Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Januar 2011 wirft dem Beschuldigten vor, am tt. Juli 2010 mit seinem Personenwagen
- 4 - auf der B._____strasse bergaufwärts fahrend auf der Höhe des Hauses Nummer .. die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 28 km/h über- schritten zu haben. Durch dieses sorgfaltswidrige Fahrverhalten habe er eine ho- he abstrakte Unfallgefahr geschaffen (Urk. 12 S. 2).
E. 2 Am 3. November 2010 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schul- dig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 360.-- und ei- ner Busse von Fr. 1'200.-- unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bestraft wurde (Urk. 6).
E. 3 Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. November 2010 Ein- sprache erheben (Urk. 7), worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
11. Januar 2011 Anklage erhob.
E. 4 Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 22. Februar 2011 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich anklagege- mäss schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 800.--, unter Ansetzung einer 2-jährigen Pro- bezeit bestraft (Urk. 20 S. 10). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 liess der Be- schuldigte fristgerecht unbeschränkte Berufung anmelden (Urk. 16). Ebenso frist- gerecht liess er mit Eingabe vom 29. April 2011 seine Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 21), nachdem er das begründete Urteil am 14. April 2011 in Empfang genommen hatte (Urk. 19/1).
E. 5 Dass der Beschuldigte mit der gebotenen Vorsicht den Irrtum ohne weiteres hätte vermeiden können, ergibt sich ohne weiteres. Zur pflichtgemässen Vorsicht gehört im Strassenverkehr insbesondere das Beachten der Signale, Markierun- gen und Weisungen. Dabei handelt es sich nicht um ein blosses Gebot, sondern um eine gesetzlich Pflicht, welche ausnahmslos gilt (Art. 27 Abs. 1 SVG). Dem- nach handelt pflichtwidrig, wer Signale und Markierungen nicht beachtet oder übersieht. Dass vorliegend die Signale mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit
- 7 - nicht sichtbar gewesen wären, etwa durch Bäume oder Baustellen oder was auch immer verdeckt, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dass an den vom Beschuldigten befahrenen Streckenabschnitten die Ta- feln mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit angebracht sind, ist - wie der Vorderrichter zutreffend festhält (Urk. 20 S. 6 f.) - eine gerichtsnotorische Tatsa- che und wird zudem durch den von der Staatsanwaltschaft eingereichen Amts- bericht inklusive Fotodokumentation (Urk. 28/2-14) belegt. Auch die Begründung, wonach er auf Grund der vorliegenden örtlichen Verhält- nisse habe davon ausgehen dürfen, dass er sich ausserorts befinde und deshalb nicht eine besonders signalisierte, sondern die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts 80 km/h ist. Aber auch der Ausserortsbegriff ist nicht ein unbestimmter Begriff, welcher sich nach der Sied- lungsstruktur richtet oder sonst wie der individuellen Interpretation des einzelnen Verkehrsteilnehmers überlassen bleibt, sondern er ist gesetzlich genau geregelt. So gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab den Signalen "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signal 2.53.1) oder "Ende der Höchstge- schwindigkeit" (Signal 2.53) sowie beim Verlassen eine Autostrasse oder Auto- bahn ab den jeweiligen Endsignalen (Signale 4.04, 4.02; Art. 4a Abs. 3 VRV). Einzig diese Signale bezeichnen den Beginn eines Ausserortsabschnittes, auf welchem die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Solche Signale finden sich jedoch auf dem städtischen Verlauf der vom Beschuldigten befahre- nen Route nicht, so wurde denn vom Beschuldigten auch nichts entsprechendes vorgebracht. Vielmehr sind auf dem betreffenden Abschnitt mehrere Tafeln mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgestellt, welche der Be- schuldigte bei obwaltenlassen pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres hätte er- kennen können. Die befahrene Strecke war somit klarerweise als Innerortsstrecke signalisiert und als solche erkennbar. Damit bleibt festzuhalten, dass der Irrtum des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre, wenn er seine Aufmerksamkeit auf die Signale (und nicht auf sein Navi- gationsgerät, vgl. Prot. II S. 5) gerichtet hätte. Der Beschuldigte ist somit wegen
- 8 - Fahrlässigkeit strafbar, da im Strassenverkehrsrecht grundsätzlich auch fahrlässi- ges Handeln strafbar ist (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).
E. 6 Weiter lässt der Beschuldigte geltend machen, dass die vorliegend began- gene Verkehrsregelverletzung als einfache zu qualifizieren sei, weil der Beschul- digte nicht rücksichtslos gehandelt habe und auch keine konkrete Gefährdung ge- schaffen worden sei (Urk. 21 S. 2 f., Prot. II S. 5 f.). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Die Vorinstanz hat die recht- lichen Grundlagen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie die reichhaltige Rechtssprechung dazu zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 20 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Rechtsprechung folgend ging die Vorinstanz davon aus, dass im Innerortsbreich ungeachtet der konkreten Um- stände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, wenn die Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten werde (BGE 123 II 41, 123 II 113, 124 II 99). Wie bereits erwähnt, überschritt der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingestandenermassen um 28 km/h, weshalb der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet (Prot. II S. 5). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letztere ist auch dann zu bejahen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall aber voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichts waren nebst den objektiven grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die
- 9 - zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 132 II 234 und 123 II 106). Damit galt ab einer Geschwindigkeits- überschreitung von 25 km/h gewissermassen die Vermutung, der Täter habe rücksichtslos gehandelt. In zwei nicht publizierten Entscheiden aus den Jahren 2008 und 2009 relativierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass es fest- hielt, die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit müsse streng gehandhabt werden. Insbesondere dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjekti- ve schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht verneinte das rücksichtslose Verhalten im Fall 6B_109/2008, weil der Fahrzeug- führer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwin- digkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen hatte. Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht im Falle einer Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil 6B_622/2009). Im letztgenannten Entscheid beanstandete das Bundesgericht insbesondere, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Gefährlichkeit des Verhal- tens des Beschuldigten auseinander gesetzt hatte. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts sah sich die Verteidigung dazu veranlasst, unter anderem unter Hinweis auf die Strassenbeschaffenheit, die Witterungsver- hältnisse und das Verkehrsaufkommen die subjektive Komponente der groben Verkehrsregelverletzung zu bestreiten (vgl. Urk. 21 S. 4). In seinen allerneusten Entscheiden präzisiert das Bundesgericht allerdings, dass zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen können, die den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_ 563/2009 und 6B_893/2010). Dar- aus erhellt, dass gewöhnliche Umstände, wie die Strassen- und Witterungsver- hältnisse etc. für sich alleine nicht ausreichen, um die Rücksichtslosigkeit auszu- schliessen. Vorliegend hat die Vorinstanz die örtlichen Verhältnisse ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 20 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen ist noch einmal, dass
- 10 - es sich bei der C._____- und anschliessenden B._____strasse um eine der viel- befahrensten Strassen der Schweiz mit vielen Signalen, Einspurstrecken und Spuren für den öffentlichen Verkehr handelt. Die Strasse führt mitten durch ein dicht besiedeltes Wohngebiet. Am Strassenrand befinden sich nicht nur Wohn- häuser, sondern auch ein Schulhaus und mehrere Verkaufsgeschäfte. Das Ge- lände ist somit unübersehbar überbaut. Zudem wird die Strasse links und rechts von Trottoirs - und nicht etwa von Leitplanken - gesäumt. Schliesslich ist die Strasse auch nicht durch bauliche Massnahmen sondern lediglich durch eine Si- cherheitslinie richtungsgetrennt. Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen von einer Ausserortsstrecke ausgehen konnte, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Viel plausibler erscheint, dass der Beschuldig- te zu schnell fuhr, weil er es eilig hatte zum Flughafen zu gelangen, wie er dies zu Beginn der Untersuchung unmissverständlich ausführte (Urk. 1 S. 3, Urk. 3 S. 2). Wer unter diesen Umständen auf einer solchen Strecke mit 78 km/h fährt, handelt wenn nicht eventualvorsätzlich (ein eventualvorsätzliches Handeln wurde nicht eingeklagt), so doch zumindest grobfahrlässig bzw. rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Die Verteidigung argumentiert darüber hinaus, dem Beschuldigten könne das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer alleine schon des- halb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil vom Beschuldigten keinerlei Ge- fährdung ausgegangen sei (Urk. 21 S. 3 f.). Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung setzt eine ernstliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer voraus. Diese ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefahr gegeben (BGE 130 IV 32, BGE 123 II 106, je mit Hinweisen). Vorliegend ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht mit Fussgängern oder Velofahrern rechnen musste, ist doch allgemein bekannt, dass sich diese kaum je auf die dicht befahrenen C._____- bzw. B._____strasse wagen. Allerdings weist die vom Beschuldigten befahrene Strecke eine nicht unbeachtliche Steigung auf und befindet sich kurz nach dem Bereich der Geschwindigkeitsmessung eine Tunneleinfahrt, was die Strecke unübersichtlich macht (vgl. Urk. 4 S. 4). Für die Annahme einer erhöhten
- 11 - abstrakten Gefahr ist in casu jedoch ausschlaggebend, dass sich - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 20 S. 5 f.) - auf der linken Fahrspur ne- ben dem Beschuldigten ein Fahrzeug befand, dessen Lenker nicht damit rechnen musste, dass der Beschuldigte mit solch einer Geschwindigkeit auf ihn aufschloss (vgl. Urk. 4 S. 3 f.). Hätte dieser Fahrzeuglenker - was nicht unüblich ist - noch kurz vor dem Tunnel rechts auf die Ausfahrstrecke wechseln wollen, so hätte der Beschuldigte mit seinem Verhalten zweifellos eine erhöhte abstrakte Gefahr ge- schaffen, lag doch der Eintritt einer konkreten Gefahr - insbesondere einer Kollisi- on - nahe. Ein solcher Spurwechsel wäre entgegen der Argumentation der Vertei- digung (vgl. Urk. 21 S. 3) auch verkehrsregelkonform gewesen, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Sicherheitslinie erst kurz vor dem Tunnel durchgezogen ist (Urk. 4 S. 3). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h auf der B._____strasse eine er- höhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, welche den Grund des momentanen Versagens des Beschuldigten erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Vielmehr ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu spre- chen. III.
1. Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe zuzüglich einer Busse aufgrund der Schnittstellenproblema- tik) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung
- 12 - (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 20 S. 7 ff.) kann verwiesen werden. Auch den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 20 S. 8). Bei der Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht, und unter Berücksichtigung einer marginalen Strafminderung auf- grund des Geständnisses des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zuzüglich einer Busse von Fr. 800.-- angemessen. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist auf Fr. 300.-- zu belassen, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Februar 2011 nicht wesentlich geändert haben (Urk. 14 S. 1 f. und Urk. 29 S. 2 ff.). Zwar ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie die Vo- rinstanz bei einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von mindestens Fr. 20'000.-- pro Monat nicht auf einen höheren Tagessatz kommt, sind gemäss der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch nur die Krankenkas- senbeiträge im Betrag von Fr. 1‘000.-- und die Steuern von aufgerundet Fr. 5'850.--, nicht aber die Wohnkosten abzugsfähig (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6 ff.). Ei- ner Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten Tagessatzes steht jedoch das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzusetzen.
2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 20 S. 10). Dies erscheint oh- ne Weiteres als richtig, handelt es sich beim Beschuldigten doch um einen Ersttä- ter, welcher zudem bisher über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte.
- 13 - IV. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessent- schädigung. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 800.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-- und dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt D._____ (Dossier-Nr. …., PIN ….) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. -Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110278-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic.iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard Urteil vom 23. September 2011 in Sachen A._____ Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Mag. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
22. Februar 2011 (GG110018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. Januar 2011 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.00 sowie mit einer Busse von Fr. 800.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 5 f. in Verbindung mit Urk. 21 S. 7)
1. Das Obergericht des Kantons Zürich möge den Entscheid des Bezirksge- richtes Zürich vom 22. Februar 2011 dahingehend abändern, dass der Be- schuldigte für schuldig befunden wird, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und Busse mögen Schuld und Tat angemessen herabgesetzt werden bzw. (es) möge lediglich eine Busse ausgesprochen werden.
3. Der Vollzug der Geldstrafe möge aufgeschoben und eine Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werden.
4. Die Kosten des Verfahrens mögen dem Staat zugeschrieben werden.
5. Es möge eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.-- dem Beru- fungswerber zugesprochen werden.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 30 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I.
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Januar 2011 wirft dem Beschuldigten vor, am tt. Juli 2010 mit seinem Personenwagen
- 4 - auf der B._____strasse bergaufwärts fahrend auf der Höhe des Hauses Nummer .. die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 28 km/h über- schritten zu haben. Durch dieses sorgfaltswidrige Fahrverhalten habe er eine ho- he abstrakte Unfallgefahr geschaffen (Urk. 12 S. 2).
2. Am 3. November 2010 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schul- dig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 360.-- und ei- ner Busse von Fr. 1'200.-- unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bestraft wurde (Urk. 6).
3. Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. November 2010 Ein- sprache erheben (Urk. 7), worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
11. Januar 2011 Anklage erhob.
4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 22. Februar 2011 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich anklagege- mäss schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 800.--, unter Ansetzung einer 2-jährigen Pro- bezeit bestraft (Urk. 20 S. 10). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 liess der Be- schuldigte fristgerecht unbeschränkte Berufung anmelden (Urk. 16). Ebenso frist- gerecht liess er mit Eingabe vom 29. April 2011 seine Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 21), nachdem er das begründete Urteil am 14. April 2011 in Empfang genommen hatte (Urk. 19/1).
5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2011 wurde der Beschuldigte aufgefordert Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 22), wel- cher Aufforderung er mit Eingabe vom 11. Mai 2011 nachkam (Urk. 24). Mit Ein- gabe vom 28. Juli 2011 reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Amtsbericht der städtischen Dienstabteilung Verkehr ein (Urk. 27, 28).
- 5 - II.
1. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl in der Untersu- chung (Urk. 10 S. 2), im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 14 S. 3) als auch an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 29 S. 6) bezüglich des äusse- ren Ablaufs des Anklagesachverhaltes geständig war, welches Geständnis sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den polizeilichen Geschwin- digkeitsmessungen (Urk. 4), deckt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer solchen von 78 km/h gefahren ist.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Schuldspruch im wesentlichen mit der bun- desgerichtlichen Praxis, wonach bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mindestens grobfahrlässig handle, wer diese um 25 km/h oder mehr überschreite, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG regelmässig zu bejahen sei (Urk. 20 S. 5).
3. Seine Berufung begründete der Beschuldigte im wesentlichen wie folgt: Vorliegend habe er keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer heraufbe- schworen, womit noch nicht einmal eine abstrakte Gefahr vorgelegen habe. Die Verkehrsführung am Tatort habe ihn darauf schliessen lassen, dass er sich nicht innerorts befinde, sondern auf einer "Stadtautobahn" bzw. Durchgangsstrasse und dass eine Geschwindigkeit von 80 km/h oder zumindest 70 km/ zulässig sei. Dies auch deshalb, weil es sich um den Flughafenzubringer handle, wo wenig später auch eine höhere Höchstgeschwindigkeit gelte. Zudem gebe es auf … Ge- biete einige Strecken, wo eine höhere Höchstgeschwindigkeit gelte als die 50 km/h, namentlich auf den Autobahnabschnitten. Zudem stelle nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung auch eine sol- che im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dar, sondern es müssen auch auf der sub- jektiven Seite bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, welche vorliegend fehl- ten.
- 6 - Auch habe die Vorinstanz seine Unbescholtenheit und den ungetrübten automobi- listischen Leumund lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt, nicht aber auch auf der subjektiven Tatseite (Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. II S. 5 f.).
4. a) Damit macht der Beschuldigte sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum gel- tend, indem er angibt, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass an der besagten Stelle statt der erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von 80km/h o- der zumindest 70 km/h zulässig gewesen sei. Sowohl Anklage als auch Vo- rinstanz gehen davon aus, dass dem grundsätzlich so gewesen sei. Etwas ande- res, etwa dass er genau wusste, dass an jener Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, liesse sich denn auf Grund der vorliegenden Akten auch nicht erstellen, weshalb davon auszugehen ist, dass er der Überzeugung war, dass die zulässige Geschwindigkeit 80 km/h betrage.
b) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erfährt je- doch in Abs. 2 von Art. 13 eine wichtige und auch für den vorliegenden Fall we- sentliche Einschränkung: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Davon gehen An- klage und Vorinstanz aus (Urk. 20 S. 7, Urk. 12 S. 2). Der Beschuldigte machte, wie unter 3. ausgeführt, geltend, er hätte allen Grund gehabt, davon auszugehen, dass dort eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, was sinngemäss als Behauptung aufzufassen ist, der Beschuldigte habe die pflichtgemässe Vorsicht walten lassen, aber den Irrtum trotzdem nicht vermeiden können.
5. Dass der Beschuldigte mit der gebotenen Vorsicht den Irrtum ohne weiteres hätte vermeiden können, ergibt sich ohne weiteres. Zur pflichtgemässen Vorsicht gehört im Strassenverkehr insbesondere das Beachten der Signale, Markierun- gen und Weisungen. Dabei handelt es sich nicht um ein blosses Gebot, sondern um eine gesetzlich Pflicht, welche ausnahmslos gilt (Art. 27 Abs. 1 SVG). Dem- nach handelt pflichtwidrig, wer Signale und Markierungen nicht beachtet oder übersieht. Dass vorliegend die Signale mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit
- 7 - nicht sichtbar gewesen wären, etwa durch Bäume oder Baustellen oder was auch immer verdeckt, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dass an den vom Beschuldigten befahrenen Streckenabschnitten die Ta- feln mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit angebracht sind, ist - wie der Vorderrichter zutreffend festhält (Urk. 20 S. 6 f.) - eine gerichtsnotorische Tatsa- che und wird zudem durch den von der Staatsanwaltschaft eingereichen Amts- bericht inklusive Fotodokumentation (Urk. 28/2-14) belegt. Auch die Begründung, wonach er auf Grund der vorliegenden örtlichen Verhält- nisse habe davon ausgehen dürfen, dass er sich ausserorts befinde und deshalb nicht eine besonders signalisierte, sondern die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts 80 km/h ist. Aber auch der Ausserortsbegriff ist nicht ein unbestimmter Begriff, welcher sich nach der Sied- lungsstruktur richtet oder sonst wie der individuellen Interpretation des einzelnen Verkehrsteilnehmers überlassen bleibt, sondern er ist gesetzlich genau geregelt. So gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab den Signalen "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signal 2.53.1) oder "Ende der Höchstge- schwindigkeit" (Signal 2.53) sowie beim Verlassen eine Autostrasse oder Auto- bahn ab den jeweiligen Endsignalen (Signale 4.04, 4.02; Art. 4a Abs. 3 VRV). Einzig diese Signale bezeichnen den Beginn eines Ausserortsabschnittes, auf welchem die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Solche Signale finden sich jedoch auf dem städtischen Verlauf der vom Beschuldigten befahre- nen Route nicht, so wurde denn vom Beschuldigten auch nichts entsprechendes vorgebracht. Vielmehr sind auf dem betreffenden Abschnitt mehrere Tafeln mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgestellt, welche der Be- schuldigte bei obwaltenlassen pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres hätte er- kennen können. Die befahrene Strecke war somit klarerweise als Innerortsstrecke signalisiert und als solche erkennbar. Damit bleibt festzuhalten, dass der Irrtum des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre, wenn er seine Aufmerksamkeit auf die Signale (und nicht auf sein Navi- gationsgerät, vgl. Prot. II S. 5) gerichtet hätte. Der Beschuldigte ist somit wegen
- 8 - Fahrlässigkeit strafbar, da im Strassenverkehrsrecht grundsätzlich auch fahrlässi- ges Handeln strafbar ist (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).
6. Weiter lässt der Beschuldigte geltend machen, dass die vorliegend began- gene Verkehrsregelverletzung als einfache zu qualifizieren sei, weil der Beschul- digte nicht rücksichtslos gehandelt habe und auch keine konkrete Gefährdung ge- schaffen worden sei (Urk. 21 S. 2 f., Prot. II S. 5 f.). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Die Vorinstanz hat die recht- lichen Grundlagen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie die reichhaltige Rechtssprechung dazu zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 20 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Rechtsprechung folgend ging die Vorinstanz davon aus, dass im Innerortsbreich ungeachtet der konkreten Um- stände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, wenn die Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten werde (BGE 123 II 41, 123 II 113, 124 II 99). Wie bereits erwähnt, überschritt der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingestandenermassen um 28 km/h, weshalb der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet (Prot. II S. 5). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letztere ist auch dann zu bejahen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall aber voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichts waren nebst den objektiven grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die
- 9 - zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 132 II 234 und 123 II 106). Damit galt ab einer Geschwindigkeits- überschreitung von 25 km/h gewissermassen die Vermutung, der Täter habe rücksichtslos gehandelt. In zwei nicht publizierten Entscheiden aus den Jahren 2008 und 2009 relativierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass es fest- hielt, die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit müsse streng gehandhabt werden. Insbesondere dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjekti- ve schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht verneinte das rücksichtslose Verhalten im Fall 6B_109/2008, weil der Fahrzeug- führer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwin- digkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen hatte. Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht im Falle einer Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil 6B_622/2009). Im letztgenannten Entscheid beanstandete das Bundesgericht insbesondere, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Gefährlichkeit des Verhal- tens des Beschuldigten auseinander gesetzt hatte. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts sah sich die Verteidigung dazu veranlasst, unter anderem unter Hinweis auf die Strassenbeschaffenheit, die Witterungsver- hältnisse und das Verkehrsaufkommen die subjektive Komponente der groben Verkehrsregelverletzung zu bestreiten (vgl. Urk. 21 S. 4). In seinen allerneusten Entscheiden präzisiert das Bundesgericht allerdings, dass zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen können, die den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_ 563/2009 und 6B_893/2010). Dar- aus erhellt, dass gewöhnliche Umstände, wie die Strassen- und Witterungsver- hältnisse etc. für sich alleine nicht ausreichen, um die Rücksichtslosigkeit auszu- schliessen. Vorliegend hat die Vorinstanz die örtlichen Verhältnisse ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 20 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen ist noch einmal, dass
- 10 - es sich bei der C._____- und anschliessenden B._____strasse um eine der viel- befahrensten Strassen der Schweiz mit vielen Signalen, Einspurstrecken und Spuren für den öffentlichen Verkehr handelt. Die Strasse führt mitten durch ein dicht besiedeltes Wohngebiet. Am Strassenrand befinden sich nicht nur Wohn- häuser, sondern auch ein Schulhaus und mehrere Verkaufsgeschäfte. Das Ge- lände ist somit unübersehbar überbaut. Zudem wird die Strasse links und rechts von Trottoirs - und nicht etwa von Leitplanken - gesäumt. Schliesslich ist die Strasse auch nicht durch bauliche Massnahmen sondern lediglich durch eine Si- cherheitslinie richtungsgetrennt. Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen von einer Ausserortsstrecke ausgehen konnte, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Viel plausibler erscheint, dass der Beschuldig- te zu schnell fuhr, weil er es eilig hatte zum Flughafen zu gelangen, wie er dies zu Beginn der Untersuchung unmissverständlich ausführte (Urk. 1 S. 3, Urk. 3 S. 2). Wer unter diesen Umständen auf einer solchen Strecke mit 78 km/h fährt, handelt wenn nicht eventualvorsätzlich (ein eventualvorsätzliches Handeln wurde nicht eingeklagt), so doch zumindest grobfahrlässig bzw. rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Die Verteidigung argumentiert darüber hinaus, dem Beschuldigten könne das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer alleine schon des- halb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil vom Beschuldigten keinerlei Ge- fährdung ausgegangen sei (Urk. 21 S. 3 f.). Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung setzt eine ernstliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer voraus. Diese ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefahr gegeben (BGE 130 IV 32, BGE 123 II 106, je mit Hinweisen). Vorliegend ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht mit Fussgängern oder Velofahrern rechnen musste, ist doch allgemein bekannt, dass sich diese kaum je auf die dicht befahrenen C._____- bzw. B._____strasse wagen. Allerdings weist die vom Beschuldigten befahrene Strecke eine nicht unbeachtliche Steigung auf und befindet sich kurz nach dem Bereich der Geschwindigkeitsmessung eine Tunneleinfahrt, was die Strecke unübersichtlich macht (vgl. Urk. 4 S. 4). Für die Annahme einer erhöhten
- 11 - abstrakten Gefahr ist in casu jedoch ausschlaggebend, dass sich - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 20 S. 5 f.) - auf der linken Fahrspur ne- ben dem Beschuldigten ein Fahrzeug befand, dessen Lenker nicht damit rechnen musste, dass der Beschuldigte mit solch einer Geschwindigkeit auf ihn aufschloss (vgl. Urk. 4 S. 3 f.). Hätte dieser Fahrzeuglenker - was nicht unüblich ist - noch kurz vor dem Tunnel rechts auf die Ausfahrstrecke wechseln wollen, so hätte der Beschuldigte mit seinem Verhalten zweifellos eine erhöhte abstrakte Gefahr ge- schaffen, lag doch der Eintritt einer konkreten Gefahr - insbesondere einer Kollisi- on - nahe. Ein solcher Spurwechsel wäre entgegen der Argumentation der Vertei- digung (vgl. Urk. 21 S. 3) auch verkehrsregelkonform gewesen, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Sicherheitslinie erst kurz vor dem Tunnel durchgezogen ist (Urk. 4 S. 3). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h auf der B._____strasse eine er- höhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, welche den Grund des momentanen Versagens des Beschuldigten erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Vielmehr ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu spre- chen. III.
1. Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe zuzüglich einer Busse aufgrund der Schnittstellenproblema- tik) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung
- 12 - (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 20 S. 7 ff.) kann verwiesen werden. Auch den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 20 S. 8). Bei der Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht, und unter Berücksichtigung einer marginalen Strafminderung auf- grund des Geständnisses des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zuzüglich einer Busse von Fr. 800.-- angemessen. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist auf Fr. 300.-- zu belassen, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Februar 2011 nicht wesentlich geändert haben (Urk. 14 S. 1 f. und Urk. 29 S. 2 ff.). Zwar ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie die Vo- rinstanz bei einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von mindestens Fr. 20'000.-- pro Monat nicht auf einen höheren Tagessatz kommt, sind gemäss der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch nur die Krankenkas- senbeiträge im Betrag von Fr. 1‘000.-- und die Steuern von aufgerundet Fr. 5'850.--, nicht aber die Wohnkosten abzugsfähig (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6 ff.). Ei- ner Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten Tagessatzes steht jedoch das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzusetzen.
2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 20 S. 10). Dies erscheint oh- ne Weiteres als richtig, handelt es sich beim Beschuldigten doch um einen Ersttä- ter, welcher zudem bisher über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte.
- 13 - IV. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessent- schädigung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 800.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-- und dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt D._____ (Dossier-Nr. …., PIN ….) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. -Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Leuthard