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SB110426

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2011-11-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 295 Ta- ge durch Haft bis und mit heute erstanden sind.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 295 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

E. 4 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'520.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Sep- tember 2010 beschlagnahmten Fr. 136.30 seien dem Beschuldigten herauszugeben.

E. 5.1 Was die Aussagen von F._____ betrifft, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

a) Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2010 führte F._____ aus, dass C._____ die Miete der Wohnung an der B._____-Strasse ... in Z._____ nicht selber bezahlt habe, sondern diese vom Angeklagten bezahlt wor- den sei. Dieser habe die Miete für einen Monat in bar bezahlt. Ausserdem habe D._____ in seinem Haus in Z._____ ein Zimmer gemietet. Der Angeklagte habe auch dieses Zimmer für einen Monat im Voraus bezahlt, und zwar für die Zeit vom

23. Dezember 2009 bis 23. Januar 2010. Er habe Fr. 1'500.– in bar bezahlt (Urk. 12/8 S. 2 f.). Den Angeklagten habe er sodann einmal bei C._____ in der Wohnung gesehen (Urk. 12/8 S. 4). Auf dem Fotobogen erkannte er den Ange- klagten als denjenigen, der die Miete bezahlt hatte (Urk. 12/8 S. 5). Er führte aus, er vermute, dass sich D._____, C._____ und der Angeklagte kennen würden (Urk. 12/8 S. 6). In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2010 führte F._____ aus, dass der Angeklagte mit G._____ Kontakt gepflegt habe. G._____ habe den Angeklagten empfohlen bzw. für ihn garantiert (Urk. 12/10 S. 1).

b) In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2010 bestätigte F._____, dass er den anwesenden Angeklagten kenne. Er habe ihn

- 11 - über G._____ kennen gelernt, welcher für den Angeklagten garantiert habe, als dieser ein Zimmer für jemand anderen gesucht habe. Von G._____ und insbe- sondere vom Angeklagten habe er erfahren, dass er und die Leute, die diese Räume bräuchten, mit Waren aller Art Handel treiben würden, mit Automobilen, und auch Bankgeschäfte tätigen würden. Den Angeklagten habe er im November oder Dezember 2009 kennen gelernt. Dieser habe einen Raum und später einen zweiten mieten wollen. Der erste Raum sei vom Angeklagten am 12. Dezember 2009 an der B._____-Strasse und der zweite am 22. Dezember 2009 am E._____-Weg gemietet worden. Der Angeklagte habe die Miete von je Fr. 1'500.– bezahlt (Urk. 31 S. 2 ff.).

E. 5.2 Bezüglich der Aussagen von G._____ kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

a) G._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

15. Februar 2010 aus, er habe den Angeklagten im September 2009 in seinem Restaurant kennen gelernt. Der Angeklagte habe ihn einmal gefragt, ob er jeman- den kennen würde, weil sein Freund für einen Monat komme und eine Wohnung mieten möchte. Da habe er ihm F._____ angegeben. Der Angeklagte habe ihm dann gesagt, dass sein Kollege jetzt da sei und bei F._____ wohnen würde (Urk. 12/14 S. 4 f.).

b) In der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2010 wich G._____ von seinen früheren Aussagen ab und führte aus, seines Wissens habe der Angeklagte nicht bei F._____ gemietet. Der Angeklagte habe ihn nicht gefragt, ob er jemanden kenne, der etwas vermiete und er habe ihn auch nicht zu F._____ geschickt (Urk. 34 S. 2 f.).

E. 5.3 Was die Aussagen von D._____ betrifft, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

- 12 -

a) D._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2010 aus, der Angeklagte habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Er wisse nicht, dass dieser sein Zimmer am E._____-Weg bezahlt habe (Urk. 26 S. 8). Er bestritt, gemeinsam mit dem Angeklagten dem Heroinhandel nachzugehen. Ebenso be- stritt er, seit Mitte Dezember bei F._____ gewohnt zu haben und C._____ oder G._____ zu kennen (Urk. 26 S. 12 f.).

b) Auch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom

4. Juni 2010 bestritt D._____, ein Zimmer von F._____ gemietet zu haben und wollte sich nicht daran erinnern, dass er diesem seinen Pass gegeben hatte. Mit dem Angeklagten habe er weder verkehrt noch habe dieser mit der Angelegenheit zu tun. Die Wohnung an der B._____-Strasse habe er für ein paar Tage von ei- nem Landsmann gemietet, dem er Fr. 50.– pro Nacht hätte bezahlen müssen, je- doch nur Fr. 50.– bezahlt habe. Die Wohnung sei nicht für ihn gemietet worden, auch das Zimmer nicht (Urk. 32 S. 4 f.). C._____ kenne er nicht (Urk. 32 S. 9).

E. 5.4 Betreffend die Aussagen von C._____ kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

a) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2010 führte C._____ aus, der Vermieter der Wohnung in Z._____ habe ihm gesagt, dass er ihn rauswerfe, wenn er die Miete nicht bezahle. Er habe seinem Auftrag- geber Mitteilung gemacht und der habe gesagt, er solle sich keine Sorgen ma- chen. Dann sei die Miete plötzlich bezahlt gewesen (Urk. 38/2 S. 6). Er habe dem Vermieter nie Fr. 1'500.– gegeben. Auf die Frage, ob er den Angeklagten kenne, verweigerte er die Antwort (Urk. 38/2 S. 8).

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2010 führte C._____ aus, für die Wohnung in Z._____ sei eine Monatsmiete von Fr. 1'500.– vereinbart gewesen. Die Miete sei aber von jemandem bezahlt worden (Urk. 37 S. 2 f.). In der gleichen Einvernahme wich er von seiner ursprünglichen Aussage ab und machte geltend, er habe Geld bekommen und die Miete bezahlt. Ausser-

- 13 - dem kenne er den anwesenden Angeklagten nicht (Urk. 37 S. 3). D._____ kenne er auch nicht (Urk. 37 S. 5).

E. 5.5 Es trifft zu, dass C._____ und D._____ den Angeklagten nicht direkt belasten. Die Aussage von D._____, wonach er von F._____ kein Zimmer gemie- tet habe, ist jedoch unglaubhaft, verfügte dieser doch über eine Kopie des Passes von D._____ und eine Anmeldung für Mietinteressenten, welche auf D._____ ausgestellt war. Auch die Aussage, wonach er mit dem Angeklagten nicht ver- kehrt habe, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung, denn die beiden hatten nicht nur am Tag der Verhaftung, als sie zusammen angetroffen wurden, sondern auch sonst äusserst regen Kontakt, worauf noch zurückzukommen sein wird. Die Indi- zien sprechen dafür, dass der Angeklagte D._____ das Zimmer zur Verfügung stellte und in dessen Drogengeschäft verwickelt war. C._____ führte sodann aus, die Miete der Wohnung sei von jemand anderem bezahlt worden, was die Aussa- gen von F._____ untermauert, dass der Angeklagte die Miete für C._____ bezahlt habe. Das Verhalten von C._____ in den Einvernahmen deutet sodann nicht da- rauf hin, dass er den Angeklagten nicht kannte, sondern vielmehr, dass er Angst vor diesem hat. So führte er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch aus, dass er Fragen zum Angeklagten nicht beantworten wolle, und in der Kon- frontationseinvernahme wollte er diesen nicht einmal kennen. Ausserdem fällt auf, dass er in dessen Anwesenheit plötzlich behauptete, er habe die Miete selber be- zahlt, was widersprüchlich zu seinen vorherigen Aussagen ist, wonach die Miete für ihn bezahlt worden sei. Der Angeklagte wird sodann insbesondere durch die Aussagen von F._____ belastet. Dieser führte wiederholt aus, dass G._____ den Angeklagten vermittelt habe, worauf er auf dessen Wunsch die Wohnung an C._____ und das Zimmer an D._____ vermietet habe, wobei der Angeklagte für die Miete aufgekommen sei. Ausserdem erklärte er, dass er den Angeklagten zusammen mit C._____ in der Wohnung gesehen habe. Seine Aussagen untermauerte er mit der Kopie des Passes von D._____ und Kopien der Anmeldungen für Mietinteressenten sowie den Quittungen für die Mietzinszahlungen, welche er einreichte (Urk. 12/9/1-5). Sodann konnte er den Angeklagten auf Vorhalt eines Fotos sowie anlässlich einer

- 14 - Einvernahme identifizieren. Die Aussagen von F._____ weisen keine Widersprü- che auf, sind konstant und detailreich, weshalb an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel besteht. Ausserdem sagte er als Zeuge unter Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aus (Urk. 31 S. 1) und hat keinerlei Interesse, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, weshalb auch an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen. Hätte er den Namen des wah- ren Mieters nicht nennen wollen, um diesen zu schützen - wie der Angeklagte be- hauptet (Prot. I S. 10) - hätte er erklären können, diesen nicht zu kennen, ohne sich dadurch Nachteile mit den Behörden einzuhandeln. Auf seine Aussagen kann ohne weiteres abgestellt werden. G._____ bestätigte in seiner ersten Einvernahme ebenfalls die Aussagen von F._____, führte er doch aus, dass er dem Angeklagten F._____ genannt ha- be, als der Angeklagte ihm mitgeteilt habe, dass er für jemanden eine Wohnung mieten möchte. Ausserdem bestätigte er, dass er vom Angeklagten gewusst ha- be, dass dessen Kollege bei F._____ wohne. Erst in Anwesenheit des Angeklag- ten bestritt er seine früheren Aussagen. Es ist naheliegend, dass er Angst hatte, den Angeklagten in dessen Anwesenheit zu belasten und deshalb seine früheren Aussagen widerrief. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Angeklagte bei F._____, an welchen er von G._____ verwiesen wurde, für C._____ und D._____ die Wohnung bzw. das Zimmer in Z._____ mietete.

E. 6 Aufgrund der Aussagen von C._____ ist ohne weiteres erstellt, dass die Wohnung an der B._____-Strasse in Z._____ als Zentrale einer Betäubungs- mittelhändlerbande diente und C._____ von Anfang Dezember 2009 bis am

E. 9 Januar 2010 insgesamt mindestens 300 Gramm Heroin verkaufte, weitere 10 Gramm Heroin in I._____ deponieren konnte und am 9. Januar 2010 im Besitz von 14.4 Gramm Heroin war (vgl. Urk. 15 S. 7 ff., Urk. 38/1 S. 4 f., Urk. 38/2 S. 6 f., Urk. 38/3 S. 3 ff., Urk. 38/4 S. 4 ff.). Dies ergab sich auch durch die Überwa- chung der Liegenschaft und von C._____ durch die Polizei (Urk. 1 S. 5 und 9 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 10 S. 8). Die Wohnung, welche als Zentrale einer Betäubungsmittelhändlerbande diente, wo nicht nur C._____, sondern gemäss

- 15 - dessen Aussagen auch andere Leute ein- und ausgingen, wurde - wie bereits er- wähnt - vom Angeklagten gemietet, welcher die Miete an F._____ bezahlte. Dadurch, dass er diese Wohnung den Drogenhändlern, zu welchen C._____ ge- hörte, zur Verfügung stellte, leistete er seinen Tatbeitrag und war Teil der Organi- sation. Er ermöglichte damit den Drogenhandel. Die Verteidigung macht geltend, dass C._____ bereits seit Anfang Dezember 2009 - und damit rund 2 Wochen vor Übernahme der Miete durch den Angeklagten - mit Heroin gehandelt haben soll (Urk. 85 S. 10 f.). Dies ist durchaus möglich bzw. lässt sich dem Anklagesachver- halt entnehmen (vgl. Absatz 2 und 4), spricht aber nicht dagegen, dass der Ange- klagte dem Drogenhändler C._____ die Wohnung als Drogenzentrale besorgt hat. Der Einwand zielt damit ins Leere. Ebenfalls irrelevant ist die Argumentation des Verteidigers, ein Teil der von C._____ verkauften 300 Gramm Heroin seien ihm nicht in der Wohnung an der B._____-Strasse bereitgestellt worden (Urk. 85 S. 11). Wie bereits weiter oben ausgeführt (Erw. III./3.), wird die Anklage durch diese Mengenangaben lediglich konkretisiert, ohne dass dem Angeklagten der Vorwurf gemacht wird, exakt die in der Anklageschrift angeführten Drogenmengen gekannt zu haben. Selbst wenn C._____ also nur einen Teil der 300 Gramm He- roin in Z._____ übernommen haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass sich der Vorsatz des Angeklagten insgesamt auf eine grosse Menge Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG bezog. Nicht nur die Tatsache, dass der Angeklagte die Wohnung und das Zimmer für C._____ und D._____ mietete, bringt ihn mit dem Drogenhandel in Verbin- dung, sondern auch seine regen telefonischen Kontakte mit C._____ und D._____, welche offensichtlich Drogenhändler waren. Im Zeitraum der richterlich genehmigten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation durch die Polizei telefonierte der Angeklagte über 600 Mal mit D._____ und wurde von diesem fast 600 Mal angerufen. Ebenso kontaktierten beide die selbe Telefonnummer in H._____ [Staat in Europa] mehrmals und benutzten die selbe Telefonkabine in der Schweiz. Ausserdem riefen der Angeklagte und C._____ den selben Anschluss in H._____ mehrmals an (Urk. 10 S. 15 f., Urk. 24 S. 9 f.). Dies obwohl der Ange- klagte vorgab, C._____ nicht zu kennen und mit D._____ kaum Kontakt gehabt zu haben. Weiter wurde festgestellt, dass C._____ und D._____ die selbe Nummer

- 16 - in H._____ kontaktierten (Urk. 13 S. 11, Urk. 24 S. 10). Ein weiteres Indiz, dass es sich bei den Telefonkontakten um die Organisation des Drogenhandels ging, ergibt sich aus der verschlüsselten, für die Kommunikation im Drogenhandel typi- schen Sprache (vgl. Urk. 11/1-4, Urk. 14/1, Urk. 24 S. 6, Urk. 25/1-2). Der Ein- wand der Verteidigung, die nachgewiesenen telefonischen Kontakte würden kei- nen Beweis für die Beteiligung des Angeklagten am Drogenhandel liefern (Urk. 85 S. 12), trifft zwar zu. Allerdings lässt sich nicht in Abrede stellen, dass sie gewich- tige Indizien dafür darstellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 18 ff.). Ein weiteres starkes Indiz für die Beteiligung des Angeklagten am Drogen- handel ist, dass man ihn zusammen mit D._____ in der Wohnung, welche - wie bereits erwähnt - als Zentrale einer Betäubungsmittelhändlerbande diente, antraf, wo sowohl Heroin wie auch Utensilien für den Drogenhandel sichergestellt wur- den. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 77 S. 17 f.), überzeugen die Erklärungsversuche des Angeklagten, er habe D._____ in der Wohnung von C._____ lediglich ein Darlehen übergeben wollen, nicht.

7. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass insbesondere gestützt auf die Aussagen von F._____ erstellt ist, dass der Angeklagte die Wohnung für C._____ und das Zimmer für D._____ mietete. Dass dies - ja sogar seine Anwe- senheit in der Schweiz im massgeblichen Zeitraum - vom Angeklagten bestritten wird, zeigt, dass er genau wusste, dass es sich bei den beiden Mietern um Dro- genhändler handelte und die Wohnung als Zentrale für den Betäubungsmittelhan- del diente. Deshalb wollte er damit nicht in Verbindung gebracht werden. Das Aussageverhalten des Angeklagten ist sodann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 8 ff.) - geprägt von Widersprüchlichkeiten, Un- stimmigkeiten und Ungereimtheiten - etwa bezüglich der Herkunft von Handy und SIM-Karte - und erweist sich als lebensfremd und unglaubhaft. Angesichts der erwähnten belastenden Indizien drängt sich der Schluss, dass die Sachdarstel- lung des Angeklagten nicht zutrifft, geradezu gebieterisch auf. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Angeklagte in den Drogenhandel invol-

- 17 - viert war. Mit seinem Tatbeitrag nahm er zumindest in Kauf, dass eine erhebliche Menge Drogen umgesetzt wurde, welche geeignet war, eine nicht bestimmbare Vielzahl von Menschen psychisch und physisch zu Schaden zu bringen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit rechtsgenügend erstellt. V.

1. Bezüglich der Beteiligungsform des Angeklagten bzw. dessen Qualifi- kation als Mittäter kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 25 ff.). Gehilfenschaft ist jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich die- se ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber sie dann überhaupt unterblieben wäre (Donatsch, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, Zü- rich 2010, Art. 25 N 1). Mittäter ist hingegen, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann (Donatsch, a.a.O., Art. 24 N 7). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation ange- hört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zu- rechnen lassen (BGE 6P.65/2004 vom 3. Juli 2004 E. 6.1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 6 ff.) handelte der Angeklagte keineswegs nur als Gehilfe. Er stand mit D._____ und mit weiteren of- fensichtlich am Drogenhandel beteiligten Personen im Kontakt, die sowohl mit ihm als auch mit D._____ und C._____ kommunizierten. Er war Teil einer Organisati- on, die im Drogenhandel tätig war, wobei seine Aufgabe darin bestand, mehreren Läufern Unterkünfte zu organisieren, welche zum Teil (B._____-Strasse) zugleich als Drogenumschlagsplatz zur Verfügung stehen sollten. Dadurch leistete er ei- nen wesentlichen Tatbeitrag, welcher nicht nur den Drogenhandel förderte, son- dern Teil der Abwicklung der Drogengeschäfte war. Seine Tatbeteiligung ist des-

- 18 - halb ohne weiteres als Mittäterschaft zu erachten, weshalb ihm die Tathandlun- gen von D._____ und C._____ als eigene Tathandlungen zuzurechnen sind.

2. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 27). Der Angeklagte machte sich als Mittäter der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG straf- bar und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Inzwischen ist per 1. Juli 2011 das revidierte BetmG in Kraft getreten. Dieses enthält keine Übergangsbestim- mungen; gemäss Art. 26 BetmG sind jedoch die allgemeinen Strafbestimmungen des StGB anwendbar, soweit das BetmG nicht selbst Bestimmungen aufstellt. Dementsprechend kommt Art. 2 StGB zur Anwendung. Gemäss dessen Abs. 1 wird nach dem neuen Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbre- chen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, wie im vorliegenden Fall, so ist das neue Gesetz anwendbar, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche darauf schliessen würden, dass das revidierte BetmG milder wäre als das bisherige BetmG, weshalb weiterhin das alte BetmG zur Anwendung kommt. VI.

1. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgebli- chen belastenden und entlastenden Faktoren, namentlich die in Frage kommen- den Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe zutref- fend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 27 f.). Ergänzend hinzuzufügen ist, dass sowohl Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 altBetmG als auch Art. 19 Abs. 2 des per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen revidierten BetmG als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, vorsehen.

- 19 -

2. Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Bedeutung zukommen (vgl. etwa BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines "Tarifs" überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die An- nahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Zu beachten ist sodann, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Präventionszwecke bei der Strafzumessung bis zum Ausgleich des verschuldeten Unrechts berücksichtigt werden dürfen (BGE 118 IV 342).

3. Was nun den Angeklagten betrifft, so wiegt das Tatverschulden in ob- jektiver Hinsicht im Rahmen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 altBetmG erheblich. Er war als Mittäter am Verkauf durch C._____ von mindes- tens 300 Gramm Heroin (Reinsubstanz unbekannt) sowie am Besitz durch D._____ von 231.4 Gramm Heroin (Reinsubstanz 54.3 Gramm) und der Lagerung weiterer 94.5 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 53.4 Gramm) beteiligt. Mit diesen Betäubungsmittelmengen, welche bei weitem über dem kritischen Grenzwert für die Begründung des schweren Falls liegen - bei Heroin sind es 12 Gramm (BGE 109 IV 143 ff.) - schuf der Angeklagte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Der Angeklagte arbeitete zwar im Hintergrund und war nicht direkt am Verkauf des Heroins beteiligt, dem Organisieren der Zent- rale für den Betäubungsmittelhandel und der Unterkünfte für zwei Läufer kommt innerhalb der Drogenorganisation aber eine wesentliche Bedeutung zu. Er gehör- te der mittleren Hierarchiestufe der Drogenorganisation an.

- 20 - Der Angeklagte ist nicht drogenabhängig. Die Beweggründe des Angeklag- ten sind unklar. Er leistete seinen Tatbeitrag direkt vorsätzlich. Was den Umfang des Handels betrifft, ist von Eventualvorsatz auszugehen. Das Verschulden des Angeklagten ist auch in subjektiver Hinsicht als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 28). Die von der Verteidigung erwähnten Kriegsgeschehnisse und die Scheidung der Eltern des Angeklagten (Urk. 85 S. 15 f.) wurden bereits von der Vorinstanz er- wähnt, jedoch richtigerweise als nicht strafzumessungsrelevant gewertet. Die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten ist im Sinne der neusten Recht- sprechung neutral zu behandeln (Urk. 47/1; BGE 136 IV 1). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Strafzumessungsgründe, auch un- ter Berücksichtigung der Generalprävention, soweit dies zulässig ist (BGE 118 IV 342), und ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen führt zum Schluss, dass ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen ist. Der Anrechnung von 545 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten mit zutreffender Begründung den teil- bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 28 ff.). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legal- prognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und

- 21 - dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 15). Der Angeklagte ist Ersttäter, weshalb trotz fehlenden Geständnisses da- von auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren eine entsprechende Warnwirkung auf ihn hat und ihn die 545 Tage dauernde Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) nachhaltig beeindruckt hat. Es kann ihm deshalb eine günstige Legalprognose gestellt werden. Andererseits ist, wie ausgeführt, von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Dies erfor- dert eine tatsächlich spürbare Sanktion. Es rechtfertigt sich deshalb, den vollzieh- baren Strafanteil auf 15 Monate festzusetzen. Im Umfang von 21 Monaten ist die Strafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. VIII. Die Einziehungsbeschlüsse der Vorinstanz sind zu bestätigen. Zur Begrün- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtene Entscheid verwie- sen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 30). Festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der Mobiltelefone - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 85 S. 16 i.V.m. Prot. II S. 4 f.) - nicht deshalb angeordnet hat, weil sich deren Verwertung nicht lohnen würde, sondern weil sie als Delikts- werkzeuge im Sinne von Art. 69 StGB zu qualifizieren sind. IX.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage (Ziff. 5) zu bestätigen.
  2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a ZH-StPO). Der Angeklagte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm auch die zweitinstanzliche Gerichts- kosten, allerdings ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Anbetracht der finanziellen Verhält- - 22 - nisse des Angeklagten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die leichte Reduktion des zu vollziehenden Strafanteils rechtfertigt keine andere Regelung. Das Gericht beschliesst:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. November 2010, bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  5. Der Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG.
  6. Der Angeklagte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 545 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Umfang von 15 Mona- ten wird die Freiheitsstrafe vollzogen; dieser Strafteil ist durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. - 23 -
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 24 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht:
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2010 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone (Sachkautions-Nr. …) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Vernichtung überlas- sen.
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2010 beschlagnahmten Fr. 136.30 werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
  15. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 25 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Schätzle lic. iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110426-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, und lic. iur. Th. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 25. November 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Eckert, Anklägerin und Appellatin betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. November 2010 (DG100453)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. September 2010 (Urk. 49) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 295 Ta- ge durch Haft bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 295 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'520.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt.

- 3 - Beschluss der Vorinstanz:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Septem- ber 2010 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone (Sachkautions-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Septem- ber 2010 beschlagnahmten Fr. 136.30 werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 85 S. 1 f.)

1. Es sei auf die Anklage nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG freizusprechen.

3. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 654 Tagen eine Entschädigung samt Genugtuung von Fr. 98'100.– zuzusprechen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Sep- tember 2010 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone inkl. die SIM-Cards Lebara seien dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Sep- tember 2010 beschlagnahmten Fr. 136.30 seien dem Beschuldigten herauszugeben.

6. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren seien inklusi- ve der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu neh- men.

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend ZH-StPO) sowie das Gerichts- verfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II.

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. November 2010 meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 13. November 2010 (Urk. 60) rechtzeitig die Berufung an. Mit Ein- gabe vom 21. April 2011 nannte der Verteidiger fristgerecht die Beanstandungen und stellte die Berufungsanträge (Urk. 70/2 und 71). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte mit Schreiben vom 6. Mai 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Beweisanträge wurden keine gestellt.

2. Gemäss § 413 Abs. 3 ZH-StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem Urteilsdispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) nicht angefochten worden ist, ist festzustellen, dass das Ur-

- 5 - teil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. November 2010 bezüglich Dispositivziffer 4 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. III.

1. Die Verteidigung beanstandet vorab eine Verletzung des Anklageprin- zips (Urk. 71) und machte vor Vorinstanz geltend, dem Angeklagten werde in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, dass die Wohnung an der B._____-Strasse … in Z._____ als Zentrale einer Betäubungsmittelbande gedient habe, indem dort Heroin gestreckt, portioniert und zum Verkauf bereitgestellt worden sei. Es werde dem Angeklagten lediglich vorgeworfen, durch die Zahlung einer Monatsmiete ermöglicht zu haben, dass C._____ die erwähnten Drogengeschäfte abwickeln konnte. Es werde jedoch nicht erwähnt, dass der Angeklagte die Führung einer Betäubungsmittelzentrale ermöglicht habe. Auch bezüglich D._____ heisse es in der Anklageschrift nicht, der Angeklagte habe durch die Miete des Zimmers am E._____-Weg … in Z._____ den Drogenbesitz oder den Drogenhandel des D._____ ermöglicht. Es heisse nur, dass der Angeklagte mit D._____ in der Woh- nung an der B._____-Strasse … in Z._____ angetroffen worden sei und unter an- derem mit den rund 231,4 Gramm Heroin in Verbindung gebracht werden müsse, welche D._____ in seiner Unterhose versteckt habe (Urk. 56 S. 3). Weiter machte der Verteidiger geltend, dem Sachverhalt in der Anklageschrift sei nicht zu ent- nehmen, dass der Angeklagte den Vorsatz gefasst habe, C._____ durch die An- mietung der Wohnung den erwähnten Drogenhandel zu ermöglichen, und dass der Angeklagte als Mittäter zu betrachten sei. Der Vorwurf, der Angeklagte müsse mit Drogen "in Verbindung gebracht werden", sei ausserdem kein strafrechtlich tauglicher Vorwurf (Urk. 56 S. 9). Auch im Berufungsverfahren machte die Verteidigung in ihrem Plädoyer un- ter dem Titel "Sachverhalt und rechtliche Qualifikation", im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie vor Vorinstanz, geltend, dass die Anklageschrift den

- 6 - gesetzlichen Vorgaben nicht genüge (Urk. 85 S. 3 ff.). Unter dem Aspekt der Un- vollständigkeit der Anklage meldete sie darüber hinaus verschiedentlich Zweifel daran an, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie eingeklagt (vgl. Urk. 85 S. 10 ff.). Die Frage, ob der Anklagegrundsatz verletzt ist, darf nicht mit der Frage vermischt werden, ob sich der eingeklagte Sachverhalt beweisen lässt. Bei der Beurteilung der Anklageschrift ist einzig massgebend, ob dem Angeklagten ge- genüber genügend konkrete Vorwürfe erhoben wurden. Erst wenn diese Frage bejaht werden kann, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die eingeklag- ten Vorwürfe auch rechtsgenügend erstellen lassen. Mit den Einwänden der Ver- teidigung, C._____ hätte bereits zwei Wochen vor Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Angeklagten und F._____ Heroin verkauft (Urk. 85 S. 10 f.), es sei C._____ nur ein Teil der 300 Gramm Heroin in Z._____ bereitgestellt worden (Urk. 85 S. 11) und die Telefonverbindungen zwischen dem Angeklagten und D._____ würden keinen Beweis für den Drogenhandel darstellen (Urk. 85 S. 12), hat sich das Gericht daher nur dann zu befassen, wenn es den Sachverhalt zu er- stellen gilt.

2. Wie die Verteidigung zu Recht ausführte (Urk. 85 S. 4 f.), stellt das An- klageprinzip ein konstituierendes Element eines jeden rechtsstaatlichen Strafpro- zesses dar und hat Verfassungsrang (BGE 120 IV 353; Niklaus Schmid, Strafpro- zessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 141 f.). Als Ausfluss des Anklageprinzips müssen die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte im Anklagesachverhalt so präzis umschrieben sein, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert sind und der Gegenstand des Gerichtsverfah- rens von der Anklage bestimmt und fixiert wird. Nur eine derartige Präzisierung der Vorhalte ermöglicht es dem Angeklagten, seine Verteidigungsrechte sachge- recht wahrzunehmen (BGE 126 I 21; BGE 120 IV 353; Niklaus Schmid, Strafpro- zessrecht, a.a.O., N 145 f.). Der Anklageschrift kommt demnach eine doppelte Funktion zu: Zum einen bestimmt sie den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zum anderen bezweckt sie den Schutz der Verteidi- gungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (In-

- 7 - formationsfunktion; vgl. BGE 6B_427/2008 vom 12. November 2008, E. 2.3). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1).

3. Die Anklageschrift ist in der Tat nicht optimal formuliert bzw. struktu- riert, ergibt sich der Anklagevorwurf doch erst aus einer Gesamtbetrachtung der in sechs Abschnitten geschilderten Tathandlungen des Angeklagten (vgl. Urk. 49 S. 2 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung findet sich in der Anklage aber durchaus der Vorwurf, der Angeklagte habe Wohnraum gemietet, im Wissen da- rum, dass die Wohnung an der B._____-Strasse in Z._____ als Drogenhandels- basis diente. Die objektive Komponente dieses Vorwurfs wird in den Abschnitten 1 bis 5 umschrieben, wo insbesondere am Ende des zweiten Abschnittes festge- halten wird, dass die vom Angeklagten für C._____ gemietete Wohnung an der B._____-Strasse in Z._____ als Zentrale einer Betäubungsmittelbande diente. Zudem wird in Absatz 3 und 5 umschrieben, dass der Angeklagte auch für D._____ ein Zimmer mietete und D._____ zusammen mit dem Angeklagten in der Wohnung von C._____, also der mutmasslichen "Betäubungsmittelzentrale", an- getroffen werden konnte. Abschnitt 6 des Anklagesachverhaltes äussert sich so- dann zur subjektiven Seite, indem festgehalten wird, dass sich der Angeklagte "Rechenschaft gab", dass es sich bei den durch C._____ verkauften und den in der Wohnung an der B._____-Strasse sichergestellten Betäubungsmittel um eine grosse Menge im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG handelte. Wie sich aus Absatz 5 des Anklagesachverhaltes ergibt, soll sich ein Teil der an der B._____- Strasse sichergestellten Betäubungsmittel auf D._____ befunden haben. Daraus erhellt, dass sich der subjektive Vorwurf nicht nur auf C._____, sondern auch auf D._____ bezieht bzw. insgesamt auf den an der B._____-Strasse durchgeführten Drogenhandel. Der Vorwurf, sich durch die Miete von Wohnraum am Drogenhandel beteiligt zu haben, ist in der Anklage in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisiert. So wird in Absatz 2 und 3 des Anklagesachverhaltes umschrieben, wann, wo und von wem der Angeklagte die Wohnung bzw. das Zimmer mietete. Durch die na- mentliche Erwähnung der obgenannten zwei Drogenhändler und der von ihnen

- 8 - konkret verkauften bzw. aufbewahrten Mengen an Betäubungsmittel wird die An- klage weiter konkretisiert, ohne dass dem Angeklagten damit der Vorwurf ge- macht wird, ihm seien die gehandelten Drogenmengen im Detail bekannt gewe- sen. Schliesslich ergibt sich aus der Formulierung zu Beginn von Absatz 4, dass dem Angeklagten eine Beteiligung im Sinne einer Mittäterschaft vorgeworfen wird, wird dort doch beschrieben, dass er durch die Zahlung der Wohnungsmiete den Drogenhandel "ermöglicht" habe. Darüber hinaus wird dem Angeklagten unter Absatz 5 zur Last gelegt, dass er zusammen mit D._____ in der Wohnung von C._____ - und somit in der Betäubungsmittelzentrale - angetroffen worden sei, wobei die von der Verteidigung beanstandete Formulierung, wonach der Ange- klagte mit den in der Wohnung und bei D._____ sichergestellten Betäubungsmit- tel und Utensilien "in Verbindung gebracht werden müsse", ebenfalls klar auf den Vorwurf der Mittäterschaft zielt. Im Sinne der obigen Erwägungen kann somit festgehalten werden, dass aus der Anklageschrift genügend konkret hervorgeht, dass dem Angeklagten Mittäter- schaft in der Drogenorganisation vorgeworfen wird. Es erhellt daraus, dass er nicht nur ermöglichte, dass C._____ Drogengeschäfte abwickeln konnte, sondern Teil der Organisation war, so dass ihm der Drogenhandel und der Drogenbesitz von C._____ und D._____ anzurechnen ist. Sowohl der Vorsatz wie auch die Umstände, die zum Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gehören, sind in der Anklageschrift verständlich umschrie- ben, so dass für den Angeklagten ohne weiteres ersichtlich ist, was ihm vorgewor- fen wird. Die Anklageschrift erfüllt die Voraussetzungen gemäss § 162 Ziff. 2 ZH- StPO, weshalb keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. IV.

1. Dem Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, bei F._____ für C._____ am 12. Dezember 2009 eine Wohnung an der B._____-Strasse ... in Z._____ bis am 12. Januar 2010 gemietet und F._____ dafür die vereinbarte Mie-

- 9 - te von Fr. 1'500.– entrichtet zu haben, wobei diese Wohnung als Zentrale einer Betäubungsmittelhändlerbande gedient habe, in der zu verkaufendes Heroin ge- streckt, portioniert und zum Verkauf bereitgestellt worden sei, sowie bei F._____ für D._____ am 23. Dezember 2009 am E._____-Weg ... in Z._____ bis am 23. Januar 2010 ein Zimmer gemietet und F._____ dafür die vereinbarte Miete von Fr. 1'500.– entrichtet zu haben. So habe der Angeklagte ermöglicht, dass C._____, der das zu verkaufende Heroin immer in der Wohnung an der B._____- Strasse ... in Z._____ oder in deren unmittelbaren Umgebung übernommen habe, im Zeitraum von Anfang Dezember 2009 bis zur polizeilichen Kontrolle vom 9. Ja- nuar 2010 (bis auf eine Pause von zwei bis drei Wochen) in I._____ Dritten täglich nicht genau bestimmbare Mengen, im Schnitt aber 15 Gramm Heroin zu einem Preis von Fr. 30.– pro Gramm habe verkaufen und dadurch einen unrechtmässi- gen Verkaufserlös von rund Fr. 8'000.– erzielen und weitere 10 Gramm Heroin in I._____ an einem von seinen Auftraggebern bestimmten Ort deponieren können, wobei C._____ am 9. Januar 2010 in I._____ im Besitz von 14.4. Gramm Heroin angetroffen worden sei. Sodann sei der Angeklagte am 13. Januar 2010 zusam- men mit D._____ in dieser Wohnung angetroffen worden und müsse in Verbin- dung gebracht werden mit rund 231.4 Gramm Heroin in 46 Portionen, die D._____ in seiner Unterhose versteckt gehabt habe, und mit weiteren rund 94.5 Gramm Heroin sowie Fein- und Küchenwaagen, rund 900.2 Gramm eines Streckmittels und Verpackungsmaterialien.

2. Der Angeklagte erklärte sich in der Strafuntersuchung, an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und auch heute für unschuldig (Urk. 39 S. 10 ff., Prot. I S. 6 ff., Urk. 71 S. 1, Urk. 85 S. 3).

3. Soweit der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um diesen rechtsgenügend zu erstellen, oder ob nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat.

4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese

- 10 - zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 5 ff.).

5. Der Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Mitan- geschuldigten D._____ und C._____ sowie diejenigen von F._____ und G._____. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, dass keine der beteiligten Perso- nen den Angeklagten des Drogenhandels beschuldige, sondern einige gar aus- drücklich bestätigen würden, dass der Angeklagte nichts damit zu tun habe (Urk. 71 S. 1). 5.1. Was die Aussagen von F._____ betrifft, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

a) Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2010 führte F._____ aus, dass C._____ die Miete der Wohnung an der B._____-Strasse ... in Z._____ nicht selber bezahlt habe, sondern diese vom Angeklagten bezahlt wor- den sei. Dieser habe die Miete für einen Monat in bar bezahlt. Ausserdem habe D._____ in seinem Haus in Z._____ ein Zimmer gemietet. Der Angeklagte habe auch dieses Zimmer für einen Monat im Voraus bezahlt, und zwar für die Zeit vom

23. Dezember 2009 bis 23. Januar 2010. Er habe Fr. 1'500.– in bar bezahlt (Urk. 12/8 S. 2 f.). Den Angeklagten habe er sodann einmal bei C._____ in der Wohnung gesehen (Urk. 12/8 S. 4). Auf dem Fotobogen erkannte er den Ange- klagten als denjenigen, der die Miete bezahlt hatte (Urk. 12/8 S. 5). Er führte aus, er vermute, dass sich D._____, C._____ und der Angeklagte kennen würden (Urk. 12/8 S. 6). In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2010 führte F._____ aus, dass der Angeklagte mit G._____ Kontakt gepflegt habe. G._____ habe den Angeklagten empfohlen bzw. für ihn garantiert (Urk. 12/10 S. 1).

b) In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2010 bestätigte F._____, dass er den anwesenden Angeklagten kenne. Er habe ihn

- 11 - über G._____ kennen gelernt, welcher für den Angeklagten garantiert habe, als dieser ein Zimmer für jemand anderen gesucht habe. Von G._____ und insbe- sondere vom Angeklagten habe er erfahren, dass er und die Leute, die diese Räume bräuchten, mit Waren aller Art Handel treiben würden, mit Automobilen, und auch Bankgeschäfte tätigen würden. Den Angeklagten habe er im November oder Dezember 2009 kennen gelernt. Dieser habe einen Raum und später einen zweiten mieten wollen. Der erste Raum sei vom Angeklagten am 12. Dezember 2009 an der B._____-Strasse und der zweite am 22. Dezember 2009 am E._____-Weg gemietet worden. Der Angeklagte habe die Miete von je Fr. 1'500.– bezahlt (Urk. 31 S. 2 ff.). 5.2. Bezüglich der Aussagen von G._____ kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

a) G._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

15. Februar 2010 aus, er habe den Angeklagten im September 2009 in seinem Restaurant kennen gelernt. Der Angeklagte habe ihn einmal gefragt, ob er jeman- den kennen würde, weil sein Freund für einen Monat komme und eine Wohnung mieten möchte. Da habe er ihm F._____ angegeben. Der Angeklagte habe ihm dann gesagt, dass sein Kollege jetzt da sei und bei F._____ wohnen würde (Urk. 12/14 S. 4 f.).

b) In der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2010 wich G._____ von seinen früheren Aussagen ab und führte aus, seines Wissens habe der Angeklagte nicht bei F._____ gemietet. Der Angeklagte habe ihn nicht gefragt, ob er jemanden kenne, der etwas vermiete und er habe ihn auch nicht zu F._____ geschickt (Urk. 34 S. 2 f.). 5.3. Was die Aussagen von D._____ betrifft, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

- 12 -

a) D._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2010 aus, der Angeklagte habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Er wisse nicht, dass dieser sein Zimmer am E._____-Weg bezahlt habe (Urk. 26 S. 8). Er bestritt, gemeinsam mit dem Angeklagten dem Heroinhandel nachzugehen. Ebenso be- stritt er, seit Mitte Dezember bei F._____ gewohnt zu haben und C._____ oder G._____ zu kennen (Urk. 26 S. 12 f.).

b) Auch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom

4. Juni 2010 bestritt D._____, ein Zimmer von F._____ gemietet zu haben und wollte sich nicht daran erinnern, dass er diesem seinen Pass gegeben hatte. Mit dem Angeklagten habe er weder verkehrt noch habe dieser mit der Angelegenheit zu tun. Die Wohnung an der B._____-Strasse habe er für ein paar Tage von ei- nem Landsmann gemietet, dem er Fr. 50.– pro Nacht hätte bezahlen müssen, je- doch nur Fr. 50.– bezahlt habe. Die Wohnung sei nicht für ihn gemietet worden, auch das Zimmer nicht (Urk. 32 S. 4 f.). C._____ kenne er nicht (Urk. 32 S. 9). 5.4. Betreffend die Aussagen von C._____ kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

a) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2010 führte C._____ aus, der Vermieter der Wohnung in Z._____ habe ihm gesagt, dass er ihn rauswerfe, wenn er die Miete nicht bezahle. Er habe seinem Auftrag- geber Mitteilung gemacht und der habe gesagt, er solle sich keine Sorgen ma- chen. Dann sei die Miete plötzlich bezahlt gewesen (Urk. 38/2 S. 6). Er habe dem Vermieter nie Fr. 1'500.– gegeben. Auf die Frage, ob er den Angeklagten kenne, verweigerte er die Antwort (Urk. 38/2 S. 8).

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2010 führte C._____ aus, für die Wohnung in Z._____ sei eine Monatsmiete von Fr. 1'500.– vereinbart gewesen. Die Miete sei aber von jemandem bezahlt worden (Urk. 37 S. 2 f.). In der gleichen Einvernahme wich er von seiner ursprünglichen Aussage ab und machte geltend, er habe Geld bekommen und die Miete bezahlt. Ausser-

- 13 - dem kenne er den anwesenden Angeklagten nicht (Urk. 37 S. 3). D._____ kenne er auch nicht (Urk. 37 S. 5). 5.5. Es trifft zu, dass C._____ und D._____ den Angeklagten nicht direkt belasten. Die Aussage von D._____, wonach er von F._____ kein Zimmer gemie- tet habe, ist jedoch unglaubhaft, verfügte dieser doch über eine Kopie des Passes von D._____ und eine Anmeldung für Mietinteressenten, welche auf D._____ ausgestellt war. Auch die Aussage, wonach er mit dem Angeklagten nicht ver- kehrt habe, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung, denn die beiden hatten nicht nur am Tag der Verhaftung, als sie zusammen angetroffen wurden, sondern auch sonst äusserst regen Kontakt, worauf noch zurückzukommen sein wird. Die Indi- zien sprechen dafür, dass der Angeklagte D._____ das Zimmer zur Verfügung stellte und in dessen Drogengeschäft verwickelt war. C._____ führte sodann aus, die Miete der Wohnung sei von jemand anderem bezahlt worden, was die Aussa- gen von F._____ untermauert, dass der Angeklagte die Miete für C._____ bezahlt habe. Das Verhalten von C._____ in den Einvernahmen deutet sodann nicht da- rauf hin, dass er den Angeklagten nicht kannte, sondern vielmehr, dass er Angst vor diesem hat. So führte er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch aus, dass er Fragen zum Angeklagten nicht beantworten wolle, und in der Kon- frontationseinvernahme wollte er diesen nicht einmal kennen. Ausserdem fällt auf, dass er in dessen Anwesenheit plötzlich behauptete, er habe die Miete selber be- zahlt, was widersprüchlich zu seinen vorherigen Aussagen ist, wonach die Miete für ihn bezahlt worden sei. Der Angeklagte wird sodann insbesondere durch die Aussagen von F._____ belastet. Dieser führte wiederholt aus, dass G._____ den Angeklagten vermittelt habe, worauf er auf dessen Wunsch die Wohnung an C._____ und das Zimmer an D._____ vermietet habe, wobei der Angeklagte für die Miete aufgekommen sei. Ausserdem erklärte er, dass er den Angeklagten zusammen mit C._____ in der Wohnung gesehen habe. Seine Aussagen untermauerte er mit der Kopie des Passes von D._____ und Kopien der Anmeldungen für Mietinteressenten sowie den Quittungen für die Mietzinszahlungen, welche er einreichte (Urk. 12/9/1-5). Sodann konnte er den Angeklagten auf Vorhalt eines Fotos sowie anlässlich einer

- 14 - Einvernahme identifizieren. Die Aussagen von F._____ weisen keine Widersprü- che auf, sind konstant und detailreich, weshalb an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel besteht. Ausserdem sagte er als Zeuge unter Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aus (Urk. 31 S. 1) und hat keinerlei Interesse, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, weshalb auch an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen. Hätte er den Namen des wah- ren Mieters nicht nennen wollen, um diesen zu schützen - wie der Angeklagte be- hauptet (Prot. I S. 10) - hätte er erklären können, diesen nicht zu kennen, ohne sich dadurch Nachteile mit den Behörden einzuhandeln. Auf seine Aussagen kann ohne weiteres abgestellt werden. G._____ bestätigte in seiner ersten Einvernahme ebenfalls die Aussagen von F._____, führte er doch aus, dass er dem Angeklagten F._____ genannt ha- be, als der Angeklagte ihm mitgeteilt habe, dass er für jemanden eine Wohnung mieten möchte. Ausserdem bestätigte er, dass er vom Angeklagten gewusst ha- be, dass dessen Kollege bei F._____ wohne. Erst in Anwesenheit des Angeklag- ten bestritt er seine früheren Aussagen. Es ist naheliegend, dass er Angst hatte, den Angeklagten in dessen Anwesenheit zu belasten und deshalb seine früheren Aussagen widerrief. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Angeklagte bei F._____, an welchen er von G._____ verwiesen wurde, für C._____ und D._____ die Wohnung bzw. das Zimmer in Z._____ mietete.

6. Aufgrund der Aussagen von C._____ ist ohne weiteres erstellt, dass die Wohnung an der B._____-Strasse in Z._____ als Zentrale einer Betäubungs- mittelhändlerbande diente und C._____ von Anfang Dezember 2009 bis am

9. Januar 2010 insgesamt mindestens 300 Gramm Heroin verkaufte, weitere 10 Gramm Heroin in I._____ deponieren konnte und am 9. Januar 2010 im Besitz von 14.4 Gramm Heroin war (vgl. Urk. 15 S. 7 ff., Urk. 38/1 S. 4 f., Urk. 38/2 S. 6 f., Urk. 38/3 S. 3 ff., Urk. 38/4 S. 4 ff.). Dies ergab sich auch durch die Überwa- chung der Liegenschaft und von C._____ durch die Polizei (Urk. 1 S. 5 und 9 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 10 S. 8). Die Wohnung, welche als Zentrale einer Betäubungsmittelhändlerbande diente, wo nicht nur C._____, sondern gemäss

- 15 - dessen Aussagen auch andere Leute ein- und ausgingen, wurde - wie bereits er- wähnt - vom Angeklagten gemietet, welcher die Miete an F._____ bezahlte. Dadurch, dass er diese Wohnung den Drogenhändlern, zu welchen C._____ ge- hörte, zur Verfügung stellte, leistete er seinen Tatbeitrag und war Teil der Organi- sation. Er ermöglichte damit den Drogenhandel. Die Verteidigung macht geltend, dass C._____ bereits seit Anfang Dezember 2009 - und damit rund 2 Wochen vor Übernahme der Miete durch den Angeklagten - mit Heroin gehandelt haben soll (Urk. 85 S. 10 f.). Dies ist durchaus möglich bzw. lässt sich dem Anklagesachver- halt entnehmen (vgl. Absatz 2 und 4), spricht aber nicht dagegen, dass der Ange- klagte dem Drogenhändler C._____ die Wohnung als Drogenzentrale besorgt hat. Der Einwand zielt damit ins Leere. Ebenfalls irrelevant ist die Argumentation des Verteidigers, ein Teil der von C._____ verkauften 300 Gramm Heroin seien ihm nicht in der Wohnung an der B._____-Strasse bereitgestellt worden (Urk. 85 S. 11). Wie bereits weiter oben ausgeführt (Erw. III./3.), wird die Anklage durch diese Mengenangaben lediglich konkretisiert, ohne dass dem Angeklagten der Vorwurf gemacht wird, exakt die in der Anklageschrift angeführten Drogenmengen gekannt zu haben. Selbst wenn C._____ also nur einen Teil der 300 Gramm He- roin in Z._____ übernommen haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass sich der Vorsatz des Angeklagten insgesamt auf eine grosse Menge Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG bezog. Nicht nur die Tatsache, dass der Angeklagte die Wohnung und das Zimmer für C._____ und D._____ mietete, bringt ihn mit dem Drogenhandel in Verbin- dung, sondern auch seine regen telefonischen Kontakte mit C._____ und D._____, welche offensichtlich Drogenhändler waren. Im Zeitraum der richterlich genehmigten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation durch die Polizei telefonierte der Angeklagte über 600 Mal mit D._____ und wurde von diesem fast 600 Mal angerufen. Ebenso kontaktierten beide die selbe Telefonnummer in H._____ [Staat in Europa] mehrmals und benutzten die selbe Telefonkabine in der Schweiz. Ausserdem riefen der Angeklagte und C._____ den selben Anschluss in H._____ mehrmals an (Urk. 10 S. 15 f., Urk. 24 S. 9 f.). Dies obwohl der Ange- klagte vorgab, C._____ nicht zu kennen und mit D._____ kaum Kontakt gehabt zu haben. Weiter wurde festgestellt, dass C._____ und D._____ die selbe Nummer

- 16 - in H._____ kontaktierten (Urk. 13 S. 11, Urk. 24 S. 10). Ein weiteres Indiz, dass es sich bei den Telefonkontakten um die Organisation des Drogenhandels ging, ergibt sich aus der verschlüsselten, für die Kommunikation im Drogenhandel typi- schen Sprache (vgl. Urk. 11/1-4, Urk. 14/1, Urk. 24 S. 6, Urk. 25/1-2). Der Ein- wand der Verteidigung, die nachgewiesenen telefonischen Kontakte würden kei- nen Beweis für die Beteiligung des Angeklagten am Drogenhandel liefern (Urk. 85 S. 12), trifft zwar zu. Allerdings lässt sich nicht in Abrede stellen, dass sie gewich- tige Indizien dafür darstellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 18 ff.). Ein weiteres starkes Indiz für die Beteiligung des Angeklagten am Drogen- handel ist, dass man ihn zusammen mit D._____ in der Wohnung, welche - wie bereits erwähnt - als Zentrale einer Betäubungsmittelhändlerbande diente, antraf, wo sowohl Heroin wie auch Utensilien für den Drogenhandel sichergestellt wur- den. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 77 S. 17 f.), überzeugen die Erklärungsversuche des Angeklagten, er habe D._____ in der Wohnung von C._____ lediglich ein Darlehen übergeben wollen, nicht.

7. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass insbesondere gestützt auf die Aussagen von F._____ erstellt ist, dass der Angeklagte die Wohnung für C._____ und das Zimmer für D._____ mietete. Dass dies - ja sogar seine Anwe- senheit in der Schweiz im massgeblichen Zeitraum - vom Angeklagten bestritten wird, zeigt, dass er genau wusste, dass es sich bei den beiden Mietern um Dro- genhändler handelte und die Wohnung als Zentrale für den Betäubungsmittelhan- del diente. Deshalb wollte er damit nicht in Verbindung gebracht werden. Das Aussageverhalten des Angeklagten ist sodann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 8 ff.) - geprägt von Widersprüchlichkeiten, Un- stimmigkeiten und Ungereimtheiten - etwa bezüglich der Herkunft von Handy und SIM-Karte - und erweist sich als lebensfremd und unglaubhaft. Angesichts der erwähnten belastenden Indizien drängt sich der Schluss, dass die Sachdarstel- lung des Angeklagten nicht zutrifft, geradezu gebieterisch auf. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Angeklagte in den Drogenhandel invol-

- 17 - viert war. Mit seinem Tatbeitrag nahm er zumindest in Kauf, dass eine erhebliche Menge Drogen umgesetzt wurde, welche geeignet war, eine nicht bestimmbare Vielzahl von Menschen psychisch und physisch zu Schaden zu bringen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit rechtsgenügend erstellt. V.

1. Bezüglich der Beteiligungsform des Angeklagten bzw. dessen Qualifi- kation als Mittäter kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 25 ff.). Gehilfenschaft ist jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich die- se ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber sie dann überhaupt unterblieben wäre (Donatsch, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, Zü- rich 2010, Art. 25 N 1). Mittäter ist hingegen, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann (Donatsch, a.a.O., Art. 24 N 7). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation ange- hört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zu- rechnen lassen (BGE 6P.65/2004 vom 3. Juli 2004 E. 6.1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 6 ff.) handelte der Angeklagte keineswegs nur als Gehilfe. Er stand mit D._____ und mit weiteren of- fensichtlich am Drogenhandel beteiligten Personen im Kontakt, die sowohl mit ihm als auch mit D._____ und C._____ kommunizierten. Er war Teil einer Organisati- on, die im Drogenhandel tätig war, wobei seine Aufgabe darin bestand, mehreren Läufern Unterkünfte zu organisieren, welche zum Teil (B._____-Strasse) zugleich als Drogenumschlagsplatz zur Verfügung stehen sollten. Dadurch leistete er ei- nen wesentlichen Tatbeitrag, welcher nicht nur den Drogenhandel förderte, son- dern Teil der Abwicklung der Drogengeschäfte war. Seine Tatbeteiligung ist des-

- 18 - halb ohne weiteres als Mittäterschaft zu erachten, weshalb ihm die Tathandlun- gen von D._____ und C._____ als eigene Tathandlungen zuzurechnen sind.

2. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 27). Der Angeklagte machte sich als Mittäter der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG straf- bar und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Inzwischen ist per 1. Juli 2011 das revidierte BetmG in Kraft getreten. Dieses enthält keine Übergangsbestim- mungen; gemäss Art. 26 BetmG sind jedoch die allgemeinen Strafbestimmungen des StGB anwendbar, soweit das BetmG nicht selbst Bestimmungen aufstellt. Dementsprechend kommt Art. 2 StGB zur Anwendung. Gemäss dessen Abs. 1 wird nach dem neuen Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbre- chen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, wie im vorliegenden Fall, so ist das neue Gesetz anwendbar, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche darauf schliessen würden, dass das revidierte BetmG milder wäre als das bisherige BetmG, weshalb weiterhin das alte BetmG zur Anwendung kommt. VI.

1. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgebli- chen belastenden und entlastenden Faktoren, namentlich die in Frage kommen- den Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe zutref- fend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 27 f.). Ergänzend hinzuzufügen ist, dass sowohl Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 altBetmG als auch Art. 19 Abs. 2 des per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen revidierten BetmG als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, vorsehen.

- 19 -

2. Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Bedeutung zukommen (vgl. etwa BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines "Tarifs" überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die An- nahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Zu beachten ist sodann, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Präventionszwecke bei der Strafzumessung bis zum Ausgleich des verschuldeten Unrechts berücksichtigt werden dürfen (BGE 118 IV 342).

3. Was nun den Angeklagten betrifft, so wiegt das Tatverschulden in ob- jektiver Hinsicht im Rahmen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 altBetmG erheblich. Er war als Mittäter am Verkauf durch C._____ von mindes- tens 300 Gramm Heroin (Reinsubstanz unbekannt) sowie am Besitz durch D._____ von 231.4 Gramm Heroin (Reinsubstanz 54.3 Gramm) und der Lagerung weiterer 94.5 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 53.4 Gramm) beteiligt. Mit diesen Betäubungsmittelmengen, welche bei weitem über dem kritischen Grenzwert für die Begründung des schweren Falls liegen - bei Heroin sind es 12 Gramm (BGE 109 IV 143 ff.) - schuf der Angeklagte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Der Angeklagte arbeitete zwar im Hintergrund und war nicht direkt am Verkauf des Heroins beteiligt, dem Organisieren der Zent- rale für den Betäubungsmittelhandel und der Unterkünfte für zwei Läufer kommt innerhalb der Drogenorganisation aber eine wesentliche Bedeutung zu. Er gehör- te der mittleren Hierarchiestufe der Drogenorganisation an.

- 20 - Der Angeklagte ist nicht drogenabhängig. Die Beweggründe des Angeklag- ten sind unklar. Er leistete seinen Tatbeitrag direkt vorsätzlich. Was den Umfang des Handels betrifft, ist von Eventualvorsatz auszugehen. Das Verschulden des Angeklagten ist auch in subjektiver Hinsicht als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 28). Die von der Verteidigung erwähnten Kriegsgeschehnisse und die Scheidung der Eltern des Angeklagten (Urk. 85 S. 15 f.) wurden bereits von der Vorinstanz er- wähnt, jedoch richtigerweise als nicht strafzumessungsrelevant gewertet. Die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten ist im Sinne der neusten Recht- sprechung neutral zu behandeln (Urk. 47/1; BGE 136 IV 1). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Strafzumessungsgründe, auch un- ter Berücksichtigung der Generalprävention, soweit dies zulässig ist (BGE 118 IV 342), und ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen führt zum Schluss, dass ei- ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen ist. Der Anrechnung von 545 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten mit zutreffender Begründung den teil- bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 28 ff.). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legal- prognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und

- 21 - dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 15). Der Angeklagte ist Ersttäter, weshalb trotz fehlenden Geständnisses da- von auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren eine entsprechende Warnwirkung auf ihn hat und ihn die 545 Tage dauernde Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) nachhaltig beeindruckt hat. Es kann ihm deshalb eine günstige Legalprognose gestellt werden. Andererseits ist, wie ausgeführt, von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Dies erfor- dert eine tatsächlich spürbare Sanktion. Es rechtfertigt sich deshalb, den vollzieh- baren Strafanteil auf 15 Monate festzusetzen. Im Umfang von 21 Monaten ist die Strafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. VIII. Die Einziehungsbeschlüsse der Vorinstanz sind zu bestätigen. Zur Begrün- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtene Entscheid verwie- sen werden (§ 161 GVG; Urk. 77 S. 30). Festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der Mobiltelefone - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 85 S. 16 i.V.m. Prot. II S. 4 f.) - nicht deshalb angeordnet hat, weil sich deren Verwertung nicht lohnen würde, sondern weil sie als Delikts- werkzeuge im Sinne von Art. 69 StGB zu qualifizieren sind. IX.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage (Ziff. 5) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a ZH-StPO). Der Angeklagte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm auch die zweitinstanzliche Gerichts- kosten, allerdings ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Anbetracht der finanziellen Verhält-

- 22 - nisse des Angeklagten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die leichte Reduktion des zu vollziehenden Strafanteils rechtfertigt keine andere Regelung. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. November 2010, bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 545 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Umfang von 15 Mona- ten wird die Freiheitsstrafe vollzogen; dieser Strafteil ist durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

- 23 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 24 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2010 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone (Sachkautions-Nr. …) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Vernichtung überlas- sen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2010 beschlagnahmten Fr. 136.30 werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 25 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Schätzle lic. iur. Leuthard