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SB110312

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2011-07-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkung 1.1. Die Anklageschrift vom 20. Juli 2010 umfasst vier Anklagepunkte. Die Ver- teidigung beanstandete die Schuldsprüche der Vorinstanz lediglich hinsichtlich Ziff. 1 (Organisation von lediglich sieben statt der eingeklagten 11 Kokain- transporte aus C._____), Ziff. 3b (kein Anstaltentreffen zur Durchführung eines Drogentransportes aus Südamerika) und Ziff. 4 (kein bandenmässiges Vorgehen bzw. kein Anstaltentreffen) der Anklageschrift (vgl. Urk. 31). In den übrigen Punkten wird der Schuldpunkt der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, weswegen im Folgenden auf die beanstandeten Punkten einzugehen ist.

2. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift (Ziff. I. A des angefochtenen Urteils) 2.1. In Ziff. 1 der Anklageschrift wird dem Angeklagten zusammengefasst vorge- worfen, zwischen dem 7. November 2008 und dem 26. Juni 2009 unter seiner Mitwirkung durch D._____ 11 Kokaintransporte (à jeweils rund 1,8 kg) von C._____ in die Schweiz veranlasst zu haben (vgl. im Einzelnen den detaillierten Anklagetext in Urk. 14 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den eingeklagten Sachverhalt so- wohl hinsichtlich der Anzahl Reisen als auch hinsichtlich der transportierten Menge als erstellt (vgl. Urk. 39 S. 3-9). 2.3. Die Verteidigung brachte in ihren Beanstandungen und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Angeklagte habe nicht elf, sondern wie von ihm zugegeben, sieben Kokaintransporte aus C._____ organisiert, wobei er eine Ge- samtmenge von 6,754 kg Kokain durch D._____ habe importieren lassen. Ent- sprechend sei das Urteil, welches sich in diesem Punkt der Anklage anschliesse, falsch. Der Angeklagte begründe dies mit seinen eigenen Aussagen und denjeni- gen von D._____, die bei richtiger Interpretation seine Sachdarstellung bestätig- ten (vgl. Urk. 31 S. 1, Urk. 48 S. 2 ff.).

- 7 - 2.4. Der Angeklagte gab anlässlich der Schlusseinvernahme insgesamt 7 Drogenreisen (inkl. der letzten, die zur Verhaftung führte und Gegenstand des Anklagepunktes Ziff. 2 bildet) mit D._____ zu, wobei jeweils zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm pro Reise transportiert worden seien (vgl. Urk. 2/19 S. 5). Dar- über hinaus anerkannte der Angeklagte, die zwei Reisen vom 13. Juli und vom

22. August 2008 nach C._____ unternommen zu haben, welche dazu dienten, D._____ in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin einzuführen, so wie sie in der Anklageschrift vor dem Anklagepunkt Ziff. 1 aufgeführt sind (vgl. Urk. 14 S. 2 unten, vgl. Urk. 2/19 S. 3). Ausserdem erklärte er, dass es bei der vorletzten Rei- se nicht gelungen sei, Kokain in die Schweiz zu transportieren, er also insgesamt acht Reisen zum Zwecke des Drogentransportes unternommen habe (Urk. 2/19 S. 11). In der Hauptverhandlung anerkannte der Angeklagte die in der Schlusseinvernahme gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportier- ten Drogenmenge bei der vierten, sechsten und siebten Reise divergierende An- gaben machte (vgl. Prot. I S. 9). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er grundsätzlich die bisher gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportierten Menge bei der vierten Reise wieder auf die Angabe in der Schlusseinvernahme zurückkam. Die Menge der transportierten Drogen kenne er so genau, weil er diese nach Empfang jeweils aufgeteilt habe (Prot. II S. 12 oben). Bezüglich der Anzahl der Drogenreisen bekräftigte er auf Nachfrage seitens des Gerichts erneut, an insgesamt acht Reisen - abgesehen von den zwei "Vorberei- tungsreisen" - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports beteiligt gewe- sen zu sein, wobei es bei einer Reise nicht gelungen sei, Drogen in die Schweiz einzuführen (vgl. Prot. II S. 12 f.). 2.5. Die Vorwürfe gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift basieren weitgehend auf den belastenden Aussagen der Mittäterin D._____. 2.6. Die Vorinstanz hat vorab die Belastungen von D._____ sowie die davon ab- weichende Darstellung des Angeklagten ausführlich wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 5 – 7; § 161 GVG/ZH).

- 8 - 2.7. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.; Schmid Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. A., N 277 ff., N 294 ff. und N 599). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 (1973) Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 1P.154/2000; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen Ausführungen zu den mass- geblichen theoretischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Beweiswürdi- gung gemacht, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 4 f.). 2.8. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz erwogen, dass sowohl der Angeklagte als auch D._____ als direkt Involvierte ein eigenes Inte- resse daran haben könnten, die Geschehnisse in einem für sie besonders bzw. eher günstigen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 39 S. 7). Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich D._____ an, Letztere habe zum Angeklagten in einer Lie- besbeziehung gestanden, welche mittlerweile in die Brüche gegangen sei, wes- wegen Vorsicht bei der Würdigung derer Aussagen am Platz sei (Urk. 39 S. 7). Es wird zwar von Seiten des Angeklagten bestritten, dass er und D._____ ein Lie- bespaar gewesen seien, so hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausge- sagt, sie seien nur Freunde (vgl. Prot. II S. 5 unten). Einerseits ist dabei aber zu beachten, dass er diese Aussage im Beisein seiner Ehefrau gemacht hat und an- dererseits sprechen einige der SMS - Nachrichten, die sich die beiden geschickt haben, eine andere Sprache (vgl. diverse TK-Prokolle im Anhang zu Urk. 3/7). Selbst wenn der Angeklagte und D._____ eine intime Beziehung gehabt hätten,

- 9 - vermag dies die Glaubwürdigkeit von D._____ nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal sie durch ihre Aussagen nicht nur den Angeklagten, sondern sich selber erheblich belastete, ohne dass sie dabei zu Lasten des Angeklagten Vor- teile für ihre Position im eigenen Strafverfahren erreichte. Nachdem der Angeklag- te in der Schlusseinvernahme die Durchführung von zwei Instruktionsreisen im Hinblick auf ihre Einführung in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin zuge- stand (vgl. Urk. 2/19 S. 3), kann ebenso wenig gesagt werden, durch die Schilde- rung der Tatbeteiligung des Angeklagten könne der eigene Tatbeitrag von D._____ reduziert werden. Bei der richterlichen Beweiswürdigung kommt jedoch ohnehin nicht der Glaub- würdigkeit der Aussagenden eine zentrale Rolle zu, sondern vielmehr der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen (vgl. Vorinstanz in Urk. 39 S. 4, BGE 6B_233/2010 E. 1.3.). 2.9. Zur Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen (d.h. von D._____ und des Angeklagten) erwog die Vorinstanz, zwar habe D._____ nicht von Beginn der Un- tersuchung an reinen Tisch gemacht, sie habe sich jedoch im Laufe der Untersu- chung kooperativ gezeigt und habe detailliert ausgesagt. Unter Vorhalt der Bu- chungsinformationen hätten die einzelnen Reisen nach C._____ mit Hilfe ihrer Aussagen rekonstruiert werden können, wobei letztlich 12 Reisen übrig geblieben seien, bei welchen die Hinflüge benützt, die Rückflüge jedoch nicht angetreten worden seien. D._____ habe sich nicht von sich aus an die einzelnen Flüge erin- nert, aufgrund der Übereinstimmung mit den Buchungsinformationen sei hingegen davon auszugehen, dass die einzelnen Reisen stattgefunden hätten. Auch wenn D._____ bezüglich der Anzahl Reisen unsicher gewesen sei, so habe sie den Vorhalt bestätigt, wonach 12 Reisen durchgeführt worden seien und habe von sich aus eher eine höhere als eine tiefere Reiseanzahl genannt. Daher sei auf ih- re Belastungen abzustellen, zumal aufgrund der aktenkundigen Buchungsinfor- mationen (vgl. Beilagen zu Urk. 2/16) erstellt sei, dass mindestens 12 Reisen ge- bucht worden seien, bei denen jeweils nur der Hinflug angetreten worden sei. Die Vorinstanz erwog dann weiter, auch der Angeklagte habe sich bezüglich der tat- sächlichen Anzahl Reisen sehr unsicher gezeigt, indem er erst drei Reisen und im Laufe des Verfahrens immerhin sieben Reisen zugegeben habe. Es sei sodann

- 10 - nicht ersichtlich, weshalb die bereits bezahlten Rückreisen nicht angetreten wor- den seien, wenn tatsächlich ausschliesslich legale Geschäfte getätigt worden sei- en, wobei der Angeklagte diese Frage selber auch nicht habe konkret beantwor- ten können. Seine Aussage, er habe vor der Rückkehr Geschäfte an weiteren Or- ten getätigt, sei durch nichts belegt. Dass die Rückreise mit dem Zug dann billiger gewesen sei, sei ebenfalls durch nichts untermauert, widerspreche den Erfahrun- gen im Fluggeschäft und erweise sich als fadenscheinige Ausrede für eine Vor- sichtsmassnahme, um nicht selber in Zusammenhang mit den transportierten Drogen gebracht zu werden (vgl. Urk. 39 S. 7 ff.). Hinsichtlich der Menge des gesamthaft transportierten Kokains, stellte die Vo- rinstanz ebenfalls auf die Angaben von D._____ ab, welche sie als glaubhaft ta- xierte. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Aussage von D._____ hin, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich getra- gen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunterschiede mit Sicherheit festgestellt. Aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses D._____s sowie der auch diesbezüglich starken Selbstbelastung sei auf ihre Aus- sagen in Bezug auf das Gewicht der transportierten Drogen abzustellen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten spreche sodann, dass er ins- besondere zu Beginn der Untersuchung ungeniert versuchte, D._____ zur Anfüh- rerin und Chefin der Drogentransporte zu machen (vgl. Urk. 39 S. 7 f.). 2.10. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anzahl der vorgenomme- nen Reisen zum Zwecke des Drogentransports kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger hat bereits im Hauptverfahren zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 22 S. 3 ff.), dass D._____ dazu von Beginn an divergierende Aussagen machte. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie auf Frage zu Protokoll, sie sei drei Mal mit Kokain zurückgekommen, sie wisse nicht, was sie sagen solle (Urk. 3/1 S. 3). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 3/2 S. 3). Einige Tage später sagte sie dann aber anlässlich einer polizeili- chen Einvernahme aus, sie wisse wirklich nicht mehr, wie oft sie geflogen sei, es seien aber zwischen sechs und acht Mal gewesen, dass sie für den Angeklagten Kokain gebracht habe (Urk. 3/3 S. 1). Zehn Tage später sagte sie anlässlich einer

- 11 - polizeilichen Einvernahme von sich aus, nicht zu wissen, wie oft sie in C._____ gewesen sei und wiederholte dies dann später in der Einvernahme mit der Ergän- zung, dass es 15 Mal gewesen seien, sie es aber nicht genau sagen könne (Urk. 3/4 S. 1). Auf den darauf folgenden Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeam- ten, er habe die mündliche Mitteilung, dass sie 13 Mal nach C._____ geflogen sei und den Rückflug nicht angetreten habe, bestätigte sie dies und ergänzte, dass sie 13 Mal mit Kokain zurückgekommen sei (Urk. 3/4 S. 2). In der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dann auf den Vorhalt von 13 Drogenreisen, dies treffe zu, es seien zirka so viele gewesen, genau erinnere sie sich nicht. Sie wisse nur, dass sie nicht jedes Mal Drogen gebracht habe (Urk. 3/6 S. 2). Bei einer späteren polizeilichen Einvernahme bestätigte sie auf Vorhalt des Einvernehmenden, wonach sie ausgesagt habe, 15 Mal nach C._____ geflogen zu sein, jedoch aber die genaue Zahl nicht kenne, dass dies zutreffe. Bezeich- nend ist denn auch die Antwort von D._____ auf den Vorhalt des einvernehmen- den Polizeibeamten, die 13. Reise habe am 22. Juni 2009 stattgefunden: D._____ anerkannte nämlich diese Reise, worauf der Polizeibeamte sogleich erklärte, dass sie diese Reise gar nicht unternommen haben könne, da sie sich gemäss Standortortung in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 3/7 S. 8). In der letzten po- lizeilichen Einvernahme bestätigte sie dann sämtliche ihr vorgehaltenen Reisen nach C._____ (Urk. 3/8 Frage 2 und Frage 15 ff.). Dies wohlgemerkt, nachdem sie zuvor stets erklärt hatte, sich nicht mehr erinnern zu können, wie viele Reisen sie in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen habe. Dies stützt die Dar- stellung des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach D._____ auf sämtliche Vorhalte einfach immer ja gesagt habe (Prot. II S. 6 unten, S. 7 oben und S. 8). Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ hinsichtlich der Anzahl Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogen- transports widersprüchlich sind und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist im Übrigen begreiflich, dass sich D._____ an die genaue Anzahl der durch- geführten Reisen nicht mehr erinnern kann, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass man sich an die Anzahl stereotyper Ereignisse schlechter erinnern kann als an "abweichende" Ereignisse (wie z.B. die Verhaftung, an welche sich D._____ verständlicherweise noch gut zu erinnern vermochte, vgl. Urk. 3/8 Antwort zu Fra- ge 28).

- 12 - 2.11. Der Angeklagte hat dagegen zu Beginn der Untersuchung noch von drei Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports gesprochen (vgl. Urk. 2/2 S. 5, Urk. 2/3 S. 5, Urk. 2/4 S. 3, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 2/7 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2009 erklärte er dann erstmals, dass D._____ sieben Mal mit Kokain aus C._____ in die Schweiz gereist sei. Diese Änderung seiner bisherigen Aussagen erklärte er mit der Kon- frontationseinvernahme und den damals gemachten Aussagen von D._____ (Urk. 2/9 S. 1). Insgesamt habe D._____ 14 Reisen nach C._____ unternommen, wobei es sich bei den ersten beiden Reisen um Erkundungsreisen gehandelt ha- be und vier Reisen Hochzeitsvorbereitungen gedient hätten (Urk. 2/9 S. 2). Von den verbleibenden acht Reisen zum Zwecke des Drogentransports hätten sie bei sieben Reisen Drogen in die Schweiz importieren können (vgl. Urk. 2/19 S. 11, Prot. II S. 12 f., wobei D._____ bei der letzten Reise verhaftet wurde, was nicht von den Beanstandungen umfasst ist). In der Folge bestätigte er diese sie- ben vollendeten Drogentransporte stets (vgl. u.a. Urk. 2/16 S. 4, 2/9 S. 2, 2/19 S.5, Prot. I S. 9, Prot. II S. 6). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu- erst gemachten Angabe des Angeklagten von lediglich drei Reisen noch um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, welche sich dann nach der Konfrontationsein- vernahme wegen der deutlich anders lautenden Aussagen von D._____ nicht mehr aufrechterhalten liess. Da der Angeklagte in der Folge stets bei diesen sie- ben Reisen (mit erfolgtem Kokaintransport) blieb, ist darauf abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Angeklagte insgesamt zehn Reisen - abzüglich des letzten Transports, welcher die Verhaftung von D._____ zur Folge hatte (Anklageziffer 2) und von den Beanstandungen nicht umfasst ist - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransportes organisierte, wobei deren zwei der Einführung von D._____ dienten und in einem Fall keine Drogen transportiert werden konnten, da der Lie- ferant E._____ nicht liefern konnte. In sieben Fällen wurden Drogen aus C._____ ausgeführt, wovon sechs Transporte glückten und ein Transport bei der Verhaf- tung von D._____ abgefangen wurde. Anlässlich einer Reise konnten keine Dro- gen entgegen genommen und aus C._____ ausgeführt werden. Was die Menge des transportierten Kokains betrifft, so stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Aus- sagen von D._____ ab, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich

- 13 - getragen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunter- schiede mit Sicherheit festgestellt (vgl. Urk. 39 S. 8 f.). D._____ verwendete für die Kokaintransporte immer denselben Gurt (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Sie wies mehr- fach darauf hin, die Pakete hätten jeweils die gleiche Grösse aufgewiesen, sie meinte gar, es wären in etwa zwei Kilogramm gewesen (vgl. Urk. 3/1 S. 4), bzw. vom Aussehen her habe es die gleiche Menge (wie die anlässlich des letzten Transports, welcher 1,854 kg umfasste) sein können, bzw. es sei immer etwa die- selbe Menge gewesen (Urk. 3/6 S. 3), bzw. gefühlsmässig sei es immer gleich viel gewesen (vgl. Urk. 3/7 S. 4), weswegen sie auch die aufgrund des letzten Transports errechnete Gesamtmenge von 21,6 kg (1,8 kg x 12) als richtig aner- kannte (vgl. Urk. 3/8 S. 5 f.). Fest steht, dass D._____ die genaue Menge des je- weils transportierten Kokains nicht kannte (vgl. Urk. 3/2 S. 3), bzw. ihr diesbezüg- lich nie gesagt wurde, um welche Menge es sich handelte (vgl. 3/7 S. 4). Zu be- rücksichtigen ist indessen, dass sie die Drogen immer im selben Gurt (vgl. u.a. Urk. 2/7 S. 5), den sie um ihren Bauch band, trug, weswegen ihr sehr grosse Ge- wichtsunterschiede, wie diese der Angeklagte geltend machte, der jeweils von ei- nem Gewicht der Drogen von 600 Gramm bis zu einem Kilo sprach (vgl. Prot. I S. 9 und Prot. II S. 11 f.), hätten auffallen müssen. Für in der Grössenordnung des letzten Transports gleichbleibende Mengen spricht zudem, dass D._____ jeweils dieselbe Kurierentschädigung erhielt, worauf sie selber auch hinwies (vgl. Urk. 3/7 S. 4). Wenn der Angeklagte diesbezüglich geltend macht, die Höhe der Bezah- lung hänge nicht von der Menge ab (vgl. Urk. 2/9 S. 5), ist dies unglaubhaft: Es ist notorisch, dass der Lohn des Drogentransporteurs von der Menge der beförderten Drogen abhängt, nur schon, weil dieser bei einer höheren Drogenmenge ein ent- sprechend höheres Risiko trägt; ferner hängt der Profit des Auftraggebers von der Menge der eingeführten Drogenmenge ab. 2.12. Wenn die Vorinstanz daher mengenmässig auf die Angaben von D._____ abstellte und damit von Transporten von jeweils rund 1,8 kg ausging, so ist dies nicht zu bemängeln. Gewiss handelt es sich dabei um Schätzungen und nicht um genaue Mengenangaben, weshalb es sich bei der der Anklageschrift zugrunde liegende Gesamtmenge um einen Circa-Betrag handelt. Dass die diesbezügliche Angaben des Angeklagten nicht verlässlich sind, ergibt sich im Übrigen daraus,

- 14 - dass seine Angaben differieren (vgl. Prot. I S. 9: zwischen 600 Gramm und 1 Kilogramm, Urk. 2/19 S. 5: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, Prot. II S. 12: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, vgl. dazu Ziff. 2.4.), was einerseits mit seiner Erklärung, er wisse über die Mengen ganz genau Bescheid (vgl. Urk. 2/19 S. 5, Prot. II S. 12) in Widerspruch steht und andererseits den Schluss zulässt, dass er sich dabei hauptsächlich darum bemühte, das Gewicht der trans- portierten Drogen klein zu halten und nicht etwa die tatsächlich zutreffenden Ge- wichtsangaben bekannt zu geben. Nach alledem ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass bei neun Reisen des Angeklagten sechsmal rund 1.8 Kilogramm Kokaingemisch von C._____ in die Schweiz trans- portiert werden konnten, zwei Reisen der Instruktion von D._____ dienten und einmal die Rückreise ohne Drogen stattfand.

3. Zu Ziff. 3b der Anklageschrift (Ziff. I.B des angefochtenen Urteils) 3.1. Dem Angeklagten wird in diesem Punkt vorgeworfen, F._____ die Durchfüh- rung eines Drogentransportes von Südamerika in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. 3.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 39 S. 10-12). 3.3. Die Verteidigung brachte in ihren Beanstandungen vor, der Angeklagte bestreite die ihm diesbezüglich vorgeworfenen Gespräche mit F._____. Er habe nie mit ihr über eine allfällige Reise nach Südamerika gesprochen. Zudem sei der Angeklagte der Ansicht, dass selbst dann, wenn die Gespräche stattgefunden hätten, der Straftatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nicht erfüllt wäre (vgl. Urk. 31 S. 2). Es sei denn auch nicht zufällig, dass das Urteil der Vorinstanz seinen diesbezüglichen Einwand in der rechtlichen Würdigung schlicht übergehe (vgl. Urk. 31 S. 2). 3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Angeklagten lediglich vorwirft, F._____ die Durchführung eines Drogentransportes vom Ausland in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. Weitere Angaben zur Tätigkeit des Angeklag- ten in diesem Zusammenhang, insbesondere wie sein Vorschlag genau lautete,

- 15 - sind keine aufgeführt. Selbst Angaben zur Drogenart und -menge fehlen. Es ver- steht sich nun von selbst, dass die mangelnde konkrete Umschreibung des Vor- schlages in der Anklageschrift, welche auch im Hinblick auf die rechtliche Qualifi- kation wesentlich wäre, nicht einfach mit den Akten erfolgen kann. Dazu kommt, dass F._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2010 ihre früheren polizeilichen Aussagen (vgl. Urk. 4/4 S. 4 f.) erheblich relativierte. Dem- nach soll "einfach mehr von Reisen im Allgemeinen" die Rede gewesen sein (vgl. Urk. 2/20 S. 3), jedenfalls sei nicht konkret die Rede davon gewesen, dass sie (F._____) Transporte, bzw. Drogentransporte machen müsste (Urk. 2/20 S. 4), wobei die Sache eigentlich erledigt gewesen sei, nachdem klar gewesen sei, dass sie keinen gültigen Pass hatte. Aus dem Angebot des Angeklagten, nach Süd- amerika zu reisen, habe sie wegen D._____ auf „Drogentransport“ geschlossen, wobei sie lediglich vermutete, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drogenreisen von D._____, welche sie wiederum offenbar lediglich annahm, ge- standen habe (Urk. 2/20 S. 4). Betrachtet man diese Aussagen, so führten offen- sichtlich hauptsächlich die Vermutungen von F._____ hinsichtlich der Reisetätig- keit von D._____ zur Schlussfolgerung, es stünden allenfalls Drogentransporte im Raum. Dass Drogentransporte vom Angeklagten selbst erwähnt wurden, steht damit nicht fest. Nachdem D._____ nur in anderem Zusammenhang mit dem An- geklagten konfrontiert wurde (vgl. Urk. 2/7 und 2/18), ihre Aussagen damit zu die- sem Vorwurf nicht verwertbar sind, erübrigt es sich darauf einzugehen. 3.5. Zusammenfassend ist der unter Anklageziffer 3b eingeklagte Sachverhalt, der vom Angeklagten stets bestritten wurde, nicht erstellt, weshalb diesbezüglich schon aus diesem Grund ein Freispruch erfolgen muss.

4. Zu Ziff. 4 der Anklageschrift (Ziff. I.C des angefochtenen Urteils) 4.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten diesbezüglich zusammengefasst vor, G._____ einen Transport von 1 Kg Kokain von H._____ nach C._____ zu ei- nem Kurierlohn von Fr. 10'000.-- vorgeschlagen und G._____ nach dessen Einwilligung Fr. 900.-- für die dann auch tatsächlich angetretene Reise nach I._____ [Stadt in C._____] übergeben zu haben, wo G._____ auf Anweisung des Angeklagten zwecks Besprechung des geplanten Rauschgifttransports den Dro-

- 16 - genvermittler E._____ traf und über die weiteren Schritte für die Drogenreise in- formiert wurde, welche G._____ in der Folge nach Aushändigung von Bargeld und Flugticket nach J._____ [Stadt in K._____] auch antrat. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt von Anklageziffer 4 nach detail- lierter Wiedergabe der Aussagen des Angeklagten und von G._____, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 12 - 15, § 161 GVG/ZH) als erstellt. 4.3. Die Verteidigung monierte in den Beanstandungen, dem Angeklagten könne nicht zur Last gelegt werden, was "E._____" in C._____ mit G._____ vereinbart habe. Alles was er getan habe, sei G._____ mit E._____ in Verbindung zu brin- gen, wobei er lediglich gewusst habe, dass G._____ an Drogengeschäften inte- ressiert sei. Im Übrigen habe er nicht gewusst, was die beiden miteinander ge- plant hätten und entsprechend keinen Einfluss darauf gehabt. Damit könne er nicht wegen Anstaltentreffens verurteilt werden, da der geplante Transport von Südamerika nach C._____ von ihm in keiner Art und Weise beeinflusst gewesen sei. Entsprechend sei er dafür nicht verantwortlich, da er nicht wegen Anstalten- treffens zur Tat eines anderen verurteilt werden könne (vgl. Urk. 31 S. 2). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Ausführungen (Urk. 48 S. 11 f.). 4.4. Allein aufgrund der Aussagen des Angeklagten steht fest, dass er es war, der G._____ den Auftrag erteilte, nach I._____ zu reisen und ihm das Reisegeld von Fr. 900.-- über einen Mittelsmann zukommen liess (vgl. Urk. 2/17 S. 5, welche Aussage er hinsichtlich der Geldübergabe in der Schlusseinvernahme indessen ohne weitere Begründung dann wieder in Abrede stellte, vgl. Urk. 2/19 S. 8). Weiter steht aufgrund der Aussagen des Angeklagten fest, dass er es war, der mit G._____, als jener schon in I._____ war, telefonierte und das Treffen in I._____ zwischen G._____ und E._____ organisierte (vgl. Urk. 2/9 S. 8, vgl. auch Urk. 2/17 S. 4) und nach der Rückkehr von G._____ aufgrund einer Reklamation von E._____ wieder mit G._____ Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Dabei war von Anfang an klar, dass es um einen Kokaintransport ging (vgl. Urk. 2/17 S. 4). Be- trachtet man diese Zugaben des Angeklagten, so erscheinen die weiteren Details über die geplante Drogenreise, welche G._____ zu Protokoll gab, ohne weiteres glaubhaft. Vorerst erscheint plausibel, dass sowohl über die zu transportierende

- 17 - Menge als auch über die dafür in Aussicht gestellte Belohnung gesprochen wur- de. Denn die Kurierdienste standen - wie G._____ nachvollziehbar schilderte - mit der Tilgung seiner offenen Drogenschulden in Zusammenhang. Unter diesen Umständen war für G._____, wie er sagte, durchaus "logisch", dass er wissen wollte, welcher Verdienst dabei herausschaute (vgl. Urk. 2/17 S. 5). Dabei schil- derte G._____, das ihm unterbreitete Angebot sei insofern reizvoll gewesen, als er durch die in Aussicht gestellte Entschädigung nicht nur seine Schulden hätte tilgen können, sondern sogar noch Fr. 8'000.-- "vorwärts gemacht" hätte (vgl. Urk. 2/17 S. 4, vgl. auch Urk. 4/3 S. 2), was die im Rahmen der Gespräche mit dem Angeklagten erwähnte Mindestbelohnung von Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 2/17 S.5) durchaus plausibel erklärt. Angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags der Belohnung ist auch offensichtlich, dass der Transport einer erheblichen Men- ge Drogen beabsichtigt war. Die Erklärung von G._____, es sei von einem Kilo Kokain die Rede gewesen (vgl. Urk. 2/17 S. 3) macht damit Sinn und entspricht der aus ähnlichen Fällen bekannten und üblichen Menge. Dass es sich um eine Menge im Kilobereich handeln musste, verrät aber auch die von G._____ mit dem Angeklagten diskutierte Transportvariante des präparierten Koffers (vgl. Urk. 2/17 S. 3), werden doch Kleinmengen üblicherweise nicht mit grossem Aufwand in ei- gens dazu gefertigten Reisegepäcke befördert. Dies alles berücksichtigt, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass G._____ in seinen Erläuterungen betreffend die Drogenreise nach Südamerika in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs glaubhaft vorbrachte, dass der Angeklagte auf ihn zukam. G._____ kannte zwar den Angeklagten wie D._____ unter einem anderen Namen, jedoch konnte er ihn mittels Fotodokumentation eindeutig identifizieren (vgl. Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/2 S. 3), was eine Personenverwechslung ausschliesst. Dazu kommt, dass der Angeklagte selber seine Treffen mit G._____ nicht bestritt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ist schliesslich mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass er zwar den Angeklagten als diejenige Person bezeichnet, welche ihn nach I._____ schickte, ihn dennoch nicht übermässig belastete, zumal er ausführte, dass seiner Meinung nach der Angeklagte die Fäden bezüglich des gesamten Transportes nicht in der Hand gehalten habe (Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/3 S. 6, vgl. auch Urk. 2/17 S. 3). Zu guter Letzt ist hier noch das zutreffende Argument der Vorinstanz aufzunehmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb G._____ von sich aus

- 18 - auf die Idee gekommen sein soll, Drogenhandel im grossen Stil zu betreiben, sondern dass vielmehr das Anwerben und Vermitteln G._____s durch den Ange- klagten in den Gesamtzusammenhang des Sachverhalts passt (vgl. Urk. 39 S. 15). Ebenso wenig sind konkrete Gründe auszumachen, weshalb G._____ den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte; jedenfalls konnte auch der Angeklagte keine solche nennen. Aufgrund des Gesagten trifft es - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 31 S. 2, Urk. 48 S. 11) - nicht zu, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass G._____ an Drogengeschäften interessiert war und dass seine Tätigkeit nur darin bestand, G._____ mit E._____ in Verbindung zu bringen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt von Anklageziffer 4 erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Wie oben dargestellt, hat in Anklagepunkt Ziffer 3 b ein Freispruch des An- geklagten zu erfolgen. 1.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1, 2 und 3a, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen und von der Verteidigung in diesem Punkt nicht beanstandet wurde, ist im Übrigen zutreffend (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit a und b BetmG). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Betäu- bungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur an- wendbar, wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar, wobei es im Urteilsdispositiv vom 4. Juli 2011 versehentlich unterlassen wurde, dies entsprechend zu kennzeichnen (aBetmG), was in der vorliegenden begründeten Urteilsausfertigung gestützt auf § 166 GVG nachzuholen ist.

- 19 -

2. Zu Anklagepunkt Ziffer 4 2.1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklage als "Anstalten treffen" im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (vgl. Urk. 39 S. 16). Sie ging dabei von der bandenmässigen Beteiligung des Ange- klagten am geplanten Transport von Südamerika nach C._____ aus. 2.2. Die Verteidigung bestritt im Rahmen der Beanstandungen das banden- mässige Vorgehen und stellte in Abrede, dass dem Angeklagten das, was "E._____" in C._____ mit G._____ vereinbart habe, zur Last gelegt werden kön- ne. Der Angeklagte habe nicht gewusst, was die beiden miteinander geplant hät- ten und entsprechend keinen Einfluss darauf gehabt. Eine Verurteilung wegen Anstaltentreffens falle ausser Betracht, weil der geplante Transport von Süd- amerika nach C._____ vom Angeklagten in keiner Art und Weise beeinflusst gewesen sei. Anknüpfend an die Ausführungen vor Vorinstanz und den Hinweis auf BGE 130 IV 131 ff. E. 2.2. (vgl. Urk. 22 S. 12 f.), hielt die Verteidigung weiter dafür, der Angeklagte könne nicht wegen Anstaltentreffens zur Tat eines anderen verurteilt werden (vgl. Urk. 31 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, dass nirgends in der Anklageschrift die Rede davon sei, dass der geplante Drogentransport ein Geschäft des Angeklagten gewesen sei (Urk. 48 S. 12). 2.3. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG wird bestraft, wer Anstalten zu Hand- lungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG trifft. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst zum einen den Versuch von Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG (BGE 121 IV 198 E. 2a; anders noch BGE 117 IV 309 E. 1a) und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlun- gen dazu als selbständige Straftaten (BGE 133 IV 193 E. 3.2.; BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135; BGE 121 IV 198 E. 2a S. 200; BGE 117 IV 309 E. 1a; BGE 106 IV 74 E. 3; Peter Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, 1995, Art. 19 BetmG N. 115 ff.). Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, welche der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG aus- führt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist. Die Bestimmung zielt nicht

- 20 - darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines solchen Delikts fördert, als Haupttat zu erfassen (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 115 IV 59 E. 3). Nachdem Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG den Versuch von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 5 BetmG sowie gewisse qualifizierte Vorbe- reitungshandlungen dazu als selbständige Straftaten erfasst, kann im Sinne dieser Bestimmung nur derjenige Anstalten treffen, der nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit andern Personen als Mittäter verüben will (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 2002, Art. 19 LStup N. 47; vgl. auch BGE 115 IV 59 E. 3). Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe des andern, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt. Zu berücksichtigen ist, dass der Anwendungsbereich von Art. 25 StGB (Gehilfen- schaft) dadurch, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlun- gen als selbständige Handlungen umschreibt, stark eingeschränkt ist. Gehilfen- schaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268; BGE 113 IV 90 E. 2a S. 91). 2.4. Nach erstelltem Anklagesachverhalt schlug der Angeklagte G._____ nicht nur den Transport (mind.) eines Kilos Kokain von L._____ [Stadt in H._____] nach I._____ vor, er stellte ihm auch einen konkreten Kurierlohn von Fr. 10‘000.-- in Aussicht, nahm daraufhin selber die Einwilligung dazu von G._____ entgegen, be- teiligte sich finanziell am so in die Wege geleiteten Unterfangen, indem er G._____ mit Fr. 900.— Reisegeld ausstattete und ihn auch nach I._____ reisen liess, wo sich jener zwecks weiterer Besprechung des geplanten Rauschgifttransports mit dem dem Angeklagten aus weiteren Drogentransport- geschäften (vgl. Anklage Ziffer 1 und 2, vgl. Urk. 2/19 S. 10) bestens bekannten Drogenvermittler (E._____) treffen sollte, den der Angeklagte zuvor über die Rei- se von G._____ telefonisch informiert hatte (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Aber nicht nur das, selbst nachdem G._____ die Schweiz verlassen hatte, kümmerte sich der Ange- klagte um ihn, wobei dies offensichtlich im Hinblick auf das Gelingen des geplan-

- 21 - ten Kokaintransportes geschah. So musste G._____ nach Ankunft in I._____ mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen um Anweisungen zum weiteren Vorge- hen zu erhalten, insbesondere um das für ihn vorgesehene Hotel in Erfahrung zu bringen und damit zwei Tage später das Treffen mit E._____ stattfinden konnte (vgl. Aussagen des Angeklagten dazu in Urk. 2/9 S. 8). Dabei verhielt es sich selbst nach der Darstellung des Angeklagten so, dass er G._____ die Telefon- nummer von E._____ nicht bekannt geben wollte (vgl. Urk. 2/9 S. 8: „weil mein Kun- de ist“), so dass in dieser Phase die Kommunikation zwischen G._____ und E._____ via den Angeklagten zu erfolgen hatte, wobei freilich die Weiterreise von G._____ nach Südamerika dann wie die Anklage umschreibt, von E._____ in die Wege geleitet wurde. Dass indessen der Angeklagte durchaus im von ihm einge- fädelten Drogentransportgeschäft involviert blieb, zeigt sich daraus, dass E._____ nach der Rückkehr von G._____ ohne Drogen sich beim Angeklagten beschwer- te, der – wie er selber schilderte - gestützt darauf sich bemüssigt fühlte, mit G._____ Verbindung aufzunehmen, um das „Problem etwas (zu) beruhigen“ (vgl. Urk. 2/19 S. 8). 2.5. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz vorbrachte, der Angeklagte habe lediglich den Kontakt zwischen G._____ und E._____ hergestellt (vgl. Urk. 22 S. 13), so blendet diese Darstellung die oben wiedergegebenen sehr konkreten Handlungen des Angeklagten überwiegend aus. Wer, wie der Angeklagte, selber einen Kokaintransporteur akquiriert, den Antritt dessen Reise sogar unter eige- nem finanziellem Engagement fördert und im Übrigen die Weiterreise aus dem Ausland seinem ständigen „Geschäftspartner“, nämlich E._____ (vgl. Aussagen Angeklagter hierzu bezüglich Verdienstes in Zusammenhang mit den in der gleichen Zeitperiode getätigten Geschäften mit D._____ in Urk. 2/19 S. 10) über- lässt, der will dieses Drogengeschäft selber und ist damit zumindest Mittäter. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass bei dieser Ausgangslage nicht mehr bloss von Gehilfenschaft gesprochen werden kann, und dass vielmehr mit der Planung und Finanzierung der Reise und der Instruktion G._____s durch den Angeklagten von diesem konkrete, auf den Drogentransport bezogene Vorbereitungshandlun- gen getroffen wurden (vgl. Urk. 39 S. 16), die als „Anstalten treffen“ im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG) zu qualifizie-

- 22 - ren sind. Nachdem bereits durch die zur Diskussion stehende Menge des zu transportierenden Kokains der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 gegeben ist, kann hier offen bleiben, ob dem Angeklagten auch diesbezüglich (wie hinsicht- lich der Anklagepunkte 1 und 2) Bandenmässigkeit vorgeworfen werden müsste, zumal dieses Merkmal nur ein weiterer Qualifikationsgrund darstellte (vgl. BGE 124 IV 286 E. 3; 122 IV 265 I 2c mit Hinweisen, BGE 120 IV 333; Fingerhuth/ Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 160 N 203).

3. Zusammenfassung 3.1. Der Angeklagte ist zusammenfassend des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. 3.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage- punkt Ziffer 3 b ist der Angeklagte freizusprechen. IV. Widerruf Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Vorstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom

20. August 2007 entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. 21 S. 1) widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Im Rahmen der Berufung wurde dieser Widerruf von keiner Seite beanstandet. Da der Angeklagte aufgrund seiner deliktischen Tätigkeiten fraglos eine schlechte Prognose aufweist, ist die bedingt aufgeschobene Geldstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ohne Weiteres zu widerrufen. Dabei ist mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 17), ist vorliegend indessen die widerrufene Strafe mit Rücksicht auf die Sanktion, welche für die heute zu beurteilenden Delikte auszufällen ist, gänzlich bedeutungslos.

- 23 - V. Strafzumessung

1. Erstinstanzliche Sanktion / Anträge Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Angeklagten unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 39 S. 23). 1.2. Die Verteidigung, die anlässlich der Hauptverhandlung eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren beantragt hatte (vgl. Urk. 22 S. 15), rügte im Rahmen der Beanstandungen das ausgesprochene Strafmass von 7 Jahren als zu hoch (Urk. 31 S. 3). An der Berufungsverhandlung ergänzte sie, dass selbst bei einer anklagegemässen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren angemessen wäre (Urk. 48 S. 13 f.).

2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt ermittelt und richtig festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 17 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatsache nämlich, dass hier bezüglich des schweren Falls zwei Qualifikati- onsgründe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b, Anklagepunkte Ziffer 1 und 2) vorliegen, vermag den anwendbaren Strafrahmen, der schon bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reicht, nicht zu erweitern, sondern kann sich lediglich straferhöhend auswirken. 2.2. Zu den allgemeinen Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz zu- treffend auf Art. 47 StGB hingewiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

3. Tatkomponente 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung bei der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzulegen und zu bemessen. 3.1.1. Dazu erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Gegenstand von Anklageziffer 1 und 2 zur Diskussion stehenden Tathandlungen, es habe sich mit den vom Ange-

- 24 - klagten unter Mithilfe von D._____ transportierten ca. 21,6 Kilogramm Kokain um eine sehr grosse Drogenmenge gehandelt. Zumindest beim letzten Transport habe das Kokain einen erheblichen Reinheitsgehalt von 57% (Urk. 6/3) aufgewiesen, womit bei einer Kokainmenge von 1,854 Kilogramm 1,057 Kilo- gramm reines Kokain in die Schweiz transportiert wurden. Werde bezüglich der restlichen Kokaintransporte von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 1/3% ausgegangen, so sei zudem die Menge von gesamthaft 6,6 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz transportiert worden. Der Angeklagte habe folglich eine sehr grosse Menge reines Kokain durch Hilfspersonen in die Schweiz schleusen lassen. Der Angeklagte habe sehr organisiert und professionell mit Hilfe eines Netzwerkes an Kontakten gehandelt, um die Drogen in die Schweiz zu bringen. Somit scheine er an einer oberen, mindestens aber mittleren Stelle in der Hierarchie der Drogenhändler zu stehen. Er habe selber für die tatsächlichen Transporte Hilfspersonen wie D._____ sowie finanzielle Mittel eingesetzt. Selber habe er bloss ein kleines Risiko zu tragen gehabt. Er habe mit seinem Verhalten eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und die emotionale Abhängigkeit D._____s sowie deren Drogensucht für seine Zwecke skrupellos ausgenützt, um sie für ihre Dienste mit Betäubungsmitteln zu entschädigen (vgl. Urk. 39 S. 18 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich und abgesehen von den fol- genden Korrekturen zutreffend und zu übernehmen: Es handelte sich bei der insgesamt transportierten Drogenmenge entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen um 12.6 Kg Kokaingemisch, wobei dabei immer noch von einer grossen Drogenmenge gesprochen werden muss. Weiter kann den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Reinheitsgrades der eingeführten Drogen nicht gefolgt werden: Da im Bezug auf die gemäss Ziff. 1 der Anklage- schrift stattgefundenen sechs Drogentransporte keine Betäubungsmittel sicherge- stellt wurden, konnte auch der konkrete Reinheitsgrad nicht ermittelt werden. Die anlässlich der letzten Drogeneinfuhr in die Schweiz vom 7. Juli 2009 (Verhafts- vorgang gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift) beschlagnahmten 1.854 Kg Kokain wiesen einen Reinheitsgrad von 57 % (Urk. 6/3) auf. Da das Kokain bei allen sechs davor stattgefunden Drogentransporten von demselben Lieferanten, E._____, stammte, da die Drogenmenge bei allen Transporten gleich war und es

- 25 - im Übrigen nicht realistisch ist, bei Einfuhrmengen aus dem Ausland von knapp zwei Kilogramm von einem Reinheitsgrad von nur gerade 33 1/3 % auszugehen, ist willkürfrei für sämtliche Transporte von einem Reinheitsgrad gemäss dem einmaligen Konfiskat von 57% auszugehen. Weil die Grenze zum schweren Fall jedoch deutlich überschritten wurde, ist der Reinheitsgrad ohnehin nicht mehr von entscheidender Bedeutung. 3.1.2. Bei Kokain handelt es sich um eine gefährliche Droge, an deren Umschlag, und zwar Einfuhr und Weiterverkauf, sich der Angeklagte mit grossen Quanten beteiligte. Er plante die Drogentransporte mit äusserster Sorgfalt, was durch die leeren Einführungsreisen dokumentiert wird, und schob die stark drogensüchtige D._____ für den direkten Umgang mit den Drogen vor, um aus dem sicheren Hin- tergrund die Fäden zu ziehen. Insgesamt unternahm er alleine mit D._____ 10 Reisen nach C._____ (inklusive zweier Einführungsreisen und einer erfolglosen Reise infolge Lieferunfähigkeit von E._____) innerhalb eines Jahres. Seine mehr- fache Delinquenz erstreckte sich somit auch über eine längere Zeitspanne. 3.1.3. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden damit als erheblich qualifiziert werden. 3.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens ist die Frage zu beantwor- ten, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören die Fragen der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. 3.2.1. Der Angeklagte ist nicht Drogenkonsument und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit vorliegen würde, welche verschuldensrelativierend zu berücksichtigen wäre. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte, der sich wissentlich und willentlich, d.h. mit direktem Vorsatz am Drogenhandel betätigte - wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 18) -, aus reiner Gewinnsucht handelte, was sein Handeln besonders verwerflich erscheinen lässt. Die beiden Einführungsreisen, bei welchen der Angeklagte nie den Vorsatz hatte, Drogen in die Schweiz transportieren zu lassen, sind dabei erheblich geringer zu gewichten

- 26 - sind als jene Reisen, anlässlich welchen mit Vorsatz des Angeklagten Drogen transportiert wurden. 3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass in subjektiver Hinsicht überhaupt keine entlastenden Faktoren ersichtlich sind. 3.3. Die Bemessung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente unterliess die Vorinstanz (vgl. BGE 6B_865/2009 E. 1.6.). Eine Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 386 N 30 - 32) führt an dieser Stelle zu Folgendem: Der Angeklagte war hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 und 2 an der Einfuhr und dem Absatz von rund 7 kg reinem Kokain beteiligt, was allein eine Einsatzstrafe von über 7 Jahren Freiheits- strafe ergibt. Zu berücksichtigen ist aber, dass mehr als 5 Geschäfte zur Diskus- sion stehen, was eine empfindliche Erhöhung der erwähnten Einsatzstrafe be- wirkt, zumal noch sich straferhöhend auswirkende Vorstrafen im Raume stehen und das Teilgeständnis nur leicht senkend berücksichtigt werden kann. Somit wäre nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten zu beurtei- lenden Deliktkomplexes (Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1 und 2) eine hypothe- tische Einsatzstrafe von mindestens 7,5 Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4. Hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Drogendelikte gemäss Anklageziffer 3a und 4 fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte hemmungslos weite- re Personen (F._____ und G._____) in sein Drogengeschäft einbezog und rekru- tierte, offensichtlich im Bestreben, seinen Betäubungsmittelhandel stetig auszu- dehnen. Auch bei diesen Delikten verwirklichte er mehrfach einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Betreffend das Tatvorgehen gemäss Anklage- ziffer 4. kann dem Angeklagten zwar mindernd angerechnet werden, dass es sich insgesamt lediglich um ein Anstalten-Treffen zum Drogenimport handelte. Den- noch erscheint das Verschulden des Angeklagten mit Bezug auf die genannten Anklageziffern 3a. und 4. keineswegs als leicht, was zu einer merklichen Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe führen müsste.

- 27 - 3.5. Für sämtliche zu beurteilenden Delikte müsste daher insgesamt eine hypo- thetische Einsatzstrafe resultieren, die merklich über der von der Vorinstanz aus- gefällten Strafe liegt. Daran ändert auch der heute zu ergehende Freispruch in einem Nebenpunkt (Anklageziffer 3.b.) nichts.

4. Täterkomponente 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich angeführt (vgl. Urk. 39 S. 19 f.), worauf zu verweisen ist. Zur Aktualisierung führte der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seine Frau habe inzwischen zu 70 % Stellenprozent eine Arbeit als Schwimmlehrerin gefunden (Prot. II S. 4 f.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Angeklagte wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 4.2. Zu Recht wurden von der Vorinstanz die Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 2003 und 2007 sowie das Delinquieren während laufender Probezeit straferhöhend berücksichtigt (vgl. Urk. 39 S. 20). 4.3. Dem Angeklagten wurde die Beteiligung an der Einfuhr und dem Absatz von Drogen in mehreren Fällen sowie das Anstaltentreffen zum Drogentransport nachgewiesen. Wenn die Vorinstanz zum Nachtatverhalten das teilweise Geständnis, welches die Untersuchungen nicht wesentlich erleichterte, lediglich leicht strafmindernd einstufte, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 39 S. 20). Überzeugend demonstrierte Reue und Einsicht kann der Angeklagte sodann nicht für sich beanspruchen. Über das übliche Ausmass hinausgehende Auswirkungen einer unbedingten Strafe auf das Leben des Angeklagten sind nicht ersichtlich, womit er auch keine besondere Strafempfindlichkeit aufweist (vgl. BGE 6B_415/2010 E. 5.8. und BGE 6B_470/2009 E. 2.5.). 4.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Strafe für sämtliche zu beurteilenden Delikte lediglich leicht mindernd aus, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion, welche hier aus prozessualen Gründen (§ 399 StPO/ZH) ohnehin nicht erhöht werden kann, sein Bewenden haben muss. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass angesichts der Höhe der für die neuen Taten auszufällenden Strafe

- 28 - die aufgrund des angeordneten Widerrufs im Raume stehende Vorstrafe - wie schon oben ausgeführt - die neue Strafe in keinerlei Hinsicht zu beeinflussen vermag. Der Angeklagte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen.

5. Haft Der Anrechnung der seit dem 9. Juli 2009 erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von 725 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe ist die Strafe zu vollziehen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage ist bereits in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 6 und 7).

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 (betreffend die Anzahl Drogen- transporte) sowie 3 b obsiegt er. Demnach sind ihm die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 4/5 aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 1/5 der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

- 29 - Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. …

3. …

4. …

5. Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung wird verzichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 19'190.-- Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'703.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. ... beschlagnahmten Mobiltelefone (1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. …) werden definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Motorola, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …) wer-

- 30 - den definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Die unter derselben SK-Nummer beschlagnahmten SIM-Karten werden vernichtet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juli 2009 un- ter Barkaution Nr. … beschlagnahmten Fr. 6'270.-- (ursprünglich Fr. 900.-- und € 3'580.--) werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils ver- wendet.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 – 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Anklageziffer 3 b wird der Angeklagte freigesprochen.

3. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- wird widerrufen.

4. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 725 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/5 auf die

- 31 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft − die Strafanstalt … unter Hinweis auf Urk. 51 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksamt B._____ betr. …

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Vorbemerkung

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Angeklagten unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 39 S. 23).

E. 1.2 Die Verteidigung, die anlässlich der Hauptverhandlung eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren beantragt hatte (vgl. Urk. 22 S. 15), rügte im Rahmen der Beanstandungen das ausgesprochene Strafmass von 7 Jahren als zu hoch (Urk. 31 S. 3). An der Berufungsverhandlung ergänzte sie, dass selbst bei einer anklagegemässen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren angemessen wäre (Urk. 48 S. 13 f.).

2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung

E. 2 Zu Ziff. 1 der Anklageschrift (Ziff. I. A des angefochtenen Urteils)

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt ermittelt und richtig festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 17 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatsache nämlich, dass hier bezüglich des schweren Falls zwei Qualifikati- onsgründe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b, Anklagepunkte Ziffer 1 und 2) vorliegen, vermag den anwendbaren Strafrahmen, der schon bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reicht, nicht zu erweitern, sondern kann sich lediglich straferhöhend auswirken.

E. 2.2 Zu den allgemeinen Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz zu- treffend auf Art. 47 StGB hingewiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

3. Tatkomponente 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung bei der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzulegen und zu bemessen. 3.1.1. Dazu erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Gegenstand von Anklageziffer 1 und 2 zur Diskussion stehenden Tathandlungen, es habe sich mit den vom Ange-

- 24 - klagten unter Mithilfe von D._____ transportierten ca. 21,6 Kilogramm Kokain um eine sehr grosse Drogenmenge gehandelt. Zumindest beim letzten Transport habe das Kokain einen erheblichen Reinheitsgehalt von 57% (Urk. 6/3) aufgewiesen, womit bei einer Kokainmenge von 1,854 Kilogramm 1,057 Kilo- gramm reines Kokain in die Schweiz transportiert wurden. Werde bezüglich der restlichen Kokaintransporte von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 1/3% ausgegangen, so sei zudem die Menge von gesamthaft 6,6 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz transportiert worden. Der Angeklagte habe folglich eine sehr grosse Menge reines Kokain durch Hilfspersonen in die Schweiz schleusen lassen. Der Angeklagte habe sehr organisiert und professionell mit Hilfe eines Netzwerkes an Kontakten gehandelt, um die Drogen in die Schweiz zu bringen. Somit scheine er an einer oberen, mindestens aber mittleren Stelle in der Hierarchie der Drogenhändler zu stehen. Er habe selber für die tatsächlichen Transporte Hilfspersonen wie D._____ sowie finanzielle Mittel eingesetzt. Selber habe er bloss ein kleines Risiko zu tragen gehabt. Er habe mit seinem Verhalten eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und die emotionale Abhängigkeit D._____s sowie deren Drogensucht für seine Zwecke skrupellos ausgenützt, um sie für ihre Dienste mit Betäubungsmitteln zu entschädigen (vgl. Urk. 39 S. 18 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich und abgesehen von den fol- genden Korrekturen zutreffend und zu übernehmen: Es handelte sich bei der insgesamt transportierten Drogenmenge entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen um 12.6 Kg Kokaingemisch, wobei dabei immer noch von einer grossen Drogenmenge gesprochen werden muss. Weiter kann den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Reinheitsgrades der eingeführten Drogen nicht gefolgt werden: Da im Bezug auf die gemäss Ziff. 1 der Anklage- schrift stattgefundenen sechs Drogentransporte keine Betäubungsmittel sicherge- stellt wurden, konnte auch der konkrete Reinheitsgrad nicht ermittelt werden. Die anlässlich der letzten Drogeneinfuhr in die Schweiz vom 7. Juli 2009 (Verhafts- vorgang gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift) beschlagnahmten 1.854 Kg Kokain wiesen einen Reinheitsgrad von 57 % (Urk. 6/3) auf. Da das Kokain bei allen sechs davor stattgefunden Drogentransporten von demselben Lieferanten, E._____, stammte, da die Drogenmenge bei allen Transporten gleich war und es

- 25 - im Übrigen nicht realistisch ist, bei Einfuhrmengen aus dem Ausland von knapp zwei Kilogramm von einem Reinheitsgrad von nur gerade 33 1/3 % auszugehen, ist willkürfrei für sämtliche Transporte von einem Reinheitsgrad gemäss dem einmaligen Konfiskat von 57% auszugehen. Weil die Grenze zum schweren Fall jedoch deutlich überschritten wurde, ist der Reinheitsgrad ohnehin nicht mehr von entscheidender Bedeutung. 3.1.2. Bei Kokain handelt es sich um eine gefährliche Droge, an deren Umschlag, und zwar Einfuhr und Weiterverkauf, sich der Angeklagte mit grossen Quanten beteiligte. Er plante die Drogentransporte mit äusserster Sorgfalt, was durch die leeren Einführungsreisen dokumentiert wird, und schob die stark drogensüchtige D._____ für den direkten Umgang mit den Drogen vor, um aus dem sicheren Hin- tergrund die Fäden zu ziehen. Insgesamt unternahm er alleine mit D._____ 10 Reisen nach C._____ (inklusive zweier Einführungsreisen und einer erfolglosen Reise infolge Lieferunfähigkeit von E._____) innerhalb eines Jahres. Seine mehr- fache Delinquenz erstreckte sich somit auch über eine längere Zeitspanne. 3.1.3. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden damit als erheblich qualifiziert werden. 3.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens ist die Frage zu beantwor- ten, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören die Fragen der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. 3.2.1. Der Angeklagte ist nicht Drogenkonsument und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit vorliegen würde, welche verschuldensrelativierend zu berücksichtigen wäre. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte, der sich wissentlich und willentlich, d.h. mit direktem Vorsatz am Drogenhandel betätigte - wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 18) -, aus reiner Gewinnsucht handelte, was sein Handeln besonders verwerflich erscheinen lässt. Die beiden Einführungsreisen, bei welchen der Angeklagte nie den Vorsatz hatte, Drogen in die Schweiz transportieren zu lassen, sind dabei erheblich geringer zu gewichten

- 26 - sind als jene Reisen, anlässlich welchen mit Vorsatz des Angeklagten Drogen transportiert wurden. 3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass in subjektiver Hinsicht überhaupt keine entlastenden Faktoren ersichtlich sind. 3.3. Die Bemessung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente unterliess die Vorinstanz (vgl. BGE 6B_865/2009 E. 1.6.). Eine Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 386 N 30 - 32) führt an dieser Stelle zu Folgendem: Der Angeklagte war hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 und 2 an der Einfuhr und dem Absatz von rund 7 kg reinem Kokain beteiligt, was allein eine Einsatzstrafe von über 7 Jahren Freiheits- strafe ergibt. Zu berücksichtigen ist aber, dass mehr als 5 Geschäfte zur Diskus- sion stehen, was eine empfindliche Erhöhung der erwähnten Einsatzstrafe be- wirkt, zumal noch sich straferhöhend auswirkende Vorstrafen im Raume stehen und das Teilgeständnis nur leicht senkend berücksichtigt werden kann. Somit wäre nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten zu beurtei- lenden Deliktkomplexes (Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1 und 2) eine hypothe- tische Einsatzstrafe von mindestens 7,5 Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4. Hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Drogendelikte gemäss Anklageziffer 3a und 4 fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte hemmungslos weite- re Personen (F._____ und G._____) in sein Drogengeschäft einbezog und rekru- tierte, offensichtlich im Bestreben, seinen Betäubungsmittelhandel stetig auszu- dehnen. Auch bei diesen Delikten verwirklichte er mehrfach einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Betreffend das Tatvorgehen gemäss Anklage- ziffer 4. kann dem Angeklagten zwar mindernd angerechnet werden, dass es sich insgesamt lediglich um ein Anstalten-Treffen zum Drogenimport handelte. Den- noch erscheint das Verschulden des Angeklagten mit Bezug auf die genannten Anklageziffern 3a. und 4. keineswegs als leicht, was zu einer merklichen Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe führen müsste.

- 27 - 3.5. Für sämtliche zu beurteilenden Delikte müsste daher insgesamt eine hypo- thetische Einsatzstrafe resultieren, die merklich über der von der Vorinstanz aus- gefällten Strafe liegt. Daran ändert auch der heute zu ergehende Freispruch in einem Nebenpunkt (Anklageziffer 3.b.) nichts.

4. Täterkomponente 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich angeführt (vgl. Urk. 39 S. 19 f.), worauf zu verweisen ist. Zur Aktualisierung führte der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seine Frau habe inzwischen zu 70 % Stellenprozent eine Arbeit als Schwimmlehrerin gefunden (Prot. II S. 4 f.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Angeklagte wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 4.2. Zu Recht wurden von der Vorinstanz die Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 2003 und 2007 sowie das Delinquieren während laufender Probezeit straferhöhend berücksichtigt (vgl. Urk. 39 S. 20). 4.3. Dem Angeklagten wurde die Beteiligung an der Einfuhr und dem Absatz von Drogen in mehreren Fällen sowie das Anstaltentreffen zum Drogentransport nachgewiesen. Wenn die Vorinstanz zum Nachtatverhalten das teilweise Geständnis, welches die Untersuchungen nicht wesentlich erleichterte, lediglich leicht strafmindernd einstufte, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 39 S. 20). Überzeugend demonstrierte Reue und Einsicht kann der Angeklagte sodann nicht für sich beanspruchen. Über das übliche Ausmass hinausgehende Auswirkungen einer unbedingten Strafe auf das Leben des Angeklagten sind nicht ersichtlich, womit er auch keine besondere Strafempfindlichkeit aufweist (vgl. BGE 6B_415/2010 E. 5.8. und BGE 6B_470/2009 E. 2.5.). 4.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Strafe für sämtliche zu beurteilenden Delikte lediglich leicht mindernd aus, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion, welche hier aus prozessualen Gründen (§ 399 StPO/ZH) ohnehin nicht erhöht werden kann, sein Bewenden haben muss. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass angesichts der Höhe der für die neuen Taten auszufällenden Strafe

- 28 - die aufgrund des angeordneten Widerrufs im Raume stehende Vorstrafe - wie schon oben ausgeführt - die neue Strafe in keinerlei Hinsicht zu beeinflussen vermag. Der Angeklagte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen.

5. Haft Der Anrechnung der seit dem 9. Juli 2009 erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von 725 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe ist die Strafe zu vollziehen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage ist bereits in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 6 und 7).

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 (betreffend die Anzahl Drogen- transporte) sowie 3 b obsiegt er. Demnach sind ihm die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 4/5 aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 1/5 der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

- 29 - Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. …

3. …

4. …

5. Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung wird verzichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 19'190.-- Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'703.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. ... beschlagnahmten Mobiltelefone (1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. …) werden definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Motorola, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …) wer-

- 30 - den definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Die unter derselben SK-Nummer beschlagnahmten SIM-Karten werden vernichtet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juli 2009 un- ter Barkaution Nr. … beschlagnahmten Fr. 6'270.-- (ursprünglich Fr. 900.-- und € 3'580.--) werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils ver- wendet.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 – 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Anklageziffer 3 b wird der Angeklagte freigesprochen.

3. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- wird widerrufen.

4. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 725 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/5 auf die

- 31 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft − die Strafanstalt … unter Hinweis auf Urk. 51 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksamt B._____ betr. …

E. 2.3 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG wird bestraft, wer Anstalten zu Hand- lungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG trifft. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst zum einen den Versuch von Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG (BGE 121 IV 198 E. 2a; anders noch BGE 117 IV 309 E. 1a) und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlun- gen dazu als selbständige Straftaten (BGE 133 IV 193 E. 3.2.; BGE 130 IV 131 E.

E. 2.4 Nach erstelltem Anklagesachverhalt schlug der Angeklagte G._____ nicht nur den Transport (mind.) eines Kilos Kokain von L._____ [Stadt in H._____] nach I._____ vor, er stellte ihm auch einen konkreten Kurierlohn von Fr. 10‘000.-- in Aussicht, nahm daraufhin selber die Einwilligung dazu von G._____ entgegen, be- teiligte sich finanziell am so in die Wege geleiteten Unterfangen, indem er G._____ mit Fr. 900.— Reisegeld ausstattete und ihn auch nach I._____ reisen liess, wo sich jener zwecks weiterer Besprechung des geplanten Rauschgifttransports mit dem dem Angeklagten aus weiteren Drogentransport- geschäften (vgl. Anklage Ziffer 1 und 2, vgl. Urk. 2/19 S. 10) bestens bekannten Drogenvermittler (E._____) treffen sollte, den der Angeklagte zuvor über die Rei- se von G._____ telefonisch informiert hatte (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Aber nicht nur das, selbst nachdem G._____ die Schweiz verlassen hatte, kümmerte sich der Ange- klagte um ihn, wobei dies offensichtlich im Hinblick auf das Gelingen des geplan-

- 21 - ten Kokaintransportes geschah. So musste G._____ nach Ankunft in I._____ mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen um Anweisungen zum weiteren Vorge- hen zu erhalten, insbesondere um das für ihn vorgesehene Hotel in Erfahrung zu bringen und damit zwei Tage später das Treffen mit E._____ stattfinden konnte (vgl. Aussagen des Angeklagten dazu in Urk. 2/9 S. 8). Dabei verhielt es sich selbst nach der Darstellung des Angeklagten so, dass er G._____ die Telefon- nummer von E._____ nicht bekannt geben wollte (vgl. Urk. 2/9 S. 8: „weil mein Kun- de ist“), so dass in dieser Phase die Kommunikation zwischen G._____ und E._____ via den Angeklagten zu erfolgen hatte, wobei freilich die Weiterreise von G._____ nach Südamerika dann wie die Anklage umschreibt, von E._____ in die Wege geleitet wurde. Dass indessen der Angeklagte durchaus im von ihm einge- fädelten Drogentransportgeschäft involviert blieb, zeigt sich daraus, dass E._____ nach der Rückkehr von G._____ ohne Drogen sich beim Angeklagten beschwer- te, der – wie er selber schilderte - gestützt darauf sich bemüssigt fühlte, mit G._____ Verbindung aufzunehmen, um das „Problem etwas (zu) beruhigen“ (vgl. Urk. 2/19 S. 8).

E. 2.5 Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz vorbrachte, der Angeklagte habe lediglich den Kontakt zwischen G._____ und E._____ hergestellt (vgl. Urk. 22 S. 13), so blendet diese Darstellung die oben wiedergegebenen sehr konkreten Handlungen des Angeklagten überwiegend aus. Wer, wie der Angeklagte, selber einen Kokaintransporteur akquiriert, den Antritt dessen Reise sogar unter eige- nem finanziellem Engagement fördert und im Übrigen die Weiterreise aus dem Ausland seinem ständigen „Geschäftspartner“, nämlich E._____ (vgl. Aussagen Angeklagter hierzu bezüglich Verdienstes in Zusammenhang mit den in der gleichen Zeitperiode getätigten Geschäften mit D._____ in Urk. 2/19 S. 10) über- lässt, der will dieses Drogengeschäft selber und ist damit zumindest Mittäter. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass bei dieser Ausgangslage nicht mehr bloss von Gehilfenschaft gesprochen werden kann, und dass vielmehr mit der Planung und Finanzierung der Reise und der Instruktion G._____s durch den Angeklagten von diesem konkrete, auf den Drogentransport bezogene Vorbereitungshandlun- gen getroffen wurden (vgl. Urk. 39 S. 16), die als „Anstalten treffen“ im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG) zu qualifizie-

- 22 - ren sind. Nachdem bereits durch die zur Diskussion stehende Menge des zu transportierenden Kokains der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 gegeben ist, kann hier offen bleiben, ob dem Angeklagten auch diesbezüglich (wie hinsicht- lich der Anklagepunkte 1 und 2) Bandenmässigkeit vorgeworfen werden müsste, zumal dieses Merkmal nur ein weiterer Qualifikationsgrund darstellte (vgl. BGE 124 IV 286 E. 3; 122 IV 265 I 2c mit Hinweisen, BGE 120 IV 333; Fingerhuth/ Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 160 N 203).

3. Zusammenfassung 3.1. Der Angeklagte ist zusammenfassend des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. 3.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage- punkt Ziffer 3 b ist der Angeklagte freizusprechen. IV. Widerruf Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Vorstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom

20. August 2007 entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. 21 S. 1) widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Im Rahmen der Berufung wurde dieser Widerruf von keiner Seite beanstandet. Da der Angeklagte aufgrund seiner deliktischen Tätigkeiten fraglos eine schlechte Prognose aufweist, ist die bedingt aufgeschobene Geldstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ohne Weiteres zu widerrufen. Dabei ist mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 17), ist vorliegend indessen die widerrufene Strafe mit Rücksicht auf die Sanktion, welche für die heute zu beurteilenden Delikte auszufällen ist, gänzlich bedeutungslos.

- 23 - V. Strafzumessung

1. Erstinstanzliche Sanktion / Anträge Verteidigung

E. 2.6 Die Vorinstanz hat vorab die Belastungen von D._____ sowie die davon ab- weichende Darstellung des Angeklagten ausführlich wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 5 – 7; § 161 GVG/ZH).

- 8 -

E. 2.7 Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.; Schmid Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. A., N 277 ff., N 294 ff. und N 599). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 (1973) Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 1P.154/2000; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen Ausführungen zu den mass- geblichen theoretischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Beweiswürdi- gung gemacht, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 4 f.).

E. 2.8 Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz erwogen, dass sowohl der Angeklagte als auch D._____ als direkt Involvierte ein eigenes Inte- resse daran haben könnten, die Geschehnisse in einem für sie besonders bzw. eher günstigen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 39 S. 7). Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich D._____ an, Letztere habe zum Angeklagten in einer Lie- besbeziehung gestanden, welche mittlerweile in die Brüche gegangen sei, wes- wegen Vorsicht bei der Würdigung derer Aussagen am Platz sei (Urk. 39 S. 7). Es wird zwar von Seiten des Angeklagten bestritten, dass er und D._____ ein Lie- bespaar gewesen seien, so hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausge- sagt, sie seien nur Freunde (vgl. Prot. II S. 5 unten). Einerseits ist dabei aber zu beachten, dass er diese Aussage im Beisein seiner Ehefrau gemacht hat und an- dererseits sprechen einige der SMS - Nachrichten, die sich die beiden geschickt haben, eine andere Sprache (vgl. diverse TK-Prokolle im Anhang zu Urk. 3/7). Selbst wenn der Angeklagte und D._____ eine intime Beziehung gehabt hätten,

- 9 - vermag dies die Glaubwürdigkeit von D._____ nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal sie durch ihre Aussagen nicht nur den Angeklagten, sondern sich selber erheblich belastete, ohne dass sie dabei zu Lasten des Angeklagten Vor- teile für ihre Position im eigenen Strafverfahren erreichte. Nachdem der Angeklag- te in der Schlusseinvernahme die Durchführung von zwei Instruktionsreisen im Hinblick auf ihre Einführung in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin zuge- stand (vgl. Urk. 2/19 S. 3), kann ebenso wenig gesagt werden, durch die Schilde- rung der Tatbeteiligung des Angeklagten könne der eigene Tatbeitrag von D._____ reduziert werden. Bei der richterlichen Beweiswürdigung kommt jedoch ohnehin nicht der Glaub- würdigkeit der Aussagenden eine zentrale Rolle zu, sondern vielmehr der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen (vgl. Vorinstanz in Urk. 39 S. 4, BGE 6B_233/2010 E. 1.3.).

E. 2.9 Zur Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen (d.h. von D._____ und des Angeklagten) erwog die Vorinstanz, zwar habe D._____ nicht von Beginn der Un- tersuchung an reinen Tisch gemacht, sie habe sich jedoch im Laufe der Untersu- chung kooperativ gezeigt und habe detailliert ausgesagt. Unter Vorhalt der Bu- chungsinformationen hätten die einzelnen Reisen nach C._____ mit Hilfe ihrer Aussagen rekonstruiert werden können, wobei letztlich 12 Reisen übrig geblieben seien, bei welchen die Hinflüge benützt, die Rückflüge jedoch nicht angetreten worden seien. D._____ habe sich nicht von sich aus an die einzelnen Flüge erin- nert, aufgrund der Übereinstimmung mit den Buchungsinformationen sei hingegen davon auszugehen, dass die einzelnen Reisen stattgefunden hätten. Auch wenn D._____ bezüglich der Anzahl Reisen unsicher gewesen sei, so habe sie den Vorhalt bestätigt, wonach 12 Reisen durchgeführt worden seien und habe von sich aus eher eine höhere als eine tiefere Reiseanzahl genannt. Daher sei auf ih- re Belastungen abzustellen, zumal aufgrund der aktenkundigen Buchungsinfor- mationen (vgl. Beilagen zu Urk. 2/16) erstellt sei, dass mindestens 12 Reisen ge- bucht worden seien, bei denen jeweils nur der Hinflug angetreten worden sei. Die Vorinstanz erwog dann weiter, auch der Angeklagte habe sich bezüglich der tat- sächlichen Anzahl Reisen sehr unsicher gezeigt, indem er erst drei Reisen und im Laufe des Verfahrens immerhin sieben Reisen zugegeben habe. Es sei sodann

- 10 - nicht ersichtlich, weshalb die bereits bezahlten Rückreisen nicht angetreten wor- den seien, wenn tatsächlich ausschliesslich legale Geschäfte getätigt worden sei- en, wobei der Angeklagte diese Frage selber auch nicht habe konkret beantwor- ten können. Seine Aussage, er habe vor der Rückkehr Geschäfte an weiteren Or- ten getätigt, sei durch nichts belegt. Dass die Rückreise mit dem Zug dann billiger gewesen sei, sei ebenfalls durch nichts untermauert, widerspreche den Erfahrun- gen im Fluggeschäft und erweise sich als fadenscheinige Ausrede für eine Vor- sichtsmassnahme, um nicht selber in Zusammenhang mit den transportierten Drogen gebracht zu werden (vgl. Urk. 39 S. 7 ff.). Hinsichtlich der Menge des gesamthaft transportierten Kokains, stellte die Vo- rinstanz ebenfalls auf die Angaben von D._____ ab, welche sie als glaubhaft ta- xierte. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Aussage von D._____ hin, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich getra- gen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunterschiede mit Sicherheit festgestellt. Aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses D._____s sowie der auch diesbezüglich starken Selbstbelastung sei auf ihre Aus- sagen in Bezug auf das Gewicht der transportierten Drogen abzustellen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten spreche sodann, dass er ins- besondere zu Beginn der Untersuchung ungeniert versuchte, D._____ zur Anfüh- rerin und Chefin der Drogentransporte zu machen (vgl. Urk. 39 S. 7 f.).

E. 2.10 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anzahl der vorgenomme- nen Reisen zum Zwecke des Drogentransports kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger hat bereits im Hauptverfahren zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 22 S. 3 ff.), dass D._____ dazu von Beginn an divergierende Aussagen machte. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie auf Frage zu Protokoll, sie sei drei Mal mit Kokain zurückgekommen, sie wisse nicht, was sie sagen solle (Urk. 3/1 S. 3). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 3/2 S. 3). Einige Tage später sagte sie dann aber anlässlich einer polizeili- chen Einvernahme aus, sie wisse wirklich nicht mehr, wie oft sie geflogen sei, es seien aber zwischen sechs und acht Mal gewesen, dass sie für den Angeklagten Kokain gebracht habe (Urk. 3/3 S. 1). Zehn Tage später sagte sie anlässlich einer

- 11 - polizeilichen Einvernahme von sich aus, nicht zu wissen, wie oft sie in C._____ gewesen sei und wiederholte dies dann später in der Einvernahme mit der Ergän- zung, dass es 15 Mal gewesen seien, sie es aber nicht genau sagen könne (Urk. 3/4 S. 1). Auf den darauf folgenden Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeam- ten, er habe die mündliche Mitteilung, dass sie 13 Mal nach C._____ geflogen sei und den Rückflug nicht angetreten habe, bestätigte sie dies und ergänzte, dass sie 13 Mal mit Kokain zurückgekommen sei (Urk. 3/4 S. 2). In der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dann auf den Vorhalt von 13 Drogenreisen, dies treffe zu, es seien zirka so viele gewesen, genau erinnere sie sich nicht. Sie wisse nur, dass sie nicht jedes Mal Drogen gebracht habe (Urk. 3/6 S. 2). Bei einer späteren polizeilichen Einvernahme bestätigte sie auf Vorhalt des Einvernehmenden, wonach sie ausgesagt habe, 15 Mal nach C._____ geflogen zu sein, jedoch aber die genaue Zahl nicht kenne, dass dies zutreffe. Bezeich- nend ist denn auch die Antwort von D._____ auf den Vorhalt des einvernehmen- den Polizeibeamten, die 13. Reise habe am 22. Juni 2009 stattgefunden: D._____ anerkannte nämlich diese Reise, worauf der Polizeibeamte sogleich erklärte, dass sie diese Reise gar nicht unternommen haben könne, da sie sich gemäss Standortortung in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 3/7 S. 8). In der letzten po- lizeilichen Einvernahme bestätigte sie dann sämtliche ihr vorgehaltenen Reisen nach C._____ (Urk. 3/8 Frage 2 und Frage 15 ff.). Dies wohlgemerkt, nachdem sie zuvor stets erklärt hatte, sich nicht mehr erinnern zu können, wie viele Reisen sie in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen habe. Dies stützt die Dar- stellung des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach D._____ auf sämtliche Vorhalte einfach immer ja gesagt habe (Prot. II S. 6 unten, S. 7 oben und S. 8). Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ hinsichtlich der Anzahl Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogen- transports widersprüchlich sind und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist im Übrigen begreiflich, dass sich D._____ an die genaue Anzahl der durch- geführten Reisen nicht mehr erinnern kann, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass man sich an die Anzahl stereotyper Ereignisse schlechter erinnern kann als an "abweichende" Ereignisse (wie z.B. die Verhaftung, an welche sich D._____ verständlicherweise noch gut zu erinnern vermochte, vgl. Urk. 3/8 Antwort zu Fra- ge 28).

- 12 -

E. 2.11 Der Angeklagte hat dagegen zu Beginn der Untersuchung noch von drei Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports gesprochen (vgl. Urk. 2/2 S. 5, Urk. 2/3 S. 5, Urk. 2/4 S. 3, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 2/7 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2009 erklärte er dann erstmals, dass D._____ sieben Mal mit Kokain aus C._____ in die Schweiz gereist sei. Diese Änderung seiner bisherigen Aussagen erklärte er mit der Kon- frontationseinvernahme und den damals gemachten Aussagen von D._____ (Urk. 2/9 S. 1). Insgesamt habe D._____ 14 Reisen nach C._____ unternommen, wobei es sich bei den ersten beiden Reisen um Erkundungsreisen gehandelt ha- be und vier Reisen Hochzeitsvorbereitungen gedient hätten (Urk. 2/9 S. 2). Von den verbleibenden acht Reisen zum Zwecke des Drogentransports hätten sie bei sieben Reisen Drogen in die Schweiz importieren können (vgl. Urk. 2/19 S. 11, Prot. II S. 12 f., wobei D._____ bei der letzten Reise verhaftet wurde, was nicht von den Beanstandungen umfasst ist). In der Folge bestätigte er diese sie- ben vollendeten Drogentransporte stets (vgl. u.a. Urk. 2/16 S. 4, 2/9 S. 2, 2/19 S.5, Prot. I S. 9, Prot. II S. 6). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu- erst gemachten Angabe des Angeklagten von lediglich drei Reisen noch um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, welche sich dann nach der Konfrontationsein- vernahme wegen der deutlich anders lautenden Aussagen von D._____ nicht mehr aufrechterhalten liess. Da der Angeklagte in der Folge stets bei diesen sie- ben Reisen (mit erfolgtem Kokaintransport) blieb, ist darauf abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Angeklagte insgesamt zehn Reisen - abzüglich des letzten Transports, welcher die Verhaftung von D._____ zur Folge hatte (Anklageziffer 2) und von den Beanstandungen nicht umfasst ist - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransportes organisierte, wobei deren zwei der Einführung von D._____ dienten und in einem Fall keine Drogen transportiert werden konnten, da der Lie- ferant E._____ nicht liefern konnte. In sieben Fällen wurden Drogen aus C._____ ausgeführt, wovon sechs Transporte glückten und ein Transport bei der Verhaf- tung von D._____ abgefangen wurde. Anlässlich einer Reise konnten keine Dro- gen entgegen genommen und aus C._____ ausgeführt werden. Was die Menge des transportierten Kokains betrifft, so stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Aus- sagen von D._____ ab, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich

- 13 - getragen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunter- schiede mit Sicherheit festgestellt (vgl. Urk. 39 S. 8 f.). D._____ verwendete für die Kokaintransporte immer denselben Gurt (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Sie wies mehr- fach darauf hin, die Pakete hätten jeweils die gleiche Grösse aufgewiesen, sie meinte gar, es wären in etwa zwei Kilogramm gewesen (vgl. Urk. 3/1 S. 4), bzw. vom Aussehen her habe es die gleiche Menge (wie die anlässlich des letzten Transports, welcher 1,854 kg umfasste) sein können, bzw. es sei immer etwa die- selbe Menge gewesen (Urk. 3/6 S. 3), bzw. gefühlsmässig sei es immer gleich viel gewesen (vgl. Urk. 3/7 S. 4), weswegen sie auch die aufgrund des letzten Transports errechnete Gesamtmenge von 21,6 kg (1,8 kg x 12) als richtig aner- kannte (vgl. Urk. 3/8 S. 5 f.). Fest steht, dass D._____ die genaue Menge des je- weils transportierten Kokains nicht kannte (vgl. Urk. 3/2 S. 3), bzw. ihr diesbezüg- lich nie gesagt wurde, um welche Menge es sich handelte (vgl. 3/7 S. 4). Zu be- rücksichtigen ist indessen, dass sie die Drogen immer im selben Gurt (vgl. u.a. Urk. 2/7 S. 5), den sie um ihren Bauch band, trug, weswegen ihr sehr grosse Ge- wichtsunterschiede, wie diese der Angeklagte geltend machte, der jeweils von ei- nem Gewicht der Drogen von 600 Gramm bis zu einem Kilo sprach (vgl. Prot. I S.

E. 2.12 Wenn die Vorinstanz daher mengenmässig auf die Angaben von D._____ abstellte und damit von Transporten von jeweils rund 1,8 kg ausging, so ist dies nicht zu bemängeln. Gewiss handelt es sich dabei um Schätzungen und nicht um genaue Mengenangaben, weshalb es sich bei der der Anklageschrift zugrunde liegende Gesamtmenge um einen Circa-Betrag handelt. Dass die diesbezügliche Angaben des Angeklagten nicht verlässlich sind, ergibt sich im Übrigen daraus,

- 14 - dass seine Angaben differieren (vgl. Prot. I S. 9: zwischen 600 Gramm und 1 Kilogramm, Urk. 2/19 S. 5: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, Prot. II S. 12: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, vgl. dazu Ziff. 2.4.), was einerseits mit seiner Erklärung, er wisse über die Mengen ganz genau Bescheid (vgl. Urk. 2/19 S. 5, Prot. II S. 12) in Widerspruch steht und andererseits den Schluss zulässt, dass er sich dabei hauptsächlich darum bemühte, das Gewicht der trans- portierten Drogen klein zu halten und nicht etwa die tatsächlich zutreffenden Ge- wichtsangaben bekannt zu geben. Nach alledem ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass bei neun Reisen des Angeklagten sechsmal rund 1.8 Kilogramm Kokaingemisch von C._____ in die Schweiz trans- portiert werden konnten, zwei Reisen der Instruktion von D._____ dienten und einmal die Rückreise ohne Drogen stattfand.

3. Zu Ziff. 3b der Anklageschrift (Ziff. I.B des angefochtenen Urteils) 3.1. Dem Angeklagten wird in diesem Punkt vorgeworfen, F._____ die Durchfüh- rung eines Drogentransportes von Südamerika in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. 3.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 39 S. 10-12). 3.3. Die Verteidigung brachte in ihren Beanstandungen vor, der Angeklagte bestreite die ihm diesbezüglich vorgeworfenen Gespräche mit F._____. Er habe nie mit ihr über eine allfällige Reise nach Südamerika gesprochen. Zudem sei der Angeklagte der Ansicht, dass selbst dann, wenn die Gespräche stattgefunden hätten, der Straftatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nicht erfüllt wäre (vgl. Urk. 31 S. 2). Es sei denn auch nicht zufällig, dass das Urteil der Vorinstanz seinen diesbezüglichen Einwand in der rechtlichen Würdigung schlicht übergehe (vgl. Urk. 31 S. 2). 3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Angeklagten lediglich vorwirft, F._____ die Durchführung eines Drogentransportes vom Ausland in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. Weitere Angaben zur Tätigkeit des Angeklag- ten in diesem Zusammenhang, insbesondere wie sein Vorschlag genau lautete,

- 15 - sind keine aufgeführt. Selbst Angaben zur Drogenart und -menge fehlen. Es ver- steht sich nun von selbst, dass die mangelnde konkrete Umschreibung des Vor- schlages in der Anklageschrift, welche auch im Hinblick auf die rechtliche Qualifi- kation wesentlich wäre, nicht einfach mit den Akten erfolgen kann. Dazu kommt, dass F._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2010 ihre früheren polizeilichen Aussagen (vgl. Urk. 4/4 S. 4 f.) erheblich relativierte. Dem- nach soll "einfach mehr von Reisen im Allgemeinen" die Rede gewesen sein (vgl. Urk. 2/20 S. 3), jedenfalls sei nicht konkret die Rede davon gewesen, dass sie (F._____) Transporte, bzw. Drogentransporte machen müsste (Urk. 2/20 S. 4), wobei die Sache eigentlich erledigt gewesen sei, nachdem klar gewesen sei, dass sie keinen gültigen Pass hatte. Aus dem Angebot des Angeklagten, nach Süd- amerika zu reisen, habe sie wegen D._____ auf „Drogentransport“ geschlossen, wobei sie lediglich vermutete, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drogenreisen von D._____, welche sie wiederum offenbar lediglich annahm, ge- standen habe (Urk. 2/20 S. 4). Betrachtet man diese Aussagen, so führten offen- sichtlich hauptsächlich die Vermutungen von F._____ hinsichtlich der Reisetätig- keit von D._____ zur Schlussfolgerung, es stünden allenfalls Drogentransporte im Raum. Dass Drogentransporte vom Angeklagten selbst erwähnt wurden, steht damit nicht fest. Nachdem D._____ nur in anderem Zusammenhang mit dem An- geklagten konfrontiert wurde (vgl. Urk. 2/7 und 2/18), ihre Aussagen damit zu die- sem Vorwurf nicht verwertbar sind, erübrigt es sich darauf einzugehen. 3.5. Zusammenfassend ist der unter Anklageziffer 3b eingeklagte Sachverhalt, der vom Angeklagten stets bestritten wurde, nicht erstellt, weshalb diesbezüglich schon aus diesem Grund ein Freispruch erfolgen muss.

4. Zu Ziff. 4 der Anklageschrift (Ziff. I.C des angefochtenen Urteils) 4.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten diesbezüglich zusammengefasst vor, G._____ einen Transport von 1 Kg Kokain von H._____ nach C._____ zu ei- nem Kurierlohn von Fr. 10'000.-- vorgeschlagen und G._____ nach dessen Einwilligung Fr. 900.-- für die dann auch tatsächlich angetretene Reise nach I._____ [Stadt in C._____] übergeben zu haben, wo G._____ auf Anweisung des Angeklagten zwecks Besprechung des geplanten Rauschgifttransports den Dro-

- 16 - genvermittler E._____ traf und über die weiteren Schritte für die Drogenreise in- formiert wurde, welche G._____ in der Folge nach Aushändigung von Bargeld und Flugticket nach J._____ [Stadt in K._____] auch antrat. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt von Anklageziffer 4 nach detail- lierter Wiedergabe der Aussagen des Angeklagten und von G._____, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 12 - 15, § 161 GVG/ZH) als erstellt. 4.3. Die Verteidigung monierte in den Beanstandungen, dem Angeklagten könne nicht zur Last gelegt werden, was "E._____" in C._____ mit G._____ vereinbart habe. Alles was er getan habe, sei G._____ mit E._____ in Verbindung zu brin- gen, wobei er lediglich gewusst habe, dass G._____ an Drogengeschäften inte- ressiert sei. Im Übrigen habe er nicht gewusst, was die beiden miteinander ge- plant hätten und entsprechend keinen Einfluss darauf gehabt. Damit könne er nicht wegen Anstaltentreffens verurteilt werden, da der geplante Transport von Südamerika nach C._____ von ihm in keiner Art und Weise beeinflusst gewesen sei. Entsprechend sei er dafür nicht verantwortlich, da er nicht wegen Anstalten- treffens zur Tat eines anderen verurteilt werden könne (vgl. Urk. 31 S. 2). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Ausführungen (Urk. 48 S. 11 f.). 4.4. Allein aufgrund der Aussagen des Angeklagten steht fest, dass er es war, der G._____ den Auftrag erteilte, nach I._____ zu reisen und ihm das Reisegeld von Fr. 900.-- über einen Mittelsmann zukommen liess (vgl. Urk. 2/17 S. 5, welche Aussage er hinsichtlich der Geldübergabe in der Schlusseinvernahme indessen ohne weitere Begründung dann wieder in Abrede stellte, vgl. Urk. 2/19 S. 8). Weiter steht aufgrund der Aussagen des Angeklagten fest, dass er es war, der mit G._____, als jener schon in I._____ war, telefonierte und das Treffen in I._____ zwischen G._____ und E._____ organisierte (vgl. Urk. 2/9 S. 8, vgl. auch Urk. 2/17 S. 4) und nach der Rückkehr von G._____ aufgrund einer Reklamation von E._____ wieder mit G._____ Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Dabei war von Anfang an klar, dass es um einen Kokaintransport ging (vgl. Urk. 2/17 S. 4). Be- trachtet man diese Zugaben des Angeklagten, so erscheinen die weiteren Details über die geplante Drogenreise, welche G._____ zu Protokoll gab, ohne weiteres glaubhaft. Vorerst erscheint plausibel, dass sowohl über die zu transportierende

- 17 - Menge als auch über die dafür in Aussicht gestellte Belohnung gesprochen wur- de. Denn die Kurierdienste standen - wie G._____ nachvollziehbar schilderte - mit der Tilgung seiner offenen Drogenschulden in Zusammenhang. Unter diesen Umständen war für G._____, wie er sagte, durchaus "logisch", dass er wissen wollte, welcher Verdienst dabei herausschaute (vgl. Urk. 2/17 S. 5). Dabei schil- derte G._____, das ihm unterbreitete Angebot sei insofern reizvoll gewesen, als er durch die in Aussicht gestellte Entschädigung nicht nur seine Schulden hätte tilgen können, sondern sogar noch Fr. 8'000.-- "vorwärts gemacht" hätte (vgl. Urk. 2/17 S. 4, vgl. auch Urk. 4/3 S. 2), was die im Rahmen der Gespräche mit dem Angeklagten erwähnte Mindestbelohnung von Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 2/17 S.5) durchaus plausibel erklärt. Angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags der Belohnung ist auch offensichtlich, dass der Transport einer erheblichen Men- ge Drogen beabsichtigt war. Die Erklärung von G._____, es sei von einem Kilo Kokain die Rede gewesen (vgl. Urk. 2/17 S. 3) macht damit Sinn und entspricht der aus ähnlichen Fällen bekannten und üblichen Menge. Dass es sich um eine Menge im Kilobereich handeln musste, verrät aber auch die von G._____ mit dem Angeklagten diskutierte Transportvariante des präparierten Koffers (vgl. Urk. 2/17 S. 3), werden doch Kleinmengen üblicherweise nicht mit grossem Aufwand in ei- gens dazu gefertigten Reisegepäcke befördert. Dies alles berücksichtigt, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass G._____ in seinen Erläuterungen betreffend die Drogenreise nach Südamerika in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs glaubhaft vorbrachte, dass der Angeklagte auf ihn zukam. G._____ kannte zwar den Angeklagten wie D._____ unter einem anderen Namen, jedoch konnte er ihn mittels Fotodokumentation eindeutig identifizieren (vgl. Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/2 S. 3), was eine Personenverwechslung ausschliesst. Dazu kommt, dass der Angeklagte selber seine Treffen mit G._____ nicht bestritt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ist schliesslich mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass er zwar den Angeklagten als diejenige Person bezeichnet, welche ihn nach I._____ schickte, ihn dennoch nicht übermässig belastete, zumal er ausführte, dass seiner Meinung nach der Angeklagte die Fäden bezüglich des gesamten Transportes nicht in der Hand gehalten habe (Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/3 S. 6, vgl. auch Urk. 2/17 S. 3). Zu guter Letzt ist hier noch das zutreffende Argument der Vorinstanz aufzunehmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb G._____ von sich aus

- 18 - auf die Idee gekommen sein soll, Drogenhandel im grossen Stil zu betreiben, sondern dass vielmehr das Anwerben und Vermitteln G._____s durch den Ange- klagten in den Gesamtzusammenhang des Sachverhalts passt (vgl. Urk. 39 S. 15). Ebenso wenig sind konkrete Gründe auszumachen, weshalb G._____ den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte; jedenfalls konnte auch der Angeklagte keine solche nennen. Aufgrund des Gesagten trifft es - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 31 S. 2, Urk. 48 S. 11) - nicht zu, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass G._____ an Drogengeschäften interessiert war und dass seine Tätigkeit nur darin bestand, G._____ mit E._____ in Verbindung zu bringen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt von Anklageziffer 4 erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 7 Drogenreisen (inkl. der letzten, die zur Verhaftung führte und Gegenstand des Anklagepunktes Ziff. 2 bildet) mit D._____ zu, wobei jeweils zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm pro Reise transportiert worden seien (vgl. Urk. 2/19 S. 5). Dar- über hinaus anerkannte der Angeklagte, die zwei Reisen vom 13. Juli und vom

22. August 2008 nach C._____ unternommen zu haben, welche dazu dienten, D._____ in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin einzuführen, so wie sie in der Anklageschrift vor dem Anklagepunkt Ziff. 1 aufgeführt sind (vgl. Urk. 14 S. 2 unten, vgl. Urk. 2/19 S. 3). Ausserdem erklärte er, dass es bei der vorletzten Rei- se nicht gelungen sei, Kokain in die Schweiz zu transportieren, er also insgesamt acht Reisen zum Zwecke des Drogentransportes unternommen habe (Urk. 2/19 S. 11). In der Hauptverhandlung anerkannte der Angeklagte die in der Schlusseinvernahme gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportier- ten Drogenmenge bei der vierten, sechsten und siebten Reise divergierende An- gaben machte (vgl. Prot. I S. 9). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er grundsätzlich die bisher gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportierten Menge bei der vierten Reise wieder auf die Angabe in der Schlusseinvernahme zurückkam. Die Menge der transportierten Drogen kenne er so genau, weil er diese nach Empfang jeweils aufgeteilt habe (Prot. II S. 12 oben). Bezüglich der Anzahl der Drogenreisen bekräftigte er auf Nachfrage seitens des Gerichts erneut, an insgesamt acht Reisen - abgesehen von den zwei "Vorberei- tungsreisen" - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports beteiligt gewe- sen zu sein, wobei es bei einer Reise nicht gelungen sei, Drogen in die Schweiz einzuführen (vgl. Prot. II S. 12 f.).

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG.
  2. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ausge- fällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- wird widerrufen.
  3. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 349 Tage durch Haft sowie 139 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  5. Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung wird ver- zichtet.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 19'190.-- Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'703.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten aufer- legt.
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel) Sodann beschliesst das Gericht:
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  11. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Mobiltelefone (1 Mobil- telefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. …) werden definitiv be- schlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
  12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Sam- sung, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Motorola, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Sam- sung, IMEI-Nr. …) werden definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Be- zirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Die unter derselben SK-Nummer beschlagnahmten SIM-Karten werden vernichtet.
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juli 2009 unter Barkaution Nr. … beschlagnahmten Fr. 6'270.-- (ursprünglich Fr. 900.-- und € 3'580.--) werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
  14. (Mitteilung)
  15. (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 48 S. 1 f.)
  16. Der Angeklagte sei des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen;
  17. Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG sei er freizusprechen;
  18. er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der seit dem 9. Juli 2009 ununterbrochen andauernden Haft; für den Fall der anklagegemässen Schuldigsprechung sei er mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen:
  19. Im Übrigen seien Urteil und Beschluss vom 9. November 2010 zu be- stätigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Prozessuales /Verfahrensgang / Umfang der Berufung
  20. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vor- liegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar. - 5 -
  21. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 9. November 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (vgl. Urk. 39), den Angeklag- ten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig, wider- rief eine frühere Geldstrafe und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren unter Anrechnung von 349 Tagen erstandener Haft (Dispositiv Ziffern 1-4). Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung verzichtete sie (Dispositiv-Ziffer 5). Die in Dispositiv Ziff. 6 festgesetzten Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte die Vorinstanz dem Angeklagten (Dispositiv Ziff. 7). Gleichentags beschloss die Vorinstanz die Beschlagnahme diverser Mobiltelefone und zog die beschlagnahmte Barschaft zur Vollstreckung des Urteils ein (vgl. Urk. 39 S. 25).
  22. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 15. November 2010 Berufung an (vgl. Urk. 26). Mit Eingabe vom 22. März 2011 liess der Angeklagte die Beanstandungen vorbringen (Urk. 31). Demgegenüber beantragte die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (vgl. Urk. 35 und Urk. 46).
  23. Die Berufung des Angeklagten richtet sich (teilweise) gegen den Schuld- punkt (Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1, 3b und 4) und das Strafmass. Von der Berufung nicht berührt sind der Verzicht auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6 und 7), welche damit in Rechtskraft erwuchsen, was festzustellen ist (vgl. § 413 Abs. 3 StPO/ZH). In Rechtskraft erwuchsen im Übrigen sämtliche mit Beschluss getroffenen Anordnungen. - 6 - II. Sachverhalt
  24. Vorbemerkung 1.1. Die Anklageschrift vom 20. Juli 2010 umfasst vier Anklagepunkte. Die Ver- teidigung beanstandete die Schuldsprüche der Vorinstanz lediglich hinsichtlich Ziff. 1 (Organisation von lediglich sieben statt der eingeklagten 11 Kokain- transporte aus C._____), Ziff. 3b (kein Anstaltentreffen zur Durchführung eines Drogentransportes aus Südamerika) und Ziff. 4 (kein bandenmässiges Vorgehen bzw. kein Anstaltentreffen) der Anklageschrift (vgl. Urk. 31). In den übrigen Punkten wird der Schuldpunkt der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, weswegen im Folgenden auf die beanstandeten Punkten einzugehen ist.
  25. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift (Ziff. I. A des angefochtenen Urteils) 2.1. In Ziff. 1 der Anklageschrift wird dem Angeklagten zusammengefasst vorge- worfen, zwischen dem 7. November 2008 und dem 26. Juni 2009 unter seiner Mitwirkung durch D._____ 11 Kokaintransporte (à jeweils rund 1,8 kg) von C._____ in die Schweiz veranlasst zu haben (vgl. im Einzelnen den detaillierten Anklagetext in Urk. 14 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den eingeklagten Sachverhalt so- wohl hinsichtlich der Anzahl Reisen als auch hinsichtlich der transportierten Menge als erstellt (vgl. Urk. 39 S. 3-9). 2.3. Die Verteidigung brachte in ihren Beanstandungen und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Angeklagte habe nicht elf, sondern wie von ihm zugegeben, sieben Kokaintransporte aus C._____ organisiert, wobei er eine Ge- samtmenge von 6,754 kg Kokain durch D._____ habe importieren lassen. Ent- sprechend sei das Urteil, welches sich in diesem Punkt der Anklage anschliesse, falsch. Der Angeklagte begründe dies mit seinen eigenen Aussagen und denjeni- gen von D._____, die bei richtiger Interpretation seine Sachdarstellung bestätig- ten (vgl. Urk. 31 S. 1, Urk. 48 S. 2 ff.). - 7 - 2.4. Der Angeklagte gab anlässlich der Schlusseinvernahme insgesamt 7 Drogenreisen (inkl. der letzten, die zur Verhaftung führte und Gegenstand des Anklagepunktes Ziff. 2 bildet) mit D._____ zu, wobei jeweils zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm pro Reise transportiert worden seien (vgl. Urk. 2/19 S. 5). Dar- über hinaus anerkannte der Angeklagte, die zwei Reisen vom 13. Juli und vom
  26. August 2008 nach C._____ unternommen zu haben, welche dazu dienten, D._____ in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin einzuführen, so wie sie in der Anklageschrift vor dem Anklagepunkt Ziff. 1 aufgeführt sind (vgl. Urk. 14 S. 2 unten, vgl. Urk. 2/19 S. 3). Ausserdem erklärte er, dass es bei der vorletzten Rei- se nicht gelungen sei, Kokain in die Schweiz zu transportieren, er also insgesamt acht Reisen zum Zwecke des Drogentransportes unternommen habe (Urk. 2/19 S. 11). In der Hauptverhandlung anerkannte der Angeklagte die in der Schlusseinvernahme gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportier- ten Drogenmenge bei der vierten, sechsten und siebten Reise divergierende An- gaben machte (vgl. Prot. I S. 9). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er grundsätzlich die bisher gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportierten Menge bei der vierten Reise wieder auf die Angabe in der Schlusseinvernahme zurückkam. Die Menge der transportierten Drogen kenne er so genau, weil er diese nach Empfang jeweils aufgeteilt habe (Prot. II S. 12 oben). Bezüglich der Anzahl der Drogenreisen bekräftigte er auf Nachfrage seitens des Gerichts erneut, an insgesamt acht Reisen - abgesehen von den zwei "Vorberei- tungsreisen" - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports beteiligt gewe- sen zu sein, wobei es bei einer Reise nicht gelungen sei, Drogen in die Schweiz einzuführen (vgl. Prot. II S. 12 f.). 2.5. Die Vorwürfe gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift basieren weitgehend auf den belastenden Aussagen der Mittäterin D._____. 2.6. Die Vorinstanz hat vorab die Belastungen von D._____ sowie die davon ab- weichende Darstellung des Angeklagten ausführlich wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 5 – 7; § 161 GVG/ZH). - 8 - 2.7. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.; Schmid Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. A., N 277 ff., N 294 ff. und N 599). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 (1973) Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 1P.154/2000; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen Ausführungen zu den mass- geblichen theoretischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Beweiswürdi- gung gemacht, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 4 f.). 2.8. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz erwogen, dass sowohl der Angeklagte als auch D._____ als direkt Involvierte ein eigenes Inte- resse daran haben könnten, die Geschehnisse in einem für sie besonders bzw. eher günstigen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 39 S. 7). Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich D._____ an, Letztere habe zum Angeklagten in einer Lie- besbeziehung gestanden, welche mittlerweile in die Brüche gegangen sei, wes- wegen Vorsicht bei der Würdigung derer Aussagen am Platz sei (Urk. 39 S. 7). Es wird zwar von Seiten des Angeklagten bestritten, dass er und D._____ ein Lie- bespaar gewesen seien, so hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausge- sagt, sie seien nur Freunde (vgl. Prot. II S. 5 unten). Einerseits ist dabei aber zu beachten, dass er diese Aussage im Beisein seiner Ehefrau gemacht hat und an- dererseits sprechen einige der SMS - Nachrichten, die sich die beiden geschickt haben, eine andere Sprache (vgl. diverse TK-Prokolle im Anhang zu Urk. 3/7). Selbst wenn der Angeklagte und D._____ eine intime Beziehung gehabt hätten, - 9 - vermag dies die Glaubwürdigkeit von D._____ nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal sie durch ihre Aussagen nicht nur den Angeklagten, sondern sich selber erheblich belastete, ohne dass sie dabei zu Lasten des Angeklagten Vor- teile für ihre Position im eigenen Strafverfahren erreichte. Nachdem der Angeklag- te in der Schlusseinvernahme die Durchführung von zwei Instruktionsreisen im Hinblick auf ihre Einführung in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin zuge- stand (vgl. Urk. 2/19 S. 3), kann ebenso wenig gesagt werden, durch die Schilde- rung der Tatbeteiligung des Angeklagten könne der eigene Tatbeitrag von D._____ reduziert werden. Bei der richterlichen Beweiswürdigung kommt jedoch ohnehin nicht der Glaub- würdigkeit der Aussagenden eine zentrale Rolle zu, sondern vielmehr der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen (vgl. Vorinstanz in Urk. 39 S. 4, BGE 6B_233/2010 E. 1.3.). 2.9. Zur Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen (d.h. von D._____ und des Angeklagten) erwog die Vorinstanz, zwar habe D._____ nicht von Beginn der Un- tersuchung an reinen Tisch gemacht, sie habe sich jedoch im Laufe der Untersu- chung kooperativ gezeigt und habe detailliert ausgesagt. Unter Vorhalt der Bu- chungsinformationen hätten die einzelnen Reisen nach C._____ mit Hilfe ihrer Aussagen rekonstruiert werden können, wobei letztlich 12 Reisen übrig geblieben seien, bei welchen die Hinflüge benützt, die Rückflüge jedoch nicht angetreten worden seien. D._____ habe sich nicht von sich aus an die einzelnen Flüge erin- nert, aufgrund der Übereinstimmung mit den Buchungsinformationen sei hingegen davon auszugehen, dass die einzelnen Reisen stattgefunden hätten. Auch wenn D._____ bezüglich der Anzahl Reisen unsicher gewesen sei, so habe sie den Vorhalt bestätigt, wonach 12 Reisen durchgeführt worden seien und habe von sich aus eher eine höhere als eine tiefere Reiseanzahl genannt. Daher sei auf ih- re Belastungen abzustellen, zumal aufgrund der aktenkundigen Buchungsinfor- mationen (vgl. Beilagen zu Urk. 2/16) erstellt sei, dass mindestens 12 Reisen ge- bucht worden seien, bei denen jeweils nur der Hinflug angetreten worden sei. Die Vorinstanz erwog dann weiter, auch der Angeklagte habe sich bezüglich der tat- sächlichen Anzahl Reisen sehr unsicher gezeigt, indem er erst drei Reisen und im Laufe des Verfahrens immerhin sieben Reisen zugegeben habe. Es sei sodann - 10 - nicht ersichtlich, weshalb die bereits bezahlten Rückreisen nicht angetreten wor- den seien, wenn tatsächlich ausschliesslich legale Geschäfte getätigt worden sei- en, wobei der Angeklagte diese Frage selber auch nicht habe konkret beantwor- ten können. Seine Aussage, er habe vor der Rückkehr Geschäfte an weiteren Or- ten getätigt, sei durch nichts belegt. Dass die Rückreise mit dem Zug dann billiger gewesen sei, sei ebenfalls durch nichts untermauert, widerspreche den Erfahrun- gen im Fluggeschäft und erweise sich als fadenscheinige Ausrede für eine Vor- sichtsmassnahme, um nicht selber in Zusammenhang mit den transportierten Drogen gebracht zu werden (vgl. Urk. 39 S. 7 ff.). Hinsichtlich der Menge des gesamthaft transportierten Kokains, stellte die Vo- rinstanz ebenfalls auf die Angaben von D._____ ab, welche sie als glaubhaft ta- xierte. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Aussage von D._____ hin, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich getra- gen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunterschiede mit Sicherheit festgestellt. Aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses D._____s sowie der auch diesbezüglich starken Selbstbelastung sei auf ihre Aus- sagen in Bezug auf das Gewicht der transportierten Drogen abzustellen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten spreche sodann, dass er ins- besondere zu Beginn der Untersuchung ungeniert versuchte, D._____ zur Anfüh- rerin und Chefin der Drogentransporte zu machen (vgl. Urk. 39 S. 7 f.). 2.10. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anzahl der vorgenomme- nen Reisen zum Zwecke des Drogentransports kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger hat bereits im Hauptverfahren zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 22 S. 3 ff.), dass D._____ dazu von Beginn an divergierende Aussagen machte. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie auf Frage zu Protokoll, sie sei drei Mal mit Kokain zurückgekommen, sie wisse nicht, was sie sagen solle (Urk. 3/1 S. 3). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 3/2 S. 3). Einige Tage später sagte sie dann aber anlässlich einer polizeili- chen Einvernahme aus, sie wisse wirklich nicht mehr, wie oft sie geflogen sei, es seien aber zwischen sechs und acht Mal gewesen, dass sie für den Angeklagten Kokain gebracht habe (Urk. 3/3 S. 1). Zehn Tage später sagte sie anlässlich einer - 11 - polizeilichen Einvernahme von sich aus, nicht zu wissen, wie oft sie in C._____ gewesen sei und wiederholte dies dann später in der Einvernahme mit der Ergän- zung, dass es 15 Mal gewesen seien, sie es aber nicht genau sagen könne (Urk. 3/4 S. 1). Auf den darauf folgenden Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeam- ten, er habe die mündliche Mitteilung, dass sie 13 Mal nach C._____ geflogen sei und den Rückflug nicht angetreten habe, bestätigte sie dies und ergänzte, dass sie 13 Mal mit Kokain zurückgekommen sei (Urk. 3/4 S. 2). In der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dann auf den Vorhalt von 13 Drogenreisen, dies treffe zu, es seien zirka so viele gewesen, genau erinnere sie sich nicht. Sie wisse nur, dass sie nicht jedes Mal Drogen gebracht habe (Urk. 3/6 S. 2). Bei einer späteren polizeilichen Einvernahme bestätigte sie auf Vorhalt des Einvernehmenden, wonach sie ausgesagt habe, 15 Mal nach C._____ geflogen zu sein, jedoch aber die genaue Zahl nicht kenne, dass dies zutreffe. Bezeich- nend ist denn auch die Antwort von D._____ auf den Vorhalt des einvernehmen- den Polizeibeamten, die 13. Reise habe am 22. Juni 2009 stattgefunden: D._____ anerkannte nämlich diese Reise, worauf der Polizeibeamte sogleich erklärte, dass sie diese Reise gar nicht unternommen haben könne, da sie sich gemäss Standortortung in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 3/7 S. 8). In der letzten po- lizeilichen Einvernahme bestätigte sie dann sämtliche ihr vorgehaltenen Reisen nach C._____ (Urk. 3/8 Frage 2 und Frage 15 ff.). Dies wohlgemerkt, nachdem sie zuvor stets erklärt hatte, sich nicht mehr erinnern zu können, wie viele Reisen sie in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen habe. Dies stützt die Dar- stellung des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach D._____ auf sämtliche Vorhalte einfach immer ja gesagt habe (Prot. II S. 6 unten, S. 7 oben und S. 8). Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ hinsichtlich der Anzahl Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogen- transports widersprüchlich sind und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist im Übrigen begreiflich, dass sich D._____ an die genaue Anzahl der durch- geführten Reisen nicht mehr erinnern kann, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass man sich an die Anzahl stereotyper Ereignisse schlechter erinnern kann als an "abweichende" Ereignisse (wie z.B. die Verhaftung, an welche sich D._____ verständlicherweise noch gut zu erinnern vermochte, vgl. Urk. 3/8 Antwort zu Fra- ge 28). - 12 - 2.11. Der Angeklagte hat dagegen zu Beginn der Untersuchung noch von drei Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports gesprochen (vgl. Urk. 2/2 S. 5, Urk. 2/3 S. 5, Urk. 2/4 S. 3, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 2/7 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2009 erklärte er dann erstmals, dass D._____ sieben Mal mit Kokain aus C._____ in die Schweiz gereist sei. Diese Änderung seiner bisherigen Aussagen erklärte er mit der Kon- frontationseinvernahme und den damals gemachten Aussagen von D._____ (Urk. 2/9 S. 1). Insgesamt habe D._____ 14 Reisen nach C._____ unternommen, wobei es sich bei den ersten beiden Reisen um Erkundungsreisen gehandelt ha- be und vier Reisen Hochzeitsvorbereitungen gedient hätten (Urk. 2/9 S. 2). Von den verbleibenden acht Reisen zum Zwecke des Drogentransports hätten sie bei sieben Reisen Drogen in die Schweiz importieren können (vgl. Urk. 2/19 S. 11, Prot. II S. 12 f., wobei D._____ bei der letzten Reise verhaftet wurde, was nicht von den Beanstandungen umfasst ist). In der Folge bestätigte er diese sie- ben vollendeten Drogentransporte stets (vgl. u.a. Urk. 2/16 S. 4, 2/9 S. 2, 2/19 S.5, Prot. I S. 9, Prot. II S. 6). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu- erst gemachten Angabe des Angeklagten von lediglich drei Reisen noch um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, welche sich dann nach der Konfrontationsein- vernahme wegen der deutlich anders lautenden Aussagen von D._____ nicht mehr aufrechterhalten liess. Da der Angeklagte in der Folge stets bei diesen sie- ben Reisen (mit erfolgtem Kokaintransport) blieb, ist darauf abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Angeklagte insgesamt zehn Reisen - abzüglich des letzten Transports, welcher die Verhaftung von D._____ zur Folge hatte (Anklageziffer 2) und von den Beanstandungen nicht umfasst ist - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransportes organisierte, wobei deren zwei der Einführung von D._____ dienten und in einem Fall keine Drogen transportiert werden konnten, da der Lie- ferant E._____ nicht liefern konnte. In sieben Fällen wurden Drogen aus C._____ ausgeführt, wovon sechs Transporte glückten und ein Transport bei der Verhaf- tung von D._____ abgefangen wurde. Anlässlich einer Reise konnten keine Dro- gen entgegen genommen und aus C._____ ausgeführt werden. Was die Menge des transportierten Kokains betrifft, so stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Aus- sagen von D._____ ab, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich - 13 - getragen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunter- schiede mit Sicherheit festgestellt (vgl. Urk. 39 S. 8 f.). D._____ verwendete für die Kokaintransporte immer denselben Gurt (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Sie wies mehr- fach darauf hin, die Pakete hätten jeweils die gleiche Grösse aufgewiesen, sie meinte gar, es wären in etwa zwei Kilogramm gewesen (vgl. Urk. 3/1 S. 4), bzw. vom Aussehen her habe es die gleiche Menge (wie die anlässlich des letzten Transports, welcher 1,854 kg umfasste) sein können, bzw. es sei immer etwa die- selbe Menge gewesen (Urk. 3/6 S. 3), bzw. gefühlsmässig sei es immer gleich viel gewesen (vgl. Urk. 3/7 S. 4), weswegen sie auch die aufgrund des letzten Transports errechnete Gesamtmenge von 21,6 kg (1,8 kg x 12) als richtig aner- kannte (vgl. Urk. 3/8 S. 5 f.). Fest steht, dass D._____ die genaue Menge des je- weils transportierten Kokains nicht kannte (vgl. Urk. 3/2 S. 3), bzw. ihr diesbezüg- lich nie gesagt wurde, um welche Menge es sich handelte (vgl. 3/7 S. 4). Zu be- rücksichtigen ist indessen, dass sie die Drogen immer im selben Gurt (vgl. u.a. Urk. 2/7 S. 5), den sie um ihren Bauch band, trug, weswegen ihr sehr grosse Ge- wichtsunterschiede, wie diese der Angeklagte geltend machte, der jeweils von ei- nem Gewicht der Drogen von 600 Gramm bis zu einem Kilo sprach (vgl. Prot. I S. 9 und Prot. II S. 11 f.), hätten auffallen müssen. Für in der Grössenordnung des letzten Transports gleichbleibende Mengen spricht zudem, dass D._____ jeweils dieselbe Kurierentschädigung erhielt, worauf sie selber auch hinwies (vgl. Urk. 3/7 S. 4). Wenn der Angeklagte diesbezüglich geltend macht, die Höhe der Bezah- lung hänge nicht von der Menge ab (vgl. Urk. 2/9 S. 5), ist dies unglaubhaft: Es ist notorisch, dass der Lohn des Drogentransporteurs von der Menge der beförderten Drogen abhängt, nur schon, weil dieser bei einer höheren Drogenmenge ein ent- sprechend höheres Risiko trägt; ferner hängt der Profit des Auftraggebers von der Menge der eingeführten Drogenmenge ab. 2.12. Wenn die Vorinstanz daher mengenmässig auf die Angaben von D._____ abstellte und damit von Transporten von jeweils rund 1,8 kg ausging, so ist dies nicht zu bemängeln. Gewiss handelt es sich dabei um Schätzungen und nicht um genaue Mengenangaben, weshalb es sich bei der der Anklageschrift zugrunde liegende Gesamtmenge um einen Circa-Betrag handelt. Dass die diesbezügliche Angaben des Angeklagten nicht verlässlich sind, ergibt sich im Übrigen daraus, - 14 - dass seine Angaben differieren (vgl. Prot. I S. 9: zwischen 600 Gramm und 1 Kilogramm, Urk. 2/19 S. 5: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, Prot. II S. 12: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, vgl. dazu Ziff. 2.4.), was einerseits mit seiner Erklärung, er wisse über die Mengen ganz genau Bescheid (vgl. Urk. 2/19 S. 5, Prot. II S. 12) in Widerspruch steht und andererseits den Schluss zulässt, dass er sich dabei hauptsächlich darum bemühte, das Gewicht der trans- portierten Drogen klein zu halten und nicht etwa die tatsächlich zutreffenden Ge- wichtsangaben bekannt zu geben. Nach alledem ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass bei neun Reisen des Angeklagten sechsmal rund 1.8 Kilogramm Kokaingemisch von C._____ in die Schweiz trans- portiert werden konnten, zwei Reisen der Instruktion von D._____ dienten und einmal die Rückreise ohne Drogen stattfand.
  27. Zu Ziff. 3b der Anklageschrift (Ziff. I.B des angefochtenen Urteils) 3.1. Dem Angeklagten wird in diesem Punkt vorgeworfen, F._____ die Durchfüh- rung eines Drogentransportes von Südamerika in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. 3.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 39 S. 10-12). 3.3. Die Verteidigung brachte in ihren Beanstandungen vor, der Angeklagte bestreite die ihm diesbezüglich vorgeworfenen Gespräche mit F._____. Er habe nie mit ihr über eine allfällige Reise nach Südamerika gesprochen. Zudem sei der Angeklagte der Ansicht, dass selbst dann, wenn die Gespräche stattgefunden hätten, der Straftatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nicht erfüllt wäre (vgl. Urk. 31 S. 2). Es sei denn auch nicht zufällig, dass das Urteil der Vorinstanz seinen diesbezüglichen Einwand in der rechtlichen Würdigung schlicht übergehe (vgl. Urk. 31 S. 2). 3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Angeklagten lediglich vorwirft, F._____ die Durchführung eines Drogentransportes vom Ausland in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. Weitere Angaben zur Tätigkeit des Angeklag- ten in diesem Zusammenhang, insbesondere wie sein Vorschlag genau lautete, - 15 - sind keine aufgeführt. Selbst Angaben zur Drogenart und -menge fehlen. Es ver- steht sich nun von selbst, dass die mangelnde konkrete Umschreibung des Vor- schlages in der Anklageschrift, welche auch im Hinblick auf die rechtliche Qualifi- kation wesentlich wäre, nicht einfach mit den Akten erfolgen kann. Dazu kommt, dass F._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2010 ihre früheren polizeilichen Aussagen (vgl. Urk. 4/4 S. 4 f.) erheblich relativierte. Dem- nach soll "einfach mehr von Reisen im Allgemeinen" die Rede gewesen sein (vgl. Urk. 2/20 S. 3), jedenfalls sei nicht konkret die Rede davon gewesen, dass sie (F._____) Transporte, bzw. Drogentransporte machen müsste (Urk. 2/20 S. 4), wobei die Sache eigentlich erledigt gewesen sei, nachdem klar gewesen sei, dass sie keinen gültigen Pass hatte. Aus dem Angebot des Angeklagten, nach Süd- amerika zu reisen, habe sie wegen D._____ auf „Drogentransport“ geschlossen, wobei sie lediglich vermutete, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drogenreisen von D._____, welche sie wiederum offenbar lediglich annahm, ge- standen habe (Urk. 2/20 S. 4). Betrachtet man diese Aussagen, so führten offen- sichtlich hauptsächlich die Vermutungen von F._____ hinsichtlich der Reisetätig- keit von D._____ zur Schlussfolgerung, es stünden allenfalls Drogentransporte im Raum. Dass Drogentransporte vom Angeklagten selbst erwähnt wurden, steht damit nicht fest. Nachdem D._____ nur in anderem Zusammenhang mit dem An- geklagten konfrontiert wurde (vgl. Urk. 2/7 und 2/18), ihre Aussagen damit zu die- sem Vorwurf nicht verwertbar sind, erübrigt es sich darauf einzugehen. 3.5. Zusammenfassend ist der unter Anklageziffer 3b eingeklagte Sachverhalt, der vom Angeklagten stets bestritten wurde, nicht erstellt, weshalb diesbezüglich schon aus diesem Grund ein Freispruch erfolgen muss.
  28. Zu Ziff. 4 der Anklageschrift (Ziff. I.C des angefochtenen Urteils) 4.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten diesbezüglich zusammengefasst vor, G._____ einen Transport von 1 Kg Kokain von H._____ nach C._____ zu ei- nem Kurierlohn von Fr. 10'000.-- vorgeschlagen und G._____ nach dessen Einwilligung Fr. 900.-- für die dann auch tatsächlich angetretene Reise nach I._____ [Stadt in C._____] übergeben zu haben, wo G._____ auf Anweisung des Angeklagten zwecks Besprechung des geplanten Rauschgifttransports den Dro- - 16 - genvermittler E._____ traf und über die weiteren Schritte für die Drogenreise in- formiert wurde, welche G._____ in der Folge nach Aushändigung von Bargeld und Flugticket nach J._____ [Stadt in K._____] auch antrat. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt von Anklageziffer 4 nach detail- lierter Wiedergabe der Aussagen des Angeklagten und von G._____, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 12 - 15, § 161 GVG/ZH) als erstellt. 4.3. Die Verteidigung monierte in den Beanstandungen, dem Angeklagten könne nicht zur Last gelegt werden, was "E._____" in C._____ mit G._____ vereinbart habe. Alles was er getan habe, sei G._____ mit E._____ in Verbindung zu brin- gen, wobei er lediglich gewusst habe, dass G._____ an Drogengeschäften inte- ressiert sei. Im Übrigen habe er nicht gewusst, was die beiden miteinander ge- plant hätten und entsprechend keinen Einfluss darauf gehabt. Damit könne er nicht wegen Anstaltentreffens verurteilt werden, da der geplante Transport von Südamerika nach C._____ von ihm in keiner Art und Weise beeinflusst gewesen sei. Entsprechend sei er dafür nicht verantwortlich, da er nicht wegen Anstalten- treffens zur Tat eines anderen verurteilt werden könne (vgl. Urk. 31 S. 2). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Ausführungen (Urk. 48 S. 11 f.). 4.4. Allein aufgrund der Aussagen des Angeklagten steht fest, dass er es war, der G._____ den Auftrag erteilte, nach I._____ zu reisen und ihm das Reisegeld von Fr. 900.-- über einen Mittelsmann zukommen liess (vgl. Urk. 2/17 S. 5, welche Aussage er hinsichtlich der Geldübergabe in der Schlusseinvernahme indessen ohne weitere Begründung dann wieder in Abrede stellte, vgl. Urk. 2/19 S. 8). Weiter steht aufgrund der Aussagen des Angeklagten fest, dass er es war, der mit G._____, als jener schon in I._____ war, telefonierte und das Treffen in I._____ zwischen G._____ und E._____ organisierte (vgl. Urk. 2/9 S. 8, vgl. auch Urk. 2/17 S. 4) und nach der Rückkehr von G._____ aufgrund einer Reklamation von E._____ wieder mit G._____ Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Dabei war von Anfang an klar, dass es um einen Kokaintransport ging (vgl. Urk. 2/17 S. 4). Be- trachtet man diese Zugaben des Angeklagten, so erscheinen die weiteren Details über die geplante Drogenreise, welche G._____ zu Protokoll gab, ohne weiteres glaubhaft. Vorerst erscheint plausibel, dass sowohl über die zu transportierende - 17 - Menge als auch über die dafür in Aussicht gestellte Belohnung gesprochen wur- de. Denn die Kurierdienste standen - wie G._____ nachvollziehbar schilderte - mit der Tilgung seiner offenen Drogenschulden in Zusammenhang. Unter diesen Umständen war für G._____, wie er sagte, durchaus "logisch", dass er wissen wollte, welcher Verdienst dabei herausschaute (vgl. Urk. 2/17 S. 5). Dabei schil- derte G._____, das ihm unterbreitete Angebot sei insofern reizvoll gewesen, als er durch die in Aussicht gestellte Entschädigung nicht nur seine Schulden hätte tilgen können, sondern sogar noch Fr. 8'000.-- "vorwärts gemacht" hätte (vgl. Urk. 2/17 S. 4, vgl. auch Urk. 4/3 S. 2), was die im Rahmen der Gespräche mit dem Angeklagten erwähnte Mindestbelohnung von Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 2/17 S.5) durchaus plausibel erklärt. Angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags der Belohnung ist auch offensichtlich, dass der Transport einer erheblichen Men- ge Drogen beabsichtigt war. Die Erklärung von G._____, es sei von einem Kilo Kokain die Rede gewesen (vgl. Urk. 2/17 S. 3) macht damit Sinn und entspricht der aus ähnlichen Fällen bekannten und üblichen Menge. Dass es sich um eine Menge im Kilobereich handeln musste, verrät aber auch die von G._____ mit dem Angeklagten diskutierte Transportvariante des präparierten Koffers (vgl. Urk. 2/17 S. 3), werden doch Kleinmengen üblicherweise nicht mit grossem Aufwand in ei- gens dazu gefertigten Reisegepäcke befördert. Dies alles berücksichtigt, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass G._____ in seinen Erläuterungen betreffend die Drogenreise nach Südamerika in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs glaubhaft vorbrachte, dass der Angeklagte auf ihn zukam. G._____ kannte zwar den Angeklagten wie D._____ unter einem anderen Namen, jedoch konnte er ihn mittels Fotodokumentation eindeutig identifizieren (vgl. Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/2 S. 3), was eine Personenverwechslung ausschliesst. Dazu kommt, dass der Angeklagte selber seine Treffen mit G._____ nicht bestritt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ist schliesslich mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass er zwar den Angeklagten als diejenige Person bezeichnet, welche ihn nach I._____ schickte, ihn dennoch nicht übermässig belastete, zumal er ausführte, dass seiner Meinung nach der Angeklagte die Fäden bezüglich des gesamten Transportes nicht in der Hand gehalten habe (Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/3 S. 6, vgl. auch Urk. 2/17 S. 3). Zu guter Letzt ist hier noch das zutreffende Argument der Vorinstanz aufzunehmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb G._____ von sich aus - 18 - auf die Idee gekommen sein soll, Drogenhandel im grossen Stil zu betreiben, sondern dass vielmehr das Anwerben und Vermitteln G._____s durch den Ange- klagten in den Gesamtzusammenhang des Sachverhalts passt (vgl. Urk. 39 S. 15). Ebenso wenig sind konkrete Gründe auszumachen, weshalb G._____ den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte; jedenfalls konnte auch der Angeklagte keine solche nennen. Aufgrund des Gesagten trifft es - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 31 S. 2, Urk. 48 S. 11) - nicht zu, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass G._____ an Drogengeschäften interessiert war und dass seine Tätigkeit nur darin bestand, G._____ mit E._____ in Verbindung zu bringen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt von Anklageziffer 4 erstellt. III. Rechtliche Würdigung
  29. Ausgangslage 1.1. Wie oben dargestellt, hat in Anklagepunkt Ziffer 3 b ein Freispruch des An- geklagten zu erfolgen. 1.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1, 2 und 3a, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen und von der Verteidigung in diesem Punkt nicht beanstandet wurde, ist im Übrigen zutreffend (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit a und b BetmG). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Betäu- bungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur an- wendbar, wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar, wobei es im Urteilsdispositiv vom 4. Juli 2011 versehentlich unterlassen wurde, dies entsprechend zu kennzeichnen (aBetmG), was in der vorliegenden begründeten Urteilsausfertigung gestützt auf § 166 GVG nachzuholen ist. - 19 -
  30. Zu Anklagepunkt Ziffer 4 2.1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklage als "Anstalten treffen" im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (vgl. Urk. 39 S. 16). Sie ging dabei von der bandenmässigen Beteiligung des Ange- klagten am geplanten Transport von Südamerika nach C._____ aus. 2.2. Die Verteidigung bestritt im Rahmen der Beanstandungen das banden- mässige Vorgehen und stellte in Abrede, dass dem Angeklagten das, was "E._____" in C._____ mit G._____ vereinbart habe, zur Last gelegt werden kön- ne. Der Angeklagte habe nicht gewusst, was die beiden miteinander geplant hät- ten und entsprechend keinen Einfluss darauf gehabt. Eine Verurteilung wegen Anstaltentreffens falle ausser Betracht, weil der geplante Transport von Süd- amerika nach C._____ vom Angeklagten in keiner Art und Weise beeinflusst gewesen sei. Anknüpfend an die Ausführungen vor Vorinstanz und den Hinweis auf BGE 130 IV 131 ff. E. 2.2. (vgl. Urk. 22 S. 12 f.), hielt die Verteidigung weiter dafür, der Angeklagte könne nicht wegen Anstaltentreffens zur Tat eines anderen verurteilt werden (vgl. Urk. 31 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, dass nirgends in der Anklageschrift die Rede davon sei, dass der geplante Drogentransport ein Geschäft des Angeklagten gewesen sei (Urk. 48 S. 12). 2.3. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG wird bestraft, wer Anstalten zu Hand- lungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG trifft. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst zum einen den Versuch von Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG (BGE 121 IV 198 E. 2a; anders noch BGE 117 IV 309 E. 1a) und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlun- gen dazu als selbständige Straftaten (BGE 133 IV 193 E. 3.2.; BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135; BGE 121 IV 198 E. 2a S. 200; BGE 117 IV 309 E. 1a; BGE 106 IV 74 E. 3; Peter Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, 1995, Art. 19 BetmG N. 115 ff.). Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, welche der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG aus- führt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist. Die Bestimmung zielt nicht - 20 - darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines solchen Delikts fördert, als Haupttat zu erfassen (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 115 IV 59 E. 3). Nachdem Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG den Versuch von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 5 BetmG sowie gewisse qualifizierte Vorbe- reitungshandlungen dazu als selbständige Straftaten erfasst, kann im Sinne dieser Bestimmung nur derjenige Anstalten treffen, der nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit andern Personen als Mittäter verüben will (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 2002, Art. 19 LStup N. 47; vgl. auch BGE 115 IV 59 E. 3). Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe des andern, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt. Zu berücksichtigen ist, dass der Anwendungsbereich von Art. 25 StGB (Gehilfen- schaft) dadurch, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlun- gen als selbständige Handlungen umschreibt, stark eingeschränkt ist. Gehilfen- schaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268; BGE 113 IV 90 E. 2a S. 91). 2.4. Nach erstelltem Anklagesachverhalt schlug der Angeklagte G._____ nicht nur den Transport (mind.) eines Kilos Kokain von L._____ [Stadt in H._____] nach I._____ vor, er stellte ihm auch einen konkreten Kurierlohn von Fr. 10‘000.-- in Aussicht, nahm daraufhin selber die Einwilligung dazu von G._____ entgegen, be- teiligte sich finanziell am so in die Wege geleiteten Unterfangen, indem er G._____ mit Fr. 900.— Reisegeld ausstattete und ihn auch nach I._____ reisen liess, wo sich jener zwecks weiterer Besprechung des geplanten Rauschgifttransports mit dem dem Angeklagten aus weiteren Drogentransport- geschäften (vgl. Anklage Ziffer 1 und 2, vgl. Urk. 2/19 S. 10) bestens bekannten Drogenvermittler (E._____) treffen sollte, den der Angeklagte zuvor über die Rei- se von G._____ telefonisch informiert hatte (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Aber nicht nur das, selbst nachdem G._____ die Schweiz verlassen hatte, kümmerte sich der Ange- klagte um ihn, wobei dies offensichtlich im Hinblick auf das Gelingen des geplan- - 21 - ten Kokaintransportes geschah. So musste G._____ nach Ankunft in I._____ mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen um Anweisungen zum weiteren Vorge- hen zu erhalten, insbesondere um das für ihn vorgesehene Hotel in Erfahrung zu bringen und damit zwei Tage später das Treffen mit E._____ stattfinden konnte (vgl. Aussagen des Angeklagten dazu in Urk. 2/9 S. 8). Dabei verhielt es sich selbst nach der Darstellung des Angeklagten so, dass er G._____ die Telefon- nummer von E._____ nicht bekannt geben wollte (vgl. Urk. 2/9 S. 8: „weil mein Kun- de ist“), so dass in dieser Phase die Kommunikation zwischen G._____ und E._____ via den Angeklagten zu erfolgen hatte, wobei freilich die Weiterreise von G._____ nach Südamerika dann wie die Anklage umschreibt, von E._____ in die Wege geleitet wurde. Dass indessen der Angeklagte durchaus im von ihm einge- fädelten Drogentransportgeschäft involviert blieb, zeigt sich daraus, dass E._____ nach der Rückkehr von G._____ ohne Drogen sich beim Angeklagten beschwer- te, der – wie er selber schilderte - gestützt darauf sich bemüssigt fühlte, mit G._____ Verbindung aufzunehmen, um das „Problem etwas (zu) beruhigen“ (vgl. Urk. 2/19 S. 8). 2.5. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz vorbrachte, der Angeklagte habe lediglich den Kontakt zwischen G._____ und E._____ hergestellt (vgl. Urk. 22 S. 13), so blendet diese Darstellung die oben wiedergegebenen sehr konkreten Handlungen des Angeklagten überwiegend aus. Wer, wie der Angeklagte, selber einen Kokaintransporteur akquiriert, den Antritt dessen Reise sogar unter eige- nem finanziellem Engagement fördert und im Übrigen die Weiterreise aus dem Ausland seinem ständigen „Geschäftspartner“, nämlich E._____ (vgl. Aussagen Angeklagter hierzu bezüglich Verdienstes in Zusammenhang mit den in der gleichen Zeitperiode getätigten Geschäften mit D._____ in Urk. 2/19 S. 10) über- lässt, der will dieses Drogengeschäft selber und ist damit zumindest Mittäter. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass bei dieser Ausgangslage nicht mehr bloss von Gehilfenschaft gesprochen werden kann, und dass vielmehr mit der Planung und Finanzierung der Reise und der Instruktion G._____s durch den Angeklagten von diesem konkrete, auf den Drogentransport bezogene Vorbereitungshandlun- gen getroffen wurden (vgl. Urk. 39 S. 16), die als „Anstalten treffen“ im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG) zu qualifizie- - 22 - ren sind. Nachdem bereits durch die zur Diskussion stehende Menge des zu transportierenden Kokains der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 gegeben ist, kann hier offen bleiben, ob dem Angeklagten auch diesbezüglich (wie hinsicht- lich der Anklagepunkte 1 und 2) Bandenmässigkeit vorgeworfen werden müsste, zumal dieses Merkmal nur ein weiterer Qualifikationsgrund darstellte (vgl. BGE 124 IV 286 E. 3; 122 IV 265 I 2c mit Hinweisen, BGE 120 IV 333; Fingerhuth/ Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 160 N 203).
  31. Zusammenfassung 3.1. Der Angeklagte ist zusammenfassend des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. 3.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage- punkt Ziffer 3 b ist der Angeklagte freizusprechen. IV. Widerruf Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Vorstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom
  32. August 2007 entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. 21 S. 1) widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Im Rahmen der Berufung wurde dieser Widerruf von keiner Seite beanstandet. Da der Angeklagte aufgrund seiner deliktischen Tätigkeiten fraglos eine schlechte Prognose aufweist, ist die bedingt aufgeschobene Geldstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ohne Weiteres zu widerrufen. Dabei ist mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 17), ist vorliegend indessen die widerrufene Strafe mit Rücksicht auf die Sanktion, welche für die heute zu beurteilenden Delikte auszufällen ist, gänzlich bedeutungslos. - 23 - V. Strafzumessung
  33. Erstinstanzliche Sanktion / Anträge Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Angeklagten unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 39 S. 23). 1.2. Die Verteidigung, die anlässlich der Hauptverhandlung eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren beantragt hatte (vgl. Urk. 22 S. 15), rügte im Rahmen der Beanstandungen das ausgesprochene Strafmass von 7 Jahren als zu hoch (Urk. 31 S. 3). An der Berufungsverhandlung ergänzte sie, dass selbst bei einer anklagegemässen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren angemessen wäre (Urk. 48 S. 13 f.).
  34. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt ermittelt und richtig festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 17 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatsache nämlich, dass hier bezüglich des schweren Falls zwei Qualifikati- onsgründe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b, Anklagepunkte Ziffer 1 und 2) vorliegen, vermag den anwendbaren Strafrahmen, der schon bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reicht, nicht zu erweitern, sondern kann sich lediglich straferhöhend auswirken. 2.2. Zu den allgemeinen Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz zu- treffend auf Art. 47 StGB hingewiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
  35. Tatkomponente 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung bei der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzulegen und zu bemessen. 3.1.1. Dazu erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Gegenstand von Anklageziffer 1 und 2 zur Diskussion stehenden Tathandlungen, es habe sich mit den vom Ange- - 24 - klagten unter Mithilfe von D._____ transportierten ca. 21,6 Kilogramm Kokain um eine sehr grosse Drogenmenge gehandelt. Zumindest beim letzten Transport habe das Kokain einen erheblichen Reinheitsgehalt von 57% (Urk. 6/3) aufgewiesen, womit bei einer Kokainmenge von 1,854 Kilogramm 1,057 Kilo- gramm reines Kokain in die Schweiz transportiert wurden. Werde bezüglich der restlichen Kokaintransporte von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 1/3% ausgegangen, so sei zudem die Menge von gesamthaft 6,6 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz transportiert worden. Der Angeklagte habe folglich eine sehr grosse Menge reines Kokain durch Hilfspersonen in die Schweiz schleusen lassen. Der Angeklagte habe sehr organisiert und professionell mit Hilfe eines Netzwerkes an Kontakten gehandelt, um die Drogen in die Schweiz zu bringen. Somit scheine er an einer oberen, mindestens aber mittleren Stelle in der Hierarchie der Drogenhändler zu stehen. Er habe selber für die tatsächlichen Transporte Hilfspersonen wie D._____ sowie finanzielle Mittel eingesetzt. Selber habe er bloss ein kleines Risiko zu tragen gehabt. Er habe mit seinem Verhalten eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und die emotionale Abhängigkeit D._____s sowie deren Drogensucht für seine Zwecke skrupellos ausgenützt, um sie für ihre Dienste mit Betäubungsmitteln zu entschädigen (vgl. Urk. 39 S. 18 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich und abgesehen von den fol- genden Korrekturen zutreffend und zu übernehmen: Es handelte sich bei der insgesamt transportierten Drogenmenge entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen um 12.6 Kg Kokaingemisch, wobei dabei immer noch von einer grossen Drogenmenge gesprochen werden muss. Weiter kann den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Reinheitsgrades der eingeführten Drogen nicht gefolgt werden: Da im Bezug auf die gemäss Ziff. 1 der Anklage- schrift stattgefundenen sechs Drogentransporte keine Betäubungsmittel sicherge- stellt wurden, konnte auch der konkrete Reinheitsgrad nicht ermittelt werden. Die anlässlich der letzten Drogeneinfuhr in die Schweiz vom 7. Juli 2009 (Verhafts- vorgang gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift) beschlagnahmten 1.854 Kg Kokain wiesen einen Reinheitsgrad von 57 % (Urk. 6/3) auf. Da das Kokain bei allen sechs davor stattgefunden Drogentransporten von demselben Lieferanten, E._____, stammte, da die Drogenmenge bei allen Transporten gleich war und es - 25 - im Übrigen nicht realistisch ist, bei Einfuhrmengen aus dem Ausland von knapp zwei Kilogramm von einem Reinheitsgrad von nur gerade 33 1/3 % auszugehen, ist willkürfrei für sämtliche Transporte von einem Reinheitsgrad gemäss dem einmaligen Konfiskat von 57% auszugehen. Weil die Grenze zum schweren Fall jedoch deutlich überschritten wurde, ist der Reinheitsgrad ohnehin nicht mehr von entscheidender Bedeutung. 3.1.2. Bei Kokain handelt es sich um eine gefährliche Droge, an deren Umschlag, und zwar Einfuhr und Weiterverkauf, sich der Angeklagte mit grossen Quanten beteiligte. Er plante die Drogentransporte mit äusserster Sorgfalt, was durch die leeren Einführungsreisen dokumentiert wird, und schob die stark drogensüchtige D._____ für den direkten Umgang mit den Drogen vor, um aus dem sicheren Hin- tergrund die Fäden zu ziehen. Insgesamt unternahm er alleine mit D._____ 10 Reisen nach C._____ (inklusive zweier Einführungsreisen und einer erfolglosen Reise infolge Lieferunfähigkeit von E._____) innerhalb eines Jahres. Seine mehr- fache Delinquenz erstreckte sich somit auch über eine längere Zeitspanne. 3.1.3. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden damit als erheblich qualifiziert werden. 3.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens ist die Frage zu beantwor- ten, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören die Fragen der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. 3.2.1. Der Angeklagte ist nicht Drogenkonsument und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit vorliegen würde, welche verschuldensrelativierend zu berücksichtigen wäre. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte, der sich wissentlich und willentlich, d.h. mit direktem Vorsatz am Drogenhandel betätigte - wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 18) -, aus reiner Gewinnsucht handelte, was sein Handeln besonders verwerflich erscheinen lässt. Die beiden Einführungsreisen, bei welchen der Angeklagte nie den Vorsatz hatte, Drogen in die Schweiz transportieren zu lassen, sind dabei erheblich geringer zu gewichten - 26 - sind als jene Reisen, anlässlich welchen mit Vorsatz des Angeklagten Drogen transportiert wurden. 3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass in subjektiver Hinsicht überhaupt keine entlastenden Faktoren ersichtlich sind. 3.3. Die Bemessung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente unterliess die Vorinstanz (vgl. BGE 6B_865/2009 E. 1.6.). Eine Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 386 N 30 - 32) führt an dieser Stelle zu Folgendem: Der Angeklagte war hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 und 2 an der Einfuhr und dem Absatz von rund 7 kg reinem Kokain beteiligt, was allein eine Einsatzstrafe von über 7 Jahren Freiheits- strafe ergibt. Zu berücksichtigen ist aber, dass mehr als 5 Geschäfte zur Diskus- sion stehen, was eine empfindliche Erhöhung der erwähnten Einsatzstrafe be- wirkt, zumal noch sich straferhöhend auswirkende Vorstrafen im Raume stehen und das Teilgeständnis nur leicht senkend berücksichtigt werden kann. Somit wäre nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten zu beurtei- lenden Deliktkomplexes (Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1 und 2) eine hypothe- tische Einsatzstrafe von mindestens 7,5 Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4. Hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Drogendelikte gemäss Anklageziffer 3a und 4 fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte hemmungslos weite- re Personen (F._____ und G._____) in sein Drogengeschäft einbezog und rekru- tierte, offensichtlich im Bestreben, seinen Betäubungsmittelhandel stetig auszu- dehnen. Auch bei diesen Delikten verwirklichte er mehrfach einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Betreffend das Tatvorgehen gemäss Anklage- ziffer 4. kann dem Angeklagten zwar mindernd angerechnet werden, dass es sich insgesamt lediglich um ein Anstalten-Treffen zum Drogenimport handelte. Den- noch erscheint das Verschulden des Angeklagten mit Bezug auf die genannten Anklageziffern 3a. und 4. keineswegs als leicht, was zu einer merklichen Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe führen müsste. - 27 - 3.5. Für sämtliche zu beurteilenden Delikte müsste daher insgesamt eine hypo- thetische Einsatzstrafe resultieren, die merklich über der von der Vorinstanz aus- gefällten Strafe liegt. Daran ändert auch der heute zu ergehende Freispruch in einem Nebenpunkt (Anklageziffer 3.b.) nichts.
  36. Täterkomponente 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich angeführt (vgl. Urk. 39 S. 19 f.), worauf zu verweisen ist. Zur Aktualisierung führte der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seine Frau habe inzwischen zu 70 % Stellenprozent eine Arbeit als Schwimmlehrerin gefunden (Prot. II S. 4 f.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Angeklagte wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 4.2. Zu Recht wurden von der Vorinstanz die Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 2003 und 2007 sowie das Delinquieren während laufender Probezeit straferhöhend berücksichtigt (vgl. Urk. 39 S. 20). 4.3. Dem Angeklagten wurde die Beteiligung an der Einfuhr und dem Absatz von Drogen in mehreren Fällen sowie das Anstaltentreffen zum Drogentransport nachgewiesen. Wenn die Vorinstanz zum Nachtatverhalten das teilweise Geständnis, welches die Untersuchungen nicht wesentlich erleichterte, lediglich leicht strafmindernd einstufte, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 39 S. 20). Überzeugend demonstrierte Reue und Einsicht kann der Angeklagte sodann nicht für sich beanspruchen. Über das übliche Ausmass hinausgehende Auswirkungen einer unbedingten Strafe auf das Leben des Angeklagten sind nicht ersichtlich, womit er auch keine besondere Strafempfindlichkeit aufweist (vgl. BGE 6B_415/2010 E. 5.8. und BGE 6B_470/2009 E. 2.5.). 4.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Strafe für sämtliche zu beurteilenden Delikte lediglich leicht mindernd aus, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion, welche hier aus prozessualen Gründen (§ 399 StPO/ZH) ohnehin nicht erhöht werden kann, sein Bewenden haben muss. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass angesichts der Höhe der für die neuen Taten auszufällenden Strafe - 28 - die aufgrund des angeordneten Widerrufs im Raume stehende Vorstrafe - wie schon oben ausgeführt - die neue Strafe in keinerlei Hinsicht zu beeinflussen vermag. Der Angeklagte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen.
  37. Haft Der Anrechnung der seit dem 9. Juli 2009 erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von 725 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe ist die Strafe zu vollziehen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
  38. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage ist bereits in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 6 und 7).
  39. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 (betreffend die Anzahl Drogen- transporte) sowie 3 b obsiegt er. Demnach sind ihm die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 4/5 aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 1/5 der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).
  40. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. - 29 - Das Gericht beschliesst:
  41. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  42. Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung wird verzichtet.
  43. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 19'190.-- Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'703.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  44. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.
  45. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  46. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. ... beschlagnahmten Mobiltelefone (1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. …) werden definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
  47. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Motorola, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …) wer- - 30 - den definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Die unter derselben SK-Nummer beschlagnahmten SIM-Karten werden vernichtet.
  48. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juli 2009 un- ter Barkaution Nr. … beschlagnahmten Fr. 6'270.-- (ursprünglich Fr. 900.-- und € 3'580.--) werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils ver- wendet.
  49. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  50. Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 – 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG.
  51. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Anklageziffer 3 b wird der Angeklagte freigesprochen.
  52. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- wird widerrufen.
  53. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 725 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  54. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  55. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  56. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/5 auf die - 31 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  57. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft − die Strafanstalt … unter Hinweis auf Urk. 51 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksamt B._____ betr. …
  58. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110312-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. S. Volken, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie juristische Sekretärin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 4. Juli 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Chr. Winkler, Neue Börse Selnau, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin und Appellatin betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

9. November 2010 (DG100399)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juli 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG.

2. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ausge- fällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- wird widerrufen.

3. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 349 Tage durch Haft sowie 139 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung wird ver- zichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 19'190.-- Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'703.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten aufer- legt.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel) Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

26. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Mobiltelefone (1 Mobil- telefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. …) werden definitiv be- schlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Sam- sung, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Motorola, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Sam- sung, IMEI-Nr. …) werden definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Be- zirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Die unter derselben SK-Nummer beschlagnahmten SIM-Karten werden vernichtet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juli 2009 unter Barkaution Nr. … beschlagnahmten Fr. 6'270.-- (ursprünglich Fr. 900.-- und € 3'580.--) werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

4. (Mitteilung)

5. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 48 S. 1 f.)

1. Der Angeklagte sei des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen;

2. Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG sei er freizusprechen;

3. er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der seit dem 9. Juli 2009 ununterbrochen andauernden Haft; für den Fall der anklagegemässen Schuldigsprechung sei er mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen:

4. Im Übrigen seien Urteil und Beschluss vom 9. November 2010 zu be- stätigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Prozessuales /Verfahrensgang / Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vor- liegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar.

- 5 -

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 9. November 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (vgl. Urk. 39), den Angeklag- ten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig, wider- rief eine frühere Geldstrafe und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren unter Anrechnung von 349 Tagen erstandener Haft (Dispositiv Ziffern 1-4). Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung verzichtete sie (Dispositiv-Ziffer 5). Die in Dispositiv Ziff. 6 festgesetzten Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte die Vorinstanz dem Angeklagten (Dispositiv Ziff. 7). Gleichentags beschloss die Vorinstanz die Beschlagnahme diverser Mobiltelefone und zog die beschlagnahmte Barschaft zur Vollstreckung des Urteils ein (vgl. Urk. 39 S. 25).

3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 15. November 2010 Berufung an (vgl. Urk. 26). Mit Eingabe vom 22. März 2011 liess der Angeklagte die Beanstandungen vorbringen (Urk. 31). Demgegenüber beantragte die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (vgl. Urk. 35 und Urk. 46).

4. Die Berufung des Angeklagten richtet sich (teilweise) gegen den Schuld- punkt (Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1, 3b und 4) und das Strafmass. Von der Berufung nicht berührt sind der Verzicht auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6 und 7), welche damit in Rechtskraft erwuchsen, was festzustellen ist (vgl. § 413 Abs. 3 StPO/ZH). In Rechtskraft erwuchsen im Übrigen sämtliche mit Beschluss getroffenen Anordnungen.

- 6 - II. Sachverhalt

1. Vorbemerkung 1.1. Die Anklageschrift vom 20. Juli 2010 umfasst vier Anklagepunkte. Die Ver- teidigung beanstandete die Schuldsprüche der Vorinstanz lediglich hinsichtlich Ziff. 1 (Organisation von lediglich sieben statt der eingeklagten 11 Kokain- transporte aus C._____), Ziff. 3b (kein Anstaltentreffen zur Durchführung eines Drogentransportes aus Südamerika) und Ziff. 4 (kein bandenmässiges Vorgehen bzw. kein Anstaltentreffen) der Anklageschrift (vgl. Urk. 31). In den übrigen Punkten wird der Schuldpunkt der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, weswegen im Folgenden auf die beanstandeten Punkten einzugehen ist.

2. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift (Ziff. I. A des angefochtenen Urteils) 2.1. In Ziff. 1 der Anklageschrift wird dem Angeklagten zusammengefasst vorge- worfen, zwischen dem 7. November 2008 und dem 26. Juni 2009 unter seiner Mitwirkung durch D._____ 11 Kokaintransporte (à jeweils rund 1,8 kg) von C._____ in die Schweiz veranlasst zu haben (vgl. im Einzelnen den detaillierten Anklagetext in Urk. 14 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den eingeklagten Sachverhalt so- wohl hinsichtlich der Anzahl Reisen als auch hinsichtlich der transportierten Menge als erstellt (vgl. Urk. 39 S. 3-9). 2.3. Die Verteidigung brachte in ihren Beanstandungen und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Angeklagte habe nicht elf, sondern wie von ihm zugegeben, sieben Kokaintransporte aus C._____ organisiert, wobei er eine Ge- samtmenge von 6,754 kg Kokain durch D._____ habe importieren lassen. Ent- sprechend sei das Urteil, welches sich in diesem Punkt der Anklage anschliesse, falsch. Der Angeklagte begründe dies mit seinen eigenen Aussagen und denjeni- gen von D._____, die bei richtiger Interpretation seine Sachdarstellung bestätig- ten (vgl. Urk. 31 S. 1, Urk. 48 S. 2 ff.).

- 7 - 2.4. Der Angeklagte gab anlässlich der Schlusseinvernahme insgesamt 7 Drogenreisen (inkl. der letzten, die zur Verhaftung führte und Gegenstand des Anklagepunktes Ziff. 2 bildet) mit D._____ zu, wobei jeweils zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm pro Reise transportiert worden seien (vgl. Urk. 2/19 S. 5). Dar- über hinaus anerkannte der Angeklagte, die zwei Reisen vom 13. Juli und vom

22. August 2008 nach C._____ unternommen zu haben, welche dazu dienten, D._____ in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin einzuführen, so wie sie in der Anklageschrift vor dem Anklagepunkt Ziff. 1 aufgeführt sind (vgl. Urk. 14 S. 2 unten, vgl. Urk. 2/19 S. 3). Ausserdem erklärte er, dass es bei der vorletzten Rei- se nicht gelungen sei, Kokain in die Schweiz zu transportieren, er also insgesamt acht Reisen zum Zwecke des Drogentransportes unternommen habe (Urk. 2/19 S. 11). In der Hauptverhandlung anerkannte der Angeklagte die in der Schlusseinvernahme gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportier- ten Drogenmenge bei der vierten, sechsten und siebten Reise divergierende An- gaben machte (vgl. Prot. I S. 9). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte er grundsätzlich die bisher gemachten Aussagen, wobei er hinsichtlich der transportierten Menge bei der vierten Reise wieder auf die Angabe in der Schlusseinvernahme zurückkam. Die Menge der transportierten Drogen kenne er so genau, weil er diese nach Empfang jeweils aufgeteilt habe (Prot. II S. 12 oben). Bezüglich der Anzahl der Drogenreisen bekräftigte er auf Nachfrage seitens des Gerichts erneut, an insgesamt acht Reisen - abgesehen von den zwei "Vorberei- tungsreisen" - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports beteiligt gewe- sen zu sein, wobei es bei einer Reise nicht gelungen sei, Drogen in die Schweiz einzuführen (vgl. Prot. II S. 12 f.). 2.5. Die Vorwürfe gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift basieren weitgehend auf den belastenden Aussagen der Mittäterin D._____. 2.6. Die Vorinstanz hat vorab die Belastungen von D._____ sowie die davon ab- weichende Darstellung des Angeklagten ausführlich wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 5 – 7; § 161 GVG/ZH).

- 8 - 2.7. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.; Schmid Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. A., N 277 ff., N 294 ff. und N 599). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 (1973) Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 1P.154/2000; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen Ausführungen zu den mass- geblichen theoretischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Beweiswürdi- gung gemacht, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 4 f.). 2.8. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden hat die Vorinstanz erwogen, dass sowohl der Angeklagte als auch D._____ als direkt Involvierte ein eigenes Inte- resse daran haben könnten, die Geschehnisse in einem für sie besonders bzw. eher günstigen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 39 S. 7). Weiter führte die Vorinstanz hinsichtlich D._____ an, Letztere habe zum Angeklagten in einer Lie- besbeziehung gestanden, welche mittlerweile in die Brüche gegangen sei, wes- wegen Vorsicht bei der Würdigung derer Aussagen am Platz sei (Urk. 39 S. 7). Es wird zwar von Seiten des Angeklagten bestritten, dass er und D._____ ein Lie- bespaar gewesen seien, so hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausge- sagt, sie seien nur Freunde (vgl. Prot. II S. 5 unten). Einerseits ist dabei aber zu beachten, dass er diese Aussage im Beisein seiner Ehefrau gemacht hat und an- dererseits sprechen einige der SMS - Nachrichten, die sich die beiden geschickt haben, eine andere Sprache (vgl. diverse TK-Prokolle im Anhang zu Urk. 3/7). Selbst wenn der Angeklagte und D._____ eine intime Beziehung gehabt hätten,

- 9 - vermag dies die Glaubwürdigkeit von D._____ nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal sie durch ihre Aussagen nicht nur den Angeklagten, sondern sich selber erheblich belastete, ohne dass sie dabei zu Lasten des Angeklagten Vor- teile für ihre Position im eigenen Strafverfahren erreichte. Nachdem der Angeklag- te in der Schlusseinvernahme die Durchführung von zwei Instruktionsreisen im Hinblick auf ihre Einführung in ihre zukünftige Tätigkeit als Drogenkurierin zuge- stand (vgl. Urk. 2/19 S. 3), kann ebenso wenig gesagt werden, durch die Schilde- rung der Tatbeteiligung des Angeklagten könne der eigene Tatbeitrag von D._____ reduziert werden. Bei der richterlichen Beweiswürdigung kommt jedoch ohnehin nicht der Glaub- würdigkeit der Aussagenden eine zentrale Rolle zu, sondern vielmehr der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen (vgl. Vorinstanz in Urk. 39 S. 4, BGE 6B_233/2010 E. 1.3.). 2.9. Zur Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen (d.h. von D._____ und des Angeklagten) erwog die Vorinstanz, zwar habe D._____ nicht von Beginn der Un- tersuchung an reinen Tisch gemacht, sie habe sich jedoch im Laufe der Untersu- chung kooperativ gezeigt und habe detailliert ausgesagt. Unter Vorhalt der Bu- chungsinformationen hätten die einzelnen Reisen nach C._____ mit Hilfe ihrer Aussagen rekonstruiert werden können, wobei letztlich 12 Reisen übrig geblieben seien, bei welchen die Hinflüge benützt, die Rückflüge jedoch nicht angetreten worden seien. D._____ habe sich nicht von sich aus an die einzelnen Flüge erin- nert, aufgrund der Übereinstimmung mit den Buchungsinformationen sei hingegen davon auszugehen, dass die einzelnen Reisen stattgefunden hätten. Auch wenn D._____ bezüglich der Anzahl Reisen unsicher gewesen sei, so habe sie den Vorhalt bestätigt, wonach 12 Reisen durchgeführt worden seien und habe von sich aus eher eine höhere als eine tiefere Reiseanzahl genannt. Daher sei auf ih- re Belastungen abzustellen, zumal aufgrund der aktenkundigen Buchungsinfor- mationen (vgl. Beilagen zu Urk. 2/16) erstellt sei, dass mindestens 12 Reisen ge- bucht worden seien, bei denen jeweils nur der Hinflug angetreten worden sei. Die Vorinstanz erwog dann weiter, auch der Angeklagte habe sich bezüglich der tat- sächlichen Anzahl Reisen sehr unsicher gezeigt, indem er erst drei Reisen und im Laufe des Verfahrens immerhin sieben Reisen zugegeben habe. Es sei sodann

- 10 - nicht ersichtlich, weshalb die bereits bezahlten Rückreisen nicht angetreten wor- den seien, wenn tatsächlich ausschliesslich legale Geschäfte getätigt worden sei- en, wobei der Angeklagte diese Frage selber auch nicht habe konkret beantwor- ten können. Seine Aussage, er habe vor der Rückkehr Geschäfte an weiteren Or- ten getätigt, sei durch nichts belegt. Dass die Rückreise mit dem Zug dann billiger gewesen sei, sei ebenfalls durch nichts untermauert, widerspreche den Erfahrun- gen im Fluggeschäft und erweise sich als fadenscheinige Ausrede für eine Vor- sichtsmassnahme, um nicht selber in Zusammenhang mit den transportierten Drogen gebracht zu werden (vgl. Urk. 39 S. 7 ff.). Hinsichtlich der Menge des gesamthaft transportierten Kokains, stellte die Vo- rinstanz ebenfalls auf die Angaben von D._____ ab, welche sie als glaubhaft ta- xierte. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Aussage von D._____ hin, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich getra- gen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunterschiede mit Sicherheit festgestellt. Aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses D._____s sowie der auch diesbezüglich starken Selbstbelastung sei auf ihre Aus- sagen in Bezug auf das Gewicht der transportierten Drogen abzustellen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten spreche sodann, dass er ins- besondere zu Beginn der Untersuchung ungeniert versuchte, D._____ zur Anfüh- rerin und Chefin der Drogentransporte zu machen (vgl. Urk. 39 S. 7 f.). 2.10. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anzahl der vorgenomme- nen Reisen zum Zwecke des Drogentransports kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger hat bereits im Hauptverfahren zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 22 S. 3 ff.), dass D._____ dazu von Beginn an divergierende Aussagen machte. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie auf Frage zu Protokoll, sie sei drei Mal mit Kokain zurückgekommen, sie wisse nicht, was sie sagen solle (Urk. 3/1 S. 3). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 3/2 S. 3). Einige Tage später sagte sie dann aber anlässlich einer polizeili- chen Einvernahme aus, sie wisse wirklich nicht mehr, wie oft sie geflogen sei, es seien aber zwischen sechs und acht Mal gewesen, dass sie für den Angeklagten Kokain gebracht habe (Urk. 3/3 S. 1). Zehn Tage später sagte sie anlässlich einer

- 11 - polizeilichen Einvernahme von sich aus, nicht zu wissen, wie oft sie in C._____ gewesen sei und wiederholte dies dann später in der Einvernahme mit der Ergän- zung, dass es 15 Mal gewesen seien, sie es aber nicht genau sagen könne (Urk. 3/4 S. 1). Auf den darauf folgenden Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeam- ten, er habe die mündliche Mitteilung, dass sie 13 Mal nach C._____ geflogen sei und den Rückflug nicht angetreten habe, bestätigte sie dies und ergänzte, dass sie 13 Mal mit Kokain zurückgekommen sei (Urk. 3/4 S. 2). In der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dann auf den Vorhalt von 13 Drogenreisen, dies treffe zu, es seien zirka so viele gewesen, genau erinnere sie sich nicht. Sie wisse nur, dass sie nicht jedes Mal Drogen gebracht habe (Urk. 3/6 S. 2). Bei einer späteren polizeilichen Einvernahme bestätigte sie auf Vorhalt des Einvernehmenden, wonach sie ausgesagt habe, 15 Mal nach C._____ geflogen zu sein, jedoch aber die genaue Zahl nicht kenne, dass dies zutreffe. Bezeich- nend ist denn auch die Antwort von D._____ auf den Vorhalt des einvernehmen- den Polizeibeamten, die 13. Reise habe am 22. Juni 2009 stattgefunden: D._____ anerkannte nämlich diese Reise, worauf der Polizeibeamte sogleich erklärte, dass sie diese Reise gar nicht unternommen haben könne, da sie sich gemäss Standortortung in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 3/7 S. 8). In der letzten po- lizeilichen Einvernahme bestätigte sie dann sämtliche ihr vorgehaltenen Reisen nach C._____ (Urk. 3/8 Frage 2 und Frage 15 ff.). Dies wohlgemerkt, nachdem sie zuvor stets erklärt hatte, sich nicht mehr erinnern zu können, wie viele Reisen sie in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen habe. Dies stützt die Dar- stellung des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach D._____ auf sämtliche Vorhalte einfach immer ja gesagt habe (Prot. II S. 6 unten, S. 7 oben und S. 8). Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ hinsichtlich der Anzahl Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogen- transports widersprüchlich sind und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist im Übrigen begreiflich, dass sich D._____ an die genaue Anzahl der durch- geführten Reisen nicht mehr erinnern kann, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass man sich an die Anzahl stereotyper Ereignisse schlechter erinnern kann als an "abweichende" Ereignisse (wie z.B. die Verhaftung, an welche sich D._____ verständlicherweise noch gut zu erinnern vermochte, vgl. Urk. 3/8 Antwort zu Fra- ge 28).

- 12 - 2.11. Der Angeklagte hat dagegen zu Beginn der Untersuchung noch von drei Reisen nach C._____ zum Zwecke des Drogentransports gesprochen (vgl. Urk. 2/2 S. 5, Urk. 2/3 S. 5, Urk. 2/4 S. 3, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 2/7 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2009 erklärte er dann erstmals, dass D._____ sieben Mal mit Kokain aus C._____ in die Schweiz gereist sei. Diese Änderung seiner bisherigen Aussagen erklärte er mit der Kon- frontationseinvernahme und den damals gemachten Aussagen von D._____ (Urk. 2/9 S. 1). Insgesamt habe D._____ 14 Reisen nach C._____ unternommen, wobei es sich bei den ersten beiden Reisen um Erkundungsreisen gehandelt ha- be und vier Reisen Hochzeitsvorbereitungen gedient hätten (Urk. 2/9 S. 2). Von den verbleibenden acht Reisen zum Zwecke des Drogentransports hätten sie bei sieben Reisen Drogen in die Schweiz importieren können (vgl. Urk. 2/19 S. 11, Prot. II S. 12 f., wobei D._____ bei der letzten Reise verhaftet wurde, was nicht von den Beanstandungen umfasst ist). In der Folge bestätigte er diese sie- ben vollendeten Drogentransporte stets (vgl. u.a. Urk. 2/16 S. 4, 2/9 S. 2, 2/19 S.5, Prot. I S. 9, Prot. II S. 6). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu- erst gemachten Angabe des Angeklagten von lediglich drei Reisen noch um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, welche sich dann nach der Konfrontationsein- vernahme wegen der deutlich anders lautenden Aussagen von D._____ nicht mehr aufrechterhalten liess. Da der Angeklagte in der Folge stets bei diesen sie- ben Reisen (mit erfolgtem Kokaintransport) blieb, ist darauf abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Angeklagte insgesamt zehn Reisen - abzüglich des letzten Transports, welcher die Verhaftung von D._____ zur Folge hatte (Anklageziffer 2) und von den Beanstandungen nicht umfasst ist - nach C._____ zum Zwecke des Drogentransportes organisierte, wobei deren zwei der Einführung von D._____ dienten und in einem Fall keine Drogen transportiert werden konnten, da der Lie- ferant E._____ nicht liefern konnte. In sieben Fällen wurden Drogen aus C._____ ausgeführt, wovon sechs Transporte glückten und ein Transport bei der Verhaf- tung von D._____ abgefangen wurde. Anlässlich einer Reise konnten keine Dro- gen entgegen genommen und aus C._____ ausgeführt werden. Was die Menge des transportierten Kokains betrifft, so stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Aus- sagen von D._____ ab, wonach es sich vom Gewicht her immer um etwa dieselbe Menge gehandelt habe, zumal sie die Drogen jeweils in einem Nierengurt mit sich

- 13 - getragen habe, und erwog, D._____ hätte demzufolge grosse Gewichtsunter- schiede mit Sicherheit festgestellt (vgl. Urk. 39 S. 8 f.). D._____ verwendete für die Kokaintransporte immer denselben Gurt (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Sie wies mehr- fach darauf hin, die Pakete hätten jeweils die gleiche Grösse aufgewiesen, sie meinte gar, es wären in etwa zwei Kilogramm gewesen (vgl. Urk. 3/1 S. 4), bzw. vom Aussehen her habe es die gleiche Menge (wie die anlässlich des letzten Transports, welcher 1,854 kg umfasste) sein können, bzw. es sei immer etwa die- selbe Menge gewesen (Urk. 3/6 S. 3), bzw. gefühlsmässig sei es immer gleich viel gewesen (vgl. Urk. 3/7 S. 4), weswegen sie auch die aufgrund des letzten Transports errechnete Gesamtmenge von 21,6 kg (1,8 kg x 12) als richtig aner- kannte (vgl. Urk. 3/8 S. 5 f.). Fest steht, dass D._____ die genaue Menge des je- weils transportierten Kokains nicht kannte (vgl. Urk. 3/2 S. 3), bzw. ihr diesbezüg- lich nie gesagt wurde, um welche Menge es sich handelte (vgl. 3/7 S. 4). Zu be- rücksichtigen ist indessen, dass sie die Drogen immer im selben Gurt (vgl. u.a. Urk. 2/7 S. 5), den sie um ihren Bauch band, trug, weswegen ihr sehr grosse Ge- wichtsunterschiede, wie diese der Angeklagte geltend machte, der jeweils von ei- nem Gewicht der Drogen von 600 Gramm bis zu einem Kilo sprach (vgl. Prot. I S. 9 und Prot. II S. 11 f.), hätten auffallen müssen. Für in der Grössenordnung des letzten Transports gleichbleibende Mengen spricht zudem, dass D._____ jeweils dieselbe Kurierentschädigung erhielt, worauf sie selber auch hinwies (vgl. Urk. 3/7 S. 4). Wenn der Angeklagte diesbezüglich geltend macht, die Höhe der Bezah- lung hänge nicht von der Menge ab (vgl. Urk. 2/9 S. 5), ist dies unglaubhaft: Es ist notorisch, dass der Lohn des Drogentransporteurs von der Menge der beförderten Drogen abhängt, nur schon, weil dieser bei einer höheren Drogenmenge ein ent- sprechend höheres Risiko trägt; ferner hängt der Profit des Auftraggebers von der Menge der eingeführten Drogenmenge ab. 2.12. Wenn die Vorinstanz daher mengenmässig auf die Angaben von D._____ abstellte und damit von Transporten von jeweils rund 1,8 kg ausging, so ist dies nicht zu bemängeln. Gewiss handelt es sich dabei um Schätzungen und nicht um genaue Mengenangaben, weshalb es sich bei der der Anklageschrift zugrunde liegende Gesamtmenge um einen Circa-Betrag handelt. Dass die diesbezügliche Angaben des Angeklagten nicht verlässlich sind, ergibt sich im Übrigen daraus,

- 14 - dass seine Angaben differieren (vgl. Prot. I S. 9: zwischen 600 Gramm und 1 Kilogramm, Urk. 2/19 S. 5: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, Prot. II S. 12: zwischen 700 Gramm und 1 Kilogramm, vgl. dazu Ziff. 2.4.), was einerseits mit seiner Erklärung, er wisse über die Mengen ganz genau Bescheid (vgl. Urk. 2/19 S. 5, Prot. II S. 12) in Widerspruch steht und andererseits den Schluss zulässt, dass er sich dabei hauptsächlich darum bemühte, das Gewicht der trans- portierten Drogen klein zu halten und nicht etwa die tatsächlich zutreffenden Ge- wichtsangaben bekannt zu geben. Nach alledem ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass bei neun Reisen des Angeklagten sechsmal rund 1.8 Kilogramm Kokaingemisch von C._____ in die Schweiz trans- portiert werden konnten, zwei Reisen der Instruktion von D._____ dienten und einmal die Rückreise ohne Drogen stattfand.

3. Zu Ziff. 3b der Anklageschrift (Ziff. I.B des angefochtenen Urteils) 3.1. Dem Angeklagten wird in diesem Punkt vorgeworfen, F._____ die Durchfüh- rung eines Drogentransportes von Südamerika in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. 3.2. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 39 S. 10-12). 3.3. Die Verteidigung brachte in ihren Beanstandungen vor, der Angeklagte bestreite die ihm diesbezüglich vorgeworfenen Gespräche mit F._____. Er habe nie mit ihr über eine allfällige Reise nach Südamerika gesprochen. Zudem sei der Angeklagte der Ansicht, dass selbst dann, wenn die Gespräche stattgefunden hätten, der Straftatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nicht erfüllt wäre (vgl. Urk. 31 S. 2). Es sei denn auch nicht zufällig, dass das Urteil der Vorinstanz seinen diesbezüglichen Einwand in der rechtlichen Würdigung schlicht übergehe (vgl. Urk. 31 S. 2). 3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Angeklagten lediglich vorwirft, F._____ die Durchführung eines Drogentransportes vom Ausland in die Schweiz vorgeschlagen zu haben. Weitere Angaben zur Tätigkeit des Angeklag- ten in diesem Zusammenhang, insbesondere wie sein Vorschlag genau lautete,

- 15 - sind keine aufgeführt. Selbst Angaben zur Drogenart und -menge fehlen. Es ver- steht sich nun von selbst, dass die mangelnde konkrete Umschreibung des Vor- schlages in der Anklageschrift, welche auch im Hinblick auf die rechtliche Qualifi- kation wesentlich wäre, nicht einfach mit den Akten erfolgen kann. Dazu kommt, dass F._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2010 ihre früheren polizeilichen Aussagen (vgl. Urk. 4/4 S. 4 f.) erheblich relativierte. Dem- nach soll "einfach mehr von Reisen im Allgemeinen" die Rede gewesen sein (vgl. Urk. 2/20 S. 3), jedenfalls sei nicht konkret die Rede davon gewesen, dass sie (F._____) Transporte, bzw. Drogentransporte machen müsste (Urk. 2/20 S. 4), wobei die Sache eigentlich erledigt gewesen sei, nachdem klar gewesen sei, dass sie keinen gültigen Pass hatte. Aus dem Angebot des Angeklagten, nach Süd- amerika zu reisen, habe sie wegen D._____ auf „Drogentransport“ geschlossen, wobei sie lediglich vermutete, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drogenreisen von D._____, welche sie wiederum offenbar lediglich annahm, ge- standen habe (Urk. 2/20 S. 4). Betrachtet man diese Aussagen, so führten offen- sichtlich hauptsächlich die Vermutungen von F._____ hinsichtlich der Reisetätig- keit von D._____ zur Schlussfolgerung, es stünden allenfalls Drogentransporte im Raum. Dass Drogentransporte vom Angeklagten selbst erwähnt wurden, steht damit nicht fest. Nachdem D._____ nur in anderem Zusammenhang mit dem An- geklagten konfrontiert wurde (vgl. Urk. 2/7 und 2/18), ihre Aussagen damit zu die- sem Vorwurf nicht verwertbar sind, erübrigt es sich darauf einzugehen. 3.5. Zusammenfassend ist der unter Anklageziffer 3b eingeklagte Sachverhalt, der vom Angeklagten stets bestritten wurde, nicht erstellt, weshalb diesbezüglich schon aus diesem Grund ein Freispruch erfolgen muss.

4. Zu Ziff. 4 der Anklageschrift (Ziff. I.C des angefochtenen Urteils) 4.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten diesbezüglich zusammengefasst vor, G._____ einen Transport von 1 Kg Kokain von H._____ nach C._____ zu ei- nem Kurierlohn von Fr. 10'000.-- vorgeschlagen und G._____ nach dessen Einwilligung Fr. 900.-- für die dann auch tatsächlich angetretene Reise nach I._____ [Stadt in C._____] übergeben zu haben, wo G._____ auf Anweisung des Angeklagten zwecks Besprechung des geplanten Rauschgifttransports den Dro-

- 16 - genvermittler E._____ traf und über die weiteren Schritte für die Drogenreise in- formiert wurde, welche G._____ in der Folge nach Aushändigung von Bargeld und Flugticket nach J._____ [Stadt in K._____] auch antrat. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt von Anklageziffer 4 nach detail- lierter Wiedergabe der Aussagen des Angeklagten und von G._____, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 12 - 15, § 161 GVG/ZH) als erstellt. 4.3. Die Verteidigung monierte in den Beanstandungen, dem Angeklagten könne nicht zur Last gelegt werden, was "E._____" in C._____ mit G._____ vereinbart habe. Alles was er getan habe, sei G._____ mit E._____ in Verbindung zu brin- gen, wobei er lediglich gewusst habe, dass G._____ an Drogengeschäften inte- ressiert sei. Im Übrigen habe er nicht gewusst, was die beiden miteinander ge- plant hätten und entsprechend keinen Einfluss darauf gehabt. Damit könne er nicht wegen Anstaltentreffens verurteilt werden, da der geplante Transport von Südamerika nach C._____ von ihm in keiner Art und Weise beeinflusst gewesen sei. Entsprechend sei er dafür nicht verantwortlich, da er nicht wegen Anstalten- treffens zur Tat eines anderen verurteilt werden könne (vgl. Urk. 31 S. 2). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Ausführungen (Urk. 48 S. 11 f.). 4.4. Allein aufgrund der Aussagen des Angeklagten steht fest, dass er es war, der G._____ den Auftrag erteilte, nach I._____ zu reisen und ihm das Reisegeld von Fr. 900.-- über einen Mittelsmann zukommen liess (vgl. Urk. 2/17 S. 5, welche Aussage er hinsichtlich der Geldübergabe in der Schlusseinvernahme indessen ohne weitere Begründung dann wieder in Abrede stellte, vgl. Urk. 2/19 S. 8). Weiter steht aufgrund der Aussagen des Angeklagten fest, dass er es war, der mit G._____, als jener schon in I._____ war, telefonierte und das Treffen in I._____ zwischen G._____ und E._____ organisierte (vgl. Urk. 2/9 S. 8, vgl. auch Urk. 2/17 S. 4) und nach der Rückkehr von G._____ aufgrund einer Reklamation von E._____ wieder mit G._____ Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Dabei war von Anfang an klar, dass es um einen Kokaintransport ging (vgl. Urk. 2/17 S. 4). Be- trachtet man diese Zugaben des Angeklagten, so erscheinen die weiteren Details über die geplante Drogenreise, welche G._____ zu Protokoll gab, ohne weiteres glaubhaft. Vorerst erscheint plausibel, dass sowohl über die zu transportierende

- 17 - Menge als auch über die dafür in Aussicht gestellte Belohnung gesprochen wur- de. Denn die Kurierdienste standen - wie G._____ nachvollziehbar schilderte - mit der Tilgung seiner offenen Drogenschulden in Zusammenhang. Unter diesen Umständen war für G._____, wie er sagte, durchaus "logisch", dass er wissen wollte, welcher Verdienst dabei herausschaute (vgl. Urk. 2/17 S. 5). Dabei schil- derte G._____, das ihm unterbreitete Angebot sei insofern reizvoll gewesen, als er durch die in Aussicht gestellte Entschädigung nicht nur seine Schulden hätte tilgen können, sondern sogar noch Fr. 8'000.-- "vorwärts gemacht" hätte (vgl. Urk. 2/17 S. 4, vgl. auch Urk. 4/3 S. 2), was die im Rahmen der Gespräche mit dem Angeklagten erwähnte Mindestbelohnung von Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 2/17 S.5) durchaus plausibel erklärt. Angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags der Belohnung ist auch offensichtlich, dass der Transport einer erheblichen Men- ge Drogen beabsichtigt war. Die Erklärung von G._____, es sei von einem Kilo Kokain die Rede gewesen (vgl. Urk. 2/17 S. 3) macht damit Sinn und entspricht der aus ähnlichen Fällen bekannten und üblichen Menge. Dass es sich um eine Menge im Kilobereich handeln musste, verrät aber auch die von G._____ mit dem Angeklagten diskutierte Transportvariante des präparierten Koffers (vgl. Urk. 2/17 S. 3), werden doch Kleinmengen üblicherweise nicht mit grossem Aufwand in ei- gens dazu gefertigten Reisegepäcke befördert. Dies alles berücksichtigt, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass G._____ in seinen Erläuterungen betreffend die Drogenreise nach Südamerika in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs glaubhaft vorbrachte, dass der Angeklagte auf ihn zukam. G._____ kannte zwar den Angeklagten wie D._____ unter einem anderen Namen, jedoch konnte er ihn mittels Fotodokumentation eindeutig identifizieren (vgl. Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/2 S. 3), was eine Personenverwechslung ausschliesst. Dazu kommt, dass der Angeklagte selber seine Treffen mit G._____ nicht bestritt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ist schliesslich mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass er zwar den Angeklagten als diejenige Person bezeichnet, welche ihn nach I._____ schickte, ihn dennoch nicht übermässig belastete, zumal er ausführte, dass seiner Meinung nach der Angeklagte die Fäden bezüglich des gesamten Transportes nicht in der Hand gehalten habe (Urk. 39 S. 15, vgl. Urk. 4/3 S. 6, vgl. auch Urk. 2/17 S. 3). Zu guter Letzt ist hier noch das zutreffende Argument der Vorinstanz aufzunehmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb G._____ von sich aus

- 18 - auf die Idee gekommen sein soll, Drogenhandel im grossen Stil zu betreiben, sondern dass vielmehr das Anwerben und Vermitteln G._____s durch den Ange- klagten in den Gesamtzusammenhang des Sachverhalts passt (vgl. Urk. 39 S. 15). Ebenso wenig sind konkrete Gründe auszumachen, weshalb G._____ den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte; jedenfalls konnte auch der Angeklagte keine solche nennen. Aufgrund des Gesagten trifft es - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 31 S. 2, Urk. 48 S. 11) - nicht zu, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass G._____ an Drogengeschäften interessiert war und dass seine Tätigkeit nur darin bestand, G._____ mit E._____ in Verbindung zu bringen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt von Anklageziffer 4 erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Wie oben dargestellt, hat in Anklagepunkt Ziffer 3 b ein Freispruch des An- geklagten zu erfolgen. 1.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1, 2 und 3a, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen und von der Verteidigung in diesem Punkt nicht beanstandet wurde, ist im Übrigen zutreffend (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit a und b BetmG). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Betäu- bungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur an- wendbar, wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar, wobei es im Urteilsdispositiv vom 4. Juli 2011 versehentlich unterlassen wurde, dies entsprechend zu kennzeichnen (aBetmG), was in der vorliegenden begründeten Urteilsausfertigung gestützt auf § 166 GVG nachzuholen ist.

- 19 -

2. Zu Anklagepunkt Ziffer 4 2.1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklage als "Anstalten treffen" im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (vgl. Urk. 39 S. 16). Sie ging dabei von der bandenmässigen Beteiligung des Ange- klagten am geplanten Transport von Südamerika nach C._____ aus. 2.2. Die Verteidigung bestritt im Rahmen der Beanstandungen das banden- mässige Vorgehen und stellte in Abrede, dass dem Angeklagten das, was "E._____" in C._____ mit G._____ vereinbart habe, zur Last gelegt werden kön- ne. Der Angeklagte habe nicht gewusst, was die beiden miteinander geplant hät- ten und entsprechend keinen Einfluss darauf gehabt. Eine Verurteilung wegen Anstaltentreffens falle ausser Betracht, weil der geplante Transport von Süd- amerika nach C._____ vom Angeklagten in keiner Art und Weise beeinflusst gewesen sei. Anknüpfend an die Ausführungen vor Vorinstanz und den Hinweis auf BGE 130 IV 131 ff. E. 2.2. (vgl. Urk. 22 S. 12 f.), hielt die Verteidigung weiter dafür, der Angeklagte könne nicht wegen Anstaltentreffens zur Tat eines anderen verurteilt werden (vgl. Urk. 31 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, dass nirgends in der Anklageschrift die Rede davon sei, dass der geplante Drogentransport ein Geschäft des Angeklagten gewesen sei (Urk. 48 S. 12). 2.3. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG wird bestraft, wer Anstalten zu Hand- lungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG trifft. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst zum einen den Versuch von Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG (BGE 121 IV 198 E. 2a; anders noch BGE 117 IV 309 E. 1a) und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlun- gen dazu als selbständige Straftaten (BGE 133 IV 193 E. 3.2.; BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135; BGE 121 IV 198 E. 2a S. 200; BGE 117 IV 309 E. 1a; BGE 106 IV 74 E. 3; Peter Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, 1995, Art. 19 BetmG N. 115 ff.). Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, welche der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG aus- führt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist. Die Bestimmung zielt nicht

- 20 - darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines solchen Delikts fördert, als Haupttat zu erfassen (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 115 IV 59 E. 3). Nachdem Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG den Versuch von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 5 BetmG sowie gewisse qualifizierte Vorbe- reitungshandlungen dazu als selbständige Straftaten erfasst, kann im Sinne dieser Bestimmung nur derjenige Anstalten treffen, der nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit andern Personen als Mittäter verüben will (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 2002, Art. 19 LStup N. 47; vgl. auch BGE 115 IV 59 E. 3). Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe des andern, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt. Zu berücksichtigen ist, dass der Anwendungsbereich von Art. 25 StGB (Gehilfen- schaft) dadurch, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlun- gen als selbständige Handlungen umschreibt, stark eingeschränkt ist. Gehilfen- schaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268; BGE 113 IV 90 E. 2a S. 91). 2.4. Nach erstelltem Anklagesachverhalt schlug der Angeklagte G._____ nicht nur den Transport (mind.) eines Kilos Kokain von L._____ [Stadt in H._____] nach I._____ vor, er stellte ihm auch einen konkreten Kurierlohn von Fr. 10‘000.-- in Aussicht, nahm daraufhin selber die Einwilligung dazu von G._____ entgegen, be- teiligte sich finanziell am so in die Wege geleiteten Unterfangen, indem er G._____ mit Fr. 900.— Reisegeld ausstattete und ihn auch nach I._____ reisen liess, wo sich jener zwecks weiterer Besprechung des geplanten Rauschgifttransports mit dem dem Angeklagten aus weiteren Drogentransport- geschäften (vgl. Anklage Ziffer 1 und 2, vgl. Urk. 2/19 S. 10) bestens bekannten Drogenvermittler (E._____) treffen sollte, den der Angeklagte zuvor über die Rei- se von G._____ telefonisch informiert hatte (vgl. Urk. 2/9 S. 8). Aber nicht nur das, selbst nachdem G._____ die Schweiz verlassen hatte, kümmerte sich der Ange- klagte um ihn, wobei dies offensichtlich im Hinblick auf das Gelingen des geplan-

- 21 - ten Kokaintransportes geschah. So musste G._____ nach Ankunft in I._____ mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen um Anweisungen zum weiteren Vorge- hen zu erhalten, insbesondere um das für ihn vorgesehene Hotel in Erfahrung zu bringen und damit zwei Tage später das Treffen mit E._____ stattfinden konnte (vgl. Aussagen des Angeklagten dazu in Urk. 2/9 S. 8). Dabei verhielt es sich selbst nach der Darstellung des Angeklagten so, dass er G._____ die Telefon- nummer von E._____ nicht bekannt geben wollte (vgl. Urk. 2/9 S. 8: „weil mein Kun- de ist“), so dass in dieser Phase die Kommunikation zwischen G._____ und E._____ via den Angeklagten zu erfolgen hatte, wobei freilich die Weiterreise von G._____ nach Südamerika dann wie die Anklage umschreibt, von E._____ in die Wege geleitet wurde. Dass indessen der Angeklagte durchaus im von ihm einge- fädelten Drogentransportgeschäft involviert blieb, zeigt sich daraus, dass E._____ nach der Rückkehr von G._____ ohne Drogen sich beim Angeklagten beschwer- te, der – wie er selber schilderte - gestützt darauf sich bemüssigt fühlte, mit G._____ Verbindung aufzunehmen, um das „Problem etwas (zu) beruhigen“ (vgl. Urk. 2/19 S. 8). 2.5. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz vorbrachte, der Angeklagte habe lediglich den Kontakt zwischen G._____ und E._____ hergestellt (vgl. Urk. 22 S. 13), so blendet diese Darstellung die oben wiedergegebenen sehr konkreten Handlungen des Angeklagten überwiegend aus. Wer, wie der Angeklagte, selber einen Kokaintransporteur akquiriert, den Antritt dessen Reise sogar unter eige- nem finanziellem Engagement fördert und im Übrigen die Weiterreise aus dem Ausland seinem ständigen „Geschäftspartner“, nämlich E._____ (vgl. Aussagen Angeklagter hierzu bezüglich Verdienstes in Zusammenhang mit den in der gleichen Zeitperiode getätigten Geschäften mit D._____ in Urk. 2/19 S. 10) über- lässt, der will dieses Drogengeschäft selber und ist damit zumindest Mittäter. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass bei dieser Ausgangslage nicht mehr bloss von Gehilfenschaft gesprochen werden kann, und dass vielmehr mit der Planung und Finanzierung der Reise und der Instruktion G._____s durch den Angeklagten von diesem konkrete, auf den Drogentransport bezogene Vorbereitungshandlun- gen getroffen wurden (vgl. Urk. 39 S. 16), die als „Anstalten treffen“ im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG) zu qualifizie-

- 22 - ren sind. Nachdem bereits durch die zur Diskussion stehende Menge des zu transportierenden Kokains der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 gegeben ist, kann hier offen bleiben, ob dem Angeklagten auch diesbezüglich (wie hinsicht- lich der Anklagepunkte 1 und 2) Bandenmässigkeit vorgeworfen werden müsste, zumal dieses Merkmal nur ein weiterer Qualifikationsgrund darstellte (vgl. BGE 124 IV 286 E. 3; 122 IV 265 I 2c mit Hinweisen, BGE 120 IV 333; Fingerhuth/ Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 160 N 203).

3. Zusammenfassung 3.1. Der Angeklagte ist zusammenfassend des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. 3.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage- punkt Ziffer 3 b ist der Angeklagte freizusprechen. IV. Widerruf Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Vorstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom

20. August 2007 entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. 21 S. 1) widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Im Rahmen der Berufung wurde dieser Widerruf von keiner Seite beanstandet. Da der Angeklagte aufgrund seiner deliktischen Tätigkeiten fraglos eine schlechte Prognose aufweist, ist die bedingt aufgeschobene Geldstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ohne Weiteres zu widerrufen. Dabei ist mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 17), ist vorliegend indessen die widerrufene Strafe mit Rücksicht auf die Sanktion, welche für die heute zu beurteilenden Delikte auszufällen ist, gänzlich bedeutungslos.

- 23 - V. Strafzumessung

1. Erstinstanzliche Sanktion / Anträge Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Angeklagten unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 39 S. 23). 1.2. Die Verteidigung, die anlässlich der Hauptverhandlung eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren beantragt hatte (vgl. Urk. 22 S. 15), rügte im Rahmen der Beanstandungen das ausgesprochene Strafmass von 7 Jahren als zu hoch (Urk. 31 S. 3). An der Berufungsverhandlung ergänzte sie, dass selbst bei einer anklagegemässen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren angemessen wäre (Urk. 48 S. 13 f.).

2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt ermittelt und richtig festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 17 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatsache nämlich, dass hier bezüglich des schweren Falls zwei Qualifikati- onsgründe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b, Anklagepunkte Ziffer 1 und 2) vorliegen, vermag den anwendbaren Strafrahmen, der schon bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reicht, nicht zu erweitern, sondern kann sich lediglich straferhöhend auswirken. 2.2. Zu den allgemeinen Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz zu- treffend auf Art. 47 StGB hingewiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

3. Tatkomponente 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung bei der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzulegen und zu bemessen. 3.1.1. Dazu erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Gegenstand von Anklageziffer 1 und 2 zur Diskussion stehenden Tathandlungen, es habe sich mit den vom Ange-

- 24 - klagten unter Mithilfe von D._____ transportierten ca. 21,6 Kilogramm Kokain um eine sehr grosse Drogenmenge gehandelt. Zumindest beim letzten Transport habe das Kokain einen erheblichen Reinheitsgehalt von 57% (Urk. 6/3) aufgewiesen, womit bei einer Kokainmenge von 1,854 Kilogramm 1,057 Kilo- gramm reines Kokain in die Schweiz transportiert wurden. Werde bezüglich der restlichen Kokaintransporte von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 1/3% ausgegangen, so sei zudem die Menge von gesamthaft 6,6 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz transportiert worden. Der Angeklagte habe folglich eine sehr grosse Menge reines Kokain durch Hilfspersonen in die Schweiz schleusen lassen. Der Angeklagte habe sehr organisiert und professionell mit Hilfe eines Netzwerkes an Kontakten gehandelt, um die Drogen in die Schweiz zu bringen. Somit scheine er an einer oberen, mindestens aber mittleren Stelle in der Hierarchie der Drogenhändler zu stehen. Er habe selber für die tatsächlichen Transporte Hilfspersonen wie D._____ sowie finanzielle Mittel eingesetzt. Selber habe er bloss ein kleines Risiko zu tragen gehabt. Er habe mit seinem Verhalten eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und die emotionale Abhängigkeit D._____s sowie deren Drogensucht für seine Zwecke skrupellos ausgenützt, um sie für ihre Dienste mit Betäubungsmitteln zu entschädigen (vgl. Urk. 39 S. 18 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich und abgesehen von den fol- genden Korrekturen zutreffend und zu übernehmen: Es handelte sich bei der insgesamt transportierten Drogenmenge entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen um 12.6 Kg Kokaingemisch, wobei dabei immer noch von einer grossen Drogenmenge gesprochen werden muss. Weiter kann den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Reinheitsgrades der eingeführten Drogen nicht gefolgt werden: Da im Bezug auf die gemäss Ziff. 1 der Anklage- schrift stattgefundenen sechs Drogentransporte keine Betäubungsmittel sicherge- stellt wurden, konnte auch der konkrete Reinheitsgrad nicht ermittelt werden. Die anlässlich der letzten Drogeneinfuhr in die Schweiz vom 7. Juli 2009 (Verhafts- vorgang gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift) beschlagnahmten 1.854 Kg Kokain wiesen einen Reinheitsgrad von 57 % (Urk. 6/3) auf. Da das Kokain bei allen sechs davor stattgefunden Drogentransporten von demselben Lieferanten, E._____, stammte, da die Drogenmenge bei allen Transporten gleich war und es

- 25 - im Übrigen nicht realistisch ist, bei Einfuhrmengen aus dem Ausland von knapp zwei Kilogramm von einem Reinheitsgrad von nur gerade 33 1/3 % auszugehen, ist willkürfrei für sämtliche Transporte von einem Reinheitsgrad gemäss dem einmaligen Konfiskat von 57% auszugehen. Weil die Grenze zum schweren Fall jedoch deutlich überschritten wurde, ist der Reinheitsgrad ohnehin nicht mehr von entscheidender Bedeutung. 3.1.2. Bei Kokain handelt es sich um eine gefährliche Droge, an deren Umschlag, und zwar Einfuhr und Weiterverkauf, sich der Angeklagte mit grossen Quanten beteiligte. Er plante die Drogentransporte mit äusserster Sorgfalt, was durch die leeren Einführungsreisen dokumentiert wird, und schob die stark drogensüchtige D._____ für den direkten Umgang mit den Drogen vor, um aus dem sicheren Hin- tergrund die Fäden zu ziehen. Insgesamt unternahm er alleine mit D._____ 10 Reisen nach C._____ (inklusive zweier Einführungsreisen und einer erfolglosen Reise infolge Lieferunfähigkeit von E._____) innerhalb eines Jahres. Seine mehr- fache Delinquenz erstreckte sich somit auch über eine längere Zeitspanne. 3.1.3. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden damit als erheblich qualifiziert werden. 3.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens ist die Frage zu beantwor- ten, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören die Fragen der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. 3.2.1. Der Angeklagte ist nicht Drogenkonsument und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit vorliegen würde, welche verschuldensrelativierend zu berücksichtigen wäre. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte, der sich wissentlich und willentlich, d.h. mit direktem Vorsatz am Drogenhandel betätigte - wie die Vorinstanz richtig bemerkte (vgl. Urk. 39 S. 18) -, aus reiner Gewinnsucht handelte, was sein Handeln besonders verwerflich erscheinen lässt. Die beiden Einführungsreisen, bei welchen der Angeklagte nie den Vorsatz hatte, Drogen in die Schweiz transportieren zu lassen, sind dabei erheblich geringer zu gewichten

- 26 - sind als jene Reisen, anlässlich welchen mit Vorsatz des Angeklagten Drogen transportiert wurden. 3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass in subjektiver Hinsicht überhaupt keine entlastenden Faktoren ersichtlich sind. 3.3. Die Bemessung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente unterliess die Vorinstanz (vgl. BGE 6B_865/2009 E. 1.6.). Eine Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, S. 386 N 30 - 32) führt an dieser Stelle zu Folgendem: Der Angeklagte war hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 und 2 an der Einfuhr und dem Absatz von rund 7 kg reinem Kokain beteiligt, was allein eine Einsatzstrafe von über 7 Jahren Freiheits- strafe ergibt. Zu berücksichtigen ist aber, dass mehr als 5 Geschäfte zur Diskus- sion stehen, was eine empfindliche Erhöhung der erwähnten Einsatzstrafe be- wirkt, zumal noch sich straferhöhend auswirkende Vorstrafen im Raume stehen und das Teilgeständnis nur leicht senkend berücksichtigt werden kann. Somit wäre nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten zu beurtei- lenden Deliktkomplexes (Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1 und 2) eine hypothe- tische Einsatzstrafe von mindestens 7,5 Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4. Hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Drogendelikte gemäss Anklageziffer 3a und 4 fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte hemmungslos weite- re Personen (F._____ und G._____) in sein Drogengeschäft einbezog und rekru- tierte, offensichtlich im Bestreben, seinen Betäubungsmittelhandel stetig auszu- dehnen. Auch bei diesen Delikten verwirklichte er mehrfach einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Betreffend das Tatvorgehen gemäss Anklage- ziffer 4. kann dem Angeklagten zwar mindernd angerechnet werden, dass es sich insgesamt lediglich um ein Anstalten-Treffen zum Drogenimport handelte. Den- noch erscheint das Verschulden des Angeklagten mit Bezug auf die genannten Anklageziffern 3a. und 4. keineswegs als leicht, was zu einer merklichen Erhöhung der vorgenannten Einsatzstrafe führen müsste.

- 27 - 3.5. Für sämtliche zu beurteilenden Delikte müsste daher insgesamt eine hypo- thetische Einsatzstrafe resultieren, die merklich über der von der Vorinstanz aus- gefällten Strafe liegt. Daran ändert auch der heute zu ergehende Freispruch in einem Nebenpunkt (Anklageziffer 3.b.) nichts.

4. Täterkomponente 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich angeführt (vgl. Urk. 39 S. 19 f.), worauf zu verweisen ist. Zur Aktualisierung führte der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seine Frau habe inzwischen zu 70 % Stellenprozent eine Arbeit als Schwimmlehrerin gefunden (Prot. II S. 4 f.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Angeklagte wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 4.2. Zu Recht wurden von der Vorinstanz die Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 2003 und 2007 sowie das Delinquieren während laufender Probezeit straferhöhend berücksichtigt (vgl. Urk. 39 S. 20). 4.3. Dem Angeklagten wurde die Beteiligung an der Einfuhr und dem Absatz von Drogen in mehreren Fällen sowie das Anstaltentreffen zum Drogentransport nachgewiesen. Wenn die Vorinstanz zum Nachtatverhalten das teilweise Geständnis, welches die Untersuchungen nicht wesentlich erleichterte, lediglich leicht strafmindernd einstufte, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 39 S. 20). Überzeugend demonstrierte Reue und Einsicht kann der Angeklagte sodann nicht für sich beanspruchen. Über das übliche Ausmass hinausgehende Auswirkungen einer unbedingten Strafe auf das Leben des Angeklagten sind nicht ersichtlich, womit er auch keine besondere Strafempfindlichkeit aufweist (vgl. BGE 6B_415/2010 E. 5.8. und BGE 6B_470/2009 E. 2.5.). 4.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Strafe für sämtliche zu beurteilenden Delikte lediglich leicht mindernd aus, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion, welche hier aus prozessualen Gründen (§ 399 StPO/ZH) ohnehin nicht erhöht werden kann, sein Bewenden haben muss. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass angesichts der Höhe der für die neuen Taten auszufällenden Strafe

- 28 - die aufgrund des angeordneten Widerrufs im Raume stehende Vorstrafe - wie schon oben ausgeführt - die neue Strafe in keinerlei Hinsicht zu beeinflussen vermag. Der Angeklagte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen.

5. Haft Der Anrechnung der seit dem 9. Juli 2009 erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von 725 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe ist die Strafe zu vollziehen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage ist bereits in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 6 und 7).

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 (betreffend die Anzahl Drogen- transporte) sowie 3 b obsiegt er. Demnach sind ihm die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 4/5 aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 1/5 der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

- 29 - Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. …

3. …

4. …

5. Auf die Verpflichtung des Angeklagten zu einer Ersatzforderung wird verzichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 19'190.-- Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'703.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, vom 9. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. ... beschlagnahmten Mobiltelefone (1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. …) werden definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2009 unter SK-Nr. … beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Motorola, IMEI-Nr. …, 1 Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. …) wer-

- 30 - den definitiv beschlagnahmt, durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet, und der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Die unter derselben SK-Nummer beschlagnahmten SIM-Karten werden vernichtet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juli 2009 un- ter Barkaution Nr. … beschlagnahmten Fr. 6'270.-- (ursprünglich Fr. 900.-- und € 3'580.--) werden definitiv beschlagnahmt und zur Vollstreckung des Urteils ver- wendet.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 – 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Anklageziffer 3 b wird der Angeklagte freigesprochen.

3. Die mit Strafbefehl des Bezirksamtes B._____ vom 20. August 2007 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- wird widerrufen.

4. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 725 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/5 auf die

- 31 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft − die Strafanstalt … unter Hinweis auf Urk. 51 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksamt B._____ betr. …

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder