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SB110438

versuchte Nötigung

Zürich OG · 2011-09-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Vorinstanz hat den Hintergrund der Anklage aufgezeigt (Urk. 51 S. 5 f. Ziffer II.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). 2.2. Im angefochtenen Entscheid finden sich die theoretischen Grundlagen der Beweisführung (Urk. 51 S. 8 f. Ziffern II.2. und III.3.). In der Folge hat sich die Vo- rinstanz mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der beiden Geschädigten A._____ und C._____ auseinandergesetzt (Urk. 51 S. 9 f. Ziffern 4.1. - 4.3.). Auch das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu werden; umso mehr als der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Angeklagte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung anführte, Auslöser der – seiner Ansicht nach fal- schen – Anzeigen der Geschädigten A._____ und ihres Bruders C._____ sei die Anzeige, die er seinerseits im Z._____ [Region im Ausland] gegen letzteren an- gestrengt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe es viele Probleme mit der Geschädig- ten und ihrer Familie gegeben (Prot. II S. 24). Dabei blendet der Angeklagte aus, dass die Geschädigte den Angeklagten bereits vor seiner Anzeige im Z._____ wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage anzeigte (Beizugsakten des Amtsstatthalteramts D._____, Proz.Nr. ASS 09 1 02). Die Geschädigte zog die Strafanzeige zwar wieder zurück, doch zeigt dies, dass die Probleme zwi- schen ihm und der Familie der Geschädigten entgegen den Behauptungen des Angeklagten bereits vor seiner Anzeige im Z._____ existent waren. Dies entkräf-

- 8 - tet die Aussage des Angeklagten, es handle sich bei den Anzeigen um Racheakte seitens der Familie der Geschädigten. 2.3. Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von A._____ (Anklage I / HD und ND) 2.3.1. Anklagevorwurf I. b) / ND 1 2.3.1.1. Die Vorinstanz hat eine sehr einlässliche und ziselierte Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 51 S. 17 - 52), worauf vorab verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Präzisierungen dazu. Die Vorinstanz hat nicht etwa pauschal die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft eingestuft und unbesehen auf diese abgestellt, son- dern sich – bezogen auf die einzelnen Sachverhalte – mit den jeweiligen konkre- ten Aussagen zu den verschiedenen Themenbereichen auseinandergesetzt. Einzelne Aussagen der Geschädigten erachtete die Vorinstanz dabei als zu wenig überzeugend, als darauf abgestellt könnte (vgl. bspw. Urk. 51 S. 16/17 unter Ziffern 5. und 6.; S. 20 Ziffer 6.). Dass die Vorinstanz teilweise von einer 'geteilten' Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten A._____ ausgeht, ist für die Be- rufungsinstanz nicht einsichtig, zumal die Gründe hierfür den vorinstanzlichen Er- wägungen nicht entnommen werden können (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.2.3.; 2.3.4.2. Abs. 3). Da jedoch der Angeklagte einziger Appellant ist, kann dies durch die erkennende Kammer nicht weiter überprüft werden. Bezüglich des inkriminierten Vorfalles vom 25. Juli 2009 hält die Verteidigung im Berufungsverfahren dafür, dass verbale Drohungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten A._____ nicht erstellt seien, da sich die vermeintlich Geschä- digten (A._____ und ihr Bruder C._____) bezüglich dieser Frage deutlich wider- sprechen würden (Urk. 44 S. 3 Ziffer 1 zu HD I b; Urk. 62 S. 4 Ziff. 8). Dem kann schon in dieser apodiktischen Sichtweise nicht gefolgt werden. Den Sachverhalt beim Antreffen des "verschriebenen" Fahrzeugs schildern die Ge- schädigten A._____ und C._____ weitestgehend übereinstimmend. Beide Ge-

- 9 - schädigten enthalten sich in ihrer jeweiligen Zeugeneinvernahme übersteigerten Belastungen des Angeklagten. Beide geben an, nicht gesehen zu haben, ob der Angeklagte Urheber der Beschriftung am Fahrzeug gewesen sei. Naheliegend und aufgrund der gesamten Vorgeschichte erklärbar ist der Umstand, dass sie den Angeklagten als Urheber vermuteten. Das Fahrzeug war nicht auf die Ge- schädigte A._____ zugelassen und war in einer fremden Stadt (Kennzeichen …) parkiert. Es brauchte deshalb intime Kenntnisse der Verhältnisse, um dieses Fahrzeug der Geschädigten A._____ zuzuordnen. Schliesslich räumte auch der Angeklagte ein, dass er sich in der Nähe dieses Fahrzeugs aufgehalten hatte. Der Angeklagte kannte offenbar das Fahrzeug, welches von A._____ benutzt wurde (Urk. HD 4/1 S. 3 letzter Absatz und HD 4/5 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte er denn auch vor, dass er das Auto erkannt hatte ("Da habe ich gesehen, dass er beim Auto von Frau A._____ war, vor unserem Auto, das wir früher gehabt haben"; Prot. II S. 15 f.). Auch wenn diese Indizien stark für eine Urheberschaft des Angeklagten sprechen, darf ein Sachverhalt nicht gestützt auf Vermutungen als erstellt betrachtet werden. Erstellt ist aber aufgrund der Aussagen der beiden Geschädigten und des Angeklagten, dass der Ange- klagte im fraglichen Zeitpunkt am verschriebenen Fahrzeug der Geschädigten vorbeigefahren ist. Beide Geschädigten schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte bei der Geschädigten A._____ angehalten habe. Die Angaben von C._____ werden überdies auch durch die Zugaben des Angeklagten gestützt. C._____ will den Angeklagten in der Nähe des Arbeitsortes der Geschädigten A._____ mit einem Leihfahrrad gesehen haben. Der Angeklagte erwähnte unab- hängig davon, dass er am fraglichen Tag ein kostenloses Fahrrad ausgeliehen habe und damit in Zürich herumgefahren sei. Am Tatort fuhr aber der Angeklagte

– auch gemäss seinen Angaben – mit seinem Fahrzeug der Marke … vorbei. Ge- sehen habe er dabei lediglich den Bruder der Geschädigten A._____ (Prot. II S. 15). Die Verteidigung sieht die Widersprüchlichkeit bei den Geschädigten offenbar im Umstand, dass der Geschädigte C._____ im Gegensatz zu A._____ nicht gehört habe, ob der Angeklagte etwas aus dem Fenster seines Fahrzeugs gerufen habe.

- 10 - In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Geschädigte C._____ nicht etwa eine verbale Äusserung des Angeklagten in Abrede gestellt hatte, sondern lediglich keine Äusserung des Angeklagten gehört hatte. Die beiden Geschädig- ten standen bei der inkriminierten Äusserung des Angeklagten nicht beisammen. Vielmehr war die Geschädigte A._____ auf dem Rückweg zum Geschädigten C._____. Sie hatte kurz zuvor das WC im Bahnhof … aufgesucht. Der Geschädig- te C._____ rief – gemäss seinen Aussagen – der Geschädigten A._____ noch zu, dass der Angeklagte komme (Urk. ND 2/11 S. 4 Absatz 2). Offenbar sah auch der Angeklagte vorerst nur die Geschädigte A._____ und erst, als er auch den Ge- schädigten C._____ gewahr wurde, fuhr er weiter (a.a.O.; Urk. HD 5/4 S. 4 oben). Mithin löst sich dieser vermeintliche Widerspruch in Luft auf. Bei dieser Ausgangs- lage ist es durchaus möglich, dass die Geschädigte A._____ die Äusserungen des Angeklagten hörte und der Geschädigte C._____ nicht, da er zu weit entfernt war. Im Übrigen kann zu diesem Punkt abschliessend auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 24 f. Ziffern 5.1. - 6.). 2.3.2. Anklagevorwurf I. c) / HD 2.3.2.1. Bezüglich dieses Anklagevorwurfs lässt der Angeklagte beanstanden, es könne nicht als erstellt gelten, dass die Geschädigte A._____ das Lokal E.____ in F._____ nicht ohne Weiteres (alleine) hätte verlassen können und dass der An- geklagte die Geschädigte A._____ beschimpft beziehungsweise abwertend titu- liert haben sollte (Urk. 44 S. 3 Absatz 3; Urk. 62 S. 5 Ziff. 11 ff.). 2.3.2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der drei beteiligten Per- sonen (Angeklagter, Geschädigte A._____ und Zeugin G._____) ausführlich und treffend zusammengefasst (Urk. 51 S. 26 f. Ziffern 2.1. - 3.). Das erheischt keine Ergänzung. 2.3.2.3. Im angefochtenen Entscheid findet sich eine einlässlich und grundsätzlich überzeugende Würdigung der Aussagen der beiden Zeuginnen A._____ und G._____ (Urk. 51 S. 30 f. Ziffern 4.2. - 6.). Der erkennenden Kammer verschliesst sich jedoch der Grund, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, es sei nicht er- stellt, dass der Angeklagte die Geschädigte A._____ als Schlampe tituliert hatte

- 11 - und diese am Arm gepackt und von der Bar weggerissen hatte (Urk. 51 S. 32 oben). Diese konkrete Schilderung wurde von der Geschädigten A._____ in ihrer Zeugeneinvernahme so deponiert und die Vorinstanz erachtete ihre Aussagen im Übrigen als überzeugend und glaubhaft (Urk. 51 S. 30 unten). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Zeugin G._____ dem Gespräch in der Sprache H._____ zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten A._____ nicht hat folgen kön- nen (Urk. 51 S. 31 Ziffer 5.2.). Mithin konnte die Zeugin G._____ die Austeilung eines solches Schimpfwortes logischerweise nicht bestätigen. Die Zeugin G._____ wurde auch nicht mit der Darstellung der Geschädigten A._____ kon- frontiert, dass die Geschädigte vom Angeklagten von der Bar weggerissen wor- den sei. Mithin kann auch nicht explizit davon ausgegangen werden, es habe sich nicht so zugetragen. Allein diese Einschränkungen des Sachverhaltes durch die Vorinstanz wirken zu Gunsten des Angeklagten und nachdem nur er ein Rechts- mittel ergriffen hat, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die Verteidigung führte an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, die Zeugin G._____ habe äussert schwammige, unklare und völlig offene Antworten gegeben, welche nicht verwen- det werden könnten (Urk. 62 S. 5 Ziff. 14). Die Zeugin G._____ führte auf die Fra- ge, ob sie mit der Geschädigten das E._____ ohne Eingreifen des Sicherheits- dienstes hätte verlassen können, Folgendes aus: "Ich weiss es nicht. Das ist schwierig zu sagen. Ich kann das nicht recht beantworten. Ich denke eher nein" (Urk. 6/1 S. 4). Dies deutet mehr auf ein bedachtes Aussageverhalten, denn auf eine Falschaussage hin. Vielmehr gab die Zeugin ihre Einschätzung auf die hypo- thetische Frage der Staatsanwaltschaft zu Protokoll. 2.3.2.4. Die Aussagen des Angeklagten zur Situation in der Diskothek E._____ sind demgegenüber widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In der ersten Ein- vernahme dazu will der Angeklagte noch nicht gewusst haben, weshalb die Män- ner des Sicherheitsdienstes in der Diskothek E._____ zu ihm und der Geschädig- ten A._____ gekommen seien. In dieser Einvernahme erwähnte der Angeklagte auch noch nichts davon, dass die Geschädigte A._____ noch nicht nach Hause haben gehen wollen. Erst in der Schlusseinvernahme erwähnte der Angeklagte, die Zeugin G._____ habe die Männer des Sicherheitsdienstes ohne Einverständ- nis der Geschädigten A._____ herbeigeholt und die Geschädigte A._____ habe

- 12 - noch nicht nach Hause gehen wollen, weil sie noch mit dem Angeklagten habe reden wollen (vgl. die Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid: Urk. 51 S. 29 f. Ziffer 3.). Diese Version bestätigte der Angeklagte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.). Diese Version der Abläufe des Vorfalles ist unglaubhaft. Wäre das Gespräch zwi- schen dem Angeklagten und der Geschädigten A._____ so in Minne verlaufen, wie der Angeklagte es wahrhaben will, hätte für die Zeugin G._____ kein Grund bestanden, die Sicherheitsleute zu rufen. Die Zeugin G._____ kannte den Angeklagten offenbar nur oberflächlich (Urk. HD 6/1 S. 2). Auch ein Eingreifen der Sicherheitsleute von sich aus wäre – träfe die erste Version des Angeklagten zu – überhaupt nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, weshalb Sicherheitsleute in ein "freundschaftliches" Gespräch zwischen zwei Personen eingreifen sollten. 2.3.2.5. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ange- klagte an diesem besagten Spätsommerabend 2009 in der Discothek E._____ aufgehalten und mit der Geschädigten A._____ gesprochen hatte, und dass die Männer des Sicherheitsdienstes den Angeklagten zurückgehalten hatten, damit die Geschädigte A._____ und die Zeugin G._____ das Lokal ungehindert verlas- sen konnten. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin G._____, dass die Geschädigte A._____ nach dem Gespräch mit dem Angeklagten aufgewühlt war und sie (die Geschädigte A._____ und die Zeugin G._____) ohne Hilfe der Män- ner des Sicherheitsdienstes das Lokal nicht hätten verlassen können, ist ebenfalls erstellt, dass der Angeklagte laut geworden ist und mit der Geschädigten A._____ gestritten und sie in irgendeiner Weise beschimpft oder abwertend tituliert hatte. 2.3.3. Anklagevorwurf I. d) / HD 2.3.3.1. Der Angeklagte lässt im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid bestreiten, dass es diesen zweiten Vorfall im Zu- sammenhang mit einem Besuch in der Diskothek E._____ überhaupt gegeben habe. Die Verteidigung mutmasst, dass die beiden Zeuginnen A._____ und I._____ sich abgesprochen hätten. Es könne weder als erstellt gelten, dass es überhaupt zu diesem Vorfall gekommen sei, noch dass dieser im bejahenden Fall

- 13 - bei der Geschädigten A._____ Angst ausgelöst haben soll (Urk. 44 S. 3 letzter Absatz; Urk. 62 S. 6 f. Ziff. 17 ff.). 2.3.3.2. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang die massgebenden Aussagen der beiden Zeuginnen A._____ und I._____ zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 51 S. 33 f. Ziffern 2.1. und 2.2.). Der Angeklagte beliess es weitgehend bei einer Bestreitung des inkriminierten Vorfalles (Urk. 51 S. 35 Ziffer 3.; Prot. II S. 18 f.). Richtig gesehen hat die Vorinstanz, dass die Zeugin I._____ mit der Geschädig- ten A._____ befreundet ist. Zum Angeklagten hat die Zeugin I._____ keine Bezie- hung (Urk. HD 6/3 S. 2 oben). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 35 Ziffer 4.2.) ist da- von auszugehen, dass – trotz der Freundschaft zur Geschädigten A._____ – kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zeugin I._____ den Angeklagten zu unrecht be- lasten sollte. Die Mutmassung der Verteidigung, Zeugin und Geschädigte hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen, findet in den Akten keine Stütze. Die Zeugin I._____ bestätigte auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zwar, dass sie Ende April 2010, also wenige Wochen vor der Zeugeneinvernahme, mit der Geschädig- ten A._____ telefoniert habe. Offenbar ging es aber bei diesem Telefongespräch lediglich um den Grund der Vorladung. Über Details hätten sie sich bei diesem Telefongespräch nicht unterhalten (Urk. HD 6/3 S. 3). Diese Aussage der Zeugin I.____ ist nicht unglaubhaft. Hätten sich die beiden – Zeugin und Geschädigte – tatsächlich vorgängig abgesprochen gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Aussagen der Beiden weitaus besser gedeckt hätten, als es vorliegend der Fall ist. Die Geschädigte A._____ verquickte in einer ersten Einvernahme noch die beiden Vorfälle im Zusammenhang mit den Besuchen in der Diskothek E._____ (Urk. HD 51 S. 4 Antwort 11), was sie in der Folge bei der Staatsanwaltschaft korrigierte (Urk. HD 5/4 S. 4 unten). Dass es sich um zwei Vorfälle handelte,

- 14 - ergibt sich auch daraus, dass die Geschädigte nach dem ersten Vorfall im E._____ (Anklagevorwurf I. c) HD) mit ihrem Auto in Begleitung der Zeugin G._____ zu letzterer nachhause fuhr (Urk. HD 6/1 S. 2). Beim zweiten Vorfall (Anklagevorwurf I. d) HD) ist die Geschädigte in ihr eigenes Zuhause gefahren, dies in Begleitung der Zeugin I._____ (Urk. HD 6/3 S.2.). Schon in der vorerwähn- ten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Geschädigte A._____ die bei- den beteiligten Frauen G._____ und I._____ als mögliche Zeuginnen der inkriminierten Vorfälle an. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte aber erst nach Zustellung der Vor- ladung zur Zeugeneinvernahme. Mithin konnte die Geschädigte A._____ im da- maligen Zeitpunkt noch gar nicht wissen, was die Zeuginnen später aussagen würden. Sie konnte sich damals jedenfalls nicht einfach darauf verlassen, dass die Zeuginnen für sie (allenfalls – wie die Verteidigung offenbar mutmasst – falsch) aussagen würden. Die Komplotttheorie der Verteidigung wackelt schon vor diesem Hintergrund erheblich. Die Geschädigte A._____ selbst schilderte dann den zweiten Vorfall mit dem Fahrzeug in ihrer Zeugeneinvernahme sehr kompri- miert (Urk. HD 5/4 S. 4 unten). Früher – in der polizeilichen Einvernahme – war ih- re Aussage dazu noch detaillierter (Urk. HD 5/1 S. 3 f.). Die Zeugin I._____ schil- derte den Vorfall mit dem Fahrzeug des Angeklagten – im Gegensatz zur Ge- schädigten A._____ – sehr detailreich, zudem folgerichtig und nachvollziehbar (Urk. HD 6/3 S. 2). In Abweichung zur Aussage der Geschädigte A._____ sprach die Zeugin I._____ von zwei Zusammentreffen mit dem Angeklagten nach dem Verlassen der Diskothek E._____. Beim Querstellen des Fahrzeugs des Ange- klagten vor dem Fahrzeug der Geschädigten A._____ sei es vorerst nur zu einem kurzen Gespräch zwischen den Beiden gekommen. Erst beim zweiten Halt in … sei es zu dem halbstündigen Gespräch zwischen dem Angeklagte und der Ge- schädigten A._____ gekommen. Hätten sich die Beiden – Geschädigte und Zeu- gin – tatsächlich vorher abgesprochen, wäre diese auffällige Differenz nicht er- klärbar. 2.3.3.3. Bezüglich der übrigen Würdigung der Aussagen der Geschädigten A._____ und der Zeugin I._____ kann wiederum auf die überzeugenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 36) verwiesen werden. Auch der

- 15 - weitere von der Verteidigung angetönte Widerspruch in den Aussagen der Belas- tungspersonen ist nur ein vermeintlicher. Die Geschädigte A._____ hatte – soweit ist der Verteidigung zu folgen – ausgesagt, der Angeklagte habe bei dem halb- stündigen Gespräch in … anständig mit ihr gesprochen und habe sie nicht be- droht (Urk. HD 5/1 S. 4 Antwort 11). Die Zeugin I._____ hatte aber nicht davon gesprochen, dass die Geschädigte A._____ durch dieses Gespräch in Angst ver- setzt worden sei. Ihre Angaben gehen dahin, dass die Geschädigte A._____ bei der Heimfahrt Angst davor hatte, dass der Angeklagte vor ihrem Haus sein könn- te. Sie habe gewollt, dass die Zeugin I._____ bei ihr übernachte, offenbar weil sie sich vor dem Angeklagten gefürchtet hatte (Urk. HD 6/3 S. 2 zu Beginn der dritten Antwort). Die Geschädigte A._____ habe in der Folge des Gespräches den Ange- klagten aufgefordert schlafen zu gehen. Der Angeklagte habe auf diese Aufforde- rung geantwortet, dass er im Auto bleiben würde und nicht wisse, wo er sonst schlafen solle. Die Geschädigte A._____ und die Zeugin I._____ seien dann in die Wohnung der Geschädigten gegangen und hätten dort übernachtet. Der Ange- klagte habe die Geschädigte A._____ gehen lassen. Nach diesem Vorfall sei die Geschädigte A._____ "sehr schlecht zwäg" gewesen, sei "mega nervös" gewesen und habe Angst gehabt. Die Geschädigte A._____ habe kaum geschlafen (Urk. HD 6/3 S. 2 am Ende). Mithin ist in der Darstellung der Zeugin I._____ keine Re- de davon, der Angeklagte hätte die Geschädigte A._____ konkret bedroht oder die Geschädigte hätte durch das Gespräch Angst bekommen. Angst hatte die Geschädigte A._____ – gemäss Darstellung der Zeugin I._____ – offenbar wegen der ganzen Situation. Offenbar fürchtete sie sich sowohl vor einem Zusammen- treffen mit dem Angeklagten als auch vor dem Verhalten des Angeklagten nach dem Gespräch. Ein Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten A._____ ist somit – entgegen der Darstellung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 36 Ziffer 6.) ist davon auszugehen, dass der Ankla- gesachverhalt in diesem Teil rechtsgenügend erstellt ist. 2.3.4. Anklagevorwurf I. e) / HD

- 16 - 2.3.4.1. Die Verteidigung beanstandet in diesem Punkt einmal mehr die Würdi- gung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz (Urk. 44 S. 4 oben; Urk. 62 S. 7 f. Ziff. 20. f.). 2.3.4.2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Anklage in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten A._____ stützt. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderleg- bar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklag- ten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bun- desgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewiss- heit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt,

- 17 - wenn der Entscheid des Gerichtes nicht mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom

29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise Aussagen des Opfers oder eines Zeugen und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen keineswegs zwingend ge- stützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten A._____ richtig wiedergege- ben (Urk. 51 S. 37 Ziffer 2.1.). Wenn die Vorinstanz in der Folge diese Aussagen als konstant und frei von Widersprüchen qualifiziert (Urk. 51 S. 40 oben), so ist das nicht zu beanstanden. Die Schilderung des inkriminierten Vorfalles durch die Geschädigte A._____ erfolgt in so charakteristischer Weise, wie sie nur von je- manden zu erwarten ist, der den Vorfall selber so miterlebt hat. Ihre Schilderung ist detailnah und kann nicht als erfunden betrachtet werden. Es ist auch nicht auszumachen, dass die Geschädigte A._____ den Angeklagten übermässig be- lastet hatte. Zu den nicht entscheidenden Abweichungen in ihren Aussagen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.1.) ver- wiesen werden. Weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft einstuft und sich in ihrem Entscheid hinsichtlich des Anklagevorwurfs I. e) darauf stützt, es dann aber nicht als erstellt erachtet, dass der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen des halbstündigen Gespräches gesagt habe, er würde sie und sich selbst umbringen, wenn sie die Beziehung zu ihm nicht wieder aufnehmen würde, ist nicht nachvollziehbar und wird im vorinstanzlichen Entscheid auch nicht weiter erläutert. Wie eingangs erwähnt ist dieses Vorgehen nicht einsichtig. Nachdem nur der Angeklagte Berufung erhoben hat, kann der vorgehaltenen Anklage- sachverhalt Ziff. I. e) nicht mehr überprüfen werden.

- 18 - 2.3.4.3. Zu den Aussagen des Zeugen J._____ kann vollumfänglich auf den vo- rinstanzlichen Entscheid (Urk. 51 S. 38 Ziffer 2.2. und S. 39 f. Ziffer 4.2. und Ziffer 5.2.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Aussa- gen des Zeugen J._____ nicht auf den hier konkret zu beurteilenden Vorfall be- ziehen, sondern auf das Verhalten des Angeklagten im Allgemeinen und die Aus- wirkungen seines Verhaltens auf die Geschädigte A._____. 2.3.4.4. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Aussagen des Angeklagten nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sind (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.3.). 2.3.4.5. Zusammenfassend ist in diesem Anklagepunkt erstellt, dass der Ange- klagte mit einer Hand hinter dem Rücken die Geschädigte A._____ vor ihrem Ge- schäft abgefangen und sie gegen ihren Willen zu einem Gespräch gezwungen beziehungsweise in ein Gespräch verwickelt sowie die Geschädigte A._____ festgehalten hat. Mit der Vorinstanz kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte während des gesamten Gesprächs seine Hand hinter dem Rücken gehalten hatte, da seine Körperhaltung nur dazu bestimmt war, dass sich die Geschädigte A._____ gezwungen fühlte, mit ihm zu sprechen. 2.3.5. Anklagevorwurf I. f) / HD 2.3.5.1. Die Verteidigung geht in ihren Beanstandungen davon aus, es sei erstellt, dass der Angeklagte der Geschädigten A._____ am 10. Oktober 2009 eine E-Mail geschickt habe. Es sei aber nicht erstellt, dass der Inhalt dieser E-Mail bei der Geschädigten A._____ Angst ausgelöst habe (Urk. 44 S. 4 Absatz 2; Urk. 62 S. 8 Ziff. 27.). 2.3.5.2. Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte die Verteidigung vor, die in H._____ geschriebene E-Mail sei von der Geschädigten übersetzt worden, und sei ohne dass dies von einem Gerichtsdolmetscher unter der Androhung der Fol- gen gemäss Art. 307 StGB überprüft worden sei, von der Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift übernommen worden (Urk. 62 S. 9 Ziff. 28.). Dies trifft zwar zu, doch hat der Angeklagte – welcher H._____ spricht – bei Vorhalt des Inhalts des

- 19 - E-Mails nie geltend gemacht, die Übersetzung sei nicht korrekt (Urk. HD 4/5 S. 4). Die Beanstandungen der Verteidigung sind somit nicht stichhaltig. 2.3.5.3. Die Geschädigte A._____ wurde als Zeugin befragt, was diese E-Mail bei ihr ausgelöst habe. Ihre Antwort darauf war klar und eindeutig: sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Sie sei sich wieder sicher geworden, dass der Angeklagte sie weiter verfolgen und bedrohen werde und dass er nicht akzeptiere, dass sie die Beziehung beendet habe. Diese Aussage der Geschädigten A._____ war offenbar begleitet von einem Gefühlsausbruch (Urk. HD 5/4 S. 5 Mitte). Es be- steht kein Anlass, diese Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Gegenteil ist der Fall. Schon vom Wortlaut der E-Mail her "Ich werde meine Hand nicht von dir weglassen, bis an den Tag des Grabes. Vergiss bitte nicht, niemand kann deinen Platz nehmen. Niemand." ist es nachvollziehbar, dass die Geschädigte A._____ Angst bekam. Noch verständlicher ist das vor dem Hintergrund der ganzen Vorgeschichte der Beiden (vgl. dazu die Zusammenfassung im angefoch- tenen Entscheid). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 42 Ziffer 5.) ist deshalb davon auszugehen, dass die Geschädigte A._____ durch die inkrimierte E-Mail in Angst versetzt worden ist. 2.3.6. Anklagevorwurf I. g) / HD 2.3.6.1. Auch in diesem Zusammenhang ist im Berufungsverfahren der äussere Ablauf (Versenden/Empfangen der E-Mail vom 25.10.09 und ein damit zu- sammenhängendes Telefongespräch) unbestritten. Allerdings wird auch hier be- anstandet, es sei nicht erstellt, dass die Geschädigte A._____ in Angst versetzt worden sei (Urk. 44 S. 4 Mitte; Urk. 62 S. 9 Ziff. 33. f.). Zudem habe der Ange- klagte am Telefon keine Drohungen ausgesprochen (Prot. II S. 23). 2.3.6.2. Auch hinsichtlich dieser E-Mail brachte die Verteidigung vor, sie sei nicht von einem amtlich bestellten Dolmetscher übersetzt worden. Zudem sei darin ein relevanter Übersetzungsfehler enthalten. So heisse der letzte Satz nicht "Habt Ihr überhaupt Angst" sondern "Vor ihm müsst ihr Angst haben" (Urk. 62 S. 9 Ziff. 32.). Der Angeklagte ist auch heute geständig, diese E-Mail geschrieben zu haben (Prot. II S. 22) und hatte bis anhin nie geltend gemacht, sie sei von der Geschä-

- 20 - digten falsch übersetzt worden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der letzte Satz anders lautet, verändert dieser den Sinngehalt der E-Mail nicht; im Gegenteil wird damit die Drohung des Angeklagten vor der Rache Gottes unterstrichen: "Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Vor ihm müsst ihr Angst haben". 2.3.6.3. Auch in diesem Zusammenhang wurde die Geschädigte A._____ als Zeugin dazu befragt, was diese E-Mail bei ihr bewirkt habe (Urk. HD 5/4 S. 5 unten). Ihre Antwort darauf war unmissverständlich: das habe ihr Angst gemacht. Hält man sich den Begleittext zu den drei Fotografien vor Augen "Hallo A._____, ich hoffe, dass dies nicht wahr ist. Ich würde nicht mehr an mein Leben denken. Meine Arbeit (Sachen) nimmst du alles so wie Spass. A._____, Gott soll dich segnen oder dich verrückt machen, mehr als du schon bist, dich mit deiner Familie. Ihr wisst absolut nicht, was ihr macht. In einem Wort ihr seid total blind geworden. Nur vergiss nicht, Gott kann sich rächen. Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Habt ihr überhaupt Angst [bzw. vor ihm müsst ihr Angst haben]" so ist die Reaktion der Geschädigten A._____ nachvollziehbar und glaubhaft. Diese E-Mail muss ebenfalls vor der belasteten Vorgeschichte der Beiden gesehen wer- den. Diese unverhohlene Drohung wurde durch den Angeklagten in einem Telefongespräch verstärkt, indem er der Geschädigten A._____ mit einem erwei- terten Selbstmord drohte, wenn sie die weibliche Person auf den Fotografien sei. Auch wenn der Angeklagte die Geschädigte A._____ hier offensichtlich verwech- selte, ist es nicht weiter erstaunlich, wenn die Geschädigte aufgrund dieser E-Mail und des Telefongespräches in Angst versetzt worden ist. Im Übrigen kann ab- schliessend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f. Ziffern 5. - 6.). 2.3.7. Anklagevorwurf I. h / HD Zu diesem Anklagevorwurf nimmt die Verteidigung in ihrer Beanstandungsschrift zwar ausdrücklich Stellung, allerdings bringt sie keine Beanstandungen an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vor. Vielmehr deckt sich die Einschätzung der Verteidigung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, es sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte mit der Geschädigten A._____ telefoniert habe (Urk. 44 S. 4 und Urk. 51 S. 48 unter Ziffer 6.). Weiterungen erübrigen sich somit.

- 21 - 2.3.8. Zusammenfassend sind somit diejenigen Sachverhalte erstellt, welche die Vorinstanz in ihrem Fazit festgehalten hat (Urk. 51 S. 50 f., X.).

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Soweit sich die Beanstandungen der Verteidigung im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf den nicht erstellten Sachverhalt beziehen (Urk. 44 S. 4 Ziffer 2.), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt ist im Umfang, wie es die Vorinstanz aufgezeigt hat, rechtsgenügend erstellt. In ihrer Berufungsbegründung führte die Verteidigung heute an, selbst wenn das Gericht den zu beurteilenden Sachverhalt als erstellt erachten würde, so sei dieser nicht als Stalking bzw. als versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren (Urk. 62 S. 12 Ziff. 43.). 3.2. Zur rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 52 f. Ziffern 2.1. - 2.6.) verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzung dazu. 3.3. Inhalt der Anklageschrift vom 17. Juni 2010 ist ein vielschichtiges Verhalten des Angeklagten, das man gemeinhin als Stalking bezeichnet: Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Ein- schränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffen-

- 22 - den Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen. Aber darum geht es dem Stalker meist auch nicht mehr, Stalking wird Mittel zum Zweck. Es handelt sich um eine Art Machtspiel – ein "Psychoterror" – basierend auf der (Wahn-)Vorstellung des Täters, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern. "Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden" (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f.). Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung keinen eigenen Straftat- bestand (BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst nicht, dass Stalking hierzu- lande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches wie Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder gar Tätlichkeit und Körperverletzung subsumiert werden können. Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe be- droht (Art. 1 StGB). Es handelt sich hier um den zentralen Grundsatz des Strafrechts (nulla poena sine lege). Strafrecht kann weder auf Gewohnheitsrecht gründen, noch darf einer Gesetzesbestimmung ein ihr nicht zukommender Sinn beigemessen werden. Es ist dem Strafrichter verwehrt, seinen Entscheid auf ein Gesetz abzustützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet sein soll (Peter Popp in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 21 zu Art. 1 StGB mit Hinweis auf Stratenwerth, AT/1, § 4 N 34: Keine Lücken zum Nachteil des Beschuldigten).

- 23 - 3.4. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vor allem letzte- re Tatvariante ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 2. A. Basel 2007, N 40 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 43 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Stefan Trechsel, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 181 StGB; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7 zu Art. 181; BGE 106 IV 128). Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Frei- heit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschrän- kung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn ge- klärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Be- schneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 8 f., N 49 zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 50 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer

- 24 - Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305). Schliesslich ist die Nötigung ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird, wobei die Nötigung erst dann vollendet ist, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 46 f. zu Art. 181). 3.5. Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 126; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung,

6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unver- sehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garan- tiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrneh- mungs- und Entscheidfähigkeit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 133). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu entscheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestal- ten, Beziehungen zu seinen Mitmenschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahin- gehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" um- fasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persön- lichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller, a.a.O. N 358 f.).

- 25 - 3.6. Allgemein wird im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und auf den entspre- chenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu er- fassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminolo- gie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psycho- terror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzel- handlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbe- stimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen." Weiter führt das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 E. 2.5 materiell aus: "Eine einmalige Anwesenheit auf dem Parkplatz des Instituts, ein einmaliges Nachfahren o- der eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder Erschwerung der Weiterfahrt würden für sich allein noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist jedoch unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend verleiht zunächst die Vorgeschichte

- 26 - den fraglichen Handlungen ein besonderes Gewicht. […] Zu beachten ist weiter die lange Dauer (Februar 1999 bis April 2000), während derer der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegner behelligte. Er begnügte sich nicht mit seiner einfachen Präsenz auf dem Parkplatz, sondern sprach die Beschwerdegegner jeweils an, um sich mit ihnen über seine berufliche Zukunft und eine Wiederanstellung beim Institut zu unterhalten. Die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem Parkplatz zu Tageszeiten, zu denen die Beschwerdegeg- ner diesen betreten mussten, ging weit über eine blosse Störung hinaus. Intensität und Dauer der Belästigung waren im Gegenteil ausserordentlich: Sie kamen geradezu einer zwanghaf- ten Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem über das ihm vom Institut erteilte Hausverbot hinweg, das sich auf das ganze Gelände des Instituts erstreckte. Er hielt von seinem Treiben nicht ab, obwohl die Beschwerdegegner jede Diskussion mit ihm ver- weigerten und der Sicherheitsdienst des Instituts ihn wiederholt dazu aufforderte, das Areal des Instituts zu verlassen. Selbst nachdem gegen ihn am 23. April 1999 Strafanzeige erstattet worden und das Strafverfahren im Gang war, stellte der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegnern weiterhin nach. Die dargestellten Umstände zeigen, dass die Präsenz des Beschwerdeführers auf dem Areal des Instituts, das Nachfahren und die Behinderung bei der Wegfahrt mit der Zeit eine Inten- sität annahmen, welche die Handlungsfreiheit von A. und B. erheblich einschränkte. Jeden- falls nach Einreichung der Strafanzeige am 23. April 1999 erschienen die oben genannten Handlungen den Betroffenen als massives Druckmittel, zumal der Beschwerdeführer unmit- telbar zuvor auch massive Drohungen geäussert hatte. Die nötigenden Handlungen zeigten auch die beabsichtigten Wirkungen. Wenn die beiden Betroffenen sahen, dass sich der Be- schwerdeführer auf dem Areal des Instituts befand, benutzten sie einen anderen Parkplatz, änderten die Fahrgewohnheiten und die Arbeitszeiten. Jeder Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Gelände des Instituts und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem 23. April 1999 kommt damit nötigender Charakter zu. Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber A. als auch B. im Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch wenn die einzelnen Taten gleich- artig waren und sich stets gegen dieselben Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabrei- chung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer

- 27 - Schimpftirade vorkommt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), handelte der Beschwerdefüh- rer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wie- der von neuem. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen." Wie schon bei den allgemeinen Erwägungen festgehalten und wie auch der Tat- bestandsbeschreibung zu entnehmen ist, kann das Ziel einer Nötigung auch das Dulden des Opfers sein. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Men- schen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensentschliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 7 zu Art. 181 StGB). 3.7. Das Verhalten des Angeklagten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Wie im angeführten Leitentscheid des Bundesgerichtes (BGE 129 IV 262 E. 2.5.) verleiht auch vorliegend die Vorgeschichte (vgl. Zu- sammenfassung der Vorinstanz: Urk. 51 S. 5 f. unter Ziffer II.) den heute inkrimi- nierten Handlungen ein besonderes Gewicht. Der Angeklagte drangsalierte die Geschädigte A._____ mittlerweile während Monaten. Vorliegend ist von einem beinahe klassischen "stalking" auszugehen. Als typische Merkmale des "stalking" gelten, wie schon erwähnt, das Ausspionieren, fortwäh- rende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines andern Menschen. Das "stalking" kann verschiedene Ursachen und Erschei- nungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Letzteres ist wohl das, was der Angeklagte mit seinem Vorgehen bezwecken wollte. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum "stalking" werden.

- 28 - Bei "stalking" müssen ähnliche Überlegungen angestellt werden, wie sie bei der Ausübung psychischen Drucks bei der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung in Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrun- gen, andauernder Tyrannisierung oder nachhaltigen Psychoterrors üblich sind, vorausgesetzt, dass der Täter damit seinem Ansinnen auch im Einzelfall Nach- druck verleiht (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6.A., Bern 2003, § 8 N 10 S. 166 f.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter- psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999, S. 402 f.). Wie gesehen terrorisierte der Angeklagte mit seinen Kon- taktaufnahmen und mündlichen sowie schriftlichen Liebesbeteuerungen und sei- nen Beobachtungen die Geschädigte A._____ systematisch. Der unerwünschte Kontakt mit dem "stalker" stellt für das Opfer eine nachteilige Veränderung des täglichen Lebens und somit ein Übel dar. Die Geschädigte A._____ hatte vorlie- gend eine Unzahl verschiedenster "stalking"-Handlungen des Angeklagten zu al- len Tages- und Nachtzeiten zu erdulden. Durch die vom Angeklagten ausgehen- den beharrlichen Nachstellungen fühlte sich die Geschädigte A._____ belästigt, bedrängt und bedroht, da für sie diese Kontaktaufnahmen unerwünscht waren, was sie dem Angeklagten vielfach erklärt hatte. Zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Auf- nahme von Kontakten selbst zu entscheiden. Wird der Geschädigten diese Ent- scheidungsfreiheit genommen, liegt eine Beeinträchtigung der persönlichen Frei- heit vor. 3.8. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Oper zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt

- 29 - von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an- knüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). 3.9. Ob dieser bundesgerichtlichen Sichtweise vollumfänglich gefolgt werden kann, kann vorliegend letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls wäre prüfens- wert, ob es möglich wäre, durch eine Vielzahl gleichartiger Handlungen eine Nöti- gungssituation "aufzubauen", indem ein Täter beispielsweise eine Person durch dauerndes Beobachten dazu zwingt, seine Lebensgewohnheiten zu ändern. Der Täter hat dabei die Absicht, das Opfer so lange zu "beobachten", bis es seinem Willen nachkommt. Dabei ist seine Tätigkeit aber von einem einheitlichen Willen geprägt und die verschiedenen Tathandlungen wären als Einheit zu sehen, was aber an der Qualität und Intensität der Beeinträchtigung des Opfers letztlich nichts ändert. 3.10. Der Angeklagte hat die Geschädigte A._____ mehrere Male im Ausgang, an ihrem Arbeits- sowie an ihrem Wohnort aufgesucht und sie dazu gebracht, mit ihm zu sprechen. Ausserdem hat der Angeklagte die Geschädigte A._____ zwei Mal am Arbeitsort angerufen und ihr zwei E-Mails gesendet. All diese Vorfälle wa- ren teilweise mit Beschimpfungen und/oder Drohungen verbunden. Die Handlun- gen des Angeklagten sollten zum Ziel haben, dass sich die Geschädigte A._____ von anderen Männern fernhält und/oder die Beziehung zum Angeklagten wieder aufnimmt. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, die einzelnen Handlungen bezie- hungsweise Sachverhalte nicht getrennt, sondern in deren Gesamtheit als Tateinheit zu betrachten und unter den Tatbestand der Nötigung zu subsumieren. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass auch viele der einzelnen inkriminier- ten Handlungen des Angeklagten für sich alleine gesehen als versuchte Nötigung zu qualifizieren wären. Es könnte sich auch die Frage stellen, ob die einzelnen Handlungen gar als vollendete Nötigungen zu qualifizieren wären: als solche sind sie denn auch in der Anklage umschrieben und wurden dem Angeklagten ent-

- 30 - sprechend vorgehalten. So hinderte der Angeklagte A._____ daran, die Diskothek E._____ zu verlassen (Anklagevorwurf I.c) und stellte bei einer anderen Gelegen- heit seinen Wagen quer auf die Fahrbahn vor das Fahrzeug der Geschädigten, weshalb diese anhalten musste und an der Weiterfahrt gehindert wurde (Anklageziffer I.d). Zu einem anderen Zeitpunkt zwang der Angeklagte der Ge- schädigten ein Gespräch auf, hielt sie sodann am Handgelenk fest und versperrte ihr den Weg zurück ins Coiffeurgeschäft (Anklageziffer I. e). Mit all diesen Handlungen beschränkte der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädig- ten und sie musste sich seinem Willen beugen. Weiter drängt sich die Frage auf, ob die unter Anklageziffer I. f) und I. g) vorgehaltenen Sachverhalte als vollendete Drohungen qualifiziert werden könnten; die entsprechende Strafanzeige liegt in den Akten (Urk. HD 2). Allerdings ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen des Angeklagten von einem übergeordneten Motiv getragen waren und der Angeklagte jedenfalls dieses Ziel nicht erreichte. Nach- dem die Vorinstanz von einer versuchten Nötigung ausging, hat es damit sein Bewenden (Verbot der reformatio in peius; § 399 StPO/ZH). Die Handlungen des Angeklagten haben ein derartiges Ausmass erreicht, dass sich die Geschädigte A._____ eingeschränkt fühlte und sich nicht mehr frei bewe- gen konnte. Die Geschädigte A._____ musste einzelne Lebensgewohnheiten än- dern und örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen. Die beiden Zeuginnen G._____ und I._____, die je bei einem Vorfall dabei waren, äusserten sich zur Gemütslage der Geschädigten A._____ dahingehend, dass die Geschä- digte A._____ nach einem Gespräch mit dem Angeklagten sehr aufgewühlt (Urk. HD 6/1) und ängstlich war beziehungsweise nervös wirkte (Urk. HD 6/3). Wie soeben ausgeführt versuchte der Angeklagte die Geschädigte A._____ dazu zu bewegen, dass sie die Beziehung zu ihm wieder aufnimmt und/oder sich von anderen Männern fernhält; das war sein übergeordnetes Motiv. Vorliegend konnte der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen, weshalb der Erfolg ausgeblieben ist. Sein Verhalten stellt aber eine taugliche Versuchshandlung dar, die sein verfolg- tes Ziel letztlich nicht herbeizuführen vermochte.

- 31 - 3.11. Gemäss ständiger Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 49 und 50 zu Art. 181 StGB). Der Angeklagte ist mit Beharrlichkeit, besonderer Hartnäckig- keit und gesteigerter Gleichgültigkeit unter Missachtung des ihm bestens bekann- ten Willens der Geschädigten A._____ vorgegangen. Sein Verhalten ist insge- samt als persönlichkeitsverletzend und sittenwidrig zu qualifizieren. Die zur Be- schränkung der Handlungsfreiheit eingesetzten Mittel standen zudem in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck. Insbesondere erscheint das zwanghafte Verfol- gen der Geschädigten A._____ von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um ei- ne Wiederaufnahme der Beziehung zu erreichen (vgl. sinngemäss BGE 129 IV 262 E. 2.6. am Ende). 3.12. Mit der Vorinstanz ist der Angeklagte der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung und Vollzug 4.1. Im Fall eines Schuldspruches beantragt die Verteidigung, dass die ausge- sprochenen Strafe zu senken und der Angeklagte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestrafen sei. Der Tagessatz sei auf Fr. 20.– zu senken, da sich die finanziellen Verhältnisse des Mandanten seit der vorinstanzli- chen Verhandlung verschlechtert hätten (Urk. 62 S. 14 f.). 4.2. Bezüglich der Ausführungen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und Verschulden kann – bis auf die nachstehenden Ergänzungen – auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 54; § 161 GVG/ZH). Zu Recht wird beanstandet, dass es sich um eine kürzere Zeitperiode handelte, in welcher der Angeklagte straffällig wurde (Urk. 62 S. 15 Ziff. 58). So fanden die Ta-

- 32 - ten zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 und nicht vom Früh- ling 2009 bis 4. Januar 2010 statt (Urk. 14 S. 2 ff., Ziff. I. b) bis und mit I. h). Aller- dings rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere nicht, die ausgesprochene Strafe zu reduzieren. Ergänzend ist – wie von der Verteidigung beanstandet wur- de – anzufügen, dass es beim Versuch der Nötigung geblieben ist, was ein fakul- tativer Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB darstellt. Dass es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, hing indessen einzig mit der Widerstandsfähigkeit der Geschädigten A._____ zusammen. Ein Grund, die- sen Umstand als Strafreduktionsgrund zu berücksichtigen, besteht mithin nicht. Die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint der Tat und dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Mit der Verteidigung ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zu reduzieren. Da der in K._____ wohnhafte Angeklagte mittlerweile arbeitslos ist (Prot. II S. 8), ist der Tagessatz auf Fr. 20.– festzusetzen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung der Probezeit auf 3 Jahre wurde von keiner Seite beanstandet und ist ebenfalls – unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 58 Ziffer VI.) – zu bestätigen.

5. Zivilansprüche 5.1. Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde von der Verteidigung nur im Zusammenhang mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch be- anstandet (44 S. 5 Ziffer 3.). Nachdem es bei der Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (Urk. 51 S. 59 f. Ziffer VII.), insbesondere diesbezüglich keine substan- tiierten Beanstandungen vorgebracht worden sind (Urk. 62 S. 16 Ziff. 60)

6. Kostenfolgen 6.1. Die Verteidigung beanstandet zu Recht, dass die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens aufgrund des Teilfreispruchs nicht vollumfänglich dem Angeklag- ten auferlegt werden können (Urk. 62 S. 16). Die entsprechenden Zeugeneinver-

- 33 - nahmen (Einvernahme C._____ [Urk. ND 2/11] und Einvernahme L._____ [Urk. HD 6/6]) fanden jedoch statt, als die Anwesenheit des Angeklagten bzw. seiner Verteidigung aufgrund weiterer, nicht im Zusammenhang mit dem Freispruch ste- henden Einvernahmen geboten war (Urk. HD 5/4 und Urk. HD 6/4-5 sowie HD 6/7). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Der restliche Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Weiter ist dem Angeklagten für die erbetene Verteidigung während der Un- tersuchung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse auszurichten. 6.3. Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten der Berufungsverfahren samt denjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung – exklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung – aufzuerlegen sind (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. No- vember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Ankla- geziffer I. a) und I. i) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer II.].

- 34 -

3. (…)

4. (…)

5. a) (…)

b) (...)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 336.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung ge- mäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB [Anklageziffern I.b - h].

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 68 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft er- standen sind.

- 35 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Schaden- ersatz von Fr. 110.90 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2010 zu bezah- len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädig- ten aus der verurteilten versuchten Nötigung vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig ist, wobei die Geschädigte für das Ausmass der Scha- denersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen wird.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse ge- nommen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für A._____ werden dem Angeklagten auferlegt.

6. Dem Angeklagten wird für die erbetene Verteidigung während der Untersu- chung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse ausgerichtet.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'967.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung)

- 36 - werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise Aussagen des Opfers oder eines Zeugen und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen keineswegs zwingend ge- stützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten A._____ richtig wiedergege- ben (Urk. 51 S. 37 Ziffer 2.1.). Wenn die Vorinstanz in der Folge diese Aussagen als konstant und frei von Widersprüchen qualifiziert (Urk. 51 S. 40 oben), so ist das nicht zu beanstanden. Die Schilderung des inkriminierten Vorfalles durch die Geschädigte A._____ erfolgt in so charakteristischer Weise, wie sie nur von je- manden zu erwarten ist, der den Vorfall selber so miterlebt hat. Ihre Schilderung ist detailnah und kann nicht als erfunden betrachtet werden. Es ist auch nicht auszumachen, dass die Geschädigte A._____ den Angeklagten übermässig be- lastet hatte. Zu den nicht entscheidenden Abweichungen in ihren Aussagen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.1.) ver- wiesen werden. Weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft einstuft und sich in ihrem Entscheid hinsichtlich des Anklagevorwurfs I. e) darauf stützt, es dann aber nicht als erstellt erachtet, dass der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen des halbstündigen Gespräches gesagt habe, er würde sie und sich selbst umbringen, wenn sie die Beziehung zu ihm nicht wieder aufnehmen würde, ist nicht nachvollziehbar und wird im vorinstanzlichen Entscheid auch nicht weiter erläutert. Wie eingangs erwähnt ist dieses Vorgehen nicht einsichtig. Nachdem nur der Angeklagte Berufung erhoben hat, kann der vorgehaltenen Anklage- sachverhalt Ziff. I. e) nicht mehr überprüfen werden.

- 18 - 2.3.4.3. Zu den Aussagen des Zeugen J._____ kann vollumfänglich auf den vo- rinstanzlichen Entscheid (Urk. 51 S. 38 Ziffer 2.2. und S. 39 f. Ziffer 4.2. und Ziffer 5.2.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Aussa- gen des Zeugen J._____ nicht auf den hier konkret zu beurteilenden Vorfall be- ziehen, sondern auf das Verhalten des Angeklagten im Allgemeinen und die Aus- wirkungen seines Verhaltens auf die Geschädigte A._____. 2.3.4.4. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Aussagen des Angeklagten nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sind (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.3.). 2.3.4.5. Zusammenfassend ist in diesem Anklagepunkt erstellt, dass der Ange- klagte mit einer Hand hinter dem Rücken die Geschädigte A._____ vor ihrem Ge- schäft abgefangen und sie gegen ihren Willen zu einem Gespräch gezwungen beziehungsweise in ein Gespräch verwickelt sowie die Geschädigte A._____ festgehalten hat. Mit der Vorinstanz kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte während des gesamten Gesprächs seine Hand hinter dem Rücken gehalten hatte, da seine Körperhaltung nur dazu bestimmt war, dass sich die Geschädigte A._____ gezwungen fühlte, mit ihm zu sprechen. 2.3.5. Anklagevorwurf I. f) / HD 2.3.5.1. Die Verteidigung geht in ihren Beanstandungen davon aus, es sei erstellt, dass der Angeklagte der Geschädigten A._____ am 10. Oktober 2009 eine E-Mail geschickt habe. Es sei aber nicht erstellt, dass der Inhalt dieser E-Mail bei der Geschädigten A._____ Angst ausgelöst habe (Urk. 44 S. 4 Absatz 2; Urk. 62 S. 8 Ziff. 27.). 2.3.5.2. Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte die Verteidigung vor, die in H._____ geschriebene E-Mail sei von der Geschädigten übersetzt worden, und sei ohne dass dies von einem Gerichtsdolmetscher unter der Androhung der Fol- gen gemäss Art. 307 StGB überprüft worden sei, von der Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift übernommen worden (Urk. 62 S. 9 Ziff. 28.). Dies trifft zwar zu, doch hat der Angeklagte – welcher H._____ spricht – bei Vorhalt des Inhalts des

- 19 - E-Mails nie geltend gemacht, die Übersetzung sei nicht korrekt (Urk. HD 4/5 S. 4). Die Beanstandungen der Verteidigung sind somit nicht stichhaltig. 2.3.5.3. Die Geschädigte A._____ wurde als Zeugin befragt, was diese E-Mail bei ihr ausgelöst habe. Ihre Antwort darauf war klar und eindeutig: sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Sie sei sich wieder sicher geworden, dass der Angeklagte sie weiter verfolgen und bedrohen werde und dass er nicht akzeptiere, dass sie die Beziehung beendet habe. Diese Aussage der Geschädigten A._____ war offenbar begleitet von einem Gefühlsausbruch (Urk. HD 5/4 S. 5 Mitte). Es be- steht kein Anlass, diese Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Gegenteil ist der Fall. Schon vom Wortlaut der E-Mail her "Ich werde meine Hand nicht von dir weglassen, bis an den Tag des Grabes. Vergiss bitte nicht, niemand kann deinen Platz nehmen. Niemand." ist es nachvollziehbar, dass die Geschädigte A._____ Angst bekam. Noch verständlicher ist das vor dem Hintergrund der ganzen Vorgeschichte der Beiden (vgl. dazu die Zusammenfassung im angefoch- tenen Entscheid). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 42 Ziffer 5.) ist deshalb davon auszugehen, dass die Geschädigte A._____ durch die inkrimierte E-Mail in Angst versetzt worden ist. 2.3.6. Anklagevorwurf I. g) / HD 2.3.6.1. Auch in diesem Zusammenhang ist im Berufungsverfahren der äussere Ablauf (Versenden/Empfangen der E-Mail vom 25.10.09 und ein damit zu- sammenhängendes Telefongespräch) unbestritten. Allerdings wird auch hier be- anstandet, es sei nicht erstellt, dass die Geschädigte A._____ in Angst versetzt worden sei (Urk. 44 S. 4 Mitte; Urk. 62 S. 9 Ziff. 33. f.). Zudem habe der Ange- klagte am Telefon keine Drohungen ausgesprochen (Prot. II S. 23). 2.3.6.2. Auch hinsichtlich dieser E-Mail brachte die Verteidigung vor, sie sei nicht von einem amtlich bestellten Dolmetscher übersetzt worden. Zudem sei darin ein relevanter Übersetzungsfehler enthalten. So heisse der letzte Satz nicht "Habt Ihr überhaupt Angst" sondern "Vor ihm müsst ihr Angst haben" (Urk. 62 S. 9 Ziff. 32.). Der Angeklagte ist auch heute geständig, diese E-Mail geschrieben zu haben (Prot. II S. 22) und hatte bis anhin nie geltend gemacht, sie sei von der Geschä-

- 20 - digten falsch übersetzt worden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der letzte Satz anders lautet, verändert dieser den Sinngehalt der E-Mail nicht; im Gegenteil wird damit die Drohung des Angeklagten vor der Rache Gottes unterstrichen: "Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Vor ihm müsst ihr Angst haben". 2.3.6.3. Auch in diesem Zusammenhang wurde die Geschädigte A._____ als Zeugin dazu befragt, was diese E-Mail bei ihr bewirkt habe (Urk. HD 5/4 S. 5 unten). Ihre Antwort darauf war unmissverständlich: das habe ihr Angst gemacht. Hält man sich den Begleittext zu den drei Fotografien vor Augen "Hallo A._____, ich hoffe, dass dies nicht wahr ist. Ich würde nicht mehr an mein Leben denken. Meine Arbeit (Sachen) nimmst du alles so wie Spass. A._____, Gott soll dich segnen oder dich verrückt machen, mehr als du schon bist, dich mit deiner Familie. Ihr wisst absolut nicht, was ihr macht. In einem Wort ihr seid total blind geworden. Nur vergiss nicht, Gott kann sich rächen. Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Habt ihr überhaupt Angst [bzw. vor ihm müsst ihr Angst haben]" so ist die Reaktion der Geschädigten A._____ nachvollziehbar und glaubhaft. Diese E-Mail muss ebenfalls vor der belasteten Vorgeschichte der Beiden gesehen wer- den. Diese unverhohlene Drohung wurde durch den Angeklagten in einem Telefongespräch verstärkt, indem er der Geschädigten A._____ mit einem erwei- terten Selbstmord drohte, wenn sie die weibliche Person auf den Fotografien sei. Auch wenn der Angeklagte die Geschädigte A._____ hier offensichtlich verwech- selte, ist es nicht weiter erstaunlich, wenn die Geschädigte aufgrund dieser E-Mail und des Telefongespräches in Angst versetzt worden ist. Im Übrigen kann ab- schliessend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f. Ziffern 5. - 6.). 2.3.7. Anklagevorwurf I. h / HD Zu diesem Anklagevorwurf nimmt die Verteidigung in ihrer Beanstandungsschrift zwar ausdrücklich Stellung, allerdings bringt sie keine Beanstandungen an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vor. Vielmehr deckt sich die Einschätzung der Verteidigung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, es sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte mit der Geschädigten A._____ telefoniert habe (Urk. 44 S. 4 und Urk. 51 S. 48 unter Ziffer 6.). Weiterungen erübrigen sich somit.

- 21 - 2.3.8. Zusammenfassend sind somit diejenigen Sachverhalte erstellt, welche die Vorinstanz in ihrem Fazit festgehalten hat (Urk. 51 S. 50 f., X.).

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Soweit sich die Beanstandungen der Verteidigung im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf den nicht erstellten Sachverhalt beziehen (Urk. 44 S. 4 Ziffer 2.), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt ist im Umfang, wie es die Vorinstanz aufgezeigt hat, rechtsgenügend erstellt. In ihrer Berufungsbegründung führte die Verteidigung heute an, selbst wenn das Gericht den zu beurteilenden Sachverhalt als erstellt erachten würde, so sei dieser nicht als Stalking bzw. als versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren (Urk. 62 S. 12 Ziff. 43.). 3.2. Zur rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 52 f. Ziffern 2.1. - 2.6.) verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzung dazu. 3.3. Inhalt der Anklageschrift vom 17. Juni 2010 ist ein vielschichtiges Verhalten des Angeklagten, das man gemeinhin als Stalking bezeichnet: Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Ein- schränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffen-

- 22 - den Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen. Aber darum geht es dem Stalker meist auch nicht mehr, Stalking wird Mittel zum Zweck. Es handelt sich um eine Art Machtspiel – ein "Psychoterror" – basierend auf der (Wahn-)Vorstellung des Täters, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern. "Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden" (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f.). Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung keinen eigenen Straftat- bestand (BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst nicht, dass Stalking hierzu- lande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches wie Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder gar Tätlichkeit und Körperverletzung subsumiert werden können. Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe be- droht (Art. 1 StGB). Es handelt sich hier um den zentralen Grundsatz des Strafrechts (nulla poena sine lege). Strafrecht kann weder auf Gewohnheitsrecht gründen, noch darf einer Gesetzesbestimmung ein ihr nicht zukommender Sinn beigemessen werden. Es ist dem Strafrichter verwehrt, seinen Entscheid auf ein Gesetz abzustützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet sein soll (Peter Popp in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 21 zu Art. 1 StGB mit Hinweis auf Stratenwerth, AT/1, § 4 N 34: Keine Lücken zum Nachteil des Beschuldigten).

- 23 - 3.4. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vor allem letzte- re Tatvariante ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 2. A. Basel 2007, N 40 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 43 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Stefan Trechsel, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 181 StGB; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7 zu Art. 181; BGE 106 IV 128). Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Frei- heit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschrän- kung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn ge- klärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Be- schneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 8 f., N 49 zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 50 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer

- 24 - Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305). Schliesslich ist die Nötigung ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird, wobei die Nötigung erst dann vollendet ist, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 46 f. zu Art. 181). 3.5. Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 126; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung,

6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unver- sehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garan- tiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrneh- mungs- und Entscheidfähigkeit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 133). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu entscheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestal- ten, Beziehungen zu seinen Mitmenschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahin- gehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" um- fasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persön- lichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller, a.a.O. N 358 f.).

- 25 - 3.6. Allgemein wird im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und auf den entspre- chenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu er- fassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminolo- gie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psycho- terror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzel- handlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbe- stimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen." Weiter führt das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 E. 2.5 materiell aus: "Eine einmalige Anwesenheit auf dem Parkplatz des Instituts, ein einmaliges Nachfahren o- der eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder Erschwerung der Weiterfahrt würden für sich allein noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist jedoch unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend verleiht zunächst die Vorgeschichte

- 26 - den fraglichen Handlungen ein besonderes Gewicht. […] Zu beachten ist weiter die lange Dauer (Februar 1999 bis April 2000), während derer der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegner behelligte. Er begnügte sich nicht mit seiner einfachen Präsenz auf dem Parkplatz, sondern sprach die Beschwerdegegner jeweils an, um sich mit ihnen über seine berufliche Zukunft und eine Wiederanstellung beim Institut zu unterhalten. Die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem Parkplatz zu Tageszeiten, zu denen die Beschwerdegeg- ner diesen betreten mussten, ging weit über eine blosse Störung hinaus. Intensität und Dauer der Belästigung waren im Gegenteil ausserordentlich: Sie kamen geradezu einer zwanghaf- ten Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem über das ihm vom Institut erteilte Hausverbot hinweg, das sich auf das ganze Gelände des Instituts erstreckte. Er hielt von seinem Treiben nicht ab, obwohl die Beschwerdegegner jede Diskussion mit ihm ver- weigerten und der Sicherheitsdienst des Instituts ihn wiederholt dazu aufforderte, das Areal des Instituts zu verlassen. Selbst nachdem gegen ihn am 23. April 1999 Strafanzeige erstattet worden und das Strafverfahren im Gang war, stellte der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegnern weiterhin nach. Die dargestellten Umstände zeigen, dass die Präsenz des Beschwerdeführers auf dem Areal des Instituts, das Nachfahren und die Behinderung bei der Wegfahrt mit der Zeit eine Inten- sität annahmen, welche die Handlungsfreiheit von A. und B. erheblich einschränkte. Jeden- falls nach Einreichung der Strafanzeige am 23. April 1999 erschienen die oben genannten Handlungen den Betroffenen als massives Druckmittel, zumal der Beschwerdeführer unmit- telbar zuvor auch massive Drohungen geäussert hatte. Die nötigenden Handlungen zeigten auch die beabsichtigten Wirkungen. Wenn die beiden Betroffenen sahen, dass sich der Be- schwerdeführer auf dem Areal des Instituts befand, benutzten sie einen anderen Parkplatz, änderten die Fahrgewohnheiten und die Arbeitszeiten. Jeder Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Gelände des Instituts und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem 23. April 1999 kommt damit nötigender Charakter zu. Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber A. als auch B. im Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch wenn die einzelnen Taten gleich- artig waren und sich stets gegen dieselben Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabrei- chung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer

- 27 - Schimpftirade vorkommt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), handelte der Beschwerdefüh- rer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wie- der von neuem. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen." Wie schon bei den allgemeinen Erwägungen festgehalten und wie auch der Tat- bestandsbeschreibung zu entnehmen ist, kann das Ziel einer Nötigung auch das Dulden des Opfers sein. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Men- schen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensentschliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 7 zu Art. 181 StGB). 3.7. Das Verhalten des Angeklagten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Wie im angeführten Leitentscheid des Bundesgerichtes (BGE 129 IV 262 E. 2.5.) verleiht auch vorliegend die Vorgeschichte (vgl. Zu- sammenfassung der Vorinstanz: Urk. 51 S. 5 f. unter Ziffer II.) den heute inkrimi- nierten Handlungen ein besonderes Gewicht. Der Angeklagte drangsalierte die Geschädigte A._____ mittlerweile während Monaten. Vorliegend ist von einem beinahe klassischen "stalking" auszugehen. Als typische Merkmale des "stalking" gelten, wie schon erwähnt, das Ausspionieren, fortwäh- rende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines andern Menschen. Das "stalking" kann verschiedene Ursachen und Erschei- nungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Letzteres ist wohl das, was der Angeklagte mit seinem Vorgehen bezwecken wollte. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum "stalking" werden.

- 28 - Bei "stalking" müssen ähnliche Überlegungen angestellt werden, wie sie bei der Ausübung psychischen Drucks bei der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung in Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrun- gen, andauernder Tyrannisierung oder nachhaltigen Psychoterrors üblich sind, vorausgesetzt, dass der Täter damit seinem Ansinnen auch im Einzelfall Nach- druck verleiht (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6.A., Bern 2003, § 8 N 10 S. 166 f.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter- psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999, S. 402 f.). Wie gesehen terrorisierte der Angeklagte mit seinen Kon- taktaufnahmen und mündlichen sowie schriftlichen Liebesbeteuerungen und sei- nen Beobachtungen die Geschädigte A._____ systematisch. Der unerwünschte Kontakt mit dem "stalker" stellt für das Opfer eine nachteilige Veränderung des täglichen Lebens und somit ein Übel dar. Die Geschädigte A._____ hatte vorlie- gend eine Unzahl verschiedenster "stalking"-Handlungen des Angeklagten zu al- len Tages- und Nachtzeiten zu erdulden. Durch die vom Angeklagten ausgehen- den beharrlichen Nachstellungen fühlte sich die Geschädigte A._____ belästigt, bedrängt und bedroht, da für sie diese Kontaktaufnahmen unerwünscht waren, was sie dem Angeklagten vielfach erklärt hatte. Zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Auf- nahme von Kontakten selbst zu entscheiden. Wird der Geschädigten diese Ent- scheidungsfreiheit genommen, liegt eine Beeinträchtigung der persönlichen Frei- heit vor. 3.8. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Oper zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt

- 29 - von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an- knüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). 3.9. Ob dieser bundesgerichtlichen Sichtweise vollumfänglich gefolgt werden kann, kann vorliegend letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls wäre prüfens- wert, ob es möglich wäre, durch eine Vielzahl gleichartiger Handlungen eine Nöti- gungssituation "aufzubauen", indem ein Täter beispielsweise eine Person durch dauerndes Beobachten dazu zwingt, seine Lebensgewohnheiten zu ändern. Der Täter hat dabei die Absicht, das Opfer so lange zu "beobachten", bis es seinem Willen nachkommt. Dabei ist seine Tätigkeit aber von einem einheitlichen Willen geprägt und die verschiedenen Tathandlungen wären als Einheit zu sehen, was aber an der Qualität und Intensität der Beeinträchtigung des Opfers letztlich nichts ändert. 3.10. Der Angeklagte hat die Geschädigte A._____ mehrere Male im Ausgang, an ihrem Arbeits- sowie an ihrem Wohnort aufgesucht und sie dazu gebracht, mit ihm zu sprechen. Ausserdem hat der Angeklagte die Geschädigte A._____ zwei Mal am Arbeitsort angerufen und ihr zwei E-Mails gesendet. All diese Vorfälle wa- ren teilweise mit Beschimpfungen und/oder Drohungen verbunden. Die Handlun- gen des Angeklagten sollten zum Ziel haben, dass sich die Geschädigte A._____ von anderen Männern fernhält und/oder die Beziehung zum Angeklagten wieder aufnimmt. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, die einzelnen Handlungen bezie- hungsweise Sachverhalte nicht getrennt, sondern in deren Gesamtheit als Tateinheit zu betrachten und unter den Tatbestand der Nötigung zu subsumieren. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass auch viele der einzelnen inkriminier- ten Handlungen des Angeklagten für sich alleine gesehen als versuchte Nötigung zu qualifizieren wären. Es könnte sich auch die Frage stellen, ob die einzelnen Handlungen gar als vollendete Nötigungen zu qualifizieren wären: als solche sind sie denn auch in der Anklage umschrieben und wurden dem Angeklagten ent-

- 30 - sprechend vorgehalten. So hinderte der Angeklagte A._____ daran, die Diskothek E._____ zu verlassen (Anklagevorwurf I.c) und stellte bei einer anderen Gelegen- heit seinen Wagen quer auf die Fahrbahn vor das Fahrzeug der Geschädigten, weshalb diese anhalten musste und an der Weiterfahrt gehindert wurde (Anklageziffer I.d). Zu einem anderen Zeitpunkt zwang der Angeklagte der Ge- schädigten ein Gespräch auf, hielt sie sodann am Handgelenk fest und versperrte ihr den Weg zurück ins Coiffeurgeschäft (Anklageziffer I. e). Mit all diesen Handlungen beschränkte der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädig- ten und sie musste sich seinem Willen beugen. Weiter drängt sich die Frage auf, ob die unter Anklageziffer I. f) und I. g) vorgehaltenen Sachverhalte als vollendete Drohungen qualifiziert werden könnten; die entsprechende Strafanzeige liegt in den Akten (Urk. HD 2). Allerdings ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen des Angeklagten von einem übergeordneten Motiv getragen waren und der Angeklagte jedenfalls dieses Ziel nicht erreichte. Nach- dem die Vorinstanz von einer versuchten Nötigung ausging, hat es damit sein Bewenden (Verbot der reformatio in peius; § 399 StPO/ZH). Die Handlungen des Angeklagten haben ein derartiges Ausmass erreicht, dass sich die Geschädigte A._____ eingeschränkt fühlte und sich nicht mehr frei bewe- gen konnte. Die Geschädigte A._____ musste einzelne Lebensgewohnheiten än- dern und örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen. Die beiden Zeuginnen G._____ und I._____, die je bei einem Vorfall dabei waren, äusserten sich zur Gemütslage der Geschädigten A._____ dahingehend, dass die Geschä- digte A._____ nach einem Gespräch mit dem Angeklagten sehr aufgewühlt (Urk. HD 6/1) und ängstlich war beziehungsweise nervös wirkte (Urk. HD 6/3). Wie soeben ausgeführt versuchte der Angeklagte die Geschädigte A._____ dazu zu bewegen, dass sie die Beziehung zu ihm wieder aufnimmt und/oder sich von anderen Männern fernhält; das war sein übergeordnetes Motiv. Vorliegend konnte der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen, weshalb der Erfolg ausgeblieben ist. Sein Verhalten stellt aber eine taugliche Versuchshandlung dar, die sein verfolg- tes Ziel letztlich nicht herbeizuführen vermochte.

- 31 - 3.11. Gemäss ständiger Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 49 und 50 zu Art. 181 StGB). Der Angeklagte ist mit Beharrlichkeit, besonderer Hartnäckig- keit und gesteigerter Gleichgültigkeit unter Missachtung des ihm bestens bekann- ten Willens der Geschädigten A._____ vorgegangen. Sein Verhalten ist insge- samt als persönlichkeitsverletzend und sittenwidrig zu qualifizieren. Die zur Be- schränkung der Handlungsfreiheit eingesetzten Mittel standen zudem in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck. Insbesondere erscheint das zwanghafte Verfol- gen der Geschädigten A._____ von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um ei- ne Wiederaufnahme der Beziehung zu erreichen (vgl. sinngemäss BGE 129 IV 262 E. 2.6. am Ende). 3.12. Mit der Vorinstanz ist der Angeklagte der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung und Vollzug 4.1. Im Fall eines Schuldspruches beantragt die Verteidigung, dass die ausge- sprochenen Strafe zu senken und der Angeklagte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestrafen sei. Der Tagessatz sei auf Fr. 20.– zu senken, da sich die finanziellen Verhältnisse des Mandanten seit der vorinstanzli- chen Verhandlung verschlechtert hätten (Urk. 62 S. 14 f.). 4.2. Bezüglich der Ausführungen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und Verschulden kann – bis auf die nachstehenden Ergänzungen – auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 54; § 161 GVG/ZH). Zu Recht wird beanstandet, dass es sich um eine kürzere Zeitperiode handelte, in welcher der Angeklagte straffällig wurde (Urk. 62 S. 15 Ziff. 58). So fanden die Ta-

- 32 - ten zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 und nicht vom Früh- ling 2009 bis 4. Januar 2010 statt (Urk. 14 S. 2 ff., Ziff. I. b) bis und mit I. h). Aller- dings rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere nicht, die ausgesprochene Strafe zu reduzieren. Ergänzend ist – wie von der Verteidigung beanstandet wur- de – anzufügen, dass es beim Versuch der Nötigung geblieben ist, was ein fakul- tativer Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB darstellt. Dass es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, hing indessen einzig mit der Widerstandsfähigkeit der Geschädigten A._____ zusammen. Ein Grund, die- sen Umstand als Strafreduktionsgrund zu berücksichtigen, besteht mithin nicht. Die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint der Tat und dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Mit der Verteidigung ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zu reduzieren. Da der in K._____ wohnhafte Angeklagte mittlerweile arbeitslos ist (Prot. II S. 8), ist der Tagessatz auf Fr. 20.– festzusetzen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung der Probezeit auf 3 Jahre wurde von keiner Seite beanstandet und ist ebenfalls – unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 58 Ziffer VI.) – zu bestätigen.

5. Zivilansprüche 5.1. Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde von der Verteidigung nur im Zusammenhang mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch be- anstandet (44 S. 5 Ziffer 3.). Nachdem es bei der Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (Urk. 51 S. 59 f. Ziffer VII.), insbesondere diesbezüglich keine substan- tiierten Beanstandungen vorgebracht worden sind (Urk. 62 S. 16 Ziff. 60)

6. Kostenfolgen 6.1. Die Verteidigung beanstandet zu Recht, dass die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens aufgrund des Teilfreispruchs nicht vollumfänglich dem Angeklag- ten auferlegt werden können (Urk. 62 S. 16). Die entsprechenden Zeugeneinver-

- 33 - nahmen (Einvernahme C._____ [Urk. ND 2/11] und Einvernahme L._____ [Urk. HD 6/6]) fanden jedoch statt, als die Anwesenheit des Angeklagten bzw. seiner Verteidigung aufgrund weiterer, nicht im Zusammenhang mit dem Freispruch ste- henden Einvernahmen geboten war (Urk. HD 5/4 und Urk. HD 6/4-5 sowie HD 6/7). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Der restliche Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Weiter ist dem Angeklagten für die erbetene Verteidigung während der Un- tersuchung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse auszurichten. 6.3. Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten der Berufungsverfahren samt denjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung – exklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung – aufzuerlegen sind (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. No- vember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Ankla- geziffer I. a) und I. i) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer II.].

- 34 -

3. (…)

4. (…)

5. a) (…)

b) (...)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 336.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung ge- mäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB [Anklageziffern I.b - h].

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 68 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft er- standen sind.

- 35 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Schaden- ersatz von Fr. 110.90 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2010 zu bezah- len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädig- ten aus der verurteilten versuchten Nötigung vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig ist, wobei die Geschädigte für das Ausmass der Scha- denersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen wird.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse ge- nommen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für A._____ werden dem Angeklagten auferlegt.

6. Dem Angeklagten wird für die erbetene Verteidigung während der Untersu- chung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse ausgerichtet.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'967.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung)

- 36 - werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni

Dispositiv
  1. (…)
  2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Ankla- geziffer I. a) und I. i) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer II.].
  3. (…)
  4. (…)
  5. a) (…) b) (...)
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 336.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 7 -
  7. (…)
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel)"
  10. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat den Hintergrund der Anklage aufgezeigt (Urk. 51 S. 5 f. Ziffer II.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). 2.2. Im angefochtenen Entscheid finden sich die theoretischen Grundlagen der Beweisführung (Urk. 51 S. 8 f. Ziffern II.2. und III.3.). In der Folge hat sich die Vo- rinstanz mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der beiden Geschädigten A._____ und C._____ auseinandergesetzt (Urk. 51 S. 9 f. Ziffern 4.1. - 4.3.). Auch das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu werden; umso mehr als der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Angeklagte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung anführte, Auslöser der – seiner Ansicht nach fal- schen – Anzeigen der Geschädigten A._____ und ihres Bruders C._____ sei die Anzeige, die er seinerseits im Z._____ [Region im Ausland] gegen letzteren an- gestrengt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe es viele Probleme mit der Geschädig- ten und ihrer Familie gegeben (Prot. II S. 24). Dabei blendet der Angeklagte aus, dass die Geschädigte den Angeklagten bereits vor seiner Anzeige im Z._____ wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage anzeigte (Beizugsakten des Amtsstatthalteramts D._____, Proz.Nr. ASS 09 1 02). Die Geschädigte zog die Strafanzeige zwar wieder zurück, doch zeigt dies, dass die Probleme zwi- schen ihm und der Familie der Geschädigten entgegen den Behauptungen des Angeklagten bereits vor seiner Anzeige im Z._____ existent waren. Dies entkräf- - 8 - tet die Aussage des Angeklagten, es handle sich bei den Anzeigen um Racheakte seitens der Familie der Geschädigten. 2.3. Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von A._____ (Anklage I / HD und ND) 2.3.1. Anklagevorwurf I. b) / ND 1 2.3.1.1. Die Vorinstanz hat eine sehr einlässliche und ziselierte Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 51 S. 17 - 52), worauf vorab verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Präzisierungen dazu. Die Vorinstanz hat nicht etwa pauschal die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft eingestuft und unbesehen auf diese abgestellt, son- dern sich – bezogen auf die einzelnen Sachverhalte – mit den jeweiligen konkre- ten Aussagen zu den verschiedenen Themenbereichen auseinandergesetzt. Einzelne Aussagen der Geschädigten erachtete die Vorinstanz dabei als zu wenig überzeugend, als darauf abgestellt könnte (vgl. bspw. Urk. 51 S. 16/17 unter Ziffern 5. und 6.; S. 20 Ziffer 6.). Dass die Vorinstanz teilweise von einer 'geteilten' Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten A._____ ausgeht, ist für die Be- rufungsinstanz nicht einsichtig, zumal die Gründe hierfür den vorinstanzlichen Er- wägungen nicht entnommen werden können (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.2.3.; 2.3.4.2. Abs. 3). Da jedoch der Angeklagte einziger Appellant ist, kann dies durch die erkennende Kammer nicht weiter überprüft werden. Bezüglich des inkriminierten Vorfalles vom 25. Juli 2009 hält die Verteidigung im Berufungsverfahren dafür, dass verbale Drohungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten A._____ nicht erstellt seien, da sich die vermeintlich Geschä- digten (A._____ und ihr Bruder C._____) bezüglich dieser Frage deutlich wider- sprechen würden (Urk. 44 S. 3 Ziffer 1 zu HD I b; Urk. 62 S. 4 Ziff. 8). Dem kann schon in dieser apodiktischen Sichtweise nicht gefolgt werden. Den Sachverhalt beim Antreffen des "verschriebenen" Fahrzeugs schildern die Ge- schädigten A._____ und C._____ weitestgehend übereinstimmend. Beide Ge- - 9 - schädigten enthalten sich in ihrer jeweiligen Zeugeneinvernahme übersteigerten Belastungen des Angeklagten. Beide geben an, nicht gesehen zu haben, ob der Angeklagte Urheber der Beschriftung am Fahrzeug gewesen sei. Naheliegend und aufgrund der gesamten Vorgeschichte erklärbar ist der Umstand, dass sie den Angeklagten als Urheber vermuteten. Das Fahrzeug war nicht auf die Ge- schädigte A._____ zugelassen und war in einer fremden Stadt (Kennzeichen …) parkiert. Es brauchte deshalb intime Kenntnisse der Verhältnisse, um dieses Fahrzeug der Geschädigten A._____ zuzuordnen. Schliesslich räumte auch der Angeklagte ein, dass er sich in der Nähe dieses Fahrzeugs aufgehalten hatte. Der Angeklagte kannte offenbar das Fahrzeug, welches von A._____ benutzt wurde (Urk. HD 4/1 S. 3 letzter Absatz und HD 4/5 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte er denn auch vor, dass er das Auto erkannt hatte ("Da habe ich gesehen, dass er beim Auto von Frau A._____ war, vor unserem Auto, das wir früher gehabt haben"; Prot. II S. 15 f.). Auch wenn diese Indizien stark für eine Urheberschaft des Angeklagten sprechen, darf ein Sachverhalt nicht gestützt auf Vermutungen als erstellt betrachtet werden. Erstellt ist aber aufgrund der Aussagen der beiden Geschädigten und des Angeklagten, dass der Ange- klagte im fraglichen Zeitpunkt am verschriebenen Fahrzeug der Geschädigten vorbeigefahren ist. Beide Geschädigten schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte bei der Geschädigten A._____ angehalten habe. Die Angaben von C._____ werden überdies auch durch die Zugaben des Angeklagten gestützt. C._____ will den Angeklagten in der Nähe des Arbeitsortes der Geschädigten A._____ mit einem Leihfahrrad gesehen haben. Der Angeklagte erwähnte unab- hängig davon, dass er am fraglichen Tag ein kostenloses Fahrrad ausgeliehen habe und damit in Zürich herumgefahren sei. Am Tatort fuhr aber der Angeklagte – auch gemäss seinen Angaben – mit seinem Fahrzeug der Marke … vorbei. Ge- sehen habe er dabei lediglich den Bruder der Geschädigten A._____ (Prot. II S. 15). Die Verteidigung sieht die Widersprüchlichkeit bei den Geschädigten offenbar im Umstand, dass der Geschädigte C._____ im Gegensatz zu A._____ nicht gehört habe, ob der Angeklagte etwas aus dem Fenster seines Fahrzeugs gerufen habe. - 10 - In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Geschädigte C._____ nicht etwa eine verbale Äusserung des Angeklagten in Abrede gestellt hatte, sondern lediglich keine Äusserung des Angeklagten gehört hatte. Die beiden Geschädig- ten standen bei der inkriminierten Äusserung des Angeklagten nicht beisammen. Vielmehr war die Geschädigte A._____ auf dem Rückweg zum Geschädigten C._____. Sie hatte kurz zuvor das WC im Bahnhof … aufgesucht. Der Geschädig- te C._____ rief – gemäss seinen Aussagen – der Geschädigten A._____ noch zu, dass der Angeklagte komme (Urk. ND 2/11 S. 4 Absatz 2). Offenbar sah auch der Angeklagte vorerst nur die Geschädigte A._____ und erst, als er auch den Ge- schädigten C._____ gewahr wurde, fuhr er weiter (a.a.O.; Urk. HD 5/4 S. 4 oben). Mithin löst sich dieser vermeintliche Widerspruch in Luft auf. Bei dieser Ausgangs- lage ist es durchaus möglich, dass die Geschädigte A._____ die Äusserungen des Angeklagten hörte und der Geschädigte C._____ nicht, da er zu weit entfernt war. Im Übrigen kann zu diesem Punkt abschliessend auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 24 f. Ziffern 5.1. - 6.). 2.3.2. Anklagevorwurf I. c) / HD 2.3.2.1. Bezüglich dieses Anklagevorwurfs lässt der Angeklagte beanstanden, es könne nicht als erstellt gelten, dass die Geschädigte A._____ das Lokal E.____ in F._____ nicht ohne Weiteres (alleine) hätte verlassen können und dass der An- geklagte die Geschädigte A._____ beschimpft beziehungsweise abwertend titu- liert haben sollte (Urk. 44 S. 3 Absatz 3; Urk. 62 S. 5 Ziff. 11 ff.). 2.3.2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der drei beteiligten Per- sonen (Angeklagter, Geschädigte A._____ und Zeugin G._____) ausführlich und treffend zusammengefasst (Urk. 51 S. 26 f. Ziffern 2.1. - 3.). Das erheischt keine Ergänzung. 2.3.2.3. Im angefochtenen Entscheid findet sich eine einlässlich und grundsätzlich überzeugende Würdigung der Aussagen der beiden Zeuginnen A._____ und G._____ (Urk. 51 S. 30 f. Ziffern 4.2. - 6.). Der erkennenden Kammer verschliesst sich jedoch der Grund, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, es sei nicht er- stellt, dass der Angeklagte die Geschädigte A._____ als Schlampe tituliert hatte - 11 - und diese am Arm gepackt und von der Bar weggerissen hatte (Urk. 51 S. 32 oben). Diese konkrete Schilderung wurde von der Geschädigten A._____ in ihrer Zeugeneinvernahme so deponiert und die Vorinstanz erachtete ihre Aussagen im Übrigen als überzeugend und glaubhaft (Urk. 51 S. 30 unten). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Zeugin G._____ dem Gespräch in der Sprache H._____ zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten A._____ nicht hat folgen kön- nen (Urk. 51 S. 31 Ziffer 5.2.). Mithin konnte die Zeugin G._____ die Austeilung eines solches Schimpfwortes logischerweise nicht bestätigen. Die Zeugin G._____ wurde auch nicht mit der Darstellung der Geschädigten A._____ kon- frontiert, dass die Geschädigte vom Angeklagten von der Bar weggerissen wor- den sei. Mithin kann auch nicht explizit davon ausgegangen werden, es habe sich nicht so zugetragen. Allein diese Einschränkungen des Sachverhaltes durch die Vorinstanz wirken zu Gunsten des Angeklagten und nachdem nur er ein Rechts- mittel ergriffen hat, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die Verteidigung führte an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, die Zeugin G._____ habe äussert schwammige, unklare und völlig offene Antworten gegeben, welche nicht verwen- det werden könnten (Urk. 62 S. 5 Ziff. 14). Die Zeugin G._____ führte auf die Fra- ge, ob sie mit der Geschädigten das E._____ ohne Eingreifen des Sicherheits- dienstes hätte verlassen können, Folgendes aus: "Ich weiss es nicht. Das ist schwierig zu sagen. Ich kann das nicht recht beantworten. Ich denke eher nein" (Urk. 6/1 S. 4). Dies deutet mehr auf ein bedachtes Aussageverhalten, denn auf eine Falschaussage hin. Vielmehr gab die Zeugin ihre Einschätzung auf die hypo- thetische Frage der Staatsanwaltschaft zu Protokoll. 2.3.2.4. Die Aussagen des Angeklagten zur Situation in der Diskothek E._____ sind demgegenüber widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In der ersten Ein- vernahme dazu will der Angeklagte noch nicht gewusst haben, weshalb die Män- ner des Sicherheitsdienstes in der Diskothek E._____ zu ihm und der Geschädig- ten A._____ gekommen seien. In dieser Einvernahme erwähnte der Angeklagte auch noch nichts davon, dass die Geschädigte A._____ noch nicht nach Hause haben gehen wollen. Erst in der Schlusseinvernahme erwähnte der Angeklagte, die Zeugin G._____ habe die Männer des Sicherheitsdienstes ohne Einverständ- nis der Geschädigten A._____ herbeigeholt und die Geschädigte A._____ habe - 12 - noch nicht nach Hause gehen wollen, weil sie noch mit dem Angeklagten habe reden wollen (vgl. die Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid: Urk. 51 S. 29 f. Ziffer 3.). Diese Version bestätigte der Angeklagte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.). Diese Version der Abläufe des Vorfalles ist unglaubhaft. Wäre das Gespräch zwi- schen dem Angeklagten und der Geschädigten A._____ so in Minne verlaufen, wie der Angeklagte es wahrhaben will, hätte für die Zeugin G._____ kein Grund bestanden, die Sicherheitsleute zu rufen. Die Zeugin G._____ kannte den Angeklagten offenbar nur oberflächlich (Urk. HD 6/1 S. 2). Auch ein Eingreifen der Sicherheitsleute von sich aus wäre – träfe die erste Version des Angeklagten zu – überhaupt nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, weshalb Sicherheitsleute in ein "freundschaftliches" Gespräch zwischen zwei Personen eingreifen sollten. 2.3.2.5. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ange- klagte an diesem besagten Spätsommerabend 2009 in der Discothek E._____ aufgehalten und mit der Geschädigten A._____ gesprochen hatte, und dass die Männer des Sicherheitsdienstes den Angeklagten zurückgehalten hatten, damit die Geschädigte A._____ und die Zeugin G._____ das Lokal ungehindert verlas- sen konnten. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin G._____, dass die Geschädigte A._____ nach dem Gespräch mit dem Angeklagten aufgewühlt war und sie (die Geschädigte A._____ und die Zeugin G._____) ohne Hilfe der Män- ner des Sicherheitsdienstes das Lokal nicht hätten verlassen können, ist ebenfalls erstellt, dass der Angeklagte laut geworden ist und mit der Geschädigten A._____ gestritten und sie in irgendeiner Weise beschimpft oder abwertend tituliert hatte. 2.3.3. Anklagevorwurf I. d) / HD 2.3.3.1. Der Angeklagte lässt im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid bestreiten, dass es diesen zweiten Vorfall im Zu- sammenhang mit einem Besuch in der Diskothek E._____ überhaupt gegeben habe. Die Verteidigung mutmasst, dass die beiden Zeuginnen A._____ und I._____ sich abgesprochen hätten. Es könne weder als erstellt gelten, dass es überhaupt zu diesem Vorfall gekommen sei, noch dass dieser im bejahenden Fall - 13 - bei der Geschädigten A._____ Angst ausgelöst haben soll (Urk. 44 S. 3 letzter Absatz; Urk. 62 S. 6 f. Ziff. 17 ff.). 2.3.3.2. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang die massgebenden Aussagen der beiden Zeuginnen A._____ und I._____ zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 51 S. 33 f. Ziffern 2.1. und 2.2.). Der Angeklagte beliess es weitgehend bei einer Bestreitung des inkriminierten Vorfalles (Urk. 51 S. 35 Ziffer 3.; Prot. II S. 18 f.). Richtig gesehen hat die Vorinstanz, dass die Zeugin I._____ mit der Geschädig- ten A._____ befreundet ist. Zum Angeklagten hat die Zeugin I._____ keine Bezie- hung (Urk. HD 6/3 S. 2 oben). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 35 Ziffer 4.2.) ist da- von auszugehen, dass – trotz der Freundschaft zur Geschädigten A._____ – kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zeugin I._____ den Angeklagten zu unrecht be- lasten sollte. Die Mutmassung der Verteidigung, Zeugin und Geschädigte hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen, findet in den Akten keine Stütze. Die Zeugin I._____ bestätigte auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zwar, dass sie Ende April 2010, also wenige Wochen vor der Zeugeneinvernahme, mit der Geschädig- ten A._____ telefoniert habe. Offenbar ging es aber bei diesem Telefongespräch lediglich um den Grund der Vorladung. Über Details hätten sie sich bei diesem Telefongespräch nicht unterhalten (Urk. HD 6/3 S. 3). Diese Aussage der Zeugin I.____ ist nicht unglaubhaft. Hätten sich die beiden – Zeugin und Geschädigte – tatsächlich vorgängig abgesprochen gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Aussagen der Beiden weitaus besser gedeckt hätten, als es vorliegend der Fall ist. Die Geschädigte A._____ verquickte in einer ersten Einvernahme noch die beiden Vorfälle im Zusammenhang mit den Besuchen in der Diskothek E._____ (Urk. HD 51 S. 4 Antwort 11), was sie in der Folge bei der Staatsanwaltschaft korrigierte (Urk. HD 5/4 S. 4 unten). Dass es sich um zwei Vorfälle handelte, - 14 - ergibt sich auch daraus, dass die Geschädigte nach dem ersten Vorfall im E._____ (Anklagevorwurf I. c) HD) mit ihrem Auto in Begleitung der Zeugin G._____ zu letzterer nachhause fuhr (Urk. HD 6/1 S. 2). Beim zweiten Vorfall (Anklagevorwurf I. d) HD) ist die Geschädigte in ihr eigenes Zuhause gefahren, dies in Begleitung der Zeugin I._____ (Urk. HD 6/3 S.2.). Schon in der vorerwähn- ten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Geschädigte A._____ die bei- den beteiligten Frauen G._____ und I._____ als mögliche Zeuginnen der inkriminierten Vorfälle an. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte aber erst nach Zustellung der Vor- ladung zur Zeugeneinvernahme. Mithin konnte die Geschädigte A._____ im da- maligen Zeitpunkt noch gar nicht wissen, was die Zeuginnen später aussagen würden. Sie konnte sich damals jedenfalls nicht einfach darauf verlassen, dass die Zeuginnen für sie (allenfalls – wie die Verteidigung offenbar mutmasst – falsch) aussagen würden. Die Komplotttheorie der Verteidigung wackelt schon vor diesem Hintergrund erheblich. Die Geschädigte A._____ selbst schilderte dann den zweiten Vorfall mit dem Fahrzeug in ihrer Zeugeneinvernahme sehr kompri- miert (Urk. HD 5/4 S. 4 unten). Früher – in der polizeilichen Einvernahme – war ih- re Aussage dazu noch detaillierter (Urk. HD 5/1 S. 3 f.). Die Zeugin I._____ schil- derte den Vorfall mit dem Fahrzeug des Angeklagten – im Gegensatz zur Ge- schädigten A._____ – sehr detailreich, zudem folgerichtig und nachvollziehbar (Urk. HD 6/3 S. 2). In Abweichung zur Aussage der Geschädigte A._____ sprach die Zeugin I._____ von zwei Zusammentreffen mit dem Angeklagten nach dem Verlassen der Diskothek E._____. Beim Querstellen des Fahrzeugs des Ange- klagten vor dem Fahrzeug der Geschädigten A._____ sei es vorerst nur zu einem kurzen Gespräch zwischen den Beiden gekommen. Erst beim zweiten Halt in … sei es zu dem halbstündigen Gespräch zwischen dem Angeklagte und der Ge- schädigten A._____ gekommen. Hätten sich die Beiden – Geschädigte und Zeu- gin – tatsächlich vorher abgesprochen, wäre diese auffällige Differenz nicht er- klärbar. 2.3.3.3. Bezüglich der übrigen Würdigung der Aussagen der Geschädigten A._____ und der Zeugin I._____ kann wiederum auf die überzeugenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 36) verwiesen werden. Auch der - 15 - weitere von der Verteidigung angetönte Widerspruch in den Aussagen der Belas- tungspersonen ist nur ein vermeintlicher. Die Geschädigte A._____ hatte – soweit ist der Verteidigung zu folgen – ausgesagt, der Angeklagte habe bei dem halb- stündigen Gespräch in … anständig mit ihr gesprochen und habe sie nicht be- droht (Urk. HD 5/1 S. 4 Antwort 11). Die Zeugin I._____ hatte aber nicht davon gesprochen, dass die Geschädigte A._____ durch dieses Gespräch in Angst ver- setzt worden sei. Ihre Angaben gehen dahin, dass die Geschädigte A._____ bei der Heimfahrt Angst davor hatte, dass der Angeklagte vor ihrem Haus sein könn- te. Sie habe gewollt, dass die Zeugin I._____ bei ihr übernachte, offenbar weil sie sich vor dem Angeklagten gefürchtet hatte (Urk. HD 6/3 S. 2 zu Beginn der dritten Antwort). Die Geschädigte A._____ habe in der Folge des Gespräches den Ange- klagten aufgefordert schlafen zu gehen. Der Angeklagte habe auf diese Aufforde- rung geantwortet, dass er im Auto bleiben würde und nicht wisse, wo er sonst schlafen solle. Die Geschädigte A._____ und die Zeugin I._____ seien dann in die Wohnung der Geschädigten gegangen und hätten dort übernachtet. Der Ange- klagte habe die Geschädigte A._____ gehen lassen. Nach diesem Vorfall sei die Geschädigte A._____ "sehr schlecht zwäg" gewesen, sei "mega nervös" gewesen und habe Angst gehabt. Die Geschädigte A._____ habe kaum geschlafen (Urk. HD 6/3 S. 2 am Ende). Mithin ist in der Darstellung der Zeugin I._____ keine Re- de davon, der Angeklagte hätte die Geschädigte A._____ konkret bedroht oder die Geschädigte hätte durch das Gespräch Angst bekommen. Angst hatte die Geschädigte A._____ – gemäss Darstellung der Zeugin I._____ – offenbar wegen der ganzen Situation. Offenbar fürchtete sie sich sowohl vor einem Zusammen- treffen mit dem Angeklagten als auch vor dem Verhalten des Angeklagten nach dem Gespräch. Ein Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten A._____ ist somit – entgegen der Darstellung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 36 Ziffer 6.) ist davon auszugehen, dass der Ankla- gesachverhalt in diesem Teil rechtsgenügend erstellt ist. 2.3.4. Anklagevorwurf I. e) / HD - 16 - 2.3.4.1. Die Verteidigung beanstandet in diesem Punkt einmal mehr die Würdi- gung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz (Urk. 44 S. 4 oben; Urk. 62 S. 7 f. Ziff. 20. f.). 2.3.4.2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Anklage in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten A._____ stützt. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderleg- bar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklag- ten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bun- desgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom
  11. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewiss- heit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, - 17 - wenn der Entscheid des Gerichtes nicht mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom
  12. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise Aussagen des Opfers oder eines Zeugen und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen keineswegs zwingend ge- stützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten A._____ richtig wiedergege- ben (Urk. 51 S. 37 Ziffer 2.1.). Wenn die Vorinstanz in der Folge diese Aussagen als konstant und frei von Widersprüchen qualifiziert (Urk. 51 S. 40 oben), so ist das nicht zu beanstanden. Die Schilderung des inkriminierten Vorfalles durch die Geschädigte A._____ erfolgt in so charakteristischer Weise, wie sie nur von je- manden zu erwarten ist, der den Vorfall selber so miterlebt hat. Ihre Schilderung ist detailnah und kann nicht als erfunden betrachtet werden. Es ist auch nicht auszumachen, dass die Geschädigte A._____ den Angeklagten übermässig be- lastet hatte. Zu den nicht entscheidenden Abweichungen in ihren Aussagen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.1.) ver- wiesen werden. Weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft einstuft und sich in ihrem Entscheid hinsichtlich des Anklagevorwurfs I. e) darauf stützt, es dann aber nicht als erstellt erachtet, dass der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen des halbstündigen Gespräches gesagt habe, er würde sie und sich selbst umbringen, wenn sie die Beziehung zu ihm nicht wieder aufnehmen würde, ist nicht nachvollziehbar und wird im vorinstanzlichen Entscheid auch nicht weiter erläutert. Wie eingangs erwähnt ist dieses Vorgehen nicht einsichtig. Nachdem nur der Angeklagte Berufung erhoben hat, kann der vorgehaltenen Anklage- sachverhalt Ziff. I. e) nicht mehr überprüfen werden. - 18 - 2.3.4.3. Zu den Aussagen des Zeugen J._____ kann vollumfänglich auf den vo- rinstanzlichen Entscheid (Urk. 51 S. 38 Ziffer 2.2. und S. 39 f. Ziffer 4.2. und Ziffer 5.2.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Aussa- gen des Zeugen J._____ nicht auf den hier konkret zu beurteilenden Vorfall be- ziehen, sondern auf das Verhalten des Angeklagten im Allgemeinen und die Aus- wirkungen seines Verhaltens auf die Geschädigte A._____. 2.3.4.4. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Aussagen des Angeklagten nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sind (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.3.). 2.3.4.5. Zusammenfassend ist in diesem Anklagepunkt erstellt, dass der Ange- klagte mit einer Hand hinter dem Rücken die Geschädigte A._____ vor ihrem Ge- schäft abgefangen und sie gegen ihren Willen zu einem Gespräch gezwungen beziehungsweise in ein Gespräch verwickelt sowie die Geschädigte A._____ festgehalten hat. Mit der Vorinstanz kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte während des gesamten Gesprächs seine Hand hinter dem Rücken gehalten hatte, da seine Körperhaltung nur dazu bestimmt war, dass sich die Geschädigte A._____ gezwungen fühlte, mit ihm zu sprechen. 2.3.5. Anklagevorwurf I. f) / HD 2.3.5.1. Die Verteidigung geht in ihren Beanstandungen davon aus, es sei erstellt, dass der Angeklagte der Geschädigten A._____ am 10. Oktober 2009 eine E-Mail geschickt habe. Es sei aber nicht erstellt, dass der Inhalt dieser E-Mail bei der Geschädigten A._____ Angst ausgelöst habe (Urk. 44 S. 4 Absatz 2; Urk. 62 S. 8 Ziff. 27.). 2.3.5.2. Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte die Verteidigung vor, die in H._____ geschriebene E-Mail sei von der Geschädigten übersetzt worden, und sei ohne dass dies von einem Gerichtsdolmetscher unter der Androhung der Fol- gen gemäss Art. 307 StGB überprüft worden sei, von der Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift übernommen worden (Urk. 62 S. 9 Ziff. 28.). Dies trifft zwar zu, doch hat der Angeklagte – welcher H._____ spricht – bei Vorhalt des Inhalts des - 19 - E-Mails nie geltend gemacht, die Übersetzung sei nicht korrekt (Urk. HD 4/5 S. 4). Die Beanstandungen der Verteidigung sind somit nicht stichhaltig. 2.3.5.3. Die Geschädigte A._____ wurde als Zeugin befragt, was diese E-Mail bei ihr ausgelöst habe. Ihre Antwort darauf war klar und eindeutig: sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Sie sei sich wieder sicher geworden, dass der Angeklagte sie weiter verfolgen und bedrohen werde und dass er nicht akzeptiere, dass sie die Beziehung beendet habe. Diese Aussage der Geschädigten A._____ war offenbar begleitet von einem Gefühlsausbruch (Urk. HD 5/4 S. 5 Mitte). Es be- steht kein Anlass, diese Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Gegenteil ist der Fall. Schon vom Wortlaut der E-Mail her "Ich werde meine Hand nicht von dir weglassen, bis an den Tag des Grabes. Vergiss bitte nicht, niemand kann deinen Platz nehmen. Niemand." ist es nachvollziehbar, dass die Geschädigte A._____ Angst bekam. Noch verständlicher ist das vor dem Hintergrund der ganzen Vorgeschichte der Beiden (vgl. dazu die Zusammenfassung im angefoch- tenen Entscheid). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 42 Ziffer 5.) ist deshalb davon auszugehen, dass die Geschädigte A._____ durch die inkrimierte E-Mail in Angst versetzt worden ist. 2.3.6. Anklagevorwurf I. g) / HD 2.3.6.1. Auch in diesem Zusammenhang ist im Berufungsverfahren der äussere Ablauf (Versenden/Empfangen der E-Mail vom 25.10.09 und ein damit zu- sammenhängendes Telefongespräch) unbestritten. Allerdings wird auch hier be- anstandet, es sei nicht erstellt, dass die Geschädigte A._____ in Angst versetzt worden sei (Urk. 44 S. 4 Mitte; Urk. 62 S. 9 Ziff. 33. f.). Zudem habe der Ange- klagte am Telefon keine Drohungen ausgesprochen (Prot. II S. 23). 2.3.6.2. Auch hinsichtlich dieser E-Mail brachte die Verteidigung vor, sie sei nicht von einem amtlich bestellten Dolmetscher übersetzt worden. Zudem sei darin ein relevanter Übersetzungsfehler enthalten. So heisse der letzte Satz nicht "Habt Ihr überhaupt Angst" sondern "Vor ihm müsst ihr Angst haben" (Urk. 62 S. 9 Ziff. 32.). Der Angeklagte ist auch heute geständig, diese E-Mail geschrieben zu haben (Prot. II S. 22) und hatte bis anhin nie geltend gemacht, sie sei von der Geschä- - 20 - digten falsch übersetzt worden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der letzte Satz anders lautet, verändert dieser den Sinngehalt der E-Mail nicht; im Gegenteil wird damit die Drohung des Angeklagten vor der Rache Gottes unterstrichen: "Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Vor ihm müsst ihr Angst haben". 2.3.6.3. Auch in diesem Zusammenhang wurde die Geschädigte A._____ als Zeugin dazu befragt, was diese E-Mail bei ihr bewirkt habe (Urk. HD 5/4 S. 5 unten). Ihre Antwort darauf war unmissverständlich: das habe ihr Angst gemacht. Hält man sich den Begleittext zu den drei Fotografien vor Augen "Hallo A._____, ich hoffe, dass dies nicht wahr ist. Ich würde nicht mehr an mein Leben denken. Meine Arbeit (Sachen) nimmst du alles so wie Spass. A._____, Gott soll dich segnen oder dich verrückt machen, mehr als du schon bist, dich mit deiner Familie. Ihr wisst absolut nicht, was ihr macht. In einem Wort ihr seid total blind geworden. Nur vergiss nicht, Gott kann sich rächen. Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Habt ihr überhaupt Angst [bzw. vor ihm müsst ihr Angst haben]" so ist die Reaktion der Geschädigten A._____ nachvollziehbar und glaubhaft. Diese E-Mail muss ebenfalls vor der belasteten Vorgeschichte der Beiden gesehen wer- den. Diese unverhohlene Drohung wurde durch den Angeklagten in einem Telefongespräch verstärkt, indem er der Geschädigten A._____ mit einem erwei- terten Selbstmord drohte, wenn sie die weibliche Person auf den Fotografien sei. Auch wenn der Angeklagte die Geschädigte A._____ hier offensichtlich verwech- selte, ist es nicht weiter erstaunlich, wenn die Geschädigte aufgrund dieser E-Mail und des Telefongespräches in Angst versetzt worden ist. Im Übrigen kann ab- schliessend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f. Ziffern 5. - 6.). 2.3.7. Anklagevorwurf I. h / HD Zu diesem Anklagevorwurf nimmt die Verteidigung in ihrer Beanstandungsschrift zwar ausdrücklich Stellung, allerdings bringt sie keine Beanstandungen an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vor. Vielmehr deckt sich die Einschätzung der Verteidigung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, es sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte mit der Geschädigten A._____ telefoniert habe (Urk. 44 S. 4 und Urk. 51 S. 48 unter Ziffer 6.). Weiterungen erübrigen sich somit. - 21 - 2.3.8. Zusammenfassend sind somit diejenigen Sachverhalte erstellt, welche die Vorinstanz in ihrem Fazit festgehalten hat (Urk. 51 S. 50 f., X.).
  13. Rechtliche Würdigung 3.1. Soweit sich die Beanstandungen der Verteidigung im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf den nicht erstellten Sachverhalt beziehen (Urk. 44 S. 4 Ziffer 2.), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt ist im Umfang, wie es die Vorinstanz aufgezeigt hat, rechtsgenügend erstellt. In ihrer Berufungsbegründung führte die Verteidigung heute an, selbst wenn das Gericht den zu beurteilenden Sachverhalt als erstellt erachten würde, so sei dieser nicht als Stalking bzw. als versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren (Urk. 62 S. 12 Ziff. 43.). 3.2. Zur rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 52 f. Ziffern 2.1. - 2.6.) verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzung dazu. 3.3. Inhalt der Anklageschrift vom 17. Juni 2010 ist ein vielschichtiges Verhalten des Angeklagten, das man gemeinhin als Stalking bezeichnet: Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Ein- schränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffen- - 22 - den Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen. Aber darum geht es dem Stalker meist auch nicht mehr, Stalking wird Mittel zum Zweck. Es handelt sich um eine Art Machtspiel – ein "Psychoterror" – basierend auf der (Wahn-)Vorstellung des Täters, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern. "Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden" (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f.). Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung keinen eigenen Straftat- bestand (BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst nicht, dass Stalking hierzu- lande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches wie Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder gar Tätlichkeit und Körperverletzung subsumiert werden können. Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe be- droht (Art. 1 StGB). Es handelt sich hier um den zentralen Grundsatz des Strafrechts (nulla poena sine lege). Strafrecht kann weder auf Gewohnheitsrecht gründen, noch darf einer Gesetzesbestimmung ein ihr nicht zukommender Sinn beigemessen werden. Es ist dem Strafrichter verwehrt, seinen Entscheid auf ein Gesetz abzustützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet sein soll (Peter Popp in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 21 zu Art. 1 StGB mit Hinweis auf Stratenwerth, AT/1, § 4 N 34: Keine Lücken zum Nachteil des Beschuldigten). - 23 - 3.4. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vor allem letzte- re Tatvariante ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 2. A. Basel 2007, N 40 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 43 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Stefan Trechsel, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 181 StGB; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7 zu Art. 181; BGE 106 IV 128). Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Frei- heit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschrän- kung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn ge- klärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Be- schneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 8 f., N 49 zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 50 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer - 24 - Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305). Schliesslich ist die Nötigung ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird, wobei die Nötigung erst dann vollendet ist, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 46 f. zu Art. 181). 3.5. Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 126; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung,
  14. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unver- sehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garan- tiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrneh- mungs- und Entscheidfähigkeit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 133). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu entscheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestal- ten, Beziehungen zu seinen Mitmenschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahin- gehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" um- fasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persön- lichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller, a.a.O. N 358 f.). - 25 - 3.6. Allgemein wird im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und auf den entspre- chenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu er- fassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminolo- gie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psycho- terror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzel- handlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbe- stimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen." Weiter führt das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 E. 2.5 materiell aus: "Eine einmalige Anwesenheit auf dem Parkplatz des Instituts, ein einmaliges Nachfahren o- der eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder Erschwerung der Weiterfahrt würden für sich allein noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist jedoch unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend verleiht zunächst die Vorgeschichte - 26 - den fraglichen Handlungen ein besonderes Gewicht. […] Zu beachten ist weiter die lange Dauer (Februar 1999 bis April 2000), während derer der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegner behelligte. Er begnügte sich nicht mit seiner einfachen Präsenz auf dem Parkplatz, sondern sprach die Beschwerdegegner jeweils an, um sich mit ihnen über seine berufliche Zukunft und eine Wiederanstellung beim Institut zu unterhalten. Die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem Parkplatz zu Tageszeiten, zu denen die Beschwerdegeg- ner diesen betreten mussten, ging weit über eine blosse Störung hinaus. Intensität und Dauer der Belästigung waren im Gegenteil ausserordentlich: Sie kamen geradezu einer zwanghaf- ten Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem über das ihm vom Institut erteilte Hausverbot hinweg, das sich auf das ganze Gelände des Instituts erstreckte. Er hielt von seinem Treiben nicht ab, obwohl die Beschwerdegegner jede Diskussion mit ihm ver- weigerten und der Sicherheitsdienst des Instituts ihn wiederholt dazu aufforderte, das Areal des Instituts zu verlassen. Selbst nachdem gegen ihn am 23. April 1999 Strafanzeige erstattet worden und das Strafverfahren im Gang war, stellte der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegnern weiterhin nach. Die dargestellten Umstände zeigen, dass die Präsenz des Beschwerdeführers auf dem Areal des Instituts, das Nachfahren und die Behinderung bei der Wegfahrt mit der Zeit eine Inten- sität annahmen, welche die Handlungsfreiheit von A. und B. erheblich einschränkte. Jeden- falls nach Einreichung der Strafanzeige am 23. April 1999 erschienen die oben genannten Handlungen den Betroffenen als massives Druckmittel, zumal der Beschwerdeführer unmit- telbar zuvor auch massive Drohungen geäussert hatte. Die nötigenden Handlungen zeigten auch die beabsichtigten Wirkungen. Wenn die beiden Betroffenen sahen, dass sich der Be- schwerdeführer auf dem Areal des Instituts befand, benutzten sie einen anderen Parkplatz, änderten die Fahrgewohnheiten und die Arbeitszeiten. Jeder Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Gelände des Instituts und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem 23. April 1999 kommt damit nötigender Charakter zu. Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber A. als auch B. im Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch wenn die einzelnen Taten gleich- artig waren und sich stets gegen dieselben Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabrei- chung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer - 27 - Schimpftirade vorkommt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), handelte der Beschwerdefüh- rer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wie- der von neuem. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen." Wie schon bei den allgemeinen Erwägungen festgehalten und wie auch der Tat- bestandsbeschreibung zu entnehmen ist, kann das Ziel einer Nötigung auch das Dulden des Opfers sein. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Men- schen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensentschliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 7 zu Art. 181 StGB). 3.7. Das Verhalten des Angeklagten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Wie im angeführten Leitentscheid des Bundesgerichtes (BGE 129 IV 262 E. 2.5.) verleiht auch vorliegend die Vorgeschichte (vgl. Zu- sammenfassung der Vorinstanz: Urk. 51 S. 5 f. unter Ziffer II.) den heute inkrimi- nierten Handlungen ein besonderes Gewicht. Der Angeklagte drangsalierte die Geschädigte A._____ mittlerweile während Monaten. Vorliegend ist von einem beinahe klassischen "stalking" auszugehen. Als typische Merkmale des "stalking" gelten, wie schon erwähnt, das Ausspionieren, fortwäh- rende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines andern Menschen. Das "stalking" kann verschiedene Ursachen und Erschei- nungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Letzteres ist wohl das, was der Angeklagte mit seinem Vorgehen bezwecken wollte. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum "stalking" werden. - 28 - Bei "stalking" müssen ähnliche Überlegungen angestellt werden, wie sie bei der Ausübung psychischen Drucks bei der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung in Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrun- gen, andauernder Tyrannisierung oder nachhaltigen Psychoterrors üblich sind, vorausgesetzt, dass der Täter damit seinem Ansinnen auch im Einzelfall Nach- druck verleiht (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6.A., Bern 2003, § 8 N 10 S. 166 f.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter- psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999, S. 402 f.). Wie gesehen terrorisierte der Angeklagte mit seinen Kon- taktaufnahmen und mündlichen sowie schriftlichen Liebesbeteuerungen und sei- nen Beobachtungen die Geschädigte A._____ systematisch. Der unerwünschte Kontakt mit dem "stalker" stellt für das Opfer eine nachteilige Veränderung des täglichen Lebens und somit ein Übel dar. Die Geschädigte A._____ hatte vorlie- gend eine Unzahl verschiedenster "stalking"-Handlungen des Angeklagten zu al- len Tages- und Nachtzeiten zu erdulden. Durch die vom Angeklagten ausgehen- den beharrlichen Nachstellungen fühlte sich die Geschädigte A._____ belästigt, bedrängt und bedroht, da für sie diese Kontaktaufnahmen unerwünscht waren, was sie dem Angeklagten vielfach erklärt hatte. Zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Auf- nahme von Kontakten selbst zu entscheiden. Wird der Geschädigten diese Ent- scheidungsfreiheit genommen, liegt eine Beeinträchtigung der persönlichen Frei- heit vor. 3.8. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Oper zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt - 29 - von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an- knüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). 3.9. Ob dieser bundesgerichtlichen Sichtweise vollumfänglich gefolgt werden kann, kann vorliegend letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls wäre prüfens- wert, ob es möglich wäre, durch eine Vielzahl gleichartiger Handlungen eine Nöti- gungssituation "aufzubauen", indem ein Täter beispielsweise eine Person durch dauerndes Beobachten dazu zwingt, seine Lebensgewohnheiten zu ändern. Der Täter hat dabei die Absicht, das Opfer so lange zu "beobachten", bis es seinem Willen nachkommt. Dabei ist seine Tätigkeit aber von einem einheitlichen Willen geprägt und die verschiedenen Tathandlungen wären als Einheit zu sehen, was aber an der Qualität und Intensität der Beeinträchtigung des Opfers letztlich nichts ändert. 3.10. Der Angeklagte hat die Geschädigte A._____ mehrere Male im Ausgang, an ihrem Arbeits- sowie an ihrem Wohnort aufgesucht und sie dazu gebracht, mit ihm zu sprechen. Ausserdem hat der Angeklagte die Geschädigte A._____ zwei Mal am Arbeitsort angerufen und ihr zwei E-Mails gesendet. All diese Vorfälle wa- ren teilweise mit Beschimpfungen und/oder Drohungen verbunden. Die Handlun- gen des Angeklagten sollten zum Ziel haben, dass sich die Geschädigte A._____ von anderen Männern fernhält und/oder die Beziehung zum Angeklagten wieder aufnimmt. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, die einzelnen Handlungen bezie- hungsweise Sachverhalte nicht getrennt, sondern in deren Gesamtheit als Tateinheit zu betrachten und unter den Tatbestand der Nötigung zu subsumieren. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass auch viele der einzelnen inkriminier- ten Handlungen des Angeklagten für sich alleine gesehen als versuchte Nötigung zu qualifizieren wären. Es könnte sich auch die Frage stellen, ob die einzelnen Handlungen gar als vollendete Nötigungen zu qualifizieren wären: als solche sind sie denn auch in der Anklage umschrieben und wurden dem Angeklagten ent- - 30 - sprechend vorgehalten. So hinderte der Angeklagte A._____ daran, die Diskothek E._____ zu verlassen (Anklagevorwurf I.c) und stellte bei einer anderen Gelegen- heit seinen Wagen quer auf die Fahrbahn vor das Fahrzeug der Geschädigten, weshalb diese anhalten musste und an der Weiterfahrt gehindert wurde (Anklageziffer I.d). Zu einem anderen Zeitpunkt zwang der Angeklagte der Ge- schädigten ein Gespräch auf, hielt sie sodann am Handgelenk fest und versperrte ihr den Weg zurück ins Coiffeurgeschäft (Anklageziffer I. e). Mit all diesen Handlungen beschränkte der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädig- ten und sie musste sich seinem Willen beugen. Weiter drängt sich die Frage auf, ob die unter Anklageziffer I. f) und I. g) vorgehaltenen Sachverhalte als vollendete Drohungen qualifiziert werden könnten; die entsprechende Strafanzeige liegt in den Akten (Urk. HD 2). Allerdings ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen des Angeklagten von einem übergeordneten Motiv getragen waren und der Angeklagte jedenfalls dieses Ziel nicht erreichte. Nach- dem die Vorinstanz von einer versuchten Nötigung ausging, hat es damit sein Bewenden (Verbot der reformatio in peius; § 399 StPO/ZH). Die Handlungen des Angeklagten haben ein derartiges Ausmass erreicht, dass sich die Geschädigte A._____ eingeschränkt fühlte und sich nicht mehr frei bewe- gen konnte. Die Geschädigte A._____ musste einzelne Lebensgewohnheiten än- dern und örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen. Die beiden Zeuginnen G._____ und I._____, die je bei einem Vorfall dabei waren, äusserten sich zur Gemütslage der Geschädigten A._____ dahingehend, dass die Geschä- digte A._____ nach einem Gespräch mit dem Angeklagten sehr aufgewühlt (Urk. HD 6/1) und ängstlich war beziehungsweise nervös wirkte (Urk. HD 6/3). Wie soeben ausgeführt versuchte der Angeklagte die Geschädigte A._____ dazu zu bewegen, dass sie die Beziehung zu ihm wieder aufnimmt und/oder sich von anderen Männern fernhält; das war sein übergeordnetes Motiv. Vorliegend konnte der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen, weshalb der Erfolg ausgeblieben ist. Sein Verhalten stellt aber eine taugliche Versuchshandlung dar, die sein verfolg- tes Ziel letztlich nicht herbeizuführen vermochte. - 31 - 3.11. Gemäss ständiger Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 49 und 50 zu Art. 181 StGB). Der Angeklagte ist mit Beharrlichkeit, besonderer Hartnäckig- keit und gesteigerter Gleichgültigkeit unter Missachtung des ihm bestens bekann- ten Willens der Geschädigten A._____ vorgegangen. Sein Verhalten ist insge- samt als persönlichkeitsverletzend und sittenwidrig zu qualifizieren. Die zur Be- schränkung der Handlungsfreiheit eingesetzten Mittel standen zudem in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck. Insbesondere erscheint das zwanghafte Verfol- gen der Geschädigten A._____ von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um ei- ne Wiederaufnahme der Beziehung zu erreichen (vgl. sinngemäss BGE 129 IV 262 E. 2.6. am Ende). 3.12. Mit der Vorinstanz ist der Angeklagte der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
  15. Strafzumessung und Vollzug 4.1. Im Fall eines Schuldspruches beantragt die Verteidigung, dass die ausge- sprochenen Strafe zu senken und der Angeklagte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestrafen sei. Der Tagessatz sei auf Fr. 20.– zu senken, da sich die finanziellen Verhältnisse des Mandanten seit der vorinstanzli- chen Verhandlung verschlechtert hätten (Urk. 62 S. 14 f.). 4.2. Bezüglich der Ausführungen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und Verschulden kann – bis auf die nachstehenden Ergänzungen – auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 54; § 161 GVG/ZH). Zu Recht wird beanstandet, dass es sich um eine kürzere Zeitperiode handelte, in welcher der Angeklagte straffällig wurde (Urk. 62 S. 15 Ziff. 58). So fanden die Ta- - 32 - ten zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 und nicht vom Früh- ling 2009 bis 4. Januar 2010 statt (Urk. 14 S. 2 ff., Ziff. I. b) bis und mit I. h). Aller- dings rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere nicht, die ausgesprochene Strafe zu reduzieren. Ergänzend ist – wie von der Verteidigung beanstandet wur- de – anzufügen, dass es beim Versuch der Nötigung geblieben ist, was ein fakul- tativer Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB darstellt. Dass es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, hing indessen einzig mit der Widerstandsfähigkeit der Geschädigten A._____ zusammen. Ein Grund, die- sen Umstand als Strafreduktionsgrund zu berücksichtigen, besteht mithin nicht. Die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint der Tat und dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Mit der Verteidigung ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zu reduzieren. Da der in K._____ wohnhafte Angeklagte mittlerweile arbeitslos ist (Prot. II S. 8), ist der Tagessatz auf Fr. 20.– festzusetzen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung der Probezeit auf 3 Jahre wurde von keiner Seite beanstandet und ist ebenfalls – unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 58 Ziffer VI.) – zu bestätigen.
  16. Zivilansprüche 5.1. Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde von der Verteidigung nur im Zusammenhang mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch be- anstandet (44 S. 5 Ziffer 3.). Nachdem es bei der Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (Urk. 51 S. 59 f. Ziffer VII.), insbesondere diesbezüglich keine substan- tiierten Beanstandungen vorgebracht worden sind (Urk. 62 S. 16 Ziff. 60)
  17. Kostenfolgen 6.1. Die Verteidigung beanstandet zu Recht, dass die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens aufgrund des Teilfreispruchs nicht vollumfänglich dem Angeklag- ten auferlegt werden können (Urk. 62 S. 16). Die entsprechenden Zeugeneinver- - 33 - nahmen (Einvernahme C._____ [Urk. ND 2/11] und Einvernahme L._____ [Urk. HD 6/6]) fanden jedoch statt, als die Anwesenheit des Angeklagten bzw. seiner Verteidigung aufgrund weiterer, nicht im Zusammenhang mit dem Freispruch ste- henden Einvernahmen geboten war (Urk. HD 5/4 und Urk. HD 6/4-5 sowie HD 6/7). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Der restliche Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Weiter ist dem Angeklagten für die erbetene Verteidigung während der Un- tersuchung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse auszurichten. 6.3. Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten der Berufungsverfahren samt denjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung – exklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung – aufzuerlegen sind (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
  18. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten A._____ wird Vormerk ge- nommen.
  19. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. No- vember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
  20. (…)
  21. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Ankla- geziffer I. a) und I. i) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer II.]. - 34 -
  22. (…)
  23. (…)
  24. a) (…) b) (...)
  25. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 336.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  26. (…)
  27. (Mitteilung)
  28. (Rechtsmittel)"
  29. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung ge- mäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  30. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB [Anklageziffern I.b - h].
  31. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 68 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft er- standen sind. - 35 -
  32. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  33. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Schaden- ersatz von Fr. 110.90 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2010 zu bezah- len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädig- ten aus der verurteilten versuchten Nötigung vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig ist, wobei die Geschädigte für das Ausmass der Scha- denersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen wird.
  34. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse ge- nommen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für A._____ werden dem Angeklagten auferlegt.
  35. Dem Angeklagten wird für die erbetene Verteidigung während der Untersu- chung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse ausgerichtet.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'967.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) - 36 - werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  38. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  39. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 37 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110438-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 15. September 2011 in Sachen A._____, Geschädigte und I. Appellantin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M. Scherrer, Anklägerin gegen B._____, Angeklagter und II. Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 2. November 2010 (DG100374)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Entscheid der Vorinstanz: "Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Ankla- geziffer I. a) und I. i) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 68 Tage durch Polizeiverhaft bzw. Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.

5. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 2'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 1. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Schadenersatz von Fr. 110.90 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten aus der verurteilten versuchten Nötigung Schadenersatzpflichtig ist, wobei die Geschädigte für das Ausmass der Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewie- sen wird.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 336.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertre- tung, werden dem Angeklagten auferlegt.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) des Vertreters des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 62 S. 1 f.)

1. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

2. November 2010 sei aufzuheben und B._____ sei vom Vorwurf

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Ziffern 3, 4, 5 a) und b) und 7 des Dispositivs des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. November 2010 seien aufzuheben.

3. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Geschädigtenvertretung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu neh- men. Eventualiter seien die entsprechenden Kosten den Anzeigeerstattern aufzuerlegen.

4. B._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft und für die im Zusammen- hang mit diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten, welche noch nicht amtlich sondern privat entstanden, angemessen zu entschädigen.

- 4 -

5. Die restlichen Ziffern 2, 6, 8 und 9 des Dispositivs des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. November 2010 seien zu bestätigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen eventualiter den Anzeigeerstattern aufzuerlegen. sowie im Falle einer Verurteilung die folgenden Eventualanträge:

7. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei zu senken und mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen zu CHF 20.-

– unter Anrechnung von 68 Tagen Haft – festzusetzen.

8. Die Zivilforderungen der Geschädigten A._____ seien mangels Aner- kennung durch den Angeschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Die Kosten seien teilweise auf die Staatskasse bzw. eventualiter dem Anzeigeerstatter C._____ aufzuerlegen.

b) der Anklagebehörde: (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) der Geschädigtenvertretung: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 60 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Das Gericht erwägt:

1. Prozessuales 1.1. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 2. November 2010 wurde der Angeklagte B._____ der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, unter Anrechnung von 68 Tagen, welche durch Polizeiverhaft bzw. Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Der Angeklagte wurde mit demselben Entscheid freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Anklageziffer I. a) und I. i) sowie der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde ver- pflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen. Zudem wurde der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten A._____ Schadenersatz von Fr. 110.90 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2010 zu bezahlen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten A._____ aus der verurteilten versuchten Nötigung Schadenersatzpflichtig ist, wobei die Geschädigte für das Ausmass der Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen wurde. 1.3. Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 4. November 2010 liess die Geschädigte A._____ rechtzeitig Berufung gegen den Entscheid vom 2. November 2010 erhe- ben (Urk. 33; Prot. I S. 17). Noch vor Zustellung des begründeten Entscheides liess die Geschädigte A._____ ihre Berufung am 1. März 2011 zurückziehen (Urk. 37/2; Urk. 38). Davon ist Vormerk zu nehmen.

- 6 - 1.4. Mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 12. November 2010 (Urk. 34) liess auch der Angeklagte rechtzeitig Berufung gegen den vorinstanzli- chen Entscheid erheben (Prot. I S. 17). Nach Erhalt des begründeten Entscheides liess der Angeklagte innert Frist am 11. April 2011 seine Beanstandungen vortra- gen (Urk. 37/1; Urk. 44). Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch und die entsprechenden Folgen (Urk. 44 S. 2 Ziffern 1. - 6.). 1.5. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich liess – allerdings irrtümlicher- weise gestützt auf die neue Schweizerische Strafprozessordnung (Urk. 48) – auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides antragen. 1.6. Dementsprechend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Ankla- geziffer I. a) und I. i) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer II.].

3. (…)

4. (…)

5. a) (…)

b) (...)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 336.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 7 -

7. (…)

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat den Hintergrund der Anklage aufgezeigt (Urk. 51 S. 5 f. Ziffer II.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). 2.2. Im angefochtenen Entscheid finden sich die theoretischen Grundlagen der Beweisführung (Urk. 51 S. 8 f. Ziffern II.2. und III.3.). In der Folge hat sich die Vo- rinstanz mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der beiden Geschädigten A._____ und C._____ auseinandergesetzt (Urk. 51 S. 9 f. Ziffern 4.1. - 4.3.). Auch das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu werden; umso mehr als der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Angeklagte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung anführte, Auslöser der – seiner Ansicht nach fal- schen – Anzeigen der Geschädigten A._____ und ihres Bruders C._____ sei die Anzeige, die er seinerseits im Z._____ [Region im Ausland] gegen letzteren an- gestrengt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe es viele Probleme mit der Geschädig- ten und ihrer Familie gegeben (Prot. II S. 24). Dabei blendet der Angeklagte aus, dass die Geschädigte den Angeklagten bereits vor seiner Anzeige im Z._____ wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage anzeigte (Beizugsakten des Amtsstatthalteramts D._____, Proz.Nr. ASS 09 1 02). Die Geschädigte zog die Strafanzeige zwar wieder zurück, doch zeigt dies, dass die Probleme zwi- schen ihm und der Familie der Geschädigten entgegen den Behauptungen des Angeklagten bereits vor seiner Anzeige im Z._____ existent waren. Dies entkräf-

- 8 - tet die Aussage des Angeklagten, es handle sich bei den Anzeigen um Racheakte seitens der Familie der Geschädigten. 2.3. Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von A._____ (Anklage I / HD und ND) 2.3.1. Anklagevorwurf I. b) / ND 1 2.3.1.1. Die Vorinstanz hat eine sehr einlässliche und ziselierte Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 51 S. 17 - 52), worauf vorab verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH). Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Präzisierungen dazu. Die Vorinstanz hat nicht etwa pauschal die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft eingestuft und unbesehen auf diese abgestellt, son- dern sich – bezogen auf die einzelnen Sachverhalte – mit den jeweiligen konkre- ten Aussagen zu den verschiedenen Themenbereichen auseinandergesetzt. Einzelne Aussagen der Geschädigten erachtete die Vorinstanz dabei als zu wenig überzeugend, als darauf abgestellt könnte (vgl. bspw. Urk. 51 S. 16/17 unter Ziffern 5. und 6.; S. 20 Ziffer 6.). Dass die Vorinstanz teilweise von einer 'geteilten' Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten A._____ ausgeht, ist für die Be- rufungsinstanz nicht einsichtig, zumal die Gründe hierfür den vorinstanzlichen Er- wägungen nicht entnommen werden können (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.2.3.; 2.3.4.2. Abs. 3). Da jedoch der Angeklagte einziger Appellant ist, kann dies durch die erkennende Kammer nicht weiter überprüft werden. Bezüglich des inkriminierten Vorfalles vom 25. Juli 2009 hält die Verteidigung im Berufungsverfahren dafür, dass verbale Drohungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten A._____ nicht erstellt seien, da sich die vermeintlich Geschä- digten (A._____ und ihr Bruder C._____) bezüglich dieser Frage deutlich wider- sprechen würden (Urk. 44 S. 3 Ziffer 1 zu HD I b; Urk. 62 S. 4 Ziff. 8). Dem kann schon in dieser apodiktischen Sichtweise nicht gefolgt werden. Den Sachverhalt beim Antreffen des "verschriebenen" Fahrzeugs schildern die Ge- schädigten A._____ und C._____ weitestgehend übereinstimmend. Beide Ge-

- 9 - schädigten enthalten sich in ihrer jeweiligen Zeugeneinvernahme übersteigerten Belastungen des Angeklagten. Beide geben an, nicht gesehen zu haben, ob der Angeklagte Urheber der Beschriftung am Fahrzeug gewesen sei. Naheliegend und aufgrund der gesamten Vorgeschichte erklärbar ist der Umstand, dass sie den Angeklagten als Urheber vermuteten. Das Fahrzeug war nicht auf die Ge- schädigte A._____ zugelassen und war in einer fremden Stadt (Kennzeichen …) parkiert. Es brauchte deshalb intime Kenntnisse der Verhältnisse, um dieses Fahrzeug der Geschädigten A._____ zuzuordnen. Schliesslich räumte auch der Angeklagte ein, dass er sich in der Nähe dieses Fahrzeugs aufgehalten hatte. Der Angeklagte kannte offenbar das Fahrzeug, welches von A._____ benutzt wurde (Urk. HD 4/1 S. 3 letzter Absatz und HD 4/5 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte er denn auch vor, dass er das Auto erkannt hatte ("Da habe ich gesehen, dass er beim Auto von Frau A._____ war, vor unserem Auto, das wir früher gehabt haben"; Prot. II S. 15 f.). Auch wenn diese Indizien stark für eine Urheberschaft des Angeklagten sprechen, darf ein Sachverhalt nicht gestützt auf Vermutungen als erstellt betrachtet werden. Erstellt ist aber aufgrund der Aussagen der beiden Geschädigten und des Angeklagten, dass der Ange- klagte im fraglichen Zeitpunkt am verschriebenen Fahrzeug der Geschädigten vorbeigefahren ist. Beide Geschädigten schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte bei der Geschädigten A._____ angehalten habe. Die Angaben von C._____ werden überdies auch durch die Zugaben des Angeklagten gestützt. C._____ will den Angeklagten in der Nähe des Arbeitsortes der Geschädigten A._____ mit einem Leihfahrrad gesehen haben. Der Angeklagte erwähnte unab- hängig davon, dass er am fraglichen Tag ein kostenloses Fahrrad ausgeliehen habe und damit in Zürich herumgefahren sei. Am Tatort fuhr aber der Angeklagte

– auch gemäss seinen Angaben – mit seinem Fahrzeug der Marke … vorbei. Ge- sehen habe er dabei lediglich den Bruder der Geschädigten A._____ (Prot. II S. 15). Die Verteidigung sieht die Widersprüchlichkeit bei den Geschädigten offenbar im Umstand, dass der Geschädigte C._____ im Gegensatz zu A._____ nicht gehört habe, ob der Angeklagte etwas aus dem Fenster seines Fahrzeugs gerufen habe.

- 10 - In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Geschädigte C._____ nicht etwa eine verbale Äusserung des Angeklagten in Abrede gestellt hatte, sondern lediglich keine Äusserung des Angeklagten gehört hatte. Die beiden Geschädig- ten standen bei der inkriminierten Äusserung des Angeklagten nicht beisammen. Vielmehr war die Geschädigte A._____ auf dem Rückweg zum Geschädigten C._____. Sie hatte kurz zuvor das WC im Bahnhof … aufgesucht. Der Geschädig- te C._____ rief – gemäss seinen Aussagen – der Geschädigten A._____ noch zu, dass der Angeklagte komme (Urk. ND 2/11 S. 4 Absatz 2). Offenbar sah auch der Angeklagte vorerst nur die Geschädigte A._____ und erst, als er auch den Ge- schädigten C._____ gewahr wurde, fuhr er weiter (a.a.O.; Urk. HD 5/4 S. 4 oben). Mithin löst sich dieser vermeintliche Widerspruch in Luft auf. Bei dieser Ausgangs- lage ist es durchaus möglich, dass die Geschädigte A._____ die Äusserungen des Angeklagten hörte und der Geschädigte C._____ nicht, da er zu weit entfernt war. Im Übrigen kann zu diesem Punkt abschliessend auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 24 f. Ziffern 5.1. - 6.). 2.3.2. Anklagevorwurf I. c) / HD 2.3.2.1. Bezüglich dieses Anklagevorwurfs lässt der Angeklagte beanstanden, es könne nicht als erstellt gelten, dass die Geschädigte A._____ das Lokal E.____ in F._____ nicht ohne Weiteres (alleine) hätte verlassen können und dass der An- geklagte die Geschädigte A._____ beschimpft beziehungsweise abwertend titu- liert haben sollte (Urk. 44 S. 3 Absatz 3; Urk. 62 S. 5 Ziff. 11 ff.). 2.3.2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der drei beteiligten Per- sonen (Angeklagter, Geschädigte A._____ und Zeugin G._____) ausführlich und treffend zusammengefasst (Urk. 51 S. 26 f. Ziffern 2.1. - 3.). Das erheischt keine Ergänzung. 2.3.2.3. Im angefochtenen Entscheid findet sich eine einlässlich und grundsätzlich überzeugende Würdigung der Aussagen der beiden Zeuginnen A._____ und G._____ (Urk. 51 S. 30 f. Ziffern 4.2. - 6.). Der erkennenden Kammer verschliesst sich jedoch der Grund, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, es sei nicht er- stellt, dass der Angeklagte die Geschädigte A._____ als Schlampe tituliert hatte

- 11 - und diese am Arm gepackt und von der Bar weggerissen hatte (Urk. 51 S. 32 oben). Diese konkrete Schilderung wurde von der Geschädigten A._____ in ihrer Zeugeneinvernahme so deponiert und die Vorinstanz erachtete ihre Aussagen im Übrigen als überzeugend und glaubhaft (Urk. 51 S. 30 unten). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Zeugin G._____ dem Gespräch in der Sprache H._____ zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten A._____ nicht hat folgen kön- nen (Urk. 51 S. 31 Ziffer 5.2.). Mithin konnte die Zeugin G._____ die Austeilung eines solches Schimpfwortes logischerweise nicht bestätigen. Die Zeugin G._____ wurde auch nicht mit der Darstellung der Geschädigten A._____ kon- frontiert, dass die Geschädigte vom Angeklagten von der Bar weggerissen wor- den sei. Mithin kann auch nicht explizit davon ausgegangen werden, es habe sich nicht so zugetragen. Allein diese Einschränkungen des Sachverhaltes durch die Vorinstanz wirken zu Gunsten des Angeklagten und nachdem nur er ein Rechts- mittel ergriffen hat, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die Verteidigung führte an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, die Zeugin G._____ habe äussert schwammige, unklare und völlig offene Antworten gegeben, welche nicht verwen- det werden könnten (Urk. 62 S. 5 Ziff. 14). Die Zeugin G._____ führte auf die Fra- ge, ob sie mit der Geschädigten das E._____ ohne Eingreifen des Sicherheits- dienstes hätte verlassen können, Folgendes aus: "Ich weiss es nicht. Das ist schwierig zu sagen. Ich kann das nicht recht beantworten. Ich denke eher nein" (Urk. 6/1 S. 4). Dies deutet mehr auf ein bedachtes Aussageverhalten, denn auf eine Falschaussage hin. Vielmehr gab die Zeugin ihre Einschätzung auf die hypo- thetische Frage der Staatsanwaltschaft zu Protokoll. 2.3.2.4. Die Aussagen des Angeklagten zur Situation in der Diskothek E._____ sind demgegenüber widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In der ersten Ein- vernahme dazu will der Angeklagte noch nicht gewusst haben, weshalb die Män- ner des Sicherheitsdienstes in der Diskothek E._____ zu ihm und der Geschädig- ten A._____ gekommen seien. In dieser Einvernahme erwähnte der Angeklagte auch noch nichts davon, dass die Geschädigte A._____ noch nicht nach Hause haben gehen wollen. Erst in der Schlusseinvernahme erwähnte der Angeklagte, die Zeugin G._____ habe die Männer des Sicherheitsdienstes ohne Einverständ- nis der Geschädigten A._____ herbeigeholt und die Geschädigte A._____ habe

- 12 - noch nicht nach Hause gehen wollen, weil sie noch mit dem Angeklagten habe reden wollen (vgl. die Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid: Urk. 51 S. 29 f. Ziffer 3.). Diese Version bestätigte der Angeklagte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.). Diese Version der Abläufe des Vorfalles ist unglaubhaft. Wäre das Gespräch zwi- schen dem Angeklagten und der Geschädigten A._____ so in Minne verlaufen, wie der Angeklagte es wahrhaben will, hätte für die Zeugin G._____ kein Grund bestanden, die Sicherheitsleute zu rufen. Die Zeugin G._____ kannte den Angeklagten offenbar nur oberflächlich (Urk. HD 6/1 S. 2). Auch ein Eingreifen der Sicherheitsleute von sich aus wäre – träfe die erste Version des Angeklagten zu – überhaupt nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, weshalb Sicherheitsleute in ein "freundschaftliches" Gespräch zwischen zwei Personen eingreifen sollten. 2.3.2.5. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ange- klagte an diesem besagten Spätsommerabend 2009 in der Discothek E._____ aufgehalten und mit der Geschädigten A._____ gesprochen hatte, und dass die Männer des Sicherheitsdienstes den Angeklagten zurückgehalten hatten, damit die Geschädigte A._____ und die Zeugin G._____ das Lokal ungehindert verlas- sen konnten. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin G._____, dass die Geschädigte A._____ nach dem Gespräch mit dem Angeklagten aufgewühlt war und sie (die Geschädigte A._____ und die Zeugin G._____) ohne Hilfe der Män- ner des Sicherheitsdienstes das Lokal nicht hätten verlassen können, ist ebenfalls erstellt, dass der Angeklagte laut geworden ist und mit der Geschädigten A._____ gestritten und sie in irgendeiner Weise beschimpft oder abwertend tituliert hatte. 2.3.3. Anklagevorwurf I. d) / HD 2.3.3.1. Der Angeklagte lässt im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid bestreiten, dass es diesen zweiten Vorfall im Zu- sammenhang mit einem Besuch in der Diskothek E._____ überhaupt gegeben habe. Die Verteidigung mutmasst, dass die beiden Zeuginnen A._____ und I._____ sich abgesprochen hätten. Es könne weder als erstellt gelten, dass es überhaupt zu diesem Vorfall gekommen sei, noch dass dieser im bejahenden Fall

- 13 - bei der Geschädigten A._____ Angst ausgelöst haben soll (Urk. 44 S. 3 letzter Absatz; Urk. 62 S. 6 f. Ziff. 17 ff.). 2.3.3.2. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang die massgebenden Aussagen der beiden Zeuginnen A._____ und I._____ zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 51 S. 33 f. Ziffern 2.1. und 2.2.). Der Angeklagte beliess es weitgehend bei einer Bestreitung des inkriminierten Vorfalles (Urk. 51 S. 35 Ziffer 3.; Prot. II S. 18 f.). Richtig gesehen hat die Vorinstanz, dass die Zeugin I._____ mit der Geschädig- ten A._____ befreundet ist. Zum Angeklagten hat die Zeugin I._____ keine Bezie- hung (Urk. HD 6/3 S. 2 oben). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 35 Ziffer 4.2.) ist da- von auszugehen, dass – trotz der Freundschaft zur Geschädigten A._____ – kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zeugin I._____ den Angeklagten zu unrecht be- lasten sollte. Die Mutmassung der Verteidigung, Zeugin und Geschädigte hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen, findet in den Akten keine Stütze. Die Zeugin I._____ bestätigte auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zwar, dass sie Ende April 2010, also wenige Wochen vor der Zeugeneinvernahme, mit der Geschädig- ten A._____ telefoniert habe. Offenbar ging es aber bei diesem Telefongespräch lediglich um den Grund der Vorladung. Über Details hätten sie sich bei diesem Telefongespräch nicht unterhalten (Urk. HD 6/3 S. 3). Diese Aussage der Zeugin I.____ ist nicht unglaubhaft. Hätten sich die beiden – Zeugin und Geschädigte – tatsächlich vorgängig abgesprochen gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Aussagen der Beiden weitaus besser gedeckt hätten, als es vorliegend der Fall ist. Die Geschädigte A._____ verquickte in einer ersten Einvernahme noch die beiden Vorfälle im Zusammenhang mit den Besuchen in der Diskothek E._____ (Urk. HD 51 S. 4 Antwort 11), was sie in der Folge bei der Staatsanwaltschaft korrigierte (Urk. HD 5/4 S. 4 unten). Dass es sich um zwei Vorfälle handelte,

- 14 - ergibt sich auch daraus, dass die Geschädigte nach dem ersten Vorfall im E._____ (Anklagevorwurf I. c) HD) mit ihrem Auto in Begleitung der Zeugin G._____ zu letzterer nachhause fuhr (Urk. HD 6/1 S. 2). Beim zweiten Vorfall (Anklagevorwurf I. d) HD) ist die Geschädigte in ihr eigenes Zuhause gefahren, dies in Begleitung der Zeugin I._____ (Urk. HD 6/3 S.2.). Schon in der vorerwähn- ten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Geschädigte A._____ die bei- den beteiligten Frauen G._____ und I._____ als mögliche Zeuginnen der inkriminierten Vorfälle an. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte aber erst nach Zustellung der Vor- ladung zur Zeugeneinvernahme. Mithin konnte die Geschädigte A._____ im da- maligen Zeitpunkt noch gar nicht wissen, was die Zeuginnen später aussagen würden. Sie konnte sich damals jedenfalls nicht einfach darauf verlassen, dass die Zeuginnen für sie (allenfalls – wie die Verteidigung offenbar mutmasst – falsch) aussagen würden. Die Komplotttheorie der Verteidigung wackelt schon vor diesem Hintergrund erheblich. Die Geschädigte A._____ selbst schilderte dann den zweiten Vorfall mit dem Fahrzeug in ihrer Zeugeneinvernahme sehr kompri- miert (Urk. HD 5/4 S. 4 unten). Früher – in der polizeilichen Einvernahme – war ih- re Aussage dazu noch detaillierter (Urk. HD 5/1 S. 3 f.). Die Zeugin I._____ schil- derte den Vorfall mit dem Fahrzeug des Angeklagten – im Gegensatz zur Ge- schädigten A._____ – sehr detailreich, zudem folgerichtig und nachvollziehbar (Urk. HD 6/3 S. 2). In Abweichung zur Aussage der Geschädigte A._____ sprach die Zeugin I._____ von zwei Zusammentreffen mit dem Angeklagten nach dem Verlassen der Diskothek E._____. Beim Querstellen des Fahrzeugs des Ange- klagten vor dem Fahrzeug der Geschädigten A._____ sei es vorerst nur zu einem kurzen Gespräch zwischen den Beiden gekommen. Erst beim zweiten Halt in … sei es zu dem halbstündigen Gespräch zwischen dem Angeklagte und der Ge- schädigten A._____ gekommen. Hätten sich die Beiden – Geschädigte und Zeu- gin – tatsächlich vorher abgesprochen, wäre diese auffällige Differenz nicht er- klärbar. 2.3.3.3. Bezüglich der übrigen Würdigung der Aussagen der Geschädigten A._____ und der Zeugin I._____ kann wiederum auf die überzeugenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 36) verwiesen werden. Auch der

- 15 - weitere von der Verteidigung angetönte Widerspruch in den Aussagen der Belas- tungspersonen ist nur ein vermeintlicher. Die Geschädigte A._____ hatte – soweit ist der Verteidigung zu folgen – ausgesagt, der Angeklagte habe bei dem halb- stündigen Gespräch in … anständig mit ihr gesprochen und habe sie nicht be- droht (Urk. HD 5/1 S. 4 Antwort 11). Die Zeugin I._____ hatte aber nicht davon gesprochen, dass die Geschädigte A._____ durch dieses Gespräch in Angst ver- setzt worden sei. Ihre Angaben gehen dahin, dass die Geschädigte A._____ bei der Heimfahrt Angst davor hatte, dass der Angeklagte vor ihrem Haus sein könn- te. Sie habe gewollt, dass die Zeugin I._____ bei ihr übernachte, offenbar weil sie sich vor dem Angeklagten gefürchtet hatte (Urk. HD 6/3 S. 2 zu Beginn der dritten Antwort). Die Geschädigte A._____ habe in der Folge des Gespräches den Ange- klagten aufgefordert schlafen zu gehen. Der Angeklagte habe auf diese Aufforde- rung geantwortet, dass er im Auto bleiben würde und nicht wisse, wo er sonst schlafen solle. Die Geschädigte A._____ und die Zeugin I._____ seien dann in die Wohnung der Geschädigten gegangen und hätten dort übernachtet. Der Ange- klagte habe die Geschädigte A._____ gehen lassen. Nach diesem Vorfall sei die Geschädigte A._____ "sehr schlecht zwäg" gewesen, sei "mega nervös" gewesen und habe Angst gehabt. Die Geschädigte A._____ habe kaum geschlafen (Urk. HD 6/3 S. 2 am Ende). Mithin ist in der Darstellung der Zeugin I._____ keine Re- de davon, der Angeklagte hätte die Geschädigte A._____ konkret bedroht oder die Geschädigte hätte durch das Gespräch Angst bekommen. Angst hatte die Geschädigte A._____ – gemäss Darstellung der Zeugin I._____ – offenbar wegen der ganzen Situation. Offenbar fürchtete sie sich sowohl vor einem Zusammen- treffen mit dem Angeklagten als auch vor dem Verhalten des Angeklagten nach dem Gespräch. Ein Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten A._____ ist somit – entgegen der Darstellung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 36 Ziffer 6.) ist davon auszugehen, dass der Ankla- gesachverhalt in diesem Teil rechtsgenügend erstellt ist. 2.3.4. Anklagevorwurf I. e) / HD

- 16 - 2.3.4.1. Die Verteidigung beanstandet in diesem Punkt einmal mehr die Würdi- gung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz (Urk. 44 S. 4 oben; Urk. 62 S. 7 f. Ziff. 20. f.). 2.3.4.2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Anklage in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten A._____ stützt. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderleg- bar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklag- ten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bun- desgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewiss- heit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt,

- 17 - wenn der Entscheid des Gerichtes nicht mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom

29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise Aussagen des Opfers oder eines Zeugen und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen keineswegs zwingend ge- stützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten A._____ richtig wiedergege- ben (Urk. 51 S. 37 Ziffer 2.1.). Wenn die Vorinstanz in der Folge diese Aussagen als konstant und frei von Widersprüchen qualifiziert (Urk. 51 S. 40 oben), so ist das nicht zu beanstanden. Die Schilderung des inkriminierten Vorfalles durch die Geschädigte A._____ erfolgt in so charakteristischer Weise, wie sie nur von je- manden zu erwarten ist, der den Vorfall selber so miterlebt hat. Ihre Schilderung ist detailnah und kann nicht als erfunden betrachtet werden. Es ist auch nicht auszumachen, dass die Geschädigte A._____ den Angeklagten übermässig be- lastet hatte. Zu den nicht entscheidenden Abweichungen in ihren Aussagen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.1.) ver- wiesen werden. Weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft einstuft und sich in ihrem Entscheid hinsichtlich des Anklagevorwurfs I. e) darauf stützt, es dann aber nicht als erstellt erachtet, dass der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen des halbstündigen Gespräches gesagt habe, er würde sie und sich selbst umbringen, wenn sie die Beziehung zu ihm nicht wieder aufnehmen würde, ist nicht nachvollziehbar und wird im vorinstanzlichen Entscheid auch nicht weiter erläutert. Wie eingangs erwähnt ist dieses Vorgehen nicht einsichtig. Nachdem nur der Angeklagte Berufung erhoben hat, kann der vorgehaltenen Anklage- sachverhalt Ziff. I. e) nicht mehr überprüfen werden.

- 18 - 2.3.4.3. Zu den Aussagen des Zeugen J._____ kann vollumfänglich auf den vo- rinstanzlichen Entscheid (Urk. 51 S. 38 Ziffer 2.2. und S. 39 f. Ziffer 4.2. und Ziffer 5.2.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Aussa- gen des Zeugen J._____ nicht auf den hier konkret zu beurteilenden Vorfall be- ziehen, sondern auf das Verhalten des Angeklagten im Allgemeinen und die Aus- wirkungen seines Verhaltens auf die Geschädigte A._____. 2.3.4.4. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Aussagen des Angeklagten nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sind (Urk. 51 S. 40 Ziffer 5.3.). 2.3.4.5. Zusammenfassend ist in diesem Anklagepunkt erstellt, dass der Ange- klagte mit einer Hand hinter dem Rücken die Geschädigte A._____ vor ihrem Ge- schäft abgefangen und sie gegen ihren Willen zu einem Gespräch gezwungen beziehungsweise in ein Gespräch verwickelt sowie die Geschädigte A._____ festgehalten hat. Mit der Vorinstanz kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte während des gesamten Gesprächs seine Hand hinter dem Rücken gehalten hatte, da seine Körperhaltung nur dazu bestimmt war, dass sich die Geschädigte A._____ gezwungen fühlte, mit ihm zu sprechen. 2.3.5. Anklagevorwurf I. f) / HD 2.3.5.1. Die Verteidigung geht in ihren Beanstandungen davon aus, es sei erstellt, dass der Angeklagte der Geschädigten A._____ am 10. Oktober 2009 eine E-Mail geschickt habe. Es sei aber nicht erstellt, dass der Inhalt dieser E-Mail bei der Geschädigten A._____ Angst ausgelöst habe (Urk. 44 S. 4 Absatz 2; Urk. 62 S. 8 Ziff. 27.). 2.3.5.2. Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte die Verteidigung vor, die in H._____ geschriebene E-Mail sei von der Geschädigten übersetzt worden, und sei ohne dass dies von einem Gerichtsdolmetscher unter der Androhung der Fol- gen gemäss Art. 307 StGB überprüft worden sei, von der Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift übernommen worden (Urk. 62 S. 9 Ziff. 28.). Dies trifft zwar zu, doch hat der Angeklagte – welcher H._____ spricht – bei Vorhalt des Inhalts des

- 19 - E-Mails nie geltend gemacht, die Übersetzung sei nicht korrekt (Urk. HD 4/5 S. 4). Die Beanstandungen der Verteidigung sind somit nicht stichhaltig. 2.3.5.3. Die Geschädigte A._____ wurde als Zeugin befragt, was diese E-Mail bei ihr ausgelöst habe. Ihre Antwort darauf war klar und eindeutig: sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Sie sei sich wieder sicher geworden, dass der Angeklagte sie weiter verfolgen und bedrohen werde und dass er nicht akzeptiere, dass sie die Beziehung beendet habe. Diese Aussage der Geschädigten A._____ war offenbar begleitet von einem Gefühlsausbruch (Urk. HD 5/4 S. 5 Mitte). Es be- steht kein Anlass, diese Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Gegenteil ist der Fall. Schon vom Wortlaut der E-Mail her "Ich werde meine Hand nicht von dir weglassen, bis an den Tag des Grabes. Vergiss bitte nicht, niemand kann deinen Platz nehmen. Niemand." ist es nachvollziehbar, dass die Geschädigte A._____ Angst bekam. Noch verständlicher ist das vor dem Hintergrund der ganzen Vorgeschichte der Beiden (vgl. dazu die Zusammenfassung im angefoch- tenen Entscheid). Mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 42 Ziffer 5.) ist deshalb davon auszugehen, dass die Geschädigte A._____ durch die inkrimierte E-Mail in Angst versetzt worden ist. 2.3.6. Anklagevorwurf I. g) / HD 2.3.6.1. Auch in diesem Zusammenhang ist im Berufungsverfahren der äussere Ablauf (Versenden/Empfangen der E-Mail vom 25.10.09 und ein damit zu- sammenhängendes Telefongespräch) unbestritten. Allerdings wird auch hier be- anstandet, es sei nicht erstellt, dass die Geschädigte A._____ in Angst versetzt worden sei (Urk. 44 S. 4 Mitte; Urk. 62 S. 9 Ziff. 33. f.). Zudem habe der Ange- klagte am Telefon keine Drohungen ausgesprochen (Prot. II S. 23). 2.3.6.2. Auch hinsichtlich dieser E-Mail brachte die Verteidigung vor, sie sei nicht von einem amtlich bestellten Dolmetscher übersetzt worden. Zudem sei darin ein relevanter Übersetzungsfehler enthalten. So heisse der letzte Satz nicht "Habt Ihr überhaupt Angst" sondern "Vor ihm müsst ihr Angst haben" (Urk. 62 S. 9 Ziff. 32.). Der Angeklagte ist auch heute geständig, diese E-Mail geschrieben zu haben (Prot. II S. 22) und hatte bis anhin nie geltend gemacht, sie sei von der Geschä-

- 20 - digten falsch übersetzt worden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der letzte Satz anders lautet, verändert dieser den Sinngehalt der E-Mail nicht; im Gegenteil wird damit die Drohung des Angeklagten vor der Rache Gottes unterstrichen: "Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Vor ihm müsst ihr Angst haben". 2.3.6.3. Auch in diesem Zusammenhang wurde die Geschädigte A._____ als Zeugin dazu befragt, was diese E-Mail bei ihr bewirkt habe (Urk. HD 5/4 S. 5 unten). Ihre Antwort darauf war unmissverständlich: das habe ihr Angst gemacht. Hält man sich den Begleittext zu den drei Fotografien vor Augen "Hallo A._____, ich hoffe, dass dies nicht wahr ist. Ich würde nicht mehr an mein Leben denken. Meine Arbeit (Sachen) nimmst du alles so wie Spass. A._____, Gott soll dich segnen oder dich verrückt machen, mehr als du schon bist, dich mit deiner Familie. Ihr wisst absolut nicht, was ihr macht. In einem Wort ihr seid total blind geworden. Nur vergiss nicht, Gott kann sich rächen. Pass auf vor Gott, was ihr mir antut. Habt ihr überhaupt Angst [bzw. vor ihm müsst ihr Angst haben]" so ist die Reaktion der Geschädigten A._____ nachvollziehbar und glaubhaft. Diese E-Mail muss ebenfalls vor der belasteten Vorgeschichte der Beiden gesehen wer- den. Diese unverhohlene Drohung wurde durch den Angeklagten in einem Telefongespräch verstärkt, indem er der Geschädigten A._____ mit einem erwei- terten Selbstmord drohte, wenn sie die weibliche Person auf den Fotografien sei. Auch wenn der Angeklagte die Geschädigte A._____ hier offensichtlich verwech- selte, ist es nicht weiter erstaunlich, wenn die Geschädigte aufgrund dieser E-Mail und des Telefongespräches in Angst versetzt worden ist. Im Übrigen kann ab- schliessend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f. Ziffern 5. - 6.). 2.3.7. Anklagevorwurf I. h / HD Zu diesem Anklagevorwurf nimmt die Verteidigung in ihrer Beanstandungsschrift zwar ausdrücklich Stellung, allerdings bringt sie keine Beanstandungen an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vor. Vielmehr deckt sich die Einschätzung der Verteidigung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, es sei lediglich erstellt, dass der Angeklagte mit der Geschädigten A._____ telefoniert habe (Urk. 44 S. 4 und Urk. 51 S. 48 unter Ziffer 6.). Weiterungen erübrigen sich somit.

- 21 - 2.3.8. Zusammenfassend sind somit diejenigen Sachverhalte erstellt, welche die Vorinstanz in ihrem Fazit festgehalten hat (Urk. 51 S. 50 f., X.).

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Soweit sich die Beanstandungen der Verteidigung im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf den nicht erstellten Sachverhalt beziehen (Urk. 44 S. 4 Ziffer 2.), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt ist im Umfang, wie es die Vorinstanz aufgezeigt hat, rechtsgenügend erstellt. In ihrer Berufungsbegründung führte die Verteidigung heute an, selbst wenn das Gericht den zu beurteilenden Sachverhalt als erstellt erachten würde, so sei dieser nicht als Stalking bzw. als versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren (Urk. 62 S. 12 Ziff. 43.). 3.2. Zur rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 52 f. Ziffern 2.1. - 2.6.) verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzung dazu. 3.3. Inhalt der Anklageschrift vom 17. Juni 2010 ist ein vielschichtiges Verhalten des Angeklagten, das man gemeinhin als Stalking bezeichnet: Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Ein- schränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffen-

- 22 - den Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen. Aber darum geht es dem Stalker meist auch nicht mehr, Stalking wird Mittel zum Zweck. Es handelt sich um eine Art Machtspiel – ein "Psychoterror" – basierend auf der (Wahn-)Vorstellung des Täters, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern. "Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden" (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f.). Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung keinen eigenen Straftat- bestand (BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst nicht, dass Stalking hierzu- lande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches wie Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder gar Tätlichkeit und Körperverletzung subsumiert werden können. Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe be- droht (Art. 1 StGB). Es handelt sich hier um den zentralen Grundsatz des Strafrechts (nulla poena sine lege). Strafrecht kann weder auf Gewohnheitsrecht gründen, noch darf einer Gesetzesbestimmung ein ihr nicht zukommender Sinn beigemessen werden. Es ist dem Strafrichter verwehrt, seinen Entscheid auf ein Gesetz abzustützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet sein soll (Peter Popp in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 21 zu Art. 1 StGB mit Hinweis auf Stratenwerth, AT/1, § 4 N 34: Keine Lücken zum Nachteil des Beschuldigten).

- 23 - 3.4. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer vor- sätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vor allem letzte- re Tatvariante ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 2. A. Basel 2007, N 40 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 43 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Stefan Trechsel, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 181 StGB; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7 zu Art. 181; BGE 106 IV 128). Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Frei- heit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschrän- kung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn ge- klärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Be- schneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 8 f., N 49 zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 50 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer

- 24 - Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305). Schliesslich ist die Nötigung ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird, wobei die Nötigung erst dann vollendet ist, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 46 f. zu Art. 181). 3.5. Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen "das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit". Geschützt werden somit die Integrität des menschlichen Körpers und die Psyche, sowie als zentrale Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung auch die Freiheit der Bewegung (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 126; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung,

6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, N 346 ff.). Der Anspruch auf geistige Unver- sehrtheit stellt eine Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts dar, sie garan- tiert die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrneh- mungs- und Entscheidfähigkeit eines Menschen und damit einhergehend die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 133). In einem bereits älteren Entscheid hielt das Bundesgericht konkretisierend fest, dass das Recht auf persönliche Freiheit den Bürger somit auch in seiner Freiheit schützt, "über seine Lebensweise zu entscheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestal- ten, Beziehungen zu seinen Mitmenschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen" (BGE 97 I 842). Dass diese Definition eher einer allgemeinen Handlungsfähigkeit gleicht, wurde dem Bundesgericht bewusst und es präzisierte die Praxis dahin- gehend, als dass der Schutzbereich dieses Grundrechtes "sinngemäss nicht jede noch so nebensächliche Wahl- oder Betätigungsmöglichkeit des Menschen" um- fasse und nur diejenigen elementaren Möglichkeiten schütze, "die für die Persön- lichkeitsentfaltung wesentlich sind und jedem Menschen zustehen sollten" (BGE 101 Ia 346 f.; Häfelin/Haller, a.a.O. N 358 f.).

- 25 - 3.6. Allgemein wird im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 129 IV 262 E. 2.3 die Problematik des Stalkings definiert und auf den entspre- chenden gesetzlichen Mangel in der Schweiz eingegangen: "Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu er- fassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminolo- gie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. DRESSING/P. GASS, Stalking - vom Psycho- terror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Per- son, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzel- handlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbe- stimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen." Weiter führt das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 E. 2.5 materiell aus: "Eine einmalige Anwesenheit auf dem Parkplatz des Instituts, ein einmaliges Nachfahren o- der eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder Erschwerung der Weiterfahrt würden für sich allein noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist jedoch unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend verleiht zunächst die Vorgeschichte

- 26 - den fraglichen Handlungen ein besonderes Gewicht. […] Zu beachten ist weiter die lange Dauer (Februar 1999 bis April 2000), während derer der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegner behelligte. Er begnügte sich nicht mit seiner einfachen Präsenz auf dem Parkplatz, sondern sprach die Beschwerdegegner jeweils an, um sich mit ihnen über seine berufliche Zukunft und eine Wiederanstellung beim Institut zu unterhalten. Die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem Parkplatz zu Tageszeiten, zu denen die Beschwerdegeg- ner diesen betreten mussten, ging weit über eine blosse Störung hinaus. Intensität und Dauer der Belästigung waren im Gegenteil ausserordentlich: Sie kamen geradezu einer zwanghaf- ten Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem über das ihm vom Institut erteilte Hausverbot hinweg, das sich auf das ganze Gelände des Instituts erstreckte. Er hielt von seinem Treiben nicht ab, obwohl die Beschwerdegegner jede Diskussion mit ihm ver- weigerten und der Sicherheitsdienst des Instituts ihn wiederholt dazu aufforderte, das Areal des Instituts zu verlassen. Selbst nachdem gegen ihn am 23. April 1999 Strafanzeige erstattet worden und das Strafverfahren im Gang war, stellte der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegnern weiterhin nach. Die dargestellten Umstände zeigen, dass die Präsenz des Beschwerdeführers auf dem Areal des Instituts, das Nachfahren und die Behinderung bei der Wegfahrt mit der Zeit eine Inten- sität annahmen, welche die Handlungsfreiheit von A. und B. erheblich einschränkte. Jeden- falls nach Einreichung der Strafanzeige am 23. April 1999 erschienen die oben genannten Handlungen den Betroffenen als massives Druckmittel, zumal der Beschwerdeführer unmit- telbar zuvor auch massive Drohungen geäussert hatte. Die nötigenden Handlungen zeigten auch die beabsichtigten Wirkungen. Wenn die beiden Betroffenen sahen, dass sich der Be- schwerdeführer auf dem Areal des Instituts befand, benutzten sie einen anderen Parkplatz, änderten die Fahrgewohnheiten und die Arbeitszeiten. Jeder Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Gelände des Instituts und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem 23. April 1999 kommt damit nötigender Charakter zu. Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber A. als auch B. im Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch wenn die einzelnen Taten gleich- artig waren und sich stets gegen dieselben Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabrei- chung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer

- 27 - Schimpftirade vorkommt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), handelte der Beschwerdefüh- rer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wie- der von neuem. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen." Wie schon bei den allgemeinen Erwägungen festgehalten und wie auch der Tat- bestandsbeschreibung zu entnehmen ist, kann das Ziel einer Nötigung auch das Dulden des Opfers sein. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Men- schen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung beziehungsweise Willensentschliessung; die Handlungsweise der Opfer wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen die Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 7 zu Art. 181 StGB). 3.7. Das Verhalten des Angeklagten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Wie im angeführten Leitentscheid des Bundesgerichtes (BGE 129 IV 262 E. 2.5.) verleiht auch vorliegend die Vorgeschichte (vgl. Zu- sammenfassung der Vorinstanz: Urk. 51 S. 5 f. unter Ziffer II.) den heute inkrimi- nierten Handlungen ein besonderes Gewicht. Der Angeklagte drangsalierte die Geschädigte A._____ mittlerweile während Monaten. Vorliegend ist von einem beinahe klassischen "stalking" auszugehen. Als typische Merkmale des "stalking" gelten, wie schon erwähnt, das Ausspionieren, fortwäh- rende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines andern Menschen. Das "stalking" kann verschiedene Ursachen und Erschei- nungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Letzteres ist wohl das, was der Angeklagte mit seinem Vorgehen bezwecken wollte. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wieder- holung und ihre Kombination zum "stalking" werden.

- 28 - Bei "stalking" müssen ähnliche Überlegungen angestellt werden, wie sie bei der Ausübung psychischen Drucks bei der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung in Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrun- gen, andauernder Tyrannisierung oder nachhaltigen Psychoterrors üblich sind, vorausgesetzt, dass der Täter damit seinem Ansinnen auch im Einzelfall Nach- druck verleiht (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6.A., Bern 2003, § 8 N 10 S. 166 f.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter- psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999, S. 402 f.). Wie gesehen terrorisierte der Angeklagte mit seinen Kon- taktaufnahmen und mündlichen sowie schriftlichen Liebesbeteuerungen und sei- nen Beobachtungen die Geschädigte A._____ systematisch. Der unerwünschte Kontakt mit dem "stalker" stellt für das Opfer eine nachteilige Veränderung des täglichen Lebens und somit ein Übel dar. Die Geschädigte A._____ hatte vorlie- gend eine Unzahl verschiedenster "stalking"-Handlungen des Angeklagten zu al- len Tages- und Nachtzeiten zu erdulden. Durch die vom Angeklagten ausgehen- den beharrlichen Nachstellungen fühlte sich die Geschädigte A._____ belästigt, bedrängt und bedroht, da für sie diese Kontaktaufnahmen unerwünscht waren, was sie dem Angeklagten vielfach erklärt hatte. Zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Auf- nahme von Kontakten selbst zu entscheiden. Wird der Geschädigten diese Ent- scheidungsfreiheit genommen, liegt eine Beeinträchtigung der persönlichen Frei- heit vor. 3.8. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Oper zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt

- 29 - von jenem des "stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an- knüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). 3.9. Ob dieser bundesgerichtlichen Sichtweise vollumfänglich gefolgt werden kann, kann vorliegend letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls wäre prüfens- wert, ob es möglich wäre, durch eine Vielzahl gleichartiger Handlungen eine Nöti- gungssituation "aufzubauen", indem ein Täter beispielsweise eine Person durch dauerndes Beobachten dazu zwingt, seine Lebensgewohnheiten zu ändern. Der Täter hat dabei die Absicht, das Opfer so lange zu "beobachten", bis es seinem Willen nachkommt. Dabei ist seine Tätigkeit aber von einem einheitlichen Willen geprägt und die verschiedenen Tathandlungen wären als Einheit zu sehen, was aber an der Qualität und Intensität der Beeinträchtigung des Opfers letztlich nichts ändert. 3.10. Der Angeklagte hat die Geschädigte A._____ mehrere Male im Ausgang, an ihrem Arbeits- sowie an ihrem Wohnort aufgesucht und sie dazu gebracht, mit ihm zu sprechen. Ausserdem hat der Angeklagte die Geschädigte A._____ zwei Mal am Arbeitsort angerufen und ihr zwei E-Mails gesendet. All diese Vorfälle wa- ren teilweise mit Beschimpfungen und/oder Drohungen verbunden. Die Handlun- gen des Angeklagten sollten zum Ziel haben, dass sich die Geschädigte A._____ von anderen Männern fernhält und/oder die Beziehung zum Angeklagten wieder aufnimmt. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, die einzelnen Handlungen bezie- hungsweise Sachverhalte nicht getrennt, sondern in deren Gesamtheit als Tateinheit zu betrachten und unter den Tatbestand der Nötigung zu subsumieren. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass auch viele der einzelnen inkriminier- ten Handlungen des Angeklagten für sich alleine gesehen als versuchte Nötigung zu qualifizieren wären. Es könnte sich auch die Frage stellen, ob die einzelnen Handlungen gar als vollendete Nötigungen zu qualifizieren wären: als solche sind sie denn auch in der Anklage umschrieben und wurden dem Angeklagten ent-

- 30 - sprechend vorgehalten. So hinderte der Angeklagte A._____ daran, die Diskothek E._____ zu verlassen (Anklagevorwurf I.c) und stellte bei einer anderen Gelegen- heit seinen Wagen quer auf die Fahrbahn vor das Fahrzeug der Geschädigten, weshalb diese anhalten musste und an der Weiterfahrt gehindert wurde (Anklageziffer I.d). Zu einem anderen Zeitpunkt zwang der Angeklagte der Ge- schädigten ein Gespräch auf, hielt sie sodann am Handgelenk fest und versperrte ihr den Weg zurück ins Coiffeurgeschäft (Anklageziffer I. e). Mit all diesen Handlungen beschränkte der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädig- ten und sie musste sich seinem Willen beugen. Weiter drängt sich die Frage auf, ob die unter Anklageziffer I. f) und I. g) vorgehaltenen Sachverhalte als vollendete Drohungen qualifiziert werden könnten; die entsprechende Strafanzeige liegt in den Akten (Urk. HD 2). Allerdings ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen des Angeklagten von einem übergeordneten Motiv getragen waren und der Angeklagte jedenfalls dieses Ziel nicht erreichte. Nach- dem die Vorinstanz von einer versuchten Nötigung ausging, hat es damit sein Bewenden (Verbot der reformatio in peius; § 399 StPO/ZH). Die Handlungen des Angeklagten haben ein derartiges Ausmass erreicht, dass sich die Geschädigte A._____ eingeschränkt fühlte und sich nicht mehr frei bewe- gen konnte. Die Geschädigte A._____ musste einzelne Lebensgewohnheiten än- dern und örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen. Die beiden Zeuginnen G._____ und I._____, die je bei einem Vorfall dabei waren, äusserten sich zur Gemütslage der Geschädigten A._____ dahingehend, dass die Geschä- digte A._____ nach einem Gespräch mit dem Angeklagten sehr aufgewühlt (Urk. HD 6/1) und ängstlich war beziehungsweise nervös wirkte (Urk. HD 6/3). Wie soeben ausgeführt versuchte der Angeklagte die Geschädigte A._____ dazu zu bewegen, dass sie die Beziehung zu ihm wieder aufnimmt und/oder sich von anderen Männern fernhält; das war sein übergeordnetes Motiv. Vorliegend konnte der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen, weshalb der Erfolg ausgeblieben ist. Sein Verhalten stellt aber eine taugliche Versuchshandlung dar, die sein verfolg- tes Ziel letztlich nicht herbeizuführen vermochte.

- 31 - 3.11. Gemäss ständiger Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 2.A., Basel 2007, N 49 und 50 zu Art. 181 StGB). Der Angeklagte ist mit Beharrlichkeit, besonderer Hartnäckig- keit und gesteigerter Gleichgültigkeit unter Missachtung des ihm bestens bekann- ten Willens der Geschädigten A._____ vorgegangen. Sein Verhalten ist insge- samt als persönlichkeitsverletzend und sittenwidrig zu qualifizieren. Die zur Be- schränkung der Handlungsfreiheit eingesetzten Mittel standen zudem in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck. Insbesondere erscheint das zwanghafte Verfol- gen der Geschädigten A._____ von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um ei- ne Wiederaufnahme der Beziehung zu erreichen (vgl. sinngemäss BGE 129 IV 262 E. 2.6. am Ende). 3.12. Mit der Vorinstanz ist der Angeklagte der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung und Vollzug 4.1. Im Fall eines Schuldspruches beantragt die Verteidigung, dass die ausge- sprochenen Strafe zu senken und der Angeklagte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestrafen sei. Der Tagessatz sei auf Fr. 20.– zu senken, da sich die finanziellen Verhältnisse des Mandanten seit der vorinstanzli- chen Verhandlung verschlechtert hätten (Urk. 62 S. 14 f.). 4.2. Bezüglich der Ausführungen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und Verschulden kann – bis auf die nachstehenden Ergänzungen – auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 54; § 161 GVG/ZH). Zu Recht wird beanstandet, dass es sich um eine kürzere Zeitperiode handelte, in welcher der Angeklagte straffällig wurde (Urk. 62 S. 15 Ziff. 58). So fanden die Ta-

- 32 - ten zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 18. Dezember 2009 und nicht vom Früh- ling 2009 bis 4. Januar 2010 statt (Urk. 14 S. 2 ff., Ziff. I. b) bis und mit I. h). Aller- dings rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere nicht, die ausgesprochene Strafe zu reduzieren. Ergänzend ist – wie von der Verteidigung beanstandet wur- de – anzufügen, dass es beim Versuch der Nötigung geblieben ist, was ein fakul- tativer Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB darstellt. Dass es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, hing indessen einzig mit der Widerstandsfähigkeit der Geschädigten A._____ zusammen. Ein Grund, die- sen Umstand als Strafreduktionsgrund zu berücksichtigen, besteht mithin nicht. Die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint der Tat und dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Mit der Verteidigung ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zu reduzieren. Da der in K._____ wohnhafte Angeklagte mittlerweile arbeitslos ist (Prot. II S. 8), ist der Tagessatz auf Fr. 20.– festzusetzen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung der Probezeit auf 3 Jahre wurde von keiner Seite beanstandet und ist ebenfalls – unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 58 Ziffer VI.) – zu bestätigen.

5. Zivilansprüche 5.1. Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde von der Verteidigung nur im Zusammenhang mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch be- anstandet (44 S. 5 Ziffer 3.). Nachdem es bei der Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (Urk. 51 S. 59 f. Ziffer VII.), insbesondere diesbezüglich keine substan- tiierten Beanstandungen vorgebracht worden sind (Urk. 62 S. 16 Ziff. 60)

6. Kostenfolgen 6.1. Die Verteidigung beanstandet zu Recht, dass die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens aufgrund des Teilfreispruchs nicht vollumfänglich dem Angeklag- ten auferlegt werden können (Urk. 62 S. 16). Die entsprechenden Zeugeneinver-

- 33 - nahmen (Einvernahme C._____ [Urk. ND 2/11] und Einvernahme L._____ [Urk. HD 6/6]) fanden jedoch statt, als die Anwesenheit des Angeklagten bzw. seiner Verteidigung aufgrund weiterer, nicht im Zusammenhang mit dem Freispruch ste- henden Einvernahmen geboten war (Urk. HD 5/4 und Urk. HD 6/4-5 sowie HD 6/7). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Der restliche Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Weiter ist dem Angeklagten für die erbetene Verteidigung während der Un- tersuchung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse auszurichten. 6.3. Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten der Berufungsverfahren samt denjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung – exklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung – aufzuerlegen sind (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. No- vember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung in Ankla- geziffer I. a) und I. i) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer II.].

- 34 -

3. (…)

4. (…)

5. a) (…)

b) (...)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 336.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung ge- mäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB [Anklageziffern I.b - h].

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 68 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft er- standen sind.

- 35 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Schaden- ersatz von Fr. 110.90 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2010 zu bezah- len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädig- ten aus der verurteilten versuchten Nötigung vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig ist, wobei die Geschädigte für das Ausmass der Scha- denersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen wird.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse ge- nommen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für A._____ werden dem Angeklagten auferlegt.

6. Dem Angeklagten wird für die erbetene Verteidigung während der Untersu- chung eine reduzierte Prozessentschädigung für Fr. 1'000.– aus der Staats- kasse ausgerichtet.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'967.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung)

- 36 - werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni