Erwägungen (7 Absätze)
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'320.10 amtl. Verteidigungskosten Fr. 10'320.10
E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ wie folgt schuldig gesprochen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, der versuchten Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Die Vo- rinstanz bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse wurde auf 3 Tage festgesetzt. Zwei bedingt aufgeschobene Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 von vier und fünf Monaten Freiheits- entzug wurden vollziehbar erklärt. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis vom 23. Januar 2010 gegenüber dem Privatkläger B._____ grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Urk. 36 S. 14 f.).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Ver- teidiger rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 39). Fristgerecht mit Eingabe vom 22. Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 43; Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 389 Abs. 3 StPO). Demgegenüber
- 5 - hat die Verteidigung bezüglich der beruflichen, finanziellen und sozialen Situation des Beschuldigten Beweisanträge für das Berufungsverfahren vorbehalten (Urk. 39 S. 2).
3. Die Berufung des Beschuldigten ist ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, auf den Widerruf der beiden Vorstrafen und auf die dem Privatkläger zuerkannte Genugtuung beschränkt (Dispositivziffern 3, 5, 6 und 8; Urk. 39; Art. 399 Abs. 4 StPO). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der erstinstanzliche Schuldspruch (Dispositivziffer 1);
- die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe und Busse (Dispositivziffer 2);
- die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 4);
- die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (Dispositivziffer 7);
- die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9);
- die Kostenregelung (Dispositivziffer 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Obwohl zwischen den einzelnen Punkten der Sanktions- regelung - hier umfassend die Dispositivziffern 2 bis 6 - eine enge Konnexität besteht, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, die ausgefällten Strafen und die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffern 2 und 4) nicht als rechtskräftig vorzu- merken. Zugunsten der Beschuldigten Person können zwar auch nicht ange- fochtene Punkte überprüft werden, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. II. Strafvollzug
- 6 -
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2.1 Mit der Vorinstanz ist die objektive Voraussetzung zur Gewährung einer bedingten Strafe vorliegend als erfüllt anzusehen, da die ausgefällte Freiheitsstra- fe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Die günstige Prognose wird also – gemäss Gesetz – vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 97 E. 7.3; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
18. Auflage, Zürich 2010, Art. 42 StGB N 6; Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 42 StGB, S. 36 und Entscheid des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom
E. 13 November 2007, E. 5.3.2 am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vor- rang (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1). Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognosekriterien bleiben weiterhin massgebend (Trechsel/Stöckli, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 42 N 9; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 und Entscheide des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und 6B_43/2007 vom 12. November 2007 E. 3.3.1). Bei der
- 7 - Prognosestellung bzw. der Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Massgebend sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 7; sinngemäss Trechsel/Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 10). Dazu gehören namentlich die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Einschlägige Vorstra- fen fallen bei der Beurteilung künftigen Wohlverhaltens besonders ins Gewicht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 8 f.; Trechsel/Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 10). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2; eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, Art. 41 aStGB N 67 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004 und Schneider/Garré in BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 42 N 43). 3.1 Vorstrafen und Untersuchungshaft Bereits im Jahre 2006 musste sich der Beschuldigte als Jugendlicher bei der Jugendanwaltschaft verantworten. Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwalt- schaft der Bezirke C._____ und D._____ vom 26. September 2006 wurde er we- gen mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zu einer Arbeitsleistung von fünf Ta- gen verpflichtet (HD Urk. 17/3 S. 15 f.). Diese angeordnete Arbeitsleistung erfüllte er erst nach der zweiten Aufforderung (Urk. 27/2 S. 7). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (vgl. Urk. 38) weist der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 auf. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. April 2008 wegen mehr- fachen Raubs, mehrfachen versuchten Raubs, Diebstahls, einfacher Körperver- letzung und Hausfriedensbruchs verurteilt und mit vier Monaten Freiheitsentzug bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr. 14 Tage
- 8 - verbrachte er damals in Untersuchungshaft (Urk. 38; HD Urk. 17/3). Am
E. 16 April 2008 und vom 16. Dezember 2009 ausgefällten bedingten Freiheitsstra- fen von vier und fünf Monaten zu widerrufen und damit zu vollziehen. Die Bildung einer Gesamtstrafe fällt angesichts der Gleichartigkeit der Sanktionen ausser Be- tracht (BGE 134 IV 241 E. 4.4). IV. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt und dem Privatkläger in korrekter Wertung der massgeben- den Kriterien eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuerkannt (Urk. 36 S. 13). Diese Summe ist angemessen und es kann zur Begründung im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Schliesslich hat der Beschuldigte heute die Genugtuungsforderung auch aner- kannt (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung der Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu be- zahlen.
- 21 - V. Kosten
1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen teilweise. Demnach sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme jener der amtlichen Ver- teidigung zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'400.-- festzu- setzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- [...] - 22 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- [...]
- [...]
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis vom 23. Januar 2010 gegen- über dem Privatkläger B._____ grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- [...]
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'320.10 amtl. Verteidigungskosten Fr. 10'320.10
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Der mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. April 2008 für einen Freiheitsentzug von vier Monaten, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Diese Strafe wird voll- zogen.
- Der mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Dezember 2009 für einen Freiheitsentzug von fünf Monaten, wovon 32 Tage durch Haft erstan- - 23 - den sind, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Diese Strafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht) − die Privatklägerschaft [B._____, …] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 24 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110372-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 26. September 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. März 2011 (DG100092)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Oktober 2010 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 3 -
5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. April 2008 für einen Freiheitsentzug von vier Monaten, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Diese Strafe wird voll- zogen.
6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Dezember 2009 für einen Freiheitsentzug von fünf Monaten, wovon 32 Tage durch Haft erstanden sind, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Diese Strafe wird vollzogen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis vom 23. Januar 2010 gegenüber dem Privatkläger B._____ grundsätzlich schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'320.10 amtl. Verteidigungskosten Fr. 10'320.10
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ wie folgt schuldig gesprochen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, der versuchten Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Die Vo- rinstanz bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse wurde auf 3 Tage festgesetzt. Zwei bedingt aufgeschobene Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 von vier und fünf Monaten Freiheits- entzug wurden vollziehbar erklärt. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis vom 23. Januar 2010 gegenüber dem Privatkläger B._____ grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Urk. 36 S. 14 f.).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Ver- teidiger rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 39). Fristgerecht mit Eingabe vom 22. Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 43; Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 389 Abs. 3 StPO). Demgegenüber
- 5 - hat die Verteidigung bezüglich der beruflichen, finanziellen und sozialen Situation des Beschuldigten Beweisanträge für das Berufungsverfahren vorbehalten (Urk. 39 S. 2).
3. Die Berufung des Beschuldigten ist ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, auf den Widerruf der beiden Vorstrafen und auf die dem Privatkläger zuerkannte Genugtuung beschränkt (Dispositivziffern 3, 5, 6 und 8; Urk. 39; Art. 399 Abs. 4 StPO). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der erstinstanzliche Schuldspruch (Dispositivziffer 1);
- die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe und Busse (Dispositivziffer 2);
- die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 4);
- die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (Dispositivziffer 7);
- die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9);
- die Kostenregelung (Dispositivziffer 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Obwohl zwischen den einzelnen Punkten der Sanktions- regelung - hier umfassend die Dispositivziffern 2 bis 6 - eine enge Konnexität besteht, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, die ausgefällten Strafen und die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffern 2 und 4) nicht als rechtskräftig vorzu- merken. Zugunsten der Beschuldigten Person können zwar auch nicht ange- fochtene Punkte überprüft werden, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. II. Strafvollzug
- 6 -
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2.1 Mit der Vorinstanz ist die objektive Voraussetzung zur Gewährung einer bedingten Strafe vorliegend als erfüllt anzusehen, da die ausgefällte Freiheitsstra- fe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Die günstige Prognose wird also – gemäss Gesetz – vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 97 E. 7.3; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
18. Auflage, Zürich 2010, Art. 42 StGB N 6; Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, Art. 42 StGB, S. 36 und Entscheid des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom
13. November 2007, E. 5.3.2 am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vor- rang (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1). Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognosekriterien bleiben weiterhin massgebend (Trechsel/Stöckli, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 42 N 9; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 und Entscheide des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und 6B_43/2007 vom 12. November 2007 E. 3.3.1). Bei der
- 7 - Prognosestellung bzw. der Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Massgebend sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 7; sinngemäss Trechsel/Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 10). Dazu gehören namentlich die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Einschlägige Vorstra- fen fallen bei der Beurteilung künftigen Wohlverhaltens besonders ins Gewicht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 8 f.; Trechsel/Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 10). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2; eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, Art. 41 aStGB N 67 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004 und Schneider/Garré in BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 42 N 43). 3.1 Vorstrafen und Untersuchungshaft Bereits im Jahre 2006 musste sich der Beschuldigte als Jugendlicher bei der Jugendanwaltschaft verantworten. Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwalt- schaft der Bezirke C._____ und D._____ vom 26. September 2006 wurde er we- gen mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zu einer Arbeitsleistung von fünf Ta- gen verpflichtet (HD Urk. 17/3 S. 15 f.). Diese angeordnete Arbeitsleistung erfüllte er erst nach der zweiten Aufforderung (Urk. 27/2 S. 7). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (vgl. Urk. 38) weist der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 auf. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. April 2008 wegen mehr- fachen Raubs, mehrfachen versuchten Raubs, Diebstahls, einfacher Körperver- letzung und Hausfriedensbruchs verurteilt und mit vier Monaten Freiheitsentzug bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr. 14 Tage
- 8 - verbrachte er damals in Untersuchungshaft (Urk. 38; HD Urk. 17/3). Am
16. Dezember 2009 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht C._____ wegen Raubs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage sowie Hehlerei. Die Strafe lautete auf fünf Monate Freiheitsent- zug bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Gleichzeitig wurde die Probezeit bezüglich der ersten Vorstrafe vom 16. April 2008 um ein Jahr verlängert. Im zweiten Straf- verfahren dauerte die Untersuchungshaft 32 Tage (Urk. 38; HD Urk. 17/4). Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich äusserst nachteilig auf die Legalprognose aus. Allgemein kann wie bisher unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens eine frühere Bestrafung negativ berücksichtigt werden, sie hebt die Vermutung einer günstigen Prognose auf (Trechsel/Stöckli, Art. 42 N 16; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3), wobei besonders gleichartige Delinquenz, wie sie hier vorliegt, gegen eine günstige Prognose spricht. Zudem scheinen weder die fünftägige Arbeitsleistung noch die im Zusammen- hang mit den zwei Vorstrafen erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 46 Tagen den Beschuldigten ausreichend gewarnt zu haben. Auch die während der vorliegenden Untersuchung in Haft verbrachten weiteren 29 Tage haben beim Beschuldigten offenbar keinen Eindruck hinterlassen: Anlässlich der Hafteinver- nahme vom 13. April 2010 bezeichnete er sie als "easy" (ND Urk. 12/2 S. 6). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, der Beschuldigte habe aus den Vor- strafen und der jeweiligen Untersuchungshaft keine Lehren gezogen (Urk. 36 S. 10). Das signalisierte der Beschuldigte im Übrigen auch selber, indem er in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2010 auf die Frage, ob er aus früheren Schlägereien die Lehre gezogen habe, antwortete, er verstehe die Frage nicht. Indessen bezeichnete er seine frühere Beteiligung an Schlägereien kurzerhand als jugendlichen Leichtsinn (HD Urk. 3 S. 3 f.). Von Schock- und Warnwirkung früherer Verurteilungen sowie dieses Strafver- fahrens und der schon mehrfach erlittenen Untersuchungshaft (vgl. Schneider/
- 9 - Garré, Art. 42 N 74) kann daher nicht die Rede sein. Ob der Beschuldigte willens ist, im hiesigen Rechtssystem zu bestehen, erscheint sehr fraglich. Der Beschuldigte beruft sich auf deliktsfreies Verhalten seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10. Mai 2010 (vgl. ND Urk. 22/10; Urk. 48 S. 3). Diese geltend gemachte rund 16-monatige deliktsfreie Zeit ist bei der Prognosebildung im Hinblick auf die Vollzugsfrage nicht zu berücksichtigen. Deliktsfreies Verhalten zwischen der Haftentlassung bzw. dem Abschluss der Strafuntersuchung und der Urteilsfällung darf nämlich vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.6). 3.2 Delinquieren während laufender Probezeiten und laufender Strafuntersuchung Infolge weiterer strafbarer Handlungen zwischen September und Oktober 2006, die später Teil der ersten Vorstrafe vom 16. April 2008 wurden, verpflichtete die Jugendanwaltschaft den Beschuldigten, ein Selbstsicherheitstraining zu absolvieren. Er besuchte das Training nur ein einziges Mal (Urk. 27/2 S. 7). Zur Begründung gab er damals an, das sei nicht nötig gewesen, er habe das nicht gebraucht. Er sei nicht so ein aggressiver Mensch, wie es der Jugendanwalt beurteilt habe. Er sei nicht mehr so (vgl. Beizugsakten der Jugendanwaltschaft der Bezirke C._____ und D._____ 2006/1421, Prot. S. 10). Die zwei Vorstrafen und die vorliegend zu beurteilenden Taten belegen klar das Gegenteil. Die strafbaren Handlungen, die zur zweiten Vorstrafe vom 16. Dezember 2009 führten, beging der Beschuldigte allesamt in der Probezeit nach der ersten Verurteilung. Die heute zur Debatte stehenden Delikte fallen in die (teilweise verlängerten) Probezeiten beider Vorstrafen, wobei sich das erste Delikt, die Körperverletzung, nur gerade 1 ½ Monate nach der letzten Verurteilung vom
16. Dezember 2009 ereignete. Ab 2006 und somit seit seinem 15. Altersjahr hat der Beschuldigte mit einiger Regelmässigkeit gegen das Gesetz verstossen, wobei gewaltsames Handeln im
- 10 - Vordergrund stand. Trotz Kenntnis, was eine Probezeit ist (vgl. Urk. 27/1 S. 5; Beizugsakten der Jugendanwaltschaft C._____ 2009/131, Prot. S. 11), wurde er mehrmals wieder straffällig und ignorierte damit das in ihn gesetzte Vertrauen. Auch hat er das zweite der heute anstehenden Delikte, nämlich den Tatkomplex Erpressung/Nötigung/geringfügiger Diebstahl, ungeachtet des bereits laufenden Strafverfahrens wegen Körperverletzung begangen. Das alles spricht deutlich gegen Aussicht auf Bewährung. 3.3 Tatumstände sowie Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren 3.3.1 Ein Blick auf die aktuellen Taten zeigt, dass der Beschuldigte keineswegs zaghaft oder zimperlich vorging. Beim Vorfall vom 23. Januar 2010 setzte er aus nichtigem Anlass sogleich seine Faust ein, und dies nicht nur einmal. Vielmehr traktierte er sein Opfer mit einer Vielzahl von gezielten Schlägen gegen dessen Gesicht, auch dann noch, als der Privatkläger schützend seine Hände bzw. Arme vor das Gesicht hielt. Dadurch verursachte er beim Opfer die aktenkundigen multiplen Verletzungen und Beschwerden (Urk. 20 S. 3). Die Heftigkeit der verabreichten Schläge liess sich sogar an der Hand des Beschuldigten ablesen, welche noch Stunden danach schmerzte und ein wenig angeschwollen war (HD Urk. 3 S. 2). Darin liegt ein weiterer Gradmesser für seine erhebliche Aggressivität und Gewalttätigkeit. Auch beim Tatkomplex Erpressung/Nötigung/geringfügiger Diebstahl vom
5. April 2010 fällt sein sehr hartnäckiges und mehrstufiges Vorgehen auf, einzig um schnell an einen ihm nicht zustehenden namhaften Geldbetrag zu kommen. Der ihm körperlich unterlegene Geschädigte nahm die lautstarken und insistie- renden Aufforderungen und Drohungen des Beschuldigten verständlicherweise sehr ernst (Urk. 20 S. 4 f.). Anschliessend scheute sich der Beschuldigte nicht, den Untersuchungsbehörden bezüglich des genannten Tatkomplexes eine aus- gedehnte und fantasiereiche Lügengeschichte aufzutischen, nämlich, dass er den Geschädigten in einer Notlage finanziell unterstützt habe und dieser ihm daher Geld schulde. Eventuell wolle dieser mit falscher Anschuldigung verhindern, dass
- 11 - er ihm das geschuldete Geld zurückzahlen müsse. Diese Behauptungen äusserte der Beschuldigte offenkundig in der Absicht, das Opfer wider besseres Wissen in ein schlechtes Licht zu stellen. Daran hielt er über mehrere Einvernahmen hinweg fest (ND Urk. 12/1 S. 1 ff.; ND Urk. 12/2 S. 3 ff. und 6; ND Urk. 12/3; ND Urk. 22/7 S. 3 f.). Von dieser freien Erfindung rückte er erst zu einem späten Zeitpunkt in der Untersuchung und eher widerwillig ab, dies erkennbar auf Anraten seines Ver- teidigers (ND Urk. 17 S. 1; Urk. 27/1 S. 4). Das Bestreiten (Leugnen) einer vorge- haltenen Tat ist zwar das gute Recht eines Beschuldigten und bildet keinen Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, da die Nutzung der Verteidigungs- rechte nicht sanktioniert werden darf (Trechsel/Stöckli, Art. 42 N 19 mit zahl- reichen Hinweisen). Wird jedoch - wie hier - gleichzeitig das Opfer zu Unrecht, ja geradezu böswillig, angeschwärzt, spricht dies gegen jegliche Einsicht und Reue und wirkt sich negativ auf die Prognose aus (Trechsel/Stöckli, Art. 42 N 18). Ähnlich verhielt sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Körperver- letzung vom 23. Januar 2010: Er schuldigte postwendend und konstant das Opfer an, indem er behauptete, von diesem "angegriffen" bzw. "geschupft" worden zu sein (HD Urk. 2 S. 2; HD Urk. 3 S. 3; Urk. 27/1 S. 2 f.). 3.3.2 Wohl zeigte sich der Beschuldigte schliesslich im Wesentlichen geständig, doch erfolgte das Geständnis wie gesehen nur zögerlich und augenscheinlich auf äusseren Druck. Bei der Körperverletzung wäre ein Bestreiten zudem aufgrund der Beweislage zum vorneherein sinnlos gewesen. Das in der Schlusseinver- nahme sowie vor Vorinstanz mehrfach geäusserte Bedauern und die Beteuerung, es sei dumm von ihm gewesen, er habe jetzt einen ganz andern Weg einge- schlagen bzw. er werde sich in Zukunft komplett ändern (vgl. ND Urk. 17 S. 5 f.; Urk. 27/1 S. 3, 5 und 7; vgl. auch HD Urk. 3 S. 4 bezüglich der Körperverletzung: Klar tue es ihm leid, er sage das auch dieses Mal) waren bereits in früheren Straf- verfahren zu hören. So erklärte er vor Bezirksgericht am 16. April 2008, jetzt sei alles wieder gut, er sei jetzt ein anderer Mensch (Beizugsakten der Jugend- anwaltschaft der Bezirke C._____ und D._____ 2006/1421, Prot. S. 12 und 15). Und im Zusammenhang mit der zweiten Vorstrafe gab er am 16. Dezember 2009
- 12 - unter anderem zu Protokoll, es sei sehr dumm von ihm gewesen; er bereue es schon, ehrlich gesagt (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft C._____ 2009/131, Prot. S. 9). Obwohl er sich jeweils geläutert gab, hat sich das Verhalten des Be- schuldigten in der Folge aber nicht geändert. 3.3.3 Auch die konkreten Tatumstände sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren belasten die Legalprognose. 3.4 Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen Für die Bewährungsaussichten ist zudem von Bedeutung, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Gemeint ist damit in erster Linie der familiäre Rahmen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 63). 3.4.1 Der Beschuldigte wohnt noch immer - zusammen mit einer jüngeren Schwester - bei seinen Eltern. Diese halten nach wie vor zu ihm und unterstützen ihn auch finanziell (ND Urk. 17 S. 5; Urk. 27/1 S. 7; Urk. 27/3 S. 2 f.). Der Beschuldigte lebte und lebt somit in einem stabilen Beziehungsnetz. Trotzdem kam es während Jahren zu diversen Delikten. Der schon bisher konstante und intakte familiäre Hintergrund ist daher nicht geeignet, Gewähr für künftig rechts- getreues Verhalten des Beschuldigten zu bieten. Was den Freundeskreis des Beschuldigten betrifft, so hat er schon jeweils in den früheren Strafverfahren wie auch aktuell erklärt, den Kontakt zu den "falschen Leuten" abgebrochen zu haben (vgl. Beizugsakten der Jugendanwaltschaft der Bezirke C._____ und D._____ 2006/1421, Prot. S. 12; Beizugsakten der Jugendanwaltschaft C._____ 2009/131, Prot. S. 10 ff.; ND Urk. 17 S. 6; Urk. 27/1 S. 7). Dennoch geriet er - offenkundig mit neuen Kollegen - wieder ins Fahrwasser der Delinquenz. Dies zeigt, dass auch das erweiterte soziale Umfeld im Bereich gleich- oder ähnlichaltriger Personen den Beschuldigten nicht positiv zu beeinflussen vermag. Ebenso wenig scheint Verlass auf den Beschuldigten selber, wenn es um die Wahl von Freunden und Kollegen geht.
- 13 - Schliesslich ist neu zu erwähnen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit mittlerweile zwei Monaten eine feste Freundin hat (Urk. 47 S. 4). 3.4.2 Zudem ist der Beschuldigte suchtgefährdet (vor allem Alkohol, aber auch Drogen). Die Delikte beging er teilweise alkoholisiert und unter Drogeneinfluss (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft C._____ 2009/131, Prot. S. 9; HD Urk. 2; HD Urk. 3; HD Urk. 15/1; Urk. 27/1). Auch ist ihm bewusst, dass er in alkoholisiertem Zustand aggressiv wird (Urk. 27/1 S. 2). Dies hat er auch heute wieder gesagt (Urk. 47 S. 5). Heute hat der Beschuldigte zudem beteuert, er trinke aus diesem Grund eigentlich nur noch ab und zu einmal ein Bier, wenn er rausgehe. Sein letzter Drogenkonsum sei auch schon "lange" her und dann auch nur Marihuana (Urk. 47 S. 5). Diese Angaben - wenn auch nicht grundsätzlich unglaubhaft - sind letztlich nicht überprüfbar. 3.5 Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten 3.5.1 Der Beschuldigte hat in der Schweiz die Schulen besucht, die Oberstufe jedoch nicht beendet. Er wurde im Sommer/Herbst 2006 vom Unterricht ausge- schlossen. Am 16. April 2008 führte er dazu aus, zur Schule sei er nicht mehr gegangen, weil er sie nicht gemocht habe, es habe ihm ehrlich gesagt gestunken. Auf Vorhalt bestätigte er, dass bei ihm alles versucht worden sei, auch mit Einzel- unterricht. Er bereue es, die Chance nicht gepackt zu haben. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Damals bestand die Möglichkeit, eine Lehre im Baugewerbe zu absolvieren, und der Beschuldigte erachtete es selber auch als sinnvoll, eine Lehre zu machen (vgl. Beizugsakten der Jugendanwaltschaft der Bezirke C._____ und D._____ 2006/1421, Prot. S. 7, 9,12). Daraus wurde offenbar nichts. 3.5.2 Anlässlich der Hauptverhandlung betreffend die zweite Vorstrafe vom
16. Dezember 2009 drehte sich das Gespräch um die ab 10. August 2009 inne- gehabte Praktikumsstelle bei der E._____ AG (…, C._____, vgl. HD Urk. 3 S. 5; ND Urk. 19). Der Beschuldigte betonte die grosse gegenseitige Zufriedenheit (in gleichem Sinne äusserte sich die Firma im Zeugnis Betriebspraktikum vom 30. April 2010 sowie in der Bestätigung Betriebspraktikum
- 14 - vom 14. Juli 2010, ND Urk. 19). Diese soziale Firma sei eine Vorbereitung für eine Lehre. Er wolle das Praktikum abschliessen, in F._____ dann die dritte Oberstufe wiederholen und abschliessen und eine Lehre machen. Es sei dann viel einfacher, eine Lehre zu finden. Er wolle aber nicht unbedingt eine Lehre machen, sondern studieren, also Weiterbildungen machen. Er bitte darum, ihn erst nach dem Praktikum zu bestrafen, sonst sehe es mit seiner Zukunft nicht gut aus. Er müsse auf seine Zukunft achten (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft C._____ 2009/131, Prot. S. 11 ff.). In der Folge blieb es bei diesen schönen Worten, denn bereits am 23. Januar 2010 kam es zur Körperverletzung gegenüber dem Privat- kläger B._____ und zweieinhalb Monate darauf zu den Delikten zum Nachteil des Geschädigten G._____. Gegenüber der Polizei berief sich der Beschuldigte am
23. Januar 2010 auf "eine schwere Jugend"; er möchte nicht, dass nun wegen des Vorfalls (Körperverletzung) seine Zukunft verbaut werde (HD Urk. 3 S. 4). Eine schwere Jugend ist mitnichten aktenkundig. Zwar bestanden ca. im Jahre 2008 - verständlicherweise - Spannungen zwischen Eltern und Sohn aufgrund von dessen Delinquenz. Die Eltern waren vorübergehend getrennt und der Beschuldigte wohnte bei der Mutter, bevor die Eltern im März 2008 wieder zueinander fanden (vgl. Beizugsakten der Jugendanwaltschaft C._____ und D._____ 2006/1421, Prot. S. 11 ff.). Diese Umstände deuten keineswegs zwin- gend auf eine schwierige Startbasis für die Zukunft, wachsen doch heutzutage unzählige Kinder und Jugendliche nicht in einer intakten Familie auf. Auch kann deswegen nicht behauptet werden, dem Beschuldigten habe die väterliche Identi- fikationsfigur gefehlt, zumal beide Eltern wie dargelegt zum Beschuldigten halten. In der Hafteinvernahme vom 13. April 2010 nannte der Beschuldigte als besonde- res Problem aus einem allfälligen weiteren Freiheitsentzug, dass er sein Prakti- kum bei der Firma E._____ AG verliere (ND Urk. 12/2 S. 7). Tatsächlich wurde der Praktikumsvertrag infolge nicht bewilligter Absenz von ungewisser Dauer (Verhaftung des Beschuldigen, vgl. ND Urk. 22) am 29. April 2010 aufgelöst. Der Beschuldigte erhielt jedoch kurz darauf, mit Vertrag vom 26./31. Mai 2010, eine neue Chance zur Absolvierung des Betriebspraktikums, vorerst befristet bis
- 15 -
31. August 2010 und dann verlängert bis 30. November 2010 (ND Urk. 19). Im Ergebnis hielt damit auch die Firma E._____ AG zum Beschuldigten, trotz seiner Straffälligkeit und 29-tägiger Untersuchungshaft. Er konnte seine vielver- sprechende Anstellung als Betriebspraktikant im Jugendprojekt - welches Jugend- lichen eine bessere Chance der Integration auf dem Lehrstellen - und Arbeits- markt bieten soll und aus 60% Arbeitszeit in unterschiedlichen Produktionsabtei- lungen und 40% allgemein- und persönlichkeitsbildendem Unterricht in Deutsch, Mathematik, Sport sowie in Elektrotechnik und Druckmess-Sensorik besteht (vgl. ND Urk. 19) - ohne erkennbaren Nachteil fortsetzen. In der Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2010 und auf die Fragen, wie es mit ihm weitergehe, was noch passieren müsse, dass er keine Leute mehr schlage und ausnehme, führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, er sei fest davon über- zeugt, dass er jetzt einen ganz anderen Weg eingeschlagen habe. Zur Begrün- dung verwies er auf ein Schreiben der Herren H._____ und I._____ von der Firma E._____ AG (ND Urk. 17 S. 6). In diesem Schreiben vom 8. Oktober 2010 (ND Urk. 18) bekräftigten die genannten Personen wiederum mit lobenden Worten und unter Hinweis auf das oben erwähnte Zeugnis ihre Unterstützung des Beschuldigten und gaben gleichzeitig ihrer Überzeugung Ausdruck, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und für seine Zukunft die richtigen Weichen stellen werde. Er werde bis Ende Juli 2011 im Jugendprojekt bleiben können, wenn er sich weiter an die Abmachungen halte. Man unterstütze ihn bei der Lehrstellen- suche und helfe ihm, seine Sozialkompetenzen zu stärken sowie schulische Defizite aufzuholen. Erwähnt wurde ferner, dass der Beschuldigte kurz zuvor die Aufnahmeprüfung für den Sekundarschulabschluss für Erwachsene, Leistungs- stufe A, bestanden habe (auch ND Urk. 17 S. 5). Abschliessend äusserten sich die Herren H._____ und I._____ dahin, dass sie Unterstützungsmassnahmen zum heutigen Zeitpunkt als sehr wichtig und richtungsweisend für das ganze spä- tere Leben des Beschuldigten erachten. Sie sprachen dem Beschuldigten ihr Ver- trauen aus und bekundeten ihre Hoffnung, dass eine allfällige Strafe so angesetzt werden könne, dass ein Lehrbeginn im Sommer 2011 möglich sei.
- 16 - 3.5.3 Mit Schreiben der Firma E._____ AG vom 21. Oktober 2010 (Urk. 24) wur- de die Staatsanwaltschaft dahin informiert, dass der Beschuldigte seinen Praktikumsvertrag mit dem Unternehmen auf den 22. Oktober 2010 gekündigte habe, um am 25. Oktober 2010 mit der Weiterbildung "Sekundarschulabschluss für Erwachsene" zu beginnen. Man habe ihm dazu die Vor- und Nachteile für seine Situation erläutert. Mit guten Chancen auf eine Lehrstelle ab Sommer 2011 habe der Beschuldigte für seine letzte Anstellungswoche eine Schnupperwoche bei der nahe gelegenen J._____-Firma vereinbart. Danach hätte ein kurzes Re- sonanzgespräch mit ihnen (Firma E._____ AG) stattfinden sollen. Man habe sich für den Beschuldigten gefreut und gehofft, dass er die Lehrstelle bekomme. Leider habe er sich weder in der J._____-Firma noch in der Firma E._____ AG gemeldet und diese Chance sehr leichtfertig vertan. Der Leiter Jugendprojekt, H._____, schloss mit den Worten: "Unsere Enttäuschung ist (...) gross und wir müssen unsere Einschätzung korrigieren. Im Nachhinein stellen wir fest, dass er sich auch uns gegenüber nicht immer an Abmachungen gehalten hat. Er weiss, welche Antworten man gerne hört. So haben wird uns von seinem vermeintlichen Verständnis und seinen Zusicherungen wohl auch blenden lassen." (Urk. 24). Auf Vorhalt dieses Schreibens konterte der Beschuldigte vor Vorinstanz zunächst, es sei nicht so, dass er die Lehrstelle bekommen hätte. Er habe die Schule abschliessen und nicht irgendeine Lehre machen wollen. Das Potential dazu habe er. Immerhin räumte er dann ein, es sei nicht anständig und respektlos von ihm gewesen, nicht abzusagen und einfach nicht zu gehen, und auf Frage äusserte er Verständnis, dass die Verantwortlichen bei der Firma E._____ AG von ihm enttäuscht seien (Urk. 27/1 S. 6). Der unvermittelte Abgang des Beschuldigten bei der ihm sehr wohlgesinnten Firma E._____ AG und sein nachrichtenloses Fernbleiben von der vereinbarten Schnupperwoche bei der potentiellen Lehrstelle, der Firma K._____ AG, wirft ein bedenkliches Licht auf Einstellung und Zuverlässigkeit des Beschuldigten. Die Enttäuschung des zuständigen Leiters Jugendprojekt ist absolut nachvollziehbar, zumal dieser nach über einem Jahr intensiver Begleitung des Beschuldigten
- 17 - zweifellos in der Lage ist, die Möglichkeiten und das Zukunftspotential seines Schützlings richtig einzuschätzen. Die Bewährung am Arbeitsplatz ist ein wesent- licher Faktor für die Prognosebildung. Analog verhält es sich mit einer Praktikumsstelle, namentlich wenn sie einen so bedeutenden und zukunfts- weisenden Stellenwert hat in der Biografie eines auf die schiefe Bahn geratenen Jugendlichen wie hier. Eine Verweigerung des bedingten Vollzugs trotz Bewährung am Arbeitsplatz bzw. trotz Bewährung an einer Praktikumsstelle kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung schwer- wiegende konkrete Gegenindizien derart überwiegen, dass sich trotz des genann- ten gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose stellen lässt (Trechsel/Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 21 samt Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend hat der Beschuldigte die Bewährung an der Praktikumsstelle nicht bestanden. Trotz guter Voraussetzungen hängte er vorzeitig und völlig unerwartet einen überaus erfolgreich angepackten, strukturierten und begleiteten Einstieg in die Berufsausbildung und Arbeitswelt und damit gleichzeitig einen wichtigen Bewährungsfaktor leichtfertig an den Nagel. Namentlich schlug er die unmittelbar bevorstehende Schnuppermöglichkeit mit reeller Aussicht auf eine Lehrstelle im Anschluss an das Betriebspraktikum anstandslos in den Wind. Dies offenbar in der Meinung, er sei zu höherem berufen (vgl. die Hinweise der Verteidigung be- treffend Informatikerlehre, Urk. 27/3 S. 3 und Prot. I S. 7). Nun fehlt es an fachkundiger Unterstützung und mithin an einem Setting, das dem Beschuldigten in kritischen Situationen Halt bieten könnte. Das wäre aber umso dringender, als der Beschuldigte einerseits die vorliegend zu beurteilenden Taten trotz erfolgreich laufendem Praktikum begangen hat und Unterstützungsmassnahmen von den Fachleuten bei der E._____ AG als sehr wichtig und richtungsweisend für die ganze Zukunft des Beschuldigten eingestuft werden (ND Urk. 19). Angesichts seiner Vorgeschichte erscheint die Persönlichkeit des Beschuldigten keineswegs gefestigt, seine Zukunft im Hinblick auf eine unerlässliche Berufsausbildung alleine gestalten zu können. Auch wenn man dem Beschuldigten die positive Absicht, das versäumte dritte Oberstufenschuljahr nachholen und anschliessend eine Lehre absolvieren zu wollen, zugesteht, wie er auch heute wieder ausführte
- 18 - (Urk. 47 S. 2 ff.), genügt der bekundete gute Wille allein bei seiner Biografie bei weitem nicht. Das alles beeinträchtigt die Prognose ganz erheblich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte bis anhin den Volksschulkurs regelmässig zu besuchen scheint (vgl. Urk. 27/3 S. 3 und dortigen Anhang). Dieser erste Schritt vermag die verpasste Chance eines fachkundig und individuell betreuten sowie gut vorbereiteten Berufseinstiegs aber keinesfalls zu ersetzen resp. erweckt zumindest Bedenken an dessen Erfolgsaussichten auf- grund der Biographie des Beschuldigten. 3.6 Gesamtwürdigung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, aus mehrmaliger Untersuchungshaft und bedingt ausgesproche- nen Strafen keine Lehren gezogen hat, während zweier laufender Probezeiten, kurz nach einer vorangegangenen Verurteilung und teilweise während laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte, dass auch die Tatumstände sowie das Verhalten nach den Taten und im Strafverfahren die Legalprognose belasten, er sich am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz - zumindest bis jetzt - im Ergebnis nicht bewährte, dass - trotz seinen heutigen Angaben - Suchtgefährdungen bestehen und auch ein stabiler familiärer Rahmen in Kindheit und Jugend all dies nicht zu verhindern vermochte. Der drohende Unterbruch in der Ausbildung zum Abschluss der Sekundarschule A (Urk. 27/1 S. 7; Urk. 27/3 S. 3) kann die Lga- prognose nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. Dies umso weniger, als dem Be- schuldigten schon zweimal mit dem Argument der bevorstehenden Ausbildung (Aussicht auf eine Lehrstelle) der bedingte Vollzug gewährt bzw. eine "allerletzte" Chance gegeben wurde (HD Urk. 17/3 S. 16; auch Urk. 36 S. 11). Schliesslich ist es gerade bei Delikten gegen Leib und Leben äusserst wichtig, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion, wozu auch die Frage des Vollzugs der Strafe gehört, für den Beschuldigten erkennbar ist. afe erfolgt (Schneider/Garré in BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 42 N 74).
- 19 - Anderseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute vor Schranken durchaus einen positiven persönlichen Eindruck hinterlassen hat; insbesondere hat er heute anschaulich sein aufrichtig anmutendes Bedauern darüber bekundet, dass er sich durch seine strafbaren Handlungen den Einstieg in ein geregeltes Berufsleben verbaut und die eigenen Zukunftsperspektiven erschwert habe und sich deshalb heute insbesondere auch nicht die Annehmlichkeiten leisten könne, welche andere Gleichaltrige haben, welche einer Arbeit nachgehen (wörtlich: "Leute in meinem Alter haben ein Einkommen und ein Auto. Ich will genau wie die anderen Menschen auch integriert werden." (Urk. 47 S. 9)). Diese - wie gesagt anschaulich vorgetragenen - Reuebekundungen sind zu hören, wenn auch mit Zurückhaltung zu interpretieren; so hat es doch der Beschuldigte auch in der Vergangenheit immer wieder ver- standen, sowohl bei potentiellen Arbeitgebern als auch vor Behörden sich in einem guten Licht zu präsentieren und hat jedoch das in ihn gesetzte Vertrauen in der Folge regelmässig missbraucht. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass mit dem heutigen Urteil gleichzeitig auch über den Widerruf des in zwei früheren Urteilen gewährten bedingten Strafvollzuges zu befinden ist, was eine Gesamtbetrachtung notwendig macht. Dem allfälligen Vollzug der Vorstrafe kann nämlich gemäss Bundesgericht eine "Schock- und Warnwirkung" zukommen, welche bei der Prognosebildung eben auch zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_768/2009; BGE 134 IV 140; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Praxiskommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 42 N 10 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur). Wie nachfolgend zu erläutern sein wird, sind die beiden Vorstrafen des Beschuldigten jedenfalls zu vollziehen (Erwägung III.). Somit wird sich der Beschuldigte erstmals während längerer Zeit im Strafvollzug befinden. Unter diesen Umständen und auch unter Berücksichti- gung, dass aufgrund der Höhe besagten Vorstrafen keine besonders günstigen Umstände (Art. 42 Abs. 2 StGB) gegeben sein müssen, scheint es letztlich doch gerechtfertigt, auf den Vollzug der heutigen Strafe zu verzichten. Dies insbe- sondere auch deshalb weil es in legalprognostischer Hinsicht im Falles des Beschuldigten durchaus sinnvoll erscheint, wenn - nebst dem angeordneten Voll- zug der heute zu widerrufenen Strafen - das Damoklesschwert einer weiteren zu
- 20 - vollziehbaren Strafen von vorliegend 10 Monaten über ihm hängt. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Maximum von 5 Jahren festzusetzen. III. Widerruf
1. Die Regelung betreffend Nichtbewährung (Art. 46 Abs. 1 StGB) und die zwei Vorstrafen des Beschuldigten sind im angefochtenen Urteil richtig dargestellt (Urk. 36 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Wie die vorstehende Erwägung II. ergeben hat, ist dem Beschuldigten auf- grund einer Gesamtbetrachtung für das künftige Wohlverhalten nur dann keine eigentliche Schlechtprognose auszustellen, sofern die heute zu berücksichtigen- den Vorstrafen widerrufen werden. Bei dieser Situation sind in Bestätigung des angefochtenen Urteils deshalb die mit Urteilen des Bezirksgerichts C._____ vom
16. April 2008 und vom 16. Dezember 2009 ausgefällten bedingten Freiheitsstra- fen von vier und fünf Monaten zu widerrufen und damit zu vollziehen. Die Bildung einer Gesamtstrafe fällt angesichts der Gleichartigkeit der Sanktionen ausser Be- tracht (BGE 134 IV 241 E. 4.4). IV. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt und dem Privatkläger in korrekter Wertung der massgeben- den Kriterien eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuerkannt (Urk. 36 S. 13). Diese Summe ist angemessen und es kann zur Begründung im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Schliesslich hat der Beschuldigte heute die Genugtuungsforderung auch aner- kannt (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung der Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu be- zahlen.
- 21 - V. Kosten
1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen teilweise. Demnach sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme jener der amtlichen Ver- teidigung zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'400.-- festzu- setzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
9. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. [...]
- 22 -
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. [...]
6. [...]
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis vom 23. Januar 2010 gegen- über dem Privatkläger B._____ grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. [...]
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'320.10 amtl. Verteidigungskosten Fr. 10'320.10
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. April 2008 für einen Freiheitsentzug von vier Monaten, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Diese Strafe wird voll- zogen.
3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Dezember 2009 für einen Freiheitsentzug von fünf Monaten, wovon 32 Tage durch Haft erstan-
- 23 - den sind, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Diese Strafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht) − die Privatklägerschaft [B._____, …] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 24 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2011 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch