Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Dezember 2010 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch Sachbe- schädigung) und 7 (Nichteintreten Schadenersatzbegehren) sowie der glei- chentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 15 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. - 22 -
- Vom Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Dezember 2007 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 65.– wird abgesehen. Der Angeklagte wird verwarnt.
- Vom Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Oktober 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird abgesehen. Die Probezeit von vier Jahren wird um zwei Jahre verlängert.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive jene der amtlichen Verteidi- gung) werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern - 23 - − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die H._____ AG, … [Adresse] − das Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten des Prozesses Nr. DG070032 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten Nr. B-Ad2/2009/5785 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110386-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 13. April 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Appellatin betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
14. Dezember 2010 (DG100149)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. Dezem- ber 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte ist schuldig der − mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Dezember 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 65.– wird widerrufen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Oktober 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerru- fen.
5. Der Angeklagte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (einschliesslich der widerrufenen Strafen gemäss Ziffern 3 und 4), wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 15 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
7. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 wird nicht eingetreten.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'966.65 amtl. Verteidigungskosten Fr. 7'466.65 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro D-2, vom 1. Dezember 2010 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse Bülach aufbewahrte Bierdose (0.5 l Feldschlösschen) wird eingezogen und ist durch die Bezirksge- richtskasse Bülach zu vernichten. Berufungsanträge:
a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 62 S. 1 f.)
1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Angeklagte sei für die ausge- standene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen.
3. Eventualiter, im Fall der vollumfänglichen Bestätigung des vorinstanzli- chen Schuldspruchs, sei der Angeklagte zu einer milden bedingten Geldstrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
- 4 - Weiter wird im Eventualfall gegen den Widerruf der beiden Verurteilun- gen gemäss vorinstanzlichem Urteil nicht opponiert.
4. Im Eventualfall sei eine ambulante Massnahme anzuordnen.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. --------------------------------------------------- Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor ihrem Inkrafttreten gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Das sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Strafprozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend ZH-StPO) sowie das Gerichtverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II.
1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Dezember 2010 wurde dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am selben Tag mündlich eröffnet (Urk. 26) und der Geschä- digten 1 am 17. Dezember 2010 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 26/3). Der Angeklagte liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung an-
- 5 - melden (Urk. 27). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 39) wurde dem Angeklag- ten und der Staatsanwaltschaft am 6. April 2011 zugestellt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 19. April 2011 nannte der Verteidiger fristgerecht die Beanstandungen und stellte den Beweisantrag, der Angeklagte sei zwecks Abklärung seiner Schuldfä- higkeit psychiatrisch zu begutachten (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 28. April 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 37). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 40).
2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 stellte der Verteidiger erneut den Be- weisantrag, der Angeklagte sei zwecks Abklärung seiner Schuldfähigkeit psychiat- risch zu begutachten (Urk. 43). Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 wurde Dr. med. C._____ des Instituts für Rechtsmedizin als Gutachter zur Erstellung eines psy- chiatrischen Gutachtens über den Angeklagten bestellt (Urk. 47). Das entspre- chende Gutachten erfolgte am 21. November 2011 (Urk. 54), die Beantwortung einer Nachfrage am 28. November 2011 (Urk. 55-56). Mit Präsidialverfügung vom
28. November 2011 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt mit dem Hin- weis, dass innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung schriftlich oder anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich Stellung genommen werden könne (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. November 2011 den Verzicht auf Stellungnahme mit (Urk. 59).
3. Gemäss § 413 Abs. 3 ZH-StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem Urteilsdispositivziffern 2 (Freispruch Sachbeschädigung) und 7 (Nichteintreten Schadenersatzbegehren) sowie der Beschluss nicht angefochten worden sind, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Dezember 2010 bezüg- lich Dispositivziffern 2 und 7, ferner der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
- 6 - III.
1. Dem Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 22. Septem- ber 2010 auf dem Betreibungsamt I._____, welchem er vom Stadtpolizisten B._____ (nachfolgend: B._____) vorgeführt worden war, der Pfändungsbeamtin D._____ (nachfolgend: D._____) wütend erklärt zu haben, wenn man so mit ihm umgehe, werde es "chlöpfe". Dabei habe er mit der Faust massiv auf den Korpus geschlagen. Im Laufe des weiteren Tobens habe er erwähnt, er werde "alle vom Strassenverkehrsamt erschiessen", die ihm das alles eingebrockt hätten. Er habe zudem geäussert, wenn er weiter schikaniert werde, hole er "das Gewehr" und werde "alle vom Betreibungsamt erschiessen". Es könne zu einem "zweiten Fall Biel" kommen. Durch diese massiven Drohungen sei die Pfändungsbeamtin D._____ im Vollzug der Pfändung massiv gehindert worden, so dass sie die Amt- handlung schliesslich habe abbrechen wollen und diese erst nach Beruhigung des Angeklagten durch den Stadtpolizisten B._____ habe zu Ende führen können (Anklageziffer 2.a, ND 1). Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 23. September 2010, als er an seinem Wohnort von den Stadtpolizisten E._____ und B._____ sowie von den Kantonspolizisten F._____ (nachfolgend F._____) und G._____ hätte verhaftet werden sollen, der Aufforderung von F._____, mit ihr in einen Nebenraum zu kommen, wo sie ihm das Erscheinen der Polizei habe erklären wollen, nicht ge- folgt zu sein und ihr erklärt zu haben, dies könne sie auch hier (in der Küche) ma- chen. Als F._____ ihm den Vorführungsbefehl eröffnet habe, sei er plötzlich auf- gestanden, habe die auf dem Tisch stehende Bierdose ergriffen und mit dieser in der Hand mehrere Schläge Richtung Kopf der Polizeibeamtin geführt. Die Polizei- beamtin habe ihre linke Hand erhoben, um sich zu schützen, und sei deshalb von den Schlägen mit der Dose an der linken Hand im Bereich der Wurzel des Zeige- und Mittelfingers getroffen worden, wodurch sie eine massive Prellung mit späte- rer Schwellung und Blutunterlaufung erlitten habe. Durch sein gewalttätiges Vor- gehen habe der Angeklagte eine Körperverletzung zumindest in Kauf genommen (Anklageziffer 2.b, ND 2).
- 7 - Der Angeklagte bestritt diese Anklagevorwürfe in der Untersuchung, vor Vo- rinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (HD 10 S. 2 f.; Prot. I S. 9
f. und 12 ff.; Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 f.). Da der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismit- tel genügen, um diesen rechtsgenügend zu erstellen, oder ob ein Freispruch zu ergehen hat. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen der Zeugen D._____, B._____ und F._____. Der Angeklagte zieht die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel und macht geltend, diese hätten nicht wahrheitsgemäss ausgesagt (Urk. 34 S. 2).
2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39 S. 6 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgen- des festgehalten werden: 2.1. Was die Glaubwürdigkeit von Zeugen betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussa- gen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Ein- vernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weit- aus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge- nen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). An der Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____, B._____ und F._____ beste- hen ohnehin keine Zweifel. Sie wurden alle zur Wahrheit ermahnt und sagten un- ter Hinweis auf Art. 307 StGB aus (ND 1/10 S. 1, ND 1/12 S. 1, ND 2/10 S. 1). Weder D._____ noch F._____, welche beide Opfer des Angeklagten waren, ma- chen Zivilansprüche geltend, weshalb sie kein finanzielles Interesse am Ausgang
- 8 - des Verfahrens haben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass einer der Zeugen ein Interesse daran hätte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. 2.2. Zum Anklagevorwurf 2.a (ND 1) liegen sowohl Aussagen von D._____ wie auch von B._____ vor. 2.2.1. D._____ führte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom
23. September 2010 aus, am 22. September 2010 habe der Angeklagte von An- fang an und fortwährend geschrien und geschimpft. Als sie mit dem Pfändungs- vollzug begonnen habe, habe er sich geweigert, Angaben zu machen und mit der Faust der rechten Hand auf den Korpus beim Schalter geschlagen. Sie sei extrem erschrocken, habe sich nicht mehr wohl gefühlt und überlegt, ob sie alles abbre- chen solle. Als sie das Strassenverkehrsamt erwähnt habe, habe der Angeklagte gesagt, dass er zum Strassenverkehrsamt gehe und alle erschiessen werde. Ir- gendwann habe er erwähnt, dass er das Gewehr holen gehe. Weiter habe er zu ihr gesagt, dass er ja unten auf sie warten könne und dass es Tote gebe, wenn sie weiterhin die Leute so schikanieren würden. Weiter habe er geschrien, dass es einen Fall Biel geben werde. Sie habe wirklich Angst gehabt und nur die An- wesenheit von B._____ habe sie etwas beruhigt. Sie habe die Drohungen ernst genommen und gedacht, dass der Angeklagte diese in die Tat umsetzen könnte (ND 1/2 S. 1 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 2011 wiederholte D._____ ihre Aussagen. Erneut führte sie aus, wie der Angeklagte ausgerufen und die Aussagen verweigert habe. Er habe ge- sagt, er werde alle vom Strassenverkehrsamt erschiessen, er werde das Gewehr holen und sie alle (gemeint auch die Pfändungsbeamtin) erschiessen und es wer- de einen Fall wie in Biel geben. Sie habe zuerst aufhören und die Pfändung nicht mehr weiter machen wollen, weil der Polizist da gewesen sei, habe sie aber wei- ter gemacht. Sie wiederholte, dass der Angeklagte gesagt habe, er könnte unten auf sie warten. Er habe einmal auch massiv mit der Faust auf den Korpus ge- schlagen (ND 1/12 S. 2). 2.2.2. B._____ führte am 29. September 2010 bei der Polizei aus, der Angeklagte habe im Büro von D._____ in aggressivem, lautem Ton geschrien und
- 9 - keine Angaben machen wollen. Als D._____ die Pfändung eröffnet habe, habe er mit geballter Faust mit voller Wucht auf den Korpus geschlagen und gesagt, "jetzt langets jetzt chlöpfts" und "die vom Strassenverkehrsamt wärd ich au no ver- schüsse". In diesem Moment sei er sehr erschrocken. Er habe das Gewaltpotenti- al des Angeklagten als sehr hoch eingeschätzt (ND 1/5 S. 3 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2010 wiederholte B._____, dass der Angeklagte im Büro von D._____ laut geworden sei und aus- gerufen habe. Er habe keine Angaben machen wollen und gesagt, wenn man so mit ihm umgehe, werde es "chlöpfe". Dabei habe er massiv mit der Faust auf den Tisch geschlagen. Zudem habe er gesagt, er werde die vom Strassenverkehrsamt "verschüsse". Er selber sei massiv erschrocken (ND 1/10 S. 2). 2.2.3. Sowohl die Aussagen der Zeugin D._____ als auch diejenigen des Zeugen B._____ sind detailreich und lebensnah. Beide wiederholten ihre Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hatten, in der Zeugeneinvernahme und sagten damit konstant und ohne Widersprüche aus. Auch im Vergleich zueinan- der stimmen die Aussagen von D._____ und B._____ weitgehend überein. Dass D._____ mehr Drohungen gehört haben will, als B._____ erwähnt, ist damit zu er- klären, dass sie sich zuerst alleine mit dem Angeklagten im Büro aufhielt und B._____ erst später dazu kam. Führt man sich den Tumult und das Geschrei im Büro der Zeugin vor Augen, ist es nicht erstaunlich, dass sie nachträglich die Rei- henfolge der Drohungen allenfalls nicht mehr wusste. Die Aussagen der Zeugen sind durchaus glaubhaft und widerlegen die Bestreitungen des Angeklagten, Dro- hungen ausgestossen zu haben. Diese Negierungen sind als Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren, zumal der Angeklagte in der Hafteinvernahme vom 24. Sep- tember 2010 selber eingeräumt hatte, dass er nicht ausschliessen könne, dass er Drohungen ausgesprochen habe (HD 7 S. 4), und in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2010 ausführte, es sei möglich, dass er etwas von einem zweiten Fall Biel gesagt habe (HD 9 S. 2). Es ist folglich auf die Aus- sagen der Zeugen D._____ und B._____ abzustellen. Der Sachverhalt gemäss ND 1 kann als erstellt erachtet werden.
- 10 - 2.3. Zum Anklagevorwurf 2.b (ND 2) liegen sowohl Aussagen von F._____ wie auch von B._____ vor. 2.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2010 führte F._____ aus, in der Wohnung des Angeklagten habe sie diesen gebe- ten, von der Küche in einen Nebenraum zu kommen, was dieser jedoch verwei- gert habe. Als sie ihm den Vorführbefehl eröffnet habe, habe er sie schon atta- ckiert. Er sei sofort aggressiv und verbal laut geworden, aufgestanden, habe die Bierdose in die Hand genommen und sie damit attackiert. Er habe die Bierdose mit der rechten Hand angehoben, sich zu ihr vorgelehnt und damit gegen ihre lin- ke Kopfseite geschlagen. Er habe nicht gegen ihren Kopf schlagen können, weil sie ihre Hand schützend angehoben habe, dabei aber ihre linke Hand mit der Bierdose und seiner Hand getroffen. Es seien mehrere Schläge gewesen, min- destens drei. Er habe immer wieder die Finger/Fingerwurzeln des Handrückens ihrer linken Hand getroffen. Sie habe an der linken Hand eine Prellung des Zeige- und Mittelfingers und deren Wurzeln erlitten. Sie nehme an, der Angeklagte habe sich damit der Verhaftung widersetzen wollen (ND 2/5 S. 2 ff.). In der Zeugenein- vernahme vom 8. Oktober 2010 bei der Staatsanwaltschaft wiederholte F._____ ihre Aussagen. Erneut führte sie aus, dass der Angeklagte nicht in den Neben- raum habe kommen wollen und ausgerufen habe, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihn verhaften müssten. Er habe die Bierdose genommen und mit dieser in der Hand in Richtung ihres Kopfs geschlagen. Sie habe ihre linke Hand geho- ben, um sich zu schützen, und sei dann von der Dose im Bereich der Wurzeln des Zeige- und Mittelfingers getroffen worden. Sie habe dort eine Prellung gehabt. Dieser Bereich der Hand sei geschwollen und blau geworden. Es seien mehrere, ca. 3 Schläge gewesen. Der Angeklagte habe die Bierdose nicht geworfen, son- dern damit in der Hand gegen sie geschlagen (ND 2/16 S. 2). 2.3.2. B._____ führte am 8. Oktober 2010 als Zeuge bei der Staatsan- waltschaft aus, als F._____ dem Angeklagten den Vorführbefehl eröffnet habe, sei dieser aufgesprungen und habe geschrien, er komme nicht mit. Er sei wütend geworden, habe eine Bierdose vom Tisch genommen und habe damit gegen F._____ geschlagen. Er habe sicher einmal geschlagen (ND 1/10 S. 3).
- 11 - 2.3.3. Die Aussagen der Zeugin F._____ sind konstant und weisen kei- ne Widersprüche auf. Sie schildert das Geschehene detailliert und nachvollzieh- bar. Insbesondere die Schläge des Angeklagten mit der Bierdose werden ausser- dem vom Zeugen B._____ bestätigt. Die von F._____ erlittene Verletzung wurde sodann vom Airport Medical Center schriftlich festgehalten (ND 2/3). Selbst der Angeklagte räumte an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 8. Okto- ber 2010 ein, dass es möglich sei, dass er die Bierdose noch in der Hand gehabt habe, als er die Polizeibeamtin damit getroffen habe (HD 9 S. 2). Seine diesbe- züglichen späteren Bestreitungen sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen hingegen keine Zweifel. Es kann darauf abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt gemäss ND 2 als er- stellt erachtet werden kann. IV. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend und wurde von der Verteidigung auch nicht explizit beanstandet. Der Angeklagte ist der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zur Begründung kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39 S. 18 ff.). V.
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren, namentlich die in Frage kommenden Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe zutreffend dargelegt. Um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39 S. 25 ff.).
- 12 -
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).
3. Sowohl für die einfache Körperverletzung wie auch für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdro- hung einer Freiheitsstrafe bis drei Jahre vor. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, erweitert sich der abstrakte Strafrahmen wegen der Deliktsmehrheit ge- stützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB nach oben auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafe er- kennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart ge- bunden (Art. 48a StGB). Der psychiatrische Gutachter gelangte im Gutachten vom 21. November 2011 in überzeugender Weise zum Schluss, dass aufgrund einer deutlich ausgeprägten querulatorischen Persönlichkeitsstörung des Ange- klagten zur Zeit der inkriminierten Taten bei diesem eine Verminderung der Steu-
- 13 - erungsfähigkeit im mittleren Grad und damit eine Verminderung der Schuldfähig- keit im mittleren Mass vorlag (Urk. 54 S. 24 und S. 28). Der gesetzliche Strafrah- men ist demzufolge nach unten offen.
4. Methodisch ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung im Übrigen wie folgt vorzugehen: Im Urteil ist in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus er- gebende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung der Schuldfähig- keit vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumes- sungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 6B_585/2008: Urteil vom
19. Juni 2009; BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).
5. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
6. a) Bei den vorliegenden Delikten steht die Körperverletzung im Vorder- grund. Diesbezüglich wiegt das Tatverschulden des Angeklagten in objektiver Hinsicht insoweit noch leicht, als dass sich die tatsächlich eingetretene Körperver- letzung in engen Grenzen hielt und nicht zu grossen Schmerzen führte (vgl. ND
- 14 - 2/5 S. 1). Es liegen ausserdem keine Hinweise vor, dass die Verletzung bleibende Schäden hinterliess oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Subjektiv ist das Tat- verschulden jedoch als nicht leicht einzustufen, zeugt das Verhalten des Ange- klagten, welcher der Polizistin gegenüber sofort sehr aggressiv und gewalttätig reagierte, doch von einem nicht unbedeutenden deliktischen Willen. Schliesslich ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er nicht direkt vorsätzlich handelte. Im Lichte dieser Umstände ist von einer hypothetischen Strafe von 2 Mona- ten bzw. 60 Tagessätzen auszugehen. Der verminderten Schuldfähigkeit im mittleren Mass ist im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen (BGE 118 IV 1, E. 2 S. 5; BGE 134 IV 132, E. 6.1 S. 135). Das heisst, es ist eine Reduktion um etwa 50 % vorzuneh- men. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe um einen Monat bzw. 30 Tagessätze auf einen Monat bzw. 30 Tagessätze herabzusetzen. Folglich erweist sich für die Körperverletzung eine Einsatzstrafe von einem Monat bzw. 30 Tagessätzen als angemessen.
b) Straferhöhend wirken sich nun die weiteren Delikte, d.h. die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, aus. Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiegt das Tatverschulden sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Die Pfändungsbeamtin wurde in ihrer Amtshandlung behindert und die Po- lizistin während einer Amtshandlung sogar tätlich angegriffen. Erstere wurde in Angst versetzt und Letztere trug eine Körperverletzung davon. Der Angeklagte verhielt sich sowohl der Pfändungsbeamtin wie auch der Polizistin gegenüber respektlos und aggressiv, ohne dass diese dazu Anlass gegeben hätten. Der verminderten Schuldfähigkeit im mittleren Mass ist auch hier im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Das heisst, es ist eine Redukti- on um etwa 50 % vorzunehmen.
- 15 - Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von einem Monat bzw. 30 Tagessätzen um einen Monat bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen dem Verschulden des Angeklag- ten angemessen ist.
c) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (§ 161 GVG; Urk. 39 S. 28) sowie das Gutachten (Urk. 54 S. 9 f. und S. 21 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte aus, früher als Landwirt gearbei- tet zu haben und das Land am Z._____see noch zu besitzen, heute aber nicht mehr zu arbeiten. Er sei verheiratet, habe aber keine eigenen Kinder. Seine Frau arbeite in einer Wäscherei (Prot. II S. 8 ff.).
d) Merklich straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Angeklagten, von denen eine einschlägig ist (Verurteilung wegen Körperverletzung durch das Bezirksgericht Dielsdorf am 6. Dezember 2007), aus (HD 61). Erheblich strafer- höhend fällt sodann die Tatbegehung während zwei laufenden Probezeiten ins Gewicht, von denen eine bereits einmal verlängert worden war. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
e) In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Vorliegend ist keine Freiheitsstrafe auszufällen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf ei- ne vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zusätzlich zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen wer- den kann. Es kann zwar vorweg genommen werden, dass die vorliegende Strafe nicht aufzuschieben sein wird; es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach
- 16 - seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Angeklagte gab an, eine AHV-Rente von Fr. 1'949.– zu erhalten. Die Rente aus der Pensionskasse werde gepfändet (HD 7 S. 2; Prot. I S. 4 f.; Urk. 44 S. 2; Prot. II S. 8). Betreffend das Einkommen seiner Frau führte er aus, diese verdiene mit ihrer Arbeit in einer Wäscherei ca. Fr. 16.– pro Stunde (Prot. II S. 9). Seine Krankenkassenprämie betrage ca. Fr. 400.– pro Monat (Prot. II S. 11). In Anbetracht dieser knappen finanziellen Verhältnisse, ist die Tagessatzhöhe bei Fr. 30.– anzusetzen. Der Angeklagte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen, was 15 Tagessätzen Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB). VI.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf-
- 17 - schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen.
2. Der Angeklagte wurde am 6. Dezember 2007, und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten, vom Bezirksgericht Dielsdorf mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 65.– bestraft (HD 61). Abgesehen davon, dass es sich dabei betreffend Körperverletzung um eine ein- schlägige Vorstrafe handelt, besteht aufgrund der Umstände, dass der Angeklag- te während zwei laufenden Probezeiten, wovon eine bereits einmal verlängert worden war, erneut delinquierte kaum Aussicht auf Bewährung. Es liegen jeden- falls - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 62 S. 8) - keine besonders günstigen Umständen vor. Abgesehen davon zeigt auch die Massnahmebedürf- tigkeit des Angeklagten (unten Ziff. VIII), dass eine (besonders) günstige Legal- prognose ausser Betracht fällt. Gemäss BGE 6B_540/2007 vom 16. Mai 2008, E. 5.2 gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Wo besonderes günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB fehlen, kommt mithin auch ein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe nicht in Betracht. Die Strafe ist folglich zu vollziehen. Dadurch wird auch nicht gegen das Verbot der "reformatio in peius" verstossen, ist der Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen für den Angeklagten doch milder als der Vollzug von sechs Monaten Frei- heitsstrafe, wie ihn die Vorinstanz festgesetzt hatte. VII.
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe.
- 18 - Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinn- gemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Pro- bezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Dezember 2007 wurde dem Angeklagten für die bedingt vollziehbare Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 65.– eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt. Diese wurde am 8. Oktober 2009 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert. Für die von der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 8. Oktober 2009 ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– wurde eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt (HD 61). Die heute zu beurteilenden Taten des Angeklagten vom 22. und 23. Septem- ber 2010 beging dieser folglich während der laufenden Probezeiten. Der Gutachter stellte im medizinischen Gutachten eine insgesamt moderat- erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für Straftaten aus dem jetzt vorliegenden De- liktspektrum fest (Urk. 54 S. 17, 25 und 29). Die Rückfallgefahr und dass der An- geklagte erneut delinquierte, obwohl ihm die eine Probezeit bereits einmal verlän- gert worden war, er sich demnach nicht davon beeindrucken liess, sprechen zwar gegen eine günstige Legalprognose. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Ange- klagte heute mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wird und er einen Teil der Gerichtskosten zu tragen haben wird. Es ist davon auszugehen, dass dies eine nachhaltige Wirkung auf ihn ausüben wird (vgl. dazu auch BGE 134 IV 140 E. 4). Ausserdem zeigt er sich bereit, sich einer ambulanten Behandlung zu unterzie- hen, welche darauf zielt, den Angeklagten von weiteren Delikten abzuhalten. Ins- gesamt kann dem Angeklagten betreffend den im Raum stehenden Widerruf eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb vom Widerruf bzw. vom Vollzug der am 6. Dezember 2007 und 8. Oktober 2009 bedingt ausgefällten Geldstrafen ab- zusehen ist. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Dezember 2007 ange- setzte Probezeit von 3 Jahren wurde bereits um die Hälfte verlängert, weshalb
- 19 - bezüglich der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 65.– nur eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. Oktober 2009 ausgesprochene Probezeit von 4 Jahren für die bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist um die Hälfte, d.h. um 2 Jahre zu verlängern. VIII.
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeig- net ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
2. Gemäss den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters leidet der Angeklagte an einer seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten bestehenden deutlich ausgeprägten querulatorischen Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Straftaten eindeutig im Zusammenhang mit der diagnostizierten querulatorischen Persönlichkeitsstörung stehen und eine insgesamt moderat- erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für Straftaten aus dem jetzt vorliegenden De- liktspektrum vorliegt. Die Strafe allein ist gemäss Gutachter nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Angeklagten zu begegnen. Die psychische Störung erfordert eine therapeutische ambulante Behandlung, welche erwarten lässt, dass sich durch sie der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Angeklagten im Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Gemäss Gutachter habe der
- 20 - Angeklagte zumindest eine partielle Bereitschaft zur Unterstützung der ambulan- ten Behandlung eingeräumt. Ausserdem könnte das Ziel, den Angeklagten von weiteren Delikten abzuhalten, auch mit einer gegen den Willen des Angeklagten angeordneten Behandlung erreicht werden (Urk. 54 S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich der Angeklagte mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung einverstanden (Prot. II S. 18).
3. Da die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 und Art. 63 StGB gegeben sind, ist eine ambulante Behandlung anzuordnen. Diese erscheint vorliegend nicht unverhältnismässig. Da das Gericht nur den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklär- ten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben kann (Art. 63 Abs. 2 StGB), nicht aber den Vollzug einer Geldstrafe, kann der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufge- schoben werden.
4. Das Gutachten empfiehlt im Übrigen, eine Bewährungshilfe anzuord- nen und dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich einer fachkompetenten Schuldnerberatung zu unterziehen (Urk. 54 S. 29). Dem Angeklagten ist es unbe- nommen, zusätzlich zur ambulanten Behandlung privat Hilfe für die Regelung sei- ner derzeitigen Lebenssituation zu holen. IX.
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Dispositivziffern 8 und 9) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a ZH- StPO). Bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten ist den Verhältnissen der Betroffenen Rechnung zu tragen (§ 190a ZH-StPO).
- 21 - Der Angeklagte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, obsiegt aber in- sofern, als dass er statt mit einer Freiheitsstrafe mit einer eine Geldstrafe bestraft wird. Dem Antrag auf einen bedingten Strafvollzug wird nicht gefolgt, es wird je- doch vom Widerruf abgesehen. Insgesamt erreicht der Angeklagte eine deutlich mildere Sanktion. Deshalb sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälf- te aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu neh- men. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sind die Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Dezember 2010 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch Sachbe- schädigung) und 7 (Nichteintreten Schadenersatzbegehren) sowie der glei- chentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 15 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 22 -
4. Vom Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Dezember 2007 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 65.– wird abgesehen. Der Angeklagte wird verwarnt.
5. Vom Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
8. Oktober 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird abgesehen. Die Probezeit von vier Jahren wird um zwei Jahre verlängert.
6. Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive jene der amtlichen Verteidi- gung) werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
- 23 - − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die H._____ AG, … [Adresse] − das Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten des Prozesses Nr. DG070032 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten Nr. B-Ad2/2009/5785 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Oswald