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SB110248

Verleumdung

Zürich OG · 2012-05-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 B._____,

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den hier massgebenden Strafrahmen und die allge- meinen Grundsätze für die Strafzumessung wie auch das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Angeklagten korrekt dargestellt (Urk. 40 S. 16 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG ZH).

- 20 -

E. 1.2 Das Bezirksgericht hat auch die Verschuldenswürdigung grundsätzlich zutreffend vorgenommen und die massgeblichen Strafzumessungsgründe aufge- führt (Urk. 40 S. 17 und S. 18). Allerdings ist das Tatverschulden entgegen der Vorinstanz im Rahmen des Tatbestandes der Verleumdung nicht als eher leicht, sondern als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ohne jegliche Skrupel setzte der Angeklagte die beiden Ankläger gegenüber einer Vielzahl von Personen schwers- ten Diffamierungen aus, indem er diese im Rahmen seines Engagements gegen die Missstände bei Tierversuchen indirekt mit Hitler und Nazi-Deutschland ver- glich. Die Vorderrichter billigten dem Angeklagten sodann zu, sich nachträglich von der Deutung der Ankläger – er habe den Ankläger 1 mit Hitler gleichgesetzt – distanziert zu haben. Eine ernsthafte Distanzierung von den von ihm vorgenom- menen Vergleichen erfolgte (wie oben aufgezeigt) indessen nicht, weshalb das betreffende nachträgliche Verhalten des Angeklagten auch nicht strafmindernd ins Gewicht zu fallen vermag.

E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

E. 2.1 Auch im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zu- sprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Un- terliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO ZH). Der Angeklagte wollte mit seiner Berufung einen vollständigen Freispruch erreichen, die Ankläger verlang- ten dagegen – wie eingangs bereits erwähnt – die Bestätigung des vorinstanzli- chen Schuldspruchs. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens ist das jeweilige Obsiegen und Unterliegen beider Parteien in der zweiten Instanz in etwa gleich zu gewichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 und der Anklägerin 2 zu je einem Viertel aufzuerlegen. Dementsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

E. 2.3 Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten lediglich in 2 Anklagepunk- ten (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, ohne allerdings die entsprechenden "Freisprüche" im Dispositiv aufzuführen. Immerhin wurde die Kostenregelung, wo wiederum explizit von "Freispruch" bezüglich 2 Anklagepunkten die Rede ist, entsprechend vorge- nommen (vgl. Urk. 40 S. 21). Fehlt es aber im Urteilsdispositiv an einer entspre- chenden Regelung der Teilfreisprüche, gibt es diesbezüglich auch nichts bezüg- lich einer Rechts- bzw. Teilrechtskraft (der nicht im Dispositiv aufgeführten Teil- freisprüche) im Sinne von § 413 Abs. 3 StPO ZH festzustellen, da ja nur im Ur- teilsdispositiv aufgeführte Anordnungen in Rechtskraft erwachsen können.

- 6 -

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

E. 3.1 Der Angeklagte rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Art. 29 BV sowie 6 EMRK und verlangt daher – wie vorstehend bereits erwähnt – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.). Der Angeklagte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass diese einerseits seine Beweismittel nicht beachtet und andererseits dem Urteil eine Begründung zu Grunde gelegt habe, mit welcher er, der Angeklagte, nicht habe rechnen können, weshalb er sich dagegen nicht ge- nügend (und im Sinne der EMRK wirksam) habe verteidigen können, wodurch ihm faktisch eine Instanz verloren gegangen sei. Das Verfahren müsse daher zwingend zur Neuverhandlung zurückgewiesen werden, ansonsten es menschen- rechtswidrig sei (vgl. dazu Urk. 34 S. 2 ff. insbesondere S. 11 und S. 14). 3.2.1. Die Rüge der Nichtbeachtung der Beweismittel geht fehl, hat doch das Bezirksgericht Bülach in seinem Urteil auf das vom Angeklagten präsentierte um- fangreiche Film- und Buchmaterial, welches vom Angeklagten zudem in seinen Plädoyers vor Vorinstanz ausführlich kommentiert worden ist (vgl. Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 30 S. 2 ff.), ausdrücklich Bezug genommen und sich gebührend damit auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 6 ff.). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunk- te dafür, dass die Vorinstanz Beweismittel zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass das Bezirksgericht die eingeklagten Äusserungen gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. des vorinstanzlichen Entscheides im Ergebnis als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifizierte, macht deutlich, dass die Vorderrichter das diesbezügliche Vorbringen des Angeklagten samt den betreffenden Beweismitteln sehr wohl berücksichtigt und einer entsprechenden Würdigung unterzogen haben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Ganz abgesehen davon unterlässt es der Angeklagte im Einzelnen auch darzulegen, welche konkreten Beweise die Vorinstanz nicht beachtet haben soll; vielmehr beschränkt er sich einfach auf den pauschalen Vorwurf, die von ihm offerierten Beweise (welche?) seien vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.), ohne dieses Vorbrin- gen auch nur annähernd zu präzisieren. Nachdem dieses Vorbringen auch im Be- rufungsverfahren unsubstantiiert geblieben ist, vermag der Angeklagte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

- 7 - 3.2.2. Keine Gehörsverletzung bildet sodann die vom Angeklagten im Weite- ren beanstandete Feststellung der Vorinstanz, wonach der Durchschnittsleser den Ausdruck "Massenverbrechen" unwillkürlich mit politischen Gräueltaten von Ge- waltherrschern und Gewaltregimen verbindet, womit der Angeklagte – nach des- sen Ansicht – nicht habe rechnen müssen und daher in seinen Verteidigungsrech- ten in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 34 S. 11 und Urk. 40 S. 15). Unter Umständen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör aus- nahmsweise auch die Anhörung der Parteien zu einer Rechtsfrage gebieten, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen gedenkt, de- ren Anwendung für die Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder die Rechtslage sich geändert hat oder ein grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Mit der Prüfung der Frage, wie der inkriminierte Begriff "Massenverbrechen" im vorliegend relevanten gesamten Kontext bezüg- lich der eingeklagten Ehrverletzungstatbestände verwendet werden darf, muss ei- ne Partei zweifellos rechnen. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich nicht um eine vernünftigerweise nicht vorhersehbare Möglichkeit der Entscheidung, mit welcher eine Partei nicht rechnen musste. Vielmehr geht es dabei um eine der vorliegend zentralen Rechtsfragen, welche von Amtes wegen zu prüfen ist und übrigens auch von der Gegenseite (den Anklägern) wiederholt aufgeworfen und umfassend ausgebreitet worden ist (vgl. dazu Urk. 5 S. 22 ff., Urk. 17 S. 8 und Urk. 28 S. 5 ff.). Gelangt dabei das Gericht zum Schluss, dass eine entsprechende Äusse- rung einen Ehrverletzungstatbestand erfüllt, so ist der Spruchkörper nicht gehal- ten, vor dem Urteil die betreffende Partei zu dieser Frage anzuhören. Die Frage einer derartigen Wertung beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern aus- schliesslich die rechtliche Würdigung (vgl. dazu auch BGE 5P.241/2005 vom 18. Juli 2005 i.S. E.K. gegen 1. P.K. und 2. S. AG). Dasselbe gilt im Übrigen auch be- treffend der (weiteren) Behauptung des Angeklagten, die vom Bezirksgericht kon- struierte Verurteilung wegen angeblichem Hitler-Vergleich sei weder vorausseh- bar gewesen, noch lasse sich daraus entnehmen, was künftig mit aller Klarheit gesagt werden dürfe, ohne einen Straftatbestand zu verletzen (vgl. Urk. 34 S. 24). Der Angeklagte selber befasste sich in seinem vorinstanzlichen Plädoyer ausführ-

- 8 - lich mit der Frage des Hitler-Vergleichs (vgl. Urk. 18 S. 157 ff.), so dass der Vor- wurf der mangelnden Voraussehbarkeit und – damit einhergehend – der man- gelnden Verteidigungsmöglichkeit völlig ins Leere zielt. Damit erweist sich aber auch dieser prozessuale Einwand des Angeklagten als unbehelflich.

E. 3.3 Fazit: Es besteht kein Anlass, das Verfahren, wie vom Angeklagten ver- langt, an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. II. Schuldpunkt

E. 4 Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.

E. 4.1 "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Mas- senverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen"

E. 4.1.1 Der Angeklagte wirft den beiden Anklägern in seinem am tt.mm.2009 auf der Homepage des D._____ (www.D._____.ch) veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Offizielle Verlautbarung des D._____ Schweiz (D._____.ch) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die Tierschutzindustrie" direkt und un- missverständlich vor, für Massenverbrechen an Tieren verantwortlich zu sein. Verletzt wird die Ehre durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, al- so wenn sittlich verpöntes, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, wenn je- mand charakterlich nicht als einwandfreier, nicht als anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Stets als ehrverletzend gilt unter anderem der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. A., Basel 2007, N 5 ff. vor Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen). "Eh- re" ist aber insofern ein relativer Begriff, als die Äusserungen, die ehrverletzend sein sollen, im sachlichen Zusammenhang sowie im sozialen Umfeld zu betrach- ten sind, indem sie gefallen sind. Zur Bestimmung des ehrverletzenden Charak- ters einer Beschuldigung bzw. einer Verdächtigung massgebend ist deshalb der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beile- gen muss, wobei insbesondere auch der Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung steht, sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S.

- 11 - 356 ff.; Senn, Der "gedankenlose" Durchschnittsleser als normative Figur? medi- alex 3/1998, S. 150-155; BGE 131 IV 160 Erw. 3.3.3.; BGE 128 IV 53; BGE 124 IV 162 Erw. 3b.bb; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c.; BGE 115 IV 42 Erw. 1.c. sowie BGE 105 IV 196).

E. 4.1.2 Der Begriff "Massenverbrechen an Tieren" wird vom Angeklagten im Zusammenhang mit den für die Forschung durchgeführten Tierversuchen ver- wendet. Dies erhellt besonders deutlich aus dem vom Angeklagten am tt.mm.2009 verfassten und ebenfalls auf der Homepage des D._____ veröffent- lichten Artikel mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Mas- senverbrechen gehen?", wo wörtlich ausgeführt wird (vgl. Urk. 6/8): "Die meisten Tierversuche stellen eine nutzlose Massentierquälerei dar (...). Mit anderen Worten: die überwältigende Mehrheit der Tierversuche sind nutzlos. Sie sind aber nicht nur einfach nutzlos, sondern stellen angesichts des schweren Leidens der Versuchstiere – nicht nur in den Versuchen selbst, sondern auch un- ter den qualvollen Haltungsbedingungen – Massenverbrechen dar." Demgemäss bezeichnet der Angeklagte unter Hinweis auf diverse Filmauf- nahmen die darin gezeigten äusserst grausamen Haltungsbedingungen der Ver- suchstiere und der schlimme Umgang mit ihnen als "Massenverbrechen" (vgl. da- zu Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff., Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 48 S. 6 ff., Urk. 49/2 S. 6 ff., Urk. 50 S. 3 ff. sowie Urk. 29 S. 7 ff., Urk. 19/68, Urk. 31/105, Urk. 31/106 und Urk. 51/1+2). Anhand zahlreicher Materialien zeigt der Angeklagte insbesondere auf, wie umstritten Tierversuche ethisch sind und zitiert diesbezüglich Aussagen von berühmten Persönlichkeiten (Urk. 18 S. 21, Urk. 11/6 S. 121, Urk. 50 S. 25 und S. 26), thematisiert den fraglichen Nutzen mittels Auflistung von diversen Me- dikamenten, die trotz Tierversuchen beim Menschen versagt haben (Urk. 18 S. 12 f., S. 41 ff. und S. 79 sowie Urk. 50 S. 11 ff.) und verweist auf wissenschaftliche Studien, welche Tierversuche massiv in Frage stellen (Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 50 S. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Angeklagte auf den Stand- punkt, er werfe den Anklägern nicht Massenverbrechen im juristischen Sinne, sondern vielmehr im ethisch-moralischen Sinne vor. Insofern gebe es sehr wohl Verbrechen an Tieren, und wenn diese massenhaft begangen würden, so handle

- 12 - es sich dabei eben um Massenverbrechen. Dieser Begriff sei in Tierschutzkreisen

– mithin der Hauptleserschaft der D._____-Medien, wo die inkriminierten Äusse- rungen veröffentlicht worden seien – durchaus üblich, mithin sozialadäquat und daher nicht strafbar (vgl. Urk. 34 S. 5). Der Angeklagte räumte denn auch selber ausdrücklich ein, dass sich die den beiden Anklägern vorgeworfenen Tierversuche im gesetzlichen Rahmen halten würden (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 48 S. 9). Mithin steht fest, dass für den Angeklagten (auch) eine Vielzahl derjenigen Tierversuche, die unter der Verantwortung der Ankläger unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und in Nachachtung der behördlichen Auflagen vorgenommen werden, verbrecherische Handlungen dar- stellen. Der Angeklagte bringt dies in seinem am tt.mm.2009 auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Nachtrag mit dem Titel "B._____ droht D._____- A._____ mit Ehrverletzungsklage" deutlich zum Ausdruck, indem er ausführt, der heutige Holocaust an den Nutz- und Versuchstieren sei ein "(legales) Massenver- brechen" (Urk. 6/11, vgl. auch Urk. 48 S. 9). Damit einhergehend kritisiert der An- geklagte denn auch die seiner Meinung nach völlig ungenügenden Tierschutzvor- schriften in Bezug auf Tierversuche und die staatlichen Autoritäten, die solche Vorschriften zulassen, vehement (vgl. Urk. 34 S. 15 und Urk. 50 S. 22). Demnach kann aber der Ausdruck "Massenverbrechen" aus der Sicht des Angeklagten und in dem von ihm verwendeten Kontext nur und ausschliesslich im ethisch- moralischen und nicht im juristischen Sinne gemeint sein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Homepage des D._____, wo die inkriminierten Äusserungen veröffentlicht wurden, vorwiegend von Personen aus Tierschutzkreisen besucht wird. Im Kreise dieser Adressaten wird bekanntlich überwiegend die Auffassung vertreten, dass Tierversuche (auch in legalem Rahmen) unnötig und ethisch ver- werflich seien. Demgemäss wird auch die vom Angeklagten verwendete Termino- logie "Massenverbrechen" in diesem Sinne und nicht streng juristisch verstanden, zumal davon auszugehen ist, dass der Angeklagte den weitaus meisten Lesern der D._____-Publikationen als langjähriger und unermüdlicher Freiheitskämpfer für Labor- und Nutztiere bekannt ist, der sich – unter Zuhilfenahme von diversem Foto- und Filmmaterial – grösstenteils pointiert und provokativ für die Rechte die- ser Versuchstiere einsetzt.

- 13 - In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet wird beim Durchschnittsadres- saten der inkriminierten D._____-Artikel jedenfalls nicht der Einruck erzeugt, die Ankläger hätten systematisch und in grosser Anzahl strafrechtlich relevante Ge- setzesverletzungen von besonderer Schwere und Intensität bezüglich Tieren be- gangen. Dem interessierten Tierschützer und Leser der D._____-Artikel ist durch- aus bewusst, dass die Ankläger keine Verbrechen im juristischen Sinne (das heisst vom Strafrecht sanktionierte Taten) begangen haben, sondern deren Ver- halten durch den Angeklagten – worauf dieser auch innerhalb seiner Publikatio- nen wiederholt hinweist – vielmehr in moralisch-ethischer Hinsicht als äusserst verwerflich beanstandet wird. Wird der Begriff "Massenverbrechen" seitens der re- levanten Tierschutzadressaten aber lediglich im moralisch-ethischen Sinne und nicht als Massen-Kapitalverbrechen gemäss den Normen des Strafrechts ver- standen, so werden die Ankläger, da diese nicht der Begehung eines Deliktes im juristischen Sinne bezichtigt werden, auch nicht entsprechend verunglimpft. Im Übrigen anerkennt zwar sogar der Angeklagte, dass der Begriff "Massenverbre- cher" schon für sich allein betrachtet geeignet ist, jemanden pauschal zu beleidi- gen bzw. in seiner Ehre herabzusetzen (vgl. Prot. I S. 6). Es ist in diesem Zu- sammenhang allerdings zu beachten, dass – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 40 S. 12) – auch den Tierschützern zugestanden werden muss, eine völlig andere Meinung zu vertreten, nämlich dass Tierversuche ange- sichts der den Versuchstieren zugefügten unnötigen Qualen und Misshandlungen überflüssig und nutzlos sind. Wenn der Angeklagte als engagierter Tierschützer die aus seiner Sicht begangene Tierquälerei und -tötung als "Verbrechen" im nicht technisch-juristischen Sinn bezeichnet, so ist dies gerade in Tierschutzkreisen un- ter dem Gesichtspunkt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art.

E. 4.2 "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland"

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat diese Äusserungen, die am tt.mm.2009 in dem vorstehend bereits erwähnten (weiteren) Artikel des Angeklagten mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massenverbrechen gehen?" auf der Homepage des D._____ veröffentlicht worden sind, mit zutreffender Begrün- dung als ehrverletzend im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 40 S. 15 und S. 16). Auf diese Erwägungen ist in Anwendung von § 161 GVG ZH zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es sind hierzu in zusammen- fassendem und ergänzendem Sinne die nachfolgenden Ausführungen zu ma- chen.

E. 4.2.2 Dem Angeklagten hilft es nicht weiter, wenn er diesbezüglich ausführt, sein Artikel sei eine philosophische Betrachtung und stelle lediglich eine Antwort auf die Ausführungen von Professor E._____ und dessen These dar, wonach grundsätzlich keine Gewalt moralisch gerechtfertigt werden könne, solange sich das Verhalten des politischen Gegners im Rahmen der Gesetze halte. Um diese These in Frage zu stellen, habe er, der Angeklagte, ein Extrembeispiel gewählt, wobei die Ankläger nur indirekt betroffen seien. Ein Vergleich mit Massenverbre- chen des NS-Regimes könne daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. Prot. I S. 8 ff.; Urk. 18 S. 157 ff. und Urk. 34 S. 18 ff.).

E. 4.2.3 Bereits aus dem Artikel selber geht indessen mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Angeklagte mit Bezug auf die Tierversuche einen Vergleich zu Nazi-Deutschland zieht. So hält der Angeklagte unter anderem wörtlich fest (vgl. dazu Urk. 6/8, Urk. 6/9 und Urk. 34 S. 20 und S. 21):

- 15 - "Vergleich mit Nazideutschland unzulässig? Ist die Schweiz ein demokrati- scher Rechtsstaat? Wer nun denkt, der Vergleich mit Hitlerdeutschland sei unzu- lässig, den frage ich warum? (...) Weil die Schweiz im Gegensatz zu Hitler- deutschland ein demokratischer Rechtsstaat ist? Ist sie das? Formell ja. Aber ist die Schweiz ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat, in dem Widerstand gegen Massenverbrechen effizient mit demokratischen und rechtlichen Mitteln möglich ist? Nach meiner Erfahrung muss diese Frage mit Nein beantwortet wer- den." "Warum vergleiche ich mit Nazideutschland und nicht mit etwas anderem? Weil oft nur krasse Vergleiche Augen öffnen können. Ich hätte zum Beispiel auch mit dem Stalin-Regime vergleichen können, nur weiss der Durchschnittsleser da- rüber fast nichts im Vergleich zum Naziregime." Der Artikel, mit welchem der Angeklagte die Frage des Widerstandes gegen Massenverbrechen thematisiert, kann auch von einem Durchschnittsleser der D._____-Medienprodukte nur so verstanden werden, dass der Angeklagte der Ansicht ist, das Hitler-Attentat und die Anschläge auf den Ankläger 1 seien Hand- lungen, die zwar gegen geltende Gesetze verstiessen, aber trotzdem gerechtfer- tigt erscheinen, weil sie sich gegen eine Person richteten, die für sogenannte "Massenverbrechen" verantwortlich ist. Tierrechtsextremisten, welche die gewalt- samen Aktionen gegen den Ankläger 1 durchgeführt haben, werden hier als Hel- den dargestellt, vergleichbar mit den Hitler-Attentätern, welche ihrerseits den Massenverbrechen in Nazi-Deutschland gewaltsam ein Ende zu setzen suchten. Für den Durchschnittsleser dürfte zwar klar sein, dass Hitler sich des Verbrechens an Millionen von Menschen schuldig gemacht hat, währenddem die Ankläger nach Ansicht des Angeklagten (nur) für die grausame Misshandlung und Tötung von Millionen von Tieren verantwortlich sind. Damit wird der Ankläger 1 zwar nicht direkt mit Hitler gleichgesetzt, indessen unzweifelhaft mit diesem verglichen bzw. zumindest in dessen Nähe gerückt. Insofern lässt dieser Vergleich den Eindruck entstehen, dass der Ankläger 1 ein rücksichtsloser, grausamer und für die wider- rechtliche Tötung von unzähligen Tieren verantwortlicher Diktator sei. Zugleich werden die Tierversuche der Anklägerin 2 nahezu auf die gleiche Stufe gestellt

- 16 - wie die Verbrechen des Nazi-Regimes. Vergleiche, die natürliche oder juristische Personen bzw. von solchen veranlasste legale Handlungen in die Nähe des Ge- dankenguts oder der Gräueltaten des Nazi-Regimes rücken, sind – wie auch sei- tens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 40 S. 16) – immer ehrver- letzend (BGE 121 IV 76; Riklin, a.a.O., N 20 vor Art. 173 StGB; EGMR-ZE vom 20.03.2003 "Kruti c. Deutschland" Nr. 71750/01).

E. 4.2.4 Nicht zu entlasten vermag den Angeklagten der von ihm am tt.mm.2009 auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Nachtrag mit dem Ti- tel: "B._____ droht D._____- A._____ mit Ehrverletzungsklage", worin er festhält, er habe mit dem Beispiel der Hitler-Attentäter in keiner Weise beabsichtigt, B._____ mit Hitler zu vergleichen (Urk. 6/11). Der Angeklagte vergleicht auch in diesem Nachtrag die Massenverbrechen in Hitler-Deutschland explizit mit den "Massenverbrechen" an Versuchstieren, indem er ausführt (vgl. Urk. 6/11): "A._____ hat das Widerstandsrecht gegen Massenverbrechen diskutiert und dabei darauf hingewiesen, dass auch die Massenverbrechen in Hitler- Deutschland nach den damaligen Nazi-Gesetzen vermutlich ganz legal waren und dass das Massenverbrechen an den Versuchstieren ein Massenverbrechen blei- be, auch wenn dieses durch die geltenden Gesetze legalisiert oder für gewisse Zwecke sogar vorgeschrieben sind (...)." "A._____ bleibt bei seiner Einschätzung, dass der heutige Holocaust an den Nutz- und Versuchstieren ein (legales) Massenverbrechen ist und von späteren Generationen mit ähnlicher Abscheu bewertet werden wird, wie heute die Nazi- verbrechen (...)." Angesichts dieser Ausführungen kann davon, dass sich der Angeklagte nachträglich von seinen früheren vergleichenden Äusserungen, distanziert habe, keine Rede sein. Im Gegenteil: Mit dem Hinweis auf die "ähnliche Abscheu" bringt der Angeklagte zum Ausdruck, dass für ihn die Unterschiede zwischen Tierversu- chen und Nazi-Verbrechen an Menschen nicht allzu gross sind, was indessen von einer Vielzahl von Zeitgenossen einfach noch nicht erkannt werde. Damit in Ein- klang steht auch der Bezug des Angeklagten auf das von ihm zitierte Buch von

- 17 - Prof. Dr. Wolfgang Karnowsky mit dem Titel "Was Sie schon immer über Tierver- suche wissen wollten", worin der Autor betreffend Leiden und Schmerzen von Menschen und Tieren von einer Gleichheit ausgeht und fordert, dass Tier und Mensch entsprechend dieser Gleichheit effektiv auch gleich behandelt werden müssen (vgl. Urk. 34 S. 10). Im Übrigen weist auch der Umstand, dass der Ange- klagte die diffamierenden Äusserungen in der Folge bis heute nicht gelöscht hat, diese somit weiterhin für eine breite Öffentlichkeit einsehbar waren (und dies im- mer noch sind), gegen die Ernsthaftigkeit der behaupteten Distanzierung.

E. 4.2.5 Der Angeklagte wusste nicht nur, dass die Ankläger sich an die ge- setzlichen Rahmenbedingungen halten, es war und ist ihm aufgrund seiner diver- sen bisherigen Verfahren (vgl. dazu die entsprechenden Hinweise in Urk. 5 S. 7) auch bekannt, dass Vergleiche mit dem Naziregime und Hitler absolut abwegig sind. Der Angeklagte lässt völlig ausser Acht, dass die Verhältnisse in einem frei- heitlichen demokratischen Rechtsstaat wie der Schweiz auch für Oppositionelle gänzlich anders sind als im früheren Nazi-Deutschland, einem der schlimmsten Unrechtsstaaten in der Geschichte. Dennoch publizierte er diesen Vergleich wider besseren Wissens, womit er den Ruf der Ankläger aufs Schlimmste schädigte und damit der Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

E. 4.3 Der Angeklagte sieht seine diesbezüglichen Äusserungen durch die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urk. 18 S. 5 und S. 90 ff., Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 48 S. 3 ff. und Urk. 49/2 S. 22 ff.).

E. 4.3.1 Vorweg ist zu bemerken, dass der Begriff der Meinung nach Art. 10 Abs. 1 EMRK keine weitergehende Bedeutung als die vom hiesigen Bundesver- fassungsrecht gemäss Art. 16 BV gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit hat und sich die Einschränkungen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK und der bundesgericht- lichen Rechtsprechung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen solcher Ein- schränkungen decken (vgl. BGE 108 Ia 61 ff., sowie ZBl 1984, S. 311 ff.). Wie andere Freiheitsrechte gilt auch die Meinungsäusserungsfreiheit nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von

- 18 - Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. In ähnlicher Weise sind Eingriffe in die in Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit dann gerechtfer- tigt, wenn sie vorgesehen sind, einem der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten legi- timen Zwecke dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen, und in einem angemes- senen Verhältnis zum verfolgten berechtigten Zweck stehen (vgl. dazu BGE 119 Ia 71 ff. mit diversen Hinweisen auf die Praxis des EGMR sowie Villiger, Hand- buch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, N 605 ff. zu Art. 10 EMRK). Bei der Be- schränkung der Meinungsäusserungsfreiheit steht die Bewahrung des guten Rufs anderer im Vordergrund. Dieser wird in der Schweiz namentlich durch den straf- rechtlichen Ehrenschutz gewährleistet (vgl. Kley/Tophinke, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, hrsg. von Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, N 13 zu Art. 16 BV). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK überprüft der Strassburger Gerichtshof insbesondere, ob die vom Be- schwerdeführer geäusserte Meinung auf andere Weise – z.B. auf weniger scharfe Art – mit gleicher Wirkung hätte vorgetragen werden können. Insbesondere ist abzuwägen, ob persönliche Angriffe ("Attacken") unbedingt notwendig waren. Grenzen der in Art. 10 EMRK gewährten Rechte bilden somit unwahre Tatsachen, ehrenrührige Behauptungen sowie Feststellungen, die in ihrer Schärfe nicht not- wendig sind (vgl. Villiger, a.a.O., N 607 zu Art. 10 EMRK mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl 2009, N 40 zu Art. 10 EMRK).

E. 4.3.2 Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund steht fest, dass in einer politi- schen Auseinandersetzung, in welcher es um die Bekämpfung von Missständen in der Haltung von und im Umgang mit Tieren geht, mit härteren sprachlichen Bandagen gekämpft und bekanntlich auch ein entsprechend pointierter und pro- vokativer Standpunkt eingenommen werden darf. Dabei sind jedoch – wie vorste- hend erwähnt – die Schranken des guten Rufs eines Dritten zu beachten, welche die Meinungsäusserungsfreiheit begrenzen kann, was in Art. 10 Abs. 2 EMRK

- 19 - ausdrücklich so vorgesehen ist. Insofern schiesst der Angeklagte mit seinen auf das Nazi-Regime Bezug nehmenden inkriminierten Äusserungen weit über das Ziel hinaus. Diese Äusserungen des Angeklagten über die Ankläger sind gänzlich deplatziert, unsachlich, unwahr und in höchstem Masse beleidigend. Die Verbrei- tung solcher Vorwürfe verdient jedenfalls keinen Schutz. Auch im Tierschutz hei- ligt der Zweck nicht die Mittel. Die Berufung des Angeklagten auf die Meinungs- äusserungsfreiheit entbehrt daher in diesem Punkt jeglicher Grundlage. Daran vermag auch der Umstand, dass das Bezirksgericht Münchwilen in einem parallel laufenden Zivilverfahren eine offenbar andere Würdigung vorgenommen hat, nichts zu ändern. Für einen Strafrichter ist der Entscheid eines Zivilrichters nicht bindend. Der Strafrichter ist bereits aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 191c BV vielmehr frei, den Sachverhalt (insbesondere aus strafrechtlicher Optik) anders zu würdigen und zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung zu gelangen als der Zivilrichter (vgl. dazu auch BGE 125 III 411 sowie ZBJV 2004, S. 442). Weitere Ausführun- gen dazu erübrigen sich.

5. Fazit: Der Angeklagte ist zusammenfassend in zweiter Instanz hinsichtlich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" freizusprechen. Mit Be- zug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi- Deutschland" ist dagegen der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zu bestätigen. III. Sanktion

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 und der Anklägerin 2 zu je einem Viertel auferlegt.

E. 7 Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge A) Des Angeklagten (Urk. 50 S. 1)

1. Die Sache sei zur Neuverhandlung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei durch das Obergericht ein Freispruch zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.

- 3 - B) Der Vertreterin der Ankläger (Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 19) Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 vollumfänglich zu bestä- tigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales / Verfahrensgang

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) werden Rechtsmittel ge- gen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Dem- nach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO ZH und GVG ZH) anwendbar.

2. Der Verfahrensgang bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 (Urk. 40 S. 2 ff.; § 161 GVG ZH). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Angeklagte A._____ der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.– bestraft; gleichzeitig wurde der Antrag der Ankläger auf Veröffentlichung des Urteils abgewiesen (Urk. 40 S. 21 und S. 22).

E. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu auch weiter unten) als sehr provokatives und pointier- tes Werturteil noch (knapp) zulässig, zumal auch die Ankläger selber nicht be- streiten, dass bei vielen Tierversuchen den Tieren erhebliche Schmerzen zuge- fügt werden und sie letztlich – was auch deutlich aus dem vom Angeklagten prä- sentierten umfangreichen Film- und Buchmaterial hervorgeht – im Dienste der Wissenschaft getötet werden. Werden solche Handlungen an Tieren unter Tier- schützern als "Verbrechen" bezeichnet, so vermag dieser Ausdruck nach dem

- 14 - oben Gesagten, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtzusam- menhangs sowie der im Kreise der Tierschutzadressaten herrschenden Auffas- sungen, den Ehrverletzungstatbestand nicht zu erfüllen. Der Angeklagte ist daher von diesem Anklagepunkt freizusprechen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. De- zember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 ("Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.") in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Sodann erkennt das Gericht:
  3. Der Angeklagte A._____ ist bezüglich der Äusserungen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Angeklagte A._____ wird bezüglich der Äusserungen "Massenverbre- chen von B._____ und Konsorten" / "auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
  5. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu einem Viertel und dem Ankläger 1 sowie der Ankläge- rin 2 zu je drei Achteln auferlegt.
  9. Der Ankläger 1 und die Anklägerin 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Angeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von insgesamt Fr. 300.– zu bezahlen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 sowie der Anklägerin 2 zu je einem Viertel auferlegt.
  12. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. - 24 -
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Anklagten − die Ankläger bzw. ihre Vertreterin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Angeklagten − die Ankläger bzw. ihre Vertreterin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bruggmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110248-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Schmid sowie der juristische Sekretär Dr. Bruggmann Urteil vom 16. Mai 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant gegen

1. B._____,

2. C._____ AG, Ankläger und Appellaten 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Verleumdung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

20. Dezember 2010 (DF090012)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift vom 3. November 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5 [in Verbindung mit Urk. 11/9]). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 und der Anklägerin 2 zu je einem Viertel auferlegt.

7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge A) Des Angeklagten (Urk. 50 S. 1)

1. Die Sache sei zur Neuverhandlung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei durch das Obergericht ein Freispruch zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.

- 3 - B) Der Vertreterin der Ankläger (Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 19) Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 vollumfänglich zu bestä- tigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales / Verfahrensgang

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) werden Rechtsmittel ge- gen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Dem- nach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO ZH und GVG ZH) anwendbar.

2. Der Verfahrensgang bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Dezember 2010 (Urk. 40 S. 2 ff.; § 161 GVG ZH). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Angeklagte A._____ der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.– bestraft; gleichzeitig wurde der Antrag der Ankläger auf Veröffentlichung des Urteils abgewiesen (Urk. 40 S. 21 und S. 22). 2.1. Gegen dieses Urteil erklärte der Angeklagte unmittelbar nach der am

20. Dezember 2010 erfolgten mündlichen Urteilseröffnung noch vor Schranken die Berufung (Prot. I S. 19). Nach Zustellung des begründeten Entscheides nann- te der Angeklagte mit Eingabe vom 2. März 2011 seine Beanstandungen (Urk. 34). Mit Schreiben vom 28. April 2011 reichte der Angeklagte die präsidialiter ein- geforderten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 44 und Urk. 45/1-3). Am 15. August 2011 liess der Angeklagte der Berufungsinstanz sodann eine (weitere) Eingabe zukommen, mit dem Hinweis, es handle sich dabei um rechtliche Ergänzungen zu seiner Berufungsbegründung vom 2. März 2011 (vgl. Urk. 48). Die Berufungsverhandlung fand am 13. September 2011 statt (Prot. II S. 3 ff.). Die öffentliche Urteilsberatung und Urteilseröffnung wurde zunächst auf den

16. November 2011 terminiert (Urk. 46). Mit Eingabe vom 19. September 2011 stellte der Angeklagte zwischenzeitlich das Gesuch, die beiden am vorliegenden

- 5 - Verfahren beteiligten … [Politische Parartei]-Richter hätten in den Ausstand zu treten, weil … [Politische Parartei]-Richter, die über eine B._____ betreffende An- klage urteilen müssten und für ihre Wiederwahl als Richter auf die Unterstützung ihrer Partei angewiesen seien, ganz offensichtlich nicht unbefangen seien (Urk. 55). Nachdem die beiden betroffenen Richter am 22. bzw. am 28. September 2011 die gewissenhafte Erklärung gemäss § 100 Abs. 1 GVG ZH abgegeben hat- ten, in der vorliegenden Streitsache nicht befangen zu sein (vgl. Urk. 57+58), wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in der Folge das Ableh- nungsbegehren des Angeklagten mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 ab (Urk. 69). 2.2. Der Angeklagte beantragt im Berufungsverfahren eine Rückweisung der Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz; eventualiter die Ausfällung eines vollumfänglichen Freispruchs durch das Obergericht (Urk. 34 S. 1, Prot. II S. 3). Die Ankläger ihrerseits verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (vgl. Urk. 38 S. 2) und verlangen im vorliegenden Verfahren Bestätigung des an- gefochtenen Entscheides (Prot. II S. 3). Nicht angefochten ist daher Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung des Antrages der Ankläger auf Veröffentlichung des Urteils). Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil dies- bezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten lediglich in 2 Anklagepunk- ten (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, ohne allerdings die entsprechenden "Freisprüche" im Dispositiv aufzuführen. Immerhin wurde die Kostenregelung, wo wiederum explizit von "Freispruch" bezüglich 2 Anklagepunkten die Rede ist, entsprechend vorge- nommen (vgl. Urk. 40 S. 21). Fehlt es aber im Urteilsdispositiv an einer entspre- chenden Regelung der Teilfreisprüche, gibt es diesbezüglich auch nichts bezüg- lich einer Rechts- bzw. Teilrechtskraft (der nicht im Dispositiv aufgeführten Teil- freisprüche) im Sinne von § 413 Abs. 3 StPO ZH festzustellen, da ja nur im Ur- teilsdispositiv aufgeführte Anordnungen in Rechtskraft erwachsen können.

- 6 - 3.1. Der Angeklagte rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Art. 29 BV sowie 6 EMRK und verlangt daher – wie vorstehend bereits erwähnt – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.). Der Angeklagte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass diese einerseits seine Beweismittel nicht beachtet und andererseits dem Urteil eine Begründung zu Grunde gelegt habe, mit welcher er, der Angeklagte, nicht habe rechnen können, weshalb er sich dagegen nicht ge- nügend (und im Sinne der EMRK wirksam) habe verteidigen können, wodurch ihm faktisch eine Instanz verloren gegangen sei. Das Verfahren müsse daher zwingend zur Neuverhandlung zurückgewiesen werden, ansonsten es menschen- rechtswidrig sei (vgl. dazu Urk. 34 S. 2 ff. insbesondere S. 11 und S. 14). 3.2.1. Die Rüge der Nichtbeachtung der Beweismittel geht fehl, hat doch das Bezirksgericht Bülach in seinem Urteil auf das vom Angeklagten präsentierte um- fangreiche Film- und Buchmaterial, welches vom Angeklagten zudem in seinen Plädoyers vor Vorinstanz ausführlich kommentiert worden ist (vgl. Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 30 S. 2 ff.), ausdrücklich Bezug genommen und sich gebührend damit auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 6 ff.). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunk- te dafür, dass die Vorinstanz Beweismittel zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass das Bezirksgericht die eingeklagten Äusserungen gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. des vorinstanzlichen Entscheides im Ergebnis als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifizierte, macht deutlich, dass die Vorderrichter das diesbezügliche Vorbringen des Angeklagten samt den betreffenden Beweismitteln sehr wohl berücksichtigt und einer entsprechenden Würdigung unterzogen haben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Ganz abgesehen davon unterlässt es der Angeklagte im Einzelnen auch darzulegen, welche konkreten Beweise die Vorinstanz nicht beachtet haben soll; vielmehr beschränkt er sich einfach auf den pauschalen Vorwurf, die von ihm offerierten Beweise (welche?) seien vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.), ohne dieses Vorbrin- gen auch nur annähernd zu präzisieren. Nachdem dieses Vorbringen auch im Be- rufungsverfahren unsubstantiiert geblieben ist, vermag der Angeklagte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

- 7 - 3.2.2. Keine Gehörsverletzung bildet sodann die vom Angeklagten im Weite- ren beanstandete Feststellung der Vorinstanz, wonach der Durchschnittsleser den Ausdruck "Massenverbrechen" unwillkürlich mit politischen Gräueltaten von Ge- waltherrschern und Gewaltregimen verbindet, womit der Angeklagte – nach des- sen Ansicht – nicht habe rechnen müssen und daher in seinen Verteidigungsrech- ten in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 34 S. 11 und Urk. 40 S. 15). Unter Umständen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör aus- nahmsweise auch die Anhörung der Parteien zu einer Rechtsfrage gebieten, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen gedenkt, de- ren Anwendung für die Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder die Rechtslage sich geändert hat oder ein grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Mit der Prüfung der Frage, wie der inkriminierte Begriff "Massenverbrechen" im vorliegend relevanten gesamten Kontext bezüg- lich der eingeklagten Ehrverletzungstatbestände verwendet werden darf, muss ei- ne Partei zweifellos rechnen. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich nicht um eine vernünftigerweise nicht vorhersehbare Möglichkeit der Entscheidung, mit welcher eine Partei nicht rechnen musste. Vielmehr geht es dabei um eine der vorliegend zentralen Rechtsfragen, welche von Amtes wegen zu prüfen ist und übrigens auch von der Gegenseite (den Anklägern) wiederholt aufgeworfen und umfassend ausgebreitet worden ist (vgl. dazu Urk. 5 S. 22 ff., Urk. 17 S. 8 und Urk. 28 S. 5 ff.). Gelangt dabei das Gericht zum Schluss, dass eine entsprechende Äusse- rung einen Ehrverletzungstatbestand erfüllt, so ist der Spruchkörper nicht gehal- ten, vor dem Urteil die betreffende Partei zu dieser Frage anzuhören. Die Frage einer derartigen Wertung beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern aus- schliesslich die rechtliche Würdigung (vgl. dazu auch BGE 5P.241/2005 vom 18. Juli 2005 i.S. E.K. gegen 1. P.K. und 2. S. AG). Dasselbe gilt im Übrigen auch be- treffend der (weiteren) Behauptung des Angeklagten, die vom Bezirksgericht kon- struierte Verurteilung wegen angeblichem Hitler-Vergleich sei weder vorausseh- bar gewesen, noch lasse sich daraus entnehmen, was künftig mit aller Klarheit gesagt werden dürfe, ohne einen Straftatbestand zu verletzen (vgl. Urk. 34 S. 24). Der Angeklagte selber befasste sich in seinem vorinstanzlichen Plädoyer ausführ-

- 8 - lich mit der Frage des Hitler-Vergleichs (vgl. Urk. 18 S. 157 ff.), so dass der Vor- wurf der mangelnden Voraussehbarkeit und – damit einhergehend – der man- gelnden Verteidigungsmöglichkeit völlig ins Leere zielt. Damit erweist sich aber auch dieser prozessuale Einwand des Angeklagten als unbehelflich. 3.3. Fazit: Es besteht kein Anlass, das Verfahren, wie vom Angeklagten ver- langt, an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. II. Schuldpunkt 1.1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt kurz zusammenge- fasst und die inkriminierten Äusserungen im Einzelnen aufgeführt (Urk. 40 S. 4 und 5); darauf kann verwiesen werden (§ 161 GVG ZH). 1.2. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Angeklagten lediglich in 2 An- klagepunkten; und zwar hinsichtlich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffel- ten Millionen" sowie mit Bezug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" (vgl. Urk. 40 S. 14 ff., Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4.). Mit Bezug auf die übrigen Anklagepunkte (vgl. Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. in Urk. 40) qualifizierte die Vorinstanz die eingeklagten Äusserungen dagegen – wie oben bereits erwähnt – als nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nachdem die Ankläger bekanntlich (wie eingangs ausgeführt) auf die Er- hebung einer Anschlussberufung verzichteten und im vorliegenden Verfahren die Bestätigung des angefochtenen Entscheides verlangen, bilden lediglich die vor- stehend zitierten Äusserungen (gemäss Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4. des vorinstanz- lichen Urteils) Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.1. Der Standpunkt des Angeklagten ist auch in der Berufung grundsätzlich der nämliche wie vor erster Instanz. Er beruft sich auch gegenüber dem Oberge- richt insbesondere auf die Meinungsäusserungsfreiheit und beanstandet, dass die Urteilsbegründung der Vorderrichter ein generelles Verbot des in der politischen

- 9 - Diskussion über Tierschutz und Tierversuche von Tierschutzkreisen oft verwende- ten Begriffs "Massenverbrechen an Tieren" zur Folge habe, was in einer freiheit- lich-demokratischen Gesellschaft unzulässig sei und einen klareren Verstoss ge- gen Art. 10 EMRK darstelle. Er bestreitet zudem, den Ankläger 1 als Massenver- brecher bezeichnet zu haben und weist darauf hin, dass er sich sofort, klar, un- missverständlich und vorbehaltlos öffentlich von der Fehldeutung der Ankläger (Gleichsetzung des Anklägers 1 mit Hitler) distanziert habe (vgl. Urk. 34 S. 2 ff., Urk. 48 S. 1 ff. und Urk. 50 S. 4). 2.2. Vorab ist zu bemerken, dass kein Anspruch darauf besteht, dass sich die urteilende Instanz mit allen (vorliegend teilweise weitschweifig vorgetragenen) Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen habe und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr wird dem Gericht zuge- standen, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Entscheid des Bundesge- richts, Nr. 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, Entscheid des Bundesgerichts, Nr. 1P.378/2002, vom 9. September 2002 sowie Entscheid des Kassationsge- richts, Kass.-Nr. AC030110, vom 2. Februar 2004). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Angeklagten auseinander- setzen, welche für die rechtliche Beurteilung des relevanten Anklagesachverhalts wesentlich sind, wobei sie sich – soweit nicht Korrekturen, Ergänzungen oder Präzisierungen angebracht werden – gemäss § 161 GVG ZH damit begnügen kann, auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

3. Das Bezirksgericht Bülach hat in seinen Erwägungen Lehre und bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Medienstrafrecht, dem Schutz der Ehre und zur Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB richtig zitiert, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 7 ff.; § 161 GVG ZH). Die Vorinstanz ist – in Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. da- zu Urk. 5 S. 16 und Urk. 34 S. 13) – auch zutreffend zum Schluss gekommen, dass die vorliegend inkriminierten Äusserungen als gemischte Werturteile zu qua- lifizieren sind, da es sich hierbei um subjektive, wertende Aussagen handle, wel- che jedoch nicht isoliert getätigt worden seien, sondern einen erkennbaren Bezug

- 10 - zu einer Tatsachenbehauptung aufweisen würden (vgl. Urk. 40 S. 11). Anerkannt ist ferner, dass die eingeklagten Aussagen vom Angeklagten verfasst und von diesem auf der Homepage des D._____ ins Internet gestellt worden sind, mithin gegenüber Dritten erfolgten. Vor diesem gesamten Hintergrund ist anschliessend im Einzelnen auf die im Berufungsverfahren noch strittigen Äusserungen des An- geklagten einzugehen und zu prüfen, ob dem Angeklagten ein deliktisches Ver- halten angelastet werden kann. 4.1. "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Mas- senverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" 4.1.1. Der Angeklagte wirft den beiden Anklägern in seinem am tt.mm.2009 auf der Homepage des D._____ (www.D._____.ch) veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Offizielle Verlautbarung des D._____ Schweiz (D._____.ch) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die Tierschutzindustrie" direkt und un- missverständlich vor, für Massenverbrechen an Tieren verantwortlich zu sein. Verletzt wird die Ehre durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, al- so wenn sittlich verpöntes, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, wenn je- mand charakterlich nicht als einwandfreier, nicht als anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Stets als ehrverletzend gilt unter anderem der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. A., Basel 2007, N 5 ff. vor Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen). "Eh- re" ist aber insofern ein relativer Begriff, als die Äusserungen, die ehrverletzend sein sollen, im sachlichen Zusammenhang sowie im sozialen Umfeld zu betrach- ten sind, indem sie gefallen sind. Zur Bestimmung des ehrverletzenden Charak- ters einer Beschuldigung bzw. einer Verdächtigung massgebend ist deshalb der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beile- gen muss, wobei insbesondere auch der Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung steht, sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S.

- 11 - 356 ff.; Senn, Der "gedankenlose" Durchschnittsleser als normative Figur? medi- alex 3/1998, S. 150-155; BGE 131 IV 160 Erw. 3.3.3.; BGE 128 IV 53; BGE 124 IV 162 Erw. 3b.bb; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c.; BGE 115 IV 42 Erw. 1.c. sowie BGE 105 IV 196). 4.1.2. Der Begriff "Massenverbrechen an Tieren" wird vom Angeklagten im Zusammenhang mit den für die Forschung durchgeführten Tierversuchen ver- wendet. Dies erhellt besonders deutlich aus dem vom Angeklagten am tt.mm.2009 verfassten und ebenfalls auf der Homepage des D._____ veröffent- lichten Artikel mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Mas- senverbrechen gehen?", wo wörtlich ausgeführt wird (vgl. Urk. 6/8): "Die meisten Tierversuche stellen eine nutzlose Massentierquälerei dar (...). Mit anderen Worten: die überwältigende Mehrheit der Tierversuche sind nutzlos. Sie sind aber nicht nur einfach nutzlos, sondern stellen angesichts des schweren Leidens der Versuchstiere – nicht nur in den Versuchen selbst, sondern auch un- ter den qualvollen Haltungsbedingungen – Massenverbrechen dar." Demgemäss bezeichnet der Angeklagte unter Hinweis auf diverse Filmauf- nahmen die darin gezeigten äusserst grausamen Haltungsbedingungen der Ver- suchstiere und der schlimme Umgang mit ihnen als "Massenverbrechen" (vgl. da- zu Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 30 S. 2 ff., Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 48 S. 6 ff., Urk. 49/2 S. 6 ff., Urk. 50 S. 3 ff. sowie Urk. 29 S. 7 ff., Urk. 19/68, Urk. 31/105, Urk. 31/106 und Urk. 51/1+2). Anhand zahlreicher Materialien zeigt der Angeklagte insbesondere auf, wie umstritten Tierversuche ethisch sind und zitiert diesbezüglich Aussagen von berühmten Persönlichkeiten (Urk. 18 S. 21, Urk. 11/6 S. 121, Urk. 50 S. 25 und S. 26), thematisiert den fraglichen Nutzen mittels Auflistung von diversen Me- dikamenten, die trotz Tierversuchen beim Menschen versagt haben (Urk. 18 S. 12 f., S. 41 ff. und S. 79 sowie Urk. 50 S. 11 ff.) und verweist auf wissenschaftliche Studien, welche Tierversuche massiv in Frage stellen (Urk. 18 S. 11 ff. und Urk. 50 S. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Angeklagte auf den Stand- punkt, er werfe den Anklägern nicht Massenverbrechen im juristischen Sinne, sondern vielmehr im ethisch-moralischen Sinne vor. Insofern gebe es sehr wohl Verbrechen an Tieren, und wenn diese massenhaft begangen würden, so handle

- 12 - es sich dabei eben um Massenverbrechen. Dieser Begriff sei in Tierschutzkreisen

– mithin der Hauptleserschaft der D._____-Medien, wo die inkriminierten Äusse- rungen veröffentlicht worden seien – durchaus üblich, mithin sozialadäquat und daher nicht strafbar (vgl. Urk. 34 S. 5). Der Angeklagte räumte denn auch selber ausdrücklich ein, dass sich die den beiden Anklägern vorgeworfenen Tierversuche im gesetzlichen Rahmen halten würden (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 48 S. 9). Mithin steht fest, dass für den Angeklagten (auch) eine Vielzahl derjenigen Tierversuche, die unter der Verantwortung der Ankläger unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und in Nachachtung der behördlichen Auflagen vorgenommen werden, verbrecherische Handlungen dar- stellen. Der Angeklagte bringt dies in seinem am tt.mm.2009 auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Nachtrag mit dem Titel "B._____ droht D._____- A._____ mit Ehrverletzungsklage" deutlich zum Ausdruck, indem er ausführt, der heutige Holocaust an den Nutz- und Versuchstieren sei ein "(legales) Massenver- brechen" (Urk. 6/11, vgl. auch Urk. 48 S. 9). Damit einhergehend kritisiert der An- geklagte denn auch die seiner Meinung nach völlig ungenügenden Tierschutzvor- schriften in Bezug auf Tierversuche und die staatlichen Autoritäten, die solche Vorschriften zulassen, vehement (vgl. Urk. 34 S. 15 und Urk. 50 S. 22). Demnach kann aber der Ausdruck "Massenverbrechen" aus der Sicht des Angeklagten und in dem von ihm verwendeten Kontext nur und ausschliesslich im ethisch- moralischen und nicht im juristischen Sinne gemeint sein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Homepage des D._____, wo die inkriminierten Äusserungen veröffentlicht wurden, vorwiegend von Personen aus Tierschutzkreisen besucht wird. Im Kreise dieser Adressaten wird bekanntlich überwiegend die Auffassung vertreten, dass Tierversuche (auch in legalem Rahmen) unnötig und ethisch ver- werflich seien. Demgemäss wird auch die vom Angeklagten verwendete Termino- logie "Massenverbrechen" in diesem Sinne und nicht streng juristisch verstanden, zumal davon auszugehen ist, dass der Angeklagte den weitaus meisten Lesern der D._____-Publikationen als langjähriger und unermüdlicher Freiheitskämpfer für Labor- und Nutztiere bekannt ist, der sich – unter Zuhilfenahme von diversem Foto- und Filmmaterial – grösstenteils pointiert und provokativ für die Rechte die- ser Versuchstiere einsetzt.

- 13 - In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet wird beim Durchschnittsadres- saten der inkriminierten D._____-Artikel jedenfalls nicht der Einruck erzeugt, die Ankläger hätten systematisch und in grosser Anzahl strafrechtlich relevante Ge- setzesverletzungen von besonderer Schwere und Intensität bezüglich Tieren be- gangen. Dem interessierten Tierschützer und Leser der D._____-Artikel ist durch- aus bewusst, dass die Ankläger keine Verbrechen im juristischen Sinne (das heisst vom Strafrecht sanktionierte Taten) begangen haben, sondern deren Ver- halten durch den Angeklagten – worauf dieser auch innerhalb seiner Publikatio- nen wiederholt hinweist – vielmehr in moralisch-ethischer Hinsicht als äusserst verwerflich beanstandet wird. Wird der Begriff "Massenverbrechen" seitens der re- levanten Tierschutzadressaten aber lediglich im moralisch-ethischen Sinne und nicht als Massen-Kapitalverbrechen gemäss den Normen des Strafrechts ver- standen, so werden die Ankläger, da diese nicht der Begehung eines Deliktes im juristischen Sinne bezichtigt werden, auch nicht entsprechend verunglimpft. Im Übrigen anerkennt zwar sogar der Angeklagte, dass der Begriff "Massenverbre- cher" schon für sich allein betrachtet geeignet ist, jemanden pauschal zu beleidi- gen bzw. in seiner Ehre herabzusetzen (vgl. Prot. I S. 6). Es ist in diesem Zu- sammenhang allerdings zu beachten, dass – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 40 S. 12) – auch den Tierschützern zugestanden werden muss, eine völlig andere Meinung zu vertreten, nämlich dass Tierversuche ange- sichts der den Versuchstieren zugefügten unnötigen Qualen und Misshandlungen überflüssig und nutzlos sind. Wenn der Angeklagte als engagierter Tierschützer die aus seiner Sicht begangene Tierquälerei und -tötung als "Verbrechen" im nicht technisch-juristischen Sinn bezeichnet, so ist dies gerade in Tierschutzkreisen un- ter dem Gesichtspunkt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu auch weiter unten) als sehr provokatives und pointier- tes Werturteil noch (knapp) zulässig, zumal auch die Ankläger selber nicht be- streiten, dass bei vielen Tierversuchen den Tieren erhebliche Schmerzen zuge- fügt werden und sie letztlich – was auch deutlich aus dem vom Angeklagten prä- sentierten umfangreichen Film- und Buchmaterial hervorgeht – im Dienste der Wissenschaft getötet werden. Werden solche Handlungen an Tieren unter Tier- schützern als "Verbrechen" bezeichnet, so vermag dieser Ausdruck nach dem

- 14 - oben Gesagten, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtzusam- menhangs sowie der im Kreise der Tierschutzadressaten herrschenden Auffas- sungen, den Ehrverletzungstatbestand nicht zu erfüllen. Der Angeklagte ist daher von diesem Anklagepunkt freizusprechen. 4.2. "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" 4.2.1. Die Vorinstanz hat diese Äusserungen, die am tt.mm.2009 in dem vorstehend bereits erwähnten (weiteren) Artikel des Angeklagten mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massenverbrechen gehen?" auf der Homepage des D._____ veröffentlicht worden sind, mit zutreffender Begrün- dung als ehrverletzend im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 40 S. 15 und S. 16). Auf diese Erwägungen ist in Anwendung von § 161 GVG ZH zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es sind hierzu in zusammen- fassendem und ergänzendem Sinne die nachfolgenden Ausführungen zu ma- chen. 4.2.2. Dem Angeklagten hilft es nicht weiter, wenn er diesbezüglich ausführt, sein Artikel sei eine philosophische Betrachtung und stelle lediglich eine Antwort auf die Ausführungen von Professor E._____ und dessen These dar, wonach grundsätzlich keine Gewalt moralisch gerechtfertigt werden könne, solange sich das Verhalten des politischen Gegners im Rahmen der Gesetze halte. Um diese These in Frage zu stellen, habe er, der Angeklagte, ein Extrembeispiel gewählt, wobei die Ankläger nur indirekt betroffen seien. Ein Vergleich mit Massenverbre- chen des NS-Regimes könne daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. Prot. I S. 8 ff.; Urk. 18 S. 157 ff. und Urk. 34 S. 18 ff.). 4.2.3. Bereits aus dem Artikel selber geht indessen mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Angeklagte mit Bezug auf die Tierversuche einen Vergleich zu Nazi-Deutschland zieht. So hält der Angeklagte unter anderem wörtlich fest (vgl. dazu Urk. 6/8, Urk. 6/9 und Urk. 34 S. 20 und S. 21):

- 15 - "Vergleich mit Nazideutschland unzulässig? Ist die Schweiz ein demokrati- scher Rechtsstaat? Wer nun denkt, der Vergleich mit Hitlerdeutschland sei unzu- lässig, den frage ich warum? (...) Weil die Schweiz im Gegensatz zu Hitler- deutschland ein demokratischer Rechtsstaat ist? Ist sie das? Formell ja. Aber ist die Schweiz ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat, in dem Widerstand gegen Massenverbrechen effizient mit demokratischen und rechtlichen Mitteln möglich ist? Nach meiner Erfahrung muss diese Frage mit Nein beantwortet wer- den." "Warum vergleiche ich mit Nazideutschland und nicht mit etwas anderem? Weil oft nur krasse Vergleiche Augen öffnen können. Ich hätte zum Beispiel auch mit dem Stalin-Regime vergleichen können, nur weiss der Durchschnittsleser da- rüber fast nichts im Vergleich zum Naziregime." Der Artikel, mit welchem der Angeklagte die Frage des Widerstandes gegen Massenverbrechen thematisiert, kann auch von einem Durchschnittsleser der D._____-Medienprodukte nur so verstanden werden, dass der Angeklagte der Ansicht ist, das Hitler-Attentat und die Anschläge auf den Ankläger 1 seien Hand- lungen, die zwar gegen geltende Gesetze verstiessen, aber trotzdem gerechtfer- tigt erscheinen, weil sie sich gegen eine Person richteten, die für sogenannte "Massenverbrechen" verantwortlich ist. Tierrechtsextremisten, welche die gewalt- samen Aktionen gegen den Ankläger 1 durchgeführt haben, werden hier als Hel- den dargestellt, vergleichbar mit den Hitler-Attentätern, welche ihrerseits den Massenverbrechen in Nazi-Deutschland gewaltsam ein Ende zu setzen suchten. Für den Durchschnittsleser dürfte zwar klar sein, dass Hitler sich des Verbrechens an Millionen von Menschen schuldig gemacht hat, währenddem die Ankläger nach Ansicht des Angeklagten (nur) für die grausame Misshandlung und Tötung von Millionen von Tieren verantwortlich sind. Damit wird der Ankläger 1 zwar nicht direkt mit Hitler gleichgesetzt, indessen unzweifelhaft mit diesem verglichen bzw. zumindest in dessen Nähe gerückt. Insofern lässt dieser Vergleich den Eindruck entstehen, dass der Ankläger 1 ein rücksichtsloser, grausamer und für die wider- rechtliche Tötung von unzähligen Tieren verantwortlicher Diktator sei. Zugleich werden die Tierversuche der Anklägerin 2 nahezu auf die gleiche Stufe gestellt

- 16 - wie die Verbrechen des Nazi-Regimes. Vergleiche, die natürliche oder juristische Personen bzw. von solchen veranlasste legale Handlungen in die Nähe des Ge- dankenguts oder der Gräueltaten des Nazi-Regimes rücken, sind – wie auch sei- tens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 40 S. 16) – immer ehrver- letzend (BGE 121 IV 76; Riklin, a.a.O., N 20 vor Art. 173 StGB; EGMR-ZE vom 20.03.2003 "Kruti c. Deutschland" Nr. 71750/01). 4.2.4. Nicht zu entlasten vermag den Angeklagten der von ihm am tt.mm.2009 auf der Homepage des D._____ veröffentlichten Nachtrag mit dem Ti- tel: "B._____ droht D._____- A._____ mit Ehrverletzungsklage", worin er festhält, er habe mit dem Beispiel der Hitler-Attentäter in keiner Weise beabsichtigt, B._____ mit Hitler zu vergleichen (Urk. 6/11). Der Angeklagte vergleicht auch in diesem Nachtrag die Massenverbrechen in Hitler-Deutschland explizit mit den "Massenverbrechen" an Versuchstieren, indem er ausführt (vgl. Urk. 6/11): "A._____ hat das Widerstandsrecht gegen Massenverbrechen diskutiert und dabei darauf hingewiesen, dass auch die Massenverbrechen in Hitler- Deutschland nach den damaligen Nazi-Gesetzen vermutlich ganz legal waren und dass das Massenverbrechen an den Versuchstieren ein Massenverbrechen blei- be, auch wenn dieses durch die geltenden Gesetze legalisiert oder für gewisse Zwecke sogar vorgeschrieben sind (...)." "A._____ bleibt bei seiner Einschätzung, dass der heutige Holocaust an den Nutz- und Versuchstieren ein (legales) Massenverbrechen ist und von späteren Generationen mit ähnlicher Abscheu bewertet werden wird, wie heute die Nazi- verbrechen (...)." Angesichts dieser Ausführungen kann davon, dass sich der Angeklagte nachträglich von seinen früheren vergleichenden Äusserungen, distanziert habe, keine Rede sein. Im Gegenteil: Mit dem Hinweis auf die "ähnliche Abscheu" bringt der Angeklagte zum Ausdruck, dass für ihn die Unterschiede zwischen Tierversu- chen und Nazi-Verbrechen an Menschen nicht allzu gross sind, was indessen von einer Vielzahl von Zeitgenossen einfach noch nicht erkannt werde. Damit in Ein- klang steht auch der Bezug des Angeklagten auf das von ihm zitierte Buch von

- 17 - Prof. Dr. Wolfgang Karnowsky mit dem Titel "Was Sie schon immer über Tierver- suche wissen wollten", worin der Autor betreffend Leiden und Schmerzen von Menschen und Tieren von einer Gleichheit ausgeht und fordert, dass Tier und Mensch entsprechend dieser Gleichheit effektiv auch gleich behandelt werden müssen (vgl. Urk. 34 S. 10). Im Übrigen weist auch der Umstand, dass der Ange- klagte die diffamierenden Äusserungen in der Folge bis heute nicht gelöscht hat, diese somit weiterhin für eine breite Öffentlichkeit einsehbar waren (und dies im- mer noch sind), gegen die Ernsthaftigkeit der behaupteten Distanzierung. 4.2.5. Der Angeklagte wusste nicht nur, dass die Ankläger sich an die ge- setzlichen Rahmenbedingungen halten, es war und ist ihm aufgrund seiner diver- sen bisherigen Verfahren (vgl. dazu die entsprechenden Hinweise in Urk. 5 S. 7) auch bekannt, dass Vergleiche mit dem Naziregime und Hitler absolut abwegig sind. Der Angeklagte lässt völlig ausser Acht, dass die Verhältnisse in einem frei- heitlichen demokratischen Rechtsstaat wie der Schweiz auch für Oppositionelle gänzlich anders sind als im früheren Nazi-Deutschland, einem der schlimmsten Unrechtsstaaten in der Geschichte. Dennoch publizierte er diesen Vergleich wider besseren Wissens, womit er den Ruf der Ankläger aufs Schlimmste schädigte und damit der Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 4.3. Der Angeklagte sieht seine diesbezüglichen Äusserungen durch die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urk. 18 S. 5 und S. 90 ff., Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 48 S. 3 ff. und Urk. 49/2 S. 22 ff.). 4.3.1. Vorweg ist zu bemerken, dass der Begriff der Meinung nach Art. 10 Abs. 1 EMRK keine weitergehende Bedeutung als die vom hiesigen Bundesver- fassungsrecht gemäss Art. 16 BV gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit hat und sich die Einschränkungen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK und der bundesgericht- lichen Rechtsprechung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen solcher Ein- schränkungen decken (vgl. BGE 108 Ia 61 ff., sowie ZBl 1984, S. 311 ff.). Wie andere Freiheitsrechte gilt auch die Meinungsäusserungsfreiheit nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von

- 18 - Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. In ähnlicher Weise sind Eingriffe in die in Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit dann gerechtfer- tigt, wenn sie vorgesehen sind, einem der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten legi- timen Zwecke dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen, und in einem angemes- senen Verhältnis zum verfolgten berechtigten Zweck stehen (vgl. dazu BGE 119 Ia 71 ff. mit diversen Hinweisen auf die Praxis des EGMR sowie Villiger, Hand- buch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, N 605 ff. zu Art. 10 EMRK). Bei der Be- schränkung der Meinungsäusserungsfreiheit steht die Bewahrung des guten Rufs anderer im Vordergrund. Dieser wird in der Schweiz namentlich durch den straf- rechtlichen Ehrenschutz gewährleistet (vgl. Kley/Tophinke, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, hrsg. von Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, N 13 zu Art. 16 BV). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK überprüft der Strassburger Gerichtshof insbesondere, ob die vom Be- schwerdeführer geäusserte Meinung auf andere Weise – z.B. auf weniger scharfe Art – mit gleicher Wirkung hätte vorgetragen werden können. Insbesondere ist abzuwägen, ob persönliche Angriffe ("Attacken") unbedingt notwendig waren. Grenzen der in Art. 10 EMRK gewährten Rechte bilden somit unwahre Tatsachen, ehrenrührige Behauptungen sowie Feststellungen, die in ihrer Schärfe nicht not- wendig sind (vgl. Villiger, a.a.O., N 607 zu Art. 10 EMRK mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl 2009, N 40 zu Art. 10 EMRK). 4.3.2. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund steht fest, dass in einer politi- schen Auseinandersetzung, in welcher es um die Bekämpfung von Missständen in der Haltung von und im Umgang mit Tieren geht, mit härteren sprachlichen Bandagen gekämpft und bekanntlich auch ein entsprechend pointierter und pro- vokativer Standpunkt eingenommen werden darf. Dabei sind jedoch – wie vorste- hend erwähnt – die Schranken des guten Rufs eines Dritten zu beachten, welche die Meinungsäusserungsfreiheit begrenzen kann, was in Art. 10 Abs. 2 EMRK

- 19 - ausdrücklich so vorgesehen ist. Insofern schiesst der Angeklagte mit seinen auf das Nazi-Regime Bezug nehmenden inkriminierten Äusserungen weit über das Ziel hinaus. Diese Äusserungen des Angeklagten über die Ankläger sind gänzlich deplatziert, unsachlich, unwahr und in höchstem Masse beleidigend. Die Verbrei- tung solcher Vorwürfe verdient jedenfalls keinen Schutz. Auch im Tierschutz hei- ligt der Zweck nicht die Mittel. Die Berufung des Angeklagten auf die Meinungs- äusserungsfreiheit entbehrt daher in diesem Punkt jeglicher Grundlage. Daran vermag auch der Umstand, dass das Bezirksgericht Münchwilen in einem parallel laufenden Zivilverfahren eine offenbar andere Würdigung vorgenommen hat, nichts zu ändern. Für einen Strafrichter ist der Entscheid eines Zivilrichters nicht bindend. Der Strafrichter ist bereits aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 191c BV vielmehr frei, den Sachverhalt (insbesondere aus strafrechtlicher Optik) anders zu würdigen und zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung zu gelangen als der Zivilrichter (vgl. dazu auch BGE 125 III 411 sowie ZBJV 2004, S. 442). Weitere Ausführun- gen dazu erübrigen sich.

5. Fazit: Der Angeklagte ist zusammenfassend in zweiter Instanz hinsichtlich der Äusserungen "Massenverbrechen von B._____ und Konsorten" / "Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" freizusprechen. Mit Be- zug auf die Aussagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi- Deutschland" ist dagegen der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den hier massgebenden Strafrahmen und die allge- meinen Grundsätze für die Strafzumessung wie auch das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Angeklagten korrekt dargestellt (Urk. 40 S. 16 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG ZH).

- 20 - 1.2. Das Bezirksgericht hat auch die Verschuldenswürdigung grundsätzlich zutreffend vorgenommen und die massgeblichen Strafzumessungsgründe aufge- führt (Urk. 40 S. 17 und S. 18). Allerdings ist das Tatverschulden entgegen der Vorinstanz im Rahmen des Tatbestandes der Verleumdung nicht als eher leicht, sondern als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ohne jegliche Skrupel setzte der Angeklagte die beiden Ankläger gegenüber einer Vielzahl von Personen schwers- ten Diffamierungen aus, indem er diese im Rahmen seines Engagements gegen die Missstände bei Tierversuchen indirekt mit Hitler und Nazi-Deutschland ver- glich. Die Vorderrichter billigten dem Angeklagten sodann zu, sich nachträglich von der Deutung der Ankläger – er habe den Ankläger 1 mit Hitler gleichgesetzt – distanziert zu haben. Eine ernsthafte Distanzierung von den von ihm vorgenom- menen Vergleichen erfolgte (wie oben aufgezeigt) indessen nicht, weshalb das betreffende nachträgliche Verhalten des Angeklagten auch nicht strafmindernd ins Gewicht zu fallen vermag. 2.1. Angesichts dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Faktoren und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte heute in einem (weiteren) Anklagepunkt freige- sprochen wird, mithin nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist, erweist sich insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen als an- gemessen. 2.2. Für die Tagessatzbemessung ist von den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils auszugehen; der Tages- satz bestimmt sich namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Bundesgericht bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, den Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe. Davon ist abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so beispielsweise Steuern, Beiträge an obligatorische Kranken- und Unfallversicherungen (BGE 134 IV 60, S. 68 f.). Anderweitige finanzielle Lasten (wie Ratenzahlungen für Kredite, Schaden-

- 21 - ersatzleistungen) können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berück- sichtigt werden (BGE 134 IV 60, S. 70 f.). Die Vorinstanz ging unter Einbezug der AHV-Rente von einem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten von Fr. 8'400.– aus und legte unter weiterer Berücksichtigung, dass seine Frau zwischenzeitlich auch Rentenbezügerin und er Eigentümer einer unbelasteten Liegenschaft ist, die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.– fest (Urk. 40 S. 19). Der Angeklagte führte dazu im Berufungsverfahren aus, dass sein Monatseinkommen effektiv Fr. 7'700.– betrage, da seine Rente mit dem Ein- tritt seiner Frau ins Rentenalter auf Fr. 1'700.– gekürzt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass seine Wohnliegenschaft zur Hälfte seiner Frau gehöre (Urk. 34 S. 27). Aus der vom Angeklagten eingereichten Steuererklärung 2009 geht hervor, dass der Angeklagte und seine Ehefrau neben der erwähnten Liegenschaft auch noch über Wertschriften im Umfang von rund Fr. 500'000.– und damit insgesamt über Vermögenswerte von rund Fr. 1,5 Mio. verfügen (vgl. Urk. 45/2). Es besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes von Fr. 130.– zu unterschreiten; andererseits fällt eine Erhöhung des Tagessatzes aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht.

3. Der Angeklagte ist somit zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen.

4. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe verweigert. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind einleuchtend und schlüssig, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 19 und S. 20). Die Strafe ist somit zu vollzie- hen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 5). Nach § 293 StPO ZH ist die unterliegenden Partei grundsätzlich verpflichtet,

- 22 - die Kosten des Ehrverletzungsverfahrens zu tragen und der obsiegenden Partei eine entsprechende Prozessentschädigung zu bezahlen. Da der Angeklagte nur hinsichtlich einem (von ursprünglich 4) Anklagepunkten verurteilt wird, sind ihm (in Abänderung des bezirksgerichtlichen Urteils) die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel und den beiden Anklägern zu je drei Achteln aufzuerlegen; zudem sind die beiden Ankläger ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Angeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 300.– (unter solidarischer Haftung) zu bezahlen. 2.1. Auch im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zu- sprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Un- terliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO ZH). Der Angeklagte wollte mit seiner Berufung einen vollständigen Freispruch erreichen, die Ankläger verlang- ten dagegen – wie eingangs bereits erwähnt – die Bestätigung des vorinstanzli- chen Schuldspruchs. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens ist das jeweilige Obsiegen und Unterliegen beider Parteien in der zweiten Instanz in etwa gleich zu gewichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 und der Anklägerin 2 zu je einem Viertel aufzuerlegen. Dementsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Demnach beschliesst das Gericht:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. De- zember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 ("Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils wird abgewiesen.") in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Sodann erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist bezüglich der Äusserungen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" / "Nazi-Deutschland" schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte A._____ wird bezüglich der Äusserungen "Massenverbre- chen von B._____ und Konsorten" / "auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu einem Viertel und dem Ankläger 1 sowie der Ankläge- rin 2 zu je drei Achteln auferlegt.

7. Der Ankläger 1 und die Anklägerin 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Angeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von insgesamt Fr. 300.– zu bezahlen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte und dem Ankläger 1 sowie der Anklägerin 2 zu je einem Viertel auferlegt.

10. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

- 24 -

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Anklagten − die Ankläger bzw. ihre Vertreterin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Angeklagten − die Ankläger bzw. ihre Vertreterin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bruggmann