Sachverhalt
(Urk. HD 16 S. 4 Absätze 4 und 5) rechtsgenügend erstellt. 2.1.3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung ein rechtlicher Ein- wand im Zusammenhang mit der angeklagten Drohung gegen C._____ vorge- bracht (Urk 41 S. 2 Ziffer 3.; Prot. II S. 10). 2.1.3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen - die Anforderungen sind höher als in Art. 181 StGB. Der Massstab ist ein objektiver - Mimosen schützt das Strafrecht nicht (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 180 StGB). Der Tatbestand der Drohung stellt mithin schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den
- 10 - verpönten Angriff als "gezielten Psychoterror" bezeichnen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, 2. A., Basel 2007, N 5 zu Art. 180 StGB). Die Täterschaft will ihr Opfer terrorisieren. Ihr Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden beziehungsweise das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeu- gung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB). Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch ander- weitiges "Wissenlassen" erfolgen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 14a zu Art. 180 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2010, N 4 zu Art. 180 StGB). Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschrän- kung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel, einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das Tatmittel der "schweren" Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich beim Opfer hervorgerufener Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzu- setzen. Allgemein anerkannt ist, dass die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 18 und 21 zu Art. 180 StGB). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die erstinstanzlichen theoretischen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 14). In der Folge hat sich die Vo-
- 11 - rinstanz auch dem konkreten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Geschädig- ten C._____ gewidmet (Urk. 70 S. 15 Ziffer 2.3.). Auf diese zutreffenden Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Ab. 4 StPO). Ergänzend kann hier noch angefügt werden, dass die Geschädigte C._____ ihre Angst an- lässlich der früheren polizeilichen Einvernahme drastischer und eindrücklicher ge- schildert hatte. Sie sei "extrem erschrocken" und habe Angst gehabt (Urk. ND 3/13 S. 2 Antworten 2 und 3). Die Vorinstanz hat richtig wiedergegeben, dass die Geschädigte C._____ auch in der Zeugeneinvernahme erwähnte, der Beschuldig- te habe gesagt, dass er alle töten wolle. Er sei recht geladen gewesen und habe auf Türen eingeschlagen, die sehr massiv gewesen seien (Urk. 70 S. 15 unten). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigte C._____ in der notwendigen Intensität in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Äusserung des Beschuldigten und das Schlagen an die Türen sind durchaus geeignet, er- hebliche Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl in erheblicher Weise zu beeinträchtigten, zumal dies im an sich sicheren Umfeld der Wohnung von C._____ geschah. Die Tatsache, dass sie sich getraut habe, die Türe zu öffnen, ändert an diesem Umstand nichts. Massgebend ist der Zeitpunkt der Drohung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Drohung, die im Nachhinein wegfällt, nachträglich vom Opfer harmloser geschildert wird, als sie im Zeitpunkt der Dro- hung von diesem wahrgenommen wurde. Hält man sich die damalige Situation vor Augen, war das Verhalten des Beschuldigten nur schwer abschätzbar. Der Beschuldigte führte sich im Wohnhaus der Geschädigten C._____ beinahe wie ein Berserker auf. Er trat Türen ein, nötigte E._____, zur Seite zu gehen - worauf sich dieser in die Wohnung der Geschädigten C._____ zurückzog -, und die Ge- schädigte D._____, bevor er sich an der Wohnungstüre der Geschädigten C._____ zu schaffen machte. Vor diesem Hintergrund müssen die Worte des Be- schuldigten gewichtet werden. Im Weiteren läuft der bei der Vorinstanz vorge- brachte Einwand der Verteidigung, wonach fraglich sei, ob die Geschädigte C._____ die betreffende Äusserung des Beschuldigten überhaupt als Drohung ihr gegenüber verstehen konnte, ins Leere. Die Androhung des Übels kann sich nämlich gegen Rechtsgüter des Bedrohten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer
- 12 - in Schrecken oder Angst zu versetzen, was vorliegend ohne Weiteres gegeben ist. Die angedrohte Übelszufügung betraf schliesslich die Einwohnerschaft von W._____; demnach war die Drohung auch gegen die Geschädigte C._____ ge- richtet. Dem folgend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber C._____ erfüllt. 2.2. Tatvorwurf zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Urk. HD 16 S. 4 f. / ND 3) 2.2.1. Die Vorinstanz hat auch diesen Anklagesachverhalt kurz zusammengefasst (Urk. 70 S. 10 Ziffer 3.1.), das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. Im angefochtenen Entscheid findet sich auch eine Zusammenfassung der massgebenden Aussagen des Beschuldigten zu diesem Sachverhalt (Urk. 70 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf stets bestritten hat (Urk. 70 S. 10 Ziffer 3.2.). Wenn die Vorinstanz letztlich zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschuldigten wirr und ohne Zusammenhang seien, so muss dem gefolgt werden (Urk. 70 S. 12 Absatz 2). Es kann in diesem Zusammenhang vorab auch auf die vorstehenden Erwägungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte brachte im vorliegenden Zusammenhang - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 70 S. 11 Ziffer 3.3. Absatz 3) - haltlose Anschuldigungen gegen die Geschädigte B._____ und ihren Partner vor. Zum konkreten Tatvorwurf - dem Läuten an der Wohnungstüre und der Drohung mit einem Küchenmesser - sind die Aussagen des Beschuldigte zudem geprägt von unerklärbaren Wider- sprüchen. In der ersten Einvernahme stritt er den Anklagesachverhalt rundweg ab; es sei alles "erstunken und erlogen" (Urk. HD 4 S. 5 oben). In der Schluss- einvernahme bei der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte - nach der Zeu- geneinvernahme der Geschädigten B._____ - dann ein, dass er während der Ta- geszeit drei Mal bei der Geschädigten B._____ geläutet habe. Einmal als er nach oben gegangen sei, habe er ein "Messer hinten im Hosensack" gehabt. Er wisse
- 13 - nicht, wieso er das Messer mitgeführt habe. Vermutlich habe er in der Küche mit dem Messer gearbeitet und habe es deswegen dabei gehabt. Aber sicher nicht, um Menschen damit anzugreifen (Urk. HD 5 S. 2 unten). Im weiteren bestritt der Beschuldigte aber die Angaben der Geschädigten B._____ (Urk. HD 5 S. 3 und S. 7). Bei dieser grundsätzlichen Bestreitung blieb der Beschuldigte auch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nunmehr will der Beschuldigte ins- gesamt fünf Mal bei der Geschädigten B._____ geläutet haben, seit er dort im Mehrfamilienhaus wohne. Einmal habe er drei Mal hintereinander an der Wohnungstüre der Geschädigten B._____ geläutet (Urk. 39 S. 6 unten). Nunmehr bestritt er wieder, einmal ein Messer dabei gehabt zu haben. Er habe zwar ein Küchenmesser auf dem Tisch gehabt, dieses sei dafür aber gedacht gewesen, Brot zu schneiden (Urk. 39 S. 7 oben). Wenn er tatsächlich betrunken und auf Methadon ein Messer gehabt hätte, hätte er es nicht nur im Sack gehabt, sondern damit etwas angestellt (Urk. 39 S. 7 Mitte). Den Anklagesachverhalt bestritt der Beschuldigte (Urk. 39 S. 8 oben). Wenn die Vorinstanz letztlich zum Schluss kam, dass auf die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Sachverhalt nicht abgestellt werden kann, so ist dem zu folgen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte ausführte, er habe das Messer "einfach so" dabei gehabt, er sei in der Küche gewesen und habe Sachen geschnitten (Urk. 99 S. 9). 2.2.3. Die Geschädigte B._____ wurde zweimal befragt. Ihre Darstellung der Er- eignisse war in beiden Einvernahmen (Urk. ND 3/15 und HD 9) bezüglich des Kerngeschehens deckungsgleich und konstant. Ihre Schilderungen der Vorfälle erfolgten in so charakteristischer Weise, wie es nur von jemanden zu erwarten ist, der die Vorfälle selber miterlebt hat. Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre damalige psychische Situation. Es finden sich in ihren Angaben weder über- steigerte Belastungen des Beschuldigten noch andere Lügensignale. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte B._____ den Beschuldigten zu unrecht belasten sollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 12) ist davon auszugehen, dass der inkriminierte Sachverhalt (Urk. HD 16 S. 4 f. zum Nachteil von B._____) rechtsgenügend erstellt ist.
- 14 - 2.2.4. Zur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 13 f. Ziffer III.2.2.) verwiesen werden. Ergänzend zur konkreten Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15 oben) ist ledig- lich noch festzuhalten, dass sich die Tatsituation mit dem Messer vor dem Hinter- grund eines längeren, auffälligen Verhaltens des Beschuldigten abspielte. So hat der Beschuldigte während Tagen wissentlich und willentlich mehrmals bei der Geschädigten B._____ geläutet und sie in der Folge nur stumm angestarrt. Am Tattag hat der Beschuldigte dann mehrmals während des ganzen Tages an der Türe der Geschädigten B._____ geläutet und schliesslich nach der Geschädigte B._____ verlangt. Wenn der Beschuldigte dann in dieser psychisch angespannten Situation mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 30 Zentimeter erneut vor der Wohnung der Geschädigten B._____ auftaucht und dieses Messer gegen sie richtet, so erstaunt es nicht, wenn die Geschädigte B._____ in Angst und Schrecken versetzt wurde und mit ihren Worten "tierische Angst" hatte (Urk. HD 9 S. 3 Mitte). Wenn der Beschuldigte in der Folge während der Nacht mehrmals die Türklinke an der Wohnung der Geschädigten B._____ drückte und seinen Körper gegen die Wohnungstüre stiess, um in die Wohnung zu gelangen, verstärkte sich das Angstgefühl bei der Geschädigten B._____ noch. 2.2.5. Mithin hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ er- füllt. 2.3. Zusammenfassend ist im Dispositiv festzuhalten (Niklaus Schmid, Schweize- risches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 375 StPO), dass der Beschuldigte zudem folgende Tatbestände erfüllt hat: Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von C._____ und B._____ / ND 3) sowie Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zum Nachteil von D._____ / ND 3).
3. Massnahme 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Massnahmerechts
- soweit sie entscheidrelevant sind - zutreffend aufgezeigt (Urk. 70 S. 18 f.
- 15 - Ziffer V.). Es ist müssig, diese Erwägungen im Berufungsverfahren zu wieder- holen. 3.2. Im angefochtenen Entscheid findet sich auch eine Zusammenfassung der gutachterlichen Feststellungen zur Frage der Massnahmebedürftigkeit (Urk. 70 S. 19 f. Ziffer V.3.2.). Die Behandlungsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Massnahme sind gegeben (Art. 56 Abs. 1 lt. a - c StGB). Die Vorinstanz attestiert dem Beschuldigten auch die Massnahmefähigkeit (Urk. 70 S. 20 oben), was nicht zu beanstanden ist. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass Schizophrenie- erkrankungen recht gut behandelbar seien (Urk. HD 10/12 S. 56). Die sehr schwere schizophrene Erkrankung beim Beschuldigten gebiete unbedingt seine Behandlung (a.a.O.). Fragen wirft indes die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auf. Darauf wird im Folgenden vertieft einzugehen sein. 3.3. Die strafrechtlichen Massnahmen haben eine doppelte Aufgabe, sie sollen sowohl der Besserung des Besserungsfähigen als auch der Sicherung des unver- besserlichen Straftäters dienen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 vor Art. 56 StGB). Einerseits soll dem Behandlungsbedürfnis des Täters, andererseits aber auch dem Sicherungs- bedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. A., Zürich 2010, N 9 zu Art. 56 StGB; Marianne Heer in BSK StGB I, 2. A., Basel 2007, N 1 ff. vor Art. 56 StGB). Anders als unter altem Recht ist heute zu den Fragen der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten sowie der Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zwingend ein Gutachten einzuholen (Art. 56 Abs. 3 lit. a und c. StGB). Eine obligatorische Begutachtung entspricht dem klaren gesetzgeberischen Willen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit möglicher Straftaten und die Möglich- keiten des Vollzugs einer Massnahme äussern (Urteil des Bundesgerichtes
- 16 - 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2. f. mit Hinweisen). Ein entsprechendes und aktuelles Gutachten (datiert vom 30. August 2010) liegt vor (Urk. HD 10/12; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, N 12 zu Art. 56 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätz- lich frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., N 13 zu Art. 56 StGB). Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachtens, darf der Richter vom Gutachten abweichen, wenn gewichtige zuver- lässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft erheblich erschüttern (Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei der Frage der Anordnung von Massnahmen überschneiden sich teilweise die Kompetenzen von Gutachter und Gericht. Der psychiatrische Befund sowie die Indikation und die Art einer Behandlung, wie sie sich aus medizinischer Sicht ergeben, sind aber Probleme, die zweifelsfrei in die Zuständigkeit des Sachverständigen fallen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 43 zu Art. 56 StGB). Im Strafgesetz ist eine Begründungspflicht für die Strafzu- messung vorgeschrieben (Art. 50 StGB). Eine solche gilt für alle Inhalte eines Urteils, nicht zuletzt auch für andere Sanktionen wie Massnahmen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 51 zu Art. 56 StGB). Entsprechend hat sich auch der Sachverständige detailliert und nachvollziehbar zu seinen Erkenntnissen zu äussern, damit diese ins Urteil einfliessen und übernommen werden können. Nach bundesgerichtlicher Praxis hat sich der Sachverständige über die möglichen Wirkungen verschiedener Sanktionen und anderer Vorkehren vergleichend aus- zulassen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 52 zu Art. 56 StGB). 3.3.1. Das bei den Akten liegende Gutachten äussert sich zu diesen Fragen dezidiert und nachvollziehbar. Auch wenn der Beschuldigte nur zu Beginn der Untersuchung durch den Gutachter bereit war, Auskünfte zu geben (Urk. HD 10/12 S. 35/36), konnte ein überzeugendes Gutachten erstellt werden. Dem Gutachter lagen nicht zuletzt umfassende Akten über frühere Aufenthalte des Beschuldigten in psychiatrischen Kliniken vor (vgl. Urk. HD 10/12 S. 2 f.), welche im Gutachten ausführlich referiert werden (Urk. HD 10/12 S. 14 - 31).
- 17 - 3.3.2. In Frage steht im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen auf Rechtsprechung und Materialien). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Mass- nahme rechtfertigen (Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 56 StGB). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 36 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen). Gemäss Gutachten besteht beim Beschuldigten eine hohe Gefahr, sich erneut eines gemäss Bericht begangenen Verhaltens schuldig zu machen, falls nicht seine Bereitschaft zur Wahrnehmung von Wahninhalten und daraus resultieren- dem aggressiv impulsivem Handeln durch eine sachgerechte Medikation, eine Verbesserung der Compliance und einem langfristig kooperativen Verhalten ver- mindert werde. Das erkennbar hohe Risiko erstrecke sich auf vergleichbare Hand- lungen wie Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen. Erhöht sei aber auch das Risiko für die Begehung schwererer Gewalttaten, was beispielsweise die Benutzung gefährlicher Gegenstände, die der Beschuldigte zu vermeintlichen Verteidigungszwecken griffbereit in seiner Wohnung gelagert hatte, nahelege (vgl. dazu Urk. ND3/4). Die Einlassungen des Beschuldigten bezüglich seiner (wahnhaft begründeten) Gewaltbereitschaft sowie die Zerrissen- heit des Sinngefüges seiner Taten erhöhten dieses Risiko zudem (Urk. HD 10/12 S. 55).
- 18 - Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit mit den Interessen des Beschuldigten muss angesichts dieser doch akuten Rückfallgefahr des unbe- handelten Beschuldigten zugunsten der Allgemeinheit ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2. am Ende), was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk 70 S. 20 Ziffer 3.3. am Ende). 3.4. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung, dass er nach Hause gehen wolle und nicht gewillt sei, sich einer Massnahme zu unterziehen (Urk. HD 5 S. 8). Allerdings rief er am 10. November 2010 den zuständigen Staatsanwalt an und teilte diesem mit, dass er nun doch den vorzeitigen Mass- nahmeantritt wünsche (Urk. HD 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 15. Februar 2011 erklärte der Beschuldigte dann auf Frage des Vorsitzenden nach vorzeitigem Massnahmeantritt, dass er dies nicht wolle und es ihm in der Sicherheitshaft soweit gut gehe (Prot. I S. 6). Auch die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte vehement gegen eine stationäre Massnahme, aber auch gegen eine Medikation im Rahmen einer allfälligen ambulanten Massnahme (Urk. 99 S. 2 ff., insbesondere S. 5 f.; Urk. 100 S. 6 ff.). Vordergründig besteht demnach keine Massnahmewilligkeit des Beschuldigten; primär jedenfalls im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung. Nach allgemeiner Auffassung sind an die Bereit- schaft für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 2.2.3. unter Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c/dd). Die Anordnung hängt nicht zwingend von der Behandlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Beschuldigten ab. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters (Art. 59 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang dauernden Störungen regelmässig der Fall ist. Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4; BGE 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 3.2; BGE 6_141/2009 vom 24. September 2009, E. 4.6,
- 19 - je mit weiteren Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 4.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5. mit Hinweisen). Immer- hin hat der Beschuldigte grundsätzlich durchblicken lassen, dass er sich auf eine ambulante Therapie einlassen würde. Eine völlige Ablehnung jeglicher Behand- lung ist - mit Ausnahme der heutigen Berufungsverhandlung - somit nicht ersichtlich. Eine stationäre Massnahme kann vorliegend somit auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten angeordnet werden. In der Lehre wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Mass- nahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 59 StGB; a.M.: Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 163 f.). Das Erreichen der Therapiemotivation stellt daher nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar. Es genügt deshalb eine gewisse Motivierbarkeit (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., N 78 und 80 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E.3.7; BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 und BGE 6S.248/2003 vom
14. August 2003, E. 9.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn der Behandlung ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., N 79 zu Art. 59 StGB). 3.5. Aus dem Gutachten ergibt sich klar, dass das Rückfallrisiko nur durch eine stationäre forensische Behandlung gesenkt werden könne, wobei aufgrund der sehr ungünstigen legalprognostischen Einschätzung des Beschuldigten eine länger dauernde stationäre Therapie unter zunächst geschlossenen Bedingungen
- 20 - angezeigt sei. Dass die erforderlichen Behandlungsschritte unter allgemein- psychiatrischen Bedingungen nicht realisiert werden könnten, habe der Verlauf der letzten Jahre zudem eindrucksvoll gezeigt. Da der Beschuldigte eine komplexe Behandlung benötige und seine Compliance eingeschränkt sei, wäre eine ambulante Therapie sowohl unter Aufschub des Strafvollzuges als auch voll- zugsbegleitend keinesfalls ausreichend, den therapeutischen Anforderungen gerecht zu werden (Urk. HD 10/12 S. 60). Diese Einschätzung des Gutachtens überzeugt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten in den letzten fünfzehn Jahren. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Zusammenstellung im Gutachten verwiesen werden (Urk. HD 10/12 S. 15 f.). Die letzten Jahre waren gezeichnet durch Einweisungen des Beschuldigten in psychiatrische Kliniken und daraufhin folgenden Abbrüchen der Behandlungen durch den Beschuldigten. Dem Beschuldigten fehlt teilweise auch die nötige Krankheitseinsicht (vgl. Urk. HD 10/12 S. 34, 35, 38 unten, 44, 56 unten). Aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens kommt nur eine stationäre Behandlung des Beschuldigten in Frage. 3.6. Dementsprechend ist - in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides - eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
4. Kostenfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er grundsätzlich zur Tragung der Kosten zu verpflichten wäre (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich indes unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 21 f. Ziffer VII.), auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 15. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf den Bericht und Antrag betreffend mehrfacher Konsum von Betäubungsmittel gemäss Tatvorwurf ND 3 wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 15. Februar 2008 bezieht. und erkennt sodann:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB [HD], − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [HD, ND 1, ND 3 alinea 1, ND 3 F._____], − … − … Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil von E._____ / ND 3], − vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB [ND 2], − mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Teil von ND 3].
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- 22 -
3. … .
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 14'800.50 Auslagen Untersuchung Fr. 4'589.25 amtliche Verteidigung Fr. Gutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen. Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (ND 3) und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (ND 3) beschränken (Urk. 76 S. 2 f. Ziffer 3.1.a und 3.1.b / Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a StPO). Zudem richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 76 S. 4 Ziffer 3.2. / Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. c). Beweisanträge wurden seitens des Beschuldigten keine gestellt.
E. 1.1 Nachdem der eingangs erwähnte, angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. Februar 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und 454 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte bereits vor Schranken der Vorinstanz (Prot. I S. 11) und mithin rechtzeitig Berufung (Art. 399 Abs. 1 StPO). In der Folge bestätigte sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 23. Februar (Urk. 46), dass der Beschuldigte an seiner Berufung festhalten will. Innert Frist
- 5 - (Urk. 63/1) ging am 26. April 2011 die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 76) hierorts ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte liess seine Berufung im Schuldpunkt auf die Tatbestände der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ (ND 3), die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ihrerseits lässt mit Eingabe vom
12. Mai 2011 auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides antragen; Beweisanträge stellte auch die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 81).
E. 1.4 Die Geschädigten haben sich nicht als Privatkläger konstituieren lassen (Art. 118 Abs. 1 StPO) und nehmen folglich am Berufungsverfahren nicht teil (Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 StPO).
E. 1.5 Dementsprechend ist festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Nötigung zum Nachteil von D._____ (Dis- positivziffer 1, teilweise alinea 4), Drohung zum Nachteil von C._____ und mehr- facher Drohung zum Nachteil von B._____ (Dispositivziffer 1, alinea 3) sowie der Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositivziffer 3) in Rechtskraft er- wachsen ist (Art. 402 StPO).
E. 1.6 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der leitende Staatsanwalt Dr. A. Eckert erschienen sind, wurden die eingangs er- wähnten Anträge gestellt (Prot. II S. 5). Zudem stellte der Beschuldigte den An- trag, es sei für den Fall, dass das Gericht die Aussagen von Frau B._____ zu sei- nen Lasten auslegen würde, den Partner von Frau B._____ vorzuladen und zu befragen. Insbesondere beabsichtigte der Beschuldigte, diesfalls dem Partner von
- 6 - Frau B._____ einige Ergänzungsfragen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Drogen- handel und seiner Vorstrafen zu stellen (Urk. 100 S. 5 f.). Wie nachfolgend noch genauer darzulegen sein wird, gibt es aber aufgrund der glaubhaften Aussagen von Frau B._____ keine Veranlassung zur Befragung ihres Partners. Insbesonde- re ist es entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 100 S. 4 f.) für die Er- stellung des eingeklagten Sachverhaltes irrelevant, warum die Geschädigte B._____ und ihr Partner nicht selbständig die Polizei riefen. Eine entsprechende Befragung des Partners von Frau B._____ erübrigt sich deshalb.
E. 2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 2.1 Tatvorwurf zum Nachteil von D._____ und C._____ (ND 3 / Urk. HD 16 S.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt kurz zusammengefasst (Urk. 70 S. 7 Ziffer 2.1.), darauf kann - um Wiederholungen zu vermeiden - ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1.2 In der Folge hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid treffend mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 70 S. 7 f. Ziffern
E. 2.1.2.1 Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner psychischen Probleme zu sehen. Der Gutachter diagnostizier- te beim Beschuldigten eine zeitlich unscharfe Orientierung. Es hätten sich Auf- fassungsstörungen, Zeitgitterstörungen und eine mittelschwere Störung der Kon- zentrationsfähigkeit gezeigt (Urk. HD 10/12 S. 36 Mitte). Beim Beschuldigten liege zudem eine Wahndynamik vor (Urk. HD 10/12 S. 37 Mitte). Das Krankheitsbild des Beschuldigten sei im Wesentlichen vom Vorliegen einer schweren psychi- schen Erkrankung gekennzeichnet, bei der das Denken, die Wahrnehmung und das affektive Erleben beeinträchtigt seien. In der Konsequenz eines krank- heitsbedingt veränderten Erlebens erscheine das Verhalten des Beschuldigten
- 7 - wiederholt bizarr, unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar. Dies begründe das Vorhandensein einer Psychose (Urk. HD 10/12 S. 49 Mitte). Das Verhalten des Beschuldigten bei den ihm zur Last gelegten Taten beruhe auf einer wahn- haften Realitätsverkennung und sei Ausdruck seiner Erkrankung (Urk. HD 10/12 S. 52 oben). Auch wenn der Beschuldigte "wusste", dass Gewalttätigkeiten, Sachbeschädigungen oder Drohungen verboten seien, so fehlte ihm - gemäss Gutachter - aus krankhaften Gründen jede Fähigkeit, solches Wissen zu berück- sichtigen. Es sei nicht zu erkennen, dass sich der Beschuldigte auf sein rein intel- lektuelles Wissen noch irgend habe "besinnen" können. Die inkriminierten Taten seien eindeutig durch Symptome einer schwerwiegenden psychischen Erkran- kung motiviert und wären ohne diese Störung nicht erfolgt. Damit seien aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Annahme einer tatzeitak- tuell aufgehobenen Einsichtsfähigkeit erfüllt (Urk. HD 10/12 S. 54). Die Hand- lungsentscheide und Tathandlungen des Beschuldigten an den Tattagen wurzel- ten - gemäss Gutachten - ganz und gar in einem krankheitsbedingten veränder- ten Welt- und Selbsterleben (Urk. HD 10/12 S. 58 unten). Selbst der Beschuldig- te spricht davon, dass er beim Vorfall am 11. Oktober 2009 in einer "Psychose" gewesen sei (Urk. ND 3/10 S. 1 Antwort 1). Schon vor dem Hintergrund dieser psychischen Ausnahmesituation des Beschul- digten im Tatzeitraum ergeben sich Zweifel an den Angaben des Beschuldigten zum Tathergang. Es kommen die - schon durch die Vorinstanz aufgelisteten - Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten bei den verschiedenen Ein- vernahmen hinzu. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich teilweise offensichtlich nicht an sein konkretes Handeln erinnern kann. So hielt er in der Befragung durch den Staatsanwalt zweimal sinngemäss fest, dass er sich nicht konkret an eine Tat erinnern kann, aber dass er das "wahrscheinlich gemacht" habe (Urk. HD 4 S. 2) oder dass das "wohl so sein" werde (Urk. HD 4 S. 3 oben). In der Schlusseinver- nahme am 9. November 2010 bestätigte der Beschuldigte dann - was auch die Vorinstanz gesehen hat (Urk. 70 S. 7 Ziffer 2.2.) -, dass die Geschädigte D._____ (Urk. HD 5 S. 1) und die Geschädigte C._____ (Urk. HD 5 S. 2 Mitte) als Zeugin- nen die Wahrheit gesagt hätten. Der Beschuldigte bestritt lediglich gesagt zu ha- ben, er werde halb W._____ umbringen (Urk. HD 5 S. 2). Im Rahmen der erstin-
- 8 - stanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte dann wiederum die Dar- stellung von D._____ (Urk. 39 S. 5 Mitte) und von C._____ (Urk. 39 S. 6 oben). In diesem Zusammenhang wies aber der Beschuldigte auf seinen damaligen Me- thadonentzug hin und erwähnte, dass er sich an den Vorfall mit E._____ nicht mehr genau erinnern könne (Urk. 39 S. 5 oben). Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin gesagt zu haben, er würde halb W._____ umbringen; die Geschädigte C._____ habe bei ihrer Einvernahme nicht mehr genau gewusst, was er gesagt hätte (Urk. 100 S. 1 f.). Er gab aber zu, anlässlich des Vorfalles mit der Geschädigten B._____ ein Messer dabei gehabt zu haben, er habe aber weder sie noch ihren Partner verbal oder physisch mit dem Messer bedroht (Urk. 100 S. 3 f.). Insgesamt kann auf die Angaben des Be- schuldigten in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen - mit der Vo- rinstanz (Urk. 70 S. 9 Absatz 2) - nicht abgestellt werden.
E. 2.1.2.2 Der Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen von D._____ und C._____. Beide Geschädigten wurden vorerst polizeilich (Urk. ND 3/12 und ND 3/13) und dann als Zeuginnen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. HD 6 und HD 7) befragt. Beide Geschädigten kannten den Beschuldigten vor den Taten nicht (Urk. ND 3/12 S. 2 Antwort 2; HD 6 S. 3; ND 3/13 S. 1 Antwort 1; HD 7 S. 1) und soweit ersichtlich haben sie keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. Vorinstanz in Urk. 70 S. 8 Mitte).
E. 2.1.2.3 Die Geschädigte D._____ hat den inkriminierten Vorfall in ihren beiden Einvernahmen im Kerngeschehen widerspruchsfrei geschildert (Urk. ND 3/12 und Urk. HD 6). Sie hat dabei den Beschuldigten nicht im Übermass belastet. So hat sie zu erkennen gegeben, dass sie keine Gegenstände beim Beschuldigten ge- sehen habe. Dies obwohl sie schon gehört hatte, dass der Beschuldigte bei ande- ren Gelegenheiten mit Schraubenziehern oder einem Messer bewaffnet gewesen war (Urk. ND 3/12 S. 2). Ihre Schilderung der Vorkommnisse ist detailreich und folgerichtig (vgl. insbesondere Urk. HD 6 S. 2). Die Geschädigte D._____ legte auch dar, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste (Urk. HD 6 S. 3 Mitte). Sie schilderte auch glaubhaft ihre psychische Situation beim Tatgeschehen. Insge-
- 9 - samt ist ihre Schilderung des Geschehnisablaufes glaubhaft. Auch der Beschul- digte konnte nicht dartun, was daran unglaubhaft sein sollte.
E. 2.1.2.4 Auch die Geschädigte C._____ hat in ihren zwei Einvernahmen den mas- sgebenden Sachverhalt geschildert, ohne sich in erkennbare wesentliche Wider- sprüche zu verwickeln (Urk. ND 3/13 und Urk. HD 7). Die Geschädigte C._____ hielt jeweils fest, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste (Urk. ND 3/13 S. 1 Antwort 1; Urk. HD 7 S. 2 Mitte). Den Angaben von C._____ sind keine überstei- gerten Belastungen des Beschuldigten zu entnehmen. Sie hat im Gegenteil zu seinen Gunsten angeführt, dass er sich nach dem inkriminierten Vorfall schnell wieder beruhigt habe (Urk. ND 3/13 S. 2 Antwort 5 und Urk. HD 7 S. 2 Mitte). Auch ihre Schilderungen des inkriminierten Vorfalles sind detailreich und nach- vollziehbar. Die Geschädigte C._____ schildert ihre psychische Situation beim Tatablauf eindrücklich. Ihre Schilderung des Geschehnisablaufes ist glaubhaft. Nachvollziehbare Einwände des Beschuldigten gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschehnisse durch die Geschädigte C._____ gibt es nicht.
E. 2.1.2.5 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Geschädigten D._____ und C._____ ist der unter ND 3 zu jeweils ihrem Nachteil angeklagte Sachverhalt (Urk. HD 16 S. 4 Absätze 4 und 5) rechtsgenügend erstellt.
E. 2.1.3 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung ein rechtlicher Ein- wand im Zusammenhang mit der angeklagten Drohung gegen C._____ vorge- bracht (Urk 41 S. 2 Ziffer 3.; Prot. II S. 10).
E. 2.1.3.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen - die Anforderungen sind höher als in Art. 181 StGB. Der Massstab ist ein objektiver - Mimosen schützt das Strafrecht nicht (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 180 StGB). Der Tatbestand der Drohung stellt mithin schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den
- 10 - verpönten Angriff als "gezielten Psychoterror" bezeichnen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, 2. A., Basel 2007, N 5 zu Art. 180 StGB). Die Täterschaft will ihr Opfer terrorisieren. Ihr Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden beziehungsweise das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeu- gung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB). Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch ander- weitiges "Wissenlassen" erfolgen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 14a zu Art. 180 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2010, N 4 zu Art. 180 StGB). Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschrän- kung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel, einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das Tatmittel der "schweren" Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich beim Opfer hervorgerufener Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzu- setzen. Allgemein anerkannt ist, dass die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 18 und 21 zu Art. 180 StGB). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die erstinstanzlichen theoretischen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 14). In der Folge hat sich die Vo-
- 11 - rinstanz auch dem konkreten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Geschädig- ten C._____ gewidmet (Urk. 70 S. 15 Ziffer 2.3.). Auf diese zutreffenden Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Ab. 4 StPO). Ergänzend kann hier noch angefügt werden, dass die Geschädigte C._____ ihre Angst an- lässlich der früheren polizeilichen Einvernahme drastischer und eindrücklicher ge- schildert hatte. Sie sei "extrem erschrocken" und habe Angst gehabt (Urk. ND 3/13 S. 2 Antworten 2 und 3). Die Vorinstanz hat richtig wiedergegeben, dass die Geschädigte C._____ auch in der Zeugeneinvernahme erwähnte, der Beschuldig- te habe gesagt, dass er alle töten wolle. Er sei recht geladen gewesen und habe auf Türen eingeschlagen, die sehr massiv gewesen seien (Urk. 70 S. 15 unten). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigte C._____ in der notwendigen Intensität in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Äusserung des Beschuldigten und das Schlagen an die Türen sind durchaus geeignet, er- hebliche Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl in erheblicher Weise zu beeinträchtigten, zumal dies im an sich sicheren Umfeld der Wohnung von C._____ geschah. Die Tatsache, dass sie sich getraut habe, die Türe zu öffnen, ändert an diesem Umstand nichts. Massgebend ist der Zeitpunkt der Drohung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Drohung, die im Nachhinein wegfällt, nachträglich vom Opfer harmloser geschildert wird, als sie im Zeitpunkt der Dro- hung von diesem wahrgenommen wurde. Hält man sich die damalige Situation vor Augen, war das Verhalten des Beschuldigten nur schwer abschätzbar. Der Beschuldigte führte sich im Wohnhaus der Geschädigten C._____ beinahe wie ein Berserker auf. Er trat Türen ein, nötigte E._____, zur Seite zu gehen - worauf sich dieser in die Wohnung der Geschädigten C._____ zurückzog -, und die Ge- schädigte D._____, bevor er sich an der Wohnungstüre der Geschädigten C._____ zu schaffen machte. Vor diesem Hintergrund müssen die Worte des Be- schuldigten gewichtet werden. Im Weiteren läuft der bei der Vorinstanz vorge- brachte Einwand der Verteidigung, wonach fraglich sei, ob die Geschädigte C._____ die betreffende Äusserung des Beschuldigten überhaupt als Drohung ihr gegenüber verstehen konnte, ins Leere. Die Androhung des Übels kann sich nämlich gegen Rechtsgüter des Bedrohten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer
- 12 - in Schrecken oder Angst zu versetzen, was vorliegend ohne Weiteres gegeben ist. Die angedrohte Übelszufügung betraf schliesslich die Einwohnerschaft von W._____; demnach war die Drohung auch gegen die Geschädigte C._____ ge- richtet. Dem folgend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber C._____ erfüllt.
E. 2.2 Tatvorwurf zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Urk. HD 16 S. 4 f. / ND 3)
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat auch diesen Anklagesachverhalt kurz zusammengefasst (Urk. 70 S. 10 Ziffer 3.1.), das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2.2 Im angefochtenen Entscheid findet sich auch eine Zusammenfassung der massgebenden Aussagen des Beschuldigten zu diesem Sachverhalt (Urk. 70 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf stets bestritten hat (Urk. 70 S. 10 Ziffer 3.2.). Wenn die Vorinstanz letztlich zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschuldigten wirr und ohne Zusammenhang seien, so muss dem gefolgt werden (Urk. 70 S. 12 Absatz 2). Es kann in diesem Zusammenhang vorab auch auf die vorstehenden Erwägungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte brachte im vorliegenden Zusammenhang - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 70 S. 11 Ziffer 3.3. Absatz 3) - haltlose Anschuldigungen gegen die Geschädigte B._____ und ihren Partner vor. Zum konkreten Tatvorwurf - dem Läuten an der Wohnungstüre und der Drohung mit einem Küchenmesser - sind die Aussagen des Beschuldigte zudem geprägt von unerklärbaren Wider- sprüchen. In der ersten Einvernahme stritt er den Anklagesachverhalt rundweg ab; es sei alles "erstunken und erlogen" (Urk. HD 4 S. 5 oben). In der Schluss- einvernahme bei der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte - nach der Zeu- geneinvernahme der Geschädigten B._____ - dann ein, dass er während der Ta- geszeit drei Mal bei der Geschädigten B._____ geläutet habe. Einmal als er nach oben gegangen sei, habe er ein "Messer hinten im Hosensack" gehabt. Er wisse
- 13 - nicht, wieso er das Messer mitgeführt habe. Vermutlich habe er in der Küche mit dem Messer gearbeitet und habe es deswegen dabei gehabt. Aber sicher nicht, um Menschen damit anzugreifen (Urk. HD 5 S. 2 unten). Im weiteren bestritt der Beschuldigte aber die Angaben der Geschädigten B._____ (Urk. HD 5 S. 3 und S. 7). Bei dieser grundsätzlichen Bestreitung blieb der Beschuldigte auch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nunmehr will der Beschuldigte ins- gesamt fünf Mal bei der Geschädigten B._____ geläutet haben, seit er dort im Mehrfamilienhaus wohne. Einmal habe er drei Mal hintereinander an der Wohnungstüre der Geschädigten B._____ geläutet (Urk. 39 S. 6 unten). Nunmehr bestritt er wieder, einmal ein Messer dabei gehabt zu haben. Er habe zwar ein Küchenmesser auf dem Tisch gehabt, dieses sei dafür aber gedacht gewesen, Brot zu schneiden (Urk. 39 S. 7 oben). Wenn er tatsächlich betrunken und auf Methadon ein Messer gehabt hätte, hätte er es nicht nur im Sack gehabt, sondern damit etwas angestellt (Urk. 39 S. 7 Mitte). Den Anklagesachverhalt bestritt der Beschuldigte (Urk. 39 S. 8 oben). Wenn die Vorinstanz letztlich zum Schluss kam, dass auf die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Sachverhalt nicht abgestellt werden kann, so ist dem zu folgen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte ausführte, er habe das Messer "einfach so" dabei gehabt, er sei in der Küche gewesen und habe Sachen geschnitten (Urk. 99 S. 9).
E. 2.2.3 Die Geschädigte B._____ wurde zweimal befragt. Ihre Darstellung der Er- eignisse war in beiden Einvernahmen (Urk. ND 3/15 und HD 9) bezüglich des Kerngeschehens deckungsgleich und konstant. Ihre Schilderungen der Vorfälle erfolgten in so charakteristischer Weise, wie es nur von jemanden zu erwarten ist, der die Vorfälle selber miterlebt hat. Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre damalige psychische Situation. Es finden sich in ihren Angaben weder über- steigerte Belastungen des Beschuldigten noch andere Lügensignale. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte B._____ den Beschuldigten zu unrecht belasten sollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 12) ist davon auszugehen, dass der inkriminierte Sachverhalt (Urk. HD 16 S. 4 f. zum Nachteil von B._____) rechtsgenügend erstellt ist.
- 14 -
E. 2.2.4 Zur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 13 f. Ziffer III.2.2.) verwiesen werden. Ergänzend zur konkreten Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15 oben) ist ledig- lich noch festzuhalten, dass sich die Tatsituation mit dem Messer vor dem Hinter- grund eines längeren, auffälligen Verhaltens des Beschuldigten abspielte. So hat der Beschuldigte während Tagen wissentlich und willentlich mehrmals bei der Geschädigten B._____ geläutet und sie in der Folge nur stumm angestarrt. Am Tattag hat der Beschuldigte dann mehrmals während des ganzen Tages an der Türe der Geschädigten B._____ geläutet und schliesslich nach der Geschädigte B._____ verlangt. Wenn der Beschuldigte dann in dieser psychisch angespannten Situation mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 30 Zentimeter erneut vor der Wohnung der Geschädigten B._____ auftaucht und dieses Messer gegen sie richtet, so erstaunt es nicht, wenn die Geschädigte B._____ in Angst und Schrecken versetzt wurde und mit ihren Worten "tierische Angst" hatte (Urk. HD 9 S. 3 Mitte). Wenn der Beschuldigte in der Folge während der Nacht mehrmals die Türklinke an der Wohnung der Geschädigten B._____ drückte und seinen Körper gegen die Wohnungstüre stiess, um in die Wohnung zu gelangen, verstärkte sich das Angstgefühl bei der Geschädigten B._____ noch.
E. 2.2.5 Mithin hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ er- füllt.
E. 2.3 Zusammenfassend ist im Dispositiv festzuhalten (Niklaus Schmid, Schweize- risches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 375 StPO), dass der Beschuldigte zudem folgende Tatbestände erfüllt hat: Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von C._____ und B._____ / ND 3) sowie Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zum Nachteil von D._____ / ND 3).
3. Massnahme 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Massnahmerechts
- soweit sie entscheidrelevant sind - zutreffend aufgezeigt (Urk. 70 S. 18 f.
- 15 - Ziffer V.). Es ist müssig, diese Erwägungen im Berufungsverfahren zu wieder- holen. 3.2. Im angefochtenen Entscheid findet sich auch eine Zusammenfassung der gutachterlichen Feststellungen zur Frage der Massnahmebedürftigkeit (Urk. 70 S. 19 f. Ziffer V.3.2.). Die Behandlungsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Massnahme sind gegeben (Art. 56 Abs. 1 lt. a - c StGB). Die Vorinstanz attestiert dem Beschuldigten auch die Massnahmefähigkeit (Urk. 70 S. 20 oben), was nicht zu beanstanden ist. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass Schizophrenie- erkrankungen recht gut behandelbar seien (Urk. HD 10/12 S. 56). Die sehr schwere schizophrene Erkrankung beim Beschuldigten gebiete unbedingt seine Behandlung (a.a.O.). Fragen wirft indes die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auf. Darauf wird im Folgenden vertieft einzugehen sein. 3.3. Die strafrechtlichen Massnahmen haben eine doppelte Aufgabe, sie sollen sowohl der Besserung des Besserungsfähigen als auch der Sicherung des unver- besserlichen Straftäters dienen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 vor Art. 56 StGB). Einerseits soll dem Behandlungsbedürfnis des Täters, andererseits aber auch dem Sicherungs- bedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. A., Zürich 2010, N 9 zu Art. 56 StGB; Marianne Heer in BSK StGB I, 2. A., Basel 2007, N 1 ff. vor Art. 56 StGB). Anders als unter altem Recht ist heute zu den Fragen der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten sowie der Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zwingend ein Gutachten einzuholen (Art. 56 Abs. 3 lit. a und c. StGB). Eine obligatorische Begutachtung entspricht dem klaren gesetzgeberischen Willen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit möglicher Straftaten und die Möglich- keiten des Vollzugs einer Massnahme äussern (Urteil des Bundesgerichtes
- 16 - 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2. f. mit Hinweisen). Ein entsprechendes und aktuelles Gutachten (datiert vom 30. August 2010) liegt vor (Urk. HD 10/12; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, N 12 zu Art. 56 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätz- lich frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., N 13 zu Art. 56 StGB). Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachtens, darf der Richter vom Gutachten abweichen, wenn gewichtige zuver- lässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft erheblich erschüttern (Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei der Frage der Anordnung von Massnahmen überschneiden sich teilweise die Kompetenzen von Gutachter und Gericht. Der psychiatrische Befund sowie die Indikation und die Art einer Behandlung, wie sie sich aus medizinischer Sicht ergeben, sind aber Probleme, die zweifelsfrei in die Zuständigkeit des Sachverständigen fallen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 43 zu Art. 56 StGB). Im Strafgesetz ist eine Begründungspflicht für die Strafzu- messung vorgeschrieben (Art. 50 StGB). Eine solche gilt für alle Inhalte eines Urteils, nicht zuletzt auch für andere Sanktionen wie Massnahmen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 51 zu Art. 56 StGB). Entsprechend hat sich auch der Sachverständige detailliert und nachvollziehbar zu seinen Erkenntnissen zu äussern, damit diese ins Urteil einfliessen und übernommen werden können. Nach bundesgerichtlicher Praxis hat sich der Sachverständige über die möglichen Wirkungen verschiedener Sanktionen und anderer Vorkehren vergleichend aus- zulassen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 52 zu Art. 56 StGB). 3.3.1. Das bei den Akten liegende Gutachten äussert sich zu diesen Fragen dezidiert und nachvollziehbar. Auch wenn der Beschuldigte nur zu Beginn der Untersuchung durch den Gutachter bereit war, Auskünfte zu geben (Urk. HD 10/12 S. 35/36), konnte ein überzeugendes Gutachten erstellt werden. Dem Gutachter lagen nicht zuletzt umfassende Akten über frühere Aufenthalte des Beschuldigten in psychiatrischen Kliniken vor (vgl. Urk. HD 10/12 S. 2 f.), welche im Gutachten ausführlich referiert werden (Urk. HD 10/12 S. 14 - 31).
- 17 - 3.3.2. In Frage steht im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen auf Rechtsprechung und Materialien). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Mass- nahme rechtfertigen (Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 56 StGB). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 36 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen). Gemäss Gutachten besteht beim Beschuldigten eine hohe Gefahr, sich erneut eines gemäss Bericht begangenen Verhaltens schuldig zu machen, falls nicht seine Bereitschaft zur Wahrnehmung von Wahninhalten und daraus resultieren- dem aggressiv impulsivem Handeln durch eine sachgerechte Medikation, eine Verbesserung der Compliance und einem langfristig kooperativen Verhalten ver- mindert werde. Das erkennbar hohe Risiko erstrecke sich auf vergleichbare Hand- lungen wie Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen. Erhöht sei aber auch das Risiko für die Begehung schwererer Gewalttaten, was beispielsweise die Benutzung gefährlicher Gegenstände, die der Beschuldigte zu vermeintlichen Verteidigungszwecken griffbereit in seiner Wohnung gelagert hatte, nahelege (vgl. dazu Urk. ND3/4). Die Einlassungen des Beschuldigten bezüglich seiner (wahnhaft begründeten) Gewaltbereitschaft sowie die Zerrissen- heit des Sinngefüges seiner Taten erhöhten dieses Risiko zudem (Urk. HD 10/12 S. 55).
- 18 - Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit mit den Interessen des Beschuldigten muss angesichts dieser doch akuten Rückfallgefahr des unbe- handelten Beschuldigten zugunsten der Allgemeinheit ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2. am Ende), was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk 70 S. 20 Ziffer 3.3. am Ende). 3.4. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung, dass er nach Hause gehen wolle und nicht gewillt sei, sich einer Massnahme zu unterziehen (Urk. HD 5 S. 8). Allerdings rief er am 10. November 2010 den zuständigen Staatsanwalt an und teilte diesem mit, dass er nun doch den vorzeitigen Mass- nahmeantritt wünsche (Urk. HD 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 15. Februar 2011 erklärte der Beschuldigte dann auf Frage des Vorsitzenden nach vorzeitigem Massnahmeantritt, dass er dies nicht wolle und es ihm in der Sicherheitshaft soweit gut gehe (Prot. I S. 6). Auch die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte vehement gegen eine stationäre Massnahme, aber auch gegen eine Medikation im Rahmen einer allfälligen ambulanten Massnahme (Urk. 99 S. 2 ff., insbesondere S. 5 f.; Urk. 100 S. 6 ff.). Vordergründig besteht demnach keine Massnahmewilligkeit des Beschuldigten; primär jedenfalls im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung. Nach allgemeiner Auffassung sind an die Bereit- schaft für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 2.2.3. unter Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c/dd). Die Anordnung hängt nicht zwingend von der Behandlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Beschuldigten ab. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters (Art. 59 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang dauernden Störungen regelmässig der Fall ist. Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4; BGE 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 3.2; BGE 6_141/2009 vom 24. September 2009, E. 4.6,
- 19 - je mit weiteren Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 4.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5. mit Hinweisen). Immer- hin hat der Beschuldigte grundsätzlich durchblicken lassen, dass er sich auf eine ambulante Therapie einlassen würde. Eine völlige Ablehnung jeglicher Behand- lung ist - mit Ausnahme der heutigen Berufungsverhandlung - somit nicht ersichtlich. Eine stationäre Massnahme kann vorliegend somit auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten angeordnet werden. In der Lehre wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Mass- nahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 59 StGB; a.M.: Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
E. 4 Absätze 2 - 5)
E. 8 Aufl., Zürich 2007, S. 163 f.). Das Erreichen der Therapiemotivation stellt daher nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar. Es genügt deshalb eine gewisse Motivierbarkeit (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., N 78 und 80 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E.3.7; BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 und BGE 6S.248/2003 vom
14. August 2003, E. 9.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn der Behandlung ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., N 79 zu Art. 59 StGB). 3.5. Aus dem Gutachten ergibt sich klar, dass das Rückfallrisiko nur durch eine stationäre forensische Behandlung gesenkt werden könne, wobei aufgrund der sehr ungünstigen legalprognostischen Einschätzung des Beschuldigten eine länger dauernde stationäre Therapie unter zunächst geschlossenen Bedingungen
- 20 - angezeigt sei. Dass die erforderlichen Behandlungsschritte unter allgemein- psychiatrischen Bedingungen nicht realisiert werden könnten, habe der Verlauf der letzten Jahre zudem eindrucksvoll gezeigt. Da der Beschuldigte eine komplexe Behandlung benötige und seine Compliance eingeschränkt sei, wäre eine ambulante Therapie sowohl unter Aufschub des Strafvollzuges als auch voll- zugsbegleitend keinesfalls ausreichend, den therapeutischen Anforderungen gerecht zu werden (Urk. HD 10/12 S. 60). Diese Einschätzung des Gutachtens überzeugt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten in den letzten fünfzehn Jahren. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Zusammenstellung im Gutachten verwiesen werden (Urk. HD 10/12 S. 15 f.). Die letzten Jahre waren gezeichnet durch Einweisungen des Beschuldigten in psychiatrische Kliniken und daraufhin folgenden Abbrüchen der Behandlungen durch den Beschuldigten. Dem Beschuldigten fehlt teilweise auch die nötige Krankheitseinsicht (vgl. Urk. HD 10/12 S. 34, 35, 38 unten, 44, 56 unten). Aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens kommt nur eine stationäre Behandlung des Beschuldigten in Frage. 3.6. Dementsprechend ist - in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides - eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
4. Kostenfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er grundsätzlich zur Tragung der Kosten zu verpflichten wäre (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich indes unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 21 f. Ziffer VII.), auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich,
E. 10 Abteilung, vom 15. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf den Bericht und Antrag betreffend mehrfacher Konsum von Betäubungsmittel gemäss Tatvorwurf ND 3 wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 15. Februar 2008 bezieht. und erkennt sodann:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB [HD], − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [HD, ND 1, ND 3 alinea 1, ND 3 F._____], − … − … Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil von E._____ / ND 3], − vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB [ND 2], − mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Teil von ND 3].
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- 22 -
3. … .
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 14'800.50 Auslagen Untersuchung Fr. 4'589.25 amtliche Verteidigung Fr. Gutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
- Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhaut- abnahme zu melden."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ zudem folgende Tatbe- stände erfüllt hat: − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von C._____ und B._____ / ND 3) sowie − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zum Nachteil von D._____ / ND 3).
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 24 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird beschlossen:
- Der Beschuldigte bleibt bis zum Antritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- Gegen diesen Entscheid kann - soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110277-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 14. Juli 2011 in Sachen A._____ Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. A. Eckert, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Februar 2011 (DG100572)
- 2 - Bericht und Antrag: Der Bericht und Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Entscheid der Vorinstanz: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf den Bericht und Antrag betreffend mehrfacher Konsum von Betäubungsmittel gemäss Tatvorwurf ND3 wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem
15. Februar 2008 bezieht. und erkennt sodann:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände erfüllt hat: − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB − mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- 3 -
3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 14'800.50 Auslagen Untersuchung Fr. 4'589.25 amtliche Verteidigung Fr. Gutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
2. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. und beschliesst weiter:
1. Die Sicherheitshaft dauert fort bis zum möglichen Massnahmeantritt."
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich, Prot. II S. 10)
1. ND 3 zulasten von Frau B._____, C._____ und D._____ stellt kein tat- be-ständliches Verhalten dar.
2. Es sei keine stationäre Massnahme anzuordnen.
3. Die Kosten beider Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 101 S. 1)
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen bzw. es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die in diesem Urteil (S. 22f.) erwähnten Tatbestände erfüllt hat.
2. Es sei - wie das schon die Vorinstanz getan hat - eine stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Erwägungen:
1. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1. Nachdem der eingangs erwähnte, angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. Februar 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und 454 Abs. 1 StPO). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte bereits vor Schranken der Vorinstanz (Prot. I S. 11) und mithin rechtzeitig Berufung (Art. 399 Abs. 1 StPO). In der Folge bestätigte sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 23. Februar (Urk. 46), dass der Beschuldigte an seiner Berufung festhalten will. Innert Frist
- 5 - (Urk. 63/1) ging am 26. April 2011 die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 76) hierorts ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte liess seine Berufung im Schuldpunkt auf die Tatbestände der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ (ND 3), die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (ND 3) und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (ND 3) beschränken (Urk. 76 S. 2 f. Ziffer 3.1.a und 3.1.b / Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a StPO). Zudem richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 76 S. 4 Ziffer 3.2. / Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. c). Beweisanträge wurden seitens des Beschuldigten keine gestellt. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ihrerseits lässt mit Eingabe vom
12. Mai 2011 auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides antragen; Beweisanträge stellte auch die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 81). 1.4. Die Geschädigten haben sich nicht als Privatkläger konstituieren lassen (Art. 118 Abs. 1 StPO) und nehmen folglich am Berufungsverfahren nicht teil (Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 StPO). 1.5. Dementsprechend ist festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Nötigung zum Nachteil von D._____ (Dis- positivziffer 1, teilweise alinea 4), Drohung zum Nachteil von C._____ und mehr- facher Drohung zum Nachteil von B._____ (Dispositivziffer 1, alinea 3) sowie der Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositivziffer 3) in Rechtskraft er- wachsen ist (Art. 402 StPO). 1.6. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der leitende Staatsanwalt Dr. A. Eckert erschienen sind, wurden die eingangs er- wähnten Anträge gestellt (Prot. II S. 5). Zudem stellte der Beschuldigte den An- trag, es sei für den Fall, dass das Gericht die Aussagen von Frau B._____ zu sei- nen Lasten auslegen würde, den Partner von Frau B._____ vorzuladen und zu befragen. Insbesondere beabsichtigte der Beschuldigte, diesfalls dem Partner von
- 6 - Frau B._____ einige Ergänzungsfragen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Drogen- handel und seiner Vorstrafen zu stellen (Urk. 100 S. 5 f.). Wie nachfolgend noch genauer darzulegen sein wird, gibt es aber aufgrund der glaubhaften Aussagen von Frau B._____ keine Veranlassung zur Befragung ihres Partners. Insbesonde- re ist es entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 100 S. 4 f.) für die Er- stellung des eingeklagten Sachverhaltes irrelevant, warum die Geschädigte B._____ und ihr Partner nicht selbständig die Polizei riefen. Eine entsprechende Befragung des Partners von Frau B._____ erübrigt sich deshalb.
2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Tatvorwurf zum Nachteil von D._____ und C._____ (ND 3 / Urk. HD 16 S. 4 Absätze 2 - 5) 2.1.1. Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt kurz zusammengefasst (Urk. 70 S. 7 Ziffer 2.1.), darauf kann - um Wiederholungen zu vermeiden - ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.2. In der Folge hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid treffend mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 70 S. 7 f. Ziffern 2.2. und 2.3.), auch das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen verstehen sich lediglich als Ergänzungen zur erstinstanzlichen Begründung. 2.1.2.1. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner psychischen Probleme zu sehen. Der Gutachter diagnostizier- te beim Beschuldigten eine zeitlich unscharfe Orientierung. Es hätten sich Auf- fassungsstörungen, Zeitgitterstörungen und eine mittelschwere Störung der Kon- zentrationsfähigkeit gezeigt (Urk. HD 10/12 S. 36 Mitte). Beim Beschuldigten liege zudem eine Wahndynamik vor (Urk. HD 10/12 S. 37 Mitte). Das Krankheitsbild des Beschuldigten sei im Wesentlichen vom Vorliegen einer schweren psychi- schen Erkrankung gekennzeichnet, bei der das Denken, die Wahrnehmung und das affektive Erleben beeinträchtigt seien. In der Konsequenz eines krank- heitsbedingt veränderten Erlebens erscheine das Verhalten des Beschuldigten
- 7 - wiederholt bizarr, unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar. Dies begründe das Vorhandensein einer Psychose (Urk. HD 10/12 S. 49 Mitte). Das Verhalten des Beschuldigten bei den ihm zur Last gelegten Taten beruhe auf einer wahn- haften Realitätsverkennung und sei Ausdruck seiner Erkrankung (Urk. HD 10/12 S. 52 oben). Auch wenn der Beschuldigte "wusste", dass Gewalttätigkeiten, Sachbeschädigungen oder Drohungen verboten seien, so fehlte ihm - gemäss Gutachter - aus krankhaften Gründen jede Fähigkeit, solches Wissen zu berück- sichtigen. Es sei nicht zu erkennen, dass sich der Beschuldigte auf sein rein intel- lektuelles Wissen noch irgend habe "besinnen" können. Die inkriminierten Taten seien eindeutig durch Symptome einer schwerwiegenden psychischen Erkran- kung motiviert und wären ohne diese Störung nicht erfolgt. Damit seien aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Annahme einer tatzeitak- tuell aufgehobenen Einsichtsfähigkeit erfüllt (Urk. HD 10/12 S. 54). Die Hand- lungsentscheide und Tathandlungen des Beschuldigten an den Tattagen wurzel- ten - gemäss Gutachten - ganz und gar in einem krankheitsbedingten veränder- ten Welt- und Selbsterleben (Urk. HD 10/12 S. 58 unten). Selbst der Beschuldig- te spricht davon, dass er beim Vorfall am 11. Oktober 2009 in einer "Psychose" gewesen sei (Urk. ND 3/10 S. 1 Antwort 1). Schon vor dem Hintergrund dieser psychischen Ausnahmesituation des Beschul- digten im Tatzeitraum ergeben sich Zweifel an den Angaben des Beschuldigten zum Tathergang. Es kommen die - schon durch die Vorinstanz aufgelisteten - Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten bei den verschiedenen Ein- vernahmen hinzu. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich teilweise offensichtlich nicht an sein konkretes Handeln erinnern kann. So hielt er in der Befragung durch den Staatsanwalt zweimal sinngemäss fest, dass er sich nicht konkret an eine Tat erinnern kann, aber dass er das "wahrscheinlich gemacht" habe (Urk. HD 4 S. 2) oder dass das "wohl so sein" werde (Urk. HD 4 S. 3 oben). In der Schlusseinver- nahme am 9. November 2010 bestätigte der Beschuldigte dann - was auch die Vorinstanz gesehen hat (Urk. 70 S. 7 Ziffer 2.2.) -, dass die Geschädigte D._____ (Urk. HD 5 S. 1) und die Geschädigte C._____ (Urk. HD 5 S. 2 Mitte) als Zeugin- nen die Wahrheit gesagt hätten. Der Beschuldigte bestritt lediglich gesagt zu ha- ben, er werde halb W._____ umbringen (Urk. HD 5 S. 2). Im Rahmen der erstin-
- 8 - stanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte dann wiederum die Dar- stellung von D._____ (Urk. 39 S. 5 Mitte) und von C._____ (Urk. 39 S. 6 oben). In diesem Zusammenhang wies aber der Beschuldigte auf seinen damaligen Me- thadonentzug hin und erwähnte, dass er sich an den Vorfall mit E._____ nicht mehr genau erinnern könne (Urk. 39 S. 5 oben). Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin gesagt zu haben, er würde halb W._____ umbringen; die Geschädigte C._____ habe bei ihrer Einvernahme nicht mehr genau gewusst, was er gesagt hätte (Urk. 100 S. 1 f.). Er gab aber zu, anlässlich des Vorfalles mit der Geschädigten B._____ ein Messer dabei gehabt zu haben, er habe aber weder sie noch ihren Partner verbal oder physisch mit dem Messer bedroht (Urk. 100 S. 3 f.). Insgesamt kann auf die Angaben des Be- schuldigten in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen - mit der Vo- rinstanz (Urk. 70 S. 9 Absatz 2) - nicht abgestellt werden. 2.1.2.2. Der Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen von D._____ und C._____. Beide Geschädigten wurden vorerst polizeilich (Urk. ND 3/12 und ND 3/13) und dann als Zeuginnen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. HD 6 und HD 7) befragt. Beide Geschädigten kannten den Beschuldigten vor den Taten nicht (Urk. ND 3/12 S. 2 Antwort 2; HD 6 S. 3; ND 3/13 S. 1 Antwort 1; HD 7 S. 1) und soweit ersichtlich haben sie keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. Vorinstanz in Urk. 70 S. 8 Mitte). 2.1.2.3. Die Geschädigte D._____ hat den inkriminierten Vorfall in ihren beiden Einvernahmen im Kerngeschehen widerspruchsfrei geschildert (Urk. ND 3/12 und Urk. HD 6). Sie hat dabei den Beschuldigten nicht im Übermass belastet. So hat sie zu erkennen gegeben, dass sie keine Gegenstände beim Beschuldigten ge- sehen habe. Dies obwohl sie schon gehört hatte, dass der Beschuldigte bei ande- ren Gelegenheiten mit Schraubenziehern oder einem Messer bewaffnet gewesen war (Urk. ND 3/12 S. 2). Ihre Schilderung der Vorkommnisse ist detailreich und folgerichtig (vgl. insbesondere Urk. HD 6 S. 2). Die Geschädigte D._____ legte auch dar, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste (Urk. HD 6 S. 3 Mitte). Sie schilderte auch glaubhaft ihre psychische Situation beim Tatgeschehen. Insge-
- 9 - samt ist ihre Schilderung des Geschehnisablaufes glaubhaft. Auch der Beschul- digte konnte nicht dartun, was daran unglaubhaft sein sollte. 2.1.2.4. Auch die Geschädigte C._____ hat in ihren zwei Einvernahmen den mas- sgebenden Sachverhalt geschildert, ohne sich in erkennbare wesentliche Wider- sprüche zu verwickeln (Urk. ND 3/13 und Urk. HD 7). Die Geschädigte C._____ hielt jeweils fest, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste (Urk. ND 3/13 S. 1 Antwort 1; Urk. HD 7 S. 2 Mitte). Den Angaben von C._____ sind keine überstei- gerten Belastungen des Beschuldigten zu entnehmen. Sie hat im Gegenteil zu seinen Gunsten angeführt, dass er sich nach dem inkriminierten Vorfall schnell wieder beruhigt habe (Urk. ND 3/13 S. 2 Antwort 5 und Urk. HD 7 S. 2 Mitte). Auch ihre Schilderungen des inkriminierten Vorfalles sind detailreich und nach- vollziehbar. Die Geschädigte C._____ schildert ihre psychische Situation beim Tatablauf eindrücklich. Ihre Schilderung des Geschehnisablaufes ist glaubhaft. Nachvollziehbare Einwände des Beschuldigten gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschehnisse durch die Geschädigte C._____ gibt es nicht. 2.1.2.5. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Geschädigten D._____ und C._____ ist der unter ND 3 zu jeweils ihrem Nachteil angeklagte Sachverhalt (Urk. HD 16 S. 4 Absätze 4 und 5) rechtsgenügend erstellt. 2.1.3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung ein rechtlicher Ein- wand im Zusammenhang mit der angeklagten Drohung gegen C._____ vorge- bracht (Urk 41 S. 2 Ziffer 3.; Prot. II S. 10). 2.1.3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen - die Anforderungen sind höher als in Art. 181 StGB. Der Massstab ist ein objektiver - Mimosen schützt das Strafrecht nicht (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 180 StGB). Der Tatbestand der Drohung stellt mithin schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den
- 10 - verpönten Angriff als "gezielten Psychoterror" bezeichnen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, 2. A., Basel 2007, N 5 zu Art. 180 StGB). Die Täterschaft will ihr Opfer terrorisieren. Ihr Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden beziehungsweise das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeu- gung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB). Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch ander- weitiges "Wissenlassen" erfolgen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 14a zu Art. 180 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2010, N 4 zu Art. 180 StGB). Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschrän- kung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel, einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das Tatmittel der "schweren" Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich beim Opfer hervorgerufener Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzu- setzen. Allgemein anerkannt ist, dass die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK StGB II, a.a.O., N 18 und 21 zu Art. 180 StGB). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die erstinstanzlichen theoretischen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 14). In der Folge hat sich die Vo-
- 11 - rinstanz auch dem konkreten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Geschädig- ten C._____ gewidmet (Urk. 70 S. 15 Ziffer 2.3.). Auf diese zutreffenden Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Ab. 4 StPO). Ergänzend kann hier noch angefügt werden, dass die Geschädigte C._____ ihre Angst an- lässlich der früheren polizeilichen Einvernahme drastischer und eindrücklicher ge- schildert hatte. Sie sei "extrem erschrocken" und habe Angst gehabt (Urk. ND 3/13 S. 2 Antworten 2 und 3). Die Vorinstanz hat richtig wiedergegeben, dass die Geschädigte C._____ auch in der Zeugeneinvernahme erwähnte, der Beschuldig- te habe gesagt, dass er alle töten wolle. Er sei recht geladen gewesen und habe auf Türen eingeschlagen, die sehr massiv gewesen seien (Urk. 70 S. 15 unten). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigte C._____ in der notwendigen Intensität in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Äusserung des Beschuldigten und das Schlagen an die Türen sind durchaus geeignet, er- hebliche Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl in erheblicher Weise zu beeinträchtigten, zumal dies im an sich sicheren Umfeld der Wohnung von C._____ geschah. Die Tatsache, dass sie sich getraut habe, die Türe zu öffnen, ändert an diesem Umstand nichts. Massgebend ist der Zeitpunkt der Drohung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Drohung, die im Nachhinein wegfällt, nachträglich vom Opfer harmloser geschildert wird, als sie im Zeitpunkt der Dro- hung von diesem wahrgenommen wurde. Hält man sich die damalige Situation vor Augen, war das Verhalten des Beschuldigten nur schwer abschätzbar. Der Beschuldigte führte sich im Wohnhaus der Geschädigten C._____ beinahe wie ein Berserker auf. Er trat Türen ein, nötigte E._____, zur Seite zu gehen - worauf sich dieser in die Wohnung der Geschädigten C._____ zurückzog -, und die Ge- schädigte D._____, bevor er sich an der Wohnungstüre der Geschädigten C._____ zu schaffen machte. Vor diesem Hintergrund müssen die Worte des Be- schuldigten gewichtet werden. Im Weiteren läuft der bei der Vorinstanz vorge- brachte Einwand der Verteidigung, wonach fraglich sei, ob die Geschädigte C._____ die betreffende Äusserung des Beschuldigten überhaupt als Drohung ihr gegenüber verstehen konnte, ins Leere. Die Androhung des Übels kann sich nämlich gegen Rechtsgüter des Bedrohten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer
- 12 - in Schrecken oder Angst zu versetzen, was vorliegend ohne Weiteres gegeben ist. Die angedrohte Übelszufügung betraf schliesslich die Einwohnerschaft von W._____; demnach war die Drohung auch gegen die Geschädigte C._____ ge- richtet. Dem folgend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber C._____ erfüllt. 2.2. Tatvorwurf zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Urk. HD 16 S. 4 f. / ND 3) 2.2.1. Die Vorinstanz hat auch diesen Anklagesachverhalt kurz zusammengefasst (Urk. 70 S. 10 Ziffer 3.1.), das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. Im angefochtenen Entscheid findet sich auch eine Zusammenfassung der massgebenden Aussagen des Beschuldigten zu diesem Sachverhalt (Urk. 70 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf stets bestritten hat (Urk. 70 S. 10 Ziffer 3.2.). Wenn die Vorinstanz letztlich zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschuldigten wirr und ohne Zusammenhang seien, so muss dem gefolgt werden (Urk. 70 S. 12 Absatz 2). Es kann in diesem Zusammenhang vorab auch auf die vorstehenden Erwägungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte brachte im vorliegenden Zusammenhang - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 70 S. 11 Ziffer 3.3. Absatz 3) - haltlose Anschuldigungen gegen die Geschädigte B._____ und ihren Partner vor. Zum konkreten Tatvorwurf - dem Läuten an der Wohnungstüre und der Drohung mit einem Küchenmesser - sind die Aussagen des Beschuldigte zudem geprägt von unerklärbaren Wider- sprüchen. In der ersten Einvernahme stritt er den Anklagesachverhalt rundweg ab; es sei alles "erstunken und erlogen" (Urk. HD 4 S. 5 oben). In der Schluss- einvernahme bei der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte - nach der Zeu- geneinvernahme der Geschädigten B._____ - dann ein, dass er während der Ta- geszeit drei Mal bei der Geschädigten B._____ geläutet habe. Einmal als er nach oben gegangen sei, habe er ein "Messer hinten im Hosensack" gehabt. Er wisse
- 13 - nicht, wieso er das Messer mitgeführt habe. Vermutlich habe er in der Küche mit dem Messer gearbeitet und habe es deswegen dabei gehabt. Aber sicher nicht, um Menschen damit anzugreifen (Urk. HD 5 S. 2 unten). Im weiteren bestritt der Beschuldigte aber die Angaben der Geschädigten B._____ (Urk. HD 5 S. 3 und S. 7). Bei dieser grundsätzlichen Bestreitung blieb der Beschuldigte auch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nunmehr will der Beschuldigte ins- gesamt fünf Mal bei der Geschädigten B._____ geläutet haben, seit er dort im Mehrfamilienhaus wohne. Einmal habe er drei Mal hintereinander an der Wohnungstüre der Geschädigten B._____ geläutet (Urk. 39 S. 6 unten). Nunmehr bestritt er wieder, einmal ein Messer dabei gehabt zu haben. Er habe zwar ein Küchenmesser auf dem Tisch gehabt, dieses sei dafür aber gedacht gewesen, Brot zu schneiden (Urk. 39 S. 7 oben). Wenn er tatsächlich betrunken und auf Methadon ein Messer gehabt hätte, hätte er es nicht nur im Sack gehabt, sondern damit etwas angestellt (Urk. 39 S. 7 Mitte). Den Anklagesachverhalt bestritt der Beschuldigte (Urk. 39 S. 8 oben). Wenn die Vorinstanz letztlich zum Schluss kam, dass auf die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Sachverhalt nicht abgestellt werden kann, so ist dem zu folgen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte ausführte, er habe das Messer "einfach so" dabei gehabt, er sei in der Küche gewesen und habe Sachen geschnitten (Urk. 99 S. 9). 2.2.3. Die Geschädigte B._____ wurde zweimal befragt. Ihre Darstellung der Er- eignisse war in beiden Einvernahmen (Urk. ND 3/15 und HD 9) bezüglich des Kerngeschehens deckungsgleich und konstant. Ihre Schilderungen der Vorfälle erfolgten in so charakteristischer Weise, wie es nur von jemanden zu erwarten ist, der die Vorfälle selber miterlebt hat. Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre damalige psychische Situation. Es finden sich in ihren Angaben weder über- steigerte Belastungen des Beschuldigten noch andere Lügensignale. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte B._____ den Beschuldigten zu unrecht belasten sollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 12) ist davon auszugehen, dass der inkriminierte Sachverhalt (Urk. HD 16 S. 4 f. zum Nachteil von B._____) rechtsgenügend erstellt ist.
- 14 - 2.2.4. Zur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 13 f. Ziffer III.2.2.) verwiesen werden. Ergänzend zur konkreten Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15 oben) ist ledig- lich noch festzuhalten, dass sich die Tatsituation mit dem Messer vor dem Hinter- grund eines längeren, auffälligen Verhaltens des Beschuldigten abspielte. So hat der Beschuldigte während Tagen wissentlich und willentlich mehrmals bei der Geschädigten B._____ geläutet und sie in der Folge nur stumm angestarrt. Am Tattag hat der Beschuldigte dann mehrmals während des ganzen Tages an der Türe der Geschädigten B._____ geläutet und schliesslich nach der Geschädigte B._____ verlangt. Wenn der Beschuldigte dann in dieser psychisch angespannten Situation mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 30 Zentimeter erneut vor der Wohnung der Geschädigten B._____ auftaucht und dieses Messer gegen sie richtet, so erstaunt es nicht, wenn die Geschädigte B._____ in Angst und Schrecken versetzt wurde und mit ihren Worten "tierische Angst" hatte (Urk. HD 9 S. 3 Mitte). Wenn der Beschuldigte in der Folge während der Nacht mehrmals die Türklinke an der Wohnung der Geschädigten B._____ drückte und seinen Körper gegen die Wohnungstüre stiess, um in die Wohnung zu gelangen, verstärkte sich das Angstgefühl bei der Geschädigten B._____ noch. 2.2.5. Mithin hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ er- füllt. 2.3. Zusammenfassend ist im Dispositiv festzuhalten (Niklaus Schmid, Schweize- risches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 375 StPO), dass der Beschuldigte zudem folgende Tatbestände erfüllt hat: Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von C._____ und B._____ / ND 3) sowie Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zum Nachteil von D._____ / ND 3).
3. Massnahme 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Massnahmerechts
- soweit sie entscheidrelevant sind - zutreffend aufgezeigt (Urk. 70 S. 18 f.
- 15 - Ziffer V.). Es ist müssig, diese Erwägungen im Berufungsverfahren zu wieder- holen. 3.2. Im angefochtenen Entscheid findet sich auch eine Zusammenfassung der gutachterlichen Feststellungen zur Frage der Massnahmebedürftigkeit (Urk. 70 S. 19 f. Ziffer V.3.2.). Die Behandlungsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Massnahme sind gegeben (Art. 56 Abs. 1 lt. a - c StGB). Die Vorinstanz attestiert dem Beschuldigten auch die Massnahmefähigkeit (Urk. 70 S. 20 oben), was nicht zu beanstanden ist. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass Schizophrenie- erkrankungen recht gut behandelbar seien (Urk. HD 10/12 S. 56). Die sehr schwere schizophrene Erkrankung beim Beschuldigten gebiete unbedingt seine Behandlung (a.a.O.). Fragen wirft indes die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auf. Darauf wird im Folgenden vertieft einzugehen sein. 3.3. Die strafrechtlichen Massnahmen haben eine doppelte Aufgabe, sie sollen sowohl der Besserung des Besserungsfähigen als auch der Sicherung des unver- besserlichen Straftäters dienen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 vor Art. 56 StGB). Einerseits soll dem Behandlungsbedürfnis des Täters, andererseits aber auch dem Sicherungs- bedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. A., Zürich 2010, N 9 zu Art. 56 StGB; Marianne Heer in BSK StGB I, 2. A., Basel 2007, N 1 ff. vor Art. 56 StGB). Anders als unter altem Recht ist heute zu den Fragen der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten sowie der Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zwingend ein Gutachten einzuholen (Art. 56 Abs. 3 lit. a und c. StGB). Eine obligatorische Begutachtung entspricht dem klaren gesetzgeberischen Willen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit möglicher Straftaten und die Möglich- keiten des Vollzugs einer Massnahme äussern (Urteil des Bundesgerichtes
- 16 - 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2. f. mit Hinweisen). Ein entsprechendes und aktuelles Gutachten (datiert vom 30. August 2010) liegt vor (Urk. HD 10/12; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, N 12 zu Art. 56 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätz- lich frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., N 13 zu Art. 56 StGB). Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachtens, darf der Richter vom Gutachten abweichen, wenn gewichtige zuver- lässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft erheblich erschüttern (Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei der Frage der Anordnung von Massnahmen überschneiden sich teilweise die Kompetenzen von Gutachter und Gericht. Der psychiatrische Befund sowie die Indikation und die Art einer Behandlung, wie sie sich aus medizinischer Sicht ergeben, sind aber Probleme, die zweifelsfrei in die Zuständigkeit des Sachverständigen fallen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 43 zu Art. 56 StGB). Im Strafgesetz ist eine Begründungspflicht für die Strafzu- messung vorgeschrieben (Art. 50 StGB). Eine solche gilt für alle Inhalte eines Urteils, nicht zuletzt auch für andere Sanktionen wie Massnahmen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 51 zu Art. 56 StGB). Entsprechend hat sich auch der Sachverständige detailliert und nachvollziehbar zu seinen Erkenntnissen zu äussern, damit diese ins Urteil einfliessen und übernommen werden können. Nach bundesgerichtlicher Praxis hat sich der Sachverständige über die möglichen Wirkungen verschiedener Sanktionen und anderer Vorkehren vergleichend aus- zulassen (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 52 zu Art. 56 StGB). 3.3.1. Das bei den Akten liegende Gutachten äussert sich zu diesen Fragen dezidiert und nachvollziehbar. Auch wenn der Beschuldigte nur zu Beginn der Untersuchung durch den Gutachter bereit war, Auskünfte zu geben (Urk. HD 10/12 S. 35/36), konnte ein überzeugendes Gutachten erstellt werden. Dem Gutachter lagen nicht zuletzt umfassende Akten über frühere Aufenthalte des Beschuldigten in psychiatrischen Kliniken vor (vgl. Urk. HD 10/12 S. 2 f.), welche im Gutachten ausführlich referiert werden (Urk. HD 10/12 S. 14 - 31).
- 17 - 3.3.2. In Frage steht im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen auf Rechtsprechung und Materialien). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Mass- nahme rechtfertigen (Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 56 StGB). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., N 36 zu Art. 56 StGB samt Hinweisen). Gemäss Gutachten besteht beim Beschuldigten eine hohe Gefahr, sich erneut eines gemäss Bericht begangenen Verhaltens schuldig zu machen, falls nicht seine Bereitschaft zur Wahrnehmung von Wahninhalten und daraus resultieren- dem aggressiv impulsivem Handeln durch eine sachgerechte Medikation, eine Verbesserung der Compliance und einem langfristig kooperativen Verhalten ver- mindert werde. Das erkennbar hohe Risiko erstrecke sich auf vergleichbare Hand- lungen wie Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen. Erhöht sei aber auch das Risiko für die Begehung schwererer Gewalttaten, was beispielsweise die Benutzung gefährlicher Gegenstände, die der Beschuldigte zu vermeintlichen Verteidigungszwecken griffbereit in seiner Wohnung gelagert hatte, nahelege (vgl. dazu Urk. ND3/4). Die Einlassungen des Beschuldigten bezüglich seiner (wahnhaft begründeten) Gewaltbereitschaft sowie die Zerrissen- heit des Sinngefüges seiner Taten erhöhten dieses Risiko zudem (Urk. HD 10/12 S. 55).
- 18 - Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit mit den Interessen des Beschuldigten muss angesichts dieser doch akuten Rückfallgefahr des unbe- handelten Beschuldigten zugunsten der Allgemeinheit ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2. am Ende), was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk 70 S. 20 Ziffer 3.3. am Ende). 3.4. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung, dass er nach Hause gehen wolle und nicht gewillt sei, sich einer Massnahme zu unterziehen (Urk. HD 5 S. 8). Allerdings rief er am 10. November 2010 den zuständigen Staatsanwalt an und teilte diesem mit, dass er nun doch den vorzeitigen Mass- nahmeantritt wünsche (Urk. HD 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 15. Februar 2011 erklärte der Beschuldigte dann auf Frage des Vorsitzenden nach vorzeitigem Massnahmeantritt, dass er dies nicht wolle und es ihm in der Sicherheitshaft soweit gut gehe (Prot. I S. 6). Auch die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte vehement gegen eine stationäre Massnahme, aber auch gegen eine Medikation im Rahmen einer allfälligen ambulanten Massnahme (Urk. 99 S. 2 ff., insbesondere S. 5 f.; Urk. 100 S. 6 ff.). Vordergründig besteht demnach keine Massnahmewilligkeit des Beschuldigten; primär jedenfalls im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung. Nach allgemeiner Auffassung sind an die Bereit- schaft für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 2.2.3. unter Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c/dd). Die Anordnung hängt nicht zwingend von der Behandlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Beschuldigten ab. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters (Art. 59 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang dauernden Störungen regelmässig der Fall ist. Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4; BGE 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 3.2; BGE 6_141/2009 vom 24. September 2009, E. 4.6,
- 19 - je mit weiteren Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 4.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5. mit Hinweisen). Immer- hin hat der Beschuldigte grundsätzlich durchblicken lassen, dass er sich auf eine ambulante Therapie einlassen würde. Eine völlige Ablehnung jeglicher Behand- lung ist - mit Ausnahme der heutigen Berufungsverhandlung - somit nicht ersichtlich. Eine stationäre Massnahme kann vorliegend somit auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten angeordnet werden. In der Lehre wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Mass- nahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 59 StGB; a.M.: Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 163 f.). Das Erreichen der Therapiemotivation stellt daher nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar. Es genügt deshalb eine gewisse Motivierbarkeit (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., N 78 und 80 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E.3.7; BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 und BGE 6S.248/2003 vom
14. August 2003, E. 9.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn der Behandlung ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., N 79 zu Art. 59 StGB). 3.5. Aus dem Gutachten ergibt sich klar, dass das Rückfallrisiko nur durch eine stationäre forensische Behandlung gesenkt werden könne, wobei aufgrund der sehr ungünstigen legalprognostischen Einschätzung des Beschuldigten eine länger dauernde stationäre Therapie unter zunächst geschlossenen Bedingungen
- 20 - angezeigt sei. Dass die erforderlichen Behandlungsschritte unter allgemein- psychiatrischen Bedingungen nicht realisiert werden könnten, habe der Verlauf der letzten Jahre zudem eindrucksvoll gezeigt. Da der Beschuldigte eine komplexe Behandlung benötige und seine Compliance eingeschränkt sei, wäre eine ambulante Therapie sowohl unter Aufschub des Strafvollzuges als auch voll- zugsbegleitend keinesfalls ausreichend, den therapeutischen Anforderungen gerecht zu werden (Urk. HD 10/12 S. 60). Diese Einschätzung des Gutachtens überzeugt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten in den letzten fünfzehn Jahren. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Zusammenstellung im Gutachten verwiesen werden (Urk. HD 10/12 S. 15 f.). Die letzten Jahre waren gezeichnet durch Einweisungen des Beschuldigten in psychiatrische Kliniken und daraufhin folgenden Abbrüchen der Behandlungen durch den Beschuldigten. Dem Beschuldigten fehlt teilweise auch die nötige Krankheitseinsicht (vgl. Urk. HD 10/12 S. 34, 35, 38 unten, 44, 56 unten). Aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens kommt nur eine stationäre Behandlung des Beschuldigten in Frage. 3.6. Dementsprechend ist - in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides - eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
4. Kostenfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er grundsätzlich zur Tragung der Kosten zu verpflichten wäre (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich indes unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 21 f. Ziffer VII.), auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 15. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf den Bericht und Antrag betreffend mehrfacher Konsum von Betäubungsmittel gemäss Tatvorwurf ND 3 wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 15. Februar 2008 bezieht. und erkennt sodann:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB [HD], − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [HD, ND 1, ND 3 alinea 1, ND 3 F._____], − … − … Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil von E._____ / ND 3], − vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB [ND 2], − mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Teil von ND 3].
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- 22 -
3. … .
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. 14'800.50 Auslagen Untersuchung Fr. 4'589.25 amtliche Verteidigung Fr. Gutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
2. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhaut- abnahme zu melden."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ zudem folgende Tatbe- stände erfüllt hat: − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von C._____ und B._____ / ND 3) sowie − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zum Nachteil von D._____ / ND 3).
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 24 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird beschlossen:
1. Der Beschuldigte bleibt bis zum Antritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
3. Gegen diesen Entscheid kann - soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2011 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Walthert