Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 bereits gefertigte Hochzeitskleider sowie dutzendweise weitere Kleider. Von der Beschuldigten anerkannt ist, dass sie von 2004 bis 2009 nacheinander fünf bis sechs Schneiderinnen (zeitweise auch zu zweit arbeitend) gegen Lohn be- schäftigt hatte (Urk. 12 S. 5 ff.). Auf dem E._____-Privatkonto der Beschuldigten, das dem Sozialamt verheimlicht worden ist, waren des weiteren Gutschriften auswärtiger Kunden (aus … und …) mit den Vermerken "Kleid" zu verzeichnen (15.4.05, 14.7.06, 8.1.07; Urk. 23/4/3). Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit die entgeltlichen Dienste eines privaten Chauffeurs in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 10/1 und 12 S. 9). Ausserdem
- 7 - hatte die Beschuldigte in der ersten polizeilichen Befragung noch eingeräumt, dass sie aus ihrer Schneiderei ein Erwerbseinkommen von monatlich mehreren tausend Franken erziele (Urk. 11 S. 11). Auch wenn sie in der Folge diese Aus- sage als von der Polizei erzwungen zurücknahm (Urk. 12 S. 12), so deutet die im Zusammenhang mit dem Nähatelier zusammengetragene Reihe an Indizien auf einen doch recht schwunghaften Betrieb hin. Wenn die Vorinstanz unter den ge- gebenen Umständen der Darstellung der Beschuldigten, es sei keinerlei Gewinn angefallen, keinen Glauben schenkte, so ist dies nicht verwunderlich. Wenn es die Vorinstanz sodann aufgrund der Indizien- und Aktenlage für mit hinreichender Gewissheit als erwiesen erachtete, dass die Beschuldigte durch den Betrieb des Nähateliers ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von jedenfalls Fr. 1'000.– erzielt haben müsse, so bestehen daran auch seitens der Berufungsinstanz keinerlei Zweifel. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr bestritt, mit dem Nähatelier ein Ein- kommen erzielt zu haben, auch wenn sie angab, damit "sozusagen nichts" ver- dient zu haben (Urk. 61 S. 7 f.). Es ist klar, dass die Beschuldigte diese Einkünfte dem Sozialamt hätte melden müssen, was eine Reduktion der Sozialhilfebeiträge zur Folge gehabt hätte. Dass wegen der Nichtdeklaration dieser Einkünfte zu viel Sozialhilfe bezahlt wurde und der Stadt D._____ somit ein entsprechender Scha- den entstanden ist, liegt ebenfalls auf der Hand. Was die Zahlungen der Wohltätigkeitsstiftung angeht, so ist zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass diese zweckgebunden waren. Gemäss den Angaben der Beschuldigten, welche ihr nicht widerlegt werden können, wurden sie grösstenteils zur Finanzierung von Familienfesten, insbesondere Verlobungs- und Hochzeitsfeiern der volljährigen Kinder gebraucht (Urk. 12 S. 4, Urk. 62 S. 5). Selbst wenn eine Zahlung ausnahmsweise ein minderjähriges Kind betroffen hät- te, so wäre dies als Gelegenheitsgeschenk zu qualifizieren gewesen. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass die Zahlungen der Stiftung dem Sozialamt teilweise bekannt waren und zu keiner Kürzung der Sozialleistungen führten (vgl. Urk. 5/8/2 S. 8 f.). Damit ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass die Nichtdeklaration der Unterstützungsbeiträge der Wohltätig-
- 8 - keitsstiftung zu keinem Schaden beim Sozialamt führte, weshalb der Tatbestand des Betruges diesbezüglich nicht erfüllt ist. Hinsichtlich der Zuwendungen von Seiten von C._____ aus F._____ ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass bereits die Aussagen der Beschuldigten darauf hinweisen, dass diese Unterstützungsbeiträge nicht spezi- fisch auf bestimmte ihrer Kinder bezogen waren, sondern auf eine kollektive Un- terstützung der Familie A1._____ ausgerichtet waren. Dies ergibt sich schon aus der Weise, wie die Geldhingaben, die in bar erfolgten, teilweise in höheren Beträ- gen bezogen auf längere Zeitperioden, stattfanden. Auch die Art, wie die Be- schuldigte mit dem Bargeld verfahren ist – sie deponierte es teils zu Hause in ei- nem Kasten und zum anderen Teil zahlte sie es auf ihr dem Sozialamt nicht be- kannten E._____-Konto ein –, folgte offensichtlich keiner bestimmten Zweckbin- dung. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte darüber hinaus unumwunden zu, dass das Geld von Herrn C._____ hauptsächlich in den Haus- halt floss, sie dieses also für Essen, Kleider, Ferien etc. brauchte (Urk. 61 S. 4 f. und S. 7). Es fällt des weiteren auf, dass Mittel aus Zuwendungen von Seiten von C._____, aber auch solche von Wohltätigkeitsstiftungen, noch bis Mitte 2005 auf das Postkonto der Beschuldigten flossen, dies jedoch später nur noch aus- nahmsweise der Fall war, nachdem das Sozialamt die ab 2006 monatlich einver- langten Auszüge dieses Kontos (vgl. Urk. 5/8/2 unterm 1.2.06) regelmässig nach solchen Einkünften prüfte und die Beschuldigte jeweilen zu Erklärungen und zur Einreichung von schriftlichen Bestätigungen der Geldgeber angehalten hatte – so auch von Seiten von C._____, der den am 16. August 2005 gutgeschriebenen Be- trag von Fr. 3'000.– als "holiday expenses" bestätigte (vgl. Urk. 5/7/5) –. Solche Zuwendungen wurden von der Beschuldigten in der Folge unter Umgehung des Sozialamtes auf das heimliche E._____-Konto geleitet und dort gutgeschrieben. Dass diese Gutschriften auf dem E._____-Konto zwischen 2006 und 2009 ein Ausmass von insgesamt Fr. 95'895.00 erreichten (Urk. 23/4/4), spricht eine klare Sprache. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtig erwogen, dass die So- zialhilfe ausschliesslich das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden und
- 9 - seiner Familienangehörigen zu gewährleisten hat. Die Beschuldigte hat im recht- lich relevanten Zeitraum von 2006 bis 2009 pro Jahr jeweils mindestens Fr. 50'000.– von Herrn C._____ erhalten. Dieses Geld floss in den Haushalt der Familie, wobei zu Beginn der vorgenannten Periode noch acht, und an deren En- de fünf unterstützungsberechtigte Kinder bei der Beschuldigten lebten. Es beste- hen somit keine Zweifel daran, dass ein namhafter Teil der Unterstützungsleis- tungen von Herrn C._____ an die damals noch minderjährigen Kinder floss. In- dem die Beschuldigte über zusätzliche Mittel von Herrn C._____ und über ein Er- werbseinkommen verfügte, was zusammen zumindest anfänglich bereits das Existenzminimum abgedeckt hätte, und indem sie diese Zuflüsse dem Sozialamt verschwieg und dadurch einer Reduktion der Sozialhilfe entging, hat sie eine Er- sparnisbereicherung im entsprechenden Umfang erfahren, was auf Seiten der Sozialen Dienste einen entsprechenden Vermögensschaden bewirkte. In den darauf folgenden Jahren gestaltete sich die Situation nicht grundle- gend anders. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Unterstützungsleistungen von Herrn C._____ mit dem Zeitablauf zu einem immer grösseren Teil auch für die volljährigen Kinder, die im Haushalt der Beschuldigten lebten, eingesetzt wurden. Umgekehrt bedeutet dies, dass sich der Anteil der Gelder von Herrn C._____, der auf die unterstützungsberechtigten Kinder fiel und zu einem Ausschluss oder ei- ner Kürzung der Sozialgelder geführt hätte, jedes Jahr reduzierte. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Bezug von Sozialhilfegelder aufgrund der zusätzli- chen finanziellen Mittel der Beschuldigten auch gegen Ende der rechtlich relevan- ten Periode noch ausgeschlossen gewesen wäre. Mit Sicherheit wären der Be- schuldigten aber deutlich weniger Sozialgelder zugesprochen worden, hätte das Sozialamt von den Zusatzeinnahmen der Beschuldigten gewusst. Damit kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 3 ff.) festgehalten werden, dass der Stadt D._____ ein Schaden entstanden ist, auch wenn dieser nicht im eingeklagten Umfang erstellt werden kann. Was die subjektive Seite angeht, so wusste die Beschuldigte zugegebener- massen, dass sie bei den Einkommensdeklarationen gegenüber den Sozialen Diensten ein allfälliges Erwerbseinkommen und andere Einkünfte hätte angeben
- 10 - müssen. Auf dem im Jahre 2009 benutzten Formular wurde sie sogar ausdrück- lich nach "Zuwendungen Dritter" gefragt, was sie verneinte (vgl. Urk. 5/1/8 S. 6). Dass die Beschuldigte entgegen ihrer Darstellung durchaus erkannte, dass die Deklarationspflicht auch die Zuwendungen von Seiten von C._____ betraf, sie dies zumindest in Kauf nehmend diese Zuflüsse aber verheimlichte, wies die Vo- rinstanz in überzeugender Weise mit dem auffällig "diskreten" Verhalten der Be- schuldigten nach, einem Verhalten, das darauf ausgerichtet war, die Geldflüsse gegenüber den Behörden konsequent zu verbergen (vgl. Urk. 51 S. 18). Aber nicht nur die späteren Verschleierungsmassnahmen lassen auf die Inkaufnahme der Erschwindelung von Sozialhilfe schliessen, sondern bereits die Erfahrungen, welche die Beschuldigte im Jahre 2005 damit machte, dass die Sozialen Dienste genauestens prüften, welcher Art die Geldzuflüsse Dritter an die Beschuldigte wa- ren, die auf den eingereichten Kontoauszügen des Postkontos aufschienen. In- dem sie sich selber dazu erklären musste und zusätzlich von den Geldgebern und Einzahlern schriftliche Bestätigungen zuhanden des Sozialamtes beschaffen musste, kann ihr die Relevanz solcher Geldzuflüsse hinsichtlich ihrer Sozialhil- feansprüche nicht verborgen geblieben sein. Der Einwand der Verteidigung, das Sozialamt habe von gewissen zusätzli- chen Zahlungen Kenntnis gehabt und die Leistung an die Beschuldigte trotzdem nicht gekürzt (Urk. 62 S. 8), ändert daran nicht. Bei der von der Verteidigung an- gesprochenen Zuwendung handelte es sich um einen Betrag von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 5/8/2 S. 8 und S. 11). Wenn bereits die Entdeckung eines einmaligen Betra- ges im obgenannten Umfang - eingestandenermassen (vgl. Urk. 61 S. 14) - zu Nachfragen und der Einforderung von Bestätigungen führte, ist es schlicht nicht glaubhaft, wenn die Beschuldigte behauptet, sie habe aus der unterbliebenen Leistungskürzung abgeleitet, sie müsse zukünftige Zuwendungen nicht mehr de- klarieren. Auch die Aussagen der Beschuldigten, ihr sei vom Sozialamt nicht ge- nügend klar gemacht worden, dass sie die Zuwendungen deklarieren müsse (Prot. II. S. 6) und es habe zu wenig Kommunikation zwischen dem Sozialamt und ihr stattgefunden (Urk. 61 S. 13), überzeugen vor dem Hintergrund der obgenann- ten Diskussionen mit dem Sozialamt nicht.
- 11 - Dass die Beschuldigte in der Folge ihr weiteres Vorgehen modifizierte, um zusätzliche Abklärungen des Sozialamtes möglichst zu vermeiden, räumt die letz- ten Zweifel über ihre wahre Intention aus. Sofern die Beschuldigte geltend ma- chen will, sie sei vom zuständigen Sozialarbeiter quasi dazu aufgefordert worden, die Zuwendungen künftig über ein dem Sozialamt unbekanntes Konto abzuwi- ckeln (Urk. 61 S. 14), so ist dies nicht zu hören. Den Akten - insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigen selbst - lässt sich entnehmen, dass das Sozial- amt die Beschuldigte auf die Konsequenzen bzw. Probleme solcher Zuwendun- gen hingewiesen hat (vgl. Urk. 5/8/2, Urk. 61 S. 14). Daraus eine Aufforderung zur Verheimlichung von Geldern zu konstruieren, ist abstrus. Zusammengefasst erscheint der Sachverhalt der Anklage in objektiver wie in subjektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Qualifikation des Verhaltens der Beschuldigten durch die Vo- rinstanz als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB überzeugt (Urk. 51 S. 9- 19). Die Beschuldigte war unstreitig zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung gegenüber den Sozialen Diensten verpflichtet. Sie ist dieser Pflicht beim Ausfüllen der Formulare am 19. September 2005, 6. November 2006, 17. Dezember 2007 und 21. Januar 2009 nicht nachgekommen und sie hat auch zwischenzeitliche Veränderungen in der Einkommenslage pflichtwidrig nicht gemeldet. Dass darin eine Täuschung der Sozialbehörden lag, ist klar. Der Vorinstanz ist auch hinsichtlich der Bejahung von Arglist bei diesen Täuschungshandlungen zu folgen. Das "diskrete" Betreiben eines Nähateliers mit Schwarzarbeiterinnen, deren die Beschuldigte ebenso "diskret" auch noch Kost und Logis gewährte, war für die Sozialen Dienste praktisch nicht aufdeckbar. Auch der konstante Zufluss von Unterstützungsgeldern von Seiten Dritter hat die Beschuldigte dem Sozialamt bewusst vorenthalten, indem sie diese Zuwendun- gen und zum Teil auch die den Notbedarf sprengende Verwendung dieser Gelder,
- 12 - wenn nicht in bar, so doch über ein Konto abwickelte, das den Sozialen Diensten nicht bekannt war. Wie das Sozialamt, welches nicht die Möglichkeiten einer Stra- funtersuchungsbehörde hat, ohne Drittmeldung das in finanzieller Hinsicht heimli- che Parallel-Leben der Beschuldigten hätte aufdecken sollen, ist nicht erfindlich. Auch ist die Auffassung der Verteidigung, wonach es für die Sozialen Dienste of- fensichtlich gewesen sei, dass die Beschuldigte über weitere Geldquellen verfügt haben musste und deshalb eine Opfermitverantwortung der Behörden anzuneh- men sei, nicht haltbar, wenn betrachtet wird, wie sorgfältig diese Dienste auffällige Kontobuchungen geprüft haben und wie schnell sie reagierten, als aufgrund einer Drittmeldung der Verdacht entstand, dass die Beschuldigte über weitere Geld- quellen verfüge. Darin, dass davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte bei der Täuschung des Sozialamtes zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, nachdem sie, was von ihrer "diskreten" Vorgehensweise abzuleiten ist, zumindest in Kauf genom- men haben muss, ihre Auskunftspflicht zu verletzten, ist der Vorinstanz ebenfalls beizupflichten. Der Vorinstanz ist auch zu folgen, was die Bejahung von ungerechtfertigter Bereichungsabsicht und das Erfüllen aller weiteren Tatbestandsmerkmale des Be- trugs angeht (vgl. a.a.O. S. 10 und S. 15-19). Dass dieser Tatbestand mehrfach gesetzt wurde, indem die Beschuldigte Entschlüsse dazu von 2005 bis 2009 wie- derholt gefasst hat, ist ebenfalls richtig. Zusammengefasst ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu bestätigen. IV. Strafe Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass wegen der vom neuen Recht vorge- gebenen neuen und milderen Sanktionsart der Geldstrafe, die vorliegend zum Zuge kommen kann, das neue Recht dem alten Sanktionsrecht vorgeht. Beim Be- trug wiegt die objektive Tatschwere vom Deliktsbetrag her und wegen der länge-
- 13 - ren Deliktsperiode mit wiederholter Tatbegehung keineswegs leicht. Die Vo- rinstanz nannte zurecht als Intention der Beschuldigten, dass sie den Lebens- standard der Familie über das Existenzminimum hinaus anheben wollte. Dies ist zwar nachvollziehbar, vermag das inkriminierte Tun jedoch nicht zu entschuldi- gen. Eine Notlage lag jedenfalls nicht vor. Auch die Biografie der Beschuldigten weist nichts Aussergewöhnliches auf und führt zu keiner Strafminderung. Ihr nur rudimentäres Geständnis, welches le- diglich in sachverhaltlicher Hinsicht und nur soweit erfolgte, als die Beweislage erdrückend war, vermag sich bei der Strafzumessung angesichts des zusätzli- chen Umstands, dass keine Einsicht in das eigene Fehlverhalten vorliegt, nicht zu Gunsten der Beschuldigten auszuwirken. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz war ebenfalls lang andau- ernd und wiegt nicht leicht. Aus finanziellen Gründen hat sich die Beschuldigte über Jahre … [Frauen aus Staat G._____] als billige Schneiderinnen und Haus- haltshilfen gehalten. Bezüglich dieses Tatvorwurfs war die Beschuldigte jedoch umfassend geständig, sodass diesbezüglich eine Strafminderung am Platze ist. Die Vorinstanz hat für den mehrfachen Betrug die Geldstrafe auf 300 Ta- gessätze bemessen und diese Strafe mit derjenigen für die Verletzung des Aus- ländergesetzes, die mit rund 100 Tagessätzen taxiert wurde, zusammengeführt. Unter Anwendung des Asperationsgrundsatzes ist sie zu einer gesamthaften Sanktion von 360 Tagessätzen Geldstrafe gelangt. Als Ersttäterin hatte die Be- schuldigte den bedingten Vollzug zu gut und es war die Probezeit auf das Mini- mum festzulegen. Um die bedingte Geldstrafe mit einem spürbaren Denkzettel zu verknüpfen, hat die Vorinstanz der Geldstrafe eine Busse von Fr. 2'400.– ange- fügt. Dies alles erscheint folgerichtig und wird dem konkreten Fall und den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten durchaus gerecht. Auf die Ausfällung einer Busse kann jedoch verzichtet werden, zumal es sich hier nicht um einen Fall handelt, welcher eine Schnittstellenproblematik (gleichzeitige Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen) aufweist (vgl. hierzu BGE 134 IV 82 E. 8.3).
- 14 - Den Tagessatz hat die Vorinstanz auf Fr. 30.– festgelegt unter Berücksichti- gung, dass die Beschuldigte keine Sozialhilfe mehr erhält und von der Alimenten- bevorschussung für die unmündigen Kinder im Betrag von Fr. 2'500.– bis Fr. 2'700.– und von den weiterhin regelmässigen Zuwendungen von C._____ lebt. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte aktuell nur noch für drei Kinder Ali- mentenbevorschussung im Betrag von Fr. 1'600.– bis Fr. 1'700.– erhält (Urk. 61 S. 3) und wohl trotz der Unterstützung durch Herrn C._____ am Rande des Exis- tenzminimums lebt, ist der Tagessatz auf Fr. 20.– zu reduzieren, wie es von der Verteidigung beantragt wurde (vgl. Urk. 62 S. 9). Zusammengefasst ist die Strafe gemäss erstinstanzlichem Urteil - mit Aus- nahme der Busse und der Tagessatzhöhe - zu bestätigen und es ist die Beschul- digte demnach zu bestrafen mit einer Geldstrafe, bedingt auf 2 Jahre, von 360 Tagessätzen zu Fr. 20.–. V. Einziehung Die Staatsanwaltschaft hat am 17. November 2010 bei der Beschuldigten diverse Geldbeträge in verschiedenen Währungen beschlagnahmt (Urk. 22/2). Die Vorinstanz hat diese Gelder mit Ausnahme zweier Beträge, die sie als Drittgut wieder herausgab, zur Kostendeckung herangezogen. Mit dem Antrag der Be- schuldigten auf Freispruch vom Vorwurf des Betruges ist grundsätzlich auch der Entscheid über die Verwendung der beschlagnahmten Gelder mit angefochten. Konkrete Einwände gegen diesen Entscheid waren im Berufungsverfahren nicht zu vernehmen. Nachdem die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Verwendung der einbehaltenen Gelder einer näheren Überprüfung standhält (vgl. Urk. 51 S. 29), ist ihr Entscheid auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.
- 15 - VI. Kosten Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage im angefochtenen Urteil (Ziff. 7) zu bestätigen. Sodann sind der im Berufungsverfahren zur Hauptsache unterliegenden Be- schuldigten auch die Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einzig die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind gemäss Art. 135 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt des Rückanspruchs der Gerichtskasse gegenüber der Beschuldigten im Falle, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisses erlauben würden. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 24. März 2011 des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, hinsichtlich der Dispositivziffern 1, teilweise (Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), 5 a (Herausgabe) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. - 16 -
- Von den gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- November 2010 bei der Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträ- gen werden Fr. 13'073.25, USD 2'024.00, EUR 5.00 und GBP 20.– zur Kos- tendeckung verwendet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt mit Ausnahme der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung, die auf die Gerichtskas- se genommen werden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber der Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Migration, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, … [Adresse] − die Geschädigte, das Sozialdepartement, Soziale Dienste der Stadt D._____, z.H. H._____, … [Adresse] − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sach-Kaution …) betreffend Ziff. 1 des Beschlusses und Ziff. 4 des Urteils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 17 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110469-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 20. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 24. März 2011 (DG100589)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie
- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 10'800.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen.
5. Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Novem- ber 2010 bei der Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträge, nämlich Fr. 15'073.25, USD 2'024.–, EUR 5.–, GBP 20.– sowie ILS 2'600.–, werden wie folgt verwendet:
a) Fr. 2'000.– sowie ILS 2'600.– werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
b) Die übrigen Beträge werden zur Bezahlung der Busse sowie zur Kos- tendeckung verwendet.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 100.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'462.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung verzichtet, so reduziert sich die fest- gesetzte Gerichtsgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52) Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und sie sei (für die Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens (inkl. die- jenigen der amtliche Verteidigung) seien zu 7/8 auf die Staatskasse zu neh- men.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Formelles Am 24. März 2011 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung, die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG (Beschäftigung von Schwarzarbeiterinnen) und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– verbunden mit einer Busse von Fr. 2'400.– (Urk. 51). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 4. April 2011 Berufung an- melden (Urk. 44). Die Berufungserklärung folgte am 25. Juli 2011 (Urk. 52): Dem- nach wird der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz akzeptiert und dafür eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen beantragt; hin- sichtlich der Anklage wegen Betrugs wird jedoch ein Freispruch verlangt. Von den Verfahrenskosten seien sodann 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat am 2. August 2011 auf Anschlussberufung ver- zichtet und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Be- weisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demnach ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Dispositivzif- fer 1, teilweise), der Herausgabe eines Teils der beschlagnahmten Gelder (Ziffer 5 a) sowie der Kostenaufstellung (Ziffer 6). Dass diese Punkte folglich in Rechts- kraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung in prozessua- ler Hinsicht geltend, das Anklageprinzip sei verletzt worden, weil der Anklage- schrift keine genauen Angaben zu entnehmen seien, welche Einnahmen die Be- schuldigte mit der von ihr betriebenen Schneiderei erzielt habe. Dasselbe gelte auch für die Zuschüsse der Wohltätigkeitsstiftungen an die Beschuldigte, welche in der Anklage nur vage erwähnt würden (Urk. 62 S. 2).
- 5 - Der Anklagegrundsatz fordert, dass die Vorwürfe in der Anklage im objekti- ven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Der Angeklagte soll ge- nau wissen, was ihm vorgeworfen wird. Nur so kann er sich wirkungsvoll verteidi- gen (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N 37 zu Art. 9 StPO; BGE 126 I 21; BGE 120 IV 353; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 146 f. und N 813). In der Ankla- ge sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbe- stand gehören (BGE 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Anklage den klaren Vorwurf enthält, die Beschuldigte habe eine Schneiderei betrieben und dadurch über zusätzliche Ein- nahmen verfügt. Darüber hinaus sei sie - eher selten und in unregelmässigen Ab- ständen - von einer Wohltätigkeitsstiftung mit Fr. 1'000.– bis Fr. 3'000. – unter- stützt worden (vgl. Urk. 31 S. 3). Die Vorwürfe wurden in zeitlicher und (in Bezug auf den Betrieb einer Schneiderei) örtlicher Hinsicht genügend konkretisiert. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, wurden die Erwerbseinnahmen der Be- schuldigten in der Anklage zwar nicht beziffert und sind die Angaben zum Umfang der Unterstützungsleistungen der Wohltätigkeitsstiftung ungenau. Unter dem Ge- sichtspunkt des Anklageprinzips schadet dies aber nicht. Die Beschuldigte wusste trotz dieser Ungenauigkeiten, was ihr vorgeworfen wurde. So wurde ihr unmiss- verständlich zur Last gelegt, sie habe die Einnahmen und Unterstützungszahlun- gen dem Sozialamt verschwiegen und insgesamt über so viel Einkommen verfügt, dass sie keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe gehabt habe. Folgerichtig wurde der Vermögensschaden in der Anklage mit Fr. 89'692.80 beziffert, was den ge- samten vom Sozialamt im deliktsrelevanten Zeitraum geleisteten Zahlungen (ab- züglich der Alimentenbevorschussung) entspricht (Urk. 31 S. 4). Das Anklage- prinzip ist somit nicht verletzt.
- 6 - II. Erstellung des Sachverhalts Der unter lit. a (Betrug) in der Anklageschrift aufgeführte objektive Sachver- halt ist von der Beschuldigten anerkannt, soweit es die Zuwendungen von Seiten des Schwiegervaters ihrer Tochter B._____, C._____, sowie von Seiten von Wohltätigkeitsstiftungen anbetrifft, sodann was den Betrieb eines privaten Schneiderateliers angeht, ferner was das Nichtdeklarieren entsprechender Ein- künfte gegenüber dem Sozialamt sowie die von diesem von 2006 bis 2009 erhal- tenen Unterstützungsbeiträge im Umfang von Fr. 89'692.80 (nach Abzug der ebenfalls bezogenen Alimentenbevorschussung von Fr. 148'132.00) anbetrifft. Bestritten wird von der Beschuldigten jedoch zum einen, dass mit ihrer Schneide- rei ein Ertrag erwirtschaftet wurde, zum andern dass den Sozialen Diensten der Stadt D._____ überhaupt ein Schaden entstanden sei, nachdem die Zuwendun- gen von dritter Seite zweckgebunden gewesen seien. Sodann soll der Beschul- digten die Absicht zu ungerechtfertigter Bereicherung gefehlt haben. Die Vorinstanz ist auf all diese Einwände eingegangen und hat sie unter dem Titel Sachverhalt sowie zum Teil bei der rechtlichen Würdigung ausführlich und überzeugend widerlegt (Urk. 51 S. 4-19). Darauf kann grundsätzlich vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend und zum Teil ergänzend sei das Nachfolgende angefügt: Bezüglich des privaten Nähateliers der Beschuldigten konnte von der Polizei an Ort ein grosses Stoff- und Warenlager festgestellt werden und unter anderem 10 bereits gefertigte Hochzeitskleider sowie dutzendweise weitere Kleider. Von der Beschuldigten anerkannt ist, dass sie von 2004 bis 2009 nacheinander fünf bis sechs Schneiderinnen (zeitweise auch zu zweit arbeitend) gegen Lohn be- schäftigt hatte (Urk. 12 S. 5 ff.). Auf dem E._____-Privatkonto der Beschuldigten, das dem Sozialamt verheimlicht worden ist, waren des weiteren Gutschriften auswärtiger Kunden (aus … und …) mit den Vermerken "Kleid" zu verzeichnen (15.4.05, 14.7.06, 8.1.07; Urk. 23/4/3). Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit die entgeltlichen Dienste eines privaten Chauffeurs in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 10/1 und 12 S. 9). Ausserdem
- 7 - hatte die Beschuldigte in der ersten polizeilichen Befragung noch eingeräumt, dass sie aus ihrer Schneiderei ein Erwerbseinkommen von monatlich mehreren tausend Franken erziele (Urk. 11 S. 11). Auch wenn sie in der Folge diese Aus- sage als von der Polizei erzwungen zurücknahm (Urk. 12 S. 12), so deutet die im Zusammenhang mit dem Nähatelier zusammengetragene Reihe an Indizien auf einen doch recht schwunghaften Betrieb hin. Wenn die Vorinstanz unter den ge- gebenen Umständen der Darstellung der Beschuldigten, es sei keinerlei Gewinn angefallen, keinen Glauben schenkte, so ist dies nicht verwunderlich. Wenn es die Vorinstanz sodann aufgrund der Indizien- und Aktenlage für mit hinreichender Gewissheit als erwiesen erachtete, dass die Beschuldigte durch den Betrieb des Nähateliers ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von jedenfalls Fr. 1'000.– erzielt haben müsse, so bestehen daran auch seitens der Berufungsinstanz keinerlei Zweifel. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr bestritt, mit dem Nähatelier ein Ein- kommen erzielt zu haben, auch wenn sie angab, damit "sozusagen nichts" ver- dient zu haben (Urk. 61 S. 7 f.). Es ist klar, dass die Beschuldigte diese Einkünfte dem Sozialamt hätte melden müssen, was eine Reduktion der Sozialhilfebeiträge zur Folge gehabt hätte. Dass wegen der Nichtdeklaration dieser Einkünfte zu viel Sozialhilfe bezahlt wurde und der Stadt D._____ somit ein entsprechender Scha- den entstanden ist, liegt ebenfalls auf der Hand. Was die Zahlungen der Wohltätigkeitsstiftung angeht, so ist zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass diese zweckgebunden waren. Gemäss den Angaben der Beschuldigten, welche ihr nicht widerlegt werden können, wurden sie grösstenteils zur Finanzierung von Familienfesten, insbesondere Verlobungs- und Hochzeitsfeiern der volljährigen Kinder gebraucht (Urk. 12 S. 4, Urk. 62 S. 5). Selbst wenn eine Zahlung ausnahmsweise ein minderjähriges Kind betroffen hät- te, so wäre dies als Gelegenheitsgeschenk zu qualifizieren gewesen. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass die Zahlungen der Stiftung dem Sozialamt teilweise bekannt waren und zu keiner Kürzung der Sozialleistungen führten (vgl. Urk. 5/8/2 S. 8 f.). Damit ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass die Nichtdeklaration der Unterstützungsbeiträge der Wohltätig-
- 8 - keitsstiftung zu keinem Schaden beim Sozialamt führte, weshalb der Tatbestand des Betruges diesbezüglich nicht erfüllt ist. Hinsichtlich der Zuwendungen von Seiten von C._____ aus F._____ ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass bereits die Aussagen der Beschuldigten darauf hinweisen, dass diese Unterstützungsbeiträge nicht spezi- fisch auf bestimmte ihrer Kinder bezogen waren, sondern auf eine kollektive Un- terstützung der Familie A1._____ ausgerichtet waren. Dies ergibt sich schon aus der Weise, wie die Geldhingaben, die in bar erfolgten, teilweise in höheren Beträ- gen bezogen auf längere Zeitperioden, stattfanden. Auch die Art, wie die Be- schuldigte mit dem Bargeld verfahren ist – sie deponierte es teils zu Hause in ei- nem Kasten und zum anderen Teil zahlte sie es auf ihr dem Sozialamt nicht be- kannten E._____-Konto ein –, folgte offensichtlich keiner bestimmten Zweckbin- dung. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte darüber hinaus unumwunden zu, dass das Geld von Herrn C._____ hauptsächlich in den Haus- halt floss, sie dieses also für Essen, Kleider, Ferien etc. brauchte (Urk. 61 S. 4 f. und S. 7). Es fällt des weiteren auf, dass Mittel aus Zuwendungen von Seiten von C._____, aber auch solche von Wohltätigkeitsstiftungen, noch bis Mitte 2005 auf das Postkonto der Beschuldigten flossen, dies jedoch später nur noch aus- nahmsweise der Fall war, nachdem das Sozialamt die ab 2006 monatlich einver- langten Auszüge dieses Kontos (vgl. Urk. 5/8/2 unterm 1.2.06) regelmässig nach solchen Einkünften prüfte und die Beschuldigte jeweilen zu Erklärungen und zur Einreichung von schriftlichen Bestätigungen der Geldgeber angehalten hatte – so auch von Seiten von C._____, der den am 16. August 2005 gutgeschriebenen Be- trag von Fr. 3'000.– als "holiday expenses" bestätigte (vgl. Urk. 5/7/5) –. Solche Zuwendungen wurden von der Beschuldigten in der Folge unter Umgehung des Sozialamtes auf das heimliche E._____-Konto geleitet und dort gutgeschrieben. Dass diese Gutschriften auf dem E._____-Konto zwischen 2006 und 2009 ein Ausmass von insgesamt Fr. 95'895.00 erreichten (Urk. 23/4/4), spricht eine klare Sprache. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtig erwogen, dass die So- zialhilfe ausschliesslich das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden und
- 9 - seiner Familienangehörigen zu gewährleisten hat. Die Beschuldigte hat im recht- lich relevanten Zeitraum von 2006 bis 2009 pro Jahr jeweils mindestens Fr. 50'000.– von Herrn C._____ erhalten. Dieses Geld floss in den Haushalt der Familie, wobei zu Beginn der vorgenannten Periode noch acht, und an deren En- de fünf unterstützungsberechtigte Kinder bei der Beschuldigten lebten. Es beste- hen somit keine Zweifel daran, dass ein namhafter Teil der Unterstützungsleis- tungen von Herrn C._____ an die damals noch minderjährigen Kinder floss. In- dem die Beschuldigte über zusätzliche Mittel von Herrn C._____ und über ein Er- werbseinkommen verfügte, was zusammen zumindest anfänglich bereits das Existenzminimum abgedeckt hätte, und indem sie diese Zuflüsse dem Sozialamt verschwieg und dadurch einer Reduktion der Sozialhilfe entging, hat sie eine Er- sparnisbereicherung im entsprechenden Umfang erfahren, was auf Seiten der Sozialen Dienste einen entsprechenden Vermögensschaden bewirkte. In den darauf folgenden Jahren gestaltete sich die Situation nicht grundle- gend anders. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Unterstützungsleistungen von Herrn C._____ mit dem Zeitablauf zu einem immer grösseren Teil auch für die volljährigen Kinder, die im Haushalt der Beschuldigten lebten, eingesetzt wurden. Umgekehrt bedeutet dies, dass sich der Anteil der Gelder von Herrn C._____, der auf die unterstützungsberechtigten Kinder fiel und zu einem Ausschluss oder ei- ner Kürzung der Sozialgelder geführt hätte, jedes Jahr reduzierte. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Bezug von Sozialhilfegelder aufgrund der zusätzli- chen finanziellen Mittel der Beschuldigten auch gegen Ende der rechtlich relevan- ten Periode noch ausgeschlossen gewesen wäre. Mit Sicherheit wären der Be- schuldigten aber deutlich weniger Sozialgelder zugesprochen worden, hätte das Sozialamt von den Zusatzeinnahmen der Beschuldigten gewusst. Damit kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 3 ff.) festgehalten werden, dass der Stadt D._____ ein Schaden entstanden ist, auch wenn dieser nicht im eingeklagten Umfang erstellt werden kann. Was die subjektive Seite angeht, so wusste die Beschuldigte zugegebener- massen, dass sie bei den Einkommensdeklarationen gegenüber den Sozialen Diensten ein allfälliges Erwerbseinkommen und andere Einkünfte hätte angeben
- 10 - müssen. Auf dem im Jahre 2009 benutzten Formular wurde sie sogar ausdrück- lich nach "Zuwendungen Dritter" gefragt, was sie verneinte (vgl. Urk. 5/1/8 S. 6). Dass die Beschuldigte entgegen ihrer Darstellung durchaus erkannte, dass die Deklarationspflicht auch die Zuwendungen von Seiten von C._____ betraf, sie dies zumindest in Kauf nehmend diese Zuflüsse aber verheimlichte, wies die Vo- rinstanz in überzeugender Weise mit dem auffällig "diskreten" Verhalten der Be- schuldigten nach, einem Verhalten, das darauf ausgerichtet war, die Geldflüsse gegenüber den Behörden konsequent zu verbergen (vgl. Urk. 51 S. 18). Aber nicht nur die späteren Verschleierungsmassnahmen lassen auf die Inkaufnahme der Erschwindelung von Sozialhilfe schliessen, sondern bereits die Erfahrungen, welche die Beschuldigte im Jahre 2005 damit machte, dass die Sozialen Dienste genauestens prüften, welcher Art die Geldzuflüsse Dritter an die Beschuldigte wa- ren, die auf den eingereichten Kontoauszügen des Postkontos aufschienen. In- dem sie sich selber dazu erklären musste und zusätzlich von den Geldgebern und Einzahlern schriftliche Bestätigungen zuhanden des Sozialamtes beschaffen musste, kann ihr die Relevanz solcher Geldzuflüsse hinsichtlich ihrer Sozialhil- feansprüche nicht verborgen geblieben sein. Der Einwand der Verteidigung, das Sozialamt habe von gewissen zusätzli- chen Zahlungen Kenntnis gehabt und die Leistung an die Beschuldigte trotzdem nicht gekürzt (Urk. 62 S. 8), ändert daran nicht. Bei der von der Verteidigung an- gesprochenen Zuwendung handelte es sich um einen Betrag von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 5/8/2 S. 8 und S. 11). Wenn bereits die Entdeckung eines einmaligen Betra- ges im obgenannten Umfang - eingestandenermassen (vgl. Urk. 61 S. 14) - zu Nachfragen und der Einforderung von Bestätigungen führte, ist es schlicht nicht glaubhaft, wenn die Beschuldigte behauptet, sie habe aus der unterbliebenen Leistungskürzung abgeleitet, sie müsse zukünftige Zuwendungen nicht mehr de- klarieren. Auch die Aussagen der Beschuldigten, ihr sei vom Sozialamt nicht ge- nügend klar gemacht worden, dass sie die Zuwendungen deklarieren müsse (Prot. II. S. 6) und es habe zu wenig Kommunikation zwischen dem Sozialamt und ihr stattgefunden (Urk. 61 S. 13), überzeugen vor dem Hintergrund der obgenann- ten Diskussionen mit dem Sozialamt nicht.
- 11 - Dass die Beschuldigte in der Folge ihr weiteres Vorgehen modifizierte, um zusätzliche Abklärungen des Sozialamtes möglichst zu vermeiden, räumt die letz- ten Zweifel über ihre wahre Intention aus. Sofern die Beschuldigte geltend ma- chen will, sie sei vom zuständigen Sozialarbeiter quasi dazu aufgefordert worden, die Zuwendungen künftig über ein dem Sozialamt unbekanntes Konto abzuwi- ckeln (Urk. 61 S. 14), so ist dies nicht zu hören. Den Akten - insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigen selbst - lässt sich entnehmen, dass das Sozial- amt die Beschuldigte auf die Konsequenzen bzw. Probleme solcher Zuwendun- gen hingewiesen hat (vgl. Urk. 5/8/2, Urk. 61 S. 14). Daraus eine Aufforderung zur Verheimlichung von Geldern zu konstruieren, ist abstrus. Zusammengefasst erscheint der Sachverhalt der Anklage in objektiver wie in subjektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Qualifikation des Verhaltens der Beschuldigten durch die Vo- rinstanz als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB überzeugt (Urk. 51 S. 9- 19). Die Beschuldigte war unstreitig zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung gegenüber den Sozialen Diensten verpflichtet. Sie ist dieser Pflicht beim Ausfüllen der Formulare am 19. September 2005, 6. November 2006, 17. Dezember 2007 und 21. Januar 2009 nicht nachgekommen und sie hat auch zwischenzeitliche Veränderungen in der Einkommenslage pflichtwidrig nicht gemeldet. Dass darin eine Täuschung der Sozialbehörden lag, ist klar. Der Vorinstanz ist auch hinsichtlich der Bejahung von Arglist bei diesen Täuschungshandlungen zu folgen. Das "diskrete" Betreiben eines Nähateliers mit Schwarzarbeiterinnen, deren die Beschuldigte ebenso "diskret" auch noch Kost und Logis gewährte, war für die Sozialen Dienste praktisch nicht aufdeckbar. Auch der konstante Zufluss von Unterstützungsgeldern von Seiten Dritter hat die Beschuldigte dem Sozialamt bewusst vorenthalten, indem sie diese Zuwendun- gen und zum Teil auch die den Notbedarf sprengende Verwendung dieser Gelder,
- 12 - wenn nicht in bar, so doch über ein Konto abwickelte, das den Sozialen Diensten nicht bekannt war. Wie das Sozialamt, welches nicht die Möglichkeiten einer Stra- funtersuchungsbehörde hat, ohne Drittmeldung das in finanzieller Hinsicht heimli- che Parallel-Leben der Beschuldigten hätte aufdecken sollen, ist nicht erfindlich. Auch ist die Auffassung der Verteidigung, wonach es für die Sozialen Dienste of- fensichtlich gewesen sei, dass die Beschuldigte über weitere Geldquellen verfügt haben musste und deshalb eine Opfermitverantwortung der Behörden anzuneh- men sei, nicht haltbar, wenn betrachtet wird, wie sorgfältig diese Dienste auffällige Kontobuchungen geprüft haben und wie schnell sie reagierten, als aufgrund einer Drittmeldung der Verdacht entstand, dass die Beschuldigte über weitere Geld- quellen verfüge. Darin, dass davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte bei der Täuschung des Sozialamtes zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, nachdem sie, was von ihrer "diskreten" Vorgehensweise abzuleiten ist, zumindest in Kauf genom- men haben muss, ihre Auskunftspflicht zu verletzten, ist der Vorinstanz ebenfalls beizupflichten. Der Vorinstanz ist auch zu folgen, was die Bejahung von ungerechtfertigter Bereichungsabsicht und das Erfüllen aller weiteren Tatbestandsmerkmale des Be- trugs angeht (vgl. a.a.O. S. 10 und S. 15-19). Dass dieser Tatbestand mehrfach gesetzt wurde, indem die Beschuldigte Entschlüsse dazu von 2005 bis 2009 wie- derholt gefasst hat, ist ebenfalls richtig. Zusammengefasst ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu bestätigen. IV. Strafe Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass wegen der vom neuen Recht vorge- gebenen neuen und milderen Sanktionsart der Geldstrafe, die vorliegend zum Zuge kommen kann, das neue Recht dem alten Sanktionsrecht vorgeht. Beim Be- trug wiegt die objektive Tatschwere vom Deliktsbetrag her und wegen der länge-
- 13 - ren Deliktsperiode mit wiederholter Tatbegehung keineswegs leicht. Die Vo- rinstanz nannte zurecht als Intention der Beschuldigten, dass sie den Lebens- standard der Familie über das Existenzminimum hinaus anheben wollte. Dies ist zwar nachvollziehbar, vermag das inkriminierte Tun jedoch nicht zu entschuldi- gen. Eine Notlage lag jedenfalls nicht vor. Auch die Biografie der Beschuldigten weist nichts Aussergewöhnliches auf und führt zu keiner Strafminderung. Ihr nur rudimentäres Geständnis, welches le- diglich in sachverhaltlicher Hinsicht und nur soweit erfolgte, als die Beweislage erdrückend war, vermag sich bei der Strafzumessung angesichts des zusätzli- chen Umstands, dass keine Einsicht in das eigene Fehlverhalten vorliegt, nicht zu Gunsten der Beschuldigten auszuwirken. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz war ebenfalls lang andau- ernd und wiegt nicht leicht. Aus finanziellen Gründen hat sich die Beschuldigte über Jahre … [Frauen aus Staat G._____] als billige Schneiderinnen und Haus- haltshilfen gehalten. Bezüglich dieses Tatvorwurfs war die Beschuldigte jedoch umfassend geständig, sodass diesbezüglich eine Strafminderung am Platze ist. Die Vorinstanz hat für den mehrfachen Betrug die Geldstrafe auf 300 Ta- gessätze bemessen und diese Strafe mit derjenigen für die Verletzung des Aus- ländergesetzes, die mit rund 100 Tagessätzen taxiert wurde, zusammengeführt. Unter Anwendung des Asperationsgrundsatzes ist sie zu einer gesamthaften Sanktion von 360 Tagessätzen Geldstrafe gelangt. Als Ersttäterin hatte die Be- schuldigte den bedingten Vollzug zu gut und es war die Probezeit auf das Mini- mum festzulegen. Um die bedingte Geldstrafe mit einem spürbaren Denkzettel zu verknüpfen, hat die Vorinstanz der Geldstrafe eine Busse von Fr. 2'400.– ange- fügt. Dies alles erscheint folgerichtig und wird dem konkreten Fall und den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten durchaus gerecht. Auf die Ausfällung einer Busse kann jedoch verzichtet werden, zumal es sich hier nicht um einen Fall handelt, welcher eine Schnittstellenproblematik (gleichzeitige Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen) aufweist (vgl. hierzu BGE 134 IV 82 E. 8.3).
- 14 - Den Tagessatz hat die Vorinstanz auf Fr. 30.– festgelegt unter Berücksichti- gung, dass die Beschuldigte keine Sozialhilfe mehr erhält und von der Alimenten- bevorschussung für die unmündigen Kinder im Betrag von Fr. 2'500.– bis Fr. 2'700.– und von den weiterhin regelmässigen Zuwendungen von C._____ lebt. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte aktuell nur noch für drei Kinder Ali- mentenbevorschussung im Betrag von Fr. 1'600.– bis Fr. 1'700.– erhält (Urk. 61 S. 3) und wohl trotz der Unterstützung durch Herrn C._____ am Rande des Exis- tenzminimums lebt, ist der Tagessatz auf Fr. 20.– zu reduzieren, wie es von der Verteidigung beantragt wurde (vgl. Urk. 62 S. 9). Zusammengefasst ist die Strafe gemäss erstinstanzlichem Urteil - mit Aus- nahme der Busse und der Tagessatzhöhe - zu bestätigen und es ist die Beschul- digte demnach zu bestrafen mit einer Geldstrafe, bedingt auf 2 Jahre, von 360 Tagessätzen zu Fr. 20.–. V. Einziehung Die Staatsanwaltschaft hat am 17. November 2010 bei der Beschuldigten diverse Geldbeträge in verschiedenen Währungen beschlagnahmt (Urk. 22/2). Die Vorinstanz hat diese Gelder mit Ausnahme zweier Beträge, die sie als Drittgut wieder herausgab, zur Kostendeckung herangezogen. Mit dem Antrag der Be- schuldigten auf Freispruch vom Vorwurf des Betruges ist grundsätzlich auch der Entscheid über die Verwendung der beschlagnahmten Gelder mit angefochten. Konkrete Einwände gegen diesen Entscheid waren im Berufungsverfahren nicht zu vernehmen. Nachdem die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Verwendung der einbehaltenen Gelder einer näheren Überprüfung standhält (vgl. Urk. 51 S. 29), ist ihr Entscheid auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.
- 15 - VI. Kosten Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage im angefochtenen Urteil (Ziff. 7) zu bestätigen. Sodann sind der im Berufungsverfahren zur Hauptsache unterliegenden Be- schuldigten auch die Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einzig die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind gemäss Art. 135 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt des Rückanspruchs der Gerichtskasse gegenüber der Beschuldigten im Falle, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisses erlauben würden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 24. März 2011 des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, hinsichtlich der Dispositivziffern 1, teilweise (Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), 5 a (Herausgabe) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
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4. Von den gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
17. November 2010 bei der Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträ- gen werden Fr. 13'073.25, USD 2'024.00, EUR 5.00 und GBP 20.– zur Kos- tendeckung verwendet.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt mit Ausnahme der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung, die auf die Gerichtskas- se genommen werden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber der Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Migration, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, … [Adresse] − die Geschädigte, das Sozialdepartement, Soziale Dienste der Stadt D._____, z.H. H._____, … [Adresse] − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sach-Kaution …) betreffend Ziff. 1 des Beschlusses und Ziff. 4 des Urteils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Leuthard