Sachverhalt
1. Unbestrittene Sachverhalte (ND 2 – 6) Der Angeklagte hat die Sachverhalte in den Anklagepunkten III. (ND 2 und 3; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln), IV. (ND 4; Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch), V. (ND 5; einfache Körperver- letzung) und im Nachtrag zur Anklage (ND 6; mehrfache Pornographie und Ge- waltdarstellungen) sowohl vor Vorinstanz (teilweise, vgl. Urk. 178 S. 24 f.) als auch im Berufungsverfahren anerkannt (vollumfänglich, Urk. 185 S. 5, Prot. II S. 7). Dies deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen.
2. Hauptdossier (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfacher Inzest) 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung in ihrem Entscheid richtig dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 13 ff.). Ergänzend dazu das Folgende: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge- nen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass
- 19 - die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben ent- spricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5 und weiteren Hinweisen auf die Literatur). Gemäss dem zuletzt genannten Entscheid des Bundesgerichts hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aus- sagen folglich die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt: Nach dem empiri- schen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilde- rungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenann- te Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alterna- tivhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage. 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten B._____ ausführlich, sorgfältig und richtig gewürdigt, es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 15 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend dazu ist auf weitere Realkennzeichen hinzuweisen (Die Zeitangaben beziehen sich auf die DVD, auf den Beginn einer Sequenz [HD Urk. 5/3], die Zeugeneinvernahme [HD Urk. 5/7] wird nur mit Seitenangabe zitiert):
- 20 - Die Schilderungen der Geschädigten sind quantitativ detailreich: Sie behauptet nicht einfach, vom Angeklagten missbraucht oder vergewaltigt worden zu sein, sie schildert vielmehr über die ganze Einvernahme hinweg zahlreiche Einzelheiten zum Ablauf der „Übergriffe“, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen mit aller Deutlichkeit ergibt. Es sind zahlreiche raum-zeitliche Verknüpfungen ersichtlich: Den ersten Vorfall kann die Geschädigte mit „Es begann im Frühling, März 2006“ ziemlich genau datieren; sie verbindet ihn mit dem Ort: „Ich sass auf dem WC“ (S. 2). Die drei Orte der „Übergriffe“ (Badezimmer, zweite Stube oder Zimmer des Angeklagten) werden klar bezeichnet und mit den einzelnen Handlungen in Zusammenhang gebracht, sodann wird ausgeführt, dass es jeweils in der Nacht, bei Dunkelheit geschehen sei („Er kam immer in der Nacht, wenn ich schlief.“), mit einer Aus- nahme, bei der Tat im WC (S. 2 f.; 40:08). Die Geschädigte sagte im Verlaufe der polizeilichen Befragung aus, der Angeklagte habe zweimal ein Kondom benützt, beide Male sei es im Zimmer des Angeklagten gewesen (37:54). Die Geschädigte schildert Interaktionen: Als der Angeklagte zum ersten Mal Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen: „gang use“. „Er sagte: „nein, ich habe gerade Lust darauf.“ Sie habe ihm dann gesagt: „Du hast ja eine Freundin.“ Da habe er gesagt: „Ja, die hat jetzt ge- rade keine Zeit.“ (29:58). Die Beschreibung des letzten (versuchten) Übergriffs ist ebenfalls charakteristisch: „Ich war zu Hause und er kam zu mir in der Nacht. Er roch nach Rauch und Gras. Er streichelte mich und kam dann mit dem Finger in meine Scheide. Ich sagte ‚nein ich will nicht’. Er war benebelt, also war zu. Er lag lange neben mir und streichelte sich selbst. Dann setzte er sich auf und ich sagte wieder nein. Ich sagte immer wieder nein. Er sagte dann ‚Scheisse’, stand dann irgendwann auf und ging.“ (S. 7). Von der Geschädigten werden ausgefallene Einzelheiten geschildert: Beim ersten Mal, auf der Toilette, sei er hineingekommen, habe seinen Schwanz ausgepackt, den er zuerst „e chli umegschwunge“ habe, er habe seine Hosen und Unterhosen heruntergezogen, „so halbe, bis zu de Chnü“(16:10). Beim ersten Geschlechts- verkehr habe er alles ausgezogen. Auf die Frage, ob er ganz nackt gewesen sei,
- 21 - folgte die Antwort der Geschädigten: „ja, also er hatte noch die Socken an.“ (29:20). Es kommen aber auch Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten vor: Als nebensächlich erscheint die Aussage, der Angeklagte habe jeweils (ausser wenn er vom Ausgang gekommen sei) „Boxershorts“ getragen (S. 4). Ferner ergänzte sie, als sie nach dem „miteinander ins Bett gehen“ befragt wurde, spontan, „da hat er noch eine Freundin gehabt“ (26:38). Die Geschädigte schildert eigene psychische Vorgänge: Zu ihrer Reaktion beim ersten Übergriff (auf der Toilette) befragt, antwortete die Geschädigte, sie sei so wie etwas „erstarrt“ gewesen (16:51). Er habe ihr danach gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen, sonst bringe er sich um oder sie und ermorde die ganze Familie. Das habe ihr Angst gemacht (25:10). Als er zum ersten Mal verlangt habe, sie solle mit ihm schlafen, habe sie gedacht, „wenn ich jetzt schreie oder so, dann … ja“ (27:32). Beim ersten Geschlechtsverkehr sei sie „einfach dort“ gewesen, „so richtig erstarrt und … nicht gewusst, was solle ich jetzt machen“ (32:54). Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie habe nicht geschrien. Auf die Frage, ob sie geweint habe, antwortete die Geschädigte: „innerlich ja.“ Sie habe sich nicht gewehrt, sie sei „wie erstarrt gewesen“ und habe nicht gewusst, was machen (33:54). Ferner sagte sie auf die Frage, ob es einen Übergriff gegeben habe, der schlimmer als die anderen gewesen sei, aus, „Nein, es waren alle schlimm. Am Schlimmsten war es, als ich auf allen Vieren war und er mit seinem Penis in meinen After eingedrungen ist.“ (S. 6). Nach ihren Gefühlen befragt, sagte die Geschädigte aus, sie habe sich „nicht so gut“ gefühlt. Sodann machte sie die folgenden Aussagen: „Ich hatte Angst und war hilflos. Ich wusste nicht, was ich machen sollte.“ (…) „Ich hatte Angst. Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich machte dann einfach, was er wollte.“ (S. 8). Die Frage, ob sie Angst vor ihrem Bruder gehabt habe, bejahte die Geschädigte: „Er hat mir gesagt, dass er mich und meine Familie umbringen werde, wenn ich etwas erzählen würde.“ (S. 10). Sie habe auch geweint: „mir liefen ab und zu die Tränen herunter.“ (S. 11). Allerdings habe sie auch Mitleid mit ihm, „dass er so geworden ist, wie er jetzt ist. Früher war er anders.“ (S. 12). Ihre Reaktion auf die Frage, was passiert
- 22 - wäre, wenn sie dem Angeklagten nicht beim Anziehen des Präservativs geholfen hätte, war die Folgende: „Dann hätte er es ohne Kondom gemacht. Es war ein- fach schwierig für mich. Man kam da hinein in diese Situation und man weiss nicht was machen. Man kann nicht richtig denken. Ich kann auch nicht erklären, warum ich dies und das in gewissen Situationen gemacht habe. (weint)“. Sie habe Angst gehabt, dass er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollziehen würde (S. 18). Psychische Vorgänge beim Angeklagten werden ebenso geschildert: Auf die Frage, in welcher Verfassung der Angeklagte bei den Übergriffen gewesen sei, antwortete die Geschädigte: „Ich weiss nicht genau, wie ich das erklären soll. Er war einfach nicht richtig da.“ Vor den Übergriffen sei er ganz lieb und nett gewesen. „Bei den Übergriffen wurde er dann eher wütend.“ (S. 9). Er sei „wie zwei Menschen. Einer ist nett, freundlich und hilfsbereit. In den letzten Jahren ist von dieser Person nicht mehr viel da. Der andere Mensch ist eher gewalttätig und komisch.“ (S. 11). Zu den Übergriffen sei es gekommen, wenn er vom Ausgang gekommen sei, „wenn er bekifft gewesen ist oder so“, er sei auch alkoholisiert gewesen (40:25). Die Geschädigte verbesserte ihre Aussagen teilweise spontan: Auf die Frage, weshalb sie sich so sicher sei, dass der Angeklagte in ihr drin nie zu einem Samenerguss gekommen sei, berichtigte die Geschädigte: „Ich bin mir nicht si- cher, ob er zum Samenerguss kam, wenn wir Geschlechtsverkehr hatten.“ (S. 5). Bei der Polizei hatte sie noch ausgesagt, er sei beim Geschlechtsverkehr zweimal zum Samenerguss gekommen, „aber dort hat er ein Kondom gehabt“ (37:02). Dieser scheinbare Widerspruch ist aber durch den Zeitablauf erklärbar und zudem handelt es sich nur scheinbar um einen Widerspruch, wenn davon ausgegangen wird, dass die Geschädigte die Frage nach einem Samenerguss so verstand, ob jemals die Gefahr bestand, dass sie schwanger werden könnte. Eingeständnisse von Erinnerungslücken lassen sich über die ganzen Einver- nahmen hinweg feststellen: Die Anzahl „Missbräuche“ konnte sie – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht angeben (S. 2; 14:20). Zum Vorfall auf der Toilette sagte die Geschädigte aus, sie sei nicht mehr ganz sicher, mit welcher
- 23 - Hand er ihren Kopf nach unten gedrückt habe, ob mit der linken oder mit der rechten Hand, wahrscheinlich mit der linken, sie sei aber nicht ganz sicher (19.03). Die Geschädigte konnte auch nicht angeben, wie oft es zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten kam: „Das weiss ich nicht mehr genau.“ (36:00). Ebenso wusste sie nicht mehr, wie oft sie den Penis des Angeklagten lutschen musste: „Da weiss ich nicht mehr genau wie viele Male …. Aber auch nicht immer.“ (39:30). Die Frage, ob sie beim Sex auch einmal auf dem Rücken gelegen habe, beantwortete die Geschädigte mit: „Nein, ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ich glaube nicht.“ (S. 6). Nach der Regelmässigkeit der Über- griffe befragt, antwortete die Geschädigte: „Das weiss ich nicht mehr. Es gab auch Tage, wo ich zu Hause war und nichts passierte.“ (S. 7). All diese Erinnerungslücken sind ohne Weiteres durch den Zeitablauf erklärbar, sie deuten nicht auf vorgeschobene Erinnerungslücken hin, die eine Person geltend macht, weil sie die von ihr „vorbereitete“ Erzählung zu wenig detailliert vorbereitet hat o- der weil die Person von Fragen überrascht wird. Die Geschädigte „belastet“ sich teilweise selber resp. stellt sich selber in ein eher ungünstiges, für ihren Standpunkt nachteiliges Licht: Die Frage, ob sie sich beim ersten Mal auf der Toilette gewehrt habe, verneinte sie zunächst („nicht körper- lich“), sagte dann aber weiter aus, sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht, als er aber ihren Kopf nach unten gedrückt habe, „dänn han i ….“ (24:09). Sie sagte weiter aus, sie habe dem Angeklagten beim Ausziehen geholfen („Ab und zu habe ich ihm seine Hose geholfen auszuziehen …“). Sie habe sich gegen das ausgezogen werden nicht gewehrt, „ich wusste nicht was machen“ (S. 4). Sie habe dem Angeklagten geholfen, das Präservativ anzuziehen: “Er tat es auf seinen Penis und ich zog es nach unten.“ (S. 16). Es finden sich Entlastungen des Angeklagten resp. es wird auf Mehrbelastungen verzichtet: Bezüglich den sexuellen Handlungen verzichtete sie auf – ansonsten naheliegende – Mehrbelastungen: „Er küsste mich am unteren Teil und an den Brüsten. Also der untere Teil ist an den Oberschenkeln und am Bauch. An der Scheide hat er mich nie geküsst.“ (S. 4). „Mit der Zunge machte er nichts an meiner Scheide.“ (S. 6). Die Frage, ob verhütet worden sei, beantwortete die
- 24 - Geschädigte mit: „Teilweise“ (…) „Mit Kondom“ (S. 4 f.). Die verschiedenen Positionen beim Sex beschrieb die Geschädigte folgendermassen: „Beim Blasen war ich meistens unten auf meinen Knien. Beim Geschlechtsverkehr war ich meistens oben. A._____ hatte verschiedene Positionen. A._____ lag auf dem Rü- cken und ich war oben bei ihm beim Geschlechtsverkehr. Ich lag auf ihm drauf.“ (S. 5). Die Frage, ob sie vom Angeklagten geschlagen worden sei, verneinte die Geschädigte. Sodann: „Ich habe schon ab und zu nein gesagt, aber nie wirklich fest.“ Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte realisiert habe, dass sie es nicht möchte (S. 10). Sie habe immer wieder nein gesagt und ihn auch ab- gewehrt, „also ein bisschen zurück gehalten.“ (S. 11). Auf die Frage, ob der An- geklagte sie einmal verletzt habe, antwortete die Geschädigte, nein, einmal sei die Scheide ein wenig entzündet gewesen (44:20). Die Geschädigte schildert deliktsspezifische Einzelheiten: Der Angeklagte habe ihr Anweisungen gegeben, „dass ich seinen Penis streicheln müsse, damit er nach oben steht. Weiter musste ich auch daran reiben.“ (S. 4). Als sie gemerkt habe, dass er „kommt“, habe sie gerade aufgehört. Der Samen sei in ihren Mund gegangen und auch in seine Unterhose, die er gerade heraufgezogen habe (23:18). Den Samen habe sie „usegspöitzt“ (23:59). Beim ersten Geschlechts- verkehr habe er versucht „ihn“ hineinzustecken „und alles“, aber sie habe „immer so wie so verchlämmt" (…) „weil ich das nicht wirklich wollte“ (27:47). Sie habe sich gegen das Ausziehen gewehrt, sie habe die Pyjamahose immer wieder hinaufziehen wollen, letztendlich habe aber der Angeklagte ihre Hand beiseite ge- tan und habe die Hose hinunter gerissen und ihr ganz ausgezogen (30:53). Er habe dann seinen Schwanz hin und her bewegt, weil er aber zu wenig steif gewe- sen sei, habe er ihn gerieben. Er habe auch ihre Beine „aufgestellt und auf die Seite gespalten“ (31:45). Ein Kondom habe er nicht gebraucht, „nöd immer“ (32:20). Das Kondom habe der Angeklagte abgezogen und es in den Abfalleimer in seinem Zimmer geworfen. „Teilweise nahm er es mit und dann weiss ich nicht, was er damit gemacht hat. Aber er warf es sicher in einen Abfalleimer.“ (S. 5). Zum Samenerguss sei der Angeklagte „beim Blasen und auch beim Sex“ gekommen. „Ein bisschen kam in meinen Mund. Manchmal auch daneben und in mir drin kam er nie zum Samenerguss. Da bin ich mir sicher.“ (S. 5). Nach der
- 25 - Verfassung des Angeklagten nach den Übergriffen befragt, sagte die Geschädigte aus: „dann schlief er einfach ein.“ (S. 9 f.). Gegen den Schluss habe er einmal versucht, anal in sie einzudringen, das habe er aber nicht geschafft: „es hat recht weh getan“. Sie sei auf den Knien gewesen, und er habe ein Kondom benützt. Nachher habe er es umgekehrt getan, „also, dass er in die Scheide hinein ging“ (41:42). Ferner sei er auch mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Am Anfang habe er gedacht, „es ist das Loch zu wenig … er ist nicht ganz hinein gekommen.“ (43:40). Zur Frage, ob sie sich in der ganzen Zeit einmal körperlich gewehrt habe, antwortete die Geschädigte, als sie jeweils habe Lutschen müssen „oder so“, dann habe ihr der Angeklagte viele Male den Kopf hinuntergedrückt und sie habe immer probiert, dagegen zu drücken, dann habe er immer fester gedrückt. Dann habe sie gedacht, „ich mache es jetzt lieber“ (51:58). Auf die weiteren Fragen, ob der Angeklagte sonst einmal Gewalt angewendet, sie geschlagen oder ihr gedroht habe, meinte die Geschädigte, er habe sie einfach gehalten, geschlagen habe er nicht. Sie habe einfach Angst gehabt, „dass er noch etwas mehr macht, als den Kopf nieder drücken oder halten“. Er sei sehr aggressiv. Wenn er einen aggressiven Gesichtsausdruck habe und sie sich wehre, „dann kommt es eh schlecht heraus“. Er habe ab und zu „so Anfälle“ gehabt. Das sei nicht immer so gewesen, „erst wo er älter geworden ist.“ (52:42). Zur Frage nach den Auswirkungen [der Handlungen des Angeklagten] befragt, antwortete die Geschädigte, es sei ihr schlecht gegangen und als sie einen Freund gehabt habe, sei „es“ nicht gegangen, weil sie sich immer an „das“ erinnert habe (57:30). Die Entwicklungsgeschichte der Aussagen deutet nicht auf Erfundenes, sondern eher auf selbst Erlebtes hin: Die Geschädigte hatte offenkundig Probleme am Arbeitsplatz. Ihre Chefin habe gesagt, dass es so nicht weiter gehe: „Wir müssen nach einem anderen Weg weiter sehen, also dass entweder ich kündige, sie kündigt oder wir einen anderen Weg finden.“ (S. 16). Nachdem sie dann mit ihrer Chefin gesprochen und es ihr erzählt habe, sei sie nicht mehr nach Hause (zu ihren Eltern) gegangen, um dort zu übernachten (54:40). Danach sei es ihr besser gegangen und es seien ihre Arbeitsleistungen wieder besser geworden (S. 17 f.). Die Chefin habe sie zum Arzt geschickt, aber dort habe sie es auch nicht gesagt.
- 26 - Der Arzt habe einen Eisenmangel festgestellt, worauf alle gedacht hätten, es (dass es der Geschädigten nicht gut gehe) sei wegen dem. Sie wisse nicht mehr genau, wie es dazu gekommen sei, aber sie habe dann das mit ihrem Bruder erzählt. Darauf habe sie (die Chefin) den Arzt angerufen und es ihm erzählt. Der Arzt habe dann die Telefonnummer des Nottelefons angegeben. Dann habe sie (die Geschädigte) dort angerufen. So sei sie zu Frau F._____ gekommen. Da- nach sei es ihr „fast leichter gegangen“. Die Frage, ob sie das belastet habe, be- jahte sie: „Ja sehr.“ (55:23). Erst zwei Wochen vor der polizeilichen Befragung habe ihre Familie erfahren, dass sie von ihrem Bruder misshandelt worden sei, sie habe es selber erzählt. Zuerst seien sie „hässig“ gewesen, dann hätten sie gefunden, nun müsse man halt etwas machen. Sie hätten dann persönlich mit einem Polizisten etwas abgemacht (09:50). Die Spezialistin der Kantonspolizei Zürich, die die polizeiliche Befragung im Übertragungsraum mitverfolgte, G._____, stellte fest, dass die angeblichen Über- griffe ihres Bruders für sie (die Geschädigte) eine grosse Belastungssituation dar- stellten. Es sei ihr schwer gefallen, über ihre Familie Auskunft zu geben. Dabei sei sie indessen von sich aus auf die Übergriffe ihres Bruders zu sprechen gekommen. Sie habe dabei sehr belastet und angespannt gewirkt (HD Urk. 5/2 S. 1). Dies alles steht im Einklang mit den von der Geschädigten geschilderten Gefühlen und mit der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen. Die Aussagen der Geschädigten enthalten eine Vielzahl von Realkennzeichen, die bei erfundenen oder übertriebenen Aussagen in dieser Ausprägung und Häufigkeit nicht zu finden sind. Ausgehend von der Hypothese, dass die Aussa- gen der Geschädigten keinen realen Erlebnishintergrund haben (Nullhypothese), muss folglich konstatiert werden, dass die Nullhypothese widerlegt ist und sich der zwingende Schluss aufdrängt, dass die Aussagen der Geschädigten in ihrem Kerngehalt real Erlebtes wiedergeben, sie folglich wahr sind. Ausser Frage steht angesichts der obigen Erwägungen auch, dass die Geschädigte die sexuellen Übergriffe mit ihrem Bruder erlebt hat: Die Verteidigung wandte ein, dass die Geschädigte die Erlebnisse mit jemand anderem erlebt habe, sie habe ihrer Arbeitgeberin auch von sexuellen Übergriffen im Bahnhof H._____ berichtet
- 27 - (Urk. 199 S. 7). Die Vorinstanz hat bereits aufgeführt, dass Letzteres typisch für Opfer von sexuellen Missbräuchen sei. Die Geschädigte sei damals noch nicht bereit gewesen, ihren Bruder des Missbrauchs zu bezichtigen (Urk. 178 S. 16, § 161 GVG/ZH). Sämtliche Übergriffe haben im Elternhaus der Geschädigten stattgefunden, die Geschädigte benennt diverse Räume. Weiter schildert sie die körperliche Verfassung des Angeklagten bei den Übergriffen, wie dieser vor den Übergriffen lieb und nett gewesen, dann aber eher wütend geworden sei und schliesslich auch, wie sie aus Angst vor den Übergriffen nicht mehr bei ihren Eltern habe übernachten wollen. Aus all diesen Erwägungen wird offensichtlich, dass die Geschädigte die sexuellen Handlungen in ihrem Elternhaus und mit ihrem Bruder erlebt hat. Zu den Einwendungen des Verteidigers (Urk. 199 S. 8 ff.) hat die Vorinstanz grösstenteils bereits Stellung genommen (Urk. 178 S. 17 ff.), es kann darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die Verteidigung argumen- tierte weiter, die Tatsache, dass die Geschädigte ihre Schwestern nicht vor dem Angeklagten gewarnt habe und dass die Geschädigte den Angeklagten im Herbst 2008 alleine mit dem Auto vom Elternhaus nach I._____ gefahren habe (Urk. 199 S. 8 f., lit. b und e), spreche dafür, dass sich die Übergriffe nicht ereignet hätten. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Geschädigte ihre Schwestern zwar nicht verbal gewarnt hat, aber dennoch versucht hat, diese zu beschützen. So hat sie den Angeklagten einmal aus dem Zimmer gewiesen, als ihre Schwestern dort am Fernsehen waren (Aussage J._____ [Mitglied Familie K._____], HD Urk. 6/2 S. 5). Andererseits zeigen die Aussagen der Geschädigten, dass sie nicht wusste, wie sie sich dem Angeklagten gegenüber verhalten sollte und es aus Angst vor seiner Reaktion vorzog, sich an seine Anweisungen zu halten. Damit lässt sich auch er- klären, weshalb die Geschädigte den Angeklagten nach I._____ gefahren hat. Zu den vermeintlichen Widersprüchen, welche die Verteidigung in den Aussagen der Geschädigten sieht, wurde bereits Stellung genommen (Urk. 199 S. 10 f.). Weiter ist dazu festzuhalten, dass noch kein Widerspruch vorliegt, bloss weil die Geschädigte ihre Aussagen in einer späteren Einvernahme präzisierte. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme wieder an einzelne Details erinnern konnte, daraus ergibt sich noch kein Widerspruch in ihren Aussagen.
- 28 - Was das Motiv der Geschädigten für die Anzeigeerstattung anbelangt, machte die Verteidigung geltend, dass der Angeklagte in seiner Familie auch von anderen Geschwistern falsch belastet worden sei; man habe den Angeklagten loswerden wollen. Des weitern habe der Geschädigten auf dem Pferdehof die Kündigung gedroht, womit ihr den Boden unter den Füssen weggezogen worden wäre (Urk. 199 S. 11). Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen dazu gemacht, diese sind sorgfältig und korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 178 S. 17, § 161 GVG/ZH). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie K._____ [Familie des Angeklagten] den Angeklagten loswerden wollte. Genau genommen ist das Argument der Verteidigung sogar widersprüchlich, legt sie es doch zum Nachteil der Geschädigten aus, dass sie nicht bereits im Jahr 2008, als der Angeklagte im FFE war, von den Übergriffen erzählt hat (Prot. II S. 26). Hätte sie den Angeklag- ten tatsächlich bloss im Gefängnis sehen wollen, wäre dies ein guter Zeitpunkt gewesen. Dass die Geschädigte erst später von den Übergriffen erzählte, spricht somit gegen diese Annahme. Sie bekundet vielmehr Mitleid für den Angeklagten, indem sie aussagt, es tue ihr leid, dass er so geworden sei. Auch die übrigen Fa- milienmitglieder stehen hinter dem Angeklagten, sie besuchen ihn regelmässig im Psychiatriezentrum Z._____ (Prot. II S. 13 f.) und die Grosseltern sind bereit, den Angeklagten nach seiner Entlassung bei sich aufzunehmen (Prot. II S. 16 und 20). Damit sind keine Motive ersichtlich, weshalb die Geschädigte ihren Bruder derart massiv falsch beschuldigten sollte. 2.3. Zur Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 178 S. 19 f., § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist einzig, dass die Aussagen zu den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des Inzests einer Aussageanalyse nicht zugänglich sind, nachdem der Angeklagte diese Sachver- halte samt und sonders in Abrede stellt, so auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II. S. 17 ff.). Es ist jedoch durchaus zulässig – so wie dies die Vorinstanz getan hat – das gesamte Aussageverhalten einzube- ziehen und daraus auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt zu schliessen. So betrachtet haben die Bestreitungen des Angeklagten keine grosse Über- zeugungskraft. Insbesondere fällt auf, dass der Angeklagte die Geschädigte in der
- 29 - ersten polizeilichen Befragung zunächst völlig ausblendete: Auf Hinweis, dass der Angeklagte wohl einen Namen zu wenig aufgezählt habe, folgte die Aussage: „…denkt nach, aber die isch ja 2.4. scho lang uszoge…“ Und die Frage, wer ausgezogen sei, beantwortete der Angeklagte folgendermassen: „Das ist die B._____. Aber das ist ja Familienintern, was ist das?“ (HD Urk. 4/1 S. 1 f.). In diesem Aussageverhalten ist unschwer ein Verdrängen von Unangenehmem zu erkennen, was der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht förderlich ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Angeklagte konstant, mit der Geschädigten sexuell verkehrt zu haben. Er machte geltend, dass er niemanden vergewaltigt und auch keinen Inzest betrieben habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb B._____ ihn falsch belaste, es müssten die äusseren Einflüsse sein. Sie hätten keinen Streit gehabt, hätten auch nicht viel Kontakt mit- einander gehabt (Prot. II S. 17 ff.). Aus den Aussagen des Angeklagten an der Berufungsverhandlung lassen sich bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vo- rinstanz, dass auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden könne (Urk. 178 S. 22) durchaus zutreffend ist. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten ist ungleich höheres Gewicht zuzumessen, als jener des Angeklag- ten. Dies begründet die richterliche Überzeugung, dass sich die Sachverhalte im Wesentlichen wie von der Geschädigten geschildert abgespielt haben. Die in der Anklageschrift unter Ziff. I (HD) aufgeführten Sachverhalte sind mithin erstellt, einstweilen jedoch mit der Einschränkung, dass auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Gewalt und die eingesetzten Nötigungsmittel unter dem Titel rechtliche Würdigung zurückzukommen sein wird, ebenso wie auf die Rüge des Verteidigers, die Geschädigte sei mit den Handlungen einverstanden gewesen.
- 30 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat das Nötige zur geforderten Tatbestandsmässigkeit zutreffend festgehalten (Urk. 178 S. 26, § 161 GVG/ZH). Beizufügen ist, dass ein Rechtferti- gungsgrund bei keinem Delikt vorliegt. Ob der Angeklagte bei allen oder bei ein- zelnen Delikten schuldunfähig war, wie der Verteidiger geltend macht, wird am Ende dieses Abschnitts zu behandeln sein.
2. Inzest Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürti- gen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 213 Abs. 1 StGB). Nachdem der Angeklagte und die Geschädigte Geschwister sind und der Ange- klagte mit ihr gemäss erstelltem Sachverhalt mindestens acht Mal den Geschlechtsverkehr vollzog, hat sich der Angeklagte des mehrfachen Inzests im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig gemacht. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Er wusste, dass die Geschädigte seine Schwester ist und Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern verboten ist.
3. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung 3.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Wer sodann eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB).
- 31 - 3.2. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen unter die angeführten Bestimmungen zu subsumieren sind. In Zweifel gezogen wird von der Verteidigung indessen der „angebliche Zwangs- charakter der angeblichen sexuellen Handlungen“ (Urk. 185 S. 5 und Urk. 199 S. 13 ff.). 3.3. Die beiden genannten Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und ent- schliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstim- mend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dement- sprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Die sexuel- len Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Hand- lungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem unge- wollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung kommt, eine sexuelle Nötigung darstellt. Kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB liegt beispielsweise vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Hand- lungen verweigert. Obschon auch diese in Aussicht gestellten Übel das Opfer einer seelischen Belastung aussetzen, erreichen sie die für die Sexualgewalt- delikte erforderliche Intensität nicht. Der psychische Druck, welchen der Täter
- 32 - durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat im Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB vielmehr von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stär- kere Gegenwehr zugemutet als Kindern. Für die erforderliche Intensität des psychischen Drucks ergibt dies, dass jedenfalls solche Verhaltensweisen von der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfasst sind, die Gewaltakte gegen das Opfer oder Drittpersonen befürchten lassen. Zu denken ist dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoter- rors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (BGE 131 IV 167 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). 3.4. Ausgangspunkt ist vorliegend der erste sexuelle Übergriff des Angeklagten, als er die auf der Toilette sitzende Geschädigte unter Anwendung von Gewalt – er drückte ihren Kopf nach unten, obwohl sie ihm gesagt hatte, sie wolle das nicht – zum Oralverkehr zwang. Dies löste bei der Geschädigten eine „Starre“ aus, in der sie offenkundig nicht anders handeln konnte, als dem Angeklagten nachzugeben. Sie habe Angst gehabt, „dass er noch mehr macht, als den Kopf nieder drücken und halten“. Er sei sehr aggressiv. Wenn er einen aggressiven Gesichtsausdruck habe und sie sich wehre, „dann kommt es eh schlecht heraus.“ Mit der nach- folgenden Drohung, niemandem davon zu erzählen, ansonsten er sich selber, die Geschädigte oder die ganze Familie umbringen werde, bereitete der Angeklagte das Feld für weitere sexuelle Übergriffe vor. Dieses Verhalten des Angeklagten löste bei der Geschädigten Angst aus, die zur Folge hatte, dass sie während langer Zeit niemandem von den Handlungen ihres Bruders erzählte.
- 33 - Beim ersten eigentlichen Geschlechtsverkehr war die Geschädigte ebenfalls „so richtig erstarrt“ und wusste nicht, was sie tun sollte. Sie überlegte sich, ob sie schreien solle, liess es dann aber bleiben. Sie „machte dann einfach, was er woll- te“. Die verbale und körperliche Gegenwehr der Geschädigten musste der Angeklagte unzweifelhaft bemerkt haben. So sagte sie ihm verschiedene Male, dass sie „das“ nicht wolle. Sie wehrte sich gegen den Oralverkehr, indem sie den Kopf jeweils nach oben zu drücken versuchte, was den Angeklagten veranlasst habe, fester zu drücken. Sie sagte immer wieder nein zu ihm und hat ihn auch abgewehrt, „also ein bisschen zurückgehalten“. Beim ersten Geschlechtsverkehr hat die Geschä- digte „immer so wie verchlämmt“, was offenkundig dazu führte, dass der Angeklagte nicht ungehindert in sie eindringen konnte, er versuchte vielmehr, „ihn“ hineinzustecken. Ferner hat die Geschädigte ihre Pyjamahose immer wieder hinaufgezogen, was den Angeklagten veranlasste, ihre Hand beiseite zu schieben und die Hose herunter zu reissen. Er hat die Beine der Geschädigten „aufgestellt“ und ihre Beine „auf die Seite gespalten“, was nur bedeuten kann, dass er sich zwischen ihre Beine drängte, und zwar gegen ihren sicht- und spürbaren Wider- stand. Diese Aussagen der Geschädigten weisen mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass die Geschädigte vom Angeklagten massiv bedroht resp. mit den Drohungen gegen die ganze Familie unter Druck gesetzt wurde. Dies und die vom Angeklag- ten ausgeübte Gewalt – auch wenn diese eher niederschwellig und nie brutal war
– waren geeignet, den Widerstandswillen der Geschädigten auf Dauer zu brechen. Dazu bei trug auch das aggressive Verhalten des Angeklagten gegen- über Familienangehörigen. Sie erstarrte vor Angst – auch vor dem aggressiven Blick des Angeklagten – und unterzog sich immer wieder seinem Willen. So verwundert denn auch nicht, dass sich die Geschädigte zu Positionen beim Geschlechtsverkehr bewegen liess, die von aussen betrachtet eher nicht als gewaltsam erzwungen erscheinen. Erklärbar ist deshalb auch, dass die Geschä- digte sich auf Zureden dazu bewegen liess, den Angeklagten in dessen Zimmer aufzusuchen. Sie war psychisch nicht in der Lage, sich gegen die Ansinnen des
- 34 - Angeklagten zur Wehr zu setzen – bis zum letzten Versuch des Angeklagten, bei welchem sie entschieden „nein“ sagte und er von ihr abliess. Diese entschiedene Weigerung der Geschädigten lässt sich zwanglos damit in Zusammenhang bringen, dass sie auf Grund ihres Zustandes am Arbeitsort ernsthafte Probleme bekam, der Leidensdruck somit so gross wurde, dass es ihr schliesslich gelang, sich (verbal) zur Wehr zu setzen. Der Verteidiger weist darauf hin, dass die Geschädigte Aussagen machte, welche der Annahme eines „Zwangscharakters der sexuellen Handlungen“ entgegen- stünden. So habe sie ausgesagt, sie habe schon ab und zu nein gesagt, aber nie wirklich fest. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte nicht realisiert habe, dass sie das nicht mochte. Sie habe auch nicht Stellung dazu genommen, ob und wie sie sich gewehrt habe, vielmehr habe die Geschädigte ausgesagt, dass sie eben nichts gemacht habe, bloss geschwiegen und das Ganze für sich behalten. Zudem habe sie das Zimmer des Angeklagten jeweils ohne Zwang auf- gesucht. Sodann habe die Geschädigte den Angeklagten bei den sexuellen Hand- lungen unterstützt, indem sie ihm die Kleider ausgezogen und das Kondom ange- zogen habe, auch sei sie beim Geschlechtsverkehr stets oben gewesen. Die an- geblichen sexuellen Übergriffe hätten zudem geendet, als die Geschädigte klar und deutlich „nein“ gesagt habe. Dieses deutliche Zeichen hätte sie dem Angeklagten bis zum angeblich letzten Vorfall nicht gegeben (Urk. 185 S. 4 f.; Urk. 199 S. 13 ff.). Damit wird verkannt, dass die Geschädigte aus Angst, die Drohungen des Ange- klagten würden wahrgemacht, unter dem Eindruck der Ausweglosigkeit der Situation kapitulierte und sich den Ansinnen des Angeklagten unterzog. Die Ver- teidigung wandte hierzu zwar ein, dass die Geschädigte seit Jahren nie zuhause gewesen sei. Sie sei nie Opfer eines Gewaltausbruches ihres Bruders geworden und habe auch keinen Gewaltausbruch miterlebt. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass die Geschädigte tatsächlich Angst vor ihrem Bruder gehabt habe (Urk. 199 S. 13 f.). Aber selbst wenn der Angeklagte der Geschädigten gegenüber nicht gewalttätig geworden ist, wusste diese genau, dass der Angeklagte sehr aggressiv sein konnte. In der Zeugeneinvernahme sagte die Geschädigte auch
- 35 - aus, dass sie einmal gesehen habe, wie der Angeklagte am Boden gelegen sei und ihr Vater und ihr Grossvater ihn gehalten hätten. Sie habe gesehen, wie er da "getan" habe (HD Urk. 5/7 S. 15). Es kann der Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe sich zu wenig zur Wehr gesetzt. Die Argumentation des Verteidigers blendet aus, dass eine Gegenwehr des Opfers nicht mehr zu- mutbar sein kann, wenn erhebliche Angriffe auf seine körperliche Integrität oder diejenige ihm nahestehender Drittpersonen drohen. Im Lichte der Tragweite der konkret angedrohten Übel erscheint das Nachgeben der Geschädigten unter den gegebenen Umständen ohne weiteres als nachvollziehbar. Dass die nötigenden Handlungen und die sexuellen Übergriffe zeitlich nicht unmittelbar aufeinander, sondern in zeitlichen Abständen erfolgten, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die vom Angeklagten insgesamt geschaffene und aufrechterhaltene Zwangslage derart nachhaltig wirkte, dass sie unvermindert über den Vollzug der verlangten sexuel- len Handlungen hinaus andauerte. Dafür, dass sich die Geschädigte unmittelbar vor der Vornahme der sexuellen Handlungen doch noch aus freien Stücken damit einverstanden erklärt hätte, gibt es jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Insbe- sondere darf die Aussage der Geschädigten, sie habe das Gefühl gehabt, der Angeklagte habe nicht realisiert, dass sie gar nicht wolle, nicht losgelöst von den ganzen Umständen betrachtet werden. Es kann dazu auf die obigen Ausführun- gen verwiesen werden. Diese Aussage ist vielmehr ein Beispiel dafür, dass die Geschädigte bemüht war, den Angeklagten nicht übermässig zu belasten und keine übertriebenen Aussagen zu machen. Auch das Argument der Verteidigung, der Angeklagte habe die Geschädigte nicht bedroht, um die sexuellen Handlungen zu erzwingen, sondern vielmehr, damit sie diese für sich behielt, ändert an den obigen Erwägungen nichts (Urk. 199 S. 14). Wie ausgeführt, befand sich die Geschädigte in einer Zwangslage - diese Drohung war nur ein Element derselben. Sie hatte Angst und wusste nicht, was sie machen sollte. So sagte sie aus, dass es schlecht heraus komme, wenn der Angeklagte diesen aggressiven Gesichtsausdruck habe und sie sich wehre. Die Geschädigte wusste damit, dass der Angeklagte unberechenbar und zu allem fähig war. Dafür, dass die Drohungen des Angeklagten in der Familie K._____
- 36 - nicht mehr ernst genommen worden seien, bestehen sodann keine Anhalts- punkte. Sie sind ja auch Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens (Urk. 199 S. 14). Aus all dem ergibt sich, dass das inkriminierte Verhalten des Angeklagten die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 resp. Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt (unter Hinweis darauf, dass auf die Schuldfähigkeit noch einzugehen sein wird). Bei allen Handlungen muss zudem von direktem Vorsatz ausgegangen werden, was – wie gezeigt – insbesondere auch bezüglich des Umstandes gilt, dass der Angeklagte in allen Fällen die Handlungen gegen den erkennbar widerstrebenden Willen der Geschädigten vollzog.
4. Weitere Delikte Der Angeklagte hat die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der weiteren Delikte, derer er schuldig gesprochen wurde, anerkannt (Urk. 185 S. 5 und Prot. II S. 7). Weitere Bemerkungen erübrigen sich.
5. Schuldfähigkeit 5.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, der Angeklagte sei bezüg- lich allen vorgeworfenen Sachverhalten nicht schuldfähig gewesen (Urk. 185 S. 5 f.). So auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 199 S. 18), wo er den Eventualantrag stellte, dass der Angeklagte im Hauptdossier (Vergewalti- gung, sexuelle Nötigung, Inzest) ebenfalls wegen Schuldunfähigkeit freizu- sprechen sei, sollte sich der Sachverhalt erstellen lassen (Prot. II S. 21). 5.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auf das überzeugende Gutachten von Dr. med. Y._____ und Dr. med. D._____ vom 11. November 2010 abgestellt (Urk. 178 S. 36 f., § 161 GVG). Die Gutachter haben die Diagnose einer chronisch- paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20-0) sowie eines Missbrauchs psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgrund der Vor- geschichte des Angeklagten und der Untersuchungsbefunde ausführlich und
- 37 - nachvollziehbar begründet (Urk. 140 S. 44 ff.). Ausgehend von der Hypothese, dass die in der Anklage aufgeführten Handlungen nachgewiesen sind, haben die Gutachter sodann hinsichtlich der einzelnen Delikte geprüft, ob Schuldunfähigkeit vorlag oder in welchem Mass die Schuldfähigkeit eingeschränkt war. Bezüglich der Handlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ gelangten die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen 2006 und 2009 wegen einer schweren und chronifizierten paranoiden Schizophrenie in seiner Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt war, jedoch war er in seiner Steue- rungsfähigkeit erheblich gemindert, so dass er die ihm vorgeworfenen Delikte bei mittelgradig bis schwer verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen habe. Hinsichtlich der weiteren Delikte war der Angeklagte nach Ein- schätzung der Gutachter zur Zeit der Taten wegen einer schweren und chronifi- zierten paranoiden schizophrenen Störung in seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat nur teilweise fähig, gemäss dieser verminderten Einsicht zu han- deln. Er habe die ihm vorgeworfenen Delikte bei mittelgradig verminderter Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen (a.a.O. S. 50 f.). Das Gutachten wurde nach den geltenden, allgemein anerkannten Grundsätzen für solche Gutachten (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, AC090005 vom 27. Oktober 2010, E. II./3.4.b) von namhaften Fachpersonen erstellt. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht darauf abgestellt werden könnte. 5.3. Zu den Einwänden der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz – soweit erforderlich – hinreichend Stellung genommen, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 37 ff., § 161 GVG/ZH). Wenn der Verteidiger ausführt, dass anlässlich der Begutachtung der damalige psychische Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Delikte gar nicht mehr feststellbar gewesen sei (Urk. 185 S. 6 und Urk. 199 S. 18 f.), so wird ausgeblen- det, dass den Gutachtern umfangreiches Material über die Vorgeschichte des Angeklagten zur Verfügung stand (vgl. Urk. 140 S. 20 – 27) und sie fremd- anamnestische Angaben ebenso berücksichtigten (a.a.O. S. 28 – 33) wie die Ergebnisse der eigenen Explorationen (a.a.O. S. 34 – 42). Sodann gehört die Einschätzung der Schuldfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt zu den Kern-
- 38 - aufgaben eines psychiatrischen Gutachters. Wieso die Gutachter im konkreten Fall nicht in der Lage hätten sein sollen, ihrer Kernaufgabe nachzukommen, wird vom Verteidiger nicht näher begründet, auch in der Berufungsverhandlung nicht. Der Verteidiger macht im Grund nichts anderes, als der Fachmeinung der Gutach- ter seine eigene Ansicht über die Schuldfähigkeit des Angeklagten gegenüberzu- stellen. Dies genügt allerdings nicht, um berechtigte Zweifel am Gutachten zu begründen. Seine Ansicht stützt der Verteidiger u.a. darauf, dass der Angeklagte offensicht- lich jeweils nicht in der Lage gewesen sei, sich zu kontrollieren. Sämtliche Delikte seien unvorsehbar, spontan und unberechenbar ausgeführt worden und müssten als psychotisch motiviert betrachtet werden. Namentlich hätte er nicht versucht, ein Ladengeschäft am zentralsten Ort in W._____, im Hauptbahnhof, regelrecht auszuräumen, wenn er zurechnungsfähig (bzw. schuldfähig) gewesen wäre (Urk. 185 S. 6 und Urk. 199 S. 18). Dabei wird übersehen, dass der Angeklagte in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag, um 05.04 Uhr von der Polizei beobachtet und festgenommen werden konnte (ND 4 Urk. 3 S. 3 f.). Die behauptete Schuld- unfähigkeit kann mithin nicht aus Deliktsort oder –zeit abgeleitet werden. An der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger sodann keine neuen Argumente vor (Urk. 199 S. 18 f.). Festzuhalten bleibt, dass nicht direkt von der Art der Deliktsbegehung auf eine Schuldunfähigkeit geschlossen werden darf. 5.4. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB lag bei den heute noch zur Diskussion stehenden Delikte nicht vor. Den Gutachtern folgend ist bezüglich Inzest, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung von einer mittelgradig bis schwer verminderten Schuldfähigkeit, bei den weiteren Delikten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
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6. Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Angeklagte somit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB, der vorsätzlichen und grobfahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und 5 VRV, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB und im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie der Gewaltdarstellun- gen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktionen
1. Anwendbares Recht Der Angeklagte hat einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte vor dem 1. Januar 2007 begangen, nämlich die sexuellen Nötigungen, die Vergewaltigungen und die Inzesthandlungen in der Zeit von März 2006 bis 31. Dezember 2006 (Anklage- ziffer I, HD). Damit ist zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen). Vorliegend ist auf den grösseren Teil aller Sachverhalte das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden. Das heisst, dass für diese Taten eine eigen- ständige Strafe zu bilden wäre. Sodann wäre in Anwendung des vor dem
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1. Januar 2007 geltenden Rechts eine Strafe für die vor diesem Datum begange- nen Straftaten festzulegen. Und schliesslich wäre aus den beiden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Im konkreten Fall würde für die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von unter drei Jahren resultieren, wobei die Frage eines teilbeding- ten Vollzugs zumindest geprüft werden müsste. In Anwendung der lex mitior (Grundsatz des milderen Rechts, Art. 2 Abs. 2 StGB), müsste sodann auch auf die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte gleichwohl das neue Recht zur Anwendung gelangen (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1). Es rechtfertigt sich daher, von Anfang an für alle Taten das neue Recht anzuwenden. Nachdem zudem die zur Anwendung gelangenden Strafbestimmungen hinsicht- lich des Strafrahmens bezüglich Freiheitsstrafe keine Änderungen erfahren haben (und sich die Frage einer Geldstrafe bei keinem Delikt stellt) und die Grundsätze der Strafzumessung im Wesentlichen gleich geblieben sind, erwächst dem Angeklagten kein Nachteil, wenn die Strafzumessung für alle Delikte nach neuem Recht vorgenommen wird.
2. Widerruf Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 178 S. 39, § 161 GVG/ZH), den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2006 ausgefällten (beding- ten) Freiheitsstrafe von 14 Tagen angeordnet. Dieser Widerruf ist zu bestätigen. Die Verteidigung machte dazu geltend, dass ein Widerruf nicht nötig sei und dass beim Angeklagten von einer günstigen Prognose auszugehen sei (Prot. II S. 20). Damit verkennt die Verteidigung, dass dem Angeklagten keine guten Prognose gestellt werden kann. Wie nachfolgend auszuführen sein wird, ist zwingend eine Massnahme anzuordnen, womit dem Angeklagten eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist.
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3. Strafe 3.1. Teilzusatzstrafe Der Angeklagte hat einen Teil der Delikte vor Erlass des Strafbefehls vom
11. Dezember 2006 und den grösseren Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten nach diesem Datum begangen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist daher eine Teilzusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszufällen. Im vorliegenden Fall müsste daher von der für die nach dem 11. Dezember 2006 begangenen Taten eine Strafe festgesetzt und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen erhöht werden, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für diese früheren Taten eine – hypothetische – Zusatz- strafe auszufällen ist (BGE 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5, mit Hinweisen). Allerdings erscheint es unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Strafe vom
11. Dezember 2006 (14 Tage Gefängnis) und der heute auszufällenden Sanktion müssig, ja gerade überspitzt formalistisch, nach der hier erwähnten Formel vorzu- gehen. Es erscheint vielmehr zweckmässig, eine Sanktion für die neu zu beurtei- lenden Delikte festzulegen und danach in gebührender Berücksichtigung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) die Strafe vom 11. Dezember 2006 einzubeziehen. Beide Vorgehensweisen führen zum gleichen Resultat, so dass eine Benachteiligung des Angeklagten ausgeschlossen ist. 3.2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen mit Freiheits- strafe von einem bis zu 10 Jahren (bei Strafschärfung theoretisch bis zu 15 Jahren) zutreffend ermittelt, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 40 f., § 161 GVG/ZH). Zu wiederholen ist an diesem Ort, dass die verminderte Schuldfähigkeit bei den Vergewaltigungen nicht zu einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe führt.
- 42 - 3.2.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundzüge der Strafzumessung zutreffend dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 41 f., § 161 GVG/ZH). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2; BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und BGE 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen) ist indessen etwas anders vorzugehen, als es die Vorinstanz getan hat. Ausgangspunkt ist das schwerste Delikt (im vorliegenden Fall die Ver- gewaltigung mit einem Strafrahmen von 1 – 10 Jahre). Liegen mehrere gleicharti- ge Delikte vor, müsste das verschuldensmässig schwersten Delikt zu Grunde gelegt und dafür in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine theoretische Einsatzstrafe festgelegt werden. Hernach wären alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es müsste die Einsatzstrafe – gegebenen- falls - gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommen- den weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht werden. Diese Vorgehensweise erscheint wenig praktikabel, wenn mehrere gleichartige und mehrere verschiedene Delikte vorliegen. Angesichts der tatsächlichen Einheit der Handlungen gegenüber der Geschädig- ten B._____ drängt es sich auf, zunächst die Vergewaltigungen, die sexuellen Nötigungen und die Inzesthandlungen gemeinsam zu betrachten und dafür eine (theoretische) Einsatzstrafe festzulegen. 3.2.2. In objektiver Hinsicht erweist sich die Tatschwere als gravierend. Der Angeklagte verübte über eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren hinweg gegen- über der Geschädigten (und jüngeren Schwester) mindestens acht Vergewalti- gungen (verbunden mit Inzest) und zahllose sexuelle Nötigungshandlungen. Er scheute nicht davor zurück, die Taten im gemeinsamen Elternhaus zu verüben, auch wenn andere Familienmitglieder im Hause waren. Er setzte seine Schwester massiv unter psychischen Druck, um sie gefügig zu machen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass er keine brutale Gewalt anwendete, sondern er die schwache psychische (und auch physische) Widerstandsfähigkeit seiner Schwester ausnützte.
- 43 - Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass er jeweils mit direktem Vor- satz handelte. Sein Handeln war von krassem Egoismus geprägt, er setzte sein Ziel – die sexuelle Befriedigung – in rücksichtloser Art und Weise durch und wertete es höher als die sexuelle Selbstbestimmung seiner Schwester und deren Menschenwürde. Geringfügig in milderem Lichte mag erscheinen, dass der Ange- klagte bei den Vergewaltigungen keine rohe Gewalt anwendete. Und minim ent- lastend wirkt sich aus, dass er es beim letzten sexuellen Zusammentreffen mit der Geschädigten bei sexuellen Nötigungshandlungen bleiben liess und er von einer Vergewaltigung absah. Die objektive Tatschwere erfährt mithin durch die subjekti- ven Komponenten nur eine geringe Entlastung. Insgesamt wäre – bei gegebener voller Schuldfähigkeit – von einem schweren Tatverschulden auszugehen, was zu einer (theoretischen) Einsatzstrafe im obersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens führen würde. Wie bereits ausge- führt, attestieren jedoch die Gutachter dem Angeklagten für die hier zur Diskussi- on stehenden Delikte eine mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit. Zu prüfen ist daher, inwieweit sich diese Verminderung auf das Tatverschulden auswirkt. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestell- te Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist naheliegend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatver- schulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzu- messungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Mit einem solchen Vorgehen wird der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass Rechnung getragen, wie es von der Rechtsprechung gefordert wird,
- 44 - ohne diesem Umstand eine zu weit gehende Bedeutung zukommen zu lassen. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen. Sie führt im Übrigen auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen wird (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ausgehend von einem insgesamt schweren Tatverschulden reduziert sich dieses aufgrund der mittelgradig bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein nicht mehr leichtes bis mittleres Verschulden. Weitere verschuldensmindernde Faktoren liegen nicht vor. In Würdigung dieser Zumessungsfaktoren ist die hypothetische Einsatzstrafe auf rund drei Jahre festzusetzen. 3.2.3. Zur Person des Angeklagten kann auf die ausführliche – auf den Angaben des Angeklagten beruhende – Darstellung des Lebenslaufes im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (Urk. 140 S. 34 ff., S. 43 f.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in mehr oder weniger geordneten Verhältnissen aufwuchs. Besondere Auffälligkeiten sind nicht zu erkennen, wenn von schulischen Verhal- tensauffälligkeiten wie Zurückgezogenheit, wenig Kontakt zu anderen und Träumereien abgesehen wird, die offenkundig mit der späteren Erkrankung in Zusammenhang stehen. Diese wurden jedoch bereits beim Tatverschulden berücksichtigt. Abgesehen davon ist im Lebenslauf nichts ersichtlich, was zu einer Strafreduktion führen würde. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass kein Geständnis vorliegt; Einsicht und Reue können unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Andere strafre- duzierende Faktoren sind nicht zu erkennen. Die Strafe vom 11. Dezember 2006, die teilweise als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, kann vorliegend vernachlässigt werden, eine Straferhöhung ist nicht angezeigt. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist beim Angeklagten nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten wirken sich somit weder erhöhend noch reduzierend auf die theoretische Einsatzstrafe aus.
- 45 - 3.2.4. Die objektive Tatschwere der weiteren Delikte kann insgesamt als erheblich qualifiziert werden. Beim Einbruchdiebstahl waren der Deliktsbetrag und der Sachschaden mit je rund Fr. 8'000.00 nicht unbeträchtlich. Die Körperverletzung zum Nachteil von C._____ ist eher im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Bei den Verkehrsdelikten schuf der Angeklagte durch die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen eine erhebliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Ebenfalls als nicht unbeträchtlich ist das Tatverschulden be- züglich der Pornographie und der Gewaltdarstellungen zu bezeichnen. Die subjektiven Gesichtspunkte (ohne die reduzierte Schuldfähigkeit) wirken sich nur wenig entlastend aus. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass der Angeklagte bezüglich der in den Nebendossiers 2 bis 6 angeklagten Delikte geständig war. Beim Einbruchdiebstahl hat die Vorinstanz wohlwollend die Alkoholisierung veranschlagt. Durch die in mittlerem Grad verminderte Schuldfähigkeit bei den hier zu beurteilenden Delikten reduziert sich das Tatverschulden auf ein leichtes bis erhebliches Verschulden. Die Täterkomponenten sind nicht anders zu beurteilen als es vorne schon geschehen ist. Einzige Ausnahme ist die Bestrafung vom 11. Dezember 2006, welche bezüglich der Verkehrsdelikte als einschlägig zu Buche schlägt. Dass es bei einem Diebstahlsversuch geblieben ist, wirkt sich nur noch gering- fügig reduzierend aus, hat der Angeklagte doch nichts dazu beigetragen, dass der Diebstahl im Versuchsstadium stecken blieb. 3.2.5. Wird die theoretische Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der weiteren Delikte angemessen erhöht, ist eine Strafe von 41,5 Monaten angemessen. Bei dieser Sanktion stellen sich die Fragen nach der Sanktionsart und dem bedingten oder teilbedingten Vollzug nicht.
- 46 - 3.2.6. Anzurechnen sind 950 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitiger Massnahmevollzug (Art. 51 StGB). 3.3. Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Angeklagte mit 41,5 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 950 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind. Die Strafe ist als teilweise Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2006 auszusprechen. 3.4. Gesamtstrafe Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz (Urk. 178 S. 44) ist mit der widerrufenen Strafe keine Gesamtstrafe zu bilden; es kann auf die mittlerweile einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 6B_632/2009 vom
26. Oktober 2009, E. 1.3 f.). VI. Massnahme
1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz ange- ordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei nicht verhältnismässig, weshalb diese trotz vorzeitigem Massnahmeantritt bean- standet werde (Urk. 185 S. 6, Urk. 199 S. 19 f.). Eventualiter, für den Fall, dass der Angeklagte bezüglich des Hauptdossiers nicht freigesprochen werden sollte, beantragt sie, es sei eine mildere Massnahme, nämlich eine ambulante Mass- nahme anzuordnen (Prot. II S. 21). Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Juni 2011 im Psychiatriezentrum Z._____ im vorzeitigen Massnahmevollzug. Aus seiner Sicht gehe es ihm dort den Umständen entsprechend gut. Es sei schwierig für ihn, da er ja zu Unrecht verurteilt worden sei. Die Therapien seien unter seinem Niveau und er finde dies übertrieben, zumal er nichts davon merke, dass er krank sei. Auf die Frage, ob er mitmachen würde, wenn das Berufungsgericht eine stationäre Behandlung an-
- 47 - ordnen würde, erklärte der Angeklagte, dass ihm nichts anderes übrig bleibe (Prot. II S. 11 ff. und 15 f.).
2. Im vorinstanzlichen Entscheid sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zusammengefasst, es kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 44 f., § 161 GVG/ZH). Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Erkenntnisse der Gutachter Dr. med. Y._____ und Dr. med. D._____ zu ent- nehmen, und es wird auf die Einwendungen der Verteidigung eingegangen; auch darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (a.a.O. S. 45 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat das ausführliche Gutachten vom 11. November 2010 sorgfältig und zutreffend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben sind. Ferner wurde die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme bejaht (a.a.O. S. 48, § 161 GVG/ZH). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Anordnung zu zweifeln.
3. Die Verteidigung argumentiert hingegen widersprüchlich. Einerseits stellt sie sich auf den Standpunkt, es sei hinsichtlich aller Delikte Schuldunfähigkeit gegeben, andererseits bestritt sie aber vor Vorinstanz, dass der Angeklagte wahnhafte Ideen und Vergiftungsideen gehabt habe. Er leide weder unter Halluzi- nationen noch unter Wahnvorstellungen, Schizophreniesymptome würden bestritten. Die Umstände und Hintergründe der angeblichen Taten seien nicht ge- klärt. Der damalige psychische Zustand des Angeklagten könne nicht beurteilt werden. Diese Unklarheit und Unbestimmtheit verhindere eine genaue Beurtei- lung der damaligen Schuldfähigkeit des Angeklagten, was aber kein Grund sei, dem Angeklagten deshalb nur eine teilweise Schuldunfähigkeit zuzugestehen (Urk. 154 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger, auf seine, oben dargelegte, widersprüchliche Argumentation angesprochen, dar, dass er davon ausgehe, dass es bezüglich der im Hauptdossier angeklagten Delikte zu einem
- 48 - Freispruch käme, weil sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Bei einem Schuldspruch für die Nebendossiers 2 bis 6 erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als unverhältnismässig (Prot. II S. 21). Wie ausgeführt, lässt sich der Sachverhalt bezüglich der im Hauptdossier angeklagten Delikte jedoch zweifelsfrei erstellen, weshalb diese Argumentation der Verteidigung unbehelflich ist. Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Verteidigung denn überhaupt zum Schluss gelangt, es liege in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) vollumfängliche Schuldunfähigkeit vor. Denn Schuldunfähigkeit setzt eine psychische Abnormität voraus, welche aber von der Verteidigung gerade in Abrede gestellt wird. Ferner übersieht die Verteidigung, dass bei Schuldunfähigkeit Massnahmen nach Art. 59-61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden können (Art. 19 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall käme das Gericht auch bei voller Schuldunfähigkeit nicht umhin, eine solche Massnahme anzuordnen.
4. Ferner argumentiert der Verteidiger, es könne nicht nachvollzogen werden, dass dem Angeklagten wegen eines angeblichen Wahnes zumindest als Teil- ursache eine negative Legalprognose gestellt werde. Die von den Gutachtern behauptete mittelgradige Rückfallswahrscheinlichkeit des Angeklagten werde be- stritten (Urk. 154 S. 6). Auch an der Berufungsverhandlung machte der Verteidi- ger geltend, dass er während der ganzen Verfahrensdauer nie einen Beeinträch- tigungswahn beim Angeklagten festgestellt habe. Der Angeklagte bestreite zu- dem, dass er wahnhafte Ideen habe. Aus diesem Grund werde die von den Gut- achtern gestellte Legalprognose bestritten (Urk. 199 S. 19). Sodann stützte sich die Verteidigung für die günstige Prognose, welche dem Angeklagten zu stellen sei, auf den Führungsbericht des Psychiatriezentrums Z._____ vom
30. September 2011 (Prot. II S. 20 und Urk. 200). Schliesslich machte die Ver- teidigung geltend, dass bei der Prognosestellung zu berücksichtigen sei, dass der familiäre Ablösungsprozess beim Angeklagten reich an Konflikten und Auseinan- dersetzungen gewesen sei. Dieses Umfeld existiere in dieser Form jedoch nicht
- 49 - mehr, die Geschädigte habe eine eigene Familie gegründet und der Angeklagte werde nicht zu seinen Eltern zurückkehren (Urk. 199 S. 20). Auch hier kann auf die überzeugenden Ausführungen der Gutachter verwiesen werden. Sie gelangen zum Schluss, im Rahmen einer Gesamtschau dieser vor- gängig aufgeführten Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose müsse beim Angeklagten bei bestehender und nicht remittierter Wahnsymptomatik von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit für ein erneutes Gewaltdelikt aus- gegangen werden (Urk. 140 S. 51 ff.). Der HCR-20-Test habe ferner einen Wert von 30 Punkten ergeben. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung weise der Angeklagte somit (unter Vorbehalt aller erwähnter Einschränkungen) ein mittel- gradiges Gewalt- und Rückfallrisiko auf (a.a.O. S. 54 ff.). Ein Anlass, an diesen Schlussfolgerungen zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger bringt denn auch nichts Substantiiertes dagegen vor, ausser dass er die Schlussfolgerungen bestreitet. Der Führungsbericht des Psychiatriezentrums Z._____ bestätigt sodann, dass der Angeklagte sich gut an die therapeutische Situation auf der geschlossenen Mass- nahmestation habe anpassen können. In den Therapiegesprächen zeige er jedoch ein krankheitsbedingtes Desinteresse, da er die Meinung vertrete, gesund zu sein und nicht an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Das inhaltliche Denken des Angeklagten sei sodann paranoid gefärbt, er wähne sich als Opfer eines gegen ihn gerichteten Komplotts, bei dem seine Schwester durch die Staatsanwaltschaft manipuliert werde, weswegen sie die zur Verurteilung führen- den Aussagen gemacht habe (Urk. 200 S. 2). Zusammenfassend bestätigt der Führungsbericht zwar, dass der Angeklagte sich in der Massnahme wohl verhält, hält aber gleichzeitig sinngemäss fest, dass der Angeklagte krank sei, weswegen sich aus diesem Führungsbericht nichts zu- gunsten der Legalprognose des Angeklagten ableiten lässt.
- 50 - Da der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 41,5 Monaten zu bestrafen ist, kann schliesslich die Tatsache, dass der Angeklagte nicht in das spannungsrei- che familiäre Umfeld zurückkehren müsse, bei der Prognosestellung nicht be- rücksichtigt werden (Urk. 199 S. 20). Damit ist den Gutachtern zu folgen, welche beim Angeklagten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB mit dem Ziel der Verbesserung der Legalprognose als indiziert betrachten. Die Behandlung müsse bis zum Abklingen der akuten Symptomatik und dem Erreichen einer Krankheitseinsicht im gesicherten Rahmen durchgeführt werden, damit dem Sicherheitsaspekt genügend Rechnung getragen werde. Eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB sei ebenso wenig indiziert wie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB. Auch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB sei für den Angeklagten nicht indiziert, da die Massnahmezentren für junge Erwachsene keine Patienten mit einer derart schweren psychischen Störung, wie sie beim Angeklagten vorliegt, aufnehmen könnten (a.a.O. S. 58).
5. Zusammengefasst ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Der Vollzug dieser Massnahme geht der heute ausgefällten Freiheitsstrafe sowie der widerrufenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Angeklagte in der Psychiatrie-Klinik im vor- zeitigen Massnahmevollzug befindet. VII. Genugtuung Die Geschädigte B._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung ei- ner Genugtuung von Fr. 20'000.00 verlangt, wobei ihr von der Vorinstanz ein Be- trag von Fr. 15'000.00 zugesprochen wurde (Urk. 43 und 178 S. 54). Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 stellte die Geschädigte im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung den Antrag, dass diese Genugtuungssumme zu bestätigen sei (Urk. 195). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungssumme sind im vor-
- 51 - instanzlichen Entscheid richtig aufgeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 50, § 161 GVG/ZH). Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 15’000.00 erscheint in Anbetracht des Berichts des Psychiatrie-Zentrums …. vom 11. Januar 2010, in welchem der Geschädigten eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird (Urk. 44) als angemessen und ist zu bestätigen. Herabsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, der Geschädigten den Betrag von Fr. 15’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Einziehung Der Verteidiger beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Festplatte nach Löschung der beanstandeten Daten, da die Einziehung der Festplatte unver- hältnismässig sei (Urk. 185 S. 7, Urk. 199 S. 21). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich der Angeklagte aus- drücklich bereit erklärt einen Kostenvorschuss dafür zu leisten, damit die nicht deliktsrelevanten Daten durch eine externe Firma auf einen Datenträger kopiert und hernach der Inhalt der Festplatte unwiederherstellbar gelöscht werden kann. Auf diese Weise kann dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Nachachtung ver- schafft werden (vgl. BGE 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010, E. 2.7, Prot. II S. 24 f.). Somit ist der Angeklagte zu verpflichten, einen Vorschuss für die Kosten zu leisten, die durch das Herauskopieren der nicht deliktsrelevanten Daten und das anschliessende Löschen der illegalen Daten entstehen. Ferner ist die Kantons- polizei zu beauftragen, die nicht deliktsrelevanten Daten des Angeklagten nach Eingang des Kostenvorschusses herauszukopieren oder durch eine externe Firma herauskopieren zu lassen. Anschliessend ist der Inhalt der Festplatte unwiederherstellbar zu löschen. Hierauf ist die Festplatte einschliesslich der nicht deliktsrelevanten Daten dem Angeklagten auf erstes Verlangen herauszugeben.
- 52 - Bezahlt der Angeklagte den Kostenvorschuss nicht, werden die Daten auf der Festplatte nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss unwiederbringlich gelöscht und es wird die Festplatte dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben IX. DNA-Probe
1. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (SR 363; DNA-Profil-Gesetz) kann unmittelbar nach Rechts- kraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Personen die (a) wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, (b) die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Ver- gehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind oder (c) gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59–63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbringung (Art. 15 des Jugend- strafgesetzes vom 20. Juni 200310, JStG) angeordnet worden ist. Die urteilende Behörde entscheidet über die Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von verurteilten Personen (Art. 7 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). In der Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt, die Probenentnahme bei Straf- gefangenen diene der raschen Erkennung von Rückfalltaten (BBl 2001 45). In der Gesetzgebung wurde dann der Anwendungsbereich wie oben erwähnt ausge- weitet. Der Zweck der Probenentnahme ist jedoch der selbe geblieben. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Rückfall- taten. Mit der wesentlich erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten vermag die DNA-Erfassung diesem Ziel zu dienen, auch wenn sie für sich alleine genommen Wiederholungstaten nicht ausschliessen kann. Es stellt sich daher vielmehr die Frage der Zweckmässigkeit im Einzelfall. In dieser Hinsicht mag eine DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt erscheinen als in schweren Fällen der Wirtschaftskriminalität (vgl. die genannten Beratungen im Nationalrat). Auf der
- 53 - andern Seite ist zu beachten, dass die Erstellung eines DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff bezeichnet wird und sowohl mit der Menschenwürde wie mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist (BGE 1C_59/2007 vom
30. Mai 2007, E.4, mit Hinweisen).
2. Wenn die Vorinstanz ausführt, da der Angeklagte zur Zeit der verübten Delikte erst rund 20 Jahre alt gewesen sei und sich die Delikte in einem familiären Umfeld abgespielt hätten, sei nicht davon auszugehen, dass durch ein DNA-Profil noch weitere Delikte aufgedeckt werde könnten (Urk. 178 S. 51), so verkennt sie den Sinn von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes. Es geht nicht um die Aufdeckung von weiteren schon begangenen Delikten, sondern einerseits ist zentraler Zweck, den von der DNA-Probe Betroffenen überhaupt von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und andererseits kann bei zukünftigen Delikten geprüft werden, ob der von der DNA-Probe Betroffene als Täter ausgeschlossen werden oder der Tat überführt werden kann.
3. Die Voraussetzungen für eine Probenentnahme und die Erstellung eines DNA- Profils sind aufgrund des heutigen Urteils gegeben. Angesichts der beim Angeklagten vorhandenen Rückfallgefahr (vgl. dazu auch das referierte psych. Gutachten) erscheint die Anordnung einer DNA-Probe ohne Weiteres als verhältnismässig. Damit ist dem Antrag der Anklagebehörde stattzugeben.
4. Die Kosten der Probeerhebung und -übermittlung sowie der Analysen und der Auswertung sind in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes auf die Gerichtskasse zu nehmen. X. Kostenfolgen
1. Prozessentschädigung 1.1. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verpflichtung des Angeklagten, der Geschädigten B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Urk. 178 S. 52), wird von der Verteidigung mit der Begründung angefochten, es sei das Begehren als Folge des beantragten
- 54 - Freispruchs abzuweisen (Urk. 185 S. 6, Urk. 199 S. 21). Nicht beanstandet werde dieser Punkt, wenn das Obergericht zum Schluss käme, dass die Kosten infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse zu neh- men seien (Prot. II S. 20). Die Vorinstanz hat übersehen, dass der Geschädigten B._____ eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin beigegeben wurde (HD Urk. 14/3). Demgemäss hätte sie der Rechtsvertreterin nicht eine Prozessentschädigung zusprechen, sondern ent- scheiden sollen, ob die einstweilen von der Gerichtskasse zu übernehmenden Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung dem Angeklagten auferlegt werden (§ 188 Abs. 1 StPO/ZH) oder ihm in Anwendung von § 190a StPO/ZH (ganz oder teilweise) erlassen werden. 1.2. Dem Ausgang des heutigen Verfahrens entsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten B._____ im Untersuchungsver- fahren und im erstinstanzlichen Verfahren dem Angeklagten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben, ist doch nicht zu erwarten, dass der Angeklagte in abseh- barer Zeit über ein Einkommen verfügen wird, welches ihm eine Bezahlung der Kosten erlauben würde, ohne dass seine Resozialisierung gefährdet würde. Über allfällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin im Berufungs- verfahren ist gleich zu entscheiden.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für die Geschädigte B._____ sind dem Angeklagten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzu- schreiben. Die Kosten der DNA-Probe sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Unbestrittene Sachverhalte (ND 2 – 6) Der Angeklagte hat die Sachverhalte in den Anklagepunkten III. (ND 2 und 3; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln), IV. (ND 4; Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch), V. (ND 5; einfache Körperver- letzung) und im Nachtrag zur Anklage (ND 6; mehrfache Pornographie und Ge- waltdarstellungen) sowohl vor Vorinstanz (teilweise, vgl. Urk. 178 S. 24 f.) als auch im Berufungsverfahren anerkannt (vollumfänglich, Urk. 185 S. 5, Prot. II S. 7). Dies deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen.
E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verpflichtung des Angeklagten, der Geschädigten B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Urk. 178 S. 52), wird von der Verteidigung mit der Begründung angefochten, es sei das Begehren als Folge des beantragten
- 54 - Freispruchs abzuweisen (Urk. 185 S. 6, Urk. 199 S. 21). Nicht beanstandet werde dieser Punkt, wenn das Obergericht zum Schluss käme, dass die Kosten infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse zu neh- men seien (Prot. II S. 20). Die Vorinstanz hat übersehen, dass der Geschädigten B._____ eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin beigegeben wurde (HD Urk. 14/3). Demgemäss hätte sie der Rechtsvertreterin nicht eine Prozessentschädigung zusprechen, sondern ent- scheiden sollen, ob die einstweilen von der Gerichtskasse zu übernehmenden Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung dem Angeklagten auferlegt werden (§ 188 Abs. 1 StPO/ZH) oder ihm in Anwendung von § 190a StPO/ZH (ganz oder teilweise) erlassen werden.
E. 1.2 Dem Ausgang des heutigen Verfahrens entsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten B._____ im Untersuchungsver- fahren und im erstinstanzlichen Verfahren dem Angeklagten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben, ist doch nicht zu erwarten, dass der Angeklagte in abseh- barer Zeit über ein Einkommen verfügen wird, welches ihm eine Bezahlung der Kosten erlauben würde, ohne dass seine Resozialisierung gefährdet würde. Über allfällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin im Berufungs- verfahren ist gleich zu entscheiden.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Inzest Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürti- gen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 213 Abs. 1 StGB). Nachdem der Angeklagte und die Geschädigte Geschwister sind und der Ange- klagte mit ihr gemäss erstelltem Sachverhalt mindestens acht Mal den Geschlechtsverkehr vollzog, hat sich der Angeklagte des mehrfachen Inzests im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig gemacht. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Er wusste, dass die Geschädigte seine Schwester ist und Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern verboten ist.
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für die Geschädigte B._____ sind dem Angeklagten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzu- schreiben. Die Kosten der DNA-Probe sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten B._____ ausführlich, sorgfältig und richtig gewürdigt, es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 15 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend dazu ist auf weitere Realkennzeichen hinzuweisen (Die Zeitangaben beziehen sich auf die DVD, auf den Beginn einer Sequenz [HD Urk. 5/3], die Zeugeneinvernahme [HD Urk. 5/7] wird nur mit Seitenangabe zitiert):
- 20 - Die Schilderungen der Geschädigten sind quantitativ detailreich: Sie behauptet nicht einfach, vom Angeklagten missbraucht oder vergewaltigt worden zu sein, sie schildert vielmehr über die ganze Einvernahme hinweg zahlreiche Einzelheiten zum Ablauf der „Übergriffe“, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen mit aller Deutlichkeit ergibt. Es sind zahlreiche raum-zeitliche Verknüpfungen ersichtlich: Den ersten Vorfall kann die Geschädigte mit „Es begann im Frühling, März 2006“ ziemlich genau datieren; sie verbindet ihn mit dem Ort: „Ich sass auf dem WC“ (S. 2). Die drei Orte der „Übergriffe“ (Badezimmer, zweite Stube oder Zimmer des Angeklagten) werden klar bezeichnet und mit den einzelnen Handlungen in Zusammenhang gebracht, sodann wird ausgeführt, dass es jeweils in der Nacht, bei Dunkelheit geschehen sei („Er kam immer in der Nacht, wenn ich schlief.“), mit einer Aus- nahme, bei der Tat im WC (S. 2 f.; 40:08). Die Geschädigte sagte im Verlaufe der polizeilichen Befragung aus, der Angeklagte habe zweimal ein Kondom benützt, beide Male sei es im Zimmer des Angeklagten gewesen (37:54). Die Geschädigte schildert Interaktionen: Als der Angeklagte zum ersten Mal Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen: „gang use“. „Er sagte: „nein, ich habe gerade Lust darauf.“ Sie habe ihm dann gesagt: „Du hast ja eine Freundin.“ Da habe er gesagt: „Ja, die hat jetzt ge- rade keine Zeit.“ (29:58). Die Beschreibung des letzten (versuchten) Übergriffs ist ebenfalls charakteristisch: „Ich war zu Hause und er kam zu mir in der Nacht. Er roch nach Rauch und Gras. Er streichelte mich und kam dann mit dem Finger in meine Scheide. Ich sagte ‚nein ich will nicht’. Er war benebelt, also war zu. Er lag lange neben mir und streichelte sich selbst. Dann setzte er sich auf und ich sagte wieder nein. Ich sagte immer wieder nein. Er sagte dann ‚Scheisse’, stand dann irgendwann auf und ging.“ (S. 7). Von der Geschädigten werden ausgefallene Einzelheiten geschildert: Beim ersten Mal, auf der Toilette, sei er hineingekommen, habe seinen Schwanz ausgepackt, den er zuerst „e chli umegschwunge“ habe, er habe seine Hosen und Unterhosen heruntergezogen, „so halbe, bis zu de Chnü“(16:10). Beim ersten Geschlechts- verkehr habe er alles ausgezogen. Auf die Frage, ob er ganz nackt gewesen sei,
- 21 - folgte die Antwort der Geschädigten: „ja, also er hatte noch die Socken an.“ (29:20). Es kommen aber auch Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten vor: Als nebensächlich erscheint die Aussage, der Angeklagte habe jeweils (ausser wenn er vom Ausgang gekommen sei) „Boxershorts“ getragen (S. 4). Ferner ergänzte sie, als sie nach dem „miteinander ins Bett gehen“ befragt wurde, spontan, „da hat er noch eine Freundin gehabt“ (26:38). Die Geschädigte schildert eigene psychische Vorgänge: Zu ihrer Reaktion beim ersten Übergriff (auf der Toilette) befragt, antwortete die Geschädigte, sie sei so wie etwas „erstarrt“ gewesen (16:51). Er habe ihr danach gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen, sonst bringe er sich um oder sie und ermorde die ganze Familie. Das habe ihr Angst gemacht (25:10). Als er zum ersten Mal verlangt habe, sie solle mit ihm schlafen, habe sie gedacht, „wenn ich jetzt schreie oder so, dann … ja“ (27:32). Beim ersten Geschlechtsverkehr sei sie „einfach dort“ gewesen, „so richtig erstarrt und … nicht gewusst, was solle ich jetzt machen“ (32:54). Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie habe nicht geschrien. Auf die Frage, ob sie geweint habe, antwortete die Geschädigte: „innerlich ja.“ Sie habe sich nicht gewehrt, sie sei „wie erstarrt gewesen“ und habe nicht gewusst, was machen (33:54). Ferner sagte sie auf die Frage, ob es einen Übergriff gegeben habe, der schlimmer als die anderen gewesen sei, aus, „Nein, es waren alle schlimm. Am Schlimmsten war es, als ich auf allen Vieren war und er mit seinem Penis in meinen After eingedrungen ist.“ (S. 6). Nach ihren Gefühlen befragt, sagte die Geschädigte aus, sie habe sich „nicht so gut“ gefühlt. Sodann machte sie die folgenden Aussagen: „Ich hatte Angst und war hilflos. Ich wusste nicht, was ich machen sollte.“ (…) „Ich hatte Angst. Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich machte dann einfach, was er wollte.“ (S. 8). Die Frage, ob sie Angst vor ihrem Bruder gehabt habe, bejahte die Geschädigte: „Er hat mir gesagt, dass er mich und meine Familie umbringen werde, wenn ich etwas erzählen würde.“ (S. 10). Sie habe auch geweint: „mir liefen ab und zu die Tränen herunter.“ (S. 11). Allerdings habe sie auch Mitleid mit ihm, „dass er so geworden ist, wie er jetzt ist. Früher war er anders.“ (S. 12). Ihre Reaktion auf die Frage, was passiert
- 22 - wäre, wenn sie dem Angeklagten nicht beim Anziehen des Präservativs geholfen hätte, war die Folgende: „Dann hätte er es ohne Kondom gemacht. Es war ein- fach schwierig für mich. Man kam da hinein in diese Situation und man weiss nicht was machen. Man kann nicht richtig denken. Ich kann auch nicht erklären, warum ich dies und das in gewissen Situationen gemacht habe. (weint)“. Sie habe Angst gehabt, dass er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollziehen würde (S. 18). Psychische Vorgänge beim Angeklagten werden ebenso geschildert: Auf die Frage, in welcher Verfassung der Angeklagte bei den Übergriffen gewesen sei, antwortete die Geschädigte: „Ich weiss nicht genau, wie ich das erklären soll. Er war einfach nicht richtig da.“ Vor den Übergriffen sei er ganz lieb und nett gewesen. „Bei den Übergriffen wurde er dann eher wütend.“ (S. 9). Er sei „wie zwei Menschen. Einer ist nett, freundlich und hilfsbereit. In den letzten Jahren ist von dieser Person nicht mehr viel da. Der andere Mensch ist eher gewalttätig und komisch.“ (S. 11). Zu den Übergriffen sei es gekommen, wenn er vom Ausgang gekommen sei, „wenn er bekifft gewesen ist oder so“, er sei auch alkoholisiert gewesen (40:25). Die Geschädigte verbesserte ihre Aussagen teilweise spontan: Auf die Frage, weshalb sie sich so sicher sei, dass der Angeklagte in ihr drin nie zu einem Samenerguss gekommen sei, berichtigte die Geschädigte: „Ich bin mir nicht si- cher, ob er zum Samenerguss kam, wenn wir Geschlechtsverkehr hatten.“ (S. 5). Bei der Polizei hatte sie noch ausgesagt, er sei beim Geschlechtsverkehr zweimal zum Samenerguss gekommen, „aber dort hat er ein Kondom gehabt“ (37:02). Dieser scheinbare Widerspruch ist aber durch den Zeitablauf erklärbar und zudem handelt es sich nur scheinbar um einen Widerspruch, wenn davon ausgegangen wird, dass die Geschädigte die Frage nach einem Samenerguss so verstand, ob jemals die Gefahr bestand, dass sie schwanger werden könnte. Eingeständnisse von Erinnerungslücken lassen sich über die ganzen Einver- nahmen hinweg feststellen: Die Anzahl „Missbräuche“ konnte sie – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht angeben (S. 2; 14:20). Zum Vorfall auf der Toilette sagte die Geschädigte aus, sie sei nicht mehr ganz sicher, mit welcher
- 23 - Hand er ihren Kopf nach unten gedrückt habe, ob mit der linken oder mit der rechten Hand, wahrscheinlich mit der linken, sie sei aber nicht ganz sicher (19.03). Die Geschädigte konnte auch nicht angeben, wie oft es zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten kam: „Das weiss ich nicht mehr genau.“ (36:00). Ebenso wusste sie nicht mehr, wie oft sie den Penis des Angeklagten lutschen musste: „Da weiss ich nicht mehr genau wie viele Male …. Aber auch nicht immer.“ (39:30). Die Frage, ob sie beim Sex auch einmal auf dem Rücken gelegen habe, beantwortete die Geschädigte mit: „Nein, ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ich glaube nicht.“ (S. 6). Nach der Regelmässigkeit der Über- griffe befragt, antwortete die Geschädigte: „Das weiss ich nicht mehr. Es gab auch Tage, wo ich zu Hause war und nichts passierte.“ (S. 7). All diese Erinnerungslücken sind ohne Weiteres durch den Zeitablauf erklärbar, sie deuten nicht auf vorgeschobene Erinnerungslücken hin, die eine Person geltend macht, weil sie die von ihr „vorbereitete“ Erzählung zu wenig detailliert vorbereitet hat o- der weil die Person von Fragen überrascht wird. Die Geschädigte „belastet“ sich teilweise selber resp. stellt sich selber in ein eher ungünstiges, für ihren Standpunkt nachteiliges Licht: Die Frage, ob sie sich beim ersten Mal auf der Toilette gewehrt habe, verneinte sie zunächst („nicht körper- lich“), sagte dann aber weiter aus, sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht, als er aber ihren Kopf nach unten gedrückt habe, „dänn han i ….“ (24:09). Sie sagte weiter aus, sie habe dem Angeklagten beim Ausziehen geholfen („Ab und zu habe ich ihm seine Hose geholfen auszuziehen …“). Sie habe sich gegen das ausgezogen werden nicht gewehrt, „ich wusste nicht was machen“ (S. 4). Sie habe dem Angeklagten geholfen, das Präservativ anzuziehen: “Er tat es auf seinen Penis und ich zog es nach unten.“ (S. 16). Es finden sich Entlastungen des Angeklagten resp. es wird auf Mehrbelastungen verzichtet: Bezüglich den sexuellen Handlungen verzichtete sie auf – ansonsten naheliegende – Mehrbelastungen: „Er küsste mich am unteren Teil und an den Brüsten. Also der untere Teil ist an den Oberschenkeln und am Bauch. An der Scheide hat er mich nie geküsst.“ (S. 4). „Mit der Zunge machte er nichts an meiner Scheide.“ (S. 6). Die Frage, ob verhütet worden sei, beantwortete die
- 24 - Geschädigte mit: „Teilweise“ (…) „Mit Kondom“ (S. 4 f.). Die verschiedenen Positionen beim Sex beschrieb die Geschädigte folgendermassen: „Beim Blasen war ich meistens unten auf meinen Knien. Beim Geschlechtsverkehr war ich meistens oben. A._____ hatte verschiedene Positionen. A._____ lag auf dem Rü- cken und ich war oben bei ihm beim Geschlechtsverkehr. Ich lag auf ihm drauf.“ (S. 5). Die Frage, ob sie vom Angeklagten geschlagen worden sei, verneinte die Geschädigte. Sodann: „Ich habe schon ab und zu nein gesagt, aber nie wirklich fest.“ Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte realisiert habe, dass sie es nicht möchte (S. 10). Sie habe immer wieder nein gesagt und ihn auch ab- gewehrt, „also ein bisschen zurück gehalten.“ (S. 11). Auf die Frage, ob der An- geklagte sie einmal verletzt habe, antwortete die Geschädigte, nein, einmal sei die Scheide ein wenig entzündet gewesen (44:20). Die Geschädigte schildert deliktsspezifische Einzelheiten: Der Angeklagte habe ihr Anweisungen gegeben, „dass ich seinen Penis streicheln müsse, damit er nach oben steht. Weiter musste ich auch daran reiben.“ (S. 4). Als sie gemerkt habe, dass er „kommt“, habe sie gerade aufgehört. Der Samen sei in ihren Mund gegangen und auch in seine Unterhose, die er gerade heraufgezogen habe (23:18). Den Samen habe sie „usegspöitzt“ (23:59). Beim ersten Geschlechts- verkehr habe er versucht „ihn“ hineinzustecken „und alles“, aber sie habe „immer so wie so verchlämmt" (…) „weil ich das nicht wirklich wollte“ (27:47). Sie habe sich gegen das Ausziehen gewehrt, sie habe die Pyjamahose immer wieder hinaufziehen wollen, letztendlich habe aber der Angeklagte ihre Hand beiseite ge- tan und habe die Hose hinunter gerissen und ihr ganz ausgezogen (30:53). Er habe dann seinen Schwanz hin und her bewegt, weil er aber zu wenig steif gewe- sen sei, habe er ihn gerieben. Er habe auch ihre Beine „aufgestellt und auf die Seite gespalten“ (31:45). Ein Kondom habe er nicht gebraucht, „nöd immer“ (32:20). Das Kondom habe der Angeklagte abgezogen und es in den Abfalleimer in seinem Zimmer geworfen. „Teilweise nahm er es mit und dann weiss ich nicht, was er damit gemacht hat. Aber er warf es sicher in einen Abfalleimer.“ (S. 5). Zum Samenerguss sei der Angeklagte „beim Blasen und auch beim Sex“ gekommen. „Ein bisschen kam in meinen Mund. Manchmal auch daneben und in mir drin kam er nie zum Samenerguss. Da bin ich mir sicher.“ (S. 5). Nach der
- 25 - Verfassung des Angeklagten nach den Übergriffen befragt, sagte die Geschädigte aus: „dann schlief er einfach ein.“ (S. 9 f.). Gegen den Schluss habe er einmal versucht, anal in sie einzudringen, das habe er aber nicht geschafft: „es hat recht weh getan“. Sie sei auf den Knien gewesen, und er habe ein Kondom benützt. Nachher habe er es umgekehrt getan, „also, dass er in die Scheide hinein ging“ (41:42). Ferner sei er auch mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Am Anfang habe er gedacht, „es ist das Loch zu wenig … er ist nicht ganz hinein gekommen.“ (43:40). Zur Frage, ob sie sich in der ganzen Zeit einmal körperlich gewehrt habe, antwortete die Geschädigte, als sie jeweils habe Lutschen müssen „oder so“, dann habe ihr der Angeklagte viele Male den Kopf hinuntergedrückt und sie habe immer probiert, dagegen zu drücken, dann habe er immer fester gedrückt. Dann habe sie gedacht, „ich mache es jetzt lieber“ (51:58). Auf die weiteren Fragen, ob der Angeklagte sonst einmal Gewalt angewendet, sie geschlagen oder ihr gedroht habe, meinte die Geschädigte, er habe sie einfach gehalten, geschlagen habe er nicht. Sie habe einfach Angst gehabt, „dass er noch etwas mehr macht, als den Kopf nieder drücken oder halten“. Er sei sehr aggressiv. Wenn er einen aggressiven Gesichtsausdruck habe und sie sich wehre, „dann kommt es eh schlecht heraus“. Er habe ab und zu „so Anfälle“ gehabt. Das sei nicht immer so gewesen, „erst wo er älter geworden ist.“ (52:42). Zur Frage nach den Auswirkungen [der Handlungen des Angeklagten] befragt, antwortete die Geschädigte, es sei ihr schlecht gegangen und als sie einen Freund gehabt habe, sei „es“ nicht gegangen, weil sie sich immer an „das“ erinnert habe (57:30). Die Entwicklungsgeschichte der Aussagen deutet nicht auf Erfundenes, sondern eher auf selbst Erlebtes hin: Die Geschädigte hatte offenkundig Probleme am Arbeitsplatz. Ihre Chefin habe gesagt, dass es so nicht weiter gehe: „Wir müssen nach einem anderen Weg weiter sehen, also dass entweder ich kündige, sie kündigt oder wir einen anderen Weg finden.“ (S. 16). Nachdem sie dann mit ihrer Chefin gesprochen und es ihr erzählt habe, sei sie nicht mehr nach Hause (zu ihren Eltern) gegangen, um dort zu übernachten (54:40). Danach sei es ihr besser gegangen und es seien ihre Arbeitsleistungen wieder besser geworden (S. 17 f.). Die Chefin habe sie zum Arzt geschickt, aber dort habe sie es auch nicht gesagt.
- 26 - Der Arzt habe einen Eisenmangel festgestellt, worauf alle gedacht hätten, es (dass es der Geschädigten nicht gut gehe) sei wegen dem. Sie wisse nicht mehr genau, wie es dazu gekommen sei, aber sie habe dann das mit ihrem Bruder erzählt. Darauf habe sie (die Chefin) den Arzt angerufen und es ihm erzählt. Der Arzt habe dann die Telefonnummer des Nottelefons angegeben. Dann habe sie (die Geschädigte) dort angerufen. So sei sie zu Frau F._____ gekommen. Da- nach sei es ihr „fast leichter gegangen“. Die Frage, ob sie das belastet habe, be- jahte sie: „Ja sehr.“ (55:23). Erst zwei Wochen vor der polizeilichen Befragung habe ihre Familie erfahren, dass sie von ihrem Bruder misshandelt worden sei, sie habe es selber erzählt. Zuerst seien sie „hässig“ gewesen, dann hätten sie gefunden, nun müsse man halt etwas machen. Sie hätten dann persönlich mit einem Polizisten etwas abgemacht (09:50). Die Spezialistin der Kantonspolizei Zürich, die die polizeiliche Befragung im Übertragungsraum mitverfolgte, G._____, stellte fest, dass die angeblichen Über- griffe ihres Bruders für sie (die Geschädigte) eine grosse Belastungssituation dar- stellten. Es sei ihr schwer gefallen, über ihre Familie Auskunft zu geben. Dabei sei sie indessen von sich aus auf die Übergriffe ihres Bruders zu sprechen gekommen. Sie habe dabei sehr belastet und angespannt gewirkt (HD Urk. 5/2 S. 1). Dies alles steht im Einklang mit den von der Geschädigten geschilderten Gefühlen und mit der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen. Die Aussagen der Geschädigten enthalten eine Vielzahl von Realkennzeichen, die bei erfundenen oder übertriebenen Aussagen in dieser Ausprägung und Häufigkeit nicht zu finden sind. Ausgehend von der Hypothese, dass die Aussa- gen der Geschädigten keinen realen Erlebnishintergrund haben (Nullhypothese), muss folglich konstatiert werden, dass die Nullhypothese widerlegt ist und sich der zwingende Schluss aufdrängt, dass die Aussagen der Geschädigten in ihrem Kerngehalt real Erlebtes wiedergeben, sie folglich wahr sind. Ausser Frage steht angesichts der obigen Erwägungen auch, dass die Geschädigte die sexuellen Übergriffe mit ihrem Bruder erlebt hat: Die Verteidigung wandte ein, dass die Geschädigte die Erlebnisse mit jemand anderem erlebt habe, sie habe ihrer Arbeitgeberin auch von sexuellen Übergriffen im Bahnhof H._____ berichtet
- 27 - (Urk. 199 S. 7). Die Vorinstanz hat bereits aufgeführt, dass Letzteres typisch für Opfer von sexuellen Missbräuchen sei. Die Geschädigte sei damals noch nicht bereit gewesen, ihren Bruder des Missbrauchs zu bezichtigen (Urk. 178 S. 16, § 161 GVG/ZH). Sämtliche Übergriffe haben im Elternhaus der Geschädigten stattgefunden, die Geschädigte benennt diverse Räume. Weiter schildert sie die körperliche Verfassung des Angeklagten bei den Übergriffen, wie dieser vor den Übergriffen lieb und nett gewesen, dann aber eher wütend geworden sei und schliesslich auch, wie sie aus Angst vor den Übergriffen nicht mehr bei ihren Eltern habe übernachten wollen. Aus all diesen Erwägungen wird offensichtlich, dass die Geschädigte die sexuellen Handlungen in ihrem Elternhaus und mit ihrem Bruder erlebt hat. Zu den Einwendungen des Verteidigers (Urk. 199 S. 8 ff.) hat die Vorinstanz grösstenteils bereits Stellung genommen (Urk. 178 S. 17 ff.), es kann darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die Verteidigung argumen- tierte weiter, die Tatsache, dass die Geschädigte ihre Schwestern nicht vor dem Angeklagten gewarnt habe und dass die Geschädigte den Angeklagten im Herbst 2008 alleine mit dem Auto vom Elternhaus nach I._____ gefahren habe (Urk. 199 S. 8 f., lit. b und e), spreche dafür, dass sich die Übergriffe nicht ereignet hätten. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Geschädigte ihre Schwestern zwar nicht verbal gewarnt hat, aber dennoch versucht hat, diese zu beschützen. So hat sie den Angeklagten einmal aus dem Zimmer gewiesen, als ihre Schwestern dort am Fernsehen waren (Aussage J._____ [Mitglied Familie K._____], HD Urk. 6/2 S. 5). Andererseits zeigen die Aussagen der Geschädigten, dass sie nicht wusste, wie sie sich dem Angeklagten gegenüber verhalten sollte und es aus Angst vor seiner Reaktion vorzog, sich an seine Anweisungen zu halten. Damit lässt sich auch er- klären, weshalb die Geschädigte den Angeklagten nach I._____ gefahren hat. Zu den vermeintlichen Widersprüchen, welche die Verteidigung in den Aussagen der Geschädigten sieht, wurde bereits Stellung genommen (Urk. 199 S. 10 f.). Weiter ist dazu festzuhalten, dass noch kein Widerspruch vorliegt, bloss weil die Geschädigte ihre Aussagen in einer späteren Einvernahme präzisierte. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme wieder an einzelne Details erinnern konnte, daraus ergibt sich noch kein Widerspruch in ihren Aussagen.
- 28 - Was das Motiv der Geschädigten für die Anzeigeerstattung anbelangt, machte die Verteidigung geltend, dass der Angeklagte in seiner Familie auch von anderen Geschwistern falsch belastet worden sei; man habe den Angeklagten loswerden wollen. Des weitern habe der Geschädigten auf dem Pferdehof die Kündigung gedroht, womit ihr den Boden unter den Füssen weggezogen worden wäre (Urk. 199 S. 11). Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen dazu gemacht, diese sind sorgfältig und korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 178 S. 17, § 161 GVG/ZH). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie K._____ [Familie des Angeklagten] den Angeklagten loswerden wollte. Genau genommen ist das Argument der Verteidigung sogar widersprüchlich, legt sie es doch zum Nachteil der Geschädigten aus, dass sie nicht bereits im Jahr 2008, als der Angeklagte im FFE war, von den Übergriffen erzählt hat (Prot. II S. 26). Hätte sie den Angeklag- ten tatsächlich bloss im Gefängnis sehen wollen, wäre dies ein guter Zeitpunkt gewesen. Dass die Geschädigte erst später von den Übergriffen erzählte, spricht somit gegen diese Annahme. Sie bekundet vielmehr Mitleid für den Angeklagten, indem sie aussagt, es tue ihr leid, dass er so geworden sei. Auch die übrigen Fa- milienmitglieder stehen hinter dem Angeklagten, sie besuchen ihn regelmässig im Psychiatriezentrum Z._____ (Prot. II S. 13 f.) und die Grosseltern sind bereit, den Angeklagten nach seiner Entlassung bei sich aufzunehmen (Prot. II S. 16 und 20). Damit sind keine Motive ersichtlich, weshalb die Geschädigte ihren Bruder derart massiv falsch beschuldigten sollte.
E. 2.3 Zur Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 178 S. 19 f., § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist einzig, dass die Aussagen zu den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des Inzests einer Aussageanalyse nicht zugänglich sind, nachdem der Angeklagte diese Sachver- halte samt und sonders in Abrede stellt, so auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II. S. 17 ff.). Es ist jedoch durchaus zulässig – so wie dies die Vorinstanz getan hat – das gesamte Aussageverhalten einzube- ziehen und daraus auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt zu schliessen. So betrachtet haben die Bestreitungen des Angeklagten keine grosse Über- zeugungskraft. Insbesondere fällt auf, dass der Angeklagte die Geschädigte in der
- 29 - ersten polizeilichen Befragung zunächst völlig ausblendete: Auf Hinweis, dass der Angeklagte wohl einen Namen zu wenig aufgezählt habe, folgte die Aussage: „…denkt nach, aber die isch ja
E. 2.4 scho lang uszoge…“ Und die Frage, wer ausgezogen sei, beantwortete der Angeklagte folgendermassen: „Das ist die B._____. Aber das ist ja Familienintern, was ist das?“ (HD Urk. 4/1 S. 1 f.). In diesem Aussageverhalten ist unschwer ein Verdrängen von Unangenehmem zu erkennen, was der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht förderlich ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Angeklagte konstant, mit der Geschädigten sexuell verkehrt zu haben. Er machte geltend, dass er niemanden vergewaltigt und auch keinen Inzest betrieben habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb B._____ ihn falsch belaste, es müssten die äusseren Einflüsse sein. Sie hätten keinen Streit gehabt, hätten auch nicht viel Kontakt mit- einander gehabt (Prot. II S. 17 ff.). Aus den Aussagen des Angeklagten an der Berufungsverhandlung lassen sich bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vo- rinstanz, dass auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden könne (Urk. 178 S. 22) durchaus zutreffend ist. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten ist ungleich höheres Gewicht zuzumessen, als jener des Angeklag- ten. Dies begründet die richterliche Überzeugung, dass sich die Sachverhalte im Wesentlichen wie von der Geschädigten geschildert abgespielt haben. Die in der Anklageschrift unter Ziff. I (HD) aufgeführten Sachverhalte sind mithin erstellt, einstweilen jedoch mit der Einschränkung, dass auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Gewalt und die eingesetzten Nötigungsmittel unter dem Titel rechtliche Würdigung zurückzukommen sein wird, ebenso wie auf die Rüge des Verteidigers, die Geschädigte sei mit den Handlungen einverstanden gewesen.
- 30 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat das Nötige zur geforderten Tatbestandsmässigkeit zutreffend festgehalten (Urk. 178 S. 26, § 161 GVG/ZH). Beizufügen ist, dass ein Rechtferti- gungsgrund bei keinem Delikt vorliegt. Ob der Angeklagte bei allen oder bei ein- zelnen Delikten schuldunfähig war, wie der Verteidiger geltend macht, wird am Ende dieses Abschnitts zu behandeln sein.
E. 3 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
E. 3.1 Teilzusatzstrafe Der Angeklagte hat einen Teil der Delikte vor Erlass des Strafbefehls vom
E. 3.2 Strafrahmen Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen mit Freiheits- strafe von einem bis zu 10 Jahren (bei Strafschärfung theoretisch bis zu
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundzüge der Strafzumessung zutreffend dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 41 f., § 161 GVG/ZH). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2; BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und BGE 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen) ist indessen etwas anders vorzugehen, als es die Vorinstanz getan hat. Ausgangspunkt ist das schwerste Delikt (im vorliegenden Fall die Ver- gewaltigung mit einem Strafrahmen von 1 – 10 Jahre). Liegen mehrere gleicharti- ge Delikte vor, müsste das verschuldensmässig schwersten Delikt zu Grunde gelegt und dafür in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine theoretische Einsatzstrafe festgelegt werden. Hernach wären alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es müsste die Einsatzstrafe – gegebenen- falls - gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommen- den weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht werden. Diese Vorgehensweise erscheint wenig praktikabel, wenn mehrere gleichartige und mehrere verschiedene Delikte vorliegen. Angesichts der tatsächlichen Einheit der Handlungen gegenüber der Geschädig- ten B._____ drängt es sich auf, zunächst die Vergewaltigungen, die sexuellen Nötigungen und die Inzesthandlungen gemeinsam zu betrachten und dafür eine (theoretische) Einsatzstrafe festzulegen.
E. 3.2.2 In objektiver Hinsicht erweist sich die Tatschwere als gravierend. Der Angeklagte verübte über eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren hinweg gegen- über der Geschädigten (und jüngeren Schwester) mindestens acht Vergewalti- gungen (verbunden mit Inzest) und zahllose sexuelle Nötigungshandlungen. Er scheute nicht davor zurück, die Taten im gemeinsamen Elternhaus zu verüben, auch wenn andere Familienmitglieder im Hause waren. Er setzte seine Schwester massiv unter psychischen Druck, um sie gefügig zu machen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass er keine brutale Gewalt anwendete, sondern er die schwache psychische (und auch physische) Widerstandsfähigkeit seiner Schwester ausnützte.
- 43 - Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass er jeweils mit direktem Vor- satz handelte. Sein Handeln war von krassem Egoismus geprägt, er setzte sein Ziel – die sexuelle Befriedigung – in rücksichtloser Art und Weise durch und wertete es höher als die sexuelle Selbstbestimmung seiner Schwester und deren Menschenwürde. Geringfügig in milderem Lichte mag erscheinen, dass der Ange- klagte bei den Vergewaltigungen keine rohe Gewalt anwendete. Und minim ent- lastend wirkt sich aus, dass er es beim letzten sexuellen Zusammentreffen mit der Geschädigten bei sexuellen Nötigungshandlungen bleiben liess und er von einer Vergewaltigung absah. Die objektive Tatschwere erfährt mithin durch die subjekti- ven Komponenten nur eine geringe Entlastung. Insgesamt wäre – bei gegebener voller Schuldfähigkeit – von einem schweren Tatverschulden auszugehen, was zu einer (theoretischen) Einsatzstrafe im obersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens führen würde. Wie bereits ausge- führt, attestieren jedoch die Gutachter dem Angeklagten für die hier zur Diskussi- on stehenden Delikte eine mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit. Zu prüfen ist daher, inwieweit sich diese Verminderung auf das Tatverschulden auswirkt. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestell- te Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist naheliegend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatver- schulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzu- messungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Mit einem solchen Vorgehen wird der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass Rechnung getragen, wie es von der Rechtsprechung gefordert wird,
- 44 - ohne diesem Umstand eine zu weit gehende Bedeutung zukommen zu lassen. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen. Sie führt im Übrigen auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen wird (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ausgehend von einem insgesamt schweren Tatverschulden reduziert sich dieses aufgrund der mittelgradig bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein nicht mehr leichtes bis mittleres Verschulden. Weitere verschuldensmindernde Faktoren liegen nicht vor. In Würdigung dieser Zumessungsfaktoren ist die hypothetische Einsatzstrafe auf rund drei Jahre festzusetzen.
E. 3.2.3 Zur Person des Angeklagten kann auf die ausführliche – auf den Angaben des Angeklagten beruhende – Darstellung des Lebenslaufes im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (Urk. 140 S. 34 ff., S. 43 f.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in mehr oder weniger geordneten Verhältnissen aufwuchs. Besondere Auffälligkeiten sind nicht zu erkennen, wenn von schulischen Verhal- tensauffälligkeiten wie Zurückgezogenheit, wenig Kontakt zu anderen und Träumereien abgesehen wird, die offenkundig mit der späteren Erkrankung in Zusammenhang stehen. Diese wurden jedoch bereits beim Tatverschulden berücksichtigt. Abgesehen davon ist im Lebenslauf nichts ersichtlich, was zu einer Strafreduktion führen würde. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass kein Geständnis vorliegt; Einsicht und Reue können unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Andere strafre- duzierende Faktoren sind nicht zu erkennen. Die Strafe vom 11. Dezember 2006, die teilweise als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, kann vorliegend vernachlässigt werden, eine Straferhöhung ist nicht angezeigt. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist beim Angeklagten nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten wirken sich somit weder erhöhend noch reduzierend auf die theoretische Einsatzstrafe aus.
- 45 -
E. 3.2.4 Die objektive Tatschwere der weiteren Delikte kann insgesamt als erheblich qualifiziert werden. Beim Einbruchdiebstahl waren der Deliktsbetrag und der Sachschaden mit je rund Fr. 8'000.00 nicht unbeträchtlich. Die Körperverletzung zum Nachteil von C._____ ist eher im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Bei den Verkehrsdelikten schuf der Angeklagte durch die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen eine erhebliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Ebenfalls als nicht unbeträchtlich ist das Tatverschulden be- züglich der Pornographie und der Gewaltdarstellungen zu bezeichnen. Die subjektiven Gesichtspunkte (ohne die reduzierte Schuldfähigkeit) wirken sich nur wenig entlastend aus. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass der Angeklagte bezüglich der in den Nebendossiers 2 bis 6 angeklagten Delikte geständig war. Beim Einbruchdiebstahl hat die Vorinstanz wohlwollend die Alkoholisierung veranschlagt. Durch die in mittlerem Grad verminderte Schuldfähigkeit bei den hier zu beurteilenden Delikten reduziert sich das Tatverschulden auf ein leichtes bis erhebliches Verschulden. Die Täterkomponenten sind nicht anders zu beurteilen als es vorne schon geschehen ist. Einzige Ausnahme ist die Bestrafung vom 11. Dezember 2006, welche bezüglich der Verkehrsdelikte als einschlägig zu Buche schlägt. Dass es bei einem Diebstahlsversuch geblieben ist, wirkt sich nur noch gering- fügig reduzierend aus, hat der Angeklagte doch nichts dazu beigetragen, dass der Diebstahl im Versuchsstadium stecken blieb.
E. 3.2.5 Wird die theoretische Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der weiteren Delikte angemessen erhöht, ist eine Strafe von 41,5 Monaten angemessen. Bei dieser Sanktion stellen sich die Fragen nach der Sanktionsart und dem bedingten oder teilbedingten Vollzug nicht.
- 46 -
E. 3.2.6 Anzurechnen sind 950 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitiger Massnahmevollzug (Art. 51 StGB).
E. 3.3 Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Angeklagte mit 41,5 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 950 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind. Die Strafe ist als teilweise Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2006 auszusprechen.
E. 3.4 Gesamtstrafe Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz (Urk. 178 S. 44) ist mit der widerrufenen Strafe keine Gesamtstrafe zu bilden; es kann auf die mittlerweile einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 6B_632/2009 vom
26. Oktober 2009, E. 1.3 f.). VI. Massnahme
1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz ange- ordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei nicht verhältnismässig, weshalb diese trotz vorzeitigem Massnahmeantritt bean- standet werde (Urk. 185 S. 6, Urk. 199 S. 19 f.). Eventualiter, für den Fall, dass der Angeklagte bezüglich des Hauptdossiers nicht freigesprochen werden sollte, beantragt sie, es sei eine mildere Massnahme, nämlich eine ambulante Mass- nahme anzuordnen (Prot. II S. 21). Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Juni 2011 im Psychiatriezentrum Z._____ im vorzeitigen Massnahmevollzug. Aus seiner Sicht gehe es ihm dort den Umständen entsprechend gut. Es sei schwierig für ihn, da er ja zu Unrecht verurteilt worden sei. Die Therapien seien unter seinem Niveau und er finde dies übertrieben, zumal er nichts davon merke, dass er krank sei. Auf die Frage, ob er mitmachen würde, wenn das Berufungsgericht eine stationäre Behandlung an-
- 47 - ordnen würde, erklärte der Angeklagte, dass ihm nichts anderes übrig bleibe (Prot. II S. 11 ff. und 15 f.).
2. Im vorinstanzlichen Entscheid sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zusammengefasst, es kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 44 f., § 161 GVG/ZH). Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Erkenntnisse der Gutachter Dr. med. Y._____ und Dr. med. D._____ zu ent- nehmen, und es wird auf die Einwendungen der Verteidigung eingegangen; auch darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (a.a.O. S. 45 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat das ausführliche Gutachten vom 11. November 2010 sorgfältig und zutreffend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben sind. Ferner wurde die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme bejaht (a.a.O. S. 48, § 161 GVG/ZH). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Anordnung zu zweifeln.
3. Die Verteidigung argumentiert hingegen widersprüchlich. Einerseits stellt sie sich auf den Standpunkt, es sei hinsichtlich aller Delikte Schuldunfähigkeit gegeben, andererseits bestritt sie aber vor Vorinstanz, dass der Angeklagte wahnhafte Ideen und Vergiftungsideen gehabt habe. Er leide weder unter Halluzi- nationen noch unter Wahnvorstellungen, Schizophreniesymptome würden bestritten. Die Umstände und Hintergründe der angeblichen Taten seien nicht ge- klärt. Der damalige psychische Zustand des Angeklagten könne nicht beurteilt werden. Diese Unklarheit und Unbestimmtheit verhindere eine genaue Beurtei- lung der damaligen Schuldfähigkeit des Angeklagten, was aber kein Grund sei, dem Angeklagten deshalb nur eine teilweise Schuldunfähigkeit zuzugestehen (Urk. 154 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger, auf seine, oben dargelegte, widersprüchliche Argumentation angesprochen, dar, dass er davon ausgehe, dass es bezüglich der im Hauptdossier angeklagten Delikte zu einem
- 48 - Freispruch käme, weil sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Bei einem Schuldspruch für die Nebendossiers 2 bis 6 erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als unverhältnismässig (Prot. II S. 21). Wie ausgeführt, lässt sich der Sachverhalt bezüglich der im Hauptdossier angeklagten Delikte jedoch zweifelsfrei erstellen, weshalb diese Argumentation der Verteidigung unbehelflich ist. Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Verteidigung denn überhaupt zum Schluss gelangt, es liege in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) vollumfängliche Schuldunfähigkeit vor. Denn Schuldunfähigkeit setzt eine psychische Abnormität voraus, welche aber von der Verteidigung gerade in Abrede gestellt wird. Ferner übersieht die Verteidigung, dass bei Schuldunfähigkeit Massnahmen nach Art. 59-61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden können (Art. 19 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall käme das Gericht auch bei voller Schuldunfähigkeit nicht umhin, eine solche Massnahme anzuordnen.
4. Ferner argumentiert der Verteidiger, es könne nicht nachvollzogen werden, dass dem Angeklagten wegen eines angeblichen Wahnes zumindest als Teil- ursache eine negative Legalprognose gestellt werde. Die von den Gutachtern behauptete mittelgradige Rückfallswahrscheinlichkeit des Angeklagten werde be- stritten (Urk. 154 S. 6). Auch an der Berufungsverhandlung machte der Verteidi- ger geltend, dass er während der ganzen Verfahrensdauer nie einen Beeinträch- tigungswahn beim Angeklagten festgestellt habe. Der Angeklagte bestreite zu- dem, dass er wahnhafte Ideen habe. Aus diesem Grund werde die von den Gut- achtern gestellte Legalprognose bestritten (Urk. 199 S. 19). Sodann stützte sich die Verteidigung für die günstige Prognose, welche dem Angeklagten zu stellen sei, auf den Führungsbericht des Psychiatriezentrums Z._____ vom
30. September 2011 (Prot. II S. 20 und Urk. 200). Schliesslich machte die Ver- teidigung geltend, dass bei der Prognosestellung zu berücksichtigen sei, dass der familiäre Ablösungsprozess beim Angeklagten reich an Konflikten und Auseinan- dersetzungen gewesen sei. Dieses Umfeld existiere in dieser Form jedoch nicht
- 49 - mehr, die Geschädigte habe eine eigene Familie gegründet und der Angeklagte werde nicht zu seinen Eltern zurückkehren (Urk. 199 S. 20). Auch hier kann auf die überzeugenden Ausführungen der Gutachter verwiesen werden. Sie gelangen zum Schluss, im Rahmen einer Gesamtschau dieser vor- gängig aufgeführten Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose müsse beim Angeklagten bei bestehender und nicht remittierter Wahnsymptomatik von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit für ein erneutes Gewaltdelikt aus- gegangen werden (Urk. 140 S. 51 ff.). Der HCR-20-Test habe ferner einen Wert von 30 Punkten ergeben. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung weise der Angeklagte somit (unter Vorbehalt aller erwähnter Einschränkungen) ein mittel- gradiges Gewalt- und Rückfallrisiko auf (a.a.O. S. 54 ff.). Ein Anlass, an diesen Schlussfolgerungen zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger bringt denn auch nichts Substantiiertes dagegen vor, ausser dass er die Schlussfolgerungen bestreitet. Der Führungsbericht des Psychiatriezentrums Z._____ bestätigt sodann, dass der Angeklagte sich gut an die therapeutische Situation auf der geschlossenen Mass- nahmestation habe anpassen können. In den Therapiegesprächen zeige er jedoch ein krankheitsbedingtes Desinteresse, da er die Meinung vertrete, gesund zu sein und nicht an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Das inhaltliche Denken des Angeklagten sei sodann paranoid gefärbt, er wähne sich als Opfer eines gegen ihn gerichteten Komplotts, bei dem seine Schwester durch die Staatsanwaltschaft manipuliert werde, weswegen sie die zur Verurteilung führen- den Aussagen gemacht habe (Urk. 200 S. 2). Zusammenfassend bestätigt der Führungsbericht zwar, dass der Angeklagte sich in der Massnahme wohl verhält, hält aber gleichzeitig sinngemäss fest, dass der Angeklagte krank sei, weswegen sich aus diesem Führungsbericht nichts zu- gunsten der Legalprognose des Angeklagten ableiten lässt.
- 50 - Da der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 41,5 Monaten zu bestrafen ist, kann schliesslich die Tatsache, dass der Angeklagte nicht in das spannungsrei- che familiäre Umfeld zurückkehren müsse, bei der Prognosestellung nicht be- rücksichtigt werden (Urk. 199 S. 20). Damit ist den Gutachtern zu folgen, welche beim Angeklagten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB mit dem Ziel der Verbesserung der Legalprognose als indiziert betrachten. Die Behandlung müsse bis zum Abklingen der akuten Symptomatik und dem Erreichen einer Krankheitseinsicht im gesicherten Rahmen durchgeführt werden, damit dem Sicherheitsaspekt genügend Rechnung getragen werde. Eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB sei ebenso wenig indiziert wie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB. Auch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB sei für den Angeklagten nicht indiziert, da die Massnahmezentren für junge Erwachsene keine Patienten mit einer derart schweren psychischen Störung, wie sie beim Angeklagten vorliegt, aufnehmen könnten (a.a.O. S. 58).
5. Zusammengefasst ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Der Vollzug dieser Massnahme geht der heute ausgefällten Freiheitsstrafe sowie der widerrufenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Angeklagte in der Psychiatrie-Klinik im vor- zeitigen Massnahmevollzug befindet. VII. Genugtuung Die Geschädigte B._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung ei- ner Genugtuung von Fr. 20'000.00 verlangt, wobei ihr von der Vorinstanz ein Be- trag von Fr. 15'000.00 zugesprochen wurde (Urk. 43 und 178 S. 54). Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 stellte die Geschädigte im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung den Antrag, dass diese Genugtuungssumme zu bestätigen sei (Urk. 195). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungssumme sind im vor-
- 51 - instanzlichen Entscheid richtig aufgeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 50, § 161 GVG/ZH). Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 15’000.00 erscheint in Anbetracht des Berichts des Psychiatrie-Zentrums …. vom 11. Januar 2010, in welchem der Geschädigten eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird (Urk. 44) als angemessen und ist zu bestätigen. Herabsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, der Geschädigten den Betrag von Fr. 15’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Einziehung Der Verteidiger beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Festplatte nach Löschung der beanstandeten Daten, da die Einziehung der Festplatte unver- hältnismässig sei (Urk. 185 S. 7, Urk. 199 S. 21). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich der Angeklagte aus- drücklich bereit erklärt einen Kostenvorschuss dafür zu leisten, damit die nicht deliktsrelevanten Daten durch eine externe Firma auf einen Datenträger kopiert und hernach der Inhalt der Festplatte unwiederherstellbar gelöscht werden kann. Auf diese Weise kann dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Nachachtung ver- schafft werden (vgl. BGE 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010, E. 2.7, Prot. II S. 24 f.). Somit ist der Angeklagte zu verpflichten, einen Vorschuss für die Kosten zu leisten, die durch das Herauskopieren der nicht deliktsrelevanten Daten und das anschliessende Löschen der illegalen Daten entstehen. Ferner ist die Kantons- polizei zu beauftragen, die nicht deliktsrelevanten Daten des Angeklagten nach Eingang des Kostenvorschusses herauszukopieren oder durch eine externe Firma herauskopieren zu lassen. Anschliessend ist der Inhalt der Festplatte unwiederherstellbar zu löschen. Hierauf ist die Festplatte einschliesslich der nicht deliktsrelevanten Daten dem Angeklagten auf erstes Verlangen herauszugeben.
- 52 - Bezahlt der Angeklagte den Kostenvorschuss nicht, werden die Daten auf der Festplatte nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss unwiederbringlich gelöscht und es wird die Festplatte dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben IX. DNA-Probe
1. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (SR 363; DNA-Profil-Gesetz) kann unmittelbar nach Rechts- kraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Personen die (a) wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, (b) die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Ver- gehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind oder (c) gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59–63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbringung (Art. 15 des Jugend- strafgesetzes vom 20. Juni 200310, JStG) angeordnet worden ist. Die urteilende Behörde entscheidet über die Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von verurteilten Personen (Art. 7 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). In der Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt, die Probenentnahme bei Straf- gefangenen diene der raschen Erkennung von Rückfalltaten (BBl 2001 45). In der Gesetzgebung wurde dann der Anwendungsbereich wie oben erwähnt ausge- weitet. Der Zweck der Probenentnahme ist jedoch der selbe geblieben. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Rückfall- taten. Mit der wesentlich erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten vermag die DNA-Erfassung diesem Ziel zu dienen, auch wenn sie für sich alleine genommen Wiederholungstaten nicht ausschliessen kann. Es stellt sich daher vielmehr die Frage der Zweckmässigkeit im Einzelfall. In dieser Hinsicht mag eine DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt erscheinen als in schweren Fällen der Wirtschaftskriminalität (vgl. die genannten Beratungen im Nationalrat). Auf der
- 53 - andern Seite ist zu beachten, dass die Erstellung eines DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff bezeichnet wird und sowohl mit der Menschenwürde wie mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist (BGE 1C_59/2007 vom
30. Mai 2007, E.4, mit Hinweisen).
2. Wenn die Vorinstanz ausführt, da der Angeklagte zur Zeit der verübten Delikte erst rund 20 Jahre alt gewesen sei und sich die Delikte in einem familiären Umfeld abgespielt hätten, sei nicht davon auszugehen, dass durch ein DNA-Profil noch weitere Delikte aufgedeckt werde könnten (Urk. 178 S. 51), so verkennt sie den Sinn von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes. Es geht nicht um die Aufdeckung von weiteren schon begangenen Delikten, sondern einerseits ist zentraler Zweck, den von der DNA-Probe Betroffenen überhaupt von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und andererseits kann bei zukünftigen Delikten geprüft werden, ob der von der DNA-Probe Betroffene als Täter ausgeschlossen werden oder der Tat überführt werden kann.
3. Die Voraussetzungen für eine Probenentnahme und die Erstellung eines DNA- Profils sind aufgrund des heutigen Urteils gegeben. Angesichts der beim Angeklagten vorhandenen Rückfallgefahr (vgl. dazu auch das referierte psych. Gutachten) erscheint die Anordnung einer DNA-Probe ohne Weiteres als verhältnismässig. Damit ist dem Antrag der Anklagebehörde stattzugeben.
4. Die Kosten der Probeerhebung und -übermittlung sowie der Analysen und der Auswertung sind in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes auf die Gerichtskasse zu nehmen. X. Kostenfolgen
1. Prozessentschädigung
E. 4 Weitere Delikte Der Angeklagte hat die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der weiteren Delikte, derer er schuldig gesprochen wurde, anerkannt (Urk. 185 S. 5 und Prot. II S. 7). Weitere Bemerkungen erübrigen sich.
E. 5 Schuldfähigkeit
E. 5.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, der Angeklagte sei bezüg- lich allen vorgeworfenen Sachverhalten nicht schuldfähig gewesen (Urk. 185 S. 5 f.). So auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 199 S. 18), wo er den Eventualantrag stellte, dass der Angeklagte im Hauptdossier (Vergewalti- gung, sexuelle Nötigung, Inzest) ebenfalls wegen Schuldunfähigkeit freizu- sprechen sei, sollte sich der Sachverhalt erstellen lassen (Prot. II S. 21).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht auf das überzeugende Gutachten von Dr. med. Y._____ und Dr. med. D._____ vom 11. November 2010 abgestellt (Urk. 178 S. 36 f., § 161 GVG). Die Gutachter haben die Diagnose einer chronisch- paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20-0) sowie eines Missbrauchs psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgrund der Vor- geschichte des Angeklagten und der Untersuchungsbefunde ausführlich und
- 37 - nachvollziehbar begründet (Urk. 140 S. 44 ff.). Ausgehend von der Hypothese, dass die in der Anklage aufgeführten Handlungen nachgewiesen sind, haben die Gutachter sodann hinsichtlich der einzelnen Delikte geprüft, ob Schuldunfähigkeit vorlag oder in welchem Mass die Schuldfähigkeit eingeschränkt war. Bezüglich der Handlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ gelangten die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen 2006 und 2009 wegen einer schweren und chronifizierten paranoiden Schizophrenie in seiner Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt war, jedoch war er in seiner Steue- rungsfähigkeit erheblich gemindert, so dass er die ihm vorgeworfenen Delikte bei mittelgradig bis schwer verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen habe. Hinsichtlich der weiteren Delikte war der Angeklagte nach Ein- schätzung der Gutachter zur Zeit der Taten wegen einer schweren und chronifi- zierten paranoiden schizophrenen Störung in seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat nur teilweise fähig, gemäss dieser verminderten Einsicht zu han- deln. Er habe die ihm vorgeworfenen Delikte bei mittelgradig verminderter Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen (a.a.O. S. 50 f.). Das Gutachten wurde nach den geltenden, allgemein anerkannten Grundsätzen für solche Gutachten (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, AC090005 vom 27. Oktober 2010, E. II./3.4.b) von namhaften Fachpersonen erstellt. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht darauf abgestellt werden könnte.
E. 5.3 Zu den Einwänden der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz – soweit erforderlich – hinreichend Stellung genommen, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 37 ff., § 161 GVG/ZH). Wenn der Verteidiger ausführt, dass anlässlich der Begutachtung der damalige psychische Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Delikte gar nicht mehr feststellbar gewesen sei (Urk. 185 S. 6 und Urk. 199 S. 18 f.), so wird ausgeblen- det, dass den Gutachtern umfangreiches Material über die Vorgeschichte des Angeklagten zur Verfügung stand (vgl. Urk. 140 S. 20 – 27) und sie fremd- anamnestische Angaben ebenso berücksichtigten (a.a.O. S. 28 – 33) wie die Ergebnisse der eigenen Explorationen (a.a.O. S. 34 – 42). Sodann gehört die Einschätzung der Schuldfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt zu den Kern-
- 38 - aufgaben eines psychiatrischen Gutachters. Wieso die Gutachter im konkreten Fall nicht in der Lage hätten sein sollen, ihrer Kernaufgabe nachzukommen, wird vom Verteidiger nicht näher begründet, auch in der Berufungsverhandlung nicht. Der Verteidiger macht im Grund nichts anderes, als der Fachmeinung der Gutach- ter seine eigene Ansicht über die Schuldfähigkeit des Angeklagten gegenüberzu- stellen. Dies genügt allerdings nicht, um berechtigte Zweifel am Gutachten zu begründen. Seine Ansicht stützt der Verteidiger u.a. darauf, dass der Angeklagte offensicht- lich jeweils nicht in der Lage gewesen sei, sich zu kontrollieren. Sämtliche Delikte seien unvorsehbar, spontan und unberechenbar ausgeführt worden und müssten als psychotisch motiviert betrachtet werden. Namentlich hätte er nicht versucht, ein Ladengeschäft am zentralsten Ort in W._____, im Hauptbahnhof, regelrecht auszuräumen, wenn er zurechnungsfähig (bzw. schuldfähig) gewesen wäre (Urk. 185 S. 6 und Urk. 199 S. 18). Dabei wird übersehen, dass der Angeklagte in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag, um 05.04 Uhr von der Polizei beobachtet und festgenommen werden konnte (ND 4 Urk. 3 S. 3 f.). Die behauptete Schuld- unfähigkeit kann mithin nicht aus Deliktsort oder –zeit abgeleitet werden. An der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger sodann keine neuen Argumente vor (Urk. 199 S. 18 f.). Festzuhalten bleibt, dass nicht direkt von der Art der Deliktsbegehung auf eine Schuldunfähigkeit geschlossen werden darf.
E. 5.4 Eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB lag bei den heute noch zur Diskussion stehenden Delikte nicht vor. Den Gutachtern folgend ist bezüglich Inzest, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung von einer mittelgradig bis schwer verminderten Schuldfähigkeit, bei den weiteren Delikten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
- 39 -
E. 6 Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Angeklagte somit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB, der vorsätzlichen und grobfahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und 5 VRV, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB und im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie der Gewaltdarstellun- gen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktionen
1. Anwendbares Recht Der Angeklagte hat einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte vor dem 1. Januar 2007 begangen, nämlich die sexuellen Nötigungen, die Vergewaltigungen und die Inzesthandlungen in der Zeit von März 2006 bis 31. Dezember 2006 (Anklage- ziffer I, HD). Damit ist zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen). Vorliegend ist auf den grösseren Teil aller Sachverhalte das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden. Das heisst, dass für diese Taten eine eigen- ständige Strafe zu bilden wäre. Sodann wäre in Anwendung des vor dem
- 40 -
1. Januar 2007 geltenden Rechts eine Strafe für die vor diesem Datum begange- nen Straftaten festzulegen. Und schliesslich wäre aus den beiden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Im konkreten Fall würde für die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von unter drei Jahren resultieren, wobei die Frage eines teilbeding- ten Vollzugs zumindest geprüft werden müsste. In Anwendung der lex mitior (Grundsatz des milderen Rechts, Art. 2 Abs. 2 StGB), müsste sodann auch auf die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte gleichwohl das neue Recht zur Anwendung gelangen (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1). Es rechtfertigt sich daher, von Anfang an für alle Taten das neue Recht anzuwenden. Nachdem zudem die zur Anwendung gelangenden Strafbestimmungen hinsicht- lich des Strafrahmens bezüglich Freiheitsstrafe keine Änderungen erfahren haben (und sich die Frage einer Geldstrafe bei keinem Delikt stellt) und die Grundsätze der Strafzumessung im Wesentlichen gleich geblieben sind, erwächst dem Angeklagten kein Nachteil, wenn die Strafzumessung für alle Delikte nach neuem Recht vorgenommen wird.
2. Widerruf Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 178 S. 39, § 161 GVG/ZH), den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2006 ausgefällten (beding- ten) Freiheitsstrafe von 14 Tagen angeordnet. Dieser Widerruf ist zu bestätigen. Die Verteidigung machte dazu geltend, dass ein Widerruf nicht nötig sei und dass beim Angeklagten von einer günstigen Prognose auszugehen sei (Prot. II S. 20). Damit verkennt die Verteidigung, dass dem Angeklagten keine guten Prognose gestellt werden kann. Wie nachfolgend auszuführen sein wird, ist zwingend eine Massnahme anzuordnen, womit dem Angeklagten eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist.
- 41 -
3. Strafe
E. 11 Dezember 2006 (14 Tage Gefängnis) und der heute auszufällenden Sanktion müssig, ja gerade überspitzt formalistisch, nach der hier erwähnten Formel vorzu- gehen. Es erscheint vielmehr zweckmässig, eine Sanktion für die neu zu beurtei- lenden Delikte festzulegen und danach in gebührender Berücksichtigung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) die Strafe vom 11. Dezember 2006 einzubeziehen. Beide Vorgehensweisen führen zum gleichen Resultat, so dass eine Benachteiligung des Angeklagten ausgeschlossen ist.
E. 15 Jahren) zutreffend ermittelt, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 40 f., § 161 GVG/ZH). Zu wiederholen ist an diesem Ort, dass die verminderte Schuldfähigkeit bei den Vergewaltigungen nicht zu einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe führt.
- 42 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
- Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 55 - "Das Gericht erkennt:
- (…)
- Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB [ND 1], - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 1] und - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB [ND 1].
- - 8. (…)
- Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten 4, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Ge- schädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Geschädigten 4, C._____, wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'799.10 Untersuchungskosten Fr. 320.– Kosten Kapo Fr. 14'046.60 amtliche Verteidigung Fr. 40'706.– Gutachten Fr. 266.– div. Kosten
- Die Gerichts- und Verfahrenskosten werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch infol- ge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse genommen.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig - 56 - - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (HD), - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD), - des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB (HD), - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4), - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4), - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 4), - der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von C._____) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 5), - der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Nachtragsanklage), - der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis StGB (Nachtragsanklage) sowie - der vorsätzlichen (ND 2) und grobfahrlässigen (ND 3) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und 5 VRV.
- Der Angeklagte wird bestraft mit 41,5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 950 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Mas- snahmevollzug bis und mit heute erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affol- tern, vom 11. Dezember 2006. - 57 -
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 11. Dezember 2006 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 14 Tagen wird vollzogen.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte in der Psychiatrie-Klinik Z._____ im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung in der Unter- suchung und im vorinstanzlichen Verfahren werden dem Angeklagten aufer- legt, aber definitiv abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der DNA-Probe werden auf die Gerichtskasse genommen. - 58 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. M._____ (im Dop- pel für sich und zuhanden der Geschädigten B._____) (versandt) − den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. N._____ (dreifach für sich und die Geschädigten E._____ [Mitglied Familie K._____] und L._____ [Mitglied Familie K._____]) (versandt) − den Geschädigten C._____ (versandt) − die Geschädigte O._____ (versandt) (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich unter Beilage von Urk. HD/17/10 zwecks Bestimmung der Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Untersuchungsakten Nr. 2006/2630
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 59 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht:
- a) Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Angeklagten und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. b) Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
- a) Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 3. Dezember 2009 beschlagnahmte Hard- Disc aus dem Laptop Acer wird der Angeklagte entsprechend seinem Einverständnis verpflichtet, der Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, einen von dieser zu bestimmenden Kostenvorschuss für das Herauskopieren und Abspeichern der nicht deliktsrelevanten Daten und der anschlies- senden unwiederherstellbaren Löschung der auf der Hard-Disc aus dem Laptop Acer gespeicherten Daten (Arbeit durch die Kantonspolizei selber oder eine externe Firma) zu leisten. Diesen Kostenvorschuss hat der Angeklagte nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Beschlusses innert 30 Tagen nach entsprechender Bekanntgabe der Höhe des Kostenvorschusses der Kantonspolizei Zü- rich zu leisten. Leistet der Angeklagte diesen Kostenvorschuss nicht oder nicht fristge- recht, ist die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, berechtigt, sämtliche auf - 60 - der Hard-Disc aus dem Laptop Acer gespeicherte Daten unwiederher- stellbar zu löschen, wobei die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, diesfalls dem Angeklagten anschliessend die Festplatte auf erstes Verlangen auszuhändigen hätte. b) Die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, wird beauftragt, nach Eingang des erwähnten Kostenvorschusses auf der bei ihr lagernden Hard-Disc aus dem Laptop Acer auf Kosten des Angeklagten die nicht deliktsrelevan- ten Daten herauszukopieren bzw. durch eine externe, von der Kantonspolizei Zürich zu beauftragende Firma herauskopieren zu lassen und auf einen separaten Datenträger zu speichern, wobei der Inhalt der Hard-Disc aus dem Laptop Acer anschliessend unwiederher- stellbar zu löschen und dem Angeklagten dieser Datenträger zusam- men mit den überspielten, nicht deliktsrelevanten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auf erstes Verlangen herauszuge- ben sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositivziffer 1 − die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, gemäss Dispositivziffer 2
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Schwarzwälder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110414-O/U/eh Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 6. Oktober 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und I. Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und II. Appellantin sowie Geschädigte gemäss Anklage betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
22. Dezember 2010 (DG090015)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. September 2009 (Urk. 18) sowie die Nachtragsanklage vom 4. Dezember 2009 (Urk. 16) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB − der vorsätzlichen und grobfahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Verkehrs- regelnverordnung) sowie im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
- 3 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB und im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB − sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 11. Dezember 2006 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 14 Tagen wird widerrufen.
4. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 3,5 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 663 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (inkl. psychiatrischer Begutachtung) bis und mit heute erstanden sind.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte bereits in der Psychiatrie-Klinik Z._____ im Massnahmevollzug befindet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen.
- 4 -
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten 1, B._____, Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2007 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten 4, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Geschädigten 4, C._____, wird abgewie- sen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'799.10 Untersuchungskosten Fr. 320.– Kosten Kapo Fr. 14'046.60 amtliche Verteidigung Fr. 40'706.– Gutachten Fr. 266.– div.Kosten
12. Die Gerichts- und Verfahrenskosten werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse genommen.
13. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten 1, B._____, eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
14. (Mitteilung)
15. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge:
a) des Verteidigers der Angeklagten (schriftlich; Urk. 199)
1. Es sei der Berufungskläger 1 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie des Inzests im Sinne von Art. 213 StGB freizusprechen.
2. Es sei der Berufungskläger 1 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB für schuldunfähig zu erklären und deshalb vom Vorwurf
- der vorsätzlichen und der grobfahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV;
- des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB;
- des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB;
- der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- der mehrfachen Pornographie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 StGB und i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB;
- sowie der Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis StGB freizusprechen.
3. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern vom 11. Dezember 2006 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 14 Tagen nicht zu widerrufen.
- 6 -
4. Es sei keine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.
5. Der Angeklagte sei umgehend aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen.
6. Für die erstandene Haft (inklusive psychiatrische Begutachtung) sowie den Massnahmevollzug sei der Berufungskläger 1 angemessen zu entschädigen. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzu- sprechen.
7. Es sei dem Berufungskläger 1 die beschlagnahmte Harddisk heraus- zugeben nach Löschung der gemäss Anklageschrift (ND 6) verbotenen Dateien.
8. Die Genugtuungs- und Prozessentschädigungsbegehren der Geschä- digten 1, B._____ seien abzuweisen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse. Eventualiter sei der dem Angeklagten auferlegte Anteil der Kosten i.S.v. § 190a StPO zu reduzieren und wegen Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10. Eventualantrag Im Falle eines Schuldspruches betreffend der oben in Ziffer 2 aufge- führten Anklagepunkte sei der Berufungskläger 1 eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu bestrafen, unter Abzug der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (inkl. psychiat- rische Begutachtung und Massnahmevollzug).
- 7 -
b) der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 201)
1. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteilsdispositives des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Dezember 2010 sei der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen.
2. Es sei beim Angeklagten eine DNA-Probe anzuordnen und ein DNA-Profil zu erstellen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
1. Die beiden Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
23. September 2009 (Urk. 18) und 4. Dezember 2009 (ND 6 Urk. 16), aus welchen sich die zu beurteilenden Sachverhalte ergeben, sind diesem Entscheid beigeheftet. Dem Angeklagten werden zusammengefasst mehrfache Vergewalti- gung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfacher Inzest, Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, vorsätzliche und grobfahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Haus- friedensbruch, mehrfache Pornographie und Gewaltdarstellungen vorgeworfen, begangen in der Zeit von ca. März 2006 bis 17. Mai 2009 in T._____, U._____, V._____, W._____ und Zürich.
2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 3. Februar 2010 unter Aus- schluss der Öffentlichkeit statt (Prot. I S. 5 ff.). Im Anschluss an die Hauptver- handlung beschloss die Vorinstanz die Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens zur Frage der Schuld- und Massnahmefähigkeit des Angeklagten (Prot. I S. 36 ff.). Zum Gutachten des Psychiatriezentrums Z._____, Dr. med. Y._____ und Dr. med. D._____, vom 11. November 2010 (Urk. 140) nahm einzig der Ver- teidiger schriftlich Stellung (Urk. 154). Sodann fällte die Vorinstanz am
- 8 -
22. Dezember 2010 das Urteil (Prot. I S. 50 ff., Urk. 155). Der Angeklagte wurde von den Vorwürfen der Drohung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der E._____ [Mitglied Familie K.]) und der Tätlichkeiten freigesprochen, im Übri- gen jedoch im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und – unter Einbezug ei- ner widerrufenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen – mit einer Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren belegt, bei Anrechnung von 663 Tagen erstandener Haft. Ferner wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeord- net und über beschlagnahmte Gegenstände sowie Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren entschieden. Das Urteilsdispositiv wurde den Verfahrensbeteiligten schriftlich zugestellt (Urk. 155 und 157).
3. Mit Eingaben vom 5. Januar 2011 resp. 7. Januar 2011 meldeten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fristgerecht Berufung an, welche nicht beschränkt wurden (Urk. 159 und 160). Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Affoltern vom 8. Februar 2011 wurde dem Angeklagten der vorzeitige Massnahmeantritt im Sinne einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Psychiatriezentrum Z._____ bewilligt (vgl. Urk. 169 S. 1). Gestützt darauf verfügte das Amt für Justizvollzug am 11. Februar 2011 die Einweisung des Angeklagten im Rahmen des vorzeitigen Massnahme- antritts im Sinne von Art. 59 StGB rückwirkend per 8. Februar 2011 in die Sicher- heitsstation der Klinik für Forensische Psychiatrie des Psychiatriezentrums Z._____ (Urk. 169). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 170) am 8. April 2011 (Urk. 170 A) nannte die Anklagebehörde am 20. April 2011 (und damit innert der angesetzten Frist) ihre Beanstandungen (Urk. 173). Aus dieser Eingabe ergibt sich eine Einschränkung der Berufung, auf die zurückzukommen sein wird. Ein Empfangs- schein des Verteidigers für das motivierte Urteil lässt sich in den vorinstanzlichen Akten nicht finden. Nachdem seine Beanstandungen das Datum 20. April 2011 tragen (Urk. 174), kann davon ausgegangen werden, dass sie ebenfalls fristge- recht erfolgten.
- 9 - Am 14. April 2011 sandte der Verteidiger der Vorinstanz seine Honorarrechnung über insgesamt Fr. 29'977.45 zu und erwähnte, dass das im Urteil festgesetzte Honorar von Fr. 14'046.60 die Aufwendungen nicht decke (Urk. 171). In einer Aktennotiz hielt die Vorinstanz am 19. April 2011 zu Handen des Verteidigers fest, dass der Betrag von Fr. 14'046.60 als „provisorisches Honorar“ zu betrachten und klar sei, dass damit noch nicht über die definitive Honorarrechnung entschieden sei (Urk. 172). Ein definitiver Entscheid lässt sich in den Akten dann aber nicht finden. An der Berufungsverhandlung vom 6. Oktober 2011 erklärte der Ver- teidiger allerdings, dass er bezüglich seines Honorars mit der Vorinstanz alles geklärt habe (Prot. II S. 9) Am 26. Mai 2011 überwies die Vorinstanz das Verfahren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 177). Hierorts gingen die Akten am 14. Juni 2011 ein (vgl. Urk. 178 S. 1).
4. Innert der vom Obergericht am 1. Juli 2011 angesetzten Frist (Urk. 183) präzisierte der Verteidiger des Angeklagten mit Eingabe vom 14. Juli 2011 seine Beanstandungen (Urk. 185). Darauf wird andernorts noch einzugehen sein. Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 187) liess die Geschädigte B._____ Verzicht auf Beweisanträge mitteilen (Urk. 189). Auch die Anklagebehörde stellte keine Beweisanträge (Urk. 191). Mit Eingabe vom 22. August 2011 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Durchführung eines Schuldinterlokuts. Gleichzeitig beantragte er, die bei den Akten liegende Abschrift der Video-Einvernahme mit B._____ (HD Urk. 5/4) sei aus dem Recht zu weisen und durch die von ihm (dem Verteidiger) ergänzte und korrigierte Abschrift der Video-Einvernahme vom 9. Mai 2009 (HD Urk. 5/5) zu er- setzen. Weitere Beweisanträge liess der Angeklagte nicht stellen (Urk. 197). Am 12. September 2011 (Poststempel 9. September 2011) ging dem Obergericht eine Eingabe der Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ vom 19. Juli 2011 zu, in welcher Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids über die Genugtu-
- 10 - ungssumme (Dispositivziffer 8) sowie Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beru- fungsverhandlung verlangt wurde (Urk. 195). Das vorliegende Urteil erging nach der heute unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Berufungsverhandlung, zu der der Angeklagte und sein Verteidi- ger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid unter dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen kantonalen Strafprozessrecht gefällt hat, ist für das Berufungsverfahren ebenfalls das bisherige Verfahrensrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Beanstandungen 2.1. Der Angeklagte lässt zunächst den Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfachen Inzests wegen fehlerhafter Beweiswürdigung beanstanden (Urk. 185 S. 1 – 5). Nachdem der Angeklagte bei allen Taten schuldunfähig gewesen sei, würden auch die Schuldsprüche in den Nebendossiers 2 – 6 beanstandet, wenngleich diese Sachverhalte nicht bestritten würden (a.a.O. S. 5 f.). Ferner werde die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als unverhältnismässig beanstandet. Als Konsequenz aus den geforderten Freisprüchen würden schliess- lich die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich Genugtuung sowie Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet (a.a.O. S. 6). Zu guter Letzt wird die Einziehung der Festplatte des Computers des Angeklagten als unverhältnismäs- sig gerügt (a.a.O. S. 7). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beanstandet einerseits das Straf- mass: Die Vorinstanz habe die Strafzumessungsgründe zu einseitig zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt; eine Gesamtstrafe von 3 ½ Jahre sei zu milde.
- 11 - Andererseits sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz auf die Erstellung eines DNA-Profils verzichtet habe; die Abweisung dieses Antrags sei durch das Obergericht zu überprüfen (Urk. 173).
3. Berufungsumfang Angefochten sind vom Angeklagten sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 1). Von keiner Seite her angefochten wurden hingegen die Freisprüche (Dispositiv- ziffer 2) bezüglich des Nebendossiers 1 (Drohung, einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, Dispositivziffer 2). Dieser Entscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). Der Verteidiger äusserte sich zum Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2008 ausgefällten bedingten Freiheits- strafe von 14 Tagen zunächst nicht (vgl. Urk. 174 und 185), obwohl Freispruch in allen Anklagepunkten verlangt wird. Da jedoch die Frage des Widerrufs mit jener der Schuldsprüche verknüpft ist, liegt Konnexität vor. Der Entscheid der Vo- rinstanz (Dispositivziffer 3) ist von Amtes wegen zu überprüfen. An der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Verteidiger sodann auch, dass Dispositivziffer 3 angefochten sei. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion (Dispositivziffer 4) ist sowohl vom Angeklagten als auch von der Anklagebehörde angefochten. Vom Angeklagten angefochten ist zudem die Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Dispositivziffern 5 und 6). Die Anordnung der Vorinstanz hinsichtlich der Einziehung der „beschlagnahmten Gegenstände“ (Dispositivziffer 7) ist bezüglich der Festplatte des Computers des Angeklagten angefochten. Wenn die Vorinstanz „Gegenstände“ erwähnt, ist dies nicht ganz korrekt. Von der erwähnten Beschlagnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2009 erfasst ist einzig die Fest- platte (ND 6 Urk. 13). Über die Beschlagnahme oder Einziehung anderer Gegen- stände hat die Vorinstanz nicht entschieden.
- 12 - Nachdem der Angeklagte Freispruch beantragen lässt, ist auch der Entscheid über die Genugtuungsforderung der Geschädigten B._____ (Dispositivziffer 8) angefochten, was sinngemäss aus der Eingabe des Verteidigers hervorgeht und von diesem an der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Urk. 174 S. 2, Urk. 185 S. 6 unten, Prot. II S. 8). Der Entscheid der Vorinstanz über das Schadenersatzbegehren des Geschädig- ten C._____ (Dispositivziffer 9) ist vom Angeklagten nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 8). Durch die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Geschädigten C._____ (Dispositivziffer 10) ist der Angeklagte nicht beschwert. Es ist ihm daher verwehrt, diesen Entscheid der Vorinstanz anzufechten. Nachdem der Entscheid der Vo- rinstanz von keiner Seite her angefochten ist, ist er in Rechtskraft erwachsen. Nicht angefochten wurde die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv- ziffer 11). Sie ist in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 9). Bezüglich der Übernah- me der Kosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 12) sind die Berufungspartei- en nicht beschwert, weshalb diese Ziffer ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 9). Ausdrücklich angefochten vom Angeklagten ist die Dispositivziffer 13 (Prozess- entschädigung an die Geschädigte B._____, vgl. Urk. 174 S. 2, Urk. 185 S. 6 und Urk. 199 S. 4). Zusammengefasst ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz in den Dispositivziffern 2 und 9 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten ist das Urteil zu überprüfen.
4. Beweisantrag des Angeklagten 4.1. Der Antrag des Angeklagten, es sei das Aktorum 5/4 (Abschrift Video-EV B._____ vom 5. Februar 2009) aus dem Recht zu weisen, wird damit begründet, dass die Abschrift die tatsächlichen Aussagen der Geschädigten B._____ anläss- lich der Video-Einvernahme teilweise unkorrekt und nicht vollständig wiedergäbe.
- 13 - Es ergäbe sich ein verfälschter und unvollständiger Eindruck der Einvernahme (Urk. 197 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte sich an der Berufungsverhand- lung nicht gegen diesen Antrag, sollten die Ergänzungen der Verteidigung den Aussagen der Geschädigten entsprechen (Prot. II S. 22). 4.2. Der Richter fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung (§ 284 StPO/ZH). Die Maxime der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt; vorausgesetzt, dass diese verwertbar sind, sind sie grundsätzlich gleichwertig. Wenn auch grundsätzlich vom sachverhaltsnächsten oder «best- möglichen» Beweismittel auszugehen ist, so gibt es doch keinen Vorrang von Beweisen, denen man gelegentlich besondere Zuverlässigkeit attestiert. Die richterliche Überzeugung beruht somit nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend- überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 290). 4.3. Bei der ersten Einvernahme mit der Geschädigten handelt es sich um eine polizeiliche Befragung, die aus Rücksichtnahme zur Geschädigten und zum Auf- zeigen der Tatsache, dass diese sich aufgrund einer Lernbehinderung sprachlich schlecht ausdrücken könne, mittels Videographie befragt wurde (HD Urk. 2/2 S. 2; vgl. auch Berichte HD Urk. 5/1 und 5/2). Die dabei erstellte DVD (HD Urk. 5/3) wurde mit dem Anzeigerapport an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gesandt (a.a.O. S. 3). Dort erfolgte die Abschrift durch Staatsanwalt Fäh (HD Urk. 5/4 S. 9). Später erfolgte – unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten
– die Zeugeneinvernahme mit der Geschädigten (HD Urk. 5/7), in welcher sie zunächst bestätigte, gegenüber der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 2) und in welcher sie zu den einzelnen Sachverhalten detailliert befragt wurde. Nachdem die Geschädigte bei Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Ange- klagten am 29. Januar 2009 (HD Urk. 2/2 S. 2) knapp 20 Jahre alt war, gelangen die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG, in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) über die Befragung von Kindern nicht zur Anwendung (Art. 10a aOHG). Es ist indessen nachvollziehbar, dass die Kantonspolizei Zürich trotzdem - begründeterweise - die Form der in Art. 10c Abs. 2 aOHG vorge-
- 14 - sehenen Videobefragung wählte. Der Verwertbarkeit dieser polizeilichen Befragung steht nichts im Wege, nachdem sie nicht einziges Beweismittel ist (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 178 S. 21, § 161 GVG) und die Geschädigte in prozessual korrekter Weise staatsanwalt- schaftlich befragt wurde. Zu bemängeln ist einzig, dass die Abschrift der DVD nicht durch die protokollführende Person erfolgte. Es wäre Sache der Befragerin gewesen, eine Abschrift mitzuliefern. 4.4. Der Abschrift durch Staatsanwalt Fäh kommt keine höhere Bedeutung zu als der Video-Aufzeichnung selber. Dies umso weniger, als die Abschrift sehr rudimentär ausgefallen ist. Das zeigt sich schon daran, dass die 74 ½ Minuten dauernde Befragung auf etwas mehr als acht Protokollseiten Platz fand. Ein Ver- gleich der DVD mit dem Protokoll ergibt, dass sehr viele Fragen und Aussagen stark zusammengefasst und zum Teil Fragen und Antworten vermischt wurden. Ein genaues Abbild der Befragung kann nur die Sichtung der DVD ergeben. Erschwerend kommt hinzu, dass auf der DVD nur die Aufzeichnung der Über- sichtskamera zu finden ist, die Frontalansicht der Geschädigten fehlt. Nachdem auf das jeweils beste Beweismittel abzustellen ist, wird bei der Beweiswürdigung zunächst die Zeugeneinvernahme zu würdigen und dabei – soweit nötig – auch die Videobefragung zu berücksichtigen sein. Der Abschrift kommt wie erwähnt keine eigenständige Bedeutung zu, so dass diese ausser Acht zu lassen sein wird. Damit ist der Beweisantrag des Angeklagten abzuweisen. 4.5. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Version des Verteidigers des Angeklagten (HD Urk. 5/5) eine blosse Parteibehauptung darstellt, die bei der Beweiswürdigung ebenso wenig zu berücksichtigen ist wie die Abschrift der Staatsanwaltschaft. Ganz abgesehen davon hat der Verteidiger in seiner Version nur sehr wenige Ergänzungen vorgenommen. Diese leicht ergänzte Niederschrift wird der tatsächlichen Befragung ebenso wenig gerecht wie jene der Staats- anwaltschaft.
- 15 - 4.6. Weiter beanstandet die Verteidigung die Befragungstechnik anlässlich der obgenannten Videoeinvernahme. Die polizeiliche Befragerin habe mehrfach einen Sachverhalt geschildert, den die Geschädigte B._____ dann nur noch habe beja- hen müssen (Urk. 199 S. 7). Die Staatsanwaltschaft hingegen macht geltend, dass dieser Einwand unbehelflich sei; das Gericht könne sich anhand der Video- aufzeichnung selber ein Bild machen und sich davon überzeugen, dass die Be- fragung sorgfältig erfolgt sei und lediglich um Missverständnissen vorzubeugen, nachgefragt worden sei, oder um der Geschädigten eine Zusammenfassung vor- zuhalten (Prot. II S. 23). Dieser Ansicht ist zu folgen: Aus der Videoeinvernahme ergibt sich, dass die Befragung ordnungsgemäss und professionell erfolgt ist. Es wurden grundsätzlich offene Fragen gestellt. Geschlossene Fragen wurden nur im Sinne einer Zusammenfassung gestellt und um sicherzustellen, dass die Aussa- gen der Geschädigten richtig verstanden worden sind. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che sich mit dem Einwand der Verteidigung bereits auseinandergesetzt hat (Urk. 178 S. 21 f., § 161 GVG/ZH). Die Einvernahmetechnik der Kantonspolizei Zürich in der Videoeinvernahme vom 5. Februar 2009 ist damit nicht zu beanstanden.
5. Schuldinterlokut 5.1. Der Antrag des Verteidigers auf Durchführung eines Schuldinterlokuts wird damit begründet, dass scheinbar widersprüchliche Anträge gestellt würden. Einerseits werde beantragt, dass der Angeklagte im Hauptdossier freizusprechen sei. Anderseits werde der Antrag gestellt, dass er für schuldunfähig zu erklären sei. Der scheinbare Widerspruch könne sich zu Ungunsten des Angeklagten aus- wirken. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die psychiatrische Auffälligkeit des Angeklagten die Entscheidungsfindung hinsichtlich des Sachverhalts zuungunsten des Angeklagten beeinflussen könne. Die Frage nach der Gesund- heit des Angeklagten sei indes gänzlich von der Frage zu trennen, ob sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage überhaupt ereignet habe. Um diese Trennung zwischen Sachverhalts- und Schuldfähigkeitsprüfung klar vorzunehmen, sei es sinnvoll, auch eine Verfahrenstrennung zu vollziehen (Urk. 197 S. 3).
- 16 - 5.2. Die Begründung des Verteidigers ist alles andere als stichhaltig. Es ist daran zu erinnern, dass es gerichtlicher Alltag ist, die Frage der Erfüllung des Sach- verhalts von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Die „Gefahr, dass die psychiatrische Auffälligkeit des Angeklagten die Entscheidungsfindung hinsichtlich des Sachverhalts zuungunsten des Angeklagten beeinflussen könne“, besteht nicht. Abgesehen davon ist auch dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Derartiges zu entnehmen. Ein Schuldinterlokut ist in der zur Anwendung gelangenden Prozessordnung nur in geschworenengerichtlichen Verfahren vorgesehen (§ 250 StPO/ZH). In der Praxis von Bedeutung ist das Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (BGE 127 IV 135 E. 2d, mit Hinweis auf B. Biland-Zimmermann, Das Schuldinterlokut in der Hauptverhandlung, Diss. Zürich 1975, S. 114). 5.3. Nachdem die vom Verteidiger aufgeworfenen Fragen sich bereits vor Vo- rinstanz stellten (vgl. Prot. I S. 24 ff., Urk. 45), was in der Folge zur Einholung ei- nes psychiatrischen Gutachtens führte (Prot. I S. 36 ff., Urk. 58), besteht heute kein Anlass für ein Schuldinterlokut. Auch das sog. „Verteidigerdilemma“ begrün- det keinen entsprechendes Recht, nicht einmal nach der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung – es kann sich lediglich aufdrängen (Schmid, Praxis- kommentar StPO, St.Gallen/Zürich 2009, § 342 N 1 und N 5 f.). Heute wurde infolgedessen kein Tat- oder Schuldinterlokut eingeschaltet. Der Verteidiger wurde angehalten, entsprechende Eventualanträge zu stellen, was er auch tat (Prot. II. S. 21 f.).
6. Verletzung des Anklageprinzips 6.1. Schliesslich rügte die Verteidigung, dass die Anklage dem Anklagegrundsatz nicht genüge, da sie im objektiven und subjektiven Bereich nicht genügend konkretisiert sei: Die dem Angeklagten vorgeworfenen einzelnen Übergriffe seien
- 17 - hinsichtlich Ort, Zeit, Umstände und Hintergründe nicht präzisiert worden (Urk. 199 S. 5). 6.2. Diesen Einwand hat die Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorgebracht, diese hat die Argumente des Verteidigers mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 178 S. 22, § 161 GVG/ZH). Die Anklage hat kurz, aber genau die Persona- lien des Angeklagten und die diesem zur Last gelegten Handlungen oder Unter- lassungen unter möglichst präziser Nennung von Ort und Zeit mit allen Angaben, die zum eingeklagten objektiven und subjektiven Straftatbestand gehören, anzugeben und die angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen zu nennen. Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Unge- nauigkeiten in den Orts- oder Zeitangaben beeinträchtigen dies allerdings nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 813 f., BGE 6B_333/2007 vom
7. Februar 2008, E. 2.1.1). 6.3. Vorliegend ist nachvollziehbar, dass die einzelnen Daten in der Anklageschrift nicht genauer angegeben werden können: Es ist natürlich, dass die Geschädigte die konkreten Daten nicht nennen konnte, schliesslich geht es um viele Vorfälle, welche sich in einem langen Zeitraum von über zwei Jahren ereigneten und im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch mehrere Monate zurücklagen. Die Geschä- digte konnte aber darlegen, wann der erste und wann der letzte Übergriff stattge- funden hat, womit sich der Tatzeitraum hinreichend genau eingrenzen lässt. Dass die Geschädigte die Daten der einzelnen Vorfälle nicht nennen kann, spricht sodann dafür, dass sie die Geschichte eben nicht konstruiert, sondern tatsächlich erlebt hat. Die Anklageschrift grenzt die wesentlichen Handlungen hinsichtlich Beginn und Ende der sexuellen Handlungen sowie der Tatorte und auch der ungefähren Häufigkeit genügend ein. Der Angeklagte weiss damit, was ihm konkret vorgeworfen wird und wogegen er sich wehren muss, weswegen dem
- 18 - Anklageprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge getan ist. Soweit die Verteidigung rügt, dass der Angeklagte angesichts der Ungenauigkeit der Anklage kein Alibi benennen könne, ist ihr Einwand unbehelflich, zumal ein mögliches Alibi von ihr gar nicht thematisiert worden ist. III. Sachverhalt
1. Unbestrittene Sachverhalte (ND 2 – 6) Der Angeklagte hat die Sachverhalte in den Anklagepunkten III. (ND 2 und 3; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln), IV. (ND 4; Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch), V. (ND 5; einfache Körperver- letzung) und im Nachtrag zur Anklage (ND 6; mehrfache Pornographie und Ge- waltdarstellungen) sowohl vor Vorinstanz (teilweise, vgl. Urk. 178 S. 24 f.) als auch im Berufungsverfahren anerkannt (vollumfänglich, Urk. 185 S. 5, Prot. II S. 7). Dies deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen.
2. Hauptdossier (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfacher Inzest) 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung in ihrem Entscheid richtig dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 13 ff.). Ergänzend dazu das Folgende: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge- nen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass
- 19 - die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben ent- spricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5 und weiteren Hinweisen auf die Literatur). Gemäss dem zuletzt genannten Entscheid des Bundesgerichts hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aus- sagen folglich die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt: Nach dem empiri- schen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilde- rungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenann- te Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alterna- tivhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage. 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten B._____ ausführlich, sorgfältig und richtig gewürdigt, es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 15 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend dazu ist auf weitere Realkennzeichen hinzuweisen (Die Zeitangaben beziehen sich auf die DVD, auf den Beginn einer Sequenz [HD Urk. 5/3], die Zeugeneinvernahme [HD Urk. 5/7] wird nur mit Seitenangabe zitiert):
- 20 - Die Schilderungen der Geschädigten sind quantitativ detailreich: Sie behauptet nicht einfach, vom Angeklagten missbraucht oder vergewaltigt worden zu sein, sie schildert vielmehr über die ganze Einvernahme hinweg zahlreiche Einzelheiten zum Ablauf der „Übergriffe“, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen mit aller Deutlichkeit ergibt. Es sind zahlreiche raum-zeitliche Verknüpfungen ersichtlich: Den ersten Vorfall kann die Geschädigte mit „Es begann im Frühling, März 2006“ ziemlich genau datieren; sie verbindet ihn mit dem Ort: „Ich sass auf dem WC“ (S. 2). Die drei Orte der „Übergriffe“ (Badezimmer, zweite Stube oder Zimmer des Angeklagten) werden klar bezeichnet und mit den einzelnen Handlungen in Zusammenhang gebracht, sodann wird ausgeführt, dass es jeweils in der Nacht, bei Dunkelheit geschehen sei („Er kam immer in der Nacht, wenn ich schlief.“), mit einer Aus- nahme, bei der Tat im WC (S. 2 f.; 40:08). Die Geschädigte sagte im Verlaufe der polizeilichen Befragung aus, der Angeklagte habe zweimal ein Kondom benützt, beide Male sei es im Zimmer des Angeklagten gewesen (37:54). Die Geschädigte schildert Interaktionen: Als der Angeklagte zum ersten Mal Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen: „gang use“. „Er sagte: „nein, ich habe gerade Lust darauf.“ Sie habe ihm dann gesagt: „Du hast ja eine Freundin.“ Da habe er gesagt: „Ja, die hat jetzt ge- rade keine Zeit.“ (29:58). Die Beschreibung des letzten (versuchten) Übergriffs ist ebenfalls charakteristisch: „Ich war zu Hause und er kam zu mir in der Nacht. Er roch nach Rauch und Gras. Er streichelte mich und kam dann mit dem Finger in meine Scheide. Ich sagte ‚nein ich will nicht’. Er war benebelt, also war zu. Er lag lange neben mir und streichelte sich selbst. Dann setzte er sich auf und ich sagte wieder nein. Ich sagte immer wieder nein. Er sagte dann ‚Scheisse’, stand dann irgendwann auf und ging.“ (S. 7). Von der Geschädigten werden ausgefallene Einzelheiten geschildert: Beim ersten Mal, auf der Toilette, sei er hineingekommen, habe seinen Schwanz ausgepackt, den er zuerst „e chli umegschwunge“ habe, er habe seine Hosen und Unterhosen heruntergezogen, „so halbe, bis zu de Chnü“(16:10). Beim ersten Geschlechts- verkehr habe er alles ausgezogen. Auf die Frage, ob er ganz nackt gewesen sei,
- 21 - folgte die Antwort der Geschädigten: „ja, also er hatte noch die Socken an.“ (29:20). Es kommen aber auch Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten vor: Als nebensächlich erscheint die Aussage, der Angeklagte habe jeweils (ausser wenn er vom Ausgang gekommen sei) „Boxershorts“ getragen (S. 4). Ferner ergänzte sie, als sie nach dem „miteinander ins Bett gehen“ befragt wurde, spontan, „da hat er noch eine Freundin gehabt“ (26:38). Die Geschädigte schildert eigene psychische Vorgänge: Zu ihrer Reaktion beim ersten Übergriff (auf der Toilette) befragt, antwortete die Geschädigte, sie sei so wie etwas „erstarrt“ gewesen (16:51). Er habe ihr danach gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen, sonst bringe er sich um oder sie und ermorde die ganze Familie. Das habe ihr Angst gemacht (25:10). Als er zum ersten Mal verlangt habe, sie solle mit ihm schlafen, habe sie gedacht, „wenn ich jetzt schreie oder so, dann … ja“ (27:32). Beim ersten Geschlechtsverkehr sei sie „einfach dort“ gewesen, „so richtig erstarrt und … nicht gewusst, was solle ich jetzt machen“ (32:54). Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie habe nicht geschrien. Auf die Frage, ob sie geweint habe, antwortete die Geschädigte: „innerlich ja.“ Sie habe sich nicht gewehrt, sie sei „wie erstarrt gewesen“ und habe nicht gewusst, was machen (33:54). Ferner sagte sie auf die Frage, ob es einen Übergriff gegeben habe, der schlimmer als die anderen gewesen sei, aus, „Nein, es waren alle schlimm. Am Schlimmsten war es, als ich auf allen Vieren war und er mit seinem Penis in meinen After eingedrungen ist.“ (S. 6). Nach ihren Gefühlen befragt, sagte die Geschädigte aus, sie habe sich „nicht so gut“ gefühlt. Sodann machte sie die folgenden Aussagen: „Ich hatte Angst und war hilflos. Ich wusste nicht, was ich machen sollte.“ (…) „Ich hatte Angst. Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich machte dann einfach, was er wollte.“ (S. 8). Die Frage, ob sie Angst vor ihrem Bruder gehabt habe, bejahte die Geschädigte: „Er hat mir gesagt, dass er mich und meine Familie umbringen werde, wenn ich etwas erzählen würde.“ (S. 10). Sie habe auch geweint: „mir liefen ab und zu die Tränen herunter.“ (S. 11). Allerdings habe sie auch Mitleid mit ihm, „dass er so geworden ist, wie er jetzt ist. Früher war er anders.“ (S. 12). Ihre Reaktion auf die Frage, was passiert
- 22 - wäre, wenn sie dem Angeklagten nicht beim Anziehen des Präservativs geholfen hätte, war die Folgende: „Dann hätte er es ohne Kondom gemacht. Es war ein- fach schwierig für mich. Man kam da hinein in diese Situation und man weiss nicht was machen. Man kann nicht richtig denken. Ich kann auch nicht erklären, warum ich dies und das in gewissen Situationen gemacht habe. (weint)“. Sie habe Angst gehabt, dass er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollziehen würde (S. 18). Psychische Vorgänge beim Angeklagten werden ebenso geschildert: Auf die Frage, in welcher Verfassung der Angeklagte bei den Übergriffen gewesen sei, antwortete die Geschädigte: „Ich weiss nicht genau, wie ich das erklären soll. Er war einfach nicht richtig da.“ Vor den Übergriffen sei er ganz lieb und nett gewesen. „Bei den Übergriffen wurde er dann eher wütend.“ (S. 9). Er sei „wie zwei Menschen. Einer ist nett, freundlich und hilfsbereit. In den letzten Jahren ist von dieser Person nicht mehr viel da. Der andere Mensch ist eher gewalttätig und komisch.“ (S. 11). Zu den Übergriffen sei es gekommen, wenn er vom Ausgang gekommen sei, „wenn er bekifft gewesen ist oder so“, er sei auch alkoholisiert gewesen (40:25). Die Geschädigte verbesserte ihre Aussagen teilweise spontan: Auf die Frage, weshalb sie sich so sicher sei, dass der Angeklagte in ihr drin nie zu einem Samenerguss gekommen sei, berichtigte die Geschädigte: „Ich bin mir nicht si- cher, ob er zum Samenerguss kam, wenn wir Geschlechtsverkehr hatten.“ (S. 5). Bei der Polizei hatte sie noch ausgesagt, er sei beim Geschlechtsverkehr zweimal zum Samenerguss gekommen, „aber dort hat er ein Kondom gehabt“ (37:02). Dieser scheinbare Widerspruch ist aber durch den Zeitablauf erklärbar und zudem handelt es sich nur scheinbar um einen Widerspruch, wenn davon ausgegangen wird, dass die Geschädigte die Frage nach einem Samenerguss so verstand, ob jemals die Gefahr bestand, dass sie schwanger werden könnte. Eingeständnisse von Erinnerungslücken lassen sich über die ganzen Einver- nahmen hinweg feststellen: Die Anzahl „Missbräuche“ konnte sie – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht angeben (S. 2; 14:20). Zum Vorfall auf der Toilette sagte die Geschädigte aus, sie sei nicht mehr ganz sicher, mit welcher
- 23 - Hand er ihren Kopf nach unten gedrückt habe, ob mit der linken oder mit der rechten Hand, wahrscheinlich mit der linken, sie sei aber nicht ganz sicher (19.03). Die Geschädigte konnte auch nicht angeben, wie oft es zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten kam: „Das weiss ich nicht mehr genau.“ (36:00). Ebenso wusste sie nicht mehr, wie oft sie den Penis des Angeklagten lutschen musste: „Da weiss ich nicht mehr genau wie viele Male …. Aber auch nicht immer.“ (39:30). Die Frage, ob sie beim Sex auch einmal auf dem Rücken gelegen habe, beantwortete die Geschädigte mit: „Nein, ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ich glaube nicht.“ (S. 6). Nach der Regelmässigkeit der Über- griffe befragt, antwortete die Geschädigte: „Das weiss ich nicht mehr. Es gab auch Tage, wo ich zu Hause war und nichts passierte.“ (S. 7). All diese Erinnerungslücken sind ohne Weiteres durch den Zeitablauf erklärbar, sie deuten nicht auf vorgeschobene Erinnerungslücken hin, die eine Person geltend macht, weil sie die von ihr „vorbereitete“ Erzählung zu wenig detailliert vorbereitet hat o- der weil die Person von Fragen überrascht wird. Die Geschädigte „belastet“ sich teilweise selber resp. stellt sich selber in ein eher ungünstiges, für ihren Standpunkt nachteiliges Licht: Die Frage, ob sie sich beim ersten Mal auf der Toilette gewehrt habe, verneinte sie zunächst („nicht körper- lich“), sagte dann aber weiter aus, sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht, als er aber ihren Kopf nach unten gedrückt habe, „dänn han i ….“ (24:09). Sie sagte weiter aus, sie habe dem Angeklagten beim Ausziehen geholfen („Ab und zu habe ich ihm seine Hose geholfen auszuziehen …“). Sie habe sich gegen das ausgezogen werden nicht gewehrt, „ich wusste nicht was machen“ (S. 4). Sie habe dem Angeklagten geholfen, das Präservativ anzuziehen: “Er tat es auf seinen Penis und ich zog es nach unten.“ (S. 16). Es finden sich Entlastungen des Angeklagten resp. es wird auf Mehrbelastungen verzichtet: Bezüglich den sexuellen Handlungen verzichtete sie auf – ansonsten naheliegende – Mehrbelastungen: „Er küsste mich am unteren Teil und an den Brüsten. Also der untere Teil ist an den Oberschenkeln und am Bauch. An der Scheide hat er mich nie geküsst.“ (S. 4). „Mit der Zunge machte er nichts an meiner Scheide.“ (S. 6). Die Frage, ob verhütet worden sei, beantwortete die
- 24 - Geschädigte mit: „Teilweise“ (…) „Mit Kondom“ (S. 4 f.). Die verschiedenen Positionen beim Sex beschrieb die Geschädigte folgendermassen: „Beim Blasen war ich meistens unten auf meinen Knien. Beim Geschlechtsverkehr war ich meistens oben. A._____ hatte verschiedene Positionen. A._____ lag auf dem Rü- cken und ich war oben bei ihm beim Geschlechtsverkehr. Ich lag auf ihm drauf.“ (S. 5). Die Frage, ob sie vom Angeklagten geschlagen worden sei, verneinte die Geschädigte. Sodann: „Ich habe schon ab und zu nein gesagt, aber nie wirklich fest.“ Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte realisiert habe, dass sie es nicht möchte (S. 10). Sie habe immer wieder nein gesagt und ihn auch ab- gewehrt, „also ein bisschen zurück gehalten.“ (S. 11). Auf die Frage, ob der An- geklagte sie einmal verletzt habe, antwortete die Geschädigte, nein, einmal sei die Scheide ein wenig entzündet gewesen (44:20). Die Geschädigte schildert deliktsspezifische Einzelheiten: Der Angeklagte habe ihr Anweisungen gegeben, „dass ich seinen Penis streicheln müsse, damit er nach oben steht. Weiter musste ich auch daran reiben.“ (S. 4). Als sie gemerkt habe, dass er „kommt“, habe sie gerade aufgehört. Der Samen sei in ihren Mund gegangen und auch in seine Unterhose, die er gerade heraufgezogen habe (23:18). Den Samen habe sie „usegspöitzt“ (23:59). Beim ersten Geschlechts- verkehr habe er versucht „ihn“ hineinzustecken „und alles“, aber sie habe „immer so wie so verchlämmt" (…) „weil ich das nicht wirklich wollte“ (27:47). Sie habe sich gegen das Ausziehen gewehrt, sie habe die Pyjamahose immer wieder hinaufziehen wollen, letztendlich habe aber der Angeklagte ihre Hand beiseite ge- tan und habe die Hose hinunter gerissen und ihr ganz ausgezogen (30:53). Er habe dann seinen Schwanz hin und her bewegt, weil er aber zu wenig steif gewe- sen sei, habe er ihn gerieben. Er habe auch ihre Beine „aufgestellt und auf die Seite gespalten“ (31:45). Ein Kondom habe er nicht gebraucht, „nöd immer“ (32:20). Das Kondom habe der Angeklagte abgezogen und es in den Abfalleimer in seinem Zimmer geworfen. „Teilweise nahm er es mit und dann weiss ich nicht, was er damit gemacht hat. Aber er warf es sicher in einen Abfalleimer.“ (S. 5). Zum Samenerguss sei der Angeklagte „beim Blasen und auch beim Sex“ gekommen. „Ein bisschen kam in meinen Mund. Manchmal auch daneben und in mir drin kam er nie zum Samenerguss. Da bin ich mir sicher.“ (S. 5). Nach der
- 25 - Verfassung des Angeklagten nach den Übergriffen befragt, sagte die Geschädigte aus: „dann schlief er einfach ein.“ (S. 9 f.). Gegen den Schluss habe er einmal versucht, anal in sie einzudringen, das habe er aber nicht geschafft: „es hat recht weh getan“. Sie sei auf den Knien gewesen, und er habe ein Kondom benützt. Nachher habe er es umgekehrt getan, „also, dass er in die Scheide hinein ging“ (41:42). Ferner sei er auch mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Am Anfang habe er gedacht, „es ist das Loch zu wenig … er ist nicht ganz hinein gekommen.“ (43:40). Zur Frage, ob sie sich in der ganzen Zeit einmal körperlich gewehrt habe, antwortete die Geschädigte, als sie jeweils habe Lutschen müssen „oder so“, dann habe ihr der Angeklagte viele Male den Kopf hinuntergedrückt und sie habe immer probiert, dagegen zu drücken, dann habe er immer fester gedrückt. Dann habe sie gedacht, „ich mache es jetzt lieber“ (51:58). Auf die weiteren Fragen, ob der Angeklagte sonst einmal Gewalt angewendet, sie geschlagen oder ihr gedroht habe, meinte die Geschädigte, er habe sie einfach gehalten, geschlagen habe er nicht. Sie habe einfach Angst gehabt, „dass er noch etwas mehr macht, als den Kopf nieder drücken oder halten“. Er sei sehr aggressiv. Wenn er einen aggressiven Gesichtsausdruck habe und sie sich wehre, „dann kommt es eh schlecht heraus“. Er habe ab und zu „so Anfälle“ gehabt. Das sei nicht immer so gewesen, „erst wo er älter geworden ist.“ (52:42). Zur Frage nach den Auswirkungen [der Handlungen des Angeklagten] befragt, antwortete die Geschädigte, es sei ihr schlecht gegangen und als sie einen Freund gehabt habe, sei „es“ nicht gegangen, weil sie sich immer an „das“ erinnert habe (57:30). Die Entwicklungsgeschichte der Aussagen deutet nicht auf Erfundenes, sondern eher auf selbst Erlebtes hin: Die Geschädigte hatte offenkundig Probleme am Arbeitsplatz. Ihre Chefin habe gesagt, dass es so nicht weiter gehe: „Wir müssen nach einem anderen Weg weiter sehen, also dass entweder ich kündige, sie kündigt oder wir einen anderen Weg finden.“ (S. 16). Nachdem sie dann mit ihrer Chefin gesprochen und es ihr erzählt habe, sei sie nicht mehr nach Hause (zu ihren Eltern) gegangen, um dort zu übernachten (54:40). Danach sei es ihr besser gegangen und es seien ihre Arbeitsleistungen wieder besser geworden (S. 17 f.). Die Chefin habe sie zum Arzt geschickt, aber dort habe sie es auch nicht gesagt.
- 26 - Der Arzt habe einen Eisenmangel festgestellt, worauf alle gedacht hätten, es (dass es der Geschädigten nicht gut gehe) sei wegen dem. Sie wisse nicht mehr genau, wie es dazu gekommen sei, aber sie habe dann das mit ihrem Bruder erzählt. Darauf habe sie (die Chefin) den Arzt angerufen und es ihm erzählt. Der Arzt habe dann die Telefonnummer des Nottelefons angegeben. Dann habe sie (die Geschädigte) dort angerufen. So sei sie zu Frau F._____ gekommen. Da- nach sei es ihr „fast leichter gegangen“. Die Frage, ob sie das belastet habe, be- jahte sie: „Ja sehr.“ (55:23). Erst zwei Wochen vor der polizeilichen Befragung habe ihre Familie erfahren, dass sie von ihrem Bruder misshandelt worden sei, sie habe es selber erzählt. Zuerst seien sie „hässig“ gewesen, dann hätten sie gefunden, nun müsse man halt etwas machen. Sie hätten dann persönlich mit einem Polizisten etwas abgemacht (09:50). Die Spezialistin der Kantonspolizei Zürich, die die polizeiliche Befragung im Übertragungsraum mitverfolgte, G._____, stellte fest, dass die angeblichen Über- griffe ihres Bruders für sie (die Geschädigte) eine grosse Belastungssituation dar- stellten. Es sei ihr schwer gefallen, über ihre Familie Auskunft zu geben. Dabei sei sie indessen von sich aus auf die Übergriffe ihres Bruders zu sprechen gekommen. Sie habe dabei sehr belastet und angespannt gewirkt (HD Urk. 5/2 S. 1). Dies alles steht im Einklang mit den von der Geschädigten geschilderten Gefühlen und mit der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen. Die Aussagen der Geschädigten enthalten eine Vielzahl von Realkennzeichen, die bei erfundenen oder übertriebenen Aussagen in dieser Ausprägung und Häufigkeit nicht zu finden sind. Ausgehend von der Hypothese, dass die Aussa- gen der Geschädigten keinen realen Erlebnishintergrund haben (Nullhypothese), muss folglich konstatiert werden, dass die Nullhypothese widerlegt ist und sich der zwingende Schluss aufdrängt, dass die Aussagen der Geschädigten in ihrem Kerngehalt real Erlebtes wiedergeben, sie folglich wahr sind. Ausser Frage steht angesichts der obigen Erwägungen auch, dass die Geschädigte die sexuellen Übergriffe mit ihrem Bruder erlebt hat: Die Verteidigung wandte ein, dass die Geschädigte die Erlebnisse mit jemand anderem erlebt habe, sie habe ihrer Arbeitgeberin auch von sexuellen Übergriffen im Bahnhof H._____ berichtet
- 27 - (Urk. 199 S. 7). Die Vorinstanz hat bereits aufgeführt, dass Letzteres typisch für Opfer von sexuellen Missbräuchen sei. Die Geschädigte sei damals noch nicht bereit gewesen, ihren Bruder des Missbrauchs zu bezichtigen (Urk. 178 S. 16, § 161 GVG/ZH). Sämtliche Übergriffe haben im Elternhaus der Geschädigten stattgefunden, die Geschädigte benennt diverse Räume. Weiter schildert sie die körperliche Verfassung des Angeklagten bei den Übergriffen, wie dieser vor den Übergriffen lieb und nett gewesen, dann aber eher wütend geworden sei und schliesslich auch, wie sie aus Angst vor den Übergriffen nicht mehr bei ihren Eltern habe übernachten wollen. Aus all diesen Erwägungen wird offensichtlich, dass die Geschädigte die sexuellen Handlungen in ihrem Elternhaus und mit ihrem Bruder erlebt hat. Zu den Einwendungen des Verteidigers (Urk. 199 S. 8 ff.) hat die Vorinstanz grösstenteils bereits Stellung genommen (Urk. 178 S. 17 ff.), es kann darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die Verteidigung argumen- tierte weiter, die Tatsache, dass die Geschädigte ihre Schwestern nicht vor dem Angeklagten gewarnt habe und dass die Geschädigte den Angeklagten im Herbst 2008 alleine mit dem Auto vom Elternhaus nach I._____ gefahren habe (Urk. 199 S. 8 f., lit. b und e), spreche dafür, dass sich die Übergriffe nicht ereignet hätten. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Geschädigte ihre Schwestern zwar nicht verbal gewarnt hat, aber dennoch versucht hat, diese zu beschützen. So hat sie den Angeklagten einmal aus dem Zimmer gewiesen, als ihre Schwestern dort am Fernsehen waren (Aussage J._____ [Mitglied Familie K._____], HD Urk. 6/2 S. 5). Andererseits zeigen die Aussagen der Geschädigten, dass sie nicht wusste, wie sie sich dem Angeklagten gegenüber verhalten sollte und es aus Angst vor seiner Reaktion vorzog, sich an seine Anweisungen zu halten. Damit lässt sich auch er- klären, weshalb die Geschädigte den Angeklagten nach I._____ gefahren hat. Zu den vermeintlichen Widersprüchen, welche die Verteidigung in den Aussagen der Geschädigten sieht, wurde bereits Stellung genommen (Urk. 199 S. 10 f.). Weiter ist dazu festzuhalten, dass noch kein Widerspruch vorliegt, bloss weil die Geschädigte ihre Aussagen in einer späteren Einvernahme präzisierte. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme wieder an einzelne Details erinnern konnte, daraus ergibt sich noch kein Widerspruch in ihren Aussagen.
- 28 - Was das Motiv der Geschädigten für die Anzeigeerstattung anbelangt, machte die Verteidigung geltend, dass der Angeklagte in seiner Familie auch von anderen Geschwistern falsch belastet worden sei; man habe den Angeklagten loswerden wollen. Des weitern habe der Geschädigten auf dem Pferdehof die Kündigung gedroht, womit ihr den Boden unter den Füssen weggezogen worden wäre (Urk. 199 S. 11). Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen dazu gemacht, diese sind sorgfältig und korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 178 S. 17, § 161 GVG/ZH). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie K._____ [Familie des Angeklagten] den Angeklagten loswerden wollte. Genau genommen ist das Argument der Verteidigung sogar widersprüchlich, legt sie es doch zum Nachteil der Geschädigten aus, dass sie nicht bereits im Jahr 2008, als der Angeklagte im FFE war, von den Übergriffen erzählt hat (Prot. II S. 26). Hätte sie den Angeklag- ten tatsächlich bloss im Gefängnis sehen wollen, wäre dies ein guter Zeitpunkt gewesen. Dass die Geschädigte erst später von den Übergriffen erzählte, spricht somit gegen diese Annahme. Sie bekundet vielmehr Mitleid für den Angeklagten, indem sie aussagt, es tue ihr leid, dass er so geworden sei. Auch die übrigen Fa- milienmitglieder stehen hinter dem Angeklagten, sie besuchen ihn regelmässig im Psychiatriezentrum Z._____ (Prot. II S. 13 f.) und die Grosseltern sind bereit, den Angeklagten nach seiner Entlassung bei sich aufzunehmen (Prot. II S. 16 und 20). Damit sind keine Motive ersichtlich, weshalb die Geschädigte ihren Bruder derart massiv falsch beschuldigten sollte. 2.3. Zur Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 178 S. 19 f., § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist einzig, dass die Aussagen zu den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des Inzests einer Aussageanalyse nicht zugänglich sind, nachdem der Angeklagte diese Sachver- halte samt und sonders in Abrede stellt, so auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II. S. 17 ff.). Es ist jedoch durchaus zulässig – so wie dies die Vorinstanz getan hat – das gesamte Aussageverhalten einzube- ziehen und daraus auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt zu schliessen. So betrachtet haben die Bestreitungen des Angeklagten keine grosse Über- zeugungskraft. Insbesondere fällt auf, dass der Angeklagte die Geschädigte in der
- 29 - ersten polizeilichen Befragung zunächst völlig ausblendete: Auf Hinweis, dass der Angeklagte wohl einen Namen zu wenig aufgezählt habe, folgte die Aussage: „…denkt nach, aber die isch ja 2.4. scho lang uszoge…“ Und die Frage, wer ausgezogen sei, beantwortete der Angeklagte folgendermassen: „Das ist die B._____. Aber das ist ja Familienintern, was ist das?“ (HD Urk. 4/1 S. 1 f.). In diesem Aussageverhalten ist unschwer ein Verdrängen von Unangenehmem zu erkennen, was der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht förderlich ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Angeklagte konstant, mit der Geschädigten sexuell verkehrt zu haben. Er machte geltend, dass er niemanden vergewaltigt und auch keinen Inzest betrieben habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb B._____ ihn falsch belaste, es müssten die äusseren Einflüsse sein. Sie hätten keinen Streit gehabt, hätten auch nicht viel Kontakt mit- einander gehabt (Prot. II S. 17 ff.). Aus den Aussagen des Angeklagten an der Berufungsverhandlung lassen sich bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vo- rinstanz, dass auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden könne (Urk. 178 S. 22) durchaus zutreffend ist. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten ist ungleich höheres Gewicht zuzumessen, als jener des Angeklag- ten. Dies begründet die richterliche Überzeugung, dass sich die Sachverhalte im Wesentlichen wie von der Geschädigten geschildert abgespielt haben. Die in der Anklageschrift unter Ziff. I (HD) aufgeführten Sachverhalte sind mithin erstellt, einstweilen jedoch mit der Einschränkung, dass auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Gewalt und die eingesetzten Nötigungsmittel unter dem Titel rechtliche Würdigung zurückzukommen sein wird, ebenso wie auf die Rüge des Verteidigers, die Geschädigte sei mit den Handlungen einverstanden gewesen.
- 30 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat das Nötige zur geforderten Tatbestandsmässigkeit zutreffend festgehalten (Urk. 178 S. 26, § 161 GVG/ZH). Beizufügen ist, dass ein Rechtferti- gungsgrund bei keinem Delikt vorliegt. Ob der Angeklagte bei allen oder bei ein- zelnen Delikten schuldunfähig war, wie der Verteidiger geltend macht, wird am Ende dieses Abschnitts zu behandeln sein.
2. Inzest Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürti- gen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 213 Abs. 1 StGB). Nachdem der Angeklagte und die Geschädigte Geschwister sind und der Ange- klagte mit ihr gemäss erstelltem Sachverhalt mindestens acht Mal den Geschlechtsverkehr vollzog, hat sich der Angeklagte des mehrfachen Inzests im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig gemacht. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Er wusste, dass die Geschädigte seine Schwester ist und Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern verboten ist.
3. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung 3.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Wer sodann eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB).
- 31 - 3.2. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen unter die angeführten Bestimmungen zu subsumieren sind. In Zweifel gezogen wird von der Verteidigung indessen der „angebliche Zwangs- charakter der angeblichen sexuellen Handlungen“ (Urk. 185 S. 5 und Urk. 199 S. 13 ff.). 3.3. Die beiden genannten Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und ent- schliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstim- mend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dement- sprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Die sexuel- len Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Hand- lungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem unge- wollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung kommt, eine sexuelle Nötigung darstellt. Kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB liegt beispielsweise vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Hand- lungen verweigert. Obschon auch diese in Aussicht gestellten Übel das Opfer einer seelischen Belastung aussetzen, erreichen sie die für die Sexualgewalt- delikte erforderliche Intensität nicht. Der psychische Druck, welchen der Täter
- 32 - durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat im Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB vielmehr von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stär- kere Gegenwehr zugemutet als Kindern. Für die erforderliche Intensität des psychischen Drucks ergibt dies, dass jedenfalls solche Verhaltensweisen von der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfasst sind, die Gewaltakte gegen das Opfer oder Drittpersonen befürchten lassen. Zu denken ist dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder, in Beziehungen, an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoter- rors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (BGE 131 IV 167 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). 3.4. Ausgangspunkt ist vorliegend der erste sexuelle Übergriff des Angeklagten, als er die auf der Toilette sitzende Geschädigte unter Anwendung von Gewalt – er drückte ihren Kopf nach unten, obwohl sie ihm gesagt hatte, sie wolle das nicht – zum Oralverkehr zwang. Dies löste bei der Geschädigten eine „Starre“ aus, in der sie offenkundig nicht anders handeln konnte, als dem Angeklagten nachzugeben. Sie habe Angst gehabt, „dass er noch mehr macht, als den Kopf nieder drücken und halten“. Er sei sehr aggressiv. Wenn er einen aggressiven Gesichtsausdruck habe und sie sich wehre, „dann kommt es eh schlecht heraus.“ Mit der nach- folgenden Drohung, niemandem davon zu erzählen, ansonsten er sich selber, die Geschädigte oder die ganze Familie umbringen werde, bereitete der Angeklagte das Feld für weitere sexuelle Übergriffe vor. Dieses Verhalten des Angeklagten löste bei der Geschädigten Angst aus, die zur Folge hatte, dass sie während langer Zeit niemandem von den Handlungen ihres Bruders erzählte.
- 33 - Beim ersten eigentlichen Geschlechtsverkehr war die Geschädigte ebenfalls „so richtig erstarrt“ und wusste nicht, was sie tun sollte. Sie überlegte sich, ob sie schreien solle, liess es dann aber bleiben. Sie „machte dann einfach, was er woll- te“. Die verbale und körperliche Gegenwehr der Geschädigten musste der Angeklagte unzweifelhaft bemerkt haben. So sagte sie ihm verschiedene Male, dass sie „das“ nicht wolle. Sie wehrte sich gegen den Oralverkehr, indem sie den Kopf jeweils nach oben zu drücken versuchte, was den Angeklagten veranlasst habe, fester zu drücken. Sie sagte immer wieder nein zu ihm und hat ihn auch abgewehrt, „also ein bisschen zurückgehalten“. Beim ersten Geschlechtsverkehr hat die Geschä- digte „immer so wie verchlämmt“, was offenkundig dazu führte, dass der Angeklagte nicht ungehindert in sie eindringen konnte, er versuchte vielmehr, „ihn“ hineinzustecken. Ferner hat die Geschädigte ihre Pyjamahose immer wieder hinaufgezogen, was den Angeklagten veranlasste, ihre Hand beiseite zu schieben und die Hose herunter zu reissen. Er hat die Beine der Geschädigten „aufgestellt“ und ihre Beine „auf die Seite gespalten“, was nur bedeuten kann, dass er sich zwischen ihre Beine drängte, und zwar gegen ihren sicht- und spürbaren Wider- stand. Diese Aussagen der Geschädigten weisen mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass die Geschädigte vom Angeklagten massiv bedroht resp. mit den Drohungen gegen die ganze Familie unter Druck gesetzt wurde. Dies und die vom Angeklag- ten ausgeübte Gewalt – auch wenn diese eher niederschwellig und nie brutal war
– waren geeignet, den Widerstandswillen der Geschädigten auf Dauer zu brechen. Dazu bei trug auch das aggressive Verhalten des Angeklagten gegen- über Familienangehörigen. Sie erstarrte vor Angst – auch vor dem aggressiven Blick des Angeklagten – und unterzog sich immer wieder seinem Willen. So verwundert denn auch nicht, dass sich die Geschädigte zu Positionen beim Geschlechtsverkehr bewegen liess, die von aussen betrachtet eher nicht als gewaltsam erzwungen erscheinen. Erklärbar ist deshalb auch, dass die Geschä- digte sich auf Zureden dazu bewegen liess, den Angeklagten in dessen Zimmer aufzusuchen. Sie war psychisch nicht in der Lage, sich gegen die Ansinnen des
- 34 - Angeklagten zur Wehr zu setzen – bis zum letzten Versuch des Angeklagten, bei welchem sie entschieden „nein“ sagte und er von ihr abliess. Diese entschiedene Weigerung der Geschädigten lässt sich zwanglos damit in Zusammenhang bringen, dass sie auf Grund ihres Zustandes am Arbeitsort ernsthafte Probleme bekam, der Leidensdruck somit so gross wurde, dass es ihr schliesslich gelang, sich (verbal) zur Wehr zu setzen. Der Verteidiger weist darauf hin, dass die Geschädigte Aussagen machte, welche der Annahme eines „Zwangscharakters der sexuellen Handlungen“ entgegen- stünden. So habe sie ausgesagt, sie habe schon ab und zu nein gesagt, aber nie wirklich fest. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte nicht realisiert habe, dass sie das nicht mochte. Sie habe auch nicht Stellung dazu genommen, ob und wie sie sich gewehrt habe, vielmehr habe die Geschädigte ausgesagt, dass sie eben nichts gemacht habe, bloss geschwiegen und das Ganze für sich behalten. Zudem habe sie das Zimmer des Angeklagten jeweils ohne Zwang auf- gesucht. Sodann habe die Geschädigte den Angeklagten bei den sexuellen Hand- lungen unterstützt, indem sie ihm die Kleider ausgezogen und das Kondom ange- zogen habe, auch sei sie beim Geschlechtsverkehr stets oben gewesen. Die an- geblichen sexuellen Übergriffe hätten zudem geendet, als die Geschädigte klar und deutlich „nein“ gesagt habe. Dieses deutliche Zeichen hätte sie dem Angeklagten bis zum angeblich letzten Vorfall nicht gegeben (Urk. 185 S. 4 f.; Urk. 199 S. 13 ff.). Damit wird verkannt, dass die Geschädigte aus Angst, die Drohungen des Ange- klagten würden wahrgemacht, unter dem Eindruck der Ausweglosigkeit der Situation kapitulierte und sich den Ansinnen des Angeklagten unterzog. Die Ver- teidigung wandte hierzu zwar ein, dass die Geschädigte seit Jahren nie zuhause gewesen sei. Sie sei nie Opfer eines Gewaltausbruches ihres Bruders geworden und habe auch keinen Gewaltausbruch miterlebt. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass die Geschädigte tatsächlich Angst vor ihrem Bruder gehabt habe (Urk. 199 S. 13 f.). Aber selbst wenn der Angeklagte der Geschädigten gegenüber nicht gewalttätig geworden ist, wusste diese genau, dass der Angeklagte sehr aggressiv sein konnte. In der Zeugeneinvernahme sagte die Geschädigte auch
- 35 - aus, dass sie einmal gesehen habe, wie der Angeklagte am Boden gelegen sei und ihr Vater und ihr Grossvater ihn gehalten hätten. Sie habe gesehen, wie er da "getan" habe (HD Urk. 5/7 S. 15). Es kann der Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe sich zu wenig zur Wehr gesetzt. Die Argumentation des Verteidigers blendet aus, dass eine Gegenwehr des Opfers nicht mehr zu- mutbar sein kann, wenn erhebliche Angriffe auf seine körperliche Integrität oder diejenige ihm nahestehender Drittpersonen drohen. Im Lichte der Tragweite der konkret angedrohten Übel erscheint das Nachgeben der Geschädigten unter den gegebenen Umständen ohne weiteres als nachvollziehbar. Dass die nötigenden Handlungen und die sexuellen Übergriffe zeitlich nicht unmittelbar aufeinander, sondern in zeitlichen Abständen erfolgten, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die vom Angeklagten insgesamt geschaffene und aufrechterhaltene Zwangslage derart nachhaltig wirkte, dass sie unvermindert über den Vollzug der verlangten sexuel- len Handlungen hinaus andauerte. Dafür, dass sich die Geschädigte unmittelbar vor der Vornahme der sexuellen Handlungen doch noch aus freien Stücken damit einverstanden erklärt hätte, gibt es jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Insbe- sondere darf die Aussage der Geschädigten, sie habe das Gefühl gehabt, der Angeklagte habe nicht realisiert, dass sie gar nicht wolle, nicht losgelöst von den ganzen Umständen betrachtet werden. Es kann dazu auf die obigen Ausführun- gen verwiesen werden. Diese Aussage ist vielmehr ein Beispiel dafür, dass die Geschädigte bemüht war, den Angeklagten nicht übermässig zu belasten und keine übertriebenen Aussagen zu machen. Auch das Argument der Verteidigung, der Angeklagte habe die Geschädigte nicht bedroht, um die sexuellen Handlungen zu erzwingen, sondern vielmehr, damit sie diese für sich behielt, ändert an den obigen Erwägungen nichts (Urk. 199 S. 14). Wie ausgeführt, befand sich die Geschädigte in einer Zwangslage - diese Drohung war nur ein Element derselben. Sie hatte Angst und wusste nicht, was sie machen sollte. So sagte sie aus, dass es schlecht heraus komme, wenn der Angeklagte diesen aggressiven Gesichtsausdruck habe und sie sich wehre. Die Geschädigte wusste damit, dass der Angeklagte unberechenbar und zu allem fähig war. Dafür, dass die Drohungen des Angeklagten in der Familie K._____
- 36 - nicht mehr ernst genommen worden seien, bestehen sodann keine Anhalts- punkte. Sie sind ja auch Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens (Urk. 199 S. 14). Aus all dem ergibt sich, dass das inkriminierte Verhalten des Angeklagten die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 resp. Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt (unter Hinweis darauf, dass auf die Schuldfähigkeit noch einzugehen sein wird). Bei allen Handlungen muss zudem von direktem Vorsatz ausgegangen werden, was – wie gezeigt – insbesondere auch bezüglich des Umstandes gilt, dass der Angeklagte in allen Fällen die Handlungen gegen den erkennbar widerstrebenden Willen der Geschädigten vollzog.
4. Weitere Delikte Der Angeklagte hat die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der weiteren Delikte, derer er schuldig gesprochen wurde, anerkannt (Urk. 185 S. 5 und Prot. II S. 7). Weitere Bemerkungen erübrigen sich.
5. Schuldfähigkeit 5.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, der Angeklagte sei bezüg- lich allen vorgeworfenen Sachverhalten nicht schuldfähig gewesen (Urk. 185 S. 5 f.). So auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 199 S. 18), wo er den Eventualantrag stellte, dass der Angeklagte im Hauptdossier (Vergewalti- gung, sexuelle Nötigung, Inzest) ebenfalls wegen Schuldunfähigkeit freizu- sprechen sei, sollte sich der Sachverhalt erstellen lassen (Prot. II S. 21). 5.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auf das überzeugende Gutachten von Dr. med. Y._____ und Dr. med. D._____ vom 11. November 2010 abgestellt (Urk. 178 S. 36 f., § 161 GVG). Die Gutachter haben die Diagnose einer chronisch- paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20-0) sowie eines Missbrauchs psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgrund der Vor- geschichte des Angeklagten und der Untersuchungsbefunde ausführlich und
- 37 - nachvollziehbar begründet (Urk. 140 S. 44 ff.). Ausgehend von der Hypothese, dass die in der Anklage aufgeführten Handlungen nachgewiesen sind, haben die Gutachter sodann hinsichtlich der einzelnen Delikte geprüft, ob Schuldunfähigkeit vorlag oder in welchem Mass die Schuldfähigkeit eingeschränkt war. Bezüglich der Handlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ gelangten die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen 2006 und 2009 wegen einer schweren und chronifizierten paranoiden Schizophrenie in seiner Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt war, jedoch war er in seiner Steue- rungsfähigkeit erheblich gemindert, so dass er die ihm vorgeworfenen Delikte bei mittelgradig bis schwer verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen habe. Hinsichtlich der weiteren Delikte war der Angeklagte nach Ein- schätzung der Gutachter zur Zeit der Taten wegen einer schweren und chronifi- zierten paranoiden schizophrenen Störung in seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat nur teilweise fähig, gemäss dieser verminderten Einsicht zu han- deln. Er habe die ihm vorgeworfenen Delikte bei mittelgradig verminderter Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen (a.a.O. S. 50 f.). Das Gutachten wurde nach den geltenden, allgemein anerkannten Grundsätzen für solche Gutachten (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, AC090005 vom 27. Oktober 2010, E. II./3.4.b) von namhaften Fachpersonen erstellt. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht darauf abgestellt werden könnte. 5.3. Zu den Einwänden der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz – soweit erforderlich – hinreichend Stellung genommen, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 37 ff., § 161 GVG/ZH). Wenn der Verteidiger ausführt, dass anlässlich der Begutachtung der damalige psychische Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Delikte gar nicht mehr feststellbar gewesen sei (Urk. 185 S. 6 und Urk. 199 S. 18 f.), so wird ausgeblen- det, dass den Gutachtern umfangreiches Material über die Vorgeschichte des Angeklagten zur Verfügung stand (vgl. Urk. 140 S. 20 – 27) und sie fremd- anamnestische Angaben ebenso berücksichtigten (a.a.O. S. 28 – 33) wie die Ergebnisse der eigenen Explorationen (a.a.O. S. 34 – 42). Sodann gehört die Einschätzung der Schuldfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt zu den Kern-
- 38 - aufgaben eines psychiatrischen Gutachters. Wieso die Gutachter im konkreten Fall nicht in der Lage hätten sein sollen, ihrer Kernaufgabe nachzukommen, wird vom Verteidiger nicht näher begründet, auch in der Berufungsverhandlung nicht. Der Verteidiger macht im Grund nichts anderes, als der Fachmeinung der Gutach- ter seine eigene Ansicht über die Schuldfähigkeit des Angeklagten gegenüberzu- stellen. Dies genügt allerdings nicht, um berechtigte Zweifel am Gutachten zu begründen. Seine Ansicht stützt der Verteidiger u.a. darauf, dass der Angeklagte offensicht- lich jeweils nicht in der Lage gewesen sei, sich zu kontrollieren. Sämtliche Delikte seien unvorsehbar, spontan und unberechenbar ausgeführt worden und müssten als psychotisch motiviert betrachtet werden. Namentlich hätte er nicht versucht, ein Ladengeschäft am zentralsten Ort in W._____, im Hauptbahnhof, regelrecht auszuräumen, wenn er zurechnungsfähig (bzw. schuldfähig) gewesen wäre (Urk. 185 S. 6 und Urk. 199 S. 18). Dabei wird übersehen, dass der Angeklagte in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag, um 05.04 Uhr von der Polizei beobachtet und festgenommen werden konnte (ND 4 Urk. 3 S. 3 f.). Die behauptete Schuld- unfähigkeit kann mithin nicht aus Deliktsort oder –zeit abgeleitet werden. An der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger sodann keine neuen Argumente vor (Urk. 199 S. 18 f.). Festzuhalten bleibt, dass nicht direkt von der Art der Deliktsbegehung auf eine Schuldunfähigkeit geschlossen werden darf. 5.4. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB lag bei den heute noch zur Diskussion stehenden Delikte nicht vor. Den Gutachtern folgend ist bezüglich Inzest, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung von einer mittelgradig bis schwer verminderten Schuldfähigkeit, bei den weiteren Delikten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
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6. Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Angeklagte somit der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB, der vorsätzlichen und grobfahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und 5 VRV, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB und im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie der Gewaltdarstellun- gen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktionen
1. Anwendbares Recht Der Angeklagte hat einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte vor dem 1. Januar 2007 begangen, nämlich die sexuellen Nötigungen, die Vergewaltigungen und die Inzesthandlungen in der Zeit von März 2006 bis 31. Dezember 2006 (Anklage- ziffer I, HD). Damit ist zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen). Vorliegend ist auf den grösseren Teil aller Sachverhalte das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden. Das heisst, dass für diese Taten eine eigen- ständige Strafe zu bilden wäre. Sodann wäre in Anwendung des vor dem
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1. Januar 2007 geltenden Rechts eine Strafe für die vor diesem Datum begange- nen Straftaten festzulegen. Und schliesslich wäre aus den beiden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Im konkreten Fall würde für die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von unter drei Jahren resultieren, wobei die Frage eines teilbeding- ten Vollzugs zumindest geprüft werden müsste. In Anwendung der lex mitior (Grundsatz des milderen Rechts, Art. 2 Abs. 2 StGB), müsste sodann auch auf die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte gleichwohl das neue Recht zur Anwendung gelangen (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1). Es rechtfertigt sich daher, von Anfang an für alle Taten das neue Recht anzuwenden. Nachdem zudem die zur Anwendung gelangenden Strafbestimmungen hinsicht- lich des Strafrahmens bezüglich Freiheitsstrafe keine Änderungen erfahren haben (und sich die Frage einer Geldstrafe bei keinem Delikt stellt) und die Grundsätze der Strafzumessung im Wesentlichen gleich geblieben sind, erwächst dem Angeklagten kein Nachteil, wenn die Strafzumessung für alle Delikte nach neuem Recht vorgenommen wird.
2. Widerruf Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 178 S. 39, § 161 GVG/ZH), den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2006 ausgefällten (beding- ten) Freiheitsstrafe von 14 Tagen angeordnet. Dieser Widerruf ist zu bestätigen. Die Verteidigung machte dazu geltend, dass ein Widerruf nicht nötig sei und dass beim Angeklagten von einer günstigen Prognose auszugehen sei (Prot. II S. 20). Damit verkennt die Verteidigung, dass dem Angeklagten keine guten Prognose gestellt werden kann. Wie nachfolgend auszuführen sein wird, ist zwingend eine Massnahme anzuordnen, womit dem Angeklagten eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist.
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3. Strafe 3.1. Teilzusatzstrafe Der Angeklagte hat einen Teil der Delikte vor Erlass des Strafbefehls vom
11. Dezember 2006 und den grösseren Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten nach diesem Datum begangen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist daher eine Teilzusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszufällen. Im vorliegenden Fall müsste daher von der für die nach dem 11. Dezember 2006 begangenen Taten eine Strafe festgesetzt und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Taten angemessen erhöht werden, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für diese früheren Taten eine – hypothetische – Zusatz- strafe auszufällen ist (BGE 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5, mit Hinweisen). Allerdings erscheint es unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Strafe vom
11. Dezember 2006 (14 Tage Gefängnis) und der heute auszufällenden Sanktion müssig, ja gerade überspitzt formalistisch, nach der hier erwähnten Formel vorzu- gehen. Es erscheint vielmehr zweckmässig, eine Sanktion für die neu zu beurtei- lenden Delikte festzulegen und danach in gebührender Berücksichtigung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) die Strafe vom 11. Dezember 2006 einzubeziehen. Beide Vorgehensweisen führen zum gleichen Resultat, so dass eine Benachteiligung des Angeklagten ausgeschlossen ist. 3.2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen mit Freiheits- strafe von einem bis zu 10 Jahren (bei Strafschärfung theoretisch bis zu 15 Jahren) zutreffend ermittelt, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 40 f., § 161 GVG/ZH). Zu wiederholen ist an diesem Ort, dass die verminderte Schuldfähigkeit bei den Vergewaltigungen nicht zu einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe führt.
- 42 - 3.2.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundzüge der Strafzumessung zutreffend dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 41 f., § 161 GVG/ZH). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2; BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und BGE 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen) ist indessen etwas anders vorzugehen, als es die Vorinstanz getan hat. Ausgangspunkt ist das schwerste Delikt (im vorliegenden Fall die Ver- gewaltigung mit einem Strafrahmen von 1 – 10 Jahre). Liegen mehrere gleicharti- ge Delikte vor, müsste das verschuldensmässig schwersten Delikt zu Grunde gelegt und dafür in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine theoretische Einsatzstrafe festgelegt werden. Hernach wären alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es müsste die Einsatzstrafe – gegebenen- falls - gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommen- den weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht werden. Diese Vorgehensweise erscheint wenig praktikabel, wenn mehrere gleichartige und mehrere verschiedene Delikte vorliegen. Angesichts der tatsächlichen Einheit der Handlungen gegenüber der Geschädig- ten B._____ drängt es sich auf, zunächst die Vergewaltigungen, die sexuellen Nötigungen und die Inzesthandlungen gemeinsam zu betrachten und dafür eine (theoretische) Einsatzstrafe festzulegen. 3.2.2. In objektiver Hinsicht erweist sich die Tatschwere als gravierend. Der Angeklagte verübte über eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren hinweg gegen- über der Geschädigten (und jüngeren Schwester) mindestens acht Vergewalti- gungen (verbunden mit Inzest) und zahllose sexuelle Nötigungshandlungen. Er scheute nicht davor zurück, die Taten im gemeinsamen Elternhaus zu verüben, auch wenn andere Familienmitglieder im Hause waren. Er setzte seine Schwester massiv unter psychischen Druck, um sie gefügig zu machen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass er keine brutale Gewalt anwendete, sondern er die schwache psychische (und auch physische) Widerstandsfähigkeit seiner Schwester ausnützte.
- 43 - Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass er jeweils mit direktem Vor- satz handelte. Sein Handeln war von krassem Egoismus geprägt, er setzte sein Ziel – die sexuelle Befriedigung – in rücksichtloser Art und Weise durch und wertete es höher als die sexuelle Selbstbestimmung seiner Schwester und deren Menschenwürde. Geringfügig in milderem Lichte mag erscheinen, dass der Ange- klagte bei den Vergewaltigungen keine rohe Gewalt anwendete. Und minim ent- lastend wirkt sich aus, dass er es beim letzten sexuellen Zusammentreffen mit der Geschädigten bei sexuellen Nötigungshandlungen bleiben liess und er von einer Vergewaltigung absah. Die objektive Tatschwere erfährt mithin durch die subjekti- ven Komponenten nur eine geringe Entlastung. Insgesamt wäre – bei gegebener voller Schuldfähigkeit – von einem schweren Tatverschulden auszugehen, was zu einer (theoretischen) Einsatzstrafe im obersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens führen würde. Wie bereits ausge- führt, attestieren jedoch die Gutachter dem Angeklagten für die hier zur Diskussi- on stehenden Delikte eine mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit. Zu prüfen ist daher, inwieweit sich diese Verminderung auf das Tatverschulden auswirkt. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestell- te Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist naheliegend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatver- schulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzu- messungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Mit einem solchen Vorgehen wird der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass Rechnung getragen, wie es von der Rechtsprechung gefordert wird,
- 44 - ohne diesem Umstand eine zu weit gehende Bedeutung zukommen zu lassen. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen. Sie führt im Übrigen auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen wird (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ausgehend von einem insgesamt schweren Tatverschulden reduziert sich dieses aufgrund der mittelgradig bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein nicht mehr leichtes bis mittleres Verschulden. Weitere verschuldensmindernde Faktoren liegen nicht vor. In Würdigung dieser Zumessungsfaktoren ist die hypothetische Einsatzstrafe auf rund drei Jahre festzusetzen. 3.2.3. Zur Person des Angeklagten kann auf die ausführliche – auf den Angaben des Angeklagten beruhende – Darstellung des Lebenslaufes im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (Urk. 140 S. 34 ff., S. 43 f.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in mehr oder weniger geordneten Verhältnissen aufwuchs. Besondere Auffälligkeiten sind nicht zu erkennen, wenn von schulischen Verhal- tensauffälligkeiten wie Zurückgezogenheit, wenig Kontakt zu anderen und Träumereien abgesehen wird, die offenkundig mit der späteren Erkrankung in Zusammenhang stehen. Diese wurden jedoch bereits beim Tatverschulden berücksichtigt. Abgesehen davon ist im Lebenslauf nichts ersichtlich, was zu einer Strafreduktion führen würde. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass kein Geständnis vorliegt; Einsicht und Reue können unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Andere strafre- duzierende Faktoren sind nicht zu erkennen. Die Strafe vom 11. Dezember 2006, die teilweise als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, kann vorliegend vernachlässigt werden, eine Straferhöhung ist nicht angezeigt. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist beim Angeklagten nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten wirken sich somit weder erhöhend noch reduzierend auf die theoretische Einsatzstrafe aus.
- 45 - 3.2.4. Die objektive Tatschwere der weiteren Delikte kann insgesamt als erheblich qualifiziert werden. Beim Einbruchdiebstahl waren der Deliktsbetrag und der Sachschaden mit je rund Fr. 8'000.00 nicht unbeträchtlich. Die Körperverletzung zum Nachteil von C._____ ist eher im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Bei den Verkehrsdelikten schuf der Angeklagte durch die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen eine erhebliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Ebenfalls als nicht unbeträchtlich ist das Tatverschulden be- züglich der Pornographie und der Gewaltdarstellungen zu bezeichnen. Die subjektiven Gesichtspunkte (ohne die reduzierte Schuldfähigkeit) wirken sich nur wenig entlastend aus. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass der Angeklagte bezüglich der in den Nebendossiers 2 bis 6 angeklagten Delikte geständig war. Beim Einbruchdiebstahl hat die Vorinstanz wohlwollend die Alkoholisierung veranschlagt. Durch die in mittlerem Grad verminderte Schuldfähigkeit bei den hier zu beurteilenden Delikten reduziert sich das Tatverschulden auf ein leichtes bis erhebliches Verschulden. Die Täterkomponenten sind nicht anders zu beurteilen als es vorne schon geschehen ist. Einzige Ausnahme ist die Bestrafung vom 11. Dezember 2006, welche bezüglich der Verkehrsdelikte als einschlägig zu Buche schlägt. Dass es bei einem Diebstahlsversuch geblieben ist, wirkt sich nur noch gering- fügig reduzierend aus, hat der Angeklagte doch nichts dazu beigetragen, dass der Diebstahl im Versuchsstadium stecken blieb. 3.2.5. Wird die theoretische Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der weiteren Delikte angemessen erhöht, ist eine Strafe von 41,5 Monaten angemessen. Bei dieser Sanktion stellen sich die Fragen nach der Sanktionsart und dem bedingten oder teilbedingten Vollzug nicht.
- 46 - 3.2.6. Anzurechnen sind 950 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitiger Massnahmevollzug (Art. 51 StGB). 3.3. Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Angeklagte mit 41,5 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 950 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind. Die Strafe ist als teilweise Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2006 auszusprechen. 3.4. Gesamtstrafe Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz (Urk. 178 S. 44) ist mit der widerrufenen Strafe keine Gesamtstrafe zu bilden; es kann auf die mittlerweile einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 6B_632/2009 vom
26. Oktober 2009, E. 1.3 f.). VI. Massnahme
1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz ange- ordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei nicht verhältnismässig, weshalb diese trotz vorzeitigem Massnahmeantritt bean- standet werde (Urk. 185 S. 6, Urk. 199 S. 19 f.). Eventualiter, für den Fall, dass der Angeklagte bezüglich des Hauptdossiers nicht freigesprochen werden sollte, beantragt sie, es sei eine mildere Massnahme, nämlich eine ambulante Mass- nahme anzuordnen (Prot. II S. 21). Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Juni 2011 im Psychiatriezentrum Z._____ im vorzeitigen Massnahmevollzug. Aus seiner Sicht gehe es ihm dort den Umständen entsprechend gut. Es sei schwierig für ihn, da er ja zu Unrecht verurteilt worden sei. Die Therapien seien unter seinem Niveau und er finde dies übertrieben, zumal er nichts davon merke, dass er krank sei. Auf die Frage, ob er mitmachen würde, wenn das Berufungsgericht eine stationäre Behandlung an-
- 47 - ordnen würde, erklärte der Angeklagte, dass ihm nichts anderes übrig bleibe (Prot. II S. 11 ff. und 15 f.).
2. Im vorinstanzlichen Entscheid sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zusammengefasst, es kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 178 S. 44 f., § 161 GVG/ZH). Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Erkenntnisse der Gutachter Dr. med. Y._____ und Dr. med. D._____ zu ent- nehmen, und es wird auf die Einwendungen der Verteidigung eingegangen; auch darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (a.a.O. S. 45 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat das ausführliche Gutachten vom 11. November 2010 sorgfältig und zutreffend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben sind. Ferner wurde die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme bejaht (a.a.O. S. 48, § 161 GVG/ZH). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Anordnung zu zweifeln.
3. Die Verteidigung argumentiert hingegen widersprüchlich. Einerseits stellt sie sich auf den Standpunkt, es sei hinsichtlich aller Delikte Schuldunfähigkeit gegeben, andererseits bestritt sie aber vor Vorinstanz, dass der Angeklagte wahnhafte Ideen und Vergiftungsideen gehabt habe. Er leide weder unter Halluzi- nationen noch unter Wahnvorstellungen, Schizophreniesymptome würden bestritten. Die Umstände und Hintergründe der angeblichen Taten seien nicht ge- klärt. Der damalige psychische Zustand des Angeklagten könne nicht beurteilt werden. Diese Unklarheit und Unbestimmtheit verhindere eine genaue Beurtei- lung der damaligen Schuldfähigkeit des Angeklagten, was aber kein Grund sei, dem Angeklagten deshalb nur eine teilweise Schuldunfähigkeit zuzugestehen (Urk. 154 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger, auf seine, oben dargelegte, widersprüchliche Argumentation angesprochen, dar, dass er davon ausgehe, dass es bezüglich der im Hauptdossier angeklagten Delikte zu einem
- 48 - Freispruch käme, weil sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Bei einem Schuldspruch für die Nebendossiers 2 bis 6 erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als unverhältnismässig (Prot. II S. 21). Wie ausgeführt, lässt sich der Sachverhalt bezüglich der im Hauptdossier angeklagten Delikte jedoch zweifelsfrei erstellen, weshalb diese Argumentation der Verteidigung unbehelflich ist. Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Verteidigung denn überhaupt zum Schluss gelangt, es liege in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) vollumfängliche Schuldunfähigkeit vor. Denn Schuldunfähigkeit setzt eine psychische Abnormität voraus, welche aber von der Verteidigung gerade in Abrede gestellt wird. Ferner übersieht die Verteidigung, dass bei Schuldunfähigkeit Massnahmen nach Art. 59-61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden können (Art. 19 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall käme das Gericht auch bei voller Schuldunfähigkeit nicht umhin, eine solche Massnahme anzuordnen.
4. Ferner argumentiert der Verteidiger, es könne nicht nachvollzogen werden, dass dem Angeklagten wegen eines angeblichen Wahnes zumindest als Teil- ursache eine negative Legalprognose gestellt werde. Die von den Gutachtern behauptete mittelgradige Rückfallswahrscheinlichkeit des Angeklagten werde be- stritten (Urk. 154 S. 6). Auch an der Berufungsverhandlung machte der Verteidi- ger geltend, dass er während der ganzen Verfahrensdauer nie einen Beeinträch- tigungswahn beim Angeklagten festgestellt habe. Der Angeklagte bestreite zu- dem, dass er wahnhafte Ideen habe. Aus diesem Grund werde die von den Gut- achtern gestellte Legalprognose bestritten (Urk. 199 S. 19). Sodann stützte sich die Verteidigung für die günstige Prognose, welche dem Angeklagten zu stellen sei, auf den Führungsbericht des Psychiatriezentrums Z._____ vom
30. September 2011 (Prot. II S. 20 und Urk. 200). Schliesslich machte die Ver- teidigung geltend, dass bei der Prognosestellung zu berücksichtigen sei, dass der familiäre Ablösungsprozess beim Angeklagten reich an Konflikten und Auseinan- dersetzungen gewesen sei. Dieses Umfeld existiere in dieser Form jedoch nicht
- 49 - mehr, die Geschädigte habe eine eigene Familie gegründet und der Angeklagte werde nicht zu seinen Eltern zurückkehren (Urk. 199 S. 20). Auch hier kann auf die überzeugenden Ausführungen der Gutachter verwiesen werden. Sie gelangen zum Schluss, im Rahmen einer Gesamtschau dieser vor- gängig aufgeführten Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose müsse beim Angeklagten bei bestehender und nicht remittierter Wahnsymptomatik von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit für ein erneutes Gewaltdelikt aus- gegangen werden (Urk. 140 S. 51 ff.). Der HCR-20-Test habe ferner einen Wert von 30 Punkten ergeben. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung weise der Angeklagte somit (unter Vorbehalt aller erwähnter Einschränkungen) ein mittel- gradiges Gewalt- und Rückfallrisiko auf (a.a.O. S. 54 ff.). Ein Anlass, an diesen Schlussfolgerungen zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger bringt denn auch nichts Substantiiertes dagegen vor, ausser dass er die Schlussfolgerungen bestreitet. Der Führungsbericht des Psychiatriezentrums Z._____ bestätigt sodann, dass der Angeklagte sich gut an die therapeutische Situation auf der geschlossenen Mass- nahmestation habe anpassen können. In den Therapiegesprächen zeige er jedoch ein krankheitsbedingtes Desinteresse, da er die Meinung vertrete, gesund zu sein und nicht an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Das inhaltliche Denken des Angeklagten sei sodann paranoid gefärbt, er wähne sich als Opfer eines gegen ihn gerichteten Komplotts, bei dem seine Schwester durch die Staatsanwaltschaft manipuliert werde, weswegen sie die zur Verurteilung führen- den Aussagen gemacht habe (Urk. 200 S. 2). Zusammenfassend bestätigt der Führungsbericht zwar, dass der Angeklagte sich in der Massnahme wohl verhält, hält aber gleichzeitig sinngemäss fest, dass der Angeklagte krank sei, weswegen sich aus diesem Führungsbericht nichts zu- gunsten der Legalprognose des Angeklagten ableiten lässt.
- 50 - Da der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 41,5 Monaten zu bestrafen ist, kann schliesslich die Tatsache, dass der Angeklagte nicht in das spannungsrei- che familiäre Umfeld zurückkehren müsse, bei der Prognosestellung nicht be- rücksichtigt werden (Urk. 199 S. 20). Damit ist den Gutachtern zu folgen, welche beim Angeklagten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB mit dem Ziel der Verbesserung der Legalprognose als indiziert betrachten. Die Behandlung müsse bis zum Abklingen der akuten Symptomatik und dem Erreichen einer Krankheitseinsicht im gesicherten Rahmen durchgeführt werden, damit dem Sicherheitsaspekt genügend Rechnung getragen werde. Eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB sei ebenso wenig indiziert wie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB. Auch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB sei für den Angeklagten nicht indiziert, da die Massnahmezentren für junge Erwachsene keine Patienten mit einer derart schweren psychischen Störung, wie sie beim Angeklagten vorliegt, aufnehmen könnten (a.a.O. S. 58).
5. Zusammengefasst ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Der Vollzug dieser Massnahme geht der heute ausgefällten Freiheitsstrafe sowie der widerrufenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Angeklagte in der Psychiatrie-Klinik im vor- zeitigen Massnahmevollzug befindet. VII. Genugtuung Die Geschädigte B._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung ei- ner Genugtuung von Fr. 20'000.00 verlangt, wobei ihr von der Vorinstanz ein Be- trag von Fr. 15'000.00 zugesprochen wurde (Urk. 43 und 178 S. 54). Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 stellte die Geschädigte im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung den Antrag, dass diese Genugtuungssumme zu bestätigen sei (Urk. 195). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungssumme sind im vor-
- 51 - instanzlichen Entscheid richtig aufgeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 178 S. 50, § 161 GVG/ZH). Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 15’000.00 erscheint in Anbetracht des Berichts des Psychiatrie-Zentrums …. vom 11. Januar 2010, in welchem der Geschädigten eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird (Urk. 44) als angemessen und ist zu bestätigen. Herabsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, der Geschädigten den Betrag von Fr. 15’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Einziehung Der Verteidiger beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Festplatte nach Löschung der beanstandeten Daten, da die Einziehung der Festplatte unver- hältnismässig sei (Urk. 185 S. 7, Urk. 199 S. 21). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich der Angeklagte aus- drücklich bereit erklärt einen Kostenvorschuss dafür zu leisten, damit die nicht deliktsrelevanten Daten durch eine externe Firma auf einen Datenträger kopiert und hernach der Inhalt der Festplatte unwiederherstellbar gelöscht werden kann. Auf diese Weise kann dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Nachachtung ver- schafft werden (vgl. BGE 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010, E. 2.7, Prot. II S. 24 f.). Somit ist der Angeklagte zu verpflichten, einen Vorschuss für die Kosten zu leisten, die durch das Herauskopieren der nicht deliktsrelevanten Daten und das anschliessende Löschen der illegalen Daten entstehen. Ferner ist die Kantons- polizei zu beauftragen, die nicht deliktsrelevanten Daten des Angeklagten nach Eingang des Kostenvorschusses herauszukopieren oder durch eine externe Firma herauskopieren zu lassen. Anschliessend ist der Inhalt der Festplatte unwiederherstellbar zu löschen. Hierauf ist die Festplatte einschliesslich der nicht deliktsrelevanten Daten dem Angeklagten auf erstes Verlangen herauszugeben.
- 52 - Bezahlt der Angeklagte den Kostenvorschuss nicht, werden die Daten auf der Festplatte nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss unwiederbringlich gelöscht und es wird die Festplatte dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben IX. DNA-Probe
1. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (SR 363; DNA-Profil-Gesetz) kann unmittelbar nach Rechts- kraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Personen die (a) wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, (b) die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Ver- gehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind oder (c) gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59–63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbringung (Art. 15 des Jugend- strafgesetzes vom 20. Juni 200310, JStG) angeordnet worden ist. Die urteilende Behörde entscheidet über die Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von verurteilten Personen (Art. 7 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). In der Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt, die Probenentnahme bei Straf- gefangenen diene der raschen Erkennung von Rückfalltaten (BBl 2001 45). In der Gesetzgebung wurde dann der Anwendungsbereich wie oben erwähnt ausge- weitet. Der Zweck der Probenentnahme ist jedoch der selbe geblieben. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Rückfall- taten. Mit der wesentlich erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten vermag die DNA-Erfassung diesem Ziel zu dienen, auch wenn sie für sich alleine genommen Wiederholungstaten nicht ausschliessen kann. Es stellt sich daher vielmehr die Frage der Zweckmässigkeit im Einzelfall. In dieser Hinsicht mag eine DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt erscheinen als in schweren Fällen der Wirtschaftskriminalität (vgl. die genannten Beratungen im Nationalrat). Auf der
- 53 - andern Seite ist zu beachten, dass die Erstellung eines DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff bezeichnet wird und sowohl mit der Menschenwürde wie mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist (BGE 1C_59/2007 vom
30. Mai 2007, E.4, mit Hinweisen).
2. Wenn die Vorinstanz ausführt, da der Angeklagte zur Zeit der verübten Delikte erst rund 20 Jahre alt gewesen sei und sich die Delikte in einem familiären Umfeld abgespielt hätten, sei nicht davon auszugehen, dass durch ein DNA-Profil noch weitere Delikte aufgedeckt werde könnten (Urk. 178 S. 51), so verkennt sie den Sinn von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes. Es geht nicht um die Aufdeckung von weiteren schon begangenen Delikten, sondern einerseits ist zentraler Zweck, den von der DNA-Probe Betroffenen überhaupt von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und andererseits kann bei zukünftigen Delikten geprüft werden, ob der von der DNA-Probe Betroffene als Täter ausgeschlossen werden oder der Tat überführt werden kann.
3. Die Voraussetzungen für eine Probenentnahme und die Erstellung eines DNA- Profils sind aufgrund des heutigen Urteils gegeben. Angesichts der beim Angeklagten vorhandenen Rückfallgefahr (vgl. dazu auch das referierte psych. Gutachten) erscheint die Anordnung einer DNA-Probe ohne Weiteres als verhältnismässig. Damit ist dem Antrag der Anklagebehörde stattzugeben.
4. Die Kosten der Probeerhebung und -übermittlung sowie der Analysen und der Auswertung sind in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes auf die Gerichtskasse zu nehmen. X. Kostenfolgen
1. Prozessentschädigung 1.1. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verpflichtung des Angeklagten, der Geschädigten B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Urk. 178 S. 52), wird von der Verteidigung mit der Begründung angefochten, es sei das Begehren als Folge des beantragten
- 54 - Freispruchs abzuweisen (Urk. 185 S. 6, Urk. 199 S. 21). Nicht beanstandet werde dieser Punkt, wenn das Obergericht zum Schluss käme, dass die Kosten infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse zu neh- men seien (Prot. II S. 20). Die Vorinstanz hat übersehen, dass der Geschädigten B._____ eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin beigegeben wurde (HD Urk. 14/3). Demgemäss hätte sie der Rechtsvertreterin nicht eine Prozessentschädigung zusprechen, sondern ent- scheiden sollen, ob die einstweilen von der Gerichtskasse zu übernehmenden Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung dem Angeklagten auferlegt werden (§ 188 Abs. 1 StPO/ZH) oder ihm in Anwendung von § 190a StPO/ZH (ganz oder teilweise) erlassen werden. 1.2. Dem Ausgang des heutigen Verfahrens entsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten B._____ im Untersuchungsver- fahren und im erstinstanzlichen Verfahren dem Angeklagten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben, ist doch nicht zu erwarten, dass der Angeklagte in abseh- barer Zeit über ein Einkommen verfügen wird, welches ihm eine Bezahlung der Kosten erlauben würde, ohne dass seine Resozialisierung gefährdet würde. Über allfällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin im Berufungs- verfahren ist gleich zu entscheiden.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für die Geschädigte B._____ sind dem Angeklagten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzu- schreiben. Die Kosten der DNA-Probe sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
22. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 55 - "Das Gericht erkennt:
1. (…)
2. Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf
- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB [ND 1],
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 1] und
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB [ND 1].
3. - 8. (…)
9. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten 4, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Ge- schädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Geschädigten 4, C._____, wird abgewiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'799.10 Untersuchungskosten Fr. 320.– Kosten Kapo Fr. 14'046.60 amtliche Verteidigung Fr. 40'706.– Gutachten Fr. 266.– div. Kosten
12. Die Gerichts- und Verfahrenskosten werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch infol- ge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse genommen.
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig
- 56 -
- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (HD),
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD),
- des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB (HD),
- des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4),
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4),
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 4),
- der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von C._____) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 5),
- der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Nachtragsanklage),
- der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis StGB (Nachtragsanklage) sowie
- der vorsätzlichen (ND 2) und grobfahrlässigen (ND 3) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und 5 VRV.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 41,5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 950 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Mas- snahmevollzug bis und mit heute erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affol- tern, vom 11. Dezember 2006.
- 57 -
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 11. Dezember 2006 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 14 Tagen wird vollzogen.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte in der Psychiatrie-Klinik Z._____ im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Kosten für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung in der Unter- suchung und im vorinstanzlichen Verfahren werden dem Angeklagten aufer- legt, aber definitiv abgeschrieben.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der DNA-Probe werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 58 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. M._____ (im Dop- pel für sich und zuhanden der Geschädigten B._____) (versandt) − den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. N._____ (dreifach für sich und die Geschädigten E._____ [Mitglied Familie K._____] und L._____ [Mitglied Familie K._____]) (versandt) − den Geschädigten C._____ (versandt) − die Geschädigte O._____ (versandt) (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich unter Beilage von Urk. HD/17/10 zwecks Bestimmung der Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Untersuchungsakten Nr. 2006/2630
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 59 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht:
1. a) Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Angeklagten und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
b) Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. a) Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 3. Dezember 2009 beschlagnahmte Hard- Disc aus dem Laptop Acer wird der Angeklagte entsprechend seinem Einverständnis verpflichtet, der Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, einen von dieser zu bestimmenden Kostenvorschuss für das Herauskopieren und Abspeichern der nicht deliktsrelevanten Daten und der anschlies- senden unwiederherstellbaren Löschung der auf der Hard-Disc aus dem Laptop Acer gespeicherten Daten (Arbeit durch die Kantonspolizei selber oder eine externe Firma) zu leisten. Diesen Kostenvorschuss hat der Angeklagte nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Beschlusses innert 30 Tagen nach entsprechender Bekanntgabe der Höhe des Kostenvorschusses der Kantonspolizei Zü- rich zu leisten. Leistet der Angeklagte diesen Kostenvorschuss nicht oder nicht fristge- recht, ist die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, berechtigt, sämtliche auf
- 60 - der Hard-Disc aus dem Laptop Acer gespeicherte Daten unwiederher- stellbar zu löschen, wobei die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, diesfalls dem Angeklagten anschliessend die Festplatte auf erstes Verlangen auszuhändigen hätte.
b) Die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, wird beauftragt, nach Eingang des erwähnten Kostenvorschusses auf der bei ihr lagernden Hard-Disc aus dem Laptop Acer auf Kosten des Angeklagten die nicht deliktsrelevan- ten Daten herauszukopieren bzw. durch eine externe, von der Kantonspolizei Zürich zu beauftragende Firma herauskopieren zu lassen und auf einen separaten Datenträger zu speichern, wobei der Inhalt der Hard-Disc aus dem Laptop Acer anschliessend unwiederher- stellbar zu löschen und dem Angeklagten dieser Datenträger zusam- men mit den überspielten, nicht deliktsrelevanten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auf erstes Verlangen herauszuge- ben sind.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositivziffer 1 − die Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, gemäss Dispositivziffer 2
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Schwarzwälder