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SB110429

vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Zürich OG · 2011-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten vor, am tt.mm.2010, ca. 09.15 Uhr, ein Rind, welches die eingezäunte Weide des Bauern- hofes an der …strasse .. in B._____ verlassen hatte, mit dem PW Jeep …, vor sich her getrieben zu haben, um es auf diese Weise zum Hof zurückzuführen. Vorgängig habe er versucht, das Rind zu Fuss zurückzutreiben, was misslungen sei. Im Bemühen, das Rind am Laufen/Rennen zu halten, sei er so dicht hinter dem Rind gefahren, dass dieses mehrmals mit den Hinterbeinen die Front des PWs touchiert habe. Kurz vor Erreichen des Hofes sei der Beschuldigte dem Rind absichtlich in die Hinterbeine gefahren und habe es so zu Fall gebracht. Das Rind sei in der Folge wieder aufgestanden und weiter gerannt, worauf der Beschuldigte dem Rind erneut derart heftig in die Hinterbeine gefahren sei, dass durch den Aufprall beide Hinterbeine des Rindes gebrochen seien. Diesmal sei das Rind aufgrund der Verletzungen nicht mehr imstande gewesen aufzustehen. Der Be- schuldigte habe sich von der Kollisionsstelle entfernt, ohne sich weiter um das verletzte Tier zu kümmern. Das Rind habe in der Folge eingeschläfert werden müssen (Urk. 16).

E. 1.2 Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt in den groben Zügen (Urk. 12 S. 1). So erklärte er, seinen Jeep geholt zu haben, um das Rind von der Strasse weg zurück auf die Weide zu treiben, nachdem er dies zunächst vergeblich zu Fuss versucht habe. Weiter räumte er ein, in der Folge mit dem Auto dicht hinter dem laufenden Rind gefahren zu sein (Urk. 3 S. 2). Beim Kuhtreiben sei es wichtig, dass das Tier stets beschäftigt sei bzw. man es immer in Bewegung halte, dann

- 7 - schaue es nicht nach links oder rechts und laufe weiter den Weg entlang (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 2). Er habe das Tier immer "anspornen" müssen, weshalb er relativ nah hinter ihm hergefahren sei (Urk. 12 S. 2; auch Urk. 24 S. 3). Das Tier sei teilweise galoppiert und er habe auch immer Druck gemacht, damit es schön in Bewegung bleibe (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 58 S. 9). Das Tier habe den Weg gekannt und sei von selber nach rechts Richtung Hof abgebogen (Urk. 2 S. 3; Urk. 12 S. 2). Ein Rind renne bis 40 km/h (Urk. 3 S. 1). Seine eigene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision schätzte der Beschuldigte unterschiedlich auf zwischen 20 bis 25 km/h bzw. 30-35 km/h (Urk. 2 S. 6, Urk. 58 S. 9) und vor dem Rechtsabbiegen zum Hof sicher auf ca. 30 km/h, wobei er nach der Kurve erneut Gas gegeben habe und auf das Rind aufgeschlossen sei (Urk. 12 S. 2). Fest steht auf Grund der eigenen Angaben des Beschuldigten sodann, dass er das am Boden liegende Rind zurückliess und sich zum Hof begab, um sich um die Tiere im Stall zu kümmern (Urk. 3 S. 5; Urk. 12 S. 2 und 4, Urk. 58 S. 7). Erst "einige Zeit später" ging er zur Unfallstelle zurück, um nach dem Rind zu schauen (Urk. 12 S. 2 f., Urk. 58 S. 8). Dieser eingestandene Sachverhalt deckt sich mit den übrigen Erkenntnissen aus den Verfahrensakten und ist ohne weiteres als erstellt anzusehen.

E. 1.3 Im Übrigen bestritt der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in beiden Gerichtsinstanzen wesentliche Teile des eingeklagten Sachverhalts. Zusammengefasst bezeichnete er das Geschehen als Unfall (Urk. 12; Urk. 24 S. 1; Urk. 37 S. 2; Urk. 58 S. 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz - welche die Sachlage aus Sicht der Zeugin interpretiere, welche Sicht aber möglicher- weise wegen der altersbedingt eingeschränkten Seh- und Hörkraft der Zeugin sowie wegen der grossen Entfernung vom Geschehen gerade keine Allgemein- gültige sein könne - habe er seinem Rind keine überflüssigen Schmerzen zuge- fügt und der ganze Ablauf sei auf eine unglückliche Verkettung von Zufällen zu- rückzuführen und stelle mithin einen Unfall dar (Urk. 37 S. 2). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.

- 8 -

2. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Beweisführung gestützt auf Aussagen Beteiligter sowie zur Unterscheidung zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vo- rinstanz umfassend geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 35 S. 4 und 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit bzw. der Motivlage des Beschuldig- ten und der Zeugin C._____ durch die Vorinstanz kann übernommen werden (Urk. 35 S. 10). Zu betonen ist dabei, dass die Zeugin kein ersichtliches Interesse

- namentlich auch kein finanzielles - hat, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Vielmehr tat es ihr sogar leid, den Beschuldigten mit ihren Aussagen belasten zu müssen, was sie am Ende der Zeugeneinvernahme von sich aus anfügte (Urk. 11 S. 4).

3. Beweismittel Neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 12 und 24) und jenen der Zeugin C._____ (Urk. 2 und 11) stehen als Beweismittel zur Verfügung: der Un- tersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü- rich vom Tag des Ereignisses (Urk. 5), die von der Kantonspolizei Zürich produ- zierte Luftaufnahme SWISSIMAGE vom Ereignisort (Urk. 4) sowie der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 1. November 2010 (Urk. 1).

4. Aussagen des Beschuldigten

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 7'200.–) und einer Busse von Fr. 2'700.–.

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Partei im vorliegenden Verfahren ist einerseits der Beschuldigte, der auch als Rechtsmittelkläger auftrat und das gesamte erstinstanzliche Urteil ange- fochten hat. Partei ist sodann die Staatsanwaltschaft, welche Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt hat. Im Berufungsverfahren als Verfahrensbeteilig- te mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO, ohne aber Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zu sein, tritt zudem das Veterinäramt des Kantons Zürich auf. Dieses hat bezüglich der Sanktion Anschlussberufung erhoben.

E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch im Berufungs- verfahren vollumfänglich. Hingegen obsiegt das Veterinäramt des Kantons Zürich mit der Anschlussberufung auf eine härtere Bestrafung. Zwar wird der beantrag- ten Erhöhung der Busse nicht entsprochen, was sich aber nicht weiter auswirkt. Die Korrektur bei der Anzahl Ersatzfreiheitstage ist zu vernachlässigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit in vollem Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 38 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (entsprechend Fr. 9'000.--) und einer Busse von Fr. 2'700.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

E. 3.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und BGE 134 IV 17 E. 2.1; Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Text- ausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 S. 42 Mitte). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 6). Bei der Tat- omponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 21).

E. 3.2 Tatkomponente

- 31 -

E. 3.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschul- den zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15).

E. 3.2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen.

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E. 3.2.3 Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist als erheblich einzustufen. Zuerst trieb der Beschuldigte das Rind in unverhältnismässiger Art und Weise und über eine längere Strecke mit dem Auto vor sich her und fuhr es schliesslich gleich zweimal an. Beim zweiten Mal fuhr er dem rennenden Tier sogar mit Wucht und so massiv in die Beine, dass er es definitiv zu Fall brachte, es verletzt liegen blieb und aufgrund der erlittenen Verletzungen eingeschläfert werden musste. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte die Unversehrtheit und die Würde des Tieres erheblich beeinträchtigt. Auch kümmerte er sich längere Zeit nicht um das verletzte Rind. Vielmehr ging er nach einem Blick auf das am Boden liegende Tier zuerst seine anderen Kühe versorgen und zog dann eine Runde mit seinem Fahrzeug, noch immer ohne den Tierarzt zu alarmieren (vgl. auch Erwägung II.

E. 3.2.4 Da der Beschuldigte nach wie vor an seiner Unfallversion festhält, muss sein Motiv letztlich im Dunkeln bleiben. Entlasten kann es ihn jedenfalls nicht. Aufgrund der Akten ist immerhin erstellt, dass er an jenem Sonntag Morgen streckenweise schlecht gelaunt war und mit der Arbeit auf seinem Hof überlastet und überfordert gewesen sein mag. Der Beschuldigte verfügte über volle Entscheidungsfreiheit, auch wenn er im Zeit- punkt des Vorfalls alleine auf dem Hof war (Urk. 58 S. 11). Er hätte zum Beispiel auf den Einsatz seines Fahrzeuges verzichten können, nachdem das Rind korrekt rechts abgebogen war vom Feldweg auf die Privatstrasse zum Hof und er das

- 33 - Tier dort hatte, wo er es wollte (Urk. 24 S. 6). Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, beim Treiben mit dem Auto verhältnismässig und rücksichtsvoll vor- zugehen und keinesfalls (so) dicht auf das Rind aufzufahren. Verschuldensminderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor, ebenso wenig andere Reduktionsgründe wie etwa entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren und wirkt sich daher nicht strafreduzierend aus.

E. 3.2.5 Aufgrund der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe auf rund 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 3.3 Täterkomponente

E. 3.3.1 Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

E. 3.3.2 Zur Biografie des Beschuldigten kann vorab auf die Akten und auf das erst- instanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 12 S. 5 f.; Urk. 24 S. 3 f; Urk. 35 S. 18). Der Beschuldigte arbeitet als selbständiger Landwirt. 2009 hat er den Landwirt- schaftsbetrieb seines verstorbenen Vaters übernommen. Sein jährliches Netto- einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb variierte in den vergangenen drei Jahren zwischen Fr. 17'000.-- und Fr. 39'000.-- (Urk. 13/3, Urk. 58 S. 1). Mit der Vermietung von Zimmern erzielt der Beschuldigte zusätzlich einen geschätzten Ertrag von Fr. 15'000.-- pro Jahr. Vermögen hat er praktisch keines, jedoch hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb Schulden, welche sich aus einer Hypothek über Fr. 285'000.--, einer Starthilfe von Fr. 120'000.-- und Schulden bei Familienangehörigen von rund Fr. 150'000.-- zu-

- 34 - sammensetzen (Urk. 58 S. 2). Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge muss er keine entrichten. Aus diesen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 3.3.3 Gemäss Strafregisterauszug vom 23. Juni 2011 weist der Beschuldigte keine Vorstrafe auf (Urk. 36; auch Urk. 24 S. 3). In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln. Ein Grund, hier anders zu entscheiden, besteht nicht und wird auch nicht geltend gemacht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Wenn die Vo- rinstanz die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd berück- sichtigte, so kann dem nicht zugestimmt werden (Urk. 35 S. 17).

E. 3.3.4 Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann jedoch nicht gesprochen werden. Am Schluss des Verfahrens erklärte er immerhin, es tue ihm leid (Urk. 24 S. 6, Prot. II S. 11). Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich nur eine ganz minime Strafreduktion.

E. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist weder alt noch krank. Er hat keine Kinder und es trifft ihn auch sonst keine Unterhaltslast gegenüber der Dritten. Er befindet sich in einer stabilen beruflichen und familiären Situation, wohnt er doch auf dem eigenen

- 35 - Bauernhof. Es ist keine Strafempfindlichkeit ersichtlich, die hier zu berück- sichtigen wäre.

E. 3.3.6 An der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, der Beschuldigte habe durch den Vorfall grosse finanzielle Einbussen erlitten, welche sich auf die Strafhöhe auszuwirken hätten (Urk. 59 S. 10). Eine Strafreduktion wegen des Ablebens des Rindes bzw. wegen sonstiger finanzieller Einbussen kommt weder gestützt auf Art. 54 StGB noch im Rahmen von Art. 47 StGB in Frage. Die Anwendung von Art. 54 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat schwer betroffen ist. Gemeint sind Folgen, die bereits bei der Ausführung der Tat eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Diese Unmittelbarkeit bzw. der Kausalzusammenhang zwischen dem Tatereignis und dem Ableben des Rindes ist hier zwar zu bejahen, nicht jedoch eine hinreichende Schwere der Betroffen- heit des Beschuldigten, da mit der Bestimmung namentlich schwerste Verletzun- gen des Täters selbst (vgl. BGE 117 IV 245) oder etwa der von ihm verschuldete Tod nächster Angehöriger (vgl. BGE 119 IV 280) angesprochen sind. Hier steht für den Beschuldigten indessen ein materieller Schaden durch den Verlust des Rindes im Vordergrund. Abgesehen davon findet Art. 54 StGB gemäss Recht- sprechung und Lehre nur restriktiv Anwendung auf Vorsatzdelikte (BSK StGB I - Riklin, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 54 N 36 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich auch nicht, eine Strafmilderung nach freiem Ermessen im Rahmen von Art. 47 StGB vorzunehmen.

E. 3.4 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zuzüglich einer sog. Verbindungsbusse, worauf gleich zurückzukommen ist) zu bestrafen.

E. 3.5 Der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz von Fr. 60.-- ist nicht zu bean- standen.

E. 3.6 Somit erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- als gerechtfertigt, wobei zu beachten ist, dass es insgesamt ver-

- 36 - schuldensangemessen ist, dem Beschuldigten darüber hinaus eine Busse aufzu- erlegen.

E. 3.7 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwägung IV.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie - aber nicht nur - dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.; BGE 6B_1042/2008 vom 30. April 2009). Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 2'700.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 60.--, als Umrechnungsschlüssel zu orientieren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Vo- rinstanz ist fälschlicherweise von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.-- ausgegangen (Urk. 35 S. 21). Das ist zu korrigieren und die Ersatzfreiheitsstrafe neu auf 45 Tage (2'700 : 60) festzusetzen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargestellt und diese zu Recht als gegeben erachtet (Urk. 35

- 37 - S. 19 f.). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- angesetzt und dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss auferlegt (Urk. 35 S. 19 f.; Dispositivziffern 5 und 6). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 4 Die Busse ist innert der von der Inkassostelle anzusetzenden Frist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen.

E. 4.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom tt.mm.2010 (Urk. 3) im Wesentlichen aus, er habe versucht, dem Rind mit dem Jeep den Weg zur Hauptstrasse abzuschneiden (Urk. 3 S. 1). Das Rind sei da- raufhin sauer geworden und habe seinen Kopf gegen die Front des Jeeps gestossen. Er habe in diesem Moment realisiert, dass die Situation gefährlich sei. Deshalb habe er das Tier mit dem Auto in Richtung Kiesweg (Feldweg) geschubst. Sein Ziel sei es gewesen, das Rind von der Strasse wegzutreiben. Die

- 9 - erste Kollision zwischen Jeep und Rind sei demnach der Stoss des Rindes mit dem Kopf gegen das Auto gewesen. Dabei habe es geknirscht und es könne sein, dass da das Kontrollschild abgerissen worden sei. Dieses könne aber auch abgerissen worden sein, als er das Rind von hinten touchiert habe (Urk. 3 S. 1 f.). Nachdem er das Rind einmal geschubst habe, sei es losgelaufen. Durch die Wiese sei das Treiben gut gelaufen (Urk. 3 S. 2). Da das Rind auf dem Kiesweg nicht mehr seitlich habe ausweichen können, habe er dem Tier nur noch hinterher fahren müssen. Er habe die Situation soweit unter Kontrolle gehabt, sei erleichtert und nicht mehr zornig gewesen (Urk. 3 S. 7). Auf dem Kiesweg habe er das Rind nicht touchiert. Nach der Abzweigung Richtung Hof sei das Rind ca. fünf Meter vor dem Jeep zu Boden gestürzt. Es habe versucht, wieder aufzustehen (Urk. 3 S. 3). Er habe das Tier nur vage gesehen, es sei plötzlich weg gewesen und doch sei vor dem Aufprall plötzlich noch der "Arsch" aufgetaucht (Urk. 3 S. 6). Er habe sofort gebremst, sei voll auf die Bremse gegangen, aber noch mit dem Hinterteil des Rindes kollidiert, nicht mit den Beinen. Bei Beginn des Bremsmanövers sei er vielleicht so 5 bis 8 Meter vom Rind entfernt gewesen (Urk. 3 S. 6). Es sei auf keinen Fall so gewesen, dass er das Rind von hinten touchierte, so zu Fall brachte und erst dann die Vollbremsung einleitete (Urk. 3 S. 7). Die Delle auf der Motorhaube des Jeeps in ca. 1 Meter Höhe ordnete er dieser Kollision zu, relativierte seine Aussage aber sogleich dahin, er wisse nicht, wie es zu dieser Delle gekommen sei, sie sei einfach nachher da gewesen, alles sei sehr schnell gegangen. Auf den Hinweis des befragenden Polizisten, in dieser Höhe müsste die Kollision mit dem Oberschenkel oder mit dem Hinterteil des Rindes erfolgt sein und das Rind müsste mit einigem Gewicht auf die Haube gedrückt, bzw. er müsste das Rind "aufgeladen" haben, antwortete der Beschuldigte: "So war es irgendwie" (Urk. 3 S. 4). Er könne sich nicht erklären, warum es die Beine ge- brochen habe (Urk. 3 S. 3 f.). Auch nannte der Beschuldigte stets nur eine Kollision mit dem Rind. Nach dem Unfall habe er angehalten und ein Stück zurückgesetzt. Das Rind habe am Boden gelegen, aber soweit gut ausgesehen. Es sei nichts Aussergewöhnli- ches, dass Tiere nach einem solchen Effort einfach liegen blieben. Nach dem Füttern der Kühe sei er wieder zum Rind gegangen und habe versucht es aufzu-

- 10 - jagen, was misslungen sei. Er habe dann bemerkt, dass etwas mit den Hinter- beinen nicht stimme; Blut habe es zu jenem Zeitpunkt nicht gehabt. Er sei dann zum Haus gegangen, um seinen Tierarzt zu kontaktieren, worauf auch schon die Polizei eingetroffen sei. Die Bemerkung des Polizisten, bei seiner Ankunft habe er Blut am Rind und auf dem Boden festgestellt, konterte der Beschuldigte mit der Mutmassung, das Tier habe nachher noch versucht aufzustehen und habe sich dabei verletzt (Urk. 3 S. 5).

E. 4.2 Am 15. Dezember 2010 äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu den Aussagen der Zeugin C._____ (Urk. 12). Er erklärte, der von der Zeugin C._____ geschilderte grobe Ablauf des Vorfalls sei grundsätzlich richtig (Urk. 12 S. 1). Im Übrigen bestätigte er seine Ausführungen der polizeilichen Befragung; es habe sich so abgespielt, wie er es damals geschildert habe (Urk. 12 S. 3). Zur Kollision führte er aus, das Tier sei auf die Vorderbeine hinuntergegangen. Er sei sogleich auf die Bremse getreten und schon habe es geknallt (Urk. 12 S. 2, 4). Auf Vorhalt des Untersuchungs- berichts des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom

27. September 2010 (Urk. 6) und der Erkenntnis, wonach es nicht möglich sei, dass das Tier an beiden Hinterbeinen auf gleicher Höhe von 41 cm einen Bruch erlitten habe, obwohl es zuvor gestürzt sei, erklärte der Beschuldigte, das Rind sei mit den Vorderbeinen eingeknickt, weshalb es auch möglich sei, dass er die Hinterbeine in dieser Höhe erwischt habe (Urk. 12 S. 3 f.). Er hielt an der Unfall- version fest und auch daran, das Tier liegen gelassen zu haben in der Annahme, es sei erschöpft und brauche seine Ruhe (Urk. 12 S. 4 f.).

E. 4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt und äusserte zudem Zweifel an der Fähigkeit und der Möglichkeit der Zeugin C._____, den Vorfall, wie von ihr geschildert, gehört und gesehen zu haben (Urk. 24 S. 2).

E. 4.4 Im Berufungsverfahren führt der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er mit dem Hinterteil des Tieres kollidiert sei. Weshalb das Rind gestürzt sei, könne er nicht sagen. Vielleicht habe es sich einen Stein ins Huf getrampt oder sei gestolpert. Er habe es einfach nicht gesehen. Er habe seine Aufmerksamkeit

- 11 - während dem Fahren bei der Herde gehabt. Die Herde sei nervös gewesen. Als er zurück auf die Strasse geschaut habe, habe er nur noch das Hinterteil gesehen und eine Vollbremsung gemacht. Nachdem er nur das Hinterteil des Tieres gesehen habe, müsse er davon ausgehen, dass es vorne eingeknickt gewesen sei. Er habe das Tier nie zu Boden gehen sehen. Er sei bei der Fahrt abgelenkt gewesen, weil er sich auch noch um die anderen Tiere auf der Weide und im Stall hätte kümmern müssen. Er sei vom Melken weggerissen worden und ihm sei in jenem Zeitpunkt alles mögliche durch den Kopf gegangen. Nach dem Unfall habe er das Auto quer gestellt, damit das Tier nicht habe wegrennen können. Er sei dann ausgestiegen und habe geschaut, was dem Tier geschehen sei. Es habe ganz normal auf dem Bauch gelegen. Man habe keine Verletzung und kein Blut gesehen. Das Tier sei ruhig gewesen und habe nicht gemuht. Da er es ein Stück getrieben habe, sei es ihm nicht aussergewöhnlich erschienen, dass es etwas habe ausruhen müssen. Er sei dann zum Hof gegangen und habe dort die einge- sperrten Tiere aus dem Barren lassen müssen. Dann sei er zum Rind zurück- gekehrt (Urk. 58 S. 4ff.).

E. 4.5 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass schon die eigenen Aussagen des Beschuldigten für sich allein betrachtet - soweit es um die bestrittenen Abläufe zur Kollision mit dem Rind geht - weitgehend unlogisch, in sich wider- sprüchlich und wenig glaubhaft sind und folglich auch gegen seine durchgehend vertretene Unfallthese sprechen. Während der Beschuldigte gegenüber der Polizei am Tag des Vorfalls noch einen unvermittelten, nicht näher beschreibbaren Sturz des Rindes ca. 5 bis 8 Meter vor seinem Fahrzeug geltend machte ("Ich sah es nur vage. Es ging so schnell. Es [das Rind] war plötzlich weg, ..."; vgl. Urk. 3 S. 3 und 6), erwähnte er 3 ½ Monate später bei der Staatsanwaltschaft, das Tier sei auf die Vorderbeine hinunter- gegangen bzw. mit den Vorderbeinen eingeknickt. Der Beschuldigte will also nunmehr Einzelheiten gesehen haben. Es handelt es sich bei diesen zwei vorge- tragenen Versionen um völlig verschiedene Vorgänge mit einem ebenso unter- schiedlichen Zeitbedarf. Ein Sturz geschieht unwillkürlich und ereignet sich erfahrungsgemäss in Sekundenbruchteilen. Das Hinuntergehen eines Rindviehs

- 12 - auf die Vorderbeine bzw. das Einknicken mit den Vorderbeinen stellt demgegen- über einen vergleichsweise beschaulichen, ca. zwei oder mehr Sekunden dauernden Akt dar und deutet regelmässig auf die Absicht des Tieres, sich zum Ausruhen und/oder Wiederkauen auf den Boden legen zu wollen. Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschuldigte die zweite Darstellung nach dem Verletzungs- bild des Tieres bzw. dem Ergebnis aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6) ausrichtete, musste er doch eine Erklärung finden für die auf gleicher Höhe gebrochenen Hinterbeine des Rindes. So schwenkte er auf die neue Variante des Hinuntergehens auf die Vorderbeine bzw. Einknickens mit den Vorderbeinen und eine mögliche Kollision in ca. 41 cm Höhe mit den beiden Hinterbeinen (Urk. 12 S. 3). Anderseits ordnete er auch die Delle auf der Motorhaube der Kollision mit dem Rind zu, d.h. einer Kollision mit dessen Oberschenkel oder Hinterteil, jedoch nicht mit dessen Hinterbeinen (Urk. 3 S. 3). Dennoch soll es nach seiner Darstel- lung nur eine Kollision mit dem Tier gegeben haben. Das geht nicht auf. Diese variierenden Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Kollisionsstelle beim Rind überzeugen nicht. Seine Aussage erscheint so oder so unzuverlässig, denn keine dieser Varianten ist schlüssig. Schon aufgrund seiner Ausführungen drängt sich daher der Schluss auf, dass es zu mehr als bloss einer Kollision mit dem Tier gekommen ist. Dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug im Moment des behaupteten Sturzes des Rindes bzw. beim geltend gemachten Einknicken von dessen Vorderbeinen noch in ca. 5 bis 8 Metern Entfernung befunden haben soll, ist ihm ebenfalls nicht abzunehmen. Diese Distanzangabe steht nämlich in klarem Widerspruch zu seinen wiederholten eigenen Ausführungen, wonach er mit dem Auto dicht hinter dem Tier gefahren war und auch immer Druck gemacht hatte, wie es beim Kuhtreiben eben nötig sei. Selbst nach dem Rechtsabbiegen auf die Privatstrasse zum Hof und einem vorübergehenden Abstand zum Tier gab der Beschuldigte nach seiner Angabe erneut Gas und schloss auf das Rind auf (Urk. 12 S. 2). Das aber spricht dafür, dass er dem Tier im Augenblick der Kollision geradezu "aufgesessen" haben muss.

- 13 - Wenig konsistent sind ferner die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er nach der Kollision mit dem Rind sein Auto nochmals benutzte. In der polizeilichen Befragung verneinte er dies zunächst ausdrücklich und korrigierte sich erst auf den Hinweis, gesehen worden zu sein, mit der vagen Bemerkung, es sei schon möglich, er wisse es nicht (Urk. 3 S. 5). Auch gegenüber dem Staatsanwalt gab er zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können, nochmals auf die Wiese gefahren zu sein und dort eine Runde gedreht zu haben. Er hielt es für möglich, nochmals kontrolliert zu haben, ob der Zaun in Ordnung sei (Urk. 12 S. 3 f.). Damit meinte er wohl die Stelle des Zauns, die eingerissen gewesen sei, nachdem das Rind rübergesprungen sei (Urk. 3 S. 1). Allenfalls machte er sich damals auf die Suche nach dem verlorenen vorderen Kontrollschild (Urk. 3 S. 2 f.; Urk. 12 S. 3 f.). Dass er sich gar nicht mehr erinnert haben will, was nach dem Ereignis wirklich passierte und dass ihm im Nachhinein nur stückweise wieder etwas in den Sinn kam, ist ihm nicht abzunehmen (vgl. Urk. 58 S. 10). Insbesondere kann ihm auch nicht geglaubt werden, nicht zu wissen, ob er danach mit dem PW nochmals eine Runde zog, umso mehr, als er vor Vorinstanz einträumte, das Auto nach dem Vorfall umparkiert, also nochmals bewegt zu haben. Dieses Eingeständnis drehte der Beschuldigte gleichzeitig dahin, die Zeugin könnte das Umparkieren so aufge- fasst haben, dass er das Rind angefahren hätte (Urk. 24 S. 5). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, stehen die Aussagen des Beschuldigten zum strittigen Sachverhalt auch weitgehend im Gegensatz zu den Erkenntnissen aus den übrigen Beweismitteln.

5. Aussagen der Zeugin C._____

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 499.10 Untersuchungskosten.

E. 5.1 Bevor die Aussagen von C._____ näher betrachtet werden, ist anzumerken, dass der mit Präsidialverfügung vom 29. September 2011 zu Recht abgewiesene Beweisantrag nicht erneuert wurde, weshalb diesbezüglich keine weiteren Erläuterungen anzubringen sind. (vgl. auch Urk. 53). Vor Vorinstanz monierte der Beschuldigte, er kenne die Zeugin C._____ nicht und er behaupte auch nicht, sie lüge. Dennoch habe er Zweifel an ihren Aussagen. Es liege eine Hauptstrasse und ein Industriegebiet zwischen ihrem Haus und dem

- 14 - Ort des Vorfalles. Es sei ihm daher nicht klar, wie sie gehört haben wolle, dass er dreimal in das Tier gefahren sei. Zudem habe sie sich in ca. 300 Metern Ent- fernung aufgehalten und stehe vielleicht auch schon der Pension nahe (Urk. 24 S. 3). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, die Aussagen einer älteren Dame, welche die Angelegenheit aus über 300 Metern Entfernung und durch einen Maschendrahtzaun hindurch beobachtet haben wolle, taugten wenig (Urk. 58 S. 7, Urk. 59 S. 4). Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass die Aussagen der Zeugin C._____ klar, detailliert, in sich stimmig und mit den weiteren Beweismitteln - auch mit zahlreichen Aussagen des Beschuldigten ausserhalb des Kerngesche- hens - im Einklang stehen, weshalb ihre Schilderungen keinerlei Zweifel an ihrer rundum intakten Wahrnehmungsfähigkeit aufkommen lassen (dazu auch die nachfolgende Erwägung 5.2). So war es das Brüllen der Kühe auf dem gegenüberliegenden Bauernhof, welches die Zeugin veranlasste, an jenem Sonntag Morgen, tt.mm.2010 um ca. 09.15 Uhr von der Küche, wo sie am Kaffeetrinken war, auf den Balkon zu treten und nachzuschauen, was los ist (Urk. 2 S. 2; Urk. 11 S. 2). In der nach- folgenden ca. halben Stunden konnte sie in allen Einzelheiten mitverfolgen, was sich zwischen dem ausgebüxten Rind und dem Beschuldigten abspielte. Gerade bei einem so aussergewöhnlichen und prägnanten Vorfall wie dem hier zu beurteilenden ist es naheliegend, dass eine dies bewusst und gezielt beobach- tende Person ihre ganze Aufmerksamkeit dem Geschehen widmet und es ihr deshalb besonders haften bleibt. Die Zeugin muss vom Miterlebten betroffen gewesen sein, versuchte sie doch zweimal erfolglos, mit ihrem Natel vom Balkon aus die Mutter des Beschuldigten, deren Telefonnummer sie gespeichert hatte, zu erreichen, um sie über das Vorgefallene zu informieren und nachzufragen, was denn nun passiere. Und als sie kurz darauf realisierte, dass sich der Beschuldigte nicht um das Tier zu kümmern schien, initiierte sie, dass ihr um 09.45 Uhr neu dazu gekommener Ehemann sogleich, d.h. um 09.47 Uhr telefonisch die Polizei benachrichtigte (Urk. 2 S. 2; Urk. 11 S. 2; Urk. 1 S. 3). All dies nimmt niemand leichthin an einem Sonntag Morgen auf sich, erst recht nicht eine Nachbarin, der

- 15 - es erklärtermassen leid tut, den ihr nicht näher bekannten Beschuldigten mit ihren Aussagen belasten zu müssen (Urk. 11 S. 4). Wie sich sodann aus der bei den Akten befindlichen Luftaufnahme (Urk. 4) sowie aus der Fotodokumentation (Urk. 5 S. 2) ergibt, bot sich der Zeugin von ihrem Balkon und somit von erhöhtem Standort aus freie Sicht auf das gesamte Geschehen, das sich in einer Distanz von ca. 100 bis ca. 260 Metern ereignete. Ein Industriegebiet liegt nicht dazwischen, jedoch eine Hauptstrasse, die an jenem frühen Sonntag Morgen aber kaum intensiv befahren gewesen sein dürfte. Die akustische Wahrnehmung durch die Zeugin mag dadurch höchstens punktuell beeinträchtigt gewesen sein. Der Sichtkontakt zu den sich abspielenden Szenen war indessen voll vorhanden. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit auch aus dem Umstand, dass sich die Angaben der Zeugin bis hin zum Kerngeschehen und auch zum Verhalten des Beschuldigten danach weitgehend mit den eigenen Schilderungen des Beschuldigten decken. Dazu gehören namentlich die folgen- den Teile des Geschehens: der vergebliche Versuch des Beschuldigten, das sich ausserhalb der Weide befindliche Rind zu Fuss auf die Weide zurückzutreiben, das Holen seines Fahrzeuges bei sichtlich schlechter Gemütsverfassung ("ich war sauer", vgl. Urk. 3 S. 7, bzw. "Er machte einen wütenden Eindruck ... fuhr mit einem Karacho in die Wiese ... auf das Rind zu. Ich sah, wie Wasser ... regelrecht zur Seite spritzte", vgl. Urk. 2 S. 2), das Zurücklegen der Wegstrecke von einigen Hundert Metern durch das rennende Rind mit dem meist dicht dahinter folgenden Fahrzeug bei beträchtlicher Geschwindigkeit ("sicher mit 30 km/h", "das Rind galoppierte teilweise", vgl. Urk. 3 S. 3, 6 und Urk. 12 S. 2 bzw. "so schnell wie das Rind rennen konnte", vgl. Urk. 2 S. 2), das selbständige Rechtsabbiegen des Rindes vom Kiesweg Richtung Hof, das massive Gasgeben und erneute Aufschliessen zum Rind kurz vor der zweiten Kollision (Urk. 12 S. 2; Urk. 3 S. 3 und Urk. 11 S. 4), das Zurücklassen des Rindes für einige Zeit und die zweite Rückkehr des Beschuldigten zum liegenden Rind erst nach dem Eintreffen der Polizei (10.04 Uhr, vgl. Urk. 1 S. 4). Alles in allem ist nicht zweifelhaft, dass die Zeugin beim gegebenen Sichtfeld von ihrer Dachterrasse aus auch objektiv zu genauer und vollständiger Beobachtung

- 16 - der Ereignisse in der Lage war, trotz einer gewissen Entfernung. Sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch ein stehendes/rennendes Rind sind im offenen und flachen Gelände gut erkennbar (vgl. Fotodokumentation, Urk. 5). Es besteht somit nach dem Gesagten kein Grund, die Möglichkeit zu verneinen, dass die Zeugin den eingeklagten Vorfall visuell und akustisch vom fraglichen Standort aus einwandfrei mitverfolgen konnte. Bezogen auf die Zeugin C._____ sind die wesentlichen Grundlagen zur Beurteilung von Schuld und Strafe vorhan- den. Auch wurde die Zeugin in prozessual korrekter Weise einvernommen. Auf ih- re Aussagen ist daher abzustellen.

E. 5.2 Die Aussagen der Zeugin C._____ bei der Polizei vom 8. September 2010 (Urk. 2) sind im angefochtenen Urteil sorgfältig dargestellt, worauf vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So sagte sie zum strittigen Sachverhalt aus, auf der Wiese vor dem Kiesweg (Feldweg) habe der Beschuldigte das Rind nicht touchiert. Auf dem Kiesweg zwischen dem Maisfeld und der Weide habe er das Rind aber etwa drei Mal mit der Front seines Autos touchiert. Er sei dem Rind jedoch nicht in die Beine gefahren, vielmehr sei er so dicht am Rind dran gewesen, dass es zwangsläufig beim Rennen mit den Hinter- hufen das Auto berührt habe. Man habe den Knall der Hufe beim Auftreffen auf die Front des Autos gehört (Urk. 2 S. 1 f., 3). Nach dem Abbiegen zum Hof sei der Beschuldigte dem Rind während des Rennens so fest in die Hinterbeine gefahren, dass es eingeknickt sei. Es sei dann wieder aufgestanden bzw. habe sich nach dem Sturz wieder aufgerappelt, sei ein paar Meter gegangen, habe zurück- geschaut zum noch still stehenden PW und sei dann wieder losgerannt. Der Beschuldigte habe dem Rind einen Vorsprung von ca. 2 - 2 ½ Wagenlängen gelassen, es nach 10-15 Metern bzw. eingeholt und sei ihm mit erheblicher Geschwindigkeit erneut in dessen Hinterbeine gefahren, so dass es zu Fall gekommen sei. Er sei merklich schneller gewesen als das Rind. Erst nach der Kollision habe er voll gebremst (Urk. 2 S. 2 f.). Das Fahrzeug sei genau hinter dem Rind stehen geblieben (Urk. 2 S. 3). Dann sei er zum Rind und anschlies- send zum Hof gegangen. Bei der Rückkehr nach ca. 20 Minuten sei er ohne stehen zu bleiben am Rind vorbeigegangen, ins Auto gestiegen und wieder um

- 17 - die Weide zur Wiese gefahren, wo das Rind ursprünglich gewesen sei, habe einen Kreis gedreht und sei wieder zum Rind zurückgefahren, wobei er den PW etwas vor der Aufprallstelle abgestellt habe. Wieder sei er ohne stehen zu bleiben am Rind vorbei weiter zum Hof gegangen (Urk. 2 S. 2 f.). Während sie am Telefon gewesen sei, sei er noch einmal zum Rind gegangen, aber nur daneben gestanden. Der Beschuldigte habe sich nicht weiter um das Tier gekümmert, nur sein Auto einmal begutachtet. Sie habe ihn erst wieder beim Rind gesehen, als die Polizei vor Ort gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Die ihr vorgehaltene Version des Beschuldigten bei der Kantonspolizei, das Rind sei ca. 5 Meter vor ihm zu Boden gestürzt und er sei trotz sofortigem Bremsen noch mit dessen Hinterteil kollidiert, bezeichnete die Zeugin klar als unrichtig. Das Rind sei beide Male nicht von selber gestürzt, sondern beide Male durch den Beschuldigten zu Fall gebracht worden; das zweite Mal so massiv, dass es nicht wieder aufgestanden sei. Und auf Nachfrage des Polizisten, ob es aus ihrer Sicht sein könne, dass keine Absicht seitens des Beschuldigten bestanden habe, das Rind umzufahren, sondern dass er letztendlich tatsächlich nicht mehr habe bremsen können, erklärte die Zeugin C._____ dezidiert und wiederholt, es sei ganz klar Absicht erkennbar gewesen, das Rind umzufahren. Es sei kein Verse- hen und kein Unfall gewesen, sondern klare Absicht. Er habe dem Rind einen Vorsprung gelassen, Gas gegeben und sei von hinten ins Tier hinein gefahren. Es habe absolut keinen Grund mehr dafür gegeben. Das Rind sei ja von selber un- terwegs zum Hof gewesen, der Beschuldigte hätte es nicht einmal mehr antreiben müssen (Urk. 2 S. 3). Zu dieser Erkenntnis gelangte dann sinngemäss auch der Beschuldigte vor Vorinstanz: Er habe das Rind ja dort gehabt, wo er es gewollt habe (Urk. 24 S. 6). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2010 (Urk. 11) bestätigte die Zeugin C._____ ihre Aussagen von der polizeilichen Befragung weitestgehend. Insbesondere brachte sie erneut zum Ausdruck, die Kollisionen nach dem Rechtsabbiegen auf dem Weg zum Bauernhof seien nicht aus Versehen, sondern mit Absicht passiert, der Beschuldigte habe vermutlich in der Wut so reagiert. Das erste Mal sei er nicht so schnell ins Tier gefahren, aber

- 18 - beim zweiten Mal. Sodann bestätigte sie, dass das Tier nach dem ersten Mal ein- knickte und wieder aufstand, beim zweiten Mal dann nicht mehr. Die Frage, ob das Tier je selber gestürzt sei, verneinte sie unmissverständlich. Das Rind sei nicht gestürzt, sondern von ihm angefahren worden (Urk. 11 S. 3 f.). In leichter Abweichung zur polizeilichen Befragung führte sie aus, auf dem oberen Feldweg habe der Beschuldigte das Rind zweimal (nicht dreimal) touchiert, sie habe jeweils einen dumpfen Schlag gehört (Urk. 11 S. 3). Eine weitere Differenz findet sich darin, dass sie in der ersten Befragung erklärt hatte, das Rind habe einige Male versucht aufzustehen (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber deponierte C._____ in der Zeugeneinvernahme, das Tier habe nach dem zweiten Mal nicht versucht aufzustehen (Urk. 11 S. 3). Im Übrigen blieb sie bei ihren Aussagen.

E. 5.3 Würdigung der Aussagen der Zeugin C._____ Mit der Vorinstanz sind die eben dargelegten, sehr detaillierten und in allen wesentlichen Aspekten konstanten Aussagen der Zeugin C._____ als klar, ein- deutig, in sich stimmig und damit als glaubhaft einzustufen (vgl. Urk. 35 S. 14). Die genannten geringen Abweichungen in ihren Schilderungen vermögen das gesamte von ihr vermittelte, überaus realistische Bild der Ereignisse und insbe- sondere auch des Kerngeschehens nicht zu erschüttern. Sie hat nicht nur äusserst genau beobachtet und authentisch den dumpfen Schlag oder Knall der das Fahrzeug berührenden Hufe des Rindes beim Rennen auf dem Feldweg er- wähnt, sondern auch die Stimmung des Beschuldigten an jenem Sonntagmorgen zutreffend erfasst. Die Schilderungen der Zeugin erscheinen darüber hinaus auch deshalb wahrheitsgetreu, weil sie sehr sachlich sind und die Zeugin sich nicht un- nötig negativ über den Beschuldigten äusserte. So verneinte sie etwa ausdrück- lich, weitere Vorfälle gleichgelagerter Art mitbekommen zu haben und bekundete sogar explizit Mitleid mit dem Beschuldigten (Urk. 2 S. 4; Urk. 11 S. 4). Dennoch ist es absolut nachvollziehbar, dass nach dem Erlebten für sie Handlungsbedarf bestand, indem sie zunächst die Mutter des Beschuldigten zu orientieren versuch- te und dann via ihren Ehemann die Polizei kontaktierte. Dass der Beschuldigte nach dem Vorfall sehr zerstreut, verwirrt, gereizt und im Ergebnis mit der Situation offensichtlich überfordert war, ergibt sich zweifelsfrei auch aus seinen eigenen

- 19 - Aussagen (Urk. 3 S. 7; Urk. 12 S. 3; Urk. 24 S. 5) und aus dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 4). Dass diese Geräusche, welche die Zeugin vernahm, auch von im Jeep mitge- führtem Material stammen könnten, da es viele Schlaglöcher auf der Strasse gehabt und es daher stark gerumpelt habe, wie der Beschuldigte behauptet (Urk. 12 S. 2), ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Der Umstand, dass der Beschuldigte dem Rind eingestandenermassen auf den Fersen folgte und der Feldweg, wo die Zeugin die Hufschläge gegen das Fahrzeug wahrgenommen hat, gut unterhalten ist (Urk. 5 S. 3 und 4), spricht allerdings gegen den Einwand des Beschuldigten. Es ist vielmehr die Privatstrasse zum Hof des Beschuldigten, welche etliche Schlaglöcher aufweist (vgl. Urk. 5 S. 1, 5 und 6). Letztlich betrifft diese akustische Feststellung aber ohnehin eine Nebensächlichkeit ausserhalb des Kerngeschehens und ändert nichts an den massgeblichen übrigen Erkennt- nissen.

6. Weitere Beweismittel und abschliessende Beweiswürdigung

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6.1 Gemäss Polizeirapport decken sich sämtliche festgestellten Spuren mit den Angaben der Zeugin (Urk. 1 S. 6), was sich unschwer auch anhand der übrigen Akten, namentlich der Fotos und des Untersuchungsberichts, verifizieren lässt.

E. 6.2 So waren in der Wiese, wo sich das Rind ursprünglich befand, die Reifen- spuren des Fahrzeuges deutlich zu sehen, und zwar sowohl die Kreisspuren, welche beim Einkreisen des Rindes und beim zweiten Befahren der Wiese durch den Beschuldigten entstanden als auch die durch das Treiben verursachten Schlangenlinien dem Zaun entlang. Zudem lag auf der Wiese das vordere Kontrollschild des Autos, welches nach der vom Beschuldigten geschilderten Berührung PW/Rind abgefallen sein dürfte (Urk. 1 S. 6). Daraus ergibt sich zu- gleich, dass der Beschuldigte entsprechend der Zeugenaussage und entgegen seiner anfänglichen Darstellung das Fahrzeug nach der finalen Kollision nochmals bewegte, indem er eine Runde zum Anfang der gefahrenen Strecke zog, um allenfalls nach dem Kontrollschild zu suchen, und danach das Auto in einigem

- 20 - Abstand zum verletzten Rind parkierte, was im übrigen auch der Fotodokumenta- tion zu entnehmen ist (Urk. 5 S. 1, 3 f. und 7).

E. 6.3 Aufgrund der Zeugenaussage, ebenfalls in Verbindung mit der Foto- dokumentation (Urk. 5) und dem Polizeirapport (Urk. 1), verbleiben sodann keinerlei Zweifel, dass es zwei Kollisionen mit dem Rind gab. In einer Distanz von etwa 14 Metern vor der Endlage des Fahrzeuges wurde ein Stück des vorderen Kontrollschildhalters gefunden (Urk. 1 S. 6). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses, wie vom Beschuldigten ebenfalls behauptet, wegen der Schlaglöcher in der Strasse gelöst hat. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass es aufgrund der ersten Kollision mit dem Rind abgefallen ist. Auf diese erste Kollision ist offensichtlich auch die grosse Delle am rechten vorderen Ende der Motor- haube des Fahrzeuges zurückzuführen. Es ist unbestritten, dass sie von der Kollision mit dem Rind, wohl mit dessen Hinterteil, stammt, und es befanden sich dort auch Tierhaare, welche in Art und Farbe mit dem Fell des Rindes überein- stimmten (Urk. 3 S. 4; Urk. 1 S. 7). Im Polizeirapport wird festgehalten, dass sich die Delle in ca. 92 cm Höhe befindet, was auch aus der Fotodokumentation ersichtlich ist (Urk. 5 S. 5 f.). Zu einer Delle in dieser Höhe konnte es jedoch nur kommen, wenn das Rind zum Zeitpunkt der Kollision stand bzw. rannte und mit einigem Gewicht auf die Haube gedrückt bzw. durch das Fahrzeug "aufgeladen" wurde, was selbst der Beschuldigte auf Vorhalt nicht in Abrede stellte ("So war es irgendwie"; Urk. 3 S. 4). Wäre das Rind hingegen, wie vom Beschuldigten behauptet, von alleine gestürzt, so wäre vielmehr das ganze Tier vom Fahrzeug nach vorne geschoben worden, was allenfalls zu einer Beschädigung des Kühler- grills oder der Stossstange geführt hätte, nicht jedoch zu einer Delle in dieser Höhe. Auch müsste wohl eine entsprechend breitere Schleifspur auf der Strasse erkennbar sein sowie Blessuren an Haarkleid und Haut des Rindes im Rumpf- bereich. Davon ist im Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie, welches am toten Tier eine Vollsektion durchführte, nicht die Rede. Die diagnosti- zierten Verletzungen beschränken sich auf die Hinterbeine (Urk. 6). Somit ist erstellt, dass das Rind zum Zeitpunkt der ersten Kollision noch rannte und keines- falls mehrere Meter vor dem Beschuldigten zu Boden gestürzt resp. eingeknickt war. Dass das Rind trotz dieser ersten Kollision keine (augenfälligen) Verletzun-

- 21 - gen im Bereich des Hinterteils aufwies, steht ebenfalls im Einklang mit den Darlegungen der Zeugin. Diese hatte die erste Kollision klar als weniger heftig beschrieben, und das Rind konnte sich gemäss ihrer Aussage auch wieder auf- rappeln und nach kurzer Pause weiter rennen.

E. 6.4 An der Stelle, wo sich die zweite Kollision ereignet haben dürfte, sind gemäss dem Polizeirapport Blockierspuren der vier PW-Räder von jeweils ca. 1 Meter Länge ersichtlich. Weiter heisst es im Rapport: "Diese Spuren deuten darauf hin, dass A._____ erst ganz am Schluss, unmittelbar vor dem Still- stand, voll bremste und dass er nicht, wie von ihm ausgesagt, schon frühzeitig, als er den Sturz des Rindes bemerkte, eine Vollbremsung einleitete. In diesem Fall hätte wohl eine längere Blockierspur vorhanden sein müssen. Ebenfalls ist zwischen den PW-Blockierspuren eine mehrere Meter lange, schmale Schleifspur sichtbar, welche von einem Huf des Rindes stammen könnte. Diese deutet da- rauf hin, dass das Rind evtl. mit einiger Wucht zu Fall gebracht wurde und nach der Kollision vom PW geschoben/geschleift wurde, bis dieser stillstand. Am Ende der PW-Blockierspuren endet die eine lange Schleifspur und geht über in mehrere kurze Schleifspuren, wie sie entstehen, wenn das am Boden liegende Rind versucht, aufzustehen. Mehrere solche Schleifspuren, Blut am Boden und drei Kuhfladen zeigen auf, dass das Rind wohl mehrmals erfolglos versuchte, aufzustehen und sich dabei mehrere Meter vorwärts bewegte. Es ist zwar anzunehmen, dass sämtliche Spuren bei der Kollision entstanden, allerdings wurde der PW nach der Kollision noch einmal benutzt und danach wieder vor der Kollisionsstelle abgestellt. Aufgrund der leicht quer stehenden Endlage des PWs ist ersichtlich, dass er zuvor noch rückwärts bewegt worden war. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Blockierspuren erst nachträglich bei der Rückkehr an die Kollisionsstelle entstan- den" (Urk. 1 S. 6). All diese Spuren einschliesslich der Blutflecken am Boden lassen sich anhand der Fotodokumentation samt der dortigen Kommentare bestens erkennen und die entsprechende Interpretation ist gut nachvollziehbar (Urk. 5 S. 2 und 7). Zusammen mit der sorgfältigen und schlüssigen Zeugenaussage von C._____ ist davon auszugehen, dass die Interpretation der Wirklichkeit sehr nahe kommt. Das Rind muss mit einiger Wucht von hinten gerammt worden sein, indem der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug mehr oder weniger ungebremst in das Rind fuhr und dieses nach der Kollision noch nach vorne geschoben wurde. Das sah schon die Vorinstanz zutreffend so (vgl. Urk. 35 S. 12). Auch ist in Würdigung

- 22 - aller genannten Beweismittel tatsächlich anzunehmen, dass sämtliche Spuren bei dieser zweiten Kollision entstanden. Wenn die Zeugin in ihrer zweiten Einver- nahme im Gegensatz zu ihrer ersten Befragung erklärte, das Tier habe nach der zweiten Kollision nicht aufzustehen versucht, steht das nicht zwingend im Wider- spruch zu den Spuren und der eben zitierten Interpretation. Die Zeugin konnte von ihrem Standort aus zwar das Auto und das stehende bzw. rennende Rind bestens erkennen, jedoch - bezüglich der Endlage - höchstens noch Kopf und Rücken des liegenden Tiers und damit wohl kaum mehr allfällige Bewegungen der Beine. Dass das Rind zumindest ansatzweise versuchte, wieder aufzustehen und sich dabei auch etwas von der Kollisionsstelle weg bewegte, ist nicht zweifel- haft, liegt es doch in der Natur vieler Lebewesen, insbesondere verletzter Säuge- tiere, sich aus dem Gefahrenbereich entfernen und zurückziehen zu wollen. Die mehreren kurzen Schleifspuren lassen sich daher ohne weiteres diversen Aufstehversuchen zuordnen. Ein weiteres Indiz für Aufstehversuche und ein gewisses Entfernen vom Kollisionsort bilden die drei nacheinander platzierten Kuhfladen (Urk. 5 S. 7). Selbst der Angeklagte ging von Aufstehversuchen des Rindes aus (Urk. 3 S. 5). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte das Rind zweimal zu Fall brachte, wobei das Tier nach dem zweiten Mal infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr imstande war aufzustehen.

E. 6.5 Gemäss dem Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6) erlitt das Rind an beiden Hinterbeinen Verschiebungen und Mehrfachbrüche auf etwa gleicher Höhe. Der konkrete Befund lautete dahin, dass beim Rind auf der Höhe des proximalen Metatarsus, in ca. 41 cm Höhe, in kraniomedialer Richtung die Haut perforierende Knochenfragmente zu sehen waren. Die linke Hautperforation war ca. 2 x 1,5 cm, die rechte ca. 1,5 x 1 cm gross (Urk. 6 S. 1). Die Tarsometatarsalgelenke waren beidseitig nicht mehr kongruent und die proximalen Metatarsi nach kranial ver- schoben. An beiden Metatarsi waren hochproximal und kaudal multiple Knochen- fragmente abgebrochen, mit Gelenksbeteiligung. Rund um die frakturierten Stellen wurden hochgradige, grossflächige, dunkelrote Verfärbungen (Blutungen) in der Unterhaut festgestellt. Der Untersuchungsbericht kam zum Schluss, die

- 23 - Läsionen d.h. Verletzungen seien am ehesten durch ein lokales stumpfes Trauma von aussen verursacht worden. Die Symmetrie der Läsionen an beiden Hinter- beinen weise darauf hin, dass die Krafteinwirkung auf gleicher Höhe erfolgt sei (Urk. 6 S. 2). Es ist naheliegend, dass die Brüche dem Rind zugefügt wurden, als der Beschuldigte ein zweites Mal, laut der Zeugin mit Anlauf und massiv, von hinten auf das Tier auffuhr. Die Unterkante der vorderen Stossstange liegt in 41 cm Höhe und auch dort befanden sich - wie schon im Bereich der Delle auf der Motorhaube - Tierhaare vom Fell des Rindes (Urk. 1 S. 7). Die spurentechnischen Merkmale und die visuellen Wahrnehmungen der Zeugin stimmen auch in diesem Aspekt überein. Damit ist zugleich erstellt, dass der Beschuldigte ungebremst in das rennende Rind gefahren ist. Die umschriebenen Verletzungen sind vor Ort auch fotografisch festgehalten worden und die blutenden Wunden des Rindes, d.h. die äusseren Blutungen, waren infolge der die Hautperforationen verursachenden Knochenbrüche zweifel- los bereits unmittelbar nach der zweiten Kollision erkennbar. Gleiches gilt für die deutlich sichtbaren Blutspuren am Boden. Selbst dem ungeschulten Auge drängt sich sodann der Verdacht von Knochenbrüchen geradezu auf (vgl. Urk. 5 S. 8). Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 13 ff.) ist daher festzuhalten, dass die Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten bezüglich der Situation unmittelbar nach der Kollision ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Das gilt einerseits für den von ihm gezogenen Schluss, dem Tier gehe es gut, es sei nur erschöpft, sowie seine Behauptung, es sei kein Blut sichtbar gewesen, dies auch nicht bei der ersten Kontrolle nach der Kollision. Beides wird durch die Fotodokumentation (Urk. 5) und den zitierten Untersuchungsbericht (Urk. 6) eindeutig widerlegt. Die Behauptung des Beschuldigten, die Verletzungen seien erst nach der Kollision entstanden, als das Rind versucht habe aufzustehen (Urk. 3 S. 5), geht ebenso an der Sache vorbei und ist als Schutzbehauptung einzustufen. Diesfalls wären die Verletzungen sicherlich nicht bei beiden Beinen auf genau gleicher Höhe ent- standen.

E. 6.6 Auch was das Befinden des Beschuldigten nach dem Ereignis und sein Ver- halten gegenüber dem verletzten Rind betrifft, zeigt sich weitgehende Überein-

- 24 - stimmung zwischen den Angaben des Beschuldigten einerseits und dem Eindruck, den die Zeugin und der vor Ort gewesene Polizist unabhängig voneinander zu Protokoll gaben: Der Beschuldigte behauptete selber nicht, sich sofort um das Rind gekümmert zu haben, sondern liess das gemäss seiner Behauptung lediglich erschöpfte Tier liegen und ging zunächst zum Hof, um seine Kühe zu füttern. Nach seiner Darstellung kehrte er danach zum Rind zurück und versuchte es aufzujagen, was nicht gelang. Erst in jenem Moment will er erkannt haben, dass mit den Hinter- beinen etwas nicht stimmte. Das Vorhandensein von Blutspuren zu jenem Zeit- punkt verneinte er (Urk. 58 S. 7, 8). Dann habe er das Telefon im Hause geholt und seinen Tierarzt angerufen, worauf er auch gleich den Hund bellen gehört habe, als die Polizei auf den Hof gefahren sei (10.04 Uhr; vgl. Urk. 1 S. 4). Schon nach seiner eigenen Schilderung liess der Beschuldigte das offenkundig verletzte Tier liegen, verrichtete zunächst andere Arbeit und kehrte erst "einige Zeit später" (Urk. 12 S. 2) zum Rind zurück, um dann anschliessend den Tierarzt zu kontaktie- ren (Urk. 3 S. 4 f.; Urk. 12 S. 2-4). Dazu passt die eingestandene schlechte Laune des Beschuldigten. In zorniger Stimmung hatte er sich ans Steuer gesetzt in der Absicht, das Tier mit dem Auto vor sich her zu treiben. Nach dem Vorfall war er "gereizt", und als die Polizei auf dem Hof erschien, war er "stinkesauer, dass jemand auf den Hof kommt" und "am Explodieren" (Urk. 3 S. 6 f.). Diese Stimmung widerspiegelte sich auch in manchen Antworten bei der polizeilichen Befragung (Urk. 3 S. 4 ff.). Damit ist schon aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sich jedenfalls über längere Zeit nicht weiter um das verletzte Tier kümmerte. Davon, dass er "kurz nach dem Vorfall" den Tierarzt angerufen und um Rat gefragt habe (Urk. 37 S. 2), kann sicher nicht die Rede sein. Der Antrag der Verteidigung um "Beizug des Tierarztes" (Antrag 2 in Urk. 37 S. 2) ist daher mit Verfügung vom 29. September 2011 zu Recht abgewiesen worden. Nach Ansicht des Polizisten zeigte sich der Beschuldigte bei dessen Ankunft äusserst unfreundlich und tat so, als ob nichts gewesen wäre. Der Polizist hatte nicht den Eindruck, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt schon etwas zur

- 25 - Versorgung des Tieres getan hatte, zumal er erst nach einiger Zeit auf das Rufen des Polizisten reagierte und - auf das verletzte Rind angesprochen - dessen Ver- letzungen herunterspielte und von blosser Erschöpfung sprach, zudem klar mach- te, dass er keine Einmischung von aussen wünsche und sich wieder entfernte mit der Bemerkung, er habe auch noch andere Tiere, um welche er sich kümmern müsse (Urk. 3 S. 5 f.; Urk. 1 S. 4, 7). Der rapportierende Polizist war schon ca. 30 Minuten vor Ort und hatte über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei die Grosstierrettung aufgeboten, als der Beschuldigte nach einem Telefonat mit seinem Tierarzt damit begann, sich um das Rind zu kümmern (Urk. 1 S. 7). Nach all dem Gesagten täuschte sich die Zeugin C._____ gewiss nicht, wenn sie den Eindruck hatte, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall nicht um das verletzte Tier kümmerte (Urk. 2 S. 2 und 4; Urk. 11 S. 3). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt auch dahin erstellt, dass sich der Beschul- digte nicht weiter um das verletzte Tier kümmerte.

7. Fazit In Würdigung aller Beweismittel ist mit der Vorinstanz abschliessend festzuhalten, dass die Unfallthese des Beschuldigten nicht überzeugt und unglaubhaft ist. Viel- mehr liegt auf der Hand, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben müssen, wie es die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft. Nur am Rande sei ergänzt, dass die Versicherung laut dem Beschuldigten nichts zahlen wollte und auch die Rechtsschutzversicherung dem Beschuldigten nicht Hand bot (Urk. 24 S. 5). Diese Umstände sind zusätzliche Indizien gegen die vom Beschul- digten vertretene Unfallthese. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

E. 7 (Mitteilungen)

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 39 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ − das Bundesamt für Veterinärwesen sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 8.1 Der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG [SR 455] macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Strafbar

- 26 - ist somit jede Handlung, wodurch die Würde eines Tieres missachtet wird, wie es die Generalklausel zum Ausdruck bringt. Bei den ersten drei Tatbestandsvarian- ten handelt es sich um Konkretisierungen der Missachtung der Würde des Tieres.

E. 8.2 hiervor) - ein Verhalten, das durchaus als verwerflich anzusehen ist (Urk. 35 S. 17). Auch wenn dieses abschliessende Verhalten in einer Unterlassung bestand, vermag es das Verschulden kaum zu mindern, verlängerte der Beschul- digte doch dadurch das Leiden des Rindes. Hinzu kommt, dass das Rind trächtig war, was der Beschuldigte wusste (Urk. 58 S. 10). Es befand sich im Uterus ein weiblicher Fötus mit einer Scheitel-Steisslänge von 42 cm (Urk. 6). Nicht nach- vollziehbar ist ferner, weshalb der Beschuldigte das Rind auch auf seiner Pri- vatstrasse kurz vor Erreichen des Hofes noch unvermindert weiter trieb, nachdem es dort längst in Sicherheit war und auch niemanden gefährden konnte (Urk. 24 S. 5 f.). Das Verschulden wird lediglich dadurch leicht relativiert, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte.

E. 8.2.1 In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass es sich beim Tatobjekt um ein Wirbeltier handelt (Art. 2 Abs. 1 TSchG). Ein Rind ist ein Wirbeltier und ist deshalb vom Schutzbereich des Tierschutzgesetzes erfasst. Es zählt namentlich zu den Haustieren (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV [SR 455.1]) und gleichzeitig zu den Nutz- tieren (Art. 2 Abs. 2 lit. a TSchV). Das Gesetz definiert in Art. 3 lit. a TSchG die Würde des Tieres und auch, wann eine Missachtung vorliegt. Die Würde des Tieres ist der Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Missachtung der Würde des Tieres liegt dann vor, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Die konkretisierten Tatbestandsvarianten (misshandeln, vernachlässigen und unnötig überanstrengen) werden vom Gesetz nicht definiert, und in der Tier- schutzverordnung finden sich unter den verbotenen Handlungen nur beispielhaft und damit nicht abschliessend spezifische und besonders gravierende Handlun- gen an Tieren (vgl. Art. 16 ff. TSchV). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bedeutet Misshandlung, das unnötige Zufügen von Schmerzen oder Leiden. Erforderlich ist dabei aber eine gewisse Intensität, sodass nicht jede geringfügige unrechtmässige Einwirkung auf das Tier strafbar ist (BGE 85 IV 24 E. 2.a). Nicht erforderlich ist hingegen eine fortdauernde oder sich wiederholende Leidenszufügung. Auch in einer einmaligen Einwirkung kann eine Misshandlung liegen (BGE 85 IV 24 E. 2.b). Soweit es um das Treiben von Tieren geht, statuiert Art. 182 TSchV, dass Tiere unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben sind und dass Treibhilfen nur eingesetzt werden dürfen,

- 27 - wenn das getriebene Tier ausweichen kann (Abs. 1). Der Einsatz von Elektro- treibern ist gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf das absolut Not- wendige zu beschränken.

E. 8.2.2 Vorliegend erfüllte der Beschuldigte gleich mehrere Tatbestandsvarianten. Zunächst wurde das Rind alles andere als schonend getrieben. Das gilt sowohl für die Art und Weise des Treibens mit einem Fahrzeug als auch die ständige Druckausübung auf das Tier durch dichtes Aufschliessen und mehrmaliges Touchieren, die relativ hohe Geschwindigkeit des Treibens und die längere Strecke. Das Vorgehen des Beschuldigten entbehrt auch deshalb jeder Verhält- nismässigkeit, weil er das Rind auch dann noch unnötigerweise unvermindert weiter trieb und hautnah bedrängte, als es von selbst den privaten Weg zum Hof eingeschlagen hatte und sich damit auf sicherem heimischem Territorium befand (Urk. 5 S. 1 f., 5 und 7). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass das Tier Anstalten gemacht hätte, nicht zum Hof zurückkehren zu wollen. In dieser Situation bestand keinerlei Gefahr mehr für das Rind oder für Dritte, welche ein solches Verhalten tolerierbar machen könnte (auch Urk. 35 S. 16). Durch diese fragwürdige Methode des Kuhtreibens überanstrengte der Beschuldigte das Tier unnötig. Überdies schuf er völlig unnötig die Gefahr, das Tier anzufahren und zu verletzen. Das trat in der Folge denn auch ein. So fuhr er das Rind gleich zweimal an. Beim zweiten Mal fuhr er ihm so massiv in die Beine, dass es an beiden Hinterbeinen Verschiebungen und Mehrfachbrüche erlitt und aufgrund dieser Verletzungen getötet werden musste. Damit fügte er dem Tier unnötige Schmerzen und unnötiges Leiden zu. Mit den Kollisionen verwirklichte der Beschuldigte die Tatbe- standsvariante der Misshandlung. Die geforderte Intensität der unrechtmässigen Einwirkung auf das Tier ist bei einem doppelten Bruch der Hinterbeine zweifelsfrei gegeben, wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Die Misshandlung wurde noch dadurch perpetuiert, dass der Beschuldigte sich längere Zeit nicht um das verletzte Tier kümmerte.

E. 8.2.3 Der objektive Tatbestand ist damit gegeben.

- 28 -

E. 8.3 Subjektiver Tatbestand

E. 8.3.1 In subjektiver Hinsicht ist bei allen Tatbestandsvarianten Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt, ja bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vor- satzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren auf die inneren Einstellungen des Täters erlauben (BGE 130 IV 62 E. 8.4).

E. 8.3.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine direktvorsätzliche Tat- begehung dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. So ist denn auch schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte ein Tier aus seinem eigenen Stall mit voller Absicht zweimal anfuhr, mit dem Ziel, es zu verletzen, schadete der Beschuldigte durch sein Verhalten doch hauptsächlich sich selbst. Es ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er wusste oder wissen musste, dass seine dichte und intensive Art des Treibens über eine beträchtliche Strecke zu einer Kollision mit dem Rind und damit verbundenen Verletzungen des Tieres führen kann. Insofern musste der Beschuldigte es zumindest für möglich halten, den Tatbestand durch sein Verhalten zu erfüllen, und er nahm die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf, auch wenn ihm der Erfolg - die Verletzung des Rindes - unerwünscht gewesen sein mag. Damit handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Die subjektive Tatbestandskomponente ist damit ebenfalls erfüllt.

E. 8.4 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der vorsätzlichen Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen.

- 29 - III. Sanktion

1. Strafrahmen Wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG wird mit Gefäng- nis oder mit Busse bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (lit. a). Gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ist die Strafandrohung "Gefängnis" durch Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von 1 - 360 Tagessätzen zu ersetzen. An die Stelle von "Busse" tritt die Geldstrafe (Art. 333 Abs. 5 StGB; Art. 34 StGB). Für die Strafzumessung gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 47 ff. StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

2. Strafart Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgebli- chen Bereich von 1 - 360 Tagessätzen bzw. bis zu 12 Monaten fallen neben- einander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, hat die Vorinstanz völlig zu Recht eine Geldstrafe ausgesprochen. Auch die Anschlussberufungs- klägerin beantragt eine Geldstrafe, wenn auch eine höhere (Urk. 43).

3. Strafzumessung

- 30 -

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- erichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 7'200.–) und einer Busse von Fr. 2'700.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  4. Die Busse ist innert der von der Inkassostelle anzusetzenden Frist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 499.10 Untersuchungskosten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 59, Urk. 37): Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 41): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft [Veterinäramt Kt. Zürich] (Urk. 61):
  9. Die Berufung sei abzuweisen.
  10. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Februar 2011 der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen.
  11. Er sei zu einer Geldstrafe von mindestens 150 Tagessätzen und einer Busse von mindestens Fr. 3'000.-- zu verurteilen.
  12. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  13. Am tt.mm.2010 erlitt ein Rind von A._____ verschiedene Verletzungen, die dazu führten, dass das Tier eingeschläfert werden musste. Die Staatsanwalt- schaft See/Oberland führte deswegen gegen ihn eine Strafuntersuchung.
  14. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. Februar 2011 wurde der Beschuldigte - 5 - A._____ der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'700.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bemass der Vorderrichter auf 27 Tage. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten auferlegt (Urk. 35 S. 21 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen nach der Urteils- eröffnung beigezogenen Verteidiger mit Schreiben vom 25. Februar 2011 recht- zeitig bei der Vorinstanz Berufung anmelden (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 27. Juni 2011 ging innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird beantragt, den Beschuldigten von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit ist das Urteil vollumfänglich angefochten. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweisanträge gestellt. 3.2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils beantrage und auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (Urk. 41; Art. 400 Abs. 3 StPO; Art 389 Abs. 3 StPO). 3.3 Am 27. Juli 2011 erhob das kantonale Veterinäramt Zürich fristgerecht Anschlussberufung bezüglich der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion und stellte zugleich verschiedene Beweisanträge. Sämtliche Anträge wurden begrün- det (Urk. 43; Art. 400 Abs. 3 StPO; Art 389 Abs. 3 StPO). Auf Präsidialverfügung vom 18. August 2011 (Urk. 47) äusserte sich das Veterinäramt zur Frage der eigenen Berufungslegitimation (Urk. 49). Mit Beschluss vom 26. September 2011 bejahte die urteilende Kammer die eigenständige Rechtsmittellegitimation des Veterinäramtes in Tierschutzstrafsachen und trat auf dessen Anschlussberufung auch bezüglich der Sanktion ein (Urk. 51). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2011 wurden die Beweisanträge sowohl des Beschuldigten als auch jene des Veterinäramtes abgewiesen (Urk. 53; Urk. 37 und 43). - 6 -
  15. Am 19. Dezember 2011 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Verteidigung die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 59, Urk. 37). Da der ganze erstinstanzliche Entscheid angefochten ist, ist keine Teil- rechtskraft eingetreten. II. Schuldpunkt
  16. Anklagevorwurf 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten vor, am tt.mm.2010, ca. 09.15 Uhr, ein Rind, welches die eingezäunte Weide des Bauern- hofes an der …strasse .. in B._____ verlassen hatte, mit dem PW Jeep …, vor sich her getrieben zu haben, um es auf diese Weise zum Hof zurückzuführen. Vorgängig habe er versucht, das Rind zu Fuss zurückzutreiben, was misslungen sei. Im Bemühen, das Rind am Laufen/Rennen zu halten, sei er so dicht hinter dem Rind gefahren, dass dieses mehrmals mit den Hinterbeinen die Front des PWs touchiert habe. Kurz vor Erreichen des Hofes sei der Beschuldigte dem Rind absichtlich in die Hinterbeine gefahren und habe es so zu Fall gebracht. Das Rind sei in der Folge wieder aufgestanden und weiter gerannt, worauf der Beschuldigte dem Rind erneut derart heftig in die Hinterbeine gefahren sei, dass durch den Aufprall beide Hinterbeine des Rindes gebrochen seien. Diesmal sei das Rind aufgrund der Verletzungen nicht mehr imstande gewesen aufzustehen. Der Be- schuldigte habe sich von der Kollisionsstelle entfernt, ohne sich weiter um das verletzte Tier zu kümmern. Das Rind habe in der Folge eingeschläfert werden müssen (Urk. 16). 1.2 Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt in den groben Zügen (Urk. 12 S. 1). So erklärte er, seinen Jeep geholt zu haben, um das Rind von der Strasse weg zurück auf die Weide zu treiben, nachdem er dies zunächst vergeblich zu Fuss versucht habe. Weiter räumte er ein, in der Folge mit dem Auto dicht hinter dem laufenden Rind gefahren zu sein (Urk. 3 S. 2). Beim Kuhtreiben sei es wichtig, dass das Tier stets beschäftigt sei bzw. man es immer in Bewegung halte, dann - 7 - schaue es nicht nach links oder rechts und laufe weiter den Weg entlang (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 2). Er habe das Tier immer "anspornen" müssen, weshalb er relativ nah hinter ihm hergefahren sei (Urk. 12 S. 2; auch Urk. 24 S. 3). Das Tier sei teilweise galoppiert und er habe auch immer Druck gemacht, damit es schön in Bewegung bleibe (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 58 S. 9). Das Tier habe den Weg gekannt und sei von selber nach rechts Richtung Hof abgebogen (Urk. 2 S. 3; Urk. 12 S. 2). Ein Rind renne bis 40 km/h (Urk. 3 S. 1). Seine eigene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision schätzte der Beschuldigte unterschiedlich auf zwischen 20 bis 25 km/h bzw. 30-35 km/h (Urk. 2 S. 6, Urk. 58 S. 9) und vor dem Rechtsabbiegen zum Hof sicher auf ca. 30 km/h, wobei er nach der Kurve erneut Gas gegeben habe und auf das Rind aufgeschlossen sei (Urk. 12 S. 2). Fest steht auf Grund der eigenen Angaben des Beschuldigten sodann, dass er das am Boden liegende Rind zurückliess und sich zum Hof begab, um sich um die Tiere im Stall zu kümmern (Urk. 3 S. 5; Urk. 12 S. 2 und 4, Urk. 58 S. 7). Erst "einige Zeit später" ging er zur Unfallstelle zurück, um nach dem Rind zu schauen (Urk. 12 S. 2 f., Urk. 58 S. 8). Dieser eingestandene Sachverhalt deckt sich mit den übrigen Erkenntnissen aus den Verfahrensakten und ist ohne weiteres als erstellt anzusehen. 1.3 Im Übrigen bestritt der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in beiden Gerichtsinstanzen wesentliche Teile des eingeklagten Sachverhalts. Zusammengefasst bezeichnete er das Geschehen als Unfall (Urk. 12; Urk. 24 S. 1; Urk. 37 S. 2; Urk. 58 S. 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz - welche die Sachlage aus Sicht der Zeugin interpretiere, welche Sicht aber möglicher- weise wegen der altersbedingt eingeschränkten Seh- und Hörkraft der Zeugin sowie wegen der grossen Entfernung vom Geschehen gerade keine Allgemein- gültige sein könne - habe er seinem Rind keine überflüssigen Schmerzen zuge- fügt und der ganze Ablauf sei auf eine unglückliche Verkettung von Zufällen zu- rückzuführen und stelle mithin einen Unfall dar (Urk. 37 S. 2). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. - 8 -
  17. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Beweisführung gestützt auf Aussagen Beteiligter sowie zur Unterscheidung zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vo- rinstanz umfassend geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 35 S. 4 und 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit bzw. der Motivlage des Beschuldig- ten und der Zeugin C._____ durch die Vorinstanz kann übernommen werden (Urk. 35 S. 10). Zu betonen ist dabei, dass die Zeugin kein ersichtliches Interesse - namentlich auch kein finanzielles - hat, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Vielmehr tat es ihr sogar leid, den Beschuldigten mit ihren Aussagen belasten zu müssen, was sie am Ende der Zeugeneinvernahme von sich aus anfügte (Urk. 11 S. 4).
  18. Beweismittel Neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 12 und 24) und jenen der Zeugin C._____ (Urk. 2 und 11) stehen als Beweismittel zur Verfügung: der Un- tersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü- rich vom Tag des Ereignisses (Urk. 5), die von der Kantonspolizei Zürich produ- zierte Luftaufnahme SWISSIMAGE vom Ereignisort (Urk. 4) sowie der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 1. November 2010 (Urk. 1).
  19. Aussagen des Beschuldigten 4.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom tt.mm.2010 (Urk. 3) im Wesentlichen aus, er habe versucht, dem Rind mit dem Jeep den Weg zur Hauptstrasse abzuschneiden (Urk. 3 S. 1). Das Rind sei da- raufhin sauer geworden und habe seinen Kopf gegen die Front des Jeeps gestossen. Er habe in diesem Moment realisiert, dass die Situation gefährlich sei. Deshalb habe er das Tier mit dem Auto in Richtung Kiesweg (Feldweg) geschubst. Sein Ziel sei es gewesen, das Rind von der Strasse wegzutreiben. Die - 9 - erste Kollision zwischen Jeep und Rind sei demnach der Stoss des Rindes mit dem Kopf gegen das Auto gewesen. Dabei habe es geknirscht und es könne sein, dass da das Kontrollschild abgerissen worden sei. Dieses könne aber auch abgerissen worden sein, als er das Rind von hinten touchiert habe (Urk. 3 S. 1 f.). Nachdem er das Rind einmal geschubst habe, sei es losgelaufen. Durch die Wiese sei das Treiben gut gelaufen (Urk. 3 S. 2). Da das Rind auf dem Kiesweg nicht mehr seitlich habe ausweichen können, habe er dem Tier nur noch hinterher fahren müssen. Er habe die Situation soweit unter Kontrolle gehabt, sei erleichtert und nicht mehr zornig gewesen (Urk. 3 S. 7). Auf dem Kiesweg habe er das Rind nicht touchiert. Nach der Abzweigung Richtung Hof sei das Rind ca. fünf Meter vor dem Jeep zu Boden gestürzt. Es habe versucht, wieder aufzustehen (Urk. 3 S. 3). Er habe das Tier nur vage gesehen, es sei plötzlich weg gewesen und doch sei vor dem Aufprall plötzlich noch der "Arsch" aufgetaucht (Urk. 3 S. 6). Er habe sofort gebremst, sei voll auf die Bremse gegangen, aber noch mit dem Hinterteil des Rindes kollidiert, nicht mit den Beinen. Bei Beginn des Bremsmanövers sei er vielleicht so 5 bis 8 Meter vom Rind entfernt gewesen (Urk. 3 S. 6). Es sei auf keinen Fall so gewesen, dass er das Rind von hinten touchierte, so zu Fall brachte und erst dann die Vollbremsung einleitete (Urk. 3 S. 7). Die Delle auf der Motorhaube des Jeeps in ca. 1 Meter Höhe ordnete er dieser Kollision zu, relativierte seine Aussage aber sogleich dahin, er wisse nicht, wie es zu dieser Delle gekommen sei, sie sei einfach nachher da gewesen, alles sei sehr schnell gegangen. Auf den Hinweis des befragenden Polizisten, in dieser Höhe müsste die Kollision mit dem Oberschenkel oder mit dem Hinterteil des Rindes erfolgt sein und das Rind müsste mit einigem Gewicht auf die Haube gedrückt, bzw. er müsste das Rind "aufgeladen" haben, antwortete der Beschuldigte: "So war es irgendwie" (Urk. 3 S. 4). Er könne sich nicht erklären, warum es die Beine ge- brochen habe (Urk. 3 S. 3 f.). Auch nannte der Beschuldigte stets nur eine Kollision mit dem Rind. Nach dem Unfall habe er angehalten und ein Stück zurückgesetzt. Das Rind habe am Boden gelegen, aber soweit gut ausgesehen. Es sei nichts Aussergewöhnli- ches, dass Tiere nach einem solchen Effort einfach liegen blieben. Nach dem Füttern der Kühe sei er wieder zum Rind gegangen und habe versucht es aufzu- - 10 - jagen, was misslungen sei. Er habe dann bemerkt, dass etwas mit den Hinter- beinen nicht stimme; Blut habe es zu jenem Zeitpunkt nicht gehabt. Er sei dann zum Haus gegangen, um seinen Tierarzt zu kontaktieren, worauf auch schon die Polizei eingetroffen sei. Die Bemerkung des Polizisten, bei seiner Ankunft habe er Blut am Rind und auf dem Boden festgestellt, konterte der Beschuldigte mit der Mutmassung, das Tier habe nachher noch versucht aufzustehen und habe sich dabei verletzt (Urk. 3 S. 5). 4.2 Am 15. Dezember 2010 äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu den Aussagen der Zeugin C._____ (Urk. 12). Er erklärte, der von der Zeugin C._____ geschilderte grobe Ablauf des Vorfalls sei grundsätzlich richtig (Urk. 12 S. 1). Im Übrigen bestätigte er seine Ausführungen der polizeilichen Befragung; es habe sich so abgespielt, wie er es damals geschildert habe (Urk. 12 S. 3). Zur Kollision führte er aus, das Tier sei auf die Vorderbeine hinuntergegangen. Er sei sogleich auf die Bremse getreten und schon habe es geknallt (Urk. 12 S. 2, 4). Auf Vorhalt des Untersuchungs- berichts des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom
  20. September 2010 (Urk. 6) und der Erkenntnis, wonach es nicht möglich sei, dass das Tier an beiden Hinterbeinen auf gleicher Höhe von 41 cm einen Bruch erlitten habe, obwohl es zuvor gestürzt sei, erklärte der Beschuldigte, das Rind sei mit den Vorderbeinen eingeknickt, weshalb es auch möglich sei, dass er die Hinterbeine in dieser Höhe erwischt habe (Urk. 12 S. 3 f.). Er hielt an der Unfall- version fest und auch daran, das Tier liegen gelassen zu haben in der Annahme, es sei erschöpft und brauche seine Ruhe (Urk. 12 S. 4 f.). 4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt und äusserte zudem Zweifel an der Fähigkeit und der Möglichkeit der Zeugin C._____, den Vorfall, wie von ihr geschildert, gehört und gesehen zu haben (Urk. 24 S. 2). 4.4 Im Berufungsverfahren führt der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er mit dem Hinterteil des Tieres kollidiert sei. Weshalb das Rind gestürzt sei, könne er nicht sagen. Vielleicht habe es sich einen Stein ins Huf getrampt oder sei gestolpert. Er habe es einfach nicht gesehen. Er habe seine Aufmerksamkeit - 11 - während dem Fahren bei der Herde gehabt. Die Herde sei nervös gewesen. Als er zurück auf die Strasse geschaut habe, habe er nur noch das Hinterteil gesehen und eine Vollbremsung gemacht. Nachdem er nur das Hinterteil des Tieres gesehen habe, müsse er davon ausgehen, dass es vorne eingeknickt gewesen sei. Er habe das Tier nie zu Boden gehen sehen. Er sei bei der Fahrt abgelenkt gewesen, weil er sich auch noch um die anderen Tiere auf der Weide und im Stall hätte kümmern müssen. Er sei vom Melken weggerissen worden und ihm sei in jenem Zeitpunkt alles mögliche durch den Kopf gegangen. Nach dem Unfall habe er das Auto quer gestellt, damit das Tier nicht habe wegrennen können. Er sei dann ausgestiegen und habe geschaut, was dem Tier geschehen sei. Es habe ganz normal auf dem Bauch gelegen. Man habe keine Verletzung und kein Blut gesehen. Das Tier sei ruhig gewesen und habe nicht gemuht. Da er es ein Stück getrieben habe, sei es ihm nicht aussergewöhnlich erschienen, dass es etwas habe ausruhen müssen. Er sei dann zum Hof gegangen und habe dort die einge- sperrten Tiere aus dem Barren lassen müssen. Dann sei er zum Rind zurück- gekehrt (Urk. 58 S. 4ff.). 4.5 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass schon die eigenen Aussagen des Beschuldigten für sich allein betrachtet - soweit es um die bestrittenen Abläufe zur Kollision mit dem Rind geht - weitgehend unlogisch, in sich wider- sprüchlich und wenig glaubhaft sind und folglich auch gegen seine durchgehend vertretene Unfallthese sprechen. Während der Beschuldigte gegenüber der Polizei am Tag des Vorfalls noch einen unvermittelten, nicht näher beschreibbaren Sturz des Rindes ca. 5 bis 8 Meter vor seinem Fahrzeug geltend machte ("Ich sah es nur vage. Es ging so schnell. Es [das Rind] war plötzlich weg, ..."; vgl. Urk. 3 S. 3 und 6), erwähnte er 3 ½ Monate später bei der Staatsanwaltschaft, das Tier sei auf die Vorderbeine hinunter- gegangen bzw. mit den Vorderbeinen eingeknickt. Der Beschuldigte will also nunmehr Einzelheiten gesehen haben. Es handelt es sich bei diesen zwei vorge- tragenen Versionen um völlig verschiedene Vorgänge mit einem ebenso unter- schiedlichen Zeitbedarf. Ein Sturz geschieht unwillkürlich und ereignet sich erfahrungsgemäss in Sekundenbruchteilen. Das Hinuntergehen eines Rindviehs - 12 - auf die Vorderbeine bzw. das Einknicken mit den Vorderbeinen stellt demgegen- über einen vergleichsweise beschaulichen, ca. zwei oder mehr Sekunden dauernden Akt dar und deutet regelmässig auf die Absicht des Tieres, sich zum Ausruhen und/oder Wiederkauen auf den Boden legen zu wollen. Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschuldigte die zweite Darstellung nach dem Verletzungs- bild des Tieres bzw. dem Ergebnis aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6) ausrichtete, musste er doch eine Erklärung finden für die auf gleicher Höhe gebrochenen Hinterbeine des Rindes. So schwenkte er auf die neue Variante des Hinuntergehens auf die Vorderbeine bzw. Einknickens mit den Vorderbeinen und eine mögliche Kollision in ca. 41 cm Höhe mit den beiden Hinterbeinen (Urk. 12 S. 3). Anderseits ordnete er auch die Delle auf der Motorhaube der Kollision mit dem Rind zu, d.h. einer Kollision mit dessen Oberschenkel oder Hinterteil, jedoch nicht mit dessen Hinterbeinen (Urk. 3 S. 3). Dennoch soll es nach seiner Darstel- lung nur eine Kollision mit dem Tier gegeben haben. Das geht nicht auf. Diese variierenden Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Kollisionsstelle beim Rind überzeugen nicht. Seine Aussage erscheint so oder so unzuverlässig, denn keine dieser Varianten ist schlüssig. Schon aufgrund seiner Ausführungen drängt sich daher der Schluss auf, dass es zu mehr als bloss einer Kollision mit dem Tier gekommen ist. Dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug im Moment des behaupteten Sturzes des Rindes bzw. beim geltend gemachten Einknicken von dessen Vorderbeinen noch in ca. 5 bis 8 Metern Entfernung befunden haben soll, ist ihm ebenfalls nicht abzunehmen. Diese Distanzangabe steht nämlich in klarem Widerspruch zu seinen wiederholten eigenen Ausführungen, wonach er mit dem Auto dicht hinter dem Tier gefahren war und auch immer Druck gemacht hatte, wie es beim Kuhtreiben eben nötig sei. Selbst nach dem Rechtsabbiegen auf die Privatstrasse zum Hof und einem vorübergehenden Abstand zum Tier gab der Beschuldigte nach seiner Angabe erneut Gas und schloss auf das Rind auf (Urk. 12 S. 2). Das aber spricht dafür, dass er dem Tier im Augenblick der Kollision geradezu "aufgesessen" haben muss. - 13 - Wenig konsistent sind ferner die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er nach der Kollision mit dem Rind sein Auto nochmals benutzte. In der polizeilichen Befragung verneinte er dies zunächst ausdrücklich und korrigierte sich erst auf den Hinweis, gesehen worden zu sein, mit der vagen Bemerkung, es sei schon möglich, er wisse es nicht (Urk. 3 S. 5). Auch gegenüber dem Staatsanwalt gab er zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können, nochmals auf die Wiese gefahren zu sein und dort eine Runde gedreht zu haben. Er hielt es für möglich, nochmals kontrolliert zu haben, ob der Zaun in Ordnung sei (Urk. 12 S. 3 f.). Damit meinte er wohl die Stelle des Zauns, die eingerissen gewesen sei, nachdem das Rind rübergesprungen sei (Urk. 3 S. 1). Allenfalls machte er sich damals auf die Suche nach dem verlorenen vorderen Kontrollschild (Urk. 3 S. 2 f.; Urk. 12 S. 3 f.). Dass er sich gar nicht mehr erinnert haben will, was nach dem Ereignis wirklich passierte und dass ihm im Nachhinein nur stückweise wieder etwas in den Sinn kam, ist ihm nicht abzunehmen (vgl. Urk. 58 S. 10). Insbesondere kann ihm auch nicht geglaubt werden, nicht zu wissen, ob er danach mit dem PW nochmals eine Runde zog, umso mehr, als er vor Vorinstanz einträumte, das Auto nach dem Vorfall umparkiert, also nochmals bewegt zu haben. Dieses Eingeständnis drehte der Beschuldigte gleichzeitig dahin, die Zeugin könnte das Umparkieren so aufge- fasst haben, dass er das Rind angefahren hätte (Urk. 24 S. 5). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, stehen die Aussagen des Beschuldigten zum strittigen Sachverhalt auch weitgehend im Gegensatz zu den Erkenntnissen aus den übrigen Beweismitteln.
  21. Aussagen der Zeugin C._____ 5.1 Bevor die Aussagen von C._____ näher betrachtet werden, ist anzumerken, dass der mit Präsidialverfügung vom 29. September 2011 zu Recht abgewiesene Beweisantrag nicht erneuert wurde, weshalb diesbezüglich keine weiteren Erläuterungen anzubringen sind. (vgl. auch Urk. 53). Vor Vorinstanz monierte der Beschuldigte, er kenne die Zeugin C._____ nicht und er behaupte auch nicht, sie lüge. Dennoch habe er Zweifel an ihren Aussagen. Es liege eine Hauptstrasse und ein Industriegebiet zwischen ihrem Haus und dem - 14 - Ort des Vorfalles. Es sei ihm daher nicht klar, wie sie gehört haben wolle, dass er dreimal in das Tier gefahren sei. Zudem habe sie sich in ca. 300 Metern Ent- fernung aufgehalten und stehe vielleicht auch schon der Pension nahe (Urk. 24 S. 3). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, die Aussagen einer älteren Dame, welche die Angelegenheit aus über 300 Metern Entfernung und durch einen Maschendrahtzaun hindurch beobachtet haben wolle, taugten wenig (Urk. 58 S. 7, Urk. 59 S. 4). Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass die Aussagen der Zeugin C._____ klar, detailliert, in sich stimmig und mit den weiteren Beweismitteln - auch mit zahlreichen Aussagen des Beschuldigten ausserhalb des Kerngesche- hens - im Einklang stehen, weshalb ihre Schilderungen keinerlei Zweifel an ihrer rundum intakten Wahrnehmungsfähigkeit aufkommen lassen (dazu auch die nachfolgende Erwägung 5.2). So war es das Brüllen der Kühe auf dem gegenüberliegenden Bauernhof, welches die Zeugin veranlasste, an jenem Sonntag Morgen, tt.mm.2010 um ca. 09.15 Uhr von der Küche, wo sie am Kaffeetrinken war, auf den Balkon zu treten und nachzuschauen, was los ist (Urk. 2 S. 2; Urk. 11 S. 2). In der nach- folgenden ca. halben Stunden konnte sie in allen Einzelheiten mitverfolgen, was sich zwischen dem ausgebüxten Rind und dem Beschuldigten abspielte. Gerade bei einem so aussergewöhnlichen und prägnanten Vorfall wie dem hier zu beurteilenden ist es naheliegend, dass eine dies bewusst und gezielt beobach- tende Person ihre ganze Aufmerksamkeit dem Geschehen widmet und es ihr deshalb besonders haften bleibt. Die Zeugin muss vom Miterlebten betroffen gewesen sein, versuchte sie doch zweimal erfolglos, mit ihrem Natel vom Balkon aus die Mutter des Beschuldigten, deren Telefonnummer sie gespeichert hatte, zu erreichen, um sie über das Vorgefallene zu informieren und nachzufragen, was denn nun passiere. Und als sie kurz darauf realisierte, dass sich der Beschuldigte nicht um das Tier zu kümmern schien, initiierte sie, dass ihr um 09.45 Uhr neu dazu gekommener Ehemann sogleich, d.h. um 09.47 Uhr telefonisch die Polizei benachrichtigte (Urk. 2 S. 2; Urk. 11 S. 2; Urk. 1 S. 3). All dies nimmt niemand leichthin an einem Sonntag Morgen auf sich, erst recht nicht eine Nachbarin, der - 15 - es erklärtermassen leid tut, den ihr nicht näher bekannten Beschuldigten mit ihren Aussagen belasten zu müssen (Urk. 11 S. 4). Wie sich sodann aus der bei den Akten befindlichen Luftaufnahme (Urk. 4) sowie aus der Fotodokumentation (Urk. 5 S. 2) ergibt, bot sich der Zeugin von ihrem Balkon und somit von erhöhtem Standort aus freie Sicht auf das gesamte Geschehen, das sich in einer Distanz von ca. 100 bis ca. 260 Metern ereignete. Ein Industriegebiet liegt nicht dazwischen, jedoch eine Hauptstrasse, die an jenem frühen Sonntag Morgen aber kaum intensiv befahren gewesen sein dürfte. Die akustische Wahrnehmung durch die Zeugin mag dadurch höchstens punktuell beeinträchtigt gewesen sein. Der Sichtkontakt zu den sich abspielenden Szenen war indessen voll vorhanden. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit auch aus dem Umstand, dass sich die Angaben der Zeugin bis hin zum Kerngeschehen und auch zum Verhalten des Beschuldigten danach weitgehend mit den eigenen Schilderungen des Beschuldigten decken. Dazu gehören namentlich die folgen- den Teile des Geschehens: der vergebliche Versuch des Beschuldigten, das sich ausserhalb der Weide befindliche Rind zu Fuss auf die Weide zurückzutreiben, das Holen seines Fahrzeuges bei sichtlich schlechter Gemütsverfassung ("ich war sauer", vgl. Urk. 3 S. 7, bzw. "Er machte einen wütenden Eindruck ... fuhr mit einem Karacho in die Wiese ... auf das Rind zu. Ich sah, wie Wasser ... regelrecht zur Seite spritzte", vgl. Urk. 2 S. 2), das Zurücklegen der Wegstrecke von einigen Hundert Metern durch das rennende Rind mit dem meist dicht dahinter folgenden Fahrzeug bei beträchtlicher Geschwindigkeit ("sicher mit 30 km/h", "das Rind galoppierte teilweise", vgl. Urk. 3 S. 3, 6 und Urk. 12 S. 2 bzw. "so schnell wie das Rind rennen konnte", vgl. Urk. 2 S. 2), das selbständige Rechtsabbiegen des Rindes vom Kiesweg Richtung Hof, das massive Gasgeben und erneute Aufschliessen zum Rind kurz vor der zweiten Kollision (Urk. 12 S. 2; Urk. 3 S. 3 und Urk. 11 S. 4), das Zurücklassen des Rindes für einige Zeit und die zweite Rückkehr des Beschuldigten zum liegenden Rind erst nach dem Eintreffen der Polizei (10.04 Uhr, vgl. Urk. 1 S. 4). Alles in allem ist nicht zweifelhaft, dass die Zeugin beim gegebenen Sichtfeld von ihrer Dachterrasse aus auch objektiv zu genauer und vollständiger Beobachtung - 16 - der Ereignisse in der Lage war, trotz einer gewissen Entfernung. Sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch ein stehendes/rennendes Rind sind im offenen und flachen Gelände gut erkennbar (vgl. Fotodokumentation, Urk. 5). Es besteht somit nach dem Gesagten kein Grund, die Möglichkeit zu verneinen, dass die Zeugin den eingeklagten Vorfall visuell und akustisch vom fraglichen Standort aus einwandfrei mitverfolgen konnte. Bezogen auf die Zeugin C._____ sind die wesentlichen Grundlagen zur Beurteilung von Schuld und Strafe vorhan- den. Auch wurde die Zeugin in prozessual korrekter Weise einvernommen. Auf ih- re Aussagen ist daher abzustellen. 5.2 Die Aussagen der Zeugin C._____ bei der Polizei vom 8. September 2010 (Urk. 2) sind im angefochtenen Urteil sorgfältig dargestellt, worauf vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So sagte sie zum strittigen Sachverhalt aus, auf der Wiese vor dem Kiesweg (Feldweg) habe der Beschuldigte das Rind nicht touchiert. Auf dem Kiesweg zwischen dem Maisfeld und der Weide habe er das Rind aber etwa drei Mal mit der Front seines Autos touchiert. Er sei dem Rind jedoch nicht in die Beine gefahren, vielmehr sei er so dicht am Rind dran gewesen, dass es zwangsläufig beim Rennen mit den Hinter- hufen das Auto berührt habe. Man habe den Knall der Hufe beim Auftreffen auf die Front des Autos gehört (Urk. 2 S. 1 f., 3). Nach dem Abbiegen zum Hof sei der Beschuldigte dem Rind während des Rennens so fest in die Hinterbeine gefahren, dass es eingeknickt sei. Es sei dann wieder aufgestanden bzw. habe sich nach dem Sturz wieder aufgerappelt, sei ein paar Meter gegangen, habe zurück- geschaut zum noch still stehenden PW und sei dann wieder losgerannt. Der Beschuldigte habe dem Rind einen Vorsprung von ca. 2 - 2 ½ Wagenlängen gelassen, es nach 10-15 Metern bzw. eingeholt und sei ihm mit erheblicher Geschwindigkeit erneut in dessen Hinterbeine gefahren, so dass es zu Fall gekommen sei. Er sei merklich schneller gewesen als das Rind. Erst nach der Kollision habe er voll gebremst (Urk. 2 S. 2 f.). Das Fahrzeug sei genau hinter dem Rind stehen geblieben (Urk. 2 S. 3). Dann sei er zum Rind und anschlies- send zum Hof gegangen. Bei der Rückkehr nach ca. 20 Minuten sei er ohne stehen zu bleiben am Rind vorbeigegangen, ins Auto gestiegen und wieder um - 17 - die Weide zur Wiese gefahren, wo das Rind ursprünglich gewesen sei, habe einen Kreis gedreht und sei wieder zum Rind zurückgefahren, wobei er den PW etwas vor der Aufprallstelle abgestellt habe. Wieder sei er ohne stehen zu bleiben am Rind vorbei weiter zum Hof gegangen (Urk. 2 S. 2 f.). Während sie am Telefon gewesen sei, sei er noch einmal zum Rind gegangen, aber nur daneben gestanden. Der Beschuldigte habe sich nicht weiter um das Tier gekümmert, nur sein Auto einmal begutachtet. Sie habe ihn erst wieder beim Rind gesehen, als die Polizei vor Ort gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Die ihr vorgehaltene Version des Beschuldigten bei der Kantonspolizei, das Rind sei ca. 5 Meter vor ihm zu Boden gestürzt und er sei trotz sofortigem Bremsen noch mit dessen Hinterteil kollidiert, bezeichnete die Zeugin klar als unrichtig. Das Rind sei beide Male nicht von selber gestürzt, sondern beide Male durch den Beschuldigten zu Fall gebracht worden; das zweite Mal so massiv, dass es nicht wieder aufgestanden sei. Und auf Nachfrage des Polizisten, ob es aus ihrer Sicht sein könne, dass keine Absicht seitens des Beschuldigten bestanden habe, das Rind umzufahren, sondern dass er letztendlich tatsächlich nicht mehr habe bremsen können, erklärte die Zeugin C._____ dezidiert und wiederholt, es sei ganz klar Absicht erkennbar gewesen, das Rind umzufahren. Es sei kein Verse- hen und kein Unfall gewesen, sondern klare Absicht. Er habe dem Rind einen Vorsprung gelassen, Gas gegeben und sei von hinten ins Tier hinein gefahren. Es habe absolut keinen Grund mehr dafür gegeben. Das Rind sei ja von selber un- terwegs zum Hof gewesen, der Beschuldigte hätte es nicht einmal mehr antreiben müssen (Urk. 2 S. 3). Zu dieser Erkenntnis gelangte dann sinngemäss auch der Beschuldigte vor Vorinstanz: Er habe das Rind ja dort gehabt, wo er es gewollt habe (Urk. 24 S. 6). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2010 (Urk. 11) bestätigte die Zeugin C._____ ihre Aussagen von der polizeilichen Befragung weitestgehend. Insbesondere brachte sie erneut zum Ausdruck, die Kollisionen nach dem Rechtsabbiegen auf dem Weg zum Bauernhof seien nicht aus Versehen, sondern mit Absicht passiert, der Beschuldigte habe vermutlich in der Wut so reagiert. Das erste Mal sei er nicht so schnell ins Tier gefahren, aber - 18 - beim zweiten Mal. Sodann bestätigte sie, dass das Tier nach dem ersten Mal ein- knickte und wieder aufstand, beim zweiten Mal dann nicht mehr. Die Frage, ob das Tier je selber gestürzt sei, verneinte sie unmissverständlich. Das Rind sei nicht gestürzt, sondern von ihm angefahren worden (Urk. 11 S. 3 f.). In leichter Abweichung zur polizeilichen Befragung führte sie aus, auf dem oberen Feldweg habe der Beschuldigte das Rind zweimal (nicht dreimal) touchiert, sie habe jeweils einen dumpfen Schlag gehört (Urk. 11 S. 3). Eine weitere Differenz findet sich darin, dass sie in der ersten Befragung erklärt hatte, das Rind habe einige Male versucht aufzustehen (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber deponierte C._____ in der Zeugeneinvernahme, das Tier habe nach dem zweiten Mal nicht versucht aufzustehen (Urk. 11 S. 3). Im Übrigen blieb sie bei ihren Aussagen. 5.3 Würdigung der Aussagen der Zeugin C._____ Mit der Vorinstanz sind die eben dargelegten, sehr detaillierten und in allen wesentlichen Aspekten konstanten Aussagen der Zeugin C._____ als klar, ein- deutig, in sich stimmig und damit als glaubhaft einzustufen (vgl. Urk. 35 S. 14). Die genannten geringen Abweichungen in ihren Schilderungen vermögen das gesamte von ihr vermittelte, überaus realistische Bild der Ereignisse und insbe- sondere auch des Kerngeschehens nicht zu erschüttern. Sie hat nicht nur äusserst genau beobachtet und authentisch den dumpfen Schlag oder Knall der das Fahrzeug berührenden Hufe des Rindes beim Rennen auf dem Feldweg er- wähnt, sondern auch die Stimmung des Beschuldigten an jenem Sonntagmorgen zutreffend erfasst. Die Schilderungen der Zeugin erscheinen darüber hinaus auch deshalb wahrheitsgetreu, weil sie sehr sachlich sind und die Zeugin sich nicht un- nötig negativ über den Beschuldigten äusserte. So verneinte sie etwa ausdrück- lich, weitere Vorfälle gleichgelagerter Art mitbekommen zu haben und bekundete sogar explizit Mitleid mit dem Beschuldigten (Urk. 2 S. 4; Urk. 11 S. 4). Dennoch ist es absolut nachvollziehbar, dass nach dem Erlebten für sie Handlungsbedarf bestand, indem sie zunächst die Mutter des Beschuldigten zu orientieren versuch- te und dann via ihren Ehemann die Polizei kontaktierte. Dass der Beschuldigte nach dem Vorfall sehr zerstreut, verwirrt, gereizt und im Ergebnis mit der Situation offensichtlich überfordert war, ergibt sich zweifelsfrei auch aus seinen eigenen - 19 - Aussagen (Urk. 3 S. 7; Urk. 12 S. 3; Urk. 24 S. 5) und aus dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 4). Dass diese Geräusche, welche die Zeugin vernahm, auch von im Jeep mitge- führtem Material stammen könnten, da es viele Schlaglöcher auf der Strasse gehabt und es daher stark gerumpelt habe, wie der Beschuldigte behauptet (Urk. 12 S. 2), ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Der Umstand, dass der Beschuldigte dem Rind eingestandenermassen auf den Fersen folgte und der Feldweg, wo die Zeugin die Hufschläge gegen das Fahrzeug wahrgenommen hat, gut unterhalten ist (Urk. 5 S. 3 und 4), spricht allerdings gegen den Einwand des Beschuldigten. Es ist vielmehr die Privatstrasse zum Hof des Beschuldigten, welche etliche Schlaglöcher aufweist (vgl. Urk. 5 S. 1, 5 und 6). Letztlich betrifft diese akustische Feststellung aber ohnehin eine Nebensächlichkeit ausserhalb des Kerngeschehens und ändert nichts an den massgeblichen übrigen Erkennt- nissen.
  22. Weitere Beweismittel und abschliessende Beweiswürdigung 6.1 Gemäss Polizeirapport decken sich sämtliche festgestellten Spuren mit den Angaben der Zeugin (Urk. 1 S. 6), was sich unschwer auch anhand der übrigen Akten, namentlich der Fotos und des Untersuchungsberichts, verifizieren lässt. 6.2 So waren in der Wiese, wo sich das Rind ursprünglich befand, die Reifen- spuren des Fahrzeuges deutlich zu sehen, und zwar sowohl die Kreisspuren, welche beim Einkreisen des Rindes und beim zweiten Befahren der Wiese durch den Beschuldigten entstanden als auch die durch das Treiben verursachten Schlangenlinien dem Zaun entlang. Zudem lag auf der Wiese das vordere Kontrollschild des Autos, welches nach der vom Beschuldigten geschilderten Berührung PW/Rind abgefallen sein dürfte (Urk. 1 S. 6). Daraus ergibt sich zu- gleich, dass der Beschuldigte entsprechend der Zeugenaussage und entgegen seiner anfänglichen Darstellung das Fahrzeug nach der finalen Kollision nochmals bewegte, indem er eine Runde zum Anfang der gefahrenen Strecke zog, um allenfalls nach dem Kontrollschild zu suchen, und danach das Auto in einigem - 20 - Abstand zum verletzten Rind parkierte, was im übrigen auch der Fotodokumenta- tion zu entnehmen ist (Urk. 5 S. 1, 3 f. und 7). 6.3 Aufgrund der Zeugenaussage, ebenfalls in Verbindung mit der Foto- dokumentation (Urk. 5) und dem Polizeirapport (Urk. 1), verbleiben sodann keinerlei Zweifel, dass es zwei Kollisionen mit dem Rind gab. In einer Distanz von etwa 14 Metern vor der Endlage des Fahrzeuges wurde ein Stück des vorderen Kontrollschildhalters gefunden (Urk. 1 S. 6). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses, wie vom Beschuldigten ebenfalls behauptet, wegen der Schlaglöcher in der Strasse gelöst hat. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass es aufgrund der ersten Kollision mit dem Rind abgefallen ist. Auf diese erste Kollision ist offensichtlich auch die grosse Delle am rechten vorderen Ende der Motor- haube des Fahrzeuges zurückzuführen. Es ist unbestritten, dass sie von der Kollision mit dem Rind, wohl mit dessen Hinterteil, stammt, und es befanden sich dort auch Tierhaare, welche in Art und Farbe mit dem Fell des Rindes überein- stimmten (Urk. 3 S. 4; Urk. 1 S. 7). Im Polizeirapport wird festgehalten, dass sich die Delle in ca. 92 cm Höhe befindet, was auch aus der Fotodokumentation ersichtlich ist (Urk. 5 S. 5 f.). Zu einer Delle in dieser Höhe konnte es jedoch nur kommen, wenn das Rind zum Zeitpunkt der Kollision stand bzw. rannte und mit einigem Gewicht auf die Haube gedrückt bzw. durch das Fahrzeug "aufgeladen" wurde, was selbst der Beschuldigte auf Vorhalt nicht in Abrede stellte ("So war es irgendwie"; Urk. 3 S. 4). Wäre das Rind hingegen, wie vom Beschuldigten behauptet, von alleine gestürzt, so wäre vielmehr das ganze Tier vom Fahrzeug nach vorne geschoben worden, was allenfalls zu einer Beschädigung des Kühler- grills oder der Stossstange geführt hätte, nicht jedoch zu einer Delle in dieser Höhe. Auch müsste wohl eine entsprechend breitere Schleifspur auf der Strasse erkennbar sein sowie Blessuren an Haarkleid und Haut des Rindes im Rumpf- bereich. Davon ist im Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie, welches am toten Tier eine Vollsektion durchführte, nicht die Rede. Die diagnosti- zierten Verletzungen beschränken sich auf die Hinterbeine (Urk. 6). Somit ist erstellt, dass das Rind zum Zeitpunkt der ersten Kollision noch rannte und keines- falls mehrere Meter vor dem Beschuldigten zu Boden gestürzt resp. eingeknickt war. Dass das Rind trotz dieser ersten Kollision keine (augenfälligen) Verletzun- - 21 - gen im Bereich des Hinterteils aufwies, steht ebenfalls im Einklang mit den Darlegungen der Zeugin. Diese hatte die erste Kollision klar als weniger heftig beschrieben, und das Rind konnte sich gemäss ihrer Aussage auch wieder auf- rappeln und nach kurzer Pause weiter rennen. 6.4 An der Stelle, wo sich die zweite Kollision ereignet haben dürfte, sind gemäss dem Polizeirapport Blockierspuren der vier PW-Räder von jeweils ca. 1 Meter Länge ersichtlich. Weiter heisst es im Rapport: "Diese Spuren deuten darauf hin, dass A._____ erst ganz am Schluss, unmittelbar vor dem Still- stand, voll bremste und dass er nicht, wie von ihm ausgesagt, schon frühzeitig, als er den Sturz des Rindes bemerkte, eine Vollbremsung einleitete. In diesem Fall hätte wohl eine längere Blockierspur vorhanden sein müssen. Ebenfalls ist zwischen den PW-Blockierspuren eine mehrere Meter lange, schmale Schleifspur sichtbar, welche von einem Huf des Rindes stammen könnte. Diese deutet da- rauf hin, dass das Rind evtl. mit einiger Wucht zu Fall gebracht wurde und nach der Kollision vom PW geschoben/geschleift wurde, bis dieser stillstand. Am Ende der PW-Blockierspuren endet die eine lange Schleifspur und geht über in mehrere kurze Schleifspuren, wie sie entstehen, wenn das am Boden liegende Rind versucht, aufzustehen. Mehrere solche Schleifspuren, Blut am Boden und drei Kuhfladen zeigen auf, dass das Rind wohl mehrmals erfolglos versuchte, aufzustehen und sich dabei mehrere Meter vorwärts bewegte. Es ist zwar anzunehmen, dass sämtliche Spuren bei der Kollision entstanden, allerdings wurde der PW nach der Kollision noch einmal benutzt und danach wieder vor der Kollisionsstelle abgestellt. Aufgrund der leicht quer stehenden Endlage des PWs ist ersichtlich, dass er zuvor noch rückwärts bewegt worden war. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Blockierspuren erst nachträglich bei der Rückkehr an die Kollisionsstelle entstan- den" (Urk. 1 S. 6). All diese Spuren einschliesslich der Blutflecken am Boden lassen sich anhand der Fotodokumentation samt der dortigen Kommentare bestens erkennen und die entsprechende Interpretation ist gut nachvollziehbar (Urk. 5 S. 2 und 7). Zusammen mit der sorgfältigen und schlüssigen Zeugenaussage von C._____ ist davon auszugehen, dass die Interpretation der Wirklichkeit sehr nahe kommt. Das Rind muss mit einiger Wucht von hinten gerammt worden sein, indem der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug mehr oder weniger ungebremst in das Rind fuhr und dieses nach der Kollision noch nach vorne geschoben wurde. Das sah schon die Vorinstanz zutreffend so (vgl. Urk. 35 S. 12). Auch ist in Würdigung - 22 - aller genannten Beweismittel tatsächlich anzunehmen, dass sämtliche Spuren bei dieser zweiten Kollision entstanden. Wenn die Zeugin in ihrer zweiten Einver- nahme im Gegensatz zu ihrer ersten Befragung erklärte, das Tier habe nach der zweiten Kollision nicht aufzustehen versucht, steht das nicht zwingend im Wider- spruch zu den Spuren und der eben zitierten Interpretation. Die Zeugin konnte von ihrem Standort aus zwar das Auto und das stehende bzw. rennende Rind bestens erkennen, jedoch - bezüglich der Endlage - höchstens noch Kopf und Rücken des liegenden Tiers und damit wohl kaum mehr allfällige Bewegungen der Beine. Dass das Rind zumindest ansatzweise versuchte, wieder aufzustehen und sich dabei auch etwas von der Kollisionsstelle weg bewegte, ist nicht zweifel- haft, liegt es doch in der Natur vieler Lebewesen, insbesondere verletzter Säuge- tiere, sich aus dem Gefahrenbereich entfernen und zurückziehen zu wollen. Die mehreren kurzen Schleifspuren lassen sich daher ohne weiteres diversen Aufstehversuchen zuordnen. Ein weiteres Indiz für Aufstehversuche und ein gewisses Entfernen vom Kollisionsort bilden die drei nacheinander platzierten Kuhfladen (Urk. 5 S. 7). Selbst der Angeklagte ging von Aufstehversuchen des Rindes aus (Urk. 3 S. 5). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte das Rind zweimal zu Fall brachte, wobei das Tier nach dem zweiten Mal infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr imstande war aufzustehen. 6.5 Gemäss dem Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6) erlitt das Rind an beiden Hinterbeinen Verschiebungen und Mehrfachbrüche auf etwa gleicher Höhe. Der konkrete Befund lautete dahin, dass beim Rind auf der Höhe des proximalen Metatarsus, in ca. 41 cm Höhe, in kraniomedialer Richtung die Haut perforierende Knochenfragmente zu sehen waren. Die linke Hautperforation war ca. 2 x 1,5 cm, die rechte ca. 1,5 x 1 cm gross (Urk. 6 S. 1). Die Tarsometatarsalgelenke waren beidseitig nicht mehr kongruent und die proximalen Metatarsi nach kranial ver- schoben. An beiden Metatarsi waren hochproximal und kaudal multiple Knochen- fragmente abgebrochen, mit Gelenksbeteiligung. Rund um die frakturierten Stellen wurden hochgradige, grossflächige, dunkelrote Verfärbungen (Blutungen) in der Unterhaut festgestellt. Der Untersuchungsbericht kam zum Schluss, die - 23 - Läsionen d.h. Verletzungen seien am ehesten durch ein lokales stumpfes Trauma von aussen verursacht worden. Die Symmetrie der Läsionen an beiden Hinter- beinen weise darauf hin, dass die Krafteinwirkung auf gleicher Höhe erfolgt sei (Urk. 6 S. 2). Es ist naheliegend, dass die Brüche dem Rind zugefügt wurden, als der Beschuldigte ein zweites Mal, laut der Zeugin mit Anlauf und massiv, von hinten auf das Tier auffuhr. Die Unterkante der vorderen Stossstange liegt in 41 cm Höhe und auch dort befanden sich - wie schon im Bereich der Delle auf der Motorhaube - Tierhaare vom Fell des Rindes (Urk. 1 S. 7). Die spurentechnischen Merkmale und die visuellen Wahrnehmungen der Zeugin stimmen auch in diesem Aspekt überein. Damit ist zugleich erstellt, dass der Beschuldigte ungebremst in das rennende Rind gefahren ist. Die umschriebenen Verletzungen sind vor Ort auch fotografisch festgehalten worden und die blutenden Wunden des Rindes, d.h. die äusseren Blutungen, waren infolge der die Hautperforationen verursachenden Knochenbrüche zweifel- los bereits unmittelbar nach der zweiten Kollision erkennbar. Gleiches gilt für die deutlich sichtbaren Blutspuren am Boden. Selbst dem ungeschulten Auge drängt sich sodann der Verdacht von Knochenbrüchen geradezu auf (vgl. Urk. 5 S. 8). Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 13 ff.) ist daher festzuhalten, dass die Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten bezüglich der Situation unmittelbar nach der Kollision ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Das gilt einerseits für den von ihm gezogenen Schluss, dem Tier gehe es gut, es sei nur erschöpft, sowie seine Behauptung, es sei kein Blut sichtbar gewesen, dies auch nicht bei der ersten Kontrolle nach der Kollision. Beides wird durch die Fotodokumentation (Urk. 5) und den zitierten Untersuchungsbericht (Urk. 6) eindeutig widerlegt. Die Behauptung des Beschuldigten, die Verletzungen seien erst nach der Kollision entstanden, als das Rind versucht habe aufzustehen (Urk. 3 S. 5), geht ebenso an der Sache vorbei und ist als Schutzbehauptung einzustufen. Diesfalls wären die Verletzungen sicherlich nicht bei beiden Beinen auf genau gleicher Höhe ent- standen. 6.6 Auch was das Befinden des Beschuldigten nach dem Ereignis und sein Ver- halten gegenüber dem verletzten Rind betrifft, zeigt sich weitgehende Überein- - 24 - stimmung zwischen den Angaben des Beschuldigten einerseits und dem Eindruck, den die Zeugin und der vor Ort gewesene Polizist unabhängig voneinander zu Protokoll gaben: Der Beschuldigte behauptete selber nicht, sich sofort um das Rind gekümmert zu haben, sondern liess das gemäss seiner Behauptung lediglich erschöpfte Tier liegen und ging zunächst zum Hof, um seine Kühe zu füttern. Nach seiner Darstellung kehrte er danach zum Rind zurück und versuchte es aufzujagen, was nicht gelang. Erst in jenem Moment will er erkannt haben, dass mit den Hinter- beinen etwas nicht stimmte. Das Vorhandensein von Blutspuren zu jenem Zeit- punkt verneinte er (Urk. 58 S. 7, 8). Dann habe er das Telefon im Hause geholt und seinen Tierarzt angerufen, worauf er auch gleich den Hund bellen gehört habe, als die Polizei auf den Hof gefahren sei (10.04 Uhr; vgl. Urk. 1 S. 4). Schon nach seiner eigenen Schilderung liess der Beschuldigte das offenkundig verletzte Tier liegen, verrichtete zunächst andere Arbeit und kehrte erst "einige Zeit später" (Urk. 12 S. 2) zum Rind zurück, um dann anschliessend den Tierarzt zu kontaktie- ren (Urk. 3 S. 4 f.; Urk. 12 S. 2-4). Dazu passt die eingestandene schlechte Laune des Beschuldigten. In zorniger Stimmung hatte er sich ans Steuer gesetzt in der Absicht, das Tier mit dem Auto vor sich her zu treiben. Nach dem Vorfall war er "gereizt", und als die Polizei auf dem Hof erschien, war er "stinkesauer, dass jemand auf den Hof kommt" und "am Explodieren" (Urk. 3 S. 6 f.). Diese Stimmung widerspiegelte sich auch in manchen Antworten bei der polizeilichen Befragung (Urk. 3 S. 4 ff.). Damit ist schon aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sich jedenfalls über längere Zeit nicht weiter um das verletzte Tier kümmerte. Davon, dass er "kurz nach dem Vorfall" den Tierarzt angerufen und um Rat gefragt habe (Urk. 37 S. 2), kann sicher nicht die Rede sein. Der Antrag der Verteidigung um "Beizug des Tierarztes" (Antrag 2 in Urk. 37 S. 2) ist daher mit Verfügung vom 29. September 2011 zu Recht abgewiesen worden. Nach Ansicht des Polizisten zeigte sich der Beschuldigte bei dessen Ankunft äusserst unfreundlich und tat so, als ob nichts gewesen wäre. Der Polizist hatte nicht den Eindruck, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt schon etwas zur - 25 - Versorgung des Tieres getan hatte, zumal er erst nach einiger Zeit auf das Rufen des Polizisten reagierte und - auf das verletzte Rind angesprochen - dessen Ver- letzungen herunterspielte und von blosser Erschöpfung sprach, zudem klar mach- te, dass er keine Einmischung von aussen wünsche und sich wieder entfernte mit der Bemerkung, er habe auch noch andere Tiere, um welche er sich kümmern müsse (Urk. 3 S. 5 f.; Urk. 1 S. 4, 7). Der rapportierende Polizist war schon ca. 30 Minuten vor Ort und hatte über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei die Grosstierrettung aufgeboten, als der Beschuldigte nach einem Telefonat mit seinem Tierarzt damit begann, sich um das Rind zu kümmern (Urk. 1 S. 7). Nach all dem Gesagten täuschte sich die Zeugin C._____ gewiss nicht, wenn sie den Eindruck hatte, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall nicht um das verletzte Tier kümmerte (Urk. 2 S. 2 und 4; Urk. 11 S. 3). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt auch dahin erstellt, dass sich der Beschul- digte nicht weiter um das verletzte Tier kümmerte.
  23. Fazit In Würdigung aller Beweismittel ist mit der Vorinstanz abschliessend festzuhalten, dass die Unfallthese des Beschuldigten nicht überzeugt und unglaubhaft ist. Viel- mehr liegt auf der Hand, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben müssen, wie es die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft. Nur am Rande sei ergänzt, dass die Versicherung laut dem Beschuldigten nichts zahlen wollte und auch die Rechtsschutzversicherung dem Beschuldigten nicht Hand bot (Urk. 24 S. 5). Diese Umstände sind zusätzliche Indizien gegen die vom Beschul- digten vertretene Unfallthese. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
  24. Rechtliche Würdigung 8.1 Der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG [SR 455] macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Strafbar - 26 - ist somit jede Handlung, wodurch die Würde eines Tieres missachtet wird, wie es die Generalklausel zum Ausdruck bringt. Bei den ersten drei Tatbestandsvarian- ten handelt es sich um Konkretisierungen der Missachtung der Würde des Tieres. 8.2 Objektiver Tatbestand 8.2.1 In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass es sich beim Tatobjekt um ein Wirbeltier handelt (Art. 2 Abs. 1 TSchG). Ein Rind ist ein Wirbeltier und ist deshalb vom Schutzbereich des Tierschutzgesetzes erfasst. Es zählt namentlich zu den Haustieren (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV [SR 455.1]) und gleichzeitig zu den Nutz- tieren (Art. 2 Abs. 2 lit. a TSchV). Das Gesetz definiert in Art. 3 lit. a TSchG die Würde des Tieres und auch, wann eine Missachtung vorliegt. Die Würde des Tieres ist der Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Missachtung der Würde des Tieres liegt dann vor, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Die konkretisierten Tatbestandsvarianten (misshandeln, vernachlässigen und unnötig überanstrengen) werden vom Gesetz nicht definiert, und in der Tier- schutzverordnung finden sich unter den verbotenen Handlungen nur beispielhaft und damit nicht abschliessend spezifische und besonders gravierende Handlun- gen an Tieren (vgl. Art. 16 ff. TSchV). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bedeutet Misshandlung, das unnötige Zufügen von Schmerzen oder Leiden. Erforderlich ist dabei aber eine gewisse Intensität, sodass nicht jede geringfügige unrechtmässige Einwirkung auf das Tier strafbar ist (BGE 85 IV 24 E. 2.a). Nicht erforderlich ist hingegen eine fortdauernde oder sich wiederholende Leidenszufügung. Auch in einer einmaligen Einwirkung kann eine Misshandlung liegen (BGE 85 IV 24 E. 2.b). Soweit es um das Treiben von Tieren geht, statuiert Art. 182 TSchV, dass Tiere unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben sind und dass Treibhilfen nur eingesetzt werden dürfen, - 27 - wenn das getriebene Tier ausweichen kann (Abs. 1). Der Einsatz von Elektro- treibern ist gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf das absolut Not- wendige zu beschränken. 8.2.2 Vorliegend erfüllte der Beschuldigte gleich mehrere Tatbestandsvarianten. Zunächst wurde das Rind alles andere als schonend getrieben. Das gilt sowohl für die Art und Weise des Treibens mit einem Fahrzeug als auch die ständige Druckausübung auf das Tier durch dichtes Aufschliessen und mehrmaliges Touchieren, die relativ hohe Geschwindigkeit des Treibens und die längere Strecke. Das Vorgehen des Beschuldigten entbehrt auch deshalb jeder Verhält- nismässigkeit, weil er das Rind auch dann noch unnötigerweise unvermindert weiter trieb und hautnah bedrängte, als es von selbst den privaten Weg zum Hof eingeschlagen hatte und sich damit auf sicherem heimischem Territorium befand (Urk. 5 S. 1 f., 5 und 7). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass das Tier Anstalten gemacht hätte, nicht zum Hof zurückkehren zu wollen. In dieser Situation bestand keinerlei Gefahr mehr für das Rind oder für Dritte, welche ein solches Verhalten tolerierbar machen könnte (auch Urk. 35 S. 16). Durch diese fragwürdige Methode des Kuhtreibens überanstrengte der Beschuldigte das Tier unnötig. Überdies schuf er völlig unnötig die Gefahr, das Tier anzufahren und zu verletzen. Das trat in der Folge denn auch ein. So fuhr er das Rind gleich zweimal an. Beim zweiten Mal fuhr er ihm so massiv in die Beine, dass es an beiden Hinterbeinen Verschiebungen und Mehrfachbrüche erlitt und aufgrund dieser Verletzungen getötet werden musste. Damit fügte er dem Tier unnötige Schmerzen und unnötiges Leiden zu. Mit den Kollisionen verwirklichte der Beschuldigte die Tatbe- standsvariante der Misshandlung. Die geforderte Intensität der unrechtmässigen Einwirkung auf das Tier ist bei einem doppelten Bruch der Hinterbeine zweifelsfrei gegeben, wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Die Misshandlung wurde noch dadurch perpetuiert, dass der Beschuldigte sich längere Zeit nicht um das verletzte Tier kümmerte. 8.2.3 Der objektive Tatbestand ist damit gegeben. - 28 - 8.3 Subjektiver Tatbestand 8.3.1 In subjektiver Hinsicht ist bei allen Tatbestandsvarianten Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt, ja bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vor- satzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren auf die inneren Einstellungen des Täters erlauben (BGE 130 IV 62 E. 8.4). 8.3.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine direktvorsätzliche Tat- begehung dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. So ist denn auch schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte ein Tier aus seinem eigenen Stall mit voller Absicht zweimal anfuhr, mit dem Ziel, es zu verletzen, schadete der Beschuldigte durch sein Verhalten doch hauptsächlich sich selbst. Es ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er wusste oder wissen musste, dass seine dichte und intensive Art des Treibens über eine beträchtliche Strecke zu einer Kollision mit dem Rind und damit verbundenen Verletzungen des Tieres führen kann. Insofern musste der Beschuldigte es zumindest für möglich halten, den Tatbestand durch sein Verhalten zu erfüllen, und er nahm die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf, auch wenn ihm der Erfolg - die Verletzung des Rindes - unerwünscht gewesen sein mag. Damit handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Die subjektive Tatbestandskomponente ist damit ebenfalls erfüllt. 8.4 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der vorsätzlichen Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen. - 29 - III. Sanktion
  25. Strafrahmen Wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG wird mit Gefäng- nis oder mit Busse bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (lit. a). Gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ist die Strafandrohung "Gefängnis" durch Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von 1 - 360 Tagessätzen zu ersetzen. An die Stelle von "Busse" tritt die Geldstrafe (Art. 333 Abs. 5 StGB; Art. 34 StGB). Für die Strafzumessung gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 47 ff. StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
  26. Strafart Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgebli- chen Bereich von 1 - 360 Tagessätzen bzw. bis zu 12 Monaten fallen neben- einander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, hat die Vorinstanz völlig zu Recht eine Geldstrafe ausgesprochen. Auch die Anschlussberufungs- klägerin beantragt eine Geldstrafe, wenn auch eine höhere (Urk. 43).
  27. Strafzumessung - 30 - 3.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und BGE 134 IV 17 E. 2.1; Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Text- ausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 S. 42 Mitte). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 6). Bei der Tat- omponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,
  28. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 21). 3.2 Tatkomponente - 31 - 3.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,
  29. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschul- den zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 3.2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen. - 32 - 3.2.3 Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist als erheblich einzustufen. Zuerst trieb der Beschuldigte das Rind in unverhältnismässiger Art und Weise und über eine längere Strecke mit dem Auto vor sich her und fuhr es schliesslich gleich zweimal an. Beim zweiten Mal fuhr er dem rennenden Tier sogar mit Wucht und so massiv in die Beine, dass er es definitiv zu Fall brachte, es verletzt liegen blieb und aufgrund der erlittenen Verletzungen eingeschläfert werden musste. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte die Unversehrtheit und die Würde des Tieres erheblich beeinträchtigt. Auch kümmerte er sich längere Zeit nicht um das verletzte Rind. Vielmehr ging er nach einem Blick auf das am Boden liegende Tier zuerst seine anderen Kühe versorgen und zog dann eine Runde mit seinem Fahrzeug, noch immer ohne den Tierarzt zu alarmieren (vgl. auch Erwägung II. 8.2 hiervor) - ein Verhalten, das durchaus als verwerflich anzusehen ist (Urk. 35 S. 17). Auch wenn dieses abschliessende Verhalten in einer Unterlassung bestand, vermag es das Verschulden kaum zu mindern, verlängerte der Beschul- digte doch dadurch das Leiden des Rindes. Hinzu kommt, dass das Rind trächtig war, was der Beschuldigte wusste (Urk. 58 S. 10). Es befand sich im Uterus ein weiblicher Fötus mit einer Scheitel-Steisslänge von 42 cm (Urk. 6). Nicht nach- vollziehbar ist ferner, weshalb der Beschuldigte das Rind auch auf seiner Pri- vatstrasse kurz vor Erreichen des Hofes noch unvermindert weiter trieb, nachdem es dort längst in Sicherheit war und auch niemanden gefährden konnte (Urk. 24 S. 5 f.). Das Verschulden wird lediglich dadurch leicht relativiert, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. 3.2.4 Da der Beschuldigte nach wie vor an seiner Unfallversion festhält, muss sein Motiv letztlich im Dunkeln bleiben. Entlasten kann es ihn jedenfalls nicht. Aufgrund der Akten ist immerhin erstellt, dass er an jenem Sonntag Morgen streckenweise schlecht gelaunt war und mit der Arbeit auf seinem Hof überlastet und überfordert gewesen sein mag. Der Beschuldigte verfügte über volle Entscheidungsfreiheit, auch wenn er im Zeit- punkt des Vorfalls alleine auf dem Hof war (Urk. 58 S. 11). Er hätte zum Beispiel auf den Einsatz seines Fahrzeuges verzichten können, nachdem das Rind korrekt rechts abgebogen war vom Feldweg auf die Privatstrasse zum Hof und er das - 33 - Tier dort hatte, wo er es wollte (Urk. 24 S. 6). Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, beim Treiben mit dem Auto verhältnismässig und rücksichtsvoll vor- zugehen und keinesfalls (so) dicht auf das Rind aufzufahren. Verschuldensminderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor, ebenso wenig andere Reduktionsgründe wie etwa entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren und wirkt sich daher nicht strafreduzierend aus. 3.2.5 Aufgrund der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe auf rund 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.3 Täterkomponente 3.3.1 Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.3.2 Zur Biografie des Beschuldigten kann vorab auf die Akten und auf das erst- instanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 12 S. 5 f.; Urk. 24 S. 3 f; Urk. 35 S. 18). Der Beschuldigte arbeitet als selbständiger Landwirt. 2009 hat er den Landwirt- schaftsbetrieb seines verstorbenen Vaters übernommen. Sein jährliches Netto- einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb variierte in den vergangenen drei Jahren zwischen Fr. 17'000.-- und Fr. 39'000.-- (Urk. 13/3, Urk. 58 S. 1). Mit der Vermietung von Zimmern erzielt der Beschuldigte zusätzlich einen geschätzten Ertrag von Fr. 15'000.-- pro Jahr. Vermögen hat er praktisch keines, jedoch hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb Schulden, welche sich aus einer Hypothek über Fr. 285'000.--, einer Starthilfe von Fr. 120'000.-- und Schulden bei Familienangehörigen von rund Fr. 150'000.-- zu- - 34 - sammensetzen (Urk. 58 S. 2). Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge muss er keine entrichten. Aus diesen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.3.3 Gemäss Strafregisterauszug vom 23. Juni 2011 weist der Beschuldigte keine Vorstrafe auf (Urk. 36; auch Urk. 24 S. 3). In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln. Ein Grund, hier anders zu entscheiden, besteht nicht und wird auch nicht geltend gemacht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Wenn die Vo- rinstanz die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd berück- sichtigte, so kann dem nicht zugestimmt werden (Urk. 35 S. 17). 3.3.4 Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann jedoch nicht gesprochen werden. Am Schluss des Verfahrens erklärte er immerhin, es tue ihm leid (Urk. 24 S. 6, Prot. II S. 11). Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich nur eine ganz minime Strafreduktion. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist weder alt noch krank. Er hat keine Kinder und es trifft ihn auch sonst keine Unterhaltslast gegenüber der Dritten. Er befindet sich in einer stabilen beruflichen und familiären Situation, wohnt er doch auf dem eigenen - 35 - Bauernhof. Es ist keine Strafempfindlichkeit ersichtlich, die hier zu berück- sichtigen wäre. 3.3.6 An der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, der Beschuldigte habe durch den Vorfall grosse finanzielle Einbussen erlitten, welche sich auf die Strafhöhe auszuwirken hätten (Urk. 59 S. 10). Eine Strafreduktion wegen des Ablebens des Rindes bzw. wegen sonstiger finanzieller Einbussen kommt weder gestützt auf Art. 54 StGB noch im Rahmen von Art. 47 StGB in Frage. Die Anwendung von Art. 54 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat schwer betroffen ist. Gemeint sind Folgen, die bereits bei der Ausführung der Tat eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Diese Unmittelbarkeit bzw. der Kausalzusammenhang zwischen dem Tatereignis und dem Ableben des Rindes ist hier zwar zu bejahen, nicht jedoch eine hinreichende Schwere der Betroffen- heit des Beschuldigten, da mit der Bestimmung namentlich schwerste Verletzun- gen des Täters selbst (vgl. BGE 117 IV 245) oder etwa der von ihm verschuldete Tod nächster Angehöriger (vgl. BGE 119 IV 280) angesprochen sind. Hier steht für den Beschuldigten indessen ein materieller Schaden durch den Verlust des Rindes im Vordergrund. Abgesehen davon findet Art. 54 StGB gemäss Recht- sprechung und Lehre nur restriktiv Anwendung auf Vorsatzdelikte (BSK StGB I - Riklin, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 54 N 36 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich auch nicht, eine Strafmilderung nach freiem Ermessen im Rahmen von Art. 47 StGB vorzunehmen. 3.4 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zuzüglich einer sog. Verbindungsbusse, worauf gleich zurückzukommen ist) zu bestrafen. 3.5 Der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz von Fr. 60.-- ist nicht zu bean- standen. 3.6 Somit erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- als gerechtfertigt, wobei zu beachten ist, dass es insgesamt ver- - 36 - schuldensangemessen ist, dem Beschuldigten darüber hinaus eine Busse aufzu- erlegen. 3.7 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwägung IV.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie - aber nicht nur - dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.; BGE 6B_1042/2008 vom 30. April 2009). Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 2'700.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 60.--, als Umrechnungsschlüssel zu orientieren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Vo- rinstanz ist fälschlicherweise von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.-- ausgegangen (Urk. 35 S. 21). Das ist zu korrigieren und die Ersatzfreiheitsstrafe neu auf 45 Tage (2'700 : 60) festzusetzen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargestellt und diese zu Recht als gegeben erachtet (Urk. 35 - 37 - S. 19 f.). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- angesetzt und dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss auferlegt (Urk. 35 S. 19 f.; Dispositivziffern 5 und 6). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
  31. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Partei im vorliegenden Verfahren ist einerseits der Beschuldigte, der auch als Rechtsmittelkläger auftrat und das gesamte erstinstanzliche Urteil ange- fochten hat. Partei ist sodann die Staatsanwaltschaft, welche Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt hat. Im Berufungsverfahren als Verfahrensbeteilig- te mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO, ohne aber Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zu sein, tritt zudem das Veterinäramt des Kantons Zürich auf. Dieses hat bezüglich der Sanktion Anschlussberufung erhoben. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch im Berufungs- verfahren vollumfänglich. Hingegen obsiegt das Veterinäramt des Kantons Zürich mit der Anschlussberufung auf eine härtere Bestrafung. Zwar wird der beantrag- ten Erhöhung der Busse nicht entsprochen, was sich aber nicht weiter auswirkt. Die Korrektur bei der Anzahl Ersatzfreiheitstage ist zu vernachlässigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit in vollem Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 38 -
  32. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Das Gericht erkennt:
  33. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig.
  34. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (entsprechend Fr. 9'000.--) und einer Busse von Fr. 2'700.--.
  35. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  36. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen.
  37. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  38. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  39. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 39 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ − das Bundesamt für Veterinärwesen sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  41. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- erichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110429-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 19. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Jürg Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, Verfahrensbeteiligte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. Februar 2011 (GG100034)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35)

1. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 7'200.–) und einer Busse von Fr. 2'700.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Die Busse ist innert der von der Inkassostelle anzusetzenden Frist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 499.10 Untersuchungskosten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 59, Urk. 37): Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 41): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft [Veterinäramt Kt. Zürich] (Urk. 61):

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Februar 2011 der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen.

3. Er sei zu einer Geldstrafe von mindestens 150 Tagessätzen und einer Busse von mindestens Fr. 3'000.-- zu verurteilen.

4. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Am tt.mm.2010 erlitt ein Rind von A._____ verschiedene Verletzungen, die dazu führten, dass das Tier eingeschläfert werden musste. Die Staatsanwalt- schaft See/Oberland führte deswegen gegen ihn eine Strafuntersuchung.

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. Februar 2011 wurde der Beschuldigte

- 5 - A._____ der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'700.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bemass der Vorderrichter auf 27 Tage. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten auferlegt (Urk. 35 S. 21 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen nach der Urteils- eröffnung beigezogenen Verteidiger mit Schreiben vom 25. Februar 2011 recht- zeitig bei der Vorinstanz Berufung anmelden (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 27. Juni 2011 ging innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird beantragt, den Beschuldigten von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit ist das Urteil vollumfänglich angefochten. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweisanträge gestellt. 3.2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils beantrage und auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (Urk. 41; Art. 400 Abs. 3 StPO; Art 389 Abs. 3 StPO). 3.3 Am 27. Juli 2011 erhob das kantonale Veterinäramt Zürich fristgerecht Anschlussberufung bezüglich der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion und stellte zugleich verschiedene Beweisanträge. Sämtliche Anträge wurden begrün- det (Urk. 43; Art. 400 Abs. 3 StPO; Art 389 Abs. 3 StPO). Auf Präsidialverfügung vom 18. August 2011 (Urk. 47) äusserte sich das Veterinäramt zur Frage der eigenen Berufungslegitimation (Urk. 49). Mit Beschluss vom 26. September 2011 bejahte die urteilende Kammer die eigenständige Rechtsmittellegitimation des Veterinäramtes in Tierschutzstrafsachen und trat auf dessen Anschlussberufung auch bezüglich der Sanktion ein (Urk. 51). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2011 wurden die Beweisanträge sowohl des Beschuldigten als auch jene des Veterinäramtes abgewiesen (Urk. 53; Urk. 37 und 43).

- 6 -

4. Am 19. Dezember 2011 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Verteidigung die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 59, Urk. 37). Da der ganze erstinstanzliche Entscheid angefochten ist, ist keine Teil- rechtskraft eingetreten. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten vor, am tt.mm.2010, ca. 09.15 Uhr, ein Rind, welches die eingezäunte Weide des Bauern- hofes an der …strasse .. in B._____ verlassen hatte, mit dem PW Jeep …, vor sich her getrieben zu haben, um es auf diese Weise zum Hof zurückzuführen. Vorgängig habe er versucht, das Rind zu Fuss zurückzutreiben, was misslungen sei. Im Bemühen, das Rind am Laufen/Rennen zu halten, sei er so dicht hinter dem Rind gefahren, dass dieses mehrmals mit den Hinterbeinen die Front des PWs touchiert habe. Kurz vor Erreichen des Hofes sei der Beschuldigte dem Rind absichtlich in die Hinterbeine gefahren und habe es so zu Fall gebracht. Das Rind sei in der Folge wieder aufgestanden und weiter gerannt, worauf der Beschuldigte dem Rind erneut derart heftig in die Hinterbeine gefahren sei, dass durch den Aufprall beide Hinterbeine des Rindes gebrochen seien. Diesmal sei das Rind aufgrund der Verletzungen nicht mehr imstande gewesen aufzustehen. Der Be- schuldigte habe sich von der Kollisionsstelle entfernt, ohne sich weiter um das verletzte Tier zu kümmern. Das Rind habe in der Folge eingeschläfert werden müssen (Urk. 16). 1.2 Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt in den groben Zügen (Urk. 12 S. 1). So erklärte er, seinen Jeep geholt zu haben, um das Rind von der Strasse weg zurück auf die Weide zu treiben, nachdem er dies zunächst vergeblich zu Fuss versucht habe. Weiter räumte er ein, in der Folge mit dem Auto dicht hinter dem laufenden Rind gefahren zu sein (Urk. 3 S. 2). Beim Kuhtreiben sei es wichtig, dass das Tier stets beschäftigt sei bzw. man es immer in Bewegung halte, dann

- 7 - schaue es nicht nach links oder rechts und laufe weiter den Weg entlang (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 2). Er habe das Tier immer "anspornen" müssen, weshalb er relativ nah hinter ihm hergefahren sei (Urk. 12 S. 2; auch Urk. 24 S. 3). Das Tier sei teilweise galoppiert und er habe auch immer Druck gemacht, damit es schön in Bewegung bleibe (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 58 S. 9). Das Tier habe den Weg gekannt und sei von selber nach rechts Richtung Hof abgebogen (Urk. 2 S. 3; Urk. 12 S. 2). Ein Rind renne bis 40 km/h (Urk. 3 S. 1). Seine eigene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision schätzte der Beschuldigte unterschiedlich auf zwischen 20 bis 25 km/h bzw. 30-35 km/h (Urk. 2 S. 6, Urk. 58 S. 9) und vor dem Rechtsabbiegen zum Hof sicher auf ca. 30 km/h, wobei er nach der Kurve erneut Gas gegeben habe und auf das Rind aufgeschlossen sei (Urk. 12 S. 2). Fest steht auf Grund der eigenen Angaben des Beschuldigten sodann, dass er das am Boden liegende Rind zurückliess und sich zum Hof begab, um sich um die Tiere im Stall zu kümmern (Urk. 3 S. 5; Urk. 12 S. 2 und 4, Urk. 58 S. 7). Erst "einige Zeit später" ging er zur Unfallstelle zurück, um nach dem Rind zu schauen (Urk. 12 S. 2 f., Urk. 58 S. 8). Dieser eingestandene Sachverhalt deckt sich mit den übrigen Erkenntnissen aus den Verfahrensakten und ist ohne weiteres als erstellt anzusehen. 1.3 Im Übrigen bestritt der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in beiden Gerichtsinstanzen wesentliche Teile des eingeklagten Sachverhalts. Zusammengefasst bezeichnete er das Geschehen als Unfall (Urk. 12; Urk. 24 S. 1; Urk. 37 S. 2; Urk. 58 S. 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz - welche die Sachlage aus Sicht der Zeugin interpretiere, welche Sicht aber möglicher- weise wegen der altersbedingt eingeschränkten Seh- und Hörkraft der Zeugin sowie wegen der grossen Entfernung vom Geschehen gerade keine Allgemein- gültige sein könne - habe er seinem Rind keine überflüssigen Schmerzen zuge- fügt und der ganze Ablauf sei auf eine unglückliche Verkettung von Zufällen zu- rückzuführen und stelle mithin einen Unfall dar (Urk. 37 S. 2). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.

- 8 -

2. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Beweisführung gestützt auf Aussagen Beteiligter sowie zur Unterscheidung zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vo- rinstanz umfassend geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 35 S. 4 und 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit bzw. der Motivlage des Beschuldig- ten und der Zeugin C._____ durch die Vorinstanz kann übernommen werden (Urk. 35 S. 10). Zu betonen ist dabei, dass die Zeugin kein ersichtliches Interesse

- namentlich auch kein finanzielles - hat, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Vielmehr tat es ihr sogar leid, den Beschuldigten mit ihren Aussagen belasten zu müssen, was sie am Ende der Zeugeneinvernahme von sich aus anfügte (Urk. 11 S. 4).

3. Beweismittel Neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 12 und 24) und jenen der Zeugin C._____ (Urk. 2 und 11) stehen als Beweismittel zur Verfügung: der Un- tersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü- rich vom Tag des Ereignisses (Urk. 5), die von der Kantonspolizei Zürich produ- zierte Luftaufnahme SWISSIMAGE vom Ereignisort (Urk. 4) sowie der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 1. November 2010 (Urk. 1).

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom tt.mm.2010 (Urk. 3) im Wesentlichen aus, er habe versucht, dem Rind mit dem Jeep den Weg zur Hauptstrasse abzuschneiden (Urk. 3 S. 1). Das Rind sei da- raufhin sauer geworden und habe seinen Kopf gegen die Front des Jeeps gestossen. Er habe in diesem Moment realisiert, dass die Situation gefährlich sei. Deshalb habe er das Tier mit dem Auto in Richtung Kiesweg (Feldweg) geschubst. Sein Ziel sei es gewesen, das Rind von der Strasse wegzutreiben. Die

- 9 - erste Kollision zwischen Jeep und Rind sei demnach der Stoss des Rindes mit dem Kopf gegen das Auto gewesen. Dabei habe es geknirscht und es könne sein, dass da das Kontrollschild abgerissen worden sei. Dieses könne aber auch abgerissen worden sein, als er das Rind von hinten touchiert habe (Urk. 3 S. 1 f.). Nachdem er das Rind einmal geschubst habe, sei es losgelaufen. Durch die Wiese sei das Treiben gut gelaufen (Urk. 3 S. 2). Da das Rind auf dem Kiesweg nicht mehr seitlich habe ausweichen können, habe er dem Tier nur noch hinterher fahren müssen. Er habe die Situation soweit unter Kontrolle gehabt, sei erleichtert und nicht mehr zornig gewesen (Urk. 3 S. 7). Auf dem Kiesweg habe er das Rind nicht touchiert. Nach der Abzweigung Richtung Hof sei das Rind ca. fünf Meter vor dem Jeep zu Boden gestürzt. Es habe versucht, wieder aufzustehen (Urk. 3 S. 3). Er habe das Tier nur vage gesehen, es sei plötzlich weg gewesen und doch sei vor dem Aufprall plötzlich noch der "Arsch" aufgetaucht (Urk. 3 S. 6). Er habe sofort gebremst, sei voll auf die Bremse gegangen, aber noch mit dem Hinterteil des Rindes kollidiert, nicht mit den Beinen. Bei Beginn des Bremsmanövers sei er vielleicht so 5 bis 8 Meter vom Rind entfernt gewesen (Urk. 3 S. 6). Es sei auf keinen Fall so gewesen, dass er das Rind von hinten touchierte, so zu Fall brachte und erst dann die Vollbremsung einleitete (Urk. 3 S. 7). Die Delle auf der Motorhaube des Jeeps in ca. 1 Meter Höhe ordnete er dieser Kollision zu, relativierte seine Aussage aber sogleich dahin, er wisse nicht, wie es zu dieser Delle gekommen sei, sie sei einfach nachher da gewesen, alles sei sehr schnell gegangen. Auf den Hinweis des befragenden Polizisten, in dieser Höhe müsste die Kollision mit dem Oberschenkel oder mit dem Hinterteil des Rindes erfolgt sein und das Rind müsste mit einigem Gewicht auf die Haube gedrückt, bzw. er müsste das Rind "aufgeladen" haben, antwortete der Beschuldigte: "So war es irgendwie" (Urk. 3 S. 4). Er könne sich nicht erklären, warum es die Beine ge- brochen habe (Urk. 3 S. 3 f.). Auch nannte der Beschuldigte stets nur eine Kollision mit dem Rind. Nach dem Unfall habe er angehalten und ein Stück zurückgesetzt. Das Rind habe am Boden gelegen, aber soweit gut ausgesehen. Es sei nichts Aussergewöhnli- ches, dass Tiere nach einem solchen Effort einfach liegen blieben. Nach dem Füttern der Kühe sei er wieder zum Rind gegangen und habe versucht es aufzu-

- 10 - jagen, was misslungen sei. Er habe dann bemerkt, dass etwas mit den Hinter- beinen nicht stimme; Blut habe es zu jenem Zeitpunkt nicht gehabt. Er sei dann zum Haus gegangen, um seinen Tierarzt zu kontaktieren, worauf auch schon die Polizei eingetroffen sei. Die Bemerkung des Polizisten, bei seiner Ankunft habe er Blut am Rind und auf dem Boden festgestellt, konterte der Beschuldigte mit der Mutmassung, das Tier habe nachher noch versucht aufzustehen und habe sich dabei verletzt (Urk. 3 S. 5). 4.2 Am 15. Dezember 2010 äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu den Aussagen der Zeugin C._____ (Urk. 12). Er erklärte, der von der Zeugin C._____ geschilderte grobe Ablauf des Vorfalls sei grundsätzlich richtig (Urk. 12 S. 1). Im Übrigen bestätigte er seine Ausführungen der polizeilichen Befragung; es habe sich so abgespielt, wie er es damals geschildert habe (Urk. 12 S. 3). Zur Kollision führte er aus, das Tier sei auf die Vorderbeine hinuntergegangen. Er sei sogleich auf die Bremse getreten und schon habe es geknallt (Urk. 12 S. 2, 4). Auf Vorhalt des Untersuchungs- berichts des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom

27. September 2010 (Urk. 6) und der Erkenntnis, wonach es nicht möglich sei, dass das Tier an beiden Hinterbeinen auf gleicher Höhe von 41 cm einen Bruch erlitten habe, obwohl es zuvor gestürzt sei, erklärte der Beschuldigte, das Rind sei mit den Vorderbeinen eingeknickt, weshalb es auch möglich sei, dass er die Hinterbeine in dieser Höhe erwischt habe (Urk. 12 S. 3 f.). Er hielt an der Unfall- version fest und auch daran, das Tier liegen gelassen zu haben in der Annahme, es sei erschöpft und brauche seine Ruhe (Urk. 12 S. 4 f.). 4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt und äusserte zudem Zweifel an der Fähigkeit und der Möglichkeit der Zeugin C._____, den Vorfall, wie von ihr geschildert, gehört und gesehen zu haben (Urk. 24 S. 2). 4.4 Im Berufungsverfahren führt der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er mit dem Hinterteil des Tieres kollidiert sei. Weshalb das Rind gestürzt sei, könne er nicht sagen. Vielleicht habe es sich einen Stein ins Huf getrampt oder sei gestolpert. Er habe es einfach nicht gesehen. Er habe seine Aufmerksamkeit

- 11 - während dem Fahren bei der Herde gehabt. Die Herde sei nervös gewesen. Als er zurück auf die Strasse geschaut habe, habe er nur noch das Hinterteil gesehen und eine Vollbremsung gemacht. Nachdem er nur das Hinterteil des Tieres gesehen habe, müsse er davon ausgehen, dass es vorne eingeknickt gewesen sei. Er habe das Tier nie zu Boden gehen sehen. Er sei bei der Fahrt abgelenkt gewesen, weil er sich auch noch um die anderen Tiere auf der Weide und im Stall hätte kümmern müssen. Er sei vom Melken weggerissen worden und ihm sei in jenem Zeitpunkt alles mögliche durch den Kopf gegangen. Nach dem Unfall habe er das Auto quer gestellt, damit das Tier nicht habe wegrennen können. Er sei dann ausgestiegen und habe geschaut, was dem Tier geschehen sei. Es habe ganz normal auf dem Bauch gelegen. Man habe keine Verletzung und kein Blut gesehen. Das Tier sei ruhig gewesen und habe nicht gemuht. Da er es ein Stück getrieben habe, sei es ihm nicht aussergewöhnlich erschienen, dass es etwas habe ausruhen müssen. Er sei dann zum Hof gegangen und habe dort die einge- sperrten Tiere aus dem Barren lassen müssen. Dann sei er zum Rind zurück- gekehrt (Urk. 58 S. 4ff.). 4.5 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass schon die eigenen Aussagen des Beschuldigten für sich allein betrachtet - soweit es um die bestrittenen Abläufe zur Kollision mit dem Rind geht - weitgehend unlogisch, in sich wider- sprüchlich und wenig glaubhaft sind und folglich auch gegen seine durchgehend vertretene Unfallthese sprechen. Während der Beschuldigte gegenüber der Polizei am Tag des Vorfalls noch einen unvermittelten, nicht näher beschreibbaren Sturz des Rindes ca. 5 bis 8 Meter vor seinem Fahrzeug geltend machte ("Ich sah es nur vage. Es ging so schnell. Es [das Rind] war plötzlich weg, ..."; vgl. Urk. 3 S. 3 und 6), erwähnte er 3 ½ Monate später bei der Staatsanwaltschaft, das Tier sei auf die Vorderbeine hinunter- gegangen bzw. mit den Vorderbeinen eingeknickt. Der Beschuldigte will also nunmehr Einzelheiten gesehen haben. Es handelt es sich bei diesen zwei vorge- tragenen Versionen um völlig verschiedene Vorgänge mit einem ebenso unter- schiedlichen Zeitbedarf. Ein Sturz geschieht unwillkürlich und ereignet sich erfahrungsgemäss in Sekundenbruchteilen. Das Hinuntergehen eines Rindviehs

- 12 - auf die Vorderbeine bzw. das Einknicken mit den Vorderbeinen stellt demgegen- über einen vergleichsweise beschaulichen, ca. zwei oder mehr Sekunden dauernden Akt dar und deutet regelmässig auf die Absicht des Tieres, sich zum Ausruhen und/oder Wiederkauen auf den Boden legen zu wollen. Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschuldigte die zweite Darstellung nach dem Verletzungs- bild des Tieres bzw. dem Ergebnis aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6) ausrichtete, musste er doch eine Erklärung finden für die auf gleicher Höhe gebrochenen Hinterbeine des Rindes. So schwenkte er auf die neue Variante des Hinuntergehens auf die Vorderbeine bzw. Einknickens mit den Vorderbeinen und eine mögliche Kollision in ca. 41 cm Höhe mit den beiden Hinterbeinen (Urk. 12 S. 3). Anderseits ordnete er auch die Delle auf der Motorhaube der Kollision mit dem Rind zu, d.h. einer Kollision mit dessen Oberschenkel oder Hinterteil, jedoch nicht mit dessen Hinterbeinen (Urk. 3 S. 3). Dennoch soll es nach seiner Darstel- lung nur eine Kollision mit dem Tier gegeben haben. Das geht nicht auf. Diese variierenden Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Kollisionsstelle beim Rind überzeugen nicht. Seine Aussage erscheint so oder so unzuverlässig, denn keine dieser Varianten ist schlüssig. Schon aufgrund seiner Ausführungen drängt sich daher der Schluss auf, dass es zu mehr als bloss einer Kollision mit dem Tier gekommen ist. Dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug im Moment des behaupteten Sturzes des Rindes bzw. beim geltend gemachten Einknicken von dessen Vorderbeinen noch in ca. 5 bis 8 Metern Entfernung befunden haben soll, ist ihm ebenfalls nicht abzunehmen. Diese Distanzangabe steht nämlich in klarem Widerspruch zu seinen wiederholten eigenen Ausführungen, wonach er mit dem Auto dicht hinter dem Tier gefahren war und auch immer Druck gemacht hatte, wie es beim Kuhtreiben eben nötig sei. Selbst nach dem Rechtsabbiegen auf die Privatstrasse zum Hof und einem vorübergehenden Abstand zum Tier gab der Beschuldigte nach seiner Angabe erneut Gas und schloss auf das Rind auf (Urk. 12 S. 2). Das aber spricht dafür, dass er dem Tier im Augenblick der Kollision geradezu "aufgesessen" haben muss.

- 13 - Wenig konsistent sind ferner die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er nach der Kollision mit dem Rind sein Auto nochmals benutzte. In der polizeilichen Befragung verneinte er dies zunächst ausdrücklich und korrigierte sich erst auf den Hinweis, gesehen worden zu sein, mit der vagen Bemerkung, es sei schon möglich, er wisse es nicht (Urk. 3 S. 5). Auch gegenüber dem Staatsanwalt gab er zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können, nochmals auf die Wiese gefahren zu sein und dort eine Runde gedreht zu haben. Er hielt es für möglich, nochmals kontrolliert zu haben, ob der Zaun in Ordnung sei (Urk. 12 S. 3 f.). Damit meinte er wohl die Stelle des Zauns, die eingerissen gewesen sei, nachdem das Rind rübergesprungen sei (Urk. 3 S. 1). Allenfalls machte er sich damals auf die Suche nach dem verlorenen vorderen Kontrollschild (Urk. 3 S. 2 f.; Urk. 12 S. 3 f.). Dass er sich gar nicht mehr erinnert haben will, was nach dem Ereignis wirklich passierte und dass ihm im Nachhinein nur stückweise wieder etwas in den Sinn kam, ist ihm nicht abzunehmen (vgl. Urk. 58 S. 10). Insbesondere kann ihm auch nicht geglaubt werden, nicht zu wissen, ob er danach mit dem PW nochmals eine Runde zog, umso mehr, als er vor Vorinstanz einträumte, das Auto nach dem Vorfall umparkiert, also nochmals bewegt zu haben. Dieses Eingeständnis drehte der Beschuldigte gleichzeitig dahin, die Zeugin könnte das Umparkieren so aufge- fasst haben, dass er das Rind angefahren hätte (Urk. 24 S. 5). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, stehen die Aussagen des Beschuldigten zum strittigen Sachverhalt auch weitgehend im Gegensatz zu den Erkenntnissen aus den übrigen Beweismitteln.

5. Aussagen der Zeugin C._____ 5.1 Bevor die Aussagen von C._____ näher betrachtet werden, ist anzumerken, dass der mit Präsidialverfügung vom 29. September 2011 zu Recht abgewiesene Beweisantrag nicht erneuert wurde, weshalb diesbezüglich keine weiteren Erläuterungen anzubringen sind. (vgl. auch Urk. 53). Vor Vorinstanz monierte der Beschuldigte, er kenne die Zeugin C._____ nicht und er behaupte auch nicht, sie lüge. Dennoch habe er Zweifel an ihren Aussagen. Es liege eine Hauptstrasse und ein Industriegebiet zwischen ihrem Haus und dem

- 14 - Ort des Vorfalles. Es sei ihm daher nicht klar, wie sie gehört haben wolle, dass er dreimal in das Tier gefahren sei. Zudem habe sie sich in ca. 300 Metern Ent- fernung aufgehalten und stehe vielleicht auch schon der Pension nahe (Urk. 24 S. 3). Auch an der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, die Aussagen einer älteren Dame, welche die Angelegenheit aus über 300 Metern Entfernung und durch einen Maschendrahtzaun hindurch beobachtet haben wolle, taugten wenig (Urk. 58 S. 7, Urk. 59 S. 4). Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass die Aussagen der Zeugin C._____ klar, detailliert, in sich stimmig und mit den weiteren Beweismitteln - auch mit zahlreichen Aussagen des Beschuldigten ausserhalb des Kerngesche- hens - im Einklang stehen, weshalb ihre Schilderungen keinerlei Zweifel an ihrer rundum intakten Wahrnehmungsfähigkeit aufkommen lassen (dazu auch die nachfolgende Erwägung 5.2). So war es das Brüllen der Kühe auf dem gegenüberliegenden Bauernhof, welches die Zeugin veranlasste, an jenem Sonntag Morgen, tt.mm.2010 um ca. 09.15 Uhr von der Küche, wo sie am Kaffeetrinken war, auf den Balkon zu treten und nachzuschauen, was los ist (Urk. 2 S. 2; Urk. 11 S. 2). In der nach- folgenden ca. halben Stunden konnte sie in allen Einzelheiten mitverfolgen, was sich zwischen dem ausgebüxten Rind und dem Beschuldigten abspielte. Gerade bei einem so aussergewöhnlichen und prägnanten Vorfall wie dem hier zu beurteilenden ist es naheliegend, dass eine dies bewusst und gezielt beobach- tende Person ihre ganze Aufmerksamkeit dem Geschehen widmet und es ihr deshalb besonders haften bleibt. Die Zeugin muss vom Miterlebten betroffen gewesen sein, versuchte sie doch zweimal erfolglos, mit ihrem Natel vom Balkon aus die Mutter des Beschuldigten, deren Telefonnummer sie gespeichert hatte, zu erreichen, um sie über das Vorgefallene zu informieren und nachzufragen, was denn nun passiere. Und als sie kurz darauf realisierte, dass sich der Beschuldigte nicht um das Tier zu kümmern schien, initiierte sie, dass ihr um 09.45 Uhr neu dazu gekommener Ehemann sogleich, d.h. um 09.47 Uhr telefonisch die Polizei benachrichtigte (Urk. 2 S. 2; Urk. 11 S. 2; Urk. 1 S. 3). All dies nimmt niemand leichthin an einem Sonntag Morgen auf sich, erst recht nicht eine Nachbarin, der

- 15 - es erklärtermassen leid tut, den ihr nicht näher bekannten Beschuldigten mit ihren Aussagen belasten zu müssen (Urk. 11 S. 4). Wie sich sodann aus der bei den Akten befindlichen Luftaufnahme (Urk. 4) sowie aus der Fotodokumentation (Urk. 5 S. 2) ergibt, bot sich der Zeugin von ihrem Balkon und somit von erhöhtem Standort aus freie Sicht auf das gesamte Geschehen, das sich in einer Distanz von ca. 100 bis ca. 260 Metern ereignete. Ein Industriegebiet liegt nicht dazwischen, jedoch eine Hauptstrasse, die an jenem frühen Sonntag Morgen aber kaum intensiv befahren gewesen sein dürfte. Die akustische Wahrnehmung durch die Zeugin mag dadurch höchstens punktuell beeinträchtigt gewesen sein. Der Sichtkontakt zu den sich abspielenden Szenen war indessen voll vorhanden. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit auch aus dem Umstand, dass sich die Angaben der Zeugin bis hin zum Kerngeschehen und auch zum Verhalten des Beschuldigten danach weitgehend mit den eigenen Schilderungen des Beschuldigten decken. Dazu gehören namentlich die folgen- den Teile des Geschehens: der vergebliche Versuch des Beschuldigten, das sich ausserhalb der Weide befindliche Rind zu Fuss auf die Weide zurückzutreiben, das Holen seines Fahrzeuges bei sichtlich schlechter Gemütsverfassung ("ich war sauer", vgl. Urk. 3 S. 7, bzw. "Er machte einen wütenden Eindruck ... fuhr mit einem Karacho in die Wiese ... auf das Rind zu. Ich sah, wie Wasser ... regelrecht zur Seite spritzte", vgl. Urk. 2 S. 2), das Zurücklegen der Wegstrecke von einigen Hundert Metern durch das rennende Rind mit dem meist dicht dahinter folgenden Fahrzeug bei beträchtlicher Geschwindigkeit ("sicher mit 30 km/h", "das Rind galoppierte teilweise", vgl. Urk. 3 S. 3, 6 und Urk. 12 S. 2 bzw. "so schnell wie das Rind rennen konnte", vgl. Urk. 2 S. 2), das selbständige Rechtsabbiegen des Rindes vom Kiesweg Richtung Hof, das massive Gasgeben und erneute Aufschliessen zum Rind kurz vor der zweiten Kollision (Urk. 12 S. 2; Urk. 3 S. 3 und Urk. 11 S. 4), das Zurücklassen des Rindes für einige Zeit und die zweite Rückkehr des Beschuldigten zum liegenden Rind erst nach dem Eintreffen der Polizei (10.04 Uhr, vgl. Urk. 1 S. 4). Alles in allem ist nicht zweifelhaft, dass die Zeugin beim gegebenen Sichtfeld von ihrer Dachterrasse aus auch objektiv zu genauer und vollständiger Beobachtung

- 16 - der Ereignisse in der Lage war, trotz einer gewissen Entfernung. Sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch ein stehendes/rennendes Rind sind im offenen und flachen Gelände gut erkennbar (vgl. Fotodokumentation, Urk. 5). Es besteht somit nach dem Gesagten kein Grund, die Möglichkeit zu verneinen, dass die Zeugin den eingeklagten Vorfall visuell und akustisch vom fraglichen Standort aus einwandfrei mitverfolgen konnte. Bezogen auf die Zeugin C._____ sind die wesentlichen Grundlagen zur Beurteilung von Schuld und Strafe vorhan- den. Auch wurde die Zeugin in prozessual korrekter Weise einvernommen. Auf ih- re Aussagen ist daher abzustellen. 5.2 Die Aussagen der Zeugin C._____ bei der Polizei vom 8. September 2010 (Urk. 2) sind im angefochtenen Urteil sorgfältig dargestellt, worauf vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So sagte sie zum strittigen Sachverhalt aus, auf der Wiese vor dem Kiesweg (Feldweg) habe der Beschuldigte das Rind nicht touchiert. Auf dem Kiesweg zwischen dem Maisfeld und der Weide habe er das Rind aber etwa drei Mal mit der Front seines Autos touchiert. Er sei dem Rind jedoch nicht in die Beine gefahren, vielmehr sei er so dicht am Rind dran gewesen, dass es zwangsläufig beim Rennen mit den Hinter- hufen das Auto berührt habe. Man habe den Knall der Hufe beim Auftreffen auf die Front des Autos gehört (Urk. 2 S. 1 f., 3). Nach dem Abbiegen zum Hof sei der Beschuldigte dem Rind während des Rennens so fest in die Hinterbeine gefahren, dass es eingeknickt sei. Es sei dann wieder aufgestanden bzw. habe sich nach dem Sturz wieder aufgerappelt, sei ein paar Meter gegangen, habe zurück- geschaut zum noch still stehenden PW und sei dann wieder losgerannt. Der Beschuldigte habe dem Rind einen Vorsprung von ca. 2 - 2 ½ Wagenlängen gelassen, es nach 10-15 Metern bzw. eingeholt und sei ihm mit erheblicher Geschwindigkeit erneut in dessen Hinterbeine gefahren, so dass es zu Fall gekommen sei. Er sei merklich schneller gewesen als das Rind. Erst nach der Kollision habe er voll gebremst (Urk. 2 S. 2 f.). Das Fahrzeug sei genau hinter dem Rind stehen geblieben (Urk. 2 S. 3). Dann sei er zum Rind und anschlies- send zum Hof gegangen. Bei der Rückkehr nach ca. 20 Minuten sei er ohne stehen zu bleiben am Rind vorbeigegangen, ins Auto gestiegen und wieder um

- 17 - die Weide zur Wiese gefahren, wo das Rind ursprünglich gewesen sei, habe einen Kreis gedreht und sei wieder zum Rind zurückgefahren, wobei er den PW etwas vor der Aufprallstelle abgestellt habe. Wieder sei er ohne stehen zu bleiben am Rind vorbei weiter zum Hof gegangen (Urk. 2 S. 2 f.). Während sie am Telefon gewesen sei, sei er noch einmal zum Rind gegangen, aber nur daneben gestanden. Der Beschuldigte habe sich nicht weiter um das Tier gekümmert, nur sein Auto einmal begutachtet. Sie habe ihn erst wieder beim Rind gesehen, als die Polizei vor Ort gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Die ihr vorgehaltene Version des Beschuldigten bei der Kantonspolizei, das Rind sei ca. 5 Meter vor ihm zu Boden gestürzt und er sei trotz sofortigem Bremsen noch mit dessen Hinterteil kollidiert, bezeichnete die Zeugin klar als unrichtig. Das Rind sei beide Male nicht von selber gestürzt, sondern beide Male durch den Beschuldigten zu Fall gebracht worden; das zweite Mal so massiv, dass es nicht wieder aufgestanden sei. Und auf Nachfrage des Polizisten, ob es aus ihrer Sicht sein könne, dass keine Absicht seitens des Beschuldigten bestanden habe, das Rind umzufahren, sondern dass er letztendlich tatsächlich nicht mehr habe bremsen können, erklärte die Zeugin C._____ dezidiert und wiederholt, es sei ganz klar Absicht erkennbar gewesen, das Rind umzufahren. Es sei kein Verse- hen und kein Unfall gewesen, sondern klare Absicht. Er habe dem Rind einen Vorsprung gelassen, Gas gegeben und sei von hinten ins Tier hinein gefahren. Es habe absolut keinen Grund mehr dafür gegeben. Das Rind sei ja von selber un- terwegs zum Hof gewesen, der Beschuldigte hätte es nicht einmal mehr antreiben müssen (Urk. 2 S. 3). Zu dieser Erkenntnis gelangte dann sinngemäss auch der Beschuldigte vor Vorinstanz: Er habe das Rind ja dort gehabt, wo er es gewollt habe (Urk. 24 S. 6). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2010 (Urk. 11) bestätigte die Zeugin C._____ ihre Aussagen von der polizeilichen Befragung weitestgehend. Insbesondere brachte sie erneut zum Ausdruck, die Kollisionen nach dem Rechtsabbiegen auf dem Weg zum Bauernhof seien nicht aus Versehen, sondern mit Absicht passiert, der Beschuldigte habe vermutlich in der Wut so reagiert. Das erste Mal sei er nicht so schnell ins Tier gefahren, aber

- 18 - beim zweiten Mal. Sodann bestätigte sie, dass das Tier nach dem ersten Mal ein- knickte und wieder aufstand, beim zweiten Mal dann nicht mehr. Die Frage, ob das Tier je selber gestürzt sei, verneinte sie unmissverständlich. Das Rind sei nicht gestürzt, sondern von ihm angefahren worden (Urk. 11 S. 3 f.). In leichter Abweichung zur polizeilichen Befragung führte sie aus, auf dem oberen Feldweg habe der Beschuldigte das Rind zweimal (nicht dreimal) touchiert, sie habe jeweils einen dumpfen Schlag gehört (Urk. 11 S. 3). Eine weitere Differenz findet sich darin, dass sie in der ersten Befragung erklärt hatte, das Rind habe einige Male versucht aufzustehen (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber deponierte C._____ in der Zeugeneinvernahme, das Tier habe nach dem zweiten Mal nicht versucht aufzustehen (Urk. 11 S. 3). Im Übrigen blieb sie bei ihren Aussagen. 5.3 Würdigung der Aussagen der Zeugin C._____ Mit der Vorinstanz sind die eben dargelegten, sehr detaillierten und in allen wesentlichen Aspekten konstanten Aussagen der Zeugin C._____ als klar, ein- deutig, in sich stimmig und damit als glaubhaft einzustufen (vgl. Urk. 35 S. 14). Die genannten geringen Abweichungen in ihren Schilderungen vermögen das gesamte von ihr vermittelte, überaus realistische Bild der Ereignisse und insbe- sondere auch des Kerngeschehens nicht zu erschüttern. Sie hat nicht nur äusserst genau beobachtet und authentisch den dumpfen Schlag oder Knall der das Fahrzeug berührenden Hufe des Rindes beim Rennen auf dem Feldweg er- wähnt, sondern auch die Stimmung des Beschuldigten an jenem Sonntagmorgen zutreffend erfasst. Die Schilderungen der Zeugin erscheinen darüber hinaus auch deshalb wahrheitsgetreu, weil sie sehr sachlich sind und die Zeugin sich nicht un- nötig negativ über den Beschuldigten äusserte. So verneinte sie etwa ausdrück- lich, weitere Vorfälle gleichgelagerter Art mitbekommen zu haben und bekundete sogar explizit Mitleid mit dem Beschuldigten (Urk. 2 S. 4; Urk. 11 S. 4). Dennoch ist es absolut nachvollziehbar, dass nach dem Erlebten für sie Handlungsbedarf bestand, indem sie zunächst die Mutter des Beschuldigten zu orientieren versuch- te und dann via ihren Ehemann die Polizei kontaktierte. Dass der Beschuldigte nach dem Vorfall sehr zerstreut, verwirrt, gereizt und im Ergebnis mit der Situation offensichtlich überfordert war, ergibt sich zweifelsfrei auch aus seinen eigenen

- 19 - Aussagen (Urk. 3 S. 7; Urk. 12 S. 3; Urk. 24 S. 5) und aus dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 4). Dass diese Geräusche, welche die Zeugin vernahm, auch von im Jeep mitge- führtem Material stammen könnten, da es viele Schlaglöcher auf der Strasse gehabt und es daher stark gerumpelt habe, wie der Beschuldigte behauptet (Urk. 12 S. 2), ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Der Umstand, dass der Beschuldigte dem Rind eingestandenermassen auf den Fersen folgte und der Feldweg, wo die Zeugin die Hufschläge gegen das Fahrzeug wahrgenommen hat, gut unterhalten ist (Urk. 5 S. 3 und 4), spricht allerdings gegen den Einwand des Beschuldigten. Es ist vielmehr die Privatstrasse zum Hof des Beschuldigten, welche etliche Schlaglöcher aufweist (vgl. Urk. 5 S. 1, 5 und 6). Letztlich betrifft diese akustische Feststellung aber ohnehin eine Nebensächlichkeit ausserhalb des Kerngeschehens und ändert nichts an den massgeblichen übrigen Erkennt- nissen.

6. Weitere Beweismittel und abschliessende Beweiswürdigung 6.1 Gemäss Polizeirapport decken sich sämtliche festgestellten Spuren mit den Angaben der Zeugin (Urk. 1 S. 6), was sich unschwer auch anhand der übrigen Akten, namentlich der Fotos und des Untersuchungsberichts, verifizieren lässt. 6.2 So waren in der Wiese, wo sich das Rind ursprünglich befand, die Reifen- spuren des Fahrzeuges deutlich zu sehen, und zwar sowohl die Kreisspuren, welche beim Einkreisen des Rindes und beim zweiten Befahren der Wiese durch den Beschuldigten entstanden als auch die durch das Treiben verursachten Schlangenlinien dem Zaun entlang. Zudem lag auf der Wiese das vordere Kontrollschild des Autos, welches nach der vom Beschuldigten geschilderten Berührung PW/Rind abgefallen sein dürfte (Urk. 1 S. 6). Daraus ergibt sich zu- gleich, dass der Beschuldigte entsprechend der Zeugenaussage und entgegen seiner anfänglichen Darstellung das Fahrzeug nach der finalen Kollision nochmals bewegte, indem er eine Runde zum Anfang der gefahrenen Strecke zog, um allenfalls nach dem Kontrollschild zu suchen, und danach das Auto in einigem

- 20 - Abstand zum verletzten Rind parkierte, was im übrigen auch der Fotodokumenta- tion zu entnehmen ist (Urk. 5 S. 1, 3 f. und 7). 6.3 Aufgrund der Zeugenaussage, ebenfalls in Verbindung mit der Foto- dokumentation (Urk. 5) und dem Polizeirapport (Urk. 1), verbleiben sodann keinerlei Zweifel, dass es zwei Kollisionen mit dem Rind gab. In einer Distanz von etwa 14 Metern vor der Endlage des Fahrzeuges wurde ein Stück des vorderen Kontrollschildhalters gefunden (Urk. 1 S. 6). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses, wie vom Beschuldigten ebenfalls behauptet, wegen der Schlaglöcher in der Strasse gelöst hat. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass es aufgrund der ersten Kollision mit dem Rind abgefallen ist. Auf diese erste Kollision ist offensichtlich auch die grosse Delle am rechten vorderen Ende der Motor- haube des Fahrzeuges zurückzuführen. Es ist unbestritten, dass sie von der Kollision mit dem Rind, wohl mit dessen Hinterteil, stammt, und es befanden sich dort auch Tierhaare, welche in Art und Farbe mit dem Fell des Rindes überein- stimmten (Urk. 3 S. 4; Urk. 1 S. 7). Im Polizeirapport wird festgehalten, dass sich die Delle in ca. 92 cm Höhe befindet, was auch aus der Fotodokumentation ersichtlich ist (Urk. 5 S. 5 f.). Zu einer Delle in dieser Höhe konnte es jedoch nur kommen, wenn das Rind zum Zeitpunkt der Kollision stand bzw. rannte und mit einigem Gewicht auf die Haube gedrückt bzw. durch das Fahrzeug "aufgeladen" wurde, was selbst der Beschuldigte auf Vorhalt nicht in Abrede stellte ("So war es irgendwie"; Urk. 3 S. 4). Wäre das Rind hingegen, wie vom Beschuldigten behauptet, von alleine gestürzt, so wäre vielmehr das ganze Tier vom Fahrzeug nach vorne geschoben worden, was allenfalls zu einer Beschädigung des Kühler- grills oder der Stossstange geführt hätte, nicht jedoch zu einer Delle in dieser Höhe. Auch müsste wohl eine entsprechend breitere Schleifspur auf der Strasse erkennbar sein sowie Blessuren an Haarkleid und Haut des Rindes im Rumpf- bereich. Davon ist im Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie, welches am toten Tier eine Vollsektion durchführte, nicht die Rede. Die diagnosti- zierten Verletzungen beschränken sich auf die Hinterbeine (Urk. 6). Somit ist erstellt, dass das Rind zum Zeitpunkt der ersten Kollision noch rannte und keines- falls mehrere Meter vor dem Beschuldigten zu Boden gestürzt resp. eingeknickt war. Dass das Rind trotz dieser ersten Kollision keine (augenfälligen) Verletzun-

- 21 - gen im Bereich des Hinterteils aufwies, steht ebenfalls im Einklang mit den Darlegungen der Zeugin. Diese hatte die erste Kollision klar als weniger heftig beschrieben, und das Rind konnte sich gemäss ihrer Aussage auch wieder auf- rappeln und nach kurzer Pause weiter rennen. 6.4 An der Stelle, wo sich die zweite Kollision ereignet haben dürfte, sind gemäss dem Polizeirapport Blockierspuren der vier PW-Räder von jeweils ca. 1 Meter Länge ersichtlich. Weiter heisst es im Rapport: "Diese Spuren deuten darauf hin, dass A._____ erst ganz am Schluss, unmittelbar vor dem Still- stand, voll bremste und dass er nicht, wie von ihm ausgesagt, schon frühzeitig, als er den Sturz des Rindes bemerkte, eine Vollbremsung einleitete. In diesem Fall hätte wohl eine längere Blockierspur vorhanden sein müssen. Ebenfalls ist zwischen den PW-Blockierspuren eine mehrere Meter lange, schmale Schleifspur sichtbar, welche von einem Huf des Rindes stammen könnte. Diese deutet da- rauf hin, dass das Rind evtl. mit einiger Wucht zu Fall gebracht wurde und nach der Kollision vom PW geschoben/geschleift wurde, bis dieser stillstand. Am Ende der PW-Blockierspuren endet die eine lange Schleifspur und geht über in mehrere kurze Schleifspuren, wie sie entstehen, wenn das am Boden liegende Rind versucht, aufzustehen. Mehrere solche Schleifspuren, Blut am Boden und drei Kuhfladen zeigen auf, dass das Rind wohl mehrmals erfolglos versuchte, aufzustehen und sich dabei mehrere Meter vorwärts bewegte. Es ist zwar anzunehmen, dass sämtliche Spuren bei der Kollision entstanden, allerdings wurde der PW nach der Kollision noch einmal benutzt und danach wieder vor der Kollisionsstelle abgestellt. Aufgrund der leicht quer stehenden Endlage des PWs ist ersichtlich, dass er zuvor noch rückwärts bewegt worden war. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Blockierspuren erst nachträglich bei der Rückkehr an die Kollisionsstelle entstan- den" (Urk. 1 S. 6). All diese Spuren einschliesslich der Blutflecken am Boden lassen sich anhand der Fotodokumentation samt der dortigen Kommentare bestens erkennen und die entsprechende Interpretation ist gut nachvollziehbar (Urk. 5 S. 2 und 7). Zusammen mit der sorgfältigen und schlüssigen Zeugenaussage von C._____ ist davon auszugehen, dass die Interpretation der Wirklichkeit sehr nahe kommt. Das Rind muss mit einiger Wucht von hinten gerammt worden sein, indem der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug mehr oder weniger ungebremst in das Rind fuhr und dieses nach der Kollision noch nach vorne geschoben wurde. Das sah schon die Vorinstanz zutreffend so (vgl. Urk. 35 S. 12). Auch ist in Würdigung

- 22 - aller genannten Beweismittel tatsächlich anzunehmen, dass sämtliche Spuren bei dieser zweiten Kollision entstanden. Wenn die Zeugin in ihrer zweiten Einver- nahme im Gegensatz zu ihrer ersten Befragung erklärte, das Tier habe nach der zweiten Kollision nicht aufzustehen versucht, steht das nicht zwingend im Wider- spruch zu den Spuren und der eben zitierten Interpretation. Die Zeugin konnte von ihrem Standort aus zwar das Auto und das stehende bzw. rennende Rind bestens erkennen, jedoch - bezüglich der Endlage - höchstens noch Kopf und Rücken des liegenden Tiers und damit wohl kaum mehr allfällige Bewegungen der Beine. Dass das Rind zumindest ansatzweise versuchte, wieder aufzustehen und sich dabei auch etwas von der Kollisionsstelle weg bewegte, ist nicht zweifel- haft, liegt es doch in der Natur vieler Lebewesen, insbesondere verletzter Säuge- tiere, sich aus dem Gefahrenbereich entfernen und zurückziehen zu wollen. Die mehreren kurzen Schleifspuren lassen sich daher ohne weiteres diversen Aufstehversuchen zuordnen. Ein weiteres Indiz für Aufstehversuche und ein gewisses Entfernen vom Kollisionsort bilden die drei nacheinander platzierten Kuhfladen (Urk. 5 S. 7). Selbst der Angeklagte ging von Aufstehversuchen des Rindes aus (Urk. 3 S. 5). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte das Rind zweimal zu Fall brachte, wobei das Tier nach dem zweiten Mal infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr imstande war aufzustehen. 6.5 Gemäss dem Untersuchungsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 27. September 2010 (Urk. 6) erlitt das Rind an beiden Hinterbeinen Verschiebungen und Mehrfachbrüche auf etwa gleicher Höhe. Der konkrete Befund lautete dahin, dass beim Rind auf der Höhe des proximalen Metatarsus, in ca. 41 cm Höhe, in kraniomedialer Richtung die Haut perforierende Knochenfragmente zu sehen waren. Die linke Hautperforation war ca. 2 x 1,5 cm, die rechte ca. 1,5 x 1 cm gross (Urk. 6 S. 1). Die Tarsometatarsalgelenke waren beidseitig nicht mehr kongruent und die proximalen Metatarsi nach kranial ver- schoben. An beiden Metatarsi waren hochproximal und kaudal multiple Knochen- fragmente abgebrochen, mit Gelenksbeteiligung. Rund um die frakturierten Stellen wurden hochgradige, grossflächige, dunkelrote Verfärbungen (Blutungen) in der Unterhaut festgestellt. Der Untersuchungsbericht kam zum Schluss, die

- 23 - Läsionen d.h. Verletzungen seien am ehesten durch ein lokales stumpfes Trauma von aussen verursacht worden. Die Symmetrie der Läsionen an beiden Hinter- beinen weise darauf hin, dass die Krafteinwirkung auf gleicher Höhe erfolgt sei (Urk. 6 S. 2). Es ist naheliegend, dass die Brüche dem Rind zugefügt wurden, als der Beschuldigte ein zweites Mal, laut der Zeugin mit Anlauf und massiv, von hinten auf das Tier auffuhr. Die Unterkante der vorderen Stossstange liegt in 41 cm Höhe und auch dort befanden sich - wie schon im Bereich der Delle auf der Motorhaube - Tierhaare vom Fell des Rindes (Urk. 1 S. 7). Die spurentechnischen Merkmale und die visuellen Wahrnehmungen der Zeugin stimmen auch in diesem Aspekt überein. Damit ist zugleich erstellt, dass der Beschuldigte ungebremst in das rennende Rind gefahren ist. Die umschriebenen Verletzungen sind vor Ort auch fotografisch festgehalten worden und die blutenden Wunden des Rindes, d.h. die äusseren Blutungen, waren infolge der die Hautperforationen verursachenden Knochenbrüche zweifel- los bereits unmittelbar nach der zweiten Kollision erkennbar. Gleiches gilt für die deutlich sichtbaren Blutspuren am Boden. Selbst dem ungeschulten Auge drängt sich sodann der Verdacht von Knochenbrüchen geradezu auf (vgl. Urk. 5 S. 8). Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 13 ff.) ist daher festzuhalten, dass die Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten bezüglich der Situation unmittelbar nach der Kollision ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Das gilt einerseits für den von ihm gezogenen Schluss, dem Tier gehe es gut, es sei nur erschöpft, sowie seine Behauptung, es sei kein Blut sichtbar gewesen, dies auch nicht bei der ersten Kontrolle nach der Kollision. Beides wird durch die Fotodokumentation (Urk. 5) und den zitierten Untersuchungsbericht (Urk. 6) eindeutig widerlegt. Die Behauptung des Beschuldigten, die Verletzungen seien erst nach der Kollision entstanden, als das Rind versucht habe aufzustehen (Urk. 3 S. 5), geht ebenso an der Sache vorbei und ist als Schutzbehauptung einzustufen. Diesfalls wären die Verletzungen sicherlich nicht bei beiden Beinen auf genau gleicher Höhe ent- standen. 6.6 Auch was das Befinden des Beschuldigten nach dem Ereignis und sein Ver- halten gegenüber dem verletzten Rind betrifft, zeigt sich weitgehende Überein-

- 24 - stimmung zwischen den Angaben des Beschuldigten einerseits und dem Eindruck, den die Zeugin und der vor Ort gewesene Polizist unabhängig voneinander zu Protokoll gaben: Der Beschuldigte behauptete selber nicht, sich sofort um das Rind gekümmert zu haben, sondern liess das gemäss seiner Behauptung lediglich erschöpfte Tier liegen und ging zunächst zum Hof, um seine Kühe zu füttern. Nach seiner Darstellung kehrte er danach zum Rind zurück und versuchte es aufzujagen, was nicht gelang. Erst in jenem Moment will er erkannt haben, dass mit den Hinter- beinen etwas nicht stimmte. Das Vorhandensein von Blutspuren zu jenem Zeit- punkt verneinte er (Urk. 58 S. 7, 8). Dann habe er das Telefon im Hause geholt und seinen Tierarzt angerufen, worauf er auch gleich den Hund bellen gehört habe, als die Polizei auf den Hof gefahren sei (10.04 Uhr; vgl. Urk. 1 S. 4). Schon nach seiner eigenen Schilderung liess der Beschuldigte das offenkundig verletzte Tier liegen, verrichtete zunächst andere Arbeit und kehrte erst "einige Zeit später" (Urk. 12 S. 2) zum Rind zurück, um dann anschliessend den Tierarzt zu kontaktie- ren (Urk. 3 S. 4 f.; Urk. 12 S. 2-4). Dazu passt die eingestandene schlechte Laune des Beschuldigten. In zorniger Stimmung hatte er sich ans Steuer gesetzt in der Absicht, das Tier mit dem Auto vor sich her zu treiben. Nach dem Vorfall war er "gereizt", und als die Polizei auf dem Hof erschien, war er "stinkesauer, dass jemand auf den Hof kommt" und "am Explodieren" (Urk. 3 S. 6 f.). Diese Stimmung widerspiegelte sich auch in manchen Antworten bei der polizeilichen Befragung (Urk. 3 S. 4 ff.). Damit ist schon aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sich jedenfalls über längere Zeit nicht weiter um das verletzte Tier kümmerte. Davon, dass er "kurz nach dem Vorfall" den Tierarzt angerufen und um Rat gefragt habe (Urk. 37 S. 2), kann sicher nicht die Rede sein. Der Antrag der Verteidigung um "Beizug des Tierarztes" (Antrag 2 in Urk. 37 S. 2) ist daher mit Verfügung vom 29. September 2011 zu Recht abgewiesen worden. Nach Ansicht des Polizisten zeigte sich der Beschuldigte bei dessen Ankunft äusserst unfreundlich und tat so, als ob nichts gewesen wäre. Der Polizist hatte nicht den Eindruck, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt schon etwas zur

- 25 - Versorgung des Tieres getan hatte, zumal er erst nach einiger Zeit auf das Rufen des Polizisten reagierte und - auf das verletzte Rind angesprochen - dessen Ver- letzungen herunterspielte und von blosser Erschöpfung sprach, zudem klar mach- te, dass er keine Einmischung von aussen wünsche und sich wieder entfernte mit der Bemerkung, er habe auch noch andere Tiere, um welche er sich kümmern müsse (Urk. 3 S. 5 f.; Urk. 1 S. 4, 7). Der rapportierende Polizist war schon ca. 30 Minuten vor Ort und hatte über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei die Grosstierrettung aufgeboten, als der Beschuldigte nach einem Telefonat mit seinem Tierarzt damit begann, sich um das Rind zu kümmern (Urk. 1 S. 7). Nach all dem Gesagten täuschte sich die Zeugin C._____ gewiss nicht, wenn sie den Eindruck hatte, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall nicht um das verletzte Tier kümmerte (Urk. 2 S. 2 und 4; Urk. 11 S. 3). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt auch dahin erstellt, dass sich der Beschul- digte nicht weiter um das verletzte Tier kümmerte.

7. Fazit In Würdigung aller Beweismittel ist mit der Vorinstanz abschliessend festzuhalten, dass die Unfallthese des Beschuldigten nicht überzeugt und unglaubhaft ist. Viel- mehr liegt auf der Hand, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben müssen, wie es die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft. Nur am Rande sei ergänzt, dass die Versicherung laut dem Beschuldigten nichts zahlen wollte und auch die Rechtsschutzversicherung dem Beschuldigten nicht Hand bot (Urk. 24 S. 5). Diese Umstände sind zusätzliche Indizien gegen die vom Beschul- digten vertretene Unfallthese. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

8. Rechtliche Würdigung 8.1 Der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG [SR 455] macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Strafbar

- 26 - ist somit jede Handlung, wodurch die Würde eines Tieres missachtet wird, wie es die Generalklausel zum Ausdruck bringt. Bei den ersten drei Tatbestandsvarian- ten handelt es sich um Konkretisierungen der Missachtung der Würde des Tieres. 8.2 Objektiver Tatbestand 8.2.1 In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass es sich beim Tatobjekt um ein Wirbeltier handelt (Art. 2 Abs. 1 TSchG). Ein Rind ist ein Wirbeltier und ist deshalb vom Schutzbereich des Tierschutzgesetzes erfasst. Es zählt namentlich zu den Haustieren (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV [SR 455.1]) und gleichzeitig zu den Nutz- tieren (Art. 2 Abs. 2 lit. a TSchV). Das Gesetz definiert in Art. 3 lit. a TSchG die Würde des Tieres und auch, wann eine Missachtung vorliegt. Die Würde des Tieres ist der Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Missachtung der Würde des Tieres liegt dann vor, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Die konkretisierten Tatbestandsvarianten (misshandeln, vernachlässigen und unnötig überanstrengen) werden vom Gesetz nicht definiert, und in der Tier- schutzverordnung finden sich unter den verbotenen Handlungen nur beispielhaft und damit nicht abschliessend spezifische und besonders gravierende Handlun- gen an Tieren (vgl. Art. 16 ff. TSchV). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bedeutet Misshandlung, das unnötige Zufügen von Schmerzen oder Leiden. Erforderlich ist dabei aber eine gewisse Intensität, sodass nicht jede geringfügige unrechtmässige Einwirkung auf das Tier strafbar ist (BGE 85 IV 24 E. 2.a). Nicht erforderlich ist hingegen eine fortdauernde oder sich wiederholende Leidenszufügung. Auch in einer einmaligen Einwirkung kann eine Misshandlung liegen (BGE 85 IV 24 E. 2.b). Soweit es um das Treiben von Tieren geht, statuiert Art. 182 TSchV, dass Tiere unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben sind und dass Treibhilfen nur eingesetzt werden dürfen,

- 27 - wenn das getriebene Tier ausweichen kann (Abs. 1). Der Einsatz von Elektro- treibern ist gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf das absolut Not- wendige zu beschränken. 8.2.2 Vorliegend erfüllte der Beschuldigte gleich mehrere Tatbestandsvarianten. Zunächst wurde das Rind alles andere als schonend getrieben. Das gilt sowohl für die Art und Weise des Treibens mit einem Fahrzeug als auch die ständige Druckausübung auf das Tier durch dichtes Aufschliessen und mehrmaliges Touchieren, die relativ hohe Geschwindigkeit des Treibens und die längere Strecke. Das Vorgehen des Beschuldigten entbehrt auch deshalb jeder Verhält- nismässigkeit, weil er das Rind auch dann noch unnötigerweise unvermindert weiter trieb und hautnah bedrängte, als es von selbst den privaten Weg zum Hof eingeschlagen hatte und sich damit auf sicherem heimischem Territorium befand (Urk. 5 S. 1 f., 5 und 7). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass das Tier Anstalten gemacht hätte, nicht zum Hof zurückkehren zu wollen. In dieser Situation bestand keinerlei Gefahr mehr für das Rind oder für Dritte, welche ein solches Verhalten tolerierbar machen könnte (auch Urk. 35 S. 16). Durch diese fragwürdige Methode des Kuhtreibens überanstrengte der Beschuldigte das Tier unnötig. Überdies schuf er völlig unnötig die Gefahr, das Tier anzufahren und zu verletzen. Das trat in der Folge denn auch ein. So fuhr er das Rind gleich zweimal an. Beim zweiten Mal fuhr er ihm so massiv in die Beine, dass es an beiden Hinterbeinen Verschiebungen und Mehrfachbrüche erlitt und aufgrund dieser Verletzungen getötet werden musste. Damit fügte er dem Tier unnötige Schmerzen und unnötiges Leiden zu. Mit den Kollisionen verwirklichte der Beschuldigte die Tatbe- standsvariante der Misshandlung. Die geforderte Intensität der unrechtmässigen Einwirkung auf das Tier ist bei einem doppelten Bruch der Hinterbeine zweifelsfrei gegeben, wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Die Misshandlung wurde noch dadurch perpetuiert, dass der Beschuldigte sich längere Zeit nicht um das verletzte Tier kümmerte. 8.2.3 Der objektive Tatbestand ist damit gegeben.

- 28 - 8.3 Subjektiver Tatbestand 8.3.1 In subjektiver Hinsicht ist bei allen Tatbestandsvarianten Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt, ja bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vor- satzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren auf die inneren Einstellungen des Täters erlauben (BGE 130 IV 62 E. 8.4). 8.3.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine direktvorsätzliche Tat- begehung dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. So ist denn auch schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte ein Tier aus seinem eigenen Stall mit voller Absicht zweimal anfuhr, mit dem Ziel, es zu verletzen, schadete der Beschuldigte durch sein Verhalten doch hauptsächlich sich selbst. Es ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er wusste oder wissen musste, dass seine dichte und intensive Art des Treibens über eine beträchtliche Strecke zu einer Kollision mit dem Rind und damit verbundenen Verletzungen des Tieres führen kann. Insofern musste der Beschuldigte es zumindest für möglich halten, den Tatbestand durch sein Verhalten zu erfüllen, und er nahm die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf, auch wenn ihm der Erfolg - die Verletzung des Rindes - unerwünscht gewesen sein mag. Damit handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Die subjektive Tatbestandskomponente ist damit ebenfalls erfüllt. 8.4 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der vorsätzlichen Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen.

- 29 - III. Sanktion

1. Strafrahmen Wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG wird mit Gefäng- nis oder mit Busse bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (lit. a). Gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ist die Strafandrohung "Gefängnis" durch Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von 1 - 360 Tagessätzen zu ersetzen. An die Stelle von "Busse" tritt die Geldstrafe (Art. 333 Abs. 5 StGB; Art. 34 StGB). Für die Strafzumessung gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 47 ff. StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

2. Strafart Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgebli- chen Bereich von 1 - 360 Tagessätzen bzw. bis zu 12 Monaten fallen neben- einander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, hat die Vorinstanz völlig zu Recht eine Geldstrafe ausgesprochen. Auch die Anschlussberufungs- klägerin beantragt eine Geldstrafe, wenn auch eine höhere (Urk. 43).

3. Strafzumessung

- 30 - 3.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und BGE 134 IV 17 E. 2.1; Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Text- ausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 S. 42 Mitte). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 6). Bei der Tat- omponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 21). 3.2 Tatkomponente

- 31 - 3.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschul- den zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 3.2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen.

- 32 - 3.2.3 Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist als erheblich einzustufen. Zuerst trieb der Beschuldigte das Rind in unverhältnismässiger Art und Weise und über eine längere Strecke mit dem Auto vor sich her und fuhr es schliesslich gleich zweimal an. Beim zweiten Mal fuhr er dem rennenden Tier sogar mit Wucht und so massiv in die Beine, dass er es definitiv zu Fall brachte, es verletzt liegen blieb und aufgrund der erlittenen Verletzungen eingeschläfert werden musste. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte die Unversehrtheit und die Würde des Tieres erheblich beeinträchtigt. Auch kümmerte er sich längere Zeit nicht um das verletzte Rind. Vielmehr ging er nach einem Blick auf das am Boden liegende Tier zuerst seine anderen Kühe versorgen und zog dann eine Runde mit seinem Fahrzeug, noch immer ohne den Tierarzt zu alarmieren (vgl. auch Erwägung II. 8.2 hiervor) - ein Verhalten, das durchaus als verwerflich anzusehen ist (Urk. 35 S. 17). Auch wenn dieses abschliessende Verhalten in einer Unterlassung bestand, vermag es das Verschulden kaum zu mindern, verlängerte der Beschul- digte doch dadurch das Leiden des Rindes. Hinzu kommt, dass das Rind trächtig war, was der Beschuldigte wusste (Urk. 58 S. 10). Es befand sich im Uterus ein weiblicher Fötus mit einer Scheitel-Steisslänge von 42 cm (Urk. 6). Nicht nach- vollziehbar ist ferner, weshalb der Beschuldigte das Rind auch auf seiner Pri- vatstrasse kurz vor Erreichen des Hofes noch unvermindert weiter trieb, nachdem es dort längst in Sicherheit war und auch niemanden gefährden konnte (Urk. 24 S. 5 f.). Das Verschulden wird lediglich dadurch leicht relativiert, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. 3.2.4 Da der Beschuldigte nach wie vor an seiner Unfallversion festhält, muss sein Motiv letztlich im Dunkeln bleiben. Entlasten kann es ihn jedenfalls nicht. Aufgrund der Akten ist immerhin erstellt, dass er an jenem Sonntag Morgen streckenweise schlecht gelaunt war und mit der Arbeit auf seinem Hof überlastet und überfordert gewesen sein mag. Der Beschuldigte verfügte über volle Entscheidungsfreiheit, auch wenn er im Zeit- punkt des Vorfalls alleine auf dem Hof war (Urk. 58 S. 11). Er hätte zum Beispiel auf den Einsatz seines Fahrzeuges verzichten können, nachdem das Rind korrekt rechts abgebogen war vom Feldweg auf die Privatstrasse zum Hof und er das

- 33 - Tier dort hatte, wo er es wollte (Urk. 24 S. 6). Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, beim Treiben mit dem Auto verhältnismässig und rücksichtsvoll vor- zugehen und keinesfalls (so) dicht auf das Rind aufzufahren. Verschuldensminderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor, ebenso wenig andere Reduktionsgründe wie etwa entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativie- ren und wirkt sich daher nicht strafreduzierend aus. 3.2.5 Aufgrund der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe auf rund 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.3 Täterkomponente 3.3.1 Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.3.2 Zur Biografie des Beschuldigten kann vorab auf die Akten und auf das erst- instanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 12 S. 5 f.; Urk. 24 S. 3 f; Urk. 35 S. 18). Der Beschuldigte arbeitet als selbständiger Landwirt. 2009 hat er den Landwirt- schaftsbetrieb seines verstorbenen Vaters übernommen. Sein jährliches Netto- einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb variierte in den vergangenen drei Jahren zwischen Fr. 17'000.-- und Fr. 39'000.-- (Urk. 13/3, Urk. 58 S. 1). Mit der Vermietung von Zimmern erzielt der Beschuldigte zusätzlich einen geschätzten Ertrag von Fr. 15'000.-- pro Jahr. Vermögen hat er praktisch keines, jedoch hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb Schulden, welche sich aus einer Hypothek über Fr. 285'000.--, einer Starthilfe von Fr. 120'000.-- und Schulden bei Familienangehörigen von rund Fr. 150'000.-- zu-

- 34 - sammensetzen (Urk. 58 S. 2). Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge muss er keine entrichten. Aus diesen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.3.3 Gemäss Strafregisterauszug vom 23. Juni 2011 weist der Beschuldigte keine Vorstrafe auf (Urk. 36; auch Urk. 24 S. 3). In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln. Ein Grund, hier anders zu entscheiden, besteht nicht und wird auch nicht geltend gemacht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Wenn die Vo- rinstanz die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd berück- sichtigte, so kann dem nicht zugestimmt werden (Urk. 35 S. 17). 3.3.4 Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann jedoch nicht gesprochen werden. Am Schluss des Verfahrens erklärte er immerhin, es tue ihm leid (Urk. 24 S. 6, Prot. II S. 11). Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich nur eine ganz minime Strafreduktion. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist weder alt noch krank. Er hat keine Kinder und es trifft ihn auch sonst keine Unterhaltslast gegenüber der Dritten. Er befindet sich in einer stabilen beruflichen und familiären Situation, wohnt er doch auf dem eigenen

- 35 - Bauernhof. Es ist keine Strafempfindlichkeit ersichtlich, die hier zu berück- sichtigen wäre. 3.3.6 An der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, der Beschuldigte habe durch den Vorfall grosse finanzielle Einbussen erlitten, welche sich auf die Strafhöhe auszuwirken hätten (Urk. 59 S. 10). Eine Strafreduktion wegen des Ablebens des Rindes bzw. wegen sonstiger finanzieller Einbussen kommt weder gestützt auf Art. 54 StGB noch im Rahmen von Art. 47 StGB in Frage. Die Anwendung von Art. 54 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat schwer betroffen ist. Gemeint sind Folgen, die bereits bei der Ausführung der Tat eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Diese Unmittelbarkeit bzw. der Kausalzusammenhang zwischen dem Tatereignis und dem Ableben des Rindes ist hier zwar zu bejahen, nicht jedoch eine hinreichende Schwere der Betroffen- heit des Beschuldigten, da mit der Bestimmung namentlich schwerste Verletzun- gen des Täters selbst (vgl. BGE 117 IV 245) oder etwa der von ihm verschuldete Tod nächster Angehöriger (vgl. BGE 119 IV 280) angesprochen sind. Hier steht für den Beschuldigten indessen ein materieller Schaden durch den Verlust des Rindes im Vordergrund. Abgesehen davon findet Art. 54 StGB gemäss Recht- sprechung und Lehre nur restriktiv Anwendung auf Vorsatzdelikte (BSK StGB I - Riklin, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 54 N 36 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich auch nicht, eine Strafmilderung nach freiem Ermessen im Rahmen von Art. 47 StGB vorzunehmen. 3.4 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zuzüglich einer sog. Verbindungsbusse, worauf gleich zurückzukommen ist) zu bestrafen. 3.5 Der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz von Fr. 60.-- ist nicht zu bean- standen. 3.6 Somit erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- als gerechtfertigt, wobei zu beachten ist, dass es insgesamt ver-

- 36 - schuldensangemessen ist, dem Beschuldigten darüber hinaus eine Busse aufzu- erlegen. 3.7 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwägung IV.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie - aber nicht nur - dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.; BGE 6B_1042/2008 vom 30. April 2009). Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 2'700.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 60.--, als Umrechnungsschlüssel zu orientieren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Vo- rinstanz ist fälschlicherweise von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.-- ausgegangen (Urk. 35 S. 21). Das ist zu korrigieren und die Ersatzfreiheitsstrafe neu auf 45 Tage (2'700 : 60) festzusetzen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargestellt und diese zu Recht als gegeben erachtet (Urk. 35

- 37 - S. 19 f.). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- angesetzt und dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss auferlegt (Urk. 35 S. 19 f.; Dispositivziffern 5 und 6). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Partei im vorliegenden Verfahren ist einerseits der Beschuldigte, der auch als Rechtsmittelkläger auftrat und das gesamte erstinstanzliche Urteil ange- fochten hat. Partei ist sodann die Staatsanwaltschaft, welche Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt hat. Im Berufungsverfahren als Verfahrensbeteilig- te mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO, ohne aber Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zu sein, tritt zudem das Veterinäramt des Kantons Zürich auf. Dieses hat bezüglich der Sanktion Anschlussberufung erhoben. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch im Berufungs- verfahren vollumfänglich. Hingegen obsiegt das Veterinäramt des Kantons Zürich mit der Anschlussberufung auf eine härtere Bestrafung. Zwar wird der beantrag- ten Erhöhung der Busse nicht entsprochen, was sich aber nicht weiter auswirkt. Die Korrektur bei der Anzahl Ersatzfreiheitstage ist zu vernachlässigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit in vollem Umfang dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 38 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (entsprechend Fr. 9'000.--) und einer Busse von Fr. 2'700.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 39 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich vertreten durch RAin lic. iur. Y._____ − das Bundesamt für Veterinärwesen sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- erichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner