Sachverhalt
4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juni 2010, nachdem er von Beamten der Stadtpolizei Zürich dazu aufgefordert wurde, einen Atemalkoholtest willentlich und wissentlich verweigert zu haben sowie sich in der Folge der von Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich angeordneten Blutentnahme zwecks Blutalkoholbestimmung wissentlich und willentlich widersetzt zu haben, worauf schliesslich nach Anordnung durch den zuständigen Brandtourstaatsanwalt
- 7 - die Blutentnahme am 12. Juni 2010, um 02.22 Uhr, habe zwangsweise erfolgen müssen. 4.2. Der Anklagesachverhalt wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt und wird auch im Berufungsverfahren nicht bestritten (Urk. 33 S. 6; Urk. 40 S. 2). Es ist daher vom vorgenannten Sachverhalt auszugehen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Rechtsbelehrung 5.1.1. Der Verteidiger führt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung an, selbst wenn die Rechtsaufklärung kein Tatbestandsmerkmal bilde, sondern lediglich ein Gültigkeitserfordernis darstelle, müsse der Beschuldigte dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend freigesprochen werden. Die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 91a Abs. 1 SVG habe dann zu erfolgen, nachdem die betroffene Person die Durchführung einer Voruntersuchung erkennbar verweigert habe. Das Untersuchungsergebnis lege nicht in der erforderlichen Klarheit dar, dass die Aufklärungen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV überhaupt (respektive rechtzei- tig) erfolgt seien (Urk. 53 S. 2). Die Verteidigung macht somit geltend, dass es an der Strafbarkeit und Rechtswidrigkeit fehle, wenn die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 91a Abs. 1 SVG, welcher eine Gültigkeits- vorschrift darstelle, nicht oder zu spät erfolgt sei. Es lasse sich vorliegend nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Hinweis rechtzeitig, falls überhaupt, erfolgt sei. 5.1.2. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Ordnungsvorschrift: Ein Lenker, welcher den Unfall nicht unverzüglich dem Geschädigten oder der Polizei melde, mache sich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, obwohl eine Atemalkohol- und/oder Blutprobe noch gar nicht angeordnet worden sei und damit auch keine Belehrung über die Verunmöglichung der erwähnten Zwangsmassnahmen habe erfolgen können (Urk. 57 S. 2). Für den Fall, dass die Berufungsinstanz von einer
- 8 - Gültigkeitsvorschrift ausgehen sollte, beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B._____ (Urk. 57 S. 2). 5.1.3. Gültigkeitsvorschriften zeichnen sich dadurch aus, dass sie wesentliche Verfahrensgrundsätze enthalten und deshalb – vor allem im Interesse der Par- teien – absolute Beachtung verdienen. Schützen solche Verfahrensvorschriften grundlegende Verfahrensrechte, so muss die Folge sein, dass fehlerhafte Verfah- renshandlungen, die solche Regeln verletzen, in aller Regel nichtig, d.h. unbe- achtlich bzw. unverwertbar sind. Ordnungsvorschriften schützen demgegenüber nicht wesentliche Interessen der Verfahrensbeteiligten, sondern sollen – wie die Bezeichnung andeutet – vor allem die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens- ablaufs gewährleisten. Die Gültigkeit der Verfahrenshandlung wird dadurch nicht weiter tangiert. Allenfalls führt dies zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen oder führt, falls im Verfahren keine Heilung erfolgt, zur Anfechtbarkeit des nachfolgen- den Entscheids (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 545 f.). Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenkontrollverordnung, SKV) hält fest, dass, wenn die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert, sie auf die Folgen aufmerksam zu machen ist (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG). Die Staatsanwaltschaft argumentiert zu Recht, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG bereits greift, wenn jemanden bezüglich der Feststellung der Fahrfähigkeit eine Mitwirkungspflicht trifft und er dieser nicht nachkommt, so beispielsweise in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Fall (Urk. 57 S. 2). Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb ein Lenker, gegen welchen die Anordnung einer solchen Massnahme eröffnet wurde – ohne Hinweis auf mögliche Folgen, bei einer Verweigerung besser gestellt sein sollte, als ein Lenker, welcher sich nach einem Unfall ohne Schadensmeldung vom Unfallort entfernt – insbesondere da es sich beim letzteren Fall um einen häufigen Anwendungsfall von Art. 91a SVG handeln
- 9 - dürfte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich, Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren. Wer polizeiliche Weisungen missachtet bzw. auf polizeiliche Anordnungen hin seine Mitwirkung verweigert, muss damit rechnen, dass dies zu seinem Nachteil gereicht. Man könnte allenfalls argumentieren, dass die betroffene Person in die- sem Fall lediglich mit prozessualen Nachteilen und nicht mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes rechnen muss. Es ist nicht einsichtig, dass der Fall von Art. 91a SVG anders gehandhabt werden soll als der Grundtatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Danach wird bestraft, wer Behörden oder Beamte an einer Handlung hindert, welche innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt. Auch hier genügt bereits ein passiver Widerstand (BSK Straf- recht II-Heimgartner, Art. 286 N 5). Nach Praxis des Bundesgerichtes erfüllt bei- spielsweise auch die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung den Tatbestand des Art. 286 StGB (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ginge man davon aus, dass Art. 13 Abs. 2 SKV eine Gültigkeitsvorschrift wäre, machte sich derjenige, der vor einem Polizei- beamten flüchtet strafbar, derjenige, der einen von einem Polizeibeamten ange- ordneten Atemlufttest verweigert und nicht auf die Straffolgen hingewiesen wird, bliebe jedoch straffrei. Auch dieses Beispiel zeigt, dass es nicht im Sinne des Verordnungsgebers gewesen sein kann, die Anforderungen an die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG für Einzelfälle zu erhöhen. Wer sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt, muss damit rechnen, dass er sich strafbar macht und es kann nicht angehen, dass ein Straftatbestand je nach Situation bereits ohne Hinweis auf die Straffolgen oder aber nur mit Hinweis auf die Straffolgen verwirklicht wird. Daraus folgt, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist. Art. 13 Abs. 2 SKV soll deswegen aber nicht zu totem Buchstaben verkommen: Bei sämtlichen Straftatbeständen, welche ein Verweigern oder Hindern durch passives Verhalten unter Strafe stellen, kann sich die Frage stellen, ob allenfalls eine straflose Selbstbegünstigung vorliegt. Aus diesem Grund ist der Hinweis nach Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen der Verweigerung von zentraler Be- deutung, da damit die Thematik der Selbstbegünstigung von vornherein ausge-
- 10 - schlossen wird, indem der Betroffene klar darauf aufmerksam gemacht wird, dass sein Verhalten strafbar ist. Stellte man sich vor dem Hintergrund, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als blosse Ordnungsvorschrift kein besonderes Gewicht zukomme, auf den Standpunkt, dass der Hinweis auf die Straffolgen unterbleiben könne, würde sich wohl in vielen Fällen die beschriebene Abgrenzungsproblematik stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit diesen Aus- führungsbestimmungen diese Problematik entschärfen wollte. 5.1.4. Art. 13 Abs. 2 SKV ist damit als "blosse" Ordnungsvorschrift zu qualifizie- ren. Es besteht somit kein Anlass, den Polizeibeamten B._____ als Zeugen ein- zuvernehmen. 5.1.5. Aufgrund obiger Erwägungen erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Rechts- aufklärung überhaupt erfolgte und ob sie rechtzeitig erfolgte. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist auf die Vorbringen der Verteidigung einzugehen, welche insgesamt nicht überzeugen: Sie macht bezüglich der Rechtzeitigkeit der Rechtsaufklärung im Wesentlichen geltend, diese habe schon aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen können. Das FinZ-Set sei nur von beschränkter Aussagekraft, denn daraus sei nicht klar, weshalb der Beschuldigte die Anordnung verweigert haben solle und vor allem, wann die Rechtsaufklärung zeitlich erfolgt sein solle. Zur Begründung, dass das fragliche FinZ-Set erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei, führt die Verteidigung den zeitlichen Ablauf an. Das FinZ-Set sei von einem Pb B._____ ausgefüllt worden. Dieser sei gemäss Polizeirapport Mitglied der Patrouille "…" gewesen, welche am Wohnort des Beschuldigten zurück ge- blieben sei, um auf die Kinder aufzupassen. Die Ehefrau des Beschuldigten kön- ne nach der Befragung frühestens um 01.40 Uhr an ihren Wohnort zurück gekehrt sein. Dies lasse sich aus dem Zeitpunkt des Ausdruckes des Befragungsproto- kolls, dem darauffolgenden Durchlesen und dem Nachhauseweg ableiten. Pb B._____ könne somit frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Detektivposten C._____ gewesen sein. Nur gerade 30 Minuten später sei die Blutprobe ab- genommen worden. In dieser kurzen Zeit sei es nicht möglich, das Formular aus- zufüllen, den Beschuldigten ordnungsgemäss zu belehren, die Bewilligung einer
- 11 - zwangsweisen Blutprobe beim Pikett-Staatsanwalt einzuholen, das IRM aufzubie- ten und die Blutprobe abzunehmen (Urk. 53 S. 2 f.). Überdies sei der Beschuldig- te vor Ausfüllen des FinZ-Sets offenbar noch erkennungsdienstlich erfasst wor- den, sei der Verhaftsrapport doch am 12. Juni 2010 bereits um 01.38 Uhr eröffnet worden (Urk. 53 S. 4). Nach Ansicht der Verteidigung finde sodann die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Angaben im Polizeirapport fehlerhaft und vielmehr die Angaben gemäss Verhaftsrapport zutreffend seien, keinerlei Rückhalt im Unter- suchungsergebnis (Urk. 53 S. 3). 5.1.6. Was den zeitlichen Ablauf anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht von vornherein unmöglich ist, dass sämtliche Handlungen innert 30 Minu- ten vorgenommen wurden (Urk. 33 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings finden sich in den Akten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung – klare Indizien dafür, dass die zeitlichen Annahmen des Verteidigers nicht stimmen können: Während der Polizeirapport, welcher aufführt, dass die Polizeipatrouille "…" im Hause … [der Familie von A._____/G._____] geblieben sei und auf die Kinder aufgepasst habe, nicht von einem an der Verhaftung beteiligten Polizeibe- amten verfasst worden ist, sondern von einem Fw D._____ (Urk. 1 S. 1), stammt der Verhaftsrapport von einem Beamten der Patrouille "…", E._____ (Urk. 14/1). Bereits dieser Umstand lässt vermuten, dass die Angaben im Verhaftsrapport e- her zutreffen, stammen diese doch von einem der beteiligten Polizeibeamten. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte E._____, welcher nach Ansicht der Vertei- digung auf die Kinder aufgepasst haben soll und frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Posten gewesen sein soll, den Verhaftsrapport ausgestellt hat, welchen er um 01.38 Uhr eröffnete (Urk. 14/1 S. 2). Nach Rechnung der Verteidigung hätte die Patrouille, welche die Kinder beaufsichtigte, zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht zurück sein können. Damit ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls mehr als 30 Minuten für die Ausfüllung des FinZ-Sets, die Belehrungen sowie die Ab- klärungen beim Brandtourstaatsanwalt und dem IRM-Arzt zur Verfügung gestan- den haben. Es deutet auch darauf hin, dass es tatsächlich die Patrouille "…" ge- wesen ist, welche auf die Kinder aufgepasst hat, während die Patrouille ".." den Beschuldigten auf den Posten verbracht hat. Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation weiter, dass nicht nur ein Polizeibeamter zugegen gewesen ist,
- 12 - sondern mehrere, welche sich die Arbeit offensichtlich aufgeteilt haben: So erstell- te der Beamte E._____ den Verhaftsrapport (Urk. 14/1), während Fw B._____ das FinZ-Set ausfüllte (Urk. 8/1). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Brandtourstaatsanwalt von einem Fw F._____ orientiert worden ist (Urk. 1 S. 2). Nochmals ist daher festzuhalten, dass es rein des zeitlichen Aspektes wegen nicht unmöglich erscheint, dass der Beschuldigte vor der zwangsweisen Blutent- nahme gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen aufmerksam gemacht wurde; für diese Belehrung war im Übrigen auch nicht nötig, bereits das ganze FinZ-Set ausgefüllt zu haben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Verteidi- gung stützt sich bei ihrer Argumentation unter anderem darauf, dass das FinZ-Set erst um 03.30 Uhr abgeschlossen worden sei, weswegen die Vermutung nahelie- ge, dass dieses erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei (Urk. 53 S. 2). Bei näherer Betrachtung des FinZ-Sets fällt aber auf, dass sich diese Zeitangabe lediglich auf die Abnahme des Führerausweises bzw. das Fahr- verbot bezieht (Urk. 8/1 S. E). Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass das ganze FinZ-Set erst zu diesem Zeitpunkt ausgefüllt bzw. abgeschlossen wur- de. Es ist durchaus auch möglich, dass zunächst die Seiten A1-A4 ausgefüllt wurden, wobei sich auf der Seite A3 der Hinweis auf die Straffolgen bei Verweige- rung der Blutentnahme befindet, und der zweite Teil des FinZ-Sets eben erst nach der Blutentnahme bearbeitet wurde. Ein solches Vorgehen wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beleh- rungen des Beschuldigten nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolgt wären; weshalb der Beschuldigte übrigens die Anordnung verweigerte, ist vorliegend nicht von Be- lang. Der zuständige Polizeibeamte hat die Richtigkeit des FinZ-Sets sodann mit seiner Unterschrift bestätigt. Es handelt sich dabei um das übliche Vorgehen, wo- bei grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass dieses den gesetzlichen Vorgaben genügt. Es wäre geradezu überspitzt formalistisch, wenn man von den Polizeibe- amten verlangte, dass sie stets den genauen Zeitpunkt ihrer Handlungen, wie beispielsweise der Rechtsbelehrungen, festhielten. Selbst wenn man also davon ausginge, dass es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Gültigkeitsvorschrift handelte, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Art. 13 Abs. 2 SKV zuwidergehandelt worden wäre.
- 13 - 5.2. Verbot des Selbstbelastungszwangs 5.2.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beruft sich der Verteidiger auch in seiner Berufungsbegründung auf das Verbot des Selbstbelastungszwanges (Urk. 53 S. 5 ff.). Er macht dabei insbesondere geltend, dass gemäss Anklage- schrift der Beschuldigte namentlich wegen des Verdachts auf Fahren in fahr- unfähigem Zustand arretiert und auf den Polizeiposten verbracht worden sei, was indes nicht zutreffe, ergebe sich doch aus den Akten, dass die Verhaftung wegen der Auseinandersetzung mit der Ehefrau erfolgt sei; der Verhaftsrapport nenne als Haftgrund lediglich "Körperverletzung". Die Polizei habe nämlich erst in der Ein- vernahme mit G._____ (Ehefrau des Beschuldigten) erfahren, dass der Beschul- digte möglicherweise in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe (Urk. 53 S. 5). Die Einvernahme mit G._____ habe bis um 01.15 Uhr gedauert, der Beschuldigte sei aber bereits um 00.55 Uhr verhaftet worden. Daraus ergebe sich, dass es gar nicht möglich gewesen sei, dass die Verhaftung "namentlich" wegen einer Widerhandlung gegen das SVG erfolgt sei (Urk. 53 S. 5). Da die Verhaftung wegen des Verdachts auf Körperverletzung erfolgt sei, sei der Beschuldigte nicht zur Mitwirkung an der in alt § 156 StPO/ZH bzw. neu Art. 251 StPO vorgesehenen körperlichen Untersuchung wie eine Blutprobe ver- pflichtet gewesen. Die Verteidigung macht geltend, dass in dieser Konstellation für die Anwendbarkeit von Art. 91a SVG kein Raum bleibe (Urk. 53 S. 6 f.). Sie argumentiert weiter, dass gerade in Fällen von häuslicher Gewalt heutzutage im Rahmen der ersten kriminalpolizeilichen Abklärungen fast durchgehend Atem- Alkoholproben und allenfalls Blutproben angeordnet und durchgeführt würden; die betroffene Person könne jedoch nicht zur Mitwirkung an solchen Untersuchungs- handlungen verpflichtet werden (Urk. 53 S. 7). Es könne nicht sein, dass sämtli- che wegen einer Straftat nach StGB in Verdacht stehenden Personen, die kurz vor ihrer Verhaftung ein Auto gelenkt hätten, zur aktiven Mitwirkung im Straf- verfahren verpflichtet werden könnten. Nur dann, wenn eine Person an einem Unfall beteiligt gewesen sei oder in eine Verkehrskontrolle gerate, dürften die mit Art. 91a SVG faktisch auferlegten Mitwirkungspflichten dem Verbot des Selbst- belastungszwanges vorgehen (Urk. 53 S. 7 f.). Aus Sicht der Verteidigung habe der Beschuldigte rechtmässig gehandelt und sei daher freizusprechen.
- 14 - 5.2.2. Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend mit den Vorbringen der Verteidi- gung auseinandergesetzt und richtig dargelegt, dass der Beschuldigte vorliegend gar keine gesetzlichen Verhaltenspflichten verletzt haben könne, da die Anord- nung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht in Zusammen- hang mit einem Unfall erfolgt sei. Ebenfalls hat sie zutreffend festgehalten, dass ein Beschuldigter nicht verpflichtet sei, aktiv am Strafverfahren mitzuwirken. Hin- gegen treffe ihn nach Art. 91a SVG eine Duldungspflicht bezüglich Atemalkohol- oder Blutproben. Da der Beschuldigte bei seiner Verhaftung Anzeichen von Ange- trunkenheit gezeigt habe und in diesem Zusammenhang zudem von seiner Ehe- frau belastet worden sei, sei es überhaupt zur Anordnung der Probenabnahme gekommen (Urk. 33 S. 11). Dieser amtlich angeordneten Massnahme sei der Beschuldigte nicht nachgekommen, womit er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind sorgfältig und auch aus Sicht der Berufungsinstanz zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist unerheblich, so hat dies auch bereits die Vorinstanz festgehalten, aus welchem Grund der Beschuldigte verhaftet worden ist. Aus dem Verhaftsrapport geht hervor, dass der Beschuldigte sich erst auf dem Polizeiposten geweigert habe, einen Atemalkoholtest durchzuführen sowie eine Blut- und Urinprobe abzugeben (Urk. 14/1 S. 2; der Beschuldigte bestätigte dies auch in Urk. 20 S. 3). Wenn der Beschuldigte um 0.55 Uhr verhaftet wurde und es einige Zeit dauerte, bis er auf den Polizeiposten gebracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Eintreffens und des Ersuchens um Durchführung eines Atem- alkoholtests sowie einer Blut- und Urinprobe sämtliche Anschuldigungen bekannt waren – die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten endete um 01.15 Uhr (Urk. 6 S. 3) – und die Blutentnahme im Hinblick auf die Abklärung einer allfälligen Fahrunfähigkeit erfolgt ist und eben nicht, weil dies in Fällen von häuslicher Gewalt im Sinne von strafprozessualen Zwangsmassnahmen standardmässig gemacht wird. Es ist daher klar, dass die Anordnung des Atemalkoholtests bzw. der Blut-/Urinprobe gestützt auf Art. 91a SVG und nicht gestützt auf die Straf- prozessordnung erfolgte.
- 15 - Nach Art. 91a SVG kommt als Täter sodann nur der Motorfahrzeugführer in Frage. Hätte sich die Anordnung der Atem- bzw. Blutprobe auf die Strafprozess- ordnung gestützt, wäre der Tatbestand von Art. 91a SVG gar nicht einschlägig. Solches wird von der Verteidigung aber nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat auch eingehend dargelegt, weshalb der Beschuldigte Fahrzeugführer im Sinne von Art. 91a SVG ist, diese Ausführungen werden von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 33 S. 8 f.). Schliesslich lassen sich die von der Verteidigung angeführten Bundesgerichts- entscheide in der zitierten Form tatsächlich nicht auf den vorliegenden Fall an- wenden, dies bereits deswegen, weil es vorliegend nicht um Verhaltenspflichten geht, welche dem Beschuldigten durch das Gesetz, so namentlich nach einem Unfall mit Sachschaden, auferlegt werden. Es ist richtig, dass das Bundesgericht sagt, dass bei einem Ereignis ohne Drittschaden keine gesetzlichen Verhaltens- pflichten bestünden. Die Situation ist aber anders zu beurteilen, wenn sich ein Beschuldigter einer polizeilichen Aufforderung zur Durchführung eines Atem- alkoholtests oder einer Blutentnahme widersetzt. Hierbei handelt es sich um die Missachtung einer behördlichen Anordnung, welche nicht mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs gerechtfertigt werden kann. So sprach das Bundes- gericht einen Beschuldigten vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei und erklärte, dass entscheidend sei, dass der Beschuldigte mangels eines Unfalls mit Drittschaden weder zum Warten noch zur Benachrichtigung der Polizei verpflichtet gewesen sei und dass ihm – von der zufällig anwesenden Polizei – tatsächlich keine Weisungen erteilt worden waren (BGE 114 IV 154 E. 2.b). Daraus folgt, dass das Bundesgericht polizeiliche Weisungen den gesetzlichen Verhaltenspflichten gleichsetzt, woraus sich eine Mitwirkungspflicht für den Beschuldigten ergibt. Der Betroffene kann sich damit nicht mehr darauf berufen, dass er sich nicht selber belasten müsse, sondern er verletzt bei einer Verweigerung eine ihm durch Anordnung auferlegte Pflicht. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen kann.
- 16 - 5.3. Der Beschuldigte hat mit seinem Widerstand und der Verweigerung des Ate- malkoholtests sowie der Blut- und Urinprobe den Tatbestand der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 33 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Strafzumessung Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung, welche zu einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.-- geführt hat, ist nachvollziehbar und erscheint dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen, selbst wenn man zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass mittlerweile rund zwei Jahre seit der Tat verstrichen sind (Urk. 33 S. 12 ff.). Es ist daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und es ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Im Falle der Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen (Urk. 33 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessung wurde von der Verteidigung überdies nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.
7. Vollzug Bezüglich des Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden, es besteht vorliegend keinerlei Anlass, von der Vermutung der günstigen Prognose abzuweichen (Urk. 33 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten damit der bedingte Vollzug zu gewähren, die Busse ist zu bezahlen.
8. Kosten 8.1. Erstinstanzliches Verfahren Das Kostendispositiv gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist zu bestätigen.
- 17 - 8.2. Berufungsverfahren Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch diese Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht vom 28. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. …
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
5. …
6. Mitteilungen
7. Rechtsmittel"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
- 18 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Urteil vom 28. Februar 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, den Beschuldigten wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 33). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2011 Berufung (Urk. 29).
- 4 -
E. 1.2 Nachdem die hiesige Kammer davon ausging, dass innert Frist vom Beschul- digten keine Berufungserklärung einging, trat sie mit Beschluss vom 28. April 2011 auf die Berufung des Beschuldigten vom 1. März 2011 nicht ein (Urk. 36). Da sich dies nachträglich als unzutreffend erwies und der Beschuldigte mit Einga- be vom 20. April 2011 (Urk. 40) innert Frist eine Berufungserklärung eingereicht hatte, wurde der Beschluss vom 28. April 2011 mit Beschluss vom 17. Mai 2011 aufgehoben und im weiteren der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum An- trag des Beschuldigten um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 42).
E. 1.3 Da die Staatsanwaltschaft nicht opponierte, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2011 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 49).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 4. August 2011 reichte der Verteidiger des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 53), welche mit Verfügung vom 8. August 2011 der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zu- gestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 55).
E. 1.5 Am 31. August 2011 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort und beantragte, den Polizeibeamten B._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2011 wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme des Zeugen B._____ abgewiesen und dem Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie der Berufungsantwort zur Kenntnis zugestellt (Urk. 59).
E. 2 Eventuell sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG freizusprechen.
E. 3 Dem Beschuldigten sei für seine anwaltlichen Umtriebe im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'312.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
E. 3.1 Der Verteidiger macht geltend, in der Anklageschrift fehle die Rechtsaufklä- rung, wonach sich die Person, welche eine Atem-Alkoholprobe oder eine Blut- entnahme verweigere, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG schuldig machen könne. Beziehungsweise es fehle der Hinweis auf die Straffolgen der genannten Strafbestimmung. Diese Rechtsaufklärung sei eine objektive Strafbarkeitsbedingung und Tatbestands- merkmal. Die erfolgte Rechtsaufklärung sei Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 91a SVG. Die Anklage umschreibe das Prozessthema. Aufgrund der fehlenden Umschreibung der Rechtsaufklärung in der Anklageschrift sei der Beschuldigte bereits aus diesem Grund freizusprechen (Urk. 26 S. 3 f.; Urk. 53 S. 1 f.).
E. 3.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt (Urk. 33 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Objektive Strafbarkeitsbedingungen sind ausserhalb des objektiven Straftatbestandes liegende äussere Umstände, von dessen Eintritt das Gesetz die Bestrafung für ein bestimmtes Verhalten ab- hängig macht. Diese objektiven Strafbarkeitsbedingungen gehören im Gegensatz
- 6 - zu den Tatbestandsmerkmalen nicht zur Umschreibung des verbotswidrigen Ver- haltens, sondern beschränken dessen Strafbarkeit aus Gründen der Praktikabili- tät. Es kommt allein auf dessen Vorliegen bzw. Nichtvorliegen an. Sie brauchen daher vom Vorsatz nicht erfasst zu sein (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, Zürich/Basel/Genf, 8. Auflage, S. 106). Der Verteidiger macht überdies zu Unrecht geltend, die Rechtsaufklärung sei eine objektive Strafbarkeitsbestimmung des Tatbestandes von Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit). Art. 91a Abs. 1 SVG bestimmt, wer sich als Motor- fahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztli- chen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Mass- nahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassen- verkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) handelt es sich sodann um Ausführungsbestimmungen, welche nicht zu objektiven Strafbarkeitsbedingungen des Art. 91a SVG werden. Sodann ist – darauf ist nachfolgend zurückzukommen – davon auszugehen, dass Art. 13 Abs. 2 SKV eine Ordnungsvorschrift ist, weswegen die Anklageschrift von vornherein nicht darauf Bezug zu nehmen hat.
E. 3.3 Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juni 2010, nachdem er von Beamten der Stadtpolizei Zürich dazu aufgefordert wurde, einen Atemalkoholtest willentlich und wissentlich verweigert zu haben sowie sich in der Folge der von Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich angeordneten Blutentnahme zwecks Blutalkoholbestimmung wissentlich und willentlich widersetzt zu haben, worauf schliesslich nach Anordnung durch den zuständigen Brandtourstaatsanwalt
- 7 - die Blutentnahme am 12. Juni 2010, um 02.22 Uhr, habe zwangsweise erfolgen müssen.
E. 4.2 Der Anklagesachverhalt wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt und wird auch im Berufungsverfahren nicht bestritten (Urk. 33 S. 6; Urk. 40 S. 2). Es ist daher vom vorgenannten Sachverhalt auszugehen.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Rechtsbelehrung
E. 5.1.1 Der Verteidiger führt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung an, selbst wenn die Rechtsaufklärung kein Tatbestandsmerkmal bilde, sondern lediglich ein Gültigkeitserfordernis darstelle, müsse der Beschuldigte dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend freigesprochen werden. Die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 91a Abs. 1 SVG habe dann zu erfolgen, nachdem die betroffene Person die Durchführung einer Voruntersuchung erkennbar verweigert habe. Das Untersuchungsergebnis lege nicht in der erforderlichen Klarheit dar, dass die Aufklärungen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV überhaupt (respektive rechtzei- tig) erfolgt seien (Urk. 53 S. 2). Die Verteidigung macht somit geltend, dass es an der Strafbarkeit und Rechtswidrigkeit fehle, wenn die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 91a Abs. 1 SVG, welcher eine Gültigkeits- vorschrift darstelle, nicht oder zu spät erfolgt sei. Es lasse sich vorliegend nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Hinweis rechtzeitig, falls überhaupt, erfolgt sei.
E. 5.1.2 Aus Sicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Ordnungsvorschrift: Ein Lenker, welcher den Unfall nicht unverzüglich dem Geschädigten oder der Polizei melde, mache sich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, obwohl eine Atemalkohol- und/oder Blutprobe noch gar nicht angeordnet worden sei und damit auch keine Belehrung über die Verunmöglichung der erwähnten Zwangsmassnahmen habe erfolgen können (Urk. 57 S. 2). Für den Fall, dass die Berufungsinstanz von einer
- 8 - Gültigkeitsvorschrift ausgehen sollte, beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B._____ (Urk. 57 S. 2).
E. 5.1.3 Gültigkeitsvorschriften zeichnen sich dadurch aus, dass sie wesentliche Verfahrensgrundsätze enthalten und deshalb – vor allem im Interesse der Par- teien – absolute Beachtung verdienen. Schützen solche Verfahrensvorschriften grundlegende Verfahrensrechte, so muss die Folge sein, dass fehlerhafte Verfah- renshandlungen, die solche Regeln verletzen, in aller Regel nichtig, d.h. unbe- achtlich bzw. unverwertbar sind. Ordnungsvorschriften schützen demgegenüber nicht wesentliche Interessen der Verfahrensbeteiligten, sondern sollen – wie die Bezeichnung andeutet – vor allem die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens- ablaufs gewährleisten. Die Gültigkeit der Verfahrenshandlung wird dadurch nicht weiter tangiert. Allenfalls führt dies zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen oder führt, falls im Verfahren keine Heilung erfolgt, zur Anfechtbarkeit des nachfolgen- den Entscheids (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 545 f.). Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenkontrollverordnung, SKV) hält fest, dass, wenn die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert, sie auf die Folgen aufmerksam zu machen ist (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG). Die Staatsanwaltschaft argumentiert zu Recht, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG bereits greift, wenn jemanden bezüglich der Feststellung der Fahrfähigkeit eine Mitwirkungspflicht trifft und er dieser nicht nachkommt, so beispielsweise in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Fall (Urk. 57 S. 2). Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb ein Lenker, gegen welchen die Anordnung einer solchen Massnahme eröffnet wurde – ohne Hinweis auf mögliche Folgen, bei einer Verweigerung besser gestellt sein sollte, als ein Lenker, welcher sich nach einem Unfall ohne Schadensmeldung vom Unfallort entfernt – insbesondere da es sich beim letzteren Fall um einen häufigen Anwendungsfall von Art. 91a SVG handeln
- 9 - dürfte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich, Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren. Wer polizeiliche Weisungen missachtet bzw. auf polizeiliche Anordnungen hin seine Mitwirkung verweigert, muss damit rechnen, dass dies zu seinem Nachteil gereicht. Man könnte allenfalls argumentieren, dass die betroffene Person in die- sem Fall lediglich mit prozessualen Nachteilen und nicht mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes rechnen muss. Es ist nicht einsichtig, dass der Fall von Art. 91a SVG anders gehandhabt werden soll als der Grundtatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Danach wird bestraft, wer Behörden oder Beamte an einer Handlung hindert, welche innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt. Auch hier genügt bereits ein passiver Widerstand (BSK Straf- recht II-Heimgartner, Art. 286 N 5). Nach Praxis des Bundesgerichtes erfüllt bei- spielsweise auch die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung den Tatbestand des Art. 286 StGB (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ginge man davon aus, dass Art. 13 Abs. 2 SKV eine Gültigkeitsvorschrift wäre, machte sich derjenige, der vor einem Polizei- beamten flüchtet strafbar, derjenige, der einen von einem Polizeibeamten ange- ordneten Atemlufttest verweigert und nicht auf die Straffolgen hingewiesen wird, bliebe jedoch straffrei. Auch dieses Beispiel zeigt, dass es nicht im Sinne des Verordnungsgebers gewesen sein kann, die Anforderungen an die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG für Einzelfälle zu erhöhen. Wer sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt, muss damit rechnen, dass er sich strafbar macht und es kann nicht angehen, dass ein Straftatbestand je nach Situation bereits ohne Hinweis auf die Straffolgen oder aber nur mit Hinweis auf die Straffolgen verwirklicht wird. Daraus folgt, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist. Art. 13 Abs. 2 SKV soll deswegen aber nicht zu totem Buchstaben verkommen: Bei sämtlichen Straftatbeständen, welche ein Verweigern oder Hindern durch passives Verhalten unter Strafe stellen, kann sich die Frage stellen, ob allenfalls eine straflose Selbstbegünstigung vorliegt. Aus diesem Grund ist der Hinweis nach Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen der Verweigerung von zentraler Be- deutung, da damit die Thematik der Selbstbegünstigung von vornherein ausge-
- 10 - schlossen wird, indem der Betroffene klar darauf aufmerksam gemacht wird, dass sein Verhalten strafbar ist. Stellte man sich vor dem Hintergrund, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als blosse Ordnungsvorschrift kein besonderes Gewicht zukomme, auf den Standpunkt, dass der Hinweis auf die Straffolgen unterbleiben könne, würde sich wohl in vielen Fällen die beschriebene Abgrenzungsproblematik stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit diesen Aus- führungsbestimmungen diese Problematik entschärfen wollte.
E. 5.1.4 Art. 13 Abs. 2 SKV ist damit als "blosse" Ordnungsvorschrift zu qualifizie- ren. Es besteht somit kein Anlass, den Polizeibeamten B._____ als Zeugen ein- zuvernehmen.
E. 5.1.5 Aufgrund obiger Erwägungen erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Rechts- aufklärung überhaupt erfolgte und ob sie rechtzeitig erfolgte. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist auf die Vorbringen der Verteidigung einzugehen, welche insgesamt nicht überzeugen: Sie macht bezüglich der Rechtzeitigkeit der Rechtsaufklärung im Wesentlichen geltend, diese habe schon aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen können. Das FinZ-Set sei nur von beschränkter Aussagekraft, denn daraus sei nicht klar, weshalb der Beschuldigte die Anordnung verweigert haben solle und vor allem, wann die Rechtsaufklärung zeitlich erfolgt sein solle. Zur Begründung, dass das fragliche FinZ-Set erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei, führt die Verteidigung den zeitlichen Ablauf an. Das FinZ-Set sei von einem Pb B._____ ausgefüllt worden. Dieser sei gemäss Polizeirapport Mitglied der Patrouille "…" gewesen, welche am Wohnort des Beschuldigten zurück ge- blieben sei, um auf die Kinder aufzupassen. Die Ehefrau des Beschuldigten kön- ne nach der Befragung frühestens um 01.40 Uhr an ihren Wohnort zurück gekehrt sein. Dies lasse sich aus dem Zeitpunkt des Ausdruckes des Befragungsproto- kolls, dem darauffolgenden Durchlesen und dem Nachhauseweg ableiten. Pb B._____ könne somit frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Detektivposten C._____ gewesen sein. Nur gerade 30 Minuten später sei die Blutprobe ab- genommen worden. In dieser kurzen Zeit sei es nicht möglich, das Formular aus- zufüllen, den Beschuldigten ordnungsgemäss zu belehren, die Bewilligung einer
- 11 - zwangsweisen Blutprobe beim Pikett-Staatsanwalt einzuholen, das IRM aufzubie- ten und die Blutprobe abzunehmen (Urk. 53 S. 2 f.). Überdies sei der Beschuldig- te vor Ausfüllen des FinZ-Sets offenbar noch erkennungsdienstlich erfasst wor- den, sei der Verhaftsrapport doch am 12. Juni 2010 bereits um 01.38 Uhr eröffnet worden (Urk. 53 S. 4). Nach Ansicht der Verteidigung finde sodann die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Angaben im Polizeirapport fehlerhaft und vielmehr die Angaben gemäss Verhaftsrapport zutreffend seien, keinerlei Rückhalt im Unter- suchungsergebnis (Urk. 53 S. 3).
E. 5.1.6 Was den zeitlichen Ablauf anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht von vornherein unmöglich ist, dass sämtliche Handlungen innert 30 Minu- ten vorgenommen wurden (Urk. 33 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings finden sich in den Akten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung – klare Indizien dafür, dass die zeitlichen Annahmen des Verteidigers nicht stimmen können: Während der Polizeirapport, welcher aufführt, dass die Polizeipatrouille "…" im Hause … [der Familie von A._____/G._____] geblieben sei und auf die Kinder aufgepasst habe, nicht von einem an der Verhaftung beteiligten Polizeibe- amten verfasst worden ist, sondern von einem Fw D._____ (Urk. 1 S. 1), stammt der Verhaftsrapport von einem Beamten der Patrouille "…", E._____ (Urk. 14/1). Bereits dieser Umstand lässt vermuten, dass die Angaben im Verhaftsrapport e- her zutreffen, stammen diese doch von einem der beteiligten Polizeibeamten. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte E._____, welcher nach Ansicht der Vertei- digung auf die Kinder aufgepasst haben soll und frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Posten gewesen sein soll, den Verhaftsrapport ausgestellt hat, welchen er um 01.38 Uhr eröffnete (Urk. 14/1 S. 2). Nach Rechnung der Verteidigung hätte die Patrouille, welche die Kinder beaufsichtigte, zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht zurück sein können. Damit ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls mehr als 30 Minuten für die Ausfüllung des FinZ-Sets, die Belehrungen sowie die Ab- klärungen beim Brandtourstaatsanwalt und dem IRM-Arzt zur Verfügung gestan- den haben. Es deutet auch darauf hin, dass es tatsächlich die Patrouille "…" ge- wesen ist, welche auf die Kinder aufgepasst hat, während die Patrouille ".." den Beschuldigten auf den Posten verbracht hat. Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation weiter, dass nicht nur ein Polizeibeamter zugegen gewesen ist,
- 12 - sondern mehrere, welche sich die Arbeit offensichtlich aufgeteilt haben: So erstell- te der Beamte E._____ den Verhaftsrapport (Urk. 14/1), während Fw B._____ das FinZ-Set ausfüllte (Urk. 8/1). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Brandtourstaatsanwalt von einem Fw F._____ orientiert worden ist (Urk. 1 S. 2). Nochmals ist daher festzuhalten, dass es rein des zeitlichen Aspektes wegen nicht unmöglich erscheint, dass der Beschuldigte vor der zwangsweisen Blutent- nahme gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen aufmerksam gemacht wurde; für diese Belehrung war im Übrigen auch nicht nötig, bereits das ganze FinZ-Set ausgefüllt zu haben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Verteidi- gung stützt sich bei ihrer Argumentation unter anderem darauf, dass das FinZ-Set erst um 03.30 Uhr abgeschlossen worden sei, weswegen die Vermutung nahelie- ge, dass dieses erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei (Urk. 53 S. 2). Bei näherer Betrachtung des FinZ-Sets fällt aber auf, dass sich diese Zeitangabe lediglich auf die Abnahme des Führerausweises bzw. das Fahr- verbot bezieht (Urk. 8/1 S. E). Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass das ganze FinZ-Set erst zu diesem Zeitpunkt ausgefüllt bzw. abgeschlossen wur- de. Es ist durchaus auch möglich, dass zunächst die Seiten A1-A4 ausgefüllt wurden, wobei sich auf der Seite A3 der Hinweis auf die Straffolgen bei Verweige- rung der Blutentnahme befindet, und der zweite Teil des FinZ-Sets eben erst nach der Blutentnahme bearbeitet wurde. Ein solches Vorgehen wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beleh- rungen des Beschuldigten nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolgt wären; weshalb der Beschuldigte übrigens die Anordnung verweigerte, ist vorliegend nicht von Be- lang. Der zuständige Polizeibeamte hat die Richtigkeit des FinZ-Sets sodann mit seiner Unterschrift bestätigt. Es handelt sich dabei um das übliche Vorgehen, wo- bei grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass dieses den gesetzlichen Vorgaben genügt. Es wäre geradezu überspitzt formalistisch, wenn man von den Polizeibe- amten verlangte, dass sie stets den genauen Zeitpunkt ihrer Handlungen, wie beispielsweise der Rechtsbelehrungen, festhielten. Selbst wenn man also davon ausginge, dass es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Gültigkeitsvorschrift handelte, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Art. 13 Abs. 2 SKV zuwidergehandelt worden wäre.
- 13 -
E. 5.2 Verbot des Selbstbelastungszwangs
E. 5.2.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beruft sich der Verteidiger auch in seiner Berufungsbegründung auf das Verbot des Selbstbelastungszwanges (Urk. 53 S. 5 ff.). Er macht dabei insbesondere geltend, dass gemäss Anklage- schrift der Beschuldigte namentlich wegen des Verdachts auf Fahren in fahr- unfähigem Zustand arretiert und auf den Polizeiposten verbracht worden sei, was indes nicht zutreffe, ergebe sich doch aus den Akten, dass die Verhaftung wegen der Auseinandersetzung mit der Ehefrau erfolgt sei; der Verhaftsrapport nenne als Haftgrund lediglich "Körperverletzung". Die Polizei habe nämlich erst in der Ein- vernahme mit G._____ (Ehefrau des Beschuldigten) erfahren, dass der Beschul- digte möglicherweise in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe (Urk. 53 S. 5). Die Einvernahme mit G._____ habe bis um 01.15 Uhr gedauert, der Beschuldigte sei aber bereits um 00.55 Uhr verhaftet worden. Daraus ergebe sich, dass es gar nicht möglich gewesen sei, dass die Verhaftung "namentlich" wegen einer Widerhandlung gegen das SVG erfolgt sei (Urk. 53 S. 5). Da die Verhaftung wegen des Verdachts auf Körperverletzung erfolgt sei, sei der Beschuldigte nicht zur Mitwirkung an der in alt § 156 StPO/ZH bzw. neu Art. 251 StPO vorgesehenen körperlichen Untersuchung wie eine Blutprobe ver- pflichtet gewesen. Die Verteidigung macht geltend, dass in dieser Konstellation für die Anwendbarkeit von Art. 91a SVG kein Raum bleibe (Urk. 53 S. 6 f.). Sie argumentiert weiter, dass gerade in Fällen von häuslicher Gewalt heutzutage im Rahmen der ersten kriminalpolizeilichen Abklärungen fast durchgehend Atem- Alkoholproben und allenfalls Blutproben angeordnet und durchgeführt würden; die betroffene Person könne jedoch nicht zur Mitwirkung an solchen Untersuchungs- handlungen verpflichtet werden (Urk. 53 S. 7). Es könne nicht sein, dass sämtli- che wegen einer Straftat nach StGB in Verdacht stehenden Personen, die kurz vor ihrer Verhaftung ein Auto gelenkt hätten, zur aktiven Mitwirkung im Straf- verfahren verpflichtet werden könnten. Nur dann, wenn eine Person an einem Unfall beteiligt gewesen sei oder in eine Verkehrskontrolle gerate, dürften die mit Art. 91a SVG faktisch auferlegten Mitwirkungspflichten dem Verbot des Selbst- belastungszwanges vorgehen (Urk. 53 S. 7 f.). Aus Sicht der Verteidigung habe der Beschuldigte rechtmässig gehandelt und sei daher freizusprechen.
- 14 -
E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend mit den Vorbringen der Verteidi- gung auseinandergesetzt und richtig dargelegt, dass der Beschuldigte vorliegend gar keine gesetzlichen Verhaltenspflichten verletzt haben könne, da die Anord- nung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht in Zusammen- hang mit einem Unfall erfolgt sei. Ebenfalls hat sie zutreffend festgehalten, dass ein Beschuldigter nicht verpflichtet sei, aktiv am Strafverfahren mitzuwirken. Hin- gegen treffe ihn nach Art. 91a SVG eine Duldungspflicht bezüglich Atemalkohol- oder Blutproben. Da der Beschuldigte bei seiner Verhaftung Anzeichen von Ange- trunkenheit gezeigt habe und in diesem Zusammenhang zudem von seiner Ehe- frau belastet worden sei, sei es überhaupt zur Anordnung der Probenabnahme gekommen (Urk. 33 S. 11). Dieser amtlich angeordneten Massnahme sei der Beschuldigte nicht nachgekommen, womit er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind sorgfältig und auch aus Sicht der Berufungsinstanz zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist unerheblich, so hat dies auch bereits die Vorinstanz festgehalten, aus welchem Grund der Beschuldigte verhaftet worden ist. Aus dem Verhaftsrapport geht hervor, dass der Beschuldigte sich erst auf dem Polizeiposten geweigert habe, einen Atemalkoholtest durchzuführen sowie eine Blut- und Urinprobe abzugeben (Urk. 14/1 S. 2; der Beschuldigte bestätigte dies auch in Urk. 20 S. 3). Wenn der Beschuldigte um 0.55 Uhr verhaftet wurde und es einige Zeit dauerte, bis er auf den Polizeiposten gebracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Eintreffens und des Ersuchens um Durchführung eines Atem- alkoholtests sowie einer Blut- und Urinprobe sämtliche Anschuldigungen bekannt waren – die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten endete um 01.15 Uhr (Urk. 6 S. 3) – und die Blutentnahme im Hinblick auf die Abklärung einer allfälligen Fahrunfähigkeit erfolgt ist und eben nicht, weil dies in Fällen von häuslicher Gewalt im Sinne von strafprozessualen Zwangsmassnahmen standardmässig gemacht wird. Es ist daher klar, dass die Anordnung des Atemalkoholtests bzw. der Blut-/Urinprobe gestützt auf Art. 91a SVG und nicht gestützt auf die Straf- prozessordnung erfolgte.
- 15 - Nach Art. 91a SVG kommt als Täter sodann nur der Motorfahrzeugführer in Frage. Hätte sich die Anordnung der Atem- bzw. Blutprobe auf die Strafprozess- ordnung gestützt, wäre der Tatbestand von Art. 91a SVG gar nicht einschlägig. Solches wird von der Verteidigung aber nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat auch eingehend dargelegt, weshalb der Beschuldigte Fahrzeugführer im Sinne von Art. 91a SVG ist, diese Ausführungen werden von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 33 S. 8 f.). Schliesslich lassen sich die von der Verteidigung angeführten Bundesgerichts- entscheide in der zitierten Form tatsächlich nicht auf den vorliegenden Fall an- wenden, dies bereits deswegen, weil es vorliegend nicht um Verhaltenspflichten geht, welche dem Beschuldigten durch das Gesetz, so namentlich nach einem Unfall mit Sachschaden, auferlegt werden. Es ist richtig, dass das Bundesgericht sagt, dass bei einem Ereignis ohne Drittschaden keine gesetzlichen Verhaltens- pflichten bestünden. Die Situation ist aber anders zu beurteilen, wenn sich ein Beschuldigter einer polizeilichen Aufforderung zur Durchführung eines Atem- alkoholtests oder einer Blutentnahme widersetzt. Hierbei handelt es sich um die Missachtung einer behördlichen Anordnung, welche nicht mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs gerechtfertigt werden kann. So sprach das Bundes- gericht einen Beschuldigten vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei und erklärte, dass entscheidend sei, dass der Beschuldigte mangels eines Unfalls mit Drittschaden weder zum Warten noch zur Benachrichtigung der Polizei verpflichtet gewesen sei und dass ihm – von der zufällig anwesenden Polizei – tatsächlich keine Weisungen erteilt worden waren (BGE 114 IV 154 E. 2.b). Daraus folgt, dass das Bundesgericht polizeiliche Weisungen den gesetzlichen Verhaltenspflichten gleichsetzt, woraus sich eine Mitwirkungspflicht für den Beschuldigten ergibt. Der Betroffene kann sich damit nicht mehr darauf berufen, dass er sich nicht selber belasten müsse, sondern er verletzt bei einer Verweigerung eine ihm durch Anordnung auferlegte Pflicht. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen kann.
- 16 -
E. 5.3 Der Beschuldigte hat mit seinem Widerstand und der Verweigerung des Ate- malkoholtests sowie der Blut- und Urinprobe den Tatbestand der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 33 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6 Strafzumessung Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung, welche zu einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.-- geführt hat, ist nachvollziehbar und erscheint dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen, selbst wenn man zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass mittlerweile rund zwei Jahre seit der Tat verstrichen sind (Urk. 33 S. 12 ff.). Es ist daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und es ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Im Falle der Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen (Urk. 33 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessung wurde von der Verteidigung überdies nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.
E. 7 Vollzug Bezüglich des Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden, es besteht vorliegend keinerlei Anlass, von der Vermutung der günstigen Prognose abzuweichen (Urk. 33 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten damit der bedingte Vollzug zu gewähren, die Busse ist zu bezahlen.
E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
E. 8.1 Erstinstanzliches Verfahren Das Kostendispositiv gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist zu bestätigen.
- 17 -
E. 8.2 Berufungsverfahren Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch diese Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht vom 28. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. …
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
5. …
6. Mitteilungen
7. Rechtsmittel"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
- 18 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (insgesamt Fr. 4'500.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mitteilung
- Rechtsmittel - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 53)
- Es sei die Sache zwecks Berichtigung der Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventuell sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
- Dem Beschuldigten sei für seine anwaltlichen Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'3212.50 (inkl. MWSt.) zuzuspre- chen.
- Es sei der Beschuldigte für seine anwaltlichen Umtriebe im Berufungsver- fahren angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 57)
- Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
- Der Polizeibeamte B._____ sei als Zeuge einzuvernehmen. Erwägungen:
- Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 28. Februar 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, den Beschuldigten wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 33). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2011 Berufung (Urk. 29). - 4 - 1.2. Nachdem die hiesige Kammer davon ausging, dass innert Frist vom Beschul- digten keine Berufungserklärung einging, trat sie mit Beschluss vom 28. April 2011 auf die Berufung des Beschuldigten vom 1. März 2011 nicht ein (Urk. 36). Da sich dies nachträglich als unzutreffend erwies und der Beschuldigte mit Einga- be vom 20. April 2011 (Urk. 40) innert Frist eine Berufungserklärung eingereicht hatte, wurde der Beschluss vom 28. April 2011 mit Beschluss vom 17. Mai 2011 aufgehoben und im weiteren der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum An- trag des Beschuldigten um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 42). 1.3. Da die Staatsanwaltschaft nicht opponierte, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2011 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 49). 1.4. Mit Eingabe vom 4. August 2011 reichte der Verteidiger des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 53), welche mit Verfügung vom 8. August 2011 der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zu- gestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 55). 1.5. Am 31. August 2011 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort und beantragte, den Polizeibeamten B._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2011 wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme des Zeugen B._____ abgewiesen und dem Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie der Berufungsantwort zur Kenntnis zugestellt (Urk. 59).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte stellt die folgenden Berufungsanträge (Urk. 53 S. 9):
- Es sei die Sache zwecks Berichtigung der Anklageschrift an die Vor- instanz zurückzuweisen. - 5 -
- Eventuell sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG freizusprechen.
- Dem Beschuldigten sei für seine anwaltlichen Umtriebe im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'312.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
- Es sei der Beschuldigte für seine anwaltlichen Umtriebe im Berufungs- verfahren angemessen zu entschädigen. Es ist daher davon auszugehen, dass das gesamte vorinstanzliche Urteilsdisposi- tiv mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) als angefochten gilt. Die Kostenfestsetzung ist demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist.
- Prozessuales 3.1. Der Verteidiger macht geltend, in der Anklageschrift fehle die Rechtsaufklä- rung, wonach sich die Person, welche eine Atem-Alkoholprobe oder eine Blut- entnahme verweigere, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG schuldig machen könne. Beziehungsweise es fehle der Hinweis auf die Straffolgen der genannten Strafbestimmung. Diese Rechtsaufklärung sei eine objektive Strafbarkeitsbedingung und Tatbestands- merkmal. Die erfolgte Rechtsaufklärung sei Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 91a SVG. Die Anklage umschreibe das Prozessthema. Aufgrund der fehlenden Umschreibung der Rechtsaufklärung in der Anklageschrift sei der Beschuldigte bereits aus diesem Grund freizusprechen (Urk. 26 S. 3 f.; Urk. 53 S. 1 f.). 3.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt (Urk. 33 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Objektive Strafbarkeitsbedingungen sind ausserhalb des objektiven Straftatbestandes liegende äussere Umstände, von dessen Eintritt das Gesetz die Bestrafung für ein bestimmtes Verhalten ab- hängig macht. Diese objektiven Strafbarkeitsbedingungen gehören im Gegensatz - 6 - zu den Tatbestandsmerkmalen nicht zur Umschreibung des verbotswidrigen Ver- haltens, sondern beschränken dessen Strafbarkeit aus Gründen der Praktikabili- tät. Es kommt allein auf dessen Vorliegen bzw. Nichtvorliegen an. Sie brauchen daher vom Vorsatz nicht erfasst zu sein (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, Zürich/Basel/Genf, 8. Auflage, S. 106). Der Verteidiger macht überdies zu Unrecht geltend, die Rechtsaufklärung sei eine objektive Strafbarkeitsbestimmung des Tatbestandes von Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit). Art. 91a Abs. 1 SVG bestimmt, wer sich als Motor- fahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztli- chen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Mass- nahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassen- verkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) handelt es sich sodann um Ausführungsbestimmungen, welche nicht zu objektiven Strafbarkeitsbedingungen des Art. 91a SVG werden. Sodann ist – darauf ist nachfolgend zurückzukommen – davon auszugehen, dass Art. 13 Abs. 2 SKV eine Ordnungsvorschrift ist, weswegen die Anklageschrift von vornherein nicht darauf Bezug zu nehmen hat. 3.3. Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
- Sachverhalt 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juni 2010, nachdem er von Beamten der Stadtpolizei Zürich dazu aufgefordert wurde, einen Atemalkoholtest willentlich und wissentlich verweigert zu haben sowie sich in der Folge der von Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich angeordneten Blutentnahme zwecks Blutalkoholbestimmung wissentlich und willentlich widersetzt zu haben, worauf schliesslich nach Anordnung durch den zuständigen Brandtourstaatsanwalt - 7 - die Blutentnahme am 12. Juni 2010, um 02.22 Uhr, habe zwangsweise erfolgen müssen. 4.2. Der Anklagesachverhalt wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt und wird auch im Berufungsverfahren nicht bestritten (Urk. 33 S. 6; Urk. 40 S. 2). Es ist daher vom vorgenannten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Würdigung 5.1. Rechtsbelehrung 5.1.1. Der Verteidiger führt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung an, selbst wenn die Rechtsaufklärung kein Tatbestandsmerkmal bilde, sondern lediglich ein Gültigkeitserfordernis darstelle, müsse der Beschuldigte dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend freigesprochen werden. Die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 91a Abs. 1 SVG habe dann zu erfolgen, nachdem die betroffene Person die Durchführung einer Voruntersuchung erkennbar verweigert habe. Das Untersuchungsergebnis lege nicht in der erforderlichen Klarheit dar, dass die Aufklärungen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV überhaupt (respektive rechtzei- tig) erfolgt seien (Urk. 53 S. 2). Die Verteidigung macht somit geltend, dass es an der Strafbarkeit und Rechtswidrigkeit fehle, wenn die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 91a Abs. 1 SVG, welcher eine Gültigkeits- vorschrift darstelle, nicht oder zu spät erfolgt sei. Es lasse sich vorliegend nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Hinweis rechtzeitig, falls überhaupt, erfolgt sei. 5.1.2. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Ordnungsvorschrift: Ein Lenker, welcher den Unfall nicht unverzüglich dem Geschädigten oder der Polizei melde, mache sich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, obwohl eine Atemalkohol- und/oder Blutprobe noch gar nicht angeordnet worden sei und damit auch keine Belehrung über die Verunmöglichung der erwähnten Zwangsmassnahmen habe erfolgen können (Urk. 57 S. 2). Für den Fall, dass die Berufungsinstanz von einer - 8 - Gültigkeitsvorschrift ausgehen sollte, beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B._____ (Urk. 57 S. 2). 5.1.3. Gültigkeitsvorschriften zeichnen sich dadurch aus, dass sie wesentliche Verfahrensgrundsätze enthalten und deshalb – vor allem im Interesse der Par- teien – absolute Beachtung verdienen. Schützen solche Verfahrensvorschriften grundlegende Verfahrensrechte, so muss die Folge sein, dass fehlerhafte Verfah- renshandlungen, die solche Regeln verletzen, in aller Regel nichtig, d.h. unbe- achtlich bzw. unverwertbar sind. Ordnungsvorschriften schützen demgegenüber nicht wesentliche Interessen der Verfahrensbeteiligten, sondern sollen – wie die Bezeichnung andeutet – vor allem die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens- ablaufs gewährleisten. Die Gültigkeit der Verfahrenshandlung wird dadurch nicht weiter tangiert. Allenfalls führt dies zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen oder führt, falls im Verfahren keine Heilung erfolgt, zur Anfechtbarkeit des nachfolgen- den Entscheids (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 545 f.). Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenkontrollverordnung, SKV) hält fest, dass, wenn die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert, sie auf die Folgen aufmerksam zu machen ist (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG). Die Staatsanwaltschaft argumentiert zu Recht, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG bereits greift, wenn jemanden bezüglich der Feststellung der Fahrfähigkeit eine Mitwirkungspflicht trifft und er dieser nicht nachkommt, so beispielsweise in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Fall (Urk. 57 S. 2). Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb ein Lenker, gegen welchen die Anordnung einer solchen Massnahme eröffnet wurde – ohne Hinweis auf mögliche Folgen, bei einer Verweigerung besser gestellt sein sollte, als ein Lenker, welcher sich nach einem Unfall ohne Schadensmeldung vom Unfallort entfernt – insbesondere da es sich beim letzteren Fall um einen häufigen Anwendungsfall von Art. 91a SVG handeln - 9 - dürfte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich, Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren. Wer polizeiliche Weisungen missachtet bzw. auf polizeiliche Anordnungen hin seine Mitwirkung verweigert, muss damit rechnen, dass dies zu seinem Nachteil gereicht. Man könnte allenfalls argumentieren, dass die betroffene Person in die- sem Fall lediglich mit prozessualen Nachteilen und nicht mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes rechnen muss. Es ist nicht einsichtig, dass der Fall von Art. 91a SVG anders gehandhabt werden soll als der Grundtatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Danach wird bestraft, wer Behörden oder Beamte an einer Handlung hindert, welche innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt. Auch hier genügt bereits ein passiver Widerstand (BSK Straf- recht II-Heimgartner, Art. 286 N 5). Nach Praxis des Bundesgerichtes erfüllt bei- spielsweise auch die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung den Tatbestand des Art. 286 StGB (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ginge man davon aus, dass Art. 13 Abs. 2 SKV eine Gültigkeitsvorschrift wäre, machte sich derjenige, der vor einem Polizei- beamten flüchtet strafbar, derjenige, der einen von einem Polizeibeamten ange- ordneten Atemlufttest verweigert und nicht auf die Straffolgen hingewiesen wird, bliebe jedoch straffrei. Auch dieses Beispiel zeigt, dass es nicht im Sinne des Verordnungsgebers gewesen sein kann, die Anforderungen an die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG für Einzelfälle zu erhöhen. Wer sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt, muss damit rechnen, dass er sich strafbar macht und es kann nicht angehen, dass ein Straftatbestand je nach Situation bereits ohne Hinweis auf die Straffolgen oder aber nur mit Hinweis auf die Straffolgen verwirklicht wird. Daraus folgt, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist. Art. 13 Abs. 2 SKV soll deswegen aber nicht zu totem Buchstaben verkommen: Bei sämtlichen Straftatbeständen, welche ein Verweigern oder Hindern durch passives Verhalten unter Strafe stellen, kann sich die Frage stellen, ob allenfalls eine straflose Selbstbegünstigung vorliegt. Aus diesem Grund ist der Hinweis nach Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen der Verweigerung von zentraler Be- deutung, da damit die Thematik der Selbstbegünstigung von vornherein ausge- - 10 - schlossen wird, indem der Betroffene klar darauf aufmerksam gemacht wird, dass sein Verhalten strafbar ist. Stellte man sich vor dem Hintergrund, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als blosse Ordnungsvorschrift kein besonderes Gewicht zukomme, auf den Standpunkt, dass der Hinweis auf die Straffolgen unterbleiben könne, würde sich wohl in vielen Fällen die beschriebene Abgrenzungsproblematik stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit diesen Aus- führungsbestimmungen diese Problematik entschärfen wollte. 5.1.4. Art. 13 Abs. 2 SKV ist damit als "blosse" Ordnungsvorschrift zu qualifizie- ren. Es besteht somit kein Anlass, den Polizeibeamten B._____ als Zeugen ein- zuvernehmen. 5.1.5. Aufgrund obiger Erwägungen erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Rechts- aufklärung überhaupt erfolgte und ob sie rechtzeitig erfolgte. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist auf die Vorbringen der Verteidigung einzugehen, welche insgesamt nicht überzeugen: Sie macht bezüglich der Rechtzeitigkeit der Rechtsaufklärung im Wesentlichen geltend, diese habe schon aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen können. Das FinZ-Set sei nur von beschränkter Aussagekraft, denn daraus sei nicht klar, weshalb der Beschuldigte die Anordnung verweigert haben solle und vor allem, wann die Rechtsaufklärung zeitlich erfolgt sein solle. Zur Begründung, dass das fragliche FinZ-Set erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei, führt die Verteidigung den zeitlichen Ablauf an. Das FinZ-Set sei von einem Pb B._____ ausgefüllt worden. Dieser sei gemäss Polizeirapport Mitglied der Patrouille "…" gewesen, welche am Wohnort des Beschuldigten zurück ge- blieben sei, um auf die Kinder aufzupassen. Die Ehefrau des Beschuldigten kön- ne nach der Befragung frühestens um 01.40 Uhr an ihren Wohnort zurück gekehrt sein. Dies lasse sich aus dem Zeitpunkt des Ausdruckes des Befragungsproto- kolls, dem darauffolgenden Durchlesen und dem Nachhauseweg ableiten. Pb B._____ könne somit frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Detektivposten C._____ gewesen sein. Nur gerade 30 Minuten später sei die Blutprobe ab- genommen worden. In dieser kurzen Zeit sei es nicht möglich, das Formular aus- zufüllen, den Beschuldigten ordnungsgemäss zu belehren, die Bewilligung einer - 11 - zwangsweisen Blutprobe beim Pikett-Staatsanwalt einzuholen, das IRM aufzubie- ten und die Blutprobe abzunehmen (Urk. 53 S. 2 f.). Überdies sei der Beschuldig- te vor Ausfüllen des FinZ-Sets offenbar noch erkennungsdienstlich erfasst wor- den, sei der Verhaftsrapport doch am 12. Juni 2010 bereits um 01.38 Uhr eröffnet worden (Urk. 53 S. 4). Nach Ansicht der Verteidigung finde sodann die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Angaben im Polizeirapport fehlerhaft und vielmehr die Angaben gemäss Verhaftsrapport zutreffend seien, keinerlei Rückhalt im Unter- suchungsergebnis (Urk. 53 S. 3). 5.1.6. Was den zeitlichen Ablauf anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht von vornherein unmöglich ist, dass sämtliche Handlungen innert 30 Minu- ten vorgenommen wurden (Urk. 33 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings finden sich in den Akten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung – klare Indizien dafür, dass die zeitlichen Annahmen des Verteidigers nicht stimmen können: Während der Polizeirapport, welcher aufführt, dass die Polizeipatrouille "…" im Hause … [der Familie von A._____/G._____] geblieben sei und auf die Kinder aufgepasst habe, nicht von einem an der Verhaftung beteiligten Polizeibe- amten verfasst worden ist, sondern von einem Fw D._____ (Urk. 1 S. 1), stammt der Verhaftsrapport von einem Beamten der Patrouille "…", E._____ (Urk. 14/1). Bereits dieser Umstand lässt vermuten, dass die Angaben im Verhaftsrapport e- her zutreffen, stammen diese doch von einem der beteiligten Polizeibeamten. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte E._____, welcher nach Ansicht der Vertei- digung auf die Kinder aufgepasst haben soll und frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Posten gewesen sein soll, den Verhaftsrapport ausgestellt hat, welchen er um 01.38 Uhr eröffnete (Urk. 14/1 S. 2). Nach Rechnung der Verteidigung hätte die Patrouille, welche die Kinder beaufsichtigte, zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht zurück sein können. Damit ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls mehr als 30 Minuten für die Ausfüllung des FinZ-Sets, die Belehrungen sowie die Ab- klärungen beim Brandtourstaatsanwalt und dem IRM-Arzt zur Verfügung gestan- den haben. Es deutet auch darauf hin, dass es tatsächlich die Patrouille "…" ge- wesen ist, welche auf die Kinder aufgepasst hat, während die Patrouille ".." den Beschuldigten auf den Posten verbracht hat. Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation weiter, dass nicht nur ein Polizeibeamter zugegen gewesen ist, - 12 - sondern mehrere, welche sich die Arbeit offensichtlich aufgeteilt haben: So erstell- te der Beamte E._____ den Verhaftsrapport (Urk. 14/1), während Fw B._____ das FinZ-Set ausfüllte (Urk. 8/1). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Brandtourstaatsanwalt von einem Fw F._____ orientiert worden ist (Urk. 1 S. 2). Nochmals ist daher festzuhalten, dass es rein des zeitlichen Aspektes wegen nicht unmöglich erscheint, dass der Beschuldigte vor der zwangsweisen Blutent- nahme gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen aufmerksam gemacht wurde; für diese Belehrung war im Übrigen auch nicht nötig, bereits das ganze FinZ-Set ausgefüllt zu haben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Verteidi- gung stützt sich bei ihrer Argumentation unter anderem darauf, dass das FinZ-Set erst um 03.30 Uhr abgeschlossen worden sei, weswegen die Vermutung nahelie- ge, dass dieses erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei (Urk. 53 S. 2). Bei näherer Betrachtung des FinZ-Sets fällt aber auf, dass sich diese Zeitangabe lediglich auf die Abnahme des Führerausweises bzw. das Fahr- verbot bezieht (Urk. 8/1 S. E). Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass das ganze FinZ-Set erst zu diesem Zeitpunkt ausgefüllt bzw. abgeschlossen wur- de. Es ist durchaus auch möglich, dass zunächst die Seiten A1-A4 ausgefüllt wurden, wobei sich auf der Seite A3 der Hinweis auf die Straffolgen bei Verweige- rung der Blutentnahme befindet, und der zweite Teil des FinZ-Sets eben erst nach der Blutentnahme bearbeitet wurde. Ein solches Vorgehen wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beleh- rungen des Beschuldigten nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolgt wären; weshalb der Beschuldigte übrigens die Anordnung verweigerte, ist vorliegend nicht von Be- lang. Der zuständige Polizeibeamte hat die Richtigkeit des FinZ-Sets sodann mit seiner Unterschrift bestätigt. Es handelt sich dabei um das übliche Vorgehen, wo- bei grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass dieses den gesetzlichen Vorgaben genügt. Es wäre geradezu überspitzt formalistisch, wenn man von den Polizeibe- amten verlangte, dass sie stets den genauen Zeitpunkt ihrer Handlungen, wie beispielsweise der Rechtsbelehrungen, festhielten. Selbst wenn man also davon ausginge, dass es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Gültigkeitsvorschrift handelte, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Art. 13 Abs. 2 SKV zuwidergehandelt worden wäre. - 13 - 5.2. Verbot des Selbstbelastungszwangs 5.2.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beruft sich der Verteidiger auch in seiner Berufungsbegründung auf das Verbot des Selbstbelastungszwanges (Urk. 53 S. 5 ff.). Er macht dabei insbesondere geltend, dass gemäss Anklage- schrift der Beschuldigte namentlich wegen des Verdachts auf Fahren in fahr- unfähigem Zustand arretiert und auf den Polizeiposten verbracht worden sei, was indes nicht zutreffe, ergebe sich doch aus den Akten, dass die Verhaftung wegen der Auseinandersetzung mit der Ehefrau erfolgt sei; der Verhaftsrapport nenne als Haftgrund lediglich "Körperverletzung". Die Polizei habe nämlich erst in der Ein- vernahme mit G._____ (Ehefrau des Beschuldigten) erfahren, dass der Beschul- digte möglicherweise in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe (Urk. 53 S. 5). Die Einvernahme mit G._____ habe bis um 01.15 Uhr gedauert, der Beschuldigte sei aber bereits um 00.55 Uhr verhaftet worden. Daraus ergebe sich, dass es gar nicht möglich gewesen sei, dass die Verhaftung "namentlich" wegen einer Widerhandlung gegen das SVG erfolgt sei (Urk. 53 S. 5). Da die Verhaftung wegen des Verdachts auf Körperverletzung erfolgt sei, sei der Beschuldigte nicht zur Mitwirkung an der in alt § 156 StPO/ZH bzw. neu Art. 251 StPO vorgesehenen körperlichen Untersuchung wie eine Blutprobe ver- pflichtet gewesen. Die Verteidigung macht geltend, dass in dieser Konstellation für die Anwendbarkeit von Art. 91a SVG kein Raum bleibe (Urk. 53 S. 6 f.). Sie argumentiert weiter, dass gerade in Fällen von häuslicher Gewalt heutzutage im Rahmen der ersten kriminalpolizeilichen Abklärungen fast durchgehend Atem- Alkoholproben und allenfalls Blutproben angeordnet und durchgeführt würden; die betroffene Person könne jedoch nicht zur Mitwirkung an solchen Untersuchungs- handlungen verpflichtet werden (Urk. 53 S. 7). Es könne nicht sein, dass sämtli- che wegen einer Straftat nach StGB in Verdacht stehenden Personen, die kurz vor ihrer Verhaftung ein Auto gelenkt hätten, zur aktiven Mitwirkung im Straf- verfahren verpflichtet werden könnten. Nur dann, wenn eine Person an einem Unfall beteiligt gewesen sei oder in eine Verkehrskontrolle gerate, dürften die mit Art. 91a SVG faktisch auferlegten Mitwirkungspflichten dem Verbot des Selbst- belastungszwanges vorgehen (Urk. 53 S. 7 f.). Aus Sicht der Verteidigung habe der Beschuldigte rechtmässig gehandelt und sei daher freizusprechen. - 14 - 5.2.2. Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend mit den Vorbringen der Verteidi- gung auseinandergesetzt und richtig dargelegt, dass der Beschuldigte vorliegend gar keine gesetzlichen Verhaltenspflichten verletzt haben könne, da die Anord- nung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht in Zusammen- hang mit einem Unfall erfolgt sei. Ebenfalls hat sie zutreffend festgehalten, dass ein Beschuldigter nicht verpflichtet sei, aktiv am Strafverfahren mitzuwirken. Hin- gegen treffe ihn nach Art. 91a SVG eine Duldungspflicht bezüglich Atemalkohol- oder Blutproben. Da der Beschuldigte bei seiner Verhaftung Anzeichen von Ange- trunkenheit gezeigt habe und in diesem Zusammenhang zudem von seiner Ehe- frau belastet worden sei, sei es überhaupt zur Anordnung der Probenabnahme gekommen (Urk. 33 S. 11). Dieser amtlich angeordneten Massnahme sei der Beschuldigte nicht nachgekommen, womit er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind sorgfältig und auch aus Sicht der Berufungsinstanz zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist unerheblich, so hat dies auch bereits die Vorinstanz festgehalten, aus welchem Grund der Beschuldigte verhaftet worden ist. Aus dem Verhaftsrapport geht hervor, dass der Beschuldigte sich erst auf dem Polizeiposten geweigert habe, einen Atemalkoholtest durchzuführen sowie eine Blut- und Urinprobe abzugeben (Urk. 14/1 S. 2; der Beschuldigte bestätigte dies auch in Urk. 20 S. 3). Wenn der Beschuldigte um 0.55 Uhr verhaftet wurde und es einige Zeit dauerte, bis er auf den Polizeiposten gebracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Eintreffens und des Ersuchens um Durchführung eines Atem- alkoholtests sowie einer Blut- und Urinprobe sämtliche Anschuldigungen bekannt waren – die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten endete um 01.15 Uhr (Urk. 6 S. 3) – und die Blutentnahme im Hinblick auf die Abklärung einer allfälligen Fahrunfähigkeit erfolgt ist und eben nicht, weil dies in Fällen von häuslicher Gewalt im Sinne von strafprozessualen Zwangsmassnahmen standardmässig gemacht wird. Es ist daher klar, dass die Anordnung des Atemalkoholtests bzw. der Blut-/Urinprobe gestützt auf Art. 91a SVG und nicht gestützt auf die Straf- prozessordnung erfolgte. - 15 - Nach Art. 91a SVG kommt als Täter sodann nur der Motorfahrzeugführer in Frage. Hätte sich die Anordnung der Atem- bzw. Blutprobe auf die Strafprozess- ordnung gestützt, wäre der Tatbestand von Art. 91a SVG gar nicht einschlägig. Solches wird von der Verteidigung aber nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat auch eingehend dargelegt, weshalb der Beschuldigte Fahrzeugführer im Sinne von Art. 91a SVG ist, diese Ausführungen werden von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 33 S. 8 f.). Schliesslich lassen sich die von der Verteidigung angeführten Bundesgerichts- entscheide in der zitierten Form tatsächlich nicht auf den vorliegenden Fall an- wenden, dies bereits deswegen, weil es vorliegend nicht um Verhaltenspflichten geht, welche dem Beschuldigten durch das Gesetz, so namentlich nach einem Unfall mit Sachschaden, auferlegt werden. Es ist richtig, dass das Bundesgericht sagt, dass bei einem Ereignis ohne Drittschaden keine gesetzlichen Verhaltens- pflichten bestünden. Die Situation ist aber anders zu beurteilen, wenn sich ein Beschuldigter einer polizeilichen Aufforderung zur Durchführung eines Atem- alkoholtests oder einer Blutentnahme widersetzt. Hierbei handelt es sich um die Missachtung einer behördlichen Anordnung, welche nicht mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs gerechtfertigt werden kann. So sprach das Bundes- gericht einen Beschuldigten vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei und erklärte, dass entscheidend sei, dass der Beschuldigte mangels eines Unfalls mit Drittschaden weder zum Warten noch zur Benachrichtigung der Polizei verpflichtet gewesen sei und dass ihm – von der zufällig anwesenden Polizei – tatsächlich keine Weisungen erteilt worden waren (BGE 114 IV 154 E. 2.b). Daraus folgt, dass das Bundesgericht polizeiliche Weisungen den gesetzlichen Verhaltenspflichten gleichsetzt, woraus sich eine Mitwirkungspflicht für den Beschuldigten ergibt. Der Betroffene kann sich damit nicht mehr darauf berufen, dass er sich nicht selber belasten müsse, sondern er verletzt bei einer Verweigerung eine ihm durch Anordnung auferlegte Pflicht. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen kann. - 16 - 5.3. Der Beschuldigte hat mit seinem Widerstand und der Verweigerung des Ate- malkoholtests sowie der Blut- und Urinprobe den Tatbestand der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 33 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Strafzumessung Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung, welche zu einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.-- geführt hat, ist nachvollziehbar und erscheint dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen, selbst wenn man zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass mittlerweile rund zwei Jahre seit der Tat verstrichen sind (Urk. 33 S. 12 ff.). Es ist daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und es ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Im Falle der Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen (Urk. 33 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessung wurde von der Verteidigung überdies nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.
- Vollzug Bezüglich des Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden, es besteht vorliegend keinerlei Anlass, von der Vermutung der günstigen Prognose abzuweichen (Urk. 33 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten damit der bedingte Vollzug zu gewähren, die Busse ist zu bezahlen.
- Kosten 8.1. Erstinstanzliches Verfahren Das Kostendispositiv gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist zu bestätigen. - 17 - 8.2. Berufungsverfahren Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch diese Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 28. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. …
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
- …
- Mitteilungen
- Rechtsmittel"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. - 18 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110238-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 10. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
28. Februar 2011 (GG100503)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (insgesamt Fr. 4'500.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Mitteilung
7. Rechtsmittel
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 53)
1. Es sei die Sache zwecks Berichtigung der Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei für seine anwaltlichen Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'3212.50 (inkl. MWSt.) zuzuspre- chen.
4. Es sei der Beschuldigte für seine anwaltlichen Umtriebe im Berufungsver- fahren angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 57)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Der Polizeibeamte B._____ sei als Zeuge einzuvernehmen. Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 28. Februar 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, den Beschuldigten wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 33). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2011 Berufung (Urk. 29).
- 4 - 1.2. Nachdem die hiesige Kammer davon ausging, dass innert Frist vom Beschul- digten keine Berufungserklärung einging, trat sie mit Beschluss vom 28. April 2011 auf die Berufung des Beschuldigten vom 1. März 2011 nicht ein (Urk. 36). Da sich dies nachträglich als unzutreffend erwies und der Beschuldigte mit Einga- be vom 20. April 2011 (Urk. 40) innert Frist eine Berufungserklärung eingereicht hatte, wurde der Beschluss vom 28. April 2011 mit Beschluss vom 17. Mai 2011 aufgehoben und im weiteren der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum An- trag des Beschuldigten um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 42). 1.3. Da die Staatsanwaltschaft nicht opponierte, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2011 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 49). 1.4. Mit Eingabe vom 4. August 2011 reichte der Verteidiger des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 53), welche mit Verfügung vom 8. August 2011 der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zu- gestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 55). 1.5. Am 31. August 2011 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort und beantragte, den Polizeibeamten B._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2011 wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme des Zeugen B._____ abgewiesen und dem Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie der Berufungsantwort zur Kenntnis zugestellt (Urk. 59).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte stellt die folgenden Berufungsanträge (Urk. 53 S. 9):
1. Es sei die Sache zwecks Berichtigung der Anklageschrift an die Vor- instanz zurückzuweisen.
- 5 -
2. Eventuell sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei für seine anwaltlichen Umtriebe im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'312.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
4. Es sei der Beschuldigte für seine anwaltlichen Umtriebe im Berufungs- verfahren angemessen zu entschädigen. Es ist daher davon auszugehen, dass das gesamte vorinstanzliche Urteilsdisposi- tiv mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) als angefochten gilt. Die Kostenfestsetzung ist demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist.
3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger macht geltend, in der Anklageschrift fehle die Rechtsaufklä- rung, wonach sich die Person, welche eine Atem-Alkoholprobe oder eine Blut- entnahme verweigere, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG schuldig machen könne. Beziehungsweise es fehle der Hinweis auf die Straffolgen der genannten Strafbestimmung. Diese Rechtsaufklärung sei eine objektive Strafbarkeitsbedingung und Tatbestands- merkmal. Die erfolgte Rechtsaufklärung sei Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 91a SVG. Die Anklage umschreibe das Prozessthema. Aufgrund der fehlenden Umschreibung der Rechtsaufklärung in der Anklageschrift sei der Beschuldigte bereits aus diesem Grund freizusprechen (Urk. 26 S. 3 f.; Urk. 53 S. 1 f.). 3.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt (Urk. 33 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Objektive Strafbarkeitsbedingungen sind ausserhalb des objektiven Straftatbestandes liegende äussere Umstände, von dessen Eintritt das Gesetz die Bestrafung für ein bestimmtes Verhalten ab- hängig macht. Diese objektiven Strafbarkeitsbedingungen gehören im Gegensatz
- 6 - zu den Tatbestandsmerkmalen nicht zur Umschreibung des verbotswidrigen Ver- haltens, sondern beschränken dessen Strafbarkeit aus Gründen der Praktikabili- tät. Es kommt allein auf dessen Vorliegen bzw. Nichtvorliegen an. Sie brauchen daher vom Vorsatz nicht erfasst zu sein (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, Zürich/Basel/Genf, 8. Auflage, S. 106). Der Verteidiger macht überdies zu Unrecht geltend, die Rechtsaufklärung sei eine objektive Strafbarkeitsbestimmung des Tatbestandes von Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit). Art. 91a Abs. 1 SVG bestimmt, wer sich als Motor- fahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztli- chen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Mass- nahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassen- verkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) handelt es sich sodann um Ausführungsbestimmungen, welche nicht zu objektiven Strafbarkeitsbedingungen des Art. 91a SVG werden. Sodann ist – darauf ist nachfolgend zurückzukommen – davon auszugehen, dass Art. 13 Abs. 2 SKV eine Ordnungsvorschrift ist, weswegen die Anklageschrift von vornherein nicht darauf Bezug zu nehmen hat. 3.3. Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
4. Sachverhalt 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juni 2010, nachdem er von Beamten der Stadtpolizei Zürich dazu aufgefordert wurde, einen Atemalkoholtest willentlich und wissentlich verweigert zu haben sowie sich in der Folge der von Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich angeordneten Blutentnahme zwecks Blutalkoholbestimmung wissentlich und willentlich widersetzt zu haben, worauf schliesslich nach Anordnung durch den zuständigen Brandtourstaatsanwalt
- 7 - die Blutentnahme am 12. Juni 2010, um 02.22 Uhr, habe zwangsweise erfolgen müssen. 4.2. Der Anklagesachverhalt wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt und wird auch im Berufungsverfahren nicht bestritten (Urk. 33 S. 6; Urk. 40 S. 2). Es ist daher vom vorgenannten Sachverhalt auszugehen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Rechtsbelehrung 5.1.1. Der Verteidiger führt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung an, selbst wenn die Rechtsaufklärung kein Tatbestandsmerkmal bilde, sondern lediglich ein Gültigkeitserfordernis darstelle, müsse der Beschuldigte dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend freigesprochen werden. Die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 91a Abs. 1 SVG habe dann zu erfolgen, nachdem die betroffene Person die Durchführung einer Voruntersuchung erkennbar verweigert habe. Das Untersuchungsergebnis lege nicht in der erforderlichen Klarheit dar, dass die Aufklärungen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV überhaupt (respektive rechtzei- tig) erfolgt seien (Urk. 53 S. 2). Die Verteidigung macht somit geltend, dass es an der Strafbarkeit und Rechtswidrigkeit fehle, wenn die Rechtsaufklärung bzw. der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 91a Abs. 1 SVG, welcher eine Gültigkeits- vorschrift darstelle, nicht oder zu spät erfolgt sei. Es lasse sich vorliegend nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Hinweis rechtzeitig, falls überhaupt, erfolgt sei. 5.1.2. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Ordnungsvorschrift: Ein Lenker, welcher den Unfall nicht unverzüglich dem Geschädigten oder der Polizei melde, mache sich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, obwohl eine Atemalkohol- und/oder Blutprobe noch gar nicht angeordnet worden sei und damit auch keine Belehrung über die Verunmöglichung der erwähnten Zwangsmassnahmen habe erfolgen können (Urk. 57 S. 2). Für den Fall, dass die Berufungsinstanz von einer
- 8 - Gültigkeitsvorschrift ausgehen sollte, beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B._____ (Urk. 57 S. 2). 5.1.3. Gültigkeitsvorschriften zeichnen sich dadurch aus, dass sie wesentliche Verfahrensgrundsätze enthalten und deshalb – vor allem im Interesse der Par- teien – absolute Beachtung verdienen. Schützen solche Verfahrensvorschriften grundlegende Verfahrensrechte, so muss die Folge sein, dass fehlerhafte Verfah- renshandlungen, die solche Regeln verletzen, in aller Regel nichtig, d.h. unbe- achtlich bzw. unverwertbar sind. Ordnungsvorschriften schützen demgegenüber nicht wesentliche Interessen der Verfahrensbeteiligten, sondern sollen – wie die Bezeichnung andeutet – vor allem die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens- ablaufs gewährleisten. Die Gültigkeit der Verfahrenshandlung wird dadurch nicht weiter tangiert. Allenfalls führt dies zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen oder führt, falls im Verfahren keine Heilung erfolgt, zur Anfechtbarkeit des nachfolgen- den Entscheids (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 545 f.). Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenkontrollverordnung, SKV) hält fest, dass, wenn die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert, sie auf die Folgen aufmerksam zu machen ist (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG). Die Staatsanwaltschaft argumentiert zu Recht, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG bereits greift, wenn jemanden bezüglich der Feststellung der Fahrfähigkeit eine Mitwirkungspflicht trifft und er dieser nicht nachkommt, so beispielsweise in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Fall (Urk. 57 S. 2). Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb ein Lenker, gegen welchen die Anordnung einer solchen Massnahme eröffnet wurde – ohne Hinweis auf mögliche Folgen, bei einer Verweigerung besser gestellt sein sollte, als ein Lenker, welcher sich nach einem Unfall ohne Schadensmeldung vom Unfallort entfernt – insbesondere da es sich beim letzteren Fall um einen häufigen Anwendungsfall von Art. 91a SVG handeln
- 9 - dürfte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich, Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren. Wer polizeiliche Weisungen missachtet bzw. auf polizeiliche Anordnungen hin seine Mitwirkung verweigert, muss damit rechnen, dass dies zu seinem Nachteil gereicht. Man könnte allenfalls argumentieren, dass die betroffene Person in die- sem Fall lediglich mit prozessualen Nachteilen und nicht mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes rechnen muss. Es ist nicht einsichtig, dass der Fall von Art. 91a SVG anders gehandhabt werden soll als der Grundtatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Danach wird bestraft, wer Behörden oder Beamte an einer Handlung hindert, welche innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt. Auch hier genügt bereits ein passiver Widerstand (BSK Straf- recht II-Heimgartner, Art. 286 N 5). Nach Praxis des Bundesgerichtes erfüllt bei- spielsweise auch die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung den Tatbestand des Art. 286 StGB (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ginge man davon aus, dass Art. 13 Abs. 2 SKV eine Gültigkeitsvorschrift wäre, machte sich derjenige, der vor einem Polizei- beamten flüchtet strafbar, derjenige, der einen von einem Polizeibeamten ange- ordneten Atemlufttest verweigert und nicht auf die Straffolgen hingewiesen wird, bliebe jedoch straffrei. Auch dieses Beispiel zeigt, dass es nicht im Sinne des Verordnungsgebers gewesen sein kann, die Anforderungen an die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG für Einzelfälle zu erhöhen. Wer sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt, muss damit rechnen, dass er sich strafbar macht und es kann nicht angehen, dass ein Straftatbestand je nach Situation bereits ohne Hinweis auf die Straffolgen oder aber nur mit Hinweis auf die Straffolgen verwirklicht wird. Daraus folgt, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist. Art. 13 Abs. 2 SKV soll deswegen aber nicht zu totem Buchstaben verkommen: Bei sämtlichen Straftatbeständen, welche ein Verweigern oder Hindern durch passives Verhalten unter Strafe stellen, kann sich die Frage stellen, ob allenfalls eine straflose Selbstbegünstigung vorliegt. Aus diesem Grund ist der Hinweis nach Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen der Verweigerung von zentraler Be- deutung, da damit die Thematik der Selbstbegünstigung von vornherein ausge-
- 10 - schlossen wird, indem der Betroffene klar darauf aufmerksam gemacht wird, dass sein Verhalten strafbar ist. Stellte man sich vor dem Hintergrund, dass Art. 13 Abs. 2 SKV als blosse Ordnungsvorschrift kein besonderes Gewicht zukomme, auf den Standpunkt, dass der Hinweis auf die Straffolgen unterbleiben könne, würde sich wohl in vielen Fällen die beschriebene Abgrenzungsproblematik stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit diesen Aus- führungsbestimmungen diese Problematik entschärfen wollte. 5.1.4. Art. 13 Abs. 2 SKV ist damit als "blosse" Ordnungsvorschrift zu qualifizie- ren. Es besteht somit kein Anlass, den Polizeibeamten B._____ als Zeugen ein- zuvernehmen. 5.1.5. Aufgrund obiger Erwägungen erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Rechts- aufklärung überhaupt erfolgte und ob sie rechtzeitig erfolgte. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist auf die Vorbringen der Verteidigung einzugehen, welche insgesamt nicht überzeugen: Sie macht bezüglich der Rechtzeitigkeit der Rechtsaufklärung im Wesentlichen geltend, diese habe schon aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen können. Das FinZ-Set sei nur von beschränkter Aussagekraft, denn daraus sei nicht klar, weshalb der Beschuldigte die Anordnung verweigert haben solle und vor allem, wann die Rechtsaufklärung zeitlich erfolgt sein solle. Zur Begründung, dass das fragliche FinZ-Set erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei, führt die Verteidigung den zeitlichen Ablauf an. Das FinZ-Set sei von einem Pb B._____ ausgefüllt worden. Dieser sei gemäss Polizeirapport Mitglied der Patrouille "…" gewesen, welche am Wohnort des Beschuldigten zurück ge- blieben sei, um auf die Kinder aufzupassen. Die Ehefrau des Beschuldigten kön- ne nach der Befragung frühestens um 01.40 Uhr an ihren Wohnort zurück gekehrt sein. Dies lasse sich aus dem Zeitpunkt des Ausdruckes des Befragungsproto- kolls, dem darauffolgenden Durchlesen und dem Nachhauseweg ableiten. Pb B._____ könne somit frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Detektivposten C._____ gewesen sein. Nur gerade 30 Minuten später sei die Blutprobe ab- genommen worden. In dieser kurzen Zeit sei es nicht möglich, das Formular aus- zufüllen, den Beschuldigten ordnungsgemäss zu belehren, die Bewilligung einer
- 11 - zwangsweisen Blutprobe beim Pikett-Staatsanwalt einzuholen, das IRM aufzubie- ten und die Blutprobe abzunehmen (Urk. 53 S. 2 f.). Überdies sei der Beschuldig- te vor Ausfüllen des FinZ-Sets offenbar noch erkennungsdienstlich erfasst wor- den, sei der Verhaftsrapport doch am 12. Juni 2010 bereits um 01.38 Uhr eröffnet worden (Urk. 53 S. 4). Nach Ansicht der Verteidigung finde sodann die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Angaben im Polizeirapport fehlerhaft und vielmehr die Angaben gemäss Verhaftsrapport zutreffend seien, keinerlei Rückhalt im Unter- suchungsergebnis (Urk. 53 S. 3). 5.1.6. Was den zeitlichen Ablauf anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht von vornherein unmöglich ist, dass sämtliche Handlungen innert 30 Minu- ten vorgenommen wurden (Urk. 33 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings finden sich in den Akten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung – klare Indizien dafür, dass die zeitlichen Annahmen des Verteidigers nicht stimmen können: Während der Polizeirapport, welcher aufführt, dass die Polizeipatrouille "…" im Hause … [der Familie von A._____/G._____] geblieben sei und auf die Kinder aufgepasst habe, nicht von einem an der Verhaftung beteiligten Polizeibe- amten verfasst worden ist, sondern von einem Fw D._____ (Urk. 1 S. 1), stammt der Verhaftsrapport von einem Beamten der Patrouille "…", E._____ (Urk. 14/1). Bereits dieser Umstand lässt vermuten, dass die Angaben im Verhaftsrapport e- her zutreffen, stammen diese doch von einem der beteiligten Polizeibeamten. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte E._____, welcher nach Ansicht der Vertei- digung auf die Kinder aufgepasst haben soll und frühestens um 01.50 Uhr wieder auf dem Posten gewesen sein soll, den Verhaftsrapport ausgestellt hat, welchen er um 01.38 Uhr eröffnete (Urk. 14/1 S. 2). Nach Rechnung der Verteidigung hätte die Patrouille, welche die Kinder beaufsichtigte, zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht zurück sein können. Damit ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls mehr als 30 Minuten für die Ausfüllung des FinZ-Sets, die Belehrungen sowie die Ab- klärungen beim Brandtourstaatsanwalt und dem IRM-Arzt zur Verfügung gestan- den haben. Es deutet auch darauf hin, dass es tatsächlich die Patrouille "…" ge- wesen ist, welche auf die Kinder aufgepasst hat, während die Patrouille ".." den Beschuldigten auf den Posten verbracht hat. Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation weiter, dass nicht nur ein Polizeibeamter zugegen gewesen ist,
- 12 - sondern mehrere, welche sich die Arbeit offensichtlich aufgeteilt haben: So erstell- te der Beamte E._____ den Verhaftsrapport (Urk. 14/1), während Fw B._____ das FinZ-Set ausfüllte (Urk. 8/1). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Brandtourstaatsanwalt von einem Fw F._____ orientiert worden ist (Urk. 1 S. 2). Nochmals ist daher festzuhalten, dass es rein des zeitlichen Aspektes wegen nicht unmöglich erscheint, dass der Beschuldigte vor der zwangsweisen Blutent- nahme gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen aufmerksam gemacht wurde; für diese Belehrung war im Übrigen auch nicht nötig, bereits das ganze FinZ-Set ausgefüllt zu haben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Verteidi- gung stützt sich bei ihrer Argumentation unter anderem darauf, dass das FinZ-Set erst um 03.30 Uhr abgeschlossen worden sei, weswegen die Vermutung nahelie- ge, dass dieses erst nach der zwangsweisen Blutentnahme ausgefüllt worden sei (Urk. 53 S. 2). Bei näherer Betrachtung des FinZ-Sets fällt aber auf, dass sich diese Zeitangabe lediglich auf die Abnahme des Führerausweises bzw. das Fahr- verbot bezieht (Urk. 8/1 S. E). Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass das ganze FinZ-Set erst zu diesem Zeitpunkt ausgefüllt bzw. abgeschlossen wur- de. Es ist durchaus auch möglich, dass zunächst die Seiten A1-A4 ausgefüllt wurden, wobei sich auf der Seite A3 der Hinweis auf die Straffolgen bei Verweige- rung der Blutentnahme befindet, und der zweite Teil des FinZ-Sets eben erst nach der Blutentnahme bearbeitet wurde. Ein solches Vorgehen wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beleh- rungen des Beschuldigten nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolgt wären; weshalb der Beschuldigte übrigens die Anordnung verweigerte, ist vorliegend nicht von Be- lang. Der zuständige Polizeibeamte hat die Richtigkeit des FinZ-Sets sodann mit seiner Unterschrift bestätigt. Es handelt sich dabei um das übliche Vorgehen, wo- bei grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass dieses den gesetzlichen Vorgaben genügt. Es wäre geradezu überspitzt formalistisch, wenn man von den Polizeibe- amten verlangte, dass sie stets den genauen Zeitpunkt ihrer Handlungen, wie beispielsweise der Rechtsbelehrungen, festhielten. Selbst wenn man also davon ausginge, dass es sich bei Art. 13 Abs. 2 SKV um eine Gültigkeitsvorschrift handelte, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Art. 13 Abs. 2 SKV zuwidergehandelt worden wäre.
- 13 - 5.2. Verbot des Selbstbelastungszwangs 5.2.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beruft sich der Verteidiger auch in seiner Berufungsbegründung auf das Verbot des Selbstbelastungszwanges (Urk. 53 S. 5 ff.). Er macht dabei insbesondere geltend, dass gemäss Anklage- schrift der Beschuldigte namentlich wegen des Verdachts auf Fahren in fahr- unfähigem Zustand arretiert und auf den Polizeiposten verbracht worden sei, was indes nicht zutreffe, ergebe sich doch aus den Akten, dass die Verhaftung wegen der Auseinandersetzung mit der Ehefrau erfolgt sei; der Verhaftsrapport nenne als Haftgrund lediglich "Körperverletzung". Die Polizei habe nämlich erst in der Ein- vernahme mit G._____ (Ehefrau des Beschuldigten) erfahren, dass der Beschul- digte möglicherweise in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe (Urk. 53 S. 5). Die Einvernahme mit G._____ habe bis um 01.15 Uhr gedauert, der Beschuldigte sei aber bereits um 00.55 Uhr verhaftet worden. Daraus ergebe sich, dass es gar nicht möglich gewesen sei, dass die Verhaftung "namentlich" wegen einer Widerhandlung gegen das SVG erfolgt sei (Urk. 53 S. 5). Da die Verhaftung wegen des Verdachts auf Körperverletzung erfolgt sei, sei der Beschuldigte nicht zur Mitwirkung an der in alt § 156 StPO/ZH bzw. neu Art. 251 StPO vorgesehenen körperlichen Untersuchung wie eine Blutprobe ver- pflichtet gewesen. Die Verteidigung macht geltend, dass in dieser Konstellation für die Anwendbarkeit von Art. 91a SVG kein Raum bleibe (Urk. 53 S. 6 f.). Sie argumentiert weiter, dass gerade in Fällen von häuslicher Gewalt heutzutage im Rahmen der ersten kriminalpolizeilichen Abklärungen fast durchgehend Atem- Alkoholproben und allenfalls Blutproben angeordnet und durchgeführt würden; die betroffene Person könne jedoch nicht zur Mitwirkung an solchen Untersuchungs- handlungen verpflichtet werden (Urk. 53 S. 7). Es könne nicht sein, dass sämtli- che wegen einer Straftat nach StGB in Verdacht stehenden Personen, die kurz vor ihrer Verhaftung ein Auto gelenkt hätten, zur aktiven Mitwirkung im Straf- verfahren verpflichtet werden könnten. Nur dann, wenn eine Person an einem Unfall beteiligt gewesen sei oder in eine Verkehrskontrolle gerate, dürften die mit Art. 91a SVG faktisch auferlegten Mitwirkungspflichten dem Verbot des Selbst- belastungszwanges vorgehen (Urk. 53 S. 7 f.). Aus Sicht der Verteidigung habe der Beschuldigte rechtmässig gehandelt und sei daher freizusprechen.
- 14 - 5.2.2. Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend mit den Vorbringen der Verteidi- gung auseinandergesetzt und richtig dargelegt, dass der Beschuldigte vorliegend gar keine gesetzlichen Verhaltenspflichten verletzt haben könne, da die Anord- nung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht in Zusammen- hang mit einem Unfall erfolgt sei. Ebenfalls hat sie zutreffend festgehalten, dass ein Beschuldigter nicht verpflichtet sei, aktiv am Strafverfahren mitzuwirken. Hin- gegen treffe ihn nach Art. 91a SVG eine Duldungspflicht bezüglich Atemalkohol- oder Blutproben. Da der Beschuldigte bei seiner Verhaftung Anzeichen von Ange- trunkenheit gezeigt habe und in diesem Zusammenhang zudem von seiner Ehe- frau belastet worden sei, sei es überhaupt zur Anordnung der Probenabnahme gekommen (Urk. 33 S. 11). Dieser amtlich angeordneten Massnahme sei der Beschuldigte nicht nachgekommen, womit er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind sorgfältig und auch aus Sicht der Berufungsinstanz zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist unerheblich, so hat dies auch bereits die Vorinstanz festgehalten, aus welchem Grund der Beschuldigte verhaftet worden ist. Aus dem Verhaftsrapport geht hervor, dass der Beschuldigte sich erst auf dem Polizeiposten geweigert habe, einen Atemalkoholtest durchzuführen sowie eine Blut- und Urinprobe abzugeben (Urk. 14/1 S. 2; der Beschuldigte bestätigte dies auch in Urk. 20 S. 3). Wenn der Beschuldigte um 0.55 Uhr verhaftet wurde und es einige Zeit dauerte, bis er auf den Polizeiposten gebracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Eintreffens und des Ersuchens um Durchführung eines Atem- alkoholtests sowie einer Blut- und Urinprobe sämtliche Anschuldigungen bekannt waren – die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten endete um 01.15 Uhr (Urk. 6 S. 3) – und die Blutentnahme im Hinblick auf die Abklärung einer allfälligen Fahrunfähigkeit erfolgt ist und eben nicht, weil dies in Fällen von häuslicher Gewalt im Sinne von strafprozessualen Zwangsmassnahmen standardmässig gemacht wird. Es ist daher klar, dass die Anordnung des Atemalkoholtests bzw. der Blut-/Urinprobe gestützt auf Art. 91a SVG und nicht gestützt auf die Straf- prozessordnung erfolgte.
- 15 - Nach Art. 91a SVG kommt als Täter sodann nur der Motorfahrzeugführer in Frage. Hätte sich die Anordnung der Atem- bzw. Blutprobe auf die Strafprozess- ordnung gestützt, wäre der Tatbestand von Art. 91a SVG gar nicht einschlägig. Solches wird von der Verteidigung aber nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat auch eingehend dargelegt, weshalb der Beschuldigte Fahrzeugführer im Sinne von Art. 91a SVG ist, diese Ausführungen werden von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 33 S. 8 f.). Schliesslich lassen sich die von der Verteidigung angeführten Bundesgerichts- entscheide in der zitierten Form tatsächlich nicht auf den vorliegenden Fall an- wenden, dies bereits deswegen, weil es vorliegend nicht um Verhaltenspflichten geht, welche dem Beschuldigten durch das Gesetz, so namentlich nach einem Unfall mit Sachschaden, auferlegt werden. Es ist richtig, dass das Bundesgericht sagt, dass bei einem Ereignis ohne Drittschaden keine gesetzlichen Verhaltens- pflichten bestünden. Die Situation ist aber anders zu beurteilen, wenn sich ein Beschuldigter einer polizeilichen Aufforderung zur Durchführung eines Atem- alkoholtests oder einer Blutentnahme widersetzt. Hierbei handelt es sich um die Missachtung einer behördlichen Anordnung, welche nicht mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs gerechtfertigt werden kann. So sprach das Bundes- gericht einen Beschuldigten vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei und erklärte, dass entscheidend sei, dass der Beschuldigte mangels eines Unfalls mit Drittschaden weder zum Warten noch zur Benachrichtigung der Polizei verpflichtet gewesen sei und dass ihm – von der zufällig anwesenden Polizei – tatsächlich keine Weisungen erteilt worden waren (BGE 114 IV 154 E. 2.b). Daraus folgt, dass das Bundesgericht polizeiliche Weisungen den gesetzlichen Verhaltenspflichten gleichsetzt, woraus sich eine Mitwirkungspflicht für den Beschuldigten ergibt. Der Betroffene kann sich damit nicht mehr darauf berufen, dass er sich nicht selber belasten müsse, sondern er verletzt bei einer Verweigerung eine ihm durch Anordnung auferlegte Pflicht. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen kann.
- 16 - 5.3. Der Beschuldigte hat mit seinem Widerstand und der Verweigerung des Ate- malkoholtests sowie der Blut- und Urinprobe den Tatbestand der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 33 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Strafzumessung Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung, welche zu einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.-- geführt hat, ist nachvollziehbar und erscheint dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen, selbst wenn man zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass mittlerweile rund zwei Jahre seit der Tat verstrichen sind (Urk. 33 S. 12 ff.). Es ist daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und es ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Im Falle der Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen (Urk. 33 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessung wurde von der Verteidigung überdies nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.
7. Vollzug Bezüglich des Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden, es besteht vorliegend keinerlei Anlass, von der Vermutung der günstigen Prognose abzuweichen (Urk. 33 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten damit der bedingte Vollzug zu gewähren, die Busse ist zu bezahlen.
8. Kosten 8.1. Erstinstanzliches Verfahren Das Kostendispositiv gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist zu bestätigen.
- 17 - 8.2. Berufungsverfahren Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch diese Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht vom 28. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. …
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
5. …
6. Mitteilungen
7. Rechtsmittel"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
- 18 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder