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SB110305

gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2012-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (53 Absätze)

E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist (Urk. 137), gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als Zusatzstrafe zu einer bedingten Vorstrafe aus dem Jahr 2003 von 90 Tagen Gefängnis bestraft (Urk. 137 S. 122 ff.). Die Anklagebehörde hat im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Strafzumessung betreffend den Umfang der erstinstanzlichen Schuldsprüche ausdrücklich als zutreffend und angemessen taxiert. Eine Straferhöhung sei nur angezeigt, wenn die vorinstanzlichen Freisprü- che wegfallen würden (Urk. 232 S. 3 mit Verweis auf Urk. 148 S. 7; Prot. II S. 33).

E. 1.2 Vorab hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen vom Widerruf der bedingten Vorstrafe abgesehen, was im Berufungsverfahren von keiner Seite be- anstandet wird (Urk. 137 S. 122; Urk. 148; Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschuldigte habe drei der inkriminierten Handlungen vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen. Gemäss dem heute zu ergehenden Urteil im Schuldpunkt hat der Beschuldigte lediglich noch eine Tat (Anklageziffer

60) vor dem 29. Oktober 2003 begangen. Nichts desto trotz ist mit den auch dies- bezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz heute eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe, auszufällen (Urk. 137 S. 123 Ziff. 2.2.; Art. 49 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E.2.3.). Schliesslich ist auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur richterlichen Strafzumessung zu verweisen (Urk. 137 S. 123 f. Ziff. 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 47 StGB).

E. 1.3 Der appellierende Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch und setzt sich daher eher marginal mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Eventualiter wird die Ausfällung einer bedingt respektive teilbedingt vollziehbaren Strafe beantragt (Urk. 138 S. 3; Urk. 231 S. 51 ff.). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahrens eine Erhöhung des angefochtenen Strafmasses mit der Begründung, anstelle der Teilfreisprüche der Vorinstanz sei der Beschuldigte voll- umfänglich, d.h. anklagegemäss schuldig zu sprechen. Betreffend den Umfang der Verurteilung des Beschuldigten gemäss angefochtenem Urteil hält die Ankla-

- 93 - gebehörde das Strafmass somit – wie bereits eingangs erwogen – ausdrücklich für angemessen (Urk. 148 S. 7).

E. 1.4 Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist der mehrfache Betrug. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung sowie der Tatmehrheit (zusätzlich mehrfache Urkundenfälschung) führen – zumindest theoretisch – zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens bis 7 ½ Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie nachstehend noch zu erwägen ist, liegen keinerlei Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist der ordentliche Strafrahmen der schwersten zu beurteilenden Tat grundsätzlich weder zu über- noch zu unterschreiten: Der Richter ist infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen (Entscheid 6B_238/2009 E. 5.8. = BGE 136 IV 63 E.5.8).

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

15. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen An- klagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit Vorab- Beschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahre 2003, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Der Beschuldigte wurde zur Zahlung einer Ersatzleistung betref-

- 8 - fend unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verpflichtet; schliesslich wurden die Schadenersatzansprüche der zahlreichen Geschädigten geregelt (Urk. 137 S. 160 ff.). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger sowie die Privatkläger G11._____ und G12._____ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingaben vom 18. März 2011 respektive 25. März 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 127 und Urk. 130; Art. 399 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung der Privatkläger G11._____ und G12._____ wurde in der Folge bereits mit Beschluss der Kammer vom

27. Juni 2011 rechtskräftig nicht eingetreten (Urk. 154; vgl. auch Urk. 145). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 138; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Juni 2011 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 148; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellt im Berufungsverfah- ren diverse Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 und Urk. 204), zu welchen die Anklagebehörde schriftlich Stellung nahm (Urk. 148). Darauf ist nachstehend ein- zugehen. Die Anklagebehörde verzichtete ausdrücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 148 S. 2; Art. 389 Abs. 3 StPO; Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Aus den Anfech- tungen des Appellanten sowie denjenigen der Anschlussappellantin des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich keine Beschränkung der Berufung (Urk. 138 und Urk. 148 S. 1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht angefochten wurden hingegen der vorinstanzliche (Vorab-)Nichteintretensbeschluss (Urk. 137 S. 160 f.) sowie der im Nachgang zum vorinstanzlichen Urteil ergangene Beschluss betreffend die Ver- wendung im Untersuchungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 137 S. 165 f.). Betreffend die Anordnungen in den Ziffern 1. und 2. dieses Be- schlusses wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit festgestellt (Urk. 184). Vom Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen in den Ziffern 3. und 4. des vorinstanzlichen Beschlusses, welche vom Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 nicht beschlagen wurden, sowie des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Des Weiteren ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass auch die Ziffer 8. des vorinstanzlichen Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Das in Dispositiv-Ziffer 8 enthaltene Nichteintreten auf

- 9 - die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter (Urk. 137 S. 151 f.) wurde zunächst durch die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft angefochten (Urk. 148 S. 2). Diese ist jedoch zur Appellation gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt nicht legitimiert (Art. 381 StPO; Schmid, Handbuch StPO N 1455; Donatsch/Hans-Jakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 381 N 5). Die Anklagebehörde hat ihren Antrag auf Gutheissung der fraglichen Schadenersatz- ansprüche dahingehend begründet, dass auch in diesen Punkten eine Verurtei- lung des Beschuldigten wegen versuchten Betrugs zu ergehen habe (Urk. 148 S. 7 f.). Da jedoch keine Berufungen oder Anschlussberufungen von Geschädig- ten/Privatklägern vorliegen, ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, mangels Berufung, selbst für den Fall, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren auf einen Schuldspruch erkannt würde, in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sowohl seitens der Staatsanwalt- schaft als auch der Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Prot. II S. 26). Mit separatem Beschluss vom 15. März 2011 entschied die Vorinstanz zudem über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 126). Gegen diesen Beschluss erhob der Verteidiger Beschwerde, worauf die III. Strafkammer des Obergerichts sein Honorar mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für den Zeitraum vom

18. Juni 2007 bis 15. November 2010 auf CHF 137'170.20 festsetzte (Urk. 207). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten vorab diverse Vorfragen (Urk. 228). Da es sich bei den gestellten Anträgen jedoch weniger um Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO als um Beweisergän- zungsanträge respektive Ausführungen zur Beweiswürdigung handelte, wurde zu deren Behandlung auf die Beweiswürdigung verwiesen (Prot. II S. 20 f.).

E. 2.1 Betreffend die objektive Tatschwere hat der Beschuldigte über einen länge- ren Zeitraum von rund drei Jahren zahlreiche betrügerische Handlungen zulasten zahlreicher Geschädigter begangen (vgl. Anklageziffer 60. respektive 185. und 519.; zwei abredewidrige Abflüsse ab dem B'._____-Konto erfolgten sogar im Jahr 2009, Anklageziffer 520 f.). Die Höhe der Deliktssumme beläuft sich gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt auf:

- Anklage-Litera B: knapp EUR 36'000.-- (Anklageziffer 185; die rund EUR 40'000.-- aus Anklageziffer 60 betreffen die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangene Tat, worauf nachstehend zurückzukommen ist)

- Anklage-Litera C: rund USD 2,5 Mio.

- Anklage-Litera D: mindestens EUR 2 Mio.

- 94 - Wenn die Vorinstanz von einer Deliktssumme von USD 6,6 Mio. und EUR 7,4 Mio. (Urk. 137 S. 125) und die Anklagebehörde gar von einer solchen von CHF 24 Mio. (Urk. 79 S. 24 f.) ausgegangen sind, ist dies jedenfalls klar zu hoch. Der Beschuldigte ging aber überlegt, gezielt und systematisch vor. Er ist als Ein- zeltäter und damit für sämtliche Taten als Alleinverantwortlicher zu betrachten. Er täuschte nicht nur die Geschädigten, sondern auch seine Mitarbeiter und Vertre- ter, die er für seine Zwecke einspannte. Sein Vorgehen war ausgesprochen ei- genmächtig und selbstherrlich. Die Bemerkung der Vorinstanz, die Täuschungen im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ "erscheine nicht als inten- siv" (Urk. 137 S. 125), ist rein objektiv nicht zu übernehmen, immerhin resultierte auch daraus ein Deliktsbetrag in mehrfacher Millionenhöhe. Nicht zu übernehmen ist auch die Ausführung, der Beschuldigte habe kein perfides Lügengebäude er- richtet, um Geschädigte zu Investitionen zu bewegen (Urk. 137 S. 125); der Be- schuldigte hat in optima forma zahlreiche Geschädigte durch Täuschungen zu In- vestitionen verleitet, welche diese niemals eingegangen wären, hätten sie den seitens des Beschuldigten verheimlichten Verwendungszweck ihrer Gelder ge- kannt. Entgegen der Verteidigung müssen sich die Privatkläger den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens nicht entgegen halten lassen (Urk. 231 S. 52). Richtig ist, dass der Beschuldigte Gelder nicht zu seiner eigenen, unmittelbaren Bereiche- rung verwendet hat; dies ist jedoch eine Frage der nachstehend zu beurteilenden subjektiven Tatschwere. Wenn die Verteidigung bei der Strafzumessung die Fra- ge der Arglist der Täuschungen des Beschuldigten erneut vorbringt (Urk. 83 S. 124; Urk. 231 S. 52), sind weitere Ausführungen dazu obsolet. Durch seine hohe Bereitschaft zur Gefährdung von Geldern, welche eine grosse Zahl von Kunden ihm als vermeintlich seriösen Schweizer Unternehmer anvertraut hatten, hat der Beschuldigte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die objekti- ve Tatschwere liegt deutlich im mittleren Bereich, wenn sie auch noch nicht gera- de an der Grenze zum oberen Bereich liegt. Ausgehend von einem oberen Straf- rahmen von – im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – 5 Jahren führt eine objektive Tatschwere der mehrfachen Betrugshandlungen im mittleren Bereich zu einer ersten hypothetischen Einsatzstrafe von knapp 3 Jah- ren.

- 95 -

E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die Behauptung der Verteidigung, er sei in seiner Ent- scheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 83 S. 124), blieb gänzlich un- begründet. Der Beschuldigte täuschte mit direkten Vorsatz, einen Schadenseintritt nahm er zumindest in Kauf. Obwohl er in der Tat nicht primär und unmittelbar seine eigene Bereicherung suchte (Urk. 231 S. 51 f.), war sein Tatmotiv ein egoistisches: Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinander reihten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns aufrecht erhalten. Er handelte in keiner Weise aus einer persönlichen Notlage heraus. Immerhin ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte die ertrogenen Gelder nicht in seine eigene Tasche abgezweigt, sondern vielmehr zum Bereinigen finanzieller Altlasten seiner jeweils vorherigen geschäftlichen Unternehmungen verwendet hat (Urk. 137 S. 125 ff.). Die subjektive Tatschwere wiegt – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 137 S. 127) – weniger schwer als die objektive Tatschwere und relativiert das Verschulden des Beschuldigten entsprechend, wenn auch nicht massiv. Die- ses ist insgesamt immer noch als mittelschwer zu taxieren. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist für die mehrfachen Betrüge eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 2 ½ Jahren anzusetzen.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat für die von ihr bejahte mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die mehrfache Urkundenfälschung eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Betrüge von 6 Monaten bemessen (Urk. 137 S. 127 f.). Ersteres entfällt vorliegend gemäss den vorstehenden Erwägungen. Betreffend die Urkundenfälschungen ergeht hingegen entgegen der Vorinstanz kein Teilfreispruch, sondern vielmehr eine vollumfängliche, anklagegemässe Ver- urteilung. Wohl wiegen die Urkundendelikte insofern weniger schwer, als sie im engen Zusammenhang mit den Betrugstaten vorgenommen wurden (Urk. 137 S. 128). Dennoch sind sie nicht zu bagatellisieren: Der Beschuldigte hat zahlrei- che Geschädigte mit inhaltlich unwahren Urkunden bedient oder bedienen lassen, um sie entweder zur Investition in die B'._____ zu verleiten oder nach erfolgtem

- 96 - Investment in Sicherheit zu wiegen, während er die investierten Gelder abrede- widrig ausgab. Zur Abgeltung der Urkundendelikte erscheint eine Erhöhung der vorstehend bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund 6 Monate angemessen.

E. 2.4 Bei der Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten vorab auf die ausführliche Darstellung im angefochte- nen Entscheid zu verweisen (Urk. 137 S. 128-131; vgl. Urk. 211016ff.). Zur Aktua- lisierung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, die finanzielle Situation des Beschuldigten und diejenige seiner Familie seien desolat; jegliches Vermögen sei aufgebraucht; er habe ca. CHF 5 Millionen private Schulden; er ha- be kein regelmässiges Erwerbseinkommen und werde von seinem Freund WX._____ unterstützt, sodann betätige er sich als Gelegenheitsarbeiter im Gar- tenbau und versuche, die Gläubiger seiner Firmen zu befriedigen; er plane, sich bis zum baldigen Erhalt der AHV-Rente "durchzumogeln" (Urk. 230 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral, jedenfalls entgegen der Verteidigung mit Sicherheit nicht strafmindernd aus (Urk. 231 S. 52). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung weist der Beschuldigte ohne Weiteres keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf (Urk. 137 S. 132 f.; Urk. 83 S. 125; Urk. 231 S. 55). Ein Alter von – heute – 63 Jahren sowie die Einbettung in Familie und soziales Umfeld genügen dazu nicht (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_415/2010 E.5.8. mit Verweis auf die Übersicht in 6B_470/2009 vom

23. November 2009 E. 2.5). Wie die Verteidigung zur Behauptung kommt, der Beschuldigte verfüge über einen ausgezeichneten Leumund und einen bisher einwandfreien Lebenslauf (Urk. 83 S. 125), ist schleierhaft: Vielmehr weist er eine – zumindest betreffend die Urkundendelikte – einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 auf (Urk. 140), welche sich vorliegend entgegen der schlicht falschen Argumentation der Vertei- digung leicht straferhöhend auswirken muss (vgl. Urk 231 S. 52 f.; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Der Beschuldigte hat mit einer Ausnahme sämtliche inkriminierten Taten nach der Ausfällung dieser Vorstrafe begangen und er wusste somit, dass

- 97 - seine Art des Geschäftsgebarens strafrechtlich relevant ist. Ausserdem hat er während laufender Probezeit delinquiert, was ebenso straferhöhend wirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 E. 3.8.), wie seine Delinquenz während laufender Untersuchung. Es ist das prozessuale Recht des Beschuldigten, die ihm zur Last gelegten Taten zu bestreiten; daraus erfährt er bei der Strafzumessung ausdrücklich keinen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3. mit Verweisen). Hingegen kann er mit der Vorinstanz diesfalls natürlich keine Einsicht und Reue in das Unrecht seiner Taten reklamieren (Urk. 137 S. 131). Die Verteidigung kann nicht ernsthaft Reue und Einsicht des Beschuldigten geltend machen, wenn dieser in den inkriminierten Taten nach wie vor und hartnäckig keinerlei Fehlverhalten erkennen respektive ein solches auf seine Mitarbeiter abschieben will (Prot I S. 98 f.; Urk. 231 S. 55). Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger geltend machen, er engagiere sich bis heute, die Geschädigten entschädigen zu können, was ihm nicht nur strafmindernd, sondern sogar als tätige Reue strafmildernd anzurechnen sei (Urk. 83 S. 126; Urk. 231 S. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt tätige Reue, wer aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unter- nimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Dies setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit dem er Ein- schränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das Unrecht auszugleichen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_351/2011 E.4.4.2. mit Verweis auf BGE 107 IV 98; Urteil 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1 zweiter Absatz mit Hinwei- sen). Die Vorinstanz hat hiezu ausgeführt, der Beschuldigte habe Kompensa- tionszahlungen nicht aus eigener Anstrengung und eigenen Mitteln geleistet so- wie Schuldanerkennungen könnten nicht als Wiedergutmachung gewertet werden (Urk. 137 S. 131). Dies ist zumindest weitgehend zutreffend. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat der Beschuldigte zwar nicht widerlegbar angeführt, er habe sein Pensionskassenvermögen in die Schuldensanierung eingebracht (Urk. 231 S. 54 f.). Einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB vermag er jedoch insgesamt nicht zu begründen. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine

- 98 - Bemühungen zur Bereinigung der geschäftlichen Altlasten strafmindernd berück- sichtigt hat, kann dies jedoch übernommen werden (Urk. 137 S. 132). Eine Wiedergutmachung des Schadens der Geschädigten G24._____, wie ihn die Ver- teidigung neu zumindest sinngemäss geltend macht (Urk. 138 S. 7, vgl. auch Urk. 210), wird jedoch nicht einmal ansatzweise überzeugend dargelegt: Vielmehr werden in diesem Zusammenhang einmal mehr für den Beschuldigten typische, finanz-jongleuristische Spitzfindigkeiten ins Feld geführt (angebliches Hinterlegen von Diamanten gänzlich unbekannter Herkunft, Urk. 230 S. 77), die jedoch gemäss der überzeugenden Bestreitung des Geschädigtenvertreters nicht zur Entschädigung der Geschädigten führten (Urk. 217; vgl. nachstehend Ziff. V.3.). Mit der Vorinstanz führt ein Wohlverhalten ab Beginn der Strafuntersuchung gemäss herrschender Praxis nicht zu einer Strafminderung (Urk. 137 S. 132) und es liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weder durch die Untersuchungsbehörde noch durch die Vorinstanz, vor (Urk. 137 S. 133 - 136; vgl. Urk. 231 S. 55 f.). Dass im Gegenteil der Beschuldigte und seine Verteidigung nie auf eine beförderliche Prozesserledigung aus waren, geht aus dem aus- schweifenden Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung und dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag auf Erstellung eines Gutachtens über die gesamte Buchhaltung der Firmen des Beschuldigten hervor.

E. 2.5 Die Täterkomponente weist somit sowohl leicht erschwerende wie auch leicht mindernde Elemente auf und wirkt sich daher auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe insgesamt weder erhöhend noch reduzierend aus. Für den nach der Ausfällung der Vorstrafe begangenen mehrfachen Betrug sowie die mehrfache Urkundenfälschung ist daher – bis hierher – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren anzusetzen.

E. 2.6 Wie vorstehend angeführt, ist schliesslich eine Strafe für die Betrugs- handlung, die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen wurde, und die mit der Vorstrafe abgegoltenen Delikte zu bemessen. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

- 99 - worden ist, so bestimmt er nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (zu dessen konkreten Anwendung BGE 132 IV 102 E. 8.2 sowie ausführlich 129 IV 113 E. 1.1). Sind wie im vorliegenden Fall Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat nach Art. 49 Abs. 2 StGB angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E.2.3. mit Ver- weisen aufUrteil 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 116 IV 14 E. 2b; 115 IV 17 E. 5b/bb). Der Beschuldigte hat den Geschädigten G22._____ + G23._____ getäuscht und zu einem Investment von EUR 40'000.-- verleitet, um nachher dessen Einlage ab- redewidrig zu verwenden (Anklage-Litera B Ziff. 60.). Der Anklagevorwurf, welcher zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Straf- gericht des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003 führte, basiert auf folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigte hatte einen ungedeckten Check über GBP 1 Mio. ausgestellt im Wissen und in der Absicht, dass dieser Dritten als Sicherheit gezeigt oder übergeben würde. Nachdem der Check der Bank O._____ präsen- tiert, jedoch zurückgewiesen worden war, hat ein Dritter auf Veranlassung des Beschuldigten auf Schreibpapier der …bank zuhanden der O._____ wahrheits- widrig eine schriftliche Bestätigung verfasst, wonach der fragliche Check gedeckt sei (Beizugsakten grauer Ordner 5/11 S. 2). Der Beschuldigte wurde dafür vom Strafgericht des Kantons Zug zweitinstanzlich mit 90 Tagen Gefängnis bestraft (Urk. 140; Urk. 18). Die Vorinstanz hat für den Betrug zulasten des Geschädigten G22._____ + G23._____ im Umfang von EUR 40'000.-- sowie zwei weitere Betrugshandlungen

- 100 - im Umfang von weiteren rund EUR 26'000.--, die vorliegend wegfallen, sowie die Urkundenfälschungen gemäss Vorstrafe eine Strafe von insgesamt 9 Monaten als angemessen erachtet und davon die Vorstrafe subtrahiert. Betreffend die verblei- bende Strafe von 6 Monaten hat die Vorinstanz erwogen, bei einer Gesamtbeur- teilung aller Betrüge würden die drei separat angeführten Betrugshandlungen praktisch nicht ins Gewicht fallen, weshalb keine Erhöhung der vorgängig ermittel- ten Strafe zu erfolgen habe (Urk. 137 S. 136 f.). Diese Vorgehensweise ist sehr wohlwollend für den Beschuldigten, bleibt doch dadurch – heute – ein Betrug über immerhin EUR 40'000.-- de facto ungesühnt. Sie ist jedoch nachvollziehbar, vor der zitierten bundesgerichtlichen Praxis noch vertretbar und daher zu übernehmen; dies insbesondere, da heute lediglich noch eine Betrugstat zu sanktionieren ist, die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen wurde.

E. 2.7 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Anlagegelder der Aktionäre der I'._____ nicht-kapitalgeschützt investiert zu haben (Urk. 009010ff.). Dies ist gemäss den vorstehenden Erwägungen entgegen der Bestreitung des Beschuldigten erstellt. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Anleger über diesen Umstand getäuscht zu haben (Urk. 009012ff.). Betreffend die gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 betroffenen 274 Anleger hat die Vo- rinstanz wie bereits vorstehend zitiert – nebst weiterem – erwogen, es sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten, und keineswegs übertrieben hohen Rendite ausgegangen seien. Der Schluss, es sei aufgrund einer Täuschung betreffend den Kapitalschutz investiert worden, sei nicht zulässig. Vielmehr scheine das Renditeversprechen von 4,5% ausschlaggebend und somit das Motiv für die Vermögensdisposition gewesen zu sein. Der Motivationszusammenhang sei daher nicht zwingend gegeben. Hinzu komme, dass das Renditeversprechen nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könnte, da ein solches von seiner Seite nie gemacht worden sei. Es könne nicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum serienmässig begangenen Betrug vorgegangen werden; eine allgemeine Prüfung des Tatbe- standsmerkmals der arglistigen Täuschung einschliesslich weiterer Elemente der betrügerischen Inszenierung und danach eine ausführliche fallbezogene Erörte- rung nur noch in jenen Fällen, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abwei-

- 32 - chen würden, sei nicht möglich. Es sei daher in diesen Fällen zugunsten des Be- schuldigten nicht von einer arglistigen Täuschung der Geschädigten auszugehen (Urk. 173 S. 52 f.). Als Folge davon hat die Vorinstanz betreffend diese Anklage- punkte den Beschuldigten vom Betrugsvorwurf freigesprochen, was wie vor- stehend dargestellt zu bestätigen ist.

E. 2.8 Betreffend die Anklageziffern 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281 hat die Vorinstanz den Betrugstatbestand in mehrfacher Weise als erfüllt erachtet. Den Unterschied zwischen diesen Fällen und jenen, betreffend welchen ein Freispruch erfolgte, sah die Vorinstanz darin, dass die Geschädigten wie folgt täuschenden Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien: FG._____ (Anklageziffer 48), GH._____ (Anklageziffer 58), HI._____ (Anklagezif- fer 151) sowie IJ._____ (Anklageziffer 281) sollen seitens des Beschuldigten nicht nur mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein, sondern darüber hinaus als Anwesende an der Generalversammlung der I'._____ vom 28. Juni 2003 in … falsche, täuschende Informationen erhalten haben (Urk. 173 S. 47 f.). G33._____ (Anklageziffer 99), JK._____ (Anklageziffer 118) und KL._____ (Anklageziffer 167) sollen mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein und darüber hinaus als Anwesende am Vortrag des Beschuldigten vom 13. September 2003 im …-Hotel "…" in M._____ falsche, täuschende Infor- mationen erhalten haben (Urk. 173 S. 49). G23._____ und G22._____ (Anklage- ziffer 60) sollen mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein bedient worden sein und zusätzlich den Ausführungen des Versicherungsvertreter ihres Vertrau- ens, welcher als Vermittler agiert habe, aufgesessen sein (Urk. 137 S. 49-51). G29._____ (Anklageziffer 185) schliesslich soll mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein und einem inhaltlich falschen Prospekt bedient worden sein sowie dem Vermittler, einem persönlichen Bekannten der Geschädigten, vertraut haben (Urk. 137 S. 51 f.).

E. 2.9 Das von der Vorinstanz erörterte Unterscheidungsmerkmal der beiden Fall- gruppen ist tatsächlich zutreffend. Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz – mit zwei Ausnahmen – nicht angängig: Wenn die Vorinstanz erwogen hat, betreffend die Anklagepunkte 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166,

- 33 - 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 sei (mit-)entscheidend, dass die Geschädigten allenfalls nicht aufgrund des fälschlicherweise zugesicherten Kapitalschutzes I'._____-Aktien gekauft hätten, sondern – zugunsten des Beschuldigten vermute- terweise – aufgrund ihrer Renditeaussichten, muss dies auch für die Geschädig- ten gemäss den Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 gelten. Wohl haben diese im Gegensatz zu den Geschädigten gemäss Anklageziffer 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 nicht nur einen inhaltlich unwahren Zeichnungsschein zur Kenntnis genom- men, sondern sich auch allenfalls täuschende Ausführungen des Beschuldigten an Veranstaltungen der I'._____ angehört. Ob jedoch nicht auch sie letztendlich allein aufgrund der Renditeaussichten investiert haben, lässt sich nicht rechtsge- nügend erstellen, da keine gegen den Beschuldigten prozessual verwertbaren Aussagen dieser Geschädigten vorliegen, die über diesen relevanten Umstand Aufschluss geben könnten. Folglich verbleiben konsequenterweise auch betref- fend die Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167, und 281 gemäss dem Grund- satz in dubio pro reo dieselben Zweifel wie betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 -

313. Wohl bestehen mit der Vorinstanz Indizien dafür, dass die Geschädigten gemäss Anklageziffer 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 täuschenden Handlun- gen des Beschuldigten aufgesessen sind, die über das simple Aushändigen von inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen hinausgegangen sind. Eine Prüfung der Arglist ist jedoch auch in diesen Fällen aus den vorstehend erwogenen Gründen nicht möglich. Die Darstellung in der Anklageschrift, der Kapitalschutz sei für die Anleger das entscheidende Argument gewesen, welches sie zum Kauf von I'._____-Aktien bewogen habe (Urk. 009010), lässt sich nicht rechtsgenügend er- stellen. Daher muss auch in diesen Fällen ein Freispruch erfolgen.

E. 2.10 Die Fälle gemäss den Anklageziffern 60 und 185 sind dahingehend anders gelagert, als die entsprechenden Geschädigten in der Untersuchung staats- anwaltschaftlich als Zeugen einvernommen worden sind. Die strafprozessuale Verwertbarkeit dieser Einvernahmen wird seitens des Beschuldigten zurecht nicht in Zweifel gezogen.

- 34 - Formell einvernommen wurde primär die Geschädigte I'._____-Aktionärin G23._____, wobei ihr Ehemann G22._____ anwesend war und sich gegen Ende der Einvernahme ebenfalls kurz äusserte (Urk. 040316ff.). G23._____ sagte als Zeugin aus, sie hätten "das Ganze" über das Versicherungsbüro LM._____ in … abgeschlossen. LM._____ habe ihnen diese Investition empfohlen und sie in die Wege geleitet. Er – LM._____ – habe ihnen den Zeichnungsschein gegeben. Gemeinsam hätten sie und ihr Mann entschieden, zu investieren. Den Zeichnungsschein unterschrieben habe dann ihr Mann. Für sie beide sei ganz wichtig gewesen, dass eine Kapitalsicherung vorhanden gewesen sei, denn sie hätten bei einer früheren Anlage Geld verloren. Der Versicherungsberater LM._____ habe ihnen empfohlen, wieder Geld anzulegen. Unter Kapitalsicherung hätten sie verstanden, dass sie das investierte Geld auch dann zurück erhalten würden, wenn die I'._____ mit Verlusten arbeite. Auf die konkrete Frage, ob sie zur Kenntnis genommen hätten, dass als Garant eine Bank mit mindestens A- Rating zuständig sei, antwortete sie, sie hätten eigentlich LM._____ so vertraut. Er sei ja der Versicherungsvertreter. Er – LM._____ – habe gesagt, er habe das angeschaut, sei selber in diesem Büro gewesen und finde, die würden dort sehr gut arbeiten und das laufe dort wirklich rund. Auf die konkrete Frage des Staats- anwaltes, ob sie den Prospekt vor oder nach dem Investitionsentscheid bekom- men hätten, antwortete die Zeugin, sie wisse es nicht mehr genau. Der Ablauf sei ihr nicht mehr bewusst. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers er- klärte sie sodann, die Website www.I._____.ch vor dem Investitionsentscheid nicht angeschaut zu haben. G22._____ ergänzte die Ausführungen seiner Frau dahingehend, dass ihnen die Sicherheit dieses Geschäfts ganz wichtig gewesen sei, wichtiger als der Gewinn. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Eheleute G22._____ + G23._____ als über- zeugend eingestuft und erwogen, zu Gunsten des Beschuldigten sei davon aus- zugehen, dass die Eheleute G22._____ + G23._____ den grünen Prospekt erst nach dem Investitionsentscheid zur Kenntnis genommen hätten. Dennoch hätten sie offensichtlich beim Investitionsentscheid eine sehr klare und richtige Vorstel- lung davon gehabt, was unter Kapitalschutz der I'._____-Aktien zu verstehen sei. Da sie die Website der I'._____ nicht angeschaut hätten, müssten sie diese In-

- 35 - formationen betreffend Kapitalschutz von LM._____ erhalten haben. Der Kapital- schutz sei vom Beschuldigten während der ganzen deliktsrelevanten Zeit propa- giert und der Vertrieb der I'._____-Aktien durch Vermittler organisiert worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Vertrauen der Investoren in die Vermittler im Rahmen dieser Privatplatzierungen besonders wichtig sei. Die der betrügeri- schen Inszenierung entsprechenden Erklärungen der Vermittler könnten daher durchaus ihm selber zugerechnet werden. Die Angaben zum Kapitalschutz im Zeichnungsschein seien zwar lediglich falsche Angaben, die für sich alleine noch nicht arglistig sein könnten. Bei den Eheleuten G22._____ + G23._____ komme aber das Vertrauensverhältnis zum Berater LM._____ hinzu, welches vorausseh- bar dazu geführt habe, dass die Anleger diese falschen Angaben nicht überprüfen würden. Damit sei die Täuschung der Eheleute G22._____ + G23._____ als arg- listig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 50 f.). Die Vorinstanz hat mithin aus der Abgabe des inhaltlich falschen Zeichnungsscheins kombiniert mit der Abgabe von fal- schen Informationen an die Anleger durch den vermittelnden Berater LM._____ insgesamt auf eine betrügerische Machenschaft des Beschuldigten geschlossen. In der Anklageschrift wird dargestellt, der Beschuldigte habe eine Reihe von

– namentlich angeführten – Personen bzw. Unternehmen für die Vermittlung von I'._____-Aktien bezahlt, wobei diese ihrerseits ein Netz von – namentlich nicht genannten – Untervermittlern aufgebaut hätten (Urk. 009007). Das "Versiche- rungsbüro LM._____" wird in der Anklageschrift nicht als Vermittler angeführt. LM._____ persönlich wird auch weder allgemein noch speziell im Zusammenhang mit Anklageziffer 60 betreffend die Geschädigten G22._____ + G23._____ genannt. LM._____ wurde durch die Untersuchungsbehörde nie kontaktiert und somit auch nicht als Zeuge oder allenfalls als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert. Aus den Aussagen der Zeugin G23._____ ergibt sich, dass es sich bei LM._____ offenbar um den Versiche- rungsberater der G22._____ + G23._____s gehandelt und dass dieser die Ge- schädigten auf die Idee einer Investition in die I'._____ gebracht hat. Der durch den Geschädigten G22._____ + G23._____ unterzeichnete Zeichnungsschein trägt einen Stempel, lautend auf "LM._____ Versicherungs- und Vermögensbera- tungsbüro" (Urk. 050542). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass der durch

- 36 - die Geschädigten G22._____ + G23._____ bezeichnete LM._____ tatsächlich als Vermittler oder Untervermittler des Beschuldigten im Sinne der Anklage I'._____- Aktien zumindest an die Anleger G22._____ + G23._____ vertrieben hat, was die Verteidigung im Übrigen noch im Hauptverfahren nicht bestritten hat (Urk. 83 S. 44). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss der Vorinstanz, die Abgabe des Zeichnungsscheins mit unwahrem Inhalt, verbunden mit der beratenden Tä- tigkeit eines als professionellen Vermögensverwalter bekannten Vermittlers, ins- gesamt als täuschende Machenschaft zu qualifizieren und diese – entgegen den Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 231 S. 18 – dem Beschuldigten zuzurech- nen. Dabei kann offen bleiben, ob der Vermittler LM._____ persönlich an die fal- sche Darstellung eines Kapitalschutzes der I'._____-Anlagen geglaubt hat und damit willenloses Instrument des Beschuldigten war, oder ob LM._____ selber mit Täuschungsabsicht und damit als Mittäter oder Gehilfe des Beschuldigten gehan- delt hat (vgl. diesbezüglich die Aussage des Zeugen G22._____, LM._____ habe glaublich selber in die I'._____ investiert, Urk. 040319). Jedenfalls hat der Be- schuldigte die Geschädigten … [G22._____ und G23._____] mit der Vorinstanz arglistig getäuscht. Aufgrund der Aussage beider Zeugen G22._____ + G23._____ ist – im Gegensatz zu sämtlichen bisher behandelten Fällen – betref- fend Anklageziffer 60 auch rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigten sich gerade durch die täuschende Darstellung des Beschuldigten, ihre Anlage sei kapi- talgeschützt, und nicht etwa durch anderweitige Motive wie die Gewinnaussicht zu ihrer Vermögensdisposition verleiten liessen.

E. 2.11 Die Geschädigte G29._____ (Anklageziffer 185) wurde ebenfalls (zu Lasten des Beschuldigten) verwertbar einvernommen (Urk. 040551ff.). Sie führte aus, sie habe die massgeblichen Informationen vom Vermittler MN._____ erhalten, der damals ein Bekannter von ihr gewesen sei. MN._____ habe an Schulungen teilgenommen, an denen die Anlage bei der I'._____ vorgestellt wor- den sei. Alles habe sich im Januar 2004 abgespielt. Sie habe den Prospekt ge- mäss pag. 361018 ff. sowie das Faltblatt gemäss pag. 361039 f. erhalten und sich danach für die Investition entschieden und den Zeichnungsschein unterschrieben. Sie sei über das Ölgeschäft informiert gewesen, habe aber die Website der I'._____ nicht angeschaut. Der Begriff "Kapitalschutz" habe bei ihrem Investitions-

- 37 - entscheid auch eine wichtige Rolle gespielt. Sie habe sich darunter vorgestellt, dass das Geld auf jeden Fall nicht verloren gehen könne. Sie habe aber keine Vorstellung davon, wie das finanztechnisch vor sich gehe. Unter einem Garanten stelle sie sich eine Sicherheit vor. Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen der Geschädigten G29._____ seien überzeugend. Nebst den täuschenden Angaben im Zeichnungsschein betreffend die Sicherheit der Anlage sei sie zudem den täuschenden Angaben im Prospekt gemäss pag. 361018 ff. (entsprechend dem Original gemäss pag. 348005 ff.) ausgesetzt gewesen. Insgesamt würden die täuschenden Angaben im Zeich- nungsschein sowie im Prospekt, nicht zuletzt aufgrund des professionellen Er- scheinungsbildes, als eigentliche Machenschaften erscheinen und seien daher als arglistig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 52). Die Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Die Darstellung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, die Geschädigte G29._____ habe keine Vorstellung von Kapitalschutz gehabt (Urk. 231 S. 19), wird durch deren obzitierte Aussage widerlegt. Der Geschädigten wurden professionell aufgemachte Unterla- gen mit täuschendem, falschem Inhalt betreffend den Kapitalschutz ihrer Anlage vorgelegt. Der Einwand der Verteidigung, der Zeichnungsschein sowie die weite- ren I'._____-Unterlagen der Geschädigten G29._____ seien nicht dem Beschul- digten zuzurechnen (Urk. 83 S. 49 f.; Urk. 231 S. 18 f.), ist nicht zu hören. Die An- gaben zum Kapitalschutz (Absicherung des gezeichneten Aktienkapitals zu 100% durch eine A-rated Bank, Urk. 361006, Absicherung des Aktienkapitals durch eine Bank mit A-Rating, Urk. 361021 und 361040) in den Unterlagen der Geschädigten G29._____ entsprechen genau den Informationen in jenen Unterlagen, deren Herausgabe der Beschuldigte anerkanntermassen zumindest bis Juli 2003 und damit auch noch lange nach dem Einstieg der I'._____ in den Öl-Handel (verbun- den mit der Aufgabe des Kapitalschutzes der Anlagegelder) mitgetragen hat (Urk. 040459 und 050534ff.; Urk. 040120 und 471373). Aus dem Protokoll der General- versammlung der I'._____ von 28. Juni 2003 geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte auch nach der von ihm angeregten Statutenänderung nach wie vor ei- nen – wenn auch leicht abgeändert ausgestaltenen – Kapitalschutz behauptete

- 38 - (Urk. 471170; vgl. Urk. 040120 unten und 040121 oben), obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. Auf entsprechenden Vorhalt in der Untersuchung flüchtete sich der Beschuldigte in die Behauptung, er habe die Ka- pitalsicherung durch das Beibringen von Bank-DLC sichergestellt, respektive si- cherstellen wollen (Urk. 040312f.); die Behauptung, dass solche DLC zur Siche- rung des I'._____-Investitionsvermögens je bestanden hätten, ist jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen widerlegt. Sodann wurde auch auf die Geschädigte G29._____ zusätzlich durch einen Ver- mittler motivierend eingewirkt, welcher vorgängig Schulungen zum Vertrieb von I'._____-Aktien besucht hatte. Die Tätigkeit dieses Vermittlers ergibt sich aus dessen – unleserlicher – Unterschrift auf dem Zeichnungsschein (urk. 361007) und wird überdies vom Beschuldigten – wie die Gesamtheit der Aussagen der Zeugin G29._____ – ausdrücklich als wahr anerkannt (Urk. 040157). Mit der Vo- rinstanz ist insgesamt eine irreführende Machenschaft des Beschuldigten zu be- jahen, die zu einer arglistigen Täuschung der Geschädigten in einem erstellter- massen für sie relevanten Punkt, der Sicherheit der Anlage (Urk. 040155), geführt hat.

E. 2.12 Die Geschädigten G22._____ + G23._____ machten seitens des Beschul- digten unbestritten eine Vermögensverfügung an die I'._____ im Umfang von rund EUR 40'000.-- (Urk. 337017f.) und die Geschädigte G29._____ eine solche von rund EUR 35'000.-- (Urk. 361006), wobei an die Geschädigte G29._____ eine Rückerstattung von lediglich rund 10% ihrer Anlage erfolgte (Urk. 361096; Urk. 229/14). An die Geschädigte G22._____ + G23._____ erfolgte gemäss dem an- lässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichte Beleg des Beschuldigten ebenfalls eine Rückerstattung im Umfang von USD 5'786.-- (Urk. 229/14). Diesen Geschädigten ist mithin ein deliktischer Schaden erwachsen. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstan- dung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschul- digten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, zumindest zur vorliegend zu behandelnden Anklage-Litera B. belanglos; Entsprechendes gilt damit für die in

- 39 - diesem Zusammenhang gestellten Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 S. 4 f.). Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung der Anklage-Literae C. und D. nach- stehend darauf zurückzukommen. Entgegen der Verteidigung beschlagen Rück- zahlungen des Beschuldigten die Deliktssumme nicht, sondern sind vielmehr allenfalls nachstehend bei der Strafzumessung in Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens zu beurteilen (Urk. 231 S. 19). Dass ein Vermögensschaden entstanden ist, anerkennt die Verteidigung zumindest zwischenzeitlich selber (Urk. 231 S. 22).

E. 2.13 Die Anklagebehörde sieht im Vorgehen des Beschuldigten zusammen- gefasst dahingehend eine Bereicherungsabsicht, der Beschuldigte habe nach der Preisgabe des Kapitalschutzes im Wissen darum, dass dadurch die Nachfrage nach I'._____-Aktien sofort zum Erliegen gekommen wäre, "die Maschinerie" wei- terlaufen lassen wollen, um weiterhin flüssige Mittel nutzen zu können. Sein Hauptanliegen habe darin bestanden, dass die beiden Grossaktionäre DE._____ und EF._____ ihre Aktien ohne Verlust veräussern konnten. Dies sei ihm deshalb wichtig gewesen, weil er beiden Grossaktionären vertraglich zugesichert habe, einen Sekundärmarkt zu organisieren, auf dem ihre Aktien von neuen Aktionären übernommen würden. Durch die Preisgabe des Kapitalschutzes sei der innere Wert der I'._____ erheblich reduziert worden, was der Beschuldigte sofort erkannt habe. Der Beschuldigte sei im aktienrechtlichen Sinn für diesen Wertzerfall und den dadurch verursachten Schaden verantwortlich gewesen. Um aussichtsrei- chen Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre vorzubeugen, habe er alles daran gesetzt, dass deren Aktien ohne Verlust verkauft werden konnten. Das Ver- triebssystem nutzend, habe er so den Schaden auf ausländische Kleinanleger abgewälzt, von denen eine weitaus geringere Gefahr erfolgreicher Verantwortlich- keitsklagen ausgegangen sei. Durch die Abwendung der Gefahr berechtigter Ver- antwortlichkeitsklagen mit betrügerisch erworbenen Mitteln sei der Beschuldigte

– entsprechend seiner Absicht – unrechtmässig bereichert gewesen. Zudem habe er das Geld der Aktionäre zur persönlichen Imagepflege eingesetzt, indem er seinen guten Ruf gegenüber institutionellen Anlegern wie DE._____ und EF._____ habe erhalten und pflegen können. Auch in diesem Sinne sei er bereichert gewesen. DE._____ und EF._____ seien sodann durch die

- 40 - Umschichtung unrechtmässig bereichert gewesen, da sie keinerlei Anspruch darauf hatten, dass ihre wertverminderten Aktien zum Nominalwert oder gar darüber an getäuschte Anleger verkauft werden (Urk. 009011f.).

E. 2.14 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht schwierig zu fassen, habe doch der Beschuldigte die ertrogenen Gelder der Geschädigten nicht unmittelbar in seine eigene Tasche gewirtschaftet, wie das in "klassischen" Betrugsdelikten oft der Fall sei. In der Folge setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Darstellung der Staatsanwalt- schaft auseinander, die Bereicherung des Beschuldigten in Form eines Vermö- gensvorteils bestehe darin, dass er durch die betrügerisch erworbenen Mittel die Gefahr berechtigter Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre DE._____ und EF._____ habe abwenden können, um diese Frage abschliessend zu bejahen. In der Folge hat die Vorinstanz erwogen, angesichts des erstellten objektiven Be- trugstatbestandes und der betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten sei klarerweise davon auszugehen, dass die Geschädigten die Aktien der I'._____ (gemeint: In Kenntnis der tatsächlichen Umstände) nicht gekauft hätten. Die DE._____ und EF._____ hätten diesfalls den Verlust der massiv wertverminder- ten Aktien zu tragen gehabt. Indem ihre Aktien durch die betrügerischen Hand- lungen des Beschuldigten ohne Verlust verkauft werden konnten, seien auch die- se beiden Grossaktionäre bereichert worden. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen. Ob der Beschuldigte auch mit der Argumentation der Anklage- behörde eine "Bereicherung durch Imagepflege" erwirkt habe, könne offen blei- ben. Insgesamt stehe die Absicht des Beschuldigten, primär sich selber aber auch die Aktionäre DE._____ und EF._____ zu bereichern, ausser Zweifel (Urk. 137 S. 55-60). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren eine Bereicherungsabsicht bestreiten (Urk. 83 S. 56 f.; Urk. 138 S. 5).

E. 2.15 Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung aus, es sei den Grossaktionä- ren DE._____ und EF._____ in der Finanzkrise schlecht gegangen, sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen. Er habe diesen vertraglich zugesichert, im Umfang ihres Anlagevermögens Aktien zu verkaufen und ihnen das Geld der

- 41 - neuen Aktionäre zu geben. Beide seien vollständig ausbezahlt worden (Urk. 030020; Urk. 040107; Urk. 040158f.; vgl. Urk. 050549 und 050554). Die neuen Kleinaktionäre hätten lediglich dazu gedient, den beiden grossen Pen- sionskassen DE._____ und EF._____ finanziell aus der Patsche zu helfen; die Grossaktionäre seien in finanzielle Schieflage geraten und hätten ihre I'._____- Aktien verkaufen wollen (Urk. 040314, Urk. 040359f.). Auch der Mitarbeiter des Beschuldigten, V._____, sagte als Auskunftsperson aus, es sei mit der einen Pensionskasse bergab gegangen, weshalb die Aktien bereits einige Wochen nach dem Kauf wieder hätten verkauft werden sollen (Urk. 040183). Der dieser Darstel- lung entgegenstehende Tatvorwurf der Anklagebehörde (Bereicherungsabsicht des Beschuldigten begründet in der Abwendung von Verantwortlichkeitsklagen durch Verkauf der DE._____ und EF._____-Aktien an Dritte), wie ihn die Vo- rinstanz übernommen hat, wird schon aufgrund einer einfachen, chronologischen Überlegung stark in Zweifel gezogen, wenn nicht geradezu widerlegt: Bei diesem Konstrukt hätte der Beschuldigte erst den Wert der Aktien der I'._____ vermindert und sich anschliessend dazu gezwungen gesehen, die Grossaktionäre schadlos zu halten, um sich keinen Forderungen dieser Firmen auszusetzen; dies wiede- rum hätte er erreicht, indem er die DE._____ und die EF._____ eigentlich aus- gekauft und zu diesem Zweck den Verkauf deren Anteile übernommen hätte. Vorliegend wurden die Grossaktionäre jedoch nicht ausgekauft, im Gegenteil nahmen diese ihre Anlagen auf eigenes Ersuchen zurück und dies wurde im Fall der DE._____ schon lange vor dem Anlagestrategiewechsel der I'._____ verein- bart: Der Vertrag zwischen der I'._____ und der DE._____ betreffend Rückab- wicklung des Kaufs ihrer Aktien datiert vom 21. Dezember 2001 (Urk. 050549) und somit ein ganzes Jahr vor der Auflösung der kapitalgeschützten I'._____- Anlage bei der O._____ (Dezember 2002). Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Massen-Vertrieb der I'._____-Aktien nicht eine Notmassnahme des Be- schuldigten zur Beschwichtigung der Grossaktionäre war, sondern vielmehr nicht nur auf deren Betreiben, sondern auch in deren direkten Interesse erfolgte. Der Vertrag der I'._____ und der EF._____ betreffend Aktienverkauf datiert wohl von Juni 2003 (Urk. 050552) und somit einem Zeitpunkt von einigen Monaten nach Beginn des Öl-Engagements der I'._____. Angesichts des Abschlussdatums des

- 42 - DE._____-Vertrags vermag dies jedoch die zitierten, übereinstimmenden Aussa- gen des Beschuldigten und seines Mitarbeiters V._____, es sei darum gegangen, den wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Grossanlegern aus der Patsche zu helfen, nicht zu widerlegen. Auch die nicht widerlegte Kenntnis des Präsidenten der EF._____ und gleichzeitigen Verwaltungsrats der I'._____, NO._____, um die Öl-Investition (Urk. 83 S. 57; vgl. Urk. 471200) spricht dagegen, dass der Be- schuldigte am Willen und der Kenntnis der Grossaktionäre vorbei investiert hätte und diese nachher mit deliktischen Mitteln hätte schadlos halten müssen. Die Darstellung in der Anklageschrift zur persönlichen Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten bleibt somit unbewiesen und erscheint nicht einmal als naheliegend. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung, es seien verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob die DE._____ und die EF._____ Verantwortlichkeitsklagen gegen den Beschuldigten geplant gehabt hätten (Urk. 138 S. 5), obsolet.

E. 2.16 Als obiter dictum das Folgende: Dass die I'._____-Aktie durch den Wechsel der Anlagestrategie überhaupt einen Wertzerfall erfuhr, ist zwar durchaus vor- stellbar, bleibt jedoch – mit der Verteidigung, Urk. 231 S. 22 – eine unbewiesene Hypothese. Die von Anklagebehörde und Vorinstanz angeführte Darstellung, dass der Beschuldigte durch seinen Anlagestrategiewechsel die Substanz des Aktien- kapitals der I'._____ um 12,8% reduziert habe (Urk. 009010 und Urk. 137 S. 58), ist zwar richtig, bezieht sich jedoch auf die umfangmässig reduzierte Auszahlung der O._____ infolge frühzeitigen Rückzugs der Anlage. Dies ist kein Beweis, dass der Handelswert der I'._____-Aktie im Sinne des Anklagevorwurfs (Urk. 009011f.) unter der geänderten Anlagestrategie (Aufgabe des Kapitalschutzes) gelitten hät- te. Es leuchtet ein, dass der plötzlich fehlende Kapitalschutz zu einer Reduktion des Aktienwertes führen kann; zwingend ist dies jedoch nicht; z.B. dann nicht, wenn anstelle des Kapitalschutzes eine – vermeintlich – sehr gewinnträchtige In- vestitionsmöglichkeit geboten wird. Ob es sich in concreto beim Handel mit … Öl um eine solch gewinnträchtige Investitionsaussicht handelte, kann offen bleiben. Der Kurs und damit der Wert einer Aktie bestimmen sich nach der Nachfrage am Markt. Diese Nachfrage ist nicht abhängig von der reellen Gewinnaussicht eines

- 43 - Unternehmens, sondern von den subjektiven Einschätzungen und Hoffnungen der Käufer. Dass risikobereite und gewinnorientierte Anleger bereit sein können, bei entsprechenden Gewinnerwartungen auch für absolut ungesicherte Anlagen ei- nen sehr hohen Preis zu bezahlen, ist notorisch (vgl. beispielsweise in der Ver- gangenheit die fahrlässig hohen Investitionen in sog. dot.com.-Unternehmen, die sich anschliessend als substanz- und wertlos erwiesen). Der Wechsel der Anla- gestrategie von gesicherten Anlagen zum ungesicherten Öl-Handel war wie oben erwogen statuten- und abmachungswidrig. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschuldigte damit auch den Wert der I'._____-Aktie reduziert hat, ist jedoch nicht erstellt.

E. 2.17 Dem Beschuldigten ist mithin keine persönliche Bereicherungsabsicht nach- zuweisen. Letztendlich bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Vorzugsbe- handlung, die er den beiden Grossaktionären zulasten der zahlreichen Klein- aktionäre zukommen liess, offen. Interessant ist immerhin, dass beide Verträge eine Saldoklausel aufweisen, welche auf Ansprüche beider Vertragspartner (also auch des Beschuldigten) hinweist. Ob die Grossaktionäre sich gegenüber dem Beschuldigten zu einer geldwerten Gegenleistung für seine Bemühungen ver- pflichtet haben, die im Vertragstext nicht angeführt wird, kann nur gemutmasst werden. Dass er mit der Formulierung der Anklagebehörde zum Zweck handelte, "seinen Ruf resp. sein Image zu pflegen", ist eine Möglichkeit. Eine Bereiche- rungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes lässt sich damit jedoch mit der Verteidigung ohnehin nicht konstruieren (Urk. 83 S. 56). Gemäss dem vorstehend Erwogenen ging es mithin beim Vertrieb einer Vielzahl von I'._____-Aktien (erstelltermassen betreffend zwei Geschädigte unter Zuhilfe- nahme täuschender Machenschaften) an zahlreiche Kleinanleger um nichts wei- ter, als die beiden bisherigen Grossinvestoren der I'._____ auszuzahlen. Den An- gaben des Beschuldigten und der Auskunftsperson V._____ folgend mussten die- se infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kapitalisiert werden und wollten ihre I'._____-Anteile abstossen; durch das Vorgehen des Beschuldigten konnte dies erreicht werden. Die Verteidigung konzediert im Berufungsverfahren, der Be- schuldigte habe den beiden Aktionären die benötigte Liquidität verschafft (Urk.

- 44 - 138 S. 5). Diese liquiden Mittel beschaffte der Beschuldigte, indem er die ge- täuschten Kleinanleger in eine riskante statt eine gesicherte Anlage investieren liess. Darin ist ohne Weiteres eine finanzielle Besserstellung Dritter, der DE._____ und der EF._____, zulasten der Geschädigten zu sehen. Dies hat der Beschuldigte gewusst und – wie erwähnt aus unbekannten persönlichen Motiven

– auch gewollt. Damit handelte er in der Absicht, einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

E. 2.18 Der Beschuldigte hat damit betreffend die Geschädigten G22._____ und G23._____ und G29._____ den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Da er nicht in per- sönlicher Bereicherungsabsicht, sondern zugunsten Dritter handelte, ist er des mehrfachen, nicht jedoch des gewerbsmässigen Betrugs – betreffend diese bei- den Anklagepunkte aus Anklage-Litera B. auch nicht im Zusammenhang mit allfäl- ligen weiteren Delikten – schuldig zu sprechen. Die Tatsache, dass der Beschul- digte nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt hat und nicht persön- lich – jedenfalls in keiner Weise quantifizierbar – profitiert hat, ist nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 3 Anklage-Litera C, Stahlhandel der H._____ AG

E. 3.1 Insgesamt ist der Beschuldigte mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, teil- weise als Zusatzstrafe zur Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe (ursprünglich Ge- fängnis) gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003.

E. 3.2 Wenn die Vorinstanz ausgehend vom Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug, einer gegenüber dem Schuldpunkt des vorliegenden Urteils der Kammer höheren Anzahl von Einzelhandlungen und einem Deliktsumfang von USD 6,6 Mio. und EUR 7,4 Mio. eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe bemessen hat, war dies insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere mit Sicherheit unverhältnismässig tief.

4. Bereits die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe gewährt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann – mit der nachstehenden Ausnahme – vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 137 S. 137 bis S. 140). Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Strafteil auf das gesetzliche Maximum festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Sinne eines Ermessensentscheides ist zugunsten des Beschuldigten heute davon auszugehen, dass bereits der Vollzug von 15 Monaten Freiheits- strafe genügt, um einerseits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen

- 101 - (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Für den aufzuschiebenden Strafteil von 21 Monaten ist dem Beschuldigten infolge der insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine lange, wenn auch entgegen der Vorinstanz nicht maximale Probezeit anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Diese ist auf 4 Jahre zu bemessen. Die Anrechnung eines Tages Polizeiverhaft auf den zu vollziehenden Strafteil kann übernommen werden (Urk. 137 S. 137; Art. 51 StGB respektive Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).

5. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die anschlussappellierende Anklage- behörde im Berufungsverfahren, es sei gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB auszusprechen (Urk. 148 S. 7), wovon die Vorinstanz abgesehen hat (Urk. 137 S. 140 f.). Der Beschuldigte ist heute in seinem 64. Le- bensjahr, steht somit kurz vor dem Pensionsalter und hat anlässlich der Beru- fungsverhandlung glaubhaft ausgesagt, er werde nie mehr in der Finanzwelt tätig sein, er habe davon "die Schnauze voll" (Urk. 230 S. 78). Angesichts dessen erscheint es nicht notwendig, heute noch ein Berufsverbot anzuordnen. IV. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid zur Zahlung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB in der Höhe von CHF 13'700'000.-- zuzüglich Zins verpflichtet, wobei die Ersatzforderung in jenem Umfang ab- geschrieben wurde, in welchem sie nicht durch die Dividende des Beschuldigten im Konkurs über die B'._____ gedeckt werde. Diese Dividende wurde mit Be- schlag belegt (Urk. 137 S. 162).

2. Zur Begründung hat die Vorinstanz vorab die gesetzliche Regelung sowie Lehre und Praxis zur Frage einer staatlichen Ersatzforderung angeführt und anschliessend erwogen, der Beschuldigte habe den Deliktserlös teilweise dazu

- 102 - verwendet, Rückzahlungen an frühere Investoren zu leisten, weshalb die "Netto- Deliktssumme" (Deliktsbetrag abzüglich Rückzahlungen) massgebend sei. Diese betrage CHF 13'700'000.--. Von einer Ersatzforderung sei gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen, wenn die- se voraussichtlich uneinbringlich sei oder die Wiedereingliederung des Betroffe- nen ernstlich behindern würde. Der Beschuldigte sei mit über CHF 6 Mio. verschuldet und verfüge über kein Vermögen. Es sei jedoch – entgegen seinen Bestreitungen – zu vermuten, dass der Beschuldigte noch Aktionär der B'._____ sei und möglicherweise eine Dividende aus der Verwertung des E._____s erhalte. Eine einbringliche Ersatzforderung sei zu Gunsten der Geschädigten C._____ und D._____ zu verwenden, sofern diese ihre Schadenersatzansprüche an den Staat abtreten würden (Urk. 137 S. 141-146).

3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen liegt die Deliktssumme weit unter der Annahme der Vorinstanz, nämlich bei ca. CHF 5 Mio. Eine darüber hinausgehen- de Ersatzforderung entfällt selbstredend. Angesichts der hohen Schulden und des fehlenden Vermögens des Beschuldigten wäre eine voraussichtliche Einbringlich- keit einer Ersatzforderung stark in Frage gestellt. Entsprechend wäre zumindest teilweise davon abzusehen. Die Einbringlichkeit ist nicht nur aufgrund seiner Schuldenlast, sondern auch aufgrund der finanziellen Erwerbsaussichten des Be- schuldigten höchst fraglich: Einziger möglicher zukünftiger Vermögenswert wäre eine allfällige Dividende aus der Verwertung des E._____s. Bereits vorstehend wurde erwogen, dass dessen Wert und somit auch dessen Verwertungserlös mit Sicherheit nicht in der illusorischen Höhe der Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung liegen kann. Entsprechend ist von dieser Seite realistischerweise kein Millionen-Einkommen des Beschuldigten zu erwar- ten. Zudem hat die Vorinstanz selber ausdrücklich erwogen, dass eine Aktionärs- stellung des Beschuldigten bei der B'._____ – und somit ein allfälliger Dividenden- anspruch – "nicht mit hinreichender Sicherheit klargestellt sei" (Urk. 137 S. 145). Die Vorinstanz hat eine solche einfach zulasten des Beschuldigten angenommen. Schliesslich hat die Vorinstanz zurecht erwogen, eine Ersatzforderung wäre

- 103 - vorab zugunsten der Geschädigten C._____ und D._____ zu verwenden, welchen die Vorinstanz Ansprüche gegen den Beschuldigten in Millionenhöhe zuspricht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich angesichts der Gesamtheit der angeführten Gründe, auf die Ansetzung einer staatlichen Ersatzforderung zu verzichten. Die Geschädigten C._____ und D._____ können ihre Ansprüche di- rekt im Konkursverfahren gegen die B'._____ geltend machen. V. Zivilansprüche

1. Das Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter gemäss Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils ist aus prozessualen Gründen bereits in Rechtskraft erwachsen, worauf schon vorstehend in Ziffer I.2. hingewiesen wurde.

2. Die im Berufungsverfahren zusätzlich zu den im Zusammenhang mit Dispositiv- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils ergehenden Freisprüche betreffen lediglich Anklagepunkte, betreffend welche keine Schadenersatzforderungen der Ge- schädigten gestellt wurden, weshalb daraus keine zusätzlichen Nichteintretens- entscheide resultieren.

3. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an diverse Geschädigte, wie die Vorinstanz sie mit zutreffender Begründung aus- gesprochen hat, ist – mit folgenden Ausnahmen – ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 152-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die Zivilforderung der Geschädigten G24._____ machte die Verteidi- gung im Berufungsverfahren neu geltend, der investierte Betrag sei zwischenzeit- lich an die Geschädigte zurückbezahlt worden (Urk. 138 S. 7; Urk. 231 S. 59). Auf entsprechende präsidiale Aufforderung (Urk. 208) führte die Verteidigung dann aus, die in die B'._____ investierten Gelder der Geschädigten G24._____ seien aus der EFG._____ geflossen; die entsprechende Schuld der B'._____ sei durch MA2._____, den Verwaltungsrat der EFG._____, übernommen worden;

- 104 - FGH._____ habe dann "ganz offenbar" namens der EFG._____ die Geschädigte entschädigt (Urk. 210). Rundweg falsch ist die Darstellung der Verteidigung, die B'._____ respektive der Beschuldigte würden die fraglichen EUR 3 Mio der EFG._____ und nicht der Geschädigten G24._____ schulden (Urk. 210 S. 2): Gemäss obigem Beweisergebnis stammte das Geld aus dem Vermögen der Ge- schädigten und wurde durch ihre Vermögensverwalterin MA3._____ in die B'._____ investiert. Die sinngemässe Darstellung der Verteidigung, der Verwal- tungsrat der EFG._____, FGH._____, habe die Schuld der B'._____ übernommen und die Geschädigte G24._____ entschädigt, wird vom Rechtsvertreter der Ge- schädigten G24._____ "entschieden" bestritten (Urk. 217). Die Verteidigung ist denn auch nicht in der Lage, Solches zu belegen: Sie wartet vielmehr einmal mehr mit einem abenteuerlichen Konstrukt auf, wonach im Rahmen "von gegen- seitigen Darlehensgewährungen und Darlehensrückzahlungen" zwischen der H'._____, der B'._____ und der I'._____ MA2._____ Schulden der I'._____ und der B'._____ übernommen und zur Entschädigung der Investoren der EFG._____ "und indirekt der B'._____" Diamanten im Wert von EUR 15 Mio. hinterlegt und damit "die von den Investoren geltend gemachten Beträge beglichen" habe (Urk. 210 S. 2 f.). Die Geschädigtenvertretung hat dies unverblümt als "frei erfunden" bezeichnet; die Geschädigte sei weder von FGH._____ noch von einer anderen Person mit Bezug auf die investierten EUR 3 Mio. entschädigt worden (Urk. 217). Der Beschuldigte vermag die behauptete Schuldentilgung in keiner Weise zu be- legen, auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. 230 S. 78). Entspre- chend ist auch betreffend die Geschädigte G24._____ die vorinstanzliche Ver- pflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz zu bestätigen. Glei- ches gilt für die anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Behaup- tung, nicht nur G24._____, sondern auch G27._____ sei entschädigt worden (Urk. 231 S. 59). Hinsichtlich der Privatkläger G22._____ + G23._____ belegte die Verteidigung ei- ne Zahlung von EUR 4'391.--, welche gegenüber der vorinstanzlichen Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz in Abzug zu bringen ist (Urk. 229/14; Urk. 231 S. 59).

- 105 - Betreffend die Privatklägerin G26._____ wurde eine Zahlung von EUR 104'000.-- belegt (Urk. 229/17). Die Privatklägerin ist damit offenbar entschädigt; ihre Forde- rung ist auf den Zivilweg zu verweisen. Entgegen der Verteidigung geht aus der belegten Zahlung jedoch nicht hervor, dass auch die Privatklägerin G31._____, die unabhängig von der Privatklägerin G26._____ selbständig eine Schadener- satzforderung gestellt hat, entschädigt worden wäre (Urk. 231 S. 60). Der Be- schuldigte hat diesbezüglich nicht für ihn entlastend an die Gläubigerin geleistet. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadener- satz ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. VI. Kosten

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage sind – mit Ausnahme der Kostenregelung der amtlichen Verteidigung – ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 157 f.). Die Verteidigung hat diese auch nicht substantiiert bean- standet (Urk. 138). Die entsprechende Rüge der anschlussappellierenden Ankla- gebehörde ist unbegründet und nicht zu hören (Urk. 148 S. 8). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von ¾ bleibt eine Rückforde- rung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die durch die Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigungen für die diversen Rechtsvertreter der Geschädigten wurden von keiner Seite substantiiert beanstandet, erscheinen angemessen und sind zu bestätigen (Urk. 137 S. 158- 160).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.-- anzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebVO).

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 106 - Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass einige vor- instanzliche Schuldsprüche wegfallen; hingegen unterliegt er betreffend die voll- umfängliche Verurteilung im Anklagepunkt der Urkundendelikte. Die anschluss- appellierende Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Verurteilung im Sinne der Anklage. Insgesamt rechtfertigt sich eine Auflage von 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, an den Beschuldigten. 1/3 der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von 2/3 bleibt eine Rückforderung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

5. Im Berufungsverfahren wurden seitens der Privatklägervertretungen keine Pro- zessentschädigungen beantragt, weshalb auch keine solchen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom

15. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.

2. (Mitteilung.)

3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt: 1.-7. (…)

- 107 -

E. 3.3 Der Beschuldigte ist geständig, die Einzahlungen der Darleiher, wie sie in der Anklageschrift angeführt werden, entgegen genommen und die Auszahlungen, wie sie ihm im Anklagesachverhalt angelastet werden, getätigt zu haben (Prot. I S. 68 f.; Urk. 230 S. 41). Den Vorwurf eines unrechtmässigen Verhaltens lässt er jedoch im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren bestreiten. Er macht geltend, gestützt auf die vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen habe keine Werterhaltungspflicht bestanden, es habe sich nicht um treuhänderische Darlehen gehandelt und die Gelder hätten nicht ausschliesslich für den Stahlkauf verwendet werden müssen, sondern seien zur freien Verfügung der H'._____ gestanden. In den Gewinnbeteiligungsvereinbarungen sei ausdrücklich erwähnt worden "… ste- hen zur freien Verfügung der Gesellschaft". Zudem hätten mehr Zahlungen einen klaren Zusammenhang mit den Stahlkäufen gehabt, als in der Anklage dargestellt; er habe seinen unternehmerischen Spielraum genutzt. Schliesslich seien die ST'._____ ganz und RS._____ bis auf CHF 192'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 0400498ff. = 006050ff. und Urk. 050504f.; Prot. S. 68/69 ff.; Urk. 230 S. 40).

- 48 - Die Verteidigung führte zum Betrugsvorwurf zusammengefasst aus, der Beschul- digte habe den Vertreter der Geschädigten, VW._____, nicht über seine finanziellen Mittel getäuscht (Urk. 83 S. 62-64). Ferner seien die Geschädigten auch nicht über die Verwendung des Geldes getäuscht worden. Die Gelder seien dem Beschuldigten zur freien Verfügung zugeflossen; eine ausschliessliche Verwendung für den Stahlkauf sei nicht vereinbart gewesen; dennoch seien die Gelder grösstenteils tatsächlich in den Stahlhandel geflossen; der Beschuldigte habe sodann nicht nur von den Geschädigten Darlehen erhalten, sondern auch aus anderen Quellen, so von WX._____; die inkriminierten Zahlungen seien auch aus diesen Mitteln erfolgt (Urk. 83 S. 64-69; Urk. 138 S. 6; Urk. 231 S. 24 ff.). Sodann sei eine allfällige Täuschung nicht arglistig gewesen, da der Vertreter VW._____ die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe (Urk. 231 S. 30). Die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen könnten sodann betreffend OP._____ und PQ._____ nicht als Grundlage für den Investiti- onsentscheid gelten, denn diese Gesellschaften hätten bereits vor Abschluss die- ser Vereinbarungen einbezahlt (Urk. 83 S. 69 ff.). Sodann wird bestritten, dass der Vermögensschaden dem Beschuldigten zuzurechnen sei, da das Stahlge- schäft aus Gründen zum Erliegen gekommen sei, die der Beschuldigte nicht zu vertreten habe (Urk. 83 S. 73 ff.; Urk. 231 S. 32 f.). Auch der Vorsatz und die Be- reicherungsabsicht wurden bestritten (Urk. 83 S. 75 ff.; Urk. 231 S. 33). Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, alles von den Geschädigten erhaltene Geld in den Stahlhandel zu investieren. Da er jedoch die versprochenen Renditen habe erzie- len müssen, habe er in den Öl-Handel der I'._____ investiert (Urk. 138 S. 6). 3.4.1. Die Vorinstanz hat ihren Erwägungen zum konkreten Sachverhalt wiederum theoretische Ausführungen zum Betrugstatbestand und insbesondere zur Täuschung über den Erfüllungswillen vorangestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 137 S. 63 f.). 3.4.2. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Beschuldigte habe sich gegen- über den Geschädigten vertraglich verpflichtet, deren Gelder ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ auszugeben. Der Beschuldig-

- 49 - te und die Verteidigung behaupten hingegen, die Gelder seien dem Beschuldigten vereinbarungsgemäss als Darlehen zur freien Verfügung zugeflossen. Demzufol- ge ist in zivilrechtlicher Beurteilung der vorliegend strittige Inhalt der massgebli- chen Verträge, wie sie zwischen dem Beschuldigten namens der H'._____ und den Geschädigten abgeschlossen wurden, festzustellen. 3.4.3. Bei der Vertragsauslegung massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, publ. in: Pra 94/2005 Nr. 28 S. 212 f. und ZBGR 87/2006 S. 97 f.). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.; BGE 133 III 406 S. 409 und BGE 137 III 145 E.3.2.1.). 3.4.4. Bei den Akten liegen standardisierte, schriftliche Verträge mit der Über- schrift "Gewinnbeteiligungsvereinbarung", die zwischen der H'._____, vertreten durch den Beschuldigten, und den Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, vertreten durch VW'._____, abgeschlossen wurden (Urk. 311044- 311051). Aus der Überschrift und der Präambel ergibt sich, dass die H'._____ den Geschädigten eine Gewinnbeteiligung an ihren Stahlgeschäften anbietet. Unter der jeweiligen Ziffer 1. versprechen die Geschädigten eine Einzahlung an die H'._____ zur freien Verfügung. In der jeweiligen Ziffer 2. verpflichtet sich die H'._____, die erhaltenen Gelder umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlge- schäfte einzusetzen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen, wie sie der Vertreter

- 50 - der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, in der Unter- suchung deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 137 S. 68 - 71). VW._____ sagte aus, vor der Unterzeichnung der Gewinnbeteili- gungsvereinbarungen mit dem Beschuldigten ausschliesslich über das Stahlge- schäft mit UV._____ gesprochen zu haben. Der Beschuldigte habe das investierte Geld für das UV._____-Geschäft verwenden sollen, weil für dieses Geschäft die Akkreditive als Sicherheit vorhanden gewesen seien (Urk. 030144). Es sei abge- sprochen gewesen, dass dieses Geld zum Kauf des Stahls verwendet werde res- pektive dieser Stahl auch die Garantie für die Kreditsumme darstelle. In der gan- zen Diskussion habe nie etwas anderes als das Stahlgeschäft zur Debatte ge- standen. Es sei absolut unmöglich, dass der Beschuldigte gemeint habe, die Dar- lehen stünden zur freien Verfügung. Er, VW._____, hätte das Geld mit Sicherheit nicht investiert, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte einen Teil des Gel- des für die Bereinigung von Altlasten, Rückzahlungen an frühere Investoren und ähnliche Bedürfnisse verwenden würde. Eine solche Verwendung habe nie zur Diskussion gestanden (Urk. 040601ff.). Vorab sind beide Einvernahmen VW._____s entgegen der im Berufungsverfahren neu erhobenen Argumentation der Verteidigung ohne Weiteres verwertbar (Urk. 228; Urk. 231 S. 22 f.). Bezeichnenderweise hatte die Verteidigung noch anlässlich der Hauptverhandlung nichts gegen die prozessuale Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von VW._____ einzuwenden und äusserte sich aus- schliesslich zu dessen Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen (Urk. 83 S. 62 ff.). Erst nachdem die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen Entscheid des inzwischen abgeschafften Zürcher Kassationsgerichts zur pro- zessualen Verwertbarkeit polizeilicher Einvernahmen zitierte, um diese anschliessend im konkreten Fall zu bejahen (Urk. 137 S. 68 f.), greift die Verteidi- gung nun dieses Thema im offensichtlichen Versuch auf, die den Beschuldigten belastenden Aussagen VW._____s aus dem Recht weisen zu lassen. Das ent- sprechende Vorbringen ist jedoch unbegründet und der Einwand der Verteidigung unzutreffend. VW._____ hat als Zeuge in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers detailliert ausgesagt und nicht nur pauschal und auf Vorhalt seine früheren Aussagen wiederholt (Urk. 040601ff.).

- 51 - Diese Aussagen VW._____s wirken lebensnah und nachvollziehbar und sind mit der Vorinstanz als glaubhaft und überzeugend einzustufen (Urk. 137 S. 72). Der Einwand des Beschuldigten und der Verteidigung, VW._____ wolle sich mit fal- schen Aussagen vor seinen … Klienten besserstellen (Urk. 83 S. 63 und S. 70; Urk. 230 S. 56), ist daher eine Schutzbehauptung. Es macht keinerlei Sinn, dass VW._____ sich vor den … Investoren fürchten soll, wenn der Beschuldigte angibt, es sei genau das gemacht worden, was er, der Beschuldigte, mit den Investoren persönlich besprochen habe (Urk. 230 S. 46). Die Darstellung der Verteidigung, es sei VW._____ egal gewesen, wie das Geld verwendet werde (Urk. 83 S. 65; Urk. 231 S. 24), widerspricht diametral dessen glaubhaften Aussagen und ist da- mit frei erfunden. Schon aufgrund der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass die Geschädigten in Stahl investieren wollten. Der Passus "zur freien Verfügung" in der jeweiligen Ziffer 1. steht in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zum üb- rigen Vertragstext. Dieser würde eigentlich nur Sinn machen, wenn von zwei se- paraten Zahlungen die Rede gewesen wäre, eine gebunden an das Stahlinvest- ment und eine weitere zur freien Verfügung; Solches hat jedoch nicht einmal der Beschuldigte je behauptet und ist auch aufgrund der Aussagen VW._____s sofort auszuschliessen. "Zur freien Verfügung" konnte somit im gesamten Vertragskon- text nur bedeuten, dass der Beschuldigte nach Eingang der Überweisung zur so- fortigen Weiterleitung der Gelder befugt ist. Diese Formulierung war jedoch völlig unnötig, da der Beschuldigte gemäss der jeweiligen Ziffer 2. zur umgehenden, zweckgebundenen Weiterleitung der Gelder nicht nur befugt, sondern sogar ver- pflichtet war. Dass die Geschädigten davon ausgingen, in den Stahlhandel zu in- vestieren (und demnach nicht ihm ein Darlehen zur gutscheinenden Verwendung zur Verfügung stellten) hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zwischen- zeitlich selber konzediert, was zu diesem Punkt schon einem eigentlichen Ge- ständnis gleichgekommen ist (Prot. I S. 70). Damit sind die Vertragsinhalte betreffend die Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz, jedoch entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Geschädigten und der Beschuldigte vereinbart hatten, dass die Gelder der

- 52 - Geschädigten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ ausgegeben werden und dass der Beschuldigte dies auch gewusst hat. 3.4.5. Der Beschuldigte anerkennt, dass zumindest ein Teil der Gelder der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ nicht für den … Stahlhandel ausgegeben wurde (Urk. 230 S. 47 f.). Demnach hat der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten zumindest teilweise abmachungswidrig verwendet. Das Quanti- tativ ist nachstehend zu bestimmen. 3.4.6. Der Vertreter der Geschädigten, VW._____, befand sich zum Zeitpunkt, als er die Gelder der Geschädigten an die H'._____ überwies, gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis in einem Irrtum, ging er doch davon aus, die- se würden umgehend und ausschliesslich für den Stahlhandel verwendet. Dieser Irrtum war für die Überweisungen an die H'._____ auch kausal, sagte VW._____ doch überzeugend aus, dass er nicht überwiesen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten für andere Zwecke als den Stahlhandel einsetzen würde. Der massgebliche Irrtum des Geschädigtenvertre- ters wurde hervorgerufen durch die inhaltlich falschen und täuschenden Versiche- rungen des Beschuldigten, die Gelder würden für den Stahlhandel eingesetzt. Zur Frage, ob diese Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten arglistig erfolgte, hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert: Der Beschuldigte habe im Herbst 2004 dem Vertreter der Geschädigten VW._____ mehrfach in seinem Büro in J._____ das Stahlgeschäft mit TU._____/ UV._____ erörtert und diesem diverse Dokumente zu diesem Stahlhandel, so namentlich auch die Akkreditive, gezeigt. Gestützt auf die mündlichen Erklärun- gen des Beschuldigten und die gesehenen Dokumente, namentlich die Akkrediti- ve, habe sich der Zeuge VW._____ von der tatsächlichen Seriosität dieses Ge- schäfts (einschliesslich der Erzielung der Rendite) überzeugen können (Urk. 137 S. 72 ff.). Zurecht hat die Vorinstanz den an sich richtigen Einwand der Verteidi- gung, die schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen seien erst nach den Zahlungen der OP._____ und der PQ._____ aufgesetzt worden und daher nicht als Täuschungshandlungen zu qualifizieren, als unmassgeblich eingestuft: Schon mangels anderweitiger Darstellung des Beschuldigten ist nicht davon auszuge-

- 53 - hen, dass die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen inhaltlich von dem abweichen, was mündlich besprochen worden war. Es resultiert nichts anderes, als dass diese schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen – zumindest betreffend die OP._____ und die PQ._____ – nicht als Täuschungsmittel anzusehen sind. Die Täuschungshandlungen bestanden vielmehr aus den unwahren Angaben des Beschuldigten unter Verwendung echter Dokumente, die im Übrigen ein echtes Geschäft betrafen. Die Zahlungen, die nichts mit dem Stahlhandel zu tun hatten, erfolgten gemäss Vorinstanz bereits unmittelbar nach der Einzahlung der Investi- tionen der Geschädigten. Allen voran betreffe dies die Zahlungen an die Aktionäre der I'._____ (Aktienrückkäufe gemäss Urk. 009330). Aufgrund dieser zeitlichen Nähe müsse die Absicht, die Gelder abredewidrig zu verwenden, schon vor der Vermögensdisposition der Geschädigten vorhanden gewesen sein. Dieser man- gelnde Erfüllungswille des Beschuldigten sei für VW._____ mittels Nachforschun- gen nicht überprüfbar gewesen. Die Verabredungen mit dem Beschuldigten hät- ten VW._____ sodann nicht stutzig machen müssen. Die seitens des Beschuldig- ten versprochene Leistung, nämlich Vorauskasse in ein seriöses, echtes Geschäft, sei entgegen der Verteidigung nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass sich Nachforschungen aufgedrängt hätten. Das Verhalten VW._____s er- scheine daher auch nicht leichtsinnig; die Arglist werde nicht durch eine Opfermit- verantwortung tangiert. Die Überprüfung der Bücher der H'._____ hätte sodann lediglich deren Überschuldung belegt. Aus dieser Tatsache hätte nicht geschlos- sen werden können, der Beschuldigte wolle den Vereinbarungen, die trotz Über- schuldung der H'._____ erfüllbar gewesen wären, nicht nachkommen. Da der Zeuge VW._____ den Beschuldigten von früher her gekannt habe, sei zudem von einem gewissen Vertrauen VW._____s gegenüber dem Beschuldigten auszugehen, das den Zeugen zusätzlich davon abgehalten habe, misstrauisch zu sein. Aus diesen Gründen sei die Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten über seinen fehlenden Erfüllungswillen nicht überprüfbar und daher arglistig gewesen (Urk. 137 S. 72 ff.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu übernehmen. 3.4.7. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Beschuldigte habe gar nicht alles Geld der Geschädigten für

- 54 - Vorauszahlungen im Stahlgeschäft einsetzen können (Urk. 83 S. 61; Urk. 231 S. 24). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Argumentation der Verteidigung sei falsch: Aufgrund der Vereinbarung mit dem Stahlverkäufer hätte das Geld der Geschädigten sehr wohl investiert werden können (Urk. 137 S. 75 f.). Ob dies zu- trifft, kann dahingestellt bleiben. Für den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf ist einzig erheblich, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Bestreitungen verpflichtet hat, die Gelder der Geschädigten ausschliesslich in den Stahlhandel zu investieren. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen würde, er habe gar nicht alles Geld in den Stahlhandel investieren können, hätte ihn dies mit der Anklage- behörde (Urk. 148 S. 10) nicht ermächtigt, das zweckgebundene Geld anderweitig nach seinem Gutdünken und abredewidrig zu verwenden. Vielmehr hätte er in diesem Fall die Geschädigten informieren und mit diesen einen allfälligen anderen Verwendungszweck, das Parkieren der Gelder oder deren Rückzahlung verein- baren müssen. Unbehilflich da aktenwidrig ist auch die Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe die Gelder anderweitig investieren müssen, um die verspro- chenen Renditen zu erzielen (Urk. 138 S. 6). Es waren gar keine Renditen ver- sprochen, sondern vielmehr einzig die Beteiligung an klar umrissenen Rabatten im Stahlgeschäft, die der H'._____ gewährt werden sollen. Es besteht ferner ein Widerspruch, wenn der Beschuldigte und die Verteidigung vehement behaupten, die Gelder der Geschädigten seien tatsächlich "weitgehend" respektive "grössten- teils" in den Stahlhandel geflossen (Prot. I S. 70; Urk. 83 S. 79), die Verteidigung jedoch andernorts darstellt, der Beschuldigte habe mit den erhaltenen Geldern (u.a.) in das Öl-Geschäft der I'._____ investiert, um versprochene Renditen zu generieren (Urk. 138 S. 6). Der Beschuldigte hat somit den Vertreter der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, über seinen fehlenden Erfüllungswillen arglistig ge- täuscht und ihn dadurch zu den Vermögensdispositionen gemäss Darstellung in der Anklageschrift bestimmt. 3.4.8. Betreffend den Umfang der dem Beschuldigten angelasteten Delikte stützt sich die Anklagebehörde auf die Dokumentation der Transaktionen zweier Bank-

- 55 - verbindungen der H'._____, nämlich je eines USD-Kontos bei der Bank XY._____ sowie bei der O._____-Filiale in …. Auf das H'._____-O._____-Konto erfolgte bei einem aktuellen Kontostand von le- diglich knapp USD 3'000.-- am 26. November 2004 eine Einzahlung der OP._____ über gut USD 1,1 Mio. (Urk. 432124). In der inkriminierten Zeit, d.h. bis zum 2. Dezember 2004, erfolgten ausschliesslich Auszahlungen (15 an der Zahl), die den Kontostand mit rund USD 1'250.-- ins Minus brachten (Urk. 432124f.). Konkret: Die Einzahlung der OP._____ war verbraucht. Keine dieser Auszahlun- gen hatte einen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ._____ (14 mal Ak- tienrückkauf und einmal Hauskauf). Gegenteiliges wird von der Verteidigung auch nicht substantiiert behauptet (Urk. 83). Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe am 17. Januar 2005 rund USD 520'000.-- an den Stahlhändler bezahlt (Urk. 83 S. 67 mit Verweis auf Urk. 410437), betrifft dies weder den ein- geklagten Tatzeitraum noch das massgebliche Konto. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Abbuchung war die auf das O._____-USD-Konto erfolgte zweckge- bundene Zahlung der Geschädigten OP._____ bereits restlos abredewidrig aus- gegeben. Es gab keine "Vermischung" von Geldern, wie die Verteidigung dies in den Raum stellt (Urk. 231 S. 29 und S. 32). Angesichts dessen ist der Einwand des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, eine Firma habe "irgendwelche Eingänge und es brauche keine Zuordnung von Ein- und Auszahlungen", eine seine konkreten Verpflichtungen verzerrende Schutzbehauptung (Urk. 230 S. 43; vgl. sinngemäss auch die Verteidigung, Urk. 231 S. 29). Auf das neueröffnete H'._____-XY._____-Konto erfolgte am 14. Dezember 2004 eine Einzahlung der PQ._____ über USD 1,5 Mio. (Urk. 441056; Urk. 441001- 441005). Am Ende der inkriminierten Zeit, d.h. am 9. Mai 2005, wies das Konto einen Minus-Saldo auf, d.h. sämtliche seit dem 14. Dezember 2004 erfolgten Ein- gänge waren ausgegeben worden (Urk. 441047). Bei diesen Eingängen handelte es sich um: Die genannten USD 1,5 Mio. der PQ._____, insgesamt USD 386'000.-- der OP._____, USD 1 Mio. von RS._____, rund USD 1,1 Mio. der ST._____, USD 1,5 Mio. der QR._____ und (vernachlässigbare) rund USD 3'200.-- eines YZ._____, insgesamt rund USD 5,8 Mio. An die OP._____ erfolgte

- 56 - eine Rückzahlung über USD 200'000.--, an die ST._____ deren zwei über USD 131'700.-- und 323'040.--. Weiter erfolgte ein einziger Stahlkauf über rund USD 675'000.--. Sämtliche weiteren Auszahlungen (mit einer Ausnahme, Ziff. 329 lit. aa., siehe nachstehend) haben mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz kei- nen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ._____. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt offen zugegeben, dass von den genannten knapp USD 5,8 Millionen an Investo- rengeldern, die auf dem XY._____-Konto eingingen, rund 4,5 Millionen für Rück- zahlungen an I'._____-Investoren verwendet wurden (Urk. 230 S. 51). Wie der Beschuldigte und die Verteidigung vor diesem klaren Beweisergebnis pauschal behaupten können, die Gelder der Geschädigten seien grösstenteils in den Stahlhandel geflossen, ist schleierhaft. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung argumentiert, der Beschul- digte habe nicht nur von den Geschädigten, sondern auch von seinem Bekannten WX._____ mehrere Darlehen erhalten und damit die inkriminierten Zahlungen ge- leistet (Urk. 83 S. 66 und S. 80). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Die Behauptung, der Beschuldigte habe die inkriminierten Zahlungen mit Geldern WX._____s bestritten, ist schlechterdings falsch. Diese waren Abdispositionen ab Konten, die einzig durch die Geschädig- ten alimentiert wurden. In den massgeblichen Kontoauszügen, mit welchen die Anklagebehörde operiert, erscheinen keine Eingänge von Geldern WX._____s. Der weitere, an der Berufungsverhandlung vorgebrachte, generelle Einwand der Verteidigung, WX._____ habe dem Beschuldigten Geld gegeben und dieser habe damit in das Stahlgeschäft investiert (Urk. 231 S. 28 f.), geht schlicht am Anklage- vorwurf vorbei. Die Anklage schildert detailliert und vor allem lückenlos nicht mehr aber auch nicht weniger als die Speisung zweier USD-Konten der H'._____ durch die Geschädigten und die grösstenteils zweckwidrige Entleerung dieser beiden Konten durch den Beschuldigten (Urk. 441056 bis 441099; Urk. 432124f.; Urk. 441047f.). Bemerkenswert ist sodann die Argumentation der Verteidigung im Be- rufungsverfahren, WX._____ habe dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 2,5 Mio. für Stahlkäufe zur Verfügung gestellt (was WX._____ übrigens bestätigt hat,

- 57 - Urk. 030112), die nicht für den Stahlhandel hätten ausgegeben werden können (Urk. 138 S. 6). Damit konzediert sie offenherzig und explizit, dass der Beschul- digte auch die Gelder anderer Darleiher als die der vorliegend Geschädigten (eben z.B. WX._____) abredewidrig ausgegeben hat. In seiner polizeilichen Ein- vernahme hat WX._____ übrigens die Darstellung der Verteidigung bestritten, dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.--/USD 217'027.-- vom 15.3.2005 um die Rückzahlung eines Stahl-Darlehens gehandelt habe (Urk. 83 S. 80; Urk. 030113). Mit der Verteidigung ist diese Belastung des Beschuldigten durch WX._____ jedoch prozessual nicht verwertbar (Urk. 138 S. 6), da – auch – WX._____ nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ein- vernommen wurde (§§ 14 f. StPO/ZH). Obwohl sehr unwahrscheinlich, ist der Verteidigung daher nicht rechtsgenügend zu widerlegen, dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.-- (USD 217'027.--, Anklageziffer 329 lit. aa.) um eine Vergütung für Gelder WX._____s gehandelt hat, die – zugunsten des Beschuldig- ten vermuteterweise – über die H'._____ in den Stahlhandel geflossen waren. Kaum nachvollziehbar ist im Weiteren die entlastende Ausführung der Anklage- behörde in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Zahlung von USD 520'000.-- vom 18. Januar 2005 an den Stahlverkäufer der Werterhaltungs- pflicht gegenüber den Geschädigten genügt (Urk. 009051 Ziffer 332). Diese Zah- lung erfolgte nicht ab einem der beiden H'._____-USD-Konten, welche die inkri- minierten Abflüsse betreffen und welche von den Geschädigten gespiesen wur- den, sondern ab einem CHF-Konto der H'._____: Dieses wurde nach dem 20. Dezember 2004, als ein Minuskontostand bestand, bis zur fraglichen Zahlung vom 18. Januar 2005 gespiesen durch eine Zahlung einer Firma ABC._____ Foundation (Vermerk: Aktionärsdarlehen WX._____, Urk. 471463; Zahlungs- grund: Stahlhandel, Urk. 471468) und durch zwei Zahlungen der Firma BCD._____ Import-Export, welche anerkanntermassen WX._____ zuzurechnen ist (Urk. 83 S. 80; Urk. 432093-432098; Urk. 230 S. 41). Die Verteidigung selber hat konzediert, dass die CHF-Darlehen, die in den Stahlhandel flossen, von WX._____ stammten (Urk. 83 S. 80, Urk. 138 S. 6). Aus den Bankakten ergibt sich auch nicht, dass ab den USD-Konten im massgeblichen Zeitraum Gelder (der Geschädigten) auf das fragliche CHF-Konto und von dort weiter in den Stahlhan-

- 58 - del geflossen wären. Hätte der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten tat- sächlich in den Stahlhandel investieren wollen, hätte er dies direkt ab den USD- Konten tun können und auch getan; das Geld war einbezahlt und vorhanden, wurde aber bewusst anderweitig ausgegeben. Betreffend die O._____- Bankkonten der H'._____ liegt die Zahlung in den Stahlhandel vom 18. Januar 2005 sodann – wie bereits vorstehend erwogen – ausserhalb des eingeklagten Tatzeitraums (vgl. Anklageziffer 330), d.h. am 18. Januar 2005 war die Zahlung der Geschädigten OP._____ auf das O._____-USD-Konto der H'._____ längst – abredewidrig – aufgebraucht. Gleiches gilt wohl für die Darstellung in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Bezahlung von Performance-Bonds im Umfang von USD 313'330.-- die Gelder der Geschädigten rechtmässig verwendet (Urk. 009051, Ziffer 332A.). Die Belastungen auf den Kautionskonten erfolgten am 24.08.2004 und damit mehrere Monate vor jenem Zeitpunkt, als die erste der Geschädigten überhaupt eine Einzahlung machte (OP._____ am 26. November 2004); die weiteren Belastun- gen erfolgten nach dem eingeklagten Deliktszeitraum betreffend das H'._____- O._____-USD-Konto (nach dem 02.12.2004) oder ab H'._____-O._____-Konten, auf welche gar keine Gelder der Geschädigten geflossen sind. Die Anklagebehör- de nimmt mit ihrer Ausführung die Argumentation der Verteidigung auf, der Be- schuldigte habe mehr Einzahlungen für Stahlkäufe gemacht als in den Anklagezif- fern 329 und 330 dargestellt. Dies mag sein, ist aber wie erwogen für den konkre- ten Tatvorwurf nicht relevant, da die massgeblichen Bankbelege beweisen, dass solche Zahlungen nicht aus Geldern der Geschädigten erfolgten und auch nicht mit solchen vergütet wurden. Die Ausgleiche der Kautionszahlungen vom 22. Februar 2005 und 2. März 2005 (vgl. Anklageziffer 332A) erfolgten jeweils, als der Kontostand des USD-Kontokorrentkontos der H'._____ lediglich einige Tausend USD betrug (Urk. 432143f.). Sie konnten daher nicht aus Geldern der Geschädig- ten bezahlt worden sein. Die jeweilige, nachfolgende Kontoaufstockung erfolgte sodann nicht aus Mitteln der Geschädigten; diese waren zum fraglichen Zeitpunkt auf dem H'._____-O._____-Konto … schon verbraucht (OP._____) und kamen auch nicht vom H'._____-XY._____-Konto, auf welchem die restlichen Geschä- digtengelder eingingen (vgl. Urk. 430002 und Urk. 432144 i.V.m. 432155 i.V.m.

- 59 - 432174 i.V.m. 432170): Die Gelder kamen vielmehr ursprünglich am 18. August 2004 von WX._____ (vgl. Urk. 432153). Entsprechend diesem klaren Beweisresultat ist auch die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren als Beweisergänzung beantragte Einvernahme WX._____s obsolet (Urk. 138 S. 6), mit welcher die Verteidigung ja genau das be- legen will, was vorstehend hergeleitet wurde: Dass WX._____ der H'._____ Dar- lehen gewährte, die – zumindest teilweise – in den Stahlhandel flossen. Die Vo- rinstanz hat sich im Übrigen mit dieser entlastenden Darstellung der Anklagebe- hörde nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Auf diese ist nachstehend bei der ab- schliessenden Bestimmung des Deliktsumfangs zurückzukommen. 3.4.9. Die Verteidigung hat schliesslich ausführlich argumentiert, ein allenfalls eingetretener Vermögensschaden könne nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dafür seien diverse Pannen im gesamten Ablauf der Stahllieferung (zusammengefasst: "bedauerliches Pech") verantwortlich (Urk. 83 S. 74; Urk. 231 S. 32 f.). Auch diese Argumentation geht an der Sache vorbei: Im auch seitens der Verteidigung – allerdings falsch (vgl. Urk. 83 S. 73) – zitierten BGE 82 IV 89 hat das Bundesgericht zum Schadenseintritt beim Darlehensbetrug erwogen, eine Vermögensschädigung im Sinne des Betrugstatbestandes liege dann vor, wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt sei. Dazu genüge nicht jede noch so gering- fügige Gefährdung von Vermögensrechten, wie sie gerade im Abschluss von Kreditgeschäften liegen könne. Verlangt wird, dass der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforde- rung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herab- gesetzt ist. In diesem Falle überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos. In BGE 122 IV 279 S. 281 hat das Bundesgericht erwogen, ein Vermögensschaden sei gegeben bei tatsäch- licher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet werde, dass es in seinem wirt-

- 60 - schaftlichen Wert vermindert sei (BGE 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert sei das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden müsse (MARTIN SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, Festschrift für Jean Gauthier, Bern 1996, S. 79). Vergebe ein Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite, so stehe nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abge- schrieben. In diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermö- gens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Scha- den in der Höhe eines Teilbetrages desselben (ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 217 mit Hinweisen). Dass die an die H'._____ überwiesenen Gelder der Geschädigten nach deren ab- redewidrigen Verwendung durch den Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung und damit eine wesentliche Wertverminderung erfuhren, ist vorliegend offensicht- lich: Die H'._____ war überschuldet; das Gelingen des Stahlgeschäfts war zwar theoretisch möglich, jedoch höchst ungewiss – wie sich später in optima forma zeigte. Die weiteren Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten waren eine Investi- tion mit der I'._____ in ein Öl-Geschäft, welche sich nicht nur in der Art ihrer Aus- führung zumindest teilweise als deliktisch, sondern insgesamt auch als ruinös er- wies, sowie ein hoch spekulatives Investment mit der B'._____ in einen alten … [Fundstück] ungesicherter Herkunft. Die Gefährdung der Vermögen der Geschä- digten OP._____, PQ._____ und QR._____ hat sich denn auch konkretisiert: Zum Zeitpunkt der Strafanzeige der Geschädigten im Dezember 2005 waren von rund USD 4,5 Mio. lediglich USD 328'247.-- zurückbezahlt (Urk. 010050). VW._____ gab im März 2007 in seiner polizeilichen Befragung an, dass bis zu diesem Zeit- punkt einzig rund USD 250'000.-- an die OP._____ zurückbezahlt worden seien (Urk. 030144). Als der Beschuldigte ihm in seiner Einvernahme als Zeuge im Ok- tober 2009 versicherte, es würden sämtliche Kredite zurückbezahlt, quittierte der

- 61 - Zeuge dies mit einem Lachen und der Bemerkung, dies habe er schon so oft ge- hört; wie man nur in solch einer Traumwelt leben könne (Urk. 040608). Die zitierte Äusserung des Beschuldigten ist im Übrigen höchst illustrativ für seine Denkweise als Finanzjongleur: Wahrscheinlich noch auf eine enorme Werthaltigkeit des E._____s spekulierend (eines Objekts, welches heute bereits sang- und klanglos der Zwangsverwertung zugeführt wurde; vgl. Urk. 184), versprach der Beschuldig- te vollmundig die "vollständige Rückzahlung sämtlicher Kredite" (Urk. 040608). Dass wie oben dargestellt USD 675'000.-- abredekonform im Stahlhandel ver- wendet und in der Folge wohl ohne Verschulden des Beschuldigten am Markt ver- loren wurden und damit vom Beschuldigten nicht an die Geschädigten zurückzu- zahlen sind, ist in seiner Denkweise offenbar schlicht zu vernachlässigen: Wenn mit blumigen Versprechungen einmal das Investitionskapital organisiert ist, wer- den die Millionen schon herbei fliessen und können anschliessend mit dem Füll- horn wieder ausgeschüttet werden. Der Schaden der Geschädigten trat mithin zu jenen Zeitpunkten ein, als der Beschuldigte vertragswidrig über die ihm zugeflossenen Gelder der Geschädigten verfügte und nicht wie die Verteidigung behauptet, zum Zeitpunkt "des Scheiterns des Stahlhandels" (Urk. 83 S. 73); im Übrigen trat der deliktische Schaden auch gänzlich unabhängig vom Scheitern des Stahlshandels ein: Die Gelder der Geschädigten wurden ja nur zu einem kleinen Teil überhaupt in den Stahlhandel investiert; es wurden angesichts der bezogenen Darlehen überhaupt nur unter- geordnete Beträge in den Stahlhandel investiert; daher war die Gefahr der Unmöglichkeit einer Rückzahlung auch unabhängig vom Ausgang dieses Geschäfts eingetreten. 3.4.10. Wie bereits zu Anklage-Litera B. vorstehend ist an dieser Stelle auf die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstandung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschuldigten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, einzugehen. Die Verteidigung argumentiert im Berufungsver- fahren – zumindest zwischenzeitlich –, zwischen der I'._____, der H'._____ und der B'._____ hätten entgegen der Vorinstanz sehr wohl Konzernstrukturen be-

- 62 - standen. Der Beschuldigte habe seine jeweiligen Zahlungen der einen Gesell- schaft an eine andere Gesellschaft jeweils korrekt verbucht; bei Darlehenszahlun- gen hätten jeweils adäquate Gegenleistungen bzw. Gegenbuchungen vorgelegen. Der Vorinstanz hätten die Fachkenntnisse gefehlt, um die Buchhaltungen richtig zu interpretieren. Als Beweisergänzung wird daher durch die Verteidigung bean- tragt, es sei zur richtigen Interpretation der Buchhaltungen ein Sachverständiger zu bestellen. Zur Frage der Konzernstrukturen sowie der Verbuchung von Darle- hen und Gegenleistungen sei sodann der ehemalige Revisor der Gesellschaften I'._____, H'._____ und B'._____ – erneut – als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 138 S. 4 f.). Damit macht die Verteidigung sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe sich durch die inkriminierten Kapitalverschiebungen nicht bereichert und dies auch nicht versucht. Die Zahlungen seien vielmehr aufgrund von vermögenswer- ten Ansprüchen, welche die leistende Firma bei den Empfängerfirmen aufgewie- sen habe, gerechtfertigt gewesen. Auch zum Tatvorwurf gemäss Anklage-Litera C ist diese Beanstandung nicht zu hören: Gemäss obigem Beweisresultat nahm der Beschuldigte schlicht namens der überschuldeten H'._____ zweckgebundene Darlehen auf, verwendete diese jedoch grösstenteils nach Belieben und abredewidrig zum Stopfen von Löchern, die sich in seinen anderen geschäftlichen Tätigkeiten aufgetan hatten. Ein Beste- hen von adäquaten Gegenleistungen, wie die Verteidigung es nennt, ist frei er- funden. Wenn der Beschuldigte der H'._____ zugeflossene Gelder in die I'._____ investierte, konnte dies einzig zu einer buchhalterischen Gegenforderung der H'._____ führen, welche jedoch offensichtlich ohne jeden inneren Wert war, wie das Zusammenbrechen der Unternehmungen des Beschuldigten bewiesen hat. Auch hier sind die anbegehrten Beweisergänzungen obsolet (Urk. 138 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sein inkriminiertes Verhalten an der Berufungsverhandlung lapidar als "Liquiditätsmanagement" bezeichnet (Urk. 230 S. 76). Er ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene aber zweckgebundene Mittel nicht "liquid" im Sin- ne des Beschuldigten, d.h. frei verfügbar, sind und nach Belieben ausgegeben werden dürfen.

- 63 - 3.4.11. Betreffend den Anklagevorwurf des Betrugs zulasten der Geschädigten ST._____ und RS._____ liegen einzig zwei ausgedruckte E-Mails des Beschul- digten an die Geschädigten vor, die von den Vertretern der Geschädigten unter- zeichnet wurden (Urk. 030102). Die Mail-Nachrichten sind in Französisch ver- fasst; die Untersuchungsbehörde hat es nicht für nötig erachtet, diese Dokumente zu übersetzen. Ebenso wenig wurden die Vertreter der Geschädigten kontaktiert, geschweige denn durch die Behörden einvernommen. Bezeichnenderweise wur- den die einzigen zu diesem Anklagepunkt massgeblichen Aktenstücke auch noch vom Beschuldigten selber eingereicht. Seitens der Geschädigten gibt es mithin keinerlei Informationen hinsichtlich allfälliger Verhandlungen mit dem Beschuldig- ten oder den Hintergründen ihrer Entschlussfassung zur Investition. Der Beschul- digte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Verträge mit den Geschä- digten ST._____ und RS._____ seien "mehr oder weniger gleichlautend" mit den- jenigen betreffend OP._____, PQ._____ und QR._____ gewesen (Prot. I S. 72). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dies nicht bestätigt (Urk. 230 S. 41). In den Akten und damit für das Gericht überprüfbar sind diese "mehr oder weniger gleichlautenden" Verträge nicht. Der für eine Prüfung der Tatvorwürfe massgebliche Sachverhalt wurde durch die Untersuchungsbehörde somit auch nicht annähernd ausreichend abgeklärt (§§ 25 ff. StPO/ZH), was von der Verteidigung denn auch zurecht gerügt wird (Urk. 83 S. 72; Urk. 231 S. 30). Es besteht somit ohne Weiteres kein taugliches Beweisfundament für eine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs in jeweils Millionenhöhe (vgl. Urk. 006055). Namentlich kann gestützt auf das Vorliegende in keiner Art eine allenfalls arglistige Täuschung der Vertreter der Geschädigten durch den Beschuldigten geprüft werden. Auch die für die Erfüllung des

– eventualiter eingeklagten – Veruntreuungstatbestandes massgebliche Frage, ob die Geschädigtenvertreter die Gelder dem Beschuldigten ausschliesslich zweck- gebunden zur Verfügung stellten, bleibt – im Gegensatz zum Tatvorwurf betref- fend die Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ – unbeantwortet. Er- staunlicherweise deklarierte die Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung die für eine rechtsgenügende Beweiswürdigung unabdingbare Einvernahme des Zeugen VW._____ als "sicherheitshalber erfolgt" (Urk. 79 S. 17).

- 64 - Wohl besteht betreffend die Geschädigten ST._____ und RS._____ ein begrün- deter Tatverdacht, namentlich aufgrund der Parallelen zum Fall OP._____, PQ._____ und QR._____ (vgl. das Zugeständnis des Beschuldigten betreffend "mehr oder weniger gleichlautende" Abmachungen); die Anklagebehörde belässt es jedoch bei einer nicht rechtsgenügend belegten Mutmassung, was insbeson- dere auch der Schwere des Tatvorwurfs nicht gerecht wird. Im fraglichen Ankla- gepunkt ist der Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch freizusprechen. 3.4.12. Der Deliktsumfang gemäss Anklage-Litera C bemisst sich somit wie folgt: Die Summe der Einzahlungen der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ (rund USD 4,5 Mio.) abzüglich der Rückzahlung an die OP._____ (USD 200'000.--) sowie der Zahlung für den Stahlkauf vom 14.12.2004 (USD 675'000.--) und der Zahlung vom 14.03.2005 von USD 217'000.--, was rund USD 3,4 Mio. ergibt. Wenn die Anklagebehörde jedoch dem Beschuldigten wohlwol- lenderweise weitere USD 520'000.-- und USD 313'000.-- (Anklageziffer 332 und 332A) als ordnungsgemäss verwendet anrechnet (Anklageziffer 336), klagt sie diese Beträge nicht als Schaden und die entsprechenden Transaktionen nicht als Delikte ein, woran sich das Gericht in Beachtung des Akkusationsprinzips zu hal- ten hat. Der durch die Anklage abgedeckte deliktische Schaden beträgt somit letztlich rund USD 2,5 Mio. Ohne Weiteres unzulässig war die Schadensberechnung der Vorinstanz, die ein- fach die Summe sämtlicher Einzahlungen der Geschädigten als Schaden ange- nommen und dabei nicht einmal die allseits anerkanntermassen abredekonforme Zahlung vom 14.12.2004 (Ziff. 329 lit. d) und die Darlehensrückzahlungen (Ziff. 329 lit. u, y und gg) in Abzug gebracht hat (Urk. 137 S. 80), wie dies die An- klagebehörde – zurecht – in der Anklageschrift getan hat (Urk. 009052 Ziff. 336).

E. 3.5 Da wie vorstehend erwogen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Vertreter der Geschädigten, VW._____, plante, die erwarteten Gelder abredewidrig zu verwenden, ist von Dar- lehensbetrug auszugehen. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten lag darin, vorübergehend finanzielle Löcher, die sich durch seine anderweitige Geschäftstä-

- 65 - tigkeit auftaten, zu stopfen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte durch die zweckwidrige Verwendung der ihm anvertrauten Gel- der auch sämtliche Elemente des Veruntreuungstatbestandes erfüllt hat. Da in concreto eine arglistige Täuschung des Vertreters der Geschädigten, VW._____, zu sanktionieren ist, geht der Betrugstatbestand vor (vgl. BSK Strafrecht II, Nig- gli/Riedo, Art. 138 N 193a mit Verweisen). Es liegen zwar mehrere Geschädigte vor, nämlich die OP._____, die PQ._____ und die QR._____. Diese Firmen wurden jedoch von einer einzigen Person ver- treten, nämlich von VW._____. Der Beschuldigte hat lediglich VW._____ arglistig getäuscht, was diesen zu mehreren Vermögensdispositionen namens mehrerer Geschädigter veranlasste. Da seitens des Beschuldigten von einem einheitlichen, nicht in mehrere Tathandlungen unterteilten Tatvorgehen auszugehen ist, ist auf einfachen Betrug und nicht auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen. Allein für die Tat gemäss Anklage-Litera C entfällt mithin auch der Vorwurf einer Gewerbs- mässigkeit, da das Tatbestandsmerkmal der Häufigkeit mehrerer Einzelakte fehlt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_1048/2009 und 6B_1066/2009 E. 10.3.). Inwieweit eine solche im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Taten vorliegt, ist nachstehend zu prüfen.

E. 4 Anklage-Litera D, Kunsthandel der B._____ AG (B'._____)

E. 4.1 Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, im Rahmen der Vermarktung des E._____ rund 40 Investoren um ihr Geld betrogen und die Geschäfte der B'._____ ungetreu besorgt zu haben. Weiter habe er Partizipationsscheinzertifikate hergestellt und so Falschbeurkundungen begangen. Der Beschuldigte habe als (bis am 15. Dezember 2006 einziges) Verwaltungs- ratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ durch Täuschung (über eine innere Tatsache) Gelder für die Vermarktung des E._____s akquiriert, teilweise mit Un- terstützung seiner Partner/Mitarbeiter MA1._____, MA2._____, MA3._____, MA4._____ und MA5._____. Die Täuschung habe darin bestanden, dass er seine

- 66 - Mitarbeiter und Partner so beeinflusst habe, dass diese den potentiellen Investoren den Eindruck vermittelten, der Beschuldigte wolle das zu investierende Geld vollumfänglich für das E._____-Projekt verwenden. In Wirk- lichkeit habe der Beschuldigte zwar die Hoffnung gehegt, die geplante Vermark- tung des E._____s werde gelingen, jedoch von Beginn an auch beabsichtigt (im Sinne einer inneren Tatsache), einen erheblichen Teil des investierten Geldes statutenwidrig, z.B. zur Bereinigung von Altlasten der I'._____ und der H'._____, einzusetzen und bei Liquiditätsbedarf auf die B'._____ zu greifen. Er habe per- sönlich einigen zahlungskräftigen Investoren den E._____ präsentiert. In Bezug auf weitere Interessenten, sogenannte Kleinpartizipanten, hätten der Beschuldigte und sein Akquisitionsteam über Vermittler (z.B. VM1._____, VM2._____ und VM3._____) gearbeitet. Der Beschuldigte habe dabei diese Vermittler in gleichem Sinne irregeführt, wie die (Gross-) Investoren respektive sie zu entsprechenden Ir- reführungen der Interessenten angehalten. MA3._____ habe als Vermittlerin von Investoren aus dem … Raum agiert und bis spätestens am 20. September 2006 EUR 3'000'000.-- von G24._____ in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten gebracht. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Vermittlerin MA3._____ (wie auch die anderen Vermittler) so instruiert zu haben, dass diese – sei es gut- gläubig oder bösgläubig – den Investoren in überzeugender Form die falsche Tat- sachenbehauptung weitergaben, er beabsichtige, das Geld im Wesentlichen für die Vermarktung des E'._____s einzusetzen, zudem allenfalls für den Bau von Kliniken, keinesfalls aber für die Bereinigung von Altlasten. Bei G24._____ sei es nicht zu einer mittelbaren Täuschung gekommen, da MA3._____ als Vermögens- verwalterin von G24._____ deren Gelder in die B'._____ investiert habe, ohne G24._____ vorgängig zu fragen. Mit den meisten Investoren seien Partizipations- verträge abgeschlossen worden, die die Tatsachenbehauptung, dass die inves- tierten Gelder ausschliesslich in die Vermarktung des E._____s fliessen sollten, zum Ausdruck gebracht hätten. Die innere Tatsache, dass der Beschuldigte eine abredewidrige Mittelverwendung beabsichtigte, sei nicht erkennbar respektive ei- ne Überprüfung nicht zumutbar gewesen. Zudem habe der Beschuldigte den In- vestoren ein Wertpapier, ein Partizipationsschein-Zertifikat, in Aussicht gestellt und später (teilweise) auch geliefert. Die B'._____ habe jedoch gar kein Partizipa-

- 67 - tionskapital aufgewiesen und der Beschuldigte habe auch kein solches schaffen wollen. Diese Papiere hätten völlig aus der Luft gegriffen und tatsachenwidrig be- stätigt, die genannte Person sei im Aktienregister der B'._____ eingetragen und verfüge über die genannte Anzahl von Partizipationsscheinen. Entsprechend sei- nen Anordnungen und seinem Willen hätten die Mitarbeiter der B'._____, nament- lich MA5._____ und MA4._____, zahlreiche solche Partizipationsschein- Zertifikate ausgestellt und an die Investoren weitergeleitet (vgl. Liste gemäss S. 58 f. der Anklageschrift). Die Geschädigten (vgl. Liste gemäss S. 60 f. der Ankla- geschrift) seien diesbezüglich getäuscht worden, sie würden Partizipanten der B'._____ und es sei beabsichtigt, die Gelder der B'._____ praktisch vollumfänglich für die Vermarktung des E._____ einzusetzen. Insgesamt hätten die Geschädig- ten über CHF 400'000.--, USD 350'000.-- sowie EUR 6'700'000.-- einbezahlt. Mit der Einzahlung sei den Geschädigten ein Schaden in vollem Umfang erwachsen. Teile der Gelder seien später zurückbezahlt worden. Entsprechend seiner ur- sprünglichen Absicht habe der Beschuldigte diese Gelder zu einem grossen Teil für die Bereinigung von Altlasten (I'._____, H'._____, CDE._____) sowie zur Be- streitung sonstiger statutenwidriger Ausgaben verwendet und habe so sich und andere unrechtmässig bereichert und zudem seine Pflichten als Verwaltungs- ratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ zu deren Schaden verletzt (vgl. Lis- te S. 66 ff. der Anklageschrift; Urk. 009052ff.)

E. 4.2 Dieser Tatvorwurf ist mit den Tatvorwürfen gemäss den Anklage-Literae B und C insofern vergleichbar, als dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die jeweiligen Geschädigten über Geschäftaktivitäten getäuscht zu haben, die gar nicht existiert hätten. Vielmehr wird seitens der Anklagebehörde davon aus gegangen, der Beschuldigte habe den E._____ in der Absicht gekauft, diesen mit möglichst hohem Gewinn zu vermarkten und er habe auch selber an diese Ge- schäftsidee geglaubt. Einmal mehr wird dem Beschuldigten somit lediglich – aber immerhin – vorgeworfen, den Geschädigten vorgetäuscht zu haben, ihre Gelder würden vollumfänglich in das vereinbarte, konkrete Geschäftsvor- haben des Beschuldigten investiert, obwohl er bereits beim jeweiligen Vertrags- abschluss geplant habe, die Investorengelder mehrheitlich absprachewidrig zu verwenden.

- 68 -

E. 4.3 In den Anklageziffern 352 bis 406 listet die Anklagebehörde Vermögensdis- positionen auf, durch welche sich die jeweiligen Einzahlenden geschädigt hätten (Urk. 009060 bis 009065). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen betreffend die Anklageziffern 367 bis 385 (ausgenommen 374A und 380A), 387 sowie 389 bis 391 mit der Begründung, diesbezüglich lasse sich mangels belas- tender Beweismittel eine vorgängige (arglistige) Täuschung der Investoren nicht rechtsgenügend erstellen. Namentlich lägen betreffend die massgeblichen Ge- schädigten keine Partizipationsverträge vor. Die Umstände, die zu den jeweiligen Investitionen geführt hätten, seien sehr unterschiedlich gewesen; daher könne kein einheitliches Handlungsmuster im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum serienmässig begangenen Betrug angenommen werden (Urk. 137 S. 95 f.). Wie bereits im Fall der vorstehend abgehandelten Freisprüche der Vorinstanz betreffend eine Vielzahl von Tatvorwürfen in Anklage-Litera B ficht die Anklagebehörde diesen – letztlich korrekten – Entscheid der Vorinstanz in ihrer Anschlussberufung nicht substantiiert an und bestreitet – wiederum – insbesonde- re nicht, dass das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht geprüft werden könne (Urk. 148; Urk. 232). Wenn sie anstelle dessen geltend macht, es habe zumindest ein Versuch vorgelegen (Urk. 148 S. 2 f.; Urk. 232), kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.3.3.ff.). Die vorinstanzlichen Freisprüche von den entsprechenden Betrugs- vorwürfen sind zu bestätigen (Urk. 137 S. 111).

E. 4.4 Seitens des Beschuldigten nicht bestritten ist der Anklagesachverhalt dahingehend, er habe als Geschäftsführer der B'._____ die Vermarktung des sog. E._____s verfolgt und es seien zu diesem Zweck Anleger als Investoren ange- worben und mit sog. Kleinpartizipanten zur Darlehensaufnahme Partizipa- tionsverträge abgeschlossen worden. Anerkannt sind auch die in der Anklage- schrift angeführten, zugunsten der B'._____ eingegangenen Gelder sowie die ab dem Konto der B'._____ geflossenen Zahlungen. Der Beschuldigte anerkennt, mit dem Abschluss von Partizipationsverträgen mit Anlegern einverstanden gewesen zu sein; er bestreitet jedoch, gewisse der Geschädigten selber angeworben res- pektive diesen die inkriminierten Partizipationsschein-Zertifikate übergeben zu haben; mit Letzteren habe er nichts zu tun. Mit den Geldern der B'._____-Anleger

- 69 - seien sodann nicht Altlasten bereinigt worden; es habe sich um die Rückzahlung von Darlehen gehandelt, die vor der Gründung der B'._____ durch Dritte, Firmen und Private zur Verfolgung des – späteren – Gesellschaftszwecks der B'._____, der Wertsteigerung respektive Vermarktung des E._____s, gewährt worden seien (Prot. I S. 74 ff.; Urk. 040507ff.; Urk. 230 S. 58 ff.).

E. 4.5 Betreffend die im Berufungsverfahren zur Prüfung verbleibenden Anklage- punkte in Anklage-Litera D hat die Vorinstanz zusammengefasst das Folgende erwogen: Die Investitionen der Geschädigten G34._____, G35._____, G36._____ und G37._____, G25._____ (Geschädigter 24), G38._____, G39._____ und G40._____, G28._____ (Geschädigter 29), G30._____ (Geschädigter 32), G41._____, G26._____ (Geschädigte 26), G31._____ (Geschädigte 34), G21._____ und G20._____ (Geschädigte 2 und 3) und G27._____ (Geschädigter 27) seien nach dem Abschluss der fraglichen Par- tizipationsverträge erfolgt. Ebenfalls Partizipationsverträge abgeschlossen hätten die Geschädigten C._____ und D._____, allerdings nach erfolgter Investition. In den Partizipationsverträgen seien die Gegebenheiten um den E._____ ein- schliesslich der Vermarktungsbestrebungen wahrheitsgemäss aufgeführt gewe- sen; von anderen Projekten sei nicht die Rede gewesen. Die Auslegung dieser Verträge liesse keinen anderen Schluss zu, als dass die Investitionen ins E._____-Projekt zu fliessen hatten; lediglich im Rahmen dieses Projektes hätten sie der B'._____ zur freien Verfügung gestanden. Die Geschädigten G25._____, G28._____, G31._____ und G42._____ hätten den E'._____ sodann vor Ver- tragsabschluss besichtigt. Der Geschädigte G27._____ sei vom Beschuldigten – anerkanntermassen – persönlich als Aktionär angeworben und mit einer Doku- mentation sowie einem Aktienzertifikat bedient worden. Die Geschädigten C._____ und D._____ hätten als Zeugen überzeugend geschildert, ihnen sei vom Beschuldigten – und weiteren Personen – in einer persönlichen Begegnung die Beteiligung am E._____-Projekt offeriert worden und sie seien davon ausgegan- gen, ihr Geld fliesse ausschliesslich in dieses Projekt sowie – allenfalls – in ein Kinderkrankenhaus-Projekt. Angesichts der abgeschlossenen Partizipationsver- träge, der Gespräche mit dem Beschuldigten und seinen Mitarbeitern, der Besu- che der Büroräumlichkeiten in K._____ sowie der Besichtigungen des E._____s

- 70 - habe dies für sämtliche der namentlich genannten Geschädigten gegolten. Dem Beschuldigten habe hingegen beim Abschluss der Partizipationsverträge respek- tive bei der Entgegennahme der Gelder der Erfüllungswille dahingehend gefehlt, die Gelder vereinbarungsgemäss ausschliesslich in das E._____-Projekt zu inves- tieren. Darüber habe er die Geschädigten getäuscht. Diese Täuschungsabsicht des Beschuldigten sei für die Geschädigten weder erkennbar noch überprüfbar gewesen. Die Investitionen der Geschädigten seien als Folge eines durch arglisti- ge Täuschung des Beschuldigten verursachten Irrtums geleistet worden und hät- ten bei diesen in vollem Umfang zu einem Vermögensschaden geführt. Die Ge- schädigte G24._____ sei nicht persönlich getäuscht worden, vielmehr liege in die- sem Fall ein Dreiecksbetrug vor, da die Vermögensverwalterin der Geschädigten, MA3._____, eigenmächtig namens der Geschädigten in das E._____- /Kinderspital-Projekt des Beschuldigten investiert habe, wobei MA3._____ der arglistigen Täuschung des Beschuldigten erlegen sei, dieser werde die Gelder gemäss seiner Darstellung ausschliesslich in die genannten Projekte fliessen las- sen. In subjektiver Hinsicht macht die Vorinstanz ausführliche Erwägungen zur seitens der Verteidigung geltend gemachten Konzernstruktur der involvierten Firmen des Beschuldigten, deren Buchführungspflichten sowie die vorliegenden Revisions- stellenberichte, um abschliessend einerseits zu folgern, die I'._____, die H'._____ und die B'._____ seien rechtlich selbständig gewesen, andererseits hätten die Zahlungen gemäss Anklageziffer 407 ff. weder einen Rechtsgrund gehabt noch sei deren Rückzahlung gewährleistet gewesen, noch hätten sie im Interesse der B'._____ gelegen. Sie hätten ausschliesslich die Interessen insbesondere der H'._____ und der I'._____ sowie des Beschuldigten als deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat befriedigt und den Beschuldigten, die I'._____ und die H'._____ sowie Dritte bereichert, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. 137 S. 87-109).

E. 4.6 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, der Tatvorwurf beruhe auf "einer unzutreffenden Erfassung der wirtschaftlichen und buchhalterischen Situation" (Urk. 138 S. 6 f.).

- 71 - Den Investoren sei ferner entgegen dem Anklagevorwurf nicht versprochen wor- den, ihr Geld werde ausschliesslich in das E._____-Projekt investiert; das Geld habe dem Beschuldigten zur freien Verfügung gestanden; daher sei er berechtigt gewesen, Aktionärsdarlehen zu vergeben (Urk. 231 S. 34 f.). 4.7.1. Die Anklageschrift führt in den Anklageziffern 409 bis 521 eine Vielzahl von Zahlungen an, die von Konten der B'._____ geleistet worden seien und nicht der Finanzierung des E._____-Projekts gedient hätten, somit statuten- und abrede- widrig gewesen seien (Urk. 009067-009076). Es habe sich vielmehr um die Be- reinigung von Altlasten der I'._____ und der H'._____ sowie übernommene Schulden der CDE''._____ (CDE._____) gehandelt (Urk. 009054f.). Die Verteidi- gung bestreitet dies und behauptet, es habe gar keine Altlasten gegeben; viel- mehr seien einerseits der B'._____ gewährte Darlehen zurückbezahlt worden. I'._____ und H'._____ hätten für die B'._____ allein im Zusammenhang mit dem E'._____ Zahlungen in der Höhe von CHF 1'835'550.80 geleistet, die dann durch Zahlungen der B'._____ zugunsten der I'._____ und der H'._____ ausgeglichen worden seien. Bei den übrigen Zahlungen, die nicht Rückzahlungen von Darlehen der I'._____ und der H'._____ gewesen seien, habe es sich um Darlehen der B'._____ an ihre Aktionäre gehandelt. Der B'._____ seien daraus werthaltige Rückerstattungsansprüche entstanden, sie habe mit einer Rückzahlung durch die Aktionäre respektive einer späteren Verrechnung mit Dividendenansprüchen oder Ansprüchen der Aktionäre aus einem Liquidationserlös rechnen können (Urk. 83 S. 83-91). Konkret und substantiiert rechtfertigt die Verteidigung von den in den Anklage- ziffern 409 bis 521 angeführten Zahlungen deren 5 in der Gesamthöhe von rund EUR 225'000.-- und CHF 20'000.-- (Urk. 83 S. 85-87):

- Bei der Zahlung von CHF 200'000.-- vom 24. März 2006 an ST._____ habe es sich um die teilweise Rückzahlung zweier der B'._____ durch die H'._____ ge- währten Darlehen von je EUR 100'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'._____ gehandelt (Anklageziffer 413)

- 72 -

- Bei der Zahlung von EUR 9'555.90 vom 21. April 2006 an die Vermittlerin … ha- be es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch die H'._____ gewährten Darlehens von EUR 10'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'._____ ge- handelt (Anklageziffer 437)

- Bei der Zahlung von EUR 5'000.-- vom 24. Mai 2006 an die I'._____ habe es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch die I'._____ gewährten Darle- hens von EUR 5'000.-- gehandelt (Anklageziffer 455)

- Bei den Zahlungen von CHF 20'000.-- und EUR 9'596.30 vom 10. und

24. August 2006 habe es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch den Beschuldigten gewährten Darlehens von CHF 34'906.80 gehandelt (Anklageziffer 478 und 488). Dass der Beschuldigte für den allergrössten Teil der ab den Konten der B'._____ mit den Geldern der Geschädigten geleisteten Zahlungen keinen nachvollziehba- ren Bezug zu Aufwendungen herstellen kann, die – wie er behauptet – von Dritten zugunsten des E._____-Projekts gemacht worden seien, erstaunt nicht weiter: So hat er doch in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung freimütig zu- gegeben, ein eigentliches Vermarktungskonzept für den E'._____ habe es nicht gegeben; es habe einfach zahlreiche Besuche von "irgendwelchen Bücher- oder Filmeschreibern, Gutachtern, Medienleuten etc." gegeben (Urk. 040399). Es habe keinen Plan und keinen Zeitplan gegeben, lediglich einige Bruchstücke, die nicht als Konzept anzusehen seien (Prot. I S. 76). Entsprechend konnte es aber auch keine Investitionen in die Umsetzung eines Vermarktungs- plans geben. Die konkreten Ausgaben für das E''._____-Projekt beschränkten sich mithin auf den Erwerb des E'._____s (EUR 300'000.--, Urk. 009054; Urk. 84/53 Pos. 1453) und die Kosten der anschliessenden Versuche einer Wertbe- stimmung. In diesem Sinn hat auch der Geschäftspartner des Beschuldigten, MA1._____, ausgesagt (Urk. 040215f.). Die Behauptung der Verteidigung, diese Auslagen hätten sich auf über CHF 1,8 Mio. bemessen (Urk. 83 S. 88), erweist sich schon daher als überrissen und daher unglaubhaft. Gleiches gilt für die Bezif- ferung des Beschuldigten, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung von rund EUR 1,2 Millionen spricht, anschliessend aber – nebst dem Kaufpreis für den

- 73 - E'._____ – an konkreten Ausgaben lediglich EUR 100'000.-- für ein Rechtsgut- achten Dr. … zu substantiieren und weiter äusserst vage "für ein Buch, Filmaus- schnitte, Gutachten etc. eine ähnliche Summe" zu behaupten vermag (Urk. 230 S. 70 f.). Wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung freimütig angab, er habe damals und sehe heute angesichts eines Werts des E'._____s von 250-300 Millionen kein Problem darin, Aktionären Darlehen auszurichten, um sie später mit deren Dividenden zu verrechnen (Urk. 2340 S. 71 f.), kommt dies eigentlich schon einem Geständnis gleich, die Investorengelder mehrheitlich eben nicht für die Vermarktung des E'._____s verwendet zu haben. Aufschlussreich ist ferner die Bilanz der B'._____ per 31.12.2006: Bilanziert wird ein Anlagevermögen von CHF 1'835'550.80 (Urk. 84/52). Dieser Posten wird von der Verteidigung übernommen mit der Behauptung, dieser Betrag sei "namentlich von I'._____ und H'._____ für die B'._____ alleine im Zusammenhang mit dem E'._____ geleistet" worden (Urk. 83 S. 88). Der Auszug Konto … E'._____ zeigt einen Buchungssaldo von CHF 1'835'550.80 (Urk. 212282). Als Position erscheint eine Zahlung der … AG über CHF 387'325.--, was offensichtlich dem Kaufpreis des E'._____s entspricht, deckt sie sich doch mit der nachfolgenden Position des Kaufs des E'._____s, welche wiederum zum Saldo addiert wird, ebenso wie meh- rere Zahlungen der Geschädigten G35._____; all dies hindert die Verteidigung nicht zu behaupten, der Abschlusssaldo von CHF 1'835'550.80 entspreche den Zuwendungen der I'._____ und der H'._____ an die B'._____. Selbst wenn man dem Beschuldigten das nachträgliche Ausgleichen vorgängiger Investitionen der B'._____-Aktionäre für Kauf und erste Schätzung des E'._____s mit Geldern der Geschädigten als rechtmässig zugestehen würde (obwohl dies nicht eigentlich dem Inhalt der Partizipationsverträge entspricht, Urk. 472281 Präambel Ziff. III: Investitionszweck: "Einleitung der Wertsteigerungsmassnahmen"), verbleibt an- gesichts der Gesamtsumme der inkriminierten Zahlungen von über EUR 3,5 Mio. (eingerechnet die eher untergeordneten USD- und CHF-Beträge, Urk. 009066 Ziff. 408 und 009067ff. Ziff. 409 ff.) jedenfalls ein Fehlbetrag deutlich in Millionen- höhe. Auch die Revisionsstelle der B'._____, die BC._____ AG, hat in ihrem Be- richt betreffend die Geschäftsperiode Ende Juni 2005 bis Ende Dezember 2006 festgehalten, die B'._____ habe lediglich CHF 929'827.-- gemäss ihrem Gesell-

- 74 - schaftszweck (Vermarktung des E._____s) verwendet (Urk. 472088). Der Be- schuldigte hat die Revisionsberichte der BC._____ auf entsprechende Frage "selbstverständlich" als inhaltlich korrekt akzeptiert (Urk. 040588). Angesichts der vor diesem Hintergrund abenteuerlichen Argumentation der Verteidigung ist ihr Anwurf, der Vorinstanz hätten die nötigen Kenntnisse zur korrekten Interpretation der Buchhaltung gefehlt (Urk. 138 S. 4; Urk. 231 S. 39), einigermassen unverfro- ren. Schliesslich hat die Anklagebehörde zurecht argumentiert, dass es sich bei den Zahlungen des Beschuldigten ab den B'._____-Konten entgegen dessen nachgeschobener Behauptung nicht um die Rückzahlung bezogener Darlehen gehandelt habe, gehe schon daraus hervor, dass der Beschuldigte diese Zahlun- gen selber im Gegenteil als gewährte Darlehen verbucht habe und die Revisions- stelle diese Buchungen weitestgehend habe wertberichtigen müssen (Urk. 79 S. 20). Gemäss der vorliegenden Buchhaltung der B'._____ trifft diese Darstellung der Anklagebehörde zu (Urk. 472094): In der Tat hätte der Beschuldigte die fragli- chen Zahlungen, hätte es sich dabei um die Amortisation von Schulden gehan- delt, nicht als Aktiven verbuchen dürfen, sondern er hätte sie als Reduktion von Passiven verbuchen müssen, respektive hätten vorher die behaupteten, gegen die B'._____ bestehenden Darlehensforderungen als Passiven verbucht sein müssen. Dass es sich bei den Zahlungen der B'._____ an die H'._____ respektive I'._____ nicht um die Vergütung vorgängig durch die H'._____ und die I'._____ zugunsten der B'._____ Ldt. respektive der noch zu gründenden B'._____ AG gewährter Darlehen gehandelt hat, geht schon aus deren Höhe hervor: In der Buchhaltung der B'._____ werden Darlehensforderungen über rund CHF 3,2 und 2 Millionen angeführt (Urk. 472094). Gemäss den eigenen, vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten respektive den Feststellungen der Revisionsstelle sollen jedoch gar nicht mehr als rund EUR 929'000, maximal EUR 1,2 Millionen für den Erwerb des E._____s und dessen zukünftige Vermarktung ausgegeben worden sein. Insgesamt ist entsprechend der Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten dahingehend erstellt, dass es sich bei den inkriminierten Zahlungen ab den B'._____-Konten gemäss Anklageziffern 409 ff. nur in einem

- 75 - untergeordneten Teil um Ausgaben gehandelt hat, die mit dem Erwerb und der Vermarktung des E._____s in Zusammenhang gebracht werden können. Den Differenzbetrag zwischen der Gesamtsumme der eingegangenen Geschä- digtengelder und den als Darlehensrückzahlungen deklarierten Ausgaben respek- tive E'._____-Projekt-bezogenen Ausgängen will der Beschuldigte schliesslich als Aktionärsdarlehen mit einem angeblichen Rückerstattungsanspruch der B'._____ gewährt haben. Dass diese sog. Aktionärsdarlehen einen Zusammenhang mit dem E._____-Projekt aufgewiesen hätten, behauptet nicht einmal die Verteidi- gung (Urk. 231 S. 35). Auf die letztgenannten Geldflüsse ist nachstehend zurück- zukommen. 4.7.2. Die schriftlichen Partizipationsverträge betreffend die Geschädigten G34._____, G35._____, G36._____ und G37._____, G25._____, G38._____, G39._____ und G40._____, G28._____, G30._____, G41._____, G26._____, G31._____, G21._____ und G20._____ sowie G27._____ sind ak- tenkundig (Urk. 472244ff.; Urk. 326012ff.; 050502ff.), deren Abschluss wird sei- tens des Beschuldigten auch nicht bestritten (Prot. I S. 74 ff.). Aus dem schriftli- chen Vertragsinhalt geht – nebst Weiterem – hervor, dass die B'._____ Eigentü- merin des E._____s sei, dass die Aktionäre der B'._____ bereits in den Erwerb und die Wertsteigerung des E'._____s investiert hätten, dass weiterhin in die Wertsteigerung zu investieren sei, dass der unterzeichnende Investor an der B'._____ partizipiere, dass der Investor dabei einerseits an den Investmentpro- grammen betreffend die Vermögenswerte der B'._____ sowie andererseits an den Erträgen aus der Vermarktung des E'._____s partizipiere, wobei die Errechnung der Ertragsbeteiligung Bezug nimmt auf den Wert des E'._____s (Urk. 472281ff.). Beim E._____ handelte es sich um den einzigen Vermögenswert der B'._____, in welchen überhaupt investiert werden konnte. Wenn die Vorinstanz diesen Ver- tragsinhalt dahingehend auslegt, für den Investor habe sich daraus einzig eine Fi- nanzierung der Vermarktung des E._____s ergeben (Urk. 137 S. 88), ist dies ent- gegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 92; Urk. 231 S. 74) zutreffend. Als Zeuge sag- te der Geschädigte G28._____ aus, anlässlich seines Besuchs bei B'._____ in K._____ sei anfänglich noch von einem Investment in einen IQ-Fond die Rede

- 76 - gewesen; dieses Thema sei dann jedoch gegenüber dem Investment in den E._____ in den Hintergrund getreten und er habe sich für das Investment in den E'._____ entschieden; es habe "auf keinen Fall" einer der Anwesenden gesagt, das Geld könne für einen anderen Zweck verwendet werden; wenn dies so gewe- sen wäre, wäre er "aufgesprungen und nach hause gefahren"; auf die Idee einer anderweitigen Verwendung sei er gar nicht gekommen; er habe sich als "Partizi- pant am E'._____" verstanden (Urk. 040091ff.). Die Geschädigte G31._____ sag- te als Zeugin aus, sie habe geglaubt, dass "mit dem investierten Geld für den E'._____ grosse Gewinne erzielt werden"; sie habe sich entschieden, die ganze Summe in den E'._____ zu investieren; ein anderer Verwendungszweck sei für sie unvorstellbar gewesen; diesfalls hätte sie keine Anlage getätigt (Urk. 040132). Die Zeugin G26._____ sagte aus, sie habe an der Vermarktung und dem Wert des E'._____s partizipieren wollen; wenn auch nur teilweise von einer anderweiti- gen Verwendung ihres Geldes die Rede gewesen wäre, hätte sie nicht unter- schrieben (Urk. 040137). Der Geschädigte G27._____ schliesslich sagte als Zeu- ge aus, er sei davon ausgegangen, sein ganzes Geld werde in den E._____ in- vestiert; wenn man ihm gesagt hätte, dass Geld werde teilweise anderweitig ver- wendet, hätte er kein Geld gegeben (Urk. 040284f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte diese Aussage des Privatklägers G27._____ auf Vorhalt unbehelflich und nicht überzeugend als Resultat einer suggestiven Befra- gung des Staatsanwaltes abgetan (Urk. 230 S. 72). Der Geschädigte G25._____ wurde lediglich telefonisch einvernommen (Urk. 040340ff.), was mit der Verteidi- gung (Urk. 83 S. 106) für eine prozessuale Verwertbarkeit seiner Aussage zur Be- lastung des Beschuldigten, wie bereits vorstehend erwogen, nicht genügt. Die Situation betreffend die Geschädigten C._____ und D._____ weicht nur da- hingehend von derjenigen der vorstehend Genannten ab, als dass C._____ und D._____ die Partizipationsvereinbarung erst unterschrieben, nachdem sie ihr In- vestment bereits getätigt hatten (Urk. 040260). C._____ sagte als Zeugin aus, an- lässlich der Vorstellung des E._____-Projekts in K._____ sei erläutert worden, das Geld der Investoren würde für Präsentationen, die Untersuchung des E'._____s etc. verwendet; von einer anderweitigen Verwendung sei überhaupt nichts gesagt worden; wenn sie, die Zeugin, dies gewusst hätte, hätte sie gar

- 77 - nicht investiert; es sei lediglich gesagt worden, wenn das E._____-Projekt einen grossen Gewinn abwerfe, gehe ein Teil davon an krebskranke Kinder (Urk. 040258f.). Der Geschädigte D._____ sagte als Zeuge aus, es sei gesagt worden, sein Geld werde für die Weiterentwicklung des E'._____-Projekts, z.B. für einen Hollywood-Film, verwendet. Vom Profit des Projekts sollten die Anleger sowie Krankenhäuser für krebskranke Kinder profitieren. Von einer anderweitigen Ver- wendung sei nicht die Rede gewesen; mit Kenntnis einer solchen hätte er auch "selbstverständlich nicht" investiert, da dies ja "eine Pyramide bedeutet" hätte; er habe sein Geld nicht für andere Projekte hergeben wollen (Urk. 040270f.). Aus den vorliegenden Zeugenaussagen geht entgegen den Bestreitungen der Verteidigung (Urk. 83 S. 98 ff., S. 102 ff.; Urk. 231 S. 34) zweifelsfrei hervor, dass die vorstehend namentlich angeführten Geschädigten aufgrund ihrer Informatio- nen, die sie seitens der Vertreter der B'._____ erhielten, sowie (mit Ausnahme von C._____ und D._____) dem mit der mündlichen Präsentation übereinstim- menden schriftlichen Inhalt der Partizipationsverträge in ein Geschäft investieren wollten, in welchem ihre Gelder ausschliesslich für die Vermarktung des E._____s verwendet werden. Auch MA1._____ hat dem nicht widersprochen (Urk. 040239ff.). 4.7.3. Die fraglichen Geschädigten befanden sich somit entgegen der Verteidi- gung (Urk. 231 S. 36) zum Zeitpunkt ihrer Vermögensdispositionen in einem Irrtum über den späteren Verwendungszweck der Gelder. Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 83 S. 95) befanden sich auch die Vermittler der B'._____ respektive des Beschuldigten in einem Irrtum; auch sie waren über den fehlenden Willen des Beschuldigten zur vereinbarungsgemässen Verwendung der zu akquirierenden Gelder getäuscht. Diesbezüglich besteht ein Fall mittelbarer Täterschaft, wobei der Beschuldigte als mittelbarer Täter und die Vertreter als Tatmittler fungierten (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürich 2006, 8. Auflage, § 15/3.; BGE 101 IV 306 E.8.b.). Die Täuschung der Geschädigten durch den Beschuldigten respektive mittelbar durch dessen Vertreter, die zum Irrtum der Geschädigten über den wesentlichen Punkt führte, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die eingehenden Gelder

- 78 - vollumfänglich abredegemäss zu verwenden, war insoweit arglistig, als dass weder die Geschädigten noch die Vertreter des Beschuldigten dieses innere Tatsachenelement erkennen und auch in keiner Weise überprüfen konnten. Unerheblich ist die Darstellung in der Anklageschrift (und damit auch die entspre- chenden Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 83 S. 95 f.), dass potentiellen Investoren das E._____-Projekt "auf dem prächtigen Anwesen an der … [Adres- se] in K._____" präsentiert worden sei (Urk. 009055), sinngemäss also, dass die Geschädigten durch blenderisches Auftreten der B'._____-Vertreter zum Geschäftsabschluss verleitet worden seien. Dies geht am eigentlichen Tatvorwurf vorbei: Vorliegend wird dem Beschuldigten die Täuschung der Geschädigten über eine innere Tatsache (seinen fehlenden Willen zur Verwendung der Gelder ausschliesslich für das E._____-Projekt) vorgeworfen (Urk. 009054f.). Betreffend das Vorhandensein respektive Fehlen dieser inneren Einstellung des Beschuldig- ten ist nicht massgeblich, ob die Geschädigten das Investitionsobjekt besichtigt haben respektive ob der Beschuldigte und sein Team dabei als vermeintlich er- folgreich und wohlhabend aufgetreten sind. Weder wird dem Beschuldigten vor- geworfen, die Geschädigten wissentlich zur Investition in ein marodes Geschäft verleitet zu haben, noch haben die Geschädigten geltend gemacht, durch ein Ver- lustgeschäft des E._____-Projekts finanziellen Schaden erlitten zu haben. Inkri- miniert ist vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte die Gelder der Geschä- digten gar nicht in das E._____-Projekt investiert und dies auch nie vollumfänglich vorgehabt habe (Urk. 79 S. 18). Der Fall der Geschädigten G24._____ liegt insofern anders, als dem Beschuldig- ten hier nicht vorgeworfen wird, die Geschädigte persönlich sei über die geplante Verwendung des durch sie in das E._____-Projekt der B'._____ investierten Gel- des getäuscht worden. Die Geschädigte persönlich habe von ihrem Investment gar nichts gewusst, dieses sei vielmehr durch ihre Vermögensverwalterin MA3._____ veranlasst worden, welche ihrerseits geglaubt habe, der Beschuldigte werde die Gelder der Geschädigten für das E._____-Projekt verwenden (Urk. 009056 Ziff. 344A). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, es liege mit der Anklage- behörde ein Dreiecksbetrug vor; MA3._____ habe als Vermittlerin der B'._____

- 79 - und zeitweilige Übersetzerin bei den Verhandlungen mit anderen Geschädigten die wesentlichen Details des durch die B'._____ propagierten E._____-Projekts gekannt und die Gelder der Geschädigten G24._____ investiert im

– berechtigten – Glauben, der Beschuldigte werde diese auch für das E'._____- Projekt verwenden (Urk. 137 S. 93-95 und S. 99). Dass aus dem Vermögen der Geschädigten G24._____ EUR 3 Mio. in die B'._____ geflossen sind, ist belegt und unbestritten (Urk. 138 S. 7; Urk. 050532). Wenn die Verteidigung im Beru- fungsverfahren argumentiert, der Beschuldigte habe nichts damit zu tun, dass MA3._____ der Geschädigten G24._____ gesagt habe, die Gelder würden in ein Klinikprojekt fliessen (Urk. 138 S. 7, vgl. auch Urk. 83 S. 101 f.), ist dies unerheb- lich: Der Tatvorwurf basiert nicht auf einer Täuschung der Geschädigten, sondern einer solchen der Vermögensverwalterin der Geschädigten über die innere Tatsa- che des vom Beschuldigten geplanten Verwendungszwecks der Gelder. Für die Prüfung eines strafrechtlichen Tatbestandes ist auch unerheblich, ob – wie die Verteidigung neu (vgl. Urk. 83 S. 128 ff.) behauptet – das investierte Geld später an die Geschädigte zurückbezahlt worden ist (Urk. 138 S. 7). In dieser Hinsicht ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung auf Einvernahme von FGH._____ abzuweisen (vgl. auch Urk. 210). Da die Vorinstanz allerdings (mangels entsprechender Behauptung noch) nicht von einer Rückzahlung ausgegangen ist (Urk. 137 S. 93-95), ist nachstehend allenfalls bei der Strafzumessung und der Regelung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung darauf zurückzukommen. MA3._____ wurde im bisherigen Verfahren nicht einvernommen. Hingegen hat die Geschädigte G24._____ als Zeugin überzeugend ausgesagt, sie habe sich auf Anraten von MA3._____ für eine Investition in die Anlagefirma EFG._____ AG entschieden; MA3._____ habe ihr dann später mitgeteilt, sie habe das Geld in das E1._____-Projekt der B'._____ investiert, welches sehr profitträchtig sei. Im April 2007 habe sie dann den Beschuldigten in K._____ im Beisein von MA3._____ kennengelernt; der Beschuldigte habe ihr gegenüber mehrfach versichert, die An- lage sei "ok" (Urk. 040291ff.). Wenn die Vorinstanz mit der Anklagebehörde dar- aus schliesst, der Beschuldigte habe – auch – MA3._____ über seine innere Ein-

- 80 - stellung, die eingehenden Gelder nicht für das E._____-Projekt zu verwenden, ge- täuscht, ist dies überzeugend. Somit ist ein Dreiecks-Betrug entgegen der Argu- mentation der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 231 S. 35 f.) zu bejahen (vgl. BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 83f). Als Alternativannahme bliebe einzig, dass MA3._____ die unlauteren Absichten des Beschuldigten ge- kannt und folglich als Tatbeteiligte mitgewirkt hat. Solches würde jedoch einer- seits den Beschuldigten nicht entlasten (mutmasslich: Anstiftung zur Veruntreu- ung) und wird andererseits weder vom Beschuldigten noch von der Anklage be- hauptet. 4.7.4. Der Beschuldigte und seine Verteidigung wenden ein, die Akquisitionshand- lungen seiner Vertreter seien nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Der Be- schuldigte habe mit den meisten Investoren gar nichts zu tun gehabt. MA1._____, … und die Eheleute … [G20._____ und G21._____] hätten sich um die vorwie- gend deutschen Investoren gekümmert, der Beschuldigte um die Investoren aus dem … Raum (Urk. 83 S. 93; Urk. 230 S. 62 und 64). Der Einwand verfängt nicht: C._____ sagte als Zeugin aus, anlässlich der Vorstellung des E._____-Projekts in K._____ sei der Beschuldigte "die Hauptfigur des Kommandos" gewesen (Urk. 040256). Der Zeuge D._____ bestätigte, der Beschuldigte sei der Wortführer gewesen (Urk. 040269). Die Promotion des E''._____-Projekts durch den Be- schuldigten, wie diese Zeugen sie geschildert haben, unterscheidet sich in keiner Weise von derjenigen durch die Vertreter des Beschuldigten, wie sie die Zeugen G28._____, G31._____, G26._____ und G27._____ erlebt und ebenfalls – wie oben dargestellt – als Zeugen beschrieben haben. Die Aussagen der Zeugen wurden sodann überzeugend durch MA1._____ bestätigt (Urk. 040239f.). Der Be- schuldigte war bei den Besuchen dieser Zeugen in K._____ somit wohl nicht fe- derführend, er war jedoch im Gebäude anwesend, wusste um die Werbetätigkei- ten MA1._____s und lernte die Geschädigten auch jeweils kurz persönlich ken- nen. Ganz offensichtlich war er einverstanden mit der Akquisition der Geschädig- ten durch seine Vertreter, was er zwischenzeitlich auch ausdrücklich zugegeben hat (Urk. 040419 und Prot. I S. 75). Selbstredend nahm er auch das als Folge dieser Akquisitionen bei der B'._____ eingehende Geld entgegen und verwendete

- 81 - es nach seinem Gutdünken. Der Beschuldigte hat demnach in sämtlichen noch zu beurteilenden Fällen die Werbetätigkeit seiner Vertreter gekannt und mitgetragen. 4.7.5. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei zu Vermögensverschiebungen zwischen den

– behaupteterweise – konzernrechtlich zu behandelnden Firmen I'._____, H'._____ und B'._____ berechtigt gewesen (Urk. 138 S. 4 und 6 f., ausführlich Urk. 83 S. 83-91; Urk. 231 S. 38 ff.). Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwä- gungen eine Konzernstruktur der Gesellschaften des Beschuldigten verneint (Urk. 137 S. 101 oben). Dennoch hat sie im Weiteren erwogen, der Beschuldigte habe als Geschäftsführer und Verwaltungsrat liquide Mittel der einen Gesellschaft einer anderen zuwenden können und dürfen; er sei lediglich an seine Sorgfalts- und Treuepflichten gebunden gewesen (Urk. 137 S. 101 Ziff. 4.4.9.1.2.ff.). Dem ist nicht beizupflichten: Gemäss dem obigen Beweisergebnis hat sich der Beschul- digte namens der B'._____ gegenüber den vorstehend namentlich genannten Geschädigten zur ausschliesslichen Verwendung deren Gelder zugunsten des E._____-Projekts verpflichtet. Aufgrund der abgeschlossenen Partizipationsver- einbarungen handelte es sich bei den Geldern, die von den Geschädigten in die B'._____ flossen, somit (wiederum mit der Anklagebehörde, Urk. 148 S. 10) um zweckgebundene Mittel. Der Beschuldigte durfte darüber nicht frei verfügen und die Gelder nicht nach Belieben hin- und herschieben und insbesondere nicht, oh- ne dass eine jederzeitige und vollumfängliche Werterhaltung garantiert war. Der Schaden der Geschädigten trat entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 107) zu jenem Zeitpunkt ein, als der Beschuldigte die Gelder zugunsten seiner oder der Interessen Dritter abredewidrig ausgab (vgl. BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 92 mit Verweisen auf die Praxis). Dies gilt namentlich auch für jene Zahlungen, die durch die Verteidigung heute als sogenannte Aktionärsdarlehen deklariert werden. Die Behauptung der Verteidigung, bei den Zahlungen des Beschuldigten habe es sich um die Gewährung von Darlehen an die Aktionäre der B'._____ ge- handelt und aufgrund der entsprechenden Rückzahlungsforderungen der B'._____ sei der Wert der Investitionen der Geschädigten erhalten geblieben (Urk. 83 S. 113 f.; Urk. 231 S. 40), ist ohne Weiteres eine unzutreffende Schutzbehaup- tung. Wie erwogen trat der Schaden bereits zum Zeitpunkt der inkriminierten Zah-

- 82 - lungen des Beschuldigten ein. An Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt so- dann die massgebliche Beurteilung der Revisionsstelle: Die entsprechenden Bu- chungen in der Buchhaltung der B'._____ als Darlehen mussten aufgrund der mangelnden Bonität der Schuldner bzw. der mangelnden Einbringlichkeit und der gestellten Gegenforderungen wertberichtigt werden (Urk. 472088). MA1._____ hat sodann die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Kon- frontationseinvernahme quittiert mit der trockenen Bemerkung, es sei schon er- staunlich, was man (gemeint: der Beschuldigte) als Darlehen gegen … (gemeint: MA1._____) verbuchen könne (Urk. 040631). Mit dieser Beurteilung erübrigt sich die anbegehrte Beweisergänzung zur Aufschlüsselung der Buchhaltungen der be- teiligten Firmen auch zum Anklagepunkt Litera D betreffend die B'._____ (Urk. 138 S. 4). Der Beschuldigte ist bei seinem eigentlichen Zugeständnis, wie er es in der Untersuchung selber einmal eingeräumt hat, zu behaften: "und wie immer, man nahm einfach dort das Geld, wo es noch welches gab" (Urk. 040626). 4.7.6. Völlig aus der Luft gegriffen ist die Behauptung der Verteidigung, den Geschädigten sei kein Schaden erwachsen, da der E._____ einen Wert "mindes- tens im zweistelligen Millionenbereich" (USD, CHF, EUR?) aufweise und durch dessen Verwertung alle Gläubigerforderungen abgegolten werden könnten (Urk. 83 S. 107 und 113). Die sog. Wertgutachten, auf welche dabei verwiesen wird und in welchen der Wert des E'._____s mit bis zu EUR 250 bis 350 Mio. geschätzt wurde (Urk. 84/70 ff.), beruhten auf falschen Annahmen respektive sind heute überholt. Der reine Materialwert von 11 Kilogramm Gold liegt lediglich bei einigen Hunderttausend EUR/CHF/USD. Im Übrigen trat der Schaden wie bereits vorstehend erwogen bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen inkriminierten Zahlung ein. 4.7.7. Die Verteidigung hat schliesslich argumentiert, selbst bei einem "beschei- denen Wert des E'._____s von CHF 50 Mio." hätte eine Rückzahlung der bezo- genen Darlehen nie zur Diskussion gestanden (Urk. 83 S. 114). Die darin enthal- tene, sinngemässe Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei im Zeit- raum der inkriminierten Zahlungen willig und fähig gewesen, den Geschädigten ihre investierten Gelder zurückzubezahlen, ist zu verwerfen: Der Beschuldigte

- 83 - respektive die B'._____ waren in keiner Weise rückerstattungsfähig: Einziger Vermögenswert der B'._____ war ein … [Fundstück], welcher für EUR 300'000.-- gekauft worden war. Die Vermarktungsideen waren zwar ebenso hochtrabend wie die ersten eingeholten Wertgutachten sogenannter Experten (vgl. roter Ordner E._____ Dokumentation); da jedoch eingestandenermassen kein wirkliches Ver- marktungskonzept bestand und auch nicht erarbeitet wurde, handelte es sich da- bei nie um mehr als um Vermarktungsphantasien. Über ausreichende reelle Ver- mögenswerte, welche die inkriminierten Transaktionen abgedeckt hätten, verfüg- ten B'._____ und Beschuldiger nicht. Er hatte nichts als die vage Hoffnung, dass mit der erfolgreichen Vermarktung des E._____s in näherer oder fernerer Zukunft ein Geldsegen in mehrstelliger Millionenhöhe einsetzen würde. Über die H'._____ war sodann Anfang März 2006 und damit noch vor den inkriminierten Zahlungen bei der B'._____ der Konkurs eröffnet worden (Urk. 833001ff.); die I'._____ hatte mit ihrem Öl-Handel Schiffbruch erlitten; eine revidierte Buchführung für die Jahre 2005 und 2006 gab es nicht mehr und im Mai 2007 ging auch sie in Konkurs (Urk. 819001ff.; vgl. Urk. 230 S. 3 und 7). Der Beschuldigte zaubert nun im Beru- fungsverfahren einmal mehr einen vermeintlich rettenden Vermögenswert aus dem Hut, indem er behauptet, der H'._____ hätten bereits im Deliktszeitraum Di- amanten mit einem Wert in mehrstelliger Millionenhöhe gehört, die damals wie heute als Haftungssubstrat bestanden hätten resp. noch bestehen würden (Urk. 231 S. 40 f.; Urk. 230 S. 35). Was von dieser Darstellung zu halten ist – nämlich nichts – geht schon daraus hervor, dass diese Diamanten seit ca. 2006 vorhan- den sein sollen, jedoch bis heute in keiner Weise versilbert werden konnten. Das Konkursverfahren der angeblichen Eigentümerin H'._____ wurde im Jahr 2010 eingestellt, wobei das Konkursamt offenbar nicht von einem entsprechenden Vermögenswert in der Konkursmasse ausging (vgl. Urk. 230 S. 56 f.).

E. 4.8 Dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt, als die Geschädigten als Inves- toren angeworben wurden, vorgehabt hat, die bei der B'._____ eingehenden Gel- der auch für andere Zwecke als das E._____-Projekt – und somit abredewidrig – zu verwenden, hat er zum Subjektiven gar nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr hat er in der Untersuchung freimütig zugegeben, er habe als Unternehmer jahr- zehntelang zwecks Tilgung von Schulden aus anderen Gesellschaften oder Pro-

- 84 - jekten Zahlungen aus frei verfügbaren Mitteln geleistet. Solange das Gesamtver- mögen gross genug sei, habe er auch heute mit solchen Querzahlungen kein Problem (Urk. 040398). Dies wurde, wie vorstehend erwogen, an der Berufungs- verhandlung unumwunden wiederholt (Urk. 230 S. 71). Der Beschuldigte wusste – auch entgegen der Verteidigung, Urk. 231 S. 40 – bestens, dass es zum massge- blichen Zeitpunkt kein konkretes "genügend grosses Gesamtvermögen" gab, sondern lediglich seine Wunsch-, um nicht zu sagen Traumvorstellung über den Wert eines noch in keiner Art und Weise konkretisierten Vermarktungsprojekts. Erfahrungen mit der ernüchternden Tatsache, dass sich hochtrabende Projekte verlustreich in Schall und Rauch auflösen können, hatte der Beschuldigte vor der Lancierung des E._____-Projekts schon ausreichend gesammelt (Öl-Handel der I'._____, Stahlhandel der H'._____). Illustrativ ist auch die ebenso freimütige Ar- gumentation der Verteidigung, den Geschädigten habe beim Anblick der reprä- sentativen Villa in K._____ ja klar sein müssen, dass ihr Geld nicht ausschliess- lich in die Vermarktung des E._____s fliessen werde (Urk. 83 S. 96). Der Be- schuldigte wusste, dass seine Vertreter wie auch die Geschädigten zum Zeitpunkt ihrer Überweisungen diese seine geplante Vorgehensweise als innere Tatsache nicht erkennen konnten. Damit hat er deren Täuschung wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich begangen. Dabei beabsichtigte er, finanzielle Verbindlichkeiten seiner weiteren Unternehmungen zu begleichen, deren Gläubi- ger auszuzahlen und insgesamt seine Tätigkeit als Geschäftsmann weiter am Laufen zu halten. Damit hat er wissentlich und willentlich sich und anderen finan- zielle Vorteile zugeschanzt und damit bereichert. Die Täuschung der Geschädig- ten respektive seiner Vertreter erfolgte direktvorsätzlich; dass die Geschädigten bei einem Scheitern des Projekts zu Schaden kämen, hat der Beschuldigte nicht direkt angestrebt, jedoch schon aufgrund seiner im bisherigen Geschäftsleben gemachten Erfahrungen zumindest in Kauf genommen, was für die Erfüllung des subjektiven Betrugstatbestandes genügt (BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 131 mit Verweisen).

E. 4.9 Gemäss dem vorstehend Erwogenen hat der Beschuldigte den Betrugstatbe- stand in objektiver wie subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt und dabei einen delik- tischen Schaden deutlich in Millionenhöhe (die Marke von EUR 2 Mio. ist mit

- 85 - Sicherheit nicht zu hoch gegriffen) verursacht. Mit Sicherheit unrichtig ist die Darstellung der Anklagebehörde, der Schaden belaufe sich auf das Total der durch die Geschädigten einbezahlten Beträge (über EUR 6,5 Mio.), wenn sie an- schliessend dem Beschuldigten deliktische Geldabflüsse lediglich in der Höhe von rund EUR 3,5 Mio. anlastet (Urk. 009060 und 009067ff.). Etwas überhöht ist auch die Schadensbemessung der Vorinstanz, wenn sie dafür tel quel das Total der in- kriminierten Zahlungen gemäss Anklageziffer 409 ff. übernimmt (Urk. 137 S. 109).

E. 4.10 Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delik- tische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmäs- sigkeit genügen kann. Wesentlich ist, dass die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist erforderlich, dass der Tä- ter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf ge- schlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Urteile 6B_1048/2009 und 6B_1066/2009 E. 10.3. mit Verweis auf BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255; 123 IV 113 E. 2c S. 116 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt über einen Zeitraum von mehreren Monaten in zahlreichen Einzelfällen Geschädigte getäuscht respek- tive deren Gelder abredewidrig verwendet. Zur Bereicherungsabsicht und der Verwendung der ertrogenen Gelder wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe die Gelder "für statutenwidrige Zwecke, z.B. der Bereinigung der Altlasten der I'._____ und der H'._____ und die Befriedigung der Genussrechtsinhaber der CDE._____" einsetzen wollen (Urk.

- 86 - 009054f. Ziff. 342). Ob und inwiefern der Beschuldigte dabei auch Einkünfte er- zielt haben soll, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung sei- ner Lebensgestaltung darstellten, wird nicht erläutert. Der Tatvorwurf geht offen- bar wie bereits bei den vorstehenden Anklage-Literae primär dahin, dass der Be- schuldigte Gläubiger seiner weiteren Unternehmungen und andere Dritte begüns- tigt hat. Aus den zahlreichen Bezügen geht denn auch lediglich in den wenigsten Fällen der Beschuldigte selber als Begünstigter hervor; zudem hat er diese Bezü- ge jeweils verbucht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Anklagebehörde im Rahmen ihres Plädoyers zur Anklagebegründung zur Frage der Gewerbsmässigkeit keinerlei Ausführungen gemacht (Urk. 79), am zweiten Verhandlungstag allerdings diesbezüglich eine Anklageergänzung nachgereicht (Urk. 85, Prot. I S. 88). Zum Motiv des Beschuldigten betreffend den Vorwurf des Bereinigens geschäftlicher Altlasten hielt die Anklagebehörde ausdrücklich dafür, es sei dem Beschuldigten "vor allem um seine Financier-Ehre" gegangen (Urk. 79 S. 21). Bei der Strafzumessung führte sie sodann aus, es sei dem Beschuldigten weniger um zusätzliches Geld gegangen, davon habe er genug gehabt; das habe ihn nicht gereizt. Der Beschuldigte habe aus Eitelkeit, nicht aus Gier gehandelt (Urk. 79 S. 25). Damit geht die Anklagebehörde primär von einem nicht- finanziellen Tatmotiv aus, was klar gegen eine Gewerbsmässigkeit spricht. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe im Rahmen seines Berufs als Unternehmer mehrfach Betrüge begangen, die ertrogenen Gelder seien zwar nicht direkt als Einkommen in seine Tasche geflossen; dennoch sei es ihm "durch das deliktische Geschäften" möglich gewesen, sich in der anklagerelevanten Zeit einen monatlichen Lohn von rund CHF 24'000.-- auszuzahlen; in diesem Sinne habe er sehr wohl ein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 137 S. 110 f.). Diese Argumentation ist zwar nachvollziehbar, jedoch rechtlich nicht haltbar: Damit wird dem Beschuldigten nicht aufgrund der massgeblichen, konkret eingeklagten Täu- schungshandlungen und Geldbezüge eine deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs vorgeworfen. Vielmehr wird pauschal seine gesamte unternehmerische Tätigkeit (in deren Rahmen er tatsächlich – auch – betrügerische Handlungen begangen hat) kriminalisiert. Durch das ihm konkret angelastete Tatvorgehen wurden jedoch – soweit dieses erstellt ist – weitgehend Dritte bereichert. Der Be-

- 87 - schuldigte profitierte lediglich indirekt als Nutzniesser und in einer Weise, die im Anklagesachverhalt nicht beziffert wird und letztlich nebulös bleibt. Inwieweit die konkreten Transaktionen ab dem B'._____-Konto gemäss Anklageziffer 409 ff. im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zur Gewerbsmässigkeit der Finanzierung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten gedient haben sollen, ist somit weder substantiiert angeklagt noch erstellt. Eine Gewerbsmässigkeit ergibt sich auch nicht in rechtsgenügender Weise, wenn die Tat gemäss Anklage- Litera C miteinbezogen wird. Demnach hat sich der Beschuldigte betreffend Anklage-Litera D in zahlreichen Einzelhandlungen des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht.

E. 5 Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der B'._____

E. 5.1 Unter Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten weiter zur Last gelegt, den Investoren der B'._____ seien teils durch den Beschuldigten persönlich, teils mit seinem Wissen und Willen durch die Vertreter der B'._____ als Partizipations- schein-Zertifikate bezeichnete und mit einer gedruckten Unterschrift versehene Papiere versprochen und abgegeben worden, welche tatsachenwidrig und täu- schend wiedergegeben hätten, die darin namentlich angeführten Anleger würden im Aktienregister der B'._____ eingetragen und seien am Partizipationskapital der B'._____ beteiligt. In Tat und Wahrheit habe die B'._____ gar kein Partizipations- kapital aufgewiesen (Urk. 009057ff.). Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht das Theoretische zum Tatbestand der Urkundenfälschung angeführt und erwogen, dass es sich bei den fraglichen Partizipationsschein-Zertifikaten (vgl. Urk. 050812ff.) um inhaltlich unwahre Urkunden handle (Urk. 137 S. 115 f.), was Beschuldigter und Verteidigung nicht anzweifeln (Urk. 83 S. 118 ff.; Urk. 231 S. 43 ff.; die Aufstellung in Anklageziffer 350 wurde in Urk. 040517 ausdrücklich akzeptiert). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er habe mit der Herstellung und Abgabe der fraglichen Urkunden nichts zu tun gehabt und auch nichts davon gewusst (Prot. I S. 76; Urk. 83 S. S. 118 f.; Urk. 230 S. 62 ff.).

- 88 -

E. 5.2 Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe in der Untersuchung anfänglich anerkannt, zumindest den durch ihn betreuten … Investoren Zertifikate der inkriminierten Art abgegeben zu haben. Seine nach- träglich Bestreitung wirke daher unglaubhaft und werde sodann durch die entge- genstehende, überzeugende Zeugenaussage der Geschädigten C._____ widerlegt. Aus den ebenfalls überzeugenden Zeugenaussagen G31._____ und G26._____ gehe sodann hervor, dass die fraglichen Zertifikate auch in K._____ (durch MA1._____ und die Eheleute … [G20._____ und G21._____]) hergestellt und abgegeben worden seien und zwar im Zeitraum, in welchem sich der Be- schuldigte im gleichen Gebäude aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten gehe sodann aus dessen E-Mail vom 3. April 2006 an MA1._____ (Urk. 050691) nicht hervor, dass der Beschuldigte sich von der Herstellung und Abgabe der fraglichen Zertifikate distanziert habe. Insgesamt habe der Beschul- digte die inkriminierten Zertifikate teilweise selber hergestellt und abgegeben und in sämtlichen Fällen davon gewusst und dies mitgetragen (Urk. 137 S. 117 ff.). Diese Erwägungen sind in allen Teilen zutreffend und einzig dahingehend zu ergänzen, dass auch der Mitstreiter des Beschuldigten, MA1._____, in Anwesen- heit des Beschuldigten, prozessual verwertbar, detailliert und (namentlich auch vor dem vorstehend zitierten Beweisergebnis) überzeugend ausgesagt hat, das PS-Modell sei gemeinsam mit dem Beschuldigten entwickelt worden; die Verwen- dung der eingescannten Unterschrift des Beschuldigten sei abgesprochen gewe- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 040240f.). Die Bestreitungen des Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 231 S. 43 ff.) hingegen sind unbehelflich.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen betreffend die Anklage- ziffern 350 d., n.-r. und t. (Urk. 137 S. 161 Ziff. 2). Zur Begründung wurde zu- sammenfassend erwogen, in diesen Fällen sei nicht klar, ob mit den Geschädig- ten überhaupt Partizipationsverträge abgeschlossen worden seien respektive die Partizipationsverträge seien erst nach der Einzahlung der Investition unterzeich- net worden; daher könne die notwendige Vorteils- und Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nicht erstellt werden (Urk. 137 S. 121). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beanstandet im Berufungsverfahren, diese Begründung sei nicht

- 89 - überzeugend: Mit der Vorinstanz seien die "Pseudo-Partizipationsscheine" Teil eines irreführenden Konzeptes gewesen. Es sei dem Beschuldigten jedoch auch darum gegangen, im Hinblick auf zusätzliche Einzahlungen bestehender oder neuer Anleger den Anschein zu wahren, eine Investition führe zu Teilhaberrech- ten an der B'._____ respektive dem E._____ (Urk. 148 S. 6 f.). Die Argumentation der Anklagebehörde ist zutreffend: Der Beschuldigte verfolgte mit dem Einsatz der Partizipationsschein-Zertifikate mit Sicherheit zwei Motive: Einerseits sollten diese respektive die Aussicht auf den Erhalt eines solchen ab Beginn der Investi- tionsverhandlungen Seriosität vermitteln und die Geschädigten zum Akzept der Investmentofferte (mit-)verleiten. Die Zertifikate waren somit ein Werkzeug (von mehreren), um die Investoren über die wahren Absichten des Beschuldigten zu täuschen. Hingegen bezweckte der Beschuldigte jedoch mit Sicherheit ebenfalls, die Geschädigten nach erfolgtem Investment möglichst in (einer falschen) Sicher- heit zu wiegen und ruhig zu stellen, konnten sich diese doch gestützt auf die Zerti- fikate als Partizipanten der B'._____ und des E._____s wähnen. Dieser Umstand gab dem Beschuldigten Zeit und die Möglichkeit, mit seinen Querfinanzierungen weiterhin die sich bei sämtlichen seinen geschäftlichen Unternehmungen auftu- enden finanziellen Löcher zu stopfen. Darin liegt mit der Anklagebehörde zwar keine direkte Bereicherungsabsicht, jedoch die Absicht auf Erlangung eines un- rechtmässigen Vorteils. Dies ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ausreichend (BSK Strafrecht II, Boog, Art. 251 N 93 mit Verweisen; Urteil 6P.51/2005 vom 30.11.2005 E. 4.2.) und wird in der Anklage – nebst der Absicht, die inhaltlich falschen Urkunden zur Täuschung einzusetzen (Urk. 009057) – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 121) auch ausreichend umschrieben (Urk. 009058). Der Beschuldigte ist mithin in Gutheissung der Anschlussberufung und Aufhebung des angefochtenen Teilfreispruchs der Vorinstanz betreffend sämtliche in Ankla- geziffer 350 eingeklagten Punkte der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

- 90 -

E. 6 Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der B'._____

E. 6.1 In Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten durch die Anklagebehörde schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, er habe ab den Konten der B'._____, die aus Geldern der Geschädigten gespiesen worden seien, der H'._____, der I'._____, sich selber, MA1._____ und der CDE._____ Darlehen gewährt, obwohl eine Rückzahlung seitens der H'._____, der I'._____ und der CDE._____ auf- grund deren schlechten Finanzlage nicht zu erwarten gewesen sei und die übri- gen genannten Zahlungen in keiner Weise der B'._____ gedient und nicht mit dem E._____-Projekt in Zusammenhang gestanden hätten. Dadurch habe er sei- ne Pflichten als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ im Sinne von Art. 158 StGB zum Schaden der B'._____ und in der Absicht, sich oder weitere Personen unrechtmässig zu bereichern, verletzt (Urk. 009065 bis 009067).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat nach materieller Prüfung des erstellten Sachverhalts die objektive sowie subjektive Tatbestandsmässigkeit nach Art. 158 StGB bejaht und den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gesprochen mit der abschliessenden Bemerkung, es liege zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB echte Konkurrenz vor (Urk. 137 S. 111 ff. insb. S. 114). Zur Begründung verweist die Vorinstanz einerseits mit einem Umkehrschluss auf BSK Strafrecht II, Niggli, Art. 158 N 154 und den dort zitierten BGE 111 IV 60: Dieser Verweis ist zur Begründung einer Idealkonkurrenz untauglich, auch mittels Ziehen eines Umkehr- schlusses: Zum dortigen Fall hat das Bundesgericht erwogen, wenn ein Täter die Stellung eines Geschäftsführers oder Vertreters durch betrügerisches Handeln erlange, um sich aus dem zu verwaltenden Vermögen zu bereichern, gehe der Betrugstatbestand vor. Dies bedeutet nun freilich entgegen der Vorinstanz nicht, dass in jedem Fall, in welchem die Geschäftsführerstellung nicht betrügerisch er- langt wurde, echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Wenn die Vorinstanz anderer- seits zur Bejahung einer echten Idealkonkurrenz auf Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht , BT I, 7. Aufl., § 19 N 29 verweist, ist dies erstaunlich: Dort wird ausdrücklich ausgeführt, wenn der Täter die Übertragung der zu betreu- enden Vermögenswerte durch Betrug erreicht habe, sei er nur nach Art. 146 StGB

- 91 - und nicht auch nach Art. 158 StGB strafbar, wobei sich die zitierte Lehre auf die unmissverständliche Bundesgerichtspraxis gemäss dem vorstehend zitierten BGE 111 IV 60 stützt. Ein entsprechender Sachverhalt liegt in concreto gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt in optima forma vor: Der Beschul- digte hat die Geschädigten mittels arglistiger Täuschung dazu veranlasst, ihre Gelder der B'._____ zu überweisen, von wo er sie abredewidrig und zur Bereiche- rung sich oder Dritter hat abfliessen lassen. Was dem Beschuldigten – zusätzlich

– als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird, ist somit durch seine nachstehend zu erfolgende Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs konsumiert; es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 8. Aufl. Zürich 2006, S. 400 ff. mit Hinweisen), was auch die Verteidi- gung richtig erkannt hat (Urk. 231 S. 42 f.). Somit ist der Beschuldigte nicht der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

E. 7 Zusammenfassung Schuldpunkt

E. 7.1 Insgesamt ist der Beschuldigte demnach schuldig zu sprechen

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

E. 7.2 Er ist freizusprechen

- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 59, 61 - 184, 185A - 313, 326-328, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391, ferner

- des eventualiter betreffend Anklage-Litera C erhobenen Vorwurfs der mehr- fachen qualifizierten Veruntreuung betreffend die Anklageziffern 326-328 sowie

- vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Anklage-Litera D.

- 92 - III. Sanktion

E. 8 Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht ein- getreten: − G1._____ (1) − G2._____ (7) − G3._____ (8) − G4._____ (9) − G5._____ (10) − G6._____ (11) − G7._____ (12) − G8._____ (13) − G9._____ (14) − G10._____ (17) − G11._____ (18) − G12._____ (19) − G13._____ (22) − †G14._____ (23), vertreten durch … − G15._____ (25) − G16._____(30) − G17._____ (33) − G18._____ (36) − G19._____ (38). 9.-12. (…)

E. 13 (Mitteilung.)

E. 14 (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht: 1./2. (…) [Bereits mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

7. November 2011 rechtskräftig erklärt.]

3. Der beim Beschuldigten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen herausgegeben.

4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der H._____ AG und I._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Beschuldigten herausgegeben.

- 108 -

5. (Mitteilung.)

6. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern B.60 (G22._____) und B.185 (G29._____); Anklageziffern C.314/319 - 325 und Anklageziffern D.352 - 366, 374A, 380A, 386, 388, 392 - 406] sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer D.350a.-t.].

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen

- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern B.34 - 59, 61 - 184, 185A - 313; C.326 - 328; D.367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391,

- vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C erhobenen Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB betreffend die Anklageziffern C.326 - 328 sowie

- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521].

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

- 109 - Im Umfang von 15 Monaten (abzüglich eines Tages erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Es wird kein Berufsverbot angeordnet.

6. Von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgen- de Schadenersatzzahlungen zu leisten: − G20._____ und G21._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − G22._____ und G23._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 35'716.23 zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____(20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

21. April 2006 − G24._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006 − G25._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − G27._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

3. Dezember 2006 − G28._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − G29._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

E. 16 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 16. August 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann

Dispositiv
  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2006 ange- ordnete Beschlagnahme über den E._____ [Fundstück] wird mit Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides aufgehoben. Die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr lagernden zwei Schrankfachschlüssel sowie den Schlüssel für die Holzkiste nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem zuständigen Kantonsgericht St. Gallen herauszu- geben.
  2. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird ersucht, die Geschäftsbeziehung zur …bank betreffend die Schrank- fachmiete (Schrankfach Nr. …, Geschäfts Nr. …, Spezielle Unterschriftenregelung vom 23. Januar 2007) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben.
  3. Der beim Angeklagten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons F._____ heraus- gegeben.
  4. Die beim Angeklagten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der H._____ AG und I._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Angeklagten herausgegeben.
  5. (Mitteilung.)
  6. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 231 S. 1 f.): - 6 - "1. Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 sowie 9 bis 12 des Urteils vom 15. März 2011 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben;
  7. der Angeklagte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen;
  8. eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe – sofern die Strafe unter 2 Jahren beträgt – ganz, und – sofern die Strafe 2 Jahre übersteigen sollte – für die 6 Monate übersteigende Dauer aufzuschie- ben;
  9. auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie allesamt abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen;
  10. die Kosten- des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 1 f.): "1. Die Staatsanwaltschaft hält an den Anträgen gemäss der Anschlussberufungserklärung vom 14.06.2011 fest. Weiterhin verlangt sie im Rahmen ihrer Anschlussberufung folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: • Ziff. 1: keine Abänderung. • Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung (mit der Folge, dass die hier freigesprochenen Anklagepunkte vom generellen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 erfasst sind). • Ziff. 3: Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19.10.2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist. • Ziff. 4: ersatzlose Aufhebung. • Ziff. 5: Aufhebung, statt dessen Anordnung eines auf fünf Jahre befristeten Berufsverbots, in der Finanzbranche selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder als Beauftragter oder Vertreter eines anderen tätig zu sein. • Ziff. 6: keine Abänderung. • Ziff. 7: keine Abänderung. • Ziff. 8: die Rechtskraft von Ziff. 8 wird anerkannt. • Ziff. 9: keine Abänderung. - 7 - • Ziff. 10: keine Abänderung. • Ziff. 11: keine Abänderung. • Ziff. 12: vollumfängliche Auferlegung der Kosten.
  11. Die Berufung der beschuldigten Person A._____ sei abzuweisen.
  12. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens seien der beschuldigten Person A._____ aufzuerlegen." c) von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Geschädigten C._____ und D._____ (Prot. II S. 33): "Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides." Erwägungen: I. Prozessuales
  13. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist (Urk. 137), gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
  14. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  15. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen An- klagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit Vorab- Beschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahre 2003, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Der Beschuldigte wurde zur Zahlung einer Ersatzleistung betref- - 8 - fend unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verpflichtet; schliesslich wurden die Schadenersatzansprüche der zahlreichen Geschädigten geregelt (Urk. 137 S. 160 ff.). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger sowie die Privatkläger G11._____ und G12._____ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingaben vom 18. März 2011 respektive 25. März 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 127 und Urk. 130; Art. 399 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung der Privatkläger G11._____ und G12._____ wurde in der Folge bereits mit Beschluss der Kammer vom
  16. Juni 2011 rechtskräftig nicht eingetreten (Urk. 154; vgl. auch Urk. 145). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 138; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Juni 2011 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 148; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellt im Berufungsverfah- ren diverse Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 und Urk. 204), zu welchen die Anklagebehörde schriftlich Stellung nahm (Urk. 148). Darauf ist nachstehend ein- zugehen. Die Anklagebehörde verzichtete ausdrücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 148 S. 2; Art. 389 Abs. 3 StPO; Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Aus den Anfech- tungen des Appellanten sowie denjenigen der Anschlussappellantin des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich keine Beschränkung der Berufung (Urk. 138 und Urk. 148 S. 1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht angefochten wurden hingegen der vorinstanzliche (Vorab-)Nichteintretensbeschluss (Urk. 137 S. 160 f.) sowie der im Nachgang zum vorinstanzlichen Urteil ergangene Beschluss betreffend die Ver- wendung im Untersuchungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 137 S. 165 f.). Betreffend die Anordnungen in den Ziffern 1. und 2. dieses Be- schlusses wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit festgestellt (Urk. 184). Vom Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen in den Ziffern 3. und 4. des vorinstanzlichen Beschlusses, welche vom Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 nicht beschlagen wurden, sowie des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Des Weiteren ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass auch die Ziffer 8. des vorinstanzlichen Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Das in Dispositiv-Ziffer 8 enthaltene Nichteintreten auf - 9 - die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter (Urk. 137 S. 151 f.) wurde zunächst durch die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft angefochten (Urk. 148 S. 2). Diese ist jedoch zur Appellation gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt nicht legitimiert (Art. 381 StPO; Schmid, Handbuch StPO N 1455; Donatsch/Hans-Jakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 381 N 5). Die Anklagebehörde hat ihren Antrag auf Gutheissung der fraglichen Schadenersatz- ansprüche dahingehend begründet, dass auch in diesen Punkten eine Verurtei- lung des Beschuldigten wegen versuchten Betrugs zu ergehen habe (Urk. 148 S. 7 f.). Da jedoch keine Berufungen oder Anschlussberufungen von Geschädig- ten/Privatklägern vorliegen, ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, mangels Berufung, selbst für den Fall, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren auf einen Schuldspruch erkannt würde, in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sowohl seitens der Staatsanwalt- schaft als auch der Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Prot. II S. 26). Mit separatem Beschluss vom 15. März 2011 entschied die Vorinstanz zudem über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 126). Gegen diesen Beschluss erhob der Verteidiger Beschwerde, worauf die III. Strafkammer des Obergerichts sein Honorar mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für den Zeitraum vom
  17. Juni 2007 bis 15. November 2010 auf CHF 137'170.20 festsetzte (Urk. 207). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten vorab diverse Vorfragen (Urk. 228). Da es sich bei den gestellten Anträgen jedoch weniger um Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO als um Beweisergän- zungsanträge respektive Ausführungen zur Beweiswürdigung handelte, wurde zu deren Behandlung auf die Beweiswürdigung verwiesen (Prot. II S. 20 f.).
  18. Die Vorinstanz hat zurecht das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene materielle Strafrecht als anwendbar erklärt (Urk. 137 S. 11), was keine der Parteien im Beru- fungsverfahren beanstandet. Da heute wiederum eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten, jedoch von nicht mehr als drei Jahren ausgefällt werden wird, und da für die heute auszufällende Strafe der teilbedingte Vollzug gewährt werden wird, - 10 - kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 137 S. 11) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
  19. Anklage-Litera A, Allgemeines Gemäss Darstellung unter Litera A. der Anklageschrift vom 15. Januar 2010 (Urk. 009001ff.) sei der Beschuldigte A._____ Geschäftsführer der Firmen H._____ AG mit Sitz in (anfänglich) J._____ und (später) K._____ (im Folgenden H'._____), der I._____ AG mit Sitz in (anfänglich) J._____ und (später) K._____ (im Folgenden I'._____) sowie der B._____ AG mit Sitz in K._____ (im Folgenden B'._____) gewesen, wobei er bei der Fällung und Umsetzung seiner Entschei- dungen weitgehend selbständig gewesen sei, über die Bankkonten der genannten Firmen verfügt und sämtliche Bankaufträge für Lastschriften aller Art persönlich erteilt habe. Diese Darstellung wird vom Beschuldigten anerkannt (Prot. I S. 49; Urk. 230 S. 10). Gemäss Anklagevorwurf in den Literae B, C und D der Anklage- schrift soll der Beschuldigte die ihm angelasteten Straftaten im Zusammenhang mit dieser Geschäftsführertätigkeit begangen haben. Die Vorinstanz ist bei ihrer Beurteilung der Anklagevorwürfe der Systematik der Anklageschrift gefolgt (Urk. 137 S. 19 ff.), d.h. sie prüfte gewerbsmässiges betrü- gerisches Handeln im Zusammenhang mit kapitalgesicherten Anlagen der I'._____ (Anklage-Lit. B., Urk. 009006ff.), gewerbsmässigen Betrug und eventuali- ter mehrfache Veruntreuung im Zusammenhang mit einem Stahlhandel der H'._____ (Anklage-Lit. C., Urk. 009042ff.) sowie gewerbsmässigen Betrug, mehr- fache Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammen- hang mit einem Kunsthandel der B'._____ (Anklage-Lit. D., Urk. 009052ff.). Diese Systematik ist auch im Berufungsverfahren zu übernehmen. Vorab hat sich die Vorinstanz mit der Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur der involvierten Gesellschaften auseinander gesetzt (Urk. 137 S. 16-19). Inwiefern eine allfällige Konzernstruktur dieser Gesellschaften, wie die Verteidi- - 11 - gung sie im Hauptverfahren behauptet hat und die Anklagebehörde sie verneint, überhaupt rechtsrelevant ist respektive wie es sich gegebenenfalls damit verhält, ist im Berufungsentscheid nachstehend zu den einzelnen Anklage-Literae zu erwägen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass im Berufungs verfahren unklar blieb, ob die Verteidigung überhaupt an ihrem Konstrukt einer Konzernstruktur der Firmen des Beschuldigten festgehalten hat: Einerseits wurde wörtlich behauptet, eine Konzernstruktur sei nie behauptet worden (Urk. 231 S. 4), um unmittelbar darauf darzutun, Konzernstrukturen könnten nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 231 S. 5; vgl. Urk. 230 S. 11). Zu Anklage-Litera A führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung weiter allgemein aus, der Beschuldigte habe sämtliche inkriminierten Zahlungen ordnungsgemäss verbucht und diese seien auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen; für die seitens der Firmen des Beschuldigten gewährten Darlehen habe jeweils auch ein ausreichendes Haf- tungssubstrat bestanden, wie auch die der H'._____ gehörenden 83 Rohdiaman- ten belegen würden (Urk. 231 S. 4 ff.). Diese allgemeinen Darstellungen gehen allesamt am eigentlichen Tatvorwurf vorbei: Dem Beschuldigten wird zusammen- gefasst vorgeworfen, Gelder mittels Täuschungen beschafft und abredewidrig verwendet zu haben. Buchhaltungsverstösse werden ihm nicht angelastet. Auf die Darstellung, es habe sich bei den Zahlungen um Darlehen gehandelt (verbunden mit der impliziten Behauptung, der Beschuldigte habe frei von Abreden über die Gelder verfügen können), ist nachstehend im Einzelnen zurück zu kommen. An dieser Stelle schliesslich zum Allgemeinen das Folgende: Die Verteidigung hat sich in ihrer Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung kon- sequent und ausführlich mit den Erwägungen der Vorinstanz kritisch auseinander gesetzt (Urk. 231). Auf die Argumentation der Verteidigung muss daher im Folgenden nur insoweit eingegangen werden, als die Kammer die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch übernimmt (vgl. BGE 1P.378/2002, E.5.1.).
  20. Anklage-Litera B, Kapitalgesicherte Anlagen der I._____ AG 2.1. Gemäss Anklagesachverhalt zum Tatkomplex I'._____ habe der Beschuldigte an zahlreiche Anleger I'._____-Aktien verkauft, mit der Zusicherung, die Vermö- - 12 - gensanlage sei kapitalgeschützt. Diese Zusicherung habe bis zum Dezember 2002 auch den Tatsachen entsprochen, da der grösste Teil des Kapitals der I'._____ bei der L._____-Bank … geschützt angelegt gewesen sei. In der Absicht, eine höhere Performance als mit der gesicherten Anlage bei der L._____ Bank zu erzielen, habe der Beschuldigte im Dezember 2002 die Anlage der I'._____ bei der L._____ Bank vorzeitig aufgelöst und die aus der Auflösung resultierenden USD 4 Millionen in ein nicht kapitalgeschütztes Erdölgeschäft investiert. Auch nach dem Dezember 2002 habe der Beschuldigte an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'._____ verkauft mit der – nun – tatsachen- widrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt. Eingeklagt sind 283 Zah- lungen von Anlegern in der Höhe von EUR 4'022'345.-- und CHF 52'750.--, die zwischen dem 18. Dezember 2002 und dem 16. Juli 2004 geleistet wurden (Urk. 009016 bis 009042), und welche der Beschuldigte durch sein Vertriebssystem mittels täuschender Angaben erwirkt habe. Die Anklageschrift führt an, ein – nicht bezifferter – "grosser Teil" der I'._____-Aktien sei später vom Beschuldigten zu- rückgekauft worden. Es sei jedoch auch für jene Anleger, die Geld zurückerhalten hätten, ein Schaden im vollen Umfang ihrer Einlage entstanden, da die Ausstände ihrerseits im Stil eines Schneeballsystems mit zweckentfremdeten Investoren- geldern Dritter bezahlt worden seien (Urk. 009006ff.). 2.2. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen im Berufungsverfahren wie schon in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Hauptverfahren, dass das Kapital der I'._____ bis zum Dezember 2002 kapitalgeschützt bei der L._____ Bank …, angelegt war und der Beschuldigte zwecks Erreichung einer höheren Performance diese Anlage im Dezember 2002 aufgelöst und den Erlös in ein … Erdölgeschäft investiert hat (Urk. 040456, 040462; Urk. 83 S. 7; Prot. I S. 49 f.; Urk. 230 S. 16). Anerkannt wird ferner, dass der Beschuldigte auch nach dem Dezember 2002 über sein Vertriebssystem an zahlreiche Anleger Aktien der I'._____ verkauft hat und zwar im Umfang der in der Anklageschrift angeführten Zahlungseingänge (Urk. 040470; Urk. 231 S. 9 f.). Bestritten wird jedoch, die Anlage in Erdöl sei nicht kapitalgeschützt gewesen (Urk. 040462; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I S. 50; Urk. 230 S. 16 ff.). Entsprechend wird bestritten, der Beschuldigte habe gegenüber interessierten Anlegern nach der Investition der I'._____ in das - 13 - Erdölgeschäft im Dezember 2002 – arglistig – täuschende Angaben gemacht (Urk. 0400463ff.; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I. S. 50 ff.; Urk. 231 S. 13 f. und S. 16). Bestritten wird somit auch, die Anleger hätten sich bei ihren jeweiligen Zahlungen in einem Irrtum befunden (Urk. 040470; Urk. 83 S. 41 ff.). Bestritten wird ferner, es sei den Anlegern ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden (Urk. 040469; Urk. 83 S. 52 ff.; Prot. I S. 68). Bestritten wird sodann in subjektiver Hinsicht, der Beschuldigte habe die Anleger täuschen (Urk. 83 S. 54 ff.) respekti- ve sich zulasten der Anleger bereichern wollen (Urk. 83 S. 56 ff.). 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklage-Litera B betreffend die Anklage- ziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 freigesprochen (Urk. 137 S. 161). 2.3.2. Zur Begründung wurde erwogen, zu den Geschädigten gemäss diesen Anklageziffern sei lediglich aktenkundig, dass ein Zeichnungsschein, der täuschende/falsche Angaben enthalten habe, unterschrieben worden sei. Weitere Beweismittel, welche Rückschlüsse auf den Investitionsentscheid jedes einzelnen Geschädigten zuliessen, gäbe es nicht. Ein eigentliches Handlungsmuster mit zu- sätzlichen täuschenden Elementen der grundsätzlich betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten lasse sich nicht herleiten. Insbesondere sei nicht auszu- schliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten – und keineswegs übertrieben hohen – Rendite ausgegangen seien. Ein Motiva- tionszusammenhang zwischen einem täuschenden Verhalten des Beschuldigten und dem jeweiligen Investitionsentscheid der Geschädigten sei nicht erstellt. Es lasse sich nicht herleiten, dass die genannten Geschädigten (täuschenden) Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien. Es lasse sich ferner nicht herleiten, dass für diese Geschädigten die falschen Angaben in den Zeichnungsscheinen betreffend Kapitalschutz nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen seien, dass sie von der Überprüfung abgehalten worden wären oder dass für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, dass die Ge- schädigten eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses - 14 - unterlassen würden. Daher könne bei diesen Geschädigten nicht von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 137 S. 52 f.). 2.3.3. Die Anklagebehörde beanstandet in ihrer Anschlussberufung die zitierte, überzeugende vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die fraglichen 274 Ge- schädigten gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 zum Zeitpunkt ihrer jewei- ligen Vermögensdisposition nicht nachweislich in einem durch eine Täuschungs- handlung des Beschuldigten verursachten Irrtum befanden, ausdrücklich nicht (Urk. 148). Sie argumentiert vielmehr, der Beschuldigte habe systematisch über verschiedene Medien falsche Tatsachen verbreitet, um eine unbestimmte Menge von Anlegern zur Einzahlung von Geld zu verleiten; er habe Köder ausgelegt und nur zu warten brauchen, bis die Beute ins Netz gegangen sei. Der Beschuldigte habe eine Inszenierung gemacht, mit dem Zweck, bei Bedarf jeden beliebigen Interessenten mit jedem beliebigen ihrer Elemente zu konfrontieren. Der Beschul- digte habe alles aus seiner Sicht Erforderliche unternommen, um die Kausalkette des Betrugs in Gang zu setzen. Es liege auch ein Betrugsversuch vor, wenn zwar eine Vermögensdisposition stattfinde, diese aber nicht unmittelbar durch den vom Täter ausgelegten Lügenköder ausgelöst worden sei. Wenn der Täter seine Tathandlung durch arglistige Auslegung des Lügenköders verwirklicht habe, spiele es für die Strafbarkeit des Versuchs keine Rolle, dass die Vollendung daran scheitere, dass sich der Disponierende gar nicht für die falsch behauptete Tatsache interessiere oder er diese nicht überprüft habe (Urk. 148 S. 2 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Anklagebehörde diese rechtliche Konstruktion zwar ausführlichst vertreten, ohne jedoch Bezug auf die konkreten Begebenheiten des vorliegenden Falls zu nehmen (Urk. 232). 2.3.4. Die Anklagebehörde vermag mit einer derart pauschalen Formulierung keinen Betrugsvorwurf rechtsgenügend und überzeugend darzustellen (zum An- klageprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.: Die Anklage bestimmt den Prozessgegenstand. Sie hat die dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Straftaten in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe - 15 - genügend konkretisiert sind. Dieses Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten. Aus der Argumen- tation der Anklagebehörde ist nicht schlüssig nachzuvollziehen, was sie letztend- lich einklagen will: Allenfalls die versuchte Täuschung einer nicht näher spezifi- zierten Anzahl Dritter ("unbestimmte Menge von Anlegern", "Auslegen von Köder" Urk. 148 S. 2 f.), oder doch die versuchte Täuschung jener 274 Anleger, die zwar an den Beschuldigten geleistet haben, jedoch gar nicht – nachweislich – getäuscht worden sind. In ihrer Anschlussberufung verweist die Anklagebehörde dazu betreffend Anklage-Litera B. auf Ziff. 32 der Anklageschrift (Urk. 148 S. 3): "eine unbestimmte Zahl ihm nicht persönlich bekannter Investoren ... zu ver- leiten". Die Erfüllung des Betrugstatbestandes setzt eine arglistige Täuschung des Geschädigten voraus (BGE 135 IV 76 E.5.2.). Bei der Beurteilung der Arglist ist gemäss höchstrichterlicher Praxis das Verhalten des Getäuschten hinsichtlich seiner Eigenverantwortlichkeit zu berücksichtigen. Das Mass der erwarteten Auf- merksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fach- kenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2011 E. 1.3.). Folglich muss beim Betrugs- vorwurf klar sein, welche/n Adressaten der Täter getäuscht respektive dies versucht haben soll. Bei einem Betrugsvorwurf betreffend eine unbekannte Zahl in jeglicher Hinsicht unbekannter potentieller Geschädigter, wie ihn die Anklage- behörde vorliegend in ihrer Anschlussberufung formuliert, kann das objektive Tatbestandselement der Arglist nicht gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe geprüft werden. Bereits die Vorinstanz hat das Vorliegen eines sogenannten Serienbetrugs im Sinne des in Entscheid 6P.133/2005 E. 4.3. behandelten Falls verneint (Urk. 137 S. 24 und S. 53), was von der Anklagebehörde – zurecht – nicht beanstandet wird (Urk. 148). Wenn die Anklagebehörde in ihrer Anschlussberufung dagegen Arglist pauschal damit bejaht, "die massenweise Verbreitung von falschen Behauptun- gen sei – per se – eine arglistige Machenschaft" und dazu auf einen im Basler Kommentar angeführten Präzedenzfall verweist (Urk.148 S. 4 mit Verweis auf BSK II Arzt Art. 146 N 64 und Entscheid 1A.3/2006 E. 5), überzeugt dies nicht: Im - 16 - genannten Fall ging es um 47 Serien von jeweils zwischen 29'713 und 2'077'511 sogenannten Gewinnbenachrichtigungen, die die Täter an eine Vielzahl von Haushalten in Deutschland versandten, in welchen den angeschriebenen Perso- nen ein Lotteriegewinn vorgegaukelt und diese zum Anruf auf eine Mehrwert- telefonnummer aufgefordert wurden, was 2'963'099 Personen zum Anruf verleite- te und einen (geschädigten) Anrufer Telefongebühren von durchschnittlich EUR 10.35 kostete. Dieser Sachverhalt ist in keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden zu vergleichen, weder betreffend das Vorgehen des mutmasslich Täuschenden, den Adressatenkreis der mutmasslich zu Täuschenden noch Art und Umfang der Vermögensdispositionen. Durch ein Heranziehen dieses Sach- verhalts lässt sich aus dem aktuellen, dem Beschuldigten angelasteten Verhalten kein Massenbetrug im Sinne der zitierten Lehre konstruieren. Wird die Arglist in einem konkreten Fall verneint, führt dies regelmässig zu einem Freispruch des Täters vom Betrugsvorwurf. Entgegen der Darstellung der Ankla- gebehörde müsste dies auch im vorliegenden Fall und dann gelten, wenn sie davon ausgeht, dass "der Getäuschte die Lüge nicht überprüft" hat (Urk. 148 S. 3 unten). Das Versäumnis der ihm zumutbaren Überprüfung falscher Angaben durch den getäuschten Geschädigten führt zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (Entscheid 6B_108/2011 E. 1.3). Gestützt auf das vorhandene Be- weisfundament ist jedoch gar nicht davon auszugehen, dass überhaupt eine Täu- schung der in den obzitierten Ziffern der Anklageschrift namentlich angeführten Geschädigten stattgefunden hat. Die jeweilige Vermögensdisposition der fragli- chen Geschädigten stand – zugunsten des Beschuldigten vermutetermassen – in keinem kausalen Zusammenhang zu allfälligen Täuschungshandlungen des Beschuldigten, weder solchen gegenüber ihnen noch gegenüber Dritten. Wohl haben zwei Geschädigte prozessual verwertbar ausgesagt, sie seien durch das Versprechen einer kapitalgeschützten Anlage zur Investition motiviert worden (G22._____ + G23._____ und G29._____, vgl. nachstehend). Hingegen hat der Geschädigte G12._____ (jedenfalls zugunsten des Beschuldigten verwertbar, vgl. nachstehend) ausgesagt, dass für seinen Anlageentscheid die Renditeaussicht und nicht ein Kapitalschutzversprechen im Vordergrund gestanden habe (Urk. 040143f.). Der Geschädigte G3._____ sagte am Telefon aus, er hätte "eher nicht" - 17 - in die I'._____ investiert, wenn kein Kapitalschutz versprochen worden wäre (Urk. 040376); er schliesst es somit keineswegs kategorisch aus. Es haben somit Zeu- gen den Beschuldigten in dieser entscheidenden Frage verwertbar sowohl belas- tet wie auch entlastet. Auch dies schliesst die Annahme eines stereotypen Mas- sendelikts aus. Zu keinem anderen Schluss führt sodann das Heranziehen des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008: Dort wurde das konkret zu beurteilende objektive Tatvorgehen als Seriendelikt qualifiziert und weiter erwogen, diesfalls seien allfällige Unterschiede hinsichtlich Opfergesichts- punkten ohne Bedeutung, wenn Arglist zu bejahen sei (E.3.3.). Genau diese ist jedoch vorliegend nicht pauschal zu bejahen, da wie erwähnt die jeweilige Täu- schung respektive die Kausalität einer solchen für die Vermögenshingabe betref- fend jene Geschädigte, die nicht strafprozessual korrekt befragt wurden, nicht rechtsgenügend erstellt ist. Es kann schliesslich entgegen der Anklagebehörde nicht Sinn und Zweck des Be- trugstatbestandes sein, dass es zu einem Freispruch kommt, wenn ein tatsächlich getäuschter Disponierender die Überprüfung des Täuschungsmittels versäumt, jedoch ein Schuldspruch wegen (versuchten) Betrugs resultieren soll, wenn der Disponierende gar nicht getäuscht worden ist und seine Vermögenshingabe unabhängig von einer täuschenden Machenschaft (und somit einem strafrechtlich relevanten Einwirken) des Beschuldigten erfolgte. Die anschlussappellierende Anklagebehörde machte an der Berufungsverhand- lung mit geradezu wissenschaftlichem Eifer und Aufwand ein eigentlich rechts- politisches Postulat zur Erweiterung des aktuell gültigen respektive zur Kreierung eines eigentlich neuen Betrugstatbestandes; dabei wird ehrlicherweise konzediert, dass Solches "der Entlastung der Strafbehörden" dienen soll. Dies kann jedoch nicht Aufgabe der in concreto zuständigen Berufungsinstanz sein. Die Prüfung der Arglist als objektives Tatbestandselement des Betrugsvorwurfs setzt eine erfolgte Täuschung des Geschädigten (als weiteres objektives Tatbestandselement) vo- raus. Ist keine Täuschung erfolgt respektive erstellt, kann keine Arglist vorliegen und es erfolgt ein Freispruch und keine Prüfung eines Versuchs. Das seitens der Anklagebehörde zur Rechtssetzungsentwicklung seit dem 19. Jahrhundert, der - 18 - entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im 20. Jahrhundert und internationaler Rechtsvergleichung Dozierte ist vorliegend höchstens von rechts- historischer Bedeutung (Urk. 232). Die Kammer hält sich indessen vielmehr an die aktuelle höchstrichterliche Praxis. Die Anklagebehörde ist zu ihren Bestrebungen immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner Praxis der letzten Jahre die Opfermitverantwortung des Getäuschten tendenziell eher stärker als schwächer gewichtet, was die Anklagebehörde gemäss ihren Ausführungen jedoch ebenfalls zu erkennen scheint. Umso weniger ist angezeigt, diese bei der Prüfung der Erfüllung des Betrugstatbestandes im Sinne der Ausführungen der Staatsanwaltschaft eigentlich zu vernachlässigen. 2.3.5. Die Vorinstanz hat erwogen, sämtliche Zeugeneinvernahmen von Geschä- digten, die per Telefon in Deutschland oder Österreich durchgeführt wurden, seien gemäss § 15 (a)StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die zürcherische Strafprozessordnung kenne diese Art der Einvernahme nicht und weder Deutschland noch Österreich hätten das Zweite Zusatzprotokoll zum europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet, gemäss welchem eine Befragung per Telefon unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre (Art. 10). Diese Art der Einvernahme sei somit gesetzlich nicht vorgesehen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweise (Urk. 83 S. 41 ff.). Die telefonischen Einvernahmen würden daher gegen § 14 StPO/ZH verstossen und seien entsprechend § 15 StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Unverwertbar zu Lasten des Beschuldigten seien daher die Befragungen von G12._____ und G11._____ vom 31. August 2009 (pag. 040141 ff. und pag. 040147 ff.), die Befragung von G32._____ vom 2. September 2009 (pag. 040162 ff.), die Befragung von G18._____ vom 2. September 2009 (pag. 040168 ff.), die Befragung von G25._____ vom 14. September 2009 (pag. 040340), die Befragung von G3._____ vom 25. September 2009 (pag. 040375) sowie die Be- fragung von G33._____ vom 26. Oktober 2009 (pag. 040592 ff.). Aus der Befra- gung von G33._____ gehe anhand der Ergänzungsfragen des Beschuldigten im- merhin hervor, dass die Anwesenheit G33._____ am Vortrag des Beschuldigten - 19 - vom 13. September 2003 im …-Hotel "…" in M._____ anerkannt werde (vgl. pag. 040598 f.) (Urk. 137 S. 12 f.), 2.3.6. Die Anklagebehörde macht in ihrer Anschlussberufung immerhin eventuali- ter geltend, entgegen der Vorinstanz seien die fraglichen telefonischen Befragun- gen zur Belastung des Beschuldigten verwertbar. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien nicht verletzt worden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger seien bei diesen Telefonaten im Raum des befragenden Untersuchungsbeamten anwesend gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt, gegen Suggestivfragen zu protestieren, die Protokollführung zu überwachen und Ergänzungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch gemacht habe. Die Befragten seien mehrheitlich auf einen deutschen respektive österreichischen Polizeiposten zitiert und über ihr Aussageverweigerungsrecht orientiert worden. Es seien keinerlei Grundrechte des Beschuldigten verletzt worden. Dem Beschul- digten sowie seinem Verteidiger sei das Anwesenheitsrecht in der Schweiz und das Mitwirkungsrecht betreffend die im Ausland gemachten Aussagen gewährt worden. § 14 StPO/ZH habe dem Beschuldigten für Einvernahmen im Ausland kein Teilnahmerecht, sondern lediglich ein Mitwirkungsrecht zugestanden, wobei Letzteres "in optima forma" gewahrt worden sei, weshalb keine Unverwertbarkeit im Sinne von § 15 StPO/ZH vorliege (Urk. 148 S. 4-6; Urk. 232 S. 3). 2.3.7. Die massgeblichen Befragungen wurden als Untersuchungshandlungen vor Inkrafttreten der StPO/CH durchgeführt, weshalb ihre Verwertbarkeit als Zeugen- einvernahmen nach altem Recht (StPO/ZH) zu prüfen ist (Art. 448 Abs. 2 StPO/CH). Die StPO/ZH äussert sich nicht dazu, in welcher Form Zeugeneinvernahmen stattfinden. Jedoch lässt sich den §§ 133, 136 und 137 StPO/ZH entnehmen, dass Zeugen grundsätzlich vor der einvernehmenden Behörde erscheinen müssen. Entsprechend trifft den Zeugen auch eine Erscheinenspflicht. Während § 150a StPO/ZH audiovisuelle Einvernahmen ("Bild und Ton") von Beschuldigten kennt, ist diese Möglichkeit bei Zeugen nicht gegeben. Zeugeneinvernahmen sind deshalb nur in der "direkten Begegnung von Behörde und Zeuge" möglich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 40 N 649 und § 40 N 652). - 20 - Der Regierungsrat hielt in seinem Antrag zur StPO-Revision ausdrücklich fest: "Vor dem Hintergrund der rechtlichen Problematik audiovisueller Direktübertragung und im Blick auf den mit dieser Übertragung verfolgten Zweck soll diese allein für das Verhör mit der oder dem Angeschuldigten – nicht aber mit Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen – vorgesehen werden. Demgemäss ist die entsprechende gesetzliche Grundlage systematisch unter die §§ 150 ff. StPO, nämlich mit einem neuen § 150 a, anzusiedeln" (Abl. 2011 S. 613). Wohl kennt die StPO/CH die Form der Zeugeneinvernahme mittels Videokonfe- renz (Art. 144 StPO/CH). Weder die StPO/ZH noch die StPO/CH kennen jedoch eine Einvernahme ohne Bildübertragung (also beispielsweise per Telefon). Auch gemäss Donatsch (in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 128 N 15 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 76) ist eine tele- fonische Einvernahme für die Wahrheitsfindung untauglich und nichtig. Da die te- lefonische Befragung einzuvernehmender Personen gesetzlich nicht vorgesehen ist, stellen die fraglichen Einvernahmen der Geschädigten somit keine Zeugen- einvernahmen im Sinne von § 128 ff. StPO/ZH und auch keine Einvernahmen von Auskunftspersonen im Sinne von § 149a ff. StPO/ZH dar; Letzteres schon daher nicht, weil die Geschädigten nicht die Eigenschaften gemäss § 149a StPO/ZH aufwiesen. Es liegen damit in der Form der fraglichen Befragungen keine Beweismittel vor, die als formelle Einvernahmen eine gesetzliche Grundlage aufweisen würden. Wenn die Anklagebehörde auf einer Verwertbarkeit dieser Einvernahmen als den Vorgaben von § 14 StPO/ZH genügende Beweismittel beharrt (Urk. 148 S. 5 f.), ist dies im Übrigen unzutreffend. Selbst wenn man davon ausginge, dem Be- schuldigten und seiner Verteidigung sei ihr Teilnahmerecht gewährt worden und diese hätten durch das Stellen von Ergänzungsfragen auch an den Einvernahmen in der ihnen zustehenden Weise mitgewirkt, wurde doch deren Anwesenheitsrecht verletzt: Grundsätzlich haben der Beschuldigte und sein Verteidiger ein Anwe- senheits-, Teilnahme- und Fragerecht bei Zeugeneinvernahmen (§ 14 StPO/ZH; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Art. 147 StPO/CH). Diese Rechte können nur in speziellen Fällen eingeschränkt werden; die Einschränkungen sind insbesonde- re in § 131a StPO/ZH und § 14 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH geregelt. Solche - 21 - Beschränkungen sind nur unter Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (vgl. dazu Schmid, a.a.O., § 40 N 653g). Das Recht des Beschuldigten auf Befragung des Belastungszeugen dient der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Belas- tungszeugen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Konfrontationsrecht soll es dem Beschuldigten nicht nur ermögli- chen, den Aussageinhalt unmittelbar zu kontrollieren, sondern auch das non- verbale Aussageverhalten des Belastungszeugen, also dessen Mimik, Gestik und Sprechverhalten, wahrzunehmen. Auch diese Umstände können Anlass für Er- gänzungsfragen bieten. Durch das Anwesenheitsrecht soll die Wahrheitsfindung auch gestützt auf die Erfahrung gefördert werden, dass es einfacher ist, gegen- über Abwesenden unzutreffende Vorwürfe zu erheben, als gegenüber einer Person, die im selben Raum anwesend ist (vgl. zum ganzen Donatsch/Lieber, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 14 N 6). Entsprechend wurde vorliegend das Konfrontationsrecht des Beschuldigten eingeschränkt, da es ihm und seinem Ver- teidiger aufgrund der telefonischen Befragung nicht möglich war, das non-verbale Verhalten der Zeugen wahrzunehmen. Das Kassationsgericht hielt fest, nur wenn dem Beschuldigten ein gesamthafter Eindruck des Zeugen, nämlich sein Verhal- ten in Verbindung mit seinen konkreten Angaben, vermittelt werde, sei er in der Lage, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Um das Fragerecht überhaupt wirksam ausüben zu können, erwiesen sich unter Umständen nicht nur die Angaben des Befragten an sich als massgebend, sondern auch das Verhalten des Aussagen- den in der Befragung, seine Reaktion auf die Fragen, seine Mimik und Gestik, könne von Relevanz sein. Es schloss, dass das Befragungsrecht des Beschuldig- ten in unzulässiger Weise eingeschränkt werde, wenn Zeugenaussagen oder ein Teil der Zeugenaussagen dem Beschuldigten erst am Schluss der Einvernahme übersetzt werden, selbst wenn der Beschuldigte danach noch Ergänzungsfragen stellen könne (Beschluss des Kassationsgerichtes AC030107 vom 12. Januar 2004, E. II.2e). Das Bundesgericht hat sich in BGE 125 I 127 mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit eine optische Abschirmung die unmittelbare Wahrnehmung von Reaktionen des einvernommenen Zeugen erschwere. Diese - 22 - Prüfung der Zulässigkeit optischer Abschirmung erfolgte jedoch zu einem mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichenden Sachverhalt, ging es dort doch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle um die Zulässigkeit der Anonymität von Zeugen, die im Rahmen der verdeckten Ermittlung als V-Personen tätig waren. Ein schutzwürdiges Interesse, welches eine Beschränkung der Teilnahme- rechte des Beschuldigten rechtfertigt, liegt primär im Schutz der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit des Zeugen selber und ihm nahestehender Personen (Donatsch/Lieber, a.a.O., § 14 N 78). Insbesondere Opfer haben ein Interesse daran, dass ihre Personalien geheim bleiben (vgl. aber § 19 Abs. 3 StPO/ZH). Ein weiteres schutzwürdiges Interesse kann darin beste- hen, gewisse Personen (wie erwähnt: V-Leute) nach abgeschlossenem Verfahren weiterhin einsetzen zu können (Donatsch/ Lieber, a.a.O., § 14 N 79). Die vorlie- gend interessierenden telefonischen Einvernahmen erfolgten nicht aus Gründen des Opfer- bzw. Zeugenschutzes. Eine Gefährdung der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit der Zeugen selber und ihnen naheste- hender Personen lag nicht vor. Vielmehr wurde dieser Weg gewählt, um das Ver- fahren zu beschleunigen respektive zu vereinfachen. Dazu kommt, dass es nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben ging, sondern "lediglich" um ein Vermögens- delikt, wenn auch mit einem erheblichen Deliktsbetrag. Nachdem die Zeugen jedoch in Deutschland und Österreich lebten, kann davon ausgegangen werden, dass eine rechtshilfeweise Einvernahme, bei der die Teilnahmerechte hätten gewahrt werden können, innert nützlicher Frist erfolgt wäre. Gemäss Rechtshilfe- führer des Bundesamtes für Justiz dauern Beweiserhebungen in Deutschland durchschnittlich 2-4 Monate, in Österreich 3-6 Monate. Es wäre somit bei einer rechtshilfeweisen Einvernahme zu keiner übermässigen Verzögerung des Verfah- rens gekommen. Dies gilt umso mehr, als Rechtshilfeersuchen hinsichtlich einer Befragung auf den jeweiligen Polizeiposten ergangen waren. Die Vereinfachung des Verfahrens diente daher wohl nur der Bequemlichkeit des Untersuchungs- beamten und stellt jedenfalls unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse dar. Die – faktisch erfolgte – optische Abschirmung der Befragten war unverhältnismässig und verletzte das Konfrontationsrecht und damit die Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten. Durch ihre Teilnahme an der telefonischen - 23 - Einvernahme haben der Beschuldigte und sein Verteidiger im Übrigen nicht auf ihre Rechte verzichtet (was grundsätzlich möglich wäre). Sie haben dieses Vorgehen der Untersuchungsbehörde gerügt und zu Protokoll gegeben, dass ihrer Ansicht nach die Einvernahmen nichtig seien (vgl. Urk. 83 S. 42). Mithin liegen zur Frage der Arglist in jenen Anklagepunkten, welche die telefo- nisch befragten Geschädigten betreffen, mit der Vorinstanz und entgegen der Anklagebehörde keine zusätzlichen, prozessual verwertbaren belastenden Beweismittel vor. Lediglich als obiter dictum ist die Anklagebehörde darauf hinzuweisen, dass ent- gegen ihrer Ansicht in ihrer Anschlussberufung Lehre und Praxis auch neurecht- lich die strafprozessuale Verwertbarkeit telefonisch eingeholter Belastungen eines Angeschuldigten ausschliessen (ZR 110 (2011) Nr. 39 mit Verweisen). 2.3.8. Der vorinstanzliche Teil-Freispruch betreffend Anklage-Litera B. ist entgegen der Anklagebehörde mithin nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als zutreffend zu bestätigen. 2.4. Es verbleibt zu Anklage-Litera B. die Prüfung der Anklagepunkte 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüg- lich anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 137 S. 60), was der Beschuldigte durch seinen Verteidiger anfechten lässt (Urk. 138 S. 2; Urk. 231 S. 9-22). 2.5. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (vgl. Urteil 6B_108/2011 E. 1.3.ff.). Die Vorinstanz hat im angefochten Entscheid eingangs ausführliche Erwägungen zum zitierten Straftatbestand angestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 137 S. 21-26; Art. 82 Abs. 4 StPO/CH). An dieser Stelle kann gleichfalls betreffend die Erstellung bestrittener Sachverhalts- - 24 - elemente (so namentlich die Frage, ob das Aktienkapital der I'._____ bei deren Öl-Investition durch ein Akkreditiv geschützt war) auf die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 137 S. 14 f.; sodann statt vieler, vgl. Urteil 6B_388/2010 E. 3.2.1.). 2.6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, nach dem Dezember 2002 an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'._____ verkauft zu haben, mit der tatsachenwidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalge- schützt. Beschuldigter und Verteidigung haben im Haupt- wie auch im Berufungs- verfahren den Vorwurf des Verbreitens einer falschen Behauptung dahingehend bestritten, einerseits gäbe es "einen hundertprozentigen Kapitalschutz nirgends auf der Welt" (Urk. 83 S. 12-14; Urk. 230 S. 17), andererseits sei das Öl, in wel- ches investiert worden sei, an sich werthaltig gewesen (Urk. 83 S. 14 f.; Urk. 230 S. 18). Die Vorinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, der erste zitierte Einwand gehe an der Sache vorbei, habe doch der Beschuldigte den Anlegern ausdrück- lich einen Kapitalschutz in Form des Einstehens einer Bank mit A-Rating als Ga- ranten für die Einstandskosten versprochen; das Aktienkapital der I'._____ sollte somit gemäss dieser Zusicherung zu 100% geschützt sein (vgl. den Zeichnungs- schein in Urk. 471373). Zum Zweiten kann sich die Werterhaltung für eine Investi- tion in einen Rohstoff nicht aus dem Wert des Rohstoffes selber ergeben. Der Wert eines Rohstoffes ist volatilen Kursen und damit Schwankungen unterworfen; in concreto konnte mit dem eingekauften Öl denn auch kein Verkaufspreis erzielt werden und die Investition ging verloren (Urk. 83 S. 26-28; in Urk. 040435 ge- stand der Beschuldigte wörtlich: "Die I'._____ hat aus dem Rohölgeschäft ... einen Totalverlust erlitten..."). Bezeichnend ist die Aussage des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung, man könne "den Begriff Kapitalschutz enger oder et- was weicher auslegen", das sei Interpretationssache (Prot. I S. 51); an der Beru- fungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte "den Kapitalschutz als nicht ge- nau definierbare Grösse" (Urk. 230 S. 16). Dies ist schlicht Wortklauberei. Entwe- der ist das investierte Kapital geschützt oder nicht. Und dass dieses zu 100% durch eine Bank als Garantin geschützt sei, hat der Beschuldigte den Anlegern wie zitiert und entgegen seinem nachträglichen Lavieren ausdrücklich verspro- chen (vgl. Urk. 83 S. 37). - 25 - 2.6.2. Inwiefern der mit der … Pipeline-Gesellschaft N._____ abgeschlossene Öl- Beförderungsvertrag (vgl. Urk. 84/4-7) einen Schutz für das Aktienkapital der I'._____ (und somit das Investitionskapital der Anleger) hätte darstellen sollen, haben Beschuldigter und Verteidigung in keiner Weise nachvollziehbar erläutern können (Urk. 83 S. 15; Urk. 006009; vgl. auch Urk. 230 S. 18 ff.) und die Vo- rinstanz hat dies denn auch ohne Weiteres und zutreffend verworfen (Urk. 137 S. 28 f.). Es bleibt die Prüfung der auch im Berufungsverfahren wiederholten Darstel- lung des Beschuldigten, die Öl-Investition der I'._____ sei durch Dokumentenak- kreditive/Documentary Letters of Credit (DLC) abgesichert gewesen (Urk. 230 S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich damit auseinander gesetzt und erwogen, unbestrittenermassen habe die I'._____ selber seit Dezember 2002 über keinerlei Banksicherungsinstrumente mehr verfügt (pag. 040435), was auch dem Beweisergebnis entspreche. So habe die O._____ [Bank] mit Schreiben vom 3. August 2009 auf schriftliche Anfrage des Staatsanwaltes er- klärt, es bestünden keine Aufzeichnungen zu den Erdölgeschäften der I'._____, insbesondere nicht zu einer allfälligen Due Diligence sowie zu Sicherungsge- schäften. Ausserdem seien keine Mitarbeiter bekannt, die in Erdölgeschäfte der I'._____ involviert gewesen sein sollten, insbesondere keine … Nationalität (pag. 063012). Der Beschuldigte selber habe in der Untersuchung bestätigt, die O._____ habe keine Documentary Letters of Credit in Bezug auf das Ölgeschäft ausgestellt (pag. 040355). Geltend gemacht würde nun, es seien zur Sicherung des Ölhandels Akkreditive auf die P._____ ausgestellt worden. Da die P._____ eine Tochter der I'._____ gewesen sei, soll gemäss Verteidigung dadurch letztlich die I'._____ abgesichert gewesen sein. Diese Akkreditive seien aber gemäss Be- hauptung des Beschuldigten leider nicht mehr auffindbar. Bei einem Disk-Crash sei die auf dem Firmenserver gespeicherte Version verloren gegangen. Das Ori- ginal befinde sich mit grösster Wahrscheinlichkeit bei … (act. 83 S. 16 ff. und pag. 040438/39), welcher damals Direktor der P'._____ Ltd. gewesen sei (vgl. act. 9 S. 3 und act. 83, Beilage 8). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte er- gänzt, er erinnere sich leider nicht mehr, welche Bank ein DLC ausgestellt habe (Prot. I S. 66). Selbst wenn ein Akkreditiv zugunsten der P._____ bestanden ha- ben sollte, hätte dieses gemäss Vorinstanz keine Sicherheit der I'._____ bedeu- - 26 - tet, denn diese sei im Zeitpunkt der Zahlungen gar nicht (zu 100%) wirtschaftlich an der P._____ berechtigt gewesen. Die Existenz eines Akkreditivs zugunsten der P._____ erscheine allerdings ohnehin aus diversen Gründen als Schutzbehaup- tung. Kein Bankinstitut wisse etwas von einem Akkreditiv im Zusammenhang mit der P._____ und/oder dem Ölgeschäft. Insbesondere die vom Beschuldigten selbst in der Einvernahme vom 24. August 2009 erwähnte Bank Q._____, welche auf die P._____ ein DLC ausgestellt haben soll (pag. 040084), habe explizit er- klärt, in der Zeit von 2002 bis 2003 über keine Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten, der P._____, der I'._____, der H'._____, R._____ Ltd., S._____, T._____ Ltd. etc. verfügt zu haben (pag. 085005 und pag. 085002). Auch aus der vom Beschuldigten als korrekt anerkannten Besuchernotiz von U._____, XY._____ Bank, ergäbe sich, dass es keine Akkreditive gegeben habe (pag. 040430 i.V.m. pag. 064061). Selbst gemäss dem Kaufvertrag zwischen der I'._____ und der P._____ vom 17. Dezember 2002 wäre es eine Obliegenheit der I'._____ gewesen, der P._____ im Ölgeschäft in der Finanz- und Bankenwelt die Türen zu öffnen, beispielsweise durch DLC (vgl. Ziffer 3 des Vertrages gemäss act. 83, Beilage 8) und nicht umgekehrt. Entgegen der Verteidigung (act. 83 S. 16) habe sich V._____, der langjährige Sekretär des Beschuldigten, eben gerade nicht an ein Akkreditiv im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft erinnert. Er habe zwar in der Einvernahme vom 2. September 2009 betreffend I'._____ zunächst von drei durch die O._____ ausgestellte LC (pag. 040194) gesprochen. Gleich anschliessend habe sich aber herausgestellt, dass er sich in der Zeitachse geirrt und damit die im Rahmen des Stahlhandels ausgestellten Akkreditive gemeint habe (pag. 040195). Diese Ver- wechslung habe er an der Einvernahme vom 10. Januar 2010 bestätigt (pag. 040637). Vielmehr sei ihm kein Garantieprodukt wie LC oder ähnlich von Q._____ im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft bekannt (pag. 040195). V._____ habe insgesamt zurückhaltend, nachvollziehbar und in sich stimmig ausgesagt, wes- halb seine Depositionen glaubhaft seien. Zudem seien seine Aussagen in der Einvernahme vom 2. September 2009 vom Beschuldigten ausdrücklich als korrekt anerkannt worden (pag. 040207 f.). Auch aus den überzeugenden Aussagen des am 25. September 2009 einvernommenen ehemaligen O._____-Mitarbeiters und - 27 - Kundenberaters des Beschuldigten, W._____, gehe hervor, dass (bei der O._____) vor oder mit dem Abschluss des Ölgeschäftes keine Banksicherungsin- strumente zugunsten der I'._____ vorgelegen hätten. Auch die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung erwähnte Notiz vom 9. Dezember 2002 zuhanden der O._____ (AB._____), gemäss deren Ziffer 3 damals ein Akkreditiv vorgelegen ha- be (act. 83, Beilage 10, identisch mit pag. 063053), erscheine als Beweis für das Vorhandensein eines Akkreditivs ungeeignet, denn die O._____ habe auf ent- sprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dieses Schrift- stück sei in ihren Archiven, Systemen und Kundendossiers nicht ermittelbar (pag. 063056). Das von der Verteidigung an der Hauptverhandlung erwähnte Schreiben der I'._____/P._____ vom 21. Juli 2003 (pag. 051191 f., act. 83 S. 18) an die O._____ belege keineswegs, dass damals bereits Akkreditive vorhanden gewe- sen seien, sondern lediglich, dass es beabsichtigt gewesen sei, solche erhältlich zu machen und dann allenfalls der O._____ vorzulegen. Aus allen diesen Grün- den und da von Seiten der Bankinstitute keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhan- densein von Akkreditiven zugunsten der I'._____ gegeben seien, erscheine es als Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe über ein LC verfügt, dieses auf dem Firmenserver gespeichert, jedoch durch einen "Disk-Crash" verloren (act. 83 S. 16). Die in der Untersuchung gemachten Aussagen des Beschuldigten zum The- ma "Kapitalschutz" würden sodann keinen anderen Schluss zulassen, als dass ihm die konkrete Bedeutung dieses Schutzes im Rahmen der Kapitalanlagen der I'._____ bewusst gewesen sei und er diesen Schutz absichtlich aufgegeben habe. An der Einvernahme vom 5. Oktober 2009 habe er ausgesagt, er habe den Kapi- talschutz mit dem ersten Rohölgeschäft in der Tat grosszügig ausgelegt, habe dies aber korrigieren wollen. Durch das DLC/LC (Letter of credit) von P._____ und die N._____-Verträge sei für ihn der Kapitalschutz vorübergehend akzeptabel ge- wesen (pag. 040435). An der Schlusseinvernahme vom 14. Oktober 2009 habe er zwar zunächst geltend gemacht, der Kapitalschutz habe weiterhin bestanden (pag. 040456). Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er dann aber ausge- führt, er habe an der Generalversammlung vom 28. Juni 2003 erörtert, es sei das Ziel, bei der Hausbank O._____ back-to-back Documentary Letters of Credit (DLC) zu erhalten, zwecks vollständiger banktechnischer Wiederherstellung des - 28 - Kapitalschutzes (pag. 040466). Die Verwendung des Begriffes "Wiederherstellung des Kapitalschutzes" lasse gemäss Vorinstanz klar erkennen, dass sich der Be- schuldigte der Preisgabe des Kapitalschutzes durchaus bewusst gewesen sei, ansonsten eine "Wiederherstellung" nicht nötig gewesen wäre. Zudem habe er den von der neu gewählten Revisionsstelle BC._____ AG über das Geschäftsjahr 2002 abgegebenen Revisionsbericht vom 30. November 2003 ausdrücklich als korrekt bezeichnet (pag. 040468 und pag. 040588/89). In diesem Bericht seien die Vorbehalte angebracht worden, es seien keine kapitalgeschützten Anlagen gemacht, sondern Investitionen in ein Ölgeschäft getätigt worden und mangels sachdienlicher Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die Rückerstattung der Vorauszahlungen in der Höhe von über CHF 5'000'000.-- bzw. die Abwicklung des Ölgeschäfts gegeben sei (pag. 471002). An der Generalversammlung vom
  21. Juli 2004 habe der Beschuldigte im Bericht des Präsidenten betreffend das Geschäftsjahr 2003 zudem selber ausgeführt, er habe sich den Vorwurf gefallen zu lassen, gegen die Statuten verstossen zu haben. Trotz Verträgen mit der … Pipeline-Gesellschaft N._____ und deren Erdöl-Lieferanten sei eine Auslegung als kapitalgeschützte Anlage nicht zulässig (pag. 361055). Zusammenfassend sei das Kapital der I'._____ seit den Investitionen in den Ölhandel im Dezember 2002 nicht mehr geschützt gewesen. Diese Einschränkung sei denn auch im Revisi- onsbericht der BC._____ an die Generalversammlung der I'._____ vom 30. No- vember 2003 zutreffend angebracht worden (pag. 471002). Dieser Bericht sei vom Beschuldigten in der Untersuchung anerkannt worden (pag. 040588/89, pag. 040468 und Prot. S. 52/53). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zwar versucht, den Bericht zu relativieren, jedoch Statutenverletzungen zugege- ben (Urk. 137 S. 29-33). 2.6.3. Verteidigung und Beschuldigter vermögen diesen sorgfältigen und über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz im Berufungsverfahren einzig entgegen zu halten, eine der am Öl-Handel der I'._____ beteiligten – und notabene im bis- herigen Verfahren nicht als Zeuge offerierten – Personen, CD._____, sei im Sinne einer Beweisergänzung einzuvernehmen; dieser "sollte sich erinnern können", dass für das Öl-Investment ein gültiges Akkreditiv bestanden habe, die - 29 - Anlage somit entgegen Anklage und Vorinstanz kapitalgesichert gewesen sei (Urk. 138 S. 5). 2.6.4. Allzu offensichtlich handelt es sich dabei um einen weiteren nachgescho- benen Versuch, ein Beweismittel für die den Beschuldigten entlastende Dar- stellung, seine gegenüber den Anlegern gemachten Äusserungen seien zutref- fend gewesen, zu produzieren. Erst soll der DLC für die P._____ von der Bank Q._____ in … ausgestellt worden sein (Urk. 040084). Nachdem dies widerlegt wurde, behauptete der Beschuldigte im absoluten Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er habe nie behauptet, Q._____ habe für die P._____ ein DLC ausge- stellt (Urk. 040356). Wieder später will sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern können, welches Bankinstitut einen LC ausgestellt haben soll (Prot. I S. 55), respektive dieser soll bei einem ominösen Computerabsturz verloren gegangen sein (Prot. I S. 54 f.), ein schriftlicher Ausdruck soll einem Dritten übergeben und in ZZ._____ untergegangen sein (Urk. 83 S. 16, Prot. I S. 54 f.) oder eine Kopie dieses DLC sei in seinen Akten gewesen und durch die Untersuchungsbehörde beschlagnahmt worden, was dem Untersuchungsbeamten jedoch nachvollzieh- barerweise nichts sagte (Urk. 040356). In der Not wird nun nach jahrelangen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren in der zweiten Instanz noch eine neue Person nachgeschoben, die sich an das Notwendige "erinnern können sollte". Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg der Beschuldigte sich zu einer abermals neuen Darstellung: CD._____ wisse nicht nur von diesem DLC, sondern er verfüge zumindest über eine Kopie davon (Urk. 230 S. 36 f.). Seitens des Beschuldigten sei CD._____ jedoch deshalb nicht zwecks Beschaffung des DLC angegangen worden, da man CD._____ nicht habe beeinflussen wollen. Da es sich beim fraglichen Dokument um das essenzielle Beweismittel zur Entlastung des Beschuldigten handeln würde, dessen Existenz im Übrigen auch eine Zeu- geneinvernahme CD._____s obsolet machen würde, handelt es sich bei der ein- mal mehr nachgeschobenen Begründung des Beschuldigten um eine unlogische und offensichtlich unglaubhafte Behauptung. Lediglich vollständigkeitshalber ist auf die zutreffende, im Rahmen einer Ergänzungsfrage des Anklagevertreters gemachte Bemerkung zu verweisen, wonach der Beschuldigte in der Untersu- chung CD._____ nie in einen Zusammenhang mit dem fraglichen DLC gebracht - 30 - habe (Urk. 230 S. 38). Angesichts des bisherigen, obzitierten Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches teilweise schon einem eigentlichen – freiwilligen oder unfreiwilligen – Geständnis gleichkam dahingehend, dass kein Kapitalschutz be- standen hat, kann vorliegend willkürfrei davon ausgegangen werden, dass der behauptete Letter of Credit unbelegt bleibt, weil er nie existiert hat. Der entspre- chende Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen und die offerierte Zeugeneinvernahme kann unterbleiben. An der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte sodann wörtlich ausgesagt, der "harte" Kapital- schutz hätte wieder erreicht werden sollen (Urk. 230 S. 23), was nichts anderes als ein verklausuliertes Geständnis ist, dass in der inkriminierten Zeitspanne im Sinne des Anklagevorwurfs eben kein Kapitalschutz bestanden hat. Die Verteidi- gung hat übrigens im Berufungsverfahren – ganz im Gegensatz zu ihrer Argu- mentation noch im Hauptverfahren – das Vorliegen eines Kapitalschutzes in Form eines DLC lediglich noch sehr unbestimmt behauptet, indem sie formulierte, der Beschuldigte habe versucht, den Ölhandel durch Akkreditive und vertrauenswür- dige Firmen möglichst sicher zu gestalten (Urk. 231 S. 22). Darüber hinaus sind die Erwägungen der Vorinstanz nur um wenig zu ergänzen: Immerhin ist auf das namens der I'._____ verfasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Dezember 2002 zu verweisen, wonach die O'._____ für die P._____ kein Konto zwecks DLC-Plattform habe eröffnen wollen. Die Gründe seien die reine Off-shore-Konstruktion von P._____ sowie deren viel zu geringe Kapitalisierung von lediglich USD 50'000.-- gewesen. Nur die I'._____ könne dem Öl-Geschäft zum Durchbruch verhelfen, da die I'._____ über gewisse finanzielle Möglichkeiten zum Start dieses Geschäfts verfüge. Es mache keinen Sinn, mit der P._____ "weiter zu wursteln" (Urk. 84/11 = 212299ff.). Daraus geht klar hervor, dass nicht – wie heute dargestellt – die P._____ diejenige Beteiligte am Geschäft war, die über die Kapitalsicherung durch eine seriöse Bank verfügt hätte; sie war vielmehr die unterkapitalisierte Off-shore-Gesellschaft, zugunsten welcher eine seriöse Bank wie die Hausbank der I'._____, die O._____, eben gerade kein Konto –" zwecks DLC-Plattform" – eröffnen wollte; das nötige Startkapital musste von der I'._____ kommen, nur dass dieses gemäss deren Statuten hätte kapitalgeschützt investiert werden müssen und eben nicht in einem hochriskanten Öl-Handel hätte - 31 - angelegt werden dürfen. Und letztendlich bleibt unbeantwortet und ist nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte überhaupt die Grossaktionäre DE._____ und EF._____ – anerkanntermassen – aus dem I'._____-Investment entlassen wollte, wenn er selber davon ausgegangen wäre, dass die neue Anlagestrategie (Öl-Handel statt wie bisher sichere O._____-Anlage) statutenkonform und risiko- frei wäre. Somit ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass das Investitionskapital der Aktionäre der I'._____ im Zusammenhang mit der An- lage in das fragliche Öl-Geschäft nicht geschützt war. 2.7. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Anlagegelder der Aktionäre der I'._____ nicht-kapitalgeschützt investiert zu haben (Urk. 009010ff.). Dies ist gemäss den vorstehenden Erwägungen entgegen der Bestreitung des Beschuldigten erstellt. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Anleger über diesen Umstand getäuscht zu haben (Urk. 009012ff.). Betreffend die gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 betroffenen 274 Anleger hat die Vo- rinstanz wie bereits vorstehend zitiert – nebst weiterem – erwogen, es sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten, und keineswegs übertrieben hohen Rendite ausgegangen seien. Der Schluss, es sei aufgrund einer Täuschung betreffend den Kapitalschutz investiert worden, sei nicht zulässig. Vielmehr scheine das Renditeversprechen von 4,5% ausschlaggebend und somit das Motiv für die Vermögensdisposition gewesen zu sein. Der Motivationszusammenhang sei daher nicht zwingend gegeben. Hinzu komme, dass das Renditeversprechen nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könnte, da ein solches von seiner Seite nie gemacht worden sei. Es könne nicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum serienmässig begangenen Betrug vorgegangen werden; eine allgemeine Prüfung des Tatbe- standsmerkmals der arglistigen Täuschung einschliesslich weiterer Elemente der betrügerischen Inszenierung und danach eine ausführliche fallbezogene Erörte- rung nur noch in jenen Fällen, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abwei- - 32 - chen würden, sei nicht möglich. Es sei daher in diesen Fällen zugunsten des Be- schuldigten nicht von einer arglistigen Täuschung der Geschädigten auszugehen (Urk. 173 S. 52 f.). Als Folge davon hat die Vorinstanz betreffend diese Anklage- punkte den Beschuldigten vom Betrugsvorwurf freigesprochen, was wie vor- stehend dargestellt zu bestätigen ist. 2.8. Betreffend die Anklageziffern 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281 hat die Vorinstanz den Betrugstatbestand in mehrfacher Weise als erfüllt erachtet. Den Unterschied zwischen diesen Fällen und jenen, betreffend welchen ein Freispruch erfolgte, sah die Vorinstanz darin, dass die Geschädigten wie folgt täuschenden Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien: FG._____ (Anklageziffer 48), GH._____ (Anklageziffer 58), HI._____ (Anklagezif- fer 151) sowie IJ._____ (Anklageziffer 281) sollen seitens des Beschuldigten nicht nur mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein, sondern darüber hinaus als Anwesende an der Generalversammlung der I'._____ vom 28. Juni 2003 in … falsche, täuschende Informationen erhalten haben (Urk. 173 S. 47 f.). G33._____ (Anklageziffer 99), JK._____ (Anklageziffer 118) und KL._____ (Anklageziffer 167) sollen mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein und darüber hinaus als Anwesende am Vortrag des Beschuldigten vom 13. September 2003 im …-Hotel "…" in M._____ falsche, täuschende Infor- mationen erhalten haben (Urk. 173 S. 49). G23._____ und G22._____ (Anklage- ziffer 60) sollen mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein bedient worden sein und zusätzlich den Ausführungen des Versicherungsvertreter ihres Vertrau- ens, welcher als Vermittler agiert habe, aufgesessen sein (Urk. 137 S. 49-51). G29._____ (Anklageziffer 185) schliesslich soll mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein und einem inhaltlich falschen Prospekt bedient worden sein sowie dem Vermittler, einem persönlichen Bekannten der Geschädigten, vertraut haben (Urk. 137 S. 51 f.). 2.9. Das von der Vorinstanz erörterte Unterscheidungsmerkmal der beiden Fall- gruppen ist tatsächlich zutreffend. Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz – mit zwei Ausnahmen – nicht angängig: Wenn die Vorinstanz erwogen hat, betreffend die Anklagepunkte 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, - 33 - 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 sei (mit-)entscheidend, dass die Geschädigten allenfalls nicht aufgrund des fälschlicherweise zugesicherten Kapitalschutzes I'._____-Aktien gekauft hätten, sondern – zugunsten des Beschuldigten vermute- terweise – aufgrund ihrer Renditeaussichten, muss dies auch für die Geschädig- ten gemäss den Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 gelten. Wohl haben diese im Gegensatz zu den Geschädigten gemäss Anklageziffer 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 nicht nur einen inhaltlich unwahren Zeichnungsschein zur Kenntnis genom- men, sondern sich auch allenfalls täuschende Ausführungen des Beschuldigten an Veranstaltungen der I'._____ angehört. Ob jedoch nicht auch sie letztendlich allein aufgrund der Renditeaussichten investiert haben, lässt sich nicht rechtsge- nügend erstellen, da keine gegen den Beschuldigten prozessual verwertbaren Aussagen dieser Geschädigten vorliegen, die über diesen relevanten Umstand Aufschluss geben könnten. Folglich verbleiben konsequenterweise auch betref- fend die Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167, und 281 gemäss dem Grund- satz in dubio pro reo dieselben Zweifel wie betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 -
  22. Wohl bestehen mit der Vorinstanz Indizien dafür, dass die Geschädigten gemäss Anklageziffer 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 täuschenden Handlun- gen des Beschuldigten aufgesessen sind, die über das simple Aushändigen von inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen hinausgegangen sind. Eine Prüfung der Arglist ist jedoch auch in diesen Fällen aus den vorstehend erwogenen Gründen nicht möglich. Die Darstellung in der Anklageschrift, der Kapitalschutz sei für die Anleger das entscheidende Argument gewesen, welches sie zum Kauf von I'._____-Aktien bewogen habe (Urk. 009010), lässt sich nicht rechtsgenügend er- stellen. Daher muss auch in diesen Fällen ein Freispruch erfolgen. 2.10. Die Fälle gemäss den Anklageziffern 60 und 185 sind dahingehend anders gelagert, als die entsprechenden Geschädigten in der Untersuchung staats- anwaltschaftlich als Zeugen einvernommen worden sind. Die strafprozessuale Verwertbarkeit dieser Einvernahmen wird seitens des Beschuldigten zurecht nicht in Zweifel gezogen. - 34 - Formell einvernommen wurde primär die Geschädigte I'._____-Aktionärin G23._____, wobei ihr Ehemann G22._____ anwesend war und sich gegen Ende der Einvernahme ebenfalls kurz äusserte (Urk. 040316ff.). G23._____ sagte als Zeugin aus, sie hätten "das Ganze" über das Versicherungsbüro LM._____ in … abgeschlossen. LM._____ habe ihnen diese Investition empfohlen und sie in die Wege geleitet. Er – LM._____ – habe ihnen den Zeichnungsschein gegeben. Gemeinsam hätten sie und ihr Mann entschieden, zu investieren. Den Zeichnungsschein unterschrieben habe dann ihr Mann. Für sie beide sei ganz wichtig gewesen, dass eine Kapitalsicherung vorhanden gewesen sei, denn sie hätten bei einer früheren Anlage Geld verloren. Der Versicherungsberater LM._____ habe ihnen empfohlen, wieder Geld anzulegen. Unter Kapitalsicherung hätten sie verstanden, dass sie das investierte Geld auch dann zurück erhalten würden, wenn die I'._____ mit Verlusten arbeite. Auf die konkrete Frage, ob sie zur Kenntnis genommen hätten, dass als Garant eine Bank mit mindestens A- Rating zuständig sei, antwortete sie, sie hätten eigentlich LM._____ so vertraut. Er sei ja der Versicherungsvertreter. Er – LM._____ – habe gesagt, er habe das angeschaut, sei selber in diesem Büro gewesen und finde, die würden dort sehr gut arbeiten und das laufe dort wirklich rund. Auf die konkrete Frage des Staats- anwaltes, ob sie den Prospekt vor oder nach dem Investitionsentscheid bekom- men hätten, antwortete die Zeugin, sie wisse es nicht mehr genau. Der Ablauf sei ihr nicht mehr bewusst. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers er- klärte sie sodann, die Website www.I._____.ch vor dem Investitionsentscheid nicht angeschaut zu haben. G22._____ ergänzte die Ausführungen seiner Frau dahingehend, dass ihnen die Sicherheit dieses Geschäfts ganz wichtig gewesen sei, wichtiger als der Gewinn. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Eheleute G22._____ + G23._____ als über- zeugend eingestuft und erwogen, zu Gunsten des Beschuldigten sei davon aus- zugehen, dass die Eheleute G22._____ + G23._____ den grünen Prospekt erst nach dem Investitionsentscheid zur Kenntnis genommen hätten. Dennoch hätten sie offensichtlich beim Investitionsentscheid eine sehr klare und richtige Vorstel- lung davon gehabt, was unter Kapitalschutz der I'._____-Aktien zu verstehen sei. Da sie die Website der I'._____ nicht angeschaut hätten, müssten sie diese In- - 35 - formationen betreffend Kapitalschutz von LM._____ erhalten haben. Der Kapital- schutz sei vom Beschuldigten während der ganzen deliktsrelevanten Zeit propa- giert und der Vertrieb der I'._____-Aktien durch Vermittler organisiert worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Vertrauen der Investoren in die Vermittler im Rahmen dieser Privatplatzierungen besonders wichtig sei. Die der betrügeri- schen Inszenierung entsprechenden Erklärungen der Vermittler könnten daher durchaus ihm selber zugerechnet werden. Die Angaben zum Kapitalschutz im Zeichnungsschein seien zwar lediglich falsche Angaben, die für sich alleine noch nicht arglistig sein könnten. Bei den Eheleuten G22._____ + G23._____ komme aber das Vertrauensverhältnis zum Berater LM._____ hinzu, welches vorausseh- bar dazu geführt habe, dass die Anleger diese falschen Angaben nicht überprüfen würden. Damit sei die Täuschung der Eheleute G22._____ + G23._____ als arg- listig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 50 f.). Die Vorinstanz hat mithin aus der Abgabe des inhaltlich falschen Zeichnungsscheins kombiniert mit der Abgabe von fal- schen Informationen an die Anleger durch den vermittelnden Berater LM._____ insgesamt auf eine betrügerische Machenschaft des Beschuldigten geschlossen. In der Anklageschrift wird dargestellt, der Beschuldigte habe eine Reihe von – namentlich angeführten – Personen bzw. Unternehmen für die Vermittlung von I'._____-Aktien bezahlt, wobei diese ihrerseits ein Netz von – namentlich nicht genannten – Untervermittlern aufgebaut hätten (Urk. 009007). Das "Versiche- rungsbüro LM._____" wird in der Anklageschrift nicht als Vermittler angeführt. LM._____ persönlich wird auch weder allgemein noch speziell im Zusammenhang mit Anklageziffer 60 betreffend die Geschädigten G22._____ + G23._____ genannt. LM._____ wurde durch die Untersuchungsbehörde nie kontaktiert und somit auch nicht als Zeuge oder allenfalls als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert. Aus den Aussagen der Zeugin G23._____ ergibt sich, dass es sich bei LM._____ offenbar um den Versiche- rungsberater der G22._____ + G23._____s gehandelt und dass dieser die Ge- schädigten auf die Idee einer Investition in die I'._____ gebracht hat. Der durch den Geschädigten G22._____ + G23._____ unterzeichnete Zeichnungsschein trägt einen Stempel, lautend auf "LM._____ Versicherungs- und Vermögensbera- tungsbüro" (Urk. 050542). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass der durch - 36 - die Geschädigten G22._____ + G23._____ bezeichnete LM._____ tatsächlich als Vermittler oder Untervermittler des Beschuldigten im Sinne der Anklage I'._____- Aktien zumindest an die Anleger G22._____ + G23._____ vertrieben hat, was die Verteidigung im Übrigen noch im Hauptverfahren nicht bestritten hat (Urk. 83 S. 44). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss der Vorinstanz, die Abgabe des Zeichnungsscheins mit unwahrem Inhalt, verbunden mit der beratenden Tä- tigkeit eines als professionellen Vermögensverwalter bekannten Vermittlers, ins- gesamt als täuschende Machenschaft zu qualifizieren und diese – entgegen den Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 231 S. 18 – dem Beschuldigten zuzurech- nen. Dabei kann offen bleiben, ob der Vermittler LM._____ persönlich an die fal- sche Darstellung eines Kapitalschutzes der I'._____-Anlagen geglaubt hat und damit willenloses Instrument des Beschuldigten war, oder ob LM._____ selber mit Täuschungsabsicht und damit als Mittäter oder Gehilfe des Beschuldigten gehan- delt hat (vgl. diesbezüglich die Aussage des Zeugen G22._____, LM._____ habe glaublich selber in die I'._____ investiert, Urk. 040319). Jedenfalls hat der Be- schuldigte die Geschädigten … [G22._____ und G23._____] mit der Vorinstanz arglistig getäuscht. Aufgrund der Aussage beider Zeugen G22._____ + G23._____ ist – im Gegensatz zu sämtlichen bisher behandelten Fällen – betref- fend Anklageziffer 60 auch rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigten sich gerade durch die täuschende Darstellung des Beschuldigten, ihre Anlage sei kapi- talgeschützt, und nicht etwa durch anderweitige Motive wie die Gewinnaussicht zu ihrer Vermögensdisposition verleiten liessen. 2.11. Die Geschädigte G29._____ (Anklageziffer 185) wurde ebenfalls (zu Lasten des Beschuldigten) verwertbar einvernommen (Urk. 040551ff.). Sie führte aus, sie habe die massgeblichen Informationen vom Vermittler MN._____ erhalten, der damals ein Bekannter von ihr gewesen sei. MN._____ habe an Schulungen teilgenommen, an denen die Anlage bei der I'._____ vorgestellt wor- den sei. Alles habe sich im Januar 2004 abgespielt. Sie habe den Prospekt ge- mäss pag. 361018 ff. sowie das Faltblatt gemäss pag. 361039 f. erhalten und sich danach für die Investition entschieden und den Zeichnungsschein unterschrieben. Sie sei über das Ölgeschäft informiert gewesen, habe aber die Website der I'._____ nicht angeschaut. Der Begriff "Kapitalschutz" habe bei ihrem Investitions- - 37 - entscheid auch eine wichtige Rolle gespielt. Sie habe sich darunter vorgestellt, dass das Geld auf jeden Fall nicht verloren gehen könne. Sie habe aber keine Vorstellung davon, wie das finanztechnisch vor sich gehe. Unter einem Garanten stelle sie sich eine Sicherheit vor. Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen der Geschädigten G29._____ seien überzeugend. Nebst den täuschenden Angaben im Zeichnungsschein betreffend die Sicherheit der Anlage sei sie zudem den täuschenden Angaben im Prospekt gemäss pag. 361018 ff. (entsprechend dem Original gemäss pag. 348005 ff.) ausgesetzt gewesen. Insgesamt würden die täuschenden Angaben im Zeich- nungsschein sowie im Prospekt, nicht zuletzt aufgrund des professionellen Er- scheinungsbildes, als eigentliche Machenschaften erscheinen und seien daher als arglistig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 52). Die Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Die Darstellung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, die Geschädigte G29._____ habe keine Vorstellung von Kapitalschutz gehabt (Urk. 231 S. 19), wird durch deren obzitierte Aussage widerlegt. Der Geschädigten wurden professionell aufgemachte Unterla- gen mit täuschendem, falschem Inhalt betreffend den Kapitalschutz ihrer Anlage vorgelegt. Der Einwand der Verteidigung, der Zeichnungsschein sowie die weite- ren I'._____-Unterlagen der Geschädigten G29._____ seien nicht dem Beschul- digten zuzurechnen (Urk. 83 S. 49 f.; Urk. 231 S. 18 f.), ist nicht zu hören. Die An- gaben zum Kapitalschutz (Absicherung des gezeichneten Aktienkapitals zu 100% durch eine A-rated Bank, Urk. 361006, Absicherung des Aktienkapitals durch eine Bank mit A-Rating, Urk. 361021 und 361040) in den Unterlagen der Geschädigten G29._____ entsprechen genau den Informationen in jenen Unterlagen, deren Herausgabe der Beschuldigte anerkanntermassen zumindest bis Juli 2003 und damit auch noch lange nach dem Einstieg der I'._____ in den Öl-Handel (verbun- den mit der Aufgabe des Kapitalschutzes der Anlagegelder) mitgetragen hat (Urk. 040459 und 050534ff.; Urk. 040120 und 471373). Aus dem Protokoll der General- versammlung der I'._____ von 28. Juni 2003 geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte auch nach der von ihm angeregten Statutenänderung nach wie vor ei- nen – wenn auch leicht abgeändert ausgestaltenen – Kapitalschutz behauptete - 38 - (Urk. 471170; vgl. Urk. 040120 unten und 040121 oben), obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. Auf entsprechenden Vorhalt in der Untersuchung flüchtete sich der Beschuldigte in die Behauptung, er habe die Ka- pitalsicherung durch das Beibringen von Bank-DLC sichergestellt, respektive si- cherstellen wollen (Urk. 040312f.); die Behauptung, dass solche DLC zur Siche- rung des I'._____-Investitionsvermögens je bestanden hätten, ist jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen widerlegt. Sodann wurde auch auf die Geschädigte G29._____ zusätzlich durch einen Ver- mittler motivierend eingewirkt, welcher vorgängig Schulungen zum Vertrieb von I'._____-Aktien besucht hatte. Die Tätigkeit dieses Vermittlers ergibt sich aus dessen – unleserlicher – Unterschrift auf dem Zeichnungsschein (urk. 361007) und wird überdies vom Beschuldigten – wie die Gesamtheit der Aussagen der Zeugin G29._____ – ausdrücklich als wahr anerkannt (Urk. 040157). Mit der Vo- rinstanz ist insgesamt eine irreführende Machenschaft des Beschuldigten zu be- jahen, die zu einer arglistigen Täuschung der Geschädigten in einem erstellter- massen für sie relevanten Punkt, der Sicherheit der Anlage (Urk. 040155), geführt hat. 2.12. Die Geschädigten G22._____ + G23._____ machten seitens des Beschul- digten unbestritten eine Vermögensverfügung an die I'._____ im Umfang von rund EUR 40'000.-- (Urk. 337017f.) und die Geschädigte G29._____ eine solche von rund EUR 35'000.-- (Urk. 361006), wobei an die Geschädigte G29._____ eine Rückerstattung von lediglich rund 10% ihrer Anlage erfolgte (Urk. 361096; Urk. 229/14). An die Geschädigte G22._____ + G23._____ erfolgte gemäss dem an- lässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichte Beleg des Beschuldigten ebenfalls eine Rückerstattung im Umfang von USD 5'786.-- (Urk. 229/14). Diesen Geschädigten ist mithin ein deliktischer Schaden erwachsen. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstan- dung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschul- digten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, zumindest zur vorliegend zu behandelnden Anklage-Litera B. belanglos; Entsprechendes gilt damit für die in - 39 - diesem Zusammenhang gestellten Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 S. 4 f.). Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung der Anklage-Literae C. und D. nach- stehend darauf zurückzukommen. Entgegen der Verteidigung beschlagen Rück- zahlungen des Beschuldigten die Deliktssumme nicht, sondern sind vielmehr allenfalls nachstehend bei der Strafzumessung in Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens zu beurteilen (Urk. 231 S. 19). Dass ein Vermögensschaden entstanden ist, anerkennt die Verteidigung zumindest zwischenzeitlich selber (Urk. 231 S. 22). 2.13. Die Anklagebehörde sieht im Vorgehen des Beschuldigten zusammen- gefasst dahingehend eine Bereicherungsabsicht, der Beschuldigte habe nach der Preisgabe des Kapitalschutzes im Wissen darum, dass dadurch die Nachfrage nach I'._____-Aktien sofort zum Erliegen gekommen wäre, "die Maschinerie" wei- terlaufen lassen wollen, um weiterhin flüssige Mittel nutzen zu können. Sein Hauptanliegen habe darin bestanden, dass die beiden Grossaktionäre DE._____ und EF._____ ihre Aktien ohne Verlust veräussern konnten. Dies sei ihm deshalb wichtig gewesen, weil er beiden Grossaktionären vertraglich zugesichert habe, einen Sekundärmarkt zu organisieren, auf dem ihre Aktien von neuen Aktionären übernommen würden. Durch die Preisgabe des Kapitalschutzes sei der innere Wert der I'._____ erheblich reduziert worden, was der Beschuldigte sofort erkannt habe. Der Beschuldigte sei im aktienrechtlichen Sinn für diesen Wertzerfall und den dadurch verursachten Schaden verantwortlich gewesen. Um aussichtsrei- chen Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre vorzubeugen, habe er alles daran gesetzt, dass deren Aktien ohne Verlust verkauft werden konnten. Das Ver- triebssystem nutzend, habe er so den Schaden auf ausländische Kleinanleger abgewälzt, von denen eine weitaus geringere Gefahr erfolgreicher Verantwortlich- keitsklagen ausgegangen sei. Durch die Abwendung der Gefahr berechtigter Ver- antwortlichkeitsklagen mit betrügerisch erworbenen Mitteln sei der Beschuldigte – entsprechend seiner Absicht – unrechtmässig bereichert gewesen. Zudem habe er das Geld der Aktionäre zur persönlichen Imagepflege eingesetzt, indem er seinen guten Ruf gegenüber institutionellen Anlegern wie DE._____ und EF._____ habe erhalten und pflegen können. Auch in diesem Sinne sei er bereichert gewesen. DE._____ und EF._____ seien sodann durch die - 40 - Umschichtung unrechtmässig bereichert gewesen, da sie keinerlei Anspruch darauf hatten, dass ihre wertverminderten Aktien zum Nominalwert oder gar darüber an getäuschte Anleger verkauft werden (Urk. 009011f.). 2.14. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht schwierig zu fassen, habe doch der Beschuldigte die ertrogenen Gelder der Geschädigten nicht unmittelbar in seine eigene Tasche gewirtschaftet, wie das in "klassischen" Betrugsdelikten oft der Fall sei. In der Folge setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Darstellung der Staatsanwalt- schaft auseinander, die Bereicherung des Beschuldigten in Form eines Vermö- gensvorteils bestehe darin, dass er durch die betrügerisch erworbenen Mittel die Gefahr berechtigter Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre DE._____ und EF._____ habe abwenden können, um diese Frage abschliessend zu bejahen. In der Folge hat die Vorinstanz erwogen, angesichts des erstellten objektiven Be- trugstatbestandes und der betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten sei klarerweise davon auszugehen, dass die Geschädigten die Aktien der I'._____ (gemeint: In Kenntnis der tatsächlichen Umstände) nicht gekauft hätten. Die DE._____ und EF._____ hätten diesfalls den Verlust der massiv wertverminder- ten Aktien zu tragen gehabt. Indem ihre Aktien durch die betrügerischen Hand- lungen des Beschuldigten ohne Verlust verkauft werden konnten, seien auch die- se beiden Grossaktionäre bereichert worden. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen. Ob der Beschuldigte auch mit der Argumentation der Anklage- behörde eine "Bereicherung durch Imagepflege" erwirkt habe, könne offen blei- ben. Insgesamt stehe die Absicht des Beschuldigten, primär sich selber aber auch die Aktionäre DE._____ und EF._____ zu bereichern, ausser Zweifel (Urk. 137 S. 55-60). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren eine Bereicherungsabsicht bestreiten (Urk. 83 S. 56 f.; Urk. 138 S. 5). 2.15. Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung aus, es sei den Grossaktionä- ren DE._____ und EF._____ in der Finanzkrise schlecht gegangen, sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen. Er habe diesen vertraglich zugesichert, im Umfang ihres Anlagevermögens Aktien zu verkaufen und ihnen das Geld der - 41 - neuen Aktionäre zu geben. Beide seien vollständig ausbezahlt worden (Urk. 030020; Urk. 040107; Urk. 040158f.; vgl. Urk. 050549 und 050554). Die neuen Kleinaktionäre hätten lediglich dazu gedient, den beiden grossen Pen- sionskassen DE._____ und EF._____ finanziell aus der Patsche zu helfen; die Grossaktionäre seien in finanzielle Schieflage geraten und hätten ihre I'._____- Aktien verkaufen wollen (Urk. 040314, Urk. 040359f.). Auch der Mitarbeiter des Beschuldigten, V._____, sagte als Auskunftsperson aus, es sei mit der einen Pensionskasse bergab gegangen, weshalb die Aktien bereits einige Wochen nach dem Kauf wieder hätten verkauft werden sollen (Urk. 040183). Der dieser Darstel- lung entgegenstehende Tatvorwurf der Anklagebehörde (Bereicherungsabsicht des Beschuldigten begründet in der Abwendung von Verantwortlichkeitsklagen durch Verkauf der DE._____ und EF._____-Aktien an Dritte), wie ihn die Vo- rinstanz übernommen hat, wird schon aufgrund einer einfachen, chronologischen Überlegung stark in Zweifel gezogen, wenn nicht geradezu widerlegt: Bei diesem Konstrukt hätte der Beschuldigte erst den Wert der Aktien der I'._____ vermindert und sich anschliessend dazu gezwungen gesehen, die Grossaktionäre schadlos zu halten, um sich keinen Forderungen dieser Firmen auszusetzen; dies wiede- rum hätte er erreicht, indem er die DE._____ und die EF._____ eigentlich aus- gekauft und zu diesem Zweck den Verkauf deren Anteile übernommen hätte. Vorliegend wurden die Grossaktionäre jedoch nicht ausgekauft, im Gegenteil nahmen diese ihre Anlagen auf eigenes Ersuchen zurück und dies wurde im Fall der DE._____ schon lange vor dem Anlagestrategiewechsel der I'._____ verein- bart: Der Vertrag zwischen der I'._____ und der DE._____ betreffend Rückab- wicklung des Kaufs ihrer Aktien datiert vom 21. Dezember 2001 (Urk. 050549) und somit ein ganzes Jahr vor der Auflösung der kapitalgeschützten I'._____- Anlage bei der O._____ (Dezember 2002). Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Massen-Vertrieb der I'._____-Aktien nicht eine Notmassnahme des Be- schuldigten zur Beschwichtigung der Grossaktionäre war, sondern vielmehr nicht nur auf deren Betreiben, sondern auch in deren direkten Interesse erfolgte. Der Vertrag der I'._____ und der EF._____ betreffend Aktienverkauf datiert wohl von Juni 2003 (Urk. 050552) und somit einem Zeitpunkt von einigen Monaten nach Beginn des Öl-Engagements der I'._____. Angesichts des Abschlussdatums des - 42 - DE._____-Vertrags vermag dies jedoch die zitierten, übereinstimmenden Aussa- gen des Beschuldigten und seines Mitarbeiters V._____, es sei darum gegangen, den wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Grossanlegern aus der Patsche zu helfen, nicht zu widerlegen. Auch die nicht widerlegte Kenntnis des Präsidenten der EF._____ und gleichzeitigen Verwaltungsrats der I'._____, NO._____, um die Öl-Investition (Urk. 83 S. 57; vgl. Urk. 471200) spricht dagegen, dass der Be- schuldigte am Willen und der Kenntnis der Grossaktionäre vorbei investiert hätte und diese nachher mit deliktischen Mitteln hätte schadlos halten müssen. Die Darstellung in der Anklageschrift zur persönlichen Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten bleibt somit unbewiesen und erscheint nicht einmal als naheliegend. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung, es seien verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob die DE._____ und die EF._____ Verantwortlichkeitsklagen gegen den Beschuldigten geplant gehabt hätten (Urk. 138 S. 5), obsolet. 2.16. Als obiter dictum das Folgende: Dass die I'._____-Aktie durch den Wechsel der Anlagestrategie überhaupt einen Wertzerfall erfuhr, ist zwar durchaus vor- stellbar, bleibt jedoch – mit der Verteidigung, Urk. 231 S. 22 – eine unbewiesene Hypothese. Die von Anklagebehörde und Vorinstanz angeführte Darstellung, dass der Beschuldigte durch seinen Anlagestrategiewechsel die Substanz des Aktien- kapitals der I'._____ um 12,8% reduziert habe (Urk. 009010 und Urk. 137 S. 58), ist zwar richtig, bezieht sich jedoch auf die umfangmässig reduzierte Auszahlung der O._____ infolge frühzeitigen Rückzugs der Anlage. Dies ist kein Beweis, dass der Handelswert der I'._____-Aktie im Sinne des Anklagevorwurfs (Urk. 009011f.) unter der geänderten Anlagestrategie (Aufgabe des Kapitalschutzes) gelitten hät- te. Es leuchtet ein, dass der plötzlich fehlende Kapitalschutz zu einer Reduktion des Aktienwertes führen kann; zwingend ist dies jedoch nicht; z.B. dann nicht, wenn anstelle des Kapitalschutzes eine – vermeintlich – sehr gewinnträchtige In- vestitionsmöglichkeit geboten wird. Ob es sich in concreto beim Handel mit … Öl um eine solch gewinnträchtige Investitionsaussicht handelte, kann offen bleiben. Der Kurs und damit der Wert einer Aktie bestimmen sich nach der Nachfrage am Markt. Diese Nachfrage ist nicht abhängig von der reellen Gewinnaussicht eines - 43 - Unternehmens, sondern von den subjektiven Einschätzungen und Hoffnungen der Käufer. Dass risikobereite und gewinnorientierte Anleger bereit sein können, bei entsprechenden Gewinnerwartungen auch für absolut ungesicherte Anlagen ei- nen sehr hohen Preis zu bezahlen, ist notorisch (vgl. beispielsweise in der Ver- gangenheit die fahrlässig hohen Investitionen in sog. dot.com.-Unternehmen, die sich anschliessend als substanz- und wertlos erwiesen). Der Wechsel der Anla- gestrategie von gesicherten Anlagen zum ungesicherten Öl-Handel war wie oben erwogen statuten- und abmachungswidrig. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschuldigte damit auch den Wert der I'._____-Aktie reduziert hat, ist jedoch nicht erstellt. 2.17. Dem Beschuldigten ist mithin keine persönliche Bereicherungsabsicht nach- zuweisen. Letztendlich bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Vorzugsbe- handlung, die er den beiden Grossaktionären zulasten der zahlreichen Klein- aktionäre zukommen liess, offen. Interessant ist immerhin, dass beide Verträge eine Saldoklausel aufweisen, welche auf Ansprüche beider Vertragspartner (also auch des Beschuldigten) hinweist. Ob die Grossaktionäre sich gegenüber dem Beschuldigten zu einer geldwerten Gegenleistung für seine Bemühungen ver- pflichtet haben, die im Vertragstext nicht angeführt wird, kann nur gemutmasst werden. Dass er mit der Formulierung der Anklagebehörde zum Zweck handelte, "seinen Ruf resp. sein Image zu pflegen", ist eine Möglichkeit. Eine Bereiche- rungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes lässt sich damit jedoch mit der Verteidigung ohnehin nicht konstruieren (Urk. 83 S. 56). Gemäss dem vorstehend Erwogenen ging es mithin beim Vertrieb einer Vielzahl von I'._____-Aktien (erstelltermassen betreffend zwei Geschädigte unter Zuhilfe- nahme täuschender Machenschaften) an zahlreiche Kleinanleger um nichts wei- ter, als die beiden bisherigen Grossinvestoren der I'._____ auszuzahlen. Den An- gaben des Beschuldigten und der Auskunftsperson V._____ folgend mussten die- se infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kapitalisiert werden und wollten ihre I'._____-Anteile abstossen; durch das Vorgehen des Beschuldigten konnte dies erreicht werden. Die Verteidigung konzediert im Berufungsverfahren, der Be- schuldigte habe den beiden Aktionären die benötigte Liquidität verschafft (Urk. - 44 - 138 S. 5). Diese liquiden Mittel beschaffte der Beschuldigte, indem er die ge- täuschten Kleinanleger in eine riskante statt eine gesicherte Anlage investieren liess. Darin ist ohne Weiteres eine finanzielle Besserstellung Dritter, der DE._____ und der EF._____, zulasten der Geschädigten zu sehen. Dies hat der Beschuldigte gewusst und – wie erwähnt aus unbekannten persönlichen Motiven – auch gewollt. Damit handelte er in der Absicht, einen anderen unrechtmässig zu bereichern. 2.18. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Geschädigten G22._____ und G23._____ und G29._____ den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Da er nicht in per- sönlicher Bereicherungsabsicht, sondern zugunsten Dritter handelte, ist er des mehrfachen, nicht jedoch des gewerbsmässigen Betrugs – betreffend diese bei- den Anklagepunkte aus Anklage-Litera B. auch nicht im Zusammenhang mit allfäl- ligen weiteren Delikten – schuldig zu sprechen. Die Tatsache, dass der Beschul- digte nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt hat und nicht persön- lich – jedenfalls in keiner Weise quantifizierbar – profitiert hat, ist nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
  23. Anklage-Litera C, Stahlhandel der H._____ AG 3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer zusammengefasst vor, er habe im Januar 2005 als Vertreter der H'._____ mit den Firmen OP._____, PQ._____ und QR._____ schriftliche Verträge mit dem Titel "Gewinnbeteiligungsvereinbarung" abgeschlossen. Diese Unternehmen hätten sich verpflichtet, der H'._____ je USD 1'500'000.--, also insgesamt USD 4'500'00.- -, einzuzahlen. Die H'._____ habe sich verpflichtet, diese Gelder "umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte" einzusetzen und den drei Unternehmun- gen je USD 1'650'000.-- respektive USD 1'700'000.-- zurückzuzahlen. Der schriftli- che Hinweis in den Verträgen, die Gelder würden umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte eingesetzt, habe den mündlichen Absichtserklärungen des Be- schuldigten in mehreren Vorgesprächen mit den Vertretern dieser Unternehmun- gen entsprochen. In diesen Vorgesprächen habe der Beschuldigte unter Vorlage von Vertragsdokumenten erklärt, die H'._____ habe mit UV._____ … Inc. - 45 - (UV._____) am 14. Oktober 2004 vereinbart, monatlich Stahlplatten nach … zu lie- fern. Um solche Lieferungen in Gang zu setzen und einen Rabatt von 10% zu er- halten, müsse die H'._____ dem … Stahlwerk … 50% des Preises der Lieferung im Voraus bezahlen. Für solche Anzahlungen werde die H'._____ die insgesamt USD 4'500'000.-- verwenden. Sodann habe der Beschuldigte erklärt, die Anzah- lungen seien durch Akkreditive, die im Auftrag von UV._____ durch die … Bank Limited (…) zugunsten der H'._____ eröffnet worden seien, gesichert. Sowohl die Akkreditive als auch die Stahlhandelsverträge seien gemäss Anklagebehörde echt gewesen. Mit dem schriftlichen Hinweis, die Gelder umgehend zwecks Voraus- kasse für Stahlgeschäfte einzusetzen, habe sich die H'._____ verpflichtet, die Dar- lehen ausschliesslich für diesen Zweck zu verwenden. Die Zweckbindung habe einer Werterhaltungspflicht entsprochen, der Gegenwert der Kreditsumme habe bei der H'._____ stets entweder als Bankguthaben oder als Eigentumsrecht an Stahl vorhanden sein müssen, weshalb es sich um ein treuhänderisches Darlehen gehandelt habe. Mit der mündlichen und schriftlichen Willensbekundung, das Geld vollumfänglich für den Stahlkauf zu verwenden, habe der Beschuldigte den/die Vertreter der Investoren bewusst irre geführt, denn er habe bereits bei den Ver- handlungen beabsichtigt, einen grossen Teil der USD 4'500'000.-- anderweitig (ohne Werterhaltungscharakter) zu verbrauchen, namentlich für die Bereinigung von Altlasten der I'._____. Diese Absicht sei als innere Tatsache unüberprüfbar gewesen. Angesichts der präsentierten echten Unterlagen sei die unwahre Be- kundung der Absicht, die Gelder für den Stahlkauf zu verwenden, ausserdem äus- serst glaubhaft gewesen. Da sich der Beschuldigte zudem als sehr wohlhabender Kaufmann dargestellt habe, wobei diese Darstellung u.a. von einem CEO einer Bank bestätigt worden sei, habe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte die Darle- hen teilweise zur Bereinigung von Altlasten verwenden könnte, für die Darleiher ausser Diskussion gestanden. Die OP._____ und die PQ._____ hätten zwischen Ende November 2004 und Januar 2005 je USD 1'500'000.-- zugunsten der H'._____ einbezahlt. Dabei seien der Beschuldigte sowie die Vertreter dieser bei- den Unternehmungen der Auffassung gewesen, der Darlehensvertrag vom 11. Januar 2005 beziehe sich auch auf die Zahlungen vom November und Dezember 2004, da man sich schon vor diesen Zahlungen zu verstehen gegeben habe, das - 46 - Geld sei ausschliesslich als Gegenleistung für den Einkauf von Stahl zu verwen- den. Am 7. März 2005 habe sodann auch die QR._____ USD 1'500'000.-- zuguns- ten der H'._____ einbezahlt. Mit Briefen vom 13. Januar 2005 habe der Beschul- digte Herrn RS._____ (…) sowie den Etablissements ST._____ (ST'._____; … [Staat in Europa]) vorgeschlagen, mit kurzfristigen Darlehen ins Stahlgeschäft ein- zusteigen und dabei den vorstehend beschriebenen Ablauf – 50% Vorauszahlung für 10% Rabatt etc. – erläutert und eine Beteiligung/Vergütung von 5% am er- wähnten Rabatt angeboten. Weiter habe er mitgeteilt, das Geld sei durch Doku- mentenakkreditive gesichert. Sowohl RS._____ als auch die Vertreter der ST'._____ hätten diese Briefe noch am selben Tag gegengezeichnet und so ihr Einverständnis erklärt. Mit diesen Darlehensverträgen habe der Beschuldigte – in gleichem Sinne wie gegenüber OP._____, PQ._____ und QR._____ – die H'._____ mit einer Werterhaltungspflicht belastet sowie RS._____ und die Vertre- ter der ST'._____ getäuscht. Auch letztere hätten nicht in die H'._____ investiert, wären ihnen die wahren Absichten des Beschuldigten bekannt gewesen. Am 19. Januar 2005 hätten RS._____ sowie die ST'._____ insgesamt rund USD 2'100'000.-- zugunsten der H'._____ einbezahlt. Von den treuhänderischen Darle- hen habe der Beschuldigte lediglich rund USD 1'500'00.-- entsprechend der Wert- erhaltungspflicht (Einkauf von Stahl sowie Zahlung der Kautionen für Performance Bonds) sowie rund USD 650'000.-- für zeitgerechte Teilrückzahlungen verwendet. Mit den übrigen Zahlungen im Umfang von rund 4,5 Mio USD habe der Beschul- digte die Werterhaltungspflicht gemäss den treuhänderischen Darlehen verletzt und damit diese Gelder unrechtmässig verwendet. Weder die H'._____ noch der Beschuldigte hätten über Liquiditätsreserven verfügt, um jederzeit die Rückzah- lung der nicht für den Stahlkauf eingesetzten treuhänderischen Darlehen zu er- möglichen. Die Anklagebehörde qualifiziert das inkriminierte Vorgehen des Be- schuldigten als gewerbsmässiger Betrug, eventualiter als mehrfache Veruntreuung (Urk. 009042-009052). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im genannten Anklagepunkt des mehr- fachen Betrugs schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie im angefochte- nen Entscheid vorab Erwägungen zum fraglichen Stahlgeschäft der H'._____ mit TU._____/UV._____ angestellt mit der Schlussfolgerung, dies sei ein realistisches - 47 - Geschäft gewesen, dessen Scheitern nicht der Beschuldigte zu vertreten habe (Urk. 137 S. 66-68). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden mit der Be- merkung, dass sie richtig, allseits unbestritten und – wie nachstehend zu zeigen ist – für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht rechtsrelevant sind: Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in keiner Weise vor, die Geschädigten zu einer Investition in ein fingiertes Geschäft veranlasst zu haben. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich die Aussagen des Vertreters der Geschädig- ten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, zitiert (Urk. 137 S. 68-71) und anschliessend erwogen, diese seien überzeugend. Zusammengefasst hätten dem Beschuldigten die Gelder der Geschädigten nicht zur freien Verfügung ge- standen, er habe die Geschädigten über seine wahre Absicht zur Verwendung der Gelder arglistig getäuscht; es sei für die Geschädigten nicht erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte die zweckgebundenen Darlehen anderweitig als für den Stahlhandel auszugeben plane; der Beschuldigte habe die Geschädigten im Umfang ihrer Einzahlungen an die H'._____ geschädigt (Urk. 137 S. 72 ff.). 3.3. Der Beschuldigte ist geständig, die Einzahlungen der Darleiher, wie sie in der Anklageschrift angeführt werden, entgegen genommen und die Auszahlungen, wie sie ihm im Anklagesachverhalt angelastet werden, getätigt zu haben (Prot. I S. 68 f.; Urk. 230 S. 41). Den Vorwurf eines unrechtmässigen Verhaltens lässt er jedoch im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren bestreiten. Er macht geltend, gestützt auf die vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen habe keine Werterhaltungspflicht bestanden, es habe sich nicht um treuhänderische Darlehen gehandelt und die Gelder hätten nicht ausschliesslich für den Stahlkauf verwendet werden müssen, sondern seien zur freien Verfügung der H'._____ gestanden. In den Gewinnbeteiligungsvereinbarungen sei ausdrücklich erwähnt worden "… ste- hen zur freien Verfügung der Gesellschaft". Zudem hätten mehr Zahlungen einen klaren Zusammenhang mit den Stahlkäufen gehabt, als in der Anklage dargestellt; er habe seinen unternehmerischen Spielraum genutzt. Schliesslich seien die ST'._____ ganz und RS._____ bis auf CHF 192'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 0400498ff. = 006050ff. und Urk. 050504f.; Prot. S. 68/69 ff.; Urk. 230 S. 40). - 48 - Die Verteidigung führte zum Betrugsvorwurf zusammengefasst aus, der Beschul- digte habe den Vertreter der Geschädigten, VW._____, nicht über seine finanziellen Mittel getäuscht (Urk. 83 S. 62-64). Ferner seien die Geschädigten auch nicht über die Verwendung des Geldes getäuscht worden. Die Gelder seien dem Beschuldigten zur freien Verfügung zugeflossen; eine ausschliessliche Verwendung für den Stahlkauf sei nicht vereinbart gewesen; dennoch seien die Gelder grösstenteils tatsächlich in den Stahlhandel geflossen; der Beschuldigte habe sodann nicht nur von den Geschädigten Darlehen erhalten, sondern auch aus anderen Quellen, so von WX._____; die inkriminierten Zahlungen seien auch aus diesen Mitteln erfolgt (Urk. 83 S. 64-69; Urk. 138 S. 6; Urk. 231 S. 24 ff.). Sodann sei eine allfällige Täuschung nicht arglistig gewesen, da der Vertreter VW._____ die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe (Urk. 231 S. 30). Die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen könnten sodann betreffend OP._____ und PQ._____ nicht als Grundlage für den Investiti- onsentscheid gelten, denn diese Gesellschaften hätten bereits vor Abschluss die- ser Vereinbarungen einbezahlt (Urk. 83 S. 69 ff.). Sodann wird bestritten, dass der Vermögensschaden dem Beschuldigten zuzurechnen sei, da das Stahlge- schäft aus Gründen zum Erliegen gekommen sei, die der Beschuldigte nicht zu vertreten habe (Urk. 83 S. 73 ff.; Urk. 231 S. 32 f.). Auch der Vorsatz und die Be- reicherungsabsicht wurden bestritten (Urk. 83 S. 75 ff.; Urk. 231 S. 33). Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, alles von den Geschädigten erhaltene Geld in den Stahlhandel zu investieren. Da er jedoch die versprochenen Renditen habe erzie- len müssen, habe er in den Öl-Handel der I'._____ investiert (Urk. 138 S. 6). 3.4.1. Die Vorinstanz hat ihren Erwägungen zum konkreten Sachverhalt wiederum theoretische Ausführungen zum Betrugstatbestand und insbesondere zur Täuschung über den Erfüllungswillen vorangestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 137 S. 63 f.). 3.4.2. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Beschuldigte habe sich gegen- über den Geschädigten vertraglich verpflichtet, deren Gelder ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ auszugeben. Der Beschuldig- - 49 - te und die Verteidigung behaupten hingegen, die Gelder seien dem Beschuldigten vereinbarungsgemäss als Darlehen zur freien Verfügung zugeflossen. Demzufol- ge ist in zivilrechtlicher Beurteilung der vorliegend strittige Inhalt der massgebli- chen Verträge, wie sie zwischen dem Beschuldigten namens der H'._____ und den Geschädigten abgeschlossen wurden, festzustellen. 3.4.3. Bei der Vertragsauslegung massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, publ. in: Pra 94/2005 Nr. 28 S. 212 f. und ZBGR 87/2006 S. 97 f.). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.; BGE 133 III 406 S. 409 und BGE 137 III 145 E.3.2.1.). 3.4.4. Bei den Akten liegen standardisierte, schriftliche Verträge mit der Über- schrift "Gewinnbeteiligungsvereinbarung", die zwischen der H'._____, vertreten durch den Beschuldigten, und den Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, vertreten durch VW'._____, abgeschlossen wurden (Urk. 311044- 311051). Aus der Überschrift und der Präambel ergibt sich, dass die H'._____ den Geschädigten eine Gewinnbeteiligung an ihren Stahlgeschäften anbietet. Unter der jeweiligen Ziffer 1. versprechen die Geschädigten eine Einzahlung an die H'._____ zur freien Verfügung. In der jeweiligen Ziffer 2. verpflichtet sich die H'._____, die erhaltenen Gelder umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlge- schäfte einzusetzen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen, wie sie der Vertreter - 50 - der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, in der Unter- suchung deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 137 S. 68 - 71). VW._____ sagte aus, vor der Unterzeichnung der Gewinnbeteili- gungsvereinbarungen mit dem Beschuldigten ausschliesslich über das Stahlge- schäft mit UV._____ gesprochen zu haben. Der Beschuldigte habe das investierte Geld für das UV._____-Geschäft verwenden sollen, weil für dieses Geschäft die Akkreditive als Sicherheit vorhanden gewesen seien (Urk. 030144). Es sei abge- sprochen gewesen, dass dieses Geld zum Kauf des Stahls verwendet werde res- pektive dieser Stahl auch die Garantie für die Kreditsumme darstelle. In der gan- zen Diskussion habe nie etwas anderes als das Stahlgeschäft zur Debatte ge- standen. Es sei absolut unmöglich, dass der Beschuldigte gemeint habe, die Dar- lehen stünden zur freien Verfügung. Er, VW._____, hätte das Geld mit Sicherheit nicht investiert, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte einen Teil des Gel- des für die Bereinigung von Altlasten, Rückzahlungen an frühere Investoren und ähnliche Bedürfnisse verwenden würde. Eine solche Verwendung habe nie zur Diskussion gestanden (Urk. 040601ff.). Vorab sind beide Einvernahmen VW._____s entgegen der im Berufungsverfahren neu erhobenen Argumentation der Verteidigung ohne Weiteres verwertbar (Urk. 228; Urk. 231 S. 22 f.). Bezeichnenderweise hatte die Verteidigung noch anlässlich der Hauptverhandlung nichts gegen die prozessuale Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von VW._____ einzuwenden und äusserte sich aus- schliesslich zu dessen Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen (Urk. 83 S. 62 ff.). Erst nachdem die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen Entscheid des inzwischen abgeschafften Zürcher Kassationsgerichts zur pro- zessualen Verwertbarkeit polizeilicher Einvernahmen zitierte, um diese anschliessend im konkreten Fall zu bejahen (Urk. 137 S. 68 f.), greift die Verteidi- gung nun dieses Thema im offensichtlichen Versuch auf, die den Beschuldigten belastenden Aussagen VW._____s aus dem Recht weisen zu lassen. Das ent- sprechende Vorbringen ist jedoch unbegründet und der Einwand der Verteidigung unzutreffend. VW._____ hat als Zeuge in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers detailliert ausgesagt und nicht nur pauschal und auf Vorhalt seine früheren Aussagen wiederholt (Urk. 040601ff.). - 51 - Diese Aussagen VW._____s wirken lebensnah und nachvollziehbar und sind mit der Vorinstanz als glaubhaft und überzeugend einzustufen (Urk. 137 S. 72). Der Einwand des Beschuldigten und der Verteidigung, VW._____ wolle sich mit fal- schen Aussagen vor seinen … Klienten besserstellen (Urk. 83 S. 63 und S. 70; Urk. 230 S. 56), ist daher eine Schutzbehauptung. Es macht keinerlei Sinn, dass VW._____ sich vor den … Investoren fürchten soll, wenn der Beschuldigte angibt, es sei genau das gemacht worden, was er, der Beschuldigte, mit den Investoren persönlich besprochen habe (Urk. 230 S. 46). Die Darstellung der Verteidigung, es sei VW._____ egal gewesen, wie das Geld verwendet werde (Urk. 83 S. 65; Urk. 231 S. 24), widerspricht diametral dessen glaubhaften Aussagen und ist da- mit frei erfunden. Schon aufgrund der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass die Geschädigten in Stahl investieren wollten. Der Passus "zur freien Verfügung" in der jeweiligen Ziffer 1. steht in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zum üb- rigen Vertragstext. Dieser würde eigentlich nur Sinn machen, wenn von zwei se- paraten Zahlungen die Rede gewesen wäre, eine gebunden an das Stahlinvest- ment und eine weitere zur freien Verfügung; Solches hat jedoch nicht einmal der Beschuldigte je behauptet und ist auch aufgrund der Aussagen VW._____s sofort auszuschliessen. "Zur freien Verfügung" konnte somit im gesamten Vertragskon- text nur bedeuten, dass der Beschuldigte nach Eingang der Überweisung zur so- fortigen Weiterleitung der Gelder befugt ist. Diese Formulierung war jedoch völlig unnötig, da der Beschuldigte gemäss der jeweiligen Ziffer 2. zur umgehenden, zweckgebundenen Weiterleitung der Gelder nicht nur befugt, sondern sogar ver- pflichtet war. Dass die Geschädigten davon ausgingen, in den Stahlhandel zu in- vestieren (und demnach nicht ihm ein Darlehen zur gutscheinenden Verwendung zur Verfügung stellten) hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zwischen- zeitlich selber konzediert, was zu diesem Punkt schon einem eigentlichen Ge- ständnis gleichgekommen ist (Prot. I S. 70). Damit sind die Vertragsinhalte betreffend die Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz, jedoch entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Geschädigten und der Beschuldigte vereinbart hatten, dass die Gelder der - 52 - Geschädigten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ ausgegeben werden und dass der Beschuldigte dies auch gewusst hat. 3.4.5. Der Beschuldigte anerkennt, dass zumindest ein Teil der Gelder der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ nicht für den … Stahlhandel ausgegeben wurde (Urk. 230 S. 47 f.). Demnach hat der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten zumindest teilweise abmachungswidrig verwendet. Das Quanti- tativ ist nachstehend zu bestimmen. 3.4.6. Der Vertreter der Geschädigten, VW._____, befand sich zum Zeitpunkt, als er die Gelder der Geschädigten an die H'._____ überwies, gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis in einem Irrtum, ging er doch davon aus, die- se würden umgehend und ausschliesslich für den Stahlhandel verwendet. Dieser Irrtum war für die Überweisungen an die H'._____ auch kausal, sagte VW._____ doch überzeugend aus, dass er nicht überwiesen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten für andere Zwecke als den Stahlhandel einsetzen würde. Der massgebliche Irrtum des Geschädigtenvertre- ters wurde hervorgerufen durch die inhaltlich falschen und täuschenden Versiche- rungen des Beschuldigten, die Gelder würden für den Stahlhandel eingesetzt. Zur Frage, ob diese Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten arglistig erfolgte, hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert: Der Beschuldigte habe im Herbst 2004 dem Vertreter der Geschädigten VW._____ mehrfach in seinem Büro in J._____ das Stahlgeschäft mit TU._____/ UV._____ erörtert und diesem diverse Dokumente zu diesem Stahlhandel, so namentlich auch die Akkreditive, gezeigt. Gestützt auf die mündlichen Erklärun- gen des Beschuldigten und die gesehenen Dokumente, namentlich die Akkrediti- ve, habe sich der Zeuge VW._____ von der tatsächlichen Seriosität dieses Ge- schäfts (einschliesslich der Erzielung der Rendite) überzeugen können (Urk. 137 S. 72 ff.). Zurecht hat die Vorinstanz den an sich richtigen Einwand der Verteidi- gung, die schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen seien erst nach den Zahlungen der OP._____ und der PQ._____ aufgesetzt worden und daher nicht als Täuschungshandlungen zu qualifizieren, als unmassgeblich eingestuft: Schon mangels anderweitiger Darstellung des Beschuldigten ist nicht davon auszuge- - 53 - hen, dass die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen inhaltlich von dem abweichen, was mündlich besprochen worden war. Es resultiert nichts anderes, als dass diese schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen – zumindest betreffend die OP._____ und die PQ._____ – nicht als Täuschungsmittel anzusehen sind. Die Täuschungshandlungen bestanden vielmehr aus den unwahren Angaben des Beschuldigten unter Verwendung echter Dokumente, die im Übrigen ein echtes Geschäft betrafen. Die Zahlungen, die nichts mit dem Stahlhandel zu tun hatten, erfolgten gemäss Vorinstanz bereits unmittelbar nach der Einzahlung der Investi- tionen der Geschädigten. Allen voran betreffe dies die Zahlungen an die Aktionäre der I'._____ (Aktienrückkäufe gemäss Urk. 009330). Aufgrund dieser zeitlichen Nähe müsse die Absicht, die Gelder abredewidrig zu verwenden, schon vor der Vermögensdisposition der Geschädigten vorhanden gewesen sein. Dieser man- gelnde Erfüllungswille des Beschuldigten sei für VW._____ mittels Nachforschun- gen nicht überprüfbar gewesen. Die Verabredungen mit dem Beschuldigten hät- ten VW._____ sodann nicht stutzig machen müssen. Die seitens des Beschuldig- ten versprochene Leistung, nämlich Vorauskasse in ein seriöses, echtes Geschäft, sei entgegen der Verteidigung nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass sich Nachforschungen aufgedrängt hätten. Das Verhalten VW._____s er- scheine daher auch nicht leichtsinnig; die Arglist werde nicht durch eine Opfermit- verantwortung tangiert. Die Überprüfung der Bücher der H'._____ hätte sodann lediglich deren Überschuldung belegt. Aus dieser Tatsache hätte nicht geschlos- sen werden können, der Beschuldigte wolle den Vereinbarungen, die trotz Über- schuldung der H'._____ erfüllbar gewesen wären, nicht nachkommen. Da der Zeuge VW._____ den Beschuldigten von früher her gekannt habe, sei zudem von einem gewissen Vertrauen VW._____s gegenüber dem Beschuldigten auszugehen, das den Zeugen zusätzlich davon abgehalten habe, misstrauisch zu sein. Aus diesen Gründen sei die Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten über seinen fehlenden Erfüllungswillen nicht überprüfbar und daher arglistig gewesen (Urk. 137 S. 72 ff.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu übernehmen. 3.4.7. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Beschuldigte habe gar nicht alles Geld der Geschädigten für - 54 - Vorauszahlungen im Stahlgeschäft einsetzen können (Urk. 83 S. 61; Urk. 231 S. 24). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Argumentation der Verteidigung sei falsch: Aufgrund der Vereinbarung mit dem Stahlverkäufer hätte das Geld der Geschädigten sehr wohl investiert werden können (Urk. 137 S. 75 f.). Ob dies zu- trifft, kann dahingestellt bleiben. Für den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf ist einzig erheblich, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Bestreitungen verpflichtet hat, die Gelder der Geschädigten ausschliesslich in den Stahlhandel zu investieren. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen würde, er habe gar nicht alles Geld in den Stahlhandel investieren können, hätte ihn dies mit der Anklage- behörde (Urk. 148 S. 10) nicht ermächtigt, das zweckgebundene Geld anderweitig nach seinem Gutdünken und abredewidrig zu verwenden. Vielmehr hätte er in diesem Fall die Geschädigten informieren und mit diesen einen allfälligen anderen Verwendungszweck, das Parkieren der Gelder oder deren Rückzahlung verein- baren müssen. Unbehilflich da aktenwidrig ist auch die Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe die Gelder anderweitig investieren müssen, um die verspro- chenen Renditen zu erzielen (Urk. 138 S. 6). Es waren gar keine Renditen ver- sprochen, sondern vielmehr einzig die Beteiligung an klar umrissenen Rabatten im Stahlgeschäft, die der H'._____ gewährt werden sollen. Es besteht ferner ein Widerspruch, wenn der Beschuldigte und die Verteidigung vehement behaupten, die Gelder der Geschädigten seien tatsächlich "weitgehend" respektive "grössten- teils" in den Stahlhandel geflossen (Prot. I S. 70; Urk. 83 S. 79), die Verteidigung jedoch andernorts darstellt, der Beschuldigte habe mit den erhaltenen Geldern (u.a.) in das Öl-Geschäft der I'._____ investiert, um versprochene Renditen zu generieren (Urk. 138 S. 6). Der Beschuldigte hat somit den Vertreter der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, über seinen fehlenden Erfüllungswillen arglistig ge- täuscht und ihn dadurch zu den Vermögensdispositionen gemäss Darstellung in der Anklageschrift bestimmt. 3.4.8. Betreffend den Umfang der dem Beschuldigten angelasteten Delikte stützt sich die Anklagebehörde auf die Dokumentation der Transaktionen zweier Bank- - 55 - verbindungen der H'._____, nämlich je eines USD-Kontos bei der Bank XY._____ sowie bei der O._____-Filiale in …. Auf das H'._____-O._____-Konto erfolgte bei einem aktuellen Kontostand von le- diglich knapp USD 3'000.-- am 26. November 2004 eine Einzahlung der OP._____ über gut USD 1,1 Mio. (Urk. 432124). In der inkriminierten Zeit, d.h. bis zum 2. Dezember 2004, erfolgten ausschliesslich Auszahlungen (15 an der Zahl), die den Kontostand mit rund USD 1'250.-- ins Minus brachten (Urk. 432124f.). Konkret: Die Einzahlung der OP._____ war verbraucht. Keine dieser Auszahlun- gen hatte einen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ._____ (14 mal Ak- tienrückkauf und einmal Hauskauf). Gegenteiliges wird von der Verteidigung auch nicht substantiiert behauptet (Urk. 83). Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe am 17. Januar 2005 rund USD 520'000.-- an den Stahlhändler bezahlt (Urk. 83 S. 67 mit Verweis auf Urk. 410437), betrifft dies weder den ein- geklagten Tatzeitraum noch das massgebliche Konto. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Abbuchung war die auf das O._____-USD-Konto erfolgte zweckge- bundene Zahlung der Geschädigten OP._____ bereits restlos abredewidrig aus- gegeben. Es gab keine "Vermischung" von Geldern, wie die Verteidigung dies in den Raum stellt (Urk. 231 S. 29 und S. 32). Angesichts dessen ist der Einwand des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, eine Firma habe "irgendwelche Eingänge und es brauche keine Zuordnung von Ein- und Auszahlungen", eine seine konkreten Verpflichtungen verzerrende Schutzbehauptung (Urk. 230 S. 43; vgl. sinngemäss auch die Verteidigung, Urk. 231 S. 29). Auf das neueröffnete H'._____-XY._____-Konto erfolgte am 14. Dezember 2004 eine Einzahlung der PQ._____ über USD 1,5 Mio. (Urk. 441056; Urk. 441001- 441005). Am Ende der inkriminierten Zeit, d.h. am 9. Mai 2005, wies das Konto einen Minus-Saldo auf, d.h. sämtliche seit dem 14. Dezember 2004 erfolgten Ein- gänge waren ausgegeben worden (Urk. 441047). Bei diesen Eingängen handelte es sich um: Die genannten USD 1,5 Mio. der PQ._____, insgesamt USD 386'000.-- der OP._____, USD 1 Mio. von RS._____, rund USD 1,1 Mio. der ST._____, USD 1,5 Mio. der QR._____ und (vernachlässigbare) rund USD 3'200.-- eines YZ._____, insgesamt rund USD 5,8 Mio. An die OP._____ erfolgte - 56 - eine Rückzahlung über USD 200'000.--, an die ST._____ deren zwei über USD 131'700.-- und 323'040.--. Weiter erfolgte ein einziger Stahlkauf über rund USD 675'000.--. Sämtliche weiteren Auszahlungen (mit einer Ausnahme, Ziff. 329 lit. aa., siehe nachstehend) haben mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz kei- nen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ._____. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt offen zugegeben, dass von den genannten knapp USD 5,8 Millionen an Investo- rengeldern, die auf dem XY._____-Konto eingingen, rund 4,5 Millionen für Rück- zahlungen an I'._____-Investoren verwendet wurden (Urk. 230 S. 51). Wie der Beschuldigte und die Verteidigung vor diesem klaren Beweisergebnis pauschal behaupten können, die Gelder der Geschädigten seien grösstenteils in den Stahlhandel geflossen, ist schleierhaft. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung argumentiert, der Beschul- digte habe nicht nur von den Geschädigten, sondern auch von seinem Bekannten WX._____ mehrere Darlehen erhalten und damit die inkriminierten Zahlungen ge- leistet (Urk. 83 S. 66 und S. 80). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Die Behauptung, der Beschuldigte habe die inkriminierten Zahlungen mit Geldern WX._____s bestritten, ist schlechterdings falsch. Diese waren Abdispositionen ab Konten, die einzig durch die Geschädig- ten alimentiert wurden. In den massgeblichen Kontoauszügen, mit welchen die Anklagebehörde operiert, erscheinen keine Eingänge von Geldern WX._____s. Der weitere, an der Berufungsverhandlung vorgebrachte, generelle Einwand der Verteidigung, WX._____ habe dem Beschuldigten Geld gegeben und dieser habe damit in das Stahlgeschäft investiert (Urk. 231 S. 28 f.), geht schlicht am Anklage- vorwurf vorbei. Die Anklage schildert detailliert und vor allem lückenlos nicht mehr aber auch nicht weniger als die Speisung zweier USD-Konten der H'._____ durch die Geschädigten und die grösstenteils zweckwidrige Entleerung dieser beiden Konten durch den Beschuldigten (Urk. 441056 bis 441099; Urk. 432124f.; Urk. 441047f.). Bemerkenswert ist sodann die Argumentation der Verteidigung im Be- rufungsverfahren, WX._____ habe dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 2,5 Mio. für Stahlkäufe zur Verfügung gestellt (was WX._____ übrigens bestätigt hat, - 57 - Urk. 030112), die nicht für den Stahlhandel hätten ausgegeben werden können (Urk. 138 S. 6). Damit konzediert sie offenherzig und explizit, dass der Beschul- digte auch die Gelder anderer Darleiher als die der vorliegend Geschädigten (eben z.B. WX._____) abredewidrig ausgegeben hat. In seiner polizeilichen Ein- vernahme hat WX._____ übrigens die Darstellung der Verteidigung bestritten, dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.--/USD 217'027.-- vom 15.3.2005 um die Rückzahlung eines Stahl-Darlehens gehandelt habe (Urk. 83 S. 80; Urk. 030113). Mit der Verteidigung ist diese Belastung des Beschuldigten durch WX._____ jedoch prozessual nicht verwertbar (Urk. 138 S. 6), da – auch – WX._____ nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ein- vernommen wurde (§§ 14 f. StPO/ZH). Obwohl sehr unwahrscheinlich, ist der Verteidigung daher nicht rechtsgenügend zu widerlegen, dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.-- (USD 217'027.--, Anklageziffer 329 lit. aa.) um eine Vergütung für Gelder WX._____s gehandelt hat, die – zugunsten des Beschuldig- ten vermuteterweise – über die H'._____ in den Stahlhandel geflossen waren. Kaum nachvollziehbar ist im Weiteren die entlastende Ausführung der Anklage- behörde in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Zahlung von USD 520'000.-- vom 18. Januar 2005 an den Stahlverkäufer der Werterhaltungs- pflicht gegenüber den Geschädigten genügt (Urk. 009051 Ziffer 332). Diese Zah- lung erfolgte nicht ab einem der beiden H'._____-USD-Konten, welche die inkri- minierten Abflüsse betreffen und welche von den Geschädigten gespiesen wur- den, sondern ab einem CHF-Konto der H'._____: Dieses wurde nach dem 20. Dezember 2004, als ein Minuskontostand bestand, bis zur fraglichen Zahlung vom 18. Januar 2005 gespiesen durch eine Zahlung einer Firma ABC._____ Foundation (Vermerk: Aktionärsdarlehen WX._____, Urk. 471463; Zahlungs- grund: Stahlhandel, Urk. 471468) und durch zwei Zahlungen der Firma BCD._____ Import-Export, welche anerkanntermassen WX._____ zuzurechnen ist (Urk. 83 S. 80; Urk. 432093-432098; Urk. 230 S. 41). Die Verteidigung selber hat konzediert, dass die CHF-Darlehen, die in den Stahlhandel flossen, von WX._____ stammten (Urk. 83 S. 80, Urk. 138 S. 6). Aus den Bankakten ergibt sich auch nicht, dass ab den USD-Konten im massgeblichen Zeitraum Gelder (der Geschädigten) auf das fragliche CHF-Konto und von dort weiter in den Stahlhan- - 58 - del geflossen wären. Hätte der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten tat- sächlich in den Stahlhandel investieren wollen, hätte er dies direkt ab den USD- Konten tun können und auch getan; das Geld war einbezahlt und vorhanden, wurde aber bewusst anderweitig ausgegeben. Betreffend die O._____- Bankkonten der H'._____ liegt die Zahlung in den Stahlhandel vom 18. Januar 2005 sodann – wie bereits vorstehend erwogen – ausserhalb des eingeklagten Tatzeitraums (vgl. Anklageziffer 330), d.h. am 18. Januar 2005 war die Zahlung der Geschädigten OP._____ auf das O._____-USD-Konto der H'._____ längst – abredewidrig – aufgebraucht. Gleiches gilt wohl für die Darstellung in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Bezahlung von Performance-Bonds im Umfang von USD 313'330.-- die Gelder der Geschädigten rechtmässig verwendet (Urk. 009051, Ziffer 332A.). Die Belastungen auf den Kautionskonten erfolgten am 24.08.2004 und damit mehrere Monate vor jenem Zeitpunkt, als die erste der Geschädigten überhaupt eine Einzahlung machte (OP._____ am 26. November 2004); die weiteren Belastun- gen erfolgten nach dem eingeklagten Deliktszeitraum betreffend das H'._____- O._____-USD-Konto (nach dem 02.12.2004) oder ab H'._____-O._____-Konten, auf welche gar keine Gelder der Geschädigten geflossen sind. Die Anklagebehör- de nimmt mit ihrer Ausführung die Argumentation der Verteidigung auf, der Be- schuldigte habe mehr Einzahlungen für Stahlkäufe gemacht als in den Anklagezif- fern 329 und 330 dargestellt. Dies mag sein, ist aber wie erwogen für den konkre- ten Tatvorwurf nicht relevant, da die massgeblichen Bankbelege beweisen, dass solche Zahlungen nicht aus Geldern der Geschädigten erfolgten und auch nicht mit solchen vergütet wurden. Die Ausgleiche der Kautionszahlungen vom 22. Februar 2005 und 2. März 2005 (vgl. Anklageziffer 332A) erfolgten jeweils, als der Kontostand des USD-Kontokorrentkontos der H'._____ lediglich einige Tausend USD betrug (Urk. 432143f.). Sie konnten daher nicht aus Geldern der Geschädig- ten bezahlt worden sein. Die jeweilige, nachfolgende Kontoaufstockung erfolgte sodann nicht aus Mitteln der Geschädigten; diese waren zum fraglichen Zeitpunkt auf dem H'._____-O._____-Konto … schon verbraucht (OP._____) und kamen auch nicht vom H'._____-XY._____-Konto, auf welchem die restlichen Geschä- digtengelder eingingen (vgl. Urk. 430002 und Urk. 432144 i.V.m. 432155 i.V.m. - 59 - 432174 i.V.m. 432170): Die Gelder kamen vielmehr ursprünglich am 18. August 2004 von WX._____ (vgl. Urk. 432153). Entsprechend diesem klaren Beweisresultat ist auch die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren als Beweisergänzung beantragte Einvernahme WX._____s obsolet (Urk. 138 S. 6), mit welcher die Verteidigung ja genau das be- legen will, was vorstehend hergeleitet wurde: Dass WX._____ der H'._____ Dar- lehen gewährte, die – zumindest teilweise – in den Stahlhandel flossen. Die Vo- rinstanz hat sich im Übrigen mit dieser entlastenden Darstellung der Anklagebe- hörde nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Auf diese ist nachstehend bei der ab- schliessenden Bestimmung des Deliktsumfangs zurückzukommen. 3.4.9. Die Verteidigung hat schliesslich ausführlich argumentiert, ein allenfalls eingetretener Vermögensschaden könne nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dafür seien diverse Pannen im gesamten Ablauf der Stahllieferung (zusammengefasst: "bedauerliches Pech") verantwortlich (Urk. 83 S. 74; Urk. 231 S. 32 f.). Auch diese Argumentation geht an der Sache vorbei: Im auch seitens der Verteidigung – allerdings falsch (vgl. Urk. 83 S. 73) – zitierten BGE 82 IV 89 hat das Bundesgericht zum Schadenseintritt beim Darlehensbetrug erwogen, eine Vermögensschädigung im Sinne des Betrugstatbestandes liege dann vor, wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt sei. Dazu genüge nicht jede noch so gering- fügige Gefährdung von Vermögensrechten, wie sie gerade im Abschluss von Kreditgeschäften liegen könne. Verlangt wird, dass der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforde- rung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herab- gesetzt ist. In diesem Falle überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos. In BGE 122 IV 279 S. 281 hat das Bundesgericht erwogen, ein Vermögensschaden sei gegeben bei tatsäch- licher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet werde, dass es in seinem wirt- - 60 - schaftlichen Wert vermindert sei (BGE 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert sei das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden müsse (MARTIN SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, Festschrift für Jean Gauthier, Bern 1996, S. 79). Vergebe ein Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite, so stehe nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abge- schrieben. In diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermö- gens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Scha- den in der Höhe eines Teilbetrages desselben (ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 217 mit Hinweisen). Dass die an die H'._____ überwiesenen Gelder der Geschädigten nach deren ab- redewidrigen Verwendung durch den Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung und damit eine wesentliche Wertverminderung erfuhren, ist vorliegend offensicht- lich: Die H'._____ war überschuldet; das Gelingen des Stahlgeschäfts war zwar theoretisch möglich, jedoch höchst ungewiss – wie sich später in optima forma zeigte. Die weiteren Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten waren eine Investi- tion mit der I'._____ in ein Öl-Geschäft, welche sich nicht nur in der Art ihrer Aus- führung zumindest teilweise als deliktisch, sondern insgesamt auch als ruinös er- wies, sowie ein hoch spekulatives Investment mit der B'._____ in einen alten … [Fundstück] ungesicherter Herkunft. Die Gefährdung der Vermögen der Geschä- digten OP._____, PQ._____ und QR._____ hat sich denn auch konkretisiert: Zum Zeitpunkt der Strafanzeige der Geschädigten im Dezember 2005 waren von rund USD 4,5 Mio. lediglich USD 328'247.-- zurückbezahlt (Urk. 010050). VW._____ gab im März 2007 in seiner polizeilichen Befragung an, dass bis zu diesem Zeit- punkt einzig rund USD 250'000.-- an die OP._____ zurückbezahlt worden seien (Urk. 030144). Als der Beschuldigte ihm in seiner Einvernahme als Zeuge im Ok- tober 2009 versicherte, es würden sämtliche Kredite zurückbezahlt, quittierte der - 61 - Zeuge dies mit einem Lachen und der Bemerkung, dies habe er schon so oft ge- hört; wie man nur in solch einer Traumwelt leben könne (Urk. 040608). Die zitierte Äusserung des Beschuldigten ist im Übrigen höchst illustrativ für seine Denkweise als Finanzjongleur: Wahrscheinlich noch auf eine enorme Werthaltigkeit des E._____s spekulierend (eines Objekts, welches heute bereits sang- und klanglos der Zwangsverwertung zugeführt wurde; vgl. Urk. 184), versprach der Beschuldig- te vollmundig die "vollständige Rückzahlung sämtlicher Kredite" (Urk. 040608). Dass wie oben dargestellt USD 675'000.-- abredekonform im Stahlhandel ver- wendet und in der Folge wohl ohne Verschulden des Beschuldigten am Markt ver- loren wurden und damit vom Beschuldigten nicht an die Geschädigten zurückzu- zahlen sind, ist in seiner Denkweise offenbar schlicht zu vernachlässigen: Wenn mit blumigen Versprechungen einmal das Investitionskapital organisiert ist, wer- den die Millionen schon herbei fliessen und können anschliessend mit dem Füll- horn wieder ausgeschüttet werden. Der Schaden der Geschädigten trat mithin zu jenen Zeitpunkten ein, als der Beschuldigte vertragswidrig über die ihm zugeflossenen Gelder der Geschädigten verfügte und nicht wie die Verteidigung behauptet, zum Zeitpunkt "des Scheiterns des Stahlhandels" (Urk. 83 S. 73); im Übrigen trat der deliktische Schaden auch gänzlich unabhängig vom Scheitern des Stahlshandels ein: Die Gelder der Geschädigten wurden ja nur zu einem kleinen Teil überhaupt in den Stahlhandel investiert; es wurden angesichts der bezogenen Darlehen überhaupt nur unter- geordnete Beträge in den Stahlhandel investiert; daher war die Gefahr der Unmöglichkeit einer Rückzahlung auch unabhängig vom Ausgang dieses Geschäfts eingetreten. 3.4.10. Wie bereits zu Anklage-Litera B. vorstehend ist an dieser Stelle auf die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstandung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschuldigten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, einzugehen. Die Verteidigung argumentiert im Berufungsver- fahren – zumindest zwischenzeitlich –, zwischen der I'._____, der H'._____ und der B'._____ hätten entgegen der Vorinstanz sehr wohl Konzernstrukturen be- - 62 - standen. Der Beschuldigte habe seine jeweiligen Zahlungen der einen Gesell- schaft an eine andere Gesellschaft jeweils korrekt verbucht; bei Darlehenszahlun- gen hätten jeweils adäquate Gegenleistungen bzw. Gegenbuchungen vorgelegen. Der Vorinstanz hätten die Fachkenntnisse gefehlt, um die Buchhaltungen richtig zu interpretieren. Als Beweisergänzung wird daher durch die Verteidigung bean- tragt, es sei zur richtigen Interpretation der Buchhaltungen ein Sachverständiger zu bestellen. Zur Frage der Konzernstrukturen sowie der Verbuchung von Darle- hen und Gegenleistungen sei sodann der ehemalige Revisor der Gesellschaften I'._____, H'._____ und B'._____ – erneut – als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 138 S. 4 f.). Damit macht die Verteidigung sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe sich durch die inkriminierten Kapitalverschiebungen nicht bereichert und dies auch nicht versucht. Die Zahlungen seien vielmehr aufgrund von vermögenswer- ten Ansprüchen, welche die leistende Firma bei den Empfängerfirmen aufgewie- sen habe, gerechtfertigt gewesen. Auch zum Tatvorwurf gemäss Anklage-Litera C ist diese Beanstandung nicht zu hören: Gemäss obigem Beweisresultat nahm der Beschuldigte schlicht namens der überschuldeten H'._____ zweckgebundene Darlehen auf, verwendete diese jedoch grösstenteils nach Belieben und abredewidrig zum Stopfen von Löchern, die sich in seinen anderen geschäftlichen Tätigkeiten aufgetan hatten. Ein Beste- hen von adäquaten Gegenleistungen, wie die Verteidigung es nennt, ist frei er- funden. Wenn der Beschuldigte der H'._____ zugeflossene Gelder in die I'._____ investierte, konnte dies einzig zu einer buchhalterischen Gegenforderung der H'._____ führen, welche jedoch offensichtlich ohne jeden inneren Wert war, wie das Zusammenbrechen der Unternehmungen des Beschuldigten bewiesen hat. Auch hier sind die anbegehrten Beweisergänzungen obsolet (Urk. 138 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sein inkriminiertes Verhalten an der Berufungsverhandlung lapidar als "Liquiditätsmanagement" bezeichnet (Urk. 230 S. 76). Er ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene aber zweckgebundene Mittel nicht "liquid" im Sin- ne des Beschuldigten, d.h. frei verfügbar, sind und nach Belieben ausgegeben werden dürfen. - 63 - 3.4.11. Betreffend den Anklagevorwurf des Betrugs zulasten der Geschädigten ST._____ und RS._____ liegen einzig zwei ausgedruckte E-Mails des Beschul- digten an die Geschädigten vor, die von den Vertretern der Geschädigten unter- zeichnet wurden (Urk. 030102). Die Mail-Nachrichten sind in Französisch ver- fasst; die Untersuchungsbehörde hat es nicht für nötig erachtet, diese Dokumente zu übersetzen. Ebenso wenig wurden die Vertreter der Geschädigten kontaktiert, geschweige denn durch die Behörden einvernommen. Bezeichnenderweise wur- den die einzigen zu diesem Anklagepunkt massgeblichen Aktenstücke auch noch vom Beschuldigten selber eingereicht. Seitens der Geschädigten gibt es mithin keinerlei Informationen hinsichtlich allfälliger Verhandlungen mit dem Beschuldig- ten oder den Hintergründen ihrer Entschlussfassung zur Investition. Der Beschul- digte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Verträge mit den Geschä- digten ST._____ und RS._____ seien "mehr oder weniger gleichlautend" mit den- jenigen betreffend OP._____, PQ._____ und QR._____ gewesen (Prot. I S. 72). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dies nicht bestätigt (Urk. 230 S. 41). In den Akten und damit für das Gericht überprüfbar sind diese "mehr oder weniger gleichlautenden" Verträge nicht. Der für eine Prüfung der Tatvorwürfe massgebliche Sachverhalt wurde durch die Untersuchungsbehörde somit auch nicht annähernd ausreichend abgeklärt (§§ 25 ff. StPO/ZH), was von der Verteidigung denn auch zurecht gerügt wird (Urk. 83 S. 72; Urk. 231 S. 30). Es besteht somit ohne Weiteres kein taugliches Beweisfundament für eine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs in jeweils Millionenhöhe (vgl. Urk. 006055). Namentlich kann gestützt auf das Vorliegende in keiner Art eine allenfalls arglistige Täuschung der Vertreter der Geschädigten durch den Beschuldigten geprüft werden. Auch die für die Erfüllung des – eventualiter eingeklagten – Veruntreuungstatbestandes massgebliche Frage, ob die Geschädigtenvertreter die Gelder dem Beschuldigten ausschliesslich zweck- gebunden zur Verfügung stellten, bleibt – im Gegensatz zum Tatvorwurf betref- fend die Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ – unbeantwortet. Er- staunlicherweise deklarierte die Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung die für eine rechtsgenügende Beweiswürdigung unabdingbare Einvernahme des Zeugen VW._____ als "sicherheitshalber erfolgt" (Urk. 79 S. 17). - 64 - Wohl besteht betreffend die Geschädigten ST._____ und RS._____ ein begrün- deter Tatverdacht, namentlich aufgrund der Parallelen zum Fall OP._____, PQ._____ und QR._____ (vgl. das Zugeständnis des Beschuldigten betreffend "mehr oder weniger gleichlautende" Abmachungen); die Anklagebehörde belässt es jedoch bei einer nicht rechtsgenügend belegten Mutmassung, was insbeson- dere auch der Schwere des Tatvorwurfs nicht gerecht wird. Im fraglichen Ankla- gepunkt ist der Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch freizusprechen. 3.4.12. Der Deliktsumfang gemäss Anklage-Litera C bemisst sich somit wie folgt: Die Summe der Einzahlungen der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ (rund USD 4,5 Mio.) abzüglich der Rückzahlung an die OP._____ (USD 200'000.--) sowie der Zahlung für den Stahlkauf vom 14.12.2004 (USD 675'000.--) und der Zahlung vom 14.03.2005 von USD 217'000.--, was rund USD 3,4 Mio. ergibt. Wenn die Anklagebehörde jedoch dem Beschuldigten wohlwol- lenderweise weitere USD 520'000.-- und USD 313'000.-- (Anklageziffer 332 und 332A) als ordnungsgemäss verwendet anrechnet (Anklageziffer 336), klagt sie diese Beträge nicht als Schaden und die entsprechenden Transaktionen nicht als Delikte ein, woran sich das Gericht in Beachtung des Akkusationsprinzips zu hal- ten hat. Der durch die Anklage abgedeckte deliktische Schaden beträgt somit letztlich rund USD 2,5 Mio. Ohne Weiteres unzulässig war die Schadensberechnung der Vorinstanz, die ein- fach die Summe sämtlicher Einzahlungen der Geschädigten als Schaden ange- nommen und dabei nicht einmal die allseits anerkanntermassen abredekonforme Zahlung vom 14.12.2004 (Ziff. 329 lit. d) und die Darlehensrückzahlungen (Ziff. 329 lit. u, y und gg) in Abzug gebracht hat (Urk. 137 S. 80), wie dies die An- klagebehörde – zurecht – in der Anklageschrift getan hat (Urk. 009052 Ziff. 336). 3.5. Da wie vorstehend erwogen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Vertreter der Geschädigten, VW._____, plante, die erwarteten Gelder abredewidrig zu verwenden, ist von Dar- lehensbetrug auszugehen. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten lag darin, vorübergehend finanzielle Löcher, die sich durch seine anderweitige Geschäftstä- - 65 - tigkeit auftaten, zu stopfen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte durch die zweckwidrige Verwendung der ihm anvertrauten Gel- der auch sämtliche Elemente des Veruntreuungstatbestandes erfüllt hat. Da in concreto eine arglistige Täuschung des Vertreters der Geschädigten, VW._____, zu sanktionieren ist, geht der Betrugstatbestand vor (vgl. BSK Strafrecht II, Nig- gli/Riedo, Art. 138 N 193a mit Verweisen). Es liegen zwar mehrere Geschädigte vor, nämlich die OP._____, die PQ._____ und die QR._____. Diese Firmen wurden jedoch von einer einzigen Person ver- treten, nämlich von VW._____. Der Beschuldigte hat lediglich VW._____ arglistig getäuscht, was diesen zu mehreren Vermögensdispositionen namens mehrerer Geschädigter veranlasste. Da seitens des Beschuldigten von einem einheitlichen, nicht in mehrere Tathandlungen unterteilten Tatvorgehen auszugehen ist, ist auf einfachen Betrug und nicht auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen. Allein für die Tat gemäss Anklage-Litera C entfällt mithin auch der Vorwurf einer Gewerbs- mässigkeit, da das Tatbestandsmerkmal der Häufigkeit mehrerer Einzelakte fehlt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_1048/2009 und 6B_1066/2009 E. 10.3.). Inwieweit eine solche im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Taten vorliegt, ist nachstehend zu prüfen.
  24. Anklage-Litera D, Kunsthandel der B._____ AG (B'._____) 4.1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, im Rahmen der Vermarktung des E._____ rund 40 Investoren um ihr Geld betrogen und die Geschäfte der B'._____ ungetreu besorgt zu haben. Weiter habe er Partizipationsscheinzertifikate hergestellt und so Falschbeurkundungen begangen. Der Beschuldigte habe als (bis am 15. Dezember 2006 einziges) Verwaltungs- ratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ durch Täuschung (über eine innere Tatsache) Gelder für die Vermarktung des E._____s akquiriert, teilweise mit Un- terstützung seiner Partner/Mitarbeiter MA1._____, MA2._____, MA3._____, MA4._____ und MA5._____. Die Täuschung habe darin bestanden, dass er seine - 66 - Mitarbeiter und Partner so beeinflusst habe, dass diese den potentiellen Investoren den Eindruck vermittelten, der Beschuldigte wolle das zu investierende Geld vollumfänglich für das E._____-Projekt verwenden. In Wirk- lichkeit habe der Beschuldigte zwar die Hoffnung gehegt, die geplante Vermark- tung des E._____s werde gelingen, jedoch von Beginn an auch beabsichtigt (im Sinne einer inneren Tatsache), einen erheblichen Teil des investierten Geldes statutenwidrig, z.B. zur Bereinigung von Altlasten der I'._____ und der H'._____, einzusetzen und bei Liquiditätsbedarf auf die B'._____ zu greifen. Er habe per- sönlich einigen zahlungskräftigen Investoren den E._____ präsentiert. In Bezug auf weitere Interessenten, sogenannte Kleinpartizipanten, hätten der Beschuldigte und sein Akquisitionsteam über Vermittler (z.B. VM1._____, VM2._____ und VM3._____) gearbeitet. Der Beschuldigte habe dabei diese Vermittler in gleichem Sinne irregeführt, wie die (Gross-) Investoren respektive sie zu entsprechenden Ir- reführungen der Interessenten angehalten. MA3._____ habe als Vermittlerin von Investoren aus dem … Raum agiert und bis spätestens am 20. September 2006 EUR 3'000'000.-- von G24._____ in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten gebracht. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Vermittlerin MA3._____ (wie auch die anderen Vermittler) so instruiert zu haben, dass diese – sei es gut- gläubig oder bösgläubig – den Investoren in überzeugender Form die falsche Tat- sachenbehauptung weitergaben, er beabsichtige, das Geld im Wesentlichen für die Vermarktung des E'._____s einzusetzen, zudem allenfalls für den Bau von Kliniken, keinesfalls aber für die Bereinigung von Altlasten. Bei G24._____ sei es nicht zu einer mittelbaren Täuschung gekommen, da MA3._____ als Vermögens- verwalterin von G24._____ deren Gelder in die B'._____ investiert habe, ohne G24._____ vorgängig zu fragen. Mit den meisten Investoren seien Partizipations- verträge abgeschlossen worden, die die Tatsachenbehauptung, dass die inves- tierten Gelder ausschliesslich in die Vermarktung des E._____s fliessen sollten, zum Ausdruck gebracht hätten. Die innere Tatsache, dass der Beschuldigte eine abredewidrige Mittelverwendung beabsichtigte, sei nicht erkennbar respektive ei- ne Überprüfung nicht zumutbar gewesen. Zudem habe der Beschuldigte den In- vestoren ein Wertpapier, ein Partizipationsschein-Zertifikat, in Aussicht gestellt und später (teilweise) auch geliefert. Die B'._____ habe jedoch gar kein Partizipa- - 67 - tionskapital aufgewiesen und der Beschuldigte habe auch kein solches schaffen wollen. Diese Papiere hätten völlig aus der Luft gegriffen und tatsachenwidrig be- stätigt, die genannte Person sei im Aktienregister der B'._____ eingetragen und verfüge über die genannte Anzahl von Partizipationsscheinen. Entsprechend sei- nen Anordnungen und seinem Willen hätten die Mitarbeiter der B'._____, nament- lich MA5._____ und MA4._____, zahlreiche solche Partizipationsschein- Zertifikate ausgestellt und an die Investoren weitergeleitet (vgl. Liste gemäss S. 58 f. der Anklageschrift). Die Geschädigten (vgl. Liste gemäss S. 60 f. der Ankla- geschrift) seien diesbezüglich getäuscht worden, sie würden Partizipanten der B'._____ und es sei beabsichtigt, die Gelder der B'._____ praktisch vollumfänglich für die Vermarktung des E._____ einzusetzen. Insgesamt hätten die Geschädig- ten über CHF 400'000.--, USD 350'000.-- sowie EUR 6'700'000.-- einbezahlt. Mit der Einzahlung sei den Geschädigten ein Schaden in vollem Umfang erwachsen. Teile der Gelder seien später zurückbezahlt worden. Entsprechend seiner ur- sprünglichen Absicht habe der Beschuldigte diese Gelder zu einem grossen Teil für die Bereinigung von Altlasten (I'._____, H'._____, CDE._____) sowie zur Be- streitung sonstiger statutenwidriger Ausgaben verwendet und habe so sich und andere unrechtmässig bereichert und zudem seine Pflichten als Verwaltungs- ratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ zu deren Schaden verletzt (vgl. Lis- te S. 66 ff. der Anklageschrift; Urk. 009052ff.) 4.2. Dieser Tatvorwurf ist mit den Tatvorwürfen gemäss den Anklage-Literae B und C insofern vergleichbar, als dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die jeweiligen Geschädigten über Geschäftaktivitäten getäuscht zu haben, die gar nicht existiert hätten. Vielmehr wird seitens der Anklagebehörde davon aus gegangen, der Beschuldigte habe den E._____ in der Absicht gekauft, diesen mit möglichst hohem Gewinn zu vermarkten und er habe auch selber an diese Ge- schäftsidee geglaubt. Einmal mehr wird dem Beschuldigten somit lediglich – aber immerhin – vorgeworfen, den Geschädigten vorgetäuscht zu haben, ihre Gelder würden vollumfänglich in das vereinbarte, konkrete Geschäftsvor- haben des Beschuldigten investiert, obwohl er bereits beim jeweiligen Vertrags- abschluss geplant habe, die Investorengelder mehrheitlich absprachewidrig zu verwenden. - 68 - 4.3. In den Anklageziffern 352 bis 406 listet die Anklagebehörde Vermögensdis- positionen auf, durch welche sich die jeweiligen Einzahlenden geschädigt hätten (Urk. 009060 bis 009065). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen betreffend die Anklageziffern 367 bis 385 (ausgenommen 374A und 380A), 387 sowie 389 bis 391 mit der Begründung, diesbezüglich lasse sich mangels belas- tender Beweismittel eine vorgängige (arglistige) Täuschung der Investoren nicht rechtsgenügend erstellen. Namentlich lägen betreffend die massgeblichen Ge- schädigten keine Partizipationsverträge vor. Die Umstände, die zu den jeweiligen Investitionen geführt hätten, seien sehr unterschiedlich gewesen; daher könne kein einheitliches Handlungsmuster im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum serienmässig begangenen Betrug angenommen werden (Urk. 137 S. 95 f.). Wie bereits im Fall der vorstehend abgehandelten Freisprüche der Vorinstanz betreffend eine Vielzahl von Tatvorwürfen in Anklage-Litera B ficht die Anklagebehörde diesen – letztlich korrekten – Entscheid der Vorinstanz in ihrer Anschlussberufung nicht substantiiert an und bestreitet – wiederum – insbesonde- re nicht, dass das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht geprüft werden könne (Urk. 148; Urk. 232). Wenn sie anstelle dessen geltend macht, es habe zumindest ein Versuch vorgelegen (Urk. 148 S. 2 f.; Urk. 232), kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.3.3.ff.). Die vorinstanzlichen Freisprüche von den entsprechenden Betrugs- vorwürfen sind zu bestätigen (Urk. 137 S. 111). 4.4. Seitens des Beschuldigten nicht bestritten ist der Anklagesachverhalt dahingehend, er habe als Geschäftsführer der B'._____ die Vermarktung des sog. E._____s verfolgt und es seien zu diesem Zweck Anleger als Investoren ange- worben und mit sog. Kleinpartizipanten zur Darlehensaufnahme Partizipa- tionsverträge abgeschlossen worden. Anerkannt sind auch die in der Anklage- schrift angeführten, zugunsten der B'._____ eingegangenen Gelder sowie die ab dem Konto der B'._____ geflossenen Zahlungen. Der Beschuldigte anerkennt, mit dem Abschluss von Partizipationsverträgen mit Anlegern einverstanden gewesen zu sein; er bestreitet jedoch, gewisse der Geschädigten selber angeworben res- pektive diesen die inkriminierten Partizipationsschein-Zertifikate übergeben zu haben; mit Letzteren habe er nichts zu tun. Mit den Geldern der B'._____-Anleger - 69 - seien sodann nicht Altlasten bereinigt worden; es habe sich um die Rückzahlung von Darlehen gehandelt, die vor der Gründung der B'._____ durch Dritte, Firmen und Private zur Verfolgung des – späteren – Gesellschaftszwecks der B'._____, der Wertsteigerung respektive Vermarktung des E._____s, gewährt worden seien (Prot. I S. 74 ff.; Urk. 040507ff.; Urk. 230 S. 58 ff.). 4.5. Betreffend die im Berufungsverfahren zur Prüfung verbleibenden Anklage- punkte in Anklage-Litera D hat die Vorinstanz zusammengefasst das Folgende erwogen: Die Investitionen der Geschädigten G34._____, G35._____, G36._____ und G37._____, G25._____ (Geschädigter 24), G38._____, G39._____ und G40._____, G28._____ (Geschädigter 29), G30._____ (Geschädigter 32), G41._____, G26._____ (Geschädigte 26), G31._____ (Geschädigte 34), G21._____ und G20._____ (Geschädigte 2 und 3) und G27._____ (Geschädigter 27) seien nach dem Abschluss der fraglichen Par- tizipationsverträge erfolgt. Ebenfalls Partizipationsverträge abgeschlossen hätten die Geschädigten C._____ und D._____, allerdings nach erfolgter Investition. In den Partizipationsverträgen seien die Gegebenheiten um den E._____ ein- schliesslich der Vermarktungsbestrebungen wahrheitsgemäss aufgeführt gewe- sen; von anderen Projekten sei nicht die Rede gewesen. Die Auslegung dieser Verträge liesse keinen anderen Schluss zu, als dass die Investitionen ins E._____-Projekt zu fliessen hatten; lediglich im Rahmen dieses Projektes hätten sie der B'._____ zur freien Verfügung gestanden. Die Geschädigten G25._____, G28._____, G31._____ und G42._____ hätten den E'._____ sodann vor Ver- tragsabschluss besichtigt. Der Geschädigte G27._____ sei vom Beschuldigten – anerkanntermassen – persönlich als Aktionär angeworben und mit einer Doku- mentation sowie einem Aktienzertifikat bedient worden. Die Geschädigten C._____ und D._____ hätten als Zeugen überzeugend geschildert, ihnen sei vom Beschuldigten – und weiteren Personen – in einer persönlichen Begegnung die Beteiligung am E._____-Projekt offeriert worden und sie seien davon ausgegan- gen, ihr Geld fliesse ausschliesslich in dieses Projekt sowie – allenfalls – in ein Kinderkrankenhaus-Projekt. Angesichts der abgeschlossenen Partizipationsver- träge, der Gespräche mit dem Beschuldigten und seinen Mitarbeitern, der Besu- che der Büroräumlichkeiten in K._____ sowie der Besichtigungen des E._____s - 70 - habe dies für sämtliche der namentlich genannten Geschädigten gegolten. Dem Beschuldigten habe hingegen beim Abschluss der Partizipationsverträge respek- tive bei der Entgegennahme der Gelder der Erfüllungswille dahingehend gefehlt, die Gelder vereinbarungsgemäss ausschliesslich in das E._____-Projekt zu inves- tieren. Darüber habe er die Geschädigten getäuscht. Diese Täuschungsabsicht des Beschuldigten sei für die Geschädigten weder erkennbar noch überprüfbar gewesen. Die Investitionen der Geschädigten seien als Folge eines durch arglisti- ge Täuschung des Beschuldigten verursachten Irrtums geleistet worden und hät- ten bei diesen in vollem Umfang zu einem Vermögensschaden geführt. Die Ge- schädigte G24._____ sei nicht persönlich getäuscht worden, vielmehr liege in die- sem Fall ein Dreiecksbetrug vor, da die Vermögensverwalterin der Geschädigten, MA3._____, eigenmächtig namens der Geschädigten in das E._____- /Kinderspital-Projekt des Beschuldigten investiert habe, wobei MA3._____ der arglistigen Täuschung des Beschuldigten erlegen sei, dieser werde die Gelder gemäss seiner Darstellung ausschliesslich in die genannten Projekte fliessen las- sen. In subjektiver Hinsicht macht die Vorinstanz ausführliche Erwägungen zur seitens der Verteidigung geltend gemachten Konzernstruktur der involvierten Firmen des Beschuldigten, deren Buchführungspflichten sowie die vorliegenden Revisions- stellenberichte, um abschliessend einerseits zu folgern, die I'._____, die H'._____ und die B'._____ seien rechtlich selbständig gewesen, andererseits hätten die Zahlungen gemäss Anklageziffer 407 ff. weder einen Rechtsgrund gehabt noch sei deren Rückzahlung gewährleistet gewesen, noch hätten sie im Interesse der B'._____ gelegen. Sie hätten ausschliesslich die Interessen insbesondere der H'._____ und der I'._____ sowie des Beschuldigten als deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat befriedigt und den Beschuldigten, die I'._____ und die H'._____ sowie Dritte bereichert, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. 137 S. 87-109). 4.6. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, der Tatvorwurf beruhe auf "einer unzutreffenden Erfassung der wirtschaftlichen und buchhalterischen Situation" (Urk. 138 S. 6 f.). - 71 - Den Investoren sei ferner entgegen dem Anklagevorwurf nicht versprochen wor- den, ihr Geld werde ausschliesslich in das E._____-Projekt investiert; das Geld habe dem Beschuldigten zur freien Verfügung gestanden; daher sei er berechtigt gewesen, Aktionärsdarlehen zu vergeben (Urk. 231 S. 34 f.). 4.7.1. Die Anklageschrift führt in den Anklageziffern 409 bis 521 eine Vielzahl von Zahlungen an, die von Konten der B'._____ geleistet worden seien und nicht der Finanzierung des E._____-Projekts gedient hätten, somit statuten- und abrede- widrig gewesen seien (Urk. 009067-009076). Es habe sich vielmehr um die Be- reinigung von Altlasten der I'._____ und der H'._____ sowie übernommene Schulden der CDE''._____ (CDE._____) gehandelt (Urk. 009054f.). Die Verteidi- gung bestreitet dies und behauptet, es habe gar keine Altlasten gegeben; viel- mehr seien einerseits der B'._____ gewährte Darlehen zurückbezahlt worden. I'._____ und H'._____ hätten für die B'._____ allein im Zusammenhang mit dem E'._____ Zahlungen in der Höhe von CHF 1'835'550.80 geleistet, die dann durch Zahlungen der B'._____ zugunsten der I'._____ und der H'._____ ausgeglichen worden seien. Bei den übrigen Zahlungen, die nicht Rückzahlungen von Darlehen der I'._____ und der H'._____ gewesen seien, habe es sich um Darlehen der B'._____ an ihre Aktionäre gehandelt. Der B'._____ seien daraus werthaltige Rückerstattungsansprüche entstanden, sie habe mit einer Rückzahlung durch die Aktionäre respektive einer späteren Verrechnung mit Dividendenansprüchen oder Ansprüchen der Aktionäre aus einem Liquidationserlös rechnen können (Urk. 83 S. 83-91). Konkret und substantiiert rechtfertigt die Verteidigung von den in den Anklage- ziffern 409 bis 521 angeführten Zahlungen deren 5 in der Gesamthöhe von rund EUR 225'000.-- und CHF 20'000.-- (Urk. 83 S. 85-87): - Bei der Zahlung von CHF 200'000.-- vom 24. März 2006 an ST._____ habe es sich um die teilweise Rückzahlung zweier der B'._____ durch die H'._____ ge- währten Darlehen von je EUR 100'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'._____ gehandelt (Anklageziffer 413) - 72 - - Bei der Zahlung von EUR 9'555.90 vom 21. April 2006 an die Vermittlerin … ha- be es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch die H'._____ gewährten Darlehens von EUR 10'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'._____ ge- handelt (Anklageziffer 437) - Bei der Zahlung von EUR 5'000.-- vom 24. Mai 2006 an die I'._____ habe es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch die I'._____ gewährten Darle- hens von EUR 5'000.-- gehandelt (Anklageziffer 455) - Bei den Zahlungen von CHF 20'000.-- und EUR 9'596.30 vom 10. und
  25. August 2006 habe es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch den Beschuldigten gewährten Darlehens von CHF 34'906.80 gehandelt (Anklageziffer 478 und 488). Dass der Beschuldigte für den allergrössten Teil der ab den Konten der B'._____ mit den Geldern der Geschädigten geleisteten Zahlungen keinen nachvollziehba- ren Bezug zu Aufwendungen herstellen kann, die – wie er behauptet – von Dritten zugunsten des E._____-Projekts gemacht worden seien, erstaunt nicht weiter: So hat er doch in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung freimütig zu- gegeben, ein eigentliches Vermarktungskonzept für den E'._____ habe es nicht gegeben; es habe einfach zahlreiche Besuche von "irgendwelchen Bücher- oder Filmeschreibern, Gutachtern, Medienleuten etc." gegeben (Urk. 040399). Es habe keinen Plan und keinen Zeitplan gegeben, lediglich einige Bruchstücke, die nicht als Konzept anzusehen seien (Prot. I S. 76). Entsprechend konnte es aber auch keine Investitionen in die Umsetzung eines Vermarktungs- plans geben. Die konkreten Ausgaben für das E''._____-Projekt beschränkten sich mithin auf den Erwerb des E'._____s (EUR 300'000.--, Urk. 009054; Urk. 84/53 Pos. 1453) und die Kosten der anschliessenden Versuche einer Wertbe- stimmung. In diesem Sinn hat auch der Geschäftspartner des Beschuldigten, MA1._____, ausgesagt (Urk. 040215f.). Die Behauptung der Verteidigung, diese Auslagen hätten sich auf über CHF 1,8 Mio. bemessen (Urk. 83 S. 88), erweist sich schon daher als überrissen und daher unglaubhaft. Gleiches gilt für die Bezif- ferung des Beschuldigten, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung von rund EUR 1,2 Millionen spricht, anschliessend aber – nebst dem Kaufpreis für den - 73 - E'._____ – an konkreten Ausgaben lediglich EUR 100'000.-- für ein Rechtsgut- achten Dr. … zu substantiieren und weiter äusserst vage "für ein Buch, Filmaus- schnitte, Gutachten etc. eine ähnliche Summe" zu behaupten vermag (Urk. 230 S. 70 f.). Wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung freimütig angab, er habe damals und sehe heute angesichts eines Werts des E'._____s von 250-300 Millionen kein Problem darin, Aktionären Darlehen auszurichten, um sie später mit deren Dividenden zu verrechnen (Urk. 2340 S. 71 f.), kommt dies eigentlich schon einem Geständnis gleich, die Investorengelder mehrheitlich eben nicht für die Vermarktung des E'._____s verwendet zu haben. Aufschlussreich ist ferner die Bilanz der B'._____ per 31.12.2006: Bilanziert wird ein Anlagevermögen von CHF 1'835'550.80 (Urk. 84/52). Dieser Posten wird von der Verteidigung übernommen mit der Behauptung, dieser Betrag sei "namentlich von I'._____ und H'._____ für die B'._____ alleine im Zusammenhang mit dem E'._____ geleistet" worden (Urk. 83 S. 88). Der Auszug Konto … E'._____ zeigt einen Buchungssaldo von CHF 1'835'550.80 (Urk. 212282). Als Position erscheint eine Zahlung der … AG über CHF 387'325.--, was offensichtlich dem Kaufpreis des E'._____s entspricht, deckt sie sich doch mit der nachfolgenden Position des Kaufs des E'._____s, welche wiederum zum Saldo addiert wird, ebenso wie meh- rere Zahlungen der Geschädigten G35._____; all dies hindert die Verteidigung nicht zu behaupten, der Abschlusssaldo von CHF 1'835'550.80 entspreche den Zuwendungen der I'._____ und der H'._____ an die B'._____. Selbst wenn man dem Beschuldigten das nachträgliche Ausgleichen vorgängiger Investitionen der B'._____-Aktionäre für Kauf und erste Schätzung des E'._____s mit Geldern der Geschädigten als rechtmässig zugestehen würde (obwohl dies nicht eigentlich dem Inhalt der Partizipationsverträge entspricht, Urk. 472281 Präambel Ziff. III: Investitionszweck: "Einleitung der Wertsteigerungsmassnahmen"), verbleibt an- gesichts der Gesamtsumme der inkriminierten Zahlungen von über EUR 3,5 Mio. (eingerechnet die eher untergeordneten USD- und CHF-Beträge, Urk. 009066 Ziff. 408 und 009067ff. Ziff. 409 ff.) jedenfalls ein Fehlbetrag deutlich in Millionen- höhe. Auch die Revisionsstelle der B'._____, die BC._____ AG, hat in ihrem Be- richt betreffend die Geschäftsperiode Ende Juni 2005 bis Ende Dezember 2006 festgehalten, die B'._____ habe lediglich CHF 929'827.-- gemäss ihrem Gesell- - 74 - schaftszweck (Vermarktung des E._____s) verwendet (Urk. 472088). Der Be- schuldigte hat die Revisionsberichte der BC._____ auf entsprechende Frage "selbstverständlich" als inhaltlich korrekt akzeptiert (Urk. 040588). Angesichts der vor diesem Hintergrund abenteuerlichen Argumentation der Verteidigung ist ihr Anwurf, der Vorinstanz hätten die nötigen Kenntnisse zur korrekten Interpretation der Buchhaltung gefehlt (Urk. 138 S. 4; Urk. 231 S. 39), einigermassen unverfro- ren. Schliesslich hat die Anklagebehörde zurecht argumentiert, dass es sich bei den Zahlungen des Beschuldigten ab den B'._____-Konten entgegen dessen nachgeschobener Behauptung nicht um die Rückzahlung bezogener Darlehen gehandelt habe, gehe schon daraus hervor, dass der Beschuldigte diese Zahlun- gen selber im Gegenteil als gewährte Darlehen verbucht habe und die Revisions- stelle diese Buchungen weitestgehend habe wertberichtigen müssen (Urk. 79 S. 20). Gemäss der vorliegenden Buchhaltung der B'._____ trifft diese Darstellung der Anklagebehörde zu (Urk. 472094): In der Tat hätte der Beschuldigte die fragli- chen Zahlungen, hätte es sich dabei um die Amortisation von Schulden gehan- delt, nicht als Aktiven verbuchen dürfen, sondern er hätte sie als Reduktion von Passiven verbuchen müssen, respektive hätten vorher die behaupteten, gegen die B'._____ bestehenden Darlehensforderungen als Passiven verbucht sein müssen. Dass es sich bei den Zahlungen der B'._____ an die H'._____ respektive I'._____ nicht um die Vergütung vorgängig durch die H'._____ und die I'._____ zugunsten der B'._____ Ldt. respektive der noch zu gründenden B'._____ AG gewährter Darlehen gehandelt hat, geht schon aus deren Höhe hervor: In der Buchhaltung der B'._____ werden Darlehensforderungen über rund CHF 3,2 und 2 Millionen angeführt (Urk. 472094). Gemäss den eigenen, vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten respektive den Feststellungen der Revisionsstelle sollen jedoch gar nicht mehr als rund EUR 929'000, maximal EUR 1,2 Millionen für den Erwerb des E._____s und dessen zukünftige Vermarktung ausgegeben worden sein. Insgesamt ist entsprechend der Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten dahingehend erstellt, dass es sich bei den inkriminierten Zahlungen ab den B'._____-Konten gemäss Anklageziffern 409 ff. nur in einem - 75 - untergeordneten Teil um Ausgaben gehandelt hat, die mit dem Erwerb und der Vermarktung des E._____s in Zusammenhang gebracht werden können. Den Differenzbetrag zwischen der Gesamtsumme der eingegangenen Geschä- digtengelder und den als Darlehensrückzahlungen deklarierten Ausgaben respek- tive E'._____-Projekt-bezogenen Ausgängen will der Beschuldigte schliesslich als Aktionärsdarlehen mit einem angeblichen Rückerstattungsanspruch der B'._____ gewährt haben. Dass diese sog. Aktionärsdarlehen einen Zusammenhang mit dem E._____-Projekt aufgewiesen hätten, behauptet nicht einmal die Verteidi- gung (Urk. 231 S. 35). Auf die letztgenannten Geldflüsse ist nachstehend zurück- zukommen. 4.7.2. Die schriftlichen Partizipationsverträge betreffend die Geschädigten G34._____, G35._____, G36._____ und G37._____, G25._____, G38._____, G39._____ und G40._____, G28._____, G30._____, G41._____, G26._____, G31._____, G21._____ und G20._____ sowie G27._____ sind ak- tenkundig (Urk. 472244ff.; Urk. 326012ff.; 050502ff.), deren Abschluss wird sei- tens des Beschuldigten auch nicht bestritten (Prot. I S. 74 ff.). Aus dem schriftli- chen Vertragsinhalt geht – nebst Weiterem – hervor, dass die B'._____ Eigentü- merin des E._____s sei, dass die Aktionäre der B'._____ bereits in den Erwerb und die Wertsteigerung des E'._____s investiert hätten, dass weiterhin in die Wertsteigerung zu investieren sei, dass der unterzeichnende Investor an der B'._____ partizipiere, dass der Investor dabei einerseits an den Investmentpro- grammen betreffend die Vermögenswerte der B'._____ sowie andererseits an den Erträgen aus der Vermarktung des E'._____s partizipiere, wobei die Errechnung der Ertragsbeteiligung Bezug nimmt auf den Wert des E'._____s (Urk. 472281ff.). Beim E._____ handelte es sich um den einzigen Vermögenswert der B'._____, in welchen überhaupt investiert werden konnte. Wenn die Vorinstanz diesen Ver- tragsinhalt dahingehend auslegt, für den Investor habe sich daraus einzig eine Fi- nanzierung der Vermarktung des E._____s ergeben (Urk. 137 S. 88), ist dies ent- gegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 92; Urk. 231 S. 74) zutreffend. Als Zeuge sag- te der Geschädigte G28._____ aus, anlässlich seines Besuchs bei B'._____ in K._____ sei anfänglich noch von einem Investment in einen IQ-Fond die Rede - 76 - gewesen; dieses Thema sei dann jedoch gegenüber dem Investment in den E._____ in den Hintergrund getreten und er habe sich für das Investment in den E'._____ entschieden; es habe "auf keinen Fall" einer der Anwesenden gesagt, das Geld könne für einen anderen Zweck verwendet werden; wenn dies so gewe- sen wäre, wäre er "aufgesprungen und nach hause gefahren"; auf die Idee einer anderweitigen Verwendung sei er gar nicht gekommen; er habe sich als "Partizi- pant am E'._____" verstanden (Urk. 040091ff.). Die Geschädigte G31._____ sag- te als Zeugin aus, sie habe geglaubt, dass "mit dem investierten Geld für den E'._____ grosse Gewinne erzielt werden"; sie habe sich entschieden, die ganze Summe in den E'._____ zu investieren; ein anderer Verwendungszweck sei für sie unvorstellbar gewesen; diesfalls hätte sie keine Anlage getätigt (Urk. 040132). Die Zeugin G26._____ sagte aus, sie habe an der Vermarktung und dem Wert des E'._____s partizipieren wollen; wenn auch nur teilweise von einer anderweiti- gen Verwendung ihres Geldes die Rede gewesen wäre, hätte sie nicht unter- schrieben (Urk. 040137). Der Geschädigte G27._____ schliesslich sagte als Zeu- ge aus, er sei davon ausgegangen, sein ganzes Geld werde in den E._____ in- vestiert; wenn man ihm gesagt hätte, dass Geld werde teilweise anderweitig ver- wendet, hätte er kein Geld gegeben (Urk. 040284f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte diese Aussage des Privatklägers G27._____ auf Vorhalt unbehelflich und nicht überzeugend als Resultat einer suggestiven Befra- gung des Staatsanwaltes abgetan (Urk. 230 S. 72). Der Geschädigte G25._____ wurde lediglich telefonisch einvernommen (Urk. 040340ff.), was mit der Verteidi- gung (Urk. 83 S. 106) für eine prozessuale Verwertbarkeit seiner Aussage zur Be- lastung des Beschuldigten, wie bereits vorstehend erwogen, nicht genügt. Die Situation betreffend die Geschädigten C._____ und D._____ weicht nur da- hingehend von derjenigen der vorstehend Genannten ab, als dass C._____ und D._____ die Partizipationsvereinbarung erst unterschrieben, nachdem sie ihr In- vestment bereits getätigt hatten (Urk. 040260). C._____ sagte als Zeugin aus, an- lässlich der Vorstellung des E._____-Projekts in K._____ sei erläutert worden, das Geld der Investoren würde für Präsentationen, die Untersuchung des E'._____s etc. verwendet; von einer anderweitigen Verwendung sei überhaupt nichts gesagt worden; wenn sie, die Zeugin, dies gewusst hätte, hätte sie gar - 77 - nicht investiert; es sei lediglich gesagt worden, wenn das E._____-Projekt einen grossen Gewinn abwerfe, gehe ein Teil davon an krebskranke Kinder (Urk. 040258f.). Der Geschädigte D._____ sagte als Zeuge aus, es sei gesagt worden, sein Geld werde für die Weiterentwicklung des E'._____-Projekts, z.B. für einen Hollywood-Film, verwendet. Vom Profit des Projekts sollten die Anleger sowie Krankenhäuser für krebskranke Kinder profitieren. Von einer anderweitigen Ver- wendung sei nicht die Rede gewesen; mit Kenntnis einer solchen hätte er auch "selbstverständlich nicht" investiert, da dies ja "eine Pyramide bedeutet" hätte; er habe sein Geld nicht für andere Projekte hergeben wollen (Urk. 040270f.). Aus den vorliegenden Zeugenaussagen geht entgegen den Bestreitungen der Verteidigung (Urk. 83 S. 98 ff., S. 102 ff.; Urk. 231 S. 34) zweifelsfrei hervor, dass die vorstehend namentlich angeführten Geschädigten aufgrund ihrer Informatio- nen, die sie seitens der Vertreter der B'._____ erhielten, sowie (mit Ausnahme von C._____ und D._____) dem mit der mündlichen Präsentation übereinstim- menden schriftlichen Inhalt der Partizipationsverträge in ein Geschäft investieren wollten, in welchem ihre Gelder ausschliesslich für die Vermarktung des E._____s verwendet werden. Auch MA1._____ hat dem nicht widersprochen (Urk. 040239ff.). 4.7.3. Die fraglichen Geschädigten befanden sich somit entgegen der Verteidi- gung (Urk. 231 S. 36) zum Zeitpunkt ihrer Vermögensdispositionen in einem Irrtum über den späteren Verwendungszweck der Gelder. Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 83 S. 95) befanden sich auch die Vermittler der B'._____ respektive des Beschuldigten in einem Irrtum; auch sie waren über den fehlenden Willen des Beschuldigten zur vereinbarungsgemässen Verwendung der zu akquirierenden Gelder getäuscht. Diesbezüglich besteht ein Fall mittelbarer Täterschaft, wobei der Beschuldigte als mittelbarer Täter und die Vertreter als Tatmittler fungierten (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürich 2006, 8. Auflage, § 15/3.; BGE 101 IV 306 E.8.b.). Die Täuschung der Geschädigten durch den Beschuldigten respektive mittelbar durch dessen Vertreter, die zum Irrtum der Geschädigten über den wesentlichen Punkt führte, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die eingehenden Gelder - 78 - vollumfänglich abredegemäss zu verwenden, war insoweit arglistig, als dass weder die Geschädigten noch die Vertreter des Beschuldigten dieses innere Tatsachenelement erkennen und auch in keiner Weise überprüfen konnten. Unerheblich ist die Darstellung in der Anklageschrift (und damit auch die entspre- chenden Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 83 S. 95 f.), dass potentiellen Investoren das E._____-Projekt "auf dem prächtigen Anwesen an der … [Adres- se] in K._____" präsentiert worden sei (Urk. 009055), sinngemäss also, dass die Geschädigten durch blenderisches Auftreten der B'._____-Vertreter zum Geschäftsabschluss verleitet worden seien. Dies geht am eigentlichen Tatvorwurf vorbei: Vorliegend wird dem Beschuldigten die Täuschung der Geschädigten über eine innere Tatsache (seinen fehlenden Willen zur Verwendung der Gelder ausschliesslich für das E._____-Projekt) vorgeworfen (Urk. 009054f.). Betreffend das Vorhandensein respektive Fehlen dieser inneren Einstellung des Beschuldig- ten ist nicht massgeblich, ob die Geschädigten das Investitionsobjekt besichtigt haben respektive ob der Beschuldigte und sein Team dabei als vermeintlich er- folgreich und wohlhabend aufgetreten sind. Weder wird dem Beschuldigten vor- geworfen, die Geschädigten wissentlich zur Investition in ein marodes Geschäft verleitet zu haben, noch haben die Geschädigten geltend gemacht, durch ein Ver- lustgeschäft des E._____-Projekts finanziellen Schaden erlitten zu haben. Inkri- miniert ist vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte die Gelder der Geschä- digten gar nicht in das E._____-Projekt investiert und dies auch nie vollumfänglich vorgehabt habe (Urk. 79 S. 18). Der Fall der Geschädigten G24._____ liegt insofern anders, als dem Beschuldig- ten hier nicht vorgeworfen wird, die Geschädigte persönlich sei über die geplante Verwendung des durch sie in das E._____-Projekt der B'._____ investierten Gel- des getäuscht worden. Die Geschädigte persönlich habe von ihrem Investment gar nichts gewusst, dieses sei vielmehr durch ihre Vermögensverwalterin MA3._____ veranlasst worden, welche ihrerseits geglaubt habe, der Beschuldigte werde die Gelder der Geschädigten für das E._____-Projekt verwenden (Urk. 009056 Ziff. 344A). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, es liege mit der Anklage- behörde ein Dreiecksbetrug vor; MA3._____ habe als Vermittlerin der B'._____ - 79 - und zeitweilige Übersetzerin bei den Verhandlungen mit anderen Geschädigten die wesentlichen Details des durch die B'._____ propagierten E._____-Projekts gekannt und die Gelder der Geschädigten G24._____ investiert im – berechtigten – Glauben, der Beschuldigte werde diese auch für das E'._____- Projekt verwenden (Urk. 137 S. 93-95 und S. 99). Dass aus dem Vermögen der Geschädigten G24._____ EUR 3 Mio. in die B'._____ geflossen sind, ist belegt und unbestritten (Urk. 138 S. 7; Urk. 050532). Wenn die Verteidigung im Beru- fungsverfahren argumentiert, der Beschuldigte habe nichts damit zu tun, dass MA3._____ der Geschädigten G24._____ gesagt habe, die Gelder würden in ein Klinikprojekt fliessen (Urk. 138 S. 7, vgl. auch Urk. 83 S. 101 f.), ist dies unerheb- lich: Der Tatvorwurf basiert nicht auf einer Täuschung der Geschädigten, sondern einer solchen der Vermögensverwalterin der Geschädigten über die innere Tatsa- che des vom Beschuldigten geplanten Verwendungszwecks der Gelder. Für die Prüfung eines strafrechtlichen Tatbestandes ist auch unerheblich, ob – wie die Verteidigung neu (vgl. Urk. 83 S. 128 ff.) behauptet – das investierte Geld später an die Geschädigte zurückbezahlt worden ist (Urk. 138 S. 7). In dieser Hinsicht ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung auf Einvernahme von FGH._____ abzuweisen (vgl. auch Urk. 210). Da die Vorinstanz allerdings (mangels entsprechender Behauptung noch) nicht von einer Rückzahlung ausgegangen ist (Urk. 137 S. 93-95), ist nachstehend allenfalls bei der Strafzumessung und der Regelung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung darauf zurückzukommen. MA3._____ wurde im bisherigen Verfahren nicht einvernommen. Hingegen hat die Geschädigte G24._____ als Zeugin überzeugend ausgesagt, sie habe sich auf Anraten von MA3._____ für eine Investition in die Anlagefirma EFG._____ AG entschieden; MA3._____ habe ihr dann später mitgeteilt, sie habe das Geld in das E1._____-Projekt der B'._____ investiert, welches sehr profitträchtig sei. Im April 2007 habe sie dann den Beschuldigten in K._____ im Beisein von MA3._____ kennengelernt; der Beschuldigte habe ihr gegenüber mehrfach versichert, die An- lage sei "ok" (Urk. 040291ff.). Wenn die Vorinstanz mit der Anklagebehörde dar- aus schliesst, der Beschuldigte habe – auch – MA3._____ über seine innere Ein- - 80 - stellung, die eingehenden Gelder nicht für das E._____-Projekt zu verwenden, ge- täuscht, ist dies überzeugend. Somit ist ein Dreiecks-Betrug entgegen der Argu- mentation der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 231 S. 35 f.) zu bejahen (vgl. BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 83f). Als Alternativannahme bliebe einzig, dass MA3._____ die unlauteren Absichten des Beschuldigten ge- kannt und folglich als Tatbeteiligte mitgewirkt hat. Solches würde jedoch einer- seits den Beschuldigten nicht entlasten (mutmasslich: Anstiftung zur Veruntreu- ung) und wird andererseits weder vom Beschuldigten noch von der Anklage be- hauptet. 4.7.4. Der Beschuldigte und seine Verteidigung wenden ein, die Akquisitionshand- lungen seiner Vertreter seien nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Der Be- schuldigte habe mit den meisten Investoren gar nichts zu tun gehabt. MA1._____, … und die Eheleute … [G20._____ und G21._____] hätten sich um die vorwie- gend deutschen Investoren gekümmert, der Beschuldigte um die Investoren aus dem … Raum (Urk. 83 S. 93; Urk. 230 S. 62 und 64). Der Einwand verfängt nicht: C._____ sagte als Zeugin aus, anlässlich der Vorstellung des E._____-Projekts in K._____ sei der Beschuldigte "die Hauptfigur des Kommandos" gewesen (Urk. 040256). Der Zeuge D._____ bestätigte, der Beschuldigte sei der Wortführer gewesen (Urk. 040269). Die Promotion des E''._____-Projekts durch den Be- schuldigten, wie diese Zeugen sie geschildert haben, unterscheidet sich in keiner Weise von derjenigen durch die Vertreter des Beschuldigten, wie sie die Zeugen G28._____, G31._____, G26._____ und G27._____ erlebt und ebenfalls – wie oben dargestellt – als Zeugen beschrieben haben. Die Aussagen der Zeugen wurden sodann überzeugend durch MA1._____ bestätigt (Urk. 040239f.). Der Be- schuldigte war bei den Besuchen dieser Zeugen in K._____ somit wohl nicht fe- derführend, er war jedoch im Gebäude anwesend, wusste um die Werbetätigkei- ten MA1._____s und lernte die Geschädigten auch jeweils kurz persönlich ken- nen. Ganz offensichtlich war er einverstanden mit der Akquisition der Geschädig- ten durch seine Vertreter, was er zwischenzeitlich auch ausdrücklich zugegeben hat (Urk. 040419 und Prot. I S. 75). Selbstredend nahm er auch das als Folge dieser Akquisitionen bei der B'._____ eingehende Geld entgegen und verwendete - 81 - es nach seinem Gutdünken. Der Beschuldigte hat demnach in sämtlichen noch zu beurteilenden Fällen die Werbetätigkeit seiner Vertreter gekannt und mitgetragen. 4.7.5. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei zu Vermögensverschiebungen zwischen den – behaupteterweise – konzernrechtlich zu behandelnden Firmen I'._____, H'._____ und B'._____ berechtigt gewesen (Urk. 138 S. 4 und 6 f., ausführlich Urk. 83 S. 83-91; Urk. 231 S. 38 ff.). Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwä- gungen eine Konzernstruktur der Gesellschaften des Beschuldigten verneint (Urk. 137 S. 101 oben). Dennoch hat sie im Weiteren erwogen, der Beschuldigte habe als Geschäftsführer und Verwaltungsrat liquide Mittel der einen Gesellschaft einer anderen zuwenden können und dürfen; er sei lediglich an seine Sorgfalts- und Treuepflichten gebunden gewesen (Urk. 137 S. 101 Ziff. 4.4.9.1.2.ff.). Dem ist nicht beizupflichten: Gemäss dem obigen Beweisergebnis hat sich der Beschul- digte namens der B'._____ gegenüber den vorstehend namentlich genannten Geschädigten zur ausschliesslichen Verwendung deren Gelder zugunsten des E._____-Projekts verpflichtet. Aufgrund der abgeschlossenen Partizipationsver- einbarungen handelte es sich bei den Geldern, die von den Geschädigten in die B'._____ flossen, somit (wiederum mit der Anklagebehörde, Urk. 148 S. 10) um zweckgebundene Mittel. Der Beschuldigte durfte darüber nicht frei verfügen und die Gelder nicht nach Belieben hin- und herschieben und insbesondere nicht, oh- ne dass eine jederzeitige und vollumfängliche Werterhaltung garantiert war. Der Schaden der Geschädigten trat entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 107) zu jenem Zeitpunkt ein, als der Beschuldigte die Gelder zugunsten seiner oder der Interessen Dritter abredewidrig ausgab (vgl. BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 92 mit Verweisen auf die Praxis). Dies gilt namentlich auch für jene Zahlungen, die durch die Verteidigung heute als sogenannte Aktionärsdarlehen deklariert werden. Die Behauptung der Verteidigung, bei den Zahlungen des Beschuldigten habe es sich um die Gewährung von Darlehen an die Aktionäre der B'._____ ge- handelt und aufgrund der entsprechenden Rückzahlungsforderungen der B'._____ sei der Wert der Investitionen der Geschädigten erhalten geblieben (Urk. 83 S. 113 f.; Urk. 231 S. 40), ist ohne Weiteres eine unzutreffende Schutzbehaup- tung. Wie erwogen trat der Schaden bereits zum Zeitpunkt der inkriminierten Zah- - 82 - lungen des Beschuldigten ein. An Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt so- dann die massgebliche Beurteilung der Revisionsstelle: Die entsprechenden Bu- chungen in der Buchhaltung der B'._____ als Darlehen mussten aufgrund der mangelnden Bonität der Schuldner bzw. der mangelnden Einbringlichkeit und der gestellten Gegenforderungen wertberichtigt werden (Urk. 472088). MA1._____ hat sodann die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Kon- frontationseinvernahme quittiert mit der trockenen Bemerkung, es sei schon er- staunlich, was man (gemeint: der Beschuldigte) als Darlehen gegen … (gemeint: MA1._____) verbuchen könne (Urk. 040631). Mit dieser Beurteilung erübrigt sich die anbegehrte Beweisergänzung zur Aufschlüsselung der Buchhaltungen der be- teiligten Firmen auch zum Anklagepunkt Litera D betreffend die B'._____ (Urk. 138 S. 4). Der Beschuldigte ist bei seinem eigentlichen Zugeständnis, wie er es in der Untersuchung selber einmal eingeräumt hat, zu behaften: "und wie immer, man nahm einfach dort das Geld, wo es noch welches gab" (Urk. 040626). 4.7.6. Völlig aus der Luft gegriffen ist die Behauptung der Verteidigung, den Geschädigten sei kein Schaden erwachsen, da der E._____ einen Wert "mindes- tens im zweistelligen Millionenbereich" (USD, CHF, EUR?) aufweise und durch dessen Verwertung alle Gläubigerforderungen abgegolten werden könnten (Urk. 83 S. 107 und 113). Die sog. Wertgutachten, auf welche dabei verwiesen wird und in welchen der Wert des E'._____s mit bis zu EUR 250 bis 350 Mio. geschätzt wurde (Urk. 84/70 ff.), beruhten auf falschen Annahmen respektive sind heute überholt. Der reine Materialwert von 11 Kilogramm Gold liegt lediglich bei einigen Hunderttausend EUR/CHF/USD. Im Übrigen trat der Schaden wie bereits vorstehend erwogen bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen inkriminierten Zahlung ein. 4.7.7. Die Verteidigung hat schliesslich argumentiert, selbst bei einem "beschei- denen Wert des E'._____s von CHF 50 Mio." hätte eine Rückzahlung der bezo- genen Darlehen nie zur Diskussion gestanden (Urk. 83 S. 114). Die darin enthal- tene, sinngemässe Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei im Zeit- raum der inkriminierten Zahlungen willig und fähig gewesen, den Geschädigten ihre investierten Gelder zurückzubezahlen, ist zu verwerfen: Der Beschuldigte - 83 - respektive die B'._____ waren in keiner Weise rückerstattungsfähig: Einziger Vermögenswert der B'._____ war ein … [Fundstück], welcher für EUR 300'000.-- gekauft worden war. Die Vermarktungsideen waren zwar ebenso hochtrabend wie die ersten eingeholten Wertgutachten sogenannter Experten (vgl. roter Ordner E._____ Dokumentation); da jedoch eingestandenermassen kein wirkliches Ver- marktungskonzept bestand und auch nicht erarbeitet wurde, handelte es sich da- bei nie um mehr als um Vermarktungsphantasien. Über ausreichende reelle Ver- mögenswerte, welche die inkriminierten Transaktionen abgedeckt hätten, verfüg- ten B'._____ und Beschuldiger nicht. Er hatte nichts als die vage Hoffnung, dass mit der erfolgreichen Vermarktung des E._____s in näherer oder fernerer Zukunft ein Geldsegen in mehrstelliger Millionenhöhe einsetzen würde. Über die H'._____ war sodann Anfang März 2006 und damit noch vor den inkriminierten Zahlungen bei der B'._____ der Konkurs eröffnet worden (Urk. 833001ff.); die I'._____ hatte mit ihrem Öl-Handel Schiffbruch erlitten; eine revidierte Buchführung für die Jahre 2005 und 2006 gab es nicht mehr und im Mai 2007 ging auch sie in Konkurs (Urk. 819001ff.; vgl. Urk. 230 S. 3 und 7). Der Beschuldigte zaubert nun im Beru- fungsverfahren einmal mehr einen vermeintlich rettenden Vermögenswert aus dem Hut, indem er behauptet, der H'._____ hätten bereits im Deliktszeitraum Di- amanten mit einem Wert in mehrstelliger Millionenhöhe gehört, die damals wie heute als Haftungssubstrat bestanden hätten resp. noch bestehen würden (Urk. 231 S. 40 f.; Urk. 230 S. 35). Was von dieser Darstellung zu halten ist – nämlich nichts – geht schon daraus hervor, dass diese Diamanten seit ca. 2006 vorhan- den sein sollen, jedoch bis heute in keiner Weise versilbert werden konnten. Das Konkursverfahren der angeblichen Eigentümerin H'._____ wurde im Jahr 2010 eingestellt, wobei das Konkursamt offenbar nicht von einem entsprechenden Vermögenswert in der Konkursmasse ausging (vgl. Urk. 230 S. 56 f.). 4.8. Dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt, als die Geschädigten als Inves- toren angeworben wurden, vorgehabt hat, die bei der B'._____ eingehenden Gel- der auch für andere Zwecke als das E._____-Projekt – und somit abredewidrig – zu verwenden, hat er zum Subjektiven gar nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr hat er in der Untersuchung freimütig zugegeben, er habe als Unternehmer jahr- zehntelang zwecks Tilgung von Schulden aus anderen Gesellschaften oder Pro- - 84 - jekten Zahlungen aus frei verfügbaren Mitteln geleistet. Solange das Gesamtver- mögen gross genug sei, habe er auch heute mit solchen Querzahlungen kein Problem (Urk. 040398). Dies wurde, wie vorstehend erwogen, an der Berufungs- verhandlung unumwunden wiederholt (Urk. 230 S. 71). Der Beschuldigte wusste – auch entgegen der Verteidigung, Urk. 231 S. 40 – bestens, dass es zum massge- blichen Zeitpunkt kein konkretes "genügend grosses Gesamtvermögen" gab, sondern lediglich seine Wunsch-, um nicht zu sagen Traumvorstellung über den Wert eines noch in keiner Art und Weise konkretisierten Vermarktungsprojekts. Erfahrungen mit der ernüchternden Tatsache, dass sich hochtrabende Projekte verlustreich in Schall und Rauch auflösen können, hatte der Beschuldigte vor der Lancierung des E._____-Projekts schon ausreichend gesammelt (Öl-Handel der I'._____, Stahlhandel der H'._____). Illustrativ ist auch die ebenso freimütige Ar- gumentation der Verteidigung, den Geschädigten habe beim Anblick der reprä- sentativen Villa in K._____ ja klar sein müssen, dass ihr Geld nicht ausschliess- lich in die Vermarktung des E._____s fliessen werde (Urk. 83 S. 96). Der Be- schuldigte wusste, dass seine Vertreter wie auch die Geschädigten zum Zeitpunkt ihrer Überweisungen diese seine geplante Vorgehensweise als innere Tatsache nicht erkennen konnten. Damit hat er deren Täuschung wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich begangen. Dabei beabsichtigte er, finanzielle Verbindlichkeiten seiner weiteren Unternehmungen zu begleichen, deren Gläubi- ger auszuzahlen und insgesamt seine Tätigkeit als Geschäftsmann weiter am Laufen zu halten. Damit hat er wissentlich und willentlich sich und anderen finan- zielle Vorteile zugeschanzt und damit bereichert. Die Täuschung der Geschädig- ten respektive seiner Vertreter erfolgte direktvorsätzlich; dass die Geschädigten bei einem Scheitern des Projekts zu Schaden kämen, hat der Beschuldigte nicht direkt angestrebt, jedoch schon aufgrund seiner im bisherigen Geschäftsleben gemachten Erfahrungen zumindest in Kauf genommen, was für die Erfüllung des subjektiven Betrugstatbestandes genügt (BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 131 mit Verweisen). 4.9. Gemäss dem vorstehend Erwogenen hat der Beschuldigte den Betrugstatbe- stand in objektiver wie subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt und dabei einen delik- tischen Schaden deutlich in Millionenhöhe (die Marke von EUR 2 Mio. ist mit - 85 - Sicherheit nicht zu hoch gegriffen) verursacht. Mit Sicherheit unrichtig ist die Darstellung der Anklagebehörde, der Schaden belaufe sich auf das Total der durch die Geschädigten einbezahlten Beträge (über EUR 6,5 Mio.), wenn sie an- schliessend dem Beschuldigten deliktische Geldabflüsse lediglich in der Höhe von rund EUR 3,5 Mio. anlastet (Urk. 009060 und 009067ff.). Etwas überhöht ist auch die Schadensbemessung der Vorinstanz, wenn sie dafür tel quel das Total der in- kriminierten Zahlungen gemäss Anklageziffer 409 ff. übernimmt (Urk. 137 S. 109). 4.10. Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delik- tische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmäs- sigkeit genügen kann. Wesentlich ist, dass die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist erforderlich, dass der Tä- ter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf ge- schlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Urteile 6B_1048/2009 und 6B_1066/2009 E. 10.3. mit Verweis auf BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255; 123 IV 113 E. 2c S. 116 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt über einen Zeitraum von mehreren Monaten in zahlreichen Einzelfällen Geschädigte getäuscht respek- tive deren Gelder abredewidrig verwendet. Zur Bereicherungsabsicht und der Verwendung der ertrogenen Gelder wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe die Gelder "für statutenwidrige Zwecke, z.B. der Bereinigung der Altlasten der I'._____ und der H'._____ und die Befriedigung der Genussrechtsinhaber der CDE._____" einsetzen wollen (Urk. - 86 - 009054f. Ziff. 342). Ob und inwiefern der Beschuldigte dabei auch Einkünfte er- zielt haben soll, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung sei- ner Lebensgestaltung darstellten, wird nicht erläutert. Der Tatvorwurf geht offen- bar wie bereits bei den vorstehenden Anklage-Literae primär dahin, dass der Be- schuldigte Gläubiger seiner weiteren Unternehmungen und andere Dritte begüns- tigt hat. Aus den zahlreichen Bezügen geht denn auch lediglich in den wenigsten Fällen der Beschuldigte selber als Begünstigter hervor; zudem hat er diese Bezü- ge jeweils verbucht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Anklagebehörde im Rahmen ihres Plädoyers zur Anklagebegründung zur Frage der Gewerbsmässigkeit keinerlei Ausführungen gemacht (Urk. 79), am zweiten Verhandlungstag allerdings diesbezüglich eine Anklageergänzung nachgereicht (Urk. 85, Prot. I S. 88). Zum Motiv des Beschuldigten betreffend den Vorwurf des Bereinigens geschäftlicher Altlasten hielt die Anklagebehörde ausdrücklich dafür, es sei dem Beschuldigten "vor allem um seine Financier-Ehre" gegangen (Urk. 79 S. 21). Bei der Strafzumessung führte sie sodann aus, es sei dem Beschuldigten weniger um zusätzliches Geld gegangen, davon habe er genug gehabt; das habe ihn nicht gereizt. Der Beschuldigte habe aus Eitelkeit, nicht aus Gier gehandelt (Urk. 79 S. 25). Damit geht die Anklagebehörde primär von einem nicht- finanziellen Tatmotiv aus, was klar gegen eine Gewerbsmässigkeit spricht. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe im Rahmen seines Berufs als Unternehmer mehrfach Betrüge begangen, die ertrogenen Gelder seien zwar nicht direkt als Einkommen in seine Tasche geflossen; dennoch sei es ihm "durch das deliktische Geschäften" möglich gewesen, sich in der anklagerelevanten Zeit einen monatlichen Lohn von rund CHF 24'000.-- auszuzahlen; in diesem Sinne habe er sehr wohl ein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 137 S. 110 f.). Diese Argumentation ist zwar nachvollziehbar, jedoch rechtlich nicht haltbar: Damit wird dem Beschuldigten nicht aufgrund der massgeblichen, konkret eingeklagten Täu- schungshandlungen und Geldbezüge eine deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs vorgeworfen. Vielmehr wird pauschal seine gesamte unternehmerische Tätigkeit (in deren Rahmen er tatsächlich – auch – betrügerische Handlungen begangen hat) kriminalisiert. Durch das ihm konkret angelastete Tatvorgehen wurden jedoch – soweit dieses erstellt ist – weitgehend Dritte bereichert. Der Be- - 87 - schuldigte profitierte lediglich indirekt als Nutzniesser und in einer Weise, die im Anklagesachverhalt nicht beziffert wird und letztlich nebulös bleibt. Inwieweit die konkreten Transaktionen ab dem B'._____-Konto gemäss Anklageziffer 409 ff. im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zur Gewerbsmässigkeit der Finanzierung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten gedient haben sollen, ist somit weder substantiiert angeklagt noch erstellt. Eine Gewerbsmässigkeit ergibt sich auch nicht in rechtsgenügender Weise, wenn die Tat gemäss Anklage- Litera C miteinbezogen wird. Demnach hat sich der Beschuldigte betreffend Anklage-Litera D in zahlreichen Einzelhandlungen des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht.
  26. Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der B'._____ 5.1. Unter Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten weiter zur Last gelegt, den Investoren der B'._____ seien teils durch den Beschuldigten persönlich, teils mit seinem Wissen und Willen durch die Vertreter der B'._____ als Partizipations- schein-Zertifikate bezeichnete und mit einer gedruckten Unterschrift versehene Papiere versprochen und abgegeben worden, welche tatsachenwidrig und täu- schend wiedergegeben hätten, die darin namentlich angeführten Anleger würden im Aktienregister der B'._____ eingetragen und seien am Partizipationskapital der B'._____ beteiligt. In Tat und Wahrheit habe die B'._____ gar kein Partizipations- kapital aufgewiesen (Urk. 009057ff.). Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht das Theoretische zum Tatbestand der Urkundenfälschung angeführt und erwogen, dass es sich bei den fraglichen Partizipationsschein-Zertifikaten (vgl. Urk. 050812ff.) um inhaltlich unwahre Urkunden handle (Urk. 137 S. 115 f.), was Beschuldigter und Verteidigung nicht anzweifeln (Urk. 83 S. 118 ff.; Urk. 231 S. 43 ff.; die Aufstellung in Anklageziffer 350 wurde in Urk. 040517 ausdrücklich akzeptiert). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er habe mit der Herstellung und Abgabe der fraglichen Urkunden nichts zu tun gehabt und auch nichts davon gewusst (Prot. I S. 76; Urk. 83 S. S. 118 f.; Urk. 230 S. 62 ff.). - 88 - 5.2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe in der Untersuchung anfänglich anerkannt, zumindest den durch ihn betreuten … Investoren Zertifikate der inkriminierten Art abgegeben zu haben. Seine nach- träglich Bestreitung wirke daher unglaubhaft und werde sodann durch die entge- genstehende, überzeugende Zeugenaussage der Geschädigten C._____ widerlegt. Aus den ebenfalls überzeugenden Zeugenaussagen G31._____ und G26._____ gehe sodann hervor, dass die fraglichen Zertifikate auch in K._____ (durch MA1._____ und die Eheleute … [G20._____ und G21._____]) hergestellt und abgegeben worden seien und zwar im Zeitraum, in welchem sich der Be- schuldigte im gleichen Gebäude aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten gehe sodann aus dessen E-Mail vom 3. April 2006 an MA1._____ (Urk. 050691) nicht hervor, dass der Beschuldigte sich von der Herstellung und Abgabe der fraglichen Zertifikate distanziert habe. Insgesamt habe der Beschul- digte die inkriminierten Zertifikate teilweise selber hergestellt und abgegeben und in sämtlichen Fällen davon gewusst und dies mitgetragen (Urk. 137 S. 117 ff.). Diese Erwägungen sind in allen Teilen zutreffend und einzig dahingehend zu ergänzen, dass auch der Mitstreiter des Beschuldigten, MA1._____, in Anwesen- heit des Beschuldigten, prozessual verwertbar, detailliert und (namentlich auch vor dem vorstehend zitierten Beweisergebnis) überzeugend ausgesagt hat, das PS-Modell sei gemeinsam mit dem Beschuldigten entwickelt worden; die Verwen- dung der eingescannten Unterschrift des Beschuldigten sei abgesprochen gewe- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 040240f.). Die Bestreitungen des Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 231 S. 43 ff.) hingegen sind unbehelflich. 5.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen betreffend die Anklage- ziffern 350 d., n.-r. und t. (Urk. 137 S. 161 Ziff. 2). Zur Begründung wurde zu- sammenfassend erwogen, in diesen Fällen sei nicht klar, ob mit den Geschädig- ten überhaupt Partizipationsverträge abgeschlossen worden seien respektive die Partizipationsverträge seien erst nach der Einzahlung der Investition unterzeich- net worden; daher könne die notwendige Vorteils- und Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nicht erstellt werden (Urk. 137 S. 121). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beanstandet im Berufungsverfahren, diese Begründung sei nicht - 89 - überzeugend: Mit der Vorinstanz seien die "Pseudo-Partizipationsscheine" Teil eines irreführenden Konzeptes gewesen. Es sei dem Beschuldigten jedoch auch darum gegangen, im Hinblick auf zusätzliche Einzahlungen bestehender oder neuer Anleger den Anschein zu wahren, eine Investition führe zu Teilhaberrech- ten an der B'._____ respektive dem E._____ (Urk. 148 S. 6 f.). Die Argumentation der Anklagebehörde ist zutreffend: Der Beschuldigte verfolgte mit dem Einsatz der Partizipationsschein-Zertifikate mit Sicherheit zwei Motive: Einerseits sollten diese respektive die Aussicht auf den Erhalt eines solchen ab Beginn der Investi- tionsverhandlungen Seriosität vermitteln und die Geschädigten zum Akzept der Investmentofferte (mit-)verleiten. Die Zertifikate waren somit ein Werkzeug (von mehreren), um die Investoren über die wahren Absichten des Beschuldigten zu täuschen. Hingegen bezweckte der Beschuldigte jedoch mit Sicherheit ebenfalls, die Geschädigten nach erfolgtem Investment möglichst in (einer falschen) Sicher- heit zu wiegen und ruhig zu stellen, konnten sich diese doch gestützt auf die Zerti- fikate als Partizipanten der B'._____ und des E._____s wähnen. Dieser Umstand gab dem Beschuldigten Zeit und die Möglichkeit, mit seinen Querfinanzierungen weiterhin die sich bei sämtlichen seinen geschäftlichen Unternehmungen auftu- enden finanziellen Löcher zu stopfen. Darin liegt mit der Anklagebehörde zwar keine direkte Bereicherungsabsicht, jedoch die Absicht auf Erlangung eines un- rechtmässigen Vorteils. Dies ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ausreichend (BSK Strafrecht II, Boog, Art. 251 N 93 mit Verweisen; Urteil 6P.51/2005 vom 30.11.2005 E. 4.2.) und wird in der Anklage – nebst der Absicht, die inhaltlich falschen Urkunden zur Täuschung einzusetzen (Urk. 009057) – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 121) auch ausreichend umschrieben (Urk. 009058). Der Beschuldigte ist mithin in Gutheissung der Anschlussberufung und Aufhebung des angefochtenen Teilfreispruchs der Vorinstanz betreffend sämtliche in Ankla- geziffer 350 eingeklagten Punkte der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. - 90 -
  27. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der B'._____ 6.1. In Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten durch die Anklagebehörde schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, er habe ab den Konten der B'._____, die aus Geldern der Geschädigten gespiesen worden seien, der H'._____, der I'._____, sich selber, MA1._____ und der CDE._____ Darlehen gewährt, obwohl eine Rückzahlung seitens der H'._____, der I'._____ und der CDE._____ auf- grund deren schlechten Finanzlage nicht zu erwarten gewesen sei und die übri- gen genannten Zahlungen in keiner Weise der B'._____ gedient und nicht mit dem E._____-Projekt in Zusammenhang gestanden hätten. Dadurch habe er sei- ne Pflichten als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ im Sinne von Art. 158 StGB zum Schaden der B'._____ und in der Absicht, sich oder weitere Personen unrechtmässig zu bereichern, verletzt (Urk. 009065 bis 009067). 6.2. Die Vorinstanz hat nach materieller Prüfung des erstellten Sachverhalts die objektive sowie subjektive Tatbestandsmässigkeit nach Art. 158 StGB bejaht und den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gesprochen mit der abschliessenden Bemerkung, es liege zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB echte Konkurrenz vor (Urk. 137 S. 111 ff. insb. S. 114). Zur Begründung verweist die Vorinstanz einerseits mit einem Umkehrschluss auf BSK Strafrecht II, Niggli, Art. 158 N 154 und den dort zitierten BGE 111 IV 60: Dieser Verweis ist zur Begründung einer Idealkonkurrenz untauglich, auch mittels Ziehen eines Umkehr- schlusses: Zum dortigen Fall hat das Bundesgericht erwogen, wenn ein Täter die Stellung eines Geschäftsführers oder Vertreters durch betrügerisches Handeln erlange, um sich aus dem zu verwaltenden Vermögen zu bereichern, gehe der Betrugstatbestand vor. Dies bedeutet nun freilich entgegen der Vorinstanz nicht, dass in jedem Fall, in welchem die Geschäftsführerstellung nicht betrügerisch er- langt wurde, echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Wenn die Vorinstanz anderer- seits zur Bejahung einer echten Idealkonkurrenz auf Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht , BT I, 7. Aufl., § 19 N 29 verweist, ist dies erstaunlich: Dort wird ausdrücklich ausgeführt, wenn der Täter die Übertragung der zu betreu- enden Vermögenswerte durch Betrug erreicht habe, sei er nur nach Art. 146 StGB - 91 - und nicht auch nach Art. 158 StGB strafbar, wobei sich die zitierte Lehre auf die unmissverständliche Bundesgerichtspraxis gemäss dem vorstehend zitierten BGE 111 IV 60 stützt. Ein entsprechender Sachverhalt liegt in concreto gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt in optima forma vor: Der Beschul- digte hat die Geschädigten mittels arglistiger Täuschung dazu veranlasst, ihre Gelder der B'._____ zu überweisen, von wo er sie abredewidrig und zur Bereiche- rung sich oder Dritter hat abfliessen lassen. Was dem Beschuldigten – zusätzlich – als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird, ist somit durch seine nachstehend zu erfolgende Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs konsumiert; es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 8. Aufl. Zürich 2006, S. 400 ff. mit Hinweisen), was auch die Verteidi- gung richtig erkannt hat (Urk. 231 S. 42 f.). Somit ist der Beschuldigte nicht der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.
  28. Zusammenfassung Schuldpunkt 7.1. Insgesamt ist der Beschuldigte demnach schuldig zu sprechen - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 7.2. Er ist freizusprechen - vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 59, 61 - 184, 185A - 313, 326-328, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391, ferner - des eventualiter betreffend Anklage-Litera C erhobenen Vorwurfs der mehr- fachen qualifizierten Veruntreuung betreffend die Anklageziffern 326-328 sowie - vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Anklage-Litera D. - 92 - III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als Zusatzstrafe zu einer bedingten Vorstrafe aus dem Jahr 2003 von 90 Tagen Gefängnis bestraft (Urk. 137 S. 122 ff.). Die Anklagebehörde hat im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Strafzumessung betreffend den Umfang der erstinstanzlichen Schuldsprüche ausdrücklich als zutreffend und angemessen taxiert. Eine Straferhöhung sei nur angezeigt, wenn die vorinstanzlichen Freisprü- che wegfallen würden (Urk. 232 S. 3 mit Verweis auf Urk. 148 S. 7; Prot. II S. 33). 1.2. Vorab hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen vom Widerruf der bedingten Vorstrafe abgesehen, was im Berufungsverfahren von keiner Seite be- anstandet wird (Urk. 137 S. 122; Urk. 148; Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschuldigte habe drei der inkriminierten Handlungen vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen. Gemäss dem heute zu ergehenden Urteil im Schuldpunkt hat der Beschuldigte lediglich noch eine Tat (Anklageziffer 60) vor dem 29. Oktober 2003 begangen. Nichts desto trotz ist mit den auch dies- bezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz heute eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe, auszufällen (Urk. 137 S. 123 Ziff. 2.2.; Art. 49 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E.2.3.). Schliesslich ist auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur richterlichen Strafzumessung zu verweisen (Urk. 137 S. 123 f. Ziff. 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 47 StGB). 1.3. Der appellierende Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch und setzt sich daher eher marginal mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Eventualiter wird die Ausfällung einer bedingt respektive teilbedingt vollziehbaren Strafe beantragt (Urk. 138 S. 3; Urk. 231 S. 51 ff.). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahrens eine Erhöhung des angefochtenen Strafmasses mit der Begründung, anstelle der Teilfreisprüche der Vorinstanz sei der Beschuldigte voll- umfänglich, d.h. anklagegemäss schuldig zu sprechen. Betreffend den Umfang der Verurteilung des Beschuldigten gemäss angefochtenem Urteil hält die Ankla- - 93 - gebehörde das Strafmass somit – wie bereits eingangs erwogen – ausdrücklich für angemessen (Urk. 148 S. 7). 1.4. Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist der mehrfache Betrug. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung sowie der Tatmehrheit (zusätzlich mehrfache Urkundenfälschung) führen – zumindest theoretisch – zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens bis 7 ½ Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie nachstehend noch zu erwägen ist, liegen keinerlei Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist der ordentliche Strafrahmen der schwersten zu beurteilenden Tat grundsätzlich weder zu über- noch zu unterschreiten: Der Richter ist infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen (Entscheid 6B_238/2009 E. 5.8. = BGE 136 IV 63 E.5.8). 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere hat der Beschuldigte über einen länge- ren Zeitraum von rund drei Jahren zahlreiche betrügerische Handlungen zulasten zahlreicher Geschädigter begangen (vgl. Anklageziffer 60. respektive 185. und 519.; zwei abredewidrige Abflüsse ab dem B'._____-Konto erfolgten sogar im Jahr 2009, Anklageziffer 520 f.). Die Höhe der Deliktssumme beläuft sich gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt auf: - Anklage-Litera B: knapp EUR 36'000.-- (Anklageziffer 185; die rund EUR 40'000.-- aus Anklageziffer 60 betreffen die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangene Tat, worauf nachstehend zurückzukommen ist) - Anklage-Litera C: rund USD 2,5 Mio. - Anklage-Litera D: mindestens EUR 2 Mio. - 94 - Wenn die Vorinstanz von einer Deliktssumme von USD 6,6 Mio. und EUR 7,4 Mio. (Urk. 137 S. 125) und die Anklagebehörde gar von einer solchen von CHF 24 Mio. (Urk. 79 S. 24 f.) ausgegangen sind, ist dies jedenfalls klar zu hoch. Der Beschuldigte ging aber überlegt, gezielt und systematisch vor. Er ist als Ein- zeltäter und damit für sämtliche Taten als Alleinverantwortlicher zu betrachten. Er täuschte nicht nur die Geschädigten, sondern auch seine Mitarbeiter und Vertre- ter, die er für seine Zwecke einspannte. Sein Vorgehen war ausgesprochen ei- genmächtig und selbstherrlich. Die Bemerkung der Vorinstanz, die Täuschungen im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ "erscheine nicht als inten- siv" (Urk. 137 S. 125), ist rein objektiv nicht zu übernehmen, immerhin resultierte auch daraus ein Deliktsbetrag in mehrfacher Millionenhöhe. Nicht zu übernehmen ist auch die Ausführung, der Beschuldigte habe kein perfides Lügengebäude er- richtet, um Geschädigte zu Investitionen zu bewegen (Urk. 137 S. 125); der Be- schuldigte hat in optima forma zahlreiche Geschädigte durch Täuschungen zu In- vestitionen verleitet, welche diese niemals eingegangen wären, hätten sie den seitens des Beschuldigten verheimlichten Verwendungszweck ihrer Gelder ge- kannt. Entgegen der Verteidigung müssen sich die Privatkläger den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens nicht entgegen halten lassen (Urk. 231 S. 52). Richtig ist, dass der Beschuldigte Gelder nicht zu seiner eigenen, unmittelbaren Bereiche- rung verwendet hat; dies ist jedoch eine Frage der nachstehend zu beurteilenden subjektiven Tatschwere. Wenn die Verteidigung bei der Strafzumessung die Fra- ge der Arglist der Täuschungen des Beschuldigten erneut vorbringt (Urk. 83 S. 124; Urk. 231 S. 52), sind weitere Ausführungen dazu obsolet. Durch seine hohe Bereitschaft zur Gefährdung von Geldern, welche eine grosse Zahl von Kunden ihm als vermeintlich seriösen Schweizer Unternehmer anvertraut hatten, hat der Beschuldigte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die objekti- ve Tatschwere liegt deutlich im mittleren Bereich, wenn sie auch noch nicht gera- de an der Grenze zum oberen Bereich liegt. Ausgehend von einem oberen Straf- rahmen von – im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – 5 Jahren führt eine objektive Tatschwere der mehrfachen Betrugshandlungen im mittleren Bereich zu einer ersten hypothetischen Einsatzstrafe von knapp 3 Jah- ren. - 95 - 2.2. Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die Behauptung der Verteidigung, er sei in seiner Ent- scheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 83 S. 124), blieb gänzlich un- begründet. Der Beschuldigte täuschte mit direkten Vorsatz, einen Schadenseintritt nahm er zumindest in Kauf. Obwohl er in der Tat nicht primär und unmittelbar seine eigene Bereicherung suchte (Urk. 231 S. 51 f.), war sein Tatmotiv ein egoistisches: Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinander reihten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns aufrecht erhalten. Er handelte in keiner Weise aus einer persönlichen Notlage heraus. Immerhin ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte die ertrogenen Gelder nicht in seine eigene Tasche abgezweigt, sondern vielmehr zum Bereinigen finanzieller Altlasten seiner jeweils vorherigen geschäftlichen Unternehmungen verwendet hat (Urk. 137 S. 125 ff.). Die subjektive Tatschwere wiegt – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 137 S. 127) – weniger schwer als die objektive Tatschwere und relativiert das Verschulden des Beschuldigten entsprechend, wenn auch nicht massiv. Die- ses ist insgesamt immer noch als mittelschwer zu taxieren. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist für die mehrfachen Betrüge eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 2 ½ Jahren anzusetzen. 2.3. Die Vorinstanz hat für die von ihr bejahte mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die mehrfache Urkundenfälschung eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Betrüge von 6 Monaten bemessen (Urk. 137 S. 127 f.). Ersteres entfällt vorliegend gemäss den vorstehenden Erwägungen. Betreffend die Urkundenfälschungen ergeht hingegen entgegen der Vorinstanz kein Teilfreispruch, sondern vielmehr eine vollumfängliche, anklagegemässe Ver- urteilung. Wohl wiegen die Urkundendelikte insofern weniger schwer, als sie im engen Zusammenhang mit den Betrugstaten vorgenommen wurden (Urk. 137 S. 128). Dennoch sind sie nicht zu bagatellisieren: Der Beschuldigte hat zahlrei- che Geschädigte mit inhaltlich unwahren Urkunden bedient oder bedienen lassen, um sie entweder zur Investition in die B'._____ zu verleiten oder nach erfolgtem - 96 - Investment in Sicherheit zu wiegen, während er die investierten Gelder abrede- widrig ausgab. Zur Abgeltung der Urkundendelikte erscheint eine Erhöhung der vorstehend bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund 6 Monate angemessen. 2.4. Bei der Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten vorab auf die ausführliche Darstellung im angefochte- nen Entscheid zu verweisen (Urk. 137 S. 128-131; vgl. Urk. 211016ff.). Zur Aktua- lisierung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, die finanzielle Situation des Beschuldigten und diejenige seiner Familie seien desolat; jegliches Vermögen sei aufgebraucht; er habe ca. CHF 5 Millionen private Schulden; er ha- be kein regelmässiges Erwerbseinkommen und werde von seinem Freund WX._____ unterstützt, sodann betätige er sich als Gelegenheitsarbeiter im Gar- tenbau und versuche, die Gläubiger seiner Firmen zu befriedigen; er plane, sich bis zum baldigen Erhalt der AHV-Rente "durchzumogeln" (Urk. 230 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral, jedenfalls entgegen der Verteidigung mit Sicherheit nicht strafmindernd aus (Urk. 231 S. 52). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung weist der Beschuldigte ohne Weiteres keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf (Urk. 137 S. 132 f.; Urk. 83 S. 125; Urk. 231 S. 55). Ein Alter von – heute – 63 Jahren sowie die Einbettung in Familie und soziales Umfeld genügen dazu nicht (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_415/2010 E.5.8. mit Verweis auf die Übersicht in 6B_470/2009 vom
  29. November 2009 E. 2.5). Wie die Verteidigung zur Behauptung kommt, der Beschuldigte verfüge über einen ausgezeichneten Leumund und einen bisher einwandfreien Lebenslauf (Urk. 83 S. 125), ist schleierhaft: Vielmehr weist er eine – zumindest betreffend die Urkundendelikte – einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 auf (Urk. 140), welche sich vorliegend entgegen der schlicht falschen Argumentation der Vertei- digung leicht straferhöhend auswirken muss (vgl. Urk 231 S. 52 f.; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Der Beschuldigte hat mit einer Ausnahme sämtliche inkriminierten Taten nach der Ausfällung dieser Vorstrafe begangen und er wusste somit, dass - 97 - seine Art des Geschäftsgebarens strafrechtlich relevant ist. Ausserdem hat er während laufender Probezeit delinquiert, was ebenso straferhöhend wirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 E. 3.8.), wie seine Delinquenz während laufender Untersuchung. Es ist das prozessuale Recht des Beschuldigten, die ihm zur Last gelegten Taten zu bestreiten; daraus erfährt er bei der Strafzumessung ausdrücklich keinen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3. mit Verweisen). Hingegen kann er mit der Vorinstanz diesfalls natürlich keine Einsicht und Reue in das Unrecht seiner Taten reklamieren (Urk. 137 S. 131). Die Verteidigung kann nicht ernsthaft Reue und Einsicht des Beschuldigten geltend machen, wenn dieser in den inkriminierten Taten nach wie vor und hartnäckig keinerlei Fehlverhalten erkennen respektive ein solches auf seine Mitarbeiter abschieben will (Prot I S. 98 f.; Urk. 231 S. 55). Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger geltend machen, er engagiere sich bis heute, die Geschädigten entschädigen zu können, was ihm nicht nur strafmindernd, sondern sogar als tätige Reue strafmildernd anzurechnen sei (Urk. 83 S. 126; Urk. 231 S. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt tätige Reue, wer aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unter- nimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Dies setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit dem er Ein- schränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das Unrecht auszugleichen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_351/2011 E.4.4.2. mit Verweis auf BGE 107 IV 98; Urteil 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1 zweiter Absatz mit Hinwei- sen). Die Vorinstanz hat hiezu ausgeführt, der Beschuldigte habe Kompensa- tionszahlungen nicht aus eigener Anstrengung und eigenen Mitteln geleistet so- wie Schuldanerkennungen könnten nicht als Wiedergutmachung gewertet werden (Urk. 137 S. 131). Dies ist zumindest weitgehend zutreffend. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat der Beschuldigte zwar nicht widerlegbar angeführt, er habe sein Pensionskassenvermögen in die Schuldensanierung eingebracht (Urk. 231 S. 54 f.). Einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB vermag er jedoch insgesamt nicht zu begründen. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine - 98 - Bemühungen zur Bereinigung der geschäftlichen Altlasten strafmindernd berück- sichtigt hat, kann dies jedoch übernommen werden (Urk. 137 S. 132). Eine Wiedergutmachung des Schadens der Geschädigten G24._____, wie ihn die Ver- teidigung neu zumindest sinngemäss geltend macht (Urk. 138 S. 7, vgl. auch Urk. 210), wird jedoch nicht einmal ansatzweise überzeugend dargelegt: Vielmehr werden in diesem Zusammenhang einmal mehr für den Beschuldigten typische, finanz-jongleuristische Spitzfindigkeiten ins Feld geführt (angebliches Hinterlegen von Diamanten gänzlich unbekannter Herkunft, Urk. 230 S. 77), die jedoch gemäss der überzeugenden Bestreitung des Geschädigtenvertreters nicht zur Entschädigung der Geschädigten führten (Urk. 217; vgl. nachstehend Ziff. V.3.). Mit der Vorinstanz führt ein Wohlverhalten ab Beginn der Strafuntersuchung gemäss herrschender Praxis nicht zu einer Strafminderung (Urk. 137 S. 132) und es liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weder durch die Untersuchungsbehörde noch durch die Vorinstanz, vor (Urk. 137 S. 133 - 136; vgl. Urk. 231 S. 55 f.). Dass im Gegenteil der Beschuldigte und seine Verteidigung nie auf eine beförderliche Prozesserledigung aus waren, geht aus dem aus- schweifenden Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung und dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag auf Erstellung eines Gutachtens über die gesamte Buchhaltung der Firmen des Beschuldigten hervor. 2.5. Die Täterkomponente weist somit sowohl leicht erschwerende wie auch leicht mindernde Elemente auf und wirkt sich daher auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe insgesamt weder erhöhend noch reduzierend aus. Für den nach der Ausfällung der Vorstrafe begangenen mehrfachen Betrug sowie die mehrfache Urkundenfälschung ist daher – bis hierher – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren anzusetzen. 2.6. Wie vorstehend angeführt, ist schliesslich eine Strafe für die Betrugs- handlung, die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen wurde, und die mit der Vorstrafe abgegoltenen Delikte zu bemessen. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt - 99 - worden ist, so bestimmt er nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (zu dessen konkreten Anwendung BGE 132 IV 102 E. 8.2 sowie ausführlich 129 IV 113 E. 1.1). Sind wie im vorliegenden Fall Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat nach Art. 49 Abs. 2 StGB angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E.2.3. mit Ver- weisen aufUrteil 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 116 IV 14 E. 2b; 115 IV 17 E. 5b/bb). Der Beschuldigte hat den Geschädigten G22._____ + G23._____ getäuscht und zu einem Investment von EUR 40'000.-- verleitet, um nachher dessen Einlage ab- redewidrig zu verwenden (Anklage-Litera B Ziff. 60.). Der Anklagevorwurf, welcher zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Straf- gericht des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003 führte, basiert auf folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigte hatte einen ungedeckten Check über GBP 1 Mio. ausgestellt im Wissen und in der Absicht, dass dieser Dritten als Sicherheit gezeigt oder übergeben würde. Nachdem der Check der Bank O._____ präsen- tiert, jedoch zurückgewiesen worden war, hat ein Dritter auf Veranlassung des Beschuldigten auf Schreibpapier der …bank zuhanden der O._____ wahrheits- widrig eine schriftliche Bestätigung verfasst, wonach der fragliche Check gedeckt sei (Beizugsakten grauer Ordner 5/11 S. 2). Der Beschuldigte wurde dafür vom Strafgericht des Kantons Zug zweitinstanzlich mit 90 Tagen Gefängnis bestraft (Urk. 140; Urk. 18). Die Vorinstanz hat für den Betrug zulasten des Geschädigten G22._____ + G23._____ im Umfang von EUR 40'000.-- sowie zwei weitere Betrugshandlungen - 100 - im Umfang von weiteren rund EUR 26'000.--, die vorliegend wegfallen, sowie die Urkundenfälschungen gemäss Vorstrafe eine Strafe von insgesamt 9 Monaten als angemessen erachtet und davon die Vorstrafe subtrahiert. Betreffend die verblei- bende Strafe von 6 Monaten hat die Vorinstanz erwogen, bei einer Gesamtbeur- teilung aller Betrüge würden die drei separat angeführten Betrugshandlungen praktisch nicht ins Gewicht fallen, weshalb keine Erhöhung der vorgängig ermittel- ten Strafe zu erfolgen habe (Urk. 137 S. 136 f.). Diese Vorgehensweise ist sehr wohlwollend für den Beschuldigten, bleibt doch dadurch – heute – ein Betrug über immerhin EUR 40'000.-- de facto ungesühnt. Sie ist jedoch nachvollziehbar, vor der zitierten bundesgerichtlichen Praxis noch vertretbar und daher zu übernehmen; dies insbesondere, da heute lediglich noch eine Betrugstat zu sanktionieren ist, die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen wurde. 3.1. Insgesamt ist der Beschuldigte mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, teil- weise als Zusatzstrafe zur Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe (ursprünglich Ge- fängnis) gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003. 3.2. Wenn die Vorinstanz ausgehend vom Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug, einer gegenüber dem Schuldpunkt des vorliegenden Urteils der Kammer höheren Anzahl von Einzelhandlungen und einem Deliktsumfang von USD 6,6 Mio. und EUR 7,4 Mio. eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe bemessen hat, war dies insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere mit Sicherheit unverhältnismässig tief.
  30. Bereits die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe gewährt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann – mit der nachstehenden Ausnahme – vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 137 S. 137 bis S. 140). Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Strafteil auf das gesetzliche Maximum festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Sinne eines Ermessensentscheides ist zugunsten des Beschuldigten heute davon auszugehen, dass bereits der Vollzug von 15 Monaten Freiheits- strafe genügt, um einerseits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen - 101 - (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Für den aufzuschiebenden Strafteil von 21 Monaten ist dem Beschuldigten infolge der insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine lange, wenn auch entgegen der Vorinstanz nicht maximale Probezeit anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Diese ist auf 4 Jahre zu bemessen. Die Anrechnung eines Tages Polizeiverhaft auf den zu vollziehenden Strafteil kann übernommen werden (Urk. 137 S. 137; Art. 51 StGB respektive Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).
  31. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die anschlussappellierende Anklage- behörde im Berufungsverfahren, es sei gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB auszusprechen (Urk. 148 S. 7), wovon die Vorinstanz abgesehen hat (Urk. 137 S. 140 f.). Der Beschuldigte ist heute in seinem 64. Le- bensjahr, steht somit kurz vor dem Pensionsalter und hat anlässlich der Beru- fungsverhandlung glaubhaft ausgesagt, er werde nie mehr in der Finanzwelt tätig sein, er habe davon "die Schnauze voll" (Urk. 230 S. 78). Angesichts dessen erscheint es nicht notwendig, heute noch ein Berufsverbot anzuordnen. IV. Ersatzforderung
  32. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid zur Zahlung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB in der Höhe von CHF 13'700'000.-- zuzüglich Zins verpflichtet, wobei die Ersatzforderung in jenem Umfang ab- geschrieben wurde, in welchem sie nicht durch die Dividende des Beschuldigten im Konkurs über die B'._____ gedeckt werde. Diese Dividende wurde mit Be- schlag belegt (Urk. 137 S. 162).
  33. Zur Begründung hat die Vorinstanz vorab die gesetzliche Regelung sowie Lehre und Praxis zur Frage einer staatlichen Ersatzforderung angeführt und anschliessend erwogen, der Beschuldigte habe den Deliktserlös teilweise dazu - 102 - verwendet, Rückzahlungen an frühere Investoren zu leisten, weshalb die "Netto- Deliktssumme" (Deliktsbetrag abzüglich Rückzahlungen) massgebend sei. Diese betrage CHF 13'700'000.--. Von einer Ersatzforderung sei gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen, wenn die- se voraussichtlich uneinbringlich sei oder die Wiedereingliederung des Betroffe- nen ernstlich behindern würde. Der Beschuldigte sei mit über CHF 6 Mio. verschuldet und verfüge über kein Vermögen. Es sei jedoch – entgegen seinen Bestreitungen – zu vermuten, dass der Beschuldigte noch Aktionär der B'._____ sei und möglicherweise eine Dividende aus der Verwertung des E._____s erhalte. Eine einbringliche Ersatzforderung sei zu Gunsten der Geschädigten C._____ und D._____ zu verwenden, sofern diese ihre Schadenersatzansprüche an den Staat abtreten würden (Urk. 137 S. 141-146).
  34. Gemäss den vorstehenden Erwägungen liegt die Deliktssumme weit unter der Annahme der Vorinstanz, nämlich bei ca. CHF 5 Mio. Eine darüber hinausgehen- de Ersatzforderung entfällt selbstredend. Angesichts der hohen Schulden und des fehlenden Vermögens des Beschuldigten wäre eine voraussichtliche Einbringlich- keit einer Ersatzforderung stark in Frage gestellt. Entsprechend wäre zumindest teilweise davon abzusehen. Die Einbringlichkeit ist nicht nur aufgrund seiner Schuldenlast, sondern auch aufgrund der finanziellen Erwerbsaussichten des Be- schuldigten höchst fraglich: Einziger möglicher zukünftiger Vermögenswert wäre eine allfällige Dividende aus der Verwertung des E._____s. Bereits vorstehend wurde erwogen, dass dessen Wert und somit auch dessen Verwertungserlös mit Sicherheit nicht in der illusorischen Höhe der Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung liegen kann. Entsprechend ist von dieser Seite realistischerweise kein Millionen-Einkommen des Beschuldigten zu erwar- ten. Zudem hat die Vorinstanz selber ausdrücklich erwogen, dass eine Aktionärs- stellung des Beschuldigten bei der B'._____ – und somit ein allfälliger Dividenden- anspruch – "nicht mit hinreichender Sicherheit klargestellt sei" (Urk. 137 S. 145). Die Vorinstanz hat eine solche einfach zulasten des Beschuldigten angenommen. Schliesslich hat die Vorinstanz zurecht erwogen, eine Ersatzforderung wäre - 103 - vorab zugunsten der Geschädigten C._____ und D._____ zu verwenden, welchen die Vorinstanz Ansprüche gegen den Beschuldigten in Millionenhöhe zuspricht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich angesichts der Gesamtheit der angeführten Gründe, auf die Ansetzung einer staatlichen Ersatzforderung zu verzichten. Die Geschädigten C._____ und D._____ können ihre Ansprüche di- rekt im Konkursverfahren gegen die B'._____ geltend machen. V. Zivilansprüche
  35. Das Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter gemäss Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils ist aus prozessualen Gründen bereits in Rechtskraft erwachsen, worauf schon vorstehend in Ziffer I.2. hingewiesen wurde.
  36. Die im Berufungsverfahren zusätzlich zu den im Zusammenhang mit Dispositiv- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils ergehenden Freisprüche betreffen lediglich Anklagepunkte, betreffend welche keine Schadenersatzforderungen der Ge- schädigten gestellt wurden, weshalb daraus keine zusätzlichen Nichteintretens- entscheide resultieren.
  37. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an diverse Geschädigte, wie die Vorinstanz sie mit zutreffender Begründung aus- gesprochen hat, ist – mit folgenden Ausnahmen – ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 152-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die Zivilforderung der Geschädigten G24._____ machte die Verteidi- gung im Berufungsverfahren neu geltend, der investierte Betrag sei zwischenzeit- lich an die Geschädigte zurückbezahlt worden (Urk. 138 S. 7; Urk. 231 S. 59). Auf entsprechende präsidiale Aufforderung (Urk. 208) führte die Verteidigung dann aus, die in die B'._____ investierten Gelder der Geschädigten G24._____ seien aus der EFG._____ geflossen; die entsprechende Schuld der B'._____ sei durch MA2._____, den Verwaltungsrat der EFG._____, übernommen worden; - 104 - FGH._____ habe dann "ganz offenbar" namens der EFG._____ die Geschädigte entschädigt (Urk. 210). Rundweg falsch ist die Darstellung der Verteidigung, die B'._____ respektive der Beschuldigte würden die fraglichen EUR 3 Mio der EFG._____ und nicht der Geschädigten G24._____ schulden (Urk. 210 S. 2): Gemäss obigem Beweisergebnis stammte das Geld aus dem Vermögen der Ge- schädigten und wurde durch ihre Vermögensverwalterin MA3._____ in die B'._____ investiert. Die sinngemässe Darstellung der Verteidigung, der Verwal- tungsrat der EFG._____, FGH._____, habe die Schuld der B'._____ übernommen und die Geschädigte G24._____ entschädigt, wird vom Rechtsvertreter der Ge- schädigten G24._____ "entschieden" bestritten (Urk. 217). Die Verteidigung ist denn auch nicht in der Lage, Solches zu belegen: Sie wartet vielmehr einmal mehr mit einem abenteuerlichen Konstrukt auf, wonach im Rahmen "von gegen- seitigen Darlehensgewährungen und Darlehensrückzahlungen" zwischen der H'._____, der B'._____ und der I'._____ MA2._____ Schulden der I'._____ und der B'._____ übernommen und zur Entschädigung der Investoren der EFG._____ "und indirekt der B'._____" Diamanten im Wert von EUR 15 Mio. hinterlegt und damit "die von den Investoren geltend gemachten Beträge beglichen" habe (Urk. 210 S. 2 f.). Die Geschädigtenvertretung hat dies unverblümt als "frei erfunden" bezeichnet; die Geschädigte sei weder von FGH._____ noch von einer anderen Person mit Bezug auf die investierten EUR 3 Mio. entschädigt worden (Urk. 217). Der Beschuldigte vermag die behauptete Schuldentilgung in keiner Weise zu be- legen, auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. 230 S. 78). Entspre- chend ist auch betreffend die Geschädigte G24._____ die vorinstanzliche Ver- pflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz zu bestätigen. Glei- ches gilt für die anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Behaup- tung, nicht nur G24._____, sondern auch G27._____ sei entschädigt worden (Urk. 231 S. 59). Hinsichtlich der Privatkläger G22._____ + G23._____ belegte die Verteidigung ei- ne Zahlung von EUR 4'391.--, welche gegenüber der vorinstanzlichen Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz in Abzug zu bringen ist (Urk. 229/14; Urk. 231 S. 59). - 105 - Betreffend die Privatklägerin G26._____ wurde eine Zahlung von EUR 104'000.-- belegt (Urk. 229/17). Die Privatklägerin ist damit offenbar entschädigt; ihre Forde- rung ist auf den Zivilweg zu verweisen. Entgegen der Verteidigung geht aus der belegten Zahlung jedoch nicht hervor, dass auch die Privatklägerin G31._____, die unabhängig von der Privatklägerin G26._____ selbständig eine Schadener- satzforderung gestellt hat, entschädigt worden wäre (Urk. 231 S. 60). Der Be- schuldigte hat diesbezüglich nicht für ihn entlastend an die Gläubigerin geleistet. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadener- satz ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. VI. Kosten
  38. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage sind – mit Ausnahme der Kostenregelung der amtlichen Verteidigung – ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 157 f.). Die Verteidigung hat diese auch nicht substantiiert bean- standet (Urk. 138). Die entsprechende Rüge der anschlussappellierenden Ankla- gebehörde ist unbegründet und nicht zu hören (Urk. 148 S. 8). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von ¾ bleibt eine Rückforde- rung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
  39. Die durch die Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigungen für die diversen Rechtsvertreter der Geschädigten wurden von keiner Seite substantiiert beanstandet, erscheinen angemessen und sind zu bestätigen (Urk. 137 S. 158- 160).
  40. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.-- anzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebVO).
  41. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 106 - Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass einige vor- instanzliche Schuldsprüche wegfallen; hingegen unterliegt er betreffend die voll- umfängliche Verurteilung im Anklagepunkt der Urkundendelikte. Die anschluss- appellierende Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Verurteilung im Sinne der Anklage. Insgesamt rechtfertigt sich eine Auflage von 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, an den Beschuldigten. 1/3 der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von 2/3 bleibt eine Rückforderung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
  42. Im Berufungsverfahren wurden seitens der Privatklägervertretungen keine Pro- zessentschädigungen beantragt, weshalb auch keine solchen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:
  43. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom
  44. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
  45. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.
  46. (Mitteilung.)
  47. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt: 1.-7. (…) - 107 -
  48. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht ein- getreten: − G1._____ (1) − G2._____ (7) − G3._____ (8) − G4._____ (9) − G5._____ (10) − G6._____ (11) − G7._____ (12) − G8._____ (13) − G9._____ (14) − G10._____ (17) − G11._____ (18) − G12._____ (19) − G13._____ (22) − †G14._____ (23), vertreten durch … − G15._____ (25) − G16._____(30) − G17._____ (33) − G18._____ (36) − G19._____ (38). 9.-12. (…)
  49. (Mitteilung.)
  50. (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht: 1./2. (…) [Bereits mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  51. November 2011 rechtskräftig erklärt.]
  52. Der beim Beschuldigten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen herausgegeben.
  53. Die beim Beschuldigten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der H._____ AG und I._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Beschuldigten herausgegeben. - 108 -
  54. (Mitteilung.)
  55. (Rechtsmittel.)"
  56. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  57. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern B.60 (G22._____) und B.185 (G29._____); Anklageziffern C.314/319 - 325 und Anklageziffern D.352 - 366, 374A, 380A, 386, 388, 392 - 406] sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer D.350a.-t.].
  58. Der Beschuldigte wird freigesprochen - vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern B.34 - 59, 61 - 184, 185A - 313; C.326 - 328; D.367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391, - vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C erhobenen Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB betreffend die Anklageziffern C.326 - 328 sowie - der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521].
  59. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003.
  60. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. - 109 - Im Umfang von 15 Monaten (abzüglich eines Tages erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  61. Es wird kein Berufsverbot angeordnet.
  62. Von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung wird abgesehen.
  63. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgen- de Schadenersatzzahlungen zu leisten: − G20._____ und G21._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − G22._____ und G23._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 35'716.23 zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____(20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
  64. April 2006 − G24._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006 − G25._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − G27._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
  65. Dezember 2006 − G28._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − G29._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
  66. Januar 2004 − G30._____ (32): € 58'600.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
  67. April 2008 − G31._____ (34): € 200'000.– − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April
  68. Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatz- begehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  69. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten G26._____ (26) wird auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen - 110 -
  70. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteils-Dispositiv Ziff. 11) wird, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche mit Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2011 auf CHF 137'170.20 festgelegt wurden, bestätigt.
  71. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu ¾ auferlegt. ¼ dieser Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten.
  72. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
  73. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  74. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt. Der verblei- bende Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
  75. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. G22._____ − 5. G23._____ − 16. G16._____ - 111 - − Rechtsanwalt Z2._____, … [Adresse], für sich und folgenden Geschä- digten: − 10. G5._____ − Mag Z3._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. G8._____ − 14. G9._____ − 33. G17._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z4._____, … [Adresse], für sich und folgende Pri- vatkläger: − 18. G11._____ − 19. G12._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (für RA lic. iur. Y2._____), … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: (übergeben) − 20. C._____ − 35. D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z5._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. G24._____ − 27. G27._____ − Rechtsanwalt Z6._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. G13._____ − Rechtsanwalt Z7._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. G29._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Z8._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. G31._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z9._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 6. QR._____ Establishment − 28. OP._____ Establishment − 37. PQ._____ Establishment − Rechtsanwalt Dr. iur. Z10._____, … [Adresse], für sich und folgende Erbin der Geschädigten G15._____: − 25. MA3._____, … [Adresse], - 112 - − 1. G1._____, … [Adresse], − 2. G20._____ … [Adresse], − 3. G21._____ … [Adresse], − 7. G2._____, … [Adresse], − 8. G3._____, … [Adresse], − 9. G4._____, … [Adresse], − 11. G6._____, … [Adresse], − 12. G7._____, … [Adresse], − 15. G32._____, … [Adresse], − 17. G10._____, … [Adresse], − 23. G14'._____, … [Adresse], …, − 24. G25._____, … [Adresse], − 26. G26._____, …,… [Adresse], − 29. G28._____, … [Adresse], − 30. G43._____, … [Adresse], − 32. G30._____, … [Adresse], − 36. G18._____, … [Adresse], − 38. G19._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 113 -
  76. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 16. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110305-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 16. August 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 (DG100007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz: (Urk. 137) "Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.

2. (Mitteilung.)

3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Nicht schuldig ist und freigesprochen wird der Angeklagte vom Vorwurf: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391 − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Partizipationsschein-Zertifikate gemäss Anklageziffer 350 d., n. - r. und t.

- 3 -

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Von der Anordnung eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Der Angeklagte wird verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 13'700'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses an die Staatskasse abzuliefern. Diese Ersatzforderung wird abgeschrieben, soweit sie nicht durch die Dividende des Angeklagten im Konkurs über die B._____ AG gedeckt wird. Die Dividende wird mit Beschlag belegt.

7. Eine einbringliche Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) wird zu Gunsten der Geschädigten C._____ und D._____ (20 und 35) verwendet, soweit der Angeklagte ihnen den Schadener- satz gemäss Dispositivziffer 9 dannzumal nicht bereits geleistet hat und sofern die Geschä- digten ihre Schadenersatzforderungen zum gegebenen Zeitpunkt im entsprechenden Um- fang schriftlich an den Staat abtreten.

8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − G1._____ (1) − G2._____ (7) − G3._____ (8) − G4._____ (9) − G5._____ (10) − G6._____ (11) − G7._____ (12) − G8._____ (13) − G9._____ (14) − G10._____ (17) − G11._____ (18) − G12._____ (19) − G13._____ (22) − G14._____ (23) − G15._____ (25) − G16._____(30) − G17._____ (33)

- 4 - − G18._____ (36) − G19._____ (38).

9. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgende Schaden- ersatzzahlungen zu leisten: − G20._____ und G21._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − G22._____ und G23._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 40'107.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____(20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006 − G24._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006 − G25._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − G26._____ (26): € 50'000.– − G27._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2006 − G28._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − G29._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004 − G30._____ (32): € 58'600.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008 − G31._____ (34): € 200'000.– − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Prozessentschädigungen wie folgt zu bezahlen: − G22._____ und G23._____ (4 und 5) (gemeinsam): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − G29._____ (31): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − G31._____ (34): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − G24._____ und G27._____ (27 und 21) (gemeinsam): CHF 17'538.80 (inkl. MwSt) − C._____ und D._____ (20 und 35) (gemeinsam): CHF 29'482.40 (inkl. MwSt).

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 108'710.00 amtliche Verteidigung CHF 97'557.80 Untersuchungskosten CHF 236'267.80 Kosten total.

- 5 -

12. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

13. (Mitteilung.)

14. (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2006 ange- ordnete Beschlagnahme über den E._____ [Fundstück] wird mit Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides aufgehoben. Die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr lagernden zwei Schrankfachschlüssel sowie den Schlüssel für die Holzkiste nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem zuständigen Kantonsgericht St. Gallen herauszu- geben.

2. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird ersucht, die Geschäftsbeziehung zur …bank betreffend die Schrank- fachmiete (Schrankfach Nr. …, Geschäfts Nr. …, Spezielle Unterschriftenregelung vom 23. Januar 2007) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben.

3. Der beim Angeklagten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons F._____ heraus- gegeben.

4. Die beim Angeklagten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der H._____ AG und I._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Angeklagten herausgegeben.

5. (Mitteilung.)

6. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 231 S. 1 f.):

- 6 - "1. Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 sowie 9 bis 12 des Urteils vom 15. März 2011 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben;

2. der Angeklagte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen;

3. eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe – sofern die Strafe unter 2 Jahren beträgt – ganz, und – sofern die Strafe 2 Jahre übersteigen sollte – für die 6 Monate übersteigende Dauer aufzuschie- ben;

4. auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie allesamt abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen;

5. die Kosten- des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 1 f.): "1. Die Staatsanwaltschaft hält an den Anträgen gemäss der Anschlussberufungserklärung vom 14.06.2011 fest. Weiterhin verlangt sie im Rahmen ihrer Anschlussberufung folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

• Ziff. 1: keine Abänderung.

• Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung (mit der Folge, dass die hier freigesprochenen Anklagepunkte vom generellen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 erfasst sind).

• Ziff. 3: Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19.10.2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.

• Ziff. 4: ersatzlose Aufhebung.

• Ziff. 5: Aufhebung, statt dessen Anordnung eines auf fünf Jahre befristeten Berufsverbots, in der Finanzbranche selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder als Beauftragter oder Vertreter eines anderen tätig zu sein.

• Ziff. 6: keine Abänderung.

• Ziff. 7: keine Abänderung.

• Ziff. 8: die Rechtskraft von Ziff. 8 wird anerkannt.

• Ziff. 9: keine Abänderung.

- 7 -

• Ziff. 10: keine Abänderung.

• Ziff. 11: keine Abänderung.

• Ziff. 12: vollumfängliche Auferlegung der Kosten.

2. Die Berufung der beschuldigten Person A._____ sei abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens seien der beschuldigten Person A._____ aufzuerlegen."

c) von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Geschädigten C._____ und D._____ (Prot. II S. 33): "Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist (Urk. 137), gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

15. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen An- klagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit Vorab- Beschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahre 2003, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Der Beschuldigte wurde zur Zahlung einer Ersatzleistung betref-

- 8 - fend unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verpflichtet; schliesslich wurden die Schadenersatzansprüche der zahlreichen Geschädigten geregelt (Urk. 137 S. 160 ff.). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger sowie die Privatkläger G11._____ und G12._____ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingaben vom 18. März 2011 respektive 25. März 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 127 und Urk. 130; Art. 399 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung der Privatkläger G11._____ und G12._____ wurde in der Folge bereits mit Beschluss der Kammer vom

27. Juni 2011 rechtskräftig nicht eingetreten (Urk. 154; vgl. auch Urk. 145). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 138; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Juni 2011 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 148; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellt im Berufungsverfah- ren diverse Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 und Urk. 204), zu welchen die Anklagebehörde schriftlich Stellung nahm (Urk. 148). Darauf ist nachstehend ein- zugehen. Die Anklagebehörde verzichtete ausdrücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 148 S. 2; Art. 389 Abs. 3 StPO; Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Aus den Anfech- tungen des Appellanten sowie denjenigen der Anschlussappellantin des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich keine Beschränkung der Berufung (Urk. 138 und Urk. 148 S. 1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht angefochten wurden hingegen der vorinstanzliche (Vorab-)Nichteintretensbeschluss (Urk. 137 S. 160 f.) sowie der im Nachgang zum vorinstanzlichen Urteil ergangene Beschluss betreffend die Ver- wendung im Untersuchungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 137 S. 165 f.). Betreffend die Anordnungen in den Ziffern 1. und 2. dieses Be- schlusses wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit festgestellt (Urk. 184). Vom Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen in den Ziffern 3. und 4. des vorinstanzlichen Beschlusses, welche vom Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 nicht beschlagen wurden, sowie des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Des Weiteren ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass auch die Ziffer 8. des vorinstanzlichen Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Das in Dispositiv-Ziffer 8 enthaltene Nichteintreten auf

- 9 - die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter (Urk. 137 S. 151 f.) wurde zunächst durch die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft angefochten (Urk. 148 S. 2). Diese ist jedoch zur Appellation gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt nicht legitimiert (Art. 381 StPO; Schmid, Handbuch StPO N 1455; Donatsch/Hans-Jakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 381 N 5). Die Anklagebehörde hat ihren Antrag auf Gutheissung der fraglichen Schadenersatz- ansprüche dahingehend begründet, dass auch in diesen Punkten eine Verurtei- lung des Beschuldigten wegen versuchten Betrugs zu ergehen habe (Urk. 148 S. 7 f.). Da jedoch keine Berufungen oder Anschlussberufungen von Geschädig- ten/Privatklägern vorliegen, ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, mangels Berufung, selbst für den Fall, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren auf einen Schuldspruch erkannt würde, in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sowohl seitens der Staatsanwalt- schaft als auch der Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Prot. II S. 26). Mit separatem Beschluss vom 15. März 2011 entschied die Vorinstanz zudem über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 126). Gegen diesen Beschluss erhob der Verteidiger Beschwerde, worauf die III. Strafkammer des Obergerichts sein Honorar mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für den Zeitraum vom

18. Juni 2007 bis 15. November 2010 auf CHF 137'170.20 festsetzte (Urk. 207). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten vorab diverse Vorfragen (Urk. 228). Da es sich bei den gestellten Anträgen jedoch weniger um Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO als um Beweisergän- zungsanträge respektive Ausführungen zur Beweiswürdigung handelte, wurde zu deren Behandlung auf die Beweiswürdigung verwiesen (Prot. II S. 20 f.).

3. Die Vorinstanz hat zurecht das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene materielle Strafrecht als anwendbar erklärt (Urk. 137 S. 11), was keine der Parteien im Beru- fungsverfahren beanstandet. Da heute wiederum eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten, jedoch von nicht mehr als drei Jahren ausgefällt werden wird, und da für die heute auszufällende Strafe der teilbedingte Vollzug gewährt werden wird,

- 10 - kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 137 S. 11) verwiesen werden. II. Schuldpunkt

1. Anklage-Litera A, Allgemeines Gemäss Darstellung unter Litera A. der Anklageschrift vom 15. Januar 2010 (Urk. 009001ff.) sei der Beschuldigte A._____ Geschäftsführer der Firmen H._____ AG mit Sitz in (anfänglich) J._____ und (später) K._____ (im Folgenden H'._____), der I._____ AG mit Sitz in (anfänglich) J._____ und (später) K._____ (im Folgenden I'._____) sowie der B._____ AG mit Sitz in K._____ (im Folgenden B'._____) gewesen, wobei er bei der Fällung und Umsetzung seiner Entschei- dungen weitgehend selbständig gewesen sei, über die Bankkonten der genannten Firmen verfügt und sämtliche Bankaufträge für Lastschriften aller Art persönlich erteilt habe. Diese Darstellung wird vom Beschuldigten anerkannt (Prot. I S. 49; Urk. 230 S. 10). Gemäss Anklagevorwurf in den Literae B, C und D der Anklage- schrift soll der Beschuldigte die ihm angelasteten Straftaten im Zusammenhang mit dieser Geschäftsführertätigkeit begangen haben. Die Vorinstanz ist bei ihrer Beurteilung der Anklagevorwürfe der Systematik der Anklageschrift gefolgt (Urk. 137 S. 19 ff.), d.h. sie prüfte gewerbsmässiges betrü- gerisches Handeln im Zusammenhang mit kapitalgesicherten Anlagen der I'._____ (Anklage-Lit. B., Urk. 009006ff.), gewerbsmässigen Betrug und eventuali- ter mehrfache Veruntreuung im Zusammenhang mit einem Stahlhandel der H'._____ (Anklage-Lit. C., Urk. 009042ff.) sowie gewerbsmässigen Betrug, mehr- fache Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammen- hang mit einem Kunsthandel der B'._____ (Anklage-Lit. D., Urk. 009052ff.). Diese Systematik ist auch im Berufungsverfahren zu übernehmen. Vorab hat sich die Vorinstanz mit der Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur der involvierten Gesellschaften auseinander gesetzt (Urk. 137 S. 16-19). Inwiefern eine allfällige Konzernstruktur dieser Gesellschaften, wie die Verteidi-

- 11 - gung sie im Hauptverfahren behauptet hat und die Anklagebehörde sie verneint, überhaupt rechtsrelevant ist respektive wie es sich gegebenenfalls damit verhält, ist im Berufungsentscheid nachstehend zu den einzelnen Anklage-Literae zu erwägen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass im Berufungs verfahren unklar blieb, ob die Verteidigung überhaupt an ihrem Konstrukt einer Konzernstruktur der Firmen des Beschuldigten festgehalten hat: Einerseits wurde wörtlich behauptet, eine Konzernstruktur sei nie behauptet worden (Urk. 231 S. 4), um unmittelbar darauf darzutun, Konzernstrukturen könnten nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 231 S. 5; vgl. Urk. 230 S. 11). Zu Anklage-Litera A führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung weiter allgemein aus, der Beschuldigte habe sämtliche inkriminierten Zahlungen ordnungsgemäss verbucht und diese seien auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen; für die seitens der Firmen des Beschuldigten gewährten Darlehen habe jeweils auch ein ausreichendes Haf- tungssubstrat bestanden, wie auch die der H'._____ gehörenden 83 Rohdiaman- ten belegen würden (Urk. 231 S. 4 ff.). Diese allgemeinen Darstellungen gehen allesamt am eigentlichen Tatvorwurf vorbei: Dem Beschuldigten wird zusammen- gefasst vorgeworfen, Gelder mittels Täuschungen beschafft und abredewidrig verwendet zu haben. Buchhaltungsverstösse werden ihm nicht angelastet. Auf die Darstellung, es habe sich bei den Zahlungen um Darlehen gehandelt (verbunden mit der impliziten Behauptung, der Beschuldigte habe frei von Abreden über die Gelder verfügen können), ist nachstehend im Einzelnen zurück zu kommen. An dieser Stelle schliesslich zum Allgemeinen das Folgende: Die Verteidigung hat sich in ihrer Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung kon- sequent und ausführlich mit den Erwägungen der Vorinstanz kritisch auseinander gesetzt (Urk. 231). Auf die Argumentation der Verteidigung muss daher im Folgenden nur insoweit eingegangen werden, als die Kammer die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch übernimmt (vgl. BGE 1P.378/2002, E.5.1.).

2. Anklage-Litera B, Kapitalgesicherte Anlagen der I._____ AG 2.1. Gemäss Anklagesachverhalt zum Tatkomplex I'._____ habe der Beschuldigte an zahlreiche Anleger I'._____-Aktien verkauft, mit der Zusicherung, die Vermö-

- 12 - gensanlage sei kapitalgeschützt. Diese Zusicherung habe bis zum Dezember 2002 auch den Tatsachen entsprochen, da der grösste Teil des Kapitals der I'._____ bei der L._____-Bank … geschützt angelegt gewesen sei. In der Absicht, eine höhere Performance als mit der gesicherten Anlage bei der L._____ Bank zu erzielen, habe der Beschuldigte im Dezember 2002 die Anlage der I'._____ bei der L._____ Bank vorzeitig aufgelöst und die aus der Auflösung resultierenden USD 4 Millionen in ein nicht kapitalgeschütztes Erdölgeschäft investiert. Auch nach dem Dezember 2002 habe der Beschuldigte an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'._____ verkauft mit der – nun – tatsachen- widrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt. Eingeklagt sind 283 Zah- lungen von Anlegern in der Höhe von EUR 4'022'345.-- und CHF 52'750.--, die zwischen dem 18. Dezember 2002 und dem 16. Juli 2004 geleistet wurden (Urk. 009016 bis 009042), und welche der Beschuldigte durch sein Vertriebssystem mittels täuschender Angaben erwirkt habe. Die Anklageschrift führt an, ein – nicht bezifferter – "grosser Teil" der I'._____-Aktien sei später vom Beschuldigten zu- rückgekauft worden. Es sei jedoch auch für jene Anleger, die Geld zurückerhalten hätten, ein Schaden im vollen Umfang ihrer Einlage entstanden, da die Ausstände ihrerseits im Stil eines Schneeballsystems mit zweckentfremdeten Investoren- geldern Dritter bezahlt worden seien (Urk. 009006ff.). 2.2. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen im Berufungsverfahren wie schon in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Hauptverfahren, dass das Kapital der I'._____ bis zum Dezember 2002 kapitalgeschützt bei der L._____ Bank …, angelegt war und der Beschuldigte zwecks Erreichung einer höheren Performance diese Anlage im Dezember 2002 aufgelöst und den Erlös in ein … Erdölgeschäft investiert hat (Urk. 040456, 040462; Urk. 83 S. 7; Prot. I S. 49 f.; Urk. 230 S. 16). Anerkannt wird ferner, dass der Beschuldigte auch nach dem Dezember 2002 über sein Vertriebssystem an zahlreiche Anleger Aktien der I'._____ verkauft hat und zwar im Umfang der in der Anklageschrift angeführten Zahlungseingänge (Urk. 040470; Urk. 231 S. 9 f.). Bestritten wird jedoch, die Anlage in Erdöl sei nicht kapitalgeschützt gewesen (Urk. 040462; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I S. 50; Urk. 230 S. 16 ff.). Entsprechend wird bestritten, der Beschuldigte habe gegenüber interessierten Anlegern nach der Investition der I'._____ in das

- 13 - Erdölgeschäft im Dezember 2002 – arglistig – täuschende Angaben gemacht (Urk. 0400463ff.; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I. S. 50 ff.; Urk. 231 S. 13 f. und S. 16). Bestritten wird somit auch, die Anleger hätten sich bei ihren jeweiligen Zahlungen in einem Irrtum befunden (Urk. 040470; Urk. 83 S. 41 ff.). Bestritten wird ferner, es sei den Anlegern ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden (Urk. 040469; Urk. 83 S. 52 ff.; Prot. I S. 68). Bestritten wird sodann in subjektiver Hinsicht, der Beschuldigte habe die Anleger täuschen (Urk. 83 S. 54 ff.) respekti- ve sich zulasten der Anleger bereichern wollen (Urk. 83 S. 56 ff.). 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklage-Litera B betreffend die Anklage- ziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 freigesprochen (Urk. 137 S. 161). 2.3.2. Zur Begründung wurde erwogen, zu den Geschädigten gemäss diesen Anklageziffern sei lediglich aktenkundig, dass ein Zeichnungsschein, der täuschende/falsche Angaben enthalten habe, unterschrieben worden sei. Weitere Beweismittel, welche Rückschlüsse auf den Investitionsentscheid jedes einzelnen Geschädigten zuliessen, gäbe es nicht. Ein eigentliches Handlungsmuster mit zu- sätzlichen täuschenden Elementen der grundsätzlich betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten lasse sich nicht herleiten. Insbesondere sei nicht auszu- schliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten

– und keineswegs übertrieben hohen – Rendite ausgegangen seien. Ein Motiva- tionszusammenhang zwischen einem täuschenden Verhalten des Beschuldigten und dem jeweiligen Investitionsentscheid der Geschädigten sei nicht erstellt. Es lasse sich nicht herleiten, dass die genannten Geschädigten (täuschenden) Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien. Es lasse sich ferner nicht herleiten, dass für diese Geschädigten die falschen Angaben in den Zeichnungsscheinen betreffend Kapitalschutz nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen seien, dass sie von der Überprüfung abgehalten worden wären oder dass für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, dass die Ge- schädigten eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

- 14 - unterlassen würden. Daher könne bei diesen Geschädigten nicht von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 137 S. 52 f.). 2.3.3. Die Anklagebehörde beanstandet in ihrer Anschlussberufung die zitierte, überzeugende vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die fraglichen 274 Ge- schädigten gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 zum Zeitpunkt ihrer jewei- ligen Vermögensdisposition nicht nachweislich in einem durch eine Täuschungs- handlung des Beschuldigten verursachten Irrtum befanden, ausdrücklich nicht (Urk. 148). Sie argumentiert vielmehr, der Beschuldigte habe systematisch über verschiedene Medien falsche Tatsachen verbreitet, um eine unbestimmte Menge von Anlegern zur Einzahlung von Geld zu verleiten; er habe Köder ausgelegt und nur zu warten brauchen, bis die Beute ins Netz gegangen sei. Der Beschuldigte habe eine Inszenierung gemacht, mit dem Zweck, bei Bedarf jeden beliebigen Interessenten mit jedem beliebigen ihrer Elemente zu konfrontieren. Der Beschul- digte habe alles aus seiner Sicht Erforderliche unternommen, um die Kausalkette des Betrugs in Gang zu setzen. Es liege auch ein Betrugsversuch vor, wenn zwar eine Vermögensdisposition stattfinde, diese aber nicht unmittelbar durch den vom Täter ausgelegten Lügenköder ausgelöst worden sei. Wenn der Täter seine Tathandlung durch arglistige Auslegung des Lügenköders verwirklicht habe, spiele es für die Strafbarkeit des Versuchs keine Rolle, dass die Vollendung daran scheitere, dass sich der Disponierende gar nicht für die falsch behauptete Tatsache interessiere oder er diese nicht überprüft habe (Urk. 148 S. 2 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Anklagebehörde diese rechtliche Konstruktion zwar ausführlichst vertreten, ohne jedoch Bezug auf die konkreten Begebenheiten des vorliegenden Falls zu nehmen (Urk. 232). 2.3.4. Die Anklagebehörde vermag mit einer derart pauschalen Formulierung keinen Betrugsvorwurf rechtsgenügend und überzeugend darzustellen (zum An- klageprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.: Die Anklage bestimmt den Prozessgegenstand. Sie hat die dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Straftaten in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe

- 15 - genügend konkretisiert sind. Dieses Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten. Aus der Argumen- tation der Anklagebehörde ist nicht schlüssig nachzuvollziehen, was sie letztend- lich einklagen will: Allenfalls die versuchte Täuschung einer nicht näher spezifi- zierten Anzahl Dritter ("unbestimmte Menge von Anlegern", "Auslegen von Köder" Urk. 148 S. 2 f.), oder doch die versuchte Täuschung jener 274 Anleger, die zwar an den Beschuldigten geleistet haben, jedoch gar nicht – nachweislich – getäuscht worden sind. In ihrer Anschlussberufung verweist die Anklagebehörde dazu betreffend Anklage-Litera B. auf Ziff. 32 der Anklageschrift (Urk. 148 S. 3): "eine unbestimmte Zahl ihm nicht persönlich bekannter Investoren ... zu ver- leiten". Die Erfüllung des Betrugstatbestandes setzt eine arglistige Täuschung des Geschädigten voraus (BGE 135 IV 76 E.5.2.). Bei der Beurteilung der Arglist ist gemäss höchstrichterlicher Praxis das Verhalten des Getäuschten hinsichtlich seiner Eigenverantwortlichkeit zu berücksichtigen. Das Mass der erwarteten Auf- merksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fach- kenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2011 E. 1.3.). Folglich muss beim Betrugs- vorwurf klar sein, welche/n Adressaten der Täter getäuscht respektive dies versucht haben soll. Bei einem Betrugsvorwurf betreffend eine unbekannte Zahl in jeglicher Hinsicht unbekannter potentieller Geschädigter, wie ihn die Anklage- behörde vorliegend in ihrer Anschlussberufung formuliert, kann das objektive Tatbestandselement der Arglist nicht gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe geprüft werden. Bereits die Vorinstanz hat das Vorliegen eines sogenannten Serienbetrugs im Sinne des in Entscheid 6P.133/2005 E. 4.3. behandelten Falls verneint (Urk. 137 S. 24 und S. 53), was von der Anklagebehörde – zurecht – nicht beanstandet wird (Urk. 148). Wenn die Anklagebehörde in ihrer Anschlussberufung dagegen Arglist pauschal damit bejaht, "die massenweise Verbreitung von falschen Behauptun- gen sei – per se – eine arglistige Machenschaft" und dazu auf einen im Basler Kommentar angeführten Präzedenzfall verweist (Urk.148 S. 4 mit Verweis auf BSK II Arzt Art. 146 N 64 und Entscheid 1A.3/2006 E. 5), überzeugt dies nicht: Im

- 16 - genannten Fall ging es um 47 Serien von jeweils zwischen 29'713 und 2'077'511 sogenannten Gewinnbenachrichtigungen, die die Täter an eine Vielzahl von Haushalten in Deutschland versandten, in welchen den angeschriebenen Perso- nen ein Lotteriegewinn vorgegaukelt und diese zum Anruf auf eine Mehrwert- telefonnummer aufgefordert wurden, was 2'963'099 Personen zum Anruf verleite- te und einen (geschädigten) Anrufer Telefongebühren von durchschnittlich EUR 10.35 kostete. Dieser Sachverhalt ist in keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden zu vergleichen, weder betreffend das Vorgehen des mutmasslich Täuschenden, den Adressatenkreis der mutmasslich zu Täuschenden noch Art und Umfang der Vermögensdispositionen. Durch ein Heranziehen dieses Sach- verhalts lässt sich aus dem aktuellen, dem Beschuldigten angelasteten Verhalten kein Massenbetrug im Sinne der zitierten Lehre konstruieren. Wird die Arglist in einem konkreten Fall verneint, führt dies regelmässig zu einem Freispruch des Täters vom Betrugsvorwurf. Entgegen der Darstellung der Ankla- gebehörde müsste dies auch im vorliegenden Fall und dann gelten, wenn sie davon ausgeht, dass "der Getäuschte die Lüge nicht überprüft" hat (Urk. 148 S. 3 unten). Das Versäumnis der ihm zumutbaren Überprüfung falscher Angaben durch den getäuschten Geschädigten führt zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (Entscheid 6B_108/2011 E. 1.3). Gestützt auf das vorhandene Be- weisfundament ist jedoch gar nicht davon auszugehen, dass überhaupt eine Täu- schung der in den obzitierten Ziffern der Anklageschrift namentlich angeführten Geschädigten stattgefunden hat. Die jeweilige Vermögensdisposition der fragli- chen Geschädigten stand – zugunsten des Beschuldigten vermutetermassen – in keinem kausalen Zusammenhang zu allfälligen Täuschungshandlungen des Beschuldigten, weder solchen gegenüber ihnen noch gegenüber Dritten. Wohl haben zwei Geschädigte prozessual verwertbar ausgesagt, sie seien durch das Versprechen einer kapitalgeschützten Anlage zur Investition motiviert worden (G22._____ + G23._____ und G29._____, vgl. nachstehend). Hingegen hat der Geschädigte G12._____ (jedenfalls zugunsten des Beschuldigten verwertbar, vgl. nachstehend) ausgesagt, dass für seinen Anlageentscheid die Renditeaussicht und nicht ein Kapitalschutzversprechen im Vordergrund gestanden habe (Urk. 040143f.). Der Geschädigte G3._____ sagte am Telefon aus, er hätte "eher nicht"

- 17 - in die I'._____ investiert, wenn kein Kapitalschutz versprochen worden wäre (Urk. 040376); er schliesst es somit keineswegs kategorisch aus. Es haben somit Zeu- gen den Beschuldigten in dieser entscheidenden Frage verwertbar sowohl belas- tet wie auch entlastet. Auch dies schliesst die Annahme eines stereotypen Mas- sendelikts aus. Zu keinem anderen Schluss führt sodann das Heranziehen des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008: Dort wurde das konkret zu beurteilende objektive Tatvorgehen als Seriendelikt qualifiziert und weiter erwogen, diesfalls seien allfällige Unterschiede hinsichtlich Opfergesichts- punkten ohne Bedeutung, wenn Arglist zu bejahen sei (E.3.3.). Genau diese ist jedoch vorliegend nicht pauschal zu bejahen, da wie erwähnt die jeweilige Täu- schung respektive die Kausalität einer solchen für die Vermögenshingabe betref- fend jene Geschädigte, die nicht strafprozessual korrekt befragt wurden, nicht rechtsgenügend erstellt ist. Es kann schliesslich entgegen der Anklagebehörde nicht Sinn und Zweck des Be- trugstatbestandes sein, dass es zu einem Freispruch kommt, wenn ein tatsächlich getäuschter Disponierender die Überprüfung des Täuschungsmittels versäumt, jedoch ein Schuldspruch wegen (versuchten) Betrugs resultieren soll, wenn der Disponierende gar nicht getäuscht worden ist und seine Vermögenshingabe unabhängig von einer täuschenden Machenschaft (und somit einem strafrechtlich relevanten Einwirken) des Beschuldigten erfolgte. Die anschlussappellierende Anklagebehörde machte an der Berufungsverhand- lung mit geradezu wissenschaftlichem Eifer und Aufwand ein eigentlich rechts- politisches Postulat zur Erweiterung des aktuell gültigen respektive zur Kreierung eines eigentlich neuen Betrugstatbestandes; dabei wird ehrlicherweise konzediert, dass Solches "der Entlastung der Strafbehörden" dienen soll. Dies kann jedoch nicht Aufgabe der in concreto zuständigen Berufungsinstanz sein. Die Prüfung der Arglist als objektives Tatbestandselement des Betrugsvorwurfs setzt eine erfolgte Täuschung des Geschädigten (als weiteres objektives Tatbestandselement) vo- raus. Ist keine Täuschung erfolgt respektive erstellt, kann keine Arglist vorliegen und es erfolgt ein Freispruch und keine Prüfung eines Versuchs. Das seitens der Anklagebehörde zur Rechtssetzungsentwicklung seit dem 19. Jahrhundert, der

- 18 - entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im 20. Jahrhundert und internationaler Rechtsvergleichung Dozierte ist vorliegend höchstens von rechts- historischer Bedeutung (Urk. 232). Die Kammer hält sich indessen vielmehr an die aktuelle höchstrichterliche Praxis. Die Anklagebehörde ist zu ihren Bestrebungen immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner Praxis der letzten Jahre die Opfermitverantwortung des Getäuschten tendenziell eher stärker als schwächer gewichtet, was die Anklagebehörde gemäss ihren Ausführungen jedoch ebenfalls zu erkennen scheint. Umso weniger ist angezeigt, diese bei der Prüfung der Erfüllung des Betrugstatbestandes im Sinne der Ausführungen der Staatsanwaltschaft eigentlich zu vernachlässigen. 2.3.5. Die Vorinstanz hat erwogen, sämtliche Zeugeneinvernahmen von Geschä- digten, die per Telefon in Deutschland oder Österreich durchgeführt wurden, seien gemäss § 15 (a)StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die zürcherische Strafprozessordnung kenne diese Art der Einvernahme nicht und weder Deutschland noch Österreich hätten das Zweite Zusatzprotokoll zum europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet, gemäss welchem eine Befragung per Telefon unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre (Art. 10). Diese Art der Einvernahme sei somit gesetzlich nicht vorgesehen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweise (Urk. 83 S. 41 ff.). Die telefonischen Einvernahmen würden daher gegen § 14 StPO/ZH verstossen und seien entsprechend § 15 StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Unverwertbar zu Lasten des Beschuldigten seien daher die Befragungen von G12._____ und G11._____ vom 31. August 2009 (pag. 040141 ff. und pag. 040147 ff.), die Befragung von G32._____ vom 2. September 2009 (pag. 040162 ff.), die Befragung von G18._____ vom 2. September 2009 (pag. 040168 ff.), die Befragung von G25._____ vom 14. September 2009 (pag. 040340), die Befragung von G3._____ vom 25. September 2009 (pag. 040375) sowie die Be- fragung von G33._____ vom 26. Oktober 2009 (pag. 040592 ff.). Aus der Befra- gung von G33._____ gehe anhand der Ergänzungsfragen des Beschuldigten im- merhin hervor, dass die Anwesenheit G33._____ am Vortrag des Beschuldigten

- 19 - vom 13. September 2003 im …-Hotel "…" in M._____ anerkannt werde (vgl. pag. 040598 f.) (Urk. 137 S. 12 f.), 2.3.6. Die Anklagebehörde macht in ihrer Anschlussberufung immerhin eventuali- ter geltend, entgegen der Vorinstanz seien die fraglichen telefonischen Befragun- gen zur Belastung des Beschuldigten verwertbar. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien nicht verletzt worden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger seien bei diesen Telefonaten im Raum des befragenden Untersuchungsbeamten anwesend gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt, gegen Suggestivfragen zu protestieren, die Protokollführung zu überwachen und Ergänzungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch gemacht habe. Die Befragten seien mehrheitlich auf einen deutschen respektive österreichischen Polizeiposten zitiert und über ihr Aussageverweigerungsrecht orientiert worden. Es seien keinerlei Grundrechte des Beschuldigten verletzt worden. Dem Beschul- digten sowie seinem Verteidiger sei das Anwesenheitsrecht in der Schweiz und das Mitwirkungsrecht betreffend die im Ausland gemachten Aussagen gewährt worden. § 14 StPO/ZH habe dem Beschuldigten für Einvernahmen im Ausland kein Teilnahmerecht, sondern lediglich ein Mitwirkungsrecht zugestanden, wobei Letzteres "in optima forma" gewahrt worden sei, weshalb keine Unverwertbarkeit im Sinne von § 15 StPO/ZH vorliege (Urk. 148 S. 4-6; Urk. 232 S. 3). 2.3.7. Die massgeblichen Befragungen wurden als Untersuchungshandlungen vor Inkrafttreten der StPO/CH durchgeführt, weshalb ihre Verwertbarkeit als Zeugen- einvernahmen nach altem Recht (StPO/ZH) zu prüfen ist (Art. 448 Abs. 2 StPO/CH). Die StPO/ZH äussert sich nicht dazu, in welcher Form Zeugeneinvernahmen stattfinden. Jedoch lässt sich den §§ 133, 136 und 137 StPO/ZH entnehmen, dass Zeugen grundsätzlich vor der einvernehmenden Behörde erscheinen müssen. Entsprechend trifft den Zeugen auch eine Erscheinenspflicht. Während § 150a StPO/ZH audiovisuelle Einvernahmen ("Bild und Ton") von Beschuldigten kennt, ist diese Möglichkeit bei Zeugen nicht gegeben. Zeugeneinvernahmen sind deshalb nur in der "direkten Begegnung von Behörde und Zeuge" möglich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 40 N 649 und § 40 N 652).

- 20 - Der Regierungsrat hielt in seinem Antrag zur StPO-Revision ausdrücklich fest: "Vor dem Hintergrund der rechtlichen Problematik audiovisueller Direktübertragung und im Blick auf den mit dieser Übertragung verfolgten Zweck soll diese allein für das Verhör mit der oder dem Angeschuldigten – nicht aber mit Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen – vorgesehen werden. Demgemäss ist die entsprechende gesetzliche Grundlage systematisch unter die §§ 150 ff. StPO, nämlich mit einem neuen § 150 a, anzusiedeln" (Abl. 2011 S. 613). Wohl kennt die StPO/CH die Form der Zeugeneinvernahme mittels Videokonfe- renz (Art. 144 StPO/CH). Weder die StPO/ZH noch die StPO/CH kennen jedoch eine Einvernahme ohne Bildübertragung (also beispielsweise per Telefon). Auch gemäss Donatsch (in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 128 N 15 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 76) ist eine tele- fonische Einvernahme für die Wahrheitsfindung untauglich und nichtig. Da die te- lefonische Befragung einzuvernehmender Personen gesetzlich nicht vorgesehen ist, stellen die fraglichen Einvernahmen der Geschädigten somit keine Zeugen- einvernahmen im Sinne von § 128 ff. StPO/ZH und auch keine Einvernahmen von Auskunftspersonen im Sinne von § 149a ff. StPO/ZH dar; Letzteres schon daher nicht, weil die Geschädigten nicht die Eigenschaften gemäss § 149a StPO/ZH aufwiesen. Es liegen damit in der Form der fraglichen Befragungen keine Beweismittel vor, die als formelle Einvernahmen eine gesetzliche Grundlage aufweisen würden. Wenn die Anklagebehörde auf einer Verwertbarkeit dieser Einvernahmen als den Vorgaben von § 14 StPO/ZH genügende Beweismittel beharrt (Urk. 148 S. 5 f.), ist dies im Übrigen unzutreffend. Selbst wenn man davon ausginge, dem Be- schuldigten und seiner Verteidigung sei ihr Teilnahmerecht gewährt worden und diese hätten durch das Stellen von Ergänzungsfragen auch an den Einvernahmen in der ihnen zustehenden Weise mitgewirkt, wurde doch deren Anwesenheitsrecht verletzt: Grundsätzlich haben der Beschuldigte und sein Verteidiger ein Anwe- senheits-, Teilnahme- und Fragerecht bei Zeugeneinvernahmen (§ 14 StPO/ZH; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Art. 147 StPO/CH). Diese Rechte können nur in speziellen Fällen eingeschränkt werden; die Einschränkungen sind insbesonde- re in § 131a StPO/ZH und § 14 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH geregelt. Solche

- 21 - Beschränkungen sind nur unter Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (vgl. dazu Schmid, a.a.O., § 40 N 653g). Das Recht des Beschuldigten auf Befragung des Belastungszeugen dient der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Belas- tungszeugen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Konfrontationsrecht soll es dem Beschuldigten nicht nur ermögli- chen, den Aussageinhalt unmittelbar zu kontrollieren, sondern auch das non- verbale Aussageverhalten des Belastungszeugen, also dessen Mimik, Gestik und Sprechverhalten, wahrzunehmen. Auch diese Umstände können Anlass für Er- gänzungsfragen bieten. Durch das Anwesenheitsrecht soll die Wahrheitsfindung auch gestützt auf die Erfahrung gefördert werden, dass es einfacher ist, gegen- über Abwesenden unzutreffende Vorwürfe zu erheben, als gegenüber einer Person, die im selben Raum anwesend ist (vgl. zum ganzen Donatsch/Lieber, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 14 N 6). Entsprechend wurde vorliegend das Konfrontationsrecht des Beschuldigten eingeschränkt, da es ihm und seinem Ver- teidiger aufgrund der telefonischen Befragung nicht möglich war, das non-verbale Verhalten der Zeugen wahrzunehmen. Das Kassationsgericht hielt fest, nur wenn dem Beschuldigten ein gesamthafter Eindruck des Zeugen, nämlich sein Verhal- ten in Verbindung mit seinen konkreten Angaben, vermittelt werde, sei er in der Lage, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Um das Fragerecht überhaupt wirksam ausüben zu können, erwiesen sich unter Umständen nicht nur die Angaben des Befragten an sich als massgebend, sondern auch das Verhalten des Aussagen- den in der Befragung, seine Reaktion auf die Fragen, seine Mimik und Gestik, könne von Relevanz sein. Es schloss, dass das Befragungsrecht des Beschuldig- ten in unzulässiger Weise eingeschränkt werde, wenn Zeugenaussagen oder ein Teil der Zeugenaussagen dem Beschuldigten erst am Schluss der Einvernahme übersetzt werden, selbst wenn der Beschuldigte danach noch Ergänzungsfragen stellen könne (Beschluss des Kassationsgerichtes AC030107 vom 12. Januar 2004, E. II.2e). Das Bundesgericht hat sich in BGE 125 I 127 mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit eine optische Abschirmung die unmittelbare Wahrnehmung von Reaktionen des einvernommenen Zeugen erschwere. Diese

- 22 - Prüfung der Zulässigkeit optischer Abschirmung erfolgte jedoch zu einem mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichenden Sachverhalt, ging es dort doch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle um die Zulässigkeit der Anonymität von Zeugen, die im Rahmen der verdeckten Ermittlung als V-Personen tätig waren. Ein schutzwürdiges Interesse, welches eine Beschränkung der Teilnahme- rechte des Beschuldigten rechtfertigt, liegt primär im Schutz der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit des Zeugen selber und ihm nahestehender Personen (Donatsch/Lieber, a.a.O., § 14 N 78). Insbesondere Opfer haben ein Interesse daran, dass ihre Personalien geheim bleiben (vgl. aber § 19 Abs. 3 StPO/ZH). Ein weiteres schutzwürdiges Interesse kann darin beste- hen, gewisse Personen (wie erwähnt: V-Leute) nach abgeschlossenem Verfahren weiterhin einsetzen zu können (Donatsch/ Lieber, a.a.O., § 14 N 79). Die vorlie- gend interessierenden telefonischen Einvernahmen erfolgten nicht aus Gründen des Opfer- bzw. Zeugenschutzes. Eine Gefährdung der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit der Zeugen selber und ihnen naheste- hender Personen lag nicht vor. Vielmehr wurde dieser Weg gewählt, um das Ver- fahren zu beschleunigen respektive zu vereinfachen. Dazu kommt, dass es nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben ging, sondern "lediglich" um ein Vermögens- delikt, wenn auch mit einem erheblichen Deliktsbetrag. Nachdem die Zeugen jedoch in Deutschland und Österreich lebten, kann davon ausgegangen werden, dass eine rechtshilfeweise Einvernahme, bei der die Teilnahmerechte hätten gewahrt werden können, innert nützlicher Frist erfolgt wäre. Gemäss Rechtshilfe- führer des Bundesamtes für Justiz dauern Beweiserhebungen in Deutschland durchschnittlich 2-4 Monate, in Österreich 3-6 Monate. Es wäre somit bei einer rechtshilfeweisen Einvernahme zu keiner übermässigen Verzögerung des Verfah- rens gekommen. Dies gilt umso mehr, als Rechtshilfeersuchen hinsichtlich einer Befragung auf den jeweiligen Polizeiposten ergangen waren. Die Vereinfachung des Verfahrens diente daher wohl nur der Bequemlichkeit des Untersuchungs- beamten und stellt jedenfalls unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse dar. Die – faktisch erfolgte – optische Abschirmung der Befragten war unverhältnismässig und verletzte das Konfrontationsrecht und damit die Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten. Durch ihre Teilnahme an der telefonischen

- 23 - Einvernahme haben der Beschuldigte und sein Verteidiger im Übrigen nicht auf ihre Rechte verzichtet (was grundsätzlich möglich wäre). Sie haben dieses Vorgehen der Untersuchungsbehörde gerügt und zu Protokoll gegeben, dass ihrer Ansicht nach die Einvernahmen nichtig seien (vgl. Urk. 83 S. 42). Mithin liegen zur Frage der Arglist in jenen Anklagepunkten, welche die telefo- nisch befragten Geschädigten betreffen, mit der Vorinstanz und entgegen der Anklagebehörde keine zusätzlichen, prozessual verwertbaren belastenden Beweismittel vor. Lediglich als obiter dictum ist die Anklagebehörde darauf hinzuweisen, dass ent- gegen ihrer Ansicht in ihrer Anschlussberufung Lehre und Praxis auch neurecht- lich die strafprozessuale Verwertbarkeit telefonisch eingeholter Belastungen eines Angeschuldigten ausschliessen (ZR 110 (2011) Nr. 39 mit Verweisen). 2.3.8. Der vorinstanzliche Teil-Freispruch betreffend Anklage-Litera B. ist entgegen der Anklagebehörde mithin nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als zutreffend zu bestätigen. 2.4. Es verbleibt zu Anklage-Litera B. die Prüfung der Anklagepunkte 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüg- lich anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 137 S. 60), was der Beschuldigte durch seinen Verteidiger anfechten lässt (Urk. 138 S. 2; Urk. 231 S. 9-22). 2.5. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (vgl. Urteil 6B_108/2011 E. 1.3.ff.). Die Vorinstanz hat im angefochten Entscheid eingangs ausführliche Erwägungen zum zitierten Straftatbestand angestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 137 S. 21-26; Art. 82 Abs. 4 StPO/CH). An dieser Stelle kann gleichfalls betreffend die Erstellung bestrittener Sachverhalts-

- 24 - elemente (so namentlich die Frage, ob das Aktienkapital der I'._____ bei deren Öl-Investition durch ein Akkreditiv geschützt war) auf die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 137 S. 14 f.; sodann statt vieler, vgl. Urteil 6B_388/2010 E. 3.2.1.). 2.6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, nach dem Dezember 2002 an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'._____ verkauft zu haben, mit der tatsachenwidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalge- schützt. Beschuldigter und Verteidigung haben im Haupt- wie auch im Berufungs- verfahren den Vorwurf des Verbreitens einer falschen Behauptung dahingehend bestritten, einerseits gäbe es "einen hundertprozentigen Kapitalschutz nirgends auf der Welt" (Urk. 83 S. 12-14; Urk. 230 S. 17), andererseits sei das Öl, in wel- ches investiert worden sei, an sich werthaltig gewesen (Urk. 83 S. 14 f.; Urk. 230 S. 18). Die Vorinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, der erste zitierte Einwand gehe an der Sache vorbei, habe doch der Beschuldigte den Anlegern ausdrück- lich einen Kapitalschutz in Form des Einstehens einer Bank mit A-Rating als Ga- ranten für die Einstandskosten versprochen; das Aktienkapital der I'._____ sollte somit gemäss dieser Zusicherung zu 100% geschützt sein (vgl. den Zeichnungs- schein in Urk. 471373). Zum Zweiten kann sich die Werterhaltung für eine Investi- tion in einen Rohstoff nicht aus dem Wert des Rohstoffes selber ergeben. Der Wert eines Rohstoffes ist volatilen Kursen und damit Schwankungen unterworfen; in concreto konnte mit dem eingekauften Öl denn auch kein Verkaufspreis erzielt werden und die Investition ging verloren (Urk. 83 S. 26-28; in Urk. 040435 ge- stand der Beschuldigte wörtlich: "Die I'._____ hat aus dem Rohölgeschäft ... einen Totalverlust erlitten..."). Bezeichnend ist die Aussage des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung, man könne "den Begriff Kapitalschutz enger oder et- was weicher auslegen", das sei Interpretationssache (Prot. I S. 51); an der Beru- fungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte "den Kapitalschutz als nicht ge- nau definierbare Grösse" (Urk. 230 S. 16). Dies ist schlicht Wortklauberei. Entwe- der ist das investierte Kapital geschützt oder nicht. Und dass dieses zu 100% durch eine Bank als Garantin geschützt sei, hat der Beschuldigte den Anlegern wie zitiert und entgegen seinem nachträglichen Lavieren ausdrücklich verspro- chen (vgl. Urk. 83 S. 37).

- 25 - 2.6.2. Inwiefern der mit der … Pipeline-Gesellschaft N._____ abgeschlossene Öl- Beförderungsvertrag (vgl. Urk. 84/4-7) einen Schutz für das Aktienkapital der I'._____ (und somit das Investitionskapital der Anleger) hätte darstellen sollen, haben Beschuldigter und Verteidigung in keiner Weise nachvollziehbar erläutern können (Urk. 83 S. 15; Urk. 006009; vgl. auch Urk. 230 S. 18 ff.) und die Vo- rinstanz hat dies denn auch ohne Weiteres und zutreffend verworfen (Urk. 137 S. 28 f.). Es bleibt die Prüfung der auch im Berufungsverfahren wiederholten Darstel- lung des Beschuldigten, die Öl-Investition der I'._____ sei durch Dokumentenak- kreditive/Documentary Letters of Credit (DLC) abgesichert gewesen (Urk. 230 S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich damit auseinander gesetzt und erwogen, unbestrittenermassen habe die I'._____ selber seit Dezember 2002 über keinerlei Banksicherungsinstrumente mehr verfügt (pag. 040435), was auch dem Beweisergebnis entspreche. So habe die O._____ [Bank] mit Schreiben vom 3. August 2009 auf schriftliche Anfrage des Staatsanwaltes er- klärt, es bestünden keine Aufzeichnungen zu den Erdölgeschäften der I'._____, insbesondere nicht zu einer allfälligen Due Diligence sowie zu Sicherungsge- schäften. Ausserdem seien keine Mitarbeiter bekannt, die in Erdölgeschäfte der I'._____ involviert gewesen sein sollten, insbesondere keine … Nationalität (pag. 063012). Der Beschuldigte selber habe in der Untersuchung bestätigt, die O._____ habe keine Documentary Letters of Credit in Bezug auf das Ölgeschäft ausgestellt (pag. 040355). Geltend gemacht würde nun, es seien zur Sicherung des Ölhandels Akkreditive auf die P._____ ausgestellt worden. Da die P._____ eine Tochter der I'._____ gewesen sei, soll gemäss Verteidigung dadurch letztlich die I'._____ abgesichert gewesen sein. Diese Akkreditive seien aber gemäss Be- hauptung des Beschuldigten leider nicht mehr auffindbar. Bei einem Disk-Crash sei die auf dem Firmenserver gespeicherte Version verloren gegangen. Das Ori- ginal befinde sich mit grösster Wahrscheinlichkeit bei … (act. 83 S. 16 ff. und pag. 040438/39), welcher damals Direktor der P'._____ Ltd. gewesen sei (vgl. act. 9 S. 3 und act. 83, Beilage 8). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte er- gänzt, er erinnere sich leider nicht mehr, welche Bank ein DLC ausgestellt habe (Prot. I S. 66). Selbst wenn ein Akkreditiv zugunsten der P._____ bestanden ha- ben sollte, hätte dieses gemäss Vorinstanz keine Sicherheit der I'._____ bedeu-

- 26 - tet, denn diese sei im Zeitpunkt der Zahlungen gar nicht (zu 100%) wirtschaftlich an der P._____ berechtigt gewesen. Die Existenz eines Akkreditivs zugunsten der P._____ erscheine allerdings ohnehin aus diversen Gründen als Schutzbehaup- tung. Kein Bankinstitut wisse etwas von einem Akkreditiv im Zusammenhang mit der P._____ und/oder dem Ölgeschäft. Insbesondere die vom Beschuldigten selbst in der Einvernahme vom 24. August 2009 erwähnte Bank Q._____, welche auf die P._____ ein DLC ausgestellt haben soll (pag. 040084), habe explizit er- klärt, in der Zeit von 2002 bis 2003 über keine Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten, der P._____, der I'._____, der H'._____, R._____ Ltd., S._____, T._____ Ltd. etc. verfügt zu haben (pag. 085005 und pag. 085002). Auch aus der vom Beschuldigten als korrekt anerkannten Besuchernotiz von U._____, XY._____ Bank, ergäbe sich, dass es keine Akkreditive gegeben habe (pag. 040430 i.V.m. pag. 064061). Selbst gemäss dem Kaufvertrag zwischen der I'._____ und der P._____ vom 17. Dezember 2002 wäre es eine Obliegenheit der I'._____ gewesen, der P._____ im Ölgeschäft in der Finanz- und Bankenwelt die Türen zu öffnen, beispielsweise durch DLC (vgl. Ziffer 3 des Vertrages gemäss act. 83, Beilage 8) und nicht umgekehrt. Entgegen der Verteidigung (act. 83 S. 16) habe sich V._____, der langjährige Sekretär des Beschuldigten, eben gerade nicht an ein Akkreditiv im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft erinnert. Er habe zwar in der Einvernahme vom 2. September 2009 betreffend I'._____ zunächst von drei durch die O._____ ausgestellte LC (pag. 040194) gesprochen. Gleich anschliessend habe sich aber herausgestellt, dass er sich in der Zeitachse geirrt und damit die im Rahmen des Stahlhandels ausgestellten Akkreditive gemeint habe (pag. 040195). Diese Ver- wechslung habe er an der Einvernahme vom 10. Januar 2010 bestätigt (pag. 040637). Vielmehr sei ihm kein Garantieprodukt wie LC oder ähnlich von Q._____ im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft bekannt (pag. 040195). V._____ habe insgesamt zurückhaltend, nachvollziehbar und in sich stimmig ausgesagt, wes- halb seine Depositionen glaubhaft seien. Zudem seien seine Aussagen in der Einvernahme vom 2. September 2009 vom Beschuldigten ausdrücklich als korrekt anerkannt worden (pag. 040207 f.). Auch aus den überzeugenden Aussagen des am 25. September 2009 einvernommenen ehemaligen O._____-Mitarbeiters und

- 27 - Kundenberaters des Beschuldigten, W._____, gehe hervor, dass (bei der O._____) vor oder mit dem Abschluss des Ölgeschäftes keine Banksicherungsin- strumente zugunsten der I'._____ vorgelegen hätten. Auch die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung erwähnte Notiz vom 9. Dezember 2002 zuhanden der O._____ (AB._____), gemäss deren Ziffer 3 damals ein Akkreditiv vorgelegen ha- be (act. 83, Beilage 10, identisch mit pag. 063053), erscheine als Beweis für das Vorhandensein eines Akkreditivs ungeeignet, denn die O._____ habe auf ent- sprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dieses Schrift- stück sei in ihren Archiven, Systemen und Kundendossiers nicht ermittelbar (pag. 063056). Das von der Verteidigung an der Hauptverhandlung erwähnte Schreiben der I'._____/P._____ vom 21. Juli 2003 (pag. 051191 f., act. 83 S. 18) an die O._____ belege keineswegs, dass damals bereits Akkreditive vorhanden gewe- sen seien, sondern lediglich, dass es beabsichtigt gewesen sei, solche erhältlich zu machen und dann allenfalls der O._____ vorzulegen. Aus allen diesen Grün- den und da von Seiten der Bankinstitute keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhan- densein von Akkreditiven zugunsten der I'._____ gegeben seien, erscheine es als Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe über ein LC verfügt, dieses auf dem Firmenserver gespeichert, jedoch durch einen "Disk-Crash" verloren (act. 83 S. 16). Die in der Untersuchung gemachten Aussagen des Beschuldigten zum The- ma "Kapitalschutz" würden sodann keinen anderen Schluss zulassen, als dass ihm die konkrete Bedeutung dieses Schutzes im Rahmen der Kapitalanlagen der I'._____ bewusst gewesen sei und er diesen Schutz absichtlich aufgegeben habe. An der Einvernahme vom 5. Oktober 2009 habe er ausgesagt, er habe den Kapi- talschutz mit dem ersten Rohölgeschäft in der Tat grosszügig ausgelegt, habe dies aber korrigieren wollen. Durch das DLC/LC (Letter of credit) von P._____ und die N._____-Verträge sei für ihn der Kapitalschutz vorübergehend akzeptabel ge- wesen (pag. 040435). An der Schlusseinvernahme vom 14. Oktober 2009 habe er zwar zunächst geltend gemacht, der Kapitalschutz habe weiterhin bestanden (pag. 040456). Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er dann aber ausge- führt, er habe an der Generalversammlung vom 28. Juni 2003 erörtert, es sei das Ziel, bei der Hausbank O._____ back-to-back Documentary Letters of Credit (DLC) zu erhalten, zwecks vollständiger banktechnischer Wiederherstellung des

- 28 - Kapitalschutzes (pag. 040466). Die Verwendung des Begriffes "Wiederherstellung des Kapitalschutzes" lasse gemäss Vorinstanz klar erkennen, dass sich der Be- schuldigte der Preisgabe des Kapitalschutzes durchaus bewusst gewesen sei, ansonsten eine "Wiederherstellung" nicht nötig gewesen wäre. Zudem habe er den von der neu gewählten Revisionsstelle BC._____ AG über das Geschäftsjahr 2002 abgegebenen Revisionsbericht vom 30. November 2003 ausdrücklich als korrekt bezeichnet (pag. 040468 und pag. 040588/89). In diesem Bericht seien die Vorbehalte angebracht worden, es seien keine kapitalgeschützten Anlagen gemacht, sondern Investitionen in ein Ölgeschäft getätigt worden und mangels sachdienlicher Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die Rückerstattung der Vorauszahlungen in der Höhe von über CHF 5'000'000.-- bzw. die Abwicklung des Ölgeschäfts gegeben sei (pag. 471002). An der Generalversammlung vom

10. Juli 2004 habe der Beschuldigte im Bericht des Präsidenten betreffend das Geschäftsjahr 2003 zudem selber ausgeführt, er habe sich den Vorwurf gefallen zu lassen, gegen die Statuten verstossen zu haben. Trotz Verträgen mit der … Pipeline-Gesellschaft N._____ und deren Erdöl-Lieferanten sei eine Auslegung als kapitalgeschützte Anlage nicht zulässig (pag. 361055). Zusammenfassend sei das Kapital der I'._____ seit den Investitionen in den Ölhandel im Dezember 2002 nicht mehr geschützt gewesen. Diese Einschränkung sei denn auch im Revisi- onsbericht der BC._____ an die Generalversammlung der I'._____ vom 30. No- vember 2003 zutreffend angebracht worden (pag. 471002). Dieser Bericht sei vom Beschuldigten in der Untersuchung anerkannt worden (pag. 040588/89, pag. 040468 und Prot. S. 52/53). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zwar versucht, den Bericht zu relativieren, jedoch Statutenverletzungen zugege- ben (Urk. 137 S. 29-33). 2.6.3. Verteidigung und Beschuldigter vermögen diesen sorgfältigen und über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz im Berufungsverfahren einzig entgegen zu halten, eine der am Öl-Handel der I'._____ beteiligten – und notabene im bis- herigen Verfahren nicht als Zeuge offerierten – Personen, CD._____, sei im Sinne einer Beweisergänzung einzuvernehmen; dieser "sollte sich erinnern können", dass für das Öl-Investment ein gültiges Akkreditiv bestanden habe, die

- 29 - Anlage somit entgegen Anklage und Vorinstanz kapitalgesichert gewesen sei (Urk. 138 S. 5). 2.6.4. Allzu offensichtlich handelt es sich dabei um einen weiteren nachgescho- benen Versuch, ein Beweismittel für die den Beschuldigten entlastende Dar- stellung, seine gegenüber den Anlegern gemachten Äusserungen seien zutref- fend gewesen, zu produzieren. Erst soll der DLC für die P._____ von der Bank Q._____ in … ausgestellt worden sein (Urk. 040084). Nachdem dies widerlegt wurde, behauptete der Beschuldigte im absoluten Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er habe nie behauptet, Q._____ habe für die P._____ ein DLC ausge- stellt (Urk. 040356). Wieder später will sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern können, welches Bankinstitut einen LC ausgestellt haben soll (Prot. I S. 55), respektive dieser soll bei einem ominösen Computerabsturz verloren gegangen sein (Prot. I S. 54 f.), ein schriftlicher Ausdruck soll einem Dritten übergeben und in ZZ._____ untergegangen sein (Urk. 83 S. 16, Prot. I S. 54 f.) oder eine Kopie dieses DLC sei in seinen Akten gewesen und durch die Untersuchungsbehörde beschlagnahmt worden, was dem Untersuchungsbeamten jedoch nachvollzieh- barerweise nichts sagte (Urk. 040356). In der Not wird nun nach jahrelangen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren in der zweiten Instanz noch eine neue Person nachgeschoben, die sich an das Notwendige "erinnern können sollte". Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg der Beschuldigte sich zu einer abermals neuen Darstellung: CD._____ wisse nicht nur von diesem DLC, sondern er verfüge zumindest über eine Kopie davon (Urk. 230 S. 36 f.). Seitens des Beschuldigten sei CD._____ jedoch deshalb nicht zwecks Beschaffung des DLC angegangen worden, da man CD._____ nicht habe beeinflussen wollen. Da es sich beim fraglichen Dokument um das essenzielle Beweismittel zur Entlastung des Beschuldigten handeln würde, dessen Existenz im Übrigen auch eine Zeu- geneinvernahme CD._____s obsolet machen würde, handelt es sich bei der ein- mal mehr nachgeschobenen Begründung des Beschuldigten um eine unlogische und offensichtlich unglaubhafte Behauptung. Lediglich vollständigkeitshalber ist auf die zutreffende, im Rahmen einer Ergänzungsfrage des Anklagevertreters gemachte Bemerkung zu verweisen, wonach der Beschuldigte in der Untersu- chung CD._____ nie in einen Zusammenhang mit dem fraglichen DLC gebracht

- 30 - habe (Urk. 230 S. 38). Angesichts des bisherigen, obzitierten Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches teilweise schon einem eigentlichen – freiwilligen oder unfreiwilligen – Geständnis gleichkam dahingehend, dass kein Kapitalschutz be- standen hat, kann vorliegend willkürfrei davon ausgegangen werden, dass der behauptete Letter of Credit unbelegt bleibt, weil er nie existiert hat. Der entspre- chende Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen und die offerierte Zeugeneinvernahme kann unterbleiben. An der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte sodann wörtlich ausgesagt, der "harte" Kapital- schutz hätte wieder erreicht werden sollen (Urk. 230 S. 23), was nichts anderes als ein verklausuliertes Geständnis ist, dass in der inkriminierten Zeitspanne im Sinne des Anklagevorwurfs eben kein Kapitalschutz bestanden hat. Die Verteidi- gung hat übrigens im Berufungsverfahren – ganz im Gegensatz zu ihrer Argu- mentation noch im Hauptverfahren – das Vorliegen eines Kapitalschutzes in Form eines DLC lediglich noch sehr unbestimmt behauptet, indem sie formulierte, der Beschuldigte habe versucht, den Ölhandel durch Akkreditive und vertrauenswür- dige Firmen möglichst sicher zu gestalten (Urk. 231 S. 22). Darüber hinaus sind die Erwägungen der Vorinstanz nur um wenig zu ergänzen: Immerhin ist auf das namens der I'._____ verfasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Dezember 2002 zu verweisen, wonach die O'._____ für die P._____ kein Konto zwecks DLC-Plattform habe eröffnen wollen. Die Gründe seien die reine Off-shore-Konstruktion von P._____ sowie deren viel zu geringe Kapitalisierung von lediglich USD 50'000.-- gewesen. Nur die I'._____ könne dem Öl-Geschäft zum Durchbruch verhelfen, da die I'._____ über gewisse finanzielle Möglichkeiten zum Start dieses Geschäfts verfüge. Es mache keinen Sinn, mit der P._____ "weiter zu wursteln" (Urk. 84/11 = 212299ff.). Daraus geht klar hervor, dass nicht

– wie heute dargestellt – die P._____ diejenige Beteiligte am Geschäft war, die über die Kapitalsicherung durch eine seriöse Bank verfügt hätte; sie war vielmehr die unterkapitalisierte Off-shore-Gesellschaft, zugunsten welcher eine seriöse Bank wie die Hausbank der I'._____, die O._____, eben gerade kein Konto –" zwecks DLC-Plattform" – eröffnen wollte; das nötige Startkapital musste von der I'._____ kommen, nur dass dieses gemäss deren Statuten hätte kapitalgeschützt investiert werden müssen und eben nicht in einem hochriskanten Öl-Handel hätte

- 31 - angelegt werden dürfen. Und letztendlich bleibt unbeantwortet und ist nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte überhaupt die Grossaktionäre DE._____ und EF._____ – anerkanntermassen – aus dem I'._____-Investment entlassen wollte, wenn er selber davon ausgegangen wäre, dass die neue Anlagestrategie (Öl-Handel statt wie bisher sichere O._____-Anlage) statutenkonform und risiko- frei wäre. Somit ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass das Investitionskapital der Aktionäre der I'._____ im Zusammenhang mit der An- lage in das fragliche Öl-Geschäft nicht geschützt war. 2.7. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Anlagegelder der Aktionäre der I'._____ nicht-kapitalgeschützt investiert zu haben (Urk. 009010ff.). Dies ist gemäss den vorstehenden Erwägungen entgegen der Bestreitung des Beschuldigten erstellt. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Anleger über diesen Umstand getäuscht zu haben (Urk. 009012ff.). Betreffend die gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 betroffenen 274 Anleger hat die Vo- rinstanz wie bereits vorstehend zitiert – nebst weiterem – erwogen, es sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten, und keineswegs übertrieben hohen Rendite ausgegangen seien. Der Schluss, es sei aufgrund einer Täuschung betreffend den Kapitalschutz investiert worden, sei nicht zulässig. Vielmehr scheine das Renditeversprechen von 4,5% ausschlaggebend und somit das Motiv für die Vermögensdisposition gewesen zu sein. Der Motivationszusammenhang sei daher nicht zwingend gegeben. Hinzu komme, dass das Renditeversprechen nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könnte, da ein solches von seiner Seite nie gemacht worden sei. Es könne nicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum serienmässig begangenen Betrug vorgegangen werden; eine allgemeine Prüfung des Tatbe- standsmerkmals der arglistigen Täuschung einschliesslich weiterer Elemente der betrügerischen Inszenierung und danach eine ausführliche fallbezogene Erörte- rung nur noch in jenen Fällen, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abwei-

- 32 - chen würden, sei nicht möglich. Es sei daher in diesen Fällen zugunsten des Be- schuldigten nicht von einer arglistigen Täuschung der Geschädigten auszugehen (Urk. 173 S. 52 f.). Als Folge davon hat die Vorinstanz betreffend diese Anklage- punkte den Beschuldigten vom Betrugsvorwurf freigesprochen, was wie vor- stehend dargestellt zu bestätigen ist. 2.8. Betreffend die Anklageziffern 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281 hat die Vorinstanz den Betrugstatbestand in mehrfacher Weise als erfüllt erachtet. Den Unterschied zwischen diesen Fällen und jenen, betreffend welchen ein Freispruch erfolgte, sah die Vorinstanz darin, dass die Geschädigten wie folgt täuschenden Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien: FG._____ (Anklageziffer 48), GH._____ (Anklageziffer 58), HI._____ (Anklagezif- fer 151) sowie IJ._____ (Anklageziffer 281) sollen seitens des Beschuldigten nicht nur mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein, sondern darüber hinaus als Anwesende an der Generalversammlung der I'._____ vom 28. Juni 2003 in … falsche, täuschende Informationen erhalten haben (Urk. 173 S. 47 f.). G33._____ (Anklageziffer 99), JK._____ (Anklageziffer 118) und KL._____ (Anklageziffer 167) sollen mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein und darüber hinaus als Anwesende am Vortrag des Beschuldigten vom 13. September 2003 im …-Hotel "…" in M._____ falsche, täuschende Infor- mationen erhalten haben (Urk. 173 S. 49). G23._____ und G22._____ (Anklage- ziffer 60) sollen mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein bedient worden sein und zusätzlich den Ausführungen des Versicherungsvertreter ihres Vertrau- ens, welcher als Vermittler agiert habe, aufgesessen sein (Urk. 137 S. 49-51). G29._____ (Anklageziffer 185) schliesslich soll mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein und einem inhaltlich falschen Prospekt bedient worden sein sowie dem Vermittler, einem persönlichen Bekannten der Geschädigten, vertraut haben (Urk. 137 S. 51 f.). 2.9. Das von der Vorinstanz erörterte Unterscheidungsmerkmal der beiden Fall- gruppen ist tatsächlich zutreffend. Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz – mit zwei Ausnahmen – nicht angängig: Wenn die Vorinstanz erwogen hat, betreffend die Anklagepunkte 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166,

- 33 - 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 sei (mit-)entscheidend, dass die Geschädigten allenfalls nicht aufgrund des fälschlicherweise zugesicherten Kapitalschutzes I'._____-Aktien gekauft hätten, sondern – zugunsten des Beschuldigten vermute- terweise – aufgrund ihrer Renditeaussichten, muss dies auch für die Geschädig- ten gemäss den Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 gelten. Wohl haben diese im Gegensatz zu den Geschädigten gemäss Anklageziffer 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 nicht nur einen inhaltlich unwahren Zeichnungsschein zur Kenntnis genom- men, sondern sich auch allenfalls täuschende Ausführungen des Beschuldigten an Veranstaltungen der I'._____ angehört. Ob jedoch nicht auch sie letztendlich allein aufgrund der Renditeaussichten investiert haben, lässt sich nicht rechtsge- nügend erstellen, da keine gegen den Beschuldigten prozessual verwertbaren Aussagen dieser Geschädigten vorliegen, die über diesen relevanten Umstand Aufschluss geben könnten. Folglich verbleiben konsequenterweise auch betref- fend die Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167, und 281 gemäss dem Grund- satz in dubio pro reo dieselben Zweifel wie betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 -

313. Wohl bestehen mit der Vorinstanz Indizien dafür, dass die Geschädigten gemäss Anklageziffer 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 täuschenden Handlun- gen des Beschuldigten aufgesessen sind, die über das simple Aushändigen von inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen hinausgegangen sind. Eine Prüfung der Arglist ist jedoch auch in diesen Fällen aus den vorstehend erwogenen Gründen nicht möglich. Die Darstellung in der Anklageschrift, der Kapitalschutz sei für die Anleger das entscheidende Argument gewesen, welches sie zum Kauf von I'._____-Aktien bewogen habe (Urk. 009010), lässt sich nicht rechtsgenügend er- stellen. Daher muss auch in diesen Fällen ein Freispruch erfolgen. 2.10. Die Fälle gemäss den Anklageziffern 60 und 185 sind dahingehend anders gelagert, als die entsprechenden Geschädigten in der Untersuchung staats- anwaltschaftlich als Zeugen einvernommen worden sind. Die strafprozessuale Verwertbarkeit dieser Einvernahmen wird seitens des Beschuldigten zurecht nicht in Zweifel gezogen.

- 34 - Formell einvernommen wurde primär die Geschädigte I'._____-Aktionärin G23._____, wobei ihr Ehemann G22._____ anwesend war und sich gegen Ende der Einvernahme ebenfalls kurz äusserte (Urk. 040316ff.). G23._____ sagte als Zeugin aus, sie hätten "das Ganze" über das Versicherungsbüro LM._____ in … abgeschlossen. LM._____ habe ihnen diese Investition empfohlen und sie in die Wege geleitet. Er – LM._____ – habe ihnen den Zeichnungsschein gegeben. Gemeinsam hätten sie und ihr Mann entschieden, zu investieren. Den Zeichnungsschein unterschrieben habe dann ihr Mann. Für sie beide sei ganz wichtig gewesen, dass eine Kapitalsicherung vorhanden gewesen sei, denn sie hätten bei einer früheren Anlage Geld verloren. Der Versicherungsberater LM._____ habe ihnen empfohlen, wieder Geld anzulegen. Unter Kapitalsicherung hätten sie verstanden, dass sie das investierte Geld auch dann zurück erhalten würden, wenn die I'._____ mit Verlusten arbeite. Auf die konkrete Frage, ob sie zur Kenntnis genommen hätten, dass als Garant eine Bank mit mindestens A- Rating zuständig sei, antwortete sie, sie hätten eigentlich LM._____ so vertraut. Er sei ja der Versicherungsvertreter. Er – LM._____ – habe gesagt, er habe das angeschaut, sei selber in diesem Büro gewesen und finde, die würden dort sehr gut arbeiten und das laufe dort wirklich rund. Auf die konkrete Frage des Staats- anwaltes, ob sie den Prospekt vor oder nach dem Investitionsentscheid bekom- men hätten, antwortete die Zeugin, sie wisse es nicht mehr genau. Der Ablauf sei ihr nicht mehr bewusst. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers er- klärte sie sodann, die Website www.I._____.ch vor dem Investitionsentscheid nicht angeschaut zu haben. G22._____ ergänzte die Ausführungen seiner Frau dahingehend, dass ihnen die Sicherheit dieses Geschäfts ganz wichtig gewesen sei, wichtiger als der Gewinn. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Eheleute G22._____ + G23._____ als über- zeugend eingestuft und erwogen, zu Gunsten des Beschuldigten sei davon aus- zugehen, dass die Eheleute G22._____ + G23._____ den grünen Prospekt erst nach dem Investitionsentscheid zur Kenntnis genommen hätten. Dennoch hätten sie offensichtlich beim Investitionsentscheid eine sehr klare und richtige Vorstel- lung davon gehabt, was unter Kapitalschutz der I'._____-Aktien zu verstehen sei. Da sie die Website der I'._____ nicht angeschaut hätten, müssten sie diese In-

- 35 - formationen betreffend Kapitalschutz von LM._____ erhalten haben. Der Kapital- schutz sei vom Beschuldigten während der ganzen deliktsrelevanten Zeit propa- giert und der Vertrieb der I'._____-Aktien durch Vermittler organisiert worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Vertrauen der Investoren in die Vermittler im Rahmen dieser Privatplatzierungen besonders wichtig sei. Die der betrügeri- schen Inszenierung entsprechenden Erklärungen der Vermittler könnten daher durchaus ihm selber zugerechnet werden. Die Angaben zum Kapitalschutz im Zeichnungsschein seien zwar lediglich falsche Angaben, die für sich alleine noch nicht arglistig sein könnten. Bei den Eheleuten G22._____ + G23._____ komme aber das Vertrauensverhältnis zum Berater LM._____ hinzu, welches vorausseh- bar dazu geführt habe, dass die Anleger diese falschen Angaben nicht überprüfen würden. Damit sei die Täuschung der Eheleute G22._____ + G23._____ als arg- listig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 50 f.). Die Vorinstanz hat mithin aus der Abgabe des inhaltlich falschen Zeichnungsscheins kombiniert mit der Abgabe von fal- schen Informationen an die Anleger durch den vermittelnden Berater LM._____ insgesamt auf eine betrügerische Machenschaft des Beschuldigten geschlossen. In der Anklageschrift wird dargestellt, der Beschuldigte habe eine Reihe von

– namentlich angeführten – Personen bzw. Unternehmen für die Vermittlung von I'._____-Aktien bezahlt, wobei diese ihrerseits ein Netz von – namentlich nicht genannten – Untervermittlern aufgebaut hätten (Urk. 009007). Das "Versiche- rungsbüro LM._____" wird in der Anklageschrift nicht als Vermittler angeführt. LM._____ persönlich wird auch weder allgemein noch speziell im Zusammenhang mit Anklageziffer 60 betreffend die Geschädigten G22._____ + G23._____ genannt. LM._____ wurde durch die Untersuchungsbehörde nie kontaktiert und somit auch nicht als Zeuge oder allenfalls als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert. Aus den Aussagen der Zeugin G23._____ ergibt sich, dass es sich bei LM._____ offenbar um den Versiche- rungsberater der G22._____ + G23._____s gehandelt und dass dieser die Ge- schädigten auf die Idee einer Investition in die I'._____ gebracht hat. Der durch den Geschädigten G22._____ + G23._____ unterzeichnete Zeichnungsschein trägt einen Stempel, lautend auf "LM._____ Versicherungs- und Vermögensbera- tungsbüro" (Urk. 050542). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass der durch

- 36 - die Geschädigten G22._____ + G23._____ bezeichnete LM._____ tatsächlich als Vermittler oder Untervermittler des Beschuldigten im Sinne der Anklage I'._____- Aktien zumindest an die Anleger G22._____ + G23._____ vertrieben hat, was die Verteidigung im Übrigen noch im Hauptverfahren nicht bestritten hat (Urk. 83 S. 44). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss der Vorinstanz, die Abgabe des Zeichnungsscheins mit unwahrem Inhalt, verbunden mit der beratenden Tä- tigkeit eines als professionellen Vermögensverwalter bekannten Vermittlers, ins- gesamt als täuschende Machenschaft zu qualifizieren und diese – entgegen den Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 231 S. 18 – dem Beschuldigten zuzurech- nen. Dabei kann offen bleiben, ob der Vermittler LM._____ persönlich an die fal- sche Darstellung eines Kapitalschutzes der I'._____-Anlagen geglaubt hat und damit willenloses Instrument des Beschuldigten war, oder ob LM._____ selber mit Täuschungsabsicht und damit als Mittäter oder Gehilfe des Beschuldigten gehan- delt hat (vgl. diesbezüglich die Aussage des Zeugen G22._____, LM._____ habe glaublich selber in die I'._____ investiert, Urk. 040319). Jedenfalls hat der Be- schuldigte die Geschädigten … [G22._____ und G23._____] mit der Vorinstanz arglistig getäuscht. Aufgrund der Aussage beider Zeugen G22._____ + G23._____ ist – im Gegensatz zu sämtlichen bisher behandelten Fällen – betref- fend Anklageziffer 60 auch rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigten sich gerade durch die täuschende Darstellung des Beschuldigten, ihre Anlage sei kapi- talgeschützt, und nicht etwa durch anderweitige Motive wie die Gewinnaussicht zu ihrer Vermögensdisposition verleiten liessen. 2.11. Die Geschädigte G29._____ (Anklageziffer 185) wurde ebenfalls (zu Lasten des Beschuldigten) verwertbar einvernommen (Urk. 040551ff.). Sie führte aus, sie habe die massgeblichen Informationen vom Vermittler MN._____ erhalten, der damals ein Bekannter von ihr gewesen sei. MN._____ habe an Schulungen teilgenommen, an denen die Anlage bei der I'._____ vorgestellt wor- den sei. Alles habe sich im Januar 2004 abgespielt. Sie habe den Prospekt ge- mäss pag. 361018 ff. sowie das Faltblatt gemäss pag. 361039 f. erhalten und sich danach für die Investition entschieden und den Zeichnungsschein unterschrieben. Sie sei über das Ölgeschäft informiert gewesen, habe aber die Website der I'._____ nicht angeschaut. Der Begriff "Kapitalschutz" habe bei ihrem Investitions-

- 37 - entscheid auch eine wichtige Rolle gespielt. Sie habe sich darunter vorgestellt, dass das Geld auf jeden Fall nicht verloren gehen könne. Sie habe aber keine Vorstellung davon, wie das finanztechnisch vor sich gehe. Unter einem Garanten stelle sie sich eine Sicherheit vor. Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen der Geschädigten G29._____ seien überzeugend. Nebst den täuschenden Angaben im Zeichnungsschein betreffend die Sicherheit der Anlage sei sie zudem den täuschenden Angaben im Prospekt gemäss pag. 361018 ff. (entsprechend dem Original gemäss pag. 348005 ff.) ausgesetzt gewesen. Insgesamt würden die täuschenden Angaben im Zeich- nungsschein sowie im Prospekt, nicht zuletzt aufgrund des professionellen Er- scheinungsbildes, als eigentliche Machenschaften erscheinen und seien daher als arglistig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 52). Die Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Die Darstellung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, die Geschädigte G29._____ habe keine Vorstellung von Kapitalschutz gehabt (Urk. 231 S. 19), wird durch deren obzitierte Aussage widerlegt. Der Geschädigten wurden professionell aufgemachte Unterla- gen mit täuschendem, falschem Inhalt betreffend den Kapitalschutz ihrer Anlage vorgelegt. Der Einwand der Verteidigung, der Zeichnungsschein sowie die weite- ren I'._____-Unterlagen der Geschädigten G29._____ seien nicht dem Beschul- digten zuzurechnen (Urk. 83 S. 49 f.; Urk. 231 S. 18 f.), ist nicht zu hören. Die An- gaben zum Kapitalschutz (Absicherung des gezeichneten Aktienkapitals zu 100% durch eine A-rated Bank, Urk. 361006, Absicherung des Aktienkapitals durch eine Bank mit A-Rating, Urk. 361021 und 361040) in den Unterlagen der Geschädigten G29._____ entsprechen genau den Informationen in jenen Unterlagen, deren Herausgabe der Beschuldigte anerkanntermassen zumindest bis Juli 2003 und damit auch noch lange nach dem Einstieg der I'._____ in den Öl-Handel (verbun- den mit der Aufgabe des Kapitalschutzes der Anlagegelder) mitgetragen hat (Urk. 040459 und 050534ff.; Urk. 040120 und 471373). Aus dem Protokoll der General- versammlung der I'._____ von 28. Juni 2003 geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte auch nach der von ihm angeregten Statutenänderung nach wie vor ei- nen – wenn auch leicht abgeändert ausgestaltenen – Kapitalschutz behauptete

- 38 - (Urk. 471170; vgl. Urk. 040120 unten und 040121 oben), obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. Auf entsprechenden Vorhalt in der Untersuchung flüchtete sich der Beschuldigte in die Behauptung, er habe die Ka- pitalsicherung durch das Beibringen von Bank-DLC sichergestellt, respektive si- cherstellen wollen (Urk. 040312f.); die Behauptung, dass solche DLC zur Siche- rung des I'._____-Investitionsvermögens je bestanden hätten, ist jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen widerlegt. Sodann wurde auch auf die Geschädigte G29._____ zusätzlich durch einen Ver- mittler motivierend eingewirkt, welcher vorgängig Schulungen zum Vertrieb von I'._____-Aktien besucht hatte. Die Tätigkeit dieses Vermittlers ergibt sich aus dessen – unleserlicher – Unterschrift auf dem Zeichnungsschein (urk. 361007) und wird überdies vom Beschuldigten – wie die Gesamtheit der Aussagen der Zeugin G29._____ – ausdrücklich als wahr anerkannt (Urk. 040157). Mit der Vo- rinstanz ist insgesamt eine irreführende Machenschaft des Beschuldigten zu be- jahen, die zu einer arglistigen Täuschung der Geschädigten in einem erstellter- massen für sie relevanten Punkt, der Sicherheit der Anlage (Urk. 040155), geführt hat. 2.12. Die Geschädigten G22._____ + G23._____ machten seitens des Beschul- digten unbestritten eine Vermögensverfügung an die I'._____ im Umfang von rund EUR 40'000.-- (Urk. 337017f.) und die Geschädigte G29._____ eine solche von rund EUR 35'000.-- (Urk. 361006), wobei an die Geschädigte G29._____ eine Rückerstattung von lediglich rund 10% ihrer Anlage erfolgte (Urk. 361096; Urk. 229/14). An die Geschädigte G22._____ + G23._____ erfolgte gemäss dem an- lässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichte Beleg des Beschuldigten ebenfalls eine Rückerstattung im Umfang von USD 5'786.-- (Urk. 229/14). Diesen Geschädigten ist mithin ein deliktischer Schaden erwachsen. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstan- dung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschul- digten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, zumindest zur vorliegend zu behandelnden Anklage-Litera B. belanglos; Entsprechendes gilt damit für die in

- 39 - diesem Zusammenhang gestellten Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 S. 4 f.). Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung der Anklage-Literae C. und D. nach- stehend darauf zurückzukommen. Entgegen der Verteidigung beschlagen Rück- zahlungen des Beschuldigten die Deliktssumme nicht, sondern sind vielmehr allenfalls nachstehend bei der Strafzumessung in Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens zu beurteilen (Urk. 231 S. 19). Dass ein Vermögensschaden entstanden ist, anerkennt die Verteidigung zumindest zwischenzeitlich selber (Urk. 231 S. 22). 2.13. Die Anklagebehörde sieht im Vorgehen des Beschuldigten zusammen- gefasst dahingehend eine Bereicherungsabsicht, der Beschuldigte habe nach der Preisgabe des Kapitalschutzes im Wissen darum, dass dadurch die Nachfrage nach I'._____-Aktien sofort zum Erliegen gekommen wäre, "die Maschinerie" wei- terlaufen lassen wollen, um weiterhin flüssige Mittel nutzen zu können. Sein Hauptanliegen habe darin bestanden, dass die beiden Grossaktionäre DE._____ und EF._____ ihre Aktien ohne Verlust veräussern konnten. Dies sei ihm deshalb wichtig gewesen, weil er beiden Grossaktionären vertraglich zugesichert habe, einen Sekundärmarkt zu organisieren, auf dem ihre Aktien von neuen Aktionären übernommen würden. Durch die Preisgabe des Kapitalschutzes sei der innere Wert der I'._____ erheblich reduziert worden, was der Beschuldigte sofort erkannt habe. Der Beschuldigte sei im aktienrechtlichen Sinn für diesen Wertzerfall und den dadurch verursachten Schaden verantwortlich gewesen. Um aussichtsrei- chen Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre vorzubeugen, habe er alles daran gesetzt, dass deren Aktien ohne Verlust verkauft werden konnten. Das Ver- triebssystem nutzend, habe er so den Schaden auf ausländische Kleinanleger abgewälzt, von denen eine weitaus geringere Gefahr erfolgreicher Verantwortlich- keitsklagen ausgegangen sei. Durch die Abwendung der Gefahr berechtigter Ver- antwortlichkeitsklagen mit betrügerisch erworbenen Mitteln sei der Beschuldigte

– entsprechend seiner Absicht – unrechtmässig bereichert gewesen. Zudem habe er das Geld der Aktionäre zur persönlichen Imagepflege eingesetzt, indem er seinen guten Ruf gegenüber institutionellen Anlegern wie DE._____ und EF._____ habe erhalten und pflegen können. Auch in diesem Sinne sei er bereichert gewesen. DE._____ und EF._____ seien sodann durch die

- 40 - Umschichtung unrechtmässig bereichert gewesen, da sie keinerlei Anspruch darauf hatten, dass ihre wertverminderten Aktien zum Nominalwert oder gar darüber an getäuschte Anleger verkauft werden (Urk. 009011f.). 2.14. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht schwierig zu fassen, habe doch der Beschuldigte die ertrogenen Gelder der Geschädigten nicht unmittelbar in seine eigene Tasche gewirtschaftet, wie das in "klassischen" Betrugsdelikten oft der Fall sei. In der Folge setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Darstellung der Staatsanwalt- schaft auseinander, die Bereicherung des Beschuldigten in Form eines Vermö- gensvorteils bestehe darin, dass er durch die betrügerisch erworbenen Mittel die Gefahr berechtigter Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre DE._____ und EF._____ habe abwenden können, um diese Frage abschliessend zu bejahen. In der Folge hat die Vorinstanz erwogen, angesichts des erstellten objektiven Be- trugstatbestandes und der betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten sei klarerweise davon auszugehen, dass die Geschädigten die Aktien der I'._____ (gemeint: In Kenntnis der tatsächlichen Umstände) nicht gekauft hätten. Die DE._____ und EF._____ hätten diesfalls den Verlust der massiv wertverminder- ten Aktien zu tragen gehabt. Indem ihre Aktien durch die betrügerischen Hand- lungen des Beschuldigten ohne Verlust verkauft werden konnten, seien auch die- se beiden Grossaktionäre bereichert worden. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen. Ob der Beschuldigte auch mit der Argumentation der Anklage- behörde eine "Bereicherung durch Imagepflege" erwirkt habe, könne offen blei- ben. Insgesamt stehe die Absicht des Beschuldigten, primär sich selber aber auch die Aktionäre DE._____ und EF._____ zu bereichern, ausser Zweifel (Urk. 137 S. 55-60). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren eine Bereicherungsabsicht bestreiten (Urk. 83 S. 56 f.; Urk. 138 S. 5). 2.15. Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung aus, es sei den Grossaktionä- ren DE._____ und EF._____ in der Finanzkrise schlecht gegangen, sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen. Er habe diesen vertraglich zugesichert, im Umfang ihres Anlagevermögens Aktien zu verkaufen und ihnen das Geld der

- 41 - neuen Aktionäre zu geben. Beide seien vollständig ausbezahlt worden (Urk. 030020; Urk. 040107; Urk. 040158f.; vgl. Urk. 050549 und 050554). Die neuen Kleinaktionäre hätten lediglich dazu gedient, den beiden grossen Pen- sionskassen DE._____ und EF._____ finanziell aus der Patsche zu helfen; die Grossaktionäre seien in finanzielle Schieflage geraten und hätten ihre I'._____- Aktien verkaufen wollen (Urk. 040314, Urk. 040359f.). Auch der Mitarbeiter des Beschuldigten, V._____, sagte als Auskunftsperson aus, es sei mit der einen Pensionskasse bergab gegangen, weshalb die Aktien bereits einige Wochen nach dem Kauf wieder hätten verkauft werden sollen (Urk. 040183). Der dieser Darstel- lung entgegenstehende Tatvorwurf der Anklagebehörde (Bereicherungsabsicht des Beschuldigten begründet in der Abwendung von Verantwortlichkeitsklagen durch Verkauf der DE._____ und EF._____-Aktien an Dritte), wie ihn die Vo- rinstanz übernommen hat, wird schon aufgrund einer einfachen, chronologischen Überlegung stark in Zweifel gezogen, wenn nicht geradezu widerlegt: Bei diesem Konstrukt hätte der Beschuldigte erst den Wert der Aktien der I'._____ vermindert und sich anschliessend dazu gezwungen gesehen, die Grossaktionäre schadlos zu halten, um sich keinen Forderungen dieser Firmen auszusetzen; dies wiede- rum hätte er erreicht, indem er die DE._____ und die EF._____ eigentlich aus- gekauft und zu diesem Zweck den Verkauf deren Anteile übernommen hätte. Vorliegend wurden die Grossaktionäre jedoch nicht ausgekauft, im Gegenteil nahmen diese ihre Anlagen auf eigenes Ersuchen zurück und dies wurde im Fall der DE._____ schon lange vor dem Anlagestrategiewechsel der I'._____ verein- bart: Der Vertrag zwischen der I'._____ und der DE._____ betreffend Rückab- wicklung des Kaufs ihrer Aktien datiert vom 21. Dezember 2001 (Urk. 050549) und somit ein ganzes Jahr vor der Auflösung der kapitalgeschützten I'._____- Anlage bei der O._____ (Dezember 2002). Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Massen-Vertrieb der I'._____-Aktien nicht eine Notmassnahme des Be- schuldigten zur Beschwichtigung der Grossaktionäre war, sondern vielmehr nicht nur auf deren Betreiben, sondern auch in deren direkten Interesse erfolgte. Der Vertrag der I'._____ und der EF._____ betreffend Aktienverkauf datiert wohl von Juni 2003 (Urk. 050552) und somit einem Zeitpunkt von einigen Monaten nach Beginn des Öl-Engagements der I'._____. Angesichts des Abschlussdatums des

- 42 - DE._____-Vertrags vermag dies jedoch die zitierten, übereinstimmenden Aussa- gen des Beschuldigten und seines Mitarbeiters V._____, es sei darum gegangen, den wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Grossanlegern aus der Patsche zu helfen, nicht zu widerlegen. Auch die nicht widerlegte Kenntnis des Präsidenten der EF._____ und gleichzeitigen Verwaltungsrats der I'._____, NO._____, um die Öl-Investition (Urk. 83 S. 57; vgl. Urk. 471200) spricht dagegen, dass der Be- schuldigte am Willen und der Kenntnis der Grossaktionäre vorbei investiert hätte und diese nachher mit deliktischen Mitteln hätte schadlos halten müssen. Die Darstellung in der Anklageschrift zur persönlichen Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten bleibt somit unbewiesen und erscheint nicht einmal als naheliegend. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung, es seien verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob die DE._____ und die EF._____ Verantwortlichkeitsklagen gegen den Beschuldigten geplant gehabt hätten (Urk. 138 S. 5), obsolet. 2.16. Als obiter dictum das Folgende: Dass die I'._____-Aktie durch den Wechsel der Anlagestrategie überhaupt einen Wertzerfall erfuhr, ist zwar durchaus vor- stellbar, bleibt jedoch – mit der Verteidigung, Urk. 231 S. 22 – eine unbewiesene Hypothese. Die von Anklagebehörde und Vorinstanz angeführte Darstellung, dass der Beschuldigte durch seinen Anlagestrategiewechsel die Substanz des Aktien- kapitals der I'._____ um 12,8% reduziert habe (Urk. 009010 und Urk. 137 S. 58), ist zwar richtig, bezieht sich jedoch auf die umfangmässig reduzierte Auszahlung der O._____ infolge frühzeitigen Rückzugs der Anlage. Dies ist kein Beweis, dass der Handelswert der I'._____-Aktie im Sinne des Anklagevorwurfs (Urk. 009011f.) unter der geänderten Anlagestrategie (Aufgabe des Kapitalschutzes) gelitten hät- te. Es leuchtet ein, dass der plötzlich fehlende Kapitalschutz zu einer Reduktion des Aktienwertes führen kann; zwingend ist dies jedoch nicht; z.B. dann nicht, wenn anstelle des Kapitalschutzes eine – vermeintlich – sehr gewinnträchtige In- vestitionsmöglichkeit geboten wird. Ob es sich in concreto beim Handel mit … Öl um eine solch gewinnträchtige Investitionsaussicht handelte, kann offen bleiben. Der Kurs und damit der Wert einer Aktie bestimmen sich nach der Nachfrage am Markt. Diese Nachfrage ist nicht abhängig von der reellen Gewinnaussicht eines

- 43 - Unternehmens, sondern von den subjektiven Einschätzungen und Hoffnungen der Käufer. Dass risikobereite und gewinnorientierte Anleger bereit sein können, bei entsprechenden Gewinnerwartungen auch für absolut ungesicherte Anlagen ei- nen sehr hohen Preis zu bezahlen, ist notorisch (vgl. beispielsweise in der Ver- gangenheit die fahrlässig hohen Investitionen in sog. dot.com.-Unternehmen, die sich anschliessend als substanz- und wertlos erwiesen). Der Wechsel der Anla- gestrategie von gesicherten Anlagen zum ungesicherten Öl-Handel war wie oben erwogen statuten- und abmachungswidrig. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschuldigte damit auch den Wert der I'._____-Aktie reduziert hat, ist jedoch nicht erstellt. 2.17. Dem Beschuldigten ist mithin keine persönliche Bereicherungsabsicht nach- zuweisen. Letztendlich bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Vorzugsbe- handlung, die er den beiden Grossaktionären zulasten der zahlreichen Klein- aktionäre zukommen liess, offen. Interessant ist immerhin, dass beide Verträge eine Saldoklausel aufweisen, welche auf Ansprüche beider Vertragspartner (also auch des Beschuldigten) hinweist. Ob die Grossaktionäre sich gegenüber dem Beschuldigten zu einer geldwerten Gegenleistung für seine Bemühungen ver- pflichtet haben, die im Vertragstext nicht angeführt wird, kann nur gemutmasst werden. Dass er mit der Formulierung der Anklagebehörde zum Zweck handelte, "seinen Ruf resp. sein Image zu pflegen", ist eine Möglichkeit. Eine Bereiche- rungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes lässt sich damit jedoch mit der Verteidigung ohnehin nicht konstruieren (Urk. 83 S. 56). Gemäss dem vorstehend Erwogenen ging es mithin beim Vertrieb einer Vielzahl von I'._____-Aktien (erstelltermassen betreffend zwei Geschädigte unter Zuhilfe- nahme täuschender Machenschaften) an zahlreiche Kleinanleger um nichts wei- ter, als die beiden bisherigen Grossinvestoren der I'._____ auszuzahlen. Den An- gaben des Beschuldigten und der Auskunftsperson V._____ folgend mussten die- se infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kapitalisiert werden und wollten ihre I'._____-Anteile abstossen; durch das Vorgehen des Beschuldigten konnte dies erreicht werden. Die Verteidigung konzediert im Berufungsverfahren, der Be- schuldigte habe den beiden Aktionären die benötigte Liquidität verschafft (Urk.

- 44 - 138 S. 5). Diese liquiden Mittel beschaffte der Beschuldigte, indem er die ge- täuschten Kleinanleger in eine riskante statt eine gesicherte Anlage investieren liess. Darin ist ohne Weiteres eine finanzielle Besserstellung Dritter, der DE._____ und der EF._____, zulasten der Geschädigten zu sehen. Dies hat der Beschuldigte gewusst und – wie erwähnt aus unbekannten persönlichen Motiven

– auch gewollt. Damit handelte er in der Absicht, einen anderen unrechtmässig zu bereichern. 2.18. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Geschädigten G22._____ und G23._____ und G29._____ den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Da er nicht in per- sönlicher Bereicherungsabsicht, sondern zugunsten Dritter handelte, ist er des mehrfachen, nicht jedoch des gewerbsmässigen Betrugs – betreffend diese bei- den Anklagepunkte aus Anklage-Litera B. auch nicht im Zusammenhang mit allfäl- ligen weiteren Delikten – schuldig zu sprechen. Die Tatsache, dass der Beschul- digte nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt hat und nicht persön- lich – jedenfalls in keiner Weise quantifizierbar – profitiert hat, ist nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3. Anklage-Litera C, Stahlhandel der H._____ AG 3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer zusammengefasst vor, er habe im Januar 2005 als Vertreter der H'._____ mit den Firmen OP._____, PQ._____ und QR._____ schriftliche Verträge mit dem Titel "Gewinnbeteiligungsvereinbarung" abgeschlossen. Diese Unternehmen hätten sich verpflichtet, der H'._____ je USD 1'500'000.--, also insgesamt USD 4'500'00.- -, einzuzahlen. Die H'._____ habe sich verpflichtet, diese Gelder "umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte" einzusetzen und den drei Unternehmun- gen je USD 1'650'000.-- respektive USD 1'700'000.-- zurückzuzahlen. Der schriftli- che Hinweis in den Verträgen, die Gelder würden umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte eingesetzt, habe den mündlichen Absichtserklärungen des Be- schuldigten in mehreren Vorgesprächen mit den Vertretern dieser Unternehmun- gen entsprochen. In diesen Vorgesprächen habe der Beschuldigte unter Vorlage von Vertragsdokumenten erklärt, die H'._____ habe mit UV._____ … Inc.

- 45 - (UV._____) am 14. Oktober 2004 vereinbart, monatlich Stahlplatten nach … zu lie- fern. Um solche Lieferungen in Gang zu setzen und einen Rabatt von 10% zu er- halten, müsse die H'._____ dem … Stahlwerk … 50% des Preises der Lieferung im Voraus bezahlen. Für solche Anzahlungen werde die H'._____ die insgesamt USD 4'500'000.-- verwenden. Sodann habe der Beschuldigte erklärt, die Anzah- lungen seien durch Akkreditive, die im Auftrag von UV._____ durch die … Bank Limited (…) zugunsten der H'._____ eröffnet worden seien, gesichert. Sowohl die Akkreditive als auch die Stahlhandelsverträge seien gemäss Anklagebehörde echt gewesen. Mit dem schriftlichen Hinweis, die Gelder umgehend zwecks Voraus- kasse für Stahlgeschäfte einzusetzen, habe sich die H'._____ verpflichtet, die Dar- lehen ausschliesslich für diesen Zweck zu verwenden. Die Zweckbindung habe einer Werterhaltungspflicht entsprochen, der Gegenwert der Kreditsumme habe bei der H'._____ stets entweder als Bankguthaben oder als Eigentumsrecht an Stahl vorhanden sein müssen, weshalb es sich um ein treuhänderisches Darlehen gehandelt habe. Mit der mündlichen und schriftlichen Willensbekundung, das Geld vollumfänglich für den Stahlkauf zu verwenden, habe der Beschuldigte den/die Vertreter der Investoren bewusst irre geführt, denn er habe bereits bei den Ver- handlungen beabsichtigt, einen grossen Teil der USD 4'500'000.-- anderweitig (ohne Werterhaltungscharakter) zu verbrauchen, namentlich für die Bereinigung von Altlasten der I'._____. Diese Absicht sei als innere Tatsache unüberprüfbar gewesen. Angesichts der präsentierten echten Unterlagen sei die unwahre Be- kundung der Absicht, die Gelder für den Stahlkauf zu verwenden, ausserdem äus- serst glaubhaft gewesen. Da sich der Beschuldigte zudem als sehr wohlhabender Kaufmann dargestellt habe, wobei diese Darstellung u.a. von einem CEO einer Bank bestätigt worden sei, habe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte die Darle- hen teilweise zur Bereinigung von Altlasten verwenden könnte, für die Darleiher ausser Diskussion gestanden. Die OP._____ und die PQ._____ hätten zwischen Ende November 2004 und Januar 2005 je USD 1'500'000.-- zugunsten der H'._____ einbezahlt. Dabei seien der Beschuldigte sowie die Vertreter dieser bei- den Unternehmungen der Auffassung gewesen, der Darlehensvertrag vom 11. Januar 2005 beziehe sich auch auf die Zahlungen vom November und Dezember 2004, da man sich schon vor diesen Zahlungen zu verstehen gegeben habe, das

- 46 - Geld sei ausschliesslich als Gegenleistung für den Einkauf von Stahl zu verwen- den. Am 7. März 2005 habe sodann auch die QR._____ USD 1'500'000.-- zuguns- ten der H'._____ einbezahlt. Mit Briefen vom 13. Januar 2005 habe der Beschul- digte Herrn RS._____ (…) sowie den Etablissements ST._____ (ST'._____; … [Staat in Europa]) vorgeschlagen, mit kurzfristigen Darlehen ins Stahlgeschäft ein- zusteigen und dabei den vorstehend beschriebenen Ablauf – 50% Vorauszahlung für 10% Rabatt etc. – erläutert und eine Beteiligung/Vergütung von 5% am er- wähnten Rabatt angeboten. Weiter habe er mitgeteilt, das Geld sei durch Doku- mentenakkreditive gesichert. Sowohl RS._____ als auch die Vertreter der ST'._____ hätten diese Briefe noch am selben Tag gegengezeichnet und so ihr Einverständnis erklärt. Mit diesen Darlehensverträgen habe der Beschuldigte – in gleichem Sinne wie gegenüber OP._____, PQ._____ und QR._____ – die H'._____ mit einer Werterhaltungspflicht belastet sowie RS._____ und die Vertre- ter der ST'._____ getäuscht. Auch letztere hätten nicht in die H'._____ investiert, wären ihnen die wahren Absichten des Beschuldigten bekannt gewesen. Am 19. Januar 2005 hätten RS._____ sowie die ST'._____ insgesamt rund USD 2'100'000.-- zugunsten der H'._____ einbezahlt. Von den treuhänderischen Darle- hen habe der Beschuldigte lediglich rund USD 1'500'00.-- entsprechend der Wert- erhaltungspflicht (Einkauf von Stahl sowie Zahlung der Kautionen für Performance Bonds) sowie rund USD 650'000.-- für zeitgerechte Teilrückzahlungen verwendet. Mit den übrigen Zahlungen im Umfang von rund 4,5 Mio USD habe der Beschul- digte die Werterhaltungspflicht gemäss den treuhänderischen Darlehen verletzt und damit diese Gelder unrechtmässig verwendet. Weder die H'._____ noch der Beschuldigte hätten über Liquiditätsreserven verfügt, um jederzeit die Rückzah- lung der nicht für den Stahlkauf eingesetzten treuhänderischen Darlehen zu er- möglichen. Die Anklagebehörde qualifiziert das inkriminierte Vorgehen des Be- schuldigten als gewerbsmässiger Betrug, eventualiter als mehrfache Veruntreuung (Urk. 009042-009052). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im genannten Anklagepunkt des mehr- fachen Betrugs schuldig gesprochen. In ihrer Begründung hat sie im angefochte- nen Entscheid vorab Erwägungen zum fraglichen Stahlgeschäft der H'._____ mit TU._____/UV._____ angestellt mit der Schlussfolgerung, dies sei ein realistisches

- 47 - Geschäft gewesen, dessen Scheitern nicht der Beschuldigte zu vertreten habe (Urk. 137 S. 66-68). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden mit der Be- merkung, dass sie richtig, allseits unbestritten und – wie nachstehend zu zeigen ist – für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht rechtsrelevant sind: Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in keiner Weise vor, die Geschädigten zu einer Investition in ein fingiertes Geschäft veranlasst zu haben. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich die Aussagen des Vertreters der Geschädig- ten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, zitiert (Urk. 137 S. 68-71) und anschliessend erwogen, diese seien überzeugend. Zusammengefasst hätten dem Beschuldigten die Gelder der Geschädigten nicht zur freien Verfügung ge- standen, er habe die Geschädigten über seine wahre Absicht zur Verwendung der Gelder arglistig getäuscht; es sei für die Geschädigten nicht erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte die zweckgebundenen Darlehen anderweitig als für den Stahlhandel auszugeben plane; der Beschuldigte habe die Geschädigten im Umfang ihrer Einzahlungen an die H'._____ geschädigt (Urk. 137 S. 72 ff.). 3.3. Der Beschuldigte ist geständig, die Einzahlungen der Darleiher, wie sie in der Anklageschrift angeführt werden, entgegen genommen und die Auszahlungen, wie sie ihm im Anklagesachverhalt angelastet werden, getätigt zu haben (Prot. I S. 68 f.; Urk. 230 S. 41). Den Vorwurf eines unrechtmässigen Verhaltens lässt er jedoch im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren bestreiten. Er macht geltend, gestützt auf die vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen habe keine Werterhaltungspflicht bestanden, es habe sich nicht um treuhänderische Darlehen gehandelt und die Gelder hätten nicht ausschliesslich für den Stahlkauf verwendet werden müssen, sondern seien zur freien Verfügung der H'._____ gestanden. In den Gewinnbeteiligungsvereinbarungen sei ausdrücklich erwähnt worden "… ste- hen zur freien Verfügung der Gesellschaft". Zudem hätten mehr Zahlungen einen klaren Zusammenhang mit den Stahlkäufen gehabt, als in der Anklage dargestellt; er habe seinen unternehmerischen Spielraum genutzt. Schliesslich seien die ST'._____ ganz und RS._____ bis auf CHF 192'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 0400498ff. = 006050ff. und Urk. 050504f.; Prot. S. 68/69 ff.; Urk. 230 S. 40).

- 48 - Die Verteidigung führte zum Betrugsvorwurf zusammengefasst aus, der Beschul- digte habe den Vertreter der Geschädigten, VW._____, nicht über seine finanziellen Mittel getäuscht (Urk. 83 S. 62-64). Ferner seien die Geschädigten auch nicht über die Verwendung des Geldes getäuscht worden. Die Gelder seien dem Beschuldigten zur freien Verfügung zugeflossen; eine ausschliessliche Verwendung für den Stahlkauf sei nicht vereinbart gewesen; dennoch seien die Gelder grösstenteils tatsächlich in den Stahlhandel geflossen; der Beschuldigte habe sodann nicht nur von den Geschädigten Darlehen erhalten, sondern auch aus anderen Quellen, so von WX._____; die inkriminierten Zahlungen seien auch aus diesen Mitteln erfolgt (Urk. 83 S. 64-69; Urk. 138 S. 6; Urk. 231 S. 24 ff.). Sodann sei eine allfällige Täuschung nicht arglistig gewesen, da der Vertreter VW._____ die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe (Urk. 231 S. 30). Die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen könnten sodann betreffend OP._____ und PQ._____ nicht als Grundlage für den Investiti- onsentscheid gelten, denn diese Gesellschaften hätten bereits vor Abschluss die- ser Vereinbarungen einbezahlt (Urk. 83 S. 69 ff.). Sodann wird bestritten, dass der Vermögensschaden dem Beschuldigten zuzurechnen sei, da das Stahlge- schäft aus Gründen zum Erliegen gekommen sei, die der Beschuldigte nicht zu vertreten habe (Urk. 83 S. 73 ff.; Urk. 231 S. 32 f.). Auch der Vorsatz und die Be- reicherungsabsicht wurden bestritten (Urk. 83 S. 75 ff.; Urk. 231 S. 33). Auch im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, alles von den Geschädigten erhaltene Geld in den Stahlhandel zu investieren. Da er jedoch die versprochenen Renditen habe erzie- len müssen, habe er in den Öl-Handel der I'._____ investiert (Urk. 138 S. 6). 3.4.1. Die Vorinstanz hat ihren Erwägungen zum konkreten Sachverhalt wiederum theoretische Ausführungen zum Betrugstatbestand und insbesondere zur Täuschung über den Erfüllungswillen vorangestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 137 S. 63 f.). 3.4.2. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Beschuldigte habe sich gegen- über den Geschädigten vertraglich verpflichtet, deren Gelder ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ auszugeben. Der Beschuldig-

- 49 - te und die Verteidigung behaupten hingegen, die Gelder seien dem Beschuldigten vereinbarungsgemäss als Darlehen zur freien Verfügung zugeflossen. Demzufol- ge ist in zivilrechtlicher Beurteilung der vorliegend strittige Inhalt der massgebli- chen Verträge, wie sie zwischen dem Beschuldigten namens der H'._____ und den Geschädigten abgeschlossen wurden, festzustellen. 3.4.3. Bei der Vertragsauslegung massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c S. 533; Urteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004, E. 3.3.1, publ. in: Pra 94/2005 Nr. 28 S. 212 f. und ZBGR 87/2006 S. 97 f.). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.; BGE 133 III 406 S. 409 und BGE 137 III 145 E.3.2.1.). 3.4.4. Bei den Akten liegen standardisierte, schriftliche Verträge mit der Über- schrift "Gewinnbeteiligungsvereinbarung", die zwischen der H'._____, vertreten durch den Beschuldigten, und den Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, vertreten durch VW'._____, abgeschlossen wurden (Urk. 311044- 311051). Aus der Überschrift und der Präambel ergibt sich, dass die H'._____ den Geschädigten eine Gewinnbeteiligung an ihren Stahlgeschäften anbietet. Unter der jeweiligen Ziffer 1. versprechen die Geschädigten eine Einzahlung an die H'._____ zur freien Verfügung. In der jeweiligen Ziffer 2. verpflichtet sich die H'._____, die erhaltenen Gelder umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlge- schäfte einzusetzen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen, wie sie der Vertreter

- 50 - der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, in der Unter- suchung deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 137 S. 68 - 71). VW._____ sagte aus, vor der Unterzeichnung der Gewinnbeteili- gungsvereinbarungen mit dem Beschuldigten ausschliesslich über das Stahlge- schäft mit UV._____ gesprochen zu haben. Der Beschuldigte habe das investierte Geld für das UV._____-Geschäft verwenden sollen, weil für dieses Geschäft die Akkreditive als Sicherheit vorhanden gewesen seien (Urk. 030144). Es sei abge- sprochen gewesen, dass dieses Geld zum Kauf des Stahls verwendet werde res- pektive dieser Stahl auch die Garantie für die Kreditsumme darstelle. In der gan- zen Diskussion habe nie etwas anderes als das Stahlgeschäft zur Debatte ge- standen. Es sei absolut unmöglich, dass der Beschuldigte gemeint habe, die Dar- lehen stünden zur freien Verfügung. Er, VW._____, hätte das Geld mit Sicherheit nicht investiert, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte einen Teil des Gel- des für die Bereinigung von Altlasten, Rückzahlungen an frühere Investoren und ähnliche Bedürfnisse verwenden würde. Eine solche Verwendung habe nie zur Diskussion gestanden (Urk. 040601ff.). Vorab sind beide Einvernahmen VW._____s entgegen der im Berufungsverfahren neu erhobenen Argumentation der Verteidigung ohne Weiteres verwertbar (Urk. 228; Urk. 231 S. 22 f.). Bezeichnenderweise hatte die Verteidigung noch anlässlich der Hauptverhandlung nichts gegen die prozessuale Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von VW._____ einzuwenden und äusserte sich aus- schliesslich zu dessen Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen (Urk. 83 S. 62 ff.). Erst nachdem die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen Entscheid des inzwischen abgeschafften Zürcher Kassationsgerichts zur pro- zessualen Verwertbarkeit polizeilicher Einvernahmen zitierte, um diese anschliessend im konkreten Fall zu bejahen (Urk. 137 S. 68 f.), greift die Verteidi- gung nun dieses Thema im offensichtlichen Versuch auf, die den Beschuldigten belastenden Aussagen VW._____s aus dem Recht weisen zu lassen. Das ent- sprechende Vorbringen ist jedoch unbegründet und der Einwand der Verteidigung unzutreffend. VW._____ hat als Zeuge in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers detailliert ausgesagt und nicht nur pauschal und auf Vorhalt seine früheren Aussagen wiederholt (Urk. 040601ff.).

- 51 - Diese Aussagen VW._____s wirken lebensnah und nachvollziehbar und sind mit der Vorinstanz als glaubhaft und überzeugend einzustufen (Urk. 137 S. 72). Der Einwand des Beschuldigten und der Verteidigung, VW._____ wolle sich mit fal- schen Aussagen vor seinen … Klienten besserstellen (Urk. 83 S. 63 und S. 70; Urk. 230 S. 56), ist daher eine Schutzbehauptung. Es macht keinerlei Sinn, dass VW._____ sich vor den … Investoren fürchten soll, wenn der Beschuldigte angibt, es sei genau das gemacht worden, was er, der Beschuldigte, mit den Investoren persönlich besprochen habe (Urk. 230 S. 46). Die Darstellung der Verteidigung, es sei VW._____ egal gewesen, wie das Geld verwendet werde (Urk. 83 S. 65; Urk. 231 S. 24), widerspricht diametral dessen glaubhaften Aussagen und ist da- mit frei erfunden. Schon aufgrund der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass die Geschädigten in Stahl investieren wollten. Der Passus "zur freien Verfügung" in der jeweiligen Ziffer 1. steht in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zum üb- rigen Vertragstext. Dieser würde eigentlich nur Sinn machen, wenn von zwei se- paraten Zahlungen die Rede gewesen wäre, eine gebunden an das Stahlinvest- ment und eine weitere zur freien Verfügung; Solches hat jedoch nicht einmal der Beschuldigte je behauptet und ist auch aufgrund der Aussagen VW._____s sofort auszuschliessen. "Zur freien Verfügung" konnte somit im gesamten Vertragskon- text nur bedeuten, dass der Beschuldigte nach Eingang der Überweisung zur so- fortigen Weiterleitung der Gelder befugt ist. Diese Formulierung war jedoch völlig unnötig, da der Beschuldigte gemäss der jeweiligen Ziffer 2. zur umgehenden, zweckgebundenen Weiterleitung der Gelder nicht nur befugt, sondern sogar ver- pflichtet war. Dass die Geschädigten davon ausgingen, in den Stahlhandel zu in- vestieren (und demnach nicht ihm ein Darlehen zur gutscheinenden Verwendung zur Verfügung stellten) hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zwischen- zeitlich selber konzediert, was zu diesem Punkt schon einem eigentlichen Ge- ständnis gleichgekommen ist (Prot. I S. 70). Damit sind die Vertragsinhalte betreffend die Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz, jedoch entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Geschädigten und der Beschuldigte vereinbart hatten, dass die Gelder der

- 52 - Geschädigten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ ausgegeben werden und dass der Beschuldigte dies auch gewusst hat. 3.4.5. Der Beschuldigte anerkennt, dass zumindest ein Teil der Gelder der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ nicht für den … Stahlhandel ausgegeben wurde (Urk. 230 S. 47 f.). Demnach hat der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten zumindest teilweise abmachungswidrig verwendet. Das Quanti- tativ ist nachstehend zu bestimmen. 3.4.6. Der Vertreter der Geschädigten, VW._____, befand sich zum Zeitpunkt, als er die Gelder der Geschädigten an die H'._____ überwies, gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis in einem Irrtum, ging er doch davon aus, die- se würden umgehend und ausschliesslich für den Stahlhandel verwendet. Dieser Irrtum war für die Überweisungen an die H'._____ auch kausal, sagte VW._____ doch überzeugend aus, dass er nicht überwiesen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten für andere Zwecke als den Stahlhandel einsetzen würde. Der massgebliche Irrtum des Geschädigtenvertre- ters wurde hervorgerufen durch die inhaltlich falschen und täuschenden Versiche- rungen des Beschuldigten, die Gelder würden für den Stahlhandel eingesetzt. Zur Frage, ob diese Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten arglistig erfolgte, hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert: Der Beschuldigte habe im Herbst 2004 dem Vertreter der Geschädigten VW._____ mehrfach in seinem Büro in J._____ das Stahlgeschäft mit TU._____/ UV._____ erörtert und diesem diverse Dokumente zu diesem Stahlhandel, so namentlich auch die Akkreditive, gezeigt. Gestützt auf die mündlichen Erklärun- gen des Beschuldigten und die gesehenen Dokumente, namentlich die Akkrediti- ve, habe sich der Zeuge VW._____ von der tatsächlichen Seriosität dieses Ge- schäfts (einschliesslich der Erzielung der Rendite) überzeugen können (Urk. 137 S. 72 ff.). Zurecht hat die Vorinstanz den an sich richtigen Einwand der Verteidi- gung, die schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen seien erst nach den Zahlungen der OP._____ und der PQ._____ aufgesetzt worden und daher nicht als Täuschungshandlungen zu qualifizieren, als unmassgeblich eingestuft: Schon mangels anderweitiger Darstellung des Beschuldigten ist nicht davon auszuge-

- 53 - hen, dass die Gewinnbeteiligungsvereinbarungen inhaltlich von dem abweichen, was mündlich besprochen worden war. Es resultiert nichts anderes, als dass diese schriftlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen – zumindest betreffend die OP._____ und die PQ._____ – nicht als Täuschungsmittel anzusehen sind. Die Täuschungshandlungen bestanden vielmehr aus den unwahren Angaben des Beschuldigten unter Verwendung echter Dokumente, die im Übrigen ein echtes Geschäft betrafen. Die Zahlungen, die nichts mit dem Stahlhandel zu tun hatten, erfolgten gemäss Vorinstanz bereits unmittelbar nach der Einzahlung der Investi- tionen der Geschädigten. Allen voran betreffe dies die Zahlungen an die Aktionäre der I'._____ (Aktienrückkäufe gemäss Urk. 009330). Aufgrund dieser zeitlichen Nähe müsse die Absicht, die Gelder abredewidrig zu verwenden, schon vor der Vermögensdisposition der Geschädigten vorhanden gewesen sein. Dieser man- gelnde Erfüllungswille des Beschuldigten sei für VW._____ mittels Nachforschun- gen nicht überprüfbar gewesen. Die Verabredungen mit dem Beschuldigten hät- ten VW._____ sodann nicht stutzig machen müssen. Die seitens des Beschuldig- ten versprochene Leistung, nämlich Vorauskasse in ein seriöses, echtes Geschäft, sei entgegen der Verteidigung nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass sich Nachforschungen aufgedrängt hätten. Das Verhalten VW._____s er- scheine daher auch nicht leichtsinnig; die Arglist werde nicht durch eine Opfermit- verantwortung tangiert. Die Überprüfung der Bücher der H'._____ hätte sodann lediglich deren Überschuldung belegt. Aus dieser Tatsache hätte nicht geschlos- sen werden können, der Beschuldigte wolle den Vereinbarungen, die trotz Über- schuldung der H'._____ erfüllbar gewesen wären, nicht nachkommen. Da der Zeuge VW._____ den Beschuldigten von früher her gekannt habe, sei zudem von einem gewissen Vertrauen VW._____s gegenüber dem Beschuldigten auszugehen, das den Zeugen zusätzlich davon abgehalten habe, misstrauisch zu sein. Aus diesen Gründen sei die Täuschung des Geschädigtenvertreters durch den Beschuldigten über seinen fehlenden Erfüllungswillen nicht überprüfbar und daher arglistig gewesen (Urk. 137 S. 72 ff.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu übernehmen. 3.4.7. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Beschuldigte habe gar nicht alles Geld der Geschädigten für

- 54 - Vorauszahlungen im Stahlgeschäft einsetzen können (Urk. 83 S. 61; Urk. 231 S. 24). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Argumentation der Verteidigung sei falsch: Aufgrund der Vereinbarung mit dem Stahlverkäufer hätte das Geld der Geschädigten sehr wohl investiert werden können (Urk. 137 S. 75 f.). Ob dies zu- trifft, kann dahingestellt bleiben. Für den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf ist einzig erheblich, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Bestreitungen verpflichtet hat, die Gelder der Geschädigten ausschliesslich in den Stahlhandel zu investieren. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen würde, er habe gar nicht alles Geld in den Stahlhandel investieren können, hätte ihn dies mit der Anklage- behörde (Urk. 148 S. 10) nicht ermächtigt, das zweckgebundene Geld anderweitig nach seinem Gutdünken und abredewidrig zu verwenden. Vielmehr hätte er in diesem Fall die Geschädigten informieren und mit diesen einen allfälligen anderen Verwendungszweck, das Parkieren der Gelder oder deren Rückzahlung verein- baren müssen. Unbehilflich da aktenwidrig ist auch die Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe die Gelder anderweitig investieren müssen, um die verspro- chenen Renditen zu erzielen (Urk. 138 S. 6). Es waren gar keine Renditen ver- sprochen, sondern vielmehr einzig die Beteiligung an klar umrissenen Rabatten im Stahlgeschäft, die der H'._____ gewährt werden sollen. Es besteht ferner ein Widerspruch, wenn der Beschuldigte und die Verteidigung vehement behaupten, die Gelder der Geschädigten seien tatsächlich "weitgehend" respektive "grössten- teils" in den Stahlhandel geflossen (Prot. I S. 70; Urk. 83 S. 79), die Verteidigung jedoch andernorts darstellt, der Beschuldigte habe mit den erhaltenen Geldern (u.a.) in das Öl-Geschäft der I'._____ investiert, um versprochene Renditen zu generieren (Urk. 138 S. 6). Der Beschuldigte hat somit den Vertreter der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____, VW._____, über seinen fehlenden Erfüllungswillen arglistig ge- täuscht und ihn dadurch zu den Vermögensdispositionen gemäss Darstellung in der Anklageschrift bestimmt. 3.4.8. Betreffend den Umfang der dem Beschuldigten angelasteten Delikte stützt sich die Anklagebehörde auf die Dokumentation der Transaktionen zweier Bank-

- 55 - verbindungen der H'._____, nämlich je eines USD-Kontos bei der Bank XY._____ sowie bei der O._____-Filiale in …. Auf das H'._____-O._____-Konto erfolgte bei einem aktuellen Kontostand von le- diglich knapp USD 3'000.-- am 26. November 2004 eine Einzahlung der OP._____ über gut USD 1,1 Mio. (Urk. 432124). In der inkriminierten Zeit, d.h. bis zum 2. Dezember 2004, erfolgten ausschliesslich Auszahlungen (15 an der Zahl), die den Kontostand mit rund USD 1'250.-- ins Minus brachten (Urk. 432124f.). Konkret: Die Einzahlung der OP._____ war verbraucht. Keine dieser Auszahlun- gen hatte einen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ._____ (14 mal Ak- tienrückkauf und einmal Hauskauf). Gegenteiliges wird von der Verteidigung auch nicht substantiiert behauptet (Urk. 83). Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe am 17. Januar 2005 rund USD 520'000.-- an den Stahlhändler bezahlt (Urk. 83 S. 67 mit Verweis auf Urk. 410437), betrifft dies weder den ein- geklagten Tatzeitraum noch das massgebliche Konto. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Abbuchung war die auf das O._____-USD-Konto erfolgte zweckge- bundene Zahlung der Geschädigten OP._____ bereits restlos abredewidrig aus- gegeben. Es gab keine "Vermischung" von Geldern, wie die Verteidigung dies in den Raum stellt (Urk. 231 S. 29 und S. 32). Angesichts dessen ist der Einwand des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, eine Firma habe "irgendwelche Eingänge und es brauche keine Zuordnung von Ein- und Auszahlungen", eine seine konkreten Verpflichtungen verzerrende Schutzbehauptung (Urk. 230 S. 43; vgl. sinngemäss auch die Verteidigung, Urk. 231 S. 29). Auf das neueröffnete H'._____-XY._____-Konto erfolgte am 14. Dezember 2004 eine Einzahlung der PQ._____ über USD 1,5 Mio. (Urk. 441056; Urk. 441001- 441005). Am Ende der inkriminierten Zeit, d.h. am 9. Mai 2005, wies das Konto einen Minus-Saldo auf, d.h. sämtliche seit dem 14. Dezember 2004 erfolgten Ein- gänge waren ausgegeben worden (Urk. 441047). Bei diesen Eingängen handelte es sich um: Die genannten USD 1,5 Mio. der PQ._____, insgesamt USD 386'000.-- der OP._____, USD 1 Mio. von RS._____, rund USD 1,1 Mio. der ST._____, USD 1,5 Mio. der QR._____ und (vernachlässigbare) rund USD 3'200.-- eines YZ._____, insgesamt rund USD 5,8 Mio. An die OP._____ erfolgte

- 56 - eine Rückzahlung über USD 200'000.--, an die ST._____ deren zwei über USD 131'700.-- und 323'040.--. Weiter erfolgte ein einziger Stahlkauf über rund USD 675'000.--. Sämtliche weiteren Auszahlungen (mit einer Ausnahme, Ziff. 329 lit. aa., siehe nachstehend) haben mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz kei- nen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft in ZZ._____. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt offen zugegeben, dass von den genannten knapp USD 5,8 Millionen an Investo- rengeldern, die auf dem XY._____-Konto eingingen, rund 4,5 Millionen für Rück- zahlungen an I'._____-Investoren verwendet wurden (Urk. 230 S. 51). Wie der Beschuldigte und die Verteidigung vor diesem klaren Beweisergebnis pauschal behaupten können, die Gelder der Geschädigten seien grösstenteils in den Stahlhandel geflossen, ist schleierhaft. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung argumentiert, der Beschul- digte habe nicht nur von den Geschädigten, sondern auch von seinem Bekannten WX._____ mehrere Darlehen erhalten und damit die inkriminierten Zahlungen ge- leistet (Urk. 83 S. 66 und S. 80). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Die Behauptung, der Beschuldigte habe die inkriminierten Zahlungen mit Geldern WX._____s bestritten, ist schlechterdings falsch. Diese waren Abdispositionen ab Konten, die einzig durch die Geschädig- ten alimentiert wurden. In den massgeblichen Kontoauszügen, mit welchen die Anklagebehörde operiert, erscheinen keine Eingänge von Geldern WX._____s. Der weitere, an der Berufungsverhandlung vorgebrachte, generelle Einwand der Verteidigung, WX._____ habe dem Beschuldigten Geld gegeben und dieser habe damit in das Stahlgeschäft investiert (Urk. 231 S. 28 f.), geht schlicht am Anklage- vorwurf vorbei. Die Anklage schildert detailliert und vor allem lückenlos nicht mehr aber auch nicht weniger als die Speisung zweier USD-Konten der H'._____ durch die Geschädigten und die grösstenteils zweckwidrige Entleerung dieser beiden Konten durch den Beschuldigten (Urk. 441056 bis 441099; Urk. 432124f.; Urk. 441047f.). Bemerkenswert ist sodann die Argumentation der Verteidigung im Be- rufungsverfahren, WX._____ habe dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 2,5 Mio. für Stahlkäufe zur Verfügung gestellt (was WX._____ übrigens bestätigt hat,

- 57 - Urk. 030112), die nicht für den Stahlhandel hätten ausgegeben werden können (Urk. 138 S. 6). Damit konzediert sie offenherzig und explizit, dass der Beschul- digte auch die Gelder anderer Darleiher als die der vorliegend Geschädigten (eben z.B. WX._____) abredewidrig ausgegeben hat. In seiner polizeilichen Ein- vernahme hat WX._____ übrigens die Darstellung der Verteidigung bestritten, dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.--/USD 217'027.-- vom 15.3.2005 um die Rückzahlung eines Stahl-Darlehens gehandelt habe (Urk. 83 S. 80; Urk. 030113). Mit der Verteidigung ist diese Belastung des Beschuldigten durch WX._____ jedoch prozessual nicht verwertbar (Urk. 138 S. 6), da – auch – WX._____ nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ein- vernommen wurde (§§ 14 f. StPO/ZH). Obwohl sehr unwahrscheinlich, ist der Verteidigung daher nicht rechtsgenügend zu widerlegen, dass es sich bei der Zahlung von CHF 250'000.-- (USD 217'027.--, Anklageziffer 329 lit. aa.) um eine Vergütung für Gelder WX._____s gehandelt hat, die – zugunsten des Beschuldig- ten vermuteterweise – über die H'._____ in den Stahlhandel geflossen waren. Kaum nachvollziehbar ist im Weiteren die entlastende Ausführung der Anklage- behörde in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Zahlung von USD 520'000.-- vom 18. Januar 2005 an den Stahlverkäufer der Werterhaltungs- pflicht gegenüber den Geschädigten genügt (Urk. 009051 Ziffer 332). Diese Zah- lung erfolgte nicht ab einem der beiden H'._____-USD-Konten, welche die inkri- minierten Abflüsse betreffen und welche von den Geschädigten gespiesen wur- den, sondern ab einem CHF-Konto der H'._____: Dieses wurde nach dem 20. Dezember 2004, als ein Minuskontostand bestand, bis zur fraglichen Zahlung vom 18. Januar 2005 gespiesen durch eine Zahlung einer Firma ABC._____ Foundation (Vermerk: Aktionärsdarlehen WX._____, Urk. 471463; Zahlungs- grund: Stahlhandel, Urk. 471468) und durch zwei Zahlungen der Firma BCD._____ Import-Export, welche anerkanntermassen WX._____ zuzurechnen ist (Urk. 83 S. 80; Urk. 432093-432098; Urk. 230 S. 41). Die Verteidigung selber hat konzediert, dass die CHF-Darlehen, die in den Stahlhandel flossen, von WX._____ stammten (Urk. 83 S. 80, Urk. 138 S. 6). Aus den Bankakten ergibt sich auch nicht, dass ab den USD-Konten im massgeblichen Zeitraum Gelder (der Geschädigten) auf das fragliche CHF-Konto und von dort weiter in den Stahlhan-

- 58 - del geflossen wären. Hätte der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten tat- sächlich in den Stahlhandel investieren wollen, hätte er dies direkt ab den USD- Konten tun können und auch getan; das Geld war einbezahlt und vorhanden, wurde aber bewusst anderweitig ausgegeben. Betreffend die O._____- Bankkonten der H'._____ liegt die Zahlung in den Stahlhandel vom 18. Januar 2005 sodann – wie bereits vorstehend erwogen – ausserhalb des eingeklagten Tatzeitraums (vgl. Anklageziffer 330), d.h. am 18. Januar 2005 war die Zahlung der Geschädigten OP._____ auf das O._____-USD-Konto der H'._____ längst – abredewidrig – aufgebraucht. Gleiches gilt wohl für die Darstellung in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe mit der Bezahlung von Performance-Bonds im Umfang von USD 313'330.-- die Gelder der Geschädigten rechtmässig verwendet (Urk. 009051, Ziffer 332A.). Die Belastungen auf den Kautionskonten erfolgten am 24.08.2004 und damit mehrere Monate vor jenem Zeitpunkt, als die erste der Geschädigten überhaupt eine Einzahlung machte (OP._____ am 26. November 2004); die weiteren Belastun- gen erfolgten nach dem eingeklagten Deliktszeitraum betreffend das H'._____- O._____-USD-Konto (nach dem 02.12.2004) oder ab H'._____-O._____-Konten, auf welche gar keine Gelder der Geschädigten geflossen sind. Die Anklagebehör- de nimmt mit ihrer Ausführung die Argumentation der Verteidigung auf, der Be- schuldigte habe mehr Einzahlungen für Stahlkäufe gemacht als in den Anklagezif- fern 329 und 330 dargestellt. Dies mag sein, ist aber wie erwogen für den konkre- ten Tatvorwurf nicht relevant, da die massgeblichen Bankbelege beweisen, dass solche Zahlungen nicht aus Geldern der Geschädigten erfolgten und auch nicht mit solchen vergütet wurden. Die Ausgleiche der Kautionszahlungen vom 22. Februar 2005 und 2. März 2005 (vgl. Anklageziffer 332A) erfolgten jeweils, als der Kontostand des USD-Kontokorrentkontos der H'._____ lediglich einige Tausend USD betrug (Urk. 432143f.). Sie konnten daher nicht aus Geldern der Geschädig- ten bezahlt worden sein. Die jeweilige, nachfolgende Kontoaufstockung erfolgte sodann nicht aus Mitteln der Geschädigten; diese waren zum fraglichen Zeitpunkt auf dem H'._____-O._____-Konto … schon verbraucht (OP._____) und kamen auch nicht vom H'._____-XY._____-Konto, auf welchem die restlichen Geschä- digtengelder eingingen (vgl. Urk. 430002 und Urk. 432144 i.V.m. 432155 i.V.m.

- 59 - 432174 i.V.m. 432170): Die Gelder kamen vielmehr ursprünglich am 18. August 2004 von WX._____ (vgl. Urk. 432153). Entsprechend diesem klaren Beweisresultat ist auch die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren als Beweisergänzung beantragte Einvernahme WX._____s obsolet (Urk. 138 S. 6), mit welcher die Verteidigung ja genau das be- legen will, was vorstehend hergeleitet wurde: Dass WX._____ der H'._____ Dar- lehen gewährte, die – zumindest teilweise – in den Stahlhandel flossen. Die Vo- rinstanz hat sich im Übrigen mit dieser entlastenden Darstellung der Anklagebe- hörde nicht auseinander gesetzt (Urk. 137). Auf diese ist nachstehend bei der ab- schliessenden Bestimmung des Deliktsumfangs zurückzukommen. 3.4.9. Die Verteidigung hat schliesslich ausführlich argumentiert, ein allenfalls eingetretener Vermögensschaden könne nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dafür seien diverse Pannen im gesamten Ablauf der Stahllieferung (zusammengefasst: "bedauerliches Pech") verantwortlich (Urk. 83 S. 74; Urk. 231 S. 32 f.). Auch diese Argumentation geht an der Sache vorbei: Im auch seitens der Verteidigung – allerdings falsch (vgl. Urk. 83 S. 73) – zitierten BGE 82 IV 89 hat das Bundesgericht zum Schadenseintritt beim Darlehensbetrug erwogen, eine Vermögensschädigung im Sinne des Betrugstatbestandes liege dann vor, wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt sei. Dazu genüge nicht jede noch so gering- fügige Gefährdung von Vermögensrechten, wie sie gerade im Abschluss von Kreditgeschäften liegen könne. Verlangt wird, dass der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforde- rung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herab- gesetzt ist. In diesem Falle überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos. In BGE 122 IV 279 S. 281 hat das Bundesgericht erwogen, ein Vermögensschaden sei gegeben bei tatsäch- licher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet werde, dass es in seinem wirt-

- 60 - schaftlichen Wert vermindert sei (BGE 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert sei das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden müsse (MARTIN SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, Festschrift für Jean Gauthier, Bern 1996, S. 79). Vergebe ein Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite, so stehe nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abge- schrieben. In diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermö- gens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Scha- den in der Höhe eines Teilbetrages desselben (ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 217 mit Hinweisen). Dass die an die H'._____ überwiesenen Gelder der Geschädigten nach deren ab- redewidrigen Verwendung durch den Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung und damit eine wesentliche Wertverminderung erfuhren, ist vorliegend offensicht- lich: Die H'._____ war überschuldet; das Gelingen des Stahlgeschäfts war zwar theoretisch möglich, jedoch höchst ungewiss – wie sich später in optima forma zeigte. Die weiteren Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten waren eine Investi- tion mit der I'._____ in ein Öl-Geschäft, welche sich nicht nur in der Art ihrer Aus- führung zumindest teilweise als deliktisch, sondern insgesamt auch als ruinös er- wies, sowie ein hoch spekulatives Investment mit der B'._____ in einen alten … [Fundstück] ungesicherter Herkunft. Die Gefährdung der Vermögen der Geschä- digten OP._____, PQ._____ und QR._____ hat sich denn auch konkretisiert: Zum Zeitpunkt der Strafanzeige der Geschädigten im Dezember 2005 waren von rund USD 4,5 Mio. lediglich USD 328'247.-- zurückbezahlt (Urk. 010050). VW._____ gab im März 2007 in seiner polizeilichen Befragung an, dass bis zu diesem Zeit- punkt einzig rund USD 250'000.-- an die OP._____ zurückbezahlt worden seien (Urk. 030144). Als der Beschuldigte ihm in seiner Einvernahme als Zeuge im Ok- tober 2009 versicherte, es würden sämtliche Kredite zurückbezahlt, quittierte der

- 61 - Zeuge dies mit einem Lachen und der Bemerkung, dies habe er schon so oft ge- hört; wie man nur in solch einer Traumwelt leben könne (Urk. 040608). Die zitierte Äusserung des Beschuldigten ist im Übrigen höchst illustrativ für seine Denkweise als Finanzjongleur: Wahrscheinlich noch auf eine enorme Werthaltigkeit des E._____s spekulierend (eines Objekts, welches heute bereits sang- und klanglos der Zwangsverwertung zugeführt wurde; vgl. Urk. 184), versprach der Beschuldig- te vollmundig die "vollständige Rückzahlung sämtlicher Kredite" (Urk. 040608). Dass wie oben dargestellt USD 675'000.-- abredekonform im Stahlhandel ver- wendet und in der Folge wohl ohne Verschulden des Beschuldigten am Markt ver- loren wurden und damit vom Beschuldigten nicht an die Geschädigten zurückzu- zahlen sind, ist in seiner Denkweise offenbar schlicht zu vernachlässigen: Wenn mit blumigen Versprechungen einmal das Investitionskapital organisiert ist, wer- den die Millionen schon herbei fliessen und können anschliessend mit dem Füll- horn wieder ausgeschüttet werden. Der Schaden der Geschädigten trat mithin zu jenen Zeitpunkten ein, als der Beschuldigte vertragswidrig über die ihm zugeflossenen Gelder der Geschädigten verfügte und nicht wie die Verteidigung behauptet, zum Zeitpunkt "des Scheiterns des Stahlhandels" (Urk. 83 S. 73); im Übrigen trat der deliktische Schaden auch gänzlich unabhängig vom Scheitern des Stahlshandels ein: Die Gelder der Geschädigten wurden ja nur zu einem kleinen Teil überhaupt in den Stahlhandel investiert; es wurden angesichts der bezogenen Darlehen überhaupt nur unter- geordnete Beträge in den Stahlhandel investiert; daher war die Gefahr der Unmöglichkeit einer Rückzahlung auch unabhängig vom Ausgang dieses Geschäfts eingetreten. 3.4.10. Wie bereits zu Anklage-Litera B. vorstehend ist an dieser Stelle auf die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstandung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschuldigten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, einzugehen. Die Verteidigung argumentiert im Berufungsver- fahren – zumindest zwischenzeitlich –, zwischen der I'._____, der H'._____ und der B'._____ hätten entgegen der Vorinstanz sehr wohl Konzernstrukturen be-

- 62 - standen. Der Beschuldigte habe seine jeweiligen Zahlungen der einen Gesell- schaft an eine andere Gesellschaft jeweils korrekt verbucht; bei Darlehenszahlun- gen hätten jeweils adäquate Gegenleistungen bzw. Gegenbuchungen vorgelegen. Der Vorinstanz hätten die Fachkenntnisse gefehlt, um die Buchhaltungen richtig zu interpretieren. Als Beweisergänzung wird daher durch die Verteidigung bean- tragt, es sei zur richtigen Interpretation der Buchhaltungen ein Sachverständiger zu bestellen. Zur Frage der Konzernstrukturen sowie der Verbuchung von Darle- hen und Gegenleistungen sei sodann der ehemalige Revisor der Gesellschaften I'._____, H'._____ und B'._____ – erneut – als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 138 S. 4 f.). Damit macht die Verteidigung sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe sich durch die inkriminierten Kapitalverschiebungen nicht bereichert und dies auch nicht versucht. Die Zahlungen seien vielmehr aufgrund von vermögenswer- ten Ansprüchen, welche die leistende Firma bei den Empfängerfirmen aufgewie- sen habe, gerechtfertigt gewesen. Auch zum Tatvorwurf gemäss Anklage-Litera C ist diese Beanstandung nicht zu hören: Gemäss obigem Beweisresultat nahm der Beschuldigte schlicht namens der überschuldeten H'._____ zweckgebundene Darlehen auf, verwendete diese jedoch grösstenteils nach Belieben und abredewidrig zum Stopfen von Löchern, die sich in seinen anderen geschäftlichen Tätigkeiten aufgetan hatten. Ein Beste- hen von adäquaten Gegenleistungen, wie die Verteidigung es nennt, ist frei er- funden. Wenn der Beschuldigte der H'._____ zugeflossene Gelder in die I'._____ investierte, konnte dies einzig zu einer buchhalterischen Gegenforderung der H'._____ führen, welche jedoch offensichtlich ohne jeden inneren Wert war, wie das Zusammenbrechen der Unternehmungen des Beschuldigten bewiesen hat. Auch hier sind die anbegehrten Beweisergänzungen obsolet (Urk. 138 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sein inkriminiertes Verhalten an der Berufungsverhandlung lapidar als "Liquiditätsmanagement" bezeichnet (Urk. 230 S. 76). Er ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene aber zweckgebundene Mittel nicht "liquid" im Sin- ne des Beschuldigten, d.h. frei verfügbar, sind und nach Belieben ausgegeben werden dürfen.

- 63 - 3.4.11. Betreffend den Anklagevorwurf des Betrugs zulasten der Geschädigten ST._____ und RS._____ liegen einzig zwei ausgedruckte E-Mails des Beschul- digten an die Geschädigten vor, die von den Vertretern der Geschädigten unter- zeichnet wurden (Urk. 030102). Die Mail-Nachrichten sind in Französisch ver- fasst; die Untersuchungsbehörde hat es nicht für nötig erachtet, diese Dokumente zu übersetzen. Ebenso wenig wurden die Vertreter der Geschädigten kontaktiert, geschweige denn durch die Behörden einvernommen. Bezeichnenderweise wur- den die einzigen zu diesem Anklagepunkt massgeblichen Aktenstücke auch noch vom Beschuldigten selber eingereicht. Seitens der Geschädigten gibt es mithin keinerlei Informationen hinsichtlich allfälliger Verhandlungen mit dem Beschuldig- ten oder den Hintergründen ihrer Entschlussfassung zur Investition. Der Beschul- digte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Verträge mit den Geschä- digten ST._____ und RS._____ seien "mehr oder weniger gleichlautend" mit den- jenigen betreffend OP._____, PQ._____ und QR._____ gewesen (Prot. I S. 72). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dies nicht bestätigt (Urk. 230 S. 41). In den Akten und damit für das Gericht überprüfbar sind diese "mehr oder weniger gleichlautenden" Verträge nicht. Der für eine Prüfung der Tatvorwürfe massgebliche Sachverhalt wurde durch die Untersuchungsbehörde somit auch nicht annähernd ausreichend abgeklärt (§§ 25 ff. StPO/ZH), was von der Verteidigung denn auch zurecht gerügt wird (Urk. 83 S. 72; Urk. 231 S. 30). Es besteht somit ohne Weiteres kein taugliches Beweisfundament für eine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs in jeweils Millionenhöhe (vgl. Urk. 006055). Namentlich kann gestützt auf das Vorliegende in keiner Art eine allenfalls arglistige Täuschung der Vertreter der Geschädigten durch den Beschuldigten geprüft werden. Auch die für die Erfüllung des

– eventualiter eingeklagten – Veruntreuungstatbestandes massgebliche Frage, ob die Geschädigtenvertreter die Gelder dem Beschuldigten ausschliesslich zweck- gebunden zur Verfügung stellten, bleibt – im Gegensatz zum Tatvorwurf betref- fend die Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ – unbeantwortet. Er- staunlicherweise deklarierte die Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung die für eine rechtsgenügende Beweiswürdigung unabdingbare Einvernahme des Zeugen VW._____ als "sicherheitshalber erfolgt" (Urk. 79 S. 17).

- 64 - Wohl besteht betreffend die Geschädigten ST._____ und RS._____ ein begrün- deter Tatverdacht, namentlich aufgrund der Parallelen zum Fall OP._____, PQ._____ und QR._____ (vgl. das Zugeständnis des Beschuldigten betreffend "mehr oder weniger gleichlautende" Abmachungen); die Anklagebehörde belässt es jedoch bei einer nicht rechtsgenügend belegten Mutmassung, was insbeson- dere auch der Schwere des Tatvorwurfs nicht gerecht wird. Im fraglichen Ankla- gepunkt ist der Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch freizusprechen. 3.4.12. Der Deliktsumfang gemäss Anklage-Litera C bemisst sich somit wie folgt: Die Summe der Einzahlungen der Geschädigten OP._____, PQ._____ und QR._____ (rund USD 4,5 Mio.) abzüglich der Rückzahlung an die OP._____ (USD 200'000.--) sowie der Zahlung für den Stahlkauf vom 14.12.2004 (USD 675'000.--) und der Zahlung vom 14.03.2005 von USD 217'000.--, was rund USD 3,4 Mio. ergibt. Wenn die Anklagebehörde jedoch dem Beschuldigten wohlwol- lenderweise weitere USD 520'000.-- und USD 313'000.-- (Anklageziffer 332 und 332A) als ordnungsgemäss verwendet anrechnet (Anklageziffer 336), klagt sie diese Beträge nicht als Schaden und die entsprechenden Transaktionen nicht als Delikte ein, woran sich das Gericht in Beachtung des Akkusationsprinzips zu hal- ten hat. Der durch die Anklage abgedeckte deliktische Schaden beträgt somit letztlich rund USD 2,5 Mio. Ohne Weiteres unzulässig war die Schadensberechnung der Vorinstanz, die ein- fach die Summe sämtlicher Einzahlungen der Geschädigten als Schaden ange- nommen und dabei nicht einmal die allseits anerkanntermassen abredekonforme Zahlung vom 14.12.2004 (Ziff. 329 lit. d) und die Darlehensrückzahlungen (Ziff. 329 lit. u, y und gg) in Abzug gebracht hat (Urk. 137 S. 80), wie dies die An- klagebehörde – zurecht – in der Anklageschrift getan hat (Urk. 009052 Ziff. 336). 3.5. Da wie vorstehend erwogen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Vertreter der Geschädigten, VW._____, plante, die erwarteten Gelder abredewidrig zu verwenden, ist von Dar- lehensbetrug auszugehen. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten lag darin, vorübergehend finanzielle Löcher, die sich durch seine anderweitige Geschäftstä-

- 65 - tigkeit auftaten, zu stopfen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte durch die zweckwidrige Verwendung der ihm anvertrauten Gel- der auch sämtliche Elemente des Veruntreuungstatbestandes erfüllt hat. Da in concreto eine arglistige Täuschung des Vertreters der Geschädigten, VW._____, zu sanktionieren ist, geht der Betrugstatbestand vor (vgl. BSK Strafrecht II, Nig- gli/Riedo, Art. 138 N 193a mit Verweisen). Es liegen zwar mehrere Geschädigte vor, nämlich die OP._____, die PQ._____ und die QR._____. Diese Firmen wurden jedoch von einer einzigen Person ver- treten, nämlich von VW._____. Der Beschuldigte hat lediglich VW._____ arglistig getäuscht, was diesen zu mehreren Vermögensdispositionen namens mehrerer Geschädigter veranlasste. Da seitens des Beschuldigten von einem einheitlichen, nicht in mehrere Tathandlungen unterteilten Tatvorgehen auszugehen ist, ist auf einfachen Betrug und nicht auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen. Allein für die Tat gemäss Anklage-Litera C entfällt mithin auch der Vorwurf einer Gewerbs- mässigkeit, da das Tatbestandsmerkmal der Häufigkeit mehrerer Einzelakte fehlt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_1048/2009 und 6B_1066/2009 E. 10.3.). Inwieweit eine solche im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Taten vorliegt, ist nachstehend zu prüfen.

4. Anklage-Litera D, Kunsthandel der B._____ AG (B'._____) 4.1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, im Rahmen der Vermarktung des E._____ rund 40 Investoren um ihr Geld betrogen und die Geschäfte der B'._____ ungetreu besorgt zu haben. Weiter habe er Partizipationsscheinzertifikate hergestellt und so Falschbeurkundungen begangen. Der Beschuldigte habe als (bis am 15. Dezember 2006 einziges) Verwaltungs- ratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ durch Täuschung (über eine innere Tatsache) Gelder für die Vermarktung des E._____s akquiriert, teilweise mit Un- terstützung seiner Partner/Mitarbeiter MA1._____, MA2._____, MA3._____, MA4._____ und MA5._____. Die Täuschung habe darin bestanden, dass er seine

- 66 - Mitarbeiter und Partner so beeinflusst habe, dass diese den potentiellen Investoren den Eindruck vermittelten, der Beschuldigte wolle das zu investierende Geld vollumfänglich für das E._____-Projekt verwenden. In Wirk- lichkeit habe der Beschuldigte zwar die Hoffnung gehegt, die geplante Vermark- tung des E._____s werde gelingen, jedoch von Beginn an auch beabsichtigt (im Sinne einer inneren Tatsache), einen erheblichen Teil des investierten Geldes statutenwidrig, z.B. zur Bereinigung von Altlasten der I'._____ und der H'._____, einzusetzen und bei Liquiditätsbedarf auf die B'._____ zu greifen. Er habe per- sönlich einigen zahlungskräftigen Investoren den E._____ präsentiert. In Bezug auf weitere Interessenten, sogenannte Kleinpartizipanten, hätten der Beschuldigte und sein Akquisitionsteam über Vermittler (z.B. VM1._____, VM2._____ und VM3._____) gearbeitet. Der Beschuldigte habe dabei diese Vermittler in gleichem Sinne irregeführt, wie die (Gross-) Investoren respektive sie zu entsprechenden Ir- reführungen der Interessenten angehalten. MA3._____ habe als Vermittlerin von Investoren aus dem … Raum agiert und bis spätestens am 20. September 2006 EUR 3'000'000.-- von G24._____ in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten gebracht. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Vermittlerin MA3._____ (wie auch die anderen Vermittler) so instruiert zu haben, dass diese – sei es gut- gläubig oder bösgläubig – den Investoren in überzeugender Form die falsche Tat- sachenbehauptung weitergaben, er beabsichtige, das Geld im Wesentlichen für die Vermarktung des E'._____s einzusetzen, zudem allenfalls für den Bau von Kliniken, keinesfalls aber für die Bereinigung von Altlasten. Bei G24._____ sei es nicht zu einer mittelbaren Täuschung gekommen, da MA3._____ als Vermögens- verwalterin von G24._____ deren Gelder in die B'._____ investiert habe, ohne G24._____ vorgängig zu fragen. Mit den meisten Investoren seien Partizipations- verträge abgeschlossen worden, die die Tatsachenbehauptung, dass die inves- tierten Gelder ausschliesslich in die Vermarktung des E._____s fliessen sollten, zum Ausdruck gebracht hätten. Die innere Tatsache, dass der Beschuldigte eine abredewidrige Mittelverwendung beabsichtigte, sei nicht erkennbar respektive ei- ne Überprüfung nicht zumutbar gewesen. Zudem habe der Beschuldigte den In- vestoren ein Wertpapier, ein Partizipationsschein-Zertifikat, in Aussicht gestellt und später (teilweise) auch geliefert. Die B'._____ habe jedoch gar kein Partizipa-

- 67 - tionskapital aufgewiesen und der Beschuldigte habe auch kein solches schaffen wollen. Diese Papiere hätten völlig aus der Luft gegriffen und tatsachenwidrig be- stätigt, die genannte Person sei im Aktienregister der B'._____ eingetragen und verfüge über die genannte Anzahl von Partizipationsscheinen. Entsprechend sei- nen Anordnungen und seinem Willen hätten die Mitarbeiter der B'._____, nament- lich MA5._____ und MA4._____, zahlreiche solche Partizipationsschein- Zertifikate ausgestellt und an die Investoren weitergeleitet (vgl. Liste gemäss S. 58 f. der Anklageschrift). Die Geschädigten (vgl. Liste gemäss S. 60 f. der Ankla- geschrift) seien diesbezüglich getäuscht worden, sie würden Partizipanten der B'._____ und es sei beabsichtigt, die Gelder der B'._____ praktisch vollumfänglich für die Vermarktung des E._____ einzusetzen. Insgesamt hätten die Geschädig- ten über CHF 400'000.--, USD 350'000.-- sowie EUR 6'700'000.-- einbezahlt. Mit der Einzahlung sei den Geschädigten ein Schaden in vollem Umfang erwachsen. Teile der Gelder seien später zurückbezahlt worden. Entsprechend seiner ur- sprünglichen Absicht habe der Beschuldigte diese Gelder zu einem grossen Teil für die Bereinigung von Altlasten (I'._____, H'._____, CDE._____) sowie zur Be- streitung sonstiger statutenwidriger Ausgaben verwendet und habe so sich und andere unrechtmässig bereichert und zudem seine Pflichten als Verwaltungs- ratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ zu deren Schaden verletzt (vgl. Lis- te S. 66 ff. der Anklageschrift; Urk. 009052ff.) 4.2. Dieser Tatvorwurf ist mit den Tatvorwürfen gemäss den Anklage-Literae B und C insofern vergleichbar, als dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die jeweiligen Geschädigten über Geschäftaktivitäten getäuscht zu haben, die gar nicht existiert hätten. Vielmehr wird seitens der Anklagebehörde davon aus gegangen, der Beschuldigte habe den E._____ in der Absicht gekauft, diesen mit möglichst hohem Gewinn zu vermarkten und er habe auch selber an diese Ge- schäftsidee geglaubt. Einmal mehr wird dem Beschuldigten somit lediglich – aber immerhin – vorgeworfen, den Geschädigten vorgetäuscht zu haben, ihre Gelder würden vollumfänglich in das vereinbarte, konkrete Geschäftsvor- haben des Beschuldigten investiert, obwohl er bereits beim jeweiligen Vertrags- abschluss geplant habe, die Investorengelder mehrheitlich absprachewidrig zu verwenden.

- 68 - 4.3. In den Anklageziffern 352 bis 406 listet die Anklagebehörde Vermögensdis- positionen auf, durch welche sich die jeweiligen Einzahlenden geschädigt hätten (Urk. 009060 bis 009065). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen betreffend die Anklageziffern 367 bis 385 (ausgenommen 374A und 380A), 387 sowie 389 bis 391 mit der Begründung, diesbezüglich lasse sich mangels belas- tender Beweismittel eine vorgängige (arglistige) Täuschung der Investoren nicht rechtsgenügend erstellen. Namentlich lägen betreffend die massgeblichen Ge- schädigten keine Partizipationsverträge vor. Die Umstände, die zu den jeweiligen Investitionen geführt hätten, seien sehr unterschiedlich gewesen; daher könne kein einheitliches Handlungsmuster im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum serienmässig begangenen Betrug angenommen werden (Urk. 137 S. 95 f.). Wie bereits im Fall der vorstehend abgehandelten Freisprüche der Vorinstanz betreffend eine Vielzahl von Tatvorwürfen in Anklage-Litera B ficht die Anklagebehörde diesen – letztlich korrekten – Entscheid der Vorinstanz in ihrer Anschlussberufung nicht substantiiert an und bestreitet – wiederum – insbesonde- re nicht, dass das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht geprüft werden könne (Urk. 148; Urk. 232). Wenn sie anstelle dessen geltend macht, es habe zumindest ein Versuch vorgelegen (Urk. 148 S. 2 f.; Urk. 232), kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.3.3.ff.). Die vorinstanzlichen Freisprüche von den entsprechenden Betrugs- vorwürfen sind zu bestätigen (Urk. 137 S. 111). 4.4. Seitens des Beschuldigten nicht bestritten ist der Anklagesachverhalt dahingehend, er habe als Geschäftsführer der B'._____ die Vermarktung des sog. E._____s verfolgt und es seien zu diesem Zweck Anleger als Investoren ange- worben und mit sog. Kleinpartizipanten zur Darlehensaufnahme Partizipa- tionsverträge abgeschlossen worden. Anerkannt sind auch die in der Anklage- schrift angeführten, zugunsten der B'._____ eingegangenen Gelder sowie die ab dem Konto der B'._____ geflossenen Zahlungen. Der Beschuldigte anerkennt, mit dem Abschluss von Partizipationsverträgen mit Anlegern einverstanden gewesen zu sein; er bestreitet jedoch, gewisse der Geschädigten selber angeworben res- pektive diesen die inkriminierten Partizipationsschein-Zertifikate übergeben zu haben; mit Letzteren habe er nichts zu tun. Mit den Geldern der B'._____-Anleger

- 69 - seien sodann nicht Altlasten bereinigt worden; es habe sich um die Rückzahlung von Darlehen gehandelt, die vor der Gründung der B'._____ durch Dritte, Firmen und Private zur Verfolgung des – späteren – Gesellschaftszwecks der B'._____, der Wertsteigerung respektive Vermarktung des E._____s, gewährt worden seien (Prot. I S. 74 ff.; Urk. 040507ff.; Urk. 230 S. 58 ff.). 4.5. Betreffend die im Berufungsverfahren zur Prüfung verbleibenden Anklage- punkte in Anklage-Litera D hat die Vorinstanz zusammengefasst das Folgende erwogen: Die Investitionen der Geschädigten G34._____, G35._____, G36._____ und G37._____, G25._____ (Geschädigter 24), G38._____, G39._____ und G40._____, G28._____ (Geschädigter 29), G30._____ (Geschädigter 32), G41._____, G26._____ (Geschädigte 26), G31._____ (Geschädigte 34), G21._____ und G20._____ (Geschädigte 2 und 3) und G27._____ (Geschädigter 27) seien nach dem Abschluss der fraglichen Par- tizipationsverträge erfolgt. Ebenfalls Partizipationsverträge abgeschlossen hätten die Geschädigten C._____ und D._____, allerdings nach erfolgter Investition. In den Partizipationsverträgen seien die Gegebenheiten um den E._____ ein- schliesslich der Vermarktungsbestrebungen wahrheitsgemäss aufgeführt gewe- sen; von anderen Projekten sei nicht die Rede gewesen. Die Auslegung dieser Verträge liesse keinen anderen Schluss zu, als dass die Investitionen ins E._____-Projekt zu fliessen hatten; lediglich im Rahmen dieses Projektes hätten sie der B'._____ zur freien Verfügung gestanden. Die Geschädigten G25._____, G28._____, G31._____ und G42._____ hätten den E'._____ sodann vor Ver- tragsabschluss besichtigt. Der Geschädigte G27._____ sei vom Beschuldigten – anerkanntermassen – persönlich als Aktionär angeworben und mit einer Doku- mentation sowie einem Aktienzertifikat bedient worden. Die Geschädigten C._____ und D._____ hätten als Zeugen überzeugend geschildert, ihnen sei vom Beschuldigten – und weiteren Personen – in einer persönlichen Begegnung die Beteiligung am E._____-Projekt offeriert worden und sie seien davon ausgegan- gen, ihr Geld fliesse ausschliesslich in dieses Projekt sowie – allenfalls – in ein Kinderkrankenhaus-Projekt. Angesichts der abgeschlossenen Partizipationsver- träge, der Gespräche mit dem Beschuldigten und seinen Mitarbeitern, der Besu- che der Büroräumlichkeiten in K._____ sowie der Besichtigungen des E._____s

- 70 - habe dies für sämtliche der namentlich genannten Geschädigten gegolten. Dem Beschuldigten habe hingegen beim Abschluss der Partizipationsverträge respek- tive bei der Entgegennahme der Gelder der Erfüllungswille dahingehend gefehlt, die Gelder vereinbarungsgemäss ausschliesslich in das E._____-Projekt zu inves- tieren. Darüber habe er die Geschädigten getäuscht. Diese Täuschungsabsicht des Beschuldigten sei für die Geschädigten weder erkennbar noch überprüfbar gewesen. Die Investitionen der Geschädigten seien als Folge eines durch arglisti- ge Täuschung des Beschuldigten verursachten Irrtums geleistet worden und hät- ten bei diesen in vollem Umfang zu einem Vermögensschaden geführt. Die Ge- schädigte G24._____ sei nicht persönlich getäuscht worden, vielmehr liege in die- sem Fall ein Dreiecksbetrug vor, da die Vermögensverwalterin der Geschädigten, MA3._____, eigenmächtig namens der Geschädigten in das E._____- /Kinderspital-Projekt des Beschuldigten investiert habe, wobei MA3._____ der arglistigen Täuschung des Beschuldigten erlegen sei, dieser werde die Gelder gemäss seiner Darstellung ausschliesslich in die genannten Projekte fliessen las- sen. In subjektiver Hinsicht macht die Vorinstanz ausführliche Erwägungen zur seitens der Verteidigung geltend gemachten Konzernstruktur der involvierten Firmen des Beschuldigten, deren Buchführungspflichten sowie die vorliegenden Revisions- stellenberichte, um abschliessend einerseits zu folgern, die I'._____, die H'._____ und die B'._____ seien rechtlich selbständig gewesen, andererseits hätten die Zahlungen gemäss Anklageziffer 407 ff. weder einen Rechtsgrund gehabt noch sei deren Rückzahlung gewährleistet gewesen, noch hätten sie im Interesse der B'._____ gelegen. Sie hätten ausschliesslich die Interessen insbesondere der H'._____ und der I'._____ sowie des Beschuldigten als deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat befriedigt und den Beschuldigten, die I'._____ und die H'._____ sowie Dritte bereichert, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. 137 S. 87-109). 4.6. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, der Tatvorwurf beruhe auf "einer unzutreffenden Erfassung der wirtschaftlichen und buchhalterischen Situation" (Urk. 138 S. 6 f.).

- 71 - Den Investoren sei ferner entgegen dem Anklagevorwurf nicht versprochen wor- den, ihr Geld werde ausschliesslich in das E._____-Projekt investiert; das Geld habe dem Beschuldigten zur freien Verfügung gestanden; daher sei er berechtigt gewesen, Aktionärsdarlehen zu vergeben (Urk. 231 S. 34 f.). 4.7.1. Die Anklageschrift führt in den Anklageziffern 409 bis 521 eine Vielzahl von Zahlungen an, die von Konten der B'._____ geleistet worden seien und nicht der Finanzierung des E._____-Projekts gedient hätten, somit statuten- und abrede- widrig gewesen seien (Urk. 009067-009076). Es habe sich vielmehr um die Be- reinigung von Altlasten der I'._____ und der H'._____ sowie übernommene Schulden der CDE''._____ (CDE._____) gehandelt (Urk. 009054f.). Die Verteidi- gung bestreitet dies und behauptet, es habe gar keine Altlasten gegeben; viel- mehr seien einerseits der B'._____ gewährte Darlehen zurückbezahlt worden. I'._____ und H'._____ hätten für die B'._____ allein im Zusammenhang mit dem E'._____ Zahlungen in der Höhe von CHF 1'835'550.80 geleistet, die dann durch Zahlungen der B'._____ zugunsten der I'._____ und der H'._____ ausgeglichen worden seien. Bei den übrigen Zahlungen, die nicht Rückzahlungen von Darlehen der I'._____ und der H'._____ gewesen seien, habe es sich um Darlehen der B'._____ an ihre Aktionäre gehandelt. Der B'._____ seien daraus werthaltige Rückerstattungsansprüche entstanden, sie habe mit einer Rückzahlung durch die Aktionäre respektive einer späteren Verrechnung mit Dividendenansprüchen oder Ansprüchen der Aktionäre aus einem Liquidationserlös rechnen können (Urk. 83 S. 83-91). Konkret und substantiiert rechtfertigt die Verteidigung von den in den Anklage- ziffern 409 bis 521 angeführten Zahlungen deren 5 in der Gesamthöhe von rund EUR 225'000.-- und CHF 20'000.-- (Urk. 83 S. 85-87):

- Bei der Zahlung von CHF 200'000.-- vom 24. März 2006 an ST._____ habe es sich um die teilweise Rückzahlung zweier der B'._____ durch die H'._____ ge- währten Darlehen von je EUR 100'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'._____ gehandelt (Anklageziffer 413)

- 72 -

- Bei der Zahlung von EUR 9'555.90 vom 21. April 2006 an die Vermittlerin … ha- be es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch die H'._____ gewährten Darlehens von EUR 10'000.-- durch Zahlung an einen Gläubiger der H'._____ ge- handelt (Anklageziffer 437)

- Bei der Zahlung von EUR 5'000.-- vom 24. Mai 2006 an die I'._____ habe es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch die I'._____ gewährten Darle- hens von EUR 5'000.-- gehandelt (Anklageziffer 455)

- Bei den Zahlungen von CHF 20'000.-- und EUR 9'596.30 vom 10. und

24. August 2006 habe es sich um die Rückzahlung eines der B'._____ durch den Beschuldigten gewährten Darlehens von CHF 34'906.80 gehandelt (Anklageziffer 478 und 488). Dass der Beschuldigte für den allergrössten Teil der ab den Konten der B'._____ mit den Geldern der Geschädigten geleisteten Zahlungen keinen nachvollziehba- ren Bezug zu Aufwendungen herstellen kann, die – wie er behauptet – von Dritten zugunsten des E._____-Projekts gemacht worden seien, erstaunt nicht weiter: So hat er doch in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung freimütig zu- gegeben, ein eigentliches Vermarktungskonzept für den E'._____ habe es nicht gegeben; es habe einfach zahlreiche Besuche von "irgendwelchen Bücher- oder Filmeschreibern, Gutachtern, Medienleuten etc." gegeben (Urk. 040399). Es habe keinen Plan und keinen Zeitplan gegeben, lediglich einige Bruchstücke, die nicht als Konzept anzusehen seien (Prot. I S. 76). Entsprechend konnte es aber auch keine Investitionen in die Umsetzung eines Vermarktungs- plans geben. Die konkreten Ausgaben für das E''._____-Projekt beschränkten sich mithin auf den Erwerb des E'._____s (EUR 300'000.--, Urk. 009054; Urk. 84/53 Pos. 1453) und die Kosten der anschliessenden Versuche einer Wertbe- stimmung. In diesem Sinn hat auch der Geschäftspartner des Beschuldigten, MA1._____, ausgesagt (Urk. 040215f.). Die Behauptung der Verteidigung, diese Auslagen hätten sich auf über CHF 1,8 Mio. bemessen (Urk. 83 S. 88), erweist sich schon daher als überrissen und daher unglaubhaft. Gleiches gilt für die Bezif- ferung des Beschuldigten, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung von rund EUR 1,2 Millionen spricht, anschliessend aber – nebst dem Kaufpreis für den

- 73 - E'._____ – an konkreten Ausgaben lediglich EUR 100'000.-- für ein Rechtsgut- achten Dr. … zu substantiieren und weiter äusserst vage "für ein Buch, Filmaus- schnitte, Gutachten etc. eine ähnliche Summe" zu behaupten vermag (Urk. 230 S. 70 f.). Wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung freimütig angab, er habe damals und sehe heute angesichts eines Werts des E'._____s von 250-300 Millionen kein Problem darin, Aktionären Darlehen auszurichten, um sie später mit deren Dividenden zu verrechnen (Urk. 2340 S. 71 f.), kommt dies eigentlich schon einem Geständnis gleich, die Investorengelder mehrheitlich eben nicht für die Vermarktung des E'._____s verwendet zu haben. Aufschlussreich ist ferner die Bilanz der B'._____ per 31.12.2006: Bilanziert wird ein Anlagevermögen von CHF 1'835'550.80 (Urk. 84/52). Dieser Posten wird von der Verteidigung übernommen mit der Behauptung, dieser Betrag sei "namentlich von I'._____ und H'._____ für die B'._____ alleine im Zusammenhang mit dem E'._____ geleistet" worden (Urk. 83 S. 88). Der Auszug Konto … E'._____ zeigt einen Buchungssaldo von CHF 1'835'550.80 (Urk. 212282). Als Position erscheint eine Zahlung der … AG über CHF 387'325.--, was offensichtlich dem Kaufpreis des E'._____s entspricht, deckt sie sich doch mit der nachfolgenden Position des Kaufs des E'._____s, welche wiederum zum Saldo addiert wird, ebenso wie meh- rere Zahlungen der Geschädigten G35._____; all dies hindert die Verteidigung nicht zu behaupten, der Abschlusssaldo von CHF 1'835'550.80 entspreche den Zuwendungen der I'._____ und der H'._____ an die B'._____. Selbst wenn man dem Beschuldigten das nachträgliche Ausgleichen vorgängiger Investitionen der B'._____-Aktionäre für Kauf und erste Schätzung des E'._____s mit Geldern der Geschädigten als rechtmässig zugestehen würde (obwohl dies nicht eigentlich dem Inhalt der Partizipationsverträge entspricht, Urk. 472281 Präambel Ziff. III: Investitionszweck: "Einleitung der Wertsteigerungsmassnahmen"), verbleibt an- gesichts der Gesamtsumme der inkriminierten Zahlungen von über EUR 3,5 Mio. (eingerechnet die eher untergeordneten USD- und CHF-Beträge, Urk. 009066 Ziff. 408 und 009067ff. Ziff. 409 ff.) jedenfalls ein Fehlbetrag deutlich in Millionen- höhe. Auch die Revisionsstelle der B'._____, die BC._____ AG, hat in ihrem Be- richt betreffend die Geschäftsperiode Ende Juni 2005 bis Ende Dezember 2006 festgehalten, die B'._____ habe lediglich CHF 929'827.-- gemäss ihrem Gesell-

- 74 - schaftszweck (Vermarktung des E._____s) verwendet (Urk. 472088). Der Be- schuldigte hat die Revisionsberichte der BC._____ auf entsprechende Frage "selbstverständlich" als inhaltlich korrekt akzeptiert (Urk. 040588). Angesichts der vor diesem Hintergrund abenteuerlichen Argumentation der Verteidigung ist ihr Anwurf, der Vorinstanz hätten die nötigen Kenntnisse zur korrekten Interpretation der Buchhaltung gefehlt (Urk. 138 S. 4; Urk. 231 S. 39), einigermassen unverfro- ren. Schliesslich hat die Anklagebehörde zurecht argumentiert, dass es sich bei den Zahlungen des Beschuldigten ab den B'._____-Konten entgegen dessen nachgeschobener Behauptung nicht um die Rückzahlung bezogener Darlehen gehandelt habe, gehe schon daraus hervor, dass der Beschuldigte diese Zahlun- gen selber im Gegenteil als gewährte Darlehen verbucht habe und die Revisions- stelle diese Buchungen weitestgehend habe wertberichtigen müssen (Urk. 79 S. 20). Gemäss der vorliegenden Buchhaltung der B'._____ trifft diese Darstellung der Anklagebehörde zu (Urk. 472094): In der Tat hätte der Beschuldigte die fragli- chen Zahlungen, hätte es sich dabei um die Amortisation von Schulden gehan- delt, nicht als Aktiven verbuchen dürfen, sondern er hätte sie als Reduktion von Passiven verbuchen müssen, respektive hätten vorher die behaupteten, gegen die B'._____ bestehenden Darlehensforderungen als Passiven verbucht sein müssen. Dass es sich bei den Zahlungen der B'._____ an die H'._____ respektive I'._____ nicht um die Vergütung vorgängig durch die H'._____ und die I'._____ zugunsten der B'._____ Ldt. respektive der noch zu gründenden B'._____ AG gewährter Darlehen gehandelt hat, geht schon aus deren Höhe hervor: In der Buchhaltung der B'._____ werden Darlehensforderungen über rund CHF 3,2 und 2 Millionen angeführt (Urk. 472094). Gemäss den eigenen, vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten respektive den Feststellungen der Revisionsstelle sollen jedoch gar nicht mehr als rund EUR 929'000, maximal EUR 1,2 Millionen für den Erwerb des E._____s und dessen zukünftige Vermarktung ausgegeben worden sein. Insgesamt ist entsprechend der Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten dahingehend erstellt, dass es sich bei den inkriminierten Zahlungen ab den B'._____-Konten gemäss Anklageziffern 409 ff. nur in einem

- 75 - untergeordneten Teil um Ausgaben gehandelt hat, die mit dem Erwerb und der Vermarktung des E._____s in Zusammenhang gebracht werden können. Den Differenzbetrag zwischen der Gesamtsumme der eingegangenen Geschä- digtengelder und den als Darlehensrückzahlungen deklarierten Ausgaben respek- tive E'._____-Projekt-bezogenen Ausgängen will der Beschuldigte schliesslich als Aktionärsdarlehen mit einem angeblichen Rückerstattungsanspruch der B'._____ gewährt haben. Dass diese sog. Aktionärsdarlehen einen Zusammenhang mit dem E._____-Projekt aufgewiesen hätten, behauptet nicht einmal die Verteidi- gung (Urk. 231 S. 35). Auf die letztgenannten Geldflüsse ist nachstehend zurück- zukommen. 4.7.2. Die schriftlichen Partizipationsverträge betreffend die Geschädigten G34._____, G35._____, G36._____ und G37._____, G25._____, G38._____, G39._____ und G40._____, G28._____, G30._____, G41._____, G26._____, G31._____, G21._____ und G20._____ sowie G27._____ sind ak- tenkundig (Urk. 472244ff.; Urk. 326012ff.; 050502ff.), deren Abschluss wird sei- tens des Beschuldigten auch nicht bestritten (Prot. I S. 74 ff.). Aus dem schriftli- chen Vertragsinhalt geht – nebst Weiterem – hervor, dass die B'._____ Eigentü- merin des E._____s sei, dass die Aktionäre der B'._____ bereits in den Erwerb und die Wertsteigerung des E'._____s investiert hätten, dass weiterhin in die Wertsteigerung zu investieren sei, dass der unterzeichnende Investor an der B'._____ partizipiere, dass der Investor dabei einerseits an den Investmentpro- grammen betreffend die Vermögenswerte der B'._____ sowie andererseits an den Erträgen aus der Vermarktung des E'._____s partizipiere, wobei die Errechnung der Ertragsbeteiligung Bezug nimmt auf den Wert des E'._____s (Urk. 472281ff.). Beim E._____ handelte es sich um den einzigen Vermögenswert der B'._____, in welchen überhaupt investiert werden konnte. Wenn die Vorinstanz diesen Ver- tragsinhalt dahingehend auslegt, für den Investor habe sich daraus einzig eine Fi- nanzierung der Vermarktung des E._____s ergeben (Urk. 137 S. 88), ist dies ent- gegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 92; Urk. 231 S. 74) zutreffend. Als Zeuge sag- te der Geschädigte G28._____ aus, anlässlich seines Besuchs bei B'._____ in K._____ sei anfänglich noch von einem Investment in einen IQ-Fond die Rede

- 76 - gewesen; dieses Thema sei dann jedoch gegenüber dem Investment in den E._____ in den Hintergrund getreten und er habe sich für das Investment in den E'._____ entschieden; es habe "auf keinen Fall" einer der Anwesenden gesagt, das Geld könne für einen anderen Zweck verwendet werden; wenn dies so gewe- sen wäre, wäre er "aufgesprungen und nach hause gefahren"; auf die Idee einer anderweitigen Verwendung sei er gar nicht gekommen; er habe sich als "Partizi- pant am E'._____" verstanden (Urk. 040091ff.). Die Geschädigte G31._____ sag- te als Zeugin aus, sie habe geglaubt, dass "mit dem investierten Geld für den E'._____ grosse Gewinne erzielt werden"; sie habe sich entschieden, die ganze Summe in den E'._____ zu investieren; ein anderer Verwendungszweck sei für sie unvorstellbar gewesen; diesfalls hätte sie keine Anlage getätigt (Urk. 040132). Die Zeugin G26._____ sagte aus, sie habe an der Vermarktung und dem Wert des E'._____s partizipieren wollen; wenn auch nur teilweise von einer anderweiti- gen Verwendung ihres Geldes die Rede gewesen wäre, hätte sie nicht unter- schrieben (Urk. 040137). Der Geschädigte G27._____ schliesslich sagte als Zeu- ge aus, er sei davon ausgegangen, sein ganzes Geld werde in den E._____ in- vestiert; wenn man ihm gesagt hätte, dass Geld werde teilweise anderweitig ver- wendet, hätte er kein Geld gegeben (Urk. 040284f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte diese Aussage des Privatklägers G27._____ auf Vorhalt unbehelflich und nicht überzeugend als Resultat einer suggestiven Befra- gung des Staatsanwaltes abgetan (Urk. 230 S. 72). Der Geschädigte G25._____ wurde lediglich telefonisch einvernommen (Urk. 040340ff.), was mit der Verteidi- gung (Urk. 83 S. 106) für eine prozessuale Verwertbarkeit seiner Aussage zur Be- lastung des Beschuldigten, wie bereits vorstehend erwogen, nicht genügt. Die Situation betreffend die Geschädigten C._____ und D._____ weicht nur da- hingehend von derjenigen der vorstehend Genannten ab, als dass C._____ und D._____ die Partizipationsvereinbarung erst unterschrieben, nachdem sie ihr In- vestment bereits getätigt hatten (Urk. 040260). C._____ sagte als Zeugin aus, an- lässlich der Vorstellung des E._____-Projekts in K._____ sei erläutert worden, das Geld der Investoren würde für Präsentationen, die Untersuchung des E'._____s etc. verwendet; von einer anderweitigen Verwendung sei überhaupt nichts gesagt worden; wenn sie, die Zeugin, dies gewusst hätte, hätte sie gar

- 77 - nicht investiert; es sei lediglich gesagt worden, wenn das E._____-Projekt einen grossen Gewinn abwerfe, gehe ein Teil davon an krebskranke Kinder (Urk. 040258f.). Der Geschädigte D._____ sagte als Zeuge aus, es sei gesagt worden, sein Geld werde für die Weiterentwicklung des E'._____-Projekts, z.B. für einen Hollywood-Film, verwendet. Vom Profit des Projekts sollten die Anleger sowie Krankenhäuser für krebskranke Kinder profitieren. Von einer anderweitigen Ver- wendung sei nicht die Rede gewesen; mit Kenntnis einer solchen hätte er auch "selbstverständlich nicht" investiert, da dies ja "eine Pyramide bedeutet" hätte; er habe sein Geld nicht für andere Projekte hergeben wollen (Urk. 040270f.). Aus den vorliegenden Zeugenaussagen geht entgegen den Bestreitungen der Verteidigung (Urk. 83 S. 98 ff., S. 102 ff.; Urk. 231 S. 34) zweifelsfrei hervor, dass die vorstehend namentlich angeführten Geschädigten aufgrund ihrer Informatio- nen, die sie seitens der Vertreter der B'._____ erhielten, sowie (mit Ausnahme von C._____ und D._____) dem mit der mündlichen Präsentation übereinstim- menden schriftlichen Inhalt der Partizipationsverträge in ein Geschäft investieren wollten, in welchem ihre Gelder ausschliesslich für die Vermarktung des E._____s verwendet werden. Auch MA1._____ hat dem nicht widersprochen (Urk. 040239ff.). 4.7.3. Die fraglichen Geschädigten befanden sich somit entgegen der Verteidi- gung (Urk. 231 S. 36) zum Zeitpunkt ihrer Vermögensdispositionen in einem Irrtum über den späteren Verwendungszweck der Gelder. Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 83 S. 95) befanden sich auch die Vermittler der B'._____ respektive des Beschuldigten in einem Irrtum; auch sie waren über den fehlenden Willen des Beschuldigten zur vereinbarungsgemässen Verwendung der zu akquirierenden Gelder getäuscht. Diesbezüglich besteht ein Fall mittelbarer Täterschaft, wobei der Beschuldigte als mittelbarer Täter und die Vertreter als Tatmittler fungierten (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürich 2006, 8. Auflage, § 15/3.; BGE 101 IV 306 E.8.b.). Die Täuschung der Geschädigten durch den Beschuldigten respektive mittelbar durch dessen Vertreter, die zum Irrtum der Geschädigten über den wesentlichen Punkt führte, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die eingehenden Gelder

- 78 - vollumfänglich abredegemäss zu verwenden, war insoweit arglistig, als dass weder die Geschädigten noch die Vertreter des Beschuldigten dieses innere Tatsachenelement erkennen und auch in keiner Weise überprüfen konnten. Unerheblich ist die Darstellung in der Anklageschrift (und damit auch die entspre- chenden Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 83 S. 95 f.), dass potentiellen Investoren das E._____-Projekt "auf dem prächtigen Anwesen an der … [Adres- se] in K._____" präsentiert worden sei (Urk. 009055), sinngemäss also, dass die Geschädigten durch blenderisches Auftreten der B'._____-Vertreter zum Geschäftsabschluss verleitet worden seien. Dies geht am eigentlichen Tatvorwurf vorbei: Vorliegend wird dem Beschuldigten die Täuschung der Geschädigten über eine innere Tatsache (seinen fehlenden Willen zur Verwendung der Gelder ausschliesslich für das E._____-Projekt) vorgeworfen (Urk. 009054f.). Betreffend das Vorhandensein respektive Fehlen dieser inneren Einstellung des Beschuldig- ten ist nicht massgeblich, ob die Geschädigten das Investitionsobjekt besichtigt haben respektive ob der Beschuldigte und sein Team dabei als vermeintlich er- folgreich und wohlhabend aufgetreten sind. Weder wird dem Beschuldigten vor- geworfen, die Geschädigten wissentlich zur Investition in ein marodes Geschäft verleitet zu haben, noch haben die Geschädigten geltend gemacht, durch ein Ver- lustgeschäft des E._____-Projekts finanziellen Schaden erlitten zu haben. Inkri- miniert ist vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte die Gelder der Geschä- digten gar nicht in das E._____-Projekt investiert und dies auch nie vollumfänglich vorgehabt habe (Urk. 79 S. 18). Der Fall der Geschädigten G24._____ liegt insofern anders, als dem Beschuldig- ten hier nicht vorgeworfen wird, die Geschädigte persönlich sei über die geplante Verwendung des durch sie in das E._____-Projekt der B'._____ investierten Gel- des getäuscht worden. Die Geschädigte persönlich habe von ihrem Investment gar nichts gewusst, dieses sei vielmehr durch ihre Vermögensverwalterin MA3._____ veranlasst worden, welche ihrerseits geglaubt habe, der Beschuldigte werde die Gelder der Geschädigten für das E._____-Projekt verwenden (Urk. 009056 Ziff. 344A). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, es liege mit der Anklage- behörde ein Dreiecksbetrug vor; MA3._____ habe als Vermittlerin der B'._____

- 79 - und zeitweilige Übersetzerin bei den Verhandlungen mit anderen Geschädigten die wesentlichen Details des durch die B'._____ propagierten E._____-Projekts gekannt und die Gelder der Geschädigten G24._____ investiert im

– berechtigten – Glauben, der Beschuldigte werde diese auch für das E'._____- Projekt verwenden (Urk. 137 S. 93-95 und S. 99). Dass aus dem Vermögen der Geschädigten G24._____ EUR 3 Mio. in die B'._____ geflossen sind, ist belegt und unbestritten (Urk. 138 S. 7; Urk. 050532). Wenn die Verteidigung im Beru- fungsverfahren argumentiert, der Beschuldigte habe nichts damit zu tun, dass MA3._____ der Geschädigten G24._____ gesagt habe, die Gelder würden in ein Klinikprojekt fliessen (Urk. 138 S. 7, vgl. auch Urk. 83 S. 101 f.), ist dies unerheb- lich: Der Tatvorwurf basiert nicht auf einer Täuschung der Geschädigten, sondern einer solchen der Vermögensverwalterin der Geschädigten über die innere Tatsa- che des vom Beschuldigten geplanten Verwendungszwecks der Gelder. Für die Prüfung eines strafrechtlichen Tatbestandes ist auch unerheblich, ob – wie die Verteidigung neu (vgl. Urk. 83 S. 128 ff.) behauptet – das investierte Geld später an die Geschädigte zurückbezahlt worden ist (Urk. 138 S. 7). In dieser Hinsicht ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung auf Einvernahme von FGH._____ abzuweisen (vgl. auch Urk. 210). Da die Vorinstanz allerdings (mangels entsprechender Behauptung noch) nicht von einer Rückzahlung ausgegangen ist (Urk. 137 S. 93-95), ist nachstehend allenfalls bei der Strafzumessung und der Regelung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung darauf zurückzukommen. MA3._____ wurde im bisherigen Verfahren nicht einvernommen. Hingegen hat die Geschädigte G24._____ als Zeugin überzeugend ausgesagt, sie habe sich auf Anraten von MA3._____ für eine Investition in die Anlagefirma EFG._____ AG entschieden; MA3._____ habe ihr dann später mitgeteilt, sie habe das Geld in das E1._____-Projekt der B'._____ investiert, welches sehr profitträchtig sei. Im April 2007 habe sie dann den Beschuldigten in K._____ im Beisein von MA3._____ kennengelernt; der Beschuldigte habe ihr gegenüber mehrfach versichert, die An- lage sei "ok" (Urk. 040291ff.). Wenn die Vorinstanz mit der Anklagebehörde dar- aus schliesst, der Beschuldigte habe – auch – MA3._____ über seine innere Ein-

- 80 - stellung, die eingehenden Gelder nicht für das E._____-Projekt zu verwenden, ge- täuscht, ist dies überzeugend. Somit ist ein Dreiecks-Betrug entgegen der Argu- mentation der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 231 S. 35 f.) zu bejahen (vgl. BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 83f). Als Alternativannahme bliebe einzig, dass MA3._____ die unlauteren Absichten des Beschuldigten ge- kannt und folglich als Tatbeteiligte mitgewirkt hat. Solches würde jedoch einer- seits den Beschuldigten nicht entlasten (mutmasslich: Anstiftung zur Veruntreu- ung) und wird andererseits weder vom Beschuldigten noch von der Anklage be- hauptet. 4.7.4. Der Beschuldigte und seine Verteidigung wenden ein, die Akquisitionshand- lungen seiner Vertreter seien nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Der Be- schuldigte habe mit den meisten Investoren gar nichts zu tun gehabt. MA1._____, … und die Eheleute … [G20._____ und G21._____] hätten sich um die vorwie- gend deutschen Investoren gekümmert, der Beschuldigte um die Investoren aus dem … Raum (Urk. 83 S. 93; Urk. 230 S. 62 und 64). Der Einwand verfängt nicht: C._____ sagte als Zeugin aus, anlässlich der Vorstellung des E._____-Projekts in K._____ sei der Beschuldigte "die Hauptfigur des Kommandos" gewesen (Urk. 040256). Der Zeuge D._____ bestätigte, der Beschuldigte sei der Wortführer gewesen (Urk. 040269). Die Promotion des E''._____-Projekts durch den Be- schuldigten, wie diese Zeugen sie geschildert haben, unterscheidet sich in keiner Weise von derjenigen durch die Vertreter des Beschuldigten, wie sie die Zeugen G28._____, G31._____, G26._____ und G27._____ erlebt und ebenfalls – wie oben dargestellt – als Zeugen beschrieben haben. Die Aussagen der Zeugen wurden sodann überzeugend durch MA1._____ bestätigt (Urk. 040239f.). Der Be- schuldigte war bei den Besuchen dieser Zeugen in K._____ somit wohl nicht fe- derführend, er war jedoch im Gebäude anwesend, wusste um die Werbetätigkei- ten MA1._____s und lernte die Geschädigten auch jeweils kurz persönlich ken- nen. Ganz offensichtlich war er einverstanden mit der Akquisition der Geschädig- ten durch seine Vertreter, was er zwischenzeitlich auch ausdrücklich zugegeben hat (Urk. 040419 und Prot. I S. 75). Selbstredend nahm er auch das als Folge dieser Akquisitionen bei der B'._____ eingehende Geld entgegen und verwendete

- 81 - es nach seinem Gutdünken. Der Beschuldigte hat demnach in sämtlichen noch zu beurteilenden Fällen die Werbetätigkeit seiner Vertreter gekannt und mitgetragen. 4.7.5. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei zu Vermögensverschiebungen zwischen den

– behaupteterweise – konzernrechtlich zu behandelnden Firmen I'._____, H'._____ und B'._____ berechtigt gewesen (Urk. 138 S. 4 und 6 f., ausführlich Urk. 83 S. 83-91; Urk. 231 S. 38 ff.). Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwä- gungen eine Konzernstruktur der Gesellschaften des Beschuldigten verneint (Urk. 137 S. 101 oben). Dennoch hat sie im Weiteren erwogen, der Beschuldigte habe als Geschäftsführer und Verwaltungsrat liquide Mittel der einen Gesellschaft einer anderen zuwenden können und dürfen; er sei lediglich an seine Sorgfalts- und Treuepflichten gebunden gewesen (Urk. 137 S. 101 Ziff. 4.4.9.1.2.ff.). Dem ist nicht beizupflichten: Gemäss dem obigen Beweisergebnis hat sich der Beschul- digte namens der B'._____ gegenüber den vorstehend namentlich genannten Geschädigten zur ausschliesslichen Verwendung deren Gelder zugunsten des E._____-Projekts verpflichtet. Aufgrund der abgeschlossenen Partizipationsver- einbarungen handelte es sich bei den Geldern, die von den Geschädigten in die B'._____ flossen, somit (wiederum mit der Anklagebehörde, Urk. 148 S. 10) um zweckgebundene Mittel. Der Beschuldigte durfte darüber nicht frei verfügen und die Gelder nicht nach Belieben hin- und herschieben und insbesondere nicht, oh- ne dass eine jederzeitige und vollumfängliche Werterhaltung garantiert war. Der Schaden der Geschädigten trat entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 107) zu jenem Zeitpunkt ein, als der Beschuldigte die Gelder zugunsten seiner oder der Interessen Dritter abredewidrig ausgab (vgl. BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 92 mit Verweisen auf die Praxis). Dies gilt namentlich auch für jene Zahlungen, die durch die Verteidigung heute als sogenannte Aktionärsdarlehen deklariert werden. Die Behauptung der Verteidigung, bei den Zahlungen des Beschuldigten habe es sich um die Gewährung von Darlehen an die Aktionäre der B'._____ ge- handelt und aufgrund der entsprechenden Rückzahlungsforderungen der B'._____ sei der Wert der Investitionen der Geschädigten erhalten geblieben (Urk. 83 S. 113 f.; Urk. 231 S. 40), ist ohne Weiteres eine unzutreffende Schutzbehaup- tung. Wie erwogen trat der Schaden bereits zum Zeitpunkt der inkriminierten Zah-

- 82 - lungen des Beschuldigten ein. An Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt so- dann die massgebliche Beurteilung der Revisionsstelle: Die entsprechenden Bu- chungen in der Buchhaltung der B'._____ als Darlehen mussten aufgrund der mangelnden Bonität der Schuldner bzw. der mangelnden Einbringlichkeit und der gestellten Gegenforderungen wertberichtigt werden (Urk. 472088). MA1._____ hat sodann die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Kon- frontationseinvernahme quittiert mit der trockenen Bemerkung, es sei schon er- staunlich, was man (gemeint: der Beschuldigte) als Darlehen gegen … (gemeint: MA1._____) verbuchen könne (Urk. 040631). Mit dieser Beurteilung erübrigt sich die anbegehrte Beweisergänzung zur Aufschlüsselung der Buchhaltungen der be- teiligten Firmen auch zum Anklagepunkt Litera D betreffend die B'._____ (Urk. 138 S. 4). Der Beschuldigte ist bei seinem eigentlichen Zugeständnis, wie er es in der Untersuchung selber einmal eingeräumt hat, zu behaften: "und wie immer, man nahm einfach dort das Geld, wo es noch welches gab" (Urk. 040626). 4.7.6. Völlig aus der Luft gegriffen ist die Behauptung der Verteidigung, den Geschädigten sei kein Schaden erwachsen, da der E._____ einen Wert "mindes- tens im zweistelligen Millionenbereich" (USD, CHF, EUR?) aufweise und durch dessen Verwertung alle Gläubigerforderungen abgegolten werden könnten (Urk. 83 S. 107 und 113). Die sog. Wertgutachten, auf welche dabei verwiesen wird und in welchen der Wert des E'._____s mit bis zu EUR 250 bis 350 Mio. geschätzt wurde (Urk. 84/70 ff.), beruhten auf falschen Annahmen respektive sind heute überholt. Der reine Materialwert von 11 Kilogramm Gold liegt lediglich bei einigen Hunderttausend EUR/CHF/USD. Im Übrigen trat der Schaden wie bereits vorstehend erwogen bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen inkriminierten Zahlung ein. 4.7.7. Die Verteidigung hat schliesslich argumentiert, selbst bei einem "beschei- denen Wert des E'._____s von CHF 50 Mio." hätte eine Rückzahlung der bezo- genen Darlehen nie zur Diskussion gestanden (Urk. 83 S. 114). Die darin enthal- tene, sinngemässe Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei im Zeit- raum der inkriminierten Zahlungen willig und fähig gewesen, den Geschädigten ihre investierten Gelder zurückzubezahlen, ist zu verwerfen: Der Beschuldigte

- 83 - respektive die B'._____ waren in keiner Weise rückerstattungsfähig: Einziger Vermögenswert der B'._____ war ein … [Fundstück], welcher für EUR 300'000.-- gekauft worden war. Die Vermarktungsideen waren zwar ebenso hochtrabend wie die ersten eingeholten Wertgutachten sogenannter Experten (vgl. roter Ordner E._____ Dokumentation); da jedoch eingestandenermassen kein wirkliches Ver- marktungskonzept bestand und auch nicht erarbeitet wurde, handelte es sich da- bei nie um mehr als um Vermarktungsphantasien. Über ausreichende reelle Ver- mögenswerte, welche die inkriminierten Transaktionen abgedeckt hätten, verfüg- ten B'._____ und Beschuldiger nicht. Er hatte nichts als die vage Hoffnung, dass mit der erfolgreichen Vermarktung des E._____s in näherer oder fernerer Zukunft ein Geldsegen in mehrstelliger Millionenhöhe einsetzen würde. Über die H'._____ war sodann Anfang März 2006 und damit noch vor den inkriminierten Zahlungen bei der B'._____ der Konkurs eröffnet worden (Urk. 833001ff.); die I'._____ hatte mit ihrem Öl-Handel Schiffbruch erlitten; eine revidierte Buchführung für die Jahre 2005 und 2006 gab es nicht mehr und im Mai 2007 ging auch sie in Konkurs (Urk. 819001ff.; vgl. Urk. 230 S. 3 und 7). Der Beschuldigte zaubert nun im Beru- fungsverfahren einmal mehr einen vermeintlich rettenden Vermögenswert aus dem Hut, indem er behauptet, der H'._____ hätten bereits im Deliktszeitraum Di- amanten mit einem Wert in mehrstelliger Millionenhöhe gehört, die damals wie heute als Haftungssubstrat bestanden hätten resp. noch bestehen würden (Urk. 231 S. 40 f.; Urk. 230 S. 35). Was von dieser Darstellung zu halten ist – nämlich nichts – geht schon daraus hervor, dass diese Diamanten seit ca. 2006 vorhan- den sein sollen, jedoch bis heute in keiner Weise versilbert werden konnten. Das Konkursverfahren der angeblichen Eigentümerin H'._____ wurde im Jahr 2010 eingestellt, wobei das Konkursamt offenbar nicht von einem entsprechenden Vermögenswert in der Konkursmasse ausging (vgl. Urk. 230 S. 56 f.). 4.8. Dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt, als die Geschädigten als Inves- toren angeworben wurden, vorgehabt hat, die bei der B'._____ eingehenden Gel- der auch für andere Zwecke als das E._____-Projekt – und somit abredewidrig – zu verwenden, hat er zum Subjektiven gar nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr hat er in der Untersuchung freimütig zugegeben, er habe als Unternehmer jahr- zehntelang zwecks Tilgung von Schulden aus anderen Gesellschaften oder Pro-

- 84 - jekten Zahlungen aus frei verfügbaren Mitteln geleistet. Solange das Gesamtver- mögen gross genug sei, habe er auch heute mit solchen Querzahlungen kein Problem (Urk. 040398). Dies wurde, wie vorstehend erwogen, an der Berufungs- verhandlung unumwunden wiederholt (Urk. 230 S. 71). Der Beschuldigte wusste – auch entgegen der Verteidigung, Urk. 231 S. 40 – bestens, dass es zum massge- blichen Zeitpunkt kein konkretes "genügend grosses Gesamtvermögen" gab, sondern lediglich seine Wunsch-, um nicht zu sagen Traumvorstellung über den Wert eines noch in keiner Art und Weise konkretisierten Vermarktungsprojekts. Erfahrungen mit der ernüchternden Tatsache, dass sich hochtrabende Projekte verlustreich in Schall und Rauch auflösen können, hatte der Beschuldigte vor der Lancierung des E._____-Projekts schon ausreichend gesammelt (Öl-Handel der I'._____, Stahlhandel der H'._____). Illustrativ ist auch die ebenso freimütige Ar- gumentation der Verteidigung, den Geschädigten habe beim Anblick der reprä- sentativen Villa in K._____ ja klar sein müssen, dass ihr Geld nicht ausschliess- lich in die Vermarktung des E._____s fliessen werde (Urk. 83 S. 96). Der Be- schuldigte wusste, dass seine Vertreter wie auch die Geschädigten zum Zeitpunkt ihrer Überweisungen diese seine geplante Vorgehensweise als innere Tatsache nicht erkennen konnten. Damit hat er deren Täuschung wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich begangen. Dabei beabsichtigte er, finanzielle Verbindlichkeiten seiner weiteren Unternehmungen zu begleichen, deren Gläubi- ger auszuzahlen und insgesamt seine Tätigkeit als Geschäftsmann weiter am Laufen zu halten. Damit hat er wissentlich und willentlich sich und anderen finan- zielle Vorteile zugeschanzt und damit bereichert. Die Täuschung der Geschädig- ten respektive seiner Vertreter erfolgte direktvorsätzlich; dass die Geschädigten bei einem Scheitern des Projekts zu Schaden kämen, hat der Beschuldigte nicht direkt angestrebt, jedoch schon aufgrund seiner im bisherigen Geschäftsleben gemachten Erfahrungen zumindest in Kauf genommen, was für die Erfüllung des subjektiven Betrugstatbestandes genügt (BSK Strafrecht II, Arzt, Art. 146 N 131 mit Verweisen). 4.9. Gemäss dem vorstehend Erwogenen hat der Beschuldigte den Betrugstatbe- stand in objektiver wie subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt und dabei einen delik- tischen Schaden deutlich in Millionenhöhe (die Marke von EUR 2 Mio. ist mit

- 85 - Sicherheit nicht zu hoch gegriffen) verursacht. Mit Sicherheit unrichtig ist die Darstellung der Anklagebehörde, der Schaden belaufe sich auf das Total der durch die Geschädigten einbezahlten Beträge (über EUR 6,5 Mio.), wenn sie an- schliessend dem Beschuldigten deliktische Geldabflüsse lediglich in der Höhe von rund EUR 3,5 Mio. anlastet (Urk. 009060 und 009067ff.). Etwas überhöht ist auch die Schadensbemessung der Vorinstanz, wenn sie dafür tel quel das Total der in- kriminierten Zahlungen gemäss Anklageziffer 409 ff. übernimmt (Urk. 137 S. 109). 4.10. Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delik- tische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmäs- sigkeit genügen kann. Wesentlich ist, dass die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist erforderlich, dass der Tä- ter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf ge- schlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Urteile 6B_1048/2009 und 6B_1066/2009 E. 10.3. mit Verweis auf BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255; 123 IV 113 E. 2c S. 116 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt über einen Zeitraum von mehreren Monaten in zahlreichen Einzelfällen Geschädigte getäuscht respek- tive deren Gelder abredewidrig verwendet. Zur Bereicherungsabsicht und der Verwendung der ertrogenen Gelder wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe die Gelder "für statutenwidrige Zwecke, z.B. der Bereinigung der Altlasten der I'._____ und der H'._____ und die Befriedigung der Genussrechtsinhaber der CDE._____" einsetzen wollen (Urk.

- 86 - 009054f. Ziff. 342). Ob und inwiefern der Beschuldigte dabei auch Einkünfte er- zielt haben soll, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung sei- ner Lebensgestaltung darstellten, wird nicht erläutert. Der Tatvorwurf geht offen- bar wie bereits bei den vorstehenden Anklage-Literae primär dahin, dass der Be- schuldigte Gläubiger seiner weiteren Unternehmungen und andere Dritte begüns- tigt hat. Aus den zahlreichen Bezügen geht denn auch lediglich in den wenigsten Fällen der Beschuldigte selber als Begünstigter hervor; zudem hat er diese Bezü- ge jeweils verbucht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Anklagebehörde im Rahmen ihres Plädoyers zur Anklagebegründung zur Frage der Gewerbsmässigkeit keinerlei Ausführungen gemacht (Urk. 79), am zweiten Verhandlungstag allerdings diesbezüglich eine Anklageergänzung nachgereicht (Urk. 85, Prot. I S. 88). Zum Motiv des Beschuldigten betreffend den Vorwurf des Bereinigens geschäftlicher Altlasten hielt die Anklagebehörde ausdrücklich dafür, es sei dem Beschuldigten "vor allem um seine Financier-Ehre" gegangen (Urk. 79 S. 21). Bei der Strafzumessung führte sie sodann aus, es sei dem Beschuldigten weniger um zusätzliches Geld gegangen, davon habe er genug gehabt; das habe ihn nicht gereizt. Der Beschuldigte habe aus Eitelkeit, nicht aus Gier gehandelt (Urk. 79 S. 25). Damit geht die Anklagebehörde primär von einem nicht- finanziellen Tatmotiv aus, was klar gegen eine Gewerbsmässigkeit spricht. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe im Rahmen seines Berufs als Unternehmer mehrfach Betrüge begangen, die ertrogenen Gelder seien zwar nicht direkt als Einkommen in seine Tasche geflossen; dennoch sei es ihm "durch das deliktische Geschäften" möglich gewesen, sich in der anklagerelevanten Zeit einen monatlichen Lohn von rund CHF 24'000.-- auszuzahlen; in diesem Sinne habe er sehr wohl ein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 137 S. 110 f.). Diese Argumentation ist zwar nachvollziehbar, jedoch rechtlich nicht haltbar: Damit wird dem Beschuldigten nicht aufgrund der massgeblichen, konkret eingeklagten Täu- schungshandlungen und Geldbezüge eine deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs vorgeworfen. Vielmehr wird pauschal seine gesamte unternehmerische Tätigkeit (in deren Rahmen er tatsächlich – auch – betrügerische Handlungen begangen hat) kriminalisiert. Durch das ihm konkret angelastete Tatvorgehen wurden jedoch – soweit dieses erstellt ist – weitgehend Dritte bereichert. Der Be-

- 87 - schuldigte profitierte lediglich indirekt als Nutzniesser und in einer Weise, die im Anklagesachverhalt nicht beziffert wird und letztlich nebulös bleibt. Inwieweit die konkreten Transaktionen ab dem B'._____-Konto gemäss Anklageziffer 409 ff. im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zur Gewerbsmässigkeit der Finanzierung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten gedient haben sollen, ist somit weder substantiiert angeklagt noch erstellt. Eine Gewerbsmässigkeit ergibt sich auch nicht in rechtsgenügender Weise, wenn die Tat gemäss Anklage- Litera C miteinbezogen wird. Demnach hat sich der Beschuldigte betreffend Anklage-Litera D in zahlreichen Einzelhandlungen des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht.

5. Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der B'._____ 5.1. Unter Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten weiter zur Last gelegt, den Investoren der B'._____ seien teils durch den Beschuldigten persönlich, teils mit seinem Wissen und Willen durch die Vertreter der B'._____ als Partizipations- schein-Zertifikate bezeichnete und mit einer gedruckten Unterschrift versehene Papiere versprochen und abgegeben worden, welche tatsachenwidrig und täu- schend wiedergegeben hätten, die darin namentlich angeführten Anleger würden im Aktienregister der B'._____ eingetragen und seien am Partizipationskapital der B'._____ beteiligt. In Tat und Wahrheit habe die B'._____ gar kein Partizipations- kapital aufgewiesen (Urk. 009057ff.). Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht das Theoretische zum Tatbestand der Urkundenfälschung angeführt und erwogen, dass es sich bei den fraglichen Partizipationsschein-Zertifikaten (vgl. Urk. 050812ff.) um inhaltlich unwahre Urkunden handle (Urk. 137 S. 115 f.), was Beschuldigter und Verteidigung nicht anzweifeln (Urk. 83 S. 118 ff.; Urk. 231 S. 43 ff.; die Aufstellung in Anklageziffer 350 wurde in Urk. 040517 ausdrücklich akzeptiert). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er habe mit der Herstellung und Abgabe der fraglichen Urkunden nichts zu tun gehabt und auch nichts davon gewusst (Prot. I S. 76; Urk. 83 S. S. 118 f.; Urk. 230 S. 62 ff.).

- 88 - 5.2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe in der Untersuchung anfänglich anerkannt, zumindest den durch ihn betreuten … Investoren Zertifikate der inkriminierten Art abgegeben zu haben. Seine nach- träglich Bestreitung wirke daher unglaubhaft und werde sodann durch die entge- genstehende, überzeugende Zeugenaussage der Geschädigten C._____ widerlegt. Aus den ebenfalls überzeugenden Zeugenaussagen G31._____ und G26._____ gehe sodann hervor, dass die fraglichen Zertifikate auch in K._____ (durch MA1._____ und die Eheleute … [G20._____ und G21._____]) hergestellt und abgegeben worden seien und zwar im Zeitraum, in welchem sich der Be- schuldigte im gleichen Gebäude aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten gehe sodann aus dessen E-Mail vom 3. April 2006 an MA1._____ (Urk. 050691) nicht hervor, dass der Beschuldigte sich von der Herstellung und Abgabe der fraglichen Zertifikate distanziert habe. Insgesamt habe der Beschul- digte die inkriminierten Zertifikate teilweise selber hergestellt und abgegeben und in sämtlichen Fällen davon gewusst und dies mitgetragen (Urk. 137 S. 117 ff.). Diese Erwägungen sind in allen Teilen zutreffend und einzig dahingehend zu ergänzen, dass auch der Mitstreiter des Beschuldigten, MA1._____, in Anwesen- heit des Beschuldigten, prozessual verwertbar, detailliert und (namentlich auch vor dem vorstehend zitierten Beweisergebnis) überzeugend ausgesagt hat, das PS-Modell sei gemeinsam mit dem Beschuldigten entwickelt worden; die Verwen- dung der eingescannten Unterschrift des Beschuldigten sei abgesprochen gewe- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 040240f.). Die Bestreitungen des Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 231 S. 43 ff.) hingegen sind unbehelflich. 5.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen betreffend die Anklage- ziffern 350 d., n.-r. und t. (Urk. 137 S. 161 Ziff. 2). Zur Begründung wurde zu- sammenfassend erwogen, in diesen Fällen sei nicht klar, ob mit den Geschädig- ten überhaupt Partizipationsverträge abgeschlossen worden seien respektive die Partizipationsverträge seien erst nach der Einzahlung der Investition unterzeich- net worden; daher könne die notwendige Vorteils- und Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nicht erstellt werden (Urk. 137 S. 121). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beanstandet im Berufungsverfahren, diese Begründung sei nicht

- 89 - überzeugend: Mit der Vorinstanz seien die "Pseudo-Partizipationsscheine" Teil eines irreführenden Konzeptes gewesen. Es sei dem Beschuldigten jedoch auch darum gegangen, im Hinblick auf zusätzliche Einzahlungen bestehender oder neuer Anleger den Anschein zu wahren, eine Investition führe zu Teilhaberrech- ten an der B'._____ respektive dem E._____ (Urk. 148 S. 6 f.). Die Argumentation der Anklagebehörde ist zutreffend: Der Beschuldigte verfolgte mit dem Einsatz der Partizipationsschein-Zertifikate mit Sicherheit zwei Motive: Einerseits sollten diese respektive die Aussicht auf den Erhalt eines solchen ab Beginn der Investi- tionsverhandlungen Seriosität vermitteln und die Geschädigten zum Akzept der Investmentofferte (mit-)verleiten. Die Zertifikate waren somit ein Werkzeug (von mehreren), um die Investoren über die wahren Absichten des Beschuldigten zu täuschen. Hingegen bezweckte der Beschuldigte jedoch mit Sicherheit ebenfalls, die Geschädigten nach erfolgtem Investment möglichst in (einer falschen) Sicher- heit zu wiegen und ruhig zu stellen, konnten sich diese doch gestützt auf die Zerti- fikate als Partizipanten der B'._____ und des E._____s wähnen. Dieser Umstand gab dem Beschuldigten Zeit und die Möglichkeit, mit seinen Querfinanzierungen weiterhin die sich bei sämtlichen seinen geschäftlichen Unternehmungen auftu- enden finanziellen Löcher zu stopfen. Darin liegt mit der Anklagebehörde zwar keine direkte Bereicherungsabsicht, jedoch die Absicht auf Erlangung eines un- rechtmässigen Vorteils. Dies ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ausreichend (BSK Strafrecht II, Boog, Art. 251 N 93 mit Verweisen; Urteil 6P.51/2005 vom 30.11.2005 E. 4.2.) und wird in der Anklage – nebst der Absicht, die inhaltlich falschen Urkunden zur Täuschung einzusetzen (Urk. 009057) – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 121) auch ausreichend umschrieben (Urk. 009058). Der Beschuldigte ist mithin in Gutheissung der Anschlussberufung und Aufhebung des angefochtenen Teilfreispruchs der Vorinstanz betreffend sämtliche in Ankla- geziffer 350 eingeklagten Punkte der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

- 90 -

6. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der B'._____ 6.1. In Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten durch die Anklagebehörde schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, er habe ab den Konten der B'._____, die aus Geldern der Geschädigten gespiesen worden seien, der H'._____, der I'._____, sich selber, MA1._____ und der CDE._____ Darlehen gewährt, obwohl eine Rückzahlung seitens der H'._____, der I'._____ und der CDE._____ auf- grund deren schlechten Finanzlage nicht zu erwarten gewesen sei und die übri- gen genannten Zahlungen in keiner Weise der B'._____ gedient und nicht mit dem E._____-Projekt in Zusammenhang gestanden hätten. Dadurch habe er sei- ne Pflichten als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der B'._____ im Sinne von Art. 158 StGB zum Schaden der B'._____ und in der Absicht, sich oder weitere Personen unrechtmässig zu bereichern, verletzt (Urk. 009065 bis 009067). 6.2. Die Vorinstanz hat nach materieller Prüfung des erstellten Sachverhalts die objektive sowie subjektive Tatbestandsmässigkeit nach Art. 158 StGB bejaht und den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gesprochen mit der abschliessenden Bemerkung, es liege zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB echte Konkurrenz vor (Urk. 137 S. 111 ff. insb. S. 114). Zur Begründung verweist die Vorinstanz einerseits mit einem Umkehrschluss auf BSK Strafrecht II, Niggli, Art. 158 N 154 und den dort zitierten BGE 111 IV 60: Dieser Verweis ist zur Begründung einer Idealkonkurrenz untauglich, auch mittels Ziehen eines Umkehr- schlusses: Zum dortigen Fall hat das Bundesgericht erwogen, wenn ein Täter die Stellung eines Geschäftsführers oder Vertreters durch betrügerisches Handeln erlange, um sich aus dem zu verwaltenden Vermögen zu bereichern, gehe der Betrugstatbestand vor. Dies bedeutet nun freilich entgegen der Vorinstanz nicht, dass in jedem Fall, in welchem die Geschäftsführerstellung nicht betrügerisch er- langt wurde, echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Wenn die Vorinstanz anderer- seits zur Bejahung einer echten Idealkonkurrenz auf Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht , BT I, 7. Aufl., § 19 N 29 verweist, ist dies erstaunlich: Dort wird ausdrücklich ausgeführt, wenn der Täter die Übertragung der zu betreu- enden Vermögenswerte durch Betrug erreicht habe, sei er nur nach Art. 146 StGB

- 91 - und nicht auch nach Art. 158 StGB strafbar, wobei sich die zitierte Lehre auf die unmissverständliche Bundesgerichtspraxis gemäss dem vorstehend zitierten BGE 111 IV 60 stützt. Ein entsprechender Sachverhalt liegt in concreto gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt in optima forma vor: Der Beschul- digte hat die Geschädigten mittels arglistiger Täuschung dazu veranlasst, ihre Gelder der B'._____ zu überweisen, von wo er sie abredewidrig und zur Bereiche- rung sich oder Dritter hat abfliessen lassen. Was dem Beschuldigten – zusätzlich

– als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird, ist somit durch seine nachstehend zu erfolgende Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs konsumiert; es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 8. Aufl. Zürich 2006, S. 400 ff. mit Hinweisen), was auch die Verteidi- gung richtig erkannt hat (Urk. 231 S. 42 f.). Somit ist der Beschuldigte nicht der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

7. Zusammenfassung Schuldpunkt 7.1. Insgesamt ist der Beschuldigte demnach schuldig zu sprechen

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 7.2. Er ist freizusprechen

- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 59, 61 - 184, 185A - 313, 326-328, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391, ferner

- des eventualiter betreffend Anklage-Litera C erhobenen Vorwurfs der mehr- fachen qualifizierten Veruntreuung betreffend die Anklageziffern 326-328 sowie

- vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Anklage-Litera D.

- 92 - III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als Zusatzstrafe zu einer bedingten Vorstrafe aus dem Jahr 2003 von 90 Tagen Gefängnis bestraft (Urk. 137 S. 122 ff.). Die Anklagebehörde hat im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Strafzumessung betreffend den Umfang der erstinstanzlichen Schuldsprüche ausdrücklich als zutreffend und angemessen taxiert. Eine Straferhöhung sei nur angezeigt, wenn die vorinstanzlichen Freisprü- che wegfallen würden (Urk. 232 S. 3 mit Verweis auf Urk. 148 S. 7; Prot. II S. 33). 1.2. Vorab hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen vom Widerruf der bedingten Vorstrafe abgesehen, was im Berufungsverfahren von keiner Seite be- anstandet wird (Urk. 137 S. 122; Urk. 148; Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschuldigte habe drei der inkriminierten Handlungen vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen. Gemäss dem heute zu ergehenden Urteil im Schuldpunkt hat der Beschuldigte lediglich noch eine Tat (Anklageziffer

60) vor dem 29. Oktober 2003 begangen. Nichts desto trotz ist mit den auch dies- bezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz heute eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe, auszufällen (Urk. 137 S. 123 Ziff. 2.2.; Art. 49 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E.2.3.). Schliesslich ist auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur richterlichen Strafzumessung zu verweisen (Urk. 137 S. 123 f. Ziff. 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 47 StGB). 1.3. Der appellierende Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch und setzt sich daher eher marginal mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Eventualiter wird die Ausfällung einer bedingt respektive teilbedingt vollziehbaren Strafe beantragt (Urk. 138 S. 3; Urk. 231 S. 51 ff.). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahrens eine Erhöhung des angefochtenen Strafmasses mit der Begründung, anstelle der Teilfreisprüche der Vorinstanz sei der Beschuldigte voll- umfänglich, d.h. anklagegemäss schuldig zu sprechen. Betreffend den Umfang der Verurteilung des Beschuldigten gemäss angefochtenem Urteil hält die Ankla-

- 93 - gebehörde das Strafmass somit – wie bereits eingangs erwogen – ausdrücklich für angemessen (Urk. 148 S. 7). 1.4. Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist der mehrfache Betrug. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung sowie der Tatmehrheit (zusätzlich mehrfache Urkundenfälschung) führen – zumindest theoretisch – zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens bis 7 ½ Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie nachstehend noch zu erwägen ist, liegen keinerlei Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist der ordentliche Strafrahmen der schwersten zu beurteilenden Tat grundsätzlich weder zu über- noch zu unterschreiten: Der Richter ist infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen (Entscheid 6B_238/2009 E. 5.8. = BGE 136 IV 63 E.5.8). 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere hat der Beschuldigte über einen länge- ren Zeitraum von rund drei Jahren zahlreiche betrügerische Handlungen zulasten zahlreicher Geschädigter begangen (vgl. Anklageziffer 60. respektive 185. und 519.; zwei abredewidrige Abflüsse ab dem B'._____-Konto erfolgten sogar im Jahr 2009, Anklageziffer 520 f.). Die Höhe der Deliktssumme beläuft sich gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt auf:

- Anklage-Litera B: knapp EUR 36'000.-- (Anklageziffer 185; die rund EUR 40'000.-- aus Anklageziffer 60 betreffen die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangene Tat, worauf nachstehend zurückzukommen ist)

- Anklage-Litera C: rund USD 2,5 Mio.

- Anklage-Litera D: mindestens EUR 2 Mio.

- 94 - Wenn die Vorinstanz von einer Deliktssumme von USD 6,6 Mio. und EUR 7,4 Mio. (Urk. 137 S. 125) und die Anklagebehörde gar von einer solchen von CHF 24 Mio. (Urk. 79 S. 24 f.) ausgegangen sind, ist dies jedenfalls klar zu hoch. Der Beschuldigte ging aber überlegt, gezielt und systematisch vor. Er ist als Ein- zeltäter und damit für sämtliche Taten als Alleinverantwortlicher zu betrachten. Er täuschte nicht nur die Geschädigten, sondern auch seine Mitarbeiter und Vertre- ter, die er für seine Zwecke einspannte. Sein Vorgehen war ausgesprochen ei- genmächtig und selbstherrlich. Die Bemerkung der Vorinstanz, die Täuschungen im Zusammenhang mit dem Stahlhandel der H'._____ "erscheine nicht als inten- siv" (Urk. 137 S. 125), ist rein objektiv nicht zu übernehmen, immerhin resultierte auch daraus ein Deliktsbetrag in mehrfacher Millionenhöhe. Nicht zu übernehmen ist auch die Ausführung, der Beschuldigte habe kein perfides Lügengebäude er- richtet, um Geschädigte zu Investitionen zu bewegen (Urk. 137 S. 125); der Be- schuldigte hat in optima forma zahlreiche Geschädigte durch Täuschungen zu In- vestitionen verleitet, welche diese niemals eingegangen wären, hätten sie den seitens des Beschuldigten verheimlichten Verwendungszweck ihrer Gelder ge- kannt. Entgegen der Verteidigung müssen sich die Privatkläger den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens nicht entgegen halten lassen (Urk. 231 S. 52). Richtig ist, dass der Beschuldigte Gelder nicht zu seiner eigenen, unmittelbaren Bereiche- rung verwendet hat; dies ist jedoch eine Frage der nachstehend zu beurteilenden subjektiven Tatschwere. Wenn die Verteidigung bei der Strafzumessung die Fra- ge der Arglist der Täuschungen des Beschuldigten erneut vorbringt (Urk. 83 S. 124; Urk. 231 S. 52), sind weitere Ausführungen dazu obsolet. Durch seine hohe Bereitschaft zur Gefährdung von Geldern, welche eine grosse Zahl von Kunden ihm als vermeintlich seriösen Schweizer Unternehmer anvertraut hatten, hat der Beschuldigte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die objekti- ve Tatschwere liegt deutlich im mittleren Bereich, wenn sie auch noch nicht gera- de an der Grenze zum oberen Bereich liegt. Ausgehend von einem oberen Straf- rahmen von – im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – 5 Jahren führt eine objektive Tatschwere der mehrfachen Betrugshandlungen im mittleren Bereich zu einer ersten hypothetischen Einsatzstrafe von knapp 3 Jah- ren.

- 95 - 2.2. Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die Behauptung der Verteidigung, er sei in seiner Ent- scheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 83 S. 124), blieb gänzlich un- begründet. Der Beschuldigte täuschte mit direkten Vorsatz, einen Schadenseintritt nahm er zumindest in Kauf. Obwohl er in der Tat nicht primär und unmittelbar seine eigene Bereicherung suchte (Urk. 231 S. 51 f.), war sein Tatmotiv ein egoistisches: Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinander reihten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns aufrecht erhalten. Er handelte in keiner Weise aus einer persönlichen Notlage heraus. Immerhin ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte die ertrogenen Gelder nicht in seine eigene Tasche abgezweigt, sondern vielmehr zum Bereinigen finanzieller Altlasten seiner jeweils vorherigen geschäftlichen Unternehmungen verwendet hat (Urk. 137 S. 125 ff.). Die subjektive Tatschwere wiegt – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 137 S. 127) – weniger schwer als die objektive Tatschwere und relativiert das Verschulden des Beschuldigten entsprechend, wenn auch nicht massiv. Die- ses ist insgesamt immer noch als mittelschwer zu taxieren. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist für die mehrfachen Betrüge eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 2 ½ Jahren anzusetzen. 2.3. Die Vorinstanz hat für die von ihr bejahte mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die mehrfache Urkundenfälschung eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Betrüge von 6 Monaten bemessen (Urk. 137 S. 127 f.). Ersteres entfällt vorliegend gemäss den vorstehenden Erwägungen. Betreffend die Urkundenfälschungen ergeht hingegen entgegen der Vorinstanz kein Teilfreispruch, sondern vielmehr eine vollumfängliche, anklagegemässe Ver- urteilung. Wohl wiegen die Urkundendelikte insofern weniger schwer, als sie im engen Zusammenhang mit den Betrugstaten vorgenommen wurden (Urk. 137 S. 128). Dennoch sind sie nicht zu bagatellisieren: Der Beschuldigte hat zahlrei- che Geschädigte mit inhaltlich unwahren Urkunden bedient oder bedienen lassen, um sie entweder zur Investition in die B'._____ zu verleiten oder nach erfolgtem

- 96 - Investment in Sicherheit zu wiegen, während er die investierten Gelder abrede- widrig ausgab. Zur Abgeltung der Urkundendelikte erscheint eine Erhöhung der vorstehend bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund 6 Monate angemessen. 2.4. Bei der Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten vorab auf die ausführliche Darstellung im angefochte- nen Entscheid zu verweisen (Urk. 137 S. 128-131; vgl. Urk. 211016ff.). Zur Aktua- lisierung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, die finanzielle Situation des Beschuldigten und diejenige seiner Familie seien desolat; jegliches Vermögen sei aufgebraucht; er habe ca. CHF 5 Millionen private Schulden; er ha- be kein regelmässiges Erwerbseinkommen und werde von seinem Freund WX._____ unterstützt, sodann betätige er sich als Gelegenheitsarbeiter im Gar- tenbau und versuche, die Gläubiger seiner Firmen zu befriedigen; er plane, sich bis zum baldigen Erhalt der AHV-Rente "durchzumogeln" (Urk. 230 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral, jedenfalls entgegen der Verteidigung mit Sicherheit nicht strafmindernd aus (Urk. 231 S. 52). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung weist der Beschuldigte ohne Weiteres keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf (Urk. 137 S. 132 f.; Urk. 83 S. 125; Urk. 231 S. 55). Ein Alter von – heute – 63 Jahren sowie die Einbettung in Familie und soziales Umfeld genügen dazu nicht (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_415/2010 E.5.8. mit Verweis auf die Übersicht in 6B_470/2009 vom

23. November 2009 E. 2.5). Wie die Verteidigung zur Behauptung kommt, der Beschuldigte verfüge über einen ausgezeichneten Leumund und einen bisher einwandfreien Lebenslauf (Urk. 83 S. 125), ist schleierhaft: Vielmehr weist er eine – zumindest betreffend die Urkundendelikte – einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 auf (Urk. 140), welche sich vorliegend entgegen der schlicht falschen Argumentation der Vertei- digung leicht straferhöhend auswirken muss (vgl. Urk 231 S. 52 f.; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Der Beschuldigte hat mit einer Ausnahme sämtliche inkriminierten Taten nach der Ausfällung dieser Vorstrafe begangen und er wusste somit, dass

- 97 - seine Art des Geschäftsgebarens strafrechtlich relevant ist. Ausserdem hat er während laufender Probezeit delinquiert, was ebenso straferhöhend wirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 E. 3.8.), wie seine Delinquenz während laufender Untersuchung. Es ist das prozessuale Recht des Beschuldigten, die ihm zur Last gelegten Taten zu bestreiten; daraus erfährt er bei der Strafzumessung ausdrücklich keinen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3. mit Verweisen). Hingegen kann er mit der Vorinstanz diesfalls natürlich keine Einsicht und Reue in das Unrecht seiner Taten reklamieren (Urk. 137 S. 131). Die Verteidigung kann nicht ernsthaft Reue und Einsicht des Beschuldigten geltend machen, wenn dieser in den inkriminierten Taten nach wie vor und hartnäckig keinerlei Fehlverhalten erkennen respektive ein solches auf seine Mitarbeiter abschieben will (Prot I S. 98 f.; Urk. 231 S. 55). Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger geltend machen, er engagiere sich bis heute, die Geschädigten entschädigen zu können, was ihm nicht nur strafmindernd, sondern sogar als tätige Reue strafmildernd anzurechnen sei (Urk. 83 S. 126; Urk. 231 S. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt tätige Reue, wer aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unter- nimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Dies setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit dem er Ein- schränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das Unrecht auszugleichen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_351/2011 E.4.4.2. mit Verweis auf BGE 107 IV 98; Urteil 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1 zweiter Absatz mit Hinwei- sen). Die Vorinstanz hat hiezu ausgeführt, der Beschuldigte habe Kompensa- tionszahlungen nicht aus eigener Anstrengung und eigenen Mitteln geleistet so- wie Schuldanerkennungen könnten nicht als Wiedergutmachung gewertet werden (Urk. 137 S. 131). Dies ist zumindest weitgehend zutreffend. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat der Beschuldigte zwar nicht widerlegbar angeführt, er habe sein Pensionskassenvermögen in die Schuldensanierung eingebracht (Urk. 231 S. 54 f.). Einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB vermag er jedoch insgesamt nicht zu begründen. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine

- 98 - Bemühungen zur Bereinigung der geschäftlichen Altlasten strafmindernd berück- sichtigt hat, kann dies jedoch übernommen werden (Urk. 137 S. 132). Eine Wiedergutmachung des Schadens der Geschädigten G24._____, wie ihn die Ver- teidigung neu zumindest sinngemäss geltend macht (Urk. 138 S. 7, vgl. auch Urk. 210), wird jedoch nicht einmal ansatzweise überzeugend dargelegt: Vielmehr werden in diesem Zusammenhang einmal mehr für den Beschuldigten typische, finanz-jongleuristische Spitzfindigkeiten ins Feld geführt (angebliches Hinterlegen von Diamanten gänzlich unbekannter Herkunft, Urk. 230 S. 77), die jedoch gemäss der überzeugenden Bestreitung des Geschädigtenvertreters nicht zur Entschädigung der Geschädigten führten (Urk. 217; vgl. nachstehend Ziff. V.3.). Mit der Vorinstanz führt ein Wohlverhalten ab Beginn der Strafuntersuchung gemäss herrschender Praxis nicht zu einer Strafminderung (Urk. 137 S. 132) und es liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weder durch die Untersuchungsbehörde noch durch die Vorinstanz, vor (Urk. 137 S. 133 - 136; vgl. Urk. 231 S. 55 f.). Dass im Gegenteil der Beschuldigte und seine Verteidigung nie auf eine beförderliche Prozesserledigung aus waren, geht aus dem aus- schweifenden Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung und dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag auf Erstellung eines Gutachtens über die gesamte Buchhaltung der Firmen des Beschuldigten hervor. 2.5. Die Täterkomponente weist somit sowohl leicht erschwerende wie auch leicht mindernde Elemente auf und wirkt sich daher auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe insgesamt weder erhöhend noch reduzierend aus. Für den nach der Ausfällung der Vorstrafe begangenen mehrfachen Betrug sowie die mehrfache Urkundenfälschung ist daher – bis hierher – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren anzusetzen. 2.6. Wie vorstehend angeführt, ist schliesslich eine Strafe für die Betrugs- handlung, die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen wurde, und die mit der Vorstrafe abgegoltenen Delikte zu bemessen. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

- 99 - worden ist, so bestimmt er nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (zu dessen konkreten Anwendung BGE 132 IV 102 E. 8.2 sowie ausführlich 129 IV 113 E. 1.1). Sind wie im vorliegenden Fall Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat nach Art. 49 Abs. 2 StGB angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E.2.3. mit Ver- weisen aufUrteil 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 116 IV 14 E. 2b; 115 IV 17 E. 5b/bb). Der Beschuldigte hat den Geschädigten G22._____ + G23._____ getäuscht und zu einem Investment von EUR 40'000.-- verleitet, um nachher dessen Einlage ab- redewidrig zu verwenden (Anklage-Litera B Ziff. 60.). Der Anklagevorwurf, welcher zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Straf- gericht des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003 führte, basiert auf folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigte hatte einen ungedeckten Check über GBP 1 Mio. ausgestellt im Wissen und in der Absicht, dass dieser Dritten als Sicherheit gezeigt oder übergeben würde. Nachdem der Check der Bank O._____ präsen- tiert, jedoch zurückgewiesen worden war, hat ein Dritter auf Veranlassung des Beschuldigten auf Schreibpapier der …bank zuhanden der O._____ wahrheits- widrig eine schriftliche Bestätigung verfasst, wonach der fragliche Check gedeckt sei (Beizugsakten grauer Ordner 5/11 S. 2). Der Beschuldigte wurde dafür vom Strafgericht des Kantons Zug zweitinstanzlich mit 90 Tagen Gefängnis bestraft (Urk. 140; Urk. 18). Die Vorinstanz hat für den Betrug zulasten des Geschädigten G22._____ + G23._____ im Umfang von EUR 40'000.-- sowie zwei weitere Betrugshandlungen

- 100 - im Umfang von weiteren rund EUR 26'000.--, die vorliegend wegfallen, sowie die Urkundenfälschungen gemäss Vorstrafe eine Strafe von insgesamt 9 Monaten als angemessen erachtet und davon die Vorstrafe subtrahiert. Betreffend die verblei- bende Strafe von 6 Monaten hat die Vorinstanz erwogen, bei einer Gesamtbeur- teilung aller Betrüge würden die drei separat angeführten Betrugshandlungen praktisch nicht ins Gewicht fallen, weshalb keine Erhöhung der vorgängig ermittel- ten Strafe zu erfolgen habe (Urk. 137 S. 136 f.). Diese Vorgehensweise ist sehr wohlwollend für den Beschuldigten, bleibt doch dadurch – heute – ein Betrug über immerhin EUR 40'000.-- de facto ungesühnt. Sie ist jedoch nachvollziehbar, vor der zitierten bundesgerichtlichen Praxis noch vertretbar und daher zu übernehmen; dies insbesondere, da heute lediglich noch eine Betrugstat zu sanktionieren ist, die vor der Ausfällung der Vorstrafe begangen wurde. 3.1. Insgesamt ist der Beschuldigte mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, teil- weise als Zusatzstrafe zur Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe (ursprünglich Ge- fängnis) gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003. 3.2. Wenn die Vorinstanz ausgehend vom Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug, einer gegenüber dem Schuldpunkt des vorliegenden Urteils der Kammer höheren Anzahl von Einzelhandlungen und einem Deliktsumfang von USD 6,6 Mio. und EUR 7,4 Mio. eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe bemessen hat, war dies insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere mit Sicherheit unverhältnismässig tief.

4. Bereits die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe gewährt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann – mit der nachstehenden Ausnahme – vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 137 S. 137 bis S. 140). Die Vorinstanz hat den vollziehbaren Strafteil auf das gesetzliche Maximum festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Sinne eines Ermessensentscheides ist zugunsten des Beschuldigten heute davon auszugehen, dass bereits der Vollzug von 15 Monaten Freiheits- strafe genügt, um einerseits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen

- 101 - (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Für den aufzuschiebenden Strafteil von 21 Monaten ist dem Beschuldigten infolge der insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine lange, wenn auch entgegen der Vorinstanz nicht maximale Probezeit anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Diese ist auf 4 Jahre zu bemessen. Die Anrechnung eines Tages Polizeiverhaft auf den zu vollziehenden Strafteil kann übernommen werden (Urk. 137 S. 137; Art. 51 StGB respektive Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).

5. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die anschlussappellierende Anklage- behörde im Berufungsverfahren, es sei gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB auszusprechen (Urk. 148 S. 7), wovon die Vorinstanz abgesehen hat (Urk. 137 S. 140 f.). Der Beschuldigte ist heute in seinem 64. Le- bensjahr, steht somit kurz vor dem Pensionsalter und hat anlässlich der Beru- fungsverhandlung glaubhaft ausgesagt, er werde nie mehr in der Finanzwelt tätig sein, er habe davon "die Schnauze voll" (Urk. 230 S. 78). Angesichts dessen erscheint es nicht notwendig, heute noch ein Berufsverbot anzuordnen. IV. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid zur Zahlung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB in der Höhe von CHF 13'700'000.-- zuzüglich Zins verpflichtet, wobei die Ersatzforderung in jenem Umfang ab- geschrieben wurde, in welchem sie nicht durch die Dividende des Beschuldigten im Konkurs über die B'._____ gedeckt werde. Diese Dividende wurde mit Be- schlag belegt (Urk. 137 S. 162).

2. Zur Begründung hat die Vorinstanz vorab die gesetzliche Regelung sowie Lehre und Praxis zur Frage einer staatlichen Ersatzforderung angeführt und anschliessend erwogen, der Beschuldigte habe den Deliktserlös teilweise dazu

- 102 - verwendet, Rückzahlungen an frühere Investoren zu leisten, weshalb die "Netto- Deliktssumme" (Deliktsbetrag abzüglich Rückzahlungen) massgebend sei. Diese betrage CHF 13'700'000.--. Von einer Ersatzforderung sei gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen, wenn die- se voraussichtlich uneinbringlich sei oder die Wiedereingliederung des Betroffe- nen ernstlich behindern würde. Der Beschuldigte sei mit über CHF 6 Mio. verschuldet und verfüge über kein Vermögen. Es sei jedoch – entgegen seinen Bestreitungen – zu vermuten, dass der Beschuldigte noch Aktionär der B'._____ sei und möglicherweise eine Dividende aus der Verwertung des E._____s erhalte. Eine einbringliche Ersatzforderung sei zu Gunsten der Geschädigten C._____ und D._____ zu verwenden, sofern diese ihre Schadenersatzansprüche an den Staat abtreten würden (Urk. 137 S. 141-146).

3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen liegt die Deliktssumme weit unter der Annahme der Vorinstanz, nämlich bei ca. CHF 5 Mio. Eine darüber hinausgehen- de Ersatzforderung entfällt selbstredend. Angesichts der hohen Schulden und des fehlenden Vermögens des Beschuldigten wäre eine voraussichtliche Einbringlich- keit einer Ersatzforderung stark in Frage gestellt. Entsprechend wäre zumindest teilweise davon abzusehen. Die Einbringlichkeit ist nicht nur aufgrund seiner Schuldenlast, sondern auch aufgrund der finanziellen Erwerbsaussichten des Be- schuldigten höchst fraglich: Einziger möglicher zukünftiger Vermögenswert wäre eine allfällige Dividende aus der Verwertung des E._____s. Bereits vorstehend wurde erwogen, dass dessen Wert und somit auch dessen Verwertungserlös mit Sicherheit nicht in der illusorischen Höhe der Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung liegen kann. Entsprechend ist von dieser Seite realistischerweise kein Millionen-Einkommen des Beschuldigten zu erwar- ten. Zudem hat die Vorinstanz selber ausdrücklich erwogen, dass eine Aktionärs- stellung des Beschuldigten bei der B'._____ – und somit ein allfälliger Dividenden- anspruch – "nicht mit hinreichender Sicherheit klargestellt sei" (Urk. 137 S. 145). Die Vorinstanz hat eine solche einfach zulasten des Beschuldigten angenommen. Schliesslich hat die Vorinstanz zurecht erwogen, eine Ersatzforderung wäre

- 103 - vorab zugunsten der Geschädigten C._____ und D._____ zu verwenden, welchen die Vorinstanz Ansprüche gegen den Beschuldigten in Millionenhöhe zuspricht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich angesichts der Gesamtheit der angeführten Gründe, auf die Ansetzung einer staatlichen Ersatzforderung zu verzichten. Die Geschädigten C._____ und D._____ können ihre Ansprüche di- rekt im Konkursverfahren gegen die B'._____ geltend machen. V. Zivilansprüche

1. Das Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter gemäss Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils ist aus prozessualen Gründen bereits in Rechtskraft erwachsen, worauf schon vorstehend in Ziffer I.2. hingewiesen wurde.

2. Die im Berufungsverfahren zusätzlich zu den im Zusammenhang mit Dispositiv- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils ergehenden Freisprüche betreffen lediglich Anklagepunkte, betreffend welche keine Schadenersatzforderungen der Ge- schädigten gestellt wurden, weshalb daraus keine zusätzlichen Nichteintretens- entscheide resultieren.

3. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an diverse Geschädigte, wie die Vorinstanz sie mit zutreffender Begründung aus- gesprochen hat, ist – mit folgenden Ausnahmen – ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 152-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die Zivilforderung der Geschädigten G24._____ machte die Verteidi- gung im Berufungsverfahren neu geltend, der investierte Betrag sei zwischenzeit- lich an die Geschädigte zurückbezahlt worden (Urk. 138 S. 7; Urk. 231 S. 59). Auf entsprechende präsidiale Aufforderung (Urk. 208) führte die Verteidigung dann aus, die in die B'._____ investierten Gelder der Geschädigten G24._____ seien aus der EFG._____ geflossen; die entsprechende Schuld der B'._____ sei durch MA2._____, den Verwaltungsrat der EFG._____, übernommen worden;

- 104 - FGH._____ habe dann "ganz offenbar" namens der EFG._____ die Geschädigte entschädigt (Urk. 210). Rundweg falsch ist die Darstellung der Verteidigung, die B'._____ respektive der Beschuldigte würden die fraglichen EUR 3 Mio der EFG._____ und nicht der Geschädigten G24._____ schulden (Urk. 210 S. 2): Gemäss obigem Beweisergebnis stammte das Geld aus dem Vermögen der Ge- schädigten und wurde durch ihre Vermögensverwalterin MA3._____ in die B'._____ investiert. Die sinngemässe Darstellung der Verteidigung, der Verwal- tungsrat der EFG._____, FGH._____, habe die Schuld der B'._____ übernommen und die Geschädigte G24._____ entschädigt, wird vom Rechtsvertreter der Ge- schädigten G24._____ "entschieden" bestritten (Urk. 217). Die Verteidigung ist denn auch nicht in der Lage, Solches zu belegen: Sie wartet vielmehr einmal mehr mit einem abenteuerlichen Konstrukt auf, wonach im Rahmen "von gegen- seitigen Darlehensgewährungen und Darlehensrückzahlungen" zwischen der H'._____, der B'._____ und der I'._____ MA2._____ Schulden der I'._____ und der B'._____ übernommen und zur Entschädigung der Investoren der EFG._____ "und indirekt der B'._____" Diamanten im Wert von EUR 15 Mio. hinterlegt und damit "die von den Investoren geltend gemachten Beträge beglichen" habe (Urk. 210 S. 2 f.). Die Geschädigtenvertretung hat dies unverblümt als "frei erfunden" bezeichnet; die Geschädigte sei weder von FGH._____ noch von einer anderen Person mit Bezug auf die investierten EUR 3 Mio. entschädigt worden (Urk. 217). Der Beschuldigte vermag die behauptete Schuldentilgung in keiner Weise zu be- legen, auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. 230 S. 78). Entspre- chend ist auch betreffend die Geschädigte G24._____ die vorinstanzliche Ver- pflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz zu bestätigen. Glei- ches gilt für die anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Behaup- tung, nicht nur G24._____, sondern auch G27._____ sei entschädigt worden (Urk. 231 S. 59). Hinsichtlich der Privatkläger G22._____ + G23._____ belegte die Verteidigung ei- ne Zahlung von EUR 4'391.--, welche gegenüber der vorinstanzlichen Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz in Abzug zu bringen ist (Urk. 229/14; Urk. 231 S. 59).

- 105 - Betreffend die Privatklägerin G26._____ wurde eine Zahlung von EUR 104'000.-- belegt (Urk. 229/17). Die Privatklägerin ist damit offenbar entschädigt; ihre Forde- rung ist auf den Zivilweg zu verweisen. Entgegen der Verteidigung geht aus der belegten Zahlung jedoch nicht hervor, dass auch die Privatklägerin G31._____, die unabhängig von der Privatklägerin G26._____ selbständig eine Schadener- satzforderung gestellt hat, entschädigt worden wäre (Urk. 231 S. 60). Der Be- schuldigte hat diesbezüglich nicht für ihn entlastend an die Gläubigerin geleistet. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadener- satz ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. VI. Kosten

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage sind – mit Ausnahme der Kostenregelung der amtlichen Verteidigung – ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 157 f.). Die Verteidigung hat diese auch nicht substantiiert bean- standet (Urk. 138). Die entsprechende Rüge der anschlussappellierenden Ankla- gebehörde ist unbegründet und nicht zu hören (Urk. 148 S. 8). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von ¾ bleibt eine Rückforde- rung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die durch die Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigungen für die diversen Rechtsvertreter der Geschädigten wurden von keiner Seite substantiiert beanstandet, erscheinen angemessen und sind zu bestätigen (Urk. 137 S. 158- 160).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.-- anzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebVO).

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 106 - Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass einige vor- instanzliche Schuldsprüche wegfallen; hingegen unterliegt er betreffend die voll- umfängliche Verurteilung im Anklagepunkt der Urkundendelikte. Die anschluss- appellierende Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Verurteilung im Sinne der Anklage. Insgesamt rechtfertigt sich eine Auflage von 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, an den Beschuldigten. 1/3 der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von 2/3 bleibt eine Rückforderung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

5. Im Berufungsverfahren wurden seitens der Privatklägervertretungen keine Pro- zessentschädigungen beantragt, weshalb auch keine solchen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom

15. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.

2. (Mitteilung.)

3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt: 1.-7. (…)

- 107 -

8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht ein- getreten: − G1._____ (1) − G2._____ (7) − G3._____ (8) − G4._____ (9) − G5._____ (10) − G6._____ (11) − G7._____ (12) − G8._____ (13) − G9._____ (14) − G10._____ (17) − G11._____ (18) − G12._____ (19) − G13._____ (22) − †G14._____ (23), vertreten durch … − G15._____ (25) − G16._____(30) − G17._____ (33) − G18._____ (36) − G19._____ (38). 9.-12. (…)

13. (Mitteilung.)

14. (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht: 1./2. (…) [Bereits mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

7. November 2011 rechtskräftig erklärt.]

3. Der beim Beschuldigten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen herausgegeben.

4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der H._____ AG und I._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Beschuldigten herausgegeben.

- 108 -

5. (Mitteilung.)

6. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern B.60 (G22._____) und B.185 (G29._____); Anklageziffern C.314/319 - 325 und Anklageziffern D.352 - 366, 374A, 380A, 386, 388, 392 - 406] sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer D.350a.-t.].

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen

- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern B.34 - 59, 61 - 184, 185A - 313; C.326 - 328; D.367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391,

- vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C erhobenen Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB betreffend die Anklageziffern C.326 - 328 sowie

- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521].

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

- 109 - Im Umfang von 15 Monaten (abzüglich eines Tages erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Es wird kein Berufsverbot angeordnet.

6. Von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgen- de Schadenersatzzahlungen zu leisten: − G20._____ und G21._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − G22._____ und G23._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 35'716.23 zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____(20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

21. April 2006 − G24._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006 − G25._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − G27._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

3. Dezember 2006 − G28._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − G29._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

16. Januar 2004 − G30._____ (32): € 58'600.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

1. April 2008 − G31._____ (34): € 200'000.– − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatz- begehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten G26._____ (26) wird auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen

- 110 -

9. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteils-Dispositiv Ziff. 11) wird, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche mit Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2011 auf CHF 137'170.20 festgelegt wurden, bestätigt.

10. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu ¾ auferlegt. ¼ dieser Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten.

11. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt. Der verblei- bende Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. G22._____ − 5. G23._____ − 16. G16._____

- 111 - − Rechtsanwalt Z2._____, … [Adresse], für sich und folgenden Geschä- digten: − 10. G5._____ − Mag Z3._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. G8._____ − 14. G9._____ − 33. G17._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z4._____, … [Adresse], für sich und folgende Pri- vatkläger: − 18. G11._____ − 19. G12._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (für RA lic. iur. Y2._____), … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: (übergeben) − 20. C._____ − 35. D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z5._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. G24._____ − 27. G27._____ − Rechtsanwalt Z6._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. G13._____ − Rechtsanwalt Z7._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. G29._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Z8._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. G31._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z9._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 6. QR._____ Establishment − 28. OP._____ Establishment − 37. PQ._____ Establishment − Rechtsanwalt Dr. iur. Z10._____, … [Adresse], für sich und folgende Erbin der Geschädigten G15._____: − 25. MA3._____, … [Adresse],

- 112 - − 1. G1._____, … [Adresse], − 2. G20._____ … [Adresse], − 3. G21._____ … [Adresse], − 7. G2._____, … [Adresse], − 8. G3._____, … [Adresse], − 9. G4._____, … [Adresse], − 11. G6._____, … [Adresse], − 12. G7._____, … [Adresse], − 15. G32._____, … [Adresse], − 17. G10._____, … [Adresse], − 23. G14'._____, … [Adresse], …, − 24. G25._____, … [Adresse], − 26. G26._____, …,… [Adresse], − 29. G28._____, … [Adresse], − 30. G43._____, … [Adresse], − 32. G30._____, … [Adresse], − 36. G18._____, … [Adresse], − 38. G19._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

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16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 16. August 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann