Sachverhalt
2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 9. November 2009 auf der Autobahn A1-Ost, Fahrbahn Schönbühl-Kirchberg, als Lenker des Firmenfahrzeuges der A._____ GmbH – dazumal noch mit den Kontrollschildern "FR C._____" – Rich- tung Bern gefahren zu sein. Hingegen stellt er vehement in Abrede, die Fahrstrei- fen mehrmals ohne Richtungsanzeige gewechselt zu haben, wie auch, auf der Überholspur während einer Strecke von über einem Kilometer hinter einem VW … mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h nur gerade einen Abstand von maximal 15 Metern eingehalten zu haben (Urk. HD 17 S. 4 ff.; Urk. 52 S. 6). Die Ge- schwindigkeit von 120 km/h wird an sich nicht bestritten (Urk. HD 17 S. 5 und Urk. 40 S. 22 und Urk. 41/1+2; Urk. 52 S. 6). Hingegen macht der Beschuldigte gel- tend, dass er zum Vorderwagen einen Abstand von mindestens 50 Metern
- 9 - gehabt habe und es sich bei diesem Vorwurf um reine Willkür der Polizisten hand- le (Urk. HD 17 S. 5; Urk. 52 S. 6). Auch den Vorwurf, wonach er beim Spur- wechsel mindestens dreimal den Richtungsblinker nicht betätigt habe, bestreitet er vehement und macht geltend, immer den Richtungsblinker zu setzen, wenn er die Spur wechsle (Urk. HD 17 S. 4). Er sei ein durchaus qualifizierter Autofahrer, der sein Fahrzeug beherrsche, die Regeln beachte, vorausschauend fahre und nicht überproportional viel Treibstoff verbrauche (Urk. 52 S. 4). Die Verteidigung moniert im Wesentlichen die widersprüchlichen Aussagen der Polizei und damit die ungenügende Beweislage (Urk. 40 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3 ff.) 2.2. Die Vorinstanz nennt als Beweismittel die Aussagen der beiden Polizei- beamten D._____ (Urk. ND 12) und E._____ (Urk. ND 13) sowie diejenige des Beschuldigten (Urk. HD 17), welche sie in den Grundzügen zusammengefasst wiedergegeben hat. Auf diese Zusammenfassung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 38 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann stützt sie sich auf die An- zeigen des Sat-Speed-Gerätes, welches sich im zivilen Polizeiwagen befand und die tatsächliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges aufgezeichnet hat. Nach Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei rechtsgenügend erstellt, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift vom 23. November 2010 geschildert worden ist (a.a.O. S. 11). 2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der aussagenden Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass ein Schuld- spruch nur dann erfolgen darf, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwider- legbar feststehe (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- geschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen ver-
- 10 - pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247 N 12). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgen- de Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599). 2.4. Die Verteidigung macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt (Urk. 40 S. 3 ff.). Der Vorinstanz hätte bei pflichtgemässer Würdigung der Zeugenaussagen erhebliche und unüberwindbare Zweifel kommen sollen. Auf die jeweiligen Beanstandungen der Verteidigung ist nach- folgend im Einzelnen näher einzugehen. 2.5.1. a) Der Beschuldigte lässt ausführen, die Annahme der Vorinstanz, wonach den Polizeibeamten eine erhöhte Glaubwürdigkeit einzugestehen sei, weil sie bei einer Falschbelastung mit disziplinarischen Massnahmen zu rechnen hätten, sei äusserst heikel. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei bei den Polizei- beamten bei ihren Aussagen sehr wohl Eigeninteresse vorhanden, bspw. darin, dass mal als Polizist nicht mehr von einer einmal in einem Rapport festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung abweichen könne. Die Unbefangenheit der Zeugenaus- sagen sei auch anzuzweifeln, da diese vor ihrer Einvernahme nochmals die Anzeige konsultiert hätten. Die Verteidigung macht damit geltend, die beiden Zeugen hätten, wenn sie ihre Glaubwürdigkeit hätten aufrechterhalten wollen, gar nicht von der Darstellung im Anzeigerapport abweichen können. Wenn etwas Unzutreffendes im Anzeigerapport stehe, würden die als Zeugen befragten
- 11 - Polizeibeamten dies unkritisch einfach als Tatsache hinstellen. Ferner unterstellt die Verteidigung den beiden Zeugen, ihren Aussagen als Zeugen käme keine Eigenständigkeit zu, weil sie nur das wiederholt hätten, was im Anzeigerapport stehe. Eigene direkte Erinnerungen hätten sie als Zeugen nicht zu Protokoll ge- geben. Immerhin räumt die Verteidigung auch ein, dass die beiden Polizeibeam- ten als Zeugen sicher nicht absichtlich falsche Aussagen deponiert hätten (Urk. 40 S. 4; Urk. 54 S. 6 f.).
b) Der Verteidigung ist zwar insofern Recht zu geben, als dass die beiden Polizei- beamten am vorliegenden Fall nicht ganz uninteressiert sind, beschlägt er doch immerhin ihren beruflichen Auftrag. Allein deshalb jedoch annehmen zu wollen, sie würden per se unzutreffenden Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen, um auf diese Weise besser dazustehen, bzw. um nicht von ihrer Anzeige abzuweichen, ist jedoch abwegig. Weder gibt es für eine solche Annahme irgendwelche konkrete Anhaltspunkte, noch ist anzunehmen, dass die auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesenen Polizeibeamten ihren beruflichen Werdegang mit einer falschen Zeugenaussage zu Lasten eines ihnen persönlich unbekannten Automobilisten aufs Spiel setzen würden. Wenn die Verteidigung argumentiert, die als Zeugen befragten Polizeibeamten hätten letztlich nur das wiedergegeben, was sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals in ihrem Anzeigerapport gelesen hätten, so bringt sie gleichzeitig vor, die Zeugen hätten - wohl unbewusst - falsch ausgesagt. Damit unterstellt die Ver- teidigung den beiden Polizeibeamten letztlich, dass sie unmittelbar nach dem Vor- fall vom 9. November 2009 einen falschen Anzeigerapport verfasst hätten. Dafür bestehen nun aber überhaupt keine Anhaltspunkte. Wenn die Verteidigung weiter kritisiert, dass die Polizeibeamten vor ihrer Zeugenbefragung ihren Anzeige- rapport studiert und sie ihre Aussagen auf den Rapport abgestützt hätten, sie hätten sich somit an den Vorfall selber nicht mehr erinnern können, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit jener, wenn ein Tatzeuge vorerst lediglich polizeilich befragt wird, um dann später unter Einhaltung der prozessualen Vorschriften korrekt - unter Wahrung der Teilnahmerechte des
- 12 - Beschuldigten/Verteidigung - als Zeuge befragt zu werden. Zwar werden diese Tatzeugen bei ihrer Zeugenbefragung vorerst aufgefordert, das Gesehene frei wiederzugeben. Wenn sie sich dann aber nicht mehr an Einzelheiten erinnern können, ist es ohne weiteres erlaubt, diesen Zeugen ihre früheren Aussagen vor- zuhalten, damit sie dazu - sei es bejahend, sei es korrigierend - Stellung nehmen können. Wenn eine vorerst polizeilich befragte Person später korrekt als Zeuge einvernommen wird, dürfen sowohl die polizeilichen Aussagen als auch die Zeugenaussagen mit in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies anders ein sollte, wenn statt polizeilicher Aussagen ein Anzeigerapport als Basisinformation vorhanden ist. Kommt hinzu, dass beide Zeugen zu Protokoll gaben, sich noch gut an den Vorfall erinnern zu können (Urk. ND 12 S. 4; Urk. ND 13 S. 3). Dies zeigte denn auch ihre detailreiche Schilderung des Vorfalles nämlich mit Details, welche nicht der Anzeige ent- nommen werden konnten. 2.5.2. a) Die Verteidigung moniert weiter, dass sich der vorinstanzliche Schuld- spruch alleine auf Zeugenaussagen der beiden Polizisten abstütze, welche - ent- gegen der Behauptung der Vorinstanz - auch im Kerngeschehen widersprüchlich und deshalb unglaubwürdig seien. Dazu führt die Verteidigung auf mehreren Seiten (vermeintliche) Widersprüche in den Zeugensaussagen von D._____ und E._____ auf (Urk. 40 S. 11 ff.; Urk. 54 S. 7 ff.), auf welche nachfolgend im Einzel- nen einzugehen ist.
b) Die Verteidigung behauptet, der Zeuge D._____ habe den Beschuldigten als "Drängler" beschrieben, indem er ausgesagt habe, dieser sei jeweils auf dem Überholstreifen gefahren und den etwas langsamer fahrenden Autos "aufge- hockt", E._____ hingegen habe ein "völlig anderes Bild" des Beschuldigten gemacht. Dieser habe ausgesagt, der Beschuldigte sei ihnen aufgefallen, da dieser immer bemüht gewesen sei, nach dem nahen Aufschliessen auf die anderen Fahrzeuge durch Abbremsen den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren (Urk. 40 S. 14; Urk. 54 S. 7). Die Verteidigung reisst dabei Zitate aus dem Kontext und zitiert bloss diejenigen Textpassagen, welche ihre Behauptung untermauern könnten. Korrekt gab E._____ zu Protokoll: "Er ist uns durch seine
- 13 - zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhal- ten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr sporadisch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung, haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten. (…). Es fiel uns auf, dass er relativ häufig sehr nahe an voranfahrende Fahrzeuge aufgeschlossen hat. Bei diesen Fahrmanövern versuchte er immer, den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren, wie ein kleines Abbremsen. Der ungenügende Abstand war aber immer nur kurz." (Urk. ND 13 S. 1). Von einem "völlig anderen Bild", des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend machen will, oder von einer widersprüchlichen Beschreibung des Beschuldigten durch die Zeugen, kann nicht die Rede sein. Der Beschreibung von E._____ folgend, hat der Beschuldigte zwar versucht, durch Abbremsen den Nachfahr- abstand etwas zu vergrössern, dennoch blieb dieser immer zu klein. Beide Zeugen beschrieben somit widerspruchsfrei, wenn auch in verschiedenen Worten gefasst, dass ihnen der Beschuldigte durch seine übersetzte Geschwindigkeit, die bloss selten eingesetzten Richtungsblinker und die zu kurzen Nachfahrabstände aufgefallen sei. Es besteht hier keine Notwendigkeit einer erneuten Zeugen- befragung. Betreffend den Vorwand der Verteidigung, der Zeuge D._____ habe den Abstand anhand der Leitlinien und der durchschnittlichen Länge eines heutigen Fahrzeuges geschätzt, eine Schätzung anhand von Schatten sei aufgrund des Hochnebels nicht möglich gewesen (Urk. ND 12 S. 3 ff.), Zeuge E._____ hingegen habe eine Abstandsschätzung anhand des Lichtschattens vorge- nommen, denn selbst wenn es bewölkt sei, gäbe es Schatten (Urk. ND 13 S. 2 f.; Urk. 54 S. 9 f.), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Obwohl sich beiden Zeugen verschiedener Hilfsgrössen bedient haben, um die Länge des Abstandes einschätzen zu können, kamen sie letzten Endes zum selben Ergebnis betreffend die vom Beschuldigten eingehaltene Distanz zum voran fahrenden VW …. 2.5.3. a) Die Verteidigung beanstandet weiter die Genauigkeit der von den Zeugen getätigten Schätzungen betreffend die jeweils gefahrenen Geschwindig-
- 14 - keiten sowie eingehaltenen Abständen. Zudem seien die Polizisten bloss hinter dem Beschuldigten und nie seitlich von ihm gefahren, was eine verlässliche Distanzschätzung per se verunmögliche. Andere Beweismittel wie Fotos oder Videoaufnahmen würden fehlen (Urk. 40 S. 8 ff.; Urk. 54 S. 8 ff.). Eine straf- rechtliche Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig (Urk. 40 S. 9). In jedem Falle wäre analog zu den technischen Hilfsmitteln dem Beschuldigten einen Toleranzwert (in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand) zu gewähren gewesen (Urk. 54 S. 19). Moniert werden insbesondere die Abstandsangaben durch den Zeugen D._____ sowie die pauschale Schlussfolgerung der Vorinstanz dazu, wonach der Zeuge D._____ ohne Weiteres in der Lage sei, eine Abstandsunterschreitung zu erkennen und den konkreten Abstand mittels Augenmass zu schätzen. Dieser habe bloss grobe Schätzungen ("um die 130 km/h, ca. 10-15 Meter, maximal 15 Meter, Überwachungsstrecke ca. 1'000 Meter") angegeben (Urk. 40 S. 3 ff. vgl. auch Urk. 54 S. 11 ff.). So habe D._____ nicht einmal den genauen Abstand zwischen dem Polizeiwagen und dem Wagen des Beschuldigten in Metern angeben können, sondern diesen mit 50 bis 60 Metern geschätzt. Auf Frage, wie oft er Distanzen einzuschätzen habe, habe D._____ zu Protokoll gegeben, dies komme nicht häufig vor (Urk. ND 12 S. 4). Auch E._____ habe kei- ne genaue Angabe machen können. Auf die Frage, mit welchem Abstand sie dem Beschuldigten gefolgt seien, habe er mit "circa 50 Meter" geantwortet (Urk. ND 13 S. 3). Folglich werde bestritten, dass man mittels Augenmass eine metergenaue Abstandsschätzung durchführen könne. Zudem habe D._____ deponiert, der VW … sei mit ca. 125 km/h gefahren, der Beschuldigte hingegen mit 120 km/h. Somit müsse sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen konstant vergrössert haben. Auch müsse sich der Abstand zwischen dem Wagen des Beschuldigten und dem VW … konstant verändert ha- ben, wenn die Vorinstanz in ihrer Begründung fest halte, dass die Ursache, dass die Zeugen unterschiedliche Geschwindigkeiten genannten hätten, darin liegen
- 15 - würde, dass der Beschuldigte eben nicht konstant mit derselben Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 40 S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stützte sich die Verteidigung zudem auf ein Gutachten von Manfred Becke mit dem Titel "Schätzung von Fahrzeugabständen bei schneller Autofahrt" aus dem Jahre 1994 (Urk. 54 S. 15 ff.). Gemäss diesem sollen Abstandsschätzungen per Augenmass mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet sein. Auch in diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung als Beweisanträge die erneute Zeugenbefragung von D._____ und E._____ sowie die Einholung eines Gutachtens über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen (Urk. 40. S. 4 ff. + S. 16; Urk. 53) .
b) Die Verteidigung rügt die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in Erwägung 3.2.5., gemäss welcher das Polizeifahrzeug "mehrmals die Spur wechseln musste, um dem Beschuldigten folgen zu können." (Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 15; Urk. 54 S. 8 f.). Dabei verweist die Vorinstanz auf das Einver- nahmeprotokoll des Zeugen D._____ (Urk. ND 12 S. 3), gemäss welchem - so die Verteidigung - sich kein Hinweis ergebe, dass das Polizeifahrzeug mehrmals die Spur habe wechseln müssen. Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben. D._____ gab bloss zu Protokoll, dass sie rechts gefahren seien, von einem mehr- fachen Spurenwechsel ist nicht die Rede (Urk. ND 12 S. 3 Z 66). Weitere Akten- stellen, welche auf einen mehrfachen Spurenwechsel hinweisen würden, sind nicht vorhanden. Hingegen ist der Einwand der Verteidigung, es müsse sich wohl um einen Versprecher handeln, wenn D._____ deponiert habe, sie seien rechts gefahren (a.a.O.), nicht zu hören. Es ist nachvollziehbar, dass die Verteidigung gerne einen möglichen seitlichen Blickwinkel der Beamten auf das Geschehen wegräumen möchte, doch D._____ erwähnte nicht bloss, dass sie rechts gefah- ren seien, sondern untermauerte seine Aussage damit, dass sie aufgrund dessen anhand der Leitlinie den vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand gut hätten einschätzen können. Somit fällt ein Versprecher klar ausser Betracht und es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten nicht nur hinter dem Be- schuldigten, sondern auch - wenn auch möglicherweise nur kurz - rechts von ihm
- 16 - gefahren sein müssen, was eine Distanzschätzung zwischen den Fahrzeugen - vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen - erheblich erleichterte. Nicht zuletzt ist eine Fahrspur auf einer Autobahn so breit, dass die Polizeibeamten auch bei ei- ner Nachfahrt hinter dem Beschuldigten die Möglichkeit hatten, nicht unmittelbar hinter, sondern leicht versetzt zu diesem zu fahren. Der Einwand der Verteidigung, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen des Beschuldigten und des VW … müsse sich bei den von D._____ angegebenen Geschwindigkeiten von 120 km/h beim Beschuldigten und von 125 km/h beim VW … automatisch vergrössert haben (Urk. 40 S. 13; Urk. 54 S. 12), trifft insofern nicht zu, als dass D._____ diese Angaben ausdrücklich als Circa-Angaben be- zeichnete und zudem während der ganzen Zeugeneinvernahme betonte, dass die geschätzte Geschwindigkeit des Beschuldigten sehr zugunsten des Beschuldig- ten ausgefallen sei, dieser wohl eher schneller als 120 km/h gefahren sei. "Die Aufstellung, welche ich zur Anzeige gemacht habe, also die Geschwindigkeit 120 km/h und Abstand 15 Meter habe ich sehr sehr sehr positiv, also zu seinen Gunsten angenommen." (Urk. ND 12 S. 2). Auch auf Nachfrage des Einvernehmenden, was D._____ unter "einer Geschwindigkeit von gut 120 km/h" verstehe, gab D._____ zu Protokoll "Er wird leicht geschwankt haben so zwischen 120 bis 130 km/h." (Urk. ND 12 S. 4). Was den Einwand der Verteidigung betreffend die teilweise unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben durch die Polizeibeamten angeht, widerspricht dieser den Akten. D._____ depo- nierte in der Einvernahme, der Beschuldigte sei - bevor er hinter den VW … auf- schloss - zwischen 130 km/h und 140 km/h gefahren (Urk. ND 12 S. 2 Z 26). Exakt dasselbe gab E._____ zu Protokoll (Urk. ND 13 S. 2 Z 23). Als der Beschuldigte dann hinter den VW ... aufschloss, waren sich beide Polizeibeamten einig, dass der Beschuldigte um die 120 km/h gefahren sei. So sagte D._____ "Dies bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h." (Urk. ND 12 S. 2 Z 37) und E._____ "Wenn das Sat-Speed-Gerät eine Geschwindigkeit von 120 km/h anzeigt, ist die Tachogeschwindigkeit mindestens 125 bis 130 km/h." (Urk. ND 13 S. 2 Z 38+39). "Auf dem Tacho von Herrn A._____ wird es sicher ei- ne Geschwindigkeit von 125 bis 130 km/h angezeigt haben." (a.a.O. Z 53+54).
- 17 - Von unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben kann somit mitnichten gespro- chen werden. Wie der Einvernahme von D._____ zu entnehmen ist, kamen zugunsten des Be- schuldigten bereits die niedrigsten Werte in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand zur Anzeige, die Werte wurden "sehr sehr sehr positiv, also zu seinen (des Beschuldigten) Gunsten angenommen" (Urk. ND 1 und Urk. ND 12 S. 2). Der Einwand der Verteidigung, es müsse sowohl beim geschätzten Abstand als auch bei den Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Beschuldigten und des … je ein Toleranzwert berücksichtigt werden (Urk. 54 S. 19), ist somit nicht zu hö- ren bzw. wurde in der Anklage bereits berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid zusammengefasst zum Schluss kommt, dass den Polizisten D._____ und E._____ aufgrund ihrer Ausbildung und der be- ruflichen Tätigkeit eine überdurchschnittliche Distanzschätzungsfertigkeit zukom- me, dann ist diese Schlussfolgerung, wonach nämlich jemandem tendenziell eine höhere Fertigkeit zukommt, der von Berufes wegen tagtäglich im Strassenverkehr damit beschäftigt ist, die Einhaltung von Abständen zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern zu überwachen, nicht zu beanstanden. Vielmehr kann es als notorisch erachtet werden, dass getreu dem Sprichwort "Übung macht den Meis- ter" von einem Kantonspolizisten, der zudem bei der Mobilen Polizei eingeteilt ist, diesbezüglich eine höhere Genauigkeit erwartet werden darf, als von einem un- geübten Dritten. So hat auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, Verkehrspolizisten eine gewisse Erfah- rung mit Distanzschätzungen zuzusprechen (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 6B_106/2011). Die Distanzschätzung zählt zu einer wesentlichen Berufstätigkeit eines Verkehrspolizisten. Zudem haben die beiden Polizeibeamten das vorliegend Geschehene nicht einfach als zufälliges Ereignis wahrgenommen, sondern sind dem Beschuldigten gezielt und über eine längere Strecke nach gefahren und hatten - wie aufgezeigt - auch die Möglichkeit, seitlich versetzt zu fahren, so dass sie den Abstand zwischen den Fahrzeugen anhand der Markierungslinien und geschätzten Fahrzeuglängen relativ genau einschätzen konnten. Kommt hinzu, dass der Transporter … mit einer Höhe von
- 18 - knapp zwei Meter für die beiden Polizisten von hinten weitaus besser sichtbar war, als ein Personenwagen. Dies erleichterte ihnen ihre Distanzschätzung um einen weiteren Faktor. Diese Erwägungen werden auch durch das von der Verteidigung zitierte Gutach- ten von Manfred Becke untermauert. Gemäss den Vorbringen der Verteidigung sollen die Gutachter festgestellt haben, dass "die Schätzung insofern zuverlässig sei, als dass die gravierenden Unterschreitung des Mindestabstandes sicher erkannt werde." (Urk. 54 S. 17). Zudem sollen die Gutachter auch festgestellt haben, dass Fehler bei der Schätzung mit zunehmendem Abstand wachsen. Mit anderen Worten: Je geringer der Abstand, desto verlässlicher die Schätzung (Urk. 54 S. 17). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Zeugen den Abstand erheblich unterschritten, indem er bei einer Geschwin- digkeit von circa 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Metern einhielt. Dass der Abstand denn auch viel zu klein war, zeigt auch die lebhafte Äusserung des Zeugen D._____ anlässlich seiner Einvernahme: So habe er sich "einen kleinen Aufschrei" nicht verkneifen können, als der Beschuldigte, auf den Abstand angesprochen, "50 Meter" geantwortet habe (Urk. ND 12 S. 5). Die Rüge der Verteidigung, eine Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig, notwendig seien immer noch weitere Indizien wie Fotos, Videos etc. ist nicht zu hören. Würde man dieser Argumentation folgen, würde dies dazu führen, dass es selbst bei krassen Abstandsunterscheitungen nie zur Anklage bzw. zur Verurteilung des Fehlbaren käme, wenn diesen lediglich eine Anzeige durch eine Privatperson zugrunde lägen. Insofern besteht vorliegend auch nicht die Notwendigkeit, die Zeugen D._____ und E._____ erneut als Zeugen einzuvernehmen oder ein Gutachten über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen einzuholen (Urk. 40 S. 6). . 2.5.4. Verfehlt ist letztlich auch der Einwand der Verteidigung, die Zeugen hätten den … wohl erst erkannt, als sie diesen überholt hätten und nicht bereits bei der Nachfahrt des Beschuldigten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
- 19 - könne deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Polizeibeamten auf- grund des Umstandes, dass sie den VW … zutreffend beschreiben konnten, es für sie auch möglich gewesen sein musste, das Verhalten des näher bei ihnen fahrenden Beschuldigten wahrzunehmen (vgl. Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 17; Urk. 54 S. 9). In diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung den Beweisantrag der Edition eines Fotos des VW … mit dem Kennzeichen BE … beim Schweizerischen …verband …, … [Adresse] (Urk. 40 S. 17; Urk. 53). Der Einwand der Verteidigung findet in den Akten keine Stütze, im Gegenteil: So- wohl der Zeuge D._____ wie der Zeuge E._____ deponierten unabhängig voneinander, dass sich der VW … nicht vom Beschuldigten "wegdrücken" liess, weshalb sie mit der Nachfahrt beginnen konnten, bzw. dass der Beschuldigte in der Region der Ausfahrt Kirchberg auf den VW … aufgeschlossen sei, welcher sich auch auf dem Überholstreifen befunden hätte und mehrere Fahrzeuge über- holt habe (Urk. ND 12 S. 2 und Urk. ND 13 S. 2). Dass die beiden Zeugen den VW Bus erst im Nachgang erkannt hätten, widerspricht den Aussagen beider Zeugen. Schliesslich reichte die Verteidigung selber ein Bild eines VW … zu den Akten (Urk. 41/3). Der Beweisantrag ist zu verwerfen. 2.5.5. a) Betreffend Nichtbetätigung des Richtungsblinkers wendet die Verteidi- gung ein, dieser Vorwurf beruhe einzig und allein auf den Aussagen der zwei Polizeibeamten. Da die Einvernahme der Zeugen jedoch ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei unwahrscheinlich, dass sich diese noch daran zu erinnern vermochten, vielmehr sei anzunehmen, dass diese Aussage gestützt auf das Konsultieren der Anzeige erfolgte (Urk. 40 S. 19).
b) Dieser Einwand ist nicht zu hören. Der Zeuge E._____ gab anlässlich der Einvernahme zu Protokoll, "Er ist uns durch seine zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhalten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr spora- disch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten." (Urk. ND 13 Z 15 f.). Eine solche detaillierte Beschreibung, welche es dem Leser des Einvernahme-
- 20 - protokolls ermöglicht, die Fahrweise des Beschuldigten bildlich vor Augen zu führen, wäre unwahrscheinlich, hätte sich E._____ bloss aufgrund der Anzeige an die fehlende Richtungsanzeige zu erinnern vermocht. Auch D._____ deponierte, dass es klar mehr als ein Spurwechsel ohne Richtungsanzeige war, mit dem pragmatischen Satz. "Einmal die Spur wechseln ohne Richtungsanzeige, hat sicher jeder zu Gute." (Urk. ND 12 Z 116). 2.6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist. Zugunsten des Beschuldigten wurde ein Abstand von 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h angenommen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestehen auch nach eingehender Auseinander- setzung mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwänden keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschul- digten von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Anklageschrift vom
23. November 2010 zur Last gelegt wurde. Zu Recht ist die Vorinstanz daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Fahrstreifen mehrmals ohne Richtungsanzeige wechselte und dem vorausfahrenden Fahrzeug VW … über 1'000 Meter mit einem Abstand von maximal 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h folgte.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Falsche Gesetzesbestimmungen Die Verteidigung moniert, indem die Vorinstanz in ihrem Urteil von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 20 Ziff. 2 SVG ausgegangen sei, habe sie den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht geprüft, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe. Denselben Einwand bringt sie bei der einfachen Verkehrsregelverletzung vor. Eine Bestrafung gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 36 SVG dürfe nicht erfolgen, da dies eine Verschlechterung zu ungunsten des Beschuldigten darstellen würde (Urk. 54 S. 4 + S. 20). Dem ist nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich vorliegend offensichtlich um zwei Verschreiber der Vorinstanz,
- 21 - denn materiell hat sie sich mit den rechtlich zutreffenden Bestimmungen auseinandergesetzt. Folglich verliert der Beschuldigte entgegen seinem Einwand auch keine Instanz (Prot. II S. 10). Auch eine Schlechterstellung des Beschuldig- ten würde nur dann vorliegen, wenn eine Abänderung der Strafe zu seinen ungunsten erfolgen würde, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erfolgen kann. Zum anderen obliegt die rechtliche Würdigung des vorliegend erstellten Sachverhaltes ohnehin dem erkennenden Gericht. 3.2. Allgemeines Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 4a S. 93; Urteil des Kassationshofs6S.139/2005 vom 24. Juni 2005, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008).
- 22 - 3.3. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 3.3.1. Anklagebehörde und Vorinstanz begründen die gefährliche Verkehrslage zum einen mit dem ungenügenden Abstand. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren. Das Bundesgericht hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung ist auch möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer Strecke von weniger als 300 Metern andauert (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5.). Auszugehen ist vom bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid 131 IV 133 ff. Es kann auch auf den Entscheid 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5. hinge- wiesen werden. In BGE 131 IV 133 ff. hat sich das Bundesgericht zum Hinter- einanderfahren mit ungenügendem Abstand wie folgt geäussert: "3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassen- benützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander- fahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hinter- einanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).
- 23 - Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949). 3.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahr- lässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
- 24 - Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002). 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzu- führen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691). 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei." Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 1'000 Meter) mit klar zu geringem Abstand (maximal 15 Meter) hinter einem anderen Fahrzeug gefahren ist. 3.3.2. Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 54 f.).
- 25 - Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Hans Giger, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, S. 181). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (höchstens 15 Meter), dann hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten. Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden
• Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremsleitung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten Annahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwell- verzögerung die Hälfte der Verzögerung während der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Vollbremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision.
- 26 - In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahrzeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reaktion v km/h 120.00 130.00 r Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwin- digkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem (rechtsgenügend erstellten) Abstand von maximal ca. 15 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h beträgt "1/6 Tacho" daher 20 Meter und bei 130 km/h 21,66 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiesenen Sach-
- 27 - verhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen maximal ca. 15 Metern) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt. Von welcher Berechnungsmethode auch ausgegangen wird, ist erstellt, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h absolut ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher klarerweise erfüllt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne weiteres von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), für normale Verhältnisse gilt. Diese absolute Schwelle ist in Bezug auf zwei hintereinander fahrende Personen- wagen bei günstigen Verhältnissen anwendbar, erschwerende Umstände werden ausgeblendet. So ist beispielsweise bei nasser Fahrbahn ein wesentlich grösserer Abstand einzuhalten (vgl. Boll, a.a.O., S. 58). Der vorliegend zu beurteilende Vor- fall ereignete sich auf einer zur Tatzeit stark befahrenen Autobahn. Angesichts der konkreten Umstände müsste wohl auch bei einem Abstand im Bereich von 25 Metern von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen werden. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich. Die Formulierung "in Kauf nehmen" von Art. 90 Abs. 2 SVG hat trotz ihres missverständlichen Wortlauts keineswegs den Sinn, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu einem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen: grobfahrlässige Tatbegehung genügt. Sie liegt vor, wenn sich der Täter der all gemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (Giger, a.a.O., Art. 34 N 37, mit weiteren Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133, 136).
- 28 - Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätzlich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der Gefährlichkeit des zu nahen Aufschliessens durchaus bewusst, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Präsidenten deponierte (vgl. Urk. 52 S. 8). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund 1 km bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Meter einhielt, hat er sich gleich- gültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. 3.3.4. Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3.4. Mehrfaches Nichtanzeigen des Richtungswechsels Grundsätzlich zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den erstellten Sachverhalt des Nichtsetzens von Zeichen beim Rich- tungswechsel es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Jedoch unterlief ihr auch hier - wie bereits erwähnt - ein Verschreiber, als sie im Dispositiv den Art. 36 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 39 Abs. 1 SVG erwähnte. Im weiteren ist zu ergänzen, dass eine mehrfache Tat- begehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
4. Strafe 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 38 S. 15).
- 29 - Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute aus- zusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geldstrafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4). 4.2. Die Vorinstanz hat die zur Anwendung gelangenden Grundsätze der Straf- zumessung richtig zusammengefasst und hat diese nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Allerdings hat sich die Vorinstanz vor den Tatkomponenten mit den Täter- komponenten auseinandergesetzt. Da dies im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis bei der Strafe führt, kann es dabei belassen werden. Hingegen hat sie bei der Würdigung der Tatschwere nicht beide Delikte (Vergehen und Übertretung) einzeln gewürdigt. Eine eigentliche Auseinander- setzung mit der Tatschwere des Übertretungstatbestands fand nicht statt (Urk. 38 S. 14). Dies ist nachzuholen. 4.4. Der Beschuldigte unterliess es bei zügiger Fahrt auf der Autobahn und bei regem Verkehrsaufkommen (Urk. ND 1), jeweils mehrfach beim Fahrspurwechsel seinen Richtungsblinker zu setzen. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Ver- schulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Wiprächtiger in BSK StGB 2. A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Vorliegend handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 4.5. Betreffend die Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 30 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass sich seine finanzielle Lage aufgrund der Entwertung des Euros ver- schlechtert habe. In diesem Jahr gehe er von einem Einkommen von nicht über Fr. 50'000.- aus. Sein Vermögen von 9.8 Millionen Franken habe sich - da es vorwiegend in Euro angelegt sei - um circa 25 bis 29 % reduziert (Urk. 52 S. 1 f.). Nach der Rechtsprechung könnte zwar - das durchaus zulässige - hartnäckige Bestreiten als fehlende Reue und Einsicht interpretiert und zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden; umgekehrt führen ein Geständnis und kooperatives Verhalten im Verfahren regelmässig zu einer gewissen Straf- minderung (BGE 6S.13/2006 mit Verweis auf BGE 113 IV 56). Der Beschuldigte erklärt sich auch im Berufungsverfahren nicht schuldig (Urk. 40; Urk. 52 S. 5 ff.). 4.6. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 20 Tages- sätzen für die grobe Verkehrsregelverletzung erscheint dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Anlässlich der Berufungsver- handlung monierte die Verteidigung die Höhe des von der Vorinstanz festge- setzten Tagessatzes. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist für die Festsetzung der Tagessatzhöhe die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen neben den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit unter anderem auch solche aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) (Botschaft 1998 S. 2019; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 6.2). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - inner- halb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Ermitt- lung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Bei selbständig Erwerbenden ist bei schwankenden Einkünften auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahren abzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_476/2007 vom 29.03.2008). Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Reduktion seines Vermögens aufgrund der Entwertung des Eurokurses erfolgte, dieser Ver-
- 31 - lust stellt ein blosser Buchverlust dar, dessen Realisation vom Beschuldigten auch nicht explizit geltend gemacht wurde. Tägliche Währungsschwankungen o- der Börsenkurse können bei der Festlegung der Tagessatzhöhe nicht berücksich- tigt werden. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Ein- künfte aus Vermögen sowie der vom Beschuldigten zu entrichtenden Unterstüt- zungsleistungen erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 450.- als durchaus angemessen. Entgegen der Verteidigung kommt vorliegend für das mehrfache Nichtsetzten der Richtungsanzeige nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Art. 2 lit. d OBG bestimmt, dass das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wenn einem Täter - wie vorliegend dem Beschuldigten - zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. Folglich ist eine Busse nach den Verhältnissen des Beschuldigten auszufällen, so dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Ver- hältnissen angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in Ziffer. 4.4. erscheint für das mehrfache Nichtsetzen des Blinkers eine Busse von Fr. 500.- angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.- sowie einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen. Unter Hinweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen betreffend den Umrechnungsschlüssel (Urk. 38 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzusetzen.
5. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 38 S. 16), was im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion stehen kann (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist aber den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zuzu- stimmen, weshalb darauf zu verweisen ist (a.a.O. S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 32 -
6. Kosten 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Höhe der Busse für die mehrfache Verkehrsregelübertretung wurde reduziert, was lediglich ein wohlgewogener Ermessensentscheid und keineswegs die Korrektur eines vorinstanzlichen Fehlentscheides darstellt. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 10. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: " Es wird erkannt:
1. (…).
2. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (HD) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…).
4. (…).
- 33 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. (…).
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ND 1), sowie
- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 34 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. R. Huser
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Juni 2011 beim Obergericht seine Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO), welche sich auf die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 des vor- instanzlichen Entscheids beschränkt (Urk. 40).
E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2010 (Urk. 21), aus welcher der sich zu beurteilende Sachverhalt ergibt, ist diesem Entscheid beigeheftet. Dem Beschuldigten wird in HD lit. A zusammenge- fasst vorgeworfen, den Personenwagen … Cabrio "FR B._____" auf der …strasse in Zürich, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt zu haben und dabei aus Unauf- merksamkeit die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 34 km/h überschritten zu haben. Weiter wird dem Beschuldigten in ND 1 lit. B vorgeworfen, er habe seinen Personenwagen … "FR C._____" auf der Autobahn A1 Ost, Fahrbahn Schönbühl-Kirchberg, Richtung Bern gelenkt und dabei mehrmals den Fahrstreifen, ohne - wie er bei pflichtgemässer Aufmerksam- keit hätte merken müssen - den Richtungsblinker zu betätigen. Unter ND 1 lit. A wird ihm vorgeworfen, ab Autobahnkilometer 14, Fahrtrichtung Kriegstetten, den vorerwähnten Wagen auf der Überholspur über eine Strecke von mindestens
- 5 - einem Kilometer hinter einem Fahrzeug VW … mit einer massgeblichen Geschwindigkeit von 120 km/h und einem maximalen Abstand von 15 Metern, was einem zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden entspricht, gelenkt zu haben. Durch diese rücksichtslose Fahrweise habe er - was ihm bewusst gewesen sein musste, wobei er sich jedoch darüber hinweggesetzt habe - die Insassen des vor ihm fahrenden VW … gefährdet sowie andere Verkehrsteilnehmer, hätte er bei der kleinsten Verzögerung des voranfahrenden Fahrzeuges nicht mehr recht- zeitig reagieren und eine Kollision verhindern können (a.a.O.).
E. 1.2 Nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2011 (Prot. I S. 5 ff.) wurde der Beschuldigte von Anklagepunkt HD lit. A angesichts der Sach- und Beweislage freigesprochen, betreffend die Anklagepunkte ND (A und B) im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Die Kosten wurden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Des weitern wurde dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen (Urk. 38 S. 18 f. ).
E. 1.3 Berufungsumfang Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Ent- scheids (Urk. 36 = Urk. 38) am 12. Mai 2011 (Urk. 37/2) reichte er innert Frist am
E. 1.4 Nach Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten an die Anklage- behörde (Urk. 43 und 44) teilte diese innert der angesetzten Frist Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 45).
- 6 -
E. 1.5 Beweisanträge
E. 1.5.1 Mit ihrer Berufungserklärung stellte die Verteidigung zudem die Beweisan- träge, gemäss welcher eine erneute Zeugenbefragung der beiden Kantons- polizisten D._____ und E._____, alsdann ein Gutachten über die Genauigkeit von Abstandschätzungen der beiden vorerwähnten Zeugen und die Edition eines Fo- tos des VW … mit dem Kennzeichen "BE …" beim Schweizerischen …verband … beantragt werden (Urk. 40 S. 4 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2011 wur- den diese Beweisanträge abgewiesen, mit der Begründung, dass sie aufgrund der derzeitigen Beweislage als nicht notwendig erscheinen, zumal die Beweiswürdi- gung Sache des Gerichtes sei (Urk. 48).
E. 1.5.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger die erwähnten Beweisanträge, insbesondere die nochmalige Befragung der beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ zum Vorfall vom 9. November 2009, erneut (Urk. 53; Prot. II S. 8). Der Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens über die Sehfähigkeit als solche der beiden Zeugen wurde nicht mehr gestellt (Urk. 53).
E. 1.5.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen (des erstinstanzlichen Gerichts) werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvoll- ständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ wurden am 27. Oktober 2010 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten (letzterer liess sich dispensieren) in prozessual korrekter Weise als Zeugen einvernommen (Urk. ND 12 und 13). Der Verteidiger konnte Ergänzungsfragen stellen; von diesem Recht hat er ausgiebig Gebrauch gemacht. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO/CH durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Schon unter dem bisherigen Prozessrecht bestand kein Anspruch auf Wiederholung prozessual korrekter Zeugeneinvernahmen. Es bestand und
- 7 - besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Überprüfung der Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit des Zeugen mittels einer nochmaligen Einvernahme durch das erkennende Gericht. Insbesondere bei widerspruchsfreien Aussagen in der Untersuchung oder bei schlüssigem Beweisergebnis besteht kein Anlass, bereits einvernommene Zeugen nochmals zu befragen. Das Gericht ist nur bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel bezüglich der vorliegenden Beweise verpflichtet, Beweisergänzungen vorzunehmen. Dabei liegt die Wiederholung von Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren weitgehend im Ermessen des Gerich- tes (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweiz. Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 82 Note 7; Kass.-Nr. 93/255, Entscheid vom 23.10.93, i.S. Y., Erw. II.7. mit weiteren Hinweisen; Kass. - Nr. 95/210, Entscheid vom 15.12.95, i. S. M., Erw. II.5.3.c.; vgl. Kass. - Nr. 98/226, Entscheid vom 29.7.99, i.S. F., Erw. II.6.5.; Kass.-Nr. 99/179 S vom 23.1.2000 i.S. R.). An dieser Sichtweise hat sich auch unter der StPO/CH nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Zeugenbefragungen nicht verwertbar sein sollten und wiederholt werden müssen (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Fall von Art. 389 Abs. 2 lit. b oder c StPO vor- liegen sollte. Darauf ist allerdings im Rahmen der nachstehenden Beweis- würdigung unter dem Titel "Sachverhalt" näher einzugehen.
E. 1.6 Beanstandungen Die Verteidigung moniert zusammengefasst, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Ein seitlicher Blickwinkel auf das Fahr- zeug des Beschuldigten sowie den vorausfahrenden VW … habe nicht bestan- den, weshalb die Abstandsschätzung nicht "ganz erheblich" erleichtert worden sei. Da der Vorwurf des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und des Unterlassens der Richtungsanzeige einzig auf den Aussagen der beiden beteiligten Polizisten beruhen, diese jedoch massive Wider- sprüche aufweisen würden, dürfen solche Aussagen aufgrund der Unschuldsver- mutung nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Weiter bemängelt die Verteidigung, dass sich die beiden Polizeibeamten bei ihrer Zeugenbefragung
- 8 - im Wesentlichen auf den Anzeigerapport gestützt hätten, den sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals studiert hätten. Eigenständige Aussagen - einzig aufgrund ihrer Erinnerung - hätten sie keine deponiert. Zudem sei die Geschwin- digkeit des Beschuldigten trotz Vorhandenseins eines entsprechenden Aufzeich- nungsgeräts nicht aufgezeichnet worden. Der Sachverhalt sei insgesamt nicht erstellt und es sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der von die- sem angegebene Abstand von 50 Metern bei einem Tempo von 120 km/h sei zur Vermeidung eines Auffahrunfalles ausreichend, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Aus diesen Gründen sei auch die Kostenauflage anzupassen (Urk. 40 und Urk. 54).
E. 1.7 Teilrechtskraft Aufgrund der eingeschränkten Anfechtung sind die folgenden Entscheide der Vo- rinstanz in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO): Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Anklagesachverhalt HD), Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) sowie Dispositivziffer 7 (Prozessentschädi- gung). Dies ist vorab in einem Beschluss festzustellen.
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 9. November 2009 auf der Autobahn A1-Ost, Fahrbahn Schönbühl-Kirchberg, als Lenker des Firmenfahrzeuges der A._____ GmbH – dazumal noch mit den Kontrollschildern "FR C._____" – Rich- tung Bern gefahren zu sein. Hingegen stellt er vehement in Abrede, die Fahrstrei- fen mehrmals ohne Richtungsanzeige gewechselt zu haben, wie auch, auf der Überholspur während einer Strecke von über einem Kilometer hinter einem VW … mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h nur gerade einen Abstand von maximal 15 Metern eingehalten zu haben (Urk. HD 17 S. 4 ff.; Urk. 52 S. 6). Die Ge- schwindigkeit von 120 km/h wird an sich nicht bestritten (Urk. HD 17 S. 5 und Urk. 40 S. 22 und Urk. 41/1+2; Urk. 52 S. 6). Hingegen macht der Beschuldigte gel- tend, dass er zum Vorderwagen einen Abstand von mindestens 50 Metern
- 9 - gehabt habe und es sich bei diesem Vorwurf um reine Willkür der Polizisten hand- le (Urk. HD 17 S. 5; Urk. 52 S. 6). Auch den Vorwurf, wonach er beim Spur- wechsel mindestens dreimal den Richtungsblinker nicht betätigt habe, bestreitet er vehement und macht geltend, immer den Richtungsblinker zu setzen, wenn er die Spur wechsle (Urk. HD 17 S. 4). Er sei ein durchaus qualifizierter Autofahrer, der sein Fahrzeug beherrsche, die Regeln beachte, vorausschauend fahre und nicht überproportional viel Treibstoff verbrauche (Urk. 52 S. 4). Die Verteidigung moniert im Wesentlichen die widersprüchlichen Aussagen der Polizei und damit die ungenügende Beweislage (Urk. 40 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3 ff.)
E. 2.2 Die Vorinstanz nennt als Beweismittel die Aussagen der beiden Polizei- beamten D._____ (Urk. ND 12) und E._____ (Urk. ND 13) sowie diejenige des Beschuldigten (Urk. HD 17), welche sie in den Grundzügen zusammengefasst wiedergegeben hat. Auf diese Zusammenfassung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 38 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann stützt sie sich auf die An- zeigen des Sat-Speed-Gerätes, welches sich im zivilen Polizeiwagen befand und die tatsächliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges aufgezeichnet hat. Nach Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei rechtsgenügend erstellt, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift vom 23. November 2010 geschildert worden ist (a.a.O. S. 11).
E. 2.3 Betreffend die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der aussagenden Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass ein Schuld- spruch nur dann erfolgen darf, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwider- legbar feststehe (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- geschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen ver-
- 10 - pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247 N 12). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgen- de Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599).
E. 2.4 Die Verteidigung macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt (Urk. 40 S. 3 ff.). Der Vorinstanz hätte bei pflichtgemässer Würdigung der Zeugenaussagen erhebliche und unüberwindbare Zweifel kommen sollen. Auf die jeweiligen Beanstandungen der Verteidigung ist nach- folgend im Einzelnen näher einzugehen. 2.5.1. a) Der Beschuldigte lässt ausführen, die Annahme der Vorinstanz, wonach den Polizeibeamten eine erhöhte Glaubwürdigkeit einzugestehen sei, weil sie bei einer Falschbelastung mit disziplinarischen Massnahmen zu rechnen hätten, sei äusserst heikel. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei bei den Polizei- beamten bei ihren Aussagen sehr wohl Eigeninteresse vorhanden, bspw. darin, dass mal als Polizist nicht mehr von einer einmal in einem Rapport festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung abweichen könne. Die Unbefangenheit der Zeugenaus- sagen sei auch anzuzweifeln, da diese vor ihrer Einvernahme nochmals die Anzeige konsultiert hätten. Die Verteidigung macht damit geltend, die beiden Zeugen hätten, wenn sie ihre Glaubwürdigkeit hätten aufrechterhalten wollen, gar nicht von der Darstellung im Anzeigerapport abweichen können. Wenn etwas Unzutreffendes im Anzeigerapport stehe, würden die als Zeugen befragten
- 11 - Polizeibeamten dies unkritisch einfach als Tatsache hinstellen. Ferner unterstellt die Verteidigung den beiden Zeugen, ihren Aussagen als Zeugen käme keine Eigenständigkeit zu, weil sie nur das wiederholt hätten, was im Anzeigerapport stehe. Eigene direkte Erinnerungen hätten sie als Zeugen nicht zu Protokoll ge- geben. Immerhin räumt die Verteidigung auch ein, dass die beiden Polizeibeam- ten als Zeugen sicher nicht absichtlich falsche Aussagen deponiert hätten (Urk. 40 S. 4; Urk. 54 S. 6 f.).
b) Der Verteidigung ist zwar insofern Recht zu geben, als dass die beiden Polizei- beamten am vorliegenden Fall nicht ganz uninteressiert sind, beschlägt er doch immerhin ihren beruflichen Auftrag. Allein deshalb jedoch annehmen zu wollen, sie würden per se unzutreffenden Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen, um auf diese Weise besser dazustehen, bzw. um nicht von ihrer Anzeige abzuweichen, ist jedoch abwegig. Weder gibt es für eine solche Annahme irgendwelche konkrete Anhaltspunkte, noch ist anzunehmen, dass die auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesenen Polizeibeamten ihren beruflichen Werdegang mit einer falschen Zeugenaussage zu Lasten eines ihnen persönlich unbekannten Automobilisten aufs Spiel setzen würden. Wenn die Verteidigung argumentiert, die als Zeugen befragten Polizeibeamten hätten letztlich nur das wiedergegeben, was sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals in ihrem Anzeigerapport gelesen hätten, so bringt sie gleichzeitig vor, die Zeugen hätten - wohl unbewusst - falsch ausgesagt. Damit unterstellt die Ver- teidigung den beiden Polizeibeamten letztlich, dass sie unmittelbar nach dem Vor- fall vom 9. November 2009 einen falschen Anzeigerapport verfasst hätten. Dafür bestehen nun aber überhaupt keine Anhaltspunkte. Wenn die Verteidigung weiter kritisiert, dass die Polizeibeamten vor ihrer Zeugenbefragung ihren Anzeige- rapport studiert und sie ihre Aussagen auf den Rapport abgestützt hätten, sie hätten sich somit an den Vorfall selber nicht mehr erinnern können, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit jener, wenn ein Tatzeuge vorerst lediglich polizeilich befragt wird, um dann später unter Einhaltung der prozessualen Vorschriften korrekt - unter Wahrung der Teilnahmerechte des
- 12 - Beschuldigten/Verteidigung - als Zeuge befragt zu werden. Zwar werden diese Tatzeugen bei ihrer Zeugenbefragung vorerst aufgefordert, das Gesehene frei wiederzugeben. Wenn sie sich dann aber nicht mehr an Einzelheiten erinnern können, ist es ohne weiteres erlaubt, diesen Zeugen ihre früheren Aussagen vor- zuhalten, damit sie dazu - sei es bejahend, sei es korrigierend - Stellung nehmen können. Wenn eine vorerst polizeilich befragte Person später korrekt als Zeuge einvernommen wird, dürfen sowohl die polizeilichen Aussagen als auch die Zeugenaussagen mit in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies anders ein sollte, wenn statt polizeilicher Aussagen ein Anzeigerapport als Basisinformation vorhanden ist. Kommt hinzu, dass beide Zeugen zu Protokoll gaben, sich noch gut an den Vorfall erinnern zu können (Urk. ND 12 S. 4; Urk. ND 13 S. 3). Dies zeigte denn auch ihre detailreiche Schilderung des Vorfalles nämlich mit Details, welche nicht der Anzeige ent- nommen werden konnten. 2.5.2. a) Die Verteidigung moniert weiter, dass sich der vorinstanzliche Schuld- spruch alleine auf Zeugenaussagen der beiden Polizisten abstütze, welche - ent- gegen der Behauptung der Vorinstanz - auch im Kerngeschehen widersprüchlich und deshalb unglaubwürdig seien. Dazu führt die Verteidigung auf mehreren Seiten (vermeintliche) Widersprüche in den Zeugensaussagen von D._____ und E._____ auf (Urk. 40 S. 11 ff.; Urk. 54 S. 7 ff.), auf welche nachfolgend im Einzel- nen einzugehen ist.
b) Die Verteidigung behauptet, der Zeuge D._____ habe den Beschuldigten als "Drängler" beschrieben, indem er ausgesagt habe, dieser sei jeweils auf dem Überholstreifen gefahren und den etwas langsamer fahrenden Autos "aufge- hockt", E._____ hingegen habe ein "völlig anderes Bild" des Beschuldigten gemacht. Dieser habe ausgesagt, der Beschuldigte sei ihnen aufgefallen, da dieser immer bemüht gewesen sei, nach dem nahen Aufschliessen auf die anderen Fahrzeuge durch Abbremsen den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren (Urk. 40 S. 14; Urk. 54 S. 7). Die Verteidigung reisst dabei Zitate aus dem Kontext und zitiert bloss diejenigen Textpassagen, welche ihre Behauptung untermauern könnten. Korrekt gab E._____ zu Protokoll: "Er ist uns durch seine
- 13 - zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhal- ten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr sporadisch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung, haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten. (…). Es fiel uns auf, dass er relativ häufig sehr nahe an voranfahrende Fahrzeuge aufgeschlossen hat. Bei diesen Fahrmanövern versuchte er immer, den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren, wie ein kleines Abbremsen. Der ungenügende Abstand war aber immer nur kurz." (Urk. ND 13 S. 1). Von einem "völlig anderen Bild", des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend machen will, oder von einer widersprüchlichen Beschreibung des Beschuldigten durch die Zeugen, kann nicht die Rede sein. Der Beschreibung von E._____ folgend, hat der Beschuldigte zwar versucht, durch Abbremsen den Nachfahr- abstand etwas zu vergrössern, dennoch blieb dieser immer zu klein. Beide Zeugen beschrieben somit widerspruchsfrei, wenn auch in verschiedenen Worten gefasst, dass ihnen der Beschuldigte durch seine übersetzte Geschwindigkeit, die bloss selten eingesetzten Richtungsblinker und die zu kurzen Nachfahrabstände aufgefallen sei. Es besteht hier keine Notwendigkeit einer erneuten Zeugen- befragung. Betreffend den Vorwand der Verteidigung, der Zeuge D._____ habe den Abstand anhand der Leitlinien und der durchschnittlichen Länge eines heutigen Fahrzeuges geschätzt, eine Schätzung anhand von Schatten sei aufgrund des Hochnebels nicht möglich gewesen (Urk. ND 12 S. 3 ff.), Zeuge E._____ hingegen habe eine Abstandsschätzung anhand des Lichtschattens vorge- nommen, denn selbst wenn es bewölkt sei, gäbe es Schatten (Urk. ND 13 S. 2 f.; Urk. 54 S. 9 f.), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Obwohl sich beiden Zeugen verschiedener Hilfsgrössen bedient haben, um die Länge des Abstandes einschätzen zu können, kamen sie letzten Endes zum selben Ergebnis betreffend die vom Beschuldigten eingehaltene Distanz zum voran fahrenden VW …. 2.5.3. a) Die Verteidigung beanstandet weiter die Genauigkeit der von den Zeugen getätigten Schätzungen betreffend die jeweils gefahrenen Geschwindig-
- 14 - keiten sowie eingehaltenen Abständen. Zudem seien die Polizisten bloss hinter dem Beschuldigten und nie seitlich von ihm gefahren, was eine verlässliche Distanzschätzung per se verunmögliche. Andere Beweismittel wie Fotos oder Videoaufnahmen würden fehlen (Urk. 40 S. 8 ff.; Urk. 54 S. 8 ff.). Eine straf- rechtliche Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig (Urk. 40 S. 9). In jedem Falle wäre analog zu den technischen Hilfsmitteln dem Beschuldigten einen Toleranzwert (in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand) zu gewähren gewesen (Urk. 54 S. 19). Moniert werden insbesondere die Abstandsangaben durch den Zeugen D._____ sowie die pauschale Schlussfolgerung der Vorinstanz dazu, wonach der Zeuge D._____ ohne Weiteres in der Lage sei, eine Abstandsunterschreitung zu erkennen und den konkreten Abstand mittels Augenmass zu schätzen. Dieser habe bloss grobe Schätzungen ("um die 130 km/h, ca. 10-15 Meter, maximal 15 Meter, Überwachungsstrecke ca. 1'000 Meter") angegeben (Urk. 40 S. 3 ff. vgl. auch Urk. 54 S. 11 ff.). So habe D._____ nicht einmal den genauen Abstand zwischen dem Polizeiwagen und dem Wagen des Beschuldigten in Metern angeben können, sondern diesen mit 50 bis 60 Metern geschätzt. Auf Frage, wie oft er Distanzen einzuschätzen habe, habe D._____ zu Protokoll gegeben, dies komme nicht häufig vor (Urk. ND 12 S. 4). Auch E._____ habe kei- ne genaue Angabe machen können. Auf die Frage, mit welchem Abstand sie dem Beschuldigten gefolgt seien, habe er mit "circa 50 Meter" geantwortet (Urk. ND 13 S. 3). Folglich werde bestritten, dass man mittels Augenmass eine metergenaue Abstandsschätzung durchführen könne. Zudem habe D._____ deponiert, der VW … sei mit ca. 125 km/h gefahren, der Beschuldigte hingegen mit 120 km/h. Somit müsse sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen konstant vergrössert haben. Auch müsse sich der Abstand zwischen dem Wagen des Beschuldigten und dem VW … konstant verändert ha- ben, wenn die Vorinstanz in ihrer Begründung fest halte, dass die Ursache, dass die Zeugen unterschiedliche Geschwindigkeiten genannten hätten, darin liegen
- 15 - würde, dass der Beschuldigte eben nicht konstant mit derselben Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 40 S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stützte sich die Verteidigung zudem auf ein Gutachten von Manfred Becke mit dem Titel "Schätzung von Fahrzeugabständen bei schneller Autofahrt" aus dem Jahre 1994 (Urk. 54 S. 15 ff.). Gemäss diesem sollen Abstandsschätzungen per Augenmass mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet sein. Auch in diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung als Beweisanträge die erneute Zeugenbefragung von D._____ und E._____ sowie die Einholung eines Gutachtens über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen (Urk. 40. S. 4 ff. + S. 16; Urk. 53) .
b) Die Verteidigung rügt die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in Erwägung 3.2.5., gemäss welcher das Polizeifahrzeug "mehrmals die Spur wechseln musste, um dem Beschuldigten folgen zu können." (Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 15; Urk. 54 S. 8 f.). Dabei verweist die Vorinstanz auf das Einver- nahmeprotokoll des Zeugen D._____ (Urk. ND 12 S. 3), gemäss welchem - so die Verteidigung - sich kein Hinweis ergebe, dass das Polizeifahrzeug mehrmals die Spur habe wechseln müssen. Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben. D._____ gab bloss zu Protokoll, dass sie rechts gefahren seien, von einem mehr- fachen Spurenwechsel ist nicht die Rede (Urk. ND 12 S. 3 Z 66). Weitere Akten- stellen, welche auf einen mehrfachen Spurenwechsel hinweisen würden, sind nicht vorhanden. Hingegen ist der Einwand der Verteidigung, es müsse sich wohl um einen Versprecher handeln, wenn D._____ deponiert habe, sie seien rechts gefahren (a.a.O.), nicht zu hören. Es ist nachvollziehbar, dass die Verteidigung gerne einen möglichen seitlichen Blickwinkel der Beamten auf das Geschehen wegräumen möchte, doch D._____ erwähnte nicht bloss, dass sie rechts gefah- ren seien, sondern untermauerte seine Aussage damit, dass sie aufgrund dessen anhand der Leitlinie den vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand gut hätten einschätzen können. Somit fällt ein Versprecher klar ausser Betracht und es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten nicht nur hinter dem Be- schuldigten, sondern auch - wenn auch möglicherweise nur kurz - rechts von ihm
- 16 - gefahren sein müssen, was eine Distanzschätzung zwischen den Fahrzeugen - vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen - erheblich erleichterte. Nicht zuletzt ist eine Fahrspur auf einer Autobahn so breit, dass die Polizeibeamten auch bei ei- ner Nachfahrt hinter dem Beschuldigten die Möglichkeit hatten, nicht unmittelbar hinter, sondern leicht versetzt zu diesem zu fahren. Der Einwand der Verteidigung, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen des Beschuldigten und des VW … müsse sich bei den von D._____ angegebenen Geschwindigkeiten von 120 km/h beim Beschuldigten und von 125 km/h beim VW … automatisch vergrössert haben (Urk. 40 S. 13; Urk. 54 S. 12), trifft insofern nicht zu, als dass D._____ diese Angaben ausdrücklich als Circa-Angaben be- zeichnete und zudem während der ganzen Zeugeneinvernahme betonte, dass die geschätzte Geschwindigkeit des Beschuldigten sehr zugunsten des Beschuldig- ten ausgefallen sei, dieser wohl eher schneller als 120 km/h gefahren sei. "Die Aufstellung, welche ich zur Anzeige gemacht habe, also die Geschwindigkeit 120 km/h und Abstand 15 Meter habe ich sehr sehr sehr positiv, also zu seinen Gunsten angenommen." (Urk. ND 12 S. 2). Auch auf Nachfrage des Einvernehmenden, was D._____ unter "einer Geschwindigkeit von gut 120 km/h" verstehe, gab D._____ zu Protokoll "Er wird leicht geschwankt haben so zwischen 120 bis 130 km/h." (Urk. ND 12 S. 4). Was den Einwand der Verteidigung betreffend die teilweise unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben durch die Polizeibeamten angeht, widerspricht dieser den Akten. D._____ depo- nierte in der Einvernahme, der Beschuldigte sei - bevor er hinter den VW … auf- schloss - zwischen 130 km/h und 140 km/h gefahren (Urk. ND 12 S. 2 Z 26). Exakt dasselbe gab E._____ zu Protokoll (Urk. ND 13 S. 2 Z 23). Als der Beschuldigte dann hinter den VW ... aufschloss, waren sich beide Polizeibeamten einig, dass der Beschuldigte um die 120 km/h gefahren sei. So sagte D._____ "Dies bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h." (Urk. ND 12 S. 2 Z 37) und E._____ "Wenn das Sat-Speed-Gerät eine Geschwindigkeit von 120 km/h anzeigt, ist die Tachogeschwindigkeit mindestens 125 bis 130 km/h." (Urk. ND 13 S. 2 Z 38+39). "Auf dem Tacho von Herrn A._____ wird es sicher ei- ne Geschwindigkeit von 125 bis 130 km/h angezeigt haben." (a.a.O. Z 53+54).
- 17 - Von unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben kann somit mitnichten gespro- chen werden. Wie der Einvernahme von D._____ zu entnehmen ist, kamen zugunsten des Be- schuldigten bereits die niedrigsten Werte in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand zur Anzeige, die Werte wurden "sehr sehr sehr positiv, also zu seinen (des Beschuldigten) Gunsten angenommen" (Urk. ND 1 und Urk. ND 12 S. 2). Der Einwand der Verteidigung, es müsse sowohl beim geschätzten Abstand als auch bei den Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Beschuldigten und des … je ein Toleranzwert berücksichtigt werden (Urk. 54 S. 19), ist somit nicht zu hö- ren bzw. wurde in der Anklage bereits berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid zusammengefasst zum Schluss kommt, dass den Polizisten D._____ und E._____ aufgrund ihrer Ausbildung und der be- ruflichen Tätigkeit eine überdurchschnittliche Distanzschätzungsfertigkeit zukom- me, dann ist diese Schlussfolgerung, wonach nämlich jemandem tendenziell eine höhere Fertigkeit zukommt, der von Berufes wegen tagtäglich im Strassenverkehr damit beschäftigt ist, die Einhaltung von Abständen zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern zu überwachen, nicht zu beanstanden. Vielmehr kann es als notorisch erachtet werden, dass getreu dem Sprichwort "Übung macht den Meis- ter" von einem Kantonspolizisten, der zudem bei der Mobilen Polizei eingeteilt ist, diesbezüglich eine höhere Genauigkeit erwartet werden darf, als von einem un- geübten Dritten. So hat auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, Verkehrspolizisten eine gewisse Erfah- rung mit Distanzschätzungen zuzusprechen (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 6B_106/2011). Die Distanzschätzung zählt zu einer wesentlichen Berufstätigkeit eines Verkehrspolizisten. Zudem haben die beiden Polizeibeamten das vorliegend Geschehene nicht einfach als zufälliges Ereignis wahrgenommen, sondern sind dem Beschuldigten gezielt und über eine längere Strecke nach gefahren und hatten - wie aufgezeigt - auch die Möglichkeit, seitlich versetzt zu fahren, so dass sie den Abstand zwischen den Fahrzeugen anhand der Markierungslinien und geschätzten Fahrzeuglängen relativ genau einschätzen konnten. Kommt hinzu, dass der Transporter … mit einer Höhe von
- 18 - knapp zwei Meter für die beiden Polizisten von hinten weitaus besser sichtbar war, als ein Personenwagen. Dies erleichterte ihnen ihre Distanzschätzung um einen weiteren Faktor. Diese Erwägungen werden auch durch das von der Verteidigung zitierte Gutach- ten von Manfred Becke untermauert. Gemäss den Vorbringen der Verteidigung sollen die Gutachter festgestellt haben, dass "die Schätzung insofern zuverlässig sei, als dass die gravierenden Unterschreitung des Mindestabstandes sicher erkannt werde." (Urk. 54 S. 17). Zudem sollen die Gutachter auch festgestellt haben, dass Fehler bei der Schätzung mit zunehmendem Abstand wachsen. Mit anderen Worten: Je geringer der Abstand, desto verlässlicher die Schätzung (Urk. 54 S. 17). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Zeugen den Abstand erheblich unterschritten, indem er bei einer Geschwin- digkeit von circa 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Metern einhielt. Dass der Abstand denn auch viel zu klein war, zeigt auch die lebhafte Äusserung des Zeugen D._____ anlässlich seiner Einvernahme: So habe er sich "einen kleinen Aufschrei" nicht verkneifen können, als der Beschuldigte, auf den Abstand angesprochen, "50 Meter" geantwortet habe (Urk. ND 12 S. 5). Die Rüge der Verteidigung, eine Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig, notwendig seien immer noch weitere Indizien wie Fotos, Videos etc. ist nicht zu hören. Würde man dieser Argumentation folgen, würde dies dazu führen, dass es selbst bei krassen Abstandsunterscheitungen nie zur Anklage bzw. zur Verurteilung des Fehlbaren käme, wenn diesen lediglich eine Anzeige durch eine Privatperson zugrunde lägen. Insofern besteht vorliegend auch nicht die Notwendigkeit, die Zeugen D._____ und E._____ erneut als Zeugen einzuvernehmen oder ein Gutachten über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen einzuholen (Urk. 40 S. 6). . 2.5.4. Verfehlt ist letztlich auch der Einwand der Verteidigung, die Zeugen hätten den … wohl erst erkannt, als sie diesen überholt hätten und nicht bereits bei der Nachfahrt des Beschuldigten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
- 19 - könne deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Polizeibeamten auf- grund des Umstandes, dass sie den VW … zutreffend beschreiben konnten, es für sie auch möglich gewesen sein musste, das Verhalten des näher bei ihnen fahrenden Beschuldigten wahrzunehmen (vgl. Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 17; Urk. 54 S. 9). In diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung den Beweisantrag der Edition eines Fotos des VW … mit dem Kennzeichen BE … beim Schweizerischen …verband …, … [Adresse] (Urk. 40 S. 17; Urk. 53). Der Einwand der Verteidigung findet in den Akten keine Stütze, im Gegenteil: So- wohl der Zeuge D._____ wie der Zeuge E._____ deponierten unabhängig voneinander, dass sich der VW … nicht vom Beschuldigten "wegdrücken" liess, weshalb sie mit der Nachfahrt beginnen konnten, bzw. dass der Beschuldigte in der Region der Ausfahrt Kirchberg auf den VW … aufgeschlossen sei, welcher sich auch auf dem Überholstreifen befunden hätte und mehrere Fahrzeuge über- holt habe (Urk. ND 12 S. 2 und Urk. ND 13 S. 2). Dass die beiden Zeugen den VW Bus erst im Nachgang erkannt hätten, widerspricht den Aussagen beider Zeugen. Schliesslich reichte die Verteidigung selber ein Bild eines VW … zu den Akten (Urk. 41/3). Der Beweisantrag ist zu verwerfen. 2.5.5. a) Betreffend Nichtbetätigung des Richtungsblinkers wendet die Verteidi- gung ein, dieser Vorwurf beruhe einzig und allein auf den Aussagen der zwei Polizeibeamten. Da die Einvernahme der Zeugen jedoch ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei unwahrscheinlich, dass sich diese noch daran zu erinnern vermochten, vielmehr sei anzunehmen, dass diese Aussage gestützt auf das Konsultieren der Anzeige erfolgte (Urk. 40 S. 19).
b) Dieser Einwand ist nicht zu hören. Der Zeuge E._____ gab anlässlich der Einvernahme zu Protokoll, "Er ist uns durch seine zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhalten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr spora- disch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten." (Urk. ND 13 Z 15 f.). Eine solche detaillierte Beschreibung, welche es dem Leser des Einvernahme-
- 20 - protokolls ermöglicht, die Fahrweise des Beschuldigten bildlich vor Augen zu führen, wäre unwahrscheinlich, hätte sich E._____ bloss aufgrund der Anzeige an die fehlende Richtungsanzeige zu erinnern vermocht. Auch D._____ deponierte, dass es klar mehr als ein Spurwechsel ohne Richtungsanzeige war, mit dem pragmatischen Satz. "Einmal die Spur wechseln ohne Richtungsanzeige, hat sicher jeder zu Gute." (Urk. ND 12 Z 116).
E. 2.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist. Zugunsten des Beschuldigten wurde ein Abstand von 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h angenommen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestehen auch nach eingehender Auseinander- setzung mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwänden keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschul- digten von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Anklageschrift vom
23. November 2010 zur Last gelegt wurde. Zu Recht ist die Vorinstanz daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Fahrstreifen mehrmals ohne Richtungsanzeige wechselte und dem vorausfahrenden Fahrzeug VW … über 1'000 Meter mit einem Abstand von maximal 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h folgte.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).
- 23 - Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949).
E. 3.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahr- lässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
- 24 - Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002).
E. 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzu- führen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691).
E. 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei." Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 1'000 Meter) mit klar zu geringem Abstand (maximal 15 Meter) hinter einem anderen Fahrzeug gefahren ist.
E. 3.3 Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren
E. 3.3.1 Anklagebehörde und Vorinstanz begründen die gefährliche Verkehrslage zum einen mit dem ungenügenden Abstand. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren. Das Bundesgericht hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung ist auch möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer Strecke von weniger als 300 Metern andauert (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5.). Auszugehen ist vom bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid 131 IV 133 ff. Es kann auch auf den Entscheid 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5. hinge- wiesen werden. In BGE 131 IV 133 ff. hat sich das Bundesgericht zum Hinter- einanderfahren mit ungenügendem Abstand wie folgt geäussert: "3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassen- benützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander- fahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hinter- einanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
E. 3.3.2 Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 54 f.).
- 25 - Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Hans Giger, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, S. 181). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (höchstens 15 Meter), dann hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten. Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden
• Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremsleitung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten Annahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwell- verzögerung die Hälfte der Verzögerung während der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Vollbremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision.
- 26 - In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahrzeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reaktion v km/h 120.00 130.00 r Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwin- digkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem (rechtsgenügend erstellten) Abstand von maximal ca. 15 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h beträgt "1/6 Tacho" daher 20 Meter und bei 130 km/h 21,66 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiesenen Sach-
- 27 - verhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen maximal ca. 15 Metern) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt. Von welcher Berechnungsmethode auch ausgegangen wird, ist erstellt, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h absolut ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher klarerweise erfüllt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne weiteres von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), für normale Verhältnisse gilt. Diese absolute Schwelle ist in Bezug auf zwei hintereinander fahrende Personen- wagen bei günstigen Verhältnissen anwendbar, erschwerende Umstände werden ausgeblendet. So ist beispielsweise bei nasser Fahrbahn ein wesentlich grösserer Abstand einzuhalten (vgl. Boll, a.a.O., S. 58). Der vorliegend zu beurteilende Vor- fall ereignete sich auf einer zur Tatzeit stark befahrenen Autobahn. Angesichts der konkreten Umstände müsste wohl auch bei einem Abstand im Bereich von 25 Metern von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen werden.
E. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich. Die Formulierung "in Kauf nehmen" von Art. 90 Abs. 2 SVG hat trotz ihres missverständlichen Wortlauts keineswegs den Sinn, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu einem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen: grobfahrlässige Tatbegehung genügt. Sie liegt vor, wenn sich der Täter der all gemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (Giger, a.a.O., Art. 34 N 37, mit weiteren Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133, 136).
- 28 - Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätzlich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der Gefährlichkeit des zu nahen Aufschliessens durchaus bewusst, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Präsidenten deponierte (vgl. Urk. 52 S. 8). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund 1 km bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Meter einhielt, hat er sich gleich- gültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung.
E. 3.3.4 Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
E. 3.4 Mehrfaches Nichtanzeigen des Richtungswechsels Grundsätzlich zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den erstellten Sachverhalt des Nichtsetzens von Zeichen beim Rich- tungswechsel es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Jedoch unterlief ihr auch hier - wie bereits erwähnt - ein Verschreiber, als sie im Dispositiv den Art. 36 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 39 Abs. 1 SVG erwähnte. Im weiteren ist zu ergänzen, dass eine mehrfache Tat- begehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
E. 4 Strafe
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 38 S. 15).
- 29 - Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute aus- zusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geldstrafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die zur Anwendung gelangenden Grundsätze der Straf- zumessung richtig zusammengefasst und hat diese nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.3 Allerdings hat sich die Vorinstanz vor den Tatkomponenten mit den Täter- komponenten auseinandergesetzt. Da dies im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis bei der Strafe führt, kann es dabei belassen werden. Hingegen hat sie bei der Würdigung der Tatschwere nicht beide Delikte (Vergehen und Übertretung) einzeln gewürdigt. Eine eigentliche Auseinander- setzung mit der Tatschwere des Übertretungstatbestands fand nicht statt (Urk. 38 S. 14). Dies ist nachzuholen.
E. 4.4 Der Beschuldigte unterliess es bei zügiger Fahrt auf der Autobahn und bei regem Verkehrsaufkommen (Urk. ND 1), jeweils mehrfach beim Fahrspurwechsel seinen Richtungsblinker zu setzen. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Ver- schulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Wiprächtiger in BSK StGB 2. A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Vorliegend handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.
E. 4.5 Betreffend die Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 30 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass sich seine finanzielle Lage aufgrund der Entwertung des Euros ver- schlechtert habe. In diesem Jahr gehe er von einem Einkommen von nicht über Fr. 50'000.- aus. Sein Vermögen von 9.8 Millionen Franken habe sich - da es vorwiegend in Euro angelegt sei - um circa 25 bis 29 % reduziert (Urk. 52 S. 1 f.). Nach der Rechtsprechung könnte zwar - das durchaus zulässige - hartnäckige Bestreiten als fehlende Reue und Einsicht interpretiert und zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden; umgekehrt führen ein Geständnis und kooperatives Verhalten im Verfahren regelmässig zu einer gewissen Straf- minderung (BGE 6S.13/2006 mit Verweis auf BGE 113 IV 56). Der Beschuldigte erklärt sich auch im Berufungsverfahren nicht schuldig (Urk. 40; Urk. 52 S. 5 ff.).
E. 4.6 Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 20 Tages- sätzen für die grobe Verkehrsregelverletzung erscheint dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Anlässlich der Berufungsver- handlung monierte die Verteidigung die Höhe des von der Vorinstanz festge- setzten Tagessatzes. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist für die Festsetzung der Tagessatzhöhe die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen neben den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit unter anderem auch solche aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) (Botschaft 1998 S. 2019; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 6.2). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - inner- halb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Ermitt- lung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Bei selbständig Erwerbenden ist bei schwankenden Einkünften auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahren abzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_476/2007 vom 29.03.2008). Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Reduktion seines Vermögens aufgrund der Entwertung des Eurokurses erfolgte, dieser Ver-
- 31 - lust stellt ein blosser Buchverlust dar, dessen Realisation vom Beschuldigten auch nicht explizit geltend gemacht wurde. Tägliche Währungsschwankungen o- der Börsenkurse können bei der Festlegung der Tagessatzhöhe nicht berücksich- tigt werden. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Ein- künfte aus Vermögen sowie der vom Beschuldigten zu entrichtenden Unterstüt- zungsleistungen erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 450.- als durchaus angemessen. Entgegen der Verteidigung kommt vorliegend für das mehrfache Nichtsetzten der Richtungsanzeige nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Art. 2 lit. d OBG bestimmt, dass das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wenn einem Täter - wie vorliegend dem Beschuldigten - zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. Folglich ist eine Busse nach den Verhältnissen des Beschuldigten auszufällen, so dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Ver- hältnissen angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in Ziffer. 4.4. erscheint für das mehrfache Nichtsetzen des Blinkers eine Busse von Fr. 500.- angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.- sowie einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen. Unter Hinweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen betreffend den Umrechnungsschlüssel (Urk. 38 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzusetzen.
E. 5 Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 38 S. 16), was im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion stehen kann (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist aber den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zuzu- stimmen, weshalb darauf zu verweisen ist (a.a.O. S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 32 -
E. 6 (…).
E. 6.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 6.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Höhe der Busse für die mehrfache Verkehrsregelübertretung wurde reduziert, was lediglich ein wohlgewogener Ermessensentscheid und keineswegs die Korrektur eines vorinstanzlichen Fehlentscheides darstellt. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 10. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: " Es wird erkannt:
1. (…).
2. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (HD) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…).
4. (…).
- 33 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 7 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 8 (Mitteilungen.)
E. 9 (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ND 1), sowie
- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 34 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. R. Huser
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ND 1), sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 1).
- Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (HD) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2; schriftlich)
- Die Ziffern 1, 3 und 4 des Rechtsspruches des Urteils vom 10. Februar 2011 des Bezirksgerichts Zürich seien aufzuheben.
- Ziffer 6 des Rechtsspruches des Urteils vom 10. Februar 2011 des Bezirks- gerichts Zürich sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten vollständig von der Gerichtskasse übernommen werden.
- Der Beschuldigte sei - vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie - vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV freizusprechen. - 4 -
- Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und gemäss Ziff. 321.1 des Anhangs 1 der OBV mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Anklägers bzw. des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
- Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2010 (Urk. 21), aus welcher der sich zu beurteilende Sachverhalt ergibt, ist diesem Entscheid beigeheftet. Dem Beschuldigten wird in HD lit. A zusammenge- fasst vorgeworfen, den Personenwagen … Cabrio "FR B._____" auf der …strasse in Zürich, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt zu haben und dabei aus Unauf- merksamkeit die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 34 km/h überschritten zu haben. Weiter wird dem Beschuldigten in ND 1 lit. B vorgeworfen, er habe seinen Personenwagen … "FR C._____" auf der Autobahn A1 Ost, Fahrbahn Schönbühl-Kirchberg, Richtung Bern gelenkt und dabei mehrmals den Fahrstreifen, ohne - wie er bei pflichtgemässer Aufmerksam- keit hätte merken müssen - den Richtungsblinker zu betätigen. Unter ND 1 lit. A wird ihm vorgeworfen, ab Autobahnkilometer 14, Fahrtrichtung Kriegstetten, den vorerwähnten Wagen auf der Überholspur über eine Strecke von mindestens - 5 - einem Kilometer hinter einem Fahrzeug VW … mit einer massgeblichen Geschwindigkeit von 120 km/h und einem maximalen Abstand von 15 Metern, was einem zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden entspricht, gelenkt zu haben. Durch diese rücksichtslose Fahrweise habe er - was ihm bewusst gewesen sein musste, wobei er sich jedoch darüber hinweggesetzt habe - die Insassen des vor ihm fahrenden VW … gefährdet sowie andere Verkehrsteilnehmer, hätte er bei der kleinsten Verzögerung des voranfahrenden Fahrzeuges nicht mehr recht- zeitig reagieren und eine Kollision verhindern können (a.a.O.). 1.2. Nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2011 (Prot. I S. 5 ff.) wurde der Beschuldigte von Anklagepunkt HD lit. A angesichts der Sach- und Beweislage freigesprochen, betreffend die Anklagepunkte ND (A und B) im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Die Kosten wurden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Des weitern wurde dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen (Urk. 38 S. 18 f. ). 1.3. Berufungsumfang Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Ent- scheids (Urk. 36 = Urk. 38) am 12. Mai 2011 (Urk. 37/2) reichte er innert Frist am
- Juni 2011 beim Obergericht seine Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO), welche sich auf die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 des vor- instanzlichen Entscheids beschränkt (Urk. 40). 1.4. Nach Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten an die Anklage- behörde (Urk. 43 und 44) teilte diese innert der angesetzten Frist Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 45). - 6 - 1.5. Beweisanträge 1.5.1. Mit ihrer Berufungserklärung stellte die Verteidigung zudem die Beweisan- träge, gemäss welcher eine erneute Zeugenbefragung der beiden Kantons- polizisten D._____ und E._____, alsdann ein Gutachten über die Genauigkeit von Abstandschätzungen der beiden vorerwähnten Zeugen und die Edition eines Fo- tos des VW … mit dem Kennzeichen "BE …" beim Schweizerischen …verband … beantragt werden (Urk. 40 S. 4 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2011 wur- den diese Beweisanträge abgewiesen, mit der Begründung, dass sie aufgrund der derzeitigen Beweislage als nicht notwendig erscheinen, zumal die Beweiswürdi- gung Sache des Gerichtes sei (Urk. 48). 1.5.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger die erwähnten Beweisanträge, insbesondere die nochmalige Befragung der beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ zum Vorfall vom 9. November 2009, erneut (Urk. 53; Prot. II S. 8). Der Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens über die Sehfähigkeit als solche der beiden Zeugen wurde nicht mehr gestellt (Urk. 53). 1.5.3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen (des erstinstanzlichen Gerichts) werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvoll- ständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ wurden am 27. Oktober 2010 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten (letzterer liess sich dispensieren) in prozessual korrekter Weise als Zeugen einvernommen (Urk. ND 12 und 13). Der Verteidiger konnte Ergänzungsfragen stellen; von diesem Recht hat er ausgiebig Gebrauch gemacht. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO/CH durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Schon unter dem bisherigen Prozessrecht bestand kein Anspruch auf Wiederholung prozessual korrekter Zeugeneinvernahmen. Es bestand und - 7 - besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Überprüfung der Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit des Zeugen mittels einer nochmaligen Einvernahme durch das erkennende Gericht. Insbesondere bei widerspruchsfreien Aussagen in der Untersuchung oder bei schlüssigem Beweisergebnis besteht kein Anlass, bereits einvernommene Zeugen nochmals zu befragen. Das Gericht ist nur bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel bezüglich der vorliegenden Beweise verpflichtet, Beweisergänzungen vorzunehmen. Dabei liegt die Wiederholung von Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren weitgehend im Ermessen des Gerich- tes (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweiz. Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 82 Note 7; Kass.-Nr. 93/255, Entscheid vom 23.10.93, i.S. Y., Erw. II.7. mit weiteren Hinweisen; Kass. - Nr. 95/210, Entscheid vom 15.12.95, i. S. M., Erw. II.5.3.c.; vgl. Kass. - Nr. 98/226, Entscheid vom 29.7.99, i.S. F., Erw. II.6.5.; Kass.-Nr. 99/179 S vom 23.1.2000 i.S. R.). An dieser Sichtweise hat sich auch unter der StPO/CH nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Zeugenbefragungen nicht verwertbar sein sollten und wiederholt werden müssen (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Fall von Art. 389 Abs. 2 lit. b oder c StPO vor- liegen sollte. Darauf ist allerdings im Rahmen der nachstehenden Beweis- würdigung unter dem Titel "Sachverhalt" näher einzugehen. 1.6. Beanstandungen Die Verteidigung moniert zusammengefasst, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Ein seitlicher Blickwinkel auf das Fahr- zeug des Beschuldigten sowie den vorausfahrenden VW … habe nicht bestan- den, weshalb die Abstandsschätzung nicht "ganz erheblich" erleichtert worden sei. Da der Vorwurf des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und des Unterlassens der Richtungsanzeige einzig auf den Aussagen der beiden beteiligten Polizisten beruhen, diese jedoch massive Wider- sprüche aufweisen würden, dürfen solche Aussagen aufgrund der Unschuldsver- mutung nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Weiter bemängelt die Verteidigung, dass sich die beiden Polizeibeamten bei ihrer Zeugenbefragung - 8 - im Wesentlichen auf den Anzeigerapport gestützt hätten, den sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals studiert hätten. Eigenständige Aussagen - einzig aufgrund ihrer Erinnerung - hätten sie keine deponiert. Zudem sei die Geschwin- digkeit des Beschuldigten trotz Vorhandenseins eines entsprechenden Aufzeich- nungsgeräts nicht aufgezeichnet worden. Der Sachverhalt sei insgesamt nicht erstellt und es sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der von die- sem angegebene Abstand von 50 Metern bei einem Tempo von 120 km/h sei zur Vermeidung eines Auffahrunfalles ausreichend, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Aus diesen Gründen sei auch die Kostenauflage anzupassen (Urk. 40 und Urk. 54). 1.7. Teilrechtskraft Aufgrund der eingeschränkten Anfechtung sind die folgenden Entscheide der Vo- rinstanz in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO): Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Anklagesachverhalt HD), Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) sowie Dispositivziffer 7 (Prozessentschädi- gung). Dies ist vorab in einem Beschluss festzustellen.
- Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 9. November 2009 auf der Autobahn A1-Ost, Fahrbahn Schönbühl-Kirchberg, als Lenker des Firmenfahrzeuges der A._____ GmbH – dazumal noch mit den Kontrollschildern "FR C._____" – Rich- tung Bern gefahren zu sein. Hingegen stellt er vehement in Abrede, die Fahrstrei- fen mehrmals ohne Richtungsanzeige gewechselt zu haben, wie auch, auf der Überholspur während einer Strecke von über einem Kilometer hinter einem VW … mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h nur gerade einen Abstand von maximal 15 Metern eingehalten zu haben (Urk. HD 17 S. 4 ff.; Urk. 52 S. 6). Die Ge- schwindigkeit von 120 km/h wird an sich nicht bestritten (Urk. HD 17 S. 5 und Urk. 40 S. 22 und Urk. 41/1+2; Urk. 52 S. 6). Hingegen macht der Beschuldigte gel- tend, dass er zum Vorderwagen einen Abstand von mindestens 50 Metern - 9 - gehabt habe und es sich bei diesem Vorwurf um reine Willkür der Polizisten hand- le (Urk. HD 17 S. 5; Urk. 52 S. 6). Auch den Vorwurf, wonach er beim Spur- wechsel mindestens dreimal den Richtungsblinker nicht betätigt habe, bestreitet er vehement und macht geltend, immer den Richtungsblinker zu setzen, wenn er die Spur wechsle (Urk. HD 17 S. 4). Er sei ein durchaus qualifizierter Autofahrer, der sein Fahrzeug beherrsche, die Regeln beachte, vorausschauend fahre und nicht überproportional viel Treibstoff verbrauche (Urk. 52 S. 4). Die Verteidigung moniert im Wesentlichen die widersprüchlichen Aussagen der Polizei und damit die ungenügende Beweislage (Urk. 40 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3 ff.) 2.2. Die Vorinstanz nennt als Beweismittel die Aussagen der beiden Polizei- beamten D._____ (Urk. ND 12) und E._____ (Urk. ND 13) sowie diejenige des Beschuldigten (Urk. HD 17), welche sie in den Grundzügen zusammengefasst wiedergegeben hat. Auf diese Zusammenfassung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 38 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann stützt sie sich auf die An- zeigen des Sat-Speed-Gerätes, welches sich im zivilen Polizeiwagen befand und die tatsächliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges aufgezeichnet hat. Nach Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei rechtsgenügend erstellt, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift vom 23. November 2010 geschildert worden ist (a.a.O. S. 11). 2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der aussagenden Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass ein Schuld- spruch nur dann erfolgen darf, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwider- legbar feststehe (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- geschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen ver- - 10 - pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247 N 12). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgen- de Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599). 2.4. Die Verteidigung macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt (Urk. 40 S. 3 ff.). Der Vorinstanz hätte bei pflichtgemässer Würdigung der Zeugenaussagen erhebliche und unüberwindbare Zweifel kommen sollen. Auf die jeweiligen Beanstandungen der Verteidigung ist nach- folgend im Einzelnen näher einzugehen. 2.5.1. a) Der Beschuldigte lässt ausführen, die Annahme der Vorinstanz, wonach den Polizeibeamten eine erhöhte Glaubwürdigkeit einzugestehen sei, weil sie bei einer Falschbelastung mit disziplinarischen Massnahmen zu rechnen hätten, sei äusserst heikel. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei bei den Polizei- beamten bei ihren Aussagen sehr wohl Eigeninteresse vorhanden, bspw. darin, dass mal als Polizist nicht mehr von einer einmal in einem Rapport festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung abweichen könne. Die Unbefangenheit der Zeugenaus- sagen sei auch anzuzweifeln, da diese vor ihrer Einvernahme nochmals die Anzeige konsultiert hätten. Die Verteidigung macht damit geltend, die beiden Zeugen hätten, wenn sie ihre Glaubwürdigkeit hätten aufrechterhalten wollen, gar nicht von der Darstellung im Anzeigerapport abweichen können. Wenn etwas Unzutreffendes im Anzeigerapport stehe, würden die als Zeugen befragten - 11 - Polizeibeamten dies unkritisch einfach als Tatsache hinstellen. Ferner unterstellt die Verteidigung den beiden Zeugen, ihren Aussagen als Zeugen käme keine Eigenständigkeit zu, weil sie nur das wiederholt hätten, was im Anzeigerapport stehe. Eigene direkte Erinnerungen hätten sie als Zeugen nicht zu Protokoll ge- geben. Immerhin räumt die Verteidigung auch ein, dass die beiden Polizeibeam- ten als Zeugen sicher nicht absichtlich falsche Aussagen deponiert hätten (Urk. 40 S. 4; Urk. 54 S. 6 f.). b) Der Verteidigung ist zwar insofern Recht zu geben, als dass die beiden Polizei- beamten am vorliegenden Fall nicht ganz uninteressiert sind, beschlägt er doch immerhin ihren beruflichen Auftrag. Allein deshalb jedoch annehmen zu wollen, sie würden per se unzutreffenden Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen, um auf diese Weise besser dazustehen, bzw. um nicht von ihrer Anzeige abzuweichen, ist jedoch abwegig. Weder gibt es für eine solche Annahme irgendwelche konkrete Anhaltspunkte, noch ist anzunehmen, dass die auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesenen Polizeibeamten ihren beruflichen Werdegang mit einer falschen Zeugenaussage zu Lasten eines ihnen persönlich unbekannten Automobilisten aufs Spiel setzen würden. Wenn die Verteidigung argumentiert, die als Zeugen befragten Polizeibeamten hätten letztlich nur das wiedergegeben, was sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals in ihrem Anzeigerapport gelesen hätten, so bringt sie gleichzeitig vor, die Zeugen hätten - wohl unbewusst - falsch ausgesagt. Damit unterstellt die Ver- teidigung den beiden Polizeibeamten letztlich, dass sie unmittelbar nach dem Vor- fall vom 9. November 2009 einen falschen Anzeigerapport verfasst hätten. Dafür bestehen nun aber überhaupt keine Anhaltspunkte. Wenn die Verteidigung weiter kritisiert, dass die Polizeibeamten vor ihrer Zeugenbefragung ihren Anzeige- rapport studiert und sie ihre Aussagen auf den Rapport abgestützt hätten, sie hätten sich somit an den Vorfall selber nicht mehr erinnern können, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit jener, wenn ein Tatzeuge vorerst lediglich polizeilich befragt wird, um dann später unter Einhaltung der prozessualen Vorschriften korrekt - unter Wahrung der Teilnahmerechte des - 12 - Beschuldigten/Verteidigung - als Zeuge befragt zu werden. Zwar werden diese Tatzeugen bei ihrer Zeugenbefragung vorerst aufgefordert, das Gesehene frei wiederzugeben. Wenn sie sich dann aber nicht mehr an Einzelheiten erinnern können, ist es ohne weiteres erlaubt, diesen Zeugen ihre früheren Aussagen vor- zuhalten, damit sie dazu - sei es bejahend, sei es korrigierend - Stellung nehmen können. Wenn eine vorerst polizeilich befragte Person später korrekt als Zeuge einvernommen wird, dürfen sowohl die polizeilichen Aussagen als auch die Zeugenaussagen mit in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies anders ein sollte, wenn statt polizeilicher Aussagen ein Anzeigerapport als Basisinformation vorhanden ist. Kommt hinzu, dass beide Zeugen zu Protokoll gaben, sich noch gut an den Vorfall erinnern zu können (Urk. ND 12 S. 4; Urk. ND 13 S. 3). Dies zeigte denn auch ihre detailreiche Schilderung des Vorfalles nämlich mit Details, welche nicht der Anzeige ent- nommen werden konnten. 2.5.2. a) Die Verteidigung moniert weiter, dass sich der vorinstanzliche Schuld- spruch alleine auf Zeugenaussagen der beiden Polizisten abstütze, welche - ent- gegen der Behauptung der Vorinstanz - auch im Kerngeschehen widersprüchlich und deshalb unglaubwürdig seien. Dazu führt die Verteidigung auf mehreren Seiten (vermeintliche) Widersprüche in den Zeugensaussagen von D._____ und E._____ auf (Urk. 40 S. 11 ff.; Urk. 54 S. 7 ff.), auf welche nachfolgend im Einzel- nen einzugehen ist. b) Die Verteidigung behauptet, der Zeuge D._____ habe den Beschuldigten als "Drängler" beschrieben, indem er ausgesagt habe, dieser sei jeweils auf dem Überholstreifen gefahren und den etwas langsamer fahrenden Autos "aufge- hockt", E._____ hingegen habe ein "völlig anderes Bild" des Beschuldigten gemacht. Dieser habe ausgesagt, der Beschuldigte sei ihnen aufgefallen, da dieser immer bemüht gewesen sei, nach dem nahen Aufschliessen auf die anderen Fahrzeuge durch Abbremsen den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren (Urk. 40 S. 14; Urk. 54 S. 7). Die Verteidigung reisst dabei Zitate aus dem Kontext und zitiert bloss diejenigen Textpassagen, welche ihre Behauptung untermauern könnten. Korrekt gab E._____ zu Protokoll: "Er ist uns durch seine - 13 - zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhal- ten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr sporadisch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung, haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten. (…). Es fiel uns auf, dass er relativ häufig sehr nahe an voranfahrende Fahrzeuge aufgeschlossen hat. Bei diesen Fahrmanövern versuchte er immer, den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren, wie ein kleines Abbremsen. Der ungenügende Abstand war aber immer nur kurz." (Urk. ND 13 S. 1). Von einem "völlig anderen Bild", des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend machen will, oder von einer widersprüchlichen Beschreibung des Beschuldigten durch die Zeugen, kann nicht die Rede sein. Der Beschreibung von E._____ folgend, hat der Beschuldigte zwar versucht, durch Abbremsen den Nachfahr- abstand etwas zu vergrössern, dennoch blieb dieser immer zu klein. Beide Zeugen beschrieben somit widerspruchsfrei, wenn auch in verschiedenen Worten gefasst, dass ihnen der Beschuldigte durch seine übersetzte Geschwindigkeit, die bloss selten eingesetzten Richtungsblinker und die zu kurzen Nachfahrabstände aufgefallen sei. Es besteht hier keine Notwendigkeit einer erneuten Zeugen- befragung. Betreffend den Vorwand der Verteidigung, der Zeuge D._____ habe den Abstand anhand der Leitlinien und der durchschnittlichen Länge eines heutigen Fahrzeuges geschätzt, eine Schätzung anhand von Schatten sei aufgrund des Hochnebels nicht möglich gewesen (Urk. ND 12 S. 3 ff.), Zeuge E._____ hingegen habe eine Abstandsschätzung anhand des Lichtschattens vorge- nommen, denn selbst wenn es bewölkt sei, gäbe es Schatten (Urk. ND 13 S. 2 f.; Urk. 54 S. 9 f.), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Obwohl sich beiden Zeugen verschiedener Hilfsgrössen bedient haben, um die Länge des Abstandes einschätzen zu können, kamen sie letzten Endes zum selben Ergebnis betreffend die vom Beschuldigten eingehaltene Distanz zum voran fahrenden VW …. 2.5.3. a) Die Verteidigung beanstandet weiter die Genauigkeit der von den Zeugen getätigten Schätzungen betreffend die jeweils gefahrenen Geschwindig- - 14 - keiten sowie eingehaltenen Abständen. Zudem seien die Polizisten bloss hinter dem Beschuldigten und nie seitlich von ihm gefahren, was eine verlässliche Distanzschätzung per se verunmögliche. Andere Beweismittel wie Fotos oder Videoaufnahmen würden fehlen (Urk. 40 S. 8 ff.; Urk. 54 S. 8 ff.). Eine straf- rechtliche Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig (Urk. 40 S. 9). In jedem Falle wäre analog zu den technischen Hilfsmitteln dem Beschuldigten einen Toleranzwert (in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand) zu gewähren gewesen (Urk. 54 S. 19). Moniert werden insbesondere die Abstandsangaben durch den Zeugen D._____ sowie die pauschale Schlussfolgerung der Vorinstanz dazu, wonach der Zeuge D._____ ohne Weiteres in der Lage sei, eine Abstandsunterschreitung zu erkennen und den konkreten Abstand mittels Augenmass zu schätzen. Dieser habe bloss grobe Schätzungen ("um die 130 km/h, ca. 10-15 Meter, maximal 15 Meter, Überwachungsstrecke ca. 1'000 Meter") angegeben (Urk. 40 S. 3 ff. vgl. auch Urk. 54 S. 11 ff.). So habe D._____ nicht einmal den genauen Abstand zwischen dem Polizeiwagen und dem Wagen des Beschuldigten in Metern angeben können, sondern diesen mit 50 bis 60 Metern geschätzt. Auf Frage, wie oft er Distanzen einzuschätzen habe, habe D._____ zu Protokoll gegeben, dies komme nicht häufig vor (Urk. ND 12 S. 4). Auch E._____ habe kei- ne genaue Angabe machen können. Auf die Frage, mit welchem Abstand sie dem Beschuldigten gefolgt seien, habe er mit "circa 50 Meter" geantwortet (Urk. ND 13 S. 3). Folglich werde bestritten, dass man mittels Augenmass eine metergenaue Abstandsschätzung durchführen könne. Zudem habe D._____ deponiert, der VW … sei mit ca. 125 km/h gefahren, der Beschuldigte hingegen mit 120 km/h. Somit müsse sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen konstant vergrössert haben. Auch müsse sich der Abstand zwischen dem Wagen des Beschuldigten und dem VW … konstant verändert ha- ben, wenn die Vorinstanz in ihrer Begründung fest halte, dass die Ursache, dass die Zeugen unterschiedliche Geschwindigkeiten genannten hätten, darin liegen - 15 - würde, dass der Beschuldigte eben nicht konstant mit derselben Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 40 S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stützte sich die Verteidigung zudem auf ein Gutachten von Manfred Becke mit dem Titel "Schätzung von Fahrzeugabständen bei schneller Autofahrt" aus dem Jahre 1994 (Urk. 54 S. 15 ff.). Gemäss diesem sollen Abstandsschätzungen per Augenmass mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet sein. Auch in diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung als Beweisanträge die erneute Zeugenbefragung von D._____ und E._____ sowie die Einholung eines Gutachtens über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen (Urk. 40. S. 4 ff. + S. 16; Urk. 53) . b) Die Verteidigung rügt die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in Erwägung 3.2.5., gemäss welcher das Polizeifahrzeug "mehrmals die Spur wechseln musste, um dem Beschuldigten folgen zu können." (Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 15; Urk. 54 S. 8 f.). Dabei verweist die Vorinstanz auf das Einver- nahmeprotokoll des Zeugen D._____ (Urk. ND 12 S. 3), gemäss welchem - so die Verteidigung - sich kein Hinweis ergebe, dass das Polizeifahrzeug mehrmals die Spur habe wechseln müssen. Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben. D._____ gab bloss zu Protokoll, dass sie rechts gefahren seien, von einem mehr- fachen Spurenwechsel ist nicht die Rede (Urk. ND 12 S. 3 Z 66). Weitere Akten- stellen, welche auf einen mehrfachen Spurenwechsel hinweisen würden, sind nicht vorhanden. Hingegen ist der Einwand der Verteidigung, es müsse sich wohl um einen Versprecher handeln, wenn D._____ deponiert habe, sie seien rechts gefahren (a.a.O.), nicht zu hören. Es ist nachvollziehbar, dass die Verteidigung gerne einen möglichen seitlichen Blickwinkel der Beamten auf das Geschehen wegräumen möchte, doch D._____ erwähnte nicht bloss, dass sie rechts gefah- ren seien, sondern untermauerte seine Aussage damit, dass sie aufgrund dessen anhand der Leitlinie den vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand gut hätten einschätzen können. Somit fällt ein Versprecher klar ausser Betracht und es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten nicht nur hinter dem Be- schuldigten, sondern auch - wenn auch möglicherweise nur kurz - rechts von ihm - 16 - gefahren sein müssen, was eine Distanzschätzung zwischen den Fahrzeugen - vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen - erheblich erleichterte. Nicht zuletzt ist eine Fahrspur auf einer Autobahn so breit, dass die Polizeibeamten auch bei ei- ner Nachfahrt hinter dem Beschuldigten die Möglichkeit hatten, nicht unmittelbar hinter, sondern leicht versetzt zu diesem zu fahren. Der Einwand der Verteidigung, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen des Beschuldigten und des VW … müsse sich bei den von D._____ angegebenen Geschwindigkeiten von 120 km/h beim Beschuldigten und von 125 km/h beim VW … automatisch vergrössert haben (Urk. 40 S. 13; Urk. 54 S. 12), trifft insofern nicht zu, als dass D._____ diese Angaben ausdrücklich als Circa-Angaben be- zeichnete und zudem während der ganzen Zeugeneinvernahme betonte, dass die geschätzte Geschwindigkeit des Beschuldigten sehr zugunsten des Beschuldig- ten ausgefallen sei, dieser wohl eher schneller als 120 km/h gefahren sei. "Die Aufstellung, welche ich zur Anzeige gemacht habe, also die Geschwindigkeit 120 km/h und Abstand 15 Meter habe ich sehr sehr sehr positiv, also zu seinen Gunsten angenommen." (Urk. ND 12 S. 2). Auch auf Nachfrage des Einvernehmenden, was D._____ unter "einer Geschwindigkeit von gut 120 km/h" verstehe, gab D._____ zu Protokoll "Er wird leicht geschwankt haben so zwischen 120 bis 130 km/h." (Urk. ND 12 S. 4). Was den Einwand der Verteidigung betreffend die teilweise unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben durch die Polizeibeamten angeht, widerspricht dieser den Akten. D._____ depo- nierte in der Einvernahme, der Beschuldigte sei - bevor er hinter den VW … auf- schloss - zwischen 130 km/h und 140 km/h gefahren (Urk. ND 12 S. 2 Z 26). Exakt dasselbe gab E._____ zu Protokoll (Urk. ND 13 S. 2 Z 23). Als der Beschuldigte dann hinter den VW ... aufschloss, waren sich beide Polizeibeamten einig, dass der Beschuldigte um die 120 km/h gefahren sei. So sagte D._____ "Dies bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h." (Urk. ND 12 S. 2 Z 37) und E._____ "Wenn das Sat-Speed-Gerät eine Geschwindigkeit von 120 km/h anzeigt, ist die Tachogeschwindigkeit mindestens 125 bis 130 km/h." (Urk. ND 13 S. 2 Z 38+39). "Auf dem Tacho von Herrn A._____ wird es sicher ei- ne Geschwindigkeit von 125 bis 130 km/h angezeigt haben." (a.a.O. Z 53+54). - 17 - Von unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben kann somit mitnichten gespro- chen werden. Wie der Einvernahme von D._____ zu entnehmen ist, kamen zugunsten des Be- schuldigten bereits die niedrigsten Werte in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand zur Anzeige, die Werte wurden "sehr sehr sehr positiv, also zu seinen (des Beschuldigten) Gunsten angenommen" (Urk. ND 1 und Urk. ND 12 S. 2). Der Einwand der Verteidigung, es müsse sowohl beim geschätzten Abstand als auch bei den Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Beschuldigten und des … je ein Toleranzwert berücksichtigt werden (Urk. 54 S. 19), ist somit nicht zu hö- ren bzw. wurde in der Anklage bereits berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid zusammengefasst zum Schluss kommt, dass den Polizisten D._____ und E._____ aufgrund ihrer Ausbildung und der be- ruflichen Tätigkeit eine überdurchschnittliche Distanzschätzungsfertigkeit zukom- me, dann ist diese Schlussfolgerung, wonach nämlich jemandem tendenziell eine höhere Fertigkeit zukommt, der von Berufes wegen tagtäglich im Strassenverkehr damit beschäftigt ist, die Einhaltung von Abständen zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern zu überwachen, nicht zu beanstanden. Vielmehr kann es als notorisch erachtet werden, dass getreu dem Sprichwort "Übung macht den Meis- ter" von einem Kantonspolizisten, der zudem bei der Mobilen Polizei eingeteilt ist, diesbezüglich eine höhere Genauigkeit erwartet werden darf, als von einem un- geübten Dritten. So hat auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, Verkehrspolizisten eine gewisse Erfah- rung mit Distanzschätzungen zuzusprechen (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 6B_106/2011). Die Distanzschätzung zählt zu einer wesentlichen Berufstätigkeit eines Verkehrspolizisten. Zudem haben die beiden Polizeibeamten das vorliegend Geschehene nicht einfach als zufälliges Ereignis wahrgenommen, sondern sind dem Beschuldigten gezielt und über eine längere Strecke nach gefahren und hatten - wie aufgezeigt - auch die Möglichkeit, seitlich versetzt zu fahren, so dass sie den Abstand zwischen den Fahrzeugen anhand der Markierungslinien und geschätzten Fahrzeuglängen relativ genau einschätzen konnten. Kommt hinzu, dass der Transporter … mit einer Höhe von - 18 - knapp zwei Meter für die beiden Polizisten von hinten weitaus besser sichtbar war, als ein Personenwagen. Dies erleichterte ihnen ihre Distanzschätzung um einen weiteren Faktor. Diese Erwägungen werden auch durch das von der Verteidigung zitierte Gutach- ten von Manfred Becke untermauert. Gemäss den Vorbringen der Verteidigung sollen die Gutachter festgestellt haben, dass "die Schätzung insofern zuverlässig sei, als dass die gravierenden Unterschreitung des Mindestabstandes sicher erkannt werde." (Urk. 54 S. 17). Zudem sollen die Gutachter auch festgestellt haben, dass Fehler bei der Schätzung mit zunehmendem Abstand wachsen. Mit anderen Worten: Je geringer der Abstand, desto verlässlicher die Schätzung (Urk. 54 S. 17). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Zeugen den Abstand erheblich unterschritten, indem er bei einer Geschwin- digkeit von circa 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Metern einhielt. Dass der Abstand denn auch viel zu klein war, zeigt auch die lebhafte Äusserung des Zeugen D._____ anlässlich seiner Einvernahme: So habe er sich "einen kleinen Aufschrei" nicht verkneifen können, als der Beschuldigte, auf den Abstand angesprochen, "50 Meter" geantwortet habe (Urk. ND 12 S. 5). Die Rüge der Verteidigung, eine Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig, notwendig seien immer noch weitere Indizien wie Fotos, Videos etc. ist nicht zu hören. Würde man dieser Argumentation folgen, würde dies dazu führen, dass es selbst bei krassen Abstandsunterscheitungen nie zur Anklage bzw. zur Verurteilung des Fehlbaren käme, wenn diesen lediglich eine Anzeige durch eine Privatperson zugrunde lägen. Insofern besteht vorliegend auch nicht die Notwendigkeit, die Zeugen D._____ und E._____ erneut als Zeugen einzuvernehmen oder ein Gutachten über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen einzuholen (Urk. 40 S. 6). . 2.5.4. Verfehlt ist letztlich auch der Einwand der Verteidigung, die Zeugen hätten den … wohl erst erkannt, als sie diesen überholt hätten und nicht bereits bei der Nachfahrt des Beschuldigten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - 19 - könne deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Polizeibeamten auf- grund des Umstandes, dass sie den VW … zutreffend beschreiben konnten, es für sie auch möglich gewesen sein musste, das Verhalten des näher bei ihnen fahrenden Beschuldigten wahrzunehmen (vgl. Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 17; Urk. 54 S. 9). In diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung den Beweisantrag der Edition eines Fotos des VW … mit dem Kennzeichen BE … beim Schweizerischen …verband …, … [Adresse] (Urk. 40 S. 17; Urk. 53). Der Einwand der Verteidigung findet in den Akten keine Stütze, im Gegenteil: So- wohl der Zeuge D._____ wie der Zeuge E._____ deponierten unabhängig voneinander, dass sich der VW … nicht vom Beschuldigten "wegdrücken" liess, weshalb sie mit der Nachfahrt beginnen konnten, bzw. dass der Beschuldigte in der Region der Ausfahrt Kirchberg auf den VW … aufgeschlossen sei, welcher sich auch auf dem Überholstreifen befunden hätte und mehrere Fahrzeuge über- holt habe (Urk. ND 12 S. 2 und Urk. ND 13 S. 2). Dass die beiden Zeugen den VW Bus erst im Nachgang erkannt hätten, widerspricht den Aussagen beider Zeugen. Schliesslich reichte die Verteidigung selber ein Bild eines VW … zu den Akten (Urk. 41/3). Der Beweisantrag ist zu verwerfen. 2.5.5. a) Betreffend Nichtbetätigung des Richtungsblinkers wendet die Verteidi- gung ein, dieser Vorwurf beruhe einzig und allein auf den Aussagen der zwei Polizeibeamten. Da die Einvernahme der Zeugen jedoch ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei unwahrscheinlich, dass sich diese noch daran zu erinnern vermochten, vielmehr sei anzunehmen, dass diese Aussage gestützt auf das Konsultieren der Anzeige erfolgte (Urk. 40 S. 19). b) Dieser Einwand ist nicht zu hören. Der Zeuge E._____ gab anlässlich der Einvernahme zu Protokoll, "Er ist uns durch seine zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhalten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr spora- disch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten." (Urk. ND 13 Z 15 f.). Eine solche detaillierte Beschreibung, welche es dem Leser des Einvernahme- - 20 - protokolls ermöglicht, die Fahrweise des Beschuldigten bildlich vor Augen zu führen, wäre unwahrscheinlich, hätte sich E._____ bloss aufgrund der Anzeige an die fehlende Richtungsanzeige zu erinnern vermocht. Auch D._____ deponierte, dass es klar mehr als ein Spurwechsel ohne Richtungsanzeige war, mit dem pragmatischen Satz. "Einmal die Spur wechseln ohne Richtungsanzeige, hat sicher jeder zu Gute." (Urk. ND 12 Z 116). 2.6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist. Zugunsten des Beschuldigten wurde ein Abstand von 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h angenommen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestehen auch nach eingehender Auseinander- setzung mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwänden keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschul- digten von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Anklageschrift vom
- November 2010 zur Last gelegt wurde. Zu Recht ist die Vorinstanz daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Fahrstreifen mehrmals ohne Richtungsanzeige wechselte und dem vorausfahrenden Fahrzeug VW … über 1'000 Meter mit einem Abstand von maximal 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h folgte.
- Rechtliche Würdigung 3.1. Falsche Gesetzesbestimmungen Die Verteidigung moniert, indem die Vorinstanz in ihrem Urteil von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 20 Ziff. 2 SVG ausgegangen sei, habe sie den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht geprüft, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe. Denselben Einwand bringt sie bei der einfachen Verkehrsregelverletzung vor. Eine Bestrafung gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 36 SVG dürfe nicht erfolgen, da dies eine Verschlechterung zu ungunsten des Beschuldigten darstellen würde (Urk. 54 S. 4 + S. 20). Dem ist nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich vorliegend offensichtlich um zwei Verschreiber der Vorinstanz, - 21 - denn materiell hat sie sich mit den rechtlich zutreffenden Bestimmungen auseinandergesetzt. Folglich verliert der Beschuldigte entgegen seinem Einwand auch keine Instanz (Prot. II S. 10). Auch eine Schlechterstellung des Beschuldig- ten würde nur dann vorliegen, wenn eine Abänderung der Strafe zu seinen ungunsten erfolgen würde, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erfolgen kann. Zum anderen obliegt die rechtliche Würdigung des vorliegend erstellten Sachverhaltes ohnehin dem erkennenden Gericht. 3.2. Allgemeines Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 4a S. 93; Urteil des Kassationshofs6S.139/2005 vom 24. Juni 2005, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008). - 22 - 3.3. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 3.3.1. Anklagebehörde und Vorinstanz begründen die gefährliche Verkehrslage zum einen mit dem ungenügenden Abstand. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren. Das Bundesgericht hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung ist auch möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer Strecke von weniger als 300 Metern andauert (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5.). Auszugehen ist vom bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid 131 IV 133 ff. Es kann auch auf den Entscheid 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5. hinge- wiesen werden. In BGE 131 IV 133 ff. hat sich das Bundesgericht zum Hinter- einanderfahren mit ungenügendem Abstand wie folgt geäussert: "3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassen- benützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander- fahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hinter- einanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV). - 23 - Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949). 3.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahr- lässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses - 24 - Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002). 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzu- führen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691). 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei." Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 1'000 Meter) mit klar zu geringem Abstand (maximal 15 Meter) hinter einem anderen Fahrzeug gefahren ist. 3.3.2. Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 54 f.). - 25 - Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Hans Giger, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, S. 181). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (höchstens 15 Meter), dann hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten. Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden • Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremsleitung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten Annahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwell- verzögerung die Hälfte der Verzögerung während der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Vollbremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision. - 26 - In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahrzeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reaktion v km/h 120.00 130.00 r Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwin- digkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem (rechtsgenügend erstellten) Abstand von maximal ca. 15 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h beträgt "1/6 Tacho" daher 20 Meter und bei 130 km/h 21,66 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiesenen Sach- - 27 - verhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen maximal ca. 15 Metern) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt. Von welcher Berechnungsmethode auch ausgegangen wird, ist erstellt, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h absolut ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher klarerweise erfüllt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne weiteres von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), für normale Verhältnisse gilt. Diese absolute Schwelle ist in Bezug auf zwei hintereinander fahrende Personen- wagen bei günstigen Verhältnissen anwendbar, erschwerende Umstände werden ausgeblendet. So ist beispielsweise bei nasser Fahrbahn ein wesentlich grösserer Abstand einzuhalten (vgl. Boll, a.a.O., S. 58). Der vorliegend zu beurteilende Vor- fall ereignete sich auf einer zur Tatzeit stark befahrenen Autobahn. Angesichts der konkreten Umstände müsste wohl auch bei einem Abstand im Bereich von 25 Metern von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen werden. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich. Die Formulierung "in Kauf nehmen" von Art. 90 Abs. 2 SVG hat trotz ihres missverständlichen Wortlauts keineswegs den Sinn, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu einem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen: grobfahrlässige Tatbegehung genügt. Sie liegt vor, wenn sich der Täter der all gemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (Giger, a.a.O., Art. 34 N 37, mit weiteren Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133, 136). - 28 - Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätzlich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der Gefährlichkeit des zu nahen Aufschliessens durchaus bewusst, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Präsidenten deponierte (vgl. Urk. 52 S. 8). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund 1 km bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Meter einhielt, hat er sich gleich- gültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. 3.3.4. Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3.4. Mehrfaches Nichtanzeigen des Richtungswechsels Grundsätzlich zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den erstellten Sachverhalt des Nichtsetzens von Zeichen beim Rich- tungswechsel es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Jedoch unterlief ihr auch hier - wie bereits erwähnt - ein Verschreiber, als sie im Dispositiv den Art. 36 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 39 Abs. 1 SVG erwähnte. Im weiteren ist zu ergänzen, dass eine mehrfache Tat- begehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- Strafe 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 38 S. 15). - 29 - Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute aus- zusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geldstrafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4). 4.2. Die Vorinstanz hat die zur Anwendung gelangenden Grundsätze der Straf- zumessung richtig zusammengefasst und hat diese nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Allerdings hat sich die Vorinstanz vor den Tatkomponenten mit den Täter- komponenten auseinandergesetzt. Da dies im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis bei der Strafe führt, kann es dabei belassen werden. Hingegen hat sie bei der Würdigung der Tatschwere nicht beide Delikte (Vergehen und Übertretung) einzeln gewürdigt. Eine eigentliche Auseinander- setzung mit der Tatschwere des Übertretungstatbestands fand nicht statt (Urk. 38 S. 14). Dies ist nachzuholen. 4.4. Der Beschuldigte unterliess es bei zügiger Fahrt auf der Autobahn und bei regem Verkehrsaufkommen (Urk. ND 1), jeweils mehrfach beim Fahrspurwechsel seinen Richtungsblinker zu setzen. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Ver- schulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Wiprächtiger in BSK StGB 2. A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Vorliegend handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 4.5. Betreffend die Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 30 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass sich seine finanzielle Lage aufgrund der Entwertung des Euros ver- schlechtert habe. In diesem Jahr gehe er von einem Einkommen von nicht über Fr. 50'000.- aus. Sein Vermögen von 9.8 Millionen Franken habe sich - da es vorwiegend in Euro angelegt sei - um circa 25 bis 29 % reduziert (Urk. 52 S. 1 f.). Nach der Rechtsprechung könnte zwar - das durchaus zulässige - hartnäckige Bestreiten als fehlende Reue und Einsicht interpretiert und zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden; umgekehrt führen ein Geständnis und kooperatives Verhalten im Verfahren regelmässig zu einer gewissen Straf- minderung (BGE 6S.13/2006 mit Verweis auf BGE 113 IV 56). Der Beschuldigte erklärt sich auch im Berufungsverfahren nicht schuldig (Urk. 40; Urk. 52 S. 5 ff.). 4.6. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 20 Tages- sätzen für die grobe Verkehrsregelverletzung erscheint dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Anlässlich der Berufungsver- handlung monierte die Verteidigung die Höhe des von der Vorinstanz festge- setzten Tagessatzes. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist für die Festsetzung der Tagessatzhöhe die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen neben den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit unter anderem auch solche aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) (Botschaft 1998 S. 2019; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 6.2). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - inner- halb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Ermitt- lung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Bei selbständig Erwerbenden ist bei schwankenden Einkünften auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahren abzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_476/2007 vom 29.03.2008). Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Reduktion seines Vermögens aufgrund der Entwertung des Eurokurses erfolgte, dieser Ver- - 31 - lust stellt ein blosser Buchverlust dar, dessen Realisation vom Beschuldigten auch nicht explizit geltend gemacht wurde. Tägliche Währungsschwankungen o- der Börsenkurse können bei der Festlegung der Tagessatzhöhe nicht berücksich- tigt werden. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Ein- künfte aus Vermögen sowie der vom Beschuldigten zu entrichtenden Unterstüt- zungsleistungen erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 450.- als durchaus angemessen. Entgegen der Verteidigung kommt vorliegend für das mehrfache Nichtsetzten der Richtungsanzeige nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Art. 2 lit. d OBG bestimmt, dass das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wenn einem Täter - wie vorliegend dem Beschuldigten - zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. Folglich ist eine Busse nach den Verhältnissen des Beschuldigten auszufällen, so dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Ver- hältnissen angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in Ziffer. 4.4. erscheint für das mehrfache Nichtsetzen des Blinkers eine Busse von Fr. 500.- angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.- sowie einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen. Unter Hinweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen betreffend den Umrechnungsschlüssel (Urk. 38 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzusetzen.
- Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 38 S. 16), was im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion stehen kann (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist aber den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zuzu- stimmen, weshalb darauf zu verweisen ist (a.a.O. S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 32 -
- Kosten 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Höhe der Busse für die mehrfache Verkehrsregelübertretung wurde reduziert, was lediglich ein wohlgewogener Ermessensentscheid und keineswegs die Korrektur eines vorinstanzlichen Fehlentscheides darstellt. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 10. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: " Es wird erkannt:
- (…).
- Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (HD) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…).
- (…). - 33 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…).
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ND 1), sowie - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 34 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110351-O/U/eh Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin B. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Huser Urteil vom 8. September 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom
10. Februar 2011 (GG100496)
- 2 - Anklage: (Urk. 21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2010 ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ND 1), sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 1).
2. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (HD) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2; schriftlich)
1. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Rechtsspruches des Urteils vom 10. Februar 2011 des Bezirksgerichts Zürich seien aufzuheben.
2. Ziffer 6 des Rechtsspruches des Urteils vom 10. Februar 2011 des Bezirks- gerichts Zürich sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten vollständig von der Gerichtskasse übernommen werden.
3. Der Beschuldigte sei
- vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie
- vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV freizusprechen.
- 4 -
4. Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und gemäss Ziff. 321.1 des Anhangs 1 der OBV mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Anklägers bzw. des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2010 (Urk. 21), aus welcher der sich zu beurteilende Sachverhalt ergibt, ist diesem Entscheid beigeheftet. Dem Beschuldigten wird in HD lit. A zusammenge- fasst vorgeworfen, den Personenwagen … Cabrio "FR B._____" auf der …strasse in Zürich, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt zu haben und dabei aus Unauf- merksamkeit die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 34 km/h überschritten zu haben. Weiter wird dem Beschuldigten in ND 1 lit. B vorgeworfen, er habe seinen Personenwagen … "FR C._____" auf der Autobahn A1 Ost, Fahrbahn Schönbühl-Kirchberg, Richtung Bern gelenkt und dabei mehrmals den Fahrstreifen, ohne - wie er bei pflichtgemässer Aufmerksam- keit hätte merken müssen - den Richtungsblinker zu betätigen. Unter ND 1 lit. A wird ihm vorgeworfen, ab Autobahnkilometer 14, Fahrtrichtung Kriegstetten, den vorerwähnten Wagen auf der Überholspur über eine Strecke von mindestens
- 5 - einem Kilometer hinter einem Fahrzeug VW … mit einer massgeblichen Geschwindigkeit von 120 km/h und einem maximalen Abstand von 15 Metern, was einem zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden entspricht, gelenkt zu haben. Durch diese rücksichtslose Fahrweise habe er - was ihm bewusst gewesen sein musste, wobei er sich jedoch darüber hinweggesetzt habe - die Insassen des vor ihm fahrenden VW … gefährdet sowie andere Verkehrsteilnehmer, hätte er bei der kleinsten Verzögerung des voranfahrenden Fahrzeuges nicht mehr recht- zeitig reagieren und eine Kollision verhindern können (a.a.O.). 1.2. Nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2011 (Prot. I S. 5 ff.) wurde der Beschuldigte von Anklagepunkt HD lit. A angesichts der Sach- und Beweislage freigesprochen, betreffend die Anklagepunkte ND (A und B) im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Die Kosten wurden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Des weitern wurde dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen (Urk. 38 S. 18 f. ). 1.3. Berufungsumfang Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Ent- scheids (Urk. 36 = Urk. 38) am 12. Mai 2011 (Urk. 37/2) reichte er innert Frist am
1. Juni 2011 beim Obergericht seine Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO), welche sich auf die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 des vor- instanzlichen Entscheids beschränkt (Urk. 40). 1.4. Nach Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten an die Anklage- behörde (Urk. 43 und 44) teilte diese innert der angesetzten Frist Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 45).
- 6 - 1.5. Beweisanträge 1.5.1. Mit ihrer Berufungserklärung stellte die Verteidigung zudem die Beweisan- träge, gemäss welcher eine erneute Zeugenbefragung der beiden Kantons- polizisten D._____ und E._____, alsdann ein Gutachten über die Genauigkeit von Abstandschätzungen der beiden vorerwähnten Zeugen und die Edition eines Fo- tos des VW … mit dem Kennzeichen "BE …" beim Schweizerischen …verband … beantragt werden (Urk. 40 S. 4 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2011 wur- den diese Beweisanträge abgewiesen, mit der Begründung, dass sie aufgrund der derzeitigen Beweislage als nicht notwendig erscheinen, zumal die Beweiswürdi- gung Sache des Gerichtes sei (Urk. 48). 1.5.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger die erwähnten Beweisanträge, insbesondere die nochmalige Befragung der beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ zum Vorfall vom 9. November 2009, erneut (Urk. 53; Prot. II S. 8). Der Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens über die Sehfähigkeit als solche der beiden Zeugen wurde nicht mehr gestellt (Urk. 53). 1.5.3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen (des erstinstanzlichen Gerichts) werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvoll- ständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ wurden am 27. Oktober 2010 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten (letzterer liess sich dispensieren) in prozessual korrekter Weise als Zeugen einvernommen (Urk. ND 12 und 13). Der Verteidiger konnte Ergänzungsfragen stellen; von diesem Recht hat er ausgiebig Gebrauch gemacht. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO/CH durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Schon unter dem bisherigen Prozessrecht bestand kein Anspruch auf Wiederholung prozessual korrekter Zeugeneinvernahmen. Es bestand und
- 7 - besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Überprüfung der Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit des Zeugen mittels einer nochmaligen Einvernahme durch das erkennende Gericht. Insbesondere bei widerspruchsfreien Aussagen in der Untersuchung oder bei schlüssigem Beweisergebnis besteht kein Anlass, bereits einvernommene Zeugen nochmals zu befragen. Das Gericht ist nur bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel bezüglich der vorliegenden Beweise verpflichtet, Beweisergänzungen vorzunehmen. Dabei liegt die Wiederholung von Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren weitgehend im Ermessen des Gerich- tes (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweiz. Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 82 Note 7; Kass.-Nr. 93/255, Entscheid vom 23.10.93, i.S. Y., Erw. II.7. mit weiteren Hinweisen; Kass. - Nr. 95/210, Entscheid vom 15.12.95, i. S. M., Erw. II.5.3.c.; vgl. Kass. - Nr. 98/226, Entscheid vom 29.7.99, i.S. F., Erw. II.6.5.; Kass.-Nr. 99/179 S vom 23.1.2000 i.S. R.). An dieser Sichtweise hat sich auch unter der StPO/CH nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Zeugenbefragungen nicht verwertbar sein sollten und wiederholt werden müssen (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Fall von Art. 389 Abs. 2 lit. b oder c StPO vor- liegen sollte. Darauf ist allerdings im Rahmen der nachstehenden Beweis- würdigung unter dem Titel "Sachverhalt" näher einzugehen. 1.6. Beanstandungen Die Verteidigung moniert zusammengefasst, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Ein seitlicher Blickwinkel auf das Fahr- zeug des Beschuldigten sowie den vorausfahrenden VW … habe nicht bestan- den, weshalb die Abstandsschätzung nicht "ganz erheblich" erleichtert worden sei. Da der Vorwurf des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und des Unterlassens der Richtungsanzeige einzig auf den Aussagen der beiden beteiligten Polizisten beruhen, diese jedoch massive Wider- sprüche aufweisen würden, dürfen solche Aussagen aufgrund der Unschuldsver- mutung nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Weiter bemängelt die Verteidigung, dass sich die beiden Polizeibeamten bei ihrer Zeugenbefragung
- 8 - im Wesentlichen auf den Anzeigerapport gestützt hätten, den sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals studiert hätten. Eigenständige Aussagen - einzig aufgrund ihrer Erinnerung - hätten sie keine deponiert. Zudem sei die Geschwin- digkeit des Beschuldigten trotz Vorhandenseins eines entsprechenden Aufzeich- nungsgeräts nicht aufgezeichnet worden. Der Sachverhalt sei insgesamt nicht erstellt und es sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der von die- sem angegebene Abstand von 50 Metern bei einem Tempo von 120 km/h sei zur Vermeidung eines Auffahrunfalles ausreichend, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Aus diesen Gründen sei auch die Kostenauflage anzupassen (Urk. 40 und Urk. 54). 1.7. Teilrechtskraft Aufgrund der eingeschränkten Anfechtung sind die folgenden Entscheide der Vo- rinstanz in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO): Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Anklagesachverhalt HD), Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) sowie Dispositivziffer 7 (Prozessentschädi- gung). Dies ist vorab in einem Beschluss festzustellen.
2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 9. November 2009 auf der Autobahn A1-Ost, Fahrbahn Schönbühl-Kirchberg, als Lenker des Firmenfahrzeuges der A._____ GmbH – dazumal noch mit den Kontrollschildern "FR C._____" – Rich- tung Bern gefahren zu sein. Hingegen stellt er vehement in Abrede, die Fahrstrei- fen mehrmals ohne Richtungsanzeige gewechselt zu haben, wie auch, auf der Überholspur während einer Strecke von über einem Kilometer hinter einem VW … mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h nur gerade einen Abstand von maximal 15 Metern eingehalten zu haben (Urk. HD 17 S. 4 ff.; Urk. 52 S. 6). Die Ge- schwindigkeit von 120 km/h wird an sich nicht bestritten (Urk. HD 17 S. 5 und Urk. 40 S. 22 und Urk. 41/1+2; Urk. 52 S. 6). Hingegen macht der Beschuldigte gel- tend, dass er zum Vorderwagen einen Abstand von mindestens 50 Metern
- 9 - gehabt habe und es sich bei diesem Vorwurf um reine Willkür der Polizisten hand- le (Urk. HD 17 S. 5; Urk. 52 S. 6). Auch den Vorwurf, wonach er beim Spur- wechsel mindestens dreimal den Richtungsblinker nicht betätigt habe, bestreitet er vehement und macht geltend, immer den Richtungsblinker zu setzen, wenn er die Spur wechsle (Urk. HD 17 S. 4). Er sei ein durchaus qualifizierter Autofahrer, der sein Fahrzeug beherrsche, die Regeln beachte, vorausschauend fahre und nicht überproportional viel Treibstoff verbrauche (Urk. 52 S. 4). Die Verteidigung moniert im Wesentlichen die widersprüchlichen Aussagen der Polizei und damit die ungenügende Beweislage (Urk. 40 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3 ff.) 2.2. Die Vorinstanz nennt als Beweismittel die Aussagen der beiden Polizei- beamten D._____ (Urk. ND 12) und E._____ (Urk. ND 13) sowie diejenige des Beschuldigten (Urk. HD 17), welche sie in den Grundzügen zusammengefasst wiedergegeben hat. Auf diese Zusammenfassung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 38 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann stützt sie sich auf die An- zeigen des Sat-Speed-Gerätes, welches sich im zivilen Polizeiwagen befand und die tatsächliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges aufgezeichnet hat. Nach Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei rechtsgenügend erstellt, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift vom 23. November 2010 geschildert worden ist (a.a.O. S. 11). 2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der aussagenden Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass ein Schuld- spruch nur dann erfolgen darf, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwider- legbar feststehe (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- geschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen ver-
- 10 - pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247 N 12). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgen- de Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599). 2.4. Die Verteidigung macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt (Urk. 40 S. 3 ff.). Der Vorinstanz hätte bei pflichtgemässer Würdigung der Zeugenaussagen erhebliche und unüberwindbare Zweifel kommen sollen. Auf die jeweiligen Beanstandungen der Verteidigung ist nach- folgend im Einzelnen näher einzugehen. 2.5.1. a) Der Beschuldigte lässt ausführen, die Annahme der Vorinstanz, wonach den Polizeibeamten eine erhöhte Glaubwürdigkeit einzugestehen sei, weil sie bei einer Falschbelastung mit disziplinarischen Massnahmen zu rechnen hätten, sei äusserst heikel. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei bei den Polizei- beamten bei ihren Aussagen sehr wohl Eigeninteresse vorhanden, bspw. darin, dass mal als Polizist nicht mehr von einer einmal in einem Rapport festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung abweichen könne. Die Unbefangenheit der Zeugenaus- sagen sei auch anzuzweifeln, da diese vor ihrer Einvernahme nochmals die Anzeige konsultiert hätten. Die Verteidigung macht damit geltend, die beiden Zeugen hätten, wenn sie ihre Glaubwürdigkeit hätten aufrechterhalten wollen, gar nicht von der Darstellung im Anzeigerapport abweichen können. Wenn etwas Unzutreffendes im Anzeigerapport stehe, würden die als Zeugen befragten
- 11 - Polizeibeamten dies unkritisch einfach als Tatsache hinstellen. Ferner unterstellt die Verteidigung den beiden Zeugen, ihren Aussagen als Zeugen käme keine Eigenständigkeit zu, weil sie nur das wiederholt hätten, was im Anzeigerapport stehe. Eigene direkte Erinnerungen hätten sie als Zeugen nicht zu Protokoll ge- geben. Immerhin räumt die Verteidigung auch ein, dass die beiden Polizeibeam- ten als Zeugen sicher nicht absichtlich falsche Aussagen deponiert hätten (Urk. 40 S. 4; Urk. 54 S. 6 f.).
b) Der Verteidigung ist zwar insofern Recht zu geben, als dass die beiden Polizei- beamten am vorliegenden Fall nicht ganz uninteressiert sind, beschlägt er doch immerhin ihren beruflichen Auftrag. Allein deshalb jedoch annehmen zu wollen, sie würden per se unzutreffenden Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen, um auf diese Weise besser dazustehen, bzw. um nicht von ihrer Anzeige abzuweichen, ist jedoch abwegig. Weder gibt es für eine solche Annahme irgendwelche konkrete Anhaltspunkte, noch ist anzunehmen, dass die auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesenen Polizeibeamten ihren beruflichen Werdegang mit einer falschen Zeugenaussage zu Lasten eines ihnen persönlich unbekannten Automobilisten aufs Spiel setzen würden. Wenn die Verteidigung argumentiert, die als Zeugen befragten Polizeibeamten hätten letztlich nur das wiedergegeben, was sie kurz vor ihrer Zeugenbefragung nochmals in ihrem Anzeigerapport gelesen hätten, so bringt sie gleichzeitig vor, die Zeugen hätten - wohl unbewusst - falsch ausgesagt. Damit unterstellt die Ver- teidigung den beiden Polizeibeamten letztlich, dass sie unmittelbar nach dem Vor- fall vom 9. November 2009 einen falschen Anzeigerapport verfasst hätten. Dafür bestehen nun aber überhaupt keine Anhaltspunkte. Wenn die Verteidigung weiter kritisiert, dass die Polizeibeamten vor ihrer Zeugenbefragung ihren Anzeige- rapport studiert und sie ihre Aussagen auf den Rapport abgestützt hätten, sie hätten sich somit an den Vorfall selber nicht mehr erinnern können, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit jener, wenn ein Tatzeuge vorerst lediglich polizeilich befragt wird, um dann später unter Einhaltung der prozessualen Vorschriften korrekt - unter Wahrung der Teilnahmerechte des
- 12 - Beschuldigten/Verteidigung - als Zeuge befragt zu werden. Zwar werden diese Tatzeugen bei ihrer Zeugenbefragung vorerst aufgefordert, das Gesehene frei wiederzugeben. Wenn sie sich dann aber nicht mehr an Einzelheiten erinnern können, ist es ohne weiteres erlaubt, diesen Zeugen ihre früheren Aussagen vor- zuhalten, damit sie dazu - sei es bejahend, sei es korrigierend - Stellung nehmen können. Wenn eine vorerst polizeilich befragte Person später korrekt als Zeuge einvernommen wird, dürfen sowohl die polizeilichen Aussagen als auch die Zeugenaussagen mit in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies anders ein sollte, wenn statt polizeilicher Aussagen ein Anzeigerapport als Basisinformation vorhanden ist. Kommt hinzu, dass beide Zeugen zu Protokoll gaben, sich noch gut an den Vorfall erinnern zu können (Urk. ND 12 S. 4; Urk. ND 13 S. 3). Dies zeigte denn auch ihre detailreiche Schilderung des Vorfalles nämlich mit Details, welche nicht der Anzeige ent- nommen werden konnten. 2.5.2. a) Die Verteidigung moniert weiter, dass sich der vorinstanzliche Schuld- spruch alleine auf Zeugenaussagen der beiden Polizisten abstütze, welche - ent- gegen der Behauptung der Vorinstanz - auch im Kerngeschehen widersprüchlich und deshalb unglaubwürdig seien. Dazu führt die Verteidigung auf mehreren Seiten (vermeintliche) Widersprüche in den Zeugensaussagen von D._____ und E._____ auf (Urk. 40 S. 11 ff.; Urk. 54 S. 7 ff.), auf welche nachfolgend im Einzel- nen einzugehen ist.
b) Die Verteidigung behauptet, der Zeuge D._____ habe den Beschuldigten als "Drängler" beschrieben, indem er ausgesagt habe, dieser sei jeweils auf dem Überholstreifen gefahren und den etwas langsamer fahrenden Autos "aufge- hockt", E._____ hingegen habe ein "völlig anderes Bild" des Beschuldigten gemacht. Dieser habe ausgesagt, der Beschuldigte sei ihnen aufgefallen, da dieser immer bemüht gewesen sei, nach dem nahen Aufschliessen auf die anderen Fahrzeuge durch Abbremsen den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren (Urk. 40 S. 14; Urk. 54 S. 7). Die Verteidigung reisst dabei Zitate aus dem Kontext und zitiert bloss diejenigen Textpassagen, welche ihre Behauptung untermauern könnten. Korrekt gab E._____ zu Protokoll: "Er ist uns durch seine
- 13 - zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhal- ten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr sporadisch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung, haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten. (…). Es fiel uns auf, dass er relativ häufig sehr nahe an voranfahrende Fahrzeuge aufgeschlossen hat. Bei diesen Fahrmanövern versuchte er immer, den ungenügenden Nachfahrabstand zu korrigieren, wie ein kleines Abbremsen. Der ungenügende Abstand war aber immer nur kurz." (Urk. ND 13 S. 1). Von einem "völlig anderen Bild", des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend machen will, oder von einer widersprüchlichen Beschreibung des Beschuldigten durch die Zeugen, kann nicht die Rede sein. Der Beschreibung von E._____ folgend, hat der Beschuldigte zwar versucht, durch Abbremsen den Nachfahr- abstand etwas zu vergrössern, dennoch blieb dieser immer zu klein. Beide Zeugen beschrieben somit widerspruchsfrei, wenn auch in verschiedenen Worten gefasst, dass ihnen der Beschuldigte durch seine übersetzte Geschwindigkeit, die bloss selten eingesetzten Richtungsblinker und die zu kurzen Nachfahrabstände aufgefallen sei. Es besteht hier keine Notwendigkeit einer erneuten Zeugen- befragung. Betreffend den Vorwand der Verteidigung, der Zeuge D._____ habe den Abstand anhand der Leitlinien und der durchschnittlichen Länge eines heutigen Fahrzeuges geschätzt, eine Schätzung anhand von Schatten sei aufgrund des Hochnebels nicht möglich gewesen (Urk. ND 12 S. 3 ff.), Zeuge E._____ hingegen habe eine Abstandsschätzung anhand des Lichtschattens vorge- nommen, denn selbst wenn es bewölkt sei, gäbe es Schatten (Urk. ND 13 S. 2 f.; Urk. 54 S. 9 f.), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Obwohl sich beiden Zeugen verschiedener Hilfsgrössen bedient haben, um die Länge des Abstandes einschätzen zu können, kamen sie letzten Endes zum selben Ergebnis betreffend die vom Beschuldigten eingehaltene Distanz zum voran fahrenden VW …. 2.5.3. a) Die Verteidigung beanstandet weiter die Genauigkeit der von den Zeugen getätigten Schätzungen betreffend die jeweils gefahrenen Geschwindig-
- 14 - keiten sowie eingehaltenen Abständen. Zudem seien die Polizisten bloss hinter dem Beschuldigten und nie seitlich von ihm gefahren, was eine verlässliche Distanzschätzung per se verunmögliche. Andere Beweismittel wie Fotos oder Videoaufnahmen würden fehlen (Urk. 40 S. 8 ff.; Urk. 54 S. 8 ff.). Eine straf- rechtliche Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig (Urk. 40 S. 9). In jedem Falle wäre analog zu den technischen Hilfsmitteln dem Beschuldigten einen Toleranzwert (in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand) zu gewähren gewesen (Urk. 54 S. 19). Moniert werden insbesondere die Abstandsangaben durch den Zeugen D._____ sowie die pauschale Schlussfolgerung der Vorinstanz dazu, wonach der Zeuge D._____ ohne Weiteres in der Lage sei, eine Abstandsunterschreitung zu erkennen und den konkreten Abstand mittels Augenmass zu schätzen. Dieser habe bloss grobe Schätzungen ("um die 130 km/h, ca. 10-15 Meter, maximal 15 Meter, Überwachungsstrecke ca. 1'000 Meter") angegeben (Urk. 40 S. 3 ff. vgl. auch Urk. 54 S. 11 ff.). So habe D._____ nicht einmal den genauen Abstand zwischen dem Polizeiwagen und dem Wagen des Beschuldigten in Metern angeben können, sondern diesen mit 50 bis 60 Metern geschätzt. Auf Frage, wie oft er Distanzen einzuschätzen habe, habe D._____ zu Protokoll gegeben, dies komme nicht häufig vor (Urk. ND 12 S. 4). Auch E._____ habe kei- ne genaue Angabe machen können. Auf die Frage, mit welchem Abstand sie dem Beschuldigten gefolgt seien, habe er mit "circa 50 Meter" geantwortet (Urk. ND 13 S. 3). Folglich werde bestritten, dass man mittels Augenmass eine metergenaue Abstandsschätzung durchführen könne. Zudem habe D._____ deponiert, der VW … sei mit ca. 125 km/h gefahren, der Beschuldigte hingegen mit 120 km/h. Somit müsse sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen konstant vergrössert haben. Auch müsse sich der Abstand zwischen dem Wagen des Beschuldigten und dem VW … konstant verändert ha- ben, wenn die Vorinstanz in ihrer Begründung fest halte, dass die Ursache, dass die Zeugen unterschiedliche Geschwindigkeiten genannten hätten, darin liegen
- 15 - würde, dass der Beschuldigte eben nicht konstant mit derselben Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 40 S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stützte sich die Verteidigung zudem auf ein Gutachten von Manfred Becke mit dem Titel "Schätzung von Fahrzeugabständen bei schneller Autofahrt" aus dem Jahre 1994 (Urk. 54 S. 15 ff.). Gemäss diesem sollen Abstandsschätzungen per Augenmass mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet sein. Auch in diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung als Beweisanträge die erneute Zeugenbefragung von D._____ und E._____ sowie die Einholung eines Gutachtens über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen (Urk. 40. S. 4 ff. + S. 16; Urk. 53) .
b) Die Verteidigung rügt die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in Erwägung 3.2.5., gemäss welcher das Polizeifahrzeug "mehrmals die Spur wechseln musste, um dem Beschuldigten folgen zu können." (Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 15; Urk. 54 S. 8 f.). Dabei verweist die Vorinstanz auf das Einver- nahmeprotokoll des Zeugen D._____ (Urk. ND 12 S. 3), gemäss welchem - so die Verteidigung - sich kein Hinweis ergebe, dass das Polizeifahrzeug mehrmals die Spur habe wechseln müssen. Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben. D._____ gab bloss zu Protokoll, dass sie rechts gefahren seien, von einem mehr- fachen Spurenwechsel ist nicht die Rede (Urk. ND 12 S. 3 Z 66). Weitere Akten- stellen, welche auf einen mehrfachen Spurenwechsel hinweisen würden, sind nicht vorhanden. Hingegen ist der Einwand der Verteidigung, es müsse sich wohl um einen Versprecher handeln, wenn D._____ deponiert habe, sie seien rechts gefahren (a.a.O.), nicht zu hören. Es ist nachvollziehbar, dass die Verteidigung gerne einen möglichen seitlichen Blickwinkel der Beamten auf das Geschehen wegräumen möchte, doch D._____ erwähnte nicht bloss, dass sie rechts gefah- ren seien, sondern untermauerte seine Aussage damit, dass sie aufgrund dessen anhand der Leitlinie den vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand gut hätten einschätzen können. Somit fällt ein Versprecher klar ausser Betracht und es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten nicht nur hinter dem Be- schuldigten, sondern auch - wenn auch möglicherweise nur kurz - rechts von ihm
- 16 - gefahren sein müssen, was eine Distanzschätzung zwischen den Fahrzeugen - vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen - erheblich erleichterte. Nicht zuletzt ist eine Fahrspur auf einer Autobahn so breit, dass die Polizeibeamten auch bei ei- ner Nachfahrt hinter dem Beschuldigten die Möglichkeit hatten, nicht unmittelbar hinter, sondern leicht versetzt zu diesem zu fahren. Der Einwand der Verteidigung, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen des Beschuldigten und des VW … müsse sich bei den von D._____ angegebenen Geschwindigkeiten von 120 km/h beim Beschuldigten und von 125 km/h beim VW … automatisch vergrössert haben (Urk. 40 S. 13; Urk. 54 S. 12), trifft insofern nicht zu, als dass D._____ diese Angaben ausdrücklich als Circa-Angaben be- zeichnete und zudem während der ganzen Zeugeneinvernahme betonte, dass die geschätzte Geschwindigkeit des Beschuldigten sehr zugunsten des Beschuldig- ten ausgefallen sei, dieser wohl eher schneller als 120 km/h gefahren sei. "Die Aufstellung, welche ich zur Anzeige gemacht habe, also die Geschwindigkeit 120 km/h und Abstand 15 Meter habe ich sehr sehr sehr positiv, also zu seinen Gunsten angenommen." (Urk. ND 12 S. 2). Auch auf Nachfrage des Einvernehmenden, was D._____ unter "einer Geschwindigkeit von gut 120 km/h" verstehe, gab D._____ zu Protokoll "Er wird leicht geschwankt haben so zwischen 120 bis 130 km/h." (Urk. ND 12 S. 4). Was den Einwand der Verteidigung betreffend die teilweise unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben durch die Polizeibeamten angeht, widerspricht dieser den Akten. D._____ depo- nierte in der Einvernahme, der Beschuldigte sei - bevor er hinter den VW … auf- schloss - zwischen 130 km/h und 140 km/h gefahren (Urk. ND 12 S. 2 Z 26). Exakt dasselbe gab E._____ zu Protokoll (Urk. ND 13 S. 2 Z 23). Als der Beschuldigte dann hinter den VW ... aufschloss, waren sich beide Polizeibeamten einig, dass der Beschuldigte um die 120 km/h gefahren sei. So sagte D._____ "Dies bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h." (Urk. ND 12 S. 2 Z 37) und E._____ "Wenn das Sat-Speed-Gerät eine Geschwindigkeit von 120 km/h anzeigt, ist die Tachogeschwindigkeit mindestens 125 bis 130 km/h." (Urk. ND 13 S. 2 Z 38+39). "Auf dem Tacho von Herrn A._____ wird es sicher ei- ne Geschwindigkeit von 125 bis 130 km/h angezeigt haben." (a.a.O. Z 53+54).
- 17 - Von unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben kann somit mitnichten gespro- chen werden. Wie der Einvernahme von D._____ zu entnehmen ist, kamen zugunsten des Be- schuldigten bereits die niedrigsten Werte in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand zur Anzeige, die Werte wurden "sehr sehr sehr positiv, also zu seinen (des Beschuldigten) Gunsten angenommen" (Urk. ND 1 und Urk. ND 12 S. 2). Der Einwand der Verteidigung, es müsse sowohl beim geschätzten Abstand als auch bei den Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Beschuldigten und des … je ein Toleranzwert berücksichtigt werden (Urk. 54 S. 19), ist somit nicht zu hö- ren bzw. wurde in der Anklage bereits berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid zusammengefasst zum Schluss kommt, dass den Polizisten D._____ und E._____ aufgrund ihrer Ausbildung und der be- ruflichen Tätigkeit eine überdurchschnittliche Distanzschätzungsfertigkeit zukom- me, dann ist diese Schlussfolgerung, wonach nämlich jemandem tendenziell eine höhere Fertigkeit zukommt, der von Berufes wegen tagtäglich im Strassenverkehr damit beschäftigt ist, die Einhaltung von Abständen zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern zu überwachen, nicht zu beanstanden. Vielmehr kann es als notorisch erachtet werden, dass getreu dem Sprichwort "Übung macht den Meis- ter" von einem Kantonspolizisten, der zudem bei der Mobilen Polizei eingeteilt ist, diesbezüglich eine höhere Genauigkeit erwartet werden darf, als von einem un- geübten Dritten. So hat auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, Verkehrspolizisten eine gewisse Erfah- rung mit Distanzschätzungen zuzusprechen (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 6B_106/2011). Die Distanzschätzung zählt zu einer wesentlichen Berufstätigkeit eines Verkehrspolizisten. Zudem haben die beiden Polizeibeamten das vorliegend Geschehene nicht einfach als zufälliges Ereignis wahrgenommen, sondern sind dem Beschuldigten gezielt und über eine längere Strecke nach gefahren und hatten - wie aufgezeigt - auch die Möglichkeit, seitlich versetzt zu fahren, so dass sie den Abstand zwischen den Fahrzeugen anhand der Markierungslinien und geschätzten Fahrzeuglängen relativ genau einschätzen konnten. Kommt hinzu, dass der Transporter … mit einer Höhe von
- 18 - knapp zwei Meter für die beiden Polizisten von hinten weitaus besser sichtbar war, als ein Personenwagen. Dies erleichterte ihnen ihre Distanzschätzung um einen weiteren Faktor. Diese Erwägungen werden auch durch das von der Verteidigung zitierte Gutach- ten von Manfred Becke untermauert. Gemäss den Vorbringen der Verteidigung sollen die Gutachter festgestellt haben, dass "die Schätzung insofern zuverlässig sei, als dass die gravierenden Unterschreitung des Mindestabstandes sicher erkannt werde." (Urk. 54 S. 17). Zudem sollen die Gutachter auch festgestellt haben, dass Fehler bei der Schätzung mit zunehmendem Abstand wachsen. Mit anderen Worten: Je geringer der Abstand, desto verlässlicher die Schätzung (Urk. 54 S. 17). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Zeugen den Abstand erheblich unterschritten, indem er bei einer Geschwin- digkeit von circa 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Metern einhielt. Dass der Abstand denn auch viel zu klein war, zeigt auch die lebhafte Äusserung des Zeugen D._____ anlässlich seiner Einvernahme: So habe er sich "einen kleinen Aufschrei" nicht verkneifen können, als der Beschuldigte, auf den Abstand angesprochen, "50 Meter" geantwortet habe (Urk. ND 12 S. 5). Die Rüge der Verteidigung, eine Verurteilung, welche auf blosser Schätzung beruhe, sei unzulässig, notwendig seien immer noch weitere Indizien wie Fotos, Videos etc. ist nicht zu hören. Würde man dieser Argumentation folgen, würde dies dazu führen, dass es selbst bei krassen Abstandsunterscheitungen nie zur Anklage bzw. zur Verurteilung des Fehlbaren käme, wenn diesen lediglich eine Anzeige durch eine Privatperson zugrunde lägen. Insofern besteht vorliegend auch nicht die Notwendigkeit, die Zeugen D._____ und E._____ erneut als Zeugen einzuvernehmen oder ein Gutachten über die Genauigkeit von Abstandsschätzungen der beiden Zeugen einzuholen (Urk. 40 S. 6). . 2.5.4. Verfehlt ist letztlich auch der Einwand der Verteidigung, die Zeugen hätten den … wohl erst erkannt, als sie diesen überholt hätten und nicht bereits bei der Nachfahrt des Beschuldigten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
- 19 - könne deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Polizeibeamten auf- grund des Umstandes, dass sie den VW … zutreffend beschreiben konnten, es für sie auch möglich gewesen sein musste, das Verhalten des näher bei ihnen fahrenden Beschuldigten wahrzunehmen (vgl. Urk. 38 S. 10; Urk. 40 S. 17; Urk. 54 S. 9). In diesem Zusammenhang stellt die Verteidigung den Beweisantrag der Edition eines Fotos des VW … mit dem Kennzeichen BE … beim Schweizerischen …verband …, … [Adresse] (Urk. 40 S. 17; Urk. 53). Der Einwand der Verteidigung findet in den Akten keine Stütze, im Gegenteil: So- wohl der Zeuge D._____ wie der Zeuge E._____ deponierten unabhängig voneinander, dass sich der VW … nicht vom Beschuldigten "wegdrücken" liess, weshalb sie mit der Nachfahrt beginnen konnten, bzw. dass der Beschuldigte in der Region der Ausfahrt Kirchberg auf den VW … aufgeschlossen sei, welcher sich auch auf dem Überholstreifen befunden hätte und mehrere Fahrzeuge über- holt habe (Urk. ND 12 S. 2 und Urk. ND 13 S. 2). Dass die beiden Zeugen den VW Bus erst im Nachgang erkannt hätten, widerspricht den Aussagen beider Zeugen. Schliesslich reichte die Verteidigung selber ein Bild eines VW … zu den Akten (Urk. 41/3). Der Beweisantrag ist zu verwerfen. 2.5.5. a) Betreffend Nichtbetätigung des Richtungsblinkers wendet die Verteidi- gung ein, dieser Vorwurf beruhe einzig und allein auf den Aussagen der zwei Polizeibeamten. Da die Einvernahme der Zeugen jedoch ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei unwahrscheinlich, dass sich diese noch daran zu erinnern vermochten, vielmehr sei anzunehmen, dass diese Aussage gestützt auf das Konsultieren der Anzeige erfolgte (Urk. 40 S. 19).
b) Dieser Einwand ist nicht zu hören. Der Zeuge E._____ gab anlässlich der Einvernahme zu Protokoll, "Er ist uns durch seine zügige, offensive Fahrweise aufgefallen. Er hatte Mühe, das Tempolimit einzuhalten und fuhr hauptsächlich auf dem Überholstreifen. Auffällig war, dass er den Richtungsblinker sehr spora- disch, also wenig, benutzte. Und dann, aufgrund der Tempoüberschreitung haben wir uns entschlossen, ihn weiterhin im Auge zu behalten." (Urk. ND 13 Z 15 f.). Eine solche detaillierte Beschreibung, welche es dem Leser des Einvernahme-
- 20 - protokolls ermöglicht, die Fahrweise des Beschuldigten bildlich vor Augen zu führen, wäre unwahrscheinlich, hätte sich E._____ bloss aufgrund der Anzeige an die fehlende Richtungsanzeige zu erinnern vermocht. Auch D._____ deponierte, dass es klar mehr als ein Spurwechsel ohne Richtungsanzeige war, mit dem pragmatischen Satz. "Einmal die Spur wechseln ohne Richtungsanzeige, hat sicher jeder zu Gute." (Urk. ND 12 Z 116). 2.6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist. Zugunsten des Beschuldigten wurde ein Abstand von 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h angenommen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestehen auch nach eingehender Auseinander- setzung mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwänden keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschul- digten von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Anklageschrift vom
23. November 2010 zur Last gelegt wurde. Zu Recht ist die Vorinstanz daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Fahrstreifen mehrmals ohne Richtungsanzeige wechselte und dem vorausfahrenden Fahrzeug VW … über 1'000 Meter mit einem Abstand von maximal 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h folgte.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Falsche Gesetzesbestimmungen Die Verteidigung moniert, indem die Vorinstanz in ihrem Urteil von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 20 Ziff. 2 SVG ausgegangen sei, habe sie den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht geprüft, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe. Denselben Einwand bringt sie bei der einfachen Verkehrsregelverletzung vor. Eine Bestrafung gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 36 SVG dürfe nicht erfolgen, da dies eine Verschlechterung zu ungunsten des Beschuldigten darstellen würde (Urk. 54 S. 4 + S. 20). Dem ist nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich vorliegend offensichtlich um zwei Verschreiber der Vorinstanz,
- 21 - denn materiell hat sie sich mit den rechtlich zutreffenden Bestimmungen auseinandergesetzt. Folglich verliert der Beschuldigte entgegen seinem Einwand auch keine Instanz (Prot. II S. 10). Auch eine Schlechterstellung des Beschuldig- ten würde nur dann vorliegen, wenn eine Abänderung der Strafe zu seinen ungunsten erfolgen würde, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erfolgen kann. Zum anderen obliegt die rechtliche Würdigung des vorliegend erstellten Sachverhaltes ohnehin dem erkennenden Gericht. 3.2. Allgemeines Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 4a S. 93; Urteil des Kassationshofs6S.139/2005 vom 24. Juni 2005, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008).
- 22 - 3.3. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 3.3.1. Anklagebehörde und Vorinstanz begründen die gefährliche Verkehrslage zum einen mit dem ungenügenden Abstand. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren. Das Bundesgericht hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung ist auch möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer Strecke von weniger als 300 Metern andauert (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5.). Auszugehen ist vom bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid 131 IV 133 ff. Es kann auch auf den Entscheid 6B_534/2008 vom 13.1.2009, Erw. 3.5. hinge- wiesen werden. In BGE 131 IV 133 ff. hat sich das Bundesgericht zum Hinter- einanderfahren mit ungenügendem Abstand wie folgt geäussert: "3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassen- benützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander- fahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hinter- einanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).
- 23 - Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949). 3.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahr- lässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
- 24 - Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002). 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzu- führen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691). 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei." Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 1'000 Meter) mit klar zu geringem Abstand (maximal 15 Meter) hinter einem anderen Fahrzeug gefahren ist. 3.3.2. Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 54 f.).
- 25 - Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Hans Giger, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, S. 181). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (höchstens 15 Meter), dann hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten. Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden
• Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremsleitung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten Annahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwell- verzögerung die Hälfte der Verzögerung während der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Vollbremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision.
- 26 - In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahrzeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reaktion v km/h 120.00 130.00 r Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwin- digkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem (rechtsgenügend erstellten) Abstand von maximal ca. 15 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h beträgt "1/6 Tacho" daher 20 Meter und bei 130 km/h 21,66 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiesenen Sach-
- 27 - verhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen maximal ca. 15 Metern) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt. Von welcher Berechnungsmethode auch ausgegangen wird, ist erstellt, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h absolut ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher klarerweise erfüllt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne weiteres von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), für normale Verhältnisse gilt. Diese absolute Schwelle ist in Bezug auf zwei hintereinander fahrende Personen- wagen bei günstigen Verhältnissen anwendbar, erschwerende Umstände werden ausgeblendet. So ist beispielsweise bei nasser Fahrbahn ein wesentlich grösserer Abstand einzuhalten (vgl. Boll, a.a.O., S. 58). Der vorliegend zu beurteilende Vor- fall ereignete sich auf einer zur Tatzeit stark befahrenen Autobahn. Angesichts der konkreten Umstände müsste wohl auch bei einem Abstand im Bereich von 25 Metern von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen werden. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich. Die Formulierung "in Kauf nehmen" von Art. 90 Abs. 2 SVG hat trotz ihres missverständlichen Wortlauts keineswegs den Sinn, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu einem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen: grobfahrlässige Tatbegehung genügt. Sie liegt vor, wenn sich der Täter der all gemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (Giger, a.a.O., Art. 34 N 37, mit weiteren Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133, 136).
- 28 - Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätzlich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der Gefährlichkeit des zu nahen Aufschliessens durchaus bewusst, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Präsidenten deponierte (vgl. Urk. 52 S. 8). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund 1 km bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h einen Abstand von maximal ca. 15 Meter einhielt, hat er sich gleich- gültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. 3.3.4. Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3.4. Mehrfaches Nichtanzeigen des Richtungswechsels Grundsätzlich zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den erstellten Sachverhalt des Nichtsetzens von Zeichen beim Rich- tungswechsel es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Jedoch unterlief ihr auch hier - wie bereits erwähnt - ein Verschreiber, als sie im Dispositiv den Art. 36 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 39 Abs. 1 SVG erwähnte. Im weiteren ist zu ergänzen, dass eine mehrfache Tat- begehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
4. Strafe 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 38 S. 15).
- 29 - Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute aus- zusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geldstrafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4). 4.2. Die Vorinstanz hat die zur Anwendung gelangenden Grundsätze der Straf- zumessung richtig zusammengefasst und hat diese nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Allerdings hat sich die Vorinstanz vor den Tatkomponenten mit den Täter- komponenten auseinandergesetzt. Da dies im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis bei der Strafe führt, kann es dabei belassen werden. Hingegen hat sie bei der Würdigung der Tatschwere nicht beide Delikte (Vergehen und Übertretung) einzeln gewürdigt. Eine eigentliche Auseinander- setzung mit der Tatschwere des Übertretungstatbestands fand nicht statt (Urk. 38 S. 14). Dies ist nachzuholen. 4.4. Der Beschuldigte unterliess es bei zügiger Fahrt auf der Autobahn und bei regem Verkehrsaufkommen (Urk. ND 1), jeweils mehrfach beim Fahrspurwechsel seinen Richtungsblinker zu setzen. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Ver- schulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Wiprächtiger in BSK StGB 2. A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Vorliegend handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 4.5. Betreffend die Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 30 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass sich seine finanzielle Lage aufgrund der Entwertung des Euros ver- schlechtert habe. In diesem Jahr gehe er von einem Einkommen von nicht über Fr. 50'000.- aus. Sein Vermögen von 9.8 Millionen Franken habe sich - da es vorwiegend in Euro angelegt sei - um circa 25 bis 29 % reduziert (Urk. 52 S. 1 f.). Nach der Rechtsprechung könnte zwar - das durchaus zulässige - hartnäckige Bestreiten als fehlende Reue und Einsicht interpretiert und zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden; umgekehrt führen ein Geständnis und kooperatives Verhalten im Verfahren regelmässig zu einer gewissen Straf- minderung (BGE 6S.13/2006 mit Verweis auf BGE 113 IV 56). Der Beschuldigte erklärt sich auch im Berufungsverfahren nicht schuldig (Urk. 40; Urk. 52 S. 5 ff.). 4.6. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 20 Tages- sätzen für die grobe Verkehrsregelverletzung erscheint dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Anlässlich der Berufungsver- handlung monierte die Verteidigung die Höhe des von der Vorinstanz festge- setzten Tagessatzes. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist für die Festsetzung der Tagessatzhöhe die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen neben den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit unter anderem auch solche aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) (Botschaft 1998 S. 2019; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 6.2). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - inner- halb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Ermitt- lung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Bei selbständig Erwerbenden ist bei schwankenden Einkünften auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahren abzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_476/2007 vom 29.03.2008). Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Reduktion seines Vermögens aufgrund der Entwertung des Eurokurses erfolgte, dieser Ver-
- 31 - lust stellt ein blosser Buchverlust dar, dessen Realisation vom Beschuldigten auch nicht explizit geltend gemacht wurde. Tägliche Währungsschwankungen o- der Börsenkurse können bei der Festlegung der Tagessatzhöhe nicht berücksich- tigt werden. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Ein- künfte aus Vermögen sowie der vom Beschuldigten zu entrichtenden Unterstüt- zungsleistungen erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 450.- als durchaus angemessen. Entgegen der Verteidigung kommt vorliegend für das mehrfache Nichtsetzten der Richtungsanzeige nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Art. 2 lit. d OBG bestimmt, dass das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wenn einem Täter - wie vorliegend dem Beschuldigten - zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. Folglich ist eine Busse nach den Verhältnissen des Beschuldigten auszufällen, so dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Ver- hältnissen angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in Ziffer. 4.4. erscheint für das mehrfache Nichtsetzen des Blinkers eine Busse von Fr. 500.- angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.- sowie einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen. Unter Hinweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen betreffend den Umrechnungsschlüssel (Urk. 38 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzusetzen.
5. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 38 S. 16), was im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion stehen kann (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist aber den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zuzu- stimmen, weshalb darauf zu verweisen ist (a.a.O. S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 32 -
6. Kosten 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Höhe der Busse für die mehrfache Verkehrsregelübertretung wurde reduziert, was lediglich ein wohlgewogener Ermessensentscheid und keineswegs die Korrektur eines vorinstanzlichen Fehlentscheides darstellt. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 10. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: " Es wird erkannt:
1. (…).
2. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (HD) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…).
4. (…).
- 33 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. (…).
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ND 1), sowie
- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. R. Huser