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SB110391

mehrfacher Betrug etc.

Zürich OG · 2011-11-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Dem Beschuldigten werden acht Hehlereidelikte vorgeworfen, begangen in den Jahren 2001, 2002 und 2003, indem er an der Veräusserung von Fahrzeugen mitwirkte, welche in N._____ gestohlen worden waren (HD, ND 1, ND 2, ND 5, ND 9, ND 10, ND 11 und ND 14). Der Beschuldigte erklärte sich im Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz geständig. 1.2. rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung beantragt, der Beschuldigte sei bezüglich des ND 1 vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen, zumal er beim am

15. Januar 2001 an die Garage O._____ verkauften Audi A6 Avant Quattro nicht gewusst habe, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handle, was er sich sogar von der Polizei habe bestätigen lassen, verkennt sie, dass dieser Sachver- halt nicht Gegenstand der Anklage ist (Urk. 82 S. 2 ff.). Gegenstand des Anklage- vorwurfs im ND 1 ist vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte dasselbe Fahrzeug, nachdem ein Fachmann festgestellt hatte, dass die Fahrgestellnummer manipuliert worden ist, weswegen der Vertrag annulliert wurde und der Beschul- digte das Fahrzeug zurücknehmen musste, am 28. März 2002 in Kenntnis der ge- samten Umstände und unter Verschweigen der gefälschten Fahrgestellnummer

- 7 - erneut verkaufte (HD Urk. 24 S. 5). Die Verteidigung anerkennt, dass dieses Vor- gehen den Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Urk. 82 S. 4). 1.3. Verjährung 1.3.1. Standpunkt des Beschuldigten Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, auf die Anklage sei betreffend die Vorwürfe der Hehlerei infolge Verjäh- rung nicht einzutreten. Sie beruft sich auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wonach der Hehler nach der Strafdrohung der Vortat bestraft wird, wenn sie milder ist. Die Verteidigung macht geltend, bei den Vortaten betreffend alle Hehlereivorwürfe handle es sich um in N._____ begangene Diebstähle. Gemäss den Verjährungs- bestimmungen des … Rechts [des Landes N._____] seien die in N._____ began- genen Vortaten (Diebstähle) verjährt. Auch die vorliegenden Delikte seien gestützt auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verjährt, da für die Hehlereitaten zwar ein eigener Verjährungsbeginn gelte, aber die kürzeren auf die Vortat anwendbaren Verjäh- rungsfristen. Die Strafandrohung für einfachen Diebstahl betrage nach … Recht [des Landes N._____] 3 Jahre, die Verjährungsfristen nach … Recht [des Landes N._____] würden für Diebstahl 5 Jahre nach altem Recht, bzw. 6 Jahre nach neu- em seit 1. Januar 2006 gültigem Recht betragen. Die in den Jahren 2001 bis 2003 begangenen Hehlereidelikte des Beschuldigten seien daher verjährt (HD Urk. 54 S. 4). Unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips müsse für die Prüfung der Frage, welche Verjährungsfrist für die Vortat gelte, das … Recht [des Landes N._____] angewendet werden. Massgebend sei der Begehungsort der Vortat, welcher vorliegend im Ausland liege. So wäre auch der Hehler, welcher gleichzei- tig Vortäter ist und die Vortat im Ausland begangen hat, für diese nach ausländi- schem Recht zu beurteilen und zu sanktionieren. Für ihn sei nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 StGB die Sanktion so zu bestimmen, dass sie insgesamt nicht schwerer wiege als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsortes. Wenn nun aber die Vortat verjährt sei, könne dies nicht dazu führen, dass die Hehlerei dennoch bestraft werde. Dass die Verjährungsfristen der im Ausland begangenen Vortat gemäss ausländischem Recht eine Rolle spielten, beweise auch Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, wo-

- 8 - nach eine Auslieferung nicht bewilligt werde, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des er- suchten Staates verjährt sei (Urk. 82 S. 5 f.). 1.3.2. Argumentation der Vorinstanz Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB statuiere, dass die für die Hehlerei angedrohte Strafe nicht höher sein könne als diejenige für die Vortat, da- raus sei zu schliessen, dass für die Hehlerei auch keine längere Verjährungsfrist gelte als für die Vortat. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, vorliegend sei die Frage zu prüfen, ob bei im Ausland begangenen Vortaten gestützt auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Strafandrohung des ausländischen Rechts zu berück- sichtigen sei, oder ob gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf die Strafandrohung des schweizerischen Rechts für die betreffende Deliktsart abzustellen sei. Mit sorgfältiger und nachvollziehbarer Begründung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beurteilung, ob die Strafandrohung nach der Vortat milder ist, als diejenige gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sich nach schweizerischem Recht richtet, welches auch die Verjährungsfristen bestimmt. Auf diese zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 S. 9 ff.). Es ist demgemäss festzuhalten, dass Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darin besteht, zu verhindern, dass der Hehler für seine Tat schwerer bestraft wird als der Vortäter, der historische Gesetzgeber also eine Schlechterstellung des Hehlers gegenüber dem Vortäter verhindern wollte. Nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber eine Schlechterstellung im internationalen Verhältnis verhindern wollte. Vollkommen zu Recht weist die Vo- rinstanz sodann darauf hin, dass der Beschuldigte für Delikte, welche er in der Schweiz begangen hat, gestützt auf Art. 3 StGB dem Schweizerischen Strafge- setzbuch unterworfen ist und dass ausländisches Recht nicht als lex mitior ange- wendet werden kann (Urk. 64 S. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf Delikte, welche auf schweizerischem Hoheitsgebiet ausgeübt wurden, ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar (BGE 104 IV 244). Damit sind auch die von der Verteidigung angeführten Bestimmungen, welche nicht rein

- 9 - innerstaatlich sind oder die Sanktionierung von im Ausland begangenen Taten regeln, vorliegend nicht relevant. Lediglich ergänzend ist hier festzuhalten, dass die Strafzumessung für die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte unbestrittenermassen nach schweizerischem Recht zu erfolgen hat: Die Ermittlung des Strafrahmens im Hinblick auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufgrund der Strafandrohung nach ausländischem Recht vorzuneh- men, welches unter Umständen ein ganz anderes Prinzip der Strafzumessung vorsieht als das schweizerische Recht, und dann mit der Strafzumessung nach schweizerischem Recht fortzufahren, würde zu einer unübersichtlichen Ver- mengung von Elementen aus verschiedenen Rechtsordnungen führen. Ein derart singuläres und mit der Rechtssicherheit nicht vereinbares Vorgehen kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ver- hindern soll, dass der Vortäter – beurteilt nach schweizerischem Recht – besser gestellt wird als der Hehler. Vorliegend bedeutet dies, dass von der Strafandro- hung gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen ist, welche dieselbe ist wie für die Vortat des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Abschliessend ist zu erwähnen, dass selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folgt und davon ausgeht, dass die Vortat und die darauf anwendba- ren Verjährungsbestimmungen nach dem Recht des Begehungsortes und damit nach … Recht [des Landes N._____] zu beurteilen sind, die Hehlerei eine selb- ständige Straftat bleibt, für die ein eigener Verjährungszeitpunkt gilt. Ist die Vortat im Zeitpunkt der Begehung oder Beurteilung der Hehlereitat bereits verjährt, steht dies einer Bestrafung des Hehlers daher nicht entgegen (BSK Strafrecht II- Weissenberger, 2. A., 2007, Basel, Art. 160 N 78). Es erscheint tatsächlich stos- send, den Hehler, welcher den unrechtmässigen Zustand aufrecht erhält und dem Eigentümer die Wiederauffindung seines Eigentums erschwert, nicht zu bestrafen, alleine weil die Vortat verjährt ist.

- 10 - 1.3.3. Fazit Die Verjährungsfristen beurteilen sich nach der Strafandrohung gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Sie betragen demgemäss 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 389 StGB i.V. mit Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB; das gilt auch für die Delikte, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen wurden, gemäss damaligen Verjährungs- regeln hätte sich die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 70 Abs. 2 aStGB) – gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB – um 5 Jahre verlängert): Die entspre- chenden Delikte, welche in den Jahren 2001 bis 2003 begangen wurden, sind nicht verjährt. Es ist auch betreffend diese Vorwürfe auf die Anklage einzutreten. 1.4. Schuldspruch Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschuldigte betreffend den Sachverhalt ge- ständig erklärt und ist die rechtliche Würdigung durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz zutreffend. Betreffend ND 10 hielt die Vorinstanz richtig fest, dass kein Betrug vorliegt, da der Käufer P._____ wusste, dass das Fahrzeug gestohlen war. Das Verhalten des Beschuldigten (Vorführen des Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt im Wissen darum, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte) ist daher mit der Vo- rinstanz (Urk. 64 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO) als kausaler Beitrag für den Weiter- verkauf des gestohlenen Fahrzeuges und damit als Gehilfenschaft zur Hehlerei zu würdigen. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Angefochten ist im Berufungsverfahren der Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug zum Nachteil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13).

- 11 - Der Beschuldigte macht geltend, D._____ sei ein ausgesprochener Experte im Occasionshandel, ihm seien die sehr attraktiven Preise für die gestohlenen Fahr- zeuge, welche 20 bis 30 % unter dem üblichen Wert lagen, aufgefallen. D._____ hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei den Geschäften um faule Autos gehandelt habe (HD Urk. 54 S. 7). D._____ sei bloss darauf bedacht gewe- sen, die fetten Provisionen einzustreichen und habe bei diesen Geschäften jegli- che Vorsicht missen lassen. Er habe die Autos nur zum Schein gekauft, damit die Leasingfirma einen korrekten, zugelassenen Vertragspartner gehabt habe. Wenn der Beschuldigte jemanden vermittelt habe oder selber ein Fahrzeug in Leasing habe geben wollen, habe sich D._____ weder um den Käufer noch um das Fahr- zeug gekümmert (Urk. 82 S. 9). 2.2. Würdigung 2.2.1. Allgemeines Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Betrugs- tatbestand und das Element der Arglist kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit seiner Argumentation, wonach D._____ als erfahrender Occasionshändler hätte erkennen können und müssen, dass mit den Fahrzeugen etwas "faul" war, macht der Beschuldigte geltend, es fehle am Element der Arglist, da D._____ die Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen habe. 2.2.2. Opfermitverantwortung betreffend D._____ Vorab ist festzuhalten, dass zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine jah- relange geschäftliche Beziehung bestand – gemäss Aussagen des Beschuldigten dauerte die Zusammenarbeit rund 20 Jahre (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte ver- fügte über keine Garage und konnte keine Leasinggeschäfte abschliessen bzw. vermitteln. Ferner wollte die I1._____ einen Markenvertreter als Vertragspartner und war nicht bereit, mit dem Beschuldigten als Partner Geschäfte abzuschlies- sen, da sein Betrieb zu klein war. Aus diesen Gründen hat der Beschuldigte Kun-

- 12 - den, welche ein Fahrzeug leasen wollten, D._____ bzw. der Garage Auto D._____ vermittelt. Demzufolge bestand zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine langjährige Geschäftsbeziehung, welche geeignet ist, ein Vertrauensverhältnis zu begründen. D._____ musste vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen, dass der Beschul- digte deliktisch erlangte Fahrzeuge veräusserte. Dass dieses Vertrauensverhält- nis bestand, belegt auch die Argumentation der Verteidigung: D._____ sei als Scheinkäufer aufgetreten und habe bei diesen Geschäften jegliche Vorsicht mis- sen lassen und sich weder um den Käufer noch um den Vertrag gekümmert. Es ist davon auszugehen, dass D._____ – selbst wenn er bei diesen Geschäften massiv profitieren konnte – für jemanden, dem er nicht vertraute, nicht als Scheinkäufer Geschäfte abgeschlossen hätte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummern aus den gestohlenen Fahrzeugen herausgeschliffen wurden und diese mit neu eingestanzten Identifizierungsnummern von in der Schweiz oder in N._____ immatrikulierten Fahrzeugen versehen wurden, weshalb für D._____ nicht oder nur mit grosser Mühe erkennbar war, dass es sich um deliktisch erlangte Fahr- zeuge handelte. Selbst der Beschuldigte hat auf die Frage, ob er selber nicht ha- be überprüfen können, ob die Fahrzeug-Identifizierungsnummern richtig gewesen oder neu eingestanzt worden seien, geantwortet, dass die Fälschungen fach- männisch gemacht worden seien und man dies nicht sofort habe erkennen kön- nen. Die Autos seien ja auch bei den Zollämtern und den Strassenverkehrsämtern durchgegangen (Prot. II S. 5). D._____ befand sich in der genau gleichen Situation, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb diese bei ihm anders gewertet werden sollte. Betreffend die Preise der Fahrzeuge ist festzuhalten, dass diese weder für die Leasinggeberin noch die Leasingnehmer Anlass zu Argwohn boten, es ist nicht erkennbar, weshalb dies für D._____ anders sein sollte, zumal keine Hinweise da- für bestehen, dass er von den Preisen Kenntnis hatte, zu denen der Beschuldigte die Fahrzeuge erwarb.

- 13 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung zur Annahme be- steht, D._____ sei seiner Opfermitverantwortung nicht nachgekommen. Das Ver- halten des Beschuldigten ist einerseits aufgrund der Machenschaften (Entfernen der Identifizierungsnummer und Anbringen einer neuen Nummer) andererseits aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und D._____ als arglistig zu beurteilen. 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist auch des mehrfachen Betruges zum Nachteil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

3. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat eingestanden, den Kaufvertrag betreffend das gestohlene Fahrzeug Mercedes Benz E 270 gemäss ND 9 eigenmächtig mit der nach- geahmten Unterschrift der Käuferin Q._____ versehen zu haben. Die Vorinstanz hat dieses Verhalten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe die Unterschrift aus reiner Bequemlichkeit nachgemacht, nicht etwa weil Q._____ nicht bereit gewesen wä- re, zu unterschreiben. Es stehe vielmehr fest, dass Q._____ mit dem Kauf aus- drücklich einverstanden gewesen sei. Es sei nur um eine Formsache gegangen, um die Zolldokumente zu erhalten. Die Vorgehensweise habe Bagatellcharakter, weshalb ein Schuldspruch gestützt auf Art. 251 Ziff. 2 StGB zu erfolgen habe (Urk. 54 S. 9 und Urk. 82 S. 10 f.). Dass die Unterzeichnung des Kaufvertrages mit der nachgeahmten Unterschrift von Q._____ eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB darstellt, steht ausser Frage. Zu prüfen ist einzig, ob das Vorgehen des Beschuldigten vom Grundtatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst ist oder einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB darstellt.

- 14 - Ein besonders leichter Fall liegt nur dann vor, wenn dem Verhalten in objektiver und in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter zukommt, wobei ein strenger Mass- stab anzulegen ist (Trechsel/Erni in: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 zu Art. 251). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es um die Einfuhr eines gestohle- nen Fahrzeuges ging und der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Fahr- zeuges wusste. Allein schon dieser Kontext, in welchem die gefälschte Urkunde verwendet wurde, spricht gegen die Annahme des Bagatellcharakters der Urkun- denfälschung. Der Beschuldigte ist daher der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Betru- ges zum Nachteil von D._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Be- schuldigte ebenfalls schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das neue Recht vorliegend nur dann das mildere Recht ist, wenn die Strafe in einer Höhe ausgefällt wird, welche die Ausfällung einer Geldstrafe erlaubt (Urk. 64 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe auszufällen, was die mildere Sanktion darstellt als eine durch As- peration ermittelte höhere Freiheitsstrafe für alle Delikte zusammen. Demgemäss ist vorliegend neues Rechts als das mildere anwendbar.

- 15 -

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich der Ermittlung des Strafrahmens sowie der allgemeinen Straf- zumessungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 64 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatschwere 3.1.1. mehrfacher Betrug Die objektive Tatschwere wiegt bei den Betrugsdelikten erheblich. Der Beschul- digte hat sich in sieben Malen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren teilweise am Import und an der Veräusserung von gestohlenen Fahrzeugen beteiligt. Die Delinquenz erfolgte innerhalb einer gut organisierten Struktur mit mehreren Mit- tätern und unter Anwendung von technischen Vorkehren. Das professionelle arbeitsteilige Vorgehen zeugt von hoher krimineller Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich allein um des finanziellen Vorteils willen. Er lebte in geordneten Verhältnissen. Es bestand keine finanzielle Notlage. Darüber hinaus hat der Beschuldigte das Vertrauen seines langjährigen Geschäftspartners D._____ und einer langjährigen Bekannten und Kundin (L._____) missbraucht. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheb- lich. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. 3.1.2. mehrfache Hehlerei Betreffend die objektive Tatschwere gelten die analogen Überlegungen wie bei den Betrugstaten. Der Beschuldigte hat sich ebenfalls über einen längeren Zeit- raum von eineinhalb Jahren in acht Fällen teilweise am Import und an der Ver- äusserung von gestohlenen Fahrzeugen zusammen mit mehreren Mittätern betei- ligt, wobei es insgesamt um hohe Werte ging. Auch betreffend diese Delikts-

- 16 - kategorie, welche in engem Zusammenhang mit den Betrügen steht, wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich. In subjektiver Hinsicht liegt auch betreffend diese Deliktskategorie direkter Vor- satz vor und unterscheidet sich die Gewichtung des Verschuldens nicht von der- jenigen bei den Betrugsdelikten. Dem erheblichen Verschulden und unter Berücksichtigung des Asperations- prinzipes (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 40 Monate angemessen. 3.1.3. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag mit der gefälschten Unterschrift von Q._____ unterzeichnet und damit die Zollbehörde getäuscht. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall, welcher zudem in Zusammenhang mit dem Import eines gestohlenen Fahrzeuges stand: Dass Q._____ mit dem Vertrag einverstanden war und den Beschuldigten bevollmächtigt hatte, lässt sich dem Beschuldigten nicht widerlegen und relativiert die Täuschungswirkung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hätte ohne weiteres die Unterschrift von Q._____ einholen können, aus blosser Be- quemlichkeit wählte er den Weg der Urkundenfälschung. Das Verschulden betreffend dieses Delikt wiegt insgesamt noch leicht. Eine Geld- strafe von 30 Tagessätzen erscheint dafür angemessen. Eine Asperation mit der Freiheitsstrafe für mehrfachen Betrug und mehrfache Hehlerei fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht (BGE 137 IV 57). 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt. (Urk. 64 S. 25 f.). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 17 - Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 65), was sich bei der Strafzu- messung neutral auswirkt. 3.2.2. Nachtatverhalten

a) Geständnis Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Schadensausgleich Der Beschuldigte machte ferner geltend, er habe alles daran gesetzt, die Ge- schädigten schadlos zu halten, was ihm als tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB strafmildernd zugute zu halten sei (HD Urk. 54 S. 15 und Urk. 82 S. 15). Er habe aus seinem Vermögen Fr. 200'000.-- für den Ausgleich von Verlusten bei den Geschädigten aufgewendet und sein ganzes Vermögen aufgebraucht (HD Urk. 54 S. 15): Betreffend den Audi Avant (ND 1) habe er Fr. 41'000.-- an die Garage O._____ AG zurückbezahlt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich be- reits aus dem Anklagesachverhalt ergibt, dass der Käufer des Fahrzeuges vom Vertrag zurückgetreten ist als ein Fahrzeugfachmann festgestellt hatte, dass die Fahrgestellnummer verfälscht war, worauf der Vertrag zwischen der Garage O._____ AG und dem Beschuldigten annulliert wurde und der Beschuldigte das Fahrzeug zurückerhielt. Er verkaufte es danach weiter an R._____. Unter diesen Umständen kann bei Rücknahme des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kauf- preises und Weiterverkauf des Fahrzeuges keine Rede von tätiger Reue sein. Ei- ne solche kommt lediglich bei der behaupteten Zurückbezahlung der Fr. 38'000.-- an den zweiten Käufer R._____ in Frage. Diese Zahlung wurde vom Beschuldig- ten nicht belegt. Ferner macht der Beschuldigte geltend, er habe betreffend den Opel Zafira (ND 3) K._____ und J._____ entschädigt (HD Urk. 54 S. 15). Diesbe- züglich fehlen Angaben betreffend Zeitpunkt und Betrag der Zahlung an die Ge- schädigten. Dasselbe gilt betreffend die behaupteten Zahlungen an L._____ (ND

6) und an M._____ (ND 7). Betreffend die geltend gemachten Zahlungen betref- fend die Fahrzeuge Bora (ND 8) und Mercedes (unklar, welches ND gemeint ist in

- 18 - Frage kommt ND 12 oder ND 13) von Fr. 20'000.-- bzw. rund Fr. 33'000.-- an die Leasingfirmen fehlen Angaben über den Zeitpunkt der Zahlung (vgl. Urk. 82 S. 15). Betreffend die behaupteten, jedoch nicht belegten Zahlungen des Beschuldigten an die Geschädigten ist festzuhalten, dass in keinem der Anklagepunkte, in wel- chen er Bezahlung geltend macht, Zivilansprüche gestellt wurden. Entweder wur- den die entsprechende Formulare nicht ausgefüllt (ND1/15 Geschädigter R._____; ND 8/14 Geschädigte I._____ AG) oder sie haben ausdrücklich auf die Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet und angegeben, es sei ihnen kein Schaden entstanden (ND 3/13/8 K._____; ND 3/13/9 J._____; ND 6/12/2 L._____; ND 7/11/2 M._____). Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er die von ihm behaupteten Zahlungen geleistet hat. Diese Zahlungen zeugen von Einsicht und Reue, was dem Beschuldigten zu- sammen mit dem Geständnis strafmindernd anzurechnen ist. Während sich in Relation zu den finanziellen Verhältnissen des Täters beachtliche Wiedergut- machungszahlungen im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd auswirken (BGE 135 IV 96 f.), setzt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. d StGB be- sondere Anstrengungen des Beschuldigten voraus (Trechsel, a.a.O., N 21 zu Art. 21). Diese Voraussetzung besonderer Anstrengungen ist vorliegend nicht er- füllt. 3.2.3. langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB Die Verteidigung beruft sich auf den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (HD Urk. 54 S. 15, Urk. 82 S. 15). Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstri- chenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel, a.a.O., N 24 zu Art. 48; BGE 132 IV 4). Vorliegend beträgt die Verjährungsfrist für alle Deliktsarten (Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung) 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Delikte wurden in den Jahren 2001, 2002 bis Februar 2003 (ND 13) begangen. Zwei

- 19 - Drittel der Verjährungsfrist sind bei den meisten Delikten bereits abgelaufen oder der Ablauf steht kurz bevor. Ausserdem hat sich der Beschuldigte seit den Delik- ten wohl verhalten, wie der aktuelle Strafregisterauszug dokumentiert (Urk. 65). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte seit 2003 sein Leben komplett umgestellt hat und nicht mehr im selben Bereich, sondern nunmehr als Chauffeur tätig ist, womit er auch einen kleineren Verdienst in Kauf nimmt. Der lange Zeit- ablauf seit der Delinquenz fällt daher ebenfalls strafreduzierend ins Gewicht. 3.2.4 Zwischenfazit Geständnis, Reue und Wohlverhalten während des langen Zeitablaufs seit den Taten fallen erheblich strafreduzierend ins Gewicht. Straferhöhungsgründe liegen keine vor. 3.3. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und das lange Zurückliegen der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nebeneinander zu beachten sind, da den beiden Bestimmungen eine unterschiedliche ratio zugrunde liegt (BGE 122 IV 131; BGE 6B_104/2010 E. 2.2.). Deshalb ist auch vorliegend zusätzlich zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei im November 2003 verhaf- tete worden. Das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil habe siebeneinhalb Jahre gedauert, was eine unerträglich lange Verfahrensdauer darstelle. Dies sei wenig verständlich, da der Fall nicht allzu kompliziert gewesen sei und die Ver- zögerungen auf organisatorische Mängel zurückzuführen seien (HD Urk. 54 S. 16 und Urk. 82 S. 16 f.) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Schlussbericht der Kantons- polizei Zürich bereits am 27. Dezember 2004 vorlag und nicht erkennbar ist, wes- halb in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 30. Januar 2009 keine Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten. Nach Vorliegen des Schlussberichtes wurden gemäss den Akten im Verfahren gegen den Beschuldigten keine Einvernahmen weiterer

- 20 - Personen durchgeführt. Diese Verzögerung des Strafverfahrens hat nicht der Be- schuldigte zu vertreten. Die Bearbeitungslücke in der Untersuchung über mehrere Jahre hinweg ist als Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu beurteilen und wirkt sich deutlich strafreduzierend aus.

4. Fazit betreffend Strafe Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sind Geständnis und Reue des Beschuldigten sowie das Wohlverhalten während der langen Dauer seit der Delinquenz und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes stark strafreduzierend zu veranschla- gen. Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Faktoren angemessen, auf die Ausfällung der Geldstrafe zu verzichten und die Freiheitsstrafe auf 15 Monate zu reduzieren. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 15 Tage erstandene Haft (Art. 51 StGB). IV. Gewährung des bedingten Strafvollzuges Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ist unangefochten und zu bestätigen. V. Zivilforderungen

1. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann betreffend die allgemeinen Grundsätze für den Entscheid über die Zivilansprüche verwiesen werden (Urk. 64 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat in Bezug auf die Zivilansprüche beantragt, diese seien ab- zuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 66 S. 3 und Urk. 82 S. 18 f.).

2. Die einzelnen Schadenersatzbegehren

- 21 - 2.1. Betreffend die Schadenersatzbegehren von C._____ und D._____ ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Es ist darüber nicht mehr zu befinden. 2.2. Die F._____ verlangen die Zusprechung von Fr. 28'795.-- (Urk. ND 12/16/7- ND 12/16/10). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die F._____ die Versicherung derjenigen Person ist, welcher das Fahrzeug gestohlen wurde. Die F._____ hat dem Bestohlenen Versicherungsleistungen erbracht. Dem Beschuldigten wird be- treffend diesen Anklagepunkt ND 12 jedoch Betrug vorgeworfen. Geschädigt ist jene Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist in erster Linie die tatbeständlich geschützte Per- son, d.h. der Träger des Rechtsgutes, welches durch den Tatbestand erfasst wird, so z.B. der Bestohlene bei Diebstahl oder der Betrogene beim Betrug (N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len, 2009, N 1 und N 2 zu Art. 115). Geschädigte durch den Betrug gemäss ND 12 ist die Leasinggeberin I1._____ oder der Leasingnehmer. Der I1._____ hat der Beschuldigte jedoch gemäss An- klage den Kaufpreis zurücküberwiesen und das Auto behalten bis dieses an die S._____ herausgegeben wurde: Die Verteidigung macht bezüglich der Betrugs- vorwürfe zu Recht geltend, dass beim Bestohlenen der Schaden mit dem Dieb- stahl eingetreten ist (Prot. I S. 10 f.). Da dem Beschuldigten in diesem Anklage- punkt lediglich Betrug vorgeworfen wird, nicht auch Hehlerei, und der Bestohlene nicht Geschädigter ist betreffend den Betrugsvorwurf, ist das Schadenersatzbe- gehren der F._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3. Die Zivilforderungen der Privatkläger H._____ und G._____ SpA betreffend den Anklagevorwurf ND 8 beziehen sich ebenfalls auf einen Anklagepunkt, in welchem dem Beschuldigten lediglich Betrug vorgeworfen wird und H._____ die Person ist, welche bestohlen wurde. H._____ ist nicht das Betrugsopfer, weshalb ihm und auch der G._____ als seine Diebstahlsversicherung keine Geschädigten- stellung aus der Straftat des Betruges zukommt.

- 22 - Auch die Zivilforderungen von H._____ und der G._____ SpA betreffend Ankla- gevorwurf ND 8 sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Betreffend Anklagevorwurf ND 9 macht die G._____ SpA Schadenersatz von EUR 29'212.-- zuzüglich 5% Zins seit 19.06.2002 geltend. In diesem Ankla- gepunkt wird dem Beschuldigten Hehlerei vorgeworfen. Da der Hehler den durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält, kommt der Diebstahlsversicherung des Bestohlenen betreffend diese Deliktsart Geschä- digtenstellung zu und ist die Schadenersatzforderung zu prüfen. Der Verteidiger bestreitet diese Forderung und macht dazu geltend, dass die G._____ diesen Betrag gestützt auf den zwischen der Versicherung und dem be- stohlenen Fahrzeughalter abgeschlossenen Versicherungsvertrag ausgezahlt ha- be. Dass dem Bestohlenen ein Schaden eingetreten sei, werde nicht bestritten, jedoch könne der Schadensbetrag nicht höher sein als der Zeitwert des Fahrzeu- ges und dieser sei deutlich tiefer gewesen als der von der Versicherung bezahlte Betrag. Die ausbezahlte Summe, welche höher sei als der tatsächliche Schaden, stehe nicht im direkten adäquaten Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung. Die Schadenersatzforderung der G._____ sei damit nicht liquid, wes- wegen sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 82 S. 18 f.). Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgte gestützt auf eine am 19. Juni 2002, mithin nach dem Fahrzeugdiebstahl, abgeschlossene Vereinbarung zwi- schen der Versicherung und dem Fahrzeughalter (HD Urk. 53/3). Abgezogen wurden bei der Schadenersatzforderung die € 1'000.--, welche der spätere Verkauf des wiederaufgefunden Fahrzeuges einbrachte (HD Urk. 53/5). Da nicht bekannt ist, wie hoch der Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Auszahlung der Ver- sicherungsleistung war und ob dieser tatsächliche Schaden der ausbezahlten Versicherungsleistung entsprach oder tiefer war, ist die G._____ SpA mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Januar 2001 an die Garage O._____ verkauften Audi A6 Avant Quattro nicht gewusst habe, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handle, was er sich sogar von der Polizei habe bestätigen lassen, verkennt sie, dass dieser Sachver- halt nicht Gegenstand der Anklage ist (Urk. 82 S. 2 ff.). Gegenstand des Anklage- vorwurfs im ND 1 ist vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte dasselbe Fahrzeug, nachdem ein Fachmann festgestellt hatte, dass die Fahrgestellnummer manipuliert worden ist, weswegen der Vertrag annulliert wurde und der Beschul- digte das Fahrzeug zurücknehmen musste, am 28. März 2002 in Kenntnis der ge- samten Umstände und unter Verschweigen der gefälschten Fahrgestellnummer

- 7 - erneut verkaufte (HD Urk. 24 S. 5). Die Verteidigung anerkennt, dass dieses Vor- gehen den Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Urk. 82 S. 4). 1.3. Verjährung 1.3.1. Standpunkt des Beschuldigten Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, auf die Anklage sei betreffend die Vorwürfe der Hehlerei infolge Verjäh- rung nicht einzutreten. Sie beruft sich auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wonach der Hehler nach der Strafdrohung der Vortat bestraft wird, wenn sie milder ist. Die Verteidigung macht geltend, bei den Vortaten betreffend alle Hehlereivorwürfe handle es sich um in N._____ begangene Diebstähle. Gemäss den Verjährungs- bestimmungen des … Rechts [des Landes N._____] seien die in N._____ began- genen Vortaten (Diebstähle) verjährt. Auch die vorliegenden Delikte seien gestützt auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verjährt, da für die Hehlereitaten zwar ein eigener Verjährungsbeginn gelte, aber die kürzeren auf die Vortat anwendbaren Verjäh- rungsfristen. Die Strafandrohung für einfachen Diebstahl betrage nach … Recht [des Landes N._____] 3 Jahre, die Verjährungsfristen nach … Recht [des Landes N._____] würden für Diebstahl 5 Jahre nach altem Recht, bzw. 6 Jahre nach neu- em seit 1. Januar 2006 gültigem Recht betragen. Die in den Jahren 2001 bis 2003 begangenen Hehlereidelikte des Beschuldigten seien daher verjährt (HD Urk. 54 S. 4). Unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips müsse für die Prüfung der Frage, welche Verjährungsfrist für die Vortat gelte, das … Recht [des Landes N._____] angewendet werden. Massgebend sei der Begehungsort der Vortat, welcher vorliegend im Ausland liege. So wäre auch der Hehler, welcher gleichzei- tig Vortäter ist und die Vortat im Ausland begangen hat, für diese nach ausländi- schem Recht zu beurteilen und zu sanktionieren. Für ihn sei nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 StGB die Sanktion so zu bestimmen, dass sie insgesamt nicht schwerer wiege als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsortes. Wenn nun aber die Vortat verjährt sei, könne dies nicht dazu führen, dass die Hehlerei dennoch bestraft werde. Dass die Verjährungsfristen der im Ausland begangenen Vortat gemäss ausländischem Recht eine Rolle spielten, beweise auch Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, wo-

- 8 - nach eine Auslieferung nicht bewilligt werde, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des er- suchten Staates verjährt sei (Urk. 82 S. 5 f.). 1.3.2. Argumentation der Vorinstanz Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB statuiere, dass die für die Hehlerei angedrohte Strafe nicht höher sein könne als diejenige für die Vortat, da- raus sei zu schliessen, dass für die Hehlerei auch keine längere Verjährungsfrist gelte als für die Vortat. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, vorliegend sei die Frage zu prüfen, ob bei im Ausland begangenen Vortaten gestützt auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Strafandrohung des ausländischen Rechts zu berück- sichtigen sei, oder ob gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf die Strafandrohung des schweizerischen Rechts für die betreffende Deliktsart abzustellen sei. Mit sorgfältiger und nachvollziehbarer Begründung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beurteilung, ob die Strafandrohung nach der Vortat milder ist, als diejenige gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sich nach schweizerischem Recht richtet, welches auch die Verjährungsfristen bestimmt. Auf diese zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 S. 9 ff.). Es ist demgemäss festzuhalten, dass Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darin besteht, zu verhindern, dass der Hehler für seine Tat schwerer bestraft wird als der Vortäter, der historische Gesetzgeber also eine Schlechterstellung des Hehlers gegenüber dem Vortäter verhindern wollte. Nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber eine Schlechterstellung im internationalen Verhältnis verhindern wollte. Vollkommen zu Recht weist die Vo- rinstanz sodann darauf hin, dass der Beschuldigte für Delikte, welche er in der Schweiz begangen hat, gestützt auf Art. 3 StGB dem Schweizerischen Strafge- setzbuch unterworfen ist und dass ausländisches Recht nicht als lex mitior ange- wendet werden kann (Urk. 64 S. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf Delikte, welche auf schweizerischem Hoheitsgebiet ausgeübt wurden, ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar (BGE 104 IV 244). Damit sind auch die von der Verteidigung angeführten Bestimmungen, welche nicht rein

- 9 - innerstaatlich sind oder die Sanktionierung von im Ausland begangenen Taten regeln, vorliegend nicht relevant. Lediglich ergänzend ist hier festzuhalten, dass die Strafzumessung für die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte unbestrittenermassen nach schweizerischem Recht zu erfolgen hat: Die Ermittlung des Strafrahmens im Hinblick auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufgrund der Strafandrohung nach ausländischem Recht vorzuneh- men, welches unter Umständen ein ganz anderes Prinzip der Strafzumessung vorsieht als das schweizerische Recht, und dann mit der Strafzumessung nach schweizerischem Recht fortzufahren, würde zu einer unübersichtlichen Ver- mengung von Elementen aus verschiedenen Rechtsordnungen führen. Ein derart singuläres und mit der Rechtssicherheit nicht vereinbares Vorgehen kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ver- hindern soll, dass der Vortäter – beurteilt nach schweizerischem Recht – besser gestellt wird als der Hehler. Vorliegend bedeutet dies, dass von der Strafandro- hung gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen ist, welche dieselbe ist wie für die Vortat des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Abschliessend ist zu erwähnen, dass selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folgt und davon ausgeht, dass die Vortat und die darauf anwendba- ren Verjährungsbestimmungen nach dem Recht des Begehungsortes und damit nach … Recht [des Landes N._____] zu beurteilen sind, die Hehlerei eine selb- ständige Straftat bleibt, für die ein eigener Verjährungszeitpunkt gilt. Ist die Vortat im Zeitpunkt der Begehung oder Beurteilung der Hehlereitat bereits verjährt, steht dies einer Bestrafung des Hehlers daher nicht entgegen (BSK Strafrecht II- Weissenberger, 2. A., 2007, Basel, Art. 160 N 78). Es erscheint tatsächlich stos- send, den Hehler, welcher den unrechtmässigen Zustand aufrecht erhält und dem Eigentümer die Wiederauffindung seines Eigentums erschwert, nicht zu bestrafen, alleine weil die Vortat verjährt ist.

- 10 - 1.3.3. Fazit Die Verjährungsfristen beurteilen sich nach der Strafandrohung gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Sie betragen demgemäss 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 389 StGB i.V. mit Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB; das gilt auch für die Delikte, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen wurden, gemäss damaligen Verjährungs- regeln hätte sich die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 70 Abs. 2 aStGB) – gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB – um 5 Jahre verlängert): Die entspre- chenden Delikte, welche in den Jahren 2001 bis 2003 begangen wurden, sind nicht verjährt. Es ist auch betreffend diese Vorwürfe auf die Anklage einzutreten. 1.4. Schuldspruch Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschuldigte betreffend den Sachverhalt ge- ständig erklärt und ist die rechtliche Würdigung durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz zutreffend. Betreffend ND 10 hielt die Vorinstanz richtig fest, dass kein Betrug vorliegt, da der Käufer P._____ wusste, dass das Fahrzeug gestohlen war. Das Verhalten des Beschuldigten (Vorführen des Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt im Wissen darum, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte) ist daher mit der Vo- rinstanz (Urk. 64 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO) als kausaler Beitrag für den Weiter- verkauf des gestohlenen Fahrzeuges und damit als Gehilfenschaft zur Hehlerei zu würdigen. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Angefochten ist im Berufungsverfahren der Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug zum Nachteil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13).

- 11 - Der Beschuldigte macht geltend, D._____ sei ein ausgesprochener Experte im Occasionshandel, ihm seien die sehr attraktiven Preise für die gestohlenen Fahr- zeuge, welche 20 bis 30 % unter dem üblichen Wert lagen, aufgefallen. D._____ hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei den Geschäften um faule Autos gehandelt habe (HD Urk. 54 S. 7). D._____ sei bloss darauf bedacht gewe- sen, die fetten Provisionen einzustreichen und habe bei diesen Geschäften jegli- che Vorsicht missen lassen. Er habe die Autos nur zum Schein gekauft, damit die Leasingfirma einen korrekten, zugelassenen Vertragspartner gehabt habe. Wenn der Beschuldigte jemanden vermittelt habe oder selber ein Fahrzeug in Leasing habe geben wollen, habe sich D._____ weder um den Käufer noch um das Fahr- zeug gekümmert (Urk. 82 S. 9). 2.2. Würdigung 2.2.1. Allgemeines Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Betrugs- tatbestand und das Element der Arglist kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit seiner Argumentation, wonach D._____ als erfahrender Occasionshändler hätte erkennen können und müssen, dass mit den Fahrzeugen etwas "faul" war, macht der Beschuldigte geltend, es fehle am Element der Arglist, da D._____ die Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen habe. 2.2.2. Opfermitverantwortung betreffend D._____ Vorab ist festzuhalten, dass zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine jah- relange geschäftliche Beziehung bestand – gemäss Aussagen des Beschuldigten dauerte die Zusammenarbeit rund 20 Jahre (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte ver- fügte über keine Garage und konnte keine Leasinggeschäfte abschliessen bzw. vermitteln. Ferner wollte die I1._____ einen Markenvertreter als Vertragspartner und war nicht bereit, mit dem Beschuldigten als Partner Geschäfte abzuschlies- sen, da sein Betrieb zu klein war. Aus diesen Gründen hat der Beschuldigte Kun-

- 12 - den, welche ein Fahrzeug leasen wollten, D._____ bzw. der Garage Auto D._____ vermittelt. Demzufolge bestand zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine langjährige Geschäftsbeziehung, welche geeignet ist, ein Vertrauensverhältnis zu begründen. D._____ musste vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen, dass der Beschul- digte deliktisch erlangte Fahrzeuge veräusserte. Dass dieses Vertrauensverhält- nis bestand, belegt auch die Argumentation der Verteidigung: D._____ sei als Scheinkäufer aufgetreten und habe bei diesen Geschäften jegliche Vorsicht mis- sen lassen und sich weder um den Käufer noch um den Vertrag gekümmert. Es ist davon auszugehen, dass D._____ – selbst wenn er bei diesen Geschäften massiv profitieren konnte – für jemanden, dem er nicht vertraute, nicht als Scheinkäufer Geschäfte abgeschlossen hätte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummern aus den gestohlenen Fahrzeugen herausgeschliffen wurden und diese mit neu eingestanzten Identifizierungsnummern von in der Schweiz oder in N._____ immatrikulierten Fahrzeugen versehen wurden, weshalb für D._____ nicht oder nur mit grosser Mühe erkennbar war, dass es sich um deliktisch erlangte Fahr- zeuge handelte. Selbst der Beschuldigte hat auf die Frage, ob er selber nicht ha- be überprüfen können, ob die Fahrzeug-Identifizierungsnummern richtig gewesen oder neu eingestanzt worden seien, geantwortet, dass die Fälschungen fach- männisch gemacht worden seien und man dies nicht sofort habe erkennen kön- nen. Die Autos seien ja auch bei den Zollämtern und den Strassenverkehrsämtern durchgegangen (Prot. II S. 5). D._____ befand sich in der genau gleichen Situation, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb diese bei ihm anders gewertet werden sollte. Betreffend die Preise der Fahrzeuge ist festzuhalten, dass diese weder für die Leasinggeberin noch die Leasingnehmer Anlass zu Argwohn boten, es ist nicht erkennbar, weshalb dies für D._____ anders sein sollte, zumal keine Hinweise da- für bestehen, dass er von den Preisen Kenntnis hatte, zu denen der Beschuldigte die Fahrzeuge erwarb.

- 13 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung zur Annahme be- steht, D._____ sei seiner Opfermitverantwortung nicht nachgekommen. Das Ver- halten des Beschuldigten ist einerseits aufgrund der Machenschaften (Entfernen der Identifizierungsnummer und Anbringen einer neuen Nummer) andererseits aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und D._____ als arglistig zu beurteilen. 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist auch des mehrfachen Betruges zum Nachteil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

3. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat eingestanden, den Kaufvertrag betreffend das gestohlene Fahrzeug Mercedes Benz E 270 gemäss ND 9 eigenmächtig mit der nach- geahmten Unterschrift der Käuferin Q._____ versehen zu haben. Die Vorinstanz hat dieses Verhalten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe die Unterschrift aus reiner Bequemlichkeit nachgemacht, nicht etwa weil Q._____ nicht bereit gewesen wä- re, zu unterschreiben. Es stehe vielmehr fest, dass Q._____ mit dem Kauf aus- drücklich einverstanden gewesen sei. Es sei nur um eine Formsache gegangen, um die Zolldokumente zu erhalten. Die Vorgehensweise habe Bagatellcharakter, weshalb ein Schuldspruch gestützt auf Art. 251 Ziff. 2 StGB zu erfolgen habe (Urk. 54 S. 9 und Urk. 82 S. 10 f.). Dass die Unterzeichnung des Kaufvertrages mit der nachgeahmten Unterschrift von Q._____ eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB darstellt, steht ausser Frage. Zu prüfen ist einzig, ob das Vorgehen des Beschuldigten vom Grundtatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst ist oder einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB darstellt.

- 14 - Ein besonders leichter Fall liegt nur dann vor, wenn dem Verhalten in objektiver und in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter zukommt, wobei ein strenger Mass- stab anzulegen ist (Trechsel/Erni in: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 zu Art. 251). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es um die Einfuhr eines gestohle- nen Fahrzeuges ging und der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Fahr- zeuges wusste. Allein schon dieser Kontext, in welchem die gefälschte Urkunde verwendet wurde, spricht gegen die Annahme des Bagatellcharakters der Urkun- denfälschung. Der Beschuldigte ist daher der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Betru- ges zum Nachteil von D._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Be- schuldigte ebenfalls schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das neue Recht vorliegend nur dann das mildere Recht ist, wenn die Strafe in einer Höhe ausgefällt wird, welche die Ausfällung einer Geldstrafe erlaubt (Urk. 64 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe auszufällen, was die mildere Sanktion darstellt als eine durch As- peration ermittelte höhere Freiheitsstrafe für alle Delikte zusammen. Demgemäss ist vorliegend neues Rechts als das mildere anwendbar.

- 15 -

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich der Ermittlung des Strafrahmens sowie der allgemeinen Straf- zumessungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 64 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatschwere 3.1.1. mehrfacher Betrug Die objektive Tatschwere wiegt bei den Betrugsdelikten erheblich. Der Beschul- digte hat sich in sieben Malen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren teilweise am Import und an der Veräusserung von gestohlenen Fahrzeugen beteiligt. Die Delinquenz erfolgte innerhalb einer gut organisierten Struktur mit mehreren Mit- tätern und unter Anwendung von technischen Vorkehren. Das professionelle arbeitsteilige Vorgehen zeugt von hoher krimineller Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich allein um des finanziellen Vorteils willen. Er lebte in geordneten Verhältnissen. Es bestand keine finanzielle Notlage. Darüber hinaus hat der Beschuldigte das Vertrauen seines langjährigen Geschäftspartners D._____ und einer langjährigen Bekannten und Kundin (L._____) missbraucht. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheb- lich. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. 3.1.2. mehrfache Hehlerei Betreffend die objektive Tatschwere gelten die analogen Überlegungen wie bei den Betrugstaten. Der Beschuldigte hat sich ebenfalls über einen längeren Zeit- raum von eineinhalb Jahren in acht Fällen teilweise am Import und an der Ver- äusserung von gestohlenen Fahrzeugen zusammen mit mehreren Mittätern betei- ligt, wobei es insgesamt um hohe Werte ging. Auch betreffend diese Delikts-

- 16 - kategorie, welche in engem Zusammenhang mit den Betrügen steht, wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich. In subjektiver Hinsicht liegt auch betreffend diese Deliktskategorie direkter Vor- satz vor und unterscheidet sich die Gewichtung des Verschuldens nicht von der- jenigen bei den Betrugsdelikten. Dem erheblichen Verschulden und unter Berücksichtigung des Asperations- prinzipes (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 40 Monate angemessen. 3.1.3. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag mit der gefälschten Unterschrift von Q._____ unterzeichnet und damit die Zollbehörde getäuscht. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall, welcher zudem in Zusammenhang mit dem Import eines gestohlenen Fahrzeuges stand: Dass Q._____ mit dem Vertrag einverstanden war und den Beschuldigten bevollmächtigt hatte, lässt sich dem Beschuldigten nicht widerlegen und relativiert die Täuschungswirkung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hätte ohne weiteres die Unterschrift von Q._____ einholen können, aus blosser Be- quemlichkeit wählte er den Weg der Urkundenfälschung. Das Verschulden betreffend dieses Delikt wiegt insgesamt noch leicht. Eine Geld- strafe von 30 Tagessätzen erscheint dafür angemessen. Eine Asperation mit der Freiheitsstrafe für mehrfachen Betrug und mehrfache Hehlerei fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht (BGE 137 IV 57). 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt. (Urk. 64 S. 25 f.). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 17 - Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 65), was sich bei der Strafzu- messung neutral auswirkt. 3.2.2. Nachtatverhalten

a) Geständnis Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Schadensausgleich Der Beschuldigte machte ferner geltend, er habe alles daran gesetzt, die Ge- schädigten schadlos zu halten, was ihm als tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB strafmildernd zugute zu halten sei (HD Urk. 54 S. 15 und Urk. 82 S. 15). Er habe aus seinem Vermögen Fr. 200'000.-- für den Ausgleich von Verlusten bei den Geschädigten aufgewendet und sein ganzes Vermögen aufgebraucht (HD Urk. 54 S. 15): Betreffend den Audi Avant (ND 1) habe er Fr. 41'000.-- an die Garage O._____ AG zurückbezahlt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich be- reits aus dem Anklagesachverhalt ergibt, dass der Käufer des Fahrzeuges vom Vertrag zurückgetreten ist als ein Fahrzeugfachmann festgestellt hatte, dass die Fahrgestellnummer verfälscht war, worauf der Vertrag zwischen der Garage O._____ AG und dem Beschuldigten annulliert wurde und der Beschuldigte das Fahrzeug zurückerhielt. Er verkaufte es danach weiter an R._____. Unter diesen Umständen kann bei Rücknahme des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kauf- preises und Weiterverkauf des Fahrzeuges keine Rede von tätiger Reue sein. Ei- ne solche kommt lediglich bei der behaupteten Zurückbezahlung der Fr. 38'000.-- an den zweiten Käufer R._____ in Frage. Diese Zahlung wurde vom Beschuldig- ten nicht belegt. Ferner macht der Beschuldigte geltend, er habe betreffend den Opel Zafira (ND 3) K._____ und J._____ entschädigt (HD Urk. 54 S. 15). Diesbe- züglich fehlen Angaben betreffend Zeitpunkt und Betrag der Zahlung an die Ge- schädigten. Dasselbe gilt betreffend die behaupteten Zahlungen an L._____ (ND

6) und an M._____ (ND 7). Betreffend die geltend gemachten Zahlungen betref- fend die Fahrzeuge Bora (ND 8) und Mercedes (unklar, welches ND gemeint ist in

- 18 - Frage kommt ND 12 oder ND 13) von Fr. 20'000.-- bzw. rund Fr. 33'000.-- an die Leasingfirmen fehlen Angaben über den Zeitpunkt der Zahlung (vgl. Urk. 82 S. 15). Betreffend die behaupteten, jedoch nicht belegten Zahlungen des Beschuldigten an die Geschädigten ist festzuhalten, dass in keinem der Anklagepunkte, in wel- chen er Bezahlung geltend macht, Zivilansprüche gestellt wurden. Entweder wur- den die entsprechende Formulare nicht ausgefüllt (ND1/15 Geschädigter R._____; ND 8/14 Geschädigte I._____ AG) oder sie haben ausdrücklich auf die Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet und angegeben, es sei ihnen kein Schaden entstanden (ND 3/13/8 K._____; ND 3/13/9 J._____; ND 6/12/2 L._____; ND 7/11/2 M._____). Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er die von ihm behaupteten Zahlungen geleistet hat. Diese Zahlungen zeugen von Einsicht und Reue, was dem Beschuldigten zu- sammen mit dem Geständnis strafmindernd anzurechnen ist. Während sich in Relation zu den finanziellen Verhältnissen des Täters beachtliche Wiedergut- machungszahlungen im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd auswirken (BGE 135 IV 96 f.), setzt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. d StGB be- sondere Anstrengungen des Beschuldigten voraus (Trechsel, a.a.O., N 21 zu Art. 21). Diese Voraussetzung besonderer Anstrengungen ist vorliegend nicht er- füllt. 3.2.3. langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB Die Verteidigung beruft sich auf den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (HD Urk. 54 S. 15, Urk. 82 S. 15). Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstri- chenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel, a.a.O., N 24 zu Art. 48; BGE 132 IV 4). Vorliegend beträgt die Verjährungsfrist für alle Deliktsarten (Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung) 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Delikte wurden in den Jahren 2001, 2002 bis Februar 2003 (ND 13) begangen. Zwei

- 19 - Drittel der Verjährungsfrist sind bei den meisten Delikten bereits abgelaufen oder der Ablauf steht kurz bevor. Ausserdem hat sich der Beschuldigte seit den Delik- ten wohl verhalten, wie der aktuelle Strafregisterauszug dokumentiert (Urk. 65). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte seit 2003 sein Leben komplett umgestellt hat und nicht mehr im selben Bereich, sondern nunmehr als Chauffeur tätig ist, womit er auch einen kleineren Verdienst in Kauf nimmt. Der lange Zeit- ablauf seit der Delinquenz fällt daher ebenfalls strafreduzierend ins Gewicht. 3.2.4 Zwischenfazit Geständnis, Reue und Wohlverhalten während des langen Zeitablaufs seit den Taten fallen erheblich strafreduzierend ins Gewicht. Straferhöhungsgründe liegen keine vor. 3.3. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und das lange Zurückliegen der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nebeneinander zu beachten sind, da den beiden Bestimmungen eine unterschiedliche ratio zugrunde liegt (BGE 122 IV 131; BGE 6B_104/2010 E. 2.2.). Deshalb ist auch vorliegend zusätzlich zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei im November 2003 verhaf- tete worden. Das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil habe siebeneinhalb Jahre gedauert, was eine unerträglich lange Verfahrensdauer darstelle. Dies sei wenig verständlich, da der Fall nicht allzu kompliziert gewesen sei und die Ver- zögerungen auf organisatorische Mängel zurückzuführen seien (HD Urk. 54 S. 16 und Urk. 82 S. 16 f.) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Schlussbericht der Kantons- polizei Zürich bereits am 27. Dezember 2004 vorlag und nicht erkennbar ist, wes- halb in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 30. Januar 2009 keine Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten. Nach Vorliegen des Schlussberichtes wurden gemäss den Akten im Verfahren gegen den Beschuldigten keine Einvernahmen weiterer

- 20 - Personen durchgeführt. Diese Verzögerung des Strafverfahrens hat nicht der Be- schuldigte zu vertreten. Die Bearbeitungslücke in der Untersuchung über mehrere Jahre hinweg ist als Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu beurteilen und wirkt sich deutlich strafreduzierend aus.

4. Fazit betreffend Strafe Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sind Geständnis und Reue des Beschuldigten sowie das Wohlverhalten während der langen Dauer seit der Delinquenz und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes stark strafreduzierend zu veranschla- gen. Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Faktoren angemessen, auf die Ausfällung der Geldstrafe zu verzichten und die Freiheitsstrafe auf 15 Monate zu reduzieren. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 15 Tage erstandene Haft (Art. 51 StGB). IV. Gewährung des bedingten Strafvollzuges Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ist unangefochten und zu bestätigen. V. Zivilforderungen

1. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann betreffend die allgemeinen Grundsätze für den Entscheid über die Zivilansprüche verwiesen werden (Urk. 64 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat in Bezug auf die Zivilansprüche beantragt, diese seien ab- zuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 66 S. 3 und Urk. 82 S. 18 f.).

2. Die einzelnen Schadenersatzbegehren

- 21 - 2.1. Betreffend die Schadenersatzbegehren von C._____ und D._____ ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Es ist darüber nicht mehr zu befinden. 2.2. Die F._____ verlangen die Zusprechung von Fr. 28'795.-- (Urk. ND 12/16/7- ND 12/16/10). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die F._____ die Versicherung derjenigen Person ist, welcher das Fahrzeug gestohlen wurde. Die F._____ hat dem Bestohlenen Versicherungsleistungen erbracht. Dem Beschuldigten wird be- treffend diesen Anklagepunkt ND 12 jedoch Betrug vorgeworfen. Geschädigt ist jene Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist in erster Linie die tatbeständlich geschützte Per- son, d.h. der Träger des Rechtsgutes, welches durch den Tatbestand erfasst wird, so z.B. der Bestohlene bei Diebstahl oder der Betrogene beim Betrug (N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len, 2009, N 1 und N 2 zu Art. 115). Geschädigte durch den Betrug gemäss ND 12 ist die Leasinggeberin I1._____ oder der Leasingnehmer. Der I1._____ hat der Beschuldigte jedoch gemäss An- klage den Kaufpreis zurücküberwiesen und das Auto behalten bis dieses an die S._____ herausgegeben wurde: Die Verteidigung macht bezüglich der Betrugs- vorwürfe zu Recht geltend, dass beim Bestohlenen der Schaden mit dem Dieb- stahl eingetreten ist (Prot. I S. 10 f.). Da dem Beschuldigten in diesem Anklage- punkt lediglich Betrug vorgeworfen wird, nicht auch Hehlerei, und der Bestohlene nicht Geschädigter ist betreffend den Betrugsvorwurf, ist das Schadenersatzbe- gehren der F._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3. Die Zivilforderungen der Privatkläger H._____ und G._____ SpA betreffend den Anklagevorwurf ND 8 beziehen sich ebenfalls auf einen Anklagepunkt, in welchem dem Beschuldigten lediglich Betrug vorgeworfen wird und H._____ die Person ist, welche bestohlen wurde. H._____ ist nicht das Betrugsopfer, weshalb ihm und auch der G._____ als seine Diebstahlsversicherung keine Geschädigten- stellung aus der Straftat des Betruges zukommt.

- 22 - Auch die Zivilforderungen von H._____ und der G._____ SpA betreffend Ankla- gevorwurf ND 8 sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Betreffend Anklagevorwurf ND 9 macht die G._____ SpA Schadenersatz von EUR 29'212.-- zuzüglich 5% Zins seit 19.06.2002 geltend. In diesem Ankla- gepunkt wird dem Beschuldigten Hehlerei vorgeworfen. Da der Hehler den durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält, kommt der Diebstahlsversicherung des Bestohlenen betreffend diese Deliktsart Geschä- digtenstellung zu und ist die Schadenersatzforderung zu prüfen. Der Verteidiger bestreitet diese Forderung und macht dazu geltend, dass die G._____ diesen Betrag gestützt auf den zwischen der Versicherung und dem be- stohlenen Fahrzeughalter abgeschlossenen Versicherungsvertrag ausgezahlt ha- be. Dass dem Bestohlenen ein Schaden eingetreten sei, werde nicht bestritten, jedoch könne der Schadensbetrag nicht höher sein als der Zeitwert des Fahrzeu- ges und dieser sei deutlich tiefer gewesen als der von der Versicherung bezahlte Betrag. Die ausbezahlte Summe, welche höher sei als der tatsächliche Schaden, stehe nicht im direkten adäquaten Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung. Die Schadenersatzforderung der G._____ sei damit nicht liquid, wes- wegen sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 82 S. 18 f.). Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgte gestützt auf eine am 19. Juni 2002, mithin nach dem Fahrzeugdiebstahl, abgeschlossene Vereinbarung zwi- schen der Versicherung und dem Fahrzeughalter (HD Urk. 53/3). Abgezogen wurden bei der Schadenersatzforderung die € 1'000.--, welche der spätere Verkauf des wiederaufgefunden Fahrzeuges einbrachte (HD Urk. 53/5). Da nicht bekannt ist, wie hoch der Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Auszahlung der Ver- sicherungsleistung war und ob dieser tatsächliche Schaden der ausbezahlten Versicherungsleistung entsprach oder tiefer war, ist die G._____ SpA mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 9) zu bestätigen.
  2. Entschädigungen Dem Privatkläger H._____ ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Schadenersatzanspruch auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt auch für die G._____ SpA betreffend die Anklagevorwürfe ND 8 und ND 9. Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der I._____ AG (vormals I1._____; ND 3, ND 4, ND 8, ND 12, ND 13), von J._____ (ND 3), K._____ (ND 3), C._____ (ND 4), L._____ (ND 6) und M._____ (ND 7), - (…)
  5. und 3. (…)
  6. Die Privatkläger C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. bis 7. (…)
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 24 - Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'518.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. bis 11. (…)
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)"
  12. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte ist ferner schuldig - des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13), - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. - 25 -
  16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin F._____, des Privatklägers H._____ und der Privatklägerin G._____ SpA betreffend ND 8 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  17. Die Zivilforderung der Privatklägerin G._____ SpA betreffend ND 9 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  18. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
  19. Dem Privatkläger H._____ und der Privatklägerin G._____ SpA (betreffend ND 8 und ND 9) wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger G._____ SpA und H._____) − die Privatklägerin F._____ − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger G._____ SpA und H._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 26 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110391-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 3. November 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Maurer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug etc Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2011 (DG100514)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Septem- ber 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB,

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Privatkläger C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ (Prozess-Nr. DG100513) werden unter solidarischer Haftung (zu gleichen Teilen) verpflichtet, der Pri- vatklägerin F._____ Schadenersatz von Fr. 28'795.- zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ (Prozess-Nr. DG100513) werden unter solidarischer Haftung (zu gleichen Teilen) verpflichtet, der Pri- vatklägerin G._____ SpA Schadenersatz von EUR 29'212.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Juni 2002 sowie EUR 15'829.93 zuzüglich 5% Zins seit 17. Mai 2001 zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von EUR 5'756.43 zuzüglich 5% Zins seit 2. Dezember 2000 zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'518.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ SpA eine Pro- zessentschädigung von Fr. 3'093.75 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'031.25 zu bezahlen.

12. Mitteilungen

13. Rechtsmittel Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 81)

1. Herr A._____ sei des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Herr A._____ sei vom Vorwurf des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Herrn D._____ freizusprechen (ND3, ND4, ND8, ND12, ND13).

- 4 -

3. Das Verfahren gegen Herrn A._____ wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei zufolge Verjährung einzustel- len.

4. Herr A._____ sei mit einer Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen bei einer Tagessatzhöhe von CHF 40.00 zu bestrafen, unter Anre- chung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 15 Tagen.

5. Es sei Herrn A._____ unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

6. Die geltend gemachten Zivilforderungen seien abzuweisen, eventuell seien sie an den Zivilrichter zu verweisen.

7. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens seien Herrn A._____ aufzu- erlegen. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht seien je zur Hälfte Herrn A._____ und dem Staate aufzuerlegen. Für die anwaltli- che Vertretung vor dem Bezirksgericht sei Herrn A._____ eine ange- messene Prozessentschädigung zuzusprechen.

8. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Staate aufzu- erlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatkläger H._____ und G._____ SpA: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales Mit Urteil des Bezirkgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2011 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Hehlerei, der Gehilfen- schaft zur Hehlerei und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich 15 Tage erstandener Haft. Es wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner wurde über diverse Zivilansprüche entschieden. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht mit Eingabe vom 6. April 2011 Berufung angemeldet (HD Urk. 59) und mit Eingabe vom 9. Juni 2011 die Beru- fungserklärung eingereicht (Urk. 66). Die Privatkläger H._____ und G._____ SpA sowie die Staatsanwaltschaft haben auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 70 und 72). Nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der I._____ AG (vormals I1._____, ND 3, ND 4, ND 8, ND 12, ND 13), von J._____ (ND 3), K._____ (ND 3), C._____ (ND 4), L._____ (ND 6) und M._____ (ND 7) (Dispositiv-Ziffer 1), das Verweisen der Zivilforderungen der Privatkläger C._____ und D._____ auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 4) und die Kostenfestlegung (Dis- positiv-Ziffer 8). Der Beschuldigte beantragt das Nichteintreten auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Hehlerei und Schuldspruch betreffend Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB. Sodann beantragt er einen Freispruch bezüglich des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12, ND 13) (Urk. 81). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ist nicht angefochten, hingegen beantragt der Beschuldigte die Aus- fällung einer Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Betreffend Zivilforderungen beantragt er, diese seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen und den Privatklägern sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen

- 6 - (Urk. 81 und 82 S. 19). Die Kostenfestlegung und die volle Auferlegung der Un- tersuchungskosten wird akzeptiert. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten wird hälftige Auferlegung und hälftige Abschreibung beantragt. Sodann wird beantragt, dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung vor Vorinstanz eine ange- messene Prozessentschädigung zuzusprechen und die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 81). II. Schuldpunkt

1. Hehlerei 1.1. Sachverhalt Dem Beschuldigten werden acht Hehlereidelikte vorgeworfen, begangen in den Jahren 2001, 2002 und 2003, indem er an der Veräusserung von Fahrzeugen mitwirkte, welche in N._____ gestohlen worden waren (HD, ND 1, ND 2, ND 5, ND 9, ND 10, ND 11 und ND 14). Der Beschuldigte erklärte sich im Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz geständig. 1.2. rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung beantragt, der Beschuldigte sei bezüglich des ND 1 vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen, zumal er beim am

15. Januar 2001 an die Garage O._____ verkauften Audi A6 Avant Quattro nicht gewusst habe, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handle, was er sich sogar von der Polizei habe bestätigen lassen, verkennt sie, dass dieser Sachver- halt nicht Gegenstand der Anklage ist (Urk. 82 S. 2 ff.). Gegenstand des Anklage- vorwurfs im ND 1 ist vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte dasselbe Fahrzeug, nachdem ein Fachmann festgestellt hatte, dass die Fahrgestellnummer manipuliert worden ist, weswegen der Vertrag annulliert wurde und der Beschul- digte das Fahrzeug zurücknehmen musste, am 28. März 2002 in Kenntnis der ge- samten Umstände und unter Verschweigen der gefälschten Fahrgestellnummer

- 7 - erneut verkaufte (HD Urk. 24 S. 5). Die Verteidigung anerkennt, dass dieses Vor- gehen den Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Urk. 82 S. 4). 1.3. Verjährung 1.3.1. Standpunkt des Beschuldigten Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, auf die Anklage sei betreffend die Vorwürfe der Hehlerei infolge Verjäh- rung nicht einzutreten. Sie beruft sich auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wonach der Hehler nach der Strafdrohung der Vortat bestraft wird, wenn sie milder ist. Die Verteidigung macht geltend, bei den Vortaten betreffend alle Hehlereivorwürfe handle es sich um in N._____ begangene Diebstähle. Gemäss den Verjährungs- bestimmungen des … Rechts [des Landes N._____] seien die in N._____ began- genen Vortaten (Diebstähle) verjährt. Auch die vorliegenden Delikte seien gestützt auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verjährt, da für die Hehlereitaten zwar ein eigener Verjährungsbeginn gelte, aber die kürzeren auf die Vortat anwendbaren Verjäh- rungsfristen. Die Strafandrohung für einfachen Diebstahl betrage nach … Recht [des Landes N._____] 3 Jahre, die Verjährungsfristen nach … Recht [des Landes N._____] würden für Diebstahl 5 Jahre nach altem Recht, bzw. 6 Jahre nach neu- em seit 1. Januar 2006 gültigem Recht betragen. Die in den Jahren 2001 bis 2003 begangenen Hehlereidelikte des Beschuldigten seien daher verjährt (HD Urk. 54 S. 4). Unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips müsse für die Prüfung der Frage, welche Verjährungsfrist für die Vortat gelte, das … Recht [des Landes N._____] angewendet werden. Massgebend sei der Begehungsort der Vortat, welcher vorliegend im Ausland liege. So wäre auch der Hehler, welcher gleichzei- tig Vortäter ist und die Vortat im Ausland begangen hat, für diese nach ausländi- schem Recht zu beurteilen und zu sanktionieren. Für ihn sei nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 StGB die Sanktion so zu bestimmen, dass sie insgesamt nicht schwerer wiege als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsortes. Wenn nun aber die Vortat verjährt sei, könne dies nicht dazu führen, dass die Hehlerei dennoch bestraft werde. Dass die Verjährungsfristen der im Ausland begangenen Vortat gemäss ausländischem Recht eine Rolle spielten, beweise auch Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, wo-

- 8 - nach eine Auslieferung nicht bewilligt werde, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des er- suchten Staates verjährt sei (Urk. 82 S. 5 f.). 1.3.2. Argumentation der Vorinstanz Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB statuiere, dass die für die Hehlerei angedrohte Strafe nicht höher sein könne als diejenige für die Vortat, da- raus sei zu schliessen, dass für die Hehlerei auch keine längere Verjährungsfrist gelte als für die Vortat. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, vorliegend sei die Frage zu prüfen, ob bei im Ausland begangenen Vortaten gestützt auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Strafandrohung des ausländischen Rechts zu berück- sichtigen sei, oder ob gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf die Strafandrohung des schweizerischen Rechts für die betreffende Deliktsart abzustellen sei. Mit sorgfältiger und nachvollziehbarer Begründung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beurteilung, ob die Strafandrohung nach der Vortat milder ist, als diejenige gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sich nach schweizerischem Recht richtet, welches auch die Verjährungsfristen bestimmt. Auf diese zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 S. 9 ff.). Es ist demgemäss festzuhalten, dass Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darin besteht, zu verhindern, dass der Hehler für seine Tat schwerer bestraft wird als der Vortäter, der historische Gesetzgeber also eine Schlechterstellung des Hehlers gegenüber dem Vortäter verhindern wollte. Nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber eine Schlechterstellung im internationalen Verhältnis verhindern wollte. Vollkommen zu Recht weist die Vo- rinstanz sodann darauf hin, dass der Beschuldigte für Delikte, welche er in der Schweiz begangen hat, gestützt auf Art. 3 StGB dem Schweizerischen Strafge- setzbuch unterworfen ist und dass ausländisches Recht nicht als lex mitior ange- wendet werden kann (Urk. 64 S. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf Delikte, welche auf schweizerischem Hoheitsgebiet ausgeübt wurden, ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar (BGE 104 IV 244). Damit sind auch die von der Verteidigung angeführten Bestimmungen, welche nicht rein

- 9 - innerstaatlich sind oder die Sanktionierung von im Ausland begangenen Taten regeln, vorliegend nicht relevant. Lediglich ergänzend ist hier festzuhalten, dass die Strafzumessung für die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte unbestrittenermassen nach schweizerischem Recht zu erfolgen hat: Die Ermittlung des Strafrahmens im Hinblick auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufgrund der Strafandrohung nach ausländischem Recht vorzuneh- men, welches unter Umständen ein ganz anderes Prinzip der Strafzumessung vorsieht als das schweizerische Recht, und dann mit der Strafzumessung nach schweizerischem Recht fortzufahren, würde zu einer unübersichtlichen Ver- mengung von Elementen aus verschiedenen Rechtsordnungen führen. Ein derart singuläres und mit der Rechtssicherheit nicht vereinbares Vorgehen kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ver- hindern soll, dass der Vortäter – beurteilt nach schweizerischem Recht – besser gestellt wird als der Hehler. Vorliegend bedeutet dies, dass von der Strafandro- hung gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen ist, welche dieselbe ist wie für die Vortat des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Abschliessend ist zu erwähnen, dass selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folgt und davon ausgeht, dass die Vortat und die darauf anwendba- ren Verjährungsbestimmungen nach dem Recht des Begehungsortes und damit nach … Recht [des Landes N._____] zu beurteilen sind, die Hehlerei eine selb- ständige Straftat bleibt, für die ein eigener Verjährungszeitpunkt gilt. Ist die Vortat im Zeitpunkt der Begehung oder Beurteilung der Hehlereitat bereits verjährt, steht dies einer Bestrafung des Hehlers daher nicht entgegen (BSK Strafrecht II- Weissenberger, 2. A., 2007, Basel, Art. 160 N 78). Es erscheint tatsächlich stos- send, den Hehler, welcher den unrechtmässigen Zustand aufrecht erhält und dem Eigentümer die Wiederauffindung seines Eigentums erschwert, nicht zu bestrafen, alleine weil die Vortat verjährt ist.

- 10 - 1.3.3. Fazit Die Verjährungsfristen beurteilen sich nach der Strafandrohung gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Sie betragen demgemäss 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 389 StGB i.V. mit Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB; das gilt auch für die Delikte, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen wurden, gemäss damaligen Verjährungs- regeln hätte sich die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 70 Abs. 2 aStGB) – gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB – um 5 Jahre verlängert): Die entspre- chenden Delikte, welche in den Jahren 2001 bis 2003 begangen wurden, sind nicht verjährt. Es ist auch betreffend diese Vorwürfe auf die Anklage einzutreten. 1.4. Schuldspruch Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschuldigte betreffend den Sachverhalt ge- ständig erklärt und ist die rechtliche Würdigung durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz zutreffend. Betreffend ND 10 hielt die Vorinstanz richtig fest, dass kein Betrug vorliegt, da der Käufer P._____ wusste, dass das Fahrzeug gestohlen war. Das Verhalten des Beschuldigten (Vorführen des Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt im Wissen darum, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte) ist daher mit der Vo- rinstanz (Urk. 64 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO) als kausaler Beitrag für den Weiter- verkauf des gestohlenen Fahrzeuges und damit als Gehilfenschaft zur Hehlerei zu würdigen. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Angefochten ist im Berufungsverfahren der Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug zum Nachteil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13).

- 11 - Der Beschuldigte macht geltend, D._____ sei ein ausgesprochener Experte im Occasionshandel, ihm seien die sehr attraktiven Preise für die gestohlenen Fahr- zeuge, welche 20 bis 30 % unter dem üblichen Wert lagen, aufgefallen. D._____ hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei den Geschäften um faule Autos gehandelt habe (HD Urk. 54 S. 7). D._____ sei bloss darauf bedacht gewe- sen, die fetten Provisionen einzustreichen und habe bei diesen Geschäften jegli- che Vorsicht missen lassen. Er habe die Autos nur zum Schein gekauft, damit die Leasingfirma einen korrekten, zugelassenen Vertragspartner gehabt habe. Wenn der Beschuldigte jemanden vermittelt habe oder selber ein Fahrzeug in Leasing habe geben wollen, habe sich D._____ weder um den Käufer noch um das Fahr- zeug gekümmert (Urk. 82 S. 9). 2.2. Würdigung 2.2.1. Allgemeines Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Betrugs- tatbestand und das Element der Arglist kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit seiner Argumentation, wonach D._____ als erfahrender Occasionshändler hätte erkennen können und müssen, dass mit den Fahrzeugen etwas "faul" war, macht der Beschuldigte geltend, es fehle am Element der Arglist, da D._____ die Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen habe. 2.2.2. Opfermitverantwortung betreffend D._____ Vorab ist festzuhalten, dass zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine jah- relange geschäftliche Beziehung bestand – gemäss Aussagen des Beschuldigten dauerte die Zusammenarbeit rund 20 Jahre (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte ver- fügte über keine Garage und konnte keine Leasinggeschäfte abschliessen bzw. vermitteln. Ferner wollte die I1._____ einen Markenvertreter als Vertragspartner und war nicht bereit, mit dem Beschuldigten als Partner Geschäfte abzuschlies- sen, da sein Betrieb zu klein war. Aus diesen Gründen hat der Beschuldigte Kun-

- 12 - den, welche ein Fahrzeug leasen wollten, D._____ bzw. der Garage Auto D._____ vermittelt. Demzufolge bestand zwischen dem Beschuldigten und D._____ eine langjährige Geschäftsbeziehung, welche geeignet ist, ein Vertrauensverhältnis zu begründen. D._____ musste vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen, dass der Beschul- digte deliktisch erlangte Fahrzeuge veräusserte. Dass dieses Vertrauensverhält- nis bestand, belegt auch die Argumentation der Verteidigung: D._____ sei als Scheinkäufer aufgetreten und habe bei diesen Geschäften jegliche Vorsicht mis- sen lassen und sich weder um den Käufer noch um den Vertrag gekümmert. Es ist davon auszugehen, dass D._____ – selbst wenn er bei diesen Geschäften massiv profitieren konnte – für jemanden, dem er nicht vertraute, nicht als Scheinkäufer Geschäfte abgeschlossen hätte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummern aus den gestohlenen Fahrzeugen herausgeschliffen wurden und diese mit neu eingestanzten Identifizierungsnummern von in der Schweiz oder in N._____ immatrikulierten Fahrzeugen versehen wurden, weshalb für D._____ nicht oder nur mit grosser Mühe erkennbar war, dass es sich um deliktisch erlangte Fahr- zeuge handelte. Selbst der Beschuldigte hat auf die Frage, ob er selber nicht ha- be überprüfen können, ob die Fahrzeug-Identifizierungsnummern richtig gewesen oder neu eingestanzt worden seien, geantwortet, dass die Fälschungen fach- männisch gemacht worden seien und man dies nicht sofort habe erkennen kön- nen. Die Autos seien ja auch bei den Zollämtern und den Strassenverkehrsämtern durchgegangen (Prot. II S. 5). D._____ befand sich in der genau gleichen Situation, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb diese bei ihm anders gewertet werden sollte. Betreffend die Preise der Fahrzeuge ist festzuhalten, dass diese weder für die Leasinggeberin noch die Leasingnehmer Anlass zu Argwohn boten, es ist nicht erkennbar, weshalb dies für D._____ anders sein sollte, zumal keine Hinweise da- für bestehen, dass er von den Preisen Kenntnis hatte, zu denen der Beschuldigte die Fahrzeuge erwarb.

- 13 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung zur Annahme be- steht, D._____ sei seiner Opfermitverantwortung nicht nachgekommen. Das Ver- halten des Beschuldigten ist einerseits aufgrund der Machenschaften (Entfernen der Identifizierungsnummer und Anbringen einer neuen Nummer) andererseits aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und D._____ als arglistig zu beurteilen. 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist auch des mehrfachen Betruges zum Nachteil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

3. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat eingestanden, den Kaufvertrag betreffend das gestohlene Fahrzeug Mercedes Benz E 270 gemäss ND 9 eigenmächtig mit der nach- geahmten Unterschrift der Käuferin Q._____ versehen zu haben. Die Vorinstanz hat dieses Verhalten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe die Unterschrift aus reiner Bequemlichkeit nachgemacht, nicht etwa weil Q._____ nicht bereit gewesen wä- re, zu unterschreiben. Es stehe vielmehr fest, dass Q._____ mit dem Kauf aus- drücklich einverstanden gewesen sei. Es sei nur um eine Formsache gegangen, um die Zolldokumente zu erhalten. Die Vorgehensweise habe Bagatellcharakter, weshalb ein Schuldspruch gestützt auf Art. 251 Ziff. 2 StGB zu erfolgen habe (Urk. 54 S. 9 und Urk. 82 S. 10 f.). Dass die Unterzeichnung des Kaufvertrages mit der nachgeahmten Unterschrift von Q._____ eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB darstellt, steht ausser Frage. Zu prüfen ist einzig, ob das Vorgehen des Beschuldigten vom Grundtatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst ist oder einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB darstellt.

- 14 - Ein besonders leichter Fall liegt nur dann vor, wenn dem Verhalten in objektiver und in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter zukommt, wobei ein strenger Mass- stab anzulegen ist (Trechsel/Erni in: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 zu Art. 251). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es um die Einfuhr eines gestohle- nen Fahrzeuges ging und der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Fahr- zeuges wusste. Allein schon dieser Kontext, in welchem die gefälschte Urkunde verwendet wurde, spricht gegen die Annahme des Bagatellcharakters der Urkun- denfälschung. Der Beschuldigte ist daher der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gehilfenschaft zu Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Betru- ges zum Nachteil von D._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Be- schuldigte ebenfalls schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das neue Recht vorliegend nur dann das mildere Recht ist, wenn die Strafe in einer Höhe ausgefällt wird, welche die Ausfällung einer Geldstrafe erlaubt (Urk. 64 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe auszufällen, was die mildere Sanktion darstellt als eine durch As- peration ermittelte höhere Freiheitsstrafe für alle Delikte zusammen. Demgemäss ist vorliegend neues Rechts als das mildere anwendbar.

- 15 -

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich der Ermittlung des Strafrahmens sowie der allgemeinen Straf- zumessungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 64 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatschwere 3.1.1. mehrfacher Betrug Die objektive Tatschwere wiegt bei den Betrugsdelikten erheblich. Der Beschul- digte hat sich in sieben Malen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren teilweise am Import und an der Veräusserung von gestohlenen Fahrzeugen beteiligt. Die Delinquenz erfolgte innerhalb einer gut organisierten Struktur mit mehreren Mit- tätern und unter Anwendung von technischen Vorkehren. Das professionelle arbeitsteilige Vorgehen zeugt von hoher krimineller Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich allein um des finanziellen Vorteils willen. Er lebte in geordneten Verhältnissen. Es bestand keine finanzielle Notlage. Darüber hinaus hat der Beschuldigte das Vertrauen seines langjährigen Geschäftspartners D._____ und einer langjährigen Bekannten und Kundin (L._____) missbraucht. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheb- lich. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. 3.1.2. mehrfache Hehlerei Betreffend die objektive Tatschwere gelten die analogen Überlegungen wie bei den Betrugstaten. Der Beschuldigte hat sich ebenfalls über einen längeren Zeit- raum von eineinhalb Jahren in acht Fällen teilweise am Import und an der Ver- äusserung von gestohlenen Fahrzeugen zusammen mit mehreren Mittätern betei- ligt, wobei es insgesamt um hohe Werte ging. Auch betreffend diese Delikts-

- 16 - kategorie, welche in engem Zusammenhang mit den Betrügen steht, wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich. In subjektiver Hinsicht liegt auch betreffend diese Deliktskategorie direkter Vor- satz vor und unterscheidet sich die Gewichtung des Verschuldens nicht von der- jenigen bei den Betrugsdelikten. Dem erheblichen Verschulden und unter Berücksichtigung des Asperations- prinzipes (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 40 Monate angemessen. 3.1.3. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag mit der gefälschten Unterschrift von Q._____ unterzeichnet und damit die Zollbehörde getäuscht. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall, welcher zudem in Zusammenhang mit dem Import eines gestohlenen Fahrzeuges stand: Dass Q._____ mit dem Vertrag einverstanden war und den Beschuldigten bevollmächtigt hatte, lässt sich dem Beschuldigten nicht widerlegen und relativiert die Täuschungswirkung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hätte ohne weiteres die Unterschrift von Q._____ einholen können, aus blosser Be- quemlichkeit wählte er den Weg der Urkundenfälschung. Das Verschulden betreffend dieses Delikt wiegt insgesamt noch leicht. Eine Geld- strafe von 30 Tagessätzen erscheint dafür angemessen. Eine Asperation mit der Freiheitsstrafe für mehrfachen Betrug und mehrfache Hehlerei fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht (BGE 137 IV 57). 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt. (Urk. 64 S. 25 f.). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 17 - Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 65), was sich bei der Strafzu- messung neutral auswirkt. 3.2.2. Nachtatverhalten

a) Geständnis Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Schadensausgleich Der Beschuldigte machte ferner geltend, er habe alles daran gesetzt, die Ge- schädigten schadlos zu halten, was ihm als tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB strafmildernd zugute zu halten sei (HD Urk. 54 S. 15 und Urk. 82 S. 15). Er habe aus seinem Vermögen Fr. 200'000.-- für den Ausgleich von Verlusten bei den Geschädigten aufgewendet und sein ganzes Vermögen aufgebraucht (HD Urk. 54 S. 15): Betreffend den Audi Avant (ND 1) habe er Fr. 41'000.-- an die Garage O._____ AG zurückbezahlt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich be- reits aus dem Anklagesachverhalt ergibt, dass der Käufer des Fahrzeuges vom Vertrag zurückgetreten ist als ein Fahrzeugfachmann festgestellt hatte, dass die Fahrgestellnummer verfälscht war, worauf der Vertrag zwischen der Garage O._____ AG und dem Beschuldigten annulliert wurde und der Beschuldigte das Fahrzeug zurückerhielt. Er verkaufte es danach weiter an R._____. Unter diesen Umständen kann bei Rücknahme des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kauf- preises und Weiterverkauf des Fahrzeuges keine Rede von tätiger Reue sein. Ei- ne solche kommt lediglich bei der behaupteten Zurückbezahlung der Fr. 38'000.-- an den zweiten Käufer R._____ in Frage. Diese Zahlung wurde vom Beschuldig- ten nicht belegt. Ferner macht der Beschuldigte geltend, er habe betreffend den Opel Zafira (ND 3) K._____ und J._____ entschädigt (HD Urk. 54 S. 15). Diesbe- züglich fehlen Angaben betreffend Zeitpunkt und Betrag der Zahlung an die Ge- schädigten. Dasselbe gilt betreffend die behaupteten Zahlungen an L._____ (ND

6) und an M._____ (ND 7). Betreffend die geltend gemachten Zahlungen betref- fend die Fahrzeuge Bora (ND 8) und Mercedes (unklar, welches ND gemeint ist in

- 18 - Frage kommt ND 12 oder ND 13) von Fr. 20'000.-- bzw. rund Fr. 33'000.-- an die Leasingfirmen fehlen Angaben über den Zeitpunkt der Zahlung (vgl. Urk. 82 S. 15). Betreffend die behaupteten, jedoch nicht belegten Zahlungen des Beschuldigten an die Geschädigten ist festzuhalten, dass in keinem der Anklagepunkte, in wel- chen er Bezahlung geltend macht, Zivilansprüche gestellt wurden. Entweder wur- den die entsprechende Formulare nicht ausgefüllt (ND1/15 Geschädigter R._____; ND 8/14 Geschädigte I._____ AG) oder sie haben ausdrücklich auf die Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet und angegeben, es sei ihnen kein Schaden entstanden (ND 3/13/8 K._____; ND 3/13/9 J._____; ND 6/12/2 L._____; ND 7/11/2 M._____). Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er die von ihm behaupteten Zahlungen geleistet hat. Diese Zahlungen zeugen von Einsicht und Reue, was dem Beschuldigten zu- sammen mit dem Geständnis strafmindernd anzurechnen ist. Während sich in Relation zu den finanziellen Verhältnissen des Täters beachtliche Wiedergut- machungszahlungen im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd auswirken (BGE 135 IV 96 f.), setzt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. d StGB be- sondere Anstrengungen des Beschuldigten voraus (Trechsel, a.a.O., N 21 zu Art. 21). Diese Voraussetzung besonderer Anstrengungen ist vorliegend nicht er- füllt. 3.2.3. langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB Die Verteidigung beruft sich auf den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (HD Urk. 54 S. 15, Urk. 82 S. 15). Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstri- chenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel, a.a.O., N 24 zu Art. 48; BGE 132 IV 4). Vorliegend beträgt die Verjährungsfrist für alle Deliktsarten (Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung) 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Delikte wurden in den Jahren 2001, 2002 bis Februar 2003 (ND 13) begangen. Zwei

- 19 - Drittel der Verjährungsfrist sind bei den meisten Delikten bereits abgelaufen oder der Ablauf steht kurz bevor. Ausserdem hat sich der Beschuldigte seit den Delik- ten wohl verhalten, wie der aktuelle Strafregisterauszug dokumentiert (Urk. 65). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte seit 2003 sein Leben komplett umgestellt hat und nicht mehr im selben Bereich, sondern nunmehr als Chauffeur tätig ist, womit er auch einen kleineren Verdienst in Kauf nimmt. Der lange Zeit- ablauf seit der Delinquenz fällt daher ebenfalls strafreduzierend ins Gewicht. 3.2.4 Zwischenfazit Geständnis, Reue und Wohlverhalten während des langen Zeitablaufs seit den Taten fallen erheblich strafreduzierend ins Gewicht. Straferhöhungsgründe liegen keine vor. 3.3. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und das lange Zurückliegen der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nebeneinander zu beachten sind, da den beiden Bestimmungen eine unterschiedliche ratio zugrunde liegt (BGE 122 IV 131; BGE 6B_104/2010 E. 2.2.). Deshalb ist auch vorliegend zusätzlich zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei im November 2003 verhaf- tete worden. Das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil habe siebeneinhalb Jahre gedauert, was eine unerträglich lange Verfahrensdauer darstelle. Dies sei wenig verständlich, da der Fall nicht allzu kompliziert gewesen sei und die Ver- zögerungen auf organisatorische Mängel zurückzuführen seien (HD Urk. 54 S. 16 und Urk. 82 S. 16 f.) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Schlussbericht der Kantons- polizei Zürich bereits am 27. Dezember 2004 vorlag und nicht erkennbar ist, wes- halb in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 30. Januar 2009 keine Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten. Nach Vorliegen des Schlussberichtes wurden gemäss den Akten im Verfahren gegen den Beschuldigten keine Einvernahmen weiterer

- 20 - Personen durchgeführt. Diese Verzögerung des Strafverfahrens hat nicht der Be- schuldigte zu vertreten. Die Bearbeitungslücke in der Untersuchung über mehrere Jahre hinweg ist als Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu beurteilen und wirkt sich deutlich strafreduzierend aus.

4. Fazit betreffend Strafe Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sind Geständnis und Reue des Beschuldigten sowie das Wohlverhalten während der langen Dauer seit der Delinquenz und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes stark strafreduzierend zu veranschla- gen. Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Faktoren angemessen, auf die Ausfällung der Geldstrafe zu verzichten und die Freiheitsstrafe auf 15 Monate zu reduzieren. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 15 Tage erstandene Haft (Art. 51 StGB). IV. Gewährung des bedingten Strafvollzuges Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ist unangefochten und zu bestätigen. V. Zivilforderungen

1. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann betreffend die allgemeinen Grundsätze für den Entscheid über die Zivilansprüche verwiesen werden (Urk. 64 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat in Bezug auf die Zivilansprüche beantragt, diese seien ab- zuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 66 S. 3 und Urk. 82 S. 18 f.).

2. Die einzelnen Schadenersatzbegehren

- 21 - 2.1. Betreffend die Schadenersatzbegehren von C._____ und D._____ ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Es ist darüber nicht mehr zu befinden. 2.2. Die F._____ verlangen die Zusprechung von Fr. 28'795.-- (Urk. ND 12/16/7- ND 12/16/10). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die F._____ die Versicherung derjenigen Person ist, welcher das Fahrzeug gestohlen wurde. Die F._____ hat dem Bestohlenen Versicherungsleistungen erbracht. Dem Beschuldigten wird be- treffend diesen Anklagepunkt ND 12 jedoch Betrug vorgeworfen. Geschädigt ist jene Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist in erster Linie die tatbeständlich geschützte Per- son, d.h. der Träger des Rechtsgutes, welches durch den Tatbestand erfasst wird, so z.B. der Bestohlene bei Diebstahl oder der Betrogene beim Betrug (N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len, 2009, N 1 und N 2 zu Art. 115). Geschädigte durch den Betrug gemäss ND 12 ist die Leasinggeberin I1._____ oder der Leasingnehmer. Der I1._____ hat der Beschuldigte jedoch gemäss An- klage den Kaufpreis zurücküberwiesen und das Auto behalten bis dieses an die S._____ herausgegeben wurde: Die Verteidigung macht bezüglich der Betrugs- vorwürfe zu Recht geltend, dass beim Bestohlenen der Schaden mit dem Dieb- stahl eingetreten ist (Prot. I S. 10 f.). Da dem Beschuldigten in diesem Anklage- punkt lediglich Betrug vorgeworfen wird, nicht auch Hehlerei, und der Bestohlene nicht Geschädigter ist betreffend den Betrugsvorwurf, ist das Schadenersatzbe- gehren der F._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3. Die Zivilforderungen der Privatkläger H._____ und G._____ SpA betreffend den Anklagevorwurf ND 8 beziehen sich ebenfalls auf einen Anklagepunkt, in welchem dem Beschuldigten lediglich Betrug vorgeworfen wird und H._____ die Person ist, welche bestohlen wurde. H._____ ist nicht das Betrugsopfer, weshalb ihm und auch der G._____ als seine Diebstahlsversicherung keine Geschädigten- stellung aus der Straftat des Betruges zukommt.

- 22 - Auch die Zivilforderungen von H._____ und der G._____ SpA betreffend Ankla- gevorwurf ND 8 sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Betreffend Anklagevorwurf ND 9 macht die G._____ SpA Schadenersatz von EUR 29'212.-- zuzüglich 5% Zins seit 19.06.2002 geltend. In diesem Ankla- gepunkt wird dem Beschuldigten Hehlerei vorgeworfen. Da der Hehler den durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält, kommt der Diebstahlsversicherung des Bestohlenen betreffend diese Deliktsart Geschä- digtenstellung zu und ist die Schadenersatzforderung zu prüfen. Der Verteidiger bestreitet diese Forderung und macht dazu geltend, dass die G._____ diesen Betrag gestützt auf den zwischen der Versicherung und dem be- stohlenen Fahrzeughalter abgeschlossenen Versicherungsvertrag ausgezahlt ha- be. Dass dem Bestohlenen ein Schaden eingetreten sei, werde nicht bestritten, jedoch könne der Schadensbetrag nicht höher sein als der Zeitwert des Fahrzeu- ges und dieser sei deutlich tiefer gewesen als der von der Versicherung bezahlte Betrag. Die ausbezahlte Summe, welche höher sei als der tatsächliche Schaden, stehe nicht im direkten adäquaten Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung. Die Schadenersatzforderung der G._____ sei damit nicht liquid, wes- wegen sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 82 S. 18 f.). Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgte gestützt auf eine am 19. Juni 2002, mithin nach dem Fahrzeugdiebstahl, abgeschlossene Vereinbarung zwi- schen der Versicherung und dem Fahrzeughalter (HD Urk. 53/3). Abgezogen wurden bei der Schadenersatzforderung die € 1'000.--, welche der spätere Verkauf des wiederaufgefunden Fahrzeuges einbrachte (HD Urk. 53/5). Da nicht bekannt ist, wie hoch der Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Auszahlung der Ver- sicherungsleistung war und ob dieser tatsächliche Schaden der ausbezahlten Versicherungsleistung entsprach oder tiefer war, ist die G._____ SpA mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 9) zu bestätigen.

2. Entschädigungen Dem Privatkläger H._____ ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Schadenersatzanspruch auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt auch für die G._____ SpA betreffend die Anklagevorwürfe ND 8 und ND 9. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der I._____ AG (vormals I1._____; ND 3, ND 4, ND 8, ND 12, ND 13), von J._____ (ND 3), K._____ (ND 3), C._____ (ND 4), L._____ (ND 6) und M._____ (ND 7),

- (…)

2. und 3. (…)

4. Die Privatkläger C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. bis 7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 24 - Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'518.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. bis 11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig

- des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von D._____ (ND 3, ND 4, ND 8, ND 12 und ND 13),

- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB,

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 25 -

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin F._____, des Privatklägers H._____ und der Privatklägerin G._____ SpA betreffend ND 8 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Zivilforderung der Privatklägerin G._____ SpA betreffend ND 9 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

7. Dem Privatkläger H._____ und der Privatklägerin G._____ SpA (betreffend ND 8 und ND 9) wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger G._____ SpA und H._____) − die Privatklägerin F._____ − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger G._____ SpA und H._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 26 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Schwarzwälder