiden Ankla- gepunkte führt zu einer leichten Strafreduktion. 3.3. Die Vorinstanz hat übersehen, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB als Sanktion Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätze vorsieht. Eine Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht. Es rechtfertigt sich, vorliegend für die- ses Delikt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen. Angesichts der sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagesssatz auf Fr. 10.-- festzusetzen.
4. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 22 auf 30 Monate Freiheitsstrafe als angemessen Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen. Diese Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung des reduzierten Gesundheitszustandes des Be- schuldigten noch angemessen. Der Anrechnung von 880 Tagen erstandener Haft
- 32 - (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute) steht nichts entgegen. V. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB vorliegend nicht gegeben sind. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. Zur Begrün- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 74 S. 64 f.). VI.
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafprozess zutreffend dargelegt und der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2009 zugesprochen. Ferner hat sie festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei. Diese Entscheide sind zu bestätigen. Zur Begründung kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 74 S. 65 f.). VII.
1. Die Vorinstanz hat den anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten in dessen Fahrzeug in einem Couvert sichergestellten Geldbetrag von Fr. 3'600.-- (Urk. 43/1 S. 12) beschlagnahmt und zur Sicherung der Verfahrenskosten heran- gezogen. Dieser Entscheid ist unter Verweisung auf die zutreffende Begründung durch die Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 74 S. 67). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschuldigten nach wie vor kein Herausgabebegehren ge- stellt hat.
- 33 -
2. Die Vorinstanz hat ferner gefälschte Kontrollschilder eingezogen (Urk. 74 S. 68). Dieser Entscheid ist ohne weiteres zu bestätigen. VIII. Bei diesem Ausgang ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 10) zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, allerdings mit Ausnahme der Kos- ten der Kantonspolizei von Fr. 7'996.– sowie der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50. Die Kosten der Kantonspolizei sind im Zusammenhang mit den Telefonkontrollen entstanden; infolge Unverwertbarkeit dieser Kontrollen dürfen sie deshalb dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Soweit sie Übersetzungs- kosten beinhalten, dürfen sie dem Beschuldigten ohnehin nicht auferlegt werden (vgl. Kostenblatt, Urk. 21). Hinsichtlich der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50 ist sodann nicht transparent, um was für Kosten es sich dabei han- delt, weshalb sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Sodann sind dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:
a) Am 12. November ca. 2100 Uhr habe der Beschuldigte die Geschädigte in einem Restaurant angeschrien, weshalb sie nicht arbeite und von ihr Fr. 500.– gefordert, welche sie ihm noch schulde. Er habe der Geschädigten mit dem Tod und mit Schlägen gedroht, um sie dazu zu bringen, auf der Strasse als Prostituier- te anzuschaffen und ihm die Fr. 500.– am gleichen Tag zu übergeben. Die Ge- schädigte habe in der Folge das Restaurant verlassen und sei in den Audi A4 ei- nes Unbekannten eingestiegen.
b) Der Beschuldigte habe mit seinem Volvo die Verfolgung des Audi A4 auf- genommen. In der …strasse habe er diesen links überholt, wobei er eine Parklü- cke ausgenützt habe, da die Strasse an jener Stelle zum Überholen zu eng gewe- sen wäre. Sodann sei er abrupt rechts einschlagend vor das verfolgte Fahrzeug gefahren, wobei der unbekannte Fahrer eine Kollision nur durch eine starke
- 25 - Bremsung und eine gleichzeitige Fahrbewegung nach rechts habe verhindern können. Der Beschuldigte habe dadurch bewusst die hohe Gefahr verursacht, dass seine Mitfahrer oder die Insassen des anderen Fahrzeuges hätten verletzt werden können. Durch dieses Vorgehen habe er verhindert, dass die Geschädig- te sowie der unbekannte Lenker des Fahrzeugs sich frei hätten bewegen und un- behelligt an ihren Zielort fahren können.
c) Der Beschuldigte mit seinem Bruder hätten sich zum ausgebremsten Fahrzeug des unbekannten Fahrers begeben. Er habe sich – nachdem er den Fahrer zumindest verbal angegangen habe – zur Beifahrertüre begeben, durch die offene Scheibe in das Auto hineingegriffen und die Geschädigte an den Haa- ren gerissen und sie auf den Hinterkopf geschlagen. Nachdem diese ausgestie- gen sei, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen, als Passanten in der Nähe of- fensichtlich die Polizei alarmiert hätten.
E. 2 1. Der hier unter B.1.a) geschilderte Vorwurf bezüglich des Vorfalls im Restaurant beruht ausschliesslich auf den Aussagen der Geschädigten. Diese wurden bereits an anderer Stelle wiedergegeben. Dabei wurde festgestellt, dass die Behauptung der Geschädigten, dass sie das Restaurant verlassen und ins Au- to eines zufällig vorbeifahrenden Freiers, den sie nicht kenne, eingestiegen sei, nicht zutrifft. Vielmehr stieg sie in den silbergrauen Audi von D._____, einem … Staatsangehörigen [des Staates H._____], der sich wegen des Verdachtes des Menschenhandels in Untersuchungshaft befindet. Es besteht kein Zweifel, dass die Geschädigte D._____ kannte, nachdem dieser als Zeuge ausgesagt hat, die Geschädigte habe ihn damals angerufen (vgl. oben II. 4.a). Die Geschädigte hat in diesem Punkt also nicht die Wahrheit gesagt. Beachtlich ist weiter, dass die Geschädigte entgegen der Aussagepflicht aufgrund ihrer Zeugenstellung nicht bekannt gab, wer noch im Restaurant anwesend war, womit möglicherweise hätte abgeklärt werden können, was gesprochen worden war. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, dass die Angaben der Geschädigten hinsichtlich dieses Teils der Anklage mit grosser Vorsicht zu würdigen sind. Hinzu kommt, dass die Ge- schädigte – anders als noch in der polizeilichen Einvernahme, als sie sagte, er habe gedroht, ohne dies freilich zu konkretisieren (Urk. 3/2 S. 1) – in der formellen
- 26 - Zeugeneinvernahme lediglich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe gesagt, sie könne jetzt nicht mehr weiter dort auf der Strasse arbeiten, sie müsse weggehen und dürfe ihren Fuss weder nach Zürich noch in die Schweiz setzen (Urk. 3/3 S. 4). Von der Androhung von Schlägen oder von Todesdrohungen war – zumin- dest im Zusammenhang mit diesem Vorfall – nicht die Rede. Selbstverständlich ist es möglich, dass die eben zitierten Aussagen der Geschädigten eine versteck- te Drohung beinhalten könnten, wie die Staatsanwaltschaft behauptet (Urk. 75 S. 2). Rechtsgenügend nachweisen lässt sich dies aber nicht. Es lässt sich deshalb, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht erstel- len, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Restaurant mit Schlägen oder gar mit dem Tod bedrohte.
E. 2.1 Die objektive Tatschwere bezüglich der Förderung der Prostitution als schwerstes Delikt wiegt im Rahmen dieses Tatbestandes mittelschwer. Festzuhal- ten ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in ausgeprägtem Masse kontrollierte. Weiter hat er sie mit seinen Beschimpfungen und einer Drohung eingeschüchtert und dazu gebracht, ihren Freierlohn dem Be- schuldigten – abgesehen von geringen Beträgen – abzuliefern, weshalb sie prak- tisch mittellos war. Der Beschuldigte übte mit seinem Verhalten vorsätzlich erheb- lichen Druck auf die Geschädigte aus und schränkte sie dadurch in ihrer Ent- scheidungs- und Handlungsfreiheit massiv ein. Er hat die Geschädigte auf üble und parasitäre Weise ausgenützt. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt gegen die Geschädigte anwendete und seine deliktischen Handlungen von vergleichsweise kurzer Dauer waren (ca. 14 Tage). Der Beschuldigte handelt mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven, weshalb das subjektive Verschulden eher schwer wiegt.
E. 2.2 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 61 f.). Diese Angaben wurden vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung im Wesentlichen bestätigt (Urk. 91 S. 1 ff.).
- 30 - Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf: − 5. Dezember 2001: Untersuchungsamt Gossau: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Busse von Fr. 1'500.– . − 9. Januar 2003: Bezirksgericht Winterthur: Grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthaltes: 75 Ta- gen Gefängnis bedingt, Probezeit 4 Jahre − 3. Juni 2009: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Förde- rung der Prostitution, mehrfache Freiheitsberaubung und Entführung, Verbrechen gegen das BetmG; mehrfache grober Verkehrsregelverlet- zung etc.: 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 1'500.– − 29.7.2009: Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz: Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– unbedingt (Urk. 33). Diese mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen – so wurde der Beschuldigte bereits einmal wegen Förderung der Prostitution und dreimal wegen grober Ver- kehrsregelverletzung verurteilt – sowie der Umstand, dass der Beschuldigte wäh- rend der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquierte, wirken sich deutlich straferhöhend aus. Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Als eigentliches Begleitdelikt zur Förderung der Prostitution fällt die Wider- handlung gegen das Ausländergesetz verschuldensmässig nicht mehr ins Ge- wicht. Es rechtfertigt sich, diese beiden Delikte gemeinsam zu beurteilen und nicht, wie die Vorinstanz, für die Widerhandlung gegen das AuG noch zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Aufgrund aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für diese beiden Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 31 - 3.1. Hinsichtlich des Ausbremsmanövers hat der Beschuldigte eine ausser- ordentliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt und bewusst andere Verkehrs- teilnehmer erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er hier neben der groben Verletzung der Verkehrsregeln auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Es ist insgesamt von einem schwe- ren Tatverschulden auszugehen. 3.2. Auch hinsichtlich seines Verhaltens bei der anschliessenden Flucht vor der Polizei, als er aus rein egoistischen Gründen erneut rücksichts- und beden- kenlos elementare Strassenverkehrsregeln missachtete und diesmal sogar einen Unfall mit Verletzten verursachte, ist von einem schweren Verschulden auszuge- hen. In seinem Verhalten kommt eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zum Ausdruck. Straferhöhend fällt die Tatmehrheit und mehrfache Tatbegehung ins Ge- wicht. Das teilweise Geständnis des Beschuldigten bezüglich dieser beiden Ankla- gepunkte führt zu einer leichten Strafreduktion. 3.3. Die Vorinstanz hat übersehen, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB als Sanktion Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätze vorsieht. Eine Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht. Es rechtfertigt sich, vorliegend für die- ses Delikt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen. Angesichts der sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagesssatz auf Fr. 10.-- festzusetzen.
E. 4 In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 22 auf 30 Monate Freiheitsstrafe als angemessen Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen. Diese Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung des reduzierten Gesundheitszustandes des Be- schuldigten noch angemessen. Der Anrechnung von 880 Tagen erstandener Haft
- 32 - (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute) steht nichts entgegen. V. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB vorliegend nicht gegeben sind. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. Zur Begrün- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 74 S. 64 f.). VI.
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafprozess zutreffend dargelegt und der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2009 zugesprochen. Ferner hat sie festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei. Diese Entscheide sind zu bestätigen. Zur Begründung kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 74 S. 65 f.). VII.
1. Die Vorinstanz hat den anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten in dessen Fahrzeug in einem Couvert sichergestellten Geldbetrag von Fr. 3'600.-- (Urk. 43/1 S. 12) beschlagnahmt und zur Sicherung der Verfahrenskosten heran- gezogen. Dieser Entscheid ist unter Verweisung auf die zutreffende Begründung durch die Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 74 S. 67). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschuldigten nach wie vor kein Herausgabebegehren ge- stellt hat.
- 33 -
2. Die Vorinstanz hat ferner gefälschte Kontrollschilder eingezogen (Urk. 74 S. 68). Dieser Entscheid ist ohne weiteres zu bestätigen. VIII. Bei diesem Ausgang ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 10) zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, allerdings mit Ausnahme der Kos- ten der Kantonspolizei von Fr. 7'996.– sowie der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50. Die Kosten der Kantonspolizei sind im Zusammenhang mit den Telefonkontrollen entstanden; infolge Unverwertbarkeit dieser Kontrollen dürfen sie deshalb dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Soweit sie Übersetzungs- kosten beinhalten, dürfen sie dem Beschuldigten ohnehin nicht auferlegt werden (vgl. Kostenblatt, Urk. 21). Hinsichtlich der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50 ist sodann nicht transparent, um was für Kosten es sich dabei han- delt, weshalb sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Sodann sind dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2011 bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (gemäss Hauptanklage Ziff. II und Nachtrags- anklage) und Hinderung einer Amtshandlung in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Menschenhandels; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB; − der versuchten Erpressung; − der mehrfachen Tätlichkeiten; − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG (bezüglich Anklage vom
- Dezember 2010); − der mehrfachen Drohung sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 880 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgescho- ben.
- Das am 12. November 2009 sichergestellte Kontrollschilder-Paar ZH … wird eingezogen und der Obergerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
- Der am 12. November 2009 sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 3'600.– wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. - 35 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 10) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der Kantonspolizei von Fr. 7'996.– sowie der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50, dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der Kantonspolizei werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - 36 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Strafanstalt O._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), … [Adresse]; − das Bundesamt für Migration, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Bezirksgerichtskasse; − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, … [Adresse] sowie − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, …[Adresse].
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 37 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110484-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 10. April 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. Steiner, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ zusätzlich, ab 28. März 2012, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
27. April 2011 (DG100610)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. De- zember 2010 (Urk. 22) sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2011 (Urk. 43/42) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB; − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRV und Art. 12 Abs. 2 VRV; − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 73 Abs. 1 SSV sowie − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Menschenhandels; − der versuchten Erpressung; − der mehrfachen Tätlichkeiten; − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG (bezüglich Anklage vom
3. Dezember 2010); − der mehrfachen Drohung sowie
- 3 - − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 347 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagess- ätzen zu Fr. 10.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgescho- ben.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte sich seit dem
26. Oktober 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
6. Das am 12. November 2009 sichergestellte Kontrollschilder-Paar ZH … wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
7. Der am 12. November 2009 sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 3'600.– wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten her- angezogen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 7'996.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 7'389.50.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 19'030.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 94 S. 1)
1. Feststellung der Rechtskraft des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 27. April 2011.
2. Aufhebung der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 des erstinstanzli- chen Urteils vom 27. April 2011 und mithin auch in diesem Punkten Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Menschenhandel, versuchter Erpressung, grober Verkehrsregelverletzung bezüglich Anklage vom 3. Dezember 2010 und mehrfacher Drohung.
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Geldstra- fe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.–
- 5 -
4. Anrechnung der erstandenen Haft.
5. Kostenauflage an den Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1; Prot. II S. 24)
1. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils unter Ziff. 1 sei der Be- schuldigte vom Vorwurf
– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
– der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB.
– der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 3 lit. a Aug sowie Art. 117 Aug freizusprechen. Die Freisprüche gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils bleiben un- angefochten und seien zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Ur- teils für die verbleibenden Schuldpunkte (im wesentlichen die zuge- standenen SVG-Delikte und die Hinderung einer Amtshandlung) mit ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten schuldig zu sprechen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.
3. Der am 12. November 2009 im roten Volvo sichergestellte Bargeldbe- trag in der Höhe von Fr. 3'6000.– sei dem Bruder C._____ unbelastet herauszugeben.
4. Hinsichtlich Ziff. 8 und Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils sei festzustel- len, dass der Beschuldigte nicht schadenersatzpflichtig ist und auch keine Genugtuung der Privatklägerin B._____ schuldet.
- 6 -
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens gemäss Ziff. 10 und 11 seien dem beantragten Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschuldigten nur zum Teil, d.h. höchs- tens im Umfange von 50%, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, als auch die Kosten der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerin seien gemäss vorinstanz- lichem Urteil, Ziff. 11, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten/ - gebühr, amtliche Verteidigung, unentgeltliche Verbeiständung der Pri- vatklägerin) seien auf die Staatskasse zu nehmen. _____________________________ Das Gericht erwägt: I.
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2011 liessen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte mit Eingaben vom 3. Mai 2011 bzw. 9. Mai 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 56 und 58). Fristgerecht reichten diese Parteien dann am 8. Juli 2011 bzw. am 14. Juli 2011 ihre Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 75 und 76). Anschlussberufungen wurden keine erhoben.
2. Mit Schreiben vom 5. April 2012 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, dass ihn der Beschuldigte als erbetenen Verteidiger mandatiert habe (Urk. 90).
- 7 -
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, an der die Staatsanwältin, der amtliche und der erbetene Verteidiger in Beleitung des Beschuldigten teil- nahmen, liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
4. Vorab ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 27. April 2011 bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfacher gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln (gemäss Hauptanklage Ziff. II und Nachtrags- anklage) und Hinderung einer Amtshandlung unangefochten blieb und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. II.
1. In seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte verschiedene Be- weisanträge stellen (Urk. 76 S. 3 f.). Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2011 wurde die Einvernahme des Zeugen D._____, wie vom Beschuldigten bean- tragt, angeordnet (Urk. 83) und am 13. März 2012 vor der erkennenden Kammer in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers durchgeführt. Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann auf die weiteren, von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen, verzichtet wer- den.
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vorfrageweise vier prozessuale Anträge, darunter eine Wiederho- lung der bereits gestellten Beweisanträge. Auf die Anträge ist nachfolgend einzu- gehen: 2.1. Der amtliche Verteidiger beantragte erstens, dass die Berufungsver- handlung zu verschieben sei. Er begründete dies damit, dass der Beschuldigte, nachdem er einen erbetenen Verteidiger mandatiert habe, offenbar der Ansicht sei, dass das Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger gestört sei (Prot. II S. 8 und 9 f.). Der Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen, mündlich eröffnet und kurz begründet
- 8 - (Prot. II S. 18). Ein solcher Antrag würde erst dann Sinn machen, wenn der amtli- che Verteidiger zu entlassen wäre und der Beschuldigte allein durch den noch nicht genügend instruierten, erbetenen Verteidiger verteidigt wäre. Ein Gesuch auf Entlassung hat der amtliche Verteidiger aber nicht explizit, sondern höchstens sinngemäss gestellt (vgl. Prot. S. 13). Ein amtlicher Verteidiger ist nur unter stren- gen Voraussetzungen zu entlassen, namentlich dann, wenn das Vertrauensver- hältnis zum Mandanten erheblich gestört ist oder sich ein Verteidiger Pflichtverlet- zungen hat zu Schulden kommen lassen, so dass eine effektive und sachgemäs- se Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre. Vorliegend ist weder der eine noch der andere Fall gegeben. Der Beschuldigte führte denn auch selber aus, dass er nach wie vor Vertrauen in den amtlichen Verteidiger habe und keine Ver- schiebung der Berufungsverhandlung wünsche (Prot. II S. 13). Auch objektiv be- stehen keine Anhaltspunkte auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine un- genügende Verteidigung. Im Gegenteil zeigt sich anhand der verschiedenen Be- weisanträge und des umfassenden Plädoyers, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten sehr engagiert verteidigt. Dass der Beschuldigte zu seiner Vertei- digung ergänzend einen erbetenen Verteidiger hinzugezogen hat, steht in seiner freien Entscheidung und kann ihm aus prozessualen Gründen nicht verwehrt wer- den. Im Übrigen plädierten sowohl der erbetene Verteidiger wie auch die Staats- anwältin dafür, dass die Berufungsverhandlung nicht zu verschieben sei (Prot. II S. 15 f.). 2.2. Ferner stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, dass das Gericht mit einer Person weiblichen Geschlechts zu besetzen sei (Prot. II S. 8 und 10 f.). Auch dieser Antrag wurde abgewiesen (Prot. II S. 18). Dem Beschuldigten fehlt die Legitimation zur Stellung dieses Antrags. Gemäss Art. 335 Ans. 4 StPO ist lediglich das Opfer, nicht aber die beschuldigte Person antragsberechtigt. Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte, welche anwaltlich vertreten ist, keinen ent- sprechenden Antrag gestellt. 2.3. Mit seinem dritten Antrag bekräftigte der amtliche Verteidiger, dass er an den bereits gestellten Beweisanträgen festhalte. Insbesondere wiederholte er, dass die Geschädigte entweder als Auskunftsperson zu befragen sei oder dann
- 9 - ihre bisherigen Aussagen als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen seien (Prot. II S. 9 und 11 f.). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, ist auch dieser Antrag abzuweisen (vgl. nachstehend Ziff. III.A.4.1.). 2.4. Schliesslich beantragte der amtliche Verteidiger, ergänzend zu seinen übrigen Beweisanträgen sei die Betreuerin der Geschädigten beim F._____ [In- formationsstelle], Frau E._____, als Auskunftsperson zu befragen und es seien sämtliche Betreuungsunterlagen unverzüglich zu edieren, bzw. zu beschlagnah- men und ins Verfahren einzuführen (Prot. II S. 9). In der Begründung führte er an, dass es nicht angehe, dass Frau E._____ einerseits als Betreuungsperson der Geschädigten fungiert habe, und auf der anderen Seite als Übersetzerin im Rah- men einer Befragung von G._____, der Freundin des Beschuldigten, tätig gewe- sen sei. Es bestehe der Verdacht, dass das F._____, bzw. in erster Linie Frau E._____, die Geschädigte instruiert und zu belastenden Aussagen präpariert ha- be, und damit bewusst oder unbewusst Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletzt worden seien (Prot. II S. 12 f.; Urk. 92 S. 5). Auch diesem Antrag ist nicht Folge zu leisten. Dass irgendwelche Verfah- rensrechte zum Nachteil des Beschuldigten durch den Beizug dieser Betreuungs- person verletzt worden sein sollen, ist erstens durch die Verteidigung schon nicht hinreichend substantiiert worden und zweitens materiell auch nicht erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte, dass Frau E._____ die Geschädigte zu belastenden Aussagen instruiert haben soll, können nicht schon darin gesehen werden, dass Frau E._____ bei einer Einvernahme als Übersetzerin eingesetzt wurde, und sind im Übrigen auch in keiner Weise ersichtlich.
- 10 - III. A) Anklageziffer I (Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Erpres- sung)
1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Im September 2009 habe die Geschädigte (die sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat, vgl. Urk. 40), den Beschuldigten kennengelernt. Sie habe in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet, weil sie in H._____ für ihren Lebensunterhalt nicht habe aufkommen können. Wegen Geldmangels habe sie sich Fr. 500.-- vom Beschuldigten ausgeliehen, um damit nach H._____ zurück reisen zu können. Der Beschuldigte habe ihr angeboten, für ihn zu arbeiten. Er würde für Kost und Logis aufkommen. Während der Zeit, in welcher sie hier arbeite, müsse sie ihm allerdings alles eingenommene Geld abgeben. Er gebe ihr dann am Schluss des Arbeitsverhältnisses die ihr zustehende, vereinbarte Summe. Durch die Entge- gennahme des geliehenen Geldes habe sie konkludent zugesagt und sei deshalb auch gezwungen gewesen, wieder in die Schweiz zurück zu kehren, weil sie gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, das ausgeliehene Geld durch andere Ar- beit in ihrem Heimatland zu verdienen. Der Beschuldigte habe ihr dann noch wei- tere Fr. 300.-- nach H._____ überwiesen, um sie zu veranlassen, wieder in die Schweiz zurück zu kehren, was sie ca. Ende Oktober 2009 getan habe. Der Be- schuldigte habe weitere Fr. 150.-- an ihre Familie in H._____ überwiesen und im Hotel I._____ ein Zimmer für die Geschädigte gemietet. Diese habe am 26. Okto- ber 2009 ihre Arbeit als Prostituierte am Sihlquai aufgenommen. In den ersten drei Tagen habe sie Fr. 500.--, Fr. 300.-- und Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- verdient, welches Geld sie dem Beschuldigten übergeben und ihm mitgeteilt habe, dass damit ihre Schuld von Fr. 1'000.-- beglichen sei. Der Beschuldigte habe wider- sprochen und ihr mitgeteilt, dass sie von allen Einkünften, die sie künftig erziele, ihm die Hälfte abzugeben habe. Sie müsse weiterhin für ihn arbeiten. Die Ge- schädigte habe in der Folge bis zum 10. November 2009 für den Beschuldigten
- 11 - gearbeitet und habe ihm bis auf geringe Beträge alles eingenommene Geld abge- geben. Dabei habe er über sie verfügt, als ob sie sein Eigentum wäre und habe über Art und Umfang ihrer Tätigkeit bestimmt, indem er sie - wie die Anklage aus- führlich schildert - u.a. durch Androhung ernstlicher Nachteile zur Arbeit aufgefor- dert, kontrolliert und ihr Arbeitszeiten vorgeschrieben habe. Der Beschuldigte ha- be dabei gewusst, dass sich die Geschädigte nicht gewagt habe, sich seinen An- ordnungen zu widersetzen. Der Beschuldigte habe dies getan, um so zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Insgesamt habe die Geschädigte dem Beschul- digten in den drei Wochen, in welchen sie für ihn habe arbeiten müssen, eine Summe von mindestens Fr. 3'000.-- übergeben. Dann sei sie davon ausgegan- gen, dass sie das gesamte Darlehen zurückbezahlt habe.
2. Die Anklage beruht auf den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch auf denjenigen des Beschuldigten. Dieser hatte in der Untersuchung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus, dass er der Geschädigten ins- gesamt Fr. 1'000.-- gegeben habe. Es treffe indessen nicht zu, dass die Geschä- digte von H._____ wieder in die Schweiz habe reisen müssen, um die Schuld zu begleichen, weil ein Kollege Sicherheit geleistet habe. Als sie gearbeitet habe, habe er ihr weiteres Geld für Kleider, das Hotel, Essen u.a. m. gegeben. Am letz- ten Tag habe sie angerufen und gesagt, sie wolle nicht mehr arbeiten. Er sei da- mit einverstanden gewesen. Sie habe vier Tage gehabt, um ihm das Geld zurück- zugeben (Urk. 48 S. 5 f.). Auf entsprechende Fragen führte er dann aus, dass die Geschädigte nicht für ihn gearbeitet habe. Er habe sie nur ab und zu getroffen, damit sie ihm das geschuldete Geld habe zurückgeben können. Die Geschädigte habe falsch ausgesagt, möglicherweise, weil sie gehofft habe, dass sie seine Freundin werden könne. Er habe aber kein Interesse an ihr gehabt. Auf entspre- chende Frage des Verteidigers bestätigte der Beschuldigte schliesslich, dass die Geschädigte während der zwei Wochen auf der Basis "Halbe-Halbe" für ihn gear- beitet habe. Sein Interesse habe nur darin bestanden, dass er sein Geld zurück- erhalte (Urk. 48 S. 7, 9 f.; Urk. 50 S. 10). Dieses Zugeständnis des Angeklagten hat die Vorinstanz offenbar übersehen (Urk. 74 S. 17). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass ihm die Geschädigte die Hälf-
- 12 - te des Erlöses aus der Prostitution abgegeben habe, und gab als Grund an, dass er ihr Kost und Logis bezahlt, sie herumchauffiert und geschaut habe, dass ihr nichts passiere (Urk. 91 S. 8).
3. Abgesehen von diesen Zugeständnissen des Beschuldigten beruht die Anklage in diesem Punkt ausschliesslich auf den Aussagen der Geschädigten. Die Vorinstanz berücksichtigte als weiteres Beweismittel allerdings auch die Er- kenntnisse aus den rückwirkenden Telefonüberwachungen. Sie erwog, diese Überwachungsmassnahme sei dem Beschuldigten zwar nie formell eröffnet wor- den. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2010 sei ihm in Ge- genwart seines Verteidigers aber erklärt worden, dass entsprechende Datenaus- wertungen stattgefunden hätten (Urk. 2/10 S. 4). Der Beschuldigte und sein Ver- teidiger hätten somit Kenntnis von den Überwachungsmassnahmen gehabt, wes- halb der Verwertbarkeit dieses Beweismittels nichts entgegen stehe (Urk. 74 S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 10 Abs. 2 des hier anwendbaren Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs (BÜPF) teilt die (die Überwachung) anordnende Behörde bis spä- testens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder Einstellung des Verfahrens Grund, Art, und Dauer der Überwachung unter anderem der verdächtigen Person mit. Nach Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist - im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerde gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF - eine formelle frist- auslösende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erforderlich (Th. Hansjakob, BÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., N 23 zu Art. 10; BGE 1P.15/2003). Gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF kann, wie erwähnt, die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, innert 30 Tagen nach der Mitteilung Be- schwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Über- wachung erheben. Es fragt sich, ob auch der Sachrichter die Zulässigkeit der Überprüfung nachprüfen kann. Nachdem dafür das Rechtsmittel nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF geschaffen wurde, ist die Frage zu verneinen (Th. Hansjakob, a.a.O., N 50 zu Art. 10). Das bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht geprüft wer-
- 13 - den kann, ob die erfolgten Überwachungsmassnahmen - welche dem Beschuldig- ten nie formell mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurden - rechtmässig angeord- net wurden, was zur Folge hat, dass die Erkenntnisse aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen mehrerer Mobiltelefone (vgl. Urk 10/1 - 22) beweis- mässig nicht verwertet werden können. 4.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Frage der formellen Verwertbar- keit der Aussagen der Geschädigten geäussert und diese Aussagen sehr einläss- lich wiedergegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 74 S. 10 - 12; 22 - 32). Dass die Geschädigte auf einen Teil der Fragen nicht antwortete, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Zeugeneinver- nahme, sondern beschlägt die Frage der Beweiswürdigung. Hinzu kommt, dass der Geschädigten bei der vom Verteidiger beantragten erneuten Befragung als Auskunftsperson ohnehin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu- stehen würde und es aufgrund ihres bisherigen Aussageverhaltens sehr wahr- scheinlich erscheint, dass sie davon Gebrauch machen würde. Es erübrigt sich deshalb, entgegen dem Antrag des Verteidigers, eine erneute Befragung der Ge- schädigten B._____ durchzuführen (vgl. Urk. 76 S. 3), weil deren formelle Zeu- geneinvernahme in der Untersuchung, entgegen der Auffassung des Verteidigers, verwertbar ist und im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch neue Er- kenntnisse gewonnen werden könnten. Andere Gründe, die für eine Wiederho- lung dieser Einvernahme sprächen, sind nicht ersichtlich. 4.2. Am 12. November 2009 war es kurz vor 22 Uhr an der …strasse in Zü- rich zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Automobilisten gekommen. Die- ser Vorfall bildet Gegenstand von Anklageziffer II. In der Folge ergriff der eine - unbestrittenermassen handelt es sich dabei um den Beschuldigten - die Flucht mit seinem Fahrzeug und wurde von der Polizei verfolgt. Schliesslich kollidierte der Beschuldigte auf der …brücke mit einem Streifenwagen (vgl. dazu die Nachtrags- anklage). Die Geschädigte hatte sich beim Vorfall auf der …strasse auf dem Bei- fahrersitz des zweiten Fahrzeugs befunden. Sie verliess das Fahrzeug und begab sich an den Sihlquai, wo sie in der Folge von der Polizei beim "T._____"-Bus an-
- 14 - getroffen und befragt wurde (Nachtragsrapport, Urk. 1/7 S. 5). In der ersten kur- zen polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2009, 0105 Uhr, erklärte sie, beim Vorfall an der …strasse habe es sich nicht um ein Autorennen gehandelt, sondern sie sei mit einem Freier vor ihrem Zuhälter 'J._____' geflüchtet. Sie habe Streit mit ihm gehabt und ihm gesagt, dass sie nicht mehr für ihn 'anschaffen' werde. Sie habe sich mit anderen … [Angehörige des Staates H._____] im Res- taurant '…' aufgehalten, als er hereingestürmt sei und losgeschrien habe, sie solle auf die Strasse. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr für ihn anschaffe. Es habe eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihnen gegeben, wobei er ihr auch gedroht habe. Aus Angst habe sie das Restaurant verlassen und habe ein- fach einen Wagen angehalten und mit dem Fahrer einen 'Deal' abgemacht, d.h. sie habe ihm die Preise genannt, in der Hoffnung, dass er sie ins Hotel fahre. In der Folge schilderte sie den Vorfall, wie er in der Anklage unter Ziffer II Eingang fand (Urk. 3/2). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2009, 0840 Uhr (Urk. 3/1), schilderte sie ausführlich ihren Lebenslauf, gab Aus- kunft, wie sie den Beschuldigten kennengelernt hatte und machte sehr detaillierte und konkrete Ausführungen, wie sie während drei Wochen für diesen 'J._____' in Zürich als Prostituierte gearbeitet habe. Ihre Aussagen fanden direkt Eingang in die Anklage. Im Übrigen kann diesbezüglich, wie erwähnt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte ihr insge- samt ca. Fr. 1'000.-- geliehen habe; nach drei Tagen Arbeit habe sie ihm den ge- schuldeten Betrag zurückbezahlt. Er habe dies in Abrede gestellt und verlangt, dass sie weiter für ihn arbeiten müsse. Er habe sie wiederholt bedroht, unter an- derem mit den Worten "du stirbst, wenn Du mit mir spielst, ich lasse dich ver- schwinden" oder dass er nach H._____ komme, sollte dies nötig sein, um ihr Haus in die Luft zu jagen (Urk. 3/1 S. 9 f. ). Sie habe grosse Angst vor ihm. Auch habe er ihr verschiedene Vorschriften gemacht, so z.B. bezüglich ihrer Arbeitszei- ten und ihrer Kleidung, oder ihr untersagt, irgendwo etwas zu essen. Er bringe ihr das Essen. Sie habe ihm praktisch alle Einnahmen abgegeben (Urk. 3/1 S. 11). In der formellen Zeugeneinvernahme vom 25. März 2010 (Urk. 3/3) hielt die Ge- schädigte im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest. Bezüglich Drohungen
- 15 - schwächte sie ihre Aussagen allerdings ab, bestätigte nur noch, dass er einmal gedroht habe, nach H._____ zu kommen und die ganze Familie in die Luft jagen würde. Es sei ihm egal, ob Frauen oder Kinder darunter wären. Im Übrigen sagte sie in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie viele Streitereien gehabt hätten. Er habe sie jeweils "nervös beschimpft" (Urk. 3/3 S. 15, 21). Ausführlich nahm sie auch nochmals Stellung zum Vorfall vom 12. November 2009, als es zu einer Auseinandersetzung an der …strasse gekommen war. Sie bestätigte nochmals, dass sie damals in ein Auto eines zufällig vorbeifahrenden Freiers eingestiegen sei, den sie nicht kenne (Urk. 3/3 S. 4 ff.; 9, 19 f.). Diese letzte Aussage trifft offensichtlich nicht zu: Der Vorfall an der …strasse war unter anderem vom unbeteiligten Passanten K._____ beobachtet worden. Dieser teilte das Autokennzeichen der Polizei mit. Er meinte, es handle sich um ein Fahrzeug mit niederländischen Autokennzeichen (Urk. 6/2 und 2/8). Die polizeilichen Abklärungen ergaben in der Folge, dass die Geschädigte mutmasslich ins Auto von D._____ eingestiegen war. Dieser soll damals regel- mässig einen silbergrauen Audi A4 gefahren haben mit … [des Staates H._____] Kontrollschild, dessen Nummer identisch ist mit derjenigen, die der Zeuge K._____ angegeben hatte. Dieser hatte allerdings gemeint, es sei ein niederländi- sches Autokennzeichen (vgl. Nachtragsrapport 1/7 S. 5 f.). D._____ steht eben- falls in Strafuntersuchung wegen Menschenhandel etc. Er befindet sich seit 21 Monaten in Untersuchungshaft. Gemäss Nachtragsrapport ist er der … "Zuhäl- terszene" [des Staates H._____] zuzuordnen (Urk. 1/7. S. 6). Es erwies sich bei dieser Sachlage als notwendig, dem Antrag der Verteidigung zu folgen und D._____ als Zeuge zu befragen. In der Zeugeneinvernahme vom 13. März 2012 stellte dieser zwar in Abrede, dass es zu einem ernsthaften Disput zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen sei. Er bestätigte aber, dass er zur damaligen Zeit in Zürich einen silbergrauen Audi mit … Kennzeichen [des Staates H._____] fuhr und es einmal zu einem Vorfall mit dem Beschuldigten auf der Strasse ge- kommen sei. Eine … [Angehörige des Staates H._____] Prostituierte, deren Na- me er aber nicht kenne, habe ihn angerufen und ihn um Hilfe gebeten, weil sie ir- gendein Problem mit dem Beschuldigten wegen einer Geldschuld gehabt habe. Gemäss seinen Angaben befand sie sich bei diesem Vorfall in seinem Auto. An-
- 16 - gesichts dieser Beweislage kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigte sich an jenem 12. November 2009 nicht ins Auto eines zufällig vorbeifahrenden unbekannten Freiers setzte, sondern in dasjenige von D._____, dessen Telefonnummer sie besass und den sie offensichtlich kannte. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte in die- sem Punkt - was die Person des Autofahrers anbelangt - nicht die Wahrheit ge- sagt hat. Dies führt aber keineswegs zum Schluss, dass die Geschädigte generell unglaubwürdig sei. Es ist durchaus denkbar, dass sie sich vor D._____, der, wie ausgeführt, gemäss Polizeirapport der … [des Staates H._____] "Zuhälterszene" zuzuordnen sei, gefürchtet hat oder dass sie ihn ganz einfach, weil sie ihn kannte, nicht ins Verfahren hineinziehen wollte. Dagegen gibt es – entgegen der entspre- chenden Vermutung der Verteidigung (Urk. 76 S. 4) – keinerlei Anhaltspunkte da- für, dass D._____ der eigentliche Zuhälter der Geschädigten war. Denkbar ist, dass D._____ der nachfolgende Zuhälter der Geschädigten gewesen sein könnte; dies würde aber am Vorwurf gegen den Beschuldigten nichts ändern. Zu wieder- holen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung letztlich gar nicht bestritten hat, dass die Geschädigte während zwei Wochen für ihn gearbeitet hat. Diese hat in diesem wesentlichen Punkt also die Wahrheit gesagt, ebenso bezüglich ihrer Geldschulden beim Beschuldigten, nachdem dies vom Beschuldigten ebenfalls nicht in Abrede gestellt worden ist. Im Übrigen muss man sich nochmals vergegenwärtigen, dass die Geschä- digte nach dem (hier noch nicht näher zu beurteilenden) Vorfall vom 12. Novem- ber 2009 an der …strasse die Beratungsstelle für die Prostituierten am Sihlquai im "T._____-Bus" in Anspruch nahm und die Polizei, welche im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten verursachten Verkehrsunfall ermittelte, sie dort antraf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Geschädigte keineswegs aus eige- nem Antrieb Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten wollte, sondern dies sich aufgrund der äusseren Umstände ergab. Dies ist ein Hinweis für die Richtigkeit ih- rer Darstellung. Im Übrigen fällt ihr sehr differenziertes Aussageverhalten auf: So hat sie den Beschuldigten keineswegs pauschal beschuldigt, sondern z.B. auf entsprechende Fragen ausgesagt, dass er sie (bis auf eine Ausnahme) nicht ge-
- 17 - schlagen habe oder dass er hinsichtlich der Drohungen ihre Familie und ihre Tochter nicht miteinbezogen habe. Auch habe sie sehr wohl die Möglichkeit ge- habt, Freier abzulehnen. Diesbezüglich habe er ihr keine Anweisungen gegeben (Urk. 3/1 S. 9 f.). Ein solches Aussageverhalten wirkt in hohem Masse glaubhaft. Hinzuweisen ist auf ein weiteres, bemerkenswertes Detail: Sie führte, wie er- wähnt, aus, dass der Beschuldigte sie kontrolliert habe: Er habe verlangt, dass sie jedes Mal, wenn sie einen Kunden gehabt habe, ihm per SMS mitteile, was für ein Geschäft und welchen Preis sie mit dem Freier abgemacht habe. Bei dieser Ge- legenheit erklärte sie gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten, dass sie ihm ein paar SMS zeigen könne (Urk. 3/1 S. 9). Aus ihrer spontan geäusserten Bereitschaft lässt sich schliessen, dass ihre Angaben durchaus hätten verifiziert werden können. Die Aussagen der Geschädigten sind deshalb in hohem Masse glaubhaft. Sie hat ihre Tätigkeit als Prostituierte am Sihlquai, als sie für den Beschuldigten gearbeitet habe, detailliert, anschaulich, lebensnah und kohärent geschildert. Sie machte bei der Polizei und in der formellen Zeugeneinvernahme in den wesentli- chen Punkten gleichlautende Aussagen. Ihre Glaubwürdigkeit wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass sie es vermeidet, den Beschuldigten unnötig zu be- lasten. Aus all diesen Gründen erscheint die Geschädigte als durchaus glaubwür- dig, und es ist grundsätzlich auf ihre Aussagen abzustellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 24 - 27) ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht regelmässig ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt hat, sondern ihr nur einmal gedroht hat. 4.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen erstellt ist mit gewissen Einschränkungen, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher zu betrachten sind. Das Beweisergebnis wird abgerundet durch die teilwei- sen Zugeständnisse des Beschuldigten. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb von folgendem Sachverhalt auszu- gehen: Ca. im September 2009 lernte der Beschuldigte die Geschädigte in Zürich kennen. Diese arbeitete in der Schweiz als Prostituierte, weil sie in H._____ für ih-
- 18 - ren Lebensunterhalt nicht aufkommen konnte. Da sie nicht genug Geld hatte, um die Fahrt nach Hause zu ihrer Mutter und Tochter zu bezahlen, lieh sie sich vom Beschuldigten Fr. 500.-- aus, um damit nach H._____ reisen zu können. Dieser schlug ihr bei der Übergabe des Geldes vor, dass sie dieses bei ihm abzahlen könne, indem sie als Prostituierte unter seinem Schutz arbeiten würde. Durch die Entgegennahme des geliehenen Geldes sagte sie konkludent zu. In der Folge überwies der Beschuldigte nochmals Fr. 300.-- und Fr. 150.-- nach H._____ In der Zeit vom 26. Oktober 2009 bis 12. November 2009 arbeitete die Geschädigte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz als Prostituierte am Sihlquai in Zürich für den Beschuldigten. Dieser überwachte und kontrollierte die Geschädigte bei deren Ausübung der Prostitutionstätigkeit per Telefonanrufe und SMS und fuhr zu die- sem Zwecke auch regelmässig mit dem Auto vorbei. Weiter erteilte er der Ge- schädigten Anweisungen bezüglich ihrer Tätigkeit, insbesondere schrieb er ihr die Arbeitszeiten vor und versuchte, ihr vorzuschreiben, wann sie essen dürfe, wel- che Anweisungen indes durch die Geschädigte nicht immer befolgt wurden. So- dann steht fest, dass der Beschuldigte mit ihr schimpfte, wenn sie zu lange mit ei- nem Freier wegblieb und ihr einmal drohte, ihr Haus in H._____ in die Luft zu sprengen. Die Geschädigte schätzte den Beschuldigten als jähzornig und zu al- lem fähig ein und hatte deshalb Angst vor ihm. Ferner nahm er ihr den Freierlohn
– abgesehen von geringen Beträgen – ab. Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass an diesem Ergebnis auch die Aussa- gen allfälliger weiterer Zeugen, deren Einvernahme die Verteidigung beantragt hatte (Urk. 76 S. 3; Prot. II S. 9, Urk. 92 S. 1), nichts ändern könnten. Weder die dem Beschuldigten nahe stehenden G._____, L._____ oder M._____ - damals al- le als Prostituierte am Sihlquai tätig - oder der Bruder des Beschuldigten, C._____, könnten die überzeugenden und keine vernünftigen Zweifel mehr zulas- senden Angaben der Geschädigten B._____ entkräften, ist es doch schlecht vor- stellbar, dass sie ständig und ununterbrochen mit dem Beschuldigten zusammen waren. Von der Befragung dieser Zeugen ist deshalb abzusehen. 5.1.1. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen u.a.
- 19 - zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Handel treibt. Der Tatbestand des Men- schenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Ver- hütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Ob- jekt verfügt wird. Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestim- mungsrecht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Per- son schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehan- delt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Ein- verständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusser- lich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz enga- giert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei die- ser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entschei- dungsfreiheit (BGE vom 29. April 2010, 6B_ 81/2010; BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a - c; 126 IV 225 E. 1c und d a.E.). Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
- 20 - 5.1.2. Die Vorinstanz erwog, dass eine Not- oder Zwangslage, die ein selbstbestimmtes Handeln und eine wirksame Zustimmung der Geschädigten unmöglich machen würde, in der Anklage mit keinem Wort umschrieben werde, weshalb von einer zulässigen Einwilligung der Geschädigten auszugehen sei und eine Subsumption unter den Tatbestand des Menschenhandels bereits aus die- sem Grund scheitere (Urk. 74 S. 14). Zu bemängeln ist, dass aus der Anklageschrift nicht klar hervorgeht, welche Teile des eingeklagten Sachverhalts unter die einzelnen angerufenen gesetzli- chen Bestimmungen (Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Erpressung) zu subsumieren sind. Immerhin wird in der Anklage ganz am Anfang ausgeführt, dass die Geschädigte in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet habe, weil sie in H._____ für ihren Lebensunterhalt nicht habe aufkommen können. An anderer Stelle wird dann ausgeführt, dass die Geschädigte durch die Entgegennahme des (geliehenen) Geldes gezwungen gewesen sei, wieder in die Schweiz zurückzu- kehren, weil sie gar keine Möglichkeit gehabt habe, das ausgeliehene Geld durch andere Arbeit in ihrem Heimatland zu verdienen und so die Schulden beim Be- schuldigten zu begleichen. Damit wird eine Not- bzw. Zwangslage beschrieben, die eine wirksame Zustimmung der Geschädigten in die Prostitution verunmög- licht habe, weshalb noch nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips ausge- gangen werden kann. Bei der materiellen Prüfung ist der Vorinstanz allerdings beizupflichten, dass der Tatbestand des Menschenhandels vorliegend nicht erfüllt ist (Urk. 74 S. 14 f.). Die Geschädigte hatte im Zeitpunkt, als sie den Beschuldigten kennenlernte, be- reits seit mehreren Jahren als Prostituierte in H._____, P._____, Q._____ und in der Schweiz gearbeitet (Urk. 3/1 S. 1 ff). In der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2009, 0840 Uhr, führte sie aus, sie habe (bevor sie den Beschuldigten kennenlernte) als Prostituierte am Sihlquai in Zürich gearbeitet und dabei "ziem- lich viel Geld verdient und auch ziemlich viel ausgegeben" (Urk. 3/1 S. 6). Entge- gen der Behauptung der Anklage trifft es somit nicht zu, dass ihrer Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz nur mässiger Erfolg beschieden war. Sie fügte an, dass sie mit der Prostitution "noch einige Monate lang weitermachen (wolle), so,
- 21 - dass es für mich etwas einbringt" (Urk. 3/1 S. 3). Das Darlehen vom Beschuldig- ten über Fr. 500.-- nahm sie an, weil sie kurz vor ihrer Rückkehr nach H._____, als sie das Bahnbillett bereits gekauft hatte, von der Polizei kontrolliert worden war und danach gemäss ihrer Darstellung kein Geld mehr gehabt habe (Urk. 3/1 S. 6). Bei dieser Sachlage lässt sich nun aber nicht nachweisen, dass die Ge- schädigte durch die getroffene Abmachung mit dem Beschuldigten in ihrem sexu- ellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist, was aber Voraussetzung eines Schuldspruchs wäre. Im Unterschied zu dem vom Bundesgericht in 6B-81/2010 zu beurteilenden Fall war die Geschädigte, als sie den Beschuldigten kennenlern- te, schon während Jahren in der Prostitution tätig und hatte die Absicht – unge- achtet der mit dem Beschuldigten getroffenen Abmachung auf Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 1'000.-- – zumindest noch einige weitere Monate als Prostituierte zu arbeiten. Zurecht hat die Verteidigung in diesem Zusammen- hang darauf hingewiesen (Urk. 92 S. 15), dass der Geschädigten durch das AWA (Amt für Wirtschaft und Arbeit) eine Meldebestätigung der Erwerbstätigkeit als selbständige Masseuse auf den tolerierten Strichzonen der Stadt Zürich bis Ende Dezember 2009 erteilt worden war (Urk. 7/1). Es fehlt somit nur schon am Nach- weis der Behauptung in der Anklage, die Geschädigte sei gezwungen gewesen, in die Schweiz zurückzukehren, um mit der Prostitutionstätigkeit ihre Schuld beim Beschuldigten zu begleichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ohnehin nach Zürich zurückgekehrt wäre, um weiterhin als Prostituierte zu arbeiten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die Geschädigte unter Ausnützung ihrer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation zur Aus- übung der Prostitution engagiert hat. Vielmehr ging sie nach wie vor ihrer bisheri- gen Berufstätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Staatsanwältin verfehlt, wonach genau der Vorgang, dass der Beschuldigte durch Überweisung von Geld nach H._____ der Geschädigten die Rückreise in die Schweiz ermöglicht habe, als Menschenhandel zu qualifizieren sei (Urk. 94 S. 16).
- 22 - Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des gewerbsmässigen Men- schenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. 5.2.1. Gemäss Art. 195 StGB wird bestraft, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), die Hand- lungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Um- stände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) bzw. eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). 5.2.2. Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB, nicht aber den- jenigen von Art. 195 Abs. 2 StGB, erfüllt hat. Auf diese Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 74 S. 33 - 35). Hervorzuheben ist nochmals Folgendes: Gemäss erstelltem Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte in der Zeit, als die Geschädigte für ihn arbeitete, dieser Anweisungen betreffend ihre Tätigkeit als Prostituierte erteilte, insbesonde- re in Bezug auf die einzuhaltenden Arbeitszeiten. Er kontrollierte sie sodann bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, indem er sie anrief bzw. indem sie ihm per SMS mitzuteilen hatte, wann sie mit einem Freier zu welchem Preis mitging. Ihren Frei- erlohn lieferte sie dem Beschuldigten – abgesehen von geringen Beträgen – ab, weshalb sie praktisch mittellos war. Ferner beschimpfte der Beschuldigte die Ge- schädigte, den sie als jähzornig und zu allem fähig erlebte, wenn sie zu lange mit einem Freier wegblieb und bedrohte sie auch einmal. Der Beschuldigte übte mit seinem Verhalten vorsätzlich erheblichen Druck auf die Geschädigte aus und schränkte sie dadurch in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit massiv ein. Der Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB ist somit erfüllt. 5.2.3. Die Vorinstanz gelangte weiter zum Schluss, dass auch die Voraus- setzungen von Art. 195 Abs. 4 StPO erfüllt seien. Nach dieser Bestimmung wird
- 23 - bestraft, wer eine Person in der Prostitution festhält. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die Prostituierte daran gehindert wird, diese Tätigkeit aufzugeben. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Art und Weise, welche die Inten- sität der Nötigung nach Art. 181 StGB erreicht (BGE 129 IV 81; Trechsel et. al, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 195 StGB) einwirken. Festzuhalten ist, dass ein solches Verhalten des Beschuldigten unter Ankla- geziffer I gar nicht beschrieben wird. Die Vorinstanz gelangte dennoch zum Schluss, dass der Beschuldigte diesen Tatbestand erfüllt habe. Sie begründete dies mit dem unter Anklageziffer II (mit dem Titel: Erpressungsversuch, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln) geschilderten Vorfall, bei welchem der Be- schuldigte von der Geschädigten – nachdem diese nicht mehr für ihn habe arbei- ten wollen – verlangt habe, dass sie wieder auf die Strasse gehe, um zu arbeiten und nachdem sie dies wiederum verweigert habe, er sie nicht in Ruhe gelassen habe, sondern sie verfolgt habe, als sie zu einem Unbekannten ins Auto gestie- gen sei und dieses Fahrzeug ausgebremst habe. Es sei offensichtlich, dass er die Geschädigte nicht so ohne Weiteres aus der Prostitutionstätigkeit hätte ausstei- gen lassen. Selbst als sie versucht habe auszusteigen, sei sie vom Beschuldigten belästigt und angegangen worden. Da sich die Geschädigte dieser oben be- schriebenen ausweglosen Situation nicht einfach habe entziehen können, sei sie insgesamt in der Prostitution festgehalten worden (Urk. 74 S. 36). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. An dieser Stelle muss noch nicht geprüft werden, inwieweit sich der eingeklagte Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer II überhaupt erstellen lässt. Rechtlich ist indessen klarzustellen, dass Art. 195 Abs. 4 StGB nur zur Anwendung gelangt, wenn der Täter eine Person, welche die Prostitutionstätigkeit ganz aufgeben möchte, mittels Druck davon ab- hält, ihren Willen umzusetzen (BGE 129 IV 81 Erw. 2.3.). Dies wird aber weder in Anklageziffer I noch in Anklageziffer II behauptet. Ein Schuldspruch fällt deshalb schon aufgrund des Akkusationsgrundsatzes ausser Betracht. Hinzu kommt, dass die Geschädigte gemäss ihrer eigenen Darstellung, wie ausgeführt, damals mit der Prostitutionstätigkeit gar nicht aufhören wollte. Die Tatbestandsvariante von
- 24 - Art. 195 Abs. 4 StGB ist somit nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom entsprechen- den Vorwurf freizusprechen. 5.3. Im Titel von Anklageziffer I (nicht aber im Ingress) wird auch der Tatbe- stand der Erpressung genannt. Eine Erpressungshandlung wird in der Anklage jedoch nicht in anklagegenügender Weise umschrieben, weshalb, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 7 f.), davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um ein Versehen der Anklagebehörde handelt. 5.4. Die Vorinstanz prüfte unter Anklageziffer I auch den Tatbestand der Drohung und gelangte zu einem Freispruch (Urk. 74 S. 36 f.). Die Anklagebehör- de hielt in ihrer Berufungserklärung fest, die in Anklageziffer I beschriebenen Dro- hungen seien Bestandteil der Förderung der Prostitution und somit konsumiert (Urk. 75 S. 2). Aufgrund dieser Klarstellung erübrigen sich hiezu weitere Erwä- gungen. B) Anklageziffer II (Erpressungsversuch, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln)
1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer II im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:
a) Am 12. November ca. 2100 Uhr habe der Beschuldigte die Geschädigte in einem Restaurant angeschrien, weshalb sie nicht arbeite und von ihr Fr. 500.– gefordert, welche sie ihm noch schulde. Er habe der Geschädigten mit dem Tod und mit Schlägen gedroht, um sie dazu zu bringen, auf der Strasse als Prostituier- te anzuschaffen und ihm die Fr. 500.– am gleichen Tag zu übergeben. Die Ge- schädigte habe in der Folge das Restaurant verlassen und sei in den Audi A4 ei- nes Unbekannten eingestiegen.
b) Der Beschuldigte habe mit seinem Volvo die Verfolgung des Audi A4 auf- genommen. In der …strasse habe er diesen links überholt, wobei er eine Parklü- cke ausgenützt habe, da die Strasse an jener Stelle zum Überholen zu eng gewe- sen wäre. Sodann sei er abrupt rechts einschlagend vor das verfolgte Fahrzeug gefahren, wobei der unbekannte Fahrer eine Kollision nur durch eine starke
- 25 - Bremsung und eine gleichzeitige Fahrbewegung nach rechts habe verhindern können. Der Beschuldigte habe dadurch bewusst die hohe Gefahr verursacht, dass seine Mitfahrer oder die Insassen des anderen Fahrzeuges hätten verletzt werden können. Durch dieses Vorgehen habe er verhindert, dass die Geschädig- te sowie der unbekannte Lenker des Fahrzeugs sich frei hätten bewegen und un- behelligt an ihren Zielort fahren können.
c) Der Beschuldigte mit seinem Bruder hätten sich zum ausgebremsten Fahrzeug des unbekannten Fahrers begeben. Er habe sich – nachdem er den Fahrer zumindest verbal angegangen habe – zur Beifahrertüre begeben, durch die offene Scheibe in das Auto hineingegriffen und die Geschädigte an den Haa- ren gerissen und sie auf den Hinterkopf geschlagen. Nachdem diese ausgestie- gen sei, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen, als Passanten in der Nähe of- fensichtlich die Polizei alarmiert hätten.
2. 1. Der hier unter B.1.a) geschilderte Vorwurf bezüglich des Vorfalls im Restaurant beruht ausschliesslich auf den Aussagen der Geschädigten. Diese wurden bereits an anderer Stelle wiedergegeben. Dabei wurde festgestellt, dass die Behauptung der Geschädigten, dass sie das Restaurant verlassen und ins Au- to eines zufällig vorbeifahrenden Freiers, den sie nicht kenne, eingestiegen sei, nicht zutrifft. Vielmehr stieg sie in den silbergrauen Audi von D._____, einem … Staatsangehörigen [des Staates H._____], der sich wegen des Verdachtes des Menschenhandels in Untersuchungshaft befindet. Es besteht kein Zweifel, dass die Geschädigte D._____ kannte, nachdem dieser als Zeuge ausgesagt hat, die Geschädigte habe ihn damals angerufen (vgl. oben II. 4.a). Die Geschädigte hat in diesem Punkt also nicht die Wahrheit gesagt. Beachtlich ist weiter, dass die Geschädigte entgegen der Aussagepflicht aufgrund ihrer Zeugenstellung nicht bekannt gab, wer noch im Restaurant anwesend war, womit möglicherweise hätte abgeklärt werden können, was gesprochen worden war. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, dass die Angaben der Geschädigten hinsichtlich dieses Teils der Anklage mit grosser Vorsicht zu würdigen sind. Hinzu kommt, dass die Ge- schädigte – anders als noch in der polizeilichen Einvernahme, als sie sagte, er habe gedroht, ohne dies freilich zu konkretisieren (Urk. 3/2 S. 1) – in der formellen
- 26 - Zeugeneinvernahme lediglich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe gesagt, sie könne jetzt nicht mehr weiter dort auf der Strasse arbeiten, sie müsse weggehen und dürfe ihren Fuss weder nach Zürich noch in die Schweiz setzen (Urk. 3/3 S. 4). Von der Androhung von Schlägen oder von Todesdrohungen war – zumin- dest im Zusammenhang mit diesem Vorfall – nicht die Rede. Selbstverständlich ist es möglich, dass die eben zitierten Aussagen der Geschädigten eine versteck- te Drohung beinhalten könnten, wie die Staatsanwaltschaft behauptet (Urk. 75 S. 2). Rechtsgenügend nachweisen lässt sich dies aber nicht. Es lässt sich deshalb, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht erstel- len, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Restaurant mit Schlägen oder gar mit dem Tod bedrohte. 2.2. Da nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Restaurant mit Schlägen oder gar mit dem Tod bedrohte, fällt in rechtlicher Hin- sicht die Schuldigsprechung wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB, wie die Staatsanwaltschaft beantragte, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 49 f.) zum vornherein ausser Betracht. 3.1. Die hier unter B. 1. b) geschilderte Verfolgung des Audi A4 durch den Beschuldigten mit dem anschliessenden Ausbremsen ist aufgrund der Zeugen- aussagen von K._____, eines unbeteiligten Passanten, klar erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 74 S. 41 - 45). 3.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz in diesem Punkt ist zu- treffend. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 74 S. 50 f.). Weitere Bemerkun- gen dazu erübrigen sich. Der Beschuldigte ist deshalb der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Ziff. I.4.)
- 27 -
4. Der hier unter B. 1. c) geschilderte tätliche Angriff des Beschuldigten auf die Geschädigte beruht ausschliesslich auf ihren Aussagen, die aber nicht im Ein- klang mit denjenigen des unbeteiligten Zeugen K._____ stehen. Dieser hatte, wie ausgeführt, als Passant den Vorfall beobachtet und konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte und dessen Bruder sich auf die Fahrerseite des Audi A4 begeben hätten. Einer der beiden Männer habe durch das offene Fahrerfenster in das Wa- geninnere hineingegriffen oder evt. auch nur gestikuliert (Urk. 6/2 S. 2, 2/8 S. 3). Ein zweiter Passant, N._____, der den Vorfall ebenfalls beobachtet hatte, wurde nicht formell als Zeuge befragt, weshalb allfällig belastende Aussagen nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürften. Bei der Polizei machte er indessen gleichlautende Aussagen wie K._____ und ergänzte, dass es zu einem verbalen Streit zwischen den drei Männern gekommen sei (Urk. 6/1 S. 2). Auf die Aussagen dieser beiden unbeteiligten Passanten ist abzustellen: Beide konnten somit nicht bestätigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte, die auf dem Bei- fahrersitz sass, tätlich angegriffen hat. Im Übrigen hat auch D._____, dessen Aussagen in diesem Punkt allerdings keine wesentliche Bedeutung zukommt, in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte tätlich angegangen habe (Urk. 88 S. 5). Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch auf einige Wider- sprüchlichkeiten im Aussageverhalten der Geschädigten in diesem Punkt hinge- wiesen (Urk. 74 S. 48) Bei dieser Beweislage lässt sich der eingeklagte Sachverhalt, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz, nicht erstellen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. C) Anklageziffer III (Widerhandlung gegen das AuG) Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, er habe zwischen Ende Oktober 2009 und 11. November 2009 als Arbeitgeber der Geschädigten fungiert, die als unselbständig Erwerbstätige und quasi als Angestellte des Be- schuldigten in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet und dabei nicht über ein
- 28 - notwendiges Einreisevisum und eine Arbeitsbewilligung als unselbständig er- werbstätige Arbeitnehmerin verfügt habe. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei und sich der Beschuldigte deshalb der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gemacht habe. Vom Vorwurf der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG wurde er frei- gesprochen, nachdem der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft auf ei- nem offensichtlichen Versehen beruht. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 74 S. 52 f.). D) Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG. Demgegenüber ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Menschenhandels; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB; − der versuchten Erpressung; − der mehrfachen Tätlichkeiten; − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG (bezüglich Anklage vom
3. Dezember 2010);
- 29 - − der mehrfachen Drohung sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemei- nen Strafzumessungsregeln sehr ausführlich und zutreffend dargestellt. Zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 55 - 58)). 2.1. Die objektive Tatschwere bezüglich der Förderung der Prostitution als schwerstes Delikt wiegt im Rahmen dieses Tatbestandes mittelschwer. Festzuhal- ten ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in ausgeprägtem Masse kontrollierte. Weiter hat er sie mit seinen Beschimpfungen und einer Drohung eingeschüchtert und dazu gebracht, ihren Freierlohn dem Be- schuldigten – abgesehen von geringen Beträgen – abzuliefern, weshalb sie prak- tisch mittellos war. Der Beschuldigte übte mit seinem Verhalten vorsätzlich erheb- lichen Druck auf die Geschädigte aus und schränkte sie dadurch in ihrer Ent- scheidungs- und Handlungsfreiheit massiv ein. Er hat die Geschädigte auf üble und parasitäre Weise ausgenützt. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt gegen die Geschädigte anwendete und seine deliktischen Handlungen von vergleichsweise kurzer Dauer waren (ca. 14 Tage). Der Beschuldigte handelt mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven, weshalb das subjektive Verschulden eher schwer wiegt. 2.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 61 f.). Diese Angaben wurden vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung im Wesentlichen bestätigt (Urk. 91 S. 1 ff.).
- 30 - Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf: − 5. Dezember 2001: Untersuchungsamt Gossau: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Busse von Fr. 1'500.– . − 9. Januar 2003: Bezirksgericht Winterthur: Grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthaltes: 75 Ta- gen Gefängnis bedingt, Probezeit 4 Jahre − 3. Juni 2009: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Förde- rung der Prostitution, mehrfache Freiheitsberaubung und Entführung, Verbrechen gegen das BetmG; mehrfache grober Verkehrsregelverlet- zung etc.: 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 1'500.– − 29.7.2009: Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz: Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– unbedingt (Urk. 33). Diese mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen – so wurde der Beschuldigte bereits einmal wegen Förderung der Prostitution und dreimal wegen grober Ver- kehrsregelverletzung verurteilt – sowie der Umstand, dass der Beschuldigte wäh- rend der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquierte, wirken sich deutlich straferhöhend aus. Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Als eigentliches Begleitdelikt zur Förderung der Prostitution fällt die Wider- handlung gegen das Ausländergesetz verschuldensmässig nicht mehr ins Ge- wicht. Es rechtfertigt sich, diese beiden Delikte gemeinsam zu beurteilen und nicht, wie die Vorinstanz, für die Widerhandlung gegen das AuG noch zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Aufgrund aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für diese beiden Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 31 - 3.1. Hinsichtlich des Ausbremsmanövers hat der Beschuldigte eine ausser- ordentliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt und bewusst andere Verkehrs- teilnehmer erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er hier neben der groben Verletzung der Verkehrsregeln auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Es ist insgesamt von einem schwe- ren Tatverschulden auszugehen. 3.2. Auch hinsichtlich seines Verhaltens bei der anschliessenden Flucht vor der Polizei, als er aus rein egoistischen Gründen erneut rücksichts- und beden- kenlos elementare Strassenverkehrsregeln missachtete und diesmal sogar einen Unfall mit Verletzten verursachte, ist von einem schweren Verschulden auszuge- hen. In seinem Verhalten kommt eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zum Ausdruck. Straferhöhend fällt die Tatmehrheit und mehrfache Tatbegehung ins Ge- wicht. Das teilweise Geständnis des Beschuldigten bezüglich dieser beiden Ankla- gepunkte führt zu einer leichten Strafreduktion. 3.3. Die Vorinstanz hat übersehen, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB als Sanktion Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätze vorsieht. Eine Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht. Es rechtfertigt sich, vorliegend für die- ses Delikt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen. Angesichts der sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagesssatz auf Fr. 10.-- festzusetzen.
4. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 22 auf 30 Monate Freiheitsstrafe als angemessen Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen. Diese Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung des reduzierten Gesundheitszustandes des Be- schuldigten noch angemessen. Der Anrechnung von 880 Tagen erstandener Haft
- 32 - (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute) steht nichts entgegen. V. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB vorliegend nicht gegeben sind. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. Zur Begrün- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 74 S. 64 f.). VI.
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafprozess zutreffend dargelegt und der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2009 zugesprochen. Ferner hat sie festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei. Diese Entscheide sind zu bestätigen. Zur Begründung kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 74 S. 65 f.). VII.
1. Die Vorinstanz hat den anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten in dessen Fahrzeug in einem Couvert sichergestellten Geldbetrag von Fr. 3'600.-- (Urk. 43/1 S. 12) beschlagnahmt und zur Sicherung der Verfahrenskosten heran- gezogen. Dieser Entscheid ist unter Verweisung auf die zutreffende Begründung durch die Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 74 S. 67). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschuldigten nach wie vor kein Herausgabebegehren ge- stellt hat.
- 33 -
2. Die Vorinstanz hat ferner gefälschte Kontrollschilder eingezogen (Urk. 74 S. 68). Dieser Entscheid ist ohne weiteres zu bestätigen. VIII. Bei diesem Ausgang ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 10) zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, allerdings mit Ausnahme der Kos- ten der Kantonspolizei von Fr. 7'996.– sowie der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50. Die Kosten der Kantonspolizei sind im Zusammenhang mit den Telefonkontrollen entstanden; infolge Unverwertbarkeit dieser Kontrollen dürfen sie deshalb dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Soweit sie Übersetzungs- kosten beinhalten, dürfen sie dem Beschuldigten ohnehin nicht auferlegt werden (vgl. Kostenblatt, Urk. 21). Hinsichtlich der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50 ist sodann nicht transparent, um was für Kosten es sich dabei han- delt, weshalb sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Sodann sind dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2011 bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (gemäss Hauptanklage Ziff. II und Nachtrags- anklage) und Hinderung einer Amtshandlung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Menschenhandels; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB; − der versuchten Erpressung; − der mehrfachen Tätlichkeiten; − der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG (bezüglich Anklage vom
3. Dezember 2010); − der mehrfachen Drohung sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 880 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgescho- ben.
5. Das am 12. November 2009 sichergestellte Kontrollschilder-Paar ZH … wird eingezogen und der Obergerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
6. Der am 12. November 2009 sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 3'600.– wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- 35 -
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 10) wird bestätigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der Kantonspolizei von Fr. 7'996.– sowie der Auslagen in der Untersuchung von Fr. 7'389.50, dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der Kantonspolizei werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
12. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
- 36 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Strafanstalt O._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), … [Adresse]; − das Bundesamt für Migration, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Bezirksgerichtskasse; − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, … [Adresse] sowie − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, …[Adresse].
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 37 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger