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SB110255

mehrfache sexuelle Nötigung

Zürich OG · 2011-08-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen

- 14 - Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 1.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf-

- 15 - drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri /Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si-

- 16 - tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 1.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 1.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE

- 17 - 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 1.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsge- richtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anklageziffer 1 2.1.1. In Anklageziffer 1 wird dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, im Frühjahr 2009 den damals 15-jährigen Geschädigten ca. dreimal bekleidet an Händen und Füssen ans Bett gefesselt und ein Tuch über dessen Gesicht gelegt zu haben, worauf er einmal mit seiner Hand für mehrere Sekunden auf dem Ge- schlechtsteil des Geschädigten über den Kleidern verharrt sei und einmal das Geschlechtsteil des Geschädigten aus dessen Hosen genommen, es für mehrere Sekunden berührt und frottiert habe, wobei der Geschädigte sich aufgrund der Fesselung trotz fehlenden Einverständnisses nicht gegen das Handeln des Ange- klagten habe wehren können, was der Angeklagte gewusst und gewollt bzw. zu- mindest billigend in Kauf genommen habe, wobei ihm das Alter des Geschädigten bekannt gewesen sei (Urk. 31 S. 2 f.). Zu diesem Vorwurf erklärte der Angeklagte, dies habe nie stattgefunden (Urk. 8/10 S. 10). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 14).

- 18 - 2.1.2. An Beweismitteln zu dieser Anklageziffer liegen einerseits die Aussagen des Geschädigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2009 (Urk. 9/1), dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom

12. Oktober 2009 (Urk. 9/2), diejenigen anlässlich der Videobefragung vom

17. November 2009 (Urk. 9/6) und diejenigen anlässlich der Videobefragung vom

17. März 2010 (Urk. 9/12) vor und anderseits die Aussagen des Angeklagten in der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2009 (Urk. 8/1), in der staats- anwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 25. September 2009 (Urk. 8/2), in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/3), in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 27. November 2009 (Urk. 8/5), in der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. August 2010 (Urk. 8/10) und in der Hauptverhandlung vom 18. November 2010 (Urk. 47). Sodann liegt als Beweis- mittel ein Dokument des Arbeitgebers des Angeklagten zum Umfang seiner Ar- beitstätigkeit vor (Urk. 16/3). 2.1.3. Die Vorinstanz hat sowohl die Zeugenaussagen des Geschädigten als auch die Aussagen des Angeklagten korrekt wiedergegeben (Urk. 66 S. 6 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 66 S. 6 ff.). 2.1.4. Auch hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung, nämlich derjenigen zur Verwertbarkeit der Einvernahmen des Geschädigten so- wie zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Geschädigten, ist der Vo- rinstanz zu folgen, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 66 S. 14 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 4) – darin zuzustimmen, dass zwar angesichts der im vergangenen Jahr mit Erziehungsverfügung vom 4. Januar 2010 erfolgten Bestra- fung des Geschädigten wegen Irreführung der Rechtspflege (Beizugsakten 2009/285, Urk. 12) grundsätzlich eine gewisse Vorsicht hinsichtlich seiner Glaub- würdigkeit angebracht erscheint, in diesem Zusammenhang indes auch zu be- rücksichtigen ist, dass der der Erziehungsverfügung zugrunde liegende Sachver- halt einen ganz anderen Hintergrund aufweist. Der Geschädigte war von einem Mitschüler bedroht worden und hatte deshalb Angst, in die Schule zu gehen. Um

- 19 - eine Entschuldigung dafür zu haben, weshalb er nicht zur Schule gegangen war, gab er bei der Polizei vor, von einer Gruppe Jugendlicher entführt worden zu sein. Er stellte sich dabei aber geradezu dilettantisch an und gab denn auch bei der nächsten polizeilichen Einvernahme ohne Umschweife zu, die Geschichte erfun- den zu haben (Beizugsakten 2009/285 Urk. 2/5 S. 1). Entscheidend ist aber nach dem bereits Dargelegten ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit des Geschädigten, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Verwertbarkeit der Zusammenstellung der Arbeitstage des Angeklagten durch seinen Arbeitgeber (Urk. 16/3) steht ebenfalls nichts entgegen. 2.1.5. Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen des Geschädigten sowie die Aus- sagen des Angeklagten plausibel und nachvollziehbar gewürdigt, weshalb primär darauf zu verweisen ist (Urk. 66 S. 16 ff.). Was die Würdigung der Aussagen des Geschädigten angeht, ist der Vorinstanz insbesondere in ihrer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Geschä- digte seine Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme ausbaute, zu folgen. Zwar ist bei Aggravationen grundsätzlich Vorsicht geboten. Vorliegend ist aber für das entsprechende Aussageverhalten des Geschädigten eine plausible Erklärung vorhanden, indem dem Geschädigten das Thema der Videobefragungen, wie die Visionierung ergeben hat und auch in den von einer Psychologin verfassten Be- richten dazu festgehalten wird (Urk. 9/3 S. 2 f.; Urk. 9/9 S. 2), offensichtlich pein- lich war. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vor diesem Hintergrund normal ist, dass der Geschädigte zuerst Vertrauen zum Befragenden aufbauen musste. Die Schilderungen des Geschädigten wirken erlebt, wobei be- sonders eindrücklich ist, dass er sie durch passende Handbewegungen unter- mauerte (z. B. Nachzeichnen der drei Wege beim Landkartenspiel), und weisen einen Detaillierungsgrad auf, der nicht zu erwarten wäre, wenn sich die geschil- derten Ereignisse nicht tatsächlich so zugetragen hätten. Zudem stellte er sich selber nicht in ein zu günstiges Licht. So gab er beispielsweise an, die Internetsei- te "…." besucht zu haben (Urk. 9/12 S. 4), wobei sich an seiner Frage, ob er sich damit strafbar gemacht habe, zeigt, dass er auch bereit war, ihn selber belasten- de Aussagen zu machen. Auch sagte er bezüglich des Diebstahls des Woh-

- 20 - nungsschlüssels aus dem Briefkasten des Angeklagten und des Motivs dafür (Urk. 9/12 S. 5) offensichtlich die Wahrheit. Zudem sind keinerlei Anzeichen dafür vorhanden, dass er den Angeklagten übermässig belastet hätte. So gab er an, vom Angeklagten nicht zu den Fesselungen gezwungen worden zu sein (Urk. 9/1 S. 9; Urk. 9/2 S. 4). Ferner deklarierte er Erinnerungslücken. Dass der Geschädig- te in der zweiten Videobefragung angab, er habe sehen können, dass der Ange- klagte seine Hosen geöffnet habe (Urk. 9/6 S. 4), während er in der ersten Vide- obefragung angegeben hatte, dass seine Augen bei diesem Ereignis verbunden gewesen seien (Urk. 9/2 S. 3), muss entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 3) und des Angeklagten (Urk. 47 S. 10) keineswegs widersprüchlich sein. Es ist durchaus denkbar, dass die Augen zuvor verbunden gewesen waren, in jenem Zeitpunkt aber nicht mehr, oder dass der Geschädigte die Handlung des Angeklagten trotz des Tuchs (z.B. unter diesem hindurch) sehen konnte. Sodann kann auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Kritik der Verteidigung an der Befragung des Geschädigten (Urk. 66 S. 18 f.) vollumfänglich zugestimmt werden, weshalb gestützt auf § 161 GVG darauf verzichtet werden kann, die diesbezüglichen Argumente zu wiederholen. Bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten ist den Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 66 S. 19 ff.) ebenfalls zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Angeklagte immer wieder ver- suchte, den Geschädigten in ein negatives Licht zu rücken (dazu die Vorinstanz auf S. 20 f. in Urk. 66), aufhorchen. Dies machte er nunmehr in extenso auch in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011, die überdies einen befremdlich und anmas- send wirkenden "Versuch einer Skizzierung von Charakterzügen" des Geschädig- ten enthält (Urk. 104 S. 21 ff.). Ferner fällt, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, auf, dass der Angeklagte sich häufig in weitschweifigen Ausführungen flüch- tete, anstatt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, und er sich auch immer wieder in Widersprüche verwickelte (vgl. dazu die Vorinstanz auf S. 20 ff. in Urk. 66). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass der Angeklagte anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2009 auf die Frage, wie viele Knaben und Mädchen er unterrichtet habe, erklärte, das seien

- 21 - nicht so viele gewesen, und eine Reihe von Namen aufzählte. Dass er dabei den Geschädigten nicht nannte (Urk. 8/1 S. 6 ff.), lässt sich zu seinen Gunsten damit erklären, dass er diesen gemäss übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie des Geschädigten nicht wirklich unterrichtet und zudem seit einigen Mona- ten kein Kontakt mehr stattgefunden hatte (Urk. 8/2 S. 1 f.; Urk. 8/5 S. 5). Anläss- lich der am Folgetag durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme erklärte der Angeklagte indes wahrheitswidrig, er habe alle Kinder, mit denen er Kontakt gehabt habe, angegeben (Urk. 8/2 S. 4), obwohl er zum Geschädigten im Frühjahr 2009 einen ausserordentlich intensiven Kontakt gehabt hatte. Dieses Aussageverhalten wirft Fragen auf, denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte den Kontakt zum Geschädigten hätte verschweigen sollen, wenn nichts vorgefallen wäre. Seine Erklärung, er habe den Geschädigten nicht ange- geben, weil er keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt habe (Urk. 104 S. 33), überzeugt nicht. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm im Wissen darum, dass wegen sexuellen Handlungen mit Kindern ermittelt wurde (Urk. 8/2 S. 1), mitgeteilt, dass diverse Kinder, mit denen er Kontakt gehabt habe, ermittelt und befragt werden müssten (Urk. 8/2 S. 4). Obwohl sich diese Aussage unmissver- ständlich auf die Vergangenheit bezog und zudem auch aufgrund des Untersu- chungsthemas klar war, dass nicht nur aktuelle Kontakte interessierten, gab der Angeklagte wahrheitswidrig zu Protokoll, er habe alle angegeben (Urk. 8/2 S. 4). Zu diesem Aussageverhalten passt ferner, dass der Geschädigte als einschlägig Vorbestrafter anlässlich der gleichen Einvernahme angab, sexuell nicht an Kin- dern interessiert zu sein (Urk. 8/2 S. 1), obwohl er im fraglichen Zeitraum bei- spielsweise Dutzende Bilder kinderpornographischen Inhalts auf seinem Compu- ter gespeichert hatte (dazu nachfolgend unter 2.2.). 2.1.6. Der Angeklagte brachte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 vor, dass er mit dem Geschädigten nie allein in seiner Wohnung gewesen sei und deutete zudem an, dass dies aus zeitlichen Gründen sowie aufgrund der Anwe- senheiten anderer Jugendlicher auch gar nicht möglich gewesen wäre (Urk. 104 S. 5 ff.). Zum einen ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Angeklagte auch nach eigener Darstellung die Wohnung wochentags jeweils nicht vor 11.00 Uhr (Urk. 104 S. 7) oder 12.00 Uhr (Urk. 8/8 S. 3) verliess. Er erklärte in der Einver-

- 22 - nahme vom 27. November 2009, dass er den Geschädigten in der Woche, nach- dem er ihn kennengelernt hatte, ca. zwei bis drei Mal am Morgen für je eine Stun- de eingeladen habe, um ihm in schulischen Belangen zu helfen, und dass dieser anschliessend mehr oder weniger täglich bei ihm gewesen sei (Urk. 66 S. 5), wo- bei er ausdrücklich aussagte, mit dem Geschädigten auch allein in der Wohnung gewesen zu sein (Urk. 8/5 S. 4 f.). Der Geschädigte anderseits gab an, während der Ferien (gemeint sind offensichtlich die dreiwöchigen Frühlingsferien) jeden Tag von morgens ca. 10.00 Uhr bis abends ca. 20.00 Uhr beim Angeklagten zu Hause gewesen und danach gemeinsam mit dem Hund an der C._____ spazie- ren gegangen zu sein (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/6 S. 3). Die Darstellung des Angeklag- ten, er sei nie mit dem Geschädigten allein in der Wohnung gewesen und die An- deutung, dies sei auch gar nicht möglich gewesen, ist somit offensichtlich falsch. Es erübrigen sich somit schon aus diesem Grund Einvernahmen mit weiteren ju- gendlichen Bekannten des Angeklagten zu diesem Thema, wie dies der Ange- klagte sinngemäss verlangte (Urk. 104 S. 5), wobei ohnehin nicht nachvollziehbar ist, was diese zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte auch allein mit dem Ge- schädigten in seiner Wohnung war, beitragen könnten, nachdem diese Jugendli- chen nur teilweise in der Wohnung des Angeklagten anwesend waren. Eben so wenig überzeugt die sinngemässe Darstellung des Angeklagten, er hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass einer der anderen Jugendlichen die Wohnung be- trat, weil er den Schlüssel, den er bei Abwesenheiten in den Briefkasten legte, damit diese seine Wohnung auch in seiner Abwesenheit benützen konnten (Urk. 8/8 S. 1), teilweise im Briefkasten vergessen habe (Urk. 104 S. 10). Diese Ju- gendlichen hatten offensichtlich keinen eigenen Schlüssel. Der Angeklagte brauchte somit – ausgehend von seiner Sachdarstellung – nur sicherzustellen, dass sich kein Schlüssel im Briefkasten befand und die Haustür mit dem Dreh- knopf zu verschliessen, um sicher sein zu können, dass seine Wohnung nicht überraschend von anderen Jugendlichen betreten wurde. Dass es ohne Weiteres möglich ist, einen Penis aus einer geöffneten Hose zu nehmen, ohne die Hose herunterzuziehen (vgl. die entsprechende Frage des Angeklagten in Urk. 104 S. 11), bedarf angesichts des Umstands, dass Herrenhosen an der entsprechenden Stelle einen Hosenschlitz haben, keiner näheren Erläuterung.

- 23 - Die Angabe des Angeklagten, er habe die Akten des Strafverfahrens aus dem Jahr 2001/2002 in seiner Wohnung aufbewahrt, wo der Geschädigte sie eingese- hen habe, und nach den Sommerferien 2009 entsorgt (Urk. 8/5 S. 3 und 8/7 S. 2), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sie sollte offensichtlich die Erklä- rung dazu liefern, weshalb der Geschädigte den Angeklagten ausgerechnet eines Verhaltens beschuldigte, welches im Jahr 2002 in praktisch identischer Form zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB geführt hatte (Urk. 28/7/5). Es besteht kein Grund, an der Aussage des Geschä- digten, er habe (gemeint: bevor er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren darüber informiert wurde: vgl. Urk. 9/12 S. 4) nicht gewusst, dass der An- geklagte vorbestraft ist und dieser habe ihm auch keine Strafakten gezeigt (Urk. 9/12 S. 3), zu zweifeln. Zum einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte ein diesbezügliches Wissen hätte verheimlichen sollen. Zum andern ergibt sich dies aber auch daraus, dass sich der Geschädigte, als er den Ange- klagten als "homosexuellen Pädo" bezeichnete, nicht auf diese von ihm angeblich zur Kenntnis genommenen Akten berief, sondern "bloss" auf Pornohefte eindeuti- gen Inhalts, die er in der Wohnung des Angeklagten gefunden hatte (Urk. 9/1 S. 11 f.). Hätte der Geschädigte bei dieser Aussage auf ein rechtskräftiges Ge- richtsurteil verweisen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies getan hät- te, da er ein solches Urteil wohl geradezu als erstklassigen Beweis für seine Aus- sage betrachtet hätte. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Geschädigten das fragliche Gerichtsurteil nicht bekannt war und er darüber hin- aus auch keine Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte wenige Jahre zuvor wegen eines fast identischen Verhaltens verurteilt worden war. Dass der Geschä- digte den Angeklagten ausgerechnet eines praktisch gleichen Verhaltens be- schuldigte, wie es seiner Verurteilung im Jahr 2002 zugrunde gelegen hatte und der Angeklagte nachgewiesenermassen entsprechende sexuelle Neigungen hat, spricht im Gegenteil, wie von der Anklagebehörde ausgeführt (Urk. 48 S. 6), ver- stärkt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. 2.1.7. Auch von den weiteren Argumenten, die der Angeklagte zu seiner Verteidi- gung vorbrachte, eignet sich kein einziges, die Sachdarstellung des Geschädigten

- 24 - in Frage zu stellen. Vielmehr kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Der unter Anklageziffer 1 eingeklagte Sachverhalt ist daher vollumfänglich erstellt. 2.2. Anklageziffer 2 2.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten in dieser Anklageziffer zusam- mengefasst vor, auf den Festplatten verschiedener PC's wissentlich und willent- lich mindestens 133 Bilder mit kinder- bzw. tierpornographischem Inhalt und einen Film mit sexuellen Handlungen zwischen einem Hund und einer weiblichen Per- son abgespeichert zu haben (Urk. 31 S. 3). 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Angeklagte bezüglich dieser Vorwürfe vollständig geständig (Urk. 117 S. 8). 2.2.3. Die Anklagebehörde hat indessen in der Anklageziffer 2 nicht ausnahmslos Aufnahmen aufgeführt, bei denen höchstens theoretische Zweifel daran bestehen können, dass es sich bei den dargestellten Personen um Kinder, d.h. um nicht geschlechtsreife Personen resp. solchen, die das 16. Altersjahr nicht überschrit- ten haben, handelt. Es ist der Vorinstanz aber darin zuzustimmen, dass auf einem grossen Teil der Aufnahmen Geschlechtsteile von Kindern unter 16 Jahren, Nacktaufnahmen von Kindern unter 16 Jahren mit entblösstem Genitalbereich in objektiv aufreizender Stellung, manuelle Befriedigung von Kindern unter 16 Jah- ren und oraler, vaginaler oder analer Geschlechtsverkehr mit Kindern unter 16 Jahren dargestellt sind (vgl. Urk. 66 S. 29). Ferner ist anzumerken, dass es sich verschiedentlich um identische, jedoch mehr- fach gespeicherte Aufnahen handelt (z.B. 2/22 = 3/19 oder 2/48 = 3/53 = 3/125) und dass die Aufnahmen teilweise zugleich Gegenstand von Anklageziffer 3.1 sind. 2.2.4. Im Übrigen entspricht das Geständnis dem Untersuchungsergebnis. Somit ist der unter Anklageziffer 2 eingeklagte Sachverhalt mit der Einschränkung, dass es sich bei einem grossen Teil, nicht aber bei allen Aufnahmen um solche kinder- pornographischer Art handelt, erstellt.

- 25 - 2.3. Anklageziffer 3.1. 2.3.1. Dem Angeklagten wird in dieser Anklageziffer zusammengefasst zur Last gelegt, in seiner Wohnung wissentlich und willentlich im Besitz von elektronischen Datenträgern mit kinderpornographischem Inhalt gewesen zu sein (Urk. 31 S. 4 f.). 2.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Angeklagte diesen Vorwurf ebenfalls (Urk. 117 S. 8). 2.3.3. Auch bezüglich der Inhalte der fraglichen Datenträger ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass zwar nicht durchgehend, aber zu einem grossen Teil Personen dargestellt werden, bei denen höchstens theoretische Zweifel da- ran bestehen können, dass es sich um Kinder, d.h. um nicht geschlechtsreife Personen, resp. solchen, die das 16. Altersjahr nicht überschritten haben, handelt. Bei einem grossen Teil der Inhalte sind Geschlechtsteile von Kindern unter 16 Jahren, Nacktaufnahmen von Kindern unter 16 Jahren mit entblösstem Genitalbe- reich in objektiv aufreizender Stellung, manuelle Befriedigung von Kindern unter 16 Jahren und oraler oder analer Geschlechtsverkehr mit Kindern unter 16 Jahren dargestellt (vgl. Urk. 66 S. 29). Vaginaler Geschlechtsverkehr ist hingegen nicht dargestellt. Ferner ist auch hier anzumerken, dass es sich verschiedentlich um identische, je- doch mehrfach gespeicherte Inhalte handelt (z.B. 5/2 = 7/46 unten oder 7/18 un- ten = 7/40 oben). Sodann weisen die Datenträger teilweise die gleichen Inhalte auf wie die in Anklageziffer 2 genannten Aufnahmen. 2.3.4. Auch hier entspricht das Geständnis im Übrigen dem Untersuchungsergeb- nis, weshalb Anklageziffer 3.1 mit den beiden Einschränkungen erstellt ist, dass es sich bei einem grossen Teil, nicht aber bei allen Inhalten um solche kinderpor- nographischer Art handelt und dass kein vaginaler Geschlechtsverkehr dargestellt ist.

- 26 - 2.4. Anklageziffer 3.2. 2.4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten in dieser Anklageziffer zusam- mengefasst vor, im Besitz einer DVD mit dem Titel "..." gewesen zu sein und da- bei zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, dass diese verbotene Ge- waltdarstellungen enthält (Urk. 31 S. 5). 2.4.2. Auch diesen Sachverhalt anerkannte der Angeklagte anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. 117 S. 8). 2.4.3. Dass die DVD Gewaltdarstellungen gravierendster Art enthält, steht nur schon anhand der bei den Akten liegenden Screenshots (Urk. 18/8) ausser Frage. Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der unter Anklageziffer 3.2. eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. 2.5. Anklageziffer 4 2.5.1. In Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten zusammengefasst zur Last gelegt, im Frühjahr 2009 dem Geschädigten, dessen Alter er gekannt habe, auf seinem Computer diverse pornographische Bilder und Clips, auf welchen sexuelle Hand- lungen zwischen Mann und Frau, zwischen jungen Männern und sexuelle Hand- lungen zwischen Menschen und Tieren zu sehen waren, gezeigt zu haben (Urk. 31 S. 5). 2.5.2. Bei der Sachverhaltserstellung betreffend Anklageziffer 4 stützt sich die Vo- rinstanz auf die Aussagen des Geschädigten einerseits und diejenigen des Ange- klagten andererseits, wobei sie diese korrekt wiedergegeben hat, weshalb vollum- fänglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden kann (§ 161 GVG, Urk. 66 S. 24 f.). 2.5.3. Die Vorinstanz hat bei der Beweiswürdigung, auf die grundsätzlich verwie- sen werden kann (Urk. 66 S. 26), zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussa- gen des Geschädigten klar, detailliert und widerspruchsfrei sind. Die vom Ge- schädigten geschilderten Umstände wirken tatsächlich erlebt. Insbesondere ist bei der Aussage betreffend den Militärarzt (Urk. 9/12 S. 7) kaum vorstellbar, dass der

- 27 - Geschädigte dies erfunden haben könnte. Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Angeklagten der eklatante Widerspruch zwischen den Angaben anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2010 und seinen späteren Aussagen auf. Gab er bei der Einvernahme vom 1. Februar 2010 noch an, der Geschädigte habe grundsätzlich freien Zugriff auf seinen Computer gehabt und auch auf Bild- und Filmdateien mit erotischem Inhalt kommen können (Urk. 8/7 S. 5), wollte der An- geklagte davon später nichts mehr wissen. Es kann ohne weiteres darauf ge- schlossen werden, dass die spätere Kehrtwende des Angeklagten prozesstakti- sche Gründe hatte. 2.5.4. Es gibt keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Angaben des Ge- schädigten und die ursprünglichen Aussagen des Angeklagten wahrheitsgemäss erfolgten und sich die in der Anklageziffer 4 geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, weshalb der unter Anklageziffer 4 eingeklagte Sachverhalt ebenfalls erstellt ist. 2.6. Anklageziffer 5 2.6.1. In dieser Anklageziffer wird dem Angeklagten vorgeworfen, im Frühjahr 2009 bei einem gemeinsamen Spaziergang mit dem Geschädigten und dessen Sennenhund wissentlich und willentlich mit seiner Hand am Geschlechtsteil des Hundes Masturbationsbewegungen ausgeführt zu haben, welche sexuell motiviert gewesen seien (Urk. 31 S. 5). 2.6.2. Bei der Sachverhaltserstellung stützt sich die Vorinstanz wiederum auf die Aussagen des Geschädigten einerseits und diejenigen des Angeklagten anderer- seits, wobei sie diese korrekt wiedergegeben hat, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 27). 2.6.3. Die Vorinstanz hat bei der Beweiswürdigung, auf die grundsätzlich verwie- sen werden kann (Urk. 66 S. 27 f.), wiederum zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Geschädigten klar, detailliert und widerspruchsfrei sind. Die von ihm geschilderten Umstände wirken tatsächlich erlebt. Insbesondere deutet

- 28 - der Hinweis, dass der Hund nicht reagiert und keine Erektion bekommen habe (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/6 S. 5), auf eine wahrheitsgemässe Aussage hin. Hätte der Geschädigte den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre dieser Hinweis nicht zu erwarten gewesen. Demgegenüber wirken die Ausführungen des Ange- klagten betreffend Säuberung des Bauchs des Hundes von Dreck, Ästen etc. als Ausreden, die zudem nicht erklären, weshalb der Geschädigte angab, der Ange- klagte habe ihn gefragt, ob er dem Hund "eins wichsen" könne. Dass dieser Aus- druck zum vom Angeklagten verwendeten Wortschatz gehört, ist aus seinen Ein- vernahmen und seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 bekannt (Urk. 8/3 S. 5 f., Urk. 8/5 S. 4 und S. 9, Urk. 47 S. 9 f.; Urk. 104 S. 17). Zudem befand sich auf dem Computer des Angeklagten bekanntlich ein Film, in dem eine Frau von ei- nem Hund penetriert wird, was auf entsprechende sexuelle Neigungen des Ange- klagten hinweist. 2.6.4. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass insgesamt betrachtet kein Zweifel daran bestehen kann, dass sich der unter Anklageziffer 5 aufgeführte Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat, weshalb auch dieser erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anklagebehörde und Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit Bezug auf Anklageziffer 1 die Tatbestände der mehrfachen sexu- ellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die, da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind, zueinander in Idealkonkurrenz ste- hen (BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 57), erfüllt hat.

2. Betreffend die Vorwürfe gemäss den Anklageziffern 2, 3.1. und 3.2. anerkannte der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz (Urk. 117 S. 8). Diese erweist sich als zutreffend. Der Angeklagte hat bezüglich der Anklageziffern 2 und 3.1. die Tatbestände der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und

- 29 - Ziff. 3bis StGB und bezüglich der Anklageziffer 3.2. den Tatbestand der Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB erfüllt.

3. Was Anklageziffer 4 angeht, macht sich nach Art. 197 Ziff. 1 StGB strafbar, wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Erfasst werden sämtliche privaten oder öffentlichen Hand- lungen, durch welche unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit einge- räumt wird, in Kontakt mit Pornographie zu kommen, sei es auch durch deren ei- genes Zutun (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2005, 6P.122/2004). Mit dem erstellten Verhalten gemäss Anklageziffer 4 erfüllte der Angeklagte den ob- jektiven Tatbestand dieser Bestimmung. Ferner wurde auch der subjektive Tatbe- stand vom Angeklagten, der wusste, dass der Geschädigte noch nicht 16-jährig war (Urk. 8/5 S. 3 und S. 5), erfüllt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon aus- gegangen, dass der Angeklagte mit seinem Handeln den Tatbestand von Art. 197 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.

4. Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit 16 Abs. 2 lit. j TschV stellt vorsätz- liche sexuelle Handlungen mit Tieren unter Strafe. Die erstellten, sexuell motivier- ten Masturbationsbewegungen, die der Angeklagte im Frühjahr 2009 anlässlich eines Spaziergangs am Hund des Geschädigten vornahm, erfolgten zweifelsohne mit direktem Vorsatz und fallen daher unter die genannten Bestimmungen. Be- züglich Anklageziffer 5 ist der Vorinstanz daher ebenfalls zu folgen; der Angeklag- te hat mit seinem in dieser Anklageziffer umschriebenen Handeln den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV erfüllt.

5. Dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird von der Verteidigung des Angeklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen (Urk. 66 S. 30 ff.) und daher hier nicht zu wiederholen- den, überzeugenden Argumentation im forensisch-psychiatrischen Sachverstän- digengutachten vom 23. Juli 2010, das über den Angeklagten erstellt wurde

- 30 - (nachfolgend "Gutachten" genannt; Urk. 19/6 S. 67), kann ferner an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht gezweifelt werden.

6. Der Angeklagte ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Strafschär- fend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die teilweise mehr- fache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren erstreckt. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

- 31 - 1.3. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vorinstanz, auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Ange- klagte voll schuldfähig ist (§ 161 GVG; vgl. Urk. 66 S. 30 ff.).

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten-

- 32 - werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Angeklagten bestand mit Bezug auf die mehrfache sexuelle Nötigung darin, dass er einmal mit seiner Hand für mehrere Sekunden über den Kleidern auf dem Geschlechtsteil des Geschädigten verharrte und einmal das Geschlechtsteil des Geschädigten aus dessen Hose nahm, es für mehrere Sekunden berührte und frottierte. Der damit nicht einverstandene Ge- schädigte konnte sich dabei nicht gegen das Handeln des Angeklagten wehren, weil er gefesselt war und auch nicht mit den Handlungen des Angeklagten rech- nete. Das Verschulden des Angeklagten wiegt, gemessen an der gesamten Spanne möglicher sexueller Übergriffe, die von Art. 189 Abs. 1 StGB erfasst wer- den, noch nicht allzu schwer. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Angeklagte handelte einzig zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Be- dürfnisse und somit aus rein eigennützigen Motiven. Er ging dabei mit direktem Vorsatz und ausserordentlich planmässig vor. Dass er dabei das Vertrauen, das der jugendliche Geschädigte, der sich in einer schwierigen persönlichen Phase befand und im Angeklagten eine Stütze sah, in perfider Weise ausnützte und ihn darüber hinaus mit dem Kartenspiel und der damit verbundenen Wettschuld in ei- ne Art Zwangslage versetzte, wiegt keineswegs mehr leicht.

- 33 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Oktober 2001, das Gutachten, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Person vom

30. August 2010 sowie auf die Ausführungen des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2010 verwiesen. Um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auch an dieser Stelle darauf verwiesen werden (§ 161 GVG, Urk. 19/6, 28/4 und 47; Beizugsakten DG010404 Urk. 61). Die persönliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.) ergab keine weitergehenden Informationen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 66 S. 36), weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 2.3.2. Vorstrafen Massiv straferhöhend zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 66 S. 37), die ebenfalls Sexualdelikte betreffende Vorstrafe des Angeklag- ten. Dieser war mit Urteil der dritten Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

22. Oktober 2001 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB zu einer unbe- dingten Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden (Urk. 28/7/7). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, reduzierte mit Urteil vom 30. Ja- nuar 2002 die Gefängnisstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate, bestätigte das vorinstanzliche Urteil aber im Übrigen (Urk. 28/7/5). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bei den damit beurteilten Taten sehr ähnlich vorgegangen war. Offensichtlich vermochte weder diese Vorstrafe noch der damit verbundene Freiheitsentzug den Angeklagten zu beeindrucken – nicht einmal die ihm in den vergangenen Jahren zwei Mal angedrohte Verwahrung (Urk. 28/7/11 S. 26, Urk. 28/7/12 S. 15) hielt den Angeklagten von weiterer Delin-

- 34 - quenz ab. Korrekterweise hat die Vorinstanz die aus dem Strafregister gelöschte weitere einschlägige Verurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1989 bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (Urk. 66 S. 37). 2.3.3. Nachtatverhalten Ein Geständnis legte der Angeklagte bezüglich des unter Anklageziffer 1 einge- klagten Sachverhaltes nicht ab, und auch sonst lässt sich aus dem Nachtatverhal- ten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4. Würdigung Strafzumessung In Würdigung der obgenannten Kriterien erscheint für die mehrfache sexuelle Nö- tigung eine hypothetische Einsatzstrafe in Bereich von zirka 18 Monaten ange- messen. 2.5. Gesamtstrafe 2.5.1. Bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern kann, was die objektive und subjektive Tatschwere angeht, auf die Ausführungen zur mehrfa- chen sexuellen Nötigung verwiesen werden, die mutatis mutandis auch hier gel- ten (dazu vorne unter Ziff. 2.2.1. und 2.2.2.), wobei in diesem Zusammenhang auch auf die grosse Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer hinzuweisen ist. Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der strafbaren Handlungen weniger als ein Jahr vor der Beendigung des 16. Alterjahres stand, vermag das Verschulden des Angeklagten nicht entscheidend zu relativieren. Hinsichtlich des Herstellens von Kinder- und Tierpornographie gemäss Anklageziffer 2 sowie des Besitzes von Kinderpornographie gemäss Anklageziffer 3.1 ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass nicht nur ein erheblicher Teil der Bandbreite harter Pornographie abgedeckt ist, sondern es sich zudem – selbst unter Berücksichtigung des Um- stands, dass sie teilweise mehrfach abgespeichert sind – auch um eine Vielzahl von Aufnahmen handelt. Darüber hinaus sind, wie die Vorinstanz richtig unterstri- chen hat, einige der Aufnahmen offensichtlich darauf ausgerichtet, das Leiden der Kinder während den sexuellen Handlungen – offensichtlich in der Absicht, so eine zusätzliche sexuelle Stimulation des Betrachters zu bewirken – in den Vorder-

- 35 - grund zu stellen. Dass der Angeklagte die Aufnahmen aus dem Internet herunter lud resp. sie so in seinen Besitz gelangten und er die Darsteller nicht selber foto- grafierte, relativiert das diesbezügliche objektive Verschulden zwar, doch darf es deswegen nicht bagatellisiert werden: Der Markt für Kinderpornographie, der sei- nerseits den Missbrauch von Kindern für pornographische Zwecke auslöst, exis- tiert nur wegen Abnehmern wie dem Angeklagten. Insgesamt ist hinsichtlich des mehrfachen Herstellens und Besitzes von Kinderpornographie von einem mittle- ren objektiven Verschulden auszugehen. Das diesbezügliche subjektive Ver- schulden des Angeklagten, der auch hier mit direktem Vorsatz vorging und des- sen Handeln wiederum einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgerichtet und mithin rein eigennütziger Natur war, muss ebenfalls als erheblich bezeichnet werden. Das gleiche gilt für den Verstoss gegen das Verbot der Tier- pornographie. Was das Verhalten des Angeklagten gemäss Anklageziffer 4 an- geht ist mit der Vorinstanz von einem objektiv schweren Verschulden auszuge- hen, da der Angeklagte dem Geschädigten nicht nur "normale", sondern mit den tierpornographischen Darstellungen auch einen Teil des Spektrums harter Porno- graphie zeigte. Dass damit die Entwicklung eines Jugendlichen in nachhaltiger Weise beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Wenn- gleich seine Motivlage diesbezüglich unklar blieb, muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass diese rein egoistischer Natur war. Zudem handelte der Angeklagte auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz, weshalb das diesbezüg- liche subjektive Verhalten ebenfalls erheblich wiegt. Ein mittelschweres objektives und subjektives Verschulden ist für den Besitz des Films mit verbotenen Gewalt- darstellungen und für den Verstoss gegen das Tierschutzgesetz und die Tier- schutzverordnung anzunehmen. Aufgrund deren objektiver und subjektiver Tatschwere rechtfertigen die mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern eine erhebliche Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe und die weiteren Rechtsverstösse eine weitere massive Er- höhung. 2.5.2. Ganz erheblich wirkt sich auch bei diesen Delikten die einschlägige Vorstra- fe aus dem Jahr 2002 aus, die mit einer weiteren massiven Erhöhung zu berück-

- 36 - sichtigen ist. Dass der Angeklagte bezüglich der Anklageziffern 2, 3.1. und 3.2. geständig war, kann sich dagegen nur leicht strafmindernd auswirken, da er be- züglich dieser Anklageziffern ohnehin praktisch überführt war. 2.5.3. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren er- weist sich demnach als jedenfalls nicht zu hoch, weshalb sie zu bestätigen ist.

3. Somit ist der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. An die Strafe sind 702 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Massnahme

1. Die Anklagebehörde beantragte die Anordnung einer stationären therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 31 S. 6). Die Vorinstanz ordnete entgegen diesem Antrag eine strafvollzugsbegleitende ambulante Be- handlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Urk. 66 S. 39 ff.).

2. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre therapeutische Be- handlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht sowie zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.

3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die zwei von der Verteidigung im Zusam- menhang mit dem Gutachten geltend gemachten formellen Mängel (Urk. 117 S. 9) in keiner Art und Weise geeignet sind, dieses in Frage zu stellen. Was die Anzahl der durchgeführten Explorationen anbelangt, ist festzuhalten, dass der Gutachter den Angeklagten am 2. Juni 2010 von 08.30 bis 11.00 Uhr, am 8. Juni 2010 vom 08.45 bis 10.45 Uhr und am 16. Juni von 08.30 bis 10.30 Uhr unter- suchte (Urk. 19/6 S. 2). Wenn auf Seite 48 des Gutachtens von vier Explorationen

- 37 - die Rede ist, wird es sich dabei um ein Versehen handeln, das unwesentlich ist. Ebenfalls unerheblich ist, dass der in D._____ [Land] erworbene Facharzttitel des Gutachters erst am tt.mm.2010 in der Schweiz anerkannt wurde. Entscheidend ist, dass der Gutachter bereits über die fachliche Qualifikation verfügte, als er das Gutachten erstellte. Wie sich aus dem von der Verteidigung ins Recht gelegten Auszug aus dem Medizinalberuferegister ergibt (vgl. Beilage zu Urk. 117), erwarb der Gutachter den Facharzttitel für Psychiatrie bereits im Jahre 1998. 4.1. Gemäss Gutachten von Dr. med. E._____ vom 23. Juli 2010 (Urk. 19/6) be- steht beim Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz, genauer eine homo- sexuelle Pädophilie (ICD-10: F65.4), die auch zu den Tatzeitpunkten bestand. Diese psychische Störung habe einen wesentlichen Teil des Alltags des Ange- klagten geprägt, ohne dass gravierende Einbussen des psychosozialen Funkti- onsniveaus zu beschreiben wären. Sie habe seine psychosoziale Funktionsfähig- keit nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt (Urk. 19/6 S. 67). Zur Frage der Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, dass die Pädophilie des Angeklagten mit- tel- bis langfristig die erhebliche Gefahr bedinge, erneut Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche im Schutzalter zu begehen; es seien mittel- bis langfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit einschlägige Delikte, d.h. sexuelle Missbrauchsde- likte, zu erwarten. Die bisherigen und heute zur Beurteilung stehenden Straftaten seien Ausdruck der Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten. Diese Störung resultiere aus einer besonderen Prägung des Angeklagten, dessen sexuelles Be- gehren sich auf unreife gleichgeschlechtliche Sexualpartner richte. Dieses Inte- resse sei nicht Ausdruck eines phasenhaft begrenzten Geschehens, vielmehr lie- ge diese persönlichkeitsgebundene Prägung der sexuellen Orientierung seit der Pubertät vor (Urk. 19/6 S. 68). Zur Frage einer Massnahme äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie fortbestehe. Die vorgeworfenen Taten würden unter der Hypothese, dass der Angeklagte sie begangen hat, ganz unmit- telbar mit dieser Störung in Zusammenhang stehen, in ihnen manifestiere sich symptomatisch die deviante sexuelle Orientierung des Angeklagten. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sei eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie nicht kurativ behandelbar. Eine moderne Behandlung der

- 38 - Pädophilie fokussiere daher auf den Umgang mit den aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen ("no cure, but control"). Eine in diesem Sinne kri- minalpräventiv durchgeführte Behandlung habe gemäss der empirischen Rückfall- forschung einen deutlichen Einfluss auf die Rückfälligkeit von Sexualstraftätern und könne das Rückfallrisiko im statistischen Gruppenvergleich um bis zu 30 % reduzieren. Ferner habe sich im Rahmen der Rückfallverhütung bei Sexualstraftä- tern die medikamentöse Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen als beson- ders effektiv erwiesen. Eine solche medikamentöse Behandlung werde begleitet von psychosozialer Therapie, die insbesondere die Entwicklung der Triebdämp- fung beobachte. Eine in diesem Sinne adäquat durchgeführte Behandlung könne im statistischen Gruppenvergleich eine Rückfallreduktion von über 30 % nach sich ziehen (Urk. 19/6 S. 68 f.). Beim Angeklagten seien bisher zwei Mal psychothera- peutische Behandlungen versucht worden, die, sofern die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt seien, eine einschlägige Rückfälligkeit nicht hätten verhin- dern können. Der Angeklagte stelle für eine zukünftige mögliche deliktpräventive Behandlung nunmehr seine Bedingungen. Er lehne die Durchführung einer sol- chen Therapie durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich strikt ab. Im Raum G._____ seien kompetente Mitarbei- ter indes am ehesten im Psychiatrisch-Psychologischen Dienst gebündelt. Beglei- tet werden müsse eine solche Therapie von kriminalprognostisch versierten Mit- arbeitern; eine solche Behandlung könne nicht dem allgemeinen Hilfesystem für psychisch Kranke anvertraut werden. Da der Angeklagte die Kooperation mit ei- nem Mitglied des PPD verweigere, sei eine wesentliche Voraussetzung für eine effektive Therapie nicht gegeben, nämlich die Etablierung einer konstruktiven und tragfähigen Beziehung zu einem in der Deliktprävention erfahrenen Therapeuten. Da die effektiven deliktpräventiven Therapien auf einer sehr engen Zusammenar- beit und Reflexion zusammen mit einem vertrauten Therapeuten beruhen würden, erscheine im Falle des Angeklagten eine Anordnung oder Auferlegung einer Psy- chotherapie gegen seinen Willen nicht erfolgversprechend. Der Angeklagte verba- lisiere momentan Bereitschaft, sich einer triebdämpfenden medikamentösen Be- handlung zu unterziehen. Eine solche Behandlung könne nur unter Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Sie solle eingebettet sein in ein strukturiertes psychiat-

- 39 - risch-psychotherapeutisches Setting. Die Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme sei, dass der Betroffene einer Behandlung überhaupt zugänglich sei. Der Angeklagte habe zwei Mal eine ambulante Behandlung durchlaufen. Die zweite Behandlung sei zudem auf deliktpräventive Strategien fokussiert gewesen. In der jetzigen Untersuchung seien jedoch weiterhin kriminalprognostisch ungüns- tig zu wertende Überzeugungen und Einstellungen vorhanden gewesen, die of- fenbar trotz wiederholter therapeutischer Bemühungen unverändert fortbestehen würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine erneute psychologische Behandlung des Angeklagten einen relevanten gefährlichkeitsreduzierenden Ein- fluss haben werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Delinquenz mit stereo- typem Vorgehen und über einen langen Zeitraum rezidivierend auftretender Straf- fälligkeit scheine die Störung durch Gespräche wenig beeinflussbar (Urk. 19/6 S. 70). Prinzipiell wäre eine rückfallpräventive Behandlung auch ambulant durch- zuführen; eine stationäre Behandlung sei nicht zwingend besser geeignet, die Ge- fahr zu beeinflussen. Allerdings sei zurzeit allenfalls vorstellbar, dass das vom Angeklagten ausgehende Risiko für die Begehung weiterer einschlägiger Delikte durch eine medikamentöse Massnahme reduziert werden könne (Urk. 19/6 S. 66 f.). 4.2. In der vom 24. August 2010 datierenden Erläuterung des Gutachtens präzi- sierte dieser, dass eine medikamentöse Behandlung mit bedeutsamen Verände- rungen des Erlebens und Verhaltens eines Sexualstraftäters einhergehen könne, der die Beeinflussung eines wesentlichen Teils der Persönlichkeit erfahre. Diese Veränderungen könnten einerseits zu einer verbesserten psychotherapeutischen Zugänglichkeit führen, anderseits aber auch so beeinträchtigend sein, dass die Bereitschaft zur Fortsetzung der Therapie schwinde. Auch komme es vor, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht begonnen oder fortgesetzt werden könne, da die Nebenwirkungen die weitere Verordnung der Medikation als kontraindiziert erscheinen lassen würden. Daher müsse die erste Phase der Be- handlung intensiv psychiatrisch und psychologisch begleitet werden. Erfolgreich könne eine solche Behandlung nur sein, wenn derjenige, der sich ihr unterziehe, tatsächlich bereit sei, die aus der Verordnung der Medikation resultierenden Ver- änderungen langfristig zu akzeptieren. Die Stabilität einer solchen Bereitschaft

- 40 - gelte es in engen therapeutischen Kontakten zu überprüfen. Die Erfahrungen hät- ten gezeigt, dass es einem nicht unerheblichen Teil von Patienten durch Akzep- tanz der Medikation gelinge, mittelfristig doch wieder in produktive therapeutische Prozesse einzutreten, obwohl zuvor therapeutische Unerreichbarkeit konstatiert worden sei. Ob in Zukunft neue Möglichkeiten der psychotherapeutischen Ein- flussnahme entstünden, gelte es somit in einem stationären Setting zu beobach- ten. Ein solches Szenario sei mit den im Gutachten enthaltenen Ausführungen über ein "strukturiertes psychiatrisch-psychotherapeutisches Setting" (S. 71 des Gutachtens) und "psychotherapeutisch bzw. milieutherapeutisch orientiertes Set- ting" (S. 71 des Gutachtens) gemeint. Im Kanton Zürich werde eine Behandlung in diesem Sinne durch die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) des Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Justizvollzuges Zürich in der Strafanstalt I._____ vorgehalten. Diese Einrichtung führe stationäre Massnahmen gemäss Art. 59 StGB bei persönlichkeitsgestörten Straftätern und Sexualdelin- quenten durch. Dort bestehe eine Kooperation zwischen Psychologen und Psy- chiatern, sodass beiden Aspekten der vorgeschlagenen Behandlung Rechnung getragen werden könne. Wenn sich nach einiger Zeit der Behandlung im stationä- ren Rahmen eine solide Grundlage eines konstruktiven Therapiebündnisses er- kennen lasse, könne über die Fortsetzung einer Behandlung unter anderen Be- dingungen mit geringerer Frequenz therapeutischer Kontakte nachgedacht wer- den (Urk. 19/9 S. 1 ff.). Diese Erläuterungen sind ausführlich und klar. Ein neues ergänzendes Gutachten ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 10) – nicht nötig. 6.1. Dass der Angeklagte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB massnahmebedürftig ist, steht angesichts der diesbezüglichen Erkenntnisse des Gutachters, an deren Richtigkeit die Vorinstanz zu Recht nicht zweifelte (Urk. 19/2 S. 40), ausser Frage. Ebenso ist erstellt, dass der Angeklagte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB Delikte begangen hat, die von dieser Bestimmung erfasst werden und die mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang stehen. Damit eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden kann, muss indes auch zu erwarten sein, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusam-

- 41 - menhang stehender Taten begegnen lässt. Der Gutachter geht bei einer erneuten psychologischen Behandlung des gemäss seiner überzeugenden Einschätzung stark rückfallgefährdeten Angeklagten im Sinne einer reinen Gesprächstherapie davon aus, das dies nicht der Fall sei (Urk. 19/6 S. 70), während er dies bei einer medikamentösen Behandlung im Rahmen eines (jedenfalls vorerst) stationären Settings als allenfalls vorstellbar bezeichnet. Was die Erfolgsaussichten einer er- neuten psychologischen Behandlung angeht, kann der Ansicht des Gutachters nicht ohne weiteres gefolgt werden. Immerhin war beim Angeklagten von seiner letzten Entlassung aus dem Gefängnis im August 2003 an bis ins Jahr 2009 hin- ein keine erneute Delinquenz zu verzeichnen, im Gegensatz zur Phase nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 2000, als der Angeklagte sogar während laufendem Strafverfahren mehrfach einschlägig delinquierte (Urk. 28/7/7 S. 25). Insofern darf davon ausgegangen werden, dass die während der delin- quenzfreien Phase durchgeführte ambulante Massnahme zwar keinen nachhalti- gen, aber doch einen gewissen Erfolg zeigte. 6.2. Der Angeklagte lehnt eine medikamentöse Behandlung im heutigen Zeitpunkt ab, da er sich nicht so schwer "gestört" fühlt, dass das nötig wäre, und ist gegen- über der Durchführung einer deliktpräventiven Therapie durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich sehr skeptisch eingestellt (Urk. 47 S. 6; Prot. II S. 14 f.). Letztlich ist indes nicht die Zugänglich- keit des Angeklagten im Zeitpunkt der Exploration oder der Gerichtsverhandlung entscheidend, sondern die Frage, wie es sich damit mutmasslich im Zeitraum nach Massnahmeantritt verhalten würde. Dass sich ein Angeklagter zunächst mit allen Mitteln gegen eine stationäre Massnahme zur Wehr setzt, ist nicht ausser- gewöhnlich, würde sie doch einen massiven Einschnitt in sein Leben darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass, wenn sie dennoch angeordnet wird, nicht doch ei- ne Kooperation stattfinden kann. Nach überzeugender Lehrmeinung reicht es denn auch, dass eine gewisse Motivierbarkeit vorliegt. Erstes Therapieziel könne durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewillen darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg habe. Zu beden- ken gelte es, dass eine mangelnde Einsicht bei schweren, lange andauernden

- 42 - Störungen häufig gerade zum typischen Krankheitsbild gehöre (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 80 mit diversen Hinweisen). 6.3. Wie sich aus seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 47 S. 6) und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 f.) schlies- sen lässt, fehlt es dem Angeklagten an der Einsicht in seine Therapiebedürftigkeit. Seine Äusserung, er fühle sich nicht so schwer "gestört", dass eine medikamen- töse Behandlung nötig wäre (Urk. 47 S. 6), lässt aber auch darauf schliessen, dass eine Kooperation durchaus erwartet werden dürfte, wenn mit der Einsicht in die Therapiebedürftigkeit ein erstes Therapieziel erreicht werden könnte. Sodann darf die Skepsis des Angeklagten gegenüber dem PPD nicht überbewertet wer- den. Zum einen hatte er offensichtlich seit Jahren keinen entsprechenden Kontakt mehr, zum andern ist es ihm schon im Jahr 2002 gelungen, entsprechende Vor- behalte zu überwinden (Urk. 28/7/7 S. 19). 6.4. Wenn der Gutachter festhält, dass eine stationäre Behandlung nicht zwin- gend besser geeignet sei, die Gefahr zu beeinflussen (Urk. 19/6 S. 71), bezieht sich dies einerseits einzig auf eine erneute psychologische Behandlung im Sinne einer reinen Gesprächstherapie. Dies lässt sich auch aus den Ausführungen in den Erläuterungen zum Gutachten schliessen, in denen der Gutachter präzisiert, dass die aus seiner Sicht vorzuziehende medikamentöse Behandlung jedenfalls zu Beginn nur in einem stationären Setting stattfinden könnte. Anderseits lässt sich aus dieser Aussage ableiten, dass eine stationäre Behandlung jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen besser geeignet ist, die Gefahr zu beeinflussen. Dies überzeugt schon deshalb, weil die Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme deutlich intensiver gestaltet werden kann. Die Anordnung einer stati- onären therapeutischen Massnahme hätte zudem den Vorteil, dass eine medika- mentöse Behandlung, für die die Zustimmung und Kooperation des Angeklagten erforderlich wäre, von diesem auch später noch in Betracht gezogen werden könnte. 6.5. Somit sind die in Art. 59 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt. Nachdem die zweimalige Anordnung einer ambulanten Massnahme auf Dauer nicht den erwar-

- 43 - teten Erfolg gezeigt hat, dies, obwohl die zweite ambulante Massnahme auf de- liktpräventive Strategien fokussiert war, ist nicht davon auszugehen, dass der An- geklagte durch die erneute Anordnung einer solchen dauerhaft von weiterer ein- schlägiger Delinquenz abgehalten werden kann. Bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme besteht dagegen die Hoffnung, dass ein weiterer Rückfall verhindert werden kann.

7. Was die gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB erforderliche Verhältnismässigkeit an- geht, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Jahren 1989 und 2002 angeordne- ten ambulanten Massnahmen einen Rückfall des Angeklagten nicht dauerhaft verhindern konnten. Aus diesem Grund ist auch die Verhältnismässigkeit der An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu bejahen.

8. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen und der Voll- zug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben. VII. Vollzug 1.1. Wird gleichzeitig mit einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 eine Freiheitsstrafe ausgefällt, so wird ihr Vollzug nicht nach Art. 42 Abs. 1 beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 StGB aufgeschoben, sondern de- ren Vollzug nach Massnahmerecht geregelt (BSK StGB I-Schneider, Art. 42 N 24; vgl. auch Art. 89 Abs. 7 StGB). Gemäss Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB geht der Voll- zug einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 StGB einer zugleich ausge- sprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Frei- heitsstrafe voraus. Des Weiteren schliesst die Verurteilung eines Angeklagten zu einer stationären Massnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gewährung des bedingten Vollzugs aus (BGE 135 IV 185 E. 2). 1.2. Somit ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vollzug der aus- zufällenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren zugunsten der Massnahme aufzuschie- ben.

- 44 - VIII. Zivilansprüche Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2010 an- erkannte der Angeklagte in seinen Eventualanträgen die Genugtuungsforderung des Geschädigten in Höhe von Fr. 5'000.–, weshalb der Angeklagte gemäss sei- ner Anerkennung zu verpflichten ist, dem Geschädigten diesen Betrag zu bezah- len. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hat der Angeklagte nach § 188 Abs. 1 StPO/ZH nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Kosten für die Verbeiständung des Geschädigten zu tragen und diesen für die aus dem Verfah- ren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 396a StPO/ZH in der Regel im Verhältnis nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. 2.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenrege- lung (Dispositiv Ziffer 7) zu bestätigen. 2.2. Der Angeklagte hat im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, weshalb er vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse des Angeklagten sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

3. Im erstinstanzlichen Verfahren belegte der Geschädigte Kosten in der Höhe von Fr. 8'646.65, wobei die Kosten für die Verbeiständung an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt waren (Urk. 49, Urk. 50/3). Die Vorinstanz verpflichtete den Angeklagten, dem Geschädigten, vertreten durch

- 45 - seinen gesetzlichen Vertreter, eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 66 S. 43). Da der Geschä- digte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligte, ist der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen. X. Einziehungen Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Einziehungen zu bestätigen. Demnach sind die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. August 2010 (Urk. 17/4) beschlagnahmten Gegen- stände (1 HD "..." 40 GB aus PC "…", 1 HD "..." 30 GB aus PC "…", 1 HD "..." 2 GB aus PC "...", 1 USB-Stick "..." 2 GB, 6 CDs, 1 DVD "...", 1 VHS-Kassette und 48 Disketten 1.44 MB) gestützt auf Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, Art. 135 Abs. 2 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 4 Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit 16 Abs. 2 lit. j TschV stellt vorsätz- liche sexuelle Handlungen mit Tieren unter Strafe. Die erstellten, sexuell motivier- ten Masturbationsbewegungen, die der Angeklagte im Frühjahr 2009 anlässlich eines Spaziergangs am Hund des Geschädigten vornahm, erfolgten zweifelsohne mit direktem Vorsatz und fallen daher unter die genannten Bestimmungen. Be- züglich Anklageziffer 5 ist der Vorinstanz daher ebenfalls zu folgen; der Angeklag- te hat mit seinem in dieser Anklageziffer umschriebenen Handeln den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV erfüllt.

E. 4.1 Gemäss Gutachten von Dr. med. E._____ vom 23. Juli 2010 (Urk. 19/6) be- steht beim Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz, genauer eine homo- sexuelle Pädophilie (ICD-10: F65.4), die auch zu den Tatzeitpunkten bestand. Diese psychische Störung habe einen wesentlichen Teil des Alltags des Ange- klagten geprägt, ohne dass gravierende Einbussen des psychosozialen Funkti- onsniveaus zu beschreiben wären. Sie habe seine psychosoziale Funktionsfähig- keit nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt (Urk. 19/6 S. 67). Zur Frage der Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, dass die Pädophilie des Angeklagten mit- tel- bis langfristig die erhebliche Gefahr bedinge, erneut Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche im Schutzalter zu begehen; es seien mittel- bis langfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit einschlägige Delikte, d.h. sexuelle Missbrauchsde- likte, zu erwarten. Die bisherigen und heute zur Beurteilung stehenden Straftaten seien Ausdruck der Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten. Diese Störung resultiere aus einer besonderen Prägung des Angeklagten, dessen sexuelles Be- gehren sich auf unreife gleichgeschlechtliche Sexualpartner richte. Dieses Inte- resse sei nicht Ausdruck eines phasenhaft begrenzten Geschehens, vielmehr lie- ge diese persönlichkeitsgebundene Prägung der sexuellen Orientierung seit der Pubertät vor (Urk. 19/6 S. 68). Zur Frage einer Massnahme äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie fortbestehe. Die vorgeworfenen Taten würden unter der Hypothese, dass der Angeklagte sie begangen hat, ganz unmit- telbar mit dieser Störung in Zusammenhang stehen, in ihnen manifestiere sich symptomatisch die deviante sexuelle Orientierung des Angeklagten. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sei eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie nicht kurativ behandelbar. Eine moderne Behandlung der

- 38 - Pädophilie fokussiere daher auf den Umgang mit den aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen ("no cure, but control"). Eine in diesem Sinne kri- minalpräventiv durchgeführte Behandlung habe gemäss der empirischen Rückfall- forschung einen deutlichen Einfluss auf die Rückfälligkeit von Sexualstraftätern und könne das Rückfallrisiko im statistischen Gruppenvergleich um bis zu 30 % reduzieren. Ferner habe sich im Rahmen der Rückfallverhütung bei Sexualstraftä- tern die medikamentöse Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen als beson- ders effektiv erwiesen. Eine solche medikamentöse Behandlung werde begleitet von psychosozialer Therapie, die insbesondere die Entwicklung der Triebdämp- fung beobachte. Eine in diesem Sinne adäquat durchgeführte Behandlung könne im statistischen Gruppenvergleich eine Rückfallreduktion von über 30 % nach sich ziehen (Urk. 19/6 S. 68 f.). Beim Angeklagten seien bisher zwei Mal psychothera- peutische Behandlungen versucht worden, die, sofern die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt seien, eine einschlägige Rückfälligkeit nicht hätten verhin- dern können. Der Angeklagte stelle für eine zukünftige mögliche deliktpräventive Behandlung nunmehr seine Bedingungen. Er lehne die Durchführung einer sol- chen Therapie durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich strikt ab. Im Raum G._____ seien kompetente Mitarbei- ter indes am ehesten im Psychiatrisch-Psychologischen Dienst gebündelt. Beglei- tet werden müsse eine solche Therapie von kriminalprognostisch versierten Mit- arbeitern; eine solche Behandlung könne nicht dem allgemeinen Hilfesystem für psychisch Kranke anvertraut werden. Da der Angeklagte die Kooperation mit ei- nem Mitglied des PPD verweigere, sei eine wesentliche Voraussetzung für eine effektive Therapie nicht gegeben, nämlich die Etablierung einer konstruktiven und tragfähigen Beziehung zu einem in der Deliktprävention erfahrenen Therapeuten. Da die effektiven deliktpräventiven Therapien auf einer sehr engen Zusammenar- beit und Reflexion zusammen mit einem vertrauten Therapeuten beruhen würden, erscheine im Falle des Angeklagten eine Anordnung oder Auferlegung einer Psy- chotherapie gegen seinen Willen nicht erfolgversprechend. Der Angeklagte verba- lisiere momentan Bereitschaft, sich einer triebdämpfenden medikamentösen Be- handlung zu unterziehen. Eine solche Behandlung könne nur unter Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Sie solle eingebettet sein in ein strukturiertes psychiat-

- 39 - risch-psychotherapeutisches Setting. Die Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme sei, dass der Betroffene einer Behandlung überhaupt zugänglich sei. Der Angeklagte habe zwei Mal eine ambulante Behandlung durchlaufen. Die zweite Behandlung sei zudem auf deliktpräventive Strategien fokussiert gewesen. In der jetzigen Untersuchung seien jedoch weiterhin kriminalprognostisch ungüns- tig zu wertende Überzeugungen und Einstellungen vorhanden gewesen, die of- fenbar trotz wiederholter therapeutischer Bemühungen unverändert fortbestehen würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine erneute psychologische Behandlung des Angeklagten einen relevanten gefährlichkeitsreduzierenden Ein- fluss haben werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Delinquenz mit stereo- typem Vorgehen und über einen langen Zeitraum rezidivierend auftretender Straf- fälligkeit scheine die Störung durch Gespräche wenig beeinflussbar (Urk. 19/6 S. 70). Prinzipiell wäre eine rückfallpräventive Behandlung auch ambulant durch- zuführen; eine stationäre Behandlung sei nicht zwingend besser geeignet, die Ge- fahr zu beeinflussen. Allerdings sei zurzeit allenfalls vorstellbar, dass das vom Angeklagten ausgehende Risiko für die Begehung weiterer einschlägiger Delikte durch eine medikamentöse Massnahme reduziert werden könne (Urk. 19/6 S. 66 f.).

E. 4.2 In der vom 24. August 2010 datierenden Erläuterung des Gutachtens präzi- sierte dieser, dass eine medikamentöse Behandlung mit bedeutsamen Verände- rungen des Erlebens und Verhaltens eines Sexualstraftäters einhergehen könne, der die Beeinflussung eines wesentlichen Teils der Persönlichkeit erfahre. Diese Veränderungen könnten einerseits zu einer verbesserten psychotherapeutischen Zugänglichkeit führen, anderseits aber auch so beeinträchtigend sein, dass die Bereitschaft zur Fortsetzung der Therapie schwinde. Auch komme es vor, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht begonnen oder fortgesetzt werden könne, da die Nebenwirkungen die weitere Verordnung der Medikation als kontraindiziert erscheinen lassen würden. Daher müsse die erste Phase der Be- handlung intensiv psychiatrisch und psychologisch begleitet werden. Erfolgreich könne eine solche Behandlung nur sein, wenn derjenige, der sich ihr unterziehe, tatsächlich bereit sei, die aus der Verordnung der Medikation resultierenden Ver- änderungen langfristig zu akzeptieren. Die Stabilität einer solchen Bereitschaft

- 40 - gelte es in engen therapeutischen Kontakten zu überprüfen. Die Erfahrungen hät- ten gezeigt, dass es einem nicht unerheblichen Teil von Patienten durch Akzep- tanz der Medikation gelinge, mittelfristig doch wieder in produktive therapeutische Prozesse einzutreten, obwohl zuvor therapeutische Unerreichbarkeit konstatiert worden sei. Ob in Zukunft neue Möglichkeiten der psychotherapeutischen Ein- flussnahme entstünden, gelte es somit in einem stationären Setting zu beobach- ten. Ein solches Szenario sei mit den im Gutachten enthaltenen Ausführungen über ein "strukturiertes psychiatrisch-psychotherapeutisches Setting" (S. 71 des Gutachtens) und "psychotherapeutisch bzw. milieutherapeutisch orientiertes Set- ting" (S. 71 des Gutachtens) gemeint. Im Kanton Zürich werde eine Behandlung in diesem Sinne durch die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) des Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Justizvollzuges Zürich in der Strafanstalt I._____ vorgehalten. Diese Einrichtung führe stationäre Massnahmen gemäss Art. 59 StGB bei persönlichkeitsgestörten Straftätern und Sexualdelin- quenten durch. Dort bestehe eine Kooperation zwischen Psychologen und Psy- chiatern, sodass beiden Aspekten der vorgeschlagenen Behandlung Rechnung getragen werden könne. Wenn sich nach einiger Zeit der Behandlung im stationä- ren Rahmen eine solide Grundlage eines konstruktiven Therapiebündnisses er- kennen lasse, könne über die Fortsetzung einer Behandlung unter anderen Be- dingungen mit geringerer Frequenz therapeutischer Kontakte nachgedacht wer- den (Urk. 19/9 S. 1 ff.). Diese Erläuterungen sind ausführlich und klar. Ein neues ergänzendes Gutachten ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 10) – nicht nötig.

E. 5 Dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird von der Verteidigung des Angeklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen (Urk. 66 S. 30 ff.) und daher hier nicht zu wiederholen- den, überzeugenden Argumentation im forensisch-psychiatrischen Sachverstän- digengutachten vom 23. Juli 2010, das über den Angeklagten erstellt wurde

- 30 - (nachfolgend "Gutachten" genannt; Urk. 19/6 S. 67), kann ferner an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht gezweifelt werden.

E. 6 Der Angeklagte ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Strafschär- fend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die teilweise mehr- fache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren erstreckt. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

- 31 - 1.3. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vorinstanz, auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Ange- klagte voll schuldfähig ist (§ 161 GVG; vgl. Urk. 66 S. 30 ff.).

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten-

- 32 - werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Angeklagten bestand mit Bezug auf die mehrfache sexuelle Nötigung darin, dass er einmal mit seiner Hand für mehrere Sekunden über den Kleidern auf dem Geschlechtsteil des Geschädigten verharrte und einmal das Geschlechtsteil des Geschädigten aus dessen Hose nahm, es für mehrere Sekunden berührte und frottierte. Der damit nicht einverstandene Ge- schädigte konnte sich dabei nicht gegen das Handeln des Angeklagten wehren, weil er gefesselt war und auch nicht mit den Handlungen des Angeklagten rech- nete. Das Verschulden des Angeklagten wiegt, gemessen an der gesamten Spanne möglicher sexueller Übergriffe, die von Art. 189 Abs. 1 StGB erfasst wer- den, noch nicht allzu schwer. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Angeklagte handelte einzig zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Be- dürfnisse und somit aus rein eigennützigen Motiven. Er ging dabei mit direktem Vorsatz und ausserordentlich planmässig vor. Dass er dabei das Vertrauen, das der jugendliche Geschädigte, der sich in einer schwierigen persönlichen Phase befand und im Angeklagten eine Stütze sah, in perfider Weise ausnützte und ihn darüber hinaus mit dem Kartenspiel und der damit verbundenen Wettschuld in ei- ne Art Zwangslage versetzte, wiegt keineswegs mehr leicht.

- 33 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Oktober 2001, das Gutachten, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Person vom

30. August 2010 sowie auf die Ausführungen des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2010 verwiesen. Um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auch an dieser Stelle darauf verwiesen werden (§ 161 GVG, Urk. 19/6, 28/4 und 47; Beizugsakten DG010404 Urk. 61). Die persönliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.) ergab keine weitergehenden Informationen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 66 S. 36), weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 2.3.2. Vorstrafen Massiv straferhöhend zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 66 S. 37), die ebenfalls Sexualdelikte betreffende Vorstrafe des Angeklag- ten. Dieser war mit Urteil der dritten Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

22. Oktober 2001 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB zu einer unbe- dingten Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden (Urk. 28/7/7). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, reduzierte mit Urteil vom 30. Ja- nuar 2002 die Gefängnisstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate, bestätigte das vorinstanzliche Urteil aber im Übrigen (Urk. 28/7/5). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bei den damit beurteilten Taten sehr ähnlich vorgegangen war. Offensichtlich vermochte weder diese Vorstrafe noch der damit verbundene Freiheitsentzug den Angeklagten zu beeindrucken – nicht einmal die ihm in den vergangenen Jahren zwei Mal angedrohte Verwahrung (Urk. 28/7/11 S. 26, Urk. 28/7/12 S. 15) hielt den Angeklagten von weiterer Delin-

- 34 - quenz ab. Korrekterweise hat die Vorinstanz die aus dem Strafregister gelöschte weitere einschlägige Verurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1989 bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (Urk. 66 S. 37). 2.3.3. Nachtatverhalten Ein Geständnis legte der Angeklagte bezüglich des unter Anklageziffer 1 einge- klagten Sachverhaltes nicht ab, und auch sonst lässt sich aus dem Nachtatverhal- ten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4. Würdigung Strafzumessung In Würdigung der obgenannten Kriterien erscheint für die mehrfache sexuelle Nö- tigung eine hypothetische Einsatzstrafe in Bereich von zirka 18 Monaten ange- messen. 2.5. Gesamtstrafe 2.5.1. Bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern kann, was die objektive und subjektive Tatschwere angeht, auf die Ausführungen zur mehrfa- chen sexuellen Nötigung verwiesen werden, die mutatis mutandis auch hier gel- ten (dazu vorne unter Ziff. 2.2.1. und 2.2.2.), wobei in diesem Zusammenhang auch auf die grosse Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer hinzuweisen ist. Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der strafbaren Handlungen weniger als ein Jahr vor der Beendigung des 16. Alterjahres stand, vermag das Verschulden des Angeklagten nicht entscheidend zu relativieren. Hinsichtlich des Herstellens von Kinder- und Tierpornographie gemäss Anklageziffer 2 sowie des Besitzes von Kinderpornographie gemäss Anklageziffer 3.1 ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass nicht nur ein erheblicher Teil der Bandbreite harter Pornographie abgedeckt ist, sondern es sich zudem – selbst unter Berücksichtigung des Um- stands, dass sie teilweise mehrfach abgespeichert sind – auch um eine Vielzahl von Aufnahmen handelt. Darüber hinaus sind, wie die Vorinstanz richtig unterstri- chen hat, einige der Aufnahmen offensichtlich darauf ausgerichtet, das Leiden der Kinder während den sexuellen Handlungen – offensichtlich in der Absicht, so eine zusätzliche sexuelle Stimulation des Betrachters zu bewirken – in den Vorder-

- 35 - grund zu stellen. Dass der Angeklagte die Aufnahmen aus dem Internet herunter lud resp. sie so in seinen Besitz gelangten und er die Darsteller nicht selber foto- grafierte, relativiert das diesbezügliche objektive Verschulden zwar, doch darf es deswegen nicht bagatellisiert werden: Der Markt für Kinderpornographie, der sei- nerseits den Missbrauch von Kindern für pornographische Zwecke auslöst, exis- tiert nur wegen Abnehmern wie dem Angeklagten. Insgesamt ist hinsichtlich des mehrfachen Herstellens und Besitzes von Kinderpornographie von einem mittle- ren objektiven Verschulden auszugehen. Das diesbezügliche subjektive Ver- schulden des Angeklagten, der auch hier mit direktem Vorsatz vorging und des- sen Handeln wiederum einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgerichtet und mithin rein eigennütziger Natur war, muss ebenfalls als erheblich bezeichnet werden. Das gleiche gilt für den Verstoss gegen das Verbot der Tier- pornographie. Was das Verhalten des Angeklagten gemäss Anklageziffer 4 an- geht ist mit der Vorinstanz von einem objektiv schweren Verschulden auszuge- hen, da der Angeklagte dem Geschädigten nicht nur "normale", sondern mit den tierpornographischen Darstellungen auch einen Teil des Spektrums harter Porno- graphie zeigte. Dass damit die Entwicklung eines Jugendlichen in nachhaltiger Weise beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Wenn- gleich seine Motivlage diesbezüglich unklar blieb, muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass diese rein egoistischer Natur war. Zudem handelte der Angeklagte auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz, weshalb das diesbezüg- liche subjektive Verhalten ebenfalls erheblich wiegt. Ein mittelschweres objektives und subjektives Verschulden ist für den Besitz des Films mit verbotenen Gewalt- darstellungen und für den Verstoss gegen das Tierschutzgesetz und die Tier- schutzverordnung anzunehmen. Aufgrund deren objektiver und subjektiver Tatschwere rechtfertigen die mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern eine erhebliche Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe und die weiteren Rechtsverstösse eine weitere massive Er- höhung. 2.5.2. Ganz erheblich wirkt sich auch bei diesen Delikten die einschlägige Vorstra- fe aus dem Jahr 2002 aus, die mit einer weiteren massiven Erhöhung zu berück-

- 36 - sichtigen ist. Dass der Angeklagte bezüglich der Anklageziffern 2, 3.1. und 3.2. geständig war, kann sich dagegen nur leicht strafmindernd auswirken, da er be- züglich dieser Anklageziffern ohnehin praktisch überführt war. 2.5.3. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren er- weist sich demnach als jedenfalls nicht zu hoch, weshalb sie zu bestätigen ist.

3. Somit ist der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. An die Strafe sind 702 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Massnahme

1. Die Anklagebehörde beantragte die Anordnung einer stationären therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 31 S. 6). Die Vorinstanz ordnete entgegen diesem Antrag eine strafvollzugsbegleitende ambulante Be- handlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Urk. 66 S. 39 ff.).

2. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre therapeutische Be- handlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht sowie zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.

3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die zwei von der Verteidigung im Zusam- menhang mit dem Gutachten geltend gemachten formellen Mängel (Urk. 117 S. 9) in keiner Art und Weise geeignet sind, dieses in Frage zu stellen. Was die Anzahl der durchgeführten Explorationen anbelangt, ist festzuhalten, dass der Gutachter den Angeklagten am 2. Juni 2010 von 08.30 bis 11.00 Uhr, am 8. Juni 2010 vom 08.45 bis 10.45 Uhr und am 16. Juni von 08.30 bis 10.30 Uhr unter- suchte (Urk. 19/6 S. 2). Wenn auf Seite 48 des Gutachtens von vier Explorationen

- 37 - die Rede ist, wird es sich dabei um ein Versehen handeln, das unwesentlich ist. Ebenfalls unerheblich ist, dass der in D._____ [Land] erworbene Facharzttitel des Gutachters erst am tt.mm.2010 in der Schweiz anerkannt wurde. Entscheidend ist, dass der Gutachter bereits über die fachliche Qualifikation verfügte, als er das Gutachten erstellte. Wie sich aus dem von der Verteidigung ins Recht gelegten Auszug aus dem Medizinalberuferegister ergibt (vgl. Beilage zu Urk. 117), erwarb der Gutachter den Facharzttitel für Psychiatrie bereits im Jahre 1998.

E. 6.1 Dass der Angeklagte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB massnahmebedürftig ist, steht angesichts der diesbezüglichen Erkenntnisse des Gutachters, an deren Richtigkeit die Vorinstanz zu Recht nicht zweifelte (Urk. 19/2 S. 40), ausser Frage. Ebenso ist erstellt, dass der Angeklagte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB Delikte begangen hat, die von dieser Bestimmung erfasst werden und die mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang stehen. Damit eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden kann, muss indes auch zu erwarten sein, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusam-

- 41 - menhang stehender Taten begegnen lässt. Der Gutachter geht bei einer erneuten psychologischen Behandlung des gemäss seiner überzeugenden Einschätzung stark rückfallgefährdeten Angeklagten im Sinne einer reinen Gesprächstherapie davon aus, das dies nicht der Fall sei (Urk. 19/6 S. 70), während er dies bei einer medikamentösen Behandlung im Rahmen eines (jedenfalls vorerst) stationären Settings als allenfalls vorstellbar bezeichnet. Was die Erfolgsaussichten einer er- neuten psychologischen Behandlung angeht, kann der Ansicht des Gutachters nicht ohne weiteres gefolgt werden. Immerhin war beim Angeklagten von seiner letzten Entlassung aus dem Gefängnis im August 2003 an bis ins Jahr 2009 hin- ein keine erneute Delinquenz zu verzeichnen, im Gegensatz zur Phase nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 2000, als der Angeklagte sogar während laufendem Strafverfahren mehrfach einschlägig delinquierte (Urk. 28/7/7 S. 25). Insofern darf davon ausgegangen werden, dass die während der delin- quenzfreien Phase durchgeführte ambulante Massnahme zwar keinen nachhalti- gen, aber doch einen gewissen Erfolg zeigte.

E. 6.2 Der Angeklagte lehnt eine medikamentöse Behandlung im heutigen Zeitpunkt ab, da er sich nicht so schwer "gestört" fühlt, dass das nötig wäre, und ist gegen- über der Durchführung einer deliktpräventiven Therapie durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich sehr skeptisch eingestellt (Urk. 47 S. 6; Prot. II S. 14 f.). Letztlich ist indes nicht die Zugänglich- keit des Angeklagten im Zeitpunkt der Exploration oder der Gerichtsverhandlung entscheidend, sondern die Frage, wie es sich damit mutmasslich im Zeitraum nach Massnahmeantritt verhalten würde. Dass sich ein Angeklagter zunächst mit allen Mitteln gegen eine stationäre Massnahme zur Wehr setzt, ist nicht ausser- gewöhnlich, würde sie doch einen massiven Einschnitt in sein Leben darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass, wenn sie dennoch angeordnet wird, nicht doch ei- ne Kooperation stattfinden kann. Nach überzeugender Lehrmeinung reicht es denn auch, dass eine gewisse Motivierbarkeit vorliegt. Erstes Therapieziel könne durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewillen darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg habe. Zu beden- ken gelte es, dass eine mangelnde Einsicht bei schweren, lange andauernden

- 42 - Störungen häufig gerade zum typischen Krankheitsbild gehöre (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 80 mit diversen Hinweisen).

E. 6.3 Wie sich aus seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 47 S. 6) und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 f.) schlies- sen lässt, fehlt es dem Angeklagten an der Einsicht in seine Therapiebedürftigkeit. Seine Äusserung, er fühle sich nicht so schwer "gestört", dass eine medikamen- töse Behandlung nötig wäre (Urk. 47 S. 6), lässt aber auch darauf schliessen, dass eine Kooperation durchaus erwartet werden dürfte, wenn mit der Einsicht in die Therapiebedürftigkeit ein erstes Therapieziel erreicht werden könnte. Sodann darf die Skepsis des Angeklagten gegenüber dem PPD nicht überbewertet wer- den. Zum einen hatte er offensichtlich seit Jahren keinen entsprechenden Kontakt mehr, zum andern ist es ihm schon im Jahr 2002 gelungen, entsprechende Vor- behalte zu überwinden (Urk. 28/7/7 S. 19).

