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SB110434

einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2012-05-22 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  2. Mai 2010 beschlagnahmte lange Tortenmesser (Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 63 S. 1) "1.a) Herr A._____ sei freizusprechen, - vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung - vom Vorwurf wegen angeblichem mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Fahrausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG b) Herr A._____ sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG
  5. Herr A._____ sei milde, das heisst mit einer bedingten Geldstrafe und Busse, eventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eine allenfalls gleichwohl auszufällende teilweise unbedingte Gefäng- nisstrafe sei zugunsten einer ambulanten, eventualiter stationären Massnahme, im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben.
  6. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Herrn A._____ aufzuerlegenden Kosten infolge offensichtlicher Unein- bringlichkeit sofort abzuschreiben sind." - 5 - b) Der Vertreter der Anklägerin:
  7. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und Busse von Fr. 300.--.
  8. Vollzug der Freiheitsstrafe.
  9. Im Übrigen soll das vorinstanzliche Urteil so bleiben wie es ist. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
  10. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO und GVG) anwendbar.
  11. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  12. Dezember 2010 wurde der Angeklagte A._____ diverser Delikte schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Busse be- straft, wobei ihm für den Strafteil von 15 Monaten der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 56 S. 45f.). Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 fristgerecht Berufung erheben (§ 414 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Beanstan- dungen der Verteidigung gingen mit Eingabe vom 3. Mai 2011 ebenfalls innert gesetzlicher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO; Urk. 49). Mit Eingabe vom 23. Mai 2010 hat die Anklagebehörde Anschlussberufung erhoben (Urk. 54). Beweisergän- zungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (§ 420 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Verteidigung hat die Berufung ausdrücklich auf die Verurteilungen - 6 - wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, die Sanktion und die Verpflichtung des Angeklagten zur Zah- lung einer Genugtuung an den Geschädigten B._____ beschränkt (Urk. 49; § 414 Abs. 3 StPO; vgl. auch Urk. 63 S. 1 und Urk. 74 S. 2). Die Anklagebehörde hat ih- re Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt (Urk. 54).
  13. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: - der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1) bezüglich: − Drohung − versuchte Nötigung − mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand − mehrfache Verkehrsregelverletzung - die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 und 6) - das vorinstanzliche Einziehen eines beschlagnahmten Tortenmessers (Beschlussdispositiv-Ziff. 1). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO; BGer 6B_321/2009 E. 1.2.).
  14. Am 26. September 2011 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3ff.). Im Anschluss wurde mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ein fachärztli- ches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Angeklagten sowie die Zweckmässigkeit einer allfälligen Massnahme in Auftrag gegeben (Prot. II S. 17; Urk. 68). Das entsprechende Gutachten ging am 13. Februar 2012 bei der Kammer ein (Urk. 69). Anlässlich der Berufungsverhandlung hatten sich die Parteien für den Fall einer Begutachtung des Angeklagten mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt (Prot. II S. 16). In- nert erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 5. April 2012 ab- schliessend ihre Berufungsanträge mit Begründung ein (Urk. 70, 72 und 74). Die Anklagebehörde reichte innert Frist keine aktualisierte Berufungsantwort ein (Urk. 76). Der Fall ist heute spruchreif. - 7 -
  15. In prozessualer Hinsicht ist sodann vorab das Folgende zu bemerken: Die Verteidigung adressiert ihre ausführliche Beanstandungsschrift nicht an die Berufungsinstanz, sondern vielmehr ausdrücklich an den Vorsitzenden der Vo- rinstanz. Aus ihren Ausführungen ist in der Folge deutlich zu lesen, dass der Ver- teidiger sich offenbar durch die Vorinstanz – seiner Ansicht nach zu Unrecht – in seiner Mandatsführung persönlich gescholten und kritisiert fühlt (Urk. 49). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGer 1P.378/2002, Erw. 5.1). Entsprechend interessieren im Berufungsver- fahren jene Ausführungen des Verteidigers, welche ausschliesslich einer schriftli- chen Auseinandersetzung mit der Vorinstanz (und nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid) gleichkommen, ohne Weiteres nicht. Die Berufungsinstanz kann sich auf jene Vorbringen beschränken, in welchen sich die Verteidigung substantiiert und rechtlich relevant zu den einzelnen gegen den Angeklagten erhobenen Anklagepunkten sowie den Nebenfolgen einer Verurteilung auslässt. II. Schuldpunkt 1.1. Dem Angeklagten A._____ wird in Anklagepunkt HD zusammengefasst vor- geworfen, er habe am tt. Juni 2009 um 21.35 Uhr nach einer verbalen Auseinan- dersetzung mit dem Geschädigten B._____ im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten an der …-Strasse … in C._____ aus der Küche ein einseitig geschlif- fenes Tortenmesser mit einer Klingenlänge von 35 cm geholt, sei ins Wohnzim- mer zurückgekehrt und habe dem auf dem Sofa schlafenden Geschädigten B._____ wissentlich und willentlich mittels dem Tortenmesser mit einem Schnitt eine tangentiale Nasenspitzverletzung und eine Schnittverletzung parallel zur - 8 - Oberlippe oberhalb selbiger mit partieller Durchtrennung des äusseren Mundmus- kels zugefügt (HD Urk. 28 S. 3). Der Angeklagte ist nicht geständig im Sinne des Anklagesachverhalts (Prot. II S. 12). 1.2. Der Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen des Geschädigten B._____. Dieser wurde in der Untersuchung einmal polizeilich und einmal unter- suchungsrichterlich einvernommen (HD Urk. 8 und 11). Auch der Angeklagte wurde in der Untersuchung mehrfach polizeilich und untersuchungsrichterlich ein- vernommen (HD Urk. 7, 9, 10, 13 und 14), sodann wurde er anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Prot. I S. 11-13). Die Vo- rinstanz hat die Aussagen der am Vorfall direkt Beteiligten detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 9- 15; § 161 GVG). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2011 hat der Angeklagte ausgesagt, er wisse nicht, wie es zu den Verletzungen des Geschädigten gekommen sei; er wisse nicht, wie das Gerangel losgegangen sei; er sei erschrocken, als er das Blut gesehen habe; er habe irgendwie durchge- dreht, weil wieder Hasch geraucht worden sei und die "Ex" des Geschädigten halbnackt herumgelegen habe; da habe es ihm "ausgehenkt"; es seien dann Ohr- feigen ausgeteilt worden und er habe das Tortenmesser geholt und auf den Tisch geknallt; dann sei er plötzlich am Boden gelegen und der Geschädigte oben auf ihm; er wisse nicht mehr, was passiert sei (Prot. II S. 12). 1.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die tatsächlichen Geschehnisse seien nicht lückenlos rekonstruierbar, weshalb das vorliegende Untersuchungsergebnis nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung zu analysieren sei. Der Angeklagte habe seine Aussagen betreffend den Tatablauf sowohl in der Un- tersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung konsequent wiederholt. Seine zum Tatzeitpunkt sehr hohe Blutalkoholkonzentration von minimal 2.42 Gewichtspromille und maximal 3.24 Gewichtspromille lasse angesichts seiner Trinkgewöhnung noch nicht an seinen Aussagen zweifeln. Trotz zwischenzeitli- chem Bestreiten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass der Angeklagte das Tortenmesser in den Händen gehabt habe, als es zum Gerangel gekommen - 9 - sei. Die Aussagen des Geschädigten B._____ erschienen uneinheitlich und wi- dersprüchlich, was der Geschädigte nicht habe überzeugend erklären können. Seine Zeugenaussage widerspreche den in der polizeilichen Einvernahme ge- machten Aussagen in zentralen Punkten, sei unlogisch und mache keinen Sinn. Diesbezüglich müsse der Geschädigte B._____ wegen Müdigkeit, Trunkenheit, späterem Vergessen oder anderen Gründen einem Erinnerungsfehler unterlegen sein. Es sei daher auf die Aussagen des Geschädigten B._____ abzustellen, wel- che er rund drei Stunden nach dem Vorfall der Polizei zu Protokoll gegeben habe, namentlich auch, da diese sich im Wesentlichen mit der einheitlichen Darstellung des Angeklagten deckten. Es lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Angeklagte dem schlafenden Geschädigten B._____ die Verletzungen zugefügt habe. Gemäss ärztlichem Befund vom 20. Juli 2009 müsse die Verletzung des Geschä- digten B._____ aufgrund des Verletzungsbildes durch eine horizontale Schnittbe- wegung eines Messers entstanden sein. Da im Tatzeitpunkt ausser dem Ange- klagten und dem Geschädigten B._____ keine weiteren Personen in der Woh- nung des Angeklagten gewesen seien und da eine Selbstverletzung des Geschä- digten B._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, müsse der Angeklagte den Geschädigten B._____ mit dem Tortenmesser verletzt haben. Es sei ohne erhebliche Zweifel davon auszugehen, dass das Tortenmesser einseitig geschliffen gewesen sei. Notwehr sei auszuschliessen. Aufgrund des Eindrucks, den der Angeklagte hinterlassen habe, erscheine es recht plausibel, dass er das Ganze eigentlich nicht gewollt habe und heute auch nicht mehr richtig wisse, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Unbestrittenermassen habe der Ange- klagte mit dem Tortenmesser vor dem Geschädigten herumgefuchtelt und den Geschädigten B._____ damit provoziert, weshalb eine Notwehrlage für den Ange- klagten nicht bestanden habe und nicht erstellt werden müsse, ob der Angeklagte auf den Geschädigten B._____ losgegangen sei oder umgekehrt. Im Ergebnis erweise sich nach Würdigung aller Beweismittel der in der Anklage- schrift dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen mit den genannten Präzisierungen als erstellt. Insbesondere sei auf- - 10 - grund des Beweisergebnisses von dem für den Angeklagten günstigeren Sach- verhalt auszugehen, nämlich dass er im Verlauf einer im Wohnzimmer mit dem Geschädigten geführten verbalen Auseinandersetzung in die Küche gegangen sei, dort das Tortenmesser behändigt, sich damit wieder ins Wohnzimmer bege- ben und damit vor dem Gesicht des Geschädigten herumgefuchtelt habe, worauf ein Gerangel entstanden sei und er dem Geschädigten die erwähnten Verletzun- gen mit dem Tortenmesser zugefügt habe (Urk. 56 S. 16-19). Zum inneren Sach- verhalt hat die Vorinstanz sich in ihrer rechtlichen Würdigung geäussert. Diese Vorgehensweise ist angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar, denn was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, be- trifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 133 IV 1 E. 4.2.). An der genannten – somit falschen Stelle – hat die Vorinstanz dazu erwogen, wenn der Angeklagte mit einem - zumindest auf einer Seite - scharfen Torten- messer in der Hand vor dem Gesicht des Geschädigten herumgefuchtelt und sich am Boden mit diesem gerauft habe, müsse sich ihm die Möglichkeit, dass er den Geschädigten verletze, als so wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs gewertet werden kön- ne. Unabhängig von der Schärfe des Tortenmessers habe der Angeklagte im Mindesten mit der Zufügung von einfachen Körperverletzungen rechnen müssen. Dass der Nachweis nicht erbracht werden könne, dass die Verletzungen dem Ge- schädigten zugefügt worden seien, während er auf dem Sofa geschlafen habe, führe zu einer bedeutenden Entlastung des Angeklagten. Ein direkter Verlet- zungsvorsatz sei nicht nachweisbar. Er habe hingegen jedenfalls damit rechnen müssen, dass er den Geschädigten im Gesicht verletzen könnte (Urk. 56 S. 25f.). 1.4. Die Verteidigung beanstandet das vorinstanzliche Beweisergebnis ausführ- lichst (Urk. 49 S. 3-8, Urk. 63 S. 2ff. und Urk. 74 S. 3). 1.5. In der Tat erweist sich die angefochtene Beweiswürdigung sofort als nicht haltbar, streckenweise gar als abenteuerlich: Aufgrund der diesbezüglich überein- stimmenden Aussagen der Beteiligten ist der Anklagesachverhalt (und einzig die- - 11 - ser ist massgeblich; vgl. zum Anklageprinzip: BGer 6B_389/2010 E. 1.3.1.) dahin- gehend erstellt, dass der Geschädigte und der Angeklagte zum fraglichen Zeit- punkt am Tatort eine – zumindest – verbale Auseinandersetzung hatten. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Angeklagten ist weiter erstellt, dass der Angeklag- te den fraglichen Tortenschneider holte und die Auseinandersetzung mit dem Ge- schädigten in der Folge auch tätlich wurde, zumindest dahingehend, dass der Geschädigte die ärztlich festgestellten und in den Akten auch fotografisch doku- mentierten Schnittverletzungen davon trug (HD Urk. 4; Urk. 22/2; Prot. II S. 12). Als erstellt kann auch gelten, dass diese Verletzungen des Geschädigten vom fraglichen Tortenschneider herrühren und dass der Geschädigte diese erlitten hat, als der Angeklagte dieses Gerät in den Händen hielt. Wenn der Verteidiger be- merkt, im medizinischen Bericht werde nicht ausgeschlossen, dass der Geschä- digte sich die Verletzungen selber zugefügt habe (Urk. 49 S. 6; Urk. 74 S. 6f.), kann er angesichts der Aussagen der direkt Beteiligten nicht ernsthaft erwarten, dieser Einwand sei überzeugend. Ohne Weiteres nicht erstellt ist die Darstellung im Anklagesachverhalt, der Angeklagte habe den Geschädigten angegriffen und geschnitten, währenddem der Geschädigte schlafend auf dem Sofa gelegen ha- be. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Geschädigten hiezu äusserst wi- dersprüchlich und damit unglaubhaft: In seiner polizeilichen Einvernahme, einige Stunden nach dem Vorfall, sagte der Geschädigte mehrfach aus, der Angeklagte sei mit dem Tortenmesser auf ihn zugekommen und habe ihn geschnitten; alles sei so schnell gegangen; er, der Geschädigte, könne gar nicht sagen, wie es pas- siert sei; der Angeklagte habe noch mit dem Messer herumgefuchtelt, bevor er auf ihn zugekommen sei und ihn geschnitten habe (HD Urk. 8 S. 2f.). In seiner Einvernahme als Zeuge sagte der Geschädigte dann aus, er sei auf dem Sofa lie- gend erwacht und habe den Schnitt bereits aufgewiesen; danach habe der Ange- klagte mit dem Messer herumgefuchtelt. Bevor er, der Geschädigte, sich hinge- legt habe, hätten sie keinen Streit mehr gehabt, es sei normal und ganz ruhig ge- wesen (HD Urk. 11 S. 7). Die erstzitierte Aussage erfolgte zwar kurz nach dem Vorfall, der Geschädigte war jedoch zu diesem Zeitpunkt massiv alkoholisiert; zum Tatzeitpunkt wies der Geschädigte eine Alkoholkonzentration von – zuguns- ten des Angeklagten anzunehmenden – 2,9 Gewichtspromillen auf und war somit - 12 - stark betrunken (Urk. 20/2; zum Grundsatz "in dubio pro reo" vgl. BGer 6B_388/2010 E.3.2.1.; BGer 6B_151/2010 E. 1.f.); dies hat die Fähigkeit des Ge- schädigten, den Tathergang korrekt zu realisieren und sich diesen zu merken, mit Sicherheit stark beeinträchtigt. Bei diesem widersprüchlichen, äusserst unzuver- lässigen Aussageverhalten lässt sich der massgebliche Anklagesachverhalt nicht – allein – gestützt auf die Aussagen des Geschädigten rechtsgenügend erstellen. Sämtliche Aussagen des Angeklagten zum konkreten Ablauf der tätlichen Ausei- nandersetzung waren sodann – ebenfalls – unpräzise, tendenziell ausweichend und sich teilweise auch widersprechend (HD Urk. 56 S. 11-15 mit den entspre- chenden Verweisen; Prot. II S. 12). Wenn die Vorinstanz erwogen hat, da der An- geklagte mit dem Messer herumgefuchtelt habe, habe er eine Verletzung des Ge- schädigten in Kauf genommen, entbindet dies nicht davon, den massgeblichen Tatablauf auch in objektiver Hinsicht ausreichend zu erstellen. Die Erwägung der Vorinstanz, es könne offen bleiben, ob der Geschädigte den Angeklagten ange- griffen habe und ob es zu einem Gerangel gekommen sei (Urk. 56 S. 18f), ist je- denfalls unhaltbar. Im übrigen ist das "mit dem Messer Herumfuchteln" keine Schilderung des Angeklagten, sondern ein Vorhalt des jeweils Befragenden (Prot. I S. 12, HD Urk. 10 S. 8); der Angeklagte selber sprach von "damit herumfum- meln" (HD Urk. 10 S. 6), was nicht zwingend dasselbe sein muss. Insgesamt ist die Darstellung gemäss Anklageschrift nicht erstellt; der Versuch der Vorinstanz, aus den – im übrigen allesamt vagen – Zugaben des Angeklagten unter dem Titel "Anklagepräzisierung" eine Version zu konstruieren, die eine Ver- urteilung des Angeklagten ermöglicht, auch wenn sie massiv vom eingeklagten Sachverhalt abweicht, ist sodann willkürlich. Demnach muss vorliegend zuguns- ten des Angeklagten in objektiver Hinsicht offenbleiben, wie sich die Auseinan- dersetzung, die zur Verletzung des Geschädigten geführt hat, konkret abgespielt hat. Wenn der Tathergang nicht erstellt ist, kann auch nicht gemutmasst werden, was der Angeklagte dabei in subjektiver Hinsicht gewusst und gewollt, respektive in Kauf genommen hat. Daher ist der Angeklagte dem prozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" folgend vom Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung in An- klagepunkt HD freizusprechen. - 13 - 2.1. In den Anklagepunkten ND 3, ND 4 und ND 5 wird dem Angeklagten – nebst weiterem – angelastet, er habe – jeweils – einen Personenwagen gelenkt, obwohl und im Wissen darum, dass ihm der Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit ent- zogen worden sei (Urk. 28 S. 4). Die Anklagebehörde qualifizierte dies als mehr- faches Fahren ohne oder trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Urk. 28 S. 5). Die Verteidigung beantragte eine Verurteilung wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Urk. 43 S. 1). Die Vorinstanz hat den geständigen Angeklagten des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs im Sin- ne von Art. 95 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 46). 2.2. Die Verteidigung wiederholt im Berufungsverfahren ihren vor Vorinstanz ge- stellten Antrag und beanstandet den angefochtenen Entscheid dahingehend, der Angeklagte habe noch nie über einen gültigen Führerausweis verfügt, sondern le- diglich über einen beschränkt gültigen Lernfahrausweis, welcher ihm 1990 entzo- gen worden sei. Zur weiteren Begründung verweist die Verteidigung auf einen von ihr eingereichten einzelrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Urk. 49 S. 9f.; Urk. 63 S. 10ff. und Urk. 74 S. 3). 2.3. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Tatbestand des Fahrens trotz Ent- zugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) und bei demjenigen des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG ledig- lich um eine Übertretung (Art. 103 StGB) handelt, postuliert die Verteidigung zu- sammengefasst, dass der Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG dann nicht anwend- bar sein soll, wenn einer Person, die ohne Ausweis ein Fahrzeug lenkt, wohl der Lernfahrausweis entzogen wurde, dieser jedoch in Berücksichtigung der Gültig- keitsbestimmungen für Lernfahrausweise ohnehin nicht mehr gültig gewesen wä- re, wäre er nicht entzogen worden (Art. 16 VZV). 2.4. Natürlich kann es in Fällen wie dem vorliegenden, wo zwischen dem Entzug des Lernfahrausweises und der neuen Tat 18 respektive 19 Jahre liegen, prima vista diskutabel erscheinen, dass der Betreffende nicht wie ein Lenker behandelt wird, welcher überhaupt nie über einen (Lernfahr- oder Führer-)Ausweis verfügt - 14 - hat. Der Wortlaut der Seitens der Vorinstanz (und der Anklagebehörde) ange- wendeten Bestimmung in Art. 95 Ziff. 2 SVG lässt jedoch entgegen der Verteidi- gung keinen Spielraum. Die von der Verteidigung postulierte Unterscheidung in fehlbare Lenker, deren Lernfahrausweisentzug erst kurz zurück liegt, und solche, deren Lernfahrausweisentzug lange zurück liegt, wäre vielmehr durch den Ge- setzgeber de lege ferenda zu legiferieren; zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls ent- spricht sie nicht geltendem Recht. Dieses unterscheidet zwischen Lenkern, die nie einen Ausweis hatten und solchen, denen ein solcher entzogen worden ist; Lernfahrausweis und Führerausweis werden diesbezüglich gleich behandelt. Die Verteidigung handelt widersprüchlich, wenn sie einerseits ausdrücklich geltend macht, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, gesetzgeberische Unzulänglichkeiten durch ihre Rechtsprechung zu beheben (Urk. 63 S. 16), aber andererseits genau dies in concreto beantragt. Hinzu kommt das Folgende: Gemäss Art. 16 SVG werden Ausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Folgen zur Erteilung nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer ist – nebst weiterem – das Mass der Ge- fährdung der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen (vgl. auch die Art. 16 lit. a-c SVG). Ein Führer- respektive Lernfahrausweisentzug, insbesondere ein lange dauernder, auf unbestimmte Zeit oder für immer ausgesprochener, hat somit auch eine präventive Funktion, dessen Wirkung (mit Blick auf die Wiedererteilung res- pektive deren Verweigerung, vgl. Art. 17 SVG) im Falle eines zeitlich begrenzt gültigen Lernfahrausweises über dessen gesetzliche Gültigkeitsdauer hinausgeht. Es kann nun nicht angehen und deckt sich auch keinesfalls mit der heute gelten- den gesetzlichen Regelung, dass die Strafbehörde, welche die aktuell inkriminier- te Fahrt zu beurteilen hat, sich bei der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des an- zuwendenden gesetzlichen Tatbestands (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG oder Art. 95 Ziff. 2 SVG) mit sachfremden Umständen, d.h. einerseits mit den Umständen des früheren Ausweisentzugs und andererseits mit den mutmasslichen Gründen, weshalb der Betreffende bis dato nicht im Besitz eines neuen Ausweises ist, aus- einandersetzen müsste. - 15 - Das seitens der Verteidigung eingereichte anonymisierte einzelrichterliche Urteil in einer anderen Sache (Urk. 49/1 = Urk. 64/2) weist sodann mehrere rechtswidri- ge Erwägungen auf, ohne dass vorliegend näher darauf einzugehen ist. Wenn die Verteidigung schliesslich in subjektiver Hinsicht geltend macht, "der Wissenshorizont des Angeklagten erstrecke sich nicht auf den anhaltenden Ent- zug des Lernfahrausweises" (Urk. 63 S. 13), weshalb der Vorsatz fehle, ist dies nicht zu hören. Der Angeklagte wusste, dass er einmal einen Lernfahrausweis besessen hatte und ihm dieser entzogen worden war. Er kann sich nicht damit entlasten, er habe diese Umstände vergessen. Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG ist zu bestätigen. III. Strafe
  16. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten bei der Bemessung des anwendbaren Strafrahmens gestützt auf das über ihn erstellte Gutachten des IRM der Universi- tätsklinik Zürich für sämtliche Delikte eine verminderte Schuldfähigkeit zugestan- den (Urk. 56 S. 30: "Tatzeitpunkten"). Dies ist ohne Weiteres falsch, wurde im Gutachten die Schuldfähigkeit des Angeklagten doch lediglich für jenen Zeitpunkt beurteilt, betreffend welchem ihm die einfache Körperverletzung vorgeworfen wird (Urk. 17). Als Folge des betreffend diesen Tatvorwurf ergehenden Freispruchs ist jedoch auch dies ohne Belang. Die Erwägungen der Vorinstanz sind dahingehend zu korrigieren, dass der untere theoretische Strafrahmen – wird von einer vermin- derten Schuldfähigkeit betreffend das schwerste Delikt ausgegangen – tatsächlich Busse und nicht Geld- oder Freiheitsstrafe ist (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a StGB und Art. 106 StGB; Urk. 56 S. 31). Gemäss der richtig zitierten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch diesfalls aber der untere ordentliche Strafrahmen nicht zu unterschreiten. Ferner ist auch der Versuch betreffend den Tatvorwurf der Nötigung nicht als Strafmilderungsgrund (Urk. 56 S. 31), sondern lediglich innerhalb des ermittelten Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen, da er lediglich eines mehrerer Delikte betrifft (Art. 22 Abs. 1 StGB). Strafschärfend - 16 - sind Tatmehrheit und teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Der theoretische Strafrahmen bemisst sich somit vorliegend auf Busse bis zu Frei- heitsstrafe von maximal 4 ½ Jahren, zuzüglich einer Busse für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes.
  17. Angesichts des Freispruchs in Anklagepunkt HD erweist sich vorab die An- schlussberufung der Anklagebehörde ohne Weiteres als unbegründet.
  18. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung lediglich dahingehend, das angefochtene Strafmass sei als Folge der beantragten Frei- sprüche zu reduzieren (Urk. 49 S. 11; Urk. 63 S. 17; Urk. 74 S. 4). Diesbezüglich wird der Angeklagte wie vorstehend erwogen vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung freigesprochen, der Schuldspruch des mehrfachen Fahrens trotz Ent- zugs wird jedoch bestätigt.
  19. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung innerhalb des ermit- telten Strafrahmens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 56 S. 31f.; § 161 GVG).
  20. Die Vorinstanz hat erwogen, die Strassenverkehrsdelikte seien die schwers- ten der durch den Angeklagten begangenen Delikte. Bei der Trunkenfahrt vom
  21. November 2008 (ND 3) habe der Angeklagte gemäss ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom tt. Dezember 2008 (ND 3/8) eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 2.00 Ge- wichtspromille und maximal 2.72 Promille aufgewiesen (ND 3/1 S. 5; HD 3/2 S. 1), weshalb ein sicheres Lenken nicht mehr gewährleistet gewesen sei und er einen Unfall mit einem Sachschaden von ca. Fr. 30'000.– verursacht habe (ND 3/1 S. 8). Er habe den Wagen auf einer längeren Strecke während des Feierabend- verkehrs bei bedeckter Witterung und in der Dämmerung gelenkt. Als Motiv für die Fahrt habe der Angeklagte Bequemlichkeit angegeben. Er habe sodann vor sei- ner Freundin nicht sein Gesicht verlieren wollen, wenn er sage, dass er nicht Auto fahren dürfe (ND 3/4 S. 2; HD 14 S. 9). Betreffend die erste Fahrt am 11. Februar 2009 sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Fahrt im Zeit- punkt des Trinkens nicht geplant gewesen sei. Der Angeklagte habe zwar mit mi- - 17 - nimal 2.22 Gewichtspromille und maximal 3.03 Promille gemäss ärztlichem Be- richt zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom tt. Februar 2009 eine hohe rückgerechnete Blutalkoholkonzentration aufgewiesen (ND 5/4), jedoch bei schöner Witterung am Tag – und damit bei übersichtlichen Strassenverkehrs- verhältnissen – (ND 5/1 S. 6 und 11) eine nur kurze Strecke (von seinem Wohnort an die …-Strasse) zurückgelegt. Bei der zweiten Fahrt habe der Angeklagte dann bei geringer Geschwindigkeit rückwärts in ein weiteres Auto fahrend einen nicht unerheblichen Sachschaden von Fr. 2'500.– verursacht (ND 5/1 S. 3 f.). Der An- geklagte habe die genannten Delikte vorsätzlich begangen und dadurch eine grosse Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer verursacht. Die Benützung des Fahrzeugs sei jeweils nicht notwendig gewesen. Das Verhalten des Ange- klagten zeuge von einer Gleichgültigkeit gegenüber dem Strassenverkehrsgesetz. Sein diesbezügliches Verschulden sei beträchtlich. Das Verschulden des Ange- klagten bezüglich des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises wiege vor dem Hintergrund der mehrfachen Fahrten sogar schwer. Das Verschulden bezüglich der Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz sei insgesamt als erheblich bis schwer zu qualifizieren, dafür sei insgesamt eine Strafe von 15 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen. Diese Strafe bilde die Einsatzstrafe (Urk. 56 S. 34f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind insgesamt nachvollziehbar, im Resultat angemessen und werden seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert bean- standet (Urk. 49 und Urk. 63 S. 16f.; Urk. 74 S. 4). Zu den weiteren Delikten hat die Vorinstanz erwogen, das Verschulden des An- geklagten bezüglich der Drohung sei sowohl objektiv als auch subjektiv als leicht einzustufen. Er habe zwar ohne Anlass oder vorgängige Provokation eine junge Frau mit dem Tod bedroht, was von einer gewissen Rücksichtslosigkeit zeuge. Gemäss den Angaben der Geschädigten D._____ sei der Angeklagte jedoch im Tatzeitpunkt wohl betrunken gewesen (ND 1/3 S. 2). Bei isolierter Betrachtung er- scheine dafür eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 2 Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen. Das Verschulden betreffend die versuchte Nötigung wiege ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leicht. Der Angeklagte habe den Willen der Geschädigten E._____ nicht respektieren wollen. - 18 - Das abgenötigte Verhalten – sich beim Angeklagten zu melden – wäre jedoch nicht besonders gravierend gewesen. Auch hier sei davon auszugehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat aufgrund des konsumierten Alkohols – 2 Fla- schen Wein und 2 Flaschen Champagner (ND 2/7 S. 3 und 5) – betrunken gewe- sen sei. Bei isolierter Betrachtung erscheine eine Strafe im Bereich von 60 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz zu den weiteren Delikten können als der Sache angemessen übernommen werden, woraus nach der Beurteilung der Tat- komponente und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monaten Freiheitsstrafe re- sultiert (vgl. BGer 6B_865/2009 E.1.6.; BGer 6B_460/2010 E.3.3.4.; BGer 6B_2/2011 E.4.2.3.).
  22. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung angeführt, der Angeklagte unterhalte die Beziehung zu E._____ nicht mehr. Sein Tagesablauf bestehe aus Haushaltmachen, Arbeiten in seiner Werkstatt und Fahrradfahren. Sein Alkoholkonsum belaufe sich auf 4 bis 5 Flaschen Bier pro Woche. Motiv für den Alkoholkonsum sei die Einsamkeit; der Angeklagte wünsche sich eine Vertrauensperson, die ihn unterstütze (Prot. II S. 6ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich bei der Strafzumes- sung neutral aus. Der Angeklagte weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Strafmindernd hat die Vorinstanz dem Angeklagten zurecht sein Teilgeständnis und seine Entschuldigung gegenüber der Geschädigten E._____ angerechnet. Die Vorinstanz hat weiter die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten angeführt (Urk. 56 S. 36f.), wobei die zweite der genannten Vorstrafen im aktuellen Strafre- gisterauszug nicht mehr erscheint und daher dem Angeklagten nicht vorgehalten werden darf (Urk. 57; Art. 369 Abs. 7 StGB; BGer 6B_117/2010). Zusätzlich straf- erhöhend wirkt sich sodann mit der Vorinstanz aus, dass der Angeklagte einen Teil der Taten während laufenden Strafverfahren begangen hat. - 19 - Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente ermittelte hypothetische Einsatzstrafe eindeutig erhöhend aus. Insgesamt erscheint eine Bestrafung des Angeklagten für sämtli- che Vergehen mit 22 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
  23. Die Bemessung der Busse für die Übertretungen des Strassenverkehrsge- setzes wurde sodann weder durch die appellierende Verteidigung noch durch die anschlussappellierende Anklagebehörde substantiiert (Urk. 74 S. 6) beanstandet und ist ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 56 S. 38). IV. Massnahme
  24. Die Anklagebehörde hat vor Vorinstanz die Aussprechung einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 28 S. 5). Die Vorinstanz hat dem Angeklagten den teilbedingten Strafvollzug gewährt, wobei 12 Monate für vollziehbar erklärt und 15 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 56 S. 46). Im Berufungsver- fahren beantragt die anschlussappellierende Anklagebehörde wiederum die Aus- fällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe (Urk. 54). Die Verteidigung hat vor Vo- rinstanz die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer ambulanten, eventualiter einer stationären Massnahme, für den Angeklagten be- antragt (Urk. 43 S. 1f.). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung wiede- rum die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe, wobei der nicht bedingt aufgeschobene Strafteil zugunsten einer ambulanten respektive stationären Mas- snahme aufzuschieben sei (Urk. 49 S. 12; Urk. 63 S. 1 und Urk. 74 S. 2).
  25. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt wie jene des vollbe- dingten Strafvollzugs voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4).
  26. Dem Angeklagten wurde anlässlich der Hauptverhandlung im Dezember 2010 die Äusserung des Gutachters des IRM vorgehalten, wonach im Frühjahr 2009 ein chronischer Alkoholüberkonsum mit einer nachfolgenden deutlichen Re- duktion bestanden habe, was der Angeklagte akzeptierte (Prot. I S. 8). - 20 - Anschliessend bestritt der Angeklagte zwar die seitens des Gutachters diagnosti- zierte, seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeitsproblematik (Urk. 17 S. 12), räumte jedoch ein, es komme vor, dass ein Problem auf ihn zukomme und er wieder zu schwach sei. Er gehe gelegentlich zu den anonymen Alkoholikern; der Alkohol sei sein Feind, wenn er zuviel trinke, mache er jedes Mal "eine Scheisse" oder Fehler; er sei einmal in F._____ gewesen und danach sei alles gut gewesen. Er habe nun eingesehen, dass er etwas unternehmen müsse, damit er nicht zu- viel verliere und kaputt mache. Er habe Angst, dass er durch den Alkohol seine Beziehungen oder seinen seelischen und psychischen Zustand kaputtmachen könnte. Er habe eingesehen, dass er Hilfe nötig habe und wäre froh um eine Un- terstützung. Er würde auch eine Entwöhnungsbehandlung in F._____ begrüssen (Prot. I S. 8-11). Die Verteidigung macht – wiederum auch – im Berufungsverfahren geltend, der Angeklagte habe ein Alkoholproblem, daher gehe er auch zu den anonymen Alkoholikern; seine Delinquenz stehe damit in direktem Zusammenhang; eine Massnahme dränge sich geradezu auf, insbesondere um den Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen; die Aussagen des Angeklagten zu seinem Alkoholkon- sum seien – klar erkennbar – widersprüchlich (Urk. 49 S. 11f.).
  27. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt bedrohte der Angeklagte im Januar 2008 offensichtlich unter Alkoholeinfluss ohne nachvollziehbaren Grund eine Frau mit dem Tod; Ende Oktober 2008 stiess er gegen seine damalige Lebenspartne- rin, wiederum unter Alkoholeinfluss, Todesdrohungen aus; Ende November 2008 und im Februar 2009 lenkte der Angeklagte je massiv alkoholisiert ein Fahrzeug und verursachte Verkehrsunfälle; und im Juni 2009 liess sich der Angeklagte stark alkoholisiert in eine tätliche Auseinandersetzung verwickeln, deren Ablauf zwar nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, im Rahmen welcher der Angeklagte jedoch eingestandenermassen zu einem gefährlichen Gegenstand griff und der Angeklagte sich auch subjektiv an der durch den Geschädigten erlittenen Verlet- zung zumindest mitschuldig fühlt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Ange- klagte nachfühlbar ein Alkoholproblem geschildert und unmissverständlich um Hil- fe ersucht; die Verteidigung hat im Haupt- wie im Berufungsverfahren die Anord- - 21 - nung einer Massnahme zur Therapierung der Alkoholsucht des Angeklagten ge- radezu erfleht. Im aktuellen Massnahmegutachten wird dem Angeklagten eine langjährige Alko- holproblematik mit chronischem Alkoholüberkonsum im Sinne einer Alkoholab- hängigkeitserkrankung (ICD-10 F10.24) diagnostiziert (Urk. 69 S. 20 und S. 23), was seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird (Urk. 74 S. 4ff.).
  28. Wie vor diesem klaren Hintergrund seitens der Anklagebehörde vor Vo- rinstanz, der Vorinstanz, der Anklagebehörde im Berufungsverfahren und der Ver- teidigung unisono nicht davon ausgegangen wurde (und teilweise heute noch wird), dass dem Angeklagten im Sinne von Art. 42 respektive Art. 43 StGB zwei- felsfrei eine ausgesprochene Schlechtprognose gestellt werden muss, ist schlei- erhaft. Wenn die Verteidigung tatsächlich einerseits die Gewährung eines beding- ten Aufschubs für einen Strafteil und andererseits den Aufschub des zu vollzie- henden Strafteils zugunsten einer Massnahme beantragt, ist sie darauf hinzuwei- sen, dass Massnahmebedürftigkeit immer eine günstige Legalprognose aus- schliesst (BGer 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen). Die Ausfällung einer teil- bedingten Freiheitsstrafe ist in concreto schon aus rechtlichen Gründen schlicht ausgeschlossen. Dem Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Taten, mit wel- chen er eindrücklich – im unbehandelten Zustand – eine nicht unerhebliche Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit demonstrierte, eine günstige Legalprognose zu stellen, statt eine Behandlung anzuordnen oder die Freiheitsstrafe zu vollzie- hen, erscheint eigentlich fahrlässig.
  29. Der Angeklagte war bereits im Hauptverfahren allein schon gemäss seinen eigenen Aussagen, der Darstellung seines Verteidigers sowie der Aktenlage, die seine langjährige Alkoholproblematik (einschliesslich des Absolvierens einer ganz offensichtlich nicht nachhaltig wirksamen stationären Massnahme in F._____ im Jahr 1999) wiedergibt, ohne Zweifel massnahmebedürftig im Sinne von Art. 56ff. StGB. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, der Angeklagte scheine seine Alkoholabhängigkeitsproblematik im Griff zu haben und die öffentli- - 22 - che Sicherheit erfordere keine Behandlung des Angeklagten (Urk. 56 S. 40), ist angesichts dessen unhaltbar. Wie bereits vorstehend erwogen, wird dem Ange- klagten nun im aktuellen Massnahmegutachten, welches in allen Teilen nachvoll- ziehbar und überzeugend – und auf welches abzustellen ist – ohne Vorbehalte ei- ne Alkoholabhängigkeitserkrankung mit aktuell bestehendem Substanzmittelkon- sum attestiert. Zwischen Abhängigkeitserkrankung und Straftaten bestehe ein zumindest teilweiser Zusammenhang. Aufgrund der Suchterkrankung bestehe – ohne fachärztliche Behandlung – die grosse Wahrscheinlichkeit ähnlicher Strafta- ten. Eine Bedürftigkeit für eine therapeutische Behandlung wird ausdrücklich be- jaht (Urk. 69 S. 23f.). Damit bejaht die Gutachterin eine Massnahmebedürftigkeit nach Art. 56 StGB, was seitens der Verteidigung ausdrücklich anerkannt wird (Urk. 74 S. 5). Die Massnahmefähigkeit wird im Gutachten ebenfalls bejaht (Urk. 69 S. 26) und auch von der Verteidigung postuliert (Urk. 74 S. 5). Indiziert sei eine stationäre Massnahme im Sinne einer abstinenzorientierten Entzugsbehandlung. Eine – le- diglich – ambulante Behandlung wird nicht empfohlen (Urk. 69 S. 25). Massnahmebereitschaft hat der Angeklagte bereits gegenüber der Vorinstanz ausgedrückt. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, er brauche Hilfe und Unterstützung, eine fachärztliche Behandlung wäre "nicht schlecht", da er "das letzte Mal komplett weg gekommen sei"; er wäre auch zu einer stationären Massnahme bereit (Prot. II S. 9) Gemäss Gutachten war die Bereitschaft des An- geklagten zu einer langfristigen Abstinenzeinhaltung erst ambivalent; im Rahmen der Begutachtungsphase habe sich jedoch ein deutlicher Motivationsanstieg ge- zeigt (Urk. 69 S. 26). Mithin ist auch eine Massnahmewilligkeit – wiederum mit der Verteidigung (Urk. 74 S. 5) – zu bejahen. Die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft hat den Sanktionspunkt angefoch- ten (Urk. 54). Der prozessuale Grundsatz der reformatio in peius (§ 399 StPO) steht einer heutigen gerichtlichen Anordnung einer Massnahme jedwelcher Art nicht entgegen. Das Gericht ist an die diesbezüglichen Anträge der Parteien nicht gebunden (§ 412 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004; N 986, N 1034 und FN 240). - 23 - In Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen ist heute zusammenfassend für den Angeklagten eine stationäre Massnahme im Sinne einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ist zugunsten des Massnahmevollzugs aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). V. Zivilforderungen Als Folge des Freispruchs des Angeklagten betreffend Anklageziffer HD ist auf die Zivilforderungen des Geschädigten B._____ nicht einzutreten (§ 193 Abs. 1 StPO). Es ist dem Geschädigten unbenommen, seine Ansprüche auf dem or- dentlichen Zivilprozessweg geltend zu machen. VI. Kosten
  30. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen.
  31. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerauswei- ses, obsiegt jedoch betreffend den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung und zumindest teilweise betreffend die auszufällenden Sanktionen. Demnach sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Für ein sofortiges Abschreiben der Kosten, wie die Ver- teidigung dies beantragt, besteht kein Anlass, da die behauptete offensichtliche Uneinbringlichkeit nicht überzeugend begründet wird (Urk. 74 S. 2 und S. 7 sowie Urk. 63 S. 22). Den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten kann beim Kos- tenbezug Rechnung getragen werden. - 24 - Deshalb beschliesst das Gericht:
  32. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − [...] − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − [...] − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 SSV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG
  33. [...]
  34. [...]
  35. [...] - 25 -
  36. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'277.70 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  37. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben."
  38. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Mai 2010 beschlagnahmte lange Tortenmesser (Sachkaution Nr. …) wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen."
  39. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
  40. Der Angeklagte A._____ ist ebenfalls schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
  41. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
  42. Der Angeklagte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.--.
  43. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 26 -
  44. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbe- handlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben.
  45. Auf die Zivilansprüche des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'790.75 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und in den verbleibenden 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
  48. Schriftliche Eröffnung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Geschädigten B._____, …-Strasse ..., C._____ − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel, unter Beilage der Akten sowie des ausgefertigten Protokolls für einige Tage zur Einsicht) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 27 -
  49. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110434/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 22. Mai 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Appellantin sowie Anschlussappellantin betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

15. Dezember 2010 (DG100350)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Juli 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 SSV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG

- 3 -

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. a) Der Geschädigte B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'277.70 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten aufer- legt, jedoch definitiv abgeschrieben.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 4 - Sodann beschliesst das Gericht:

1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

28. Mai 2010 beschlagnahmte lange Tortenmesser (Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 63 S. 1) "1.a) Herr A._____ sei freizusprechen,

- vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung

- vom Vorwurf wegen angeblichem mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Fahrausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG

b) Herr A._____ sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG

2. Herr A._____ sei milde, das heisst mit einer bedingten Geldstrafe und Busse, eventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eine allenfalls gleichwohl auszufällende teilweise unbedingte Gefäng- nisstrafe sei zugunsten einer ambulanten, eventualiter stationären Massnahme, im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben.

3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Herrn A._____ aufzuerlegenden Kosten infolge offensichtlicher Unein- bringlichkeit sofort abzuschreiben sind."

- 5 -

b) Der Vertreter der Anklägerin:

1. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und Busse von Fr. 300.--.

2. Vollzug der Freiheitsstrafe.

3. Im Übrigen soll das vorinstanzliche Urteil so bleiben wie es ist. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO und GVG) anwendbar.

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

15. Dezember 2010 wurde der Angeklagte A._____ diverser Delikte schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Busse be- straft, wobei ihm für den Strafteil von 15 Monaten der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 56 S. 45f.). Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 fristgerecht Berufung erheben (§ 414 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Beanstan- dungen der Verteidigung gingen mit Eingabe vom 3. Mai 2011 ebenfalls innert gesetzlicher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO; Urk. 49). Mit Eingabe vom 23. Mai 2010 hat die Anklagebehörde Anschlussberufung erhoben (Urk. 54). Beweisergän- zungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (§ 420 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Verteidigung hat die Berufung ausdrücklich auf die Verurteilungen

- 6 - wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, die Sanktion und die Verpflichtung des Angeklagten zur Zah- lung einer Genugtuung an den Geschädigten B._____ beschränkt (Urk. 49; § 414 Abs. 3 StPO; vgl. auch Urk. 63 S. 1 und Urk. 74 S. 2). Die Anklagebehörde hat ih- re Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt (Urk. 54).

3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:

- der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1) bezüglich: − Drohung − versuchte Nötigung − mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand − mehrfache Verkehrsregelverletzung

- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 und 6)

- das vorinstanzliche Einziehen eines beschlagnahmten Tortenmessers (Beschlussdispositiv-Ziff. 1). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO; BGer 6B_321/2009 E. 1.2.).

4. Am 26. September 2011 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3ff.). Im Anschluss wurde mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ein fachärztli- ches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Angeklagten sowie die Zweckmässigkeit einer allfälligen Massnahme in Auftrag gegeben (Prot. II S. 17; Urk. 68). Das entsprechende Gutachten ging am 13. Februar 2012 bei der Kammer ein (Urk. 69). Anlässlich der Berufungsverhandlung hatten sich die Parteien für den Fall einer Begutachtung des Angeklagten mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt (Prot. II S. 16). In- nert erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 5. April 2012 ab- schliessend ihre Berufungsanträge mit Begründung ein (Urk. 70, 72 und 74). Die Anklagebehörde reichte innert Frist keine aktualisierte Berufungsantwort ein (Urk. 76). Der Fall ist heute spruchreif.

- 7 -

5. In prozessualer Hinsicht ist sodann vorab das Folgende zu bemerken: Die Verteidigung adressiert ihre ausführliche Beanstandungsschrift nicht an die Berufungsinstanz, sondern vielmehr ausdrücklich an den Vorsitzenden der Vo- rinstanz. Aus ihren Ausführungen ist in der Folge deutlich zu lesen, dass der Ver- teidiger sich offenbar durch die Vorinstanz – seiner Ansicht nach zu Unrecht – in seiner Mandatsführung persönlich gescholten und kritisiert fühlt (Urk. 49). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGer 1P.378/2002, Erw. 5.1). Entsprechend interessieren im Berufungsver- fahren jene Ausführungen des Verteidigers, welche ausschliesslich einer schriftli- chen Auseinandersetzung mit der Vorinstanz (und nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid) gleichkommen, ohne Weiteres nicht. Die Berufungsinstanz kann sich auf jene Vorbringen beschränken, in welchen sich die Verteidigung substantiiert und rechtlich relevant zu den einzelnen gegen den Angeklagten erhobenen Anklagepunkten sowie den Nebenfolgen einer Verurteilung auslässt. II. Schuldpunkt 1.1. Dem Angeklagten A._____ wird in Anklagepunkt HD zusammengefasst vor- geworfen, er habe am tt. Juni 2009 um 21.35 Uhr nach einer verbalen Auseinan- dersetzung mit dem Geschädigten B._____ im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten an der …-Strasse … in C._____ aus der Küche ein einseitig geschlif- fenes Tortenmesser mit einer Klingenlänge von 35 cm geholt, sei ins Wohnzim- mer zurückgekehrt und habe dem auf dem Sofa schlafenden Geschädigten B._____ wissentlich und willentlich mittels dem Tortenmesser mit einem Schnitt eine tangentiale Nasenspitzverletzung und eine Schnittverletzung parallel zur

- 8 - Oberlippe oberhalb selbiger mit partieller Durchtrennung des äusseren Mundmus- kels zugefügt (HD Urk. 28 S. 3). Der Angeklagte ist nicht geständig im Sinne des Anklagesachverhalts (Prot. II S. 12). 1.2. Der Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen des Geschädigten B._____. Dieser wurde in der Untersuchung einmal polizeilich und einmal unter- suchungsrichterlich einvernommen (HD Urk. 8 und 11). Auch der Angeklagte wurde in der Untersuchung mehrfach polizeilich und untersuchungsrichterlich ein- vernommen (HD Urk. 7, 9, 10, 13 und 14), sodann wurde er anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Prot. I S. 11-13). Die Vo- rinstanz hat die Aussagen der am Vorfall direkt Beteiligten detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 9- 15; § 161 GVG). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2011 hat der Angeklagte ausgesagt, er wisse nicht, wie es zu den Verletzungen des Geschädigten gekommen sei; er wisse nicht, wie das Gerangel losgegangen sei; er sei erschrocken, als er das Blut gesehen habe; er habe irgendwie durchge- dreht, weil wieder Hasch geraucht worden sei und die "Ex" des Geschädigten halbnackt herumgelegen habe; da habe es ihm "ausgehenkt"; es seien dann Ohr- feigen ausgeteilt worden und er habe das Tortenmesser geholt und auf den Tisch geknallt; dann sei er plötzlich am Boden gelegen und der Geschädigte oben auf ihm; er wisse nicht mehr, was passiert sei (Prot. II S. 12). 1.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die tatsächlichen Geschehnisse seien nicht lückenlos rekonstruierbar, weshalb das vorliegende Untersuchungsergebnis nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung zu analysieren sei. Der Angeklagte habe seine Aussagen betreffend den Tatablauf sowohl in der Un- tersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung konsequent wiederholt. Seine zum Tatzeitpunkt sehr hohe Blutalkoholkonzentration von minimal 2.42 Gewichtspromille und maximal 3.24 Gewichtspromille lasse angesichts seiner Trinkgewöhnung noch nicht an seinen Aussagen zweifeln. Trotz zwischenzeitli- chem Bestreiten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass der Angeklagte das Tortenmesser in den Händen gehabt habe, als es zum Gerangel gekommen

- 9 - sei. Die Aussagen des Geschädigten B._____ erschienen uneinheitlich und wi- dersprüchlich, was der Geschädigte nicht habe überzeugend erklären können. Seine Zeugenaussage widerspreche den in der polizeilichen Einvernahme ge- machten Aussagen in zentralen Punkten, sei unlogisch und mache keinen Sinn. Diesbezüglich müsse der Geschädigte B._____ wegen Müdigkeit, Trunkenheit, späterem Vergessen oder anderen Gründen einem Erinnerungsfehler unterlegen sein. Es sei daher auf die Aussagen des Geschädigten B._____ abzustellen, wel- che er rund drei Stunden nach dem Vorfall der Polizei zu Protokoll gegeben habe, namentlich auch, da diese sich im Wesentlichen mit der einheitlichen Darstellung des Angeklagten deckten. Es lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Angeklagte dem schlafenden Geschädigten B._____ die Verletzungen zugefügt habe. Gemäss ärztlichem Befund vom 20. Juli 2009 müsse die Verletzung des Geschä- digten B._____ aufgrund des Verletzungsbildes durch eine horizontale Schnittbe- wegung eines Messers entstanden sein. Da im Tatzeitpunkt ausser dem Ange- klagten und dem Geschädigten B._____ keine weiteren Personen in der Woh- nung des Angeklagten gewesen seien und da eine Selbstverletzung des Geschä- digten B._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, müsse der Angeklagte den Geschädigten B._____ mit dem Tortenmesser verletzt haben. Es sei ohne erhebliche Zweifel davon auszugehen, dass das Tortenmesser einseitig geschliffen gewesen sei. Notwehr sei auszuschliessen. Aufgrund des Eindrucks, den der Angeklagte hinterlassen habe, erscheine es recht plausibel, dass er das Ganze eigentlich nicht gewollt habe und heute auch nicht mehr richtig wisse, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Unbestrittenermassen habe der Ange- klagte mit dem Tortenmesser vor dem Geschädigten herumgefuchtelt und den Geschädigten B._____ damit provoziert, weshalb eine Notwehrlage für den Ange- klagten nicht bestanden habe und nicht erstellt werden müsse, ob der Angeklagte auf den Geschädigten B._____ losgegangen sei oder umgekehrt. Im Ergebnis erweise sich nach Würdigung aller Beweismittel der in der Anklage- schrift dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen mit den genannten Präzisierungen als erstellt. Insbesondere sei auf-

- 10 - grund des Beweisergebnisses von dem für den Angeklagten günstigeren Sach- verhalt auszugehen, nämlich dass er im Verlauf einer im Wohnzimmer mit dem Geschädigten geführten verbalen Auseinandersetzung in die Küche gegangen sei, dort das Tortenmesser behändigt, sich damit wieder ins Wohnzimmer bege- ben und damit vor dem Gesicht des Geschädigten herumgefuchtelt habe, worauf ein Gerangel entstanden sei und er dem Geschädigten die erwähnten Verletzun- gen mit dem Tortenmesser zugefügt habe (Urk. 56 S. 16-19). Zum inneren Sach- verhalt hat die Vorinstanz sich in ihrer rechtlichen Würdigung geäussert. Diese Vorgehensweise ist angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar, denn was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, be- trifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 133 IV 1 E. 4.2.). An der genannten – somit falschen Stelle – hat die Vorinstanz dazu erwogen, wenn der Angeklagte mit einem - zumindest auf einer Seite - scharfen Torten- messer in der Hand vor dem Gesicht des Geschädigten herumgefuchtelt und sich am Boden mit diesem gerauft habe, müsse sich ihm die Möglichkeit, dass er den Geschädigten verletze, als so wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs gewertet werden kön- ne. Unabhängig von der Schärfe des Tortenmessers habe der Angeklagte im Mindesten mit der Zufügung von einfachen Körperverletzungen rechnen müssen. Dass der Nachweis nicht erbracht werden könne, dass die Verletzungen dem Ge- schädigten zugefügt worden seien, während er auf dem Sofa geschlafen habe, führe zu einer bedeutenden Entlastung des Angeklagten. Ein direkter Verlet- zungsvorsatz sei nicht nachweisbar. Er habe hingegen jedenfalls damit rechnen müssen, dass er den Geschädigten im Gesicht verletzen könnte (Urk. 56 S. 25f.). 1.4. Die Verteidigung beanstandet das vorinstanzliche Beweisergebnis ausführ- lichst (Urk. 49 S. 3-8, Urk. 63 S. 2ff. und Urk. 74 S. 3). 1.5. In der Tat erweist sich die angefochtene Beweiswürdigung sofort als nicht haltbar, streckenweise gar als abenteuerlich: Aufgrund der diesbezüglich überein- stimmenden Aussagen der Beteiligten ist der Anklagesachverhalt (und einzig die-

- 11 - ser ist massgeblich; vgl. zum Anklageprinzip: BGer 6B_389/2010 E. 1.3.1.) dahin- gehend erstellt, dass der Geschädigte und der Angeklagte zum fraglichen Zeit- punkt am Tatort eine – zumindest – verbale Auseinandersetzung hatten. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Angeklagten ist weiter erstellt, dass der Angeklag- te den fraglichen Tortenschneider holte und die Auseinandersetzung mit dem Ge- schädigten in der Folge auch tätlich wurde, zumindest dahingehend, dass der Geschädigte die ärztlich festgestellten und in den Akten auch fotografisch doku- mentierten Schnittverletzungen davon trug (HD Urk. 4; Urk. 22/2; Prot. II S. 12). Als erstellt kann auch gelten, dass diese Verletzungen des Geschädigten vom fraglichen Tortenschneider herrühren und dass der Geschädigte diese erlitten hat, als der Angeklagte dieses Gerät in den Händen hielt. Wenn der Verteidiger be- merkt, im medizinischen Bericht werde nicht ausgeschlossen, dass der Geschä- digte sich die Verletzungen selber zugefügt habe (Urk. 49 S. 6; Urk. 74 S. 6f.), kann er angesichts der Aussagen der direkt Beteiligten nicht ernsthaft erwarten, dieser Einwand sei überzeugend. Ohne Weiteres nicht erstellt ist die Darstellung im Anklagesachverhalt, der Angeklagte habe den Geschädigten angegriffen und geschnitten, währenddem der Geschädigte schlafend auf dem Sofa gelegen ha- be. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Geschädigten hiezu äusserst wi- dersprüchlich und damit unglaubhaft: In seiner polizeilichen Einvernahme, einige Stunden nach dem Vorfall, sagte der Geschädigte mehrfach aus, der Angeklagte sei mit dem Tortenmesser auf ihn zugekommen und habe ihn geschnitten; alles sei so schnell gegangen; er, der Geschädigte, könne gar nicht sagen, wie es pas- siert sei; der Angeklagte habe noch mit dem Messer herumgefuchtelt, bevor er auf ihn zugekommen sei und ihn geschnitten habe (HD Urk. 8 S. 2f.). In seiner Einvernahme als Zeuge sagte der Geschädigte dann aus, er sei auf dem Sofa lie- gend erwacht und habe den Schnitt bereits aufgewiesen; danach habe der Ange- klagte mit dem Messer herumgefuchtelt. Bevor er, der Geschädigte, sich hinge- legt habe, hätten sie keinen Streit mehr gehabt, es sei normal und ganz ruhig ge- wesen (HD Urk. 11 S. 7). Die erstzitierte Aussage erfolgte zwar kurz nach dem Vorfall, der Geschädigte war jedoch zu diesem Zeitpunkt massiv alkoholisiert; zum Tatzeitpunkt wies der Geschädigte eine Alkoholkonzentration von – zuguns- ten des Angeklagten anzunehmenden – 2,9 Gewichtspromillen auf und war somit

- 12 - stark betrunken (Urk. 20/2; zum Grundsatz "in dubio pro reo" vgl. BGer 6B_388/2010 E.3.2.1.; BGer 6B_151/2010 E. 1.f.); dies hat die Fähigkeit des Ge- schädigten, den Tathergang korrekt zu realisieren und sich diesen zu merken, mit Sicherheit stark beeinträchtigt. Bei diesem widersprüchlichen, äusserst unzuver- lässigen Aussageverhalten lässt sich der massgebliche Anklagesachverhalt nicht

– allein – gestützt auf die Aussagen des Geschädigten rechtsgenügend erstellen. Sämtliche Aussagen des Angeklagten zum konkreten Ablauf der tätlichen Ausei- nandersetzung waren sodann – ebenfalls – unpräzise, tendenziell ausweichend und sich teilweise auch widersprechend (HD Urk. 56 S. 11-15 mit den entspre- chenden Verweisen; Prot. II S. 12). Wenn die Vorinstanz erwogen hat, da der An- geklagte mit dem Messer herumgefuchtelt habe, habe er eine Verletzung des Ge- schädigten in Kauf genommen, entbindet dies nicht davon, den massgeblichen Tatablauf auch in objektiver Hinsicht ausreichend zu erstellen. Die Erwägung der Vorinstanz, es könne offen bleiben, ob der Geschädigte den Angeklagten ange- griffen habe und ob es zu einem Gerangel gekommen sei (Urk. 56 S. 18f), ist je- denfalls unhaltbar. Im übrigen ist das "mit dem Messer Herumfuchteln" keine Schilderung des Angeklagten, sondern ein Vorhalt des jeweils Befragenden (Prot. I S. 12, HD Urk. 10 S. 8); der Angeklagte selber sprach von "damit herumfum- meln" (HD Urk. 10 S. 6), was nicht zwingend dasselbe sein muss. Insgesamt ist die Darstellung gemäss Anklageschrift nicht erstellt; der Versuch der Vorinstanz, aus den – im übrigen allesamt vagen – Zugaben des Angeklagten unter dem Titel "Anklagepräzisierung" eine Version zu konstruieren, die eine Ver- urteilung des Angeklagten ermöglicht, auch wenn sie massiv vom eingeklagten Sachverhalt abweicht, ist sodann willkürlich. Demnach muss vorliegend zuguns- ten des Angeklagten in objektiver Hinsicht offenbleiben, wie sich die Auseinan- dersetzung, die zur Verletzung des Geschädigten geführt hat, konkret abgespielt hat. Wenn der Tathergang nicht erstellt ist, kann auch nicht gemutmasst werden, was der Angeklagte dabei in subjektiver Hinsicht gewusst und gewollt, respektive in Kauf genommen hat. Daher ist der Angeklagte dem prozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" folgend vom Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung in An- klagepunkt HD freizusprechen.

- 13 - 2.1. In den Anklagepunkten ND 3, ND 4 und ND 5 wird dem Angeklagten – nebst weiterem – angelastet, er habe – jeweils – einen Personenwagen gelenkt, obwohl und im Wissen darum, dass ihm der Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit ent- zogen worden sei (Urk. 28 S. 4). Die Anklagebehörde qualifizierte dies als mehr- faches Fahren ohne oder trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Urk. 28 S. 5). Die Verteidigung beantragte eine Verurteilung wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Urk. 43 S. 1). Die Vorinstanz hat den geständigen Angeklagten des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs im Sin- ne von Art. 95 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 46). 2.2. Die Verteidigung wiederholt im Berufungsverfahren ihren vor Vorinstanz ge- stellten Antrag und beanstandet den angefochtenen Entscheid dahingehend, der Angeklagte habe noch nie über einen gültigen Führerausweis verfügt, sondern le- diglich über einen beschränkt gültigen Lernfahrausweis, welcher ihm 1990 entzo- gen worden sei. Zur weiteren Begründung verweist die Verteidigung auf einen von ihr eingereichten einzelrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Urk. 49 S. 9f.; Urk. 63 S. 10ff. und Urk. 74 S. 3). 2.3. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Tatbestand des Fahrens trotz Ent- zugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) und bei demjenigen des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG ledig- lich um eine Übertretung (Art. 103 StGB) handelt, postuliert die Verteidigung zu- sammengefasst, dass der Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG dann nicht anwend- bar sein soll, wenn einer Person, die ohne Ausweis ein Fahrzeug lenkt, wohl der Lernfahrausweis entzogen wurde, dieser jedoch in Berücksichtigung der Gültig- keitsbestimmungen für Lernfahrausweise ohnehin nicht mehr gültig gewesen wä- re, wäre er nicht entzogen worden (Art. 16 VZV). 2.4. Natürlich kann es in Fällen wie dem vorliegenden, wo zwischen dem Entzug des Lernfahrausweises und der neuen Tat 18 respektive 19 Jahre liegen, prima vista diskutabel erscheinen, dass der Betreffende nicht wie ein Lenker behandelt wird, welcher überhaupt nie über einen (Lernfahr- oder Führer-)Ausweis verfügt

- 14 - hat. Der Wortlaut der Seitens der Vorinstanz (und der Anklagebehörde) ange- wendeten Bestimmung in Art. 95 Ziff. 2 SVG lässt jedoch entgegen der Verteidi- gung keinen Spielraum. Die von der Verteidigung postulierte Unterscheidung in fehlbare Lenker, deren Lernfahrausweisentzug erst kurz zurück liegt, und solche, deren Lernfahrausweisentzug lange zurück liegt, wäre vielmehr durch den Ge- setzgeber de lege ferenda zu legiferieren; zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls ent- spricht sie nicht geltendem Recht. Dieses unterscheidet zwischen Lenkern, die nie einen Ausweis hatten und solchen, denen ein solcher entzogen worden ist; Lernfahrausweis und Führerausweis werden diesbezüglich gleich behandelt. Die Verteidigung handelt widersprüchlich, wenn sie einerseits ausdrücklich geltend macht, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, gesetzgeberische Unzulänglichkeiten durch ihre Rechtsprechung zu beheben (Urk. 63 S. 16), aber andererseits genau dies in concreto beantragt. Hinzu kommt das Folgende: Gemäss Art. 16 SVG werden Ausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Folgen zur Erteilung nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer ist – nebst weiterem – das Mass der Ge- fährdung der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen (vgl. auch die Art. 16 lit. a-c SVG). Ein Führer- respektive Lernfahrausweisentzug, insbesondere ein lange dauernder, auf unbestimmte Zeit oder für immer ausgesprochener, hat somit auch eine präventive Funktion, dessen Wirkung (mit Blick auf die Wiedererteilung res- pektive deren Verweigerung, vgl. Art. 17 SVG) im Falle eines zeitlich begrenzt gültigen Lernfahrausweises über dessen gesetzliche Gültigkeitsdauer hinausgeht. Es kann nun nicht angehen und deckt sich auch keinesfalls mit der heute gelten- den gesetzlichen Regelung, dass die Strafbehörde, welche die aktuell inkriminier- te Fahrt zu beurteilen hat, sich bei der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des an- zuwendenden gesetzlichen Tatbestands (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG oder Art. 95 Ziff. 2 SVG) mit sachfremden Umständen, d.h. einerseits mit den Umständen des früheren Ausweisentzugs und andererseits mit den mutmasslichen Gründen, weshalb der Betreffende bis dato nicht im Besitz eines neuen Ausweises ist, aus- einandersetzen müsste.

- 15 - Das seitens der Verteidigung eingereichte anonymisierte einzelrichterliche Urteil in einer anderen Sache (Urk. 49/1 = Urk. 64/2) weist sodann mehrere rechtswidri- ge Erwägungen auf, ohne dass vorliegend näher darauf einzugehen ist. Wenn die Verteidigung schliesslich in subjektiver Hinsicht geltend macht, "der Wissenshorizont des Angeklagten erstrecke sich nicht auf den anhaltenden Ent- zug des Lernfahrausweises" (Urk. 63 S. 13), weshalb der Vorsatz fehle, ist dies nicht zu hören. Der Angeklagte wusste, dass er einmal einen Lernfahrausweis besessen hatte und ihm dieser entzogen worden war. Er kann sich nicht damit entlasten, er habe diese Umstände vergessen. Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG ist zu bestätigen. III. Strafe

1. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten bei der Bemessung des anwendbaren Strafrahmens gestützt auf das über ihn erstellte Gutachten des IRM der Universi- tätsklinik Zürich für sämtliche Delikte eine verminderte Schuldfähigkeit zugestan- den (Urk. 56 S. 30: "Tatzeitpunkten"). Dies ist ohne Weiteres falsch, wurde im Gutachten die Schuldfähigkeit des Angeklagten doch lediglich für jenen Zeitpunkt beurteilt, betreffend welchem ihm die einfache Körperverletzung vorgeworfen wird (Urk. 17). Als Folge des betreffend diesen Tatvorwurf ergehenden Freispruchs ist jedoch auch dies ohne Belang. Die Erwägungen der Vorinstanz sind dahingehend zu korrigieren, dass der untere theoretische Strafrahmen – wird von einer vermin- derten Schuldfähigkeit betreffend das schwerste Delikt ausgegangen – tatsächlich Busse und nicht Geld- oder Freiheitsstrafe ist (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a StGB und Art. 106 StGB; Urk. 56 S. 31). Gemäss der richtig zitierten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch diesfalls aber der untere ordentliche Strafrahmen nicht zu unterschreiten. Ferner ist auch der Versuch betreffend den Tatvorwurf der Nötigung nicht als Strafmilderungsgrund (Urk. 56 S. 31), sondern lediglich innerhalb des ermittelten Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen, da er lediglich eines mehrerer Delikte betrifft (Art. 22 Abs. 1 StGB). Strafschärfend

- 16 - sind Tatmehrheit und teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Der theoretische Strafrahmen bemisst sich somit vorliegend auf Busse bis zu Frei- heitsstrafe von maximal 4 ½ Jahren, zuzüglich einer Busse für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes.

2. Angesichts des Freispruchs in Anklagepunkt HD erweist sich vorab die An- schlussberufung der Anklagebehörde ohne Weiteres als unbegründet.

3. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung lediglich dahingehend, das angefochtene Strafmass sei als Folge der beantragten Frei- sprüche zu reduzieren (Urk. 49 S. 11; Urk. 63 S. 17; Urk. 74 S. 4). Diesbezüglich wird der Angeklagte wie vorstehend erwogen vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung freigesprochen, der Schuldspruch des mehrfachen Fahrens trotz Ent- zugs wird jedoch bestätigt.

4. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung innerhalb des ermit- telten Strafrahmens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 56 S. 31f.; § 161 GVG).

5. Die Vorinstanz hat erwogen, die Strassenverkehrsdelikte seien die schwers- ten der durch den Angeklagten begangenen Delikte. Bei der Trunkenfahrt vom

24. November 2008 (ND 3) habe der Angeklagte gemäss ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom tt. Dezember 2008 (ND 3/8) eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 2.00 Ge- wichtspromille und maximal 2.72 Promille aufgewiesen (ND 3/1 S. 5; HD 3/2 S. 1), weshalb ein sicheres Lenken nicht mehr gewährleistet gewesen sei und er einen Unfall mit einem Sachschaden von ca. Fr. 30'000.– verursacht habe (ND 3/1 S. 8). Er habe den Wagen auf einer längeren Strecke während des Feierabend- verkehrs bei bedeckter Witterung und in der Dämmerung gelenkt. Als Motiv für die Fahrt habe der Angeklagte Bequemlichkeit angegeben. Er habe sodann vor sei- ner Freundin nicht sein Gesicht verlieren wollen, wenn er sage, dass er nicht Auto fahren dürfe (ND 3/4 S. 2; HD 14 S. 9). Betreffend die erste Fahrt am 11. Februar 2009 sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Fahrt im Zeit- punkt des Trinkens nicht geplant gewesen sei. Der Angeklagte habe zwar mit mi-

- 17 - nimal 2.22 Gewichtspromille und maximal 3.03 Promille gemäss ärztlichem Be- richt zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom tt. Februar 2009 eine hohe rückgerechnete Blutalkoholkonzentration aufgewiesen (ND 5/4), jedoch bei schöner Witterung am Tag – und damit bei übersichtlichen Strassenverkehrs- verhältnissen – (ND 5/1 S. 6 und 11) eine nur kurze Strecke (von seinem Wohnort an die …-Strasse) zurückgelegt. Bei der zweiten Fahrt habe der Angeklagte dann bei geringer Geschwindigkeit rückwärts in ein weiteres Auto fahrend einen nicht unerheblichen Sachschaden von Fr. 2'500.– verursacht (ND 5/1 S. 3 f.). Der An- geklagte habe die genannten Delikte vorsätzlich begangen und dadurch eine grosse Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer verursacht. Die Benützung des Fahrzeugs sei jeweils nicht notwendig gewesen. Das Verhalten des Ange- klagten zeuge von einer Gleichgültigkeit gegenüber dem Strassenverkehrsgesetz. Sein diesbezügliches Verschulden sei beträchtlich. Das Verschulden des Ange- klagten bezüglich des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises wiege vor dem Hintergrund der mehrfachen Fahrten sogar schwer. Das Verschulden bezüglich der Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz sei insgesamt als erheblich bis schwer zu qualifizieren, dafür sei insgesamt eine Strafe von 15 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen. Diese Strafe bilde die Einsatzstrafe (Urk. 56 S. 34f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind insgesamt nachvollziehbar, im Resultat angemessen und werden seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert bean- standet (Urk. 49 und Urk. 63 S. 16f.; Urk. 74 S. 4). Zu den weiteren Delikten hat die Vorinstanz erwogen, das Verschulden des An- geklagten bezüglich der Drohung sei sowohl objektiv als auch subjektiv als leicht einzustufen. Er habe zwar ohne Anlass oder vorgängige Provokation eine junge Frau mit dem Tod bedroht, was von einer gewissen Rücksichtslosigkeit zeuge. Gemäss den Angaben der Geschädigten D._____ sei der Angeklagte jedoch im Tatzeitpunkt wohl betrunken gewesen (ND 1/3 S. 2). Bei isolierter Betrachtung er- scheine dafür eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 2 Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen. Das Verschulden betreffend die versuchte Nötigung wiege ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leicht. Der Angeklagte habe den Willen der Geschädigten E._____ nicht respektieren wollen.

- 18 - Das abgenötigte Verhalten – sich beim Angeklagten zu melden – wäre jedoch nicht besonders gravierend gewesen. Auch hier sei davon auszugehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat aufgrund des konsumierten Alkohols – 2 Fla- schen Wein und 2 Flaschen Champagner (ND 2/7 S. 3 und 5) – betrunken gewe- sen sei. Bei isolierter Betrachtung erscheine eine Strafe im Bereich von 60 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz zu den weiteren Delikten können als der Sache angemessen übernommen werden, woraus nach der Beurteilung der Tat- komponente und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monaten Freiheitsstrafe re- sultiert (vgl. BGer 6B_865/2009 E.1.6.; BGer 6B_460/2010 E.3.3.4.; BGer 6B_2/2011 E.4.2.3.).

6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung angeführt, der Angeklagte unterhalte die Beziehung zu E._____ nicht mehr. Sein Tagesablauf bestehe aus Haushaltmachen, Arbeiten in seiner Werkstatt und Fahrradfahren. Sein Alkoholkonsum belaufe sich auf 4 bis 5 Flaschen Bier pro Woche. Motiv für den Alkoholkonsum sei die Einsamkeit; der Angeklagte wünsche sich eine Vertrauensperson, die ihn unterstütze (Prot. II S. 6ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich bei der Strafzumes- sung neutral aus. Der Angeklagte weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Strafmindernd hat die Vorinstanz dem Angeklagten zurecht sein Teilgeständnis und seine Entschuldigung gegenüber der Geschädigten E._____ angerechnet. Die Vorinstanz hat weiter die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten angeführt (Urk. 56 S. 36f.), wobei die zweite der genannten Vorstrafen im aktuellen Strafre- gisterauszug nicht mehr erscheint und daher dem Angeklagten nicht vorgehalten werden darf (Urk. 57; Art. 369 Abs. 7 StGB; BGer 6B_117/2010). Zusätzlich straf- erhöhend wirkt sich sodann mit der Vorinstanz aus, dass der Angeklagte einen Teil der Taten während laufenden Strafverfahren begangen hat.

- 19 - Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente ermittelte hypothetische Einsatzstrafe eindeutig erhöhend aus. Insgesamt erscheint eine Bestrafung des Angeklagten für sämtli- che Vergehen mit 22 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Die Bemessung der Busse für die Übertretungen des Strassenverkehrsge- setzes wurde sodann weder durch die appellierende Verteidigung noch durch die anschlussappellierende Anklagebehörde substantiiert (Urk. 74 S. 6) beanstandet und ist ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 56 S. 38). IV. Massnahme

1. Die Anklagebehörde hat vor Vorinstanz die Aussprechung einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 28 S. 5). Die Vorinstanz hat dem Angeklagten den teilbedingten Strafvollzug gewährt, wobei 12 Monate für vollziehbar erklärt und 15 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 56 S. 46). Im Berufungsver- fahren beantragt die anschlussappellierende Anklagebehörde wiederum die Aus- fällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe (Urk. 54). Die Verteidigung hat vor Vo- rinstanz die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer ambulanten, eventualiter einer stationären Massnahme, für den Angeklagten be- antragt (Urk. 43 S. 1f.). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung wiede- rum die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe, wobei der nicht bedingt aufgeschobene Strafteil zugunsten einer ambulanten respektive stationären Mas- snahme aufzuschieben sei (Urk. 49 S. 12; Urk. 63 S. 1 und Urk. 74 S. 2).

2. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt wie jene des vollbe- dingten Strafvollzugs voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4).

3. Dem Angeklagten wurde anlässlich der Hauptverhandlung im Dezember 2010 die Äusserung des Gutachters des IRM vorgehalten, wonach im Frühjahr 2009 ein chronischer Alkoholüberkonsum mit einer nachfolgenden deutlichen Re- duktion bestanden habe, was der Angeklagte akzeptierte (Prot. I S. 8).

- 20 - Anschliessend bestritt der Angeklagte zwar die seitens des Gutachters diagnosti- zierte, seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeitsproblematik (Urk. 17 S. 12), räumte jedoch ein, es komme vor, dass ein Problem auf ihn zukomme und er wieder zu schwach sei. Er gehe gelegentlich zu den anonymen Alkoholikern; der Alkohol sei sein Feind, wenn er zuviel trinke, mache er jedes Mal "eine Scheisse" oder Fehler; er sei einmal in F._____ gewesen und danach sei alles gut gewesen. Er habe nun eingesehen, dass er etwas unternehmen müsse, damit er nicht zu- viel verliere und kaputt mache. Er habe Angst, dass er durch den Alkohol seine Beziehungen oder seinen seelischen und psychischen Zustand kaputtmachen könnte. Er habe eingesehen, dass er Hilfe nötig habe und wäre froh um eine Un- terstützung. Er würde auch eine Entwöhnungsbehandlung in F._____ begrüssen (Prot. I S. 8-11). Die Verteidigung macht – wiederum auch – im Berufungsverfahren geltend, der Angeklagte habe ein Alkoholproblem, daher gehe er auch zu den anonymen Alkoholikern; seine Delinquenz stehe damit in direktem Zusammenhang; eine Massnahme dränge sich geradezu auf, insbesondere um den Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen; die Aussagen des Angeklagten zu seinem Alkoholkon- sum seien – klar erkennbar – widersprüchlich (Urk. 49 S. 11f.).

4. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt bedrohte der Angeklagte im Januar 2008 offensichtlich unter Alkoholeinfluss ohne nachvollziehbaren Grund eine Frau mit dem Tod; Ende Oktober 2008 stiess er gegen seine damalige Lebenspartne- rin, wiederum unter Alkoholeinfluss, Todesdrohungen aus; Ende November 2008 und im Februar 2009 lenkte der Angeklagte je massiv alkoholisiert ein Fahrzeug und verursachte Verkehrsunfälle; und im Juni 2009 liess sich der Angeklagte stark alkoholisiert in eine tätliche Auseinandersetzung verwickeln, deren Ablauf zwar nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, im Rahmen welcher der Angeklagte jedoch eingestandenermassen zu einem gefährlichen Gegenstand griff und der Angeklagte sich auch subjektiv an der durch den Geschädigten erlittenen Verlet- zung zumindest mitschuldig fühlt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Ange- klagte nachfühlbar ein Alkoholproblem geschildert und unmissverständlich um Hil- fe ersucht; die Verteidigung hat im Haupt- wie im Berufungsverfahren die Anord-

- 21 - nung einer Massnahme zur Therapierung der Alkoholsucht des Angeklagten ge- radezu erfleht. Im aktuellen Massnahmegutachten wird dem Angeklagten eine langjährige Alko- holproblematik mit chronischem Alkoholüberkonsum im Sinne einer Alkoholab- hängigkeitserkrankung (ICD-10 F10.24) diagnostiziert (Urk. 69 S. 20 und S. 23), was seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird (Urk. 74 S. 4ff.).

5. Wie vor diesem klaren Hintergrund seitens der Anklagebehörde vor Vo- rinstanz, der Vorinstanz, der Anklagebehörde im Berufungsverfahren und der Ver- teidigung unisono nicht davon ausgegangen wurde (und teilweise heute noch wird), dass dem Angeklagten im Sinne von Art. 42 respektive Art. 43 StGB zwei- felsfrei eine ausgesprochene Schlechtprognose gestellt werden muss, ist schlei- erhaft. Wenn die Verteidigung tatsächlich einerseits die Gewährung eines beding- ten Aufschubs für einen Strafteil und andererseits den Aufschub des zu vollzie- henden Strafteils zugunsten einer Massnahme beantragt, ist sie darauf hinzuwei- sen, dass Massnahmebedürftigkeit immer eine günstige Legalprognose aus- schliesst (BGer 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen). Die Ausfällung einer teil- bedingten Freiheitsstrafe ist in concreto schon aus rechtlichen Gründen schlicht ausgeschlossen. Dem Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Taten, mit wel- chen er eindrücklich – im unbehandelten Zustand – eine nicht unerhebliche Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit demonstrierte, eine günstige Legalprognose zu stellen, statt eine Behandlung anzuordnen oder die Freiheitsstrafe zu vollzie- hen, erscheint eigentlich fahrlässig.

6. Der Angeklagte war bereits im Hauptverfahren allein schon gemäss seinen eigenen Aussagen, der Darstellung seines Verteidigers sowie der Aktenlage, die seine langjährige Alkoholproblematik (einschliesslich des Absolvierens einer ganz offensichtlich nicht nachhaltig wirksamen stationären Massnahme in F._____ im Jahr 1999) wiedergibt, ohne Zweifel massnahmebedürftig im Sinne von Art. 56ff. StGB. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, der Angeklagte scheine seine Alkoholabhängigkeitsproblematik im Griff zu haben und die öffentli-

- 22 - che Sicherheit erfordere keine Behandlung des Angeklagten (Urk. 56 S. 40), ist angesichts dessen unhaltbar. Wie bereits vorstehend erwogen, wird dem Ange- klagten nun im aktuellen Massnahmegutachten, welches in allen Teilen nachvoll- ziehbar und überzeugend – und auf welches abzustellen ist – ohne Vorbehalte ei- ne Alkoholabhängigkeitserkrankung mit aktuell bestehendem Substanzmittelkon- sum attestiert. Zwischen Abhängigkeitserkrankung und Straftaten bestehe ein zumindest teilweiser Zusammenhang. Aufgrund der Suchterkrankung bestehe – ohne fachärztliche Behandlung – die grosse Wahrscheinlichkeit ähnlicher Strafta- ten. Eine Bedürftigkeit für eine therapeutische Behandlung wird ausdrücklich be- jaht (Urk. 69 S. 23f.). Damit bejaht die Gutachterin eine Massnahmebedürftigkeit nach Art. 56 StGB, was seitens der Verteidigung ausdrücklich anerkannt wird (Urk. 74 S. 5). Die Massnahmefähigkeit wird im Gutachten ebenfalls bejaht (Urk. 69 S. 26) und auch von der Verteidigung postuliert (Urk. 74 S. 5). Indiziert sei eine stationäre Massnahme im Sinne einer abstinenzorientierten Entzugsbehandlung. Eine – le- diglich – ambulante Behandlung wird nicht empfohlen (Urk. 69 S. 25). Massnahmebereitschaft hat der Angeklagte bereits gegenüber der Vorinstanz ausgedrückt. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, er brauche Hilfe und Unterstützung, eine fachärztliche Behandlung wäre "nicht schlecht", da er "das letzte Mal komplett weg gekommen sei"; er wäre auch zu einer stationären Massnahme bereit (Prot. II S. 9) Gemäss Gutachten war die Bereitschaft des An- geklagten zu einer langfristigen Abstinenzeinhaltung erst ambivalent; im Rahmen der Begutachtungsphase habe sich jedoch ein deutlicher Motivationsanstieg ge- zeigt (Urk. 69 S. 26). Mithin ist auch eine Massnahmewilligkeit – wiederum mit der Verteidigung (Urk. 74 S. 5) – zu bejahen. Die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft hat den Sanktionspunkt angefoch- ten (Urk. 54). Der prozessuale Grundsatz der reformatio in peius (§ 399 StPO) steht einer heutigen gerichtlichen Anordnung einer Massnahme jedwelcher Art nicht entgegen. Das Gericht ist an die diesbezüglichen Anträge der Parteien nicht gebunden (§ 412 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004; N 986, N 1034 und FN 240).

- 23 - In Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen ist heute zusammenfassend für den Angeklagten eine stationäre Massnahme im Sinne einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ist zugunsten des Massnahmevollzugs aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). V. Zivilforderungen Als Folge des Freispruchs des Angeklagten betreffend Anklageziffer HD ist auf die Zivilforderungen des Geschädigten B._____ nicht einzutreten (§ 193 Abs. 1 StPO). Es ist dem Geschädigten unbenommen, seine Ansprüche auf dem or- dentlichen Zivilprozessweg geltend zu machen. VI. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerauswei- ses, obsiegt jedoch betreffend den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung und zumindest teilweise betreffend die auszufällenden Sanktionen. Demnach sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Für ein sofortiges Abschreiben der Kosten, wie die Ver- teidigung dies beantragt, besteht kein Anlass, da die behauptete offensichtliche Uneinbringlichkeit nicht überzeugend begründet wird (Urk. 74 S. 2 und S. 7 sowie Urk. 63 S. 22). Den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten kann beim Kos- tenbezug Rechnung getragen werden.

- 24 - Deshalb beschliesst das Gericht:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − [...] − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − [...] − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 SSV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG

2. [...]

3. [...]

4. [...]

- 25 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'277.70 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben."

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Mai 2010 beschlagnahmte lange Tortenmesser (Sachkaution Nr. …) wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen."

3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist ebenfalls schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.--.

4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 26 -

5. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbe- handlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben.

6. Auf die Zivilansprüche des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'790.75 Gutachten Fr. amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und in den verbleibenden 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Eröffnung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Geschädigten B._____, …-Strasse ..., C._____ − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel, unter Beilage der Akten sowie des ausgefertigten Protokolls für einige Tage zur Einsicht) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 27 -

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch