Erwägungen (3 Absätze)
E. 10 Mai 2011 (DG110015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2011 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 10. Mai 2011: (Urk. 30) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 139 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, abzüglich 139 Tage, die durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2011 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel (2 Pakete, enthaltend total 1'986 Gramm Kokaingemisch, Lager-Nr. …-2010) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, …, zur Vernichtung überlassen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 600.– Kosten KAPO Fr. 2'000.– Untersuchungskosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1)
1. Der Appellant sei mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Strafe sei im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der amtlichen Verteidigung des Appellanten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 10. Mai 2011 sprach die II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach den Beschuldigten A._____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Im Umfang von 16 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Pro-
- 4 - bezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 16 Monaten (abzüglich 139 Tage, die durch Untersuchungshaft und die Verbüssung im vorzeitig angetre- tenen Strafvollzug erstanden waren), wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar er- klärt. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2011 beschlagnahmten Betäubungsmittel zog die Vorinstanz ein und überliess sie der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung (Urk. 30 S. 9 f.).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er innert Frist die schriftliche Berufungserklärung einreichen, worin er die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs anfechten und auf das Stellen von Beweisanträgen verzichten liess. Er strebt mit seiner Berufung eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 27 Monate und des davon zu vollziehenden Teils auf 12 Monate an, wobei für den bedingt aufzuschiebenden Teil eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen sei (Urk. 34; Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides und teilte ebenfalls den Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen mit. Zudem beantragte sie in analoger Anwendung von Art. 405 Abs. 2 StPO die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 38). Die Dispensation wurde mit Schreiben des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
E. 15 August 2011 bewilligt (Urk. 40). Am 20. Juli 2011 wurde ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und am 15. September 2011 ein solcher aus B._____ durch das Obergericht angefordert (Urk. 33 und Urk. 43). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 48; Prot. II S. 3).
3. Aufgrund der Anträge des Beschuldigten sind die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteiles einer Überprüfung zu unterziehen. Hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1), der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Ziff. 4), sowie des Kostendispositivs (Ziff. 5 und 6) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
- 5 - II. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1 Auf den 1. Juli 2011 ist das revidierte Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vor diesem Datum begangen. Da das Betäubungsmittelgesetz keine Bestimmungen über das intertemporale Recht (Übergangsbestimmungen) enthält, ist in analoger Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB zunächst zu prüfen, ob das alte oder das revidierte Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Sanktionen nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG oder nach Art. 19 Abs. 1-3 BetmG für den Beschuldigten das mildere ist. Die Bestimmung des anwendbaren milderen Rechts hat wie beim allgemeinen Strafrecht nach der konkreten Methode zu erfolgen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit des alten und des neuen Rechts gestellt. Demzufolge bilden nur Normen Bestandteile des Vergleichs, die im betreffenden Fall über- haupt in Betracht kommen, und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind (vgl. BSK Strafrecht I - Popp/Levante, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 2 N 10). 1.2. Der Strafrahmen ist sowohl beim Grundtatbestand wie auch bei der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das BetmG nach altem wie neuem Recht identisch (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG und Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG). Dagegen sieht das alte Recht in Art. 19 Abs. 3 aBetmG einen tieferen Strafrahmen bei fahr- lässiger Begehung vor. Im revidierten Betäubungsmittelgesetz fehlt eine solche Privilegierung, weshalb das alte Recht diesbezüglich das mildere ist. Das revidier- te Betäubungsmittelgesetz enthält neu einen fakultativen Strafmilderungsgrund beim Vorwurf des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG) sowie beim qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, wenn der Täter betäubungsmittelabhängig ist und diese Wider- handlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Bei diesen Konstellationen ist das neue Recht das mildere. 1.3. Da dem Beschuldigten weder fahrlässige Tatbegehung noch ein Anstalten- treffen zur Last gelegt wird und es sich bei ihm auch nicht um einen betäubungs-
- 6 - mittelabhängigen Täter handelt, erweist sich das neue Recht bei konkreter Betrachtung nicht milder als das alte, weshalb es vorliegend bei der Anwendung der Bestimmungen des alten Betäubungsmittelgesetzes bleibt.
2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz richtig festgelegt auf Freiheitsstrafe von einem bis zu
E. 20 Jahren, womit eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Urk. 30 S. 3 f.).
3. Strafmilderungsgrund im Allgemeinen 3.1. Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Beweggründen geltend machen, von seinen Auftraggebern mit der Androhung ernstlicher Nachteile gegen seine Familie derart und ständig unter Druck gesetzt worden zu sein, dass er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als den Auftrag gegen seinen Willen durchzuführen und den Anweisungen zu folgen, um seine Familie zu schützen (Urk. 19 S. 7 und S. 10). Die Verteidigung leitete daraus "strafmildernde Umstände" ab (Urk. 21 S. 3 f. und S. 6), ohne sich jedoch ausdrücklich auf einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB zu berufen. In Frage kämen allenfalls die Strafmilderungsgründe des Handelns in schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung (Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB). 3.2. Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung kann die schwere Bedräng- nis sowohl eine psychische wie auch eine materielle sein. Der Täter muss durch eine notstandsähnliche Situation, ohne dass die Voraussetzungen des recht- fertigenden oder entschuldbaren Notstandes gegeben sind, zum Handeln gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, und zwar derart, dass er unter dem Druck dieser Bedrängnis einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat finden zu können glaubte. Zu denken ist etwa an eine schwere finanzielle Notlage (BGE 110 IV 9), eine Bedrohung der beruflichen Karriere und der familiären Beziehungen (BGE 107 IV 94) oder an eine grosse seelische Belastung. Allerdings ist dieser Strafmilderungsgrund nicht schon dann anzunehmen, wenn
- 7 - eine der Voraussetzungen von Art. 48 lit. a StGB vorliegt, sondern erst, wenn sich darüber hinaus die mildere Strafe gemäss Art. 48a StGB rechtfertigt. Vor allem muss der Täter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und zwischen seinen Motiven sowie dem Wert des von ihm verletzten Rechtsgutes abwägen. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis. Dieser strengen Rechtsprechung ist zuzu- stimmen, da sich viele Täter bei der Begehung der strafbaren Handlung in irgend- einer Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB die Ausnahme sein soll (vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 48 N 13 ff.). 3.3. Der Strafmilderungsgrund des Handelns unter dem Eindruck einer schweren Drohung grenzt an den sogenannten Nötigungsnotstand und ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes nicht vollständig erfüllt sind. Dies trifft vor allem zu, wenn dem Täter keine unmittelbaren Nachteile für seine Rechtsgüter angedroht wurden oder die Gefahr auf legale Weise hätte abge- wendet werden können (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 48 N 16).
4. Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes im konkreten Fall 4.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Angaben des Beschuldigten zu seinen Beweggründen glaubhaft sind und darauf abgestellt werden kann, dass er nur aufgrund einer Androhung ernstlicher Nachteile gegen seine Familie und einer da- raus resultierenden grossen Drucksituation sowie auch aus einer finanziellen Drucksituation heraus gehandelt habe. Dazu sind die Aussagen des Beschuldig- ten frei zu prüfen, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist somit in erster Linie der Aussagegehalt zu analysieren und kritisch zu würdigen. Damit eine Aussage als zuverlässig beurteilt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu prüfen. Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (Bender, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] 53;
- 8 - Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar detailreich, aber er verstrickte sich insbesondere betreffend die Beweggründe für den Transport in zahlreiche Widersprüche. So gab er zuerst an, er sei auf dem Flughafen in C._____ [Stadt in D._____] von einem Unbekannten angefragt worden, ob er Platz für zwei Pakete habe. Dieser habe ihm versichert, es handle sich um legale Sachen. Es sei eine chemische Substanz, die in Europa viel teurer sei. Der Unbekannte habe ihm € 10'000.– für die Mitnahme der Pakete versprochen. Die Reise nach D._____ habe er privat gemacht (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Bereits einen Tag später gestand er ein, dass er die Reise nach D._____ im Auftrag eines Staatsangehörigen von F._____, G._____, gemacht habe. Dieser habe sie ihm "auf scharfe Art vorgeschla- gen". Er habe sich von G._____ vor einiger Zeit € 5'000.– geliehen. Zwar habe er es zurückbezahlt, aber G._____ habe das Doppelte von ihm zurückverlangt res- pektive geltend gemacht, ihm mehr geliehen zu haben. G._____ sei ein gefährli- cher, gewalttätiger Mensch (Urk. 3/2 S. 3 ff.). In der dritten Einvernahme variierte er seine früheren Aussagen teilweise. Übereinstimmend gab er an, G._____ habe ihm Geld geliehen und behaupte nun, er habe das Doppelte bekommen bezie- hungsweise erst die Hälfte zurückbezahlt (Urk. 3/3 S. 2). Wie bereits in der ersten Einvernahme gab er an, dass "H._____" erklärt habe, es handle sich um Chemi- kalien, die in Europa viel teurer seien. Es sei alles legal (Urk. 3/3 S. 4 f.). In der zweiten Einvernahme war davon nicht die Rede gewesen, sondern nur von den Drohungen durch G._____. In der vierten Einvernahme erklärte er wiederum, der Hauptgrund für den Transport sei der Druck durch G._____ gewesen. Da ihm versichert worden sei, es sei legal, sei ihm die Zustimmung leichter gefallen. Man habe ihm gesagt, es seien teure Chemikalien zur Herstellung von Medikamenten (Urk. 3/4 S. 3). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung machte er erneut geltend, er sei unter Druck gesetzt und bedroht wor- den. Er sei "gewissermassen gezwungen" worden (Urk. 19 S. 5 ff.; Urk. 47 S. 5 ff.). G._____ habe behauptet, er schulde ihm Geld und es sei höchste Zeit, es zu- rückzugeben (Urk. 19 S. 10). Er habe den Transport gemacht, weil er seine Schulden in F._____ habe tilgen wollen. Unter dem Einfluss der Umstände und
- 9 - wegen des Stresses habe er sich einverstanden erklärt, die Pakete nach Europa zu bringen. Von G._____ sei Druck ausgeübt worden (Urk. 47 S. 9). 4.3. Auch betreffend die weiteren Umstände der Reise finden sich Ungereimthei- ten. Zunächst gab er an, G._____ habe von ihm verlangt, nach I._____ zu fahren und dann irgendwohin zu fliegen. In I._____ sei er von einem Mann, auch ein Staatsangehöriger von F._____, abgeholt worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er nach D._____ fliege. Ein Staatsangehöriger von B._____ namens "H._____" sei einen Tag vor ihm abgeflogen und er habe ihn in D._____ getroffen. Die zwei Staatsangehörigen von F._____ hätten ihm gesagt, dass sie nicht fliegen könn- ten, da man ihnen die Pässe abgenommen habe, und man müsse etwas Wichti- ges abholen (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Abweichend gab er in der dritten Einvernahme aber an, es sei genau so gewesen, wie bei seiner ersten Reise im September. Damals sei er persönlicher Dolmetscher von "H._____" für Bankgeschäfte etc. gewesen (Urk. 3/3 S. 3 f.). Vor Vorinstanz gab er wiederum abweichend an, seine Aufgabe auf der Reise sei es gewesen, im Auftrag von G._____ "H._____" bei der Geschäftsgründung behilflich zu sein und diesen zu beobachten (Urk. 19 S. 9; Urk. 47 S. 9). Während er in der zweiten Einvernahme noch angegeben hatte, die Staatsangehörigen von F._____ hätten ihm bereits in B._____ gesagt, er müsse etwas aus D._____ "abholen" (Urk. 3/2 S. 7), gab er nun an, "H._____" habe ihm erst zwei Tage vor der Abreise gesagt, er solle für ihn ein Paket nach Europa mit- nehmen (Urk. 3/3 S. 5). Dies bestätigte er in der vierten Einvernahme: Als er der Reise zugestimmt habe, habe er noch nichts von einem Transport gewusst. Erst zwei Tage vor seiner Rückreise sei ihm mitgeteilt worden, dass er etwas mitneh- men solle (Urk. 3/4 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 6 f.). 4.4. Ebenso blieb er hinsichtlich der Drohungen durch G._____ vage. So gab er an, dieser habe ihm gedroht, wenn er es nicht mache, sei das nicht gut. Er habe sich bedroht gefühlt, weil dieser ihn persönlich und telefonisch gedrängt (Urk. 3/2 S. 4). G._____ habe gesagt, er solle ihm das Geld zurückgeben, sonst würde es für ihn schlecht enden (Urk. 3/2 S. 5). G._____ habe behauptet, dass er ihm Geld schulde und es höchste Zeit sei, es zurückzugeben. Ansonsten habe es negative Folgen für seine Familie. Er habe "in scharfem Ton" gesprochen, die einzelnen Dro-
- 10 - hungen wolle er nicht zitieren, er habe ihn zusammenschlagen wollen (Urk. 19 S. 10). G._____ habe mit psychologischen Methoden Druck ausgeübt. Er habe nicht direkt gedroht, ihn umzubringen, aber sie zu schädigen. Wenn er den Transport nicht durchgeführt hätte, wäre er von G._____ nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe nicht von Beginn an von den Drohungen erzählt, weil er versucht habe, sich zu schützen (Urk. 47 S. 10 ff.). Auch betreffend G._____ selbst waren seine Angaben unstimmig. Zunächst gab er an, G._____ sei der Ehemann einer entfernten Tante (Urk. 3/2 S. 4). Später korrigierte er, es sei ein Bekannter der Familie, genauer gesagt, der Ehemann einer Freundin der Familie. Er nenne sie "Tante", da sie im Alter seiner Tanten und Onkel sei (Urk. 47 S. 9). 4.5. Besonders unrealistisch sind die Aussagen des Beschuldigten, er sei zwar zur Reise gezwungen worden, dennoch sei ihm eine Belohnung von € 10'000.– (bzw. für ihn persönlich von € 5'000.–) versprochen worden (vgl. seine Aussage vor Vorinstanz "Er wollte mir nicht nur drohen, sondern es sollte auch für beide ein Gewinn sein, er lockte mich damit"; Urk. 19 S. 11). Dass er durch Drohungen gefügig gemacht wurde und ihm gleichzeitig eine – nicht unerhebliche – Entlöhnung (er verdiente gemäss eigenen Aussagen rund € 10'000.– im Jahr; Urk. 3/1 S. 6) in Aussicht ge- stellt wurde, ist schlicht unglaubhaft. 4.6. Auch betreffend sein Wissen über den Inhalt der Pakete verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche. So gab er in der zweite Einvernahme an, man ha- be ihm gesagt, dass es keine Betäubungsmittel seien (Urk. 3/2 S. 2). Es ist daher offensichtlich, dass Drogen in Gegenwart des Beschuldigten und bereits vor sei- nem Rückflug ein Thema waren. Es handelt sich daher um einen weiteren reali- tätsfremden und unglaubhaften Widerspruch, wenn der Beschuldigte an anderer Stelle glauben machen wollte, an alles gedacht zu haben, nur nicht an Drogen (Urk. 3/1 S. 5), oder vor Vorinstanz schliesslich sogar vorzugeben versuchte, es sei ihm erst im Nachhinein bewusst worden, dass es auch hätten Drogen sein können. Es sei ihm erst richtig aufgegangen, als man es ihm gesagt habe (Urk. 19 S. 8). Es ist auch wenig glaubhaft, dass er geglaubt habe, es handle sich um le- gale Chemikalien. Dass er eine solch erhebliche Entlöhnung für den Transport ei- ner legalen Substanz erhalten sollte, ist völlig lebensfremd und unglaubhaft. Dies
- 11 - musste auch dem gebildeten Beschuldigten bewusst gewesen sein. Aufgrund der weiteren dubiosen Umständen seiner Reise (vgl. Urk. 3/2 S. 5 f.) und dem in etwa seinem Jahreseinkommen in F._____ entsprechenden hohen Transportlohn (vgl. Urk. 3/1 S. 6) musste er vielmehr befürchten, dass er etwas Illegales transportie- ren würde. Vollends unglaubhaft wird diese Aussage aufgrund seiner Angabe vor Vorinstanz, er habe das Paket "H._____" übergeben sollen (Urk. 19 S. 6), nach- dem es gemäss seinen Angaben "H._____" war, der ihm in D._____ die Pakete übergab. Wenn es legale Substanzen gewesen wären, hätte "H._____" sie selber transportieren können, ohne jemandem dafür € 5'000.– (oder gar € 10'000.–) zu bezahlen. 4.7. Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz unter anderem geltend, es sei der Darstellung des Beschuldigten zu folgen, da der Beschuldigte die erste Reise nach D._____ selber offenbart habe (Urk. 21 S. 3). Dabei übersieht die Vereidi- gung, dass bereits ein Blick in den Reisepass des Beschuldigten an den Tag brachte, dass er sich bloss rund ein Vierteljahr zuvor bereits einmal für fünf Tage in D._____ aufgehalten hatte (vgl. Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 5/1 S. 3). Es wäre daher von vornherein aussichtslos gewesen, diese erste D._____reise vor den Strafbe- hörden verheimlichen zu wollen. Aus diesem Eingeständnis des Beschuldigten lässt sich daher nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben zu seinen Beweggründen ableiten. 4.8. Die Angaben des Beschuldigten zur Person des Auftraggebers und zu den Umständen der Entgegennahme wie auch des Inhalts des Auftrages gehen somit in den verschiedenen Befragungen in den zentralen Kernpunkten völlig auseinan- der. All diese diversen Ungereimtheiten und Widersprüche in der Darstellung des Beschuldigten stellen offenkundige Lügensignale und damit ein starkes Indiz für eine Falschaussage dar. Die Widersprüche sind teilweise derart eklatant, dass sie sich zum Teil gegenseitig ausschliessen. Insbesondere die vom Beschuldigten geltend gemachte ernstzunehmende schwere Drohung gegen ihn und seine Fa- milie entpuppt sich unter diesen Umständen als wenig lebensnahe und letztlich zumindest in der Intensität unglaubhafte Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr,
- 12 - als er einmal sogar angab, wenn er gewusst hätte, was er transportiere, hätte er es nicht gemacht (Urk. 3/3 S. 3). 4.9. Auch eine schwere Bedrängnis aufgrund der schlechten finanziellen Lage lässt sich aufgrund seiner inkonsistenten Aussagen nicht erstellen. So schilderte er seine schlechte finanzielle Lage erstmals in der dritten Einvernahme. In der zweiten Einvernahme gab er lediglich an, er habe von G._____ Geld ausgeliehen, um Rechnungen und die normalen Ausgaben zu bezahlen. Ausserdem habe er Ferien mit seiner Frau machen wollen (Urk. 3/2 S. 3 f.). Dazu im Widerspruch gab er in der dritten Einvernahme an, er habe das Geld von G._____ für die Hochzeit erhalten (Urk. 3/3 S. 2). Er führte weiter aus, er habe in J._____ zusammen mit seiner Ehefrau ein Café namens "…" betrieben. Das Lokal sei durch die Konkur- renz mit Sachbeschädigungen beeinträchtigt worden. Zwei Wochen, nachdem sie dies der Polizei gemeldet hätten, sei das Lokal niedergebrannt. Die Polizei habe das Verfahren mangels Verdächtigungen eingestellt. Für dieses Geschäft hätten er und seine Frau damals € 40'000.– aufgenommen. Seit dem Brand schulde er der Bank noch € 35'000.– plus Zinsen. Die Gesamtschuld belaufe sich auf € 45'000.– plus Zinsen. Er und seine Frau stünden unter Druck, da sie zu wenig Geld verdienen würden, um die Schulden zurückzuzahlen. Er wolle erwähnen, dass er nur mit Hilfe seiner Schwiegereltern überleben könne (Urk. 3/3 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte er wiederum, von der Kredit- summe seien noch € 25'000.– offen. Sie seien zwar versichert gewesen, aber sie hätten statt € 55'000.– gemäss Police erst € 8'000.– bekommen. Über den Rest sei ein Gerichtsverfahren hängig (Urk. 47 S. 4 f.). Seine schlechte finanzielle Lage war somit keineswegs so gravierend wie zuerst dargestellt. 4.10. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Strafmilderungsgrün- de vorliegen, wie dies bereits von der Vorinstanz zutreffend erkannt wurde (Urk. 30 S. 4 oben und S. 5 Ziff. 2.3.3). Der Beschuldigte befand sich weder unter dem Eindruck einer ernstzunehmenden schweren Drohung, noch waren seine fi- nanziellen Probleme von einem Ausmass, die zu einer schweren Bedrängnis ge- führt hätte, die ihm keinen anderen Ausweg mehr offen gelassen hätte, als diesen Kokaintransport durchzuführen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Anzeige erstat-
- 13 - ten können und müssen, weil er von G._____ bedroht wurde. Auch waren die Drohungen, die G._____ gemäss dem Beschuldigten äusserte, keineswegs ge- eignet, eine Drucksituation im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB zu begründen. Zwar machte der Beschuldigte geltend, er habe Angst gehabt, aber die Drohun- gen blieben in der Formulierung vage. Insbesondere gab er in der Berufungsver- handlung an, G._____ habe nicht gedroht, ihn umzubringen, sondern "nur" ihn und seine Familie zu schädigen (vgl. vorstehend, E. II.4.4). Hartnäckige Gläubi- ger, die ihre Forderungen einzutreiben versuchen, und sich daraus ergebende drohende Pfändungen etc., reichen auch im Lichte der dargelegten strengen Bundesgerichtspraxis (vgl. vorstehend, E. II.3) nicht annähernd dafür aus, einen Strafmilderungsgrund in Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und/oder 3 StGB zu be- gründen. Die nicht unglaubhafte, angespannte wirtschaftliche Situation des Be- schuldigten und der gewisse Druck, den der Beschuldigte wohl fühlte, ist demge- genüber (nachfolgend) bei der subjektiven Tatschwere zu würdigen.
5. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 5.1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschul- deten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willens- richtung, mit der der Täter gehandelt, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen
- 14 - diese. Als Ausgangskriterium für die Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Als Gradmesser dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vorgehens bemessen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 47 N 6 ff.). 5.3. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Besonderen 5.3.1 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sodann zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 E: 2c; BGE 121 IV 202 E. 2d/bb). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwie- gend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 5.3.2. Auch der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestreck- tes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Ge- wichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 5.3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der er- wähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgen-
- 15 - den Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbe- gehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Be- weggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er damit ge- macht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., S. 436 und S. 438). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft bei- spielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge ver- kauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BSK Strafrecht I - Wiprächti- ger, a.a.O., Art. 47 N 75; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch ei- ne allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 60 E. 2c; BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zu kommt. Der Ein- bezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Ge- wichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
6. Konkrete Umsetzung 6.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen (Urk. 21 S. 3), bei ihm hätten grundsätzlich keinerlei eigennützige, finanzielle Inte- ressen bestanden, er habe nur seine Familie schützen wollen, und die aufgewen- dete kriminelle Energie sei eher klein gewesen (ebenda, S. 5). Die Menge der transportierten Drogen dürfe nicht zu stark berücksichtigt werden. Er selber wie- derum gab in der Berufungsverhandlung an, er habe seine Schulden gegenüber G._____ tilgen wollen, deshalb habe er den Transport gemacht (Prot. 47 S. 9).
- 16 - 6.2. Festlegung des Tatverschuldens (Tatkomponente) 6.2.1. Objektives Tatverschulden 6.2.1.1 Bei der Tatkomponente hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der ob- jektiven Tatschwere zunächst zutreffend auf die erhebliche Menge der vom Be- schuldigten transportierten harten Droge Kokain von 1'818 Gramm reinem Kokain und die sich daraus ergebende massive Gesundheitsgefährdung für eine grosse Zahl an potentiellen Betäubungsmittelkonsumenten hingewiesen (Urk. 30 S. 4 f.). 6.2.1.2. Diese Menge mit einem ansehnlichen Marktwert ergibt sich aus dem ho- hen Reinheitsgrad von über 90% (Urk. 4/4). Das Bruttogewicht der beiden vom Beschuldigten im Handgepäck mitgeführten Pakete betrug 2'109 Gramm. Ihr äusseres Ausmass zeigte sich durch zwei grosse, unübersehbare umhüllte Blö- cke (Urk. 4/1). Aufgrund der Nettomenge Kokain ist die Vorinstanz in Anwendung des schematisierten Berechnungsmodells von Fingerhuth/Tschurr wiederum zu- treffend auf eine Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe gekommen (Urk. 30 S. 4 Ziff. 2.2.2). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Diese Einsatz- strafe, ausgehend von der Drogenmenge, wird von der Verteidigung auch aner- kannt. Sie gewichtet lediglich die weiteren Faktoren (insbesondere einmalige Ku- riertätigkeit, Drucksituation, Geständnis) stärker zugunsten des Beschuldigten (Urk. 48 S. 2 ff.). 6.2.1.3. Was die Art und Weise der Tatbegehung anbelangt, ist im vorinstanzli- chen Urteil zurecht verschuldensmindernd berücksichtigt worden, dass der Be- schuldigte als Transporteur des Kokains als auf einer tiefen Hierarchiestufe anzu- siedelnder Kurier aus dem Ausland zu bezeichnen ist, der keinerlei Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnisse hatte, sondern lediglich als Handlanger des Im- porteurs fungierte und einen einmaligen Transport als Flugzeugpassagier von C._____ nach Zürich ausführte. Diese isolierte, einmalige Tathandlung des Be- schuldigten im Betäubungsmittelhandel ist in Übereinstimmung mit der Verteidi- gung (Urk. 21 S. 7) und der Vorinstanz mit einer Reduktion von 20% zu gewichten (vgl. auch Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittegesetz, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 31).
- 17 - 6.2.1.4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht lange im Vo- raus geplant hatte, diesen Kokaintransport auszuführen, sondern aufgrund seiner vorgängigen Kontakte in F._____ (vgl. Urk. 3/2 S. 3 f.) aber mindestens dazu be- reit war, auf seiner Reise auch etwas Illegales zu tun. Das Vorgehen des Be- schuldigten beim Transport der Ware, insbesondere das simple Verstauen der beiden Pakete in seinem Handgepäck, mutet insgesamt wenig durchdacht an. Es zeugt jedenfalls nicht von grosser, selber aufgewendeter krimineller Energie. An- dererseits war der Beschuldigte im Hinblick auf eine beachtliche Entlöhnung mit € 10'000.– (nicht Fr.) und der Aussicht, damit seine Schulden zu vermindern, aber immerhin bereit, das Risiko einzugehen, beim Transport erwischt zu werden. Ab- gesehen von diesem Transport hatte er bislang keinen Bezug zu Drogen, auch nicht als Konsument. Da es sich bei diesen weiteren Tatumständen um bei Kurie- ren übliche und typische Umstände handelt, bleibt es bei der erwähnten, 20%igen Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere. 6.2.2. Subjektives Tatverschulden 6.2.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kam die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. vorstehend, E. II.4.2 a.E.) und angesichts der versprochenen fürstlichen Entlöhnung zu Recht zum Schluss, dass dieser entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 21 S. 3 unten; Urk. 48 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 6) durchaus geldwerte Motive verfolgte, was sie aber zutreffend als bei dieser Deliktskategorie üblich bezeichnete und daher neutral wertete (Urk. 30 S. 6 Ziff. 2.3.4). Ebenfalls zutreffend erwog sie, dass der Beschuldigte weder die ge- naue Drogenart noch die genaue Drogenmenge kannte (Urk. 30 S. 5 Ziff. 2.3.2). 6.2.2.2. Ebenso wenig dürfte dem Beschuldigten der Reinheitsgrad bekannt ge- wesen sein, zumal er offenbar keine Gewissheit hatte, dass er Kokain transpor- tierte. Wie bereits dargelegt (vorstehend, E. II.4.6), hatte sich der Beschuldigte aber immerhin bereits vor dem Rückflug Gedanken darüber gemacht, dass er möglicherweise harte Drogen transportieren könnte. Dies ist bei der Beurteilung der Willensrichtung, mit der er gehandelt hat, in nur teilweiser Übereinstimmung mit der Vorinstanz zwar etwas verschuldensmindernd als Eventualvorsatz zu würdigen (Urk. 30 S. 5 Ziff. 2.3.2), indessen ist der Staatsanwaltschaft entgegen
- 18 - der Auffassung der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 20 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 6; Urk. 21 S. 3 i.V.m. Prot. I S. 6 f.), dass sich das Wissen und Wollen des Beschul- digten nahe am direkten Vorsatz bewegte, nachdem Betäubungsmittel bereits vor dem Rückflug durchaus ein Thema waren. Ungeachtet dieser Überlegungen führ- te der Beschuldigte in der Folge den Transport durch, weshalb die von der Vo- rinstanz gewährte Verschuldensminderung etwas zu reduzieren ist. 6.2.2.3 Zwar kannte der Beschuldigte weder die genaue Drogenmenge noch de- ren Reinheitsgehalt, dennoch war es ihm aufgrund seiner Überlegungen, dass es sich bei den zu transportierenden zwei Paketen auch um Betäubungsmittel han- deln könnte, durchaus möglich, aufgrund der Grösse und des Aussehens der Pa- kete das Gewicht in etwa abzuschätzen, zumal er gemäss seiner Aussage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch Überlegungen darüber angestrengt hat- te, die zwei Pakete im Handgepäck mitzuführen, dabei aber die Gewichtslimite (für Gepäckstücke) nicht zu überschreiten (vgl. Urk. 19 S. 6). Er nahm damit auch in Kauf, möglicherweise eine Menge harter Drogen in einer Grössenordnung mit- zuführen, bei welcher der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG klar gegeben beziehungsweise mehrfach überschritten sein konnte. 6.2.2.4. Verschuldensmindernde Umstände, wie eine ausweglose Drucksituation oder eine finanzielle Notsituation kommen beim Beschuldigten wie bereits einge- hend dargelegt (vgl. vorstehend, E. II.3 f., insbes. 4.7) entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht in Betracht. Dem Beschuldigten wäre es aufgrund seiner guten Ausbildung durchaus zumutbar gewesen, auf inskünftige Möglichkeiten zu warten, um seine Schuldensituation auf legalem Wege zu verbessern. 6.2.2.5. Angesichts der vorliegend etwas weniger starken Berücksichtigung des verschuldensmindernden Faktors des Eventualvorsatzes als durch die Vorinstanz, ist die bereits im erstinstanzlichen Urteil bei der subjektiven Tatschwere eher zu- rückhaltend veranschlagte leichte weitere Reduktion der Einsatzstrafe um 10% insgesamt nicht zu beanstanden. 6.2.3. Das Verschulden erweist sich im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung des Betäubungsmittelgesetzes somit insgesamt als erheblich.
- 19 - 6.3. Täterkomponente 6.3.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 30 S. 7 Ziff. 2.5.1). Zu er- gänzen bleibt, dass der Beschuldigte während vier Jahren bis 2009 "business administration" an der Universität J._____, mithin in B._____, studiert hat, bevor er seine Studien in F._____ fortsetzte (Urk. 8/3 S. 2 f.). Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er im Gefängnis regelmässig von seiner Ehefrau besucht werde. Zwar hätten sie noch keine Kinder, aber es sei ge- plant, Kinder zu haben. Zudem plane er, sein abgebrochenes Studium zu been- den. Zudem gab er an, dass seine Schulden aus dem Kredit für das Café "…" zurzeit noch € 25'000.– betragen (Urk. 47 S. 2 ff.). 6.3.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich in den geordneten persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. Auch seine Vorstrafenlosigkeit ist im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 30 S. 7 Ziff. 2.5.2) unter Hinweis auf BGE 136 IV 1, E. 2.6.4, zutreffend neutral gewertet worden, zumal der Beschul- digte auch in B._____ über keine Vorstrafen verfügt (Urk. 43/1). 6.3.3. Der Beschuldigte war dagegen in B._____ im Zusammenhang mit der An- schuldigung wegen eines Vermögensdeliktes seit dem 3. Juni 2009 zur Festnah- me ausgeschrieben (Urk. 7/5 und Urk. 43/1). Der Haftbefehl wurde jedoch inzwi- schen aufgehoben (Urk. 46). Den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Drogentransport verübte der Beschuldigte zwar während der in B._____ laufen- den Strafuntersuchung. Da der Beschuldigte indessen über die gesamte Dauer des vorliegenden Verfahrens konstant aussagte (Urk. 3/1 S. 1 und S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 19 S. 3), bis zu seiner Verhaftung vom 23. Dezember 2010 keine Kenntnisse von diesem Verfahren in B._____ gehabt zu haben und keinerlei An- haltspunkte für das Gegenteil bestehen, ist von seiner Unkenntnis auszugehen. Eine Straferhöhung wegen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung fällt somit ausser Betracht.
- 20 - 6.3.4. Nachtatverhalten 6.3.4.1. Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafmin- derung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 f.). Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduk- tion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). 6.3.4.2. Die Vorderrichter haben das Geständnis des Beschuldigten unter Hinweis auf den Umstand, dass es erst relativ spät erfolgte und sich zudem einzig auf be- reits bewiesene beziehungsweise leicht beweisbare Tatsachen bezog, mit einer weiteren Reduktion der Einsatzstrafe um 10% strafmindernd berücksichtigt (Urk. 30 S. 7 Ziff. 2.5.3 f.). Nach der Auffassung der Verteidigung ist das vollum- fängliche Geständnis und das kooperative Verhalten des Beschuldigten mit einer Strafreduktion 30% zu veranschlagen bzw. deutlich stärker strafmindernd zu be- rücksichtigen, als es die Vorinstanz tat (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 48 S. 3 f.). 6.3.4.3. Es ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung die beiden Pakete mit dem transportieren Kokain im Handgepäck mitgeführt hatte. Obwohl diese Ausgangs- und Beweislage von Beginn weg klar gegen ihn sprach, wies er in den ersten Befragungen jede Schuld und jeden Zusammenhang zum Inhalt der Pakete, d.h. dem Kokain, von sich. Trotz an sich erdrückender Beweis- lage anerkannte der Beschuldigte erst am Ende des Vorverfahrens in der staats- anwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, zumindest in Kauf genommen zu haben, Kokain zu transportieren (vgl. Urk. 3/4 S. 2 ff.). Doch auch im weiteren Verlauf des Verfahrens fuhr er damit fort, sein Verhalten mit unglaubhaften Beteuerungen zu relativieren und zu beschönigen (vorstehend, E. II.4.2 ff., insbes. 4.10). Diese ständigen Beteuerungen wie auch sein Schlusswort am Ende des Vorverfahrens und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeugen nicht gerade von einer in- neren Läuterung und von Einsicht und Reue in das Unrecht seiner Tat (vgl. Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 8). Daran ändert auch nichts, dass er anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab zu bedauern, was er gemacht habe, er sei erst im Ge- fängnis mit Drogenabhängigen in Kontakt gekommen (Urk. 47 S. 13 f.). Schliess-
- 21 - lich kann auch der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie – vor Vorinstanz – für wertvolle Hinweise des Beschuldigten über die Hintermänner eine Strafminde- rung einfordert (Urk. 21 S. 6 unten). Der Beschuldigte hat zwar Namen von Per- sonen genannt, die er im Zusammenhang mit seinen zwei D._____-Reisen offen- bar kennengelernt hatte. Diese Namensnennungen gingen indessen nicht darüber hinaus, den Strafverfolgungsbehörden das phonetische Aufzeichnen der Namen ohne nähere weitere Angaben zu ermöglichen. Anlässlich der Berufungsverhand- lung machte er immerhin auf Nachfragen nähe Angaben zu G._____. Sein Ge- ständnis erfolgte aber weiterhin zögerlich und blieb halbherzig (vgl. etwa Urk. 3/2 S. 5 f.; Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 19 S. 9; Urk. 47 S. 9 f.). 6.3.4.4. Die Berücksichtigung des zögerlichen Geständnisses des Beschuldigten durch die Vorinstanz mit einer weiteren Reduktion der Einsatzstrafe um einen Zehntel ist daher nicht zu beanstanden. Das weitere Nachtatverhalten rechtfertigt nach dem Gesagten keine weitere Strafminderung. 6.3.5. Strafempfindlichkeit 6.3.5.1 Schliesslich machte die Verteidigung vor Vorinstanz eine hohe Strafemp- findlichkeit beim Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner familiären Situation geltend (Urk. 21 S. 7 3. Absatz). Die Vorinstanz hat diesen Strafminderungsgrund nicht in Betracht gezogen. 6.3.5.2. Bei der Festsetzung der Strafe sind deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, die den Täter überdurchschnittlich treffen. Beim Beschuldigten ist indessen keine be- sondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Er ist durch die Verbüssung der Frei- heitsstrafe zwar von seiner Ehefrau getrennt. Es liegt jedoch kein Fall einer lang- jährigen Freiheitsstrafe vor, zudem hat der Beschuldigte noch keine Kinder. Ge- mäss seinen Angaben fehlt er zwar im Familienbetrieb der Schwiegereltern, ande- rerseits scheint die wirtschaftliche Situation dort so zu sein, dass es bespielweise nicht notwendig war, dass er seinen im Vollzug verdienten Arbeitserwerb seiner
- 22 - Ehefrau nach Hause schickte (Urk. 19 S. 3 f.), wobei er aber inzwischen einen Teil seines Lohnes seiner Ehefrau mitgibt (Urk. 47 S. 2). Soweit der Beschuldigte aufgrund eines schweren Autounfalls seiner Schwiegereltern und einer dadurch verursachten Behinderung geltend macht (Urk. 22/1), er fehle deshalb zu Hause auch im privaten Bereich (Urk. 19 S. 4 oben), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich um die Eltern seiner Ehefrau handelt und Letztere während der Zeit seiner Strafverbüssung ihren Eltern nach wie vor zur Seite steht. 6.3.5.3. Es liegt somit keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, die irgendeine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten aus per- sönlichen, familiären oder beruflichen Gründen erkennen liesse. Gemäss Bun- desgericht (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 mit Hinwei- sen) stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Angeklagten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 118). Eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit kommt vorliegend demzufolge nicht in Betracht. 6.3.6. Es bleibt somit bei der durch die Vorinstanz bei der Würdigung der Täter- komponente veranschlagten Strafreduktion von 10 Prozent. 6.4. Angesichts der eingangs festgesetzten theoretischen Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe würde bei rein rechnerischer Vornahme der Strafre- duktionen eine Freiheitsstrafe von 32.4 Monaten resultieren. Die Vorinstanz er- achtete eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen, weshalb es auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei dieser Strafhöhe sein Bewenden hat.
7. Der Anrechnung von 294 Tagen, die durch Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 23 - III. Vollzug
1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe im Um- fang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, abzüglich 139 Tage, die durch Untersuchungshaft und vor- zeitigen Strafvollzug erstanden waren) wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 30 S. 8 f.).
2. Die Verteidigung machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren geltend (Urk. 21 S. 7 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.), die Legalbewährung des Beschuldigten sei geradezu offensichtlich, weshalb von einer äusserst güns- tigen Prognose auszugehen sei. Der Beschuldigte habe seine Lehren aufgrund der bereits erstandenen mehrmonatigen Haft zweifellos gezogen, zeige sich ein- sichtig und bereue die Tat zutiefst. Da er nicht einschlägig vorbestraft sei, bestün- den keinerlei Bedenken an dessen Legalbewährung, so dass eine äusserst güns- tige Prognose zu stellen sei, was dazu führe, dass der teilweise Vollzug der Frei- heitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten für die Berücksichtigung des Tatverschul- dens angemessen erscheine. Die Bemessung der Probezeit berechne sich nach der Rückfallgefahr. Nachdem eine solche nicht bestehe, sei ihm der Aufschub der Strafe des nicht zu vollziehenden Teils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Urk. 48 S. 7).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
4. Für Freiheitsstrafen, die wie vorliegend über der Grenze für bedingte Strafen zwischen zwei und drei Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die
- 24 - subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 43 N 2). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
5. Wie vorstehend ausgeführt, wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, so dass der Gewährung eines teilbedingten Strafvoll- zuges in objektiver Hinsicht nichts im Wege steht (Art. 43 StGB). Der Beschuldig- te wurde auch nie zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten oder Geld- strafen von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so dass in subjektiver Hinsicht keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.1. Wie bei der Strafzumessung bereits dargelegt, weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf. Er hat somit bisher noch nie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und er konsumiert selber auch keine Drogen. Der Beschuldigte wird nach der Strafverbüssung nach F._____ zu seiner Familie zurückkehren, wo er nach seiner Entlassung seine Arbeitsstelle im schwiegerelterlichen Betrieb weiter- führen kann. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 23. Dezember 2010 unun- terbrochen im Strafvollzug. Insgesamt lassen diese Umstände den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte bereits durch die Verbüssung nur eines Teils der aus- zufällenden Strafe von neuerlicher Delinquenz wird abhalten lassen. 5.2. Trotz der einmaligen Tathandlung als Kurier liegt aufgrund der im Zusam- menhang mit der Strafzumessung bereits in Betracht gezogenen Tatkomponente, insbesondere der subjektiven Tatschwere (vgl. vorstehend, E. II.6.2.2), ein erheb- liches Tatverschulden vor. Dieses Verschulden und die Tatsache, dass der Be- schuldigte zwar mit Eventualvorsatz, aber nahe am direkten Vorsatz handelte, ist bei der Festlegung des zu vollziehenden Teils massgeblich zu berücksichtigen. Auch die hinlänglich dargelegten Beteuerungs- und Beschönigungsversuche des Beschuldigten über seine Kenntnisse und Beweggründe und die sich daraus er- gebende begrenzte Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Tat (vgl. vorstehend, E. II.4.6 und 5.6.4.3) lassen die mit seiner Appellation beantragte Reduktion des
- 25 - zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von 16 auf 12 Monate trotz einer gewis- sen Läuterung nicht als angemessen erscheinen. Vielmehr ist die durch die Vo- rinstanz mit zutreffender Begründung vorgenommene Anordnung, 16 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 30 S. 8 f. Ziff. 3.3 ff.), zu bestätigen. Ebenso ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Probezeit von zwei Jahren zu bestäti- gen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt.
6. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (16 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. IV. Kostenfolge Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Aus- gang sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch hat der Beschuldigte diese zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 10. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 [a]BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a [a]BetmG. 2.-3. […]
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2011 beschlag- nahmten Betäubungsmittel (2 Pakete, enthaltend total 1'986 Gramm Kokain- gemisch, Lager-Nr. …-2010) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, …, zur Vernichtung überlassen. - 26 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: . Fr 600.– Kosten KAPO . Fr 2'000.– Untersuchungskosten . Fr amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) . Fr . Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 294 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 27 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110475-O/U/eh Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und der Ersatzoberrichter lic. iur. B. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 13. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
10. Mai 2011 (DG110015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2011 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 10. Mai 2011: (Urk. 30) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 139 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, abzüglich 139 Tage, die durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2011 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel (2 Pakete, enthaltend total 1'986 Gramm Kokaingemisch, Lager-Nr. …-2010) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, …, zur Vernichtung überlassen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 600.– Kosten KAPO Fr. 2'000.– Untersuchungskosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1)
1. Der Appellant sei mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Strafe sei im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der amtlichen Verteidigung des Appellanten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 10. Mai 2011 sprach die II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach den Beschuldigten A._____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Im Umfang von 16 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Pro-
- 4 - bezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 16 Monaten (abzüglich 139 Tage, die durch Untersuchungshaft und die Verbüssung im vorzeitig angetre- tenen Strafvollzug erstanden waren), wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar er- klärt. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2011 beschlagnahmten Betäubungsmittel zog die Vorinstanz ein und überliess sie der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung (Urk. 30 S. 9 f.).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er innert Frist die schriftliche Berufungserklärung einreichen, worin er die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs anfechten und auf das Stellen von Beweisanträgen verzichten liess. Er strebt mit seiner Berufung eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 27 Monate und des davon zu vollziehenden Teils auf 12 Monate an, wobei für den bedingt aufzuschiebenden Teil eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen sei (Urk. 34; Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides und teilte ebenfalls den Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen mit. Zudem beantragte sie in analoger Anwendung von Art. 405 Abs. 2 StPO die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 38). Die Dispensation wurde mit Schreiben des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
15. August 2011 bewilligt (Urk. 40). Am 20. Juli 2011 wurde ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und am 15. September 2011 ein solcher aus B._____ durch das Obergericht angefordert (Urk. 33 und Urk. 43). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 48; Prot. II S. 3).
3. Aufgrund der Anträge des Beschuldigten sind die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteiles einer Überprüfung zu unterziehen. Hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1), der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Ziff. 4), sowie des Kostendispositivs (Ziff. 5 und 6) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
- 5 - II. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1 Auf den 1. Juli 2011 ist das revidierte Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vor diesem Datum begangen. Da das Betäubungsmittelgesetz keine Bestimmungen über das intertemporale Recht (Übergangsbestimmungen) enthält, ist in analoger Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB zunächst zu prüfen, ob das alte oder das revidierte Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Sanktionen nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG oder nach Art. 19 Abs. 1-3 BetmG für den Beschuldigten das mildere ist. Die Bestimmung des anwendbaren milderen Rechts hat wie beim allgemeinen Strafrecht nach der konkreten Methode zu erfolgen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit des alten und des neuen Rechts gestellt. Demzufolge bilden nur Normen Bestandteile des Vergleichs, die im betreffenden Fall über- haupt in Betracht kommen, und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind (vgl. BSK Strafrecht I - Popp/Levante, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 2 N 10). 1.2. Der Strafrahmen ist sowohl beim Grundtatbestand wie auch bei der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das BetmG nach altem wie neuem Recht identisch (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG und Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG). Dagegen sieht das alte Recht in Art. 19 Abs. 3 aBetmG einen tieferen Strafrahmen bei fahr- lässiger Begehung vor. Im revidierten Betäubungsmittelgesetz fehlt eine solche Privilegierung, weshalb das alte Recht diesbezüglich das mildere ist. Das revidier- te Betäubungsmittelgesetz enthält neu einen fakultativen Strafmilderungsgrund beim Vorwurf des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG) sowie beim qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, wenn der Täter betäubungsmittelabhängig ist und diese Wider- handlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Bei diesen Konstellationen ist das neue Recht das mildere. 1.3. Da dem Beschuldigten weder fahrlässige Tatbegehung noch ein Anstalten- treffen zur Last gelegt wird und es sich bei ihm auch nicht um einen betäubungs-
- 6 - mittelabhängigen Täter handelt, erweist sich das neue Recht bei konkreter Betrachtung nicht milder als das alte, weshalb es vorliegend bei der Anwendung der Bestimmungen des alten Betäubungsmittelgesetzes bleibt.
2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz richtig festgelegt auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Urk. 30 S. 3 f.).
3. Strafmilderungsgrund im Allgemeinen 3.1. Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Beweggründen geltend machen, von seinen Auftraggebern mit der Androhung ernstlicher Nachteile gegen seine Familie derart und ständig unter Druck gesetzt worden zu sein, dass er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als den Auftrag gegen seinen Willen durchzuführen und den Anweisungen zu folgen, um seine Familie zu schützen (Urk. 19 S. 7 und S. 10). Die Verteidigung leitete daraus "strafmildernde Umstände" ab (Urk. 21 S. 3 f. und S. 6), ohne sich jedoch ausdrücklich auf einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB zu berufen. In Frage kämen allenfalls die Strafmilderungsgründe des Handelns in schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung (Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB). 3.2. Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung kann die schwere Bedräng- nis sowohl eine psychische wie auch eine materielle sein. Der Täter muss durch eine notstandsähnliche Situation, ohne dass die Voraussetzungen des recht- fertigenden oder entschuldbaren Notstandes gegeben sind, zum Handeln gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, und zwar derart, dass er unter dem Druck dieser Bedrängnis einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat finden zu können glaubte. Zu denken ist etwa an eine schwere finanzielle Notlage (BGE 110 IV 9), eine Bedrohung der beruflichen Karriere und der familiären Beziehungen (BGE 107 IV 94) oder an eine grosse seelische Belastung. Allerdings ist dieser Strafmilderungsgrund nicht schon dann anzunehmen, wenn
- 7 - eine der Voraussetzungen von Art. 48 lit. a StGB vorliegt, sondern erst, wenn sich darüber hinaus die mildere Strafe gemäss Art. 48a StGB rechtfertigt. Vor allem muss der Täter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und zwischen seinen Motiven sowie dem Wert des von ihm verletzten Rechtsgutes abwägen. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis. Dieser strengen Rechtsprechung ist zuzu- stimmen, da sich viele Täter bei der Begehung der strafbaren Handlung in irgend- einer Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB die Ausnahme sein soll (vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 48 N 13 ff.). 3.3. Der Strafmilderungsgrund des Handelns unter dem Eindruck einer schweren Drohung grenzt an den sogenannten Nötigungsnotstand und ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes nicht vollständig erfüllt sind. Dies trifft vor allem zu, wenn dem Täter keine unmittelbaren Nachteile für seine Rechtsgüter angedroht wurden oder die Gefahr auf legale Weise hätte abge- wendet werden können (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 48 N 16).
4. Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes im konkreten Fall 4.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Angaben des Beschuldigten zu seinen Beweggründen glaubhaft sind und darauf abgestellt werden kann, dass er nur aufgrund einer Androhung ernstlicher Nachteile gegen seine Familie und einer da- raus resultierenden grossen Drucksituation sowie auch aus einer finanziellen Drucksituation heraus gehandelt habe. Dazu sind die Aussagen des Beschuldig- ten frei zu prüfen, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist somit in erster Linie der Aussagegehalt zu analysieren und kritisch zu würdigen. Damit eine Aussage als zuverlässig beurteilt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu prüfen. Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (Bender, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] 53;
- 8 - Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar detailreich, aber er verstrickte sich insbesondere betreffend die Beweggründe für den Transport in zahlreiche Widersprüche. So gab er zuerst an, er sei auf dem Flughafen in C._____ [Stadt in D._____] von einem Unbekannten angefragt worden, ob er Platz für zwei Pakete habe. Dieser habe ihm versichert, es handle sich um legale Sachen. Es sei eine chemische Substanz, die in Europa viel teurer sei. Der Unbekannte habe ihm € 10'000.– für die Mitnahme der Pakete versprochen. Die Reise nach D._____ habe er privat gemacht (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Bereits einen Tag später gestand er ein, dass er die Reise nach D._____ im Auftrag eines Staatsangehörigen von F._____, G._____, gemacht habe. Dieser habe sie ihm "auf scharfe Art vorgeschla- gen". Er habe sich von G._____ vor einiger Zeit € 5'000.– geliehen. Zwar habe er es zurückbezahlt, aber G._____ habe das Doppelte von ihm zurückverlangt res- pektive geltend gemacht, ihm mehr geliehen zu haben. G._____ sei ein gefährli- cher, gewalttätiger Mensch (Urk. 3/2 S. 3 ff.). In der dritten Einvernahme variierte er seine früheren Aussagen teilweise. Übereinstimmend gab er an, G._____ habe ihm Geld geliehen und behaupte nun, er habe das Doppelte bekommen bezie- hungsweise erst die Hälfte zurückbezahlt (Urk. 3/3 S. 2). Wie bereits in der ersten Einvernahme gab er an, dass "H._____" erklärt habe, es handle sich um Chemi- kalien, die in Europa viel teurer seien. Es sei alles legal (Urk. 3/3 S. 4 f.). In der zweiten Einvernahme war davon nicht die Rede gewesen, sondern nur von den Drohungen durch G._____. In der vierten Einvernahme erklärte er wiederum, der Hauptgrund für den Transport sei der Druck durch G._____ gewesen. Da ihm versichert worden sei, es sei legal, sei ihm die Zustimmung leichter gefallen. Man habe ihm gesagt, es seien teure Chemikalien zur Herstellung von Medikamenten (Urk. 3/4 S. 3). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung machte er erneut geltend, er sei unter Druck gesetzt und bedroht wor- den. Er sei "gewissermassen gezwungen" worden (Urk. 19 S. 5 ff.; Urk. 47 S. 5 ff.). G._____ habe behauptet, er schulde ihm Geld und es sei höchste Zeit, es zu- rückzugeben (Urk. 19 S. 10). Er habe den Transport gemacht, weil er seine Schulden in F._____ habe tilgen wollen. Unter dem Einfluss der Umstände und
- 9 - wegen des Stresses habe er sich einverstanden erklärt, die Pakete nach Europa zu bringen. Von G._____ sei Druck ausgeübt worden (Urk. 47 S. 9). 4.3. Auch betreffend die weiteren Umstände der Reise finden sich Ungereimthei- ten. Zunächst gab er an, G._____ habe von ihm verlangt, nach I._____ zu fahren und dann irgendwohin zu fliegen. In I._____ sei er von einem Mann, auch ein Staatsangehöriger von F._____, abgeholt worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er nach D._____ fliege. Ein Staatsangehöriger von B._____ namens "H._____" sei einen Tag vor ihm abgeflogen und er habe ihn in D._____ getroffen. Die zwei Staatsangehörigen von F._____ hätten ihm gesagt, dass sie nicht fliegen könn- ten, da man ihnen die Pässe abgenommen habe, und man müsse etwas Wichti- ges abholen (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Abweichend gab er in der dritten Einvernahme aber an, es sei genau so gewesen, wie bei seiner ersten Reise im September. Damals sei er persönlicher Dolmetscher von "H._____" für Bankgeschäfte etc. gewesen (Urk. 3/3 S. 3 f.). Vor Vorinstanz gab er wiederum abweichend an, seine Aufgabe auf der Reise sei es gewesen, im Auftrag von G._____ "H._____" bei der Geschäftsgründung behilflich zu sein und diesen zu beobachten (Urk. 19 S. 9; Urk. 47 S. 9). Während er in der zweiten Einvernahme noch angegeben hatte, die Staatsangehörigen von F._____ hätten ihm bereits in B._____ gesagt, er müsse etwas aus D._____ "abholen" (Urk. 3/2 S. 7), gab er nun an, "H._____" habe ihm erst zwei Tage vor der Abreise gesagt, er solle für ihn ein Paket nach Europa mit- nehmen (Urk. 3/3 S. 5). Dies bestätigte er in der vierten Einvernahme: Als er der Reise zugestimmt habe, habe er noch nichts von einem Transport gewusst. Erst zwei Tage vor seiner Rückreise sei ihm mitgeteilt worden, dass er etwas mitneh- men solle (Urk. 3/4 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 6 f.). 4.4. Ebenso blieb er hinsichtlich der Drohungen durch G._____ vage. So gab er an, dieser habe ihm gedroht, wenn er es nicht mache, sei das nicht gut. Er habe sich bedroht gefühlt, weil dieser ihn persönlich und telefonisch gedrängt (Urk. 3/2 S. 4). G._____ habe gesagt, er solle ihm das Geld zurückgeben, sonst würde es für ihn schlecht enden (Urk. 3/2 S. 5). G._____ habe behauptet, dass er ihm Geld schulde und es höchste Zeit sei, es zurückzugeben. Ansonsten habe es negative Folgen für seine Familie. Er habe "in scharfem Ton" gesprochen, die einzelnen Dro-
- 10 - hungen wolle er nicht zitieren, er habe ihn zusammenschlagen wollen (Urk. 19 S. 10). G._____ habe mit psychologischen Methoden Druck ausgeübt. Er habe nicht direkt gedroht, ihn umzubringen, aber sie zu schädigen. Wenn er den Transport nicht durchgeführt hätte, wäre er von G._____ nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe nicht von Beginn an von den Drohungen erzählt, weil er versucht habe, sich zu schützen (Urk. 47 S. 10 ff.). Auch betreffend G._____ selbst waren seine Angaben unstimmig. Zunächst gab er an, G._____ sei der Ehemann einer entfernten Tante (Urk. 3/2 S. 4). Später korrigierte er, es sei ein Bekannter der Familie, genauer gesagt, der Ehemann einer Freundin der Familie. Er nenne sie "Tante", da sie im Alter seiner Tanten und Onkel sei (Urk. 47 S. 9). 4.5. Besonders unrealistisch sind die Aussagen des Beschuldigten, er sei zwar zur Reise gezwungen worden, dennoch sei ihm eine Belohnung von € 10'000.– (bzw. für ihn persönlich von € 5'000.–) versprochen worden (vgl. seine Aussage vor Vorinstanz "Er wollte mir nicht nur drohen, sondern es sollte auch für beide ein Gewinn sein, er lockte mich damit"; Urk. 19 S. 11). Dass er durch Drohungen gefügig gemacht wurde und ihm gleichzeitig eine – nicht unerhebliche – Entlöhnung (er verdiente gemäss eigenen Aussagen rund € 10'000.– im Jahr; Urk. 3/1 S. 6) in Aussicht ge- stellt wurde, ist schlicht unglaubhaft. 4.6. Auch betreffend sein Wissen über den Inhalt der Pakete verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche. So gab er in der zweite Einvernahme an, man ha- be ihm gesagt, dass es keine Betäubungsmittel seien (Urk. 3/2 S. 2). Es ist daher offensichtlich, dass Drogen in Gegenwart des Beschuldigten und bereits vor sei- nem Rückflug ein Thema waren. Es handelt sich daher um einen weiteren reali- tätsfremden und unglaubhaften Widerspruch, wenn der Beschuldigte an anderer Stelle glauben machen wollte, an alles gedacht zu haben, nur nicht an Drogen (Urk. 3/1 S. 5), oder vor Vorinstanz schliesslich sogar vorzugeben versuchte, es sei ihm erst im Nachhinein bewusst worden, dass es auch hätten Drogen sein können. Es sei ihm erst richtig aufgegangen, als man es ihm gesagt habe (Urk. 19 S. 8). Es ist auch wenig glaubhaft, dass er geglaubt habe, es handle sich um le- gale Chemikalien. Dass er eine solch erhebliche Entlöhnung für den Transport ei- ner legalen Substanz erhalten sollte, ist völlig lebensfremd und unglaubhaft. Dies
- 11 - musste auch dem gebildeten Beschuldigten bewusst gewesen sein. Aufgrund der weiteren dubiosen Umständen seiner Reise (vgl. Urk. 3/2 S. 5 f.) und dem in etwa seinem Jahreseinkommen in F._____ entsprechenden hohen Transportlohn (vgl. Urk. 3/1 S. 6) musste er vielmehr befürchten, dass er etwas Illegales transportie- ren würde. Vollends unglaubhaft wird diese Aussage aufgrund seiner Angabe vor Vorinstanz, er habe das Paket "H._____" übergeben sollen (Urk. 19 S. 6), nach- dem es gemäss seinen Angaben "H._____" war, der ihm in D._____ die Pakete übergab. Wenn es legale Substanzen gewesen wären, hätte "H._____" sie selber transportieren können, ohne jemandem dafür € 5'000.– (oder gar € 10'000.–) zu bezahlen. 4.7. Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz unter anderem geltend, es sei der Darstellung des Beschuldigten zu folgen, da der Beschuldigte die erste Reise nach D._____ selber offenbart habe (Urk. 21 S. 3). Dabei übersieht die Vereidi- gung, dass bereits ein Blick in den Reisepass des Beschuldigten an den Tag brachte, dass er sich bloss rund ein Vierteljahr zuvor bereits einmal für fünf Tage in D._____ aufgehalten hatte (vgl. Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 5/1 S. 3). Es wäre daher von vornherein aussichtslos gewesen, diese erste D._____reise vor den Strafbe- hörden verheimlichen zu wollen. Aus diesem Eingeständnis des Beschuldigten lässt sich daher nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben zu seinen Beweggründen ableiten. 4.8. Die Angaben des Beschuldigten zur Person des Auftraggebers und zu den Umständen der Entgegennahme wie auch des Inhalts des Auftrages gehen somit in den verschiedenen Befragungen in den zentralen Kernpunkten völlig auseinan- der. All diese diversen Ungereimtheiten und Widersprüche in der Darstellung des Beschuldigten stellen offenkundige Lügensignale und damit ein starkes Indiz für eine Falschaussage dar. Die Widersprüche sind teilweise derart eklatant, dass sie sich zum Teil gegenseitig ausschliessen. Insbesondere die vom Beschuldigten geltend gemachte ernstzunehmende schwere Drohung gegen ihn und seine Fa- milie entpuppt sich unter diesen Umständen als wenig lebensnahe und letztlich zumindest in der Intensität unglaubhafte Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr,
- 12 - als er einmal sogar angab, wenn er gewusst hätte, was er transportiere, hätte er es nicht gemacht (Urk. 3/3 S. 3). 4.9. Auch eine schwere Bedrängnis aufgrund der schlechten finanziellen Lage lässt sich aufgrund seiner inkonsistenten Aussagen nicht erstellen. So schilderte er seine schlechte finanzielle Lage erstmals in der dritten Einvernahme. In der zweiten Einvernahme gab er lediglich an, er habe von G._____ Geld ausgeliehen, um Rechnungen und die normalen Ausgaben zu bezahlen. Ausserdem habe er Ferien mit seiner Frau machen wollen (Urk. 3/2 S. 3 f.). Dazu im Widerspruch gab er in der dritten Einvernahme an, er habe das Geld von G._____ für die Hochzeit erhalten (Urk. 3/3 S. 2). Er führte weiter aus, er habe in J._____ zusammen mit seiner Ehefrau ein Café namens "…" betrieben. Das Lokal sei durch die Konkur- renz mit Sachbeschädigungen beeinträchtigt worden. Zwei Wochen, nachdem sie dies der Polizei gemeldet hätten, sei das Lokal niedergebrannt. Die Polizei habe das Verfahren mangels Verdächtigungen eingestellt. Für dieses Geschäft hätten er und seine Frau damals € 40'000.– aufgenommen. Seit dem Brand schulde er der Bank noch € 35'000.– plus Zinsen. Die Gesamtschuld belaufe sich auf € 45'000.– plus Zinsen. Er und seine Frau stünden unter Druck, da sie zu wenig Geld verdienen würden, um die Schulden zurückzuzahlen. Er wolle erwähnen, dass er nur mit Hilfe seiner Schwiegereltern überleben könne (Urk. 3/3 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte er wiederum, von der Kredit- summe seien noch € 25'000.– offen. Sie seien zwar versichert gewesen, aber sie hätten statt € 55'000.– gemäss Police erst € 8'000.– bekommen. Über den Rest sei ein Gerichtsverfahren hängig (Urk. 47 S. 4 f.). Seine schlechte finanzielle Lage war somit keineswegs so gravierend wie zuerst dargestellt. 4.10. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Strafmilderungsgrün- de vorliegen, wie dies bereits von der Vorinstanz zutreffend erkannt wurde (Urk. 30 S. 4 oben und S. 5 Ziff. 2.3.3). Der Beschuldigte befand sich weder unter dem Eindruck einer ernstzunehmenden schweren Drohung, noch waren seine fi- nanziellen Probleme von einem Ausmass, die zu einer schweren Bedrängnis ge- führt hätte, die ihm keinen anderen Ausweg mehr offen gelassen hätte, als diesen Kokaintransport durchzuführen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Anzeige erstat-
- 13 - ten können und müssen, weil er von G._____ bedroht wurde. Auch waren die Drohungen, die G._____ gemäss dem Beschuldigten äusserte, keineswegs ge- eignet, eine Drucksituation im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB zu begründen. Zwar machte der Beschuldigte geltend, er habe Angst gehabt, aber die Drohun- gen blieben in der Formulierung vage. Insbesondere gab er in der Berufungsver- handlung an, G._____ habe nicht gedroht, ihn umzubringen, sondern "nur" ihn und seine Familie zu schädigen (vgl. vorstehend, E. II.4.4). Hartnäckige Gläubi- ger, die ihre Forderungen einzutreiben versuchen, und sich daraus ergebende drohende Pfändungen etc., reichen auch im Lichte der dargelegten strengen Bundesgerichtspraxis (vgl. vorstehend, E. II.3) nicht annähernd dafür aus, einen Strafmilderungsgrund in Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und/oder 3 StGB zu be- gründen. Die nicht unglaubhafte, angespannte wirtschaftliche Situation des Be- schuldigten und der gewisse Druck, den der Beschuldigte wohl fühlte, ist demge- genüber (nachfolgend) bei der subjektiven Tatschwere zu würdigen.
5. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 5.1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschul- deten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willens- richtung, mit der der Täter gehandelt, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen
- 14 - diese. Als Ausgangskriterium für die Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Als Gradmesser dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vorgehens bemessen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 47 N 6 ff.). 5.3. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Besonderen 5.3.1 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sodann zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 E: 2c; BGE 121 IV 202 E. 2d/bb). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwie- gend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 5.3.2. Auch der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestreck- tes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Ge- wichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 5.3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der er- wähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgen-
- 15 - den Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbe- gehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Be- weggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er damit ge- macht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., S. 436 und S. 438). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft bei- spielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge ver- kauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BSK Strafrecht I - Wiprächti- ger, a.a.O., Art. 47 N 75; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch ei- ne allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 60 E. 2c; BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zu kommt. Der Ein- bezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Ge- wichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
6. Konkrete Umsetzung 6.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen (Urk. 21 S. 3), bei ihm hätten grundsätzlich keinerlei eigennützige, finanzielle Inte- ressen bestanden, er habe nur seine Familie schützen wollen, und die aufgewen- dete kriminelle Energie sei eher klein gewesen (ebenda, S. 5). Die Menge der transportierten Drogen dürfe nicht zu stark berücksichtigt werden. Er selber wie- derum gab in der Berufungsverhandlung an, er habe seine Schulden gegenüber G._____ tilgen wollen, deshalb habe er den Transport gemacht (Prot. 47 S. 9).
- 16 - 6.2. Festlegung des Tatverschuldens (Tatkomponente) 6.2.1. Objektives Tatverschulden 6.2.1.1 Bei der Tatkomponente hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der ob- jektiven Tatschwere zunächst zutreffend auf die erhebliche Menge der vom Be- schuldigten transportierten harten Droge Kokain von 1'818 Gramm reinem Kokain und die sich daraus ergebende massive Gesundheitsgefährdung für eine grosse Zahl an potentiellen Betäubungsmittelkonsumenten hingewiesen (Urk. 30 S. 4 f.). 6.2.1.2. Diese Menge mit einem ansehnlichen Marktwert ergibt sich aus dem ho- hen Reinheitsgrad von über 90% (Urk. 4/4). Das Bruttogewicht der beiden vom Beschuldigten im Handgepäck mitgeführten Pakete betrug 2'109 Gramm. Ihr äusseres Ausmass zeigte sich durch zwei grosse, unübersehbare umhüllte Blö- cke (Urk. 4/1). Aufgrund der Nettomenge Kokain ist die Vorinstanz in Anwendung des schematisierten Berechnungsmodells von Fingerhuth/Tschurr wiederum zu- treffend auf eine Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe gekommen (Urk. 30 S. 4 Ziff. 2.2.2). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Diese Einsatz- strafe, ausgehend von der Drogenmenge, wird von der Verteidigung auch aner- kannt. Sie gewichtet lediglich die weiteren Faktoren (insbesondere einmalige Ku- riertätigkeit, Drucksituation, Geständnis) stärker zugunsten des Beschuldigten (Urk. 48 S. 2 ff.). 6.2.1.3. Was die Art und Weise der Tatbegehung anbelangt, ist im vorinstanzli- chen Urteil zurecht verschuldensmindernd berücksichtigt worden, dass der Be- schuldigte als Transporteur des Kokains als auf einer tiefen Hierarchiestufe anzu- siedelnder Kurier aus dem Ausland zu bezeichnen ist, der keinerlei Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnisse hatte, sondern lediglich als Handlanger des Im- porteurs fungierte und einen einmaligen Transport als Flugzeugpassagier von C._____ nach Zürich ausführte. Diese isolierte, einmalige Tathandlung des Be- schuldigten im Betäubungsmittelhandel ist in Übereinstimmung mit der Verteidi- gung (Urk. 21 S. 7) und der Vorinstanz mit einer Reduktion von 20% zu gewichten (vgl. auch Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittegesetz, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 31).
- 17 - 6.2.1.4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht lange im Vo- raus geplant hatte, diesen Kokaintransport auszuführen, sondern aufgrund seiner vorgängigen Kontakte in F._____ (vgl. Urk. 3/2 S. 3 f.) aber mindestens dazu be- reit war, auf seiner Reise auch etwas Illegales zu tun. Das Vorgehen des Be- schuldigten beim Transport der Ware, insbesondere das simple Verstauen der beiden Pakete in seinem Handgepäck, mutet insgesamt wenig durchdacht an. Es zeugt jedenfalls nicht von grosser, selber aufgewendeter krimineller Energie. An- dererseits war der Beschuldigte im Hinblick auf eine beachtliche Entlöhnung mit € 10'000.– (nicht Fr.) und der Aussicht, damit seine Schulden zu vermindern, aber immerhin bereit, das Risiko einzugehen, beim Transport erwischt zu werden. Ab- gesehen von diesem Transport hatte er bislang keinen Bezug zu Drogen, auch nicht als Konsument. Da es sich bei diesen weiteren Tatumständen um bei Kurie- ren übliche und typische Umstände handelt, bleibt es bei der erwähnten, 20%igen Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere. 6.2.2. Subjektives Tatverschulden 6.2.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kam die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. vorstehend, E. II.4.2 a.E.) und angesichts der versprochenen fürstlichen Entlöhnung zu Recht zum Schluss, dass dieser entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 21 S. 3 unten; Urk. 48 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 6) durchaus geldwerte Motive verfolgte, was sie aber zutreffend als bei dieser Deliktskategorie üblich bezeichnete und daher neutral wertete (Urk. 30 S. 6 Ziff. 2.3.4). Ebenfalls zutreffend erwog sie, dass der Beschuldigte weder die ge- naue Drogenart noch die genaue Drogenmenge kannte (Urk. 30 S. 5 Ziff. 2.3.2). 6.2.2.2. Ebenso wenig dürfte dem Beschuldigten der Reinheitsgrad bekannt ge- wesen sein, zumal er offenbar keine Gewissheit hatte, dass er Kokain transpor- tierte. Wie bereits dargelegt (vorstehend, E. II.4.6), hatte sich der Beschuldigte aber immerhin bereits vor dem Rückflug Gedanken darüber gemacht, dass er möglicherweise harte Drogen transportieren könnte. Dies ist bei der Beurteilung der Willensrichtung, mit der er gehandelt hat, in nur teilweiser Übereinstimmung mit der Vorinstanz zwar etwas verschuldensmindernd als Eventualvorsatz zu würdigen (Urk. 30 S. 5 Ziff. 2.3.2), indessen ist der Staatsanwaltschaft entgegen
- 18 - der Auffassung der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 20 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 6; Urk. 21 S. 3 i.V.m. Prot. I S. 6 f.), dass sich das Wissen und Wollen des Beschul- digten nahe am direkten Vorsatz bewegte, nachdem Betäubungsmittel bereits vor dem Rückflug durchaus ein Thema waren. Ungeachtet dieser Überlegungen führ- te der Beschuldigte in der Folge den Transport durch, weshalb die von der Vo- rinstanz gewährte Verschuldensminderung etwas zu reduzieren ist. 6.2.2.3 Zwar kannte der Beschuldigte weder die genaue Drogenmenge noch de- ren Reinheitsgehalt, dennoch war es ihm aufgrund seiner Überlegungen, dass es sich bei den zu transportierenden zwei Paketen auch um Betäubungsmittel han- deln könnte, durchaus möglich, aufgrund der Grösse und des Aussehens der Pa- kete das Gewicht in etwa abzuschätzen, zumal er gemäss seiner Aussage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch Überlegungen darüber angestrengt hat- te, die zwei Pakete im Handgepäck mitzuführen, dabei aber die Gewichtslimite (für Gepäckstücke) nicht zu überschreiten (vgl. Urk. 19 S. 6). Er nahm damit auch in Kauf, möglicherweise eine Menge harter Drogen in einer Grössenordnung mit- zuführen, bei welcher der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG klar gegeben beziehungsweise mehrfach überschritten sein konnte. 6.2.2.4. Verschuldensmindernde Umstände, wie eine ausweglose Drucksituation oder eine finanzielle Notsituation kommen beim Beschuldigten wie bereits einge- hend dargelegt (vgl. vorstehend, E. II.3 f., insbes. 4.7) entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht in Betracht. Dem Beschuldigten wäre es aufgrund seiner guten Ausbildung durchaus zumutbar gewesen, auf inskünftige Möglichkeiten zu warten, um seine Schuldensituation auf legalem Wege zu verbessern. 6.2.2.5. Angesichts der vorliegend etwas weniger starken Berücksichtigung des verschuldensmindernden Faktors des Eventualvorsatzes als durch die Vorinstanz, ist die bereits im erstinstanzlichen Urteil bei der subjektiven Tatschwere eher zu- rückhaltend veranschlagte leichte weitere Reduktion der Einsatzstrafe um 10% insgesamt nicht zu beanstanden. 6.2.3. Das Verschulden erweist sich im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung des Betäubungsmittelgesetzes somit insgesamt als erheblich.
- 19 - 6.3. Täterkomponente 6.3.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 30 S. 7 Ziff. 2.5.1). Zu er- gänzen bleibt, dass der Beschuldigte während vier Jahren bis 2009 "business administration" an der Universität J._____, mithin in B._____, studiert hat, bevor er seine Studien in F._____ fortsetzte (Urk. 8/3 S. 2 f.). Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er im Gefängnis regelmässig von seiner Ehefrau besucht werde. Zwar hätten sie noch keine Kinder, aber es sei ge- plant, Kinder zu haben. Zudem plane er, sein abgebrochenes Studium zu been- den. Zudem gab er an, dass seine Schulden aus dem Kredit für das Café "…" zurzeit noch € 25'000.– betragen (Urk. 47 S. 2 ff.). 6.3.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich in den geordneten persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. Auch seine Vorstrafenlosigkeit ist im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 30 S. 7 Ziff. 2.5.2) unter Hinweis auf BGE 136 IV 1, E. 2.6.4, zutreffend neutral gewertet worden, zumal der Beschul- digte auch in B._____ über keine Vorstrafen verfügt (Urk. 43/1). 6.3.3. Der Beschuldigte war dagegen in B._____ im Zusammenhang mit der An- schuldigung wegen eines Vermögensdeliktes seit dem 3. Juni 2009 zur Festnah- me ausgeschrieben (Urk. 7/5 und Urk. 43/1). Der Haftbefehl wurde jedoch inzwi- schen aufgehoben (Urk. 46). Den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Drogentransport verübte der Beschuldigte zwar während der in B._____ laufen- den Strafuntersuchung. Da der Beschuldigte indessen über die gesamte Dauer des vorliegenden Verfahrens konstant aussagte (Urk. 3/1 S. 1 und S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 19 S. 3), bis zu seiner Verhaftung vom 23. Dezember 2010 keine Kenntnisse von diesem Verfahren in B._____ gehabt zu haben und keinerlei An- haltspunkte für das Gegenteil bestehen, ist von seiner Unkenntnis auszugehen. Eine Straferhöhung wegen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung fällt somit ausser Betracht.
- 20 - 6.3.4. Nachtatverhalten 6.3.4.1. Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafmin- derung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 f.). Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduk- tion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). 6.3.4.2. Die Vorderrichter haben das Geständnis des Beschuldigten unter Hinweis auf den Umstand, dass es erst relativ spät erfolgte und sich zudem einzig auf be- reits bewiesene beziehungsweise leicht beweisbare Tatsachen bezog, mit einer weiteren Reduktion der Einsatzstrafe um 10% strafmindernd berücksichtigt (Urk. 30 S. 7 Ziff. 2.5.3 f.). Nach der Auffassung der Verteidigung ist das vollum- fängliche Geständnis und das kooperative Verhalten des Beschuldigten mit einer Strafreduktion 30% zu veranschlagen bzw. deutlich stärker strafmindernd zu be- rücksichtigen, als es die Vorinstanz tat (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 48 S. 3 f.). 6.3.4.3. Es ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung die beiden Pakete mit dem transportieren Kokain im Handgepäck mitgeführt hatte. Obwohl diese Ausgangs- und Beweislage von Beginn weg klar gegen ihn sprach, wies er in den ersten Befragungen jede Schuld und jeden Zusammenhang zum Inhalt der Pakete, d.h. dem Kokain, von sich. Trotz an sich erdrückender Beweis- lage anerkannte der Beschuldigte erst am Ende des Vorverfahrens in der staats- anwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, zumindest in Kauf genommen zu haben, Kokain zu transportieren (vgl. Urk. 3/4 S. 2 ff.). Doch auch im weiteren Verlauf des Verfahrens fuhr er damit fort, sein Verhalten mit unglaubhaften Beteuerungen zu relativieren und zu beschönigen (vorstehend, E. II.4.2 ff., insbes. 4.10). Diese ständigen Beteuerungen wie auch sein Schlusswort am Ende des Vorverfahrens und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeugen nicht gerade von einer in- neren Läuterung und von Einsicht und Reue in das Unrecht seiner Tat (vgl. Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 8). Daran ändert auch nichts, dass er anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab zu bedauern, was er gemacht habe, er sei erst im Ge- fängnis mit Drogenabhängigen in Kontakt gekommen (Urk. 47 S. 13 f.). Schliess-
- 21 - lich kann auch der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie – vor Vorinstanz – für wertvolle Hinweise des Beschuldigten über die Hintermänner eine Strafminde- rung einfordert (Urk. 21 S. 6 unten). Der Beschuldigte hat zwar Namen von Per- sonen genannt, die er im Zusammenhang mit seinen zwei D._____-Reisen offen- bar kennengelernt hatte. Diese Namensnennungen gingen indessen nicht darüber hinaus, den Strafverfolgungsbehörden das phonetische Aufzeichnen der Namen ohne nähere weitere Angaben zu ermöglichen. Anlässlich der Berufungsverhand- lung machte er immerhin auf Nachfragen nähe Angaben zu G._____. Sein Ge- ständnis erfolgte aber weiterhin zögerlich und blieb halbherzig (vgl. etwa Urk. 3/2 S. 5 f.; Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 19 S. 9; Urk. 47 S. 9 f.). 6.3.4.4. Die Berücksichtigung des zögerlichen Geständnisses des Beschuldigten durch die Vorinstanz mit einer weiteren Reduktion der Einsatzstrafe um einen Zehntel ist daher nicht zu beanstanden. Das weitere Nachtatverhalten rechtfertigt nach dem Gesagten keine weitere Strafminderung. 6.3.5. Strafempfindlichkeit 6.3.5.1 Schliesslich machte die Verteidigung vor Vorinstanz eine hohe Strafemp- findlichkeit beim Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner familiären Situation geltend (Urk. 21 S. 7 3. Absatz). Die Vorinstanz hat diesen Strafminderungsgrund nicht in Betracht gezogen. 6.3.5.2. Bei der Festsetzung der Strafe sind deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, die den Täter überdurchschnittlich treffen. Beim Beschuldigten ist indessen keine be- sondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Er ist durch die Verbüssung der Frei- heitsstrafe zwar von seiner Ehefrau getrennt. Es liegt jedoch kein Fall einer lang- jährigen Freiheitsstrafe vor, zudem hat der Beschuldigte noch keine Kinder. Ge- mäss seinen Angaben fehlt er zwar im Familienbetrieb der Schwiegereltern, ande- rerseits scheint die wirtschaftliche Situation dort so zu sein, dass es bespielweise nicht notwendig war, dass er seinen im Vollzug verdienten Arbeitserwerb seiner
- 22 - Ehefrau nach Hause schickte (Urk. 19 S. 3 f.), wobei er aber inzwischen einen Teil seines Lohnes seiner Ehefrau mitgibt (Urk. 47 S. 2). Soweit der Beschuldigte aufgrund eines schweren Autounfalls seiner Schwiegereltern und einer dadurch verursachten Behinderung geltend macht (Urk. 22/1), er fehle deshalb zu Hause auch im privaten Bereich (Urk. 19 S. 4 oben), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich um die Eltern seiner Ehefrau handelt und Letztere während der Zeit seiner Strafverbüssung ihren Eltern nach wie vor zur Seite steht. 6.3.5.3. Es liegt somit keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, die irgendeine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten aus per- sönlichen, familiären oder beruflichen Gründen erkennen liesse. Gemäss Bun- desgericht (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 mit Hinwei- sen) stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Angeklagten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 118). Eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit kommt vorliegend demzufolge nicht in Betracht. 6.3.6. Es bleibt somit bei der durch die Vorinstanz bei der Würdigung der Täter- komponente veranschlagten Strafreduktion von 10 Prozent. 6.4. Angesichts der eingangs festgesetzten theoretischen Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe würde bei rein rechnerischer Vornahme der Strafre- duktionen eine Freiheitsstrafe von 32.4 Monaten resultieren. Die Vorinstanz er- achtete eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen, weshalb es auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei dieser Strafhöhe sein Bewenden hat.
7. Der Anrechnung von 294 Tagen, die durch Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 23 - III. Vollzug
1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe im Um- fang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, abzüglich 139 Tage, die durch Untersuchungshaft und vor- zeitigen Strafvollzug erstanden waren) wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 30 S. 8 f.).
2. Die Verteidigung machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren geltend (Urk. 21 S. 7 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.), die Legalbewährung des Beschuldigten sei geradezu offensichtlich, weshalb von einer äusserst güns- tigen Prognose auszugehen sei. Der Beschuldigte habe seine Lehren aufgrund der bereits erstandenen mehrmonatigen Haft zweifellos gezogen, zeige sich ein- sichtig und bereue die Tat zutiefst. Da er nicht einschlägig vorbestraft sei, bestün- den keinerlei Bedenken an dessen Legalbewährung, so dass eine äusserst güns- tige Prognose zu stellen sei, was dazu führe, dass der teilweise Vollzug der Frei- heitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten für die Berücksichtigung des Tatverschul- dens angemessen erscheine. Die Bemessung der Probezeit berechne sich nach der Rückfallgefahr. Nachdem eine solche nicht bestehe, sei ihm der Aufschub der Strafe des nicht zu vollziehenden Teils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Urk. 48 S. 7).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
4. Für Freiheitsstrafen, die wie vorliegend über der Grenze für bedingte Strafen zwischen zwei und drei Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die
- 24 - subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 43 N 2). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
5. Wie vorstehend ausgeführt, wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, so dass der Gewährung eines teilbedingten Strafvoll- zuges in objektiver Hinsicht nichts im Wege steht (Art. 43 StGB). Der Beschuldig- te wurde auch nie zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten oder Geld- strafen von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so dass in subjektiver Hinsicht keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.1. Wie bei der Strafzumessung bereits dargelegt, weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf. Er hat somit bisher noch nie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und er konsumiert selber auch keine Drogen. Der Beschuldigte wird nach der Strafverbüssung nach F._____ zu seiner Familie zurückkehren, wo er nach seiner Entlassung seine Arbeitsstelle im schwiegerelterlichen Betrieb weiter- führen kann. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 23. Dezember 2010 unun- terbrochen im Strafvollzug. Insgesamt lassen diese Umstände den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte bereits durch die Verbüssung nur eines Teils der aus- zufällenden Strafe von neuerlicher Delinquenz wird abhalten lassen. 5.2. Trotz der einmaligen Tathandlung als Kurier liegt aufgrund der im Zusam- menhang mit der Strafzumessung bereits in Betracht gezogenen Tatkomponente, insbesondere der subjektiven Tatschwere (vgl. vorstehend, E. II.6.2.2), ein erheb- liches Tatverschulden vor. Dieses Verschulden und die Tatsache, dass der Be- schuldigte zwar mit Eventualvorsatz, aber nahe am direkten Vorsatz handelte, ist bei der Festlegung des zu vollziehenden Teils massgeblich zu berücksichtigen. Auch die hinlänglich dargelegten Beteuerungs- und Beschönigungsversuche des Beschuldigten über seine Kenntnisse und Beweggründe und die sich daraus er- gebende begrenzte Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Tat (vgl. vorstehend, E. II.4.6 und 5.6.4.3) lassen die mit seiner Appellation beantragte Reduktion des
- 25 - zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von 16 auf 12 Monate trotz einer gewis- sen Läuterung nicht als angemessen erscheinen. Vielmehr ist die durch die Vo- rinstanz mit zutreffender Begründung vorgenommene Anordnung, 16 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 30 S. 8 f. Ziff. 3.3 ff.), zu bestätigen. Ebenso ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Probezeit von zwei Jahren zu bestäti- gen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt.
6. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (16 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. IV. Kostenfolge Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Aus- gang sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch hat der Beschuldigte diese zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 10. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 [a]BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a [a]BetmG. 2.-3. […]
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2011 beschlag- nahmten Betäubungsmittel (2 Pakete, enthaltend total 1'986 Gramm Kokain- gemisch, Lager-Nr. …-2010) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, …, zur Vernichtung überlassen.
- 26 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: . Fr 600.– Kosten KAPO . Fr 2'000.– Untersuchungskosten . Fr amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) . Fr . Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 294 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
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5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. J. Stark