E. 6.4 Wenn der Gutachter festhält, dass eine stationäre Behandlung nicht zwin- gend besser geeignet sei, die Gefahr zu beeinflussen (Urk. 19/6 S. 71), bezieht sich dies einerseits einzig auf eine erneute psychologische Behandlung im Sinne einer reinen Gesprächstherapie. Dies lässt sich auch aus den Ausführungen in den Erläuterungen zum Gutachten schliessen, in denen der Gutachter präzisiert, dass die aus seiner Sicht vorzuziehende medikamentöse Behandlung jedenfalls zu Beginn nur in einem stationären Setting stattfinden könnte. Anderseits lässt sich aus dieser Aussage ableiten, dass eine stationäre Behandlung jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen besser geeignet ist, die Gefahr zu beeinflussen. Dies überzeugt schon deshalb, weil die Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme deutlich intensiver gestaltet werden kann. Die Anordnung einer stati- onären therapeutischen Massnahme hätte zudem den Vorteil, dass eine medika- mentöse Behandlung, für die die Zustimmung und Kooperation des Angeklagten erforderlich wäre, von diesem auch später noch in Betracht gezogen werden könnte.

E. 6.5 Somit sind die in Art. 59 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt. Nachdem die zweimalige Anordnung einer ambulanten Massnahme auf Dauer nicht den erwar-

- 43 - teten Erfolg gezeigt hat, dies, obwohl die zweite ambulante Massnahme auf de- liktpräventive Strategien fokussiert war, ist nicht davon auszugehen, dass der An- geklagte durch die erneute Anordnung einer solchen dauerhaft von weiterer ein- schlägiger Delinquenz abgehalten werden kann. Bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme besteht dagegen die Hoffnung, dass ein weiterer Rückfall verhindert werden kann.

E. 7 Was die gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB erforderliche Verhältnismässigkeit an- geht, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Jahren 1989 und 2002 angeordne- ten ambulanten Massnahmen einen Rückfall des Angeklagten nicht dauerhaft verhindern konnten. Aus diesem Grund ist auch die Verhältnismässigkeit der An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu bejahen.

E. 8 Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen und der Voll- zug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben. VII. Vollzug 1.1. Wird gleichzeitig mit einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 eine Freiheitsstrafe ausgefällt, so wird ihr Vollzug nicht nach Art. 42 Abs. 1 beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 StGB aufgeschoben, sondern de- ren Vollzug nach Massnahmerecht geregelt (BSK StGB I-Schneider, Art. 42 N 24; vgl. auch Art. 89 Abs. 7 StGB). Gemäss Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB geht der Voll- zug einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 StGB einer zugleich ausge- sprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Frei- heitsstrafe voraus. Des Weiteren schliesst die Verurteilung eines Angeklagten zu einer stationären Massnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gewährung des bedingten Vollzugs aus (BGE 135 IV 185 E. 2). 1.2. Somit ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vollzug der aus- zufällenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren zugunsten der Massnahme aufzuschie- ben.

- 44 - VIII. Zivilansprüche Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2010 an- erkannte der Angeklagte in seinen Eventualanträgen die Genugtuungsforderung des Geschädigten in Höhe von Fr. 5'000.–, weshalb der Angeklagte gemäss sei- ner Anerkennung zu verpflichten ist, dem Geschädigten diesen Betrag zu bezah- len. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hat der Angeklagte nach § 188 Abs. 1 StPO/ZH nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Kosten für die Verbeiständung des Geschädigten zu tragen und diesen für die aus dem Verfah- ren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 396a StPO/ZH in der Regel im Verhältnis nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. 2.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenrege- lung (Dispositiv Ziffer 7) zu bestätigen. 2.2. Der Angeklagte hat im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, weshalb er vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse des Angeklagten sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

3. Im erstinstanzlichen Verfahren belegte der Geschädigte Kosten in der Höhe von Fr. 8'646.65, wobei die Kosten für die Verbeiständung an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt waren (Urk. 49, Urk. 50/3). Die Vorinstanz verpflichtete den Angeklagten, dem Geschädigten, vertreten durch

- 45 - seinen gesetzlichen Vertreter, eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 66 S. 43). Da der Geschä- digte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligte, ist der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen. X. Einziehungen Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Einziehungen zu bestätigen. Demnach sind die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. August 2010 (Urk. 17/4) beschlagnahmten Gegen- stände (1 HD "..." 40 GB aus PC "…", 1 HD "..." 30 GB aus PC "…", 1 HD "..." 2 GB aus PC "...", 1 USB-Stick "..." 2 GB, 6 CDs, 1 DVD "...", 1 VHS-Kassette und 48 Disketten 1.44 MB) gestützt auf Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, Art. 135 Abs. 2 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. November 2010, bezüglich Dispositiv Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  3. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, - 46 - − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, − der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV.
  4. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 702 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
  5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgescho- ben.
  7. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Geschä- digten B._____ als Genugtuung Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'955.30 amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  11. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Strafanstalt F._____ - 47 - − den Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zuhanden des Ge- schädigten (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, im Doppel − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, … [Adresse] − das Bundesamt für Veterinärwesen, … [Adresse] − das Veterinäramt des Kantons Zürich, … [Adresse] sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschdaten − die Vorinstanz.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 48 - Sodann beschliesst das Gericht:
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (1 HD "..." 40 GB aus PC "…", 1 HD "..." 30 GB aus PC "…", 1 HD "..." 2 GB aus PC "...", 1 USB-Stick "..." 2 GB, 6 CDs, 1 DVD "...", 1 VHS-Kassette und 48 Disketten 1.44 MB) werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  15. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, ...
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 49 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110255-O/U/kw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schlegel Urteil vom 26. August 2011 in Sachen A._____ Angeklagter und Erstappellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Eckert, Anklägerin und Zweitappellantin sowie B._____ Geschädigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. November 2010 (DG100437)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. September 2010 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, − der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 423 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.

3. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Angeklag- ten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) ange- ordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Angeklagte das Genugtu- ungsbegehren des Geschädigten B._____ in der Höhe von Fr. 5'000.– aner- kannt hat.

- 4 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'520.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 23'236.-- Auslagen Untersuchung Fr. 6'943.60 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Z1._____) Fr. 31'186.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch so- fort abgeschrieben.

8. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Beschluss der Vorinstanz: Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Au- gust 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − 1 HD "…" 40 GB aus PC "…", − 1 HD "..." 30 GB aus PC "….", − 1 HD "..." 2 GB aus PC "...", − 1 USB-Stick "..." 2 GB, − 6 CDs, − 1 DVD "…", − 1 VHS-Kassette, − 48 Disketten 1.44 MB.

- 5 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 117 S. 2 f.) Hauptanträge:

1. A._____ sei der ihm vorgeworfenen Delikte für nicht schuldig zu befinden und vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezah- len.

3. Auf die Zivilansprüche des Geschädigten B._____ sei nicht einzutreten. Eventualanträge:

1. Auf den Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 4 sei nicht einzutreten.

2. A._____ sei der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1 sowie der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 5 für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.

3. A._____ sei der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff 3bis StGB sowie der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB für schuldig zu befinden.

- 6 -

4. A._____ sei dafür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft.

5. Der Vollzug der Geldstrafe sei nicht aufzuschieben.

6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien A._____ zu einem Viertel aufzuerlegen und im übrigen Umfange auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die A._____ auferlegten Kosten seien sofort und definitiv abzuschreiben.

7. Auf die Zivilansprüche des Geschädigten B._____ sei nicht einzutreten.

8. A._____ sei für die von ihm bis heute erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins von 5% zu bezahlen.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 116 S. 1)

1. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 19. November 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Angeklagten A._____ der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1

- 7 - StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV schuldig (Urk. 66 S. 43 f., Dispositiv Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrech- nung von 423 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 66 S. 44 Dispositiv Ziffer 2). Ferner ordnete sie eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Urk. 66 S. 44 Dispositiv Ziffer 3). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Urk. 66 S. 44 Dispositiv Ziffer 4). Sodann nahm die Vorinstanz Vormerk davon, dass der Angeklagte das Genugtuungsbegehren des Geschädig- ten in der Höhe von Fr. 5'000.– anerkannt hatte (Urk. 66 S. 44 Dispositiv Ziffer 5). Schliesslich ordnete sie mit gleichentags ergangenem Beschluss die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2010 beschlagnahmten Harddisks, CD's und Disketten, des USB-Sticks, der DVD so- wie der VHS-Kassette an (Urk. 66 S. 46 f., Dispositiv Ziffer 1).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldeten der Angeklagte mit Eingabe vom

19. November 2010 (Urk. 56) und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Ein- gabe vom 25. November 2010 (Urk. 60) fristgerecht Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde sowohl von der Verteidigung des Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 7. Februar 2011 entgegengenom- men (Urk. 68/1-2). Die Anklagebehörde reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2011 ihre Beanstandungen ein (Urk. 71). Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 folg- ten diejenigen der Verteidigung des Angeklagten (Urk. 72).

3. Mit Eingabe vom 30. März 2011 liess der Angeklagte von seinem Verteidiger, vorab per Telefax-Schreiben, das Gesuch stellen, es sei die Frist für die Bean- standungen wiederherzustellen und zugleich eine neue Eingabe betreffend Bean- standungen einreichen (Urk. 88, 91 und 92). Gleichentags ersuchte sein Verteidi- ger, ebenfalls vorab per Telefax-Schreiben, um Entbindung von der weiteren amt- lichen Verteidigung des Angeklagten und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 89 und 90). Am 12. April 2011 ging

- 8 - beim Bezirksgericht Zürich eine vom Vortag datierende Eingabe von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein, womit ebenfalls beantragt wurde, es sei die Frist zur Ein- reichung der Beanstandungen wiederherzustellen, der (damalige) amtliche Ver- teidiger des Angeklagten zu entlassen und er als neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2011 wurde Rechtsan- walt Dr. iur. Z._____ als amtlicher Verteidiger des Angeklagten entlassen und zu- gleich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt. Fer- ner wurde in dieser Präsidialverfügung festgehalten, dass aus der Beanstan- dungsschrift vom 28. Februar 2011 hervorgehe, dass auch der Schuldpunkt be- anstandet werde, weshalb sich eine Wiederherstellung der diesbezüglichen Frist erübrige (Urk. 94 S. 2 f.).

4. Mit Eingabe vom 27. April 2011 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie keine Beweisanträge stelle (Urk. 98). In der Folge liess der Angeklagte mit Eingabe vom

2. Mai 2011 seine präzisierenden Berufungsanträge stellen (Urk. 99). Am 21. Juni 2011 ging eine handschriftliche, vom 20. Juni 2011 datierende, Stellungnahme des Angeklagten ein (Urk. 103 und 104). Ferner stellte sein Verteidiger mit Einga- be vom 20. Juni 2011 ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 106), welches nach Einho- lung der Vernehmlassung seitens der Anklagebehörde (Urk. 107,109 und 110) und nachdem die Verteidigung die Frist zur Stellungnahme zur genannten Ver- nehmlassung (Urk. 111) unbenützt hatte verstreichen lassen, mit Präsidialverfü- gung vom 5. Juli 2011 abgewiesen wurde (Urk. 113). Beweisanträge seitens des Angeklagten gingen nicht ein.

5. Der Angeklagte beschränkte seine Berufung nicht.

6. Die Berufung der Anklagebehörde betrifft einzig die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstatt einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung. Anders als die Vorinstanz vertritt die Anklagebehörde die Auffassung, dass die Ausführungen des Gutachters sowohl im Gutachten sel- ber als auch in den einverlangten Ergänzungen durchaus Argumente für die An- ordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB enthalten. Nicht ent- scheidend könne sein, dass sich der Angeklagte gegen eine solche wehre. Er sei einschlägig vorbestraft, und der Gutachter gehe von einer erheblichen Rückfallge-

- 9 - fahr aus. Hinzu komme, dass in den früheren Verfahren – offensichtlich wenig er- folgreich – ambulante Massnahmen ausgefällt worden seien. Schliesslich sei da- rauf hinzuweisen, dass erst nach Beginn einer stationären Massnahme mit jewei- liger Behandlung letztlich beurteilt werden könne, ob eine entsprechende Einsicht vorhanden sei oder nicht; nach ihrem Dafürhalten sei ein solches Vorgehen auch verhältnismässig (Urk. 71).

7. Die Verteidigung des Angeklagten beanstandete mit Eingabe vom 28. Februar 2011, das Fazit der Vorinstanz, die Darstellung des Geschädigten hinsichtlich des strittigen Kerngeschehens sei im Wesentlichen widerspruchsfrei, konstant und nachvollziehbar, vermöge nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz habe einerseits festgehalten, es treffe zu, dass der Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom

10. Dezember 2009 nicht mehr explizit erwähnt habe, dass er zum Zeitpunkt, als der Angeklagte seinen Penis aus der Hose geholt habe, ein Tuch über dem Ge- sicht oder sonstwie verbundene Augen gehabt habe (Urk. 72 S. 18, Ziff. 2.2.3.). Erwähne das Bezirksgericht dann aber, der Geschädigte habe dennoch in allen Schilderungen betreffend die Fesselungen denselben Ablauf geschildert, nämlich, dass er vom Angeklagten gefesselt worden sei und dass dieser ihm ein Tuch auf das Gesicht gelegt und anschliessend das Landkartenspiel vollzogen habe, wi- derspreche es sich selbst. Weiter halte das Bezirksgericht dafür, die Aussage des Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2009, wonach er gesehen habe, wie der Angeklagte begonnen habe, seine Hosen aufzumachen, vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Weshalb die- ser Umstand die Glaubwürdigkeit des Geschädigten nicht zu erschüttern vermö- ge, begründe das Bezirksgericht nicht; es beschränke sich auf die Behauptung, der vom Geschädigten konstant geschilderte Ablauf zeichne eine plausible Dar- stellung der Geschehnisse (Seite 18, Ziff. 2.2.3.). Bezüglich der Vorstrafe des Ge- schädigten überzeuge der Einwand des Bezirksgerichts, es sei wohl zu beachten, dass der Geschädigte wegen Irreführung der Rechtspflege mit Erziehungsverfü- gung vom 4. Januar 2010 bestraft worden sei; jedoch sei zu beachten, dass der der Erziehungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt einen ganz anderen Hintergrund aufweise und es vorliegend keine Hinweise gebe, welche auf eine dadurch verminderte Glaubwürdigkeit des Geschädigten schliessen lassen wür-

- 10 - den (Seite 14, Ziff. 2.2.2.), nicht. Welcher Umstand der erwähnten Erziehungsver- fügung zugrunde gelegt worden sei, spiele für die Tatsache, dass es der Geschä- digte offensichtlich mit der Wahrheit wiederholt nicht sehr genau genommen ha- be, überhaupt keine Rolle. Die Aussagen des Geschädigten hätten vor diesem Hintergrund jedenfalls kritischer gewertet werden müssen. Entgegen der Über- zeugung des Bezirksgerichts sei nach dem Gesagten der der rechtlichen Würdi- gung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich belegt (Urk. 72 S. 3 ff.). Mit im Ergebnis präzisierender Eingabe vom 30. März 2011 verlangte die Vertei- digung einen Freispruch, ohne die Beanstandungen wesentlich zu ändern (Urk. 92). Für den Eventualfall des Schuldspruchs beantragte die Verteidigung die Aus- fällung einer wesentlich geringeren Strafe. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen würden innerhalb der Bandbreite anderer, schwerer wiegender Handlungen innerhalb der gleichen Tatbestände nicht gerade schwer wiegen; ei- ne wesentliche Beeinträchtigung des Geschädigten sei jedenfalls nicht zu erwar- ten. Zudem liege die Vorstrafe des Angeklagten weit zurück und habe er seit sei- ner Haftentlassung 2003 bis zu den behaupteten Vorfällen im Frühjahr 2009 stets Unterricht gegeben, ohne dass es auch nur ansatzweise zu ähnlich gelagerten Vorfällen gekommen wäre. Die mit Urteil und Beschluss vom 19. November 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe trage diesen Umständen zu wenig Rechnung und sei entsprechend deutlich zu reduzieren (Urk. 92).

8. Mit Eingabe vom 17. (recte: 20.) Juni 2011 reichte der Angeklagte eine 55- seitige handschriftliche Stellungnahme mit Beilagen ein (Urk. 104). Unter ande- rem erklärte er darin, dass er aus Müdigkeit den Antworten in den Einvernahmen nicht ein entsprechendes Gewicht beigemessen habe und monierte, dass keine weiteren seiner jugendlichen Bekannten befragt worden seien (S. 4 f.). Eine Be- fragung dieser weiteren Personen hätte gezeigt, dass immer mindestens eine an- dere Person anwesend gewesen sei, wenn der Geschädigte bei ihm gewesen sei, und dass der Kontakt zum Geschädigten ca. 5 ½ Wochen gedauert habe, nämlich vom tt. April bis tt. Mai oder tt. April 2009 (S. 5 ff. und S. 49 f.). Sodann legte er dar, dass er wochentags zu einem grossen Teil ausser Haus gewesen sei (S. 7 f.). Während der Arbeitszeiten habe er nicht zwischendurch nach Hause gehen können (S. 8 f.). Mittwochs, Samstags sowie am Sonntagnachmittag hätten sich

- 11 - jeweils andere Jugendliche beim ihm aufgehalten. Zudem habe er auch ausser Haus Nachhilfestunden gegeben (S. 8 f.). Der Geschädigte seinerseits sei in der Schule gewesen (S. 14) und habe am Freitagabend und Samstag im Betrieb sei- ner Mutter mitgeholfen. Ferner habe dieser am Sonntag häufig Ausflüge mit sei- ner Familie gemacht (S. 10). Sodann machte der Angeklagte geltend, seine Woh- nungstür habe von innen nur mit einem Drehknopf, nicht mit einem Schlüssel ab- geschlossen werden können. Häufig habe er den Schlüssel im Briefkasten ver- gessen und seien die Jugendlichen, die [in seiner Abwesenheit] in seine Woh- nung hätten gehen dürfen, hineingekommen (S. 10). Ferner warf der Angeklagte die Frage auf, wie er das Glied des Geschädigten aus der Hose hätte nehmen können, ohne die Hose herunterzuziehen (S. 11) und führte verschiedene Aussa- gen des Geschädigten an, die seines Erachtens widersprüchlich seien oder Lü- gensignale enthielten (S. 11 ff.). Schliesslich machte er Ausführungen zu den Spaziergängen mit dem Geschädigten an der C._____ [Fluss] und zum Inhalt der anlässlich dieser Spaziergänge geführten Gespräche sowie zum sonstigen Kon- takt mit dem Geschädigten (S. 15 ff.), den "Versuch einer Skizzierung von Cha- rakterzügen" des Geschädigten (S. 21 ff.), Ausführungen zu dessen möglichen Motiven, ihn falsch zu belasten (S. 23 ff.), zu den bei ihm aufgefundenen Aufnah- men und Filmen (S. 26 ff.), zu den Umständen der Anzeigeerstattung und seiner Verhaftung (S. 31 ff.), zum Gutachten (S. 35 ff.), zum eigenen Bild (S. 38 ff.), zu den Plädoyers des Geschädigtenvertreters (S. 41 ff.) und der Staatsanwaltschaft (S. 44 ff.) sowie zum Verfahren vor der Vorinstanz (S. 52). II. Prozessuales

1. Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist diese Berufung gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem Prozessrecht zu beur- teilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).

- 12 - 2.1. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung kann von Anfang an (§ 413 Abs. 1 StPO/ZH) oder erst im Laufe des Verfahrens bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung eingeschränkt werden (§ 413 Abs. 2 StPO/ZH), namentlich auch bei der Nennung der konkreten Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH. Die Beschränkung kann sich auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzu- messung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beziehen. Soweit ein Urteil nicht angefochten ist, erwächst es in Rechtskraft (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH e contrario). 2.2. Da der Angeklagte seine Berufung nicht beschränkte, sich indessen nicht ge- gen die Festsetzung der Kostenhöhe durch die Vorinstanz aussprach und die An- klagebehörde ihre Berufung auf die Frage der Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme anstatt einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Be- handlung beschränkte, ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. November 2010 hinsichtlich Dispo- sitivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung, es sei nicht klar, welche polizeilichen Feststellungen zu einem Tatverdacht und aufgrund des- sen zur Ergreifung des Angeklagten geführt hätten. Möglicherweise sei der Mobil- telefonanschluss des Angeklagten abgehört oder sein Wohnort verdeckt über- wacht worden, wobei es an der für solche Massnahmen notwendigen richterlichen Bewilligung gefehlt hätte (Urk. 117 S. 6). 3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Untersuchungsakten keinerlei Hinweise auf die Durchführung solcher bewilligungspflichtiger Überwachungs- massnahmen ergeben. Beobachtungen, welche nicht in den Privatbereich einer Person eingreifen, sind dagegen nicht bewilligungspflichtig und durften folglich durchgeführt werden.

4. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Anklageschrift hält - ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 7) - vor dem Anklageprinzip stand. Die Anklage muss den dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt in ob-

- 13 - jektiver und subjektiver Hinsicht darstellen, damit der Angeklagte weiss, was ihm vorgeworfen wird (§ 162 Ziff. 2 StPO/ZH; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Bd. II, Zürich 1997, § 162 N 5 StPO/ZH). Aus Ziffer 4 der Anklageschrift geht in genügend deutlicher Form her- vor, welcher Sachverhalt dem Angeklagten vorgeworfen wird (vgl. Urk. 31 S. 5). Eine Aufzählung jedes einzelnen pornographischen Bildes ist nicht nötig. Was Zif- fer 1 der Anklageschrift anbelangt, ist der Verteidigung insofern Recht zu geben, als darin tatsächlich nicht behauptet wird, der Angeklagte habe den Geschädigten genötigt, sich ans Bett fesseln zu lassen. Die Nötigung liegt jedoch gemäss der Anklagebehörde offensichtlich nicht darin, sondern darin, dass der Angeklagte in gefesseltem Zustand sexuelle Handlungen über sich habe ergehen lassen müs- sen. Dies geht aus der Anklageschrift hervor (vgl. Urk. 31 S. 2 f.). III. Schuldpunkt

1. Allgemeines 1.1. Bestreitet ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen

- 14 - Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 1.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf-

- 15 - drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri /Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si-

- 16 - tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 1.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 1.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE

- 17 - 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 1.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsge- richtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anklageziffer 1 2.1.1. In Anklageziffer 1 wird dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, im Frühjahr 2009 den damals 15-jährigen Geschädigten ca. dreimal bekleidet an Händen und Füssen ans Bett gefesselt und ein Tuch über dessen Gesicht gelegt zu haben, worauf er einmal mit seiner Hand für mehrere Sekunden auf dem Ge- schlechtsteil des Geschädigten über den Kleidern verharrt sei und einmal das Geschlechtsteil des Geschädigten aus dessen Hosen genommen, es für mehrere Sekunden berührt und frottiert habe, wobei der Geschädigte sich aufgrund der Fesselung trotz fehlenden Einverständnisses nicht gegen das Handeln des Ange- klagten habe wehren können, was der Angeklagte gewusst und gewollt bzw. zu- mindest billigend in Kauf genommen habe, wobei ihm das Alter des Geschädigten bekannt gewesen sei (Urk. 31 S. 2 f.). Zu diesem Vorwurf erklärte der Angeklagte, dies habe nie stattgefunden (Urk. 8/10 S. 10). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 14).

- 18 - 2.1.2. An Beweismitteln zu dieser Anklageziffer liegen einerseits die Aussagen des Geschädigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2009 (Urk. 9/1), dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom

12. Oktober 2009 (Urk. 9/2), diejenigen anlässlich der Videobefragung vom

17. November 2009 (Urk. 9/6) und diejenigen anlässlich der Videobefragung vom

17. März 2010 (Urk. 9/12) vor und anderseits die Aussagen des Angeklagten in der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2009 (Urk. 8/1), in der staats- anwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 25. September 2009 (Urk. 8/2), in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/3), in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 27. November 2009 (Urk. 8/5), in der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. August 2010 (Urk. 8/10) und in der Hauptverhandlung vom 18. November 2010 (Urk. 47). Sodann liegt als Beweis- mittel ein Dokument des Arbeitgebers des Angeklagten zum Umfang seiner Ar- beitstätigkeit vor (Urk. 16/3). 2.1.3. Die Vorinstanz hat sowohl die Zeugenaussagen des Geschädigten als auch die Aussagen des Angeklagten korrekt wiedergegeben (Urk. 66 S. 6 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 66 S. 6 ff.). 2.1.4. Auch hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung, nämlich derjenigen zur Verwertbarkeit der Einvernahmen des Geschädigten so- wie zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Geschädigten, ist der Vo- rinstanz zu folgen, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 66 S. 14 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 4) – darin zuzustimmen, dass zwar angesichts der im vergangenen Jahr mit Erziehungsverfügung vom 4. Januar 2010 erfolgten Bestra- fung des Geschädigten wegen Irreführung der Rechtspflege (Beizugsakten 2009/285, Urk. 12) grundsätzlich eine gewisse Vorsicht hinsichtlich seiner Glaub- würdigkeit angebracht erscheint, in diesem Zusammenhang indes auch zu be- rücksichtigen ist, dass der der Erziehungsverfügung zugrunde liegende Sachver- halt einen ganz anderen Hintergrund aufweist. Der Geschädigte war von einem Mitschüler bedroht worden und hatte deshalb Angst, in die Schule zu gehen. Um

- 19 - eine Entschuldigung dafür zu haben, weshalb er nicht zur Schule gegangen war, gab er bei der Polizei vor, von einer Gruppe Jugendlicher entführt worden zu sein. Er stellte sich dabei aber geradezu dilettantisch an und gab denn auch bei der nächsten polizeilichen Einvernahme ohne Umschweife zu, die Geschichte erfun- den zu haben (Beizugsakten 2009/285 Urk. 2/5 S. 1). Entscheidend ist aber nach dem bereits Dargelegten ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit des Geschädigten, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Verwertbarkeit der Zusammenstellung der Arbeitstage des Angeklagten durch seinen Arbeitgeber (Urk. 16/3) steht ebenfalls nichts entgegen. 2.1.5. Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen des Geschädigten sowie die Aus- sagen des Angeklagten plausibel und nachvollziehbar gewürdigt, weshalb primär darauf zu verweisen ist (Urk. 66 S. 16 ff.). Was die Würdigung der Aussagen des Geschädigten angeht, ist der Vorinstanz insbesondere in ihrer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Geschä- digte seine Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme ausbaute, zu folgen. Zwar ist bei Aggravationen grundsätzlich Vorsicht geboten. Vorliegend ist aber für das entsprechende Aussageverhalten des Geschädigten eine plausible Erklärung vorhanden, indem dem Geschädigten das Thema der Videobefragungen, wie die Visionierung ergeben hat und auch in den von einer Psychologin verfassten Be- richten dazu festgehalten wird (Urk. 9/3 S. 2 f.; Urk. 9/9 S. 2), offensichtlich pein- lich war. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vor diesem Hintergrund normal ist, dass der Geschädigte zuerst Vertrauen zum Befragenden aufbauen musste. Die Schilderungen des Geschädigten wirken erlebt, wobei be- sonders eindrücklich ist, dass er sie durch passende Handbewegungen unter- mauerte (z. B. Nachzeichnen der drei Wege beim Landkartenspiel), und weisen einen Detaillierungsgrad auf, der nicht zu erwarten wäre, wenn sich die geschil- derten Ereignisse nicht tatsächlich so zugetragen hätten. Zudem stellte er sich selber nicht in ein zu günstiges Licht. So gab er beispielsweise an, die Internetsei- te "…." besucht zu haben (Urk. 9/12 S. 4), wobei sich an seiner Frage, ob er sich damit strafbar gemacht habe, zeigt, dass er auch bereit war, ihn selber belasten- de Aussagen zu machen. Auch sagte er bezüglich des Diebstahls des Woh-

- 20 - nungsschlüssels aus dem Briefkasten des Angeklagten und des Motivs dafür (Urk. 9/12 S. 5) offensichtlich die Wahrheit. Zudem sind keinerlei Anzeichen dafür vorhanden, dass er den Angeklagten übermässig belastet hätte. So gab er an, vom Angeklagten nicht zu den Fesselungen gezwungen worden zu sein (Urk. 9/1 S. 9; Urk. 9/2 S. 4). Ferner deklarierte er Erinnerungslücken. Dass der Geschädig- te in der zweiten Videobefragung angab, er habe sehen können, dass der Ange- klagte seine Hosen geöffnet habe (Urk. 9/6 S. 4), während er in der ersten Vide- obefragung angegeben hatte, dass seine Augen bei diesem Ereignis verbunden gewesen seien (Urk. 9/2 S. 3), muss entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 3) und des Angeklagten (Urk. 47 S. 10) keineswegs widersprüchlich sein. Es ist durchaus denkbar, dass die Augen zuvor verbunden gewesen waren, in jenem Zeitpunkt aber nicht mehr, oder dass der Geschädigte die Handlung des Angeklagten trotz des Tuchs (z.B. unter diesem hindurch) sehen konnte. Sodann kann auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Kritik der Verteidigung an der Befragung des Geschädigten (Urk. 66 S. 18 f.) vollumfänglich zugestimmt werden, weshalb gestützt auf § 161 GVG darauf verzichtet werden kann, die diesbezüglichen Argumente zu wiederholen. Bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten ist den Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 66 S. 19 ff.) ebenfalls zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Angeklagte immer wieder ver- suchte, den Geschädigten in ein negatives Licht zu rücken (dazu die Vorinstanz auf S. 20 f. in Urk. 66), aufhorchen. Dies machte er nunmehr in extenso auch in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011, die überdies einen befremdlich und anmas- send wirkenden "Versuch einer Skizzierung von Charakterzügen" des Geschädig- ten enthält (Urk. 104 S. 21 ff.). Ferner fällt, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, auf, dass der Angeklagte sich häufig in weitschweifigen Ausführungen flüch- tete, anstatt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, und er sich auch immer wieder in Widersprüche verwickelte (vgl. dazu die Vorinstanz auf S. 20 ff. in Urk. 66). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass der Angeklagte anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2009 auf die Frage, wie viele Knaben und Mädchen er unterrichtet habe, erklärte, das seien

- 21 - nicht so viele gewesen, und eine Reihe von Namen aufzählte. Dass er dabei den Geschädigten nicht nannte (Urk. 8/1 S. 6 ff.), lässt sich zu seinen Gunsten damit erklären, dass er diesen gemäss übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie des Geschädigten nicht wirklich unterrichtet und zudem seit einigen Mona- ten kein Kontakt mehr stattgefunden hatte (Urk. 8/2 S. 1 f.; Urk. 8/5 S. 5). Anläss- lich der am Folgetag durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme erklärte der Angeklagte indes wahrheitswidrig, er habe alle Kinder, mit denen er Kontakt gehabt habe, angegeben (Urk. 8/2 S. 4), obwohl er zum Geschädigten im Frühjahr 2009 einen ausserordentlich intensiven Kontakt gehabt hatte. Dieses Aussageverhalten wirft Fragen auf, denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte den Kontakt zum Geschädigten hätte verschweigen sollen, wenn nichts vorgefallen wäre. Seine Erklärung, er habe den Geschädigten nicht ange- geben, weil er keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt habe (Urk. 104 S. 33), überzeugt nicht. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm im Wissen darum, dass wegen sexuellen Handlungen mit Kindern ermittelt wurde (Urk. 8/2 S. 1), mitgeteilt, dass diverse Kinder, mit denen er Kontakt gehabt habe, ermittelt und befragt werden müssten (Urk. 8/2 S. 4). Obwohl sich diese Aussage unmissver- ständlich auf die Vergangenheit bezog und zudem auch aufgrund des Untersu- chungsthemas klar war, dass nicht nur aktuelle Kontakte interessierten, gab der Angeklagte wahrheitswidrig zu Protokoll, er habe alle angegeben (Urk. 8/2 S. 4). Zu diesem Aussageverhalten passt ferner, dass der Geschädigte als einschlägig Vorbestrafter anlässlich der gleichen Einvernahme angab, sexuell nicht an Kin- dern interessiert zu sein (Urk. 8/2 S. 1), obwohl er im fraglichen Zeitraum bei- spielsweise Dutzende Bilder kinderpornographischen Inhalts auf seinem Compu- ter gespeichert hatte (dazu nachfolgend unter 2.2.). 2.1.6. Der Angeklagte brachte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 vor, dass er mit dem Geschädigten nie allein in seiner Wohnung gewesen sei und deutete zudem an, dass dies aus zeitlichen Gründen sowie aufgrund der Anwe- senheiten anderer Jugendlicher auch gar nicht möglich gewesen wäre (Urk. 104 S. 5 ff.). Zum einen ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Angeklagte auch nach eigener Darstellung die Wohnung wochentags jeweils nicht vor 11.00 Uhr (Urk. 104 S. 7) oder 12.00 Uhr (Urk. 8/8 S. 3) verliess. Er erklärte in der Einver-

- 22 - nahme vom 27. November 2009, dass er den Geschädigten in der Woche, nach- dem er ihn kennengelernt hatte, ca. zwei bis drei Mal am Morgen für je eine Stun- de eingeladen habe, um ihm in schulischen Belangen zu helfen, und dass dieser anschliessend mehr oder weniger täglich bei ihm gewesen sei (Urk. 66 S. 5), wo- bei er ausdrücklich aussagte, mit dem Geschädigten auch allein in der Wohnung gewesen zu sein (Urk. 8/5 S. 4 f.). Der Geschädigte anderseits gab an, während der Ferien (gemeint sind offensichtlich die dreiwöchigen Frühlingsferien) jeden Tag von morgens ca. 10.00 Uhr bis abends ca. 20.00 Uhr beim Angeklagten zu Hause gewesen und danach gemeinsam mit dem Hund an der C._____ spazie- ren gegangen zu sein (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/6 S. 3). Die Darstellung des Angeklag- ten, er sei nie mit dem Geschädigten allein in der Wohnung gewesen und die An- deutung, dies sei auch gar nicht möglich gewesen, ist somit offensichtlich falsch. Es erübrigen sich somit schon aus diesem Grund Einvernahmen mit weiteren ju- gendlichen Bekannten des Angeklagten zu diesem Thema, wie dies der Ange- klagte sinngemäss verlangte (Urk. 104 S. 5), wobei ohnehin nicht nachvollziehbar ist, was diese zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte auch allein mit dem Ge- schädigten in seiner Wohnung war, beitragen könnten, nachdem diese Jugendli- chen nur teilweise in der Wohnung des Angeklagten anwesend waren. Eben so wenig überzeugt die sinngemässe Darstellung des Angeklagten, er hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass einer der anderen Jugendlichen die Wohnung be- trat, weil er den Schlüssel, den er bei Abwesenheiten in den Briefkasten legte, damit diese seine Wohnung auch in seiner Abwesenheit benützen konnten (Urk. 8/8 S. 1), teilweise im Briefkasten vergessen habe (Urk. 104 S. 10). Diese Ju- gendlichen hatten offensichtlich keinen eigenen Schlüssel. Der Angeklagte brauchte somit – ausgehend von seiner Sachdarstellung – nur sicherzustellen, dass sich kein Schlüssel im Briefkasten befand und die Haustür mit dem Dreh- knopf zu verschliessen, um sicher sein zu können, dass seine Wohnung nicht überraschend von anderen Jugendlichen betreten wurde. Dass es ohne Weiteres möglich ist, einen Penis aus einer geöffneten Hose zu nehmen, ohne die Hose herunterzuziehen (vgl. die entsprechende Frage des Angeklagten in Urk. 104 S. 11), bedarf angesichts des Umstands, dass Herrenhosen an der entsprechenden Stelle einen Hosenschlitz haben, keiner näheren Erläuterung.

- 23 - Die Angabe des Angeklagten, er habe die Akten des Strafverfahrens aus dem Jahr 2001/2002 in seiner Wohnung aufbewahrt, wo der Geschädigte sie eingese- hen habe, und nach den Sommerferien 2009 entsorgt (Urk. 8/5 S. 3 und 8/7 S. 2), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sie sollte offensichtlich die Erklä- rung dazu liefern, weshalb der Geschädigte den Angeklagten ausgerechnet eines Verhaltens beschuldigte, welches im Jahr 2002 in praktisch identischer Form zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB geführt hatte (Urk. 28/7/5). Es besteht kein Grund, an der Aussage des Geschä- digten, er habe (gemeint: bevor er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren darüber informiert wurde: vgl. Urk. 9/12 S. 4) nicht gewusst, dass der An- geklagte vorbestraft ist und dieser habe ihm auch keine Strafakten gezeigt (Urk. 9/12 S. 3), zu zweifeln. Zum einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte ein diesbezügliches Wissen hätte verheimlichen sollen. Zum andern ergibt sich dies aber auch daraus, dass sich der Geschädigte, als er den Ange- klagten als "homosexuellen Pädo" bezeichnete, nicht auf diese von ihm angeblich zur Kenntnis genommenen Akten berief, sondern "bloss" auf Pornohefte eindeuti- gen Inhalts, die er in der Wohnung des Angeklagten gefunden hatte (Urk. 9/1 S. 11 f.). Hätte der Geschädigte bei dieser Aussage auf ein rechtskräftiges Ge- richtsurteil verweisen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies getan hät- te, da er ein solches Urteil wohl geradezu als erstklassigen Beweis für seine Aus- sage betrachtet hätte. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Geschädigten das fragliche Gerichtsurteil nicht bekannt war und er darüber hin- aus auch keine Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte wenige Jahre zuvor wegen eines fast identischen Verhaltens verurteilt worden war. Dass der Geschä- digte den Angeklagten ausgerechnet eines praktisch gleichen Verhaltens be- schuldigte, wie es seiner Verurteilung im Jahr 2002 zugrunde gelegen hatte und der Angeklagte nachgewiesenermassen entsprechende sexuelle Neigungen hat, spricht im Gegenteil, wie von der Anklagebehörde ausgeführt (Urk. 48 S. 6), ver- stärkt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. 2.1.7. Auch von den weiteren Argumenten, die der Angeklagte zu seiner Verteidi- gung vorbrachte, eignet sich kein einziges, die Sachdarstellung des Geschädigten

- 24 - in Frage zu stellen. Vielmehr kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Der unter Anklageziffer 1 eingeklagte Sachverhalt ist daher vollumfänglich erstellt. 2.2. Anklageziffer 2 2.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten in dieser Anklageziffer zusam- mengefasst vor, auf den Festplatten verschiedener PC's wissentlich und willent- lich mindestens 133 Bilder mit kinder- bzw. tierpornographischem Inhalt und einen Film mit sexuellen Handlungen zwischen einem Hund und einer weiblichen Per- son abgespeichert zu haben (Urk. 31 S. 3). 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Angeklagte bezüglich dieser Vorwürfe vollständig geständig (Urk. 117 S. 8). 2.2.3. Die Anklagebehörde hat indessen in der Anklageziffer 2 nicht ausnahmslos Aufnahmen aufgeführt, bei denen höchstens theoretische Zweifel daran bestehen können, dass es sich bei den dargestellten Personen um Kinder, d.h. um nicht geschlechtsreife Personen resp. solchen, die das 16. Altersjahr nicht überschrit- ten haben, handelt. Es ist der Vorinstanz aber darin zuzustimmen, dass auf einem grossen Teil der Aufnahmen Geschlechtsteile von Kindern unter 16 Jahren, Nacktaufnahmen von Kindern unter 16 Jahren mit entblösstem Genitalbereich in objektiv aufreizender Stellung, manuelle Befriedigung von Kindern unter 16 Jah- ren und oraler, vaginaler oder analer Geschlechtsverkehr mit Kindern unter 16 Jahren dargestellt sind (vgl. Urk. 66 S. 29). Ferner ist anzumerken, dass es sich verschiedentlich um identische, jedoch mehr- fach gespeicherte Aufnahen handelt (z.B. 2/22 = 3/19 oder 2/48 = 3/53 = 3/125) und dass die Aufnahmen teilweise zugleich Gegenstand von Anklageziffer 3.1 sind. 2.2.4. Im Übrigen entspricht das Geständnis dem Untersuchungsergebnis. Somit ist der unter Anklageziffer 2 eingeklagte Sachverhalt mit der Einschränkung, dass es sich bei einem grossen Teil, nicht aber bei allen Aufnahmen um solche kinder- pornographischer Art handelt, erstellt.

- 25 - 2.3. Anklageziffer 3.1. 2.3.1. Dem Angeklagten wird in dieser Anklageziffer zusammengefasst zur Last gelegt, in seiner Wohnung wissentlich und willentlich im Besitz von elektronischen Datenträgern mit kinderpornographischem Inhalt gewesen zu sein (Urk. 31 S. 4 f.). 2.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Angeklagte diesen Vorwurf ebenfalls (Urk. 117 S. 8). 2.3.3. Auch bezüglich der Inhalte der fraglichen Datenträger ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass zwar nicht durchgehend, aber zu einem grossen Teil Personen dargestellt werden, bei denen höchstens theoretische Zweifel da- ran bestehen können, dass es sich um Kinder, d.h. um nicht geschlechtsreife Personen, resp. solchen, die das 16. Altersjahr nicht überschritten haben, handelt. Bei einem grossen Teil der Inhalte sind Geschlechtsteile von Kindern unter 16 Jahren, Nacktaufnahmen von Kindern unter 16 Jahren mit entblösstem Genitalbe- reich in objektiv aufreizender Stellung, manuelle Befriedigung von Kindern unter 16 Jahren und oraler oder analer Geschlechtsverkehr mit Kindern unter 16 Jahren dargestellt (vgl. Urk. 66 S. 29). Vaginaler Geschlechtsverkehr ist hingegen nicht dargestellt. Ferner ist auch hier anzumerken, dass es sich verschiedentlich um identische, je- doch mehrfach gespeicherte Inhalte handelt (z.B. 5/2 = 7/46 unten oder 7/18 un- ten = 7/40 oben). Sodann weisen die Datenträger teilweise die gleichen Inhalte auf wie die in Anklageziffer 2 genannten Aufnahmen. 2.3.4. Auch hier entspricht das Geständnis im Übrigen dem Untersuchungsergeb- nis, weshalb Anklageziffer 3.1 mit den beiden Einschränkungen erstellt ist, dass es sich bei einem grossen Teil, nicht aber bei allen Inhalten um solche kinderpor- nographischer Art handelt und dass kein vaginaler Geschlechtsverkehr dargestellt ist.

- 26 - 2.4. Anklageziffer 3.2. 2.4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten in dieser Anklageziffer zusam- mengefasst vor, im Besitz einer DVD mit dem Titel "..." gewesen zu sein und da- bei zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, dass diese verbotene Ge- waltdarstellungen enthält (Urk. 31 S. 5). 2.4.2. Auch diesen Sachverhalt anerkannte der Angeklagte anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. 117 S. 8). 2.4.3. Dass die DVD Gewaltdarstellungen gravierendster Art enthält, steht nur schon anhand der bei den Akten liegenden Screenshots (Urk. 18/8) ausser Frage. Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der unter Anklageziffer 3.2. eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. 2.5. Anklageziffer 4 2.5.1. In Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten zusammengefasst zur Last gelegt, im Frühjahr 2009 dem Geschädigten, dessen Alter er gekannt habe, auf seinem Computer diverse pornographische Bilder und Clips, auf welchen sexuelle Hand- lungen zwischen Mann und Frau, zwischen jungen Männern und sexuelle Hand- lungen zwischen Menschen und Tieren zu sehen waren, gezeigt zu haben (Urk. 31 S. 5). 2.5.2. Bei der Sachverhaltserstellung betreffend Anklageziffer 4 stützt sich die Vo- rinstanz auf die Aussagen des Geschädigten einerseits und diejenigen des Ange- klagten andererseits, wobei sie diese korrekt wiedergegeben hat, weshalb vollum- fänglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden kann (§ 161 GVG, Urk. 66 S. 24 f.). 2.5.3. Die Vorinstanz hat bei der Beweiswürdigung, auf die grundsätzlich verwie- sen werden kann (Urk. 66 S. 26), zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussa- gen des Geschädigten klar, detailliert und widerspruchsfrei sind. Die vom Ge- schädigten geschilderten Umstände wirken tatsächlich erlebt. Insbesondere ist bei der Aussage betreffend den Militärarzt (Urk. 9/12 S. 7) kaum vorstellbar, dass der

- 27 - Geschädigte dies erfunden haben könnte. Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Angeklagten der eklatante Widerspruch zwischen den Angaben anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2010 und seinen späteren Aussagen auf. Gab er bei der Einvernahme vom 1. Februar 2010 noch an, der Geschädigte habe grundsätzlich freien Zugriff auf seinen Computer gehabt und auch auf Bild- und Filmdateien mit erotischem Inhalt kommen können (Urk. 8/7 S. 5), wollte der An- geklagte davon später nichts mehr wissen. Es kann ohne weiteres darauf ge- schlossen werden, dass die spätere Kehrtwende des Angeklagten prozesstakti- sche Gründe hatte. 2.5.4. Es gibt keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Angaben des Ge- schädigten und die ursprünglichen Aussagen des Angeklagten wahrheitsgemäss erfolgten und sich die in der Anklageziffer 4 geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, weshalb der unter Anklageziffer 4 eingeklagte Sachverhalt ebenfalls erstellt ist. 2.6. Anklageziffer 5 2.6.1. In dieser Anklageziffer wird dem Angeklagten vorgeworfen, im Frühjahr 2009 bei einem gemeinsamen Spaziergang mit dem Geschädigten und dessen Sennenhund wissentlich und willentlich mit seiner Hand am Geschlechtsteil des Hundes Masturbationsbewegungen ausgeführt zu haben, welche sexuell motiviert gewesen seien (Urk. 31 S. 5). 2.6.2. Bei der Sachverhaltserstellung stützt sich die Vorinstanz wiederum auf die Aussagen des Geschädigten einerseits und diejenigen des Angeklagten anderer- seits, wobei sie diese korrekt wiedergegeben hat, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 27). 2.6.3. Die Vorinstanz hat bei der Beweiswürdigung, auf die grundsätzlich verwie- sen werden kann (Urk. 66 S. 27 f.), wiederum zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Geschädigten klar, detailliert und widerspruchsfrei sind. Die von ihm geschilderten Umstände wirken tatsächlich erlebt. Insbesondere deutet

- 28 - der Hinweis, dass der Hund nicht reagiert und keine Erektion bekommen habe (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/6 S. 5), auf eine wahrheitsgemässe Aussage hin. Hätte der Geschädigte den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre dieser Hinweis nicht zu erwarten gewesen. Demgegenüber wirken die Ausführungen des Ange- klagten betreffend Säuberung des Bauchs des Hundes von Dreck, Ästen etc. als Ausreden, die zudem nicht erklären, weshalb der Geschädigte angab, der Ange- klagte habe ihn gefragt, ob er dem Hund "eins wichsen" könne. Dass dieser Aus- druck zum vom Angeklagten verwendeten Wortschatz gehört, ist aus seinen Ein- vernahmen und seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 bekannt (Urk. 8/3 S. 5 f., Urk. 8/5 S. 4 und S. 9, Urk. 47 S. 9 f.; Urk. 104 S. 17). Zudem befand sich auf dem Computer des Angeklagten bekanntlich ein Film, in dem eine Frau von ei- nem Hund penetriert wird, was auf entsprechende sexuelle Neigungen des Ange- klagten hinweist. 2.6.4. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass insgesamt betrachtet kein Zweifel daran bestehen kann, dass sich der unter Anklageziffer 5 aufgeführte Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat, weshalb auch dieser erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anklagebehörde und Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit Bezug auf Anklageziffer 1 die Tatbestände der mehrfachen sexu- ellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die, da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind, zueinander in Idealkonkurrenz ste- hen (BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 57), erfüllt hat.

2. Betreffend die Vorwürfe gemäss den Anklageziffern 2, 3.1. und 3.2. anerkannte der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz (Urk. 117 S. 8). Diese erweist sich als zutreffend. Der Angeklagte hat bezüglich der Anklageziffern 2 und 3.1. die Tatbestände der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und

- 29 - Ziff. 3bis StGB und bezüglich der Anklageziffer 3.2. den Tatbestand der Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB erfüllt.

3. Was Anklageziffer 4 angeht, macht sich nach Art. 197 Ziff. 1 StGB strafbar, wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Erfasst werden sämtliche privaten oder öffentlichen Hand- lungen, durch welche unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit einge- räumt wird, in Kontakt mit Pornographie zu kommen, sei es auch durch deren ei- genes Zutun (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2005, 6P.122/2004). Mit dem erstellten Verhalten gemäss Anklageziffer 4 erfüllte der Angeklagte den ob- jektiven Tatbestand dieser Bestimmung. Ferner wurde auch der subjektive Tatbe- stand vom Angeklagten, der wusste, dass der Geschädigte noch nicht 16-jährig war (Urk. 8/5 S. 3 und S. 5), erfüllt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon aus- gegangen, dass der Angeklagte mit seinem Handeln den Tatbestand von Art. 197 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.

4. Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit 16 Abs. 2 lit. j TschV stellt vorsätz- liche sexuelle Handlungen mit Tieren unter Strafe. Die erstellten, sexuell motivier- ten Masturbationsbewegungen, die der Angeklagte im Frühjahr 2009 anlässlich eines Spaziergangs am Hund des Geschädigten vornahm, erfolgten zweifelsohne mit direktem Vorsatz und fallen daher unter die genannten Bestimmungen. Be- züglich Anklageziffer 5 ist der Vorinstanz daher ebenfalls zu folgen; der Angeklag- te hat mit seinem in dieser Anklageziffer umschriebenen Handeln den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV erfüllt.

5. Dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird von der Verteidigung des Angeklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen (Urk. 66 S. 30 ff.) und daher hier nicht zu wiederholen- den, überzeugenden Argumentation im forensisch-psychiatrischen Sachverstän- digengutachten vom 23. Juli 2010, das über den Angeklagten erstellt wurde

- 30 - (nachfolgend "Gutachten" genannt; Urk. 19/6 S. 67), kann ferner an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht gezweifelt werden.

6. Der Angeklagte ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TschV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Strafschär- fend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die teilweise mehr- fache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren erstreckt. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

- 31 - 1.3. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vorinstanz, auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Ange- klagte voll schuldfähig ist (§ 161 GVG; vgl. Urk. 66 S. 30 ff.).

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten-

- 32 - werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.; Art. 50 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Angeklagten bestand mit Bezug auf die mehrfache sexuelle Nötigung darin, dass er einmal mit seiner Hand für mehrere Sekunden über den Kleidern auf dem Geschlechtsteil des Geschädigten verharrte und einmal das Geschlechtsteil des Geschädigten aus dessen Hose nahm, es für mehrere Sekunden berührte und frottierte. Der damit nicht einverstandene Ge- schädigte konnte sich dabei nicht gegen das Handeln des Angeklagten wehren, weil er gefesselt war und auch nicht mit den Handlungen des Angeklagten rech- nete. Das Verschulden des Angeklagten wiegt, gemessen an der gesamten Spanne möglicher sexueller Übergriffe, die von Art. 189 Abs. 1 StGB erfasst wer- den, noch nicht allzu schwer. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Angeklagte handelte einzig zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Be- dürfnisse und somit aus rein eigennützigen Motiven. Er ging dabei mit direktem Vorsatz und ausserordentlich planmässig vor. Dass er dabei das Vertrauen, das der jugendliche Geschädigte, der sich in einer schwierigen persönlichen Phase befand und im Angeklagten eine Stütze sah, in perfider Weise ausnützte und ihn darüber hinaus mit dem Kartenspiel und der damit verbundenen Wettschuld in ei- ne Art Zwangslage versetzte, wiegt keineswegs mehr leicht.

- 33 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Oktober 2001, das Gutachten, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Person vom

30. August 2010 sowie auf die Ausführungen des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2010 verwiesen. Um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auch an dieser Stelle darauf verwiesen werden (§ 161 GVG, Urk. 19/6, 28/4 und 47; Beizugsakten DG010404 Urk. 61). Die persönliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.) ergab keine weitergehenden Informationen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 66 S. 36), weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 2.3.2. Vorstrafen Massiv straferhöhend zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 66 S. 37), die ebenfalls Sexualdelikte betreffende Vorstrafe des Angeklag- ten. Dieser war mit Urteil der dritten Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

22. Oktober 2001 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB zu einer unbe- dingten Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden (Urk. 28/7/7). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, reduzierte mit Urteil vom 30. Ja- nuar 2002 die Gefängnisstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate, bestätigte das vorinstanzliche Urteil aber im Übrigen (Urk. 28/7/5). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bei den damit beurteilten Taten sehr ähnlich vorgegangen war. Offensichtlich vermochte weder diese Vorstrafe noch der damit verbundene Freiheitsentzug den Angeklagten zu beeindrucken – nicht einmal die ihm in den vergangenen Jahren zwei Mal angedrohte Verwahrung (Urk. 28/7/11 S. 26, Urk. 28/7/12 S. 15) hielt den Angeklagten von weiterer Delin-

- 34 - quenz ab. Korrekterweise hat die Vorinstanz die aus dem Strafregister gelöschte weitere einschlägige Verurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1989 bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (Urk. 66 S. 37). 2.3.3. Nachtatverhalten Ein Geständnis legte der Angeklagte bezüglich des unter Anklageziffer 1 einge- klagten Sachverhaltes nicht ab, und auch sonst lässt sich aus dem Nachtatverhal- ten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4. Würdigung Strafzumessung In Würdigung der obgenannten Kriterien erscheint für die mehrfache sexuelle Nö- tigung eine hypothetische Einsatzstrafe in Bereich von zirka 18 Monaten ange- messen. 2.5. Gesamtstrafe 2.5.1. Bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern kann, was die objektive und subjektive Tatschwere angeht, auf die Ausführungen zur mehrfa- chen sexuellen Nötigung verwiesen werden, die mutatis mutandis auch hier gel- ten (dazu vorne unter Ziff. 2.2.1. und 2.2.2.), wobei in diesem Zusammenhang auch auf die grosse Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer hinzuweisen ist. Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der strafbaren Handlungen weniger als ein Jahr vor der Beendigung des 16. Alterjahres stand, vermag das Verschulden des Angeklagten nicht entscheidend zu relativieren. Hinsichtlich des Herstellens von Kinder- und Tierpornographie gemäss Anklageziffer 2 sowie des Besitzes von Kinderpornographie gemäss Anklageziffer 3.1 ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass nicht nur ein erheblicher Teil der Bandbreite harter Pornographie abgedeckt ist, sondern es sich zudem – selbst unter Berücksichtigung des Um- stands, dass sie teilweise mehrfach abgespeichert sind – auch um eine Vielzahl von Aufnahmen handelt. Darüber hinaus sind, wie die Vorinstanz richtig unterstri- chen hat, einige der Aufnahmen offensichtlich darauf ausgerichtet, das Leiden der Kinder während den sexuellen Handlungen – offensichtlich in der Absicht, so eine zusätzliche sexuelle Stimulation des Betrachters zu bewirken – in den Vorder-

- 35 - grund zu stellen. Dass der Angeklagte die Aufnahmen aus dem Internet herunter lud resp. sie so in seinen Besitz gelangten und er die Darsteller nicht selber foto- grafierte, relativiert das diesbezügliche objektive Verschulden zwar, doch darf es deswegen nicht bagatellisiert werden: Der Markt für Kinderpornographie, der sei- nerseits den Missbrauch von Kindern für pornographische Zwecke auslöst, exis- tiert nur wegen Abnehmern wie dem Angeklagten. Insgesamt ist hinsichtlich des mehrfachen Herstellens und Besitzes von Kinderpornographie von einem mittle- ren objektiven Verschulden auszugehen. Das diesbezügliche subjektive Ver- schulden des Angeklagten, der auch hier mit direktem Vorsatz vorging und des- sen Handeln wiederum einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgerichtet und mithin rein eigennütziger Natur war, muss ebenfalls als erheblich bezeichnet werden. Das gleiche gilt für den Verstoss gegen das Verbot der Tier- pornographie. Was das Verhalten des Angeklagten gemäss Anklageziffer 4 an- geht ist mit der Vorinstanz von einem objektiv schweren Verschulden auszuge- hen, da der Angeklagte dem Geschädigten nicht nur "normale", sondern mit den tierpornographischen Darstellungen auch einen Teil des Spektrums harter Porno- graphie zeigte. Dass damit die Entwicklung eines Jugendlichen in nachhaltiger Weise beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Wenn- gleich seine Motivlage diesbezüglich unklar blieb, muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass diese rein egoistischer Natur war. Zudem handelte der Angeklagte auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz, weshalb das diesbezüg- liche subjektive Verhalten ebenfalls erheblich wiegt. Ein mittelschweres objektives und subjektives Verschulden ist für den Besitz des Films mit verbotenen Gewalt- darstellungen und für den Verstoss gegen das Tierschutzgesetz und die Tier- schutzverordnung anzunehmen. Aufgrund deren objektiver und subjektiver Tatschwere rechtfertigen die mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern eine erhebliche Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe und die weiteren Rechtsverstösse eine weitere massive Er- höhung. 2.5.2. Ganz erheblich wirkt sich auch bei diesen Delikten die einschlägige Vorstra- fe aus dem Jahr 2002 aus, die mit einer weiteren massiven Erhöhung zu berück-

- 36 - sichtigen ist. Dass der Angeklagte bezüglich der Anklageziffern 2, 3.1. und 3.2. geständig war, kann sich dagegen nur leicht strafmindernd auswirken, da er be- züglich dieser Anklageziffern ohnehin praktisch überführt war. 2.5.3. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren er- weist sich demnach als jedenfalls nicht zu hoch, weshalb sie zu bestätigen ist.

3. Somit ist der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. An die Strafe sind 702 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Massnahme

1. Die Anklagebehörde beantragte die Anordnung einer stationären therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 31 S. 6). Die Vorinstanz ordnete entgegen diesem Antrag eine strafvollzugsbegleitende ambulante Be- handlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Urk. 66 S. 39 ff.).

2. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre therapeutische Be- handlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht sowie zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.

3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die zwei von der Verteidigung im Zusam- menhang mit dem Gutachten geltend gemachten formellen Mängel (Urk. 117 S. 9) in keiner Art und Weise geeignet sind, dieses in Frage zu stellen. Was die Anzahl der durchgeführten Explorationen anbelangt, ist festzuhalten, dass der Gutachter den Angeklagten am 2. Juni 2010 von 08.30 bis 11.00 Uhr, am 8. Juni 2010 vom 08.45 bis 10.45 Uhr und am 16. Juni von 08.30 bis 10.30 Uhr unter- suchte (Urk. 19/6 S. 2). Wenn auf Seite 48 des Gutachtens von vier Explorationen

- 37 - die Rede ist, wird es sich dabei um ein Versehen handeln, das unwesentlich ist. Ebenfalls unerheblich ist, dass der in D._____ [Land] erworbene Facharzttitel des Gutachters erst am tt.mm.2010 in der Schweiz anerkannt wurde. Entscheidend ist, dass der Gutachter bereits über die fachliche Qualifikation verfügte, als er das Gutachten erstellte. Wie sich aus dem von der Verteidigung ins Recht gelegten Auszug aus dem Medizinalberuferegister ergibt (vgl. Beilage zu Urk. 117), erwarb der Gutachter den Facharzttitel für Psychiatrie bereits im Jahre 1998. 4.1. Gemäss Gutachten von Dr. med. E._____ vom 23. Juli 2010 (Urk. 19/6) be- steht beim Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz, genauer eine homo- sexuelle Pädophilie (ICD-10: F65.4), die auch zu den Tatzeitpunkten bestand. Diese psychische Störung habe einen wesentlichen Teil des Alltags des Ange- klagten geprägt, ohne dass gravierende Einbussen des psychosozialen Funkti- onsniveaus zu beschreiben wären. Sie habe seine psychosoziale Funktionsfähig- keit nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt (Urk. 19/6 S. 67). Zur Frage der Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, dass die Pädophilie des Angeklagten mit- tel- bis langfristig die erhebliche Gefahr bedinge, erneut Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche im Schutzalter zu begehen; es seien mittel- bis langfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit einschlägige Delikte, d.h. sexuelle Missbrauchsde- likte, zu erwarten. Die bisherigen und heute zur Beurteilung stehenden Straftaten seien Ausdruck der Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten. Diese Störung resultiere aus einer besonderen Prägung des Angeklagten, dessen sexuelles Be- gehren sich auf unreife gleichgeschlechtliche Sexualpartner richte. Dieses Inte- resse sei nicht Ausdruck eines phasenhaft begrenzten Geschehens, vielmehr lie- ge diese persönlichkeitsgebundene Prägung der sexuellen Orientierung seit der Pubertät vor (Urk. 19/6 S. 68). Zur Frage einer Massnahme äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie fortbestehe. Die vorgeworfenen Taten würden unter der Hypothese, dass der Angeklagte sie begangen hat, ganz unmit- telbar mit dieser Störung in Zusammenhang stehen, in ihnen manifestiere sich symptomatisch die deviante sexuelle Orientierung des Angeklagten. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sei eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie nicht kurativ behandelbar. Eine moderne Behandlung der

- 38 - Pädophilie fokussiere daher auf den Umgang mit den aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen ("no cure, but control"). Eine in diesem Sinne kri- minalpräventiv durchgeführte Behandlung habe gemäss der empirischen Rückfall- forschung einen deutlichen Einfluss auf die Rückfälligkeit von Sexualstraftätern und könne das Rückfallrisiko im statistischen Gruppenvergleich um bis zu 30 % reduzieren. Ferner habe sich im Rahmen der Rückfallverhütung bei Sexualstraftä- tern die medikamentöse Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen als beson- ders effektiv erwiesen. Eine solche medikamentöse Behandlung werde begleitet von psychosozialer Therapie, die insbesondere die Entwicklung der Triebdämp- fung beobachte. Eine in diesem Sinne adäquat durchgeführte Behandlung könne im statistischen Gruppenvergleich eine Rückfallreduktion von über 30 % nach sich ziehen (Urk. 19/6 S. 68 f.). Beim Angeklagten seien bisher zwei Mal psychothera- peutische Behandlungen versucht worden, die, sofern die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt seien, eine einschlägige Rückfälligkeit nicht hätten verhin- dern können. Der Angeklagte stelle für eine zukünftige mögliche deliktpräventive Behandlung nunmehr seine Bedingungen. Er lehne die Durchführung einer sol- chen Therapie durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich strikt ab. Im Raum G._____ seien kompetente Mitarbei- ter indes am ehesten im Psychiatrisch-Psychologischen Dienst gebündelt. Beglei- tet werden müsse eine solche Therapie von kriminalprognostisch versierten Mit- arbeitern; eine solche Behandlung könne nicht dem allgemeinen Hilfesystem für psychisch Kranke anvertraut werden. Da der Angeklagte die Kooperation mit ei- nem Mitglied des PPD verweigere, sei eine wesentliche Voraussetzung für eine effektive Therapie nicht gegeben, nämlich die Etablierung einer konstruktiven und tragfähigen Beziehung zu einem in der Deliktprävention erfahrenen Therapeuten. Da die effektiven deliktpräventiven Therapien auf einer sehr engen Zusammenar- beit und Reflexion zusammen mit einem vertrauten Therapeuten beruhen würden, erscheine im Falle des Angeklagten eine Anordnung oder Auferlegung einer Psy- chotherapie gegen seinen Willen nicht erfolgversprechend. Der Angeklagte verba- lisiere momentan Bereitschaft, sich einer triebdämpfenden medikamentösen Be- handlung zu unterziehen. Eine solche Behandlung könne nur unter Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Sie solle eingebettet sein in ein strukturiertes psychiat-

- 39 - risch-psychotherapeutisches Setting. Die Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme sei, dass der Betroffene einer Behandlung überhaupt zugänglich sei. Der Angeklagte habe zwei Mal eine ambulante Behandlung durchlaufen. Die zweite Behandlung sei zudem auf deliktpräventive Strategien fokussiert gewesen. In der jetzigen Untersuchung seien jedoch weiterhin kriminalprognostisch ungüns- tig zu wertende Überzeugungen und Einstellungen vorhanden gewesen, die of- fenbar trotz wiederholter therapeutischer Bemühungen unverändert fortbestehen würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine erneute psychologische Behandlung des Angeklagten einen relevanten gefährlichkeitsreduzierenden Ein- fluss haben werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Delinquenz mit stereo- typem Vorgehen und über einen langen Zeitraum rezidivierend auftretender Straf- fälligkeit scheine die Störung durch Gespräche wenig beeinflussbar (Urk. 19/6 S. 70). Prinzipiell wäre eine rückfallpräventive Behandlung auch ambulant durch- zuführen; eine stationäre Behandlung sei nicht zwingend besser geeignet, die Ge- fahr zu beeinflussen. Allerdings sei zurzeit allenfalls vorstellbar, dass das vom Angeklagten ausgehende Risiko für die Begehung weiterer einschlägiger Delikte durch eine medikamentöse Massnahme reduziert werden könne (Urk. 19/6 S. 66 f.). 4.2. In der vom 24. August 2010 datierenden Erläuterung des Gutachtens präzi- sierte dieser, dass eine medikamentöse Behandlung mit bedeutsamen Verände- rungen des Erlebens und Verhaltens eines Sexualstraftäters einhergehen könne, der die Beeinflussung eines wesentlichen Teils der Persönlichkeit erfahre. Diese Veränderungen könnten einerseits zu einer verbesserten psychotherapeutischen Zugänglichkeit führen, anderseits aber auch so beeinträchtigend sein, dass die Bereitschaft zur Fortsetzung der Therapie schwinde. Auch komme es vor, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht begonnen oder fortgesetzt werden könne, da die Nebenwirkungen die weitere Verordnung der Medikation als kontraindiziert erscheinen lassen würden. Daher müsse die erste Phase der Be- handlung intensiv psychiatrisch und psychologisch begleitet werden. Erfolgreich könne eine solche Behandlung nur sein, wenn derjenige, der sich ihr unterziehe, tatsächlich bereit sei, die aus der Verordnung der Medikation resultierenden Ver- änderungen langfristig zu akzeptieren. Die Stabilität einer solchen Bereitschaft

- 40 - gelte es in engen therapeutischen Kontakten zu überprüfen. Die Erfahrungen hät- ten gezeigt, dass es einem nicht unerheblichen Teil von Patienten durch Akzep- tanz der Medikation gelinge, mittelfristig doch wieder in produktive therapeutische Prozesse einzutreten, obwohl zuvor therapeutische Unerreichbarkeit konstatiert worden sei. Ob in Zukunft neue Möglichkeiten der psychotherapeutischen Ein- flussnahme entstünden, gelte es somit in einem stationären Setting zu beobach- ten. Ein solches Szenario sei mit den im Gutachten enthaltenen Ausführungen über ein "strukturiertes psychiatrisch-psychotherapeutisches Setting" (S. 71 des Gutachtens) und "psychotherapeutisch bzw. milieutherapeutisch orientiertes Set- ting" (S. 71 des Gutachtens) gemeint. Im Kanton Zürich werde eine Behandlung in diesem Sinne durch die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) des Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Justizvollzuges Zürich in der Strafanstalt I._____ vorgehalten. Diese Einrichtung führe stationäre Massnahmen gemäss Art. 59 StGB bei persönlichkeitsgestörten Straftätern und Sexualdelin- quenten durch. Dort bestehe eine Kooperation zwischen Psychologen und Psy- chiatern, sodass beiden Aspekten der vorgeschlagenen Behandlung Rechnung getragen werden könne. Wenn sich nach einiger Zeit der Behandlung im stationä- ren Rahmen eine solide Grundlage eines konstruktiven Therapiebündnisses er- kennen lasse, könne über die Fortsetzung einer Behandlung unter anderen Be- dingungen mit geringerer Frequenz therapeutischer Kontakte nachgedacht wer- den (Urk. 19/9 S. 1 ff.). Diese Erläuterungen sind ausführlich und klar. Ein neues ergänzendes Gutachten ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 10) – nicht nötig. 6.1. Dass der Angeklagte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB massnahmebedürftig ist, steht angesichts der diesbezüglichen Erkenntnisse des Gutachters, an deren Richtigkeit die Vorinstanz zu Recht nicht zweifelte (Urk. 19/2 S. 40), ausser Frage. Ebenso ist erstellt, dass der Angeklagte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB Delikte begangen hat, die von dieser Bestimmung erfasst werden und die mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang stehen. Damit eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden kann, muss indes auch zu erwarten sein, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusam-

- 41 - menhang stehender Taten begegnen lässt. Der Gutachter geht bei einer erneuten psychologischen Behandlung des gemäss seiner überzeugenden Einschätzung stark rückfallgefährdeten Angeklagten im Sinne einer reinen Gesprächstherapie davon aus, das dies nicht der Fall sei (Urk. 19/6 S. 70), während er dies bei einer medikamentösen Behandlung im Rahmen eines (jedenfalls vorerst) stationären Settings als allenfalls vorstellbar bezeichnet. Was die Erfolgsaussichten einer er- neuten psychologischen Behandlung angeht, kann der Ansicht des Gutachters nicht ohne weiteres gefolgt werden. Immerhin war beim Angeklagten von seiner letzten Entlassung aus dem Gefängnis im August 2003 an bis ins Jahr 2009 hin- ein keine erneute Delinquenz zu verzeichnen, im Gegensatz zur Phase nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 2000, als der Angeklagte sogar während laufendem Strafverfahren mehrfach einschlägig delinquierte (Urk. 28/7/7 S. 25). Insofern darf davon ausgegangen werden, dass die während der delin- quenzfreien Phase durchgeführte ambulante Massnahme zwar keinen nachhalti- gen, aber doch einen gewissen Erfolg zeigte. 6.2. Der Angeklagte lehnt eine medikamentöse Behandlung im heutigen Zeitpunkt ab, da er sich nicht so schwer "gestört" fühlt, dass das nötig wäre, und ist gegen- über der Durchführung einer deliktpräventiven Therapie durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich sehr skeptisch eingestellt (Urk. 47 S. 6; Prot. II S. 14 f.). Letztlich ist indes nicht die Zugänglich- keit des Angeklagten im Zeitpunkt der Exploration oder der Gerichtsverhandlung entscheidend, sondern die Frage, wie es sich damit mutmasslich im Zeitraum nach Massnahmeantritt verhalten würde. Dass sich ein Angeklagter zunächst mit allen Mitteln gegen eine stationäre Massnahme zur Wehr setzt, ist nicht ausser- gewöhnlich, würde sie doch einen massiven Einschnitt in sein Leben darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass, wenn sie dennoch angeordnet wird, nicht doch ei- ne Kooperation stattfinden kann. Nach überzeugender Lehrmeinung reicht es denn auch, dass eine gewisse Motivierbarkeit vorliegt. Erstes Therapieziel könne durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewillen darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg habe. Zu beden- ken gelte es, dass eine mangelnde Einsicht bei schweren, lange andauernden

- 42 - Störungen häufig gerade zum typischen Krankheitsbild gehöre (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 80 mit diversen Hinweisen). 6.3. Wie sich aus seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 47 S. 6) und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 f.) schlies- sen lässt, fehlt es dem Angeklagten an der Einsicht in seine Therapiebedürftigkeit. Seine Äusserung, er fühle sich nicht so schwer "gestört", dass eine medikamen- töse Behandlung nötig wäre (Urk. 47 S. 6), lässt aber auch darauf schliessen, dass eine Kooperation durchaus erwartet werden dürfte, wenn mit der Einsicht in die Therapiebedürftigkeit ein erstes Therapieziel erreicht werden könnte. Sodann darf die Skepsis des Angeklagten gegenüber dem PPD nicht überbewertet wer- den. Zum einen hatte er offensichtlich seit Jahren keinen entsprechenden Kontakt mehr, zum andern ist es ihm schon im Jahr 2002 gelungen, entsprechende Vor- behalte zu überwinden (Urk. 28/7/7 S. 19). 6.4. Wenn der Gutachter festhält, dass eine stationäre Behandlung nicht zwin- gend besser geeignet sei, die Gefahr zu beeinflussen (Urk. 19/6 S. 71), bezieht sich dies einerseits einzig auf eine erneute psychologische Behandlung im Sinne einer reinen Gesprächstherapie. Dies lässt sich auch aus den Ausführungen in den Erläuterungen zum Gutachten schliessen, in denen der Gutachter präzisiert, dass die aus seiner Sicht vorzuziehende medikamentöse Behandlung jedenfalls zu Beginn nur in einem stationären Setting stattfinden könnte. Anderseits lässt sich aus dieser Aussage ableiten, dass eine stationäre Behandlung jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen besser geeignet ist, die Gefahr zu beeinflussen. Dies überzeugt schon deshalb, weil die Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme deutlich intensiver gestaltet werden kann. Die Anordnung einer stati- onären therapeutischen Massnahme hätte zudem den Vorteil, dass eine medika- mentöse Behandlung, für die die Zustimmung und Kooperation des Angeklagten erforderlich wäre, von diesem auch später noch in Betracht gezogen werden könnte. 6.5. Somit sind die in Art. 59 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt. Nachdem die zweimalige Anordnung einer ambulanten Massnahme auf Dauer nicht den erwar-

- 43 - teten Erfolg gezeigt hat, dies, obwohl die zweite ambulante Massnahme auf de- liktpräventive Strategien fokussiert war, ist nicht davon auszugehen, dass der An- geklagte durch die erneute Anordnung einer solchen dauerhaft von weiterer ein- schlägiger Delinquenz abgehalten werden kann. Bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme besteht dagegen die Hoffnung, dass ein weiterer Rückfall verhindert werden kann.

7. Was die gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB erforderliche Verhältnismässigkeit an- geht, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Jahren 1989 und 2002 angeordne- ten ambulanten Massnahmen einen Rückfall des Angeklagten nicht dauerhaft verhindern konnten. Aus diesem Grund ist auch die Verhältnismässigkeit der An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu bejahen.

8. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen und der Voll- zug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben. VII. Vollzug 1.1. Wird gleichzeitig mit einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 eine Freiheitsstrafe ausgefällt, so wird ihr Vollzug nicht nach Art. 42 Abs. 1 beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 StGB aufgeschoben, sondern de- ren Vollzug nach Massnahmerecht geregelt (BSK StGB I-Schneider, Art. 42 N 24; vgl. auch Art. 89 Abs. 7 StGB). Gemäss Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB geht der Voll- zug einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 StGB einer zugleich ausge- sprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Frei- heitsstrafe voraus. Des Weiteren schliesst die Verurteilung eines Angeklagten zu einer stationären Massnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gewährung des bedingten Vollzugs aus (BGE 135 IV 185 E. 2). 1.2. Somit ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vollzug der aus- zufällenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren zugunsten der Massnahme aufzuschie- ben.

- 44 - VIII. Zivilansprüche Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2010 an- erkannte der Angeklagte in seinen Eventualanträgen die Genugtuungsforderung des Geschädigten in Höhe von Fr. 5'000.–, weshalb der Angeklagte gemäss sei- ner Anerkennung zu verpflichten ist, dem Geschädigten diesen Betrag zu bezah- len. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hat der Angeklagte nach § 188 Abs. 1 StPO/ZH nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Kosten für die Verbeiständung des Geschädigten zu tragen und diesen für die aus dem Verfah- ren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 396a StPO/ZH in der Regel im Verhältnis nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. 2.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenrege- lung (Dispositiv Ziffer 7) zu bestätigen. 2.2. Der Angeklagte hat im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, weshalb er vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse des Angeklagten sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

3. Im erstinstanzlichen Verfahren belegte der Geschädigte Kosten in der Höhe von Fr. 8'646.65, wobei die Kosten für die Verbeiständung an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt waren (Urk. 49, Urk. 50/3). Die Vorinstanz verpflichtete den Angeklagten, dem Geschädigten, vertreten durch

- 45 - seinen gesetzlichen Vertreter, eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 66 S. 43). Da der Geschä- digte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligte, ist der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen. X. Einziehungen Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Einziehungen zu bestätigen. Demnach sind die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. August 2010 (Urk. 17/4) beschlagnahmten Gegen- stände (1 HD "..." 40 GB aus PC "…", 1 HD "..." 30 GB aus PC "…", 1 HD "..." 2 GB aus PC "...", 1 USB-Stick "..." 2 GB, 6 CDs, 1 DVD "...", 1 VHS-Kassette und 48 Disketten 1.44 MB) gestützt auf Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, Art. 135 Abs. 2 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. November 2010, bezüglich Dispositiv Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB,

- 46 - − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, − der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 702 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgescho- ben.

5. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Geschä- digten B._____ als Genugtuung Fr. 5'000.– zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'955.30 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

9. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Strafanstalt F._____

- 47 - − den Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zuhanden des Ge- schädigten (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, im Doppel − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, … [Adresse] − das Bundesamt für Veterinärwesen, … [Adresse] − das Veterinäramt des Kantons Zürich, … [Adresse] sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschdaten − die Vorinstanz.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 48 - Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (1 HD "..." 40 GB aus PC "…", 1 HD "..." 30 GB aus PC "…", 1 HD "..." 2 GB aus PC "...", 1 USB-Stick "..." 2 GB, 6 CDs, 1 DVD "...", 1 VHS-Kassette und 48 Disketten 1.44 MB) werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

2. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, ...

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 49 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schlegel