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SB110228

Einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2011-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Angeklagte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon

E. 4 Die Probezeiten der Urteile der Commissione del Tribunale del Distretto Mo- esa vom 9. November 2006 sowie des Bezirksgerichts Zürich vom

19. Dezember 2007 werden jeweils um 1,5 Jahre verlängert.

E. 4.1 Der Sachverhalt stützt sich unter anderem auf die Aussagen des Ge- schädigten K._____. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, es liege eine Beschneidung der Verteidigungsrechte vor, weil in der Zeugeneinvernahme vom

- 6 -

24. Februar 2010 (HD 7) eine Frage des Verteidigers nicht zugelassen worden sei. Deshalb seien die Aussagen von K._____ nicht verwertbar. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Frage nicht anklagerelevant gewesen sei, weil sie ein Geschehen betreffe, welches nach der Körperverletzung stattgefunden habe, übersehe, dass es um die Motivation des Zeugen gehe, welcher aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens in seinem Aussageverhalten beeinflusst sein könnte. Da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ein wesentliches Element der Beweiswürdigung sei, sei auch die Frage zwar nicht für die Anklage, aber wohl für die Verteidigung relevant. Aus der Antwort hätten sich sodann eventuell weitere Fragen ergeben (Urk. 26 S. 2, Urk. 44 S. 4 f.). In der betreffenden Zeugeneinvernahme fragte der Verteidiger den Zeugen K._____, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Angeklagten einen Schlag verpasst habe. Dieser antwortete, dass es eine Gegenreaktion, sozusagen aus dem Affekt gewesen sei. Es sei eine Art Notwehr gewesen. Da der Angeklagte ihm gegenüber nochmals bedrohlich geworden sei, habe er so versucht, wieder Distanz zu schaffen. Die Frage, die dann vom juristischen Sekretär, welcher die Einvernahme durchführte, nicht zugelassen wurde, war: "Sie hätten ja einfach weggehen können?" (HD 7 S. 7). Grundsätzlich sind Fragen ohne Relevanz für den hängigen Straffall nicht zulässig. Sodann ist zu beachten, dass der Zeuge vor diffamierenden Fragen und allgemein Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeitsrechte zu bewahren ist, falls dies nicht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit notwendig ist. Der immer laten- ten Gefahr, Zeugen und Opfer gleichsam in eine Beschuldigtenrolle zu drängen und entsprechend behandeln zu lassen, ist entschieden entgegenzutreten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 657; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 341 N 5). Das Verhalten des Geschädigten K._____, nachdem er vom Ange- klagten verletzt worden war, ist für den vorliegenden Straffall nicht relevant, da es vorliegend um das Verhalten des Angeklagten geht. Der Angeklagte verletzte den Geschädigten K._____, bevor dieser den Angeklagten schlug. Die Frage des Ver- teidigers, wieso der Geschädigte K._____ nicht einfach weggegangen sei, betraf

- 7 - das Verhalten des Geschädigten nach der Tat und ist deshalb für das vorliegen- den Verfahren irrelevant. Auch hätte eine Beantwortung der entsprechenden Fra- ge keinen Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten K._____ gegeben. Ausserdem wirkt die Frage beinahe vorwurfsvoll und beschuldigend. Der Ge- schädigte K._____ hatte aber durchaus das Recht, nicht wegzugehen, sondern sich darum zu bemühen, den Angeklagten festzuhalten, bis die Polizei kam. Es ist darauf hinzuweisen, dass jeder Private berechtigt ist, eine Person zu ergreifen, die in seiner Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat oder nach sei- ner eigenen unmittelbaren Wahrnehmung eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden muss (§ 55 Abs. 1 ZH-StPO). Bei der Ergreifung darf nötigenfalls auch Gewalt angewendet werden (§ 56 Abs. 1 ZH-StPO). Aus diesen Gründen war es durchaus zulässig, dass der juristische Sekretär die Frage nicht zuliess. Ausserdem konnte der Verteidiger sehr viele Fragen stellen (vgl. HD 7 S. 6 ff.). Die Einvernahmen des Zeugen K._____ sind damit verwertbar.

E. 4.2 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 26 S. 2 f., Urk. 44 S. 2 ff.) kann durchaus auf die Aussagen der Zeugen K._____ und E._____ ab- gestellt werden, wohingegen diejenigen des Angeklagten als Schutzbehauptun- gen einzuordnen sind, wich er doch den Fragen aus und wollte sich an vieles nicht mehr erinnern. E._____ führte bereits am Tatort der Polizei gegenüber aus, als er in die Tiefgarage zwischen der ...strasse Nr. … und Nr. … gefahren sei, habe er einen herumtorkelnden Mann (den Angeklagten) bemerkt. Kurz vor der Haustüre habe er dann bemerkt, dass das Motorrad seines Vaters und eine Vespa der Nachbarin (L._____) am Boden gelegen seien, welche um ca. 20.30h, als er von Zuhause weggefahren sei, noch normal parkiert gewesen seien. Er sei dann zusammen mit dem Freund von Frau L._____ (K._____) zur ...strasse gegangen, wo sie beo- bachtet hätten, wie der Angeklagte an einem Personenwagen das hintere Kon- trollschild abgerissen habe. Der Angeklagte sei teils aggressiv und betrunken ge- wesen. Er sei auf K._____ zugegangen und habe ihm die Kontrollschilder an den Kopf geschlagen und habe diesem mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen. K._____ habe sich mit einem leichten Schlag gewehrt. Anschliessend hätten sie

- 8 - den Angeklagten, welcher auf den Boden gefallen sei, fixiert, bis die Polizei einge- troffen sei. Das Ohr von K._____ habe geblutet (HD 1 S. 5 f.). An der Zeugenein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft wiederholte E._____, wie er den Angeklag- ten herumlaufen gesehen habe, als er in die Tiefgarage gefahren sei, und an- schliessend die am Boden liegenden Motorfahrräder bemerkt habe, welche bei seiner Wegfahrt noch korrekt dagestanden hätten. Dann hätten er und K._____ gesehen, wie der Angeklagte an einem Auto das Nummernschild weggerissen habe, welches er dann K._____ an den Kopf geschlagen habe. Anschliessend habe der Angeklagte versucht, mit Fäusten auf K._____ loszugehen, welcher sich mit einem leichten Schlag gewehrt habe, so dass der Angeklagte zu Boden ge- gangen sei. Bis die Polizei eingetroffen sei, hätten sie den Angeklagten festgehal- ten. K._____ habe am Ohr geblutet. Auf Nachfrage der Staatsanwältin präzisierte E._____, dass der Angeklagte am Auto, an welchem dann das Nummernschild gefehlt habe, etwas gemacht habe. Er habe gesehen, wie sich der Angeklagte in Richtung des Nummerschildes gebückt habe, und er habe den Lärm gehört, aber dass er direkt gerissen habe, habe er nicht gesehen. Er habe es nur gehört (HD 8 S. 2 ff.). K._____ führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er sei in der Wohnung seiner Freundin (L._____) gewesen, als er ein lautes Geräusch gehört habe. Kurz darauf habe E._____ geläutet und mitgeteilt, dass das Motorrad seiner Freundin umgeworfen worden sei. Draussen sei er Richtung ...strasse gelaufen und habe weiter vorne weiteren Krach gehört. Er habe den Angeklagten gesehen, welcher an einem Personenwagen beim linken Seitenspiegel etwas hantiert habe. Er habe den Angeklagten angesprochen, welcher ein paar Kontrollschilder in den Händen gehalten habe. Der Angeklagte sei teils aggressiv und betrunken gewesen. Un- vermittelt habe der Angeklagte ihm die Kontrollschilder ans linke Ohr gehauen. Sein Ohr habe geblutet, da er einen kleinen Schnitt oben an der Ohrmuschel ge- habt habe. Dann habe der Angeklagte mit der Faust ausgeholt und habe ihn schlagen wollen, aber er habe sich gewehrt und habe ihm einen kontrollierten Schlag ans Kinn gegeben. Der Angeklagte sei rückwärts gelaufen und zu Boden gefallen. Sie hätten den Angeklagten dann festgehalten, bis die Polizei zu Hilfe gekommen sei. Er habe nicht gesehen, was der Angeklagte mit dem Seitenspie-

- 9 - gel des Personenwagens gemacht habe oder wie er das Fahrzeug beschädigt habe. Er habe nur gesehen, dass er am Seitenspiegel hantiert habe. Später im Spital habe man ihm gesagt, dass er ca. 4 Stunden warten müsse und dass es sich um eine oberflächliche Verletzung am Ohr handle, deshalb sei er nach Hau- se gegangen und habe keinen Arztbericht erhalten (HD 5 S. 1 ff.). In der Zeugen- einvernahme wiederholte K._____, dass er am besagten Abend Lärm von draussen vernommen habe und wie E._____ geläutet habe und sie zur ...strasse gegangen seien. Er habe gesehen, dass der Angeklagte ein Nummernschild in der Hand gehabt habe und wie er am linken Seitenspiegel des Fahrzeugs herum- hantiert habe. Mit dem Nummernschild in der Hand habe der Angeklagte ihn ge- schlagen und am linken Ohr verletzt. Dann habe der Angeklagte versucht, ihm ei- nen Schlag zu verpassen. Er habe diesen jedoch mit einem Schlag abwehren können. Der Angeklagte sei zurückgewichen und zu Boden gegangen. Dort hät- ten sie ihn fixiert bis die Polizei eingetroffen sei. Er habe nicht direkt gesehen, ob der Angeklagte eine Sachbeschädigung an Fahrzeugen begangen habe, aber er sei bei diesem Fahrzeug gestanden und habe etwas an dessen Seitenspiegel gemacht und habe die Nummernschilder in der Hand gehabt. Einen zweiten Schlag habe er abwehren können. Er sei nach dem Vorfall ins Spital gegangen, aber da die Verletzung nicht gravierend gewesen sei und er drei Stunden hätte warten müssen, sei er wieder gegangen (HD 7 S. 2 ff.). Beide Zeugen sagten unter Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aus (HD 7 S. 1, HD 8 S. 1). Sodann kannten beide den Angeklagten nicht. Deshalb sind sowohl E._____ als auch K._____ als glaubwürdig einzustufen. Dass der Vater von E._____ Schadenersatzansprüche stellte, beeinträchtigt dessen Glaubwürdigkeit nur sehr gering. Da K._____ den Angeklagten nicht angriff, sondern sich mit einem Schlag gegen dessen Angriff wehrte und zudem befugt war, diesen zu ergreifen und Gewalt anzuwenden, bis die Polizei eintraf (vgl. § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 ZH-StPO), musste er nicht be- fürchten, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass Befürchtungen von K._____ bezüglich der Konsequenzen sei- nes Verhaltens vorgelegen hätten, welche seine Glaubwürdigkeit hätten beein- flussen können.

- 10 - Die Aussagen der Zeugen stimmen im Wesentlichen überein. Betreffend die Körperverletzung sagten beide aus, dass der Angeklagte nach einer verbalen Diskussion die Kontrollschilder ans Ohr von K._____ geschlagen habe, worauf dieses zu bluten begonnen habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 3) kann aufgrund dieser Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte K._____ die Verletzung mit den Kontrollschildern und nicht etwa mit dem Gips zufügte. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte den Geschädig- ten mit den Kontrollschildern in der linken Hand schlug. Ebenso führten beide aus, wie der Angeklagte zu einem Faustschlag ausgeholt habe, welcher jedoch von K._____ mit einem Gegenschlag abgewehrt worden sei, woraufhin der Angeklag- te zu Boden gefallen sei. Diese Aussagen sind konstant und frei von Widersprü- chen und deshalb durchaus glaubhaft. Der äussere Sachverhalt bezüglich HD ist damit erstellt. Was die Sachbeschädigung am Fiat Seicento betrifft, so führten beide Zeu- gen aus, gesehen zu haben, wie der Angeklagte etwas am Fahrzeug gemacht habe, wobei K._____ präzisierte, beobachtet zu haben, wie der Angeklagte am linken Seitenspiegel herumhantiert habe. Entgegen den Ausführungen in der An- klagschrift konnten die Zeugen jedoch nicht direkt beobachten, wie der Angeklag- te das hintere Kontrollschild abriss. Dass E._____ zuerst ausführte, dies gesehen zu haben, ist darauf zurückzuführen, dass er sah, wie der Angeklagte sich in Richtung des Kontrollschilds bückte und den Lärm hörte, worauf er geschlossen haben wird, dass der Angeklagte das Nummernschild abriss, was er dann in den Einvernahmen zuerst auch so ausdrückte. Doch selbst wenn die Zeugen dies nicht direkt sahen, so drängt sich aufgrund der Umstände der Schluss auf, dass der Angeklagte die Kontrollschilder des Fiat Seicento abgerissen hatte. So sahen beide Zeugen, wie der Angeklagte am entsprechenden Auto herumhantierte, hör- ten Lärm und fanden den Angeklagten mit zwei Nummernschildern in der Hand vor. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Schilder nicht wegwarf und nicht weg- rannte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 26 S. 3), schliesst den Angeklag- ten als Täter nicht aus. Dieser war stark betrunken, weshalb es naheliegt, dass er nicht in der Lage war, schnell zu reagieren und weshalb es ihm allenfalls auch gleichgültig war, was passiert. Ausserdem trifft es nicht zu, dass der Angeklagte

- 11 - noch nie einschlägig aufgefallen war und kein Grund für Vandalismus hatte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 26 S. 3). So wurde er bereits am 19. De- zember 2007 wegen Sachbeschädigung verurteilt (HD 38). Sodann kann der Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Tatorte nicht auf dem Weg, den der Angeklagte genommen habe, liegen würden und es unwahrscheinlich erscheine, dass der Angeklagte sich hin und her bewegt habe (Urk. 44 S. 7 f., Urk. 45, Prot. II S. 16), nicht gefolgt werden. Da der Angeklagte stark betrunken war, kann nicht von einem logischen Handeln seinerseits ausgegangen werden. Vielmehr ist es naheliegend, dass er - wie es auch vom Geschädigten H._____ und vom Zeugen E._____ beschrieben wurde (ND 7/1 S. 6, HD 1 S. 5) - ziellos herumtorkelte und sich hin und her bewegte, statt auf geradem Weg nach Hause zu gehen. Ausser- dem kommt der Angeklagte auch dann als Täter in Frage, wenn er kein Motiv für den Vandalismus hatte (Urk. 44 S. 9), werden doch solche Delikte öfters aus Trunkenheit, Dummheit oder Langeweile begangen, ohne dass es dazu einen nachvollziehbaren Grund gibt. Es ist damit erstellt, dass der Angeklagte die Kon- trollschilder des Fiat Seicento abriss, wobei er dies direkt vorsätzlich tat, wusste er doch, dass er dadurch einen Sachschaden verursachen würde, was er offen- sichtlich auch wollte. Der Sachverhalt bezüglich ND7 kann deshalb ebenfalls als erstellt erachtet werden. Bezüglich der weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Sachbeschädigun- gen konnten die Zeugen den Angeklagten nicht beobachten. E._____ konnte je- doch feststellen, dass zwischen ca. 20.30h und 21.15h die Motorräder seines Va- ters und von L._____ umgeworfen wurden, wobei er um ca. 21.15h den Ange- klagten in der Nähe der Motorräder beobachten konnte. Ausserdem hörten so- wohl er wie auch K._____ Lärm in der ...strasse, wo sie dann auf den Angeklag- ten trafen. Die Tatortnähe des Angeklagten - alle Fahrzeuge befanden sich an der ...strasse - ist bereits ein Hinweis auf seine Täterschaft. Belastend kommt hinzu, dass sowohl am Fiat Seicento, bei welchem sich der Angeklagte befand, als die Zeugen auf ihn trafen, und von welchem er - wie oben erstellt - die Nummern- schilder abgerissen hatte, als auch an den Fahrzeugen Citroën, Subaru, Ford Focus und Seat sowie am Motorrad Yamaha die Seiten- bzw. Rückspiegel be- schädigt waren. Bezüglich des Fiats Seicento ist der Sachschaden an den Sei-

- 12 - tenspiegeln zwar nicht eingeklagt, ein solcher ergibt sich jedoch aus den Akten (ND 7/1 S. 4, ND 7/5). Alle Autos und ein Motorrad wiesen die selben Sachschä- den auf und das zweite Motorrad stand beim Motorrad mit dem abgebrochenen Seitenspiegel, weshalb bei allen Fahrzeugen von derselben Täterschaft ausge- gangen werden muss. Da der Angeklagte dabei beobachtet wurde, wie er am Sei- tenspiegel des Fiat Seicento herumhantierte und die Seitenspiegel schliesslich auch beschädigt waren, kommt nur er als Täter in Frage, was dazu führt, dass seine Täterschaft auch für die übrigen Sachschäden naheliegend ist. Untermauert wird dieser intensive Verdacht durch das an der Berufungsverhandlung mündlich erstattete Gutachten durch den Sachverständigen I._____ der Kriminaltechni- schen Abteilung der Kantonspolizei Zürich (Prot. II S. 9 ff., Urk. 42-43). Bereits im Spurensicherungs- und Auswertungsbericht vom 8. November 2009 kam er zum Schluss, dass die Schuhabdruckspur, welche in der Tatnacht ab dem Personen- wagen Citroën ZH …, links, unterhalb des Seitenspiegels, gesichert wurde mit dem Sohlenprofil der Turnschuhe, welche der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung getragen hatte, übereinstimmt. Aufgrund der Deckungsgleichheit der Profilelemente, des fortgeschrittenen Sohlenverlaufs und der werthaltigen Be- schädigungsmerkmale stand schon damals für den Sachverständigen fest, dass die gesicherte Tatortspur durch die Sohle des rechten Schuhs des Angeklagten verursacht wurde (ND 1/5). Zu diesem Schluss kam der Sachverständige I._____ auch im heute im Sinne von § 113 ZH-StPO erstatteten Gutachten. Aufgrund der Bilder der vom Citroën gesicherten Schuhabdruckspur und des Vergleichsab- drucks, welcher vom sichergestellten Schuh des Angeklagten gemacht worden war, zeigte der Sachverständige anhand von sogenannten Ablauf- und Verlet- zungsmerkmalen auf, dass die gesicherte Schuhabdruckspur mit dem Schuh des Angeklagten, welchen er zur Tatzeit getragen hatte, übereinstimmt. Er bestätigte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den kann, dass der Schuhabdruck, welcher vom Auto gesichert worden war, vom Schuh des Angeklagten stammt (Prot. II S. 9 ff., Urk. 42). Der Citroën befand sich ausserdem zwischen den Liegenschaften ...strasse Nr. … und … in einem Zwi- schenhof (ND 1/1 S. 3), wohingegen der Angeklagte an der ...strasse … verhaftet wurde (ND 1/1 S. 2, HD 1 S. 2). Der Verhaftungsort lag auf der gegenüberliegen-

- 13 - den Strassenseite vom Ort, wo der Citroën stand, weshalb der Schuhabdruck nicht dadurch entstehen konnte, dass der Angeklagte sich wehrte, als er von K._____ und E._____ zu Boden gedrückt wurde und mit den Füssen um sich schlug, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 19 S. 5 f., Urk. 26 S. 3 f., Urk. 44 S. 8 f.). Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass der Angeklagte einen Schuh- abdruck auf dem Citroën hinterliess, an welchem ebenfalls ein Sachschaden ent- standen war. Da sich der Fussabdruck in der Nähe des Seitenspiegels befand, ist es naheliegend, dass der Angeklagte den Seitenspiegel mit einem Fusstritt be- schädigte. Aufgrund der erstellten Täterschaft des Angeklagten bezüglich ND1 und ND7 und der vorliegenden Indizien ist der Sachverhalt auch bezüglich ND2, 3, 4, 5 und 6 als erstellt zu erachten. Die Indizienlage erscheint als dergestalt dicht, dass ein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten schlicht- weg nicht möglich ist. Auf mögliche Alternativen zur Täterschaft des Angeklagten deuten denn auch keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte hin. Was ND2 betrifft, so ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zeitangabe von "ca. 21.45 Uhr" in der Anklageschrift um ein Versehen der Staatsanwaltschaft handelt, da der Angeklag- te um diese Zeit bereits verhaftet war (vgl. HD 1). Richtig wäre "ca. 21.15 Uhr" (vgl. ND 2/1). Sodann handelte der Angeklagte bei den Sachbeschädigungen di- rekt vorsätzlich.

E. 4.3 Im Weiteren bestreitet die Verteidigung, dass der Angeklagte die Kör- perverletzung vorsätzlich begangen habe. Der stark angetrunkene, torkelnde An- geklagte, dem K._____ den Weg versperrt habe und bei dem er sehr nahe ge- standen sei, habe eventuell das Gleichgewicht verloren, vorsätzlich geschlagen habe er nicht. Auch habe er nicht fahrlässig gehandelt, allenfalls in Putativnotwehr (Urk. 19 S. 8, Urk. 26 S. 4, Urk. 44 S. 4). Die Zeugen K._____ und E._____ sagten übereinstimmend aus, dass der Angeklagte dem Geschädigten K._____ unvermittelt die Kontrollschilder ans Ohr geschlagen habe. Erst später, nachdem er K._____ erneut schlagen wollte, verlor er das Gleichgewicht, als K._____ ihm einen Schlag gab. Es liegen keine Hinwei- se vor, dass der Angeklagte reflexartig gehandelt hätte. Vielmehr weisen die glaubhaften Ausführungen der Zeugen darauf hin, dass er gezielt zuschlug. Aus-

- 14 - serdem deutet der Versuch des Angeklagten, K._____ ein zweites Mal zu schla- gen, darauf hin, dass er K._____ durchaus schlagen wollte. In einer Notwehrsitua- tion befand sich der Angeklagte sodann nicht. Er wurde von K._____ und E._____ nicht angegriffen. Sie waren ausserdem befugt, den Angeklagten zu ergreifen und sogar Gewalt anzuwenden, bis die Polizei eintraf (vgl. § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 ZH-StPO). Auch gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Putativnot- wehrlage. Der Angeklagte hatte vielmehr als Erster geschlagen und wusste somit, dass es sich um Abwehrhandlungen seitens des Geschädigten handelte. Der An- geklagte wusste, dass er durch Schlagen mit Nummernschildern, welche hart und scharf sind, eine Verletzung verursachen könnte und nahm dies in Kauf. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt bezüglich HD erstellt. IV.

1. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 34 S. 12 f., S. 16 und S. 20), welche das Verhalten des Angeklagten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB würdigte.

2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, dass es sich bei der Verletzung des Geschädigten K._____ nicht um eine Körperverlet- zung gehandelt habe. Die äusserst geringfügige Schramme sei nicht durch einen Arztbericht dokumentiert und vom Geschädigten als geringfügig beschrieben wor- den. Es wäre allenfalls eine Tätlichkeit (Urk. 19 S. 8, Urk. 44 S. 5). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, al- so auch bereits Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinaus- gehen. Dass die körperliche Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Gegenüber der einfachen Körperverletzung ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers

- 15 - oder der Gesundheit zur Folge haben darf (Roth/Berkemeier, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 4). Gemäss der Beschreibung des Geschädigten K._____ handelte es sich bei der Verletzung um einen kleinen Schnitt am Ohr, welcher dadurch entstanden war, dass der Angeklagte ihn mit der Kante des Nummernschilds getroffen hatte (HD 5 S. 3, HD 7 S. 4). Sowohl er wie auch der Zeuge E._____ sagten aus, dass das Ohr von K._____ geblutet habe (HD 1 S. 6, HD 5 S. 3, HD 8 S. 3). Dies deu- tet darauf hin, dass es sich bei der Verletzung nicht bloss um einen Kratzer han- delte. Ausserdem fühlte sich der Geschädigte dazu veranlasst, das Spital aufzu- suchen, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine bloss ge- ringfügige Schramme gehandelt. Dass der Geschädigte schliesslich keinen Arzt- bericht vorweisen konnte, lag daran, dass er im Spital 3-4 Stunden hätte warten müssen und dass eine erste Kontrolle im Spital ergab, dass eine Notfallbehand- lung nicht nötig sei. Zusammenfassend hatte der Schlag des Angeklagten eine - wenn auch geringe - Schädigung des Körpers des Geschädigten K._____ zur Folge. Der kleine, blutende Schnitt am Ohr ist als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Diese nahm der Angeklag- te - wie vorstehend erwähnt - zumindest in Kauf. In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz und unter Hinweis auf die diesbezügliche Ausführungen im vorinstanzli- chen Urteil (§ 161 GVG; Urk. 34 S. 13), lag kein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.

3. Der Angeklagte erfüllte ausserdem mehrfach den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, da er Fahrzeuge, die in fremdem Eigentum standen, beschädigte. Die Sachschäden ergeben sich aus den Polizeirapporten und den Fotos. So bestanden diese aus beschädigten Sei- tenspiegeln am Citroën (ND 1/1 S. 4), am Subaru (ND 2/1 S. 4), am Ford Focus (ND 3/1 S. 4) und am Seat (ND 4/1 S. 4), aus Kratzern sowie abgebrochenem Blinker, Rückspiegel, Handschutz und Gepäckträger am Motorrad Yamaha (ND 5/1 S. 4) sowie an Kratzer am Motorrad Piaggio (ND 6/1 S. 4). Die Beschädigung am Fiat Seicento bestand schliesslich in einem abgebrochenen unteren Rahmen

- 16 - der hinteren Kontrollschildhalterung, welcher durch das Abreissen der Kontroll- schilder entstand, und in der Entfernung der Kontrollschilder selber, da auch dies ein Eingriff in die Substanz des Fahrzeugs darstellte, welcher die Funktion des Fahrzeugs beeinträchtigte (ND 7/1 S. 4; vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 144 N 4). Die Sachbe- schädigungen beging der Angeklagte vorsätzlich.

4. Zusammenfassend ist der Angeklagte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V.

1. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massge- blich belastenden und entlastenden Faktoren, namentlich die in Frage kommen- den Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe grund- sätzlich zutreffend dargelegt. Korrigierend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz erwähnte Strafmilderungsgrund des Versuchs vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Urk. 34 S. 22), was sich jedoch aufgrund der Verbotes der "re- formatio in peius" im Sinne von § 399 ZH-StPO vorliegend nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (§ 161 GVG; Urk. 34 S. 20 ff.).

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner-

- 17 - halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Da das Gesetz sowohl für Kör- perverletzung als auch für Sachbeschädigung eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, kann vorliegend keines der Delikte als schwerstes Delikt bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweitert sich der Strafrahmen we- gen der Deliktsmehrheit und der teilweisen mehrfachen Tatbegehung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB nach oben auf Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.–. Da bei der Geldstrafe das Maximum der Strafart bereits angedroht ist, erweitert sich der Strafrahmen trotz Vorliegens der Deliktsmehrheit bzw. mehrfacher Tatbegehung diesbezüglich nicht nach oben. Das Gericht ist indessen verpflichtet, den Strafschärfungsgrund zu- mindest straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 302, 121 IV 55). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafe er- kennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart ge- bunden (Art. 48a StGB). Gemäss Polizeirapport wies der Angeklagte kurz nach der Verhaftung ein Alkoholisierungsgrad von 2.32 Promille auf (HD 1 S. 2), wes- halb zu vermuten ist, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten eine auf jeden Fall leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit vorlag (vgl. BGE 122 IV 49). Der gesetzliche Strafrahmen ist demzufolge nach unten offen.

- 18 -

3. Methodisch ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung im Übrigen wie folgt vorzugehen: Im Urteil ist in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus er- gebenden hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung der Schuldfä- higkeit vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminde- rung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultie- rende angemessen (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenen- falls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Straf- zumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 6B_585/2008: Ur- teil vom 19. Juni 2009; BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).

4. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.

5. a) Das Tatverschulden des Angeklagten wiegt in objektiver Hinsicht nicht unerheblich. Der Angeklagte verursachte nicht unerhebliche Sachschäden an mehreren Fahrzeugen. Die daraus entstehenden Umtriebe für die Geschädigte waren für diese sehr lästig. Die Körperverletzung war hingegen geringfügig. Der Angeklagte handelte aus nichtigem Anlass sowohl betreffend die Sachbeschädi- gungen als auch bezüglich der Körperverletzung. Wahl- und grundlos beschädigte er die Fahrzeuge und griff den Geschädigten K._____ an, ohne dass dieser zu-

- 19 - erst gegen ihn tätlich geworden wäre. Sodann handelte er bezüglich der Sachbe- schädigungen direkt vorsätzlich. Bezüglich der Körperverletzung des Angeklagten ist zu dessen Gunsten von Eventualvorsatz auszugehen. Zusammenfassend ist das Verschulden auch in subjektiver Hinsicht als nicht unerheblich zu qualifizie- ren. Im Lichte dieser Umstände ist von einer hypothetischen Strafe von 3 Mona- ten auszugehen.

b) Der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 5; BGE 134 IV 132 E.

E. 5 a) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Fr. 385.95 Schadenersatz zu bezahlen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der C._____ anstelle des Geschädig- ten D._____ Fr. 542.80 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Schaden- ersatzbegehren des Geschädigten D._____ auf den Zivilweg verwiesen.

c) Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.

d) Das Schadenersatzbegehren der F._____ anstelle des Geschädigten G._____ von Fr. 807.– wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

e) Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten H._____ wird im Umfang von Fr. 325.45 nicht eingetreten. Im übrigen Umfang wird das Schadenersatzbegehren des Geschädigten H._____ auf den Zivilweg ver- wiesen.

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 3'979.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 6.1 S. 135). Das heisst, es ist eine Reduktion um etwa 25 % vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe um ¾ Monate auf 2 ¼ Monate herabzusetzen.

c) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 161 GVG; Urk 34 S. 21 f.). Heute führte der Angeklagte aus, er sei … in M._____ in N._____ gebo- ren worden und in O._____ aufgewachsen. Der Angeklagte besuchte die obligato- rische Schule bis und mit Sekundarschule und absolvierte anschliessend die Ho- telfachschule. Er arbeitete immer in der Gastronomie, nachdem er im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen war, auch hier. Seit September 2009 ist er jedoch arbeits- los und inzwischen ausgesteuert. Er lebt von der Sozialhilfe. Der Angeklagte hat eine 13-jährige Tochter, die mit der von ihm getrennt lebenden Ehefrau in O._____ lebt (Prot. II S. 5 ff.). Deutlich straferhöhend wirken sich die zwei Vorstrafen des Angeklagten, von denen eine einschlägig ist, sowie das erneute Delinquieren während laufenden Probezeiten aus (Urk. 38). Straferhöhend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens wirken sich sodann die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit aus. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

- 20 - In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagen als angemessen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geld- strafe von bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchsten 720 Stun- den anordnen. Analog zu Art. 39 Abs. 2 StGB entspricht ein Tag Freiheitsstrafe oder ein Tagessatz Geldstrafe 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit (vgl. Hug, in: Do- natsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 37 N 4). Vor der Vorinstanz und auch heute erklärte sich der Angeklagte für den Fall eines Schuldspruchs mit der Verurteilung zu gemeinnützi- ger Arbeit einverstanden (Urk. 19 S. 1; Prot. I S. 11; Prot. II S. 9). Der Angeklagte ist infolgedessen mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden zu bestrafen. Anzurechnen ist die erstandene Polizeiverhaft von einem Tag (HD 1 S. 2) bzw. entsprechend 4 Stunden gemeinnützige Arbeit (Art. 51 StGB). VI. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs zu Recht verweigert (vgl. Urk. 34 S. 23 f.). Der Angeklagte liess sich we- der von den laufenden Probezeiten noch von den Vorstrafen (vgl. Urk. 38) davon abhalten, erneut zu delinquieren. Offensichtlich wirkte sich dies nicht nachhaltig auf den Angeklagten aus, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bedingte Strafvollzug eine ausreichende Warnwirkung auf den Angeklagten ausüben würde. Mangels einer günstigen Prognose ist die gemeinnützige Arbeit zu vollziehen. VII.

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der mit Urteil der Commissione del Tribunale del Distretto Moesa vom 9. November 2006 ausgefäll- ten bedingt vollziehbaren Strafe von 5 Monaten Gefängnis sowie der mit Urteil

- 21 - des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2007 ausgefällten bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.–.

2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Der Angeklagte hat während den beiden ihm mit Urteil vom 9. Novem- ber 2006 und 19. Dezember 2007 angesetzten Probezeiten von je drei Jahren de- linquiert. Da der Angeklagte die heute auferlegte Strafe zu verbüssen haben wird, ist davon auszugehen, dass diese eine nachhaltige Wirkung auf ihn ausüben wird. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass er nach dem Vollzug der gemeinnützigen Ar- beit weitere Straftaten begehen wird. Ausserdem gilt das Verbot der "reformatio in peius", wonach das Urteil nicht zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden darf, wenn vom Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt wird, sofern die Gegen- partei nicht auch ein Rechtsmittel ergriffen hat (§ 399 ZH-StPO). In diesem Sinne ist von einem Widerruf abzusehen und sind die mit Urteil der Commissione del Tribunale del Distretto Moesa vom 9. November 2006 angesetzte Probezeit von drei Jahren sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2007 angeordnete Probezeit von ebenfalls drei Jahren mit Wirkung ab heute um je 1 ½ Jahre zu verlängern. VIII.

1. Geschädigte können Zivilansprüche gegen einen Angeklagten entwe- der selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (§ 192 ZH-StPO).

- 22 -

2. Die von der C._____ anstelle des Geschädigten D._____ geltend ge- machte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 542.80 (ND 1/8) ist ausge- wiesen, weshalb der Angeklagte zu einer entsprechenden Bezahlung zu verpflich- ten ist. Die darüber hinausgehende Zivilforderung des Geschädigten D._____ ist nicht genügend substantiiert (ND 1/7), weshalb sie im Sinne von § 193a ZH-StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

3. Ebenso ist die vom Geschädigten B._____ geltend gemachte Scha- denersatzforderung in der Höhe von Fr. 385.95 ausgewiesen (ND 2/4), weshalb der Angeklagte zu verpflichten ist, B._____ Fr. 385.95 zu bezahlen.

4. Die Zivilforderung in der Höhe von Fr. 807.–, welche die F._____ an- stelle des Geschädigten G._____ geltend macht (ND 4/5, Urk. 20), ist nicht genü- gend substantiiert, weshalb sie im Sinne von § 193a ZH-StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

5. Ebenso ist das Schadenersatzbegehren des Geschädigten E._____ in der Höhe von Fr. 545.– (ND 5/5) mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Der Geschädigte H._____ fordert Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 500.–, davon Fr. 325.45 für das Ersetzen der Seitenspiegel (ND 7/5). Bezüg- lich seines Fahrzeugs ist jedoch einzig die Beschädigung durch das Abreissen der Kontrollschilder eingeklagt, nicht jedoch die Beschädigung der Seitenspiegel, weshalb auf das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 325.45 nicht einzu- treten ist. Die darüber hinaus gehende Forderung ist mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. IX.

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.

- 23 -

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a ZH-StPO). Der Angeklagte unter- liegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Aufgrund seiner knappen finan- ziellen Verhältnisse sind die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch auf die Ge- richtskasse zu nehmen (§ 190a ZH-StPO). Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird zur Leistung von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 4 Stunden als durch Polizeiverhaft geleistet gelten, verurteilt.

3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil der Commissione del Tribunale del Distretto Moesa vom

9. November 2006 und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2007 angesetzten Probezeiten werden mit Wirkung ab heute um je 1 ½ Jah- re verlängert.

5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der C._____ anstelle des Geschädigten D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 542.80 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren des Geschädigten D._____ auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Schadener- satz in der Höhe von Fr. 385.95 zu bezahlen.

- 24 -

7. Das Schadenersatzbegehren der F._____ anstelle des Geschädigten G._____ in der Höhe von Fr. 807.– wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

8. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten E._____ in der Höhe von Fr. 545.– wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

9. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten H._____ wird im Um- fang von Fr. 325.45 nicht eingetreten. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 7 Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, werden, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, dem Ange- klagten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 44 S. 1)

1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mitsamt der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter:

3. Sofern der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wird, sei das vorinstanzliche Urteil insgesamt zu bestätigen.

b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (keine Anträge)

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend ZH-StPO) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II.

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzel- richters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2010 liess der Angeklagte mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 nannte der Verteidiger die Bean- standungen (Urk. 26). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Beweisanträ- ge wurden keine gestellt.

2. Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 entschied die erkennende Kammer, an der Berufungsverhandlung ein Gutachten betreffend Spurenvergleich/Spuren- auswertung von Schuhspuren einzuholen. Als Gutachter wurde I._____ der Kri- minaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vorgeladen (Urk. 40). An der heutigen Berufungsverhandlung erstattete der Sachverständige I._____ der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich mündlich ein entspre- chendes Gutachten (Prot. II S. 9 ff., Urk. 42-43).

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 5 - III.

1. Dem Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich am Samstag, 24. Oktober 2009, um ca. 21.25h an der …strasse … in J._____ befun- den, wo er von zwei Männern, E._____ und K._____, beobachtet worden sei, wie er am linken Seitenspiegel des Personenwagens des Geschädigten H._____ her- umhantiert und daraufhin das hintere Kontrollschild abgerissen habe. Nachdem der Angeklagte von den beiden Männern angesprochen worden sei, sei er auf K._____ zugegangen und habe diesem nach einer kurzen verbalen Diskussion die beiden zuvor von ihm entfernten Kontrollschilder (Sachschaden am Fiat ca. Fr. 1'400.–) an dessen linkes Ohr geschlagen, worauf das Ohr des Geschädigten K._____ zu bluten angefangen habe (HD, ND7). Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, an demselben Abend zum Nachteil diverser Geschädigter verschie- dene Fahrzeuge, welche sich alle an der …strasse befanden, beschädigt zu ha- ben (ND1-6).

2. Der Angeklagte erklärte sich in der Strafuntersuchung, an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und auch heute für unschuldig (HD 6 S. 2 ff., HD

E. 10 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

E. 11 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

E. 12 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung jedoch auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 13 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Geschädigten K._____, …, J._____ − die C._____, …, J._____, Referenznummer … − den Geschädigten D._____, ..., J._____ − den Geschädigten B._____, …, J._____ − die F._____, …, J._____. Referenznummer … − den Geschädigten E._____, ..., J._____ − den Geschädigten H._____, …, J._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].)

- 25 - in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Commissione del Tribunale del Distretto Moesa, Palazzo Bogian 2, 6535 Roveredo in die Akten des Prozesses VV-2004.984 (im Disposi- tiv) − das Bezirksgericht Zürich in die Akten des Prozesses GG070632 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

E. 14 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 26 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Die juristische Sekretärin: lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110228-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Oswald Urteil vom 1. Juli 2011 in Sachen A._____ Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Appellatin betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 18. Juni 2010 (GG100160)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. März 2010 (Urk.

14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 4 Stunden als durch 1 Tag Polizeiverhaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird nicht aufgeschoben.

4. Die Probezeiten der Urteile der Commissione del Tribunale del Distretto Mo- esa vom 9. November 2006 sowie des Bezirksgerichts Zürich vom

19. Dezember 2007 werden jeweils um 1,5 Jahre verlängert.

5. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Fr. 385.95 Schadenersatz zu bezahlen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der C._____ anstelle des Geschädig- ten D._____ Fr. 542.80 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Schaden- ersatzbegehren des Geschädigten D._____ auf den Zivilweg verwiesen.

c) Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten E._____ wird vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.

d) Das Schadenersatzbegehren der F._____ anstelle des Geschädigten G._____ von Fr. 807.– wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

e) Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten H._____ wird im Umfang von Fr. 325.45 nicht eingetreten. Im übrigen Umfang wird das Schadenersatzbegehren des Geschädigten H._____ auf den Zivilweg ver- wiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 3'979.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, werden, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, dem Ange- klagten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 44 S. 1)

1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mitsamt der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter:

3. Sofern der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wird, sei das vorinstanzliche Urteil insgesamt zu bestätigen.

b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (keine Anträge)

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend ZH-StPO) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II.

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzel- richters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2010 liess der Angeklagte mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 nannte der Verteidiger die Bean- standungen (Urk. 26). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Beweisanträ- ge wurden keine gestellt.

2. Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 entschied die erkennende Kammer, an der Berufungsverhandlung ein Gutachten betreffend Spurenvergleich/Spuren- auswertung von Schuhspuren einzuholen. Als Gutachter wurde I._____ der Kri- minaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vorgeladen (Urk. 40). An der heutigen Berufungsverhandlung erstattete der Sachverständige I._____ der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich mündlich ein entspre- chendes Gutachten (Prot. II S. 9 ff., Urk. 42-43).

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 5 - III.

1. Dem Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich am Samstag, 24. Oktober 2009, um ca. 21.25h an der …strasse … in J._____ befun- den, wo er von zwei Männern, E._____ und K._____, beobachtet worden sei, wie er am linken Seitenspiegel des Personenwagens des Geschädigten H._____ her- umhantiert und daraufhin das hintere Kontrollschild abgerissen habe. Nachdem der Angeklagte von den beiden Männern angesprochen worden sei, sei er auf K._____ zugegangen und habe diesem nach einer kurzen verbalen Diskussion die beiden zuvor von ihm entfernten Kontrollschilder (Sachschaden am Fiat ca. Fr. 1'400.–) an dessen linkes Ohr geschlagen, worauf das Ohr des Geschädigten K._____ zu bluten angefangen habe (HD, ND7). Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, an demselben Abend zum Nachteil diverser Geschädigter verschie- dene Fahrzeuge, welche sich alle an der …strasse befanden, beschädigt zu ha- ben (ND1-6).

2. Der Angeklagte erklärte sich in der Strafuntersuchung, an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und auch heute für unschuldig (HD 6 S. 2 ff., HD 10 S. 2 ff., Prot. I S. 6 ff., Prot. II S. 15 f.).

3. Soweit der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um diesen rechtsgenügend zu erstellen, oder ob nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat.

4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 34 S. 4 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgen- des festgehalten werden: 4.1. Der Sachverhalt stützt sich unter anderem auf die Aussagen des Ge- schädigten K._____. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, es liege eine Beschneidung der Verteidigungsrechte vor, weil in der Zeugeneinvernahme vom

- 6 -

24. Februar 2010 (HD 7) eine Frage des Verteidigers nicht zugelassen worden sei. Deshalb seien die Aussagen von K._____ nicht verwertbar. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Frage nicht anklagerelevant gewesen sei, weil sie ein Geschehen betreffe, welches nach der Körperverletzung stattgefunden habe, übersehe, dass es um die Motivation des Zeugen gehe, welcher aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens in seinem Aussageverhalten beeinflusst sein könnte. Da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ein wesentliches Element der Beweiswürdigung sei, sei auch die Frage zwar nicht für die Anklage, aber wohl für die Verteidigung relevant. Aus der Antwort hätten sich sodann eventuell weitere Fragen ergeben (Urk. 26 S. 2, Urk. 44 S. 4 f.). In der betreffenden Zeugeneinvernahme fragte der Verteidiger den Zeugen K._____, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Angeklagten einen Schlag verpasst habe. Dieser antwortete, dass es eine Gegenreaktion, sozusagen aus dem Affekt gewesen sei. Es sei eine Art Notwehr gewesen. Da der Angeklagte ihm gegenüber nochmals bedrohlich geworden sei, habe er so versucht, wieder Distanz zu schaffen. Die Frage, die dann vom juristischen Sekretär, welcher die Einvernahme durchführte, nicht zugelassen wurde, war: "Sie hätten ja einfach weggehen können?" (HD 7 S. 7). Grundsätzlich sind Fragen ohne Relevanz für den hängigen Straffall nicht zulässig. Sodann ist zu beachten, dass der Zeuge vor diffamierenden Fragen und allgemein Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeitsrechte zu bewahren ist, falls dies nicht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit notwendig ist. Der immer laten- ten Gefahr, Zeugen und Opfer gleichsam in eine Beschuldigtenrolle zu drängen und entsprechend behandeln zu lassen, ist entschieden entgegenzutreten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 657; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 341 N 5). Das Verhalten des Geschädigten K._____, nachdem er vom Ange- klagten verletzt worden war, ist für den vorliegenden Straffall nicht relevant, da es vorliegend um das Verhalten des Angeklagten geht. Der Angeklagte verletzte den Geschädigten K._____, bevor dieser den Angeklagten schlug. Die Frage des Ver- teidigers, wieso der Geschädigte K._____ nicht einfach weggegangen sei, betraf

- 7 - das Verhalten des Geschädigten nach der Tat und ist deshalb für das vorliegen- den Verfahren irrelevant. Auch hätte eine Beantwortung der entsprechenden Fra- ge keinen Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten K._____ gegeben. Ausserdem wirkt die Frage beinahe vorwurfsvoll und beschuldigend. Der Ge- schädigte K._____ hatte aber durchaus das Recht, nicht wegzugehen, sondern sich darum zu bemühen, den Angeklagten festzuhalten, bis die Polizei kam. Es ist darauf hinzuweisen, dass jeder Private berechtigt ist, eine Person zu ergreifen, die in seiner Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat oder nach sei- ner eigenen unmittelbaren Wahrnehmung eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden muss (§ 55 Abs. 1 ZH-StPO). Bei der Ergreifung darf nötigenfalls auch Gewalt angewendet werden (§ 56 Abs. 1 ZH-StPO). Aus diesen Gründen war es durchaus zulässig, dass der juristische Sekretär die Frage nicht zuliess. Ausserdem konnte der Verteidiger sehr viele Fragen stellen (vgl. HD 7 S. 6 ff.). Die Einvernahmen des Zeugen K._____ sind damit verwertbar. 4.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 26 S. 2 f., Urk. 44 S. 2 ff.) kann durchaus auf die Aussagen der Zeugen K._____ und E._____ ab- gestellt werden, wohingegen diejenigen des Angeklagten als Schutzbehauptun- gen einzuordnen sind, wich er doch den Fragen aus und wollte sich an vieles nicht mehr erinnern. E._____ führte bereits am Tatort der Polizei gegenüber aus, als er in die Tiefgarage zwischen der ...strasse Nr. … und Nr. … gefahren sei, habe er einen herumtorkelnden Mann (den Angeklagten) bemerkt. Kurz vor der Haustüre habe er dann bemerkt, dass das Motorrad seines Vaters und eine Vespa der Nachbarin (L._____) am Boden gelegen seien, welche um ca. 20.30h, als er von Zuhause weggefahren sei, noch normal parkiert gewesen seien. Er sei dann zusammen mit dem Freund von Frau L._____ (K._____) zur ...strasse gegangen, wo sie beo- bachtet hätten, wie der Angeklagte an einem Personenwagen das hintere Kon- trollschild abgerissen habe. Der Angeklagte sei teils aggressiv und betrunken ge- wesen. Er sei auf K._____ zugegangen und habe ihm die Kontrollschilder an den Kopf geschlagen und habe diesem mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen. K._____ habe sich mit einem leichten Schlag gewehrt. Anschliessend hätten sie

- 8 - den Angeklagten, welcher auf den Boden gefallen sei, fixiert, bis die Polizei einge- troffen sei. Das Ohr von K._____ habe geblutet (HD 1 S. 5 f.). An der Zeugenein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft wiederholte E._____, wie er den Angeklag- ten herumlaufen gesehen habe, als er in die Tiefgarage gefahren sei, und an- schliessend die am Boden liegenden Motorfahrräder bemerkt habe, welche bei seiner Wegfahrt noch korrekt dagestanden hätten. Dann hätten er und K._____ gesehen, wie der Angeklagte an einem Auto das Nummernschild weggerissen habe, welches er dann K._____ an den Kopf geschlagen habe. Anschliessend habe der Angeklagte versucht, mit Fäusten auf K._____ loszugehen, welcher sich mit einem leichten Schlag gewehrt habe, so dass der Angeklagte zu Boden ge- gangen sei. Bis die Polizei eingetroffen sei, hätten sie den Angeklagten festgehal- ten. K._____ habe am Ohr geblutet. Auf Nachfrage der Staatsanwältin präzisierte E._____, dass der Angeklagte am Auto, an welchem dann das Nummernschild gefehlt habe, etwas gemacht habe. Er habe gesehen, wie sich der Angeklagte in Richtung des Nummerschildes gebückt habe, und er habe den Lärm gehört, aber dass er direkt gerissen habe, habe er nicht gesehen. Er habe es nur gehört (HD 8 S. 2 ff.). K._____ führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er sei in der Wohnung seiner Freundin (L._____) gewesen, als er ein lautes Geräusch gehört habe. Kurz darauf habe E._____ geläutet und mitgeteilt, dass das Motorrad seiner Freundin umgeworfen worden sei. Draussen sei er Richtung ...strasse gelaufen und habe weiter vorne weiteren Krach gehört. Er habe den Angeklagten gesehen, welcher an einem Personenwagen beim linken Seitenspiegel etwas hantiert habe. Er habe den Angeklagten angesprochen, welcher ein paar Kontrollschilder in den Händen gehalten habe. Der Angeklagte sei teils aggressiv und betrunken gewesen. Un- vermittelt habe der Angeklagte ihm die Kontrollschilder ans linke Ohr gehauen. Sein Ohr habe geblutet, da er einen kleinen Schnitt oben an der Ohrmuschel ge- habt habe. Dann habe der Angeklagte mit der Faust ausgeholt und habe ihn schlagen wollen, aber er habe sich gewehrt und habe ihm einen kontrollierten Schlag ans Kinn gegeben. Der Angeklagte sei rückwärts gelaufen und zu Boden gefallen. Sie hätten den Angeklagten dann festgehalten, bis die Polizei zu Hilfe gekommen sei. Er habe nicht gesehen, was der Angeklagte mit dem Seitenspie-

- 9 - gel des Personenwagens gemacht habe oder wie er das Fahrzeug beschädigt habe. Er habe nur gesehen, dass er am Seitenspiegel hantiert habe. Später im Spital habe man ihm gesagt, dass er ca. 4 Stunden warten müsse und dass es sich um eine oberflächliche Verletzung am Ohr handle, deshalb sei er nach Hau- se gegangen und habe keinen Arztbericht erhalten (HD 5 S. 1 ff.). In der Zeugen- einvernahme wiederholte K._____, dass er am besagten Abend Lärm von draussen vernommen habe und wie E._____ geläutet habe und sie zur ...strasse gegangen seien. Er habe gesehen, dass der Angeklagte ein Nummernschild in der Hand gehabt habe und wie er am linken Seitenspiegel des Fahrzeugs herum- hantiert habe. Mit dem Nummernschild in der Hand habe der Angeklagte ihn ge- schlagen und am linken Ohr verletzt. Dann habe der Angeklagte versucht, ihm ei- nen Schlag zu verpassen. Er habe diesen jedoch mit einem Schlag abwehren können. Der Angeklagte sei zurückgewichen und zu Boden gegangen. Dort hät- ten sie ihn fixiert bis die Polizei eingetroffen sei. Er habe nicht direkt gesehen, ob der Angeklagte eine Sachbeschädigung an Fahrzeugen begangen habe, aber er sei bei diesem Fahrzeug gestanden und habe etwas an dessen Seitenspiegel gemacht und habe die Nummernschilder in der Hand gehabt. Einen zweiten Schlag habe er abwehren können. Er sei nach dem Vorfall ins Spital gegangen, aber da die Verletzung nicht gravierend gewesen sei und er drei Stunden hätte warten müssen, sei er wieder gegangen (HD 7 S. 2 ff.). Beide Zeugen sagten unter Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aus (HD 7 S. 1, HD 8 S. 1). Sodann kannten beide den Angeklagten nicht. Deshalb sind sowohl E._____ als auch K._____ als glaubwürdig einzustufen. Dass der Vater von E._____ Schadenersatzansprüche stellte, beeinträchtigt dessen Glaubwürdigkeit nur sehr gering. Da K._____ den Angeklagten nicht angriff, sondern sich mit einem Schlag gegen dessen Angriff wehrte und zudem befugt war, diesen zu ergreifen und Gewalt anzuwenden, bis die Polizei eintraf (vgl. § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 ZH-StPO), musste er nicht be- fürchten, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass Befürchtungen von K._____ bezüglich der Konsequenzen sei- nes Verhaltens vorgelegen hätten, welche seine Glaubwürdigkeit hätten beein- flussen können.

- 10 - Die Aussagen der Zeugen stimmen im Wesentlichen überein. Betreffend die Körperverletzung sagten beide aus, dass der Angeklagte nach einer verbalen Diskussion die Kontrollschilder ans Ohr von K._____ geschlagen habe, worauf dieses zu bluten begonnen habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 3) kann aufgrund dieser Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte K._____ die Verletzung mit den Kontrollschildern und nicht etwa mit dem Gips zufügte. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte den Geschädig- ten mit den Kontrollschildern in der linken Hand schlug. Ebenso führten beide aus, wie der Angeklagte zu einem Faustschlag ausgeholt habe, welcher jedoch von K._____ mit einem Gegenschlag abgewehrt worden sei, woraufhin der Angeklag- te zu Boden gefallen sei. Diese Aussagen sind konstant und frei von Widersprü- chen und deshalb durchaus glaubhaft. Der äussere Sachverhalt bezüglich HD ist damit erstellt. Was die Sachbeschädigung am Fiat Seicento betrifft, so führten beide Zeu- gen aus, gesehen zu haben, wie der Angeklagte etwas am Fahrzeug gemacht habe, wobei K._____ präzisierte, beobachtet zu haben, wie der Angeklagte am linken Seitenspiegel herumhantiert habe. Entgegen den Ausführungen in der An- klagschrift konnten die Zeugen jedoch nicht direkt beobachten, wie der Angeklag- te das hintere Kontrollschild abriss. Dass E._____ zuerst ausführte, dies gesehen zu haben, ist darauf zurückzuführen, dass er sah, wie der Angeklagte sich in Richtung des Kontrollschilds bückte und den Lärm hörte, worauf er geschlossen haben wird, dass der Angeklagte das Nummernschild abriss, was er dann in den Einvernahmen zuerst auch so ausdrückte. Doch selbst wenn die Zeugen dies nicht direkt sahen, so drängt sich aufgrund der Umstände der Schluss auf, dass der Angeklagte die Kontrollschilder des Fiat Seicento abgerissen hatte. So sahen beide Zeugen, wie der Angeklagte am entsprechenden Auto herumhantierte, hör- ten Lärm und fanden den Angeklagten mit zwei Nummernschildern in der Hand vor. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Schilder nicht wegwarf und nicht weg- rannte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 26 S. 3), schliesst den Angeklag- ten als Täter nicht aus. Dieser war stark betrunken, weshalb es naheliegt, dass er nicht in der Lage war, schnell zu reagieren und weshalb es ihm allenfalls auch gleichgültig war, was passiert. Ausserdem trifft es nicht zu, dass der Angeklagte

- 11 - noch nie einschlägig aufgefallen war und kein Grund für Vandalismus hatte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 26 S. 3). So wurde er bereits am 19. De- zember 2007 wegen Sachbeschädigung verurteilt (HD 38). Sodann kann der Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Tatorte nicht auf dem Weg, den der Angeklagte genommen habe, liegen würden und es unwahrscheinlich erscheine, dass der Angeklagte sich hin und her bewegt habe (Urk. 44 S. 7 f., Urk. 45, Prot. II S. 16), nicht gefolgt werden. Da der Angeklagte stark betrunken war, kann nicht von einem logischen Handeln seinerseits ausgegangen werden. Vielmehr ist es naheliegend, dass er - wie es auch vom Geschädigten H._____ und vom Zeugen E._____ beschrieben wurde (ND 7/1 S. 6, HD 1 S. 5) - ziellos herumtorkelte und sich hin und her bewegte, statt auf geradem Weg nach Hause zu gehen. Ausser- dem kommt der Angeklagte auch dann als Täter in Frage, wenn er kein Motiv für den Vandalismus hatte (Urk. 44 S. 9), werden doch solche Delikte öfters aus Trunkenheit, Dummheit oder Langeweile begangen, ohne dass es dazu einen nachvollziehbaren Grund gibt. Es ist damit erstellt, dass der Angeklagte die Kon- trollschilder des Fiat Seicento abriss, wobei er dies direkt vorsätzlich tat, wusste er doch, dass er dadurch einen Sachschaden verursachen würde, was er offen- sichtlich auch wollte. Der Sachverhalt bezüglich ND7 kann deshalb ebenfalls als erstellt erachtet werden. Bezüglich der weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Sachbeschädigun- gen konnten die Zeugen den Angeklagten nicht beobachten. E._____ konnte je- doch feststellen, dass zwischen ca. 20.30h und 21.15h die Motorräder seines Va- ters und von L._____ umgeworfen wurden, wobei er um ca. 21.15h den Ange- klagten in der Nähe der Motorräder beobachten konnte. Ausserdem hörten so- wohl er wie auch K._____ Lärm in der ...strasse, wo sie dann auf den Angeklag- ten trafen. Die Tatortnähe des Angeklagten - alle Fahrzeuge befanden sich an der ...strasse - ist bereits ein Hinweis auf seine Täterschaft. Belastend kommt hinzu, dass sowohl am Fiat Seicento, bei welchem sich der Angeklagte befand, als die Zeugen auf ihn trafen, und von welchem er - wie oben erstellt - die Nummern- schilder abgerissen hatte, als auch an den Fahrzeugen Citroën, Subaru, Ford Focus und Seat sowie am Motorrad Yamaha die Seiten- bzw. Rückspiegel be- schädigt waren. Bezüglich des Fiats Seicento ist der Sachschaden an den Sei-

- 12 - tenspiegeln zwar nicht eingeklagt, ein solcher ergibt sich jedoch aus den Akten (ND 7/1 S. 4, ND 7/5). Alle Autos und ein Motorrad wiesen die selben Sachschä- den auf und das zweite Motorrad stand beim Motorrad mit dem abgebrochenen Seitenspiegel, weshalb bei allen Fahrzeugen von derselben Täterschaft ausge- gangen werden muss. Da der Angeklagte dabei beobachtet wurde, wie er am Sei- tenspiegel des Fiat Seicento herumhantierte und die Seitenspiegel schliesslich auch beschädigt waren, kommt nur er als Täter in Frage, was dazu führt, dass seine Täterschaft auch für die übrigen Sachschäden naheliegend ist. Untermauert wird dieser intensive Verdacht durch das an der Berufungsverhandlung mündlich erstattete Gutachten durch den Sachverständigen I._____ der Kriminaltechni- schen Abteilung der Kantonspolizei Zürich (Prot. II S. 9 ff., Urk. 42-43). Bereits im Spurensicherungs- und Auswertungsbericht vom 8. November 2009 kam er zum Schluss, dass die Schuhabdruckspur, welche in der Tatnacht ab dem Personen- wagen Citroën ZH …, links, unterhalb des Seitenspiegels, gesichert wurde mit dem Sohlenprofil der Turnschuhe, welche der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung getragen hatte, übereinstimmt. Aufgrund der Deckungsgleichheit der Profilelemente, des fortgeschrittenen Sohlenverlaufs und der werthaltigen Be- schädigungsmerkmale stand schon damals für den Sachverständigen fest, dass die gesicherte Tatortspur durch die Sohle des rechten Schuhs des Angeklagten verursacht wurde (ND 1/5). Zu diesem Schluss kam der Sachverständige I._____ auch im heute im Sinne von § 113 ZH-StPO erstatteten Gutachten. Aufgrund der Bilder der vom Citroën gesicherten Schuhabdruckspur und des Vergleichsab- drucks, welcher vom sichergestellten Schuh des Angeklagten gemacht worden war, zeigte der Sachverständige anhand von sogenannten Ablauf- und Verlet- zungsmerkmalen auf, dass die gesicherte Schuhabdruckspur mit dem Schuh des Angeklagten, welchen er zur Tatzeit getragen hatte, übereinstimmt. Er bestätigte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den kann, dass der Schuhabdruck, welcher vom Auto gesichert worden war, vom Schuh des Angeklagten stammt (Prot. II S. 9 ff., Urk. 42). Der Citroën befand sich ausserdem zwischen den Liegenschaften ...strasse Nr. … und … in einem Zwi- schenhof (ND 1/1 S. 3), wohingegen der Angeklagte an der ...strasse … verhaftet wurde (ND 1/1 S. 2, HD 1 S. 2). Der Verhaftungsort lag auf der gegenüberliegen-

- 13 - den Strassenseite vom Ort, wo der Citroën stand, weshalb der Schuhabdruck nicht dadurch entstehen konnte, dass der Angeklagte sich wehrte, als er von K._____ und E._____ zu Boden gedrückt wurde und mit den Füssen um sich schlug, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 19 S. 5 f., Urk. 26 S. 3 f., Urk. 44 S. 8 f.). Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass der Angeklagte einen Schuh- abdruck auf dem Citroën hinterliess, an welchem ebenfalls ein Sachschaden ent- standen war. Da sich der Fussabdruck in der Nähe des Seitenspiegels befand, ist es naheliegend, dass der Angeklagte den Seitenspiegel mit einem Fusstritt be- schädigte. Aufgrund der erstellten Täterschaft des Angeklagten bezüglich ND1 und ND7 und der vorliegenden Indizien ist der Sachverhalt auch bezüglich ND2, 3, 4, 5 und 6 als erstellt zu erachten. Die Indizienlage erscheint als dergestalt dicht, dass ein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten schlicht- weg nicht möglich ist. Auf mögliche Alternativen zur Täterschaft des Angeklagten deuten denn auch keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte hin. Was ND2 betrifft, so ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zeitangabe von "ca. 21.45 Uhr" in der Anklageschrift um ein Versehen der Staatsanwaltschaft handelt, da der Angeklag- te um diese Zeit bereits verhaftet war (vgl. HD 1). Richtig wäre "ca. 21.15 Uhr" (vgl. ND 2/1). Sodann handelte der Angeklagte bei den Sachbeschädigungen di- rekt vorsätzlich. 4.3. Im Weiteren bestreitet die Verteidigung, dass der Angeklagte die Kör- perverletzung vorsätzlich begangen habe. Der stark angetrunkene, torkelnde An- geklagte, dem K._____ den Weg versperrt habe und bei dem er sehr nahe ge- standen sei, habe eventuell das Gleichgewicht verloren, vorsätzlich geschlagen habe er nicht. Auch habe er nicht fahrlässig gehandelt, allenfalls in Putativnotwehr (Urk. 19 S. 8, Urk. 26 S. 4, Urk. 44 S. 4). Die Zeugen K._____ und E._____ sagten übereinstimmend aus, dass der Angeklagte dem Geschädigten K._____ unvermittelt die Kontrollschilder ans Ohr geschlagen habe. Erst später, nachdem er K._____ erneut schlagen wollte, verlor er das Gleichgewicht, als K._____ ihm einen Schlag gab. Es liegen keine Hinwei- se vor, dass der Angeklagte reflexartig gehandelt hätte. Vielmehr weisen die glaubhaften Ausführungen der Zeugen darauf hin, dass er gezielt zuschlug. Aus-

- 14 - serdem deutet der Versuch des Angeklagten, K._____ ein zweites Mal zu schla- gen, darauf hin, dass er K._____ durchaus schlagen wollte. In einer Notwehrsitua- tion befand sich der Angeklagte sodann nicht. Er wurde von K._____ und E._____ nicht angegriffen. Sie waren ausserdem befugt, den Angeklagten zu ergreifen und sogar Gewalt anzuwenden, bis die Polizei eintraf (vgl. § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 ZH-StPO). Auch gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Putativnot- wehrlage. Der Angeklagte hatte vielmehr als Erster geschlagen und wusste somit, dass es sich um Abwehrhandlungen seitens des Geschädigten handelte. Der An- geklagte wusste, dass er durch Schlagen mit Nummernschildern, welche hart und scharf sind, eine Verletzung verursachen könnte und nahm dies in Kauf. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt bezüglich HD erstellt. IV.

1. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 34 S. 12 f., S. 16 und S. 20), welche das Verhalten des Angeklagten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB würdigte.

2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, dass es sich bei der Verletzung des Geschädigten K._____ nicht um eine Körperverlet- zung gehandelt habe. Die äusserst geringfügige Schramme sei nicht durch einen Arztbericht dokumentiert und vom Geschädigten als geringfügig beschrieben wor- den. Es wäre allenfalls eine Tätlichkeit (Urk. 19 S. 8, Urk. 44 S. 5). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, al- so auch bereits Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinaus- gehen. Dass die körperliche Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Gegenüber der einfachen Körperverletzung ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers

- 15 - oder der Gesundheit zur Folge haben darf (Roth/Berkemeier, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 4). Gemäss der Beschreibung des Geschädigten K._____ handelte es sich bei der Verletzung um einen kleinen Schnitt am Ohr, welcher dadurch entstanden war, dass der Angeklagte ihn mit der Kante des Nummernschilds getroffen hatte (HD 5 S. 3, HD 7 S. 4). Sowohl er wie auch der Zeuge E._____ sagten aus, dass das Ohr von K._____ geblutet habe (HD 1 S. 6, HD 5 S. 3, HD 8 S. 3). Dies deu- tet darauf hin, dass es sich bei der Verletzung nicht bloss um einen Kratzer han- delte. Ausserdem fühlte sich der Geschädigte dazu veranlasst, das Spital aufzu- suchen, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine bloss ge- ringfügige Schramme gehandelt. Dass der Geschädigte schliesslich keinen Arzt- bericht vorweisen konnte, lag daran, dass er im Spital 3-4 Stunden hätte warten müssen und dass eine erste Kontrolle im Spital ergab, dass eine Notfallbehand- lung nicht nötig sei. Zusammenfassend hatte der Schlag des Angeklagten eine - wenn auch geringe - Schädigung des Körpers des Geschädigten K._____ zur Folge. Der kleine, blutende Schnitt am Ohr ist als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Diese nahm der Angeklag- te - wie vorstehend erwähnt - zumindest in Kauf. In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz und unter Hinweis auf die diesbezügliche Ausführungen im vorinstanzli- chen Urteil (§ 161 GVG; Urk. 34 S. 13), lag kein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.

3. Der Angeklagte erfüllte ausserdem mehrfach den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, da er Fahrzeuge, die in fremdem Eigentum standen, beschädigte. Die Sachschäden ergeben sich aus den Polizeirapporten und den Fotos. So bestanden diese aus beschädigten Sei- tenspiegeln am Citroën (ND 1/1 S. 4), am Subaru (ND 2/1 S. 4), am Ford Focus (ND 3/1 S. 4) und am Seat (ND 4/1 S. 4), aus Kratzern sowie abgebrochenem Blinker, Rückspiegel, Handschutz und Gepäckträger am Motorrad Yamaha (ND 5/1 S. 4) sowie an Kratzer am Motorrad Piaggio (ND 6/1 S. 4). Die Beschädigung am Fiat Seicento bestand schliesslich in einem abgebrochenen unteren Rahmen

- 16 - der hinteren Kontrollschildhalterung, welcher durch das Abreissen der Kontroll- schilder entstand, und in der Entfernung der Kontrollschilder selber, da auch dies ein Eingriff in die Substanz des Fahrzeugs darstellte, welcher die Funktion des Fahrzeugs beeinträchtigte (ND 7/1 S. 4; vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 144 N 4). Die Sachbe- schädigungen beging der Angeklagte vorsätzlich.

4. Zusammenfassend ist der Angeklagte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V.

1. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massge- blich belastenden und entlastenden Faktoren, namentlich die in Frage kommen- den Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe grund- sätzlich zutreffend dargelegt. Korrigierend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz erwähnte Strafmilderungsgrund des Versuchs vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Urk. 34 S. 22), was sich jedoch aufgrund der Verbotes der "re- formatio in peius" im Sinne von § 399 ZH-StPO vorliegend nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (§ 161 GVG; Urk. 34 S. 20 ff.).

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner-

- 17 - halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Da das Gesetz sowohl für Kör- perverletzung als auch für Sachbeschädigung eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, kann vorliegend keines der Delikte als schwerstes Delikt bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweitert sich der Strafrahmen we- gen der Deliktsmehrheit und der teilweisen mehrfachen Tatbegehung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB nach oben auf Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.–. Da bei der Geldstrafe das Maximum der Strafart bereits angedroht ist, erweitert sich der Strafrahmen trotz Vorliegens der Deliktsmehrheit bzw. mehrfacher Tatbegehung diesbezüglich nicht nach oben. Das Gericht ist indessen verpflichtet, den Strafschärfungsgrund zu- mindest straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 302, 121 IV 55). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafe er- kennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart ge- bunden (Art. 48a StGB). Gemäss Polizeirapport wies der Angeklagte kurz nach der Verhaftung ein Alkoholisierungsgrad von 2.32 Promille auf (HD 1 S. 2), wes- halb zu vermuten ist, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten eine auf jeden Fall leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit vorlag (vgl. BGE 122 IV 49). Der gesetzliche Strafrahmen ist demzufolge nach unten offen.

- 18 -

3. Methodisch ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung im Übrigen wie folgt vorzugehen: Im Urteil ist in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus er- gebenden hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung der Schuldfä- higkeit vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminde- rung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultie- rende angemessen (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenen- falls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Straf- zumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 6B_585/2008: Ur- teil vom 19. Juni 2009; BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).

4. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.

5. a) Das Tatverschulden des Angeklagten wiegt in objektiver Hinsicht nicht unerheblich. Der Angeklagte verursachte nicht unerhebliche Sachschäden an mehreren Fahrzeugen. Die daraus entstehenden Umtriebe für die Geschädigte waren für diese sehr lästig. Die Körperverletzung war hingegen geringfügig. Der Angeklagte handelte aus nichtigem Anlass sowohl betreffend die Sachbeschädi- gungen als auch bezüglich der Körperverletzung. Wahl- und grundlos beschädigte er die Fahrzeuge und griff den Geschädigten K._____ an, ohne dass dieser zu-

- 19 - erst gegen ihn tätlich geworden wäre. Sodann handelte er bezüglich der Sachbe- schädigungen direkt vorsätzlich. Bezüglich der Körperverletzung des Angeklagten ist zu dessen Gunsten von Eventualvorsatz auszugehen. Zusammenfassend ist das Verschulden auch in subjektiver Hinsicht als nicht unerheblich zu qualifizie- ren. Im Lichte dieser Umstände ist von einer hypothetischen Strafe von 3 Mona- ten auszugehen.

b) Der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 5; BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Das heisst, es ist eine Reduktion um etwa 25 % vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe um ¾ Monate auf 2 ¼ Monate herabzusetzen.

c) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 161 GVG; Urk 34 S. 21 f.). Heute führte der Angeklagte aus, er sei … in M._____ in N._____ gebo- ren worden und in O._____ aufgewachsen. Der Angeklagte besuchte die obligato- rische Schule bis und mit Sekundarschule und absolvierte anschliessend die Ho- telfachschule. Er arbeitete immer in der Gastronomie, nachdem er im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen war, auch hier. Seit September 2009 ist er jedoch arbeits- los und inzwischen ausgesteuert. Er lebt von der Sozialhilfe. Der Angeklagte hat eine 13-jährige Tochter, die mit der von ihm getrennt lebenden Ehefrau in O._____ lebt (Prot. II S. 5 ff.). Deutlich straferhöhend wirken sich die zwei Vorstrafen des Angeklagten, von denen eine einschlägig ist, sowie das erneute Delinquieren während laufenden Probezeiten aus (Urk. 38). Straferhöhend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens wirken sich sodann die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit aus. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

- 20 - In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagen als angemessen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geld- strafe von bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchsten 720 Stun- den anordnen. Analog zu Art. 39 Abs. 2 StGB entspricht ein Tag Freiheitsstrafe oder ein Tagessatz Geldstrafe 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit (vgl. Hug, in: Do- natsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 37 N 4). Vor der Vorinstanz und auch heute erklärte sich der Angeklagte für den Fall eines Schuldspruchs mit der Verurteilung zu gemeinnützi- ger Arbeit einverstanden (Urk. 19 S. 1; Prot. I S. 11; Prot. II S. 9). Der Angeklagte ist infolgedessen mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden zu bestrafen. Anzurechnen ist die erstandene Polizeiverhaft von einem Tag (HD 1 S. 2) bzw. entsprechend 4 Stunden gemeinnützige Arbeit (Art. 51 StGB). VI. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs zu Recht verweigert (vgl. Urk. 34 S. 23 f.). Der Angeklagte liess sich we- der von den laufenden Probezeiten noch von den Vorstrafen (vgl. Urk. 38) davon abhalten, erneut zu delinquieren. Offensichtlich wirkte sich dies nicht nachhaltig auf den Angeklagten aus, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bedingte Strafvollzug eine ausreichende Warnwirkung auf den Angeklagten ausüben würde. Mangels einer günstigen Prognose ist die gemeinnützige Arbeit zu vollziehen. VII.

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der mit Urteil der Commissione del Tribunale del Distretto Moesa vom 9. November 2006 ausgefäll- ten bedingt vollziehbaren Strafe von 5 Monaten Gefängnis sowie der mit Urteil

- 21 - des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2007 ausgefällten bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.–.

2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Der Angeklagte hat während den beiden ihm mit Urteil vom 9. Novem- ber 2006 und 19. Dezember 2007 angesetzten Probezeiten von je drei Jahren de- linquiert. Da der Angeklagte die heute auferlegte Strafe zu verbüssen haben wird, ist davon auszugehen, dass diese eine nachhaltige Wirkung auf ihn ausüben wird. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass er nach dem Vollzug der gemeinnützigen Ar- beit weitere Straftaten begehen wird. Ausserdem gilt das Verbot der "reformatio in peius", wonach das Urteil nicht zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden darf, wenn vom Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt wird, sofern die Gegen- partei nicht auch ein Rechtsmittel ergriffen hat (§ 399 ZH-StPO). In diesem Sinne ist von einem Widerruf abzusehen und sind die mit Urteil der Commissione del Tribunale del Distretto Moesa vom 9. November 2006 angesetzte Probezeit von drei Jahren sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2007 angeordnete Probezeit von ebenfalls drei Jahren mit Wirkung ab heute um je 1 ½ Jahre zu verlängern. VIII.

1. Geschädigte können Zivilansprüche gegen einen Angeklagten entwe- der selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (§ 192 ZH-StPO).

- 22 -

2. Die von der C._____ anstelle des Geschädigten D._____ geltend ge- machte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 542.80 (ND 1/8) ist ausge- wiesen, weshalb der Angeklagte zu einer entsprechenden Bezahlung zu verpflich- ten ist. Die darüber hinausgehende Zivilforderung des Geschädigten D._____ ist nicht genügend substantiiert (ND 1/7), weshalb sie im Sinne von § 193a ZH-StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

3. Ebenso ist die vom Geschädigten B._____ geltend gemachte Scha- denersatzforderung in der Höhe von Fr. 385.95 ausgewiesen (ND 2/4), weshalb der Angeklagte zu verpflichten ist, B._____ Fr. 385.95 zu bezahlen.

4. Die Zivilforderung in der Höhe von Fr. 807.–, welche die F._____ an- stelle des Geschädigten G._____ geltend macht (ND 4/5, Urk. 20), ist nicht genü- gend substantiiert, weshalb sie im Sinne von § 193a ZH-StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

5. Ebenso ist das Schadenersatzbegehren des Geschädigten E._____ in der Höhe von Fr. 545.– (ND 5/5) mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Der Geschädigte H._____ fordert Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 500.–, davon Fr. 325.45 für das Ersetzen der Seitenspiegel (ND 7/5). Bezüg- lich seines Fahrzeugs ist jedoch einzig die Beschädigung durch das Abreissen der Kontrollschilder eingeklagt, nicht jedoch die Beschädigung der Seitenspiegel, weshalb auf das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 325.45 nicht einzu- treten ist. Die darüber hinaus gehende Forderung ist mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. IX.

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.

- 23 -

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a ZH-StPO). Der Angeklagte unter- liegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Aufgrund seiner knappen finan- ziellen Verhältnisse sind die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch auf die Ge- richtskasse zu nehmen (§ 190a ZH-StPO). Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird zur Leistung von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 4 Stunden als durch Polizeiverhaft geleistet gelten, verurteilt.

3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil der Commissione del Tribunale del Distretto Moesa vom

9. November 2006 und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2007 angesetzten Probezeiten werden mit Wirkung ab heute um je 1 ½ Jah- re verlängert.

5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der C._____ anstelle des Geschädigten D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 542.80 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren des Geschädigten D._____ auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Schadener- satz in der Höhe von Fr. 385.95 zu bezahlen.

- 24 -

7. Das Schadenersatzbegehren der F._____ anstelle des Geschädigten G._____ in der Höhe von Fr. 807.– wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

8. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten E._____ in der Höhe von Fr. 545.– wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

9. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten H._____ wird im Um- fang von Fr. 325.45 nicht eingetreten. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung jedoch auf die Gerichtskasse ge- nommen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Geschädigten K._____, …, J._____ − die C._____, …, J._____, Referenznummer … − den Geschädigten D._____, ..., J._____ − den Geschädigten B._____, …, J._____ − die F._____, …, J._____. Referenznummer … − den Geschädigten E._____, ..., J._____ − den Geschädigten H._____, …, J._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].)

- 25 - in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Commissione del Tribunale del Distretto Moesa, Palazzo Bogian 2, 6535 Roveredo in die Akten des Prozesses VV-2004.984 (im Disposi- tiv) − das Bezirksgericht Zürich in die Akten des Prozesses GG070632 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 26 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Die juristische Sekretärin: lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald