opencaselaw.ch

SB110464

gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf sowie Rückversetzung

Zürich OG · 2011-11-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

anerkannt (Urk. 59 S. 7). Hingegen macht er geltend, in den Anklagepunkten ND 2, ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 sowie ND 32-33 seien die Voraus- setzungen in rechtlicher – und insbesondere in subjektiver – Hinsicht nicht erfüllt (Urk. 59 S: 7; Urk. 78 S. 3 ff., Urk. 105 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 1 ff.?). 2.2. Tahitiperlen und Rubinkette 2.2.1. Der Reihenfolge der Anklageschrift folgend ist zunächst auf die Internet- Versteigerungen von sog. Tahiti-Perlenketten und einer „Rubinkette“ einzugehen (Urk. 27 S. 4 ff.; ND 5-9, ND 27-29). Gemäss anerkanntem Sachverhalt trat der Beschuldigte in diesen Fällen unter dem falschen Namen J._____ resp. unter ei- ner gleichnamigen Firma bei „L._____“ auf und behauptete, die zum Verkauf ste- henden Perlenketten hätten einen Wert von mehreren 1000 Franken, obwohl er diese für jeweils unter 100 Euro erstanden hatte. Er gab an, die Erwerber würden ein Schmuck-Pass-Zertifikat erhalten und hätten eine 14tägige Geld- zurückgarantie. Nach Eingang der Zahlungen der Käufer lieferte der Beschuldigte in einem Fall gar nicht und ansonsten schickte er die billigen Ketten, die qualitativ nicht dem Angebot im Internet entsprachen. In einzelnen Fällen zahlte der Beschuldigte einen (geringen) Teil des Kaufpreises zurück. Mit Ausnahme der

- 14 - Geldzurückgarantie gilt dies im Wesentlichen analog für die Rubinkette gemäss ND 6. 2.2.2. Sein Verteidiger machte dazu geltend, es könne unter dem Titel Opfermit- verantwortung nicht von Arglist ausgegangen werden. Angesichts des im Ver- gleich zu den Wertangaben im Internet sehr tiefen Auktionspreis habe jedem Käufer klar sein müssen, dass er keine echten Tahiti-Perlen resp. Rubinkette ersteigern würde. Diese absolut naive Erwartungshaltung der Geschädigten verdiene keinen strafrechtlichen Schutz, weshalb der Beschuldigte auch in diesen Anklagepunkten freizusprechen sei (Urk. 78 S. 4f., Urk. 106 S. 4 f.). 2.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit detaillierter und zutref- fender Begründung zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte auch in diesen Fällen vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 77 S. 22 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Aussageverhalten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ist geprägt von Ausflüchten, Widersprüchen und Schutzbehauptungen. Bezeichnend dafür ist seine Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er die sog. Perlen- pässe bereits mit den falschen Angaben vom Händler in Q._____ so erhalten ha- be (Urk. 59 S. 11), wobei er auf Nachfrage einräumen musste, dass er von diesem nur leere Pässe erhalten und die Werte selbst eingefüllt habe (a.a.O. S.12). Solche Beispiele gäbe es noch viele. Der Beschuldigte ist sodann seit vielen Jahren immer wieder einschlägig und auf praktisch gleiche Weise straffällig geworden (vgl. beigezogene Akten). Er wusste somit genau um die Problematik solcher Vorgehensweise und kann nicht ernsthaft behaupten, er habe sein Ver- halten diesmal für legal gehalten. Dass einzelne Geschädigte, wie die Verteidi- gung vorbringt, nicht vom in der Anklageschrift festgehaltenen Wert, sondern einem tieferen – in diesem Fall Fr. 1'200.-- – ausgingen (vgl. Urk. 78 S. 5, Urk. ND 9/3 S. 3), vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte echte Tahiti-Perlen anbot, welche effektiv weder echt noch Fr. 1'200.— wert waren. Wer, wie der Beschuldigte, trotz einschlägiger Erfahrungen unter falschem Namen Waren im Internet anbietet, über welche er effektiv gar nicht verfügt, sondern nur über minderwertigen Ersatz, diesen als echt und viel wertvoller

- 15 - anpreist und den potentiellen Käufern noch dazu ein „Echtheits-Zertifikat“, welches er selbst gebastelt hat (vgl. Urk. HD 12/2), in Aussicht stellt, kann nicht ernsthaft glauben machen, er habe den subjektiven Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. 2.2.4. Auch zur Frage der Opfermitverantwortung hat die Vorinstanz das Notwen- dige bereits mit aller Klarheit ausgeführt, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auch hierauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 53 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht lehnt in ständiger Praxis nur dann die Annahme von Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung ab, wenn die Geschädigten die grund- legend-sten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet haben. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei derartiger Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt – mithin nur in Ausnahmefällen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009). Nach der ständigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne von Art. 148 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Ver- tragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Eine Einschränkung gilt diesbezüglich nur insoweit, als sich aufgrund einer offensichtlich nicht vorhan- denen Erfüllungsfähigkeit ergibt, dass der Betroffene keinen ernsthaften Erfül- lungswillen haben kann (BGE 118 IV 359 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_1076/2009 vom 22. März 2010). Im vorliegenden Fall waren die Käufer nicht in der Lage, die fehlende Leistungsbereitschaft (und –fähigkeit) des Beschuldigten zu überprüfen. Sie verliessen sich vielmehr usanzgemäss auf die Angaben im Internet, wobei die Vorinstanz zutreffend die weiteren Elemente aufgezählt hat, welche der Beschuldigte bewusst inszenierte, um seine Seriosität als Anbieter zu unterstreichen (Fotos, „Echtheits-Pass“, Angebot der Abholung gegen Bezahlung, etc. Urk. 77 S. 56f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Geschädigten in ihrer Hoffnung, bei „L._____“ ein Schnäppchen machen zu können, naiv oder fahrlässig erscheinen mögen; ein Ausnahmefall, welcher die Arglist ausschliessen und das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund zu drängen vermöchte, liegt indes zweifellos nicht vor.

- 16 - 2.2.5. Der Beschuldigte ist somit auch in diesen Punkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen. 2.3. TV-Geräte 2.3.1. Gemäss den in rechtlicher Hinsicht umstrittenen Anklagepunkten ND 11-21, 21, 23, 26, 30, 32 und 33 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei „L._____“ unter dem Namen „…“ resp. „…“ oder B._____ (= damalige Freundin des Beschuldigten) mit besten Bewertungen auftrat und Plasma- resp. LCD- Fernsehgeräte für mehrere 1000 Franken zum Verkauf anbot. Obwohl die Käufer die Zahlungen im Voraus leisteten, lieferte der Beschuldigte nicht, da er gar nie im Besitze entsprechender TV-Geräte war. Diese Auktionen folgten zeitlich praktisch unmittelbar nach den Betrugshandlungen mit den „Tahiti-Perlen“. 2.3.2. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass ledig- lich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden könne, weil er offenbar effektiv Bemühungen unternommen habe, um TV-Geräte aus R._____ zu importieren, diese aber nie ausgereicht hätten, um seinen Lieferverpflichtun- gen gegenüber den „L._____“-Kunden nachzukommen, was er billigend in Kauf genommen habe (Urk. 77 S. 27 ff.). Die Verteidigung wendet dagegen ein, das Anklageprinzip sei verletzt, weil eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nicht angeklagt sei und das auf S. 3 der Anklageschrift zusammenfassend Festgehaltene eine völlig andere Variante dar- stelle, als jene, von der die Vorinstanz ausgehen (Urk. 78 S. 5f., Urk. 106 S. 6). Zudem möge es zwar zutreffen, dass angesichts der Vorauszahlung und der Unsicherheit betreffend Lieferung ein Risiko für die Geschädigten bestanden habe; dieses habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlun- gen aber nicht bewusst und billigend in Kauf genommen. Es liege höchstens eine Grobfahrlässigkeit des Beschuldigten vor (Urk. 78 S. 6, Urk. 106 S. 6 ff.). 2.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte war ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt

- 17 - die wesentlichen Umstände auf, unter denen die dem Beschuldigten vorgeworfe- nen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. In der Einleitung von Ziff. 1 der Anklageschrift wird u.a. festgehalten, dass der Beschuldigte (in vielen Fällen) die verkaufte Ware trotz Erhalt des Geldes nicht ablieferte, da er weder über die Ware verfügte noch aufgrund seiner finanziellen Situation überhaupt in der Lage gewesen sei, sich diese zu beschaffen. Diese Unmöglichkeit der Leistung habe der Beschuldigte bewusst verschwiegen bzw. die Käufer immer wieder mit Mails vertröstet, dass er demnächst liefern würde, obwohl er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Das von den Käufern erhaltene Geld habe er für seinen eigenen Lebensunterhalt gebraucht (Urk. HD 27 S. 3). Wenn die Verteidigung davon ausgeht, dass die Vorinstanz eine ganz andere Tatvariante als erwiesen erachtet habe, geht sie fehl. Auch die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe die Ware nicht abgeliefert, weil er gar nicht über die Möglich- keit verfügte, dies zu tun. Im Zeitpunkt der Vorauszahlung habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass er gar nicht würde liefern können, weil das von ihm gewählte (angebliche) Geschäftsmodell gar nicht habe funktionieren können. Sein Verhalten müsse als billigende In-Kaufnahme der Leistungsunmöglichkeit erachtet werden. Diese Würdigung des eingeklagten Sachverhalts – gegenüber der Anklageschrift ja zu Gunsten des Beschuldigten – stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar, zumal der Beschuldigte klar ersehen konnte, dass ihm vor- geworfen wird, die Geschädigten über seine wahre Leistungs(un)fähigkeit getäuscht zu haben und das erhaltene Geld für eigene Zwecke (und nicht etwa zur Bestellung von TV-Geräten in R._____) verwendet zu haben. Und wollte man annehmen, der Beschuldigte hätte unter dem Aspekt des rechtli- chen Gehörs auf eine abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen werden müssen, könnte der Mangel in der oberen Instanz als behoben gelten, da dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Würdigung des Sachverhalts zu äussern (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431). 2.3.4. Zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des gewerbs- mässigen Betrugs in diesen Punkten kann im Übrigen wiederum auf die

- 18 - zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 26 ff. und S. 59 ff.). Wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschuldigte habe durch die aktenkundige Investition von Fr. 20'000.– zumindest gewisse Bemühungen gezeigt, um die angebotene Ware tatsächlich zu beschaffen, und so zur Annahme von Eventualvorsatz gelangt, so ist dies nicht zu beanstanden, aber als eher wohlwollend zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hatte sich der Beschuldigte im Jahre 2004 auf genau gleiche Art und Weise (mit Notebooks statt TV-Geräten) verhalten, wobei er damals gar keine Absicht gehabt hatte, die Ware überhaupt zu beschaffen (Urk. 77 S. 26f.). Damals machte er gemäss anerkannter Anklageschrift gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig geltend, er selber sei Opfer eines betrügerischen PC-Händlers geworden, weshalb er die versprochene Ware nicht fristgerecht habe liefern können (beigez. Akten Proz. Nr. DG040030, darin Urk. HD 20). Im vorliegenden Verfahren nun behauptete der Beschuldigte, seine … Lieferfirma [aus Staat R._____] habe nicht resp. nicht das von ihm Bestellte geliefert (Urk. ND 11/5/1 S. 1f., 11/5/2 S. 2 und 4; Urk. 105 S. 5), und stellte sich somit wiederum als Opfer dar. Angesichts des früheren Strafverfahrens sowie der Tatsache, dass die Auktionen der TV-Geräte unmittelbar an die – nunmehr erstellten – Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den „Tahiti-Perlen“ erfolgte, sind an den lauteren Absichten des Beschuldigten grösste Zweifel angebracht. Vielmehr könnte gar vermutet werden, er habe die Zahlung von ca. Fr. 20'000.– (er sprach wahrheitswidrig von Fr. 34'000.–; vgl. Urk. 77 S. 28) vorausschauend deshalb getätigt, um später behaupten zu können, stets einen Lieferwillen gehabt zu haben. Dies lässt sich indes nicht nachweisen. Die unlauteren Absichten des Beschuldigten unterscheiden ihn denn auch vom Geschäftsmann, welcher nach erhaltener Vorauszahlung infolge einer Leistungs- störung die eigene vertragliche Leistung nicht erbringen kann (vgl. Urk. 106 S. 6 Ziff. 1.11). 2.3.5. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in diesen Punkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen ist, wobei von Eventualvorsatz auszugehen ist. 2.4. Kauf eines BMW (ND2 )

- 19 - 2.4.1. In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammenfassend vor- geworfen, mit Unterstützung eines guten Kollegen einen Kaufvertrag über einen BMW … im Wert von über Fr. 116'000.— auf die Firma … erwirkt zu haben, wobei er gegenüber der Verkäuferin, der Garage K1._____ AG, von Anfang an ver- schwiegen habe, dass er den Kaufpreis gar nie würde leisten können. Aufgrund des grossen Vertrauens, das die Verkäuferin in den Kollegen des Beschuldigten sowie dessen Vater gehabt habe, weil diese sehr gute Kunden der Garage gewe- sen seien, und insbesondere des Umstands, dass der Beschuldigte der Verkäufe- rin schliesslich einen selbst angefertigten Zahlungsbeleg für eine Online- Überweisung in Höhe des Kaufpreises vorgelegt habe, habe die Garage das Auto schliesslich dem Beschuldigten übergeben. Dabei habe der Beschuldigte den Umstand ausgenutzt, dass die Geschädigte am 31. Dezember 2004 nach 14 Uhr nicht in der Lage sein würde, den Eingang der Zahlung aufgrund der bevorste- henden Feiertage zu überprüfen. Angesichts dieser Situation und des Drucks, den der Beschuldigte ausgeübt habe, habe die K1._____ AG das Fahrzeug dem Be- schuldigten schliesslich übergeben, welches dieser kurze Zeit später verkaufte und für sich zu Geld machte (Urk. HD 27 S. 24f.). 2.4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Bestreitungen des Beschul- digten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien, insbesondere wenn er geltend macht, er habe damals damit gerechnet, noch rechtzeitig eine entsprechende Zahlung eines früheren Mitgefangenen (M._____) zu erhalten, womit das Fahrzeug bezahlt worden wäre (Urk. 77 S. 46 ff.). In rechtlicher Hin- sicht ging die Vorinstanz davon aus, dass bereits das Vorlegen einer (wahrheits- widrigen) Bankbestätigung betreffend eine Online-Überweisung von Fr. 116'440.— als arglistige Täuschung zu qualifizieren sei (Urk. 77 S. 64f.), wobei zutreffend präzisiert wurde, dass der fragliche Computerbeleg nicht die bereits erfolgte Leistung einer Zahlung der N._____ [Bank] (an die Geschädigte) bestätigen sollte, sondern lediglich – aber immerhin – dass die N._____ bereits den Auftrag des Beschuldigten erhalten habe, die Zahlung an die Geschädigte in der fraglichen Höhe vorzunehmen (vgl. Urk. 77 S. 49 und Urk. ND 2/9/4; Urk. 59 S. 16), das Geld mit anderen Worten unterwegs war.

- 20 - Die Verteidigung wendet auch hiergegen ein, es liege keine Arglist vor, weil das Geschäftsgebaren des Verkaufsleiters und Geschäftsleitungsmitglieds O._____ derart naiv und grobfahrlässig gewesen sei, dass unter dem Titel Opfermitverant- wortung ein Freispruch des Beschuldigten zu ergehen habe. Diesem sei es am

31. Dezember 2004 auch gar nicht darum gegangen, das Fahrzeug ausgehändigt zu erhalten, sondern er habe bloss aus Wichtigtuerei die Rolle des erfolgreichen Geschäftsmannes spielen wollen, der sich einen schnittigen Sportwagen leisten könne (Urk. 78 S. 3f.; Urk. 106 S. 2 ff.). 2.4.3. Bereits Letzteres zeigt gerade, dass der Beschuldigte nicht mit ehrlichen Karten spielte und seine – im Tatzeitpunkt miserablen – finanziellen Verhältnisse nicht offen legte. Der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie unter Zusammenfassung sämtlicher wesentlicher Aussagen zum Schluss gelangte, dass der Version des Beschuldigten nicht zu glauben ist. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 46 ff.). Nicht nur hat M._____ glaubhaft versichert, er habe dem Beschuldigten keine derartigen Summen ver- sprochen (Urk. ND 2/7 S. 2), sondern es ergäbe auch überhaupt keinen Sinn, wenn der Beschuldigte von M._____ Geld für (irgendwelche ominösen) „Börsen- geschäfte“ erhalten hätte, wenn er damit ja den BMW hätte bezahlen wollen. Der Beschuldigte zeigt hier vielmehr einmal mehr das Gleiche Ausredenmuster: Er behauptet auch hier, er habe eigentlich einen ehrlichen Leistungswillen gegen- über der Geschädigten gehabt und darauf vertraut, dass er seinerseits vorab eine Zahlung/Leistung erhalten werde. Dass dies letztlich nicht geklappt habe, sei nicht seine Schuld. Heute führte er erstmals aus, im Dezember 2004 gewusst zu haben, dass er kein Geld von M._____ erhalten würde (Urk. 105 S. 5). Angesichts der vorgängigen einschlägigen Verhaltensweisen des Beschuldigten und seiner in keiner Weise überzeugenden, ausweichenden Angaben, überzeugt dies nicht einmal ansatzweise. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldig- te das Fahrzeug, als es eben gemäss seiner Aussage „nicht klappte“, nicht an die Garage zurück gab, sondern anderweitig verkaufte und einen erheblichen Teil des Erlöses für sich behielt (Urk. 59 S. 17), eine deutliche Sprache.

- 21 - 2.4.4. Sodann ist die Vorinstanz zutreffend vom Vorliegen von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB ausgegangen, weil der Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, zur Untermauerung seiner Lügengeschichte ein inhaltlich unwahres Dokument vorzulegen und damit besondere Machenschaften an den Tag legte (BGE 117 IV 153, 120 IV 186, 122 IV 197). Dass mit dem Computerbeleg für die Geschädigte noch nicht erwiesen war, dass die Zahlung bei ihr tatsächlich einge- gangen war, ist logisch, denn diese wäre am Sylvesternachmittag wohl kaum mehr vorgenommen worden. Allerdings manifestierte sich darin aus Sicht der Geschädigten der Leistungswille und die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, welche indes gar nicht bestanden. Wie bereits oben erwähnt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, welche vom Vertragspartner nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_1076/2009 vom 22. März 2010). Der Beschuldigte nutzte indes auch die weiteren Umstände aus, insbeson- dere das Vertrauen der Geschädigten, bei der er zuvor gemäss eigenen Aussagen während Monaten ein- und ausgegangen sei, zusammen mit deren guten Kunden P._____ (Urk. ND 2/5 S. 5). Auch ohne Berücksichtigung der Erwägungen der Vorinstanz zur Goldmünze der …, welche von der Verteidigung kritisiert werden (Urk. 78 S. 4), ist deren Würdigung absolut überzeugend, wes- halb auch hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 77 S. 64f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon, dass das Verhalten des Verkaufsleiters O._____, der sich durch das Gebaren, die Kontakte und die Ver- sprechungen des Beschuldigten sowie den schriftlich übergebenen Zahlungsauf- trag an die Bank täuschen und dazu verleiten liess, den Wagen noch am

31. Dezember 2004 herauszugeben, derart grobfahrlässig gewesen sei, dass das eigene Verhalten des Beschuldigten geradezu in den Hintergrund gedrängt wür- de, kann nicht die Rede sein. Ein Freispruch aufgrund der Opfermitverantwortung steht ausser Frage. 2.4.5. Somit hat auch im Anklagepunkt ND 2 ein Schuldspruch wegen Betrugs zu ergehen, welcher in der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB aufgeht.

- 22 -

3. Sanktion 3.1. Die Vorinstanz hat mit einleuchtender Begründung den am 1. Januar 2007 revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zur Anwendung gebracht, obwohl der Beschuldigte einen Teil der Delikte vor diesem Datum begangen hat. Auf diese Erwägungen, welche von keiner Seite angefochten wurden, kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 68f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüg- lich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrund- lagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sodann auch mit zutreffender Begründung von der Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe zur Vorstrafe des Beschuldigten des Amtsgerichts … abgesehen (Urk. 77 S. 70 ff.). 3.2. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Strafzumessung insbesondere – aber nicht ausschliesslich – deshalb als ausserordentlich hart, weil sie bereits von einer Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs von 3 ½ Jahren ausgegangen ist (Urk. 77 S. 75). Die Staatanwaltschaft habe für sämtliche Delikte insgesamt lediglich eine Strafe von 36 Monaten beantragt (vgl. Urk. HD 27 S. 28). In vergleichbaren Fällen seien deutlich mildere Strafen ausge- fällt worden. Zumindest bei Ersttätern seien in solchen Fällen ohne weiteres Frei- heitsstrafen üblich, welche den bedingten Strafvollzug erlaubten, weshalb vor- liegend von einer Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere von 2 Jahren auszu- gehen sei (Urk. 78 S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der weiteren – nicht grund- sätzlich angefochtenen – Strafzumessungselemente gelangt die Verteidigung im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs zum Schluss, dass eine Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren (und Fr. 300.— Busse) angemessen sei (Urk. 78 S. 9, Urk. 106 S. 8 ff.). Somit kommt der sog. Einsatzstrafe im Folgenden besonderes Gewicht zu. 3.3. Tatkomponenten 3.3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, mithin der gewerbsmässige Betrug in dem Umfang, wie der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgeblichen objektiven

- 23 - Tatkomponenten aufgezeigt und dabei insbesondere auf den langen Zeitraum der Delinquenz des Beschuldigten von rund 5 Jahren sowie auf den Deliktsbetrag von immerhin knapp einer Viertelmillion Franken hingewiesen. Zu Recht hat sie das Verschulden des Beschuldigten als zumindest erheblich eingestuft und auch darauf hingewiesen, dass bei nicht besonders schwerem Verschulden der zur Verfügung stehende Strafrahmen grundsätzlich nicht nach oben ausgeschöpft wird (Urk. 77 S. 75). Zu beachten ist im vorliegenden Fall indes auch, dass im Rahmen aller denk- baren Tathandlungen innerhalb eines gewerbsmässigen Betrugs in objektiver Hinsicht auch kein besonders gravierender Fall vorliegt. Der Beschuldigte erzielte mit seinen Betrügereien zwar ein durchschnittliches Zusatzeinkommen von ca. Fr. 40'000.— bis 50’000.— pro Jahr resp. immerhin ca. Fr. 4'000.— pro Monat. Dabei ging es jedoch in zahlreichen Einzelfällen um eher geringe Summen von ein paar Hundert Franken. Mit der Verteidigung ist in der Tat fraglich, ob die kriminelle Energie eines Täters, der über einen kürzeren Zeitraum höhere einzel- ne Deliktsbeträge erzielt als der Beschuldigte, als weniger hoch erachtet werden müsste (Urk. 78 S. 7). Dass er, wie die Vorinstanz festhielt, ein raffiniertes Vorge- hen an den Tag legte, indem er etwa einen falschen Namen benützte etc. (vgl. Urk. 77 S. 75), machte zum Teil die Qualifikation überhaupt erst als Betrug mög- lich und kann nicht doppelt zu seinen Lasten angeführt werden. Wenn die Vertei- digung geltend macht, die Leichtfertigkeit bzw. sogar Grobfahrlässigkeit der Geschädigten sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden (Urk. 78 S. 8), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte alles getan hat, um diese in die Irre zu führen. Es kann dabei nicht gesagt werden, die Geschädigten hätten dem Beschuldigten die Gelegenheit zum Betrug praktisch auf einem Tablett serviert und er hätte nur noch zuzugreifen brauchen: Der Beschuldigte suchte vielmehr jedes Mal aktiv eine Möglichkeit, immer wieder einschlägig deliktisch tätig zu werden. Dass sich die Opfer von ihm hinters Licht führen liessen, ist nicht ihm an- zurechnen. Das erkennende Gericht ist nicht an den Strafantrag der Anklagebehörde gebun- den, weshalb der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von

- 24 - 36 Monaten beantragte, keine Bedeutung zukommt. Die Einsatzstrafe der Vo- rinstanz erweist sich jedoch insgesamt und insbesondere im Vergleich mit ande- ren Fällen des gewerbsmässigen Betrugs als etwas zu hoch (vgl. u.a. BGE 133 IV 21, 133 IV 150, 131 IV 125, 129 IV 113, Bundesgerichtsentscheide 6B_83/2009 und 6B_327/2010). Für die blosse objektive Tatschwere, mithin ohne die folgen- den Strafzumessungselemente, erscheint vielmehr eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren als angemessen. 3.3.2. Sodann ist die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. Eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit wurde beim Beschuldigten nicht diagnostiziert. Seine rein finanziellen Motive dürfen – wie die Vorinstanz richtig festhielt – nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Taten als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden (Urk. 77 S. 75). Auch auf die übrigen Ausführungen der Vo- rinstanz zu diesem Punkt kann verwiesen werden. Diese hat zu Recht auch die teilweisen Rückzahlungen des Beschuldigten an gewisse Geschädigte während laufender Delinquenz leicht strafreduzierend berücksichtigt (a.a.O.). Insgesamt ist somit die objektive Tatschwere durch die subjektiven Elemente leicht zu relativie- ren, wodurch man zu einer Einsatzstrafe von rund 2 bis 2 ¼ Jahren gelangt. 3.4. Hinzu kommen die weiteren Delikte, die der Beschuldigte begangen hat. Auch hierzu hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen sei (Urk. 77 S. 76 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei fällt vor allem der systematisch und zum Nachteil sei- ner Arbeitgeberin durchgeführte Diebstahl von 600-700 Rollen Kehrrichtsäcken zwecks Weiterverkaufs (ND 35) ins Gewicht. Aber auch das Herunterladen einer Vielzahl kinderpornographischen Dateien, einzig zum Zweck, diese im Bedarfsfall zu Geld zu machen und sich so daran zu bereichern, wiegt schwer und zeigt kein gutes Bild des Beschuldigten (vgl. hierzu Urk. 105 S. 6). Insgesamt ist diesen weiteren Delikten durch die Erhöhung der Einsatzstrafe um knapp 1 Jahr Rechnung zu tragen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 78 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. 3.5. Täterkomponenten

- 25 - 3.5.1. Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten, wobei die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Vorleben richtig zusammengefasst und insbesondere auch das psychiatrische Gutachten sowie Aussagen des Beschuldigten in früheren Verfah- ren miteinbezogen hat (Urk. 77 S. 78 ff.). Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau in Trennung leben. Gerichtlich geschieden sind sie indes nicht, er macht sich allerdings keine Illusionen hinsichtlich einer gemeinsamen Zukunft. Zurzeit befindet sich der Beschuldigte noch nicht im Vollzug einer ambulanten Massnahme, man habe ihm gesagt, er müsse damit noch zuwarten (Urk. 105 S. 2 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.5.2. Zu einer massiven Straferhöhung müssen die fünf einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten führen, was von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 77 S. 80 f.). Vergleicht man die Begehungsdaten der früheren und der vor- liegenden Straftaten (Urk. 80), wird deutlich, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2000 regelmässig jedes Jahr in praktisch gleicher Weise wieder straffällig wurde. Dabei liess er sich weder durch die diversen Strafverfahren noch die angesetzten

– und sogar verlängerten – Probezeiten noch durch den Vollzug einiger Strafen noch durch das mehrmalige Versetzen in Untersuchungshaft in diesem Verfahren eines Besseren belehren. Mit der Vorinstanz ist dieses absolut uneinsichtige, renitente Verhalten des Beschuldigten erheblich straferhöhend zu gewichten. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten im Sachverhalt strafmin- dernd zu werten. Anlässlich der heutigen Verhandlung entschuldigt er sich einigermassen überzeugend bei den Geschädigten und räumt auch ein, Fehler gemacht zu haben (Prot. II S. 11). In rechtlicher Hinsicht liegt allerdings kein voll- umfängliches Geständnis vor und auch keine aufrichtige Reue und Einsicht des Beschuldigten ist ersichtlich, zumal er den Opfern weiterhin eine Mitverantwortung zuschreibt. Die Strafminderung wirkt sich daher nur leicht reduzierend aus.

- 26 - 3.5.3. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Komponenten die straf- mindernden bei Weitem, weshalb die Strafe deutlich zu erhöhen ist. 3.6. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz in den Vollzug einer Reststrafe von 61 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt wurde, was nicht angefochten wurde (Urk. 77 S. 85 ff., Urk. 78 S. 2). Damit ist heute eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB zu bilden. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass dieser Reststrafe aufgrund des Asperationsprinzipes keine erhebliche Bedeutung zukommt und sich nur leicht straferhöhend auswirkt. 3.7. Insgesamt erweist sich somit eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als allen relevanten Strafzumessungsgründen angemessen. Daran sind 377 Tage erstandene Untersuchungshaft sowie (bis und mit heute) 493 Tage vorzeitigen Strafvollzug (Urk. HD 19/6/30) anzurechnen. Bei dieser Strafhöhe ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen. 3.8. Bezüglich der Busse, welche für die vom Beschuldigten begangene Über- tretung separat auszufällen ist, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche von keiner Seite bestritten sind (Urk. 77 S. 82f.). Dem Beschuldigten ist somit eine Busse von Fr. 300.— aufzuerlegen, welche im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt würde.

4. Widerruf 4.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Ausführungen, auf welche vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 77 S. 83 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten widerrufen, weil der Beschuldigte anerkannter- massen die heute beurteilten Delikte während der damals angesetzten 5-jährigen Probezeit resp. der 2-jährigen Verlängerung dieser begangen hat. 4.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei auf den Widerruf zu verzichten, weil der Beschuldigte durch den bisherigen Freiheitsentzug seine Lehren gezogen habe. Angesichts dieser Warnwirkung und unter Mitberücksichtigung der voll-

- 27 - zugsbegleitenden ambulanten Massnahme sei nicht mehr von einer Schlecht- prognose auszugehen und daher die Probezeit nochmals um ein halbes Jahr zu verlängern. Im Sinne eines Eventualantrags sei der Widerruf zwar anzuordnen, der Vollzug der Strafe jedoch zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben, zumal dies eine über den Vollzug der Hauptstrafe hinaus andauernde positive Wirkung auf den Beschuldigten haben könnte (Urk. 78 S. 9, Urk. 106 S. 10). 4.3. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich der Frage der Legalprognose darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten bisher weder die vergangenen Strafverfah- ren noch der Vollzug zweier Vorstrafen noch die während des vorliegenden Ver- fahrens angeordnete Untersuchungshaft in irgendeiner Weise von weiterer ein- schlägiger Delinquenz abgehalten hat (Urk. 77 S. 84). Auch die am 14. Juli 2009 bereits einmal verlängerte Probezeit des hier relevanten Urteils (Urk. 80 S. 3) hat den Beschuldigten offenkundig nicht beeindruckt. Vielmehr verstösst der Beschuldigte nun schon seit rund 10 Jahren immer wieder in einschlägiger Weise gegen das Gesetz und scheint unbelehrbar zu sein (Urk. 80). Selbst wenn die Warnwirkung der heute ausgefällten längeren Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden muss (BGE 117 IV 97 4c, mit Hinweisen), erscheint beim Beschuldigten zweifelhaft, ob ihn dies genügend abschrecken würde, um sich in Zukunft rechts- konform zu verhalten. Relevant ist im vorliegenden Fall jedoch, dass eine Schlechtprognose nicht nur auf dem Vorleben des Beschuldigten beruht, sondern in erheblichem Masse auf dem Befund des psychiatrischen Gutachters: Dieser diagnostizierte eine psychische Störung des Beschuldigten, welche einer Behand- lung bedürfe, um der Gefahr neuerlicher Straftaten zu begegnen. Der Gutachter hielt überzeugend fest, dass – ohne Behandlung – wieder Straftaten ähnlicher Art zu erwarten wären, wenn sich der Beschuldigte seiner deliktsfördernden psychischen Zusammenhänge nicht bewusst werde, was durch eine Gesprächs- therapie erreicht werden könnte (Urk. HD 14/6 S. 67 ff.). Diese ungünstige Legal- prognose lässt sich auch nicht durch einen längeren Freiheitsentzug und darauf basierender Einsicht des Beschuldigten beseitigen. Vielmehr ist zunächst ein er- folgreicher Abschluss der Massnahme notwendig. Die – bereits rechtskräftige – ambulante Massnahme wurde indes erst am 26. August 2011 durch die erken-

- 28 - nende Kammer (vorzeitig) in Vollzug gesetzt (Urk. 93), konnte somit zweifellos bisher noch keine hinreichende Wirkung erzielen. Ob eine solche eintreten wird, ist noch ungewiss, weshalb diese derzeit keine günstige Prognose zu begründen vermag. Somit ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auch heute zu wider- rufen. 4.4. Auch der Eventualantrag der Verteidigung ist abzuweisen. Der psychiatrische Gutachter hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die ambulante Massnahme auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann (Urk. HD 14/6 S. 70). Der Strafvollzug ist der Normfall, der nur aufzuschieben ist, wenn der Behandlung dadurch Rechnung getragen werden muss. Gemäss BGE 100 IV 200 ist generell eine frühere, durch Widerruf des bedingten Strafvollzugs vollstreckbar gewordene Strafe nicht aufzuschieben, wenn die (Haupt-)Strafe nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde (vgl. StGB Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 18. Auflage, N 9 zu Art. 63 StGB). Somit besteht kein Anlass, von der vorinstanzliche Anordnung abzu- weichen.

5. Kosten Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen grössten- teils, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Umstand, dass die Strafe aus Ermessensgründen heute reduziert wird, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschuldigten die Kosten nur zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Wie bereits vor Vorinstanz sind indes die Kosten der amtlichen Verteidigung dem derzeit mittellosen Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abt., vom

4. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB [mit Ausnahme der Anklagepunkte ND 2, ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 sowie ND 32-33], − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 44 EMKG, − der Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB betreffend die Anklagepunkte ND 10, 22, 31, 52 und 56 nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Das Verfahren wird betreffend die Anklagepunkte ND 2 (gemäss Ziff. 5 der Anklage), ND 50 und ND 54 eingestellt.

4. …

5. a) Von der Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2001 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 widerrufen wurde, wird abgesehen.

b) Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 widerrufen wurde, rückversetzt.

6. …

- 30 -

7. a) Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

8. a) Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Juni 2004 beschlag- nahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnum- mer ... gelagerten 15 Falsifikate "Goldbarren" werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2006 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten Gegenstände "Perlentuch", "Perlenspray", 3 "Tahiti Perlen Collier" und "Jaspis-Anhänger" werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juni 2006 be- schlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten zwei Perlenketten, inkl. zwei Etuis, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

d) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2007 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Die 2 DVDs werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − 1 Ordner schwarz mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Ordner M-budget mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Etui Yves Camani, leer − 1 Briefkastenschild − 2 Visitenkarten − diverse Prospekte, Kataloge und Geschäfts- und Privatkorrepondenz − 2 Stempel − 1 alte Banknote CHF 10.-- − 2 Briefe an B._____ − 1 Regenbogenkarte − 1 EC-Karte ..., Kto. ...

- 31 - − 1 Bankkarte ..., Kto. ... cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − 3 Herrenuhren Yves Camani, in Etui − 2 Damenuhren Yves Camani, in Etui − 1 Mobiltelefon Nokia, silber, inkl. SIM Card − 1 Mobiltelefon Nokia, blau/orange, inkl. SIM Card − 1 HP IPAQ, silber, inkl. Etui − 1 Laptop IBM Thinkpad, schwarz, T43, inkl. Kabel, Stecker, DWL-Card

e) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten 226 Einwegrasierer "Gillette, Mod. Venus", Farbe pink, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

f) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Notebook "Acer Aspire 5720", inkl. Stromkabel, wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse verwertet und der Erlös zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen.

g) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − Mobiltelefon Nokia 6500 slide, schwarz − Beschriftungsgerät Dymo LabelPoint 150 − Playstation 3 Sony, schwarz, mit 1 Controller Sony − Notebook "Acer Aspire 8935G", schwarz − originalverpackter Apple iPod Nano 16GB, orange − Blue-ray Discs 'Hancock' und 'Klick' bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − USB Stick Intuix, 512 MB, grau − Speicherkarte SanDisk

- 32 - cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der C._____ GmbH zurückgegeben: − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ... dd) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der D._____ AG zurückgegeben: − 2 ... − 1 ... ee) Die 9 Pack ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der E._____ GmbH zurück- gegeben. ff) Die 4 originalverpackten ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der F._____ AG zurückgegeben. gg) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der G._____ GmbH zurückgegeben: − ... − Playstation 3-Game '...' hh) Die Blue-ray Discs '…t' (2x), '…' und '…' sowie die originalverpackte DVD '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der H._____ AG zurückgegeben. ii) Die Blue-ray Discs '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…' und '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der I._____ AG zurückgegeben. jj) Der "Spionstift", OctaCam DV009, schwarz, wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. kk) Das blaue Notizheft wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.

h) Der am 16. Oktober 2008 beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Stadt- polizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerte Laptop "Acer Aspire 9424WSMi" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 33 -

i) Über die am 21. April 2009 beim Beschuldigten sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Der PC Medion (inkl. Festplatte Western Digital SATA, 160 GB) wird einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. bb) Die Datenträger 1 Sony Memory Stick Pro 2 GB,1 Sony Memory Stick Pro 4 GB und 14 CD/DVD werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtkraft herausgegeben.

j) Das beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2-SK gelagerte weisse Notebook "Acer Aspire One ZG5" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2006 bei der ... [Bank] angeordneten Sperren der Konten Nr. ... (Sparkonto) sowie Nr. ... (Pri- vatkonto), beide lautend auf B._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben.

b) Die ... [Bank] wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Saldo des Sparkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung sowie den Saldo des Privatkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto Nr. ..., ... [Bank]) zu überweisen.

c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die vorerwähnten Über- weisungen der ... [Bank] zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Busse zu verwenden.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Februar 2006 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Barschaft von CHF 4'000.– und Euro 500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nach- folgender Höhe zu bezahlen: − K1._____ AG (ND 2) CHF 76'440.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2005 − K2._____ (ND 4) CHF 966.--

- 34 - − K3._____ (ND 8) CHF 400.-- − K4._____ (ND 12) CHF 3'385.-- − K5._____ (ND 15) CHF 5'820.-- − K6._____ (ND 16) CHF 3'700.-- − K7._____ (ND 21) CHF 4'049.-- − K8._____ (ND 23) CHF 7'040.-- − K9._____ (ND 24) Euro 4'470.-- − K10._____ (ND 30) CHF 10'000.-- − K11._____ (ND 32) CHF 3'414.-- − K12._____ und K13._____ (ND 33) CHF 3'724.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Januar 2006 − K14._____ (ND 35) CHF 14'227.-- − K15._____ (ND 37) Euro 1'079.-- − K16._____ (ND 38) Euro 1'079.10 − K17._____ (ND 39) Euro 904.40 − K18._____ (ND 41) Euro 904.90 − K19._____ (ND 42) Euro 1'886.10 − K20._____ (ND 45) Euro 912.30 − K21._____ (ND 46) Euro 1'072.10 − K22._____ (ND 49) Euro 1'000.-- − K23._____ (ND 50) Euro 915.-- − K24._____ (ND 51) Euro 3'315.90 − K25._____ (ND 53) Euro 3'315.90, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2007 − K26._____ (ND 54) Euro 672.30 − K27._____ (ND 56) Euro 600.-- − K28._____ (ND 57) Euro 167.96 − K29._____ (ND 59) Euro 132.90 − Firma K30._____ (ND 62) CHF 1'065.20 − Firma K31._____ (ND 64) CHF 500.-- − K32._____ AG (ND 66) CHF 988.10 − H._____ AG (ND 68) CHF 1'535.-- Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.

12. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ GmbH (ND 70) wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 35 -

13. a) Die Genugtuungsbegehren der nachfolgend aufgeführten Privatkläger werden abgewiesen: − K4._____ (ND 12) − K6._____ (ND 16) − K10._____ (ND 30) − K11._____ (ND 32) − K16._____ (ND 38) − K19._____ (ND 42) − K21._____ (ND 46) − K22._____ (ND 49) − K24._____ (ND 51) − Firma K31._____ (ND 64)

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers K23._____ (HD 50) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'170.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'049.30 Auslagen Untersuchung Fr. 10'392.45 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Y._____) Fr. 26'993.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden, soweit sie nicht durch Beschlagnahmungen und Verwertungen gedeckt sind, auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Auf den Antrag der Privatkläger K12._____ und K13._____ auf Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten.

17. (Mitteilung)

18. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales

E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 4. Mai 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, des gewerbsmäs- sigen Betrugs etc. schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Gleichzeitig wurde eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme ange- ordnet, eine bedingte Vorstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe widerrufen und über eine Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug von Reststrafen, über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft sowie über diverse beschlag- nahmte Gegenstände und Barschaften entschieden (Urk. 77 S. 121 ff.). Nachdem der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 ergangen ist, gelten vor- liegend die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und 454 Abs. 1 StPO) sowie des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG).

E. 1.2 Gegen das dem Beschuldigten mündlich eröffnete und im Dispositiv über- gebene Urteil (Prot. I S. 24) meldete der Verteidiger am 6. Mai 2011 Berufung an (Urk. 64). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 7. Juni 2011 (Urk. 73/1) reichte er am 27. Juni 2011 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 78). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde den Parteien die Berufungs- erklärung des Beschuldigten zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 82). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. August 2011 auf Anschlussberufung ver- zichtete (Urk. 84), stellte die Privatklägerin K1._____ AG am 17. August 2011 den Antrag, es sei auf die Berufung im sie betreffenden Anklagepunkt ND 2 nicht ein- zutreten (Urk. 86). Unter Hinweis darauf, dass die Begründung des Antrags der Privatklägerin nicht formelle Eintretensfragen (wie Frist, Form, u.ä.), sondern vielmehr materiell-rechtliche Fragen betraf, wurde mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 auf die Berufung vollumfänglich eingetreten (Urk. 100). Mit Präsidial- verfügung vom 26. August 2011 wurde dem sich bereits im vorzeitigen Strafvoll-

- 12 - zug befindlichen Beschuldigten sodann antragsgemäss der vorzeitige Vollzug der vor-instanzlich angeordneten ambulanten Massnahme bewilligt (Urk. 93).

E. 1.3 Die Verteidigung hat die Berufung im Schuldpunkt explizit auf die Anklage- punkte ND 2 (betr. Kauf BMW), ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 sowie ND 32-33 beschränkt. Im Übrigen ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen ge- werbsmässigen Betrugs somit nicht angefochten, ebenso wenig wie die Schuldsprüche wegen der weiteren Delikte. Während der Beschuldigte zudem die Strafhöhe und den Widerruf des bedingten Vollzugs der 15-monatigen Freiheits- strafe anfechten lässt, beantragt er explizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in allen weiteren Punkten (Urk. 78 S. 2f.). Nicht angefochten sind somit im Einzelnen − der Schuldpunkt mit Ausnahme der erwähnten Anklagepunkte (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs) − die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. 2 und 3 − das Absehen von der Rückversetzung in den Strafvollzug des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2001 (Ziff. 5 a) − die Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 (Ziff. 5 b) (vgl. Antrag Ziff. 2 der Verteidigung in Urk. 78 S. 2) − die Anordnung einer ambulanten Massnahme während des Strafvoll- zugs (Ziff. 7 a und b; vgl. Urk. 100) − die diversen Einziehungen zwecks Vernichtung resp. Verwertung sowie Herausgaben von Gegenständen an verschiedene Personen (Ziff. 8) − die Aufhebung einer Kontosperre und Verwendung der beschlag- nahmten Gelder zur Kostendeckung gemäss Ziff. 9 und 10

- 13 - − die Regelung der Zivilforderungen der Privatkläger gemäss Ziff. 11, 12 und 13 (vgl. auch Urk. HD 61 S. 27 ff., wo die zivilrechtlich geschulde- ten Beträge unabhängig von einem Schuldspruch anerkannt wurden) − die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 14, 15 und 16). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen.

E. 2 Schuldpunkt

E. 2.1 Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend gewerbs- mässigen Betrug nicht grundsätzlich angefochten und den äusseren Sachverhalt anerkannt (Urk. 59 S. 7). Hingegen macht er geltend, in den Anklagepunkten ND 2, ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 sowie ND 32-33 seien die Voraus- setzungen in rechtlicher – und insbesondere in subjektiver – Hinsicht nicht erfüllt (Urk. 59 S: 7; Urk. 78 S. 3 ff., Urk. 105 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 1 ff.?).

E. 2.2 Tahitiperlen und Rubinkette

E. 2.2.1 Der Reihenfolge der Anklageschrift folgend ist zunächst auf die Internet- Versteigerungen von sog. Tahiti-Perlenketten und einer „Rubinkette“ einzugehen (Urk. 27 S. 4 ff.; ND 5-9, ND 27-29). Gemäss anerkanntem Sachverhalt trat der Beschuldigte in diesen Fällen unter dem falschen Namen J._____ resp. unter ei- ner gleichnamigen Firma bei „L._____“ auf und behauptete, die zum Verkauf ste- henden Perlenketten hätten einen Wert von mehreren 1000 Franken, obwohl er diese für jeweils unter 100 Euro erstanden hatte. Er gab an, die Erwerber würden ein Schmuck-Pass-Zertifikat erhalten und hätten eine 14tägige Geld- zurückgarantie. Nach Eingang der Zahlungen der Käufer lieferte der Beschuldigte in einem Fall gar nicht und ansonsten schickte er die billigen Ketten, die qualitativ nicht dem Angebot im Internet entsprachen. In einzelnen Fällen zahlte der Beschuldigte einen (geringen) Teil des Kaufpreises zurück. Mit Ausnahme der

- 14 - Geldzurückgarantie gilt dies im Wesentlichen analog für die Rubinkette gemäss ND 6.

E. 2.2.2 Sein Verteidiger machte dazu geltend, es könne unter dem Titel Opfermit- verantwortung nicht von Arglist ausgegangen werden. Angesichts des im Ver- gleich zu den Wertangaben im Internet sehr tiefen Auktionspreis habe jedem Käufer klar sein müssen, dass er keine echten Tahiti-Perlen resp. Rubinkette ersteigern würde. Diese absolut naive Erwartungshaltung der Geschädigten verdiene keinen strafrechtlichen Schutz, weshalb der Beschuldigte auch in diesen Anklagepunkten freizusprechen sei (Urk. 78 S. 4f., Urk. 106 S. 4 f.).

E. 2.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit detaillierter und zutref- fender Begründung zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte auch in diesen Fällen vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 77 S. 22 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Aussageverhalten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ist geprägt von Ausflüchten, Widersprüchen und Schutzbehauptungen. Bezeichnend dafür ist seine Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er die sog. Perlen- pässe bereits mit den falschen Angaben vom Händler in Q._____ so erhalten ha- be (Urk. 59 S. 11), wobei er auf Nachfrage einräumen musste, dass er von diesem nur leere Pässe erhalten und die Werte selbst eingefüllt habe (a.a.O. S.12). Solche Beispiele gäbe es noch viele. Der Beschuldigte ist sodann seit vielen Jahren immer wieder einschlägig und auf praktisch gleiche Weise straffällig geworden (vgl. beigezogene Akten). Er wusste somit genau um die Problematik solcher Vorgehensweise und kann nicht ernsthaft behaupten, er habe sein Ver- halten diesmal für legal gehalten. Dass einzelne Geschädigte, wie die Verteidi- gung vorbringt, nicht vom in der Anklageschrift festgehaltenen Wert, sondern einem tieferen – in diesem Fall Fr. 1'200.-- – ausgingen (vgl. Urk. 78 S. 5, Urk. ND 9/3 S. 3), vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte echte Tahiti-Perlen anbot, welche effektiv weder echt noch Fr. 1'200.— wert waren. Wer, wie der Beschuldigte, trotz einschlägiger Erfahrungen unter falschem Namen Waren im Internet anbietet, über welche er effektiv gar nicht verfügt, sondern nur über minderwertigen Ersatz, diesen als echt und viel wertvoller

- 15 - anpreist und den potentiellen Käufern noch dazu ein „Echtheits-Zertifikat“, welches er selbst gebastelt hat (vgl. Urk. HD 12/2), in Aussicht stellt, kann nicht ernsthaft glauben machen, er habe den subjektiven Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt.

E. 2.2.4 Auch zur Frage der Opfermitverantwortung hat die Vorinstanz das Notwen- dige bereits mit aller Klarheit ausgeführt, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auch hierauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 53 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht lehnt in ständiger Praxis nur dann die Annahme von Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung ab, wenn die Geschädigten die grund- legend-sten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet haben. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei derartiger Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt – mithin nur in Ausnahmefällen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009). Nach der ständigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne von Art. 148 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Ver- tragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Eine Einschränkung gilt diesbezüglich nur insoweit, als sich aufgrund einer offensichtlich nicht vorhan- denen Erfüllungsfähigkeit ergibt, dass der Betroffene keinen ernsthaften Erfül- lungswillen haben kann (BGE 118 IV 359 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_1076/2009 vom 22. März 2010). Im vorliegenden Fall waren die Käufer nicht in der Lage, die fehlende Leistungsbereitschaft (und –fähigkeit) des Beschuldigten zu überprüfen. Sie verliessen sich vielmehr usanzgemäss auf die Angaben im Internet, wobei die Vorinstanz zutreffend die weiteren Elemente aufgezählt hat, welche der Beschuldigte bewusst inszenierte, um seine Seriosität als Anbieter zu unterstreichen (Fotos, „Echtheits-Pass“, Angebot der Abholung gegen Bezahlung, etc. Urk. 77 S. 56f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Geschädigten in ihrer Hoffnung, bei „L._____“ ein Schnäppchen machen zu können, naiv oder fahrlässig erscheinen mögen; ein Ausnahmefall, welcher die Arglist ausschliessen und das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund zu drängen vermöchte, liegt indes zweifellos nicht vor.

- 16 -

E. 2.2.5 Der Beschuldigte ist somit auch in diesen Punkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

E. 2.3 TV-Geräte

E. 2.3.1 Gemäss den in rechtlicher Hinsicht umstrittenen Anklagepunkten ND 11-21, 21, 23, 26, 30, 32 und 33 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei „L._____“ unter dem Namen „…“ resp. „…“ oder B._____ (= damalige Freundin des Beschuldigten) mit besten Bewertungen auftrat und Plasma- resp. LCD- Fernsehgeräte für mehrere 1000 Franken zum Verkauf anbot. Obwohl die Käufer die Zahlungen im Voraus leisteten, lieferte der Beschuldigte nicht, da er gar nie im Besitze entsprechender TV-Geräte war. Diese Auktionen folgten zeitlich praktisch unmittelbar nach den Betrugshandlungen mit den „Tahiti-Perlen“.

E. 2.3.2 Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass ledig- lich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden könne, weil er offenbar effektiv Bemühungen unternommen habe, um TV-Geräte aus R._____ zu importieren, diese aber nie ausgereicht hätten, um seinen Lieferverpflichtun- gen gegenüber den „L._____“-Kunden nachzukommen, was er billigend in Kauf genommen habe (Urk. 77 S. 27 ff.). Die Verteidigung wendet dagegen ein, das Anklageprinzip sei verletzt, weil eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nicht angeklagt sei und das auf S. 3 der Anklageschrift zusammenfassend Festgehaltene eine völlig andere Variante dar- stelle, als jene, von der die Vorinstanz ausgehen (Urk. 78 S. 5f., Urk. 106 S. 6). Zudem möge es zwar zutreffen, dass angesichts der Vorauszahlung und der Unsicherheit betreffend Lieferung ein Risiko für die Geschädigten bestanden habe; dieses habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlun- gen aber nicht bewusst und billigend in Kauf genommen. Es liege höchstens eine Grobfahrlässigkeit des Beschuldigten vor (Urk. 78 S. 6, Urk. 106 S. 6 ff.).

E. 2.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte war ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt

- 17 - die wesentlichen Umstände auf, unter denen die dem Beschuldigten vorgeworfe- nen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. In der Einleitung von Ziff. 1 der Anklageschrift wird u.a. festgehalten, dass der Beschuldigte (in vielen Fällen) die verkaufte Ware trotz Erhalt des Geldes nicht ablieferte, da er weder über die Ware verfügte noch aufgrund seiner finanziellen Situation überhaupt in der Lage gewesen sei, sich diese zu beschaffen. Diese Unmöglichkeit der Leistung habe der Beschuldigte bewusst verschwiegen bzw. die Käufer immer wieder mit Mails vertröstet, dass er demnächst liefern würde, obwohl er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Das von den Käufern erhaltene Geld habe er für seinen eigenen Lebensunterhalt gebraucht (Urk. HD 27 S. 3). Wenn die Verteidigung davon ausgeht, dass die Vorinstanz eine ganz andere Tatvariante als erwiesen erachtet habe, geht sie fehl. Auch die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe die Ware nicht abgeliefert, weil er gar nicht über die Möglich- keit verfügte, dies zu tun. Im Zeitpunkt der Vorauszahlung habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass er gar nicht würde liefern können, weil das von ihm gewählte (angebliche) Geschäftsmodell gar nicht habe funktionieren können. Sein Verhalten müsse als billigende In-Kaufnahme der Leistungsunmöglichkeit erachtet werden. Diese Würdigung des eingeklagten Sachverhalts – gegenüber der Anklageschrift ja zu Gunsten des Beschuldigten – stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar, zumal der Beschuldigte klar ersehen konnte, dass ihm vor- geworfen wird, die Geschädigten über seine wahre Leistungs(un)fähigkeit getäuscht zu haben und das erhaltene Geld für eigene Zwecke (und nicht etwa zur Bestellung von TV-Geräten in R._____) verwendet zu haben. Und wollte man annehmen, der Beschuldigte hätte unter dem Aspekt des rechtli- chen Gehörs auf eine abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen werden müssen, könnte der Mangel in der oberen Instanz als behoben gelten, da dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Würdigung des Sachverhalts zu äussern (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431).

E. 2.3.4 Zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des gewerbs- mässigen Betrugs in diesen Punkten kann im Übrigen wiederum auf die

- 18 - zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 26 ff. und S. 59 ff.). Wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschuldigte habe durch die aktenkundige Investition von Fr. 20'000.– zumindest gewisse Bemühungen gezeigt, um die angebotene Ware tatsächlich zu beschaffen, und so zur Annahme von Eventualvorsatz gelangt, so ist dies nicht zu beanstanden, aber als eher wohlwollend zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hatte sich der Beschuldigte im Jahre 2004 auf genau gleiche Art und Weise (mit Notebooks statt TV-Geräten) verhalten, wobei er damals gar keine Absicht gehabt hatte, die Ware überhaupt zu beschaffen (Urk. 77 S. 26f.). Damals machte er gemäss anerkannter Anklageschrift gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig geltend, er selber sei Opfer eines betrügerischen PC-Händlers geworden, weshalb er die versprochene Ware nicht fristgerecht habe liefern können (beigez. Akten Proz. Nr. DG040030, darin Urk. HD 20). Im vorliegenden Verfahren nun behauptete der Beschuldigte, seine … Lieferfirma [aus Staat R._____] habe nicht resp. nicht das von ihm Bestellte geliefert (Urk. ND 11/5/1 S. 1f., 11/5/2 S. 2 und 4; Urk. 105 S. 5), und stellte sich somit wiederum als Opfer dar. Angesichts des früheren Strafverfahrens sowie der Tatsache, dass die Auktionen der TV-Geräte unmittelbar an die – nunmehr erstellten – Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den „Tahiti-Perlen“ erfolgte, sind an den lauteren Absichten des Beschuldigten grösste Zweifel angebracht. Vielmehr könnte gar vermutet werden, er habe die Zahlung von ca. Fr. 20'000.– (er sprach wahrheitswidrig von Fr. 34'000.–; vgl. Urk. 77 S. 28) vorausschauend deshalb getätigt, um später behaupten zu können, stets einen Lieferwillen gehabt zu haben. Dies lässt sich indes nicht nachweisen. Die unlauteren Absichten des Beschuldigten unterscheiden ihn denn auch vom Geschäftsmann, welcher nach erhaltener Vorauszahlung infolge einer Leistungs- störung die eigene vertragliche Leistung nicht erbringen kann (vgl. Urk. 106 S. 6 Ziff. 1.11).

E. 2.3.5 Jedenfalls ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in diesen Punkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen ist, wobei von Eventualvorsatz auszugehen ist.

E. 2.4 Kauf eines BMW (ND2 )

- 19 -

E. 2.4.1 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammenfassend vor- geworfen, mit Unterstützung eines guten Kollegen einen Kaufvertrag über einen BMW … im Wert von über Fr. 116'000.— auf die Firma … erwirkt zu haben, wobei er gegenüber der Verkäuferin, der Garage K1._____ AG, von Anfang an ver- schwiegen habe, dass er den Kaufpreis gar nie würde leisten können. Aufgrund des grossen Vertrauens, das die Verkäuferin in den Kollegen des Beschuldigten sowie dessen Vater gehabt habe, weil diese sehr gute Kunden der Garage gewe- sen seien, und insbesondere des Umstands, dass der Beschuldigte der Verkäufe- rin schliesslich einen selbst angefertigten Zahlungsbeleg für eine Online- Überweisung in Höhe des Kaufpreises vorgelegt habe, habe die Garage das Auto schliesslich dem Beschuldigten übergeben. Dabei habe der Beschuldigte den Umstand ausgenutzt, dass die Geschädigte am 31. Dezember 2004 nach 14 Uhr nicht in der Lage sein würde, den Eingang der Zahlung aufgrund der bevorste- henden Feiertage zu überprüfen. Angesichts dieser Situation und des Drucks, den der Beschuldigte ausgeübt habe, habe die K1._____ AG das Fahrzeug dem Be- schuldigten schliesslich übergeben, welches dieser kurze Zeit später verkaufte und für sich zu Geld machte (Urk. HD 27 S. 24f.).

E. 2.4.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Bestreitungen des Beschul- digten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien, insbesondere wenn er geltend macht, er habe damals damit gerechnet, noch rechtzeitig eine entsprechende Zahlung eines früheren Mitgefangenen (M._____) zu erhalten, womit das Fahrzeug bezahlt worden wäre (Urk. 77 S. 46 ff.). In rechtlicher Hin- sicht ging die Vorinstanz davon aus, dass bereits das Vorlegen einer (wahrheits- widrigen) Bankbestätigung betreffend eine Online-Überweisung von Fr. 116'440.— als arglistige Täuschung zu qualifizieren sei (Urk. 77 S. 64f.), wobei zutreffend präzisiert wurde, dass der fragliche Computerbeleg nicht die bereits erfolgte Leistung einer Zahlung der N._____ [Bank] (an die Geschädigte) bestätigen sollte, sondern lediglich – aber immerhin – dass die N._____ bereits den Auftrag des Beschuldigten erhalten habe, die Zahlung an die Geschädigte in der fraglichen Höhe vorzunehmen (vgl. Urk. 77 S. 49 und Urk. ND 2/9/4; Urk. 59 S. 16), das Geld mit anderen Worten unterwegs war.

- 20 - Die Verteidigung wendet auch hiergegen ein, es liege keine Arglist vor, weil das Geschäftsgebaren des Verkaufsleiters und Geschäftsleitungsmitglieds O._____ derart naiv und grobfahrlässig gewesen sei, dass unter dem Titel Opfermitverant- wortung ein Freispruch des Beschuldigten zu ergehen habe. Diesem sei es am

31. Dezember 2004 auch gar nicht darum gegangen, das Fahrzeug ausgehändigt zu erhalten, sondern er habe bloss aus Wichtigtuerei die Rolle des erfolgreichen Geschäftsmannes spielen wollen, der sich einen schnittigen Sportwagen leisten könne (Urk. 78 S. 3f.; Urk. 106 S. 2 ff.).

E. 2.4.3 Bereits Letzteres zeigt gerade, dass der Beschuldigte nicht mit ehrlichen Karten spielte und seine – im Tatzeitpunkt miserablen – finanziellen Verhältnisse nicht offen legte. Der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie unter Zusammenfassung sämtlicher wesentlicher Aussagen zum Schluss gelangte, dass der Version des Beschuldigten nicht zu glauben ist. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 46 ff.). Nicht nur hat M._____ glaubhaft versichert, er habe dem Beschuldigten keine derartigen Summen ver- sprochen (Urk. ND 2/7 S. 2), sondern es ergäbe auch überhaupt keinen Sinn, wenn der Beschuldigte von M._____ Geld für (irgendwelche ominösen) „Börsen- geschäfte“ erhalten hätte, wenn er damit ja den BMW hätte bezahlen wollen. Der Beschuldigte zeigt hier vielmehr einmal mehr das Gleiche Ausredenmuster: Er behauptet auch hier, er habe eigentlich einen ehrlichen Leistungswillen gegen- über der Geschädigten gehabt und darauf vertraut, dass er seinerseits vorab eine Zahlung/Leistung erhalten werde. Dass dies letztlich nicht geklappt habe, sei nicht seine Schuld. Heute führte er erstmals aus, im Dezember 2004 gewusst zu haben, dass er kein Geld von M._____ erhalten würde (Urk. 105 S. 5). Angesichts der vorgängigen einschlägigen Verhaltensweisen des Beschuldigten und seiner in keiner Weise überzeugenden, ausweichenden Angaben, überzeugt dies nicht einmal ansatzweise. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldig- te das Fahrzeug, als es eben gemäss seiner Aussage „nicht klappte“, nicht an die Garage zurück gab, sondern anderweitig verkaufte und einen erheblichen Teil des Erlöses für sich behielt (Urk. 59 S. 17), eine deutliche Sprache.

- 21 -

E. 2.4.4 Sodann ist die Vorinstanz zutreffend vom Vorliegen von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB ausgegangen, weil der Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, zur Untermauerung seiner Lügengeschichte ein inhaltlich unwahres Dokument vorzulegen und damit besondere Machenschaften an den Tag legte (BGE 117 IV 153, 120 IV 186, 122 IV 197). Dass mit dem Computerbeleg für die Geschädigte noch nicht erwiesen war, dass die Zahlung bei ihr tatsächlich einge- gangen war, ist logisch, denn diese wäre am Sylvesternachmittag wohl kaum mehr vorgenommen worden. Allerdings manifestierte sich darin aus Sicht der Geschädigten der Leistungswille und die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, welche indes gar nicht bestanden. Wie bereits oben erwähnt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, welche vom Vertragspartner nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_1076/2009 vom 22. März 2010). Der Beschuldigte nutzte indes auch die weiteren Umstände aus, insbeson- dere das Vertrauen der Geschädigten, bei der er zuvor gemäss eigenen Aussagen während Monaten ein- und ausgegangen sei, zusammen mit deren guten Kunden P._____ (Urk. ND 2/5 S. 5). Auch ohne Berücksichtigung der Erwägungen der Vorinstanz zur Goldmünze der …, welche von der Verteidigung kritisiert werden (Urk. 78 S. 4), ist deren Würdigung absolut überzeugend, wes- halb auch hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 77 S. 64f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon, dass das Verhalten des Verkaufsleiters O._____, der sich durch das Gebaren, die Kontakte und die Ver- sprechungen des Beschuldigten sowie den schriftlich übergebenen Zahlungsauf- trag an die Bank täuschen und dazu verleiten liess, den Wagen noch am

31. Dezember 2004 herauszugeben, derart grobfahrlässig gewesen sei, dass das eigene Verhalten des Beschuldigten geradezu in den Hintergrund gedrängt wür- de, kann nicht die Rede sein. Ein Freispruch aufgrund der Opfermitverantwortung steht ausser Frage.

E. 2.4.5 Somit hat auch im Anklagepunkt ND 2 ein Schuldspruch wegen Betrugs zu ergehen, welcher in der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB aufgeht.

- 22 -

E. 3 Sanktion

E. 3.1 Die Vorinstanz hat mit einleuchtender Begründung den am 1. Januar 2007 revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zur Anwendung gebracht, obwohl der Beschuldigte einen Teil der Delikte vor diesem Datum begangen hat. Auf diese Erwägungen, welche von keiner Seite angefochten wurden, kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 68f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüg- lich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrund- lagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sodann auch mit zutreffender Begründung von der Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe zur Vorstrafe des Beschuldigten des Amtsgerichts … abgesehen (Urk. 77 S. 70 ff.).

E. 3.2 Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Strafzumessung insbesondere – aber nicht ausschliesslich – deshalb als ausserordentlich hart, weil sie bereits von einer Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs von 3 ½ Jahren ausgegangen ist (Urk. 77 S. 75). Die Staatanwaltschaft habe für sämtliche Delikte insgesamt lediglich eine Strafe von 36 Monaten beantragt (vgl. Urk. HD 27 S. 28). In vergleichbaren Fällen seien deutlich mildere Strafen ausge- fällt worden. Zumindest bei Ersttätern seien in solchen Fällen ohne weiteres Frei- heitsstrafen üblich, welche den bedingten Strafvollzug erlaubten, weshalb vor- liegend von einer Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere von 2 Jahren auszu- gehen sei (Urk. 78 S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der weiteren – nicht grund- sätzlich angefochtenen – Strafzumessungselemente gelangt die Verteidigung im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs zum Schluss, dass eine Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren (und Fr. 300.— Busse) angemessen sei (Urk. 78 S. 9, Urk. 106 S. 8 ff.). Somit kommt der sog. Einsatzstrafe im Folgenden besonderes Gewicht zu.

E. 3.3 Tatkomponenten

E. 3.3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, mithin der gewerbsmässige Betrug in dem Umfang, wie der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgeblichen objektiven

- 23 - Tatkomponenten aufgezeigt und dabei insbesondere auf den langen Zeitraum der Delinquenz des Beschuldigten von rund 5 Jahren sowie auf den Deliktsbetrag von immerhin knapp einer Viertelmillion Franken hingewiesen. Zu Recht hat sie das Verschulden des Beschuldigten als zumindest erheblich eingestuft und auch darauf hingewiesen, dass bei nicht besonders schwerem Verschulden der zur Verfügung stehende Strafrahmen grundsätzlich nicht nach oben ausgeschöpft wird (Urk. 77 S. 75). Zu beachten ist im vorliegenden Fall indes auch, dass im Rahmen aller denk- baren Tathandlungen innerhalb eines gewerbsmässigen Betrugs in objektiver Hinsicht auch kein besonders gravierender Fall vorliegt. Der Beschuldigte erzielte mit seinen Betrügereien zwar ein durchschnittliches Zusatzeinkommen von ca. Fr. 40'000.— bis 50’000.— pro Jahr resp. immerhin ca. Fr. 4'000.— pro Monat. Dabei ging es jedoch in zahlreichen Einzelfällen um eher geringe Summen von ein paar Hundert Franken. Mit der Verteidigung ist in der Tat fraglich, ob die kriminelle Energie eines Täters, der über einen kürzeren Zeitraum höhere einzel- ne Deliktsbeträge erzielt als der Beschuldigte, als weniger hoch erachtet werden müsste (Urk. 78 S. 7). Dass er, wie die Vorinstanz festhielt, ein raffiniertes Vorge- hen an den Tag legte, indem er etwa einen falschen Namen benützte etc. (vgl. Urk. 77 S. 75), machte zum Teil die Qualifikation überhaupt erst als Betrug mög- lich und kann nicht doppelt zu seinen Lasten angeführt werden. Wenn die Vertei- digung geltend macht, die Leichtfertigkeit bzw. sogar Grobfahrlässigkeit der Geschädigten sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden (Urk. 78 S. 8), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte alles getan hat, um diese in die Irre zu führen. Es kann dabei nicht gesagt werden, die Geschädigten hätten dem Beschuldigten die Gelegenheit zum Betrug praktisch auf einem Tablett serviert und er hätte nur noch zuzugreifen brauchen: Der Beschuldigte suchte vielmehr jedes Mal aktiv eine Möglichkeit, immer wieder einschlägig deliktisch tätig zu werden. Dass sich die Opfer von ihm hinters Licht führen liessen, ist nicht ihm an- zurechnen. Das erkennende Gericht ist nicht an den Strafantrag der Anklagebehörde gebun- den, weshalb der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von

- 24 - 36 Monaten beantragte, keine Bedeutung zukommt. Die Einsatzstrafe der Vo- rinstanz erweist sich jedoch insgesamt und insbesondere im Vergleich mit ande- ren Fällen des gewerbsmässigen Betrugs als etwas zu hoch (vgl. u.a. BGE 133 IV 21, 133 IV 150, 131 IV 125, 129 IV 113, Bundesgerichtsentscheide 6B_83/2009 und 6B_327/2010). Für die blosse objektive Tatschwere, mithin ohne die folgen- den Strafzumessungselemente, erscheint vielmehr eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren als angemessen.

E. 3.3.2 Sodann ist die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. Eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit wurde beim Beschuldigten nicht diagnostiziert. Seine rein finanziellen Motive dürfen – wie die Vorinstanz richtig festhielt – nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Taten als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden (Urk. 77 S. 75). Auch auf die übrigen Ausführungen der Vo- rinstanz zu diesem Punkt kann verwiesen werden. Diese hat zu Recht auch die teilweisen Rückzahlungen des Beschuldigten an gewisse Geschädigte während laufender Delinquenz leicht strafreduzierend berücksichtigt (a.a.O.). Insgesamt ist somit die objektive Tatschwere durch die subjektiven Elemente leicht zu relativie- ren, wodurch man zu einer Einsatzstrafe von rund 2 bis 2 ¼ Jahren gelangt.

E. 3.4 Hinzu kommen die weiteren Delikte, die der Beschuldigte begangen hat. Auch hierzu hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen sei (Urk. 77 S. 76 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei fällt vor allem der systematisch und zum Nachteil sei- ner Arbeitgeberin durchgeführte Diebstahl von 600-700 Rollen Kehrrichtsäcken zwecks Weiterverkaufs (ND 35) ins Gewicht. Aber auch das Herunterladen einer Vielzahl kinderpornographischen Dateien, einzig zum Zweck, diese im Bedarfsfall zu Geld zu machen und sich so daran zu bereichern, wiegt schwer und zeigt kein gutes Bild des Beschuldigten (vgl. hierzu Urk. 105 S. 6). Insgesamt ist diesen weiteren Delikten durch die Erhöhung der Einsatzstrafe um knapp 1 Jahr Rechnung zu tragen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 78 S. 8), vermag nicht zu überzeugen.

E. 3.5 Täterkomponenten

- 25 -

E. 3.5.1 Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten, wobei die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Vorleben richtig zusammengefasst und insbesondere auch das psychiatrische Gutachten sowie Aussagen des Beschuldigten in früheren Verfah- ren miteinbezogen hat (Urk. 77 S. 78 ff.). Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau in Trennung leben. Gerichtlich geschieden sind sie indes nicht, er macht sich allerdings keine Illusionen hinsichtlich einer gemeinsamen Zukunft. Zurzeit befindet sich der Beschuldigte noch nicht im Vollzug einer ambulanten Massnahme, man habe ihm gesagt, er müsse damit noch zuwarten (Urk. 105 S. 2 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 3.5.2 Zu einer massiven Straferhöhung müssen die fünf einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten führen, was von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 77 S. 80 f.). Vergleicht man die Begehungsdaten der früheren und der vor- liegenden Straftaten (Urk. 80), wird deutlich, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2000 regelmässig jedes Jahr in praktisch gleicher Weise wieder straffällig wurde. Dabei liess er sich weder durch die diversen Strafverfahren noch die angesetzten

– und sogar verlängerten – Probezeiten noch durch den Vollzug einiger Strafen noch durch das mehrmalige Versetzen in Untersuchungshaft in diesem Verfahren eines Besseren belehren. Mit der Vorinstanz ist dieses absolut uneinsichtige, renitente Verhalten des Beschuldigten erheblich straferhöhend zu gewichten. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten im Sachverhalt strafmin- dernd zu werten. Anlässlich der heutigen Verhandlung entschuldigt er sich einigermassen überzeugend bei den Geschädigten und räumt auch ein, Fehler gemacht zu haben (Prot. II S. 11). In rechtlicher Hinsicht liegt allerdings kein voll- umfängliches Geständnis vor und auch keine aufrichtige Reue und Einsicht des Beschuldigten ist ersichtlich, zumal er den Opfern weiterhin eine Mitverantwortung zuschreibt. Die Strafminderung wirkt sich daher nur leicht reduzierend aus.

- 26 -

E. 3.5.3 Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Komponenten die straf- mindernden bei Weitem, weshalb die Strafe deutlich zu erhöhen ist.

E. 3.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz in den Vollzug einer Reststrafe von 61 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt wurde, was nicht angefochten wurde (Urk. 77 S. 85 ff., Urk. 78 S. 2). Damit ist heute eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB zu bilden. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass dieser Reststrafe aufgrund des Asperationsprinzipes keine erhebliche Bedeutung zukommt und sich nur leicht straferhöhend auswirkt.

E. 3.7 Insgesamt erweist sich somit eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als allen relevanten Strafzumessungsgründen angemessen. Daran sind 377 Tage erstandene Untersuchungshaft sowie (bis und mit heute) 493 Tage vorzeitigen Strafvollzug (Urk. HD 19/6/30) anzurechnen. Bei dieser Strafhöhe ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen.

E. 3.8 Bezüglich der Busse, welche für die vom Beschuldigten begangene Über- tretung separat auszufällen ist, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche von keiner Seite bestritten sind (Urk. 77 S. 82f.). Dem Beschuldigten ist somit eine Busse von Fr. 300.— aufzuerlegen, welche im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt würde.

E. 4 Widerruf

E. 4.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Ausführungen, auf welche vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 77 S. 83 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten widerrufen, weil der Beschuldigte anerkannter- massen die heute beurteilten Delikte während der damals angesetzten 5-jährigen Probezeit resp. der 2-jährigen Verlängerung dieser begangen hat.

E. 4.2 Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei auf den Widerruf zu verzichten, weil der Beschuldigte durch den bisherigen Freiheitsentzug seine Lehren gezogen habe. Angesichts dieser Warnwirkung und unter Mitberücksichtigung der voll-

- 27 - zugsbegleitenden ambulanten Massnahme sei nicht mehr von einer Schlecht- prognose auszugehen und daher die Probezeit nochmals um ein halbes Jahr zu verlängern. Im Sinne eines Eventualantrags sei der Widerruf zwar anzuordnen, der Vollzug der Strafe jedoch zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben, zumal dies eine über den Vollzug der Hauptstrafe hinaus andauernde positive Wirkung auf den Beschuldigten haben könnte (Urk. 78 S. 9, Urk. 106 S. 10).

E. 4.3 Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich der Frage der Legalprognose darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten bisher weder die vergangenen Strafverfah- ren noch der Vollzug zweier Vorstrafen noch die während des vorliegenden Ver- fahrens angeordnete Untersuchungshaft in irgendeiner Weise von weiterer ein- schlägiger Delinquenz abgehalten hat (Urk. 77 S. 84). Auch die am 14. Juli 2009 bereits einmal verlängerte Probezeit des hier relevanten Urteils (Urk. 80 S. 3) hat den Beschuldigten offenkundig nicht beeindruckt. Vielmehr verstösst der Beschuldigte nun schon seit rund 10 Jahren immer wieder in einschlägiger Weise gegen das Gesetz und scheint unbelehrbar zu sein (Urk. 80). Selbst wenn die Warnwirkung der heute ausgefällten längeren Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden muss (BGE 117 IV 97 4c, mit Hinweisen), erscheint beim Beschuldigten zweifelhaft, ob ihn dies genügend abschrecken würde, um sich in Zukunft rechts- konform zu verhalten. Relevant ist im vorliegenden Fall jedoch, dass eine Schlechtprognose nicht nur auf dem Vorleben des Beschuldigten beruht, sondern in erheblichem Masse auf dem Befund des psychiatrischen Gutachters: Dieser diagnostizierte eine psychische Störung des Beschuldigten, welche einer Behand- lung bedürfe, um der Gefahr neuerlicher Straftaten zu begegnen. Der Gutachter hielt überzeugend fest, dass – ohne Behandlung – wieder Straftaten ähnlicher Art zu erwarten wären, wenn sich der Beschuldigte seiner deliktsfördernden psychischen Zusammenhänge nicht bewusst werde, was durch eine Gesprächs- therapie erreicht werden könnte (Urk. HD 14/6 S. 67 ff.). Diese ungünstige Legal- prognose lässt sich auch nicht durch einen längeren Freiheitsentzug und darauf basierender Einsicht des Beschuldigten beseitigen. Vielmehr ist zunächst ein er- folgreicher Abschluss der Massnahme notwendig. Die – bereits rechtskräftige – ambulante Massnahme wurde indes erst am 26. August 2011 durch die erken-

- 28 - nende Kammer (vorzeitig) in Vollzug gesetzt (Urk. 93), konnte somit zweifellos bisher noch keine hinreichende Wirkung erzielen. Ob eine solche eintreten wird, ist noch ungewiss, weshalb diese derzeit keine günstige Prognose zu begründen vermag. Somit ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auch heute zu wider- rufen.

E. 4.4 Auch der Eventualantrag der Verteidigung ist abzuweisen. Der psychiatrische Gutachter hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die ambulante Massnahme auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann (Urk. HD 14/6 S. 70). Der Strafvollzug ist der Normfall, der nur aufzuschieben ist, wenn der Behandlung dadurch Rechnung getragen werden muss. Gemäss BGE 100 IV 200 ist generell eine frühere, durch Widerruf des bedingten Strafvollzugs vollstreckbar gewordene Strafe nicht aufzuschieben, wenn die (Haupt-)Strafe nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde (vgl. StGB Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 18. Auflage, N 9 zu Art. 63 StGB). Somit besteht kein Anlass, von der vorinstanzliche Anordnung abzu- weichen.

E. 5 a) Von der Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2001 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 widerrufen wurde, wird abgesehen.

b) Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 widerrufen wurde, rückversetzt.

E. 6

- 30 -

E. 7 a) Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

E. 8 a) Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Juni 2004 beschlag- nahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnum- mer ... gelagerten 15 Falsifikate "Goldbarren" werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2006 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten Gegenstände "Perlentuch", "Perlenspray", 3 "Tahiti Perlen Collier" und "Jaspis-Anhänger" werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juni 2006 be- schlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten zwei Perlenketten, inkl. zwei Etuis, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

d) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2007 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Die 2 DVDs werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − 1 Ordner schwarz mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Ordner M-budget mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Etui Yves Camani, leer − 1 Briefkastenschild − 2 Visitenkarten − diverse Prospekte, Kataloge und Geschäfts- und Privatkorrepondenz − 2 Stempel − 1 alte Banknote CHF 10.-- − 2 Briefe an B._____ − 1 Regenbogenkarte − 1 EC-Karte ..., Kto. ...

- 31 - − 1 Bankkarte ..., Kto. ... cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − 3 Herrenuhren Yves Camani, in Etui − 2 Damenuhren Yves Camani, in Etui − 1 Mobiltelefon Nokia, silber, inkl. SIM Card − 1 Mobiltelefon Nokia, blau/orange, inkl. SIM Card − 1 HP IPAQ, silber, inkl. Etui − 1 Laptop IBM Thinkpad, schwarz, T43, inkl. Kabel, Stecker, DWL-Card

e) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten 226 Einwegrasierer "Gillette, Mod. Venus", Farbe pink, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

f) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Notebook "Acer Aspire 5720", inkl. Stromkabel, wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse verwertet und der Erlös zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen.

g) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − Mobiltelefon Nokia 6500 slide, schwarz − Beschriftungsgerät Dymo LabelPoint 150 − Playstation 3 Sony, schwarz, mit 1 Controller Sony − Notebook "Acer Aspire 8935G", schwarz − originalverpackter Apple iPod Nano 16GB, orange − Blue-ray Discs 'Hancock' und 'Klick' bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − USB Stick Intuix, 512 MB, grau − Speicherkarte SanDisk

- 32 - cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der C._____ GmbH zurückgegeben: − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ... dd) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der D._____ AG zurückgegeben: − 2 ... − 1 ... ee) Die 9 Pack ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der E._____ GmbH zurück- gegeben. ff) Die 4 originalverpackten ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der F._____ AG zurückgegeben. gg) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der G._____ GmbH zurückgegeben: − ... − Playstation 3-Game '...' hh) Die Blue-ray Discs '…t' (2x), '…' und '…' sowie die originalverpackte DVD '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der H._____ AG zurückgegeben. ii) Die Blue-ray Discs '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…' und '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der I._____ AG zurückgegeben. jj) Der "Spionstift", OctaCam DV009, schwarz, wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. kk) Das blaue Notizheft wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.

h) Der am 16. Oktober 2008 beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Stadt- polizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerte Laptop "Acer Aspire 9424WSMi" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 33 -

i) Über die am 21. April 2009 beim Beschuldigten sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Der PC Medion (inkl. Festplatte Western Digital SATA, 160 GB) wird einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. bb) Die Datenträger 1 Sony Memory Stick Pro 2 GB,1 Sony Memory Stick Pro 4 GB und 14 CD/DVD werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtkraft herausgegeben.

j) Das beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2-SK gelagerte weisse Notebook "Acer Aspire One ZG5" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

E. 9 a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2006 bei der ... [Bank] angeordneten Sperren der Konten Nr. ... (Sparkonto) sowie Nr. ... (Pri- vatkonto), beide lautend auf B._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben.

b) Die ... [Bank] wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Saldo des Sparkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung sowie den Saldo des Privatkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto Nr. ..., ... [Bank]) zu überweisen.

c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die vorerwähnten Über- weisungen der ... [Bank] zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Busse zu verwenden.

E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Februar 2006 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Barschaft von CHF 4'000.– und Euro 500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nach- folgender Höhe zu bezahlen: − K1._____ AG (ND 2) CHF 76'440.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2005 − K2._____ (ND 4) CHF 966.--

- 34 - − K3._____ (ND 8) CHF 400.-- − K4._____ (ND 12) CHF 3'385.-- − K5._____ (ND 15) CHF 5'820.-- − K6._____ (ND 16) CHF 3'700.-- − K7._____ (ND 21) CHF 4'049.-- − K8._____ (ND 23) CHF 7'040.-- − K9._____ (ND 24) Euro 4'470.-- − K10._____ (ND 30) CHF 10'000.-- − K11._____ (ND 32) CHF 3'414.-- − K12._____ und K13._____ (ND 33) CHF 3'724.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Januar 2006 − K14._____ (ND 35) CHF 14'227.-- − K15._____ (ND 37) Euro 1'079.-- − K16._____ (ND 38) Euro 1'079.10 − K17._____ (ND 39) Euro 904.40 − K18._____ (ND 41) Euro 904.90 − K19._____ (ND 42) Euro 1'886.10 − K20._____ (ND 45) Euro 912.30 − K21._____ (ND 46) Euro 1'072.10 − K22._____ (ND 49) Euro 1'000.-- − K23._____ (ND 50) Euro 915.-- − K24._____ (ND 51) Euro 3'315.90 − K25._____ (ND 53) Euro 3'315.90, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2007 − K26._____ (ND 54) Euro 672.30 − K27._____ (ND 56) Euro 600.-- − K28._____ (ND 57) Euro 167.96 − K29._____ (ND 59) Euro 132.90 − Firma K30._____ (ND 62) CHF 1'065.20 − Firma K31._____ (ND 64) CHF 500.-- − K32._____ AG (ND 66) CHF 988.10 − H._____ AG (ND 68) CHF 1'535.-- Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.

E. 12 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ GmbH (ND 70) wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 35 -

E. 13 a) Die Genugtuungsbegehren der nachfolgend aufgeführten Privatkläger werden abgewiesen: − K4._____ (ND 12) − K6._____ (ND 16) − K10._____ (ND 30) − K11._____ (ND 32) − K16._____ (ND 38) − K19._____ (ND 42) − K21._____ (ND 46) − K22._____ (ND 49) − K24._____ (ND 51) − Firma K31._____ (ND 64)

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers K23._____ (HD 50) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

E. 14 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'170.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'049.30 Auslagen Untersuchung Fr. 10'392.45 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Y._____) Fr. 26'993.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden, soweit sie nicht durch Beschlagnahmungen und Verwertungen gedeckt sind, auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 Auf den Antrag der Privatkläger K12._____ und K13._____ auf Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten.

E. 17 (Mitteilung)

E. 18 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist ferner auch hinsichtlich der Anklagepunkte ND 2, ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 und ND 32-33 schuldig des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird - unter Einbezug des Strafrestes der Rückversetzung - bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei 377 Tage durch Untersuchungshaft sowie 493 Tage durch vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.--.
  3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. b) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) - 37 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten K1._____ AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten K1._____ AG − das Bundesamt für Polizei − die Eidgenössische Zollverwaltung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich in die Akten des Prozess Nr. DG040030
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110464-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 24. November 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf sowie Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

4. Mai 2011 (DG100512)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. September 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 27). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 121 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 44 EMKG, − der Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB betreffend die Anklagepunkte ND 10, 22, 31, 52 und 56 nicht schul- dig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Das Verfahren wird betreffend die Anklagepunkte ND 2 (gemäss Ziff. 5 der Anklage), ND 50 und ND 54 eingestellt.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

5. a) Von der Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2001 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 widerrufen wurde, wird abgesehen.

- 3 -

b) Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. September 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 widerrufen wurde, rückversetzt.

6. a) Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes der Rückversetzung bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Gesamtstrafe, wobei 377 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.-.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

c) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

19. Juli 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

d) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. a) Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

8. a) Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Juni 2004 beschlag- nahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautions- nummer ... gelagerten 15 Falsifikate "Goldbarren" werden eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2006 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten Gegenstände "Perlentuch", "Perlenspray", 3 "Tahiti Perlen Collier" und "Jaspis-Anhänger" werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juni 2006 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten zwei Perlenketten, inkl. zwei Etuis, werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

d) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2007 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden:

- 4 - aa) Die 2 DVDs werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − 1 Ordner schwarz mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Ordner M-budget mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Etui Yves Camani, leer − 1 Briefkastenschild − 2 Visitenkarten − diverse Prospekte, Kataloge und Geschäfts- und Privatkorrespondenz − 2 Stempel − 1 alte Banknote CHF 10.-- − 2 Briefe an B._____ − 1 Regenbogenkarte − 1 EC-Karte …, Kto. ... − 1 Bankkarte .., Kto. ... cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − 3 Herrenuhren Yves Camani, in Etui − 2 Damenuhren Yves Camani, in Etui − 1 Mobiltelefon Nokia, silber, inkl. SIM Card − 1 Mobiltelefon Nokia, blau/orange, inkl. SIM Card − 1 HP IPAQ, silber, inkl. Etui − 1 Laptop IBM Thinkpad, schwarz, T43, inkl. Kabel, Stecker, DWL-Card

e) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten 226 Einwegrasierer "Gillette, Mod. Venus", Farbe pink, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

f) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Notebook "Acer Aspire 5720", inkl. Stromkabel, wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse verwertet und der Erlös zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen.

- 5 -

g) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − Mobiltelefon Nokia 6500 slide, schwarz − Beschriftungsgerät Dymo LabelPoint 150 − Playstation 3 Sony, schwarz, mit 1 Controller Sony − Notebook "Acer Aspire 8935G", schwarz − originalverpackter Apple iPod Nano 16GB, orange − Blue-ray Discs 'Hancock' und 'Klick' bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − USB Stick Intuix, 512 MB, grau − Speicherkarte SanDisk cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der C._____ GmbH zurückgegeben: − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ..., in weisser Originalschachtel dd) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der D._____ AG zurückgegeben: − 2 ... − 1 ... ee) Die 9 Pack ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der E._____ GmbH zurück- gegeben. ff) Die 4 originalverpackten ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der F._____ AG zurückgegeben. gg) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der G._____ GmbH zurückgegeben: − ...

- 6 - − Playstation 3-Game '…' hh) Die Blue-ray Discs '…' (2x), '…' und '…' sowie die originalverpackte DVD '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der H._____ AG zurückgegeben. ii) Die Blue-ray Discs '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…' und '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der I._____ AG zurückgegeben. jj) Der "Spionstift", OctaCam DV009, schwarz, wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. kk) Das blaue Notizheft wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.

h) Der am 16. Oktober 2008 beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Stadt- polizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerte Laptop "Acer Aspire 9424WSMi" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

i) Über die am 21. April 2009 beim Beschuldigten sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Der PC Medion (inkl. Festplatte Western Digital SATA, 160 GB) wird einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. bb) Die Datenträger 1 Sony Memory Stick Pro 2 GB,1 Sony Memory Stick Pro 4 GB und 14 CD/DVD werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtkraft herausgegeben.

j) Das beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2-SK gelagerte weisse Notebook "Acer Aspire One ZG5" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2006 bei der ... [Bank] angeordneten Sperren der Konten Nr. ... (Sparkonto) sowie Nr. ... (Pri- vatkonto), beide lautend auf B._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben.

b) Die ... [Bank] wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Saldo des Sparkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung sowie den Saldo des Privatkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung an die Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (Konto Nr. ..., ... [Bank]) zu überweisen.

- 7 -

c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die vorerwähnten Überweisun- gen der ... [Bank] zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Busse zu verwenden.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Februar 2006 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Barschaft von CHF 4'000.– und Euro 500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nach- folgender Höhe zu bezahlen: − K1._____ AG (ND 2) CHF 76'440.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2005 − K2._____ (ND 4) CHF 966.-- − K3._____ (ND 8) CHF 400.-- − K4._____ (ND 12) CHF 3'385.-- − K5._____ (ND 15) CHF 5'820.-- − K6._____ (ND 16) CHF 3'700.-- − K7._____ (ND 21) CHF 4'049.-- − K8._____ (ND 23) CHF 7'040.-- − K9._____ (ND 24) Euro 4'470.-- − K10._____ (ND 30) CHF 10'000.-- − K11._____ (ND 32) CHF 3'414.-- − K12._____ und K13._____ (ND 33) CHF 3'724.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Januar 2006 − K14._____ (ND 35) CHF 14'227.-- − K15._____ (ND 37) Euro 1'079.-- − K16._____ (ND 38) Euro 1'079.10 − K17._____ (ND 39) Euro 904.40 − K18._____ (ND 41) Euro 904.90 − K19._____ (ND 42) Euro 1'886.10 − K20._____ (ND 45) Euro 912.30 − K21._____ (ND 46) Euro 1'072.10 − K22._____ (ND 49) Euro 1'000.-- − K23._____ (ND 50) Euro 915.-- − K24._____ (ND 51) Euro 3'315.90

- 8 - − K25._____ (ND 53) Euro 3'315.90, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2007 − K26._____ (ND 54) Euro 672.30 − K27._____ (ND 56) Euro 600.-- − K28._____ (ND 57) Euro 167.96 − K29._____ (ND 59) Euro 132.90 − Firma K30._____ (ND 62) CHF 1'065.20 − Firma K31._____ (ND 64) CHF 500.-- − K32._____ AG (ND 66) CHF 988.10 − H._____ AG (ND 68) CHF 1'535.-- Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.

12. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ GmbH (ND 70) wird auf den Zivilweg verwiesen.

13. a) Die Genugtuungsbegehren der nachfolgend aufgeführten Privatkläger werden abgewiesen: − K4._____ (ND 12) − K6._____ (ND 16) − K10._____ (ND 30) − K11._____ (ND 32) − K16._____ (ND 38) − K19._____ (ND 42) − K21._____ (ND 46) − K22._____ (ND 49) − K24._____ (ND 51) − Firma K31._____ (ND 64)

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers K23._____ (HD 50) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 9 - Fr. 12'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'170.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'049.30 Auslagen Untersuchung Fr. 10'392.45 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Y._____) Fr. 26'993.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden, soweit sie nicht durch Beschlagnahmungen und Verwertungen gedeckt sind, auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Auf den Antrag der Privatkläger K12._____ und K13._____ auf Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten.

17. (Mitteilung)

18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 78 S. 1 f. sowie Urk. 106)

1. Der Appellant sei zusätzlich zu den bereits erfolgten Freisprüchen be- treffend die Anklagepunkte ND 2 (Kauf eines BMW), ND 5, 7, 8, 9, 27, 28, 29 (Versteigerung von "Tahiti-Perlen"), ND 6 (Versteigerung einer "Rubinkette"), ND 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 26, 30, 32 und 33 (Versteigerung von Fernsehgeräten) vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizusprechen. Im Übrigen sei der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

- 10 -

2. Der Appellant sei unter Einbezug des Strafrestes der Rückversetzung mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von CHF 300.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheits- strafe sei nicht aufzuschieben.

3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei die Probezeit um ein weiteres halbes Jahr zu verl- ängern; eventualiter sei der bedingte Strafvollzug zu widerrufen und zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. In prozessualer Hinsicht wird auf Beweisanträge verzichtet.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 107 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft K1._____ AG: (schriftlich; Urk. 86)

1. Auf die Berufung sei zu Schuldpunkt 1 (Kauf eines BMW zum Preis von CHF 116'440.00 von K1._____ AG) nicht einzutreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt - soweit auf die Berufung nicht eingetreten wird - der Appellant.

- 11 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 4. Mai 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, des gewerbsmäs- sigen Betrugs etc. schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Gleichzeitig wurde eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme ange- ordnet, eine bedingte Vorstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe widerrufen und über eine Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug von Reststrafen, über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft sowie über diverse beschlag- nahmte Gegenstände und Barschaften entschieden (Urk. 77 S. 121 ff.). Nachdem der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 ergangen ist, gelten vor- liegend die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und 454 Abs. 1 StPO) sowie des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG). 1.2. Gegen das dem Beschuldigten mündlich eröffnete und im Dispositiv über- gebene Urteil (Prot. I S. 24) meldete der Verteidiger am 6. Mai 2011 Berufung an (Urk. 64). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 7. Juni 2011 (Urk. 73/1) reichte er am 27. Juni 2011 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 78). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde den Parteien die Berufungs- erklärung des Beschuldigten zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 82). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. August 2011 auf Anschlussberufung ver- zichtete (Urk. 84), stellte die Privatklägerin K1._____ AG am 17. August 2011 den Antrag, es sei auf die Berufung im sie betreffenden Anklagepunkt ND 2 nicht ein- zutreten (Urk. 86). Unter Hinweis darauf, dass die Begründung des Antrags der Privatklägerin nicht formelle Eintretensfragen (wie Frist, Form, u.ä.), sondern vielmehr materiell-rechtliche Fragen betraf, wurde mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 auf die Berufung vollumfänglich eingetreten (Urk. 100). Mit Präsidial- verfügung vom 26. August 2011 wurde dem sich bereits im vorzeitigen Strafvoll-

- 12 - zug befindlichen Beschuldigten sodann antragsgemäss der vorzeitige Vollzug der vor-instanzlich angeordneten ambulanten Massnahme bewilligt (Urk. 93). 1.3. Die Verteidigung hat die Berufung im Schuldpunkt explizit auf die Anklage- punkte ND 2 (betr. Kauf BMW), ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 sowie ND 32-33 beschränkt. Im Übrigen ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen ge- werbsmässigen Betrugs somit nicht angefochten, ebenso wenig wie die Schuldsprüche wegen der weiteren Delikte. Während der Beschuldigte zudem die Strafhöhe und den Widerruf des bedingten Vollzugs der 15-monatigen Freiheits- strafe anfechten lässt, beantragt er explizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in allen weiteren Punkten (Urk. 78 S. 2f.). Nicht angefochten sind somit im Einzelnen − der Schuldpunkt mit Ausnahme der erwähnten Anklagepunkte (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs) − die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. 2 und 3 − das Absehen von der Rückversetzung in den Strafvollzug des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2001 (Ziff. 5 a) − die Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 (Ziff. 5 b) (vgl. Antrag Ziff. 2 der Verteidigung in Urk. 78 S. 2) − die Anordnung einer ambulanten Massnahme während des Strafvoll- zugs (Ziff. 7 a und b; vgl. Urk. 100) − die diversen Einziehungen zwecks Vernichtung resp. Verwertung sowie Herausgaben von Gegenständen an verschiedene Personen (Ziff. 8) − die Aufhebung einer Kontosperre und Verwendung der beschlag- nahmten Gelder zur Kostendeckung gemäss Ziff. 9 und 10

- 13 - − die Regelung der Zivilforderungen der Privatkläger gemäss Ziff. 11, 12 und 13 (vgl. auch Urk. HD 61 S. 27 ff., wo die zivilrechtlich geschulde- ten Beträge unabhängig von einem Schuldspruch anerkannt wurden) − die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 14, 15 und 16). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen.

2. Schuldpunkt 2.1. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend gewerbs- mässigen Betrug nicht grundsätzlich angefochten und den äusseren Sachverhalt anerkannt (Urk. 59 S. 7). Hingegen macht er geltend, in den Anklagepunkten ND 2, ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 sowie ND 32-33 seien die Voraus- setzungen in rechtlicher – und insbesondere in subjektiver – Hinsicht nicht erfüllt (Urk. 59 S: 7; Urk. 78 S. 3 ff., Urk. 105 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 1 ff.?). 2.2. Tahitiperlen und Rubinkette 2.2.1. Der Reihenfolge der Anklageschrift folgend ist zunächst auf die Internet- Versteigerungen von sog. Tahiti-Perlenketten und einer „Rubinkette“ einzugehen (Urk. 27 S. 4 ff.; ND 5-9, ND 27-29). Gemäss anerkanntem Sachverhalt trat der Beschuldigte in diesen Fällen unter dem falschen Namen J._____ resp. unter ei- ner gleichnamigen Firma bei „L._____“ auf und behauptete, die zum Verkauf ste- henden Perlenketten hätten einen Wert von mehreren 1000 Franken, obwohl er diese für jeweils unter 100 Euro erstanden hatte. Er gab an, die Erwerber würden ein Schmuck-Pass-Zertifikat erhalten und hätten eine 14tägige Geld- zurückgarantie. Nach Eingang der Zahlungen der Käufer lieferte der Beschuldigte in einem Fall gar nicht und ansonsten schickte er die billigen Ketten, die qualitativ nicht dem Angebot im Internet entsprachen. In einzelnen Fällen zahlte der Beschuldigte einen (geringen) Teil des Kaufpreises zurück. Mit Ausnahme der

- 14 - Geldzurückgarantie gilt dies im Wesentlichen analog für die Rubinkette gemäss ND 6. 2.2.2. Sein Verteidiger machte dazu geltend, es könne unter dem Titel Opfermit- verantwortung nicht von Arglist ausgegangen werden. Angesichts des im Ver- gleich zu den Wertangaben im Internet sehr tiefen Auktionspreis habe jedem Käufer klar sein müssen, dass er keine echten Tahiti-Perlen resp. Rubinkette ersteigern würde. Diese absolut naive Erwartungshaltung der Geschädigten verdiene keinen strafrechtlichen Schutz, weshalb der Beschuldigte auch in diesen Anklagepunkten freizusprechen sei (Urk. 78 S. 4f., Urk. 106 S. 4 f.). 2.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit detaillierter und zutref- fender Begründung zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte auch in diesen Fällen vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 77 S. 22 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Aussageverhalten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ist geprägt von Ausflüchten, Widersprüchen und Schutzbehauptungen. Bezeichnend dafür ist seine Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er die sog. Perlen- pässe bereits mit den falschen Angaben vom Händler in Q._____ so erhalten ha- be (Urk. 59 S. 11), wobei er auf Nachfrage einräumen musste, dass er von diesem nur leere Pässe erhalten und die Werte selbst eingefüllt habe (a.a.O. S.12). Solche Beispiele gäbe es noch viele. Der Beschuldigte ist sodann seit vielen Jahren immer wieder einschlägig und auf praktisch gleiche Weise straffällig geworden (vgl. beigezogene Akten). Er wusste somit genau um die Problematik solcher Vorgehensweise und kann nicht ernsthaft behaupten, er habe sein Ver- halten diesmal für legal gehalten. Dass einzelne Geschädigte, wie die Verteidi- gung vorbringt, nicht vom in der Anklageschrift festgehaltenen Wert, sondern einem tieferen – in diesem Fall Fr. 1'200.-- – ausgingen (vgl. Urk. 78 S. 5, Urk. ND 9/3 S. 3), vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte echte Tahiti-Perlen anbot, welche effektiv weder echt noch Fr. 1'200.— wert waren. Wer, wie der Beschuldigte, trotz einschlägiger Erfahrungen unter falschem Namen Waren im Internet anbietet, über welche er effektiv gar nicht verfügt, sondern nur über minderwertigen Ersatz, diesen als echt und viel wertvoller

- 15 - anpreist und den potentiellen Käufern noch dazu ein „Echtheits-Zertifikat“, welches er selbst gebastelt hat (vgl. Urk. HD 12/2), in Aussicht stellt, kann nicht ernsthaft glauben machen, er habe den subjektiven Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. 2.2.4. Auch zur Frage der Opfermitverantwortung hat die Vorinstanz das Notwen- dige bereits mit aller Klarheit ausgeführt, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auch hierauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 53 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht lehnt in ständiger Praxis nur dann die Annahme von Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung ab, wenn die Geschädigten die grund- legend-sten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet haben. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei derartiger Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt – mithin nur in Ausnahmefällen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009). Nach der ständigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne von Art. 148 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Ver- tragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Eine Einschränkung gilt diesbezüglich nur insoweit, als sich aufgrund einer offensichtlich nicht vorhan- denen Erfüllungsfähigkeit ergibt, dass der Betroffene keinen ernsthaften Erfül- lungswillen haben kann (BGE 118 IV 359 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_1076/2009 vom 22. März 2010). Im vorliegenden Fall waren die Käufer nicht in der Lage, die fehlende Leistungsbereitschaft (und –fähigkeit) des Beschuldigten zu überprüfen. Sie verliessen sich vielmehr usanzgemäss auf die Angaben im Internet, wobei die Vorinstanz zutreffend die weiteren Elemente aufgezählt hat, welche der Beschuldigte bewusst inszenierte, um seine Seriosität als Anbieter zu unterstreichen (Fotos, „Echtheits-Pass“, Angebot der Abholung gegen Bezahlung, etc. Urk. 77 S. 56f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Geschädigten in ihrer Hoffnung, bei „L._____“ ein Schnäppchen machen zu können, naiv oder fahrlässig erscheinen mögen; ein Ausnahmefall, welcher die Arglist ausschliessen und das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund zu drängen vermöchte, liegt indes zweifellos nicht vor.

- 16 - 2.2.5. Der Beschuldigte ist somit auch in diesen Punkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen. 2.3. TV-Geräte 2.3.1. Gemäss den in rechtlicher Hinsicht umstrittenen Anklagepunkten ND 11-21, 21, 23, 26, 30, 32 und 33 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei „L._____“ unter dem Namen „…“ resp. „…“ oder B._____ (= damalige Freundin des Beschuldigten) mit besten Bewertungen auftrat und Plasma- resp. LCD- Fernsehgeräte für mehrere 1000 Franken zum Verkauf anbot. Obwohl die Käufer die Zahlungen im Voraus leisteten, lieferte der Beschuldigte nicht, da er gar nie im Besitze entsprechender TV-Geräte war. Diese Auktionen folgten zeitlich praktisch unmittelbar nach den Betrugshandlungen mit den „Tahiti-Perlen“. 2.3.2. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass ledig- lich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nachgewiesen werden könne, weil er offenbar effektiv Bemühungen unternommen habe, um TV-Geräte aus R._____ zu importieren, diese aber nie ausgereicht hätten, um seinen Lieferverpflichtun- gen gegenüber den „L._____“-Kunden nachzukommen, was er billigend in Kauf genommen habe (Urk. 77 S. 27 ff.). Die Verteidigung wendet dagegen ein, das Anklageprinzip sei verletzt, weil eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nicht angeklagt sei und das auf S. 3 der Anklageschrift zusammenfassend Festgehaltene eine völlig andere Variante dar- stelle, als jene, von der die Vorinstanz ausgehen (Urk. 78 S. 5f., Urk. 106 S. 6). Zudem möge es zwar zutreffen, dass angesichts der Vorauszahlung und der Unsicherheit betreffend Lieferung ein Risiko für die Geschädigten bestanden habe; dieses habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlun- gen aber nicht bewusst und billigend in Kauf genommen. Es liege höchstens eine Grobfahrlässigkeit des Beschuldigten vor (Urk. 78 S. 6, Urk. 106 S. 6 ff.). 2.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte war ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt

- 17 - die wesentlichen Umstände auf, unter denen die dem Beschuldigten vorgeworfe- nen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. In der Einleitung von Ziff. 1 der Anklageschrift wird u.a. festgehalten, dass der Beschuldigte (in vielen Fällen) die verkaufte Ware trotz Erhalt des Geldes nicht ablieferte, da er weder über die Ware verfügte noch aufgrund seiner finanziellen Situation überhaupt in der Lage gewesen sei, sich diese zu beschaffen. Diese Unmöglichkeit der Leistung habe der Beschuldigte bewusst verschwiegen bzw. die Käufer immer wieder mit Mails vertröstet, dass er demnächst liefern würde, obwohl er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Das von den Käufern erhaltene Geld habe er für seinen eigenen Lebensunterhalt gebraucht (Urk. HD 27 S. 3). Wenn die Verteidigung davon ausgeht, dass die Vorinstanz eine ganz andere Tatvariante als erwiesen erachtet habe, geht sie fehl. Auch die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe die Ware nicht abgeliefert, weil er gar nicht über die Möglich- keit verfügte, dies zu tun. Im Zeitpunkt der Vorauszahlung habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass er gar nicht würde liefern können, weil das von ihm gewählte (angebliche) Geschäftsmodell gar nicht habe funktionieren können. Sein Verhalten müsse als billigende In-Kaufnahme der Leistungsunmöglichkeit erachtet werden. Diese Würdigung des eingeklagten Sachverhalts – gegenüber der Anklageschrift ja zu Gunsten des Beschuldigten – stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar, zumal der Beschuldigte klar ersehen konnte, dass ihm vor- geworfen wird, die Geschädigten über seine wahre Leistungs(un)fähigkeit getäuscht zu haben und das erhaltene Geld für eigene Zwecke (und nicht etwa zur Bestellung von TV-Geräten in R._____) verwendet zu haben. Und wollte man annehmen, der Beschuldigte hätte unter dem Aspekt des rechtli- chen Gehörs auf eine abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen werden müssen, könnte der Mangel in der oberen Instanz als behoben gelten, da dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Würdigung des Sachverhalts zu äussern (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431). 2.3.4. Zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des gewerbs- mässigen Betrugs in diesen Punkten kann im Übrigen wiederum auf die

- 18 - zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 26 ff. und S. 59 ff.). Wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschuldigte habe durch die aktenkundige Investition von Fr. 20'000.– zumindest gewisse Bemühungen gezeigt, um die angebotene Ware tatsächlich zu beschaffen, und so zur Annahme von Eventualvorsatz gelangt, so ist dies nicht zu beanstanden, aber als eher wohlwollend zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hatte sich der Beschuldigte im Jahre 2004 auf genau gleiche Art und Weise (mit Notebooks statt TV-Geräten) verhalten, wobei er damals gar keine Absicht gehabt hatte, die Ware überhaupt zu beschaffen (Urk. 77 S. 26f.). Damals machte er gemäss anerkannter Anklageschrift gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig geltend, er selber sei Opfer eines betrügerischen PC-Händlers geworden, weshalb er die versprochene Ware nicht fristgerecht habe liefern können (beigez. Akten Proz. Nr. DG040030, darin Urk. HD 20). Im vorliegenden Verfahren nun behauptete der Beschuldigte, seine … Lieferfirma [aus Staat R._____] habe nicht resp. nicht das von ihm Bestellte geliefert (Urk. ND 11/5/1 S. 1f., 11/5/2 S. 2 und 4; Urk. 105 S. 5), und stellte sich somit wiederum als Opfer dar. Angesichts des früheren Strafverfahrens sowie der Tatsache, dass die Auktionen der TV-Geräte unmittelbar an die – nunmehr erstellten – Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den „Tahiti-Perlen“ erfolgte, sind an den lauteren Absichten des Beschuldigten grösste Zweifel angebracht. Vielmehr könnte gar vermutet werden, er habe die Zahlung von ca. Fr. 20'000.– (er sprach wahrheitswidrig von Fr. 34'000.–; vgl. Urk. 77 S. 28) vorausschauend deshalb getätigt, um später behaupten zu können, stets einen Lieferwillen gehabt zu haben. Dies lässt sich indes nicht nachweisen. Die unlauteren Absichten des Beschuldigten unterscheiden ihn denn auch vom Geschäftsmann, welcher nach erhaltener Vorauszahlung infolge einer Leistungs- störung die eigene vertragliche Leistung nicht erbringen kann (vgl. Urk. 106 S. 6 Ziff. 1.11). 2.3.5. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in diesen Punkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen ist, wobei von Eventualvorsatz auszugehen ist. 2.4. Kauf eines BMW (ND2 )

- 19 - 2.4.1. In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammenfassend vor- geworfen, mit Unterstützung eines guten Kollegen einen Kaufvertrag über einen BMW … im Wert von über Fr. 116'000.— auf die Firma … erwirkt zu haben, wobei er gegenüber der Verkäuferin, der Garage K1._____ AG, von Anfang an ver- schwiegen habe, dass er den Kaufpreis gar nie würde leisten können. Aufgrund des grossen Vertrauens, das die Verkäuferin in den Kollegen des Beschuldigten sowie dessen Vater gehabt habe, weil diese sehr gute Kunden der Garage gewe- sen seien, und insbesondere des Umstands, dass der Beschuldigte der Verkäufe- rin schliesslich einen selbst angefertigten Zahlungsbeleg für eine Online- Überweisung in Höhe des Kaufpreises vorgelegt habe, habe die Garage das Auto schliesslich dem Beschuldigten übergeben. Dabei habe der Beschuldigte den Umstand ausgenutzt, dass die Geschädigte am 31. Dezember 2004 nach 14 Uhr nicht in der Lage sein würde, den Eingang der Zahlung aufgrund der bevorste- henden Feiertage zu überprüfen. Angesichts dieser Situation und des Drucks, den der Beschuldigte ausgeübt habe, habe die K1._____ AG das Fahrzeug dem Be- schuldigten schliesslich übergeben, welches dieser kurze Zeit später verkaufte und für sich zu Geld machte (Urk. HD 27 S. 24f.). 2.4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Bestreitungen des Beschul- digten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien, insbesondere wenn er geltend macht, er habe damals damit gerechnet, noch rechtzeitig eine entsprechende Zahlung eines früheren Mitgefangenen (M._____) zu erhalten, womit das Fahrzeug bezahlt worden wäre (Urk. 77 S. 46 ff.). In rechtlicher Hin- sicht ging die Vorinstanz davon aus, dass bereits das Vorlegen einer (wahrheits- widrigen) Bankbestätigung betreffend eine Online-Überweisung von Fr. 116'440.— als arglistige Täuschung zu qualifizieren sei (Urk. 77 S. 64f.), wobei zutreffend präzisiert wurde, dass der fragliche Computerbeleg nicht die bereits erfolgte Leistung einer Zahlung der N._____ [Bank] (an die Geschädigte) bestätigen sollte, sondern lediglich – aber immerhin – dass die N._____ bereits den Auftrag des Beschuldigten erhalten habe, die Zahlung an die Geschädigte in der fraglichen Höhe vorzunehmen (vgl. Urk. 77 S. 49 und Urk. ND 2/9/4; Urk. 59 S. 16), das Geld mit anderen Worten unterwegs war.

- 20 - Die Verteidigung wendet auch hiergegen ein, es liege keine Arglist vor, weil das Geschäftsgebaren des Verkaufsleiters und Geschäftsleitungsmitglieds O._____ derart naiv und grobfahrlässig gewesen sei, dass unter dem Titel Opfermitverant- wortung ein Freispruch des Beschuldigten zu ergehen habe. Diesem sei es am

31. Dezember 2004 auch gar nicht darum gegangen, das Fahrzeug ausgehändigt zu erhalten, sondern er habe bloss aus Wichtigtuerei die Rolle des erfolgreichen Geschäftsmannes spielen wollen, der sich einen schnittigen Sportwagen leisten könne (Urk. 78 S. 3f.; Urk. 106 S. 2 ff.). 2.4.3. Bereits Letzteres zeigt gerade, dass der Beschuldigte nicht mit ehrlichen Karten spielte und seine – im Tatzeitpunkt miserablen – finanziellen Verhältnisse nicht offen legte. Der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie unter Zusammenfassung sämtlicher wesentlicher Aussagen zum Schluss gelangte, dass der Version des Beschuldigten nicht zu glauben ist. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 46 ff.). Nicht nur hat M._____ glaubhaft versichert, er habe dem Beschuldigten keine derartigen Summen ver- sprochen (Urk. ND 2/7 S. 2), sondern es ergäbe auch überhaupt keinen Sinn, wenn der Beschuldigte von M._____ Geld für (irgendwelche ominösen) „Börsen- geschäfte“ erhalten hätte, wenn er damit ja den BMW hätte bezahlen wollen. Der Beschuldigte zeigt hier vielmehr einmal mehr das Gleiche Ausredenmuster: Er behauptet auch hier, er habe eigentlich einen ehrlichen Leistungswillen gegen- über der Geschädigten gehabt und darauf vertraut, dass er seinerseits vorab eine Zahlung/Leistung erhalten werde. Dass dies letztlich nicht geklappt habe, sei nicht seine Schuld. Heute führte er erstmals aus, im Dezember 2004 gewusst zu haben, dass er kein Geld von M._____ erhalten würde (Urk. 105 S. 5). Angesichts der vorgängigen einschlägigen Verhaltensweisen des Beschuldigten und seiner in keiner Weise überzeugenden, ausweichenden Angaben, überzeugt dies nicht einmal ansatzweise. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldig- te das Fahrzeug, als es eben gemäss seiner Aussage „nicht klappte“, nicht an die Garage zurück gab, sondern anderweitig verkaufte und einen erheblichen Teil des Erlöses für sich behielt (Urk. 59 S. 17), eine deutliche Sprache.

- 21 - 2.4.4. Sodann ist die Vorinstanz zutreffend vom Vorliegen von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB ausgegangen, weil der Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, zur Untermauerung seiner Lügengeschichte ein inhaltlich unwahres Dokument vorzulegen und damit besondere Machenschaften an den Tag legte (BGE 117 IV 153, 120 IV 186, 122 IV 197). Dass mit dem Computerbeleg für die Geschädigte noch nicht erwiesen war, dass die Zahlung bei ihr tatsächlich einge- gangen war, ist logisch, denn diese wäre am Sylvesternachmittag wohl kaum mehr vorgenommen worden. Allerdings manifestierte sich darin aus Sicht der Geschädigten der Leistungswille und die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, welche indes gar nicht bestanden. Wie bereits oben erwähnt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, welche vom Vertragspartner nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2, Bundesgerichtsentscheid 6B_1076/2009 vom 22. März 2010). Der Beschuldigte nutzte indes auch die weiteren Umstände aus, insbeson- dere das Vertrauen der Geschädigten, bei der er zuvor gemäss eigenen Aussagen während Monaten ein- und ausgegangen sei, zusammen mit deren guten Kunden P._____ (Urk. ND 2/5 S. 5). Auch ohne Berücksichtigung der Erwägungen der Vorinstanz zur Goldmünze der …, welche von der Verteidigung kritisiert werden (Urk. 78 S. 4), ist deren Würdigung absolut überzeugend, wes- halb auch hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 77 S. 64f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon, dass das Verhalten des Verkaufsleiters O._____, der sich durch das Gebaren, die Kontakte und die Ver- sprechungen des Beschuldigten sowie den schriftlich übergebenen Zahlungsauf- trag an die Bank täuschen und dazu verleiten liess, den Wagen noch am

31. Dezember 2004 herauszugeben, derart grobfahrlässig gewesen sei, dass das eigene Verhalten des Beschuldigten geradezu in den Hintergrund gedrängt wür- de, kann nicht die Rede sein. Ein Freispruch aufgrund der Opfermitverantwortung steht ausser Frage. 2.4.5. Somit hat auch im Anklagepunkt ND 2 ein Schuldspruch wegen Betrugs zu ergehen, welcher in der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB aufgeht.

- 22 -

3. Sanktion 3.1. Die Vorinstanz hat mit einleuchtender Begründung den am 1. Januar 2007 revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zur Anwendung gebracht, obwohl der Beschuldigte einen Teil der Delikte vor diesem Datum begangen hat. Auf diese Erwägungen, welche von keiner Seite angefochten wurden, kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 68f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüg- lich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrund- lagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sodann auch mit zutreffender Begründung von der Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe zur Vorstrafe des Beschuldigten des Amtsgerichts … abgesehen (Urk. 77 S. 70 ff.). 3.2. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Strafzumessung insbesondere – aber nicht ausschliesslich – deshalb als ausserordentlich hart, weil sie bereits von einer Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs von 3 ½ Jahren ausgegangen ist (Urk. 77 S. 75). Die Staatanwaltschaft habe für sämtliche Delikte insgesamt lediglich eine Strafe von 36 Monaten beantragt (vgl. Urk. HD 27 S. 28). In vergleichbaren Fällen seien deutlich mildere Strafen ausge- fällt worden. Zumindest bei Ersttätern seien in solchen Fällen ohne weiteres Frei- heitsstrafen üblich, welche den bedingten Strafvollzug erlaubten, weshalb vor- liegend von einer Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere von 2 Jahren auszu- gehen sei (Urk. 78 S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der weiteren – nicht grund- sätzlich angefochtenen – Strafzumessungselemente gelangt die Verteidigung im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs zum Schluss, dass eine Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren (und Fr. 300.— Busse) angemessen sei (Urk. 78 S. 9, Urk. 106 S. 8 ff.). Somit kommt der sog. Einsatzstrafe im Folgenden besonderes Gewicht zu. 3.3. Tatkomponenten 3.3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, mithin der gewerbsmässige Betrug in dem Umfang, wie der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgeblichen objektiven

- 23 - Tatkomponenten aufgezeigt und dabei insbesondere auf den langen Zeitraum der Delinquenz des Beschuldigten von rund 5 Jahren sowie auf den Deliktsbetrag von immerhin knapp einer Viertelmillion Franken hingewiesen. Zu Recht hat sie das Verschulden des Beschuldigten als zumindest erheblich eingestuft und auch darauf hingewiesen, dass bei nicht besonders schwerem Verschulden der zur Verfügung stehende Strafrahmen grundsätzlich nicht nach oben ausgeschöpft wird (Urk. 77 S. 75). Zu beachten ist im vorliegenden Fall indes auch, dass im Rahmen aller denk- baren Tathandlungen innerhalb eines gewerbsmässigen Betrugs in objektiver Hinsicht auch kein besonders gravierender Fall vorliegt. Der Beschuldigte erzielte mit seinen Betrügereien zwar ein durchschnittliches Zusatzeinkommen von ca. Fr. 40'000.— bis 50’000.— pro Jahr resp. immerhin ca. Fr. 4'000.— pro Monat. Dabei ging es jedoch in zahlreichen Einzelfällen um eher geringe Summen von ein paar Hundert Franken. Mit der Verteidigung ist in der Tat fraglich, ob die kriminelle Energie eines Täters, der über einen kürzeren Zeitraum höhere einzel- ne Deliktsbeträge erzielt als der Beschuldigte, als weniger hoch erachtet werden müsste (Urk. 78 S. 7). Dass er, wie die Vorinstanz festhielt, ein raffiniertes Vorge- hen an den Tag legte, indem er etwa einen falschen Namen benützte etc. (vgl. Urk. 77 S. 75), machte zum Teil die Qualifikation überhaupt erst als Betrug mög- lich und kann nicht doppelt zu seinen Lasten angeführt werden. Wenn die Vertei- digung geltend macht, die Leichtfertigkeit bzw. sogar Grobfahrlässigkeit der Geschädigten sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden (Urk. 78 S. 8), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte alles getan hat, um diese in die Irre zu führen. Es kann dabei nicht gesagt werden, die Geschädigten hätten dem Beschuldigten die Gelegenheit zum Betrug praktisch auf einem Tablett serviert und er hätte nur noch zuzugreifen brauchen: Der Beschuldigte suchte vielmehr jedes Mal aktiv eine Möglichkeit, immer wieder einschlägig deliktisch tätig zu werden. Dass sich die Opfer von ihm hinters Licht führen liessen, ist nicht ihm an- zurechnen. Das erkennende Gericht ist nicht an den Strafantrag der Anklagebehörde gebun- den, weshalb der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von

- 24 - 36 Monaten beantragte, keine Bedeutung zukommt. Die Einsatzstrafe der Vo- rinstanz erweist sich jedoch insgesamt und insbesondere im Vergleich mit ande- ren Fällen des gewerbsmässigen Betrugs als etwas zu hoch (vgl. u.a. BGE 133 IV 21, 133 IV 150, 131 IV 125, 129 IV 113, Bundesgerichtsentscheide 6B_83/2009 und 6B_327/2010). Für die blosse objektive Tatschwere, mithin ohne die folgen- den Strafzumessungselemente, erscheint vielmehr eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren als angemessen. 3.3.2. Sodann ist die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. Eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit wurde beim Beschuldigten nicht diagnostiziert. Seine rein finanziellen Motive dürfen – wie die Vorinstanz richtig festhielt – nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Taten als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden (Urk. 77 S. 75). Auch auf die übrigen Ausführungen der Vo- rinstanz zu diesem Punkt kann verwiesen werden. Diese hat zu Recht auch die teilweisen Rückzahlungen des Beschuldigten an gewisse Geschädigte während laufender Delinquenz leicht strafreduzierend berücksichtigt (a.a.O.). Insgesamt ist somit die objektive Tatschwere durch die subjektiven Elemente leicht zu relativie- ren, wodurch man zu einer Einsatzstrafe von rund 2 bis 2 ¼ Jahren gelangt. 3.4. Hinzu kommen die weiteren Delikte, die der Beschuldigte begangen hat. Auch hierzu hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen sei (Urk. 77 S. 76 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei fällt vor allem der systematisch und zum Nachteil sei- ner Arbeitgeberin durchgeführte Diebstahl von 600-700 Rollen Kehrrichtsäcken zwecks Weiterverkaufs (ND 35) ins Gewicht. Aber auch das Herunterladen einer Vielzahl kinderpornographischen Dateien, einzig zum Zweck, diese im Bedarfsfall zu Geld zu machen und sich so daran zu bereichern, wiegt schwer und zeigt kein gutes Bild des Beschuldigten (vgl. hierzu Urk. 105 S. 6). Insgesamt ist diesen weiteren Delikten durch die Erhöhung der Einsatzstrafe um knapp 1 Jahr Rechnung zu tragen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 78 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. 3.5. Täterkomponenten

- 25 - 3.5.1. Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten, wobei die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Vorleben richtig zusammengefasst und insbesondere auch das psychiatrische Gutachten sowie Aussagen des Beschuldigten in früheren Verfah- ren miteinbezogen hat (Urk. 77 S. 78 ff.). Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau in Trennung leben. Gerichtlich geschieden sind sie indes nicht, er macht sich allerdings keine Illusionen hinsichtlich einer gemeinsamen Zukunft. Zurzeit befindet sich der Beschuldigte noch nicht im Vollzug einer ambulanten Massnahme, man habe ihm gesagt, er müsse damit noch zuwarten (Urk. 105 S. 2 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.5.2. Zu einer massiven Straferhöhung müssen die fünf einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten führen, was von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 77 S. 80 f.). Vergleicht man die Begehungsdaten der früheren und der vor- liegenden Straftaten (Urk. 80), wird deutlich, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2000 regelmässig jedes Jahr in praktisch gleicher Weise wieder straffällig wurde. Dabei liess er sich weder durch die diversen Strafverfahren noch die angesetzten

– und sogar verlängerten – Probezeiten noch durch den Vollzug einiger Strafen noch durch das mehrmalige Versetzen in Untersuchungshaft in diesem Verfahren eines Besseren belehren. Mit der Vorinstanz ist dieses absolut uneinsichtige, renitente Verhalten des Beschuldigten erheblich straferhöhend zu gewichten. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten im Sachverhalt strafmin- dernd zu werten. Anlässlich der heutigen Verhandlung entschuldigt er sich einigermassen überzeugend bei den Geschädigten und räumt auch ein, Fehler gemacht zu haben (Prot. II S. 11). In rechtlicher Hinsicht liegt allerdings kein voll- umfängliches Geständnis vor und auch keine aufrichtige Reue und Einsicht des Beschuldigten ist ersichtlich, zumal er den Opfern weiterhin eine Mitverantwortung zuschreibt. Die Strafminderung wirkt sich daher nur leicht reduzierend aus.

- 26 - 3.5.3. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Komponenten die straf- mindernden bei Weitem, weshalb die Strafe deutlich zu erhöhen ist. 3.6. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz in den Vollzug einer Reststrafe von 61 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt wurde, was nicht angefochten wurde (Urk. 77 S. 85 ff., Urk. 78 S. 2). Damit ist heute eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB zu bilden. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass dieser Reststrafe aufgrund des Asperationsprinzipes keine erhebliche Bedeutung zukommt und sich nur leicht straferhöhend auswirkt. 3.7. Insgesamt erweist sich somit eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als allen relevanten Strafzumessungsgründen angemessen. Daran sind 377 Tage erstandene Untersuchungshaft sowie (bis und mit heute) 493 Tage vorzeitigen Strafvollzug (Urk. HD 19/6/30) anzurechnen. Bei dieser Strafhöhe ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen. 3.8. Bezüglich der Busse, welche für die vom Beschuldigten begangene Über- tretung separat auszufällen ist, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche von keiner Seite bestritten sind (Urk. 77 S. 82f.). Dem Beschuldigten ist somit eine Busse von Fr. 300.— aufzuerlegen, welche im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt würde.

4. Widerruf 4.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Ausführungen, auf welche vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 77 S. 83 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten widerrufen, weil der Beschuldigte anerkannter- massen die heute beurteilten Delikte während der damals angesetzten 5-jährigen Probezeit resp. der 2-jährigen Verlängerung dieser begangen hat. 4.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei auf den Widerruf zu verzichten, weil der Beschuldigte durch den bisherigen Freiheitsentzug seine Lehren gezogen habe. Angesichts dieser Warnwirkung und unter Mitberücksichtigung der voll-

- 27 - zugsbegleitenden ambulanten Massnahme sei nicht mehr von einer Schlecht- prognose auszugehen und daher die Probezeit nochmals um ein halbes Jahr zu verlängern. Im Sinne eines Eventualantrags sei der Widerruf zwar anzuordnen, der Vollzug der Strafe jedoch zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben, zumal dies eine über den Vollzug der Hauptstrafe hinaus andauernde positive Wirkung auf den Beschuldigten haben könnte (Urk. 78 S. 9, Urk. 106 S. 10). 4.3. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich der Frage der Legalprognose darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten bisher weder die vergangenen Strafverfah- ren noch der Vollzug zweier Vorstrafen noch die während des vorliegenden Ver- fahrens angeordnete Untersuchungshaft in irgendeiner Weise von weiterer ein- schlägiger Delinquenz abgehalten hat (Urk. 77 S. 84). Auch die am 14. Juli 2009 bereits einmal verlängerte Probezeit des hier relevanten Urteils (Urk. 80 S. 3) hat den Beschuldigten offenkundig nicht beeindruckt. Vielmehr verstösst der Beschuldigte nun schon seit rund 10 Jahren immer wieder in einschlägiger Weise gegen das Gesetz und scheint unbelehrbar zu sein (Urk. 80). Selbst wenn die Warnwirkung der heute ausgefällten längeren Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden muss (BGE 117 IV 97 4c, mit Hinweisen), erscheint beim Beschuldigten zweifelhaft, ob ihn dies genügend abschrecken würde, um sich in Zukunft rechts- konform zu verhalten. Relevant ist im vorliegenden Fall jedoch, dass eine Schlechtprognose nicht nur auf dem Vorleben des Beschuldigten beruht, sondern in erheblichem Masse auf dem Befund des psychiatrischen Gutachters: Dieser diagnostizierte eine psychische Störung des Beschuldigten, welche einer Behand- lung bedürfe, um der Gefahr neuerlicher Straftaten zu begegnen. Der Gutachter hielt überzeugend fest, dass – ohne Behandlung – wieder Straftaten ähnlicher Art zu erwarten wären, wenn sich der Beschuldigte seiner deliktsfördernden psychischen Zusammenhänge nicht bewusst werde, was durch eine Gesprächs- therapie erreicht werden könnte (Urk. HD 14/6 S. 67 ff.). Diese ungünstige Legal- prognose lässt sich auch nicht durch einen längeren Freiheitsentzug und darauf basierender Einsicht des Beschuldigten beseitigen. Vielmehr ist zunächst ein er- folgreicher Abschluss der Massnahme notwendig. Die – bereits rechtskräftige – ambulante Massnahme wurde indes erst am 26. August 2011 durch die erken-

- 28 - nende Kammer (vorzeitig) in Vollzug gesetzt (Urk. 93), konnte somit zweifellos bisher noch keine hinreichende Wirkung erzielen. Ob eine solche eintreten wird, ist noch ungewiss, weshalb diese derzeit keine günstige Prognose zu begründen vermag. Somit ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auch heute zu wider- rufen. 4.4. Auch der Eventualantrag der Verteidigung ist abzuweisen. Der psychiatrische Gutachter hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die ambulante Massnahme auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann (Urk. HD 14/6 S. 70). Der Strafvollzug ist der Normfall, der nur aufzuschieben ist, wenn der Behandlung dadurch Rechnung getragen werden muss. Gemäss BGE 100 IV 200 ist generell eine frühere, durch Widerruf des bedingten Strafvollzugs vollstreckbar gewordene Strafe nicht aufzuschieben, wenn die (Haupt-)Strafe nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde (vgl. StGB Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 18. Auflage, N 9 zu Art. 63 StGB). Somit besteht kein Anlass, von der vorinstanzliche Anordnung abzu- weichen.

5. Kosten Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen grössten- teils, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Umstand, dass die Strafe aus Ermessensgründen heute reduziert wird, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschuldigten die Kosten nur zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Wie bereits vor Vorinstanz sind indes die Kosten der amtlichen Verteidigung dem derzeit mittellosen Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abt., vom

4. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB [mit Ausnahme der Anklagepunkte ND 2, ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 sowie ND 32-33], − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 44 EMKG, − der Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB betreffend die Anklagepunkte ND 10, 22, 31, 52 und 56 nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Das Verfahren wird betreffend die Anklagepunkte ND 2 (gemäss Ziff. 5 der Anklage), ND 50 und ND 54 eingestellt.

4. …

5. a) Von der Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2001 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 widerrufen wurde, wird abgesehen.

b) Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 widerrufen wurde, rückversetzt.

6. …

- 30 -

7. a) Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

8. a) Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Juni 2004 beschlag- nahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnum- mer ... gelagerten 15 Falsifikate "Goldbarren" werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2006 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten Gegenstände "Perlentuch", "Perlenspray", 3 "Tahiti Perlen Collier" und "Jaspis-Anhänger" werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juni 2006 be- schlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten zwei Perlenketten, inkl. zwei Etuis, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

d) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2007 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti- onsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Die 2 DVDs werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − 1 Ordner schwarz mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Ordner M-budget mit 'L._____'-Unterlagen − 1 Etui Yves Camani, leer − 1 Briefkastenschild − 2 Visitenkarten − diverse Prospekte, Kataloge und Geschäfts- und Privatkorrepondenz − 2 Stempel − 1 alte Banknote CHF 10.-- − 2 Briefe an B._____ − 1 Regenbogenkarte − 1 EC-Karte ..., Kto. ...

- 31 - − 1 Bankkarte ..., Kto. ... cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − 3 Herrenuhren Yves Camani, in Etui − 2 Damenuhren Yves Camani, in Etui − 1 Mobiltelefon Nokia, silber, inkl. SIM Card − 1 Mobiltelefon Nokia, blau/orange, inkl. SIM Card − 1 HP IPAQ, silber, inkl. Etui − 1 Laptop IBM Thinkpad, schwarz, T43, inkl. Kabel, Stecker, DWL-Card

e) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten 226 Einwegrasierer "Gillette, Mod. Venus", Farbe pink, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

f) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2010 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Notebook "Acer Aspire 5720", inkl. Stromkabel, wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse verwertet und der Erlös zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen.

g) Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Staatskasse verwertet: − Mobiltelefon Nokia 6500 slide, schwarz − Beschriftungsgerät Dymo LabelPoint 150 − Playstation 3 Sony, schwarz, mit 1 Controller Sony − Notebook "Acer Aspire 8935G", schwarz − originalverpackter Apple iPod Nano 16GB, orange − Blue-ray Discs 'Hancock' und 'Klick' bb) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben: − USB Stick Intuix, 512 MB, grau − Speicherkarte SanDisk

- 32 - cc) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der C._____ GmbH zurückgegeben: − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ... − 1 ... dd) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der D._____ AG zurückgegeben: − 2 ... − 1 ... ee) Die 9 Pack ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der E._____ GmbH zurück- gegeben. ff) Die 4 originalverpackten ... werden nach Eintritt der Rechtskraft der F._____ AG zurückgegeben. gg) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft der G._____ GmbH zurückgegeben: − ... − Playstation 3-Game '...' hh) Die Blue-ray Discs '…t' (2x), '…' und '…' sowie die originalverpackte DVD '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der H._____ AG zurückgegeben. ii) Die Blue-ray Discs '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…', '…' und '…' werden nach Eintritt der Rechtskraft der I._____ AG zurückgegeben. jj) Der "Spionstift", OctaCam DV009, schwarz, wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. kk) Das blaue Notizheft wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.

h) Der am 16. Oktober 2008 beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Stadt- polizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerte Laptop "Acer Aspire 9424WSMi" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 33 -

i) Über die am 21. April 2009 beim Beschuldigten sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich RW-ER-KS/Kinderschutz gelagerten Gegenstände wird wie folgt entschieden: aa) Der PC Medion (inkl. Festplatte Western Digital SATA, 160 GB) wird einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. bb) Die Datenträger 1 Sony Memory Stick Pro 2 GB,1 Sony Memory Stick Pro 4 GB und 14 CD/DVD werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtkraft herausgegeben.

j) Das beim Beschuldigten sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2-SK gelagerte weisse Notebook "Acer Aspire One ZG5" wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2006 bei der ... [Bank] angeordneten Sperren der Konten Nr. ... (Sparkonto) sowie Nr. ... (Pri- vatkonto), beide lautend auf B._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben.

b) Die ... [Bank] wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Saldo des Sparkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung sowie den Saldo des Privatkontos Nr. ... per 8. Februar 2006 samt seitheriger Verzinsung an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto Nr. ..., ... [Bank]) zu überweisen.

c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die vorerwähnten Über- weisungen der ... [Bank] zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Busse zu verwenden.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Februar 2006 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach- kautionsnummer ... gelagerte Barschaft von CHF 4'000.– und Euro 500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nach- folgender Höhe zu bezahlen: − K1._____ AG (ND 2) CHF 76'440.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2005 − K2._____ (ND 4) CHF 966.--

- 34 - − K3._____ (ND 8) CHF 400.-- − K4._____ (ND 12) CHF 3'385.-- − K5._____ (ND 15) CHF 5'820.-- − K6._____ (ND 16) CHF 3'700.-- − K7._____ (ND 21) CHF 4'049.-- − K8._____ (ND 23) CHF 7'040.-- − K9._____ (ND 24) Euro 4'470.-- − K10._____ (ND 30) CHF 10'000.-- − K11._____ (ND 32) CHF 3'414.-- − K12._____ und K13._____ (ND 33) CHF 3'724.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Januar 2006 − K14._____ (ND 35) CHF 14'227.-- − K15._____ (ND 37) Euro 1'079.-- − K16._____ (ND 38) Euro 1'079.10 − K17._____ (ND 39) Euro 904.40 − K18._____ (ND 41) Euro 904.90 − K19._____ (ND 42) Euro 1'886.10 − K20._____ (ND 45) Euro 912.30 − K21._____ (ND 46) Euro 1'072.10 − K22._____ (ND 49) Euro 1'000.-- − K23._____ (ND 50) Euro 915.-- − K24._____ (ND 51) Euro 3'315.90 − K25._____ (ND 53) Euro 3'315.90, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2007 − K26._____ (ND 54) Euro 672.30 − K27._____ (ND 56) Euro 600.-- − K28._____ (ND 57) Euro 167.96 − K29._____ (ND 59) Euro 132.90 − Firma K30._____ (ND 62) CHF 1'065.20 − Firma K31._____ (ND 64) CHF 500.-- − K32._____ AG (ND 66) CHF 988.10 − H._____ AG (ND 68) CHF 1'535.-- Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.

12. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ GmbH (ND 70) wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 35 -

13. a) Die Genugtuungsbegehren der nachfolgend aufgeführten Privatkläger werden abgewiesen: − K4._____ (ND 12) − K6._____ (ND 16) − K10._____ (ND 30) − K11._____ (ND 32) − K16._____ (ND 38) − K19._____ (ND 42) − K21._____ (ND 46) − K22._____ (ND 49) − K24._____ (ND 51) − Firma K31._____ (ND 64)

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers K23._____ (HD 50) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'170.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'049.30 Auslagen Untersuchung Fr. 10'392.45 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Y._____) Fr. 26'993.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden, soweit sie nicht durch Beschlagnahmungen und Verwertungen gedeckt sind, auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Auf den Antrag der Privatkläger K12._____ und K13._____ auf Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten.

17. (Mitteilung)

18. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner auch hinsichtlich der Anklagepunkte ND 2, ND 5-9, ND 11-21, ND 23, ND 26-30 und ND 32-33 schuldig des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird - unter Einbezug des Strafrestes der Rückversetzung

- bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei 377 Tage durch Untersuchungshaft sowie 493 Tage durch vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.--.

3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

b) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)

- 37 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten K1._____ AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten K1._____ AG − das Bundesamt für Polizei − die Eidgenössische Zollverwaltung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich in die Akten des Prozess Nr. DG040030

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni