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SB110416

sexuelle Handlungen mit Kindern

Zürich OG · 2011-09-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Der Angeklagte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

E. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkraft- treten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht be- urteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 104 StGB). Bei der Beurteilung der "lex mitior" folgen Lehre und Recht- sprechung der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem Recht das Urteil für den Täter günstiger, sprich milder ausfällt (BGE 134 IV 82 E. 6.2; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 2 N 11).

E. 1.2 Die vorliegend zu beurteilende sexuelle Handlung hat der Angeklagte im Sommer 1996 oder 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Es ist daher zu prüfen, ob das frühere oder das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

E. 1.3 Nach altem Recht wurden sexuelle Handlungen mit Kindern mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren bestraft und nach neuem Recht ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (1 bis 360 Tagessätze) angedroht (Art. 187 aStGB i.V.m. Art. 36 aStGB und Art. 187 StGB i.V.m. Art. 34 StGB). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue

- 33 - Recht bezüglich des Strafrahmens als für den Täter milder (als Minimalstrafe Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe). Wie zu zeigen sein wird, steht die Ausfällung einer neurechtlichen Geldstrafe hier aber ausser Frage. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen sein. Die Sanktionsart spielt daher für die Frage der Anwendbarkeit des milderen Rechts im Ergebnis keine Rolle. Das genannte Strafmass lässt so- wohl den vollbedingten Strafvollzug (nach altem und neuem Recht) als auch den teilbedingten Strafvollzug (nach neuem Recht) zu. Für die vorliegend auszu- fällende Strafe wird der bedingte Vollzug anzuordnen sein. Unter diesen Umstän- den erweist sich das neue Recht für den Angeklagten nicht als das mildere, so dass die Tat grundsätzlich nach altem Recht zu sanktionieren wäre.

E. 1.4 Nachdem das unter dem altem Recht verübte Delikt im Bereich der hier in Frage kommenden Freiheitsstrafe nach altem sowie nach neuem Recht grund- sätzlich gleich bestraft wird, kommt es wie gesehen nicht darauf an, ob die Tat nach altem Recht oder neuem Recht beurteilt wird. Das Resultat ist dasselbe. Unter diesen Umständen kann es hinsichtlich der Strafzumessung wie im ange- fochtenen Urteil (Urk. 68 S. 17, wenn auch nur gestützt auf einen abstrakten Vergleich) bei der Anwendung des neuen Rechts bleiben. Abgesehen davon hat keine der Parteien die Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden Fall beanstandet.

2. Strafart

E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

E. 2.1 Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend mas- sgeblichen Bereich von sechs bis zwölf Monaten fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktions- art kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und

- 34 - sein soziales Umfeld und ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2; Zünd, Strafrecht: Ein Wegwei- ser zu den neuen Sanktionen, plädoyer 6/08, S. 40). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Davon kann abgewichen werden, wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre. Sanktionen sollen über die Vergeltung hinaus auch spezial- präventiv wirken, das heisst, den einzelnen Verurteilten abschrecken oder bes- sern und so von weiteren Delikten abhalten. Mit der Revision des allgemeinen Teils zum Strafgesetzbuch ist dem Ziel der Spezialprävention im Verhältnis zum früheren Recht zusätzliches Gewicht verliehen worden. So hat der Richter ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung die Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters mit zu berücksichtigen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage Zürich 2006, § 1 N 4a; Trechsel/Affolter-Ejisten, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 11 und 13).

E. 2.2 Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzu- weichen und aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen (nachfolgende Erwägung 4.6).

3. Zusatzstrafe 3.1 Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- aus (Urk. 68 S. 21; Urk. 30/2; siehe die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland 2007/2442). Damit fällte die Vorinstanz als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe aus. 3.2 Wie aus BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 hervorgeht, entspricht ein solches Vor- gehen nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach

- 35 - Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (auch Urteile 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.4 und 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 68 aStGB ist somit weiterhin massge- bend. Gemäss dieser Rechtsprechung mussten beide Strafen verhängt und konn- te keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn jemand einerseits mit einer Frei- heitsstrafe und anderseits mit einer Busse zu bestrafen war (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen nach neuem Recht, ungeachtet dessen, dass durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs neue Strafarten hinzugekommen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (vgl. Ackermann, BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, Art. 49 N 37). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Aus dem nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB ergangenen BGE 132 IV 102 E. 8.2, wonach der Zweitrichter in Bezug auf die Strafart nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden ist, kann für das heutige Recht nichts abgeleitet werden. 3.3 Als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausgesprochenen Grundstrafe käme demzufolge nur eine Geldstrafe in Betracht. Wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen, müsste sie – entgegen der Ansicht im angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 18, 21 und

23) – eine eigenständige Strafe bilden, ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB und damit ohne Anwendung des Asperationsprinzips. Auf die vorliegend effektiv auszufällende Sanktionsart ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziff. IV 4.5. f.).

4. Festsetzung des Strafrahmens und Strafzumessung

E. 2.3 Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erklärte der Rechtsvertreter von C._____, dieser habe infolge fruchtbaren Kontakts zum Vater kein weiteres Interesse an der Strafuntersuchung und der Bestrafung des Angeschuldigten (Urk. 25/15). In Anbetracht einer allfälligen Aussöhnung zwischen Vater und Sohn und unter Be- achtung des ausdrücklichen Desinteresses von C._____ wurde die Strafuntersu- chung gegen A._____ betreffend die ohnehin grösstenteils verjährten Delikte zum Nachteil von C._____ (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Tät- lichkeiten) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Juli 2010 eingestellt (Urk. 33).

E. 2.4 Ebenfalls am 20. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land hinsichtlich der Geschädigten B._____ Anklage gegen A._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Urk. 32).

3. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Dezember 2010 wurde der Angeklagte der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Dis- positivziffer 1) und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausge-

- 5 - fällten Sanktion bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Zu- dem verpflichtete die Vorinstanz den Angeklagten, der Geschädigten B._____ ei- ne Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 1997 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Disposi- tivziffer 4).

4. Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte durch seinen erbetenen Ver- teidiger, Rechtsanwalt lic. iur. XA._____, mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 56). Mit Schreiben und Vollmacht vom 1. Ap- ril 2011 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer Verteidiger des Angeklagten (Urk. 59 und 60). Auf entsprechendes Ersuchen wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vom vorinstanzlichen Präsidenten zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten bestellt (Urk. 59 S. 2 f.; Urk. 61). Mit Eingabe vom 26. April 2011 reichte der Verteidiger fristgerecht die Beanstan- dungen ein (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 66, 75 und 77). Die Geschädig- te liess ebenfalls Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 81). II. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft ge- treten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so wer- den Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil datiert vom

15. Dezember 2010 und damit vor dem 1. Januar 2011. Das vorliegende Beru- fungsverfahren ist daher nach dem bisherigen Prozessrecht des Kantons Zürich (StPO/ZH und GVG) zu beurteilen.

2. Gegenstand der Berufung

- 6 - Der Angeklagte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Genugtuungsforderung der Geschädigten (Urk. 63 S. 2). Damit ficht er den erst- instanzlichen Entscheid weitgehend an. Nicht angefochten ist einzig die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO/ZH; BGE 6B_321/2009 E. 1.2).

3. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB richtet sich gemäss Art. 97 Abs. 4 StGB hier nach Art. 97 Abs. 2 StGB, da die Tat vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungs- verjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers, was im vorliegenden Fall der 28. Dezember 2015 ist. Somit hat die Vor- instanz zu Recht festgestellt, dass die zu beurteilende Tat nicht verjährt ist. III. Schuldpunkt

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wirft dem Angeklagten vor, er habe an einem nicht bekannten Tag im Sommer 1996 oder 1997 mit der Geschä- digten im Badezimmer des damaligen Wohnortes an der …strasse … in F._____ ein Bad genommen. Dabei habe er sich so in die Wanne gesetzt, dass seine Tochter mit dem Rücken zu ihm zu sitzen gekommen sei. Sodann habe er seine Tochter zu sich heran gezogen, woraufhin diese seinen erigierten Penis habe spüren können. Die Geschädigte sei unangenehm berührt wieder nach vorne ge- rutscht. Der Angeklagte habe sie erneut zu sich gezogen und gegen seinen eri- gierten Penis gedrückt. Die Geschädigte sei wieder nach vorne gerutscht. Beim dritten Mal, als der Angeklagte seine Tochter zu sich gezogen habe, sei er mit seinem erigierten Penis in den Anus seiner Tochter eingedrungen. Dies habe der Geschädigten erhebliche Schmerzen verursacht, weshalb sie, unmittelbar nach- dem der Angeklagte mit wenigstens einem Teil seines Gliedes eingedrungen sei, aufgesprungen sei. Dadurch habe sich der Angeklagte der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 32 S. 2).

- 7 -

E. 4 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. August 1997 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 4.1 Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Ange- klagten den Strafmilderungsgrund der "verhältnismässig langen Zeit" seit der Tat zugute gehalten (Art. 48 lit. e StGB). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. In den

- 36 - meisten Fällen sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe indes innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann dies dazu führen, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Strafe sich ohne Berücksichtigung der Straf- milderungs- bzw. Strafschärfungsgründe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49). Das trifft vorliegend nicht zu und es besteht somit kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen – der hier von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reicht – zu verlassen. Weitere Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB gegeben.

E. 4.2 Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung haben damit gegenüber dem bisherigen Recht materiell keine grundlegenden Änderungen erfahren, auch wenn verschie- dene Details modifiziert wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2008 vom

19. Juni 2009 E. 2, 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und 6B_131/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1; Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 StGB S. 42 Mitte). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47

- 37 - N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom

19. Juni 2001, E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Straf- recht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 21).

E. 4.2.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten B._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie als Zeugin zweimal unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit.

- 14 -

E. 4.2.2 Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Ange- klagten zu Unrecht beschuldigen sollte. Insbesondere erhob sie nicht einfach deshalb Anzeige, um den Angeklagten los zu werden. Der Angeklagte hatte den Familienhaushalt annähernd fünf Jahre vor- her verlassen (Dezember 2004). Die schon zuvor durch emotionale Defizite ge- prägte sowie durch regelmässige familiäre Streitigkeiten und väterliche Gewalt- ausbrüche stark belastete Vater-Tochter-Beziehung war seit dann abgebrochen und für die damals knapp 14-Jährige insoweit Ruhe eingekehrt. Nach der heuti- gen Beziehung zu ihrem Vater gefragt, äusserte sich die Geschädigte durchwegs sachlich und neutral: Sie sehe ihn nicht mehr, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm (Urk. 7/1 S. 6). Sie habe seit seinem Auszug keinen Kontakt mehr, sie wolle das nicht. Sie sehe den Angeklagten zwar ab und zu in der Stadt und er grüsse sie, aber mehr wolle sie nicht mit ihm zu tun haben (Urk. 7/2 S. 2). Nur schon wenn sie ihn sehe, habe sie Angst vor ihm und ihre Beine würden ganz schwabbelig (Urk. 7/2 S. 7). Die Geschädigte begründete dies mit den Streitereien der Eltern und den väterlichen Schlägen gegenüber ihrem Bruder. Sie selber sei zwar nicht geschlagen worden, aber durch das, was sie erlebt habe, mache er ihr einfach Angst. Sie habe schon vor seinem Auszug Angst gehabt, alleine mit ihm in der Wohnung zu sein, weil er immer so ausgerastet sei. Letztmals gesehen habe sie ihn im Herbst 2008, aber nur von weitem. Er sei total besoffen und vom Alkohol sehr aufgedunsen gewesen. Er habe voll graue Haare und sehr unge- pflegt ausgesehen. An einem Oberarm und Unterarm habe er Tätowierungen (Urk. 7/2 S. 9). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. März 2010 begründe- te sie auf Ergänzungsfragen des Verteidigers den Kontaktabbruch erneut mit Angst und dass er wieder Alkohol trinke. Die Mutter habe es ihnen freigestellt und nicht verboten, ihn zu sehen (Urk. 7/3 S. 3 und 13). Die Distanzierung der Geschädigten vom Angeklagten und ihre anhaltende Furcht vor ihm sogar noch als erwachsene junge Frau sind in Anbetracht ihrer aktenkun- digen Kindheit absolut nachvollziehbar. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass der Kontaktabbruch ihrem eigenem Willen entspringt. Ihre Schilderungen bestehen aus nüchterner Darlegung ihrer Beobachtungen und der eigenen Empfindungen,

- 15 - wenn sie per Zufall ihren Vater sieht. Unnötig negative oder gar herablassende Worte betreffend ihren Vater finden sich keine. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie neben Trauer zum Teil auch Hass empfindet (Urk. 7/3 S. 2 und 8). Dass sie – entgegen ihres klar geäusserten und verständlichen Wunsches nach Ab- stand – nun mit 19 Jahren ein getrübtes Vaterbild aktivieren sollte, indem sie ein aus Kindessicht eventuell unerklärliches, aber für sich betrachtet völlig unproble- matisches Erlebnis oder bloss die Erinnerung an Konserviertes, Mitgetragenes, Weiterentwickeltes, Zusammengesetztes bzw. Erinnerungen an eigene Erklä- rungsversuche zu Lasten des Vaters präsentiert und im Nachhinein als sexuelle Handlung "zurechtlegt" (vgl. das Argumentarium des Verteidigers vor Vorinstanz, Urk. 51 S. 17 ff. und 21), entbehrt jeder Logik und erscheint als völlig verfehlte Unterstellung.

E. 4.2.3 Der Mutter sagte die Geschädigte während ca. einem Dutzend Jahren nichts vom eingeklagten Übergriff. Erst bei einem Gespräch über andere Dinge ca. im Sommer 2009 berichtete sie erstmals davon. Das mag auf den ersten Blick aussergewöhnlich erscheinen. Es bestehen jedoch mehrere plausible Erklärun- gen für den grossen Zeitablauf bis zur Offenlegung.

E. 4.2.3.1 Zum einen nahm die Geschädigte an, die Mutter wisse es: Als sie noch klein gewesen sei, habe sie der Mutter nichts gesagt, weil sie davon ausgegan- gen sei, der Vater erzähle es der Mutter, wie er das unmittelbar nach dem Vorfall erwähnt habe (Urk. 7/2 S. 6). Das habe sie ihm geglaubt (Urk. 7/3 S. 15). Er habe es aber nicht getan (Urk. 7/2 S. 3). Als sie der Mutter erstmals davon berichtet habe, habe diese angefangen zu weinen und gefragt, weshalb sie dies nicht frü- her erzählt habe. Erst da habe sie herausgefunden, dass ihre Mutter noch keine Kenntnis vom Vorfall hatte (Urk. 7/2 S. 6 f.; Urk. 7/3 S. 16). Es versteht sich von selbst, dass ein 6- bis 7-jähriges Kind darauf vertrauen darf, der Vater informiere die Mutter über ein Ereignis, wenn er dies so dem Kind ge- genüber äussert. Dass die Geschädigte damals keinen Anlass sah, an die Mutter zu gelangen, leuchtet daher ein, zumal in der Familie kaum über die Verhaltens- weisen des Angeklagten gesprochen wurde.

- 16 -

E. 4.2.3.2 Zudem wollte die Geschädigte die Mutter verschonen: Vorher [gemeint vor 2009] sei es der Mutter nicht so gut gegangen, weshalb sie gedacht habe, es mache keinen Sinn, sie auch noch damit zu belasten (Urk. 7/2 S. 6 f.). Die Mutter habe sonst schon zuviel um die Ohren gehabt und sei mit den Nerven am Boden gewesen, sie habe sie nicht noch mehr belasten wollen (Urk. 7/3 S. 7 und 16). Dieser Schutzgedanke eines Kindes gegenüber der Mutter ist einfühlbar, insbe- sondere bei der vorliegenden Familienkonstellation. Man muss sich vorstellen, dass die fast allgegenwärtige Gewaltanwendung gegenüber C._____, teilweise in Kombination mit den Alkoholexzessen des Angeklagten, bis zum Auszug des An- geklagten Ende 2004 das Familienleben ganz massgeblich mitprägte. Wie sich ih- ren Ausführungen entnehmen lässt, empfand es auch die Geschädigte so. Diese Übergriffe, die sich wie gesehen in der ganzen Wohnung abspielten und bei de- nen es für C._____ kaum ein Entrinnen gab, endeten erst mit dem Auszug des Angeklagten. Das brachte Mutter und Kindern zweifellos eine merkliche Erleichte- rung. Durch den Scheidungsprozess (bis 2006) sowie das Leben als Alleinerzie- hende dreier Kinder und – angesichts der überwiegenden Arbeitslosigkeit des Angeklagten und der fehlenden Alimentenzahlungen – Alleinverdienende stand E._____ jedoch weiterhin vor grossen persönlichen und ökonomischen Heraus- forderungen. Das entging den Kindern natürlich nicht. Wenn sich die Geschädigte (weiterhin) in Schweigen hüllte, um die Mutter nicht noch mehr zu belasten, ist das völlig verständlich.

E. 4.2.3.3 Danach gefragt, was den Ausschlag gegeben habe, dass sie jetzt Anzei- ge erstatte, nannte die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

E. 4.2.4 Aus alledem geht hervor, dass die Geschädigte aus nachvollziehbaren Gründen das persönlich Erlebte während Jahren zurückbehielt und sich auch als Erwachsene mit der Anzeigeerstattung eher schwertat. Nichts anderes ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugen E._____ und C._____ (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 4.3 und 4.4). Bereits diese Ausgangslage sowie das teilweise Eingeständnis des Angeklagten zum durch sein Verhalten geschaffenen Klima der Angst in der Familie spricht deutlich gegen grundlose oder übertriebene Anschuldigungen betreffend den eingeklagten Vorfall. Im Übrigen ist es ein bei Sexualdelikten häufig zu beobachtendes Phänomen, dass ein Opfer etwa aus Scham, Angst, Gefühl von Mitschuld etc. lange mit einer Anzeige zuwartet. Bei kindlichen Opfern kommt hinzu, dass sie sich über den Unrechtsgehalt des ihnen Zugefügten oft erst mit der Zeit richtig bewusst werden und auch die Kraft für eine Anzeige aufbringen müssen, dies ganz besonders bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Leicht relativierend ist vorliegend festzuhalten, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Genugtuungsforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat.

E. 4.3 Tatkomponente

E. 4.3.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 15).

E. 4.3.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören

- 38 - etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichti- gen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als dasjenige eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 89).

E. 4.3.3 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die stattgefundene anale Penetration innerhalb des eingeklagten Deliktes eine schwerwiegende Handlung darstellt (Urk. 68 S. 19). Mit der analen Penetration liegt eine beischlafsähnliche Handlung vor und damit – innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Handlungen – ein gravierender Übergriff auf die sexuelle Integrität des Opfers. Der Vorfall ist umso gravierender, als die Geschädigte mit erst 6 oder 7 Jahren noch sehr jung war. Da sich die Mutter im Zeitpunkt der Tat auswärts bei der Arbeit befand und die Geschwister im Freien spielten, war die Geschädigte der Situation ausgeliefert. Als leiblicher Vater und damit wichtige Bezugsperson aus der engsten Beziehungssphäre des Kindes hat der Angeklagte mit der über- raschenden Tathandlung das Vertrauen seiner arg- und wehrlosen kleinen Toch- ter ganz massiv missbraucht wenn nicht gar zerstört: Die vom Kind sehr geschätzte Tradition des gemeinsamen Badens, eine natürliche Form von beson- derer Nähe zu einem Elternteil, nahm in der Folge ein abruptes Ende. An deren Stelle traten Unbehagen und Angst gegenüber dem Vater. Dieser Vertrauens- missbrauch lässt die Tat als besonders verwerflich erscheinen (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 84). Lange Zeit war die Geschädigte auf sich alleine gestellt und muss bis jetzt damit leben, dass ihr Vater als Peiniger nicht zu seiner Tat steht. Noch heute wirkt sich der Vorfall negativ auf das Sexualleben der erwachsenen

- 39 - Tochter aus. Parallel zum Vertrauensverlust büsste B._____ durch den väterli- chen Übergriff bereits in früher Kindheit und im Kreise der eigenen Familie, dem wichtigsten Ort der Geborgenheit, viel Lebensqualität ein. Auch unterliess es der Angeklagte entgegen seiner Ankündigung gegenüber B._____, der Mutter diesen Vorfall mitzuteilen. B._____, die dem Vater glaubte und auf sein Wort zählte, wur- de dadurch zusätzlich hintergangen. Es ist der Vorinstanz ohne weiteres beizu- pflichten, dass der Angeklagte durch sein Verhalten seine elterliche Fürsorge- pflicht schwer verletzt hat. Zudem fügte der Angeklagte seiner Tochter auch er- heblichen körperlichen Schmerz zu. Immerhin dauerte dieser, ebenso wie die Tathandlung selbst, nicht allzu lange und es kam auch zu keiner körperlichen Ver- letzung. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt ganz erheblich.

E. 4.3.4 Subjektive Tatschwere Bei (direkt-)vorsätzlichem Handeln wie hier wiegt das Verschulden schwerer als bei Eventualvorsatz oder bloss fahrlässiger Deliktsbegehung. Da der Angeklagte den Übergriff bestreitet, muss das Motiv zwar im Dunkeln bleiben, doch sind an- dere als sexuelle Motive nicht denkbar. Solche sexuellen Motive sind eindeutig egoistischer Natur; egoistische Motive wirken sich tendenziell straferhöhend aus. Nachdem eine pädosexuelle Neigung nicht erkennbar ist (und von der Verteidi- gung auch klar in Abrede gestellt wird; vgl. Urk. 51 S. 16) und ebenso wenig An- haltspunkte für eine unbedachte Züchtigungshandlung als Ausdruck von Überfor- derung bestehen (vgl. auch Urk. 51 S. 17 sowie der Angeklagte in Urk. 6/4 S. 3: B._____ sei pflegeleicht gewesen, immer eine Ruhige), muss von uneinge- schränkter Entscheidungsfreiheit seitens des Täters ausgegangen werden. Über- dies hat der Angeklagte ohne jede Rücksicht auf eine mögliche Gefährdung der normalen sexuellen Entwicklung seiner Tochter gehandelt. Neben diesen deutlich erschwerenden Umständen wirkt sich demgegenüber zu Gunsten des Angeklag- ten aus, dass seit der Tatbegehung im Sommer 1996 oder 1997 lange Zeit ver- gangen ist (Art. 48 lit. e StGB). In subjektiver Hinsicht erfährt der Angeklagte ins- gesamt eine leichte Entlastung.

E. 4.3.5 Gesamtwürdigung der Tatkomponente

- 40 - Im Ergebnis ist bei der Tatkomponente von recht erheblichem Verschulden aus- zugehen. Die vorliegend zu beurteilende Tathandlung befindet sich in Anbetracht einer grossen Bandbreite an möglichen deliktischen Handlungen von unterschied- licher Schwere, Intensität und Dauer gerade noch im untersten Viertel des relativ weiten Strafrahmens, mithin im Bereich von 14-15 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 4.4 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurtei- lung erfolgte.

E. 4.4.1 Biografie Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten korrekt dargestellt (Urk. 68 S. 19 f. mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass die Beziehung zwischen dem Sohn C._____ und dem An- geklagten seit ca. Frühling 2010 offenbar wieder auflebten (Urk. 7/4 S. 4 f.; Urk. 21; Urk. 25/15). Der Angeklagte erwähnte in der Schlusseinvernahme vom

8. Juli 2010, C._____ sei retour gekommen. Sie hätten einen guten Kontakt mitei- nander. C._____ esse fast täglich bei ihm (Urk. 6/6 S. 3; Prot. I S. 10). Die Vater-Sohn-Beziehung erschien aber auch seither keineswegs ungetrübt: Am

10. März 2011 ereignete sich eine Auseinandersetzung zwischen dem stark alko- holisierten Angeklagten und seinem Sohn C._____ beim Hauptbahnhof F._____, wobei auch zwei Securitransmitarbeiter schlichtend eingriffen. In der Folge stellte C._____ als Geschädigter am 22. März 2011 Strafantrag wegen Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten, und die Kantonspolizei Zü- rich rapportierte an die Staatsanwaltschaft wegen Gewalt und Drohung gegen

- 41 - Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB. Zwischenzeitlich hat C._____ seinen Strafantrag wieder zurückgezogen und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung offenbar ein (Urk. 70; Urk. 79- 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte aktualisierend aus, er habe keinen Kontakt (mehr) zu C._____, da dieser ein "linker Siech" sei. Namentlich sei er jeweils zu ihm in die Wohnung gekommen, habe mit ihm Sa- chen diskutiert, die ihn nichts angingen und habe dies anschliessend an die Mut- ter und die Schwester weitergetragen (Prot. II S. 6). Die Vorinstanz hat die schwierige Kindheit und Jugend des Angeklagten sowie die erheblich vorbelastete familiäre Situation – der Angeklagte kannte seinen leibli- chen Vater nicht, wuchs bis ca. Schuleintritt bei den Grosseltern auf und danach bei der Mutter – strafmindernd berücksichtigt (Urk. 68 S. 20). Hierzu ist zu erwäh- nen, dass heutzutage unzähligen Kindern und Jugendlichen eine väterliche Identi- fikationsfigur fehlt. Umgekehrt erfuhr der Angeklagte auch nichts Negatives durch seinen leiblichen Vater. Abgesehen davon konnte der Angeklagte die Kindheit durchgehend bei der Mutter und den Grosseltern in F._____ und damit durchaus in konstanten Verhältnissen verbringen. Die nicht einfache Kindheit ist unter die- sen Umständen nur leicht strafmindernd zu werten.

E. 4.4.2 Vorstrafen, Wohlverhalten während des laufenden Strafverfahrens Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grundsätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 70) weist der Angeklagte eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- so- wie einer Busse von Fr. 300.-- belegt. Da einerseits die vorliegend zu beurteilende Tat auf 1996 oder 1997 und damit viel weiter zurückdatiert, kann allerdings nicht von einer eigentlichen Vorstrafe gesprochen werden. So betrachtet ist sinn-

- 42 - gemäss von Vorstrafenlosigkeit auszugehen, was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Aus dem erwähnten Strafregisterauszug ergibt sich allerdings, dass neben dem vorliegenden Verfahren seit dem 13. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, eine neue Strafuntersuchung gegen den Angeklagten be- treffend Drohung hängig ist (Urk. 70). Es handelt sich dabei um das in der vorstehenden Erwägung 4.4.1 zitierte, von C._____ initiierte Verfahren, das infol- ge Rückzugs des Strafantrages durch den Sohn jedoch inzwischen offenbar wieder eingestellt wurde (Urk. 80).

E. 4.4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmin- dernd (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 101 ff.). Das Bundesge- richt hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positi- ves Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 101 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 24). Der Angeklagte ist nicht geständig und verhielt sich auch nicht kooperativ. Ent- sprechend fehlt es auch an Reue und Einsicht. Aus dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts zu seinen Gunsten.

E. 4.4.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Angeklagten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Damit ist die Strafempfindlichkeit ange- sprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Be- tracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haft-

- 43 - psychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Der heute 43 Jahre alte Angeklagte leidet gemäss seinem Psychiater, Dr. med. O._____, an einer phasenhaft auftretenden Depression, unter antidepressiver Medikation gebessert, bei Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen vom im- pulsiven Typus (Urk. 52). Er befindet sich offenbar noch immer in einer Ge- sprächstherapie, von der er profitiert (Urk. 52 S. 2). Die ausserdem vorhandenen Alkoholprobleme des Angeklagten überspannen sicher zwei Jahrzehnte, auch wenn es Zeiten von Abstinenz gab (Urk. 52). Der Angeklagte ist nach wie vor arbeitslos und wird vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 8). Die Arbeitslosigkeit des Angeklagten dauert – einige Temporäreinsätze ausgenommen – nunmehr schon ca. 6 Jahre. Zwar ist er auf Arbeitssuche, wobei dies gemäss seinen Aussagen ein "grosser Weg" sei (Prot. II S. 8). Der Angeklagte lebt mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen; das gemein- same Kind ist offenbar fremd platziert, gemäss Aussagen des Angeklagten des- halb, weil seine Lebenspartnerin ab und zu Amphetamin rauche, er selber nehme jedoch keine Drogen (Prot. II S. 6). Der Angeklagte befindet sich insgesamt gesundheitlich, beruflich und familiär in mehr oder weniger stabilen, wenn auch – gelinde gesagt – wenig günstigen Ver- hältnissen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichti- gen wäre, lässt sich daraus aber nicht ableiten (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Entscheid des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4).

E. 4.4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis eine leichte Strafreduktion angezeigt.

E. 4.5 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Frei- heitsstrafe (resp. von 360 Tagen bzw. Tagessätzen) erscheint aufgrund des Ver- schuldens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zwar als eher zu

- 44 - milde. Eine Erhöhung der Sanktion fällt jedoch schon wegen des Verschlechte- rungsverbots (§ 399 StPO/ZH) ausser Betracht.

E. 4.6 Sodann erscheint es vorliegend zwar fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Er ist somit für die heute zu beurteilende Straftat als Ersttäter anzu- sehen. Somit erscheint angesichts seines – zwar erheblichen aber noch nicht sehr schweren – Verschuldens vorliegend nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010). Sodann hat vorliegend nur der Angeklagte das vorinstanzliche Urteil angefochten; das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot verbietet es demnach, den Ange- klagten strenger zu bestrafen als dies die Vorinstanz getan hat, welche den An- geklagten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl von 10 Tagessätzen Geldstrafe bestraft hat (was nach neuester bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wie oben erläutert nicht mehr möglich wäre, vgl. Ziff. IV. 3). Demnach ist der Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 350 Ta- gessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Strafe (10 Tagessätze Geld- strafe) zu bestrafen. Eine (schuldangemessene) Zusatzstrafe von 360 Tages- sätzen Geldstrafe ist deshalb nicht möglich, weil ansonsten Einsatz- und Zusatz- strafe zusammen (mithin also die Gesamtstrafe) den Strafrahmen der Strafart Geldstrafe übersteigen würden.

E. 4.7 Die Tagessatzhöhe ist dabei aufgrund der Verhältnisse auf Fr. 10.-- zu ver- anschlagen. V. Vollzug

- 45 - Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 21 f.) sowie in An- betracht des Verschlechterungsverbots (§ 399 StPO/ZH) ist der Vollzug der aus- gefällten Geldstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VI. Genugtuung Die der Geschädigten in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils zugespro- chene Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 1997 ist angemessen und mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 68 S. 23), zumal auch die Verteidigung dagegen keinerlei substanzierte Beanstandungen erhoben hat. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz (Dis- positivziffer 6) zu bestätigen.

2. Da der Angeklagte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, wird er auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind jedoch auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltlicher Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Fr. 2'725.95 lic. iur. Y._____ unentgeltliche Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin Fr. lic. iur. Z._____ (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 5.1 Aussagen des Angeklagten

E. 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2009 wollte der Angeklagte zum Vorwurf der Geschädigten nichts sagen. Er bemerkte lediglich, es sei genug Heu runter. Er habe die Schnauze voll (Urk. 6/3 S. 1). In der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2010 sowie anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 24. März 2010 und 8. Juli 2010 bestritt er den Anklagesachverhalt vehement. Er habe nur im Säuglingsalter mit seinen Kindern gebadet (Urk. 6/4 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 5 f.; Urk. 6/6; im Säuglingsalter, eventuell auch später noch, er könne sich nicht erinnern, vgl. Prot. I S. 8). Der Angeklagte vertrat die Auffassung, der Vorwurf der Geschädigten sei erfunden; er nehme an, dass sie lüge. Wenn etwas gewesen wäre, hätte die Geschädigte diese Anschul- digungen früher machen können (Urk. 6/4 S. 7 f.). Vor Vorinstanz gab er auf erneuten konkreten Vorhalt des Anklagesachvorwurfes an, er möge sich nicht erinnern (Prot. I S. 8). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte der Angeklagte aus, der Anklagevorwurf sei falsch. Die Geschädigte würde lügen, weil sie ihm "eines rein brennen" wolle (Prot. II S. 9).

E. 5.1.2 Ein – zulässiges – Bestreiten der Anklage bietet erfahrungsgemäss wenig Raum für Widersprüche. Somit sind primär insbesondere die Aussagen der Ge- schädigten B._____ einer genauen Prüfung zu unterziehen.

E. 5.2 Aussagen der Geschädigten B._____

E. 5.2.1 B._____ wurde dreimal zur Sache befragt, einmal durch die Kantonspolizei und zweimal durch den Staatsanwalt. Die dritte Einvernahme bestand nur aus Er- gänzungsfragen der Verteidigung (Urk. 7/2-4). Die Vorinstanz hat die Schilderun-

- 23 - gen der Geschädigten im angefochtenen Urteil detailliert und korrekt zusammen- gefasst, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 68 S. 8 ff.).

E. 5.2.2 Gegenüber der Polizei führte die Geschädigte am 13. Oktober 2009 im We- sentlichen aus, sie habe einmal als 6- oder 7-Jährige mit ihrem Vater in der Ba- dewanne gebadet. Sie habe generell nicht gerne alleine gebadet. Normalerweise habe sie mit ihrer Schwester gebadet. An diesem Tag, es sei im Herbst oder Frühling gewesen, seien ihre Geschwister draussen gewesen, weil sie einen Igel anschauen wollten. Ihre Mutter habe zu dieser Zeit in der alten K._____ in N._____ gearbeitet. Sie und ihre Schwester seien damals noch sehr klein gewe- sen. Sie glaube, dass sie damals gerade den Wechsel vom Kindergarten in die Schule gemacht habe. Es sei ca. 17 Uhr gewesen. Ihr Vater habe das Badewas- ser eingelassen und sich in die Badewanne gesetzt. Sie habe sich ausgezogen und sich auch zu ihm in die Badewanne gesetzt. Zuerst seien sie sich von Ange- sicht zu Angesicht gegenüber gesessen und irgendwann habe er sie umgedreht und sie sei mit dem Rücken zum Angeklagten gesessen. Er habe sie zu sich her- an gezogen, sie sei wieder von ihm weggerutscht. Er habe sie erneut zu sich her- an gezogen und plötzlich habe sie gespürt, "wie er sein Ding in meinen Arsch steckte". Er habe den Penis nur kurz in sie hineingedrückt und keine Zeit gehabt, um Hin- und Herbewegungen zu machen. Es habe sehr weh getan und sie sei richtig aufgesprungen. Sie habe einen Schock gehabt und sofort die Badewanne verlassen. Der Angeklagte habe sie gefragt, ob "es" hinten oder vorne bei ihr hin- eingegangen sei. Sie habe geantwortet "ins Füdli" und er habe gesagt, er würde es ihrer Mutter sagen, was er aber nicht gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie verletzt gewesen sei oder geblutet habe. Sie habe nichts gesehen (Urk. 7/2 S. 3). Die spezifischen Fragen, ob er an sich selber etwas gemacht habe, ob sie etwas an ihm habe machen müssen und ob der Vater ihr verboten habe, jemandem et- was zu erzählen, verneinte sie ausdrücklich (Urk. 7/2 S. 6 f.).

E. 5.2.3 Die staatsanwaltliche Einvernahme der Geschädigten fand am 24. März 2010 statt. Die Geschädigte bestätigte weitestgehend ihre anlässlich der polizeili- chen Einvernahme gemachten Aussagen, namentlich ihr ungefähres Alter, dass es in der Familie üblich gewesen war, gemeinsam zu baden, dass sie das gerne

- 24 - gehabt habe, dass die Geschwister am fraglichen Abend wegen eines Igels draussen auf dem Spielplatz waren, den Ablauf des Vorfalls einschliesslich die Konversation danach, dass sie einen Schock gehabt habe, dass er "nur schnell" (kurz) drin gewesen sei, was wirklich weh getan habe – wobei sie auf einer Skala von 1-10 die Zahl 8 nannte –, dass sie sofort aufgesprungen sei und die Bade- wanne verlassen habe. Nach der Tiefe des Eindringens gefragt, gab sie an, das nicht zu wissen. Sie wisse nur, dass es weh getan habe (Urk. 7/3 S. 5 ff. und

E. 5.2.4 In der Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2010 hob die Geschädigte nochmals hervor, dass ihr die im Alter von 15/16 Jahren versuchte psychologische bzw. psychiatrische Behandlung anlässlich der ca. fünf bis sechs Sitzungen nichts ge- bracht habe (Urk. 7/2 S. 10 f.; Urk. 7/4 S. 4).

E. 5.2.5 Die Geschädigte hat sowohl bei der Polizei als auch als Zeugin weitest- gehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt, so dass aufgrund ihrer Darstellungen keine Zweifel bleiben, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat.

E. 5.2.5.1 Soweit kleine Differenzen bestehen, namentlich zur Reihenfolge des Ein- steigens in die Badewanne oder zur genauen Jahreszeit, ist einerseits zu beach- ten, dass der eingeklagte Vorfall sehr weit zurückliegt und mehrere Befragungen über einen Zeitraum von ca. 9 Monaten stattfanden und dass es sich auf der an- dern Seite um wenig bedeutende Nebensächlichkeiten handelt. Nuancen bestär- ken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authenti- scher. Etwa die geringfügige Abweichung bzw. Unsicherheit darüber, ob sie oder

- 26 - der Angeklagte zuerst in die Badewanne gestiegen sei, lässt sich ohne weiteres auch mit der Häufigkeit des bis dahin gemeinsamen Badens – sei es mit dem Vater oder mit einem der Geschwister – erklären. Bei der Reihenfolge des Ein- steigens in die Badewanne handelt sich um einen Umstand, der bei Routine- handlungen regelmässig unbeachtet bleibt.

E. 5.2.5.2 Massgeblich ist vor allem, dass die Geschädigte das Kerngeschehen in freier Rede sehr präzis und nahezu kongruent und nachvollziehbar geschildert hat, wobei dieses realitätsnah ergänzt wird durch die unverzügliche Reaktion der Geschädigten (Schmerzempfindung, Schock, Verlassen der Badewanne) und den unmittelbar folgenden Wortwechsel mit dem Vater (wo er eingedrungen sei und dass er es der Mutter sage). Diese Rückfrage des Angeklagten, wo "es" hinein- gegangen sei, ist äusserst situationsadäquat. Der Vorfall ist sodann stimmig und überzeugend eingebettet in die aktenkundige damalige Welt von B._____ als Kind auf der Schwelle zum Schuleintritt oder etwas danach: Die Mutter war bereits zur abendlichen Arbeit an der K._____ gegangen und der zuvor heimgekehrte Vater hatte die Familienbetreuung übernommen. Ein Igel, den die Geschädigte dann auch noch anschauen ging, hatte die Geschwister auf den Spielplatz gelockt. Es war noch nicht Zeit für das Abendessen und so blieb Raum für das nötige Bad. Weitere gewichtige Indizien für den stattgefundenen Missbrauch sind, dass die Geschädigte am fraglichen Abend nicht einschlafen konnte, fortan nie mehr mit dem Vater badete – obwohl sie dies zuvor sehr gerne getan hatte –, fortan nach dem Duschen auf dem Weg ins Zimmer Scham- und Angstgefühle verspürte, was sich in der Pubertät und als der Freund der Mutter ins Hause zog, noch akzentu- ierte, sowie dass sie körperliche Annäherung von hinten, namentlich im Bereich des Gesässes, bis heute nicht ertragen kann, auch nicht von ihrem Partner. Der Vorfall bewirkte eine prägnante Zäsur in ihrer Kindheit. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich die Geschädigte dieses einmaligen Vorfalls, der gleichsam im Schatten der jahrelangen väterlichen Züchtigungsexzesse gegenüber dem Bruder stand, stets bewusst blieb und ihn über die Pubertät hinaus mit sich trug, bis die Zeit für eine Offenlegung reif war. Ein solches Ereignis ist hoch spezifisch in sei-

- 27 - ner Art und gräbt sich tief in die Biografie eines Menschen ein, erst recht, wenn die Handlung durch eine engste Vertrauensperson erfolgt.

E. 5.2.5.3 Die Geschädigte sagte sodann äusserst zurückhaltend aus und entlastete den Angeklagte wiederholt, was den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung unter- mauert. Dass gilt auch für den Umstand, dass sie Erinnerungslücken deklarierte und nicht einfach mit Erfundenem ergänzte. Hätte sie ihren Vater unrechtmässig anschuldigen wollen, hätte sie ein viel gravierenderes Vorgehen und/oder eine Mehrzahl solcher Übergriffe zu Lasten des Angeklagten geltend machen können. Indessen beschrieb sie das Eindringen in den Anus als bloss kurzzeitig, und be- hauptete nicht etwa ein tiefes, zeitlich andauerndes Eindringen etc. Auf spezifi- sche Fragen verneinte sie ausdrücklich jegliches zusätzliches Handeln oder Reagieren seitens des Angeklagten, ebenso anhaltende Schmerzen, Bluten, eine Verletzung oder ein auferlegtes Schweigegebot. Wirklichkeitsgerecht im Sinne einer nötigen Vorstufe für den Übergriff erwähnte sie jedoch, das steife Glied des Angeklagten zuvor in ihrem Rücken gespürt zu haben, als er sie jeweils nach hin- ten zog. Übermässige Anschuldigungen sind nach dem Gesagten keine erkenn- bar. Vielmehr war die Geschädigte während der ganzen Untersuchung offensicht- lich darauf bedacht, ihren Vater nicht unnötig anzuschwärzen. Aus den Einver- nahmen ist denn auch immer wieder zu erkennen, dass sie darunter leidet, aus Angst vor ihrem Vater keine normale Beziehung zu diesem haben zu können (vgl. u.a. Urk. 7/3 S. 13).

E. 5.2.5.4 Dass es sich um einen ungewollten Kontakt im Rahmen einer Alltags- handlung, dem Baden, handeln könnte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht monierte (Urk. 51 S. 18; Prot. II S. 10), ist klar zu verwerfen. Die Geschädigte schilderte sehr plastisch und in logischer Abfolge, wie der Angeklagte sie von der üblichen Gegenüberposition zuerst umdrehte, dann mehrfach zu sich nach hinten zog und zuletzt in ihren Anus eindrang. Es bedurfte somit mehrerer aufeinanderfolgender gezielter Handlungen, um die Tochter so zu positionieren, dass ein Eindringen möglich wurde. Bei dieser Ausgangslage einen Zufall konstruieren zu wollen, widerspricht jeder Vernunft und Lebenserfahrung.

- 28 - Wenn der frühere Verteidiger sodann die Möglichkeit eines Eindringens in den Schliessmuskel, wie es die Geschädigte umschrieb, überhaupt in Abrede stellte und auf einschlägiges Filmmaterial professioneller, erwachsener Darsteller, wel- che diesen Vorgang routinemässig, einvernehmlich und nicht in einer engen Ba- dewanne durchführen, verwies (Urk. 51 S. 10 ff.), so verliess er das Feld sachli- cher juristischer Argumentation. Es geht hier nicht um gewollten analen Ge- schlechtsverkehr zwischen zwei erwachsenen Personen, sondern um ein für ein 6- bis 7-jähriges Kind völlig überraschendes und nur kurzes (Urk. 7/2 S. 3) Ein- dringen in dessen Anus "mit wenigstens einem Teil seines Gliedes" (vgl. Anklage- schrift, Urk. 32 S. 2). Auf die von der Verteidigung aufgeworfenen anatomischen Fragen und geltend gemachten "technischen" Schwierigkeiten, wie sie die Vertei- digung auch vor Berufungsinstanz vorbrachte (Urk. 83 S. 9 f.), ist nicht weiter ein- zugehen. Ein fachärztliches Gutachten ist nicht einzuholen und Abklärungen be- treffend die Masse des Geschlechtsteils des Angeklagten, wie sie der frühere Ver- teidiger des Angeklagten beantragt hat, sind als völlig verfehltes Ansinnen ebenso abzulehnen (vgl. Urk. 51 S. 11). Als unverständlich zu bezeichnen ist sodann das mit Akribie betriebene Bemühen des früheren Verteidigers, mit diversen Wortklaubereien die Gefühlsausbrüche der Geschädigten während der Einvernahmen (weinen, schluchzen, vgl. Urk. 7/3 S. 13 ff.) in Ungereimtheiten umzudeuten und ihre Aussagen als unglaubhaft ab- zustempeln. Auch wenn es selbstverständlich das Recht der Verteidigung ist, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen, so ist vorliegend die Art und Weise der Fra- gestellungen sowie der Inhalt der Fragen als zum Teil grenzwertig anzusehen. Es war denn auch im Wesentlichen diese teilweise erniedrigende Examination durch den vormaligen Verteidiger, welche bei der Geschädigten – begreiflicherweise – Tränen auslöste (Urk. 7/3 S. 13 ff.; auch Urk. 7/4 S. 5). Auch kann aus der eher vulgären Sprache der Geschädigten (Arsch) nichts gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen abgeleitet werden. Diese Art von Ausdrucksweise war offenbar Teil der Kultur im Elternhaus. Es steht schliesslich mit keinem Wort zur Debatte, dass es sich beim Angeklagten um einen "machtgesteuerten Triebtäter" handeln würde. Die entsprechenden

- 29 - (dies verneinenden) Überlegungen des vormaligen Verteidigers erweisen sich als unnötig und gehen an der Sache vorbei (Urk. 51 S. 16 f.). Auf die übrigen Darlegungen und Mutmassungen der Verteidigung vor Vorinstanz ist nicht weiter einzugehen, besteht doch kein Anspruch darauf, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste.

E. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in den wesentlichen Aspekten gleichbleibenden Aussagen der Geschädigten lebendig, authentisch und stimmig wirken und schon für sich alleine betrachtet sehr glaubhaft sind. Zur Ergänzung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 10-13). Ergänzend ist lediglich noch anzufügen, dass anläss- lich der Berufungsverhandlung der neue Verteidiger des Angeklagten sinngemäss geltend machte, der Vorwurf des sexuellen Übergriffs könnte quasi stellvertretend für den offenkundigen psychischen Missbrauch durch einen gewaltsamen Vater stehen (Projektion) (Urk. 83 S. 10 ff.). Dieser Gedanke ist durchaus verständlich. Wie oben erläutert, hat die Beweiswürdigung jedoch zum einen ergeben, dass die Geschädigte – trotz der schweren Kindheit und eines unverkennbaren Leidens- wegs – sehr zurückhaltend zum allgemeinen Verhalten ihres Vaters ausgesagt und ihn nicht pauschal in ein schlechtes Licht gerückt hat. Zudem ist der einge- klagte Sachverhalt, und allein das ist vorliegend zu prüfen, wie soeben ausgeführt rechtsgenügend erstellt und der sexuelle Übergriff als solcher damit als so erfolgt anzusehen.

E. 5.3 Aussagen der Zeugen E._____ und C._____ Die Ausführungen zur Sache von E._____ und C._____ sind schnell notiert, konn- ten sie doch nur das von der Geschädigten Gehörte wiedergeben. Beide taten dies mit gleichermassen knappen Worten, unter Verzicht auf jegliche Ausschmü- ckungen oder Kommentare.

E. 5.3.1 Gemäss der Zeugin E._____ waren ihre Kinder gerne mit dem Vater in der Badewanne. Als sie am Arbeiten gewesen sei in der alten K._____,

- 30 - hätten der Angeklagte und B._____ offenbar gebadet. Es müsse so gewesen sei, dass sie vorne gesessen sei und er sie dann nach hinten gezogen habe auf sein Glied. Das sei das, was sie wisse und was B._____ ihr gesagt habe. B._____ ha- be ängstlich gewirkt, als sie es ihr erzählte. Sie habe sie noch gefragt, ob es ihr nichts gemacht und wie sie reagiert habe. Die Antwort sei einfach gewesen: "Ma- mi ich han Angscht gha" (Urk. 9/6 S. 8). Auf B._____s Umgang mit der Wahrheit angesprochen, meinte die Zeugin, ein kleiner Lug bei spätem Nachhause Kom- men habe es bei der Geschädigten schon mal gegeben. Dass die Geschädigte ih- rem Vater eins auswischen möchte, konnte sich die Zeugin E._____ indessen nicht vorstellen. Sie müsse jetzt ehrlich sein: B._____ sei sensibel und sie denke nicht, dass sie aus Freude, jemandem eins auszuwischen, dies durchmachen würde (Urk. 9/6 S. 8 f.). Sie selber habe sicher auch mal mit B._____ Meinungs- verschiedenheiten gehabt (Urk. 9/6 S. 10). Mit diesen Antworten offenbarte die Zeugin eine ausgesprochen objektive und für eine Mutter eher aussergewöhnli- che, fast kritische Haltung gegenüber ihrer Tochter. Das bestärkt die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Weitere Indizien für stattgefundenen Missbrauch ergeben sich ergänzend aus den Hinweisen von E._____, wonach sich die Geschädigte mit Beginn der Pubertät zu ritzen begonnen habe sowie dass sie schon mit 10 Jahren gegenüber Männern sehr zurückhaltend gewesen sei, auch gegenüber dem Angeklagten (Urk. 9/6 S. 7).

E. 5.3.2 Auf die Frage, ob nur er misshandelt worden sei oder auch weitere Perso- nen in seinem familiären Umfeld, führte C._____ am 23. September 2009 gegen- über dem Polizeibeamten unter anderem aus: "Vor wenigen Monaten erzählte sie [B._____] mir folgende Geschichte: Sie sei ca. 9-jährig gewesen und mein Vater ging oft mit ihr zusammen in die Badewanne. Er hätte sie dann nach hinten zu sich hin gezogen und sie sei wieder nach vorne gerutscht und er hätte sie wieder zu sich gezogen und dann hätte er seinen Schwanz in ihrem Arsch gehabt. Er sagte dann, es sei schon gut, er erzähle es der Mutter" (Urk. 8/2 S. 5). In der Zeugeneinvernahme ein halbes Jahr später bestätigte er einerseits pauschal die bei der Polizei gemachten Aussagen und schilderte auch nochmals gleichblei- bend den eingeklagten Vorfall. Als der Staatsanwalt zusätzlich wissen wollte, wie C._____ den Wahrheitsgehalt dieser Äusserungen der Schwester einstufe, be-

- 31 - merkte der Zeuge, überrascht gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, ob sie die Wahrheit sage oder nicht. Es sei schwierig. Er glaube es ihr zumindest (Urk. 8/1 S. 8).

E. 5.3.3 Die kurzen Darstellungen der Zeugen lassen deutlich erkennen, dass sich die Geschädigte nach all den Jahren der Verinnerlichung ohne Übertreibungen und Schnörkel in vergleichbarem Bericht je der Mutter und dem Bruder anvertraut hatte. Diese erfuhren mit andern Worten nichts anderes und nicht mehr, als was die Geschädigte selber in der Strafuntersuchung geschildert hatte. Die beiden Zeugenaussagen stimmen mit jenen der Geschädigten überein, ohne in irgend- einer Weise abgesprochen zu wirken. Die Angaben der zwei Zeugen sprechen zusätzlich für die Glaubhaftigkeit von B._____s Darstellung und stützen damit den Anklagesachverhalt zumindest indirekt.

E. 5.3.4 Im Anschluss an die durch seinen Vertreter eingereichte Desinteresse- erklärung vom 12. Mai 2010 hinsichtlich der eigenen Strafanzeige infolge frucht- baren Kontakts mit dem Angeklagten (Urk. 25/15) bestätigte auch C._____ Ende Mai 2010 schriftlich, nun auf der andern Seite (Vater, Grossmutter) zu ste- hen und keinen Kontakt mehr mit den Geschwistern und der Mutter zu haben. Un- ter anderem führte er aus, er habe seine Schwester ein paar Mal auf deren Straf- anzeige angesprochen, weil es für ihn nicht glaubwürdig sei, dass sein Vater sie missbraucht habe (Urk. 21 S. 2). Zutreffend hat die Vorinstanz hat dazu bemerkt, dass sich C._____ offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt befindet und wohl deshalb eine Kehrtwende vornahm (Urk. 68 S. 14 und 16). Diese Situation ver- mag aber an seinen früheren Aussagen und deren Würdigung nichts zu ändern. Ferner ist zu erwähnen, dass die Versöhnung zwischen Sohn und Vater nicht un- getrübt zu sein scheint, sondern dass gemäss heutigen Aussagen des Angeklag- ten das Verhältnis vielmehr wieder zerrüttet ist (siehe Urk. 80 und nachfolgende Erwägung IV. 4.4 sowie Prot. II S. 6 f.).

E. 5.4 Als Fazit ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz festzuhalten, dass bei gesamthafter Würdigung aller Aussagen und vor dem Hintergrund auch des übrigen Untersuchungsergebnisses auf die überzeugenden Schilderungen der Geschädigten abzustellen ist. Die pauschale Bestreitung des Vorfalls durch den

- 32 - Angeklagten erweist sich demgegenüber schlicht als unglaubhafte Schutzbehaup- tung. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

6. Die durch der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts ist zutreffend und der Angeklagte demgemäss der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Sanktionenrecht, Grundsatz der "lex mitior"

E. 6 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten aufer- legt.

E. 7 Mitteilung

E. 8 Rechtsmittel

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Angeklagten: (mündlich und schriftlich, Urk. 83)

1. Der Appellant sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten sei nicht einzutreten.

3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 75) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

c) Der Geschädigten (schriftlich und sinngemäss, Urk. 81) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Gericht erwägt: I. Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Angeklagte A._____ (geb. 1968) ist der leibliche Vater der Geschädig- ten B._____ (geb. 1990). Die Geschädigte B._____ hat einen älteren Bruder, C._____ (geb. 1989), und ei- ne jüngere Schwester, D._____ (geb. 1994). Die Ehe von A._____ und E._____ (geb. 1969) wurde Ende 2004 getrennt und 2006 geschieden. Das Gericht stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts des Angeklagten wurde verzichtet und die Kontakte der Ab- sprache zwischen Eltern und Kindern überlassen (Urk. 9/9). Zwischen Vater und

- 4 - Töchtern kamen bisher keine Besuche zustande, und es gab während einiger Jahre auch keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn.

E. 13 ff.; vgl. auch die pauschale Bestätigung der früheren Aussagen, Urk. 7/3 S. 11). Zusätzlich, bedingt durch die ausführlichere Befragung, brachte sie zusammen- gefasst das Folgende vor: Als sie klein gewesen sei, habe sie oft mit ihrem Vater gebadet, oder dann mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder. Die Mutter habe ge- wusst, dass sie auch mit ihrem Vater badete. Nach dem Vorfall habe sie nie mehr mit ihrem Vater gebadet. Auf Frage erklärte sie nicht mehr zu wissen, wer damals zuerst in die Badewanne gestiegen sei. Sie könne sich auch nicht an die ver- schiedenen Male erinnern, als sie mit ihrem Vater gebadet habe, einfach dieses eine Mal sei ihr geblieben. Die Jahreszeit des Vorfalls wisse sie nicht mehr genau. Da es einen Igel draussen gehabt habe, müsse es entweder Frühling oder Sommer gewesen sein. Der Vorfall sei etwa um 17 Uhr gewesen, da sie noch kein Abendbrot gehabt habe und sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Ihre Geschwister hätten noch draussen gespielt und sie habe noch duschen müssen (Urk. 7/3 S. 5 ff. und 13 f.). Sie konnte sich nicht daran erinnern, bei je- nem Bade irgendwann einmal das Glied ihres Vaters gesehen zu haben. Sie habe nicht darauf geschaut. Sie habe seinen steifen Penis aber jeweils im Rücken ge- spürt, als der Angeklagte sie nach hinten gezogen habe, bevor er dann etwa beim dritten Mal eingedrungen sei (Urk. 7/3 S. 7 und 14 f.). Dass der Angeklagte sonst irgendwie reagiert habe, zum Beispiel laut geschnauft, konnte die Geschädigte nicht mehr sagen. Ebenso wenig erinnerte sie sich an Verletzungen und verneinte solche. Sie sei nachher nach draussen zum Igel gegangen. Es habe nicht mehr weh getan, sie habe einfach gemerkt, dass er drin gewesen sei (Urk. 7/3 S. 7 f. und 15). Dass sonst ein Gegenstand in der Badewanne gewesen wäre, verneinte die Geschädigte ausdrücklich (Urk. 7/3 S. 8).

- 25 - Als spätere Reaktion erwähnte sie, dass sie an jenem Abend nicht habe einschla- fen können, dies wegen des Ereignisses in der Badewanne, nicht wegen des Igels. Sie sei nach vorne zur Mutter gegangen, der Vater habe schon geschlafen. Sie hätten dann zusammen ferngesehen (Urk. 7/3 S. 7). Zu allfälligen weiteren Folgen führte sie aus, sie habe danach immer Probleme gehabt, beim Duschen und dem anschliessenden nackt ins Zimmer gehen. Der Vorfall sei ihr immer bewusst gewesen (Urk. 7/3 S. 8). Auch bejahte sie klar einen Einfluss auf ihr Sexualverhalten aufgrund des Vorfalls: Es dürfte niemand ihren Arsch von hinten anlangen. Wenn sie nackt sei und jemand, also auch ihr Partner, an den Hintern fasse, dann komme es gleich wieder noch. Ansonsten verneinte sie Probleme (Urk. 7/3 S. 8). Sie habe sich vor etwa zwei Jahren zuerst einer Kollegin anvertraut. Ob sie der Kollegin das Ganze erzählt habe, wisse sie nicht. Ihrer Mutter habe sie es erst vor etwa drei Monaten erzählt. Ihr Bruder habe vom Vorfall erfahren, nachdem sie es ihrer Mutter gesagt habe (Urk. 7/3 S. 7 und 15 f.).

E. 15 Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 46 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltlicher Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 2'725.95 Y._____ unentgeltliche Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 2'777.85 Z._____ (gemäss Urk. 62) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 6'000.-- zu- züglich 5 % Zins ab 1. August 1997 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 47 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'213.15 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht) − die Geschädigte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse] (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse] (im Doppel) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 48 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Angeklagte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  3. Mai 2007 ausgefällten Strafe.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. August 1997 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltlicher Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Fr. 2'725.95 lic. iur. Y._____ unentgeltliche Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin Fr. lic. iur. Z._____ (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten aufer- legt.
  8. Mitteilung
  9. Rechtsmittel - 3 - Berufungsanträge: a) Des Angeklagten: (mündlich und schriftlich, Urk. 83)
  10. Der Appellant sei vollumfänglich freizusprechen.
  11. Auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten sei nicht einzutreten.
  12. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 75) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. c) Der Geschädigten (schriftlich und sinngemäss, Urk. 81) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Gericht erwägt: I. Sachverhalt und Verfahrensgang
  13. Der Angeklagte A._____ (geb. 1968) ist der leibliche Vater der Geschädig- ten B._____ (geb. 1990). Die Geschädigte B._____ hat einen älteren Bruder, C._____ (geb. 1989), und ei- ne jüngere Schwester, D._____ (geb. 1994). Die Ehe von A._____ und E._____ (geb. 1969) wurde Ende 2004 getrennt und 2006 geschieden. Das Gericht stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts des Angeklagten wurde verzichtet und die Kontakte der Ab- sprache zwischen Eltern und Kindern überlassen (Urk. 9/9). Zwischen Vater und - 4 - Töchtern kamen bisher keine Besuche zustande, und es gab während einiger Jahre auch keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn. 2.1 C._____ liess am 19. Februar 2009 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung, Drohung, etc. erstatten. Er machte im Wesentlichen gel- tend, seit früher Kindheit von seinem Vater mit Händen, Fäusten und auch Ge- genständen regelmässig, teils täglich, brutal zusammen geschlagen worden zu sein und dabei jeweils Hämatome und auch Nasenbluten erlitten zu haben (Urk. 1). In der Folge wurde gegen den Angeklagten ein Strafverfahren eröffnet und es wurden diverse Einvernahmen durchgeführt. 2.2 Am 8. September 2009 liess die Geschädigte B._____ ihrerseits eine Straf- anzeige gegen den Angeklagten einreichen wegen sexueller Handlungen in ihrer Kindheit (ND 1/1). 2.3 Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erklärte der Rechtsvertreter von C._____, dieser habe infolge fruchtbaren Kontakts zum Vater kein weiteres Interesse an der Strafuntersuchung und der Bestrafung des Angeschuldigten (Urk. 25/15). In Anbetracht einer allfälligen Aussöhnung zwischen Vater und Sohn und unter Be- achtung des ausdrücklichen Desinteresses von C._____ wurde die Strafuntersu- chung gegen A._____ betreffend die ohnehin grösstenteils verjährten Delikte zum Nachteil von C._____ (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Tät- lichkeiten) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Juli 2010 eingestellt (Urk. 33). 2.4 Ebenfalls am 20. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land hinsichtlich der Geschädigten B._____ Anklage gegen A._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Urk. 32).
  14. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Dezember 2010 wurde der Angeklagte der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Dis- positivziffer 1) und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausge- - 5 - fällten Sanktion bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Zu- dem verpflichtete die Vorinstanz den Angeklagten, der Geschädigten B._____ ei- ne Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 1997 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Disposi- tivziffer 4).
  15. Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte durch seinen erbetenen Ver- teidiger, Rechtsanwalt lic. iur. XA._____, mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 56). Mit Schreiben und Vollmacht vom 1. Ap- ril 2011 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer Verteidiger des Angeklagten (Urk. 59 und 60). Auf entsprechendes Ersuchen wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vom vorinstanzlichen Präsidenten zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten bestellt (Urk. 59 S. 2 f.; Urk. 61). Mit Eingabe vom 26. April 2011 reichte der Verteidiger fristgerecht die Beanstan- dungen ein (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 66, 75 und 77). Die Geschädig- te liess ebenfalls Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 81). II. Prozessuales
  16. Anwendbares Prozessrecht Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft ge- treten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so wer- den Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil datiert vom
  17. Dezember 2010 und damit vor dem 1. Januar 2011. Das vorliegende Beru- fungsverfahren ist daher nach dem bisherigen Prozessrecht des Kantons Zürich (StPO/ZH und GVG) zu beurteilen.
  18. Gegenstand der Berufung - 6 - Der Angeklagte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Genugtuungsforderung der Geschädigten (Urk. 63 S. 2). Damit ficht er den erst- instanzlichen Entscheid weitgehend an. Nicht angefochten ist einzig die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO/ZH; BGE 6B_321/2009 E. 1.2).
  19. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB richtet sich gemäss Art. 97 Abs. 4 StGB hier nach Art. 97 Abs. 2 StGB, da die Tat vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungs- verjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers, was im vorliegenden Fall der 28. Dezember 2015 ist. Somit hat die Vor- instanz zu Recht festgestellt, dass die zu beurteilende Tat nicht verjährt ist. III. Schuldpunkt
  20. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wirft dem Angeklagten vor, er habe an einem nicht bekannten Tag im Sommer 1996 oder 1997 mit der Geschä- digten im Badezimmer des damaligen Wohnortes an der …strasse … in F._____ ein Bad genommen. Dabei habe er sich so in die Wanne gesetzt, dass seine Tochter mit dem Rücken zu ihm zu sitzen gekommen sei. Sodann habe er seine Tochter zu sich heran gezogen, woraufhin diese seinen erigierten Penis habe spüren können. Die Geschädigte sei unangenehm berührt wieder nach vorne ge- rutscht. Der Angeklagte habe sie erneut zu sich gezogen und gegen seinen eri- gierten Penis gedrückt. Die Geschädigte sei wieder nach vorne gerutscht. Beim dritten Mal, als der Angeklagte seine Tochter zu sich gezogen habe, sei er mit seinem erigierten Penis in den Anus seiner Tochter eingedrungen. Dies habe der Geschädigten erhebliche Schmerzen verursacht, weshalb sie, unmittelbar nach- dem der Angeklagte mit wenigstens einem Teil seines Gliedes eingedrungen sei, aufgesprungen sei. Dadurch habe sich der Angeklagte der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 32 S. 2). - 7 - 2.1 Da der Angeklagte das ihm vorgeworfene Handeln nach wie vor vollumfäng- lich bestreitet, ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente, namentlich der Dar- stellungen der Geschädigten und ergänzend jener der Zeugen E._____ und C._____ sowie jener des Angeklagten rechtsgenügend erstellt werden kann. Die Aussagen von D._____, G._____, H._____ und I._____, welche alle nur als Aus- kunftspersonen polizeilich befragt wurden, sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbar. Mit der Vorinstanz ist schon an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Ausführungen dieser Personen auch nichts zu Gunsten des Angeklagten enthal- ten (Urk. 68 S. 6 f.). 2.2 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGE 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Un- schuld nachweisen muss (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe sei- ne Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Als Beweis- würdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). In diesem Fall ist der Ange- klagte freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
  21. Auflage, Basel, 2005, Rz 11 S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der ein- - 8 - zelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Arzt, In dubio contra, in Zeit- schrift für Strafrecht 115, S. 197; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, a.a.O., N 288). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweis- führung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können, der Richter sub- jektiv mit Gewissheit von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist (Kassations- gerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Auf- gabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sach- verhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu über- winden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 S. 247). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so genann- ten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (R. Bender, Die häufigsten - 9 - Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff.). Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand – namentlich der Verteidigung – ausei- nander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b).
  22. Im Hinblick auf die Aussageanalyse und um ein Bild des Tathintergrundes zu gewinnen, ist ein näherer Blick auf die Familiengeschichte der ABCDE.____s unerlässlich. 3.1 Gemäss weitestgehend übereinstimmender Darstellung der Zeugen E._____, C._____ und B._____ war das Familienleben gezeichnet von der Alko- holsucht und der Gewalttätigkeit des Angeklagten. Namentlich kam es immer wieder – durchschnittlich ca. zweimal pro Woche, teilweise auch an Wochenen- den – zu gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten gegen den Sohn C._____ (Urk. 7/3 S. 10 f.; Urk. 8/2 S. 3 f.; Urk. 9/1 S. 2). Dabei handelte es sich offensicht- lich um weit mehr als einen gelegentlichen Klaps auf den Hintern ("Füdlitätsch"). Es begann in C._____s früher Kindheit, spätestens ab Schulbesuch, und dauerte bis zum letzten Vorfall im Jahre 2004 in J._____, als E._____ den Entschluss fasste, sich vom Angeklagten zu trennen (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 3; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/6 S. 10 f.). Mit der elterlichen Trennung im Dezember 2004 hörten die Misshandlungen des Sohnes auf (Urk. 8/2 S. 2; Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/6 S. 4). Es war gemäss C._____ eine Erlösung, als der Angeklagte das Haus verliess (Urk. 8/1 S. 3). Die Schläge des Angeklagten erfolgten mit der fla- chen Hand und mit den Fäusten, ferner mit Gegenständen wie Holzkellen und Gürteln. Zudem kam es zu väterlichen Fusstritten oder Nachwerfen von Schuhen; auch jagte der Angeklagte dem Sohn in der Wohnung nach (Urk. 7/1 S. 1 ff.; Urk. - 10 - 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 9/6 S. 3). Getroffen wurde C._____ jeweils an Armen, Beinen, am Rücken oder am Gesäss und im Gesicht, wie es gerade kam. Er erlitt meistens Hämatome und es kam auch manchmal zu Nasen- bluten. Der Arzt wurde nie aufgesucht; Knochenbrüche und bleibende körperliche Verletzungen resultierten keine, ebenso wenig Schulabsenzen (Urk. 7/1 S. 1 f. und 4 f.; Urk. 8/1 S. 5 und 10; Urk. 8/2 S. 5; Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/6 S. 4 f.). Beim Faustschlag in J._____ blutete C._____ an den Lippen und es blieb eine Narbe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 3). Einmal drückte der Angeklagte C._____s Kopf in den heissen Spinat (Urk. 7/1 S. 1 f.; Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 9/6 S. 3). Mit Ausnahme des Vorfalls in J._____ ereigneten sich alle Übergriffe zu Hau- se, dort aber überall (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 10 f.; Urk. 8/1 S. 10; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/6 S. 3). Danach weinte C._____ jeweils (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/3 S. 10 f.; Urk. 9/6 S. 5). Auslöser für die väterlichen Schläge war insbesondere C._____s verbales Agieren oder Dazwischentreten, wenn sich die Eltern – na- mentlich zum Thema Alkohol – stritten (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 5). E._____ und C._____ beschützten und verteidigten sich dann gegenseitig, blieben aber auf- grund der Kräfte des Familienvaters chancenlos (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 8/1 S. 4-6; Urk. 8/2 S. 4; Urk. 9/1 S. 2 und 5; Urk. 9/6 S. 10). Auch Mobiliar musste dran glauben. Streit gab es auch an Kindergeburtstagen, wobei die Torte jeweils im Eimer landete (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 8/1 S. 5). Zu Hause wurde nie gross diskutiert, was passierte (Urk. 7/3 S. 13; Urk. 8/1 S. 6; Urk. 9/1 S. 3). C._____ frass es in sich hinein (Urk. 9/6 S. 4 und 10). Verwandte wollten keinen Kontakt mehr (Urk. 8/1 S. 5). C._____ und B._____ beschrieben ihre Kindheit als nicht glücklich (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 8/1 S. 2). C._____ empfand seinen Vater als kalt und aggressiv (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 3); ausserhalb der Schläge liess dieser keine körperli- che Nähe zum Sohn zu mit der Begründung, er sei doch nicht schwul (Urk. 9/6 S. 3). Unmittelbar nach seinem Auszug drohte er per Telefon, die Kinder würden Waisen werden, falls die Familie etwas weitererzähle (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/2 S. 4; Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/6 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 4). Aus grosser Angst der Familien- mitglieder vor dem Angeklagten kam es während des Zusammenlebens zu keiner Meldung an die Polizei (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/6 S. 10). Die Geschä- digte B._____ heulte manchmal vor Angst (Urk. 8/1 S. 6). Alle drei Zeugen such- - 11 - ten im Verlauf der Jahre aber psychiatrische oder psychologische Hilfe auf (Urk. 7/2 S. 10 f.; Urk. 7/4 S. 4; Urk. 8/1 S. 9 f.; Urk. 8/2 S. 5 und 9; Urk. 9/6 S. 2 und 10). C._____ geriet als junger Erwachsener selber in grosse Alkoholprobleme und wurde arbeitslos (Urk. 8/1 S. 9). Anlässlich eines mehrwöchigen stationären Klini- kaufenthalts im Jahre 2010 wurden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine mittelgradige depressive Episode, vor allem Traumafolgestörung bei extremen Belastungen in der Kindheit, diagnostiziert (Urk. 23/5). Die Geschädigte B._____ hatte insbesondere Angst, mit dem Angeklagten alleine in der Wohnung zu sein, weil er immer so ausrastete. Diese Angst bezeichnete sie auch als Grund für den Kontaktabbruch nach dem Auszug des Angeklagten (Urk. 7/2 S. 8; Urk. 7/3 S. 13). Einhellig gaben die Zeugen auch an, dass das grosse Alkoholproblem des Angeklagten nicht durchgehend bestand, sondern dass es auch eine Zeit ohne Alkohol gab (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 7; Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/4 S. 4; Urk. 8/1 S. 3 und 5; Urk. 8/2 S. 3; Urk 9/1 S. 4). Die Geschädigte B._____ und die jüngere Tochter D._____ blieben gemäss Schilderungen der Zeugen von Schlägen des Angeklagten verschont. 3.2 Der Angeklagte räumte zur Familiengeschichte ein, ein strenger Vater ge- wesen zu sein, bei ihm hätten die Kinder spuren müssen. Einmal, in J._____, ha- be er C._____ einen Faustschlag versetzt, sonst von Zeit zu Zeit eine Ohrfeige, wenn es nötig gewesen sei. Manchmal seien es auch Reflexe gewesen, wenn der Sohn auf ihn zugekommen sei und die Minimaldistanz von 1 Meter – die bei ihm für alle Personen gelte – unterschritten habe. C._____ sei hyperaktiv gewesen, er habe ihn jeweils abstellen müssen, einer müsse es ja machen, sie habe nie die Hand gehoben. Er sei kräftig und stark. Die Kinder hätten sich dann auf die Mutter gestützt und er sei aus dem Kreis gestossen worden (Urk. 6/1 S. 2 f., 5, 9; Urk. 6/5 S. 2 ff.). Mit Gegenständen geschlagen habe er nie und er verneinte jeg- liche Misshandlung (Urk. 6/1 S. 5 ff.; Urk. 6/5 S. 4). Ferner gestand er ein, einmal den Kopf des Sohnes ins – aus seiner Sicht nicht so heisse – Essen gedrückt zu haben (Urk. 6/1 S. 7 f.). Vehement stellte er hingegen in Abrede, den Kindern ge- droht zu haben, sie würden Waisenkinder, wenn sie von den Taten weitererzähl- ten (Urk. 6/1 S. 8 f.). Ab und zu habe er zuviel Alkohol gehabt und sei betrunken nach Hause gekommen (Urk. 6/1 S. 3). Der Alkohol sei nicht schuld an den - 12 - Schlägen gewesen. Er trinke wenig Alkohol (Urk. 6/1 S. 5 und 9). An anderer Stel- le erwähnte er, in den Ehejahren nie Alkohol getrunken zu haben (Urk. 6/5 S. 4). Die Ursache für das familiäre Zerwürfnis und seinen Auszug sieht der Angeklagte darin, dass E._____ sich einem andern Mann zugewandt habe (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/4 S. 2; Urk.6/5 S. 3). Als Folge von Trennung und Scheidung habe er zu trinken begonnen, den Job verloren und sei seither er arbeitslos (Urk. 6/2 S. 3). Er bejah- te Jähzorn in jungen Jahren, dies mit oder ohne Alkohol (Urk. 6/2 S. 4). 3.3 Zu den Familienverhältnissen findet sich im erstinstanzlichen Plädoyer des früheren Verteidigers die folgende Passage (vgl. Urk. 51 S. 4): "Die familiäre Entwicklung ist als tragisch zu bezeichnen, das hat der Staats- anwalt heute zutreffend dargelegt. Tragisch war ein Grossteil der Familien- geschichte. Gemäss Aktenlage war sie geprägt von Alkoholproblemen des Ange- klagten, von damit einhergehender häuslicher Gewalt, auch gegen die Kinder." 3.4 Nur am Rande sei ergänzend erwähnt, dass sich auch die lediglich als Aus- kunftspersonen befragten Verwandten und Bekannten im Sinne der Zeugen äusserten, soweit sie Einblick in den Familienalltag erhalten hatten (Urk. 9/2 - 9/5). 3.5 Aus diesen Darlegungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Familie un- ter der häufigen Alkoholisierung des Angeklagten und der daraus erwachsenen Folgen äusserst litt und gegen seine körperliche Übermacht keine Chance hatte. Insbesondere C._____ war weit übermässiger Züchtigung des jähzornigen und im übrigen gefühlskalten Vaters ausgesetzt (auch Urk. 51 S. 5-7). Es handelt sich of- fensichtlich um einen tragischen Fall jahrelanger häuslicher Gewalt. Aus prozessualen Gründen hat es bei dieser Feststellung zu bleiben. 3.6 Dieser Hintergrund besagt allerdings noch nichts über die vorliegend zu be- urteilende Tat gegenüber B._____. Im Hinblick auf die Würdigung namentlich des Anzeigeverhaltens der Geschädigten ist die konkrete Atmosphäre in der Familie ABCDE._____ jedoch durchaus relevant.
  23. Glaubwürdigkeit - 13 - Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess einge- klagt ist. 4.1 Angeklagter Zu den Aussagen des Angeklagten ist vorerst festzuhalten, dass ein Beschuldig- ter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N 613, N 469 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Straf- verfahren gegen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was einleuchtet. Vielmehr hat er ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Angeklagten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen, zumal er bei einem Schuldspruch neben strafrechtlichen Konsequenzen auch mit einer zivilrechtlichen Forderung der Geschädigten konfrontiert wäre. 4.2 Geschädigte B._____ 4.2.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten B._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie als Zeugin zweimal unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. - 14 - 4.2.2 Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Ange- klagten zu Unrecht beschuldigen sollte. Insbesondere erhob sie nicht einfach deshalb Anzeige, um den Angeklagten los zu werden. Der Angeklagte hatte den Familienhaushalt annähernd fünf Jahre vor- her verlassen (Dezember 2004). Die schon zuvor durch emotionale Defizite ge- prägte sowie durch regelmässige familiäre Streitigkeiten und väterliche Gewalt- ausbrüche stark belastete Vater-Tochter-Beziehung war seit dann abgebrochen und für die damals knapp 14-Jährige insoweit Ruhe eingekehrt. Nach der heuti- gen Beziehung zu ihrem Vater gefragt, äusserte sich die Geschädigte durchwegs sachlich und neutral: Sie sehe ihn nicht mehr, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm (Urk. 7/1 S. 6). Sie habe seit seinem Auszug keinen Kontakt mehr, sie wolle das nicht. Sie sehe den Angeklagten zwar ab und zu in der Stadt und er grüsse sie, aber mehr wolle sie nicht mit ihm zu tun haben (Urk. 7/2 S. 2). Nur schon wenn sie ihn sehe, habe sie Angst vor ihm und ihre Beine würden ganz schwabbelig (Urk. 7/2 S. 7). Die Geschädigte begründete dies mit den Streitereien der Eltern und den väterlichen Schlägen gegenüber ihrem Bruder. Sie selber sei zwar nicht geschlagen worden, aber durch das, was sie erlebt habe, mache er ihr einfach Angst. Sie habe schon vor seinem Auszug Angst gehabt, alleine mit ihm in der Wohnung zu sein, weil er immer so ausgerastet sei. Letztmals gesehen habe sie ihn im Herbst 2008, aber nur von weitem. Er sei total besoffen und vom Alkohol sehr aufgedunsen gewesen. Er habe voll graue Haare und sehr unge- pflegt ausgesehen. An einem Oberarm und Unterarm habe er Tätowierungen (Urk. 7/2 S. 9). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. März 2010 begründe- te sie auf Ergänzungsfragen des Verteidigers den Kontaktabbruch erneut mit Angst und dass er wieder Alkohol trinke. Die Mutter habe es ihnen freigestellt und nicht verboten, ihn zu sehen (Urk. 7/3 S. 3 und 13). Die Distanzierung der Geschädigten vom Angeklagten und ihre anhaltende Furcht vor ihm sogar noch als erwachsene junge Frau sind in Anbetracht ihrer aktenkun- digen Kindheit absolut nachvollziehbar. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass der Kontaktabbruch ihrem eigenem Willen entspringt. Ihre Schilderungen bestehen aus nüchterner Darlegung ihrer Beobachtungen und der eigenen Empfindungen, - 15 - wenn sie per Zufall ihren Vater sieht. Unnötig negative oder gar herablassende Worte betreffend ihren Vater finden sich keine. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie neben Trauer zum Teil auch Hass empfindet (Urk. 7/3 S. 2 und 8). Dass sie – entgegen ihres klar geäusserten und verständlichen Wunsches nach Ab- stand – nun mit 19 Jahren ein getrübtes Vaterbild aktivieren sollte, indem sie ein aus Kindessicht eventuell unerklärliches, aber für sich betrachtet völlig unproble- matisches Erlebnis oder bloss die Erinnerung an Konserviertes, Mitgetragenes, Weiterentwickeltes, Zusammengesetztes bzw. Erinnerungen an eigene Erklä- rungsversuche zu Lasten des Vaters präsentiert und im Nachhinein als sexuelle Handlung "zurechtlegt" (vgl. das Argumentarium des Verteidigers vor Vorinstanz, Urk. 51 S. 17 ff. und 21), entbehrt jeder Logik und erscheint als völlig verfehlte Unterstellung. 4.2.3 Der Mutter sagte die Geschädigte während ca. einem Dutzend Jahren nichts vom eingeklagten Übergriff. Erst bei einem Gespräch über andere Dinge ca. im Sommer 2009 berichtete sie erstmals davon. Das mag auf den ersten Blick aussergewöhnlich erscheinen. Es bestehen jedoch mehrere plausible Erklärun- gen für den grossen Zeitablauf bis zur Offenlegung. 4.2.3.1 Zum einen nahm die Geschädigte an, die Mutter wisse es: Als sie noch klein gewesen sei, habe sie der Mutter nichts gesagt, weil sie davon ausgegan- gen sei, der Vater erzähle es der Mutter, wie er das unmittelbar nach dem Vorfall erwähnt habe (Urk. 7/2 S. 6). Das habe sie ihm geglaubt (Urk. 7/3 S. 15). Er habe es aber nicht getan (Urk. 7/2 S. 3). Als sie der Mutter erstmals davon berichtet habe, habe diese angefangen zu weinen und gefragt, weshalb sie dies nicht frü- her erzählt habe. Erst da habe sie herausgefunden, dass ihre Mutter noch keine Kenntnis vom Vorfall hatte (Urk. 7/2 S. 6 f.; Urk. 7/3 S. 16). Es versteht sich von selbst, dass ein 6- bis 7-jähriges Kind darauf vertrauen darf, der Vater informiere die Mutter über ein Ereignis, wenn er dies so dem Kind ge- genüber äussert. Dass die Geschädigte damals keinen Anlass sah, an die Mutter zu gelangen, leuchtet daher ein, zumal in der Familie kaum über die Verhaltens- weisen des Angeklagten gesprochen wurde. - 16 - 4.2.3.2 Zudem wollte die Geschädigte die Mutter verschonen: Vorher [gemeint vor 2009] sei es der Mutter nicht so gut gegangen, weshalb sie gedacht habe, es mache keinen Sinn, sie auch noch damit zu belasten (Urk. 7/2 S. 6 f.). Die Mutter habe sonst schon zuviel um die Ohren gehabt und sei mit den Nerven am Boden gewesen, sie habe sie nicht noch mehr belasten wollen (Urk. 7/3 S. 7 und 16). Dieser Schutzgedanke eines Kindes gegenüber der Mutter ist einfühlbar, insbe- sondere bei der vorliegenden Familienkonstellation. Man muss sich vorstellen, dass die fast allgegenwärtige Gewaltanwendung gegenüber C._____, teilweise in Kombination mit den Alkoholexzessen des Angeklagten, bis zum Auszug des An- geklagten Ende 2004 das Familienleben ganz massgeblich mitprägte. Wie sich ih- ren Ausführungen entnehmen lässt, empfand es auch die Geschädigte so. Diese Übergriffe, die sich wie gesehen in der ganzen Wohnung abspielten und bei de- nen es für C._____ kaum ein Entrinnen gab, endeten erst mit dem Auszug des Angeklagten. Das brachte Mutter und Kindern zweifellos eine merkliche Erleichte- rung. Durch den Scheidungsprozess (bis 2006) sowie das Leben als Alleinerzie- hende dreier Kinder und – angesichts der überwiegenden Arbeitslosigkeit des Angeklagten und der fehlenden Alimentenzahlungen – Alleinverdienende stand E._____ jedoch weiterhin vor grossen persönlichen und ökonomischen Heraus- forderungen. Das entging den Kindern natürlich nicht. Wenn sich die Geschädigte (weiterhin) in Schweigen hüllte, um die Mutter nicht noch mehr zu belasten, ist das völlig verständlich. 4.2.3.3 Danach gefragt, was den Ausschlag gegeben habe, dass sie jetzt Anzei- ge erstatte, nannte die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  24. Oktober 2009 mehrere Gründe: Ihr Bruder habe gefunden, wenn er nun schon eine Anzeige gegen den Vater gemacht habe, solle sie auch eine machen. Ihre Mutter habe dann auch gemeint, es sei wichtig, dass dies angezeigt werde, zumal der Vater jetzt wieder in einer Beziehung sei wo es auch Kinder habe, damit diese Kinder nicht dasselbe erleben müssten wie sie. Schlussendlich habe sie selber entschieden, diese Anzeige zu machen. Sie habe nun nochmals alles hervorge- holt und möchte dies nun verarbeiten können, damit sie endlich zur Ruhe komme. Sie erhoffe sich von der Anzeige, dass er es zugebe und es eine Lehre für ihn sei, - 17 - so etwas nie mehr zu machen (Urk. 7/2 S. 9 f.). Sie lehnte es ab, eine Beratungs- stelle in Anspruch zu nehmen. Sie sei schon einmal bei einer Psychologin gewe- sen und es habe ihr nichts gebracht. Sie denke, mit der Anzeige habe sie mehr erreicht. Sie hoffe nun, dass sie zur Ruhe komme und diese Angelegenheit bei- seite lassen könne. In der psychologischen Beratung sei sie ca. in ihrer
  25. Oberstufe einige Male gewesen, nachdem der Freund ihrer Mutter zu ihnen ge- zogen und sie immer gleich ausgerastet sei und sich auch immer im Badezimmer eingeschlossen habe. Diese Probleme habe sie vermutlich von früher gehabt, als ihr Vater noch bei ihnen gewesen sei (Urk. 7/2 S. 11; Bestätigung in Urk. 7/3 S. 11 f.; vgl. auch Urk. 7/4 S. 3). Mit diesen Ausführungen machte die Geschädigte einerseits glaubhaft klar, dass sie sich selber für eine Anzeige entschieden hatte. Sie war naturgemäss denn auch als einzige in der Lage, zum Vorfall auszusagen. Der vorgängige Austausch mit Mutter und Bruder – ein absolut übliches Vorgehen im Rahmen einer Familie und ganz besonders in einer Situation wie der vorliegenden – erscheint als Teil ihres Entscheidungsprozesses. Zwar mag der Umstand einer bereits laufenden Strafuntersuchung betreffend ihren Bruder die Geschädigte zusätzlich ermutigt haben. Den Schritt zur eigenen Anzeige abnehmen konnte ihr aber niemand. Wei- ter ist allgemein anerkannt, dass die Aufarbeitung eines traumatischen Ereignis- ses mit dem Ziel, (endlich) Ruhe zu finden, dessen Offenlegung voraussetzt. Dass dies sowie das dadurch ausgelöste Strafverfahren mit erheblichen Strapa- zen verbunden ist und das Opfer erneut seelisch erschüttern kann, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Eine Anzeige erfolgt deshalb kaum je leichtfertig und ohne reellen Hintergrund. So wollte die Geschädigte auch deshalb zuerst keine Anzeige machen, um nicht mehr in Kontakt mit ihrem Vater zu kommen (Urk. 7/4 S. 3). Bei der Geschädigten im Fokus stand aber nicht nur, die Sache für sich ab- schliessen zu können, sondern ebenso der in solchen Fällen oft geäusserte Ge- danke, allfällige weitere Opfer zu verhindern, hier konkret ausgelöst durch die er- neute Familiengründung des Angeklagten. Schliesslich ergibt sich aus den Aus- führungen der Geschädigten ein – ebenfalls verbreiteter – Appell an den Ange- klagten, zu seinem Handeln zu stehen, ist doch ein Eingeständnis aus Sicht des Opfers ein zentraler, genugtuungsfördernder Aspekt. Damit steht zugleich fest, - 18 - dass die Geschädigte mit ihrer Anzeige nicht auf eine Verurteilung und Bestrafung ihres Vaters abzielte (vgl. auch Urk. 21 S. 2). 4.2.4 Aus alledem geht hervor, dass die Geschädigte aus nachvollziehbaren Gründen das persönlich Erlebte während Jahren zurückbehielt und sich auch als Erwachsene mit der Anzeigeerstattung eher schwertat. Nichts anderes ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugen E._____ und C._____ (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 4.3 und 4.4). Bereits diese Ausgangslage sowie das teilweise Eingeständnis des Angeklagten zum durch sein Verhalten geschaffenen Klima der Angst in der Familie spricht deutlich gegen grundlose oder übertriebene Anschuldigungen betreffend den eingeklagten Vorfall. Im Übrigen ist es ein bei Sexualdelikten häufig zu beobachtendes Phänomen, dass ein Opfer etwa aus Scham, Angst, Gefühl von Mitschuld etc. lange mit einer Anzeige zuwartet. Bei kindlichen Opfern kommt hinzu, dass sie sich über den Unrechtsgehalt des ihnen Zugefügten oft erst mit der Zeit richtig bewusst werden und auch die Kraft für eine Anzeige aufbringen müssen, dies ganz besonders bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Leicht relativierend ist vorliegend festzuhalten, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Genugtuungsforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. 4.3 E._____ 4.3.1 Sie hat zum einen als Zeugin unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Aber auch darüber hinaus ist kein irgendwie geartetes Interesse an einer Verurteilung oder Bestrafung ihres geschiedenen Ehemannes erkennbar. Ihre Position offenbart deutliche Distanz, sowohl bezüglich ihrer eigenen Person als auch was die Entscheidungen ihrer inzwischen erwachsenen Kinder anbe- langt. Ihre Glaubwürdigkeit ist nicht anzuzweifeln. 4.3.2 Schon in ihren Aussagen gegenüber der Polizei vom 4. Juni 2009 – die sie 9 Monate später in der Zeugeneinvernahme vollumfänglich als richtig bestätigte (Urk. 9/6 S. 9) –, als es nur um das frühere Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Sohn C._____ ging und die Anzeige der Geschädigten B._____ noch nicht deponiert war, machte E._____ deutlich, dass sie sich heute vom Angeklagten - 19 - distanziert hat und keinen Kontakt mehr zu ihm unterhält (Urk. 9/1 S. 5). Seit dem Auszug des Angeklagten aus der Familienwohnung Ende 2004 war für die Kinder, wenn auch noch nicht ganz für sie, im Wesentlichen Ruhe eingekehrt (Urk. 9/1 S. 1 f.). Da die Kinder keinen Kontakt zum Angeklagten mehr pflegten und der An- geklagte auch keine Kinderalimente bezahlte (auf nachehelichen Unterhalt sei- tens ihres Ex-Mannes hatte E._____ verzichtet; vgl. Urk. 9/9 S. 3 f.), bestanden keine Anknüpfungspunkte zum Angeklagten mehr (Urk. 9/1 S. 5; auch Urk. 9/6 S. 10 f.). Auch inhaltlich hielt sich E._____ sehr zurück und berichtete nur von den selber erlebten Vorfällen ausserhalb ihrer Erwerbstätigkeit an der K._____, die vom Nachmittag bis abends ca. 22.30 Uhr dauerte (Urk. 9/1 S. 1; auch Urk. 9/6 S. 4). Aus ihren Angaben geht unmissverständlich hervor, dass der Angeklagte den Sohn meistens dann verprügelte, wenn er betrunken war (Urk. 9/1 S. 1 ff.). Wie gesehen sagte sie zurückhaltend aus und verzichtete offensichtlich auf Übertrei- bungen hinsichtlich der körperlichen Folgen. Unnötige Seitenhiebe gegen die Person des Angeklagten unterblieben. Vielmehr hielt E._____ ihm zugute, dass er selber eine schwere Jugend hatte (Urk. 9/1 S. 4; auch Urk. 9/6 S. 5). 4.3.3 Ähnliches ergab die Zeugeneinvernahme vom 29. März 2010: E._____ be- fand sich längst auf einem neuen eigenen Weg, hatte sich auch emotional vom Angeklagten gelöst und persönlich mit der Vergangenheit abge- schlossen (Urk. 9/6 S. 2 und 6 f.). Kennengelernt hatte sie den Angeklagten als Familienmenschen und die Ehe war aus ihrer Sicht anfangs gut verlaufen. Doch der Alkohol nahm zu und liess den Angeklagten jede Kontrolle über sich verlieren. Je mehr er getrunken habe, desto schlimmer seien die Vorfälle gegen C._____ geworden. Die heftigen Schläge mit Nasenbluten stellte sie wiederum in den Zu- sammenhang mit dem Alkohol (Urk. 9/6 S. 5). Was in ihrer Abwesenheit gesche- hen sei, wisse sie nicht; C._____ habe es in sich hineingefressen. Zwischendurch habe es gebessert, als der Angeklagte beim L._____ arbeitete (Urk. 9/6 S. 10). Der Alkohol sei am Schluss aber stärker als alles andere gewesen (Urk. 9/6 S. 2 ff.). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers führte sie aus, dass sie sich wegen der Kinder lange nicht habe scheiden lassen, dem Angeklagten viele Chancen eingeräumt und das (zweite) Ultimatum "Familie oder Alkohol" erst nach dem Vor- fall in J._____ gestellt habe (Urk. 9/6 S. 3 und 10). Sie sehe immer das Gute im - 20 - Menschen und habe das Gefühl gehabt, sie würden es zusammen schaffen (Urk. 9/6 S. 10 ff.). Solche Ambivalenz ist geradezu typisch bei häuslicher Gewalt, vor allem wenn gemeinsame Kinder da sind. Auch durch sie selbst erlittene Gewalttä- tigkeiten seitens des Angeklagten schimmerten anlässlich ihrer Einvernahme durch (Urk. 9/6 S. 7 und 12). E._____ hielt aber auch auf zweifaches schriftliches Nachfragen der Staatsanwaltschaft daran fest, dass sie keine (entsprechende zu- sätzliche) Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wolle (Urk. 18-20). Zum Be- suchsrecht des Angeklagten führte sie analog der Geschädigten und glaubhaft aus, sie habe es den Kindern freigestellt, doch keines habe gewollt. Ihre Kinder seien alt genug, dies zu entscheiden (Urk. 9/6 S. 11). Ergänzend ist auf die Kin- deranhörungen im Scheidungsprozess zu verweisen (Urk. 9/8). Was den hier zu beurteilenden Vorfall gegenüber B._____ betrifft, konnte sich E._____ nur ganz knapp äussern und lediglich das wiedergeben, was sie von ih- rer Tochter erfahren hatte. Über den eigentlichen Vorfall habe B._____ nur einmal gesprochen. Sie habe B._____ dann viele Male gefragt, warum sie nicht früher etwas gesagt habe. Die Antwort sei immer die gleiche gewesen: dass sie sie [die Mutter] nicht auch noch damit habe belasten wollen (Urk. 9/6 S. 8). Dieses Be- sorgnis ausdrückende, wiederholte Fragen einer nicht informierten Mutter, die zu weinen anfing als sie es erfuhr und die Schuld bei sich suchte, weil sie nicht zu Hause gewesen sei (vgl. Urk. 7/1 S. 7), kann ohne weiteres nachempfunden wer- den. 4.3.4 Obwohl die Geschädigte nach der Trennung und Scheidung der Eltern im Haushalt der Mutter verblieb und auch noch bei ihrer Anzeigeerstattung dort wohnte, bestehen keine Anzeichen dafür, dass E._____ die Geschädigte in irgend einer Weise zu einer Anzeige gedrängt hätte, nachdem sie vom Vorfall erfahren hatte (vgl. auch die vorstehende Erwägung 4.2.3). 4.4 C._____ 4.4.1 Auch hinsichtlich des Zeugen C._____ ist einerseits festzuhalten, dass er unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Analog zu Schwester und Mutter war seine Beziehung zum Angeklagten seit mehreren Jah- - 21 - ren eingefroren und er sprach sich vehement gegen künftige Kontaktnahme zum Vater aus, als er Anfang 2009 gegen diesen Anzeige erstattete. Bei einer Begeg- nung mit dem alkoholisierten Angeklagten in der Stadt einige Monate zuvor waren nach Schilderung C._____s keine freundlichen Worte getauscht worden, doch er habe keine Angst gehabt und sei dann mit seinen Kollegen weitergezogen (Urk. 8/1 S. 1 f.; Urk. 8/2 S. 6). Bezüglich seiner Gefühle zeigte er sich zurückhaltend- neutral: Innerlich habe er dem Vater verziehen; lasse man nicht los, gebe es im Körper noch mehr Probleme (Urk. 8/1 S. 1 f.). Als Antrieb zur jetzigen Anzeigeer- stattung nannte er einen (handgreiflichen) Vorfall zwischen dem Angeklagten und B._____ in der Stadt – den diese allerdings nicht erwähnte – sowie den Umstand, dass der Angeklagte wieder Vater geworden sei und mit einer … [Angehörigen des Staates M._____] ein Mädchen habe. Er wolle nicht, dass ihr das gleiche passiere. Es sei sein Ziel, dass der Angeklagte erfahre, dass man nicht so mit Menschen umgehen dürfe/könne und dass seine Familie Ruhe habe vor ihm. Seine Schwestern hätten Angst vor dem Angeklagten (Urk. 8/2 S. 6 f.; Urk. 8/1 S. 7; auch Urk. 9/1 S. 5 und 9/6 S. 2). Auf Delikte des Angeklagten zum Nachteil von B._____ angesprochen, erklärte er, er habe ihr im Zusammenhang mit seiner Anzeige gesagt, falls sie auch etwas habe, könne sie auch zum Anwalt gehen. Sie habe dann das mit der Badewanne erzählt. Es sei ihr unangenehm gewesen und sie habe nicht lange gesprochen. Er habe noch telefonisch mit ihr Kontakt und lebe jetzt sein Leben eher alleine, weil er viel mit sich selber zu tun habe (Urk. 8/1 S. 8). 4.4.2 Diese Depositionen C._____s von 2009/2010 rund um die Anzeigeerstat- tung(en) stehen im Einklang mit jenen der Geschädigten. An dieser Stelle ist er- gänzend auf das zusammenfassende Protokoll der Kinderanhörungen vom 15. Dezember 2005 im Scheidungsprozess der Eltern ABCDE._____ hinzuweisen, wo sich der damals erst 16-jährige Zeuge bereits sehr prägnant im oben zitierten Sinne äusserte: "C._____ wünscht sich, dass sein Vater nicht mehr heiratet und keine weiteren Kinder mehr hat, denn er wünsche keiner Frau und keinen Kindern das, was seine Mutter, seine Schwestern und er mit dem Vater durchgemacht ha- ben" (Urk. 9/8 S. 7). Auch aus C._____s Angaben ist keinerlei Fremdbestimmung ersichtlich, was die Anzeige der Geschädigten gegenüber ihrem Vater betrifft - 22 - (Urk. 8/1 S. 10). Die Aussagen aller drei Zeugen zeigen vielmehr auf, dass jedes Familienmitglied seinen eigenen Weg aus der schwierigen Vergangenheit zu fin- den hofft.
  26. Massgeblich zum eingeklagten Geschehen ist jedoch in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen. 5.1 Aussagen des Angeklagten 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2009 wollte der Angeklagte zum Vorwurf der Geschädigten nichts sagen. Er bemerkte lediglich, es sei genug Heu runter. Er habe die Schnauze voll (Urk. 6/3 S. 1). In der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2010 sowie anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 24. März 2010 und 8. Juli 2010 bestritt er den Anklagesachverhalt vehement. Er habe nur im Säuglingsalter mit seinen Kindern gebadet (Urk. 6/4 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 5 f.; Urk. 6/6; im Säuglingsalter, eventuell auch später noch, er könne sich nicht erinnern, vgl. Prot. I S. 8). Der Angeklagte vertrat die Auffassung, der Vorwurf der Geschädigten sei erfunden; er nehme an, dass sie lüge. Wenn etwas gewesen wäre, hätte die Geschädigte diese Anschul- digungen früher machen können (Urk. 6/4 S. 7 f.). Vor Vorinstanz gab er auf erneuten konkreten Vorhalt des Anklagesachvorwurfes an, er möge sich nicht erinnern (Prot. I S. 8). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte der Angeklagte aus, der Anklagevorwurf sei falsch. Die Geschädigte würde lügen, weil sie ihm "eines rein brennen" wolle (Prot. II S. 9). 5.1.2 Ein – zulässiges – Bestreiten der Anklage bietet erfahrungsgemäss wenig Raum für Widersprüche. Somit sind primär insbesondere die Aussagen der Ge- schädigten B._____ einer genauen Prüfung zu unterziehen. 5.2 Aussagen der Geschädigten B._____ 5.2.1 B._____ wurde dreimal zur Sache befragt, einmal durch die Kantonspolizei und zweimal durch den Staatsanwalt. Die dritte Einvernahme bestand nur aus Er- gänzungsfragen der Verteidigung (Urk. 7/2-4). Die Vorinstanz hat die Schilderun- - 23 - gen der Geschädigten im angefochtenen Urteil detailliert und korrekt zusammen- gefasst, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 68 S. 8 ff.). 5.2.2 Gegenüber der Polizei führte die Geschädigte am 13. Oktober 2009 im We- sentlichen aus, sie habe einmal als 6- oder 7-Jährige mit ihrem Vater in der Ba- dewanne gebadet. Sie habe generell nicht gerne alleine gebadet. Normalerweise habe sie mit ihrer Schwester gebadet. An diesem Tag, es sei im Herbst oder Frühling gewesen, seien ihre Geschwister draussen gewesen, weil sie einen Igel anschauen wollten. Ihre Mutter habe zu dieser Zeit in der alten K._____ in N._____ gearbeitet. Sie und ihre Schwester seien damals noch sehr klein gewe- sen. Sie glaube, dass sie damals gerade den Wechsel vom Kindergarten in die Schule gemacht habe. Es sei ca. 17 Uhr gewesen. Ihr Vater habe das Badewas- ser eingelassen und sich in die Badewanne gesetzt. Sie habe sich ausgezogen und sich auch zu ihm in die Badewanne gesetzt. Zuerst seien sie sich von Ange- sicht zu Angesicht gegenüber gesessen und irgendwann habe er sie umgedreht und sie sei mit dem Rücken zum Angeklagten gesessen. Er habe sie zu sich her- an gezogen, sie sei wieder von ihm weggerutscht. Er habe sie erneut zu sich her- an gezogen und plötzlich habe sie gespürt, "wie er sein Ding in meinen Arsch steckte". Er habe den Penis nur kurz in sie hineingedrückt und keine Zeit gehabt, um Hin- und Herbewegungen zu machen. Es habe sehr weh getan und sie sei richtig aufgesprungen. Sie habe einen Schock gehabt und sofort die Badewanne verlassen. Der Angeklagte habe sie gefragt, ob "es" hinten oder vorne bei ihr hin- eingegangen sei. Sie habe geantwortet "ins Füdli" und er habe gesagt, er würde es ihrer Mutter sagen, was er aber nicht gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie verletzt gewesen sei oder geblutet habe. Sie habe nichts gesehen (Urk. 7/2 S. 3). Die spezifischen Fragen, ob er an sich selber etwas gemacht habe, ob sie etwas an ihm habe machen müssen und ob der Vater ihr verboten habe, jemandem et- was zu erzählen, verneinte sie ausdrücklich (Urk. 7/2 S. 6 f.). 5.2.3 Die staatsanwaltliche Einvernahme der Geschädigten fand am 24. März 2010 statt. Die Geschädigte bestätigte weitestgehend ihre anlässlich der polizeili- chen Einvernahme gemachten Aussagen, namentlich ihr ungefähres Alter, dass es in der Familie üblich gewesen war, gemeinsam zu baden, dass sie das gerne - 24 - gehabt habe, dass die Geschwister am fraglichen Abend wegen eines Igels draussen auf dem Spielplatz waren, den Ablauf des Vorfalls einschliesslich die Konversation danach, dass sie einen Schock gehabt habe, dass er "nur schnell" (kurz) drin gewesen sei, was wirklich weh getan habe – wobei sie auf einer Skala von 1-10 die Zahl 8 nannte –, dass sie sofort aufgesprungen sei und die Bade- wanne verlassen habe. Nach der Tiefe des Eindringens gefragt, gab sie an, das nicht zu wissen. Sie wisse nur, dass es weh getan habe (Urk. 7/3 S. 5 ff. und 13 ff.; vgl. auch die pauschale Bestätigung der früheren Aussagen, Urk. 7/3 S. 11). Zusätzlich, bedingt durch die ausführlichere Befragung, brachte sie zusammen- gefasst das Folgende vor: Als sie klein gewesen sei, habe sie oft mit ihrem Vater gebadet, oder dann mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder. Die Mutter habe ge- wusst, dass sie auch mit ihrem Vater badete. Nach dem Vorfall habe sie nie mehr mit ihrem Vater gebadet. Auf Frage erklärte sie nicht mehr zu wissen, wer damals zuerst in die Badewanne gestiegen sei. Sie könne sich auch nicht an die ver- schiedenen Male erinnern, als sie mit ihrem Vater gebadet habe, einfach dieses eine Mal sei ihr geblieben. Die Jahreszeit des Vorfalls wisse sie nicht mehr genau. Da es einen Igel draussen gehabt habe, müsse es entweder Frühling oder Sommer gewesen sein. Der Vorfall sei etwa um 17 Uhr gewesen, da sie noch kein Abendbrot gehabt habe und sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Ihre Geschwister hätten noch draussen gespielt und sie habe noch duschen müssen (Urk. 7/3 S. 5 ff. und 13 f.). Sie konnte sich nicht daran erinnern, bei je- nem Bade irgendwann einmal das Glied ihres Vaters gesehen zu haben. Sie habe nicht darauf geschaut. Sie habe seinen steifen Penis aber jeweils im Rücken ge- spürt, als der Angeklagte sie nach hinten gezogen habe, bevor er dann etwa beim dritten Mal eingedrungen sei (Urk. 7/3 S. 7 und 14 f.). Dass der Angeklagte sonst irgendwie reagiert habe, zum Beispiel laut geschnauft, konnte die Geschädigte nicht mehr sagen. Ebenso wenig erinnerte sie sich an Verletzungen und verneinte solche. Sie sei nachher nach draussen zum Igel gegangen. Es habe nicht mehr weh getan, sie habe einfach gemerkt, dass er drin gewesen sei (Urk. 7/3 S. 7 f. und 15). Dass sonst ein Gegenstand in der Badewanne gewesen wäre, verneinte die Geschädigte ausdrücklich (Urk. 7/3 S. 8). - 25 - Als spätere Reaktion erwähnte sie, dass sie an jenem Abend nicht habe einschla- fen können, dies wegen des Ereignisses in der Badewanne, nicht wegen des Igels. Sie sei nach vorne zur Mutter gegangen, der Vater habe schon geschlafen. Sie hätten dann zusammen ferngesehen (Urk. 7/3 S. 7). Zu allfälligen weiteren Folgen führte sie aus, sie habe danach immer Probleme gehabt, beim Duschen und dem anschliessenden nackt ins Zimmer gehen. Der Vorfall sei ihr immer bewusst gewesen (Urk. 7/3 S. 8). Auch bejahte sie klar einen Einfluss auf ihr Sexualverhalten aufgrund des Vorfalls: Es dürfte niemand ihren Arsch von hinten anlangen. Wenn sie nackt sei und jemand, also auch ihr Partner, an den Hintern fasse, dann komme es gleich wieder noch. Ansonsten verneinte sie Probleme (Urk. 7/3 S. 8). Sie habe sich vor etwa zwei Jahren zuerst einer Kollegin anvertraut. Ob sie der Kollegin das Ganze erzählt habe, wisse sie nicht. Ihrer Mutter habe sie es erst vor etwa drei Monaten erzählt. Ihr Bruder habe vom Vorfall erfahren, nachdem sie es ihrer Mutter gesagt habe (Urk. 7/3 S. 7 und 15 f.). 5.2.4 In der Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2010 hob die Geschädigte nochmals hervor, dass ihr die im Alter von 15/16 Jahren versuchte psychologische bzw. psychiatrische Behandlung anlässlich der ca. fünf bis sechs Sitzungen nichts ge- bracht habe (Urk. 7/2 S. 10 f.; Urk. 7/4 S. 4). 5.2.5 Die Geschädigte hat sowohl bei der Polizei als auch als Zeugin weitest- gehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt, so dass aufgrund ihrer Darstellungen keine Zweifel bleiben, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. 5.2.5.1 Soweit kleine Differenzen bestehen, namentlich zur Reihenfolge des Ein- steigens in die Badewanne oder zur genauen Jahreszeit, ist einerseits zu beach- ten, dass der eingeklagte Vorfall sehr weit zurückliegt und mehrere Befragungen über einen Zeitraum von ca. 9 Monaten stattfanden und dass es sich auf der an- dern Seite um wenig bedeutende Nebensächlichkeiten handelt. Nuancen bestär- ken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authenti- scher. Etwa die geringfügige Abweichung bzw. Unsicherheit darüber, ob sie oder - 26 - der Angeklagte zuerst in die Badewanne gestiegen sei, lässt sich ohne weiteres auch mit der Häufigkeit des bis dahin gemeinsamen Badens – sei es mit dem Vater oder mit einem der Geschwister – erklären. Bei der Reihenfolge des Ein- steigens in die Badewanne handelt sich um einen Umstand, der bei Routine- handlungen regelmässig unbeachtet bleibt. 5.2.5.2 Massgeblich ist vor allem, dass die Geschädigte das Kerngeschehen in freier Rede sehr präzis und nahezu kongruent und nachvollziehbar geschildert hat, wobei dieses realitätsnah ergänzt wird durch die unverzügliche Reaktion der Geschädigten (Schmerzempfindung, Schock, Verlassen der Badewanne) und den unmittelbar folgenden Wortwechsel mit dem Vater (wo er eingedrungen sei und dass er es der Mutter sage). Diese Rückfrage des Angeklagten, wo "es" hinein- gegangen sei, ist äusserst situationsadäquat. Der Vorfall ist sodann stimmig und überzeugend eingebettet in die aktenkundige damalige Welt von B._____ als Kind auf der Schwelle zum Schuleintritt oder etwas danach: Die Mutter war bereits zur abendlichen Arbeit an der K._____ gegangen und der zuvor heimgekehrte Vater hatte die Familienbetreuung übernommen. Ein Igel, den die Geschädigte dann auch noch anschauen ging, hatte die Geschwister auf den Spielplatz gelockt. Es war noch nicht Zeit für das Abendessen und so blieb Raum für das nötige Bad. Weitere gewichtige Indizien für den stattgefundenen Missbrauch sind, dass die Geschädigte am fraglichen Abend nicht einschlafen konnte, fortan nie mehr mit dem Vater badete – obwohl sie dies zuvor sehr gerne getan hatte –, fortan nach dem Duschen auf dem Weg ins Zimmer Scham- und Angstgefühle verspürte, was sich in der Pubertät und als der Freund der Mutter ins Hause zog, noch akzentu- ierte, sowie dass sie körperliche Annäherung von hinten, namentlich im Bereich des Gesässes, bis heute nicht ertragen kann, auch nicht von ihrem Partner. Der Vorfall bewirkte eine prägnante Zäsur in ihrer Kindheit. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich die Geschädigte dieses einmaligen Vorfalls, der gleichsam im Schatten der jahrelangen väterlichen Züchtigungsexzesse gegenüber dem Bruder stand, stets bewusst blieb und ihn über die Pubertät hinaus mit sich trug, bis die Zeit für eine Offenlegung reif war. Ein solches Ereignis ist hoch spezifisch in sei- - 27 - ner Art und gräbt sich tief in die Biografie eines Menschen ein, erst recht, wenn die Handlung durch eine engste Vertrauensperson erfolgt. 5.2.5.3 Die Geschädigte sagte sodann äusserst zurückhaltend aus und entlastete den Angeklagte wiederholt, was den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung unter- mauert. Dass gilt auch für den Umstand, dass sie Erinnerungslücken deklarierte und nicht einfach mit Erfundenem ergänzte. Hätte sie ihren Vater unrechtmässig anschuldigen wollen, hätte sie ein viel gravierenderes Vorgehen und/oder eine Mehrzahl solcher Übergriffe zu Lasten des Angeklagten geltend machen können. Indessen beschrieb sie das Eindringen in den Anus als bloss kurzzeitig, und be- hauptete nicht etwa ein tiefes, zeitlich andauerndes Eindringen etc. Auf spezifi- sche Fragen verneinte sie ausdrücklich jegliches zusätzliches Handeln oder Reagieren seitens des Angeklagten, ebenso anhaltende Schmerzen, Bluten, eine Verletzung oder ein auferlegtes Schweigegebot. Wirklichkeitsgerecht im Sinne einer nötigen Vorstufe für den Übergriff erwähnte sie jedoch, das steife Glied des Angeklagten zuvor in ihrem Rücken gespürt zu haben, als er sie jeweils nach hin- ten zog. Übermässige Anschuldigungen sind nach dem Gesagten keine erkenn- bar. Vielmehr war die Geschädigte während der ganzen Untersuchung offensicht- lich darauf bedacht, ihren Vater nicht unnötig anzuschwärzen. Aus den Einver- nahmen ist denn auch immer wieder zu erkennen, dass sie darunter leidet, aus Angst vor ihrem Vater keine normale Beziehung zu diesem haben zu können (vgl. u.a. Urk. 7/3 S. 13). 5.2.5.4 Dass es sich um einen ungewollten Kontakt im Rahmen einer Alltags- handlung, dem Baden, handeln könnte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht monierte (Urk. 51 S. 18; Prot. II S. 10), ist klar zu verwerfen. Die Geschädigte schilderte sehr plastisch und in logischer Abfolge, wie der Angeklagte sie von der üblichen Gegenüberposition zuerst umdrehte, dann mehrfach zu sich nach hinten zog und zuletzt in ihren Anus eindrang. Es bedurfte somit mehrerer aufeinanderfolgender gezielter Handlungen, um die Tochter so zu positionieren, dass ein Eindringen möglich wurde. Bei dieser Ausgangslage einen Zufall konstruieren zu wollen, widerspricht jeder Vernunft und Lebenserfahrung. - 28 - Wenn der frühere Verteidiger sodann die Möglichkeit eines Eindringens in den Schliessmuskel, wie es die Geschädigte umschrieb, überhaupt in Abrede stellte und auf einschlägiges Filmmaterial professioneller, erwachsener Darsteller, wel- che diesen Vorgang routinemässig, einvernehmlich und nicht in einer engen Ba- dewanne durchführen, verwies (Urk. 51 S. 10 ff.), so verliess er das Feld sachli- cher juristischer Argumentation. Es geht hier nicht um gewollten analen Ge- schlechtsverkehr zwischen zwei erwachsenen Personen, sondern um ein für ein 6- bis 7-jähriges Kind völlig überraschendes und nur kurzes (Urk. 7/2 S. 3) Ein- dringen in dessen Anus "mit wenigstens einem Teil seines Gliedes" (vgl. Anklage- schrift, Urk. 32 S. 2). Auf die von der Verteidigung aufgeworfenen anatomischen Fragen und geltend gemachten "technischen" Schwierigkeiten, wie sie die Vertei- digung auch vor Berufungsinstanz vorbrachte (Urk. 83 S. 9 f.), ist nicht weiter ein- zugehen. Ein fachärztliches Gutachten ist nicht einzuholen und Abklärungen be- treffend die Masse des Geschlechtsteils des Angeklagten, wie sie der frühere Ver- teidiger des Angeklagten beantragt hat, sind als völlig verfehltes Ansinnen ebenso abzulehnen (vgl. Urk. 51 S. 11). Als unverständlich zu bezeichnen ist sodann das mit Akribie betriebene Bemühen des früheren Verteidigers, mit diversen Wortklaubereien die Gefühlsausbrüche der Geschädigten während der Einvernahmen (weinen, schluchzen, vgl. Urk. 7/3 S. 13 ff.) in Ungereimtheiten umzudeuten und ihre Aussagen als unglaubhaft ab- zustempeln. Auch wenn es selbstverständlich das Recht der Verteidigung ist, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen, so ist vorliegend die Art und Weise der Fra- gestellungen sowie der Inhalt der Fragen als zum Teil grenzwertig anzusehen. Es war denn auch im Wesentlichen diese teilweise erniedrigende Examination durch den vormaligen Verteidiger, welche bei der Geschädigten – begreiflicherweise – Tränen auslöste (Urk. 7/3 S. 13 ff.; auch Urk. 7/4 S. 5). Auch kann aus der eher vulgären Sprache der Geschädigten (Arsch) nichts gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen abgeleitet werden. Diese Art von Ausdrucksweise war offenbar Teil der Kultur im Elternhaus. Es steht schliesslich mit keinem Wort zur Debatte, dass es sich beim Angeklagten um einen "machtgesteuerten Triebtäter" handeln würde. Die entsprechenden - 29 - (dies verneinenden) Überlegungen des vormaligen Verteidigers erweisen sich als unnötig und gehen an der Sache vorbei (Urk. 51 S. 16 f.). Auf die übrigen Darlegungen und Mutmassungen der Verteidigung vor Vorinstanz ist nicht weiter einzugehen, besteht doch kein Anspruch darauf, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in den wesentlichen Aspekten gleichbleibenden Aussagen der Geschädigten lebendig, authentisch und stimmig wirken und schon für sich alleine betrachtet sehr glaubhaft sind. Zur Ergänzung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 10-13). Ergänzend ist lediglich noch anzufügen, dass anläss- lich der Berufungsverhandlung der neue Verteidiger des Angeklagten sinngemäss geltend machte, der Vorwurf des sexuellen Übergriffs könnte quasi stellvertretend für den offenkundigen psychischen Missbrauch durch einen gewaltsamen Vater stehen (Projektion) (Urk. 83 S. 10 ff.). Dieser Gedanke ist durchaus verständlich. Wie oben erläutert, hat die Beweiswürdigung jedoch zum einen ergeben, dass die Geschädigte – trotz der schweren Kindheit und eines unverkennbaren Leidens- wegs – sehr zurückhaltend zum allgemeinen Verhalten ihres Vaters ausgesagt und ihn nicht pauschal in ein schlechtes Licht gerückt hat. Zudem ist der einge- klagte Sachverhalt, und allein das ist vorliegend zu prüfen, wie soeben ausgeführt rechtsgenügend erstellt und der sexuelle Übergriff als solcher damit als so erfolgt anzusehen. 5.3 Aussagen der Zeugen E._____ und C._____ Die Ausführungen zur Sache von E._____ und C._____ sind schnell notiert, konn- ten sie doch nur das von der Geschädigten Gehörte wiedergeben. Beide taten dies mit gleichermassen knappen Worten, unter Verzicht auf jegliche Ausschmü- ckungen oder Kommentare. 5.3.1 Gemäss der Zeugin E._____ waren ihre Kinder gerne mit dem Vater in der Badewanne. Als sie am Arbeiten gewesen sei in der alten K._____, - 30 - hätten der Angeklagte und B._____ offenbar gebadet. Es müsse so gewesen sei, dass sie vorne gesessen sei und er sie dann nach hinten gezogen habe auf sein Glied. Das sei das, was sie wisse und was B._____ ihr gesagt habe. B._____ ha- be ängstlich gewirkt, als sie es ihr erzählte. Sie habe sie noch gefragt, ob es ihr nichts gemacht und wie sie reagiert habe. Die Antwort sei einfach gewesen: "Ma- mi ich han Angscht gha" (Urk. 9/6 S. 8). Auf B._____s Umgang mit der Wahrheit angesprochen, meinte die Zeugin, ein kleiner Lug bei spätem Nachhause Kom- men habe es bei der Geschädigten schon mal gegeben. Dass die Geschädigte ih- rem Vater eins auswischen möchte, konnte sich die Zeugin E._____ indessen nicht vorstellen. Sie müsse jetzt ehrlich sein: B._____ sei sensibel und sie denke nicht, dass sie aus Freude, jemandem eins auszuwischen, dies durchmachen würde (Urk. 9/6 S. 8 f.). Sie selber habe sicher auch mal mit B._____ Meinungs- verschiedenheiten gehabt (Urk. 9/6 S. 10). Mit diesen Antworten offenbarte die Zeugin eine ausgesprochen objektive und für eine Mutter eher aussergewöhnli- che, fast kritische Haltung gegenüber ihrer Tochter. Das bestärkt die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Weitere Indizien für stattgefundenen Missbrauch ergeben sich ergänzend aus den Hinweisen von E._____, wonach sich die Geschädigte mit Beginn der Pubertät zu ritzen begonnen habe sowie dass sie schon mit 10 Jahren gegenüber Männern sehr zurückhaltend gewesen sei, auch gegenüber dem Angeklagten (Urk. 9/6 S. 7). 5.3.2 Auf die Frage, ob nur er misshandelt worden sei oder auch weitere Perso- nen in seinem familiären Umfeld, führte C._____ am 23. September 2009 gegen- über dem Polizeibeamten unter anderem aus: "Vor wenigen Monaten erzählte sie [B._____] mir folgende Geschichte: Sie sei ca. 9-jährig gewesen und mein Vater ging oft mit ihr zusammen in die Badewanne. Er hätte sie dann nach hinten zu sich hin gezogen und sie sei wieder nach vorne gerutscht und er hätte sie wieder zu sich gezogen und dann hätte er seinen Schwanz in ihrem Arsch gehabt. Er sagte dann, es sei schon gut, er erzähle es der Mutter" (Urk. 8/2 S. 5). In der Zeugeneinvernahme ein halbes Jahr später bestätigte er einerseits pauschal die bei der Polizei gemachten Aussagen und schilderte auch nochmals gleichblei- bend den eingeklagten Vorfall. Als der Staatsanwalt zusätzlich wissen wollte, wie C._____ den Wahrheitsgehalt dieser Äusserungen der Schwester einstufe, be- - 31 - merkte der Zeuge, überrascht gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, ob sie die Wahrheit sage oder nicht. Es sei schwierig. Er glaube es ihr zumindest (Urk. 8/1 S. 8). 5.3.3 Die kurzen Darstellungen der Zeugen lassen deutlich erkennen, dass sich die Geschädigte nach all den Jahren der Verinnerlichung ohne Übertreibungen und Schnörkel in vergleichbarem Bericht je der Mutter und dem Bruder anvertraut hatte. Diese erfuhren mit andern Worten nichts anderes und nicht mehr, als was die Geschädigte selber in der Strafuntersuchung geschildert hatte. Die beiden Zeugenaussagen stimmen mit jenen der Geschädigten überein, ohne in irgend- einer Weise abgesprochen zu wirken. Die Angaben der zwei Zeugen sprechen zusätzlich für die Glaubhaftigkeit von B._____s Darstellung und stützen damit den Anklagesachverhalt zumindest indirekt. 5.3.4 Im Anschluss an die durch seinen Vertreter eingereichte Desinteresse- erklärung vom 12. Mai 2010 hinsichtlich der eigenen Strafanzeige infolge frucht- baren Kontakts mit dem Angeklagten (Urk. 25/15) bestätigte auch C._____ Ende Mai 2010 schriftlich, nun auf der andern Seite (Vater, Grossmutter) zu ste- hen und keinen Kontakt mehr mit den Geschwistern und der Mutter zu haben. Un- ter anderem führte er aus, er habe seine Schwester ein paar Mal auf deren Straf- anzeige angesprochen, weil es für ihn nicht glaubwürdig sei, dass sein Vater sie missbraucht habe (Urk. 21 S. 2). Zutreffend hat die Vorinstanz hat dazu bemerkt, dass sich C._____ offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt befindet und wohl deshalb eine Kehrtwende vornahm (Urk. 68 S. 14 und 16). Diese Situation ver- mag aber an seinen früheren Aussagen und deren Würdigung nichts zu ändern. Ferner ist zu erwähnen, dass die Versöhnung zwischen Sohn und Vater nicht un- getrübt zu sein scheint, sondern dass gemäss heutigen Aussagen des Angeklag- ten das Verhältnis vielmehr wieder zerrüttet ist (siehe Urk. 80 und nachfolgende Erwägung IV. 4.4 sowie Prot. II S. 6 f.). 5.4 Als Fazit ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz festzuhalten, dass bei gesamthafter Würdigung aller Aussagen und vor dem Hintergrund auch des übrigen Untersuchungsergebnisses auf die überzeugenden Schilderungen der Geschädigten abzustellen ist. Die pauschale Bestreitung des Vorfalls durch den - 32 - Angeklagten erweist sich demgegenüber schlicht als unglaubhafte Schutzbehaup- tung. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
  27. Die durch der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts ist zutreffend und der Angeklagte demgemäss der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  28. Anwendbares Sanktionenrecht, Grundsatz der "lex mitior" 1.1 Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkraft- treten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht be- urteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 104 StGB). Bei der Beurteilung der "lex mitior" folgen Lehre und Recht- sprechung der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem Recht das Urteil für den Täter günstiger, sprich milder ausfällt (BGE 134 IV 82 E. 6.2; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 2 N 11). 1.2 Die vorliegend zu beurteilende sexuelle Handlung hat der Angeklagte im Sommer 1996 oder 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Es ist daher zu prüfen, ob das frühere oder das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Nach altem Recht wurden sexuelle Handlungen mit Kindern mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren bestraft und nach neuem Recht ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (1 bis 360 Tagessätze) angedroht (Art. 187 aStGB i.V.m. Art. 36 aStGB und Art. 187 StGB i.V.m. Art. 34 StGB). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue - 33 - Recht bezüglich des Strafrahmens als für den Täter milder (als Minimalstrafe Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe). Wie zu zeigen sein wird, steht die Ausfällung einer neurechtlichen Geldstrafe hier aber ausser Frage. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen sein. Die Sanktionsart spielt daher für die Frage der Anwendbarkeit des milderen Rechts im Ergebnis keine Rolle. Das genannte Strafmass lässt so- wohl den vollbedingten Strafvollzug (nach altem und neuem Recht) als auch den teilbedingten Strafvollzug (nach neuem Recht) zu. Für die vorliegend auszu- fällende Strafe wird der bedingte Vollzug anzuordnen sein. Unter diesen Umstän- den erweist sich das neue Recht für den Angeklagten nicht als das mildere, so dass die Tat grundsätzlich nach altem Recht zu sanktionieren wäre. 1.4 Nachdem das unter dem altem Recht verübte Delikt im Bereich der hier in Frage kommenden Freiheitsstrafe nach altem sowie nach neuem Recht grund- sätzlich gleich bestraft wird, kommt es wie gesehen nicht darauf an, ob die Tat nach altem Recht oder neuem Recht beurteilt wird. Das Resultat ist dasselbe. Unter diesen Umständen kann es hinsichtlich der Strafzumessung wie im ange- fochtenen Urteil (Urk. 68 S. 17, wenn auch nur gestützt auf einen abstrakten Vergleich) bei der Anwendung des neuen Rechts bleiben. Abgesehen davon hat keine der Parteien die Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden Fall beanstandet.
  29. Strafart 2.1 Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend mas- sgeblichen Bereich von sechs bis zwölf Monaten fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktions- art kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und - 34 - sein soziales Umfeld und ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2; Zünd, Strafrecht: Ein Wegwei- ser zu den neuen Sanktionen, plädoyer 6/08, S. 40). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Davon kann abgewichen werden, wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre. Sanktionen sollen über die Vergeltung hinaus auch spezial- präventiv wirken, das heisst, den einzelnen Verurteilten abschrecken oder bes- sern und so von weiteren Delikten abhalten. Mit der Revision des allgemeinen Teils zum Strafgesetzbuch ist dem Ziel der Spezialprävention im Verhältnis zum früheren Recht zusätzliches Gewicht verliehen worden. So hat der Richter ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung die Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters mit zu berücksichtigen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage Zürich 2006, § 1 N 4a; Trechsel/Affolter-Ejisten, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 11 und 13). 2.2 Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzu- weichen und aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen (nachfolgende Erwägung 4.6).
  30. Zusatzstrafe 3.1 Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- aus (Urk. 68 S. 21; Urk. 30/2; siehe die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland 2007/2442). Damit fällte die Vorinstanz als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe aus. 3.2 Wie aus BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 hervorgeht, entspricht ein solches Vor- gehen nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach - 35 - Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (auch Urteile 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.4 und 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 68 aStGB ist somit weiterhin massge- bend. Gemäss dieser Rechtsprechung mussten beide Strafen verhängt und konn- te keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn jemand einerseits mit einer Frei- heitsstrafe und anderseits mit einer Busse zu bestrafen war (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen nach neuem Recht, ungeachtet dessen, dass durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs neue Strafarten hinzugekommen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (vgl. Ackermann, BSK StGB I,
  31. Auflage, Basel 2007, Art. 49 N 37). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Aus dem nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB ergangenen BGE 132 IV 102 E. 8.2, wonach der Zweitrichter in Bezug auf die Strafart nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden ist, kann für das heutige Recht nichts abgeleitet werden. 3.3 Als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausgesprochenen Grundstrafe käme demzufolge nur eine Geldstrafe in Betracht. Wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen, müsste sie – entgegen der Ansicht im angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 18, 21 und 23) – eine eigenständige Strafe bilden, ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB und damit ohne Anwendung des Asperationsprinzips. Auf die vorliegend effektiv auszufällende Sanktionsart ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziff. IV 4.5. f.).
  32. Festsetzung des Strafrahmens und Strafzumessung 4.1 Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Ange- klagten den Strafmilderungsgrund der "verhältnismässig langen Zeit" seit der Tat zugute gehalten (Art. 48 lit. e StGB). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. In den - 36 - meisten Fällen sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe indes innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann dies dazu führen, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Strafe sich ohne Berücksichtigung der Straf- milderungs- bzw. Strafschärfungsgründe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49). Das trifft vorliegend nicht zu und es besteht somit kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen – der hier von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reicht – zu verlassen. Weitere Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB gegeben. 4.2 Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung haben damit gegenüber dem bisherigen Recht materiell keine grundlegenden Änderungen erfahren, auch wenn verschie- dene Details modifiziert wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2008 vom
  33. Juni 2009 E. 2, 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und 6B_131/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1; Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 StGB S. 42 Mitte). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 - 37 - N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom
  34. Juni 2001, E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Straf- recht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 21). 4.3 Tatkomponente 4.3.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,
  35. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 15). 4.3.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören - 38 - etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichti- gen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als dasjenige eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 89). 4.3.3 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die stattgefundene anale Penetration innerhalb des eingeklagten Deliktes eine schwerwiegende Handlung darstellt (Urk. 68 S. 19). Mit der analen Penetration liegt eine beischlafsähnliche Handlung vor und damit – innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Handlungen – ein gravierender Übergriff auf die sexuelle Integrität des Opfers. Der Vorfall ist umso gravierender, als die Geschädigte mit erst 6 oder 7 Jahren noch sehr jung war. Da sich die Mutter im Zeitpunkt der Tat auswärts bei der Arbeit befand und die Geschwister im Freien spielten, war die Geschädigte der Situation ausgeliefert. Als leiblicher Vater und damit wichtige Bezugsperson aus der engsten Beziehungssphäre des Kindes hat der Angeklagte mit der über- raschenden Tathandlung das Vertrauen seiner arg- und wehrlosen kleinen Toch- ter ganz massiv missbraucht wenn nicht gar zerstört: Die vom Kind sehr geschätzte Tradition des gemeinsamen Badens, eine natürliche Form von beson- derer Nähe zu einem Elternteil, nahm in der Folge ein abruptes Ende. An deren Stelle traten Unbehagen und Angst gegenüber dem Vater. Dieser Vertrauens- missbrauch lässt die Tat als besonders verwerflich erscheinen (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 84). Lange Zeit war die Geschädigte auf sich alleine gestellt und muss bis jetzt damit leben, dass ihr Vater als Peiniger nicht zu seiner Tat steht. Noch heute wirkt sich der Vorfall negativ auf das Sexualleben der erwachsenen - 39 - Tochter aus. Parallel zum Vertrauensverlust büsste B._____ durch den väterli- chen Übergriff bereits in früher Kindheit und im Kreise der eigenen Familie, dem wichtigsten Ort der Geborgenheit, viel Lebensqualität ein. Auch unterliess es der Angeklagte entgegen seiner Ankündigung gegenüber B._____, der Mutter diesen Vorfall mitzuteilen. B._____, die dem Vater glaubte und auf sein Wort zählte, wur- de dadurch zusätzlich hintergangen. Es ist der Vorinstanz ohne weiteres beizu- pflichten, dass der Angeklagte durch sein Verhalten seine elterliche Fürsorge- pflicht schwer verletzt hat. Zudem fügte der Angeklagte seiner Tochter auch er- heblichen körperlichen Schmerz zu. Immerhin dauerte dieser, ebenso wie die Tathandlung selbst, nicht allzu lange und es kam auch zu keiner körperlichen Ver- letzung. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt ganz erheblich. 4.3.4 Subjektive Tatschwere Bei (direkt-)vorsätzlichem Handeln wie hier wiegt das Verschulden schwerer als bei Eventualvorsatz oder bloss fahrlässiger Deliktsbegehung. Da der Angeklagte den Übergriff bestreitet, muss das Motiv zwar im Dunkeln bleiben, doch sind an- dere als sexuelle Motive nicht denkbar. Solche sexuellen Motive sind eindeutig egoistischer Natur; egoistische Motive wirken sich tendenziell straferhöhend aus. Nachdem eine pädosexuelle Neigung nicht erkennbar ist (und von der Verteidi- gung auch klar in Abrede gestellt wird; vgl. Urk. 51 S. 16) und ebenso wenig An- haltspunkte für eine unbedachte Züchtigungshandlung als Ausdruck von Überfor- derung bestehen (vgl. auch Urk. 51 S. 17 sowie der Angeklagte in Urk. 6/4 S. 3: B._____ sei pflegeleicht gewesen, immer eine Ruhige), muss von uneinge- schränkter Entscheidungsfreiheit seitens des Täters ausgegangen werden. Über- dies hat der Angeklagte ohne jede Rücksicht auf eine mögliche Gefährdung der normalen sexuellen Entwicklung seiner Tochter gehandelt. Neben diesen deutlich erschwerenden Umständen wirkt sich demgegenüber zu Gunsten des Angeklag- ten aus, dass seit der Tatbegehung im Sommer 1996 oder 1997 lange Zeit ver- gangen ist (Art. 48 lit. e StGB). In subjektiver Hinsicht erfährt der Angeklagte ins- gesamt eine leichte Entlastung. 4.3.5 Gesamtwürdigung der Tatkomponente - 40 - Im Ergebnis ist bei der Tatkomponente von recht erheblichem Verschulden aus- zugehen. Die vorliegend zu beurteilende Tathandlung befindet sich in Anbetracht einer grossen Bandbreite an möglichen deliktischen Handlungen von unterschied- licher Schwere, Intensität und Dauer gerade noch im untersten Viertel des relativ weiten Strafrahmens, mithin im Bereich von 14-15 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurtei- lung erfolgte. 4.4.1 Biografie Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten korrekt dargestellt (Urk. 68 S. 19 f. mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass die Beziehung zwischen dem Sohn C._____ und dem An- geklagten seit ca. Frühling 2010 offenbar wieder auflebten (Urk. 7/4 S. 4 f.; Urk. 21; Urk. 25/15). Der Angeklagte erwähnte in der Schlusseinvernahme vom
  36. Juli 2010, C._____ sei retour gekommen. Sie hätten einen guten Kontakt mitei- nander. C._____ esse fast täglich bei ihm (Urk. 6/6 S. 3; Prot. I S. 10). Die Vater-Sohn-Beziehung erschien aber auch seither keineswegs ungetrübt: Am
  37. März 2011 ereignete sich eine Auseinandersetzung zwischen dem stark alko- holisierten Angeklagten und seinem Sohn C._____ beim Hauptbahnhof F._____, wobei auch zwei Securitransmitarbeiter schlichtend eingriffen. In der Folge stellte C._____ als Geschädigter am 22. März 2011 Strafantrag wegen Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten, und die Kantonspolizei Zü- rich rapportierte an die Staatsanwaltschaft wegen Gewalt und Drohung gegen - 41 - Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB. Zwischenzeitlich hat C._____ seinen Strafantrag wieder zurückgezogen und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung offenbar ein (Urk. 70; Urk. 79- 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte aktualisierend aus, er habe keinen Kontakt (mehr) zu C._____, da dieser ein "linker Siech" sei. Namentlich sei er jeweils zu ihm in die Wohnung gekommen, habe mit ihm Sa- chen diskutiert, die ihn nichts angingen und habe dies anschliessend an die Mut- ter und die Schwester weitergetragen (Prot. II S. 6). Die Vorinstanz hat die schwierige Kindheit und Jugend des Angeklagten sowie die erheblich vorbelastete familiäre Situation – der Angeklagte kannte seinen leibli- chen Vater nicht, wuchs bis ca. Schuleintritt bei den Grosseltern auf und danach bei der Mutter – strafmindernd berücksichtigt (Urk. 68 S. 20). Hierzu ist zu erwäh- nen, dass heutzutage unzähligen Kindern und Jugendlichen eine väterliche Identi- fikationsfigur fehlt. Umgekehrt erfuhr der Angeklagte auch nichts Negatives durch seinen leiblichen Vater. Abgesehen davon konnte der Angeklagte die Kindheit durchgehend bei der Mutter und den Grosseltern in F._____ und damit durchaus in konstanten Verhältnissen verbringen. Die nicht einfache Kindheit ist unter die- sen Umständen nur leicht strafmindernd zu werten. 4.4.2 Vorstrafen, Wohlverhalten während des laufenden Strafverfahrens Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grundsätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 70) weist der Angeklagte eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- so- wie einer Busse von Fr. 300.-- belegt. Da einerseits die vorliegend zu beurteilende Tat auf 1996 oder 1997 und damit viel weiter zurückdatiert, kann allerdings nicht von einer eigentlichen Vorstrafe gesprochen werden. So betrachtet ist sinn- - 42 - gemäss von Vorstrafenlosigkeit auszugehen, was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Aus dem erwähnten Strafregisterauszug ergibt sich allerdings, dass neben dem vorliegenden Verfahren seit dem 13. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, eine neue Strafuntersuchung gegen den Angeklagten be- treffend Drohung hängig ist (Urk. 70). Es handelt sich dabei um das in der vorstehenden Erwägung 4.4.1 zitierte, von C._____ initiierte Verfahren, das infol- ge Rückzugs des Strafantrages durch den Sohn jedoch inzwischen offenbar wieder eingestellt wurde (Urk. 80). 4.4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmin- dernd (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 101 ff.). Das Bundesge- richt hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positi- ves Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 101 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 24). Der Angeklagte ist nicht geständig und verhielt sich auch nicht kooperativ. Ent- sprechend fehlt es auch an Reue und Einsicht. Aus dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. 4.4.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Angeklagten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Damit ist die Strafempfindlichkeit ange- sprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Be- tracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haft- - 43 - psychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Der heute 43 Jahre alte Angeklagte leidet gemäss seinem Psychiater, Dr. med. O._____, an einer phasenhaft auftretenden Depression, unter antidepressiver Medikation gebessert, bei Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen vom im- pulsiven Typus (Urk. 52). Er befindet sich offenbar noch immer in einer Ge- sprächstherapie, von der er profitiert (Urk. 52 S. 2). Die ausserdem vorhandenen Alkoholprobleme des Angeklagten überspannen sicher zwei Jahrzehnte, auch wenn es Zeiten von Abstinenz gab (Urk. 52). Der Angeklagte ist nach wie vor arbeitslos und wird vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 8). Die Arbeitslosigkeit des Angeklagten dauert – einige Temporäreinsätze ausgenommen – nunmehr schon ca. 6 Jahre. Zwar ist er auf Arbeitssuche, wobei dies gemäss seinen Aussagen ein "grosser Weg" sei (Prot. II S. 8). Der Angeklagte lebt mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen; das gemein- same Kind ist offenbar fremd platziert, gemäss Aussagen des Angeklagten des- halb, weil seine Lebenspartnerin ab und zu Amphetamin rauche, er selber nehme jedoch keine Drogen (Prot. II S. 6). Der Angeklagte befindet sich insgesamt gesundheitlich, beruflich und familiär in mehr oder weniger stabilen, wenn auch – gelinde gesagt – wenig günstigen Ver- hältnissen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichti- gen wäre, lässt sich daraus aber nicht ableiten (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Entscheid des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). 4.4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis eine leichte Strafreduktion angezeigt. 4.5 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Frei- heitsstrafe (resp. von 360 Tagen bzw. Tagessätzen) erscheint aufgrund des Ver- schuldens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zwar als eher zu - 44 - milde. Eine Erhöhung der Sanktion fällt jedoch schon wegen des Verschlechte- rungsverbots (§ 399 StPO/ZH) ausser Betracht. 4.6 Sodann erscheint es vorliegend zwar fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Er ist somit für die heute zu beurteilende Straftat als Ersttäter anzu- sehen. Somit erscheint angesichts seines – zwar erheblichen aber noch nicht sehr schweren – Verschuldens vorliegend nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010). Sodann hat vorliegend nur der Angeklagte das vorinstanzliche Urteil angefochten; das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot verbietet es demnach, den Ange- klagten strenger zu bestrafen als dies die Vorinstanz getan hat, welche den An- geklagten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl von 10 Tagessätzen Geldstrafe bestraft hat (was nach neuester bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wie oben erläutert nicht mehr möglich wäre, vgl. Ziff. IV. 3). Demnach ist der Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 350 Ta- gessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Strafe (10 Tagessätze Geld- strafe) zu bestrafen. Eine (schuldangemessene) Zusatzstrafe von 360 Tages- sätzen Geldstrafe ist deshalb nicht möglich, weil ansonsten Einsatz- und Zusatz- strafe zusammen (mithin also die Gesamtstrafe) den Strafrahmen der Strafart Geldstrafe übersteigen würden. 4.7. Die Tagessatzhöhe ist dabei aufgrund der Verhältnisse auf Fr. 10.-- zu ver- anschlagen. V. Vollzug - 45 - Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 21 f.) sowie in An- betracht des Verschlechterungsverbots (§ 399 StPO/ZH) ist der Vollzug der aus- gefällten Geldstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VI. Genugtuung Die der Geschädigten in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils zugespro- chene Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 1997 ist angemessen und mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 68 S. 23), zumal auch die Verteidigung dagegen keinerlei substanzierte Beanstandungen erhoben hat. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
  38. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz (Dis- positivziffer 6) zu bestätigen.
  39. Da der Angeklagte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, wird er auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind jedoch auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
  40. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  41. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 46 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltlicher Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 2'725.95 Y._____ unentgeltliche Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 2'777.85 Z._____ (gemäss Urk. 62) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten."
  42. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  43. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  44. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Strafe.
  45. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  46. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 6'000.-- zu- züglich 5 % Zins ab 1. August 1997 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  47. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
  48. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 47 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'213.15 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
  49. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  50. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht) − die Geschädigte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse] (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse] (im Doppel) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  51. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 48 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110416-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 26. September 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. R. Jäger, Anklägerin und Appellatin betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Dezember 2010 (DG100063)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Juli 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

4. Mai 2007 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. August 1997 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltlicher Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Fr. 2'725.95 lic. iur. Y._____ unentgeltliche Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin Fr. lic. iur. Z._____ (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten aufer- legt.

7. Mitteilung

8. Rechtsmittel

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Angeklagten: (mündlich und schriftlich, Urk. 83)

1. Der Appellant sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten sei nicht einzutreten.

3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 75) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

c) Der Geschädigten (schriftlich und sinngemäss, Urk. 81) Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Gericht erwägt: I. Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Angeklagte A._____ (geb. 1968) ist der leibliche Vater der Geschädig- ten B._____ (geb. 1990). Die Geschädigte B._____ hat einen älteren Bruder, C._____ (geb. 1989), und ei- ne jüngere Schwester, D._____ (geb. 1994). Die Ehe von A._____ und E._____ (geb. 1969) wurde Ende 2004 getrennt und 2006 geschieden. Das Gericht stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts des Angeklagten wurde verzichtet und die Kontakte der Ab- sprache zwischen Eltern und Kindern überlassen (Urk. 9/9). Zwischen Vater und

- 4 - Töchtern kamen bisher keine Besuche zustande, und es gab während einiger Jahre auch keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn. 2.1 C._____ liess am 19. Februar 2009 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung, Drohung, etc. erstatten. Er machte im Wesentlichen gel- tend, seit früher Kindheit von seinem Vater mit Händen, Fäusten und auch Ge- genständen regelmässig, teils täglich, brutal zusammen geschlagen worden zu sein und dabei jeweils Hämatome und auch Nasenbluten erlitten zu haben (Urk. 1). In der Folge wurde gegen den Angeklagten ein Strafverfahren eröffnet und es wurden diverse Einvernahmen durchgeführt. 2.2 Am 8. September 2009 liess die Geschädigte B._____ ihrerseits eine Straf- anzeige gegen den Angeklagten einreichen wegen sexueller Handlungen in ihrer Kindheit (ND 1/1). 2.3 Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erklärte der Rechtsvertreter von C._____, dieser habe infolge fruchtbaren Kontakts zum Vater kein weiteres Interesse an der Strafuntersuchung und der Bestrafung des Angeschuldigten (Urk. 25/15). In Anbetracht einer allfälligen Aussöhnung zwischen Vater und Sohn und unter Be- achtung des ausdrücklichen Desinteresses von C._____ wurde die Strafuntersu- chung gegen A._____ betreffend die ohnehin grösstenteils verjährten Delikte zum Nachteil von C._____ (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Tät- lichkeiten) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Juli 2010 eingestellt (Urk. 33). 2.4 Ebenfalls am 20. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land hinsichtlich der Geschädigten B._____ Anklage gegen A._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Urk. 32).

3. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Dezember 2010 wurde der Angeklagte der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Dis- positivziffer 1) und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausge-

- 5 - fällten Sanktion bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Zu- dem verpflichtete die Vorinstanz den Angeklagten, der Geschädigten B._____ ei- ne Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 1997 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Disposi- tivziffer 4).

4. Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte durch seinen erbetenen Ver- teidiger, Rechtsanwalt lic. iur. XA._____, mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 56). Mit Schreiben und Vollmacht vom 1. Ap- ril 2011 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer Verteidiger des Angeklagten (Urk. 59 und 60). Auf entsprechendes Ersuchen wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vom vorinstanzlichen Präsidenten zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten bestellt (Urk. 59 S. 2 f.; Urk. 61). Mit Eingabe vom 26. April 2011 reichte der Verteidiger fristgerecht die Beanstan- dungen ein (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 66, 75 und 77). Die Geschädig- te liess ebenfalls Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 81). II. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft ge- treten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so wer- den Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil datiert vom

15. Dezember 2010 und damit vor dem 1. Januar 2011. Das vorliegende Beru- fungsverfahren ist daher nach dem bisherigen Prozessrecht des Kantons Zürich (StPO/ZH und GVG) zu beurteilen.

2. Gegenstand der Berufung

- 6 - Der Angeklagte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Genugtuungsforderung der Geschädigten (Urk. 63 S. 2). Damit ficht er den erst- instanzlichen Entscheid weitgehend an. Nicht angefochten ist einzig die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO/ZH; BGE 6B_321/2009 E. 1.2).

3. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB richtet sich gemäss Art. 97 Abs. 4 StGB hier nach Art. 97 Abs. 2 StGB, da die Tat vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungs- verjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers, was im vorliegenden Fall der 28. Dezember 2015 ist. Somit hat die Vor- instanz zu Recht festgestellt, dass die zu beurteilende Tat nicht verjährt ist. III. Schuldpunkt

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wirft dem Angeklagten vor, er habe an einem nicht bekannten Tag im Sommer 1996 oder 1997 mit der Geschä- digten im Badezimmer des damaligen Wohnortes an der …strasse … in F._____ ein Bad genommen. Dabei habe er sich so in die Wanne gesetzt, dass seine Tochter mit dem Rücken zu ihm zu sitzen gekommen sei. Sodann habe er seine Tochter zu sich heran gezogen, woraufhin diese seinen erigierten Penis habe spüren können. Die Geschädigte sei unangenehm berührt wieder nach vorne ge- rutscht. Der Angeklagte habe sie erneut zu sich gezogen und gegen seinen eri- gierten Penis gedrückt. Die Geschädigte sei wieder nach vorne gerutscht. Beim dritten Mal, als der Angeklagte seine Tochter zu sich gezogen habe, sei er mit seinem erigierten Penis in den Anus seiner Tochter eingedrungen. Dies habe der Geschädigten erhebliche Schmerzen verursacht, weshalb sie, unmittelbar nach- dem der Angeklagte mit wenigstens einem Teil seines Gliedes eingedrungen sei, aufgesprungen sei. Dadurch habe sich der Angeklagte der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 32 S. 2).

- 7 - 2.1 Da der Angeklagte das ihm vorgeworfene Handeln nach wie vor vollumfäng- lich bestreitet, ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente, namentlich der Dar- stellungen der Geschädigten und ergänzend jener der Zeugen E._____ und C._____ sowie jener des Angeklagten rechtsgenügend erstellt werden kann. Die Aussagen von D._____, G._____, H._____ und I._____, welche alle nur als Aus- kunftspersonen polizeilich befragt wurden, sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbar. Mit der Vorinstanz ist schon an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Ausführungen dieser Personen auch nichts zu Gunsten des Angeklagten enthal- ten (Urk. 68 S. 6 f.). 2.2 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGE 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Un- schuld nachweisen muss (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe sei- ne Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Als Beweis- würdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). In diesem Fall ist der Ange- klagte freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage, Basel, 2005, Rz 11 S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der ein-

- 8 - zelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Arzt, In dubio contra, in Zeit- schrift für Strafrecht 115, S. 197; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, a.a.O., N 288). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweis- führung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können, der Richter sub- jektiv mit Gewissheit von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist (Kassations- gerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Auf- gabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sach- verhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu über- winden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 S. 247). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so genann- ten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (R. Bender, Die häufigsten

- 9 - Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff.). Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand – namentlich der Verteidigung – ausei- nander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b).

3. Im Hinblick auf die Aussageanalyse und um ein Bild des Tathintergrundes zu gewinnen, ist ein näherer Blick auf die Familiengeschichte der ABCDE.____s unerlässlich. 3.1 Gemäss weitestgehend übereinstimmender Darstellung der Zeugen E._____, C._____ und B._____ war das Familienleben gezeichnet von der Alko- holsucht und der Gewalttätigkeit des Angeklagten. Namentlich kam es immer wieder – durchschnittlich ca. zweimal pro Woche, teilweise auch an Wochenen- den – zu gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten gegen den Sohn C._____ (Urk. 7/3 S. 10 f.; Urk. 8/2 S. 3 f.; Urk. 9/1 S. 2). Dabei handelte es sich offensicht- lich um weit mehr als einen gelegentlichen Klaps auf den Hintern ("Füdlitätsch"). Es begann in C._____s früher Kindheit, spätestens ab Schulbesuch, und dauerte bis zum letzten Vorfall im Jahre 2004 in J._____, als E._____ den Entschluss fasste, sich vom Angeklagten zu trennen (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 3; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/6 S. 10 f.). Mit der elterlichen Trennung im Dezember 2004 hörten die Misshandlungen des Sohnes auf (Urk. 8/2 S. 2; Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/6 S. 4). Es war gemäss C._____ eine Erlösung, als der Angeklagte das Haus verliess (Urk. 8/1 S. 3). Die Schläge des Angeklagten erfolgten mit der fla- chen Hand und mit den Fäusten, ferner mit Gegenständen wie Holzkellen und Gürteln. Zudem kam es zu väterlichen Fusstritten oder Nachwerfen von Schuhen; auch jagte der Angeklagte dem Sohn in der Wohnung nach (Urk. 7/1 S. 1 ff.; Urk.

- 10 - 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 9/6 S. 3). Getroffen wurde C._____ jeweils an Armen, Beinen, am Rücken oder am Gesäss und im Gesicht, wie es gerade kam. Er erlitt meistens Hämatome und es kam auch manchmal zu Nasen- bluten. Der Arzt wurde nie aufgesucht; Knochenbrüche und bleibende körperliche Verletzungen resultierten keine, ebenso wenig Schulabsenzen (Urk. 7/1 S. 1 f. und 4 f.; Urk. 8/1 S. 5 und 10; Urk. 8/2 S. 5; Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/6 S. 4 f.). Beim Faustschlag in J._____ blutete C._____ an den Lippen und es blieb eine Narbe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 3). Einmal drückte der Angeklagte C._____s Kopf in den heissen Spinat (Urk. 7/1 S. 1 f.; Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 9/6 S. 3). Mit Ausnahme des Vorfalls in J._____ ereigneten sich alle Übergriffe zu Hau- se, dort aber überall (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 10 f.; Urk. 8/1 S. 10; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/6 S. 3). Danach weinte C._____ jeweils (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/3 S. 10 f.; Urk. 9/6 S. 5). Auslöser für die väterlichen Schläge war insbesondere C._____s verbales Agieren oder Dazwischentreten, wenn sich die Eltern – na- mentlich zum Thema Alkohol – stritten (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 5). E._____ und C._____ beschützten und verteidigten sich dann gegenseitig, blieben aber auf- grund der Kräfte des Familienvaters chancenlos (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 8/1 S. 4-6; Urk. 8/2 S. 4; Urk. 9/1 S. 2 und 5; Urk. 9/6 S. 10). Auch Mobiliar musste dran glauben. Streit gab es auch an Kindergeburtstagen, wobei die Torte jeweils im Eimer landete (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 8/1 S. 5). Zu Hause wurde nie gross diskutiert, was passierte (Urk. 7/3 S. 13; Urk. 8/1 S. 6; Urk. 9/1 S. 3). C._____ frass es in sich hinein (Urk. 9/6 S. 4 und 10). Verwandte wollten keinen Kontakt mehr (Urk. 8/1 S. 5). C._____ und B._____ beschrieben ihre Kindheit als nicht glücklich (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 8/1 S. 2). C._____ empfand seinen Vater als kalt und aggressiv (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 3); ausserhalb der Schläge liess dieser keine körperli- che Nähe zum Sohn zu mit der Begründung, er sei doch nicht schwul (Urk. 9/6 S. 3). Unmittelbar nach seinem Auszug drohte er per Telefon, die Kinder würden Waisen werden, falls die Familie etwas weitererzähle (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/2 S. 4; Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/6 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 4). Aus grosser Angst der Familien- mitglieder vor dem Angeklagten kam es während des Zusammenlebens zu keiner Meldung an die Polizei (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/6 S. 10). Die Geschä- digte B._____ heulte manchmal vor Angst (Urk. 8/1 S. 6). Alle drei Zeugen such-

- 11 - ten im Verlauf der Jahre aber psychiatrische oder psychologische Hilfe auf (Urk. 7/2 S. 10 f.; Urk. 7/4 S. 4; Urk. 8/1 S. 9 f.; Urk. 8/2 S. 5 und 9; Urk. 9/6 S. 2 und 10). C._____ geriet als junger Erwachsener selber in grosse Alkoholprobleme und wurde arbeitslos (Urk. 8/1 S. 9). Anlässlich eines mehrwöchigen stationären Klini- kaufenthalts im Jahre 2010 wurden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine mittelgradige depressive Episode, vor allem Traumafolgestörung bei extremen Belastungen in der Kindheit, diagnostiziert (Urk. 23/5). Die Geschädigte B._____ hatte insbesondere Angst, mit dem Angeklagten alleine in der Wohnung zu sein, weil er immer so ausrastete. Diese Angst bezeichnete sie auch als Grund für den Kontaktabbruch nach dem Auszug des Angeklagten (Urk. 7/2 S. 8; Urk. 7/3 S. 13). Einhellig gaben die Zeugen auch an, dass das grosse Alkoholproblem des Angeklagten nicht durchgehend bestand, sondern dass es auch eine Zeit ohne Alkohol gab (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 7; Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/4 S. 4; Urk. 8/1 S. 3 und 5; Urk. 8/2 S. 3; Urk 9/1 S. 4). Die Geschädigte B._____ und die jüngere Tochter D._____ blieben gemäss Schilderungen der Zeugen von Schlägen des Angeklagten verschont. 3.2 Der Angeklagte räumte zur Familiengeschichte ein, ein strenger Vater ge- wesen zu sein, bei ihm hätten die Kinder spuren müssen. Einmal, in J._____, ha- be er C._____ einen Faustschlag versetzt, sonst von Zeit zu Zeit eine Ohrfeige, wenn es nötig gewesen sei. Manchmal seien es auch Reflexe gewesen, wenn der Sohn auf ihn zugekommen sei und die Minimaldistanz von 1 Meter – die bei ihm für alle Personen gelte – unterschritten habe. C._____ sei hyperaktiv gewesen, er habe ihn jeweils abstellen müssen, einer müsse es ja machen, sie habe nie die Hand gehoben. Er sei kräftig und stark. Die Kinder hätten sich dann auf die Mutter gestützt und er sei aus dem Kreis gestossen worden (Urk. 6/1 S. 2 f., 5, 9; Urk. 6/5 S. 2 ff.). Mit Gegenständen geschlagen habe er nie und er verneinte jeg- liche Misshandlung (Urk. 6/1 S. 5 ff.; Urk. 6/5 S. 4). Ferner gestand er ein, einmal den Kopf des Sohnes ins – aus seiner Sicht nicht so heisse – Essen gedrückt zu haben (Urk. 6/1 S. 7 f.). Vehement stellte er hingegen in Abrede, den Kindern ge- droht zu haben, sie würden Waisenkinder, wenn sie von den Taten weitererzähl- ten (Urk. 6/1 S. 8 f.). Ab und zu habe er zuviel Alkohol gehabt und sei betrunken nach Hause gekommen (Urk. 6/1 S. 3). Der Alkohol sei nicht schuld an den

- 12 - Schlägen gewesen. Er trinke wenig Alkohol (Urk. 6/1 S. 5 und 9). An anderer Stel- le erwähnte er, in den Ehejahren nie Alkohol getrunken zu haben (Urk. 6/5 S. 4). Die Ursache für das familiäre Zerwürfnis und seinen Auszug sieht der Angeklagte darin, dass E._____ sich einem andern Mann zugewandt habe (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/4 S. 2; Urk.6/5 S. 3). Als Folge von Trennung und Scheidung habe er zu trinken begonnen, den Job verloren und sei seither er arbeitslos (Urk. 6/2 S. 3). Er bejah- te Jähzorn in jungen Jahren, dies mit oder ohne Alkohol (Urk. 6/2 S. 4). 3.3 Zu den Familienverhältnissen findet sich im erstinstanzlichen Plädoyer des früheren Verteidigers die folgende Passage (vgl. Urk. 51 S. 4): "Die familiäre Entwicklung ist als tragisch zu bezeichnen, das hat der Staats- anwalt heute zutreffend dargelegt. Tragisch war ein Grossteil der Familien- geschichte. Gemäss Aktenlage war sie geprägt von Alkoholproblemen des Ange- klagten, von damit einhergehender häuslicher Gewalt, auch gegen die Kinder." 3.4 Nur am Rande sei ergänzend erwähnt, dass sich auch die lediglich als Aus- kunftspersonen befragten Verwandten und Bekannten im Sinne der Zeugen äusserten, soweit sie Einblick in den Familienalltag erhalten hatten (Urk. 9/2 - 9/5). 3.5 Aus diesen Darlegungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Familie un- ter der häufigen Alkoholisierung des Angeklagten und der daraus erwachsenen Folgen äusserst litt und gegen seine körperliche Übermacht keine Chance hatte. Insbesondere C._____ war weit übermässiger Züchtigung des jähzornigen und im übrigen gefühlskalten Vaters ausgesetzt (auch Urk. 51 S. 5-7). Es handelt sich of- fensichtlich um einen tragischen Fall jahrelanger häuslicher Gewalt. Aus prozessualen Gründen hat es bei dieser Feststellung zu bleiben. 3.6 Dieser Hintergrund besagt allerdings noch nichts über die vorliegend zu be- urteilende Tat gegenüber B._____. Im Hinblick auf die Würdigung namentlich des Anzeigeverhaltens der Geschädigten ist die konkrete Atmosphäre in der Familie ABCDE._____ jedoch durchaus relevant.

4. Glaubwürdigkeit

- 13 - Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess einge- klagt ist. 4.1 Angeklagter Zu den Aussagen des Angeklagten ist vorerst festzuhalten, dass ein Beschuldig- ter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N 613, N 469 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Straf- verfahren gegen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was einleuchtet. Vielmehr hat er ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Angeklagten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen, zumal er bei einem Schuldspruch neben strafrechtlichen Konsequenzen auch mit einer zivilrechtlichen Forderung der Geschädigten konfrontiert wäre. 4.2 Geschädigte B._____ 4.2.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten B._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie als Zeugin zweimal unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit.

- 14 - 4.2.2 Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Ange- klagten zu Unrecht beschuldigen sollte. Insbesondere erhob sie nicht einfach deshalb Anzeige, um den Angeklagten los zu werden. Der Angeklagte hatte den Familienhaushalt annähernd fünf Jahre vor- her verlassen (Dezember 2004). Die schon zuvor durch emotionale Defizite ge- prägte sowie durch regelmässige familiäre Streitigkeiten und väterliche Gewalt- ausbrüche stark belastete Vater-Tochter-Beziehung war seit dann abgebrochen und für die damals knapp 14-Jährige insoweit Ruhe eingekehrt. Nach der heuti- gen Beziehung zu ihrem Vater gefragt, äusserte sich die Geschädigte durchwegs sachlich und neutral: Sie sehe ihn nicht mehr, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm (Urk. 7/1 S. 6). Sie habe seit seinem Auszug keinen Kontakt mehr, sie wolle das nicht. Sie sehe den Angeklagten zwar ab und zu in der Stadt und er grüsse sie, aber mehr wolle sie nicht mit ihm zu tun haben (Urk. 7/2 S. 2). Nur schon wenn sie ihn sehe, habe sie Angst vor ihm und ihre Beine würden ganz schwabbelig (Urk. 7/2 S. 7). Die Geschädigte begründete dies mit den Streitereien der Eltern und den väterlichen Schlägen gegenüber ihrem Bruder. Sie selber sei zwar nicht geschlagen worden, aber durch das, was sie erlebt habe, mache er ihr einfach Angst. Sie habe schon vor seinem Auszug Angst gehabt, alleine mit ihm in der Wohnung zu sein, weil er immer so ausgerastet sei. Letztmals gesehen habe sie ihn im Herbst 2008, aber nur von weitem. Er sei total besoffen und vom Alkohol sehr aufgedunsen gewesen. Er habe voll graue Haare und sehr unge- pflegt ausgesehen. An einem Oberarm und Unterarm habe er Tätowierungen (Urk. 7/2 S. 9). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. März 2010 begründe- te sie auf Ergänzungsfragen des Verteidigers den Kontaktabbruch erneut mit Angst und dass er wieder Alkohol trinke. Die Mutter habe es ihnen freigestellt und nicht verboten, ihn zu sehen (Urk. 7/3 S. 3 und 13). Die Distanzierung der Geschädigten vom Angeklagten und ihre anhaltende Furcht vor ihm sogar noch als erwachsene junge Frau sind in Anbetracht ihrer aktenkun- digen Kindheit absolut nachvollziehbar. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass der Kontaktabbruch ihrem eigenem Willen entspringt. Ihre Schilderungen bestehen aus nüchterner Darlegung ihrer Beobachtungen und der eigenen Empfindungen,

- 15 - wenn sie per Zufall ihren Vater sieht. Unnötig negative oder gar herablassende Worte betreffend ihren Vater finden sich keine. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie neben Trauer zum Teil auch Hass empfindet (Urk. 7/3 S. 2 und 8). Dass sie – entgegen ihres klar geäusserten und verständlichen Wunsches nach Ab- stand – nun mit 19 Jahren ein getrübtes Vaterbild aktivieren sollte, indem sie ein aus Kindessicht eventuell unerklärliches, aber für sich betrachtet völlig unproble- matisches Erlebnis oder bloss die Erinnerung an Konserviertes, Mitgetragenes, Weiterentwickeltes, Zusammengesetztes bzw. Erinnerungen an eigene Erklä- rungsversuche zu Lasten des Vaters präsentiert und im Nachhinein als sexuelle Handlung "zurechtlegt" (vgl. das Argumentarium des Verteidigers vor Vorinstanz, Urk. 51 S. 17 ff. und 21), entbehrt jeder Logik und erscheint als völlig verfehlte Unterstellung. 4.2.3 Der Mutter sagte die Geschädigte während ca. einem Dutzend Jahren nichts vom eingeklagten Übergriff. Erst bei einem Gespräch über andere Dinge ca. im Sommer 2009 berichtete sie erstmals davon. Das mag auf den ersten Blick aussergewöhnlich erscheinen. Es bestehen jedoch mehrere plausible Erklärun- gen für den grossen Zeitablauf bis zur Offenlegung. 4.2.3.1 Zum einen nahm die Geschädigte an, die Mutter wisse es: Als sie noch klein gewesen sei, habe sie der Mutter nichts gesagt, weil sie davon ausgegan- gen sei, der Vater erzähle es der Mutter, wie er das unmittelbar nach dem Vorfall erwähnt habe (Urk. 7/2 S. 6). Das habe sie ihm geglaubt (Urk. 7/3 S. 15). Er habe es aber nicht getan (Urk. 7/2 S. 3). Als sie der Mutter erstmals davon berichtet habe, habe diese angefangen zu weinen und gefragt, weshalb sie dies nicht frü- her erzählt habe. Erst da habe sie herausgefunden, dass ihre Mutter noch keine Kenntnis vom Vorfall hatte (Urk. 7/2 S. 6 f.; Urk. 7/3 S. 16). Es versteht sich von selbst, dass ein 6- bis 7-jähriges Kind darauf vertrauen darf, der Vater informiere die Mutter über ein Ereignis, wenn er dies so dem Kind ge- genüber äussert. Dass die Geschädigte damals keinen Anlass sah, an die Mutter zu gelangen, leuchtet daher ein, zumal in der Familie kaum über die Verhaltens- weisen des Angeklagten gesprochen wurde.

- 16 - 4.2.3.2 Zudem wollte die Geschädigte die Mutter verschonen: Vorher [gemeint vor 2009] sei es der Mutter nicht so gut gegangen, weshalb sie gedacht habe, es mache keinen Sinn, sie auch noch damit zu belasten (Urk. 7/2 S. 6 f.). Die Mutter habe sonst schon zuviel um die Ohren gehabt und sei mit den Nerven am Boden gewesen, sie habe sie nicht noch mehr belasten wollen (Urk. 7/3 S. 7 und 16). Dieser Schutzgedanke eines Kindes gegenüber der Mutter ist einfühlbar, insbe- sondere bei der vorliegenden Familienkonstellation. Man muss sich vorstellen, dass die fast allgegenwärtige Gewaltanwendung gegenüber C._____, teilweise in Kombination mit den Alkoholexzessen des Angeklagten, bis zum Auszug des An- geklagten Ende 2004 das Familienleben ganz massgeblich mitprägte. Wie sich ih- ren Ausführungen entnehmen lässt, empfand es auch die Geschädigte so. Diese Übergriffe, die sich wie gesehen in der ganzen Wohnung abspielten und bei de- nen es für C._____ kaum ein Entrinnen gab, endeten erst mit dem Auszug des Angeklagten. Das brachte Mutter und Kindern zweifellos eine merkliche Erleichte- rung. Durch den Scheidungsprozess (bis 2006) sowie das Leben als Alleinerzie- hende dreier Kinder und – angesichts der überwiegenden Arbeitslosigkeit des Angeklagten und der fehlenden Alimentenzahlungen – Alleinverdienende stand E._____ jedoch weiterhin vor grossen persönlichen und ökonomischen Heraus- forderungen. Das entging den Kindern natürlich nicht. Wenn sich die Geschädigte (weiterhin) in Schweigen hüllte, um die Mutter nicht noch mehr zu belasten, ist das völlig verständlich. 4.2.3.3 Danach gefragt, was den Ausschlag gegeben habe, dass sie jetzt Anzei- ge erstatte, nannte die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13. Oktober 2009 mehrere Gründe: Ihr Bruder habe gefunden, wenn er nun schon eine Anzeige gegen den Vater gemacht habe, solle sie auch eine machen. Ihre Mutter habe dann auch gemeint, es sei wichtig, dass dies angezeigt werde, zumal der Vater jetzt wieder in einer Beziehung sei wo es auch Kinder habe, damit diese Kinder nicht dasselbe erleben müssten wie sie. Schlussendlich habe sie selber entschieden, diese Anzeige zu machen. Sie habe nun nochmals alles hervorge- holt und möchte dies nun verarbeiten können, damit sie endlich zur Ruhe komme. Sie erhoffe sich von der Anzeige, dass er es zugebe und es eine Lehre für ihn sei,

- 17 - so etwas nie mehr zu machen (Urk. 7/2 S. 9 f.). Sie lehnte es ab, eine Beratungs- stelle in Anspruch zu nehmen. Sie sei schon einmal bei einer Psychologin gewe- sen und es habe ihr nichts gebracht. Sie denke, mit der Anzeige habe sie mehr erreicht. Sie hoffe nun, dass sie zur Ruhe komme und diese Angelegenheit bei- seite lassen könne. In der psychologischen Beratung sei sie ca. in ihrer

2. Oberstufe einige Male gewesen, nachdem der Freund ihrer Mutter zu ihnen ge- zogen und sie immer gleich ausgerastet sei und sich auch immer im Badezimmer eingeschlossen habe. Diese Probleme habe sie vermutlich von früher gehabt, als ihr Vater noch bei ihnen gewesen sei (Urk. 7/2 S. 11; Bestätigung in Urk. 7/3 S. 11 f.; vgl. auch Urk. 7/4 S. 3). Mit diesen Ausführungen machte die Geschädigte einerseits glaubhaft klar, dass sie sich selber für eine Anzeige entschieden hatte. Sie war naturgemäss denn auch als einzige in der Lage, zum Vorfall auszusagen. Der vorgängige Austausch mit Mutter und Bruder – ein absolut übliches Vorgehen im Rahmen einer Familie und ganz besonders in einer Situation wie der vorliegenden – erscheint als Teil ihres Entscheidungsprozesses. Zwar mag der Umstand einer bereits laufenden Strafuntersuchung betreffend ihren Bruder die Geschädigte zusätzlich ermutigt haben. Den Schritt zur eigenen Anzeige abnehmen konnte ihr aber niemand. Wei- ter ist allgemein anerkannt, dass die Aufarbeitung eines traumatischen Ereignis- ses mit dem Ziel, (endlich) Ruhe zu finden, dessen Offenlegung voraussetzt. Dass dies sowie das dadurch ausgelöste Strafverfahren mit erheblichen Strapa- zen verbunden ist und das Opfer erneut seelisch erschüttern kann, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Eine Anzeige erfolgt deshalb kaum je leichtfertig und ohne reellen Hintergrund. So wollte die Geschädigte auch deshalb zuerst keine Anzeige machen, um nicht mehr in Kontakt mit ihrem Vater zu kommen (Urk. 7/4 S. 3). Bei der Geschädigten im Fokus stand aber nicht nur, die Sache für sich ab- schliessen zu können, sondern ebenso der in solchen Fällen oft geäusserte Ge- danke, allfällige weitere Opfer zu verhindern, hier konkret ausgelöst durch die er- neute Familiengründung des Angeklagten. Schliesslich ergibt sich aus den Aus- führungen der Geschädigten ein – ebenfalls verbreiteter – Appell an den Ange- klagten, zu seinem Handeln zu stehen, ist doch ein Eingeständnis aus Sicht des Opfers ein zentraler, genugtuungsfördernder Aspekt. Damit steht zugleich fest,

- 18 - dass die Geschädigte mit ihrer Anzeige nicht auf eine Verurteilung und Bestrafung ihres Vaters abzielte (vgl. auch Urk. 21 S. 2). 4.2.4 Aus alledem geht hervor, dass die Geschädigte aus nachvollziehbaren Gründen das persönlich Erlebte während Jahren zurückbehielt und sich auch als Erwachsene mit der Anzeigeerstattung eher schwertat. Nichts anderes ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugen E._____ und C._____ (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 4.3 und 4.4). Bereits diese Ausgangslage sowie das teilweise Eingeständnis des Angeklagten zum durch sein Verhalten geschaffenen Klima der Angst in der Familie spricht deutlich gegen grundlose oder übertriebene Anschuldigungen betreffend den eingeklagten Vorfall. Im Übrigen ist es ein bei Sexualdelikten häufig zu beobachtendes Phänomen, dass ein Opfer etwa aus Scham, Angst, Gefühl von Mitschuld etc. lange mit einer Anzeige zuwartet. Bei kindlichen Opfern kommt hinzu, dass sie sich über den Unrechtsgehalt des ihnen Zugefügten oft erst mit der Zeit richtig bewusst werden und auch die Kraft für eine Anzeige aufbringen müssen, dies ganz besonders bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Leicht relativierend ist vorliegend festzuhalten, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Genugtuungsforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. 4.3 E._____ 4.3.1 Sie hat zum einen als Zeugin unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Aber auch darüber hinaus ist kein irgendwie geartetes Interesse an einer Verurteilung oder Bestrafung ihres geschiedenen Ehemannes erkennbar. Ihre Position offenbart deutliche Distanz, sowohl bezüglich ihrer eigenen Person als auch was die Entscheidungen ihrer inzwischen erwachsenen Kinder anbe- langt. Ihre Glaubwürdigkeit ist nicht anzuzweifeln. 4.3.2 Schon in ihren Aussagen gegenüber der Polizei vom 4. Juni 2009 – die sie 9 Monate später in der Zeugeneinvernahme vollumfänglich als richtig bestätigte (Urk. 9/6 S. 9) –, als es nur um das frühere Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Sohn C._____ ging und die Anzeige der Geschädigten B._____ noch nicht deponiert war, machte E._____ deutlich, dass sie sich heute vom Angeklagten

- 19 - distanziert hat und keinen Kontakt mehr zu ihm unterhält (Urk. 9/1 S. 5). Seit dem Auszug des Angeklagten aus der Familienwohnung Ende 2004 war für die Kinder, wenn auch noch nicht ganz für sie, im Wesentlichen Ruhe eingekehrt (Urk. 9/1 S. 1 f.). Da die Kinder keinen Kontakt zum Angeklagten mehr pflegten und der An- geklagte auch keine Kinderalimente bezahlte (auf nachehelichen Unterhalt sei- tens ihres Ex-Mannes hatte E._____ verzichtet; vgl. Urk. 9/9 S. 3 f.), bestanden keine Anknüpfungspunkte zum Angeklagten mehr (Urk. 9/1 S. 5; auch Urk. 9/6 S. 10 f.). Auch inhaltlich hielt sich E._____ sehr zurück und berichtete nur von den selber erlebten Vorfällen ausserhalb ihrer Erwerbstätigkeit an der K._____, die vom Nachmittag bis abends ca. 22.30 Uhr dauerte (Urk. 9/1 S. 1; auch Urk. 9/6 S. 4). Aus ihren Angaben geht unmissverständlich hervor, dass der Angeklagte den Sohn meistens dann verprügelte, wenn er betrunken war (Urk. 9/1 S. 1 ff.). Wie gesehen sagte sie zurückhaltend aus und verzichtete offensichtlich auf Übertrei- bungen hinsichtlich der körperlichen Folgen. Unnötige Seitenhiebe gegen die Person des Angeklagten unterblieben. Vielmehr hielt E._____ ihm zugute, dass er selber eine schwere Jugend hatte (Urk. 9/1 S. 4; auch Urk. 9/6 S. 5). 4.3.3 Ähnliches ergab die Zeugeneinvernahme vom 29. März 2010: E._____ be- fand sich längst auf einem neuen eigenen Weg, hatte sich auch emotional vom Angeklagten gelöst und persönlich mit der Vergangenheit abge- schlossen (Urk. 9/6 S. 2 und 6 f.). Kennengelernt hatte sie den Angeklagten als Familienmenschen und die Ehe war aus ihrer Sicht anfangs gut verlaufen. Doch der Alkohol nahm zu und liess den Angeklagten jede Kontrolle über sich verlieren. Je mehr er getrunken habe, desto schlimmer seien die Vorfälle gegen C._____ geworden. Die heftigen Schläge mit Nasenbluten stellte sie wiederum in den Zu- sammenhang mit dem Alkohol (Urk. 9/6 S. 5). Was in ihrer Abwesenheit gesche- hen sei, wisse sie nicht; C._____ habe es in sich hineingefressen. Zwischendurch habe es gebessert, als der Angeklagte beim L._____ arbeitete (Urk. 9/6 S. 10). Der Alkohol sei am Schluss aber stärker als alles andere gewesen (Urk. 9/6 S. 2 ff.). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers führte sie aus, dass sie sich wegen der Kinder lange nicht habe scheiden lassen, dem Angeklagten viele Chancen eingeräumt und das (zweite) Ultimatum "Familie oder Alkohol" erst nach dem Vor- fall in J._____ gestellt habe (Urk. 9/6 S. 3 und 10). Sie sehe immer das Gute im

- 20 - Menschen und habe das Gefühl gehabt, sie würden es zusammen schaffen (Urk. 9/6 S. 10 ff.). Solche Ambivalenz ist geradezu typisch bei häuslicher Gewalt, vor allem wenn gemeinsame Kinder da sind. Auch durch sie selbst erlittene Gewalttä- tigkeiten seitens des Angeklagten schimmerten anlässlich ihrer Einvernahme durch (Urk. 9/6 S. 7 und 12). E._____ hielt aber auch auf zweifaches schriftliches Nachfragen der Staatsanwaltschaft daran fest, dass sie keine (entsprechende zu- sätzliche) Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wolle (Urk. 18-20). Zum Be- suchsrecht des Angeklagten führte sie analog der Geschädigten und glaubhaft aus, sie habe es den Kindern freigestellt, doch keines habe gewollt. Ihre Kinder seien alt genug, dies zu entscheiden (Urk. 9/6 S. 11). Ergänzend ist auf die Kin- deranhörungen im Scheidungsprozess zu verweisen (Urk. 9/8). Was den hier zu beurteilenden Vorfall gegenüber B._____ betrifft, konnte sich E._____ nur ganz knapp äussern und lediglich das wiedergeben, was sie von ih- rer Tochter erfahren hatte. Über den eigentlichen Vorfall habe B._____ nur einmal gesprochen. Sie habe B._____ dann viele Male gefragt, warum sie nicht früher etwas gesagt habe. Die Antwort sei immer die gleiche gewesen: dass sie sie [die Mutter] nicht auch noch damit habe belasten wollen (Urk. 9/6 S. 8). Dieses Be- sorgnis ausdrückende, wiederholte Fragen einer nicht informierten Mutter, die zu weinen anfing als sie es erfuhr und die Schuld bei sich suchte, weil sie nicht zu Hause gewesen sei (vgl. Urk. 7/1 S. 7), kann ohne weiteres nachempfunden wer- den. 4.3.4 Obwohl die Geschädigte nach der Trennung und Scheidung der Eltern im Haushalt der Mutter verblieb und auch noch bei ihrer Anzeigeerstattung dort wohnte, bestehen keine Anzeichen dafür, dass E._____ die Geschädigte in irgend einer Weise zu einer Anzeige gedrängt hätte, nachdem sie vom Vorfall erfahren hatte (vgl. auch die vorstehende Erwägung 4.2.3). 4.4 C._____ 4.4.1 Auch hinsichtlich des Zeugen C._____ ist einerseits festzuhalten, dass er unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Analog zu Schwester und Mutter war seine Beziehung zum Angeklagten seit mehreren Jah-

- 21 - ren eingefroren und er sprach sich vehement gegen künftige Kontaktnahme zum Vater aus, als er Anfang 2009 gegen diesen Anzeige erstattete. Bei einer Begeg- nung mit dem alkoholisierten Angeklagten in der Stadt einige Monate zuvor waren nach Schilderung C._____s keine freundlichen Worte getauscht worden, doch er habe keine Angst gehabt und sei dann mit seinen Kollegen weitergezogen (Urk. 8/1 S. 1 f.; Urk. 8/2 S. 6). Bezüglich seiner Gefühle zeigte er sich zurückhaltend- neutral: Innerlich habe er dem Vater verziehen; lasse man nicht los, gebe es im Körper noch mehr Probleme (Urk. 8/1 S. 1 f.). Als Antrieb zur jetzigen Anzeigeer- stattung nannte er einen (handgreiflichen) Vorfall zwischen dem Angeklagten und B._____ in der Stadt – den diese allerdings nicht erwähnte – sowie den Umstand, dass der Angeklagte wieder Vater geworden sei und mit einer … [Angehörigen des Staates M._____] ein Mädchen habe. Er wolle nicht, dass ihr das gleiche passiere. Es sei sein Ziel, dass der Angeklagte erfahre, dass man nicht so mit Menschen umgehen dürfe/könne und dass seine Familie Ruhe habe vor ihm. Seine Schwestern hätten Angst vor dem Angeklagten (Urk. 8/2 S. 6 f.; Urk. 8/1 S. 7; auch Urk. 9/1 S. 5 und 9/6 S. 2). Auf Delikte des Angeklagten zum Nachteil von B._____ angesprochen, erklärte er, er habe ihr im Zusammenhang mit seiner Anzeige gesagt, falls sie auch etwas habe, könne sie auch zum Anwalt gehen. Sie habe dann das mit der Badewanne erzählt. Es sei ihr unangenehm gewesen und sie habe nicht lange gesprochen. Er habe noch telefonisch mit ihr Kontakt und lebe jetzt sein Leben eher alleine, weil er viel mit sich selber zu tun habe (Urk. 8/1 S. 8). 4.4.2 Diese Depositionen C._____s von 2009/2010 rund um die Anzeigeerstat- tung(en) stehen im Einklang mit jenen der Geschädigten. An dieser Stelle ist er- gänzend auf das zusammenfassende Protokoll der Kinderanhörungen vom 15. Dezember 2005 im Scheidungsprozess der Eltern ABCDE._____ hinzuweisen, wo sich der damals erst 16-jährige Zeuge bereits sehr prägnant im oben zitierten Sinne äusserte: "C._____ wünscht sich, dass sein Vater nicht mehr heiratet und keine weiteren Kinder mehr hat, denn er wünsche keiner Frau und keinen Kindern das, was seine Mutter, seine Schwestern und er mit dem Vater durchgemacht ha- ben" (Urk. 9/8 S. 7). Auch aus C._____s Angaben ist keinerlei Fremdbestimmung ersichtlich, was die Anzeige der Geschädigten gegenüber ihrem Vater betrifft

- 22 - (Urk. 8/1 S. 10). Die Aussagen aller drei Zeugen zeigen vielmehr auf, dass jedes Familienmitglied seinen eigenen Weg aus der schwierigen Vergangenheit zu fin- den hofft.

5. Massgeblich zum eingeklagten Geschehen ist jedoch in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen. 5.1 Aussagen des Angeklagten 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2009 wollte der Angeklagte zum Vorwurf der Geschädigten nichts sagen. Er bemerkte lediglich, es sei genug Heu runter. Er habe die Schnauze voll (Urk. 6/3 S. 1). In der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2010 sowie anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 24. März 2010 und 8. Juli 2010 bestritt er den Anklagesachverhalt vehement. Er habe nur im Säuglingsalter mit seinen Kindern gebadet (Urk. 6/4 S. 4 ff.; Urk. 6/5 S. 5 f.; Urk. 6/6; im Säuglingsalter, eventuell auch später noch, er könne sich nicht erinnern, vgl. Prot. I S. 8). Der Angeklagte vertrat die Auffassung, der Vorwurf der Geschädigten sei erfunden; er nehme an, dass sie lüge. Wenn etwas gewesen wäre, hätte die Geschädigte diese Anschul- digungen früher machen können (Urk. 6/4 S. 7 f.). Vor Vorinstanz gab er auf erneuten konkreten Vorhalt des Anklagesachvorwurfes an, er möge sich nicht erinnern (Prot. I S. 8). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte der Angeklagte aus, der Anklagevorwurf sei falsch. Die Geschädigte würde lügen, weil sie ihm "eines rein brennen" wolle (Prot. II S. 9). 5.1.2 Ein – zulässiges – Bestreiten der Anklage bietet erfahrungsgemäss wenig Raum für Widersprüche. Somit sind primär insbesondere die Aussagen der Ge- schädigten B._____ einer genauen Prüfung zu unterziehen. 5.2 Aussagen der Geschädigten B._____ 5.2.1 B._____ wurde dreimal zur Sache befragt, einmal durch die Kantonspolizei und zweimal durch den Staatsanwalt. Die dritte Einvernahme bestand nur aus Er- gänzungsfragen der Verteidigung (Urk. 7/2-4). Die Vorinstanz hat die Schilderun-

- 23 - gen der Geschädigten im angefochtenen Urteil detailliert und korrekt zusammen- gefasst, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 68 S. 8 ff.). 5.2.2 Gegenüber der Polizei führte die Geschädigte am 13. Oktober 2009 im We- sentlichen aus, sie habe einmal als 6- oder 7-Jährige mit ihrem Vater in der Ba- dewanne gebadet. Sie habe generell nicht gerne alleine gebadet. Normalerweise habe sie mit ihrer Schwester gebadet. An diesem Tag, es sei im Herbst oder Frühling gewesen, seien ihre Geschwister draussen gewesen, weil sie einen Igel anschauen wollten. Ihre Mutter habe zu dieser Zeit in der alten K._____ in N._____ gearbeitet. Sie und ihre Schwester seien damals noch sehr klein gewe- sen. Sie glaube, dass sie damals gerade den Wechsel vom Kindergarten in die Schule gemacht habe. Es sei ca. 17 Uhr gewesen. Ihr Vater habe das Badewas- ser eingelassen und sich in die Badewanne gesetzt. Sie habe sich ausgezogen und sich auch zu ihm in die Badewanne gesetzt. Zuerst seien sie sich von Ange- sicht zu Angesicht gegenüber gesessen und irgendwann habe er sie umgedreht und sie sei mit dem Rücken zum Angeklagten gesessen. Er habe sie zu sich her- an gezogen, sie sei wieder von ihm weggerutscht. Er habe sie erneut zu sich her- an gezogen und plötzlich habe sie gespürt, "wie er sein Ding in meinen Arsch steckte". Er habe den Penis nur kurz in sie hineingedrückt und keine Zeit gehabt, um Hin- und Herbewegungen zu machen. Es habe sehr weh getan und sie sei richtig aufgesprungen. Sie habe einen Schock gehabt und sofort die Badewanne verlassen. Der Angeklagte habe sie gefragt, ob "es" hinten oder vorne bei ihr hin- eingegangen sei. Sie habe geantwortet "ins Füdli" und er habe gesagt, er würde es ihrer Mutter sagen, was er aber nicht gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie verletzt gewesen sei oder geblutet habe. Sie habe nichts gesehen (Urk. 7/2 S. 3). Die spezifischen Fragen, ob er an sich selber etwas gemacht habe, ob sie etwas an ihm habe machen müssen und ob der Vater ihr verboten habe, jemandem et- was zu erzählen, verneinte sie ausdrücklich (Urk. 7/2 S. 6 f.). 5.2.3 Die staatsanwaltliche Einvernahme der Geschädigten fand am 24. März 2010 statt. Die Geschädigte bestätigte weitestgehend ihre anlässlich der polizeili- chen Einvernahme gemachten Aussagen, namentlich ihr ungefähres Alter, dass es in der Familie üblich gewesen war, gemeinsam zu baden, dass sie das gerne

- 24 - gehabt habe, dass die Geschwister am fraglichen Abend wegen eines Igels draussen auf dem Spielplatz waren, den Ablauf des Vorfalls einschliesslich die Konversation danach, dass sie einen Schock gehabt habe, dass er "nur schnell" (kurz) drin gewesen sei, was wirklich weh getan habe – wobei sie auf einer Skala von 1-10 die Zahl 8 nannte –, dass sie sofort aufgesprungen sei und die Bade- wanne verlassen habe. Nach der Tiefe des Eindringens gefragt, gab sie an, das nicht zu wissen. Sie wisse nur, dass es weh getan habe (Urk. 7/3 S. 5 ff. und 13 ff.; vgl. auch die pauschale Bestätigung der früheren Aussagen, Urk. 7/3 S. 11). Zusätzlich, bedingt durch die ausführlichere Befragung, brachte sie zusammen- gefasst das Folgende vor: Als sie klein gewesen sei, habe sie oft mit ihrem Vater gebadet, oder dann mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder. Die Mutter habe ge- wusst, dass sie auch mit ihrem Vater badete. Nach dem Vorfall habe sie nie mehr mit ihrem Vater gebadet. Auf Frage erklärte sie nicht mehr zu wissen, wer damals zuerst in die Badewanne gestiegen sei. Sie könne sich auch nicht an die ver- schiedenen Male erinnern, als sie mit ihrem Vater gebadet habe, einfach dieses eine Mal sei ihr geblieben. Die Jahreszeit des Vorfalls wisse sie nicht mehr genau. Da es einen Igel draussen gehabt habe, müsse es entweder Frühling oder Sommer gewesen sein. Der Vorfall sei etwa um 17 Uhr gewesen, da sie noch kein Abendbrot gehabt habe und sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Ihre Geschwister hätten noch draussen gespielt und sie habe noch duschen müssen (Urk. 7/3 S. 5 ff. und 13 f.). Sie konnte sich nicht daran erinnern, bei je- nem Bade irgendwann einmal das Glied ihres Vaters gesehen zu haben. Sie habe nicht darauf geschaut. Sie habe seinen steifen Penis aber jeweils im Rücken ge- spürt, als der Angeklagte sie nach hinten gezogen habe, bevor er dann etwa beim dritten Mal eingedrungen sei (Urk. 7/3 S. 7 und 14 f.). Dass der Angeklagte sonst irgendwie reagiert habe, zum Beispiel laut geschnauft, konnte die Geschädigte nicht mehr sagen. Ebenso wenig erinnerte sie sich an Verletzungen und verneinte solche. Sie sei nachher nach draussen zum Igel gegangen. Es habe nicht mehr weh getan, sie habe einfach gemerkt, dass er drin gewesen sei (Urk. 7/3 S. 7 f. und 15). Dass sonst ein Gegenstand in der Badewanne gewesen wäre, verneinte die Geschädigte ausdrücklich (Urk. 7/3 S. 8).

- 25 - Als spätere Reaktion erwähnte sie, dass sie an jenem Abend nicht habe einschla- fen können, dies wegen des Ereignisses in der Badewanne, nicht wegen des Igels. Sie sei nach vorne zur Mutter gegangen, der Vater habe schon geschlafen. Sie hätten dann zusammen ferngesehen (Urk. 7/3 S. 7). Zu allfälligen weiteren Folgen führte sie aus, sie habe danach immer Probleme gehabt, beim Duschen und dem anschliessenden nackt ins Zimmer gehen. Der Vorfall sei ihr immer bewusst gewesen (Urk. 7/3 S. 8). Auch bejahte sie klar einen Einfluss auf ihr Sexualverhalten aufgrund des Vorfalls: Es dürfte niemand ihren Arsch von hinten anlangen. Wenn sie nackt sei und jemand, also auch ihr Partner, an den Hintern fasse, dann komme es gleich wieder noch. Ansonsten verneinte sie Probleme (Urk. 7/3 S. 8). Sie habe sich vor etwa zwei Jahren zuerst einer Kollegin anvertraut. Ob sie der Kollegin das Ganze erzählt habe, wisse sie nicht. Ihrer Mutter habe sie es erst vor etwa drei Monaten erzählt. Ihr Bruder habe vom Vorfall erfahren, nachdem sie es ihrer Mutter gesagt habe (Urk. 7/3 S. 7 und 15 f.). 5.2.4 In der Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2010 hob die Geschädigte nochmals hervor, dass ihr die im Alter von 15/16 Jahren versuchte psychologische bzw. psychiatrische Behandlung anlässlich der ca. fünf bis sechs Sitzungen nichts ge- bracht habe (Urk. 7/2 S. 10 f.; Urk. 7/4 S. 4). 5.2.5 Die Geschädigte hat sowohl bei der Polizei als auch als Zeugin weitest- gehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt, so dass aufgrund ihrer Darstellungen keine Zweifel bleiben, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. 5.2.5.1 Soweit kleine Differenzen bestehen, namentlich zur Reihenfolge des Ein- steigens in die Badewanne oder zur genauen Jahreszeit, ist einerseits zu beach- ten, dass der eingeklagte Vorfall sehr weit zurückliegt und mehrere Befragungen über einen Zeitraum von ca. 9 Monaten stattfanden und dass es sich auf der an- dern Seite um wenig bedeutende Nebensächlichkeiten handelt. Nuancen bestär- ken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authenti- scher. Etwa die geringfügige Abweichung bzw. Unsicherheit darüber, ob sie oder

- 26 - der Angeklagte zuerst in die Badewanne gestiegen sei, lässt sich ohne weiteres auch mit der Häufigkeit des bis dahin gemeinsamen Badens – sei es mit dem Vater oder mit einem der Geschwister – erklären. Bei der Reihenfolge des Ein- steigens in die Badewanne handelt sich um einen Umstand, der bei Routine- handlungen regelmässig unbeachtet bleibt. 5.2.5.2 Massgeblich ist vor allem, dass die Geschädigte das Kerngeschehen in freier Rede sehr präzis und nahezu kongruent und nachvollziehbar geschildert hat, wobei dieses realitätsnah ergänzt wird durch die unverzügliche Reaktion der Geschädigten (Schmerzempfindung, Schock, Verlassen der Badewanne) und den unmittelbar folgenden Wortwechsel mit dem Vater (wo er eingedrungen sei und dass er es der Mutter sage). Diese Rückfrage des Angeklagten, wo "es" hinein- gegangen sei, ist äusserst situationsadäquat. Der Vorfall ist sodann stimmig und überzeugend eingebettet in die aktenkundige damalige Welt von B._____ als Kind auf der Schwelle zum Schuleintritt oder etwas danach: Die Mutter war bereits zur abendlichen Arbeit an der K._____ gegangen und der zuvor heimgekehrte Vater hatte die Familienbetreuung übernommen. Ein Igel, den die Geschädigte dann auch noch anschauen ging, hatte die Geschwister auf den Spielplatz gelockt. Es war noch nicht Zeit für das Abendessen und so blieb Raum für das nötige Bad. Weitere gewichtige Indizien für den stattgefundenen Missbrauch sind, dass die Geschädigte am fraglichen Abend nicht einschlafen konnte, fortan nie mehr mit dem Vater badete – obwohl sie dies zuvor sehr gerne getan hatte –, fortan nach dem Duschen auf dem Weg ins Zimmer Scham- und Angstgefühle verspürte, was sich in der Pubertät und als der Freund der Mutter ins Hause zog, noch akzentu- ierte, sowie dass sie körperliche Annäherung von hinten, namentlich im Bereich des Gesässes, bis heute nicht ertragen kann, auch nicht von ihrem Partner. Der Vorfall bewirkte eine prägnante Zäsur in ihrer Kindheit. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich die Geschädigte dieses einmaligen Vorfalls, der gleichsam im Schatten der jahrelangen väterlichen Züchtigungsexzesse gegenüber dem Bruder stand, stets bewusst blieb und ihn über die Pubertät hinaus mit sich trug, bis die Zeit für eine Offenlegung reif war. Ein solches Ereignis ist hoch spezifisch in sei-

- 27 - ner Art und gräbt sich tief in die Biografie eines Menschen ein, erst recht, wenn die Handlung durch eine engste Vertrauensperson erfolgt. 5.2.5.3 Die Geschädigte sagte sodann äusserst zurückhaltend aus und entlastete den Angeklagte wiederholt, was den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung unter- mauert. Dass gilt auch für den Umstand, dass sie Erinnerungslücken deklarierte und nicht einfach mit Erfundenem ergänzte. Hätte sie ihren Vater unrechtmässig anschuldigen wollen, hätte sie ein viel gravierenderes Vorgehen und/oder eine Mehrzahl solcher Übergriffe zu Lasten des Angeklagten geltend machen können. Indessen beschrieb sie das Eindringen in den Anus als bloss kurzzeitig, und be- hauptete nicht etwa ein tiefes, zeitlich andauerndes Eindringen etc. Auf spezifi- sche Fragen verneinte sie ausdrücklich jegliches zusätzliches Handeln oder Reagieren seitens des Angeklagten, ebenso anhaltende Schmerzen, Bluten, eine Verletzung oder ein auferlegtes Schweigegebot. Wirklichkeitsgerecht im Sinne einer nötigen Vorstufe für den Übergriff erwähnte sie jedoch, das steife Glied des Angeklagten zuvor in ihrem Rücken gespürt zu haben, als er sie jeweils nach hin- ten zog. Übermässige Anschuldigungen sind nach dem Gesagten keine erkenn- bar. Vielmehr war die Geschädigte während der ganzen Untersuchung offensicht- lich darauf bedacht, ihren Vater nicht unnötig anzuschwärzen. Aus den Einver- nahmen ist denn auch immer wieder zu erkennen, dass sie darunter leidet, aus Angst vor ihrem Vater keine normale Beziehung zu diesem haben zu können (vgl. u.a. Urk. 7/3 S. 13). 5.2.5.4 Dass es sich um einen ungewollten Kontakt im Rahmen einer Alltags- handlung, dem Baden, handeln könnte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht monierte (Urk. 51 S. 18; Prot. II S. 10), ist klar zu verwerfen. Die Geschädigte schilderte sehr plastisch und in logischer Abfolge, wie der Angeklagte sie von der üblichen Gegenüberposition zuerst umdrehte, dann mehrfach zu sich nach hinten zog und zuletzt in ihren Anus eindrang. Es bedurfte somit mehrerer aufeinanderfolgender gezielter Handlungen, um die Tochter so zu positionieren, dass ein Eindringen möglich wurde. Bei dieser Ausgangslage einen Zufall konstruieren zu wollen, widerspricht jeder Vernunft und Lebenserfahrung.

- 28 - Wenn der frühere Verteidiger sodann die Möglichkeit eines Eindringens in den Schliessmuskel, wie es die Geschädigte umschrieb, überhaupt in Abrede stellte und auf einschlägiges Filmmaterial professioneller, erwachsener Darsteller, wel- che diesen Vorgang routinemässig, einvernehmlich und nicht in einer engen Ba- dewanne durchführen, verwies (Urk. 51 S. 10 ff.), so verliess er das Feld sachli- cher juristischer Argumentation. Es geht hier nicht um gewollten analen Ge- schlechtsverkehr zwischen zwei erwachsenen Personen, sondern um ein für ein 6- bis 7-jähriges Kind völlig überraschendes und nur kurzes (Urk. 7/2 S. 3) Ein- dringen in dessen Anus "mit wenigstens einem Teil seines Gliedes" (vgl. Anklage- schrift, Urk. 32 S. 2). Auf die von der Verteidigung aufgeworfenen anatomischen Fragen und geltend gemachten "technischen" Schwierigkeiten, wie sie die Vertei- digung auch vor Berufungsinstanz vorbrachte (Urk. 83 S. 9 f.), ist nicht weiter ein- zugehen. Ein fachärztliches Gutachten ist nicht einzuholen und Abklärungen be- treffend die Masse des Geschlechtsteils des Angeklagten, wie sie der frühere Ver- teidiger des Angeklagten beantragt hat, sind als völlig verfehltes Ansinnen ebenso abzulehnen (vgl. Urk. 51 S. 11). Als unverständlich zu bezeichnen ist sodann das mit Akribie betriebene Bemühen des früheren Verteidigers, mit diversen Wortklaubereien die Gefühlsausbrüche der Geschädigten während der Einvernahmen (weinen, schluchzen, vgl. Urk. 7/3 S. 13 ff.) in Ungereimtheiten umzudeuten und ihre Aussagen als unglaubhaft ab- zustempeln. Auch wenn es selbstverständlich das Recht der Verteidigung ist, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen, so ist vorliegend die Art und Weise der Fra- gestellungen sowie der Inhalt der Fragen als zum Teil grenzwertig anzusehen. Es war denn auch im Wesentlichen diese teilweise erniedrigende Examination durch den vormaligen Verteidiger, welche bei der Geschädigten – begreiflicherweise – Tränen auslöste (Urk. 7/3 S. 13 ff.; auch Urk. 7/4 S. 5). Auch kann aus der eher vulgären Sprache der Geschädigten (Arsch) nichts gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen abgeleitet werden. Diese Art von Ausdrucksweise war offenbar Teil der Kultur im Elternhaus. Es steht schliesslich mit keinem Wort zur Debatte, dass es sich beim Angeklagten um einen "machtgesteuerten Triebtäter" handeln würde. Die entsprechenden

- 29 - (dies verneinenden) Überlegungen des vormaligen Verteidigers erweisen sich als unnötig und gehen an der Sache vorbei (Urk. 51 S. 16 f.). Auf die übrigen Darlegungen und Mutmassungen der Verteidigung vor Vorinstanz ist nicht weiter einzugehen, besteht doch kein Anspruch darauf, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in den wesentlichen Aspekten gleichbleibenden Aussagen der Geschädigten lebendig, authentisch und stimmig wirken und schon für sich alleine betrachtet sehr glaubhaft sind. Zur Ergänzung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 10-13). Ergänzend ist lediglich noch anzufügen, dass anläss- lich der Berufungsverhandlung der neue Verteidiger des Angeklagten sinngemäss geltend machte, der Vorwurf des sexuellen Übergriffs könnte quasi stellvertretend für den offenkundigen psychischen Missbrauch durch einen gewaltsamen Vater stehen (Projektion) (Urk. 83 S. 10 ff.). Dieser Gedanke ist durchaus verständlich. Wie oben erläutert, hat die Beweiswürdigung jedoch zum einen ergeben, dass die Geschädigte – trotz der schweren Kindheit und eines unverkennbaren Leidens- wegs – sehr zurückhaltend zum allgemeinen Verhalten ihres Vaters ausgesagt und ihn nicht pauschal in ein schlechtes Licht gerückt hat. Zudem ist der einge- klagte Sachverhalt, und allein das ist vorliegend zu prüfen, wie soeben ausgeführt rechtsgenügend erstellt und der sexuelle Übergriff als solcher damit als so erfolgt anzusehen. 5.3 Aussagen der Zeugen E._____ und C._____ Die Ausführungen zur Sache von E._____ und C._____ sind schnell notiert, konn- ten sie doch nur das von der Geschädigten Gehörte wiedergeben. Beide taten dies mit gleichermassen knappen Worten, unter Verzicht auf jegliche Ausschmü- ckungen oder Kommentare. 5.3.1 Gemäss der Zeugin E._____ waren ihre Kinder gerne mit dem Vater in der Badewanne. Als sie am Arbeiten gewesen sei in der alten K._____,

- 30 - hätten der Angeklagte und B._____ offenbar gebadet. Es müsse so gewesen sei, dass sie vorne gesessen sei und er sie dann nach hinten gezogen habe auf sein Glied. Das sei das, was sie wisse und was B._____ ihr gesagt habe. B._____ ha- be ängstlich gewirkt, als sie es ihr erzählte. Sie habe sie noch gefragt, ob es ihr nichts gemacht und wie sie reagiert habe. Die Antwort sei einfach gewesen: "Ma- mi ich han Angscht gha" (Urk. 9/6 S. 8). Auf B._____s Umgang mit der Wahrheit angesprochen, meinte die Zeugin, ein kleiner Lug bei spätem Nachhause Kom- men habe es bei der Geschädigten schon mal gegeben. Dass die Geschädigte ih- rem Vater eins auswischen möchte, konnte sich die Zeugin E._____ indessen nicht vorstellen. Sie müsse jetzt ehrlich sein: B._____ sei sensibel und sie denke nicht, dass sie aus Freude, jemandem eins auszuwischen, dies durchmachen würde (Urk. 9/6 S. 8 f.). Sie selber habe sicher auch mal mit B._____ Meinungs- verschiedenheiten gehabt (Urk. 9/6 S. 10). Mit diesen Antworten offenbarte die Zeugin eine ausgesprochen objektive und für eine Mutter eher aussergewöhnli- che, fast kritische Haltung gegenüber ihrer Tochter. Das bestärkt die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Weitere Indizien für stattgefundenen Missbrauch ergeben sich ergänzend aus den Hinweisen von E._____, wonach sich die Geschädigte mit Beginn der Pubertät zu ritzen begonnen habe sowie dass sie schon mit 10 Jahren gegenüber Männern sehr zurückhaltend gewesen sei, auch gegenüber dem Angeklagten (Urk. 9/6 S. 7). 5.3.2 Auf die Frage, ob nur er misshandelt worden sei oder auch weitere Perso- nen in seinem familiären Umfeld, führte C._____ am 23. September 2009 gegen- über dem Polizeibeamten unter anderem aus: "Vor wenigen Monaten erzählte sie [B._____] mir folgende Geschichte: Sie sei ca. 9-jährig gewesen und mein Vater ging oft mit ihr zusammen in die Badewanne. Er hätte sie dann nach hinten zu sich hin gezogen und sie sei wieder nach vorne gerutscht und er hätte sie wieder zu sich gezogen und dann hätte er seinen Schwanz in ihrem Arsch gehabt. Er sagte dann, es sei schon gut, er erzähle es der Mutter" (Urk. 8/2 S. 5). In der Zeugeneinvernahme ein halbes Jahr später bestätigte er einerseits pauschal die bei der Polizei gemachten Aussagen und schilderte auch nochmals gleichblei- bend den eingeklagten Vorfall. Als der Staatsanwalt zusätzlich wissen wollte, wie C._____ den Wahrheitsgehalt dieser Äusserungen der Schwester einstufe, be-

- 31 - merkte der Zeuge, überrascht gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, ob sie die Wahrheit sage oder nicht. Es sei schwierig. Er glaube es ihr zumindest (Urk. 8/1 S. 8). 5.3.3 Die kurzen Darstellungen der Zeugen lassen deutlich erkennen, dass sich die Geschädigte nach all den Jahren der Verinnerlichung ohne Übertreibungen und Schnörkel in vergleichbarem Bericht je der Mutter und dem Bruder anvertraut hatte. Diese erfuhren mit andern Worten nichts anderes und nicht mehr, als was die Geschädigte selber in der Strafuntersuchung geschildert hatte. Die beiden Zeugenaussagen stimmen mit jenen der Geschädigten überein, ohne in irgend- einer Weise abgesprochen zu wirken. Die Angaben der zwei Zeugen sprechen zusätzlich für die Glaubhaftigkeit von B._____s Darstellung und stützen damit den Anklagesachverhalt zumindest indirekt. 5.3.4 Im Anschluss an die durch seinen Vertreter eingereichte Desinteresse- erklärung vom 12. Mai 2010 hinsichtlich der eigenen Strafanzeige infolge frucht- baren Kontakts mit dem Angeklagten (Urk. 25/15) bestätigte auch C._____ Ende Mai 2010 schriftlich, nun auf der andern Seite (Vater, Grossmutter) zu ste- hen und keinen Kontakt mehr mit den Geschwistern und der Mutter zu haben. Un- ter anderem führte er aus, er habe seine Schwester ein paar Mal auf deren Straf- anzeige angesprochen, weil es für ihn nicht glaubwürdig sei, dass sein Vater sie missbraucht habe (Urk. 21 S. 2). Zutreffend hat die Vorinstanz hat dazu bemerkt, dass sich C._____ offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt befindet und wohl deshalb eine Kehrtwende vornahm (Urk. 68 S. 14 und 16). Diese Situation ver- mag aber an seinen früheren Aussagen und deren Würdigung nichts zu ändern. Ferner ist zu erwähnen, dass die Versöhnung zwischen Sohn und Vater nicht un- getrübt zu sein scheint, sondern dass gemäss heutigen Aussagen des Angeklag- ten das Verhältnis vielmehr wieder zerrüttet ist (siehe Urk. 80 und nachfolgende Erwägung IV. 4.4 sowie Prot. II S. 6 f.). 5.4 Als Fazit ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz festzuhalten, dass bei gesamthafter Würdigung aller Aussagen und vor dem Hintergrund auch des übrigen Untersuchungsergebnisses auf die überzeugenden Schilderungen der Geschädigten abzustellen ist. Die pauschale Bestreitung des Vorfalls durch den

- 32 - Angeklagten erweist sich demgegenüber schlicht als unglaubhafte Schutzbehaup- tung. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

6. Die durch der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts ist zutreffend und der Angeklagte demgemäss der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Sanktionenrecht, Grundsatz der "lex mitior" 1.1 Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkraft- treten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht be- urteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 104 StGB). Bei der Beurteilung der "lex mitior" folgen Lehre und Recht- sprechung der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem Recht das Urteil für den Täter günstiger, sprich milder ausfällt (BGE 134 IV 82 E. 6.2; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 2 N 11). 1.2 Die vorliegend zu beurteilende sexuelle Handlung hat der Angeklagte im Sommer 1996 oder 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Es ist daher zu prüfen, ob das frühere oder das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Nach altem Recht wurden sexuelle Handlungen mit Kindern mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren bestraft und nach neuem Recht ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (1 bis 360 Tagessätze) angedroht (Art. 187 aStGB i.V.m. Art. 36 aStGB und Art. 187 StGB i.V.m. Art. 34 StGB). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue

- 33 - Recht bezüglich des Strafrahmens als für den Täter milder (als Minimalstrafe Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe). Wie zu zeigen sein wird, steht die Ausfällung einer neurechtlichen Geldstrafe hier aber ausser Frage. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen sein. Die Sanktionsart spielt daher für die Frage der Anwendbarkeit des milderen Rechts im Ergebnis keine Rolle. Das genannte Strafmass lässt so- wohl den vollbedingten Strafvollzug (nach altem und neuem Recht) als auch den teilbedingten Strafvollzug (nach neuem Recht) zu. Für die vorliegend auszu- fällende Strafe wird der bedingte Vollzug anzuordnen sein. Unter diesen Umstän- den erweist sich das neue Recht für den Angeklagten nicht als das mildere, so dass die Tat grundsätzlich nach altem Recht zu sanktionieren wäre. 1.4 Nachdem das unter dem altem Recht verübte Delikt im Bereich der hier in Frage kommenden Freiheitsstrafe nach altem sowie nach neuem Recht grund- sätzlich gleich bestraft wird, kommt es wie gesehen nicht darauf an, ob die Tat nach altem Recht oder neuem Recht beurteilt wird. Das Resultat ist dasselbe. Unter diesen Umständen kann es hinsichtlich der Strafzumessung wie im ange- fochtenen Urteil (Urk. 68 S. 17, wenn auch nur gestützt auf einen abstrakten Vergleich) bei der Anwendung des neuen Rechts bleiben. Abgesehen davon hat keine der Parteien die Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden Fall beanstandet.

2. Strafart 2.1 Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend mas- sgeblichen Bereich von sechs bis zwölf Monaten fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktions- art kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und

- 34 - sein soziales Umfeld und ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2; Zünd, Strafrecht: Ein Wegwei- ser zu den neuen Sanktionen, plädoyer 6/08, S. 40). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Davon kann abgewichen werden, wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre. Sanktionen sollen über die Vergeltung hinaus auch spezial- präventiv wirken, das heisst, den einzelnen Verurteilten abschrecken oder bes- sern und so von weiteren Delikten abhalten. Mit der Revision des allgemeinen Teils zum Strafgesetzbuch ist dem Ziel der Spezialprävention im Verhältnis zum früheren Recht zusätzliches Gewicht verliehen worden. So hat der Richter ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung die Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters mit zu berücksichtigen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage Zürich 2006, § 1 N 4a; Trechsel/Affolter-Ejisten, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 11 und 13). 2.2 Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzu- weichen und aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen (nachfolgende Erwägung 4.6).

3. Zusatzstrafe 3.1 Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- aus (Urk. 68 S. 21; Urk. 30/2; siehe die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland 2007/2442). Damit fällte die Vorinstanz als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe aus. 3.2 Wie aus BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 hervorgeht, entspricht ein solches Vor- gehen nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach

- 35 - Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (auch Urteile 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.4 und 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 68 aStGB ist somit weiterhin massge- bend. Gemäss dieser Rechtsprechung mussten beide Strafen verhängt und konn- te keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn jemand einerseits mit einer Frei- heitsstrafe und anderseits mit einer Busse zu bestrafen war (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen nach neuem Recht, ungeachtet dessen, dass durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs neue Strafarten hinzugekommen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (vgl. Ackermann, BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, Art. 49 N 37). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Aus dem nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB ergangenen BGE 132 IV 102 E. 8.2, wonach der Zweitrichter in Bezug auf die Strafart nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden ist, kann für das heutige Recht nichts abgeleitet werden. 3.3 Als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 ausgesprochenen Grundstrafe käme demzufolge nur eine Geldstrafe in Betracht. Wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen, müsste sie – entgegen der Ansicht im angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 18, 21 und

23) – eine eigenständige Strafe bilden, ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB und damit ohne Anwendung des Asperationsprinzips. Auf die vorliegend effektiv auszufällende Sanktionsart ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziff. IV 4.5. f.).

4. Festsetzung des Strafrahmens und Strafzumessung 4.1 Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Ange- klagten den Strafmilderungsgrund der "verhältnismässig langen Zeit" seit der Tat zugute gehalten (Art. 48 lit. e StGB). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. In den

- 36 - meisten Fällen sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe indes innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann dies dazu führen, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Strafe sich ohne Berücksichtigung der Straf- milderungs- bzw. Strafschärfungsgründe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 48a i.V.m. N 6 zu Art. 49). Das trifft vorliegend nicht zu und es besteht somit kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen – der hier von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reicht – zu verlassen. Weitere Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB gegeben. 4.2 Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung haben damit gegenüber dem bisherigen Recht materiell keine grundlegenden Änderungen erfahren, auch wenn verschie- dene Details modifiziert wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2008 vom

19. Juni 2009 E. 2, 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und 6B_131/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1; Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 StGB S. 42 Mitte). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47

- 37 - N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom

19. Juni 2001, E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Straf- recht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 21). 4.3 Tatkomponente 4.3.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 15). 4.3.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören

- 38 - etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichti- gen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als dasjenige eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 89). 4.3.3 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die stattgefundene anale Penetration innerhalb des eingeklagten Deliktes eine schwerwiegende Handlung darstellt (Urk. 68 S. 19). Mit der analen Penetration liegt eine beischlafsähnliche Handlung vor und damit – innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Handlungen – ein gravierender Übergriff auf die sexuelle Integrität des Opfers. Der Vorfall ist umso gravierender, als die Geschädigte mit erst 6 oder 7 Jahren noch sehr jung war. Da sich die Mutter im Zeitpunkt der Tat auswärts bei der Arbeit befand und die Geschwister im Freien spielten, war die Geschädigte der Situation ausgeliefert. Als leiblicher Vater und damit wichtige Bezugsperson aus der engsten Beziehungssphäre des Kindes hat der Angeklagte mit der über- raschenden Tathandlung das Vertrauen seiner arg- und wehrlosen kleinen Toch- ter ganz massiv missbraucht wenn nicht gar zerstört: Die vom Kind sehr geschätzte Tradition des gemeinsamen Badens, eine natürliche Form von beson- derer Nähe zu einem Elternteil, nahm in der Folge ein abruptes Ende. An deren Stelle traten Unbehagen und Angst gegenüber dem Vater. Dieser Vertrauens- missbrauch lässt die Tat als besonders verwerflich erscheinen (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 84). Lange Zeit war die Geschädigte auf sich alleine gestellt und muss bis jetzt damit leben, dass ihr Vater als Peiniger nicht zu seiner Tat steht. Noch heute wirkt sich der Vorfall negativ auf das Sexualleben der erwachsenen

- 39 - Tochter aus. Parallel zum Vertrauensverlust büsste B._____ durch den väterli- chen Übergriff bereits in früher Kindheit und im Kreise der eigenen Familie, dem wichtigsten Ort der Geborgenheit, viel Lebensqualität ein. Auch unterliess es der Angeklagte entgegen seiner Ankündigung gegenüber B._____, der Mutter diesen Vorfall mitzuteilen. B._____, die dem Vater glaubte und auf sein Wort zählte, wur- de dadurch zusätzlich hintergangen. Es ist der Vorinstanz ohne weiteres beizu- pflichten, dass der Angeklagte durch sein Verhalten seine elterliche Fürsorge- pflicht schwer verletzt hat. Zudem fügte der Angeklagte seiner Tochter auch er- heblichen körperlichen Schmerz zu. Immerhin dauerte dieser, ebenso wie die Tathandlung selbst, nicht allzu lange und es kam auch zu keiner körperlichen Ver- letzung. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt ganz erheblich. 4.3.4 Subjektive Tatschwere Bei (direkt-)vorsätzlichem Handeln wie hier wiegt das Verschulden schwerer als bei Eventualvorsatz oder bloss fahrlässiger Deliktsbegehung. Da der Angeklagte den Übergriff bestreitet, muss das Motiv zwar im Dunkeln bleiben, doch sind an- dere als sexuelle Motive nicht denkbar. Solche sexuellen Motive sind eindeutig egoistischer Natur; egoistische Motive wirken sich tendenziell straferhöhend aus. Nachdem eine pädosexuelle Neigung nicht erkennbar ist (und von der Verteidi- gung auch klar in Abrede gestellt wird; vgl. Urk. 51 S. 16) und ebenso wenig An- haltspunkte für eine unbedachte Züchtigungshandlung als Ausdruck von Überfor- derung bestehen (vgl. auch Urk. 51 S. 17 sowie der Angeklagte in Urk. 6/4 S. 3: B._____ sei pflegeleicht gewesen, immer eine Ruhige), muss von uneinge- schränkter Entscheidungsfreiheit seitens des Täters ausgegangen werden. Über- dies hat der Angeklagte ohne jede Rücksicht auf eine mögliche Gefährdung der normalen sexuellen Entwicklung seiner Tochter gehandelt. Neben diesen deutlich erschwerenden Umständen wirkt sich demgegenüber zu Gunsten des Angeklag- ten aus, dass seit der Tatbegehung im Sommer 1996 oder 1997 lange Zeit ver- gangen ist (Art. 48 lit. e StGB). In subjektiver Hinsicht erfährt der Angeklagte ins- gesamt eine leichte Entlastung. 4.3.5 Gesamtwürdigung der Tatkomponente

- 40 - Im Ergebnis ist bei der Tatkomponente von recht erheblichem Verschulden aus- zugehen. Die vorliegend zu beurteilende Tathandlung befindet sich in Anbetracht einer grossen Bandbreite an möglichen deliktischen Handlungen von unterschied- licher Schwere, Intensität und Dauer gerade noch im untersten Viertel des relativ weiten Strafrahmens, mithin im Bereich von 14-15 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurtei- lung erfolgte. 4.4.1 Biografie Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten korrekt dargestellt (Urk. 68 S. 19 f. mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass die Beziehung zwischen dem Sohn C._____ und dem An- geklagten seit ca. Frühling 2010 offenbar wieder auflebten (Urk. 7/4 S. 4 f.; Urk. 21; Urk. 25/15). Der Angeklagte erwähnte in der Schlusseinvernahme vom

8. Juli 2010, C._____ sei retour gekommen. Sie hätten einen guten Kontakt mitei- nander. C._____ esse fast täglich bei ihm (Urk. 6/6 S. 3; Prot. I S. 10). Die Vater-Sohn-Beziehung erschien aber auch seither keineswegs ungetrübt: Am

10. März 2011 ereignete sich eine Auseinandersetzung zwischen dem stark alko- holisierten Angeklagten und seinem Sohn C._____ beim Hauptbahnhof F._____, wobei auch zwei Securitransmitarbeiter schlichtend eingriffen. In der Folge stellte C._____ als Geschädigter am 22. März 2011 Strafantrag wegen Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten, und die Kantonspolizei Zü- rich rapportierte an die Staatsanwaltschaft wegen Gewalt und Drohung gegen

- 41 - Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB. Zwischenzeitlich hat C._____ seinen Strafantrag wieder zurückgezogen und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung offenbar ein (Urk. 70; Urk. 79- 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte aktualisierend aus, er habe keinen Kontakt (mehr) zu C._____, da dieser ein "linker Siech" sei. Namentlich sei er jeweils zu ihm in die Wohnung gekommen, habe mit ihm Sa- chen diskutiert, die ihn nichts angingen und habe dies anschliessend an die Mut- ter und die Schwester weitergetragen (Prot. II S. 6). Die Vorinstanz hat die schwierige Kindheit und Jugend des Angeklagten sowie die erheblich vorbelastete familiäre Situation – der Angeklagte kannte seinen leibli- chen Vater nicht, wuchs bis ca. Schuleintritt bei den Grosseltern auf und danach bei der Mutter – strafmindernd berücksichtigt (Urk. 68 S. 20). Hierzu ist zu erwäh- nen, dass heutzutage unzähligen Kindern und Jugendlichen eine väterliche Identi- fikationsfigur fehlt. Umgekehrt erfuhr der Angeklagte auch nichts Negatives durch seinen leiblichen Vater. Abgesehen davon konnte der Angeklagte die Kindheit durchgehend bei der Mutter und den Grosseltern in F._____ und damit durchaus in konstanten Verhältnissen verbringen. Die nicht einfache Kindheit ist unter die- sen Umständen nur leicht strafmindernd zu werten. 4.4.2 Vorstrafen, Wohlverhalten während des laufenden Strafverfahrens Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grundsätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 70) weist der Angeklagte eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Mai 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- so- wie einer Busse von Fr. 300.-- belegt. Da einerseits die vorliegend zu beurteilende Tat auf 1996 oder 1997 und damit viel weiter zurückdatiert, kann allerdings nicht von einer eigentlichen Vorstrafe gesprochen werden. So betrachtet ist sinn-

- 42 - gemäss von Vorstrafenlosigkeit auszugehen, was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Aus dem erwähnten Strafregisterauszug ergibt sich allerdings, dass neben dem vorliegenden Verfahren seit dem 13. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, eine neue Strafuntersuchung gegen den Angeklagten be- treffend Drohung hängig ist (Urk. 70). Es handelt sich dabei um das in der vorstehenden Erwägung 4.4.1 zitierte, von C._____ initiierte Verfahren, das infol- ge Rückzugs des Strafantrages durch den Sohn jedoch inzwischen offenbar wieder eingestellt wurde (Urk. 80). 4.4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmin- dernd (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 101 ff.). Das Bundesge- richt hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positi- ves Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 101 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 24). Der Angeklagte ist nicht geständig und verhielt sich auch nicht kooperativ. Ent- sprechend fehlt es auch an Reue und Einsicht. Aus dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. 4.4.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Angeklagten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Damit ist die Strafempfindlichkeit ange- sprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Be- tracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haft-

- 43 - psychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Der heute 43 Jahre alte Angeklagte leidet gemäss seinem Psychiater, Dr. med. O._____, an einer phasenhaft auftretenden Depression, unter antidepressiver Medikation gebessert, bei Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen vom im- pulsiven Typus (Urk. 52). Er befindet sich offenbar noch immer in einer Ge- sprächstherapie, von der er profitiert (Urk. 52 S. 2). Die ausserdem vorhandenen Alkoholprobleme des Angeklagten überspannen sicher zwei Jahrzehnte, auch wenn es Zeiten von Abstinenz gab (Urk. 52). Der Angeklagte ist nach wie vor arbeitslos und wird vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 8). Die Arbeitslosigkeit des Angeklagten dauert – einige Temporäreinsätze ausgenommen – nunmehr schon ca. 6 Jahre. Zwar ist er auf Arbeitssuche, wobei dies gemäss seinen Aussagen ein "grosser Weg" sei (Prot. II S. 8). Der Angeklagte lebt mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen; das gemein- same Kind ist offenbar fremd platziert, gemäss Aussagen des Angeklagten des- halb, weil seine Lebenspartnerin ab und zu Amphetamin rauche, er selber nehme jedoch keine Drogen (Prot. II S. 6). Der Angeklagte befindet sich insgesamt gesundheitlich, beruflich und familiär in mehr oder weniger stabilen, wenn auch – gelinde gesagt – wenig günstigen Ver- hältnissen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichti- gen wäre, lässt sich daraus aber nicht ableiten (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Entscheid des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). 4.4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis eine leichte Strafreduktion angezeigt. 4.5 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Frei- heitsstrafe (resp. von 360 Tagen bzw. Tagessätzen) erscheint aufgrund des Ver- schuldens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zwar als eher zu

- 44 - milde. Eine Erhöhung der Sanktion fällt jedoch schon wegen des Verschlechte- rungsverbots (§ 399 StPO/ZH) ausser Betracht. 4.6 Sodann erscheint es vorliegend zwar fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Er ist somit für die heute zu beurteilende Straftat als Ersttäter anzu- sehen. Somit erscheint angesichts seines – zwar erheblichen aber noch nicht sehr schweren – Verschuldens vorliegend nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010). Sodann hat vorliegend nur der Angeklagte das vorinstanzliche Urteil angefochten; das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot verbietet es demnach, den Ange- klagten strenger zu bestrafen als dies die Vorinstanz getan hat, welche den An- geklagten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl von 10 Tagessätzen Geldstrafe bestraft hat (was nach neuester bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wie oben erläutert nicht mehr möglich wäre, vgl. Ziff. IV. 3). Demnach ist der Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 350 Ta- gessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Strafe (10 Tagessätze Geld- strafe) zu bestrafen. Eine (schuldangemessene) Zusatzstrafe von 360 Tages- sätzen Geldstrafe ist deshalb nicht möglich, weil ansonsten Einsatz- und Zusatz- strafe zusammen (mithin also die Gesamtstrafe) den Strafrahmen der Strafart Geldstrafe übersteigen würden. 4.7. Die Tagessatzhöhe ist dabei aufgrund der Verhältnisse auf Fr. 10.-- zu ver- anschlagen. V. Vollzug

- 45 - Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 21 f.) sowie in An- betracht des Verschlechterungsverbots (§ 399 StPO/ZH) ist der Vollzug der aus- gefällten Geldstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VI. Genugtuung Die der Geschädigten in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils zugespro- chene Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 1997 ist angemessen und mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 68 S. 23), zumal auch die Verteidigung dagegen keinerlei substanzierte Beanstandungen erhoben hat. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz (Dis- positivziffer 6) zu bestätigen.

2. Da der Angeklagte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, wird er auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind jedoch auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 46 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltlicher Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 2'725.95 Y._____ unentgeltliche Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 2'777.85 Z._____ (gemäss Urk. 62) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 4. Mai 2007 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 6'000.-- zu- züglich 5 % Zins ab 1. August 1997 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 47 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'213.15 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht) − die Geschädigte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse] (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse] (im Doppel) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 48 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.