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SB110470

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Rückversetzung

Zürich OG · 2011-11-25 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die vorliegende Berufung gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2011 in Anwendung der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Geset- zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen.
  2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten - 7 - Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2011 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 3 (Rückversetzung), 5 – 7 (Einziehungen/ Herausgabe), 8 – 9 (Zivilforderungen) und 10 – 11 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Nichteintreten) rechtskräftig sind. IV. (Strafzumessung) a) Die Beschuldigte beantragt, es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzli- chen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Beschuldigte unter Einbezug der in Dispositivziffer 3 erwähnten Reststrafe mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe zu bestrafen sei, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 sowie unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft (Urk. 85, S. 2; Urk. 96, S. 2). Zur Begründung macht die Beschuldigte sinngemäss geltend, die gegen sie ausgesprochene Strafe sei zu hoch ausgefallen, dies auch im Verhältnis zu den gegen ihre Mitbeschuldigten ausgesprochenen Strafen. Darüber hinaus vertrete sie die Auffassung, dass die verhängte Strafe teilweise als Zusatzstrafe hätte ausgesprochen werden müssen (Urk. 85, S. 2). b) ba) Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz auf über 15 Seiten umfassend und eingehend mit der Strafzumessung auseinandergesetzt hat und dabei - mit zwei noch zu behandelnden Ausnahmen - mit nachvollziehba- rer und plausibler Begründung zur schliesslich ausgefällten Strafe gelangt ist. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 84, S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat namentlich sämtliche im Zeitpunkt der Hauptverhandlung relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt, gestützt darauf den Straf- rahmen korrekt abgesteckt (Urk. 84, S. 20 ff.) und die Tat- und weitgehend auch die Täterkomponente überzeugend dargelegt und gewürdigt (Urk. 84, S. 22 ff.). - 8 - Dabei hat sie auch die von der Beschuldigten in Mittäterschaft mit B._____ und F._____ begangenen Delikte in Relation zu den einzelnen Taten bzw. Tatbeiträ- gen dieser Mitbeschuldigten und den für diese ausgesprochenen Strafen gesetzt und aufgezeigt, weshalb insbesondere der hinsichtlich der einzelnen Taten bzw. Tatbeiträge am ehesten mit der Beschuldigten vergleichbare B._____ mit einer deutlich milderen Strafe zu belegen war – weil dieser im Gegensatz zur Beschul- digten nicht unzählige, teilweise einschlägige Vorstrafen aufwies und bereits wäh- rend der Untersuchung teilweise geständig war (Urk. 84, S. 35). Zu präzisieren ist die vorinstanzliche Strafzumessung lediglich in zwei Punk- ten. Das Bezirksgericht qualifiziert das von der Beschuldigten zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegte umfassende Geständnis als klar taktisches Manöver (vgl. Urk. 84, S. 33). Auch wenn gewisse Anhaltspunkte für ein derartiges Motiv sprechen mögen, lässt sich nicht widerlegen, dass in erster Linie das Bedürfnis, doch noch - wie die Beschuldigte in ihrem Schlusswort ausführte (Prot. I, S. 12) - "reinen Tisch" zu machen, sie zu diesem Schritt bewegte. Dadurch liess sich zwar keine nennenswerte Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens mehr errei- chen, so dass insofern mit der Vorinstanz die späten Zugaben tatsächlich nur in geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen sind. Die nachtatbezogene Einsicht ist aber zusätzlich zu berücksichtigen und führt zu einer insgesamt stär- keren Strafminderung. Der Kooperation der Beschuldigten wurde hingegen im vo- rinstanzlichen Urteil schon genügend Rechnung getragen (Urk. 84, S. 33; Urk. 95, S. 5). bb) Von grösserer Relevanz für das Berufungsverfahren ist demgegen- über, dass am 1. Juli 2011 eine neue Fassung von Art. 19 BetmG in Kraft gesetzt wurde. Diese ist auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, soweit sie mil- der ist als das alte Recht. Und da im revidierten Art. 19 BetmG in Abs. 3 lit. a für das blosse Anstalten Treffen zu einer Widerhandlung nach Abs. 1 lit. a – f neu ein fakultativer Strafmilderungsgrund statuiert wird, gelangt somit das neue Recht zur Anwendung. In casu ist dieser Schuldspruch wegen blossen Anstalten Treffens Teil des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- - 9 - gesetz, welches Delikt seinerseits das vorliegend schwerste und deshalb das für die Festsetzung der Einsatzstrafe massgebende ist. Diese wurde von der Vo- rinstanz bei nicht zu beanstandenden 4 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 84, S. 38) und ist demzufolge nun nach freien Ermessen zu mindern. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass das blosse Anstalten Treffen einen nicht ganz unbedeutenden Teil an den Tätigkeiten der Beschuldigten im Betäubungsmittel- handel ausmachte (vgl. Urk. 43, S. 7 ff., 10 ff. und 14 ff.), rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe herabzusetzen. Im Übri- gen kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden (vgl. Urk. 84, S. 38). bc) Nach Würdigung sämtlicher vorliegend relevanter Strafzumessungsfak- toren, unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 274 Tagen Freiheits- strafe sowie in Nachachtung des Asperationsprinzips erweist sich deshalb eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe als tat- und täteran- gemessen. Daran sind bis und mit heute 817 Tage Untersuchungshaft und vorzei- tiger Strafvollzug anzurechnen. c) Zur Frage, ob die vorliegend auszufällende Gesamtstrafe teilweise eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 darstelle oder nicht, hat sich bereits die Vorinstanz mit grundsätzlich zutreffender Begründung abschlägig geäussert. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 84, S. 37 f.). An dieser Stelle sei deshalb lediglich zur Verdeutlichung nochmals darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob eine Konstellation retrospektiver Kon- kurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt und demzufolge eine (ggf. teil- weise) Zusatzstrafe auszufällen ist oder nicht, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung auf das Datum der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ab- zustellen ist, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wurde, womit eine rechtskräf- tige Beurteilung der Taten gemeint ist, welche das Thema des Prozesses bilde- ten, welcher zum ersten Urteil führte (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 49 N 59 – 61; DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 49 N 11; TRECHSEL ET AL., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 N 13; BGE 129 IV 113 ff.; BGE 109 IV 87 ff.; BGE 102 IV 242 ff.). - 10 - Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, welche gel- tend macht, aufgrund des Verweises von Art. 379 StPO sei Art. 333 StPO (Ände- rung und Erweiterung der Anklage) ohne Einschränkung auch für das Rechtsmit- telverfahren anwendbar, weshalb eine Zusatzstrafe auszusprechen sei (Urk. 96, S. 3). Die Argumentation basiert darauf, dass entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt eine gleichzeitige Beurteilung mehrerer Taten im selben Verfahren pro- zessual überhaupt möglich gewesen wäre, d.h. bis zu welchem Zeitpunkt eine (nachträgliche) Anklage bezüglich der nicht berücksichtigten Taten in das Erstver- fahren hätte miteinbezogen werden können (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 49 N 60). Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 84, S. 38), war eine Anklageerweiterung im Rechtsmittelverfahren schon nach der alten Zürcher Strafprozessordnung nicht zulässig und hat sich dies auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geändert (BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 379 N 7 mit Verweis auf Art. 391 N 1; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1535). Wenn wie in casu am 23. Februar 2006 ein erstinstanzliches Urteil des Be- zirksgerichts Zürich erging, das mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 bestätigt wurde (vgl. Urk. 87, S. 2), und die Beschuldigte die mit dem gegenständlichen Strafverfahren zusammenhängenden Delikte im Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 24. März 2009 verübte (vgl. Urk. 44, S. 2 ff.), liegt somit keine Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor und ist demzufolge auch keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen. V. (Kostenfolgen) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung nur marginal durchdringt und die erreichte leichte Strafreduktion letztlich überwiegend auf eine Gesetzesrevisi- on zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, - 11 - einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuer- legen. Diese Kosten sind infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber sogleich abzuschreiben. Das Gericht beschliesst:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch), 3 (Rückversetzung), 5 - 7 (Einziehungen/Herausgabe), 8 - 9 (Zivil- forderungen) und 10 - 11 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergan- gene Beschluss (Nichteintreten) rechtskräftig sind.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  5. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 274 Tagen Freiheitsstrafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 817 Tage durch Un- tersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber sogleich abge- schrieben. - 12 -
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____  die D._____ (als Subrogationsklägerin), … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich (im Dispositiv zu den Akten SB060405). - 13 -
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Schätzle lic. iur. Aardoom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110470-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic. iur. Th. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 25. November 2011 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Rückver- setzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

16. März 2011 (DG100553)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 18. Oktober 2010 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Auf die Anklage betreffend Anklageziffer III.1. (ND 7) wird bezüglich Betruges nicht eingetreten. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 bis 7 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (HD, ND 6, ND 10, ND 11) − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1) − der versuchten Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2) − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 3, ND 4, ND 5, ND 6) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (ND 7, ND 8, ND 9) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 3) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3)

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugsversuchs gemäss Anklageziffern III.2.1. und III.2.2. (ND 8, ND 9).

- 3 -

3. Die Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 274 Tagen Frei- heitsstrafe gemäss Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom

3. Juni 2008 bezüglich des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom

9. Mai 2007 rückversetzt.

4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 274 Tagen be- straft mit einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren als Gesamtstrafe, wovon 563 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte seit dem

6. Oktober 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

5. Die bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernden Betäu- bungsmittelutensilien (ein Brillenetui [kleine Tasche] mit Tigermuster, eine Waage Marke WS-50 Classic, eine Waage Marke Scale) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernden vier Sonnenbrillen der Marken Roberto Cavalli (zwei Exemplare), Dolce & Gab- bana und Bulgari sowie die unter der Sachkautions-Nr. … gelagerten 78 Bril- lanten werden beschlagnahmt, verwertet und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

7. Die bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Sonnen- brille der Marke Christian Dior wird B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert eines Jahres abgeholt, wird er zu Gunsten der Staatskasse verwertet.

8. a) Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schaden- ersatz von Fr. 629.15 (Prozessentschädigung von Fr. 554.15 inkl. 8 % MwSt; Fr. 75.– entgangenes Peculium) zu bezahlen.

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewie- sen.

- 4 -

9. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ verpflichtet, der D._____ AG anstelle des Privatklägers E._____ Fr. 5'540.– (pauschal) zu bezahlen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'297.15 Auslagen Untersuchung Fr. 66'989.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt, aber - soweit nicht durch die vorstehenden Verwertungserlöse gedeckt

- definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1)

1. A._____ sei unter Einbezug des Strafrests von 274 Tagen mit 3 ¼ Jah- ren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zu- satzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007, sowie unter Anrechnung der bis heute erstan- denen Haft.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien A._____ aufzuerlegen, von deren Bezug sei jedoch sofort und definitiv abzusehen.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 90) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2010 werden der Beschuldigten für den Zeitraum vom ca. 2. Juni 2006 bis zum

24. März 2009 eine Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mehrfacher Diebstahl, versuchte Anstiftung zu Diebstahl, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruch, Betrug, mehrfacher versuchter Betrug, mehrfache Ur- kundenfälschung sowie falsche Anschuldigung vorgeworfen. Für eine detaillierte Umschreibung der einzelnen Anklagesachverhalte sei auf die umfassende Ankla- geschrift verwiesen (Urk. 44, S. 2 ff.). II. (Prozessgeschichte)

1. Der eingangs genannte Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung, erging am 16. März 2011 und wurde der Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 73). In der Folge meldete sie mit Einga- be vom 28. März 2011, eingegangen am 29. März 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 81). Der vollständig begründete Entscheid wurde der Beschuldigten am

17. Juni 2011 zugestellt (Urk. 83/3). Ihre diesbezügliche Berufungserklärung reichte sie sodann mit Eingabe vom 7. Juli 2011, eingegangen am 11. Juli 2011, fristgemäss ein, wobei sie ihre Berufung auf die Dispositivziffern 3 (Rückverset-

- 6 - zung) und 4 (Strafzumessung) des Urteils beschränkte; der Beschluss (Nichtein- treten) blieb unangefochten (Urk. 85). Von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 19. Juli 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 88). Von diesem Recht machte in der Folge keine der Parteien Gebrauch; die Staatsan- waltschaft verzichtete explizit auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 90), von der Privatklägerschaft liess sich nie- mand vernehmen.

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger (Prot. II, S. 3); dem Vertreter der Staatsanwaltschaft wur- de auf entsprechendes Gesuch hin und im Einverständnis der Verteidigung das persönliche Erscheinen vor Schranken erlassen (Urk. 91 und 92). Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3). III. (Prozessuales)

1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die vorliegende Berufung gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2011 in Anwendung der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Geset- zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten

- 7 - Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2011 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 3 (Rückversetzung), 5 – 7 (Einziehungen/ Herausgabe), 8 – 9 (Zivilforderungen) und 10 – 11 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Nichteintreten) rechtskräftig sind. IV. (Strafzumessung)

a) Die Beschuldigte beantragt, es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzli- chen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Beschuldigte unter Einbezug der in Dispositivziffer 3 erwähnten Reststrafe mit 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe zu bestrafen sei, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 sowie unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft (Urk. 85, S. 2; Urk. 96, S. 2). Zur Begründung macht die Beschuldigte sinngemäss geltend, die gegen sie ausgesprochene Strafe sei zu hoch ausgefallen, dies auch im Verhältnis zu den gegen ihre Mitbeschuldigten ausgesprochenen Strafen. Darüber hinaus vertrete sie die Auffassung, dass die verhängte Strafe teilweise als Zusatzstrafe hätte ausgesprochen werden müssen (Urk. 85, S. 2).

b) ba) Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz auf über 15 Seiten umfassend und eingehend mit der Strafzumessung auseinandergesetzt hat und dabei - mit zwei noch zu behandelnden Ausnahmen - mit nachvollziehba- rer und plausibler Begründung zur schliesslich ausgefällten Strafe gelangt ist. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 84, S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat namentlich sämtliche im Zeitpunkt der Hauptverhandlung relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt, gestützt darauf den Straf- rahmen korrekt abgesteckt (Urk. 84, S. 20 ff.) und die Tat- und weitgehend auch die Täterkomponente überzeugend dargelegt und gewürdigt (Urk. 84, S. 22 ff.).

- 8 - Dabei hat sie auch die von der Beschuldigten in Mittäterschaft mit B._____ und F._____ begangenen Delikte in Relation zu den einzelnen Taten bzw. Tatbeiträ- gen dieser Mitbeschuldigten und den für diese ausgesprochenen Strafen gesetzt und aufgezeigt, weshalb insbesondere der hinsichtlich der einzelnen Taten bzw. Tatbeiträge am ehesten mit der Beschuldigten vergleichbare B._____ mit einer deutlich milderen Strafe zu belegen war – weil dieser im Gegensatz zur Beschul- digten nicht unzählige, teilweise einschlägige Vorstrafen aufwies und bereits wäh- rend der Untersuchung teilweise geständig war (Urk. 84, S. 35). Zu präzisieren ist die vorinstanzliche Strafzumessung lediglich in zwei Punk- ten. Das Bezirksgericht qualifiziert das von der Beschuldigten zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegte umfassende Geständnis als klar taktisches Manöver (vgl. Urk. 84, S. 33). Auch wenn gewisse Anhaltspunkte für ein derartiges Motiv sprechen mögen, lässt sich nicht widerlegen, dass in erster Linie das Bedürfnis, doch noch - wie die Beschuldigte in ihrem Schlusswort ausführte (Prot. I, S. 12) - "reinen Tisch" zu machen, sie zu diesem Schritt bewegte. Dadurch liess sich zwar keine nennenswerte Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens mehr errei- chen, so dass insofern mit der Vorinstanz die späten Zugaben tatsächlich nur in geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen sind. Die nachtatbezogene Einsicht ist aber zusätzlich zu berücksichtigen und führt zu einer insgesamt stär- keren Strafminderung. Der Kooperation der Beschuldigten wurde hingegen im vo- rinstanzlichen Urteil schon genügend Rechnung getragen (Urk. 84, S. 33; Urk. 95, S. 5). bb) Von grösserer Relevanz für das Berufungsverfahren ist demgegen- über, dass am 1. Juli 2011 eine neue Fassung von Art. 19 BetmG in Kraft gesetzt wurde. Diese ist auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, soweit sie mil- der ist als das alte Recht. Und da im revidierten Art. 19 BetmG in Abs. 3 lit. a für das blosse Anstalten Treffen zu einer Widerhandlung nach Abs. 1 lit. a – f neu ein fakultativer Strafmilderungsgrund statuiert wird, gelangt somit das neue Recht zur Anwendung. In casu ist dieser Schuldspruch wegen blossen Anstalten Treffens Teil des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

- 9 - gesetz, welches Delikt seinerseits das vorliegend schwerste und deshalb das für die Festsetzung der Einsatzstrafe massgebende ist. Diese wurde von der Vo- rinstanz bei nicht zu beanstandenden 4 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 84, S. 38) und ist demzufolge nun nach freien Ermessen zu mindern. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass das blosse Anstalten Treffen einen nicht ganz unbedeutenden Teil an den Tätigkeiten der Beschuldigten im Betäubungsmittel- handel ausmachte (vgl. Urk. 43, S. 7 ff., 10 ff. und 14 ff.), rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe herabzusetzen. Im Übri- gen kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden (vgl. Urk. 84, S. 38). bc) Nach Würdigung sämtlicher vorliegend relevanter Strafzumessungsfak- toren, unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 274 Tagen Freiheits- strafe sowie in Nachachtung des Asperationsprinzips erweist sich deshalb eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe als tat- und täteran- gemessen. Daran sind bis und mit heute 817 Tage Untersuchungshaft und vorzei- tiger Strafvollzug anzurechnen.

c) Zur Frage, ob die vorliegend auszufällende Gesamtstrafe teilweise eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 darstelle oder nicht, hat sich bereits die Vorinstanz mit grundsätzlich zutreffender Begründung abschlägig geäussert. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 84, S. 37 f.). An dieser Stelle sei deshalb lediglich zur Verdeutlichung nochmals darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob eine Konstellation retrospektiver Kon- kurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt und demzufolge eine (ggf. teil- weise) Zusatzstrafe auszufällen ist oder nicht, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung auf das Datum der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ab- zustellen ist, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wurde, womit eine rechtskräf- tige Beurteilung der Taten gemeint ist, welche das Thema des Prozesses bilde- ten, welcher zum ersten Urteil führte (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 49 N 59 – 61; DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 49 N 11; TRECHSEL ET AL., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 N 13; BGE 129 IV 113 ff.; BGE 109 IV 87 ff.; BGE 102 IV 242 ff.).

- 10 - Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, welche gel- tend macht, aufgrund des Verweises von Art. 379 StPO sei Art. 333 StPO (Ände- rung und Erweiterung der Anklage) ohne Einschränkung auch für das Rechtsmit- telverfahren anwendbar, weshalb eine Zusatzstrafe auszusprechen sei (Urk. 96, S. 3). Die Argumentation basiert darauf, dass entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt eine gleichzeitige Beurteilung mehrerer Taten im selben Verfahren pro- zessual überhaupt möglich gewesen wäre, d.h. bis zu welchem Zeitpunkt eine (nachträgliche) Anklage bezüglich der nicht berücksichtigten Taten in das Erstver- fahren hätte miteinbezogen werden können (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 49 N 60). Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 84, S. 38), war eine Anklageerweiterung im Rechtsmittelverfahren schon nach der alten Zürcher Strafprozessordnung nicht zulässig und hat sich dies auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geändert (BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 379 N 7 mit Verweis auf Art. 391 N 1; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1535). Wenn wie in casu am 23. Februar 2006 ein erstinstanzliches Urteil des Be- zirksgerichts Zürich erging, das mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 bestätigt wurde (vgl. Urk. 87, S. 2), und die Beschuldigte die mit dem gegenständlichen Strafverfahren zusammenhängenden Delikte im Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 24. März 2009 verübte (vgl. Urk. 44, S. 2 ff.), liegt somit keine Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor und ist demzufolge auch keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen. V. (Kostenfolgen) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung nur marginal durchdringt und die erreichte leichte Strafreduktion letztlich überwiegend auf eine Gesetzesrevisi- on zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens,

- 11 - einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuer- legen. Diese Kosten sind infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber sogleich abzuschreiben. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch), 3 (Rückversetzung), 5 - 7 (Einziehungen/Herausgabe), 8 - 9 (Zivil- forderungen) und 10 - 11 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergan- gene Beschluss (Nichteintreten) rechtskräftig sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 274 Tagen Freiheitsstrafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 817 Tage durch Un- tersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber sogleich abge- schrieben.

- 12 -

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____  die D._____ (als Subrogationsklägerin), … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich (im Dispositiv zu den Akten SB060405).

- 13 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Schätzle lic. iur. Aardoom