Erwägungen (4 Absätze)
E. 15 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten L._____ Schadenersatz von Fr. 3'903.80 zu bezahlen.
E. 16 Die Geschädigte M._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 17 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'280.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 8'352.– Auslagen Untersuchung Fr. 13'689.– amtliche Verteidigung Fr. 3'553.– ausserkantonale Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 18 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. Beschluss der Vorinstanz:
1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmte Pullover Kapuzen-Jacke, grau, mit Aufschrift "…" (Sach- kaution Nr. …) wird dem Angeklagten herausgegeben.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmte SIM-Karte "sunrise", Nr. … (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Angeklagten herausgegeben.
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Mai 2009 be- schlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson K 750l, IMEI-Nr. … (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Geschädigten E._____ her- ausgegeben.
- 5 -
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmte Mobiltelefon "Motorola", silbergrau (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschädigten B._____ (Schweiz) AG herausgegeben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmten Kosmetika Dusch Gel "Hugo Boss" Woman XX, Eau de Toilette "Hugo Boss" Dark Blue, After Shave Balsam "Hugo Boss" Men, Eau de Toilette "Lacoste", Bodylotion "Lacoste", Eau de Toilette "Betty Barclay" No 1 (Sachkaution Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Geschä- digten F._____ herausgegeben. Berufungsanträge: des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 69 S. 1)
1. Die Zivilforderungen gemäss den vorinstanzlichen Urteilsziffern 12. und
14. seien abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Auf die Zivilforderung gemäss der vorinstanzlichen Urteilsziffer 15. sei nicht einzutreten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erwägt: I. Anwendbares Recht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der
- 6 - vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgewor- fen, er habe zwischen dem 8. November 2008 und dem 8. August 2009 13 Ein- bruchdiebstähle begangen. Unter anderem sei er zwischen dem 24. und dem
25. Januar 2009 in die Räumlichkeiten der H._____ AG an der …strasse … in N._____ eingebrochen, wobei durch das Aufwuchten von Türen, Schränken und Pultkorpussen etc. ein Sachschaden von ca. Fr. 17'150.-- entstanden sei. Zudem habe er beim Einbruchdiebstahl vom 11. Juni 2009 vor Verlassen der widerrecht- lich betretenen Räumlichkeiten der "J._____" an der …strasse … in N._____ in einem Lagerraum, in welchem sich zahlreiches Feuerwerk befunden habe, einen Vulkan angezündet und daraufhin das Gebäude verlassen, ohne sich um die Fol- gen seiner Tat zu kümmern. Dadurch sei es zu einem Brand gekommen, wobei sich der Schaden am vorgenannten Gebäude auf insgesamt Fr. 330'000.-- belau- fen habe. Schliesslich wird dem Angeklagten vorgeworfen, zwischen dem 5. No- vember 2008 und dem 26. August 2009 Heroin, Kokain und - über die ihm ver- ordneten Medikamente hinaus - Benzodiazepine konsumiert zu haben (Urk. HD 29).
2. Mit Urteil und Beschluss vom 15. Dezember 2010 sprach das Bezirksge- richt Zürich, 2. Abteilung, den Angeklagten der Brandstiftung, des gewerbsmässi- gen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug eines Strafrestes von 374 Tagen (Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 14. März 2008 ausgefällten Strafe) mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer
- 7 - Busse von Fr. 300.-- als Gesamtstrafe. Ferner wurde eine stationäre therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Darüber hinaus wurde der Angeklagte zur Bezahlung von Schadenersatz an die Geschädigte F._____ (Dispositivziffer 9), die H._____ AG (Dispositivziffer 11), die I._____ (Dispositivziffer 12), die K._____ (Dispositivziffer 14) und die Geschädigte L._____ (Dispositivziffer 15) verpflichtet. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Geschädigten wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde mit glei- chentags ergangenem Beschluss über diverse Beschlagnahmungen entschieden (Urk. 62 S. 30 ff.).
3. Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte mit Eingabe vom 4. Januar 2011 rechtzeitig die auf die Entscheide über die Zivilforderungen der I._____, der K._____ sowie der L._____ (Dispositivziffern 12, 14 und 15) beschränkte Beru- fung anmelden (Urk. 49). Mit Eingabe vom 26. April 2011 hat die amtliche Vertei- digung sodann innert Frist die Beanstandungen benannt (Urk. 56). Anschlussbe- rufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 60). Die Geschädigten stellten keine Anträge und nahmen nicht an der Berufungsverhandlung teil (vgl. Prot. II S. 2). Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
4. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Demnach bleibt vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid (inklusive des gleichzei- tig erlassenen Beschlusses) mit Ausnahme von Dispositivziffern 12, 14 und 15 (Schadenersatz, teilweise) in Rechtskraft erwachsen ist (§ 413 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). III. Zivilansprüche A. Allgemeines
1. Zivilansprüche können entweder adhäsionsweise im Strafverfahren oder selbständig beim Zivilgericht erhoben werden. Anders als im ordentlichen Zivil-
- 8 - prozess kann ein Angeklagter im Adhäsionsverfahren jedoch nur insoweit zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet werden, als er die Forderungen an- erkannt hat oder sie durch die Strafakten klar erwiesen sind. Dabei kann nur der unmittelbar aufgrund der strafbaren Handlung entstandene zivilrechtliche Scha- den Gegenstand der Adhäsionsklage bilden (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 18 f. zu § 192 StPO/ZH m.w.H.). Ist die sofortige Erledigung im Strafverfahren nicht möglich, so kann das Gericht den Geschädigten unter Vorbehalt von § 193 Abs. 3 StPO/ZH auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (§ 192 Abs. 1, § 193 Abs. 1 und 3 sowie § 193a StPO/ZH).
2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, ist im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz zu verpflichten. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Der Verteidiger verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine Argumen- tation vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 2), wo er geltend machte, die Schadenersatzbe- gehren seien zufolge Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen, da die Frage der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB als Voraussetzung der zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit offen sei (Urk. 42 S. 11). Dieser Einwand beschlägt die subjektive Verschuldenskomponente. Die restlichen Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und objektives Verschulden) sind gemäss eingestandenem und erstelltem Sachverhalt fraglos er- füllt (vgl. Urk. HD 7/3 S. 11 ff.).
3. Die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Haftungsvoraussetzung des subjektiven Verschuldens treffen zu, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 23 f., § 161 GVG). Insbesondere ging die Vorinstanz zu Recht von ei- ner Haftung nach Art. 41 OR und nicht von einer Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR aus. Anzufügen ist, dass nur ein Teil der Lehre das "Alles-oder- Nichts-Prinzip" postuliert, nach welchem die Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine be- stimmte Schädigung entweder gegeben ist oder nicht. Ein anderer Teil der Lehre sowie die Rechtsprechung anerkennen dahingegen auch die Möglichkeit einer
- 9 - verminderten Urteilsfähigkeit (Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, § 6 N 9 mit weiteren Hinweisen; Oftin- ger/Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht II/1, § 18 N 38; BGE 102 II 363). Nach dieser Lehrmeinung wäre die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens somit auch dann gegeben, wenn der Angeklagte - wie vorliegend - leicht- bis mittelgradig in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Urk. HD 18/3 S. 29). Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht festhielt, kommt selbst unter der Annahme, der Angeklagte sei gänzlich urteilsunfähig gewesen, nicht die Billig- keitshaftung zur Anwendung, da von einer schuldhaft herbeigeführten, vorüber- gehenden Urteilsunfähigkeit infolge Drogenkonsums auszugehen wäre (Art. 54 Abs. 2 OR; Heinrich Honsell, a.a.O., § 16 N 3). B. Schadenersatzanspruch der I._____ (ND 9)
1. Die I._____ machte als Versicherer der Geschädigten H._____ AG, in de- ren Räumlichkeiten eingebrochen wurde (ND 9), regressweise Schadenersatz im Betrag von Fr. 7'869.40 geltend (Urk. ND 9/5/2).
2. Unter Hinweis auf eine Zahlungsbestätigung der I._____ erachtete die Vo- rinstanz die Schadenersatzforderung als belegt und verpflichtete den Angeklag- ten, der I._____ den obgenannten Betrag zu bezahlen (Urk. 62 S. 26).
3. Der Verteidiger stellte sich auf den Standpunkt, der schadenersatzrecht- lich relevante Schaden sei von der Geschädigten I._____ weder substantiiert dar- getan worden, noch nachgewiesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Subrogationsanspruchs einer Schadensversicherung höchstens derjenige Betrag sein könne, welcher direkt der Geschädigten H._____ AG zuge- standen hätte. Versicherungsrechtliche höhere Entschädigungen (sogenannte Neuwertversicherungen bzw. Zeitwertzusatzversicherungen etc.) seien nicht re- gressfähig. Die Forderung der I._____ sei daher abzuweisen oder eventuell auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 56 S. 1 f., Urk. 69 S. 3)
4. In den Akten befindet sich in Bezug auf den Einbruchdiebstahl an der …strasse … zum Nachteil der H._____ AG (ND 9) lediglich ein Schreiben der
- 10 - Geschädigten I._____, in welchem diese angibt, als Versicherer der Geschädig- ten H._____ AG Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 7'869.40 erbracht zu haben (Urk. ND 9/5/2). Eine Zahlungsbestätigung über den vorgenannten Betrag liegt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht vor. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Geschädigte I._____ der O._____ AG, einer Versi- cherungsbrokerfirma, mitteilte, für den Schadensfall bei der H._____ AG an der …strasse sei eine Entschädigung von Fr. 22'809.40 geschuldet und um Unter- zeichnung und Zusendung einer beigelegten Entschädigungsvereinbarung bat (Urk. ND 9/5/1, zweite Seite). Die erwähnte Entschädigungsvereinbarung liegt dem Gericht nicht vor. Allerdings findet sich in den Akten eine Eingabe der P.____ AG vom 11. Februar 2011, welche nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils beim Bezirksgericht Zürich einging (Urk. 53). Aus dieser Eingabe ergibt sich, dass die P._____ ebenfalls Versicherer der Geschädigten H._____ AG war und sich im Betrag von Fr. 15'000.-- an der Entschädigung des unter ND 9 eingeklagten Schadens beteiligte. Die Auszahlung der Fr. 15'000.-- an die I._____ ist mittels Buchhaltungsauszug belegt (Urk. 53 S. 4).
5. Das Schadenersatzbegehren der P._____ wurde zu spät - nämlich nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils - anhängig gemacht, weshalb das hiesige Ge- richt nicht adhäsionsweise darüber befinden kann, ansonsten die Parteien einer Instanz verlustig gingen (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 36 f. zu § 192 StPO/ZH). Bei der Beurteilung des Schadenersatzbegehrens der I._____ ist je- doch zu berücksichtigen, dass sich auch die Forderung der P._____ auf das unter ND 9 eingeklagten Ereignis bezieht und somit von den beiden Versicherern ins- gesamt Fr. 22'869.40 Schadenersatz gefordert wird. Hinzu kommt, dass die Ge- schädigte H._____ AG anerkanntermassen einen Selbstbehalt von Fr. 1'000.-- tragen musste (vgl. Urk. 62 S. 26), womit sich der von sämtlichen Geschädigten geltend gemachte Schaden auf Fr. 23'869.40 beläuft, was den eingeklagten Sachschaden von Fr. 17'150.-- erheblich übersteigt. Damit fehlt es aber im Fr. 17'150.-- übersteigenden Betrag am Adhäsionszusammenhang (Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 18 f. zu § 192 StPO/ZH). Die I._____ fordert zwar nur Fr. 7'869.40, also weniger als den durch die Strafakten ausgewiesenen Schaden. Aufgrund dessen, dass keine der beiden vorgenannten Versicherungen im Detail
- 11 - belegt hat, welche Schadenspositionen sie beglichen hat, bleibt jedoch unklar, welche Versicherung in welchem Umfang eine Einbusse infolge des fehlenden Adhäsionszusammenhangs hinnehmen muss. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist das Schadenersatzbegeh- ren der I._____ somit als illiquid zu bezeichnen und die Geschädigte I._____ mit Ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. C. Schadenersatzanspruch der K._____ (ND 11)
1. Die Geschädigte K._____ machte am 12. Oktober 2009 mittels Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." einen Schaden von pauschal Fr. 145'000.-
- geltend (Urk. ND 11/14/2). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 korrigierte die Geschädigte die Schadenssumme auf Fr. 189'548.--, mit der Begründung, beim ersten Betrag habe es sich um eine Schätzung der zuständigen Schätzungskom- mission gehandelt, welche aufgrund nachträglich festgestellter Schäden um Fr. 40'000.-- erhöht worden sei. Nach Überprüfung der von der Eigentümerschaft eingereichten Rechnungen und der Feststellung, dass die Eigentümerschaft die Schäden behoben habe und den Kostennachweis habe erbringen können, habe sie eine Zahlung von Fr. 189'548.-- (Fr. 185'000.-- zuzüglich Zins) geleistet (Urk. ND 11/14/2/1). Diesen Betrag machte die Geschädigte gestützt auf § 72 und § 74 des Gebäudeversicherungsgesetzes adhäsionsweise im vorliegenden Strafver- fahren geltend.
2. Die Vorinstanz erachtete den Schaden als belegt, weshalb sie den Ange- klagten verpflichtete, der K._____ Fr. 189'548.-- Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 62 S. 27).
3. Die Verteidigung machte geltend, die K._____ habe den Schaden zu we- nig substantiiert, weshalb ihr Schadenersatzbegehren abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei. Zudem verwies sie auf ihre Argumentation zum vorer- wähnten Schadenersatzbegehren der I._____ (Erw. III./B.), wonach Versicherun- gen auf Neuwertbasis entschädigen würden, während das Schadenersatzrecht
- 12 - nach Art. 41 OR auf der Zeitwerttheorie beruhe (Urk. 56 S. 2, Urk. 69 S. 3 f., vgl. auch Urk. 42 S. 15).
4. Der Argumentation der Verteidigung ist vorab entgegenzuhalten, dass der Schaden im Adhäsionsprozess nicht mehr im Detail substantiiert werden muss, wenn er bereits durch die Strafakten hinreichend ausgewiesen ist. Vorliegend hat der Angeklagte den unter Nebendossier 11 eingeklagten Sachverhalt eingestan- den (Urk. HD 7/3 S. 18 f.). Der von der K._____ geforderte Schadenersatz liegt weit unter der in der Anklageschrift festgehaltenen Schadenssumme von Fr. 330'000.--, weshalb er nicht weiter belegt werden muss. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die K._____ den Schaden anhand einer Auflistung der angefallenen Reparaturarbeiten einge- schätzt hat, wobei diese Einschätzung auf den von der Eigentümerschaft einge- reichten Rechungen für die Schadensbehebung basiert (Urk. ND 11/14/2/2, Bei- lage 1 S. 2, Beilage 3 sowie Beilagen 5 und 6). Die Versicherung berechnete den Schaden somit anhand der Wiederherstellungskosten, weshalb der Einwand der Verteidigung, eine Entschädigung zum Neuwert sei nicht regressfähig, ins Leere zielt. Gemäss § 35 der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (LS 862.11) sind Schadenvergütungen von mehr als Fr. 20'000.-- vom Tage des Schadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei Totalschäden, zum jeweiligen Zinsfuss der Q._____ für erstrangige Althypotheken auf Wohnbauten ohne Zin- seszins zu verzinsen. Damit ist auch der von der Geschädigten ab dem 11. Juni 2009 bis zum 4. Juni 2010 geforderte Schadenszins von 2.5% ausgewiesen. Schliesslich ist die Auszahlung der Entschädigungssumme an die Eigentü- merschaft von Fr. 189'548.-- durch den Vergütungsantrag sowie die Bestätigung des Rechnungswesens der K._____ (Urk. ND 11/14/2/2 Beilagen 6 und 7) ausrei- chend belegt.
- 13 - In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Angeklagte damit zu verpflich- ten, der K._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 189'548.-- (inkl. Zins) zu be- zahlen. D. Schadenersatzanspruch der L._____ (ND 11)
1. Die Geschädigte L._____ machte mittels Formular "Antrag betreffend Zi- vilansprüche etc." am 15. Juli 2010 einen Schaden von Fr. 3'903.80 geltend (Urk. ND 11/14/4).
2. Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation der Geschädigten und erach- tete den geltend gemachten Schaden als belegt, weshalb sie den Angeklagten verpflichtete, der Geschädigten L._____ den obgenannten Betrag zu bezahlen (Urk. 62 S. 27 f.).
3. Die Verteidigung stellte sich - wie bereits vor Vorinstanz - auf den Stand- punkt, dass auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten L._____ nicht einzutreten sei, da letztere nicht Geschädigte im strafprozessualen Sinne sei. Der …einsatz stelle vielmehr eine staatliche Intervention dar, deren Kosten mittels Verwaltungsverfügung dem Störer aufzuerlegen seien. Für einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch bleibe somit kein Raum (Urk. 42 S. 15, Urk. 56 S.2).
4. Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben, können nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Das Gemeinweisen kann sich aller- dings dann als Adhäsionskläger am Strafprozess beteiligen, wenn ihm durch eine Straftat Schaden im Sinne von Art. 41 OR zugefügt wird bzw. wenn es Schäden geltend macht, welche sich aus dem Zivilrecht ergeben (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 zu § 192 StPO/ZH). Die Geschädigte L._____ ist eine Dienstabteilung des Polizeidepartements der Stadt R._____, welche unter anderem die Feuerwehr, den Rettungsdienst und den Zivilschutz umfasst. Gemäss erstelltem Sachverhalt rückte die Feuerwehr aus, um den vom Angeklagten ausgelösten Brand an der …strasse … zu löschen. Dadurch entstand der Stadt R._____ zwar ein finanzieller Aufwand, doch wurde sie vom Angeklagten nicht direkt geschädigt, wie es etwa dann der Fall gewesen
- 14 - wäre, wenn der Angeklagte das Eigentum der Gemeinde verletzt hätte, indem er beispielsweise in die Räumlichkeiten der Abeilung L._____ eingebrochen wäre oder dort einen Brand gelegt hätte. Vorliegend nahm die Feuerwehr mit ihrem Einsatz eine öffentliche Aufgabe der Stadt R._____ wahr, zu welcher sie auf Grund des kantonalen Verwaltungsrechts verpflichtet ist (vgl. § 16 ff. des Geset- zes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG, LS 861.1]). Die Kosten eines solchen Einsatzes stellen keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen Re- flexschaden dar, welcher zivilrechtlich unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 3 OR (Versorgerschaden) nicht geltend gemacht werden kann (Heinrich Honsell, a.a.O., § 1 N 44 ff.; Brehm, Berner Kommentar VI/1/3/1, 2. Aufl., OR 41 N 20-22; BGE 104 II 95). Damit fehlt der Geschädigten L._____ im vorliegenden Verfahren die Aktiv- legitimation zur Schadenersatzklage, weshalb ihr Schadenersatzbegehren abzu- weisen ist. Der Stadt R._____ bleibt die Möglichkeit, ihre Forderung auf verwal- tungsrechtlichem Wege durchzusetzen, indem sie den Ersatz der Kosten des …einsatzes dem Angeklagten verfügt (§ 27 Abs. 2 lit. a FFG). VI. Kosten Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Da der Angeklagte mit zwei von drei An- trägen durchdringt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne amtliche Verteidigung) zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Um die Resozialisierung des Angeklagten nicht zu gefährden, rechtfertigt es sich sodann, den auf den Angeklagten entfallenden Kostenteil sofort abzuschrei- ben (§ 190a StPO/ZH).
- 15 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2010, mit Ausnahme von Dispositivziffern 12, 14 und 15 (Schadenersatz, teilweise) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Die Geschädigte I._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten K._____ Schadenersatz von Fr. 189'548.-- (inkl. Zins) zu bezahlen.
- Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten L._____ wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne amtliche Verteidigung) werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genom- men. Der auf den Angeklagten entfallende Kostenteil wird abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses) - 16 - − die Geschädigte I._____, …, (Police Nr. … betreffend die H._____ AG) − die Geschädigte K._____, Rechtdienst, z.Hd. …, … (Schaden Nr. …) − die Geschädigte L._____, z.Hd. …, …, − die Bundesanwaltschaft (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. - 17 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivil- sachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbe- schwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Schätzle lic.iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110427-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic.iur. Th. Meyer und Er- satzoberrichter lic.iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard Urteil vom 25. November 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Anklägerin und Appellatin betreffend Brandstiftung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
15. Dezember 2010 (DG100418)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 18. August 2010 (Urk.
29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Angeklagte wird in den Vollzug der Reststrafe von 374 Tagen Freiheits- strafe rückversetzt nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit, Straf- und Mass- nahmenvollzug des Kantons Thurgau vom 22. Januar 2009.
3. Der Angeklagte wird unter Einbezug des Strafrestes von 374 Tagen bestraft mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.– als Gesamtstrafe, wovon 478 Tage durch Polizeiverhaft, Untersu- chungshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug bis und mit heute erstan- den sind.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
- 3 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
5. Die Geschädigte B._____ (Schweiz) AG wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Geschädigte C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Geschädigte D._____ GmbH wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Geschädigte E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ Schadenersatz von Fr. 472.– zu bezahlen.
10. Die Geschädigte G._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Angeklagte wird verpflichtet, gemäss Anerkennung der Geschädigten H._____ AG Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die H._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der I._____, …, Referenz-Nr. …, betreffend die H._____ AG Fr. 7'869.40 zu bezahlen.
13. Die Geschädigte J._____, vertreten durch …, wird mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten K._____ Schadenersatz von Fr. 189'548.– zu bezahlen.
- 4 -
15. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten L._____ Schadenersatz von Fr. 3'903.80 zu bezahlen.
16. Die Geschädigte M._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'280.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 8'352.– Auslagen Untersuchung Fr. 13'689.– amtliche Verteidigung Fr. 3'553.– ausserkantonale Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. Beschluss der Vorinstanz:
1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmte Pullover Kapuzen-Jacke, grau, mit Aufschrift "…" (Sach- kaution Nr. …) wird dem Angeklagten herausgegeben.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmte SIM-Karte "sunrise", Nr. … (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Angeklagten herausgegeben.
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Mai 2009 be- schlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson K 750l, IMEI-Nr. … (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Geschädigten E._____ her- ausgegeben.
- 5 -
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmte Mobiltelefon "Motorola", silbergrau (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschädigten B._____ (Schweiz) AG herausgegeben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2010 beschlagnahmten Kosmetika Dusch Gel "Hugo Boss" Woman XX, Eau de Toilette "Hugo Boss" Dark Blue, After Shave Balsam "Hugo Boss" Men, Eau de Toilette "Lacoste", Bodylotion "Lacoste", Eau de Toilette "Betty Barclay" No 1 (Sachkaution Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Geschä- digten F._____ herausgegeben. Berufungsanträge: des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 69 S. 1)
1. Die Zivilforderungen gemäss den vorinstanzlichen Urteilsziffern 12. und
14. seien abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Auf die Zivilforderung gemäss der vorinstanzlichen Urteilsziffer 15. sei nicht einzutreten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erwägt: I. Anwendbares Recht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der
- 6 - vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgewor- fen, er habe zwischen dem 8. November 2008 und dem 8. August 2009 13 Ein- bruchdiebstähle begangen. Unter anderem sei er zwischen dem 24. und dem
25. Januar 2009 in die Räumlichkeiten der H._____ AG an der …strasse … in N._____ eingebrochen, wobei durch das Aufwuchten von Türen, Schränken und Pultkorpussen etc. ein Sachschaden von ca. Fr. 17'150.-- entstanden sei. Zudem habe er beim Einbruchdiebstahl vom 11. Juni 2009 vor Verlassen der widerrecht- lich betretenen Räumlichkeiten der "J._____" an der …strasse … in N._____ in einem Lagerraum, in welchem sich zahlreiches Feuerwerk befunden habe, einen Vulkan angezündet und daraufhin das Gebäude verlassen, ohne sich um die Fol- gen seiner Tat zu kümmern. Dadurch sei es zu einem Brand gekommen, wobei sich der Schaden am vorgenannten Gebäude auf insgesamt Fr. 330'000.-- belau- fen habe. Schliesslich wird dem Angeklagten vorgeworfen, zwischen dem 5. No- vember 2008 und dem 26. August 2009 Heroin, Kokain und - über die ihm ver- ordneten Medikamente hinaus - Benzodiazepine konsumiert zu haben (Urk. HD 29).
2. Mit Urteil und Beschluss vom 15. Dezember 2010 sprach das Bezirksge- richt Zürich, 2. Abteilung, den Angeklagten der Brandstiftung, des gewerbsmässi- gen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug eines Strafrestes von 374 Tagen (Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 14. März 2008 ausgefällten Strafe) mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer
- 7 - Busse von Fr. 300.-- als Gesamtstrafe. Ferner wurde eine stationäre therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Darüber hinaus wurde der Angeklagte zur Bezahlung von Schadenersatz an die Geschädigte F._____ (Dispositivziffer 9), die H._____ AG (Dispositivziffer 11), die I._____ (Dispositivziffer 12), die K._____ (Dispositivziffer 14) und die Geschädigte L._____ (Dispositivziffer 15) verpflichtet. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Geschädigten wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde mit glei- chentags ergangenem Beschluss über diverse Beschlagnahmungen entschieden (Urk. 62 S. 30 ff.).
3. Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte mit Eingabe vom 4. Januar 2011 rechtzeitig die auf die Entscheide über die Zivilforderungen der I._____, der K._____ sowie der L._____ (Dispositivziffern 12, 14 und 15) beschränkte Beru- fung anmelden (Urk. 49). Mit Eingabe vom 26. April 2011 hat die amtliche Vertei- digung sodann innert Frist die Beanstandungen benannt (Urk. 56). Anschlussbe- rufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 60). Die Geschädigten stellten keine Anträge und nahmen nicht an der Berufungsverhandlung teil (vgl. Prot. II S. 2). Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
4. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Demnach bleibt vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid (inklusive des gleichzei- tig erlassenen Beschlusses) mit Ausnahme von Dispositivziffern 12, 14 und 15 (Schadenersatz, teilweise) in Rechtskraft erwachsen ist (§ 413 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). III. Zivilansprüche A. Allgemeines
1. Zivilansprüche können entweder adhäsionsweise im Strafverfahren oder selbständig beim Zivilgericht erhoben werden. Anders als im ordentlichen Zivil-
- 8 - prozess kann ein Angeklagter im Adhäsionsverfahren jedoch nur insoweit zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet werden, als er die Forderungen an- erkannt hat oder sie durch die Strafakten klar erwiesen sind. Dabei kann nur der unmittelbar aufgrund der strafbaren Handlung entstandene zivilrechtliche Scha- den Gegenstand der Adhäsionsklage bilden (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 18 f. zu § 192 StPO/ZH m.w.H.). Ist die sofortige Erledigung im Strafverfahren nicht möglich, so kann das Gericht den Geschädigten unter Vorbehalt von § 193 Abs. 3 StPO/ZH auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (§ 192 Abs. 1, § 193 Abs. 1 und 3 sowie § 193a StPO/ZH).
2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, ist im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz zu verpflichten. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Der Verteidiger verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine Argumen- tation vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 2), wo er geltend machte, die Schadenersatzbe- gehren seien zufolge Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen, da die Frage der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB als Voraussetzung der zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit offen sei (Urk. 42 S. 11). Dieser Einwand beschlägt die subjektive Verschuldenskomponente. Die restlichen Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und objektives Verschulden) sind gemäss eingestandenem und erstelltem Sachverhalt fraglos er- füllt (vgl. Urk. HD 7/3 S. 11 ff.).
3. Die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Haftungsvoraussetzung des subjektiven Verschuldens treffen zu, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 23 f., § 161 GVG). Insbesondere ging die Vorinstanz zu Recht von ei- ner Haftung nach Art. 41 OR und nicht von einer Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR aus. Anzufügen ist, dass nur ein Teil der Lehre das "Alles-oder- Nichts-Prinzip" postuliert, nach welchem die Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine be- stimmte Schädigung entweder gegeben ist oder nicht. Ein anderer Teil der Lehre sowie die Rechtsprechung anerkennen dahingegen auch die Möglichkeit einer
- 9 - verminderten Urteilsfähigkeit (Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, § 6 N 9 mit weiteren Hinweisen; Oftin- ger/Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht II/1, § 18 N 38; BGE 102 II 363). Nach dieser Lehrmeinung wäre die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens somit auch dann gegeben, wenn der Angeklagte - wie vorliegend - leicht- bis mittelgradig in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Urk. HD 18/3 S. 29). Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht festhielt, kommt selbst unter der Annahme, der Angeklagte sei gänzlich urteilsunfähig gewesen, nicht die Billig- keitshaftung zur Anwendung, da von einer schuldhaft herbeigeführten, vorüber- gehenden Urteilsunfähigkeit infolge Drogenkonsums auszugehen wäre (Art. 54 Abs. 2 OR; Heinrich Honsell, a.a.O., § 16 N 3). B. Schadenersatzanspruch der I._____ (ND 9)
1. Die I._____ machte als Versicherer der Geschädigten H._____ AG, in de- ren Räumlichkeiten eingebrochen wurde (ND 9), regressweise Schadenersatz im Betrag von Fr. 7'869.40 geltend (Urk. ND 9/5/2).
2. Unter Hinweis auf eine Zahlungsbestätigung der I._____ erachtete die Vo- rinstanz die Schadenersatzforderung als belegt und verpflichtete den Angeklag- ten, der I._____ den obgenannten Betrag zu bezahlen (Urk. 62 S. 26).
3. Der Verteidiger stellte sich auf den Standpunkt, der schadenersatzrecht- lich relevante Schaden sei von der Geschädigten I._____ weder substantiiert dar- getan worden, noch nachgewiesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Subrogationsanspruchs einer Schadensversicherung höchstens derjenige Betrag sein könne, welcher direkt der Geschädigten H._____ AG zuge- standen hätte. Versicherungsrechtliche höhere Entschädigungen (sogenannte Neuwertversicherungen bzw. Zeitwertzusatzversicherungen etc.) seien nicht re- gressfähig. Die Forderung der I._____ sei daher abzuweisen oder eventuell auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 56 S. 1 f., Urk. 69 S. 3)
4. In den Akten befindet sich in Bezug auf den Einbruchdiebstahl an der …strasse … zum Nachteil der H._____ AG (ND 9) lediglich ein Schreiben der
- 10 - Geschädigten I._____, in welchem diese angibt, als Versicherer der Geschädig- ten H._____ AG Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 7'869.40 erbracht zu haben (Urk. ND 9/5/2). Eine Zahlungsbestätigung über den vorgenannten Betrag liegt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht vor. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Geschädigte I._____ der O._____ AG, einer Versi- cherungsbrokerfirma, mitteilte, für den Schadensfall bei der H._____ AG an der …strasse sei eine Entschädigung von Fr. 22'809.40 geschuldet und um Unter- zeichnung und Zusendung einer beigelegten Entschädigungsvereinbarung bat (Urk. ND 9/5/1, zweite Seite). Die erwähnte Entschädigungsvereinbarung liegt dem Gericht nicht vor. Allerdings findet sich in den Akten eine Eingabe der P.____ AG vom 11. Februar 2011, welche nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils beim Bezirksgericht Zürich einging (Urk. 53). Aus dieser Eingabe ergibt sich, dass die P._____ ebenfalls Versicherer der Geschädigten H._____ AG war und sich im Betrag von Fr. 15'000.-- an der Entschädigung des unter ND 9 eingeklagten Schadens beteiligte. Die Auszahlung der Fr. 15'000.-- an die I._____ ist mittels Buchhaltungsauszug belegt (Urk. 53 S. 4).
5. Das Schadenersatzbegehren der P._____ wurde zu spät - nämlich nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils - anhängig gemacht, weshalb das hiesige Ge- richt nicht adhäsionsweise darüber befinden kann, ansonsten die Parteien einer Instanz verlustig gingen (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 36 f. zu § 192 StPO/ZH). Bei der Beurteilung des Schadenersatzbegehrens der I._____ ist je- doch zu berücksichtigen, dass sich auch die Forderung der P._____ auf das unter ND 9 eingeklagten Ereignis bezieht und somit von den beiden Versicherern ins- gesamt Fr. 22'869.40 Schadenersatz gefordert wird. Hinzu kommt, dass die Ge- schädigte H._____ AG anerkanntermassen einen Selbstbehalt von Fr. 1'000.-- tragen musste (vgl. Urk. 62 S. 26), womit sich der von sämtlichen Geschädigten geltend gemachte Schaden auf Fr. 23'869.40 beläuft, was den eingeklagten Sachschaden von Fr. 17'150.-- erheblich übersteigt. Damit fehlt es aber im Fr. 17'150.-- übersteigenden Betrag am Adhäsionszusammenhang (Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 18 f. zu § 192 StPO/ZH). Die I._____ fordert zwar nur Fr. 7'869.40, also weniger als den durch die Strafakten ausgewiesenen Schaden. Aufgrund dessen, dass keine der beiden vorgenannten Versicherungen im Detail
- 11 - belegt hat, welche Schadenspositionen sie beglichen hat, bleibt jedoch unklar, welche Versicherung in welchem Umfang eine Einbusse infolge des fehlenden Adhäsionszusammenhangs hinnehmen muss. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist das Schadenersatzbegeh- ren der I._____ somit als illiquid zu bezeichnen und die Geschädigte I._____ mit Ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. C. Schadenersatzanspruch der K._____ (ND 11)
1. Die Geschädigte K._____ machte am 12. Oktober 2009 mittels Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." einen Schaden von pauschal Fr. 145'000.-
- geltend (Urk. ND 11/14/2). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 korrigierte die Geschädigte die Schadenssumme auf Fr. 189'548.--, mit der Begründung, beim ersten Betrag habe es sich um eine Schätzung der zuständigen Schätzungskom- mission gehandelt, welche aufgrund nachträglich festgestellter Schäden um Fr. 40'000.-- erhöht worden sei. Nach Überprüfung der von der Eigentümerschaft eingereichten Rechnungen und der Feststellung, dass die Eigentümerschaft die Schäden behoben habe und den Kostennachweis habe erbringen können, habe sie eine Zahlung von Fr. 189'548.-- (Fr. 185'000.-- zuzüglich Zins) geleistet (Urk. ND 11/14/2/1). Diesen Betrag machte die Geschädigte gestützt auf § 72 und § 74 des Gebäudeversicherungsgesetzes adhäsionsweise im vorliegenden Strafver- fahren geltend.
2. Die Vorinstanz erachtete den Schaden als belegt, weshalb sie den Ange- klagten verpflichtete, der K._____ Fr. 189'548.-- Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 62 S. 27).
3. Die Verteidigung machte geltend, die K._____ habe den Schaden zu we- nig substantiiert, weshalb ihr Schadenersatzbegehren abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei. Zudem verwies sie auf ihre Argumentation zum vorer- wähnten Schadenersatzbegehren der I._____ (Erw. III./B.), wonach Versicherun- gen auf Neuwertbasis entschädigen würden, während das Schadenersatzrecht
- 12 - nach Art. 41 OR auf der Zeitwerttheorie beruhe (Urk. 56 S. 2, Urk. 69 S. 3 f., vgl. auch Urk. 42 S. 15).
4. Der Argumentation der Verteidigung ist vorab entgegenzuhalten, dass der Schaden im Adhäsionsprozess nicht mehr im Detail substantiiert werden muss, wenn er bereits durch die Strafakten hinreichend ausgewiesen ist. Vorliegend hat der Angeklagte den unter Nebendossier 11 eingeklagten Sachverhalt eingestan- den (Urk. HD 7/3 S. 18 f.). Der von der K._____ geforderte Schadenersatz liegt weit unter der in der Anklageschrift festgehaltenen Schadenssumme von Fr. 330'000.--, weshalb er nicht weiter belegt werden muss. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die K._____ den Schaden anhand einer Auflistung der angefallenen Reparaturarbeiten einge- schätzt hat, wobei diese Einschätzung auf den von der Eigentümerschaft einge- reichten Rechungen für die Schadensbehebung basiert (Urk. ND 11/14/2/2, Bei- lage 1 S. 2, Beilage 3 sowie Beilagen 5 und 6). Die Versicherung berechnete den Schaden somit anhand der Wiederherstellungskosten, weshalb der Einwand der Verteidigung, eine Entschädigung zum Neuwert sei nicht regressfähig, ins Leere zielt. Gemäss § 35 der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (LS 862.11) sind Schadenvergütungen von mehr als Fr. 20'000.-- vom Tage des Schadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei Totalschäden, zum jeweiligen Zinsfuss der Q._____ für erstrangige Althypotheken auf Wohnbauten ohne Zin- seszins zu verzinsen. Damit ist auch der von der Geschädigten ab dem 11. Juni 2009 bis zum 4. Juni 2010 geforderte Schadenszins von 2.5% ausgewiesen. Schliesslich ist die Auszahlung der Entschädigungssumme an die Eigentü- merschaft von Fr. 189'548.-- durch den Vergütungsantrag sowie die Bestätigung des Rechnungswesens der K._____ (Urk. ND 11/14/2/2 Beilagen 6 und 7) ausrei- chend belegt.
- 13 - In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Angeklagte damit zu verpflich- ten, der K._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 189'548.-- (inkl. Zins) zu be- zahlen. D. Schadenersatzanspruch der L._____ (ND 11)
1. Die Geschädigte L._____ machte mittels Formular "Antrag betreffend Zi- vilansprüche etc." am 15. Juli 2010 einen Schaden von Fr. 3'903.80 geltend (Urk. ND 11/14/4).
2. Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation der Geschädigten und erach- tete den geltend gemachten Schaden als belegt, weshalb sie den Angeklagten verpflichtete, der Geschädigten L._____ den obgenannten Betrag zu bezahlen (Urk. 62 S. 27 f.).
3. Die Verteidigung stellte sich - wie bereits vor Vorinstanz - auf den Stand- punkt, dass auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten L._____ nicht einzutreten sei, da letztere nicht Geschädigte im strafprozessualen Sinne sei. Der …einsatz stelle vielmehr eine staatliche Intervention dar, deren Kosten mittels Verwaltungsverfügung dem Störer aufzuerlegen seien. Für einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch bleibe somit kein Raum (Urk. 42 S. 15, Urk. 56 S.2).
4. Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben, können nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Das Gemeinweisen kann sich aller- dings dann als Adhäsionskläger am Strafprozess beteiligen, wenn ihm durch eine Straftat Schaden im Sinne von Art. 41 OR zugefügt wird bzw. wenn es Schäden geltend macht, welche sich aus dem Zivilrecht ergeben (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 zu § 192 StPO/ZH). Die Geschädigte L._____ ist eine Dienstabteilung des Polizeidepartements der Stadt R._____, welche unter anderem die Feuerwehr, den Rettungsdienst und den Zivilschutz umfasst. Gemäss erstelltem Sachverhalt rückte die Feuerwehr aus, um den vom Angeklagten ausgelösten Brand an der …strasse … zu löschen. Dadurch entstand der Stadt R._____ zwar ein finanzieller Aufwand, doch wurde sie vom Angeklagten nicht direkt geschädigt, wie es etwa dann der Fall gewesen
- 14 - wäre, wenn der Angeklagte das Eigentum der Gemeinde verletzt hätte, indem er beispielsweise in die Räumlichkeiten der Abeilung L._____ eingebrochen wäre oder dort einen Brand gelegt hätte. Vorliegend nahm die Feuerwehr mit ihrem Einsatz eine öffentliche Aufgabe der Stadt R._____ wahr, zu welcher sie auf Grund des kantonalen Verwaltungsrechts verpflichtet ist (vgl. § 16 ff. des Geset- zes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG, LS 861.1]). Die Kosten eines solchen Einsatzes stellen keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen Re- flexschaden dar, welcher zivilrechtlich unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 3 OR (Versorgerschaden) nicht geltend gemacht werden kann (Heinrich Honsell, a.a.O., § 1 N 44 ff.; Brehm, Berner Kommentar VI/1/3/1, 2. Aufl., OR 41 N 20-22; BGE 104 II 95). Damit fehlt der Geschädigten L._____ im vorliegenden Verfahren die Aktiv- legitimation zur Schadenersatzklage, weshalb ihr Schadenersatzbegehren abzu- weisen ist. Der Stadt R._____ bleibt die Möglichkeit, ihre Forderung auf verwal- tungsrechtlichem Wege durchzusetzen, indem sie den Ersatz der Kosten des …einsatzes dem Angeklagten verfügt (§ 27 Abs. 2 lit. a FFG). VI. Kosten Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Da der Angeklagte mit zwei von drei An- trägen durchdringt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne amtliche Verteidigung) zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Um die Resozialisierung des Angeklagten nicht zu gefährden, rechtfertigt es sich sodann, den auf den Angeklagten entfallenden Kostenteil sofort abzuschrei- ben (§ 190a StPO/ZH).
- 15 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2010, mit Ausnahme von Dispositivziffern 12, 14 und 15 (Schadenersatz, teilweise) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Die Geschädigte I._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten K._____ Schadenersatz von Fr. 189'548.-- (inkl. Zins) zu bezahlen.
3. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten L._____ wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne amtliche Verteidigung) werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genom- men. Der auf den Angeklagten entfallende Kostenteil wird abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses)
- 16 - − die Geschädigte I._____, …, (Police Nr. … betreffend die H._____ AG) − die Geschädigte K._____, Rechtdienst, z.Hd. …, … (Schaden Nr. …) − die Geschädigte L._____, z.Hd. …, …, − die Bundesanwaltschaft (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- 17 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivil- sachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbe- schwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Schätzle lic.iur. Leuthard