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SB110295

Raub

Zürich OG · 2011-09-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ergeben muss, ob jemand Geschädigter ist (vgl. Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 192 StPO/ZH). 1.4 Das Gericht hat jedoch vorerst die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, insbesondere ob die Vertreter der Parteien zur Prozessführung überhaupt berechtigt sind und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete an. Fehlt es an dieser Prozessvoraussetzung und wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19-22 zu § 108).

2. Beanstandungen der Verteidigung des Angeklagten Die Verteidigung macht in seiner Beanstandungsschrift geltend, die Klage sei aufgrund des Parteiwechsels auf Klägerseite nicht zuzulassen oder zumindest als illiquid auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 140 S. 1 f.) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde erstmals vorgebracht, die Schadener- satzforderung sei von einem nicht einzelzeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben worden, weshalb auf die Adhäsionsklage nicht einzutreten sei (Prot. II S. 9 f.). 2.1 Zeichnungsberechtigung 2.1.1 Die Schadenersatzforderung der Geschädigten wurde am 10. Juni 2010 mit 'J._____' unterzeichnet (Urk. 59). Ob es sich beim Unterzeichnenden um den im Handelsregister aufgeführten J._____ handelt und ob dieser zum

- 18 - gegebenen Zeitpunkt überhaupt zeichnungsberechtigt war - gemäss Handels- registerauszug wurde J._____ bereits im Jahre 2008 als Zeichnungsberechtigter gestrichen (Urk. 173/2 S. 4 und 9) - muss nicht abschliessend beantwortet werden: Aus den Handelsregisterauszügen der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG geht eindeutig hervor, dass die zur Zeichnung eingetragenen Personen jeweils ausschliesslich kollektivzeichnungsberechtigt waren bzw. sind (Urk. 173/1-3; Urk. 177/1; Urk. 183). Der unterzeichnende 'J._____' war somit nicht befähigt gewesen, die Adhäsionsklage alleine anhängig zu machen. Der Geschädigten wurde zur Behe- bung dieses Mangels und Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gebo- ten, sich anlässlich der Berufungsverhandlung dazu zu äussern; befähigte Vertreter der Geschädigten sind heute jedoch trotz Verpflichtung zum obligatorischen Erscheinen nicht erschienen. 2.1.2 Der Unterzeichnende J._____ war folglich nicht befähigt, wirksame Prozesshandlungen für die Geschädigte vorzunehmen. Auf die Adhäsionsklage ist somit nicht einzutreten. 2.2. Rechtsnachfolge der B._____ AG 2.2.1 Selbst wenn auf die Adhäsionsklage einzutreten wäre, ist mit der Verteidigung unklar, wem im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation zukommt. 2.2.2 Ein Parteiwechsel während des Prozesses ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, sofern es sich nicht um den Fall einer Veräusserung des Streitgegenstandes handelt. Vorbehalten sind weiter die Bestimmungen über die Gesamtnachfolge (§ 49 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH, vgl. auch Art. 83 Abs. 1 und 4 CH-ZPO). Die Möglichkeit eines Parteiwechsels während des Prozesses ohne Zustimmung der Gegenpartei kann sich somit aus dem materiellen Bundesrecht ergeben, wobei vorliegend das Fusionsgesetz relevant ist. 2.2.3 Die Wirkungen einer Fusion treten mit Eintrag im Handelsregister ein. In diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Aktiven und Passiven einschliesslich der Ver- mögensverhältnisse auf dem Wege der Universalsukzession über. Wie es dem

- 19 - Wesen der Universalsukzession entspricht, bedarf es hierzu keiner weiteren Handlungen (Gelzer, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Schulthess Verlag 2004, N6 zu Art. 22 FusG). Alle Rechte und Pflichten der absorbierten Gesellschaft gehen auf die absorbierende Gesellschaft über, ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären, womit die Wirkungen der Fusion mit derjenigen im Erbfall vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 108 Ib 45 E. 4.b). 2.2.4 Im Sinne eines Überblicks wird im folgenden die Rechtsnachfolge der B._____ AG zusammengefasst dargestellt:

- Aktiven und Fremdkapital der B._____ AG (CH-…) sind am tt. Juni 2007 in- folge Fusion auf die D._____ AG, … (CH-…) übergegangen. Die B._____ AG wurde gleichentags aus dem Register gelöscht (Urk. 173/1 S. 1 mit Ver- weis auf Ref.Nr. 23 auf S. 2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (Prot. I S. 40) tritt die B._____ AG ab diesem Zeitpunkt im Handelsregister nicht mehr auf (Urk. 177/2).

- Die D._____ AG, … (CH-…), wurde am tt. Mai 2008 umfirmiert in D._____ Beteiligungen AG, …, (Urk. 173/2 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 51 auf S. 4). Am tt. Juni 2011 gingen die Aktiven und Passiven (Fremdkapital) der D._____ Beteiligungen AG, …, infolge Fusion auf die I._____ AG, … (CH-…), über. Gleichentags wurde die D._____ Beteiligun- gen AG im Handelsregister gelöscht (Urk. 173/2 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 66 auf S. 4).

- Am tt. August 2011 schlussendlich wurde die I._____ AG, …, in D._____ International AG, …, umfirmiert (Urk. 177/1 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 13 S. 2). 2.2.4 Rechte und Pflichten der B._____ AG gingen folglich jeweils eo ipso auf die übernehmende Gesellschaft über. Die D._____ International AG war somit grund- sätzlich befugt, als Geschädigte die Adhäsionsklage gegen den Angeklagten auf- recht zu erhalten. Ob und wie nun aber die Forderung auf die D._____ Schweiz AG übergegangen ist, geht aus den Handelsregisterauszügen nicht hervor. Des-

- 20 - halb ist es auch fraglich, ob die D._____ Schweiz AG überhaupt legitimiert war, einen Vergleich hinsichtlich der eingeklagten Zivilforderung zu unterschreiben. Da sich die Aktivlegitimation der D._____ Schweiz AG weder aus den Untersu- chungsakten noch aus den beigezogenen Handelsregisterauszüge ergibt, wäre der eingereichte Vergleich so nicht zu genehmigen (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO/ZH) und der Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn auf die Adhäsions- klage eingetreten würde, diese aufgrund Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen wäre. III. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gemäss § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (LS. 211.11) auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Im Berufungsverfahren erfolgt ein Nichteintretensbeschluss hinsichtlich der Zivilforderung der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. IV. Rechtsmittel (Berichtigung zum Urteilsdispositiv) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen respektive subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG). Die kantonale Nichtigkeits- beschwerde kann gemäss § 405 Abs. 1 ZPO nicht ergriffen werden, da für ein allfälliges Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt, in welcher eine solche nicht mehr vorgesehen ist.

- 21 - Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 11. November 2010 hinsichtlich des Angeklagten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

1. (…)

2. (Mitteilung) Das Gericht erkennt:

1. Es sind schuldig:

a) der Angeklagte A._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; [b) der Angeklagte E._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB;

- 22 -

c) der Angeklagte F._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

d) der Angeklagte G._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;

e) der Angeklagte H._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG.]

2. Die Angeklagten werden wie folgt bestraft:

a) Der Angeklagte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 23 - 12 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. [b) Der Angeklagte E._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 18 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2009 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

c) Der Angeklagte F._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Meilen vom

5. November 2009, wobei bis heute 302 Tage durch Polizei- Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

d) Der Angeklagte G._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon bis heute 52 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre ange- setzt. Die mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Solothurn vom 22. Februar 2008 ausge- fällte bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat wird vollzogen, wobei 7 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

e) Der Angeklagte H._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006, wovon bis heute 3 Tage durch Polizeihaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre ange- setzt.]

- 24 -

3. Geschädigte Nr. 2 (betreffend HD): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ und G._____ die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 2 von Fr. 14'955.65 anerkannt haben (je unter solidarischer Haftung, zusammen mit A._____ und E._____ [vgl. Ziff. 3. lit. b)]).]

b) (…)

4. Geschädigter Nr. 3 (betreffend ND 1): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass E._____ die folgenden Forderungen anerkannt hat: − die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'231.20 (unter solidari- scher Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen) und − die Genugtuungsforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'400.- (unter solidarischer Haftung mit A._____ [vgl. Ziff. 4 lit. c)]).]

b) Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 gegenüber A._____ wird nicht eingetreten.

c) A._____ wird verpflichtet, dem Geschädigten Nr. 3 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit E._____ [vgl. Ziff. 4 lit. a) Abs. 2]).

5. Geschädigte Nr. 4 (betreffend ND 1):

a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 4 im Umfang von Fr. 600.- anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber A._____ auf den Zivilweg verwiesen. [b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.]

- 25 -

6. Geschädigte Nr. 5 und Nr. 6 (betreffend ND 2): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 5 und 6 im Umfang von Fr. 500.- (Selbstbehalt betr. entwendetes Bar- geld) anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatz- pflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegen- über H._____ auf den Zivilweg verwiesen.]

b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegenüber A._____ und E._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

c) A._____, E._____ und H._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Nr. 5 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Geschädigten Nr. 5 abgewiesen. [7. Geschädigte Nr. 10 (betreffend ND 6): Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 10 gegenüber F._____ wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.] [8. Geschädigte Nr. 11 (betreffend ND 6): Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ das Schadenersatzbegehren der Geschä- digten Nr. 11 von Fr. 5'370.40 anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weite- ren Ersatzpflichtigen).] [9. Geschädigte Nr. 12 (betreffend ND 7): Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 12 von Fr. 3'039.55 anerkannt hat.]

10. Geschädigte Nr. 13 (betreffend ND 10): Es wird festgestellt, dass das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 13 gegenüber A._____ von Fr. 516.50 durch Zahlung erfüllt und damit hinfällig geworden ist.

- 26 -

11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 25.00 Untersuchungskosten A._____ [Fr. 25.00 Untersuchungskosten E._____ Fr. 168.00 Untersuchungskosten G._____ Fr. 25.00 Untersuchungskosten F._____ Fr. 900.00 Untersuchungskosten H._____] Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung A._____ [Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung E._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung G._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung H._____] Kosten total. 11'218.80 K ost en amtlich e Ve rteidigung A._____ (Urk. 130) [Fr. 10'390.00 Kosten amtliche Verteidigung E._____ (urk. 131) Fr. 6'835.70 Kosten amtliche Verteidigung G._____ (Urk. 128) Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. 3'929.75 Kosten amtliche Verteidigung H._____ (Urk. 129)]

12. Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten wie folgt auferlegt:

a) A._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. [b) E._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

c) F._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

d) G._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

- 27 -

e) H._____ werden 1/10 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.]

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechts- nachfolgerin D._____ Schweiz AG auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG

- 28 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (bei Übertretungen sofern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind) − die Koordinationsstelle KOST, 8090 Zürich (zwecks Bestimmung der Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials)

5. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Beanstandungen der Verteidigung des Angeklagten Die Verteidigung macht in seiner Beanstandungsschrift geltend, die Klage sei aufgrund des Parteiwechsels auf Klägerseite nicht zuzulassen oder zumindest als illiquid auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 140 S. 1 f.) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde erstmals vorgebracht, die Schadener- satzforderung sei von einem nicht einzelzeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben worden, weshalb auf die Adhäsionsklage nicht einzutreten sei (Prot. II S. 9 f.).

E. 2.1 Zeichnungsberechtigung

E. 2.1.1 Die Schadenersatzforderung der Geschädigten wurde am 10. Juni 2010 mit 'J._____' unterzeichnet (Urk. 59). Ob es sich beim Unterzeichnenden um den im Handelsregister aufgeführten J._____ handelt und ob dieser zum

- 18 - gegebenen Zeitpunkt überhaupt zeichnungsberechtigt war - gemäss Handels- registerauszug wurde J._____ bereits im Jahre 2008 als Zeichnungsberechtigter gestrichen (Urk. 173/2 S. 4 und 9) - muss nicht abschliessend beantwortet werden: Aus den Handelsregisterauszügen der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG geht eindeutig hervor, dass die zur Zeichnung eingetragenen Personen jeweils ausschliesslich kollektivzeichnungsberechtigt waren bzw. sind (Urk. 173/1-3; Urk. 177/1; Urk. 183). Der unterzeichnende 'J._____' war somit nicht befähigt gewesen, die Adhäsionsklage alleine anhängig zu machen. Der Geschädigten wurde zur Behe- bung dieses Mangels und Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gebo- ten, sich anlässlich der Berufungsverhandlung dazu zu äussern; befähigte Vertreter der Geschädigten sind heute jedoch trotz Verpflichtung zum obligatorischen Erscheinen nicht erschienen.

E. 2.1.2 Der Unterzeichnende J._____ war folglich nicht befähigt, wirksame Prozesshandlungen für die Geschädigte vorzunehmen. Auf die Adhäsionsklage ist somit nicht einzutreten.

E. 2.2 Rechtsnachfolge der B._____ AG

E. 2.2.1 Selbst wenn auf die Adhäsionsklage einzutreten wäre, ist mit der Verteidigung unklar, wem im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation zukommt.

E. 2.2.2 Ein Parteiwechsel während des Prozesses ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, sofern es sich nicht um den Fall einer Veräusserung des Streitgegenstandes handelt. Vorbehalten sind weiter die Bestimmungen über die Gesamtnachfolge (§ 49 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH, vgl. auch Art. 83 Abs. 1 und

E. 2.2.3 Die Wirkungen einer Fusion treten mit Eintrag im Handelsregister ein. In diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Aktiven und Passiven einschliesslich der Ver- mögensverhältnisse auf dem Wege der Universalsukzession über. Wie es dem

- 19 - Wesen der Universalsukzession entspricht, bedarf es hierzu keiner weiteren Handlungen (Gelzer, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Schulthess Verlag 2004, N6 zu Art. 22 FusG). Alle Rechte und Pflichten der absorbierten Gesellschaft gehen auf die absorbierende Gesellschaft über, ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären, womit die Wirkungen der Fusion mit derjenigen im Erbfall vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 108 Ib 45 E. 4.b).

E. 2.2.4 Rechte und Pflichten der B._____ AG gingen folglich jeweils eo ipso auf die übernehmende Gesellschaft über. Die D._____ International AG war somit grund- sätzlich befugt, als Geschädigte die Adhäsionsklage gegen den Angeklagten auf- recht zu erhalten. Ob und wie nun aber die Forderung auf die D._____ Schweiz AG übergegangen ist, geht aus den Handelsregisterauszügen nicht hervor. Des-

- 20 - halb ist es auch fraglich, ob die D._____ Schweiz AG überhaupt legitimiert war, einen Vergleich hinsichtlich der eingeklagten Zivilforderung zu unterschreiben. Da sich die Aktivlegitimation der D._____ Schweiz AG weder aus den Untersu- chungsakten noch aus den beigezogenen Handelsregisterauszüge ergibt, wäre der eingereichte Vergleich so nicht zu genehmigen (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO/ZH) und der Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn auf die Adhäsions- klage eingetreten würde, diese aufgrund Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen wäre. III. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gemäss § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (LS. 211.11) auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Im Berufungsverfahren erfolgt ein Nichteintretensbeschluss hinsichtlich der Zivilforderung der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. IV. Rechtsmittel (Berichtigung zum Urteilsdispositiv) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen respektive subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG). Die kantonale Nichtigkeits- beschwerde kann gemäss § 405 Abs. 1 ZPO nicht ergriffen werden, da für ein allfälliges Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt, in welcher eine solche nicht mehr vorgesehen ist.

- 21 - Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 11. November 2010 hinsichtlich des Angeklagten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

1. (…)

2. (Mitteilung) Das Gericht erkennt:

1. Es sind schuldig:

a) der Angeklagte A._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; [b) der Angeklagte E._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB;

- 22 -

c) der Angeklagte F._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

d) der Angeklagte G._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;

e) der Angeklagte H._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG.]

2. Die Angeklagten werden wie folgt bestraft:

a) Der Angeklagte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 23 - 12 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. [b) Der Angeklagte E._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 18 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2009 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

c) Der Angeklagte F._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Meilen vom

E. 4 CH-ZPO). Die Möglichkeit eines Parteiwechsels während des Prozesses ohne Zustimmung der Gegenpartei kann sich somit aus dem materiellen Bundesrecht ergeben, wobei vorliegend das Fusionsgesetz relevant ist.

E. 5 Geschädigte Nr. 4 (betreffend ND 1):

a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 4 im Umfang von Fr. 600.- anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber A._____ auf den Zivilweg verwiesen. [b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.]

- 25 -

E. 6 Geschädigte Nr. 5 und Nr. 6 (betreffend ND 2): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 5 und 6 im Umfang von Fr. 500.- (Selbstbehalt betr. entwendetes Bar- geld) anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatz- pflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegen- über H._____ auf den Zivilweg verwiesen.]

b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegenüber A._____ und E._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

c) A._____, E._____ und H._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Nr. 5 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Geschädigten Nr. 5 abgewiesen. [7. Geschädigte Nr. 10 (betreffend ND 6): Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 10 gegenüber F._____ wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.] [8. Geschädigte Nr. 11 (betreffend ND 6): Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ das Schadenersatzbegehren der Geschä- digten Nr. 11 von Fr. 5'370.40 anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weite- ren Ersatzpflichtigen).] [9. Geschädigte Nr. 12 (betreffend ND 7): Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 12 von Fr. 3'039.55 anerkannt hat.]

E. 10 Geschädigte Nr. 13 (betreffend ND 10): Es wird festgestellt, dass das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 13 gegenüber A._____ von Fr. 516.50 durch Zahlung erfüllt und damit hinfällig geworden ist.

- 26 -

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 25.00 Untersuchungskosten A._____ [Fr. 25.00 Untersuchungskosten E._____ Fr. 168.00 Untersuchungskosten G._____ Fr. 25.00 Untersuchungskosten F._____ Fr. 900.00 Untersuchungskosten H._____] Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung A._____ [Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung E._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung G._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung H._____] Kosten total. 11'218.80 K ost en amtlich e Ve rteidigung A._____ (Urk. 130) [Fr. 10'390.00 Kosten amtliche Verteidigung E._____ (urk. 131) Fr. 6'835.70 Kosten amtliche Verteidigung G._____ (Urk. 128) Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. 3'929.75 Kosten amtliche Verteidigung H._____ (Urk. 129)]

E. 12 Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten wie folgt auferlegt:

a) A._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. [b) E._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

c) F._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

d) G._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

- 27 -

e) H._____ werden 1/10 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.]

E. 13 (Mitteilung)

E. 14 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechts- nachfolgerin D._____ Schweiz AG auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG

- 28 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (bei Übertretungen sofern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind) − die Koordinationsstelle KOST, 8090 Zürich (zwecks Bestimmung der Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials)

5. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni

Dispositiv
  1. A._____,
  2. ...
  3. ...
  4. ...
  5. ... Angeklagter und Appellant (3. Rückzug) 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Imholz, Anklägerin und Appellatin betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  6. November 2010 (DG100012) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. April 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 41). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 102A) "Das Gericht beschliesst:
  7. Die Bezeichnung der Geschädigten Ziff. 2 (B._____ AG, vertreten durch C._____, …, HD) wird wie folgt korrigiert: D._____ AG, …, HD.
  8. (Mitteilung) Das Gericht erkennt:
  9. Es sind schuldig: a) der Angeklagte A._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; - 3 - [b) der Angeklagte E._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB; c) der Angeklagte F._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; d) der Angeklagte G._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; e) der Angeklagte H._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB, - 4 - − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG.]
  10. Die Angeklagten werden wie folgt bestraft: a) Der Angeklagte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 12 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. [b) Der Angeklagte E._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 18 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2009 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen. c) Der Angeklagte F._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Meilen vom
  11. November 2009, wobei bis heute 302 Tage durch Polizei- Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. d) Der Angeklagte G._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon bis heute 52 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Solothurn vom 22. Februar 2008 ausge- - 5 - fällte bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat wird vollzogen, wobei 7 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. e) Der Angeklagte H._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006, wovon bis heute 3 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre ange- setzt.]
  12. Geschädigte Nr. 2 (betreffend HD): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ und G._____ die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 2 von Fr. 14'955.65 anerkannt haben (je unter solidarischer Haftung, zusammen mit A._____ und E._____ [vgl. Ziff. 3. lit. b)]).] b) A._____ und E._____ werden verpflichtet, der Geschädigten Nr. 2 Schadenersatz von Fr. 12'000.- zu bezahlen (je unter solidarischer Haftung, zusammen mit F._____ und G._____ (vgl. Ziff. 3 lit. a)]). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 2 gegen A._____ und E._____ auf den Zivilweg verwiesen.
  13. Geschädigter Nr. 3 (betreffend ND 1): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass E._____ die folgenden Forderungen anerkannt hat: − die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'231.20 (unter solidari- scher Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen) und − die Genugtuungsforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'400.- (unter solidarischer Haftung mit A._____ [vgl. Ziff. 4 lit. c)]).] b) Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 gegenüber A._____ wird nicht eingetreten. c) A._____ wird verpflichtet, dem Geschädigten Nr. 3 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit E._____ [vgl. Ziff. 4 lit. a) Abs. 2]).
  14. Geschädigte Nr. 4 (betreffend ND 1): a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 4 im Umfang von Fr. 600.- anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen). - 6 - Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber A._____ auf den Zivilweg verwiesen. [b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.]
  15. Geschädigte Nr. 5 und Nr. 6 (betreffend ND 2): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 5 und 6 im Umfang von Fr. 500.- (Selbstbehalt betr. entwendetes Bar- geld) anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatz- pflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegen- über H._____ auf den Zivilweg verwiesen.] b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegenüber A._____ und E._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. c) A._____, E._____ und H._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Nr. 5 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Geschädigten Nr. 5 abgewiesen. [7. Geschädigte Nr. 10 (betreffend ND 6): Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 10 gegenüber F._____ wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.] [8. Geschädigte Nr. 11 (betreffend ND 6): Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ das Schadenersatzbegehren der Geschä- digten Nr. 11 von Fr. 5'370.40 anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weite- ren Ersatzpflichtigen).] [9. Geschädigte Nr. 12 (betreffend ND 7): Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 12 von Fr. 3'039.55 anerkannt hat.]
  16. Geschädigte Nr. 13 (betreffend ND 10): Es wird festgestellt, dass das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 13 gegenüber A._____ von Fr. 516.50 durch Zahlung erfüllt und damit hinfällig geworden ist. - 7 -
  17. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 25.00 Untersuchungskosten A._____ [Fr. 25.00 Untersuchungskosten E._____ Fr. 168.00 Untersuchungskosten G._____ Fr. 25.00 Untersuchungskosten F._____ Fr. 900.00 Untersuchungskosten H._____] Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung A._____ [Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung E._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung G._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung H._____] Kosten total.
  18. Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten wie folgt auferlegt: a) A._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. [b) E._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. c) F._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. d) G._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. e) H._____ werden 1/10 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.] - 8 -
  19. (Mitteilung)
  20. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) der Verteidigung des Angeklagten: (mündlich und sinngemäss, Prot. II S. 11) Es sei der Prozess als durch Vergleich erledigt abzuschliessen unter Über- nahme der Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es angefochten ist, und auf die Schadenersatzforderung der D._____ AG (o- der wer immer sich nun als wirkliche Partei entpuppen möge) sei nicht einzu- treten. b) der Geschädigten: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 142 und Urk. 143/3) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
  21. Anwendbares Recht 1.1 Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Dem- nach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung - 9 - (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 1.2 Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
  22. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 405 Abs. 1 gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Vorliegend wurde das unbegründete Urteil vom 11. November 2010 den Parteien sogleich schriftlich und mithin im Jahre 2010 eröffnet (Urk. 102A und 102D). Für die vorliegend zu beurteilende Adhäsionsklage ist somit das bisherige Zürcher Zivilprozessrecht (ZPO/ZH) anwendbar.
  23. Verfahrensgang 2.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 11. November 2010 wurde der Angeklagte A._____ neben weiteren Mitan- geklagten des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, des mehrfachen Verge- hens gegen das Waffengesetz sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft (davon 12 Monate unbedingt), wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Urk. 102A, Urteilsdispositiv-Ziffer 1. a) und 2. a)). Mit ebendiesem Urteil wurde der Angeklagte F._____ (Mitangeklagter) verschiedener Delikte schuldig gespro- chen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt bestraft (Urk. 102A, Ur- teilsdispositiv-Ziffer 1. c) und 2. c)). Weiter anerkannte der Angeklagte F._____ mit einem weiteren Mitangeklagten G._____ die Schaden- ersatzforderung der Geschädigten D._____ AG im Umfang von Fr. 14'955.65, je unter solidarischer Haftung zusammen mit dem Angeklagten A._____ und dem Mitangeklagten E._____. Der Angeklagte A._____ wiederum wurde mit dem Mitangeklagten E._____ verpflichtet – je unter solidarischer Haftung mit den Mitangeklagten F._____ und G._____ –, der Geschädigten D._____ AG Fr. 12'000.– Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 102A, Urteilsdispositiv-Ziffer 3. a) und b)). Sowohl der Angeklagte F._____ als auch A._____ liessen durch ihre Verteidiger gegen den vorinstanzlichen Entscheid fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 107; Urk. 108). - 10 - 2.2 Mit Eingabe vom 24. März 2010 liess der Angeklagte F._____ seine Berufung zurückziehen. Am 24. Mai 2011 wurde das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und das Urteil und die Beschlüsse der Vorinstanz in Sachen F._____ für rechtskräftig erklärt (Urk. 167; vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4.). 2.3 Die Berufung des Angeklagten A._____ beschränkt sich auf den Eingangs- beschluss (Änderung der Bezeichnung der Geschädigten B._____ AG auf D._____ AG) sowie auf die Verpflichtung des Angeklagten A._____, der Geschädigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 12'000.– zu bezahlen (Urk. 140). Die Geschädigte D._____ AG liess sich während laufender Frist zur Anschluss- berufung nicht verlauten (Urk. 142 und Urk. 143/3). Beweisanträge wurden seitens der Verteidigung keine gestellt (Urk. 140). Weiter bestand die Verteidi- gung auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahren (Urk. 165; Urk. 171). 2.4 Die Geschädigte D._____ AG (bzw. I._____ AG) wurde in der Vorladung zur Berufungsverhandlung 'zum persönlichen Erscheinen einer legitimierten zeichnungsberechtigten Person' aufgefordert (vgl. Urk. 179). Das darauffolgende Dispensationsgesuch von Vertretern der D._____ Schweiz AG wurde abgelehnt (Urk. 182; Urk. 184). 2.5 Kurz vor der heutigen Berufungsverhandlung ging bei der hiesigen Kammer vorab per Fax eine Vereinbarung hinsichtlich der Schadenersatzan- sprüche ein. Gezeichnet wurde der Vergleich durch den amtlichen Verteidiger des Angeklagten sowie durch zwei zeichnungsberechtigte Vertreter der D._____ Schweiz AG (Urk. 185; Urk. 183 S. 6). Im entsprechenden Begleitschreiben beantragte die Verteidigung, das Berufungsverfahren sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Ladungen für die heutige Berufungsverhandlung seien abzunehmen (Urk. 186). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafprozesses geführt und abgeschlossen wird (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N511). Die Möglichkeit, das strafrechtliche Berufungsverfahren aufgrund einer Partei- erklärung durch Beschluss abzuschreiben, besteht im Gegensatz zum Zivil- - 11 - prozess lediglich durch Rückzug der Berufung (vgl. Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N1ff. zu § 182 sowie Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N13 zu § 188). Ein Rückzug der Berufung gemäss § 413 Abs. 2 StPO/ZH ging indes bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung seitens des Angeklagten nicht ein. Somit hat vorliegend gemäss § 424 Abs. 2 StPO/ZH ein neuer Entscheid zu ergehen. 2.6 An der heutigen Berufungsverhandlung sind die Vertreter der Geschädig- ten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG unent- schuldigt nicht erschienen. Es ist somit bezüglich der Zivilforderungen andro- hungsgemäss von der Darstellung des Vertreters des Angeklagten auszugehen (Urk. 179; Urk. 184 S. 2). Auch der Angeklagte blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (Prot. II S. 6 ff.).
  24. Rückweisung Die Verteidigung macht in ihrer Beanstandungsschrift geltend, das rechtliche Gehör des Angeklagten sei hinsichtlich der Adhäsionsforderung der Geschädigten nicht gewahrt worden, und das Urteil sei im angefochtenen Umfang an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Urk. 140 S. 1 f.) 3.1 Nichtaufführung der D._____ AG im Rubrum 3.1.1 Die Verteidigung beanstandet, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die B._____ AG als Geschädigte im Rubrum aufgeführt worden und bis zu deren Abschluss keine Berichtigung erfolgt sei. Die nach durchgeführter Hauptverhand- lung vorgenommene Korrektur, von welcher der Angeklagte erst durch das Urteilsdispositiv Kenntnis erhalten habe, verletze den Anspruch des Angeklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 140 S. 1; Prot. II S. 9 f.). 3.1.2 Adhäsionsansprüche können im Untersuchungsverfahren bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft (§ 192 Abs. 3 StPO/ZH) oder sogleich beim zuständigen Gericht in der Hauptverhandlung selbst gestellt werden. Es ist demnach zulässig, im bisherigen Untersuchungsverfahren - 12 - noch nicht geltend gemachte Zivilforderungen in der Hauptverhandlung vor Gericht anzumelden. In diesem Fall ist aber zu beachten, dass dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewahrt wird. So muss ihm Gelegenheit gegeben werden, zu den neu angemeldeten Zivilforderungen Stellung nehmen zu können (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 36 f. zu § 192 StPO). 3.1.3 Die Geschädigte meldete mit entsprechendem Formular der Anklage- behörde ihre Zivilansprüche im Umfang von Fr. 14'955.65 an und reichte dazu diverse Unterlagen ein. Daraus geht hervor, dass ihre Anschrift bzw. ihre Firmen- bezeichnung im Formular fehlerhaft bzw. nicht mehr aktuell war (Urk. 59). Das Formular ging am 22. Juni 2010 – nach Anklageerhebung und noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung am 3. November 2010 – bei der Vorinstanz ein. Der Adhäsionsanspruch wurde demnach rechtzeitig angemeldet (§ 192 Abs. 3 StPO/ZH). 3.1.4 Wie die Verteidigung zurecht festhält, führte die Vorinstanz bis zur Haupt- verhandlung weiterhin die B._____ AG anstelle der D._____ AG als Geschädigte im Rubrum auf (vgl. Präsidialverfügung der Vorinstanz, Urk. 66B). Die Vorinstanz stellte aber mit Schreiben vom 28. September 2010 der Verteidigung unter anderem eine Kopie des Antrages der Geschädigten betreffend Zivilansprüche zu (Urk. 83/3; Urk. 84/3). Demnach war die Verteidigung spätestens mit Zustellung dieser Unterlagen und mithin über einen Monat vor der Hauptverhandlung darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die D._____ AG und nicht die B._____ AG als Geschädigte Zivilansprüche gegen den Angeklagten geltend macht. Es wäre der Verteidigung entgegen ihren heutigen Ausführungen bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, die Zeichnungsberechtigung des Unterschreibenden zu überprüfen (Prot. II S. 9 f.). Dass dies der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bereits bekannt war, geht denn auch aus dem Protokoll hervor: Die Verteidigung konnte zu den gestellten Zivilansprüchen sowie zur Rechtsnachfolge der B._____ AG Stellung nehmen (Urk. 90; Prot I. S. 40). Zu welchem Zeitpunkt das Rubrum schlussendlich geändert wurde, ist hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht ausschlaggebend. Die Verteidigung - 13 - konnte sich ordnungsgemäss auf die Hauptverhandlung vor Vorinstanz vorbereiten. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.1.5 Hier bleibt anzumerken, dass die Verteidigung über die seit dem vor- instanzlichen Entscheid ergangene Fusion und Umfirmierung der Geschädigten durch das hiesige Gericht unter Beilage der entsprechenden Handelsregisteraus- züge jeweils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 174; Urk. 178; Prot. II S. 8). 3.2 Nachforschungen hinsichtlich Rechtsnachfolge der B._____ AG 3.2.1 Weiter wird beanstandet, dass die verworrene Fusionsgeschichte der Geschädigten nicht aktenkundig sei. Im vorinstanzlichen Entscheid sei deshalb nur global auf das Handelsregister verwiesen worden; entsprechend würden Belegstellen fehlen. Das Gericht habe die Ergebnisse seiner Nachforschungen über die Rechtsnachfolge der B._____ AG dem Angeklagten bzw. der Verteidi- gung nicht zur Stellungnahme unterbreitet, weshalb der Anspruch des Angeklag- ten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Dies stelle einen formalen Mangel dar, weshalb das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 140 S. 1 f.; Prot. II S. 9 f.). 3.2.2 Die Aktivlegitimation eines Geschädigten stellt im Adhäsionsverfahren - wie in jedem Zivilprozess - eine materiellrechtliche Frage dar. Dem Gericht stehen zur Klärung dieser Frage grundsätzlich die Ausführungen des Geschädigten und des Angeklagten sowie sämtliche weiteren im Recht liegenden Akten zur Verfügung (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 46 f. zu § 192 StPO). Zudem steht es dem Gericht frei, weitere Beweise abzunehmen oder allgemein bekannte Informationen - wie beispielsweise öffentlich zugängliche Registereinträge - zu berücksichtigen. 3.2.3 Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Ergebnisse der Nach- forschungen der Vorinstanz über die Rechtsnachfolge der B._____ AG der Ver- teidigung zur Stellungnahme hätten unterbreitet werden sollen, sind nicht zielfüh- - 14 - rend. Die Vorinstanz stützte sich auf die entsprechenden Auszüge des öffentlich zugängigen Handelsregisters, weshalb sie bei ihrer rechtlichen Würdigung keine Beweise berücksichtigte, die der Verteidigung nicht zur Verfügung gestanden wären. Diese waren der Verteidigung bekannt; sie konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung zur Frage der Aktivlegitimation bzw. zur Rechtsnachfolge der Geschädigten äussern (Prot. I S. 40; vgl. vorstehend Ziff. 3.1.4). Der Verteidigung musste nach durchgeführter Hauptverhandlung keine weitere Möglichkeit gegeben werden, um zu den Handelsregisterauszügen bzw. zur Rechtsnachfolge der B._____ AG Stellung nehmen zu können. Richtig und korrekt im Schweizeri- schen Handelsblatt publizierte Eintragungen wirken gegenüber jedermann; Dritte können sich nicht auf Unkenntnis solcher Eintragungen berufen (vgl. Art. 933 OR). Es liegt somit auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.3 Das rechtliche Gehör des Angeklagten wurde vorliegend nicht verletzt, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von § 424 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH erübrigt.
  25. Umfang der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 4.1 Mit Verfügung vom 30. November 2010 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass der Beschluss und das Urteil vom 11. November 2010 hinsichtlich des Angeklagten A._____ in allen Punkten, mit Ausnahme des Beschlusses und der Dispositivziffer 3. b) des Urteils, in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 117). Dieses Vorgehen gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: 4.1.1 Nach § 412 Abs. 1 StPO/ZH prüft das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Rahmen der Berufungsanträge frei. Die Berufung kann auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Ent- scheid über die Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden (§ 413 Abs. 1 StPO/ZH). Will der Verurteilte die Berufung einschränken, muss er angeben, welche Teile des Entscheids er anfechten will. Seine Beanstandungen hat er innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich zu benennen (§ 414 Abs. 3 und 4 StPO/ZH). Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils nur im - 15 - Rahmen der vorgebrachten Beanstandungen, womit - e contrario - die unange- fochten bleibenden Teile der erstinstanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH formell in Rechtskraft erwachsen. 4.1.2 Nach Zustellung der Akten an die Berufungsinstanz liegt es in deren Kompetenz, unzulässige Berufungen aufgrund fehlender Legitimation, Nichtein- haltung der Fristen oder mangelhafter Begründung abzuschreiben. Geht aus der Berufungserklärung nicht genügend deutlich hervor, welche Beanstandungen vorgebracht werden, setzt der Präsident des Berufungsgerichtes eine Frist zur Ergänzung an (§ 419 Abs. 3 StPO/ZH). Ergibt sich, dass die Berufung wegen der vorstehenden Mängel unzulässig ist, ergeht ein Nichteintretensentscheid durch die Berufungsinstanz, ansonsten auf die Berufung eingetreten wird (vgl. BGE 6B_321/2009 E. 1.2. sowie Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N1032g-i.). 4.1.3 Erst zu diesem Zeitpunkt - insbesondere nach einer allfällig verlangten Präzisierung der Eingabe - steht fest, in welchem Umfang die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gehemmt wird bzw. ob auf das Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden soll. Es liegt deshalb nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, die Rechtskraft ihrer Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, festzustellen. Insbesondere war der Berufungsinstanz ein vollständiges Urteilsdispositiv inklusive Kostenblock zuzustellen. 4.2 Wie erwähnt beschränkt sich die vorliegende Berufung lediglich auf die Schadenersatzforderung der Geschädigten. Das vorinstanzliche Urteil ist dem- nach mit Ausnahme - der Dispositivziffer 1 des Beschlusses zum Urteil (Änderung der Bezeichnung der Geschädigten B._____ AG auf D._____ AG) sowie - der Dispositivziffer 3. b) des Urteils bezüglich der Zivilforderung der Geschädigten in Rechtskraft erwachsen. Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO/ZH; BGE 6B_321/2009 E. 1.2.). - 16 - II. Zivilforderungen
  26. Allgemeines zur Adhäsionsklage 1.1 Werden Zivilforderungen nach § 192 Abs. 1 StPO/ZH und § 193a StPO/ZH geltend gemacht, so sind diese Adhäsionsansprüche grundsätzlich materiell zu beurteilen. Der Richter ist verpflichtet, über den Zivilanspruch zu entscheiden, wenn der Fall aufgrund des Ergebnisses der Akten und der Hauptverhandlung spruchreif (liquid) ist. Der geltend gemachte Zivilanspruch ist ganz oder teilweise gutzuheissen, wenn aufgrund des Ergebnisses der Untersuchungsakten und des Gerichtsverfahrens die Ansprüche des Geschädigten nach Massgabe der anwendbaren Zivilrechtsnormen im Grundsatz wie auch in der Höhe ausgewiesen sind. Bei ungenügender Beweislage und wenn der Angeklagte den Anspruch bestreitet, ist der Zivilanspruch - mindestens bei Anwendung von § 193a StPO - auf den Zivilweg zu verweisen (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 59 f. zu § 192 StPO). 1.2 Das Adhäsionsverfahren ist insoweit von der Dispositionsmaxime im Sinne von § 54 ZPO/ZH beherrscht, als das zürcherische Prozessrecht nur die Adhäsion auf Antrag des Geschädigten und nicht von Amtes wegen kennt. Für das Anhängigmachen des Adhäsionsanspruchs ist ein substantiiertes mündliches (zu Protokoll abgegebenes) oder schriftliches Begehren des Geschädigten bzw. seines Vertreters notwendig (vgl. Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 24 und 35 zu § 192 StPO). Weiter gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern die Verhandlungsmaxime. Die blosse Erklärung, man nehme im Zivilpunkt als Privat- kläger teil, genügt nicht. Vielmehr hat der Zivilkläger entsprechende Rechtsbe- gehren zu formulieren und die Klage zu substantiieren. Die Forderungen sind einzeln anzuführen, und der Schaden ist durch Vorlage von Beweismitteln zu belegen. Mangelnde Substanziierung kann zur Abweisung der Klage führen, wenn die Forderungen nicht entsprechend begründet werden (Urteil des Bundes- gerichts vom 13.08.2010, 1B_122/2010, Erw. 2.3.1 mit Verweis auf: Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 139 f.; vgl. hierzu auch - 17 - Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 123 N. 1). 1.3 Zur Adhäsionsklage aktivlegitimiert ist der Geschädigte i.S.v. § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH sowie das Opfer bzw. dessen Angehörige nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und § 192 Abs. 2 StPO/ZH, wobei jeder zur Klage zuzulassen ist, der seine Geschädigten- eigenschaft glaubhaft machen kann. Ob der Kläger tatsächlich aktivlegitimiert ist, bildet Gegenstand des Endentscheids, wobei sich gemäss Anklageprinzip für die Einleitung des Verfahrens aus dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt ergeben muss, ob jemand Geschädigter ist (vgl. Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 192 StPO/ZH). 1.4 Das Gericht hat jedoch vorerst die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, insbesondere ob die Vertreter der Parteien zur Prozessführung überhaupt berechtigt sind und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete an. Fehlt es an dieser Prozessvoraussetzung und wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19-22 zu § 108).
  27. Beanstandungen der Verteidigung des Angeklagten Die Verteidigung macht in seiner Beanstandungsschrift geltend, die Klage sei aufgrund des Parteiwechsels auf Klägerseite nicht zuzulassen oder zumindest als illiquid auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 140 S. 1 f.) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde erstmals vorgebracht, die Schadener- satzforderung sei von einem nicht einzelzeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben worden, weshalb auf die Adhäsionsklage nicht einzutreten sei (Prot. II S. 9 f.). 2.1 Zeichnungsberechtigung 2.1.1 Die Schadenersatzforderung der Geschädigten wurde am 10. Juni 2010 mit 'J._____' unterzeichnet (Urk. 59). Ob es sich beim Unterzeichnenden um den im Handelsregister aufgeführten J._____ handelt und ob dieser zum - 18 - gegebenen Zeitpunkt überhaupt zeichnungsberechtigt war - gemäss Handels- registerauszug wurde J._____ bereits im Jahre 2008 als Zeichnungsberechtigter gestrichen (Urk. 173/2 S. 4 und 9) - muss nicht abschliessend beantwortet werden: Aus den Handelsregisterauszügen der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG geht eindeutig hervor, dass die zur Zeichnung eingetragenen Personen jeweils ausschliesslich kollektivzeichnungsberechtigt waren bzw. sind (Urk. 173/1-3; Urk. 177/1; Urk. 183). Der unterzeichnende 'J._____' war somit nicht befähigt gewesen, die Adhäsionsklage alleine anhängig zu machen. Der Geschädigten wurde zur Behe- bung dieses Mangels und Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gebo- ten, sich anlässlich der Berufungsverhandlung dazu zu äussern; befähigte Vertreter der Geschädigten sind heute jedoch trotz Verpflichtung zum obligatorischen Erscheinen nicht erschienen. 2.1.2 Der Unterzeichnende J._____ war folglich nicht befähigt, wirksame Prozesshandlungen für die Geschädigte vorzunehmen. Auf die Adhäsionsklage ist somit nicht einzutreten. 2.2. Rechtsnachfolge der B._____ AG 2.2.1 Selbst wenn auf die Adhäsionsklage einzutreten wäre, ist mit der Verteidigung unklar, wem im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation zukommt. 2.2.2 Ein Parteiwechsel während des Prozesses ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, sofern es sich nicht um den Fall einer Veräusserung des Streitgegenstandes handelt. Vorbehalten sind weiter die Bestimmungen über die Gesamtnachfolge (§ 49 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH, vgl. auch Art. 83 Abs. 1 und 4 CH-ZPO). Die Möglichkeit eines Parteiwechsels während des Prozesses ohne Zustimmung der Gegenpartei kann sich somit aus dem materiellen Bundesrecht ergeben, wobei vorliegend das Fusionsgesetz relevant ist. 2.2.3 Die Wirkungen einer Fusion treten mit Eintrag im Handelsregister ein. In diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Aktiven und Passiven einschliesslich der Ver- mögensverhältnisse auf dem Wege der Universalsukzession über. Wie es dem - 19 - Wesen der Universalsukzession entspricht, bedarf es hierzu keiner weiteren Handlungen (Gelzer, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Schulthess Verlag 2004, N6 zu Art. 22 FusG). Alle Rechte und Pflichten der absorbierten Gesellschaft gehen auf die absorbierende Gesellschaft über, ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären, womit die Wirkungen der Fusion mit derjenigen im Erbfall vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 108 Ib 45 E. 4.b). 2.2.4 Im Sinne eines Überblicks wird im folgenden die Rechtsnachfolge der B._____ AG zusammengefasst dargestellt: - Aktiven und Fremdkapital der B._____ AG (CH-…) sind am tt. Juni 2007 in- folge Fusion auf die D._____ AG, … (CH-…) übergegangen. Die B._____ AG wurde gleichentags aus dem Register gelöscht (Urk. 173/1 S. 1 mit Ver- weis auf Ref.Nr. 23 auf S. 2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (Prot. I S. 40) tritt die B._____ AG ab diesem Zeitpunkt im Handelsregister nicht mehr auf (Urk. 177/2). - Die D._____ AG, … (CH-…), wurde am tt. Mai 2008 umfirmiert in D._____ Beteiligungen AG, …, (Urk. 173/2 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 51 auf S. 4). Am tt. Juni 2011 gingen die Aktiven und Passiven (Fremdkapital) der D._____ Beteiligungen AG, …, infolge Fusion auf die I._____ AG, … (CH-…), über. Gleichentags wurde die D._____ Beteiligun- gen AG im Handelsregister gelöscht (Urk. 173/2 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 66 auf S. 4). - Am tt. August 2011 schlussendlich wurde die I._____ AG, …, in D._____ International AG, …, umfirmiert (Urk. 177/1 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 13 S. 2). 2.2.4 Rechte und Pflichten der B._____ AG gingen folglich jeweils eo ipso auf die übernehmende Gesellschaft über. Die D._____ International AG war somit grund- sätzlich befugt, als Geschädigte die Adhäsionsklage gegen den Angeklagten auf- recht zu erhalten. Ob und wie nun aber die Forderung auf die D._____ Schweiz AG übergegangen ist, geht aus den Handelsregisterauszügen nicht hervor. Des- - 20 - halb ist es auch fraglich, ob die D._____ Schweiz AG überhaupt legitimiert war, einen Vergleich hinsichtlich der eingeklagten Zivilforderung zu unterschreiben. Da sich die Aktivlegitimation der D._____ Schweiz AG weder aus den Untersu- chungsakten noch aus den beigezogenen Handelsregisterauszüge ergibt, wäre der eingereichte Vergleich so nicht zu genehmigen (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO/ZH) und der Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn auf die Adhäsions- klage eingetreten würde, diese aufgrund Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen wäre. III. Kosten
  28. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gemäss § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (LS. 211.11) auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen.
  29. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Im Berufungsverfahren erfolgt ein Nichteintretensbeschluss hinsichtlich der Zivilforderung der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. IV. Rechtsmittel (Berichtigung zum Urteilsdispositiv) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen respektive subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG). Die kantonale Nichtigkeits- beschwerde kann gemäss § 405 Abs. 1 ZPO nicht ergriffen werden, da für ein allfälliges Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt, in welcher eine solche nicht mehr vorgesehen ist. - 21 - Das Gericht beschliesst:
  30. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 11. November 2010 hinsichtlich des Angeklagten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
  31. (…)
  32. (Mitteilung) Das Gericht erkennt:
  33. Es sind schuldig: a) der Angeklagte A._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; [b) der Angeklagte E._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB; - 22 - c) der Angeklagte F._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; d) der Angeklagte G._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; e) der Angeklagte H._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG.]
  34. Die Angeklagten werden wie folgt bestraft: a) Der Angeklagte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. - 23 - 12 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. [b) Der Angeklagte E._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 18 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2009 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen. c) Der Angeklagte F._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Meilen vom
  35. November 2009, wobei bis heute 302 Tage durch Polizei- Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. d) Der Angeklagte G._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon bis heute 52 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre ange- setzt. Die mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Solothurn vom 22. Februar 2008 ausge- fällte bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat wird vollzogen, wobei 7 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. e) Der Angeklagte H._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006, wovon bis heute 3 Tage durch Polizeihaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre ange- setzt.] - 24 -
  36. Geschädigte Nr. 2 (betreffend HD): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ und G._____ die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 2 von Fr. 14'955.65 anerkannt haben (je unter solidarischer Haftung, zusammen mit A._____ und E._____ [vgl. Ziff. 3. lit. b)]).] b) (…)
  37. Geschädigter Nr. 3 (betreffend ND 1): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass E._____ die folgenden Forderungen anerkannt hat: − die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'231.20 (unter solidari- scher Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen) und − die Genugtuungsforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'400.- (unter solidarischer Haftung mit A._____ [vgl. Ziff. 4 lit. c)]).] b) Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 gegenüber A._____ wird nicht eingetreten. c) A._____ wird verpflichtet, dem Geschädigten Nr. 3 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit E._____ [vgl. Ziff. 4 lit. a) Abs. 2]).
  38. Geschädigte Nr. 4 (betreffend ND 1): a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 4 im Umfang von Fr. 600.- anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber A._____ auf den Zivilweg verwiesen. [b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.] - 25 -
  39. Geschädigte Nr. 5 und Nr. 6 (betreffend ND 2): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 5 und 6 im Umfang von Fr. 500.- (Selbstbehalt betr. entwendetes Bar- geld) anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatz- pflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegen- über H._____ auf den Zivilweg verwiesen.] b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegenüber A._____ und E._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. c) A._____, E._____ und H._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Nr. 5 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Geschädigten Nr. 5 abgewiesen. [7. Geschädigte Nr. 10 (betreffend ND 6): Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 10 gegenüber F._____ wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.] [8. Geschädigte Nr. 11 (betreffend ND 6): Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ das Schadenersatzbegehren der Geschä- digten Nr. 11 von Fr. 5'370.40 anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weite- ren Ersatzpflichtigen).] [9. Geschädigte Nr. 12 (betreffend ND 7): Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 12 von Fr. 3'039.55 anerkannt hat.]
  40. Geschädigte Nr. 13 (betreffend ND 10): Es wird festgestellt, dass das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 13 gegenüber A._____ von Fr. 516.50 durch Zahlung erfüllt und damit hinfällig geworden ist. - 26 -
  41. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 25.00 Untersuchungskosten A._____ [Fr. 25.00 Untersuchungskosten E._____ Fr. 168.00 Untersuchungskosten G._____ Fr. 25.00 Untersuchungskosten F._____ Fr. 900.00 Untersuchungskosten H._____] Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung A._____ [Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung E._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung G._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung H._____] Kosten total. 11'218.80 K ost en amtlich e Ve rteidigung A._____ (Urk. 130) [Fr. 10'390.00 Kosten amtliche Verteidigung E._____ (urk. 131) Fr. 6'835.70 Kosten amtliche Verteidigung G._____ (Urk. 128) Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. 3'929.75 Kosten amtliche Verteidigung H._____ (Urk. 129)]
  42. Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten wie folgt auferlegt: a) A._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. [b) E._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. c) F._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. d) G._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. - 27 - e) H._____ werden 1/10 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.]
  43. (Mitteilung)
  44. (Rechtsmittel)"
  45. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  46. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG wird nicht eingetreten.
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  48. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechts- nachfolgerin D._____ Schweiz AG auferlegt.
  49. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG - 28 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (bei Übertretungen sofern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind) − die Koordinationsstelle KOST, 8090 Zürich (zwecks Bestimmung der Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials)
  50. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110295-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Schmid sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 1. September 2011 in Sachen

1. A._____,

2. ...

3. ...

4. ...

5. ... Angeklagter und Appellant (3. Rückzug) 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Imholz, Anklägerin und Appellatin betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

11. November 2010 (DG100012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. April 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 41). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 102A) "Das Gericht beschliesst:

1. Die Bezeichnung der Geschädigten Ziff. 2 (B._____ AG, vertreten durch C._____, …, HD) wird wie folgt korrigiert: D._____ AG, …, HD.

2. (Mitteilung) Das Gericht erkennt:

1. Es sind schuldig:

a) der Angeklagte A._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- 3 - [b) der Angeklagte E._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB;

c) der Angeklagte F._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

d) der Angeklagte G._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;

e) der Angeklagte H._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB,

- 4 - − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG.]

2. Die Angeklagten werden wie folgt bestraft:

a) Der Angeklagte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 12 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. [b) Der Angeklagte E._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 18 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2009 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

c) Der Angeklagte F._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Meilen vom

5. November 2009, wobei bis heute 302 Tage durch Polizei- Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

d) Der Angeklagte G._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon bis heute 52 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Solothurn vom 22. Februar 2008 ausge-

- 5 - fällte bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat wird vollzogen, wobei 7 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

e) Der Angeklagte H._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006, wovon bis heute 3 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre ange- setzt.]

3. Geschädigte Nr. 2 (betreffend HD): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ und G._____ die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 2 von Fr. 14'955.65 anerkannt haben (je unter solidarischer Haftung, zusammen mit A._____ und E._____ [vgl. Ziff. 3. lit. b)]).]

b) A._____ und E._____ werden verpflichtet, der Geschädigten Nr. 2 Schadenersatz von Fr. 12'000.- zu bezahlen (je unter solidarischer Haftung, zusammen mit F._____ und G._____ (vgl. Ziff. 3 lit. a)]). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 2 gegen A._____ und E._____ auf den Zivilweg verwiesen.

4. Geschädigter Nr. 3 (betreffend ND 1): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass E._____ die folgenden Forderungen anerkannt hat: − die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'231.20 (unter solidari- scher Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen) und − die Genugtuungsforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'400.- (unter solidarischer Haftung mit A._____ [vgl. Ziff. 4 lit. c)]).]

b) Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 gegenüber A._____ wird nicht eingetreten.

c) A._____ wird verpflichtet, dem Geschädigten Nr. 3 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit E._____ [vgl. Ziff. 4 lit. a) Abs. 2]).

5. Geschädigte Nr. 4 (betreffend ND 1):

a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 4 im Umfang von Fr. 600.- anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen).

- 6 - Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber A._____ auf den Zivilweg verwiesen. [b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.]

6. Geschädigte Nr. 5 und Nr. 6 (betreffend ND 2): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 5 und 6 im Umfang von Fr. 500.- (Selbstbehalt betr. entwendetes Bar- geld) anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatz- pflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegen- über H._____ auf den Zivilweg verwiesen.]

b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegenüber A._____ und E._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

c) A._____, E._____ und H._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Nr. 5 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Geschädigten Nr. 5 abgewiesen. [7. Geschädigte Nr. 10 (betreffend ND 6): Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 10 gegenüber F._____ wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.] [8. Geschädigte Nr. 11 (betreffend ND 6): Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ das Schadenersatzbegehren der Geschä- digten Nr. 11 von Fr. 5'370.40 anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weite- ren Ersatzpflichtigen).] [9. Geschädigte Nr. 12 (betreffend ND 7): Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 12 von Fr. 3'039.55 anerkannt hat.]

10. Geschädigte Nr. 13 (betreffend ND 10): Es wird festgestellt, dass das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 13 gegenüber A._____ von Fr. 516.50 durch Zahlung erfüllt und damit hinfällig geworden ist.

- 7 -

11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 25.00 Untersuchungskosten A._____ [Fr. 25.00 Untersuchungskosten E._____ Fr. 168.00 Untersuchungskosten G._____ Fr. 25.00 Untersuchungskosten F._____ Fr. 900.00 Untersuchungskosten H._____] Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung A._____ [Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung E._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung G._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung H._____] Kosten total.

12. Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten wie folgt auferlegt:

a) A._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. [b) E._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

c) F._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

d) G._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

e) H._____ werden 1/10 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.]

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13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) der Verteidigung des Angeklagten: (mündlich und sinngemäss, Prot. II S. 11) Es sei der Prozess als durch Vergleich erledigt abzuschliessen unter Über- nahme der Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es angefochten ist, und auf die Schadenersatzforderung der D._____ AG (o- der wer immer sich nun als wirkliche Partei entpuppen möge) sei nicht einzu- treten.

b) der Geschädigten: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 142 und Urk. 143/3) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1 Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Dem- nach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung

- 9 - (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 1.2 Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 405 Abs. 1 gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Vorliegend wurde das unbegründete Urteil vom 11. November 2010 den Parteien sogleich schriftlich und mithin im Jahre 2010 eröffnet (Urk. 102A und 102D). Für die vorliegend zu beurteilende Adhäsionsklage ist somit das bisherige Zürcher Zivilprozessrecht (ZPO/ZH) anwendbar.

2. Verfahrensgang 2.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 11. November 2010 wurde der Angeklagte A._____ neben weiteren Mitan- geklagten des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, des mehrfachen Verge- hens gegen das Waffengesetz sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft (davon 12 Monate unbedingt), wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Urk. 102A, Urteilsdispositiv-Ziffer 1. a) und 2. a)). Mit ebendiesem Urteil wurde der Angeklagte F._____ (Mitangeklagter) verschiedener Delikte schuldig gespro- chen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt bestraft (Urk. 102A, Ur- teilsdispositiv-Ziffer 1. c) und 2. c)). Weiter anerkannte der Angeklagte F._____ mit einem weiteren Mitangeklagten G._____ die Schaden- ersatzforderung der Geschädigten D._____ AG im Umfang von Fr. 14'955.65, je unter solidarischer Haftung zusammen mit dem Angeklagten A._____ und dem Mitangeklagten E._____. Der Angeklagte A._____ wiederum wurde mit dem Mitangeklagten E._____ verpflichtet – je unter solidarischer Haftung mit den Mitangeklagten F._____ und G._____ –, der Geschädigten D._____ AG Fr. 12'000.– Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 102A, Urteilsdispositiv-Ziffer 3. a) und b)). Sowohl der Angeklagte F._____ als auch A._____ liessen durch ihre Verteidiger gegen den vorinstanzlichen Entscheid fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 107; Urk. 108).

- 10 - 2.2 Mit Eingabe vom 24. März 2010 liess der Angeklagte F._____ seine Berufung zurückziehen. Am 24. Mai 2011 wurde das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und das Urteil und die Beschlüsse der Vorinstanz in Sachen F._____ für rechtskräftig erklärt (Urk. 167; vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4.). 2.3 Die Berufung des Angeklagten A._____ beschränkt sich auf den Eingangs- beschluss (Änderung der Bezeichnung der Geschädigten B._____ AG auf D._____ AG) sowie auf die Verpflichtung des Angeklagten A._____, der Geschädigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 12'000.– zu bezahlen (Urk. 140). Die Geschädigte D._____ AG liess sich während laufender Frist zur Anschluss- berufung nicht verlauten (Urk. 142 und Urk. 143/3). Beweisanträge wurden seitens der Verteidigung keine gestellt (Urk. 140). Weiter bestand die Verteidi- gung auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahren (Urk. 165; Urk. 171). 2.4 Die Geschädigte D._____ AG (bzw. I._____ AG) wurde in der Vorladung zur Berufungsverhandlung 'zum persönlichen Erscheinen einer legitimierten zeichnungsberechtigten Person' aufgefordert (vgl. Urk. 179). Das darauffolgende Dispensationsgesuch von Vertretern der D._____ Schweiz AG wurde abgelehnt (Urk. 182; Urk. 184). 2.5 Kurz vor der heutigen Berufungsverhandlung ging bei der hiesigen Kammer vorab per Fax eine Vereinbarung hinsichtlich der Schadenersatzan- sprüche ein. Gezeichnet wurde der Vergleich durch den amtlichen Verteidiger des Angeklagten sowie durch zwei zeichnungsberechtigte Vertreter der D._____ Schweiz AG (Urk. 185; Urk. 183 S. 6). Im entsprechenden Begleitschreiben beantragte die Verteidigung, das Berufungsverfahren sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Ladungen für die heutige Berufungsverhandlung seien abzunehmen (Urk. 186). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafprozesses geführt und abgeschlossen wird (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N511). Die Möglichkeit, das strafrechtliche Berufungsverfahren aufgrund einer Partei- erklärung durch Beschluss abzuschreiben, besteht im Gegensatz zum Zivil-

- 11 - prozess lediglich durch Rückzug der Berufung (vgl. Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N1ff. zu § 182 sowie Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N13 zu § 188). Ein Rückzug der Berufung gemäss § 413 Abs. 2 StPO/ZH ging indes bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung seitens des Angeklagten nicht ein. Somit hat vorliegend gemäss § 424 Abs. 2 StPO/ZH ein neuer Entscheid zu ergehen. 2.6 An der heutigen Berufungsverhandlung sind die Vertreter der Geschädig- ten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG unent- schuldigt nicht erschienen. Es ist somit bezüglich der Zivilforderungen andro- hungsgemäss von der Darstellung des Vertreters des Angeklagten auszugehen (Urk. 179; Urk. 184 S. 2). Auch der Angeklagte blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (Prot. II S. 6 ff.).

3. Rückweisung Die Verteidigung macht in ihrer Beanstandungsschrift geltend, das rechtliche Gehör des Angeklagten sei hinsichtlich der Adhäsionsforderung der Geschädigten nicht gewahrt worden, und das Urteil sei im angefochtenen Umfang an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Urk. 140 S. 1 f.) 3.1 Nichtaufführung der D._____ AG im Rubrum 3.1.1 Die Verteidigung beanstandet, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die B._____ AG als Geschädigte im Rubrum aufgeführt worden und bis zu deren Abschluss keine Berichtigung erfolgt sei. Die nach durchgeführter Hauptverhand- lung vorgenommene Korrektur, von welcher der Angeklagte erst durch das Urteilsdispositiv Kenntnis erhalten habe, verletze den Anspruch des Angeklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 140 S. 1; Prot. II S. 9 f.). 3.1.2 Adhäsionsansprüche können im Untersuchungsverfahren bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft (§ 192 Abs. 3 StPO/ZH) oder sogleich beim zuständigen Gericht in der Hauptverhandlung selbst gestellt werden. Es ist demnach zulässig, im bisherigen Untersuchungsverfahren

- 12 - noch nicht geltend gemachte Zivilforderungen in der Hauptverhandlung vor Gericht anzumelden. In diesem Fall ist aber zu beachten, dass dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewahrt wird. So muss ihm Gelegenheit gegeben werden, zu den neu angemeldeten Zivilforderungen Stellung nehmen zu können (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 36 f. zu § 192 StPO). 3.1.3 Die Geschädigte meldete mit entsprechendem Formular der Anklage- behörde ihre Zivilansprüche im Umfang von Fr. 14'955.65 an und reichte dazu diverse Unterlagen ein. Daraus geht hervor, dass ihre Anschrift bzw. ihre Firmen- bezeichnung im Formular fehlerhaft bzw. nicht mehr aktuell war (Urk. 59). Das Formular ging am 22. Juni 2010 – nach Anklageerhebung und noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung am 3. November 2010 – bei der Vorinstanz ein. Der Adhäsionsanspruch wurde demnach rechtzeitig angemeldet (§ 192 Abs. 3 StPO/ZH). 3.1.4 Wie die Verteidigung zurecht festhält, führte die Vorinstanz bis zur Haupt- verhandlung weiterhin die B._____ AG anstelle der D._____ AG als Geschädigte im Rubrum auf (vgl. Präsidialverfügung der Vorinstanz, Urk. 66B). Die Vorinstanz stellte aber mit Schreiben vom 28. September 2010 der Verteidigung unter anderem eine Kopie des Antrages der Geschädigten betreffend Zivilansprüche zu (Urk. 83/3; Urk. 84/3). Demnach war die Verteidigung spätestens mit Zustellung dieser Unterlagen und mithin über einen Monat vor der Hauptverhandlung darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die D._____ AG und nicht die B._____ AG als Geschädigte Zivilansprüche gegen den Angeklagten geltend macht. Es wäre der Verteidigung entgegen ihren heutigen Ausführungen bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, die Zeichnungsberechtigung des Unterschreibenden zu überprüfen (Prot. II S. 9 f.). Dass dies der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bereits bekannt war, geht denn auch aus dem Protokoll hervor: Die Verteidigung konnte zu den gestellten Zivilansprüchen sowie zur Rechtsnachfolge der B._____ AG Stellung nehmen (Urk. 90; Prot I. S. 40). Zu welchem Zeitpunkt das Rubrum schlussendlich geändert wurde, ist hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht ausschlaggebend. Die Verteidigung

- 13 - konnte sich ordnungsgemäss auf die Hauptverhandlung vor Vorinstanz vorbereiten. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.1.5 Hier bleibt anzumerken, dass die Verteidigung über die seit dem vor- instanzlichen Entscheid ergangene Fusion und Umfirmierung der Geschädigten durch das hiesige Gericht unter Beilage der entsprechenden Handelsregisteraus- züge jeweils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 174; Urk. 178; Prot. II S. 8). 3.2 Nachforschungen hinsichtlich Rechtsnachfolge der B._____ AG 3.2.1 Weiter wird beanstandet, dass die verworrene Fusionsgeschichte der Geschädigten nicht aktenkundig sei. Im vorinstanzlichen Entscheid sei deshalb nur global auf das Handelsregister verwiesen worden; entsprechend würden Belegstellen fehlen. Das Gericht habe die Ergebnisse seiner Nachforschungen über die Rechtsnachfolge der B._____ AG dem Angeklagten bzw. der Verteidi- gung nicht zur Stellungnahme unterbreitet, weshalb der Anspruch des Angeklag- ten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Dies stelle einen formalen Mangel dar, weshalb das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 140 S. 1 f.; Prot. II S. 9 f.). 3.2.2 Die Aktivlegitimation eines Geschädigten stellt im Adhäsionsverfahren - wie in jedem Zivilprozess - eine materiellrechtliche Frage dar. Dem Gericht stehen zur Klärung dieser Frage grundsätzlich die Ausführungen des Geschädigten und des Angeklagten sowie sämtliche weiteren im Recht liegenden Akten zur Verfügung (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 46 f. zu § 192 StPO). Zudem steht es dem Gericht frei, weitere Beweise abzunehmen oder allgemein bekannte Informationen - wie beispielsweise öffentlich zugängliche Registereinträge - zu berücksichtigen. 3.2.3 Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Ergebnisse der Nach- forschungen der Vorinstanz über die Rechtsnachfolge der B._____ AG der Ver- teidigung zur Stellungnahme hätten unterbreitet werden sollen, sind nicht zielfüh-

- 14 - rend. Die Vorinstanz stützte sich auf die entsprechenden Auszüge des öffentlich zugängigen Handelsregisters, weshalb sie bei ihrer rechtlichen Würdigung keine Beweise berücksichtigte, die der Verteidigung nicht zur Verfügung gestanden wären. Diese waren der Verteidigung bekannt; sie konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung zur Frage der Aktivlegitimation bzw. zur Rechtsnachfolge der Geschädigten äussern (Prot. I S. 40; vgl. vorstehend Ziff. 3.1.4). Der Verteidigung musste nach durchgeführter Hauptverhandlung keine weitere Möglichkeit gegeben werden, um zu den Handelsregisterauszügen bzw. zur Rechtsnachfolge der B._____ AG Stellung nehmen zu können. Richtig und korrekt im Schweizeri- schen Handelsblatt publizierte Eintragungen wirken gegenüber jedermann; Dritte können sich nicht auf Unkenntnis solcher Eintragungen berufen (vgl. Art. 933 OR). Es liegt somit auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.3 Das rechtliche Gehör des Angeklagten wurde vorliegend nicht verletzt, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von § 424 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH erübrigt.

4. Umfang der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 4.1 Mit Verfügung vom 30. November 2010 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass der Beschluss und das Urteil vom 11. November 2010 hinsichtlich des Angeklagten A._____ in allen Punkten, mit Ausnahme des Beschlusses und der Dispositivziffer 3. b) des Urteils, in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 117). Dieses Vorgehen gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: 4.1.1 Nach § 412 Abs. 1 StPO/ZH prüft das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Rahmen der Berufungsanträge frei. Die Berufung kann auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Ent- scheid über die Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden (§ 413 Abs. 1 StPO/ZH). Will der Verurteilte die Berufung einschränken, muss er angeben, welche Teile des Entscheids er anfechten will. Seine Beanstandungen hat er innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich zu benennen (§ 414 Abs. 3 und 4 StPO/ZH). Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils nur im

- 15 - Rahmen der vorgebrachten Beanstandungen, womit - e contrario - die unange- fochten bleibenden Teile der erstinstanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH formell in Rechtskraft erwachsen. 4.1.2 Nach Zustellung der Akten an die Berufungsinstanz liegt es in deren Kompetenz, unzulässige Berufungen aufgrund fehlender Legitimation, Nichtein- haltung der Fristen oder mangelhafter Begründung abzuschreiben. Geht aus der Berufungserklärung nicht genügend deutlich hervor, welche Beanstandungen vorgebracht werden, setzt der Präsident des Berufungsgerichtes eine Frist zur Ergänzung an (§ 419 Abs. 3 StPO/ZH). Ergibt sich, dass die Berufung wegen der vorstehenden Mängel unzulässig ist, ergeht ein Nichteintretensentscheid durch die Berufungsinstanz, ansonsten auf die Berufung eingetreten wird (vgl. BGE 6B_321/2009 E. 1.2. sowie Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N1032g-i.). 4.1.3 Erst zu diesem Zeitpunkt - insbesondere nach einer allfällig verlangten Präzisierung der Eingabe - steht fest, in welchem Umfang die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gehemmt wird bzw. ob auf das Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden soll. Es liegt deshalb nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, die Rechtskraft ihrer Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, festzustellen. Insbesondere war der Berufungsinstanz ein vollständiges Urteilsdispositiv inklusive Kostenblock zuzustellen. 4.2 Wie erwähnt beschränkt sich die vorliegende Berufung lediglich auf die Schadenersatzforderung der Geschädigten. Das vorinstanzliche Urteil ist dem- nach mit Ausnahme

- der Dispositivziffer 1 des Beschlusses zum Urteil (Änderung der Bezeichnung der Geschädigten B._____ AG auf D._____ AG) sowie

- der Dispositivziffer 3. b) des Urteils bezüglich der Zivilforderung der Geschädigten in Rechtskraft erwachsen. Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO/ZH; BGE 6B_321/2009 E. 1.2.).

- 16 - II. Zivilforderungen

1. Allgemeines zur Adhäsionsklage 1.1 Werden Zivilforderungen nach § 192 Abs. 1 StPO/ZH und § 193a StPO/ZH geltend gemacht, so sind diese Adhäsionsansprüche grundsätzlich materiell zu beurteilen. Der Richter ist verpflichtet, über den Zivilanspruch zu entscheiden, wenn der Fall aufgrund des Ergebnisses der Akten und der Hauptverhandlung spruchreif (liquid) ist. Der geltend gemachte Zivilanspruch ist ganz oder teilweise gutzuheissen, wenn aufgrund des Ergebnisses der Untersuchungsakten und des Gerichtsverfahrens die Ansprüche des Geschädigten nach Massgabe der anwendbaren Zivilrechtsnormen im Grundsatz wie auch in der Höhe ausgewiesen sind. Bei ungenügender Beweislage und wenn der Angeklagte den Anspruch bestreitet, ist der Zivilanspruch - mindestens bei Anwendung von § 193a StPO - auf den Zivilweg zu verweisen (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 59 f. zu § 192 StPO). 1.2 Das Adhäsionsverfahren ist insoweit von der Dispositionsmaxime im Sinne von § 54 ZPO/ZH beherrscht, als das zürcherische Prozessrecht nur die Adhäsion auf Antrag des Geschädigten und nicht von Amtes wegen kennt. Für das Anhängigmachen des Adhäsionsanspruchs ist ein substantiiertes mündliches (zu Protokoll abgegebenes) oder schriftliches Begehren des Geschädigten bzw. seines Vertreters notwendig (vgl. Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 24 und 35 zu § 192 StPO). Weiter gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern die Verhandlungsmaxime. Die blosse Erklärung, man nehme im Zivilpunkt als Privat- kläger teil, genügt nicht. Vielmehr hat der Zivilkläger entsprechende Rechtsbe- gehren zu formulieren und die Klage zu substantiieren. Die Forderungen sind einzeln anzuführen, und der Schaden ist durch Vorlage von Beweismitteln zu belegen. Mangelnde Substanziierung kann zur Abweisung der Klage führen, wenn die Forderungen nicht entsprechend begründet werden (Urteil des Bundes- gerichts vom 13.08.2010, 1B_122/2010, Erw. 2.3.1 mit Verweis auf: Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 139 f.; vgl. hierzu auch

- 17 - Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 123 N. 1). 1.3 Zur Adhäsionsklage aktivlegitimiert ist der Geschädigte i.S.v. § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH sowie das Opfer bzw. dessen Angehörige nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und § 192 Abs. 2 StPO/ZH, wobei jeder zur Klage zuzulassen ist, der seine Geschädigten- eigenschaft glaubhaft machen kann. Ob der Kläger tatsächlich aktivlegitimiert ist, bildet Gegenstand des Endentscheids, wobei sich gemäss Anklageprinzip für die Einleitung des Verfahrens aus dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt ergeben muss, ob jemand Geschädigter ist (vgl. Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 192 StPO/ZH). 1.4 Das Gericht hat jedoch vorerst die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, insbesondere ob die Vertreter der Parteien zur Prozessführung überhaupt berechtigt sind und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete an. Fehlt es an dieser Prozessvoraussetzung und wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19-22 zu § 108).

2. Beanstandungen der Verteidigung des Angeklagten Die Verteidigung macht in seiner Beanstandungsschrift geltend, die Klage sei aufgrund des Parteiwechsels auf Klägerseite nicht zuzulassen oder zumindest als illiquid auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 140 S. 1 f.) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde erstmals vorgebracht, die Schadener- satzforderung sei von einem nicht einzelzeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben worden, weshalb auf die Adhäsionsklage nicht einzutreten sei (Prot. II S. 9 f.). 2.1 Zeichnungsberechtigung 2.1.1 Die Schadenersatzforderung der Geschädigten wurde am 10. Juni 2010 mit 'J._____' unterzeichnet (Urk. 59). Ob es sich beim Unterzeichnenden um den im Handelsregister aufgeführten J._____ handelt und ob dieser zum

- 18 - gegebenen Zeitpunkt überhaupt zeichnungsberechtigt war - gemäss Handels- registerauszug wurde J._____ bereits im Jahre 2008 als Zeichnungsberechtigter gestrichen (Urk. 173/2 S. 4 und 9) - muss nicht abschliessend beantwortet werden: Aus den Handelsregisterauszügen der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG geht eindeutig hervor, dass die zur Zeichnung eingetragenen Personen jeweils ausschliesslich kollektivzeichnungsberechtigt waren bzw. sind (Urk. 173/1-3; Urk. 177/1; Urk. 183). Der unterzeichnende 'J._____' war somit nicht befähigt gewesen, die Adhäsionsklage alleine anhängig zu machen. Der Geschädigten wurde zur Behe- bung dieses Mangels und Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gebo- ten, sich anlässlich der Berufungsverhandlung dazu zu äussern; befähigte Vertreter der Geschädigten sind heute jedoch trotz Verpflichtung zum obligatorischen Erscheinen nicht erschienen. 2.1.2 Der Unterzeichnende J._____ war folglich nicht befähigt, wirksame Prozesshandlungen für die Geschädigte vorzunehmen. Auf die Adhäsionsklage ist somit nicht einzutreten. 2.2. Rechtsnachfolge der B._____ AG 2.2.1 Selbst wenn auf die Adhäsionsklage einzutreten wäre, ist mit der Verteidigung unklar, wem im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation zukommt. 2.2.2 Ein Parteiwechsel während des Prozesses ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, sofern es sich nicht um den Fall einer Veräusserung des Streitgegenstandes handelt. Vorbehalten sind weiter die Bestimmungen über die Gesamtnachfolge (§ 49 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH, vgl. auch Art. 83 Abs. 1 und 4 CH-ZPO). Die Möglichkeit eines Parteiwechsels während des Prozesses ohne Zustimmung der Gegenpartei kann sich somit aus dem materiellen Bundesrecht ergeben, wobei vorliegend das Fusionsgesetz relevant ist. 2.2.3 Die Wirkungen einer Fusion treten mit Eintrag im Handelsregister ein. In diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Aktiven und Passiven einschliesslich der Ver- mögensverhältnisse auf dem Wege der Universalsukzession über. Wie es dem

- 19 - Wesen der Universalsukzession entspricht, bedarf es hierzu keiner weiteren Handlungen (Gelzer, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Schulthess Verlag 2004, N6 zu Art. 22 FusG). Alle Rechte und Pflichten der absorbierten Gesellschaft gehen auf die absorbierende Gesellschaft über, ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären, womit die Wirkungen der Fusion mit derjenigen im Erbfall vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 108 Ib 45 E. 4.b). 2.2.4 Im Sinne eines Überblicks wird im folgenden die Rechtsnachfolge der B._____ AG zusammengefasst dargestellt:

- Aktiven und Fremdkapital der B._____ AG (CH-…) sind am tt. Juni 2007 in- folge Fusion auf die D._____ AG, … (CH-…) übergegangen. Die B._____ AG wurde gleichentags aus dem Register gelöscht (Urk. 173/1 S. 1 mit Ver- weis auf Ref.Nr. 23 auf S. 2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (Prot. I S. 40) tritt die B._____ AG ab diesem Zeitpunkt im Handelsregister nicht mehr auf (Urk. 177/2).

- Die D._____ AG, … (CH-…), wurde am tt. Mai 2008 umfirmiert in D._____ Beteiligungen AG, …, (Urk. 173/2 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 51 auf S. 4). Am tt. Juni 2011 gingen die Aktiven und Passiven (Fremdkapital) der D._____ Beteiligungen AG, …, infolge Fusion auf die I._____ AG, … (CH-…), über. Gleichentags wurde die D._____ Beteiligun- gen AG im Handelsregister gelöscht (Urk. 173/2 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 66 auf S. 4).

- Am tt. August 2011 schlussendlich wurde die I._____ AG, …, in D._____ International AG, …, umfirmiert (Urk. 177/1 S. 1 mit Verweis auf Ref.Nr. 13 S. 2). 2.2.4 Rechte und Pflichten der B._____ AG gingen folglich jeweils eo ipso auf die übernehmende Gesellschaft über. Die D._____ International AG war somit grund- sätzlich befugt, als Geschädigte die Adhäsionsklage gegen den Angeklagten auf- recht zu erhalten. Ob und wie nun aber die Forderung auf die D._____ Schweiz AG übergegangen ist, geht aus den Handelsregisterauszügen nicht hervor. Des-

- 20 - halb ist es auch fraglich, ob die D._____ Schweiz AG überhaupt legitimiert war, einen Vergleich hinsichtlich der eingeklagten Zivilforderung zu unterschreiben. Da sich die Aktivlegitimation der D._____ Schweiz AG weder aus den Untersu- chungsakten noch aus den beigezogenen Handelsregisterauszüge ergibt, wäre der eingereichte Vergleich so nicht zu genehmigen (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO/ZH) und der Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn auf die Adhäsions- klage eingetreten würde, diese aufgrund Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen wäre. III. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gemäss § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (LS. 211.11) auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Im Berufungsverfahren erfolgt ein Nichteintretensbeschluss hinsichtlich der Zivilforderung der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. IV. Rechtsmittel (Berichtigung zum Urteilsdispositiv) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen respektive subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG). Die kantonale Nichtigkeits- beschwerde kann gemäss § 405 Abs. 1 ZPO nicht ergriffen werden, da für ein allfälliges Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt, in welcher eine solche nicht mehr vorgesehen ist.

- 21 - Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 11. November 2010 hinsichtlich des Angeklagten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

1. (…)

2. (Mitteilung) Das Gericht erkennt:

1. Es sind schuldig:

a) der Angeklagte A._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; [b) der Angeklagte E._____: − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB;

- 22 -

c) der Angeklagte F._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

d) der Angeklagte G._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;

e) der Angeklagte H._____: − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG.]

2. Die Angeklagten werden wie folgt bestraft:

a) Der Angeklagte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 23 - 12 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. [b) Der Angeklagte E._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 18 Monate der Freiheitsstrafe werden vollzogen, wovon bis heute 335 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Der Vollzug der restlichen 18 Monate der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2009 ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

c) Der Angeklagte F._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Meilen vom

5. November 2009, wobei bis heute 302 Tage durch Polizei- Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

d) Der Angeklagte G._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon bis heute 52 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre ange- setzt. Die mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Solothurn vom 22. Februar 2008 ausge- fällte bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat wird vollzogen, wobei 7 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

e) Der Angeklagte H._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006, wovon bis heute 3 Tage durch Polizeihaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre ange- setzt.]

- 24 -

3. Geschädigte Nr. 2 (betreffend HD): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ und G._____ die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 2 von Fr. 14'955.65 anerkannt haben (je unter solidarischer Haftung, zusammen mit A._____ und E._____ [vgl. Ziff. 3. lit. b)]).]

b) (…)

4. Geschädigter Nr. 3 (betreffend ND 1): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass E._____ die folgenden Forderungen anerkannt hat: − die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'231.20 (unter solidari- scher Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen) und − die Genugtuungsforderung des Geschädigten Nr. 3 von Fr. 1'400.- (unter solidarischer Haftung mit A._____ [vgl. Ziff. 4 lit. c)]).]

b) Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten Nr. 3 gegenüber A._____ wird nicht eingetreten.

c) A._____ wird verpflichtet, dem Geschädigten Nr. 3 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit E._____ [vgl. Ziff. 4 lit. a) Abs. 2]).

5. Geschädigte Nr. 4 (betreffend ND 1):

a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 4 im Umfang von Fr. 600.- anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatzpflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber A._____ auf den Zivilweg verwiesen. [b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 4 gegenüber E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.]

- 25 -

6. Geschädigte Nr. 5 und Nr. 6 (betreffend ND 2): [a) Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ die Schadenersatzforderung der Ge- schädigten Nr. 5 und 6 im Umfang von Fr. 500.- (Selbstbehalt betr. entwendetes Bar- geld) anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Ersatz- pflichtigen). Im Mehrumfang wird die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegen- über H._____ auf den Zivilweg verwiesen.]

b) Die Schadenersatzforderung der Geschädigten Nr. 5 und 6 gegenüber A._____ und E._____ werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

c) A._____, E._____ und H._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Nr. 5 eine Genugtuung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Geschädigten Nr. 5 abgewiesen. [7. Geschädigte Nr. 10 (betreffend ND 6): Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 10 gegenüber F._____ wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.] [8. Geschädigte Nr. 11 (betreffend ND 6): Es wird davon Vormerk genommen, dass F._____ das Schadenersatzbegehren der Geschä- digten Nr. 11 von Fr. 5'370.40 anerkannt hat (unter solidarischer Haftung mit allfälligen weite- ren Ersatzpflichtigen).] [9. Geschädigte Nr. 12 (betreffend ND 7): Es wird davon Vormerk genommen, dass H._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 12 von Fr. 3'039.55 anerkannt hat.]

10. Geschädigte Nr. 13 (betreffend ND 10): Es wird festgestellt, dass das Schadenersatzbegehren der Geschädigten Nr. 13 gegenüber A._____ von Fr. 516.50 durch Zahlung erfüllt und damit hinfällig geworden ist.

- 26 -

11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 25.00 Untersuchungskosten A._____ [Fr. 25.00 Untersuchungskosten E._____ Fr. 168.00 Untersuchungskosten G._____ Fr. 25.00 Untersuchungskosten F._____ Fr. 900.00 Untersuchungskosten H._____] Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung A._____ [Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung E._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung G._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung H._____] Kosten total. 11'218.80 K ost en amtlich e Ve rteidigung A._____ (Urk. 130) [Fr. 10'390.00 Kosten amtliche Verteidigung E._____ (urk. 131) Fr. 6'835.70 Kosten amtliche Verteidigung G._____ (Urk. 128) Fr. noch offen Kosten amtliche Verteidigung F._____ Fr. 3'929.75 Kosten amtliche Verteidigung H._____ (Urk. 129)]

12. Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten wie folgt auferlegt:

a) A._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. [b) E._____ werden ¼ der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

c) F._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

d) G._____ werden 1/5 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

- 27 -

e) H._____ werden 1/10 der Gerichtsgebühr sowie die ihn betreffenden Unter- suchungskosten auferlegt. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.]

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Geschädigten D._____ AG bzw. deren Rechts- nachfolgerin D._____ Schweiz AG auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigte D._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin D._____ Schweiz AG

- 28 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (bei Übertretungen sofern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind) − die Koordinationsstelle KOST, 8090 Zürich (zwecks Bestimmung der Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials)

5. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni