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SB110262

Ehrverletzung

Zürich OG · 2011-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 B._____, Rechtsanwältin,

E. 2 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die vom Ankläger als ehrverletzend gerügten Passagen in der Rekursantwort der Angeklagten 1 vom 23. Juli 2008 richtig wieder gegeben. Sie lauten konkret wie folgt (Urk. 46 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 4 und Urk. 31):

a. „Beigefügt sei, dass das Vorgehen des Rekurrenten, eines diplo- mierten Wirtschaftsprüfers – dem die Bedeutung der späteren Darlegung exakter Zahlungsflüsse mehr als jedem Dritten klar sein dürfte –, private Rechnungen in der Höhe von jährlich Fr. 98'000.– (2006) bzw. Fr. 112'000.– (2007) in bar bei der Post einzuzahlen, nachdem er die entsprechenden Beträge zuvor in bar bei der Bank abgehoben hat (…), als derart aussergewöhnlich und auffällig erscheint, dass sich der Verdacht erhärtet, dass auf

- 6 - diese Weise exakt nachvollziehbare Papierspuren und Zahlungs- flüsse absichtlich vertuscht werden sollen.“

b. „Die angebliche Bankschuld des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 110'770.– per 20. Februar 2008 bzw. von Fr. 160'364.45 per

3. Juni 2008 wird bestritten. Zum einen sagt sie nichts über sein tatsächlich vorhandenes Vermögen zu Verkehrswerten aus; zum anderen kann der aktuelle Saldo, auf den sich Urk. 5/3 be- schränkt, ohne weiteres auch auf eine kurzfristige Vermögensver- schiebung zurückzuführen sein.“

c. „Die ausgewiesenen Werte in Urk. 5/5 und 5/6 per 3. Juni 2008 sind blosse Momentaufnahmen, woraus nichts abgeleitet werden kann. Es ist nach dem gesagten ohnehin nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent über weitere Konti bei anderen Banken ver- fügt und im Hinblick auf die vorliegenden Verfahren Vermögens- verschiebungen tätigt(e).“

d. „Die ‚Bestätigung’ von Herrn D._____ vom 2. Juni 2008 (…) und die daraus abgeleitete Behauptung sind unzulässige Noven. Das Schreiben wurde unter vom Rekurrenten bestellt (oder gar von ihm persönlich aufgesetzt) und ist eine blosse Parteibehauptung.“

E. 2.2 Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie unterstellten dem Ankläger in ehr- verletzender Weise unredliche Machenschaften und strafbare Handlungen, wes- halb die Tatbestände der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie eventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt seien (Urk. 46 S. 5f. mit Verweis auf act. 4, act. 12 S. 3 ff. und act. 31, § 161 GVG).

E. 2.3 Die Angeklagten machen zusammengefasst geltend, die von Rechtsanwältin B._____ erhobenen Behauptungen seien in objektiver Hinsicht nicht ehrrührig. Sodann habe es der Angeklagten 1 an einem entsprechenden Vorsatz gefehlt, sei es doch um nichts anderes gegangen, als die Interessen der Angeklagten 2 im Eheschutzverfahren zu vertreten und gegenüber dem Gericht darauf hinzuweisen, dass gemäss Einschätzung der Angeklagten 1 der begründete Verdacht bestand, die Gegenseite versuche, ihre wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern und weniger günstig darzustellen, als dies effektiv der Fall sei. Selbst wenn eine Ehrverletzung vorgelegen hätte, könne sich die Angeklagte 1 auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen (act. 35 S. 2f.). Diesen

- 7 - Ausführungen schloss sich die Angeklagte 2 an (Prot. I S. 10). Auch im Beru- fungsverfahren vertraten die beiden Angeklagten diesen Standpunkt (Prot. II S. 6, S. 9f. und S. 13; Urk. 61).

3. Rechtliches

E. 2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, so auch Art. 14 StGB, Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Dieser ist subsidiär anwendbar, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Auf Art. 14 StGB kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa neben Richtern, Beamten oder Prozesspar- teien auch der Anwalt berufen, der eine Partei vertritt. Voraussetzung ist, dass seine Ausführun- gen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeich- nen (BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltli- chen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese "rhe- torische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einsei- tigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Ob- jektivität berufen (Urteil des Bundesgerichts 6P.174/2004 vom 2. Mai 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3 Die Kosten werden dem Ankläger auferlegt.

E. 3.1 Ehrverletzungstatbestände Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen des Vorderrichters zu den Tatbe- ständen der Verleumdung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung verwiesen werden (Urk. 46 S. 6f. Ziff. IV.1.1.-1.-3.).

E. 3.2 Umfang des Ehrenschutzes und Ehreingriff Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum strafrechtlichen Ehrbegriff ge- macht (Urk. 46 S. 8f. E. 2. und 3., § 161 GVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die sittliche Ehre, der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, die ethische Integrität geschützt. Strafbar ist die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen eines Ehrverletzungsde- likts ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben wie z.B. bei einer Diskredi- tierung als Dieb, Mörder, Betrüger, "Gauner im Frack", Steuerhinterzieher, Steu- erbetrüger, Gesetzesbrecher bzw. jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden etc. Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist jedoch nicht Bedingung. Auch der Vorwurf, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ist ehrverletzend (BSK Strafrecht II-Riklin, 2.A., 2007, N 13ff. und N 17f. vor Art. 173 StGB).

- 8 -

E. 3.3 Rechtfertigungsgründe / Wahrheits- und Gutglaubensbeweis Auch hier kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 46 S. 7 und S. 13ff.). In einem neueren Bundesgerichtsentscheid wurde dazu folgendes festgehalten (6B_549/2010, E. 2.5):

E. 4 Würdigung der vorgeworfenen Passagen

E. 4.1 erste drei Äusserungen

a. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die ersten drei Äusserungen enthielten keine ehrverletzenden Äusserungen. Mit den drei gerügten Passagen werde in einem weiteren Sinne zwar suggeriert, dass der Ankläger im Rahmen des Eheschutzver- fahrens seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Nach- teil der Angeklagten 2 und des gemeinsamen Sohnes nicht richtig deklariere, es werde jedoch nicht auch impliziert, dass der Ankläger seine wahren finanziellen Verhältnisse (zusätzlich) zum Nachteil der Steuerbehörden nicht korrekt angege- ben habe. Im Rahmen des strittig und aufwendig geführten Eheschutzverfahrens seien die drei Passagen notwendig gewesen, um das Gericht auf mögliche Unge- reimtheiten hinzuweisen, die im Hinblick auf die Festsetzung der vom Ankläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge Auswirkungen hätten haben können (Urk. 46 S. 9f.).

- 9 -

b. Die Angeklagte 1 hat den Ankläger in der Rechtsschrift vom 23. Juli 2008 nicht eines konkreten Deliktes beschuldigt, sie erwähnte namentlich nicht direkt, es lä- ge ein Betrug oder eine Urkundenfälschung vor. Mit den ersten drei gerügten Äusserungen bringen die Anklägerinnen jedoch zusammengefasst zum Ausdruck, dass sie den Ankläger verdächtigen oder es für möglich halten, dass er seine fi- nanziellen Verhältnisse nicht korrekt und vollständig offen lege und die Ermittlung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch schwer nachvoll- ziehbare Zahlungsflüsse und kurzfristige Vermögensverschiebungen erschwere oder verunmögliche. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass dem Ankläger damit nicht ein strafrechtliches Verhalten im Sinne eines Steuerdeliktes unterstellt werden sollte (Urk. 46 S. 9f. E. 5.2, § 161 GVG). Der sinngemäss geäusserte Verdacht, der Ankläger habe im Eheschutzverfahren mit verschiedenen Mitteln (insbesondere durch kurzfristige Vermögensverschiebungen und Transfers auf weitere - dem Gericht und der Ehefrau - unbekannte Konti) Geld verheimlicht und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlechter dargestellt, um tiefere finanzielle Unterhaltsverpflichtungen zu erwirken, enthält indessen den Vorwurf eines moralisch verwerflichen, weil unehrlichen Verhaltens und wäre bei einem grösseren, auch juristische Laien umfassenden Adressatenkreis als ehrverletzend zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass höchstens eine Verurteilung wegen übler Nachrede denkbar wäre, da nicht nachgewiesen ist, dass die Ausführungen der Angeklagten 1 klar wider besseres Wissen erfolgten, was Tatbestandsvoraussetzung der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB wäre.

c. Dies ist indessen ein im Rahmen von eherechtlichen Verfahren, namentlich bei Selbständigerwerbenden, nicht selten vorgebrachter Vorwurf. Die Adressaten (aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Gerichtspersonen) sind - im Gegensatz zum Durchschnittsleser - damit vertraut, dass sich Parteiver- treter von Unterhaltspflichtigen in der Regel auf einen bescheideneren und Partei- vertreter von Unterhaltsberechtigten auf einen höheren Lebensbedarf berufen und bei komplexeren und guten Verhältnissen oft argumentiert wird, es könnten noch unbekannte finanzielle Mittel vorhanden sein. Hier hat das Gericht die Argumente und Beweismittel der Parteien jeweils ohnehin sehr sorgfältig zu prüfen. Somit ist fraglich, ob die inkriminierten Äusserungen im besonderen Kontext des strittig ge-

- 10 - führten Eheschutzverfahrens und angesichts der jedenfalls nicht einfachen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich als ehrverletzend einzustufen sind, da die Wertmassstäbe derjenigen gelten, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (BSK Strafgesetzbuch II - Riklin, a.a.O., N 23 vor Art. 173). Von den Äusserungen erhielten jedoch nur die Verfahrensbeteiligten und die Mitwir- kenden im Eheschutzverfahren Kenntnis. Diesbezüglich ist somit der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, die inkriminierten Passagen seien vor dem Hin- tergrund des Eheschutzverfahrens mit seinen Besonderheiten auf ihre Ehrenrüh- rigkeit zu prüfen (Urk. 46 S. 8f.). Zwar führt die Vorinstanz - wie der Ankläger zu Recht in den Beanstandungen vorbringt (Urk. 40 S. 3) - nicht im einzelnen aus, welche Umstände darauf hindeuteten, dass der Ankläger möglicherweise im Hin- blick auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge seine nicht leicht zu durchschau- enden finanziellen Verhältnisse nicht korrekt beziehungsweise nicht vollständig wieder gegeben haben könnte; diese Vermutung lässt sich indessen beispiels- weise mit dem Missverhältnis zwischen den vom Ankläger geltend gemachten Einnahmen in den Jahren 2006 und 2007 von total durchschnittlich Fr. 149'781.--, zusammengesetzt aus Fr. 128'265.50 Einkommen sowie Fr. 21'516.-- Ertrag aus der Liegenschaft …strasse … (Urk. 15/1 S. 9 und 25), und den hohen Liegen- schaftenkosten begründen, die sich nach Darstellung der Anklägerinnen in der Rekursantwort gemäss den eigenen Angaben des Anklägers auf Fr. 130'792.-- beliefen (Urk. 5 S. 9 mit Verweis). Auch aus Urk. 5/6 ergibt sich, dass auf den Fix-Hypotheken im Umfang von Fr. 1'770'000.-- – bei Hypotheken von total Fr. 2'862'000.-- – ab 2005 respektive 2006 bereits Fr. 53'620.-- an Zin- sen anfielen, wobei die Zinsen für die variable respektive die Flex-Rollover- Hypothek, Amortisationen und Unterhaltskosten noch nicht eingerechnet sind. Mithin standen im Rahmen des Eheschutzverfahrens klar die finanziellen Verhält- nisse im Fokus und mussten deshalb von allen Beteiligten genauestens beleuch- tet werden. In diesem Zusammenhang sind die drei Äusserungen nicht als ehrver- letzend zu qualifizieren.

e. Wie gesehen sind sogar ehrenrührige Vorbringen durch die Berufspflicht von Anwälten gedeckt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hin- ausgehen, nicht wider besseres Wissen vorgebracht werden und blosse Vermu-

- 11 - tungen als solche gekennzeichnet sind. Die Vorinstanz hat auch hierzu treffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 14ff. E.3. und 4., § 161 GVG). Es ist nochmals festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Pauschalvorwürfe erhoben wurden, sondern die Angeklagte 1 begründete ihre Vorbringen sachbezogen, indem sie Bezug auf die strittige Unterhaltsfrage und die Vorbringen der Gegenpartei zu den finanziellen Verhältnissen des Anklä- gers nahm sowie auf Umstände hinwies, die für die Berechnung der Unterhalts- beiträge hätten relevant sein können: So brachte die Angeklagte 1 mit Bezug auf die erste gerügte Passage im Zusammenhang mit der Frage des während der Ehe geführten Lebensstandards vor, dass bei Bareinzahlungen auf der Post nicht ohne weiteres klar ist, woher das Bargeld kommt und ob dieses aus zuvor von ei- nem bestimmten …-Bankkonto getätigten Bezügen stammt (Urk. 5 S. 6). Tatsäch- lich ist zumindest denkbar, dass Bezüge vom fraglichen Bankkonto für andere Bedürfnisse verwendet wurden und die Barmittel zusätzlich vorhanden waren. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche Parteidarstellung im Eheschutz- res- pektive im Rekursverfahren als glaubhaft erachtet wird respektive wurde. Als Rechtsvertreterin der auf Unterhaltsbeiträge klagenden Klientin durfte die Ange- klagte 1 sicherlich auf die Möglichkeit, dass die Mittel aus anderer Quelle stamm- ten, hinweisen, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass grössere Zahlungen durch Bareinzahlungen auf der Post heutzutage und bei in Finanzfragen bewan- derten Personen sehr ungewöhnlich sind; dies umso mehr, falls zutrifft, dass die geschäftlichen Zahlungen vom Ankläger jeweils per e-banking getätigt wurden, wie die Angeklagten geltend machten (vgl. Urk. 5 S. 8). Die weiteren Vorbringen, der ausgewiesene Schuldsaldo von Fr. 160'364.45 per 3. Juni 2008 sage nichts über das tatsächlich vorhandene Vermögen zu Verkehrswerten aus und könne auf eine kurzfristige Vermögensverschiebung zurückzuführen sein sowie die in Urk. 5/5 und 5/6 ausgewiesenen Werte seien blosse Momentaufnahmen, es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent über weitere Konti bei ande- ren Banken verfüge und im Hinblick auf die vorliegenden Verfahren Vermögens- verschiebungen getätigt habe, müssen im Zusammenhang mit den Ausführungen der Angeklagten 1 zum unvermindert hohen Lebensstandard, den der Ankläger führe (Urk. 5 S. 10f.), gesehen werden. Indem die Angeklagte auf die Diskrepanz

- 12 - zwischen geltend gemachter (negativer) Vermögenslage und - nach ihrer Darstel- lung - unvermindert luxuriösem Lebensstil des Anklägers hinwies, blieb sie sach- bezogen, weil sie die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Anklägers und die Aussagekraft der vorgelegten Belege zu erschüttern trachtete. Es ist nicht ersicht- lich, dass diese Ausführungen über das für die Darlegung ihres Standpunkts Not- wendige hinausgehen. Schliesslich hat die Angeklagte 1 die drei fraglichen Äusserungen mit den Formulierungen "dass sich der Verdacht erhärtet", "kann der aktuelle Saldo... auf eine kurzfristige Vermögensverschiebung zurückzuführen sein" und "es ist .... nicht auszuschliessen ... dass der Rekurrent über weitere Konti verfügt ..." genügend klar als Vermutungen gekennzeichnet und keine Tat- sachendarstellungen abgegeben. Sie sind somit auch nicht unnötig beleidigend.

E. 4.2 vierte Äusserung

a. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, auch die vierte Äusserung sei nicht eh- renrührig (Urk. 46 S. 12). Die zu beurteilenden Passage lasse in keiner Art und Weise eine dahingehende Interpretation zu, dass D._____ den Inhalt des von ihm unterschriebenen Bestätigungsschreiben nicht hätte kennen sollen. Der Ankläger werde nicht implizit verdächtigt, durch Täuschung über die Identität des Ausstel- lers eine unechte Urkunde hergestellt und somit eine Urkundenfälschung im en- geren Sinn begangen zu haben. Die beanstandete Passage könnte höchstens dahingehend verstanden werden, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, das mit einer Parteibehauptung verglichen werden könne. Es sei nicht er- sichtlich, welche allgemeine objektive Garantie die Wahrheit dieser Erklärung ge- währleisten solle. Das Gefälligkeitsschreiben weise demzufolge die erhöhte Über- zeugungskraft und Glaubwürdigkeit nicht auf, um als Urkunde im strafrechtlichen Sinn zu gelten. Es könne deshalb mit der gerügten Äusserung nicht impliziert werden, der Ankläger habe eine Falschbeurkundung begangen.

b. Der Ankläger brachte dagegen in den Beanstandungen vor, die Feststellung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Es werde ja behauptet, dass die Bestäti- gung von D._____ vom 2. Juni 2008 vom Ankläger bestellt (oder gar von ihm per- sönlich aufgesetzt) worden sei. Die Angeklagten beschränkten sich nicht darauf, das Gericht auf Auffälligkeiten oder mögliche Unregelmässigkeiten in der Buch-

- 13 - führung des Beitragspflichtigen hinzuweisen, sondern unterstellten dem Ankläger (und seinem Revisor) ohne wenn und aber eine Urkundenfälschung und damit ein gravierendes strafrechtliches Verhalten. Insofern könne auch keine Rede davon sein, dass die vorerwähnten Äusserungen der Angeklagten gerechtfertigt gewe- sen wären (Urk. 40).

c. Die Formulierung der vierten vom Ankläger als ehrverletzend bezeichneten Äusserung in der Rekursantwortschrift ist im Text-Zusammenhang zu betrachten; dieser lautet wie folgt (Urk. 5 S. 24): "Die "Bestätigung" von Herrn D._____ vom 2. Juni 2008 (Urk. 5/13) und die daraus abgeleitete Behauptung sind unzulässige Noven. Das Schreiben wurde unter vom Rekurrenten bestellt (oder gar von ihm persönlich aufgesetzt) und ist eine blosse Parteibehauptung. Herrn D._____ fehlt es als amtierende Revisionsstelle der E._____ AG bereits an einer tatsächlichen Unabhängigkeit, um die in Frage stehende Thematik objektiv beurteilen zu können. Die rekurrentischen Behauptungen können damit jedenfalls nicht im Sinne von § 115 Ziff. 2 ZPO sofort bewiesen werden." Daraus ergibt sich, dass die Angeklagte 1 es zunächst als unzulässig erachtete, ein - nach ihrer Ansicht, wobei hier offen gelassen werden kann, ob dies zutrifft - neues Vorbringen mit einem eigens für das vorliegende Verfahren vom Ankläger beim Revisor seiner Firma (E._____ AG) angeforderten Bestätigungsschreiben zu belegen. Sie wollte offensichtlich darauf hinweisen, dass es sich beim Schreiben von D._____ nicht um einen ohnehin im Rahmen der ordentlichen Buchführung oder Revision produzierten Beleg handelte, sondern dieses auf Aufforderung des Anklägers für das laufende Verfahren erstellt wurde. Die Angeklagte 1 qualifizierte das Schreiben sodann als blosse Parteibehauptung unter Hinweis darauf, dass es D._____ als amtierende Revisionsstelle der E._____ AG an einer tatsächlichen Unabhängigkeit fehle, um die in Frage stehende Thematik objektiv beurteilen zu können. Damit wurde in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass dem Schreiben nicht der Beweiswert eines unabhängigen Expertenberichts oder Gutachtens zu- kommt (vgl. auch die Aussagen der Angeklagten 1 in Urk. 12 S. 9). Darin ist aber höchstens der Vorwurf zu sehen, D._____ könnte geneigt sein, einen für seinen Auftraggeber sehr wohlwollenden Bericht zu verfassen oder eine entsprechend verfasste Bestätigung zu unterzeichnen; da bei der Beurteilung der Angemessen- heit von Investitionen und Anschaffungen sowie Abschreibungen ein Ermessens-

- 14 - spielraum besteht, ist darin noch nicht klar der Vorwurf zu erblicken, dass D._____ - auf Aufforderung oder durch unterschriftliche Bestätigung eines vom Ankläger selbst verfassten Schreibens - absichtlich etwas Falsches bestätigen würde. In der beanstandeten Passage lässt sich somit kein Vorwurf eines strafba- ren Verhaltens (Falschbeurkundung) erblicken: Insbesondere impliziert die For- mulierung "oder gar von ihm persönlich aufgesetzt" auch nicht, dass der Ankläger die Unterschrift von D._____ gefälscht hätte (Urkundenfälschung i.e.S.); es kann sehr wohl gemeint sein, der Ankläger habe dieses aufgesetzt und dem Revisor zur Unterschrift unterbreitet. Zu diesem Schluss ist bereits die Vorinstanz sinnge- mäss gelangt (vgl. act. 46 S. 11f.).

d. Wollte man die fragliche Passage, die das Beibringen eines sogenannten Ge- fälligkeitsberichts moniert, als ehrenrührig ansehen, wäre die vierte Äusserung als Bewertung eines vom Ankläger eingebrachten Beweismittels zu verstehen. Dass die Anklägerin 1 als Rechtsvertreterin im Eheschutzverfahren den Beweiswert des eingereichten Schriftstücks in Frage stellt, ist von ihrer Berufspflicht gedeckt und geht nicht über das Notwendige hinaus. Im weiteren ist mit der Vorinstanz zu- gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass offensichtlich das Wort "Um- ständen" fehlt und der Satz wie folgt lauten sollte: "Das Schreiben wurde unter Umständen vom Rekurrenten bestellt (oder gar von ihm persönlich aufgesetzt) und ist eine blosse Parteibehauptung. Somit ist anzunehmen, dass es auch hier die Absicht der Angeklagten 1 war, die Behauptung nicht als Tatsache, sondern als Vermutung darzustellen. Die vierte Äusserung ist weder völlig sachwidrig, noch unnötig beleidigend.

E. 5 Zusammenfassung

E. 5.1 Angeklagte 1 Die Angeklagte B._____ vermag sich somit für ihre Äusserungen im Scheidungs- verfahren - soweit diese überhaupt als ehrenrührig zu qualifizieren sind - rechtfer- tigend auf die Substanzierungspflicht im Prozess nach § 113 ZPO/ZH sowie auf ihre Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA zu stützen. Somit sind die Äusserungen durch einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB gedeckt, wie schon die

- 15 - Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 46 S. 17, § 161 GVG). Die Angeklagte B._____ ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids frei zu sprechen.

E. 5.2 Angeklagte 2 Die Angeklagte C._____ muss sich zwar die Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin anrechnen lassen. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet (Urk. 46 S. 17f.), dass auch sie sich erfolgreich auf den Rechtfertigungsgrund der Substanzierungspflicht gemäss § 113 ZPO/ZH stützen kann und ebenfalls frei zu sprechen ist. III. Zivilforderung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf das Genugtuungsbegehren des An- klägers nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2., 3. und 4.) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ankläger aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Er ist ausserdem zu verpflichten, der Angeklagten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'019.70 (inkl. Mehrwertsteuer) und der Angeklagten C._____ eine per- sönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Angeklagte 1, B._____, und die Angeklagte 2, C._____, sind eines Ehr- verletzungsdelikts im Sinne von Art. 173 f. StGB, eventualiter im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen.
  2. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers A._____ wird nicht eingetre- ten. - 16 -
  3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2, 3 und 4) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Ankläger auferlegt.
  5. Der Ankläger und Appellant wird verpflichtet, der Angeklagten 1, B._____, für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'019.70 und der Angeklagten 2, C._____, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Vertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des An- klägers − den Vertreter der Angeklagten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten 1 − die Angeklagte 2 und in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des An- klägers − den Vertreter der Angeklagten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten 1 − die Angeklagte 2 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung allfälliger Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110262-O/U/kw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 26. August 2011 in Sachen A._____, Ankläger und Appellant vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____, Rechtsanwältin,

2. C._____, Angeklagte und Appellatinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 3. November 2010 (GF100002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift des Anklägers vom 23. Oktober 2008 (Urk. 31) ist diesem Ur- teil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Angeklagten 1 und 2 sind nicht schuldig und werden freigesprochen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten werden dem Ankläger auferlegt.

4. a) Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten 1 eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 3'300.– zu bezahlen.

b) Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten 2 eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) des Vertreters des Anklägers: (Urk. 59 S. 2)

1. B._____ und C._____ seien im Sinne von Art. 173 f. StGB, eventualiter im Sinne von Art. 177 StGB für schuldig zu befinden und dafür ange- messen zu bestrafen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien den Angeklagten auf- zuerlegen, und diese seien zu verpflichten, dem Ankläger eine ange- messene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.

- 3 -

b) des Verteidigers der Angeklagten 1: (Urk. 61 S. 1)

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Im Eventualfall sei die Appellatin zum Wahrheits- bzw. Gutglaubens- beweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellan- ten.

c) der Angeklagten 2: (Prot. II S. 13, sinngemäss) Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil bereits vor diesem Zeitpunkt gefällt wurde, rich- tet sich das vorliegende Verfahren noch nach den Bestimmungen der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; vgl. dazu Art. 453 Abs. 1 StPO).

2. Verfahrensgang 2.1. erstinstanzliches Verfahren

a. Was den Gang des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Ver- fahrens anbetrifft, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 46 Ziff. I. S. 3f., § 161 GVG).

- 4 -

b. Mit Urteil des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 3. November 2010 wurden die Angeklagten B._____ und C._____ vom Vorwurf betreffend Ehrverletzung frei gesprochen. 2.2. Berufungsverfahren

a. Mit Eingabe seines Vertreters vom 24. Januar 2011 (Urk. 39) liess der Ankläger rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erklären. Innert Frist brachte er sodann die Beanstandungen mit Schreiben vom 3. Februar 2011 vor (Urk. 40). Da der Freispruch angefochten ist, sind keine Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

b. Die Akten wurden mit Verfügung vom 5. April 2011 dem Obergericht zur Be- handlung der Berufung zugestellt (Urk. 45).

c. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2011 (mit Berichtigung vom 6. Mai 2011) wurden die Angeklagten aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse zu dokumen- tieren. Ferner wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt (Urk. 51). Innert Frist reichte die Angeklagte 2 das Datenerfassungs- blatt ein (Urk. 57). Der Vertreter der Angeklagten 1 ersuchte mit Eingabe vom

20. Mai 2011 um Fristerstreckung (Urk. 58), welche bis 10. Juni 2011 gewährt wurde. Innert Frist gingen keine Angaben der Angeklagten 1 zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. II. Schuldpunkt

1. Vorgeschichte Die Vorinstanz hat die Vorgeschichte der Parteien dargestellt (Urk. 46 S. 4). Diese befinden sich mittlerweile im Scheidungsverfahren (Prot. I S. 10), welches immer noch beim Bezirksgericht Horgen pendent ist (Prot. II S. 8). Die nachfolgend zu beurteilenden Passagen wurden von der Angeklagten 1 im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens in der Anschlussrekursbegründung - und Rekursantwortschrift (fortan Rekursantwort) nach Rücksprache mit der Angeklagten 2 geschrieben.

- 5 - Wie bereits dem erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2008 zu ent- nehmen ist, gingen die Parteidarstellungen betreffend die finanzielle Leistungsfä- higkeit des Anklägers (Beklagter im Eheschutzverfahren) weit auseinander. Die erstinstanzliche Richterin hatte den während der Ehe geführten Lebensstandard der Parteien aufgrund der getätigten Bargeld- und Kreditkartenbezüge sowie der zahlreichen und betragsmässig beachtlichen Investitionen in die Grundstücke des Anklägers als sehr hoch bezeichnet. Es wurde dem Ankläger schliesslich ein hö- heres Einkommen angerechnet, als von ihm anerkannt und mittels Lohnausweis ausgewiesen worden war (Urk. 36/1 S. 26 und 28ff.). Im Rekursverfahren bekräf- tigten beide Parteien je ihren Standpunkt: Der Ankläger führte unter anderem aus, den Bargeldbezügen stünden belegte Ausgaben gegenüber, insbesondere seien grössere Beträge in die Liegenschaften investiert worden, wie die Vorinstanz sel- ber ausführe. Zudem seien die bisherigen Investitionen aus Kreditaufnahmen und Eigengut erfolgt, heute sei kein liquides Eigengut mehr vorhanden und es könnten keine weiteren Kreditaufnahmen mehr erfolgen. Es könne sicher nicht von einem hohen Lebensstandard gesprochen werden (Urk. 15/1 S. 6ff.). Die Angeklagten widersprachen diesen Ausführungen und bestanden auf dem hohen Lebensstan- dard und höheren Einkünften des Anklägers; sie wiesen auf Ungereimtheiten und die Möglichkeit, dass weitere vom Ankläger nicht offengelegte Geldmittel vorhan- den seien, hin (Urk. 5 S. 6ff.). Das Rekursverfahren dürfte mittlerweile abge- schlossen sein, der Entscheid liegt der erkennenden Kammer nicht vor.

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Vorinstanz hat die vom Ankläger als ehrverletzend gerügten Passagen in der Rekursantwort der Angeklagten 1 vom 23. Juli 2008 richtig wieder gegeben. Sie lauten konkret wie folgt (Urk. 46 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 4 und Urk. 31):

a. „Beigefügt sei, dass das Vorgehen des Rekurrenten, eines diplo- mierten Wirtschaftsprüfers – dem die Bedeutung der späteren Darlegung exakter Zahlungsflüsse mehr als jedem Dritten klar sein dürfte –, private Rechnungen in der Höhe von jährlich Fr. 98'000.– (2006) bzw. Fr. 112'000.– (2007) in bar bei der Post einzuzahlen, nachdem er die entsprechenden Beträge zuvor in bar bei der Bank abgehoben hat (…), als derart aussergewöhnlich und auffällig erscheint, dass sich der Verdacht erhärtet, dass auf

- 6 - diese Weise exakt nachvollziehbare Papierspuren und Zahlungs- flüsse absichtlich vertuscht werden sollen.“

b. „Die angebliche Bankschuld des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 110'770.– per 20. Februar 2008 bzw. von Fr. 160'364.45 per

3. Juni 2008 wird bestritten. Zum einen sagt sie nichts über sein tatsächlich vorhandenes Vermögen zu Verkehrswerten aus; zum anderen kann der aktuelle Saldo, auf den sich Urk. 5/3 be- schränkt, ohne weiteres auch auf eine kurzfristige Vermögensver- schiebung zurückzuführen sein.“

c. „Die ausgewiesenen Werte in Urk. 5/5 und 5/6 per 3. Juni 2008 sind blosse Momentaufnahmen, woraus nichts abgeleitet werden kann. Es ist nach dem gesagten ohnehin nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent über weitere Konti bei anderen Banken ver- fügt und im Hinblick auf die vorliegenden Verfahren Vermögens- verschiebungen tätigt(e).“

d. „Die ‚Bestätigung’ von Herrn D._____ vom 2. Juni 2008 (…) und die daraus abgeleitete Behauptung sind unzulässige Noven. Das Schreiben wurde unter vom Rekurrenten bestellt (oder gar von ihm persönlich aufgesetzt) und ist eine blosse Parteibehauptung.“ 2.2. Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie unterstellten dem Ankläger in ehr- verletzender Weise unredliche Machenschaften und strafbare Handlungen, wes- halb die Tatbestände der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie eventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt seien (Urk. 46 S. 5f. mit Verweis auf act. 4, act. 12 S. 3 ff. und act. 31, § 161 GVG). 2.3. Die Angeklagten machen zusammengefasst geltend, die von Rechtsanwältin B._____ erhobenen Behauptungen seien in objektiver Hinsicht nicht ehrrührig. Sodann habe es der Angeklagten 1 an einem entsprechenden Vorsatz gefehlt, sei es doch um nichts anderes gegangen, als die Interessen der Angeklagten 2 im Eheschutzverfahren zu vertreten und gegenüber dem Gericht darauf hinzuweisen, dass gemäss Einschätzung der Angeklagten 1 der begründete Verdacht bestand, die Gegenseite versuche, ihre wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern und weniger günstig darzustellen, als dies effektiv der Fall sei. Selbst wenn eine Ehrverletzung vorgelegen hätte, könne sich die Angeklagte 1 auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen (act. 35 S. 2f.). Diesen

- 7 - Ausführungen schloss sich die Angeklagte 2 an (Prot. I S. 10). Auch im Beru- fungsverfahren vertraten die beiden Angeklagten diesen Standpunkt (Prot. II S. 6, S. 9f. und S. 13; Urk. 61).

3. Rechtliches 3.1. Ehrverletzungstatbestände Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen des Vorderrichters zu den Tatbe- ständen der Verleumdung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung verwiesen werden (Urk. 46 S. 6f. Ziff. IV.1.1.-1.-3.). 3.2. Umfang des Ehrenschutzes und Ehreingriff Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum strafrechtlichen Ehrbegriff ge- macht (Urk. 46 S. 8f. E. 2. und 3., § 161 GVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die sittliche Ehre, der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, die ethische Integrität geschützt. Strafbar ist die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen eines Ehrverletzungsde- likts ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben wie z.B. bei einer Diskredi- tierung als Dieb, Mörder, Betrüger, "Gauner im Frack", Steuerhinterzieher, Steu- erbetrüger, Gesetzesbrecher bzw. jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden etc. Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist jedoch nicht Bedingung. Auch der Vorwurf, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ist ehrverletzend (BSK Strafrecht II-Riklin, 2.A., 2007, N 13ff. und N 17f. vor Art. 173 StGB).

- 8 - 3.3. Rechtfertigungsgründe / Wahrheits- und Gutglaubensbeweis Auch hier kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 46 S. 7 und S. 13ff.). In einem neueren Bundesgerichtsentscheid wurde dazu folgendes festgehalten (6B_549/2010, E. 2.5): 2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, so auch Art. 14 StGB, Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Dieser ist subsidiär anwendbar, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Auf Art. 14 StGB kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa neben Richtern, Beamten oder Prozesspar- teien auch der Anwalt berufen, der eine Partei vertritt. Voraussetzung ist, dass seine Ausführun- gen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeich- nen (BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltli- chen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese "rhe- torische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einsei- tigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Ob- jektivität berufen (Urteil des Bundesgerichts 6P.174/2004 vom 2. Mai 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).

4. Würdigung der vorgeworfenen Passagen 4.1. erste drei Äusserungen

a. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die ersten drei Äusserungen enthielten keine ehrverletzenden Äusserungen. Mit den drei gerügten Passagen werde in einem weiteren Sinne zwar suggeriert, dass der Ankläger im Rahmen des Eheschutzver- fahrens seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Nach- teil der Angeklagten 2 und des gemeinsamen Sohnes nicht richtig deklariere, es werde jedoch nicht auch impliziert, dass der Ankläger seine wahren finanziellen Verhältnisse (zusätzlich) zum Nachteil der Steuerbehörden nicht korrekt angege- ben habe. Im Rahmen des strittig und aufwendig geführten Eheschutzverfahrens seien die drei Passagen notwendig gewesen, um das Gericht auf mögliche Unge- reimtheiten hinzuweisen, die im Hinblick auf die Festsetzung der vom Ankläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge Auswirkungen hätten haben können (Urk. 46 S. 9f.).

- 9 -

b. Die Angeklagte 1 hat den Ankläger in der Rechtsschrift vom 23. Juli 2008 nicht eines konkreten Deliktes beschuldigt, sie erwähnte namentlich nicht direkt, es lä- ge ein Betrug oder eine Urkundenfälschung vor. Mit den ersten drei gerügten Äusserungen bringen die Anklägerinnen jedoch zusammengefasst zum Ausdruck, dass sie den Ankläger verdächtigen oder es für möglich halten, dass er seine fi- nanziellen Verhältnisse nicht korrekt und vollständig offen lege und die Ermittlung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch schwer nachvoll- ziehbare Zahlungsflüsse und kurzfristige Vermögensverschiebungen erschwere oder verunmögliche. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass dem Ankläger damit nicht ein strafrechtliches Verhalten im Sinne eines Steuerdeliktes unterstellt werden sollte (Urk. 46 S. 9f. E. 5.2, § 161 GVG). Der sinngemäss geäusserte Verdacht, der Ankläger habe im Eheschutzverfahren mit verschiedenen Mitteln (insbesondere durch kurzfristige Vermögensverschiebungen und Transfers auf weitere - dem Gericht und der Ehefrau - unbekannte Konti) Geld verheimlicht und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlechter dargestellt, um tiefere finanzielle Unterhaltsverpflichtungen zu erwirken, enthält indessen den Vorwurf eines moralisch verwerflichen, weil unehrlichen Verhaltens und wäre bei einem grösseren, auch juristische Laien umfassenden Adressatenkreis als ehrverletzend zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass höchstens eine Verurteilung wegen übler Nachrede denkbar wäre, da nicht nachgewiesen ist, dass die Ausführungen der Angeklagten 1 klar wider besseres Wissen erfolgten, was Tatbestandsvoraussetzung der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB wäre.

c. Dies ist indessen ein im Rahmen von eherechtlichen Verfahren, namentlich bei Selbständigerwerbenden, nicht selten vorgebrachter Vorwurf. Die Adressaten (aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Gerichtspersonen) sind - im Gegensatz zum Durchschnittsleser - damit vertraut, dass sich Parteiver- treter von Unterhaltspflichtigen in der Regel auf einen bescheideneren und Partei- vertreter von Unterhaltsberechtigten auf einen höheren Lebensbedarf berufen und bei komplexeren und guten Verhältnissen oft argumentiert wird, es könnten noch unbekannte finanzielle Mittel vorhanden sein. Hier hat das Gericht die Argumente und Beweismittel der Parteien jeweils ohnehin sehr sorgfältig zu prüfen. Somit ist fraglich, ob die inkriminierten Äusserungen im besonderen Kontext des strittig ge-

- 10 - führten Eheschutzverfahrens und angesichts der jedenfalls nicht einfachen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich als ehrverletzend einzustufen sind, da die Wertmassstäbe derjenigen gelten, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (BSK Strafgesetzbuch II - Riklin, a.a.O., N 23 vor Art. 173). Von den Äusserungen erhielten jedoch nur die Verfahrensbeteiligten und die Mitwir- kenden im Eheschutzverfahren Kenntnis. Diesbezüglich ist somit der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, die inkriminierten Passagen seien vor dem Hin- tergrund des Eheschutzverfahrens mit seinen Besonderheiten auf ihre Ehrenrüh- rigkeit zu prüfen (Urk. 46 S. 8f.). Zwar führt die Vorinstanz - wie der Ankläger zu Recht in den Beanstandungen vorbringt (Urk. 40 S. 3) - nicht im einzelnen aus, welche Umstände darauf hindeuteten, dass der Ankläger möglicherweise im Hin- blick auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge seine nicht leicht zu durchschau- enden finanziellen Verhältnisse nicht korrekt beziehungsweise nicht vollständig wieder gegeben haben könnte; diese Vermutung lässt sich indessen beispiels- weise mit dem Missverhältnis zwischen den vom Ankläger geltend gemachten Einnahmen in den Jahren 2006 und 2007 von total durchschnittlich Fr. 149'781.--, zusammengesetzt aus Fr. 128'265.50 Einkommen sowie Fr. 21'516.-- Ertrag aus der Liegenschaft …strasse … (Urk. 15/1 S. 9 und 25), und den hohen Liegen- schaftenkosten begründen, die sich nach Darstellung der Anklägerinnen in der Rekursantwort gemäss den eigenen Angaben des Anklägers auf Fr. 130'792.-- beliefen (Urk. 5 S. 9 mit Verweis). Auch aus Urk. 5/6 ergibt sich, dass auf den Fix-Hypotheken im Umfang von Fr. 1'770'000.-- – bei Hypotheken von total Fr. 2'862'000.-- – ab 2005 respektive 2006 bereits Fr. 53'620.-- an Zin- sen anfielen, wobei die Zinsen für die variable respektive die Flex-Rollover- Hypothek, Amortisationen und Unterhaltskosten noch nicht eingerechnet sind. Mithin standen im Rahmen des Eheschutzverfahrens klar die finanziellen Verhält- nisse im Fokus und mussten deshalb von allen Beteiligten genauestens beleuch- tet werden. In diesem Zusammenhang sind die drei Äusserungen nicht als ehrver- letzend zu qualifizieren.

e. Wie gesehen sind sogar ehrenrührige Vorbringen durch die Berufspflicht von Anwälten gedeckt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hin- ausgehen, nicht wider besseres Wissen vorgebracht werden und blosse Vermu-

- 11 - tungen als solche gekennzeichnet sind. Die Vorinstanz hat auch hierzu treffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 14ff. E.3. und 4., § 161 GVG). Es ist nochmals festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Pauschalvorwürfe erhoben wurden, sondern die Angeklagte 1 begründete ihre Vorbringen sachbezogen, indem sie Bezug auf die strittige Unterhaltsfrage und die Vorbringen der Gegenpartei zu den finanziellen Verhältnissen des Anklä- gers nahm sowie auf Umstände hinwies, die für die Berechnung der Unterhalts- beiträge hätten relevant sein können: So brachte die Angeklagte 1 mit Bezug auf die erste gerügte Passage im Zusammenhang mit der Frage des während der Ehe geführten Lebensstandards vor, dass bei Bareinzahlungen auf der Post nicht ohne weiteres klar ist, woher das Bargeld kommt und ob dieses aus zuvor von ei- nem bestimmten …-Bankkonto getätigten Bezügen stammt (Urk. 5 S. 6). Tatsäch- lich ist zumindest denkbar, dass Bezüge vom fraglichen Bankkonto für andere Bedürfnisse verwendet wurden und die Barmittel zusätzlich vorhanden waren. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche Parteidarstellung im Eheschutz- res- pektive im Rekursverfahren als glaubhaft erachtet wird respektive wurde. Als Rechtsvertreterin der auf Unterhaltsbeiträge klagenden Klientin durfte die Ange- klagte 1 sicherlich auf die Möglichkeit, dass die Mittel aus anderer Quelle stamm- ten, hinweisen, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass grössere Zahlungen durch Bareinzahlungen auf der Post heutzutage und bei in Finanzfragen bewan- derten Personen sehr ungewöhnlich sind; dies umso mehr, falls zutrifft, dass die geschäftlichen Zahlungen vom Ankläger jeweils per e-banking getätigt wurden, wie die Angeklagten geltend machten (vgl. Urk. 5 S. 8). Die weiteren Vorbringen, der ausgewiesene Schuldsaldo von Fr. 160'364.45 per 3. Juni 2008 sage nichts über das tatsächlich vorhandene Vermögen zu Verkehrswerten aus und könne auf eine kurzfristige Vermögensverschiebung zurückzuführen sein sowie die in Urk. 5/5 und 5/6 ausgewiesenen Werte seien blosse Momentaufnahmen, es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent über weitere Konti bei ande- ren Banken verfüge und im Hinblick auf die vorliegenden Verfahren Vermögens- verschiebungen getätigt habe, müssen im Zusammenhang mit den Ausführungen der Angeklagten 1 zum unvermindert hohen Lebensstandard, den der Ankläger führe (Urk. 5 S. 10f.), gesehen werden. Indem die Angeklagte auf die Diskrepanz

- 12 - zwischen geltend gemachter (negativer) Vermögenslage und - nach ihrer Darstel- lung - unvermindert luxuriösem Lebensstil des Anklägers hinwies, blieb sie sach- bezogen, weil sie die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Anklägers und die Aussagekraft der vorgelegten Belege zu erschüttern trachtete. Es ist nicht ersicht- lich, dass diese Ausführungen über das für die Darlegung ihres Standpunkts Not- wendige hinausgehen. Schliesslich hat die Angeklagte 1 die drei fraglichen Äusserungen mit den Formulierungen "dass sich der Verdacht erhärtet", "kann der aktuelle Saldo... auf eine kurzfristige Vermögensverschiebung zurückzuführen sein" und "es ist .... nicht auszuschliessen ... dass der Rekurrent über weitere Konti verfügt ..." genügend klar als Vermutungen gekennzeichnet und keine Tat- sachendarstellungen abgegeben. Sie sind somit auch nicht unnötig beleidigend. 4.2. vierte Äusserung

a. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, auch die vierte Äusserung sei nicht eh- renrührig (Urk. 46 S. 12). Die zu beurteilenden Passage lasse in keiner Art und Weise eine dahingehende Interpretation zu, dass D._____ den Inhalt des von ihm unterschriebenen Bestätigungsschreiben nicht hätte kennen sollen. Der Ankläger werde nicht implizit verdächtigt, durch Täuschung über die Identität des Ausstel- lers eine unechte Urkunde hergestellt und somit eine Urkundenfälschung im en- geren Sinn begangen zu haben. Die beanstandete Passage könnte höchstens dahingehend verstanden werden, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, das mit einer Parteibehauptung verglichen werden könne. Es sei nicht er- sichtlich, welche allgemeine objektive Garantie die Wahrheit dieser Erklärung ge- währleisten solle. Das Gefälligkeitsschreiben weise demzufolge die erhöhte Über- zeugungskraft und Glaubwürdigkeit nicht auf, um als Urkunde im strafrechtlichen Sinn zu gelten. Es könne deshalb mit der gerügten Äusserung nicht impliziert werden, der Ankläger habe eine Falschbeurkundung begangen.

b. Der Ankläger brachte dagegen in den Beanstandungen vor, die Feststellung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Es werde ja behauptet, dass die Bestäti- gung von D._____ vom 2. Juni 2008 vom Ankläger bestellt (oder gar von ihm per- sönlich aufgesetzt) worden sei. Die Angeklagten beschränkten sich nicht darauf, das Gericht auf Auffälligkeiten oder mögliche Unregelmässigkeiten in der Buch-

- 13 - führung des Beitragspflichtigen hinzuweisen, sondern unterstellten dem Ankläger (und seinem Revisor) ohne wenn und aber eine Urkundenfälschung und damit ein gravierendes strafrechtliches Verhalten. Insofern könne auch keine Rede davon sein, dass die vorerwähnten Äusserungen der Angeklagten gerechtfertigt gewe- sen wären (Urk. 40).

c. Die Formulierung der vierten vom Ankläger als ehrverletzend bezeichneten Äusserung in der Rekursantwortschrift ist im Text-Zusammenhang zu betrachten; dieser lautet wie folgt (Urk. 5 S. 24): "Die "Bestätigung" von Herrn D._____ vom 2. Juni 2008 (Urk. 5/13) und die daraus abgeleitete Behauptung sind unzulässige Noven. Das Schreiben wurde unter vom Rekurrenten bestellt (oder gar von ihm persönlich aufgesetzt) und ist eine blosse Parteibehauptung. Herrn D._____ fehlt es als amtierende Revisionsstelle der E._____ AG bereits an einer tatsächlichen Unabhängigkeit, um die in Frage stehende Thematik objektiv beurteilen zu können. Die rekurrentischen Behauptungen können damit jedenfalls nicht im Sinne von § 115 Ziff. 2 ZPO sofort bewiesen werden." Daraus ergibt sich, dass die Angeklagte 1 es zunächst als unzulässig erachtete, ein - nach ihrer Ansicht, wobei hier offen gelassen werden kann, ob dies zutrifft - neues Vorbringen mit einem eigens für das vorliegende Verfahren vom Ankläger beim Revisor seiner Firma (E._____ AG) angeforderten Bestätigungsschreiben zu belegen. Sie wollte offensichtlich darauf hinweisen, dass es sich beim Schreiben von D._____ nicht um einen ohnehin im Rahmen der ordentlichen Buchführung oder Revision produzierten Beleg handelte, sondern dieses auf Aufforderung des Anklägers für das laufende Verfahren erstellt wurde. Die Angeklagte 1 qualifizierte das Schreiben sodann als blosse Parteibehauptung unter Hinweis darauf, dass es D._____ als amtierende Revisionsstelle der E._____ AG an einer tatsächlichen Unabhängigkeit fehle, um die in Frage stehende Thematik objektiv beurteilen zu können. Damit wurde in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass dem Schreiben nicht der Beweiswert eines unabhängigen Expertenberichts oder Gutachtens zu- kommt (vgl. auch die Aussagen der Angeklagten 1 in Urk. 12 S. 9). Darin ist aber höchstens der Vorwurf zu sehen, D._____ könnte geneigt sein, einen für seinen Auftraggeber sehr wohlwollenden Bericht zu verfassen oder eine entsprechend verfasste Bestätigung zu unterzeichnen; da bei der Beurteilung der Angemessen- heit von Investitionen und Anschaffungen sowie Abschreibungen ein Ermessens-

- 14 - spielraum besteht, ist darin noch nicht klar der Vorwurf zu erblicken, dass D._____ - auf Aufforderung oder durch unterschriftliche Bestätigung eines vom Ankläger selbst verfassten Schreibens - absichtlich etwas Falsches bestätigen würde. In der beanstandeten Passage lässt sich somit kein Vorwurf eines strafba- ren Verhaltens (Falschbeurkundung) erblicken: Insbesondere impliziert die For- mulierung "oder gar von ihm persönlich aufgesetzt" auch nicht, dass der Ankläger die Unterschrift von D._____ gefälscht hätte (Urkundenfälschung i.e.S.); es kann sehr wohl gemeint sein, der Ankläger habe dieses aufgesetzt und dem Revisor zur Unterschrift unterbreitet. Zu diesem Schluss ist bereits die Vorinstanz sinnge- mäss gelangt (vgl. act. 46 S. 11f.).

d. Wollte man die fragliche Passage, die das Beibringen eines sogenannten Ge- fälligkeitsberichts moniert, als ehrenrührig ansehen, wäre die vierte Äusserung als Bewertung eines vom Ankläger eingebrachten Beweismittels zu verstehen. Dass die Anklägerin 1 als Rechtsvertreterin im Eheschutzverfahren den Beweiswert des eingereichten Schriftstücks in Frage stellt, ist von ihrer Berufspflicht gedeckt und geht nicht über das Notwendige hinaus. Im weiteren ist mit der Vorinstanz zu- gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass offensichtlich das Wort "Um- ständen" fehlt und der Satz wie folgt lauten sollte: "Das Schreiben wurde unter Umständen vom Rekurrenten bestellt (oder gar von ihm persönlich aufgesetzt) und ist eine blosse Parteibehauptung. Somit ist anzunehmen, dass es auch hier die Absicht der Angeklagten 1 war, die Behauptung nicht als Tatsache, sondern als Vermutung darzustellen. Die vierte Äusserung ist weder völlig sachwidrig, noch unnötig beleidigend.

5. Zusammenfassung 5.1. Angeklagte 1 Die Angeklagte B._____ vermag sich somit für ihre Äusserungen im Scheidungs- verfahren - soweit diese überhaupt als ehrenrührig zu qualifizieren sind - rechtfer- tigend auf die Substanzierungspflicht im Prozess nach § 113 ZPO/ZH sowie auf ihre Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA zu stützen. Somit sind die Äusserungen durch einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB gedeckt, wie schon die

- 15 - Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 46 S. 17, § 161 GVG). Die Angeklagte B._____ ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids frei zu sprechen. 5.2. Angeklagte 2 Die Angeklagte C._____ muss sich zwar die Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin anrechnen lassen. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet (Urk. 46 S. 17f.), dass auch sie sich erfolgreich auf den Rechtfertigungsgrund der Substanzierungspflicht gemäss § 113 ZPO/ZH stützen kann und ebenfalls frei zu sprechen ist. III. Zivilforderung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf das Genugtuungsbegehren des An- klägers nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2., 3. und 4.) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ankläger aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Er ist ausserdem zu verpflichten, der Angeklagten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'019.70 (inkl. Mehrwertsteuer) und der Angeklagten C._____ eine per- sönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

1. Die Angeklagte 1, B._____, und die Angeklagte 2, C._____, sind eines Ehr- verletzungsdelikts im Sinne von Art. 173 f. StGB, eventualiter im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen.

2. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers A._____ wird nicht eingetre- ten.

- 16 -

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2, 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Ankläger auferlegt.

5. Der Ankläger und Appellant wird verpflichtet, der Angeklagten 1, B._____, für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'019.70 und der Angeklagten 2, C._____, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Vertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des An- klägers − den Vertreter der Angeklagten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten 1 − die Angeklagte 2 und in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des An- klägers − den Vertreter der Angeklagten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten 1 − die Angeklagte 2 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung allfälliger Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard