Sachverhalt
1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt, er habe das zivile Polizeifahrzeug sowie zwei andere Fahrzeuge rechts über- holt (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.). Insofern ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 2.1. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2. und 1P.437/2004 vom
1. Dezember 2004 E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Be- schuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4. und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 N 31; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage,
- 7 - Basel 2005, § 54 Rz 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unter- drückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, de- ren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. zum alten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Guldener, Beweiswürdi- gung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht wer- den kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile
- 8 - des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünfti- ge Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn der Entscheid des Ge- richts nicht mit der Darstellung des Beschuldigten übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch findet der Grund- satz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Be- schuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt wer- den. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Ver- nehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die
- 9 - wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes", eine "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Ent- lastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulie- rungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeit oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aus- sagen". Als generelle Fantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussagen", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifel- baren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Fantasie- begabten" falle es ganz allgemein viel leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 102 N 429 ff.). 2.4. Angesichts der Unschuldvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 6); es obliegt damit nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen
- 10 - (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3. und 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er keiner prozessualen Wahrheitspflicht untersteht und als vom Verfah- ren unmittelbar Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schildern. Seinen Vorbringen ist deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. 3.2. Die Zeugin C._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. 10 S. 1). Da es sich bei ihr im Zeitpunkt der Einvernahme um die Le- benspartnerin des Beschuldigten gehandelt hat (Urk. 2 Rz 6; heute offenbar in Trennung befindend [Urk. 59 S. 3]), könnte sie im Zeitpunkt ihrer Aussage ein Interesse an einem für den Beschuldigten positiven Ausgang des Verfah- rens gehabt haben. 3.3. Der Polizeibeamte D._____ wurde als Auskunftsperson befragt und dabei auf Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. 8 S. 1). Da er als Beamter der Kantonspolizei in den vorliegenden Fall involviert ist, kann ein gewisses be- rufliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht von der Hand gewie- sen werden. Dennoch dürfte er kein Interesse daran haben, jemanden zu Unrecht zu belasten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass eine bewusste falsche Anschuldigung für ihn berufliche Folgen haben würde. 3.4. Der Polizeibeamte E._____ schliesslich sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus. Persönliche Beziehungen zum Beschuldigten, welche geeignet wären, seine Aussagen in die eine oder andere Richtung zu lenken, bestehen keine (Urk. 9 S. 1). Der Zeuge E._____ ist ebenfalls in den vorliegenden Fall involviert, weshalb auch bei ihm ein gewisses berufliches Interesse am Ausgang des Verfahrens bestehen dürfte. Dennoch dürfte er kein Interesse daran haben, jemanden zu Unrecht zu belasten. Ebenfalls gilt sodann zu berücksichtigen, dass eine bewusste Falschbelastung berufliche
- 11 - Auswirkungen haben würde. Demzufolge erscheint die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ als intakt. 3.5. Wie dargelegt kommt jedoch der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussa- genden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr entscheidende Bedeutung zu und sollte für die Beweiswürdigung nicht allein auf deren prozessuale Stellung abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten, im Prozess rele- vanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 4.1. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend den Vorwurf, am 25. Oktober 2009 auf der Autobahn A1 mit dem Audi …, Kennzeichen …, bei Kilometer … ein ziviles Polizeiauto und etwas später ungefähr auf der Höhe des Rastplatzes F._____ bzw. im Bereich der Ausfahrt G._____ zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.). 4.2. In der ersten und damit tatnächsten Befragung durch die Polizei am
29. Oktober 2009 führte der Beschuldigte zum Vorwurf, er sei auf der Auto- bahn A1 Fahrtrichtung H._____ bei Kilometer ... an dem auf der Überholspur fahrenden zivilen Polizeifahrzeug rechts vorbeigefahren und habe danach wieder auf die linke Fahrspur gewechselt, aus, dies sei ihm so nicht bewusst gewesen, dass er rechts überholt habe und danach wieder nach links einge- bogen sei (Urk. 2 Rz 2). Auf die Frage, ob er den Sachverhalt, wie er ihm vorgehalten werde, anerkenne, hielt er fest, es sei ihm nicht bewusst gewe- sen, dass er rechts überholt habe. Deswegen könne er auch nicht sagen, dass es so gewesen sei (Urk. 2 Rz 3 f.). Zum Vorwurf, zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls rechts überholt zu haben, sagte er aus, er wisse, dass er auf die erste Spur gewechselt habe. Er habe nicht gewusst, ob er die Ausfahrt nehmen solle, um über I._____ zu fahren, oder ob er weiter Rich- tung H._____ fahren solle. Er könne sich noch an ein Fahrzeug erinnern, welches sich auf der mittleren Spur befunden habe. Es sei ihm aber nicht bewusst, dass er hier rechts überholt habe. Seines Erachtens habe er nicht rechts überholt (Urk. 2 Rz 16 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 25. März 2010 stritt der Beschuldigte sodann ab, das Polizei- fahrzeug rechts überholt zu haben. Der Vorwurf sei falsch und er bestreite
- 12 - ihn. Er könne sich auch noch an den Abschnitt der Fahrt erinnern. Er wisse nicht, was der Polizeibeamte E._____ gesehen haben wolle bzw. was er be- schreibe. Er sei nicht rechts vorbeigefahren (Urk. 7 S. 3 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 führte der Be- schuldigte aus, es sei ihm unbegreiflich, wie die Polizei darauf komme, er hätte rechts überholt, er sei über das Verhalten der Polizei überrascht und befremdet, die Interpretation der Situation durch die Polizei leuchte ihm, dem Beschuldigten, nicht ein (Urk. 11 S. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. März 2011 und der Berufungsverhandlung vom
8. Dezember 2011 bestritt der Beschuldigte erneut, rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 4, Urk. 59 S. 6). 4.3. Generell fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass sich seine Aussagen, insbesondere jene anlässlich der ersten Befra- gung durch die Polizei, durch fehlenden Detailreichtum auszeichnen. Die Aussagen sind geprägt durch die sich wiederholende Bekundung, sich der Begehung einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen zu sein (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten, spontane Ver- besserungen der Aussagen oder Selbstbelastungen (hierzu nachfolgend Ziff. 4.6.) fehlen. Hingegen vermochte sich der Beschuldigte in den tat- entfernteren Einvernahmen detaillierter zu den massgebenden Gescheh- nissen zu äussern als in der tatnächsten polizeilichen Befragung, obwohl ihm auch in dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (Urk. 2 Rz 2). So erwähnte er insbesondere erstmals in der Einvernahme vom 25. März 2010, d.h. fünf Monate nach dem Vorfall, das Polizeifahrzeug sei ihm aufgefallen, weil es "recht nervös unterwegs" gewesen sei (Urk. 7 S. 4). Ein nervöses Fahrverhalten der Poli- zisten wurde in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 nicht an- gedeutet (Urk. 2). Dass sich der Beschuldigte kurz nach dem massgeben- den Ereignis an keine Einzelheiten zu erinnern vermochte, sich aber fünf Monate später offenbar genau erinnern konnte, wie sich das zivile Polizei- fahrzeug sowie er selbst im massgebenden Augenblick verhielten, erscheint
- 13 - wenig überzeugend und lässt Zweifel an der Richtigkeit der späteren Aus- sagen aufkommen. 4.4. Weiter ist auffallend, dass der Beschuldigte ein Rechtsüberholen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen mit viel grösserer Vehemenz bestritt als in der tatnächsten und nur einige Tage nach dem massgebenden Ereignis stattfindenden polizeilichen Befragung. Der Beschuldigte verneinte dies zwar anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2011 und machte geltend, er habe den Vorwurf von Beginn weg bestritten (Urk. 59 S. 8, vgl. auch Urk. 60 S. 6). Im Protokoll der polizeilichen Befragung ist je- doch mehrfach festgehalten, dass sich der Beschuldigte dahingehend ge- äussert habe, er sei sich eines Rechtsüberholens nicht bewusst gewesen (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Aufgrund der zahlreichen Korrekturen im Protokoll und der schriftlichen Anmerkung des Beschuldigten am Ende der Befragung (Urk. 2) kann davon ausgegangen werden, dass er das Protokoll kritisch durchgesehen hat. Soweit er keine Änderungen vornahm, hat er die Text- passagen als korrekt protokolliert anerkannt. Dementsprechend kann im Folgenden darauf abgestellt werden. Auch aus dem Wahrnehmungsbericht kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 60 S. 6), geht daraus doch einzig hervor, dass er die Anerkennung des Sachverhalts des Rechtsüberholens ablehnte (Urk. 4 S. 3). Mit welcher Vehemenz er den Vorwurf bestritt, ist daraus nicht ersichtlich. Während der Beschuldigte somit in der Befragung vom 29. Oktober 2009 einzig geltend machte, sich nicht bewusst gewesen zu sein, rechts überholt zu haben, aber ein solches Ver- halten nicht kategorisch ausschloss, so stritt er in der Einvernahme vom
25. März 2010, mithin fünf Monate später, ausdrücklich ab, rechts überholt zu haben und bekräftigte dies mit dem Hinweis, sich noch an diesen Ab- schnitt der Fahrt erinnern zu können. Gleiches gilt für die Einvernahme vom
14. Juli 2010, in welcher er den Vorwurf des Rechtsüberholens erneut be- stritt und seine Überzeugung von der Richtigkeit seiner Aussage mit seinem Befremden und Unverständnis über die Interpretation der Situation durch die Polizei unterstrich (Urk. 11 S. 1 f.). Die mit jeder Befragung verstärkte Be- teuerung der Unschuld lässt die Aussagen des Beschuldigten wenig glaub-
- 14 - haft erscheinen. Die später gemachten Aussagen müssen unter diesen Um- ständen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 37 S. 6) – vielmehr als Ablehnung des Vorwurfs denn als echte Erinnerung gewertet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zumindest gemäss einem Teil der Lehre ohnehin davon auszugehen ist, in der tatnächsten Befragung würden die wirklichen Begebenheiten am unmittelbarsten und am wenigsten ver- fälscht wiedergegeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 4 mit Verweisen; Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 44 N 179 ff. und S. 61 N 254 ff.). Aufgrund des langen Zeitabstandes von fünf Monaten bis zur zweiten An- hörung durch die Staatsanwaltschaft bzw. von 8 ½ Monaten bis zur Schlusseinvernahme erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 auch aus diesem Grund le- bensnaher. 4.5. Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft immer wieder auf das Verhalten der Polizeibeamten zu sprechen kommt und sich eingehend mit deren Verhalten auseinandersetzt, während seine Ausführungen zum eigentlichen Vorwurf des Rechtsüber- holens kurz ausfallen (Urk. 7 S. 4 f., Urk. 11 S. 1 f.). Die Aussagen des Be- schuldigten erscheinen von Bemühungen geprägt, den Beschuldigungen der Polizeibeamten mit "Gegenangriffen" zu begegnen und diese in ein schlech- tes Licht zu stellen. Dies ist in die Würdigung seines Aussageverhaltens mit- einzubeziehen. 4.6. Im Weiteren kann der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom
29. Oktober 2009 anerkannt hat, nicht als Indiz für seine generelle Glaub- würdigkeit bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Rechtsüber- holen herangezogen werden. Bis zum Zeitpunkt, als ihm die Polizei die Er- gebnisse der Nachfahrmessung offenbarte, anerkannte er den Vorwurf nicht direkt, sondern äusserte sich bloss dahingehend, er sei zügig unterwegs gewesen (Urk. 2 Rz 7). Damit hat der Beschuldigte zwar zugegeben, schnell gefahren zu sein, ein Geständnis, zu schnell gefahren zu sein, kann daraus
- 15 - indes nicht abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte diesen Tatvorwurf nach der Kenntnisnahme des Resultats der Nachfahrmessung sodann aner- kannt hat, kann nicht als ein zu seinen Gunsten auszulegendes Verhalten gewertet werden, zumal es sich bei der Nachfahrmessung um ein einwand- freies Beweismittel handelt, dessen Anfechtung nur in seltenen Fällen erfolg- reich und damit zielführend ist. Demzufolge kann insoweit nicht von einer Selbstbelastung bzw. unvorteilhaften Darstellung der eigenen Rolle, welche als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gälte, aus- gegangen werden. 4.7. Unter Würdigung all dieser Umstände erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Befragungen durch die Gerichte, worin er ein Rechtsüberholen mit Vehemenz bestreitet, wenig glaubhaft. 5.1. Die unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeugin einvernommene Beifahrerin des Audi ... und sich jetzt offenbar in Trennung befindende Lebenspartnerin des Beschuldigten C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 aus, sie habe weder bemerkt, dass der Beschuldigte während der Zeit der Nachfahrmessung mit einer Durchschnittsgeschwin- digkeit von 140 km/h und damit zu schnell gefahren sei, noch könne sie sich daran erinnern, dass der Beschuldigte auf der Höhe der Ausfahrt G._____ zuerst von der dritten Spur auf die erste Spur gewechselt habe und dann an den beiden Fahrzeugen auf der Mittelspur rechts vorbeigefahren sei (Urk. 3 Rz 11 f. und 15). Ebenfalls vermöge sie sich nicht daran zu erinnern, dass er das zivile Polizeifahrzeug rechts überholt habe. Sie habe dies überhaupt nicht gemerkt (Urk. 3 Rz 2). In der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 14. Juli 2010 hielt sie daran fest, sie habe ein Rechtsüberholen nicht bemerkt, weder das erste in J._____ noch das zweite in K._____. Sie glaube und sei sich sicher, dass der Beschuldigte korrekt gefahren sei (Urk. 10 S. 3 - 5). 5.2. Die Zeugin C._____ machte zwar sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft geltend, sie sei eine
- 16 - sehr wache Beifahrerin und schaue immer mit (Urk. 3 Rz 2 und Urk. 10 S. 5). Dennoch vermochte sie während der massgebenden Fahrt nicht festzustellen, dass der Beschuldigte erwiesenermassen (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) zu schnell fuhr. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten hat während der Nachfahrmessung bis zu 160 km/h betragen (Urk. 5), was zumindest einem aufmerksamen und wachen Beifahrer – als welchen sich die Zeugin selber bezeichnet – und selbst bei einem Fahrzeug wie dem Audi ... auf- fallen muss. Dass sie durch ihr Unwohlsein abgelenkt gewesen wäre, macht die Zeugin nicht geltend (Urk. 10 S. 6). Sie hat damit die erwiesenermassen erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) nicht bemerkt. Bei diesen Gegebenheiten sind die Aussagen der Zeugin C._____ mit Vorsicht zu würdigen und kann aus dem Umstand, dass sie das Überholen auf der rechten Fahrspur nicht erkannt haben will, nicht gefolgert werden, ein Rechtsüberholen habe nicht stattgefunden. Obwohl die Ausfüh- rungen der Zeugin C._____ dem Grundsatz nach mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmen, kann somit daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden und vermögen ihre Aussagen den Beschuldigten insoweit nicht zu entlasten. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Zeugin C._____ aussagte, der Beschuldigte halte die Geschwindigkeit immer ein, besonders in der Schweiz (Urk. 3 Rz 9, wo sie ausführte, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h fahre er auch 50 km/h, bei ei- ner Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahre er vielleicht 105 km/h), dem Beschuldigten jedoch nachgewiesen werden konnte, im massgebenden Streckenabschnitt die Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben. Auch insofern erweisen sich die Aussagen der Zeugin C._____ als wenig glaubhaft. 6.1. Der Polizeibeamte E._____ hielt im Wahrnehmungsbericht vom
11. Dezember 2009 fest, bei Kilometer .. habe ihm der auf der Überholspur fahrende Kollege D._____ zu verstehen gegeben, sie würden eben rechts überholt. Das Fahrzeug sei mit ca. 120-130 km/h an ihnen vorbei gefahren, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe. Nach einigen Sekunden auf der rechten Spur habe das Fahrzeug geblinkt und auf
- 17 - die Überholspur gewechselt. Sie hätten die Verfolgung des Fahrzeuges auf- genommen, welches die Geschwindigkeit trotz Wolkenbruchs nicht gemäs- sigt habe. Bei Kilometer … hätten sie mit der Nachfahrmessung begonnen. Dabei sei der Beschuldigte mit ca. 150 km/h unterwegs gewesen, die Spur- wechsel und Überholmanöver seien aber korrekt erfolgt. Nach Beendigung der Nachfahrmessung habe der Beschuldigte nach rechts geblinkt und sei hinter zwei auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahrzeugen direkt auf die erste Fahrspur gewechselt, ohne andere Fahrzeuge zu gefährden. Um den Beschuldigten anzuhalten, seien sie weiter auf der linken Überholspur ge- fahren. Dabei habe er nach rechts blickend beobachtet, wie der Beschuldig- te an den beiden auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeugen rechts vor- beigefahren sei. Daraufhin hätten sie von der dritten auf die erste Spur vor den Beschuldigten gewechselt und die Matrix-Leuchte "Bitte folgen" in Betrieb genommen. Er, der Polizeibeamte E._____, habe gesehen, wie der Polizeibeamte D._____ in den Rückspiegel geschaut und zwei Schwenker zwischen der ersten und der zweiten Spur gemacht habe. Der Polizeibeamte D._____ habe ihm mitgeteilt, der Beschuldigte habe eben versucht, ihn zu überholen. Danach seien sie über die Ausfahrt L._____ in die Überlandstrasse gefahren und hätten den Beschuldigten kontrolliert (Urk. 4). 6.2. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 bestä- tigte der als Zeuge einvernommene E._____ seine im Wahrnehmungsbe- richt gemachten Ausführungen. Er habe die Situationen, in welchen der Be- schuldigte rechts überholt habe, mit eigenen Augen gesehen. Eine Ver- wechslung mit einem anderen Fahrzeug sei nicht möglich. Dass die Manö- ver des Rechtsüberholens von der Aufzeichnungsanlage nicht aufgezeichnet worden seien, liege daran, dass diese das eine Mal nicht eingestellt gewe- sen sei und das zweite Mal der Winkel nicht ausgereicht habe, um das Rechtsüberholen aufzuzeichnen (Urk. 9). 6.3. Der am 14. Juli 2010 als Auskunftsperson einvernommene Polizeibeamte D._____ sagte aus, er und E._____ hätten das Rechtsüberholen beobach- tet. Hinsichtlich des Anhaltemanövers treffe zu, dass er nach dem Stellen
- 18 - der Matrix-Leuchte "links rüber gezogen" sei, immer vor dem Beschuldigten, weil er bemerkt habe, dass dessen Fahrzeug beschleunige und dieser wie- der zu überholen versuche. Der Beschuldigte habe natürlich bremsen müs- sen. Danach sei der Beschuldigte ihnen gefolgt. Den Vorwurf der nervösen Fahrweise bestreite er, auch ein Bedrängen weise er zurück. Es treffe je- doch zu, dass er sich vor das Fahrzeug des Beschuldigten gesetzt habe, um ihn anzuhalten. Das Anhaltemanöver selber sei durch das Verhalten des Beschuldigten erschwert gewesen. Sein Verhalten als Lenker des Polizei- fahrzeugs sei aber seiner Meinung nach verhältnismässig gewesen. Er habe dem Beschuldigten den Weg nicht abgeschnitten, er habe kein gefährliches Fahrmanöver durchgeführt (Urk. 8 S. 3). Die Notwendigkeit des Abfangma- növers begründe er mit der Fahrweise des Beschuldigten. Zum Rechtsüber- holmanöver des Beschuldigten führte die Auskunftsperson D._____ sodann aus, jener habe sie Höhe J._____ rechts überholt. Dies sei der Grund für die Nachfahrmessung gewesen. Bei der Verzweigung K._____ habe der Be- schuldigte zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt. Dies habe er klar gese- hen. Die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht des Zeugen E._____ ent- sprächen seinen Erinnerungen. Eine Verwechslung des Fahrzeugs des Be- schuldigten mit einem unbekannten Drittfahrzeug sei nicht möglich. In Bezug auf den Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten führte die Auskunftsper- son D._____ aus, während der Nachfahrmessung lasse man eher viel Ab- stand zum überprüften Fahrzeug, beim Anhaltemanöver hingegen rücke man auf. Dies hätten sie nach Beendigung der Messung getan (Urk. 8). 6.4. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, aufgrund der vorgängigen Konsultation der Akten durch die beiden Polizeibeamten sei die von der Vorinstanz festgestellte Deckungsgleichheit ihrer Aussagen zu relativieren (Urk. 60 S. 7). Ebenso fänden sich unrichtige Aussagen wie bspw. jene hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Nachfahrmessung (vgl. Urk. 60 S. 8). Selbst wenn in den Aussagen der Polizeibeamten gewisse Unterschiede auszumachen wären, so würden solche einzelnen "Holprigkeiten" keinesfalls erhebliche Zweifel an der gene- rellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten zu begründen ver-
- 19 - mögen, zumal ihre Aussagen – wie aus den folgenden Erwägungen hervor- gehen wird – im Kerngehalt widerspruchsfrei, konsistent, lebensnah und in sich schlüssig erscheinen. Gleiches gilt hinsichtlich einzelner unzutreffender Ausführungen wie jener bezüglich des Beginns der Nachfahrmessung. Wei- ter vermag auch die Tatsache, dass die Polizeibeamten vor der jeweiligen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft den Wahrnehmungsbericht bzw. die Akten konsultierten, keinen Einfluss auf die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu haben (siehe Urk. 60 S. 7). Ein solches Vorgehen ist durchaus zulässig und kann sogar geboten sein. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass rund einen Monat nach der Erstellung des Rapports (Urk. 1) ein detaillierter Wahrnehmungsbericht (Urk. 4) verfasst wurde, nichts zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unüblich (Urk. 60 S. 5). Der Zeuge E._____ vermag sich im Wahrnehmungsbericht an Einzelheiten wie bspw. den Wolkenbruch oder die Örtlichkeiten, in welchen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ändert bzw. die Autobahn dreispurig weitergeführt wird, zu erinnern und schildert den Ablauf sehr anschaulich, sachlich und detailliert (Urk. 4 S. 2). Dabei führt er für den Beschuldigten Belastendes sowie Entlastendes aus. Insbesondere beschränken sich seine Ausführun- gen nicht nur auf das Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern umfassen auch die Schilderung von Situationen, in welchen sich der Beschuldigte korrekt verhielt (Spurwechsel und Überholmanöver während der Nachfahr- messung; Wechsel von der dritten auf die erste Fahrspur ohne Gefährdung weiterer Fahrzeuge) oder in welchen er selbst das Verhalten des Beschul- digten nicht erkennen konnte (Erkennen des Aufleuchtens der Matrix- Leuchte; Urk. 4 S. 2 und 3). Ebenfalls räumt der Polizeibeamte E._____ ein, die Situation sei beim Versuch des Beschuldigten, sie trotz der aufgesetzten Matrix-Leuchte zu überholen, aufgrund der zwei Schwenker des Polizeifahr- zeugs zwischen der ersten und der zweiten Spur für einen Augenblick heikel gewesen und erst danach wieder unter Kontrolle gebracht worden (Urk. 4 S. 3). Weiter streitet er nicht ab, dass der Polizeibeamte D._____ und der
- 20 - Beschuldigte aneinander geraten seien; es habe zwar keinen Streit gege- ben, der Tonfall sei aber ernst und beherrscht gewesen (Urk. 9 S. 3 f.). Insoweit bestehen keine Hinweise auf eine einseitige Berichterstattung (vgl. Urk. 29/2 S. 10). Auch in der Zeugeneinvernahme erwähnt der Zeuge E._____ nebensächliche Einzelheiten wie die Bauchschmerzen der Zeugin C._____ und schildert eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe, wie die Ausführungen betreffend den Zeitpunkt, als sie sich entschieden hätten, den Beschuldigten anzuhalten (vgl. Urk. 9 S. 3, worin er aussagte, nachdem der Beschuldigte von der dritten auf die erste Fahrspur gewechselt habe, hätten sie sich entschieden, den Spurwechsel zu Nutzen, um den Beschuldigten auf der ersten Spur anzuhalten). Ebenso sind in seinen Aussagen Eingeständnisse von Erinnerungslücken zu finden, indem er ausführte, die Details des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten D._____ seien ihm nicht mehr präsent, schluss- endlich sei es aber darum gegangen, ob der Beschuldigte den Sachverhalt des zweifachen Rechtsüberholens und der Nachfahrmessung anerkenne (Urk. 9 S. 3). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Zeugen E._____ als glaubhaft. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen der Auskunftsperson D._____. Auch dieser erwähnt nicht nur für den Beschuldigten Belastendes, sondern macht ebenso neutrale Ausführungen wie jene, vielleicht habe der Beschuldigte die Matrix-Leuchte nicht erkannt, als er wieder habe überholen wollen (Urk. 8 S. 2). Ebenso räumt er ein, er sei mit seinem Fahrzeug vor je- nes des Beschuldigten gefahren, um diesen anzuhalten. Das Anhalten sei erschwert gewesen, und der Beschuldigte habe aufgrund des Abfangmanö- vers bremsen müssen (Urk. 8 S. 2 und 5). Der Polizeibeamte D._____ be- schreibt sodann Einzelheiten wie die Witterungsumstände oder den Grund dafür, weshalb er mit dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle ins Ge- spräch gekommen sei (Urk. 8 S. 2). Insgesamt finden sich in den Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____ zahlreiche Real- kennzeichen, die ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. 6.5. Weiter überzeugt die Rüge seitens des Beschuldigten, auf die fragwürdigen Aussagen der Polizeibeamten könne nicht abgestellt werden, weil deren
- 21 - Ausführungen zu ihrem eigenen Fahrverhalten unrichtig seien und dies ihre Aussagen als zweifelhaft erscheinen liesse (Urk. 60 S. 3 f.), nicht. Die Ver- teidigung rügt, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten der äusserst aggressiven und sehr gefährlichen Fahrweise zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3). Der Videoaufzeichnung kann weder eine äusserst aggressive und sehr gefährli- che Fahrweise des Polizeifahrzeuges noch ein ständiges Bedrängen ent- nommen werden. Es trifft zwar zu, dass das Polizeifahrzeug dem Beschul- digten einmal für kurze Zeit nahe auffuhr und dieser in der Folge von der dritten auf die mittlere Spur wechselte (Urk. 5: ab 49:20). Daraus kann indes kein ständiges Bedrängen abgeleitet werden; vielmehr war der Abstand zum Beschuldigten bis dahin immer vernünftig. Insofern überzeugt die Argumen- tation, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3), nicht. Der Beschuldigte wirft den Polizisten weiter ein "ramboartiges Fahrmanöver" (Urk. 29/2 S. 13) bzw. ein gefährliches Fahrmanöver (Urk. 60 S. 10) während des Wechsels von der dritten auf die erste Spur vor. Selbst wenn sich dieser Vorwurf bestätigen würde, so vermöchte dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsper- son D._____ zum Fahrverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal sie grundsätzlich nicht bestreiten, den Wechsel von der dritten auf die erste Spur vorgenommen und den Beschuldigten in der Folge mittels Schwenker auf die Mittelspur am Überholen ihres Fahrzeuges gehindert zu haben (Urk. 4 S. 3, Urk. 9 S. 8, Urk. 8 S. 2 und 5 f.). Sie bestreiten einzig, sich hier- bei strafrechtlich relevant verhalten zu haben; ob dies zutrifft, hat gegebe- nenfalls ein Gericht zu entscheiden. Jedenfalls kann daraus keine generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ abgeleitet werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass die Auskunftsperson D._____ das zweite Überholmanöver des Beschuldigten auf der Spur ganz rechts trotz gleichzeitigem Lenken des Polizeifahrzeugs auf der Überholspur wahrgenommen hat (Urk. 60 S. 12 f.), zumal er zu die- sem Zeitpunkt im Begriff war, den Beschuldigten anzuhalten (Urk. 9 S. 8)
- 22 - und er sich damit u.a. auf dessen Fahrzeug konzentrieren musste. Überdies ist es gerade Aufgabe eines jeden Lenkers, sich von Zeit zu Zeit mit ent- sprechenden kurzen Kontrollblicken einen "Überblick" über die Verkehrslage zu verschaffen. 6.6. Dass der Beschuldigte beim vorgeworfenen zweiten Überholmanöver an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren sein muss, ergibt sich sodann bereits aus der Video- aufzeichnung. Im Video ist zu erkennen, wie der Beschuldigte hinter den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur von der dritten auf die erste Spur wechselt. In der Folge fährt das Polizeifahrzeug auf der Überholspur links an den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur vorbei und wechselt – sich nun vor diesen Fahrzeugen befindend – ebenfalls auf die erste Fahrspur. Anschliessend sind zwei Schwenker des Polizeifahrzeuges zu erkennen, welche im Rahmen des Anhaltemanövers erfolgt sind (Urk. 5 49:43 - 49:55). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schwenker hinter dem Polizeifahrzeug befand (Urk. 59 S. 9). Die Videoaufzeichnung lässt in Anbetracht der Ausgangslage der Fahrzeuge und deren Positionen vor den zwei aktenkundigen Schwenkern der Polizei keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nach seinem Wechsel auf die erste Spur an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist, ansonsten sich sein Fahrzeug letztendlich nicht hinter demjenigen der Polizeibeamten befunden hätte. Das zweite Überhol- manöver ist damit bereits gestützt auf die Videodokumentation erstellt.
7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Darstellungen des zu beurteilenden Vorfalls durch den Zeugen E._____ und die Aus- kunftsperson D._____ klar, realitätsnah, schlüssig und damit glaubhaft er- scheinen. Ihre Schilderungen hinsichtlich des zweiten Überholmanövers de- cken sich mit der Videoaufzeichnung. Das Überholmanöver ist darin zwar nicht ersichtlich, die Positionen der Fahrzeuge zu Beginn und am Ende der massgebenden Situation lassen indes keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden
- 23 - Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist. Der Beschuldigte hingegen vermag der Videoaufzeichnung und den Schilderungen der beiden Polizeibeamten keine lebensnahe Variante des Ablaufs aus seiner Sicht gegenüberzu- stellen. Seine Aussagen erscheinen detailarm und pauschal und sein Aus- sageverhalten vor der Staatsanwaltschaft lässt Zweifel am materiellen Ge- halt seiner Sachdarstellung aufkommen. Auch die Zeugin C._____ vermag den Beschuldigten mit ihren Aussagen aus obgenannten Gründen (II.5.2) nicht zu entlasten. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel an der Sachdarstellung des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____, und eine Gegenüberstellung mit den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ ergibt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizei- beamten jene des Beschuldigten und der Zeugin C._____ überwiegt. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt. Anzufügen bleibt einzig, dass die Polizeibeamten mit der Nachfahr- messung nicht bei Kilometer … begonnen haben, wie sie dies geltend ma- chen, sondern einige Kilometer später in der Nähe der Ausfahrt B._____, was indes auf die hier massgebende Frage des Rechtsüberholens keinen Einfluss hat. Weiter ist anzufügen, dass das zweite Überholmanöver kurz vor der Ausfahrt G._____ und nicht bei der Raststätte F._____ erfolgte. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Rechtsüberholen des Beschuldigten als grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV qualifiziert (Urk. 37 Ziff. III S. 11-13). Dieser rechtlichen Würdigung kann in allen Teilen gefolgt werden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur, wobei soweit erforderlich auf die Beanstandungen der Verteidigung einzugehen ist.
- 24 -
2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wieder- einbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 115 IV 244 E. 2). Die Regel des Linksüberholens gilt auch auf Autobahnen und es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen rechts vorbei- gefahren werden, namentlich bei parallelem Kolonnenverkehr (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV), sei es bei dichten Kolonnen auf bei- den Fahrspuren oder wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ih- re Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeu- ge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur nahende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch an der linken Kolonne rechts vorbeifährt (BGE 98 IV 317 E. 1). Damit ist bei parallelem Kolonnen- verkehr ein blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens gestattet, wenn dies ohne Behinderung des übri- gen Verkehrs möglich ist. Ein verbotenes Überholen liegt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch bei parallelem Kolonnenverkehr auf Autobahnen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, indem es erst rechts ausschwenkt und dann wieder links ein- biegt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV). Es darf somit in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden, wenn das Ausschwenken und das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahr- zeugen sowie das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zug erfolgen (BGE 115 IV 244 E. 2 und 3).
3. Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ erstellt, dass der Be- schuldigte bei Kilometer ... rechts am auf der Überholspur fahrenden Polizei-
- 25 - fahrzeug vorbeifuhr und in der Folge nach wenigen Sekunden selbst auf die Überholspur wechselte. Hierbei handelt es sich um ein verbotenes Rechts- überholen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VRV bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV.
4. Hinsichtlich des zweiten Überholmanövers ist sodann erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst hinter den beiden auf der Mittelspur fahrenden Autos von der dritten auf die erste Spur wechselte (Nachfahr- messung 49.23), an diesen rechts vorbeifuhr und danach gemäss den glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten D._____ den Blinker setzte, um wieder nach links auf die Mittelspur abzubiegen (Nachfahrmessung ca. 49.43), von diesem dann aber gehindert wurde, am Polizeifahrzeug vor- beizufahren (Urk. 5, Urk. 8 S. 5, Urk. 9 S. 3). Ob der Beschuldigte zwischen- zeitlich beabsichtigte, auf die inzwischen als weitere, sich ganz rechts befin- dende Ausfahrtspur, welche als einzige ein anderes Fahrziel hatte, zu fah- ren, ist nicht massgebend. Er entschied sich eigenen Angaben zufolge (Urk. 2 Rz 16), die Ausfahrt nicht zu nehmen, und fuhr rechts an den sich immer noch auf der Mittelspur befindenden Fahrzeugen vorbei, bevor er in der Folge den Blinker nach links setzte. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt kein paralleler Kolonnenverkehr, welcher der bundesgerichtlichen Recht- sprechung folgend dichten Verkehr auf den Fahrspuren voraussetzt, mithin ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen (BGE 124 IV 210 E. 3a). Gemäss der Auf- zeichnung der Nachfahrmessung befanden sich zwar einige Fahrzeuge auf der Autobahn (Urk. 5 Nachfahrmessung ca. 49.25 f.), dabei handelte es sich jedoch lediglich um die sich auf der mittleren Spur fahrenden obgenannten zwei Fahrzeuge sowie um je ein weiteres Fahrzeug auf der mittleren bzw. rechten Spur, jedoch beide mit grösserem Abstand zum Polizeifahrzeug. Damit lag kein paralleler Kolonnenverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Dass der Beschuldigte gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als an den beiden auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahr- zeugen rechts vorbeizufahren, weil diese durch das Fahrmanöver des Poli- zeifahrzeuges über alle Spuren hinweg zum notfallmässigen Abbremsen gebracht worden wären, überzeugt sodann nicht. Aus den Videoaufnahmen
- 26 - ergibt sich nicht, dass das Polizeifahrzeug beim Wechsel von der dritten auf die erste Spur seine Geschwindigkeit so stark gesenkt hätte, dass die bei- den sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären (Reduktion der Geschwindigkeit von 121 km/h auf rund 110 km/h, Urk. 5). Damit vermag auch die Argumentation der Ver- teidigung, der auf der rechten Spur fahrende Beschuldigte sei gezwungen worden, rechts vorbeizufahren, nicht zu überzeugen. Schliesslich handelte es sich bei der vom Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum benutzten Fahrspur auch nicht um eine Einspurstrecke. Das Fahrmanöver bei der Aus- fahrt G._____ ist damit als verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren.
5. Zum subjektiven Tatbestand bleibt Folgendes anzufügen: Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist erstellt, dass der Beschuldigte rechts überholt hat (siehe Ziff. II.). Dass er sich dessen nicht bewusst gewesen wäre, stellt eine reine Schutzbehauptung dar und erscheint nicht glaubhaft; wer unter den konkreten Umständen auf einer Autobahn rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt, muss dieses sehen, sei es vorab beim Aufschliessen zu diesem oder während des Vorbeifahrens selbst. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
6. Zum zweiten Überholmanöver führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe in keiner Weise beabsichtigt, rechts an Fahrzeugen vorbei zu fahren, und begründet dies erneut damit, der Verkehr auf der mittleren Fahrspur sei durch das Polizeifahrzeug zum notfallmässigen Abbremsen gebracht wor- den, weshalb der Beschuldigte an diesen habe vorbeifahren müssen (Urk. 29/2 S. 14). Wie dargelegt, kann dem aktenkundigen Video jedoch nicht entnommen werden, das Polizeifahrzeug habe seine Geschwindigkeit beim Wechsel von der Überholspur auf die rechte Spur so stark gesenkt, dass die beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären. Damit vermag die Verteidigung mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen. Vielmehr muss auch hier von einer blossen Schutzbehauptung des Beschuldigten ausgegangen werden
- 27 - und erscheint unglaubhaft, dass er nicht bemerkt haben soll, wie er die bei- den auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeuge rechts überholt hat.
7. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafart und Strafzumessung
1. Strafart Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der groben Verletzung von Verkehrs- regeln für eine Geldstrafe entschieden (Urk. 37 S. 14). Dies entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Freiheitsstrafe von subsidiärer Natur ist und nur als ultima ratio, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, zur Anwendung kommen soll (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.). Seitens des Beschuldigten wird dies nicht beanstandet.
2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Beanstandet wird auch die erstinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Prot. 2 S. 7). In den meisten Fällen sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahme- fällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen wer- den muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Hug in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49).
- 28 - 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.3. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 2.4. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa
– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln an- zulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt ver- schiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter
- 29 - dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er ab- hängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein redu- ziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich ver- schuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 2.5. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so- genannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, a.a.O., N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn ge- wesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. Sep- tember 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Affolter-Eijsten/Trechsel in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2008 Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchi-
- 30 - sche Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Affolter-Eijsten/Trechsel, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 8 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). 2.6. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien bewertet. 2.7. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
3. Tat- und Täterkomponenten 3.1. Die Vorinstanz hat den hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsre- geln zur Anwendung kommenden (theoretischen) Strafrahmen aufgrund des Strafschärfungsgrundes der mehrfachen Tatbegehung bzw. der Tatmehrheit auf 4,5 Jahre Freiheitsstrafe erweitert. Wie dargelegt, sind Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe in den meisten Fällen innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen. Vorliegend besteht kein Ausnahme- fall, der es rechtfertigen würde, den ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu verlassen. Anzumerken bleibt sodann, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, es seien die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit straf- schärfend zu berücksichtigen (Urk. 37 S. 13 Absatz 3). Vorliegend besteht nur eine mehrfache Tatbegehung, da für die Übertretung eine separate Busse ausgefällt wurde. 3.2. Zum objektiven Verschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, zur massgebenden Zeit sei Nacht gewesen und es seien nur wenige Fahr-
- 31 - zeuge unterwegs gewesen. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer habe sich in Grenzen gehalten (Urk. 37 S. 13 f.). Verschuldenserhöhend wertete sie sodann die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit (vgl. vorstehende Ergänzung). Die subjektive Tatschwere relativierte sie, weil der Beschuldigte wohl seine kranke Lebenspartnerin schnell nach Hause habe fahren wollen (Urk. 37 S. 13). Dem ist grösstenteils zuzustimmen. Hinsicht- lich des Kriteriums der Gefährdung ist der Aufzeichnung der Nachfahr- messung zu entnehmen, dass sich zwar weitere Fahrzeuge auf der mass- gebenden Autobahn befanden, dass aber kein erhebliches Verkehrs- aufkommen bestand. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Sichtver- hältnisse in der Nacht auf Autobahnen mangels durchgehender Strassen- beleuchtung grundsätzlich schlechter sind als am Tag und die Witterungs- bedingungen in der massgebenden Periode nicht optimal waren, zwischen- durch Regen einsetzte und die Strassen nass waren (Urk. 2 Rz 15, Urk. 3 Rz 10, Urk. 4 S. 2, Urk. 5, Urk. 8 S. 2, Urk. 59 S. 6). Hinsichtlich der subjek- tiven Tatschwere muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrverhal- ten des Beschuldigten und damit das Motiv dafür im Unwohlsein der Zeugin C._____ begründet waren. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuld- fähigkeit bestehen sodann keine. Unter diesen Umständen erscheint eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. 3.3. Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 15/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 15/3) wirkten sich neutral aus. Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren. 3.4. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, insgesamt erscheine das Verschulden des Beschuldigten leicht, kann beigepflichtet werden. Damit resultiert ent- sprechend der Vorinstanz eine Strafe von 40 Tagen bzw. Tagessätzen.
- 32 -
4. Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte beanstandet die Festsetzung des Tagessatzes nicht (Urk. 53, Prot. 2 S. 7). Das Verschlechterungsgebot schliesst eine Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren aus. Folglich ist diese bei Fr. 70.- zu belassen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 37 S. 14 f.). Seitens des Beschuldigten wurde die Anordnung des bedingten Vollzugs nicht beanstandet. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage der Vorinstanz (Urk. 37 S. 15, Dispositivziffer 5 am Ende) zu bestätigen.
2. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen. Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario).
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 500.-.
3. (…)
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'130.00 (...)
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.-.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. …
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 35 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Leu-Zweifel
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom
22. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen vorsätzli- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV sowie der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in
- 4 - Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 37).
E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidi- gers vom 23. März 2011 (Urk. 32) und mithin rechtzeitig Berufung erheben. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheides am 18. Juli 2011 die Berufungserklärung ein (Urk. 40) und liess das gesamte vorinstanzliche Urteil beanstanden (Urk. 40 S. 1) sowie die Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktion beantragen (Urk. 40 S. 2). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 18. August 2011 abgewiesen (Urk. 48).
E. 2.1 Beanstandet wird auch die erstinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Prot. 2 S. 7). In den meisten Fällen sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahme- fällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen wer- den muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Hug in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49).
- 28 -
E. 2.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
E. 2.3 Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben.
E. 2.4 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa
– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln an- zulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt ver- schiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter
- 29 - dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er ab- hängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein redu- ziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich ver- schuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.
E. 2.5 Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so- genannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, a.a.O., N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn ge- wesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. Sep- tember 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Affolter-Eijsten/Trechsel in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2008 Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchi-
- 30 - sche Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Affolter-Eijsten/Trechsel, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 8 zu Art. 47 StGB samt Zitaten).
E. 2.6 Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien bewertet.
E. 2.7 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
3. Tat- und Täterkomponenten
E. 3 Bereits mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2011 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberu- fung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsre- geln zur Anwendung kommenden (theoretischen) Strafrahmen aufgrund des Strafschärfungsgrundes der mehrfachen Tatbegehung bzw. der Tatmehrheit auf 4,5 Jahre Freiheitsstrafe erweitert. Wie dargelegt, sind Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe in den meisten Fällen innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen. Vorliegend besteht kein Ausnahme- fall, der es rechtfertigen würde, den ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu verlassen. Anzumerken bleibt sodann, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, es seien die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit straf- schärfend zu berücksichtigen (Urk. 37 S. 13 Absatz 3). Vorliegend besteht nur eine mehrfache Tatbegehung, da für die Übertretung eine separate Busse ausgefällt wurde.
E. 3.2 Zum objektiven Verschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, zur massgebenden Zeit sei Nacht gewesen und es seien nur wenige Fahr-
- 31 - zeuge unterwegs gewesen. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer habe sich in Grenzen gehalten (Urk. 37 S. 13 f.). Verschuldenserhöhend wertete sie sodann die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit (vgl. vorstehende Ergänzung). Die subjektive Tatschwere relativierte sie, weil der Beschuldigte wohl seine kranke Lebenspartnerin schnell nach Hause habe fahren wollen (Urk. 37 S. 13). Dem ist grösstenteils zuzustimmen. Hinsicht- lich des Kriteriums der Gefährdung ist der Aufzeichnung der Nachfahr- messung zu entnehmen, dass sich zwar weitere Fahrzeuge auf der mass- gebenden Autobahn befanden, dass aber kein erhebliches Verkehrs- aufkommen bestand. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Sichtver- hältnisse in der Nacht auf Autobahnen mangels durchgehender Strassen- beleuchtung grundsätzlich schlechter sind als am Tag und die Witterungs- bedingungen in der massgebenden Periode nicht optimal waren, zwischen- durch Regen einsetzte und die Strassen nass waren (Urk. 2 Rz 15, Urk. 3 Rz 10, Urk. 4 S. 2, Urk. 5, Urk. 8 S. 2, Urk. 59 S. 6). Hinsichtlich der subjek- tiven Tatschwere muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrverhal- ten des Beschuldigten und damit das Motiv dafür im Unwohlsein der Zeugin C._____ begründet waren. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuld- fähigkeit bestehen sodann keine. Unter diesen Umständen erscheint eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen.
E. 3.3 Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 15/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 15/3) wirkten sich neutral aus. Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren.
E. 3.4 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, insgesamt erscheine das Verschulden des Beschuldigten leicht, kann beigepflichtet werden. Damit resultiert ent- sprechend der Vorinstanz eine Strafe von 40 Tagen bzw. Tagessätzen.
- 32 -
4. Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte beanstandet die Festsetzung des Tagessatzes nicht (Urk. 53, Prot. 2 S. 7). Das Verschlechterungsgebot schliesst eine Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren aus. Folglich ist diese bei Fr. 70.- zu belassen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 37 S. 14 f.). Seitens des Beschuldigten wurde die Anordnung des bedingten Vollzugs nicht beanstandet. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage der Vorinstanz (Urk. 37 S. 15, Dispositivziffer 5 am Ende) zu bestätigen.
2. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen. Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario).
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 500.-.
3. (…)
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'130.00 (...)
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.-.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. …
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 35 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Leu-Zweifel
E. 3.5 Wie dargelegt kommt jedoch der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussa- genden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr entscheidende Bedeutung zu und sollte für die Beweiswürdigung nicht allein auf deren prozessuale Stellung abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten, im Prozess rele- vanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
E. 4 Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- nen eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 4.1 Der Beschuldigte bestreitet vorliegend den Vorwurf, am 25. Oktober 2009 auf der Autobahn A1 mit dem Audi …, Kennzeichen …, bei Kilometer … ein ziviles Polizeiauto und etwas später ungefähr auf der Höhe des Rastplatzes F._____ bzw. im Bereich der Ausfahrt G._____ zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.).
E. 4.2 In der ersten und damit tatnächsten Befragung durch die Polizei am
29. Oktober 2009 führte der Beschuldigte zum Vorwurf, er sei auf der Auto- bahn A1 Fahrtrichtung H._____ bei Kilometer ... an dem auf der Überholspur fahrenden zivilen Polizeifahrzeug rechts vorbeigefahren und habe danach wieder auf die linke Fahrspur gewechselt, aus, dies sei ihm so nicht bewusst gewesen, dass er rechts überholt habe und danach wieder nach links einge- bogen sei (Urk. 2 Rz 2). Auf die Frage, ob er den Sachverhalt, wie er ihm vorgehalten werde, anerkenne, hielt er fest, es sei ihm nicht bewusst gewe- sen, dass er rechts überholt habe. Deswegen könne er auch nicht sagen, dass es so gewesen sei (Urk. 2 Rz 3 f.). Zum Vorwurf, zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls rechts überholt zu haben, sagte er aus, er wisse, dass er auf die erste Spur gewechselt habe. Er habe nicht gewusst, ob er die Ausfahrt nehmen solle, um über I._____ zu fahren, oder ob er weiter Rich- tung H._____ fahren solle. Er könne sich noch an ein Fahrzeug erinnern, welches sich auf der mittleren Spur befunden habe. Es sei ihm aber nicht bewusst, dass er hier rechts überholt habe. Seines Erachtens habe er nicht rechts überholt (Urk. 2 Rz 16 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 25. März 2010 stritt der Beschuldigte sodann ab, das Polizei- fahrzeug rechts überholt zu haben. Der Vorwurf sei falsch und er bestreite
- 12 - ihn. Er könne sich auch noch an den Abschnitt der Fahrt erinnern. Er wisse nicht, was der Polizeibeamte E._____ gesehen haben wolle bzw. was er be- schreibe. Er sei nicht rechts vorbeigefahren (Urk. 7 S. 3 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 führte der Be- schuldigte aus, es sei ihm unbegreiflich, wie die Polizei darauf komme, er hätte rechts überholt, er sei über das Verhalten der Polizei überrascht und befremdet, die Interpretation der Situation durch die Polizei leuchte ihm, dem Beschuldigten, nicht ein (Urk. 11 S. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. März 2011 und der Berufungsverhandlung vom
E. 4.3 Generell fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass sich seine Aussagen, insbesondere jene anlässlich der ersten Befra- gung durch die Polizei, durch fehlenden Detailreichtum auszeichnen. Die Aussagen sind geprägt durch die sich wiederholende Bekundung, sich der Begehung einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen zu sein (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten, spontane Ver- besserungen der Aussagen oder Selbstbelastungen (hierzu nachfolgend Ziff. 4.6.) fehlen. Hingegen vermochte sich der Beschuldigte in den tat- entfernteren Einvernahmen detaillierter zu den massgebenden Gescheh- nissen zu äussern als in der tatnächsten polizeilichen Befragung, obwohl ihm auch in dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (Urk. 2 Rz 2). So erwähnte er insbesondere erstmals in der Einvernahme vom 25. März 2010, d.h. fünf Monate nach dem Vorfall, das Polizeifahrzeug sei ihm aufgefallen, weil es "recht nervös unterwegs" gewesen sei (Urk. 7 S. 4). Ein nervöses Fahrverhalten der Poli- zisten wurde in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 nicht an- gedeutet (Urk. 2). Dass sich der Beschuldigte kurz nach dem massgeben- den Ereignis an keine Einzelheiten zu erinnern vermochte, sich aber fünf Monate später offenbar genau erinnern konnte, wie sich das zivile Polizei- fahrzeug sowie er selbst im massgebenden Augenblick verhielten, erscheint
- 13 - wenig überzeugend und lässt Zweifel an der Richtigkeit der späteren Aus- sagen aufkommen.
E. 4.4 Weiter ist auffallend, dass der Beschuldigte ein Rechtsüberholen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen mit viel grösserer Vehemenz bestritt als in der tatnächsten und nur einige Tage nach dem massgebenden Ereignis stattfindenden polizeilichen Befragung. Der Beschuldigte verneinte dies zwar anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2011 und machte geltend, er habe den Vorwurf von Beginn weg bestritten (Urk. 59 S. 8, vgl. auch Urk. 60 S. 6). Im Protokoll der polizeilichen Befragung ist je- doch mehrfach festgehalten, dass sich der Beschuldigte dahingehend ge- äussert habe, er sei sich eines Rechtsüberholens nicht bewusst gewesen (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Aufgrund der zahlreichen Korrekturen im Protokoll und der schriftlichen Anmerkung des Beschuldigten am Ende der Befragung (Urk. 2) kann davon ausgegangen werden, dass er das Protokoll kritisch durchgesehen hat. Soweit er keine Änderungen vornahm, hat er die Text- passagen als korrekt protokolliert anerkannt. Dementsprechend kann im Folgenden darauf abgestellt werden. Auch aus dem Wahrnehmungsbericht kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 60 S. 6), geht daraus doch einzig hervor, dass er die Anerkennung des Sachverhalts des Rechtsüberholens ablehnte (Urk. 4 S. 3). Mit welcher Vehemenz er den Vorwurf bestritt, ist daraus nicht ersichtlich. Während der Beschuldigte somit in der Befragung vom 29. Oktober 2009 einzig geltend machte, sich nicht bewusst gewesen zu sein, rechts überholt zu haben, aber ein solches Ver- halten nicht kategorisch ausschloss, so stritt er in der Einvernahme vom
25. März 2010, mithin fünf Monate später, ausdrücklich ab, rechts überholt zu haben und bekräftigte dies mit dem Hinweis, sich noch an diesen Ab- schnitt der Fahrt erinnern zu können. Gleiches gilt für die Einvernahme vom
14. Juli 2010, in welcher er den Vorwurf des Rechtsüberholens erneut be- stritt und seine Überzeugung von der Richtigkeit seiner Aussage mit seinem Befremden und Unverständnis über die Interpretation der Situation durch die Polizei unterstrich (Urk. 11 S. 1 f.). Die mit jeder Befragung verstärkte Be- teuerung der Unschuld lässt die Aussagen des Beschuldigten wenig glaub-
- 14 - haft erscheinen. Die später gemachten Aussagen müssen unter diesen Um- ständen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 37 S. 6) – vielmehr als Ablehnung des Vorwurfs denn als echte Erinnerung gewertet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zumindest gemäss einem Teil der Lehre ohnehin davon auszugehen ist, in der tatnächsten Befragung würden die wirklichen Begebenheiten am unmittelbarsten und am wenigsten ver- fälscht wiedergegeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 4 mit Verweisen; Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 44 N 179 ff. und S. 61 N 254 ff.). Aufgrund des langen Zeitabstandes von fünf Monaten bis zur zweiten An- hörung durch die Staatsanwaltschaft bzw. von 8 ½ Monaten bis zur Schlusseinvernahme erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 auch aus diesem Grund le- bensnaher.
E. 4.5 Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft immer wieder auf das Verhalten der Polizeibeamten zu sprechen kommt und sich eingehend mit deren Verhalten auseinandersetzt, während seine Ausführungen zum eigentlichen Vorwurf des Rechtsüber- holens kurz ausfallen (Urk. 7 S. 4 f., Urk. 11 S. 1 f.). Die Aussagen des Be- schuldigten erscheinen von Bemühungen geprägt, den Beschuldigungen der Polizeibeamten mit "Gegenangriffen" zu begegnen und diese in ein schlech- tes Licht zu stellen. Dies ist in die Würdigung seines Aussageverhaltens mit- einzubeziehen.
E. 4.6 Im Weiteren kann der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom
29. Oktober 2009 anerkannt hat, nicht als Indiz für seine generelle Glaub- würdigkeit bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Rechtsüber- holen herangezogen werden. Bis zum Zeitpunkt, als ihm die Polizei die Er- gebnisse der Nachfahrmessung offenbarte, anerkannte er den Vorwurf nicht direkt, sondern äusserte sich bloss dahingehend, er sei zügig unterwegs gewesen (Urk. 2 Rz 7). Damit hat der Beschuldigte zwar zugegeben, schnell gefahren zu sein, ein Geständnis, zu schnell gefahren zu sein, kann daraus
- 15 - indes nicht abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte diesen Tatvorwurf nach der Kenntnisnahme des Resultats der Nachfahrmessung sodann aner- kannt hat, kann nicht als ein zu seinen Gunsten auszulegendes Verhalten gewertet werden, zumal es sich bei der Nachfahrmessung um ein einwand- freies Beweismittel handelt, dessen Anfechtung nur in seltenen Fällen erfolg- reich und damit zielführend ist. Demzufolge kann insoweit nicht von einer Selbstbelastung bzw. unvorteilhaften Darstellung der eigenen Rolle, welche als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gälte, aus- gegangen werden.
E. 4.7 Unter Würdigung all dieser Umstände erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Befragungen durch die Gerichte, worin er ein Rechtsüberholen mit Vehemenz bestreitet, wenig glaubhaft.
E. 5 Wie dargelegt wurde der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktion (Urk. 40) mit Verfügung vom 18. August 2011 abge- wiesen (Urk. 48). In der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung den Antrag im Rahmen ihres Plädoyers dahingehend, es sei hinsichtlich der Fragen des Zeitpunkts des Beginns der Nachfahrmessung sowie des Ab- standes des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Beschuldigten während der Nachfahrmessung (Aufnahme von ca. 49:18 bis 49:25) ein Augenschein durchzuführen bzw. ein Gutachten einzuholen, sollten die Ausführungen der Verteidigung nicht als zutreffend erachtet werden (Urk. 60 S. 9 und 11). Wie unter Ziffer II.7 darzulegen sein wird, begannen die Polizeibeamten mit der
- 5 - Nachfahrmessung erst ungefähr bei der Ausfahrt B._____. Insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung zu folgen und drängt sich ein Augenschein nicht auf. Weiter ergeht aus der Videoaufnahme (Urk. 5: 49:20 - 49:24), dass sich das Polizeifahrzeug im massgebenden Zeitpunkt für wenige Sekunden sehr nahe dem Fahrzeug des Beschuldigten genähert hatte. Insoweit ist der Verteidigung ebenfalls zu folgen, weshalb die Erstellung eines Gutachtens nicht notwendig ist. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen, da sie obsolet sind.
E. 5.1 Die unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeugin einvernommene Beifahrerin des Audi ... und sich jetzt offenbar in Trennung befindende Lebenspartnerin des Beschuldigten C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 aus, sie habe weder bemerkt, dass der Beschuldigte während der Zeit der Nachfahrmessung mit einer Durchschnittsgeschwin- digkeit von 140 km/h und damit zu schnell gefahren sei, noch könne sie sich daran erinnern, dass der Beschuldigte auf der Höhe der Ausfahrt G._____ zuerst von der dritten Spur auf die erste Spur gewechselt habe und dann an den beiden Fahrzeugen auf der Mittelspur rechts vorbeigefahren sei (Urk. 3 Rz 11 f. und 15). Ebenfalls vermöge sie sich nicht daran zu erinnern, dass er das zivile Polizeifahrzeug rechts überholt habe. Sie habe dies überhaupt nicht gemerkt (Urk. 3 Rz 2). In der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 14. Juli 2010 hielt sie daran fest, sie habe ein Rechtsüberholen nicht bemerkt, weder das erste in J._____ noch das zweite in K._____. Sie glaube und sei sich sicher, dass der Beschuldigte korrekt gefahren sei (Urk. 10 S. 3 - 5).
E. 5.2 Die Zeugin C._____ machte zwar sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft geltend, sie sei eine
- 16 - sehr wache Beifahrerin und schaue immer mit (Urk. 3 Rz 2 und Urk. 10 S. 5). Dennoch vermochte sie während der massgebenden Fahrt nicht festzustellen, dass der Beschuldigte erwiesenermassen (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) zu schnell fuhr. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten hat während der Nachfahrmessung bis zu 160 km/h betragen (Urk. 5), was zumindest einem aufmerksamen und wachen Beifahrer – als welchen sich die Zeugin selber bezeichnet – und selbst bei einem Fahrzeug wie dem Audi ... auf- fallen muss. Dass sie durch ihr Unwohlsein abgelenkt gewesen wäre, macht die Zeugin nicht geltend (Urk. 10 S. 6). Sie hat damit die erwiesenermassen erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) nicht bemerkt. Bei diesen Gegebenheiten sind die Aussagen der Zeugin C._____ mit Vorsicht zu würdigen und kann aus dem Umstand, dass sie das Überholen auf der rechten Fahrspur nicht erkannt haben will, nicht gefolgert werden, ein Rechtsüberholen habe nicht stattgefunden. Obwohl die Ausfüh- rungen der Zeugin C._____ dem Grundsatz nach mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmen, kann somit daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden und vermögen ihre Aussagen den Beschuldigten insoweit nicht zu entlasten. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Zeugin C._____ aussagte, der Beschuldigte halte die Geschwindigkeit immer ein, besonders in der Schweiz (Urk. 3 Rz 9, wo sie ausführte, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h fahre er auch 50 km/h, bei ei- ner Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahre er vielleicht 105 km/h), dem Beschuldigten jedoch nachgewiesen werden konnte, im massgebenden Streckenabschnitt die Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben. Auch insofern erweisen sich die Aussagen der Zeugin C._____ als wenig glaubhaft.
E. 6 Seitens des Beschuldigten wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe sich mit diversen Argumenten der Verteidigung nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 60). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Aus der Be- gründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Er- wägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009, AA080182, E. II.1.b, mit Hinweisen; ZR 100 [2001] 7). Der Entscheid der Vo- rinstanz weist 17 Seiten auf, wovon 10 Seiten die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung betreffen. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht mit allen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, sie hat aber zu den wesentlichen Vorbringen Stellung genommen, namentlich zu den Aus- führungen der Verteidigung hinsichtlich der Massgeblichkeit des Fehlverhal- tens der Polizeibeamten. Die Beanstandungen der Verteidigung erweisen sich insoweit als unbegründet.
E. 6.1 Der Polizeibeamte E._____ hielt im Wahrnehmungsbericht vom
E. 6.2 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 bestä- tigte der als Zeuge einvernommene E._____ seine im Wahrnehmungsbe- richt gemachten Ausführungen. Er habe die Situationen, in welchen der Be- schuldigte rechts überholt habe, mit eigenen Augen gesehen. Eine Ver- wechslung mit einem anderen Fahrzeug sei nicht möglich. Dass die Manö- ver des Rechtsüberholens von der Aufzeichnungsanlage nicht aufgezeichnet worden seien, liege daran, dass diese das eine Mal nicht eingestellt gewe- sen sei und das zweite Mal der Winkel nicht ausgereicht habe, um das Rechtsüberholen aufzuzeichnen (Urk. 9).
E. 6.3 Der am 14. Juli 2010 als Auskunftsperson einvernommene Polizeibeamte D._____ sagte aus, er und E._____ hätten das Rechtsüberholen beobach- tet. Hinsichtlich des Anhaltemanövers treffe zu, dass er nach dem Stellen
- 18 - der Matrix-Leuchte "links rüber gezogen" sei, immer vor dem Beschuldigten, weil er bemerkt habe, dass dessen Fahrzeug beschleunige und dieser wie- der zu überholen versuche. Der Beschuldigte habe natürlich bremsen müs- sen. Danach sei der Beschuldigte ihnen gefolgt. Den Vorwurf der nervösen Fahrweise bestreite er, auch ein Bedrängen weise er zurück. Es treffe je- doch zu, dass er sich vor das Fahrzeug des Beschuldigten gesetzt habe, um ihn anzuhalten. Das Anhaltemanöver selber sei durch das Verhalten des Beschuldigten erschwert gewesen. Sein Verhalten als Lenker des Polizei- fahrzeugs sei aber seiner Meinung nach verhältnismässig gewesen. Er habe dem Beschuldigten den Weg nicht abgeschnitten, er habe kein gefährliches Fahrmanöver durchgeführt (Urk. 8 S. 3). Die Notwendigkeit des Abfangma- növers begründe er mit der Fahrweise des Beschuldigten. Zum Rechtsüber- holmanöver des Beschuldigten führte die Auskunftsperson D._____ sodann aus, jener habe sie Höhe J._____ rechts überholt. Dies sei der Grund für die Nachfahrmessung gewesen. Bei der Verzweigung K._____ habe der Be- schuldigte zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt. Dies habe er klar gese- hen. Die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht des Zeugen E._____ ent- sprächen seinen Erinnerungen. Eine Verwechslung des Fahrzeugs des Be- schuldigten mit einem unbekannten Drittfahrzeug sei nicht möglich. In Bezug auf den Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten führte die Auskunftsper- son D._____ aus, während der Nachfahrmessung lasse man eher viel Ab- stand zum überprüften Fahrzeug, beim Anhaltemanöver hingegen rücke man auf. Dies hätten sie nach Beendigung der Messung getan (Urk. 8).
E. 6.4 Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, aufgrund der vorgängigen Konsultation der Akten durch die beiden Polizeibeamten sei die von der Vorinstanz festgestellte Deckungsgleichheit ihrer Aussagen zu relativieren (Urk. 60 S. 7). Ebenso fänden sich unrichtige Aussagen wie bspw. jene hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Nachfahrmessung (vgl. Urk. 60 S. 8). Selbst wenn in den Aussagen der Polizeibeamten gewisse Unterschiede auszumachen wären, so würden solche einzelnen "Holprigkeiten" keinesfalls erhebliche Zweifel an der gene- rellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten zu begründen ver-
- 19 - mögen, zumal ihre Aussagen – wie aus den folgenden Erwägungen hervor- gehen wird – im Kerngehalt widerspruchsfrei, konsistent, lebensnah und in sich schlüssig erscheinen. Gleiches gilt hinsichtlich einzelner unzutreffender Ausführungen wie jener bezüglich des Beginns der Nachfahrmessung. Wei- ter vermag auch die Tatsache, dass die Polizeibeamten vor der jeweiligen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft den Wahrnehmungsbericht bzw. die Akten konsultierten, keinen Einfluss auf die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu haben (siehe Urk. 60 S. 7). Ein solches Vorgehen ist durchaus zulässig und kann sogar geboten sein. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass rund einen Monat nach der Erstellung des Rapports (Urk. 1) ein detaillierter Wahrnehmungsbericht (Urk. 4) verfasst wurde, nichts zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unüblich (Urk. 60 S. 5). Der Zeuge E._____ vermag sich im Wahrnehmungsbericht an Einzelheiten wie bspw. den Wolkenbruch oder die Örtlichkeiten, in welchen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ändert bzw. die Autobahn dreispurig weitergeführt wird, zu erinnern und schildert den Ablauf sehr anschaulich, sachlich und detailliert (Urk. 4 S. 2). Dabei führt er für den Beschuldigten Belastendes sowie Entlastendes aus. Insbesondere beschränken sich seine Ausführun- gen nicht nur auf das Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern umfassen auch die Schilderung von Situationen, in welchen sich der Beschuldigte korrekt verhielt (Spurwechsel und Überholmanöver während der Nachfahr- messung; Wechsel von der dritten auf die erste Fahrspur ohne Gefährdung weiterer Fahrzeuge) oder in welchen er selbst das Verhalten des Beschul- digten nicht erkennen konnte (Erkennen des Aufleuchtens der Matrix- Leuchte; Urk. 4 S. 2 und 3). Ebenfalls räumt der Polizeibeamte E._____ ein, die Situation sei beim Versuch des Beschuldigten, sie trotz der aufgesetzten Matrix-Leuchte zu überholen, aufgrund der zwei Schwenker des Polizeifahr- zeugs zwischen der ersten und der zweiten Spur für einen Augenblick heikel gewesen und erst danach wieder unter Kontrolle gebracht worden (Urk. 4 S. 3). Weiter streitet er nicht ab, dass der Polizeibeamte D._____ und der
- 20 - Beschuldigte aneinander geraten seien; es habe zwar keinen Streit gege- ben, der Tonfall sei aber ernst und beherrscht gewesen (Urk. 9 S. 3 f.). Insoweit bestehen keine Hinweise auf eine einseitige Berichterstattung (vgl. Urk. 29/2 S. 10). Auch in der Zeugeneinvernahme erwähnt der Zeuge E._____ nebensächliche Einzelheiten wie die Bauchschmerzen der Zeugin C._____ und schildert eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe, wie die Ausführungen betreffend den Zeitpunkt, als sie sich entschieden hätten, den Beschuldigten anzuhalten (vgl. Urk. 9 S. 3, worin er aussagte, nachdem der Beschuldigte von der dritten auf die erste Fahrspur gewechselt habe, hätten sie sich entschieden, den Spurwechsel zu Nutzen, um den Beschuldigten auf der ersten Spur anzuhalten). Ebenso sind in seinen Aussagen Eingeständnisse von Erinnerungslücken zu finden, indem er ausführte, die Details des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten D._____ seien ihm nicht mehr präsent, schluss- endlich sei es aber darum gegangen, ob der Beschuldigte den Sachverhalt des zweifachen Rechtsüberholens und der Nachfahrmessung anerkenne (Urk. 9 S. 3). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Zeugen E._____ als glaubhaft. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen der Auskunftsperson D._____. Auch dieser erwähnt nicht nur für den Beschuldigten Belastendes, sondern macht ebenso neutrale Ausführungen wie jene, vielleicht habe der Beschuldigte die Matrix-Leuchte nicht erkannt, als er wieder habe überholen wollen (Urk. 8 S. 2). Ebenso räumt er ein, er sei mit seinem Fahrzeug vor je- nes des Beschuldigten gefahren, um diesen anzuhalten. Das Anhalten sei erschwert gewesen, und der Beschuldigte habe aufgrund des Abfangmanö- vers bremsen müssen (Urk. 8 S. 2 und 5). Der Polizeibeamte D._____ be- schreibt sodann Einzelheiten wie die Witterungsumstände oder den Grund dafür, weshalb er mit dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle ins Ge- spräch gekommen sei (Urk. 8 S. 2). Insgesamt finden sich in den Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____ zahlreiche Real- kennzeichen, die ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen.
E. 6.5 Weiter überzeugt die Rüge seitens des Beschuldigten, auf die fragwürdigen Aussagen der Polizeibeamten könne nicht abgestellt werden, weil deren
- 21 - Ausführungen zu ihrem eigenen Fahrverhalten unrichtig seien und dies ihre Aussagen als zweifelhaft erscheinen liesse (Urk. 60 S. 3 f.), nicht. Die Ver- teidigung rügt, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten der äusserst aggressiven und sehr gefährlichen Fahrweise zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3). Der Videoaufzeichnung kann weder eine äusserst aggressive und sehr gefährli- che Fahrweise des Polizeifahrzeuges noch ein ständiges Bedrängen ent- nommen werden. Es trifft zwar zu, dass das Polizeifahrzeug dem Beschul- digten einmal für kurze Zeit nahe auffuhr und dieser in der Folge von der dritten auf die mittlere Spur wechselte (Urk. 5: ab 49:20). Daraus kann indes kein ständiges Bedrängen abgeleitet werden; vielmehr war der Abstand zum Beschuldigten bis dahin immer vernünftig. Insofern überzeugt die Argumen- tation, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3), nicht. Der Beschuldigte wirft den Polizisten weiter ein "ramboartiges Fahrmanöver" (Urk. 29/2 S. 13) bzw. ein gefährliches Fahrmanöver (Urk. 60 S. 10) während des Wechsels von der dritten auf die erste Spur vor. Selbst wenn sich dieser Vorwurf bestätigen würde, so vermöchte dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsper- son D._____ zum Fahrverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal sie grundsätzlich nicht bestreiten, den Wechsel von der dritten auf die erste Spur vorgenommen und den Beschuldigten in der Folge mittels Schwenker auf die Mittelspur am Überholen ihres Fahrzeuges gehindert zu haben (Urk. 4 S. 3, Urk. 9 S. 8, Urk. 8 S. 2 und 5 f.). Sie bestreiten einzig, sich hier- bei strafrechtlich relevant verhalten zu haben; ob dies zutrifft, hat gegebe- nenfalls ein Gericht zu entscheiden. Jedenfalls kann daraus keine generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ abgeleitet werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass die Auskunftsperson D._____ das zweite Überholmanöver des Beschuldigten auf der Spur ganz rechts trotz gleichzeitigem Lenken des Polizeifahrzeugs auf der Überholspur wahrgenommen hat (Urk. 60 S. 12 f.), zumal er zu die- sem Zeitpunkt im Begriff war, den Beschuldigten anzuhalten (Urk. 9 S. 8)
- 22 - und er sich damit u.a. auf dessen Fahrzeug konzentrieren musste. Überdies ist es gerade Aufgabe eines jeden Lenkers, sich von Zeit zu Zeit mit ent- sprechenden kurzen Kontrollblicken einen "Überblick" über die Verkehrslage zu verschaffen.
E. 6.6 Dass der Beschuldigte beim vorgeworfenen zweiten Überholmanöver an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren sein muss, ergibt sich sodann bereits aus der Video- aufzeichnung. Im Video ist zu erkennen, wie der Beschuldigte hinter den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur von der dritten auf die erste Spur wechselt. In der Folge fährt das Polizeifahrzeug auf der Überholspur links an den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur vorbei und wechselt – sich nun vor diesen Fahrzeugen befindend – ebenfalls auf die erste Fahrspur. Anschliessend sind zwei Schwenker des Polizeifahrzeuges zu erkennen, welche im Rahmen des Anhaltemanövers erfolgt sind (Urk. 5 49:43 - 49:55). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schwenker hinter dem Polizeifahrzeug befand (Urk. 59 S. 9). Die Videoaufzeichnung lässt in Anbetracht der Ausgangslage der Fahrzeuge und deren Positionen vor den zwei aktenkundigen Schwenkern der Polizei keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nach seinem Wechsel auf die erste Spur an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist, ansonsten sich sein Fahrzeug letztendlich nicht hinter demjenigen der Polizeibeamten befunden hätte. Das zweite Überhol- manöver ist damit bereits gestützt auf die Videodokumentation erstellt.
7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Darstellungen des zu beurteilenden Vorfalls durch den Zeugen E._____ und die Aus- kunftsperson D._____ klar, realitätsnah, schlüssig und damit glaubhaft er- scheinen. Ihre Schilderungen hinsichtlich des zweiten Überholmanövers de- cken sich mit der Videoaufzeichnung. Das Überholmanöver ist darin zwar nicht ersichtlich, die Positionen der Fahrzeuge zu Beginn und am Ende der massgebenden Situation lassen indes keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden
- 23 - Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist. Der Beschuldigte hingegen vermag der Videoaufzeichnung und den Schilderungen der beiden Polizeibeamten keine lebensnahe Variante des Ablaufs aus seiner Sicht gegenüberzu- stellen. Seine Aussagen erscheinen detailarm und pauschal und sein Aus- sageverhalten vor der Staatsanwaltschaft lässt Zweifel am materiellen Ge- halt seiner Sachdarstellung aufkommen. Auch die Zeugin C._____ vermag den Beschuldigten mit ihren Aussagen aus obgenannten Gründen (II.5.2) nicht zu entlasten. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel an der Sachdarstellung des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____, und eine Gegenüberstellung mit den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ ergibt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizei- beamten jene des Beschuldigten und der Zeugin C._____ überwiegt. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt. Anzufügen bleibt einzig, dass die Polizeibeamten mit der Nachfahr- messung nicht bei Kilometer … begonnen haben, wie sie dies geltend ma- chen, sondern einige Kilometer später in der Nähe der Ausfahrt B._____, was indes auf die hier massgebende Frage des Rechtsüberholens keinen Einfluss hat. Weiter ist anzufügen, dass das zweite Überholmanöver kurz vor der Ausfahrt G._____ und nicht bei der Raststätte F._____ erfolgte. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Rechtsüberholen des Beschuldigten als grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV qualifiziert (Urk. 37 Ziff. III S. 11-13). Dieser rechtlichen Würdigung kann in allen Teilen gefolgt werden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur, wobei soweit erforderlich auf die Beanstandungen der Verteidigung einzugehen ist.
- 24 -
2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wieder- einbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 115 IV 244 E. 2). Die Regel des Linksüberholens gilt auch auf Autobahnen und es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen rechts vorbei- gefahren werden, namentlich bei parallelem Kolonnenverkehr (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV), sei es bei dichten Kolonnen auf bei- den Fahrspuren oder wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ih- re Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeu- ge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur nahende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch an der linken Kolonne rechts vorbeifährt (BGE 98 IV 317 E. 1). Damit ist bei parallelem Kolonnen- verkehr ein blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens gestattet, wenn dies ohne Behinderung des übri- gen Verkehrs möglich ist. Ein verbotenes Überholen liegt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch bei parallelem Kolonnenverkehr auf Autobahnen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, indem es erst rechts ausschwenkt und dann wieder links ein- biegt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV). Es darf somit in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden, wenn das Ausschwenken und das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahr- zeugen sowie das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zug erfolgen (BGE 115 IV 244 E. 2 und 3).
3. Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ erstellt, dass der Be- schuldigte bei Kilometer ... rechts am auf der Überholspur fahrenden Polizei-
- 25 - fahrzeug vorbeifuhr und in der Folge nach wenigen Sekunden selbst auf die Überholspur wechselte. Hierbei handelt es sich um ein verbotenes Rechts- überholen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VRV bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV.
4. Hinsichtlich des zweiten Überholmanövers ist sodann erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst hinter den beiden auf der Mittelspur fahrenden Autos von der dritten auf die erste Spur wechselte (Nachfahr- messung 49.23), an diesen rechts vorbeifuhr und danach gemäss den glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten D._____ den Blinker setzte, um wieder nach links auf die Mittelspur abzubiegen (Nachfahrmessung ca. 49.43), von diesem dann aber gehindert wurde, am Polizeifahrzeug vor- beizufahren (Urk. 5, Urk. 8 S. 5, Urk. 9 S. 3). Ob der Beschuldigte zwischen- zeitlich beabsichtigte, auf die inzwischen als weitere, sich ganz rechts befin- dende Ausfahrtspur, welche als einzige ein anderes Fahrziel hatte, zu fah- ren, ist nicht massgebend. Er entschied sich eigenen Angaben zufolge (Urk. 2 Rz 16), die Ausfahrt nicht zu nehmen, und fuhr rechts an den sich immer noch auf der Mittelspur befindenden Fahrzeugen vorbei, bevor er in der Folge den Blinker nach links setzte. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt kein paralleler Kolonnenverkehr, welcher der bundesgerichtlichen Recht- sprechung folgend dichten Verkehr auf den Fahrspuren voraussetzt, mithin ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen (BGE 124 IV 210 E. 3a). Gemäss der Auf- zeichnung der Nachfahrmessung befanden sich zwar einige Fahrzeuge auf der Autobahn (Urk. 5 Nachfahrmessung ca. 49.25 f.), dabei handelte es sich jedoch lediglich um die sich auf der mittleren Spur fahrenden obgenannten zwei Fahrzeuge sowie um je ein weiteres Fahrzeug auf der mittleren bzw. rechten Spur, jedoch beide mit grösserem Abstand zum Polizeifahrzeug. Damit lag kein paralleler Kolonnenverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Dass der Beschuldigte gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als an den beiden auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahr- zeugen rechts vorbeizufahren, weil diese durch das Fahrmanöver des Poli- zeifahrzeuges über alle Spuren hinweg zum notfallmässigen Abbremsen gebracht worden wären, überzeugt sodann nicht. Aus den Videoaufnahmen
- 26 - ergibt sich nicht, dass das Polizeifahrzeug beim Wechsel von der dritten auf die erste Spur seine Geschwindigkeit so stark gesenkt hätte, dass die bei- den sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären (Reduktion der Geschwindigkeit von 121 km/h auf rund 110 km/h, Urk. 5). Damit vermag auch die Argumentation der Ver- teidigung, der auf der rechten Spur fahrende Beschuldigte sei gezwungen worden, rechts vorbeizufahren, nicht zu überzeugen. Schliesslich handelte es sich bei der vom Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum benutzten Fahrspur auch nicht um eine Einspurstrecke. Das Fahrmanöver bei der Aus- fahrt G._____ ist damit als verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren.
5. Zum subjektiven Tatbestand bleibt Folgendes anzufügen: Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist erstellt, dass der Beschuldigte rechts überholt hat (siehe Ziff. II.). Dass er sich dessen nicht bewusst gewesen wäre, stellt eine reine Schutzbehauptung dar und erscheint nicht glaubhaft; wer unter den konkreten Umständen auf einer Autobahn rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt, muss dieses sehen, sei es vorab beim Aufschliessen zu diesem oder während des Vorbeifahrens selbst. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
6. Zum zweiten Überholmanöver führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe in keiner Weise beabsichtigt, rechts an Fahrzeugen vorbei zu fahren, und begründet dies erneut damit, der Verkehr auf der mittleren Fahrspur sei durch das Polizeifahrzeug zum notfallmässigen Abbremsen gebracht wor- den, weshalb der Beschuldigte an diesen habe vorbeifahren müssen (Urk. 29/2 S. 14). Wie dargelegt, kann dem aktenkundigen Video jedoch nicht entnommen werden, das Polizeifahrzeug habe seine Geschwindigkeit beim Wechsel von der Überholspur auf die rechte Spur so stark gesenkt, dass die beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären. Damit vermag die Verteidigung mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen. Vielmehr muss auch hier von einer blossen Schutzbehauptung des Beschuldigten ausgegangen werden
- 27 - und erscheint unglaubhaft, dass er nicht bemerkt haben soll, wie er die bei- den auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeuge rechts überholt hat.
7. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafart und Strafzumessung
1. Strafart Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der groben Verletzung von Verkehrs- regeln für eine Geldstrafe entschieden (Urk. 37 S. 14). Dies entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Freiheitsstrafe von subsidiärer Natur ist und nur als ultima ratio, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, zur Anwendung kommen soll (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.). Seitens des Beschuldigten wird dies nicht beanstandet.
2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung
E. 7 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuld- spruch der Vorinstanz betreffend die einfache Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV gemäss Dispositiv Ziffer 1, zweites Lemma, des vor-
- 6 - instanzlichen Entscheides und die hierfür erteilte Busse in der Höhe von Fr. 500.- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Dispositiv Ziffer 2,
2. Teilsatz, und Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 5 (Prot. 2 S. 6 f.). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO). II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt, er habe das zivile Polizeifahrzeug sowie zwei andere Fahrzeuge rechts über- holt (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.). Insofern ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
E. 8 Dezember 2011 bestritt der Beschuldigte erneut, rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 4, Urk. 59 S. 6).
E. 11 Dezember 2009 fest, bei Kilometer .. habe ihm der auf der Überholspur fahrende Kollege D._____ zu verstehen gegeben, sie würden eben rechts überholt. Das Fahrzeug sei mit ca. 120-130 km/h an ihnen vorbei gefahren, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe. Nach einigen Sekunden auf der rechten Spur habe das Fahrzeug geblinkt und auf
- 17 - die Überholspur gewechselt. Sie hätten die Verfolgung des Fahrzeuges auf- genommen, welches die Geschwindigkeit trotz Wolkenbruchs nicht gemäs- sigt habe. Bei Kilometer … hätten sie mit der Nachfahrmessung begonnen. Dabei sei der Beschuldigte mit ca. 150 km/h unterwegs gewesen, die Spur- wechsel und Überholmanöver seien aber korrekt erfolgt. Nach Beendigung der Nachfahrmessung habe der Beschuldigte nach rechts geblinkt und sei hinter zwei auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahrzeugen direkt auf die erste Fahrspur gewechselt, ohne andere Fahrzeuge zu gefährden. Um den Beschuldigten anzuhalten, seien sie weiter auf der linken Überholspur ge- fahren. Dabei habe er nach rechts blickend beobachtet, wie der Beschuldig- te an den beiden auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeugen rechts vor- beigefahren sei. Daraufhin hätten sie von der dritten auf die erste Spur vor den Beschuldigten gewechselt und die Matrix-Leuchte "Bitte folgen" in Betrieb genommen. Er, der Polizeibeamte E._____, habe gesehen, wie der Polizeibeamte D._____ in den Rückspiegel geschaut und zwei Schwenker zwischen der ersten und der zweiten Spur gemacht habe. Der Polizeibeamte D._____ habe ihm mitgeteilt, der Beschuldigte habe eben versucht, ihn zu überholen. Danach seien sie über die Ausfahrt L._____ in die Überlandstrasse gefahren und hätten den Beschuldigten kontrolliert (Urk. 4).
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV sowie - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'130.00 Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten und Berufungsklägers: (schriftlich; Urk. 60)
- Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.
- Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
- Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.-.
- Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Be- rufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- rufungskläger sei für das vorinstanzliche und das Berufungsverfahren eine angemessene Verteidigungs- und Umtriebsentschädigung auszu- richten. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland keine Anträge Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom
- März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen vorsätzli- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV sowie der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in - 4 - Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 37).
- Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidi- gers vom 23. März 2011 (Urk. 32) und mithin rechtzeitig Berufung erheben. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheides am 18. Juli 2011 die Berufungserklärung ein (Urk. 40) und liess das gesamte vorinstanzliche Urteil beanstanden (Urk. 40 S. 1) sowie die Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktion beantragen (Urk. 40 S. 2). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 18. August 2011 abgewiesen (Urk. 48).
- Bereits mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2011 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberu- fung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
- Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- nen eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Wie dargelegt wurde der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktion (Urk. 40) mit Verfügung vom 18. August 2011 abge- wiesen (Urk. 48). In der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung den Antrag im Rahmen ihres Plädoyers dahingehend, es sei hinsichtlich der Fragen des Zeitpunkts des Beginns der Nachfahrmessung sowie des Ab- standes des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Beschuldigten während der Nachfahrmessung (Aufnahme von ca. 49:18 bis 49:25) ein Augenschein durchzuführen bzw. ein Gutachten einzuholen, sollten die Ausführungen der Verteidigung nicht als zutreffend erachtet werden (Urk. 60 S. 9 und 11). Wie unter Ziffer II.7 darzulegen sein wird, begannen die Polizeibeamten mit der - 5 - Nachfahrmessung erst ungefähr bei der Ausfahrt B._____. Insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung zu folgen und drängt sich ein Augenschein nicht auf. Weiter ergeht aus der Videoaufnahme (Urk. 5: 49:20 - 49:24), dass sich das Polizeifahrzeug im massgebenden Zeitpunkt für wenige Sekunden sehr nahe dem Fahrzeug des Beschuldigten genähert hatte. Insoweit ist der Verteidigung ebenfalls zu folgen, weshalb die Erstellung eines Gutachtens nicht notwendig ist. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen, da sie obsolet sind.
- Seitens des Beschuldigten wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe sich mit diversen Argumenten der Verteidigung nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 60). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Aus der Be- gründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Er- wägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009, AA080182, E. II.1.b, mit Hinweisen; ZR 100 [2001] 7). Der Entscheid der Vo- rinstanz weist 17 Seiten auf, wovon 10 Seiten die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung betreffen. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht mit allen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, sie hat aber zu den wesentlichen Vorbringen Stellung genommen, namentlich zu den Aus- führungen der Verteidigung hinsichtlich der Massgeblichkeit des Fehlverhal- tens der Polizeibeamten. Die Beanstandungen der Verteidigung erweisen sich insoweit als unbegründet.
- Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuld- spruch der Vorinstanz betreffend die einfache Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV gemäss Dispositiv Ziffer 1, zweites Lemma, des vor- - 6 - instanzlichen Entscheides und die hierfür erteilte Busse in der Höhe von Fr. 500.- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Dispositiv Ziffer 2,
- Teilsatz, und Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 5 (Prot. 2 S. 6 f.). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO). II. Sachverhalt
- Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt, er habe das zivile Polizeifahrzeug sowie zwei andere Fahrzeuge rechts über- holt (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.). Insofern ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 2.1. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2. und 1P.437/2004 vom
- Dezember 2004 E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Be- schuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4. und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 N 31; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, - 7 - Basel 2005, § 54 Rz 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unter- drückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, de- ren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. zum alten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Guldener, Beweiswürdi- gung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht wer- den kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
- Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile - 8 - des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünfti- ge Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn der Entscheid des Ge- richts nicht mit der Darstellung des Beschuldigten übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch findet der Grund- satz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Be- schuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt wer- den. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Ver- nehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die - 9 - wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes", eine "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Ent- lastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulie- rungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeit oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aus- sagen". Als generelle Fantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussagen", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifel- baren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Fantasie- begabten" falle es ganz allgemein viel leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 102 N 429 ff.). 2.4. Angesichts der Unschuldvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 6); es obliegt damit nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen - 10 - (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3. und 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er keiner prozessualen Wahrheitspflicht untersteht und als vom Verfah- ren unmittelbar Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schildern. Seinen Vorbringen ist deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. 3.2. Die Zeugin C._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. 10 S. 1). Da es sich bei ihr im Zeitpunkt der Einvernahme um die Le- benspartnerin des Beschuldigten gehandelt hat (Urk. 2 Rz 6; heute offenbar in Trennung befindend [Urk. 59 S. 3]), könnte sie im Zeitpunkt ihrer Aussage ein Interesse an einem für den Beschuldigten positiven Ausgang des Verfah- rens gehabt haben. 3.3. Der Polizeibeamte D._____ wurde als Auskunftsperson befragt und dabei auf Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. 8 S. 1). Da er als Beamter der Kantonspolizei in den vorliegenden Fall involviert ist, kann ein gewisses be- rufliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht von der Hand gewie- sen werden. Dennoch dürfte er kein Interesse daran haben, jemanden zu Unrecht zu belasten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass eine bewusste falsche Anschuldigung für ihn berufliche Folgen haben würde. 3.4. Der Polizeibeamte E._____ schliesslich sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus. Persönliche Beziehungen zum Beschuldigten, welche geeignet wären, seine Aussagen in die eine oder andere Richtung zu lenken, bestehen keine (Urk. 9 S. 1). Der Zeuge E._____ ist ebenfalls in den vorliegenden Fall involviert, weshalb auch bei ihm ein gewisses berufliches Interesse am Ausgang des Verfahrens bestehen dürfte. Dennoch dürfte er kein Interesse daran haben, jemanden zu Unrecht zu belasten. Ebenfalls gilt sodann zu berücksichtigen, dass eine bewusste Falschbelastung berufliche - 11 - Auswirkungen haben würde. Demzufolge erscheint die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ als intakt. 3.5. Wie dargelegt kommt jedoch der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussa- genden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr entscheidende Bedeutung zu und sollte für die Beweiswürdigung nicht allein auf deren prozessuale Stellung abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten, im Prozess rele- vanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 4.1. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend den Vorwurf, am 25. Oktober 2009 auf der Autobahn A1 mit dem Audi …, Kennzeichen …, bei Kilometer … ein ziviles Polizeiauto und etwas später ungefähr auf der Höhe des Rastplatzes F._____ bzw. im Bereich der Ausfahrt G._____ zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.). 4.2. In der ersten und damit tatnächsten Befragung durch die Polizei am
- Oktober 2009 führte der Beschuldigte zum Vorwurf, er sei auf der Auto- bahn A1 Fahrtrichtung H._____ bei Kilometer ... an dem auf der Überholspur fahrenden zivilen Polizeifahrzeug rechts vorbeigefahren und habe danach wieder auf die linke Fahrspur gewechselt, aus, dies sei ihm so nicht bewusst gewesen, dass er rechts überholt habe und danach wieder nach links einge- bogen sei (Urk. 2 Rz 2). Auf die Frage, ob er den Sachverhalt, wie er ihm vorgehalten werde, anerkenne, hielt er fest, es sei ihm nicht bewusst gewe- sen, dass er rechts überholt habe. Deswegen könne er auch nicht sagen, dass es so gewesen sei (Urk. 2 Rz 3 f.). Zum Vorwurf, zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls rechts überholt zu haben, sagte er aus, er wisse, dass er auf die erste Spur gewechselt habe. Er habe nicht gewusst, ob er die Ausfahrt nehmen solle, um über I._____ zu fahren, oder ob er weiter Rich- tung H._____ fahren solle. Er könne sich noch an ein Fahrzeug erinnern, welches sich auf der mittleren Spur befunden habe. Es sei ihm aber nicht bewusst, dass er hier rechts überholt habe. Seines Erachtens habe er nicht rechts überholt (Urk. 2 Rz 16 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 25. März 2010 stritt der Beschuldigte sodann ab, das Polizei- fahrzeug rechts überholt zu haben. Der Vorwurf sei falsch und er bestreite - 12 - ihn. Er könne sich auch noch an den Abschnitt der Fahrt erinnern. Er wisse nicht, was der Polizeibeamte E._____ gesehen haben wolle bzw. was er be- schreibe. Er sei nicht rechts vorbeigefahren (Urk. 7 S. 3 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 führte der Be- schuldigte aus, es sei ihm unbegreiflich, wie die Polizei darauf komme, er hätte rechts überholt, er sei über das Verhalten der Polizei überrascht und befremdet, die Interpretation der Situation durch die Polizei leuchte ihm, dem Beschuldigten, nicht ein (Urk. 11 S. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. März 2011 und der Berufungsverhandlung vom
- Dezember 2011 bestritt der Beschuldigte erneut, rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 4, Urk. 59 S. 6). 4.3. Generell fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass sich seine Aussagen, insbesondere jene anlässlich der ersten Befra- gung durch die Polizei, durch fehlenden Detailreichtum auszeichnen. Die Aussagen sind geprägt durch die sich wiederholende Bekundung, sich der Begehung einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen zu sein (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten, spontane Ver- besserungen der Aussagen oder Selbstbelastungen (hierzu nachfolgend Ziff. 4.6.) fehlen. Hingegen vermochte sich der Beschuldigte in den tat- entfernteren Einvernahmen detaillierter zu den massgebenden Gescheh- nissen zu äussern als in der tatnächsten polizeilichen Befragung, obwohl ihm auch in dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (Urk. 2 Rz 2). So erwähnte er insbesondere erstmals in der Einvernahme vom 25. März 2010, d.h. fünf Monate nach dem Vorfall, das Polizeifahrzeug sei ihm aufgefallen, weil es "recht nervös unterwegs" gewesen sei (Urk. 7 S. 4). Ein nervöses Fahrverhalten der Poli- zisten wurde in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 nicht an- gedeutet (Urk. 2). Dass sich der Beschuldigte kurz nach dem massgeben- den Ereignis an keine Einzelheiten zu erinnern vermochte, sich aber fünf Monate später offenbar genau erinnern konnte, wie sich das zivile Polizei- fahrzeug sowie er selbst im massgebenden Augenblick verhielten, erscheint - 13 - wenig überzeugend und lässt Zweifel an der Richtigkeit der späteren Aus- sagen aufkommen. 4.4. Weiter ist auffallend, dass der Beschuldigte ein Rechtsüberholen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen mit viel grösserer Vehemenz bestritt als in der tatnächsten und nur einige Tage nach dem massgebenden Ereignis stattfindenden polizeilichen Befragung. Der Beschuldigte verneinte dies zwar anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2011 und machte geltend, er habe den Vorwurf von Beginn weg bestritten (Urk. 59 S. 8, vgl. auch Urk. 60 S. 6). Im Protokoll der polizeilichen Befragung ist je- doch mehrfach festgehalten, dass sich der Beschuldigte dahingehend ge- äussert habe, er sei sich eines Rechtsüberholens nicht bewusst gewesen (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Aufgrund der zahlreichen Korrekturen im Protokoll und der schriftlichen Anmerkung des Beschuldigten am Ende der Befragung (Urk. 2) kann davon ausgegangen werden, dass er das Protokoll kritisch durchgesehen hat. Soweit er keine Änderungen vornahm, hat er die Text- passagen als korrekt protokolliert anerkannt. Dementsprechend kann im Folgenden darauf abgestellt werden. Auch aus dem Wahrnehmungsbericht kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 60 S. 6), geht daraus doch einzig hervor, dass er die Anerkennung des Sachverhalts des Rechtsüberholens ablehnte (Urk. 4 S. 3). Mit welcher Vehemenz er den Vorwurf bestritt, ist daraus nicht ersichtlich. Während der Beschuldigte somit in der Befragung vom 29. Oktober 2009 einzig geltend machte, sich nicht bewusst gewesen zu sein, rechts überholt zu haben, aber ein solches Ver- halten nicht kategorisch ausschloss, so stritt er in der Einvernahme vom
- März 2010, mithin fünf Monate später, ausdrücklich ab, rechts überholt zu haben und bekräftigte dies mit dem Hinweis, sich noch an diesen Ab- schnitt der Fahrt erinnern zu können. Gleiches gilt für die Einvernahme vom
- Juli 2010, in welcher er den Vorwurf des Rechtsüberholens erneut be- stritt und seine Überzeugung von der Richtigkeit seiner Aussage mit seinem Befremden und Unverständnis über die Interpretation der Situation durch die Polizei unterstrich (Urk. 11 S. 1 f.). Die mit jeder Befragung verstärkte Be- teuerung der Unschuld lässt die Aussagen des Beschuldigten wenig glaub- - 14 - haft erscheinen. Die später gemachten Aussagen müssen unter diesen Um- ständen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 37 S. 6) – vielmehr als Ablehnung des Vorwurfs denn als echte Erinnerung gewertet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zumindest gemäss einem Teil der Lehre ohnehin davon auszugehen ist, in der tatnächsten Befragung würden die wirklichen Begebenheiten am unmittelbarsten und am wenigsten ver- fälscht wiedergegeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 4 mit Verweisen; Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 44 N 179 ff. und S. 61 N 254 ff.). Aufgrund des langen Zeitabstandes von fünf Monaten bis zur zweiten An- hörung durch die Staatsanwaltschaft bzw. von 8 ½ Monaten bis zur Schlusseinvernahme erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 auch aus diesem Grund le- bensnaher. 4.5. Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft immer wieder auf das Verhalten der Polizeibeamten zu sprechen kommt und sich eingehend mit deren Verhalten auseinandersetzt, während seine Ausführungen zum eigentlichen Vorwurf des Rechtsüber- holens kurz ausfallen (Urk. 7 S. 4 f., Urk. 11 S. 1 f.). Die Aussagen des Be- schuldigten erscheinen von Bemühungen geprägt, den Beschuldigungen der Polizeibeamten mit "Gegenangriffen" zu begegnen und diese in ein schlech- tes Licht zu stellen. Dies ist in die Würdigung seines Aussageverhaltens mit- einzubeziehen. 4.6. Im Weiteren kann der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom
- Oktober 2009 anerkannt hat, nicht als Indiz für seine generelle Glaub- würdigkeit bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Rechtsüber- holen herangezogen werden. Bis zum Zeitpunkt, als ihm die Polizei die Er- gebnisse der Nachfahrmessung offenbarte, anerkannte er den Vorwurf nicht direkt, sondern äusserte sich bloss dahingehend, er sei zügig unterwegs gewesen (Urk. 2 Rz 7). Damit hat der Beschuldigte zwar zugegeben, schnell gefahren zu sein, ein Geständnis, zu schnell gefahren zu sein, kann daraus - 15 - indes nicht abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte diesen Tatvorwurf nach der Kenntnisnahme des Resultats der Nachfahrmessung sodann aner- kannt hat, kann nicht als ein zu seinen Gunsten auszulegendes Verhalten gewertet werden, zumal es sich bei der Nachfahrmessung um ein einwand- freies Beweismittel handelt, dessen Anfechtung nur in seltenen Fällen erfolg- reich und damit zielführend ist. Demzufolge kann insoweit nicht von einer Selbstbelastung bzw. unvorteilhaften Darstellung der eigenen Rolle, welche als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gälte, aus- gegangen werden. 4.7. Unter Würdigung all dieser Umstände erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Befragungen durch die Gerichte, worin er ein Rechtsüberholen mit Vehemenz bestreitet, wenig glaubhaft. 5.1. Die unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeugin einvernommene Beifahrerin des Audi ... und sich jetzt offenbar in Trennung befindende Lebenspartnerin des Beschuldigten C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 aus, sie habe weder bemerkt, dass der Beschuldigte während der Zeit der Nachfahrmessung mit einer Durchschnittsgeschwin- digkeit von 140 km/h und damit zu schnell gefahren sei, noch könne sie sich daran erinnern, dass der Beschuldigte auf der Höhe der Ausfahrt G._____ zuerst von der dritten Spur auf die erste Spur gewechselt habe und dann an den beiden Fahrzeugen auf der Mittelspur rechts vorbeigefahren sei (Urk. 3 Rz 11 f. und 15). Ebenfalls vermöge sie sich nicht daran zu erinnern, dass er das zivile Polizeifahrzeug rechts überholt habe. Sie habe dies überhaupt nicht gemerkt (Urk. 3 Rz 2). In der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 14. Juli 2010 hielt sie daran fest, sie habe ein Rechtsüberholen nicht bemerkt, weder das erste in J._____ noch das zweite in K._____. Sie glaube und sei sich sicher, dass der Beschuldigte korrekt gefahren sei (Urk. 10 S. 3 - 5). 5.2. Die Zeugin C._____ machte zwar sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft geltend, sie sei eine - 16 - sehr wache Beifahrerin und schaue immer mit (Urk. 3 Rz 2 und Urk. 10 S. 5). Dennoch vermochte sie während der massgebenden Fahrt nicht festzustellen, dass der Beschuldigte erwiesenermassen (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) zu schnell fuhr. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten hat während der Nachfahrmessung bis zu 160 km/h betragen (Urk. 5), was zumindest einem aufmerksamen und wachen Beifahrer – als welchen sich die Zeugin selber bezeichnet – und selbst bei einem Fahrzeug wie dem Audi ... auf- fallen muss. Dass sie durch ihr Unwohlsein abgelenkt gewesen wäre, macht die Zeugin nicht geltend (Urk. 10 S. 6). Sie hat damit die erwiesenermassen erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) nicht bemerkt. Bei diesen Gegebenheiten sind die Aussagen der Zeugin C._____ mit Vorsicht zu würdigen und kann aus dem Umstand, dass sie das Überholen auf der rechten Fahrspur nicht erkannt haben will, nicht gefolgert werden, ein Rechtsüberholen habe nicht stattgefunden. Obwohl die Ausfüh- rungen der Zeugin C._____ dem Grundsatz nach mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmen, kann somit daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden und vermögen ihre Aussagen den Beschuldigten insoweit nicht zu entlasten. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Zeugin C._____ aussagte, der Beschuldigte halte die Geschwindigkeit immer ein, besonders in der Schweiz (Urk. 3 Rz 9, wo sie ausführte, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h fahre er auch 50 km/h, bei ei- ner Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahre er vielleicht 105 km/h), dem Beschuldigten jedoch nachgewiesen werden konnte, im massgebenden Streckenabschnitt die Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben. Auch insofern erweisen sich die Aussagen der Zeugin C._____ als wenig glaubhaft. 6.1. Der Polizeibeamte E._____ hielt im Wahrnehmungsbericht vom
- Dezember 2009 fest, bei Kilometer .. habe ihm der auf der Überholspur fahrende Kollege D._____ zu verstehen gegeben, sie würden eben rechts überholt. Das Fahrzeug sei mit ca. 120-130 km/h an ihnen vorbei gefahren, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe. Nach einigen Sekunden auf der rechten Spur habe das Fahrzeug geblinkt und auf - 17 - die Überholspur gewechselt. Sie hätten die Verfolgung des Fahrzeuges auf- genommen, welches die Geschwindigkeit trotz Wolkenbruchs nicht gemäs- sigt habe. Bei Kilometer … hätten sie mit der Nachfahrmessung begonnen. Dabei sei der Beschuldigte mit ca. 150 km/h unterwegs gewesen, die Spur- wechsel und Überholmanöver seien aber korrekt erfolgt. Nach Beendigung der Nachfahrmessung habe der Beschuldigte nach rechts geblinkt und sei hinter zwei auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahrzeugen direkt auf die erste Fahrspur gewechselt, ohne andere Fahrzeuge zu gefährden. Um den Beschuldigten anzuhalten, seien sie weiter auf der linken Überholspur ge- fahren. Dabei habe er nach rechts blickend beobachtet, wie der Beschuldig- te an den beiden auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeugen rechts vor- beigefahren sei. Daraufhin hätten sie von der dritten auf die erste Spur vor den Beschuldigten gewechselt und die Matrix-Leuchte "Bitte folgen" in Betrieb genommen. Er, der Polizeibeamte E._____, habe gesehen, wie der Polizeibeamte D._____ in den Rückspiegel geschaut und zwei Schwenker zwischen der ersten und der zweiten Spur gemacht habe. Der Polizeibeamte D._____ habe ihm mitgeteilt, der Beschuldigte habe eben versucht, ihn zu überholen. Danach seien sie über die Ausfahrt L._____ in die Überlandstrasse gefahren und hätten den Beschuldigten kontrolliert (Urk. 4). 6.2. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 bestä- tigte der als Zeuge einvernommene E._____ seine im Wahrnehmungsbe- richt gemachten Ausführungen. Er habe die Situationen, in welchen der Be- schuldigte rechts überholt habe, mit eigenen Augen gesehen. Eine Ver- wechslung mit einem anderen Fahrzeug sei nicht möglich. Dass die Manö- ver des Rechtsüberholens von der Aufzeichnungsanlage nicht aufgezeichnet worden seien, liege daran, dass diese das eine Mal nicht eingestellt gewe- sen sei und das zweite Mal der Winkel nicht ausgereicht habe, um das Rechtsüberholen aufzuzeichnen (Urk. 9). 6.3. Der am 14. Juli 2010 als Auskunftsperson einvernommene Polizeibeamte D._____ sagte aus, er und E._____ hätten das Rechtsüberholen beobach- tet. Hinsichtlich des Anhaltemanövers treffe zu, dass er nach dem Stellen - 18 - der Matrix-Leuchte "links rüber gezogen" sei, immer vor dem Beschuldigten, weil er bemerkt habe, dass dessen Fahrzeug beschleunige und dieser wie- der zu überholen versuche. Der Beschuldigte habe natürlich bremsen müs- sen. Danach sei der Beschuldigte ihnen gefolgt. Den Vorwurf der nervösen Fahrweise bestreite er, auch ein Bedrängen weise er zurück. Es treffe je- doch zu, dass er sich vor das Fahrzeug des Beschuldigten gesetzt habe, um ihn anzuhalten. Das Anhaltemanöver selber sei durch das Verhalten des Beschuldigten erschwert gewesen. Sein Verhalten als Lenker des Polizei- fahrzeugs sei aber seiner Meinung nach verhältnismässig gewesen. Er habe dem Beschuldigten den Weg nicht abgeschnitten, er habe kein gefährliches Fahrmanöver durchgeführt (Urk. 8 S. 3). Die Notwendigkeit des Abfangma- növers begründe er mit der Fahrweise des Beschuldigten. Zum Rechtsüber- holmanöver des Beschuldigten führte die Auskunftsperson D._____ sodann aus, jener habe sie Höhe J._____ rechts überholt. Dies sei der Grund für die Nachfahrmessung gewesen. Bei der Verzweigung K._____ habe der Be- schuldigte zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt. Dies habe er klar gese- hen. Die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht des Zeugen E._____ ent- sprächen seinen Erinnerungen. Eine Verwechslung des Fahrzeugs des Be- schuldigten mit einem unbekannten Drittfahrzeug sei nicht möglich. In Bezug auf den Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten führte die Auskunftsper- son D._____ aus, während der Nachfahrmessung lasse man eher viel Ab- stand zum überprüften Fahrzeug, beim Anhaltemanöver hingegen rücke man auf. Dies hätten sie nach Beendigung der Messung getan (Urk. 8). 6.4. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, aufgrund der vorgängigen Konsultation der Akten durch die beiden Polizeibeamten sei die von der Vorinstanz festgestellte Deckungsgleichheit ihrer Aussagen zu relativieren (Urk. 60 S. 7). Ebenso fänden sich unrichtige Aussagen wie bspw. jene hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Nachfahrmessung (vgl. Urk. 60 S. 8). Selbst wenn in den Aussagen der Polizeibeamten gewisse Unterschiede auszumachen wären, so würden solche einzelnen "Holprigkeiten" keinesfalls erhebliche Zweifel an der gene- rellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten zu begründen ver- - 19 - mögen, zumal ihre Aussagen – wie aus den folgenden Erwägungen hervor- gehen wird – im Kerngehalt widerspruchsfrei, konsistent, lebensnah und in sich schlüssig erscheinen. Gleiches gilt hinsichtlich einzelner unzutreffender Ausführungen wie jener bezüglich des Beginns der Nachfahrmessung. Wei- ter vermag auch die Tatsache, dass die Polizeibeamten vor der jeweiligen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft den Wahrnehmungsbericht bzw. die Akten konsultierten, keinen Einfluss auf die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu haben (siehe Urk. 60 S. 7). Ein solches Vorgehen ist durchaus zulässig und kann sogar geboten sein. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass rund einen Monat nach der Erstellung des Rapports (Urk. 1) ein detaillierter Wahrnehmungsbericht (Urk. 4) verfasst wurde, nichts zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unüblich (Urk. 60 S. 5). Der Zeuge E._____ vermag sich im Wahrnehmungsbericht an Einzelheiten wie bspw. den Wolkenbruch oder die Örtlichkeiten, in welchen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ändert bzw. die Autobahn dreispurig weitergeführt wird, zu erinnern und schildert den Ablauf sehr anschaulich, sachlich und detailliert (Urk. 4 S. 2). Dabei führt er für den Beschuldigten Belastendes sowie Entlastendes aus. Insbesondere beschränken sich seine Ausführun- gen nicht nur auf das Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern umfassen auch die Schilderung von Situationen, in welchen sich der Beschuldigte korrekt verhielt (Spurwechsel und Überholmanöver während der Nachfahr- messung; Wechsel von der dritten auf die erste Fahrspur ohne Gefährdung weiterer Fahrzeuge) oder in welchen er selbst das Verhalten des Beschul- digten nicht erkennen konnte (Erkennen des Aufleuchtens der Matrix- Leuchte; Urk. 4 S. 2 und 3). Ebenfalls räumt der Polizeibeamte E._____ ein, die Situation sei beim Versuch des Beschuldigten, sie trotz der aufgesetzten Matrix-Leuchte zu überholen, aufgrund der zwei Schwenker des Polizeifahr- zeugs zwischen der ersten und der zweiten Spur für einen Augenblick heikel gewesen und erst danach wieder unter Kontrolle gebracht worden (Urk. 4 S. 3). Weiter streitet er nicht ab, dass der Polizeibeamte D._____ und der - 20 - Beschuldigte aneinander geraten seien; es habe zwar keinen Streit gege- ben, der Tonfall sei aber ernst und beherrscht gewesen (Urk. 9 S. 3 f.). Insoweit bestehen keine Hinweise auf eine einseitige Berichterstattung (vgl. Urk. 29/2 S. 10). Auch in der Zeugeneinvernahme erwähnt der Zeuge E._____ nebensächliche Einzelheiten wie die Bauchschmerzen der Zeugin C._____ und schildert eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe, wie die Ausführungen betreffend den Zeitpunkt, als sie sich entschieden hätten, den Beschuldigten anzuhalten (vgl. Urk. 9 S. 3, worin er aussagte, nachdem der Beschuldigte von der dritten auf die erste Fahrspur gewechselt habe, hätten sie sich entschieden, den Spurwechsel zu Nutzen, um den Beschuldigten auf der ersten Spur anzuhalten). Ebenso sind in seinen Aussagen Eingeständnisse von Erinnerungslücken zu finden, indem er ausführte, die Details des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten D._____ seien ihm nicht mehr präsent, schluss- endlich sei es aber darum gegangen, ob der Beschuldigte den Sachverhalt des zweifachen Rechtsüberholens und der Nachfahrmessung anerkenne (Urk. 9 S. 3). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Zeugen E._____ als glaubhaft. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen der Auskunftsperson D._____. Auch dieser erwähnt nicht nur für den Beschuldigten Belastendes, sondern macht ebenso neutrale Ausführungen wie jene, vielleicht habe der Beschuldigte die Matrix-Leuchte nicht erkannt, als er wieder habe überholen wollen (Urk. 8 S. 2). Ebenso räumt er ein, er sei mit seinem Fahrzeug vor je- nes des Beschuldigten gefahren, um diesen anzuhalten. Das Anhalten sei erschwert gewesen, und der Beschuldigte habe aufgrund des Abfangmanö- vers bremsen müssen (Urk. 8 S. 2 und 5). Der Polizeibeamte D._____ be- schreibt sodann Einzelheiten wie die Witterungsumstände oder den Grund dafür, weshalb er mit dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle ins Ge- spräch gekommen sei (Urk. 8 S. 2). Insgesamt finden sich in den Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____ zahlreiche Real- kennzeichen, die ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. 6.5. Weiter überzeugt die Rüge seitens des Beschuldigten, auf die fragwürdigen Aussagen der Polizeibeamten könne nicht abgestellt werden, weil deren - 21 - Ausführungen zu ihrem eigenen Fahrverhalten unrichtig seien und dies ihre Aussagen als zweifelhaft erscheinen liesse (Urk. 60 S. 3 f.), nicht. Die Ver- teidigung rügt, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten der äusserst aggressiven und sehr gefährlichen Fahrweise zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3). Der Videoaufzeichnung kann weder eine äusserst aggressive und sehr gefährli- che Fahrweise des Polizeifahrzeuges noch ein ständiges Bedrängen ent- nommen werden. Es trifft zwar zu, dass das Polizeifahrzeug dem Beschul- digten einmal für kurze Zeit nahe auffuhr und dieser in der Folge von der dritten auf die mittlere Spur wechselte (Urk. 5: ab 49:20). Daraus kann indes kein ständiges Bedrängen abgeleitet werden; vielmehr war der Abstand zum Beschuldigten bis dahin immer vernünftig. Insofern überzeugt die Argumen- tation, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3), nicht. Der Beschuldigte wirft den Polizisten weiter ein "ramboartiges Fahrmanöver" (Urk. 29/2 S. 13) bzw. ein gefährliches Fahrmanöver (Urk. 60 S. 10) während des Wechsels von der dritten auf die erste Spur vor. Selbst wenn sich dieser Vorwurf bestätigen würde, so vermöchte dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsper- son D._____ zum Fahrverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal sie grundsätzlich nicht bestreiten, den Wechsel von der dritten auf die erste Spur vorgenommen und den Beschuldigten in der Folge mittels Schwenker auf die Mittelspur am Überholen ihres Fahrzeuges gehindert zu haben (Urk. 4 S. 3, Urk. 9 S. 8, Urk. 8 S. 2 und 5 f.). Sie bestreiten einzig, sich hier- bei strafrechtlich relevant verhalten zu haben; ob dies zutrifft, hat gegebe- nenfalls ein Gericht zu entscheiden. Jedenfalls kann daraus keine generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ abgeleitet werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass die Auskunftsperson D._____ das zweite Überholmanöver des Beschuldigten auf der Spur ganz rechts trotz gleichzeitigem Lenken des Polizeifahrzeugs auf der Überholspur wahrgenommen hat (Urk. 60 S. 12 f.), zumal er zu die- sem Zeitpunkt im Begriff war, den Beschuldigten anzuhalten (Urk. 9 S. 8) - 22 - und er sich damit u.a. auf dessen Fahrzeug konzentrieren musste. Überdies ist es gerade Aufgabe eines jeden Lenkers, sich von Zeit zu Zeit mit ent- sprechenden kurzen Kontrollblicken einen "Überblick" über die Verkehrslage zu verschaffen. 6.6. Dass der Beschuldigte beim vorgeworfenen zweiten Überholmanöver an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren sein muss, ergibt sich sodann bereits aus der Video- aufzeichnung. Im Video ist zu erkennen, wie der Beschuldigte hinter den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur von der dritten auf die erste Spur wechselt. In der Folge fährt das Polizeifahrzeug auf der Überholspur links an den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur vorbei und wechselt – sich nun vor diesen Fahrzeugen befindend – ebenfalls auf die erste Fahrspur. Anschliessend sind zwei Schwenker des Polizeifahrzeuges zu erkennen, welche im Rahmen des Anhaltemanövers erfolgt sind (Urk. 5 49:43 - 49:55). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schwenker hinter dem Polizeifahrzeug befand (Urk. 59 S. 9). Die Videoaufzeichnung lässt in Anbetracht der Ausgangslage der Fahrzeuge und deren Positionen vor den zwei aktenkundigen Schwenkern der Polizei keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nach seinem Wechsel auf die erste Spur an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist, ansonsten sich sein Fahrzeug letztendlich nicht hinter demjenigen der Polizeibeamten befunden hätte. Das zweite Überhol- manöver ist damit bereits gestützt auf die Videodokumentation erstellt.
- Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Darstellungen des zu beurteilenden Vorfalls durch den Zeugen E._____ und die Aus- kunftsperson D._____ klar, realitätsnah, schlüssig und damit glaubhaft er- scheinen. Ihre Schilderungen hinsichtlich des zweiten Überholmanövers de- cken sich mit der Videoaufzeichnung. Das Überholmanöver ist darin zwar nicht ersichtlich, die Positionen der Fahrzeuge zu Beginn und am Ende der massgebenden Situation lassen indes keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden - 23 - Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist. Der Beschuldigte hingegen vermag der Videoaufzeichnung und den Schilderungen der beiden Polizeibeamten keine lebensnahe Variante des Ablaufs aus seiner Sicht gegenüberzu- stellen. Seine Aussagen erscheinen detailarm und pauschal und sein Aus- sageverhalten vor der Staatsanwaltschaft lässt Zweifel am materiellen Ge- halt seiner Sachdarstellung aufkommen. Auch die Zeugin C._____ vermag den Beschuldigten mit ihren Aussagen aus obgenannten Gründen (II.5.2) nicht zu entlasten. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel an der Sachdarstellung des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____, und eine Gegenüberstellung mit den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ ergibt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizei- beamten jene des Beschuldigten und der Zeugin C._____ überwiegt. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt. Anzufügen bleibt einzig, dass die Polizeibeamten mit der Nachfahr- messung nicht bei Kilometer … begonnen haben, wie sie dies geltend ma- chen, sondern einige Kilometer später in der Nähe der Ausfahrt B._____, was indes auf die hier massgebende Frage des Rechtsüberholens keinen Einfluss hat. Weiter ist anzufügen, dass das zweite Überholmanöver kurz vor der Ausfahrt G._____ und nicht bei der Raststätte F._____ erfolgte. III. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz hat das Rechtsüberholen des Beschuldigten als grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV qualifiziert (Urk. 37 Ziff. III S. 11-13). Dieser rechtlichen Würdigung kann in allen Teilen gefolgt werden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur, wobei soweit erforderlich auf die Beanstandungen der Verteidigung einzugehen ist. - 24 -
- Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wieder- einbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 115 IV 244 E. 2). Die Regel des Linksüberholens gilt auch auf Autobahnen und es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen rechts vorbei- gefahren werden, namentlich bei parallelem Kolonnenverkehr (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV), sei es bei dichten Kolonnen auf bei- den Fahrspuren oder wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ih- re Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeu- ge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur nahende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch an der linken Kolonne rechts vorbeifährt (BGE 98 IV 317 E. 1). Damit ist bei parallelem Kolonnen- verkehr ein blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens gestattet, wenn dies ohne Behinderung des übri- gen Verkehrs möglich ist. Ein verbotenes Überholen liegt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch bei parallelem Kolonnenverkehr auf Autobahnen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, indem es erst rechts ausschwenkt und dann wieder links ein- biegt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV). Es darf somit in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden, wenn das Ausschwenken und das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahr- zeugen sowie das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zug erfolgen (BGE 115 IV 244 E. 2 und 3).
- Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ erstellt, dass der Be- schuldigte bei Kilometer ... rechts am auf der Überholspur fahrenden Polizei- - 25 - fahrzeug vorbeifuhr und in der Folge nach wenigen Sekunden selbst auf die Überholspur wechselte. Hierbei handelt es sich um ein verbotenes Rechts- überholen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VRV bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV.
- Hinsichtlich des zweiten Überholmanövers ist sodann erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst hinter den beiden auf der Mittelspur fahrenden Autos von der dritten auf die erste Spur wechselte (Nachfahr- messung 49.23), an diesen rechts vorbeifuhr und danach gemäss den glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten D._____ den Blinker setzte, um wieder nach links auf die Mittelspur abzubiegen (Nachfahrmessung ca. 49.43), von diesem dann aber gehindert wurde, am Polizeifahrzeug vor- beizufahren (Urk. 5, Urk. 8 S. 5, Urk. 9 S. 3). Ob der Beschuldigte zwischen- zeitlich beabsichtigte, auf die inzwischen als weitere, sich ganz rechts befin- dende Ausfahrtspur, welche als einzige ein anderes Fahrziel hatte, zu fah- ren, ist nicht massgebend. Er entschied sich eigenen Angaben zufolge (Urk. 2 Rz 16), die Ausfahrt nicht zu nehmen, und fuhr rechts an den sich immer noch auf der Mittelspur befindenden Fahrzeugen vorbei, bevor er in der Folge den Blinker nach links setzte. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt kein paralleler Kolonnenverkehr, welcher der bundesgerichtlichen Recht- sprechung folgend dichten Verkehr auf den Fahrspuren voraussetzt, mithin ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen (BGE 124 IV 210 E. 3a). Gemäss der Auf- zeichnung der Nachfahrmessung befanden sich zwar einige Fahrzeuge auf der Autobahn (Urk. 5 Nachfahrmessung ca. 49.25 f.), dabei handelte es sich jedoch lediglich um die sich auf der mittleren Spur fahrenden obgenannten zwei Fahrzeuge sowie um je ein weiteres Fahrzeug auf der mittleren bzw. rechten Spur, jedoch beide mit grösserem Abstand zum Polizeifahrzeug. Damit lag kein paralleler Kolonnenverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Dass der Beschuldigte gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als an den beiden auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahr- zeugen rechts vorbeizufahren, weil diese durch das Fahrmanöver des Poli- zeifahrzeuges über alle Spuren hinweg zum notfallmässigen Abbremsen gebracht worden wären, überzeugt sodann nicht. Aus den Videoaufnahmen - 26 - ergibt sich nicht, dass das Polizeifahrzeug beim Wechsel von der dritten auf die erste Spur seine Geschwindigkeit so stark gesenkt hätte, dass die bei- den sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären (Reduktion der Geschwindigkeit von 121 km/h auf rund 110 km/h, Urk. 5). Damit vermag auch die Argumentation der Ver- teidigung, der auf der rechten Spur fahrende Beschuldigte sei gezwungen worden, rechts vorbeizufahren, nicht zu überzeugen. Schliesslich handelte es sich bei der vom Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum benutzten Fahrspur auch nicht um eine Einspurstrecke. Das Fahrmanöver bei der Aus- fahrt G._____ ist damit als verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren.
- Zum subjektiven Tatbestand bleibt Folgendes anzufügen: Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist erstellt, dass der Beschuldigte rechts überholt hat (siehe Ziff. II.). Dass er sich dessen nicht bewusst gewesen wäre, stellt eine reine Schutzbehauptung dar und erscheint nicht glaubhaft; wer unter den konkreten Umständen auf einer Autobahn rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt, muss dieses sehen, sei es vorab beim Aufschliessen zu diesem oder während des Vorbeifahrens selbst. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
- Zum zweiten Überholmanöver führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe in keiner Weise beabsichtigt, rechts an Fahrzeugen vorbei zu fahren, und begründet dies erneut damit, der Verkehr auf der mittleren Fahrspur sei durch das Polizeifahrzeug zum notfallmässigen Abbremsen gebracht wor- den, weshalb der Beschuldigte an diesen habe vorbeifahren müssen (Urk. 29/2 S. 14). Wie dargelegt, kann dem aktenkundigen Video jedoch nicht entnommen werden, das Polizeifahrzeug habe seine Geschwindigkeit beim Wechsel von der Überholspur auf die rechte Spur so stark gesenkt, dass die beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären. Damit vermag die Verteidigung mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen. Vielmehr muss auch hier von einer blossen Schutzbehauptung des Beschuldigten ausgegangen werden - 27 - und erscheint unglaubhaft, dass er nicht bemerkt haben soll, wie er die bei- den auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeuge rechts überholt hat.
- Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafart und Strafzumessung
- Strafart Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der groben Verletzung von Verkehrs- regeln für eine Geldstrafe entschieden (Urk. 37 S. 14). Dies entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Freiheitsstrafe von subsidiärer Natur ist und nur als ultima ratio, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, zur Anwendung kommen soll (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.). Seitens des Beschuldigten wird dies nicht beanstandet.
- Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Beanstandet wird auch die erstinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Prot. 2 S. 7). In den meisten Fällen sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahme- fällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen wer- den muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Hug in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49). - 28 - 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.3. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 2.4. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln an- zulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt ver- schiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter - 29 - dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er ab- hängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein redu- ziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich ver- schuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 2.5. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so- genannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, a.a.O., N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn ge- wesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. Sep- tember 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Affolter-Eijsten/Trechsel in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2008 Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchi- - 30 - sche Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Affolter-Eijsten/Trechsel, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 8 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). 2.6. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien bewertet. 2.7. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
- Tat- und Täterkomponenten 3.1. Die Vorinstanz hat den hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsre- geln zur Anwendung kommenden (theoretischen) Strafrahmen aufgrund des Strafschärfungsgrundes der mehrfachen Tatbegehung bzw. der Tatmehrheit auf 4,5 Jahre Freiheitsstrafe erweitert. Wie dargelegt, sind Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe in den meisten Fällen innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen. Vorliegend besteht kein Ausnahme- fall, der es rechtfertigen würde, den ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu verlassen. Anzumerken bleibt sodann, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, es seien die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit straf- schärfend zu berücksichtigen (Urk. 37 S. 13 Absatz 3). Vorliegend besteht nur eine mehrfache Tatbegehung, da für die Übertretung eine separate Busse ausgefällt wurde. 3.2. Zum objektiven Verschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, zur massgebenden Zeit sei Nacht gewesen und es seien nur wenige Fahr- - 31 - zeuge unterwegs gewesen. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer habe sich in Grenzen gehalten (Urk. 37 S. 13 f.). Verschuldenserhöhend wertete sie sodann die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit (vgl. vorstehende Ergänzung). Die subjektive Tatschwere relativierte sie, weil der Beschuldigte wohl seine kranke Lebenspartnerin schnell nach Hause habe fahren wollen (Urk. 37 S. 13). Dem ist grösstenteils zuzustimmen. Hinsicht- lich des Kriteriums der Gefährdung ist der Aufzeichnung der Nachfahr- messung zu entnehmen, dass sich zwar weitere Fahrzeuge auf der mass- gebenden Autobahn befanden, dass aber kein erhebliches Verkehrs- aufkommen bestand. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Sichtver- hältnisse in der Nacht auf Autobahnen mangels durchgehender Strassen- beleuchtung grundsätzlich schlechter sind als am Tag und die Witterungs- bedingungen in der massgebenden Periode nicht optimal waren, zwischen- durch Regen einsetzte und die Strassen nass waren (Urk. 2 Rz 15, Urk. 3 Rz 10, Urk. 4 S. 2, Urk. 5, Urk. 8 S. 2, Urk. 59 S. 6). Hinsichtlich der subjek- tiven Tatschwere muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrverhal- ten des Beschuldigten und damit das Motiv dafür im Unwohlsein der Zeugin C._____ begründet waren. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuld- fähigkeit bestehen sodann keine. Unter diesen Umständen erscheint eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. 3.3. Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 15/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 15/3) wirkten sich neutral aus. Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren. 3.4. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, insgesamt erscheine das Verschulden des Beschuldigten leicht, kann beigepflichtet werden. Damit resultiert ent- sprechend der Vorinstanz eine Strafe von 40 Tagen bzw. Tagessätzen. - 32 -
- Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte beanstandet die Festsetzung des Tagessatzes nicht (Urk. 53, Prot. 2 S. 7). Das Verschlechterungsgebot schliesst eine Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren aus. Folglich ist diese bei Fr. 70.- zu belassen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 37 S. 14 f.). Seitens des Beschuldigten wurde die Anordnung des bedingten Vollzugs nicht beanstandet. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage der Vorinstanz (Urk. 37 S. 15, Dispositivziffer 5 am Ende) zu bestätigen.
- In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen. Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario). - 33 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 500.-.
- (…)
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'130.00 (...)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.-.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 35 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110460-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Urteil vom 8. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 22. März 2011 (GG100074)
- 2 - Anklage: (Urk. 18) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV sowie
- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'130.00 Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten und Berufungsklägers: (schriftlich; Urk. 60)
1. Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.
2. Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
3. Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.-.
4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Be- rufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- rufungskläger sei für das vorinstanzliche und das Berufungsverfahren eine angemessene Verteidigungs- und Umtriebsentschädigung auszu- richten.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland keine Anträge Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom
22. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen vorsätzli- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV sowie der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in
- 4 - Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 37).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidi- gers vom 23. März 2011 (Urk. 32) und mithin rechtzeitig Berufung erheben. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheides am 18. Juli 2011 die Berufungserklärung ein (Urk. 40) und liess das gesamte vorinstanzliche Urteil beanstanden (Urk. 40 S. 1) sowie die Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktion beantragen (Urk. 40 S. 2). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 18. August 2011 abgewiesen (Urk. 48).
3. Bereits mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2011 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberu- fung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- nen eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).
5. Wie dargelegt wurde der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktion (Urk. 40) mit Verfügung vom 18. August 2011 abge- wiesen (Urk. 48). In der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung den Antrag im Rahmen ihres Plädoyers dahingehend, es sei hinsichtlich der Fragen des Zeitpunkts des Beginns der Nachfahrmessung sowie des Ab- standes des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Beschuldigten während der Nachfahrmessung (Aufnahme von ca. 49:18 bis 49:25) ein Augenschein durchzuführen bzw. ein Gutachten einzuholen, sollten die Ausführungen der Verteidigung nicht als zutreffend erachtet werden (Urk. 60 S. 9 und 11). Wie unter Ziffer II.7 darzulegen sein wird, begannen die Polizeibeamten mit der
- 5 - Nachfahrmessung erst ungefähr bei der Ausfahrt B._____. Insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung zu folgen und drängt sich ein Augenschein nicht auf. Weiter ergeht aus der Videoaufnahme (Urk. 5: 49:20 - 49:24), dass sich das Polizeifahrzeug im massgebenden Zeitpunkt für wenige Sekunden sehr nahe dem Fahrzeug des Beschuldigten genähert hatte. Insoweit ist der Verteidigung ebenfalls zu folgen, weshalb die Erstellung eines Gutachtens nicht notwendig ist. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen, da sie obsolet sind.
6. Seitens des Beschuldigten wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe sich mit diversen Argumenten der Verteidigung nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 60). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Aus der Be- gründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Er- wägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009, AA080182, E. II.1.b, mit Hinweisen; ZR 100 [2001] 7). Der Entscheid der Vo- rinstanz weist 17 Seiten auf, wovon 10 Seiten die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung betreffen. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht mit allen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, sie hat aber zu den wesentlichen Vorbringen Stellung genommen, namentlich zu den Aus- führungen der Verteidigung hinsichtlich der Massgeblichkeit des Fehlverhal- tens der Polizeibeamten. Die Beanstandungen der Verteidigung erweisen sich insoweit als unbegründet.
7. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuld- spruch der Vorinstanz betreffend die einfache Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV gemäss Dispositiv Ziffer 1, zweites Lemma, des vor-
- 6 - instanzlichen Entscheides und die hierfür erteilte Busse in der Höhe von Fr. 500.- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Dispositiv Ziffer 2,
2. Teilsatz, und Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 5 (Prot. 2 S. 6 f.). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO). II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt, er habe das zivile Polizeifahrzeug sowie zwei andere Fahrzeuge rechts über- holt (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.). Insofern ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 2.1. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2. und 1P.437/2004 vom
1. Dezember 2004 E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Be- schuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4. und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 N 31; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage,
- 7 - Basel 2005, § 54 Rz 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unter- drückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, de- ren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. zum alten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Guldener, Beweiswürdi- gung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht wer- den kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile
- 8 - des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünfti- ge Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn der Entscheid des Ge- richts nicht mit der Darstellung des Beschuldigten übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch findet der Grund- satz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Be- schuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt wer- den. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Ver- nehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die
- 9 - wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes", eine "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Ent- lastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulie- rungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeit oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aus- sagen". Als generelle Fantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussagen", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifel- baren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Fantasie- begabten" falle es ganz allgemein viel leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 102 N 429 ff.). 2.4. Angesichts der Unschuldvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 6); es obliegt damit nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen
- 10 - (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3. und 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er keiner prozessualen Wahrheitspflicht untersteht und als vom Verfah- ren unmittelbar Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schildern. Seinen Vorbringen ist deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. 3.2. Die Zeugin C._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. 10 S. 1). Da es sich bei ihr im Zeitpunkt der Einvernahme um die Le- benspartnerin des Beschuldigten gehandelt hat (Urk. 2 Rz 6; heute offenbar in Trennung befindend [Urk. 59 S. 3]), könnte sie im Zeitpunkt ihrer Aussage ein Interesse an einem für den Beschuldigten positiven Ausgang des Verfah- rens gehabt haben. 3.3. Der Polizeibeamte D._____ wurde als Auskunftsperson befragt und dabei auf Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. 8 S. 1). Da er als Beamter der Kantonspolizei in den vorliegenden Fall involviert ist, kann ein gewisses be- rufliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht von der Hand gewie- sen werden. Dennoch dürfte er kein Interesse daran haben, jemanden zu Unrecht zu belasten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass eine bewusste falsche Anschuldigung für ihn berufliche Folgen haben würde. 3.4. Der Polizeibeamte E._____ schliesslich sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus. Persönliche Beziehungen zum Beschuldigten, welche geeignet wären, seine Aussagen in die eine oder andere Richtung zu lenken, bestehen keine (Urk. 9 S. 1). Der Zeuge E._____ ist ebenfalls in den vorliegenden Fall involviert, weshalb auch bei ihm ein gewisses berufliches Interesse am Ausgang des Verfahrens bestehen dürfte. Dennoch dürfte er kein Interesse daran haben, jemanden zu Unrecht zu belasten. Ebenfalls gilt sodann zu berücksichtigen, dass eine bewusste Falschbelastung berufliche
- 11 - Auswirkungen haben würde. Demzufolge erscheint die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ als intakt. 3.5. Wie dargelegt kommt jedoch der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussa- genden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr entscheidende Bedeutung zu und sollte für die Beweiswürdigung nicht allein auf deren prozessuale Stellung abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten, im Prozess rele- vanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 4.1. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend den Vorwurf, am 25. Oktober 2009 auf der Autobahn A1 mit dem Audi …, Kennzeichen …, bei Kilometer … ein ziviles Polizeiauto und etwas später ungefähr auf der Höhe des Rastplatzes F._____ bzw. im Bereich der Ausfahrt G._____ zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 3, Urk. 59 S. 6 f.). 4.2. In der ersten und damit tatnächsten Befragung durch die Polizei am
29. Oktober 2009 führte der Beschuldigte zum Vorwurf, er sei auf der Auto- bahn A1 Fahrtrichtung H._____ bei Kilometer ... an dem auf der Überholspur fahrenden zivilen Polizeifahrzeug rechts vorbeigefahren und habe danach wieder auf die linke Fahrspur gewechselt, aus, dies sei ihm so nicht bewusst gewesen, dass er rechts überholt habe und danach wieder nach links einge- bogen sei (Urk. 2 Rz 2). Auf die Frage, ob er den Sachverhalt, wie er ihm vorgehalten werde, anerkenne, hielt er fest, es sei ihm nicht bewusst gewe- sen, dass er rechts überholt habe. Deswegen könne er auch nicht sagen, dass es so gewesen sei (Urk. 2 Rz 3 f.). Zum Vorwurf, zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls rechts überholt zu haben, sagte er aus, er wisse, dass er auf die erste Spur gewechselt habe. Er habe nicht gewusst, ob er die Ausfahrt nehmen solle, um über I._____ zu fahren, oder ob er weiter Rich- tung H._____ fahren solle. Er könne sich noch an ein Fahrzeug erinnern, welches sich auf der mittleren Spur befunden habe. Es sei ihm aber nicht bewusst, dass er hier rechts überholt habe. Seines Erachtens habe er nicht rechts überholt (Urk. 2 Rz 16 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 25. März 2010 stritt der Beschuldigte sodann ab, das Polizei- fahrzeug rechts überholt zu haben. Der Vorwurf sei falsch und er bestreite
- 12 - ihn. Er könne sich auch noch an den Abschnitt der Fahrt erinnern. Er wisse nicht, was der Polizeibeamte E._____ gesehen haben wolle bzw. was er be- schreibe. Er sei nicht rechts vorbeigefahren (Urk. 7 S. 3 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 führte der Be- schuldigte aus, es sei ihm unbegreiflich, wie die Polizei darauf komme, er hätte rechts überholt, er sei über das Verhalten der Polizei überrascht und befremdet, die Interpretation der Situation durch die Polizei leuchte ihm, dem Beschuldigten, nicht ein (Urk. 11 S. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. März 2011 und der Berufungsverhandlung vom
8. Dezember 2011 bestritt der Beschuldigte erneut, rechts überholt zu haben (Urk. 29/1 S. 4, Urk. 59 S. 6). 4.3. Generell fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass sich seine Aussagen, insbesondere jene anlässlich der ersten Befra- gung durch die Polizei, durch fehlenden Detailreichtum auszeichnen. Die Aussagen sind geprägt durch die sich wiederholende Bekundung, sich der Begehung einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen zu sein (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten, spontane Ver- besserungen der Aussagen oder Selbstbelastungen (hierzu nachfolgend Ziff. 4.6.) fehlen. Hingegen vermochte sich der Beschuldigte in den tat- entfernteren Einvernahmen detaillierter zu den massgebenden Gescheh- nissen zu äussern als in der tatnächsten polizeilichen Befragung, obwohl ihm auch in dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (Urk. 2 Rz 2). So erwähnte er insbesondere erstmals in der Einvernahme vom 25. März 2010, d.h. fünf Monate nach dem Vorfall, das Polizeifahrzeug sei ihm aufgefallen, weil es "recht nervös unterwegs" gewesen sei (Urk. 7 S. 4). Ein nervöses Fahrverhalten der Poli- zisten wurde in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 nicht an- gedeutet (Urk. 2). Dass sich der Beschuldigte kurz nach dem massgeben- den Ereignis an keine Einzelheiten zu erinnern vermochte, sich aber fünf Monate später offenbar genau erinnern konnte, wie sich das zivile Polizei- fahrzeug sowie er selbst im massgebenden Augenblick verhielten, erscheint
- 13 - wenig überzeugend und lässt Zweifel an der Richtigkeit der späteren Aus- sagen aufkommen. 4.4. Weiter ist auffallend, dass der Beschuldigte ein Rechtsüberholen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen mit viel grösserer Vehemenz bestritt als in der tatnächsten und nur einige Tage nach dem massgebenden Ereignis stattfindenden polizeilichen Befragung. Der Beschuldigte verneinte dies zwar anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2011 und machte geltend, er habe den Vorwurf von Beginn weg bestritten (Urk. 59 S. 8, vgl. auch Urk. 60 S. 6). Im Protokoll der polizeilichen Befragung ist je- doch mehrfach festgehalten, dass sich der Beschuldigte dahingehend ge- äussert habe, er sei sich eines Rechtsüberholens nicht bewusst gewesen (Urk. 2 Rz 2-4, 18-19). Aufgrund der zahlreichen Korrekturen im Protokoll und der schriftlichen Anmerkung des Beschuldigten am Ende der Befragung (Urk. 2) kann davon ausgegangen werden, dass er das Protokoll kritisch durchgesehen hat. Soweit er keine Änderungen vornahm, hat er die Text- passagen als korrekt protokolliert anerkannt. Dementsprechend kann im Folgenden darauf abgestellt werden. Auch aus dem Wahrnehmungsbericht kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 60 S. 6), geht daraus doch einzig hervor, dass er die Anerkennung des Sachverhalts des Rechtsüberholens ablehnte (Urk. 4 S. 3). Mit welcher Vehemenz er den Vorwurf bestritt, ist daraus nicht ersichtlich. Während der Beschuldigte somit in der Befragung vom 29. Oktober 2009 einzig geltend machte, sich nicht bewusst gewesen zu sein, rechts überholt zu haben, aber ein solches Ver- halten nicht kategorisch ausschloss, so stritt er in der Einvernahme vom
25. März 2010, mithin fünf Monate später, ausdrücklich ab, rechts überholt zu haben und bekräftigte dies mit dem Hinweis, sich noch an diesen Ab- schnitt der Fahrt erinnern zu können. Gleiches gilt für die Einvernahme vom
14. Juli 2010, in welcher er den Vorwurf des Rechtsüberholens erneut be- stritt und seine Überzeugung von der Richtigkeit seiner Aussage mit seinem Befremden und Unverständnis über die Interpretation der Situation durch die Polizei unterstrich (Urk. 11 S. 1 f.). Die mit jeder Befragung verstärkte Be- teuerung der Unschuld lässt die Aussagen des Beschuldigten wenig glaub-
- 14 - haft erscheinen. Die später gemachten Aussagen müssen unter diesen Um- ständen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 37 S. 6) – vielmehr als Ablehnung des Vorwurfs denn als echte Erinnerung gewertet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zumindest gemäss einem Teil der Lehre ohnehin davon auszugehen ist, in der tatnächsten Befragung würden die wirklichen Begebenheiten am unmittelbarsten und am wenigsten ver- fälscht wiedergegeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 4 mit Verweisen; Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 44 N 179 ff. und S. 61 N 254 ff.). Aufgrund des langen Zeitabstandes von fünf Monaten bis zur zweiten An- hörung durch die Staatsanwaltschaft bzw. von 8 ½ Monaten bis zur Schlusseinvernahme erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 auch aus diesem Grund le- bensnaher. 4.5. Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft immer wieder auf das Verhalten der Polizeibeamten zu sprechen kommt und sich eingehend mit deren Verhalten auseinandersetzt, während seine Ausführungen zum eigentlichen Vorwurf des Rechtsüber- holens kurz ausfallen (Urk. 7 S. 4 f., Urk. 11 S. 1 f.). Die Aussagen des Be- schuldigten erscheinen von Bemühungen geprägt, den Beschuldigungen der Polizeibeamten mit "Gegenangriffen" zu begegnen und diese in ein schlech- tes Licht zu stellen. Dies ist in die Würdigung seines Aussageverhaltens mit- einzubeziehen. 4.6. Im Weiteren kann der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom
29. Oktober 2009 anerkannt hat, nicht als Indiz für seine generelle Glaub- würdigkeit bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Rechtsüber- holen herangezogen werden. Bis zum Zeitpunkt, als ihm die Polizei die Er- gebnisse der Nachfahrmessung offenbarte, anerkannte er den Vorwurf nicht direkt, sondern äusserte sich bloss dahingehend, er sei zügig unterwegs gewesen (Urk. 2 Rz 7). Damit hat der Beschuldigte zwar zugegeben, schnell gefahren zu sein, ein Geständnis, zu schnell gefahren zu sein, kann daraus
- 15 - indes nicht abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte diesen Tatvorwurf nach der Kenntnisnahme des Resultats der Nachfahrmessung sodann aner- kannt hat, kann nicht als ein zu seinen Gunsten auszulegendes Verhalten gewertet werden, zumal es sich bei der Nachfahrmessung um ein einwand- freies Beweismittel handelt, dessen Anfechtung nur in seltenen Fällen erfolg- reich und damit zielführend ist. Demzufolge kann insoweit nicht von einer Selbstbelastung bzw. unvorteilhaften Darstellung der eigenen Rolle, welche als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gälte, aus- gegangen werden. 4.7. Unter Würdigung all dieser Umstände erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Befragungen durch die Gerichte, worin er ein Rechtsüberholen mit Vehemenz bestreitet, wenig glaubhaft. 5.1. Die unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeugin einvernommene Beifahrerin des Audi ... und sich jetzt offenbar in Trennung befindende Lebenspartnerin des Beschuldigten C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2009 aus, sie habe weder bemerkt, dass der Beschuldigte während der Zeit der Nachfahrmessung mit einer Durchschnittsgeschwin- digkeit von 140 km/h und damit zu schnell gefahren sei, noch könne sie sich daran erinnern, dass der Beschuldigte auf der Höhe der Ausfahrt G._____ zuerst von der dritten Spur auf die erste Spur gewechselt habe und dann an den beiden Fahrzeugen auf der Mittelspur rechts vorbeigefahren sei (Urk. 3 Rz 11 f. und 15). Ebenfalls vermöge sie sich nicht daran zu erinnern, dass er das zivile Polizeifahrzeug rechts überholt habe. Sie habe dies überhaupt nicht gemerkt (Urk. 3 Rz 2). In der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 14. Juli 2010 hielt sie daran fest, sie habe ein Rechtsüberholen nicht bemerkt, weder das erste in J._____ noch das zweite in K._____. Sie glaube und sei sich sicher, dass der Beschuldigte korrekt gefahren sei (Urk. 10 S. 3 - 5). 5.2. Die Zeugin C._____ machte zwar sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft geltend, sie sei eine
- 16 - sehr wache Beifahrerin und schaue immer mit (Urk. 3 Rz 2 und Urk. 10 S. 5). Dennoch vermochte sie während der massgebenden Fahrt nicht festzustellen, dass der Beschuldigte erwiesenermassen (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) zu schnell fuhr. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten hat während der Nachfahrmessung bis zu 160 km/h betragen (Urk. 5), was zumindest einem aufmerksamen und wachen Beifahrer – als welchen sich die Zeugin selber bezeichnet – und selbst bei einem Fahrzeug wie dem Audi ... auf- fallen muss. Dass sie durch ihr Unwohlsein abgelenkt gewesen wäre, macht die Zeugin nicht geltend (Urk. 10 S. 6). Sie hat damit die erwiesenermassen erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 5, vgl. auch Ziff. I.7) nicht bemerkt. Bei diesen Gegebenheiten sind die Aussagen der Zeugin C._____ mit Vorsicht zu würdigen und kann aus dem Umstand, dass sie das Überholen auf der rechten Fahrspur nicht erkannt haben will, nicht gefolgert werden, ein Rechtsüberholen habe nicht stattgefunden. Obwohl die Ausfüh- rungen der Zeugin C._____ dem Grundsatz nach mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmen, kann somit daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden und vermögen ihre Aussagen den Beschuldigten insoweit nicht zu entlasten. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Zeugin C._____ aussagte, der Beschuldigte halte die Geschwindigkeit immer ein, besonders in der Schweiz (Urk. 3 Rz 9, wo sie ausführte, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h fahre er auch 50 km/h, bei ei- ner Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahre er vielleicht 105 km/h), dem Beschuldigten jedoch nachgewiesen werden konnte, im massgebenden Streckenabschnitt die Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben. Auch insofern erweisen sich die Aussagen der Zeugin C._____ als wenig glaubhaft. 6.1. Der Polizeibeamte E._____ hielt im Wahrnehmungsbericht vom
11. Dezember 2009 fest, bei Kilometer .. habe ihm der auf der Überholspur fahrende Kollege D._____ zu verstehen gegeben, sie würden eben rechts überholt. Das Fahrzeug sei mit ca. 120-130 km/h an ihnen vorbei gefahren, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe. Nach einigen Sekunden auf der rechten Spur habe das Fahrzeug geblinkt und auf
- 17 - die Überholspur gewechselt. Sie hätten die Verfolgung des Fahrzeuges auf- genommen, welches die Geschwindigkeit trotz Wolkenbruchs nicht gemäs- sigt habe. Bei Kilometer … hätten sie mit der Nachfahrmessung begonnen. Dabei sei der Beschuldigte mit ca. 150 km/h unterwegs gewesen, die Spur- wechsel und Überholmanöver seien aber korrekt erfolgt. Nach Beendigung der Nachfahrmessung habe der Beschuldigte nach rechts geblinkt und sei hinter zwei auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahrzeugen direkt auf die erste Fahrspur gewechselt, ohne andere Fahrzeuge zu gefährden. Um den Beschuldigten anzuhalten, seien sie weiter auf der linken Überholspur ge- fahren. Dabei habe er nach rechts blickend beobachtet, wie der Beschuldig- te an den beiden auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeugen rechts vor- beigefahren sei. Daraufhin hätten sie von der dritten auf die erste Spur vor den Beschuldigten gewechselt und die Matrix-Leuchte "Bitte folgen" in Betrieb genommen. Er, der Polizeibeamte E._____, habe gesehen, wie der Polizeibeamte D._____ in den Rückspiegel geschaut und zwei Schwenker zwischen der ersten und der zweiten Spur gemacht habe. Der Polizeibeamte D._____ habe ihm mitgeteilt, der Beschuldigte habe eben versucht, ihn zu überholen. Danach seien sie über die Ausfahrt L._____ in die Überlandstrasse gefahren und hätten den Beschuldigten kontrolliert (Urk. 4). 6.2. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2010 bestä- tigte der als Zeuge einvernommene E._____ seine im Wahrnehmungsbe- richt gemachten Ausführungen. Er habe die Situationen, in welchen der Be- schuldigte rechts überholt habe, mit eigenen Augen gesehen. Eine Ver- wechslung mit einem anderen Fahrzeug sei nicht möglich. Dass die Manö- ver des Rechtsüberholens von der Aufzeichnungsanlage nicht aufgezeichnet worden seien, liege daran, dass diese das eine Mal nicht eingestellt gewe- sen sei und das zweite Mal der Winkel nicht ausgereicht habe, um das Rechtsüberholen aufzuzeichnen (Urk. 9). 6.3. Der am 14. Juli 2010 als Auskunftsperson einvernommene Polizeibeamte D._____ sagte aus, er und E._____ hätten das Rechtsüberholen beobach- tet. Hinsichtlich des Anhaltemanövers treffe zu, dass er nach dem Stellen
- 18 - der Matrix-Leuchte "links rüber gezogen" sei, immer vor dem Beschuldigten, weil er bemerkt habe, dass dessen Fahrzeug beschleunige und dieser wie- der zu überholen versuche. Der Beschuldigte habe natürlich bremsen müs- sen. Danach sei der Beschuldigte ihnen gefolgt. Den Vorwurf der nervösen Fahrweise bestreite er, auch ein Bedrängen weise er zurück. Es treffe je- doch zu, dass er sich vor das Fahrzeug des Beschuldigten gesetzt habe, um ihn anzuhalten. Das Anhaltemanöver selber sei durch das Verhalten des Beschuldigten erschwert gewesen. Sein Verhalten als Lenker des Polizei- fahrzeugs sei aber seiner Meinung nach verhältnismässig gewesen. Er habe dem Beschuldigten den Weg nicht abgeschnitten, er habe kein gefährliches Fahrmanöver durchgeführt (Urk. 8 S. 3). Die Notwendigkeit des Abfangma- növers begründe er mit der Fahrweise des Beschuldigten. Zum Rechtsüber- holmanöver des Beschuldigten führte die Auskunftsperson D._____ sodann aus, jener habe sie Höhe J._____ rechts überholt. Dies sei der Grund für die Nachfahrmessung gewesen. Bei der Verzweigung K._____ habe der Be- schuldigte zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt. Dies habe er klar gese- hen. Die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht des Zeugen E._____ ent- sprächen seinen Erinnerungen. Eine Verwechslung des Fahrzeugs des Be- schuldigten mit einem unbekannten Drittfahrzeug sei nicht möglich. In Bezug auf den Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten führte die Auskunftsper- son D._____ aus, während der Nachfahrmessung lasse man eher viel Ab- stand zum überprüften Fahrzeug, beim Anhaltemanöver hingegen rücke man auf. Dies hätten sie nach Beendigung der Messung getan (Urk. 8). 6.4. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, aufgrund der vorgängigen Konsultation der Akten durch die beiden Polizeibeamten sei die von der Vorinstanz festgestellte Deckungsgleichheit ihrer Aussagen zu relativieren (Urk. 60 S. 7). Ebenso fänden sich unrichtige Aussagen wie bspw. jene hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Nachfahrmessung (vgl. Urk. 60 S. 8). Selbst wenn in den Aussagen der Polizeibeamten gewisse Unterschiede auszumachen wären, so würden solche einzelnen "Holprigkeiten" keinesfalls erhebliche Zweifel an der gene- rellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten zu begründen ver-
- 19 - mögen, zumal ihre Aussagen – wie aus den folgenden Erwägungen hervor- gehen wird – im Kerngehalt widerspruchsfrei, konsistent, lebensnah und in sich schlüssig erscheinen. Gleiches gilt hinsichtlich einzelner unzutreffender Ausführungen wie jener bezüglich des Beginns der Nachfahrmessung. Wei- ter vermag auch die Tatsache, dass die Polizeibeamten vor der jeweiligen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft den Wahrnehmungsbericht bzw. die Akten konsultierten, keinen Einfluss auf die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu haben (siehe Urk. 60 S. 7). Ein solches Vorgehen ist durchaus zulässig und kann sogar geboten sein. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass rund einen Monat nach der Erstellung des Rapports (Urk. 1) ein detaillierter Wahrnehmungsbericht (Urk. 4) verfasst wurde, nichts zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unüblich (Urk. 60 S. 5). Der Zeuge E._____ vermag sich im Wahrnehmungsbericht an Einzelheiten wie bspw. den Wolkenbruch oder die Örtlichkeiten, in welchen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ändert bzw. die Autobahn dreispurig weitergeführt wird, zu erinnern und schildert den Ablauf sehr anschaulich, sachlich und detailliert (Urk. 4 S. 2). Dabei führt er für den Beschuldigten Belastendes sowie Entlastendes aus. Insbesondere beschränken sich seine Ausführun- gen nicht nur auf das Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern umfassen auch die Schilderung von Situationen, in welchen sich der Beschuldigte korrekt verhielt (Spurwechsel und Überholmanöver während der Nachfahr- messung; Wechsel von der dritten auf die erste Fahrspur ohne Gefährdung weiterer Fahrzeuge) oder in welchen er selbst das Verhalten des Beschul- digten nicht erkennen konnte (Erkennen des Aufleuchtens der Matrix- Leuchte; Urk. 4 S. 2 und 3). Ebenfalls räumt der Polizeibeamte E._____ ein, die Situation sei beim Versuch des Beschuldigten, sie trotz der aufgesetzten Matrix-Leuchte zu überholen, aufgrund der zwei Schwenker des Polizeifahr- zeugs zwischen der ersten und der zweiten Spur für einen Augenblick heikel gewesen und erst danach wieder unter Kontrolle gebracht worden (Urk. 4 S. 3). Weiter streitet er nicht ab, dass der Polizeibeamte D._____ und der
- 20 - Beschuldigte aneinander geraten seien; es habe zwar keinen Streit gege- ben, der Tonfall sei aber ernst und beherrscht gewesen (Urk. 9 S. 3 f.). Insoweit bestehen keine Hinweise auf eine einseitige Berichterstattung (vgl. Urk. 29/2 S. 10). Auch in der Zeugeneinvernahme erwähnt der Zeuge E._____ nebensächliche Einzelheiten wie die Bauchschmerzen der Zeugin C._____ und schildert eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe, wie die Ausführungen betreffend den Zeitpunkt, als sie sich entschieden hätten, den Beschuldigten anzuhalten (vgl. Urk. 9 S. 3, worin er aussagte, nachdem der Beschuldigte von der dritten auf die erste Fahrspur gewechselt habe, hätten sie sich entschieden, den Spurwechsel zu Nutzen, um den Beschuldigten auf der ersten Spur anzuhalten). Ebenso sind in seinen Aussagen Eingeständnisse von Erinnerungslücken zu finden, indem er ausführte, die Details des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten D._____ seien ihm nicht mehr präsent, schluss- endlich sei es aber darum gegangen, ob der Beschuldigte den Sachverhalt des zweifachen Rechtsüberholens und der Nachfahrmessung anerkenne (Urk. 9 S. 3). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Zeugen E._____ als glaubhaft. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen der Auskunftsperson D._____. Auch dieser erwähnt nicht nur für den Beschuldigten Belastendes, sondern macht ebenso neutrale Ausführungen wie jene, vielleicht habe der Beschuldigte die Matrix-Leuchte nicht erkannt, als er wieder habe überholen wollen (Urk. 8 S. 2). Ebenso räumt er ein, er sei mit seinem Fahrzeug vor je- nes des Beschuldigten gefahren, um diesen anzuhalten. Das Anhalten sei erschwert gewesen, und der Beschuldigte habe aufgrund des Abfangmanö- vers bremsen müssen (Urk. 8 S. 2 und 5). Der Polizeibeamte D._____ be- schreibt sodann Einzelheiten wie die Witterungsumstände oder den Grund dafür, weshalb er mit dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle ins Ge- spräch gekommen sei (Urk. 8 S. 2). Insgesamt finden sich in den Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____ zahlreiche Real- kennzeichen, die ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. 6.5. Weiter überzeugt die Rüge seitens des Beschuldigten, auf die fragwürdigen Aussagen der Polizeibeamten könne nicht abgestellt werden, weil deren
- 21 - Ausführungen zu ihrem eigenen Fahrverhalten unrichtig seien und dies ihre Aussagen als zweifelhaft erscheinen liesse (Urk. 60 S. 3 f.), nicht. Die Ver- teidigung rügt, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten der äusserst aggressiven und sehr gefährlichen Fahrweise zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3). Der Videoaufzeichnung kann weder eine äusserst aggressive und sehr gefährli- che Fahrweise des Polizeifahrzeuges noch ein ständiges Bedrängen ent- nommen werden. Es trifft zwar zu, dass das Polizeifahrzeug dem Beschul- digten einmal für kurze Zeit nahe auffuhr und dieser in der Folge von der dritten auf die mittlere Spur wechselte (Urk. 5: ab 49:20). Daraus kann indes kein ständiges Bedrängen abgeleitet werden; vielmehr war der Abstand zum Beschuldigten bis dahin immer vernünftig. Insofern überzeugt die Argumen- tation, mit der Überhöhung des Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizeibeamten ihr eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen versucht (Urk. 60 S. 3), nicht. Der Beschuldigte wirft den Polizisten weiter ein "ramboartiges Fahrmanöver" (Urk. 29/2 S. 13) bzw. ein gefährliches Fahrmanöver (Urk. 60 S. 10) während des Wechsels von der dritten auf die erste Spur vor. Selbst wenn sich dieser Vorwurf bestätigen würde, so vermöchte dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsper- son D._____ zum Fahrverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal sie grundsätzlich nicht bestreiten, den Wechsel von der dritten auf die erste Spur vorgenommen und den Beschuldigten in der Folge mittels Schwenker auf die Mittelspur am Überholen ihres Fahrzeuges gehindert zu haben (Urk. 4 S. 3, Urk. 9 S. 8, Urk. 8 S. 2 und 5 f.). Sie bestreiten einzig, sich hier- bei strafrechtlich relevant verhalten zu haben; ob dies zutrifft, hat gegebe- nenfalls ein Gericht zu entscheiden. Jedenfalls kann daraus keine generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ abgeleitet werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass die Auskunftsperson D._____ das zweite Überholmanöver des Beschuldigten auf der Spur ganz rechts trotz gleichzeitigem Lenken des Polizeifahrzeugs auf der Überholspur wahrgenommen hat (Urk. 60 S. 12 f.), zumal er zu die- sem Zeitpunkt im Begriff war, den Beschuldigten anzuhalten (Urk. 9 S. 8)
- 22 - und er sich damit u.a. auf dessen Fahrzeug konzentrieren musste. Überdies ist es gerade Aufgabe eines jeden Lenkers, sich von Zeit zu Zeit mit ent- sprechenden kurzen Kontrollblicken einen "Überblick" über die Verkehrslage zu verschaffen. 6.6. Dass der Beschuldigte beim vorgeworfenen zweiten Überholmanöver an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren sein muss, ergibt sich sodann bereits aus der Video- aufzeichnung. Im Video ist zu erkennen, wie der Beschuldigte hinter den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur von der dritten auf die erste Spur wechselt. In der Folge fährt das Polizeifahrzeug auf der Überholspur links an den beiden Fahrzeugen auf der mittleren Spur vorbei und wechselt – sich nun vor diesen Fahrzeugen befindend – ebenfalls auf die erste Fahrspur. Anschliessend sind zwei Schwenker des Polizeifahrzeuges zu erkennen, welche im Rahmen des Anhaltemanövers erfolgt sind (Urk. 5 49:43 - 49:55). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schwenker hinter dem Polizeifahrzeug befand (Urk. 59 S. 9). Die Videoaufzeichnung lässt in Anbetracht der Ausgangslage der Fahrzeuge und deren Positionen vor den zwei aktenkundigen Schwenkern der Polizei keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nach seinem Wechsel auf die erste Spur an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist, ansonsten sich sein Fahrzeug letztendlich nicht hinter demjenigen der Polizeibeamten befunden hätte. Das zweite Überhol- manöver ist damit bereits gestützt auf die Videodokumentation erstellt.
7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Darstellungen des zu beurteilenden Vorfalls durch den Zeugen E._____ und die Aus- kunftsperson D._____ klar, realitätsnah, schlüssig und damit glaubhaft er- scheinen. Ihre Schilderungen hinsichtlich des zweiten Überholmanövers de- cken sich mit der Videoaufzeichnung. Das Überholmanöver ist darin zwar nicht ersichtlich, die Positionen der Fahrzeuge zu Beginn und am Ende der massgebenden Situation lassen indes keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an den beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden
- 23 - Fahrzeugen rechts vorbeigefahren ist. Der Beschuldigte hingegen vermag der Videoaufzeichnung und den Schilderungen der beiden Polizeibeamten keine lebensnahe Variante des Ablaufs aus seiner Sicht gegenüberzu- stellen. Seine Aussagen erscheinen detailarm und pauschal und sein Aus- sageverhalten vor der Staatsanwaltschaft lässt Zweifel am materiellen Ge- halt seiner Sachdarstellung aufkommen. Auch die Zeugin C._____ vermag den Beschuldigten mit ihren Aussagen aus obgenannten Gründen (II.5.2) nicht zu entlasten. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel an der Sachdarstellung des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____, und eine Gegenüberstellung mit den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ ergibt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizei- beamten jene des Beschuldigten und der Zeugin C._____ überwiegt. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt. Anzufügen bleibt einzig, dass die Polizeibeamten mit der Nachfahr- messung nicht bei Kilometer … begonnen haben, wie sie dies geltend ma- chen, sondern einige Kilometer später in der Nähe der Ausfahrt B._____, was indes auf die hier massgebende Frage des Rechtsüberholens keinen Einfluss hat. Weiter ist anzufügen, dass das zweite Überholmanöver kurz vor der Ausfahrt G._____ und nicht bei der Raststätte F._____ erfolgte. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Rechtsüberholen des Beschuldigten als grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV qualifiziert (Urk. 37 Ziff. III S. 11-13). Dieser rechtlichen Würdigung kann in allen Teilen gefolgt werden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur, wobei soweit erforderlich auf die Beanstandungen der Verteidigung einzugehen ist.
- 24 -
2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wieder- einbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 115 IV 244 E. 2). Die Regel des Linksüberholens gilt auch auf Autobahnen und es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen rechts vorbei- gefahren werden, namentlich bei parallelem Kolonnenverkehr (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV), sei es bei dichten Kolonnen auf bei- den Fahrspuren oder wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ih- re Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeu- ge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur nahende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch an der linken Kolonne rechts vorbeifährt (BGE 98 IV 317 E. 1). Damit ist bei parallelem Kolonnen- verkehr ein blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens gestattet, wenn dies ohne Behinderung des übri- gen Verkehrs möglich ist. Ein verbotenes Überholen liegt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch bei parallelem Kolonnenverkehr auf Autobahnen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer Vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, indem es erst rechts ausschwenkt und dann wieder links ein- biegt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV). Es darf somit in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden, wenn das Ausschwenken und das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahr- zeugen sowie das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zug erfolgen (BGE 115 IV 244 E. 2 und 3).
3. Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Polizeibeamten E._____ und D._____ erstellt, dass der Be- schuldigte bei Kilometer ... rechts am auf der Überholspur fahrenden Polizei-
- 25 - fahrzeug vorbeifuhr und in der Folge nach wenigen Sekunden selbst auf die Überholspur wechselte. Hierbei handelt es sich um ein verbotenes Rechts- überholen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VRV bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV.
4. Hinsichtlich des zweiten Überholmanövers ist sodann erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst hinter den beiden auf der Mittelspur fahrenden Autos von der dritten auf die erste Spur wechselte (Nachfahr- messung 49.23), an diesen rechts vorbeifuhr und danach gemäss den glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten D._____ den Blinker setzte, um wieder nach links auf die Mittelspur abzubiegen (Nachfahrmessung ca. 49.43), von diesem dann aber gehindert wurde, am Polizeifahrzeug vor- beizufahren (Urk. 5, Urk. 8 S. 5, Urk. 9 S. 3). Ob der Beschuldigte zwischen- zeitlich beabsichtigte, auf die inzwischen als weitere, sich ganz rechts befin- dende Ausfahrtspur, welche als einzige ein anderes Fahrziel hatte, zu fah- ren, ist nicht massgebend. Er entschied sich eigenen Angaben zufolge (Urk. 2 Rz 16), die Ausfahrt nicht zu nehmen, und fuhr rechts an den sich immer noch auf der Mittelspur befindenden Fahrzeugen vorbei, bevor er in der Folge den Blinker nach links setzte. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt kein paralleler Kolonnenverkehr, welcher der bundesgerichtlichen Recht- sprechung folgend dichten Verkehr auf den Fahrspuren voraussetzt, mithin ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen (BGE 124 IV 210 E. 3a). Gemäss der Auf- zeichnung der Nachfahrmessung befanden sich zwar einige Fahrzeuge auf der Autobahn (Urk. 5 Nachfahrmessung ca. 49.25 f.), dabei handelte es sich jedoch lediglich um die sich auf der mittleren Spur fahrenden obgenannten zwei Fahrzeuge sowie um je ein weiteres Fahrzeug auf der mittleren bzw. rechten Spur, jedoch beide mit grösserem Abstand zum Polizeifahrzeug. Damit lag kein paralleler Kolonnenverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Dass der Beschuldigte gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als an den beiden auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahr- zeugen rechts vorbeizufahren, weil diese durch das Fahrmanöver des Poli- zeifahrzeuges über alle Spuren hinweg zum notfallmässigen Abbremsen gebracht worden wären, überzeugt sodann nicht. Aus den Videoaufnahmen
- 26 - ergibt sich nicht, dass das Polizeifahrzeug beim Wechsel von der dritten auf die erste Spur seine Geschwindigkeit so stark gesenkt hätte, dass die bei- den sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären (Reduktion der Geschwindigkeit von 121 km/h auf rund 110 km/h, Urk. 5). Damit vermag auch die Argumentation der Ver- teidigung, der auf der rechten Spur fahrende Beschuldigte sei gezwungen worden, rechts vorbeizufahren, nicht zu überzeugen. Schliesslich handelte es sich bei der vom Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum benutzten Fahrspur auch nicht um eine Einspurstrecke. Das Fahrmanöver bei der Aus- fahrt G._____ ist damit als verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren.
5. Zum subjektiven Tatbestand bleibt Folgendes anzufügen: Hinsichtlich des ersten Überholmanövers ist erstellt, dass der Beschuldigte rechts überholt hat (siehe Ziff. II.). Dass er sich dessen nicht bewusst gewesen wäre, stellt eine reine Schutzbehauptung dar und erscheint nicht glaubhaft; wer unter den konkreten Umständen auf einer Autobahn rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt, muss dieses sehen, sei es vorab beim Aufschliessen zu diesem oder während des Vorbeifahrens selbst. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
6. Zum zweiten Überholmanöver führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe in keiner Weise beabsichtigt, rechts an Fahrzeugen vorbei zu fahren, und begründet dies erneut damit, der Verkehr auf der mittleren Fahrspur sei durch das Polizeifahrzeug zum notfallmässigen Abbremsen gebracht wor- den, weshalb der Beschuldigte an diesen habe vorbeifahren müssen (Urk. 29/2 S. 14). Wie dargelegt, kann dem aktenkundigen Video jedoch nicht entnommen werden, das Polizeifahrzeug habe seine Geschwindigkeit beim Wechsel von der Überholspur auf die rechte Spur so stark gesenkt, dass die beiden sich auf der mittleren Fahrspur befindenden Fahrzeuge zum Abbremsen gezwungen worden wären. Damit vermag die Verteidigung mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen. Vielmehr muss auch hier von einer blossen Schutzbehauptung des Beschuldigten ausgegangen werden
- 27 - und erscheint unglaubhaft, dass er nicht bemerkt haben soll, wie er die bei- den auf der mittleren Spur fahrenden Fahrzeuge rechts überholt hat.
7. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafart und Strafzumessung
1. Strafart Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der groben Verletzung von Verkehrs- regeln für eine Geldstrafe entschieden (Urk. 37 S. 14). Dies entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Freiheitsstrafe von subsidiärer Natur ist und nur als ultima ratio, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, zur Anwendung kommen soll (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.). Seitens des Beschuldigten wird dies nicht beanstandet.
2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Beanstandet wird auch die erstinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Prot. 2 S. 7). In den meisten Fällen sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahme- fällen führen diese dazu, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen wer- den muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Strafe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Hug in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49).
- 28 - 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.3. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 2.4. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa
– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln an- zulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt ver- schiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter
- 29 - dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er ab- hängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein redu- ziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich ver- schuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 2.5. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so- genannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, a.a.O., N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn ge- wesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. Sep- tember 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Affolter-Eijsten/Trechsel in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2008 Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchi-
- 30 - sche Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Affolter-Eijsten/Trechsel, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 8 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). 2.6. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien bewertet. 2.7. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
3. Tat- und Täterkomponenten 3.1. Die Vorinstanz hat den hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsre- geln zur Anwendung kommenden (theoretischen) Strafrahmen aufgrund des Strafschärfungsgrundes der mehrfachen Tatbegehung bzw. der Tatmehrheit auf 4,5 Jahre Freiheitsstrafe erweitert. Wie dargelegt, sind Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe in den meisten Fällen innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen. Vorliegend besteht kein Ausnahme- fall, der es rechtfertigen würde, den ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu verlassen. Anzumerken bleibt sodann, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, es seien die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit straf- schärfend zu berücksichtigen (Urk. 37 S. 13 Absatz 3). Vorliegend besteht nur eine mehrfache Tatbegehung, da für die Übertretung eine separate Busse ausgefällt wurde. 3.2. Zum objektiven Verschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, zur massgebenden Zeit sei Nacht gewesen und es seien nur wenige Fahr-
- 31 - zeuge unterwegs gewesen. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer habe sich in Grenzen gehalten (Urk. 37 S. 13 f.). Verschuldenserhöhend wertete sie sodann die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit (vgl. vorstehende Ergänzung). Die subjektive Tatschwere relativierte sie, weil der Beschuldigte wohl seine kranke Lebenspartnerin schnell nach Hause habe fahren wollen (Urk. 37 S. 13). Dem ist grösstenteils zuzustimmen. Hinsicht- lich des Kriteriums der Gefährdung ist der Aufzeichnung der Nachfahr- messung zu entnehmen, dass sich zwar weitere Fahrzeuge auf der mass- gebenden Autobahn befanden, dass aber kein erhebliches Verkehrs- aufkommen bestand. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Sichtver- hältnisse in der Nacht auf Autobahnen mangels durchgehender Strassen- beleuchtung grundsätzlich schlechter sind als am Tag und die Witterungs- bedingungen in der massgebenden Periode nicht optimal waren, zwischen- durch Regen einsetzte und die Strassen nass waren (Urk. 2 Rz 15, Urk. 3 Rz 10, Urk. 4 S. 2, Urk. 5, Urk. 8 S. 2, Urk. 59 S. 6). Hinsichtlich der subjek- tiven Tatschwere muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrverhal- ten des Beschuldigten und damit das Motiv dafür im Unwohlsein der Zeugin C._____ begründet waren. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuld- fähigkeit bestehen sodann keine. Unter diesen Umständen erscheint eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. 3.3. Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 15/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 15/3) wirkten sich neutral aus. Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren. 3.4. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, insgesamt erscheine das Verschulden des Beschuldigten leicht, kann beigepflichtet werden. Damit resultiert ent- sprechend der Vorinstanz eine Strafe von 40 Tagen bzw. Tagessätzen.
- 32 -
4. Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte beanstandet die Festsetzung des Tagessatzes nicht (Urk. 53, Prot. 2 S. 7). Das Verschlechterungsgebot schliesst eine Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren aus. Folglich ist diese bei Fr. 70.- zu belassen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 37 S. 14 f.). Seitens des Beschuldigten wurde die Anordnung des bedingten Vollzugs nicht beanstandet. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage der Vorinstanz (Urk. 37 S. 15, Dispositivziffer 5 am Ende) zu bestätigen.
2. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen. Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario).
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von Fr. 500.-.
3. (…)
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30.00 Auslagen Untersuchung Fr. 2'130.00 (...)
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.-.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. …
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 35 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Leu-Zweifel