Sachverhalt
überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 Rz. 12, und BGE 124 IV 86 E. 2a mit Verweis). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewiss- heit davon überzeugt zu sein. 10.4. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiese- nen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indi- zienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es
- 51 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4., zuletzt auch Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2). 10.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (vgl. dazu ausführlich BGE 129 I 49 E.5).
11. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____) Wie gesehen anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2 und mithin, sich durch den Versand der dort genannten zwei E-Mails der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Schuldspruch der Vor- instanz ist in Rechtskraft erwachsen und bildet daher nur im Zusammenhang mit der Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens.
12. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer II.3 (Drohung durch Zusendung von Telefaxen an T._____) 12.1. Weiter hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. II.3 als er- stellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 8-14). Der Beschuldigte bestreitet dem- gegenüber auch im Berufungsverfahren, T._____ am 7. und 10. Juni 2005 drei Telefaxe mit drohendem Inhalt zugesandt zu haben, um diesen zum Verlassen der Schweiz oder zur Kooperation zu bewegen (vgl. SB110200 Urk. 3/3 S. 1 ff.;
- 52 - Urk. 3/4/1 S. 14; Urk. 61 S. 1 und 62 S. 4, Urk. 64 S. 26 ff.; Urk. 141 S. 29 ff.; Urk. 145 S. 19 ff.; Urk. 434 S. 53 ff.). 12.2. Der Vorderrichter begründet sein Urteil zusammengefasst folgendermassen: Die Tatsache, dass die Standorte der Publiphone, von welchen aus die Telefaxe geschickt wurden, auf dem Arbeitsweg bzw. im Nachbarort des Wohnortes des Beschuldigten liegen, sei als Indiz für dessen Täterschaft zu werten. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten müssten dessen Aussagen als unglaubhaft gewürdigt werden. Es sei zudem aufgrund der aufgefundenen Daten auf den Da- tenträgern des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Faxzuschriften verfasst habe. In dem vom Beschuldigten verfassten "Insider- Report" werde auf die angeblich fragwürdigen Geschäftspraktiken von T._____ hingewiesen. Die betreffende Textpassage illustriere, dass der Beschuldigte of- fensichtlich einen Groll gegen diesen gehegt habe. Im Übrigen füge sich auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Internet mittels Eingabe des Suchbegriffs "T._____" gezielt nach Informationen über den Privatkläger gesucht habe, nahtlos in den von der Anklagebehörde beschriebenen Sachverhalt ein (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.). 12.3. Ein direkter Nachweis dafür, dass der Beschuldigte die zur Diskussion ste- henden Telefaxe verfasst und versandt hat, liegt allerdings nicht vor. Der namens des Geschädigten am 14. Juni 2005 deponierte Strafantrag richtete sich noch ausdrücklich gegen Unbekannt (SB110200 Urk. 1/1.1). Erst im Verlaufe der
– auch auf den Vorwurf weiterer strafbarer Handlungen gerichteten – Unter- suchung kristallisierte sich der Verdacht heraus, dass es sich beim Absender um den Beschuldigten gehandelt haben könnte (vgl. dazu den polizeilichen Unter- suchungsbericht vom 6. Juni 2007 SB110200 Urk. 1/1, insb. S. 20/21). Unter an- derem äusserte auch T._____ selbst in seiner polizeilichen Befragung vom
30. August 2005 eine solche Vermutung (SB110200 Urk. 3.1 S. 6) und wiederhol- te dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2008 (SB110200 Urk. 4.0 S. 4, 6). Er betonte aber, dass er anfänglich keine Ahnung über die seines Erachtens gegebene Täterschaft gehabt habe (a.a.O. S. 4, 5, 6).
- 53 - 12.4. Nun ist es tatsächlich so, dass sehr Vieles auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hindeutet: 12.4.1. Die Absendeorte (öffentliche Telefonkabinen beim Bahnhof GP._____ resp. beim Bahnhof AA._____, SB110200 Urk. 1 S. 2 f. und S. 11) liegen auf dem damaligen Arbeitsweg des Beschuldigten – jedenfalls auf einem möglichen Ar- beitsweg (Wohnort … [Adresse], Arbeitsort AV._____ Investments SA, ...[Adresse] [vgl. SB110200 ND 1 Urk. 2/14.9 und 2/19.7]). Zwar stimmt – mit der Verteidigerin (SB110200 Urk. 145 S. 22) –, dass AW._____ [Ortschaft] geogra- phisch näher bei GP._____ liegt als AA._____. Deshalb liegt aber AA._____ nicht "ganz sicher nicht auf dem Arbeitsweg des Beschuldigten" (a.a.O.): Vielmehr führt zu bestimmten Tageszeiten die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von AW._____ nach GP._____ sehr wohl über AA._____ (vgl. www.sbb.ch). Zudem ist AA._____ der Hauptort und grösste Ortsteil der Gemeinde AW._____, und es liegen die beiden Ortsteile unmittelbar nebeneinander, sodass für den Beschuldig- ten – wäre er denn der Täter – sogar ein bewusster "Umweg" über AA._____ mit geringstem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen wäre, wenn er sich nicht für ir- gendwelche Kommissionen ohnehin in den Gemeindehauptort hat begeben müs- sen. Allein: Sowohl der Bahnhof GP._____ als auch der Bahnhof AA._____ sind sehr gut frequentierte Pendlerbahnhöfe, und es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Dritter die drei Telefaxe verfasst und allenfalls gar die Aufgabeorte bewusst derart gewählt hat, dass sie auf den Beschuldigten hin- deuten. Für sich alleine betrachtet kann aus den Aufgabeorten jedenfalls nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. 12.4.2. Dem Beschuldigten waren die Geschäfts- und Privatadressen von T._____ bekannt (SB110200 Urk. 1 S. 20). Angesichts der Kontakte des Beschuldigten mit dem Privatkläger erstaunt das hingegen nicht. Die beiden kannten sich von ihren Tätigkeiten auf den Cayman her und hatten nach Darstellung des Privatklägers Kontakt bei Meetings und nachfolgenden Mittag- oder Abendessen (SB110200 Urk. 3.1 S. 7). Nachdem der
- 54 - Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger sich in GP._____ aufhält (SB110200 Urk. 3.5 S. 10), und er – zugegebenermassen – Internet-Recherchen über diesen angestellt hatte (SB110200 Urk. 3.7 S. 3 ff.), war es naheliegend, dass er auf Wohn- und Arbeitsort stiess. Auch aus der Kenntnis dieser Daten kann deshalb nicht auf den Beschuldigten als Täter geschlossen werden. 12.4.3. Kenntnisse über die Verbindung Privatkläger - AY._____ Nach Aussagen des Privatklägers wussten "offiziell nicht mehr als fünf Personen" davon, dass er Vermögenswerte der Familie AY._____ verwaltet habe: neben dem Steueranwalt AZ._____ sein – des Privatklägers – Vater, seine Sekretärin, BA._____ sowie BB._____, je von der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). Allerdings wirkt hier schon der vom Privatkläger verwendete Terminus "offiziell" relativierend, und er musste denn auch anfügen, nicht ausschliessen zu können, dass auch Personen bei der W1.'_____ auf den Cayman Islands Bescheid ge- wusst hätten (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). In diesem Sinne äusserte er auch die Vermutung, dass es sich beim Absender der Telefaxe um den Beschuldigten ge- handelt haben könnte; "A.'_____", der als Manager für Banking Operations zu- ständig gewesen sei (a.a.O. S. 6; vgl. auch SB110200 Urk. 4.0 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte effektiv über die Verbindung Privatkläger – AY._____ in etwa Be- scheid wusste, geht aus seinem "Insider-Report" hervor (Beilage 3 zu SB110200 Urk. 3/7). Nachdem nicht nur der Beschuldigte, sondern möglicherweise auch noch eine weitere nicht näher bekannte Anzahl von Personen um die Verbindung des Pri- vatklägers zur Familie AY._____ wusste, kann deshalb nicht mit der erforderli- chen Sicherheit auf den Beschuldigten als Urheber der Telefaxe geschlossen werden. Dass es sich – so die Vorinstanz – einerseits nur um einen beschränkten Kreis gehandelt habe, der überhaupt Kenntnis von der Verwaltung der AY._____- Gelder durch den Privatkläger hatte, und andererseits der Beschuldigte nach sei- nem eigenen Eingeständnis "als einer von wenigen Eingeweihten" von der AY._____-Affäre und der Rolle des Privatklägers darin gewusst habe (SB110200
- 55 - Urk. 77 S. 10), stimmt deshalb so dahingehend nur beschränkt, als keineswegs feststeht, dass tatsächlich nur ein (ganz) kleiner Personenkreis um die Verbin- dung des Privatklägers zur Familie AY._____ gewusst hätte. Die Kenntnisse des Beschuldigten können damit unter Umständen ein Motiv für die inkriminierten Te- lefaxe liefern; ein Nachweis, dass der Beschuldigte deren Verfasser und Absen- der war, kann damit aber nicht erbracht werden. 12.4.4. "Insider-Report" und Internet-Recherchen über den Privatkläger Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben den "Insider-Report" als eine Art "Abschiedsbrief" verfasst, aufgrund der Drohungen, die gegen ihn und seine Familie geäussert worden seien. Er habe das Gefühl gehabt, "irgendwo stinkts". Mit seinen Ausführungen über den Privatkläger habe er Dritten einen Hinweis ge- ben wollen, dass dies eine Möglichkeit für sein allfälliges Ableben sein könnte (SB110200 Urk. 3.7 S. 7). Er habe im Privatkläger einen möglichen Verfolger ge- sehen, der ihn bedrohe. Er habe aus Frustration "Sachen" über ihn zusammen- getragen und niedergeschrieben, damit Untersuchungsbehörden nach seinem Tod einen Hinweis finden würden (SB110200 Urk. 3/8 S. 4). Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich nicht ausgeschlossen werden bzw. liegt sogar zwanglos nahe, dass der Beschuldigte aus dieser Frustration heraus auch die inkriminierten Telefaxe verfasst und gesandt hat. Allerdings lassen sich in den sichergestellten und ausgewerteten Daten keine Hinweise darauf finden. Alleine dass ein nachvollziehbares Motiv vorliegt, reicht für die Annahme einer Tä- terschaft aber wiederum nicht aus. 12.5. Es stellt sich damit die Frage, ob aufgrund aller Indizien der Schluss zulässig ist, dass vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Die Frage muss aber verneint werden. Zwar weisen jedes einzelne Indiz und insbesondere auch alle Indizien in ihrer Gesamtheit recht deutlich auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. Die von der Vorinstanz angestellten Erwägungen und Schlüsse sind nicht abwegig (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.). Letztlich besteht aber nur ein – wenn auch recht weit verdichteter – Verdacht, nicht indessen die erforderliche Gewissheit. Es bestehen
- 56 - ernst zu nehmende Zweifel daran, ob nur der Beschuldigte als Urheber der drei Telefaxe in Frage kommt. 12.6. Lässt sich der Sachverhalt nicht mit der genügenden Sicherheit erstellen, verlieren die Aussagen des Beschuldigten dazu an Relevanz bzw. vermöchten sie nur dann etwas an der Beweislage zu ändern, wenn sich den Depositionen gera- dezu eine Selbstbelastung entnehmen liesse. Das ist nicht der Fall, auch wenn die Aussagen des Beschuldigten, wie dies der Vorderrichter richtig gesehen hat, alles andere als plausibel und insgesamt wenig glaubhaft sind (SB110200 Urk. 77 S. 10 ff.). Unzulässig ist allerdings, als Indiz für die Täterschaft zu werten, dass es der Beschuldigte zuweilen gänzlich verweigert habe, Aussagen zu machen, oder dass "mehrfach Einvernahmen vorzeitig abgebrochen werden mussten, da sich der Beschuldigte weigerte, weitere Aussagen zu machen" (so die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht beruft, nämlich nur dann zu dessen Nachteil in die Beweiswürdigung einbeziehen, wenn er sich weigert, zu seiner Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, obwohl eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; bestätigt in 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.5 und 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, und auch indirekte Zugaben liessen sich den Aussagen des Beschuldigten nicht ent- nehmen. 12.7. Dies führt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Frei- spruch.
13. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer III.4 (E-Mail "Hi dirty pig…") 13.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Vorderrichters, der den Beschuldigten diesbezüglich verurteilte, bestreitet dieser auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (ND 4) weiterhin,
- 57 - am 7. August 2007 dem Privatkläger U._____ vom Account "ro- bin.hood[…]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das in der Anklageschrift aufgeführte E-Mail "Hi dirty pig…" gesandt zu haben. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung bestritt er sogar, dass am 7. August 2007 vom Account "robin.hood[...]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das fragliche Mail überhaupt gesendet worden sei. Er gab indessen zu, im fraglichen Zeitpunkt auf Mauritius gewohnt, die Telefonnum- mer "..." besessen und U._____ von dieser Nummer aus mehrfach angerufen zu haben. Ob er am 7. August 2007 in Mauritius war, konnte oder wollte er nicht sa- gen (SB110200 Urk. 61 S. 1; Urk. 80 S. 3; Urk. 141 S. 33-36). In der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 verweigerte er die Aussagen zum Thema (SB110200 Urk. 428 S. 7 ff.). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei nicht erwiesen, dass das in Fra- ge stehende E-Mail effektiv von Mauritius aus versandt worden sei. Das sei ledig- lich eine nicht belegte Parteibehauptung. Umso weniger könne von der Täter- schaft des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 145 S. 26-29). Aus den zu- sätzlichen Erkenntnissen im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen werde seitens der Untersuchungsbehörden "krampfhaft und mit weit hergeholten Erklä- rungen" versucht, die Täterschaft des Beschuldigten zu konstruieren (SB110200 Urk. 434 S. 57). 13.2. Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung in diesem Zusammenhang an- lässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung ihren Beweisantrag erneuert, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail-Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 verschickt worden sei (Prot. II S. 24). Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurde
– unter anderem – dieser Beweisantrag gutgeheissen und der Staatsanwaltschaft aufgetragen, ergänzend abzuklären, wer im fraglichen Zeitraum die IP- Adresse "…" benützt habe und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[...]@yahoo.com" bzw. "ro- bin.hood[...]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[...]@hotmail.com" sei bzw. gewesen sei (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.).
- 58 - 13.3. Dem E-Mail selber (SB110200 ND 4 Urk. 5e) ist lediglich der Absender "robin.hood[...]" mit der Adresse "robin.hood[...]@yahoo.ca" zu entnehmen. Die IP-Adresse des Absenders "…" (vgl. SB110200 ND 4 Urk. 5 f.) ist dem Internet- provider "BC._____" auf Mauritius zugeordnet (SB110200 ND 4 Urk. 5h = SB110200 ND 4 Urk. 50). Ein erstes, ursprünglich schon am 11. Oktober 2007 nach Mauritius gestelltes Rechtshilfegesuch blieb trotz erheblicher Bemühungen der Staatsanwaltschaft ohne Resultat und wurde schliesslich nicht mehr weiter- verfolgt, nachdem die dortige "State Attorney" zuerst ergänzende Angaben und später ein erneutes, vollständiges Rechtshilfeersuchen verlangt hatte (SB110200 ND 4 Urk. 9/1-12 sowie SB110200 eUA Urk. 7/4/2-11). 13.4. Im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen wurde deshalb das Ersuchen im Sinne der damaligen Forderungen der "State Attorney" am 10. Februar 2012 bzw. 19. März 2012 erneuert (SB110200 eUA Urk. 7/1 ff., 7/10). Die Behörden von Mauritius blieben jedoch abermals ohne Reaktion, ungeachtet wiederholter Nachfragen auf postalischem und elektronischem Weg (SB110200 eUA Urk. 7/11-17). 13.5. Weiter unternahm die Staatsanwaltschaft Abklärungen bei "Yahoo" (SB110200 eUA Urk. 8/2-8/8 sowie 9/2-9/6), welche jedoch hinsichtlich der hinter den "robin.hood[...]"-E-Mail-Adressen stehenden Personen keine Resultate erga- ben (SB110200 eUA Urk. 9/8). Gleiches gilt für eine Anfrage an die Microsoft Corporation (SB110200 eUA Urk. 10/1 und 10/2). 13.6. Im Rahmen der Untersuchung im nunmehrigen Berufungsverfahren SB150135 erfolgten beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung und verschie- dene Sicherstellungen. Mit Blick darauf, dass sich daraus auch für das vorliegen- de Verfahren Erkenntnisse gewinnen lassen könnten, ersuchte die Staatsanwalt- schaft die – nach der Rückweisung beim Obergericht verbliebene – Verfahrens- leitung darum, die Polizei im Rahmen der Beweisergänzungen zu beauftragen, die sichergestellten Datenträger und dergleichen zu durchsuchen und auszu- werten (SB110200 Urk. 198). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident diesen Antrag gut (SB110200 Urk. 208).
- 59 - In der Folge wurden die am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Com- puter und Datenträger mit dem Fokus dahingehend untersucht, ob sich daraus Hinweise ergeben, dass der Beschuldigte der Urheber des E-Mails vom 7. August 2007 gemäss Anklageziffer III.4 an U._____ sein könnte. Wie dabei vorgegangen wurde und welche Erkenntnisse daraus gewonnen wurden, lässt sich dem polizei- lichen Nachtragsrapport vom 13. Juni 2013 entnehmen (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 4 ff.). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus insbe- sondere, dass der Beschuldigte unter dem Decknamen "Robin Hood" agiert und durchaus auch ein Motiv gehabt habe, E-Mails mit bedrohlichem Inhalt an U._____ zu versenden (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 8). 13.7. Auch ohne die Resultate der rechtshilfeweisen Abklärungen bezüglich IP- und E-Mail-Adresse können angesichts der nunmehr gegebenen Beweislage kei- ne Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der U._____ am 7. Au- gust 2007 das E-Mail gemäss Anklageziffer III.4 hat zukommen lassen: 13.7.1. Zunächst ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen diesbezüglich beigepflichtet werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 35-37; Art. 82 Abs. 4 StPO): Auch ohne eine entsprechende Bestätigung seitens der Behörden aus Mauritius oder von "Yahoo", Microsoft o.ä. steht fest, dass die IP-Adresse …, welche als Absender den in den Kopfzeilen des E-Mails enthaltenen Informatio- nen entnommen werden kann, in Mauritius zu lokalisieren ist, und zwar beim In- ternetprovider "BC._____" bzw. "BC1._____" (SB110200 ND 4 Urk. 5 h; sowie etwa auch "www.utrace.de" oder "www.ip-adresse-ermitteln.de"). Wenn die Ver- teidigung dazu ausführt (SB110200 Urk. 145 S. 28), die IP-Adresse sage nur et- was darüber aus, "dass der betreffende E-Mail-Account über diesen Host/Server läuft" und "der Account-Inhaber an einem ganz anderen Land/Kontinent sein" könnte, so stimmt dies nur insofern, als ein versierter Anwender möglicherweise die Kopfzeileninformationen von versandten E-Mails manipulieren oder – etwa über ein Anonymisierungsnetzwerk wie "Tor" – verschleiern könnte. Im Falle ei- nes "Normalusers" ist dagegen die IP-Adresse des Netzwerkzugriffs in den Kopf- zeileninformationen eines E-Mails zu finden. Dieser Netzwerkzugriff kann etwa ein WLAN oder eine den Gästen zur Verfügung stehende Internetstation eines Hotels
- 60 - sein, oder aber auch ein von einem Provider gestelltes Datenfunknetz. So oder anders gibt deshalb die Geolokalisation der Absende-IP-Adresse im Normalfall Auskunft zumindest über die Region, aus welcher ein E-Mail versandt worden ist. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte zu haben, spricht vorliegend die IP-Adresse je- denfalls deutlich stärker dafür als dagegen, dass das fragliche E-Mail in Mauritius versandt worden ist. Nachdem der Beschuldigte zur Tatzeit grundsätzlich in Mau- ritius wohnhaft war und auch anerkannte, von seinem dortigen Telefonan- schluss … aus unter anderem am 9. August 2007 U._____ angerufen zu haben (SB110200 Urk. 77 S. 36; Urk. 141 S. 34/35), wäre also durchaus möglich, dass er zwei Tage vorher, am 7. August 2007, ein E-Mail an diesen gesandt haben könnte. 13.7.2. Der Suchlauf, den die Polizei mit den Begriffen "robin.hood[...]@ yahoo.ca" sowie spezifischen Textpassagen aus dem E-Mail "Hi dirty pig…" über den beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenbestand vorgenommen hat, ergab keine direkten Hinweise auf den fraglichen Anklagesachverhalt (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 5). Auch das bedeutet aber nicht zwingend, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Erstellen/Versenden des fraglichen E-Mails kein Bezug besteht: Erstens erfolgte die Beschlagnahme der untersuchten Computer und Da- tenträger über drei Jahre nach der Tatzeit und hätten demnach auch Daten bei- seite geschafft werden können. Und zweitens hat der Beschuldigte durch sein eingestandenes Handeln gemäss Anklageziffer I.2.2 dokumentiert, dass ihm ge- läufig ist, E-Mails von öffentlichen Internetstationen aus zu versenden (welche logischerweise keine Spuren auf dem eigenen Computer und eigenen Daten- trägern hinterlassen). 13.7.3. Aus verschiedenen Dateien, welche im beim Beschuldigten beschlag- nahmten Datenbestand gefunden wurden, ergibt sich indessen, dass der Be- schuldigte immer wieder als "Robin Hood" aufgetreten ist und seine Korres- pondenz auch entsprechend gezeichnet hat (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 7 ff.): 13.7.3.1. Anfangs Mai 2007 wurde auf dem Computer "Sony" des Beschuldigten ein Dokument erstellt und unter dem Pfad \A._____\Daten
- 61 - A._____\W._____\Presse abgespeichert, mit welchem sich "Robin Hood" als Un- terzeichner in englischer Sprache an Kunden der Bank W._____ wendet ("Dear W._____ Client, …"). Unter Verweis auf Zeitungsberichte über Steuerbetrüger wird den Adressaten eröffnet, dass "Robin Hood" und die Bank W._____ den Steuerbehörden Daten und Informationen über die Beziehungen des Adressaten zu W._____ GP._____ und W._____ Guernsey and Cayman offenbaren werden. Es gebe – so fährt "Robin Hood" fort – nur eine Möglichkeit, dies zu verhindern: Wenn die Adressaten Druck auf die Bank ausübten, damit diese die Angelegen- heit mit "Robin Hood" löse ("… to solve its issues with Robin Hood"), werde er – "Robin Hood" – alles tun, um zu verhindern, dass die Informationen an die Behör- den herausgegeben werden. Als "Deadline" wird der 15. Mai 2007 angegeben und geschlossen, "… after that date you will be reported!" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7227). Ob dieses Dokument dann auch versandt worden ist, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Im vorliegenden Zusammenhang ist das allerdings auch nicht re- levant. Relevant ist vielmehr Folgendes: Nachdem dieses Dokument auf dem Computer des Beschuldigten erstellt und unter einem Pfad abgespeichert worden ist, der offensichtlich auf den Beschuldigten deutet, erscheint dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verfasser. Jede andere Annahme wäre le- bensfremd, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand anderer als der Beschuldigte an dessen Computer Dokumente erstellt und in einem dem Be- schuldigten zuzuordnenden Ordner abgespeichert hätte. Hinzu kommt, dass der Inhalt des Schreibens vom Gehalt her durchaus zum E-Mail passt, welches der Beschuldigte anerkanntermassen gemäss Anklageziffer I.2.2 am 12. August 2005 an die Bank W._____ AG bzw. V._____ versandt hat: Auch dort ging es darum, dass von der Bank verlangt wurde, gegen Mitarbeitende vorzugehen aufzuhören, ansonsten Klientendaten verschiedensten Stellen, u.a. auch Steuerbehörden, of- fenbart würden. Das im Datenbestand des Beschuldigten vorgefundene Schreiben "Dear W._____ Client, …" belegt deshalb bereits ziemlich offensichtlich, dass dieser sich teilweise als Robin Hood bezeichnet hat.
- 62 - 13.7.3.2. Am 30. April 2007 und 2. Mai 2007 sandte der Beschuldigte von seinem privaten E-Mail-Konto "A.''_____@BF._____.ch" ("A.'''._____" und "B.'_____" of- fenbar für "A._____" und "B._____") an seine damalige Büroadresse "A._____@F._____.com" den Entwurf eines E-Mails mit dem Titel "W._____ Da- tenklau - deutsche Steuersünder müssen mit Freiheitsstrafen rechen [sic], …". Nach der Anrede "Sehr geehrter Herr U._____" nimmt der Beschuldigte im We- sentlichen Bezug darauf, dass Informationen an die deutschen Steuerbehörden "Wirtschaftskapitäne und Adelige" beträfen, und er prangert den Umstand an, dass unter anderem Steuerhinterziehung "vom Kanton Zürich geschützt" werde. Sodann rechtfertigt sich der Beschuldigte, dass er "die Daten in meiner Funktion juristisch gesehen nicht gestohlen haben" könne, und er kritisiert in zunehmend aggressivem Ton das Verhalten der Bank in den damals geführten Vergleichsge- sprächen. Schliesslich nennt der Beschuldigte verschiedenste Stellen, die er nun informieren werde. Gezeichnet ist das E-Mail mit "A._____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7232-7235). Praktisch dieses gesamte E-Mail versandte der Beschuldigte mit Ausnahme we- niger Absätze "copy paste" (unschwer daran zu erkennen, dass auch offen- sichtliche Orthografiefehler – u.a. das vorstehend erwähnte "rechen" – mitkopiert wurden) am 18. Mai 2007 von seinem privaten "BF._____"-Konto an "cash@BG.'_____.ch" [sic], und zwar mit dem Betreff "Datenklau W._____" und der Anrede "Sehr geehrter Herr BH._____". Offenbar sollte so der Eindruck er- weckt werden, die Zeitschrift "Cash" habe die Kopie eines an BH._____ gerichte- ten E-Mails erhalten. Das E-Mail dürfte allerdings nicht angekommen sein, nach- dem der Beschuldigte die Adresse falsch geschrieben hat ("cash@BG.'_____.ch" statt "cash@BG._____.ch"). Auch das ist in vorliegendem Zusammenhang aber nicht relevant; relevant ist, dass dieses zweite E-Mail nicht mehr mit "A._____", sondern mit "Robin Hood" unterzeichnet war (SB110200 eUA Urk. 6/8/7237- 7239). Diese Dokumente, beide ebenfalls im Computer des Beschuldigten gefunden, er- härten damit dessen Auftreten als "Robin Hood".
- 63 - 13.7.3.3. Unter dem Pseudonym "BI.'_____" betreibt bzw. betrieb jedenfalls da- mals Prof. Dr. BI._____ von der Universität … eine Website mit "Essays aus … zu Wirtschaft und Gesellschaft" (www.BI.'_____.de). Dort äusserte er sich am 27. April 2007 kritisch darüber, dass Staaten mithilfe gestohlener Daten Steuerstraf- verfahren einleiteten. Konkret nahm er Bezug darauf, dass die deutschen Finanz- behörden Kunden der Bank W._____ ins Visier genommen hätten, wobei diese Forderungen auf von einem früheren Mitarbeiter der Bank gestohlenen Daten be- ruhten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7241-7242). Dieses Essay unter dem Titel "BJ._____" veranlasste einen "Robin Hood" am 10. Mai 2007 zu einer Erwide- rung, die von ihrem Inhalt her schon nahezu zwingend dem Beschuldigten zuge- ordnet werden muss: So teilte er "BI.'_____" praktisch in den gleichen Worten, wie sie schon in den in vorstehender Erwägung abgehandelten Dateien zu finden waren, mit, dass die Daten bei W._____ "nicht geklaut" worden seien, weil "der Mitarbeiter, der die Daten hatte", beauftragt gewesen sei, "aufgrund seiner Funk- tion COO die Daten ausserhalb der Bank aufzubewahren", damit diese "im Falle von Hurricans, Zerstörung der Bank" wieder rekonstruiert werden könnten. Weiter prangerte er die "Geldwäscherei" an, in welchem Zusammenhang "viele deutsche Adelige und Wirtschaftskapitäne" Verfahren laufen hätten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7242). Die letztzitierten – auffälligen – Begriffe sind 1:1 genau gleich in den unter Erw. 13.7.3.2 erwähnten Dateien zu finden. Auch hier ist deshalb mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei "Robin Hood" um den Beschuldigten gehandelt hat. 13.7.3.4. Der vorerwähnte Text "BJ._____" wurde sodann am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten als pdf-Dokument zusammen mit der Kopie einer Vorladung an den Beschuldigten zu einer Einvernahme als Zeuge beim Finanzamt in EQ._____ [Ortschaft] mit dem Betreff "Robin Hood ist zurück!" an die Empfänger "Leser-Service@BK._____[Zeitschrift].de" und "ver- lag@BL._____[Zeitschrift].ch" gesandt (SB110200 eUA Urk. 6/8/7255-7256). Hier ist nun der Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und "Robin Hood" geradezu offensichtlich.
- 64 - 13.7.3.5. Gleiches gilt für das ebenfalls am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten versandte E-Mail mit dem Betreff "Robin Hood ist mit zurück! Achtung alle Steuerhinterzieher, Robin ist hinter Euch her!" an "info@BM._____[Medienunternehmen].com", wiederum unter Beilage des vor- erwähnten "BJ._____" sowie zusätzlich eines weiteren Beitrags von "BI.'_____". Im Text des E-Mails wird nach der Anrede "Sehr geehrtes Fernsehen" ein "Beitrag von Robin Hood" angekündigt, der nun Steuerhinterzieher jage und Steuerbetrü- ger dem Staat ausliefern werde. Es gehe "um den berühmten Fall der W._____ Bank". Wenn sie mehr wissen wollten – so wird angepriesen – "dann email Sie"; "dies wäre ein toller Beitrag für 'BN._____' [Sendung]". Unterzeichnet ist das E- Mail von "Robin" – erstellt und versandt aber zweifelsohne vom Beschuldigten. 13.7.3.6. Bereits am 6. Juli 2007 hatte der Beschuldigte – wiederum von seinem "BF._____"-Konto aus – "BO._____@BM._____.de" angeschrieben und ausführ- lich seine Geschichte unter dem Titel "Stalking, Steuerhinterziehung und -betrug der grössten Schweizer-Privatbank in GP._____" als "tolles Thema für BO._____ [Sendung]" empfohlen. Interessant ist nun, dass genau dieses E-Mail am 8. Juli 2007 von "A.''_____@BF._____.ch" aus an "info@BM._____.com" wei- tergeleitet wurde, mit dem Begleittext "BN._____, Robin Hood ist zurück! Ist Robin A._____ oder ist A._____ Robin, aber hier die Geschichte! Der Supergau, Robin bringt deutsche Steuerhinterzieher, -betrüger zur Strecke", unterzeichnet mit "A.'''_____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7272 ff.). An dieses E-Mail angehängt waren diverse weitere Dokumente, unter anderem ein Schreiben des Beschuldigten an seine Nachbarschaft in AW._____ vom 14. Februar 2006 (SB110200 eUA Urk. 6/8/7282 ff.) sowie ein Brief des Beschuldigten an BP._____ (SB110200 eUA Urk. 6/8/7295 f.). Hier liegt die Identität des Beschuldigten mit "Robin Hood" auf der Hand – er ko- kettiert geradezu damit. 13.7.3.7. Bestätigt wird dies noch einmal durch ein E-Mail vom 10. Juli 2007, mit welchem sich – offensichtlich – der Beschuldigten ab seinem "BF._____"-Konto an BQ._____ von der BR._____ [Zeitschrift] wendet und mit "Robin Hood" unter- zeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7309).
- 65 - 13.7.3.8. Aus einer Kommunikation mit dem Internetportal "BS._____.de" konnte aus den Dateien des Beschuldigten weiter ein Beitrag extrahiert werden, in wel- chem "Robin Hood" verschiedene "vermutliche deutsche Steuersünder" nament- lich benannte (SB110200 eUA Urk. 6/8/7312). Hiezu wurde polizeilicherseits fest- gestellt, dass sich die Adressen der offenbarten Kunden auch in verschiedenen weiteren Dateien der am 19. Januar 2011 sowie bereits am 27. September 2005 beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern finden lassen. Dass sowohl im Beitrag in "BS._____.de" als auch in den beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten eine der fraglichen Kundenadressen durchgängig gleich falsch geschrieben wurde ("… [Adresse]" statt "… [Adresse]"), ist ein starkes Indiz dafür, dass "Robin Hood" seine Kenntnisse aus dem Datenbestand des Beschuldigten gewonnen hat
– und mithin mit diesem identisch ist (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 11 mit Verweisen). Ebenso passt dazu, dass auch hier wieder im Text von "Adeligen" und "Wirtschaftskapitänen" die Rede ist – Begriffe, die der Beschuldigte beleg- termassen im Gebrauch hat (a.a.O.). 13.7.3.9. Und schliesslich konnte im Datenbestand des Beschuldigten die Datei "W._____ Fund Cayman.doc" gefunden werden, worin der Autor verschiedene Vorgänge anprangert, mit welchen "die schweizerischen Steuerbehörden, das schweizerische Volk und auch die Kunden von W._____ über den Tisch gezogen" würden. Das Dokument wurde am 6. Januar 2008 im Benutzerkonto "Büro" er- stellt und mit "Robin Hood II" gezeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7323 ff.). Dass dieses Dokument beim Beschuldigte gefunden worden ist, muss wiederum als Vermutung seiner Urheberschaft gelten. 13.7.3.10. In dem ihm zum Abschluss der ergänzenden Untersuchung vorge- legten Fragebogen (schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO, in Fort- setzung der vorgängigen Einvernahme, vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 1/7) ant- wortete der Beschuldigte – wohl nicht zuletzt angesichts der vorstehenden Be- weisergebnisse – denn auch ohne Umschweife auf die Frage, ob er jemals das Pseudonym "Robin Hood" verwendet habe, mit "ja" (SB110200 eUA Urk. 1/17/1). 13.7.3.11. Aus alledem ergibt sich darum, dass sich der Beschuldigte selbst im- mer wieder als "Robin Hood" bezeichnet hat und auch zugegebenermassen unter
- 66 - diesem Pseudonym aufgetreten ist. Das bestärkt die Annahme, dass der Be- schuldigte auch Urheber des E-Mails von "robin.hood[...]@yahoo.ca" gemäss An- klageziffer III.4 sein könnte, in höchstem Masse. 13.7.4. Mit dem erwähnten E-Mail wurde U._____, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Bank W._____ AG, bekanntlich massiv bedroht. Es wurde ihm nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass ein Killer hinter ihm her sei und ihn exekutieren wer- de. Es ist mit dem polizeilichen Sachbearbeiter einig zu gehen, dass U._____ vom Absender dieses E-Mails offensichtlich als eine Person gesehen wurde, an welcher man sich für erlittenes und weiterhin zu erleidendes Unrecht zu revan- chieren und Vergeltung zu üben habe (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 6). Eine solche Gemütslage war beim Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt durchaus gegeben. Es geht aus verschiedenen jeweils entweder an U._____ al- leine oder an diesen als einen unter Vielen adressierten E-Mails des Beschuldig- ten vor dem 7. August 2007 hervor, dass dieser U._____ als einen der Hauptver- antwortlichen für verschiedene Streitpunkte nach seiner Entlassung ansah (SB110200 eUA 6/8/7345: "Insbesondere ist es Herr U._____ der Bank, der die Sache behandelt…"). So beklagte sich der Beschuldigte wiederholt darüber, dass die Privatklägerin ihn habe beschatten lassen bzw. "gestalkt" und ihm danach ein "Schweigegeld" von Fr. 500'000.– offeriert habe, was der Beschuldigte als "Be- stechung" und "Korruption" bezeichnete. Ebenso kritisierte der Beschuldigte im- mer wieder mit Nachdruck, dass sich die Bank geweigert habe, die Kosten für die ärztliche Behandlung zu übernehmen, welche zufolge Konkurses des Versiche- rers auf den Cayman Islands nicht beglichen worden waren (vgl. dazu Anklage- schrift Ziff. 1.5). Das umschrieb der Beschuldigte jeweils als "Schweinerei". (SB110200 eUA Urk. 6/8/7331-7332, 6/8/7334; 6/8/7337; 6/8/7342-7343; 6/8/7345; 6/8/7347). Stets waren diese E-Mails mit der Drohung verbunden, an die Öffentlichkeit zu gehen bzw. eine "Whistleblower-Aktion zu starten". Exempla- risch ist dafür das E-Mail des Beschuldigten an U._____ und BH._____ vom 8. Juli 2007, wo er in Aussicht stellt, "die Whistleblower Angelegenheit" sei "soweit vorbereitet, dass wir diese im richtigen Zeitpunkt veröffentlich wird" (sic!). Weiter schreibt der Beschuldigte, es seien nun "Taten angesagt", und er "werde sich ei-
- 67 - nen Namen schaffen, als der Erste der… wie mir die Presse bereits bestätigt hat- te". Immerhin lässt der Beschuldigte dann der Privatklägerin noch quasi eine Hin- tertür offen: "Sollte die Bank wirklich noch dringend das Gespräch suchen, bitte ich Sie, direkt mit mir Kontakt aufzunehmen. Die Sache könnte noch gerettet wer- den" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7351). Reichlich geschmacklos schliesslich, wie der Beschuldigte am 22. Juni 2008 unter anderem U._____ mit der Bemerkung, "ich kann Ihnen diese Realität zeigen" Bilder von verhungernden Kindern zukom- men liess (SB110200 eUA 6/8/7362 ff.). Mit dem polizeilichen Sachbearbeiter passt auch zwanglos zu einer Frustreaktion, wie sie im E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesehen werden kann, dass sich der Beschuldigte am Tag zuvor, dem 6. August 2007, vom "AD._____" abgewiesen gesehen hatte: So war der vom Beschuldigten kontak- tierte Journalist des "AD._____" nicht auf die "Stalking"-Geschichte des Beschul- digten eingegangen, wo er U._____ neben BH._____ als "Auskunftsperson" an- gab, und hatte dem Beschuldigten geantwortet, der Fall sei "eigentlich noch kei- ner", und er sehe "zu wenig Anhaltspunkte" für eine Recherche (SB110200 eUA Urk. 6/8/7168-7171). Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (vgl. dazu noch später) ist unschwer anzunehmen, dass er sich durch diese Ab- sage sehr gekränkt gesehen hat. 13.7.5. U._____ äusserte bereits in seiner polizeilichen Befragung anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. September 2007 die Vermutung, dass es sich beim Absender des Mails um den Beschuldigten handeln könnte (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 1 ff.). Nicht anders lautete die Zeugeneinvernahme vom 14. August 2008 (SB110200 ND 1 Urk. 4/1): Aufgrund der Sprache und des Wissens, dass er (der Zeuge) sonst bei keiner Person einen Grund für ein solches E-Mail gehabt habe, und auch wegen der Herkunft des E-Mails sei klar, dass es vom Beschuldigten kommen müsse. Es passe auch zum Schreibstil des Beschuldigten. Man merke, dass es von jemandem stamme, der nicht Englisch als Muttersprache habe (a.a.O. S. 12 f.). Letzteres ist durchaus zutreffend: Das E-Mail ist in ungelenkem Englisch abge- fasst, das in Satzaufbau und -gebrauch an die deutsche Sprache erinnert. Inso-
- 68 - fern ist der Text stark mit jenem vergleichbar, den der Beschuldigte anerkannter- massen am 12. August 2005 von AT._____ aus versandt hatte. Der Text enthält sodann auch diverse Schreibfehler: "guys like to need to be…" statt "guys like you need to be…", "My hunter will behind your back…" statt "My hunter will be behind your back…", "in a weeks time" statt "in a week's time", "in a months time" statt "in a month's time". Das ist geradezu typisch für den Beschuldigten, der seine Texte diesbezüglich nicht sehr sorgfältig zu redigieren pflegte; als Beleg dafür kann na- hezu jeder in den Akten enthaltene Text des Beschuldigten dienen. Schon die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat denn auch mit Verweis auf diverse Beleg- stellen zutreffend festgestellt, der Beschuldigte lasse erkennen, "dass er sich beim Schreiben am Computer nicht durch das Korrigieren von Tippfehlern auf- halten lässt" (SB150135 Urk. 146 S. 80/81). 13.7.6. Aus alledem erhellt, dass alles für und nichts gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. Seine Bestreitungen sind unbehelflich. Nicht im Ernst kann er angesichts der Aktenlage und der Zeugenaussage U._____s in Abrede stellen, dass das fragliche Mail aus Mauritius überhaupt versandt worden ist (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 34). Ebenfalls kann er nichts für sich daraus ableiten, dass er in der Untersuchung zunächst abstritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt auf Mauri- tius aufgehalten zu haben (SB110200 ND 1 Urk. 3 S. 15) bzw. danach keine Aus- sagen mehr dazu machte (SB110200 Urk. 3/4/1 S. 14). In der ersten Berufungs- verhandlung sagte er dazu denn auch, nicht mehr zu wissen, ob er am 7. August 2007 in Mauritius gewesen sei (SB110200 Urk. 141 S. 35). Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass der Beschuldigte am 7. August 2007 mit grösster Wahr- scheinlichkeit in Mauritius war: Jedenfalls verwies er in einem E-Mail vom 16. Juli 2007 an den TV-Journalisten BT._____ darauf, am 27. Juli 2007 nach Mauritius zurückzukehren (SB110200 eUA 6/8/7224) und musste er sich am 9. August 2007 ebenfalls in Mauritius befunden haben, als er von seiner mauritianischen Te- lefonnummer … aus U._____ anrief (vgl. die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 36/37 und SB110200 Urk. 141 S. 34). Angesichts dieser Umstände liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte auch am 7. August 2007 auf Mauritius gewesen sein muss. Mit der Vorinstanz ist damit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der
- 69 - am 7. August 2007 U._____ das in Anklageziffer 4 (ND 4) umschriebene E-Mail gesandt hat. 13.7.7. Bezeichnend ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte bereits während der Untersuchung über seine Verteidigerin bei U._____ unter anderem für das E- Mail aus Mauritius entschuldigen wollte. Jedenfalls bestätigte die Verteidigerin an- lässlich der Zeugeneinvernahme von U._____ vom 14. August 2008 dessen da- hingehende Aussage ausdrücklich (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 15). Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte damals für ein bedrohendes E-Mail ent- schuldigen wollte, für welches er nicht die Verantwortung trug. Das bekräftigt das vorstehende Beweisergebnis. 13.8. In der Anklageschrift wird weiter ausgeführt, dass U._____ durch die Todes- drohungen in diesem E-Mail in Angst und Schrecken versetzt worden sei. U._____ sagte dazu aus, er habe den Inhalt der Mitteilung als "klar lebensbedro- hend" empfunden, insbesondere auch in Kombination mit dem Umstand, dass der Beschuldigte seines Wissens Waffen besessen habe (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 8). Er habe dieses E-Mail sehr ernst genommen und "nicht einfach so wegge- steckt" (a.a.O. S. 12). Das ist angesichts des Wortlauts und der spannungsgela- denen Situation, die damals zwischen der Bank W._____ AG bzw. deren Vertreter und dem Beschuldigten herrschte, ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. 13.9. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. III.4 (ND 4) ist deshalb erstellt.
14. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.3 (mehrfache Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses) 14.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinne der Anklagevorwürfe gemäss Ziff. I.2.3 allesamt als erstellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 21, 26, 29 und 34). Der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren beim Eingeständnis der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern I.2.3 a-c, soweit es um die Zustellung der "Selbstdeklaration" bzw. der beiden CD-ROM an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kanto- nale Steueramt Zürich geht. Er stellt aber weiterhin in Abrede, gemäss Anklage-
- 70 - ziffer I.2.3 d der Zeitschrift "Cash" eine CD mit Daten zugestellt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 27 ff., Urk. 145 S. 11 ff., Urk. 434 S. 17 ff.). 14.2. Bezüglich der Anklageziffern I.2.3 a-c kann deshalb vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedür- fen (SB110200 Urk. 77 S. 21, S. 26, S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon ausge- nommen ist der – weiter unten zu erörternde und vom Beschuldigten bestrittene – Vorwurf, es seien mit den Sendungen an die Steuerbehörden Daten der Bank W._____ AG offenbart worden. 14.3. Bezüglich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash -CD") ist dagegen der Sachverhalt zu erstellen. Die Vorinstanz schloss auf die Täterschaft des Beschuldigten, weil sie mannigfache Übereinstimmungen in den von der Bank W._____ AG eingereichten Dokumenten bzw. Printscreens und den beim Beschuldigten aufgefundenen verschiedenen Datenträgern sowie den zwei ande- ren, an die Steuerämter gesandten CD sah. Aufgrund der Kongruenz der einge- reichten Dokumente und der Daten, welche im Bestand des Beschuldigten si- chergestellt werden konnten, könne es zwingenderweise nur der Beschuldigte gewesen sein, der das anonyme Begleitschreiben und die CD der Redaktion von "Cash" zugeschickt habe. Zudem sei der Beschuldigte in zwei anderen Fällen exakt nach demselben Muster vorgegangen (Urk. 77 S. 31 ff.). 14.3.1. Die Verteidigung monierte dazu anlässlich der ersten Berufungsver- handlung, dass hinsichtlich des Inhalts der "Cash-CD" bis dorthin lediglich Partei- behauptungen der Bank W._____ AG vorlagen, nachdem das Original der CD von "Cash" unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgegeben und die sich im Besitz der Privatklägerin befindliche, von dieser ausgewertete Kopie von den Untersuchungsbehörden nicht herausverlangt worden war (SB110200 Urk. 145 S. 11 ff.). Im Weiteren machte die Verteidigung geltend, da die CD gemäss dem Artikel von BU._____ im "Cash" Daten von 1997 bis 2003 enthalte, könne sie nicht vom Beschuldigten stammen, da dieser ja per 10. Dezember 2002 freige- stellt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 12/13).
- 71 - 14.3.2. Im Rahmen des Beschlusses vom 17. November 2011, mit welchem die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war, wurde deshalb im Sinne der Vorbringen der Verteidigung festgehalten, dass nicht überprüft werden könne, ob der von der Privatklägerin behauptete Inhalt der CD auch wirklich mit jenem der CD übereinstimme und ob auf allen drei CD (ESTV, KSTA, "Cash") die gleichen Daten enthalten seien. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen (SB110200 Urk. 148 S. 7/8). 14.3.3. Die Staatsanwaltschaft machte sodann bei der Bank W._____ AG die CD "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" erhältlich (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 7 mit Verweisen). Diese CD war am 8. August 2005 von BV._____, Chief Security Officer der Privatklägerin, als exakte Kopie derjenigen CD erstellt wor- den, die "Cash" zugekommen und welche seitens der Zeitschrift unter Berufung auf den Quellenschutz nicht den Strafverfolgungsbehörden herausgegeben wor- den war. Der Kopiervorgang fand in den Räumen der damaligen Anwaltskanzlei BW._____ statt, unter Aufsicht von Rechtsanwalt Dr. BX._____, dem Rechtsver- treter der Zeitschrift "Cash", sowie U._____ als Vertreter der Privatklägerin, und es wurde jeder Schritt genauestens protokolliert (SB110200 eUA Urk. 2/2/1). Es kann deshalb auf die Zeugenaussage von BV._____ abgestellt werden, wonach sie "eine absolut perfekte Kopie" der "Cash"-CD erstellt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/1 S. 5). Die polizeilich untersuchte "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" entspricht deshalb in allen Teilen derjenigen CD, die im Frühling 2005 der Redak- tion der Zeitschrift "Cash" anonym zugestellt worden ist und den Journalisten BU._____ zu seinem am 16. Juni 2005 publizierten Artikel "Datenklau bei der Bank W._____" veranlasst hat. Unter anderem schreibt der Journalist darin (SB110200 ND 1 Urk. 2/1.1.1, Beilage 1c): "Die CD-ROM in der Redaktionspost enthält kein Zeichen des Urhebers, keine Be- schriftung, kein Signet – handelsübliche Massenware aus dem Computershop. Der Inhalt hingegen ist absolut nicht für den allgemeinen Gebrauch bestimmt: 169 Megabyte Dateien mit Kunden- und Geschäftsdaten eines Geldhauses, dessen Welt- ruf auf Verschwiegenheit aufbaut.
- 72 - Die Datensätze stammen aus dem Büro der W._____-Gruppe auf den Cayman. Sie wurden in den Jahren 1997 bis 2003 erstellt und betreffen den gesamten geschäftli- chen Ablauf der W._____-Firmen auf der Karibikinsel und eine Kundenklientel, die es gerne besonders vertraulich geregelt hat: sehr vermögende Privatkunden aus der ganzen Welt." 14.3.4. Die CD wurde sodann polizeilich detailliert ausgewertet (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13/14; eUA Urk. 5/9/3.3 ff. und eUA Ordner 7 [vgl. da- zu die Erklärungen in eUA Urk. 5/5 S. 16]) und deren Inhalt mit demjenigen der CD "ESTV" und "KSTA" sowie der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" und des Notebooks "IBM ThinkPad" verglichen. Zentra- le und auf das Wesentliche reduzierte Erkenntnisse daraus sind (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13 ff.):
- Die CD "ESTV" und die CD "Cash" weisen einen identischen Inhalt auf;
- der Inhalt dieser beiden CD ist identisch auch auf der CD "KSTA" zu finden, dort ergänzt durch 24 zusätzliche Ordner und 300 zusätzliche Dateien;
- die CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" wurden alle am Abend des 20. Januar 2012 gebrannt (um 18:07, 19:01 und 19:52 Uhr);
- alle auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" enthaltenen Dateien sind auch auf der DVD "A._____ Daten" und auf dem "IBM ThinkPad" zu finden;
- der Vergleich der "Hash-Werte" (eine Art "digitaler Fingerabdruck" einer Datei) einer Auswahl aus jenen Dateien, die einen erkennbaren Bezug zur Privatklägerin aufweisen und ab den CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" extra- hiert worden sind, beweist aufgrund der jeweils deckungsgleichen Prüf- summen im Verhältnis zu den gleichnamigen Dateien auf der DVD "A._____ Daten 31.12.02", dass letztere DVD bzw. jedenfalls deren Datenbestand die Quelle für die Herstellung der drei CD war;
- jene ausgewählte Datei, die zwar auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA", nicht aber gegenüber der DVD "A._____ Daten 31.12.02" den glei- chen Hash-Wert aufwies ("Bank account numers.xls"), wurde auf den drei
- 73 - CD am 20. März 2005 geändert und zuletzt von einem Benutzer namens "A._____" abgespeichert;
- ein Benutzer namens "A.'_____" nahm gewisse Änderungen (Einfärbungen) an den Dokumenten "Minutes of the Meeting" vor, die genau übereinstim- mend auf allen drei CD und in unbearbeiteter Form auf der DVD "A._____ Daten" zu finden waren. Alle diese Umstände belegen nun geradezu zwingend, dass der Beschuldigte am
20. Januar 2012, ausgehend vom Datenbestand der DVD "A._____ 31.12.02", die drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" hergestellt und später auf Letzteren noch kleine Änderungen vorgenommen hat. Dass es auf der "Cash-CD" Daten aus dem Jahre 2003 habe und sie deshalb nicht vom Beschuldigten habe hergestellt werden können, wie die Verteidigung immer wieder aus dem Artikel von BU._____ ableiten will, der von "…in den Jah- ren 1997 bis 2003 erstellt…" schreibt (s. oben), stimmt nicht: Die DVD "A._____ Daten 31.12.2002", welche als Quelle für die "Cash-CD" diente, wurde am
31. Dezember 2002 gebrannt (SB110200 eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 1), und nachher erfolgten keine Änderungen mehr (eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 2). Damit kann weder die DVD "A._____ Daten 31.12.2002" noch – logischerweise – die "Cash"-CD Daten aus dem Jahr 2003 enthalten. Wenn BU._____ also schreibt, es hätten sich auf der "Cash"-CD Daten bis 2003 befunden, hat das seinen Grund entweder in ei- nem Irrtum oder in einem Druckfehler. Es stimmt auch nicht, dass sich – wie die Verteidigung im zweiten Teil der Beru- fungsverhandlung erstmals behauptete – mit dem "Report on Termination of Employment of A._____" vom 10. Februar 2003 tatsächlich ein aus dem Jahre 2003 stammendes Dokument auf der "Cash-CD" befinden würde (SB110200 Urk. 434 S. 18/19; Urk. 435/9). Dieses Dokument ist auf der entsprechenden CD nicht vorhanden, was sowohl durch die Durchsicht der Zusammenstellung der extra- hierten Dokumente gemäss SB110200 eUA Urk. 6/3/3/3001-3181 als auch einen elektronischen Suchlauf auf der CD (SB110200 eUA Urk. 6/3/0) bestätigt wird.
- 74 - Die Verteidigung wollte sich an der Berufungsverhandlung denn auch auf ihrer Behauptung "nicht behaften" lassen (Prot. II S. 83). 14.3.5. Es steht damit zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte die "Cash"- CD gleichzeitig mit den CD "ESTV" und "KSTA" gebrannt hat. Nachdem diese CD sodann der Redaktion des "Cash" in praktisch analoger Weise anonym zugestellt worden ist, wie dies in Bezug auf die vom Beschuldigten anerkanntermassen den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden zugesandten anderen beiden CD der Fall war, drängt sich die Annahme der gleichen Täterschaft offensichtlich auf. "Cash" befand sich überdies immer wieder im Verteiler von vom Beschuldig- ten verbreiteten Schriftlichkeiten, unter anderem auch beim von ihm eingestande- nermassen versandten E-Mail vom 12. August 2005 aus AT._____. Es kann an- gesichts dessen kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift der Zeitschrift "Cash" im Frühling 2005 anonym die zur Diskussion stehende CD zugestellt hat. 14.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern – ge- genteils sind sie ziemlich bezeichnend: Nachdem er bis dorthin über die ganze Untersuchung hinweg jeweils kategorisch verneint hatte, "Cash" die zur Dis- kussion stehende CD zugestellt zu haben, wurde ihm in der Einvernahme vom
28. Mai 2013 als staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung aus den Analysen der verschiedenen CD zunächst einmal vorgehalten, dass die CD "ESTV" und "KSTA" sowie die CD "Cash" mit dem Datenstamm der DVD "A._____ Daten 31.12.02" dieselbe Herkunft haben müssten. Daraufhin wich der Beschuldigte von seiner Haltung ab und verwies darauf, dass er sowohl während der fraglichen Zeit der Zustellungen der CD als auch während der Zeit der Befragungen in der Zeit von 2008 bis 2010 traumatisiert gewesen sei. Gleiches erwiderte er auf den Vor- halt, dass der "modus operandi" zu ihm passe und das bestätigt werde dadurch, dass er im zugestandenen E-Mail aus AT._____ "Cash" in den Verteiler aufge- nommen habe (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 3). Auf die konkrete Nachfrage, ob es somit möglich wäre, dass er auch die CD an "Cash" zugestellt habe, relativierte der Beschuldigte denn auch: "Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich war trauma- tisiert" (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). Diese Aussagen lassen erkennen, dass es
- 75 - dem Beschuldigten angesichts der klaren Beweislage nicht mehr opportun schien, das kategorische Abstreiten des Versands der "Cash"-CD beizubehalten. Er räumte nun implizit die Möglichkeit seiner Täterschaft ein, wollte aber mit dem Verweis auf seine Traumatisierung vermutlich geltend machen, bis dahin nicht bewusst falsche Aussagen gemacht zu haben und sich effektiv nicht an den Ver- sand zu erinnern. Das ist aber eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn er zugibt, die CD "ESTV" und "KSTA" hergestellt und versandt zu haben, ist nicht möglich, dass er sich nicht mehr daran erinnert, gleichzeitig auch die CD "Cash" hergestellt und ungefähr gleichzeitig versandt zu haben. Gesucht und unbehelflich ist schliesslich das erstmals in der Einvernahme vom 28. Mai 2013 in den Raum gestellte Szenario, er könnte die CD in einem Plastiksack im Zug verloren haben (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). In der ergänzenden Befragung anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 wollte der Be- schuldigte dann keine weiteren Aussagen mehr zum Thema machen (SB110200 Urk. 428 S. 3 ff.). 14.3.7. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash-CD") ist damit inso- weit erstellt, als feststeht, dass der Beschuldigte anfangs Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" die fragliche CD zugestellt hat. 14.4. Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung im ersten Teil der Berufungsver- handlung moniert, bei den zur Diskussion stehenden Daten handle es sich nicht um Daten der Bank W._____ AG, sondern um solche der W1.'_____ bzw. der W2.'_____ (W2._____). 14.5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freizuspre- chen, da nicht Daten einer Schweizer Bank betroffen seien (SB110200 Urk. 80 S. 3; Urk. 145 S. 3 ff.; Urk. 434 S. 33 ff.). Gleich hatte die Verteidigerin schon bei der Vorinstanz argumentiert (SB110200 Urk. 64 S. 5 ff.). 14.5.1. Im Sinne dieser Kritik hat die Kammer mit dem bereits mehrfach an- gesprochenen Beschluss vom 17. November 2011 der Staatsanwaltschaft unter anderem aufgegeben abzuklären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der
- 76 - Bank W._____ AG seien und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 7). 14.5.2. Es folgten eingehende ergänzende Beweiserhebungen. Darüber geben der staatsanwaltschaftliche Abschlussbericht vom 27. November 2013 (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 5 ff. sowie der polizeiliche Nachtragsrapport vom 12. Februar 2013 Auskunft (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 5 ff.). Insbesondere wurden zunächst ab den drei CD "ESTV", "KSTA" und "Cash" mit begrifflichen Suchläufen Doku- mente extrahiert und ausgedruckt, die Hinweise auf einen Kundenbezug zur Bank W._____ AG enthalten. So wurden 181 Dokumente ausgewählt, die allesamt je- weils auf allen drei CD gespeichert sind (SB110200 eUA Ordner 5 [Urk. 6/1/2, 6/1/3/1001-1116, 6/1/4/1117-1181] und – jeweils identisch – Ordner 6 und Ordner 7). Zu jedem einzelnen dieser Dokumente wurde daraufhin ein Fragebogen er- stellt und U._____ zur Beantwortung in Form eines schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO unterbreitet (SB110200 eUA Urk. 5/2 und 5/3). U._____ erstat- tete diesen Bericht am 12. März 2013, zum Teil hatte er dabei Rücksprache mit internen Fachstellen (Kundendokumentation, Compliance) genommen (SB110200 eUA Urk. 5/11, 5/12 und Beilagen). Am 31. Mai 2013 wurde U._____ als Aus- kunftsperson einvernommen und detailliert zu seinem schriftlichen Bericht befragt (SB110200 eUA Urk. 2/3). Die Erkenntnisse aus dieser Einvernahme machte ei- nen ergänzenden schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO erforderlich: In 74 Punkten wurde U._____ am 4. Juni 2013 aufgefordert, nötigenfalls unter Einbe- zug der internen Abteilungen Legal/Kundendokumentation/Compliance zu beant- worten, ob bestimmte, namentlich genannte Vermögensträger in der fraglichen Zeit eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ in der Schweiz hatten (SB110200 eUA Urk. 5/13 und 5/14). Am 24. Juni 2013 erstattete die Bank W._____ AG diesen Bericht, unterzeichnet durch BGO._____ und BZ._____, bei- de in der Rechtsabteilung tätig und je mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Bank W._____ AG zeichnungsberechtigt (vgl. HR-Auszug im Internet). Gemäss Auskunft von U._____ hätten diese beiden die Fragen aufgrund der Resultate ei- nes von ihnen bei Behördenanfragen üblicherweise veranlassten bankinternen Suchlaufes beantwortet. Die Antworten könnten sodann grundsätzlich und soweit unter die 10-jährige Aufbewahrungspflicht fallend mit internen Unterlagen belegt
- 77 - werden (SB110200 eUA Urk. 5/30). Am 5. September 2013 wurde U._____ nochmals als Auskunftsperson befragt (SB110200 eUA Urk. 2/16). Auch der Be- schuldigte wurde im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen mehrmals ein- vernommen und konnte dabei zu den Erhebungen bei der Bank W._____ AG bzw. U._____ Stellung nehmen (3. September 2012, SB110200 eUA Urk. 1/1; 27. Mai 2013, eUA Urk. 1/2; 28. Mai 2013, eUA Urk. 1/3; 13. September 2013, eUA Urk. 1/5). Zudem erstattete auch der Beschuldigte auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2013 einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO (SB110200 eUA Urk. 1/10/1). Die Erkenntnisse aus den ergänzen- den Beweiserhebungen veranlassten die Staatsanwaltschaft schliesslich zu eini- gen Berichtigungen der ursprünglichen Anklageschrift (vgl. die entsprechende Zu- sammenstellung in SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 14 ff.). Die so aktualisierte Ankla- geschrift befindet sich als SB110200 eUA Urk. 24/2 bei den Akten. 14.5.3. Streitfrage ist bekanntlich, ob es sich bei den vom Beschuldigten gemäss Anklageziffer I.2.3 lit. a - d den Steuerbehörden bzw. der Zeitschrift "Cash" zuge- sandten Daten um solche der Bank W._____ AG handelt. Dabei ist bereits vom Bankgeheimnis geschützte Information, dass jemand eine Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG unterhält bzw. unterhalten hat (vgl. dazu zutreffend die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 22 mit Hinweisen). Mit andern Worten ist des- halb danach zu fragen, ob sich aus den vom Beschuldigten offengelegten Infor- mationen ergibt, dass die in der Anklageschrift genannten natürlichen oder juristi- schen Personen bzw. sonstigen Vermögensträger in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen. Dabei beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf diejenigen Daten und Dokumente, in welchen sie aufgrund eines elektroni- schen Suchlaufs Hinweise auf eine solche Geschäftsbeziehung vermutete. Gera- de in Fällen eines derartigen Aktenumfangs wie dem vorliegenden (insgesamt – SB110200 und SB150135 – mehrere Aktentheks, nahezu 100 Bundesordner, di- verse Schachteln und total 7,5 Mio. beim Beschuldigten sichergestellte Dateien), ist es zulässig, sich auf aus Sicht der Staatsanwaltschaft wesentliche, die Anklage bereits für sich belegende Aktenelemente zu beschränken.
- 78 - 14.5.3.1. Bezüglich Anklageziffer I.2.3 lit. a habe der Beschuldigte gemäss Auf- fassung der Staatsanwaltschaft dem Basler Steueramt durch ein vom 12. Juni 2004 datiertes Schreiben offenbart, dass CA._____ und die Gesellschaft CB._____ Ltd. in einer Kunden-/Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG ge- standen hätten. 14.5.3.1.1. Aus dem Schreiben selbst ergibt sich das nicht: Dort ist einzig von der W2.'_____, Cayman, und W._____, New York, die Rede, und der Beschuldigte lässt den sich angeblich selbst anzeigenden CA._____ auch ausdrücklich schrei- ben, er habe "jeden Bezug zur Schweiz unterbinden" können (SB110200 ND 1 Urk. 2/12.3.2.1). Aus den vom Beschuldigten versandten CD konnte eine interne Kontoübersicht extrahiert werden (SB110200 eUA 6/1/4/1128-9). Diese weist in- dessen ebenfalls lediglich eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York aus. Nichts mehr als das konnte auch U._____ feststellen (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Zwar bestätigte hernach die Bank W._____ AG auf entsprechende Nachfrage im schriftlichen Bericht vom 24. Juni 2013, dass im Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2002 zwischen ihr und CA._____ sowie der CA1._____ Portfolio Management AG und der CB._____ Ltd. je eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Eine Geschäftsbeziehung zu der CB1._____ Capital Managment, CA2._____ Capital Management AG sowie CC._____ Capital Management Holding AG verneinte sie aber (SB110200 eUA 5/17 S. 6). 14.5.3.1.2. Damit ist es im Sinne der Bestätigung der Bank W._____ AG zwar so, dass CA._____, die CA1._____ Portfolio Management AG und die CB._____ Ltd. je in einer Geschäftsbeziehung zu ihr standen. Diese Information untersteht of- fensichtlich dem Bankgeheimnis. Allerdings hat der Beschuldigte diese Informati- on durch sein Schreiben an die Steuerverwaltung der Stadt Basel gerade nicht of- fenbart: Aus der "fingierten Selbstdeklaration" vom 12. Juni 2004 gehen einzig – angebliche – Kundenbeziehungen der dort genannten Strukturen mit der W2.'_____, Cayman, oder der Bank W._____, New York, hervor. Mit seinem Schreiben hat der Beschuldigte der Steuerverwaltung deshalb keine dem schwei-
- 79 - zerischen Bankgeheimnis gemäss Art. 47 aBankG unterstehende Information offenbart. 14.5.3.1.3. Hinsichtlich Anklageziffer I.2.3 lit. a ist der Beschuldigte demnach frei- zusprechen. 14.5.3.2. Im Sinne von Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d hat der Beschuldigte der eidgenössischen Steuerverwaltung, dem kantonalen Steueramt Zürich und der Zeitschrift "Cash" jeweils die hinlänglich bekannten CD zugestellt. Nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte damit verschiedene Bankge- heimnisse offenbart. Im Sinne einer exemplikativen Aufzählung nennt die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift diverse natürliche und juristische Personen bzw. sonstige Vermögensträger, die in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG gestanden hätten und welche Geschäftsbeziehung der Beschuldigte durch die Versände der CD offenbart habe (Anklageschrift vom 10. Dezember 2013, SB110200 eUA Urk. 24/2, S. 11 ff., 14 ff., 16 ff. [jeweils identisch]). Dazu im Einzelnen was folgt: 14.5.3.2.1. T._____ ist Vermögensverwalter und hat Einsitz im Verwaltungsrat der W1.'_____, Cayman (SB110200 Urk. 1/3.1 S. 1/2). Aus den in seinem Zusam- menhang aus den CD extrahierten Dokumenten (SB110200 eUA 6/1/4/1117-
1124) geht vorab hervor, dass er offenbar für verschiedene Gesellschaften insbe- sondere mit der W2.'_____ in Kontakt gestanden hat. Einer chronologischen Zu- sammenstellung von Gesellschaftsdaten einer CE._____ Corporation kann nun entnommen werden, dass deren Verwaltungsrat am 24. November 1988 T._____ und CF._____ eine Vermögensverwaltungsvollmacht betreffend das Gesell- schaftskonto bei der Bank W._____ AG erteilt hatte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Diese Interpretation wurde durch U._____ bestätigt (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 9), und die Bank W._____ AG bejahte in Ihrem Bericht das Be- stehen einer Kundenbeziehung zu T._____ jr. (SB110200 eUA 5/17 S. 4). Dass eine Person als Bevollmächtigter eines Bankkunden in bestimmter Weise über dessen Vermögenswerte bei ebendieser (schweizerischen) Bank verfügen darf, ist eine Information, die dem schweizerischen Bankgeheimnis untersteht. Durch
- 80 - den Versand der CD an die Steuerbehörden und die Zeitschrift "Cash" hat der Beschuldigte dieses Geheimnis offenbart. 14.5.3.2.2. Die CG._____ Corporation Company Limited hatte gemäss der ent- sprechenden Bestätigung durch die Bank W._____ AG im fraglichen Zeitraum ei- ne Kundenbeziehung zu ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Allerdings tut die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern der Beschuldigte diese Information offen- bart hätte (vgl. dazu die Befragung von U._____ SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11: ohne Vorhalt), und auch in den ab den CD extrahierten Dokumenten, die einen Bezug zur Privatklägerin aufwiesen, ist keines zu finden, das auf die CG._____ Corporation Company Limited hindeuten würde (SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der Staatsanwaltschaft ist damit nicht gelungen, den Beweis zu liefern, dass der Beschuldigte die Kundenbeziehung der CG._____ Corporation Company Limited zur Bank W._____ AG offenbart hat. Diesbezüglich hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.3. Hinsichtlich der CH._____ Management Ltd., CH1._____ Investment Funds bzw. CH2._____ Global Bond Fund gilt – mutatis mutandis – dasselbe (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt; SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der einzige Hinweis zum CH2._____ Global Bond Fund weist auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ New York hin (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1128). Auch hier hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.4. Abermals das Gleiche ist bezüglich der CI._____ Ltd. bzw. AG festzu- stellen (SB110200 eUA 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt). Zwar wird die CI._____ Ltd. im extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1125 erwähnt, aber einzig als Eigentümerin der CJ._____ AG (s. dazu so- gleich) und insbesondere ohne jeglichen Hinweis auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ AG. Auch hier ist der Staatsanwaltschaft der Beweis nicht gelun- gen, dass der Beschuldigte die Geschäftsbeziehung zwischen der SB110200 und der CI._____ Ltd. bzw. AG offenbart hat, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. 14.5.3.2.5. Völlig klar ist die Sache hingegen bei der CJ._____ AG: Im ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1127 wird der Konto- und De-
- 81 - potbestand dieser Gesellschaft bei der Bank W._____ AG per 31. Dezember 1995 wiedergegeben. Das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung wurde sowohl von U._____ als auch von der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 88; eUA Urk. 5/17 S. 5). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD diese dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstell- te Information offenbart hat. 14.5.3.2.6. Bezüglich CA._____ und die CA1._____ Portfolio Management AG ist auf Erw. 14.4.3.1.1 vorstehend zu verweisen. Zwar stand CA._____ und die ge- nannte AG anscheinend in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6), aber die Staatsanwaltschaft hat den Beweis nicht erbracht, dass der Beschuldigte diese Information offenbart hätte. Das führt zu ei- nem Freispruch. 14.5.3.2.7. Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1134 be- legt, dass die CK._____ Bond Investments Ltd. der Bank W._____ AG Bera- tungsgebühren für den Zeitraum von Januar bis März 1997 überwiesen hat. Dass ein solches Beratungsmandat effektiv bestand, bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 93; eUA Urk. 5/17 S. 6). Durch den Versand der drei CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Kundenbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.8. Zwar standen damals auch (die anscheinend hinter der CK._____ Bond Investments Ltd. stehenden) CL._____ und die CL1._____ Finanzinvest AG in einer geschäftlichen Beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Inwieweit der Beschuldigte jedoch diese Informationen offenbart haben sollte, gelingt der Staatsanwaltschaft nicht darzutun (vgl. SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13, ohne Vorhalt; eUA Urk. 6/1/2). Diesbezüglich ist der Beschuldigte freizu- sprechen. 14.5.3.2.9. Auch CM._____ und die CN._____ Holdings Limited unterhielten da- mals je eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk.
- 82 - 6/1/4/1139-44 ergibt sich das aber nicht, was auch U._____ feststellte (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13/14). Es bleibt demnach unbewiesen, dass der Beschuldigte diese Kundenbeziehungen offengelegt hätte, was zu einem Freispruch führt. 14.5.3.2.10. CO._____ stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG zu ihr ebenfalls in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dass sich diese Information indessen aus dem ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1147-48 ergeben würde, verneinte auch U._____ (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 102). Alleine der Umstand, dass CO._____ einer der wirtschaftlichen Berechtigten an der CP._____ Company war, belegt keinen Be- zug zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 14). Die Staatsanwalt- schaft konnte damit nicht nachweisen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD die Geschäftsbeziehung von CO._____ zur Bank W._____ AG offengelegt hätte. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 14.5.3.2.11. Dass CQ._____ eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG hatte, bestätigte diese in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dessen Name bzw. sein Kürzel "CQ.'_____" findet sich in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten (vgl. dazu den Vorhalt in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 15 und eUA Urk. 6/1/4/1150 ff.). Aus den Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1154 und -55 geht nun gar die Nummer des auf CQ._____ lautenden Kon- tos bei der Bank W._____ AG hervor. Indem der Beschuldigte diese Kontobezie- hung durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.12. CR._____ unterhielt eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (vgl. deren Bestätigung in SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dies lässt sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1172-81 jedoch nicht ent- nehmen, was auch U._____ so sah (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 117-123 und eUA Urk. 2/3 S. 15). Es lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden Akten dem Beschuldigten nicht vorwerfen, durch den Versand der CD die Beziehung zwi- schen CR._____ und der Bank W._____ AG offengelegt zu haben. Das führt zu einem Freispruch.
- 83 - 14.5.3.2.13. Die CS._____ Investments Ltd. stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG in einer Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1002-3 geht mit U._____ hervor, dass die genannte Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Portfolio im Gegenwert von per 30. September 1998 ungefähr 4,5 Mio. DEM hielt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 2). Indem der Beschuldigte diese Informa- tion durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.14. Die CT._____ Trading Ltd. befand sich ebenfalls in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Das ergibt sich sodann deutlich und gleich mehrfach aus den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1004-1012: Offensichtlich war die Bank W._____ AG Aktionärin der genannten Gesellschaft und führte diese ein Konto bei ihr (vgl. SB110200 eUA 5/12 S. 3-6). Durch das Offenlegen dieser Information offenbarte der Beschuldigte ein schweizerisches Bankgeheimnis. 14.5.3.2.15. Die CU._____ Investments Ltd. unterhielt gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG ebenfalls eine Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1018 ist der Verwaltungsratsbeschluss zu entnehmen, wonach für die Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Konto eröffnet werde (vgl. U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 10). Durch den Versand der CD mit dieser Information hat der Beschuldig- te ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.16. Auch die CV._____ Investment Co. Ltd. stand in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Den extrahier- ten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1019-22 kann entnommen werden, dass die genannte Gesellschaft sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 11-15). Dabei handelt es sich klarerweise um schweizerische Bankgeheimnisse, die vom Beschuldigten durch den Versand der CD offenbart worden sind.
- 84 - 14.5.3.2.17. Die CW.____ Investments Ltd. hielt ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, wie sich zweifelsfrei aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1023-25 ergibt. Das wird sowohl durch U._____ als auch die Privatklägerin bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 15-17; eUA 5/17 S. 1). Hier hat der Beschuldigte demnach ebenfalls ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.18. Die CX1._____ International Ltd. erhielt von der Bank W._____ AG sowohl einen Lombardkredit als auch hielt sie bei dieser ein Portfolio, wie sich aus den ab den CD extrahierten Dokumenten ergibt (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1026- 31; eUA 5/12 S. 18-23). Die Privatklägerin bestätigte diese Kundenbeziehung (SB110200 eUA 5/17 S. 1), die ein schweizerisches Bankgeheimnis darstellt und vom Beschuldigten offenbart worden ist. 14.5.3.2.19. Ein Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt auch die CY._____ Company Ltd., was das aus der CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1032 belegt. Das Bestehen dieser Kundenbeziehung wird sowohl von U._____ als auch der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 24; eUA Urk. 5/17 S. 1). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.20. Die CZ._____ Management Corp. hatte sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welche Information sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1033-34 entnehmen lässt (Bestätigung durch U._____/Privatklägerin: SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 25/26; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.21. Die DA._____ Investment Ltd. verfügte über ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Beschuldigte of- fenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1035-36; eUA Urk. 5/12 S. 27/28; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.22. Der DB._____Trust bzw. die DB1._____ Assets Ltd. unterhielten Konti bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Be-
- 85 - schuldigte offenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1037-42; eUA Urk. 5/12 S. 29- 34; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.23. Hinweise auf den in diesem Zusammenhang in der Anklage genann- ten DC._____ (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 11 unten) finden sich jedoch in den ab den CD extrahierten Dokumenten nicht (vgl. dazu auch SB110200 eUA Urk. 6/1/2). 14.5.3.2.24. Die DD._____ Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto, Portfolio und Kredit bei der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1044-49; eUA Urk. 5/12 S. 36-38; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.25. The DE._____ Trust und die DF._____ Investment Company standen gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser je in einer Geschäftsbezie- hung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Nur hinsichtlich der DF._____ Investment Company geht diese Geschäftsbeziehung jedoch aus ei- nem ab den vom Beschuldigten versandten CD extrahierten Dokument hervor: Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1059 ergibt sich, dass die Investments der Gesell- schaft von der Bank W._____ AG gehalten wurden. Das wird von U._____ so bestätigt. Das "Nein" in seinem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 42) bezog sich auf die Frage, ob DG._____ Investment Company ei- ne Geschäftsbeziehung gehabt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 16/17). Die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DF._____ Investment Com- pany hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.26. Zwar stand die DH._____ Financial Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Aus dem von der Staatsanwaltschaft dafür angeführten extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1060 ergibt sich das aber nicht (vgl. dazu auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 43 und eUA Urk. 2/3 S. 17). Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift hat der Beschuldigte deshalb die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DH._____ Financial Ltd. nicht offenbart. Diesbezüglich ist er freizusprechen.
- 86 - 14.5.3.2.27. Die DI._____ Insurance Company Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus dem als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1061 extrahierten Dokument und wird durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 44; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat durch den Versand der CD dieses schweizerische Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.28. SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063 ist zu entnehmen, dass DJ._____ Trust bei der Bank W._____ AG Gesellschaftsanteile der DK._____ Ltd. verwahr- te, was durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 46; eUA Urk. 5/17 S. 3). Das ist ein schweizerisches Bankgeheimnis, welches der Beschuldigte durch den Versand der CD offenbart hat. 14.5.3.2.29. Auch die DK._____ Ltd. stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie das von dieser bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Dass diese Gesellschaft ein Konto bei der Privatklägerin hielt, ist dem extra- hierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 zweifelsfrei zu entnehmen ("… being deposited into the account of DK._____ Limited with Bank W._____ & Co. Ltd."). Dass das "nicht eindeutig" sei, wie dies U._____ in seinem schriftlichen Bericht vermerkte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 48), muss sich ange- sichts der dort etwas unklaren Fragestellung und vor dem Hintergrund von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 auf DJ._____ Trust beziehen, betreffend welchen sich aus jenem Dokument effektiv keine Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG ergibt. Mit dem Versand der CD, worauf sich unter anderem SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 befand, hat der Beschuldigte aber das schweizerische Bankgeheimnis offenbart, dass die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG ver- fügte. 14.5.3.2.30. DL._____ war der Gründer des DJ.____ Trusts (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063) und stand offenbar auch persönlich in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich diese Ge- schäftsbeziehung aber dem ab den CD extrahierten Dokument sollte entnehmen lassen, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat der Beschuldigte kein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen.
- 87 - 14.5.3.2.31. The DM._____ Trust hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus den als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1067-68 extrahierten Dokumenten. Auch U._____ zog auf Vorhalt dieser Unterlagen die- sen Schluss, konnte aber nicht bestätigen, dass diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 49). Das lag allerdings offenbar an ei- nem technischen Systemfehler, wie sich dem späteren Bericht der Bank W._____ AG entnehmen lässt. Diese bestätigte denn auch, dass DM._____ Trust effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit ihr gestanden hat (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Kundenbeziehung und damit ein schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.32. Der CX._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit derselben in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Auf Vorhalt der ab den CD extrahierten Dokumente SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1069-81 verneinte U._____ in seinem schriftlichen Bericht indes, dass denselben ein Hinweis auf diese Geschäftsbeziehung zu entnehmen sei (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51-55). Allerdings korrigierte er sich dann in seiner Einvernahme als Auskunftsperson hinsichtlich des Dokuments SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1070: Daraus ergebe sich ein Hinweis auf eine Kredit- und damit ge- schäftliche Beziehung zwischen dem CX._____ Trust und der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 18). Das ist zutreffend: Im erwähnten Dokument so- wie in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1073 werden "loans to the trust from Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" erwähnt, und ein Kreditverhältnis ist sehr wohl eine Geschäftsbeziehung. Diese hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.33. Aus dem im Zusammenhang mit dem CX._____ Trust extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1080 ergibt sich überdies, dass die DN._____ Ltd. ein Investment-Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt. Diese be- stätigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart.
- 88 - 14.5.3.2.34. The DO._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit ihr in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich das jedoch aus den von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang angerufenen Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1082-84 ergeben soll, ist nicht klar. Vielmehr ergibt sich aus diesen Unterlagen nur, dass die DF._____ In- vestment Company bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhielt ("DF._____ In- vestment Company's account with Bank W._____ & Co. Ltd. GP._____"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie auch schon im unter Erw. 14.4.3.2.25 vor- stehend erläuterten Zusammenhang hat der Beschuldigte durch den Versand der CD diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis of- fenbart. 14.5.3.2.35. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1085 ergibt sich, dass der DP._____ Trust Vermögenswerte von ca. Fr. 52 Mio. in ei- nem Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt (vgl. SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51 Ziff. 1.2). Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätig- te die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). U._____ hatte dies nur infolge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst verneint (a.a.O.). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offen- bart. 14.5.3.2.36. Dass der DQ._____ Trust, der DR._____ Trust und Dr. AQ._____ je in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen, wurde von dieser bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft indessen in diesem Anklagezusammenhang beweisen will, dass der Beschuldigte diese Ge- schäftsbeziehung offengelegt habe, ist indessen nicht klar: In den ab den CD extrahierten Dokumenten sind diese Vermögensträger jedenfalls nicht zu finden (vgl. SB110200 eUA Urk. 6/1/2). In diesem Anklagepunkt hat ein Freispruch zu ergehen. 14.5.3.2.37. Der DS._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Es finden sich
- 89 - dazu in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten Hinweise darauf, dass der DS._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1086-91; eUA Urk. 5/12 S. 60-65; eUA Urk. 2/3 S. 18/19). Diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis hat der Be- schuldigte durch den Versand der CD ebenfalls offenbart. 14.5.3.2.38. Dass DT._____ Begünstigter eines von der W2.'_____ betreuten Trusts war (was sich aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1092 ergibt), heisst offen- sichtlich noch nicht, dass er persönlich in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG gestanden haben muss. Auch wenn das gemäss deren Bestätigung der Fall war (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4), ist damit nicht dargetan, dass der Beschuldigte durch die Offenlegung des genannten Dokuments diese Geschäfts- beziehung offenbart hätte. Das führt zu einem Freispruch. 14.5.3.2.39. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1095 ergibt sich, dass die DU._____ Investments Ltd. ein Konto bei der Bank W._____ in DV._____ [Ortschaft in der Schweiz] hatte. Das tatsächliche Bestehen dieser Kundenbeziehung bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren schriftlichen Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 67; eUA Urk. 5/17 S. 4). Die Bank W._____ in DV._____ ist eine Zweigniederlassung der Bank W._____ AG (vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug), hat entsprechend keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig (vgl. etwa BGE 120 III 11). Dass das Konto nicht am Hauptsitz der Privatklägerin, sondern bei der Zweignie- derlassung in DV._____ geführt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang des- halb rechtlich irrelevant und insbesondere vom Anklagevorwurf mitumfasst. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte das schweizerische Bankgeheimnis of- fenbart, dass die DU._____ Investments Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand. 14.5.3.2.40. Genau das Gleiche (Konto bei der Bank W.'_____ in DV._____) wie in vorstehender Erwägung gilt – mutatis mutandis – bezüglich der DW._____ In- vestments Ltd. (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1097; eUA Urk. 5/12 S. 68; eUA Urk. 5/17 S. 4).
- 90 - 14.5.3.2.41. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1104 ergibt sich, dass der DX._____ Trust über ein oder mehrere Konten bei der Bank W._____ AG verfügte (… all income accouts held with yourselves in the name of DX._____ Trust"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil das Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 72). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Beste- hen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.42. In den im Zusammenhang mit dem DX._____ Trust ab den CD extrahierten Dokumenten findet sich in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1103 überdies der Hinweis darauf, dass die DY._____ Inc. von der Bank W._____ AG einen Kredit über GBP 650'000 erhalten hatte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kundenbeziehung (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 19; eUA Urk. 5/17 S. 4). Auch dieselbe hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis durch den Versand der CD offenbart. 14.5.3.2.43. Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1106-7 ergibt sich, dass der DZ._____ Trust vier verschiedene Währungskonten bei der Bank W._____ AG führte. Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil die Konten vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden waren (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 74/75). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.44. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1108-9 kann entnommen werden, dass sowohl der EA._____ Trust als auch EB._____ je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehungen (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 76/77; eUA Urk. 5/17 S. 4). Be- züglich des EA._____ Trusts konnte U._____ bei der Erstellung seines schriftli-
- 91 - chen Berichts nur deshalb keine Hinweise finden, weil deren Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (eUA Urk. 5/12 S. 76/77). Auch diese Ge- schäftsbeziehungen hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schwei- zerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.45. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1112 belegt, dass die EC._____ Anstalt ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kun- denbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 79; eUA Urk. 5/17 S. 4). Mit deren Of- fenlegung hat der Beschuldigte durch den Versand der CD auch diese Ge- schäftsbeziehung als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.46. Der ED._____ Trust hatte ein Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG. Das ist dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1113 zu entnehmen. Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ hatte dies nur infol- ge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst ver- neint (a.a.O.; SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.47. Der EE._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG, was von dieser so bestätigt wurde (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 ist eine Anweisung des Trustees im Namen des EE._____ Trust, einen bei der Bank W._____ AG bestehenden Dauerauftrag dahingehend abzuändern, als künftig per
1. April und 1. Oktober statt NLG 100'000 neu jeweils CHF 100'000 auf ein be- stimmtes Konto bei der O._____ zu bezahlen seien. Zwar fehlt in diesem Doku- ment etwa die Angabe einer Kontonummer des EE._____ Trust oder auch nur ei- ne Wendung "… von unserem Konto" o.ä., was U._____ in seinem schriftlichen Bericht zur Bemerkung veranlasste, es gehe aus dem Dokument nicht klar hervor, in welcher Funktion die Privatklägerin hier auftrete (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Auf ergänzende Befragung in der Einvernahme vom 5. September 2013 führte U._____ dann aber aus, auch wenn man keine Kontonummer sehe, müsse
- 92 - aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 geschlossen werden, dass der EE._____ Trust "nach allgemeiner Erfahrung mindestens ein Konto" bei der Privatklägerin haben müsse. Wenn er eine solche Anweisung zur Abänderung eines Dauerauf- trags machen könne, sei das ein Hinweis, dass der Trust ein Konto bei der Bank oder zumindest eine Vollmacht über ein Solches haben müsse. Im Falle eines Vollmachtsverhältnisses – so U._____ weiter – würde dies aber wohl auf dem Auftrag stehen, ansonsten die Bank nachfragen würde (SB110200 eUA Urk. 2/16 S. 4). Mit diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Be- trachter von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 aus dem Inhalt dieses Dokuments gleichsam zwingend schliesst, es verfüge der EE._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG. Das ist denn auch der Massstab, der im vorliegenden Zu- sammenhang anzusetzen ist. Nachdem der EE._____ Trust effektiv in einer Kun- denbeziehung zur Bank W._____ AG stand, hat der Beschuldigte dieselbe durch die Offenlegung des Dokuments eUA Urk. 6/1/4/1116 als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.48. Zwar standen die EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie die EG._____ Investments Ltd. gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Diese Information ist den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1117-18 jedoch nicht zu entnehmen, auf welche sich die Staatsanwaltschaft offenbar stützt. Auch U._____ verneinte sowohl in seinem schriftlichen Bericht als auch in seiner Befra- gung, dass sich diesen Dokumente Hinweise auf die Kundenbeziehungen zwi- schen der Bank W._____ AG und der EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie der EG._____ Investments Ltd. entnehmen liessen. Daraus gehe einzig hervor, dass die W2.'_____ ein Konto bei der Bank W._____ AG führe (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 82/83; eUA Urk. 2/3 S. 9). In diesem Punkt hat der Beschuldigte demnach kein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen. 14.5.3.2.49. Aus den vorstehenden Erwägungen, wo die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank W._____ AG und T._____ abgehandelt wurde, ergibt sich, dass die CE._____ Corporation ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv
- 93 - bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Die- selbe hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.50. Zur CB._____ Ltd. wurden bereits obstehend zum Vorwurf im Zu- sammenhang mit CA._____ Erwägungen angestellt. Dort wurde auch ausgeführt, dass aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1128-9 nichts mehr als eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York hervor- geht. Bezüglich des Verhältnisses der genannten Gesellschaft zur Bank W._____ AG sagt das nichts aus (vgl. auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Auch wenn die CB._____ Ltd. effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand (SB110200 eUA 5/17 S. 6), hat der Beschuldigte dieses Bankgeheimnis nicht offenbart. In diesem Zusammenhang ist er freizusprechen. 14.5.3.2.51. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1149, -53, -54 und -71 ist zu entnehmen, dass der G-Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. U._____ bestätigte diese Interpretation, fand aber in seinen Akten keinen Hinweis darauf, ob diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103). Die Bank W._____ AG bestätigte das Bestehen derselben dann aber in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). U._____ hatte nur deshalb keine Hinweise gefunden, weil die Kundenbeziehung vor mehr als zehn Jahren beendet worden war. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Geschäftsbeziehung als schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.52. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1171 liefert den Hinweis, dass auch die EI._____ Investments Ltd. und die EJ._____ Ltd. je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten in ihren schriftlichen Berichten, dass diese Kun- denbeziehungen effektiv bestanden (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103; eUA Urk. 5/17 S. 7). Dieselben hat der Beschuldigte als schweizerische Bankgeheimnisse durch den Versand der CD offenbart.
- 94 - 14.5.3.2.53. Es ist durchaus zutreffend, dass sich auf den vom Beschuldigten ver- sandten CD jeweils drei "Minutes of the Meeting" des "Management of W1._____, Grand Cayman" zu finden sind (vgl. dazu die Verweise im polizeilichen Nach- tragsrapport vom 12. Februar 2013, SB110200 eUA 5/5 S. 20/21). Die Staatsan- waltschaft bleibt jedoch eine Erklärung schuldig, inwiefern der Beschuldigte dadurch ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart haben soll. Das muss zu einem diesbezüglichen Freispruch führen. 14.5.3.2.54. Gleiches gilt es zu der Datei "Bank account numbers" zu sagen, wel- che die Staatsanwaltschaft ausgedruckt der Anklageschrift beilegt. Inwiefern aus diesem Dokument schweizerische Bankgeheimnisse hervorgehen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, auf wen oder was sich die "account numbers" beziehen sollen. Auch wenn der Beschuldigte dieses Doku- ment durch den Versand der CD offengelegt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden, dadurch schweizerische Bankgeheimnisse offenbart zu haben. Auch hier ist er deshalb freizusprechen. 14.5.3.2.55. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Versand der drei CD an die eidgenössische Steuerverwaltung, das kantonale Steueramt Zürich und die Zeitschrift "Cash" (Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d) eine Grosszahl von Geschäftsbeziehungen verschiedenster Ver- mögensträger mit der Bank W._____ AG offengelegt und in dieser Weise Informa- tionen offenbart hat, die vom schweizerischen Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 BankG erfasst sind. Entgegen der immer wieder vom Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgebrachten Darstellung stehen damit keineswegs nur "Ca- yman-Daten", sondern sehr wohl auch Daten einer Schweizer Bank zur Diskussi- on.
15. Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzung betreffend "Wikileaks 2008" (Anklageschrift Rz. 1 bis 64) 15.1. Die Vorinstanz hat vorab das Verfahren betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63/64 der Anklageschrift: "Diverse weitere Publika- tionen 2008") eingestellt, weil diesbezüglich die Anklageschrift den Anforderungen
- 95 - des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermöge (SB150135 Urk. 146 S. 39/40). 15.1.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies berufungsweise (SB150135 Urk. 149 S. 31 ff.; Urk. 237 S. 50 ff.). Kurz zusammengefasst macht sie geltend, die Publi- kationen gemäss Rz. 63 der Anklageschrift stammten allesamt aus den Daten- beständen des Beschuldigten, beträfen das Trust-Geschäft der Bank W._____ AG sowie der einschlägigen W1.'_____ und W2.'_____ und seien auch im Übri- gen bezüglich Aufmachung und technischer Herausgabe mit denjenigen Fällen identisch, in welchen die Vorinstanz zu einer Verurteilung gekommen sei. Aus der fraglichen Auflistung gehe klipp und klar hervor, dass der Beschuldigte die ge- nannten Personen, Corporations und Trusts als Kunden der Bank W._____ AG an den Pranger gestellt und bereits damit deren Bankkundengeheimnis verletzt habe. Mehr brauche es nicht für eine Verletzung des Bankgeheimnisses. Es müs- se lediglich wahr sein, dass die Person Bankkunde sei; dieser Beweis sei aller- dings erst im Prozess zu führen. Dem Anklageprinzip sei deshalb Genüge getan. Der Beschuldigte wisse ganz präzise, was ihm vorgeworfen werde. Anhand von vier ausgewählten Fällen – in allen anderen Fällen lägen die Verhält- nisse analog – leitet dann die Staatsanwaltschaft unter Hinzuziehung der Akten über die entsprechenden Publikationen her, dass der Beschuldigte in den Fällen Nrn. 28, 30, 31 und 32 das Bankgeheimnis insoweit verletzt habe, als er publiziert habe, dass der EE._____ Trust, der EK._____ Trust, der EL._____ Trust sowie der EM._____ Trust bei der Bank W._____ AG je ein Konto unterhalten hätten (SB150135 Urk. 149 S. 32/33). 15.1.2. Die Vorinstanz hat den in Art. 9 Abs. 1 StPO umschriebenen Anklage- grundsatz zutreffend dargestellt (SB150135 Urk. 146 S. 39). Was in der Anklage- schrift zu stehen hat, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Im vorliegenden Zusammen- hang von Bedeutung ist insbesondere Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach mög- lichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in die An- klage aufzunehmen sind. Angesichts der offenkundig nicht sehr detailliert aus- gefallenen Formulierungen der einzelnen Punkte in der Aufzählung unter Rz. 63
- 96 - der vorliegenden Anklageschrift stellt sich dazu die Frage der nötigen Umschrei- bungsdichte (vgl. dazu etwa BSK StPO I-Niggli/Heimgartner, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 42 ff.). Dabei ist ein Kriterium, dass der Beschuldigte wissen muss, was ihm vorgeworfen wird. Ebenso ist aber ein Kriterium, dass dies auch das Gericht erkennen muss. Niggli/Heimgartner fragen in diesem Zusammenhang danach, ob die Anklageschrift präzise genug ist, um den angeklagten Sachverhalt von ande- ren, ähnlichen oder vergleichbaren zu unterscheiden, und zwar nicht nur im Hin- blick auf die Möglichkeit des Beschuldigten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidi- gen, sondern eben auch und gerade im Hinblick darauf, ob der zu beurteilende Sachverhalt von anderen zweifelsfrei unterscheidbar ist (a.a.O., Art. 9 N 46b). 15.1.3. Hieran fehlt es der Anklageschrift in Rz. 63. Der Anklagevorwurf lautet, der Beschuldigte habe "in den folgenden Fällen" aus seinen bei der W2.'_____ erho- benen Beständen mit der Veröffentlichung auf Wikileaks Bankkundengeheimnisse der Bank W._____ AG publiziert. Es folgt die Aufzählung von 21 einzelnen "Fäl- len" im folgenden Stil (zufällige Auswahl): (Nr. 1) W.'_____ - EN._____ - EO._____ Trust - Cayman hidden money (Publikation am 9. Januar 2008) (Nr. 8) W.'_____ - EP._____, EQ._____ Steuerbetrug EUR 15 mil (Publikation am 13. Januar 2008) (Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essentials part 1 (Publikation am 1. März 2008) (Nr. 18) W.'_____ - Finanzintermediare Methoden (Publikation am 14. März 2008) (Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offshore, 1999 (Publikation am 24. November 2008) Dann wird in der Anklageschrift ausgeführt (Rz. 64): "Manche der publizierten Dokumente wären isoliert betrachtet nicht selbsterklärend, andere sind selbst- erklärend. Weil sich jedoch durch gewisse der Dokumente die ganzen Strukturen des Trusts und all die Bankbeziehungen offenbaren, werden auch all jene Bank- geheimnisse, die nicht selbsterklärend wären, selbsterklärend. Verraten wurde daher jede Information, die sich aus den publizierten zip Files ziehen liess, und zwar zunächst gegenüber den Mitarbeitern von Wikileaks und sodann weltweit je- dem User." Eine solche Passage stellt die Staatsanwaltschaft zwar auch ans En-
- 97 - de jeder einzelnen Anklageziffer zu konkreten Publikationen (Anklageschrift Rz. 30, 43, 48, 54, 62). Schon dort erschliesst sich der Sinn dieser etwas wirren For- mulierung allerdings nicht ohne Weiteres. Als definitiv zu vage erscheint sie aber, wenn sie unter Rz. 64 als einzige "Konkretisierung" der unter Anklageziffer 10 an- geblich bekannt gegebenen Bankkundengeheimnisse angeführt wird, ohne dass – im Vergleich zu den anderen Anklagevorwürfen unter "Wikileaks 2008" – vorgän- gig noch angegeben wäre, worin denn die Bankkundengeheimnisse bestanden hätten, die der Beschuldigte verraten habe. Es mag sein, dass der Beschuldigte – zumindest bei einzelnen Punkten – "ganz präzise weiss, was ihm vorgeworfen wird", wie das die Staatsanwaltschaft ausführt. Das alleine reicht jedoch nicht aus: Wie gesehen, muss das auch das Gericht erkennen können – und zwar aufgrund des Wortlauts der Anklageschrift. Daran scheitert es vorliegend: Jedenfalls prima vista erscheint zwar die "Beweisführung" der Staatsanwaltschaft in den vier von ihr in der Berufungserklärung angeführten Beispielen als schlüssig (SB150135 Urk. 149 S. 32/33). So ergibt sich zu "(Nr. 28) Bank W._____: EE.'_____ Dr. ER._____ USD 9 mio." aufgrund des Printscreens der Einstiegssei- te der Publikation unter SB150135 ÜB 100533 effektiv, dass es sich bei "EE.'_____" offenbar um einen bei der W2.'_____ bestehenden Trust handelt, und aus SB150135 ÜB 150373 (einem im file unter der genannten "Nr. 28" publi- zierten Auftrag des EE._____ Trusts vom 22. März 1999 an die Bank W._____, GP._____, CHF 100'000.– vom Trustkonto auf sein Konto bei der Bank W._____ in GP._____ zu überweisen) geht hervor, dass der EE._____ Trust auch ein Kon- to bei der Bank W._____ AG gehabt haben muss (vgl. dazu auch Erw. 14.4.3.2.47 vorstehend). Dem unter der Einstiegsseite zur Publikation "(Nr. 30) EK._____ Trust maybe hidden from US tax authorities approx 2M USD, 1999" (SB150135 ÜB 100535) publizierten file ist unter SB150135 ÜB 150377 ein Auf- trag der als Trustee für den EK._____ Trust fungierenden W2.'_____ zu finden, wonach die Bank W._____ AG in GP._____ zulasten des bei ihr für den Trust ge- führten Kontos einen Cheque an einen Empfänger in den USA auszustellen habe. Daraus ist ebenfalls zu schliessen, dass der EK._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben muss. Ähnliches gilt – mutatis mutandis – zur Publikation unter "(Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offsho-
- 98 - re, 1999" (SB150135 ÜB 100537 und 105380). Schon bei der Publikation "(Nr.
31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" (SB150135 ÜB 100536) muss aber auch gemäss der Staatsanwaltschaft ein Schritt mehr gemacht werden. Zwar ist aus dem Wortlaut von SB150135 ÜB 150378 zu schliessen, dass der EL._____ Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG in GP._____ gehabt haben dürfte. Wie die Staatsanwaltschaft aber selbst sieht, handelt es sich bei SB150135 ÜB 150378 um einen teilweise nicht ausge- füllten, undatierten Entwurf. Das Dokument sei aber deshalb "im Kontext aller vergleichbaren Publikationen, die sich bei Wikileaks finden (und die in der Ankla- ge soweit angezeigt erwähnt sind)", zu sehen und nicht isoliert zu betrachten, "sondern im Kontext aller Offenlegungen" (SB150135 Urk. 149 S. 33). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es über die Anklageschrift hinaus bei jedem einzelnen unter Rz. 63 erwähnten Punkte erhebliches Aktenstudium braucht, um herauszufinden, in was denn die dem Beschuldigten vorgeworfene Bankgeheimnisverletzung bestehen könnte. Es geht damit nicht etwa um die be- weismässige Erhärtung eines Anklagevorwurfs, sondern darum, dass erst anhand der Akten überhaupt ermittelt werden kann, wie der Vorwurf möglicherweise lau- ten könnte. Der entsprechende Aufwand mag in einigen Fällen nicht sehr gross sein, bereits beim von der Staatsanwaltschaft als Beispiel angeführten "(Nr. 31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" ist er aber letztlich nahezu uferlos, wenn der Fall "im Kontext aller Offenlegungen" betrachtet werden solle. Im Fall "(Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essential part 1" führt einem die Staatsanwaltschaft sodann über die nichtssagende Ein- stiegsseite SB150135 ÜB 100516 zu den Dokumenten SB150135 ÜB 150349 und ÜB 150350, welchen Aufstellungen zu entnehmen sind, die nun wirklich nicht "selbsterklärend" sind. Ähnlich ist es bei der Publikation "(Nr. 18) W.'_____ - Fi- nanzintermediare Methoden" (SB150135 ÜB 100522, ÜB 150358-60). Diese Liste liesse sich fortsetzen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig, wieso die Staatsanwaltschaft hier zu den einzelnen Publikationen nicht auch noch entsprechende Ausführungen zum konkreten Vorwurf an den Beschuldigten macht, wie sie dies unter den An-
- 99 - klageziffern 5 bis 9 (Rz. 21 ff. bis 57 ff.) getan hat. Dort führte sie jeweils aus: "Aus den publizierten Unterlagen gingen u.a. die Bankkundengeheimnisse hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung]" (Anklageschrift Rz. 61, 53); "Aus den ins Inter- net gestellten Unterlagen geht hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklage- schrift Rz. 47); "Den auf Wikileaks publizierten … Dokumenten können … zahl- lose Bankkundengeheimnisse entnommen werden, nämlich z.B. dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklageschrift Rz. 35, 29). Indem die Staatsanwaltschaft in An- klageziffer 10 darauf verzichtet darzulegen, welche Bankkundengeheimnisse der Beschuldigte konkret offenbart habe, überlässt sie es dem Beschuldigten und dem Gericht, die einzelnen Positionen einer "Auswahlsendung" unter Rz. 63 da- nach zu untersuchen, ob sich darin überhaupt potentielle Bankkundengeheimnis- se befinden und falls ja, um welche konkreten Geheimnisse es sich handelt. Wie dies bereits die Vorinstanz in ihrer – diesbezüglich etwas kurz geratenen – Be- gründung festgehalten hat (SB150135 Urk. 146 S. 40), genügt das den Anforde- rungen des Anklageprinzips nicht. Es hat damit bei der Einstellung des Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 10 zu bleiben (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). 15.2. Zu den Anklageziffern 5 bis 9 fragte die Vorinstanz nach der Art der publi- zierten Daten und ob es sich bei denselben um solche der – schweizerischen – Bank W._____ AG handelte. Sie bejahte das mit Ausnahme der Ziff. 7 ("AR._____ 2008") (SB150135 Urk. 146 S. 47 ff.). 15.2.1. Die Verteidigung macht dazu – wie schon vor Vorinstanz – geltend, die fraglichen Daten seien solche der W2.'_____ bzw. W1.'_____. Soweit Informatio- nen einen Bezug zur Bank W._____ AG hätten, seien diese nicht dahingehend verifiziert worden, ob es sich um ihr zuzuordnende geheimnisgeschützte Informa- tionen handle. Es sei demnach nicht erstellt, ob die offengelegten Informationen Daten der Bank W._____ AG seien (SB150135 Urk. 124 S. 19-22; Urk. 233 S. 23 f.). 15.2.2. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, es sei über die Vorinstanz hinaus auch bezüglich "AR._____ 2008" erstellt, dass es sich um Daten der Bank W._____ AG gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft räumt zwar ein, dass sich
- 100 - dies in diesem Fall weniger einfach als in den anderen vier zur Verurteilung ge- langten Fällen (CQ._____, AQ._____, EV.'_____, EW.'_____) erschliesse, ver- sucht dies dann aber in ihrer Berufungserklärung detailliert herzuleiten (SB150135 Urk. 149 S. 4-8). 15.2.3. Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr sorgfältig und einlässlich mit ver- schiedenen Einwendungen befasst, die der Beschuldigte persönlich im Verlaufe der Untersuchung vorgebracht hatte (in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dann mit Ausnahme einer vorbereiteten Erklärung praktisch voll- umfänglich die Aussage, SB150135 Urk. 103 S. 8 ff., und in der Schlussein- vernahme verwies er stereotyp zu allen Vorhalten auf seine geplante schriftliche Eingabe: SB150135 VA 518403 ff.; VA 518605 ff. – welche in der Folge dann al- lerdings nie einging). Es ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 47-51; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist der Einwand zu verwerfen, es handle sich ausschliesslich um "Cayman-Daten" (vgl. dazu die Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011, SB150135 VA 508204): Wird die Geschäftsbeziehung einer Schweizer Bank zu einem Kunden offenbart, ist davon grundsätzlich einmal das schweizeri- sche Bankgeheimnis betroffen, auch wenn die Kundenbeziehung dem publizier- ten Dokument einer anderen Institution zu entnehmen ist. Konkret: Auch durch die Offenlegung eines Dokuments der W1.'_____ kann das schweizerische Bankge- heimnis verletzt werden, wenn aus dem Dokument hervorgeht, dass eine be- stimmte Person Kunde der Bank W._____ AG ist. Als unbehelfliche Ausflüchte erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, mit welchen er die Echtheit der auf Wikileaks publizierten Daten anzweifelt: Zum einen liegen sehr wohl Echtheitsbestätigungen durch die Bank W._____ AG vor (vgl. dazu im Einzelnen später). Und zum anderen nimmt zuweilen etwas bizarre Züge an, wie der Be- schuldigte immer wieder nahezu gebetsmühlenartig die Authentizität der publizier- ten Daten anzweifelt: So kann beispielsweise – stellvertretend für Vieles – ange- sichts der dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. Juni 2011 vorgehalte- nen Dokumente zum EX._____ Trust (SB150135 VA 512610, vgl. dazu VA102058, VA 102060 und VA 102079) mit dem einvernehmenden Staatsanwalt vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass der genannte Trust ein Kon-
- 101 - to bei der Bank W._____ AG unterhielt. Die Argumentation des Beschuldigten, weshalb er diesen Umstand eben gleichwohl bezweifle, ist denn auch – soweit überhaupt nachvollziehbar – untauglich: Insbesondere etwa ist zum Beweis kein "Depotauszug mit Briefkopf der Bank W._____ und Co. AG" vonnöten. Wären die Daten zum EX._____ Trust nicht echt, müsste es sich gleich bei allen vorzitierten Dokumenten um (identische) Manipulationen handeln. Solches behauptet aber nicht einmal der Beschuldigte. 15.3. Im Einzelnen kam die Vorinstanz zu den folgende Schlüssen bezüglich der Frage, ob schweizerische Bankgeheimnisse publiziert worden sind: 15.3.1. Hinsichtlich "5. CQ._____ 2008" sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass auf Wikileaks die schweizerischen Bankgeheimnisse publiziert worden sei- en, es hätten CQ._____, die EI._____ Investments Ltd. sowie die EJ._____ Ltd. je ein Bankkonto bei der Bank W._____ AG unterhalten. Es kann dafür vollumfäng- lich auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 52/53 und die dortigen detaillierten Aktenverweise). Die Sachlage ist klar, und die Privatklägerin hat das Bestehen der jeweiligen Konto- verbindungen bestätigt. Die Staatsanwaltschaft sieht sodann durch die "CQ._____ 2008"-Publikation auf Wikileaks noch weitere Bankkundengeheimnisse betroffen, namentlich dass auch der EY._____ Trust Geschäftsbeziehungen mit der Bank W._____ AG unterhalten habe, "nebst anderen, zahllosen Bankkundengeheimnissen", welche die Staats- anwaltschaft nicht namentlich benennt (Anklageschrift S. 11 Rz. 29). Die Vo- rinstanz hat demgegenüber "mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe" offen gelassen, ob den veröffentlichten Dokumenten noch wei- tere Bankgeheimnisse entnommen werden können, soweit sie überhaupt ankla- gegemäss behauptet seien (SB150135 Urk. 146 S. 53 Erw. 5.4.4). Mit letzterem Hinweis bezieht sich die Vorinstanz unter anderem auf die Wendung der "ande- ren, zahllosen Bankkundengeheimnisse" gemäss Rz. 29 der Anklageschrift, wie auch auf ähnliche Passagen in Rz. 39 ("usw., usw., usw."), Rz. 40 ("… nebst an- deren Trusts und Companies gut 40 Trusts und Companies, …"), Rz. 42 ("über 40 weitere Trust Kunden") und Rz. 61 ("diverse Zahlungen") (vgl. dazu SB150135
- 102 - Urk. 146 S. 40 Erw. 2.2.2b). Eine formelle Verfahrenseinstellung wegen Verlet- zung des Anklageprinzips – so die Vorinstanz weiter (a.a.O.) – erübrige sich dies- bezüglich allerdings, da ohnehin nicht erforderlich sei, alle von der Staatsanwalt- schaft behaupteten Bankgeheimnisverletzungen zu prüfen. Die Vorinstanz lässt so durchblicken, dass sie die Anklageschrift auch im Bereich "CQ._____ 2008" bis "EW.'_____ 2008" in einzelnen Punkten, insbesondere in den vorgenannten Randziffern, als nicht dem Anklagegrundsatz genügend ansieht, und zwar aus ähnlichen Überlegungen, wie sie zur Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63 f. der Anklageschrift) geführt haben. Von einer formellen und detaillierten Prüfung jeden einzelnen Punktes der genannten Anklagebereiche sieht die Vorinstanz dann letztlich aus prozessökonomischen Gründen ab. Dieser pragmatischen Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Gerade bei einer Aktenlage wie der vorliegenden – 7,5 Mio. am Wohnort des Beschuldigten sicher- gestellte Dateien (SB150135 VA 518807), im vereinigten Gesamtverfahren mitt- lerweile 100 Bundesordner und mehrere Kisten Aktenumfang, zum Grossteil Aktenstücke mit enorm detailliertem Informationsgehalt – ist es zulässig, einen Anklagevorwurf gestützt auf bestimmte sachverhaltliche Eckpfeiler zu erstellen und weitere Elemente, die das Anklagefundament allenfalls auch noch stützen könnten, beiseite zu lassen. Diesen weiteren Elementen kommt dann im Sinne der Vorinstanz keine rechtliche Relevanz mehr zu: Steht also in Bezug auf die Publikation der "CQ._____ 2008"-Daten auf Wikileaks fest, dass dadurch schwei- zerische Bankgeheimnisse betroffen waren, indem die Kundenbeziehungen von CQ._____, der EI._____ Investments Ltd. sowie der EJ._____ Ltd. zur Privatklä- gerin offengelegt worden sind, ist ohne entscheidende Bedeutung, ob in der Pub- likation möglicherweise noch weitere Bankkundengeheimnisse enthalten gewesen sein könnten. 15.3.2. Bezüglich "6. AQ._____ 2008" gelten – mutatis mutandis – die gleichen Erwägungen wie vorstehend: Dass der DQ._____ Trust, der DP._____ Trust und die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 53-55 mit de-
- 103 - taillierten Verweisen). Damit ist erwiesen, dass mit der "AQ._____"-Publikation schweizerische Bankkundengeheiminsse offengelegt worden sind. Ob das über die drei genannten Kundenbeziehungen hinaus auch noch hinsichtlich weiterer Anklagesachverhaltselemente der Fall gewesen ist, ist nicht von Bedeutung (SB150135 Urk. 146 S. 55 Erw. 5.5.4). 15.3.3. Auch bezüglich "9. EW.'_____ 2008" gilt sinngemäss dasselbe: Dass die CX1._____ International Ltd. in einer Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG stand, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 59/60 mit detaillierten Verweisen). Damit ist klar, dass auch mit der Publikation "EW.'_____" das schweizerische Bankgeheimnis betroffen ist. Ob sich dieser Schluss auch noch auf weitere Anklageelemente abstützen liesse, ist nicht rele- vant (SB150135 Urk. 146 S. 60 Erw. 5.8.3). 15.3.4. Hinsichtlich der unter "8. EV.'_____ 2008" veröffentlichten Dokumente sah die Vorinstanz das schweizerische Bankgeheimnis insoweit betroffen, als die Kundenbeziehungen der EZ1._____ Investments Ltd, der EZ2._____ S.L. sowie von EV._____ zur Bank W._____ AG offenbart worden seien. Dass diesbezüglich eine ausdrückliche Bestätigung durch die Bank fehle, wirke sich nicht limitierend aus, zumal diese Geschäftsbeziehungen nicht Gegenstand des Fragebogens der Staatsanwaltschaft an die Bank W._____ AG gewesen seien (SB150135 Urk. 146 S. 58/59 mit detaillierten Verweisen). Dieser Auffassung ist zu folgen. Angesichts der im File unter dem Link "W.'_____
- EZ._____ FA._____ FB._____ [Ortschaft] FC._____ [Ortschaft] USD 8 mil" auf Wikileaks zu findenden Dokumente SB150135 ÜB 105005, 105008, 105015 und 105018 kann kein Zweifel daran bestehen, dass die EZ1._____ Investments Ltd. bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhalten hat. Gleiches ist aufgrund der Dokumente SB150135 ÜB 105008, 105015 und 105018 hinsichtlich der EZ2._____ S.L. zu sagen, und aus den Dokumenten SB150135 ÜB 105005 und 105007 ergibt sich zweifelsfrei, dass EV._____ von Seiten der EZ1._____ In- vestments Ltd. zwischen April 1993 und Oktober 1998 in verschiedenen Tranchen insgesamt USD 815'000.– überwiesen erhalten hat. Würde dies alles nicht stim- men, müssten die genannten Dokumente gefälscht sein; Irrtümer oder Versehen
- 104 - sind angesichts der Einbettung dieser Dokumente in das Konglomerat der weite- ren unter dem betreffenden Link zu findenden Daten ausgeschlossen. Auf Vorhalt der vorgenannten Dokumente und der von der Staatsanwaltschaft daraus gezo- genen Schlüsse erfolgte seitens des Beschuldigten in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 weder eine Bestätigung noch ein Dementi, sondern der Beschuldigte erwiderte darauf – im bekannten Stil –, er wisse es nicht, "das müsste die Bank bestätigen" (SB150135 VA 515606). Nun mag durchaus sein, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt dieser Einvernahme nicht mehr positiv wusste, ob die in Frage stehenden juristischen und natürlichen Personen Kontobeziehungen zur Bank W._____ AG unterhalten hatten. Zur konkreten Feststellung des Staatsanwaltes jedoch, dass sich die Geschäftsbeziehungen des EZ1.._____ Ltd, der EZ2._____ S.L. und von EV._____ zur Bank W._____ AG unmittelbar aus den dem Beschul- digten vorgehaltenen Dokumenten ergäben, nahm dieser aber letztlich keine Stel- lung. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass ab dem beim Beschuldigten sichergestellten PC "Speedmaster" ein Dokument extrahiert werden konnte, wo der Beschuldigte "to whom it may concern" unter dem 16. Juli 2009 unter ande- rem bestätigt, dass die auf Wikileaks publizierten Dokumente betreffend den EZ._____ Trust und deren Gesellschaften EZ1._____ Investments Ltd. sowie EZ2._____ S.L. echt seien und deren Inhalt in keiner Weise abgeändert worden sei. Einzig einige Dokumentbezeichnungen – so die Bestätigung weiter – seien geändert worden, um deren Identifizierung zu erleichtern. Sodann wird ausge- führt, dass seitens der W1.'_____ und der W2.'_____ zum Kunden und einzigen Begünstigten des Trusts, EV._____, einzig über das W._____ Family Office bei der Bank W._____ AG Kontakt aufgenommen werden durfte, und schliesslich verweist die Bestätigung darauf, dass sich in deren Anhang eine Kopie des Le- benslaufs, der Arbeitsbestätigung und des Passes des Beschuldigten finde, um dessen Identität zu beweisen (SB150135 ÜB 105188). Auf Vorhalt dieser Bestäti- gung erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 zwar auch nur, sich nicht mehr daran zu erinnern, sie zur Kenntnis zu nehmen und sich nicht sicher zu sein, ob sie von ihm stamme (SB150135 VA 515613). Damit liess der Beschuldigte aber auch die Möglichkeit offen, dass er die Bestätigung ange- fertigt hat - und dafür spricht nun offensichtlich Einiges. Insbesondere wäre schon
- 105 - schwer erklärlich, wie eine solche im Namen des Beschuldigten ausgestellte Be- stätigung voller Insiderwissen (SB150135 ÜB 105188 passim) auf den PC des Beschuldigten hätte gelangen sollen (SB150135 ÜB 105190), wenn er sie nicht selbst erstellt haben sollte. Bei dieser Beweislage steht jedenfalls mit ausreichen- der Sicherheit fest, dass die EZ1._____ Investments Ltd, die EZ2._____ S.L. und EV._____ zur Bank W._____ AG eine Konto- bzw. Geschäftsbeziehung unterhal- ten haben und mit deren Publikation auf Wikileaks das schweizerische Bankge- heimnis betroffen wurde. 15.3.5. Im Zusammenhang mit "7. C._____ 2008" entscheidende Behauptung in der Anklageschrift ist, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei und der Beschuldigte durch die Offenlegung dieser Kundenbeziehung das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe (Anklageschrift S. 16/17, insb. Rz. 47). Die Vorinstanz sah es als nicht erwiesen an, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG oder einer anderen schweizerischen Bank gewesen sei, und sprach den Beschuldigten entsprechend frei. Zwar werde in verschiedenen Do- kumenten mit dem Ausdruck "client" auf C._____ Bezug genommen, doch gehe aus dem Kontext nicht hervor, dass er ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei, denn die Bezeichnung "client" könne sich ebenso gut auf eine Kundenbezie- hung zur W2.'_____ oder eine andere Gesellschaft der W._____-Gruppe bezogen haben. Insbesondere suche man in den veröffentlichten Dokumenten vergeblich nach einer Kontonummer der Bank W._____ AG, welche C._____ zugehörig wä- re. Zwar gebe es darin "vage Hinweise und Andeutungen", aber es lasse sich aus den auf Wikileaks publizierten Dokumenten nicht auf eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG schliessen. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf eine Verfügung vom 4. Dezember 2008, mit welcher die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG und die Anwaltskanzlei FD._____ wegen Verdachts auf Geldwä- scherei etc. im Zusammenhang mit dem von C._____ ins Leben gerufenen FE._____ Trust mangels Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nicht ein- getreten war (SB150135 Urk. 146 S. 56/57).
- 106 - 15.3.5.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Überlegungen berufungsweise und ist der Meinung, es lasse sich aus den Akten schliessen, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei (SB150135 Urk. 149 S. 4 ff.; Urk. 237 S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft verweist dazu vorab auf die unter "W.'_____ - FE._____ Trust - FE1._____ International" auf Wikileaks veröffentlichten Doku- mente (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus ergebe sich – ganz kurz zusammenge- fasst – Folgendes: Bei der Konstruktion um den FE._____ Trust handle es sich um eine standardmässige "Trust-Company-Struktur": Hierbei stifte der "Settlor" aus Deutschland den FE._____ Trust auf den Cayman Islands, welcher seiner- seits die FE1._____ Company halte. Diese Gesellschaft halte wiederum die effek- tiven Vermögenswerte, und zwar auf einem Konto in der Schweiz, und von da aus erfolgten dann Leistungen an den Destinatär. Dieser Destinatär sei im vorliegen- den Fall C._____ gewesen. Aus den Akten ergebe sich nun, dass der "Trustee" des FE._____ Trusts, die W2.'_____ auf den Cayman Islands, mehrfach mit Mahnungen an die Bank W._____ AG gelangt sei, es müssten genauere Anga- ben über den Kunden bzw. "Settlor" sowie über die wirtschaftliche Berechtigung am Kapital erfolgen. In einer solchen Mahnung vom 20. Mai 1999 werde zudem Bezug auf den Umstand genommen, dass der Klient gerade in GP._____ gewe- sen sei, und man erwarte nach wie vor, dass – unter anderem – eine Kopie des Passes von "Dr. AR._____" sowie Kopien der "Due Diligence" über "Dr. AR._____" der W2.'_____ übermittelt werde. Daraus – so die Staatsanwaltschaft
– ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass der "Settlor" Dr. C._____ Kunde der Bank W._____ AG gewesen sein müsse. Das werde auch bestätigt dadurch, dass das Memorandum vom 20. Mai 1999 an das "W._____ Family Office, GP._____" ge- richtet gewesen sei, Dr. AR._____ von der Anwaltskanzlei "FD._____" betreut und mit Dr. FF._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der Bank W._____ AG, persönlich bekannt gewesen sei. Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft auf ein Exposé des Beschuldigten zum FE._____ Trust, wo hergeleitet wird, dass es sich bei Dr. AR._____ um Dr. C'._____, einen süddeutschen Industriellen, handle. 15.3.5.2. Mit der Vorinstanz ist zutreffend, dass den Akten in dem Sinne kein Be- weis für eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG entnommen werden kann, als sich aus einem Dokument beispielsweise eine entsprechende
- 107 - Kontonummer ergäbe. In den über den FE._____ Trust auf Wikileaks veröffent- lichten Dokumenten scheint der Name von Dr. C._____ aber immer wieder auf (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus erschliesst sich im Sinne der Argumentation der Staatsanwaltschaft insbesondere, dass C._____ Begünstigter des FE._____ Trusts war, indem ihm zulasten der FE1._____ International Inc., die zu 100 % vom FE._____ Trust gehalten war, grosse Geldbeträge überwiesen wurden (SB150135 ÜB 103010, 103013, 103017, 103018). Ebenso ist den offengelegten Dokumenten zu entnehmen, dass die W2.'_____, der Trustee des FE._____ Trusts, nach dessen Gründung von der Bank W._____ AG recht dezidiert nähere Angaben zur Person des wirtschaftlich Berechtigten und zur Herkunft der Vermö- genswerte forderte. Aus den entsprechenden Dokumenten ergibt sich aber auch, dass der W2.'_____ zu Beginn der tatsächliche Stifter des Trusts nicht bekannt war, nachdem derselbe in Vertretung des Auftraggebers durch einen "conve- nience settlor" des Anwaltsbüros FD._____ gegründet worden war (vgl. dazu SB150135 ÜB 103018). Jedenfalls kann nicht anders interpretiert werden, dass die W2.'_____ im Memorandum vom 8. Juni 1998 an die Bank W._____ AG zur Kenntnis nimmt, dass auch diese "still waiting for information from FD._____" sei, und darauf hinweist, dass nach einer ersten Einzahlung durch einen "convenience settlor" im Normalfall weitere Einlagen durch den wirtschaftlich Berechtigten er- wartet würden (SB150135 ÜB 103011 – was auch der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 15. November 2013 so aussagte: SB150135 VA 513403 und 5134039). Ein knappes Jahr später wusste die W2.'_____ dann offenbar, dass Dr. AR._____ hinter dem von Rechtsanwalt Dr. FG._____ (FD._____) gegründeten FE._____ Trust stand. Jedenfalls forderte sie von der Bank W._____ AG, adres- siert an das "W._____ Family Office, GP._____", unter anderem Unterlagen be- treffend die Risikoprüfung Dr. AR._____s (insbesondere seine berufliche Tätigkeit sowie die Herkunft der Vermögenswerte), eine Kopie von dessen Passes sowie eine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit. Im betreffenden Memorandum vom
20. Mai 1999 nimmt die W2.'_____ Bezug darauf, dass "the client was in GP._____ recently" und man deshalb hoffe, es könnten die verlangten Unterlagen nun übermittelt werden (SB150135 ÜB 103013). Zur Antwort erhielt die W2.'_____ dann allerdings nicht viel: Die Bank W._____ AG habe all die verlang-
- 108 - ten Unterlagen selbst nicht erhalten bzw. es habe einzig Dr. FF._____ (der Ver- waltungsratspräsident der Bank W._____ AG) bestätigt, dass er "the client" kenne und dessen Vermögenswerte nach seinem – Dr. FF._____ – bestem Wissen keine kriminelle Herkunft hätten (SB150135 ÜB 103014). Diese Akten bestätigen damit die Sachlage, wie sie der Beschuldigte in seiner Strafanzeige vom 14. Juli 2008 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dargestellt hatte (insb. SB150135 ÜB 103089 – auf welche Anzeige die Staatsanwaltschaft dann indessen nicht einge- treten war, weil die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben waren: SB150135 ÜB 103076 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft kann damit zwanglos festgestellt werden, dass Dr. C._____ als tatsächlicher Stifter hinter dem FE._____ Trust stand; wie gese- hen, führte das denn auch der Beschuldigte in seiner vorgenannten Strafanzeige so aus und ergibt sich Selbiges weiter aus seinem Exposé zum FE._____ Trust, welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung zitiert (SB150135 Urk. 149 S. 7, mit Verweis auf SB150135 ÜB 103094 ff.). Damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass C._____ auch Kunde der Bank W._____ AG war, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird. Zwar mag vordergründig naheliegen, wenn die Staatsanwaltschaft aus den ganzen Umständen schliesst, es "müsse" C._____ Bankkunde der Bank W._____ AG gewesen sein (SB150135 Urk. 149 S. 6, 7). Genau besehen ergibt sich Solches aus der Ausgestaltung des ganzen Konstrukts aber gerade nicht: Wie gesehen, war nicht C._____, sondern Rechts- anwalt Dr. FG._____ Stifter des FE._____ Trusts, und zwar nicht als Vertreter des Ersteren, sondern im eigenen Namen, wohl im Rahmen eines irgendwie gearteten treuhänderischen Verhältnisses. Damit war C._____ zwar ganz sicher Klient von Rechtsanwalt Dr. FG._____, nicht aber unbedingt auch selbst Kunde der Bank W._____ AG. Natürlich besteht durchaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass C._____ Kunde der Bank W._____ AG war, nachdem er offenbar mit deren Verwaltungsratspräsidenten Dr. FF._____ befreundet war und dieser ihm persön- lich ein Referenzschreiben ausstellte. Mit den vorliegenden Akten lässt sich eine Kundenbeziehung – entgegen der Staatsanwaltschaft – jedoch nicht nachweisen, nachdem es gerade Zweck der Konstruktion gewesen war, C._____ möglichst
- 109 - weit im Hintergrund zu halten und Rechtsanwalt Dr. FG._____ an dessen Stelle handeln zu lassen. Mit der Vorinstanz ist damit vom zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich aus den auf Wikileaks publizierten Do- kumenten ergebe, C._____ sei ein Kunde der Bank W._____ und Co. AG gewe- sen (Anklageschrift S. 17 Rz. 47). Entsprechend wurde auch keine vom schweize- rischen Bankgeheimnis geschützte Information offenbart. Es hat beim diesbetref- fenden Freispruch der Vorinstanz zu bleiben (SB150135 Urk. 146 S. 57, "AR._____ 2008"). 15.4. Die Vorinstanz hat sodann als erstellt erachtet, dass es im Sinne der An- klage der Beschuldigte war, der Wikileaks die auf deren Website publizierten Bankgeheimnisse habe zukommen lassen. Auf die überaus sorgfältigen und aus- führlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Es steht klar und deutlich fest, dass die publizierten Dokumente den beim Beschuldigten sichergestellten Daten entstammen und von diesem der Enthüllungsplattform übermittelt worden sind (SB150135 Urk. 146 S. 60-81; Art. 82 Abs. 4 StPO). 15.4.1. Mit etwas Distanz und bei Lichte betrachtet, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Thema unverständlich: 15.4.1.1. Einerseits prangert er die damaligen Praktiken an, wie vermögende Per- sonen unter Mithilfe von unter anderem der Bank W._____ AG Steuern hinterzo- gen hätten, und er inszeniert sich in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit als Whistleblower. Das impliziert ja begriffsnotwendig, dass der Be- schuldigte dazu steht, – allgemein und neutral formuliert – etwas Nichtöffentliches öffentlich gemacht zu haben. Nachdem er in der ersten (Haft-) Einvernahme dazu noch die Aussage verweigert hatte (SB150135 VA 508002), anerkannte er in der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht denn auch ohne Um- schweife den Vorwurf, er habe im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben: "Dazu stehe ich. (…). Das, was die Bank W._____ betrifft, ist von mir" (SB150135 VA 508204). In den nächsten beiden Einvernahmen vom
28. Januar und 1. Februar 2011 verweigerte der Beschuldigte dann die Aussage
- 110 - (SB150135 VA 508601 ff. und 508901 ff.), um später wieder ausdrücklich einzu- räumen, er habe zur fraglichen Zeit Wikileaks Bankdaten zukommen lassen (vgl. dazu die Aktenzitate in SB150135 Urk. 146 S. 62 Erw. 6.1.2a). In der Einvernah- me vom 31. März 2011 antwortete er auf die Frage, ob er Ende 2007/anfangs 2008 Wikileaks mit Bankdaten versorgt habe, gar kurz und bündig mit "ja" (SB150135 VA 509303). Sehr aufschlussreich ist sodann, wie er in derselben Einvernahme auch ausführlichst darstellte, wie er bei solchen "uploads" jeweils vorgegangen sei (SB150135 VA 509303 ff.). Auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung liess der Beschuldigte seine Verteidigerin schliesslich einzig plädie- ren, er gebe "grundsätzlich zu, auf der Upload-Maske von Wikileaks Daten hoch- geladen" zu haben – wenn auch mit der Einschränkung, es habe sich um "Daten der W1.'_____ bzw. der W2.'_____" gehandelt (welches Thema aber bereits vor- stehend abgehandelt wurde) (SB150135 Urk. 124 S. 22). 15.4.1.2. Andererseits tut sich der Beschuldigte auf konkrete Vorhalte von einzel- nen publizierten Dokumenten unglaublich schwer, zu seiner Täterschaft zu stehen
– er streitet sie aber auch nicht ausdrücklich ab. Stellvertretend für Vieles sei da- für auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. April 2011 zum Thema "CQ._____ 2008" verwiesen. Vorhalte von konkreten, auf Wikileaks publizierten Dokumenten nahm der Beschuldigte zumeist einfach "zur Kenntnis", ohne sich dazu zu äussern, oder er vertröstete den zuständigen Staatsanwalt damit, "im Moment" dazu noch nichts sagen zu wollen (SB150135 VA 509511 ff.). Immerhin räumte der Beschuldigte dann auf Vorhalt des Umstands, dass in die "CQ._____"- Publikation ein sachbezüglicher Artikel aus der FH._____ Zeitung integriert war, ein, er "könne sich vorstellen", der Urheber dieser Publikation zu sein (SB150135 VA 509512). Auf weiteren Vorhalt von "CQ._____"-Unterlagen wagte sich der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2011 dann immerhin soweit vor: "Das müsste ich im Detail anschauen. Ich habe Daten AJ'._____ übergeben. Dazu stehe ich. Ich habe ja auch meinen Namen bei AJ'._____ offengelegt. Somit streite ich es ja nicht grundsätzlich ab. Der Begriff des Bankgeheimnisses müsste meines Erachtens genauer definiert werden. Han- delt es sich um das Schweizer Bankengeheimnis, das confidentiality Law der Ca- yman oder ein Bankgeheimnis eines anderen Landes?" (SB150135 VA 510104).
- 111 - Aus einer solchen Antwort kann nun kaum etwas anderes abgeleitet werden, als der Beschuldigte seine sachverhaltliche Täterschaft eingesteht, indessen der Meinung ist, sich in rechtlicher Hinsicht nicht schuldig gemacht zu haben. Gleich gelagert war denn auch seine Antwort in der Einvernahme vom 7. Juni 2011, wo er auf Vorhalt von belastenden Umständen abermals einräumte, "gewisse Daten raufgeladen" zu haben, aber die Einschränkung machte, es gehe immer um Da- ten der "Cayman Einheit" (SB150135 VA 512011; ähnlich auch VA 512206, VA512508 zu "AQ._____"). Ähnlich ist sein Aussageverhalten, wenn er zu seiner "Entlastung" auf angebliches Fehlverhalten der Bank W._____ AG verweist ("Schattenbankproblem", "… Aktien offshore parkiert, […] vertrete ich die Mei- nung, dass dies widerrechtlich ist", "Trust missbraucht": SB150135 VA 518604 f.; vgl. auch die Ergänzungsfragen des Beschuldigten an den polizeilichen Sachbe- arbeiter in dessen Befragung als Zeuge, die abzielen auf "Schein-Trusts", "Steu- erhinterziehung, Betrug und Geldwäscherei", "Steuerverschleierung", "widerrecht- liches Verhalten der Bank W._____": SB150135 VA 518812 f.). Im Zusammen- hang mit "EV.'_____" und "EZ._____" führte der Beschuldigte schliesslich aus: "Ich bestreite nicht, dass ich Wikileaks Daten zur Verfügung gestellt habe, aber konkret mag ich mich nicht mehr an diesen spezifischen Fall zu erinnern" (Einver- nahme vom 23. Januar 2014, SB150135 VA 515606; VA 515608; VA 515612). Auf S. 287 des Buches "AP._____" schreibt der Beschuldigte gar, er sei sich be- wusst, dass er gegen das Gesetz verstossen habe und er empfinde es auch nicht als Heldentat. Und auf Vorhalt dieser Passage in der Einvernahme vom
31. Oktober 2013 bestätigte er dies auch "grundsätzlich" (SB150135 VA 513009). In der Einvernahme vom 24. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten mit dem Aktenstück SB150135 ÜB 106001 sodann eine Liste vorgelegt, worauf gemäss Vorhalt des Staatsanwalts fast alle auf " Wikileaks.org" publizierten Beiträge im Zusammenhang mit der Bank W._____ AG aufgeführt sind. Der Beschuldigte wurde gefragt, ob es Fälle gebe, an denen er mit Sicherheit nicht mitgearbeitet habe. Hierauf erklärte er, dass ihm ein einziger Fall auffalle, an welchem er nicht beteiligt gewesen sei, nämlich "… FI._____ lost $22 million in offshore tax evasion scheme" (SB150135 VA 516003). "E contrario" bestätigte der Beschuldigte damit, an allen anderen Publikationen beteiligt gewesen zu sein. Hiezu passt auch die
- 112 - Feststellung des polizeilichen Sachbearbeiters, der am 12. Juni 2014 zu seinem Ermittlungsbericht als Zeuge befragt wurde: "Es gibt vermutlich keine Datei, die man auf Wikileaks vorgefunden hat und in die Ermittlungsdokumentationen auf- genommen wurde, die man nicht irgendwo in den sichergestellten Datenträgern von Herrn A._____ finden würde. (…) Es ist mir kein Dokument, das im Zusam- menhang mit der Bank W._____ steht, auf Wikileaks aufgefallen, das nicht auch in den sichergestellten Datenträgern vorliegt" (SB150135 VA 518805). 15.4.2. Es kann dem Beschuldigten nun durchaus zugebilligt werden, dass er sich nicht mehr konkret an einzelne publizierte Dokumente zu erinnern vermag. Ange- sichts der kaum überblickbaren Datenmenge ist das auch nicht erstaunlich. Aller- dings ist dies prozessual auch nicht erforderlich, zumal sich der Beschuldigte nicht zutraut, anhand eines Vergleichs der bei ihm sichergestellten und den auf Wikileaks Daten publizierten Daten festzustellen, ob er die Quelle der Publikation sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. April 2011, SB150135 VA 510106; ähnlich in VA 512405). Vielmehr ist es so, dass bei der gegebenen Beweislage alles dafür und nichts – insbesondere auch die Aussagen des Be- schuldigten selber nicht – dagegen spricht, dass er die Quelle der von Wikileaks veröffentlichten Daten war. 15.5. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Datenlieferung des Beschuldigten an Wikileaks ist vollumfänglich auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 81-84; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zunächst ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte bereits in der Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011 erklärte, zum Vorwurf zu stehen, wonach er schon im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben habe (SB150135 VA 508204 – Unterstreichung durch das Gericht). Das entspricht auch dem Wortlaut eines in den Daten des Beschul- digten gefundenen "affidavits", das er in einem amerikanischen Schiedsverfahren abgegeben hatte und an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist (SB150135 KA 10513 ff.): "Since the beginning of 2008, I have posted informations and documents about W1.'_____- and W2.'_____-Cayman, W.'_____-NY, W.'_____- GP._____ and their affilates on the folllowing internet websites:
- 113 - www.FJ._____.com and www.wikileaks.com" (SB150135 KA 10519 Ziff. 22 – Un- terstreichung durch das Gericht). In der Einvernahme vom 31. März 2011 wurde der Beschuldigte dann nochmals explizit gefragt: "Mir ist noch nicht klar, ob Sie mit AJ'._____ noch im Jahr 2007 oder erst zu Beginn des Jahres 2008 in Kontakt getreten sind". Daraufhin nahm der Beschuldigte ausführlich Bezug auf die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2007 (SB150135 Urk. 36/2), mit welcher auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG sowie verschiedener derer Exponenten nicht eingetreten worden war, was der Beschuldigte als "skandalös" empfunden habe. Diese Nichteintre- tensverfügung – so der Beschuldigte weiter – sei der Ausgangspunkt für seine Publikationen auf Wikileaks gewesen. Zuerst habe er den ersten "Whistleblower Brief" publiziert und danach auch "vereinzelte" Kundendaten (SB150135 VA 509306 ff.). Wie nun bereits die Vorinstanz erwogen hat, war die erwähnte Nicht- eintretensverfügung von der Ehefrau des Beschuldigten am 17. Dezember 2007 in Empfang genommen worden (SB150135 Urk. 146 S. 82; Urk. 44). Nachdem der Beschuldigte seine Publikationen als Reaktion auf diese Verfügung darstellt, können diese also schon einmal ganz sicher nicht vor dem 17. Dezember 2007 erfolgt sein. Wenn man dem Beschuldigten dann noch eine gewisse "Reaktions- zeit" zubilligt, stimmt das dann recht gut mit seinen früheren Äusserungen ("im Jahre 2008"; "since the beginning of 2008") überein. Mit der Vorinstanz muss sich der Beschuldigte sodann hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Publikation des "Whistleblower Briefs" und der Kundendaten getäuscht haben, nachdem der "Brief" am 29. Februar 2008 (SB150135 KA 10026 ff.) und die ersten Bankdaten bereits am 9. Januar 2008 (SB150135 ÜB 100504 f.) publiziert worden waren. Dieser Irrtum belegt aber, dass der Beschuldigte die Publikationen des "Whist- leblower Briefs" und der ersten Kundendaten in einem engen zeitlichen Zusam- menhang in Erinnerung hatte, was angesichts der zeitlichen Umstände ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte zum ersten Mal anfangs 2008 Kundendaten an Wikileaks geliefert hat. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten und seiner Verteidigerin erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 auf- gestellte Behauptung zu verwerfen, er habe die Daten innerhalb eines Tages En-
- 114 - de November 2007 hochgeladen (SB150135 Urk. 103 S. 9; Urk. 124 S. 23). Diese Darstellung ist effektiv geradezu offenkundig taktisch vom Bemühen geprägt, den Tatzeitpunkt ausserhalb des Anklagezeitraums (1. Dezember 2007 bis 1. Dezem- ber 2008, Anklageschrift S. 2) zu setzen und die Vorwürfe an den Beschuldigten als verjährt erscheinen zu lassen (Urk. 146 S. 82/83, Art. 82 Abs. 4 StPO). 15.6. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts Teil 1, "AJ'._____ 2008", Anklage- schrift Rz. 1 bis 64, hat es damit bei den vorinstanzlichen Schlüssen zu bleiben: Betreffend Ziff. 10 ("Diverse weitere Publikationen 2008", Rz. 63/64) ist das Ver- fahren wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen, vom Vorwurf ge- mäss Ziff. 7 ("AR._____ 2008", Rz. 44 bis 48) ist der Beschuldigte freizusprechen, weil nicht erstellt ist, dass er eine geschäftliche Beziehung C._____s zur Bank W._____ AG offenbart hätte, und bezüglich der restlichen Vorwürfe ("CQ._____ 2008", "AQ._____ 2008", "EV.'_____ 2008" und "EW._____ 2008") ist der Sach- verhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen im relevanten Umfang als erstellt.
16. Sachverhalt SB150135: Versuchte Bankgeheimnisverletzung betreffend- Steinbrück 2009/2010 (Anklageschrift Rz. 65 bis 67) 16.1. Die Vorinstanz hat hiezu zunächst richtig festgehalten, dass der Anklage- vorwurf nicht lautet, es habe der Beschuldigte Peer Steinbrück Bankdaten über- geben. Angeklagt ist alleine eine versuchte Tatbegehung (SB150135 Urk. 146 S. 85). 16.2. Ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lasse, liess die Vorinstanz dann aber offen, weil der Beschuldigte auch dann nicht der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen sei, wenn man den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen erachte. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre recht- lichen Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Handeln die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (Urk. 146 S. 85). 16.3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diesen Frei- spruch (SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 18 ff.), äussert sich zum Sach- verhalt aber nicht.
- 115 - 16.4. Über die Vorinstanz hinaus kann festgehalten werden, dass der äussere Sachverhalt gemäss Rz. 65 bis 67 der Anklageschrift ohne Weiteres erwiesen ist. Nachdem der Beschuldigte in den ersten Einvernahmen die Aussagen zum Thema noch verweigert hatte (SB150135 VA 508007/8; VA 508204; VA 508616 und VA 509706), gestand er in den Befragungen vom 20. (SB150135 VA 510306) und insbesondere 27. April 2011 auf entsprechenden Vorhalt ein, Peer Steinbrück einen Brief geschrieben und ihn im Zusammenhang mit seiner Familie um Hilfe gebeten zu haben. Dass er – der Beschuldigte – Deutschland gewählt habe, sei darum sinnvoll gewesen, weil seine Frau Deutsche sei. Mit dem Schreiben habe er versucht, mit Peer Steinbrück in Kontakt zu treten und habe darin "seine Ko- operation offeriert". Zu den Zielen dieses Schreibens befragt, erklärte der Be- schuldigte, damit "Schutz der Familie, mögliche Wohnsitznahme in Deutschland und sicher auch das Aufklärende im Sinne meiner Initiative" erreichen gewollt zu haben. Finanzielle Ziele habe er keine gehabt. Ausdrücklich anerkannte der Be- schuldigte, den Brief auf seinem Computer angefertigt und in Mauritius an seinem Wohnort versandt zu haben. Den konkreten Fragen, ob er mit dem Schreiben Peer Steinbrück Daten angeboten habe, wich der Beschuldigte aus: Er könne sich nicht mehr genau erinnern an den Inhalt des Schreibens; Zweck davon sei aber gewesen, mit Peer Steinbrück ins Gespräch zu kommen. Konkret habe er nichts angeboten; er habe eher daran gedacht, "Peer Steinbrück über die Mechanismen in diesem Geschäft zu orientieren" (SB150135 VA 510502 ff.). In einem Schrei- ben vom 8. Februar 2011 an die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte aber immerhin eingeräumt, eine Anfrage an Peer Steinbrück gemacht zu haben, "ob er Interesse habe an Bankdaten" (SB150135 VA 510510). In der Befragung vom
20. Dezember 2013 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen in der Einver- nahme vom 27. April 2011 ausdrücklich als richtig. Er wiederholte, sich nicht mehr genau an den Inhalt des Briefes zu erinnern. Er habe keine Daten gesandt, aber als Gegenleistung "seine Person als Offshore-Experte" offerieren können. Mit dem Schreiben mitgesandt habe er unter anderem die bereits erwähnte Nichtein- tretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, "um meine Aussagen im Brief zu bestätigen, um Glaubwürdigkeit zu gewinnen". Welche der verschiedenen in seinem Datenbestand sichergestellten Versionen des Schreibens er letztlich
- 116 - versandt habe, wisse er nicht. Das Schreiben mit dem Satz "Die Beweise habe ich natürlich auch, aber für eine Erstbeurteilung sind dies nicht nicht" habe er aber schlussendlich kaum Peer Steinbrück geschrieben (SB150135 VA 515403 ff.). Auf Vorhalt der Passage im Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger als Finanzminister Deutschlands "Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinter- ziehungsdelikte" zur Verfügung stelle und ihn beraten wolle, verwies der Beschul- digte auf den Autoren FK._____, mit welchem die Formulierung abzusprechen sei. Bankdaten habe er keine an Peer Steinbrück geliefert, und er wäre auch kaum dazu bereit gewesen (SB150135 VA 515412). In der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte dazu keine Aussagen mehr (SB150135 VA 518606), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er, Peer Steinbrück keine Bankdaten geschickt zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 9). In der Beru- fungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen dazu (SB150135 Urk. 231 S. 7). Die Verteidigung stellt den äusseren Sachverhalt im Grundsatz ebenfalls nicht in Abrede (SB150135 Urk. 124 S. 29 f.; Prot. II S. 95). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte anfangs April 2009 einen Brief mit dem in der Anklage genannten Inhalt an den deutschen Finanzminister Peer Steinbrück ge- sandt und in das Buch "AP._____" den in der Anklage genannten Aufruf an Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger aufgenommen hat. 16.5. Was ein Täter wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den im Falle eines – wie vorliegend – nicht geständigen Beschuldigten nur anhand einer Würdigung dessen äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhalts- abklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (so schon – jedenfalls im Resultat – die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 85). Hiezu ist deshalb auf die nachstehenden, entsprechenden Erwägungen zu verweisen.
- 117 -
17. Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzungen betreffend Wikileaks 2011 (Anklageschrift Rz. 68 ff.) 17.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der mehr- fachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen: 17.1.1. Als erstes hat sie angezweifelt, ob die Anklage diesbezüglich überhaupt der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes genüge, indem zunächst "quasi als multiple choice" nicht weniger als 12 mögliche Tatvarianten präsentiert würden. Sodann erscheine auch als problematisch, dass der Anklageschrift zu- mindest nicht explizit zu entnehmen sei, es seien Daten übergeben worden, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stehen. 17.1.2. Diese prozessualen Fragen hat die Vorinstanz offengelassen, weil es in materieller Hinsicht ohnehin am Nachweis fehle, dass der Beschuldigte im Januar 2011 dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Tatsachen offenbart habe. Zwar gebe es durchaus Hinweise, welche für die Berechtigung des Anklagevor- wurfs sprächen, letztlich verblieben aber erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Entsprechend erachtete es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ [Ortschaft] oder kurz davor Schweizer Bankdaten an Wikileaks oder jemandem aus dessen Umfeld übergeben habe (SB150135 Urk. 146 S. 85 ff.). 17.2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diese Schlüsse. Sie ist zusammengefasst der Ansicht, dass die Anklage in formeller Hinsicht sehr wohl genüge und in deren Sinne eine geschlossene Indizienkette bestehe, die genau zum Ablauf der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 passe, an welcher der Beschuldigte keine Zweifel offen gelassen habe, Bankkundendaten überge- ben zu haben. Dabei sei sicher, dass es sich um vom Beschuldigten auf den Cayman Inseln behändigte, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Bank- kundendaten gehandelt habe (SB150135 Urk. 149 S. 12-31; Urk. 237 S. 23 ff.). 17.3. Die Verteidigung hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Eventualiter sei nicht erwiesen, dass Daten übergeben worden seien; die Staatsanwaltschaft stelle schliesslich auch
- 118 - lediglich Mutmassungen darüber an, welche Informationen und Daten übergeben worden sein könnten (SB150135 Urk. 124 S. 41; Prot. II S. 93 f. und 100/101). 17.4. Bereits vorstehend ist kurz auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) eingegangen worden. Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Ankla- geprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., BGE 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegen- standes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). Wie gesehen liess die Vorinstanz im vorliegenden Zusam- menhang ("Wikileaks 2011") offen, ob die Anklageschrift diesen Grundsätzen ge- nüge. 17.4.1. Soweit sie es als "befremdend" ansieht, dass die Staatsanwaltschaft "quasi als multiple choice" 12 Varianten angebe, wie sich die Tathandlung abge- spielt haben könnte ("Daten CD oder Datenstick oder elektronisches Datenpaket, Versand oder Übergabe, in den Tagen vor dem 17. Januar 2011 oder am 16. Ja- nuar 2011 oder am 17. Januar 2011, an Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____", Urk. 146 S. 88), ist der Einwand nicht berechtigt. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 149 S. 12 Rz. 38/39) ist es nämlich so, dass die Anklage ebenso gut "… übergab auf nicht bekannte Weise an Wikil- eaks …." hätte lauten können und dies dem Anklagegrundsatz Genüge getan hät- te: Entscheidender Vorwurf an den Beschuldigten ist nämlich, dass er der Organi- sation Wikileaks im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Bankdaten übergeben habe. Ob dies nun genau am 17. Januar 2011 oder in den Tagen davor gewesen sein soll, ob die Daten auf einem Datenträger überge- ben oder elektronisch übermittelt worden seien und welche Person diese in Emp-
- 119 - fang genommen habe (was alles die Staatsanwaltschaft nicht zu wissen ein- räumt), ist für den massgeblichen Vorwurf irrelevant. Der Vorwurf ist individuali- siert, unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Für den Beschuldig- ten ist in klarer Weise ersichtlich, was ihm angelastet wird, und er ist ohne Weite- res in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. So genügt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse eines bestimm- ten Tatgeschehens nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimm- ten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5, mit vielen Hinweisen). Dasselbe gilt auch, wenn etwa
– wie hier – eine Anklage die Übergabe/Übersendung von Daten an eine Organi- sation/Personengruppe/Gesellschaft behauptet, und zwar unabhängig davon, ob nun die Daten – die Anklage als zutreffend vorausgesetzt – effektiv elektronisch oder auf einem Datenträger physisch einer der Organisation zuzurechnenden Person X, Y oder Z zugänglich gemacht worden sind. Das Anklageprinzip ist so- mit nicht verletzt. Es liegt ein ausreichend "genau umschriebener Sachverhalt" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO vor. 17.4.2. Sodann bezeichnete es die Vorinstanz als problematisch, dass dem An- klagesachverhalt nicht explizit zu entnehmen sei, es habe der Beschuldigte Daten übergeben, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stünden (SB150135 Urk. 146 S. 88). Auch hier ist der berufungsweise von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachten Kritik recht zu geben (SB150135 Urk. 149 S. 13 ff.): Schon im Ge- samtkontext der Anklage kann nicht – weder aus Sicht des Beschuldigten noch aus Sicht des Gerichts – ernsthaft bezweifelt werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten (auch) in Anklageziffer 12 ("Wikileaks 2011", Rz. 68 ff.) vor- wirft, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG offenbart zu haben. Sodann ergibt sich das auch klar aus Rz. 69 und 72, wo die Staatsanwaltschaft darlegt, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den überge- benen Daten um eine Kopie der vom Beschuldigten im Jahr 2005 zwei Steueräm- tern und der Zeitschrift "Cash" gesandten CD oder jedenfalls solchen Daten han- deln müsse, die unmittelbar mit jenen vergleichbar seien (Anklageschrift S. 26; Urk. 149 S. 16). Damit verweist die Staatsanwaltschaft auf das Verfahren
- 120 - SB110200, wo die erwähnten CD ein zentrales Prozessthema darstellen und wo aus der Anklageschrift eindeutig hervorgeht, dass mit den CD Bankdaten der Bank W._____ AG offenbart worden seien. Das ist auch dem Beschuldigten klar, und entsprechend konnte er – bzw. seine Verteidigung – sich auch sehr konkret gegen diesen Vorwurf wehren (SB150135 Urk. 124 S. 35 ff.). Das Anklageprinzip ist auch hier nicht verletzt. 17.5. Materiell ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Wikileaks oder Personen aus dem Umfeld dieser Organisation an oder vor der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. 17.5.1. Vorab kann ohne grosse Umschweife insoweit der Staatsanwaltschaft ge- folgt werden, als das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vernünftigerweise keine anderen als die in der Anklage formu- lierten Schlüsse zulässt (SB150135 Urk. 149 S. 16 ff.; Urk. 237 S. 28 ff.). Wie auch bereits die Vorinstanz erwogen hat, spricht schon einmal der Ablauf der Pressekonferenz dafür, an derselben der Beschuldigte zunächst erklärte, Wikil- eaks mit Bankdaten versorgen zu wollen, von welchen bereits am Vortag in einem Artikel im "FO._____ [Zeitschrift]" die Rede war und worauf sich der Beschuldigte bezog, und wo er alsdann wohlinszeniert AK._____ zwei CDs übergab (SB150135 Urk. 146 S. 88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter findet sich im beim Be- schuldigten gesicherten Datenbestand ein Dokument, in welchem sich die Orga- nisatoren der Pressekonferenz in deren Vorfeld austauschen. Auch wenn der Be- schuldigte vorgibt, sich nicht daran zu erinnern (SB150135 VA 515007/8), kann kein Zweifel bestehen, dass der fettgedruckte Inhalt des letztmals am 16. Januar 2011 geänderten Dokuments (SB150135 ÜB 130077) vom Beschuldigten stammt (wird er doch wiederholt mit "A._____" angesprochen und antwortet er meist an "FM.'_____" [FM._____, vgl. SB150135 VA 515005]: SB150135 ÜB 130074/75, ÜB 130075, ÜB 130075/76). Es mag dann die Pressekonferenz letztlich nicht ge- nau im Sinne des im genannten Dokument Festgehaltenen abgelaufen sein. Selbstverständlich und entgegen der Meinung der Verteidigung (SB150135 Urk. 124 S. 37 ff.) kann aber gleichwohl auf das abgestellt werden, was im Rahmen der Vorbereitung schriftlich diskutiert worden ist – es herrscht freie Beweiswürdi-
- 121 - gung. So fällt hier schon auf, wie der Beschuldigte insbesondere eine CD von 169 Megabytes beschreibt, auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi-National Conglomerates" habe, und wie er danach seine Er- wartung formuliert, "that Wikileaks will investigate the data and will release it with my agreement" (SB150135 ÜB 130072). Sehr aufschlussreich ist sodann auch, wie jemand (mit grösster Wahrscheinlichkeit FM._____) vorschlug, der Beschul- digte könnte an der Pressekonferenz in Form einer symbolischen Übergabe einer CD zusätzliche Daten an einen Wikileaks-Repräsentanten aushändigen, welchem Ansinnen der Beschuldigte nicht grundsätzlich, aber insoweit entgegen trat, als er die Daten nicht (physisch) mitführen könne ("I cannot carry it") und deshalb die Adresse entweder von FM._____, AK._____ oder FN._____ benötige, um die Da- ten dorthin zu senden (SB150135 ÜB 130074). Und schliesslich geht auch aus den Antworten von AK._____ an der Pressekonferenz in aller Deutlichkeit hervor, dass er gleichermassen davon ausgeht, Bankdaten von W._____ erhalten zu ha- ben ("All those matters were part oft he Bank W._____ material we released pre- viously. And I expect that there will be similar relevations zu come", SB150135 VA 515211; "We will treat this information like all other information we get. I presume once we've looked at the data assuming it is not abnormalous, assuming it's like everything else we receive, yes there will be full revelation", SB150135 VA 515213; "… perhaps we'll hand over some of this material…", SB150135 VA 515214; "… we have to see the material…", SB150135 VA 515215). 17.5.2. Der Beschuldigte beharrte von Anbeginn an und über alle Einvernahmen hinweg darauf, AK._____ anlässlich der Pressekonferenz zwei leere CDs überge- ben zu haben (SB150135 VA 508002; VA 508007; VA 508202; VA 508610; VA 508618; VA 510303; VA 515004; VA 515008; VA 515203; VA 5150204; VA 515209; VA 515210; VA 515217; Urk. 103 S. 9). Als er in der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein erstes Mal danach gefragt wurde, ob er denn Wi- kileaks vor oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben habe, verweigerte er die Antwort (SB150135 VA 508202). In der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 20. April 2011 erklärte er dann, er habe Wikileaks weder vor, während oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben. Zur Bestä-
- 122 - tigung fragte der Richter nach: "Sie sagen somit, sie hätten überhaupt keine Da- ten – nicht nur keine Schweizer Daten – übergeben?" Der Beschuldigte wieder- holte darauf: "Ich habe Wikileaks keine Daten übergeben" (SB150135 VA 510304; VA 510305/6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2013 wurde ihm nochmals die Frage gestellt, ob er vor oder nach der Pressekon- ferenz Datenträger oder Daten an Wikileaks übergeben habe. Die Antwort des Beschuldigten lautete: "An Wikileaks nein". Der Staatsanwalt fragte nach: "An sonst jemanden in diesem Umfeld?" Der Beschuldigte darauf: "Im Wikileaks Um- feld nein." Zu Recht nannte der Staatsanwalt diese Antworten "kryptisch" und fragte nochmals nach: "An wen meinen Sie denn?" Darauf erwiderte der Beschul- digte nun: "Ich kann nicht mehr dazu sagen im Moment" (SB150135 VA 515004). In der Schlusseinvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zum Thema (SB150135 VA 518607 S. 7 ff.), und in der vorinstanzlichen Einvernahme wiederholte er lediglich, er habe Wikileaks im Jahre 2011 keine Bankdaten gege- ben (SB150135 Urk. 103 S. 9). An der Berufungsverhandlung machte er dann wieder keine Aussagen mehr (SB150135 Urk. 231 S. 8 ff.). Es kann dem Beschuldigten füglich abgenommen werden, dass er am 17. Januar 2011 AK._____ leere CDs übergeben hat. Das entsprach denn auch dem im Vor- feld zwischen dem Beschuldigten und den Organisatoren der Pressekonferenz besprochenen Plan, eine symbolische Übergabe zu inszenieren. Sodann ist auch durchaus verständlich, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltung zu bedenken gab, die Daten nicht herumtragen zu können: Ange- nommen, es ging effektiv um die Übergabe von Bankdaten, ist ja naheliegend, dass der Überbringer nicht mit einer derart "heissen Ware" in FL._____ umher- spazieren will. Im Übrigen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten aber verräterisch: Wenn er – der im Übrigen ganz weitgehend die Aussagen zu verweigern pflegte – gera- dezu penetrant mehrfach und auf Nachfrage betonte, er habe Wikileaks bzw. Per- sonen im Wikileaks-Umfeld keine Daten übergeben, impliziert das schon nahezu die Zugabe, Personen Daten zukommen gelassen zu haben, die er nicht (direkt) dem Wikileaks -Umfeld zurechnet. Sehr bezeichnenderweise erachtete denn auch
- 123 - bereits der Staatsanwalt diese Aussagen des Beschuldigten als "kryptisch" und hakte nach – worauf der Beschuldigte aber wieder die Aussage verweigerte. Dass er dies nur "im Moment" tun wollte (SB150135 VA 515004), war eine Floskel, die der Beschuldigte immer wieder verwendete – bis heute erfolgten aber keine ein- lässlichen Aussagen dazu. 17.5.3. Es steht einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- oder entlastender Tatsachen. Es darf ihm deshalb eine Aussagenverweigerung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem sol- chen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person zu einem Thema grundsätzlich äussert, dann aber vom Schweigerecht punktuell Gebrauch macht. Dass die Antwort nur auf bestimmte Fragen verwei- gert wird, ist der Beweiswürdigung also durchaus zugänglich (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 10 N 35).
- 124 - 17.5.4. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks oder dessen Exponenten Bank- daten hat zukommen lassen, liegt nun geradezu in optima forma eine solche Be- weislage vor: Sowohl die Pressekonferenz als auch die beim Beschuldigten si- chergestellten Daten über die Vorbereitung derselben legen gleichsam zwingend den Schluss nahe, dass Wikileaks vom Beschuldigten Bankdaten erhalten hat. Insbesondere hat auch der Beschuldigte selber durch sein damaliges Verhalten und seine damaligen Äusserungen ganz entscheidend zu diesem klaren Bild bei- getragen. Gerade deshalb und da auch er sich einer solchen Schlussfolgerung vernünftigerweise nicht verschliessen kann, hätte es nun am Beschuldigten gele- gen, durch einigermassen plausible Aussagen beim Gericht Zweifel zu wecken, dass sich der Sachverhalt eben doch nicht so abgespielt haben könnte, wie auf- grund der Aktenlage anzunehmen ist. Das unterlässt der Beschuldigte indes voll- ständig: Wenn er fortwährend und immer wieder betont, er habe AK._____ vor den Kameras der Weltpresse leere CDs übergeben, ist das in dem Sinne irrele- vant, als das – wie gesehen – sachverhaltlich zwanglos so angenommen werden kann. Zur Frage aber, ob er Wikileaks im Vorfeld der Pressekonferenz habe Da- ten zukommen lassen, antwortete er derart kryptisch, dass es geradezu auf eine Selbstbelastung hinausläuft: Indem er derart betont, er habe Wikileaks oder dem "Wikileaks Umfeld" keine Daten zukommen lassen und dann auf die ja geradezu provozierte Nachfrage "wem dann?" die Aussage verweigert, sät er gerade keine Zweifel: Gegenteils legen seine sibyllinischen Antworten selbst für den Fall, dass sie zuträfen, die Annahme nahe, er habe die Daten eben einer Person übereignet, die er nicht dem (direkten oder engeren) " Wikileaks Umfeld" zurechnet, damit diese dann die Daten AK._____ und seinen Mitstreitern weitergibt. Eine solche Inanspruchnahme einer Hilfsperson befreite den Beschuldigten selbstredend nicht vom Anklagevorwurf, die Daten gleichwohl " Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____" übergeben zu haben (Anklageschrift S. 36 Rz. 72). Es ist in Erinnerung zu rufen: Wenn es wirklich so gewesen wäre, dass im Sinne der Behauptung der Verteidigung der Beschuldigte überhaupt keine Daten über- geben hätte, wäre die ganze Pressekonferenz ja ein aufwendigst inszeniertes Theater gewesen oder – weil Solches angesichts der Anzahl der involvierten Per-
- 125 - sonen sowie mit Blick auf die aktenkundigen Vorbereitungshandlungen als kaum denkbar erscheint – es hätte der Beschuldigte einerseits Wikileaks und deren Ex- ponenten sowie andererseits via die zahlreichen Medien die Weltöffentlichkeit ab- solut schamlos und unverfroren hinters Licht geführt. Hier ist mit der Staatsan- waltschaft davon auszugehen, dass sich die in der Pressekonferenz involvierten Personen kaum "dermassen an der Nase herumführen" lassen oder "vor ver- sammelter Weltpresse eine so kompakte Show abziehen, bei der sie sich jeder Glaubwürdigkeit berauben und sich zur Lachnummer machen" (SB150135 Urk. 149 S. 18; Urk. 237 S. 31). Ebenso ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, wenn sie bezweifelt, dass der Beschuldigte durch blosses Vorspielen der Bereit- schaft, Daten zu übergeben, "seine gesamte Gefolgschaft und all seine Helfer der Lächerlichkeit preisgeben" und "seine Hausmacht ohne Not und völlig sinnlos verheizen" wollte (SB150135 Urk. 149 S. 27/28). 17.5.5. Es bleibt damit dabei: Die ganze Beweislage und insbesondere auch das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 indizieren hochgradig, dass er im Umfeld jener Veranstaltung Wikileaks – auf welchem Weg auch immer – Bankdaten hat zukommen lassen. Wenn dem nicht so gewesen sein sollte, wie dies jedenfalls die Verteidigung gel- tend macht, hätte es am Beschuldigten gelegen, durch plausible Vorbringen we- nigstens Zweifel an diesem aktenmässig erstellten Bild entstehen zu lassen. Das tat er nicht: Abgesehen von der nur wenig relevanten Behauptung, die an der Konferenz übergebenen CD seien leer gewesen – was durchaus wahrscheinlich ist –, beliess es der Beschuldigte bei der sibyllinischen Antwort, Wikileaks bzw. Personen aus dem " Wikileaks Umfeld" keine Daten gegeben zu haben, verwei- gerte dann aber die Beantwortung der durch die auffällige Betonung geradezu provozierten Nachfrage, ob er denn anderen Leuten Daten habe zukommen las- sen. Dieses Aussageverhalten indiziert angesichts des übrigen Beweisergebnis- ses viel eher die Täterschaft des Beschuldigten, als es daran Zweifel zu wecken vermöchte. Nur am Rande sei schliesslich noch erwähnt, dass es auch sehr schlecht zu dem vom Beschuldigten in der Öffentlichkeit kultivierten Selbstbild ei- nes "Whistleblowers" passt, wenn er sich im Scheinwerferlicht einer Presse-
- 126 - konferenz unter anderem zusammen mit AK._____ effektvoll in dieser Rolle in- szeniert, dann aber gar keine Daten übergeben haben will. 17.5.6. Wenn nun feststeht, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks hat Daten zukommen lassen, stellt sich aber natürlich die Folgefrage, ob es sich dabei um Daten einer Schwei- zer Bank, d.h. solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Wie gesehen, wirft hier die Verteidigung der Staatsanwaltschaft "Mutmassungen" vor. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf insbesondere darum als nicht erwiesen, weil beim Be- schuldigten auch Daten betreffend Kunden der afrikanischen F._____ Bank (ei- nem seiner späteren Arbeitgeber) gefunden worden seien und entsprechend die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sei, dass der Beschuldigte Bankdaten überge- ben haben könnte, die gar nicht dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen (SB150135 Urk. 146 S. 90/91). 17.5.6.1. Nachdem nicht erhoben werden konnte, welche Daten der Beschuldigte übergeben hat, und da er dies auch nicht eingesteht, muss auf Indizien abgestellt werden. Ein erstes solches Indiz ist der Entwurf eines Drohschreibens von November 2010, welches auf einem MacBook des Beschuldigten sicher- gestellt werden konnte (SB150135 ÜB 130001-3). Der Wortlaut dieses am
21. November 2010 erstellten Schreibens ist in Rz. 68 der Anklageschrift wieder- gegeben und nimmt ganz klar Bezug auf Bankdaten der Briefadressaten bei der Bank W._____ AG, deren Publikation auf Wikileaks und Übergabe an Behörden bevorstünde. Der Beschuldigte sagt zwar, er vermöge sich nicht daran zu erin- nern, diesen Text verfasst zu haben, und er verweist darauf, dass andere Perso- nen einen Remote-Zugriff auf sein System gehabt hätten (SB150135 VA 515205- 7). Um wen es sich dabei handelte, konnte der Beschuldigte aber nicht "im Detail" sagen, "da der EDV-Mann in Mauritius war und mehrere Personen in der FP._____ Ltd. arbeiteten" (SB150135 VA 515207). Er bezieht sich damit auf FQ._____ und FR._____, welchen beiden Personen die erwähnte mauritianische FP._____ Ltd. gehört habe. Diese Gesellschaft habe seine Webseite "www.FJ._____.com" programmiert und betreut sowie Managementfunktionen ausgeübt, weshalb mehrere Personen Zugriff auf seine Systeme gehabt hätten
- 127 - (SB150135 VA 515206). Zutreffend bezweifelt aber die Staatsanwaltschaft, ob und weshalb eine Drittperson in Mauritius auf das sich in der Schweiz befindliche Notebook des Beschuldigten hätte zugreifen können müssen (SB150135 VA 515207). Dem ist beizufügen, dass eine Webseite selbstverständlich von überall auf der Welt aus programmiert und betreut werden kann (und das regelmässig auch so gehandhabt wird). Via Remote-Zugriff kann sodann aber auch in dem Sinne auf "fremde" Computer zugegriffen werden, wie es der Beschuldigte in den Raum stellt: Wenn die entsprechenden Zugriffsrechte erteilt sind, ist es möglich, dass eine auf Mauritius sitzende Person über ihren Computer letztlich auf dem Notebook des Beschuldigten in der Schweiz arbeiten kann. Diese Art von Zugriffs- rechten wird jedoch vorab IT-Fachpersonal für die Fernwartung gewährt und ist nicht zu verwechseln mit dem für Betrieb und Unterhalt einer Webseite nötigen Zugriff auf den betreffenden Server. Vorliegend ist deshalb schon einmal schwer vorstellbar, weshalb die – zumindest schwergewichtig – mit der Betreuung der Webseite des Beschuldigten beauftragten Personen auf Mauritius via Remote- Zugriff auf das Notebook des Beschuldigten in der Schweiz hätten zugreifen sol- len, um dort auf der lokalen Festplatte den nun zur Diskussion stehenden Brie- fentwurf von November 2010 zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des Schreibens mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich "Stossrichtung, Stil, zeitliche Einbettung" durchaus in die Abläufe rund um die Pressekonferenz vom 17. Janu- ar 2011 passt (SB150135 VA 515206). Die Verteidigung scheint denn auch nicht zu bestreiten, dass der Beschuldigte Urheber des Briefentwurfs ist. Sie macht aber geltend, es werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht behauptet, dass sol- che Schreiben je versandt worden seien, und alleine das Aufsetzen eines Solchen sei nicht strafbar (SB150135 Urk. 124 S. 36). Selbstverständlich ist nicht strafbar, einen Brief mit dem Wortlaut gemäss Rz. 68 der Anklageschrift zu verfassen und auf seinem Computer abzuspeichern. Das steht allerdings auch gar nicht zur Dis- kussion. Entscheidend in vorliegendem Zusammenhang ist vielmehr, dass das Auffinden des Briefentwurfs im Notebook des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen viel eher ein Indiz für als gegen die Behauptung der Staatsanwalt- schaft darstellt, es habe der Beschuldigte im Umfeld der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 Bankdaten der Privatklägerin an Wikileaks übergeben.
- 128 - 17.5.6.2. Im bereits vorstehend erwähnten, ebenfalls im MacBook des Beschul- digten sichergestellten, am 16. Januar 2011 letztmals geänderten Dokument über die Vorbereitung der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (SB150135 ÜB 130071 ff.; ÜB 130077 ff.; Erw. 8.5.1) hält der Beschuldigte "My Story" fest; einerseits wohl als Vorbereitung dessen, was er an der Pressekonferenz zu sa- gen plante, und andererseits aber offenkundig auch als Information an die Mit- organisatoren (die bis dahin teilweise den Beschuldigten noch nicht näher kann- ten – jedenfalls erklärte AK._____ an der Pressekonferenz, er habe am
16. Januar 2011 erstmals mit dem Beschuldigten telefoniert). Auf eine solche In- formationsfunktion lässt insbesondere auch der Umstand schliessen, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz dann gar nicht so ausführlich und detailliert referierte, wie der Text im Vorbereitungsdokument vermuten liesse, sondern in freier Rede ohne Notizen sprach und danach vor allem Fragen beantwortete. Das ändert aber nichts daran, dass – wie ebenfalls schon vorstehend erwähnt und entgegen der Verteidigung – nicht trotzdem auf den Inhalt des Vorbereitungs- dokuments abgestellt werden dürfte, zumal der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, das Festgehaltene sei unzutreffend. Vielmehr erklärte er auf dessen Vor- halt hauptsächlich jeweils, sich nicht daran erinnern zu können (z.B. SB150135 VA 515007/8). So gewinnt schon an entscheidender Bedeutung, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Pressekonferenz sehr konkret auf die obstehend bereits erwähnte eine CD eingeht, die er Wikileaks zukommen lasse und auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi- National Conglomerates" habe. Das sei – so der Beschuldigte in seinem Text wei- ter – die Beschreibung durch einen Deutschen Journalisten, der Teile dieser ins- gesamt 169 Megabyte Daten enthaltenden CD untersucht und in seinem Buch erwähnt habe (SB150135 ÜB 130072). Mit der Staatsanwaltschaft wird so der offensichtliche Bezug zur Daten-CD hergestellt, die Mitte 2005 der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellt worden war und welche dem Journalisten BU._____ später als Grundlage für sein Buch "AJ._____" diente (SB150135 Urk. 149 S. 20/21; VA 515007-11, wo der Beschuldigte nicht materiell auf die Vorhalte ein- geht; vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen zum Verfahren SB110200). Es
- 129 - wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sonst von einer CD mit exakt 169 Megabyte Daten hätte schreiben sollen (und dann erst noch im Zusammenhang mit einem "German Journalist", SB150135 ÜB 130072), wenn er dies nicht dem genannten Buch entnommen (SB150135 KA 10634) oder – als naheliegendste Möglichkeit, nachdem die "Cash"-CD effektiv 169 MB Daten enthielt (vgl. dazu das Memorandum des im Rahmen der Beweisergänzungen im Parallelverfahren als Zeugen befragten BV._____: SB110200 eUA Urk. 2/2/2 S. 2) – wenn er es nicht selber auf der CD festgestellt hätte. Der Datenbestand auf der "Cash" zuge- gangenen CD stimmte inhaltlich mit derjenigen CD überein, welche vom Beschul- digten unbestrittenermassen im Frühling 2005 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung zugestellt worden war (SB150135 BA 5/5 S. 15), und die betreffenden Daten hatten ihren Ursprung wiederum auf der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" (SB150135 BA 5/5 S. 19; vgl. Anklageschrift Rz. 12). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorbereitenden Mei- nungsaustauschs zur Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (unter anderem) die Übergabe einer CD an Wikileaks ankündigte, deren Inhalt demjenigen entsprach, der bereits auf den 2005 der Zeitschrift "Cash" und der eidgenössischen Steuer- verwaltung zugestellten CD zu finden war. In den Erwägungen zum Verfahren SB110200 wurde dargetan, dass die angesprochenen CD viele Daten enthielten, die dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen; es kann dafür auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden. Den Vorhalt dieser Schlüsse nahm der Beschuldigte in der Untersuchung zumeist einfach "zur Kenntnis" und gab im Übrigen vor, sich nicht zu erinnern (SB150135 VA 515008 ff.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, erscheint – bildlich ge- sprochen – als ein ziemlich verzweifelter, vergeblicher "Griff nach dem Strohhalm" (Urk. 124 S. 38): Dass BU._____ die Datenmenge der fraglichen CD in seinem Buch einmal mit 160 Megabyte und einmal mit 169 Megabyte angegeben habe, stimmt insofern, als er im Titel des betreffenden Kapitels effektiv "160 Megabyte Kundendaten in der Redaktionspost" schreibt und danach im Text den Inhalt mit 169 Megabyte angibt (SB150135 KA 10634). Das ist aber kein Widerspruch, son- dern es ist publizistisch durchaus üblich, in den Titel eines Textes eine Grob- umschreibung des Themas zu setzen und im folgenden Text detaillierter darauf
- 130 - einzugehen. Und mit diesem Hinweis der Verteidigung ist sodann ungeachtet des "Widerspruchs" ohnehin in keiner Weise erklärt, weshalb der Beschuldigte im Vor- feld der Pressekonferenz denn auf eine CD mit 169 Megabyte hätte Bezug neh- men sollen, wenn er diese Angabe nicht dem Buch BU._____s oder gerade der CD selbst entnommen hätte. Effektiv nicht richtig ist aber, wenn BU._____ schreibt, die Daten auf der CD stammten aus dem Zeitraum von 1997 bis 2003: Nachdem der Beschuldigte nur bis Ende 2002 bei der Privatklägerin tätig war und auch nur bis dahin Zugang zu deren Bankdaten hatte, können auf der CD keine Daten von 2003 enthalten sein. Dem ist denn auch tatsächlich so (vgl. dazu vor- stehende Erw. 14.3.4). Diese Passage im Buch ist fehlerhaft. Die Verteidigung kann daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. 17.5.6.3. Verfolgt man schliesslich die Äusserungen des Beschuldigten und von AK._____ an der Pressekonferenz (SB150135 VA 508623), nimmt man wahr, dass immer wieder der Name "W._____" fällt, sich der Beschuldigte wiederholt darauf bezieht, auf den Cayman Inseln im Offshore-Geschäft tätig gewesen zu sein, und AK._____ seinerseits mehrmals den Bezug zu den "last time" im Zu- sammenhang mit der genannten Bank publizierten Dokumenten herstellt. Vor dem Hintergrund des in vorstehender Ziffer Ausgeführten ist das denn auch völlig sachlogisch und konsequent, und es bestätigt im Sinne eines weiteren Indizes, dass es eben um Schweizer Bankdaten – solche der Bank W._____ AG – gegan- gen ist. 17.5.7. Zusammenfassend steht daher mit der Staatsanwaltschaft und über die Vorinstanz hinaus hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" (Anklageschrift Rz. 68 ff.) fest, dass der Beschuldigte vor oder während der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 Wikileaks Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. Dabei handelte es sich (mindestens) um diejenigen Daten, die er bereits 2005 der Zeitschrift "Cash" und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt hatte. Dazu ist auf die Erwägungen zum Verfahren SB110200 zu verweisen. Soweit die Verteidigung in den Raum stellt, die Pressekonferenz könnte eine "PR-Aktion" gewesen sein, "um die Öffentlichkeit auf die Offshore-Problematik hinzuweisen und 'to educate society'", oder es habe der Beschuldigte "vielleicht international
- 131 - die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die zwei Tage später stattfindende Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich lenken" wollen (SB150135 Urk. 124 S. 41; so sinngemäss auch in Prot. II S. 100/101), mag das durchaus sein, änder- te aber nichts am vorstehend dargelegten Beweisergebnis. Und wenn die Vertei- digung schliesslich fragt, ob es nicht auch sein könnte, dass der Beschuldigte zu- nächst vielleicht die Absicht gehabt habe, Wikileaks Daten zu übergeben, dann aber kurzfristig davon abgesehen habe (a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass das Beweisergebnis eben klar für eine vollzogene Datenübergabe spricht. Dass es bei einem blossen, später widerrufenen Vorsatz geblieben sein könnte, geht damit nicht über eine lediglich rein theoretisch denkbare Möglichkeit hinaus, für welche keinerlei konkreten Anhaltspunkte bestehen und welche keinen Anlass für erhebliche Zweifel geben müssten. Der Sachverhalt " Wikileaks 2011" ist damit erstellt.
18. Sachverhalt SB150135: Urkundenfälschung betreffend Merkel 2007 (Anklageschrift Rz. 77 ff.) 18.1. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung auch zu diesem Thema schwergewichtig die Aussage verweigert hatte, gestand er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich ein, den angeblichen Brief der Bank W._____ AG an Angela Merkel hergestellt und auf Wikileaks hochgeladen zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; in der Berufungsverhandlung verweigerte er dazu die Aussage: SB150135 Urk. 231 S. 10/11). Auch die Verteidigung plädierte dem- entsprechend (SB150135 Urk. 124 S. 42). An dieser Haltung hat sich im Beru- fungsverfahren nichts geändert (SB150135 Urk. 233 S. 42). 18.2. Es kann damit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 91-96; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 13 der Anklageschrift ("Merkel 2007") ist erstellt.
19. Rechtliche Würdigung: Drohung (SB110200), Urkundenfälschung (SB150135) 19.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (SB110200 ND 4, E-Mail "Hi dirty pig…") der Drohung im Sinne von
- 132 - Art. 180 StGB schuldig gesprochen (SB110200 Urk. 77 S. 38/39). Die Verteidi- gung ist der Auffassung, es müsse der Beschuldigte freigesprochen werden, weil er den Sachverhalt nicht erfüllt habe, und äussert sich zum Rechtlichen nicht. 19.1.1. Es kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB110200 Urk. 77 S. 38/39, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es war offensichtlich die Androhung eines schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB, wenn der Beschuldigte U._____ in Aussicht stellte, er werde nächstens durch einen auf ihn angesetzten Killer exekutiert. Erwiesen ist sodann auch, dass U._____ in dieser Weise in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. Und schliesslich kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und demnach direkt vorsätzlich gehandelt hat. 19.1.2. Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 19.2. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf "Merkel 2007" der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (SB150135 Urk. 146 S. 106 ff.). 19.2.1. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang primär geltend, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit (was indessen schon vorstehend abgehandelt wurde), und es wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, jemanden am Vermögen oder an an- deren Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Eine Schädigungsabsicht sei mit einem derart offensichtlich gefälschten Dokument, wie ihn der "Merkel-Brief" darstelle, gar nicht vorstellbar. Der Beschuldigte habe glaubhaft erklärt, er habe mit dem Hochladen des Briefes nur prüfen wollen, wie die Wikileaks Website funktioniere (SB150135 Urk. 233 S. 46). 19.2.2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
- 133 - echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. 19.2.3. Wie gesehen, anerkennt der Beschuldigte, den Brief mit dem in Rz. 79 der Anklageschrift SB150135 wiedergegebenen Inhalt gefälscht und über Wikileaks ins Internet gestellt zu haben. Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (SB150135 Urk. 146 S. 108) steht damit fraglos fest, dass er einerseits ei- ne Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefälscht und dieselbe auch ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht hat. Das scheint im Übrigen auch die Verteidigung nicht zu bestreiten. 19.2.4. Wie bereits schon erörtert, sind Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde mit der gleichen Strafe bedroht, jedoch selbständige Tat- bestände (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB). Erfüllt der Täter – wie vorliegend – beide, so darf er entweder nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifikats bestraft werden (BGE 95 IV 73 E. b und c). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt (vgl. dazu SB150135 Urk. 146 S. 108). Allerdings hat sie gar nicht geprüft, ob nicht allenfalls eine Ver- urteilung wegen der Fälschung der Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage käme, weil sie der Auffassung war, es fehle für die Fälschung als Solche die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB150135 Urk. 146 S: 19). In obiger Erw. 8.12.2 wurde dargetan, dass aufgrund von Art. 7 Abs. 1 StGB allerdings durchaus auch die Fälschungshandlung des Beschuldigten dem schweizerischen Recht unterfällt. Indes kommt eine Verurteilung des Beschuldigten – wie gesehen
– wegen Erfüllung beider Tatbestände ohnehin nicht in Betracht, und da auf beide die gleiche Strafe steht, bleibt die Frage für den Beschuldigten ohne praktische Konsequenz. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verurteilung gemäss Urteil der Vor- instanz wegen des Gebrauchs der falschen Urkunde stehen zu lassen, da so ins- besondere auch dahingestellt bleiben kann, ob hinsichtlich der Fälschungs-
- 134 - handlung als Solcher das ausländische Recht allenfalls milder wäre (Art. 7 Abs. 3 StGB; s. dazu die vergleichbare Ausgangslage in BGE 96 IV 155 E. I.4). 19.2.5. Soweit die Verteidigung das Vorliegen des subjektiven Tatbestands be- streitet, ist ihr mit der Vorinstanz zu widersprechen: Im ganzen Kontext der Aus- einandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der W.'_____-Gruppe ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG zumindest einen Repu- tationsschaden zufügen wollte, indem durch das Schreiben der Eindruck erweckt werden sollte, Angela Merkel unterhalte Offshore-Konti und Trusts bei der Bank W._____ AG sowie bei W._____, Guernsey, welche sie für verdächtige Zahlun- gen an Deutsche Politiker verwendet habe. Völlig unglaubhaft ist die erst nach weit fortgeschrittenem Verfahren erstmals vom Beschuldigten geäusserte Be- hauptung, er habe das Schreiben zu Testzwecken gebraucht. Weshalb er dafür eigens ein – zumal noch offenkundig brisantes – Schreiben hätte fälschen sollen, wäre überhaupt nicht einsichtig (SB150135 Urk. 146 S. 95, 108). Und ebenfalls ist nicht angängig, sich nun darauf zu berufen, es habe sich um eine derart plumpe Fälschung gehandelt, dass eine Schädigungsabsicht "nicht denkbar" sei. Zwar müssen bei objektiven Betrachtern zumindest beim zweiten Blick schon Zweifel über die Authentizität des Schreibens entstehen, aber derart offensichtlich, dass – so ist wohl die Argumentation der Verteidigung sinngemäss zu verstehen – gleichsam von einem untauglichen Versuch zu sprechen wäre, ist die Fälschung keineswegs. Es steht damit fraglos fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehan- delt hat. 19.2.6. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich "Merkel 2007" in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
20. Rechtliche Würdigung: Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses (SB110200 und SB150135) 20.1. Die in den Jahren 2005 bis 2008 (zum Zeitpunkt der vom Beschuldigten an die ESTV, KSTA und "Cash" versandten Daten-CD sowie des Komplexes " Wikil- eaks 2008") geltende Fassung von Art. 47 aBankG sah für die Verletzung des
- 135 - Bankgeheimnisses Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Busse bis zu Fr. 50'000.– vor. Nach der anschliessend geltenden Fassung (in Kraft seit dem 1. Januar 2009; Änderung mit dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht vom 22. Juni 2007, AS 2008 5240) wird die Verletzung des Bankgeheim- nisses mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG). Auf die dem Beschuldigten im Verfahren SB110200 als Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfenen Handlungen sowie auf jene gemäss " Wikileaks 2008" im Verfahren SB150135 ist deshalb das alte Recht anwendbar. Auf die späteren Vorfälle "Steinbrück 2009/2010" und " Wikileaks 2011" (SB150135) ist dagegen das neue Recht anzuwenden. 20.2. Bereits vorstehend festgehalten wurde, dass hinsichtlich Rz. 67 der An- klageschrift im Verfahren SB150135 ("Steinbrück 2009/2010") ein Freispruch zu ergehen hat. Im Zusammenhang mit der angeführten Passage aus dem Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte "dem Rechtsstaat Deutschland Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuer- hinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle, fehlt es an einem genügenden Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des schweizerischen StGB rechtfertigte (vorstehend Erw. 8.10.4). 20.3. In Bezug auf den Brief vom 4. April 2009 des Beschuldigten an den deut- schen Finanzminister Peer Steinbrück ist die Vorinstanz der Auffassung, dass damit der Schritt zum strafbaren Versuch einer Bankgeheimnisverletzung noch nicht vollzogen sei. Entsprechend sei von einer straflosen Vorbereitungshandlung auszugehen und der Beschuldigte freizusprechen (SB150135 Urk. 146 S. 104- 106). 20.3.1. Die Staatsanwaltschaft ficht dies berufungsweise an und vertritt die Mei- nung, die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Bankgeheimnisses seien erfüllt (SB150135 Urk. 149 S. 17/11; Urk. 237 S. 20 ff.). 20.3.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB richtig dargestellt (SB150135 Urk. 146
- 136 - S. 104/105). Danach macht sich ein Täter des Versuchs strafbar, wenn er die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder eines Vergehens begonnen hat. Dabei erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale ver- wirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgren- zungsfrage. Auf der einen Seite steht fest, dass der blosse Entschluss, eine straf- bare Handlung zu begehen, für sich alleine straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausfüh- rung" der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räum- lich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vor- gehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an- setzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit vielen Verweisen). 20.3.3. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum Versuch noch
- 137 - nicht überschritten hat (SB150135 Urk. 146 S. 105/106). Zum einen fällt bereits auf, dass die Staatsanwaltschaft zwar behauptet, es habe der Beschuldigte durch sein Vorgehen versucht, "Daten an den Mann zu bringen" (Anklageschrift Rz. 65). Solches lässt sich dem Schreiben aber höchstens implizit entnehmen. Der Be- schuldigte schreibt einfach, "Sie können davon ausgehen, dass alle Beweise in elektronischer Form vorliegen" (vgl. SB150135 ÜB 120001 f.). Mit der Verteidi- gung ist so tatsächlich viel eher von einem "unverbindlichen Schreiben" (SB150135 Urk. 124 S. 33) als von einem einigermassen konkreten Angebot zu sprechen. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte bereits den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung vollzogen hätte, von dem es in der Regel vorbehältlich äusserer Umstände kein Zurück mehr gibt. Hätte Peer Steinbrück auf das Schreiben reagiert, wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, ob überhaupt und was er allenfalls aushändigen wollte, ohne dass er so quasi ein Angebot hätte rückgängig machen müssen. Ein tatnahes, unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (d.h. der Über- gabe von Bankkundendaten der Bank W._____ AG) liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte (vgl. diesen Einwand der Staatsanwaltschaft in SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 22) im Rahmen der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 – also knapp zwei Jahre später – erklärte, er hätte Peer Steinbrück Daten ohne Gegenleistung geliefert, zumal er dort davon sprach, er hätte Peer Steinbrück n einem auch von seiner Frau unterschriebenen Brief geschrieben, "we would like to offer the data for free". Der vorliegend zu be- urteilende Brief enthält jedoch weder eine solche Passage noch ist er von der Frau des Beschuldigten unterschrieben. Der Beschuldigte hat jedenfalls mit dem in Rz. 65/66 der Anklageschrift erwähnten Brief keine derart gearteten Anstalten im Hinblick auf eine Übergabe von Bankdaten der Bank W._____ AG getroffen, dass von einem tatbestandsmässigen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gesprochen werden könnte. Auch diesbezüglich ist der Beschuldigte also freizu- sprechen. 20.3.4. Damit hat – mit der Vorinstanz – hinsichtlich des gesamten Komplexes "Steinbrück 2009/2010" ein Freispruch zu erfolgen.
- 138 - 20.4. Allen Fassungen von Art. 47 BankG über die ganze von beiden Anklagen abgedeckte Zeit ist gemeinsam, dass nur strafbar ist, wer ein Geheimnis offen- bart, das ihm in seiner Eigenschaft als (unter anderem) Angestellter oder Be- auftragter einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Dabei ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des dienstlichen Verhältnisses strafbar. 20.5. Nachdem das bis anhin – zumindest in dieser Form – in beiden der nun ver- einigten Verfahren noch kein schwergewichtiges Thema war, machte die Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 geltend, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewe- sen sei. Er habe deshalb dem schweizerischen Bankengesetz nicht unterstanden und könne sich demnach auch keiner Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Das ist im Folgenden zu beleuchten: 20.6. Im Verfahren SB110200 ist die Vorinstanz unter Hinweis auf das zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten geschlossene "Expatriate Agree- ment" vom 1. September 1999 letztlich ohne weitere Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 1. September 1999 bis
31. August 2002 Angestellter der Bank W._____ AG und mithin einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 77 S. 23/24). In der ersten Berufungsverhand- lung im Verfahren SB110200 verwies auch die Verteidigung darauf, dass im "Ex- patriate Agreement" ausdrücklich Schweizer Recht für anwendbar erklärt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 6). Diese Rechtswahl – so die Verteidigung – betreffe jedoch "nur das Arbeitsverhältnis bzw. allenfalls aus dem Vertrag resultierende arbeitsrechtliche Streitigkeiten". Durch eine solche Rechtswahl könne aber insbe- sondere das Schweizer Bankgeheimnis nicht auf Daten einer im Ausland domizi- lierten Bank ausgeweitet werden (a.a.O.). Daraus folgerte die Verteidigung, dass der Beschuldigte kein Angestellter einer Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen sei (SB110200 Urk. 145 S. 7). Dass ein "Arbeitsverhältnis" zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bestanden habe, bestritt die Verteidigung aber nicht.
- 139 - In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz im Verfahren SB150135 argumentierte die Verteidigung dann, es habe sich beim "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG um einen Scheinvertrag bzw. eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR gehandelt (SB150135 Urk. 124 S. 13 ff.). Die Vorinstanz verwarf diese Argu- mentation: Einerseits habe der Beschuldigte selbst früher anders ausgesagt, und andererseits ergebe eine Analyse des "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und des "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____, dass eine Parallelität der Verträge von den Parteien so gewollt gewesen sei. Ent- sprechend sei der Beschuldigte zwar schon auch Angestellter der W1.'_____, aber gleichzeitig auch Angestellter der Bank W._____ AG in GP._____ gewesen. Der Beschuldigte würde – so die Vorinstanz weiter – in "unzulässige Rosinen- pickerei" verfallen, wenn er einerseits die Rechte aus dem "Expatriate Agreement" für sich in Anspruch nehmen (Sozialversicherung nach Schweizer Recht und Zu- gehörigkeit zur Pensionskasse der Bank W._____ AG), andererseits aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten (Wahrung des Bankkundengeheimnisses als Folge der Anstellung bei einer Schweizer Bank) nicht gegen sich gelten lassen wolle (SB150135 Urk. 146 S. 43 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 trug nun die Verteidigung
– nicht zuletzt nach Einholung einer rechtlichen Einschätzung durch Prof. Dr. Dr. h.c. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41) – ausführlich eine neue Begründung dafür vor, weshalb der Beschuldigte nicht Angestellter einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 434 S. 36 ff. und SB150135 Urk. 233 S. 25 ff.): Alleine mass- geblicher Arbeitsvertrag sei das "Assignment as Chief Operating Officer " mit der W1.'_____ gewesen, und der Beschuldigte habe auch nur innerhalb dieser Ge- sellschaft und an die Holding rapportiert. Der Beschuldigte sei weder faktisch noch rechtlich Angestellter der Schweizer Bank W._____ AG und auch nicht für diese tätig gewesen. Das "Expatriate Agreement" sei darum kein Arbeitsvertrag, aufgrund dessen Art. 47 BankG zur Anwendung kommen könne. Vielmehr sei das "Agreement" nur geschlossen worden, um den Beschuldigten weiter bei der Schweizer AHV und der Schweizer Pensionskasse versichern zu können. Aus verschiedenen Dokumenten in den Akten ergebe sich, dass auch die Bank W._____ AG selbst den Beschuldigten nicht als ihren Angestellten, sondern aus-
- 140 - schliesslich als Angestellten der W1.'_____ angesehen habe. Namentlich habe das die Bank W._____ AG in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. Januar 2009 so zum Ausdruck gebracht und das "Expatriate Agree- ment" als "zusätzliche versicherungsbezogene Vereinbarung" neben dem rele- vanten Arbeitsvertrag "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ bezeichnet. Auch Prof. FS._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht für eine schweizerische Bank tätig gewesen sei und folglich auch nicht das schweizerische Bankkundengeheimnis habe verletzen können (SB110200 Urk. 425/41). 20.7. Im Sinne von Art. 47 BankG massgeblicher Arbeit- oder Auftraggeber kann
– soweit vorliegend relevant – nur eine schweizerische Bank sein, d.h. ein in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätiges Institut, das eine Bewilligung der FINMA als Bank erhalten hat (vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG). 20.8. Der Begriff des Angestellten sollte an sich keine grossen Probleme bieten. Stratenwerth (BSK BankG-Stratenwerth, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 6) findet gar, dieser bedürfe "keiner Erläuterung". 20.8.1. Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG ist deshalb sicher einmal, wer mit der Bank einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR geschlossen hat. Ein solcher Vertrag liegt unabhängig von dessen Bezeichnung vor bei einem Dauer- schuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Entscheidende Vertragselemente sind deshalb
– ganz kurz zusammengefasst – die Arbeitsleistung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (Abhängigkeitsverhältnis, Weisungsrecht des Arbeit- gebers), das Vorliegen eines privatrechtlichen Dauerschuldverhältnisses (in ei- nem bestimmten zeitlichen Umfang geschuldete Leistung, Beendigung durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Zeit) sowie die Entgeltlichkeit der Arbeits- leistung (Berner Kommentar, Rehbinder/Stöckli, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Art. 319 N 1 ff. mit vielen Verweisen). 20.8.2. Ein Arbeitnehmer kann auch mehr als einen Arbeitgeber haben; bei be- stimmten Verhältnissen findet eine gewisse Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion
- 141 - statt. Das ist namentlich beim Personalverleih der Fall, wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, wobei dann diesen Dritten jedenfalls teilweise das Weisungsrecht über- tragen wird (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 319 N 16). Aber auch bei einem Ent- sendeverhältnis (auch internationales Mitarbeiter- bzw. "Expatriate"-Verhältnis genannt) können ähnliche Situationen gegeben sein (vgl. zum Thema Roger Hischier, Internationaler Mitarbeitereinsatz, Zürich/St. Gallen 2008, und Christoph Roeder, Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, in: Aktuelle Probleme des Arbeitsrechts, Zürich/Basel/Genf 2005). Von einem solchen Verhältnis ist vor- liegend auszugehen. Das wird später zu vertiefen sein. 20.9. Sachverhaltlich steht Folgendes fest: 20.9.1. Der Beschuldigte war vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 als Revisor von der Bank W._____ AG angestellt. Im Arbeitszeugnis vom 31. Au- gust 1994 wird der Wegzug des Beschuldigten nach Grand Cayman bedauert, wo dieser "im Rahmen der W.'_____-Gruppe neue Aufgaben übernehmen" werde (SB150135 KA 30002). 20.9.2. Auf Grand Cayman trat der Beschuldigte per 1. September 1994 die Funk- tion des "Chief Accountant" bei der W1.'_____ an. Dazu wurde zwischen dem Be- schuldigten und der W._____ Holding AG (der damaligen Muttergesellschaft so- wohl der Bank W._____ AG als auch der W1.'_____) am 15. Februar 1994 ein Vertrag abgeschlossen, in welchem – ganz kurz zusammengefasst – die folgen- den Punkte geregelt wurden: Vertragsdauer (5 Jahre), Kündigungsfristen (gemäss OR), Gehalt und Zulagen, AHV/IV/ALV/Pensionskasse/Unfallversicherung in der Schweiz, Ferien (lokale Bedingungen, mindestens aber 4 Wochen), Spesen für Umzug/Wohnung/Heimurlaub/Rückkehr. Schliesslich wurde festgehalten, dass mit Ausnahme der in diesem Vertrag geregelten Punkte die bei der Bank in Grand Cayman gültigen Anstellungsbedingungen zur Anwendung gelangten und der Beschuldigte unter lokalem Vertrag stehe (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.9). Diese "Anstellungsbedingungen" und der "lokale Vertrag" liegen indessen nicht bei den Akten.
- 142 - Über diese Zeit gibt sodann ein Zwischenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999 Auskunft, wo einleitend darauf verwiesen wird, dass der Beschuldigte per
1. September 1994 "as an Expatriate of Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" zur W1.'_____ gestossen sei. Die Leistungen des Beschuldigten werden sehr gelobt, und es wird der Hoffnung auf weitere Zusammenarbeit Ausdruck verliehen. Aus dem Zeugnis ergibt sich auch, dass dem Beschuldigten auf Anfang 1999 die neu geschaffene Position des "Chief Operating Officer" (COO) übertragen und er so gleichzeitig Stellvertreter des CEO geworden war (SB150135 KA 30003-4 = SB110200 Urk. 435/33). Mit Datum vom 6. April 1999 existiert überdies eine Be- stätigung von der W2.'_____ für den Beschuldigten, welche praktisch gleich lautet wie das Zwischenzeugnis der W1.'_____, einfach leicht umformuliert sowie von FT._____ und FU._____ unterzeichnet, während das Zeugnis der W1.'_____ von FT._____ und FV._____ unterschrieben war (SB110200 Urk. 435/32). Der Beschuldigte nahm demnach im Rahmen seiner Tätigkeit für die W1.'_____ die praktisch genau gleichen Aufgaben auch für die W2.'_____ wahr. Das wiederum entspricht ungefähr der "Job Description", die der Beschuldigte dann "offiziell" als COO am 10. September 2002 unterzeichnen sollte (vgl. später, SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.4). 20.9.3. Per 1. September 1999 (also nach den vorgesehenen 5 Jahren) wurde der Einsatz des Beschuldigten – nach wie vor auf Grand Cayman – neu geregelt. Im "Expatriate Agreement" zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten, vom 1. September 1999 datiert und am 16. November 1999 unterzeichnet, wird zunächst festgehalten, dass das "Agreement" die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. So- dann wird erklärt, dass die Bank W._____ AG den Beschuldigten zur W1.'_____ transferiere, damit er dort die Funktion als "Chief Operating Officer" wahrnehme, und zwar für eine Periode von ungefähr 3 Jahren. Ohne anderslautende Verein- barung unter den Parteien werde das "Agreement" aber automatisch beendet, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlasse. Unter Ziffer 3 ver- pflichtet sich die Bank W._____ AG, nach Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, diesem eine angemessene Stelle zu offerieren. Umgekehrt verpflichtete sich der Beschuldigte, keine Ver-
- 143 - handlungen im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis mit einer dritten Partei aufzu- nehmen, ohne seinen Vorgesetzten vorgängig zu informieren. Sodann wurde ver- einbart, dass der Beschuldigte der Pensionskasse der Bank W._____ AG ange- schlossen und auf Kosten der Bank W._____ AG für Betriebs- und Nichtbetriebs- unfall für die Zeit des Auslandeinsatzes versichert bleibe. Allfällige Beiträge des Beschuldigten an Pensionskasse und Versicherungsprämien sollten dabei direkt von dessen Konto bei der Bank W._____ AG abgezogen werden, bezüglich des- selben der Beschuldigte verpflichtet war, stets einen genügenden Saldo zu ge- währleisten. Im Weiteren sollte der Beschuldigte für die ganze Dauer seines Aus- landeinsatzes auch den Schweizerischen Sozialversicherungen angeschlossen bleiben (AHV/IV/ALV), wobei die obligatorischen Arbeitnehmerbeiträge ebenfalls dem Konto des Beschuldigten bei der Bank W._____ AG belastet werden sollten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschuldigte auch bei der Pensions- kasse der W1.'_____ versichert sein werde. Schliesslich erfolgte eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts und eine Gerichtsstandvereinbarung (GP._____) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.7). Gleichentags, am 16. November 1999, unterzeichnete der Beschuldigte und die W1.'_____ ein "Assignment as Chief Operating Officer", ebenfalls datiert vom
1. September 1999 (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.8, unterschriebene Version: SB110200 Urk. 435/3). Auch hier wird eingangs darauf verwiesen, dass der Ver- trag die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. Der Beschuldigte wurde in die Position des "Chief Operating Officer" eingesetzt, wobei er dem CEO der W1.'_____ unterstellt sei, funktional aber gemäss der "Business Line"-Struktur der W._____ Group zu rap- portieren habe. Die voraussichtliche Vertragsdauer wurde ebenfalls mit 3 Jahren angegeben. Explizit wurde sodann festgehalten, dass sich das Vertragsverhältnis mit der W1.'_____ wie vereinbart auf das "Expatriate Agreement" zwischen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG stütze. Die exakte Dauer des Einsatzes richte sich nach den geschäftlichen Bedürfnissen der Bank. Sodann wird das Sa- lär vereinbart, wobei der Beschuldigte die Möglichkeit habe, sich bis zu 25 % da- von in Schweizer Franken auf sein Schweizer Konto überweisen zu lassen. Als weitere Leistungen für den Beschuldigte wurde festgehalten, dass er im Vorsorge-
- 144 - und Versicherungsplan der Bank W._____ AG sowie im schweizerischen Sozial- versicherungssystem verbleibe sowie zusätzlich am lokalen Pensionsplan teil- nehme. Für den Fall einer Versetzung verpflichtete sich die W1.'_____, dem Be- schuldigten und seiner Familie verschiedene Entschädigungen für die mit dem Umzug verbundenen Kosten zu leisten; ebenso verpflichtete sie sich, nach erfolg- reicher Beendigung des "Assignments" dem Beschuldigten ein Monatsbruttogeh- alt als Prämie zu bezahlen. Es folgen Vereinbarungen zu den Wohnkosten sowie Heimurlaub und schliesslich der Verweis darauf, dass sich die Arbeitsbedingun- gen, einschliesslich des Ferienanspruchs, nach den Grundsätzen der W1.'_____ richte ("in accordance with W1.'_____-GMC's policy"). Ein Schriftstück, in wel- chem diese Grundsätze festgehalten wären, findet sich in den Akten jedoch nicht. 20.9.4. Ca. im September 2001, also etwa ein Jahr vor dem vorgesehenen Aus- laufen der beiden genannten Verträge, begannen Verhandlungen betreffend die Zukunft des Beschuldigten, in welche FU._____, der "Head Group Human Re- sources" bei der W._____ Holding AG, AC._____, der CEO der W1.'_____ sowie Zuständige der Pensionskasse der Bank W._____ AG involviert waren (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.13-16-18). In einem sehr ausführlichen Papier an FU._____ vom 20. Mai 2002 formulierte der Beschuldigte seine Erwartungen, die er an den zur Diskussion stehenden, künftigen lokalen Arbeitsvertrag hatte. Ne- ben vielem Anderen ging es auch einlässlich um sozialversicherungsrechtliche Themen, wo der Beschuldigte auch auf die AHV/IV/ALV zu sprechen kam, wo die obligatorische Deckung wegfallen werde, wenn er nicht mehr bei einer schweize- rischen Firma angestellt sein werde (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Mittels Memorandum vom 16. August 2002 wies dann FU._____ die Mitglieder des Ma- nagements (das "Group Executive Board") der W._____ Holding AG darauf hin, dass das "Expatriate Agreement" des Beschuldigten mit "W.'_____ Grand Ca- yman" im September 2002 ende. Da sie grosses Interesse daran hätten, den Be- schuldigten als COO mit diversen zusätzlichen Verantwortlichkeiten (Buchhaltung und Controlling, IT, Finanzen) auf Grand Cayman zu halten, hätten sie zusammen mit dem Management der W2._____ (W2.'_____) über eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei W.'_____ Cayman auf der Basis eines lokalen Vertrages verhandelt. In diesem Sinne unterbreitete FU._____ dem "Group Executive
- 145 - Board" die Eckpunkte des vorgesehenen Vertrags zur Genehmigung (Rang eines "Senior Vice Presidents", Salär, Beiträge an die Schulkosten der Tochter des Be- schuldigten) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.6). In einer Sitzung vom 29. August 2002 genehmigte dann das "Group Executive Board", dass W._____ Cayman mit dem Beschuldigten auf der Basis der von FU._____ unterbreiteten Eckwerte einen lo- kalen Arbeitsvertrag schliessen könne (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.5). 20.9.5. Am 10. September 2002 unterzeichneten daraufhin der Beschuldigte und die W1.'_____ mit Wirkung ab 1. September 2002 ein recht umfangreiches Ver- tragswerk. In einem Arbeitsvertrag ("Employment Agreement") wird die Tätigkeit des Beschuldigten im Rang eines "Senior Vice President" als Chief Operating Officer geregelt, wobei ergänzend auf die sehr detaillierten "Employee Guidelines" (vom Beschuldigten ebenfalls am 10. September 2002 unterschrieben, mit Ver- weis auf diverse Anhänge) verwiesen wird und eine "Job Description" unterzeich- net wurde. In diesen Verträgen sind im Wesentlichen folgende Punkte abgehan- delt: Salär, Arbeitszeiten, Ferien, krankheitsbedingte Absenzen, Kündigungsvor- schriften, Pensionsplan, Krankenversicherung, Versicherung für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit oder Tod, Verhaltenskodex und Disziplinarwesen. Weiter ent- hält das "Employment Agreement" Bestimmungen, die es der W1.'_____ unter bestimmten Umständen erlauben, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden (u.A. im Falle eines "serious breach of the Employee Guidelines"), so- dann eine Geheimhaltungsklausel und schliesslich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Cayman-Inseln sowie eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der caymanischen Gerichte. Regelungen zur ordentlichen Kündigung des Vertrags (1 bzw. 3 Monate Kündigungsfrist) finden sich in den "Employee Guidelines". Ge- mäss "Job Description" war der Beschuldigte als COO für die Departemente "W1.'_____, W2.'_____, FX._____, FY._____ and related minor entities" zustän- dig (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.3 und Urk. 2/4.3.4). Unter Bezugnahme auf diese Verträge erfolgte mit Datum vom 16. September 2002, vom Beschuldigten am 10. Oktober 2002 unterzeichnet, sodann auch noch eine Vereinbarung mit der Bank W._____ AG. Darin wird zunächst festgehalten, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG sowie das "Assign-
- 146 - ment" mit der W1.'_____ per 31. August 2002 enden und durch den lokalen Ver- trag mit der W1.'_____ ersetzt werden. Weiter wird vereinbart, dass der Beschul- digte in der Vorsorgestiftung der W.'_____ Gruppe verbleibe. Er wird aber darauf hingewiesen, dass es in seiner Verantwortung stehe, ab dem 1. Januar 2002 al- lenfalls weiter im schweizerischen Sozialversicherungssystem (AHV/IV/ALV) ver- sichert zu bleiben. Weiter verpflichtet sich die Bank W._____ AG, einen Beitrag an die Schulkosten der Tochter des Beschuldigten zu leisten. Abschliessend si- chert die Bank W._____ AG zu, nach der Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, um dem Beschuldigten eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Grup- pe anbieten zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2). 20.9.6. Am 10. Dezember 2002 sprach AC._____, CEO der W1.'_____, gegen- über dem Beschuldigten unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist ge- mäss "Employee Guidelines" auf 10. März 2003 die Kündigung aus und stellte ihn per sofort frei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschul- digte den angeordneten Massnahmen zur Sicherheitsüberprüfung nicht unterzo- gen habe und auch sonst Bedenken gegenüber seinem Verhalten bestünden (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.1). 20.10. Aus dem Vorstehenden ergibt sich aus einer gewissen Distanz zu- nächst deutlich, dass auf Seiten der verschiedenen W._____-Gesellschaften ins- besondere bezüglich der Personalpolitik ein ausgeprägtes "Gruppen-Denken" vorherrschte. Wichtige Entscheidungen wurden auf Holding-Stufe gefällt bzw. mussten dort wenigstens genehmigt werden. Die Umsetzung erfolgte dann auf Stufe der einzelnen Gruppengesellschaften offensichtlich recht pragmatisch und nicht immer bis in alle juristische Feinheiten ausgearbeitet. So fällt insbesondere etwa auf, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und das "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ vom 1. September 1999 das "Agreement" zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldig- ten vom 15. Februar 1994 ersetzen sollten – obwohl die Holding eine eigenstän- dige juristische Person war, welche die von ihr geschlossenen Verträge eigentlich auch selbst wieder hätte aufheben müssen. Bezeichnend ist auch, dass mit Be-
- 147 - zug auf die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei der W1.'_____ ganz we- sentlich der "Head Group Human Resources" in die Verhandlungen mit einbezo- gen war und schliesslich auch das "Group Executive Board" die wesentlichen Punkte des vorgesehenen Vertrags des Beschuldigten mit der W1.'_____ ge- nehmigen musste. In dieses Bild passt, dass AC._____ am 23. Juli 2002 für die W1.'_____ beim CFO der Holding um Erlaubnis ersuchen musste, zwei ausgetre- tene Mitarbeiter ersetzen zu dürfen (SB110200 Urk. 435/16a). Sodann verpflichtete sich die Bank W._____ AG zur Übernahme eines Anteils an den Schulkosten der Tochter des Beschuldigten auf den Cayman Inseln auch noch im Zeitpunkt, als dieser – unbestrittenermassen – lediglich noch einen loka- len Vertrag mit der W1.'_____ hatte, und sicherte die Bank W._____ AG dem Be- schuldigten zu, nach Beendigung von dessen Einsatz auf den Cayman das Mög- lichste zu tun, um ihm eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Gruppe (also anderen juristischen Personen) anbieten zu können. Schliesslich bestätigte die Bank W._____ AG in einem Dokument vom 6. Juni 2006 die Tätigkeiten des Beschuldigten für die W._____ Gruppe unter ande- rem so, dass dieser sowohl vom 1. September 1994 bis 31. August 1999 als auch vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 "im Status als Expatriate der Bank W._____ AG" bei der W1.'_____ auf den Cayman Inseln tätig gewesen sei (SB150135 KA 30047) – obwohl der Vertrag für die Zeit von 1994 bis 1999 be- kanntlich von der W._____ Holding AG geschlossen worden war. Mit der Unter- scheidung der verschiedenen juristisch selbständigen Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften nahm man es innerhalb der W.'_____-Gruppe also nicht sehr genau. 20.11. Die einzige juristische Person innerhalb dieses ganzen Konglomerats, die als Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG in Frage kommt, ist die Bank W._____ AG. Sie war unbestrittenermassen Arbeitgeberin des Beschuldigten, als dieser vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 in der Schweiz als Revi- sor für sie tätig war. Diese Zeit ist indessen nicht anklagerelevant. Während der anschliessenden, insgesamt über 8-jährigen Tätigkeit des Beschuldigten auf den Cayman Islands war die Bank W._____ AG lediglich während dreier Jahre, vom
- 148 -
1. September 1999 bis zum 31. August 2002, vertraglich mit dem Beschuldigten verbunden: Sie war Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements", das zusam- men mit dem "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ den bis dahin bestehenden Vertrag des Beschuldigten mit der W.'_____ Holding AG ab- löste. Danach – per 1. September 2002 – wurden das "Expatriate Agreement" und das "Assignment as Chief Operating Officer" ihrerseits durch einen lokalen Ver- trag des Beschuldigten mit der W1.'_____ abgelöst. Ergänzend wurde hier zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten dann noch eine Vereinba- rung betreffend Vorsorge, Schulkosten der Tochter und Unterstützung im Falle der Rückkehr getroffen. 20.12. Damit ist die zentrale Frage zu beantworten, ob das "Expatriate Agreement" erlaubt, den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen. 20.12.1. Die Vereinbarung für sich alleine enthält höchstens Bruchstücke eines Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 319 ff. OR: Während die geschuldete Ar- beitsleistung und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (COO bei der W1.'_____) wenigstens grob umschrieben ist, soll der Vertrag "automatisch" beendet werden, wenn der Beschuldigte W1.'_____ verlässt (d.h. wenn jener Ver- trag, das "Assignment as Chief Operating Officer", beendet wird) und fehlen ins- besondere jegliche Verabredungen über Lohn, Arbeitszeiten etc.. Ein Weisungs- oder Zurückberufungsrecht der Bank W._____ AG besteht auch nicht. Zur Haupt- sache enthält die Vereinbarung vorsorge- und (sozial-) versicherungsrechtliche Regelungen: Der Beschuldigte sollte in der Pensionskasse der Bank W._____ AG verbleiben, wobei hier auf ein – in dieser Vereinbarung nicht genanntes – Brutto- einkommen Bezug genommen wird. Weiter blieb der Beschuldigte auf Kosten der Bank W._____ AG gegen Unfall versichert und verblieb er für die Dauer seines Auslandaufenthaltes im Schweizer AHV/IV/ALV-System. 20.12.2. Demgegenüber wird das konkrete Arbeitsverhältnis des Beschuldigten im "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ geregelt: Dort sind al- le wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrags enthalten und wird ergänzend auf die "working conditions" (u.a. Ferienanspruch) verwiesen, die gemäss der – in
- 149 - den Akten allerdings nicht vorliegenden – "W1.'_____-GMC's policy" gelten wür- den. 20.12.3. Das "Expatriate Agreement" ist damit in seiner Erscheinung nicht nur kein (ganzer) Arbeitsvertrag, sondern auch nur ein rudimentärer Entsendevertrag (vgl. dazu etwa Roeder, a.a.O., S. 32 ff.). Er ist wohl unter das zu subsumieren, was Hischier (a.a.O., s. vorne unter Erw. 20.8.2) als "Rumpfarbeitsvertrag" be- zeichnet. Hischier qualifiziert einen solchen Vertrag indes nicht als Arbeitsvertrag, auch wenn Elemente eines Solchen vorhanden sind. Gegen die Annahme eines Arbeitsvertrags spricht sich Hischier insbesondere auch in Fällen aus, wenn das Weisungsrecht des entsendenden Unternehmens beschränkt ist. Das ist vorlie- gend ausgeprägt der Fall: Wie gesehen, behält das "Agreement" der Bank W._____ AG überhaupt kein Weisungsrecht vor. Nach Hischier muss deshalb bei einer solchen Sachlage von einem Vertrag sui generis gesprochen werden, der kollisionsrechtlich dem gewöhnlichen Schuldrecht zuzuordnen ist. Entsprechend sind in einem solchen Fall die Parteien dann grundsätzlich frei, was den Inhalt des Vertrags anbetrifft, da er nicht als arbeitsrechtlicher Schutzvertrag angesehen werden muss (Hischier, a.a.O., S. 20/21 mit Hinweisen). 20.12.4. Der Meinung von Hischier ist zuzustimmen. Das "Expatriate Agreement" als Entsendevertrag reicht deshalb für sich alleine nicht aus, um den Beschuldig- ten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu be- zeichnen (im Übrigen wird im "Agreement" auch nicht etwa von "employer" und "employee", sondern von "W.'_____-GP._____" und "Expatriate" gesprochen). Die Staatsanwaltschaft weist indessen zu Recht darauf hin, dass es – so nimmt sie die Stellungnahme Prof. FS._____s auf – vor allem auf die betrieblich gelebte Wirklichkeit ankomme (SB110200 Urk. 235 S. 3 ff.). Was die Staatsanwaltschaft dazu vorbringt, reicht indessen nicht aus, den vorstehenden Schluss umzustos- sen: 20.12.4.1. "Auf der Lohnliste" der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 235 S. 3/4) war der Beschuldigte in der betreffenden Zeit jedenfalls in dem Sinne nicht, wie dies allgemein verstanden wird (den vereinbarten Lohn zu zahlen war nämlich die W1.'_____ verpflichtet). Die Lohnausweise, die für die fragliche Zeit von der Bank
- 150 - W._____ AG für den Beschuldigten ausgestellt worden waren, betrafen lediglich Kinder- bzw. Familienzulagen von wenigen Fr. 1'000.– jährlich und damit nicht "Lohn" (SB110200 Ordner 47, nicht akturierte Unterlagen, ungefähr am Ende des ersten Fünftels). Vielmehr unterstreicht das die Abhängigkeit der ganzen Kon- struktion vom Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der W1.'_____. 20.12.4.2. Sodann trifft zu, dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2006 gegen- über der SVA Zürich die Meinung vertreten hatte, er habe im Jahr 2002 bis zum
1. September einen schweizerischen Arbeitsvertrag gehabt (SB150135 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/1). Hintergrund dieses Schreibens waren Uneinigkeiten zwi- schen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG darüber, ob für das Jahr 2002 AHV/IV/ALV-Beiträge zu leisten waren oder nicht. In diesem Zusammen- hang steht auch das vom Beschuldigten im Rahmen der ergänzenden Untersu- chung selber eingereichte Schreiben vom 18. Februar 2006 an FZ._____, W._____ Holding AG, wo der Beschuldigte unter anderem klipp und klar festhält: "Ich hatte bis zum 30. August 2002 einen schweizerischen Arbeitsvertrag mit Bank W._____ AG, GP._____, und erst ab 1. September 2002 bekam ich einen lokalen Arbeitsvertrag" (SB110200 eUA Urk. 1/11/3). Wie gesehen, hatte sich der Beschuldigte auch am 20. Mai 2002 gegenüber FU._____ dahingehend geäus- sert, als er damals noch "bei einer schweizerischen Firma" angestellt gewesen sei (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Die Auseinandersetzung um die AHV/IV/ALV-Beiträge 2002 zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten mündete schliesslich in eine "Klage" des Letzteren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG sowie zweier Exponenten derselben wegen "Beitragshinter- ziehung bzw. Betrug" (SB110200 Urk. 236/2-3). Die in der Folge eingeleitete Stra- funtersuchung wurde dann aber am 11. Februar 2009 eingestellt, mit der Begrün- dung, der Beschuldigte sei in der massgeblichen Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum
31. August 2002 nicht für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig gewesen, wes- halb seitens der angeschuldigten Bank auch keine Verpflichtung bestanden habe, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Dabei stützte sich die Staatsanwalt- schaft ganz wesentlich auf eine Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 30.
- 151 - Januar 2009, in welcher diese dargelegt hatte, dass der Beschuldigte mit einer ei- genständigen Gesellschaft auf den Cayman Inseln (der W1.'_____) in einem Ar- beitsvertragsverhältnis gestanden habe, deren Weisungsgewalt unterlegen sowie von dieser entlöhnt worden sei. Einzig um den Beschuldigten bei einer allfälligen späteren Rückkehr in die Schweiz vor möglichen sozialversicherungstechnischen Lücken zu bewahren, sei er auf Basis des auf den Cayman Inseln von der dorti- gen Arbeitgeberin bezahlten Gehalts zusätzlich durch die Bank W._____ AG in der Schweiz durch eine versicherungsbezogene Vereinbarung – womit das "Ex- patriate Agreement" gemeint war – abgesichert worden (SB110200 Urk. 435/39- 40). Damit steht natürlich dem – als solchem durchaus zutreffenden – Vorhalt der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten, er habe seinerzeit selber die Auf- fassung vertreten, in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestan- den zu haben, umgekehrt der Umstand gegenüber, dass die Bank W._____ AG ihrerseits eine Arbeitgeberstellung verneinte und die Abreden im "Expatriate Ag- reement" als rein sozialversicherungstechnisch bezeichnete. Dieser Argumentati- on war dann auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrer Ein- stellungsverfügung vom 11. Februar 2009 gefolgt. 20.12.4.3. So wie die Vorinstanz im Verfahren SB150135 dem Beschuldigten "Rosinenpickerei" vorwirft, "wenn er einerseits die Rechte aus dem 'Expatriate Agreement' für sich in Anspruch nimmt, handkehrum aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten nicht gegen sich gelten lassen will" (SB150135 Urk. 146 S. 45), kann das Gleiche also auch der Bank W._____ AG entgegengehalten werden: Auch ihr Verhalten ist widersprüchlich, wenn sie einerseits ihre Arbeitge- berstellung gegenüber dem Beschuldigten verneint, um der obligatorischen AHV/IV/ALV-Pflicht zu entgehen, und andererseits im Sinne der nun vorliegenden Anklage verlangt, es sei der Beschuldigte zu bestrafen, weil er als Angestellter der Bank W._____ AG das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe. Mög- licherweise verzichtete der Vertreter der Bank W._____ AG in der Berufungsver- handlung auch gerade deshalb ausdrücklich darauf, zur Frage Stellung zu neh-
- 152 - men, ob der Beschuldigte zur anklagerelevanten Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden habe oder nicht (Prot. II S. 81). 20.12.4.4. Die deshalb beiderseits möglichen Vorwürfe der "Rosinenpickerei" he- ben sich so gleichsam gegenseitig auf und können kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob der Beschuldigte Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG war oder nicht. 20.12.4.5. Die Staatsanwaltschaft zitiert sodann nochmals aus der Strafanzeige des Beschuldigten vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG, wo dieser darauf verweist, dass er zeitweise direkt an BH._____ rapportiert habe und seine Kompensation direkt von der Geschäftsleitung unter dem Vorsitz von V._____ und BH._____ bewilligt worden sei (SB110200 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/3). Al- lerdings relativiert die Staatsanwaltschaft dieses Argument gleich selber wieder durch den Hinweis, dass BH._____ der "Business Line"-Verantwortliche für das Private Banking der ganzen W.'_____ Gruppe gewesen sei (SB110200 Urk. 235 S. 5): Mit der Verteidigung (Prot. II S. 96/97) ging es bei diesen Kontakten des- halb um solche mit der Muttergesellschaft, der W.'_____ Holding AG (vgl. dazu etwa den "2001 Annual Report of W._____ Holding Ltd.": V._____ war Präsident und BH._____ Vizepräsident des Verwaltungsrats der Holding, SB150135 KA 10702). Schon oben wurde denn auch erwähnt, dass wichtige Personalentschei- de bei der W1.'_____ von der Holding genehmigt werden mussten. Dass der Be- schuldigte an die Bank W._____ AG – also die Schwestergesellschaft der W1.'_____ – zu rapportieren gehabt hätte, kann die Staatsanwaltschaft nicht dar- tun und wäre auch nicht ersichtlich. 20.12.4.6. Daran ändert nichts, dass es "eng" gewesen sei im W.'_____ Konzern jener Jahre, dass man sich "kreuz und quer " gekannt habe, loyal gewesen sei und zusammengearbeitet habe. Entsprechend habe – so die Staatsanwaltschaft weiter – auch der Beschuldigte der Bank W._____ AG "zugedient" (SB110200 Urk. 235 S. 5). Natürlich arbeitete die W1.'_____ und mithin auch der Beschuldig- te innerhalb der W.'_____ Holding AG auch mit der Bank W._____ AG zusam- men, und wie das Beweisverfahren ergeben hat, nahm der Beschuldigte dabei auch Kenntnis von Daten, die grundsätzlich vom schweizerischen Bankgeheimnis
- 153 - geschützt sind. Daraus kann man aber nicht ableiten, dass der Beschuldigte An- gestellter der Bank W._____ AG gewesen wäre. Wenn die Bank W._____ AG mit irgendeiner ausländischen Bank Geschäfte tätigt, würde man ja auch nicht auf die Idee kommen, deren Angestellte als plötzlich dem schweizerischen Bankgeheim- nis unterworfen zu bezeichnen. Diese Situation ist grundsätzlich nicht anders, wenn die je rechtlich selbständigen Banken W._____ AG, GP._____, und W1.'_____, Cayman Islands, miteinander für Kunden tätig sind. Es ist der W.'_____-Gruppe insoweit entgegen zu halten, dass wenn sie sich schon – durchaus mit Bedacht – in vielen rechtlich verselbständigten Gesellschaften orga- nisiert, wobei das teilweise Banken und teilweise Nicht-Banken sind, sie diese Konstruktion auch gegen sich gelten lassen muss. Insoweit ist es – mit der Staatsanwaltschaft – schon so, dass das "Assignment as Chief Operation Officer" des Beschuldigten mit der W1.'_____ "kein völlig selbständiges Vertragswerk war" (SB110200 Urk. 235 S. 6). Es wird im "Assignment" ja auch explizit auf das "Ex- patriate Agreement" Bezug genommen. Die W.'_____-Gruppe hat den Beschul- digten für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 aber selber als Angestellten der W1.'_____ verstanden und das so auch kundgetan. Dem ent- spricht denn auch das Verhältnis zwischen den beiden Verträgen: Entgegen der Staatsanwaltschaft ist es nicht so, dass man "das Eine ohne das Andere nicht verstehen" könnte (SB110200 Urk. 235 S. 6). Das "Assignment" ist ein durchaus selbständig lebensfähiger Arbeitsvertrag, in welchem alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich Vorsorge-, Versicherungs- und Sozialversicherungslösung darauf verwiesen wird, der Beschuldigte werde diesbezüglich den schweizerischen Einrichtungen angeschlossen bleiben. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fragen ist denn auch kaum je in einem Arbeitsver- trag selbst geregelt, sondern es gibt dafür Anhänge, Reglemente, Weisungen etc. Demgegenüber ist das "Expatriate Agreement" offenkundig vollständig vom "As- signment" abhängig und könnte selbständig keinerlei Wirkungen entfalten: So werden ja die Leistungen der Bank W._____ AG vom Lohn abhängig gemacht, den der Beschuldigte mit der W1.'_____ vereinbart, und das "Expatriate Agree- ment" sollte automatisch dahinfallen, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlässt.
- 154 - 20.12.4.7. Der W.'_____-Gruppe war das "Handling" der diversen Mutter-, Toch- ter- und Schwesterbeziehungen ihres Konzerns vertraut, und es muss ihr deshalb entgegen gehalten werden, die Unterstellung des Beschuldigten unter das schweizerische Bankgeheimnis nicht abgesichert zu haben, wenn sie dies denn überhaupt wollte. Offensichtlich musste die W.'_____-Gruppe wissen, dass dem Bankgeheimnis nur Mitarbeitende einer Schweizer Bank unterworfen sind, und dass deshalb zu diesem Zwecke etwa ein Arbeitsvertrag mit der Bank W._____ AG geschlossen werden muss. Die W.'_____-Gruppe hat aber den Beschuldigten zunächst für fünf Jahre als Angestellten der W.'_____ Holding AG auf die Ca- yman-Inseln entsandt und die Bank W._____ AG erst danach als Vertragspartne- rin des nahezu ausschliesslich vorsorge- und versicherungstechnische Fragen regelnden "Expatriate Agreement" auftreten lassen, während der wirkliche Gehalt der Tätigkeit im "Assignment" mit der W1.'_____ geregelt war. Wäre der Beschul- digte bereits ab 1994 von der Bank W._____ AG (und nicht von der Holding) an- gestellt gewesen, hätte er schon damals dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstanden und hätten die entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen auch nach Beendigung jenes Arbeitsverhältnisses weiter Bestand gehabt (Art. 47 Abs. 4 BankG), weshalb wohl eher zu diskutieren gewesen wäre, ob mit dem "Ex- patriate Agreement" vom 1. September 1999 nicht eine Weitergeltung des Ar- beitsverhältnisses und damit auch der Anwendbarkeit des BankG bezweckt ge- wesen sein könnte. Bei der gewählten Konstruktion kann nun aber dem erstmali- gen Aufscheinen der Bank W._____ AG als Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements" (und deren Verschwindens beim Abschluss des lokalen Vertrags per
1. September 2002) nicht eine Bedeutung beigemessen werden, welche ein An- gestelltenverhältnis im Sinne von Art. 47 BankG begründen würde. 20.12.4.8. In diesem Zusammenhang gewinnt zusätzlich an Bedeutung, dass Art. 47 BankG nur unterworfen ist, wer ein Geheimnis offenbart, das er in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen Bank wahrgenommen hat. Das setzt – mit der Stellungnahme von Prof. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41 S. 7) – in irgendeiner Form eine Eingliederung in den Betrieb dieser Bank voraus, vor- liegend also der Bank W._____ AG. In deren Betrieb war der Beschuldigte nun zwar bis zum 31. August 1994 als Revisor eingegliedert, während seiner Tätigkeit
- 155 - auf den Cayman-Inseln aber nicht mehr. Wie gesehen, wurde sogar der erste Vertrag dieser Zeit, mit welchem der Beschuldigte auf die Cayman-Inseln ent- sandt worden war, nicht mit der Bank, sondern mit der Holding abgeschlossen. Da wäre es nun nicht möglich zu sagen, es habe der Beschuldigte, der bereits ab
1. September 1994 bei der W1.'_____ auf Cayman tätig war, ab 1. September 1999 gleichsam plötzlich die Daten, mit welchen er täglich arbeitete, als Angestell- ter der Bank W._____ AG in deren Betrieb zur Kenntnis genommen. Der Be- schuldigte mag zwar über seine ganze "Cayman-Zeit" in den Betrieb der Holding eingegliedert gewesen sein. In den Betrieb der Schwestergesellschaft der W1.'_____, der Bank W._____ AG, war er dies aber nicht, zumal noch erst nach einer bereits während fünf Jahren andauernden Tätigkeit bei der W1.'_____ auf Cayman und ohne dass sich an seiner konkreten dortigen Tätigkeit etwas ganz Grundlegendes geändert hätte (zwar wurde der Beschuldigte vom "Chief Accoun- tant" zum "Chief Operating Officer" befördert, aber diese Beförderung erfolgte be- reits auf anfangs 1999 noch unter Geltung des Vertrags mit der Holding: vgl. Zwi- schenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999, SB150135 KA 30003). 20.12.4.9. Selbstredend war der Beschuldigte gegenüber der W1.'_____ einer Geheimhaltungspflicht unterworfen (so ausdrücklich im "Employment Agreement" vom 10. September 2002: SB150135 KA 30009, sowie die ebenfalls vom Be- schuldigten unterzeichneten "Employee Guidelines" vom Mai 2001, SB150135 KA 30014, wo auf das "Confidential Relationships [Preservation] Law" und die "Proceeds of Criminal Conduct Law" verwiesen wird; s.a. die Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 20. Oktober 2005, SB110200 ND 1 Urk. 5/6; das Rechts- gutachten des GA._____, insb. S. 28 "beidseitige Strafbarkeit": SB110200 Urk. 345; sowie die ausdrückliche Bestätigung des Beschuldigten hinsichtlich des "Cayman Confidentiality Law" in SB150135 VA 515607). Er durfte deshalb schon aus diesem Grund die von ihm auf verschiedenen Kanälen verbreiteten Daten zweifellos nicht offenbaren. Darauf bezieht sich der Beschuldigte denn auch offensichtlich, wenn er in der Berufungsverhandlung einräumt, er sei "nicht stolz darauf, was ich machen musste" (Prot. II S. 110). Weshalb nun aber alleine der Umstand, dass er während eines Teils seiner Tätigkeit auf den Cayman Inseln der Pensionskasse der Bank W._____ AG angeschlossen war, weiterhin
- 156 - AHV/IV/ALV-Beiträge leistete und auch in der Schweiz gegen Unfall versichert blieb, dazu führen soll, dass der Beschuldigte zusätzlich dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstellt wäre, ist nicht einsichtig. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes: Wie schon mehrfach erwähnt, wurde zwischen der W1.'_____ und dem Beschuldigten per 1. September 2002 ein lokaler Ar- beitsvertrag geschlossen, weil davon ausgegangen wurde, der Beschuldigte wer- de nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Ungeachtet dessen schlossen aber auch hier der Beschuldigte und die Bank W._____ AG unter dem 16. September 2002 eine Zusatzvereinbarung, wonach der Beschuldigte vorsorgerechtlich in der "Stiftung der W.'_____ Gruppe" verbleibe, er die Möglichkeit habe, im schweizeri- schen Sozialversicherungssystem versichert zu bleiben und sich die Bank W._____ AG gar verpflichtete, Ausbildungsbeiträge für die Tochter des Beschul- digten zu leisten. Und auch hier sicherte die Bank W._____ AG zu, nach der Be- endigung des Einsatzes des Beschuldigten für die W1.'_____ das Möglichste zu tun, um ihm eine angemessene Stelle bei der Bank W._____ AG oder der W.'_____-Gruppe offerieren zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2). Diese Vereinbarung unterscheidet sich nun vom "Expatriate Agreement" vom 1. Sep- tember 1999 nicht wirklich fundamental: Zwar geht sie vorsorge- und versiche- rungsrechtlich etwas weniger weit, enthält aber hinsichtlich der Ausbildungsbei- träge immerhin eine ganz direkte, bezifferte Zahlungspflicht der Bank W._____ AG, wogegen im "Expatriate Agreement" nichts Ähnliches vereinbart war (die Tochter N._____ war damals allerdings auch erst gerade geboren worden). Vom Gehalt her gleich wurde in beiden Vereinbarungen die Verpflichtung der Bank W._____ AG formuliert, nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der W1.'_____ ihm möglichst eine angemessene Stelle zu offerieren. Wenn man sich nun allseits einig ist, dass neben dem lokalen Arbeitsvertrag mit der W1.'_____ ab
1. September 2002 die ergänzende Vereinbarung mit der Bank W._____ AG si- cher kein Arbeitsvertrag mit derselben darstellt, ist im Vergleich mit dem "Expat- riate Agreement" vom 1. September 1999 endgültig klar, dass auch dieses nicht als Arbeitsvertrag gelten kann, der die Anwendung von Art. 47 BankG zur Folge hätte.
- 157 - 20.12.5. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit kein Angestellter der Bank W._____ AG war und er die von ihm offenbarten Daten auch nicht in einer Angestellteneigenschaft mit Bezug auf die Bank W._____ AG wahrgenommen hat. 20.13. Der privatklägerische Vertreter stellte an der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 zur Diskussion, ob das Verhältnis des Beschuldigten zur Bank W._____ AG in der fraglichen Zeit nicht als Auftrag und der Beschuldigte mithin als Beauftragter im Sinne von Art. 47 BankG qualifiziert werden könnte (Prot. II S. 81). Die Staatsanwaltschaft findet, dieser Gedanke könne bei der Fra- ge des Auslegungsbereichs von Art. 47 BankG wertvolle Blickwinkel liefern (SB110200 Urk. 235 S. 10). 20.13.1. Vorab ist schon einmal sehr fraglich, ob eine solche Betrachtungsweise nicht gegen das Anklageprinzip verstiesse. Zwar ist die rechtliche Würdigung ei- nes Anklagesachverhalts vom Gericht selbständig und unabhängig von allfälligen Anträgen der Staatsanwaltschaft vorzunehmen und könnte man deshalb die Auf- fassung vertreten, es sei am Gericht zu entscheiden, ob ein bestimmtes Rechts- verhältnis als Arbeitsvertrag oder Auftrag zu würdigen ist. Es ist aber auch sach- verhaltlich durchaus ein Unterschied, ob jemand als Arbeitnehmer in die Dienste eines Anderen tritt oder von jenem einen Auftrag entgegennimmt und ausführt. Und diesbezüglich muss schon gesehen werden, dass in den Anklagen durch- wegs von "Anstellung", "Arbeitsvertrag", "Arbeitsverhältnis", "Arbeitgeberin" etc., nirgends aber etwa von "wurde beauftragt", "Auftraggeber", "Auftragnehmer" etc. die Rede ist. Es kann aber offen bleiben, ob die an der Berufungsverhandlung ins Spiel gebrachte "Auftragsvariante" von den vorliegenden Anklagen überhaupt um- fasst wäre, weil der Beschuldigte ohnehin nicht als Beauftragter der Bank W._____ AG zu qualifizieren ist: 20.13.2. Die Beauftragten sind erst mit der Revision des BankG von 1971 in den Kreis der Personen einbezogen worden, die dem Bankgeheimnis unterstehen. Der Begriff wird in der entsprechenden Botschaft aber nicht weiter erläutert; es wird einzig vermerkt, dass so "insbesondere auch Rechenzentren erfasst werden, die von Banken mit der elektronischen Datenverarbeitung betraut werden" (BBl
- 158 - 1970 I 1182). Daraus wird in der Lehre gefolgert, dass eine Unterstellung dann gerechtfertigt ist, "wenn dies einem ernstzunehmenden Interesse an der Optimie- rung ihrer [d.h. der Bank] Leistungen oder an der Senkung ihrer Kosten ent- spricht". Dabei werde die in einem solchen Rahmen erfolgende Weitergabe von Daten in aller Regel auch im wohlverstandenen Interesse des Bankkunden liegen, um dessen Schutz es gehe (BSK BankG-Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 7 m.Hw.). 20.13.3. Das "Expatriate Agreement" vom 1. September 1999 lässt sich nicht un- ter diesen Begriff subsumieren, nachdem der Beschuldigte seine Dienste gerade nicht im Interesse des "Auftraggebers" (der Bank W._____ AG) zu verrichten hat- te, sondern in die Arbeitsorganisation der W1.'_____ eingegliedert war. Allenfalls könnte man noch sagen, dass er in einem – wenn auch weit verstandenen – Inte- resse der Holding tätig gewesen sei. Die W.'_____ Holding AG war aber nicht Vertragspartei. Entsprechend wäre auch die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Beschuldigte die von ihm schliesslich offenbarten Daten im Rahmen des "Auf- tragsverhältnisses" mit der Bank W._____ AG wahrgenommen hätte, denn die Daten kamen ihm in der Eigenschaft als Angestellter der W1.'_____ zur Kenntnis. 20.13.4. Mit Blick auf das Auftragsrecht fehlte es dem "Expatriate Agreement" so- dann weiter etwa auch daran, dass der Beschuldigte nicht in unabhängiger Posi- tion tätig war (sondern als im Betrieb der W1.'_____ subordinierter Arbeitnehmer), ihn gegenüber der Vertragspartnerin eigentlich keine auftragstypischen Pflichten trafen (z.B. Informationspflicht, Beachtung von Weisungen, Rechenschafts- und Erstattungspflicht) sowie er für seine – selbstverständlich entgeltlichen – Dienste einen Lohn von einer Drittpartei (W1.'_____) und kein Honorar von der Bank W._____ AG bezog. Schliesslich ist die jederzeitige Kündbarkeit eines Auftrags (Art. 404 Abs. 1 OR) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwin- gender Natur (BGE 115 II 464 E. 2a S. 466 ff., bestätigt in Urteil 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und letztmals im Urteil 5A_106/2014 vom
26. Mai 2014 E. 7.3). Dass die Parteien des "Expatriate Agreements" dessen Be- endigung grundsätzlich "automatisch" an den Austritt des Beschuldigten aus dem Betrieb der W1.'_____ (mit welcher er arbeitsvertraglich verbunden war) anknüpf- ten, ist mithin ebenfalls ein Indiz dafür, dass kein Auftrag geschlossen werden
- 159 - sollte. Eine jederzeitige Widerrufbarkeit des "Expatriate Agreements" wäre denn auch mit dem Charakter des Vertrags nicht vereinbar gewesen – dem Vertrag, mit welchem es im Wesentlichen einzig darum ging, die Vorsorge- und (Sozial-) Ver- sicherungssituation des Beschuldigten in der Schweiz für die Dauer dessen Ein- satzes bei der W1.'_____ aufrecht zu erhalten. 20.13.5. Der Beschuldigte war mithin auch nicht Beauftragter einer Bank im Sinne von Art. 47 BankG und unterstand deshalb auch unter diesem Titel nicht dem Bankengesetz. 20.14. Nachdem Art. 47 BankG – sowohl in der heutigen Fassung als auch in derjenigen zu den anklagegemässen Tatzeiten – nicht auf den Beschuldigten an- wendbar ist, kann er sich nicht der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Er ist damit – soweit das diesbezügliche Verfahren nicht ein- zustellen ist oder nicht bereits aus sachverhaltlichen Gründen Freisprüche erfolg- ten – von sämtlichen Vorwürfen der Verletzung des schweizerischen Bank- geheimnisses in beiden Verfahren (SB110200 und SB150135) freizusprechen. 20.15. Im Verfahren SB110200 beantragt die Staatsanwaltschaft eventualiter, es sei der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22; so schon SB110200 Urk. 27 S. 19). Aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz ergibt sich, dass sie – etwas ver- einfacht gesagt – den Sachverhalt rechtlich mehr oder weniger über einen Leist schlägt, ob es nun den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung oder jenen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses betrifft. Die Staats- anwaltschaft sieht durch das Handeln des Beschuldigten beide Tatbestände erfüllt (SB110200 Urk. 63 S. 15, 20/21). 20.15.1. Die Verteidigung verweist zunächst darauf, dass zwischen bankkunden- bezogenen Geheimnissen im Sinne von Art. 47 BankG und Geschäftsgeheimnis- sen im Sinne von Art. 162 StGB zu unterscheiden sei. Nachdem durch Art. 47 BankG die Privatsphäre des Bankkunden und nicht der Bank selbst geschützt werde, könne etwa die Bekanntgabe von Dokumenten, die nicht Kundenbezie-
- 160 - hungen betreffen, den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung gar nicht erfül- len. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern der Beschuldigte vorliegend das Geschäftsgeheimnis verletzt haben soll (SB110200 Urk. 64 S. 14). Sodann liege nur bezüglich des in der Zeitschrift "Cash" erschienenen Artikels überhaupt ein Strafantrag vor. Was die Versände an die verschiedenen Steuer- ämter betreffe, sei von keiner Partei innerhalb der W.'_____-Gruppe jemals ein Strafantrag gestellt worden. In drei von vier Fällen sei deshalb auf die Anklage- punkte betreffend Verletzung des Geschäftsgeheimnisses schon deshalb nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 14/15). Der Strafantrag bezüglich "Cash" sei aber von der Bank W._____ AG als angeb- lich Geschädigte gestellt worden. Geheimnisherrin sei aber die W1.'_____, die als unabhängige, selbständige juristische Person selbst hätte Strafantrag stellen müssen. Auch diesbezüglich fehle es demnach an einer Prozessvoraussetzung und sei auf die Anklage nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 15-17). Schliesslich weist die Verteidigung darauf hin, dass nicht jede unternehmens- interne Information per se ein Geschäftsgehemins im Sinne von Art. 162 StGB darstelle. Ein Solches liege nur vor, wenn die in Frage stehende Tatsache relativ unbekannt sei und es sich um ein fabrik- oder geschäftsrelevantes Geheimnis handle, das einen wirtschaftlichen Wert darstelle. Die Staatsanwaltschaft tue nicht dar, inwiefern die bekannt gegebenen Informationen Geheimnischarakter gehabt hätten (SB110200 Urk. 64 S. 117). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung daran fest, dass die offenbarten Do- kumente nicht den Charakter eines Geheimnisses der Bank W._____ AG im Sin- ne von Art. 162 StGB hätten. Es erübrige sich sodann zu prüfen, ob die Doku- mente allenfalls Geschäftsgeheimnisse einer anderen Gesellschaft darstellten, namentlich der W1.'_____ oder der W2.'_____, weil seitens dieser Gesellschaften kein Strafantrag vorliege (SB110200 Urk. 434 S. 52). 20.15.2. Wer ein Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetz- lichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, wird gemäss Art. 162 StGB, auf
- 161 - Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geheim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, wobei an der Aufrechterhaltung dieser beschränkten Bekanntheit ein schutzwürdiges In- teresse bestehen und der Geheimnisträger den Willen haben muss, die Kenntnis auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt zu halten. Ein Geschäfts- geheimnis bezieht sich auf Bezugsquellen, Organisation, Kalkulation der Preise, Werbung, Kundenlisten etc., also auf Elemente, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 2, 5 f. m.Hw.). 20.15.3. Als sachverhaltliches Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte mehrfach Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG verraten hat. Offensichtlich handelte es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse. 20.15.4. Am 17. Juni 2005 erstattete die Bank W._____ AG aufgrund des am 16. Juni 2005 in der Zeitschrift "Cash" publizierten Artikels "Datenklau bei der Bank W._____" Strafanzeige gegen Unbekannt wegen verschiedenster möglicher De- likte, unter anderem auch Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Verletzung des Bankgeheimnisses. Aus dem Text der Anzeige und insbesondere den Beila- gen ergibt sich, dass die Bank bereits damals insbesondere den Beschuldigten als mögliche Quelle der "Cash" zugekommenen CD-ROM verdächtigte (SB110200 ND 1 Urk. 2/1 und Beilagen). Diese Strafanzeige erfüllte die Vor- aussetzungen eines Strafantrags im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB, nachdem aus ihr der ausdrückliche Wille der Anzeigeerstatterin hervorging, dass eine Straf- untersuchung stattfinden solle. Die Bezeichnung als Strafantrag war hierfür nicht erforderlich (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 30 N 2). Strafanzeigen oder -anträge anderer Personen und wegen anderer sachverhalt- licher Ereignissen liegen nicht vor. 20.15.5. Zu fragen ist zunächst, ob eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht vom Beschuldigten verlangte, die von ihm offengelegten Daten der Bank W._____ AG als Geheimnisse zu wahren:
- 162 - 20.15.5.1. Eine gesetzliche Pflicht könnte in Art. 47 BankG oder im arbeits- vertraglichen Art. 321a Abs. 4 OR gesehen werden. Beiden Normen ist jedoch die Anwendung versagt, weil der Beschuldigte – wie vorstehend dargetan – in der fraglichen Zeit in keinem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden hat. Sonstige (schweizerische) Gesetzesbestimmungen, welche den Beschuldig- ten zur Geheimhaltung jener Daten verpflichteten, deren Veröffentlichung ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, sind nicht ersichtlich. 20.15.5.2. Im "Expatriate Agreement" gibt es keine Geheimhaltungs- oder Schweigeverpflichtung. Eine solche liesse sich auch nicht sinngemäss aus jenem Vertrag herleiten (vgl. dazu BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 23), nachdem es in keiner Weise um irgendeine Eingliederung des Beschuldigten in den Betrieb der Bank W._____ AG, sondern praktisch ausschliesslich um die vor- sorge- und versicherungstechnische Absicherung des Beschuldigten ging. Die Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts gibt nichts her bzw. leitet ein- zig zur unmittelbar vorstehenden Erwägung zurück. 20.15.5.3. Demgegenüber war der Beschuldigte als Folge seines Arbeitsvertrags mit der W1.'_____ sowohl gesetzlich als auch vertraglich einer Schweigepflicht unterworfen. Allerdings heisst das: er war gegenüber seiner caymänischen Arbeit- geberin nach caymänischem Recht vertraglich und gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Daraus kann die (schweizerische) Bank W._____ AG nichts für sich ableiten bzw. es kann das nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 162 StGB in der Schweiz führen: Geheimnisherrin hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG war letzte- re (schweizerische) Bank; anspruchsberechtigt bezüglich der den Beschuldigten auf Cayman treffenden bzw. von ihm eingegangenen Geheimhaltungsverpflich- tungen jedoch die W1.'_____. 20.15.5.4. Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen der Offenbarung von Kun- dendaten der Bank W._____ AG scheitert deshalb daran, dass der Beschuldigte gegenüber der Bank W._____ AG weder gesetzlich noch vertraglich zur Geheim- haltung verpflichtet war und diesbezüglich Art. 162 Abs. 1 StGB gerade nicht er- füllt hat.
- 163 - 20.15.5.5. Und eine – im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grundsätzlich denkbare – Bestrafung des Beschuldigten wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen der W1.'_____ ist im Sinne der zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nicht mög- lich, weil die W1.'_____ den erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. Zudem wäre dieser Sachverhalt (Verrat von Geheimnissen der W1.'_____) auch nicht rechtsgenügend von der Anklage abgedeckt. 20.15.6. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses überhaupt noch möglich wäre, nachdem er vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen worden ist. Die Lehre ist sich uneinig: Sofern ausschliesslich eine Bankgeheimnisverletzung zur Diskussion steht, geht nach einigen Autoren Art. 47 BankG als lex specialis vor (BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 55 m.Hw.). Trechsel/Jean-Richard (a.a.O., Art. 162 N 11) sind der Ansicht, dass Art. 47 BankG nur den Bankkunden und nicht die Bank schütze, weshalb im Ver- hältnis zu Art. 162 StGB Idealkonkurrenz möglich sei. Das Bundesgericht hat sich
– soweit ersichtlich – noch nie mit der Frage auseinandergesetzt. Immerhin hat es in BGE 141 IV 155 E. 4.2.5 ausdrücklich festgehalten, es würden durch die Über- gabe von Daten zahlreicher Kunden einer schweizerischen Bank an Behörden nicht nur Geschäftsgeheimnisse der Kunden, sondern auch Geschäftsgeheimnis- se der Bank betroffen. Die Meinung von Trechsel/Jean-Richard, wonach Art. 47 BankG "nur den Bankkunden" schütze, scheint das Bundesgericht also nicht zu teilen. Das wiederum lässt vermuten, dass es Art. 47 BankG gegenüber Art. 162 StGB eher als lex specialis sieht. Dann wäre vorliegend eine Verurteilung des Be- schuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses – jedenfalls hinsicht- lich der Bank W._____ AG als Geschädigten – auch darum nicht möglich. 20.15.7. Auch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte deshalb freizusprechen. 20.16. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur all- fälligen Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschul- digten.
- 164 -
21. Zusammenfassung Schuldpunkt 21.1. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August
2005) ist bereits rechtskräftig. 21.2. Zusätzlich ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig…") sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007"). 21.3. Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen von sämtlichen Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 aBankG bzw. der mehrfachen Verletzung des Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200 Anklageziffer I.2.3 lit. a bis d ["Basler Steueramt", CD "ESTV", "KSTA", "Cash"; SB150135 Ziffern 5 bis 9 des ersten Teils des Anklagesachverhalts]). 21.4. Gleichermassen hat ein Freispruch zu erfolgen hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB150135, Ziffern 11 und 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts, "Stein- brück 2009/2010" und " Wikileaks 2011"). 21.5. Schliesslich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von T._____ freizusprechen (SB110200, HD, Telefaxe an T._____) 21.6. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (SB150135, "diverse weitere Publikationen 2008") ist einzustellen.
- 165 -
22. Strafzumessung 22.1. Der Beschuldigte hat sich – chronologisch gesehen – der Erfüllung folgender Tatbestände schuldig gemacht:
- versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005)
- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007)
- Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") 22.2. Diese Taten sind mit folgenden Strafen bedroht: 22.2.1. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) beging der Beschuldigte, bevor am 1. Januar 2007 der revidierte allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit lautete die Strafdrohung demnach Gefängnis (d.h. bis zu 3 Jahren) oder Busse, heute dagegen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Das alte Recht kannte die Geldstrafe als Sanktionsform nicht und sah auch im tiefsten Strafbereich, ab 3 Tagen, freiheitsentziehende Sanktionen vor (Art. 36 aStGB). Heute dagegen sind bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Weiteren waren zur Tatzeit nur bis zu 18 Monaten be- dingte Strafen möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), heute ist dies für Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zu prüfen und sind bis 3 Jahre teilbedingte Strafen zulässig (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu dieser Situation das Nötige abgehandelt, sodass darauf verwiesen werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 40-42). Nachdem sich – wie noch zu zeigen sein wird – die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe im angesprochenen Bereich des neuen Rechts bewegt, ist dieses das Mildere. Für die versuchte Nötigung alleine ist demnach eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe fest- zusetzen.
- 166 - 22.2.2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007) hat der Beschuldigte nach Inkrafttreten des neuen Sankti- onenrechts am 1. Januar 2007 begangen. Es gilt deshalb neues Recht. Auch auf einer Drohung steht eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe. 22.2.3. Die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") hat der Beschuldigte ebenfalls im Jahre 2007 und damit nach Inkrafttreten des revidierten AT StGB begangen. Auch da gilt neues Recht. Danach wird eine Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 22.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 22.4. Der vorstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass vorliegend die Urkun- denfälschung (SB150135, "Merkel 2007") als schwerste Straftat im Sinne von
- 167 - Art. 49 Abs. 1 StGB gilt. Entsprechend ist zunächst für dieses Delikt eine Einsatz- strafe festzulegen. So ist denn auch – zutreffend – die Vorinstanz vorgegangen (SB150135 Urk. 142 S. 114 ff.). 22.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit dem Hoch- laden des gefälschten, angeblich von U._____ namens der Bank W._____ AG an Angela Merkel gerichteten Briefs ein erhebliches Schädigungspotential heraufbe- schworen hat, erfolgt doch eine Publikation im Internet grundsätzlich weltweit und für immer. Entsprechend hat der Beschuldigte durch den Inhalt des hochgelade- nen Briefs unter breitester Streuung den Eindruck erweckt, dass die Deutsche Bundeskanzlerin Konten und Trusts bei der Bank W._____ in GP._____ und Guernsey halte, wo Vermögenswerte "offshore" versteckt und von wo aus grosse Beträge an Deutsche Politiker bezahlt würden (vgl. SB150135 ÜB 104001). Die Tatschwere wird dann allerdings etwas gemindert durch den Umstand, dass es sich beim Brief zumindest beim zweiten Hinsehen recht offensichtlich um eine Fälschung handelte. So ist mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 142 S. 93) objektiv etwa nicht einsichtig, weshalb der deutschsprachige U._____ der deutschsprachi- gen Angela Merkel einen Brief in englisch hätte schreiben sollen, und erst noch in einer derart holprigen Sprache und gespickt mit mehreren Schreibfehlern. 22.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt das hinterhältige und rücksichtslose Vorgehen auf. Neben dem, dass er durch die Publikation der Bank W._____ AG schaden wollte, nahm er insbesondere auch in Kauf, dass mit Angela Merkel eine der ex- poniertesten Personen der Welt in Schwierigkeiten kommen könnte. Wenn der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals im Verfahren geltend machte, er habe das Schreiben zu Testzwecken auf Wikileaks hochge- laden (SB150135 Urk. 103 S. 8/9 und Urk. 124 S. 42/43), so vermöchte ihn das erstens nicht entscheidend zu entlasten und ist das zweitens vor allem völlig un- glaubhaft: Wie auch bereits abgehandelt, wäre unter keinem Titel einsichtig, wieso der Beschuldigte zu Testzwecken ausgerechnet einen von ihm gefälschten Brief von – angeblich – U._____ an Angela Merkel verwenden sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass es ihm zur Verstärkung des Schädigungspotentials darum
- 168 - ging, quasi durch "name dropping" zusätzliche Aufmerksamkeit auf das Schreiben zu lenken. 22.4.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamthafte Tatschwere der Urkundenfäl- schung eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (SB150135 Urk. 142 S. 116), entspricht dies einem guten Zehntel der Maximalstrafe von 5 Jahren und trägt so dem innerhalb dieses Straf- rahmens doch noch eher leichten Tatverschulden gerade noch angemessen Rechnung. 22.5. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu erhöhen. 22.5.1. Bei der von ihm begangenen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail "Hi dirty pig…" an U._____, August 2007) hat der Beschuldig- te U._____ primitiv-beleidigend und in gröbsten Worten nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass er nächstens von einem Killer umgebracht werde. Offenkundig ist das eine Drohung ganz erheblicher Schwere. U._____ wurde denn auch in seinem Sicherheitsgefühl sowie seiner Lebensführung beeinträchtigt und es mussten Schutzmassnahmen ergriffen werden (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 3 und ND 1 Urk. 4/1 S. 13/14). Motiviert war dieses E-Mail ganz offensichtlich durch Hass und Groll, den der Beschuldigte seit seiner Entlassung Ende 2002 auf den Cayman-Inseln noch immer gegenüber der W.'_____-Gruppe bzw. U._____ heg- te. Entsprechend handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Gemäss Art. 48 StGB kann eine Strafe unter anderem gemildert werden, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat (Art. 48 lit. a Ziff. 2 und lit. c StGB). In Absprache mit dem Beschuldigten verzichtete die Verteidigerin auf einlässliche Ausführungen zur Strafzumessung für den Eventualfall einer Verurteilung (SB150135 Prot. I S. 24; Prot. II S. 105) bzw. äusserte sie sich im Verfahren SB110200 nur bezüglich einer Strafe für den eingestandenen Nötigungsversuch (SB110200 Urk. 145 S. 30; Urk. 434 S. 60 ff.; Prot. II S. 63). Soweit sie dort davon
- 169 - sprach, es habe der Beschuldigte unter "immensem psychischen Druck" gestan- den, sich in einer "bedrohlichen Situation" und in "grosser Gefahr" befunden (a.a.O.), bezieht sich das auf den Zeitraum des E-Mails aus AT._____ am
12. August 2005. Das drohende E-Mail an U._____ datiert mit dem 7. August 2007 dagegen von zwei Jahren später. Dort arbeitete der Beschuldigte bereits auf Mauritius und konnte so jedenfalls räumlich Abstand gewinnen von den Vorfällen, die er hier als bedrohlich empfand (SB110200 Urk. 141 S. 7). Der Beschuldigte sprach im Zusammenhang mit dem Druck, den die Bank auf seine Familie, seine Mitarbeiter und seine Nachbarn ausgeübt habe, denn auch selbst von einer "Grössenordnung von 2 ½ Jahren", wo dies "weitergezogen wurde in die Schweiz" (SB110200 HD Urk. 3/4/1 S. 16). Diese Zeitspanne erstreckte sich da- mit von anfangs 2003 bis Mitte 2005 und tangierte August 2007 sicher nicht mehr. Auch Dr. med. GN._____ schliesst in seinem am 22. Februar 2010 im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (SB110200 Urk. 11/12), dass tatmotivierend die narzisstische Kränkung des Be- schuldigten gewirkt habe, was aber nicht gleichzusetzen sei mit einer Frei- heitseinschränkung im Sinne einer Beeinträchtigung der Steuerungs- und Willens- funktionen, ebenso wenig wie eine Verminderung des Beschuldigten zu erkennen sei, das Verbotene des ihm zur Last gelegten Tuns zu erkennen (SB110200 Urk. 11/12 S. 101/102). Insbesondere verneint der Gutachter das Vorliegen einer psy- chischen Störung beim Beschuldigten, erkennt aber narzisstische Auffälligkeiten, die bei einer Erschütterung des Selbstwertgefühls geeignet seien, zum Affekt der Wut zu führen (SB110200 Urk. 11/12 S. 94). Der Beschuldigte habe sich in den Jahren 2001/2002 in seinen tatsächlichen Leistungen und in seiner Bedeutung für die Firma nicht angemessen wahrgenommen gesehen, sich unbeachtet seiner von ihm selbst als "extrem riskant" eingestuften Tätigkeit nur "als Durchschnitt behandelt" und nicht ausreichend honoriert gefühlt. Das habe er als Bedrohung in seiner Entwicklung "zum immer mehr und zu einem besseren Leben" empfunden, was einer Gefährdung der Stabilität seines Selbstwertgefühls gleichgekommen sei. Diese narzisstische Kränkung sei in Wut umgeschlagen; in seinem Erleben habe sich der Beschuldigte als Opfer einer missgünstigen und ihn unterschätzen- den Umgebung gesehen (a.a.O. S. 95 ff.). Die psychiatrische Sicht bestätigt mit-
- 170 - hin den schon aufgrund der Akten gewonnenen Eindruck, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Taten vorab gekränkt und von Wut- und Rachegefühlen ge- trieben gehandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb keine Milderung der Strafe angezeigt. Weiter ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Seit der Tat vom 7. August 2007 sind nunmehr bis heute bereits nahezu 9 Jahre vergangen. Zum Tatzeitpunkt verjährte die Verfolgung einer Drohung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB), heute ist die Verjährungsfrist auf 10 Jahre festgesetzt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). So oder anders ist aber das erstinstanzliche Urteil vom
19. Januar 2011 vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, weshalb die Verjäh- rung heute nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach der Praxis zu Art. 48 lit. e StGB ist jedoch eine Strafe zu mildern, wenn im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24 m.Hw.). Wie gese- hen, ist heute die für den Beschuldigten günstigere Verjährungsfrist ("lex mitior") bereits um fast zwei Jahre überschritten. Das spräche grundsätzlich für eine deut- liche Strafminderung. Allerdings hat sich der Beschuldigte seit der Tat vom
7. August 2007 nicht wohlverhalten, sondern kurz darauf den gefälschten "Merkel- Brief" auf " Wikileaks " platziert. Seit diesen beiden Rachehandlungen hat er sich indessen nicht mehr strafbar gemacht. Es rechtfertigt sich deshalb für die Dro- hung angesichts der langen seit der Tat verstrichenen Zeit gleichwohl eine leichte Strafminderung. Die Vorinstanz hat für die Drohung alleine eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (SB110200 Urk. 77 S. 46). Das liegt nur gerade bei einem Sechstel der Maximalstrafe und erscheint so dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten nicht mehr ganz an- gemessen. Auch unter Berücksichtigung der soeben dargelegten leichten Straf- minderung führt dies im Rahmen des Asperationsprinzips deshalb zu einer merk- lichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
- 171 - 22.5.2. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) bestand darin, dass der Beschuldigte anonym Vertreter der Bank W._____ AG aufforderte, "to stop all actions against any employees" – was immer das heissen mochte. Verbunden war das allerdings mit der drastischen Drohung, ansonsten Kunden- daten an unter anderem diverse rechtsextreme Gruppierungen zu verteilen. Auch dieses Mail darf in seiner objektiven Erscheinung nicht bagatellisiert werden. Sub- jektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt, gemäss seiner Dar- stellung jedoch unter "immensem psychischen Druck" und in einer "bedrohlichen Situation". Er habe – so die Verteidigung – keinen anderen Ausweg gesehen, als die Bank anonym anzuschreiben und seinerseits Druck auf sie auszuüben, damit die von der Bank in Auftrag gegebenen Überwachungen aufhörten. Das erfülle die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 StGB (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff. und 30) bzw. – so die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 – ein Absehen von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB (SB110200 Urk. 434 S. 63). Die Verteidigung stellt ausführlich dar, wie die Bank den Beschuldigten ab Mitte 2004 intensiv habe observieren lassen, unter Miteinbezug seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie Personen aus dem Umfeld seines damaligen Arbeitgebers (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff.; Urk. 434 S. 60 ff.). U._____ bestätigte, dass die Bank W._____ AG einen Überwachungsauftrag erteilt habe. Auslöser dafür seien anonyme Briefe und E-Mails an Kundschaft und die W1.'_____ gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 1 S. 15). Dass der Beschuldigte und ihm nahestehende Personen im Auftrag der Bank überwacht worden sind, ergibt sich auch aus den polizeilichen Akten, die im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Strafanzei- gen des Beschuldigten erwirkt worden sind (SB110200 ND 1 Urk. 2/17). Das von diesem gegen verschiedenste Exponenten der Bank W._____ AG sowie die in- volvierte Privatdetektei wegen Nötigung etc. angestrengte Strafverfahren wurde dann aber bekanntlich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2011 eingestellt, nachdem der Beschuldigte und seine Ehefrau als ge- setzliche Vertreterin der gemeinsamen Tochter als Folge einer Vereinbarung mit unter anderem der Bank W._____ AG alle von ihnen gestellten Strafanträge zu-
- 172 - rückgezogen und ihr Desinteresse an der weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dort Beschuldigten erklärt hatten (SB110200 Urk. 138). Aus den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit dieser Observation/ Überwachung schloss die Vorinstanz auf eine Stress- und Drucksituation, welche dem Beschuldigten verschuldensmindernd anzurechnen sei. Indessen erreiche diese noch nicht die Intensität einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a StGB (SB110200 Urk. 77 S. 47). Auch der psychiatrische Gutachter bestä- tigt, dass die Überwachungsmassnahmen den Beschuldigten in erheblichem Masse belastet, verunsichert und in seinem Gefühl bestärkt hätten, Opfer der Bank zu sein. Gleichermassen dürfe auch der Zustand der Tochter als Teil des Bedingungsgefüges für das Zustandekommen der vorgeworfenen Tathandlungen betrachtet werden. Eine psychische Störung krankheitswertiger Schwere sei aber nicht zu erkennen (SB110200 HD Urk. 11/12 S. 111/112, vgl. auch S. 100-103). Dem Beschuldigten ist damit abzunehmen, dass er sich durch die Observations- massnahmen bedrängt fühlte und – zu Recht – die Bank W._____ AG als Auf- traggeberin dahinter vermutete. Freilich hatte er die Überwachung seiner Person ein Stück weit selbst zu verantworten, weil er im März 2005 die CD mit Bankdaten versandt hatte und nicht dazu stand. Das muss berücksichtigt werden, selbst wenn grundsätzlich auch eine selbst verschuldete Lage eine Strafmilderung aus- lösen kann (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48 N 9). Sodann muss als Voraussetzung für Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB die Abhilfe aus der schweren Bedrängnis nicht auf anderem Wege möglich gewesen sein (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O. Art. 48 N 11). Daran fehlt es nun offensichtlich, nachdem der Beschuldigte erst anderthalb Jahre später, im März 2007, Strafanzeige er- stattet hat. Das wäre schon im August 2005 viel eher das angezeigte Vorgehen gewesen, wenn er der Meinung war, in strafrechtlich relevanter Weise von der Bank W._____ AG beeinträchtigt zu werden – offenkundig angezeigter jedenfalls, als ein nötigendes, anonymes E-Mail an die Bank zu schreiben. Eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB oder gar ein Absehen von einer Strafe nach Art. 52 StGB kommt schliesslich nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Be-
- 173 - schuldigte sich nach der Tat im August 2005 im Jahre 2007 bekanntlich abermals mehrfach strafbar gemacht hat. In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere, einer gewissen Min- derung durch die subjektiven Umstände sowie der Tatsache, dass es beim Ver- such geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen. 22.5.3. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe für die Urkundenfälschung, einer merklichen Erhö- hung der Strafe für die Drohung sowie einer leichten Erhöhung für die versuchte Nötigung ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine angemessene Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist in diesem Bereich nicht mehr möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 22.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Urteile zu verweisen (SB110200 Urk. 77 S. 48/49; SB150135 Urk. 146 S. 118 ff.). Seit seiner Rückkehr aus Mauritius ist der Beschuldigte als Hausmann tätig. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (Jahrgang 1999). Für den Unterhalt der Familie sorgt die Ehefrau mit ihrem Erwerbseinkommen. Der Beschuldigte hat nur gelegentliche Honorareinnahmen für Referate (SB150135 Urk. 166; SB110200 Urk. 427 S. 14). Er ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin – mit den Vorinstanzen – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (SB110200 Urk. 77 S. 49; SB150135 Urk. 146 S. 120). 22.7. Der Beschuldigte ist nur in ganz untergeordnetem Masse geständig: Im Ver- fahren SB110200 anerkennt er, der Privatklägerin am 12. August 2005 das nöti- gende E-Mail geschrieben zu haben (vgl. SB110200 Urk. 142 S. 3 und Urk. 145 S. 14 ff., 30/31). Im Verfahren SB150135 räumt er ein, den angeblichen Brief von U._____ an Angela Merkel gefälscht und auf Wikileaks publiziert zu haben. Sich strafbar gemacht zu haben, anerkennt der Beschuldigte indessen nur bezüglich der versuchten Nötigung (E-Mails aus AT._____).
- 174 - Mit der Vorinstanz (SB110200 Urk. 77 S. 49) ist das Geständnis bezüglich des E-Mails aus AT._____ (versuchte Nötigung) bei der Bemessung der Freiheitsstra- fe leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nur – aber immerhin – ganz leicht ebenfalls strafmindernd kann sodann das sachverhaltliche Geständnis betreffend den "Merkel-Brief" veranschlagt werden. Eine substantiellere Berücksichtigung kommt nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschuldigte in der ersten Ein- vernahme, wo die Angelegenheit "Merkel" zur Sprache kam, offensichtlich noch nicht den Mut hatte, dazu zu stehen, sondern immer nur die Aussage verweigerte, obwohl die Fälschung des Briefs bereits durch das Urkundenlabor des FOR fest- gestellt worden war (SB150135 VA 513201 ff.). 22.8. Beide Vorinstanzen haben sodann das Beschleunigungsgebot ange- sprochen. 22.8.1. Im Verfahren SB110200 hat die Vorinstanz eine Verletzung dieses Gebots in leichtem Mass bejaht und entsprechend leicht strafmindernd veranschlagt: Von der Eröffnung der Strafuntersuchung im Juni 2005 bis zur Schlusseinvernahme habe es ganze fünf Jahre gedauert. Einmal sei es zu Verzögerungen gekommen, weil das PC-Programm "N Case Forensic" der Kantonspolizei Zürich 2006 abge- stürzt sei, was sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken könne. Zwischen dem Schlussbericht der Polizei vom 31. Mai 2007 und der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2010 klaffe ferner eine Zeitspanne von drei Jahren. Allerdings datier- ten die letzten eingeklagten Delikte, welche zu untersuchen waren, vom August bzw. September 2007 und seien die Bearbeitungslücken teilweise auch mit dem längeren Aufenthalt des Beschuldigten auf Mauritius zu erklären. Schliesslich ha- be auch das Ausarbeiten eines psychiatrischen Gutachtens ein ganzes Jahr ge- dauert, was indes als übliche Bearbeitungsdauer zu taxieren sei (SB110200 Urk. 77 S. 49/50). Über diese Umstände hinaus (vgl. dazu SB110200 ND 1 Urk. 12) ist nun bekannt- lich – nach einem beförderlichen erstinstanzlichen Verfahren (Anklage 25. Juni 2010, Urteil 19. Januar 2011, Akteneingang am Obergericht am 22. März 2011) – im Anschluss an den ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 17. November 2011 eine Beweisergänzung angeordnet worden. Diese gestaltete sich aufwändig
- 175 - und konnte am 27. November 2013 abgeschlossen werden (SB110200 eUA Urk. 24/1). Auch das kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Es folgten verschiedene prozessleitende Schritte und Entscheide, von denen einer vom Be- schuldigten – vergeblich – beim Bundesgericht angefochten wurde. Weiter zog sich über ein Jahr hin, dass der Beschuldigte darauf bestand, die bei ihm selbst (!) beschlagnahmten Daten bei der Polizei zu sichten und sich schliesslich davon nicht weniger als 3324 Dokumente ausdrucken zu lassen. Daraus kann der Be- schuldigte unter dem Titel einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sicher nichts für sich ableiten, zumal er die Dateneinsicht teilweise mit mässigem Einsatz vorangetrieben hat. Jedenfalls stellte auch die Vorinstanz im Verfahren SB150135 fest, dass der Beschuldigte zu einer Zeit, in der er zu 100% krankgeschrieben und deshalb gemäss seiner Verteidigung nicht im Stande war, die Dateneinsicht fort- zusetzen, am 12. November 2014 einen Medientermin wahrgenommen habe und im gleichen Zeitraum auf der Homepage des Beschuldigten auch mehrere Ein- träge festzustellen waren, welche zeigten, dass er im Stande gewesen sei, sich darum zu kümmern (SB150135 Urk. 146 S. 34). Insgesamt sind seit dem ersten Delikt, dessentwegen der Beschuldigte verurteilt wird (versuchte Nötigung durch die E-Mails aus AT._____ im August 2005) bis heute 11 Jahre vergangen. Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Be- schleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5). In einem Verfahren, das vom Zeitpunkt der ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen bis zum letztinstanzli- chen kanntonalen Urteil mehr als 15 Jahre dauerte, sprach es von "extremer Ver- fahrensverzögerung" (6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.2; vgl. auch 6B_1087/ 2009 vom 15. März 2010 E. 2.6.1). Mit Blick auf diese bundesgerichtli- chen Präjudizien ist auch vorliegend von einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots auszugehen. Bei den gegebenen Umständen rechtfertigt sich eine deutli- che Reduktion der das Verfahren SB110200 betreffenden Strafanteile (für die versuchte Nötigung [E-Mails aus AT._____] und die Drohung [E-Mail "Hi dirty pig…" aus Mauritius]) um etwa einen Drittel.
- 176 - 22.8.2. Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots verneint (SB150135 Urk. 142 S. 120/121). Dem ist zuzu- stimmen. Zwar geht es auch hier noch um eine Tat, die 2007 begangen worden ist (Urkundenfälschung "Merkel-Brief"). Das Untersuchungsverfahren wurde je- doch erst am 19. Januar 2011 eröffnet, nachdem der Beschuldigte als Folge sei- nes Auftritts an der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 verhaftet worden war. Angesichts des zweifellos aussergewöhnlich aufwändigen und um- fangreichen Verfahrens sowie des Umstands, dass es zweitinstanzlich überdies mit jenem unter SB110200 koordiniert werden musste, kann deshalb von einer übermässig langen Verfahrensdauer keine Rede sein. 22.9. Das Untersuchungsverfahren im Fall SB110200 fand im September 2005 mit Hausdurchsuchungen und der ersten Verhaftung des Beschuldigten seinen Anfang und zog sich danach – wie soeben gesehen – über Jahre dahin. Un- geachtet dessen delinquierte der Beschuldigte aber bis ins Jahr 2007 weiter, zu- nächst mit dem drohenden E-Mail aus Mauritius und danach mit dem auf Wikil- eaks gestellten gefälschten "Merkel"-Brief. Diese Delinquenz im Wissen, dass er in einer Strafuntersuchung stand, in welcher es überdies mit den E-Mails aus AT._____ um ein eingestandenes strafbares Verhalten ging, wirkt erheblich straf- erhöhend. 22.10. Die vorstehend unter Erw. 22.5.3 festgesetzte Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für das gesamte Tatverschulden ist deshalb
- leicht bzw. ganz leicht zu mindern wegen der Teilgeständnisse (E-Mails aus AT._____, "Merkel-Brief"),
- hinsichtlich der Strafanteile für die E-Mails aus Mauritius und AT._____ um etwa einen Drittel zu reduzieren wegen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, sowie
- erheblich zu erhöhen wegen der mehrfachen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung.
- 177 - Die Straferhöhungen und -minderungen halten sich deshalb in etwa die Waage. Es erscheint deshalb angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte hatte im Verfahren SB110200 32 und im Verfahren SB150135 188 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen (vgl. dazu SB110200 Urk. 77 S. 50/51; SB150135 Urk. 146 S. 121). Diese insgesamt 220 Tage sind dem Be- schuldigten auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
23. Strafvollzug 23.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hin- weisen). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bie- tet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die
- 178 - Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom
20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 23.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Das spricht schon einmal dafür, dass er sich auch durch bedingt ausgesprochene Strafen ge- nügend beeindrucken lässt, künftig nicht wieder straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Untersuch- ungshaft während immerhin 220 Tagen die Freiheit entzogen war, was die Warn- wirkung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. Seit der letzten Tat, derentwegen der Beschuldigte heute verurteilt wird ("Merkel 2007") sind zudem mittlerweile bereits fast neun Jahre vergangen, während denen er sich wohl verhalten hat. Es fällt umgekehrt allerdings auf, dass der Beschuldigte ungeachtet der bereits seit September 2005 gegen ihn laufenden Strafuntersuchung im Jahre 2007 nochmals zweimal delinquierte (E-Mail "Hi dirty pig…" und "Merkel 2007"). Dabei hat er insbesondere mit dem gefälschten "Merkel-Brief" eine Tat begangen, bei welcher er – ungeachtet dessen, dass er heute aus rechtlichen Gründen auch hier einen Freispruch beantragen lässt – im Begehungszeitpunkt nicht ernsthaft davon ausgehen durfte, nichts Strafbares zu tun. Dass er gleichwohl gehandelt hat, ob- wohl er bereits unter anderem wegen des von ihm zugegebenen nötigenden E-Mails vom August 2005 aus AT._____ in Untersuchung stand, muss schon ge- wisse Vorbehalte hinsichtlich seiner zukünftigen Legalbewährung wecken. 23.3. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 124/125) reicht dies aber nicht aus, die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose ernsthaft zu er- schüttern. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte den ganz grossen Teil der von ihm erstandenen Untersuchungshaft – nämlich 188 Tage – im jüngeren Verfahren über sich ergehen lassen musste und er seit- her nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine gewisse spezialprä- ventive Wirkung hat diese rund halbjährliche Untersuchungshaft offenbar gezeigt.
- 179 - 23.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
24. Berufsverbot 24.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tä- tigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). 24.2. Angesichts dieser Voraussetzungen ist klar, dass mit dem Dahinfallen der von den Vorinstanzen noch ausgefällten Schuldsprüche wegen Verletzung des Bankgeheimnisses auch die Grundlage dahinfällt, gegen den Beschuldigten das von der Staatsanwaltschaft geforderte "maximale Berufsverbot als Bankangestell- ter" im Sinne von Art. 67 StGB auszusprechen (SB150135 Urk. 149 S. 1, 2). Die Delikte, derentwegen der Beschuldigte heute noch verurteilt wird, hat er allesamt nicht in Ausübung seines Berufes begangen, und es ist auch kein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und der Tat gegeben (vgl. dazu BSK StGB I-Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 67 N 33 ff.). 24.3. Es ist deshalb kein Berufsverbot gegen den Beschuldigten auszusprechen.
25. Beschlagnahmungen/Einziehungen 25.1. Im Verfahren SB110200 hat der Vorderrichter zusammen mit dem Urteil durch Verfügung vom 19. Januar 2011 über die weitere Verwendung der in jenem Verfahren bis dahin beschlagnahmten Gegenstände entschieden (SB110200 Urk. 77 S. 57/58). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechts- kraft erwachsen.
- 180 - 25.2. Mit der geänderten Anklage vom 10. Dezember 2013 stellt die Staatsanwalt- schaft Anträge betreffend Datenträger, die während der ergänzenden Unter- suchung hervorgebracht worden sind (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22/23):
- Vernichtung der edierten "Cash"-CD-Rom (Kopie) nach Eintritt der Rechts- kraft (act. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungsakten),
- Vernichtung der div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (act. 4/41, act. 4/48, act. 5/24, act. 5/33, act. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, act. 6/4/3 [recte: 6/7/3] und 6/7/4 ergänzende Untersuchungsakten) nach Eintritt der Rechts- kraft,
- Vernichtung der Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File …. Bei all diesen Datenträgern handelt es sich um Kopien von Datenträgern, deren Vernichtung bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2011 rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist deshalb ohne Weiteres und folge- richtig auch die Vernichtung der für die ergänzende Untersuchung angefertigten Kopien anzuordnen. 25.3. Der ausführliche und detaillierte Entscheid der Vorinstanz über die im Ver- fahren SB150135 von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger (SB150135 Urk. 146 S. 127- 132, 136 ff.) wird vom Beschuldigten teilweise angefochten. Dazu ist Folgendes auszuführen: 25.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass für eine Einziehung nach Art. 69 StGB, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat (SB150135 Urk. 146 S. 127), kein Raum mehr besteht, nachdem sich das dem Beschuldigten als mehrfache Bankgeheimnis- verletzung vorgeworfene Verhalten als nicht tatbestandsmässig erwiesen hat (vgl. dazu BSK StGB I-Baumann, a.a.O., Art. 69 N 6/7 mit Verweisen). 25.3.2. Allerdings wird auch seitens des Beschuldigten anerkannt, dass er nur in- soweit Anspruch auf Rückgabe der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger hat, als diese nicht Drittpersonen bzw. Geschädigten gehören (so ausdrücklich in SB150135 Urk. 124 S. 28 und Urk. 233 S. 52). Diese Haltung ist
- 181 - durchaus richtig, da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldig- ten dessen Berechtigung weggefallen war, weiter Bankdaten in seinem Besitz zu halten, die er im Verlauf seiner Anstellung erlangt hatte. Wie bereits erwähnt, war es dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass er die Daten hätte löschen müs- sen (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 24). 25.3.3. Die Verteidigung argumentiert auf diese Weise nicht mehr strafrechtlich, sondern privatrechtlich. Diese Sichtweise führt zur Anwendung der Art. 267 Abs. 3-5 StPO, welche Bestimmungen das gerichtliche Vorgehen regeln, wenn mehrere Personen Ansprüche auf beschlagnahmtes Gut erheben (vgl. dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 N 14 ff., mit Verweisen). Die – vor- liegend etwas spezielle – Konstellation ist nun allerdings, dass letztlich nur der Beschuldigte effektiv privatrechtliche Herausgabeansprüche geltend machen lässt. Er hat – anerkanntermassen – aber nur auf das Anspruch, was er nicht ge- mäss seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen schon längst hätte zurückgeben oder löschen bzw. vernichten müssen. An diesem Rückgabe-, Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigt ist zivilrechtlich sicher die W1.'_____ und – so- weit es um deren Daten geht – wohl auch die Bank W._____ AG oder auch die W.'_____ Gruppe als Ganzes. Alle diese Rechtsträger verlangen aber im vorlie- genden Verfahren – naheliegenderweise – nicht die Herausgabe, da es sich bei den beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen und Datenträgern alle- samt um Kopien und Backups von Daten handelt, welche bei der Bank im Original selbstverständlich noch vorhanden sind bzw. jedenfalls waren. Das zivilrechtliche Interesse der W.'_____ Gruppe bzw. deren einzelnen betroffenen Gesellschaften beschränkt sich deshalb darauf, dass die beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten, über welche dieser nicht mehr verfügen darf, gelöscht bzw. vernichtet werden. Auch ein solcher Anspruch fällt unter Art. 267 Abs. 3-5 StPO. 25.3.4. Vor diesem Hintergrund ist über die im Berufungsverfahren noch zur Dis- kussion stehenden beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger wie folgt zu entscheiden: 25.3.4.1. Unter Dispositivziffer 8 entschied die Vorinstanz hinsichtlich eines gel- ben Ordners "A.'_____", eines blauen Ordners "EGMR", eines roten Ordners
- 182 - "Speeches" sowie eines durch Gummibänder verbundenen Stapels von schriftli- chen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. …, Kiste 5) (vgl. dazu SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.), dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten anzusetzen, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke er ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt. Bei Säumnis oder Stillschweigen würde Verzicht auf die Heraus- gabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säum- nis gleichgestellt werde. Nach Ablauf der Frist – so die Vorinstanz weiter – wür- den diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls herausgegebenen Schrift- stücke eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich unter diesen beschlagnahmten Unterlagen dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Informationen befänden, die nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und zu vernichten seien. Nachdem der Beschuldigte die Herausgabe dieser Gegenstände verlange, sei ihm eine Frist anzusetzen, innert derselben er diejenigen Unterlagen zu bezeichnen habe, die ihm ohne inkriminier- te Bankdaten herauszugeben seien (SB150135 Urk. 146 S. 131). Wie schon vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, diese Unterlagen vollumfänglich und uneingeschränkt ausgehändigt zu erhalten (SB150135 Urk. 153 S. 3; vgl. dazu SB150135 Urk. 124 S. 48/49; Urk. 233 S. 52). Zufolge des Freispruchs des Beschuldigten kann – wie gesehen – die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung nicht aufrechterhalten werden. Nachdem hier weder seitens der Privatklägerschaft noch seitens des Beschuldigten Dritt- ansprüche in den Raum gestellt werden, sind dem Beschuldigten deshalb die drei Ordner und der Stapel Unterlagen gesamthaft zurückzugeben. 25.3.4.2. Unter Dispositivziffer 10 setzte die Vorinstanz dem Beschuldigten hin- sichtlich der bei ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Datenträger (SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.) eine Frist von 3 Monaten an, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bank- daten er in Kopie herausverlangen möchte. Liege ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, werde dem Beschuldigten eine Frist zur Leistung eines
- 183 - Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten ange- setzt. Bei Säumnis oder Stillschweigen werde Verzicht auf Herausgabe ange- nommen. Nach Eintritt der Rechtskraft würden die Datenträger eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137-139). Die Vorinstanz erwog, die beschlag- nahmten Datenträger enthielten alle dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen- de Informationen, weshalb sie grundsätzlich einzuziehen und zu vernichten seien. Da der Beschuldigte indessen deren Herausgabe verlange, sei ihm Frist anzu- setzen, um die herauszugebenden Dateien zu bezeichnen und für die mit deren Kopieren verbundenen Kosten einen Vorschuss zu leisten (SB150135 Urk. 146 S. 131/132). 25.3.4.2.1. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich 6 Positionen anfechten, nämlich Abs. 2 bis 7 der angesprochenen Dispositivziffer 10: 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...); 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, No- name) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangs- massnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); 1 PC Marke "Speed- master" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich). Es seien ihm die Gegenstände, Datenträger und Daten heraus- zugeben, soweit diese nicht Solche von Drittpersonen bzw. der Privatklägerin sei- en. Das Bestimmen der nicht herauszugebenden Daten sei aufgrund der gericht- lich festgestellten Sachverhalte durch die Behörden mittels Suchdurchlauf bzw. durch die Privatklägerin vorzunehmen, und dem Beschuldigten seien die verblei- benden Daten herauszugeben. Hierbei sei davon abzusehen, dem Beschuldigten die Zahlung eines Vorschusses für die im Zusammenhang mit der Herausgabe entstehenden Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der in Dispositivziffer 10 Abs. 7 erwähnten Harddisc (FUJITSU SIEMENS, Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich) sei der Ausgang der pendenten ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren UH140215 und UH140216 abzuwarten, und es sei davon abzusehen, die Harddisc als Beweismittel bei den Akten zu belas- sen, sondern diese sei zu vernichten (SB150135 Urk. 153 S. 3).
- 184 - 25.3.4.2.2. Auf die vom Beschuldigten angesprochenen Beschwerden (UH140215 und UH140216) ist die III. Strafkammer mit Beschlüssen vom 3. Februar 2015 je- weils nicht eingetreten, weil mit Anklageerhebung beim Sachgericht die bezüg- liche Entscheidkompetenz auf jenes übergegangen und deshalb die Staats- anwaltschaft bzw. – auf dem Rechtsmittelweg – die III. Strafkammer nicht mehr zuständig sei. Gegenstand der Beschwerde UH140215 bildeten, soweit ersicht- lich, alle von der Staatsanwaltschaft III beim Beschuldigten gemäss Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Akten, Daten und Gegenstände, und damit unter anderem auch die in Dispositivziffer 10 Abs. 7 des angefochtenen Urteils erwähnte Harddisc FUJITSU SIEMENS (vgl. Beschluss UH140215 der III. Straf- kammer vom 3. Februar 2015 E. 1.1 sowie SB150135 VA 506237 f. und VA 506244-46, dort VA 506244 oberhalb Mitte; vgl. dazu die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 128 Erw. 3.1). Betreffend diese Harddisc hat die Vorinstanz vorbehält- lich der Herausgebeanträge des Beschuldigten die Vernichtung angeordnet (Dis- positivziffer 10, zweitletzter Absatz). Das stimmt mit dem Antrag der Verteidigung überein. Bei den Akten soll gemäss Entscheid der Vorinstanz einzig die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (SB150135 VA545001) verbleiben (Dispositivziffer 10, letzter Absatz). Dieser Punkt wurde indessen nicht angefochten und ist rechtskräftig. 25.3.4.2.3. Wie den Anträgen des Beschuldigten zu entnehmen ist, anerkennt er, nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht auf alles bei ihm beschlagnahmte Gut, welches dann von der Vorinstanz im Sinne von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 eingezogen worden ist, Anspruch zu haben. Wie oben hergeleitet, ist diese Hal- tung durchaus richtig und besteht hinsichtlich eines beträchtlichen Teils des Guts ein Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigter Dritter. Dem Beschuldig- ten darf deshalb, wie von ihm beantragt, aus privatrechtlichen Gründen nicht alles zur Diskussion stehende Gut herausgegeben werden. Es geht damit darum, die Modalitäten festzulegen, nach welchen die Gegenstände, Datenträger und Daten zu bestimmen sind, auf welche der Beschuldigte einen Rückgabeanspruch hat. Während die Vorinstanz dem Beschuldigten die Pflicht auferlegte, seinerseits die Daten zu bezeichnen, die er herausgegeben erhalten will, und sodann einen Vor- schuss für die damit verbundenen Aufwendungen zu leisten, will der Beschuldigte
- 185 - die Behörden verpflichten, ihrerseits die nicht herauszugebenden Daten zu be- stimmen und den Rest dem Beschuldigten herauszugeben. 25.3.4.2.4. Das Problem kam bereits in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache: Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem Plädoyer darauf, dass der Beschuldigte seine Daten nach dem "Eichhörnchenprinzip" überall verstreut habe. Es sei dem Staat deshalb nicht zumutbar, eine Prüfung vorzunehmen, "in wel- chen Laufwerken und auf welchen Datenträgern unter welchen irreführenden Namen sich welche Bankkundendaten finden". Das wäre "bei Millionen von Da- tensätzen" bzw. bei "acht Millionen Dateien mit unzähligen Sicherungen von Si- cherungen" "herkulisch und unzumutbar teuer". Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb den (Haupt-) Antrag, es seien alle Datenträger ausnahmslos zu vernich- ten. Für den Eventualfall regte die Staatsanwaltschaft an, dass zu prüfen sei, ob dem Beschuldigten gegen volle Entschädigung und Vorauszahlung erlaubt wer- den solle, der Kantonspolizei den Auftrag zu erteilen, vor der Vernichtung gewisse genau zu bezeichnende Daten zu extrahieren, wie zum Beispiel Familienfotos (SB150135 Urk. 123 S. 30-32). Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz zur Prob- lematik nicht Stellung (vgl. SB150135 Prot. I S. 23/24) und beliess es auch beru- fungsweise beim blossen, nicht weiter begründeten Antrag (SB150135 Urk. 233 S. 52). 25.3.4.2.5. Es ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft einig zu gehen: Der Beschuldigte verwies selbst wiederholt darauf, bewusst "nach dem sogenann- ten Eichhörnchenprinzip gearbeitet" und Daten an verschiedenen Orten versteckt zu haben, "denn es war mir klar, ohne Daten hätte ich meinen ganzen Schutz für mich und die Familie verloren" (SB150135 VA 509307 und VA 515605). In diesem Sinne hat der Beschuldigte innerhalb seines Datenbestands einerseits Dateien mehrfach an verschiedenen Orten abgespeichert und diese Speicherorte zum Teil mit privaten Dateien richtiggehend verwoben. Die Vorinstanz hat dies anhand ei- niger Beispiele trefflich dargestellt (SB150135 Urk. 124 S. 129/130, Zitat):
- Die Datei "shows assets of CHF 75 Mio Fn990318.doc" (vgl. vorne S. 74 f.) ist (zumindest) auf einem Datenträger (Notebook MacBookPro) mehrmals in verschie- denen Ordnern und Unterordnern abgespeichert, die von ihren Namen her nicht auf die Anwesenheit von Bankdaten schliessen lassen (z.B. Notebook MacBook-
- 186 - Pro\Users\N._____\Desktop\Analysis\GC._____\GD._____\Dr AQ._____\DP.'_____; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 3 act. 102717, oberes Fenster rechts).
- Die Datei "EZ._____-FA._____-FB._____-FC._____-usd-8-mio.zip" (vgl. vorne S. 69) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Da- tenträgern (externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech, externe Harddisc schwarz, Notebook Asus), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung in keiner Weise erwarten lassen, dass sich dort Bankda- ten befinden (z.B. HD Extern Iomega, P1\Documents\FernsehenZeitung\ Forged; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 6 act. 105094, oberes Fenster rechts).
- Die Datei "CX._____ hot EW._____, Greece.zip" (vgl. vorne S. 77 f.) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern (Note- book MacBookPro, CD TDK, DVD Datawrite Nr. … "JB Data", externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung her nicht darauf schliessen lassen, dass sich dort Bankdaten befinden (z.B. NB MacBookPro HD 01,P2\Users\eltern - A._____\Neuer Ordner\Analysis\Holida hard disc\Countries\Greece; vgl. zum Gan- zen ÜB Ordner 7 act. 106076, act. 106115 und act. 106119, je oberes Fenster rechts). Weder die Unterordner "N._____", noch "FernsehenZeitung", noch "el- tern A._____" lassen erahnen, dass sich darin – zumal in weiteren Unter- ordnern und nach langen Pfaden – inkriminierte Bankdaten befinden. Damit sollte hinlänglich begründet sein, weshalb die Vielzahl von Datenträgern mit einer Gesamtzahl von sage und schreibe rund 7,5 Mio. Dateien, welche in einer für den Aussenstehenden nicht nachvollziehbaren Ordnerstruktur an- geordnet sind, jegliche Triage verunmöglichen. Diesen Umstand hat einzig der Beschuldigte zu vertreten, weshalb er für die Kosten aufzukommen hat, die durch die Herausgabe von Kopien nicht inkriminierter Dateien verursacht werden. Das Gesagte widerlegt auch die Behauptung des Beschuldigten, dass sich die Daten – gemeint wohl ausschliesslich – "auf einem ASUS- Laptop, auf einem externen Datenträger (Festplatte) und auf einer CD" be- finden (VA Ordner 6 act. 512007). Ausser dass es nun nicht mehr um "inkriminierte" – im Sinne von strafrechtlich einziehbaren – Daten geht, sondern um eine privatrechtliche Aussonderung der- selben zwischen dem Beschuldigten und dritten Berechtigten, ist dem nichts bei- zufügen: Der Beschuldigte hat zugegebenermassen und ganz bewusst einen
– bildlich gesprochen – chaotischen Haufen von 7,5 Mio. Dateien produziert, um darin "heisse Daten" zu verstecken. Nun kann er nicht verlangen, dass der Staat
- 187 -
– zumal noch kostenlos – dieses Chaos wieder entwirrt und ihm einen gesäuber- ten Datenbestand zurückgibt. Grundsätzlich sind vielmehr die ganzen Daten als gleichsam "verseucht" zu betrachten. Entgegenkommenderweise und um unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Härten abzuwenden, er- scheint jedoch als gerechtfertigt, die vorinstanzliche Lösung zu übernehmen. So ist sichergestellt, dass der Beschuldigte etwa, wenn er dies will und wenn er da- von nicht anderswo noch Kopien hat, Familienfotos vor der Vernichtung bewahren kann. 25.3.4.2.6. In dem Sinne ist die vorinstanzliche Regelung von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 zu bestätigen, mit der Ausnahme, dass nicht mehr von "inkriminier- ten" Bankdaten gesprochen werden kann, die dem Beschuldigten nicht heraus- gegeben werden können. Bei der nunmehrigen Ausgangslage geht es vielmehr darum, dass der Beschuldigte diejenigen Dateien herausverlangen kann, an de- nen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Das trifft nament- lich auf die W1.'_____ sowie die Bank W._____ AG zu, aber auch auf die W.'_____ Gruppe als Ganzes sowie gegebenenfalls deren weiteren Tochterge- sellschaften.
26. Kosten- und Entschädigungsfolgen 26.1. Im Verfahren SB110200 auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Viertel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auferlegte sie vollumfänglich dem Beschuldigten, schrieb sie aber sofort ab. Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten für erbetene Verteidi- gung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– zu, welche sie mit den (dem Beschuldigten auferlegten) Untersuchungs- und Gerichtskosten ver- rechnete (SB110200 Urk. 77 S. 55/56). Diese Regelung wird einzig vom Beschuldigten angefochten. Er lässt berufungs- weise beantragen, es seien ihm die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens nur zu einem Zehntel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter sei ihm für die Zeit der erbetenen Verteidigung
- 188 - durch die heutige amtliche Verteidigerin eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zuzusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 33; Urk. 434 S. 71 f.). 26.2. Im Verfahren SB150135 auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die ganzen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, welche die Vorinstanz unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse nahm (SB150135 Urk. 146 S. 139/140). Das wird im Berufungsverfahren sowohl vom Beschuldigten als auch von der Staatsanwaltschaft angefochten: Der Beschuldigte beantragt, es seien sämtliche Kosten, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (SB150135 Urk. 153 S. 4; Urk. 233 S. 53). Die Staatsanwaltschaft hält berufungsweise am bereits erstinstanzlich gestellten Antrag fest, es seien dem Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzu- erlegen (SB150135 Urk. 149 S. 34; Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 62 ff.). Schliesslich wendet sich die amtliche Verteidigerin mit Beschwerde in eigenem Namen gegen die ihr mit Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2015 zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 142'995.– (SB150135 Urk. 130) und möchte die Erhöhung dieses Betrags um Fr. 20'000.– erreichen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Dazu sei auf nachstehende Erw. 27 verwiesen. 26.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 26.3.1. Im Verfahren SB110200 wird der Beschuldigte heute über das angefoch- tene Urteil hinaus zusätzlich mit Bezug auf einen Vorwurf der versuchten Nöti- gung (Telefaxe an T._____ im Juni 2005) sowie die Vorwürfe der mehrfachen
- 189 - Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen. Die Schuldsprüche wegen Drohung (E-Mails aus AT._____) und versuchter Nötigung (E-Mail "Hi dirty pig…") bleiben bestehen. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksich- tigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlun- gen auf den Themenkomplex der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankge- heimnisverletzungen entfiel, führen diese Schuld- und Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO schon einmal zur Auferlegung eines Viertels der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens an den Be- schuldigten. 26.3.2. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Bankgeheimnis- verletzung ist zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt. Wie schon erwähnt, können nach dieser Bestimmung einem Freigesprochenen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. 26.3.2.1. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.2, vgl. Urteile 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 und 6B_192/2015 vom
9. September 2015 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge-
- 190 - schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsäch- licher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; zuletzt Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Er- füllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 9 BV gewähr- leistet den Anspruch, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser ebenso in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO kodifi- zierte und in der gesamten Rechtsordnung massgebende Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben ist auch bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; vgl. Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 11; Urteil 1P.385/2006 vom 17. November 2006). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeig- net sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gan- ge befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch un- nötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben, können der be- schuldigten Person nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die ange- fallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das
- 191 - ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder ver- fahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies ent- spricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahme- charakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursa- chenden behördlichen Handlungen reicht. Aus dieser Überlegung heraus hat das Bundesgericht schon entschieden, es sei zwar zulässig gewesen, dem Beschul- digten die Kosten der Voruntersuchung aufzuerlegen, doch hätten ihm jene des Gerichtsverfahrens nicht überbunden werden dürfen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2; BGE 109 Ia 160 E. 4a mit Hinweis). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung dieser Fra- gen jeweils auf den Kenntnisstand der Behörden sowie die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlung abzustellen ist. Nicht angängig wäre es deshalb, etwa aus der rückblickenden Optik eines möglicher- weise letztinstanzlichen Gerichtsurteils "ex-post" schliessen zu wollen, es habe bereits die Untersuchungsbehörde die Rechtslage falsch eingeschätzt, weil das Verfahren in einem Freispruch geendet hat. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu ver- weigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Aufer- legung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen).
- 192 - 26.3.2.2. Der Beschuldigte räumte bekanntlich ein, im März 2005 je eine CD-ROM mit Daten aus Backups aus der Zeit seiner Tätigkeit für die W1.'_____ an die eid- genössische Steuerverwaltung bzw. das kantonale Steueramt Zürich gesandt zu haben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es auch der Beschuldigte war, der im Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" eine weitere solche CD-ROM hatte zu- kommen lassen. Wie gesehen, wird der Beschuldigte von den in diesem Zu- sammenhang erhobenen Anklagevorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses nun aber freigesprochen, weil er in der massgeblichen Zeit nicht Angestellter einer Schweizer Bank war und das BankG deshalb auf ihn kei- ne Anwendung fand. 26.3.2.3. Völlig klar ist indessen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD-ROM seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verletzt hat. In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 äusserte er, 1992 bis 2002 primär unter dem "Cayman Confidentiality Law" gestanden zu haben, was ihm mehrfach in Cayman vom Management erklärt worden sei und er habe bestätigen müssen (SB150135 VA 515607; ähnlich auch in VA 510104). Er sei so auch dem Bankgeheimnis der Cayman Inseln unterstellt gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 2/6.7 S. 7). Effektiv findet sich etwa im "Employment Agreement" des Be- schuldigten mit der W1.'_____ vom 10. September 2002 unter Ziff. 11, "Confiden- tiality", die folgende Abrede: "The Employee shall not at any time during his employment (except so far as is necessary and proper in the course of his employment) or at any time after his employment has terminated disclose to any person any information on as to the practice, business, dealings or affairs of the Employer or any of the Employer’s customers or clients or as to any other matters which may come to his knowledge by reason of his employment" (SB150135 KA 30009). In den gleichzeitig vom Beschuldigten unterzeichneten "Empolyee Guide- lines" steht unter dem gleichen Titel "Confidentiality": "Obviously, the confidential nature of the Bank’s work requires that the Employee never disclose any informa- tion about the affairs of the Bank or its clients. All staff are bound by the Bank re- gulations and by the Laws of the Cayman Islands in particular the Confidential Re- lationships (Preservation) Law and the Proceeds of Criminal Conduct Law. By breaking these rules, the Employee may be liable to disciplinary action, which
- 193 - may include discharge, and/or legal action" (SB150135 KA 30014). Der Beschul- digte war also vertraglich verpflichtet, jegliche mit der Geschäftstätigkeit der W1.'_____ zusammenhängenden Informationen, die ihm im Rahmen seines Ar- beitsverhältnis zur Kenntnis kamen, für sich zu behalten, ansonsten er disziplina- rische Massnahmen bis hin zur Entlassung und rechtliche Schritte zu gewärtigen hatte. Indem der Beschuldigte wiederholt eingestand, er habe durch den Versand der CD-ROM "Cayman_-Daten" offenbart, hat er also offensichtlich gegen ver- tragliche, zivilrechtliche Pflichten verstossen. Implizit anerkannte das der Be- schuldigte in der ersten Berufungsverhandlung denn auch, indem er darauf ver- wies, die nach der Kündigung bei ihm noch vorhandenen Daten zunächst nicht gelöscht zu haben, weil er unter Valium gestanden habe und so zum Teil nicht mehr nachvollziehbare Handlungen begangen habe, und sodann die Daten be- wusst als "Schutz" für ihn und seine Familie aufbewahrt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 24). Es liegt damit eine absolut vergleichbare Sachlage zum Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts TPF 2012 70 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 vor, wo einem vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt wurden, weil er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die ihn ver- traglich und gesetzlich treffenden Geheimhaltungspflichten verstossen hatte (a.a.O. E. 6.4.1). 26.3.2.4. Die Frage ist nun allerdings, ob diese Verstösse auch adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens waren. Die Verteidigung macht hiezu geltend, es sei ungeachtet ihrer Einwände, wonach fraglich sei, ob der Beschuldigte überhaupt in der Schweiz strafrechtlich zur Rechenschaft ge- zogen werden könne, eine "krass unverhältnismässige" Untersuchung geführt worden. Hätte man die relevanten Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft, wäre – so die Verteidigung – schon sehr bald klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Bankgeheimnisverletzung nicht zulässig sei. Zudem sei das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung unnötigerweise eingeholt worden und überdies nicht brauchbar ausgefallen. Schon der Auftrag sei mangelhaft, sei doch schon von vornherein klar gewesen, dass nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StPO eine Bestrafung für eine Tat nach Cayman-Recht nicht möglich
- 194 - sei, weil der schweizerische Paralleltatbestand von Art. 47 aBankG eine Höchst- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorgesehen und entsprechend nach Art. 35 IRSG keine Auslieferung zugelassen habe. Nach Meinung der Verteidigung wäre sodann überhaupt die ganze ergänzende Nachuntersuchung nicht notwendig ge- wesen, wenn man sich mit "den wesentlichen Fragen" befasst hätte. Wenn die Behörden ein Strafverfahren führten, bei welchem in erster Linie Tathandlungen untersucht und beurteilt würden, auf welche das Schweizer Recht gar nicht zur Anwendung gelangen könne, habe der Beschuldigte diese Kosten nicht zu ver- antworten (SB110200 Urk. 434 S. 63 ff.). Der Beschuldigte stösst ins gleiche Horn: Im Sinne seiner an der Berufungs- verhandlung vom 23./24. Juni 2016 verlesenen Erklärungen hätte es zufolge der "trivialen Ausgangslage" nie zu einer Anklage wegen Verletzung des Bank- geheimnisses kommen dürfen, welche Folgerung die Staatsanwaltschaft schon vor der ersten Hausdurchsuchung vom 27. September 2005 hätte ziehen können. "Auch für einen Laien" sei ersichtlich, dass das "Expatriate Agreement" kein Ar- beitsvertrag sei. Entsprechend sei er nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewesen, und man hätte von Anfang an darauf kommen müssen, dass die Zu- ständigkeit nicht gegeben sei (SB110200 Urk. 432; SB150135 Urk. 232). 26.3.2.5. Heute wird der Beschuldigte von der Berufungsinstanz nach gesamthaft über zehnjähriger Verfahrensdauer vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freigesprochen, weil er zur fraglichen Zeit nicht Angestellter einer schweizerischen Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen ist. Rückblickend könnte man natür- lich nun sagen, das hätte die Staatsanwaltschaft schon zu Beginn der Untersu- chung merken und die Untersuchung einstellen können. Eine solche ex-post- Betrachtung ist jedoch – wie vorstehend gezeigt – im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Vielmehr muss gefragt werden, ob sich die Untersuchungs- behörde im damaligen Zeitpunkt ihres Handelns aufgrund des Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Diese Frage ist zu bejahen: Dass eine Strafuntersuchungsbehörde nicht untätig bleiben darf, wenn ihr zur Kenntnis ge- langt, dass CD mit Bankdaten der W.'_____-Gruppe an die Redaktion einer
- 195 - schweizerischen Zeitschrift und an hiesige Steuerämter versandt worden sind, muss kaum weiter erörtert werden. Damit musste der Beschuldigte denn auch of- fensichtlich rechnen. In der Folge mussten der Sachverhalt ermittelt und insbe- sondere die umfangreichen beim Beschuldigten sichergestellten Daten gesichtet werden, was sich nicht zuletzt wegen dessen unkooperativen Haltung sehr auf- wändig gestaltete. Sodann ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte selbst immer wieder nachdrücklich betonte, zur fraglichen Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden zu haben. Dieser Haltung hatte er bekanntlich 2007 gar noch mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Bank W._____ AG und zweier Vertreter wegen "Beitragshinterziehung bzw. Be- trug" (SB110200 Urk. 236/2-3) Ausdruck verliehen (vgl. dazu Erw. 20.12.4.2 vor- stehend). Auch die Verteidigung sprach noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung oh- ne Einschränkungen ebenfalls immer wieder ausdrücklich von diesem "Arbeits- verhältnis" (SB110200 Urk. 64 S. 8, 9, 13). Die damalige Hauptstossrichtung der Verteidigung war, dass sie hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Daten geltend machte, es habe sich ausschliesslich um solche der W1.'_____ und nicht der Bank W._____ AG gehandelt; den Beweis des Gegenteils, dass es nämlich um Daten der GP._____ Gesellschaft gehe, seien die Bank W._____ AG bzw. die Staatsanwaltschaft schuldig geblieben (SB110200 Urk. 64 S. 10 und ff.). Diese Argumentationslinie verfolgte die Verteidigung auch in der ersten Berufungsver- handlung vom 17. November 2011. Hinsichtlich des "Expatriate Agreements" sprach die Verteidigerin noch immer mehrmals von "Arbeitsverhältnis" oder "Ar- beitsvertrag" (SB110200 Urk. 145 S. 6, 7, 13). Sie berief sich gar ausdrücklich da- rauf und auf die Anwendbarkeit des schweizerischen Arbeitsrechts, um darzutun, dass der Lügendetektortest, welchem der Beschuldigte unterzogen werden sollte, verboten sei (SB110200 Prot. II S. 26). Weiterhin hielt sie aber daran fest, dass von den Tathandlungen des Beschuldigten ausschliesslich Daten der W1.'_____ betroffen seien. Ohne eingehende Abklärung könne nicht von der gegenteiligen Behauptung der Anklagebehörde ausgegangen werden (SB110200 Urk. 145 S. 7
- 196 - ff., 9). Unter anderem im Sinne dieser Kritik beschloss dann die Kammer am 17. November 2011, die Sache der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um ergän- zende Beweiserhebungen zur Beantwortung der Frage vorzunehmen, ob die of- fenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG gewesen seien (SB110200 Urk. 148). Wie vorstehend gesehen, förderte dann die vertiefte Analyse der vom Beschuldig- ten offen gelegten Daten zutage, dass es sich dabei sehr wohl auch um solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Nach dem entsprechenden Abschlussbe- richt der Staatsanwaltschaft zu den ergänzenden Untersuchungshandlungen vom
27. November 2013 (SB150135 eUA Urk. 24/1) war aus Sicht der Verteidigung deshalb die Strategie anzupassen. In der als Nächstes anstehenden Hauptver- handlung im Verfahren SB150135 vom 10. Dezember 2014/12. Januar 2015 wur- de deshalb – erstmals – die Frage thematisiert, ob der Beschuldigte in der fragli- chen Zeit Angestellter einer Schweizer Bank gewesen sei. Die Verteidigung ar- gumentierte hiezu allerdings reichlich unbeholfen dahingehend, als es sich beim "Expatriate Agreement" um einen Schein-Vertrag gehandelt habe, der nur "vor- dergründig" zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten geschlos- sen worden sei, damit dieser in der schweizerischen AHV und Pensionskasse versichert bleiben könne. Es handle sich bei diesem Vertrag um eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR, die "insbesondere mit Bezug auf Art. 47 BankG keine Rechtswirkung entfalten" könne (SB150135 Urk. 124 S. 14 und ff.). Die Vor- instanz verwarf diese Argumentation in ihrem Urteil vom 12. Januar 2015 und kam zum Schluss, es bleibe kein Raum für die Annahme des geltend gemachten Scheingeschäfts. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz durchaus treffend – werde die angebliche Simulation wohl auch kaum gegenüber der AHV ins Feld führen (SB150135 Urk. 146 S. 45). Erst in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 führte dann die Verteidigung – wie gesehen – im Sinne der von ihr eingehol- ten Stellungnahme von Prof. FS._____ mit ausführlicher Begründung ins Feld, es könne der Beschuldigte ungeachtet des – gültig abgeschlossenen – "Expatriate Agreements" gleichwohl nicht als Angestellter einer Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG qualifiziert werden.
- 197 - Wenn nun also die Verteidigung jetzt geltend macht, es hätten die Behörden in Missachtung ihrer Einwände eine unverhältnismässig aufwändige, unnötige Un- tersuchung geführt, und es wäre "schon sehr bald klar gewesen", dass eine Be- strafung des Beschuldigten wegen Bankgeheimnisverletzung gar nicht zulässig sei, wenn man sich "die relevanten Rechtsfragen frühzeitig gestellt" hätte (SB110200 Urk. 434 S. 63/64), so erfolgt dies geradezu wider besseres Wissens. Gleiches muss dem Beschuldigten selbst entgegen gehalten werden, wenn nun plötzlich von Anfang an das Gegenteil dessen, was er über Jahre hinweg immer wieder vertreten hat, "trivial", "offensichtlich" und "auch für Laien ersichtlich" ge- wesen sein soll. Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung wurde vielmehr über die gan- ze Untersuchung hinweg und noch bis zur ersten Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit (auch) Arbeitnehmer der Bank W._____ AG gewesen sei. Vielmehr berief man sich – wie gesehen – gar selbst auf die Anwendung des schweizerischen Arbeitsrechts. Mit ihrer Kritik in der ersten Berufungsverhandlung, es habe sich bei den offenbarten Daten aus- schliesslich um solche der W1.'_____ gehandelt, gab die Verteidigung sodann gar noch selbst Anstoss zu den danach angeordneten ergänzenden Beweis- massnahmen. Erst nachdem diese ein für den Beschuldigten ungünstiges Resul- tat ergeben hatten, begann die Verteidigung, die Angestellteneigenschaft des Be- schuldigten in Zweifel zu ziehen, anfänglich allerdings einzig mit dem untaug- lichen "Scheinvertrag"-Argument. Natürlich ist es Aufgabe der Strafbehörden, von Beginn einer Untersuchung weg stetig deren Begründetheit kritisch zu hinterfra- gen, um sie gegebenenfalls einzustellen oder den Beschuldigten freizusprechen, wenn ein Schuldspruch nicht möglich ist. Naturgemäss werden aber strittige Fra- gen definitiv erst mit dem letztinstanzlichen Urteil beantwortet. Alleine aufgrund eines dannzumaligen Freispruchs darf deshalb keinesfalls gefolgert werden, die Untersuchung sei schon von vornherein unnötig gewesen. Wie gesehen, verbietet sich eine solche ex-post-Betrachtung. Die vorliegende Frage, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 47 BankG Angestellter der Bank W._____ AG gewesen ist oder nicht, war nicht bereits zu Beginn oder auch im Verlaufe der Untersuchung klar im heute entschiedenen Sinn zu beantworten, was sich nur schon an den anderslau-
- 198 - tenden erstinstanzlichen Urteilen zeigt. Wie gesehen, waren ja auch der Beschul- digte selbst und seine Verteidigung sehr lange zum Teil dezidiert anderer Ansicht und setzten sie sich erst in der (zweiten) Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 zum ersten Mal im heutigen Sinne mit der Angestellteneigenschaft des Be- schuldigten auseinander. Das belegt, dass die Sache entgegen den nunmehrigen Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung keinesfalls von Anfang an so klar gewesen ist, wie sie jetzt glauben machen möchten. 26.3.2.6. Soweit die Verteidigung sodann in der ergänzenden Untersuchung so- wie im Rechtsgutachten des Instituts für Rechtsvergleichung eine unnötige Ver- teuerung des Verfahrens sieht (SB110200 Urk. 434 S. 64 ff.), ist zunächst auf das Vorstehende zu verweisen. Es war nicht zuletzt die Verteidigung selbst, die in der ersten Berufungsverhandlung gerügt hatte, es könne ohne eingehende Ab- klärungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG und nicht nur solche der W1.'_____ offenbart habe. Genau mit Blick darauf wurden dann die ergänzenden Beweismassnahmen angeordnet. Nun zu rügen, die selbst zumindest mitangestossene Untersuchungsergänzung sei unnötig gewesen, ist widersprüchlich und nicht angängig. 26.3.2.7. Zu widersprechen ist der Verteidigung ebenfalls, wenn sie behauptet, es sei schon von vornherein klar gewesen, dass eine Bestrafung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB nicht möglich sei, weil kein Auslieferungsdelikt nach Art. 35 IRSG vorliege, weshalb auch die Einholung des Rechtsgutachtens unnötig gewe- sen sei: Zwar stimmt, dass Art. 47 aBankG zur Tatzeit lediglich eine Maximal- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorsah und demnach kein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 IRSG war, wo eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr gefordert wird. Art. 162 StGB, welcher Tatbestand der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses von der Staatsanwaltschaft eventualiter eben- falls angeklagt worden war, sah jedoch schon damals mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe eine Strafe vor, die eine Ausliefe- rung zugelassen hätte. Zwar wurde Art. 162 StGB im Gutachtensauftrag nicht ausdrücklich erwähnt (SB110200 eUA Urk. 11/10). Aus der weiteren Korrespon- denz der Staatsanwaltschaft mit dem Institut für Rechtsvergleichung ergibt sich
- 199 - aber, dass Art. 162 StGB durchaus in das Gutachten mit einzubeziehen war (SB110200 eUA Urk. 11/24), was dann auch geschehen ist (SB110200 Urk. 345 S. 28, 29). Es kann angesichts dessen jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hätte, bei wel- chem von vornherein klar gewesen wäre, dass es unnötig ist. Dass es schlicht "keine brauchbaren Antworten" liefern würde, wie die Verteidigung behauptet, kann so apodiktisch auch kaum gesagt werden. Immerhin steht in dessen Sinne fest, dass eine beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grund- sätzlich gegeben ist (SB110200 Urk. 345 S. 63 ff.). Beim Ausgang des vorliegen- den Verfahrens hat eine genauere Prüfung jedoch zu unterbleiben. Es kann je- denfalls nicht gesagt werden, dass das Gutachten deshalb "unbrauchbar" wäre, weil es ex-post betrachtet im heutigen Urteil nicht von Relevanz ist. 26.3.2.8. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte durch sein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten – den seinen arbeitsvertraglichen und mithin zivilrecht- lichen Pflichten widersprechenden Versand der Daten-CD – das vorliegende Strafverfahren adäquat-kausal verursacht hat. Dass der Beschuldigte dabei schuldhaft gehandelt hat, steht ausser Diskussion, nachdem er die Daten in Kenntnis seiner Geheimhaltungsverpflichtungen vorsätzlich offenbart hat. Das führt im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostenpflicht. 26.3.3. Wie bereits erwogen, sind dem Beschuldigten zufolge der Schuldsprüche betreffend Drohung und versuchte Nötigung schon einmal ein Viertel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Freige- sprochen wurde der Beschuldigte vorinstanzlich von den Vorwürfen der Drohung bezüglich des E-Mails von der Isle of Man, der Bombendrohung sowie vom Vor- wurf der versuchten Nötigung bezüglich des E-Mails aus dem Internetcafé. Zweit- instanzlich kommt hier noch der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit den Telefaxen an T._____ hinzu. Diese Freisprüche sind im Verhältnis zum ganzen Komplex der Vorwürfe der mehrfachen Bankgeheim- nisverletzungen mit 1:2 zu gewichten. Gesamthaft sind deshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 200 - Die vorinstanzliche Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils ist deshalb – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen. 26.3.4. Entsprechend (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und obstehende Erwä- gungen) hat auch die dem Beschuldigten für die Zeit der erbetenen Verteidigung zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung bei Fr. 6'500.– bestehen zu bleiben. Diese Entschädigung erscheint gar als grosszügig, nachdem die Vertei- digung eine (volle) Entschädigung von Fr. 20'000.– forderte (SB110200 Urk. 145 S. 32, 33) und dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine solche in der Höhe ei- nes Viertels zusteht (also eigentlich Fr. 5'000.–). Aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die Entschädigung im Berufungsverfahren aber nicht reduziert werden. Eine weitere Entschädigung, namentlich eine Genugtuung für Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), kommt nicht in Frage, weil dem Be- schuldigten die von ihm erstandene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird (Art. 51 StGB). Auch Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist deshalb zu bestätigen. Dass schliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne der Dispositiv- ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils definitiv zulasten der Gerichtskasse abge- schrieben werden, ist nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 5 vorstehend). 26.3.5. Im Verfahren SB150135 wird der Beschuldigte heute der Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen ("Merkel 2007"). Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen (teilweise versuchten) Bankgeheimnisverletzung wird er freigespro- chen bzw. das Verfahren in einem Anklagepunkt eingestellt. Der Schuldspruch führt zu einer teilweisen Kostenauflage. In Gewichtung aller Anklagevorwürfe und der damit verbundenen Untersuchungshandlungen können dem Beschuldigten aber unter diesem Titel für den Bereich "Merkel 2007" nicht mehr als ein Zehntel der Kosten von Untersuchung und erstinstanzlichem Verfahren auferlegt werden. 26.3.6. Der ganze Rest der Anklage betrifft die verschiedenen Vorwürfe im Zu- sammenhang mit der Verletzung des Bankgeheimnisses. Auch hier ist zu prüfen, ob die Kosten trotz der Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem
- 201 - Beschuldigten auferlegt werden müssen. Hinsichtlich der entsprechenden Vor- aussetzungen sei auf vorstehende Erw. 26.3.2.1 verwiesen. Aber auch bezüglich der Begründung gilt – mutatis mutandis – grundsätzlich das Selbe. Hiezu ergän- zend das Folgende: 26.3.6.1. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2008 (Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts) und 2011 ("Wikileaks 2011") in Verletzung seiner vertraglichen Geheimhaltungspflichten ei- ne grosse Menge von geheimen Bankdaten der W1.'_____ und der Bank W._____ AG über die Website von Wikileaks veröffentlicht bzw. (bezüglich "Wikileaks 2011") wenigstens dieser Organisation zugänglich gemacht hat. Es ist darum auch hier offensichtlich, dass sich der Beschuldigte Verstösse gegen zivil- rechtliche Pflichten vorwerfen lassen muss. 26.3.6.2. Zur Frage der Adäquanz dieser Verstösse macht die Verteidigung auch hier geltend, es sei "schon sehr bald" klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nicht zulässig sei, wenn man "die relevanten sich aufdrängenden Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft" hätte (SB150135 Urk. 233 S. 47-49). Dem Beschuldigten und seiner Verteidigung muss aber wieder ihr ei- genes Verhalten entgegen gehalten werden: wie gesehen, stellten sie die Ange- stellteneigenschaft des Beschuldigten sehr lange selbst nicht in Abrede, sondern beriefen sich bei Gelegenheit gar darauf. Wenn die Verteidigung ausführt, sie ha- be bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht "die sich aufdrängenden Fragen infolge Auslandsbezugs" zur Sprache gebracht (SB150135 Urk. 233 S. 48), ist das im vorliegenden Zusammenhang insofern irreführend, als sie damals zwar durchaus die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG bestritt, das indessen auf das Thema "schweizerische/ausländische Bankdaten" bezogen hatte und gerade nicht auf die Angestelltenstellung des Beschuldigten eingegangen war (SB150135 VA Ordner 17 Prot. S. 4, 8 und Urk. 6 S. 7 ff., 14 ff.). Gegenteils sprach die Ver- teidigung damals von "die Arbeitsverträge" (in Mehrzahl), womit im Kontext auch das "Expatriate Agreement" gemeint war, und bezeichnete es als zutreffend, "dass mein Mandant zunächst aufgrund eines dem schweizerischen Recht un- terstehenden Expatriate Agreements mit der Bank W._____ AG in den Cayman
- 202 - Islands angestellt war…" (SB150135 VA Ordner 17 Urk. 6 S. 15). Wie schon vor- stehend zum Verfahren SB110200 ausgeführt, ist es deshalb auch hier so, dass die Verteidigung die Angestellteneigenschaft des Beschuldigten erst in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem untauglichen Argument ("Scheinver- trag") und erstmals mit der heutigen Argumentation in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 in Abrede stellte. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass seitens der Behörden "alle offensichtlichen Hinweise" ausgeblendet worden wären, die "zwingendermassen" hätten dazu führen müssen, dass der Beschul- digte nicht strafrechtlich verfolgt werden kann (SB150135 Urk. 233 S. 49). Zwar steht heute – ex-post betrachtet – fest, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG war. Im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO ist aber – wie nun schon mehrfach betont – nicht eine solch rückblickende Erkenntnis, sondern die Frage ausschlaggebend, ob sich die Untersuchungsbe- hörde im damaligen Zeitpunkt aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens ver- anlasst sehen konnte. Das ist auch hier vorbehaltlos zu bejahen: Wenn auf Wikil- eaks eine Grosszahl von Bankdaten aus dem Hause der W.'_____-Gruppe publi- ziert wird ("Wikileaks 2008") und der Beschuldigte durch eine medial breit abge- deckte Pressekonferenz zum Ausdruck bringt, " Wikileaks " Bankdaten zu über- geben bzw. übergeben zu haben, kann den Behörden sicher nicht vorgeworfen werden, deswegen eine Strafuntersuchung eingeleitet und durchgeführt zu haben. Auch damit musste der Beschuldigte rechnen; mit Bezug auf " Wikileaks 2011" hat er die Einleitung einer Strafuntersuchung gar richtiggehend provoziert (vgl. dazu später). Wie schon im Verfahren SB110200 waren sodann auch im Verfah- ren SB150135 nicht zuletzt aufgrund der hier exemplarisch unkooperativen Hal- tung des Beschuldigten umfangreichste Sachverhaltsermittlungen erforderlich; es sei nur etwa daran erinnert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit " Wikil- eaks 2008" lediglich ganz allgemein einräumte, Daten auf Wikileaks hochgeladen zu haben. Weil er sich indessen nicht durchringen konnte, die konkreten sachver- haltlichen Umstände zu anerkennen, sondern unter anderem die Authentizität der Daten bezweifelte, musste die Staatsanwaltschaft ganz erheblichen zusätzlichen Untersuchungsaufwand betreiben.
- 203 - 26.3.6.3. Hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" kommt hinzu, dass dem Be- schuldigten die darauf entfallenden Untersuchungs- und Gerichtskosten auch dann zu auferlegen wären, wenn ihm nicht nachgewiesen werden könnte, um den Zeitpunkt der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks Daten übergeben zu haben. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 133/134) läge diesfalls näm- lich ein ausgeprägtes prozessuales Verschulden des Beschuldigten vor, das als Widerhandlung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellte: Hätte der Beschul- digte nämlich seinen Beteuerungen entsprechend tatsächlich sowohl am
17. Januar 2011 AK._____ nur leere CD übergeben als auch Wikileaks um die Pressekonferenz herum sonst keine Daten zukommen lassen, hätte er in einer beispiellos unverfrorenen Art und Weise die Weltöffentlichkeit an der Nase her- umgeführt – und wohl auch AK._____ und die weiteren an der Pressekonferenz involvierten Personen, da kaum davon auszugehen ist, dass diese an einem solch inszenierten "Theater" mitgespielt hätten. Wie schon vorstehend ausführlich erör- tert (Erw. 17.5), kann angesichts der Aufmachung der Pressekonferenz, des Auf- tritts des Beschuldigten, seinen Aussagen und seines Verhaltens, auch im Zu- sammenspiel mit den weiteren beteiligten Personen, kein Zweifel daran bestehen, dass es um die Übergabe von Bankdaten an Wikileaks ging. Diese Übergabe war sowohl der Anlass für die Pressekonferenz überhaupt und wurde dramaturgisch als Höhepunkt der Veranstaltung arrangiert. Hätte der Beschuldigte wirklich keine Daten übergeben, hätte er so auch die Strafverfolgungsbehörden gerade- zu arglistig getäuscht, die sich nach der medial weitverbreiteten Pressekonferenz offensichtlich zur Einleitung einer Untersuchung veranlasst sehen mussten. Damit musste der Beschuldigte auch ganz klar rechnen, umso mehr als die ganze Ak- tion zwei Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2011 stattfand und auch darauf in der Pressekonferenz hingewiesen wurde. Mit etwas Abstand betrachtet, entsteht der Eindruck, als habe der Beschuldigte die – erneu- te – Strafuntersuchung und seine Verhaftung nach der Verhandlung vom
19. Januar 2011 geradezu provoziert. 26.3.6.4. Mit Bezug auf die Anklagekomplexe " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" wird der Beschuldigte deshalb trotz der Freisprüche kostenpflichtig.
- 204 - 26.3.6.5. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs "Steinbrück 2009/2010" hat bereits die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen. Auch die auf diesen Sachverhalts- komplex entfallenden Verfahrenskosten hat sie aber dem Beschuldigten auferlegt, mit der Begründung, diese Vorwürfe stünden in sehr engem und direktem Zu- sammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen, hinsichtlich derer der Beschul- digte schuldig zu sprechen sei. Zudem habe es in Bezug auf diejenigen Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich gezogen hätten, keine Untersuchungshandlungen gegeben, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (SB150135 Urk. 146 S. 133). Wie gesehen, hat sich diese Ausgangslage nun dahingehend geändert, als der Beschuldigte in keinem Punkt der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen ist. Aber auch sonst können die Vorwürfe unter "Steinbrück 2009/2010" nicht mit den Vorwürfen " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" über einen Leist geschlagen werden: Die Thematik "Steinbrück 2009/2010" betrifft einen separa- ten, mit dem Rest der Anklage nicht in sehr engem Zusammenhang stehenden sachverhaltlichen Vorgang. Dass es dafür keine Untersuchungshandlungen ge- geben hätte, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären, trifft nicht zu: So kann etwa klar ausgeschieden werden, dass "Steinbrück 2009/2010" Thema eines Teils der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2011 bildete (SB150135 VA 508007/8), in der Befragung vor dem Zwangsmass- nahmengericht am 22. Januar 2011 zur Sprache kam (SB150135 VA 508204) sowie danach Gegenstand der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. April 2011 (SB150135 VA 510501 ff., immerhin knapp 2 ½ Stunden) und
20. Dezember 2013 (SB150135 VA 515401 ff., immerhin 3 ¾ Stunden) bildete. Auch in der Schlusseinvernahme vom 12. Mai 2014 wurde dieser Komplex schliesslich kurz thematisiert (SB150135 VA 518605/6). Der Komplex "Steinbrück 2009/2010" ist hinsichtlich der Kostenfolgen deshalb separat, unabhängig von den übrigen Vorwürfen betreffend Bankgeheimnis- verletzung zu beurteilen. Hier muss nun dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Untersuchung schuldhaft durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten veranlasst: Weder hat er – wie in den Komplexen " Wikileaks 2008" und
- 205 - " Wikileaks 2011" – durch die Offenbarung von Daten gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen, noch wäre ihm – wie zusätzlich beim Vor- wurf " Wikileaks 2011" – ein Handeln gegen Treu und Glauben anzulasten. Durch das Schreiben an Peer Steinbrück sowie den Aufruf im Buch "AP._____" hat sich der Beschuldigte nicht nur nicht strafbar gemacht, sondern er hat auch keine zivil- rechtlichen Grundsätze verletzt. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass bezüglich des Aufrufs im Buch "AP._____" die Anklageschrift nicht einmal behauptet, es sei um schweizerische Bankdaten bzw. solche der Bank W._____ AG gegangen, und dass der Beschuldigte mit dem Brief an den deutschen Fi- nanzminister die Schwelle zum Versuch einer strafbaren Handlung nicht über- schritten hat. Zufolge des Freispruchs von den Vorwürfen unter "Steinbrück 2009/2010" ist deshalb ein gewisser Anteil an den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Frei- lich erscheint der Komplex "Steinbrück 2009/2010" im Kontext der gesamten An- klage als nur von untergeordneter Bedeutung. Die Kosten sind daher im Umfang von einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 26.3.7. Mit Blick auf den Untersuchungsumfang und in Gewichtung aller Anklage- vorwürfe sind dem Beschuldigten deshalb im Verfahren SB150135 neun Zehntel (betreffend "Merkel 2007", " Wikileaks 2008", " Wikileaks 2011") der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; ein Zehntel (betreffend "Steinbrück 2009/2010") ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 26.3.8. Entsprechend dieser Kostenverlegung ist zu prüfen, ob dem Beschuldig- ten eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Wie schon im Verfahren SB110200 ist vorab eine Genugtuung für Freiheitsentzug auszuschliessen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu die Verteidigung in SB150135 Urk. 124 S. 47), weil dem Beschuldigten die von ihm erstandene Un- tersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 51 StGB). Entspre- chend fällt aber auch eine allfällige Entschädigung für den – angeblichen und nicht weiter belegten – Verlust der Importlizenz für GF._____ Bier des Beschul- digten in Mauritius ausser Betracht, die der Beschuldigte als mittelbaren Schaden der Inhaftierung geltend macht (SB150135 Urk. 124 S. 46/47). Im Übrigen blieb
- 206 - dieser angebliche Schaden – auch durch den Beschuldigten selbst – bis ins Beru- fungsverfahren völlig unsubstantiiert (SB150135 Urk. 103 S. 9, Urk. 232 S. 7; Urk. 233 S. 50). Da dem Beschuldigten sodann über das ganze Verfahren SB150135 eine amtliche Verteidigung zur Verfügung stand, hatte er auch keine Auslagen für (erbetene) Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie vorstehend dargestellt, können einige Untersuchungshandlungen, die auf den Vorwurf "Steinbrück 2009/2010" zielten und wo der Beschuldigte freigesprochen wird, klar ausge- schieden werden. Dafür steht dem Beschuldigten eine geringfügige Entschädi- gung im Sinne eines Auslagenersatzes (z.B. Fahrspesen) von Fr. 200.– zu (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 8). 26.3.9. Grundsätzlich von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausge- nommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person ist aber verpflichtet, dem Staat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu- rückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind diese bereits im Urteilszeitpunkt ausreichend, ist im Sachurteil die Rückerstattung anzuordnen (ZR 113/2014 Nr. 75). Wird die sofortige Rück- zahlung angeordnet, muss sich der Entscheid mit den wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten auseinandersetzen und erläutern, weshalb diese die sofor- tige Rückzahlung des Anwaltshonorars erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; vgl. 6B_744/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.3). 26.3.9.1. Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die "ungewisse finanzielle Situation" des Beschuldigten darauf verzichtet, diesem im Urteil die Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufzuerlegen (SB150135 Urk. 146 S. 134). 26.3.9.2. Die Staatsanwaltschaft moniert berufungsweise, dass die Vorinstanz so die Weigerung des Beschuldigten akzeptiere, darüber Auskunft zu geben, wem das sehr erhebliche Familienvermögen gehöre. Es könne nicht sein, dass der Be- schuldigte einzig deshalb seine Verteidigungskosten nicht bezahlen müsse, weil er nicht offen lege, wem das von der Familie versteuerte Geld gehöre (SB150135
- 207 - Urk. 149 S. 2, 3, 34). Aus einer TV-Sendung mit GG._____ vom 4. April 2016, wo der Beschuldigte Gast gewesen sei, sei klar geworden, dass sich dieser den sei- nerzeitigen Rückzug seiner Strafanzeigen gegen die Bank W._____ AG sowie weitere Personen mit Fr. 700'000.– habe "vergolden" lassen. Der Beschuldigte habe GG._____ dazu erklärt, er habe dieses Angebot annehmen müssen, weil er im Rahmen eines Strafverfahrens sonst lediglich Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– er- halten hätte. Daraus folgert die Staatsanwaltschaft, dass die verbleibenden ca. Fr. 680'000.– als "Schweigegeld" und "Stillhalteprämie" zu betrachten sei, das dem Beschuldigten gehöre. Daran ändere nichts, dass dieses Geld im N._____ Trust auf Jersey angelegt sei. Der Beschuldigte verstecke so sein Geld. Indem der Pate der Tochter des Beschuldigten, AM._____, zum Trustee des N._____ Trusts ge- macht worden sei, werde der wahre Eigentümer verschleiert (SB150135 Urk. 237 S. 63/64; SB150135 Prot. II S. 37). 26.3.9.3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 212) wurde die Bank W._____ AG verpflichtet, die fragliche Vereinbarung einzureichen. Der Rechtsver- treter der Bank übergab das Dokument dem Gericht an der Berufungsverhand- lung (SB150135 Prot. II S. 18). Nach dieser vom 24. Oktober 2011 datierenden Vereinbarung zogen die dortigen Privatkläger (der Beschuldigte und dessen Tochter, vertreten durch deren Mutter [und Ehefrau des Beschuldigten]), alle ihre Strafanträge gegen die Bank W._____ AG sowie die weiteren ins Recht gefassten Personen zurück und erklärten ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dortigen Beschuldigten. Im Gegenzug verpflichteten sich diese, der Privatklägerin 2 [d.h. der Tochter des Beschuldigten] innert 10 Tagen nach Rechtskraft der in Aussicht genommenen Einstellungsverfügung Fr. 700'000.– zu bezahlen. Gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung seien schliesslich mit Bezahlung die- ses Betrags "sämtliche möglichen Ansprüche unter allen Titeln der beiden Privat- kläger wie auch der Ehefrau des Privatklägers 1 und Mutter der Privatklägerin 2 aus allen Vorgängen, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bil- den, definitiv abgegolten". Unterzeichnet ist die Vereinbarung durch Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. AE._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. GI._____ (für denjenigen an der Vereinbarung beteiligten Beschuldigten, der nicht durch Rechtsanwalt Dr. AE._____ verteidigt war) (SB150135 Urk. 229).
- 208 - 26.3.9.4. Die Staatsanwaltschaft bemerkt hiezu, dass eine Stillhalteprämie nur bekommen könne, wer auch Geheimnisse zu offenbaren habe. Das sei der Be- schuldigte. Auch wenn er sich durch eine Zahlung an seine Tochter bezahlt ma- che, heisse das nicht, dass es nicht sein Anspruch gewesen sei. Das sei ein Trick; diese Mittel seien dem Vermögen des Beschuldigten zuzurechnen (SB150135 Prot. II S. 37). 26.3.9.5. Die Verteidigung führte zum Thema zunächst aus, der Beschuldigte ha- be im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Er habe in der Steuererklärung 2012 auf die Zahlung von Fr. 700'000.– hingewiesen (SB150135 Urk. 215). Der hohe Betrag, der dem Beschuldigten bzw. seiner Tochter bezahlt worden sei, sei "vielleicht ein Ein- geständnis der betreffenden Personen" gewesen. Der Beschuldigte habe nie ver- sucht, das Geld mittels eines Trusts an den Behörden vorbei zu schmuggeln; er habe es deklariert. Aus der Vereinbarung gehe schliesslich deutlich hervor, dass das Geld an N._____ gegangen sei. Wenn der Beschuldigte sich an diesem Geld bedienen würde, wäre dies deshalb eine Veruntreuung (SB150135 Prot. II S. 49). Der Beschuldigte selber war an der Berufungsverhandlung nicht bereit, zu diesem Thema Aussagen zu machen (SB150135 Urk. 230 S. 15 ff.). 26.3.9.6. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikos- ten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grund- bedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Massgebend ist die ge- samte wirtschaftliche Situation; es ist also sämtlichen finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen und es sind nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Ver- mögenssituation zu beachten. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finan- ziellen Verhältnisse der betreffenden Partei kann beurteilt werden, ob und allen- falls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch ent- sprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen).
- 209 - Der Begriff der Bedürftigkeit deckt sich nicht mit demjenigen des SchKG. Es ist also nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (BGE 135 I 91 E.2.4.3; ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 11; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 23; je mit Hinweisen). Auszugehen ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Ein- künften und Vermögenswerten, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt. Unzulässig ist insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens (ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 12 mit Hinweis). Resultiert bei dieser Be- rechnung ein Überschuss, ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person damit in der Lage ist, die erwarteten Kosten innert absehbarer Zeit zu tilgen, was bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei aufwändigeren innert zweier Jah- re möglich sein soll (Ruckstuhl, a.a.O., mit Hinweisen). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die zur Kostentragung verurteilte Person zu Vermögen oder Einkommen gekommen ist, welche es ihr erlauben, die Kosten zu tragen, womit die pro- zessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr gegeben ist. Umgekehrt zu den Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss die zur Kostentragung verurteilte Person also dazu in der Lage sein, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 24 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 7.2.1, je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.3; zum Ganzen: ZR 113/2014 Nr. 75 E. 2.1). 26.3.9.7. Hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er seit seiner Rückkehr aus Mauritius als Hausmann tätig ist und seine Ehe- frau mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie sorgt. Der Beschuldigte selber nimmt gelegentlich kleinere Honorare für Referate u.ä. ein; im Jahre 2013 fielen unter diesem Titel Fr. 1'205.–
- 210 - und im Jahre 2014 Fr. 1'500.– an (vgl. SB150135 Urk. 230 S. 13/14). Dies deckt sich mit den eingeforderten Steuerunterlagen, welche bis zum Jahre 2014 vor- liegen (SB150135 Urk. 171/1-3; vgl. SB150135 Urk. 167/2-3; SB150135 Urk. 203/204). Dass die Familie des Beschuldigten über ein übliches Mass hinausgehende Auf- wendungen zu bestreiten hätte, geht weder aus den Unterlagen hervor noch wür- de dies so geltend gemacht. Es ist deshalb festzustellen, dass der Unterhalt der Familie AB._____ durch das Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten und die sporadischen Zuverdienste des Beschuldigten gut gedeckt werden kann. 26.3.9.7.1. Streitpunkt ist das Vermögen des Beschuldigten: Gemäss seinen De- klarationen in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 betrug sein steuerbares Vermögen in diesen Jahren Fr. 367'265.–, Fr. 337'604.– und Fr. 304'132.–, je- weils hauptsächlich zusammengesetzt aus Lebensversicherungen. Vorab abge- zogen worden waren dabei jeweils die Schulden: Über diese drei Jahre stand zu- nächst eine solche von Fr. 41'584.– bei GJ._____, GK._____ [Ortschaft], zu Bu- che. Weiter sind Schulden gegenüber dem N._____ Trust (zinslos) von Fr. 43'000.– im Jahre 2012, Fr. 94'700.– im Jahre 2013 und Fr. 152'939.– (Fr. 120'000.– Anteil des Beschuldigten, Fr. 32'939.– Anteil der Ehefrau des Be- schuldigten) im Jahre 2014 aufgeführt. Zur Steuererklärung 2012 gab der Be- schuldigte zudem folgende Bemerkung ab (SB150135 Urk. 167/2 S. 10): Aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert, wurde eine Genugtu- ungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden meiner Tochter (in den Jahren 2000 bis 2004) von insgesamt CHF 700'000.– von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruflicher Discretionary Trust) nach dem Recht der Wikileaks, lautend auf "N._____ Trust", einbezahlt. Das Trustvermögen wird von einer im Ausland domizilierten Bank verwaltet. Weder N._____ noch ihre Eltern haben ein Zugriffsrecht auf das Trustvermögen. Es ist aufgrund des Irrevocable Discretionary Trust-Struktur durch den Trustee verwaltet und deshalb nicht im Vermögen dieser Steuererklärung ausgewiesen. N._____ (1999) ist die alleinige Nutzniesserin des Trusts.
- 211 - Der Trustee und Protector ist ihr Pate, AM._____, wohnhaft an […], Deutschland. Der Trust wurde mit Datum 1. Dezember 2011 unter dem Recht der Isle of Man ge- gründet und hat im Jahr 2012 keine Ausschüttungen an die einzige Begünstigte, N._____, vorgenommen. Wie mittlerweile aktenkundig feststeht, erfolgte diese Zahlung im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des am 24. Oktober 2011 von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl eingestellten Untersuchungsverfahrens. Der Beschuldigte machte aus der Zahlung indessen zunächst ein grosses Geheimnis: Auf den dem Auszug aus dem Steuerregister entnommenen Anstieg seines Vermögens von 2012 auf 2013 um gut Fr. 600'000.– (SB150135 VA 522022) angesprochen, er- klärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2014, es habe die Familie "von Dritten eine Zuwendung erhalten" (SB150135 VA 518207/8). Auch auf explizite Nachfrage des Staatsanwalts und nach Rück- sprache mit der Verteidigung wollte der Beschuldigte nichts Näheres dazu sagen (SB150135 VA 518214). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dazu die Aussage (SB150135 Urk. 103 S. 5). Über die Medien und im über ihn geschriebenen Buch "A._____ schert aus" machte der Beschuldigte dann aller- dings öffentlich, dass ihm die Bank W._____ AG als Gegenleistung für seinen Rückzug der Strafanträge sowie seine Desinteresseerklärung, die zur Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2011 geführt haben, einen Betrag von "über Fr. 600'000.–" bezahlt habe. Gemäss einem Artikel in der BR._____ vom 14. Februar 2016 ("W._____ zahlte A._____ 600'000 Franken", SB150135 Urk. 238) habe der Beschuldigte bestätigt, dass es "ein bisschen mehr als 600'000 Franken" gewesen seien, "aber nicht viel mehr". Er habe in diesen Vergleich eingewilligt, weil das Gericht im Falle einer Verurteilung der Bank und der mitbeschuldigten Detektive seiner Tochter eine sehr viel geringere Genugtu- ung hätten zusprechen können. "Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–" – lässt sich der Beschuldigte zitieren – "das wäre einfach lächerlich gewesen". Er habe dieses Geld in einen Trust auf EU._____ [Staat] gesteckt, was zwei Vorteile habe: Ers- tens könne er über den Tod hinaus bestimmen, unter welchen Bedingungen das Geld an seine Tochter ausbezahlt werden solle, die er als Begünstigte eingesetzt habe, und zweitens sei das Geld im Trust vor dem Zugriff der Schweizer Behör-
- 212 - den sicher (vgl. auch Artikel vom 23. Februar 2016 im AD._____, "GL._____", SB150135 Urk. 239). 26.3.9.7.2. Diese Rechnung kann nun allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht aufgehen: In die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind – wie vor- stehend dargestellt – sämtliches Einkommen und Vermögen beider Ehegatten mit einzubeziehen, und zwar – abgesehen von hier nicht interessierenden Aus- nahmen – grundsätzlich unbesehen der Herkunft der Werte und der Frage, ob und allenfalls wie sie angelegt sind (Bargeld, Wertschriften, Liegenschaften etc.). 26.3.9.7.3. Zwar waren die Fr. 700'000.– gemäss Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 der Privatklägerin 2 zu bezahlen, also der damals wie heute noch minder- jährigen Tochter (Jahrgang 1999) des Beschuldigten. Dass es sich dabei aber um eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden" seiner Tochter gehandelt hätte, wie der Beschuldigte in seinen Bemerkungen zur Steuer- erklärung 2012 schrieb, geht aus der Vereinbarung nicht hervor. Gegenteils schweigt sich diese über den Rechtsgrund der Zahlung aus (vgl. SB150135 Urk. 229). Ohne näher auf die in jenem Verfahren vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Ängste seiner Tochter einzu- gehen, wäre eine Genugtuung von Fr. 700'000.– vor dem Hintergrund der schweizerischen Rechtspraxis auch völlig ausgeschlossen. Sehr viel realistischer
– wenn auch wohl noch immer hoch – erscheinen da die Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–, die der Beschuldigte gegenüber den Medien als "lächerlich" be- zeichnete. Auch die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit dieser Schätzung "nicht schlecht" liege (SB150135 Urk. 237 S. 63). Der aller- grösste Teil der Zahlung hat mithin nicht die Rechtsnatur einer Genugtuung. 26.3.9.7.4. Vielmehr erscheint die Zahlung damit im Sinne der Darstellung der Staatsanwaltschaft einerseits als "Schweigegeld" oder "Stillhalteprämie", was denn auch der Beschuldigte – wenn auch wohl unfreiwillig – anerkannte, indem er bereits in der Hafteinvernahme im Verfahren SB150135 vom 19. Januar 2011 (also 9 Monate bevor am 24. Oktober 2011 die Vereinbarung abgeschlossen wur- de) erwähnte, dass ihm die Bank W._____ vergleichsweise Fr. 500'000.– an- geboten habe, wobei das "also ein Schweigegeld" gewesen sei (SB150135
- 213 - VA 508013). Auch in der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ hat- te der Beschuldigte auf diesen Vorgang Bezug genommen und ausgeführt, dass ihm W._____ Fr. 500'000.– angeboten habe, damit er seine Klagen zurückziehe. Er denke, "that's the normal way of doing it, to sign a cordial agreement and be silent" (s. Wiedergabe der Passage in SB150135 VA 515209/210). Andererseits
– und das geht nun gar deutlich aus der Erklärung des Beschuldigten zur Steuer- erklärung 2012 hervor – wird ein gewisser Teil der Fr. 700'000.– auch als arbeits- rechtliche Abfindung, Entschädigung o.ä. verstanden worden sein, nachdem der Beschuldigte in der erwähnten Erklärung selbst schreibt, es rühre die Zahlung "aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert". Nun kann – und auch da ist der Staatsanwaltschaft vollauf Recht zu geben – nur derjenige schweigen und stillhalten, der auch Geheimnisse zu offenbaren hat – also der Beschuldigte. Und es war bekanntlich auch der Beschuldigte, der Arbeitnehmer der W1.'_____ war. In Tat und Wahrheit wurden mit der Zahlung der Fr. 700'000.– damit – jedenfalls ganz weitgehend – Ansprüche des Beschuldigten abgegolten. Von der Saldoklausel gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung waren denn auch nicht nur alle Ansprüche der Tochter des Beschuldigten, sondern auch jene des letzteren persönlich umfasst (SB150135 Urk. 229). 26.3.9.7.5. Entgegen der Deklaration des Beschuldigten in der Steuererklärung 2012 geht schliesslich aus der Vereinbarung auch nicht hervor, dass das Geld "von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruf- licher Discretionary Trust) nach dem Recht der Isle of Man, lautend auf 'N._____ Trust', einbezahlt" worden wäre. Vielmehr war gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 das Geld auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einzuzahlen (SB150135 Urk. 229). Sie war in jenem Verfahren Vertreterin des Beschuldigten, während dessen Tochter durch deren Mutter ver- treten war (vgl. dazu SB110200 Urk. 151/34-36). Jedenfalls hatte diese auch im Namen ihrer Tochter die Strafanträge zurückgezogen und die Desinteresseerklä- rung abgegeben (SB110200 Urk. 151/48). Erst vom Konto der Anwältin des Be- schuldigten wurde das Geld dann offenbar in den neu errichteten Trust transfe- riert.
- 214 - 26.3.9.7.6. Es ist daher klar, dass der ganz grosse Teil der Zahlung der Bank W._____ AG von Fr. 700'000.– der Befriedigung von Ansprüchen des Beschuldig- ten persönlich diente. Nur er selbst konnte Adressat eines – auch von ihm so be- zeichneten – "Schweigegeldes" sein, und nur er selbst war ein Angestellter der W1.'_____, der aus einem "Arbeitgeberstreit" Forderungen stellen konnte. Dass die Fr. 700'000.– eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Scha- den" seiner Tochter wären, geht aus der Vereinbarung nicht hervor, ebensowenig wie dort festgehalten wäre, dass der Betrag von der Bank direkt in einen unwider- ruflichen Trust auf der Isle of Man einbezahlt werden müsste. Vielmehr erfolgte die Zahlung auf das Klientengelderkonto der Vertreterin des Beschuldigten. Die- ser muss sich damit den ganz grossen Teil der Fr. 700'000.– als sein eigenes Vermögen anrechnen lassen. Die Konstruktion, dass dieser Betrag gemäss Wort- laut der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 an die Tochter des Beschuldigten zu bezahlen sei (dann aber an die Vertreterin des Beschuldigten bezahlt wurde und von dort aus in einen angeblich unwiderruflichen Trust auf der Isle of Man transfe- riert wurde), ist eine Scheinkonstruktion, mit dem vom Beschuldigten gegenüber den Medien eingeräumten Zweck, das Geld "vor dem Zugriff der Schweizer Be- hörden" sichern zu wollen. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 237 S. 64) wäre überdies auch – die "Genugtuungsvariante" zugunsten der Tochter des Beschuldigten einmal als (teilweise) zutreffend vorausgesetzt – überhaupt kein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich: Wenn denn die Fr. 700'000.– oder ein Teil davon tatsächlich eine der Tochter des Beschuldigten zustehende Genugtuung dar- stellen würden – bekanntlich eine Entschädigung für eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, mithin aus einem absoluten Recht abgeleitet und deshalb ein Anspruch von eigenständigem Charakter (BGE 123 III 204 E. 2e) –, wäre nicht einzusehen, weshalb dieses Geld der Verfügungsgewalt der alleine anspruchsberechtigten Tochter des Beschuldig- ten entzogen werden müsste – sogar noch über deren Mündigkeit hinaus, was gemäss Staatsanwaltschaft "schlechterdings verboten" sei (SB150135 Urk. 237 S. 64).
- 215 - 26.3.9.7.7. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich jedenfalls als offensicht- lich missbräuchlich. Sein Bestreben, die zum grössten Teil ihm zustehenden Fr. 700'000.– den Behörden zu entziehen, befremdet gerade bei ihm in höchstem Masse, denunziert er doch bekanntlich seinerseits mit grossem Engagement Banken und deren Kunden, die insbesondere mithilfe von Offshore-Konstrukten staatliche Ansprüche zu vereiteln versuchten. Indem er nun selbst genau gleich vorgeht, mit dem gegenüber den Medien freimütig anerkannten Ziel, das Geld vor staatlichem Zugriff zu schützen, beraubt er sich hochgradig seiner Glaubwürdig- keit. Daran ändert nichts, dass er die Zahlung – wenn auch teilweise in unzu- treffender bzw. mindestens irreführender Weise – gegenüber den Steuerbehörden offengelegt hat. Vielmehr geht es darum, dass der Beschuldigte – zurecht – fürch- tet, Kostenfolgen aus dem vorliegenden Verfahren tragen zu müssen und er diese lieber der Steuern zahlenden Allgemeinheit zur Tragung überlassen möchte, wäh- rend er selbst sein Geld offshore "ins Trockene" bringen will. Zu seiner Haltung passt auch, dass er – noch Jahre nach Abschluss der Vereinbarung und Erhalt des Geldes – nicht zur Zahlung stehen konnte, im Verfahren überhaupt nichts da- zu sagte und der Presse gegenüber von "nicht viel mehr als Fr. 600'000.–" sprach, obwohl es effektiv Fr. 100'000.– mehr waren. Ein beredtes Zeugnis der wahren Absichten legt schliesslich auch ab, dass sich der Beschuldigte aus dem Kapital des Trusts von Beginn weg grosszügige zinslose Darlehen auszahlen liess – bereits im ersten Jahr dessen Bestehens Fr. 43'000.– sowie in den beiden Folgejahren je weitere gut Fr. 50'000.–, sodass 2014 schliesslich über Fr. 150'000.– aufgelaufen sind. Auch das unterstreicht, dass das Geld vom Be- schuldigten einfach "sicher parkiert" werden sollte, damit er es nach seinem Gut- dünken verbrauchen kann und nicht für allfällige Verpflichtungen gegenüber dem Staat einsetzen muss. 26.3.9.7.8. Der Beschuldigte muss sich deshalb die Fr. 700'000.– als Zahlung für eigene Ansprüche und mithin eigenes Vermögen anrechnen lassen, soweit sie nicht – ernsthaft und realistisch – seiner Tochter zustehen können. Sehr grosszü- gig zugunsten des Beschuldigten gerechnet, sind unter diesem Titel Fr. 50'000.– abzuziehen. Höher können die Ansprüche seiner Tochter persönlich aus Genug-
- 216 - tuung, allfälligem Schadenersatz und Verfahrensentschädigung sachlich betrach- tet nicht sein. 26.3.9.8. Letztlich deckt sich dies damit, dass die Verteidigung – wie schon ein- gangs erwähnt – noch vor der Berufungsverhandlung festhielt, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Dass nun bei einem Beschuldigten in derartigen Ver- mögensverhältnissen nicht von prozessualer Bedürftigkeit zu sprechen ist, steht ausser Frage. Entsprechend der Regelung zu den übrigen Kosten sind damit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Unter diesen Umständen ist der in diesem Zusammenhang von der Staats- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag obsolet geworden, den "deed of trust", die Bankunterlagen, sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts einzufordern. 26.3.10. Im Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 26.3.10.1. Soweit der Beschuldigte im Verfahren SB110200 das Urteil vom
19. Januar 2011 anfocht, wollte er vollumfänglich freigesprochen werden bzw. beantragte er ein Nichteintreten auf die Anklage. Er obsiegt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung (HD, Telefaxe an T._____) und der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses. Dem- gegenüber unterliegt er bezüglich des Vorwurfs der Drohung (ND 4, E-Mail "Hi dir- ty pig…"). Die Staatsanwaltschaft wollte eine geringfügige Erhöhung der Strafe und der Probezeit erreichen, mit welchen Anträgen sie im Berufungsverfahren un- terliegt. In Gewichtung dieser Anträge und der damit verbundenen behördlichen Aufwen- dungen erscheint es damit gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens SB110200 zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln
- 217 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Darin eingeschlossen sind jeweils die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehende Erw. 26.3.9.7/8). 26.3.10.2. Auch im Berufungsverfahren SB150135 wollte der Beschuldigte beru- fungsweise vollumfänglich freigesprochen werden, und auch hier obsiegt er mit Blick auf die Vorwürfe der Bankgeheimnisverletzungen. Er unterliegt aber hin- sichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ("Merkel 2007"). Die Staatsanwalt- schaft obsiegt in Bezug auf die Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO, Kosten der amtlichen Verteidigung); mit ihrer Berufung in der Sache (zusätzliche Schuldsprü- che, massive Erhöhung der Strafe, Ausfällung eines Berufsverbots) unterliegt sie. Der Gewichtung dieser Punkte ist es auch hier angemessen, dem Beschuldigten einen Fünftel der zweitinstanzlichen Kosten zu auferlegen und die restlichen vier Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind jeweils ebenfalls eingeschlossen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehen- de Erw. 26.3.9.7/8). 26.3.10.3. Die gesamthaft entstandenen Kosten des – vereinigten – Berufungs- verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, sind deshalb zu ei- nem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 26.3.11. Der Beschuldigte lässt auch im Berufungsverfahren die Zusprechung von Genugtuung und Entschädigung beantragen (SB110200 Urk. 434 S. 67 f.; SB150135 Urk. 233 S. 49 f.). Dafür ist zunächst auf das bereits zu den erstin- stanzlichen Verfahren Ausgeführte zu verweisen: Eine Genugtuung und angeblich entstandener indirekter Schaden wegen der erlittenen Untersuchungshaft fällt ausser Betracht, weil dem Beschuldigten die Haft an die heute ausgefällte Frei- heitsstrafe angerechnet wird. Aufwendungen für erbetene Verteidigung hatte der Beschuldigte nicht, da ihm eine amtliche Verteidigung zur Seite stand. Für per- sönliche Umtriebe ist ihm aber ausgangsgemäss eine reduzierte Entschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen. Abzuweisen ist schliesslich der Antrag des Beschul- digten, es seien ihm die Kosten für die bei den Professoren AN._____ und
- 218 - FS._____ eingeholten Rechtsgutachten bzw. Stellungnahmen zu ersetzen (SB110200 Urk. 434 S. 68; SB150135 Urk. 233 S. 49). Für Rechtsgutachten, je- denfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorlie- gend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Ana- lyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8 m.Hw.).
27. Beschwerde der amtlichen Verteidigung 27.1. Mit Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 setzte die Vorinstanz im Verfahren SB150135 die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf Fr. 142'994.99 fest (SB150135 Urk. 130). Im Verhältnis zum von der Verteidigerin beantragten Betrag nahm die Vorinstanz damit eine Kürzung um Fr. 20'000.– vor (vgl. SB150135 Urk. 130 S. 2/3). 27.2. Mit fristgerechter Beschwerde vom 30. Januar 2015 gelangte die Verteidige- rin an die III. Strafkammer, mit dem Antrag, es sei von einer Kürzung des Ho- norars abzusehen und die beantragte Entschädigung zuzusprechen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung im vorliegenden Berufungs- verfahren (SB150135 Urk. 159/8). 27.3. Die Staatsanwaltschaft konnte in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 die Beschwerde beantworten und beantragte deren Abweisung (SB150135 Urk. 237 S. 65 ff.; Prot. II S. 107). Der Beschuldigte schloss sich den Anträgen der Verteidigung an, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass ihn bei Gutheissung der Beschwerde eine höhere Rückzahlungsverpflichtung treffen könnte (Prot. II S. 107). 27.4. Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigerin folgendes Honorar zu (SB150135 Urk. 130 S. 4): Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 47'418.00
- 219 - Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 175'180.55 8 % MWST: 14'014.44 Entschädigung total inkl. MWST: 189'194.99 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 142'994.99 Gegenüber dem von der Verteidigerin beantragten Honorar hat die Vorinstanz den Punkt "Honorar nach Anklageerhebung" von Fr. 67'418.– um Fr. 20'000.– auf Fr. 47'418.– gekürzt. Dabei hat sie zunächst auf § 17 AnwGebV verwiesen, wo- nach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Par- teivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– betrage. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV könnten sodann für zusätzliche Verhandlungen, weitere not- wendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AnwGebV). Anhand ihrer Stundenaufstellung mache die Verteidi- gerin – so die Vorinstanz weiter – eine Entschädigung von Fr. 65'658.– geltend, welche noch um 5 Stunden für die Fortsetzung der Hauptverhandlung am
12. Januar 2015 und um eine Stunde für die Urteilseröffnung vom 19. Januar 2015 sowie je eine Stunde Weg zu erhöhen sei. Der so resultierende Gesamtbe- trag von Fr. 67'418.– liege für ein erstinstanzliches Verfahren über dem Verhält- nismässigen, weit über der sich aus § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ergebenden ma- ximalen Grundgebühr und auch noch über der gemäss Verordnung vorgesehene Höchstsumme aus Grundgebühr und Zuschlägen. Die Vorinstanz erachtete ins- besondere den im Umfang von rund 110 Stunden geltend gemachten Aufwand für Aktenstudium als übermässig, zumal an der Hauptverhandlung dann vorwiegend rechtlich und weniger bezugnehmend auf die Akten argumentiert worden sei. So- dann erscheine auch der für die Überarbeitung des Plädoyers zwischen dem ers- ten und dem zweiten Hauptverhandlungstermin geltend gemachte Zeitaufwand von ca. 20 Stunden in dieser Höhe als nicht mehr notwendig. Aus diesen Gründen
- 220 - erscheine eine Kürzung der geforderten Entschädigung um Fr. 20'000.– als an- gemessen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3). 27.5. Die Verteidigerin beanstandet diese Kürzung unter verschiedenen Titeln und macht zusammengefasst geltend, ihr Aufwand sei den Besonderheiten des Falles angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Höchstwerte gemäss §§ 11 und 17 AnwGebV gälten gemäss Gesetzeswortlaut für den Regelfall; der vorliegende Fall sei jedoch kein Regelfall. Die Staatsanwaltschaft habe die Unter- suchung mit grossem Effort eingeleitet, und es seien anfänglich bis zu fünf Staatsanwälte involviert gewesen. Der anklageerhebende Staatsanwalt habe so- dann an der Hauptverhandlung erklärt, er habe ein Mannjahr in das Verfahren in- vestiert. Die Verteidigerin geht schliesslich im Detail auf einzelne Umstände ein, die den von ihr geltend gemachten Aufwand gerechtfertigt hätten (SB150135 Urk. 159/2 S. 2 ff.; Prot. II S. 108/109). 27.6. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidi- gung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Ange- messenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschal- beträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.).
- 221 - 27.7. Vorliegend handelt es sich offensichtlich nicht um ein alltägliches Standard- verfahren. Insbesondere machen der schiere Aktenumfang und die nicht weniger als 7,5 Mio. beim Beschuldigten beschlagnahmten Dateien die Bearbeitung müh- sam und aufwändig. Das Sammeln der sachverhaltlichen Grundlagen erforderte grösste, akribische Detailarbeit. Der Aufwand zur Erstellung des tatsächlichen Anklage- bzw. Urteilsfundaments fiel zum Grossteil bei Staatsanwaltschaft und Gericht an. Über die etwa dreiein- halbjährige Untersuchung investierte der untersuchungsführende Staatsanwalt gemäss seiner eigenen Darstellung über ein Mannjahr Arbeitszeit in das vorlie- gende Verfahren (SB150135 Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 66), und gerichtli- cherseits mussten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich über Monate Richterkräf- te zur Bearbeitung freigestellt werden. Demgegenüber fällt – mit der Vorinstanz – auf, dass sich die Verteidigung in ihrem 50-seitigen Plädoyer effektiv ganz schwergewichtig mit rechtlichen Fragen auseinandersetzte (SB150135 Urk. 101 und 124: Verjährung, Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, Natur des Ar- beitsverhältnis des Beschuldigten, Anklageprinzip). Hinsichtlich der in der Ankla- geschrift erwähnten Daten wurde sachverhaltlich einzig geltend gemacht, diese seien "nicht verifiziert" (SB150135 Urk. 124 S. 19-22). Gleichwohl erscheint es als nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den von der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Aufwand um Fr. 20'000.– kürzt: Wenn auf einen gesamten zeitlichen Aufwand von 334.2 Stunden verwie- sen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3: 305.3 + 20.9 + 5 + 1 + 1 + 1) und danach dersel- be im Gegenwert von Fr. 20'000.– als übermässig bezeichnet wird, bezieht sich das auf gegen 100 Stunden (bis 2014 Stundenansatz Fr. 200.–, danach Fr. 220.–) und mithin mehr als einen Viertel des ganzen Zeitaufwands der Verteidigung. Dass sie mehr als jede vierte Stunde unnötigerweise in das Verfahren investiert habe, kann der Verteidigung angesichts des Umfangs und des Detaillierungs- grads der Akten nun aber nicht vorgeworfen werden – zumal noch in einer Be- trachtung im Nachhinein. Im Sinne der Beschwerde der Verteidigung ist insbe- sondere zutreffend, dass die anwaltliche Sorgfaltspflicht im gerichtlichen Verfah- ren auch darum erhebliches Aktenstudium verlangte, weil Verfahrenshandlungen
- 222 - der Staatsanwaltschaft teilweise lange zurücklagen, und da auch rechtliche Ar- gumentation sachverhaltliche Kenntnisse erfordern (SB150135 Urk. 159/2 S. 4). 27.8. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Entschädigung für die Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren wie folgt festzusetzen: Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 67'418.00 Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 195'180.55 8 % MWST: 15'614.44 Entschädigung total inkl. MWST: 210'795.00 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 164'595.00 27.9. Ausgangsgemäss haben die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz zu fallen und ist der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren SB150135 wird mit dem vorliegenden Verfahren SB110200 vereinigt und unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt. Das Verfahren SB150135 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Urteil:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (...)
- 223 -
- der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2)
- (…)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von Isle of Man und Bombendrohung) sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé).
3. (...)
4. (...)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Kosten der Kantonspolizei Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (...)
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
8. (...)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung) Verfügung:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. A… so- wie SIG, Nr. D …, werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ver- wertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herange- zogen wird.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insge- samt vier Speicherkarten (Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien-Nr. … (ohne Harddisk; Position Nr. … gemäss Bei- lage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau B._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen hin herausgegeben.
3. Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A be- findlichen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\B._____\eigene Daten\Bilder von B._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\B._____\eigene Daten\Daten B._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD-ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
- 224 -
4. Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegen- stände werden (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen 45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- roter Ordner "F._____ Bank 2006 - 2008";
- grauer Ordner "Ist WB";
- gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen Cayman";
- Agenda (Siegel Nr. ...);
- blauer Ordner "G._____ 2007 2008 2009 2010 CHF";
- blauer Ordner "F._____ Bank ab 04 2007 MUR GBP";
- roter Ordner "H._____ Dt. Konti"
- roter Ordner "BANKING G._____ Sparkonto Vorsorge A._____";
- violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins P._____ O._____ S._____ B._____";
- brauner Ordner "I._____ 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner);
- vier Hängeregister "H._____", "I._____", "J._____", "F._____";
- grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005";
- grauer Ordner "Lie Detector Test";
- brauner Ordner (ohne Beschriftung);
- 225 -
- roter Ordner "K._____ 3. Säule L._____ 2. Säule";
- blauer Ordner "G._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot";
- gelber Ordner "M._____ Seit 1996 P._____ N._____ Seit 2006";
- schwarzer Ordner "J._____ 2009 2010";
- grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. ...);
- 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der G._____, J._____ Bank AG, O._____ AG, P._____, F._____ Bank, Q._____, K._____ AG, M._____ und R._____ AG (Siegel Nr. ...);
- 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. ..., Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstän- de nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
8. (…)
9. Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. … (Siegel Nr. ...), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- 1 CD Verbatime, Nr. …, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. ...);
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- 1 USB Stick "R._____" (Siegel Nr. ...);
- 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)
- 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 DVD Maxell, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 226 -
- 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. ...);
- 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. ...);
- 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne in- kriminierte Bankdaten er in Kopie herausverlangen möchte. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Ko- pie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und ver- nichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigege- benen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten.
11. (…)
12. (…)
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittelbelehrung)
4. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
19. Januar 2015 (DG140203), für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 164'595.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
6. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 227 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
8. Gegen Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 228 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
a) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") sowie
b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200 ND 4, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig").
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, HD, Telefaxe an T._____) sowie
b) der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnis- ses im Sinne von Art. 47 aBankG und Art. 47 BankG (SB110200 und SB150135) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200).
3. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ers- ten Teils des Anklagesachverhalts SB150135 ("diverse weitere Publikatio- nen 2008") wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 220 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
6. Gegen den Beschuldigten wird kein Berufsverbot ausgesprochen.
7. Folgende im Rahmen der ergänzenden Untersuchung im Verfahren SB110200 erstellten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet:
- 229 -
- "Cash"-CD-Rom (Kopie; Urk. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungs- akten);
- div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (Urk. 4/41, Urk. 4/48, Urk. 5/24, Urk. 5/33, Urk. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, Urk. 6/7/3 und 6/7/4 der ergänzenden Untersuchungsakten);
- Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File ….
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.):
- gelber Ordner "A.'_____";
- blauer Ordner "EGMR";
- roter Ordner "Speeches";
- durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. ..., Kiste 5) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden diese Gegen- stände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
9. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.):
- 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...);
- 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)
- 230 - wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, wel- che Dateien er in Kopie herausverlangen möchte, an denen keine privat- rechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Erledigung dieses Herausgabeverfahrens werden diese Datenträger vernichtet.
10. Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Ziff. 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wird bestätigt.
11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Ziff. 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wird bestätigt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 164'595.– (statt Fr. 142'995.–) betragen.
12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens DG140203 (inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiege- lungsverfahrens TF110002), einschliesslich jener der amtlichen Verteidi- gung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.
- 231 -
13. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren DG140203 eine reduzierte persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 180'000.– amtliche Verteidigung Fr. 20'422.80 Gutachten Fr. 5'433.10 diverse Kosten
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
16. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte persön- liche Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretetung der Privatklägerin, RA lic. iur. GM._____ (für RA Dr. iur. AE._____), (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) (über- geben) − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretetung der Privatklägerin, RA Dr. iur. AE._____, (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)
- 232 - − Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, … [Adresse] − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel adie Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich (TF110003)
- betreffend Dispositivziffern 9 und 10 alinea 9, 11, 13, 16 f. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Januar 2015 (DG140203)
- betreffend Dispositivziffern 9 alinea 4-6 − die Informatik der Gerichte
- gemäss Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
19. Januar 2011 (DG100328)
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 233 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (277 Absätze)
E. 1 Vorbemerkung
E. 1.1 Die beiden Berufungsverfahren SB110200 und SB150135 wurden gleichzei- tig spruchreif. Da sie in engem Zusammenhang stehen, sind sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
E. 1.2 Die gesamten Akten des jüngeren Verfahrens (Berufungsprozess SB150135) wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens SB110200 ge- nommen. Im Folgenden werden Aktenstücke aus dem älteren Verfahren (erst- instanzlicher Prozess DG100328, Berufungsprozess SB110200) jeweils als "SB110200 Urk. …" zitiert, Aktenstücke aus dem jüngeren Verfahren (erstinstanz- licher Prozess DG140302, Berufungsprozess SB150135) mit "SB150135 Urk. …". Im Übrigen hält sich das Berufungsgericht an die Zitierweise der Vorinstanzen (vgl. insbesondere zum Verfahren SB150135 Urk. 146 S. 14: "VA" für "Verfahren- sakte", "KA" für "Kernakte", "BA" für "Beizugsakte" sowie ÜB" für "Übrige Beweis- akten").
E. 1.3 Die Bank W._____ AG hat sich in beiden Verfahren als Privatklägerin konsti- tuiert. Weil sachverhaltlich immer wieder verschiedene Gesellschaften der W._____-Gruppe zur Diskussion stehen, wird zur besseren Verständlichkeit im Folgenden die Bank W._____ AG weitgehend jeweils mit ihrer Firma bezeichnet.
E. 1.4 Anklagebehörde im älteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, im jüngeren Verfahren die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Wo die Unterscheidung nicht zwingend notwendig ist, wird im Folgenden der besseren Lesbarkeit halber jeweils lediglich von der "Staatsanwaltschaft" bzw. "Anklagebehörde" gesprochen.
- 15 -
E. 2 Prozessgeschichte SB110200
E. 2.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 wurde der Beschuldigte in fol- genden Anklagepunkten schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1):
- Anklageziffer I.2.2: versuchte Nötigung, begangen am 12. August 2005 durch Versand von zwei inhaltlich identischen E-Mails in englischer Sprache aus AT._____ [Ortschaft] an "info@W._____.com" und in Kopie an "in- fo@cash.com" bzw. "V._____@W._____.com";
- Anklageziffer I.2.3: mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses durch Bekanntgabe von Daten, begangen
- ungefähr Ende Juni 2004 gegenüber dem Steueramt Basel (lit. a),
- ca. Ende März 2005 gegenüber der eidg. Steuerverwaltung (lit. b),
- praktisch gleichzeitig gegenüber dem kantonalzürcherischen Steueramt (lit. c) und
- anfangs Juni 2005 gegenüber der Zeitschrift "Cash" (lit. d);
- Anklageziffer II.3: versuchte Nötigung, begangen am 10. Juni 2005, durch Versand von drei Telefaxen aus zwei öffentlichen Telefonkabinen in GP._____ [Ortschaft] und AA._____ [Ortschaft ]an den Privatkläger T._____;
- Anklageziffer III.4: Drohung, begangen am 7. August 2007 zum Nachteil des Privatklägers U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus Mauritius [Staat] ("Hi dirty pig…"). Freigesprochen wurde der Beschuldigte von folgenden Anklagevorwürfen (Dis- positivziffer 2):
- 16 -
- Anklageziffer I.2.1: versuchte Nötigung, begangen am 18. Mai 2004 durch Versand eines in englischer Sprache abgefassten E-Mails aus einem Inter- net-Café an AC._____;
- Anklageziffer III.5: Drohung, begangen am am 24. August 2007 zum Nach- teil der Bank W._____ AG durch eine Mitteilung in einer Eingabemaske der Zeitschrift AD._____ (Bombendrohung);
- Anklageziffer III.6: Drohung, begangen am 6. September 2007 zum Nachteil von U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus der Isle of Man ("Are you still alive…"). Für die Schuldsprüche fällte der Vorderrichter eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– aus, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dis- positivziffer 3). Den Vollzug der Strafe schob er auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest (Dispositivziffer 4). Ferner entschied der Einzelrichter über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 5 ff.) und verfügte über die weitere Verwendung von verschiedenen beschlagnahmten Gegenständen (Ver- fügung vom 19. Januar 2011) (SB110200 Urk. 77 S. 55 ff.).
E. 2.2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung gegen dieses Urteil anmelden (SB110200 Urk. 67). Am 24. Januar 2011 meldete – ebenfalls innert Frist – auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SB110200 Urk. 69).
E. 2.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils am 25. resp. 28. Februar 2011 (SB110200 Urk. 75/1-3) erfolgte am 10. März 2011 fristgerecht die Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Berufung auf die Sanktion beschränkt (SB110200 Urk. 78). Am 21. März 2011 – und damit ebenfalls innert der gesetzlichen Frist – liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung einrei- chen (SB110200 Urk. 80). Im Wesentlichen anerkennt er den Schuldspruch in Anklageziffer I.2.2 (Nötigungsversuch mittels E-Mails aus AT._____) und bean- tragt bezüglich des Rests ein Nichteintreten auf die Anklagepunkte betreffend die Verletzung des Bankgeheimnisses sowie im Weiteren bzw. eventualiter Freisprü-
- 17 - che. Gleichzeitig liess der Beschuldigte mehrere Beweisanträge stellen (SB110200 Urk. 78 S. 5/6).
E. 2.4 Nach Zustellung der Berufungserklärungen an die Parteien (SB110200 Urk. 83) teilte der Privatkläger T._____ mit Eingabe vom 2. Mai 2011 mit, es wer- de auf Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag auf Nichteintreten gestellt (SB110200 Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. Mai 2011 im ablehnen- den Sinne Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (SB110200 Urk. 87).
E. 2.5 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 11. Mai 2011 "bzgl. der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" Anschlussberu- fung zur Berufung der Staatsanwaltschaft erheben (SB110200 Urk. 92) und am
25. Mai 2011 das Datenerfassungsblatt sowie zwei weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (SB110200 Urk. 96, Urk. 97/1-3). Die weite- ren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
E. 2.6 Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2011 wurden die seitens des Beschul- digten in der Berufungserklärung vom 21. März 2011 gestellten Beweisanträge abgewiesen (SB110200 Urk. 99).
E. 2.7 Kurz darauf, am 1. Juni 2011, liess der Beschuldigte die Sistierung des Ver- fahrens beantragen und gleichzeitig eine Grosszahl weiterer Beweisanträge stel- len. Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass das Resultat von ver- schiedenen Untersuchungshandlungen in dem vom Beschuldigten gegen ver- schiedene Exponenten der Bank W._____ AG und ein Detektivbüro angestreng- ten, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anhängigen Strafverfahren abgewartet werden müssten. Zur Beweisergänzung seien sodann die genannten Untersu- chungsakten beizuziehen, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben und – für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert werde – 15 Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen (SB110200 Urk. 101 S. 3 ff.). In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Sistierungsantrags und der Beweisanträge (SB110200 Urk. 112).
- 18 -
E. 2.8 Mit Beschluss vom 2. September 2011 wurde der Sistierungsantrag des Be- schuldigten abgewiesen (SB110200 Urk. 114), und gleichentags wies der Präsi- dent auch die Beweisanträge ab (SB110200 Urk. 116).
E. 2.9 Vorgängig hatten die zuständigen Untersuchungsbehörden mit Eingaben vom 23. Mai 2011 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, SB110200 Urk. 109) resp. 21. Juni 2011 (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, SB110200 Urk. 107) dem Obergericht auf dessen Ersuchen hin den jeweiligen Stand der Strafverfahren mitgeteilt, in welche der Beschuldigte – teils als Beschuldigter [das nunmehrige Verfahren SB150135], teils als Geschädigter/Anzeigeerstatter [Unter- suchungsverfahren F-1/2008/4213] – involviert war. Es kann dazu auf die Erwä- gungen im Beschluss vom 2. September 2011 verwiesen werden (SB110200 Urk. 114 S. 3 ff.). Weitere solche Mitteilungen gingen am 10. November 2011 ein (SB110200 Urk. 133; Urk. 135). Aus der Mitteilung vom 9. November 2011 geht hervor, dass das Verfahren F-1/2008/4213 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches der Beschuldigte gegen verschiedene Personen aus dem Umfeld der Bank W._____ AG sowie ein Detektivbüro angestrengt hatte, aufgrund eines Ver- gleichs zwischen den Beteiligten am 24. Oktober 2011 eingestellt worden ist (SB110200 Urk. 135). Die entsprechende Verfügung liegt als SB110200 Urk. 138 bei den Akten.
E. 2.10 Am 17. November 2011 fand ein erster Teil der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ namens mehrerer Privatkläger sowie der zuständige Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger erschienen waren. Die Verteidigung beantragte, es sei auf die Anklage betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses (Anklageziffern I.2.3 a-d) nicht ein- zutreten. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von U._____ (Anklageziffer III.4) und vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von T._____ (Anklageziffer II.3) sowie allenfalls – bei einem Eintreten auf die Anklage – vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses freizusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 32). Zudem stellte sie erneut den Beweis- antrag, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail-
- 19 - Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesandt wor- den sei (Prot. II S. 24, vgl. auch SB110200 Urk. 145 S. 26 ff.).
E. 2.11 Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurden die Akten zur Ergänzung der Untersuchung sowie zur allfälligen Ergänzung/Ab- änderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen:
E. 2.11.1 Bezüglich des dem Beschuldigten in Anklageziffer III.4 vorgeworfenen E-Mails vom 7. August 2007 wurde insofern eine Beweisergänzung angeordnet, als – allenfalls rechtshilfeweise in Mauritius – abzuklären sei, wer im fraglichen Zeitraum die IP-Adresse "…" benützt habe, und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[…]@ yahoo.com" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.com" sei bzw. gewesen sei, wobei diesbezüglich allenfalls bei den Firmen "yahoo" und "hotmail" Erhebungen zu tätigen seien (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.).
E. 2.11.2 Bezüglich der dem Beschuldigten in den Anklageziffern I.2.3.b-d vorge- worfenen Verletzungen des Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisses wurde zunächst die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht (SB110200 Urk. 148 S. 6). Strittig sei aber, ob es sich bei den fraglichen Daten um solche handle, die unter das schweizerische Bankengesetz fallen. Relevant sei deshalb, ob der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG oder einzig Daten der W1._____ Ltd. (im Folgen- den: "W1.'_____") wahrgenommen und nach seinem Ausscheiden bei der letzt- genannten Gesellschaft offenbart habe. Weil in den am 17. November 2011 vor- handenen Akten der Nachweis dafür fehlte, dass es sich um denselben Daten- stamm handelt oder dass der Datenstamm der W1.'_____ Teil des Datenstam- mes der Bank W._____ AG war, wurde die Staatsanwaltschaft beauftragt abzu- klären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG waren und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 6 f.). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Akten nicht nachweisen lasse, ob sich auf den drei CD-ROM (Steuer- amt Basel, eidg. Steuerverwaltung [ESTV], kantonalzürcherisches Steueramt [KSTA]) [recte: es waren nur zwei CD-ROM an die ESTV und das KSTA versandt
- 20 - worden] die gleichen Daten befinden würden. Es sei auch von Relevanz, ob auf jener CD-ROM, die der Zeitschrift "Cash" zugesandt worden ist, die gleichen Daten enthalten seien wie auf den zwei CD-ROM, die vom Beschuldigten den Steuerbehörden zugestellt worden waren. Die der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellte CD-ROM sei damals nicht an die Strafuntersuchungsbehörden herausgegeben worden. Die CD-ROM sei nur vom Chief Security Officer der W._____ AG ausgewertet worden (SB110200 ND 1 Urk. 2/7.4-7.5), nicht aber von einem externen Experten. Ob der von der Bank W._____ AG behauptete Inhalt der CD-ROM mit jenem der CD-ROM übereinstimme, die der "Cash"-Redaktion zugesandt worden sei, könne nicht überprüft werden, insbesondere lägen diesbe- züglich keine Zeugenaussagen oder Expertisen zur Authentizität vor. Das Gleiche gelte auch für beschriebene Übereinstimmungen zwischen den Daten auf dem Notebook und der DVD des Beschuldigten, den CD-ROM, die den Steuerämtern zugesandt worden seien, und den Angaben der Bank W._____ AG zum Inhalt der CD-ROM der Zeitschrift "Cash" (SB110200 Urk. 148 S. 7 f.). Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen. Für den Fall, dass der Beschuldigte einzig Daten der W1.'_____ bekanntgegeben habe, sei – so die Kammer im erwähnten Beschluss weiter – von der Staats- anwaltschaft weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 7 StGB wegen einer Auslandtat in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden könne. Diesbezüglich sei insbesondere abzuklären, ob eine solche Offenbarung nach dem Recht der Cayman Islands strafbar sei bzw. im Tatzeitpunkt strafbar gewe- sen sei. In diesem Fall wäre allenfalls auch die Anklageschrift zu präzisieren (SB110200 Urk. 148 S. 8).
E. 2.11.3 Schliesslich wurde entschieden, im Sinne des seinerzeit so von der Ver- teidigung gestellten Beweisantrags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ak- ten des am 24. Oktober 2011 zufolge Rückzugs aller Strafanträge bzw. Abgabe einer Desinteresseerklärung eingestellten Untersuchungsverfahrens beizuziehen, welches der Beschuldigte seinerzeit gegen die Bank W._____ AG bzw. diverse Mitarbeiter derselben sowie eine Privatdetektei bzw. einen Mitarbeiter derselben
- 21 - wegen Nötigung und Körperverletzung angestrengt hatte (Unter- suchungsverfahren F-1/2008/4213; SB110200 Urk. 138).
E. 2.12 Ergänzung der Untersuchung:
E. 2.12.1 Am 20. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank W._____ AG resp. der W._____ Gruppe AG die Herausgabe der sich in ih- rem Besitz befindlichen Kopie der CD-ROM von "Cash" (SB110200 Urk. 158/1). Unter dem 10. Januar 2012 liessen die Genannten bei der Staatsanwaltschaft die Siegelung der sich im Besitze der Bank W._____ AG befindenden zu edierenden "Cash-CD" („Forensic Copy # 1 of the ‚Cash’ CD“) beantragen (SB110200 Urk. 158/6). In der Folge wurde die fragliche CD am 19. Januar 2012 von der Kantonspolizei Zürich beim Rechtsvertreter der Bank W._____ AG abgeholt und sogleich beidseitig gesiegelt (SB110200 Urk. 158/9-11). Die noch bei der Vo- rinstanz lagernden 2 CD "ESTV" und "KSTA" wurden am 9. Dezember 2011 (er- neut) der Staatsanwaltschaft übergeben (SB110200 Urk.158/5, 158/7, 158/8), und es wurden forensische Sicherungskopien erstellt (SB110200 Urk. 158/7). Sodann wurde der Kantonspolizei Zürich der Auftrag erteilt, diese beiden CD auszuwerten und sachgerecht zu dokumentieren (SB110200 Urk. 158/8). Nachdem der Vertre- ter der Bank W._____ AG am 25. Januar 2012 mündlich das Begehren um Siege- lung der beiden Datenträger beantragt hatte (SB110200 Urk. 158/11), wurde der Auftrag an die Kantonspolizei Zürich widerrufen (SB110200 Urk. 158/12). Das schriftliche Siegelungsgesuch folgte am 27. Januar 2012 (SB110200 Urk. 158/16 = 159). Die Kantonspolizei Zürich übergab der Staatsanwaltschaft gleichentags ein versiegeltes Couvert mit den beiden Datenträgern (SB110200 Urk. 158/13- 15). Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ent- siegelung der Kopie der "Cash-CD" und der CD "ESTV" und "KSTA" und die Überlassung der entsiegelten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft (SB110200 Urk. 157). Unter dem 16. Februar 2012 liess die Bank W._____ AG beantragen, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Nichteintreten auf das Begehren bezüglich der CD "ESTV" und "KSTA" abzuweisen, und es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Entsiegelung der ge- siegelten CD "Kopie Cash", "ESTV" und "KSTA" abzuweisen. Für den Fall einer
- 22 - Entsiegelung stellte die Bank W._____ AG einen Eventualantrag (SB110200 Urk. 164). Mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2012 (SB110200 Urk. 173) wurde das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft er- mächtigt, die drei versiegelten CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" zu entsie- geln und die Inhalte der CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 zu durchsuchen und auszuwerten, wobei sie gegebenenfalls die nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hatte. Ferner wurde beschlossen, dass die von der Staatsanwaltschaft einzuvernehmenden Personen der Privatklä- gerinnen bezüglich der Daten auf den drei CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" nicht gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO von der Zeugnispflicht befreit werden.
E. 2.12.2 Mit Eingabe vom 7. November 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Kammer um Entsiegelung des am 5. November 2012 im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen auf Antrag der Privatklägerinnen ge- siegelten Couverts mit dem Antrag, es sei die Auswertung der Unterlagen den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Edition der im Couvert befindlichen Unterlagen war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2012 bei den Privatklägerinnen auf Antrag des Beschuldigten hin angeordnet worden. Am 5. November 2012 wurden die Unterlagen ediert und zugleich deren Siegelung verlangt (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Privatklägerin- nen liessen mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 beantragen, es sei der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich der Erlass von Schutzmassnahmen hinsichtlich der gesiegelten Akten zu delegieren und für diesen Fall das Verfahren betreffend Siegelung infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben (SB110200 Urk. 192). Mit Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2013 (SB110200 Urk. 196) wurde daher das Entsiegelungsverfahren als durch Rückzug des Be- gehrens erledigt abgeschrieben, wobei erwogen wurde, dass die Staatsanwalt- schaft dem entsprechend zur Öffnung und Durchsuchung des am 5. November 2012 gesiegelten Couverts wie auch zur Auswertung dessen Inhalts befugt sei. Sodann wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass sie – wie bereits im vorgängigen Entsiegelungsverfahren (vgl. Beschluss vom 13. April 2012; SB110200 Urk. 173 S. 19 f.) – bezüglich des Inhalts des vorgenannten Couverts
- 23 - gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu treffen habe (SB110200 Urk. 196).
E. 2.12.3 Am 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident einen Beweis- ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung und Auswertung von in einem neuen Verfahren [dem heutigen Verfahren SB150135] gegen den Be- schuldigten sichergestellten Datenträgern und dergleichen gut (SB110200 Urk. 208). Gleichentags wurde dem Psychiater Dr. med. GN._____, der den Be- schuldigten begutachtet hatte, Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschiedener Kritik des Beschuldigten gegeben, welche vorgängig eingegangen war (SB110200 Urk. 210). Die entsprechende Stellungnahme ging am 20. Februar 2013 hier ein (SB110200 Urk. 212) und wurde sodann dem Beschuldigten, des- sen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt (SB110200 Urk. 214). Das wiederum veranlasste den Beschuldigten am 26. März 2013 zu einer nochmaligen Eingabe, mit welcher er unter Einreichung von 29 Beilagen die Kritik am Gutach- ten erneuerte und erweiterte, Verschiedenes am bisherigen Verfahren beanstan- dete und schliesslich diverse Anträge stellte (SB110200 Urk. 222). Der Kammer- präsident beantwortete dieses Schreiben am 2. April 2013 (SB110200 Urk. 227).
E. 2.12.4 Mit Verfügung vom 27. August 2013 schrieb der Kammerpräsident den von der Verteidigung vorgängig gestellten Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, U._____ einzuvernehmen, als gegenstandslos ab, da die Einvernah- me mittlerweile angesetzt worden war (SB110200 Urk. 238).
E. 2.12.5 Am 17. September 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Kammer das Gesuch der Verteidigung, nicht nur in eine Auswahl von den untersuchten Datenträgern entnommenen Dokumenten, sondern vollständig Einsicht in die CD- ROM bzw. DVD nehmen zu können (SB110200 Urk. 240-242; vgl. auch Urk. 250, 252, 254). Die Privatklägerschaft beantragte dazu, im Falle der Gewährung einer solchen Akteneinsicht dieselbe mit Auflagen zu verbinden (SB110200 Urk. 256).
E. 2.12.6 Am 27. November 2013 erstattete die Staatsanwaltschaft ihren "Ab- schlussbericht zu ergänzenden Untersuchungshandlungen" (SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1). Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft
- 24 - 18 Bundesordner mit Akten, die im Rahmen der Beweisergänzung erhoben wur- den. Über den Aufbau der Aktenordnung gibt SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1 S. 3 Auskunft (nachstehend jeweils als "Abschlussbericht" zitiert; die er- gänzenden Untersuchungsakten werden im Folgenden als "SB110200 eUA" zi- tiert). Welche Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem "Abschlussbericht".
E. 2.12.7 Am 10. Dezember 2013 verfasste die Staatsanwaltschaft eine "geänderte Anklage" (SB110200 eUA Urk. 24/2). Dabei wurden die im Abschlussbericht vor- geschlagenen Änderungen/Ergänzungen (Abschlussbericht S. 14 - 17) über- nommen.
E. 2.13 Dazwischen, am 2. Dezember 2013, stellte die Verteidigung den Antrag, es sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 261).
E. 2.14 Es folgten Abklärungen zu möglichen Modalitäten der in Frage stehenden Akten- bzw. Dateneinsicht (SB110200 Urk. 263, 264 sowie Urk. 279, 281, 283, 305, 307), der Eingang einer als "Geheimnummer 09" betitelten Beschwerde des Beschuldigten an den Justizdirektor und den Obergerichtspräsidenten über die Zürcher Justiz, unter Zusendung einer Kopie an den Papst, den Präsidenten des Europäischen Rates, verschiedene OECD-Exponenten, die Vorsteherin des EJPD, Parlamentarier, den Stadtrat und mehrere Vertreter verschiedener Straf- behörden (SB110200 Urk. 268) sowie am 19. Dezember 2013 ein weiterer pro- zessualer Antrag der Verteidigung (SB110200 Urk. 276).
E. 2.15 Ende Februar 2014 erstatteten die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften einen aktuellen Bericht über die von ihnen unter Beteiligung des Beschuldigten geführten weiteren Strafverfahren (SB110200 Urk. 317-319).
E. 2.16 Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde über die diversen noch offenen prozessualen Anträge des Beschuldigten entschieden (SB110200 Urk. 320):
- Abgewiesen wurde der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz, weil es sich – zusammengefasst – bei der "geänderten Anklage" um
- 25 - eine zulässige Anklagepräzisierung handle und das "double-instance- Prinzip" nicht verletzt sei (SB110200 Urk. 320 S. 22-28).
- Gutgeheissen wurde der Antrag auf vollständige Akteneinsicht bezüglich der CD "ESTV", "KSTA", Kopie "Cash", der DVD "A._____ Daten 31.12.02" so- wie die Datenauslese bezüglich des Laptops, allerdings verbunden mit der Auflage, dass die Daten in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Zürich zu sichten seien und dann konkret bekanntgegeben werden müsse, welche Dokumente mit Wasserzeichen versehen an die Verteidigung heraus- zugeben seien. Ebenso erging das Verbot, in irgendeiner Weise Duplikate der Dokumente herzustellen und wurde der Verteidigung untersagt, die ihr herausgegebenen Dokumente irgendjemandem (auch dem Beschuldigten) weiterzugeben (SB110200 Urk. 320 S. 29-39).
- Abgewiesen wurde der Antrag auf Auswertung des "Outlook-Adressbuchs" des Beschuldigten im Zusammenhang mit T._____ (Urk. 320 S. 40-42), ebenso wie der Antrag auf Entfernung aus den Akten der Agenda von B._____ sowie aller Kopien davon und Erkenntnissen daraus (SB110200 Urk. 320 S. 43-51).
E. 2.17 Gegen die Abweisung des Antrags auf Rückweisung liess der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 trat die- ses auf die Beschwerde nicht ein (SB110200 Urk. 328).
E. 2.18 Unter dem 2. Juni 2014 erstattete das Schweizerische Institut für Rechtsver- gleichung das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten zum Straf- und Strafverfahrensrecht der Cayman Inseln (SB110200 Urk. 342-345). Dieses wurde am 11. Juni 2014 an die Parteien weitergeleitet (SB110200 Urk. 348). Die Privatklägerschaft nahm dazu am 30. Juni 2014 Stellung (SB110200 Urk. 355), die Verteidigung am 3. Juli 2014 (SB110200 Urk. 358).
E. 2.19 In der Folge wurde die Organisation der vorstehend erwähnten Datensich- tung durch den Beschuldigten bei der Kantonspolizei anhand genommen und mit der Umsetzung begonnen. Immer wieder mussten die dem Beschuldigten dafür
- 26 - angesetzten Fristen verlängert werden (SB110200 Urk. 346, 347, 350, 352/1, 353, 357, 360, 362, 373, 367, 378, 381, 383, 392, 396, 398, 399). Per 26. Mai 2015 konnte die Dateneinsicht vom Beschuldigten schliesslich abgeschlossen werden. Er bezeichnete ca. 700 der von ihm visionierten Dateien als relevant. Die Kantonspolizei versah diese Dateien mit einem Wasserzeichen, druckte sie aus und übermittelte sie der Kammer. Daraus resultierten 3324 Dokumente, die durchpaginiert als SB110200 Urk. 403/1-3324 zu den Akten genommen wurden (SB110200 Urk. 402; Urk. 403/1-3324).
E. 2.20 Dazwischen, am 31. Oktober 2014, verfügte der Kammerpräsident, dass dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung anstelle der von ihm für die Erstellung des vorgenannten Gutachtens geforderten Fr. 28'134.– lediglich Fr. 20'000.– überwiesen werden (SB110200 Urk. 368; Urk. 371).
E. 2.21 Mit Schreiben vom 1. September 2015 fragte der Kammerpräsident die Ver- teidigerin an, ob sich am seinerzeit seitens des Beschuldigten geäusserten Nicht- einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens etwas ge- ändert habe (SB110200 Urk. 411). Die Verteidigerin teilte hierauf am
14. September 2015 mit, es werde nach wie vor die mündliche Fortsetzung der Berufungsverhandlung verlangt (SB110200 Urk. 415).
E. 2.22 Zwischenzeitlich war der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses ein weiteres Mal schuldig gesprochen worden. Hinsichtlich mehrerer Vorwürfe erfolgten aber auch Freisprüche. Auch gegen je- nes Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Beru- fung (SB150135; vgl. dazu Erw. 1 vorstehend sowie Erw. 3 nachstehend).
E. 2.23 In der Folge wurde in beiden Verfahren auf den 23./24. Juni 2016 zur Ver- handlung vorgeladen – im Verfahren SB110200 zur Fortsetzung der am
17. November 2011 begonnenen Berufungsverhandlung und im Verfahren SB150135 zur Berufungsverhandlung (SB110200 Urk. 421). In sinngemässer Anwendung von Art. 332 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 379 StPO teilte der Präsi- dent den Parteien am 24. Mai 2016 mit, wie der Ablauf der Verhandlung vom
- 27 - 23./24. Juni 2016 vorgesehen sei, und er stellte zu deren Vorbereitung einige Fragen (SB110200 Urk. 423).
E. 2.24 Über das ganze Verfahren hinweg waren schliesslich immer wieder Ein- gaben des Beschuldigten persönlich eingegangen, aus welchen sich ergibt, dass er dem vorliegenden Prozess geradezu weltpolitische Bedeutung zumisst. So er- kundigte er sich bereits vor der ersten Berufungsverhandlung nach "garantierten Beobachterplätzen" für unter anderem einen Dokumentarfilmer aus Washington und allenfalls Teams von France 2 und BBC (SB110200 Urk. 122), und sah sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 veranlasst, sich mit Verweis auf die "gewis- se politische Brisanz" von "Gruppen wie AG._____ oder anderen Bewegungen, die Gewalt in jeglicher Form anwenden könnten", zu distanzieren (SB110200 Urk. 126). Mit Eingaben vom 18. Dezember 2013/18. Februar 2014 stellte er so- dann in Aussicht, sein "internationales Team von Juristen" zu informieren und seine Verteidigung durch verschiedene schweizerische und ausländische Anwälte verstärken zu wollen, "sofern die Sponsoren zusagen und deren Honorare über- nehmen" (SB110200 Urk. 313, 314). Am 7. April 2014 wandte er sich – unter grosszügiger Verbreitung per Kopie, unter anderem an das Obergericht – in ei- nem "offenen Brief" an den damaligen Regierungsrat Martin Graf, mit der Bitte, "die politische Dimension der causa A._____ anzuerkennen", wobei international renommierte Zeitungen nur darauf warten würden, "dass über den Justizfall causa A._____ öffentlich berichtet wird und damit ein weiterer Angriff auf den Zürcher Finanzplatz lanciert werden kann" (SB110200 Urk. 322). Im Frühling 2016 er- schienen sodann das Buch von AH._____"A._____ schert aus" und AI._____s Film "Offshore - A._____ und das Bankgeheimnis" und nahm die Medienpräsenz des Beschuldigten aus diesem Anlass wieder deutlich zu.
E. 3 Prozessgeschichte SB150135
E. 3.1 Mit ebenfalls vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Urkunden- fälschung und der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig (Dis- positivziffer 1) sowie in einigen Anklagepunkten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen (Dis-
- 28 - positivziffer 2). Bezüglich einer Anklageziffer stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses ein (Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.–, wovon 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dispositivziffer 4). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 5). Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Berufsverbots für den Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (Dispositivziffer 6). Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die Verwendung einer Grosszahl beschlagnahmter Gegenstände und Datenträger (Dispositivziffern 7 bis 10). Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositiv- ziffern 11 bis 13) (SB150135 Urk. 146 S. 135 ff.).
E. 3.2 Das Urteil wurde am 19. Januar 2015 mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben. Noch im Gerichtssaal liess der Beschuldigte seine amtliche Verteidigerin Berufung anmelden (SB150135 Prot. I S. 41). Ebenfalls unterm 19. Januar 2015 meldete sodann auch die Staatsanwalt- schaft Berufung an (SB150135 Urk. 133). Am 29. Januar 2015 bestätigte die Ver- teidigung ihre Berufungsanmeldung nochmals schriftlich (SB150135 Urk. 135).
E. 3.3 Am selben 19. Januar 2015 entschied die Vorinstanz in einem schriftlichen Nachtragsurteil über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (SB150135 Urk. 130). Dieses Urteil wurde den Parteien am 20./21. Januar 2015 zugestellt (SB150135 Urk. 136). Am 19. Februar 2015 wies der vorinstanzliche Vorsitzende ein vom Beschuldigten persönlich gestelltes Begehren um Protokollberichtigung ab (SB150135 Urk. 138; Urk. 140).
E. 3.4 Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. Februar 2015 (SB150135 Urk. 144) liess der Beschuldigte seine Verteidigerin am 6. Februar 2015 die Beru- fungserklärung einreichen (SB150135 Urk. 147). Neben den Anträgen zur Sache wurde darin der Beweisantrag gestellt, es sei zu ermitteln, wann Wikileaks die gemäss Anklageschrift von Januar 2008 bis Ende 2008 veröffentlichten Daten er-
- 29 - halten habe, und es seien dazu die damals bei Wikileaks zuständigen Personen, insbesondere AK._____ und AL._____, zu befragen (SB150135 Urk. 147 S. 4/5).
E. 3.5 Am 23. Februar 2015 – und damit ebenfalls fristgerecht – reichte die Staats- anwaltschaft ihre Berufungserklärung ein (SB150135 Urk. 149). Auch darin wur- den nebst den Anträgen zur Sache und einer bereits ausführlichen Begründung Beweisanträge gestellt: So seien sämtliche im Parallelverfahren SB110200 zu- sätzlich erhobenen Akten und insbesondere auch der bereits früher erstellte Schlussbericht (datierend vom 31. Mai 2007) zu den Berufungsakten des Verfah- rens SB150135 zu erheben, und es seien die Steuerakten der Familie AB._____ [Ehepaar A._____ und B._____] für die Jahre 2011 - 2014 beizuziehen (SB150135 Urk. 149 S. 3).
E. 3.6 Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den verschiedenen Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (SB150135 Urk. 156).
E. 3.7 Bereits am 30. Januar 2015 hatte die Verteidigerin gegen das Nachtrags- urteil vom 19. Januar 2015 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts erhoben, mit dem Antrag, es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu erhöhen. Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer diese Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung (SB150135 Urk. 158 und 159).
E. 3.8 Am 28. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Abweisung der vom Beschuldigten ge- stellten Beweisanträge zu beantragen (SB150135 Urk. 160). Die Privatklägerin Bank W._____ AG verzichtete auf eine Stellungnahme (SB150135 Urk. 162). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 verzichtete die Verteidigung ihrerseits auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und brachte gegen die Beweisanträge der Staats-
- 30 - anwaltschaft keine Einwände vor (SB150135 Urk. 164). Gleichzeitig liess der Be- schuldigte verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (SB150135 Urk. 166; Urk. 167).
E. 3.9 Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft der Beizug der Steuerakten der Familie des Be- schuldigten angeordnet (SB150135 Urk. 168; Urk. 170; Urk. 171/1-4), und am
1. September 2015 wies der Kammerpräsident die Beweisanträge des Beschul- digten ab (SB150135 Urk. 175). Hinsichtlich des Antrags der Staatsanwaltschaft um Beizug der Akten des Parallelverfahrens SB110200 waren die Parteien schon vorher darauf hingewiesen worden, dass sich jene Akten zufolge der dort vom Beschuldigten erhobenen Berufung ohnehin bereits bei der I. Strafkammer befin- den und zur Verfügung stehen (SB150135 Urk. 156).
E. 3.10 In der Folge wurde auf den 23./24. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (SB150135 Urk. 179; vgl. auch Urk. 177/178 und vorstehende Erw. 2.23).
E. 3.11 Am 24. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Akten des bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts hängigen Beschwerde- verfahrens (Strafanzeige von A._____ gegen U._____ von der Bank W._____ AG) beizuziehen (SB150135 Urk. 182). Nachdem dazu den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (SB150135 Urk. 185), wurden diese Akten am 20. Juni 2016 beigezogen (SB150135 Urk. 218/219).
E. 3.12 Am 14. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Bank W._____ AG anzuweisen, im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung die Vereinbarung einzureichen, die seinerzeit zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bezüglich Rückzug von Strafanzeigen/Strafanträgen so- wie Entschädigung des Beschuldigten im eingestellten Untersuchungsverfahren F-1/2008/4213 geschlossen worden war (SB150135 Urk. 212). Auch dazu wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme eingeräumt (SB150135 Urk. 214). Ein Ent- scheid über diesen Editionsantrag konnte vor der Berufungsverhandlung jedoch nicht mehr ergehen.
- 31 -
E. 3.13 Schliesslich waren bereits am 2. Juni 2016 noch die Steuerunterlagen des Beschuldigten zum Jahr 2014 eingefordert worden (SB150135 Urk. 201, 203, 204), die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2015 (SB150135 Urk. 168) noch nicht vorgelegen hatten.
E. 4 Berufungsverhandlung in beiden Verfahren
E. 4.1 Am 23. und 24. Juni 2016 fand für beide Verfahren gemeinsam die ab- schliessende Verhandlung vor Berufungsgericht statt. Es erschienen der Be- schuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ für die von ihm in beiden Verfahren vertretenen Privatkläger sowie die Staatsanwälte Dr. Rolf Jäger (zuständig für das Verfahren SB110200) und Dr. Peter Giger (zuständig für das Verfahren SB150135) (Prot. II S. 62 [SB110200, entspricht dem Verhandlungs- protokoll im Verfahren SB150135]). An dieser Verhandlung wurde zunächst ein von der Verteidigung im Verfahren SB110200 als Vorfrage gestellter Rückwei- sungsantrag abgewiesen (Prot. II S. 68 ff., dazu im Einzelnen später) und sodann in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (s. vorstehend) der Vertreter der Bank W._____ AG aufgefordert, deren Vereinba- rung mit dem Beschuldigten im Hinblick auf den Abschluss des seinerzeitigen Un- tersuchungsverfahrens F-1/2008/4213 einzureichen. Die Vereinbarung wurde dem Gericht übergeben (Prot. II S. 69 ff.; SB110200 Urk. 431). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es seien der Beschuldigte, seine Toch- ter und seine Ehefrau sowie AM._____ aufzufordern, den "deed of trust", die Bankunterlagen sowie sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts zu edieren (Prot. II S. 76). Des Weiteren wurde der Beschuldigte
– im Verfahren SB110200 noch soweit erforderlich – einvernommen (Prot. II S. 75 ff.) und plädierten die Parteien zunächst im Verfahren SB110200. Nach dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die betreffende Parteiverhandlung ge- schlossen (Prot. II S. 84). Anschliessend erfolgten die Parteivorträge im Verfahren SB150135, ab dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft am zweiten Verhandlungs- tag, bei welchem Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger auf sein Ersuchen hin von der Teil- nahme dispensiert worden war (Prot. II S. 84 ff.). Ebenfalls wurde zur Beschwerde der amtlichen Verteidigung bezüglich ihres Honorars plädiert und erfolgte nach
- 32 - dem Schlusswort des Beschuldigten auch hier der Abschluss der Parteiver- handlung (Prot. II S. 106 ff.). Angesichts der umfangreichen Ausführungen aller Beteiligten war eine Eröffnung des Urteils am gleichen Tag nicht möglich und musste dafür – nachdem der Beschuldigte auf einer mündlichen Eröffnung und Erläuterung bestanden hatte – ein separater Termin gefunden werden (Prot. II S. 110). Dies gelang schliesslich mit dem 23. August 2016, nachdem auf diverse Ferienabwesenheiten Rücksicht genommen werden musste (SB110200 Urk. 437). Am 18. Juli und am 19. August 2016 beriet und fällte die Kammer das Urteil (Prot. II S. 112 ff.). In Gegenwart des Beschuldigten, seiner Verteidigerin, des Vertreters der Privatkläger sowie der beiden Staatsanwälte erfolgte am
23. August 2016 die mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 123).
E. 5 Umfang der Berufung SB110200
E. 5.1 Wie schon kurz angetönt, anerkennt der Beschuldigte die Verurteilung we- gen versuchter Nötigung im Sinne der Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____). Bezüglich der weiteren erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche bestreitet er einerseits einzelne Sachverhalte und andererseits die Schweizerische Gerichts- barkeit (SB110200 Urk. 80 S. 3 f., Urk. 145 S. 2 ff.). Sodann wird die Höhe der Strafe angefochten (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 30 f.). Schliesslich wird eine andere Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt und eine höhere Prozessentschädigung verlangt, als die Vorinstanz zugesprochen hat (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 31 f.).
E. 5.2 Die am 11. Mai 2011 namens des Beschuldigten erhobene Anschluss- berufung soll sich gemäss seiner Verteidigerin auf die "Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" beziehen (SB110200 Urk. 92). Nachdem aber der Beschuldigte bereits mit seiner selbständigen Berufung die Sanktion angefochten hat und hiervon nicht nur die Dispositivziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils, sondern zufolge Konnexität aller Strafpunkte auch Dis- positivziffer 4 erfasst ist, hat die Anschlussberufung des Beschuldigten keine selbständige Bedeutung. Zur Höhe der Strafe, deren Vollzugs sowie der Dauer einer allfälligen Probezeit kann bzw. konnte sich die Verteidigung im Rahmen der Beantwortung der Berufung der Staatsanwaltschaft äussern.
- 33 -
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft ficht einzig die Höhe der von der Vorinstanz ausge- fällten Strafe an und möchte den Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 12 Monaten bestraft sehen (SB110200 Urk. 78 S. ff., Urk. 146 S. 1 ff.). Nachdem sich erhebliche Bedenken ergäben, ob sich der Beschuldigte durch die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe auch tatsächlich genügend beeindrucken lasse, recht- fertige es sich, die Probezeit auf drei statt die minimale Dauer von zwei Jahren anzusetzen (SB110200 Urk. 78 S. 5, Urk. 146 S. 10).
E. 5.4 Bei dieser Ausgangslage haben die folgenden Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils als angefochten zu gelten (vgl. dazu Prot. II S. 16 ff., S. 73): Ziff. 1 al. 1: Schuldspruch betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, Anklageziffer III.4), al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer II.3.), al. 3: Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 aBankG (ND 1, Anklageziffer I.2.3), Ziff. 3: Sanktion, Ziff. 4: Vollzug/Probezeit, Ziff. 6: Kostenverlegung, Ziff. 8: Prozessentschädigung. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO) sind: Ziff. 1 al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2), Ziff. 2: Freisprüche (betreffend Drohungen gemäss ND 4, Anklageziffern III.5 und
E. 6 Umfang der Berufung SB150135
E. 6.1 Die jeweils differenzierten Berufungsanträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 147 S. 2-4 und Urk. 149 S. 2) auf einen kur- zen Nenner gebracht, fechten beide Seiten das vorinstanzliche Urteil in praktisch allen Teilen an, in welchen ihren jeweiligen Anträgen nicht entsprochen worden ist: Der Beschuldigte möchte vollumfänglich freigesprochen werden (betrifft die Dispositivziffern 1, 4 und 5), will die Gegenstände gemäss Dispositivziffer 8 ohne Einschränkungen herausgegeben erhalten, wendet sich gegen die Modalitäten der Herausgabe bestimmter Daten gemäss Dispositivziffer 10 und beantragt schliesslich, es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinzu kommt, dass die amtliche Verteidigerin das Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 anficht und davon auch die entsprechende Kostenfestset- zung gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils vom 12. Januar 2015 betroffen ist. Die Staatsanwaltschaft bezieht ihre Berufung auf alle Freisprüche gemäss Dispositiv- ziffer 2, die Verfahrenseinstellung gemäss Dispositivziffer 3, die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), die Nichtanordnung eines Be- rufsverbots (Dispositivziffer 6) sowie die Nichtauferlegung der Kosten der amtli- chen Verteidigung an den Beschuldigten (Dispositivziffern 12 und 13).
E. 6.2 Bei dieser Ausgangslage bilden einzig die Dispositivziffern 7 und 9 sowie die Abs. 1 und 8 ff. von Dispositivziffer 10 nicht Berufungsgegenstand (vgl. Prot. II S. 73 ff.). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen, was ebenfalls vorzumerken ist.
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E. 7 Antrag auf Rückweisung im Verfahren SB110200
E. 7.1 Wie schon kurz angetönt, stellte die Verteidigung an der Berufungsverhand- lung vom 23./24. Juni 2016 (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren SB110200 in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 429 S. 2).
E. 7.2 Die Verteidigung hatte diesen Antrag bereits einmal gleichlautend am
2. Dezember 2013 nach Eingang der ergänzenden Untersuchungsakten und des damit verbundenen Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft gestellt (SB110200 Urk. 261). Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. März 2014 wies die Kammer diesen Antrag indessen ab (SB110200 Urk. 320 S. 10-28). Nachdem sich in diesem Zusammenhang weder an den massgeblichen tatsächlichen Um- ständen noch an der Rechtsauffassung der Kammer etwas geändert hat, ist voll- umfänglich auf die damaligen Erwägungen zu verweisen und dem Antrag der Ver- teidigung auch heute nicht Folge zu geben.
E. 7.3 Auf einen ganz kurzen Nenner gebracht, gebricht es der Argumentation der Verteidigung an Folgendem:
E. 7.3.1 Zum einen ist es zwar richtig, dass das Bundesgericht der Auffassung ist, es könne nur ganz ausnahmsweise eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung erfolgen, weil es Aufgabe des Gerichts sei, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vor- verfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Weder in diesem Entscheid noch im von der Verteidigung zitierten Urteil 6B_304/2011 [recte: 1B_304/2011] vom 26. Juli 2011 hat sich das Bundesgericht aber zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 2 StPO geäussert, wie die Verteidigung behauptet und welcher angeblich eng zu fassen sei (SB110200 Urk. 429 S. 12). Gegenteils hat das Bundesgericht im Urteil 1B_304/2011 keine Zweifel daran gelassen, dass es eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung auch noch im Hauptverfahren als zuläs- sig erachtet. Vielmehr hat das Bundesgericht den sachlichen Anwendungsbereich
- 36 - von Art. 329 Abs. 2 StPO eingeschränkt und dazu in jenem Fall ausgeführt (E. 3.2.3 aus Pra 2012 Nr. 54): Es scheint tatsächlich notwendig, von den Schlussfolgerungen des bereits in einem anderen, den Beschwerdegegner betreffenden Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens Kenntnis zu erhalten, um über den Sachverhalt zu ent- scheiden, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Da die Einholung eines solchen Gutachtens ein relativ bedeutender Vorgang ist, obliegt sie in erster Linie der Staatsanwaltschaft. […] Darüber hinaus hindert das Fehlen dieses we- sentlichen Beweismittels tatsächlich daran, die Sache materiell zu beurteilen, so dass das Gericht aus gutem Grund entschieden hat, diese im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage zurückzuwei- sen. Das bedarf keiner Ergänzung. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom
E. 7.3.2 Dass der Verweis in Art. 379 StPO nicht auch Art. 329 Abs. 2 StPO um- fassen soll (SB110200 Urk. 429 S. 14 ff.), trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu (SB110200 Urk. 320 S. 18/19).
E. 7.3.3 Und wenn die Verteidigung schliesslich das "double instance"-Prinzip dadurch verletzt sieht, dass eine "eigentliche Nachuntersuchung" angeordnet worden sei (SB110200 Urk. 429 S. 6), ist dem mit der Staatsanwaltschaft entge- gen zu halten, dass es letztlich um nicht mehr als eine Beweisvertiefung in dem Sinne ging, als bereits vorhandene Beweismittel "genauer angeschaut" worden sind (Prot. II S. 68/69). Effektiv erfolgten nach der ergänzenden Beweiserhebung nur ganz marginale Anpassungen der Anklageschrift und änderte sich am dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt überhaupt nichts (so schon im Be- schluss vom 10. März 2014 S. 22 ff.). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte nun zweitinstanzlich mit einem anderen Anklagefun- dament als bereits in der ersten Instanz konfrontiert sähe. Dass die ergänzenden Beweiserhebungen ihren Niederschlag in 18 Bundesordnern gefunden haben, liegt einzig am grossen Umfang der zu analysierenden Daten.
- 37 -
E. 7.3.4 Am Ganzen ändert schliesslich nichts, dass der von der Verteidigung mit der Ausarbeitung eines privaten Rechtsgutachtens beauftragte Prof. Dr. AN._____ die Auffassung der Verteidigung stützt (SB110200 Urk. 430).
8. Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit 8.1. Die Verteidigung hält auch berufungsweise in beiden Verfahren daran fest, es fehle an den Voraussetzungen der schweizerischen Gerichtsbarkeit für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen, weil es sich bei Art. 47 BankG um ein Tätigkeitsdelikt handle, dem es – nachdem alle anklagege- mässen Tathandlungen im Ausland stattgefunden hätten – an einem zuständig- keitsbegründenden Erfolgsort in der Schweiz fehle (SB110200 Urk. 434 S. 23 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 11 ff.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem im Wesentlichen entgegen, dass nach der Argumentation der Verteidigung der Tatbestand des Bankgeheimnisses seines Inhalts im Kern völlig entleert würde. Wenn es möglich wäre, "einfach über die Grenze zu gehen und in Waldshut das zu Protokoll zu geben, was man gesehen hat, hätte die Schweiz seit 50 Jahren kein Bankgeheimnis mehr" (SB150135 Prot. I S. 28; SB150135 Urk. 235). 8.3. Die Vorinstanz im Verfahren SB110200 hat dazu ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Kenntnisnahme von geheimen Daten als Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu qualifizieren sei, da nach der Rechtsprechung als Er- folgsorte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch jene Orte gälten, an denen ge- schützte Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Kenntnisnahme der ge- heimen Daten in der Schweiz durch die Empfänger der Daten-CD erscheine so als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB110200 Urk. 77 S. 27). 8.4. Im Verfahren SB150135 bejahte die Vorinstanz die schweizerische Ge- richtsbarkeit und mithin die Anwendbarkeit des StGB im Zusammenhang mit dem in der Anklageschrift unter "AJ'._____ 2008" (für "Wikileaks 2008", Anklageschrift "Sachverhalt Teil 1") zusammengefassten Sachverhalt mit ähnlicher Argumenta-
- 38 - tion. Sie erwog insbesondere, es liege ein Taterfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, da es sich bei Wikileaks um eine Website handle und die publizierten geheimen Daten deshalb (auch) in der Schweiz zur Kenntnis genommen worden seien. Zwar werde nicht verkannt, dass die Annahme eines Erfolgseintritts allein aufgrund der Möglichkeit der Wahrnehmung zu einer extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führe und in der Lehre teilweise abgelehnt werde. Das Bundesgericht habe aber etwa in BGE 133 IV 171 ff., 177 erwogen, es sei zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grund- sätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizeri- sche Zuständigkeit zu bejahen. Vorliegend komme nun hinzu, dass ein betroffe- ner Bankkunde Schweizer sei, die Bank W._____ AG mit Sitz in GP._____ eine Schweizer Bank sei und dass die Kenntnisnahme der geheimen Bankdaten unter anderem in der Schweiz zweifelsohne innerhalb der Vorstellungen des Beschul- digten gelegen habe. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts habe in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2011 entschieden, dass angesichts dessen die Kenntnisnahme der geheimen Daten in der Schweiz eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erschei- ne und damit als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei (SB150135 Urk. 146 S. 14-16). 8.5. Die Verteidigung zitiert zur Bekräftigung ihrer Auffassung im Berufungs- verfahren verschiedene Lehrmeinungen; anstelle Vieler sei hier etwa jene von Schwarz aufgeführt (Geheimnisschutz- und Spionagestrafrecht, in: Ackermann/ Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 19 N 112): "Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als dort begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Der Erfolgsort kann nach herrschender Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Er- folgsdelikten ein Anknüpfungspunkt sein. Nimmt man dies als Grundlage, so wird eine Bankgeheimnisverletzung, die kein Erfolgsdelikt darstellt, nur dort begangen, wo der Täter den Verrat begeht, nicht aber dort, wo sich der Verrat auswirkt, was beim Verrat von Informationen, die in der Schweiz liegen, in der Schweiz wäre. (…) Aufgrund des heutigen Verständnisses von Art. 8 Abs. 1 StGB ist davon auszuge- hen, dass eine Bankgeheimnisverletzung, die ein Angestellter der Bank im Ausland begeht, indem er dort Dritten bankgeheimnisgeschützte Informationen übermittelt, als nur im Ausland begangen betrachtet werden muss; er gibt keinen Raum dafür, diese Tat als auch in der Schweiz begangen zu qualifizieren. Es liegt somit bei ei-
- 39 - ner im Ausland begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses kein Vergehen im Inland im Sinne von Art. 3 StGB vor." Ähnliche Zitate hat die Verteidigung Kommentaren zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel entnommen (SB110200 Urk. 434 S. 24 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 13 ff.) 8.6. Die Verteidigung zitiert Schwarz richtig. Auch dieser Autor bezeichnet die Folgen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung dann allerdings als "offensicht- lich nicht befriedigend", weil sie dazu führe, dass die Strafandrohung von Art. 47 BankG und damit das Bankgeheimnis als Ganzes sehr einfach umgangen werden könne. Schwarz ist der Ansicht, dass diese Situation nur durch einen gesetzgebe- rischen Entscheid oder durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Ubiquitätsprinzip bereinigt werden könne (a.a.O. N 113). 8.7. Die angesprochene Rechtsprechung ist näher zu beleuchten: 8.7.1. Ursprünglich ging das Bundesgericht von einem weiten Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB aus. Erfolg war danach der Schaden, um des- sentwillen eine bestimmte Handlung unter Strafe gestellt ist. Ein solcher Schaden trete nicht nur bei den Erfolgsdelikten im technischen Sinne ein, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten; ein Unterschied bestehe nur insofern, als der Erfolg sich bei den ersteren von der Handlung abhebe, bei der letzteren aber als notwendige Wirkung in der Handlung eingeschlossen sei (BGE 91 IV 228). Diese Rechtsprechung wurde dann im Sinne der Kritik von Schultz geändert. Danach konnte von einem "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB nur noch dann ge- sprochen werden, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt handelte. Entsprechend be- stätigte das Bundesgericht im BGE 105 IV 326 den Freispruch vom Vorwurf der Bigamie eines Schweizers, der in Kamerun eine Kamerunerin geheiratet hatte, obwohl er in der Schweiz noch mit einer Schweizerin verheiratet war und die Scheidungsklage erst später einleitete. Als schlichtes Tätigkeitsdelikt könne der Tatbestand der Bigamie keinen "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB haben. Und nachdem Bigamie in Kamerun nicht unter Strafe stehe, könne der Beschul- digte nicht in der Schweiz verurteilt werden. Das Bundesgericht kritisierte in die- sem Entscheid seine bisherige Praxis dahingehend, als diese (d.h. das Verständ-
- 40 - nis des Erfolgs als Verletzung des geschützten Rechtsguts) zu einer nicht akzep- tierbaren Erweiterung der schweizerischen Gerichtsbarkeit führen würde, davon abgesehen, dass in letzter Konsequenz auch die Bestimmungen über die Straf- barkeit am Begehungsort (vgl. Art. 6 und 7 StGB) hinfällig wären, weil ein derart weit verstandener "Erfolg" in der Schweiz bei einer tatbestandsmässigen Hand- lung eigentlich immer gegeben sei, auch wenn diese im Ausland begangen wird (BGE 105 IV 326 E. 3.e/f). Diese strikte Linie bestätigte das Bundesgericht in BGE 109 IV 1 E. 3.b. Aus BGE 125 IV 177 E. 2.b geht sodann hervor, dass es in Fortführung dieser Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom
24. Dezember 1998 die schweizerische Gerichtsbarkeit auch im Falle einer im Ausland gedruckten und herausgegebenen Zeitung, die ehrverletzende Äusse- rungen enthielt, verneinte, obwohl die Zeitung auch in der Schweiz verbreitet und die ehrverletzende Äusserung hier zur Kenntnis genommen worden war. Im BGE 125 IV 177 E. 3 bejahte das oberste Gericht dann allerdings die Zu- ständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Falles, als ein Beschuldigter ein ehrverletzendes Schreiben zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus Deutschland zielgerichtet, direkt und individuell an mindestens zwei Personen in der Schweiz persönlich adressiert hatte. Das Bun- desgericht war der Ansicht, dass hier die Kenntnisnahme der Äusserung eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Ge- richtsbarkeit erscheine und als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren sei. Bereits im BGE 124 IV 241 hatte sich das Bundesgericht von seinem strikt technisch verstandenen Erfolgsbegriff zu Art. 8 Abs. 1 StGB ein erstes Mal wieder distanziert: Dort bejahte es die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Vorwurfs einer im Ausland begangenen Veruntreuung (ei- nes Tätigkeitsdelikts), mit der Begründung, dass der als unmittelbare Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen deliktischen Handlung entstandene Ver- mögensschaden auf einem Konto der Geschädigten in der Schweiz eingetreten sei, wobei es sich bei der Geschädigten überdies um eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz handle. Das erscheine als genügender Anknüpfungspunkt als "Er- folg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB, mit welchem der Beschuldigte auch habe rechnen müssen (BGE 124 IV 241 E. 4.d). Im Sinne dieser Rechtsprechung be-
- 41 - jahte das Bundesgericht dann schliesslich im BGE 141 IV 336 E. 1.2 die schwei- zerische Gerichtsbarkeit für einen Beschuldigten, der in Frankreich eine schwei- zerische Autobahnvignette verfälscht hatte (Art. 245 StGB: Fälschung amtlicher Wertzeichen; Tätigkeitsdelikt). Das Bundesgericht sah hier den genügenden An- knüpfungspunkt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte darin, dass der Beschuldigte den Vorsatz hatte, die verfälschte Vignette in der Schweiz als echt zu gebrauchen, und dass dieser Gebrauch als direkte Folge der Ver- fälschungshandlungen erscheine. 8.7.2. Aus alledem erhellt, dass die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung
– auf welche die Verteidigung im Übrigen nicht eingeht (SB110200 Urk. 434 S. 29; SB150135 Urk. 233 S. 18) – nicht so ist, wie dies die Verteidigung unter Berufung auf bestimmte Lehrmeinungen behauptet. Dass bei schlichten Tätig- keitsdelikten per sei kein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vorliege, wurde zwar vom Bundesgericht vorübergehend einmal so vertreten und mag noch heute die Meinung von Schwarz und anderen Autoren sein. Mittlerweile ist die Rechtsprechung jedoch differenzierter und fragt in jedem Einzelfall unter Berück- sichtigung aller konkreten Umstände danach, ob ausreichende Anknüpfungspunk- te bestehen, welche die Anwendung des schweizerischen Rechts rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf einen technischen Erfolgsbegriff an. 8.8. Vorliegend lautet der Anklagevorwurf gemäss "Sachverhalt Teil 1: AJ'._____ 2008" im Verfahren SB150135 kurz zusammengefasst, dass der Beschuldigte Ende 2007/anfangs 2008 von Mauritius aus über die Internet-Plattform Wikileaks dem Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG publiziert habe, im Bestreben, so der Bank und deren Kunden maximalen Schaden zuzufügen. Damit habe er gegen Art. 47 BankG verstossen. 8.8.1. Nach überwiegender Auffassung ist Art. 47 BankG ein schlichtes Tätig- keitsdelikt und damit nicht auf einen Erfolg im technischen Sinne ausgerichtet. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen zeitigten nach der Darstellung in der Anklageschrift – und hierauf kommt es in diesem Zusam- menhang alleine an – aber sehr wohl einen unmittelbaren, "untechnischen" Erfolg in der Schweiz: einerseits offensichtlich bei der hierzulande domizilierten
- 42 - Bank W._____ AG und sodann auch bei einem betroffenen Schweizer Bankkun- den. Gemäss Anklageschrift wollte der Beschuldigte durch die Veröffentlichung der geheimen Daten genau diese Schäden (unter anderem) in der Schweiz her- beiführen. Wen anderer als die Bank W._____ AG der Beschuldigte bankenseitig hätte schädigen wollen, wäre denn auch nicht ersichtlich. Der so verstandene "Er- folg" des zur Anklage gebrachten Verhaltens des Beschuldigten entsprach somit direkt dessen Vorstellungen. Und dass es – im Sinne der Erwägungen der Vo- rinstanz – "innerhalb der Vorstellungen des Beschuldigten lag", dass die auf Wi- kileaks publizierten Daten auch in der Schweiz zur Kenntnis genommen werden (SB150135 Urk. 146 S. 16), erfordert keine weitergehenden Erläuterungen. Die Sachlage ist damit durchaus zu vergleichen mit denjenigen, die den BGE 124 IV 241 (Veruntreuung im Ausland zu Lasten eines Schweizer Kontos einer in der Schweiz domizilierten Geschädigten), BGE 125 IV 177 (Versand ehrverletzender Briefe über einen in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus dem Ausland in die Schweiz) und BGE 141 IV 336 (Verfälschung einer schweizerischen Auto- bahnvignette im Ausland) zugrunde lagen. So sich denn der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, kannte der Beschuldigte all die massgeblichen Umstände und kann er nicht in guten Treuen geltend ma- chen, nicht mit der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit gerechnet zu haben. 8.8.2. In Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung ist damit die schweizerische Gerichtsbarkeit für den Anklagekomplex "AJ'._____ 2008" gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB zu bejahen (SB150135 Urk. 146 S. 16). Eine Prüfung der Voraussetzun- gen von Art. 7 StGB kann damit unterbleiben. 8.9. Vor diesem Hintergrund kann die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für die Vorwürfe der Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisverletzung im Verfahren SB110200 nicht ernsthaft verneint werden: Zwar erfolgte der Versand der Schrei- ben bzw. CD aus dem Ausland (so auch die Verteidigung in SB110200 Urk. 434 S. 30), aber durchwegs direkt an Empfänger in der Schweiz. Damit liegt ein noch deutlicheres Anknüpfungskriterium vor und entspricht die Ausgangslage vom Ge- halt her BGE 125 IV 177.
- 43 - 8.10. Die Vorinstanz sprach sodann den Beschuldigten hinsichtlich des Anklage- vorwurfs in Ziff. 11 des 1. Teils im Verfahren SB150135 (Anklageschrift S. 24/25: "Steinbrück 2009/2010") frei, weil betreffend den in Mauritius abgeschickten und an den Finanzminister in Deutschland adressierten Brief (Anklageschrift SB150135 Rz. 65 und 66) es "doch sehr fraglich" erscheine, ob ein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz gegeben sei. Der einzige Bezug zur Schweiz bestehe hier darin, dass sich die angebotenen Daten auf Kunden einer Schweizer Bank beziehen sollen. Da die Anklage diesbezüglich im Unterschied zum Komplex "AJ'._____ 2008" nicht behaupte, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG habe Schaden zufügen wollen, sei ein Erfolgsort in der Schweiz ei- gentlich nicht auszumachen. Letztlich könne diese Frage aber offen gelassen werden, da der Beschuldigte vom betreffenden Anklagevorwurf ohnehin aus rechtlichen Gründen freizusprechen sei. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre späteren Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17, mit Verweis auf S. 104 ff.). Zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Buch "AP._____" (SB150135 Anklage- schrift Rz. 67) verneint die Vorinstanz die schweizerische Gerichtsbarkeit dann aber ausdrücklich: Nachdem die Anklage nicht behaupte, dass der Beschuldigte Daten einer Schweizer Bank angeboten habe, fehle es an einem Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Da die Verletzung des Bankgeheimnisses in Deutschland nicht strafrechtlich sanktioniert werde, fehle es an der von Art. 6 f. StGB vorausgesetzten beidseitigen Strafbarkeit, weshalb auch diese Bestimmun- gen nicht zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts führten. Selbst wenn aber die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben wäre, müsste der Be- schuldigte – so die Vorinstanz abschliessend – auch in diesem Punkt darum frei- gesprochen werden, weil der Beschuldigte hier gleichermassen die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17/18). 8.10.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Schlüsse berufungsweise. Sie ist der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung zum Erfolgsbegriff im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch in diesem Zusammenhang ein genügend enger Bezug
- 44 - zur Schweiz gegeben sei. Der Beschuldigte habe mit seiner beabsichtigten Offen- legung gegenüber dem deutschen Staat darauf abgezielt, in Deutschland an- sässige Personen "vom Zuschnitt eines AQ._____ oder AR._____ mit Konten in GP._____ und deren Trust-Strukturen, welche die Assets bekanntlich in GP._____ deponieren" zu verraten. Die geschützten Interessen und der beab- sichtigte Schaden sei damit ohne Zweifel auch dort gelegen, wo die finanziellen Werte und die streitgegenständlichen Geschäftsbeziehungen letztlich geankert hätten, nämlich in GP._____. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationa- len Verhältnis grundsätzlich geboten sei, selbst in Fällen ohne engen Bezug der Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 ff., 177), vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass "in casu der Bezug zur Schweiz enger nicht sein könnte" (SB150135 Urk. 149 S. 9; Urk. 237 S. 18/19). 8.10.2. Die Verteidigung teilt die Auffassung der Vorinstanz: weder sei Schweizer Recht anwendbar noch habe – eventualiter – der Beschuldigte einen strafbaren Versuch begangen (SB150135 Urk. 124 S. 31-33; Prot. II S. 100, 102). 8.10.3. Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie beim Brief an Peer Steinbrück hinsichtlich der Frage des Geltungsbereichs des schweizerischen StGB (Art. 3 ff. StGB) keinen entscheidenden Unterschied zur Konstellation im Anklagepunkt "AJ'._____ 2008" sieht: Nach Meinung der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte im Sinne der Rz. 65/66 der Anklageschrift versucht, dem deut- schen Finanzminister geheime Daten von Kunden der Bank W._____ AG zu übergeben. Damit hätte zwar der Verrat nicht in der Schweiz stattgefunden, doch wäre der Schaden der Bankgeheimnisverletzung offensichtlich in der Schweiz eingetreten, nachdem Daten einer in der Schweiz domizilierten schweizerischen Bank zur Diskussion stehen. Wenn die Vorinstanz als entscheidendes Element ansieht, dass die Anklage nicht behaupte, es habe der Beschuldigte der Bank W._____ AG Schaden zufügen wollen (SB150135 Urk. 146 S. 16), so kann das nicht ausschlaggebend sein, nachdem vom Tatbestand von Art. 47 BankG ein Schaden gar nicht verlangt ist: Strafbar ist das blosse Offenbaren, und zwar grundsätzlich einmal unabhängig von den Motiven und Auswirkungen dieser Tat-
- 45 - handlung. Dass aber der durch eine Bankgeheimnisverletzung verursachte Scha- den im Sinne eines "untechnischen Erfolgs" in der Schweiz – eben bei der Bank W._____ AG – eingetreten wäre, wenn denn der Beschuldigte deren Daten an Peer Steinbrück herausgegeben hätte, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Das muss als ausreichender Ort des "Erfolgs" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB gelten. Es liegt damit wieder eine ähnliche Situation wie in den vorstehend zitier- ten Fällen "Veruntreuung" und "Vignette" vor (BGE 124 IV 241 und BGE 141 IV 336). Nachdem Daten der Bank W._____ AG zur Diskussion stehen, konnte der "Erfolg" gar nirgends anders als in der Schweiz eintreten und war das dem Be- schuldigten auch bewusst. Nur ergänzend ist schliesslich die bereits angespro- chene Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuführen, wonach zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis bei Zuständigkeitsfra- gen eher grosszügig zu entscheiden ist (kürzlich wieder bestätigt in BGE 141 IV 205 E. 5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz unterfällt daher der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift Rz. 65 und 66 der schweizerischen Gerichtsbar- keit. Ob sich der Beschuldigte durch den Brief an Peer Steinbrück auch anklage- gemäss schuldig gemacht hat, ist dagegen eine materielle Frage, die weiter hin- ten zu beantworten ist. 8.10.4. Vollumfänglich der Vorinstanz zu folgen ist dann aber in Bezug auf den Aufruf des Beschuldigten in seinem Buch "AP._____" (SB150135 Anklageschrift Rz. 67): Hier fehlt es an einem genügend konkreten "Erfolgsort" in der Schweiz und mithin einem ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Auch die Anklage gibt nichts Weiteres als den Wortlaut im Buch wieder, wonach der Beschuldigte den deutschen Behörden "Daten und Fakten zur Be- kämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle. Die Anklage behauptet nicht einmal, es sei um Daten schweizerischer Institute oder gar konkret der Bank W._____ AG gegangen, und Solches ergäbe sich auch nicht aus der zitierten Passage aus dem Buch – im Gegensatz zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Brief an Peer Steinbrück, wo der Beschuldigte die Bank W._____ mehrfach erwähnt (SB150135 ÜB 120001). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend
- 46 - SB150135 Anklageschrift Rz. 67 ("Steinbrück 2009/2010, AP._____") hat es da- mit beim schon vorinstanzlich erkannten Freispruch zu bleiben (SB150135 Urk. 146 S. 17). 8.11. Der Vorinstanz weiter zu folgen ist insoweit, als sie die schweizerische Ge- richtsbarkeit hinsichtlich Ziff. 12 des ersten Teils der Anklageschrift im Verfahren SB150135 (Rz. 68 ff.) bejaht ("Wikileaks 2011"). Es gilt hier – mutatis mutandis – das vorstehend Ausgeführte. Sollte der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift Kundendaten der Bank W._____ AG Wikileaks bzw. dessen Exponenten überge- ben haben, liegen ausreichende Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, um die Anwendbarkeit des StGB zu begründen – zumal der Beschul- digte überdies damals seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (SB150135 Urk. 146 S. 18). 8.12. Die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat schliesslich die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für den "Sachverhalt Teil 2, Merkel 2007" (Anklageschrift S. 28 ff.) als gegeben erachtet, und zwar hinsichtlich des Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer gefälschten Urkunde). Auf die – vom Beschuldigten im Übrigen zugegebene (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; Urk. 124 S. 42; Urk. 233 S. 42) – Fälschung als Solche des angeblichen Briefs der Bank W._____ AG an Angela Merkel sei das schweizerische StGB zwar nicht anwend- bar, weil der Beschuldigte mit der Fälschung auf Mauritius ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt begangen habe, was im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 97 IV 205 ff., 209 f.) die Anwendung schweizerischen Rechts aus- schliesse. Wenn ein Täter die von ihm selbst gefälschte Urkunde aber auch ge- brauche, dürfe er nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifi- kats bestraft werden. Der Gebrauch der gefälschten Urkunde sei für den Urkun- denfälscher jedoch nur dann mitbestrafte Nachtat, wenn er für die Urkundenfäl- schung zur Rechenschaft gezogen werden könne. Bleibe dieser für die Fälschung straflos, z.B. weil er die Tat im Ausland begangen hat, sei der Gebrauch der fal- schen Urkunde strafbar (BGE 96 IV 155 ff., 167, m.w.H.). Betreffend den Ge- brauch der gefälschten Urkunde sah die Vorinstanz dann die schweizerische Ge- richtsbarkeit im Sinne ihrer bisherigen Erwägungen zu Art. 8 Abs. 1 StGB als ge-
- 47 - geben an, nachdem der Beschuldigte mit der Publikation des Schreibens auf Wi- kileaks der in der Schweiz domizilierten Bank W._____ AG Schaden zugefügt ha- be. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wäre: Der Gebrauch einer falschen Ur- kunde sei auch in der Republik Mauritius strafbar, der Beschuldigte befinde sich in der Schweiz und die Tat lasse nach schweizerischem Recht die Auslieferung zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c StGB; SB150135 Urk. 146 S. 18-20). 8.12.1. Die Verteidigung hält dem berufungsweise wiederum ihre Ausführungen zur Zuständigkeit bei Tätigkeitsdelikten entgegen. Sowohl in Bezug auf die Fäl- schungshandlung als auch auf den Gebrauch liege der Begehungsort auf Mauritius, was die schweizerische Gerichtsbarkeit ausschliesse. Sodann sei auch gestützt auf Art. 7 StGB die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts nicht gegeben: Insbesondere genüge der von der Vorinstanz angegebene Internet-Link nicht zum Nachweis der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens nach ausländi- schem Recht (SB150135 Urk. 233 S. 44 ff.; Prot. II S. 102). 8.12.2. Art. 251 StGB ist auf den dem Beschuldigten unter "Merkel 2007" vor- geworfenen Sachverhalt klarerweise anwendbar: Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 19/20). Der von der Vorinstanz über die Website "www.wipo.int" gefundene "Criminal Code" von Mauritius ist auch über die offizielle Website des Landes ab- rufbar (http://….BD.'_____/English/….pdf). Aus dessen Art. 108 und 109 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gebrauch einer gefälschten Urkunde in Form des vor- liegenden, total gefälschten angeblichen Schreibens der Bank W._____ AG an Angela Merkel – ein "commercial or bank writing" ist gar ausdrücklich in Art. 108 Abs. 1 erwähnt – strafbar ist. Das kann auch ohne von der Verteidigerin zumin- dest implizit geforderte weitere Abklärungen festgestellt werden. Sodann ist auch zutreffend, dass auf die vom Beschuldigten alleinige Fäl- schungshandlung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit des schwei- zerischen Rechts nicht in Frage kommt: Das blosse Fälschen einer Urkunde ist
– im Gegensatz zu deren Gebrauch – ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dem im Falle einer Begehung im Ausland ein "Erfolgsort" im Sinne eines Anknüpfungs-
- 48 - punktes gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB fehlt (BGE 97 IV 205 E. 2; 105 IV 326 E. 3c). Zu ergänzen bleibt aber, dass über die Vorinstanz hinaus auch hinsichtlich der Fälschungshandlung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wä- ren: Das ergibt sich gleichermassen aus Art. 108 ff. des Criminal Codes von Mauritius, also genau dort, wo die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit dem Gebrauch einer falschen Urkunde nachgeschlagen hat (vgl. die vorstehend wie- dergegebene Webadresse). Alle im vorliegenden Zusammenhang in Frage kom- menden Fälschungshandlungen und der Gebrauch von gefälschten Dokumenten sind dort mit "penal servitude" (Zuchthausstrafe) bedroht, deren Mindestdauer gemäss Art. 11 des Criminal Codes 3 Jahre beträgt (a.a.O.). Die Tat ist damit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB auch am Begehungsort strafbar und liesse die Auslieferung zu (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). 8.12.3. Es bleibt damit an dieser Stelle die Feststellung, dass hinsichtlich des An- klagevorwurfs "Merkel 2007" vollumfänglich das schweizerische Recht zur An- wendung kommt. 8.13. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit Ausnahme des Punkts "Steinbrück 2009/2010, AP._____" für alle Sachverhalte, wie sie von den Staats- anwaltschaften zur Anklage gebracht worden sind, die schweizerische Gerichts- barkeit gegeben ist. Ob dann das schweizerische Recht allenfalls doch nicht an- wendbar sein könnte, weil einzelne oder mehrere Voraussetzungen des konkre- ten Tatbestands nicht gegeben sind, ist eine materielle Frage, die nicht im Rah- men der Zuständigkeitsprüfung, sondern bei der Subsumtion der Handlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand, dessen Erfüllung die Staatsanwaltschaft be- hauptet, beantwortet werden soll. Ergibt sich dann, dass das Schweizerische Recht nicht anwendbar ist, hat ein Freispruch zu ergehen.
9. Prozessuales; Weiteres (SB150135) Den vorinstanzlichen Erwägungen unter den Titeln "Untersuchungshaft" (SB150135 Urk. 146 S. 20 ff.), "(Haus)Durchsuchung, (Ent)Siegelung, Beschlag- nahme" (SB150135 Urk. 146 S. 22 ff.), "Verteidigung, Privatklägerschaft" (SB150135 Urk. 146 S. 24/25), "(Weitere) Beschwerdeverfahren, Ausstands-
- 49 - verfahren" (SB150135 Urk. 146 S. 25 ff.) und "Prozessuale Anträge" (SB150135 Urk. 146 S. 28 ff.) ist nichts beizufügen bzw. es kann – soweit im Berufungs- verfahren überhaupt noch von Relevanz – darauf verwiesen werden.
E. 10 Sachverhalt, Allgemeines
E. 10.1 Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzli- chen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes- gemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.).
E. 10.2 Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.).
E. 10.3 Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass er mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last
- 50 - gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann allerdings nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 Rz. 12, und BGE 124 IV 86 E. 2a mit Verweis). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewiss- heit davon überzeugt zu sein.
E. 10.4 Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiese- nen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indi- zienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es
- 51 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4., zuletzt auch Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2).
E. 10.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (vgl. dazu ausführlich BGE 129 I 49 E.5).
E. 11 Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____) Wie gesehen anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2 und mithin, sich durch den Versand der dort genannten zwei E-Mails der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Schuldspruch der Vor- instanz ist in Rechtskraft erwachsen und bildet daher nur im Zusammenhang mit der Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens.
E. 12 Sachverhalt SB110200: Anklageziffer II.3 (Drohung durch Zusendung von Telefaxen an T._____)
E. 12.1 Weiter hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. II.3 als er- stellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 8-14). Der Beschuldigte bestreitet dem- gegenüber auch im Berufungsverfahren, T._____ am 7. und 10. Juni 2005 drei Telefaxe mit drohendem Inhalt zugesandt zu haben, um diesen zum Verlassen der Schweiz oder zur Kooperation zu bewegen (vgl. SB110200 Urk. 3/3 S. 1 ff.;
- 52 - Urk. 3/4/1 S. 14; Urk. 61 S. 1 und 62 S. 4, Urk. 64 S. 26 ff.; Urk. 141 S. 29 ff.; Urk. 145 S. 19 ff.; Urk. 434 S. 53 ff.).
E. 12.2 Der Vorderrichter begründet sein Urteil zusammengefasst folgendermassen: Die Tatsache, dass die Standorte der Publiphone, von welchen aus die Telefaxe geschickt wurden, auf dem Arbeitsweg bzw. im Nachbarort des Wohnortes des Beschuldigten liegen, sei als Indiz für dessen Täterschaft zu werten. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten müssten dessen Aussagen als unglaubhaft gewürdigt werden. Es sei zudem aufgrund der aufgefundenen Daten auf den Da- tenträgern des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Faxzuschriften verfasst habe. In dem vom Beschuldigten verfassten "Insider- Report" werde auf die angeblich fragwürdigen Geschäftspraktiken von T._____ hingewiesen. Die betreffende Textpassage illustriere, dass der Beschuldigte of- fensichtlich einen Groll gegen diesen gehegt habe. Im Übrigen füge sich auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Internet mittels Eingabe des Suchbegriffs "T._____" gezielt nach Informationen über den Privatkläger gesucht habe, nahtlos in den von der Anklagebehörde beschriebenen Sachverhalt ein (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.).
E. 12.3 Ein direkter Nachweis dafür, dass der Beschuldigte die zur Diskussion ste- henden Telefaxe verfasst und versandt hat, liegt allerdings nicht vor. Der namens des Geschädigten am 14. Juni 2005 deponierte Strafantrag richtete sich noch ausdrücklich gegen Unbekannt (SB110200 Urk. 1/1.1). Erst im Verlaufe der
– auch auf den Vorwurf weiterer strafbarer Handlungen gerichteten – Unter- suchung kristallisierte sich der Verdacht heraus, dass es sich beim Absender um den Beschuldigten gehandelt haben könnte (vgl. dazu den polizeilichen Unter- suchungsbericht vom 6. Juni 2007 SB110200 Urk. 1/1, insb. S. 20/21). Unter an- derem äusserte auch T._____ selbst in seiner polizeilichen Befragung vom
30. August 2005 eine solche Vermutung (SB110200 Urk. 3.1 S. 6) und wiederhol- te dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2008 (SB110200 Urk. 4.0 S. 4, 6). Er betonte aber, dass er anfänglich keine Ahnung über die seines Erachtens gegebene Täterschaft gehabt habe (a.a.O. S. 4, 5, 6).
- 53 -
E. 12.4 Nun ist es tatsächlich so, dass sehr Vieles auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hindeutet:
E. 12.4.1 Die Absendeorte (öffentliche Telefonkabinen beim Bahnhof GP._____ resp. beim Bahnhof AA._____, SB110200 Urk. 1 S. 2 f. und S. 11) liegen auf dem damaligen Arbeitsweg des Beschuldigten – jedenfalls auf einem möglichen Ar- beitsweg (Wohnort … [Adresse], Arbeitsort AV._____ Investments SA, ...[Adresse] [vgl. SB110200 ND 1 Urk. 2/14.9 und 2/19.7]). Zwar stimmt – mit der Verteidigerin (SB110200 Urk. 145 S. 22) –, dass AW._____ [Ortschaft] geogra- phisch näher bei GP._____ liegt als AA._____. Deshalb liegt aber AA._____ nicht "ganz sicher nicht auf dem Arbeitsweg des Beschuldigten" (a.a.O.): Vielmehr führt zu bestimmten Tageszeiten die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von AW._____ nach GP._____ sehr wohl über AA._____ (vgl. www.sbb.ch). Zudem ist AA._____ der Hauptort und grösste Ortsteil der Gemeinde AW._____, und es liegen die beiden Ortsteile unmittelbar nebeneinander, sodass für den Beschuldig- ten – wäre er denn der Täter – sogar ein bewusster "Umweg" über AA._____ mit geringstem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen wäre, wenn er sich nicht für ir- gendwelche Kommissionen ohnehin in den Gemeindehauptort hat begeben müs- sen. Allein: Sowohl der Bahnhof GP._____ als auch der Bahnhof AA._____ sind sehr gut frequentierte Pendlerbahnhöfe, und es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Dritter die drei Telefaxe verfasst und allenfalls gar die Aufgabeorte bewusst derart gewählt hat, dass sie auf den Beschuldigten hin- deuten. Für sich alleine betrachtet kann aus den Aufgabeorten jedenfalls nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden.
E. 12.4.2 Dem Beschuldigten waren die Geschäfts- und Privatadressen von T._____ bekannt (SB110200 Urk. 1 S. 20). Angesichts der Kontakte des Beschuldigten mit dem Privatkläger erstaunt das hingegen nicht. Die beiden kannten sich von ihren Tätigkeiten auf den Cayman her und hatten nach Darstellung des Privatklägers Kontakt bei Meetings und nachfolgenden Mittag- oder Abendessen (SB110200 Urk. 3.1 S. 7). Nachdem der
- 54 - Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger sich in GP._____ aufhält (SB110200 Urk. 3.5 S. 10), und er – zugegebenermassen – Internet-Recherchen über diesen angestellt hatte (SB110200 Urk. 3.7 S. 3 ff.), war es naheliegend, dass er auf Wohn- und Arbeitsort stiess. Auch aus der Kenntnis dieser Daten kann deshalb nicht auf den Beschuldigten als Täter geschlossen werden.
E. 12.4.3 Kenntnisse über die Verbindung Privatkläger - AY._____ Nach Aussagen des Privatklägers wussten "offiziell nicht mehr als fünf Personen" davon, dass er Vermögenswerte der Familie AY._____ verwaltet habe: neben dem Steueranwalt AZ._____ sein – des Privatklägers – Vater, seine Sekretärin, BA._____ sowie BB._____, je von der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). Allerdings wirkt hier schon der vom Privatkläger verwendete Terminus "offiziell" relativierend, und er musste denn auch anfügen, nicht ausschliessen zu können, dass auch Personen bei der W1.'_____ auf den Cayman Islands Bescheid ge- wusst hätten (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). In diesem Sinne äusserte er auch die Vermutung, dass es sich beim Absender der Telefaxe um den Beschuldigten ge- handelt haben könnte; "A.'_____", der als Manager für Banking Operations zu- ständig gewesen sei (a.a.O. S. 6; vgl. auch SB110200 Urk. 4.0 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte effektiv über die Verbindung Privatkläger – AY._____ in etwa Be- scheid wusste, geht aus seinem "Insider-Report" hervor (Beilage 3 zu SB110200 Urk. 3/7). Nachdem nicht nur der Beschuldigte, sondern möglicherweise auch noch eine weitere nicht näher bekannte Anzahl von Personen um die Verbindung des Pri- vatklägers zur Familie AY._____ wusste, kann deshalb nicht mit der erforderli- chen Sicherheit auf den Beschuldigten als Urheber der Telefaxe geschlossen werden. Dass es sich – so die Vorinstanz – einerseits nur um einen beschränkten Kreis gehandelt habe, der überhaupt Kenntnis von der Verwaltung der AY._____- Gelder durch den Privatkläger hatte, und andererseits der Beschuldigte nach sei- nem eigenen Eingeständnis "als einer von wenigen Eingeweihten" von der AY._____-Affäre und der Rolle des Privatklägers darin gewusst habe (SB110200
- 55 - Urk. 77 S. 10), stimmt deshalb so dahingehend nur beschränkt, als keineswegs feststeht, dass tatsächlich nur ein (ganz) kleiner Personenkreis um die Verbin- dung des Privatklägers zur Familie AY._____ gewusst hätte. Die Kenntnisse des Beschuldigten können damit unter Umständen ein Motiv für die inkriminierten Te- lefaxe liefern; ein Nachweis, dass der Beschuldigte deren Verfasser und Absen- der war, kann damit aber nicht erbracht werden.
E. 12.4.4 "Insider-Report" und Internet-Recherchen über den Privatkläger Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben den "Insider-Report" als eine Art "Abschiedsbrief" verfasst, aufgrund der Drohungen, die gegen ihn und seine Familie geäussert worden seien. Er habe das Gefühl gehabt, "irgendwo stinkts". Mit seinen Ausführungen über den Privatkläger habe er Dritten einen Hinweis ge- ben wollen, dass dies eine Möglichkeit für sein allfälliges Ableben sein könnte (SB110200 Urk. 3.7 S. 7). Er habe im Privatkläger einen möglichen Verfolger ge- sehen, der ihn bedrohe. Er habe aus Frustration "Sachen" über ihn zusammen- getragen und niedergeschrieben, damit Untersuchungsbehörden nach seinem Tod einen Hinweis finden würden (SB110200 Urk. 3/8 S. 4). Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich nicht ausgeschlossen werden bzw. liegt sogar zwanglos nahe, dass der Beschuldigte aus dieser Frustration heraus auch die inkriminierten Telefaxe verfasst und gesandt hat. Allerdings lassen sich in den sichergestellten und ausgewerteten Daten keine Hinweise darauf finden. Alleine dass ein nachvollziehbares Motiv vorliegt, reicht für die Annahme einer Tä- terschaft aber wiederum nicht aus.
E. 12.5 Es stellt sich damit die Frage, ob aufgrund aller Indizien der Schluss zulässig ist, dass vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Die Frage muss aber verneint werden. Zwar weisen jedes einzelne Indiz und insbesondere auch alle Indizien in ihrer Gesamtheit recht deutlich auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. Die von der Vorinstanz angestellten Erwägungen und Schlüsse sind nicht abwegig (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.). Letztlich besteht aber nur ein – wenn auch recht weit verdichteter – Verdacht, nicht indessen die erforderliche Gewissheit. Es bestehen
- 56 - ernst zu nehmende Zweifel daran, ob nur der Beschuldigte als Urheber der drei Telefaxe in Frage kommt.
E. 12.6 Lässt sich der Sachverhalt nicht mit der genügenden Sicherheit erstellen, verlieren die Aussagen des Beschuldigten dazu an Relevanz bzw. vermöchten sie nur dann etwas an der Beweislage zu ändern, wenn sich den Depositionen gera- dezu eine Selbstbelastung entnehmen liesse. Das ist nicht der Fall, auch wenn die Aussagen des Beschuldigten, wie dies der Vorderrichter richtig gesehen hat, alles andere als plausibel und insgesamt wenig glaubhaft sind (SB110200 Urk. 77 S. 10 ff.). Unzulässig ist allerdings, als Indiz für die Täterschaft zu werten, dass es der Beschuldigte zuweilen gänzlich verweigert habe, Aussagen zu machen, oder dass "mehrfach Einvernahmen vorzeitig abgebrochen werden mussten, da sich der Beschuldigte weigerte, weitere Aussagen zu machen" (so die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht beruft, nämlich nur dann zu dessen Nachteil in die Beweiswürdigung einbeziehen, wenn er sich weigert, zu seiner Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, obwohl eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; bestätigt in 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.5 und 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, und auch indirekte Zugaben liessen sich den Aussagen des Beschuldigten nicht ent- nehmen.
E. 12.7 Dies führt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Frei- spruch.
E. 13 Sachverhalt SB110200: Anklageziffer III.4 (E-Mail "Hi dirty pig…")
E. 13.1 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Vorderrichters, der den Beschuldigten diesbezüglich verurteilte, bestreitet dieser auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (ND 4) weiterhin,
- 57 - am 7. August 2007 dem Privatkläger U._____ vom Account "ro- bin.hood[…]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das in der Anklageschrift aufgeführte E-Mail "Hi dirty pig…" gesandt zu haben. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung bestritt er sogar, dass am 7. August 2007 vom Account "robin.hood[...]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das fragliche Mail überhaupt gesendet worden sei. Er gab indessen zu, im fraglichen Zeitpunkt auf Mauritius gewohnt, die Telefonnum- mer "..." besessen und U._____ von dieser Nummer aus mehrfach angerufen zu haben. Ob er am 7. August 2007 in Mauritius war, konnte oder wollte er nicht sa- gen (SB110200 Urk. 61 S. 1; Urk. 80 S. 3; Urk. 141 S. 33-36). In der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 verweigerte er die Aussagen zum Thema (SB110200 Urk. 428 S. 7 ff.). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei nicht erwiesen, dass das in Fra- ge stehende E-Mail effektiv von Mauritius aus versandt worden sei. Das sei ledig- lich eine nicht belegte Parteibehauptung. Umso weniger könne von der Täter- schaft des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 145 S. 26-29). Aus den zu- sätzlichen Erkenntnissen im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen werde seitens der Untersuchungsbehörden "krampfhaft und mit weit hergeholten Erklä- rungen" versucht, die Täterschaft des Beschuldigten zu konstruieren (SB110200 Urk. 434 S. 57).
E. 13.2 Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung in diesem Zusammenhang an- lässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung ihren Beweisantrag erneuert, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail-Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 verschickt worden sei (Prot. II S. 24). Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurde
– unter anderem – dieser Beweisantrag gutgeheissen und der Staatsanwaltschaft aufgetragen, ergänzend abzuklären, wer im fraglichen Zeitraum die IP- Adresse "…" benützt habe und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[...]@yahoo.com" bzw. "ro- bin.hood[...]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[...]@hotmail.com" sei bzw. gewesen sei (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.).
- 58 -
E. 13.3 Dem E-Mail selber (SB110200 ND 4 Urk. 5e) ist lediglich der Absender "robin.hood[...]" mit der Adresse "robin.hood[...]@yahoo.ca" zu entnehmen. Die IP-Adresse des Absenders "…" (vgl. SB110200 ND 4 Urk. 5 f.) ist dem Internet- provider "BC._____" auf Mauritius zugeordnet (SB110200 ND 4 Urk. 5h = SB110200 ND 4 Urk. 50). Ein erstes, ursprünglich schon am 11. Oktober 2007 nach Mauritius gestelltes Rechtshilfegesuch blieb trotz erheblicher Bemühungen der Staatsanwaltschaft ohne Resultat und wurde schliesslich nicht mehr weiter- verfolgt, nachdem die dortige "State Attorney" zuerst ergänzende Angaben und später ein erneutes, vollständiges Rechtshilfeersuchen verlangt hatte (SB110200 ND 4 Urk. 9/1-12 sowie SB110200 eUA Urk. 7/4/2-11).
E. 13.4 Im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen wurde deshalb das Ersuchen im Sinne der damaligen Forderungen der "State Attorney" am 10. Februar 2012 bzw. 19. März 2012 erneuert (SB110200 eUA Urk. 7/1 ff., 7/10). Die Behörden von Mauritius blieben jedoch abermals ohne Reaktion, ungeachtet wiederholter Nachfragen auf postalischem und elektronischem Weg (SB110200 eUA Urk. 7/11-17).
E. 13.5 Weiter unternahm die Staatsanwaltschaft Abklärungen bei "Yahoo" (SB110200 eUA Urk. 8/2-8/8 sowie 9/2-9/6), welche jedoch hinsichtlich der hinter den "robin.hood[...]"-E-Mail-Adressen stehenden Personen keine Resultate erga- ben (SB110200 eUA Urk. 9/8). Gleiches gilt für eine Anfrage an die Microsoft Corporation (SB110200 eUA Urk. 10/1 und 10/2).
E. 13.6 Im Rahmen der Untersuchung im nunmehrigen Berufungsverfahren SB150135 erfolgten beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung und verschie- dene Sicherstellungen. Mit Blick darauf, dass sich daraus auch für das vorliegen- de Verfahren Erkenntnisse gewinnen lassen könnten, ersuchte die Staatsanwalt- schaft die – nach der Rückweisung beim Obergericht verbliebene – Verfahrens- leitung darum, die Polizei im Rahmen der Beweisergänzungen zu beauftragen, die sichergestellten Datenträger und dergleichen zu durchsuchen und auszu- werten (SB110200 Urk. 198). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident diesen Antrag gut (SB110200 Urk. 208).
- 59 - In der Folge wurden die am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Com- puter und Datenträger mit dem Fokus dahingehend untersucht, ob sich daraus Hinweise ergeben, dass der Beschuldigte der Urheber des E-Mails vom 7. August 2007 gemäss Anklageziffer III.4 an U._____ sein könnte. Wie dabei vorgegangen wurde und welche Erkenntnisse daraus gewonnen wurden, lässt sich dem polizei- lichen Nachtragsrapport vom 13. Juni 2013 entnehmen (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 4 ff.). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus insbe- sondere, dass der Beschuldigte unter dem Decknamen "Robin Hood" agiert und durchaus auch ein Motiv gehabt habe, E-Mails mit bedrohlichem Inhalt an U._____ zu versenden (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 8).
E. 13.7 Auch ohne die Resultate der rechtshilfeweisen Abklärungen bezüglich IP- und E-Mail-Adresse können angesichts der nunmehr gegebenen Beweislage kei- ne Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der U._____ am 7. Au- gust 2007 das E-Mail gemäss Anklageziffer III.4 hat zukommen lassen:
E. 13.7.1 Zunächst ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen diesbezüglich beigepflichtet werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 35-37; Art. 82 Abs. 4 StPO): Auch ohne eine entsprechende Bestätigung seitens der Behörden aus Mauritius oder von "Yahoo", Microsoft o.ä. steht fest, dass die IP-Adresse …, welche als Absender den in den Kopfzeilen des E-Mails enthaltenen Informatio- nen entnommen werden kann, in Mauritius zu lokalisieren ist, und zwar beim In- ternetprovider "BC._____" bzw. "BC1._____" (SB110200 ND 4 Urk. 5 h; sowie etwa auch "www.utrace.de" oder "www.ip-adresse-ermitteln.de"). Wenn die Ver- teidigung dazu ausführt (SB110200 Urk. 145 S. 28), die IP-Adresse sage nur et- was darüber aus, "dass der betreffende E-Mail-Account über diesen Host/Server läuft" und "der Account-Inhaber an einem ganz anderen Land/Kontinent sein" könnte, so stimmt dies nur insofern, als ein versierter Anwender möglicherweise die Kopfzeileninformationen von versandten E-Mails manipulieren oder – etwa über ein Anonymisierungsnetzwerk wie "Tor" – verschleiern könnte. Im Falle ei- nes "Normalusers" ist dagegen die IP-Adresse des Netzwerkzugriffs in den Kopf- zeileninformationen eines E-Mails zu finden. Dieser Netzwerkzugriff kann etwa ein WLAN oder eine den Gästen zur Verfügung stehende Internetstation eines Hotels
- 60 - sein, oder aber auch ein von einem Provider gestelltes Datenfunknetz. So oder anders gibt deshalb die Geolokalisation der Absende-IP-Adresse im Normalfall Auskunft zumindest über die Region, aus welcher ein E-Mail versandt worden ist. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte zu haben, spricht vorliegend die IP-Adresse je- denfalls deutlich stärker dafür als dagegen, dass das fragliche E-Mail in Mauritius versandt worden ist. Nachdem der Beschuldigte zur Tatzeit grundsätzlich in Mau- ritius wohnhaft war und auch anerkannte, von seinem dortigen Telefonan- schluss … aus unter anderem am 9. August 2007 U._____ angerufen zu haben (SB110200 Urk. 77 S. 36; Urk. 141 S. 34/35), wäre also durchaus möglich, dass er zwei Tage vorher, am 7. August 2007, ein E-Mail an diesen gesandt haben könnte.
E. 13.7.2 Der Suchlauf, den die Polizei mit den Begriffen "robin.hood[...]@ yahoo.ca" sowie spezifischen Textpassagen aus dem E-Mail "Hi dirty pig…" über den beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenbestand vorgenommen hat, ergab keine direkten Hinweise auf den fraglichen Anklagesachverhalt (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 5). Auch das bedeutet aber nicht zwingend, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Erstellen/Versenden des fraglichen E-Mails kein Bezug besteht: Erstens erfolgte die Beschlagnahme der untersuchten Computer und Da- tenträger über drei Jahre nach der Tatzeit und hätten demnach auch Daten bei- seite geschafft werden können. Und zweitens hat der Beschuldigte durch sein eingestandenes Handeln gemäss Anklageziffer I.2.2 dokumentiert, dass ihm ge- läufig ist, E-Mails von öffentlichen Internetstationen aus zu versenden (welche logischerweise keine Spuren auf dem eigenen Computer und eigenen Daten- trägern hinterlassen).
E. 13.7.3 Aus verschiedenen Dateien, welche im beim Beschuldigten beschlag- nahmten Datenbestand gefunden wurden, ergibt sich indessen, dass der Be- schuldigte immer wieder als "Robin Hood" aufgetreten ist und seine Korres- pondenz auch entsprechend gezeichnet hat (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 7 ff.):
E. 13.7.3.1 Anfangs Mai 2007 wurde auf dem Computer "Sony" des Beschuldigten ein Dokument erstellt und unter dem Pfad \A._____\Daten
- 61 - A._____\W._____\Presse abgespeichert, mit welchem sich "Robin Hood" als Un- terzeichner in englischer Sprache an Kunden der Bank W._____ wendet ("Dear W._____ Client, …"). Unter Verweis auf Zeitungsberichte über Steuerbetrüger wird den Adressaten eröffnet, dass "Robin Hood" und die Bank W._____ den Steuerbehörden Daten und Informationen über die Beziehungen des Adressaten zu W._____ GP._____ und W._____ Guernsey and Cayman offenbaren werden. Es gebe – so fährt "Robin Hood" fort – nur eine Möglichkeit, dies zu verhindern: Wenn die Adressaten Druck auf die Bank ausübten, damit diese die Angelegen- heit mit "Robin Hood" löse ("… to solve its issues with Robin Hood"), werde er – "Robin Hood" – alles tun, um zu verhindern, dass die Informationen an die Behör- den herausgegeben werden. Als "Deadline" wird der 15. Mai 2007 angegeben und geschlossen, "… after that date you will be reported!" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7227). Ob dieses Dokument dann auch versandt worden ist, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Im vorliegenden Zusammenhang ist das allerdings auch nicht re- levant. Relevant ist vielmehr Folgendes: Nachdem dieses Dokument auf dem Computer des Beschuldigten erstellt und unter einem Pfad abgespeichert worden ist, der offensichtlich auf den Beschuldigten deutet, erscheint dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verfasser. Jede andere Annahme wäre le- bensfremd, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand anderer als der Beschuldigte an dessen Computer Dokumente erstellt und in einem dem Be- schuldigten zuzuordnenden Ordner abgespeichert hätte. Hinzu kommt, dass der Inhalt des Schreibens vom Gehalt her durchaus zum E-Mail passt, welches der Beschuldigte anerkanntermassen gemäss Anklageziffer I.2.2 am 12. August 2005 an die Bank W._____ AG bzw. V._____ versandt hat: Auch dort ging es darum, dass von der Bank verlangt wurde, gegen Mitarbeitende vorzugehen aufzuhören, ansonsten Klientendaten verschiedensten Stellen, u.a. auch Steuerbehörden, of- fenbart würden. Das im Datenbestand des Beschuldigten vorgefundene Schreiben "Dear W._____ Client, …" belegt deshalb bereits ziemlich offensichtlich, dass dieser sich teilweise als Robin Hood bezeichnet hat.
- 62 -
E. 13.7.3.2 Am 30. April 2007 und 2. Mai 2007 sandte der Beschuldigte von seinem privaten E-Mail-Konto "A.''_____@BF._____.ch" ("A.'''._____" und "B.'_____" of- fenbar für "A._____" und "B._____") an seine damalige Büroadresse "A._____@F._____.com" den Entwurf eines E-Mails mit dem Titel "W._____ Da- tenklau - deutsche Steuersünder müssen mit Freiheitsstrafen rechen [sic], …". Nach der Anrede "Sehr geehrter Herr U._____" nimmt der Beschuldigte im We- sentlichen Bezug darauf, dass Informationen an die deutschen Steuerbehörden "Wirtschaftskapitäne und Adelige" beträfen, und er prangert den Umstand an, dass unter anderem Steuerhinterziehung "vom Kanton Zürich geschützt" werde. Sodann rechtfertigt sich der Beschuldigte, dass er "die Daten in meiner Funktion juristisch gesehen nicht gestohlen haben" könne, und er kritisiert in zunehmend aggressivem Ton das Verhalten der Bank in den damals geführten Vergleichsge- sprächen. Schliesslich nennt der Beschuldigte verschiedenste Stellen, die er nun informieren werde. Gezeichnet ist das E-Mail mit "A._____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7232-7235). Praktisch dieses gesamte E-Mail versandte der Beschuldigte mit Ausnahme we- niger Absätze "copy paste" (unschwer daran zu erkennen, dass auch offen- sichtliche Orthografiefehler – u.a. das vorstehend erwähnte "rechen" – mitkopiert wurden) am 18. Mai 2007 von seinem privaten "BF._____"-Konto an "cash@BG.'_____.ch" [sic], und zwar mit dem Betreff "Datenklau W._____" und der Anrede "Sehr geehrter Herr BH._____". Offenbar sollte so der Eindruck er- weckt werden, die Zeitschrift "Cash" habe die Kopie eines an BH._____ gerichte- ten E-Mails erhalten. Das E-Mail dürfte allerdings nicht angekommen sein, nach- dem der Beschuldigte die Adresse falsch geschrieben hat ("cash@BG.'_____.ch" statt "cash@BG._____.ch"). Auch das ist in vorliegendem Zusammenhang aber nicht relevant; relevant ist, dass dieses zweite E-Mail nicht mehr mit "A._____", sondern mit "Robin Hood" unterzeichnet war (SB110200 eUA Urk. 6/8/7237- 7239). Diese Dokumente, beide ebenfalls im Computer des Beschuldigten gefunden, er- härten damit dessen Auftreten als "Robin Hood".
- 63 -
E. 13.7.3.3 Unter dem Pseudonym "BI.'_____" betreibt bzw. betrieb jedenfalls da- mals Prof. Dr. BI._____ von der Universität … eine Website mit "Essays aus … zu Wirtschaft und Gesellschaft" (www.BI.'_____.de). Dort äusserte er sich am 27. April 2007 kritisch darüber, dass Staaten mithilfe gestohlener Daten Steuerstraf- verfahren einleiteten. Konkret nahm er Bezug darauf, dass die deutschen Finanz- behörden Kunden der Bank W._____ ins Visier genommen hätten, wobei diese Forderungen auf von einem früheren Mitarbeiter der Bank gestohlenen Daten be- ruhten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7241-7242). Dieses Essay unter dem Titel "BJ._____" veranlasste einen "Robin Hood" am 10. Mai 2007 zu einer Erwide- rung, die von ihrem Inhalt her schon nahezu zwingend dem Beschuldigten zuge- ordnet werden muss: So teilte er "BI.'_____" praktisch in den gleichen Worten, wie sie schon in den in vorstehender Erwägung abgehandelten Dateien zu finden waren, mit, dass die Daten bei W._____ "nicht geklaut" worden seien, weil "der Mitarbeiter, der die Daten hatte", beauftragt gewesen sei, "aufgrund seiner Funk- tion COO die Daten ausserhalb der Bank aufzubewahren", damit diese "im Falle von Hurricans, Zerstörung der Bank" wieder rekonstruiert werden könnten. Weiter prangerte er die "Geldwäscherei" an, in welchem Zusammenhang "viele deutsche Adelige und Wirtschaftskapitäne" Verfahren laufen hätten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7242). Die letztzitierten – auffälligen – Begriffe sind 1:1 genau gleich in den unter Erw. 13.7.3.2 erwähnten Dateien zu finden. Auch hier ist deshalb mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei "Robin Hood" um den Beschuldigten gehandelt hat.
E. 13.7.3.4 Der vorerwähnte Text "BJ._____" wurde sodann am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten als pdf-Dokument zusammen mit der Kopie einer Vorladung an den Beschuldigten zu einer Einvernahme als Zeuge beim Finanzamt in EQ._____ [Ortschaft] mit dem Betreff "Robin Hood ist zurück!" an die Empfänger "Leser-Service@BK._____[Zeitschrift].de" und "ver- lag@BL._____[Zeitschrift].ch" gesandt (SB110200 eUA Urk. 6/8/7255-7256). Hier ist nun der Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und "Robin Hood" geradezu offensichtlich.
- 64 -
E. 13.7.3.5 Gleiches gilt für das ebenfalls am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten versandte E-Mail mit dem Betreff "Robin Hood ist mit zurück! Achtung alle Steuerhinterzieher, Robin ist hinter Euch her!" an "info@BM._____[Medienunternehmen].com", wiederum unter Beilage des vor- erwähnten "BJ._____" sowie zusätzlich eines weiteren Beitrags von "BI.'_____". Im Text des E-Mails wird nach der Anrede "Sehr geehrtes Fernsehen" ein "Beitrag von Robin Hood" angekündigt, der nun Steuerhinterzieher jage und Steuerbetrü- ger dem Staat ausliefern werde. Es gehe "um den berühmten Fall der W._____ Bank". Wenn sie mehr wissen wollten – so wird angepriesen – "dann email Sie"; "dies wäre ein toller Beitrag für 'BN._____' [Sendung]". Unterzeichnet ist das E- Mail von "Robin" – erstellt und versandt aber zweifelsohne vom Beschuldigten.
E. 13.7.3.6 Bereits am 6. Juli 2007 hatte der Beschuldigte – wiederum von seinem "BF._____"-Konto aus – "BO._____@BM._____.de" angeschrieben und ausführ- lich seine Geschichte unter dem Titel "Stalking, Steuerhinterziehung und -betrug der grössten Schweizer-Privatbank in GP._____" als "tolles Thema für BO._____ [Sendung]" empfohlen. Interessant ist nun, dass genau dieses E-Mail am 8. Juli 2007 von "A.''_____@BF._____.ch" aus an "info@BM._____.com" wei- tergeleitet wurde, mit dem Begleittext "BN._____, Robin Hood ist zurück! Ist Robin A._____ oder ist A._____ Robin, aber hier die Geschichte! Der Supergau, Robin bringt deutsche Steuerhinterzieher, -betrüger zur Strecke", unterzeichnet mit "A.'''_____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7272 ff.). An dieses E-Mail angehängt waren diverse weitere Dokumente, unter anderem ein Schreiben des Beschuldigten an seine Nachbarschaft in AW._____ vom 14. Februar 2006 (SB110200 eUA Urk. 6/8/7282 ff.) sowie ein Brief des Beschuldigten an BP._____ (SB110200 eUA Urk. 6/8/7295 f.). Hier liegt die Identität des Beschuldigten mit "Robin Hood" auf der Hand – er ko- kettiert geradezu damit.
E. 13.7.3.7 Bestätigt wird dies noch einmal durch ein E-Mail vom 10. Juli 2007, mit welchem sich – offensichtlich – der Beschuldigten ab seinem "BF._____"-Konto an BQ._____ von der BR._____ [Zeitschrift] wendet und mit "Robin Hood" unter- zeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7309).
- 65 -
E. 13.7.3.8 Aus einer Kommunikation mit dem Internetportal "BS._____.de" konnte aus den Dateien des Beschuldigten weiter ein Beitrag extrahiert werden, in wel- chem "Robin Hood" verschiedene "vermutliche deutsche Steuersünder" nament- lich benannte (SB110200 eUA Urk. 6/8/7312). Hiezu wurde polizeilicherseits fest- gestellt, dass sich die Adressen der offenbarten Kunden auch in verschiedenen weiteren Dateien der am 19. Januar 2011 sowie bereits am 27. September 2005 beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern finden lassen. Dass sowohl im Beitrag in "BS._____.de" als auch in den beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten eine der fraglichen Kundenadressen durchgängig gleich falsch geschrieben wurde ("… [Adresse]" statt "… [Adresse]"), ist ein starkes Indiz dafür, dass "Robin Hood" seine Kenntnisse aus dem Datenbestand des Beschuldigten gewonnen hat
– und mithin mit diesem identisch ist (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 11 mit Verweisen). Ebenso passt dazu, dass auch hier wieder im Text von "Adeligen" und "Wirtschaftskapitänen" die Rede ist – Begriffe, die der Beschuldigte beleg- termassen im Gebrauch hat (a.a.O.).
E. 13.7.3.9 Und schliesslich konnte im Datenbestand des Beschuldigten die Datei "W._____ Fund Cayman.doc" gefunden werden, worin der Autor verschiedene Vorgänge anprangert, mit welchen "die schweizerischen Steuerbehörden, das schweizerische Volk und auch die Kunden von W._____ über den Tisch gezogen" würden. Das Dokument wurde am 6. Januar 2008 im Benutzerkonto "Büro" er- stellt und mit "Robin Hood II" gezeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7323 ff.). Dass dieses Dokument beim Beschuldigte gefunden worden ist, muss wiederum als Vermutung seiner Urheberschaft gelten.
E. 13.7.3.10 In dem ihm zum Abschluss der ergänzenden Untersuchung vorge- legten Fragebogen (schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO, in Fort- setzung der vorgängigen Einvernahme, vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 1/7) ant- wortete der Beschuldigte – wohl nicht zuletzt angesichts der vorstehenden Be- weisergebnisse – denn auch ohne Umschweife auf die Frage, ob er jemals das Pseudonym "Robin Hood" verwendet habe, mit "ja" (SB110200 eUA Urk. 1/17/1).
E. 13.7.3.11 Aus alledem ergibt sich darum, dass sich der Beschuldigte selbst im- mer wieder als "Robin Hood" bezeichnet hat und auch zugegebenermassen unter
- 66 - diesem Pseudonym aufgetreten ist. Das bestärkt die Annahme, dass der Be- schuldigte auch Urheber des E-Mails von "robin.hood[...]@yahoo.ca" gemäss An- klageziffer III.4 sein könnte, in höchstem Masse.
E. 13.7.4 Mit dem erwähnten E-Mail wurde U._____, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Bank W._____ AG, bekanntlich massiv bedroht. Es wurde ihm nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass ein Killer hinter ihm her sei und ihn exekutieren wer- de. Es ist mit dem polizeilichen Sachbearbeiter einig zu gehen, dass U._____ vom Absender dieses E-Mails offensichtlich als eine Person gesehen wurde, an welcher man sich für erlittenes und weiterhin zu erleidendes Unrecht zu revan- chieren und Vergeltung zu üben habe (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 6). Eine solche Gemütslage war beim Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt durchaus gegeben. Es geht aus verschiedenen jeweils entweder an U._____ al- leine oder an diesen als einen unter Vielen adressierten E-Mails des Beschuldig- ten vor dem 7. August 2007 hervor, dass dieser U._____ als einen der Hauptver- antwortlichen für verschiedene Streitpunkte nach seiner Entlassung ansah (SB110200 eUA 6/8/7345: "Insbesondere ist es Herr U._____ der Bank, der die Sache behandelt…"). So beklagte sich der Beschuldigte wiederholt darüber, dass die Privatklägerin ihn habe beschatten lassen bzw. "gestalkt" und ihm danach ein "Schweigegeld" von Fr. 500'000.– offeriert habe, was der Beschuldigte als "Be- stechung" und "Korruption" bezeichnete. Ebenso kritisierte der Beschuldigte im- mer wieder mit Nachdruck, dass sich die Bank geweigert habe, die Kosten für die ärztliche Behandlung zu übernehmen, welche zufolge Konkurses des Versiche- rers auf den Cayman Islands nicht beglichen worden waren (vgl. dazu Anklage- schrift Ziff. 1.5). Das umschrieb der Beschuldigte jeweils als "Schweinerei". (SB110200 eUA Urk. 6/8/7331-7332, 6/8/7334; 6/8/7337; 6/8/7342-7343; 6/8/7345; 6/8/7347). Stets waren diese E-Mails mit der Drohung verbunden, an die Öffentlichkeit zu gehen bzw. eine "Whistleblower-Aktion zu starten". Exempla- risch ist dafür das E-Mail des Beschuldigten an U._____ und BH._____ vom 8. Juli 2007, wo er in Aussicht stellt, "die Whistleblower Angelegenheit" sei "soweit vorbereitet, dass wir diese im richtigen Zeitpunkt veröffentlich wird" (sic!). Weiter schreibt der Beschuldigte, es seien nun "Taten angesagt", und er "werde sich ei-
- 67 - nen Namen schaffen, als der Erste der… wie mir die Presse bereits bestätigt hat- te". Immerhin lässt der Beschuldigte dann der Privatklägerin noch quasi eine Hin- tertür offen: "Sollte die Bank wirklich noch dringend das Gespräch suchen, bitte ich Sie, direkt mit mir Kontakt aufzunehmen. Die Sache könnte noch gerettet wer- den" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7351). Reichlich geschmacklos schliesslich, wie der Beschuldigte am 22. Juni 2008 unter anderem U._____ mit der Bemerkung, "ich kann Ihnen diese Realität zeigen" Bilder von verhungernden Kindern zukom- men liess (SB110200 eUA 6/8/7362 ff.). Mit dem polizeilichen Sachbearbeiter passt auch zwanglos zu einer Frustreaktion, wie sie im E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesehen werden kann, dass sich der Beschuldigte am Tag zuvor, dem 6. August 2007, vom "AD._____" abgewiesen gesehen hatte: So war der vom Beschuldigten kontak- tierte Journalist des "AD._____" nicht auf die "Stalking"-Geschichte des Beschul- digten eingegangen, wo er U._____ neben BH._____ als "Auskunftsperson" an- gab, und hatte dem Beschuldigten geantwortet, der Fall sei "eigentlich noch kei- ner", und er sehe "zu wenig Anhaltspunkte" für eine Recherche (SB110200 eUA Urk. 6/8/7168-7171). Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (vgl. dazu noch später) ist unschwer anzunehmen, dass er sich durch diese Ab- sage sehr gekränkt gesehen hat.
E. 13.7.5 U._____ äusserte bereits in seiner polizeilichen Befragung anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. September 2007 die Vermutung, dass es sich beim Absender des Mails um den Beschuldigten handeln könnte (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 1 ff.). Nicht anders lautete die Zeugeneinvernahme vom 14. August 2008 (SB110200 ND 1 Urk. 4/1): Aufgrund der Sprache und des Wissens, dass er (der Zeuge) sonst bei keiner Person einen Grund für ein solches E-Mail gehabt habe, und auch wegen der Herkunft des E-Mails sei klar, dass es vom Beschuldigten kommen müsse. Es passe auch zum Schreibstil des Beschuldigten. Man merke, dass es von jemandem stamme, der nicht Englisch als Muttersprache habe (a.a.O. S. 12 f.). Letzteres ist durchaus zutreffend: Das E-Mail ist in ungelenkem Englisch abge- fasst, das in Satzaufbau und -gebrauch an die deutsche Sprache erinnert. Inso-
- 68 - fern ist der Text stark mit jenem vergleichbar, den der Beschuldigte anerkannter- massen am 12. August 2005 von AT._____ aus versandt hatte. Der Text enthält sodann auch diverse Schreibfehler: "guys like to need to be…" statt "guys like you need to be…", "My hunter will behind your back…" statt "My hunter will be behind your back…", "in a weeks time" statt "in a week's time", "in a months time" statt "in a month's time". Das ist geradezu typisch für den Beschuldigten, der seine Texte diesbezüglich nicht sehr sorgfältig zu redigieren pflegte; als Beleg dafür kann na- hezu jeder in den Akten enthaltene Text des Beschuldigten dienen. Schon die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat denn auch mit Verweis auf diverse Beleg- stellen zutreffend festgestellt, der Beschuldigte lasse erkennen, "dass er sich beim Schreiben am Computer nicht durch das Korrigieren von Tippfehlern auf- halten lässt" (SB150135 Urk. 146 S. 80/81).
E. 13.7.6 Aus alledem erhellt, dass alles für und nichts gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. Seine Bestreitungen sind unbehelflich. Nicht im Ernst kann er angesichts der Aktenlage und der Zeugenaussage U._____s in Abrede stellen, dass das fragliche Mail aus Mauritius überhaupt versandt worden ist (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 34). Ebenfalls kann er nichts für sich daraus ableiten, dass er in der Untersuchung zunächst abstritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt auf Mauri- tius aufgehalten zu haben (SB110200 ND 1 Urk. 3 S. 15) bzw. danach keine Aus- sagen mehr dazu machte (SB110200 Urk. 3/4/1 S. 14). In der ersten Berufungs- verhandlung sagte er dazu denn auch, nicht mehr zu wissen, ob er am 7. August 2007 in Mauritius gewesen sei (SB110200 Urk. 141 S. 35). Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass der Beschuldigte am 7. August 2007 mit grösster Wahr- scheinlichkeit in Mauritius war: Jedenfalls verwies er in einem E-Mail vom 16. Juli 2007 an den TV-Journalisten BT._____ darauf, am 27. Juli 2007 nach Mauritius zurückzukehren (SB110200 eUA 6/8/7224) und musste er sich am 9. August 2007 ebenfalls in Mauritius befunden haben, als er von seiner mauritianischen Te- lefonnummer … aus U._____ anrief (vgl. die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 36/37 und SB110200 Urk. 141 S. 34). Angesichts dieser Umstände liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte auch am 7. August 2007 auf Mauritius gewesen sein muss. Mit der Vorinstanz ist damit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der
- 69 - am 7. August 2007 U._____ das in Anklageziffer 4 (ND 4) umschriebene E-Mail gesandt hat.
E. 13.7.7 Bezeichnend ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte bereits während der Untersuchung über seine Verteidigerin bei U._____ unter anderem für das E- Mail aus Mauritius entschuldigen wollte. Jedenfalls bestätigte die Verteidigerin an- lässlich der Zeugeneinvernahme von U._____ vom 14. August 2008 dessen da- hingehende Aussage ausdrücklich (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 15). Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte damals für ein bedrohendes E-Mail ent- schuldigen wollte, für welches er nicht die Verantwortung trug. Das bekräftigt das vorstehende Beweisergebnis.
E. 13.8 In der Anklageschrift wird weiter ausgeführt, dass U._____ durch die Todes- drohungen in diesem E-Mail in Angst und Schrecken versetzt worden sei. U._____ sagte dazu aus, er habe den Inhalt der Mitteilung als "klar lebensbedro- hend" empfunden, insbesondere auch in Kombination mit dem Umstand, dass der Beschuldigte seines Wissens Waffen besessen habe (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 8). Er habe dieses E-Mail sehr ernst genommen und "nicht einfach so wegge- steckt" (a.a.O. S. 12). Das ist angesichts des Wortlauts und der spannungsgela- denen Situation, die damals zwischen der Bank W._____ AG bzw. deren Vertreter und dem Beschuldigten herrschte, ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft.
E. 13.9 Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. III.4 (ND 4) ist deshalb erstellt.
E. 14 Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.3 (mehrfache Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses)
E. 14.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinne der Anklagevorwürfe gemäss Ziff. I.2.3 allesamt als erstellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 21, 26, 29 und 34). Der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren beim Eingeständnis der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern I.2.3 a-c, soweit es um die Zustellung der "Selbstdeklaration" bzw. der beiden CD-ROM an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kanto- nale Steueramt Zürich geht. Er stellt aber weiterhin in Abrede, gemäss Anklage-
- 70 - ziffer I.2.3 d der Zeitschrift "Cash" eine CD mit Daten zugestellt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 27 ff., Urk. 145 S. 11 ff., Urk. 434 S. 17 ff.).
E. 14.2 Bezüglich der Anklageziffern I.2.3 a-c kann deshalb vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedür- fen (SB110200 Urk. 77 S. 21, S. 26, S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon ausge- nommen ist der – weiter unten zu erörternde und vom Beschuldigten bestrittene – Vorwurf, es seien mit den Sendungen an die Steuerbehörden Daten der Bank W._____ AG offenbart worden.
E. 14.3 Bezüglich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash -CD") ist dagegen der Sachverhalt zu erstellen. Die Vorinstanz schloss auf die Täterschaft des Beschuldigten, weil sie mannigfache Übereinstimmungen in den von der Bank W._____ AG eingereichten Dokumenten bzw. Printscreens und den beim Beschuldigten aufgefundenen verschiedenen Datenträgern sowie den zwei ande- ren, an die Steuerämter gesandten CD sah. Aufgrund der Kongruenz der einge- reichten Dokumente und der Daten, welche im Bestand des Beschuldigten si- chergestellt werden konnten, könne es zwingenderweise nur der Beschuldigte gewesen sein, der das anonyme Begleitschreiben und die CD der Redaktion von "Cash" zugeschickt habe. Zudem sei der Beschuldigte in zwei anderen Fällen exakt nach demselben Muster vorgegangen (Urk. 77 S. 31 ff.).
E. 14.3.1 Die Verteidigung monierte dazu anlässlich der ersten Berufungsver- handlung, dass hinsichtlich des Inhalts der "Cash-CD" bis dorthin lediglich Partei- behauptungen der Bank W._____ AG vorlagen, nachdem das Original der CD von "Cash" unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgegeben und die sich im Besitz der Privatklägerin befindliche, von dieser ausgewertete Kopie von den Untersuchungsbehörden nicht herausverlangt worden war (SB110200 Urk. 145 S. 11 ff.). Im Weiteren machte die Verteidigung geltend, da die CD gemäss dem Artikel von BU._____ im "Cash" Daten von 1997 bis 2003 enthalte, könne sie nicht vom Beschuldigten stammen, da dieser ja per 10. Dezember 2002 freige- stellt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 12/13).
- 71 -
E. 14.3.2 Im Rahmen des Beschlusses vom 17. November 2011, mit welchem die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war, wurde deshalb im Sinne der Vorbringen der Verteidigung festgehalten, dass nicht überprüft werden könne, ob der von der Privatklägerin behauptete Inhalt der CD auch wirklich mit jenem der CD übereinstimme und ob auf allen drei CD (ESTV, KSTA, "Cash") die gleichen Daten enthalten seien. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen (SB110200 Urk. 148 S. 7/8).
E. 14.3.3 Die Staatsanwaltschaft machte sodann bei der Bank W._____ AG die CD "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" erhältlich (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 7 mit Verweisen). Diese CD war am 8. August 2005 von BV._____, Chief Security Officer der Privatklägerin, als exakte Kopie derjenigen CD erstellt wor- den, die "Cash" zugekommen und welche seitens der Zeitschrift unter Berufung auf den Quellenschutz nicht den Strafverfolgungsbehörden herausgegeben wor- den war. Der Kopiervorgang fand in den Räumen der damaligen Anwaltskanzlei BW._____ statt, unter Aufsicht von Rechtsanwalt Dr. BX._____, dem Rechtsver- treter der Zeitschrift "Cash", sowie U._____ als Vertreter der Privatklägerin, und es wurde jeder Schritt genauestens protokolliert (SB110200 eUA Urk. 2/2/1). Es kann deshalb auf die Zeugenaussage von BV._____ abgestellt werden, wonach sie "eine absolut perfekte Kopie" der "Cash"-CD erstellt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/1 S. 5). Die polizeilich untersuchte "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" entspricht deshalb in allen Teilen derjenigen CD, die im Frühling 2005 der Redak- tion der Zeitschrift "Cash" anonym zugestellt worden ist und den Journalisten BU._____ zu seinem am 16. Juni 2005 publizierten Artikel "Datenklau bei der Bank W._____" veranlasst hat. Unter anderem schreibt der Journalist darin (SB110200 ND 1 Urk. 2/1.1.1, Beilage 1c): "Die CD-ROM in der Redaktionspost enthält kein Zeichen des Urhebers, keine Be- schriftung, kein Signet – handelsübliche Massenware aus dem Computershop. Der Inhalt hingegen ist absolut nicht für den allgemeinen Gebrauch bestimmt: 169 Megabyte Dateien mit Kunden- und Geschäftsdaten eines Geldhauses, dessen Welt- ruf auf Verschwiegenheit aufbaut.
- 72 - Die Datensätze stammen aus dem Büro der W._____-Gruppe auf den Cayman. Sie wurden in den Jahren 1997 bis 2003 erstellt und betreffen den gesamten geschäftli- chen Ablauf der W._____-Firmen auf der Karibikinsel und eine Kundenklientel, die es gerne besonders vertraulich geregelt hat: sehr vermögende Privatkunden aus der ganzen Welt."
E. 14.3.4 Die CD wurde sodann polizeilich detailliert ausgewertet (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13/14; eUA Urk. 5/9/3.3 ff. und eUA Ordner 7 [vgl. da- zu die Erklärungen in eUA Urk. 5/5 S. 16]) und deren Inhalt mit demjenigen der CD "ESTV" und "KSTA" sowie der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" und des Notebooks "IBM ThinkPad" verglichen. Zentra- le und auf das Wesentliche reduzierte Erkenntnisse daraus sind (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13 ff.):
- Die CD "ESTV" und die CD "Cash" weisen einen identischen Inhalt auf;
- der Inhalt dieser beiden CD ist identisch auch auf der CD "KSTA" zu finden, dort ergänzt durch 24 zusätzliche Ordner und 300 zusätzliche Dateien;
- die CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" wurden alle am Abend des 20. Januar 2012 gebrannt (um 18:07, 19:01 und 19:52 Uhr);
- alle auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" enthaltenen Dateien sind auch auf der DVD "A._____ Daten" und auf dem "IBM ThinkPad" zu finden;
- der Vergleich der "Hash-Werte" (eine Art "digitaler Fingerabdruck" einer Datei) einer Auswahl aus jenen Dateien, die einen erkennbaren Bezug zur Privatklägerin aufweisen und ab den CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" extra- hiert worden sind, beweist aufgrund der jeweils deckungsgleichen Prüf- summen im Verhältnis zu den gleichnamigen Dateien auf der DVD "A._____ Daten 31.12.02", dass letztere DVD bzw. jedenfalls deren Datenbestand die Quelle für die Herstellung der drei CD war;
- jene ausgewählte Datei, die zwar auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA", nicht aber gegenüber der DVD "A._____ Daten 31.12.02" den glei- chen Hash-Wert aufwies ("Bank account numers.xls"), wurde auf den drei
- 73 - CD am 20. März 2005 geändert und zuletzt von einem Benutzer namens "A._____" abgespeichert;
- ein Benutzer namens "A.'_____" nahm gewisse Änderungen (Einfärbungen) an den Dokumenten "Minutes of the Meeting" vor, die genau übereinstim- mend auf allen drei CD und in unbearbeiteter Form auf der DVD "A._____ Daten" zu finden waren. Alle diese Umstände belegen nun geradezu zwingend, dass der Beschuldigte am
20. Januar 2012, ausgehend vom Datenbestand der DVD "A._____ 31.12.02", die drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" hergestellt und später auf Letzteren noch kleine Änderungen vorgenommen hat. Dass es auf der "Cash-CD" Daten aus dem Jahre 2003 habe und sie deshalb nicht vom Beschuldigten habe hergestellt werden können, wie die Verteidigung immer wieder aus dem Artikel von BU._____ ableiten will, der von "…in den Jah- ren 1997 bis 2003 erstellt…" schreibt (s. oben), stimmt nicht: Die DVD "A._____ Daten 31.12.2002", welche als Quelle für die "Cash-CD" diente, wurde am
31. Dezember 2002 gebrannt (SB110200 eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 1), und nachher erfolgten keine Änderungen mehr (eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 2). Damit kann weder die DVD "A._____ Daten 31.12.2002" noch – logischerweise – die "Cash"-CD Daten aus dem Jahr 2003 enthalten. Wenn BU._____ also schreibt, es hätten sich auf der "Cash"-CD Daten bis 2003 befunden, hat das seinen Grund entweder in ei- nem Irrtum oder in einem Druckfehler. Es stimmt auch nicht, dass sich – wie die Verteidigung im zweiten Teil der Beru- fungsverhandlung erstmals behauptete – mit dem "Report on Termination of Employment of A._____" vom 10. Februar 2003 tatsächlich ein aus dem Jahre 2003 stammendes Dokument auf der "Cash-CD" befinden würde (SB110200 Urk. 434 S. 18/19; Urk. 435/9). Dieses Dokument ist auf der entsprechenden CD nicht vorhanden, was sowohl durch die Durchsicht der Zusammenstellung der extra- hierten Dokumente gemäss SB110200 eUA Urk. 6/3/3/3001-3181 als auch einen elektronischen Suchlauf auf der CD (SB110200 eUA Urk. 6/3/0) bestätigt wird.
- 74 - Die Verteidigung wollte sich an der Berufungsverhandlung denn auch auf ihrer Behauptung "nicht behaften" lassen (Prot. II S. 83).
E. 14.3.5 Es steht damit zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte die "Cash"- CD gleichzeitig mit den CD "ESTV" und "KSTA" gebrannt hat. Nachdem diese CD sodann der Redaktion des "Cash" in praktisch analoger Weise anonym zugestellt worden ist, wie dies in Bezug auf die vom Beschuldigten anerkanntermassen den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden zugesandten anderen beiden CD der Fall war, drängt sich die Annahme der gleichen Täterschaft offensichtlich auf. "Cash" befand sich überdies immer wieder im Verteiler von vom Beschuldig- ten verbreiteten Schriftlichkeiten, unter anderem auch beim von ihm eingestande- nermassen versandten E-Mail vom 12. August 2005 aus AT._____. Es kann an- gesichts dessen kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift der Zeitschrift "Cash" im Frühling 2005 anonym die zur Diskussion stehende CD zugestellt hat.
E. 14.3.6 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern – ge- genteils sind sie ziemlich bezeichnend: Nachdem er bis dorthin über die ganze Untersuchung hinweg jeweils kategorisch verneint hatte, "Cash" die zur Dis- kussion stehende CD zugestellt zu haben, wurde ihm in der Einvernahme vom
28. Mai 2013 als staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung aus den Analysen der verschiedenen CD zunächst einmal vorgehalten, dass die CD "ESTV" und "KSTA" sowie die CD "Cash" mit dem Datenstamm der DVD "A._____ Daten 31.12.02" dieselbe Herkunft haben müssten. Daraufhin wich der Beschuldigte von seiner Haltung ab und verwies darauf, dass er sowohl während der fraglichen Zeit der Zustellungen der CD als auch während der Zeit der Befragungen in der Zeit von 2008 bis 2010 traumatisiert gewesen sei. Gleiches erwiderte er auf den Vor- halt, dass der "modus operandi" zu ihm passe und das bestätigt werde dadurch, dass er im zugestandenen E-Mail aus AT._____ "Cash" in den Verteiler aufge- nommen habe (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 3). Auf die konkrete Nachfrage, ob es somit möglich wäre, dass er auch die CD an "Cash" zugestellt habe, relativierte der Beschuldigte denn auch: "Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich war trauma- tisiert" (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). Diese Aussagen lassen erkennen, dass es
- 75 - dem Beschuldigten angesichts der klaren Beweislage nicht mehr opportun schien, das kategorische Abstreiten des Versands der "Cash"-CD beizubehalten. Er räumte nun implizit die Möglichkeit seiner Täterschaft ein, wollte aber mit dem Verweis auf seine Traumatisierung vermutlich geltend machen, bis dahin nicht bewusst falsche Aussagen gemacht zu haben und sich effektiv nicht an den Ver- sand zu erinnern. Das ist aber eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn er zugibt, die CD "ESTV" und "KSTA" hergestellt und versandt zu haben, ist nicht möglich, dass er sich nicht mehr daran erinnert, gleichzeitig auch die CD "Cash" hergestellt und ungefähr gleichzeitig versandt zu haben. Gesucht und unbehelflich ist schliesslich das erstmals in der Einvernahme vom 28. Mai 2013 in den Raum gestellte Szenario, er könnte die CD in einem Plastiksack im Zug verloren haben (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). In der ergänzenden Befragung anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 wollte der Be- schuldigte dann keine weiteren Aussagen mehr zum Thema machen (SB110200 Urk. 428 S. 3 ff.).
E. 14.3.7 Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash-CD") ist damit inso- weit erstellt, als feststeht, dass der Beschuldigte anfangs Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" die fragliche CD zugestellt hat.
E. 14.4 Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung im ersten Teil der Berufungsver- handlung moniert, bei den zur Diskussion stehenden Daten handle es sich nicht um Daten der Bank W._____ AG, sondern um solche der W1.'_____ bzw. der W2.'_____ (W2._____).
E. 14.5 Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freizuspre- chen, da nicht Daten einer Schweizer Bank betroffen seien (SB110200 Urk. 80 S. 3; Urk. 145 S. 3 ff.; Urk. 434 S. 33 ff.). Gleich hatte die Verteidigerin schon bei der Vorinstanz argumentiert (SB110200 Urk. 64 S. 5 ff.).
E. 14.5.1 Im Sinne dieser Kritik hat die Kammer mit dem bereits mehrfach an- gesprochenen Beschluss vom 17. November 2011 der Staatsanwaltschaft unter anderem aufgegeben abzuklären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der
- 76 - Bank W._____ AG seien und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 7).
E. 14.5.2 Es folgten eingehende ergänzende Beweiserhebungen. Darüber geben der staatsanwaltschaftliche Abschlussbericht vom 27. November 2013 (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 5 ff. sowie der polizeiliche Nachtragsrapport vom 12. Februar 2013 Auskunft (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 5 ff.). Insbesondere wurden zunächst ab den drei CD "ESTV", "KSTA" und "Cash" mit begrifflichen Suchläufen Doku- mente extrahiert und ausgedruckt, die Hinweise auf einen Kundenbezug zur Bank W._____ AG enthalten. So wurden 181 Dokumente ausgewählt, die allesamt je- weils auf allen drei CD gespeichert sind (SB110200 eUA Ordner 5 [Urk. 6/1/2, 6/1/3/1001-1116, 6/1/4/1117-1181] und – jeweils identisch – Ordner 6 und Ordner 7). Zu jedem einzelnen dieser Dokumente wurde daraufhin ein Fragebogen er- stellt und U._____ zur Beantwortung in Form eines schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO unterbreitet (SB110200 eUA Urk. 5/2 und 5/3). U._____ erstat- tete diesen Bericht am 12. März 2013, zum Teil hatte er dabei Rücksprache mit internen Fachstellen (Kundendokumentation, Compliance) genommen (SB110200 eUA Urk. 5/11, 5/12 und Beilagen). Am 31. Mai 2013 wurde U._____ als Aus- kunftsperson einvernommen und detailliert zu seinem schriftlichen Bericht befragt (SB110200 eUA Urk. 2/3). Die Erkenntnisse aus dieser Einvernahme machte ei- nen ergänzenden schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO erforderlich: In 74 Punkten wurde U._____ am 4. Juni 2013 aufgefordert, nötigenfalls unter Einbe- zug der internen Abteilungen Legal/Kundendokumentation/Compliance zu beant- worten, ob bestimmte, namentlich genannte Vermögensträger in der fraglichen Zeit eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ in der Schweiz hatten (SB110200 eUA Urk. 5/13 und 5/14). Am 24. Juni 2013 erstattete die Bank W._____ AG diesen Bericht, unterzeichnet durch BGO._____ und BZ._____, bei- de in der Rechtsabteilung tätig und je mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Bank W._____ AG zeichnungsberechtigt (vgl. HR-Auszug im Internet). Gemäss Auskunft von U._____ hätten diese beiden die Fragen aufgrund der Resultate ei- nes von ihnen bei Behördenanfragen üblicherweise veranlassten bankinternen Suchlaufes beantwortet. Die Antworten könnten sodann grundsätzlich und soweit unter die 10-jährige Aufbewahrungspflicht fallend mit internen Unterlagen belegt
- 77 - werden (SB110200 eUA Urk. 5/30). Am 5. September 2013 wurde U._____ nochmals als Auskunftsperson befragt (SB110200 eUA Urk. 2/16). Auch der Be- schuldigte wurde im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen mehrmals ein- vernommen und konnte dabei zu den Erhebungen bei der Bank W._____ AG bzw. U._____ Stellung nehmen (3. September 2012, SB110200 eUA Urk. 1/1; 27. Mai 2013, eUA Urk. 1/2; 28. Mai 2013, eUA Urk. 1/3; 13. September 2013, eUA Urk. 1/5). Zudem erstattete auch der Beschuldigte auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2013 einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO (SB110200 eUA Urk. 1/10/1). Die Erkenntnisse aus den ergänzen- den Beweiserhebungen veranlassten die Staatsanwaltschaft schliesslich zu eini- gen Berichtigungen der ursprünglichen Anklageschrift (vgl. die entsprechende Zu- sammenstellung in SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 14 ff.). Die so aktualisierte Ankla- geschrift befindet sich als SB110200 eUA Urk. 24/2 bei den Akten.
E. 14.5.3 Streitfrage ist bekanntlich, ob es sich bei den vom Beschuldigten gemäss Anklageziffer I.2.3 lit. a - d den Steuerbehörden bzw. der Zeitschrift "Cash" zuge- sandten Daten um solche der Bank W._____ AG handelt. Dabei ist bereits vom Bankgeheimnis geschützte Information, dass jemand eine Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG unterhält bzw. unterhalten hat (vgl. dazu zutreffend die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 22 mit Hinweisen). Mit andern Worten ist des- halb danach zu fragen, ob sich aus den vom Beschuldigten offengelegten Infor- mationen ergibt, dass die in der Anklageschrift genannten natürlichen oder juristi- schen Personen bzw. sonstigen Vermögensträger in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen. Dabei beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf diejenigen Daten und Dokumente, in welchen sie aufgrund eines elektroni- schen Suchlaufs Hinweise auf eine solche Geschäftsbeziehung vermutete. Gera- de in Fällen eines derartigen Aktenumfangs wie dem vorliegenden (insgesamt – SB110200 und SB150135 – mehrere Aktentheks, nahezu 100 Bundesordner, di- verse Schachteln und total 7,5 Mio. beim Beschuldigten sichergestellte Dateien), ist es zulässig, sich auf aus Sicht der Staatsanwaltschaft wesentliche, die Anklage bereits für sich belegende Aktenelemente zu beschränken.
- 78 -
E. 14.5.3.1 Bezüglich Anklageziffer I.2.3 lit. a habe der Beschuldigte gemäss Auf- fassung der Staatsanwaltschaft dem Basler Steueramt durch ein vom 12. Juni 2004 datiertes Schreiben offenbart, dass CA._____ und die Gesellschaft CB._____ Ltd. in einer Kunden-/Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG ge- standen hätten. 14.5.3.1.1. Aus dem Schreiben selbst ergibt sich das nicht: Dort ist einzig von der W2.'_____, Cayman, und W._____, New York, die Rede, und der Beschuldigte lässt den sich angeblich selbst anzeigenden CA._____ auch ausdrücklich schrei- ben, er habe "jeden Bezug zur Schweiz unterbinden" können (SB110200 ND 1 Urk. 2/12.3.2.1). Aus den vom Beschuldigten versandten CD konnte eine interne Kontoübersicht extrahiert werden (SB110200 eUA 6/1/4/1128-9). Diese weist in- dessen ebenfalls lediglich eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York aus. Nichts mehr als das konnte auch U._____ feststellen (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Zwar bestätigte hernach die Bank W._____ AG auf entsprechende Nachfrage im schriftlichen Bericht vom 24. Juni 2013, dass im Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2002 zwischen ihr und CA._____ sowie der CA1._____ Portfolio Management AG und der CB._____ Ltd. je eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Eine Geschäftsbeziehung zu der CB1._____ Capital Managment, CA2._____ Capital Management AG sowie CC._____ Capital Management Holding AG verneinte sie aber (SB110200 eUA 5/17 S. 6). 14.5.3.1.2. Damit ist es im Sinne der Bestätigung der Bank W._____ AG zwar so, dass CA._____, die CA1._____ Portfolio Management AG und die CB._____ Ltd. je in einer Geschäftsbeziehung zu ihr standen. Diese Information untersteht of- fensichtlich dem Bankgeheimnis. Allerdings hat der Beschuldigte diese Informati- on durch sein Schreiben an die Steuerverwaltung der Stadt Basel gerade nicht of- fenbart: Aus der "fingierten Selbstdeklaration" vom 12. Juni 2004 gehen einzig – angebliche – Kundenbeziehungen der dort genannten Strukturen mit der W2.'_____, Cayman, oder der Bank W._____, New York, hervor. Mit seinem Schreiben hat der Beschuldigte der Steuerverwaltung deshalb keine dem schwei-
- 79 - zerischen Bankgeheimnis gemäss Art. 47 aBankG unterstehende Information offenbart. 14.5.3.1.3. Hinsichtlich Anklageziffer I.2.3 lit. a ist der Beschuldigte demnach frei- zusprechen.
E. 14.5.3.2 Im Sinne von Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d hat der Beschuldigte der eidgenössischen Steuerverwaltung, dem kantonalen Steueramt Zürich und der Zeitschrift "Cash" jeweils die hinlänglich bekannten CD zugestellt. Nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte damit verschiedene Bankge- heimnisse offenbart. Im Sinne einer exemplikativen Aufzählung nennt die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift diverse natürliche und juristische Personen bzw. sonstige Vermögensträger, die in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG gestanden hätten und welche Geschäftsbeziehung der Beschuldigte durch die Versände der CD offenbart habe (Anklageschrift vom 10. Dezember 2013, SB110200 eUA Urk. 24/2, S. 11 ff., 14 ff., 16 ff. [jeweils identisch]). Dazu im Einzelnen was folgt: 14.5.3.2.1. T._____ ist Vermögensverwalter und hat Einsitz im Verwaltungsrat der W1.'_____, Cayman (SB110200 Urk. 1/3.1 S. 1/2). Aus den in seinem Zusam- menhang aus den CD extrahierten Dokumenten (SB110200 eUA 6/1/4/1117-
1124) geht vorab hervor, dass er offenbar für verschiedene Gesellschaften insbe- sondere mit der W2.'_____ in Kontakt gestanden hat. Einer chronologischen Zu- sammenstellung von Gesellschaftsdaten einer CE._____ Corporation kann nun entnommen werden, dass deren Verwaltungsrat am 24. November 1988 T._____ und CF._____ eine Vermögensverwaltungsvollmacht betreffend das Gesell- schaftskonto bei der Bank W._____ AG erteilt hatte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Diese Interpretation wurde durch U._____ bestätigt (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 9), und die Bank W._____ AG bejahte in Ihrem Bericht das Be- stehen einer Kundenbeziehung zu T._____ jr. (SB110200 eUA 5/17 S. 4). Dass eine Person als Bevollmächtigter eines Bankkunden in bestimmter Weise über dessen Vermögenswerte bei ebendieser (schweizerischen) Bank verfügen darf, ist eine Information, die dem schweizerischen Bankgeheimnis untersteht. Durch
- 80 - den Versand der CD an die Steuerbehörden und die Zeitschrift "Cash" hat der Beschuldigte dieses Geheimnis offenbart. 14.5.3.2.2. Die CG._____ Corporation Company Limited hatte gemäss der ent- sprechenden Bestätigung durch die Bank W._____ AG im fraglichen Zeitraum ei- ne Kundenbeziehung zu ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Allerdings tut die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern der Beschuldigte diese Information offen- bart hätte (vgl. dazu die Befragung von U._____ SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11: ohne Vorhalt), und auch in den ab den CD extrahierten Dokumenten, die einen Bezug zur Privatklägerin aufwiesen, ist keines zu finden, das auf die CG._____ Corporation Company Limited hindeuten würde (SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der Staatsanwaltschaft ist damit nicht gelungen, den Beweis zu liefern, dass der Beschuldigte die Kundenbeziehung der CG._____ Corporation Company Limited zur Bank W._____ AG offenbart hat. Diesbezüglich hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.3. Hinsichtlich der CH._____ Management Ltd., CH1._____ Investment Funds bzw. CH2._____ Global Bond Fund gilt – mutatis mutandis – dasselbe (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt; SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der einzige Hinweis zum CH2._____ Global Bond Fund weist auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ New York hin (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1128). Auch hier hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.4. Abermals das Gleiche ist bezüglich der CI._____ Ltd. bzw. AG festzu- stellen (SB110200 eUA 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt). Zwar wird die CI._____ Ltd. im extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1125 erwähnt, aber einzig als Eigentümerin der CJ._____ AG (s. dazu so- gleich) und insbesondere ohne jeglichen Hinweis auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ AG. Auch hier ist der Staatsanwaltschaft der Beweis nicht gelun- gen, dass der Beschuldigte die Geschäftsbeziehung zwischen der SB110200 und der CI._____ Ltd. bzw. AG offenbart hat, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. 14.5.3.2.5. Völlig klar ist die Sache hingegen bei der CJ._____ AG: Im ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1127 wird der Konto- und De-
- 81 - potbestand dieser Gesellschaft bei der Bank W._____ AG per 31. Dezember 1995 wiedergegeben. Das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung wurde sowohl von U._____ als auch von der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 88; eUA Urk. 5/17 S. 5). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD diese dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstell- te Information offenbart hat. 14.5.3.2.6. Bezüglich CA._____ und die CA1._____ Portfolio Management AG ist auf Erw. 14.4.3.1.1 vorstehend zu verweisen. Zwar stand CA._____ und die ge- nannte AG anscheinend in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6), aber die Staatsanwaltschaft hat den Beweis nicht erbracht, dass der Beschuldigte diese Information offenbart hätte. Das führt zu ei- nem Freispruch. 14.5.3.2.7. Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1134 be- legt, dass die CK._____ Bond Investments Ltd. der Bank W._____ AG Bera- tungsgebühren für den Zeitraum von Januar bis März 1997 überwiesen hat. Dass ein solches Beratungsmandat effektiv bestand, bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 93; eUA Urk. 5/17 S. 6). Durch den Versand der drei CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Kundenbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.8. Zwar standen damals auch (die anscheinend hinter der CK._____ Bond Investments Ltd. stehenden) CL._____ und die CL1._____ Finanzinvest AG in einer geschäftlichen Beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Inwieweit der Beschuldigte jedoch diese Informationen offenbart haben sollte, gelingt der Staatsanwaltschaft nicht darzutun (vgl. SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13, ohne Vorhalt; eUA Urk. 6/1/2). Diesbezüglich ist der Beschuldigte freizu- sprechen. 14.5.3.2.9. Auch CM._____ und die CN._____ Holdings Limited unterhielten da- mals je eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk.
- 82 - 6/1/4/1139-44 ergibt sich das aber nicht, was auch U._____ feststellte (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13/14). Es bleibt demnach unbewiesen, dass der Beschuldigte diese Kundenbeziehungen offengelegt hätte, was zu einem Freispruch führt. 14.5.3.2.10. CO._____ stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG zu ihr ebenfalls in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dass sich diese Information indessen aus dem ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1147-48 ergeben würde, verneinte auch U._____ (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 102). Alleine der Umstand, dass CO._____ einer der wirtschaftlichen Berechtigten an der CP._____ Company war, belegt keinen Be- zug zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 14). Die Staatsanwalt- schaft konnte damit nicht nachweisen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD die Geschäftsbeziehung von CO._____ zur Bank W._____ AG offengelegt hätte. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 14.5.3.2.11. Dass CQ._____ eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG hatte, bestätigte diese in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dessen Name bzw. sein Kürzel "CQ.'_____" findet sich in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten (vgl. dazu den Vorhalt in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 15 und eUA Urk. 6/1/4/1150 ff.). Aus den Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1154 und -55 geht nun gar die Nummer des auf CQ._____ lautenden Kon- tos bei der Bank W._____ AG hervor. Indem der Beschuldigte diese Kontobezie- hung durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.12. CR._____ unterhielt eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (vgl. deren Bestätigung in SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dies lässt sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1172-81 jedoch nicht ent- nehmen, was auch U._____ so sah (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 117-123 und eUA Urk. 2/3 S. 15). Es lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden Akten dem Beschuldigten nicht vorwerfen, durch den Versand der CD die Beziehung zwi- schen CR._____ und der Bank W._____ AG offengelegt zu haben. Das führt zu einem Freispruch.
- 83 - 14.5.3.2.13. Die CS._____ Investments Ltd. stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG in einer Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1002-3 geht mit U._____ hervor, dass die genannte Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Portfolio im Gegenwert von per 30. September 1998 ungefähr 4,5 Mio. DEM hielt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 2). Indem der Beschuldigte diese Informa- tion durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.14. Die CT._____ Trading Ltd. befand sich ebenfalls in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Das ergibt sich sodann deutlich und gleich mehrfach aus den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1004-1012: Offensichtlich war die Bank W._____ AG Aktionärin der genannten Gesellschaft und führte diese ein Konto bei ihr (vgl. SB110200 eUA 5/12 S. 3-6). Durch das Offenlegen dieser Information offenbarte der Beschuldigte ein schweizerisches Bankgeheimnis. 14.5.3.2.15. Die CU._____ Investments Ltd. unterhielt gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG ebenfalls eine Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1018 ist der Verwaltungsratsbeschluss zu entnehmen, wonach für die Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Konto eröffnet werde (vgl. U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 10). Durch den Versand der CD mit dieser Information hat der Beschuldig- te ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.16. Auch die CV._____ Investment Co. Ltd. stand in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Den extrahier- ten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1019-22 kann entnommen werden, dass die genannte Gesellschaft sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 11-15). Dabei handelt es sich klarerweise um schweizerische Bankgeheimnisse, die vom Beschuldigten durch den Versand der CD offenbart worden sind.
- 84 - 14.5.3.2.17. Die CW.____ Investments Ltd. hielt ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, wie sich zweifelsfrei aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1023-25 ergibt. Das wird sowohl durch U._____ als auch die Privatklägerin bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 15-17; eUA 5/17 S. 1). Hier hat der Beschuldigte demnach ebenfalls ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.18. Die CX1._____ International Ltd. erhielt von der Bank W._____ AG sowohl einen Lombardkredit als auch hielt sie bei dieser ein Portfolio, wie sich aus den ab den CD extrahierten Dokumenten ergibt (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1026- 31; eUA 5/12 S. 18-23). Die Privatklägerin bestätigte diese Kundenbeziehung (SB110200 eUA 5/17 S. 1), die ein schweizerisches Bankgeheimnis darstellt und vom Beschuldigten offenbart worden ist. 14.5.3.2.19. Ein Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt auch die CY._____ Company Ltd., was das aus der CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1032 belegt. Das Bestehen dieser Kundenbeziehung wird sowohl von U._____ als auch der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 24; eUA Urk. 5/17 S. 1). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.20. Die CZ._____ Management Corp. hatte sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welche Information sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1033-34 entnehmen lässt (Bestätigung durch U._____/Privatklägerin: SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 25/26; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.21. Die DA._____ Investment Ltd. verfügte über ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Beschuldigte of- fenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1035-36; eUA Urk. 5/12 S. 27/28; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.22. Der DB._____Trust bzw. die DB1._____ Assets Ltd. unterhielten Konti bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Be-
- 85 - schuldigte offenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1037-42; eUA Urk. 5/12 S. 29- 34; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.23. Hinweise auf den in diesem Zusammenhang in der Anklage genann- ten DC._____ (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 11 unten) finden sich jedoch in den ab den CD extrahierten Dokumenten nicht (vgl. dazu auch SB110200 eUA Urk. 6/1/2). 14.5.3.2.24. Die DD._____ Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto, Portfolio und Kredit bei der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1044-49; eUA Urk. 5/12 S. 36-38; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.25. The DE._____ Trust und die DF._____ Investment Company standen gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser je in einer Geschäftsbezie- hung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Nur hinsichtlich der DF._____ Investment Company geht diese Geschäftsbeziehung jedoch aus ei- nem ab den vom Beschuldigten versandten CD extrahierten Dokument hervor: Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1059 ergibt sich, dass die Investments der Gesell- schaft von der Bank W._____ AG gehalten wurden. Das wird von U._____ so bestätigt. Das "Nein" in seinem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 42) bezog sich auf die Frage, ob DG._____ Investment Company ei- ne Geschäftsbeziehung gehabt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 16/17). Die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DF._____ Investment Com- pany hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.26. Zwar stand die DH._____ Financial Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Aus dem von der Staatsanwaltschaft dafür angeführten extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1060 ergibt sich das aber nicht (vgl. dazu auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 43 und eUA Urk. 2/3 S. 17). Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift hat der Beschuldigte deshalb die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DH._____ Financial Ltd. nicht offenbart. Diesbezüglich ist er freizusprechen.
- 86 - 14.5.3.2.27. Die DI._____ Insurance Company Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus dem als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1061 extrahierten Dokument und wird durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 44; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat durch den Versand der CD dieses schweizerische Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.28. SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063 ist zu entnehmen, dass DJ._____ Trust bei der Bank W._____ AG Gesellschaftsanteile der DK._____ Ltd. verwahr- te, was durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 46; eUA Urk. 5/17 S. 3). Das ist ein schweizerisches Bankgeheimnis, welches der Beschuldigte durch den Versand der CD offenbart hat. 14.5.3.2.29. Auch die DK._____ Ltd. stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie das von dieser bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Dass diese Gesellschaft ein Konto bei der Privatklägerin hielt, ist dem extra- hierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 zweifelsfrei zu entnehmen ("… being deposited into the account of DK._____ Limited with Bank W._____ & Co. Ltd."). Dass das "nicht eindeutig" sei, wie dies U._____ in seinem schriftlichen Bericht vermerkte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 48), muss sich ange- sichts der dort etwas unklaren Fragestellung und vor dem Hintergrund von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 auf DJ._____ Trust beziehen, betreffend welchen sich aus jenem Dokument effektiv keine Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG ergibt. Mit dem Versand der CD, worauf sich unter anderem SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 befand, hat der Beschuldigte aber das schweizerische Bankgeheimnis offenbart, dass die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG ver- fügte. 14.5.3.2.30. DL._____ war der Gründer des DJ.____ Trusts (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063) und stand offenbar auch persönlich in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich diese Ge- schäftsbeziehung aber dem ab den CD extrahierten Dokument sollte entnehmen lassen, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat der Beschuldigte kein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen.
- 87 - 14.5.3.2.31. The DM._____ Trust hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus den als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1067-68 extrahierten Dokumenten. Auch U._____ zog auf Vorhalt dieser Unterlagen die- sen Schluss, konnte aber nicht bestätigen, dass diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 49). Das lag allerdings offenbar an ei- nem technischen Systemfehler, wie sich dem späteren Bericht der Bank W._____ AG entnehmen lässt. Diese bestätigte denn auch, dass DM._____ Trust effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit ihr gestanden hat (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Kundenbeziehung und damit ein schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.32. Der CX._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit derselben in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Auf Vorhalt der ab den CD extrahierten Dokumente SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1069-81 verneinte U._____ in seinem schriftlichen Bericht indes, dass denselben ein Hinweis auf diese Geschäftsbeziehung zu entnehmen sei (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51-55). Allerdings korrigierte er sich dann in seiner Einvernahme als Auskunftsperson hinsichtlich des Dokuments SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1070: Daraus ergebe sich ein Hinweis auf eine Kredit- und damit ge- schäftliche Beziehung zwischen dem CX._____ Trust und der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 18). Das ist zutreffend: Im erwähnten Dokument so- wie in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1073 werden "loans to the trust from Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" erwähnt, und ein Kreditverhältnis ist sehr wohl eine Geschäftsbeziehung. Diese hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.33. Aus dem im Zusammenhang mit dem CX._____ Trust extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1080 ergibt sich überdies, dass die DN._____ Ltd. ein Investment-Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt. Diese be- stätigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart.
- 88 - 14.5.3.2.34. The DO._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit ihr in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich das jedoch aus den von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang angerufenen Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1082-84 ergeben soll, ist nicht klar. Vielmehr ergibt sich aus diesen Unterlagen nur, dass die DF._____ In- vestment Company bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhielt ("DF._____ In- vestment Company's account with Bank W._____ & Co. Ltd. GP._____"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie auch schon im unter Erw. 14.4.3.2.25 vor- stehend erläuterten Zusammenhang hat der Beschuldigte durch den Versand der CD diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis of- fenbart. 14.5.3.2.35. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1085 ergibt sich, dass der DP._____ Trust Vermögenswerte von ca. Fr. 52 Mio. in ei- nem Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt (vgl. SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51 Ziff. 1.2). Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätig- te die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). U._____ hatte dies nur infolge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst verneint (a.a.O.). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offen- bart. 14.5.3.2.36. Dass der DQ._____ Trust, der DR._____ Trust und Dr. AQ._____ je in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen, wurde von dieser bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft indessen in diesem Anklagezusammenhang beweisen will, dass der Beschuldigte diese Ge- schäftsbeziehung offengelegt habe, ist indessen nicht klar: In den ab den CD extrahierten Dokumenten sind diese Vermögensträger jedenfalls nicht zu finden (vgl. SB110200 eUA Urk. 6/1/2). In diesem Anklagepunkt hat ein Freispruch zu ergehen. 14.5.3.2.37. Der DS._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Es finden sich
- 89 - dazu in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten Hinweise darauf, dass der DS._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1086-91; eUA Urk. 5/12 S. 60-65; eUA Urk. 2/3 S. 18/19). Diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis hat der Be- schuldigte durch den Versand der CD ebenfalls offenbart. 14.5.3.2.38. Dass DT._____ Begünstigter eines von der W2.'_____ betreuten Trusts war (was sich aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1092 ergibt), heisst offen- sichtlich noch nicht, dass er persönlich in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG gestanden haben muss. Auch wenn das gemäss deren Bestätigung der Fall war (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4), ist damit nicht dargetan, dass der Beschuldigte durch die Offenlegung des genannten Dokuments diese Geschäfts- beziehung offenbart hätte. Das führt zu einem Freispruch. 14.5.3.2.39. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1095 ergibt sich, dass die DU._____ Investments Ltd. ein Konto bei der Bank W._____ in DV._____ [Ortschaft in der Schweiz] hatte. Das tatsächliche Bestehen dieser Kundenbeziehung bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren schriftlichen Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 67; eUA Urk. 5/17 S. 4). Die Bank W._____ in DV._____ ist eine Zweigniederlassung der Bank W._____ AG (vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug), hat entsprechend keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig (vgl. etwa BGE 120 III 11). Dass das Konto nicht am Hauptsitz der Privatklägerin, sondern bei der Zweignie- derlassung in DV._____ geführt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang des- halb rechtlich irrelevant und insbesondere vom Anklagevorwurf mitumfasst. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte das schweizerische Bankgeheimnis of- fenbart, dass die DU._____ Investments Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand. 14.5.3.2.40. Genau das Gleiche (Konto bei der Bank W.'_____ in DV._____) wie in vorstehender Erwägung gilt – mutatis mutandis – bezüglich der DW._____ In- vestments Ltd. (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1097; eUA Urk. 5/12 S. 68; eUA Urk. 5/17 S. 4).
- 90 - 14.5.3.2.41. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1104 ergibt sich, dass der DX._____ Trust über ein oder mehrere Konten bei der Bank W._____ AG verfügte (… all income accouts held with yourselves in the name of DX._____ Trust"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil das Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 72). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Beste- hen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.42. In den im Zusammenhang mit dem DX._____ Trust ab den CD extrahierten Dokumenten findet sich in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1103 überdies der Hinweis darauf, dass die DY._____ Inc. von der Bank W._____ AG einen Kredit über GBP 650'000 erhalten hatte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kundenbeziehung (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 19; eUA Urk. 5/17 S. 4). Auch dieselbe hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis durch den Versand der CD offenbart. 14.5.3.2.43. Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1106-7 ergibt sich, dass der DZ._____ Trust vier verschiedene Währungskonten bei der Bank W._____ AG führte. Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil die Konten vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden waren (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 74/75). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.44. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1108-9 kann entnommen werden, dass sowohl der EA._____ Trust als auch EB._____ je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehungen (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 76/77; eUA Urk. 5/17 S. 4). Be- züglich des EA._____ Trusts konnte U._____ bei der Erstellung seines schriftli-
- 91 - chen Berichts nur deshalb keine Hinweise finden, weil deren Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (eUA Urk. 5/12 S. 76/77). Auch diese Ge- schäftsbeziehungen hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schwei- zerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.45. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1112 belegt, dass die EC._____ Anstalt ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kun- denbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 79; eUA Urk. 5/17 S. 4). Mit deren Of- fenlegung hat der Beschuldigte durch den Versand der CD auch diese Ge- schäftsbeziehung als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.46. Der ED._____ Trust hatte ein Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG. Das ist dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1113 zu entnehmen. Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ hatte dies nur infol- ge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst ver- neint (a.a.O.; SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.47. Der EE._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG, was von dieser so bestätigt wurde (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 ist eine Anweisung des Trustees im Namen des EE._____ Trust, einen bei der Bank W._____ AG bestehenden Dauerauftrag dahingehend abzuändern, als künftig per
1. April und 1. Oktober statt NLG 100'000 neu jeweils CHF 100'000 auf ein be- stimmtes Konto bei der O._____ zu bezahlen seien. Zwar fehlt in diesem Doku- ment etwa die Angabe einer Kontonummer des EE._____ Trust oder auch nur ei- ne Wendung "… von unserem Konto" o.ä., was U._____ in seinem schriftlichen Bericht zur Bemerkung veranlasste, es gehe aus dem Dokument nicht klar hervor, in welcher Funktion die Privatklägerin hier auftrete (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Auf ergänzende Befragung in der Einvernahme vom 5. September 2013 führte U._____ dann aber aus, auch wenn man keine Kontonummer sehe, müsse
- 92 - aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 geschlossen werden, dass der EE._____ Trust "nach allgemeiner Erfahrung mindestens ein Konto" bei der Privatklägerin haben müsse. Wenn er eine solche Anweisung zur Abänderung eines Dauerauf- trags machen könne, sei das ein Hinweis, dass der Trust ein Konto bei der Bank oder zumindest eine Vollmacht über ein Solches haben müsse. Im Falle eines Vollmachtsverhältnisses – so U._____ weiter – würde dies aber wohl auf dem Auftrag stehen, ansonsten die Bank nachfragen würde (SB110200 eUA Urk. 2/16 S. 4). Mit diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Be- trachter von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 aus dem Inhalt dieses Dokuments gleichsam zwingend schliesst, es verfüge der EE._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG. Das ist denn auch der Massstab, der im vorliegenden Zu- sammenhang anzusetzen ist. Nachdem der EE._____ Trust effektiv in einer Kun- denbeziehung zur Bank W._____ AG stand, hat der Beschuldigte dieselbe durch die Offenlegung des Dokuments eUA Urk. 6/1/4/1116 als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.48. Zwar standen die EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie die EG._____ Investments Ltd. gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Diese Information ist den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1117-18 jedoch nicht zu entnehmen, auf welche sich die Staatsanwaltschaft offenbar stützt. Auch U._____ verneinte sowohl in seinem schriftlichen Bericht als auch in seiner Befra- gung, dass sich diesen Dokumente Hinweise auf die Kundenbeziehungen zwi- schen der Bank W._____ AG und der EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie der EG._____ Investments Ltd. entnehmen liessen. Daraus gehe einzig hervor, dass die W2.'_____ ein Konto bei der Bank W._____ AG führe (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 82/83; eUA Urk. 2/3 S. 9). In diesem Punkt hat der Beschuldigte demnach kein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen. 14.5.3.2.49. Aus den vorstehenden Erwägungen, wo die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank W._____ AG und T._____ abgehandelt wurde, ergibt sich, dass die CE._____ Corporation ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv
- 93 - bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Die- selbe hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.50. Zur CB._____ Ltd. wurden bereits obstehend zum Vorwurf im Zu- sammenhang mit CA._____ Erwägungen angestellt. Dort wurde auch ausgeführt, dass aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1128-9 nichts mehr als eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York hervor- geht. Bezüglich des Verhältnisses der genannten Gesellschaft zur Bank W._____ AG sagt das nichts aus (vgl. auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Auch wenn die CB._____ Ltd. effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand (SB110200 eUA 5/17 S. 6), hat der Beschuldigte dieses Bankgeheimnis nicht offenbart. In diesem Zusammenhang ist er freizusprechen. 14.5.3.2.51. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1149, -53, -54 und -71 ist zu entnehmen, dass der G-Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. U._____ bestätigte diese Interpretation, fand aber in seinen Akten keinen Hinweis darauf, ob diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103). Die Bank W._____ AG bestätigte das Bestehen derselben dann aber in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). U._____ hatte nur deshalb keine Hinweise gefunden, weil die Kundenbeziehung vor mehr als zehn Jahren beendet worden war. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Geschäftsbeziehung als schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.52. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1171 liefert den Hinweis, dass auch die EI._____ Investments Ltd. und die EJ._____ Ltd. je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten in ihren schriftlichen Berichten, dass diese Kun- denbeziehungen effektiv bestanden (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103; eUA Urk. 5/17 S. 7). Dieselben hat der Beschuldigte als schweizerische Bankgeheimnisse durch den Versand der CD offenbart.
- 94 - 14.5.3.2.53. Es ist durchaus zutreffend, dass sich auf den vom Beschuldigten ver- sandten CD jeweils drei "Minutes of the Meeting" des "Management of W1._____, Grand Cayman" zu finden sind (vgl. dazu die Verweise im polizeilichen Nach- tragsrapport vom 12. Februar 2013, SB110200 eUA 5/5 S. 20/21). Die Staatsan- waltschaft bleibt jedoch eine Erklärung schuldig, inwiefern der Beschuldigte dadurch ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart haben soll. Das muss zu einem diesbezüglichen Freispruch führen. 14.5.3.2.54. Gleiches gilt es zu der Datei "Bank account numbers" zu sagen, wel- che die Staatsanwaltschaft ausgedruckt der Anklageschrift beilegt. Inwiefern aus diesem Dokument schweizerische Bankgeheimnisse hervorgehen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, auf wen oder was sich die "account numbers" beziehen sollen. Auch wenn der Beschuldigte dieses Doku- ment durch den Versand der CD offengelegt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden, dadurch schweizerische Bankgeheimnisse offenbart zu haben. Auch hier ist er deshalb freizusprechen. 14.5.3.2.55. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Versand der drei CD an die eidgenössische Steuerverwaltung, das kantonale Steueramt Zürich und die Zeitschrift "Cash" (Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d) eine Grosszahl von Geschäftsbeziehungen verschiedenster Ver- mögensträger mit der Bank W._____ AG offengelegt und in dieser Weise Informa- tionen offenbart hat, die vom schweizerischen Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 BankG erfasst sind. Entgegen der immer wieder vom Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgebrachten Darstellung stehen damit keineswegs nur "Ca- yman-Daten", sondern sehr wohl auch Daten einer Schweizer Bank zur Diskussi- on.
E. 15 Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzung betreffend "Wikileaks 2008" (Anklageschrift Rz. 1 bis 64)
E. 15.1 Die Vorinstanz hat vorab das Verfahren betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63/64 der Anklageschrift: "Diverse weitere Publika- tionen 2008") eingestellt, weil diesbezüglich die Anklageschrift den Anforderungen
- 95 - des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermöge (SB150135 Urk. 146 S. 39/40).
E. 15.1.1 Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies berufungsweise (SB150135 Urk. 149 S. 31 ff.; Urk. 237 S. 50 ff.). Kurz zusammengefasst macht sie geltend, die Publi- kationen gemäss Rz. 63 der Anklageschrift stammten allesamt aus den Daten- beständen des Beschuldigten, beträfen das Trust-Geschäft der Bank W._____ AG sowie der einschlägigen W1.'_____ und W2.'_____ und seien auch im Übri- gen bezüglich Aufmachung und technischer Herausgabe mit denjenigen Fällen identisch, in welchen die Vorinstanz zu einer Verurteilung gekommen sei. Aus der fraglichen Auflistung gehe klipp und klar hervor, dass der Beschuldigte die ge- nannten Personen, Corporations und Trusts als Kunden der Bank W._____ AG an den Pranger gestellt und bereits damit deren Bankkundengeheimnis verletzt habe. Mehr brauche es nicht für eine Verletzung des Bankgeheimnisses. Es müs- se lediglich wahr sein, dass die Person Bankkunde sei; dieser Beweis sei aller- dings erst im Prozess zu führen. Dem Anklageprinzip sei deshalb Genüge getan. Der Beschuldigte wisse ganz präzise, was ihm vorgeworfen werde. Anhand von vier ausgewählten Fällen – in allen anderen Fällen lägen die Verhält- nisse analog – leitet dann die Staatsanwaltschaft unter Hinzuziehung der Akten über die entsprechenden Publikationen her, dass der Beschuldigte in den Fällen Nrn. 28, 30, 31 und 32 das Bankgeheimnis insoweit verletzt habe, als er publiziert habe, dass der EE._____ Trust, der EK._____ Trust, der EL._____ Trust sowie der EM._____ Trust bei der Bank W._____ AG je ein Konto unterhalten hätten (SB150135 Urk. 149 S. 32/33).
E. 15.1.2 Die Vorinstanz hat den in Art. 9 Abs. 1 StPO umschriebenen Anklage- grundsatz zutreffend dargestellt (SB150135 Urk. 146 S. 39). Was in der Anklage- schrift zu stehen hat, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Im vorliegenden Zusammen- hang von Bedeutung ist insbesondere Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach mög- lichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in die An- klage aufzunehmen sind. Angesichts der offenkundig nicht sehr detailliert aus- gefallenen Formulierungen der einzelnen Punkte in der Aufzählung unter Rz. 63
- 96 - der vorliegenden Anklageschrift stellt sich dazu die Frage der nötigen Umschrei- bungsdichte (vgl. dazu etwa BSK StPO I-Niggli/Heimgartner, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 42 ff.). Dabei ist ein Kriterium, dass der Beschuldigte wissen muss, was ihm vorgeworfen wird. Ebenso ist aber ein Kriterium, dass dies auch das Gericht erkennen muss. Niggli/Heimgartner fragen in diesem Zusammenhang danach, ob die Anklageschrift präzise genug ist, um den angeklagten Sachverhalt von ande- ren, ähnlichen oder vergleichbaren zu unterscheiden, und zwar nicht nur im Hin- blick auf die Möglichkeit des Beschuldigten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidi- gen, sondern eben auch und gerade im Hinblick darauf, ob der zu beurteilende Sachverhalt von anderen zweifelsfrei unterscheidbar ist (a.a.O., Art. 9 N 46b).
E. 15.1.3 Hieran fehlt es der Anklageschrift in Rz. 63. Der Anklagevorwurf lautet, der Beschuldigte habe "in den folgenden Fällen" aus seinen bei der W2.'_____ erho- benen Beständen mit der Veröffentlichung auf Wikileaks Bankkundengeheimnisse der Bank W._____ AG publiziert. Es folgt die Aufzählung von 21 einzelnen "Fäl- len" im folgenden Stil (zufällige Auswahl): (Nr. 1) W.'_____ - EN._____ - EO._____ Trust - Cayman hidden money (Publikation am 9. Januar 2008) (Nr. 8) W.'_____ - EP._____, EQ._____ Steuerbetrug EUR 15 mil (Publikation am 13. Januar 2008) (Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essentials part 1 (Publikation am 1. März 2008) (Nr. 18) W.'_____ - Finanzintermediare Methoden (Publikation am 14. März 2008) (Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offshore, 1999 (Publikation am 24. November 2008) Dann wird in der Anklageschrift ausgeführt (Rz. 64): "Manche der publizierten Dokumente wären isoliert betrachtet nicht selbsterklärend, andere sind selbst- erklärend. Weil sich jedoch durch gewisse der Dokumente die ganzen Strukturen des Trusts und all die Bankbeziehungen offenbaren, werden auch all jene Bank- geheimnisse, die nicht selbsterklärend wären, selbsterklärend. Verraten wurde daher jede Information, die sich aus den publizierten zip Files ziehen liess, und zwar zunächst gegenüber den Mitarbeitern von Wikileaks und sodann weltweit je- dem User." Eine solche Passage stellt die Staatsanwaltschaft zwar auch ans En-
- 97 - de jeder einzelnen Anklageziffer zu konkreten Publikationen (Anklageschrift Rz. 30, 43, 48, 54, 62). Schon dort erschliesst sich der Sinn dieser etwas wirren For- mulierung allerdings nicht ohne Weiteres. Als definitiv zu vage erscheint sie aber, wenn sie unter Rz. 64 als einzige "Konkretisierung" der unter Anklageziffer 10 an- geblich bekannt gegebenen Bankkundengeheimnisse angeführt wird, ohne dass – im Vergleich zu den anderen Anklagevorwürfen unter "Wikileaks 2008" – vorgän- gig noch angegeben wäre, worin denn die Bankkundengeheimnisse bestanden hätten, die der Beschuldigte verraten habe. Es mag sein, dass der Beschuldigte – zumindest bei einzelnen Punkten – "ganz präzise weiss, was ihm vorgeworfen wird", wie das die Staatsanwaltschaft ausführt. Das alleine reicht jedoch nicht aus: Wie gesehen, muss das auch das Gericht erkennen können – und zwar aufgrund des Wortlauts der Anklageschrift. Daran scheitert es vorliegend: Jedenfalls prima vista erscheint zwar die "Beweisführung" der Staatsanwaltschaft in den vier von ihr in der Berufungserklärung angeführten Beispielen als schlüssig (SB150135 Urk. 149 S. 32/33). So ergibt sich zu "(Nr. 28) Bank W._____: EE.'_____ Dr. ER._____ USD 9 mio." aufgrund des Printscreens der Einstiegssei- te der Publikation unter SB150135 ÜB 100533 effektiv, dass es sich bei "EE.'_____" offenbar um einen bei der W2.'_____ bestehenden Trust handelt, und aus SB150135 ÜB 150373 (einem im file unter der genannten "Nr. 28" publi- zierten Auftrag des EE._____ Trusts vom 22. März 1999 an die Bank W._____, GP._____, CHF 100'000.– vom Trustkonto auf sein Konto bei der Bank W._____ in GP._____ zu überweisen) geht hervor, dass der EE._____ Trust auch ein Kon- to bei der Bank W._____ AG gehabt haben muss (vgl. dazu auch Erw. 14.4.3.2.47 vorstehend). Dem unter der Einstiegsseite zur Publikation "(Nr. 30) EK._____ Trust maybe hidden from US tax authorities approx 2M USD, 1999" (SB150135 ÜB 100535) publizierten file ist unter SB150135 ÜB 150377 ein Auf- trag der als Trustee für den EK._____ Trust fungierenden W2.'_____ zu finden, wonach die Bank W._____ AG in GP._____ zulasten des bei ihr für den Trust ge- führten Kontos einen Cheque an einen Empfänger in den USA auszustellen habe. Daraus ist ebenfalls zu schliessen, dass der EK._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben muss. Ähnliches gilt – mutatis mutandis – zur Publikation unter "(Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offsho-
- 98 - re, 1999" (SB150135 ÜB 100537 und 105380). Schon bei der Publikation "(Nr.
31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" (SB150135 ÜB 100536) muss aber auch gemäss der Staatsanwaltschaft ein Schritt mehr gemacht werden. Zwar ist aus dem Wortlaut von SB150135 ÜB 150378 zu schliessen, dass der EL._____ Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG in GP._____ gehabt haben dürfte. Wie die Staatsanwaltschaft aber selbst sieht, handelt es sich bei SB150135 ÜB 150378 um einen teilweise nicht ausge- füllten, undatierten Entwurf. Das Dokument sei aber deshalb "im Kontext aller vergleichbaren Publikationen, die sich bei Wikileaks finden (und die in der Ankla- ge soweit angezeigt erwähnt sind)", zu sehen und nicht isoliert zu betrachten, "sondern im Kontext aller Offenlegungen" (SB150135 Urk. 149 S. 33). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es über die Anklageschrift hinaus bei jedem einzelnen unter Rz. 63 erwähnten Punkte erhebliches Aktenstudium braucht, um herauszufinden, in was denn die dem Beschuldigten vorgeworfene Bankgeheimnisverletzung bestehen könnte. Es geht damit nicht etwa um die be- weismässige Erhärtung eines Anklagevorwurfs, sondern darum, dass erst anhand der Akten überhaupt ermittelt werden kann, wie der Vorwurf möglicherweise lau- ten könnte. Der entsprechende Aufwand mag in einigen Fällen nicht sehr gross sein, bereits beim von der Staatsanwaltschaft als Beispiel angeführten "(Nr. 31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" ist er aber letztlich nahezu uferlos, wenn der Fall "im Kontext aller Offenlegungen" betrachtet werden solle. Im Fall "(Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essential part 1" führt einem die Staatsanwaltschaft sodann über die nichtssagende Ein- stiegsseite SB150135 ÜB 100516 zu den Dokumenten SB150135 ÜB 150349 und ÜB 150350, welchen Aufstellungen zu entnehmen sind, die nun wirklich nicht "selbsterklärend" sind. Ähnlich ist es bei der Publikation "(Nr. 18) W.'_____ - Fi- nanzintermediare Methoden" (SB150135 ÜB 100522, ÜB 150358-60). Diese Liste liesse sich fortsetzen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig, wieso die Staatsanwaltschaft hier zu den einzelnen Publikationen nicht auch noch entsprechende Ausführungen zum konkreten Vorwurf an den Beschuldigten macht, wie sie dies unter den An-
- 99 - klageziffern 5 bis 9 (Rz. 21 ff. bis 57 ff.) getan hat. Dort führte sie jeweils aus: "Aus den publizierten Unterlagen gingen u.a. die Bankkundengeheimnisse hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung]" (Anklageschrift Rz. 61, 53); "Aus den ins Inter- net gestellten Unterlagen geht hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklage- schrift Rz. 47); "Den auf Wikileaks publizierten … Dokumenten können … zahl- lose Bankkundengeheimnisse entnommen werden, nämlich z.B. dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklageschrift Rz. 35, 29). Indem die Staatsanwaltschaft in An- klageziffer 10 darauf verzichtet darzulegen, welche Bankkundengeheimnisse der Beschuldigte konkret offenbart habe, überlässt sie es dem Beschuldigten und dem Gericht, die einzelnen Positionen einer "Auswahlsendung" unter Rz. 63 da- nach zu untersuchen, ob sich darin überhaupt potentielle Bankkundengeheimnis- se befinden und falls ja, um welche konkreten Geheimnisse es sich handelt. Wie dies bereits die Vorinstanz in ihrer – diesbezüglich etwas kurz geratenen – Be- gründung festgehalten hat (SB150135 Urk. 146 S. 40), genügt das den Anforde- rungen des Anklageprinzips nicht. Es hat damit bei der Einstellung des Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 10 zu bleiben (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils).
E. 15.2 Zu den Anklageziffern 5 bis 9 fragte die Vorinstanz nach der Art der publi- zierten Daten und ob es sich bei denselben um solche der – schweizerischen – Bank W._____ AG handelte. Sie bejahte das mit Ausnahme der Ziff. 7 ("AR._____ 2008") (SB150135 Urk. 146 S. 47 ff.).
E. 15.2.1 Die Verteidigung macht dazu – wie schon vor Vorinstanz – geltend, die fraglichen Daten seien solche der W2.'_____ bzw. W1.'_____. Soweit Informatio- nen einen Bezug zur Bank W._____ AG hätten, seien diese nicht dahingehend verifiziert worden, ob es sich um ihr zuzuordnende geheimnisgeschützte Informa- tionen handle. Es sei demnach nicht erstellt, ob die offengelegten Informationen Daten der Bank W._____ AG seien (SB150135 Urk. 124 S. 19-22; Urk. 233 S. 23 f.).
E. 15.2.2 Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, es sei über die Vorinstanz hinaus auch bezüglich "AR._____ 2008" erstellt, dass es sich um Daten der Bank W._____ AG gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft räumt zwar ein, dass sich
- 100 - dies in diesem Fall weniger einfach als in den anderen vier zur Verurteilung ge- langten Fällen (CQ._____, AQ._____, EV.'_____, EW.'_____) erschliesse, ver- sucht dies dann aber in ihrer Berufungserklärung detailliert herzuleiten (SB150135 Urk. 149 S. 4-8).
E. 15.2.3 Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr sorgfältig und einlässlich mit ver- schiedenen Einwendungen befasst, die der Beschuldigte persönlich im Verlaufe der Untersuchung vorgebracht hatte (in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dann mit Ausnahme einer vorbereiteten Erklärung praktisch voll- umfänglich die Aussage, SB150135 Urk. 103 S. 8 ff., und in der Schlussein- vernahme verwies er stereotyp zu allen Vorhalten auf seine geplante schriftliche Eingabe: SB150135 VA 518403 ff.; VA 518605 ff. – welche in der Folge dann al- lerdings nie einging). Es ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 47-51; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist der Einwand zu verwerfen, es handle sich ausschliesslich um "Cayman-Daten" (vgl. dazu die Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011, SB150135 VA 508204): Wird die Geschäftsbeziehung einer Schweizer Bank zu einem Kunden offenbart, ist davon grundsätzlich einmal das schweizeri- sche Bankgeheimnis betroffen, auch wenn die Kundenbeziehung dem publizier- ten Dokument einer anderen Institution zu entnehmen ist. Konkret: Auch durch die Offenlegung eines Dokuments der W1.'_____ kann das schweizerische Bankge- heimnis verletzt werden, wenn aus dem Dokument hervorgeht, dass eine be- stimmte Person Kunde der Bank W._____ AG ist. Als unbehelfliche Ausflüchte erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, mit welchen er die Echtheit der auf Wikileaks publizierten Daten anzweifelt: Zum einen liegen sehr wohl Echtheitsbestätigungen durch die Bank W._____ AG vor (vgl. dazu im Einzelnen später). Und zum anderen nimmt zuweilen etwas bizarre Züge an, wie der Be- schuldigte immer wieder nahezu gebetsmühlenartig die Authentizität der publizier- ten Daten anzweifelt: So kann beispielsweise – stellvertretend für Vieles – ange- sichts der dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. Juni 2011 vorgehalte- nen Dokumente zum EX._____ Trust (SB150135 VA 512610, vgl. dazu VA102058, VA 102060 und VA 102079) mit dem einvernehmenden Staatsanwalt vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass der genannte Trust ein Kon-
- 101 - to bei der Bank W._____ AG unterhielt. Die Argumentation des Beschuldigten, weshalb er diesen Umstand eben gleichwohl bezweifle, ist denn auch – soweit überhaupt nachvollziehbar – untauglich: Insbesondere etwa ist zum Beweis kein "Depotauszug mit Briefkopf der Bank W._____ und Co. AG" vonnöten. Wären die Daten zum EX._____ Trust nicht echt, müsste es sich gleich bei allen vorzitierten Dokumenten um (identische) Manipulationen handeln. Solches behauptet aber nicht einmal der Beschuldigte.
E. 15.3 Im Einzelnen kam die Vorinstanz zu den folgende Schlüssen bezüglich der Frage, ob schweizerische Bankgeheimnisse publiziert worden sind:
E. 15.3.1 Hinsichtlich "5. CQ._____ 2008" sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass auf Wikileaks die schweizerischen Bankgeheimnisse publiziert worden sei- en, es hätten CQ._____, die EI._____ Investments Ltd. sowie die EJ._____ Ltd. je ein Bankkonto bei der Bank W._____ AG unterhalten. Es kann dafür vollumfäng- lich auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 52/53 und die dortigen detaillierten Aktenverweise). Die Sachlage ist klar, und die Privatklägerin hat das Bestehen der jeweiligen Konto- verbindungen bestätigt. Die Staatsanwaltschaft sieht sodann durch die "CQ._____ 2008"-Publikation auf Wikileaks noch weitere Bankkundengeheimnisse betroffen, namentlich dass auch der EY._____ Trust Geschäftsbeziehungen mit der Bank W._____ AG unterhalten habe, "nebst anderen, zahllosen Bankkundengeheimnissen", welche die Staats- anwaltschaft nicht namentlich benennt (Anklageschrift S. 11 Rz. 29). Die Vo- rinstanz hat demgegenüber "mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe" offen gelassen, ob den veröffentlichten Dokumenten noch wei- tere Bankgeheimnisse entnommen werden können, soweit sie überhaupt ankla- gegemäss behauptet seien (SB150135 Urk. 146 S. 53 Erw. 5.4.4). Mit letzterem Hinweis bezieht sich die Vorinstanz unter anderem auf die Wendung der "ande- ren, zahllosen Bankkundengeheimnisse" gemäss Rz. 29 der Anklageschrift, wie auch auf ähnliche Passagen in Rz. 39 ("usw., usw., usw."), Rz. 40 ("… nebst an- deren Trusts und Companies gut 40 Trusts und Companies, …"), Rz. 42 ("über 40 weitere Trust Kunden") und Rz. 61 ("diverse Zahlungen") (vgl. dazu SB150135
- 102 - Urk. 146 S. 40 Erw. 2.2.2b). Eine formelle Verfahrenseinstellung wegen Verlet- zung des Anklageprinzips – so die Vorinstanz weiter (a.a.O.) – erübrige sich dies- bezüglich allerdings, da ohnehin nicht erforderlich sei, alle von der Staatsanwalt- schaft behaupteten Bankgeheimnisverletzungen zu prüfen. Die Vorinstanz lässt so durchblicken, dass sie die Anklageschrift auch im Bereich "CQ._____ 2008" bis "EW.'_____ 2008" in einzelnen Punkten, insbesondere in den vorgenannten Randziffern, als nicht dem Anklagegrundsatz genügend ansieht, und zwar aus ähnlichen Überlegungen, wie sie zur Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63 f. der Anklageschrift) geführt haben. Von einer formellen und detaillierten Prüfung jeden einzelnen Punktes der genannten Anklagebereiche sieht die Vorinstanz dann letztlich aus prozessökonomischen Gründen ab. Dieser pragmatischen Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Gerade bei einer Aktenlage wie der vorliegenden – 7,5 Mio. am Wohnort des Beschuldigten sicher- gestellte Dateien (SB150135 VA 518807), im vereinigten Gesamtverfahren mitt- lerweile 100 Bundesordner und mehrere Kisten Aktenumfang, zum Grossteil Aktenstücke mit enorm detailliertem Informationsgehalt – ist es zulässig, einen Anklagevorwurf gestützt auf bestimmte sachverhaltliche Eckpfeiler zu erstellen und weitere Elemente, die das Anklagefundament allenfalls auch noch stützen könnten, beiseite zu lassen. Diesen weiteren Elementen kommt dann im Sinne der Vorinstanz keine rechtliche Relevanz mehr zu: Steht also in Bezug auf die Publikation der "CQ._____ 2008"-Daten auf Wikileaks fest, dass dadurch schwei- zerische Bankgeheimnisse betroffen waren, indem die Kundenbeziehungen von CQ._____, der EI._____ Investments Ltd. sowie der EJ._____ Ltd. zur Privatklä- gerin offengelegt worden sind, ist ohne entscheidende Bedeutung, ob in der Pub- likation möglicherweise noch weitere Bankkundengeheimnisse enthalten gewesen sein könnten.
E. 15.3.2 Bezüglich "6. AQ._____ 2008" gelten – mutatis mutandis – die gleichen Erwägungen wie vorstehend: Dass der DQ._____ Trust, der DP._____ Trust und die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 53-55 mit de-
- 103 - taillierten Verweisen). Damit ist erwiesen, dass mit der "AQ._____"-Publikation schweizerische Bankkundengeheiminsse offengelegt worden sind. Ob das über die drei genannten Kundenbeziehungen hinaus auch noch hinsichtlich weiterer Anklagesachverhaltselemente der Fall gewesen ist, ist nicht von Bedeutung (SB150135 Urk. 146 S. 55 Erw. 5.5.4).
E. 15.3.3 Auch bezüglich "9. EW.'_____ 2008" gilt sinngemäss dasselbe: Dass die CX1._____ International Ltd. in einer Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG stand, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 59/60 mit detaillierten Verweisen). Damit ist klar, dass auch mit der Publikation "EW.'_____" das schweizerische Bankgeheimnis betroffen ist. Ob sich dieser Schluss auch noch auf weitere Anklageelemente abstützen liesse, ist nicht rele- vant (SB150135 Urk. 146 S. 60 Erw. 5.8.3).
E. 15.3.4 Hinsichtlich der unter "8. EV.'_____ 2008" veröffentlichten Dokumente sah die Vorinstanz das schweizerische Bankgeheimnis insoweit betroffen, als die Kundenbeziehungen der EZ1._____ Investments Ltd, der EZ2._____ S.L. sowie von EV._____ zur Bank W._____ AG offenbart worden seien. Dass diesbezüglich eine ausdrückliche Bestätigung durch die Bank fehle, wirke sich nicht limitierend aus, zumal diese Geschäftsbeziehungen nicht Gegenstand des Fragebogens der Staatsanwaltschaft an die Bank W._____ AG gewesen seien (SB150135 Urk. 146 S. 58/59 mit detaillierten Verweisen). Dieser Auffassung ist zu folgen. Angesichts der im File unter dem Link "W.'_____
- EZ._____ FA._____ FB._____ [Ortschaft] FC._____ [Ortschaft] USD 8 mil" auf Wikileaks zu findenden Dokumente SB150135 ÜB 105005, 105008, 105015 und 105018 kann kein Zweifel daran bestehen, dass die EZ1._____ Investments Ltd. bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhalten hat. Gleiches ist aufgrund der Dokumente SB150135 ÜB 105008, 105015 und 105018 hinsichtlich der EZ2._____ S.L. zu sagen, und aus den Dokumenten SB150135 ÜB 105005 und 105007 ergibt sich zweifelsfrei, dass EV._____ von Seiten der EZ1._____ In- vestments Ltd. zwischen April 1993 und Oktober 1998 in verschiedenen Tranchen insgesamt USD 815'000.– überwiesen erhalten hat. Würde dies alles nicht stim- men, müssten die genannten Dokumente gefälscht sein; Irrtümer oder Versehen
- 104 - sind angesichts der Einbettung dieser Dokumente in das Konglomerat der weite- ren unter dem betreffenden Link zu findenden Daten ausgeschlossen. Auf Vorhalt der vorgenannten Dokumente und der von der Staatsanwaltschaft daraus gezo- genen Schlüsse erfolgte seitens des Beschuldigten in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 weder eine Bestätigung noch ein Dementi, sondern der Beschuldigte erwiderte darauf – im bekannten Stil –, er wisse es nicht, "das müsste die Bank bestätigen" (SB150135 VA 515606). Nun mag durchaus sein, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt dieser Einvernahme nicht mehr positiv wusste, ob die in Frage stehenden juristischen und natürlichen Personen Kontobeziehungen zur Bank W._____ AG unterhalten hatten. Zur konkreten Feststellung des Staatsanwaltes jedoch, dass sich die Geschäftsbeziehungen des EZ1.._____ Ltd, der EZ2._____ S.L. und von EV._____ zur Bank W._____ AG unmittelbar aus den dem Beschul- digten vorgehaltenen Dokumenten ergäben, nahm dieser aber letztlich keine Stel- lung. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass ab dem beim Beschuldigten sichergestellten PC "Speedmaster" ein Dokument extrahiert werden konnte, wo der Beschuldigte "to whom it may concern" unter dem 16. Juli 2009 unter ande- rem bestätigt, dass die auf Wikileaks publizierten Dokumente betreffend den EZ._____ Trust und deren Gesellschaften EZ1._____ Investments Ltd. sowie EZ2._____ S.L. echt seien und deren Inhalt in keiner Weise abgeändert worden sei. Einzig einige Dokumentbezeichnungen – so die Bestätigung weiter – seien geändert worden, um deren Identifizierung zu erleichtern. Sodann wird ausge- führt, dass seitens der W1.'_____ und der W2.'_____ zum Kunden und einzigen Begünstigten des Trusts, EV._____, einzig über das W._____ Family Office bei der Bank W._____ AG Kontakt aufgenommen werden durfte, und schliesslich verweist die Bestätigung darauf, dass sich in deren Anhang eine Kopie des Le- benslaufs, der Arbeitsbestätigung und des Passes des Beschuldigten finde, um dessen Identität zu beweisen (SB150135 ÜB 105188). Auf Vorhalt dieser Bestäti- gung erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 zwar auch nur, sich nicht mehr daran zu erinnern, sie zur Kenntnis zu nehmen und sich nicht sicher zu sein, ob sie von ihm stamme (SB150135 VA 515613). Damit liess der Beschuldigte aber auch die Möglichkeit offen, dass er die Bestätigung ange- fertigt hat - und dafür spricht nun offensichtlich Einiges. Insbesondere wäre schon
- 105 - schwer erklärlich, wie eine solche im Namen des Beschuldigten ausgestellte Be- stätigung voller Insiderwissen (SB150135 ÜB 105188 passim) auf den PC des Beschuldigten hätte gelangen sollen (SB150135 ÜB 105190), wenn er sie nicht selbst erstellt haben sollte. Bei dieser Beweislage steht jedenfalls mit ausreichen- der Sicherheit fest, dass die EZ1._____ Investments Ltd, die EZ2._____ S.L. und EV._____ zur Bank W._____ AG eine Konto- bzw. Geschäftsbeziehung unterhal- ten haben und mit deren Publikation auf Wikileaks das schweizerische Bankge- heimnis betroffen wurde.
E. 15.3.5 Im Zusammenhang mit "7. C._____ 2008" entscheidende Behauptung in der Anklageschrift ist, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei und der Beschuldigte durch die Offenlegung dieser Kundenbeziehung das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe (Anklageschrift S. 16/17, insb. Rz. 47). Die Vorinstanz sah es als nicht erwiesen an, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG oder einer anderen schweizerischen Bank gewesen sei, und sprach den Beschuldigten entsprechend frei. Zwar werde in verschiedenen Do- kumenten mit dem Ausdruck "client" auf C._____ Bezug genommen, doch gehe aus dem Kontext nicht hervor, dass er ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei, denn die Bezeichnung "client" könne sich ebenso gut auf eine Kundenbezie- hung zur W2.'_____ oder eine andere Gesellschaft der W._____-Gruppe bezogen haben. Insbesondere suche man in den veröffentlichten Dokumenten vergeblich nach einer Kontonummer der Bank W._____ AG, welche C._____ zugehörig wä- re. Zwar gebe es darin "vage Hinweise und Andeutungen", aber es lasse sich aus den auf Wikileaks publizierten Dokumenten nicht auf eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG schliessen. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf eine Verfügung vom 4. Dezember 2008, mit welcher die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG und die Anwaltskanzlei FD._____ wegen Verdachts auf Geldwä- scherei etc. im Zusammenhang mit dem von C._____ ins Leben gerufenen FE._____ Trust mangels Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nicht ein- getreten war (SB150135 Urk. 146 S. 56/57).
- 106 -
E. 15.3.5.1 Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Überlegungen berufungsweise und ist der Meinung, es lasse sich aus den Akten schliessen, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei (SB150135 Urk. 149 S. 4 ff.; Urk. 237 S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft verweist dazu vorab auf die unter "W.'_____ - FE._____ Trust - FE1._____ International" auf Wikileaks veröffentlichten Doku- mente (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus ergebe sich – ganz kurz zusammenge- fasst – Folgendes: Bei der Konstruktion um den FE._____ Trust handle es sich um eine standardmässige "Trust-Company-Struktur": Hierbei stifte der "Settlor" aus Deutschland den FE._____ Trust auf den Cayman Islands, welcher seiner- seits die FE1._____ Company halte. Diese Gesellschaft halte wiederum die effek- tiven Vermögenswerte, und zwar auf einem Konto in der Schweiz, und von da aus erfolgten dann Leistungen an den Destinatär. Dieser Destinatär sei im vorliegen- den Fall C._____ gewesen. Aus den Akten ergebe sich nun, dass der "Trustee" des FE._____ Trusts, die W2.'_____ auf den Cayman Islands, mehrfach mit Mahnungen an die Bank W._____ AG gelangt sei, es müssten genauere Anga- ben über den Kunden bzw. "Settlor" sowie über die wirtschaftliche Berechtigung am Kapital erfolgen. In einer solchen Mahnung vom 20. Mai 1999 werde zudem Bezug auf den Umstand genommen, dass der Klient gerade in GP._____ gewe- sen sei, und man erwarte nach wie vor, dass – unter anderem – eine Kopie des Passes von "Dr. AR._____" sowie Kopien der "Due Diligence" über "Dr. AR._____" der W2.'_____ übermittelt werde. Daraus – so die Staatsanwaltschaft
– ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass der "Settlor" Dr. C._____ Kunde der Bank W._____ AG gewesen sein müsse. Das werde auch bestätigt dadurch, dass das Memorandum vom 20. Mai 1999 an das "W._____ Family Office, GP._____" ge- richtet gewesen sei, Dr. AR._____ von der Anwaltskanzlei "FD._____" betreut und mit Dr. FF._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der Bank W._____ AG, persönlich bekannt gewesen sei. Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft auf ein Exposé des Beschuldigten zum FE._____ Trust, wo hergeleitet wird, dass es sich bei Dr. AR._____ um Dr. C'._____, einen süddeutschen Industriellen, handle.
E. 15.3.5.2 Mit der Vorinstanz ist zutreffend, dass den Akten in dem Sinne kein Be- weis für eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG entnommen werden kann, als sich aus einem Dokument beispielsweise eine entsprechende
- 107 - Kontonummer ergäbe. In den über den FE._____ Trust auf Wikileaks veröffent- lichten Dokumenten scheint der Name von Dr. C._____ aber immer wieder auf (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus erschliesst sich im Sinne der Argumentation der Staatsanwaltschaft insbesondere, dass C._____ Begünstigter des FE._____ Trusts war, indem ihm zulasten der FE1._____ International Inc., die zu 100 % vom FE._____ Trust gehalten war, grosse Geldbeträge überwiesen wurden (SB150135 ÜB 103010, 103013, 103017, 103018). Ebenso ist den offengelegten Dokumenten zu entnehmen, dass die W2.'_____, der Trustee des FE._____ Trusts, nach dessen Gründung von der Bank W._____ AG recht dezidiert nähere Angaben zur Person des wirtschaftlich Berechtigten und zur Herkunft der Vermö- genswerte forderte. Aus den entsprechenden Dokumenten ergibt sich aber auch, dass der W2.'_____ zu Beginn der tatsächliche Stifter des Trusts nicht bekannt war, nachdem derselbe in Vertretung des Auftraggebers durch einen "conve- nience settlor" des Anwaltsbüros FD._____ gegründet worden war (vgl. dazu SB150135 ÜB 103018). Jedenfalls kann nicht anders interpretiert werden, dass die W2.'_____ im Memorandum vom 8. Juni 1998 an die Bank W._____ AG zur Kenntnis nimmt, dass auch diese "still waiting for information from FD._____" sei, und darauf hinweist, dass nach einer ersten Einzahlung durch einen "convenience settlor" im Normalfall weitere Einlagen durch den wirtschaftlich Berechtigten er- wartet würden (SB150135 ÜB 103011 – was auch der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 15. November 2013 so aussagte: SB150135 VA 513403 und 5134039). Ein knappes Jahr später wusste die W2.'_____ dann offenbar, dass Dr. AR._____ hinter dem von Rechtsanwalt Dr. FG._____ (FD._____) gegründeten FE._____ Trust stand. Jedenfalls forderte sie von der Bank W._____ AG, adres- siert an das "W._____ Family Office, GP._____", unter anderem Unterlagen be- treffend die Risikoprüfung Dr. AR._____s (insbesondere seine berufliche Tätigkeit sowie die Herkunft der Vermögenswerte), eine Kopie von dessen Passes sowie eine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit. Im betreffenden Memorandum vom
E. 15.4 Die Vorinstanz hat sodann als erstellt erachtet, dass es im Sinne der An- klage der Beschuldigte war, der Wikileaks die auf deren Website publizierten Bankgeheimnisse habe zukommen lassen. Auf die überaus sorgfältigen und aus- führlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Es steht klar und deutlich fest, dass die publizierten Dokumente den beim Beschuldigten sichergestellten Daten entstammen und von diesem der Enthüllungsplattform übermittelt worden sind (SB150135 Urk. 146 S. 60-81; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 15.4.1 Mit etwas Distanz und bei Lichte betrachtet, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Thema unverständlich:
E. 15.4.1.1 Einerseits prangert er die damaligen Praktiken an, wie vermögende Per- sonen unter Mithilfe von unter anderem der Bank W._____ AG Steuern hinterzo- gen hätten, und er inszeniert sich in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit als Whistleblower. Das impliziert ja begriffsnotwendig, dass der Be- schuldigte dazu steht, – allgemein und neutral formuliert – etwas Nichtöffentliches öffentlich gemacht zu haben. Nachdem er in der ersten (Haft-) Einvernahme dazu noch die Aussage verweigert hatte (SB150135 VA 508002), anerkannte er in der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht denn auch ohne Um- schweife den Vorwurf, er habe im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben: "Dazu stehe ich. (…). Das, was die Bank W._____ betrifft, ist von mir" (SB150135 VA 508204). In den nächsten beiden Einvernahmen vom
28. Januar und 1. Februar 2011 verweigerte der Beschuldigte dann die Aussage
- 110 - (SB150135 VA 508601 ff. und 508901 ff.), um später wieder ausdrücklich einzu- räumen, er habe zur fraglichen Zeit Wikileaks Bankdaten zukommen lassen (vgl. dazu die Aktenzitate in SB150135 Urk. 146 S. 62 Erw. 6.1.2a). In der Einvernah- me vom 31. März 2011 antwortete er auf die Frage, ob er Ende 2007/anfangs 2008 Wikileaks mit Bankdaten versorgt habe, gar kurz und bündig mit "ja" (SB150135 VA 509303). Sehr aufschlussreich ist sodann, wie er in derselben Einvernahme auch ausführlichst darstellte, wie er bei solchen "uploads" jeweils vorgegangen sei (SB150135 VA 509303 ff.). Auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung liess der Beschuldigte seine Verteidigerin schliesslich einzig plädie- ren, er gebe "grundsätzlich zu, auf der Upload-Maske von Wikileaks Daten hoch- geladen" zu haben – wenn auch mit der Einschränkung, es habe sich um "Daten der W1.'_____ bzw. der W2.'_____" gehandelt (welches Thema aber bereits vor- stehend abgehandelt wurde) (SB150135 Urk. 124 S. 22).
E. 15.4.1.2 Andererseits tut sich der Beschuldigte auf konkrete Vorhalte von einzel- nen publizierten Dokumenten unglaublich schwer, zu seiner Täterschaft zu stehen
– er streitet sie aber auch nicht ausdrücklich ab. Stellvertretend für Vieles sei da- für auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. April 2011 zum Thema "CQ._____ 2008" verwiesen. Vorhalte von konkreten, auf Wikileaks publizierten Dokumenten nahm der Beschuldigte zumeist einfach "zur Kenntnis", ohne sich dazu zu äussern, oder er vertröstete den zuständigen Staatsanwalt damit, "im Moment" dazu noch nichts sagen zu wollen (SB150135 VA 509511 ff.). Immerhin räumte der Beschuldigte dann auf Vorhalt des Umstands, dass in die "CQ._____"- Publikation ein sachbezüglicher Artikel aus der FH._____ Zeitung integriert war, ein, er "könne sich vorstellen", der Urheber dieser Publikation zu sein (SB150135 VA 509512). Auf weiteren Vorhalt von "CQ._____"-Unterlagen wagte sich der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2011 dann immerhin soweit vor: "Das müsste ich im Detail anschauen. Ich habe Daten AJ'._____ übergeben. Dazu stehe ich. Ich habe ja auch meinen Namen bei AJ'._____ offengelegt. Somit streite ich es ja nicht grundsätzlich ab. Der Begriff des Bankgeheimnisses müsste meines Erachtens genauer definiert werden. Han- delt es sich um das Schweizer Bankengeheimnis, das confidentiality Law der Ca- yman oder ein Bankgeheimnis eines anderen Landes?" (SB150135 VA 510104).
- 111 - Aus einer solchen Antwort kann nun kaum etwas anderes abgeleitet werden, als der Beschuldigte seine sachverhaltliche Täterschaft eingesteht, indessen der Meinung ist, sich in rechtlicher Hinsicht nicht schuldig gemacht zu haben. Gleich gelagert war denn auch seine Antwort in der Einvernahme vom 7. Juni 2011, wo er auf Vorhalt von belastenden Umständen abermals einräumte, "gewisse Daten raufgeladen" zu haben, aber die Einschränkung machte, es gehe immer um Da- ten der "Cayman Einheit" (SB150135 VA 512011; ähnlich auch VA 512206, VA512508 zu "AQ._____"). Ähnlich ist sein Aussageverhalten, wenn er zu seiner "Entlastung" auf angebliches Fehlverhalten der Bank W._____ AG verweist ("Schattenbankproblem", "… Aktien offshore parkiert, […] vertrete ich die Mei- nung, dass dies widerrechtlich ist", "Trust missbraucht": SB150135 VA 518604 f.; vgl. auch die Ergänzungsfragen des Beschuldigten an den polizeilichen Sachbe- arbeiter in dessen Befragung als Zeuge, die abzielen auf "Schein-Trusts", "Steu- erhinterziehung, Betrug und Geldwäscherei", "Steuerverschleierung", "widerrecht- liches Verhalten der Bank W._____": SB150135 VA 518812 f.). Im Zusammen- hang mit "EV.'_____" und "EZ._____" führte der Beschuldigte schliesslich aus: "Ich bestreite nicht, dass ich Wikileaks Daten zur Verfügung gestellt habe, aber konkret mag ich mich nicht mehr an diesen spezifischen Fall zu erinnern" (Einver- nahme vom 23. Januar 2014, SB150135 VA 515606; VA 515608; VA 515612). Auf S. 287 des Buches "AP._____" schreibt der Beschuldigte gar, er sei sich be- wusst, dass er gegen das Gesetz verstossen habe und er empfinde es auch nicht als Heldentat. Und auf Vorhalt dieser Passage in der Einvernahme vom
31. Oktober 2013 bestätigte er dies auch "grundsätzlich" (SB150135 VA 513009). In der Einvernahme vom 24. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten mit dem Aktenstück SB150135 ÜB 106001 sodann eine Liste vorgelegt, worauf gemäss Vorhalt des Staatsanwalts fast alle auf " Wikileaks.org" publizierten Beiträge im Zusammenhang mit der Bank W._____ AG aufgeführt sind. Der Beschuldigte wurde gefragt, ob es Fälle gebe, an denen er mit Sicherheit nicht mitgearbeitet habe. Hierauf erklärte er, dass ihm ein einziger Fall auffalle, an welchem er nicht beteiligt gewesen sei, nämlich "… FI._____ lost $22 million in offshore tax evasion scheme" (SB150135 VA 516003). "E contrario" bestätigte der Beschuldigte damit, an allen anderen Publikationen beteiligt gewesen zu sein. Hiezu passt auch die
- 112 - Feststellung des polizeilichen Sachbearbeiters, der am 12. Juni 2014 zu seinem Ermittlungsbericht als Zeuge befragt wurde: "Es gibt vermutlich keine Datei, die man auf Wikileaks vorgefunden hat und in die Ermittlungsdokumentationen auf- genommen wurde, die man nicht irgendwo in den sichergestellten Datenträgern von Herrn A._____ finden würde. (…) Es ist mir kein Dokument, das im Zusam- menhang mit der Bank W._____ steht, auf Wikileaks aufgefallen, das nicht auch in den sichergestellten Datenträgern vorliegt" (SB150135 VA 518805).
E. 15.4.2 Es kann dem Beschuldigten nun durchaus zugebilligt werden, dass er sich nicht mehr konkret an einzelne publizierte Dokumente zu erinnern vermag. Ange- sichts der kaum überblickbaren Datenmenge ist das auch nicht erstaunlich. Aller- dings ist dies prozessual auch nicht erforderlich, zumal sich der Beschuldigte nicht zutraut, anhand eines Vergleichs der bei ihm sichergestellten und den auf Wikileaks Daten publizierten Daten festzustellen, ob er die Quelle der Publikation sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. April 2011, SB150135 VA 510106; ähnlich in VA 512405). Vielmehr ist es so, dass bei der gegebenen Beweislage alles dafür und nichts – insbesondere auch die Aussagen des Be- schuldigten selber nicht – dagegen spricht, dass er die Quelle der von Wikileaks veröffentlichten Daten war.
E. 15.5 Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Datenlieferung des Beschuldigten an Wikileaks ist vollumfänglich auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 81-84; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zunächst ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte bereits in der Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011 erklärte, zum Vorwurf zu stehen, wonach er schon im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben habe (SB150135 VA 508204 – Unterstreichung durch das Gericht). Das entspricht auch dem Wortlaut eines in den Daten des Beschul- digten gefundenen "affidavits", das er in einem amerikanischen Schiedsverfahren abgegeben hatte und an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist (SB150135 KA 10513 ff.): "Since the beginning of 2008, I have posted informations and documents about W1.'_____- and W2.'_____-Cayman, W.'_____-NY, W.'_____- GP._____ and their affilates on the folllowing internet websites:
- 113 - www.FJ._____.com and www.wikileaks.com" (SB150135 KA 10519 Ziff. 22 – Un- terstreichung durch das Gericht). In der Einvernahme vom 31. März 2011 wurde der Beschuldigte dann nochmals explizit gefragt: "Mir ist noch nicht klar, ob Sie mit AJ'._____ noch im Jahr 2007 oder erst zu Beginn des Jahres 2008 in Kontakt getreten sind". Daraufhin nahm der Beschuldigte ausführlich Bezug auf die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2007 (SB150135 Urk. 36/2), mit welcher auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG sowie verschiedener derer Exponenten nicht eingetreten worden war, was der Beschuldigte als "skandalös" empfunden habe. Diese Nichteintre- tensverfügung – so der Beschuldigte weiter – sei der Ausgangspunkt für seine Publikationen auf Wikileaks gewesen. Zuerst habe er den ersten "Whistleblower Brief" publiziert und danach auch "vereinzelte" Kundendaten (SB150135 VA 509306 ff.). Wie nun bereits die Vorinstanz erwogen hat, war die erwähnte Nicht- eintretensverfügung von der Ehefrau des Beschuldigten am 17. Dezember 2007 in Empfang genommen worden (SB150135 Urk. 146 S. 82; Urk. 44). Nachdem der Beschuldigte seine Publikationen als Reaktion auf diese Verfügung darstellt, können diese also schon einmal ganz sicher nicht vor dem 17. Dezember 2007 erfolgt sein. Wenn man dem Beschuldigten dann noch eine gewisse "Reaktions- zeit" zubilligt, stimmt das dann recht gut mit seinen früheren Äusserungen ("im Jahre 2008"; "since the beginning of 2008") überein. Mit der Vorinstanz muss sich der Beschuldigte sodann hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Publikation des "Whistleblower Briefs" und der Kundendaten getäuscht haben, nachdem der "Brief" am 29. Februar 2008 (SB150135 KA 10026 ff.) und die ersten Bankdaten bereits am 9. Januar 2008 (SB150135 ÜB 100504 f.) publiziert worden waren. Dieser Irrtum belegt aber, dass der Beschuldigte die Publikationen des "Whist- leblower Briefs" und der ersten Kundendaten in einem engen zeitlichen Zusam- menhang in Erinnerung hatte, was angesichts der zeitlichen Umstände ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte zum ersten Mal anfangs 2008 Kundendaten an Wikileaks geliefert hat. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten und seiner Verteidigerin erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 auf- gestellte Behauptung zu verwerfen, er habe die Daten innerhalb eines Tages En-
- 114 - de November 2007 hochgeladen (SB150135 Urk. 103 S. 9; Urk. 124 S. 23). Diese Darstellung ist effektiv geradezu offenkundig taktisch vom Bemühen geprägt, den Tatzeitpunkt ausserhalb des Anklagezeitraums (1. Dezember 2007 bis 1. Dezem- ber 2008, Anklageschrift S. 2) zu setzen und die Vorwürfe an den Beschuldigten als verjährt erscheinen zu lassen (Urk. 146 S. 82/83, Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 15.6 Hinsichtlich des Anklagesachverhalts Teil 1, "AJ'._____ 2008", Anklage- schrift Rz. 1 bis 64, hat es damit bei den vorinstanzlichen Schlüssen zu bleiben: Betreffend Ziff. 10 ("Diverse weitere Publikationen 2008", Rz. 63/64) ist das Ver- fahren wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen, vom Vorwurf ge- mäss Ziff. 7 ("AR._____ 2008", Rz. 44 bis 48) ist der Beschuldigte freizusprechen, weil nicht erstellt ist, dass er eine geschäftliche Beziehung C._____s zur Bank W._____ AG offenbart hätte, und bezüglich der restlichen Vorwürfe ("CQ._____ 2008", "AQ._____ 2008", "EV.'_____ 2008" und "EW._____ 2008") ist der Sach- verhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen im relevanten Umfang als erstellt.
16. Sachverhalt SB150135: Versuchte Bankgeheimnisverletzung betreffend- Steinbrück 2009/2010 (Anklageschrift Rz. 65 bis 67) 16.1. Die Vorinstanz hat hiezu zunächst richtig festgehalten, dass der Anklage- vorwurf nicht lautet, es habe der Beschuldigte Peer Steinbrück Bankdaten über- geben. Angeklagt ist alleine eine versuchte Tatbegehung (SB150135 Urk. 146 S. 85). 16.2. Ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lasse, liess die Vorinstanz dann aber offen, weil der Beschuldigte auch dann nicht der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen sei, wenn man den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen erachte. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre recht- lichen Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Handeln die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (Urk. 146 S. 85). 16.3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diesen Frei- spruch (SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 18 ff.), äussert sich zum Sach- verhalt aber nicht.
- 115 - 16.4. Über die Vorinstanz hinaus kann festgehalten werden, dass der äussere Sachverhalt gemäss Rz. 65 bis 67 der Anklageschrift ohne Weiteres erwiesen ist. Nachdem der Beschuldigte in den ersten Einvernahmen die Aussagen zum Thema noch verweigert hatte (SB150135 VA 508007/8; VA 508204; VA 508616 und VA 509706), gestand er in den Befragungen vom 20. (SB150135 VA 510306) und insbesondere 27. April 2011 auf entsprechenden Vorhalt ein, Peer Steinbrück einen Brief geschrieben und ihn im Zusammenhang mit seiner Familie um Hilfe gebeten zu haben. Dass er – der Beschuldigte – Deutschland gewählt habe, sei darum sinnvoll gewesen, weil seine Frau Deutsche sei. Mit dem Schreiben habe er versucht, mit Peer Steinbrück in Kontakt zu treten und habe darin "seine Ko- operation offeriert". Zu den Zielen dieses Schreibens befragt, erklärte der Be- schuldigte, damit "Schutz der Familie, mögliche Wohnsitznahme in Deutschland und sicher auch das Aufklärende im Sinne meiner Initiative" erreichen gewollt zu haben. Finanzielle Ziele habe er keine gehabt. Ausdrücklich anerkannte der Be- schuldigte, den Brief auf seinem Computer angefertigt und in Mauritius an seinem Wohnort versandt zu haben. Den konkreten Fragen, ob er mit dem Schreiben Peer Steinbrück Daten angeboten habe, wich der Beschuldigte aus: Er könne sich nicht mehr genau erinnern an den Inhalt des Schreibens; Zweck davon sei aber gewesen, mit Peer Steinbrück ins Gespräch zu kommen. Konkret habe er nichts angeboten; er habe eher daran gedacht, "Peer Steinbrück über die Mechanismen in diesem Geschäft zu orientieren" (SB150135 VA 510502 ff.). In einem Schrei- ben vom 8. Februar 2011 an die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte aber immerhin eingeräumt, eine Anfrage an Peer Steinbrück gemacht zu haben, "ob er Interesse habe an Bankdaten" (SB150135 VA 510510). In der Befragung vom
E. 20 Dezember 2013 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen in der Einver- nahme vom 27. April 2011 ausdrücklich als richtig. Er wiederholte, sich nicht mehr genau an den Inhalt des Briefes zu erinnern. Er habe keine Daten gesandt, aber als Gegenleistung "seine Person als Offshore-Experte" offerieren können. Mit dem Schreiben mitgesandt habe er unter anderem die bereits erwähnte Nichtein- tretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, "um meine Aussagen im Brief zu bestätigen, um Glaubwürdigkeit zu gewinnen". Welche der verschiedenen in seinem Datenbestand sichergestellten Versionen des Schreibens er letztlich
- 116 - versandt habe, wisse er nicht. Das Schreiben mit dem Satz "Die Beweise habe ich natürlich auch, aber für eine Erstbeurteilung sind dies nicht nicht" habe er aber schlussendlich kaum Peer Steinbrück geschrieben (SB150135 VA 515403 ff.). Auf Vorhalt der Passage im Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger als Finanzminister Deutschlands "Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinter- ziehungsdelikte" zur Verfügung stelle und ihn beraten wolle, verwies der Beschul- digte auf den Autoren FK._____, mit welchem die Formulierung abzusprechen sei. Bankdaten habe er keine an Peer Steinbrück geliefert, und er wäre auch kaum dazu bereit gewesen (SB150135 VA 515412). In der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte dazu keine Aussagen mehr (SB150135 VA 518606), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er, Peer Steinbrück keine Bankdaten geschickt zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 9). In der Beru- fungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen dazu (SB150135 Urk. 231 S. 7). Die Verteidigung stellt den äusseren Sachverhalt im Grundsatz ebenfalls nicht in Abrede (SB150135 Urk. 124 S. 29 f.; Prot. II S. 95). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte anfangs April 2009 einen Brief mit dem in der Anklage genannten Inhalt an den deutschen Finanzminister Peer Steinbrück ge- sandt und in das Buch "AP._____" den in der Anklage genannten Aufruf an Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger aufgenommen hat. 16.5. Was ein Täter wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den im Falle eines – wie vorliegend – nicht geständigen Beschuldigten nur anhand einer Würdigung dessen äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhalts- abklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (so schon – jedenfalls im Resultat – die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 85). Hiezu ist deshalb auf die nachstehenden, entsprechenden Erwägungen zu verweisen.
- 117 -
17. Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzungen betreffend Wikileaks 2011 (Anklageschrift Rz. 68 ff.) 17.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der mehr- fachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen: 17.1.1. Als erstes hat sie angezweifelt, ob die Anklage diesbezüglich überhaupt der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes genüge, indem zunächst "quasi als multiple choice" nicht weniger als 12 mögliche Tatvarianten präsentiert würden. Sodann erscheine auch als problematisch, dass der Anklageschrift zu- mindest nicht explizit zu entnehmen sei, es seien Daten übergeben worden, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stehen. 17.1.2. Diese prozessualen Fragen hat die Vorinstanz offengelassen, weil es in materieller Hinsicht ohnehin am Nachweis fehle, dass der Beschuldigte im Januar 2011 dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Tatsachen offenbart habe. Zwar gebe es durchaus Hinweise, welche für die Berechtigung des Anklagevor- wurfs sprächen, letztlich verblieben aber erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Entsprechend erachtete es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ [Ortschaft] oder kurz davor Schweizer Bankdaten an Wikileaks oder jemandem aus dessen Umfeld übergeben habe (SB150135 Urk. 146 S. 85 ff.). 17.2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diese Schlüsse. Sie ist zusammengefasst der Ansicht, dass die Anklage in formeller Hinsicht sehr wohl genüge und in deren Sinne eine geschlossene Indizienkette bestehe, die genau zum Ablauf der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 passe, an welcher der Beschuldigte keine Zweifel offen gelassen habe, Bankkundendaten überge- ben zu haben. Dabei sei sicher, dass es sich um vom Beschuldigten auf den Cayman Inseln behändigte, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Bank- kundendaten gehandelt habe (SB150135 Urk. 149 S. 12-31; Urk. 237 S. 23 ff.). 17.3. Die Verteidigung hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Eventualiter sei nicht erwiesen, dass Daten übergeben worden seien; die Staatsanwaltschaft stelle schliesslich auch
- 118 - lediglich Mutmassungen darüber an, welche Informationen und Daten übergeben worden sein könnten (SB150135 Urk. 124 S. 41; Prot. II S. 93 f. und 100/101). 17.4. Bereits vorstehend ist kurz auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) eingegangen worden. Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Ankla- geprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., BGE 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegen- standes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). Wie gesehen liess die Vorinstanz im vorliegenden Zusam- menhang ("Wikileaks 2011") offen, ob die Anklageschrift diesen Grundsätzen ge- nüge. 17.4.1. Soweit sie es als "befremdend" ansieht, dass die Staatsanwaltschaft "quasi als multiple choice" 12 Varianten angebe, wie sich die Tathandlung abge- spielt haben könnte ("Daten CD oder Datenstick oder elektronisches Datenpaket, Versand oder Übergabe, in den Tagen vor dem 17. Januar 2011 oder am 16. Ja- nuar 2011 oder am 17. Januar 2011, an Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____", Urk. 146 S. 88), ist der Einwand nicht berechtigt. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 149 S. 12 Rz. 38/39) ist es nämlich so, dass die Anklage ebenso gut "… übergab auf nicht bekannte Weise an Wikil- eaks …." hätte lauten können und dies dem Anklagegrundsatz Genüge getan hät- te: Entscheidender Vorwurf an den Beschuldigten ist nämlich, dass er der Organi- sation Wikileaks im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Bankdaten übergeben habe. Ob dies nun genau am 17. Januar 2011 oder in den Tagen davor gewesen sein soll, ob die Daten auf einem Datenträger überge- ben oder elektronisch übermittelt worden seien und welche Person diese in Emp-
- 119 - fang genommen habe (was alles die Staatsanwaltschaft nicht zu wissen ein- räumt), ist für den massgeblichen Vorwurf irrelevant. Der Vorwurf ist individuali- siert, unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Für den Beschuldig- ten ist in klarer Weise ersichtlich, was ihm angelastet wird, und er ist ohne Weite- res in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. So genügt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse eines bestimm- ten Tatgeschehens nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimm- ten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5, mit vielen Hinweisen). Dasselbe gilt auch, wenn etwa
– wie hier – eine Anklage die Übergabe/Übersendung von Daten an eine Organi- sation/Personengruppe/Gesellschaft behauptet, und zwar unabhängig davon, ob nun die Daten – die Anklage als zutreffend vorausgesetzt – effektiv elektronisch oder auf einem Datenträger physisch einer der Organisation zuzurechnenden Person X, Y oder Z zugänglich gemacht worden sind. Das Anklageprinzip ist so- mit nicht verletzt. Es liegt ein ausreichend "genau umschriebener Sachverhalt" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO vor. 17.4.2. Sodann bezeichnete es die Vorinstanz als problematisch, dass dem An- klagesachverhalt nicht explizit zu entnehmen sei, es habe der Beschuldigte Daten übergeben, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stünden (SB150135 Urk. 146 S. 88). Auch hier ist der berufungsweise von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachten Kritik recht zu geben (SB150135 Urk. 149 S. 13 ff.): Schon im Ge- samtkontext der Anklage kann nicht – weder aus Sicht des Beschuldigten noch aus Sicht des Gerichts – ernsthaft bezweifelt werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten (auch) in Anklageziffer 12 ("Wikileaks 2011", Rz. 68 ff.) vor- wirft, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG offenbart zu haben. Sodann ergibt sich das auch klar aus Rz. 69 und 72, wo die Staatsanwaltschaft darlegt, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den überge- benen Daten um eine Kopie der vom Beschuldigten im Jahr 2005 zwei Steueräm- tern und der Zeitschrift "Cash" gesandten CD oder jedenfalls solchen Daten han- deln müsse, die unmittelbar mit jenen vergleichbar seien (Anklageschrift S. 26; Urk. 149 S. 16). Damit verweist die Staatsanwaltschaft auf das Verfahren
- 120 - SB110200, wo die erwähnten CD ein zentrales Prozessthema darstellen und wo aus der Anklageschrift eindeutig hervorgeht, dass mit den CD Bankdaten der Bank W._____ AG offenbart worden seien. Das ist auch dem Beschuldigten klar, und entsprechend konnte er – bzw. seine Verteidigung – sich auch sehr konkret gegen diesen Vorwurf wehren (SB150135 Urk. 124 S. 35 ff.). Das Anklageprinzip ist auch hier nicht verletzt. 17.5. Materiell ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Wikileaks oder Personen aus dem Umfeld dieser Organisation an oder vor der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. 17.5.1. Vorab kann ohne grosse Umschweife insoweit der Staatsanwaltschaft ge- folgt werden, als das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vernünftigerweise keine anderen als die in der Anklage formu- lierten Schlüsse zulässt (SB150135 Urk. 149 S. 16 ff.; Urk. 237 S. 28 ff.). Wie auch bereits die Vorinstanz erwogen hat, spricht schon einmal der Ablauf der Pressekonferenz dafür, an derselben der Beschuldigte zunächst erklärte, Wikil- eaks mit Bankdaten versorgen zu wollen, von welchen bereits am Vortag in einem Artikel im "FO._____ [Zeitschrift]" die Rede war und worauf sich der Beschuldigte bezog, und wo er alsdann wohlinszeniert AK._____ zwei CDs übergab (SB150135 Urk. 146 S. 88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter findet sich im beim Be- schuldigten gesicherten Datenbestand ein Dokument, in welchem sich die Orga- nisatoren der Pressekonferenz in deren Vorfeld austauschen. Auch wenn der Be- schuldigte vorgibt, sich nicht daran zu erinnern (SB150135 VA 515007/8), kann kein Zweifel bestehen, dass der fettgedruckte Inhalt des letztmals am 16. Januar 2011 geänderten Dokuments (SB150135 ÜB 130077) vom Beschuldigten stammt (wird er doch wiederholt mit "A._____" angesprochen und antwortet er meist an "FM.'_____" [FM._____, vgl. SB150135 VA 515005]: SB150135 ÜB 130074/75, ÜB 130075, ÜB 130075/76). Es mag dann die Pressekonferenz letztlich nicht ge- nau im Sinne des im genannten Dokument Festgehaltenen abgelaufen sein. Selbstverständlich und entgegen der Meinung der Verteidigung (SB150135 Urk. 124 S. 37 ff.) kann aber gleichwohl auf das abgestellt werden, was im Rahmen der Vorbereitung schriftlich diskutiert worden ist – es herrscht freie Beweiswürdi-
- 121 - gung. So fällt hier schon auf, wie der Beschuldigte insbesondere eine CD von 169 Megabytes beschreibt, auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi-National Conglomerates" habe, und wie er danach seine Er- wartung formuliert, "that Wikileaks will investigate the data and will release it with my agreement" (SB150135 ÜB 130072). Sehr aufschlussreich ist sodann auch, wie jemand (mit grösster Wahrscheinlichkeit FM._____) vorschlug, der Beschul- digte könnte an der Pressekonferenz in Form einer symbolischen Übergabe einer CD zusätzliche Daten an einen Wikileaks-Repräsentanten aushändigen, welchem Ansinnen der Beschuldigte nicht grundsätzlich, aber insoweit entgegen trat, als er die Daten nicht (physisch) mitführen könne ("I cannot carry it") und deshalb die Adresse entweder von FM._____, AK._____ oder FN._____ benötige, um die Da- ten dorthin zu senden (SB150135 ÜB 130074). Und schliesslich geht auch aus den Antworten von AK._____ an der Pressekonferenz in aller Deutlichkeit hervor, dass er gleichermassen davon ausgeht, Bankdaten von W._____ erhalten zu ha- ben ("All those matters were part oft he Bank W._____ material we released pre- viously. And I expect that there will be similar relevations zu come", SB150135 VA 515211; "We will treat this information like all other information we get. I presume once we've looked at the data assuming it is not abnormalous, assuming it's like everything else we receive, yes there will be full revelation", SB150135 VA 515213; "… perhaps we'll hand over some of this material…", SB150135 VA 515214; "… we have to see the material…", SB150135 VA 515215). 17.5.2. Der Beschuldigte beharrte von Anbeginn an und über alle Einvernahmen hinweg darauf, AK._____ anlässlich der Pressekonferenz zwei leere CDs überge- ben zu haben (SB150135 VA 508002; VA 508007; VA 508202; VA 508610; VA 508618; VA 510303; VA 515004; VA 515008; VA 515203; VA 5150204; VA 515209; VA 515210; VA 515217; Urk. 103 S. 9). Als er in der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein erstes Mal danach gefragt wurde, ob er denn Wi- kileaks vor oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben habe, verweigerte er die Antwort (SB150135 VA 508202). In der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 20. April 2011 erklärte er dann, er habe Wikileaks weder vor, während oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben. Zur Bestä-
- 122 - tigung fragte der Richter nach: "Sie sagen somit, sie hätten überhaupt keine Da- ten – nicht nur keine Schweizer Daten – übergeben?" Der Beschuldigte wieder- holte darauf: "Ich habe Wikileaks keine Daten übergeben" (SB150135 VA 510304; VA 510305/6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2013 wurde ihm nochmals die Frage gestellt, ob er vor oder nach der Pressekon- ferenz Datenträger oder Daten an Wikileaks übergeben habe. Die Antwort des Beschuldigten lautete: "An Wikileaks nein". Der Staatsanwalt fragte nach: "An sonst jemanden in diesem Umfeld?" Der Beschuldigte darauf: "Im Wikileaks Um- feld nein." Zu Recht nannte der Staatsanwalt diese Antworten "kryptisch" und fragte nochmals nach: "An wen meinen Sie denn?" Darauf erwiderte der Beschul- digte nun: "Ich kann nicht mehr dazu sagen im Moment" (SB150135 VA 515004). In der Schlusseinvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zum Thema (SB150135 VA 518607 S. 7 ff.), und in der vorinstanzlichen Einvernahme wiederholte er lediglich, er habe Wikileaks im Jahre 2011 keine Bankdaten gege- ben (SB150135 Urk. 103 S. 9). An der Berufungsverhandlung machte er dann wieder keine Aussagen mehr (SB150135 Urk. 231 S. 8 ff.). Es kann dem Beschuldigten füglich abgenommen werden, dass er am 17. Januar 2011 AK._____ leere CDs übergeben hat. Das entsprach denn auch dem im Vor- feld zwischen dem Beschuldigten und den Organisatoren der Pressekonferenz besprochenen Plan, eine symbolische Übergabe zu inszenieren. Sodann ist auch durchaus verständlich, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltung zu bedenken gab, die Daten nicht herumtragen zu können: Ange- nommen, es ging effektiv um die Übergabe von Bankdaten, ist ja naheliegend, dass der Überbringer nicht mit einer derart "heissen Ware" in FL._____ umher- spazieren will. Im Übrigen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten aber verräterisch: Wenn er – der im Übrigen ganz weitgehend die Aussagen zu verweigern pflegte – gera- dezu penetrant mehrfach und auf Nachfrage betonte, er habe Wikileaks bzw. Per- sonen im Wikileaks-Umfeld keine Daten übergeben, impliziert das schon nahezu die Zugabe, Personen Daten zukommen gelassen zu haben, die er nicht (direkt) dem Wikileaks -Umfeld zurechnet. Sehr bezeichnenderweise erachtete denn auch
- 123 - bereits der Staatsanwalt diese Aussagen des Beschuldigten als "kryptisch" und hakte nach – worauf der Beschuldigte aber wieder die Aussage verweigerte. Dass er dies nur "im Moment" tun wollte (SB150135 VA 515004), war eine Floskel, die der Beschuldigte immer wieder verwendete – bis heute erfolgten aber keine ein- lässlichen Aussagen dazu. 17.5.3. Es steht einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- oder entlastender Tatsachen. Es darf ihm deshalb eine Aussagenverweigerung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem sol- chen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person zu einem Thema grundsätzlich äussert, dann aber vom Schweigerecht punktuell Gebrauch macht. Dass die Antwort nur auf bestimmte Fragen verwei- gert wird, ist der Beweiswürdigung also durchaus zugänglich (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 10 N 35).
- 124 - 17.5.4. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks oder dessen Exponenten Bank- daten hat zukommen lassen, liegt nun geradezu in optima forma eine solche Be- weislage vor: Sowohl die Pressekonferenz als auch die beim Beschuldigten si- chergestellten Daten über die Vorbereitung derselben legen gleichsam zwingend den Schluss nahe, dass Wikileaks vom Beschuldigten Bankdaten erhalten hat. Insbesondere hat auch der Beschuldigte selber durch sein damaliges Verhalten und seine damaligen Äusserungen ganz entscheidend zu diesem klaren Bild bei- getragen. Gerade deshalb und da auch er sich einer solchen Schlussfolgerung vernünftigerweise nicht verschliessen kann, hätte es nun am Beschuldigten gele- gen, durch einigermassen plausible Aussagen beim Gericht Zweifel zu wecken, dass sich der Sachverhalt eben doch nicht so abgespielt haben könnte, wie auf- grund der Aktenlage anzunehmen ist. Das unterlässt der Beschuldigte indes voll- ständig: Wenn er fortwährend und immer wieder betont, er habe AK._____ vor den Kameras der Weltpresse leere CDs übergeben, ist das in dem Sinne irrele- vant, als das – wie gesehen – sachverhaltlich zwanglos so angenommen werden kann. Zur Frage aber, ob er Wikileaks im Vorfeld der Pressekonferenz habe Da- ten zukommen lassen, antwortete er derart kryptisch, dass es geradezu auf eine Selbstbelastung hinausläuft: Indem er derart betont, er habe Wikileaks oder dem "Wikileaks Umfeld" keine Daten zukommen lassen und dann auf die ja geradezu provozierte Nachfrage "wem dann?" die Aussage verweigert, sät er gerade keine Zweifel: Gegenteils legen seine sibyllinischen Antworten selbst für den Fall, dass sie zuträfen, die Annahme nahe, er habe die Daten eben einer Person übereignet, die er nicht dem (direkten oder engeren) " Wikileaks Umfeld" zurechnet, damit diese dann die Daten AK._____ und seinen Mitstreitern weitergibt. Eine solche Inanspruchnahme einer Hilfsperson befreite den Beschuldigten selbstredend nicht vom Anklagevorwurf, die Daten gleichwohl " Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____" übergeben zu haben (Anklageschrift S. 36 Rz. 72). Es ist in Erinnerung zu rufen: Wenn es wirklich so gewesen wäre, dass im Sinne der Behauptung der Verteidigung der Beschuldigte überhaupt keine Daten über- geben hätte, wäre die ganze Pressekonferenz ja ein aufwendigst inszeniertes Theater gewesen oder – weil Solches angesichts der Anzahl der involvierten Per-
- 125 - sonen sowie mit Blick auf die aktenkundigen Vorbereitungshandlungen als kaum denkbar erscheint – es hätte der Beschuldigte einerseits Wikileaks und deren Ex- ponenten sowie andererseits via die zahlreichen Medien die Weltöffentlichkeit ab- solut schamlos und unverfroren hinters Licht geführt. Hier ist mit der Staatsan- waltschaft davon auszugehen, dass sich die in der Pressekonferenz involvierten Personen kaum "dermassen an der Nase herumführen" lassen oder "vor ver- sammelter Weltpresse eine so kompakte Show abziehen, bei der sie sich jeder Glaubwürdigkeit berauben und sich zur Lachnummer machen" (SB150135 Urk. 149 S. 18; Urk. 237 S. 31). Ebenso ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, wenn sie bezweifelt, dass der Beschuldigte durch blosses Vorspielen der Bereit- schaft, Daten zu übergeben, "seine gesamte Gefolgschaft und all seine Helfer der Lächerlichkeit preisgeben" und "seine Hausmacht ohne Not und völlig sinnlos verheizen" wollte (SB150135 Urk. 149 S. 27/28). 17.5.5. Es bleibt damit dabei: Die ganze Beweislage und insbesondere auch das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 indizieren hochgradig, dass er im Umfeld jener Veranstaltung Wikileaks – auf welchem Weg auch immer – Bankdaten hat zukommen lassen. Wenn dem nicht so gewesen sein sollte, wie dies jedenfalls die Verteidigung gel- tend macht, hätte es am Beschuldigten gelegen, durch plausible Vorbringen we- nigstens Zweifel an diesem aktenmässig erstellten Bild entstehen zu lassen. Das tat er nicht: Abgesehen von der nur wenig relevanten Behauptung, die an der Konferenz übergebenen CD seien leer gewesen – was durchaus wahrscheinlich ist –, beliess es der Beschuldigte bei der sibyllinischen Antwort, Wikileaks bzw. Personen aus dem " Wikileaks Umfeld" keine Daten gegeben zu haben, verwei- gerte dann aber die Beantwortung der durch die auffällige Betonung geradezu provozierten Nachfrage, ob er denn anderen Leuten Daten habe zukommen las- sen. Dieses Aussageverhalten indiziert angesichts des übrigen Beweisergebnis- ses viel eher die Täterschaft des Beschuldigten, als es daran Zweifel zu wecken vermöchte. Nur am Rande sei schliesslich noch erwähnt, dass es auch sehr schlecht zu dem vom Beschuldigten in der Öffentlichkeit kultivierten Selbstbild ei- nes "Whistleblowers" passt, wenn er sich im Scheinwerferlicht einer Presse-
- 126 - konferenz unter anderem zusammen mit AK._____ effektvoll in dieser Rolle in- szeniert, dann aber gar keine Daten übergeben haben will. 17.5.6. Wenn nun feststeht, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks hat Daten zukommen lassen, stellt sich aber natürlich die Folgefrage, ob es sich dabei um Daten einer Schwei- zer Bank, d.h. solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Wie gesehen, wirft hier die Verteidigung der Staatsanwaltschaft "Mutmassungen" vor. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf insbesondere darum als nicht erwiesen, weil beim Be- schuldigten auch Daten betreffend Kunden der afrikanischen F._____ Bank (ei- nem seiner späteren Arbeitgeber) gefunden worden seien und entsprechend die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sei, dass der Beschuldigte Bankdaten überge- ben haben könnte, die gar nicht dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen (SB150135 Urk. 146 S. 90/91). 17.5.6.1. Nachdem nicht erhoben werden konnte, welche Daten der Beschuldigte übergeben hat, und da er dies auch nicht eingesteht, muss auf Indizien abgestellt werden. Ein erstes solches Indiz ist der Entwurf eines Drohschreibens von November 2010, welches auf einem MacBook des Beschuldigten sicher- gestellt werden konnte (SB150135 ÜB 130001-3). Der Wortlaut dieses am
E. 20.1 Die in den Jahren 2005 bis 2008 (zum Zeitpunkt der vom Beschuldigten an die ESTV, KSTA und "Cash" versandten Daten-CD sowie des Komplexes " Wikil- eaks 2008") geltende Fassung von Art. 47 aBankG sah für die Verletzung des
- 135 - Bankgeheimnisses Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Busse bis zu Fr. 50'000.– vor. Nach der anschliessend geltenden Fassung (in Kraft seit dem 1. Januar 2009; Änderung mit dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht vom 22. Juni 2007, AS 2008 5240) wird die Verletzung des Bankgeheim- nisses mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG). Auf die dem Beschuldigten im Verfahren SB110200 als Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfenen Handlungen sowie auf jene gemäss " Wikileaks 2008" im Verfahren SB150135 ist deshalb das alte Recht anwendbar. Auf die späteren Vorfälle "Steinbrück 2009/2010" und " Wikileaks 2011" (SB150135) ist dagegen das neue Recht anzuwenden.
E. 20.2 Bereits vorstehend festgehalten wurde, dass hinsichtlich Rz. 67 der An- klageschrift im Verfahren SB150135 ("Steinbrück 2009/2010") ein Freispruch zu ergehen hat. Im Zusammenhang mit der angeführten Passage aus dem Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte "dem Rechtsstaat Deutschland Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuer- hinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle, fehlt es an einem genügenden Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des schweizerischen StGB rechtfertigte (vorstehend Erw. 8.10.4).
E. 20.3 In Bezug auf den Brief vom 4. April 2009 des Beschuldigten an den deut- schen Finanzminister Peer Steinbrück ist die Vorinstanz der Auffassung, dass damit der Schritt zum strafbaren Versuch einer Bankgeheimnisverletzung noch nicht vollzogen sei. Entsprechend sei von einer straflosen Vorbereitungshandlung auszugehen und der Beschuldigte freizusprechen (SB150135 Urk. 146 S. 104- 106).
E. 20.3.1 Die Staatsanwaltschaft ficht dies berufungsweise an und vertritt die Mei- nung, die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Bankgeheimnisses seien erfüllt (SB150135 Urk. 149 S. 17/11; Urk. 237 S. 20 ff.).
E. 20.3.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB richtig dargestellt (SB150135 Urk. 146
- 136 - S. 104/105). Danach macht sich ein Täter des Versuchs strafbar, wenn er die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder eines Vergehens begonnen hat. Dabei erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale ver- wirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgren- zungsfrage. Auf der einen Seite steht fest, dass der blosse Entschluss, eine straf- bare Handlung zu begehen, für sich alleine straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausfüh- rung" der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räum- lich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vor- gehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an- setzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit vielen Verweisen).
E. 20.3.3 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum Versuch noch
- 137 - nicht überschritten hat (SB150135 Urk. 146 S. 105/106). Zum einen fällt bereits auf, dass die Staatsanwaltschaft zwar behauptet, es habe der Beschuldigte durch sein Vorgehen versucht, "Daten an den Mann zu bringen" (Anklageschrift Rz. 65). Solches lässt sich dem Schreiben aber höchstens implizit entnehmen. Der Be- schuldigte schreibt einfach, "Sie können davon ausgehen, dass alle Beweise in elektronischer Form vorliegen" (vgl. SB150135 ÜB 120001 f.). Mit der Verteidi- gung ist so tatsächlich viel eher von einem "unverbindlichen Schreiben" (SB150135 Urk. 124 S. 33) als von einem einigermassen konkreten Angebot zu sprechen. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte bereits den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung vollzogen hätte, von dem es in der Regel vorbehältlich äusserer Umstände kein Zurück mehr gibt. Hätte Peer Steinbrück auf das Schreiben reagiert, wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, ob überhaupt und was er allenfalls aushändigen wollte, ohne dass er so quasi ein Angebot hätte rückgängig machen müssen. Ein tatnahes, unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (d.h. der Über- gabe von Bankkundendaten der Bank W._____ AG) liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte (vgl. diesen Einwand der Staatsanwaltschaft in SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 22) im Rahmen der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 – also knapp zwei Jahre später – erklärte, er hätte Peer Steinbrück Daten ohne Gegenleistung geliefert, zumal er dort davon sprach, er hätte Peer Steinbrück n einem auch von seiner Frau unterschriebenen Brief geschrieben, "we would like to offer the data for free". Der vorliegend zu be- urteilende Brief enthält jedoch weder eine solche Passage noch ist er von der Frau des Beschuldigten unterschrieben. Der Beschuldigte hat jedenfalls mit dem in Rz. 65/66 der Anklageschrift erwähnten Brief keine derart gearteten Anstalten im Hinblick auf eine Übergabe von Bankdaten der Bank W._____ AG getroffen, dass von einem tatbestandsmässigen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gesprochen werden könnte. Auch diesbezüglich ist der Beschuldigte also freizu- sprechen.
E. 20.3.4 Damit hat – mit der Vorinstanz – hinsichtlich des gesamten Komplexes "Steinbrück 2009/2010" ein Freispruch zu erfolgen.
- 138 -
E. 20.4 Allen Fassungen von Art. 47 BankG über die ganze von beiden Anklagen abgedeckte Zeit ist gemeinsam, dass nur strafbar ist, wer ein Geheimnis offen- bart, das ihm in seiner Eigenschaft als (unter anderem) Angestellter oder Be- auftragter einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Dabei ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des dienstlichen Verhältnisses strafbar.
E. 20.5 Nachdem das bis anhin – zumindest in dieser Form – in beiden der nun ver- einigten Verfahren noch kein schwergewichtiges Thema war, machte die Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 geltend, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewe- sen sei. Er habe deshalb dem schweizerischen Bankengesetz nicht unterstanden und könne sich demnach auch keiner Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Das ist im Folgenden zu beleuchten:
E. 20.6 Im Verfahren SB110200 ist die Vorinstanz unter Hinweis auf das zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten geschlossene "Expatriate Agree- ment" vom 1. September 1999 letztlich ohne weitere Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 1. September 1999 bis
31. August 2002 Angestellter der Bank W._____ AG und mithin einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 77 S. 23/24). In der ersten Berufungsverhand- lung im Verfahren SB110200 verwies auch die Verteidigung darauf, dass im "Ex- patriate Agreement" ausdrücklich Schweizer Recht für anwendbar erklärt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 6). Diese Rechtswahl – so die Verteidigung – betreffe jedoch "nur das Arbeitsverhältnis bzw. allenfalls aus dem Vertrag resultierende arbeitsrechtliche Streitigkeiten". Durch eine solche Rechtswahl könne aber insbe- sondere das Schweizer Bankgeheimnis nicht auf Daten einer im Ausland domizi- lierten Bank ausgeweitet werden (a.a.O.). Daraus folgerte die Verteidigung, dass der Beschuldigte kein Angestellter einer Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen sei (SB110200 Urk. 145 S. 7). Dass ein "Arbeitsverhältnis" zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bestanden habe, bestritt die Verteidigung aber nicht.
- 139 - In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz im Verfahren SB150135 argumentierte die Verteidigung dann, es habe sich beim "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG um einen Scheinvertrag bzw. eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR gehandelt (SB150135 Urk. 124 S. 13 ff.). Die Vorinstanz verwarf diese Argu- mentation: Einerseits habe der Beschuldigte selbst früher anders ausgesagt, und andererseits ergebe eine Analyse des "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und des "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____, dass eine Parallelität der Verträge von den Parteien so gewollt gewesen sei. Ent- sprechend sei der Beschuldigte zwar schon auch Angestellter der W1.'_____, aber gleichzeitig auch Angestellter der Bank W._____ AG in GP._____ gewesen. Der Beschuldigte würde – so die Vorinstanz weiter – in "unzulässige Rosinen- pickerei" verfallen, wenn er einerseits die Rechte aus dem "Expatriate Agreement" für sich in Anspruch nehmen (Sozialversicherung nach Schweizer Recht und Zu- gehörigkeit zur Pensionskasse der Bank W._____ AG), andererseits aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten (Wahrung des Bankkundengeheimnisses als Folge der Anstellung bei einer Schweizer Bank) nicht gegen sich gelten lassen wolle (SB150135 Urk. 146 S. 43 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 trug nun die Verteidigung
– nicht zuletzt nach Einholung einer rechtlichen Einschätzung durch Prof. Dr. Dr. h.c. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41) – ausführlich eine neue Begründung dafür vor, weshalb der Beschuldigte nicht Angestellter einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 434 S. 36 ff. und SB150135 Urk. 233 S. 25 ff.): Alleine mass- geblicher Arbeitsvertrag sei das "Assignment as Chief Operating Officer " mit der W1.'_____ gewesen, und der Beschuldigte habe auch nur innerhalb dieser Ge- sellschaft und an die Holding rapportiert. Der Beschuldigte sei weder faktisch noch rechtlich Angestellter der Schweizer Bank W._____ AG und auch nicht für diese tätig gewesen. Das "Expatriate Agreement" sei darum kein Arbeitsvertrag, aufgrund dessen Art. 47 BankG zur Anwendung kommen könne. Vielmehr sei das "Agreement" nur geschlossen worden, um den Beschuldigten weiter bei der Schweizer AHV und der Schweizer Pensionskasse versichern zu können. Aus verschiedenen Dokumenten in den Akten ergebe sich, dass auch die Bank W._____ AG selbst den Beschuldigten nicht als ihren Angestellten, sondern aus-
- 140 - schliesslich als Angestellten der W1.'_____ angesehen habe. Namentlich habe das die Bank W._____ AG in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. Januar 2009 so zum Ausdruck gebracht und das "Expatriate Agree- ment" als "zusätzliche versicherungsbezogene Vereinbarung" neben dem rele- vanten Arbeitsvertrag "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ bezeichnet. Auch Prof. FS._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht für eine schweizerische Bank tätig gewesen sei und folglich auch nicht das schweizerische Bankkundengeheimnis habe verletzen können (SB110200 Urk. 425/41).
E. 20.7 Im Sinne von Art. 47 BankG massgeblicher Arbeit- oder Auftraggeber kann
– soweit vorliegend relevant – nur eine schweizerische Bank sein, d.h. ein in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätiges Institut, das eine Bewilligung der FINMA als Bank erhalten hat (vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG).
E. 20.8 Der Begriff des Angestellten sollte an sich keine grossen Probleme bieten. Stratenwerth (BSK BankG-Stratenwerth, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 6) findet gar, dieser bedürfe "keiner Erläuterung".
E. 20.8.1 Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG ist deshalb sicher einmal, wer mit der Bank einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR geschlossen hat. Ein solcher Vertrag liegt unabhängig von dessen Bezeichnung vor bei einem Dauer- schuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Entscheidende Vertragselemente sind deshalb
– ganz kurz zusammengefasst – die Arbeitsleistung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (Abhängigkeitsverhältnis, Weisungsrecht des Arbeit- gebers), das Vorliegen eines privatrechtlichen Dauerschuldverhältnisses (in ei- nem bestimmten zeitlichen Umfang geschuldete Leistung, Beendigung durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Zeit) sowie die Entgeltlichkeit der Arbeits- leistung (Berner Kommentar, Rehbinder/Stöckli, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Art. 319 N 1 ff. mit vielen Verweisen).
E. 20.8.2 Ein Arbeitnehmer kann auch mehr als einen Arbeitgeber haben; bei be- stimmten Verhältnissen findet eine gewisse Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion
- 141 - statt. Das ist namentlich beim Personalverleih der Fall, wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, wobei dann diesen Dritten jedenfalls teilweise das Weisungsrecht über- tragen wird (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 319 N 16). Aber auch bei einem Ent- sendeverhältnis (auch internationales Mitarbeiter- bzw. "Expatriate"-Verhältnis genannt) können ähnliche Situationen gegeben sein (vgl. zum Thema Roger Hischier, Internationaler Mitarbeitereinsatz, Zürich/St. Gallen 2008, und Christoph Roeder, Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, in: Aktuelle Probleme des Arbeitsrechts, Zürich/Basel/Genf 2005). Von einem solchen Verhältnis ist vor- liegend auszugehen. Das wird später zu vertiefen sein.
E. 20.9 Sachverhaltlich steht Folgendes fest:
E. 20.9.1 Der Beschuldigte war vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 als Revisor von der Bank W._____ AG angestellt. Im Arbeitszeugnis vom 31. Au- gust 1994 wird der Wegzug des Beschuldigten nach Grand Cayman bedauert, wo dieser "im Rahmen der W.'_____-Gruppe neue Aufgaben übernehmen" werde (SB150135 KA 30002).
E. 20.9.2 Auf Grand Cayman trat der Beschuldigte per 1. September 1994 die Funk- tion des "Chief Accountant" bei der W1.'_____ an. Dazu wurde zwischen dem Be- schuldigten und der W._____ Holding AG (der damaligen Muttergesellschaft so- wohl der Bank W._____ AG als auch der W1.'_____) am 15. Februar 1994 ein Vertrag abgeschlossen, in welchem – ganz kurz zusammengefasst – die folgen- den Punkte geregelt wurden: Vertragsdauer (5 Jahre), Kündigungsfristen (gemäss OR), Gehalt und Zulagen, AHV/IV/ALV/Pensionskasse/Unfallversicherung in der Schweiz, Ferien (lokale Bedingungen, mindestens aber 4 Wochen), Spesen für Umzug/Wohnung/Heimurlaub/Rückkehr. Schliesslich wurde festgehalten, dass mit Ausnahme der in diesem Vertrag geregelten Punkte die bei der Bank in Grand Cayman gültigen Anstellungsbedingungen zur Anwendung gelangten und der Beschuldigte unter lokalem Vertrag stehe (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.9). Diese "Anstellungsbedingungen" und der "lokale Vertrag" liegen indessen nicht bei den Akten.
- 142 - Über diese Zeit gibt sodann ein Zwischenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999 Auskunft, wo einleitend darauf verwiesen wird, dass der Beschuldigte per
1. September 1994 "as an Expatriate of Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" zur W1.'_____ gestossen sei. Die Leistungen des Beschuldigten werden sehr gelobt, und es wird der Hoffnung auf weitere Zusammenarbeit Ausdruck verliehen. Aus dem Zeugnis ergibt sich auch, dass dem Beschuldigten auf Anfang 1999 die neu geschaffene Position des "Chief Operating Officer" (COO) übertragen und er so gleichzeitig Stellvertreter des CEO geworden war (SB150135 KA 30003-4 = SB110200 Urk. 435/33). Mit Datum vom 6. April 1999 existiert überdies eine Be- stätigung von der W2.'_____ für den Beschuldigten, welche praktisch gleich lautet wie das Zwischenzeugnis der W1.'_____, einfach leicht umformuliert sowie von FT._____ und FU._____ unterzeichnet, während das Zeugnis der W1.'_____ von FT._____ und FV._____ unterschrieben war (SB110200 Urk. 435/32). Der Beschuldigte nahm demnach im Rahmen seiner Tätigkeit für die W1.'_____ die praktisch genau gleichen Aufgaben auch für die W2.'_____ wahr. Das wiederum entspricht ungefähr der "Job Description", die der Beschuldigte dann "offiziell" als COO am 10. September 2002 unterzeichnen sollte (vgl. später, SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.4).
E. 20.9.3 Per 1. September 1999 (also nach den vorgesehenen 5 Jahren) wurde der Einsatz des Beschuldigten – nach wie vor auf Grand Cayman – neu geregelt. Im "Expatriate Agreement" zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten, vom 1. September 1999 datiert und am 16. November 1999 unterzeichnet, wird zunächst festgehalten, dass das "Agreement" die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. So- dann wird erklärt, dass die Bank W._____ AG den Beschuldigten zur W1.'_____ transferiere, damit er dort die Funktion als "Chief Operating Officer" wahrnehme, und zwar für eine Periode von ungefähr 3 Jahren. Ohne anderslautende Verein- barung unter den Parteien werde das "Agreement" aber automatisch beendet, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlasse. Unter Ziffer 3 ver- pflichtet sich die Bank W._____ AG, nach Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, diesem eine angemessene Stelle zu offerieren. Umgekehrt verpflichtete sich der Beschuldigte, keine Ver-
- 143 - handlungen im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis mit einer dritten Partei aufzu- nehmen, ohne seinen Vorgesetzten vorgängig zu informieren. Sodann wurde ver- einbart, dass der Beschuldigte der Pensionskasse der Bank W._____ AG ange- schlossen und auf Kosten der Bank W._____ AG für Betriebs- und Nichtbetriebs- unfall für die Zeit des Auslandeinsatzes versichert bleibe. Allfällige Beiträge des Beschuldigten an Pensionskasse und Versicherungsprämien sollten dabei direkt von dessen Konto bei der Bank W._____ AG abgezogen werden, bezüglich des- selben der Beschuldigte verpflichtet war, stets einen genügenden Saldo zu ge- währleisten. Im Weiteren sollte der Beschuldigte für die ganze Dauer seines Aus- landeinsatzes auch den Schweizerischen Sozialversicherungen angeschlossen bleiben (AHV/IV/ALV), wobei die obligatorischen Arbeitnehmerbeiträge ebenfalls dem Konto des Beschuldigten bei der Bank W._____ AG belastet werden sollten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschuldigte auch bei der Pensions- kasse der W1.'_____ versichert sein werde. Schliesslich erfolgte eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts und eine Gerichtsstandvereinbarung (GP._____) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.7). Gleichentags, am 16. November 1999, unterzeichnete der Beschuldigte und die W1.'_____ ein "Assignment as Chief Operating Officer", ebenfalls datiert vom
1. September 1999 (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.8, unterschriebene Version: SB110200 Urk. 435/3). Auch hier wird eingangs darauf verwiesen, dass der Ver- trag die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. Der Beschuldigte wurde in die Position des "Chief Operating Officer" eingesetzt, wobei er dem CEO der W1.'_____ unterstellt sei, funktional aber gemäss der "Business Line"-Struktur der W._____ Group zu rap- portieren habe. Die voraussichtliche Vertragsdauer wurde ebenfalls mit 3 Jahren angegeben. Explizit wurde sodann festgehalten, dass sich das Vertragsverhältnis mit der W1.'_____ wie vereinbart auf das "Expatriate Agreement" zwischen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG stütze. Die exakte Dauer des Einsatzes richte sich nach den geschäftlichen Bedürfnissen der Bank. Sodann wird das Sa- lär vereinbart, wobei der Beschuldigte die Möglichkeit habe, sich bis zu 25 % da- von in Schweizer Franken auf sein Schweizer Konto überweisen zu lassen. Als weitere Leistungen für den Beschuldigte wurde festgehalten, dass er im Vorsorge-
- 144 - und Versicherungsplan der Bank W._____ AG sowie im schweizerischen Sozial- versicherungssystem verbleibe sowie zusätzlich am lokalen Pensionsplan teil- nehme. Für den Fall einer Versetzung verpflichtete sich die W1.'_____, dem Be- schuldigten und seiner Familie verschiedene Entschädigungen für die mit dem Umzug verbundenen Kosten zu leisten; ebenso verpflichtete sie sich, nach erfolg- reicher Beendigung des "Assignments" dem Beschuldigten ein Monatsbruttogeh- alt als Prämie zu bezahlen. Es folgen Vereinbarungen zu den Wohnkosten sowie Heimurlaub und schliesslich der Verweis darauf, dass sich die Arbeitsbedingun- gen, einschliesslich des Ferienanspruchs, nach den Grundsätzen der W1.'_____ richte ("in accordance with W1.'_____-GMC's policy"). Ein Schriftstück, in wel- chem diese Grundsätze festgehalten wären, findet sich in den Akten jedoch nicht.
E. 20.9.4 Ca. im September 2001, also etwa ein Jahr vor dem vorgesehenen Aus- laufen der beiden genannten Verträge, begannen Verhandlungen betreffend die Zukunft des Beschuldigten, in welche FU._____, der "Head Group Human Re- sources" bei der W._____ Holding AG, AC._____, der CEO der W1.'_____ sowie Zuständige der Pensionskasse der Bank W._____ AG involviert waren (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.13-16-18). In einem sehr ausführlichen Papier an FU._____ vom 20. Mai 2002 formulierte der Beschuldigte seine Erwartungen, die er an den zur Diskussion stehenden, künftigen lokalen Arbeitsvertrag hatte. Ne- ben vielem Anderen ging es auch einlässlich um sozialversicherungsrechtliche Themen, wo der Beschuldigte auch auf die AHV/IV/ALV zu sprechen kam, wo die obligatorische Deckung wegfallen werde, wenn er nicht mehr bei einer schweize- rischen Firma angestellt sein werde (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Mittels Memorandum vom 16. August 2002 wies dann FU._____ die Mitglieder des Ma- nagements (das "Group Executive Board") der W._____ Holding AG darauf hin, dass das "Expatriate Agreement" des Beschuldigten mit "W.'_____ Grand Ca- yman" im September 2002 ende. Da sie grosses Interesse daran hätten, den Be- schuldigten als COO mit diversen zusätzlichen Verantwortlichkeiten (Buchhaltung und Controlling, IT, Finanzen) auf Grand Cayman zu halten, hätten sie zusammen mit dem Management der W2._____ (W2.'_____) über eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei W.'_____ Cayman auf der Basis eines lokalen Vertrages verhandelt. In diesem Sinne unterbreitete FU._____ dem "Group Executive
- 145 - Board" die Eckpunkte des vorgesehenen Vertrags zur Genehmigung (Rang eines "Senior Vice Presidents", Salär, Beiträge an die Schulkosten der Tochter des Be- schuldigten) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.6). In einer Sitzung vom 29. August 2002 genehmigte dann das "Group Executive Board", dass W._____ Cayman mit dem Beschuldigten auf der Basis der von FU._____ unterbreiteten Eckwerte einen lo- kalen Arbeitsvertrag schliessen könne (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.5).
E. 20.9.5 Am 10. September 2002 unterzeichneten daraufhin der Beschuldigte und die W1.'_____ mit Wirkung ab 1. September 2002 ein recht umfangreiches Ver- tragswerk. In einem Arbeitsvertrag ("Employment Agreement") wird die Tätigkeit des Beschuldigten im Rang eines "Senior Vice President" als Chief Operating Officer geregelt, wobei ergänzend auf die sehr detaillierten "Employee Guidelines" (vom Beschuldigten ebenfalls am 10. September 2002 unterschrieben, mit Ver- weis auf diverse Anhänge) verwiesen wird und eine "Job Description" unterzeich- net wurde. In diesen Verträgen sind im Wesentlichen folgende Punkte abgehan- delt: Salär, Arbeitszeiten, Ferien, krankheitsbedingte Absenzen, Kündigungsvor- schriften, Pensionsplan, Krankenversicherung, Versicherung für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit oder Tod, Verhaltenskodex und Disziplinarwesen. Weiter ent- hält das "Employment Agreement" Bestimmungen, die es der W1.'_____ unter bestimmten Umständen erlauben, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden (u.A. im Falle eines "serious breach of the Employee Guidelines"), so- dann eine Geheimhaltungsklausel und schliesslich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Cayman-Inseln sowie eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der caymanischen Gerichte. Regelungen zur ordentlichen Kündigung des Vertrags (1 bzw. 3 Monate Kündigungsfrist) finden sich in den "Employee Guidelines". Ge- mäss "Job Description" war der Beschuldigte als COO für die Departemente "W1.'_____, W2.'_____, FX._____, FY._____ and related minor entities" zustän- dig (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.3 und Urk. 2/4.3.4). Unter Bezugnahme auf diese Verträge erfolgte mit Datum vom 16. September 2002, vom Beschuldigten am 10. Oktober 2002 unterzeichnet, sodann auch noch eine Vereinbarung mit der Bank W._____ AG. Darin wird zunächst festgehalten, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG sowie das "Assign-
- 146 - ment" mit der W1.'_____ per 31. August 2002 enden und durch den lokalen Ver- trag mit der W1.'_____ ersetzt werden. Weiter wird vereinbart, dass der Beschul- digte in der Vorsorgestiftung der W.'_____ Gruppe verbleibe. Er wird aber darauf hingewiesen, dass es in seiner Verantwortung stehe, ab dem 1. Januar 2002 al- lenfalls weiter im schweizerischen Sozialversicherungssystem (AHV/IV/ALV) ver- sichert zu bleiben. Weiter verpflichtet sich die Bank W._____ AG, einen Beitrag an die Schulkosten der Tochter des Beschuldigten zu leisten. Abschliessend si- chert die Bank W._____ AG zu, nach der Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, um dem Beschuldigten eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Grup- pe anbieten zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2).
E. 20.9.6 Am 10. Dezember 2002 sprach AC._____, CEO der W1.'_____, gegen- über dem Beschuldigten unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist ge- mäss "Employee Guidelines" auf 10. März 2003 die Kündigung aus und stellte ihn per sofort frei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschul- digte den angeordneten Massnahmen zur Sicherheitsüberprüfung nicht unterzo- gen habe und auch sonst Bedenken gegenüber seinem Verhalten bestünden (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.1).
E. 20.10 Aus dem Vorstehenden ergibt sich aus einer gewissen Distanz zu- nächst deutlich, dass auf Seiten der verschiedenen W._____-Gesellschaften ins- besondere bezüglich der Personalpolitik ein ausgeprägtes "Gruppen-Denken" vorherrschte. Wichtige Entscheidungen wurden auf Holding-Stufe gefällt bzw. mussten dort wenigstens genehmigt werden. Die Umsetzung erfolgte dann auf Stufe der einzelnen Gruppengesellschaften offensichtlich recht pragmatisch und nicht immer bis in alle juristische Feinheiten ausgearbeitet. So fällt insbesondere etwa auf, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und das "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ vom 1. September 1999 das "Agreement" zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldig- ten vom 15. Februar 1994 ersetzen sollten – obwohl die Holding eine eigenstän- dige juristische Person war, welche die von ihr geschlossenen Verträge eigentlich auch selbst wieder hätte aufheben müssen. Bezeichnend ist auch, dass mit Be-
- 147 - zug auf die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei der W1.'_____ ganz we- sentlich der "Head Group Human Resources" in die Verhandlungen mit einbezo- gen war und schliesslich auch das "Group Executive Board" die wesentlichen Punkte des vorgesehenen Vertrags des Beschuldigten mit der W1.'_____ ge- nehmigen musste. In dieses Bild passt, dass AC._____ am 23. Juli 2002 für die W1.'_____ beim CFO der Holding um Erlaubnis ersuchen musste, zwei ausgetre- tene Mitarbeiter ersetzen zu dürfen (SB110200 Urk. 435/16a). Sodann verpflichtete sich die Bank W._____ AG zur Übernahme eines Anteils an den Schulkosten der Tochter des Beschuldigten auf den Cayman Inseln auch noch im Zeitpunkt, als dieser – unbestrittenermassen – lediglich noch einen loka- len Vertrag mit der W1.'_____ hatte, und sicherte die Bank W._____ AG dem Be- schuldigten zu, nach Beendigung von dessen Einsatz auf den Cayman das Mög- lichste zu tun, um ihm eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Gruppe (also anderen juristischen Personen) anbieten zu können. Schliesslich bestätigte die Bank W._____ AG in einem Dokument vom 6. Juni 2006 die Tätigkeiten des Beschuldigten für die W._____ Gruppe unter ande- rem so, dass dieser sowohl vom 1. September 1994 bis 31. August 1999 als auch vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 "im Status als Expatriate der Bank W._____ AG" bei der W1.'_____ auf den Cayman Inseln tätig gewesen sei (SB150135 KA 30047) – obwohl der Vertrag für die Zeit von 1994 bis 1999 be- kanntlich von der W._____ Holding AG geschlossen worden war. Mit der Unter- scheidung der verschiedenen juristisch selbständigen Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften nahm man es innerhalb der W.'_____-Gruppe also nicht sehr genau.
E. 20.11 Die einzige juristische Person innerhalb dieses ganzen Konglomerats, die als Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG in Frage kommt, ist die Bank W._____ AG. Sie war unbestrittenermassen Arbeitgeberin des Beschuldigten, als dieser vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 in der Schweiz als Revi- sor für sie tätig war. Diese Zeit ist indessen nicht anklagerelevant. Während der anschliessenden, insgesamt über 8-jährigen Tätigkeit des Beschuldigten auf den Cayman Islands war die Bank W._____ AG lediglich während dreier Jahre, vom
- 148 -
1. September 1999 bis zum 31. August 2002, vertraglich mit dem Beschuldigten verbunden: Sie war Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements", das zusam- men mit dem "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ den bis dahin bestehenden Vertrag des Beschuldigten mit der W.'_____ Holding AG ab- löste. Danach – per 1. September 2002 – wurden das "Expatriate Agreement" und das "Assignment as Chief Operating Officer" ihrerseits durch einen lokalen Ver- trag des Beschuldigten mit der W1.'_____ abgelöst. Ergänzend wurde hier zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten dann noch eine Vereinba- rung betreffend Vorsorge, Schulkosten der Tochter und Unterstützung im Falle der Rückkehr getroffen.
E. 20.12 Damit ist die zentrale Frage zu beantworten, ob das "Expatriate Agreement" erlaubt, den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen.
E. 20.12.1 Die Vereinbarung für sich alleine enthält höchstens Bruchstücke eines Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 319 ff. OR: Während die geschuldete Ar- beitsleistung und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (COO bei der W1.'_____) wenigstens grob umschrieben ist, soll der Vertrag "automatisch" beendet werden, wenn der Beschuldigte W1.'_____ verlässt (d.h. wenn jener Ver- trag, das "Assignment as Chief Operating Officer", beendet wird) und fehlen ins- besondere jegliche Verabredungen über Lohn, Arbeitszeiten etc.. Ein Weisungs- oder Zurückberufungsrecht der Bank W._____ AG besteht auch nicht. Zur Haupt- sache enthält die Vereinbarung vorsorge- und (sozial-) versicherungsrechtliche Regelungen: Der Beschuldigte sollte in der Pensionskasse der Bank W._____ AG verbleiben, wobei hier auf ein – in dieser Vereinbarung nicht genanntes – Brutto- einkommen Bezug genommen wird. Weiter blieb der Beschuldigte auf Kosten der Bank W._____ AG gegen Unfall versichert und verblieb er für die Dauer seines Auslandaufenthaltes im Schweizer AHV/IV/ALV-System.
E. 20.12.2 Demgegenüber wird das konkrete Arbeitsverhältnis des Beschuldigten im "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ geregelt: Dort sind al- le wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrags enthalten und wird ergänzend auf die "working conditions" (u.a. Ferienanspruch) verwiesen, die gemäss der – in
- 149 - den Akten allerdings nicht vorliegenden – "W1.'_____-GMC's policy" gelten wür- den.
E. 20.12.3 Das "Expatriate Agreement" ist damit in seiner Erscheinung nicht nur kein (ganzer) Arbeitsvertrag, sondern auch nur ein rudimentärer Entsendevertrag (vgl. dazu etwa Roeder, a.a.O., S. 32 ff.). Er ist wohl unter das zu subsumieren, was Hischier (a.a.O., s. vorne unter Erw. 20.8.2) als "Rumpfarbeitsvertrag" be- zeichnet. Hischier qualifiziert einen solchen Vertrag indes nicht als Arbeitsvertrag, auch wenn Elemente eines Solchen vorhanden sind. Gegen die Annahme eines Arbeitsvertrags spricht sich Hischier insbesondere auch in Fällen aus, wenn das Weisungsrecht des entsendenden Unternehmens beschränkt ist. Das ist vorlie- gend ausgeprägt der Fall: Wie gesehen, behält das "Agreement" der Bank W._____ AG überhaupt kein Weisungsrecht vor. Nach Hischier muss deshalb bei einer solchen Sachlage von einem Vertrag sui generis gesprochen werden, der kollisionsrechtlich dem gewöhnlichen Schuldrecht zuzuordnen ist. Entsprechend sind in einem solchen Fall die Parteien dann grundsätzlich frei, was den Inhalt des Vertrags anbetrifft, da er nicht als arbeitsrechtlicher Schutzvertrag angesehen werden muss (Hischier, a.a.O., S. 20/21 mit Hinweisen).
E. 20.12.4 Der Meinung von Hischier ist zuzustimmen. Das "Expatriate Agreement" als Entsendevertrag reicht deshalb für sich alleine nicht aus, um den Beschuldig- ten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu be- zeichnen (im Übrigen wird im "Agreement" auch nicht etwa von "employer" und "employee", sondern von "W.'_____-GP._____" und "Expatriate" gesprochen). Die Staatsanwaltschaft weist indessen zu Recht darauf hin, dass es – so nimmt sie die Stellungnahme Prof. FS._____s auf – vor allem auf die betrieblich gelebte Wirklichkeit ankomme (SB110200 Urk. 235 S. 3 ff.). Was die Staatsanwaltschaft dazu vorbringt, reicht indessen nicht aus, den vorstehenden Schluss umzustos- sen:
E. 20.12.4.1 "Auf der Lohnliste" der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 235 S. 3/4) war der Beschuldigte in der betreffenden Zeit jedenfalls in dem Sinne nicht, wie dies allgemein verstanden wird (den vereinbarten Lohn zu zahlen war nämlich die W1.'_____ verpflichtet). Die Lohnausweise, die für die fragliche Zeit von der Bank
- 150 - W._____ AG für den Beschuldigten ausgestellt worden waren, betrafen lediglich Kinder- bzw. Familienzulagen von wenigen Fr. 1'000.– jährlich und damit nicht "Lohn" (SB110200 Ordner 47, nicht akturierte Unterlagen, ungefähr am Ende des ersten Fünftels). Vielmehr unterstreicht das die Abhängigkeit der ganzen Kon- struktion vom Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der W1.'_____.
E. 20.12.4.2 Sodann trifft zu, dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2006 gegen- über der SVA Zürich die Meinung vertreten hatte, er habe im Jahr 2002 bis zum
1. September einen schweizerischen Arbeitsvertrag gehabt (SB150135 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/1). Hintergrund dieses Schreibens waren Uneinigkeiten zwi- schen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG darüber, ob für das Jahr 2002 AHV/IV/ALV-Beiträge zu leisten waren oder nicht. In diesem Zusammen- hang steht auch das vom Beschuldigten im Rahmen der ergänzenden Untersu- chung selber eingereichte Schreiben vom 18. Februar 2006 an FZ._____, W._____ Holding AG, wo der Beschuldigte unter anderem klipp und klar festhält: "Ich hatte bis zum 30. August 2002 einen schweizerischen Arbeitsvertrag mit Bank W._____ AG, GP._____, und erst ab 1. September 2002 bekam ich einen lokalen Arbeitsvertrag" (SB110200 eUA Urk. 1/11/3). Wie gesehen, hatte sich der Beschuldigte auch am 20. Mai 2002 gegenüber FU._____ dahingehend geäus- sert, als er damals noch "bei einer schweizerischen Firma" angestellt gewesen sei (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Die Auseinandersetzung um die AHV/IV/ALV-Beiträge 2002 zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten mündete schliesslich in eine "Klage" des Letzteren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG sowie zweier Exponenten derselben wegen "Beitragshinter- ziehung bzw. Betrug" (SB110200 Urk. 236/2-3). Die in der Folge eingeleitete Stra- funtersuchung wurde dann aber am 11. Februar 2009 eingestellt, mit der Begrün- dung, der Beschuldigte sei in der massgeblichen Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum
31. August 2002 nicht für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig gewesen, wes- halb seitens der angeschuldigten Bank auch keine Verpflichtung bestanden habe, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Dabei stützte sich die Staatsanwalt- schaft ganz wesentlich auf eine Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 30.
- 151 - Januar 2009, in welcher diese dargelegt hatte, dass der Beschuldigte mit einer ei- genständigen Gesellschaft auf den Cayman Inseln (der W1.'_____) in einem Ar- beitsvertragsverhältnis gestanden habe, deren Weisungsgewalt unterlegen sowie von dieser entlöhnt worden sei. Einzig um den Beschuldigten bei einer allfälligen späteren Rückkehr in die Schweiz vor möglichen sozialversicherungstechnischen Lücken zu bewahren, sei er auf Basis des auf den Cayman Inseln von der dorti- gen Arbeitgeberin bezahlten Gehalts zusätzlich durch die Bank W._____ AG in der Schweiz durch eine versicherungsbezogene Vereinbarung – womit das "Ex- patriate Agreement" gemeint war – abgesichert worden (SB110200 Urk. 435/39- 40). Damit steht natürlich dem – als solchem durchaus zutreffenden – Vorhalt der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten, er habe seinerzeit selber die Auf- fassung vertreten, in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestan- den zu haben, umgekehrt der Umstand gegenüber, dass die Bank W._____ AG ihrerseits eine Arbeitgeberstellung verneinte und die Abreden im "Expatriate Ag- reement" als rein sozialversicherungstechnisch bezeichnete. Dieser Argumentati- on war dann auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrer Ein- stellungsverfügung vom 11. Februar 2009 gefolgt.
E. 20.12.4.3 So wie die Vorinstanz im Verfahren SB150135 dem Beschuldigten "Rosinenpickerei" vorwirft, "wenn er einerseits die Rechte aus dem 'Expatriate Agreement' für sich in Anspruch nimmt, handkehrum aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten nicht gegen sich gelten lassen will" (SB150135 Urk. 146 S. 45), kann das Gleiche also auch der Bank W._____ AG entgegengehalten werden: Auch ihr Verhalten ist widersprüchlich, wenn sie einerseits ihre Arbeitge- berstellung gegenüber dem Beschuldigten verneint, um der obligatorischen AHV/IV/ALV-Pflicht zu entgehen, und andererseits im Sinne der nun vorliegenden Anklage verlangt, es sei der Beschuldigte zu bestrafen, weil er als Angestellter der Bank W._____ AG das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe. Mög- licherweise verzichtete der Vertreter der Bank W._____ AG in der Berufungsver- handlung auch gerade deshalb ausdrücklich darauf, zur Frage Stellung zu neh-
- 152 - men, ob der Beschuldigte zur anklagerelevanten Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden habe oder nicht (Prot. II S. 81).
E. 20.12.4.4 Die deshalb beiderseits möglichen Vorwürfe der "Rosinenpickerei" he- ben sich so gleichsam gegenseitig auf und können kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob der Beschuldigte Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG war oder nicht.
E. 20.12.4.5 Die Staatsanwaltschaft zitiert sodann nochmals aus der Strafanzeige des Beschuldigten vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG, wo dieser darauf verweist, dass er zeitweise direkt an BH._____ rapportiert habe und seine Kompensation direkt von der Geschäftsleitung unter dem Vorsitz von V._____ und BH._____ bewilligt worden sei (SB110200 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/3). Al- lerdings relativiert die Staatsanwaltschaft dieses Argument gleich selber wieder durch den Hinweis, dass BH._____ der "Business Line"-Verantwortliche für das Private Banking der ganzen W.'_____ Gruppe gewesen sei (SB110200 Urk. 235 S. 5): Mit der Verteidigung (Prot. II S. 96/97) ging es bei diesen Kontakten des- halb um solche mit der Muttergesellschaft, der W.'_____ Holding AG (vgl. dazu etwa den "2001 Annual Report of W._____ Holding Ltd.": V._____ war Präsident und BH._____ Vizepräsident des Verwaltungsrats der Holding, SB150135 KA 10702). Schon oben wurde denn auch erwähnt, dass wichtige Personalentschei- de bei der W1.'_____ von der Holding genehmigt werden mussten. Dass der Be- schuldigte an die Bank W._____ AG – also die Schwestergesellschaft der W1.'_____ – zu rapportieren gehabt hätte, kann die Staatsanwaltschaft nicht dar- tun und wäre auch nicht ersichtlich.
E. 20.12.4.6 Daran ändert nichts, dass es "eng" gewesen sei im W.'_____ Konzern jener Jahre, dass man sich "kreuz und quer " gekannt habe, loyal gewesen sei und zusammengearbeitet habe. Entsprechend habe – so die Staatsanwaltschaft weiter – auch der Beschuldigte der Bank W._____ AG "zugedient" (SB110200 Urk. 235 S. 5). Natürlich arbeitete die W1.'_____ und mithin auch der Beschuldig- te innerhalb der W.'_____ Holding AG auch mit der Bank W._____ AG zusam- men, und wie das Beweisverfahren ergeben hat, nahm der Beschuldigte dabei auch Kenntnis von Daten, die grundsätzlich vom schweizerischen Bankgeheimnis
- 153 - geschützt sind. Daraus kann man aber nicht ableiten, dass der Beschuldigte An- gestellter der Bank W._____ AG gewesen wäre. Wenn die Bank W._____ AG mit irgendeiner ausländischen Bank Geschäfte tätigt, würde man ja auch nicht auf die Idee kommen, deren Angestellte als plötzlich dem schweizerischen Bankgeheim- nis unterworfen zu bezeichnen. Diese Situation ist grundsätzlich nicht anders, wenn die je rechtlich selbständigen Banken W._____ AG, GP._____, und W1.'_____, Cayman Islands, miteinander für Kunden tätig sind. Es ist der W.'_____-Gruppe insoweit entgegen zu halten, dass wenn sie sich schon – durchaus mit Bedacht – in vielen rechtlich verselbständigten Gesellschaften orga- nisiert, wobei das teilweise Banken und teilweise Nicht-Banken sind, sie diese Konstruktion auch gegen sich gelten lassen muss. Insoweit ist es – mit der Staatsanwaltschaft – schon so, dass das "Assignment as Chief Operation Officer" des Beschuldigten mit der W1.'_____ "kein völlig selbständiges Vertragswerk war" (SB110200 Urk. 235 S. 6). Es wird im "Assignment" ja auch explizit auf das "Ex- patriate Agreement" Bezug genommen. Die W.'_____-Gruppe hat den Beschul- digten für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 aber selber als Angestellten der W1.'_____ verstanden und das so auch kundgetan. Dem ent- spricht denn auch das Verhältnis zwischen den beiden Verträgen: Entgegen der Staatsanwaltschaft ist es nicht so, dass man "das Eine ohne das Andere nicht verstehen" könnte (SB110200 Urk. 235 S. 6). Das "Assignment" ist ein durchaus selbständig lebensfähiger Arbeitsvertrag, in welchem alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich Vorsorge-, Versicherungs- und Sozialversicherungslösung darauf verwiesen wird, der Beschuldigte werde diesbezüglich den schweizerischen Einrichtungen angeschlossen bleiben. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fragen ist denn auch kaum je in einem Arbeitsver- trag selbst geregelt, sondern es gibt dafür Anhänge, Reglemente, Weisungen etc. Demgegenüber ist das "Expatriate Agreement" offenkundig vollständig vom "As- signment" abhängig und könnte selbständig keinerlei Wirkungen entfalten: So werden ja die Leistungen der Bank W._____ AG vom Lohn abhängig gemacht, den der Beschuldigte mit der W1.'_____ vereinbart, und das "Expatriate Agree- ment" sollte automatisch dahinfallen, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlässt.
- 154 -
E. 20.12.4.7 Der W.'_____-Gruppe war das "Handling" der diversen Mutter-, Toch- ter- und Schwesterbeziehungen ihres Konzerns vertraut, und es muss ihr deshalb entgegen gehalten werden, die Unterstellung des Beschuldigten unter das schweizerische Bankgeheimnis nicht abgesichert zu haben, wenn sie dies denn überhaupt wollte. Offensichtlich musste die W.'_____-Gruppe wissen, dass dem Bankgeheimnis nur Mitarbeitende einer Schweizer Bank unterworfen sind, und dass deshalb zu diesem Zwecke etwa ein Arbeitsvertrag mit der Bank W._____ AG geschlossen werden muss. Die W.'_____-Gruppe hat aber den Beschuldigten zunächst für fünf Jahre als Angestellten der W.'_____ Holding AG auf die Ca- yman-Inseln entsandt und die Bank W._____ AG erst danach als Vertragspartne- rin des nahezu ausschliesslich vorsorge- und versicherungstechnische Fragen regelnden "Expatriate Agreement" auftreten lassen, während der wirkliche Gehalt der Tätigkeit im "Assignment" mit der W1.'_____ geregelt war. Wäre der Beschul- digte bereits ab 1994 von der Bank W._____ AG (und nicht von der Holding) an- gestellt gewesen, hätte er schon damals dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstanden und hätten die entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen auch nach Beendigung jenes Arbeitsverhältnisses weiter Bestand gehabt (Art. 47 Abs. 4 BankG), weshalb wohl eher zu diskutieren gewesen wäre, ob mit dem "Ex- patriate Agreement" vom 1. September 1999 nicht eine Weitergeltung des Ar- beitsverhältnisses und damit auch der Anwendbarkeit des BankG bezweckt ge- wesen sein könnte. Bei der gewählten Konstruktion kann nun aber dem erstmali- gen Aufscheinen der Bank W._____ AG als Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements" (und deren Verschwindens beim Abschluss des lokalen Vertrags per
1. September 2002) nicht eine Bedeutung beigemessen werden, welche ein An- gestelltenverhältnis im Sinne von Art. 47 BankG begründen würde.
E. 20.12.4.8 In diesem Zusammenhang gewinnt zusätzlich an Bedeutung, dass Art. 47 BankG nur unterworfen ist, wer ein Geheimnis offenbart, das er in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen Bank wahrgenommen hat. Das setzt – mit der Stellungnahme von Prof. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41 S. 7) – in irgendeiner Form eine Eingliederung in den Betrieb dieser Bank voraus, vor- liegend also der Bank W._____ AG. In deren Betrieb war der Beschuldigte nun zwar bis zum 31. August 1994 als Revisor eingegliedert, während seiner Tätigkeit
- 155 - auf den Cayman-Inseln aber nicht mehr. Wie gesehen, wurde sogar der erste Vertrag dieser Zeit, mit welchem der Beschuldigte auf die Cayman-Inseln ent- sandt worden war, nicht mit der Bank, sondern mit der Holding abgeschlossen. Da wäre es nun nicht möglich zu sagen, es habe der Beschuldigte, der bereits ab
1. September 1994 bei der W1.'_____ auf Cayman tätig war, ab 1. September 1999 gleichsam plötzlich die Daten, mit welchen er täglich arbeitete, als Angestell- ter der Bank W._____ AG in deren Betrieb zur Kenntnis genommen. Der Be- schuldigte mag zwar über seine ganze "Cayman-Zeit" in den Betrieb der Holding eingegliedert gewesen sein. In den Betrieb der Schwestergesellschaft der W1.'_____, der Bank W._____ AG, war er dies aber nicht, zumal noch erst nach einer bereits während fünf Jahren andauernden Tätigkeit bei der W1.'_____ auf Cayman und ohne dass sich an seiner konkreten dortigen Tätigkeit etwas ganz Grundlegendes geändert hätte (zwar wurde der Beschuldigte vom "Chief Accoun- tant" zum "Chief Operating Officer" befördert, aber diese Beförderung erfolgte be- reits auf anfangs 1999 noch unter Geltung des Vertrags mit der Holding: vgl. Zwi- schenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999, SB150135 KA 30003).
E. 20.12.4.9 Selbstredend war der Beschuldigte gegenüber der W1.'_____ einer Geheimhaltungspflicht unterworfen (so ausdrücklich im "Employment Agreement" vom 10. September 2002: SB150135 KA 30009, sowie die ebenfalls vom Be- schuldigten unterzeichneten "Employee Guidelines" vom Mai 2001, SB150135 KA 30014, wo auf das "Confidential Relationships [Preservation] Law" und die "Proceeds of Criminal Conduct Law" verwiesen wird; s.a. die Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 20. Oktober 2005, SB110200 ND 1 Urk. 5/6; das Rechts- gutachten des GA._____, insb. S. 28 "beidseitige Strafbarkeit": SB110200 Urk. 345; sowie die ausdrückliche Bestätigung des Beschuldigten hinsichtlich des "Cayman Confidentiality Law" in SB150135 VA 515607). Er durfte deshalb schon aus diesem Grund die von ihm auf verschiedenen Kanälen verbreiteten Daten zweifellos nicht offenbaren. Darauf bezieht sich der Beschuldigte denn auch offensichtlich, wenn er in der Berufungsverhandlung einräumt, er sei "nicht stolz darauf, was ich machen musste" (Prot. II S. 110). Weshalb nun aber alleine der Umstand, dass er während eines Teils seiner Tätigkeit auf den Cayman Inseln der Pensionskasse der Bank W._____ AG angeschlossen war, weiterhin
- 156 - AHV/IV/ALV-Beiträge leistete und auch in der Schweiz gegen Unfall versichert blieb, dazu führen soll, dass der Beschuldigte zusätzlich dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstellt wäre, ist nicht einsichtig. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes: Wie schon mehrfach erwähnt, wurde zwischen der W1.'_____ und dem Beschuldigten per 1. September 2002 ein lokaler Ar- beitsvertrag geschlossen, weil davon ausgegangen wurde, der Beschuldigte wer- de nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Ungeachtet dessen schlossen aber auch hier der Beschuldigte und die Bank W._____ AG unter dem 16. September 2002 eine Zusatzvereinbarung, wonach der Beschuldigte vorsorgerechtlich in der "Stiftung der W.'_____ Gruppe" verbleibe, er die Möglichkeit habe, im schweizeri- schen Sozialversicherungssystem versichert zu bleiben und sich die Bank W._____ AG gar verpflichtete, Ausbildungsbeiträge für die Tochter des Beschul- digten zu leisten. Und auch hier sicherte die Bank W._____ AG zu, nach der Be- endigung des Einsatzes des Beschuldigten für die W1.'_____ das Möglichste zu tun, um ihm eine angemessene Stelle bei der Bank W._____ AG oder der W.'_____-Gruppe offerieren zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2). Diese Vereinbarung unterscheidet sich nun vom "Expatriate Agreement" vom 1. Sep- tember 1999 nicht wirklich fundamental: Zwar geht sie vorsorge- und versiche- rungsrechtlich etwas weniger weit, enthält aber hinsichtlich der Ausbildungsbei- träge immerhin eine ganz direkte, bezifferte Zahlungspflicht der Bank W._____ AG, wogegen im "Expatriate Agreement" nichts Ähnliches vereinbart war (die Tochter N._____ war damals allerdings auch erst gerade geboren worden). Vom Gehalt her gleich wurde in beiden Vereinbarungen die Verpflichtung der Bank W._____ AG formuliert, nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der W1.'_____ ihm möglichst eine angemessene Stelle zu offerieren. Wenn man sich nun allseits einig ist, dass neben dem lokalen Arbeitsvertrag mit der W1.'_____ ab
1. September 2002 die ergänzende Vereinbarung mit der Bank W._____ AG si- cher kein Arbeitsvertrag mit derselben darstellt, ist im Vergleich mit dem "Expat- riate Agreement" vom 1. September 1999 endgültig klar, dass auch dieses nicht als Arbeitsvertrag gelten kann, der die Anwendung von Art. 47 BankG zur Folge hätte.
- 157 -
E. 20.12.5 Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit kein Angestellter der Bank W._____ AG war und er die von ihm offenbarten Daten auch nicht in einer Angestellteneigenschaft mit Bezug auf die Bank W._____ AG wahrgenommen hat.
E. 20.13 Der privatklägerische Vertreter stellte an der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 zur Diskussion, ob das Verhältnis des Beschuldigten zur Bank W._____ AG in der fraglichen Zeit nicht als Auftrag und der Beschuldigte mithin als Beauftragter im Sinne von Art. 47 BankG qualifiziert werden könnte (Prot. II S. 81). Die Staatsanwaltschaft findet, dieser Gedanke könne bei der Fra- ge des Auslegungsbereichs von Art. 47 BankG wertvolle Blickwinkel liefern (SB110200 Urk. 235 S. 10).
E. 20.13.1 Vorab ist schon einmal sehr fraglich, ob eine solche Betrachtungsweise nicht gegen das Anklageprinzip verstiesse. Zwar ist die rechtliche Würdigung ei- nes Anklagesachverhalts vom Gericht selbständig und unabhängig von allfälligen Anträgen der Staatsanwaltschaft vorzunehmen und könnte man deshalb die Auf- fassung vertreten, es sei am Gericht zu entscheiden, ob ein bestimmtes Rechts- verhältnis als Arbeitsvertrag oder Auftrag zu würdigen ist. Es ist aber auch sach- verhaltlich durchaus ein Unterschied, ob jemand als Arbeitnehmer in die Dienste eines Anderen tritt oder von jenem einen Auftrag entgegennimmt und ausführt. Und diesbezüglich muss schon gesehen werden, dass in den Anklagen durch- wegs von "Anstellung", "Arbeitsvertrag", "Arbeitsverhältnis", "Arbeitgeberin" etc., nirgends aber etwa von "wurde beauftragt", "Auftraggeber", "Auftragnehmer" etc. die Rede ist. Es kann aber offen bleiben, ob die an der Berufungsverhandlung ins Spiel gebrachte "Auftragsvariante" von den vorliegenden Anklagen überhaupt um- fasst wäre, weil der Beschuldigte ohnehin nicht als Beauftragter der Bank W._____ AG zu qualifizieren ist:
E. 20.13.2 Die Beauftragten sind erst mit der Revision des BankG von 1971 in den Kreis der Personen einbezogen worden, die dem Bankgeheimnis unterstehen. Der Begriff wird in der entsprechenden Botschaft aber nicht weiter erläutert; es wird einzig vermerkt, dass so "insbesondere auch Rechenzentren erfasst werden, die von Banken mit der elektronischen Datenverarbeitung betraut werden" (BBl
- 158 - 1970 I 1182). Daraus wird in der Lehre gefolgert, dass eine Unterstellung dann gerechtfertigt ist, "wenn dies einem ernstzunehmenden Interesse an der Optimie- rung ihrer [d.h. der Bank] Leistungen oder an der Senkung ihrer Kosten ent- spricht". Dabei werde die in einem solchen Rahmen erfolgende Weitergabe von Daten in aller Regel auch im wohlverstandenen Interesse des Bankkunden liegen, um dessen Schutz es gehe (BSK BankG-Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 7 m.Hw.).
E. 20.13.3 Das "Expatriate Agreement" vom 1. September 1999 lässt sich nicht un- ter diesen Begriff subsumieren, nachdem der Beschuldigte seine Dienste gerade nicht im Interesse des "Auftraggebers" (der Bank W._____ AG) zu verrichten hat- te, sondern in die Arbeitsorganisation der W1.'_____ eingegliedert war. Allenfalls könnte man noch sagen, dass er in einem – wenn auch weit verstandenen – Inte- resse der Holding tätig gewesen sei. Die W.'_____ Holding AG war aber nicht Vertragspartei. Entsprechend wäre auch die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Beschuldigte die von ihm schliesslich offenbarten Daten im Rahmen des "Auf- tragsverhältnisses" mit der Bank W._____ AG wahrgenommen hätte, denn die Daten kamen ihm in der Eigenschaft als Angestellter der W1.'_____ zur Kenntnis.
E. 20.13.4 Mit Blick auf das Auftragsrecht fehlte es dem "Expatriate Agreement" so- dann weiter etwa auch daran, dass der Beschuldigte nicht in unabhängiger Posi- tion tätig war (sondern als im Betrieb der W1.'_____ subordinierter Arbeitnehmer), ihn gegenüber der Vertragspartnerin eigentlich keine auftragstypischen Pflichten trafen (z.B. Informationspflicht, Beachtung von Weisungen, Rechenschafts- und Erstattungspflicht) sowie er für seine – selbstverständlich entgeltlichen – Dienste einen Lohn von einer Drittpartei (W1.'_____) und kein Honorar von der Bank W._____ AG bezog. Schliesslich ist die jederzeitige Kündbarkeit eines Auftrags (Art. 404 Abs. 1 OR) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwin- gender Natur (BGE 115 II 464 E. 2a S. 466 ff., bestätigt in Urteil 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und letztmals im Urteil 5A_106/2014 vom
E. 20.13.5 Der Beschuldigte war mithin auch nicht Beauftragter einer Bank im Sinne von Art. 47 BankG und unterstand deshalb auch unter diesem Titel nicht dem Bankengesetz.
E. 20.14 Nachdem Art. 47 BankG – sowohl in der heutigen Fassung als auch in derjenigen zu den anklagegemässen Tatzeiten – nicht auf den Beschuldigten an- wendbar ist, kann er sich nicht der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Er ist damit – soweit das diesbezügliche Verfahren nicht ein- zustellen ist oder nicht bereits aus sachverhaltlichen Gründen Freisprüche erfolg- ten – von sämtlichen Vorwürfen der Verletzung des schweizerischen Bank- geheimnisses in beiden Verfahren (SB110200 und SB150135) freizusprechen.
E. 20.15 Im Verfahren SB110200 beantragt die Staatsanwaltschaft eventualiter, es sei der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22; so schon SB110200 Urk. 27 S. 19). Aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz ergibt sich, dass sie – etwas ver- einfacht gesagt – den Sachverhalt rechtlich mehr oder weniger über einen Leist schlägt, ob es nun den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung oder jenen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses betrifft. Die Staats- anwaltschaft sieht durch das Handeln des Beschuldigten beide Tatbestände erfüllt (SB110200 Urk. 63 S. 15, 20/21).
E. 20.15.1 Die Verteidigung verweist zunächst darauf, dass zwischen bankkunden- bezogenen Geheimnissen im Sinne von Art. 47 BankG und Geschäftsgeheimnis- sen im Sinne von Art. 162 StGB zu unterscheiden sei. Nachdem durch Art. 47 BankG die Privatsphäre des Bankkunden und nicht der Bank selbst geschützt werde, könne etwa die Bekanntgabe von Dokumenten, die nicht Kundenbezie-
- 160 - hungen betreffen, den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung gar nicht erfül- len. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern der Beschuldigte vorliegend das Geschäftsgeheimnis verletzt haben soll (SB110200 Urk. 64 S. 14). Sodann liege nur bezüglich des in der Zeitschrift "Cash" erschienenen Artikels überhaupt ein Strafantrag vor. Was die Versände an die verschiedenen Steuer- ämter betreffe, sei von keiner Partei innerhalb der W.'_____-Gruppe jemals ein Strafantrag gestellt worden. In drei von vier Fällen sei deshalb auf die Anklage- punkte betreffend Verletzung des Geschäftsgeheimnisses schon deshalb nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 14/15). Der Strafantrag bezüglich "Cash" sei aber von der Bank W._____ AG als angeb- lich Geschädigte gestellt worden. Geheimnisherrin sei aber die W1.'_____, die als unabhängige, selbständige juristische Person selbst hätte Strafantrag stellen müssen. Auch diesbezüglich fehle es demnach an einer Prozessvoraussetzung und sei auf die Anklage nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 15-17). Schliesslich weist die Verteidigung darauf hin, dass nicht jede unternehmens- interne Information per se ein Geschäftsgehemins im Sinne von Art. 162 StGB darstelle. Ein Solches liege nur vor, wenn die in Frage stehende Tatsache relativ unbekannt sei und es sich um ein fabrik- oder geschäftsrelevantes Geheimnis handle, das einen wirtschaftlichen Wert darstelle. Die Staatsanwaltschaft tue nicht dar, inwiefern die bekannt gegebenen Informationen Geheimnischarakter gehabt hätten (SB110200 Urk. 64 S. 117). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung daran fest, dass die offenbarten Do- kumente nicht den Charakter eines Geheimnisses der Bank W._____ AG im Sin- ne von Art. 162 StGB hätten. Es erübrige sich sodann zu prüfen, ob die Doku- mente allenfalls Geschäftsgeheimnisse einer anderen Gesellschaft darstellten, namentlich der W1.'_____ oder der W2.'_____, weil seitens dieser Gesellschaften kein Strafantrag vorliege (SB110200 Urk. 434 S. 52).
E. 20.15.2 Wer ein Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetz- lichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, wird gemäss Art. 162 StGB, auf
- 161 - Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geheim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, wobei an der Aufrechterhaltung dieser beschränkten Bekanntheit ein schutzwürdiges In- teresse bestehen und der Geheimnisträger den Willen haben muss, die Kenntnis auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt zu halten. Ein Geschäfts- geheimnis bezieht sich auf Bezugsquellen, Organisation, Kalkulation der Preise, Werbung, Kundenlisten etc., also auf Elemente, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 2, 5 f. m.Hw.).
E. 20.15.3 Als sachverhaltliches Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte mehrfach Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG verraten hat. Offensichtlich handelte es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse.
E. 20.15.4 Am 17. Juni 2005 erstattete die Bank W._____ AG aufgrund des am 16. Juni 2005 in der Zeitschrift "Cash" publizierten Artikels "Datenklau bei der Bank W._____" Strafanzeige gegen Unbekannt wegen verschiedenster möglicher De- likte, unter anderem auch Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Verletzung des Bankgeheimnisses. Aus dem Text der Anzeige und insbesondere den Beila- gen ergibt sich, dass die Bank bereits damals insbesondere den Beschuldigten als mögliche Quelle der "Cash" zugekommenen CD-ROM verdächtigte (SB110200 ND 1 Urk. 2/1 und Beilagen). Diese Strafanzeige erfüllte die Vor- aussetzungen eines Strafantrags im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB, nachdem aus ihr der ausdrückliche Wille der Anzeigeerstatterin hervorging, dass eine Straf- untersuchung stattfinden solle. Die Bezeichnung als Strafantrag war hierfür nicht erforderlich (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 30 N 2). Strafanzeigen oder -anträge anderer Personen und wegen anderer sachverhalt- licher Ereignissen liegen nicht vor.
E. 20.15.5 Zu fragen ist zunächst, ob eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht vom Beschuldigten verlangte, die von ihm offengelegten Daten der Bank W._____ AG als Geheimnisse zu wahren:
- 162 -
E. 20.15.5.1 Eine gesetzliche Pflicht könnte in Art. 47 BankG oder im arbeits- vertraglichen Art. 321a Abs. 4 OR gesehen werden. Beiden Normen ist jedoch die Anwendung versagt, weil der Beschuldigte – wie vorstehend dargetan – in der fraglichen Zeit in keinem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden hat. Sonstige (schweizerische) Gesetzesbestimmungen, welche den Beschuldig- ten zur Geheimhaltung jener Daten verpflichteten, deren Veröffentlichung ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, sind nicht ersichtlich.
E. 20.15.5.2 Im "Expatriate Agreement" gibt es keine Geheimhaltungs- oder Schweigeverpflichtung. Eine solche liesse sich auch nicht sinngemäss aus jenem Vertrag herleiten (vgl. dazu BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 23), nachdem es in keiner Weise um irgendeine Eingliederung des Beschuldigten in den Betrieb der Bank W._____ AG, sondern praktisch ausschliesslich um die vor- sorge- und versicherungstechnische Absicherung des Beschuldigten ging. Die Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts gibt nichts her bzw. leitet ein- zig zur unmittelbar vorstehenden Erwägung zurück.
E. 20.15.5.3 Demgegenüber war der Beschuldigte als Folge seines Arbeitsvertrags mit der W1.'_____ sowohl gesetzlich als auch vertraglich einer Schweigepflicht unterworfen. Allerdings heisst das: er war gegenüber seiner caymänischen Arbeit- geberin nach caymänischem Recht vertraglich und gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Daraus kann die (schweizerische) Bank W._____ AG nichts für sich ableiten bzw. es kann das nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 162 StGB in der Schweiz führen: Geheimnisherrin hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG war letzte- re (schweizerische) Bank; anspruchsberechtigt bezüglich der den Beschuldigten auf Cayman treffenden bzw. von ihm eingegangenen Geheimhaltungsverpflich- tungen jedoch die W1.'_____.
E. 20.15.5.4 Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen der Offenbarung von Kun- dendaten der Bank W._____ AG scheitert deshalb daran, dass der Beschuldigte gegenüber der Bank W._____ AG weder gesetzlich noch vertraglich zur Geheim- haltung verpflichtet war und diesbezüglich Art. 162 Abs. 1 StGB gerade nicht er- füllt hat.
- 163 -
E. 20.15.5.5 Und eine – im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grundsätzlich denkbare – Bestrafung des Beschuldigten wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen der W1.'_____ ist im Sinne der zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nicht mög- lich, weil die W1.'_____ den erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. Zudem wäre dieser Sachverhalt (Verrat von Geheimnissen der W1.'_____) auch nicht rechtsgenügend von der Anklage abgedeckt.
E. 20.15.6 Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses überhaupt noch möglich wäre, nachdem er vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen worden ist. Die Lehre ist sich uneinig: Sofern ausschliesslich eine Bankgeheimnisverletzung zur Diskussion steht, geht nach einigen Autoren Art. 47 BankG als lex specialis vor (BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 55 m.Hw.). Trechsel/Jean-Richard (a.a.O., Art. 162 N 11) sind der Ansicht, dass Art. 47 BankG nur den Bankkunden und nicht die Bank schütze, weshalb im Ver- hältnis zu Art. 162 StGB Idealkonkurrenz möglich sei. Das Bundesgericht hat sich
– soweit ersichtlich – noch nie mit der Frage auseinandergesetzt. Immerhin hat es in BGE 141 IV 155 E. 4.2.5 ausdrücklich festgehalten, es würden durch die Über- gabe von Daten zahlreicher Kunden einer schweizerischen Bank an Behörden nicht nur Geschäftsgeheimnisse der Kunden, sondern auch Geschäftsgeheimnis- se der Bank betroffen. Die Meinung von Trechsel/Jean-Richard, wonach Art. 47 BankG "nur den Bankkunden" schütze, scheint das Bundesgericht also nicht zu teilen. Das wiederum lässt vermuten, dass es Art. 47 BankG gegenüber Art. 162 StGB eher als lex specialis sieht. Dann wäre vorliegend eine Verurteilung des Be- schuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses – jedenfalls hinsicht- lich der Bank W._____ AG als Geschädigten – auch darum nicht möglich.
E. 20.15.7 Auch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte deshalb freizusprechen.
E. 20.16 Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur all- fälligen Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschul- digten.
- 164 -
21. Zusammenfassung Schuldpunkt
E. 21 November 2010 erstellten Schreibens ist in Rz. 68 der Anklageschrift wieder- gegeben und nimmt ganz klar Bezug auf Bankdaten der Briefadressaten bei der Bank W._____ AG, deren Publikation auf Wikileaks und Übergabe an Behörden bevorstünde. Der Beschuldigte sagt zwar, er vermöge sich nicht daran zu erin- nern, diesen Text verfasst zu haben, und er verweist darauf, dass andere Perso- nen einen Remote-Zugriff auf sein System gehabt hätten (SB150135 VA 515205- 7). Um wen es sich dabei handelte, konnte der Beschuldigte aber nicht "im Detail" sagen, "da der EDV-Mann in Mauritius war und mehrere Personen in der FP._____ Ltd. arbeiteten" (SB150135 VA 515207). Er bezieht sich damit auf FQ._____ und FR._____, welchen beiden Personen die erwähnte mauritianische FP._____ Ltd. gehört habe. Diese Gesellschaft habe seine Webseite "www.FJ._____.com" programmiert und betreut sowie Managementfunktionen ausgeübt, weshalb mehrere Personen Zugriff auf seine Systeme gehabt hätten
- 127 - (SB150135 VA 515206). Zutreffend bezweifelt aber die Staatsanwaltschaft, ob und weshalb eine Drittperson in Mauritius auf das sich in der Schweiz befindliche Notebook des Beschuldigten hätte zugreifen können müssen (SB150135 VA 515207). Dem ist beizufügen, dass eine Webseite selbstverständlich von überall auf der Welt aus programmiert und betreut werden kann (und das regelmässig auch so gehandhabt wird). Via Remote-Zugriff kann sodann aber auch in dem Sinne auf "fremde" Computer zugegriffen werden, wie es der Beschuldigte in den Raum stellt: Wenn die entsprechenden Zugriffsrechte erteilt sind, ist es möglich, dass eine auf Mauritius sitzende Person über ihren Computer letztlich auf dem Notebook des Beschuldigten in der Schweiz arbeiten kann. Diese Art von Zugriffs- rechten wird jedoch vorab IT-Fachpersonal für die Fernwartung gewährt und ist nicht zu verwechseln mit dem für Betrieb und Unterhalt einer Webseite nötigen Zugriff auf den betreffenden Server. Vorliegend ist deshalb schon einmal schwer vorstellbar, weshalb die – zumindest schwergewichtig – mit der Betreuung der Webseite des Beschuldigten beauftragten Personen auf Mauritius via Remote- Zugriff auf das Notebook des Beschuldigten in der Schweiz hätten zugreifen sol- len, um dort auf der lokalen Festplatte den nun zur Diskussion stehenden Brie- fentwurf von November 2010 zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des Schreibens mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich "Stossrichtung, Stil, zeitliche Einbettung" durchaus in die Abläufe rund um die Pressekonferenz vom 17. Janu- ar 2011 passt (SB150135 VA 515206). Die Verteidigung scheint denn auch nicht zu bestreiten, dass der Beschuldigte Urheber des Briefentwurfs ist. Sie macht aber geltend, es werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht behauptet, dass sol- che Schreiben je versandt worden seien, und alleine das Aufsetzen eines Solchen sei nicht strafbar (SB150135 Urk. 124 S. 36). Selbstverständlich ist nicht strafbar, einen Brief mit dem Wortlaut gemäss Rz. 68 der Anklageschrift zu verfassen und auf seinem Computer abzuspeichern. Das steht allerdings auch gar nicht zur Dis- kussion. Entscheidend in vorliegendem Zusammenhang ist vielmehr, dass das Auffinden des Briefentwurfs im Notebook des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen viel eher ein Indiz für als gegen die Behauptung der Staatsanwalt- schaft darstellt, es habe der Beschuldigte im Umfeld der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 Bankdaten der Privatklägerin an Wikileaks übergeben.
- 128 - 17.5.6.2. Im bereits vorstehend erwähnten, ebenfalls im MacBook des Beschul- digten sichergestellten, am 16. Januar 2011 letztmals geänderten Dokument über die Vorbereitung der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (SB150135 ÜB 130071 ff.; ÜB 130077 ff.; Erw. 8.5.1) hält der Beschuldigte "My Story" fest; einerseits wohl als Vorbereitung dessen, was er an der Pressekonferenz zu sa- gen plante, und andererseits aber offenkundig auch als Information an die Mit- organisatoren (die bis dahin teilweise den Beschuldigten noch nicht näher kann- ten – jedenfalls erklärte AK._____ an der Pressekonferenz, er habe am
16. Januar 2011 erstmals mit dem Beschuldigten telefoniert). Auf eine solche In- formationsfunktion lässt insbesondere auch der Umstand schliessen, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz dann gar nicht so ausführlich und detailliert referierte, wie der Text im Vorbereitungsdokument vermuten liesse, sondern in freier Rede ohne Notizen sprach und danach vor allem Fragen beantwortete. Das ändert aber nichts daran, dass – wie ebenfalls schon vorstehend erwähnt und entgegen der Verteidigung – nicht trotzdem auf den Inhalt des Vorbereitungs- dokuments abgestellt werden dürfte, zumal der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, das Festgehaltene sei unzutreffend. Vielmehr erklärte er auf dessen Vor- halt hauptsächlich jeweils, sich nicht daran erinnern zu können (z.B. SB150135 VA 515007/8). So gewinnt schon an entscheidender Bedeutung, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Pressekonferenz sehr konkret auf die obstehend bereits erwähnte eine CD eingeht, die er Wikileaks zukommen lasse und auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi- National Conglomerates" habe. Das sei – so der Beschuldigte in seinem Text wei- ter – die Beschreibung durch einen Deutschen Journalisten, der Teile dieser ins- gesamt 169 Megabyte Daten enthaltenden CD untersucht und in seinem Buch erwähnt habe (SB150135 ÜB 130072). Mit der Staatsanwaltschaft wird so der offensichtliche Bezug zur Daten-CD hergestellt, die Mitte 2005 der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellt worden war und welche dem Journalisten BU._____ später als Grundlage für sein Buch "AJ._____" diente (SB150135 Urk. 149 S. 20/21; VA 515007-11, wo der Beschuldigte nicht materiell auf die Vorhalte ein- geht; vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen zum Verfahren SB110200). Es
- 129 - wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sonst von einer CD mit exakt 169 Megabyte Daten hätte schreiben sollen (und dann erst noch im Zusammenhang mit einem "German Journalist", SB150135 ÜB 130072), wenn er dies nicht dem genannten Buch entnommen (SB150135 KA 10634) oder – als naheliegendste Möglichkeit, nachdem die "Cash"-CD effektiv 169 MB Daten enthielt (vgl. dazu das Memorandum des im Rahmen der Beweisergänzungen im Parallelverfahren als Zeugen befragten BV._____: SB110200 eUA Urk. 2/2/2 S. 2) – wenn er es nicht selber auf der CD festgestellt hätte. Der Datenbestand auf der "Cash" zuge- gangenen CD stimmte inhaltlich mit derjenigen CD überein, welche vom Beschul- digten unbestrittenermassen im Frühling 2005 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung zugestellt worden war (SB150135 BA 5/5 S. 15), und die betreffenden Daten hatten ihren Ursprung wiederum auf der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" (SB150135 BA 5/5 S. 19; vgl. Anklageschrift Rz. 12). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorbereitenden Mei- nungsaustauschs zur Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (unter anderem) die Übergabe einer CD an Wikileaks ankündigte, deren Inhalt demjenigen entsprach, der bereits auf den 2005 der Zeitschrift "Cash" und der eidgenössischen Steuer- verwaltung zugestellten CD zu finden war. In den Erwägungen zum Verfahren SB110200 wurde dargetan, dass die angesprochenen CD viele Daten enthielten, die dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen; es kann dafür auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden. Den Vorhalt dieser Schlüsse nahm der Beschuldigte in der Untersuchung zumeist einfach "zur Kenntnis" und gab im Übrigen vor, sich nicht zu erinnern (SB150135 VA 515008 ff.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, erscheint – bildlich ge- sprochen – als ein ziemlich verzweifelter, vergeblicher "Griff nach dem Strohhalm" (Urk. 124 S. 38): Dass BU._____ die Datenmenge der fraglichen CD in seinem Buch einmal mit 160 Megabyte und einmal mit 169 Megabyte angegeben habe, stimmt insofern, als er im Titel des betreffenden Kapitels effektiv "160 Megabyte Kundendaten in der Redaktionspost" schreibt und danach im Text den Inhalt mit 169 Megabyte angibt (SB150135 KA 10634). Das ist aber kein Widerspruch, son- dern es ist publizistisch durchaus üblich, in den Titel eines Textes eine Grob- umschreibung des Themas zu setzen und im folgenden Text detaillierter darauf
- 130 - einzugehen. Und mit diesem Hinweis der Verteidigung ist sodann ungeachtet des "Widerspruchs" ohnehin in keiner Weise erklärt, weshalb der Beschuldigte im Vor- feld der Pressekonferenz denn auf eine CD mit 169 Megabyte hätte Bezug neh- men sollen, wenn er diese Angabe nicht dem Buch BU._____s oder gerade der CD selbst entnommen hätte. Effektiv nicht richtig ist aber, wenn BU._____ schreibt, die Daten auf der CD stammten aus dem Zeitraum von 1997 bis 2003: Nachdem der Beschuldigte nur bis Ende 2002 bei der Privatklägerin tätig war und auch nur bis dahin Zugang zu deren Bankdaten hatte, können auf der CD keine Daten von 2003 enthalten sein. Dem ist denn auch tatsächlich so (vgl. dazu vor- stehende Erw. 14.3.4). Diese Passage im Buch ist fehlerhaft. Die Verteidigung kann daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. 17.5.6.3. Verfolgt man schliesslich die Äusserungen des Beschuldigten und von AK._____ an der Pressekonferenz (SB150135 VA 508623), nimmt man wahr, dass immer wieder der Name "W._____" fällt, sich der Beschuldigte wiederholt darauf bezieht, auf den Cayman Inseln im Offshore-Geschäft tätig gewesen zu sein, und AK._____ seinerseits mehrmals den Bezug zu den "last time" im Zu- sammenhang mit der genannten Bank publizierten Dokumenten herstellt. Vor dem Hintergrund des in vorstehender Ziffer Ausgeführten ist das denn auch völlig sachlogisch und konsequent, und es bestätigt im Sinne eines weiteren Indizes, dass es eben um Schweizer Bankdaten – solche der Bank W._____ AG – gegan- gen ist. 17.5.7. Zusammenfassend steht daher mit der Staatsanwaltschaft und über die Vorinstanz hinaus hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" (Anklageschrift Rz. 68 ff.) fest, dass der Beschuldigte vor oder während der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 Wikileaks Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. Dabei handelte es sich (mindestens) um diejenigen Daten, die er bereits 2005 der Zeitschrift "Cash" und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt hatte. Dazu ist auf die Erwägungen zum Verfahren SB110200 zu verweisen. Soweit die Verteidigung in den Raum stellt, die Pressekonferenz könnte eine "PR-Aktion" gewesen sein, "um die Öffentlichkeit auf die Offshore-Problematik hinzuweisen und 'to educate society'", oder es habe der Beschuldigte "vielleicht international
- 131 - die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die zwei Tage später stattfindende Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich lenken" wollen (SB150135 Urk. 124 S. 41; so sinngemäss auch in Prot. II S. 100/101), mag das durchaus sein, änder- te aber nichts am vorstehend dargelegten Beweisergebnis. Und wenn die Vertei- digung schliesslich fragt, ob es nicht auch sein könnte, dass der Beschuldigte zu- nächst vielleicht die Absicht gehabt habe, Wikileaks Daten zu übergeben, dann aber kurzfristig davon abgesehen habe (a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass das Beweisergebnis eben klar für eine vollzogene Datenübergabe spricht. Dass es bei einem blossen, später widerrufenen Vorsatz geblieben sein könnte, geht damit nicht über eine lediglich rein theoretisch denkbare Möglichkeit hinaus, für welche keinerlei konkreten Anhaltspunkte bestehen und welche keinen Anlass für erhebliche Zweifel geben müssten. Der Sachverhalt " Wikileaks 2011" ist damit erstellt.
18. Sachverhalt SB150135: Urkundenfälschung betreffend Merkel 2007 (Anklageschrift Rz. 77 ff.) 18.1. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung auch zu diesem Thema schwergewichtig die Aussage verweigert hatte, gestand er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich ein, den angeblichen Brief der Bank W._____ AG an Angela Merkel hergestellt und auf Wikileaks hochgeladen zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; in der Berufungsverhandlung verweigerte er dazu die Aussage: SB150135 Urk. 231 S. 10/11). Auch die Verteidigung plädierte dem- entsprechend (SB150135 Urk. 124 S. 42). An dieser Haltung hat sich im Beru- fungsverfahren nichts geändert (SB150135 Urk. 233 S. 42). 18.2. Es kann damit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 91-96; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 13 der Anklageschrift ("Merkel 2007") ist erstellt.
19. Rechtliche Würdigung: Drohung (SB110200), Urkundenfälschung (SB150135) 19.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (SB110200 ND 4, E-Mail "Hi dirty pig…") der Drohung im Sinne von
- 132 - Art. 180 StGB schuldig gesprochen (SB110200 Urk. 77 S. 38/39). Die Verteidi- gung ist der Auffassung, es müsse der Beschuldigte freigesprochen werden, weil er den Sachverhalt nicht erfüllt habe, und äussert sich zum Rechtlichen nicht. 19.1.1. Es kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB110200 Urk. 77 S. 38/39, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es war offensichtlich die Androhung eines schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB, wenn der Beschuldigte U._____ in Aussicht stellte, er werde nächstens durch einen auf ihn angesetzten Killer exekutiert. Erwiesen ist sodann auch, dass U._____ in dieser Weise in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. Und schliesslich kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und demnach direkt vorsätzlich gehandelt hat. 19.1.2. Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 19.2. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf "Merkel 2007" der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (SB150135 Urk. 146 S. 106 ff.). 19.2.1. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang primär geltend, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit (was indessen schon vorstehend abgehandelt wurde), und es wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, jemanden am Vermögen oder an an- deren Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Eine Schädigungsabsicht sei mit einem derart offensichtlich gefälschten Dokument, wie ihn der "Merkel-Brief" darstelle, gar nicht vorstellbar. Der Beschuldigte habe glaubhaft erklärt, er habe mit dem Hochladen des Briefes nur prüfen wollen, wie die Wikileaks Website funktioniere (SB150135 Urk. 233 S. 46). 19.2.2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
- 133 - echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. 19.2.3. Wie gesehen, anerkennt der Beschuldigte, den Brief mit dem in Rz. 79 der Anklageschrift SB150135 wiedergegebenen Inhalt gefälscht und über Wikileaks ins Internet gestellt zu haben. Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (SB150135 Urk. 146 S. 108) steht damit fraglos fest, dass er einerseits ei- ne Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefälscht und dieselbe auch ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht hat. Das scheint im Übrigen auch die Verteidigung nicht zu bestreiten. 19.2.4. Wie bereits schon erörtert, sind Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde mit der gleichen Strafe bedroht, jedoch selbständige Tat- bestände (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB). Erfüllt der Täter – wie vorliegend – beide, so darf er entweder nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifikats bestraft werden (BGE 95 IV 73 E. b und c). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt (vgl. dazu SB150135 Urk. 146 S. 108). Allerdings hat sie gar nicht geprüft, ob nicht allenfalls eine Ver- urteilung wegen der Fälschung der Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage käme, weil sie der Auffassung war, es fehle für die Fälschung als Solche die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB150135 Urk. 146 S: 19). In obiger Erw. 8.12.2 wurde dargetan, dass aufgrund von Art. 7 Abs. 1 StGB allerdings durchaus auch die Fälschungshandlung des Beschuldigten dem schweizerischen Recht unterfällt. Indes kommt eine Verurteilung des Beschuldigten – wie gesehen
– wegen Erfüllung beider Tatbestände ohnehin nicht in Betracht, und da auf beide die gleiche Strafe steht, bleibt die Frage für den Beschuldigten ohne praktische Konsequenz. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verurteilung gemäss Urteil der Vor- instanz wegen des Gebrauchs der falschen Urkunde stehen zu lassen, da so ins- besondere auch dahingestellt bleiben kann, ob hinsichtlich der Fälschungs-
- 134 - handlung als Solcher das ausländische Recht allenfalls milder wäre (Art. 7 Abs. 3 StGB; s. dazu die vergleichbare Ausgangslage in BGE 96 IV 155 E. I.4). 19.2.5. Soweit die Verteidigung das Vorliegen des subjektiven Tatbestands be- streitet, ist ihr mit der Vorinstanz zu widersprechen: Im ganzen Kontext der Aus- einandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der W.'_____-Gruppe ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG zumindest einen Repu- tationsschaden zufügen wollte, indem durch das Schreiben der Eindruck erweckt werden sollte, Angela Merkel unterhalte Offshore-Konti und Trusts bei der Bank W._____ AG sowie bei W._____, Guernsey, welche sie für verdächtige Zahlun- gen an Deutsche Politiker verwendet habe. Völlig unglaubhaft ist die erst nach weit fortgeschrittenem Verfahren erstmals vom Beschuldigten geäusserte Be- hauptung, er habe das Schreiben zu Testzwecken gebraucht. Weshalb er dafür eigens ein – zumal noch offenkundig brisantes – Schreiben hätte fälschen sollen, wäre überhaupt nicht einsichtig (SB150135 Urk. 146 S. 95, 108). Und ebenfalls ist nicht angängig, sich nun darauf zu berufen, es habe sich um eine derart plumpe Fälschung gehandelt, dass eine Schädigungsabsicht "nicht denkbar" sei. Zwar müssen bei objektiven Betrachtern zumindest beim zweiten Blick schon Zweifel über die Authentizität des Schreibens entstehen, aber derart offensichtlich, dass – so ist wohl die Argumentation der Verteidigung sinngemäss zu verstehen – gleichsam von einem untauglichen Versuch zu sprechen wäre, ist die Fälschung keineswegs. Es steht damit fraglos fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehan- delt hat. 19.2.6. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich "Merkel 2007" in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
20. Rechtliche Würdigung: Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses (SB110200 und SB150135)
E. 21.1 Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August
2005) ist bereits rechtskräftig.
E. 21.2 Zusätzlich ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig…") sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007").
E. 21.3 Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen von sämtlichen Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 aBankG bzw. der mehrfachen Verletzung des Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200 Anklageziffer I.2.3 lit. a bis d ["Basler Steueramt", CD "ESTV", "KSTA", "Cash"; SB150135 Ziffern 5 bis 9 des ersten Teils des Anklagesachverhalts]).
E. 21.4 Gleichermassen hat ein Freispruch zu erfolgen hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB150135, Ziffern 11 und 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts, "Stein- brück 2009/2010" und " Wikileaks 2011").
E. 21.5 Schliesslich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von T._____ freizusprechen (SB110200, HD, Telefaxe an T._____)
E. 21.6 Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (SB150135, "diverse weitere Publikationen 2008") ist einzustellen.
- 165 -
22. Strafzumessung 22.1. Der Beschuldigte hat sich – chronologisch gesehen – der Erfüllung folgender Tatbestände schuldig gemacht:
- versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005)
- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007)
- Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") 22.2. Diese Taten sind mit folgenden Strafen bedroht: 22.2.1. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) beging der Beschuldigte, bevor am 1. Januar 2007 der revidierte allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit lautete die Strafdrohung demnach Gefängnis (d.h. bis zu 3 Jahren) oder Busse, heute dagegen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Das alte Recht kannte die Geldstrafe als Sanktionsform nicht und sah auch im tiefsten Strafbereich, ab 3 Tagen, freiheitsentziehende Sanktionen vor (Art. 36 aStGB). Heute dagegen sind bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Weiteren waren zur Tatzeit nur bis zu 18 Monaten be- dingte Strafen möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), heute ist dies für Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zu prüfen und sind bis 3 Jahre teilbedingte Strafen zulässig (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu dieser Situation das Nötige abgehandelt, sodass darauf verwiesen werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 40-42). Nachdem sich – wie noch zu zeigen sein wird – die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe im angesprochenen Bereich des neuen Rechts bewegt, ist dieses das Mildere. Für die versuchte Nötigung alleine ist demnach eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe fest- zusetzen.
- 166 - 22.2.2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007) hat der Beschuldigte nach Inkrafttreten des neuen Sankti- onenrechts am 1. Januar 2007 begangen. Es gilt deshalb neues Recht. Auch auf einer Drohung steht eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe. 22.2.3. Die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") hat der Beschuldigte ebenfalls im Jahre 2007 und damit nach Inkrafttreten des revidierten AT StGB begangen. Auch da gilt neues Recht. Danach wird eine Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 22.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 22.4. Der vorstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass vorliegend die Urkun- denfälschung (SB150135, "Merkel 2007") als schwerste Straftat im Sinne von
- 167 - Art. 49 Abs. 1 StGB gilt. Entsprechend ist zunächst für dieses Delikt eine Einsatz- strafe festzulegen. So ist denn auch – zutreffend – die Vorinstanz vorgegangen (SB150135 Urk. 142 S. 114 ff.). 22.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit dem Hoch- laden des gefälschten, angeblich von U._____ namens der Bank W._____ AG an Angela Merkel gerichteten Briefs ein erhebliches Schädigungspotential heraufbe- schworen hat, erfolgt doch eine Publikation im Internet grundsätzlich weltweit und für immer. Entsprechend hat der Beschuldigte durch den Inhalt des hochgelade- nen Briefs unter breitester Streuung den Eindruck erweckt, dass die Deutsche Bundeskanzlerin Konten und Trusts bei der Bank W._____ in GP._____ und Guernsey halte, wo Vermögenswerte "offshore" versteckt und von wo aus grosse Beträge an Deutsche Politiker bezahlt würden (vgl. SB150135 ÜB 104001). Die Tatschwere wird dann allerdings etwas gemindert durch den Umstand, dass es sich beim Brief zumindest beim zweiten Hinsehen recht offensichtlich um eine Fälschung handelte. So ist mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 142 S. 93) objektiv etwa nicht einsichtig, weshalb der deutschsprachige U._____ der deutschsprachi- gen Angela Merkel einen Brief in englisch hätte schreiben sollen, und erst noch in einer derart holprigen Sprache und gespickt mit mehreren Schreibfehlern. 22.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt das hinterhältige und rücksichtslose Vorgehen auf. Neben dem, dass er durch die Publikation der Bank W._____ AG schaden wollte, nahm er insbesondere auch in Kauf, dass mit Angela Merkel eine der ex- poniertesten Personen der Welt in Schwierigkeiten kommen könnte. Wenn der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals im Verfahren geltend machte, er habe das Schreiben zu Testzwecken auf Wikileaks hochge- laden (SB150135 Urk. 103 S. 8/9 und Urk. 124 S. 42/43), so vermöchte ihn das erstens nicht entscheidend zu entlasten und ist das zweitens vor allem völlig un- glaubhaft: Wie auch bereits abgehandelt, wäre unter keinem Titel einsichtig, wieso der Beschuldigte zu Testzwecken ausgerechnet einen von ihm gefälschten Brief von – angeblich – U._____ an Angela Merkel verwenden sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass es ihm zur Verstärkung des Schädigungspotentials darum
- 168 - ging, quasi durch "name dropping" zusätzliche Aufmerksamkeit auf das Schreiben zu lenken. 22.4.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamthafte Tatschwere der Urkundenfäl- schung eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (SB150135 Urk. 142 S. 116), entspricht dies einem guten Zehntel der Maximalstrafe von 5 Jahren und trägt so dem innerhalb dieses Straf- rahmens doch noch eher leichten Tatverschulden gerade noch angemessen Rechnung. 22.5. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu erhöhen. 22.5.1. Bei der von ihm begangenen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail "Hi dirty pig…" an U._____, August 2007) hat der Beschuldig- te U._____ primitiv-beleidigend und in gröbsten Worten nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass er nächstens von einem Killer umgebracht werde. Offenkundig ist das eine Drohung ganz erheblicher Schwere. U._____ wurde denn auch in seinem Sicherheitsgefühl sowie seiner Lebensführung beeinträchtigt und es mussten Schutzmassnahmen ergriffen werden (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 3 und ND 1 Urk. 4/1 S. 13/14). Motiviert war dieses E-Mail ganz offensichtlich durch Hass und Groll, den der Beschuldigte seit seiner Entlassung Ende 2002 auf den Cayman-Inseln noch immer gegenüber der W.'_____-Gruppe bzw. U._____ heg- te. Entsprechend handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Gemäss Art. 48 StGB kann eine Strafe unter anderem gemildert werden, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat (Art. 48 lit. a Ziff. 2 und lit. c StGB). In Absprache mit dem Beschuldigten verzichtete die Verteidigerin auf einlässliche Ausführungen zur Strafzumessung für den Eventualfall einer Verurteilung (SB150135 Prot. I S. 24; Prot. II S. 105) bzw. äusserte sie sich im Verfahren SB110200 nur bezüglich einer Strafe für den eingestandenen Nötigungsversuch (SB110200 Urk. 145 S. 30; Urk. 434 S. 60 ff.; Prot. II S. 63). Soweit sie dort davon
- 169 - sprach, es habe der Beschuldigte unter "immensem psychischen Druck" gestan- den, sich in einer "bedrohlichen Situation" und in "grosser Gefahr" befunden (a.a.O.), bezieht sich das auf den Zeitraum des E-Mails aus AT._____ am
12. August 2005. Das drohende E-Mail an U._____ datiert mit dem 7. August 2007 dagegen von zwei Jahren später. Dort arbeitete der Beschuldigte bereits auf Mauritius und konnte so jedenfalls räumlich Abstand gewinnen von den Vorfällen, die er hier als bedrohlich empfand (SB110200 Urk. 141 S. 7). Der Beschuldigte sprach im Zusammenhang mit dem Druck, den die Bank auf seine Familie, seine Mitarbeiter und seine Nachbarn ausgeübt habe, denn auch selbst von einer "Grössenordnung von 2 ½ Jahren", wo dies "weitergezogen wurde in die Schweiz" (SB110200 HD Urk. 3/4/1 S. 16). Diese Zeitspanne erstreckte sich da- mit von anfangs 2003 bis Mitte 2005 und tangierte August 2007 sicher nicht mehr. Auch Dr. med. GN._____ schliesst in seinem am 22. Februar 2010 im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (SB110200 Urk. 11/12), dass tatmotivierend die narzisstische Kränkung des Be- schuldigten gewirkt habe, was aber nicht gleichzusetzen sei mit einer Frei- heitseinschränkung im Sinne einer Beeinträchtigung der Steuerungs- und Willens- funktionen, ebenso wenig wie eine Verminderung des Beschuldigten zu erkennen sei, das Verbotene des ihm zur Last gelegten Tuns zu erkennen (SB110200 Urk. 11/12 S. 101/102). Insbesondere verneint der Gutachter das Vorliegen einer psy- chischen Störung beim Beschuldigten, erkennt aber narzisstische Auffälligkeiten, die bei einer Erschütterung des Selbstwertgefühls geeignet seien, zum Affekt der Wut zu führen (SB110200 Urk. 11/12 S. 94). Der Beschuldigte habe sich in den Jahren 2001/2002 in seinen tatsächlichen Leistungen und in seiner Bedeutung für die Firma nicht angemessen wahrgenommen gesehen, sich unbeachtet seiner von ihm selbst als "extrem riskant" eingestuften Tätigkeit nur "als Durchschnitt behandelt" und nicht ausreichend honoriert gefühlt. Das habe er als Bedrohung in seiner Entwicklung "zum immer mehr und zu einem besseren Leben" empfunden, was einer Gefährdung der Stabilität seines Selbstwertgefühls gleichgekommen sei. Diese narzisstische Kränkung sei in Wut umgeschlagen; in seinem Erleben habe sich der Beschuldigte als Opfer einer missgünstigen und ihn unterschätzen- den Umgebung gesehen (a.a.O. S. 95 ff.). Die psychiatrische Sicht bestätigt mit-
- 170 - hin den schon aufgrund der Akten gewonnenen Eindruck, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Taten vorab gekränkt und von Wut- und Rachegefühlen ge- trieben gehandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb keine Milderung der Strafe angezeigt. Weiter ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Seit der Tat vom 7. August 2007 sind nunmehr bis heute bereits nahezu 9 Jahre vergangen. Zum Tatzeitpunkt verjährte die Verfolgung einer Drohung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB), heute ist die Verjährungsfrist auf 10 Jahre festgesetzt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). So oder anders ist aber das erstinstanzliche Urteil vom
19. Januar 2011 vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, weshalb die Verjäh- rung heute nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach der Praxis zu Art. 48 lit. e StGB ist jedoch eine Strafe zu mildern, wenn im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24 m.Hw.). Wie gese- hen, ist heute die für den Beschuldigten günstigere Verjährungsfrist ("lex mitior") bereits um fast zwei Jahre überschritten. Das spräche grundsätzlich für eine deut- liche Strafminderung. Allerdings hat sich der Beschuldigte seit der Tat vom
7. August 2007 nicht wohlverhalten, sondern kurz darauf den gefälschten "Merkel- Brief" auf " Wikileaks " platziert. Seit diesen beiden Rachehandlungen hat er sich indessen nicht mehr strafbar gemacht. Es rechtfertigt sich deshalb für die Dro- hung angesichts der langen seit der Tat verstrichenen Zeit gleichwohl eine leichte Strafminderung. Die Vorinstanz hat für die Drohung alleine eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (SB110200 Urk. 77 S. 46). Das liegt nur gerade bei einem Sechstel der Maximalstrafe und erscheint so dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten nicht mehr ganz an- gemessen. Auch unter Berücksichtigung der soeben dargelegten leichten Straf- minderung führt dies im Rahmen des Asperationsprinzips deshalb zu einer merk- lichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
- 171 - 22.5.2. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) bestand darin, dass der Beschuldigte anonym Vertreter der Bank W._____ AG aufforderte, "to stop all actions against any employees" – was immer das heissen mochte. Verbunden war das allerdings mit der drastischen Drohung, ansonsten Kunden- daten an unter anderem diverse rechtsextreme Gruppierungen zu verteilen. Auch dieses Mail darf in seiner objektiven Erscheinung nicht bagatellisiert werden. Sub- jektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt, gemäss seiner Dar- stellung jedoch unter "immensem psychischen Druck" und in einer "bedrohlichen Situation". Er habe – so die Verteidigung – keinen anderen Ausweg gesehen, als die Bank anonym anzuschreiben und seinerseits Druck auf sie auszuüben, damit die von der Bank in Auftrag gegebenen Überwachungen aufhörten. Das erfülle die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 StGB (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff. und 30) bzw. – so die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 – ein Absehen von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB (SB110200 Urk. 434 S. 63). Die Verteidigung stellt ausführlich dar, wie die Bank den Beschuldigten ab Mitte 2004 intensiv habe observieren lassen, unter Miteinbezug seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie Personen aus dem Umfeld seines damaligen Arbeitgebers (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff.; Urk. 434 S. 60 ff.). U._____ bestätigte, dass die Bank W._____ AG einen Überwachungsauftrag erteilt habe. Auslöser dafür seien anonyme Briefe und E-Mails an Kundschaft und die W1.'_____ gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 1 S. 15). Dass der Beschuldigte und ihm nahestehende Personen im Auftrag der Bank überwacht worden sind, ergibt sich auch aus den polizeilichen Akten, die im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Strafanzei- gen des Beschuldigten erwirkt worden sind (SB110200 ND 1 Urk. 2/17). Das von diesem gegen verschiedenste Exponenten der Bank W._____ AG sowie die in- volvierte Privatdetektei wegen Nötigung etc. angestrengte Strafverfahren wurde dann aber bekanntlich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2011 eingestellt, nachdem der Beschuldigte und seine Ehefrau als ge- setzliche Vertreterin der gemeinsamen Tochter als Folge einer Vereinbarung mit unter anderem der Bank W._____ AG alle von ihnen gestellten Strafanträge zu-
- 172 - rückgezogen und ihr Desinteresse an der weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dort Beschuldigten erklärt hatten (SB110200 Urk. 138). Aus den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit dieser Observation/ Überwachung schloss die Vorinstanz auf eine Stress- und Drucksituation, welche dem Beschuldigten verschuldensmindernd anzurechnen sei. Indessen erreiche diese noch nicht die Intensität einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a StGB (SB110200 Urk. 77 S. 47). Auch der psychiatrische Gutachter bestä- tigt, dass die Überwachungsmassnahmen den Beschuldigten in erheblichem Masse belastet, verunsichert und in seinem Gefühl bestärkt hätten, Opfer der Bank zu sein. Gleichermassen dürfe auch der Zustand der Tochter als Teil des Bedingungsgefüges für das Zustandekommen der vorgeworfenen Tathandlungen betrachtet werden. Eine psychische Störung krankheitswertiger Schwere sei aber nicht zu erkennen (SB110200 HD Urk. 11/12 S. 111/112, vgl. auch S. 100-103). Dem Beschuldigten ist damit abzunehmen, dass er sich durch die Observations- massnahmen bedrängt fühlte und – zu Recht – die Bank W._____ AG als Auf- traggeberin dahinter vermutete. Freilich hatte er die Überwachung seiner Person ein Stück weit selbst zu verantworten, weil er im März 2005 die CD mit Bankdaten versandt hatte und nicht dazu stand. Das muss berücksichtigt werden, selbst wenn grundsätzlich auch eine selbst verschuldete Lage eine Strafmilderung aus- lösen kann (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48 N 9). Sodann muss als Voraussetzung für Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB die Abhilfe aus der schweren Bedrängnis nicht auf anderem Wege möglich gewesen sein (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O. Art. 48 N 11). Daran fehlt es nun offensichtlich, nachdem der Beschuldigte erst anderthalb Jahre später, im März 2007, Strafanzeige er- stattet hat. Das wäre schon im August 2005 viel eher das angezeigte Vorgehen gewesen, wenn er der Meinung war, in strafrechtlich relevanter Weise von der Bank W._____ AG beeinträchtigt zu werden – offenkundig angezeigter jedenfalls, als ein nötigendes, anonymes E-Mail an die Bank zu schreiben. Eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB oder gar ein Absehen von einer Strafe nach Art. 52 StGB kommt schliesslich nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Be-
- 173 - schuldigte sich nach der Tat im August 2005 im Jahre 2007 bekanntlich abermals mehrfach strafbar gemacht hat. In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere, einer gewissen Min- derung durch die subjektiven Umstände sowie der Tatsache, dass es beim Ver- such geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen. 22.5.3. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe für die Urkundenfälschung, einer merklichen Erhö- hung der Strafe für die Drohung sowie einer leichten Erhöhung für die versuchte Nötigung ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine angemessene Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist in diesem Bereich nicht mehr möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 22.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Urteile zu verweisen (SB110200 Urk. 77 S. 48/49; SB150135 Urk. 146 S. 118 ff.). Seit seiner Rückkehr aus Mauritius ist der Beschuldigte als Hausmann tätig. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (Jahrgang 1999). Für den Unterhalt der Familie sorgt die Ehefrau mit ihrem Erwerbseinkommen. Der Beschuldigte hat nur gelegentliche Honorareinnahmen für Referate (SB150135 Urk. 166; SB110200 Urk. 427 S. 14). Er ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin – mit den Vorinstanzen – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (SB110200 Urk. 77 S. 49; SB150135 Urk. 146 S. 120). 22.7. Der Beschuldigte ist nur in ganz untergeordnetem Masse geständig: Im Ver- fahren SB110200 anerkennt er, der Privatklägerin am 12. August 2005 das nöti- gende E-Mail geschrieben zu haben (vgl. SB110200 Urk. 142 S. 3 und Urk. 145 S. 14 ff., 30/31). Im Verfahren SB150135 räumt er ein, den angeblichen Brief von U._____ an Angela Merkel gefälscht und auf Wikileaks publiziert zu haben. Sich strafbar gemacht zu haben, anerkennt der Beschuldigte indessen nur bezüglich der versuchten Nötigung (E-Mails aus AT._____).
- 174 - Mit der Vorinstanz (SB110200 Urk. 77 S. 49) ist das Geständnis bezüglich des E-Mails aus AT._____ (versuchte Nötigung) bei der Bemessung der Freiheitsstra- fe leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nur – aber immerhin – ganz leicht ebenfalls strafmindernd kann sodann das sachverhaltliche Geständnis betreffend den "Merkel-Brief" veranschlagt werden. Eine substantiellere Berücksichtigung kommt nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschuldigte in der ersten Ein- vernahme, wo die Angelegenheit "Merkel" zur Sprache kam, offensichtlich noch nicht den Mut hatte, dazu zu stehen, sondern immer nur die Aussage verweigerte, obwohl die Fälschung des Briefs bereits durch das Urkundenlabor des FOR fest- gestellt worden war (SB150135 VA 513201 ff.). 22.8. Beide Vorinstanzen haben sodann das Beschleunigungsgebot ange- sprochen. 22.8.1. Im Verfahren SB110200 hat die Vorinstanz eine Verletzung dieses Gebots in leichtem Mass bejaht und entsprechend leicht strafmindernd veranschlagt: Von der Eröffnung der Strafuntersuchung im Juni 2005 bis zur Schlusseinvernahme habe es ganze fünf Jahre gedauert. Einmal sei es zu Verzögerungen gekommen, weil das PC-Programm "N Case Forensic" der Kantonspolizei Zürich 2006 abge- stürzt sei, was sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken könne. Zwischen dem Schlussbericht der Polizei vom 31. Mai 2007 und der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2010 klaffe ferner eine Zeitspanne von drei Jahren. Allerdings datier- ten die letzten eingeklagten Delikte, welche zu untersuchen waren, vom August bzw. September 2007 und seien die Bearbeitungslücken teilweise auch mit dem längeren Aufenthalt des Beschuldigten auf Mauritius zu erklären. Schliesslich ha- be auch das Ausarbeiten eines psychiatrischen Gutachtens ein ganzes Jahr ge- dauert, was indes als übliche Bearbeitungsdauer zu taxieren sei (SB110200 Urk. 77 S. 49/50). Über diese Umstände hinaus (vgl. dazu SB110200 ND 1 Urk. 12) ist nun bekannt- lich – nach einem beförderlichen erstinstanzlichen Verfahren (Anklage 25. Juni 2010, Urteil 19. Januar 2011, Akteneingang am Obergericht am 22. März 2011) – im Anschluss an den ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 17. November 2011 eine Beweisergänzung angeordnet worden. Diese gestaltete sich aufwändig
- 175 - und konnte am 27. November 2013 abgeschlossen werden (SB110200 eUA Urk. 24/1). Auch das kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Es folgten verschiedene prozessleitende Schritte und Entscheide, von denen einer vom Be- schuldigten – vergeblich – beim Bundesgericht angefochten wurde. Weiter zog sich über ein Jahr hin, dass der Beschuldigte darauf bestand, die bei ihm selbst (!) beschlagnahmten Daten bei der Polizei zu sichten und sich schliesslich davon nicht weniger als 3324 Dokumente ausdrucken zu lassen. Daraus kann der Be- schuldigte unter dem Titel einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sicher nichts für sich ableiten, zumal er die Dateneinsicht teilweise mit mässigem Einsatz vorangetrieben hat. Jedenfalls stellte auch die Vorinstanz im Verfahren SB150135 fest, dass der Beschuldigte zu einer Zeit, in der er zu 100% krankgeschrieben und deshalb gemäss seiner Verteidigung nicht im Stande war, die Dateneinsicht fort- zusetzen, am 12. November 2014 einen Medientermin wahrgenommen habe und im gleichen Zeitraum auf der Homepage des Beschuldigten auch mehrere Ein- träge festzustellen waren, welche zeigten, dass er im Stande gewesen sei, sich darum zu kümmern (SB150135 Urk. 146 S. 34). Insgesamt sind seit dem ersten Delikt, dessentwegen der Beschuldigte verurteilt wird (versuchte Nötigung durch die E-Mails aus AT._____ im August 2005) bis heute 11 Jahre vergangen. Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Be- schleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5). In einem Verfahren, das vom Zeitpunkt der ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen bis zum letztinstanzli- chen kanntonalen Urteil mehr als 15 Jahre dauerte, sprach es von "extremer Ver- fahrensverzögerung" (6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.2; vgl. auch 6B_1087/ 2009 vom 15. März 2010 E. 2.6.1). Mit Blick auf diese bundesgerichtli- chen Präjudizien ist auch vorliegend von einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots auszugehen. Bei den gegebenen Umständen rechtfertigt sich eine deutli- che Reduktion der das Verfahren SB110200 betreffenden Strafanteile (für die versuchte Nötigung [E-Mails aus AT._____] und die Drohung [E-Mail "Hi dirty pig…" aus Mauritius]) um etwa einen Drittel.
- 176 - 22.8.2. Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots verneint (SB150135 Urk. 142 S. 120/121). Dem ist zuzu- stimmen. Zwar geht es auch hier noch um eine Tat, die 2007 begangen worden ist (Urkundenfälschung "Merkel-Brief"). Das Untersuchungsverfahren wurde je- doch erst am 19. Januar 2011 eröffnet, nachdem der Beschuldigte als Folge sei- nes Auftritts an der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 verhaftet worden war. Angesichts des zweifellos aussergewöhnlich aufwändigen und um- fangreichen Verfahrens sowie des Umstands, dass es zweitinstanzlich überdies mit jenem unter SB110200 koordiniert werden musste, kann deshalb von einer übermässig langen Verfahrensdauer keine Rede sein. 22.9. Das Untersuchungsverfahren im Fall SB110200 fand im September 2005 mit Hausdurchsuchungen und der ersten Verhaftung des Beschuldigten seinen Anfang und zog sich danach – wie soeben gesehen – über Jahre dahin. Un- geachtet dessen delinquierte der Beschuldigte aber bis ins Jahr 2007 weiter, zu- nächst mit dem drohenden E-Mail aus Mauritius und danach mit dem auf Wikil- eaks gestellten gefälschten "Merkel"-Brief. Diese Delinquenz im Wissen, dass er in einer Strafuntersuchung stand, in welcher es überdies mit den E-Mails aus AT._____ um ein eingestandenes strafbares Verhalten ging, wirkt erheblich straf- erhöhend. 22.10. Die vorstehend unter Erw. 22.5.3 festgesetzte Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für das gesamte Tatverschulden ist deshalb
- leicht bzw. ganz leicht zu mindern wegen der Teilgeständnisse (E-Mails aus AT._____, "Merkel-Brief"),
- hinsichtlich der Strafanteile für die E-Mails aus Mauritius und AT._____ um etwa einen Drittel zu reduzieren wegen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, sowie
- erheblich zu erhöhen wegen der mehrfachen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung.
- 177 - Die Straferhöhungen und -minderungen halten sich deshalb in etwa die Waage. Es erscheint deshalb angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte hatte im Verfahren SB110200 32 und im Verfahren SB150135 188 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen (vgl. dazu SB110200 Urk. 77 S. 50/51; SB150135 Urk. 146 S. 121). Diese insgesamt 220 Tage sind dem Be- schuldigten auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
23. Strafvollzug 23.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hin- weisen). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bie- tet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die
- 178 - Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom
20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 23.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Das spricht schon einmal dafür, dass er sich auch durch bedingt ausgesprochene Strafen ge- nügend beeindrucken lässt, künftig nicht wieder straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Untersuch- ungshaft während immerhin 220 Tagen die Freiheit entzogen war, was die Warn- wirkung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. Seit der letzten Tat, derentwegen der Beschuldigte heute verurteilt wird ("Merkel 2007") sind zudem mittlerweile bereits fast neun Jahre vergangen, während denen er sich wohl verhalten hat. Es fällt umgekehrt allerdings auf, dass der Beschuldigte ungeachtet der bereits seit September 2005 gegen ihn laufenden Strafuntersuchung im Jahre 2007 nochmals zweimal delinquierte (E-Mail "Hi dirty pig…" und "Merkel 2007"). Dabei hat er insbesondere mit dem gefälschten "Merkel-Brief" eine Tat begangen, bei welcher er – ungeachtet dessen, dass er heute aus rechtlichen Gründen auch hier einen Freispruch beantragen lässt – im Begehungszeitpunkt nicht ernsthaft davon ausgehen durfte, nichts Strafbares zu tun. Dass er gleichwohl gehandelt hat, ob- wohl er bereits unter anderem wegen des von ihm zugegebenen nötigenden E-Mails vom August 2005 aus AT._____ in Untersuchung stand, muss schon ge- wisse Vorbehalte hinsichtlich seiner zukünftigen Legalbewährung wecken. 23.3. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 124/125) reicht dies aber nicht aus, die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose ernsthaft zu er- schüttern. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte den ganz grossen Teil der von ihm erstandenen Untersuchungshaft – nämlich 188 Tage – im jüngeren Verfahren über sich ergehen lassen musste und er seit- her nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine gewisse spezialprä- ventive Wirkung hat diese rund halbjährliche Untersuchungshaft offenbar gezeigt.
- 179 - 23.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
24. Berufsverbot 24.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tä- tigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). 24.2. Angesichts dieser Voraussetzungen ist klar, dass mit dem Dahinfallen der von den Vorinstanzen noch ausgefällten Schuldsprüche wegen Verletzung des Bankgeheimnisses auch die Grundlage dahinfällt, gegen den Beschuldigten das von der Staatsanwaltschaft geforderte "maximale Berufsverbot als Bankangestell- ter" im Sinne von Art. 67 StGB auszusprechen (SB150135 Urk. 149 S. 1, 2). Die Delikte, derentwegen der Beschuldigte heute noch verurteilt wird, hat er allesamt nicht in Ausübung seines Berufes begangen, und es ist auch kein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und der Tat gegeben (vgl. dazu BSK StGB I-Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 67 N 33 ff.). 24.3. Es ist deshalb kein Berufsverbot gegen den Beschuldigten auszusprechen.
25. Beschlagnahmungen/Einziehungen 25.1. Im Verfahren SB110200 hat der Vorderrichter zusammen mit dem Urteil durch Verfügung vom 19. Januar 2011 über die weitere Verwendung der in jenem Verfahren bis dahin beschlagnahmten Gegenstände entschieden (SB110200 Urk. 77 S. 57/58). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechts- kraft erwachsen.
- 180 - 25.2. Mit der geänderten Anklage vom 10. Dezember 2013 stellt die Staatsanwalt- schaft Anträge betreffend Datenträger, die während der ergänzenden Unter- suchung hervorgebracht worden sind (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22/23):
- Vernichtung der edierten "Cash"-CD-Rom (Kopie) nach Eintritt der Rechts- kraft (act. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungsakten),
- Vernichtung der div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (act. 4/41, act. 4/48, act. 5/24, act. 5/33, act. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, act. 6/4/3 [recte: 6/7/3] und 6/7/4 ergänzende Untersuchungsakten) nach Eintritt der Rechts- kraft,
- Vernichtung der Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File …. Bei all diesen Datenträgern handelt es sich um Kopien von Datenträgern, deren Vernichtung bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2011 rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist deshalb ohne Weiteres und folge- richtig auch die Vernichtung der für die ergänzende Untersuchung angefertigten Kopien anzuordnen. 25.3. Der ausführliche und detaillierte Entscheid der Vorinstanz über die im Ver- fahren SB150135 von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger (SB150135 Urk. 146 S. 127- 132, 136 ff.) wird vom Beschuldigten teilweise angefochten. Dazu ist Folgendes auszuführen: 25.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass für eine Einziehung nach Art. 69 StGB, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat (SB150135 Urk. 146 S. 127), kein Raum mehr besteht, nachdem sich das dem Beschuldigten als mehrfache Bankgeheimnis- verletzung vorgeworfene Verhalten als nicht tatbestandsmässig erwiesen hat (vgl. dazu BSK StGB I-Baumann, a.a.O., Art. 69 N 6/7 mit Verweisen). 25.3.2. Allerdings wird auch seitens des Beschuldigten anerkannt, dass er nur in- soweit Anspruch auf Rückgabe der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger hat, als diese nicht Drittpersonen bzw. Geschädigten gehören (so ausdrücklich in SB150135 Urk. 124 S. 28 und Urk. 233 S. 52). Diese Haltung ist
- 181 - durchaus richtig, da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldig- ten dessen Berechtigung weggefallen war, weiter Bankdaten in seinem Besitz zu halten, die er im Verlauf seiner Anstellung erlangt hatte. Wie bereits erwähnt, war es dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass er die Daten hätte löschen müs- sen (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 24). 25.3.3. Die Verteidigung argumentiert auf diese Weise nicht mehr strafrechtlich, sondern privatrechtlich. Diese Sichtweise führt zur Anwendung der Art. 267 Abs. 3-5 StPO, welche Bestimmungen das gerichtliche Vorgehen regeln, wenn mehrere Personen Ansprüche auf beschlagnahmtes Gut erheben (vgl. dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 N 14 ff., mit Verweisen). Die – vor- liegend etwas spezielle – Konstellation ist nun allerdings, dass letztlich nur der Beschuldigte effektiv privatrechtliche Herausgabeansprüche geltend machen lässt. Er hat – anerkanntermassen – aber nur auf das Anspruch, was er nicht ge- mäss seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen schon längst hätte zurückgeben oder löschen bzw. vernichten müssen. An diesem Rückgabe-, Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigt ist zivilrechtlich sicher die W1.'_____ und – so- weit es um deren Daten geht – wohl auch die Bank W._____ AG oder auch die W.'_____ Gruppe als Ganzes. Alle diese Rechtsträger verlangen aber im vorlie- genden Verfahren – naheliegenderweise – nicht die Herausgabe, da es sich bei den beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen und Datenträgern alle- samt um Kopien und Backups von Daten handelt, welche bei der Bank im Original selbstverständlich noch vorhanden sind bzw. jedenfalls waren. Das zivilrechtliche Interesse der W.'_____ Gruppe bzw. deren einzelnen betroffenen Gesellschaften beschränkt sich deshalb darauf, dass die beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten, über welche dieser nicht mehr verfügen darf, gelöscht bzw. vernichtet werden. Auch ein solcher Anspruch fällt unter Art. 267 Abs. 3-5 StPO. 25.3.4. Vor diesem Hintergrund ist über die im Berufungsverfahren noch zur Dis- kussion stehenden beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger wie folgt zu entscheiden: 25.3.4.1. Unter Dispositivziffer 8 entschied die Vorinstanz hinsichtlich eines gel- ben Ordners "A.'_____", eines blauen Ordners "EGMR", eines roten Ordners
- 182 - "Speeches" sowie eines durch Gummibänder verbundenen Stapels von schriftli- chen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. …, Kiste 5) (vgl. dazu SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.), dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten anzusetzen, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke er ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt. Bei Säumnis oder Stillschweigen würde Verzicht auf die Heraus- gabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säum- nis gleichgestellt werde. Nach Ablauf der Frist – so die Vorinstanz weiter – wür- den diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls herausgegebenen Schrift- stücke eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich unter diesen beschlagnahmten Unterlagen dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Informationen befänden, die nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und zu vernichten seien. Nachdem der Beschuldigte die Herausgabe dieser Gegenstände verlange, sei ihm eine Frist anzusetzen, innert derselben er diejenigen Unterlagen zu bezeichnen habe, die ihm ohne inkriminier- te Bankdaten herauszugeben seien (SB150135 Urk. 146 S. 131). Wie schon vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, diese Unterlagen vollumfänglich und uneingeschränkt ausgehändigt zu erhalten (SB150135 Urk. 153 S. 3; vgl. dazu SB150135 Urk. 124 S. 48/49; Urk. 233 S. 52). Zufolge des Freispruchs des Beschuldigten kann – wie gesehen – die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung nicht aufrechterhalten werden. Nachdem hier weder seitens der Privatklägerschaft noch seitens des Beschuldigten Dritt- ansprüche in den Raum gestellt werden, sind dem Beschuldigten deshalb die drei Ordner und der Stapel Unterlagen gesamthaft zurückzugeben. 25.3.4.2. Unter Dispositivziffer 10 setzte die Vorinstanz dem Beschuldigten hin- sichtlich der bei ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Datenträger (SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.) eine Frist von 3 Monaten an, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bank- daten er in Kopie herausverlangen möchte. Liege ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, werde dem Beschuldigten eine Frist zur Leistung eines
- 183 - Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten ange- setzt. Bei Säumnis oder Stillschweigen werde Verzicht auf Herausgabe ange- nommen. Nach Eintritt der Rechtskraft würden die Datenträger eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137-139). Die Vorinstanz erwog, die beschlag- nahmten Datenträger enthielten alle dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen- de Informationen, weshalb sie grundsätzlich einzuziehen und zu vernichten seien. Da der Beschuldigte indessen deren Herausgabe verlange, sei ihm Frist anzu- setzen, um die herauszugebenden Dateien zu bezeichnen und für die mit deren Kopieren verbundenen Kosten einen Vorschuss zu leisten (SB150135 Urk. 146 S. 131/132). 25.3.4.2.1. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich 6 Positionen anfechten, nämlich Abs. 2 bis 7 der angesprochenen Dispositivziffer 10: 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...); 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, No- name) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangs- massnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); 1 PC Marke "Speed- master" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich). Es seien ihm die Gegenstände, Datenträger und Daten heraus- zugeben, soweit diese nicht Solche von Drittpersonen bzw. der Privatklägerin sei- en. Das Bestimmen der nicht herauszugebenden Daten sei aufgrund der gericht- lich festgestellten Sachverhalte durch die Behörden mittels Suchdurchlauf bzw. durch die Privatklägerin vorzunehmen, und dem Beschuldigten seien die verblei- benden Daten herauszugeben. Hierbei sei davon abzusehen, dem Beschuldigten die Zahlung eines Vorschusses für die im Zusammenhang mit der Herausgabe entstehenden Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der in Dispositivziffer 10 Abs. 7 erwähnten Harddisc (FUJITSU SIEMENS, Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich) sei der Ausgang der pendenten ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren UH140215 und UH140216 abzuwarten, und es sei davon abzusehen, die Harddisc als Beweismittel bei den Akten zu belas- sen, sondern diese sei zu vernichten (SB150135 Urk. 153 S. 3).
- 184 - 25.3.4.2.2. Auf die vom Beschuldigten angesprochenen Beschwerden (UH140215 und UH140216) ist die III. Strafkammer mit Beschlüssen vom 3. Februar 2015 je- weils nicht eingetreten, weil mit Anklageerhebung beim Sachgericht die bezüg- liche Entscheidkompetenz auf jenes übergegangen und deshalb die Staats- anwaltschaft bzw. – auf dem Rechtsmittelweg – die III. Strafkammer nicht mehr zuständig sei. Gegenstand der Beschwerde UH140215 bildeten, soweit ersicht- lich, alle von der Staatsanwaltschaft III beim Beschuldigten gemäss Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Akten, Daten und Gegenstände, und damit unter anderem auch die in Dispositivziffer 10 Abs. 7 des angefochtenen Urteils erwähnte Harddisc FUJITSU SIEMENS (vgl. Beschluss UH140215 der III. Straf- kammer vom 3. Februar 2015 E. 1.1 sowie SB150135 VA 506237 f. und VA 506244-46, dort VA 506244 oberhalb Mitte; vgl. dazu die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 128 Erw. 3.1). Betreffend diese Harddisc hat die Vorinstanz vorbehält- lich der Herausgebeanträge des Beschuldigten die Vernichtung angeordnet (Dis- positivziffer 10, zweitletzter Absatz). Das stimmt mit dem Antrag der Verteidigung überein. Bei den Akten soll gemäss Entscheid der Vorinstanz einzig die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (SB150135 VA545001) verbleiben (Dispositivziffer 10, letzter Absatz). Dieser Punkt wurde indessen nicht angefochten und ist rechtskräftig. 25.3.4.2.3. Wie den Anträgen des Beschuldigten zu entnehmen ist, anerkennt er, nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht auf alles bei ihm beschlagnahmte Gut, welches dann von der Vorinstanz im Sinne von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 eingezogen worden ist, Anspruch zu haben. Wie oben hergeleitet, ist diese Hal- tung durchaus richtig und besteht hinsichtlich eines beträchtlichen Teils des Guts ein Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigter Dritter. Dem Beschuldig- ten darf deshalb, wie von ihm beantragt, aus privatrechtlichen Gründen nicht alles zur Diskussion stehende Gut herausgegeben werden. Es geht damit darum, die Modalitäten festzulegen, nach welchen die Gegenstände, Datenträger und Daten zu bestimmen sind, auf welche der Beschuldigte einen Rückgabeanspruch hat. Während die Vorinstanz dem Beschuldigten die Pflicht auferlegte, seinerseits die Daten zu bezeichnen, die er herausgegeben erhalten will, und sodann einen Vor- schuss für die damit verbundenen Aufwendungen zu leisten, will der Beschuldigte
- 185 - die Behörden verpflichten, ihrerseits die nicht herauszugebenden Daten zu be- stimmen und den Rest dem Beschuldigten herauszugeben. 25.3.4.2.4. Das Problem kam bereits in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache: Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem Plädoyer darauf, dass der Beschuldigte seine Daten nach dem "Eichhörnchenprinzip" überall verstreut habe. Es sei dem Staat deshalb nicht zumutbar, eine Prüfung vorzunehmen, "in wel- chen Laufwerken und auf welchen Datenträgern unter welchen irreführenden Namen sich welche Bankkundendaten finden". Das wäre "bei Millionen von Da- tensätzen" bzw. bei "acht Millionen Dateien mit unzähligen Sicherungen von Si- cherungen" "herkulisch und unzumutbar teuer". Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb den (Haupt-) Antrag, es seien alle Datenträger ausnahmslos zu vernich- ten. Für den Eventualfall regte die Staatsanwaltschaft an, dass zu prüfen sei, ob dem Beschuldigten gegen volle Entschädigung und Vorauszahlung erlaubt wer- den solle, der Kantonspolizei den Auftrag zu erteilen, vor der Vernichtung gewisse genau zu bezeichnende Daten zu extrahieren, wie zum Beispiel Familienfotos (SB150135 Urk. 123 S. 30-32). Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz zur Prob- lematik nicht Stellung (vgl. SB150135 Prot. I S. 23/24) und beliess es auch beru- fungsweise beim blossen, nicht weiter begründeten Antrag (SB150135 Urk. 233 S. 52). 25.3.4.2.5. Es ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft einig zu gehen: Der Beschuldigte verwies selbst wiederholt darauf, bewusst "nach dem sogenann- ten Eichhörnchenprinzip gearbeitet" und Daten an verschiedenen Orten versteckt zu haben, "denn es war mir klar, ohne Daten hätte ich meinen ganzen Schutz für mich und die Familie verloren" (SB150135 VA 509307 und VA 515605). In diesem Sinne hat der Beschuldigte innerhalb seines Datenbestands einerseits Dateien mehrfach an verschiedenen Orten abgespeichert und diese Speicherorte zum Teil mit privaten Dateien richtiggehend verwoben. Die Vorinstanz hat dies anhand ei- niger Beispiele trefflich dargestellt (SB150135 Urk. 124 S. 129/130, Zitat):
- Die Datei "shows assets of CHF 75 Mio Fn990318.doc" (vgl. vorne S. 74 f.) ist (zumindest) auf einem Datenträger (Notebook MacBookPro) mehrmals in verschie- denen Ordnern und Unterordnern abgespeichert, die von ihren Namen her nicht auf die Anwesenheit von Bankdaten schliessen lassen (z.B. Notebook MacBook-
- 186 - Pro\Users\N._____\Desktop\Analysis\GC._____\GD._____\Dr AQ._____\DP.'_____; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 3 act. 102717, oberes Fenster rechts).
- Die Datei "EZ._____-FA._____-FB._____-FC._____-usd-8-mio.zip" (vgl. vorne S. 69) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Da- tenträgern (externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech, externe Harddisc schwarz, Notebook Asus), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung in keiner Weise erwarten lassen, dass sich dort Bankda- ten befinden (z.B. HD Extern Iomega, P1\Documents\FernsehenZeitung\ Forged; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 6 act. 105094, oberes Fenster rechts).
- Die Datei "CX._____ hot EW._____, Greece.zip" (vgl. vorne S. 77 f.) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern (Note- book MacBookPro, CD TDK, DVD Datawrite Nr. … "JB Data", externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung her nicht darauf schliessen lassen, dass sich dort Bankdaten befinden (z.B. NB MacBookPro HD 01,P2\Users\eltern - A._____\Neuer Ordner\Analysis\Holida hard disc\Countries\Greece; vgl. zum Gan- zen ÜB Ordner 7 act. 106076, act. 106115 und act. 106119, je oberes Fenster rechts). Weder die Unterordner "N._____", noch "FernsehenZeitung", noch "el- tern A._____" lassen erahnen, dass sich darin – zumal in weiteren Unter- ordnern und nach langen Pfaden – inkriminierte Bankdaten befinden. Damit sollte hinlänglich begründet sein, weshalb die Vielzahl von Datenträgern mit einer Gesamtzahl von sage und schreibe rund 7,5 Mio. Dateien, welche in einer für den Aussenstehenden nicht nachvollziehbaren Ordnerstruktur an- geordnet sind, jegliche Triage verunmöglichen. Diesen Umstand hat einzig der Beschuldigte zu vertreten, weshalb er für die Kosten aufzukommen hat, die durch die Herausgabe von Kopien nicht inkriminierter Dateien verursacht werden. Das Gesagte widerlegt auch die Behauptung des Beschuldigten, dass sich die Daten – gemeint wohl ausschliesslich – "auf einem ASUS- Laptop, auf einem externen Datenträger (Festplatte) und auf einer CD" be- finden (VA Ordner 6 act. 512007). Ausser dass es nun nicht mehr um "inkriminierte" – im Sinne von strafrechtlich einziehbaren – Daten geht, sondern um eine privatrechtliche Aussonderung der- selben zwischen dem Beschuldigten und dritten Berechtigten, ist dem nichts bei- zufügen: Der Beschuldigte hat zugegebenermassen und ganz bewusst einen
– bildlich gesprochen – chaotischen Haufen von 7,5 Mio. Dateien produziert, um darin "heisse Daten" zu verstecken. Nun kann er nicht verlangen, dass der Staat
- 187 -
– zumal noch kostenlos – dieses Chaos wieder entwirrt und ihm einen gesäuber- ten Datenbestand zurückgibt. Grundsätzlich sind vielmehr die ganzen Daten als gleichsam "verseucht" zu betrachten. Entgegenkommenderweise und um unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Härten abzuwenden, er- scheint jedoch als gerechtfertigt, die vorinstanzliche Lösung zu übernehmen. So ist sichergestellt, dass der Beschuldigte etwa, wenn er dies will und wenn er da- von nicht anderswo noch Kopien hat, Familienfotos vor der Vernichtung bewahren kann. 25.3.4.2.6. In dem Sinne ist die vorinstanzliche Regelung von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 zu bestätigen, mit der Ausnahme, dass nicht mehr von "inkriminier- ten" Bankdaten gesprochen werden kann, die dem Beschuldigten nicht heraus- gegeben werden können. Bei der nunmehrigen Ausgangslage geht es vielmehr darum, dass der Beschuldigte diejenigen Dateien herausverlangen kann, an de- nen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Das trifft nament- lich auf die W1.'_____ sowie die Bank W._____ AG zu, aber auch auf die W.'_____ Gruppe als Ganzes sowie gegebenenfalls deren weiteren Tochterge- sellschaften.
E. 26 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 26.1 Im Verfahren SB110200 auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Viertel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auferlegte sie vollumfänglich dem Beschuldigten, schrieb sie aber sofort ab. Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten für erbetene Verteidi- gung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– zu, welche sie mit den (dem Beschuldigten auferlegten) Untersuchungs- und Gerichtskosten ver- rechnete (SB110200 Urk. 77 S. 55/56). Diese Regelung wird einzig vom Beschuldigten angefochten. Er lässt berufungs- weise beantragen, es seien ihm die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens nur zu einem Zehntel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter sei ihm für die Zeit der erbetenen Verteidigung
- 188 - durch die heutige amtliche Verteidigerin eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zuzusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 33; Urk. 434 S. 71 f.).
E. 26.2 Im Verfahren SB150135 auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die ganzen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, welche die Vorinstanz unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse nahm (SB150135 Urk. 146 S. 139/140). Das wird im Berufungsverfahren sowohl vom Beschuldigten als auch von der Staatsanwaltschaft angefochten: Der Beschuldigte beantragt, es seien sämtliche Kosten, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (SB150135 Urk. 153 S. 4; Urk. 233 S. 53). Die Staatsanwaltschaft hält berufungsweise am bereits erstinstanzlich gestellten Antrag fest, es seien dem Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzu- erlegen (SB150135 Urk. 149 S. 34; Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 62 ff.). Schliesslich wendet sich die amtliche Verteidigerin mit Beschwerde in eigenem Namen gegen die ihr mit Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2015 zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 142'995.– (SB150135 Urk. 130) und möchte die Erhöhung dieses Betrags um Fr. 20'000.– erreichen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Dazu sei auf nachstehende Erw. 27 verwiesen.
E. 26.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 26.3.1 Im Verfahren SB110200 wird der Beschuldigte heute über das angefoch- tene Urteil hinaus zusätzlich mit Bezug auf einen Vorwurf der versuchten Nöti- gung (Telefaxe an T._____ im Juni 2005) sowie die Vorwürfe der mehrfachen
- 189 - Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen. Die Schuldsprüche wegen Drohung (E-Mails aus AT._____) und versuchter Nötigung (E-Mail "Hi dirty pig…") bleiben bestehen. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksich- tigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlun- gen auf den Themenkomplex der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankge- heimnisverletzungen entfiel, führen diese Schuld- und Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO schon einmal zur Auferlegung eines Viertels der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens an den Be- schuldigten.
E. 26.3.2 Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Bankgeheimnis- verletzung ist zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt. Wie schon erwähnt, können nach dieser Bestimmung einem Freigesprochenen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat.
E. 26.3.2.1 Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.2, vgl. Urteile 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 und 6B_192/2015 vom
9. September 2015 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge-
- 190 - schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsäch- licher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; zuletzt Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Er- füllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 9 BV gewähr- leistet den Anspruch, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser ebenso in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO kodifi- zierte und in der gesamten Rechtsordnung massgebende Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben ist auch bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; vgl. Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 11; Urteil 1P.385/2006 vom 17. November 2006). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeig- net sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gan- ge befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch un- nötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben, können der be- schuldigten Person nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die ange- fallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das
- 191 - ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder ver- fahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies ent- spricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahme- charakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursa- chenden behördlichen Handlungen reicht. Aus dieser Überlegung heraus hat das Bundesgericht schon entschieden, es sei zwar zulässig gewesen, dem Beschul- digten die Kosten der Voruntersuchung aufzuerlegen, doch hätten ihm jene des Gerichtsverfahrens nicht überbunden werden dürfen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2; BGE 109 Ia 160 E. 4a mit Hinweis). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung dieser Fra- gen jeweils auf den Kenntnisstand der Behörden sowie die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlung abzustellen ist. Nicht angängig wäre es deshalb, etwa aus der rückblickenden Optik eines möglicher- weise letztinstanzlichen Gerichtsurteils "ex-post" schliessen zu wollen, es habe bereits die Untersuchungsbehörde die Rechtslage falsch eingeschätzt, weil das Verfahren in einem Freispruch geendet hat. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu ver- weigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Aufer- legung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen).
- 192 -
E. 26.3.2.2 Der Beschuldigte räumte bekanntlich ein, im März 2005 je eine CD-ROM mit Daten aus Backups aus der Zeit seiner Tätigkeit für die W1.'_____ an die eid- genössische Steuerverwaltung bzw. das kantonale Steueramt Zürich gesandt zu haben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es auch der Beschuldigte war, der im Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" eine weitere solche CD-ROM hatte zu- kommen lassen. Wie gesehen, wird der Beschuldigte von den in diesem Zu- sammenhang erhobenen Anklagevorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses nun aber freigesprochen, weil er in der massgeblichen Zeit nicht Angestellter einer Schweizer Bank war und das BankG deshalb auf ihn kei- ne Anwendung fand.
E. 26.3.2.3 Völlig klar ist indessen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD-ROM seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verletzt hat. In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 äusserte er, 1992 bis 2002 primär unter dem "Cayman Confidentiality Law" gestanden zu haben, was ihm mehrfach in Cayman vom Management erklärt worden sei und er habe bestätigen müssen (SB150135 VA 515607; ähnlich auch in VA 510104). Er sei so auch dem Bankgeheimnis der Cayman Inseln unterstellt gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 2/6.7 S. 7). Effektiv findet sich etwa im "Employment Agreement" des Be- schuldigten mit der W1.'_____ vom 10. September 2002 unter Ziff. 11, "Confiden- tiality", die folgende Abrede: "The Employee shall not at any time during his employment (except so far as is necessary and proper in the course of his employment) or at any time after his employment has terminated disclose to any person any information on as to the practice, business, dealings or affairs of the Employer or any of the Employer’s customers or clients or as to any other matters which may come to his knowledge by reason of his employment" (SB150135 KA 30009). In den gleichzeitig vom Beschuldigten unterzeichneten "Empolyee Guide- lines" steht unter dem gleichen Titel "Confidentiality": "Obviously, the confidential nature of the Bank’s work requires that the Employee never disclose any informa- tion about the affairs of the Bank or its clients. All staff are bound by the Bank re- gulations and by the Laws of the Cayman Islands in particular the Confidential Re- lationships (Preservation) Law and the Proceeds of Criminal Conduct Law. By breaking these rules, the Employee may be liable to disciplinary action, which
- 193 - may include discharge, and/or legal action" (SB150135 KA 30014). Der Beschul- digte war also vertraglich verpflichtet, jegliche mit der Geschäftstätigkeit der W1.'_____ zusammenhängenden Informationen, die ihm im Rahmen seines Ar- beitsverhältnis zur Kenntnis kamen, für sich zu behalten, ansonsten er disziplina- rische Massnahmen bis hin zur Entlassung und rechtliche Schritte zu gewärtigen hatte. Indem der Beschuldigte wiederholt eingestand, er habe durch den Versand der CD-ROM "Cayman_-Daten" offenbart, hat er also offensichtlich gegen ver- tragliche, zivilrechtliche Pflichten verstossen. Implizit anerkannte das der Be- schuldigte in der ersten Berufungsverhandlung denn auch, indem er darauf ver- wies, die nach der Kündigung bei ihm noch vorhandenen Daten zunächst nicht gelöscht zu haben, weil er unter Valium gestanden habe und so zum Teil nicht mehr nachvollziehbare Handlungen begangen habe, und sodann die Daten be- wusst als "Schutz" für ihn und seine Familie aufbewahrt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 24). Es liegt damit eine absolut vergleichbare Sachlage zum Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts TPF 2012 70 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 vor, wo einem vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt wurden, weil er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die ihn ver- traglich und gesetzlich treffenden Geheimhaltungspflichten verstossen hatte (a.a.O. E. 6.4.1).
E. 26.3.2.4 Die Frage ist nun allerdings, ob diese Verstösse auch adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens waren. Die Verteidigung macht hiezu geltend, es sei ungeachtet ihrer Einwände, wonach fraglich sei, ob der Beschuldigte überhaupt in der Schweiz strafrechtlich zur Rechenschaft ge- zogen werden könne, eine "krass unverhältnismässige" Untersuchung geführt worden. Hätte man die relevanten Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft, wäre – so die Verteidigung – schon sehr bald klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Bankgeheimnisverletzung nicht zulässig sei. Zudem sei das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung unnötigerweise eingeholt worden und überdies nicht brauchbar ausgefallen. Schon der Auftrag sei mangelhaft, sei doch schon von vornherein klar gewesen, dass nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StPO eine Bestrafung für eine Tat nach Cayman-Recht nicht möglich
- 194 - sei, weil der schweizerische Paralleltatbestand von Art. 47 aBankG eine Höchst- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorgesehen und entsprechend nach Art. 35 IRSG keine Auslieferung zugelassen habe. Nach Meinung der Verteidigung wäre sodann überhaupt die ganze ergänzende Nachuntersuchung nicht notwendig ge- wesen, wenn man sich mit "den wesentlichen Fragen" befasst hätte. Wenn die Behörden ein Strafverfahren führten, bei welchem in erster Linie Tathandlungen untersucht und beurteilt würden, auf welche das Schweizer Recht gar nicht zur Anwendung gelangen könne, habe der Beschuldigte diese Kosten nicht zu ver- antworten (SB110200 Urk. 434 S. 63 ff.). Der Beschuldigte stösst ins gleiche Horn: Im Sinne seiner an der Berufungs- verhandlung vom 23./24. Juni 2016 verlesenen Erklärungen hätte es zufolge der "trivialen Ausgangslage" nie zu einer Anklage wegen Verletzung des Bank- geheimnisses kommen dürfen, welche Folgerung die Staatsanwaltschaft schon vor der ersten Hausdurchsuchung vom 27. September 2005 hätte ziehen können. "Auch für einen Laien" sei ersichtlich, dass das "Expatriate Agreement" kein Ar- beitsvertrag sei. Entsprechend sei er nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewesen, und man hätte von Anfang an darauf kommen müssen, dass die Zu- ständigkeit nicht gegeben sei (SB110200 Urk. 432; SB150135 Urk. 232).
E. 26.3.2.5 Heute wird der Beschuldigte von der Berufungsinstanz nach gesamthaft über zehnjähriger Verfahrensdauer vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freigesprochen, weil er zur fraglichen Zeit nicht Angestellter einer schweizerischen Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen ist. Rückblickend könnte man natür- lich nun sagen, das hätte die Staatsanwaltschaft schon zu Beginn der Untersu- chung merken und die Untersuchung einstellen können. Eine solche ex-post- Betrachtung ist jedoch – wie vorstehend gezeigt – im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Vielmehr muss gefragt werden, ob sich die Untersuchungs- behörde im damaligen Zeitpunkt ihres Handelns aufgrund des Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Diese Frage ist zu bejahen: Dass eine Strafuntersuchungsbehörde nicht untätig bleiben darf, wenn ihr zur Kenntnis ge- langt, dass CD mit Bankdaten der W.'_____-Gruppe an die Redaktion einer
- 195 - schweizerischen Zeitschrift und an hiesige Steuerämter versandt worden sind, muss kaum weiter erörtert werden. Damit musste der Beschuldigte denn auch of- fensichtlich rechnen. In der Folge mussten der Sachverhalt ermittelt und insbe- sondere die umfangreichen beim Beschuldigten sichergestellten Daten gesichtet werden, was sich nicht zuletzt wegen dessen unkooperativen Haltung sehr auf- wändig gestaltete. Sodann ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte selbst immer wieder nachdrücklich betonte, zur fraglichen Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden zu haben. Dieser Haltung hatte er bekanntlich 2007 gar noch mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Bank W._____ AG und zweier Vertreter wegen "Beitragshinterziehung bzw. Be- trug" (SB110200 Urk. 236/2-3) Ausdruck verliehen (vgl. dazu Erw. 20.12.4.2 vor- stehend). Auch die Verteidigung sprach noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung oh- ne Einschränkungen ebenfalls immer wieder ausdrücklich von diesem "Arbeits- verhältnis" (SB110200 Urk. 64 S. 8, 9, 13). Die damalige Hauptstossrichtung der Verteidigung war, dass sie hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Daten geltend machte, es habe sich ausschliesslich um solche der W1.'_____ und nicht der Bank W._____ AG gehandelt; den Beweis des Gegenteils, dass es nämlich um Daten der GP._____ Gesellschaft gehe, seien die Bank W._____ AG bzw. die Staatsanwaltschaft schuldig geblieben (SB110200 Urk. 64 S. 10 und ff.). Diese Argumentationslinie verfolgte die Verteidigung auch in der ersten Berufungsver- handlung vom 17. November 2011. Hinsichtlich des "Expatriate Agreements" sprach die Verteidigerin noch immer mehrmals von "Arbeitsverhältnis" oder "Ar- beitsvertrag" (SB110200 Urk. 145 S. 6, 7, 13). Sie berief sich gar ausdrücklich da- rauf und auf die Anwendbarkeit des schweizerischen Arbeitsrechts, um darzutun, dass der Lügendetektortest, welchem der Beschuldigte unterzogen werden sollte, verboten sei (SB110200 Prot. II S. 26). Weiterhin hielt sie aber daran fest, dass von den Tathandlungen des Beschuldigten ausschliesslich Daten der W1.'_____ betroffen seien. Ohne eingehende Abklärung könne nicht von der gegenteiligen Behauptung der Anklagebehörde ausgegangen werden (SB110200 Urk. 145 S. 7
- 196 - ff., 9). Unter anderem im Sinne dieser Kritik beschloss dann die Kammer am 17. November 2011, die Sache der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um ergän- zende Beweiserhebungen zur Beantwortung der Frage vorzunehmen, ob die of- fenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG gewesen seien (SB110200 Urk. 148). Wie vorstehend gesehen, förderte dann die vertiefte Analyse der vom Beschuldig- ten offen gelegten Daten zutage, dass es sich dabei sehr wohl auch um solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Nach dem entsprechenden Abschlussbe- richt der Staatsanwaltschaft zu den ergänzenden Untersuchungshandlungen vom
E. 26.3.2.6 Soweit die Verteidigung sodann in der ergänzenden Untersuchung so- wie im Rechtsgutachten des Instituts für Rechtsvergleichung eine unnötige Ver- teuerung des Verfahrens sieht (SB110200 Urk. 434 S. 64 ff.), ist zunächst auf das Vorstehende zu verweisen. Es war nicht zuletzt die Verteidigung selbst, die in der ersten Berufungsverhandlung gerügt hatte, es könne ohne eingehende Ab- klärungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG und nicht nur solche der W1.'_____ offenbart habe. Genau mit Blick darauf wurden dann die ergänzenden Beweismassnahmen angeordnet. Nun zu rügen, die selbst zumindest mitangestossene Untersuchungsergänzung sei unnötig gewesen, ist widersprüchlich und nicht angängig.
E. 26.3.2.7 Zu widersprechen ist der Verteidigung ebenfalls, wenn sie behauptet, es sei schon von vornherein klar gewesen, dass eine Bestrafung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB nicht möglich sei, weil kein Auslieferungsdelikt nach Art. 35 IRSG vorliege, weshalb auch die Einholung des Rechtsgutachtens unnötig gewe- sen sei: Zwar stimmt, dass Art. 47 aBankG zur Tatzeit lediglich eine Maximal- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorsah und demnach kein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 IRSG war, wo eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr gefordert wird. Art. 162 StGB, welcher Tatbestand der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses von der Staatsanwaltschaft eventualiter eben- falls angeklagt worden war, sah jedoch schon damals mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe eine Strafe vor, die eine Ausliefe- rung zugelassen hätte. Zwar wurde Art. 162 StGB im Gutachtensauftrag nicht ausdrücklich erwähnt (SB110200 eUA Urk. 11/10). Aus der weiteren Korrespon- denz der Staatsanwaltschaft mit dem Institut für Rechtsvergleichung ergibt sich
- 199 - aber, dass Art. 162 StGB durchaus in das Gutachten mit einzubeziehen war (SB110200 eUA Urk. 11/24), was dann auch geschehen ist (SB110200 Urk. 345 S. 28, 29). Es kann angesichts dessen jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hätte, bei wel- chem von vornherein klar gewesen wäre, dass es unnötig ist. Dass es schlicht "keine brauchbaren Antworten" liefern würde, wie die Verteidigung behauptet, kann so apodiktisch auch kaum gesagt werden. Immerhin steht in dessen Sinne fest, dass eine beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grund- sätzlich gegeben ist (SB110200 Urk. 345 S. 63 ff.). Beim Ausgang des vorliegen- den Verfahrens hat eine genauere Prüfung jedoch zu unterbleiben. Es kann je- denfalls nicht gesagt werden, dass das Gutachten deshalb "unbrauchbar" wäre, weil es ex-post betrachtet im heutigen Urteil nicht von Relevanz ist.
E. 26.3.2.8 Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte durch sein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten – den seinen arbeitsvertraglichen und mithin zivilrecht- lichen Pflichten widersprechenden Versand der Daten-CD – das vorliegende Strafverfahren adäquat-kausal verursacht hat. Dass der Beschuldigte dabei schuldhaft gehandelt hat, steht ausser Diskussion, nachdem er die Daten in Kenntnis seiner Geheimhaltungsverpflichtungen vorsätzlich offenbart hat. Das führt im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostenpflicht.
E. 26.3.3 Wie bereits erwogen, sind dem Beschuldigten zufolge der Schuldsprüche betreffend Drohung und versuchte Nötigung schon einmal ein Viertel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Freige- sprochen wurde der Beschuldigte vorinstanzlich von den Vorwürfen der Drohung bezüglich des E-Mails von der Isle of Man, der Bombendrohung sowie vom Vor- wurf der versuchten Nötigung bezüglich des E-Mails aus dem Internetcafé. Zweit- instanzlich kommt hier noch der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit den Telefaxen an T._____ hinzu. Diese Freisprüche sind im Verhältnis zum ganzen Komplex der Vorwürfe der mehrfachen Bankgeheim- nisverletzungen mit 1:2 zu gewichten. Gesamthaft sind deshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 200 - Die vorinstanzliche Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils ist deshalb – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen.
E. 26.3.4 Entsprechend (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und obstehende Erwä- gungen) hat auch die dem Beschuldigten für die Zeit der erbetenen Verteidigung zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung bei Fr. 6'500.– bestehen zu bleiben. Diese Entschädigung erscheint gar als grosszügig, nachdem die Vertei- digung eine (volle) Entschädigung von Fr. 20'000.– forderte (SB110200 Urk. 145 S. 32, 33) und dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine solche in der Höhe ei- nes Viertels zusteht (also eigentlich Fr. 5'000.–). Aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die Entschädigung im Berufungsverfahren aber nicht reduziert werden. Eine weitere Entschädigung, namentlich eine Genugtuung für Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), kommt nicht in Frage, weil dem Be- schuldigten die von ihm erstandene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird (Art. 51 StGB). Auch Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist deshalb zu bestätigen. Dass schliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne der Dispositiv- ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils definitiv zulasten der Gerichtskasse abge- schrieben werden, ist nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 5 vorstehend).
E. 26.3.5 Im Verfahren SB150135 wird der Beschuldigte heute der Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen ("Merkel 2007"). Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen (teilweise versuchten) Bankgeheimnisverletzung wird er freigespro- chen bzw. das Verfahren in einem Anklagepunkt eingestellt. Der Schuldspruch führt zu einer teilweisen Kostenauflage. In Gewichtung aller Anklagevorwürfe und der damit verbundenen Untersuchungshandlungen können dem Beschuldigten aber unter diesem Titel für den Bereich "Merkel 2007" nicht mehr als ein Zehntel der Kosten von Untersuchung und erstinstanzlichem Verfahren auferlegt werden.
E. 26.3.6 Der ganze Rest der Anklage betrifft die verschiedenen Vorwürfe im Zu- sammenhang mit der Verletzung des Bankgeheimnisses. Auch hier ist zu prüfen, ob die Kosten trotz der Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem
- 201 - Beschuldigten auferlegt werden müssen. Hinsichtlich der entsprechenden Vor- aussetzungen sei auf vorstehende Erw. 26.3.2.1 verwiesen. Aber auch bezüglich der Begründung gilt – mutatis mutandis – grundsätzlich das Selbe. Hiezu ergän- zend das Folgende:
E. 26.3.6.1 Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2008 (Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts) und 2011 ("Wikileaks 2011") in Verletzung seiner vertraglichen Geheimhaltungspflichten ei- ne grosse Menge von geheimen Bankdaten der W1.'_____ und der Bank W._____ AG über die Website von Wikileaks veröffentlicht bzw. (bezüglich "Wikileaks 2011") wenigstens dieser Organisation zugänglich gemacht hat. Es ist darum auch hier offensichtlich, dass sich der Beschuldigte Verstösse gegen zivil- rechtliche Pflichten vorwerfen lassen muss.
E. 26.3.6.2 Zur Frage der Adäquanz dieser Verstösse macht die Verteidigung auch hier geltend, es sei "schon sehr bald" klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nicht zulässig sei, wenn man "die relevanten sich aufdrängenden Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft" hätte (SB150135 Urk. 233 S. 47-49). Dem Beschuldigten und seiner Verteidigung muss aber wieder ihr ei- genes Verhalten entgegen gehalten werden: wie gesehen, stellten sie die Ange- stellteneigenschaft des Beschuldigten sehr lange selbst nicht in Abrede, sondern beriefen sich bei Gelegenheit gar darauf. Wenn die Verteidigung ausführt, sie ha- be bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht "die sich aufdrängenden Fragen infolge Auslandsbezugs" zur Sprache gebracht (SB150135 Urk. 233 S. 48), ist das im vorliegenden Zusammenhang insofern irreführend, als sie damals zwar durchaus die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG bestritt, das indessen auf das Thema "schweizerische/ausländische Bankdaten" bezogen hatte und gerade nicht auf die Angestelltenstellung des Beschuldigten eingegangen war (SB150135 VA Ordner 17 Prot. S. 4, 8 und Urk. 6 S. 7 ff., 14 ff.). Gegenteils sprach die Ver- teidigung damals von "die Arbeitsverträge" (in Mehrzahl), womit im Kontext auch das "Expatriate Agreement" gemeint war, und bezeichnete es als zutreffend, "dass mein Mandant zunächst aufgrund eines dem schweizerischen Recht un- terstehenden Expatriate Agreements mit der Bank W._____ AG in den Cayman
- 202 - Islands angestellt war…" (SB150135 VA Ordner 17 Urk. 6 S. 15). Wie schon vor- stehend zum Verfahren SB110200 ausgeführt, ist es deshalb auch hier so, dass die Verteidigung die Angestellteneigenschaft des Beschuldigten erst in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem untauglichen Argument ("Scheinver- trag") und erstmals mit der heutigen Argumentation in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 in Abrede stellte. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass seitens der Behörden "alle offensichtlichen Hinweise" ausgeblendet worden wären, die "zwingendermassen" hätten dazu führen müssen, dass der Beschul- digte nicht strafrechtlich verfolgt werden kann (SB150135 Urk. 233 S. 49). Zwar steht heute – ex-post betrachtet – fest, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG war. Im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO ist aber – wie nun schon mehrfach betont – nicht eine solch rückblickende Erkenntnis, sondern die Frage ausschlaggebend, ob sich die Untersuchungsbe- hörde im damaligen Zeitpunkt aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens ver- anlasst sehen konnte. Das ist auch hier vorbehaltlos zu bejahen: Wenn auf Wikil- eaks eine Grosszahl von Bankdaten aus dem Hause der W.'_____-Gruppe publi- ziert wird ("Wikileaks 2008") und der Beschuldigte durch eine medial breit abge- deckte Pressekonferenz zum Ausdruck bringt, " Wikileaks " Bankdaten zu über- geben bzw. übergeben zu haben, kann den Behörden sicher nicht vorgeworfen werden, deswegen eine Strafuntersuchung eingeleitet und durchgeführt zu haben. Auch damit musste der Beschuldigte rechnen; mit Bezug auf " Wikileaks 2011" hat er die Einleitung einer Strafuntersuchung gar richtiggehend provoziert (vgl. dazu später). Wie schon im Verfahren SB110200 waren sodann auch im Verfah- ren SB150135 nicht zuletzt aufgrund der hier exemplarisch unkooperativen Hal- tung des Beschuldigten umfangreichste Sachverhaltsermittlungen erforderlich; es sei nur etwa daran erinnert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit " Wikil- eaks 2008" lediglich ganz allgemein einräumte, Daten auf Wikileaks hochgeladen zu haben. Weil er sich indessen nicht durchringen konnte, die konkreten sachver- haltlichen Umstände zu anerkennen, sondern unter anderem die Authentizität der Daten bezweifelte, musste die Staatsanwaltschaft ganz erheblichen zusätzlichen Untersuchungsaufwand betreiben.
- 203 -
E. 26.3.6.3 Hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" kommt hinzu, dass dem Be- schuldigten die darauf entfallenden Untersuchungs- und Gerichtskosten auch dann zu auferlegen wären, wenn ihm nicht nachgewiesen werden könnte, um den Zeitpunkt der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks Daten übergeben zu haben. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 133/134) läge diesfalls näm- lich ein ausgeprägtes prozessuales Verschulden des Beschuldigten vor, das als Widerhandlung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellte: Hätte der Beschul- digte nämlich seinen Beteuerungen entsprechend tatsächlich sowohl am
17. Januar 2011 AK._____ nur leere CD übergeben als auch Wikileaks um die Pressekonferenz herum sonst keine Daten zukommen lassen, hätte er in einer beispiellos unverfrorenen Art und Weise die Weltöffentlichkeit an der Nase her- umgeführt – und wohl auch AK._____ und die weiteren an der Pressekonferenz involvierten Personen, da kaum davon auszugehen ist, dass diese an einem solch inszenierten "Theater" mitgespielt hätten. Wie schon vorstehend ausführlich erör- tert (Erw. 17.5), kann angesichts der Aufmachung der Pressekonferenz, des Auf- tritts des Beschuldigten, seinen Aussagen und seines Verhaltens, auch im Zu- sammenspiel mit den weiteren beteiligten Personen, kein Zweifel daran bestehen, dass es um die Übergabe von Bankdaten an Wikileaks ging. Diese Übergabe war sowohl der Anlass für die Pressekonferenz überhaupt und wurde dramaturgisch als Höhepunkt der Veranstaltung arrangiert. Hätte der Beschuldigte wirklich keine Daten übergeben, hätte er so auch die Strafverfolgungsbehörden gerade- zu arglistig getäuscht, die sich nach der medial weitverbreiteten Pressekonferenz offensichtlich zur Einleitung einer Untersuchung veranlasst sehen mussten. Damit musste der Beschuldigte auch ganz klar rechnen, umso mehr als die ganze Ak- tion zwei Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2011 stattfand und auch darauf in der Pressekonferenz hingewiesen wurde. Mit etwas Abstand betrachtet, entsteht der Eindruck, als habe der Beschuldigte die – erneu- te – Strafuntersuchung und seine Verhaftung nach der Verhandlung vom
19. Januar 2011 geradezu provoziert.
E. 26.3.6.4 Mit Bezug auf die Anklagekomplexe " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" wird der Beschuldigte deshalb trotz der Freisprüche kostenpflichtig.
- 204 -
E. 26.3.6.5 Hinsichtlich des Anklagevorwurfs "Steinbrück 2009/2010" hat bereits die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen. Auch die auf diesen Sachverhalts- komplex entfallenden Verfahrenskosten hat sie aber dem Beschuldigten auferlegt, mit der Begründung, diese Vorwürfe stünden in sehr engem und direktem Zu- sammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen, hinsichtlich derer der Beschul- digte schuldig zu sprechen sei. Zudem habe es in Bezug auf diejenigen Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich gezogen hätten, keine Untersuchungshandlungen gegeben, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (SB150135 Urk. 146 S. 133). Wie gesehen, hat sich diese Ausgangslage nun dahingehend geändert, als der Beschuldigte in keinem Punkt der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen ist. Aber auch sonst können die Vorwürfe unter "Steinbrück 2009/2010" nicht mit den Vorwürfen " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" über einen Leist geschlagen werden: Die Thematik "Steinbrück 2009/2010" betrifft einen separa- ten, mit dem Rest der Anklage nicht in sehr engem Zusammenhang stehenden sachverhaltlichen Vorgang. Dass es dafür keine Untersuchungshandlungen ge- geben hätte, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären, trifft nicht zu: So kann etwa klar ausgeschieden werden, dass "Steinbrück 2009/2010" Thema eines Teils der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2011 bildete (SB150135 VA 508007/8), in der Befragung vor dem Zwangsmass- nahmengericht am 22. Januar 2011 zur Sprache kam (SB150135 VA 508204) sowie danach Gegenstand der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. April 2011 (SB150135 VA 510501 ff., immerhin knapp 2 ½ Stunden) und
20. Dezember 2013 (SB150135 VA 515401 ff., immerhin 3 ¾ Stunden) bildete. Auch in der Schlusseinvernahme vom 12. Mai 2014 wurde dieser Komplex schliesslich kurz thematisiert (SB150135 VA 518605/6). Der Komplex "Steinbrück 2009/2010" ist hinsichtlich der Kostenfolgen deshalb separat, unabhängig von den übrigen Vorwürfen betreffend Bankgeheimnis- verletzung zu beurteilen. Hier muss nun dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Untersuchung schuldhaft durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten veranlasst: Weder hat er – wie in den Komplexen " Wikileaks 2008" und
- 205 - " Wikileaks 2011" – durch die Offenbarung von Daten gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen, noch wäre ihm – wie zusätzlich beim Vor- wurf " Wikileaks 2011" – ein Handeln gegen Treu und Glauben anzulasten. Durch das Schreiben an Peer Steinbrück sowie den Aufruf im Buch "AP._____" hat sich der Beschuldigte nicht nur nicht strafbar gemacht, sondern er hat auch keine zivil- rechtlichen Grundsätze verletzt. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass bezüglich des Aufrufs im Buch "AP._____" die Anklageschrift nicht einmal behauptet, es sei um schweizerische Bankdaten bzw. solche der Bank W._____ AG gegangen, und dass der Beschuldigte mit dem Brief an den deutschen Fi- nanzminister die Schwelle zum Versuch einer strafbaren Handlung nicht über- schritten hat. Zufolge des Freispruchs von den Vorwürfen unter "Steinbrück 2009/2010" ist deshalb ein gewisser Anteil an den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Frei- lich erscheint der Komplex "Steinbrück 2009/2010" im Kontext der gesamten An- klage als nur von untergeordneter Bedeutung. Die Kosten sind daher im Umfang von einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 26.3.7 Mit Blick auf den Untersuchungsumfang und in Gewichtung aller Anklage- vorwürfe sind dem Beschuldigten deshalb im Verfahren SB150135 neun Zehntel (betreffend "Merkel 2007", " Wikileaks 2008", " Wikileaks 2011") der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; ein Zehntel (betreffend "Steinbrück 2009/2010") ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 26.3.8 Entsprechend dieser Kostenverlegung ist zu prüfen, ob dem Beschuldig- ten eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Wie schon im Verfahren SB110200 ist vorab eine Genugtuung für Freiheitsentzug auszuschliessen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu die Verteidigung in SB150135 Urk. 124 S. 47), weil dem Beschuldigten die von ihm erstandene Un- tersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 51 StGB). Entspre- chend fällt aber auch eine allfällige Entschädigung für den – angeblichen und nicht weiter belegten – Verlust der Importlizenz für GF._____ Bier des Beschul- digten in Mauritius ausser Betracht, die der Beschuldigte als mittelbaren Schaden der Inhaftierung geltend macht (SB150135 Urk. 124 S. 46/47). Im Übrigen blieb
- 206 - dieser angebliche Schaden – auch durch den Beschuldigten selbst – bis ins Beru- fungsverfahren völlig unsubstantiiert (SB150135 Urk. 103 S. 9, Urk. 232 S. 7; Urk. 233 S. 50). Da dem Beschuldigten sodann über das ganze Verfahren SB150135 eine amtliche Verteidigung zur Verfügung stand, hatte er auch keine Auslagen für (erbetene) Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie vorstehend dargestellt, können einige Untersuchungshandlungen, die auf den Vorwurf "Steinbrück 2009/2010" zielten und wo der Beschuldigte freigesprochen wird, klar ausge- schieden werden. Dafür steht dem Beschuldigten eine geringfügige Entschädi- gung im Sinne eines Auslagenersatzes (z.B. Fahrspesen) von Fr. 200.– zu (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 8).
E. 26.3.9 Grundsätzlich von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausge- nommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person ist aber verpflichtet, dem Staat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu- rückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind diese bereits im Urteilszeitpunkt ausreichend, ist im Sachurteil die Rückerstattung anzuordnen (ZR 113/2014 Nr. 75). Wird die sofortige Rück- zahlung angeordnet, muss sich der Entscheid mit den wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten auseinandersetzen und erläutern, weshalb diese die sofor- tige Rückzahlung des Anwaltshonorars erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; vgl. 6B_744/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.3).
E. 26.3.9.1 Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die "ungewisse finanzielle Situation" des Beschuldigten darauf verzichtet, diesem im Urteil die Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufzuerlegen (SB150135 Urk. 146 S. 134).
E. 26.3.9.2 Die Staatsanwaltschaft moniert berufungsweise, dass die Vorinstanz so die Weigerung des Beschuldigten akzeptiere, darüber Auskunft zu geben, wem das sehr erhebliche Familienvermögen gehöre. Es könne nicht sein, dass der Be- schuldigte einzig deshalb seine Verteidigungskosten nicht bezahlen müsse, weil er nicht offen lege, wem das von der Familie versteuerte Geld gehöre (SB150135
- 207 - Urk. 149 S. 2, 3, 34). Aus einer TV-Sendung mit GG._____ vom 4. April 2016, wo der Beschuldigte Gast gewesen sei, sei klar geworden, dass sich dieser den sei- nerzeitigen Rückzug seiner Strafanzeigen gegen die Bank W._____ AG sowie weitere Personen mit Fr. 700'000.– habe "vergolden" lassen. Der Beschuldigte habe GG._____ dazu erklärt, er habe dieses Angebot annehmen müssen, weil er im Rahmen eines Strafverfahrens sonst lediglich Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– er- halten hätte. Daraus folgert die Staatsanwaltschaft, dass die verbleibenden ca. Fr. 680'000.– als "Schweigegeld" und "Stillhalteprämie" zu betrachten sei, das dem Beschuldigten gehöre. Daran ändere nichts, dass dieses Geld im N._____ Trust auf Jersey angelegt sei. Der Beschuldigte verstecke so sein Geld. Indem der Pate der Tochter des Beschuldigten, AM._____, zum Trustee des N._____ Trusts ge- macht worden sei, werde der wahre Eigentümer verschleiert (SB150135 Urk. 237 S. 63/64; SB150135 Prot. II S. 37).
E. 26.3.9.3 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 212) wurde die Bank W._____ AG verpflichtet, die fragliche Vereinbarung einzureichen. Der Rechtsver- treter der Bank übergab das Dokument dem Gericht an der Berufungsverhand- lung (SB150135 Prot. II S. 18). Nach dieser vom 24. Oktober 2011 datierenden Vereinbarung zogen die dortigen Privatkläger (der Beschuldigte und dessen Tochter, vertreten durch deren Mutter [und Ehefrau des Beschuldigten]), alle ihre Strafanträge gegen die Bank W._____ AG sowie die weiteren ins Recht gefassten Personen zurück und erklärten ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dortigen Beschuldigten. Im Gegenzug verpflichteten sich diese, der Privatklägerin 2 [d.h. der Tochter des Beschuldigten] innert 10 Tagen nach Rechtskraft der in Aussicht genommenen Einstellungsverfügung Fr. 700'000.– zu bezahlen. Gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung seien schliesslich mit Bezahlung die- ses Betrags "sämtliche möglichen Ansprüche unter allen Titeln der beiden Privat- kläger wie auch der Ehefrau des Privatklägers 1 und Mutter der Privatklägerin 2 aus allen Vorgängen, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bil- den, definitiv abgegolten". Unterzeichnet ist die Vereinbarung durch Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. AE._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. GI._____ (für denjenigen an der Vereinbarung beteiligten Beschuldigten, der nicht durch Rechtsanwalt Dr. AE._____ verteidigt war) (SB150135 Urk. 229).
- 208 -
E. 26.3.9.4 Die Staatsanwaltschaft bemerkt hiezu, dass eine Stillhalteprämie nur bekommen könne, wer auch Geheimnisse zu offenbaren habe. Das sei der Be- schuldigte. Auch wenn er sich durch eine Zahlung an seine Tochter bezahlt ma- che, heisse das nicht, dass es nicht sein Anspruch gewesen sei. Das sei ein Trick; diese Mittel seien dem Vermögen des Beschuldigten zuzurechnen (SB150135 Prot. II S. 37).
E. 26.3.9.5 Die Verteidigung führte zum Thema zunächst aus, der Beschuldigte ha- be im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Er habe in der Steuererklärung 2012 auf die Zahlung von Fr. 700'000.– hingewiesen (SB150135 Urk. 215). Der hohe Betrag, der dem Beschuldigten bzw. seiner Tochter bezahlt worden sei, sei "vielleicht ein Ein- geständnis der betreffenden Personen" gewesen. Der Beschuldigte habe nie ver- sucht, das Geld mittels eines Trusts an den Behörden vorbei zu schmuggeln; er habe es deklariert. Aus der Vereinbarung gehe schliesslich deutlich hervor, dass das Geld an N._____ gegangen sei. Wenn der Beschuldigte sich an diesem Geld bedienen würde, wäre dies deshalb eine Veruntreuung (SB150135 Prot. II S. 49). Der Beschuldigte selber war an der Berufungsverhandlung nicht bereit, zu diesem Thema Aussagen zu machen (SB150135 Urk. 230 S. 15 ff.).
E. 26.3.9.6 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikos- ten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grund- bedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Massgebend ist die ge- samte wirtschaftliche Situation; es ist also sämtlichen finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen und es sind nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Ver- mögenssituation zu beachten. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finan- ziellen Verhältnisse der betreffenden Partei kann beurteilt werden, ob und allen- falls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch ent- sprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen).
- 209 - Der Begriff der Bedürftigkeit deckt sich nicht mit demjenigen des SchKG. Es ist also nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (BGE 135 I 91 E.2.4.3; ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 11; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 23; je mit Hinweisen). Auszugehen ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Ein- künften und Vermögenswerten, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt. Unzulässig ist insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens (ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 12 mit Hinweis). Resultiert bei dieser Be- rechnung ein Überschuss, ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person damit in der Lage ist, die erwarteten Kosten innert absehbarer Zeit zu tilgen, was bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei aufwändigeren innert zweier Jah- re möglich sein soll (Ruckstuhl, a.a.O., mit Hinweisen). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die zur Kostentragung verurteilte Person zu Vermögen oder Einkommen gekommen ist, welche es ihr erlauben, die Kosten zu tragen, womit die pro- zessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr gegeben ist. Umgekehrt zu den Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss die zur Kostentragung verurteilte Person also dazu in der Lage sein, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 24 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 7.2.1, je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.3; zum Ganzen: ZR 113/2014 Nr. 75 E. 2.1).
E. 26.3.9.7 Hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er seit seiner Rückkehr aus Mauritius als Hausmann tätig ist und seine Ehe- frau mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie sorgt. Der Beschuldigte selber nimmt gelegentlich kleinere Honorare für Referate u.ä. ein; im Jahre 2013 fielen unter diesem Titel Fr. 1'205.–
- 210 - und im Jahre 2014 Fr. 1'500.– an (vgl. SB150135 Urk. 230 S. 13/14). Dies deckt sich mit den eingeforderten Steuerunterlagen, welche bis zum Jahre 2014 vor- liegen (SB150135 Urk. 171/1-3; vgl. SB150135 Urk. 167/2-3; SB150135 Urk. 203/204). Dass die Familie des Beschuldigten über ein übliches Mass hinausgehende Auf- wendungen zu bestreiten hätte, geht weder aus den Unterlagen hervor noch wür- de dies so geltend gemacht. Es ist deshalb festzustellen, dass der Unterhalt der Familie AB._____ durch das Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten und die sporadischen Zuverdienste des Beschuldigten gut gedeckt werden kann. 26.3.9.7.1. Streitpunkt ist das Vermögen des Beschuldigten: Gemäss seinen De- klarationen in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 betrug sein steuerbares Vermögen in diesen Jahren Fr. 367'265.–, Fr. 337'604.– und Fr. 304'132.–, je- weils hauptsächlich zusammengesetzt aus Lebensversicherungen. Vorab abge- zogen worden waren dabei jeweils die Schulden: Über diese drei Jahre stand zu- nächst eine solche von Fr. 41'584.– bei GJ._____, GK._____ [Ortschaft], zu Bu- che. Weiter sind Schulden gegenüber dem N._____ Trust (zinslos) von Fr. 43'000.– im Jahre 2012, Fr. 94'700.– im Jahre 2013 und Fr. 152'939.– (Fr. 120'000.– Anteil des Beschuldigten, Fr. 32'939.– Anteil der Ehefrau des Be- schuldigten) im Jahre 2014 aufgeführt. Zur Steuererklärung 2012 gab der Be- schuldigte zudem folgende Bemerkung ab (SB150135 Urk. 167/2 S. 10): Aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert, wurde eine Genugtu- ungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden meiner Tochter (in den Jahren 2000 bis 2004) von insgesamt CHF 700'000.– von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruflicher Discretionary Trust) nach dem Recht der Wikileaks, lautend auf "N._____ Trust", einbezahlt. Das Trustvermögen wird von einer im Ausland domizilierten Bank verwaltet. Weder N._____ noch ihre Eltern haben ein Zugriffsrecht auf das Trustvermögen. Es ist aufgrund des Irrevocable Discretionary Trust-Struktur durch den Trustee verwaltet und deshalb nicht im Vermögen dieser Steuererklärung ausgewiesen. N._____ (1999) ist die alleinige Nutzniesserin des Trusts.
- 211 - Der Trustee und Protector ist ihr Pate, AM._____, wohnhaft an […], Deutschland. Der Trust wurde mit Datum 1. Dezember 2011 unter dem Recht der Isle of Man ge- gründet und hat im Jahr 2012 keine Ausschüttungen an die einzige Begünstigte, N._____, vorgenommen. Wie mittlerweile aktenkundig feststeht, erfolgte diese Zahlung im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des am 24. Oktober 2011 von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl eingestellten Untersuchungsverfahrens. Der Beschuldigte machte aus der Zahlung indessen zunächst ein grosses Geheimnis: Auf den dem Auszug aus dem Steuerregister entnommenen Anstieg seines Vermögens von 2012 auf 2013 um gut Fr. 600'000.– (SB150135 VA 522022) angesprochen, er- klärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2014, es habe die Familie "von Dritten eine Zuwendung erhalten" (SB150135 VA 518207/8). Auch auf explizite Nachfrage des Staatsanwalts und nach Rück- sprache mit der Verteidigung wollte der Beschuldigte nichts Näheres dazu sagen (SB150135 VA 518214). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dazu die Aussage (SB150135 Urk. 103 S. 5). Über die Medien und im über ihn geschriebenen Buch "A._____ schert aus" machte der Beschuldigte dann aller- dings öffentlich, dass ihm die Bank W._____ AG als Gegenleistung für seinen Rückzug der Strafanträge sowie seine Desinteresseerklärung, die zur Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2011 geführt haben, einen Betrag von "über Fr. 600'000.–" bezahlt habe. Gemäss einem Artikel in der BR._____ vom 14. Februar 2016 ("W._____ zahlte A._____ 600'000 Franken", SB150135 Urk. 238) habe der Beschuldigte bestätigt, dass es "ein bisschen mehr als 600'000 Franken" gewesen seien, "aber nicht viel mehr". Er habe in diesen Vergleich eingewilligt, weil das Gericht im Falle einer Verurteilung der Bank und der mitbeschuldigten Detektive seiner Tochter eine sehr viel geringere Genugtu- ung hätten zusprechen können. "Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–" – lässt sich der Beschuldigte zitieren – "das wäre einfach lächerlich gewesen". Er habe dieses Geld in einen Trust auf EU._____ [Staat] gesteckt, was zwei Vorteile habe: Ers- tens könne er über den Tod hinaus bestimmen, unter welchen Bedingungen das Geld an seine Tochter ausbezahlt werden solle, die er als Begünstigte eingesetzt habe, und zweitens sei das Geld im Trust vor dem Zugriff der Schweizer Behör-
- 212 - den sicher (vgl. auch Artikel vom 23. Februar 2016 im AD._____, "GL._____", SB150135 Urk. 239). 26.3.9.7.2. Diese Rechnung kann nun allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht aufgehen: In die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind – wie vor- stehend dargestellt – sämtliches Einkommen und Vermögen beider Ehegatten mit einzubeziehen, und zwar – abgesehen von hier nicht interessierenden Aus- nahmen – grundsätzlich unbesehen der Herkunft der Werte und der Frage, ob und allenfalls wie sie angelegt sind (Bargeld, Wertschriften, Liegenschaften etc.). 26.3.9.7.3. Zwar waren die Fr. 700'000.– gemäss Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 der Privatklägerin 2 zu bezahlen, also der damals wie heute noch minder- jährigen Tochter (Jahrgang 1999) des Beschuldigten. Dass es sich dabei aber um eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden" seiner Tochter gehandelt hätte, wie der Beschuldigte in seinen Bemerkungen zur Steuer- erklärung 2012 schrieb, geht aus der Vereinbarung nicht hervor. Gegenteils schweigt sich diese über den Rechtsgrund der Zahlung aus (vgl. SB150135 Urk. 229). Ohne näher auf die in jenem Verfahren vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Ängste seiner Tochter einzu- gehen, wäre eine Genugtuung von Fr. 700'000.– vor dem Hintergrund der schweizerischen Rechtspraxis auch völlig ausgeschlossen. Sehr viel realistischer
– wenn auch wohl noch immer hoch – erscheinen da die Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–, die der Beschuldigte gegenüber den Medien als "lächerlich" be- zeichnete. Auch die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit dieser Schätzung "nicht schlecht" liege (SB150135 Urk. 237 S. 63). Der aller- grösste Teil der Zahlung hat mithin nicht die Rechtsnatur einer Genugtuung. 26.3.9.7.4. Vielmehr erscheint die Zahlung damit im Sinne der Darstellung der Staatsanwaltschaft einerseits als "Schweigegeld" oder "Stillhalteprämie", was denn auch der Beschuldigte – wenn auch wohl unfreiwillig – anerkannte, indem er bereits in der Hafteinvernahme im Verfahren SB150135 vom 19. Januar 2011 (also 9 Monate bevor am 24. Oktober 2011 die Vereinbarung abgeschlossen wur- de) erwähnte, dass ihm die Bank W._____ vergleichsweise Fr. 500'000.– an- geboten habe, wobei das "also ein Schweigegeld" gewesen sei (SB150135
- 213 - VA 508013). Auch in der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ hat- te der Beschuldigte auf diesen Vorgang Bezug genommen und ausgeführt, dass ihm W._____ Fr. 500'000.– angeboten habe, damit er seine Klagen zurückziehe. Er denke, "that's the normal way of doing it, to sign a cordial agreement and be silent" (s. Wiedergabe der Passage in SB150135 VA 515209/210). Andererseits
– und das geht nun gar deutlich aus der Erklärung des Beschuldigten zur Steuer- erklärung 2012 hervor – wird ein gewisser Teil der Fr. 700'000.– auch als arbeits- rechtliche Abfindung, Entschädigung o.ä. verstanden worden sein, nachdem der Beschuldigte in der erwähnten Erklärung selbst schreibt, es rühre die Zahlung "aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert". Nun kann – und auch da ist der Staatsanwaltschaft vollauf Recht zu geben – nur derjenige schweigen und stillhalten, der auch Geheimnisse zu offenbaren hat – also der Beschuldigte. Und es war bekanntlich auch der Beschuldigte, der Arbeitnehmer der W1.'_____ war. In Tat und Wahrheit wurden mit der Zahlung der Fr. 700'000.– damit – jedenfalls ganz weitgehend – Ansprüche des Beschuldigten abgegolten. Von der Saldoklausel gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung waren denn auch nicht nur alle Ansprüche der Tochter des Beschuldigten, sondern auch jene des letzteren persönlich umfasst (SB150135 Urk. 229). 26.3.9.7.5. Entgegen der Deklaration des Beschuldigten in der Steuererklärung 2012 geht schliesslich aus der Vereinbarung auch nicht hervor, dass das Geld "von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruf- licher Discretionary Trust) nach dem Recht der Isle of Man, lautend auf 'N._____ Trust', einbezahlt" worden wäre. Vielmehr war gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 das Geld auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einzuzahlen (SB150135 Urk. 229). Sie war in jenem Verfahren Vertreterin des Beschuldigten, während dessen Tochter durch deren Mutter ver- treten war (vgl. dazu SB110200 Urk. 151/34-36). Jedenfalls hatte diese auch im Namen ihrer Tochter die Strafanträge zurückgezogen und die Desinteresseerklä- rung abgegeben (SB110200 Urk. 151/48). Erst vom Konto der Anwältin des Be- schuldigten wurde das Geld dann offenbar in den neu errichteten Trust transfe- riert.
- 214 - 26.3.9.7.6. Es ist daher klar, dass der ganz grosse Teil der Zahlung der Bank W._____ AG von Fr. 700'000.– der Befriedigung von Ansprüchen des Beschuldig- ten persönlich diente. Nur er selbst konnte Adressat eines – auch von ihm so be- zeichneten – "Schweigegeldes" sein, und nur er selbst war ein Angestellter der W1.'_____, der aus einem "Arbeitgeberstreit" Forderungen stellen konnte. Dass die Fr. 700'000.– eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Scha- den" seiner Tochter wären, geht aus der Vereinbarung nicht hervor, ebensowenig wie dort festgehalten wäre, dass der Betrag von der Bank direkt in einen unwider- ruflichen Trust auf der Isle of Man einbezahlt werden müsste. Vielmehr erfolgte die Zahlung auf das Klientengelderkonto der Vertreterin des Beschuldigten. Die- ser muss sich damit den ganz grossen Teil der Fr. 700'000.– als sein eigenes Vermögen anrechnen lassen. Die Konstruktion, dass dieser Betrag gemäss Wort- laut der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 an die Tochter des Beschuldigten zu bezahlen sei (dann aber an die Vertreterin des Beschuldigten bezahlt wurde und von dort aus in einen angeblich unwiderruflichen Trust auf der Isle of Man transfe- riert wurde), ist eine Scheinkonstruktion, mit dem vom Beschuldigten gegenüber den Medien eingeräumten Zweck, das Geld "vor dem Zugriff der Schweizer Be- hörden" sichern zu wollen. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 237 S. 64) wäre überdies auch – die "Genugtuungsvariante" zugunsten der Tochter des Beschuldigten einmal als (teilweise) zutreffend vorausgesetzt – überhaupt kein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich: Wenn denn die Fr. 700'000.– oder ein Teil davon tatsächlich eine der Tochter des Beschuldigten zustehende Genugtuung dar- stellen würden – bekanntlich eine Entschädigung für eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, mithin aus einem absoluten Recht abgeleitet und deshalb ein Anspruch von eigenständigem Charakter (BGE 123 III 204 E. 2e) –, wäre nicht einzusehen, weshalb dieses Geld der Verfügungsgewalt der alleine anspruchsberechtigten Tochter des Beschuldig- ten entzogen werden müsste – sogar noch über deren Mündigkeit hinaus, was gemäss Staatsanwaltschaft "schlechterdings verboten" sei (SB150135 Urk. 237 S. 64).
- 215 - 26.3.9.7.7. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich jedenfalls als offensicht- lich missbräuchlich. Sein Bestreben, die zum grössten Teil ihm zustehenden Fr. 700'000.– den Behörden zu entziehen, befremdet gerade bei ihm in höchstem Masse, denunziert er doch bekanntlich seinerseits mit grossem Engagement Banken und deren Kunden, die insbesondere mithilfe von Offshore-Konstrukten staatliche Ansprüche zu vereiteln versuchten. Indem er nun selbst genau gleich vorgeht, mit dem gegenüber den Medien freimütig anerkannten Ziel, das Geld vor staatlichem Zugriff zu schützen, beraubt er sich hochgradig seiner Glaubwürdig- keit. Daran ändert nichts, dass er die Zahlung – wenn auch teilweise in unzu- treffender bzw. mindestens irreführender Weise – gegenüber den Steuerbehörden offengelegt hat. Vielmehr geht es darum, dass der Beschuldigte – zurecht – fürch- tet, Kostenfolgen aus dem vorliegenden Verfahren tragen zu müssen und er diese lieber der Steuern zahlenden Allgemeinheit zur Tragung überlassen möchte, wäh- rend er selbst sein Geld offshore "ins Trockene" bringen will. Zu seiner Haltung passt auch, dass er – noch Jahre nach Abschluss der Vereinbarung und Erhalt des Geldes – nicht zur Zahlung stehen konnte, im Verfahren überhaupt nichts da- zu sagte und der Presse gegenüber von "nicht viel mehr als Fr. 600'000.–" sprach, obwohl es effektiv Fr. 100'000.– mehr waren. Ein beredtes Zeugnis der wahren Absichten legt schliesslich auch ab, dass sich der Beschuldigte aus dem Kapital des Trusts von Beginn weg grosszügige zinslose Darlehen auszahlen liess – bereits im ersten Jahr dessen Bestehens Fr. 43'000.– sowie in den beiden Folgejahren je weitere gut Fr. 50'000.–, sodass 2014 schliesslich über Fr. 150'000.– aufgelaufen sind. Auch das unterstreicht, dass das Geld vom Be- schuldigten einfach "sicher parkiert" werden sollte, damit er es nach seinem Gut- dünken verbrauchen kann und nicht für allfällige Verpflichtungen gegenüber dem Staat einsetzen muss. 26.3.9.7.8. Der Beschuldigte muss sich deshalb die Fr. 700'000.– als Zahlung für eigene Ansprüche und mithin eigenes Vermögen anrechnen lassen, soweit sie nicht – ernsthaft und realistisch – seiner Tochter zustehen können. Sehr grosszü- gig zugunsten des Beschuldigten gerechnet, sind unter diesem Titel Fr. 50'000.– abzuziehen. Höher können die Ansprüche seiner Tochter persönlich aus Genug-
- 216 - tuung, allfälligem Schadenersatz und Verfahrensentschädigung sachlich betrach- tet nicht sein.
E. 26.3.9.8 Letztlich deckt sich dies damit, dass die Verteidigung – wie schon ein- gangs erwähnt – noch vor der Berufungsverhandlung festhielt, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Dass nun bei einem Beschuldigten in derartigen Ver- mögensverhältnissen nicht von prozessualer Bedürftigkeit zu sprechen ist, steht ausser Frage. Entsprechend der Regelung zu den übrigen Kosten sind damit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Unter diesen Umständen ist der in diesem Zusammenhang von der Staats- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag obsolet geworden, den "deed of trust", die Bankunterlagen, sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts einzufordern.
E. 26.3.10 Im Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 26.3.10.1 Soweit der Beschuldigte im Verfahren SB110200 das Urteil vom
19. Januar 2011 anfocht, wollte er vollumfänglich freigesprochen werden bzw. beantragte er ein Nichteintreten auf die Anklage. Er obsiegt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung (HD, Telefaxe an T._____) und der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses. Dem- gegenüber unterliegt er bezüglich des Vorwurfs der Drohung (ND 4, E-Mail "Hi dir- ty pig…"). Die Staatsanwaltschaft wollte eine geringfügige Erhöhung der Strafe und der Probezeit erreichen, mit welchen Anträgen sie im Berufungsverfahren un- terliegt. In Gewichtung dieser Anträge und der damit verbundenen behördlichen Aufwen- dungen erscheint es damit gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens SB110200 zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln
- 217 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Darin eingeschlossen sind jeweils die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehende Erw. 26.3.9.7/8).
E. 26.3.10.2 Auch im Berufungsverfahren SB150135 wollte der Beschuldigte beru- fungsweise vollumfänglich freigesprochen werden, und auch hier obsiegt er mit Blick auf die Vorwürfe der Bankgeheimnisverletzungen. Er unterliegt aber hin- sichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ("Merkel 2007"). Die Staatsanwalt- schaft obsiegt in Bezug auf die Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO, Kosten der amtlichen Verteidigung); mit ihrer Berufung in der Sache (zusätzliche Schuldsprü- che, massive Erhöhung der Strafe, Ausfällung eines Berufsverbots) unterliegt sie. Der Gewichtung dieser Punkte ist es auch hier angemessen, dem Beschuldigten einen Fünftel der zweitinstanzlichen Kosten zu auferlegen und die restlichen vier Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind jeweils ebenfalls eingeschlossen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehen- de Erw. 26.3.9.7/8).
E. 26.3.10.3 Die gesamthaft entstandenen Kosten des – vereinigten – Berufungs- verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, sind deshalb zu ei- nem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
E. 26.3.11 Der Beschuldigte lässt auch im Berufungsverfahren die Zusprechung von Genugtuung und Entschädigung beantragen (SB110200 Urk. 434 S. 67 f.; SB150135 Urk. 233 S. 49 f.). Dafür ist zunächst auf das bereits zu den erstin- stanzlichen Verfahren Ausgeführte zu verweisen: Eine Genugtuung und angeblich entstandener indirekter Schaden wegen der erlittenen Untersuchungshaft fällt ausser Betracht, weil dem Beschuldigten die Haft an die heute ausgefällte Frei- heitsstrafe angerechnet wird. Aufwendungen für erbetene Verteidigung hatte der Beschuldigte nicht, da ihm eine amtliche Verteidigung zur Seite stand. Für per- sönliche Umtriebe ist ihm aber ausgangsgemäss eine reduzierte Entschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen. Abzuweisen ist schliesslich der Antrag des Beschul- digten, es seien ihm die Kosten für die bei den Professoren AN._____ und
- 218 - FS._____ eingeholten Rechtsgutachten bzw. Stellungnahmen zu ersetzen (SB110200 Urk. 434 S. 68; SB150135 Urk. 233 S. 49). Für Rechtsgutachten, je- denfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorlie- gend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Ana- lyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8 m.Hw.).
E. 27 Beschwerde der amtlichen Verteidigung
E. 27.1 Mit Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 setzte die Vorinstanz im Verfahren SB150135 die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf Fr. 142'994.99 fest (SB150135 Urk. 130). Im Verhältnis zum von der Verteidigerin beantragten Betrag nahm die Vorinstanz damit eine Kürzung um Fr. 20'000.– vor (vgl. SB150135 Urk. 130 S. 2/3).
E. 27.2 Mit fristgerechter Beschwerde vom 30. Januar 2015 gelangte die Verteidige- rin an die III. Strafkammer, mit dem Antrag, es sei von einer Kürzung des Ho- norars abzusehen und die beantragte Entschädigung zuzusprechen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung im vorliegenden Berufungs- verfahren (SB150135 Urk. 159/8).
E. 27.3 Die Staatsanwaltschaft konnte in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 die Beschwerde beantworten und beantragte deren Abweisung (SB150135 Urk. 237 S. 65 ff.; Prot. II S. 107). Der Beschuldigte schloss sich den Anträgen der Verteidigung an, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass ihn bei Gutheissung der Beschwerde eine höhere Rückzahlungsverpflichtung treffen könnte (Prot. II S. 107).
E. 27.4 Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigerin folgendes Honorar zu (SB150135 Urk. 130 S. 4): Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 47'418.00
- 219 - Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 175'180.55 8 % MWST: 14'014.44 Entschädigung total inkl. MWST: 189'194.99 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 142'994.99 Gegenüber dem von der Verteidigerin beantragten Honorar hat die Vorinstanz den Punkt "Honorar nach Anklageerhebung" von Fr. 67'418.– um Fr. 20'000.– auf Fr. 47'418.– gekürzt. Dabei hat sie zunächst auf § 17 AnwGebV verwiesen, wo- nach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Par- teivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– betrage. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV könnten sodann für zusätzliche Verhandlungen, weitere not- wendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AnwGebV). Anhand ihrer Stundenaufstellung mache die Verteidi- gerin – so die Vorinstanz weiter – eine Entschädigung von Fr. 65'658.– geltend, welche noch um 5 Stunden für die Fortsetzung der Hauptverhandlung am
12. Januar 2015 und um eine Stunde für die Urteilseröffnung vom 19. Januar 2015 sowie je eine Stunde Weg zu erhöhen sei. Der so resultierende Gesamtbe- trag von Fr. 67'418.– liege für ein erstinstanzliches Verfahren über dem Verhält- nismässigen, weit über der sich aus § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ergebenden ma- ximalen Grundgebühr und auch noch über der gemäss Verordnung vorgesehene Höchstsumme aus Grundgebühr und Zuschlägen. Die Vorinstanz erachtete ins- besondere den im Umfang von rund 110 Stunden geltend gemachten Aufwand für Aktenstudium als übermässig, zumal an der Hauptverhandlung dann vorwiegend rechtlich und weniger bezugnehmend auf die Akten argumentiert worden sei. So- dann erscheine auch der für die Überarbeitung des Plädoyers zwischen dem ers- ten und dem zweiten Hauptverhandlungstermin geltend gemachte Zeitaufwand von ca. 20 Stunden in dieser Höhe als nicht mehr notwendig. Aus diesen Gründen
- 220 - erscheine eine Kürzung der geforderten Entschädigung um Fr. 20'000.– als an- gemessen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3).
E. 27.5 Die Verteidigerin beanstandet diese Kürzung unter verschiedenen Titeln und macht zusammengefasst geltend, ihr Aufwand sei den Besonderheiten des Falles angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Höchstwerte gemäss §§ 11 und 17 AnwGebV gälten gemäss Gesetzeswortlaut für den Regelfall; der vorliegende Fall sei jedoch kein Regelfall. Die Staatsanwaltschaft habe die Unter- suchung mit grossem Effort eingeleitet, und es seien anfänglich bis zu fünf Staatsanwälte involviert gewesen. Der anklageerhebende Staatsanwalt habe so- dann an der Hauptverhandlung erklärt, er habe ein Mannjahr in das Verfahren in- vestiert. Die Verteidigerin geht schliesslich im Detail auf einzelne Umstände ein, die den von ihr geltend gemachten Aufwand gerechtfertigt hätten (SB150135 Urk. 159/2 S. 2 ff.; Prot. II S. 108/109).
E. 27.6 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidi- gung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Ange- messenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschal- beträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.).
- 221 -
E. 27.7 Vorliegend handelt es sich offensichtlich nicht um ein alltägliches Standard- verfahren. Insbesondere machen der schiere Aktenumfang und die nicht weniger als 7,5 Mio. beim Beschuldigten beschlagnahmten Dateien die Bearbeitung müh- sam und aufwändig. Das Sammeln der sachverhaltlichen Grundlagen erforderte grösste, akribische Detailarbeit. Der Aufwand zur Erstellung des tatsächlichen Anklage- bzw. Urteilsfundaments fiel zum Grossteil bei Staatsanwaltschaft und Gericht an. Über die etwa dreiein- halbjährige Untersuchung investierte der untersuchungsführende Staatsanwalt gemäss seiner eigenen Darstellung über ein Mannjahr Arbeitszeit in das vorlie- gende Verfahren (SB150135 Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 66), und gerichtli- cherseits mussten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich über Monate Richterkräf- te zur Bearbeitung freigestellt werden. Demgegenüber fällt – mit der Vorinstanz – auf, dass sich die Verteidigung in ihrem 50-seitigen Plädoyer effektiv ganz schwergewichtig mit rechtlichen Fragen auseinandersetzte (SB150135 Urk. 101 und 124: Verjährung, Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, Natur des Ar- beitsverhältnis des Beschuldigten, Anklageprinzip). Hinsichtlich der in der Ankla- geschrift erwähnten Daten wurde sachverhaltlich einzig geltend gemacht, diese seien "nicht verifiziert" (SB150135 Urk. 124 S. 19-22). Gleichwohl erscheint es als nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den von der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Aufwand um Fr. 20'000.– kürzt: Wenn auf einen gesamten zeitlichen Aufwand von 334.2 Stunden verwie- sen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3: 305.3 + 20.9 + 5 + 1 + 1 + 1) und danach dersel- be im Gegenwert von Fr. 20'000.– als übermässig bezeichnet wird, bezieht sich das auf gegen 100 Stunden (bis 2014 Stundenansatz Fr. 200.–, danach Fr. 220.–) und mithin mehr als einen Viertel des ganzen Zeitaufwands der Verteidigung. Dass sie mehr als jede vierte Stunde unnötigerweise in das Verfahren investiert habe, kann der Verteidigung angesichts des Umfangs und des Detaillierungs- grads der Akten nun aber nicht vorgeworfen werden – zumal noch in einer Be- trachtung im Nachhinein. Im Sinne der Beschwerde der Verteidigung ist insbe- sondere zutreffend, dass die anwaltliche Sorgfaltspflicht im gerichtlichen Verfah- ren auch darum erhebliches Aktenstudium verlangte, weil Verfahrenshandlungen
- 222 - der Staatsanwaltschaft teilweise lange zurücklagen, und da auch rechtliche Ar- gumentation sachverhaltliche Kenntnisse erfordern (SB150135 Urk. 159/2 S. 4).
E. 27.8 In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Entschädigung für die Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren wie folgt festzusetzen: Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 67'418.00 Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 195'180.55 8 % MWST: 15'614.44 Entschädigung total inkl. MWST: 210'795.00 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 164'595.00
E. 27.9 Ausgangsgemäss haben die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz zu fallen und ist der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren SB150135 wird mit dem vorliegenden Verfahren SB110200 vereinigt und unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt. Das Verfahren SB150135 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Urteil:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (...)
- 223 -
- der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2)
- (…)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von Isle of Man und Bombendrohung) sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé).
3. (...)
4. (...)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Kosten der Kantonspolizei Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (...)
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
8. (...)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung) Verfügung:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. A… so- wie SIG, Nr. D …, werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ver- wertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herange- zogen wird.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insge- samt vier Speicherkarten (Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien-Nr. … (ohne Harddisk; Position Nr. … gemäss Bei- lage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau B._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen hin herausgegeben.
3. Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A be- findlichen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\B._____\eigene Daten\Bilder von B._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\B._____\eigene Daten\Daten B._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD-ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
- 224 -
4. Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegen- stände werden (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen 45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- roter Ordner "F._____ Bank 2006 - 2008";
- grauer Ordner "Ist WB";
- gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen Cayman";
- Agenda (Siegel Nr. ...);
- blauer Ordner "G._____ 2007 2008 2009 2010 CHF";
- blauer Ordner "F._____ Bank ab 04 2007 MUR GBP";
- roter Ordner "H._____ Dt. Konti"
- roter Ordner "BANKING G._____ Sparkonto Vorsorge A._____";
- violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins P._____ O._____ S._____ B._____";
- brauner Ordner "I._____ 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner);
- vier Hängeregister "H._____", "I._____", "J._____", "F._____";
- grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005";
- grauer Ordner "Lie Detector Test";
- brauner Ordner (ohne Beschriftung);
- 225 -
- roter Ordner "K._____ 3. Säule L._____ 2. Säule";
- blauer Ordner "G._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot";
- gelber Ordner "M._____ Seit 1996 P._____ N._____ Seit 2006";
- schwarzer Ordner "J._____ 2009 2010";
- grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. ...);
- 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der G._____, J._____ Bank AG, O._____ AG, P._____, F._____ Bank, Q._____, K._____ AG, M._____ und R._____ AG (Siegel Nr. ...);
- 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. ..., Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstän- de nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
8. (…)
9. Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. … (Siegel Nr. ...), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- 1 CD Verbatime, Nr. …, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. ...);
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- 1 USB Stick "R._____" (Siegel Nr. ...);
- 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)
- 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 DVD Maxell, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 226 -
- 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. ...);
- 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. ...);
- 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne in- kriminierte Bankdaten er in Kopie herausverlangen möchte. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Ko- pie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und ver- nichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigege- benen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten.
11. (…)
12. (…)
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittelbelehrung)
4. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
19. Januar 2015 (DG140203), für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 164'595.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
6. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 227 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
8. Gegen Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 228 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
a) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") sowie
b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200 ND 4, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig").
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, HD, Telefaxe an T._____) sowie
b) der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnis- ses im Sinne von Art. 47 aBankG und Art. 47 BankG (SB110200 und SB150135) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200).
3. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ers- ten Teils des Anklagesachverhalts SB150135 ("diverse weitere Publikatio- nen 2008") wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 220 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
6. Gegen den Beschuldigten wird kein Berufsverbot ausgesprochen.
7. Folgende im Rahmen der ergänzenden Untersuchung im Verfahren SB110200 erstellten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet:
- 229 -
- "Cash"-CD-Rom (Kopie; Urk. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungs- akten);
- div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (Urk. 4/41, Urk. 4/48, Urk. 5/24, Urk. 5/33, Urk. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, Urk. 6/7/3 und 6/7/4 der ergänzenden Untersuchungsakten);
- Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File ….
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.):
- gelber Ordner "A.'_____";
- blauer Ordner "EGMR";
- roter Ordner "Speeches";
- durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. ..., Kiste 5) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden diese Gegen- stände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
9. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.):
- 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...);
- 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)
- 230 - wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, wel- che Dateien er in Kopie herausverlangen möchte, an denen keine privat- rechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Erledigung dieses Herausgabeverfahrens werden diese Datenträger vernichtet.
10. Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Ziff. 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wird bestätigt.
11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Ziff. 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wird bestätigt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 164'595.– (statt Fr. 142'995.–) betragen.
12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens DG140203 (inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiege- lungsverfahrens TF110002), einschliesslich jener der amtlichen Verteidi- gung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.
- 231 -
13. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren DG140203 eine reduzierte persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 180'000.– amtliche Verteidigung Fr. 20'422.80 Gutachten Fr. 5'433.10 diverse Kosten
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
16. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte persön- liche Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretetung der Privatklägerin, RA lic. iur. GM._____ (für RA Dr. iur. AE._____), (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) (über- geben) − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretetung der Privatklägerin, RA Dr. iur. AE._____, (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)
- 232 - − Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, … [Adresse] − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel adie Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich (TF110003)
- betreffend Dispositivziffern 9 und 10 alinea 9, 11, 13, 16 f. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Januar 2015 (DG140203)
- betreffend Dispositivziffern 9 alinea 4-6 − die Informatik der Gerichte
- gemäss Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
19. Januar 2011 (DG100328)
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 233 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4) − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, ND 1) − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 aBankG (ND 1)
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von Isle of Man und Bombendrohung) sowie vom Vor- wurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 4 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für die erbetene Verteidigung zugesprochen, welche mit den Untersuchungs- und Ge- richtskosten verrechnet wird.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Es wird verfügt:
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. … sowie SIG, Nr. …, wer- den durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen wird.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insgesamt vier Speicherkar- ten (Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien- Nr. … (ohne Harddisk; Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau B._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
- Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A befindli- chen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\B._____\eigene Da- ten\Bilder von B._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\B._____\eigene Da- - 5 - ten\Daten B._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD- ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
- Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände wer- den (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen 45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203 / SB150135 Urk. 146) "Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend die Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts.
- Vom Vorwurf − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 7 des ersten Teils des An- klagesachverhalts ("C._____ 2008") − der mehrfachen versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend die Ziffer 11 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("Steinbrück 2009/2010") - 6 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG betreffend Ziffer 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("Wikileaks 2011") wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 10 ("diverse weitere Publikationen 2008") des ersten Teils des Anklagesachverhalts wird eingestellt.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 150, wovon bis und mit heute 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.
- Der Antrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Anordnung des Berufsverbots wird abgewiesen.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlag- nahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - roter Ordner "F._____ Bank 2006 - 2008"; - grauer Ordner "Ist WB"; - gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen Cayman"; - Agenda (Siegel Nr. ...); - blauer Ordner "G._____ [Bank] … CHF"; - blauer Ordner "F._____ Bank ab 04 2007 MUR GBP"; - roter Ordner "H._____ [Bank] Dt. Konti" - roter Ordner "BANKING G._____ Sparkonto Vorsorge A._____"; - violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins P._____ [Bank] O._____ AG [Bank] S._____ [Bank] B._____"; - brauner Ordner "I._____ [Bank] 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner); - vier Hängeregister "H._____", "I._____", "J._____", "F._____"; - grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005"; - grauer Ordner "Lie Detector Test"; - brauner Ordner (ohne Beschriftung); - roter Ordner "K._____ 3. Säule L._____ 2. Säule"; - 7 - - blauer Ordner "G._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot"; - gelber Ordner "M._____ Seit 1996 P._____ N._____ Seit 2006"; - schwarzer Ordner "J._____ 2009 2010"; - grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. ...); - 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der G._____, J._____, O._____ AG, P._____, F._____, Q._____ [Bank], K._____ AG, M._____ und R._____ AG (Siegel Nr. ...); - 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. ..., Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ab- lauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - gelber Ordner "A.'_____"; - blauer Ordner "EGMR"; - roter Ordner "Speeches"; - durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. ..., Kiste 5); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt werden. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Nach Ablauf der Frist werden diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls her- ausgegebenen Schriftstücke eingezogen und vernichtet.
- Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. … (Siegel Nr. ...), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft vernichtet. - 8 -
- Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - 1 CD Verbatime, Nr. …, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. ...); - 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...); - 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 USB Stick "R._____" (Siegel Nr. ...); - 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich) - 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. ...); - 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 DVD Maxell, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. ...); - 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. ...); - 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bank- daten er in Kopie herausverlangen möchte. - 9 - Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie an- genommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleich- gestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Beschuldig- ten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten angesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und vernichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Be- weismittel bei den Akten.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'640.00 Kosten Kantonspolizei (Entsiegelungsverfahren) Fr. 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'356.55 Gutachten vom 4. Dezember 2014 Fr. 3'709.30 Auslagen Untersuchung Fr. 46'200.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akontozahlung) Fr. 142'995.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung, inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiege- lungsverfahrens (Geschäfts-Nr. TF110003) in der Höhe von CHF 29'640, und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Hö- he der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 10 - Berufungsanträge: (SB110200 Prot. II S. 62 ff.; SB150135 Prot. II S. 8 ff.) A. Im Verfahren SB110200: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 434)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen (T._____);
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen (U._____).
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Bankgeheimnisverlet- zung bzw. Verletzung von Art. 47 Ziff. 1 aBankG freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten ist.
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabri- kations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB freizu- sprechen, soweit auf die Anklage einzutreten ist. Mit Bezug auf die versuchte Nötigung zum Nachteil von V._____ bzw. W._____ [Bank] sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen; eventualiter sei unter Anwendung von Art. 48 lit. a, c und e StGB eine Strafe von maximal 10 Tagessätzen auszusprechen, wobei an diese Strafe 10 von 32 Tagen Unter- suchungshaft anzurechnen seien. Die Kosten der ersten Strafuntersuchung bis und mit Hauptverhandlung (exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung – worüber schon entschieden wurde) seien zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen; zu 1/10 seien die Kosten dem Beschuldig- ten aufzuerlegen, soweit sie nicht mit dem Erlös aus der Verwertung der eingezo- genen Waffen gedeckt werden können. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten für die amtliche Vertei- digung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 11 - Dem Beschuldigten seien für das Verfahren bis zur Berufungsverhandlung am
- November 2011 für die Kosten der erbetenen Verteidigung eine Entschädi- gung in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren bzw. für die Nachuntersu- chung Fr. 10'000.– zuzusprechen, davon Fr. 9'000.– für die Gutachten und Fr. 1'000.– als Wegentschädigung usw. Ferner sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für den Erwerb- sausfall zuzusprechen, allenfalls dem Grundsatz nach. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 6'400.00 bzw. mindestens CHF 4'400.00 zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2005 zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 2, Urk. 146 S. 1)
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. c) Der Privatklägerschaft Bank W._____ AG: (im Verfahren SB110200, Prot. II S. 81; im Verfahren SB150135 Prot. II S. 27) Die Privatklägerin schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. - 12 - B. Im Verfahren SB150135: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 233 S. 52 f.)
- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und - der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend die Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhaltes freizusprechen.
- Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
- Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die fraglichen Ge- genstände/Unterlagen dem Berufungskläger vollumfänglich und uneinge- schränkt herauszugeben.
- Die Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 von Ziffer 10 des Urteils seien aufzuheben und dem Berufungskläger seien die Gegenstände/Datenträger und die Da- ten, soweit sie nicht Daten der Geschädigten sind, herauszugeben; das Bestimmen der nicht herauszugebenden Daten sei aufgrund der gericht- lich festgestellten Sachverhalte durch die Behörden mittels Suchdurchlauf bzw. durch die Geschädigte vorzunehmen, und dem Berufungskläger seien die verbleibenden Daten, allenfalls als Kopie, sowie die Datenträger heraus- zugeben; es sei davon abzusehen, dem Berufungskläger die Zahlung eines Vorschus- ses für die im Zusammenhang mit der Herausgabe entstehenden Kosten aufzuerlegen. - 13 - Bezüglich der in Ziff. 10 Abs. 7 erwähnten Harddisc, welche anwaltsgeheim- nisgeschützte Daten enthält, sei davon abzusehen, diese Harddisc als Be- weismittel bei den Akten zu belassen bzw. es sei die Harddisc unverzüglich zu löschen, soweit sie anwaltsgeheimnisgeschützte Daten enthält.
- Die Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und sämtliche Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren inklusi- ve der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Berufungskläger sei für die im Zusammenhang mit dem Gutachten und der Strafuntersuchung entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und es sei ihm für das gesamte Strafverfahren bis und mit Berufungsverhandlung eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen; eventualiter sei ihm dem Grundsatz nach ein Schadenersatz zu- zusprechen.
- Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 37'600.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 237 S. 1)
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit 42 Monaten Freiheitsstrafe
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Anordnung des maximalen Berufsverbots als Bankangestellter im Sinne von Art. 67 StGB
- Vollständige Kostenauflage Mit Bezug auf die Honorarbeschwerde beantrage ich: Bestätigung des Nachtragsurteils vom 19. Januar 2015. - 14 - c) Der Privatklägerschaft Bank W._____ AG: (im Verfahren SB110200, Prot. II S. 106; im Verfahren SB150135, Prot. II S. 52) Die Privatklägerin schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Erwägungen:
- Vorbemerkung 1.1. Die beiden Berufungsverfahren SB110200 und SB150135 wurden gleichzei- tig spruchreif. Da sie in engem Zusammenhang stehen, sind sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 1.2. Die gesamten Akten des jüngeren Verfahrens (Berufungsprozess SB150135) wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens SB110200 ge- nommen. Im Folgenden werden Aktenstücke aus dem älteren Verfahren (erst- instanzlicher Prozess DG100328, Berufungsprozess SB110200) jeweils als "SB110200 Urk. …" zitiert, Aktenstücke aus dem jüngeren Verfahren (erstinstanz- licher Prozess DG140302, Berufungsprozess SB150135) mit "SB150135 Urk. …". Im Übrigen hält sich das Berufungsgericht an die Zitierweise der Vorinstanzen (vgl. insbesondere zum Verfahren SB150135 Urk. 146 S. 14: "VA" für "Verfahren- sakte", "KA" für "Kernakte", "BA" für "Beizugsakte" sowie ÜB" für "Übrige Beweis- akten"). 1.3. Die Bank W._____ AG hat sich in beiden Verfahren als Privatklägerin konsti- tuiert. Weil sachverhaltlich immer wieder verschiedene Gesellschaften der W._____-Gruppe zur Diskussion stehen, wird zur besseren Verständlichkeit im Folgenden die Bank W._____ AG weitgehend jeweils mit ihrer Firma bezeichnet. 1.4. Anklagebehörde im älteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, im jüngeren Verfahren die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Wo die Unterscheidung nicht zwingend notwendig ist, wird im Folgenden der besseren Lesbarkeit halber jeweils lediglich von der "Staatsanwaltschaft" bzw. "Anklagebehörde" gesprochen. - 15 -
- Prozessgeschichte SB110200 2.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 wurde der Beschuldigte in fol- genden Anklagepunkten schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): - Anklageziffer I.2.2: versuchte Nötigung, begangen am 12. August 2005 durch Versand von zwei inhaltlich identischen E-Mails in englischer Sprache aus AT._____ [Ortschaft] an "info@W._____.com" und in Kopie an "in- fo@cash.com" bzw. "V._____@W._____.com"; - Anklageziffer I.2.3: mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses durch Bekanntgabe von Daten, begangen - ungefähr Ende Juni 2004 gegenüber dem Steueramt Basel (lit. a), - ca. Ende März 2005 gegenüber der eidg. Steuerverwaltung (lit. b), - praktisch gleichzeitig gegenüber dem kantonalzürcherischen Steueramt (lit. c) und - anfangs Juni 2005 gegenüber der Zeitschrift "Cash" (lit. d); - Anklageziffer II.3: versuchte Nötigung, begangen am 10. Juni 2005, durch Versand von drei Telefaxen aus zwei öffentlichen Telefonkabinen in GP._____ [Ortschaft] und AA._____ [Ortschaft ]an den Privatkläger T._____; - Anklageziffer III.4: Drohung, begangen am 7. August 2007 zum Nachteil des Privatklägers U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus Mauritius [Staat] ("Hi dirty pig…"). Freigesprochen wurde der Beschuldigte von folgenden Anklagevorwürfen (Dis- positivziffer 2): - 16 - - Anklageziffer I.2.1: versuchte Nötigung, begangen am 18. Mai 2004 durch Versand eines in englischer Sprache abgefassten E-Mails aus einem Inter- net-Café an AC._____; - Anklageziffer III.5: Drohung, begangen am am 24. August 2007 zum Nach- teil der Bank W._____ AG durch eine Mitteilung in einer Eingabemaske der Zeitschrift AD._____ (Bombendrohung); - Anklageziffer III.6: Drohung, begangen am 6. September 2007 zum Nachteil von U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus der Isle of Man ("Are you still alive…"). Für die Schuldsprüche fällte der Vorderrichter eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– aus, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dis- positivziffer 3). Den Vollzug der Strafe schob er auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest (Dispositivziffer 4). Ferner entschied der Einzelrichter über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 5 ff.) und verfügte über die weitere Verwendung von verschiedenen beschlagnahmten Gegenständen (Ver- fügung vom 19. Januar 2011) (SB110200 Urk. 77 S. 55 ff.). 2.2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung gegen dieses Urteil anmelden (SB110200 Urk. 67). Am 24. Januar 2011 meldete – ebenfalls innert Frist – auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SB110200 Urk. 69). 2.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 25. resp. 28. Februar 2011 (SB110200 Urk. 75/1-3) erfolgte am 10. März 2011 fristgerecht die Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Berufung auf die Sanktion beschränkt (SB110200 Urk. 78). Am 21. März 2011 – und damit ebenfalls innert der gesetzlichen Frist – liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung einrei- chen (SB110200 Urk. 80). Im Wesentlichen anerkennt er den Schuldspruch in Anklageziffer I.2.2 (Nötigungsversuch mittels E-Mails aus AT._____) und bean- tragt bezüglich des Rests ein Nichteintreten auf die Anklagepunkte betreffend die Verletzung des Bankgeheimnisses sowie im Weiteren bzw. eventualiter Freisprü- - 17 - che. Gleichzeitig liess der Beschuldigte mehrere Beweisanträge stellen (SB110200 Urk. 78 S. 5/6). 2.4. Nach Zustellung der Berufungserklärungen an die Parteien (SB110200 Urk. 83) teilte der Privatkläger T._____ mit Eingabe vom 2. Mai 2011 mit, es wer- de auf Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag auf Nichteintreten gestellt (SB110200 Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. Mai 2011 im ablehnen- den Sinne Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (SB110200 Urk. 87). 2.5. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 11. Mai 2011 "bzgl. der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" Anschlussberu- fung zur Berufung der Staatsanwaltschaft erheben (SB110200 Urk. 92) und am
- Mai 2011 das Datenerfassungsblatt sowie zwei weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (SB110200 Urk. 96, Urk. 97/1-3). Die weite- ren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 2.6. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2011 wurden die seitens des Beschul- digten in der Berufungserklärung vom 21. März 2011 gestellten Beweisanträge abgewiesen (SB110200 Urk. 99). 2.7. Kurz darauf, am 1. Juni 2011, liess der Beschuldigte die Sistierung des Ver- fahrens beantragen und gleichzeitig eine Grosszahl weiterer Beweisanträge stel- len. Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass das Resultat von ver- schiedenen Untersuchungshandlungen in dem vom Beschuldigten gegen ver- schiedene Exponenten der Bank W._____ AG und ein Detektivbüro angestreng- ten, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anhängigen Strafverfahren abgewartet werden müssten. Zur Beweisergänzung seien sodann die genannten Untersu- chungsakten beizuziehen, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben und – für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert werde – 15 Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen (SB110200 Urk. 101 S. 3 ff.). In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Sistierungsantrags und der Beweisanträge (SB110200 Urk. 112). - 18 - 2.8. Mit Beschluss vom 2. September 2011 wurde der Sistierungsantrag des Be- schuldigten abgewiesen (SB110200 Urk. 114), und gleichentags wies der Präsi- dent auch die Beweisanträge ab (SB110200 Urk. 116). 2.9. Vorgängig hatten die zuständigen Untersuchungsbehörden mit Eingaben vom 23. Mai 2011 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, SB110200 Urk. 109) resp. 21. Juni 2011 (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, SB110200 Urk. 107) dem Obergericht auf dessen Ersuchen hin den jeweiligen Stand der Strafverfahren mitgeteilt, in welche der Beschuldigte – teils als Beschuldigter [das nunmehrige Verfahren SB150135], teils als Geschädigter/Anzeigeerstatter [Unter- suchungsverfahren F-1/2008/4213] – involviert war. Es kann dazu auf die Erwä- gungen im Beschluss vom 2. September 2011 verwiesen werden (SB110200 Urk. 114 S. 3 ff.). Weitere solche Mitteilungen gingen am 10. November 2011 ein (SB110200 Urk. 133; Urk. 135). Aus der Mitteilung vom 9. November 2011 geht hervor, dass das Verfahren F-1/2008/4213 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches der Beschuldigte gegen verschiedene Personen aus dem Umfeld der Bank W._____ AG sowie ein Detektivbüro angestrengt hatte, aufgrund eines Ver- gleichs zwischen den Beteiligten am 24. Oktober 2011 eingestellt worden ist (SB110200 Urk. 135). Die entsprechende Verfügung liegt als SB110200 Urk. 138 bei den Akten. 2.10. Am 17. November 2011 fand ein erster Teil der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ namens mehrerer Privatkläger sowie der zuständige Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger erschienen waren. Die Verteidigung beantragte, es sei auf die Anklage betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses (Anklageziffern I.2.3 a-d) nicht ein- zutreten. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von U._____ (Anklageziffer III.4) und vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von T._____ (Anklageziffer II.3) sowie allenfalls – bei einem Eintreten auf die Anklage – vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses freizusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 32). Zudem stellte sie erneut den Beweis- antrag, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail- - 19 - Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesandt wor- den sei (Prot. II S. 24, vgl. auch SB110200 Urk. 145 S. 26 ff.). 2.11. Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurden die Akten zur Ergänzung der Untersuchung sowie zur allfälligen Ergänzung/Ab- änderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen: 2.11.1. Bezüglich des dem Beschuldigten in Anklageziffer III.4 vorgeworfenen E-Mails vom 7. August 2007 wurde insofern eine Beweisergänzung angeordnet, als – allenfalls rechtshilfeweise in Mauritius – abzuklären sei, wer im fraglichen Zeitraum die IP-Adresse "…" benützt habe, und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[…]@ yahoo.com" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.com" sei bzw. gewesen sei, wobei diesbezüglich allenfalls bei den Firmen "yahoo" und "hotmail" Erhebungen zu tätigen seien (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.). 2.11.2. Bezüglich der dem Beschuldigten in den Anklageziffern I.2.3.b-d vorge- worfenen Verletzungen des Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisses wurde zunächst die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht (SB110200 Urk. 148 S. 6). Strittig sei aber, ob es sich bei den fraglichen Daten um solche handle, die unter das schweizerische Bankengesetz fallen. Relevant sei deshalb, ob der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG oder einzig Daten der W1._____ Ltd. (im Folgen- den: "W1.'_____") wahrgenommen und nach seinem Ausscheiden bei der letzt- genannten Gesellschaft offenbart habe. Weil in den am 17. November 2011 vor- handenen Akten der Nachweis dafür fehlte, dass es sich um denselben Daten- stamm handelt oder dass der Datenstamm der W1.'_____ Teil des Datenstam- mes der Bank W._____ AG war, wurde die Staatsanwaltschaft beauftragt abzu- klären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG waren und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 6 f.). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Akten nicht nachweisen lasse, ob sich auf den drei CD-ROM (Steuer- amt Basel, eidg. Steuerverwaltung [ESTV], kantonalzürcherisches Steueramt [KSTA]) [recte: es waren nur zwei CD-ROM an die ESTV und das KSTA versandt - 20 - worden] die gleichen Daten befinden würden. Es sei auch von Relevanz, ob auf jener CD-ROM, die der Zeitschrift "Cash" zugesandt worden ist, die gleichen Daten enthalten seien wie auf den zwei CD-ROM, die vom Beschuldigten den Steuerbehörden zugestellt worden waren. Die der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellte CD-ROM sei damals nicht an die Strafuntersuchungsbehörden herausgegeben worden. Die CD-ROM sei nur vom Chief Security Officer der W._____ AG ausgewertet worden (SB110200 ND 1 Urk. 2/7.4-7.5), nicht aber von einem externen Experten. Ob der von der Bank W._____ AG behauptete Inhalt der CD-ROM mit jenem der CD-ROM übereinstimme, die der "Cash"-Redaktion zugesandt worden sei, könne nicht überprüft werden, insbesondere lägen diesbe- züglich keine Zeugenaussagen oder Expertisen zur Authentizität vor. Das Gleiche gelte auch für beschriebene Übereinstimmungen zwischen den Daten auf dem Notebook und der DVD des Beschuldigten, den CD-ROM, die den Steuerämtern zugesandt worden seien, und den Angaben der Bank W._____ AG zum Inhalt der CD-ROM der Zeitschrift "Cash" (SB110200 Urk. 148 S. 7 f.). Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen. Für den Fall, dass der Beschuldigte einzig Daten der W1.'_____ bekanntgegeben habe, sei – so die Kammer im erwähnten Beschluss weiter – von der Staats- anwaltschaft weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 7 StGB wegen einer Auslandtat in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden könne. Diesbezüglich sei insbesondere abzuklären, ob eine solche Offenbarung nach dem Recht der Cayman Islands strafbar sei bzw. im Tatzeitpunkt strafbar gewe- sen sei. In diesem Fall wäre allenfalls auch die Anklageschrift zu präzisieren (SB110200 Urk. 148 S. 8). 2.11.3. Schliesslich wurde entschieden, im Sinne des seinerzeit so von der Ver- teidigung gestellten Beweisantrags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ak- ten des am 24. Oktober 2011 zufolge Rückzugs aller Strafanträge bzw. Abgabe einer Desinteresseerklärung eingestellten Untersuchungsverfahrens beizuziehen, welches der Beschuldigte seinerzeit gegen die Bank W._____ AG bzw. diverse Mitarbeiter derselben sowie eine Privatdetektei bzw. einen Mitarbeiter derselben - 21 - wegen Nötigung und Körperverletzung angestrengt hatte (Unter- suchungsverfahren F-1/2008/4213; SB110200 Urk. 138). 2.12. Ergänzung der Untersuchung: 2.12.1. Am 20. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank W._____ AG resp. der W._____ Gruppe AG die Herausgabe der sich in ih- rem Besitz befindlichen Kopie der CD-ROM von "Cash" (SB110200 Urk. 158/1). Unter dem 10. Januar 2012 liessen die Genannten bei der Staatsanwaltschaft die Siegelung der sich im Besitze der Bank W._____ AG befindenden zu edierenden "Cash-CD" („Forensic Copy # 1 of the ‚Cash’ CD“) beantragen (SB110200 Urk. 158/6). In der Folge wurde die fragliche CD am 19. Januar 2012 von der Kantonspolizei Zürich beim Rechtsvertreter der Bank W._____ AG abgeholt und sogleich beidseitig gesiegelt (SB110200 Urk. 158/9-11). Die noch bei der Vo- rinstanz lagernden 2 CD "ESTV" und "KSTA" wurden am 9. Dezember 2011 (er- neut) der Staatsanwaltschaft übergeben (SB110200 Urk.158/5, 158/7, 158/8), und es wurden forensische Sicherungskopien erstellt (SB110200 Urk. 158/7). Sodann wurde der Kantonspolizei Zürich der Auftrag erteilt, diese beiden CD auszuwerten und sachgerecht zu dokumentieren (SB110200 Urk. 158/8). Nachdem der Vertre- ter der Bank W._____ AG am 25. Januar 2012 mündlich das Begehren um Siege- lung der beiden Datenträger beantragt hatte (SB110200 Urk. 158/11), wurde der Auftrag an die Kantonspolizei Zürich widerrufen (SB110200 Urk. 158/12). Das schriftliche Siegelungsgesuch folgte am 27. Januar 2012 (SB110200 Urk. 158/16 = 159). Die Kantonspolizei Zürich übergab der Staatsanwaltschaft gleichentags ein versiegeltes Couvert mit den beiden Datenträgern (SB110200 Urk. 158/13- 15). Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ent- siegelung der Kopie der "Cash-CD" und der CD "ESTV" und "KSTA" und die Überlassung der entsiegelten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft (SB110200 Urk. 157). Unter dem 16. Februar 2012 liess die Bank W._____ AG beantragen, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Nichteintreten auf das Begehren bezüglich der CD "ESTV" und "KSTA" abzuweisen, und es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Entsiegelung der ge- siegelten CD "Kopie Cash", "ESTV" und "KSTA" abzuweisen. Für den Fall einer - 22 - Entsiegelung stellte die Bank W._____ AG einen Eventualantrag (SB110200 Urk. 164). Mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2012 (SB110200 Urk. 173) wurde das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft er- mächtigt, die drei versiegelten CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" zu entsie- geln und die Inhalte der CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 zu durchsuchen und auszuwerten, wobei sie gegebenenfalls die nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hatte. Ferner wurde beschlossen, dass die von der Staatsanwaltschaft einzuvernehmenden Personen der Privatklä- gerinnen bezüglich der Daten auf den drei CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" nicht gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO von der Zeugnispflicht befreit werden. 2.12.2. Mit Eingabe vom 7. November 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Kammer um Entsiegelung des am 5. November 2012 im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen auf Antrag der Privatklägerinnen ge- siegelten Couverts mit dem Antrag, es sei die Auswertung der Unterlagen den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Edition der im Couvert befindlichen Unterlagen war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2012 bei den Privatklägerinnen auf Antrag des Beschuldigten hin angeordnet worden. Am 5. November 2012 wurden die Unterlagen ediert und zugleich deren Siegelung verlangt (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Privatklägerin- nen liessen mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 beantragen, es sei der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich der Erlass von Schutzmassnahmen hinsichtlich der gesiegelten Akten zu delegieren und für diesen Fall das Verfahren betreffend Siegelung infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben (SB110200 Urk. 192). Mit Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2013 (SB110200 Urk. 196) wurde daher das Entsiegelungsverfahren als durch Rückzug des Be- gehrens erledigt abgeschrieben, wobei erwogen wurde, dass die Staatsanwalt- schaft dem entsprechend zur Öffnung und Durchsuchung des am 5. November 2012 gesiegelten Couverts wie auch zur Auswertung dessen Inhalts befugt sei. Sodann wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass sie – wie bereits im vorgängigen Entsiegelungsverfahren (vgl. Beschluss vom 13. April 2012; SB110200 Urk. 173 S. 19 f.) – bezüglich des Inhalts des vorgenannten Couverts - 23 - gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu treffen habe (SB110200 Urk. 196). 2.12.3. Am 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident einen Beweis- ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung und Auswertung von in einem neuen Verfahren [dem heutigen Verfahren SB150135] gegen den Be- schuldigten sichergestellten Datenträgern und dergleichen gut (SB110200 Urk. 208). Gleichentags wurde dem Psychiater Dr. med. GN._____, der den Be- schuldigten begutachtet hatte, Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschiedener Kritik des Beschuldigten gegeben, welche vorgängig eingegangen war (SB110200 Urk. 210). Die entsprechende Stellungnahme ging am 20. Februar 2013 hier ein (SB110200 Urk. 212) und wurde sodann dem Beschuldigten, des- sen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt (SB110200 Urk. 214). Das wiederum veranlasste den Beschuldigten am 26. März 2013 zu einer nochmaligen Eingabe, mit welcher er unter Einreichung von 29 Beilagen die Kritik am Gutach- ten erneuerte und erweiterte, Verschiedenes am bisherigen Verfahren beanstan- dete und schliesslich diverse Anträge stellte (SB110200 Urk. 222). Der Kammer- präsident beantwortete dieses Schreiben am 2. April 2013 (SB110200 Urk. 227). 2.12.4. Mit Verfügung vom 27. August 2013 schrieb der Kammerpräsident den von der Verteidigung vorgängig gestellten Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, U._____ einzuvernehmen, als gegenstandslos ab, da die Einvernah- me mittlerweile angesetzt worden war (SB110200 Urk. 238). 2.12.5. Am 17. September 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Kammer das Gesuch der Verteidigung, nicht nur in eine Auswahl von den untersuchten Datenträgern entnommenen Dokumenten, sondern vollständig Einsicht in die CD- ROM bzw. DVD nehmen zu können (SB110200 Urk. 240-242; vgl. auch Urk. 250, 252, 254). Die Privatklägerschaft beantragte dazu, im Falle der Gewährung einer solchen Akteneinsicht dieselbe mit Auflagen zu verbinden (SB110200 Urk. 256). 2.12.6. Am 27. November 2013 erstattete die Staatsanwaltschaft ihren "Ab- schlussbericht zu ergänzenden Untersuchungshandlungen" (SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1). Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft - 24 - 18 Bundesordner mit Akten, die im Rahmen der Beweisergänzung erhoben wur- den. Über den Aufbau der Aktenordnung gibt SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1 S. 3 Auskunft (nachstehend jeweils als "Abschlussbericht" zitiert; die er- gänzenden Untersuchungsakten werden im Folgenden als "SB110200 eUA" zi- tiert). Welche Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem "Abschlussbericht". 2.12.7. Am 10. Dezember 2013 verfasste die Staatsanwaltschaft eine "geänderte Anklage" (SB110200 eUA Urk. 24/2). Dabei wurden die im Abschlussbericht vor- geschlagenen Änderungen/Ergänzungen (Abschlussbericht S. 14 - 17) über- nommen. 2.13. Dazwischen, am 2. Dezember 2013, stellte die Verteidigung den Antrag, es sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 261). 2.14. Es folgten Abklärungen zu möglichen Modalitäten der in Frage stehenden Akten- bzw. Dateneinsicht (SB110200 Urk. 263, 264 sowie Urk. 279, 281, 283, 305, 307), der Eingang einer als "Geheimnummer 09" betitelten Beschwerde des Beschuldigten an den Justizdirektor und den Obergerichtspräsidenten über die Zürcher Justiz, unter Zusendung einer Kopie an den Papst, den Präsidenten des Europäischen Rates, verschiedene OECD-Exponenten, die Vorsteherin des EJPD, Parlamentarier, den Stadtrat und mehrere Vertreter verschiedener Straf- behörden (SB110200 Urk. 268) sowie am 19. Dezember 2013 ein weiterer pro- zessualer Antrag der Verteidigung (SB110200 Urk. 276). 2.15. Ende Februar 2014 erstatteten die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften einen aktuellen Bericht über die von ihnen unter Beteiligung des Beschuldigten geführten weiteren Strafverfahren (SB110200 Urk. 317-319). 2.16. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde über die diversen noch offenen prozessualen Anträge des Beschuldigten entschieden (SB110200 Urk. 320): - Abgewiesen wurde der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz, weil es sich – zusammengefasst – bei der "geänderten Anklage" um - 25 - eine zulässige Anklagepräzisierung handle und das "double-instance- Prinzip" nicht verletzt sei (SB110200 Urk. 320 S. 22-28). - Gutgeheissen wurde der Antrag auf vollständige Akteneinsicht bezüglich der CD "ESTV", "KSTA", Kopie "Cash", der DVD "A._____ Daten 31.12.02" so- wie die Datenauslese bezüglich des Laptops, allerdings verbunden mit der Auflage, dass die Daten in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Zürich zu sichten seien und dann konkret bekanntgegeben werden müsse, welche Dokumente mit Wasserzeichen versehen an die Verteidigung heraus- zugeben seien. Ebenso erging das Verbot, in irgendeiner Weise Duplikate der Dokumente herzustellen und wurde der Verteidigung untersagt, die ihr herausgegebenen Dokumente irgendjemandem (auch dem Beschuldigten) weiterzugeben (SB110200 Urk. 320 S. 29-39). - Abgewiesen wurde der Antrag auf Auswertung des "Outlook-Adressbuchs" des Beschuldigten im Zusammenhang mit T._____ (Urk. 320 S. 40-42), ebenso wie der Antrag auf Entfernung aus den Akten der Agenda von B._____ sowie aller Kopien davon und Erkenntnissen daraus (SB110200 Urk. 320 S. 43-51). 2.17. Gegen die Abweisung des Antrags auf Rückweisung liess der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 trat die- ses auf die Beschwerde nicht ein (SB110200 Urk. 328). 2.18. Unter dem 2. Juni 2014 erstattete das Schweizerische Institut für Rechtsver- gleichung das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten zum Straf- und Strafverfahrensrecht der Cayman Inseln (SB110200 Urk. 342-345). Dieses wurde am 11. Juni 2014 an die Parteien weitergeleitet (SB110200 Urk. 348). Die Privatklägerschaft nahm dazu am 30. Juni 2014 Stellung (SB110200 Urk. 355), die Verteidigung am 3. Juli 2014 (SB110200 Urk. 358). 2.19. In der Folge wurde die Organisation der vorstehend erwähnten Datensich- tung durch den Beschuldigten bei der Kantonspolizei anhand genommen und mit der Umsetzung begonnen. Immer wieder mussten die dem Beschuldigten dafür - 26 - angesetzten Fristen verlängert werden (SB110200 Urk. 346, 347, 350, 352/1, 353, 357, 360, 362, 373, 367, 378, 381, 383, 392, 396, 398, 399). Per 26. Mai 2015 konnte die Dateneinsicht vom Beschuldigten schliesslich abgeschlossen werden. Er bezeichnete ca. 700 der von ihm visionierten Dateien als relevant. Die Kantonspolizei versah diese Dateien mit einem Wasserzeichen, druckte sie aus und übermittelte sie der Kammer. Daraus resultierten 3324 Dokumente, die durchpaginiert als SB110200 Urk. 403/1-3324 zu den Akten genommen wurden (SB110200 Urk. 402; Urk. 403/1-3324). 2.20. Dazwischen, am 31. Oktober 2014, verfügte der Kammerpräsident, dass dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung anstelle der von ihm für die Erstellung des vorgenannten Gutachtens geforderten Fr. 28'134.– lediglich Fr. 20'000.– überwiesen werden (SB110200 Urk. 368; Urk. 371). 2.21. Mit Schreiben vom 1. September 2015 fragte der Kammerpräsident die Ver- teidigerin an, ob sich am seinerzeit seitens des Beschuldigten geäusserten Nicht- einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens etwas ge- ändert habe (SB110200 Urk. 411). Die Verteidigerin teilte hierauf am
- September 2015 mit, es werde nach wie vor die mündliche Fortsetzung der Berufungsverhandlung verlangt (SB110200 Urk. 415). 2.22. Zwischenzeitlich war der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 12. Januar 2015 wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses ein weiteres Mal schuldig gesprochen worden. Hinsichtlich mehrerer Vorwürfe erfolgten aber auch Freisprüche. Auch gegen je- nes Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Beru- fung (SB150135; vgl. dazu Erw. 1 vorstehend sowie Erw. 3 nachstehend). 2.23. In der Folge wurde in beiden Verfahren auf den 23./24. Juni 2016 zur Ver- handlung vorgeladen – im Verfahren SB110200 zur Fortsetzung der am
- November 2011 begonnenen Berufungsverhandlung und im Verfahren SB150135 zur Berufungsverhandlung (SB110200 Urk. 421). In sinngemässer Anwendung von Art. 332 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 379 StPO teilte der Präsi- dent den Parteien am 24. Mai 2016 mit, wie der Ablauf der Verhandlung vom - 27 - 23./24. Juni 2016 vorgesehen sei, und er stellte zu deren Vorbereitung einige Fragen (SB110200 Urk. 423). 2.24. Über das ganze Verfahren hinweg waren schliesslich immer wieder Ein- gaben des Beschuldigten persönlich eingegangen, aus welchen sich ergibt, dass er dem vorliegenden Prozess geradezu weltpolitische Bedeutung zumisst. So er- kundigte er sich bereits vor der ersten Berufungsverhandlung nach "garantierten Beobachterplätzen" für unter anderem einen Dokumentarfilmer aus Washington und allenfalls Teams von France 2 und BBC (SB110200 Urk. 122), und sah sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 veranlasst, sich mit Verweis auf die "gewis- se politische Brisanz" von "Gruppen wie AG._____ oder anderen Bewegungen, die Gewalt in jeglicher Form anwenden könnten", zu distanzieren (SB110200 Urk. 126). Mit Eingaben vom 18. Dezember 2013/18. Februar 2014 stellte er so- dann in Aussicht, sein "internationales Team von Juristen" zu informieren und seine Verteidigung durch verschiedene schweizerische und ausländische Anwälte verstärken zu wollen, "sofern die Sponsoren zusagen und deren Honorare über- nehmen" (SB110200 Urk. 313, 314). Am 7. April 2014 wandte er sich – unter grosszügiger Verbreitung per Kopie, unter anderem an das Obergericht – in ei- nem "offenen Brief" an den damaligen Regierungsrat Martin Graf, mit der Bitte, "die politische Dimension der causa A._____ anzuerkennen", wobei international renommierte Zeitungen nur darauf warten würden, "dass über den Justizfall causa A._____ öffentlich berichtet wird und damit ein weiterer Angriff auf den Zürcher Finanzplatz lanciert werden kann" (SB110200 Urk. 322). Im Frühling 2016 er- schienen sodann das Buch von AH._____"A._____ schert aus" und AI._____s Film "Offshore - A._____ und das Bankgeheimnis" und nahm die Medienpräsenz des Beschuldigten aus diesem Anlass wieder deutlich zu.
- Prozessgeschichte SB150135 3.1. Mit ebenfalls vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Urkunden- fälschung und der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig (Dis- positivziffer 1) sowie in einigen Anklagepunkten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen (Dis- - 28 - positivziffer 2). Bezüglich einer Anklageziffer stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses ein (Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.–, wovon 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dispositivziffer 4). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 5). Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Berufsverbots für den Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (Dispositivziffer 6). Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die Verwendung einer Grosszahl beschlagnahmter Gegenstände und Datenträger (Dispositivziffern 7 bis 10). Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositiv- ziffern 11 bis 13) (SB150135 Urk. 146 S. 135 ff.). 3.2. Das Urteil wurde am 19. Januar 2015 mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben. Noch im Gerichtssaal liess der Beschuldigte seine amtliche Verteidigerin Berufung anmelden (SB150135 Prot. I S. 41). Ebenfalls unterm 19. Januar 2015 meldete sodann auch die Staatsanwalt- schaft Berufung an (SB150135 Urk. 133). Am 29. Januar 2015 bestätigte die Ver- teidigung ihre Berufungsanmeldung nochmals schriftlich (SB150135 Urk. 135). 3.3. Am selben 19. Januar 2015 entschied die Vorinstanz in einem schriftlichen Nachtragsurteil über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (SB150135 Urk. 130). Dieses Urteil wurde den Parteien am 20./21. Januar 2015 zugestellt (SB150135 Urk. 136). Am 19. Februar 2015 wies der vorinstanzliche Vorsitzende ein vom Beschuldigten persönlich gestelltes Begehren um Protokollberichtigung ab (SB150135 Urk. 138; Urk. 140). 3.4. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. Februar 2015 (SB150135 Urk. 144) liess der Beschuldigte seine Verteidigerin am 6. Februar 2015 die Beru- fungserklärung einreichen (SB150135 Urk. 147). Neben den Anträgen zur Sache wurde darin der Beweisantrag gestellt, es sei zu ermitteln, wann Wikileaks die gemäss Anklageschrift von Januar 2008 bis Ende 2008 veröffentlichten Daten er- - 29 - halten habe, und es seien dazu die damals bei Wikileaks zuständigen Personen, insbesondere AK._____ und AL._____, zu befragen (SB150135 Urk. 147 S. 4/5). 3.5. Am 23. Februar 2015 – und damit ebenfalls fristgerecht – reichte die Staats- anwaltschaft ihre Berufungserklärung ein (SB150135 Urk. 149). Auch darin wur- den nebst den Anträgen zur Sache und einer bereits ausführlichen Begründung Beweisanträge gestellt: So seien sämtliche im Parallelverfahren SB110200 zu- sätzlich erhobenen Akten und insbesondere auch der bereits früher erstellte Schlussbericht (datierend vom 31. Mai 2007) zu den Berufungsakten des Verfah- rens SB150135 zu erheben, und es seien die Steuerakten der Familie AB._____ [Ehepaar A._____ und B._____] für die Jahre 2011 - 2014 beizuziehen (SB150135 Urk. 149 S. 3). 3.6. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den verschiedenen Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (SB150135 Urk. 156). 3.7. Bereits am 30. Januar 2015 hatte die Verteidigerin gegen das Nachtrags- urteil vom 19. Januar 2015 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts erhoben, mit dem Antrag, es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu erhöhen. Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer diese Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung (SB150135 Urk. 158 und 159). 3.8. Am 28. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Abweisung der vom Beschuldigten ge- stellten Beweisanträge zu beantragen (SB150135 Urk. 160). Die Privatklägerin Bank W._____ AG verzichtete auf eine Stellungnahme (SB150135 Urk. 162). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 verzichtete die Verteidigung ihrerseits auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und brachte gegen die Beweisanträge der Staats- - 30 - anwaltschaft keine Einwände vor (SB150135 Urk. 164). Gleichzeitig liess der Be- schuldigte verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (SB150135 Urk. 166; Urk. 167). 3.9. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft der Beizug der Steuerakten der Familie des Be- schuldigten angeordnet (SB150135 Urk. 168; Urk. 170; Urk. 171/1-4), und am
- September 2015 wies der Kammerpräsident die Beweisanträge des Beschul- digten ab (SB150135 Urk. 175). Hinsichtlich des Antrags der Staatsanwaltschaft um Beizug der Akten des Parallelverfahrens SB110200 waren die Parteien schon vorher darauf hingewiesen worden, dass sich jene Akten zufolge der dort vom Beschuldigten erhobenen Berufung ohnehin bereits bei der I. Strafkammer befin- den und zur Verfügung stehen (SB150135 Urk. 156). 3.10. In der Folge wurde auf den 23./24. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (SB150135 Urk. 179; vgl. auch Urk. 177/178 und vorstehende Erw. 2.23). 3.11. Am 24. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Akten des bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts hängigen Beschwerde- verfahrens (Strafanzeige von A._____ gegen U._____ von der Bank W._____ AG) beizuziehen (SB150135 Urk. 182). Nachdem dazu den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (SB150135 Urk. 185), wurden diese Akten am 20. Juni 2016 beigezogen (SB150135 Urk. 218/219). 3.12. Am 14. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Bank W._____ AG anzuweisen, im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung die Vereinbarung einzureichen, die seinerzeit zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bezüglich Rückzug von Strafanzeigen/Strafanträgen so- wie Entschädigung des Beschuldigten im eingestellten Untersuchungsverfahren F-1/2008/4213 geschlossen worden war (SB150135 Urk. 212). Auch dazu wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme eingeräumt (SB150135 Urk. 214). Ein Ent- scheid über diesen Editionsantrag konnte vor der Berufungsverhandlung jedoch nicht mehr ergehen. - 31 - 3.13. Schliesslich waren bereits am 2. Juni 2016 noch die Steuerunterlagen des Beschuldigten zum Jahr 2014 eingefordert worden (SB150135 Urk. 201, 203, 204), die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2015 (SB150135 Urk. 168) noch nicht vorgelegen hatten.
- Berufungsverhandlung in beiden Verfahren 4.1. Am 23. und 24. Juni 2016 fand für beide Verfahren gemeinsam die ab- schliessende Verhandlung vor Berufungsgericht statt. Es erschienen der Be- schuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ für die von ihm in beiden Verfahren vertretenen Privatkläger sowie die Staatsanwälte Dr. Rolf Jäger (zuständig für das Verfahren SB110200) und Dr. Peter Giger (zuständig für das Verfahren SB150135) (Prot. II S. 62 [SB110200, entspricht dem Verhandlungs- protokoll im Verfahren SB150135]). An dieser Verhandlung wurde zunächst ein von der Verteidigung im Verfahren SB110200 als Vorfrage gestellter Rückwei- sungsantrag abgewiesen (Prot. II S. 68 ff., dazu im Einzelnen später) und sodann in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (s. vorstehend) der Vertreter der Bank W._____ AG aufgefordert, deren Vereinba- rung mit dem Beschuldigten im Hinblick auf den Abschluss des seinerzeitigen Un- tersuchungsverfahrens F-1/2008/4213 einzureichen. Die Vereinbarung wurde dem Gericht übergeben (Prot. II S. 69 ff.; SB110200 Urk. 431). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es seien der Beschuldigte, seine Toch- ter und seine Ehefrau sowie AM._____ aufzufordern, den "deed of trust", die Bankunterlagen sowie sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts zu edieren (Prot. II S. 76). Des Weiteren wurde der Beschuldigte – im Verfahren SB110200 noch soweit erforderlich – einvernommen (Prot. II S. 75 ff.) und plädierten die Parteien zunächst im Verfahren SB110200. Nach dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die betreffende Parteiverhandlung ge- schlossen (Prot. II S. 84). Anschliessend erfolgten die Parteivorträge im Verfahren SB150135, ab dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft am zweiten Verhandlungs- tag, bei welchem Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger auf sein Ersuchen hin von der Teil- nahme dispensiert worden war (Prot. II S. 84 ff.). Ebenfalls wurde zur Beschwerde der amtlichen Verteidigung bezüglich ihres Honorars plädiert und erfolgte nach - 32 - dem Schlusswort des Beschuldigten auch hier der Abschluss der Parteiver- handlung (Prot. II S. 106 ff.). Angesichts der umfangreichen Ausführungen aller Beteiligten war eine Eröffnung des Urteils am gleichen Tag nicht möglich und musste dafür – nachdem der Beschuldigte auf einer mündlichen Eröffnung und Erläuterung bestanden hatte – ein separater Termin gefunden werden (Prot. II S. 110). Dies gelang schliesslich mit dem 23. August 2016, nachdem auf diverse Ferienabwesenheiten Rücksicht genommen werden musste (SB110200 Urk. 437). Am 18. Juli und am 19. August 2016 beriet und fällte die Kammer das Urteil (Prot. II S. 112 ff.). In Gegenwart des Beschuldigten, seiner Verteidigerin, des Vertreters der Privatkläger sowie der beiden Staatsanwälte erfolgte am
- August 2016 die mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 123).
- Umfang der Berufung SB110200 5.1. Wie schon kurz angetönt, anerkennt der Beschuldigte die Verurteilung we- gen versuchter Nötigung im Sinne der Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____). Bezüglich der weiteren erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche bestreitet er einerseits einzelne Sachverhalte und andererseits die Schweizerische Gerichts- barkeit (SB110200 Urk. 80 S. 3 f., Urk. 145 S. 2 ff.). Sodann wird die Höhe der Strafe angefochten (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 30 f.). Schliesslich wird eine andere Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt und eine höhere Prozessentschädigung verlangt, als die Vorinstanz zugesprochen hat (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 31 f.). 5.2. Die am 11. Mai 2011 namens des Beschuldigten erhobene Anschluss- berufung soll sich gemäss seiner Verteidigerin auf die "Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" beziehen (SB110200 Urk. 92). Nachdem aber der Beschuldigte bereits mit seiner selbständigen Berufung die Sanktion angefochten hat und hiervon nicht nur die Dispositivziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils, sondern zufolge Konnexität aller Strafpunkte auch Dis- positivziffer 4 erfasst ist, hat die Anschlussberufung des Beschuldigten keine selbständige Bedeutung. Zur Höhe der Strafe, deren Vollzugs sowie der Dauer einer allfälligen Probezeit kann bzw. konnte sich die Verteidigung im Rahmen der Beantwortung der Berufung der Staatsanwaltschaft äussern. - 33 - 5.3. Die Staatsanwaltschaft ficht einzig die Höhe der von der Vorinstanz ausge- fällten Strafe an und möchte den Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 12 Monaten bestraft sehen (SB110200 Urk. 78 S. ff., Urk. 146 S. 1 ff.). Nachdem sich erhebliche Bedenken ergäben, ob sich der Beschuldigte durch die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe auch tatsächlich genügend beeindrucken lasse, recht- fertige es sich, die Probezeit auf drei statt die minimale Dauer von zwei Jahren anzusetzen (SB110200 Urk. 78 S. 5, Urk. 146 S. 10). 5.4. Bei dieser Ausgangslage haben die folgenden Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils als angefochten zu gelten (vgl. dazu Prot. II S. 16 ff., S. 73): Ziff. 1 al. 1: Schuldspruch betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, Anklageziffer III.4), al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer II.3.), al. 3: Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 aBankG (ND 1, Anklageziffer I.2.3), Ziff. 3: Sanktion, Ziff. 4: Vollzug/Probezeit, Ziff. 6: Kostenverlegung, Ziff. 8: Prozessentschädigung. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO) sind: Ziff. 1 al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2), Ziff. 2: Freisprüche (betreffend Drohungen gemäss ND 4, Anklageziffern III.5 und 6 [Bombendrohung via "AD._____" und E-Mail von der Isle of Man], sowie Nötigungsversuch gemäss ND 1, Anklageziffer I.2.1 [E-Mails aus dem In- ternetcafé], Ziff. 5: Kostenfestsetzung, - 34 - Ziff. 7: Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung. Ebenso nicht angefochten und rechtskräftig geworden ist die Verfügung des Vor- derrichters betreffend die Verwendung der diversen beschlagnahmten Gegen- stände. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivpunkte ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).
- Umfang der Berufung SB150135 6.1. Die jeweils differenzierten Berufungsanträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 147 S. 2-4 und Urk. 149 S. 2) auf einen kur- zen Nenner gebracht, fechten beide Seiten das vorinstanzliche Urteil in praktisch allen Teilen an, in welchen ihren jeweiligen Anträgen nicht entsprochen worden ist: Der Beschuldigte möchte vollumfänglich freigesprochen werden (betrifft die Dispositivziffern 1, 4 und 5), will die Gegenstände gemäss Dispositivziffer 8 ohne Einschränkungen herausgegeben erhalten, wendet sich gegen die Modalitäten der Herausgabe bestimmter Daten gemäss Dispositivziffer 10 und beantragt schliesslich, es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinzu kommt, dass die amtliche Verteidigerin das Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 anficht und davon auch die entsprechende Kostenfestset- zung gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils vom 12. Januar 2015 betroffen ist. Die Staatsanwaltschaft bezieht ihre Berufung auf alle Freisprüche gemäss Dispositiv- ziffer 2, die Verfahrenseinstellung gemäss Dispositivziffer 3, die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), die Nichtanordnung eines Be- rufsverbots (Dispositivziffer 6) sowie die Nichtauferlegung der Kosten der amtli- chen Verteidigung an den Beschuldigten (Dispositivziffern 12 und 13). 6.2. Bei dieser Ausgangslage bilden einzig die Dispositivziffern 7 und 9 sowie die Abs. 1 und 8 ff. von Dispositivziffer 10 nicht Berufungsgegenstand (vgl. Prot. II S. 73 ff.). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen, was ebenfalls vorzumerken ist. - 35 -
- Antrag auf Rückweisung im Verfahren SB110200 7.1. Wie schon kurz angetönt, stellte die Verteidigung an der Berufungsverhand- lung vom 23./24. Juni 2016 (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren SB110200 in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 429 S. 2). 7.2. Die Verteidigung hatte diesen Antrag bereits einmal gleichlautend am
- Dezember 2013 nach Eingang der ergänzenden Untersuchungsakten und des damit verbundenen Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft gestellt (SB110200 Urk. 261). Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. März 2014 wies die Kammer diesen Antrag indessen ab (SB110200 Urk. 320 S. 10-28). Nachdem sich in diesem Zusammenhang weder an den massgeblichen tatsächlichen Um- ständen noch an der Rechtsauffassung der Kammer etwas geändert hat, ist voll- umfänglich auf die damaligen Erwägungen zu verweisen und dem Antrag der Ver- teidigung auch heute nicht Folge zu geben. 7.3. Auf einen ganz kurzen Nenner gebracht, gebricht es der Argumentation der Verteidigung an Folgendem: 7.3.1. Zum einen ist es zwar richtig, dass das Bundesgericht der Auffassung ist, es könne nur ganz ausnahmsweise eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung erfolgen, weil es Aufgabe des Gerichts sei, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vor- verfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Weder in diesem Entscheid noch im von der Verteidigung zitierten Urteil 6B_304/2011 [recte: 1B_304/2011] vom 26. Juli 2011 hat sich das Bundesgericht aber zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 2 StPO geäussert, wie die Verteidigung behauptet und welcher angeblich eng zu fassen sei (SB110200 Urk. 429 S. 12). Gegenteils hat das Bundesgericht im Urteil 1B_304/2011 keine Zweifel daran gelassen, dass es eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung auch noch im Hauptverfahren als zuläs- sig erachtet. Vielmehr hat das Bundesgericht den sachlichen Anwendungsbereich - 36 - von Art. 329 Abs. 2 StPO eingeschränkt und dazu in jenem Fall ausgeführt (E. 3.2.3 aus Pra 2012 Nr. 54): Es scheint tatsächlich notwendig, von den Schlussfolgerungen des bereits in einem anderen, den Beschwerdegegner betreffenden Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens Kenntnis zu erhalten, um über den Sachverhalt zu ent- scheiden, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Da die Einholung eines solchen Gutachtens ein relativ bedeutender Vorgang ist, obliegt sie in erster Linie der Staatsanwaltschaft. […] Darüber hinaus hindert das Fehlen dieses we- sentlichen Beweismittels tatsächlich daran, die Sache materiell zu beurteilen, so dass das Gericht aus gutem Grund entschieden hat, diese im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage zurückzuwei- sen. Das bedarf keiner Ergänzung. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom
- März 2014 dargelegt hat, waren diese Voraussetzungen auch vorliegend ge- geben. 7.3.2. Dass der Verweis in Art. 379 StPO nicht auch Art. 329 Abs. 2 StPO um- fassen soll (SB110200 Urk. 429 S. 14 ff.), trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu (SB110200 Urk. 320 S. 18/19). 7.3.3. Und wenn die Verteidigung schliesslich das "double instance"-Prinzip dadurch verletzt sieht, dass eine "eigentliche Nachuntersuchung" angeordnet worden sei (SB110200 Urk. 429 S. 6), ist dem mit der Staatsanwaltschaft entge- gen zu halten, dass es letztlich um nicht mehr als eine Beweisvertiefung in dem Sinne ging, als bereits vorhandene Beweismittel "genauer angeschaut" worden sind (Prot. II S. 68/69). Effektiv erfolgten nach der ergänzenden Beweiserhebung nur ganz marginale Anpassungen der Anklageschrift und änderte sich am dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt überhaupt nichts (so schon im Be- schluss vom 10. März 2014 S. 22 ff.). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte nun zweitinstanzlich mit einem anderen Anklagefun- dament als bereits in der ersten Instanz konfrontiert sähe. Dass die ergänzenden Beweiserhebungen ihren Niederschlag in 18 Bundesordnern gefunden haben, liegt einzig am grossen Umfang der zu analysierenden Daten. - 37 - 7.3.4. Am Ganzen ändert schliesslich nichts, dass der von der Verteidigung mit der Ausarbeitung eines privaten Rechtsgutachtens beauftragte Prof. Dr. AN._____ die Auffassung der Verteidigung stützt (SB110200 Urk. 430).
- Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit 8.1. Die Verteidigung hält auch berufungsweise in beiden Verfahren daran fest, es fehle an den Voraussetzungen der schweizerischen Gerichtsbarkeit für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen, weil es sich bei Art. 47 BankG um ein Tätigkeitsdelikt handle, dem es – nachdem alle anklagege- mässen Tathandlungen im Ausland stattgefunden hätten – an einem zuständig- keitsbegründenden Erfolgsort in der Schweiz fehle (SB110200 Urk. 434 S. 23 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 11 ff.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem im Wesentlichen entgegen, dass nach der Argumentation der Verteidigung der Tatbestand des Bankgeheimnisses seines Inhalts im Kern völlig entleert würde. Wenn es möglich wäre, "einfach über die Grenze zu gehen und in Waldshut das zu Protokoll zu geben, was man gesehen hat, hätte die Schweiz seit 50 Jahren kein Bankgeheimnis mehr" (SB150135 Prot. I S. 28; SB150135 Urk. 235). 8.3. Die Vorinstanz im Verfahren SB110200 hat dazu ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Kenntnisnahme von geheimen Daten als Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu qualifizieren sei, da nach der Rechtsprechung als Er- folgsorte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch jene Orte gälten, an denen ge- schützte Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Kenntnisnahme der ge- heimen Daten in der Schweiz durch die Empfänger der Daten-CD erscheine so als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB110200 Urk. 77 S. 27). 8.4. Im Verfahren SB150135 bejahte die Vorinstanz die schweizerische Ge- richtsbarkeit und mithin die Anwendbarkeit des StGB im Zusammenhang mit dem in der Anklageschrift unter "AJ'._____ 2008" (für "Wikileaks 2008", Anklageschrift "Sachverhalt Teil 1") zusammengefassten Sachverhalt mit ähnlicher Argumenta- - 38 - tion. Sie erwog insbesondere, es liege ein Taterfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, da es sich bei Wikileaks um eine Website handle und die publizierten geheimen Daten deshalb (auch) in der Schweiz zur Kenntnis genommen worden seien. Zwar werde nicht verkannt, dass die Annahme eines Erfolgseintritts allein aufgrund der Möglichkeit der Wahrnehmung zu einer extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führe und in der Lehre teilweise abgelehnt werde. Das Bundesgericht habe aber etwa in BGE 133 IV 171 ff., 177 erwogen, es sei zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grund- sätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizeri- sche Zuständigkeit zu bejahen. Vorliegend komme nun hinzu, dass ein betroffe- ner Bankkunde Schweizer sei, die Bank W._____ AG mit Sitz in GP._____ eine Schweizer Bank sei und dass die Kenntnisnahme der geheimen Bankdaten unter anderem in der Schweiz zweifelsohne innerhalb der Vorstellungen des Beschul- digten gelegen habe. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts habe in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2011 entschieden, dass angesichts dessen die Kenntnisnahme der geheimen Daten in der Schweiz eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erschei- ne und damit als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei (SB150135 Urk. 146 S. 14-16). 8.5. Die Verteidigung zitiert zur Bekräftigung ihrer Auffassung im Berufungs- verfahren verschiedene Lehrmeinungen; anstelle Vieler sei hier etwa jene von Schwarz aufgeführt (Geheimnisschutz- und Spionagestrafrecht, in: Ackermann/ Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 19 N 112): "Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als dort begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Der Erfolgsort kann nach herrschender Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Er- folgsdelikten ein Anknüpfungspunkt sein. Nimmt man dies als Grundlage, so wird eine Bankgeheimnisverletzung, die kein Erfolgsdelikt darstellt, nur dort begangen, wo der Täter den Verrat begeht, nicht aber dort, wo sich der Verrat auswirkt, was beim Verrat von Informationen, die in der Schweiz liegen, in der Schweiz wäre. (…) Aufgrund des heutigen Verständnisses von Art. 8 Abs. 1 StGB ist davon auszuge- hen, dass eine Bankgeheimnisverletzung, die ein Angestellter der Bank im Ausland begeht, indem er dort Dritten bankgeheimnisgeschützte Informationen übermittelt, als nur im Ausland begangen betrachtet werden muss; er gibt keinen Raum dafür, diese Tat als auch in der Schweiz begangen zu qualifizieren. Es liegt somit bei ei- - 39 - ner im Ausland begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses kein Vergehen im Inland im Sinne von Art. 3 StGB vor." Ähnliche Zitate hat die Verteidigung Kommentaren zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel entnommen (SB110200 Urk. 434 S. 24 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 13 ff.) 8.6. Die Verteidigung zitiert Schwarz richtig. Auch dieser Autor bezeichnet die Folgen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung dann allerdings als "offensicht- lich nicht befriedigend", weil sie dazu führe, dass die Strafandrohung von Art. 47 BankG und damit das Bankgeheimnis als Ganzes sehr einfach umgangen werden könne. Schwarz ist der Ansicht, dass diese Situation nur durch einen gesetzgebe- rischen Entscheid oder durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Ubiquitätsprinzip bereinigt werden könne (a.a.O. N 113). 8.7. Die angesprochene Rechtsprechung ist näher zu beleuchten: 8.7.1. Ursprünglich ging das Bundesgericht von einem weiten Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB aus. Erfolg war danach der Schaden, um des- sentwillen eine bestimmte Handlung unter Strafe gestellt ist. Ein solcher Schaden trete nicht nur bei den Erfolgsdelikten im technischen Sinne ein, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten; ein Unterschied bestehe nur insofern, als der Erfolg sich bei den ersteren von der Handlung abhebe, bei der letzteren aber als notwendige Wirkung in der Handlung eingeschlossen sei (BGE 91 IV 228). Diese Rechtsprechung wurde dann im Sinne der Kritik von Schultz geändert. Danach konnte von einem "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB nur noch dann ge- sprochen werden, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt handelte. Entsprechend be- stätigte das Bundesgericht im BGE 105 IV 326 den Freispruch vom Vorwurf der Bigamie eines Schweizers, der in Kamerun eine Kamerunerin geheiratet hatte, obwohl er in der Schweiz noch mit einer Schweizerin verheiratet war und die Scheidungsklage erst später einleitete. Als schlichtes Tätigkeitsdelikt könne der Tatbestand der Bigamie keinen "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB haben. Und nachdem Bigamie in Kamerun nicht unter Strafe stehe, könne der Beschul- digte nicht in der Schweiz verurteilt werden. Das Bundesgericht kritisierte in die- sem Entscheid seine bisherige Praxis dahingehend, als diese (d.h. das Verständ- - 40 - nis des Erfolgs als Verletzung des geschützten Rechtsguts) zu einer nicht akzep- tierbaren Erweiterung der schweizerischen Gerichtsbarkeit führen würde, davon abgesehen, dass in letzter Konsequenz auch die Bestimmungen über die Straf- barkeit am Begehungsort (vgl. Art. 6 und 7 StGB) hinfällig wären, weil ein derart weit verstandener "Erfolg" in der Schweiz bei einer tatbestandsmässigen Hand- lung eigentlich immer gegeben sei, auch wenn diese im Ausland begangen wird (BGE 105 IV 326 E. 3.e/f). Diese strikte Linie bestätigte das Bundesgericht in BGE 109 IV 1 E. 3.b. Aus BGE 125 IV 177 E. 2.b geht sodann hervor, dass es in Fortführung dieser Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom
- Dezember 1998 die schweizerische Gerichtsbarkeit auch im Falle einer im Ausland gedruckten und herausgegebenen Zeitung, die ehrverletzende Äusse- rungen enthielt, verneinte, obwohl die Zeitung auch in der Schweiz verbreitet und die ehrverletzende Äusserung hier zur Kenntnis genommen worden war. Im BGE 125 IV 177 E. 3 bejahte das oberste Gericht dann allerdings die Zu- ständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Falles, als ein Beschuldigter ein ehrverletzendes Schreiben zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus Deutschland zielgerichtet, direkt und individuell an mindestens zwei Personen in der Schweiz persönlich adressiert hatte. Das Bun- desgericht war der Ansicht, dass hier die Kenntnisnahme der Äusserung eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Ge- richtsbarkeit erscheine und als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren sei. Bereits im BGE 124 IV 241 hatte sich das Bundesgericht von seinem strikt technisch verstandenen Erfolgsbegriff zu Art. 8 Abs. 1 StGB ein erstes Mal wieder distanziert: Dort bejahte es die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Vorwurfs einer im Ausland begangenen Veruntreuung (ei- nes Tätigkeitsdelikts), mit der Begründung, dass der als unmittelbare Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen deliktischen Handlung entstandene Ver- mögensschaden auf einem Konto der Geschädigten in der Schweiz eingetreten sei, wobei es sich bei der Geschädigten überdies um eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz handle. Das erscheine als genügender Anknüpfungspunkt als "Er- folg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB, mit welchem der Beschuldigte auch habe rechnen müssen (BGE 124 IV 241 E. 4.d). Im Sinne dieser Rechtsprechung be- - 41 - jahte das Bundesgericht dann schliesslich im BGE 141 IV 336 E. 1.2 die schwei- zerische Gerichtsbarkeit für einen Beschuldigten, der in Frankreich eine schwei- zerische Autobahnvignette verfälscht hatte (Art. 245 StGB: Fälschung amtlicher Wertzeichen; Tätigkeitsdelikt). Das Bundesgericht sah hier den genügenden An- knüpfungspunkt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte darin, dass der Beschuldigte den Vorsatz hatte, die verfälschte Vignette in der Schweiz als echt zu gebrauchen, und dass dieser Gebrauch als direkte Folge der Ver- fälschungshandlungen erscheine. 8.7.2. Aus alledem erhellt, dass die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung – auf welche die Verteidigung im Übrigen nicht eingeht (SB110200 Urk. 434 S. 29; SB150135 Urk. 233 S. 18) – nicht so ist, wie dies die Verteidigung unter Berufung auf bestimmte Lehrmeinungen behauptet. Dass bei schlichten Tätig- keitsdelikten per sei kein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vorliege, wurde zwar vom Bundesgericht vorübergehend einmal so vertreten und mag noch heute die Meinung von Schwarz und anderen Autoren sein. Mittlerweile ist die Rechtsprechung jedoch differenzierter und fragt in jedem Einzelfall unter Berück- sichtigung aller konkreten Umstände danach, ob ausreichende Anknüpfungspunk- te bestehen, welche die Anwendung des schweizerischen Rechts rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf einen technischen Erfolgsbegriff an. 8.8. Vorliegend lautet der Anklagevorwurf gemäss "Sachverhalt Teil 1: AJ'._____ 2008" im Verfahren SB150135 kurz zusammengefasst, dass der Beschuldigte Ende 2007/anfangs 2008 von Mauritius aus über die Internet-Plattform Wikileaks dem Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG publiziert habe, im Bestreben, so der Bank und deren Kunden maximalen Schaden zuzufügen. Damit habe er gegen Art. 47 BankG verstossen. 8.8.1. Nach überwiegender Auffassung ist Art. 47 BankG ein schlichtes Tätig- keitsdelikt und damit nicht auf einen Erfolg im technischen Sinne ausgerichtet. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen zeitigten nach der Darstellung in der Anklageschrift – und hierauf kommt es in diesem Zusam- menhang alleine an – aber sehr wohl einen unmittelbaren, "untechnischen" Erfolg in der Schweiz: einerseits offensichtlich bei der hierzulande domizilierten - 42 - Bank W._____ AG und sodann auch bei einem betroffenen Schweizer Bankkun- den. Gemäss Anklageschrift wollte der Beschuldigte durch die Veröffentlichung der geheimen Daten genau diese Schäden (unter anderem) in der Schweiz her- beiführen. Wen anderer als die Bank W._____ AG der Beschuldigte bankenseitig hätte schädigen wollen, wäre denn auch nicht ersichtlich. Der so verstandene "Er- folg" des zur Anklage gebrachten Verhaltens des Beschuldigten entsprach somit direkt dessen Vorstellungen. Und dass es – im Sinne der Erwägungen der Vo- rinstanz – "innerhalb der Vorstellungen des Beschuldigten lag", dass die auf Wi- kileaks publizierten Daten auch in der Schweiz zur Kenntnis genommen werden (SB150135 Urk. 146 S. 16), erfordert keine weitergehenden Erläuterungen. Die Sachlage ist damit durchaus zu vergleichen mit denjenigen, die den BGE 124 IV 241 (Veruntreuung im Ausland zu Lasten eines Schweizer Kontos einer in der Schweiz domizilierten Geschädigten), BGE 125 IV 177 (Versand ehrverletzender Briefe über einen in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus dem Ausland in die Schweiz) und BGE 141 IV 336 (Verfälschung einer schweizerischen Auto- bahnvignette im Ausland) zugrunde lagen. So sich denn der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, kannte der Beschuldigte all die massgeblichen Umstände und kann er nicht in guten Treuen geltend ma- chen, nicht mit der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit gerechnet zu haben. 8.8.2. In Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung ist damit die schweizerische Gerichtsbarkeit für den Anklagekomplex "AJ'._____ 2008" gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB zu bejahen (SB150135 Urk. 146 S. 16). Eine Prüfung der Voraussetzun- gen von Art. 7 StGB kann damit unterbleiben. 8.9. Vor diesem Hintergrund kann die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für die Vorwürfe der Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisverletzung im Verfahren SB110200 nicht ernsthaft verneint werden: Zwar erfolgte der Versand der Schrei- ben bzw. CD aus dem Ausland (so auch die Verteidigung in SB110200 Urk. 434 S. 30), aber durchwegs direkt an Empfänger in der Schweiz. Damit liegt ein noch deutlicheres Anknüpfungskriterium vor und entspricht die Ausgangslage vom Ge- halt her BGE 125 IV 177. - 43 - 8.10. Die Vorinstanz sprach sodann den Beschuldigten hinsichtlich des Anklage- vorwurfs in Ziff. 11 des 1. Teils im Verfahren SB150135 (Anklageschrift S. 24/25: "Steinbrück 2009/2010") frei, weil betreffend den in Mauritius abgeschickten und an den Finanzminister in Deutschland adressierten Brief (Anklageschrift SB150135 Rz. 65 und 66) es "doch sehr fraglich" erscheine, ob ein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz gegeben sei. Der einzige Bezug zur Schweiz bestehe hier darin, dass sich die angebotenen Daten auf Kunden einer Schweizer Bank beziehen sollen. Da die Anklage diesbezüglich im Unterschied zum Komplex "AJ'._____ 2008" nicht behaupte, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG habe Schaden zufügen wollen, sei ein Erfolgsort in der Schweiz ei- gentlich nicht auszumachen. Letztlich könne diese Frage aber offen gelassen werden, da der Beschuldigte vom betreffenden Anklagevorwurf ohnehin aus rechtlichen Gründen freizusprechen sei. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre späteren Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17, mit Verweis auf S. 104 ff.). Zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Buch "AP._____" (SB150135 Anklage- schrift Rz. 67) verneint die Vorinstanz die schweizerische Gerichtsbarkeit dann aber ausdrücklich: Nachdem die Anklage nicht behaupte, dass der Beschuldigte Daten einer Schweizer Bank angeboten habe, fehle es an einem Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Da die Verletzung des Bankgeheimnisses in Deutschland nicht strafrechtlich sanktioniert werde, fehle es an der von Art. 6 f. StGB vorausgesetzten beidseitigen Strafbarkeit, weshalb auch diese Bestimmun- gen nicht zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts führten. Selbst wenn aber die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben wäre, müsste der Be- schuldigte – so die Vorinstanz abschliessend – auch in diesem Punkt darum frei- gesprochen werden, weil der Beschuldigte hier gleichermassen die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17/18). 8.10.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Schlüsse berufungsweise. Sie ist der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung zum Erfolgsbegriff im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch in diesem Zusammenhang ein genügend enger Bezug - 44 - zur Schweiz gegeben sei. Der Beschuldigte habe mit seiner beabsichtigten Offen- legung gegenüber dem deutschen Staat darauf abgezielt, in Deutschland an- sässige Personen "vom Zuschnitt eines AQ._____ oder AR._____ mit Konten in GP._____ und deren Trust-Strukturen, welche die Assets bekanntlich in GP._____ deponieren" zu verraten. Die geschützten Interessen und der beab- sichtigte Schaden sei damit ohne Zweifel auch dort gelegen, wo die finanziellen Werte und die streitgegenständlichen Geschäftsbeziehungen letztlich geankert hätten, nämlich in GP._____. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationa- len Verhältnis grundsätzlich geboten sei, selbst in Fällen ohne engen Bezug der Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 ff., 177), vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass "in casu der Bezug zur Schweiz enger nicht sein könnte" (SB150135 Urk. 149 S. 9; Urk. 237 S. 18/19). 8.10.2. Die Verteidigung teilt die Auffassung der Vorinstanz: weder sei Schweizer Recht anwendbar noch habe – eventualiter – der Beschuldigte einen strafbaren Versuch begangen (SB150135 Urk. 124 S. 31-33; Prot. II S. 100, 102). 8.10.3. Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie beim Brief an Peer Steinbrück hinsichtlich der Frage des Geltungsbereichs des schweizerischen StGB (Art. 3 ff. StGB) keinen entscheidenden Unterschied zur Konstellation im Anklagepunkt "AJ'._____ 2008" sieht: Nach Meinung der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte im Sinne der Rz. 65/66 der Anklageschrift versucht, dem deut- schen Finanzminister geheime Daten von Kunden der Bank W._____ AG zu übergeben. Damit hätte zwar der Verrat nicht in der Schweiz stattgefunden, doch wäre der Schaden der Bankgeheimnisverletzung offensichtlich in der Schweiz eingetreten, nachdem Daten einer in der Schweiz domizilierten schweizerischen Bank zur Diskussion stehen. Wenn die Vorinstanz als entscheidendes Element ansieht, dass die Anklage nicht behaupte, es habe der Beschuldigte der Bank W._____ AG Schaden zufügen wollen (SB150135 Urk. 146 S. 16), so kann das nicht ausschlaggebend sein, nachdem vom Tatbestand von Art. 47 BankG ein Schaden gar nicht verlangt ist: Strafbar ist das blosse Offenbaren, und zwar grundsätzlich einmal unabhängig von den Motiven und Auswirkungen dieser Tat- - 45 - handlung. Dass aber der durch eine Bankgeheimnisverletzung verursachte Scha- den im Sinne eines "untechnischen Erfolgs" in der Schweiz – eben bei der Bank W._____ AG – eingetreten wäre, wenn denn der Beschuldigte deren Daten an Peer Steinbrück herausgegeben hätte, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Das muss als ausreichender Ort des "Erfolgs" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB gelten. Es liegt damit wieder eine ähnliche Situation wie in den vorstehend zitier- ten Fällen "Veruntreuung" und "Vignette" vor (BGE 124 IV 241 und BGE 141 IV 336). Nachdem Daten der Bank W._____ AG zur Diskussion stehen, konnte der "Erfolg" gar nirgends anders als in der Schweiz eintreten und war das dem Be- schuldigten auch bewusst. Nur ergänzend ist schliesslich die bereits angespro- chene Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuführen, wonach zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis bei Zuständigkeitsfra- gen eher grosszügig zu entscheiden ist (kürzlich wieder bestätigt in BGE 141 IV 205 E. 5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz unterfällt daher der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift Rz. 65 und 66 der schweizerischen Gerichtsbar- keit. Ob sich der Beschuldigte durch den Brief an Peer Steinbrück auch anklage- gemäss schuldig gemacht hat, ist dagegen eine materielle Frage, die weiter hin- ten zu beantworten ist. 8.10.4. Vollumfänglich der Vorinstanz zu folgen ist dann aber in Bezug auf den Aufruf des Beschuldigten in seinem Buch "AP._____" (SB150135 Anklageschrift Rz. 67): Hier fehlt es an einem genügend konkreten "Erfolgsort" in der Schweiz und mithin einem ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Auch die Anklage gibt nichts Weiteres als den Wortlaut im Buch wieder, wonach der Beschuldigte den deutschen Behörden "Daten und Fakten zur Be- kämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle. Die Anklage behauptet nicht einmal, es sei um Daten schweizerischer Institute oder gar konkret der Bank W._____ AG gegangen, und Solches ergäbe sich auch nicht aus der zitierten Passage aus dem Buch – im Gegensatz zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Brief an Peer Steinbrück, wo der Beschuldigte die Bank W._____ mehrfach erwähnt (SB150135 ÜB 120001). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend - 46 - SB150135 Anklageschrift Rz. 67 ("Steinbrück 2009/2010, AP._____") hat es da- mit beim schon vorinstanzlich erkannten Freispruch zu bleiben (SB150135 Urk. 146 S. 17). 8.11. Der Vorinstanz weiter zu folgen ist insoweit, als sie die schweizerische Ge- richtsbarkeit hinsichtlich Ziff. 12 des ersten Teils der Anklageschrift im Verfahren SB150135 (Rz. 68 ff.) bejaht ("Wikileaks 2011"). Es gilt hier – mutatis mutandis – das vorstehend Ausgeführte. Sollte der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift Kundendaten der Bank W._____ AG Wikileaks bzw. dessen Exponenten überge- ben haben, liegen ausreichende Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, um die Anwendbarkeit des StGB zu begründen – zumal der Beschul- digte überdies damals seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (SB150135 Urk. 146 S. 18). 8.12. Die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat schliesslich die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für den "Sachverhalt Teil 2, Merkel 2007" (Anklageschrift S. 28 ff.) als gegeben erachtet, und zwar hinsichtlich des Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer gefälschten Urkunde). Auf die – vom Beschuldigten im Übrigen zugegebene (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; Urk. 124 S. 42; Urk. 233 S. 42) – Fälschung als Solche des angeblichen Briefs der Bank W._____ AG an Angela Merkel sei das schweizerische StGB zwar nicht anwend- bar, weil der Beschuldigte mit der Fälschung auf Mauritius ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt begangen habe, was im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 97 IV 205 ff., 209 f.) die Anwendung schweizerischen Rechts aus- schliesse. Wenn ein Täter die von ihm selbst gefälschte Urkunde aber auch ge- brauche, dürfe er nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifi- kats bestraft werden. Der Gebrauch der gefälschten Urkunde sei für den Urkun- denfälscher jedoch nur dann mitbestrafte Nachtat, wenn er für die Urkundenfäl- schung zur Rechenschaft gezogen werden könne. Bleibe dieser für die Fälschung straflos, z.B. weil er die Tat im Ausland begangen hat, sei der Gebrauch der fal- schen Urkunde strafbar (BGE 96 IV 155 ff., 167, m.w.H.). Betreffend den Ge- brauch der gefälschten Urkunde sah die Vorinstanz dann die schweizerische Ge- richtsbarkeit im Sinne ihrer bisherigen Erwägungen zu Art. 8 Abs. 1 StGB als ge- - 47 - geben an, nachdem der Beschuldigte mit der Publikation des Schreibens auf Wi- kileaks der in der Schweiz domizilierten Bank W._____ AG Schaden zugefügt ha- be. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wäre: Der Gebrauch einer falschen Ur- kunde sei auch in der Republik Mauritius strafbar, der Beschuldigte befinde sich in der Schweiz und die Tat lasse nach schweizerischem Recht die Auslieferung zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c StGB; SB150135 Urk. 146 S. 18-20). 8.12.1. Die Verteidigung hält dem berufungsweise wiederum ihre Ausführungen zur Zuständigkeit bei Tätigkeitsdelikten entgegen. Sowohl in Bezug auf die Fäl- schungshandlung als auch auf den Gebrauch liege der Begehungsort auf Mauritius, was die schweizerische Gerichtsbarkeit ausschliesse. Sodann sei auch gestützt auf Art. 7 StGB die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts nicht gegeben: Insbesondere genüge der von der Vorinstanz angegebene Internet-Link nicht zum Nachweis der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens nach ausländi- schem Recht (SB150135 Urk. 233 S. 44 ff.; Prot. II S. 102). 8.12.2. Art. 251 StGB ist auf den dem Beschuldigten unter "Merkel 2007" vor- geworfenen Sachverhalt klarerweise anwendbar: Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 19/20). Der von der Vorinstanz über die Website "www.wipo.int" gefundene "Criminal Code" von Mauritius ist auch über die offizielle Website des Landes ab- rufbar (http://….BD.'_____/English/….pdf). Aus dessen Art. 108 und 109 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gebrauch einer gefälschten Urkunde in Form des vor- liegenden, total gefälschten angeblichen Schreibens der Bank W._____ AG an Angela Merkel – ein "commercial or bank writing" ist gar ausdrücklich in Art. 108 Abs. 1 erwähnt – strafbar ist. Das kann auch ohne von der Verteidigerin zumin- dest implizit geforderte weitere Abklärungen festgestellt werden. Sodann ist auch zutreffend, dass auf die vom Beschuldigten alleinige Fäl- schungshandlung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit des schwei- zerischen Rechts nicht in Frage kommt: Das blosse Fälschen einer Urkunde ist – im Gegensatz zu deren Gebrauch – ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dem im Falle einer Begehung im Ausland ein "Erfolgsort" im Sinne eines Anknüpfungs- - 48 - punktes gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB fehlt (BGE 97 IV 205 E. 2; 105 IV 326 E. 3c). Zu ergänzen bleibt aber, dass über die Vorinstanz hinaus auch hinsichtlich der Fälschungshandlung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wä- ren: Das ergibt sich gleichermassen aus Art. 108 ff. des Criminal Codes von Mauritius, also genau dort, wo die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit dem Gebrauch einer falschen Urkunde nachgeschlagen hat (vgl. die vorstehend wie- dergegebene Webadresse). Alle im vorliegenden Zusammenhang in Frage kom- menden Fälschungshandlungen und der Gebrauch von gefälschten Dokumenten sind dort mit "penal servitude" (Zuchthausstrafe) bedroht, deren Mindestdauer gemäss Art. 11 des Criminal Codes 3 Jahre beträgt (a.a.O.). Die Tat ist damit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB auch am Begehungsort strafbar und liesse die Auslieferung zu (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). 8.12.3. Es bleibt damit an dieser Stelle die Feststellung, dass hinsichtlich des An- klagevorwurfs "Merkel 2007" vollumfänglich das schweizerische Recht zur An- wendung kommt. 8.13. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit Ausnahme des Punkts "Steinbrück 2009/2010, AP._____" für alle Sachverhalte, wie sie von den Staats- anwaltschaften zur Anklage gebracht worden sind, die schweizerische Gerichts- barkeit gegeben ist. Ob dann das schweizerische Recht allenfalls doch nicht an- wendbar sein könnte, weil einzelne oder mehrere Voraussetzungen des konkre- ten Tatbestands nicht gegeben sind, ist eine materielle Frage, die nicht im Rah- men der Zuständigkeitsprüfung, sondern bei der Subsumtion der Handlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand, dessen Erfüllung die Staatsanwaltschaft be- hauptet, beantwortet werden soll. Ergibt sich dann, dass das Schweizerische Recht nicht anwendbar ist, hat ein Freispruch zu ergehen.
- Prozessuales; Weiteres (SB150135) Den vorinstanzlichen Erwägungen unter den Titeln "Untersuchungshaft" (SB150135 Urk. 146 S. 20 ff.), "(Haus)Durchsuchung, (Ent)Siegelung, Beschlag- nahme" (SB150135 Urk. 146 S. 22 ff.), "Verteidigung, Privatklägerschaft" (SB150135 Urk. 146 S. 24/25), "(Weitere) Beschwerdeverfahren, Ausstands- - 49 - verfahren" (SB150135 Urk. 146 S. 25 ff.) und "Prozessuale Anträge" (SB150135 Urk. 146 S. 28 ff.) ist nichts beizufügen bzw. es kann – soweit im Berufungs- verfahren überhaupt noch von Relevanz – darauf verwiesen werden.
- Sachverhalt, Allgemeines 10.1. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzli- chen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes- gemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). 10.2. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 10.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass er mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last - 50 - gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann allerdings nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 Rz. 12, und BGE 124 IV 86 E. 2a mit Verweis). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewiss- heit davon überzeugt zu sein. 10.4. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiese- nen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indi- zienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es - 51 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4., zuletzt auch Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2). 10.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (vgl. dazu ausführlich BGE 129 I 49 E.5).
- Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____) Wie gesehen anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2 und mithin, sich durch den Versand der dort genannten zwei E-Mails der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Schuldspruch der Vor- instanz ist in Rechtskraft erwachsen und bildet daher nur im Zusammenhang mit der Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- Sachverhalt SB110200: Anklageziffer II.3 (Drohung durch Zusendung von Telefaxen an T._____) 12.1. Weiter hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. II.3 als er- stellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 8-14). Der Beschuldigte bestreitet dem- gegenüber auch im Berufungsverfahren, T._____ am 7. und 10. Juni 2005 drei Telefaxe mit drohendem Inhalt zugesandt zu haben, um diesen zum Verlassen der Schweiz oder zur Kooperation zu bewegen (vgl. SB110200 Urk. 3/3 S. 1 ff.; - 52 - Urk. 3/4/1 S. 14; Urk. 61 S. 1 und 62 S. 4, Urk. 64 S. 26 ff.; Urk. 141 S. 29 ff.; Urk. 145 S. 19 ff.; Urk. 434 S. 53 ff.). 12.2. Der Vorderrichter begründet sein Urteil zusammengefasst folgendermassen: Die Tatsache, dass die Standorte der Publiphone, von welchen aus die Telefaxe geschickt wurden, auf dem Arbeitsweg bzw. im Nachbarort des Wohnortes des Beschuldigten liegen, sei als Indiz für dessen Täterschaft zu werten. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten müssten dessen Aussagen als unglaubhaft gewürdigt werden. Es sei zudem aufgrund der aufgefundenen Daten auf den Da- tenträgern des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Faxzuschriften verfasst habe. In dem vom Beschuldigten verfassten "Insider- Report" werde auf die angeblich fragwürdigen Geschäftspraktiken von T._____ hingewiesen. Die betreffende Textpassage illustriere, dass der Beschuldigte of- fensichtlich einen Groll gegen diesen gehegt habe. Im Übrigen füge sich auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Internet mittels Eingabe des Suchbegriffs "T._____" gezielt nach Informationen über den Privatkläger gesucht habe, nahtlos in den von der Anklagebehörde beschriebenen Sachverhalt ein (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.). 12.3. Ein direkter Nachweis dafür, dass der Beschuldigte die zur Diskussion ste- henden Telefaxe verfasst und versandt hat, liegt allerdings nicht vor. Der namens des Geschädigten am 14. Juni 2005 deponierte Strafantrag richtete sich noch ausdrücklich gegen Unbekannt (SB110200 Urk. 1/1.1). Erst im Verlaufe der – auch auf den Vorwurf weiterer strafbarer Handlungen gerichteten – Unter- suchung kristallisierte sich der Verdacht heraus, dass es sich beim Absender um den Beschuldigten gehandelt haben könnte (vgl. dazu den polizeilichen Unter- suchungsbericht vom 6. Juni 2007 SB110200 Urk. 1/1, insb. S. 20/21). Unter an- derem äusserte auch T._____ selbst in seiner polizeilichen Befragung vom
- August 2005 eine solche Vermutung (SB110200 Urk. 3.1 S. 6) und wiederhol- te dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2008 (SB110200 Urk. 4.0 S. 4, 6). Er betonte aber, dass er anfänglich keine Ahnung über die seines Erachtens gegebene Täterschaft gehabt habe (a.a.O. S. 4, 5, 6). - 53 - 12.4. Nun ist es tatsächlich so, dass sehr Vieles auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hindeutet: 12.4.1. Die Absendeorte (öffentliche Telefonkabinen beim Bahnhof GP._____ resp. beim Bahnhof AA._____, SB110200 Urk. 1 S. 2 f. und S. 11) liegen auf dem damaligen Arbeitsweg des Beschuldigten – jedenfalls auf einem möglichen Ar- beitsweg (Wohnort … [Adresse], Arbeitsort AV._____ Investments SA, ...[Adresse] [vgl. SB110200 ND 1 Urk. 2/14.9 und 2/19.7]). Zwar stimmt – mit der Verteidigerin (SB110200 Urk. 145 S. 22) –, dass AW._____ [Ortschaft] geogra- phisch näher bei GP._____ liegt als AA._____. Deshalb liegt aber AA._____ nicht "ganz sicher nicht auf dem Arbeitsweg des Beschuldigten" (a.a.O.): Vielmehr führt zu bestimmten Tageszeiten die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von AW._____ nach GP._____ sehr wohl über AA._____ (vgl. www.sbb.ch). Zudem ist AA._____ der Hauptort und grösste Ortsteil der Gemeinde AW._____, und es liegen die beiden Ortsteile unmittelbar nebeneinander, sodass für den Beschuldig- ten – wäre er denn der Täter – sogar ein bewusster "Umweg" über AA._____ mit geringstem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen wäre, wenn er sich nicht für ir- gendwelche Kommissionen ohnehin in den Gemeindehauptort hat begeben müs- sen. Allein: Sowohl der Bahnhof GP._____ als auch der Bahnhof AA._____ sind sehr gut frequentierte Pendlerbahnhöfe, und es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Dritter die drei Telefaxe verfasst und allenfalls gar die Aufgabeorte bewusst derart gewählt hat, dass sie auf den Beschuldigten hin- deuten. Für sich alleine betrachtet kann aus den Aufgabeorten jedenfalls nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. 12.4.2. Dem Beschuldigten waren die Geschäfts- und Privatadressen von T._____ bekannt (SB110200 Urk. 1 S. 20). Angesichts der Kontakte des Beschuldigten mit dem Privatkläger erstaunt das hingegen nicht. Die beiden kannten sich von ihren Tätigkeiten auf den Cayman her und hatten nach Darstellung des Privatklägers Kontakt bei Meetings und nachfolgenden Mittag- oder Abendessen (SB110200 Urk. 3.1 S. 7). Nachdem der - 54 - Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger sich in GP._____ aufhält (SB110200 Urk. 3.5 S. 10), und er – zugegebenermassen – Internet-Recherchen über diesen angestellt hatte (SB110200 Urk. 3.7 S. 3 ff.), war es naheliegend, dass er auf Wohn- und Arbeitsort stiess. Auch aus der Kenntnis dieser Daten kann deshalb nicht auf den Beschuldigten als Täter geschlossen werden. 12.4.3. Kenntnisse über die Verbindung Privatkläger - AY._____ Nach Aussagen des Privatklägers wussten "offiziell nicht mehr als fünf Personen" davon, dass er Vermögenswerte der Familie AY._____ verwaltet habe: neben dem Steueranwalt AZ._____ sein – des Privatklägers – Vater, seine Sekretärin, BA._____ sowie BB._____, je von der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). Allerdings wirkt hier schon der vom Privatkläger verwendete Terminus "offiziell" relativierend, und er musste denn auch anfügen, nicht ausschliessen zu können, dass auch Personen bei der W1.'_____ auf den Cayman Islands Bescheid ge- wusst hätten (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). In diesem Sinne äusserte er auch die Vermutung, dass es sich beim Absender der Telefaxe um den Beschuldigten ge- handelt haben könnte; "A.'_____", der als Manager für Banking Operations zu- ständig gewesen sei (a.a.O. S. 6; vgl. auch SB110200 Urk. 4.0 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte effektiv über die Verbindung Privatkläger – AY._____ in etwa Be- scheid wusste, geht aus seinem "Insider-Report" hervor (Beilage 3 zu SB110200 Urk. 3/7). Nachdem nicht nur der Beschuldigte, sondern möglicherweise auch noch eine weitere nicht näher bekannte Anzahl von Personen um die Verbindung des Pri- vatklägers zur Familie AY._____ wusste, kann deshalb nicht mit der erforderli- chen Sicherheit auf den Beschuldigten als Urheber der Telefaxe geschlossen werden. Dass es sich – so die Vorinstanz – einerseits nur um einen beschränkten Kreis gehandelt habe, der überhaupt Kenntnis von der Verwaltung der AY._____- Gelder durch den Privatkläger hatte, und andererseits der Beschuldigte nach sei- nem eigenen Eingeständnis "als einer von wenigen Eingeweihten" von der AY._____-Affäre und der Rolle des Privatklägers darin gewusst habe (SB110200 - 55 - Urk. 77 S. 10), stimmt deshalb so dahingehend nur beschränkt, als keineswegs feststeht, dass tatsächlich nur ein (ganz) kleiner Personenkreis um die Verbin- dung des Privatklägers zur Familie AY._____ gewusst hätte. Die Kenntnisse des Beschuldigten können damit unter Umständen ein Motiv für die inkriminierten Te- lefaxe liefern; ein Nachweis, dass der Beschuldigte deren Verfasser und Absen- der war, kann damit aber nicht erbracht werden. 12.4.4. "Insider-Report" und Internet-Recherchen über den Privatkläger Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben den "Insider-Report" als eine Art "Abschiedsbrief" verfasst, aufgrund der Drohungen, die gegen ihn und seine Familie geäussert worden seien. Er habe das Gefühl gehabt, "irgendwo stinkts". Mit seinen Ausführungen über den Privatkläger habe er Dritten einen Hinweis ge- ben wollen, dass dies eine Möglichkeit für sein allfälliges Ableben sein könnte (SB110200 Urk. 3.7 S. 7). Er habe im Privatkläger einen möglichen Verfolger ge- sehen, der ihn bedrohe. Er habe aus Frustration "Sachen" über ihn zusammen- getragen und niedergeschrieben, damit Untersuchungsbehörden nach seinem Tod einen Hinweis finden würden (SB110200 Urk. 3/8 S. 4). Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich nicht ausgeschlossen werden bzw. liegt sogar zwanglos nahe, dass der Beschuldigte aus dieser Frustration heraus auch die inkriminierten Telefaxe verfasst und gesandt hat. Allerdings lassen sich in den sichergestellten und ausgewerteten Daten keine Hinweise darauf finden. Alleine dass ein nachvollziehbares Motiv vorliegt, reicht für die Annahme einer Tä- terschaft aber wiederum nicht aus. 12.5. Es stellt sich damit die Frage, ob aufgrund aller Indizien der Schluss zulässig ist, dass vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Die Frage muss aber verneint werden. Zwar weisen jedes einzelne Indiz und insbesondere auch alle Indizien in ihrer Gesamtheit recht deutlich auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. Die von der Vorinstanz angestellten Erwägungen und Schlüsse sind nicht abwegig (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.). Letztlich besteht aber nur ein – wenn auch recht weit verdichteter – Verdacht, nicht indessen die erforderliche Gewissheit. Es bestehen - 56 - ernst zu nehmende Zweifel daran, ob nur der Beschuldigte als Urheber der drei Telefaxe in Frage kommt. 12.6. Lässt sich der Sachverhalt nicht mit der genügenden Sicherheit erstellen, verlieren die Aussagen des Beschuldigten dazu an Relevanz bzw. vermöchten sie nur dann etwas an der Beweislage zu ändern, wenn sich den Depositionen gera- dezu eine Selbstbelastung entnehmen liesse. Das ist nicht der Fall, auch wenn die Aussagen des Beschuldigten, wie dies der Vorderrichter richtig gesehen hat, alles andere als plausibel und insgesamt wenig glaubhaft sind (SB110200 Urk. 77 S. 10 ff.). Unzulässig ist allerdings, als Indiz für die Täterschaft zu werten, dass es der Beschuldigte zuweilen gänzlich verweigert habe, Aussagen zu machen, oder dass "mehrfach Einvernahmen vorzeitig abgebrochen werden mussten, da sich der Beschuldigte weigerte, weitere Aussagen zu machen" (so die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht beruft, nämlich nur dann zu dessen Nachteil in die Beweiswürdigung einbeziehen, wenn er sich weigert, zu seiner Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, obwohl eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 1P.641/2000 vom
- April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; bestätigt in 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.5 und 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, und auch indirekte Zugaben liessen sich den Aussagen des Beschuldigten nicht ent- nehmen. 12.7. Dies führt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Frei- spruch.
- Sachverhalt SB110200: Anklageziffer III.4 (E-Mail "Hi dirty pig…") 13.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Vorderrichters, der den Beschuldigten diesbezüglich verurteilte, bestreitet dieser auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (ND 4) weiterhin, - 57 - am 7. August 2007 dem Privatkläger U._____ vom Account "ro- bin.hood[…]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das in der Anklageschrift aufgeführte E-Mail "Hi dirty pig…" gesandt zu haben. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung bestritt er sogar, dass am 7. August 2007 vom Account "robin.hood[...]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das fragliche Mail überhaupt gesendet worden sei. Er gab indessen zu, im fraglichen Zeitpunkt auf Mauritius gewohnt, die Telefonnum- mer "..." besessen und U._____ von dieser Nummer aus mehrfach angerufen zu haben. Ob er am 7. August 2007 in Mauritius war, konnte oder wollte er nicht sa- gen (SB110200 Urk. 61 S. 1; Urk. 80 S. 3; Urk. 141 S. 33-36). In der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 verweigerte er die Aussagen zum Thema (SB110200 Urk. 428 S. 7 ff.). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei nicht erwiesen, dass das in Fra- ge stehende E-Mail effektiv von Mauritius aus versandt worden sei. Das sei ledig- lich eine nicht belegte Parteibehauptung. Umso weniger könne von der Täter- schaft des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 145 S. 26-29). Aus den zu- sätzlichen Erkenntnissen im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen werde seitens der Untersuchungsbehörden "krampfhaft und mit weit hergeholten Erklä- rungen" versucht, die Täterschaft des Beschuldigten zu konstruieren (SB110200 Urk. 434 S. 57). 13.2. Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung in diesem Zusammenhang an- lässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung ihren Beweisantrag erneuert, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail-Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 verschickt worden sei (Prot. II S. 24). Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurde – unter anderem – dieser Beweisantrag gutgeheissen und der Staatsanwaltschaft aufgetragen, ergänzend abzuklären, wer im fraglichen Zeitraum die IP- Adresse "…" benützt habe und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[...]@yahoo.com" bzw. "ro- bin.hood[...]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[...]@hotmail.com" sei bzw. gewesen sei (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.). - 58 - 13.3. Dem E-Mail selber (SB110200 ND 4 Urk. 5e) ist lediglich der Absender "robin.hood[...]" mit der Adresse "robin.hood[...]@yahoo.ca" zu entnehmen. Die IP-Adresse des Absenders "…" (vgl. SB110200 ND 4 Urk. 5 f.) ist dem Internet- provider "BC._____" auf Mauritius zugeordnet (SB110200 ND 4 Urk. 5h = SB110200 ND 4 Urk. 50). Ein erstes, ursprünglich schon am 11. Oktober 2007 nach Mauritius gestelltes Rechtshilfegesuch blieb trotz erheblicher Bemühungen der Staatsanwaltschaft ohne Resultat und wurde schliesslich nicht mehr weiter- verfolgt, nachdem die dortige "State Attorney" zuerst ergänzende Angaben und später ein erneutes, vollständiges Rechtshilfeersuchen verlangt hatte (SB110200 ND 4 Urk. 9/1-12 sowie SB110200 eUA Urk. 7/4/2-11). 13.4. Im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen wurde deshalb das Ersuchen im Sinne der damaligen Forderungen der "State Attorney" am 10. Februar 2012 bzw. 19. März 2012 erneuert (SB110200 eUA Urk. 7/1 ff., 7/10). Die Behörden von Mauritius blieben jedoch abermals ohne Reaktion, ungeachtet wiederholter Nachfragen auf postalischem und elektronischem Weg (SB110200 eUA Urk. 7/11-17). 13.5. Weiter unternahm die Staatsanwaltschaft Abklärungen bei "Yahoo" (SB110200 eUA Urk. 8/2-8/8 sowie 9/2-9/6), welche jedoch hinsichtlich der hinter den "robin.hood[...]"-E-Mail-Adressen stehenden Personen keine Resultate erga- ben (SB110200 eUA Urk. 9/8). Gleiches gilt für eine Anfrage an die Microsoft Corporation (SB110200 eUA Urk. 10/1 und 10/2). 13.6. Im Rahmen der Untersuchung im nunmehrigen Berufungsverfahren SB150135 erfolgten beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung und verschie- dene Sicherstellungen. Mit Blick darauf, dass sich daraus auch für das vorliegen- de Verfahren Erkenntnisse gewinnen lassen könnten, ersuchte die Staatsanwalt- schaft die – nach der Rückweisung beim Obergericht verbliebene – Verfahrens- leitung darum, die Polizei im Rahmen der Beweisergänzungen zu beauftragen, die sichergestellten Datenträger und dergleichen zu durchsuchen und auszu- werten (SB110200 Urk. 198). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident diesen Antrag gut (SB110200 Urk. 208). - 59 - In der Folge wurden die am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Com- puter und Datenträger mit dem Fokus dahingehend untersucht, ob sich daraus Hinweise ergeben, dass der Beschuldigte der Urheber des E-Mails vom 7. August 2007 gemäss Anklageziffer III.4 an U._____ sein könnte. Wie dabei vorgegangen wurde und welche Erkenntnisse daraus gewonnen wurden, lässt sich dem polizei- lichen Nachtragsrapport vom 13. Juni 2013 entnehmen (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 4 ff.). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus insbe- sondere, dass der Beschuldigte unter dem Decknamen "Robin Hood" agiert und durchaus auch ein Motiv gehabt habe, E-Mails mit bedrohlichem Inhalt an U._____ zu versenden (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 8). 13.7. Auch ohne die Resultate der rechtshilfeweisen Abklärungen bezüglich IP- und E-Mail-Adresse können angesichts der nunmehr gegebenen Beweislage kei- ne Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der U._____ am 7. Au- gust 2007 das E-Mail gemäss Anklageziffer III.4 hat zukommen lassen: 13.7.1. Zunächst ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen diesbezüglich beigepflichtet werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 35-37; Art. 82 Abs. 4 StPO): Auch ohne eine entsprechende Bestätigung seitens der Behörden aus Mauritius oder von "Yahoo", Microsoft o.ä. steht fest, dass die IP-Adresse …, welche als Absender den in den Kopfzeilen des E-Mails enthaltenen Informatio- nen entnommen werden kann, in Mauritius zu lokalisieren ist, und zwar beim In- ternetprovider "BC._____" bzw. "BC1._____" (SB110200 ND 4 Urk. 5 h; sowie etwa auch "www.utrace.de" oder "www.ip-adresse-ermitteln.de"). Wenn die Ver- teidigung dazu ausführt (SB110200 Urk. 145 S. 28), die IP-Adresse sage nur et- was darüber aus, "dass der betreffende E-Mail-Account über diesen Host/Server läuft" und "der Account-Inhaber an einem ganz anderen Land/Kontinent sein" könnte, so stimmt dies nur insofern, als ein versierter Anwender möglicherweise die Kopfzeileninformationen von versandten E-Mails manipulieren oder – etwa über ein Anonymisierungsnetzwerk wie "Tor" – verschleiern könnte. Im Falle ei- nes "Normalusers" ist dagegen die IP-Adresse des Netzwerkzugriffs in den Kopf- zeileninformationen eines E-Mails zu finden. Dieser Netzwerkzugriff kann etwa ein WLAN oder eine den Gästen zur Verfügung stehende Internetstation eines Hotels - 60 - sein, oder aber auch ein von einem Provider gestelltes Datenfunknetz. So oder anders gibt deshalb die Geolokalisation der Absende-IP-Adresse im Normalfall Auskunft zumindest über die Region, aus welcher ein E-Mail versandt worden ist. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte zu haben, spricht vorliegend die IP-Adresse je- denfalls deutlich stärker dafür als dagegen, dass das fragliche E-Mail in Mauritius versandt worden ist. Nachdem der Beschuldigte zur Tatzeit grundsätzlich in Mau- ritius wohnhaft war und auch anerkannte, von seinem dortigen Telefonan- schluss … aus unter anderem am 9. August 2007 U._____ angerufen zu haben (SB110200 Urk. 77 S. 36; Urk. 141 S. 34/35), wäre also durchaus möglich, dass er zwei Tage vorher, am 7. August 2007, ein E-Mail an diesen gesandt haben könnte. 13.7.2. Der Suchlauf, den die Polizei mit den Begriffen "robin.hood[...]@ yahoo.ca" sowie spezifischen Textpassagen aus dem E-Mail "Hi dirty pig…" über den beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenbestand vorgenommen hat, ergab keine direkten Hinweise auf den fraglichen Anklagesachverhalt (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 5). Auch das bedeutet aber nicht zwingend, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Erstellen/Versenden des fraglichen E-Mails kein Bezug besteht: Erstens erfolgte die Beschlagnahme der untersuchten Computer und Da- tenträger über drei Jahre nach der Tatzeit und hätten demnach auch Daten bei- seite geschafft werden können. Und zweitens hat der Beschuldigte durch sein eingestandenes Handeln gemäss Anklageziffer I.2.2 dokumentiert, dass ihm ge- läufig ist, E-Mails von öffentlichen Internetstationen aus zu versenden (welche logischerweise keine Spuren auf dem eigenen Computer und eigenen Daten- trägern hinterlassen). 13.7.3. Aus verschiedenen Dateien, welche im beim Beschuldigten beschlag- nahmten Datenbestand gefunden wurden, ergibt sich indessen, dass der Be- schuldigte immer wieder als "Robin Hood" aufgetreten ist und seine Korres- pondenz auch entsprechend gezeichnet hat (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 7 ff.): 13.7.3.1. Anfangs Mai 2007 wurde auf dem Computer "Sony" des Beschuldigten ein Dokument erstellt und unter dem Pfad \A._____\Daten - 61 - A._____\W._____\Presse abgespeichert, mit welchem sich "Robin Hood" als Un- terzeichner in englischer Sprache an Kunden der Bank W._____ wendet ("Dear W._____ Client, …"). Unter Verweis auf Zeitungsberichte über Steuerbetrüger wird den Adressaten eröffnet, dass "Robin Hood" und die Bank W._____ den Steuerbehörden Daten und Informationen über die Beziehungen des Adressaten zu W._____ GP._____ und W._____ Guernsey and Cayman offenbaren werden. Es gebe – so fährt "Robin Hood" fort – nur eine Möglichkeit, dies zu verhindern: Wenn die Adressaten Druck auf die Bank ausübten, damit diese die Angelegen- heit mit "Robin Hood" löse ("… to solve its issues with Robin Hood"), werde er – "Robin Hood" – alles tun, um zu verhindern, dass die Informationen an die Behör- den herausgegeben werden. Als "Deadline" wird der 15. Mai 2007 angegeben und geschlossen, "… after that date you will be reported!" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7227). Ob dieses Dokument dann auch versandt worden ist, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Im vorliegenden Zusammenhang ist das allerdings auch nicht re- levant. Relevant ist vielmehr Folgendes: Nachdem dieses Dokument auf dem Computer des Beschuldigten erstellt und unter einem Pfad abgespeichert worden ist, der offensichtlich auf den Beschuldigten deutet, erscheint dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verfasser. Jede andere Annahme wäre le- bensfremd, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand anderer als der Beschuldigte an dessen Computer Dokumente erstellt und in einem dem Be- schuldigten zuzuordnenden Ordner abgespeichert hätte. Hinzu kommt, dass der Inhalt des Schreibens vom Gehalt her durchaus zum E-Mail passt, welches der Beschuldigte anerkanntermassen gemäss Anklageziffer I.2.2 am 12. August 2005 an die Bank W._____ AG bzw. V._____ versandt hat: Auch dort ging es darum, dass von der Bank verlangt wurde, gegen Mitarbeitende vorzugehen aufzuhören, ansonsten Klientendaten verschiedensten Stellen, u.a. auch Steuerbehörden, of- fenbart würden. Das im Datenbestand des Beschuldigten vorgefundene Schreiben "Dear W._____ Client, …" belegt deshalb bereits ziemlich offensichtlich, dass dieser sich teilweise als Robin Hood bezeichnet hat. - 62 - 13.7.3.2. Am 30. April 2007 und 2. Mai 2007 sandte der Beschuldigte von seinem privaten E-Mail-Konto "A.''_____@BF._____.ch" ("A.'''._____" und "B.'_____" of- fenbar für "A._____" und "B._____") an seine damalige Büroadresse "A._____@F._____.com" den Entwurf eines E-Mails mit dem Titel "W._____ Da- tenklau - deutsche Steuersünder müssen mit Freiheitsstrafen rechen [sic], …". Nach der Anrede "Sehr geehrter Herr U._____" nimmt der Beschuldigte im We- sentlichen Bezug darauf, dass Informationen an die deutschen Steuerbehörden "Wirtschaftskapitäne und Adelige" beträfen, und er prangert den Umstand an, dass unter anderem Steuerhinterziehung "vom Kanton Zürich geschützt" werde. Sodann rechtfertigt sich der Beschuldigte, dass er "die Daten in meiner Funktion juristisch gesehen nicht gestohlen haben" könne, und er kritisiert in zunehmend aggressivem Ton das Verhalten der Bank in den damals geführten Vergleichsge- sprächen. Schliesslich nennt der Beschuldigte verschiedenste Stellen, die er nun informieren werde. Gezeichnet ist das E-Mail mit "A._____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7232-7235). Praktisch dieses gesamte E-Mail versandte der Beschuldigte mit Ausnahme we- niger Absätze "copy paste" (unschwer daran zu erkennen, dass auch offen- sichtliche Orthografiefehler – u.a. das vorstehend erwähnte "rechen" – mitkopiert wurden) am 18. Mai 2007 von seinem privaten "BF._____"-Konto an "cash@BG.'_____.ch" [sic], und zwar mit dem Betreff "Datenklau W._____" und der Anrede "Sehr geehrter Herr BH._____". Offenbar sollte so der Eindruck er- weckt werden, die Zeitschrift "Cash" habe die Kopie eines an BH._____ gerichte- ten E-Mails erhalten. Das E-Mail dürfte allerdings nicht angekommen sein, nach- dem der Beschuldigte die Adresse falsch geschrieben hat ("cash@BG.'_____.ch" statt "cash@BG._____.ch"). Auch das ist in vorliegendem Zusammenhang aber nicht relevant; relevant ist, dass dieses zweite E-Mail nicht mehr mit "A._____", sondern mit "Robin Hood" unterzeichnet war (SB110200 eUA Urk. 6/8/7237- 7239). Diese Dokumente, beide ebenfalls im Computer des Beschuldigten gefunden, er- härten damit dessen Auftreten als "Robin Hood". - 63 - 13.7.3.3. Unter dem Pseudonym "BI.'_____" betreibt bzw. betrieb jedenfalls da- mals Prof. Dr. BI._____ von der Universität … eine Website mit "Essays aus … zu Wirtschaft und Gesellschaft" (www.BI.'_____.de). Dort äusserte er sich am 27. April 2007 kritisch darüber, dass Staaten mithilfe gestohlener Daten Steuerstraf- verfahren einleiteten. Konkret nahm er Bezug darauf, dass die deutschen Finanz- behörden Kunden der Bank W._____ ins Visier genommen hätten, wobei diese Forderungen auf von einem früheren Mitarbeiter der Bank gestohlenen Daten be- ruhten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7241-7242). Dieses Essay unter dem Titel "BJ._____" veranlasste einen "Robin Hood" am 10. Mai 2007 zu einer Erwide- rung, die von ihrem Inhalt her schon nahezu zwingend dem Beschuldigten zuge- ordnet werden muss: So teilte er "BI.'_____" praktisch in den gleichen Worten, wie sie schon in den in vorstehender Erwägung abgehandelten Dateien zu finden waren, mit, dass die Daten bei W._____ "nicht geklaut" worden seien, weil "der Mitarbeiter, der die Daten hatte", beauftragt gewesen sei, "aufgrund seiner Funk- tion COO die Daten ausserhalb der Bank aufzubewahren", damit diese "im Falle von Hurricans, Zerstörung der Bank" wieder rekonstruiert werden könnten. Weiter prangerte er die "Geldwäscherei" an, in welchem Zusammenhang "viele deutsche Adelige und Wirtschaftskapitäne" Verfahren laufen hätten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7242). Die letztzitierten – auffälligen – Begriffe sind 1:1 genau gleich in den unter Erw. 13.7.3.2 erwähnten Dateien zu finden. Auch hier ist deshalb mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei "Robin Hood" um den Beschuldigten gehandelt hat. 13.7.3.4. Der vorerwähnte Text "BJ._____" wurde sodann am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten als pdf-Dokument zusammen mit der Kopie einer Vorladung an den Beschuldigten zu einer Einvernahme als Zeuge beim Finanzamt in EQ._____ [Ortschaft] mit dem Betreff "Robin Hood ist zurück!" an die Empfänger "Leser-Service@BK._____[Zeitschrift].de" und "ver- lag@BL._____[Zeitschrift].ch" gesandt (SB110200 eUA Urk. 6/8/7255-7256). Hier ist nun der Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und "Robin Hood" geradezu offensichtlich. - 64 - 13.7.3.5. Gleiches gilt für das ebenfalls am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten versandte E-Mail mit dem Betreff "Robin Hood ist mit zurück! Achtung alle Steuerhinterzieher, Robin ist hinter Euch her!" an "info@BM._____[Medienunternehmen].com", wiederum unter Beilage des vor- erwähnten "BJ._____" sowie zusätzlich eines weiteren Beitrags von "BI.'_____". Im Text des E-Mails wird nach der Anrede "Sehr geehrtes Fernsehen" ein "Beitrag von Robin Hood" angekündigt, der nun Steuerhinterzieher jage und Steuerbetrü- ger dem Staat ausliefern werde. Es gehe "um den berühmten Fall der W._____ Bank". Wenn sie mehr wissen wollten – so wird angepriesen – "dann email Sie"; "dies wäre ein toller Beitrag für 'BN._____' [Sendung]". Unterzeichnet ist das E- Mail von "Robin" – erstellt und versandt aber zweifelsohne vom Beschuldigten. 13.7.3.6. Bereits am 6. Juli 2007 hatte der Beschuldigte – wiederum von seinem "BF._____"-Konto aus – "BO._____@BM._____.de" angeschrieben und ausführ- lich seine Geschichte unter dem Titel "Stalking, Steuerhinterziehung und -betrug der grössten Schweizer-Privatbank in GP._____" als "tolles Thema für BO._____ [Sendung]" empfohlen. Interessant ist nun, dass genau dieses E-Mail am 8. Juli 2007 von "A.''_____@BF._____.ch" aus an "info@BM._____.com" wei- tergeleitet wurde, mit dem Begleittext "BN._____, Robin Hood ist zurück! Ist Robin A._____ oder ist A._____ Robin, aber hier die Geschichte! Der Supergau, Robin bringt deutsche Steuerhinterzieher, -betrüger zur Strecke", unterzeichnet mit "A.'''_____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7272 ff.). An dieses E-Mail angehängt waren diverse weitere Dokumente, unter anderem ein Schreiben des Beschuldigten an seine Nachbarschaft in AW._____ vom 14. Februar 2006 (SB110200 eUA Urk. 6/8/7282 ff.) sowie ein Brief des Beschuldigten an BP._____ (SB110200 eUA Urk. 6/8/7295 f.). Hier liegt die Identität des Beschuldigten mit "Robin Hood" auf der Hand – er ko- kettiert geradezu damit. 13.7.3.7. Bestätigt wird dies noch einmal durch ein E-Mail vom 10. Juli 2007, mit welchem sich – offensichtlich – der Beschuldigten ab seinem "BF._____"-Konto an BQ._____ von der BR._____ [Zeitschrift] wendet und mit "Robin Hood" unter- zeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7309). - 65 - 13.7.3.8. Aus einer Kommunikation mit dem Internetportal "BS._____.de" konnte aus den Dateien des Beschuldigten weiter ein Beitrag extrahiert werden, in wel- chem "Robin Hood" verschiedene "vermutliche deutsche Steuersünder" nament- lich benannte (SB110200 eUA Urk. 6/8/7312). Hiezu wurde polizeilicherseits fest- gestellt, dass sich die Adressen der offenbarten Kunden auch in verschiedenen weiteren Dateien der am 19. Januar 2011 sowie bereits am 27. September 2005 beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern finden lassen. Dass sowohl im Beitrag in "BS._____.de" als auch in den beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten eine der fraglichen Kundenadressen durchgängig gleich falsch geschrieben wurde ("… [Adresse]" statt "… [Adresse]"), ist ein starkes Indiz dafür, dass "Robin Hood" seine Kenntnisse aus dem Datenbestand des Beschuldigten gewonnen hat – und mithin mit diesem identisch ist (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 11 mit Verweisen). Ebenso passt dazu, dass auch hier wieder im Text von "Adeligen" und "Wirtschaftskapitänen" die Rede ist – Begriffe, die der Beschuldigte beleg- termassen im Gebrauch hat (a.a.O.). 13.7.3.9. Und schliesslich konnte im Datenbestand des Beschuldigten die Datei "W._____ Fund Cayman.doc" gefunden werden, worin der Autor verschiedene Vorgänge anprangert, mit welchen "die schweizerischen Steuerbehörden, das schweizerische Volk und auch die Kunden von W._____ über den Tisch gezogen" würden. Das Dokument wurde am 6. Januar 2008 im Benutzerkonto "Büro" er- stellt und mit "Robin Hood II" gezeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7323 ff.). Dass dieses Dokument beim Beschuldigte gefunden worden ist, muss wiederum als Vermutung seiner Urheberschaft gelten. 13.7.3.10. In dem ihm zum Abschluss der ergänzenden Untersuchung vorge- legten Fragebogen (schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO, in Fort- setzung der vorgängigen Einvernahme, vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 1/7) ant- wortete der Beschuldigte – wohl nicht zuletzt angesichts der vorstehenden Be- weisergebnisse – denn auch ohne Umschweife auf die Frage, ob er jemals das Pseudonym "Robin Hood" verwendet habe, mit "ja" (SB110200 eUA Urk. 1/17/1). 13.7.3.11. Aus alledem ergibt sich darum, dass sich der Beschuldigte selbst im- mer wieder als "Robin Hood" bezeichnet hat und auch zugegebenermassen unter - 66 - diesem Pseudonym aufgetreten ist. Das bestärkt die Annahme, dass der Be- schuldigte auch Urheber des E-Mails von "robin.hood[...]@yahoo.ca" gemäss An- klageziffer III.4 sein könnte, in höchstem Masse. 13.7.4. Mit dem erwähnten E-Mail wurde U._____, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Bank W._____ AG, bekanntlich massiv bedroht. Es wurde ihm nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass ein Killer hinter ihm her sei und ihn exekutieren wer- de. Es ist mit dem polizeilichen Sachbearbeiter einig zu gehen, dass U._____ vom Absender dieses E-Mails offensichtlich als eine Person gesehen wurde, an welcher man sich für erlittenes und weiterhin zu erleidendes Unrecht zu revan- chieren und Vergeltung zu üben habe (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 6). Eine solche Gemütslage war beim Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt durchaus gegeben. Es geht aus verschiedenen jeweils entweder an U._____ al- leine oder an diesen als einen unter Vielen adressierten E-Mails des Beschuldig- ten vor dem 7. August 2007 hervor, dass dieser U._____ als einen der Hauptver- antwortlichen für verschiedene Streitpunkte nach seiner Entlassung ansah (SB110200 eUA 6/8/7345: "Insbesondere ist es Herr U._____ der Bank, der die Sache behandelt…"). So beklagte sich der Beschuldigte wiederholt darüber, dass die Privatklägerin ihn habe beschatten lassen bzw. "gestalkt" und ihm danach ein "Schweigegeld" von Fr. 500'000.– offeriert habe, was der Beschuldigte als "Be- stechung" und "Korruption" bezeichnete. Ebenso kritisierte der Beschuldigte im- mer wieder mit Nachdruck, dass sich die Bank geweigert habe, die Kosten für die ärztliche Behandlung zu übernehmen, welche zufolge Konkurses des Versiche- rers auf den Cayman Islands nicht beglichen worden waren (vgl. dazu Anklage- schrift Ziff. 1.5). Das umschrieb der Beschuldigte jeweils als "Schweinerei". (SB110200 eUA Urk. 6/8/7331-7332, 6/8/7334; 6/8/7337; 6/8/7342-7343; 6/8/7345; 6/8/7347). Stets waren diese E-Mails mit der Drohung verbunden, an die Öffentlichkeit zu gehen bzw. eine "Whistleblower-Aktion zu starten". Exempla- risch ist dafür das E-Mail des Beschuldigten an U._____ und BH._____ vom 8. Juli 2007, wo er in Aussicht stellt, "die Whistleblower Angelegenheit" sei "soweit vorbereitet, dass wir diese im richtigen Zeitpunkt veröffentlich wird" (sic!). Weiter schreibt der Beschuldigte, es seien nun "Taten angesagt", und er "werde sich ei- - 67 - nen Namen schaffen, als der Erste der… wie mir die Presse bereits bestätigt hat- te". Immerhin lässt der Beschuldigte dann der Privatklägerin noch quasi eine Hin- tertür offen: "Sollte die Bank wirklich noch dringend das Gespräch suchen, bitte ich Sie, direkt mit mir Kontakt aufzunehmen. Die Sache könnte noch gerettet wer- den" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7351). Reichlich geschmacklos schliesslich, wie der Beschuldigte am 22. Juni 2008 unter anderem U._____ mit der Bemerkung, "ich kann Ihnen diese Realität zeigen" Bilder von verhungernden Kindern zukom- men liess (SB110200 eUA 6/8/7362 ff.). Mit dem polizeilichen Sachbearbeiter passt auch zwanglos zu einer Frustreaktion, wie sie im E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesehen werden kann, dass sich der Beschuldigte am Tag zuvor, dem 6. August 2007, vom "AD._____" abgewiesen gesehen hatte: So war der vom Beschuldigten kontak- tierte Journalist des "AD._____" nicht auf die "Stalking"-Geschichte des Beschul- digten eingegangen, wo er U._____ neben BH._____ als "Auskunftsperson" an- gab, und hatte dem Beschuldigten geantwortet, der Fall sei "eigentlich noch kei- ner", und er sehe "zu wenig Anhaltspunkte" für eine Recherche (SB110200 eUA Urk. 6/8/7168-7171). Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (vgl. dazu noch später) ist unschwer anzunehmen, dass er sich durch diese Ab- sage sehr gekränkt gesehen hat. 13.7.5. U._____ äusserte bereits in seiner polizeilichen Befragung anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. September 2007 die Vermutung, dass es sich beim Absender des Mails um den Beschuldigten handeln könnte (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 1 ff.). Nicht anders lautete die Zeugeneinvernahme vom 14. August 2008 (SB110200 ND 1 Urk. 4/1): Aufgrund der Sprache und des Wissens, dass er (der Zeuge) sonst bei keiner Person einen Grund für ein solches E-Mail gehabt habe, und auch wegen der Herkunft des E-Mails sei klar, dass es vom Beschuldigten kommen müsse. Es passe auch zum Schreibstil des Beschuldigten. Man merke, dass es von jemandem stamme, der nicht Englisch als Muttersprache habe (a.a.O. S. 12 f.). Letzteres ist durchaus zutreffend: Das E-Mail ist in ungelenkem Englisch abge- fasst, das in Satzaufbau und -gebrauch an die deutsche Sprache erinnert. Inso- - 68 - fern ist der Text stark mit jenem vergleichbar, den der Beschuldigte anerkannter- massen am 12. August 2005 von AT._____ aus versandt hatte. Der Text enthält sodann auch diverse Schreibfehler: "guys like to need to be…" statt "guys like you need to be…", "My hunter will behind your back…" statt "My hunter will be behind your back…", "in a weeks time" statt "in a week's time", "in a months time" statt "in a month's time". Das ist geradezu typisch für den Beschuldigten, der seine Texte diesbezüglich nicht sehr sorgfältig zu redigieren pflegte; als Beleg dafür kann na- hezu jeder in den Akten enthaltene Text des Beschuldigten dienen. Schon die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat denn auch mit Verweis auf diverse Beleg- stellen zutreffend festgestellt, der Beschuldigte lasse erkennen, "dass er sich beim Schreiben am Computer nicht durch das Korrigieren von Tippfehlern auf- halten lässt" (SB150135 Urk. 146 S. 80/81). 13.7.6. Aus alledem erhellt, dass alles für und nichts gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. Seine Bestreitungen sind unbehelflich. Nicht im Ernst kann er angesichts der Aktenlage und der Zeugenaussage U._____s in Abrede stellen, dass das fragliche Mail aus Mauritius überhaupt versandt worden ist (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 34). Ebenfalls kann er nichts für sich daraus ableiten, dass er in der Untersuchung zunächst abstritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt auf Mauri- tius aufgehalten zu haben (SB110200 ND 1 Urk. 3 S. 15) bzw. danach keine Aus- sagen mehr dazu machte (SB110200 Urk. 3/4/1 S. 14). In der ersten Berufungs- verhandlung sagte er dazu denn auch, nicht mehr zu wissen, ob er am 7. August 2007 in Mauritius gewesen sei (SB110200 Urk. 141 S. 35). Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass der Beschuldigte am 7. August 2007 mit grösster Wahr- scheinlichkeit in Mauritius war: Jedenfalls verwies er in einem E-Mail vom 16. Juli 2007 an den TV-Journalisten BT._____ darauf, am 27. Juli 2007 nach Mauritius zurückzukehren (SB110200 eUA 6/8/7224) und musste er sich am 9. August 2007 ebenfalls in Mauritius befunden haben, als er von seiner mauritianischen Te- lefonnummer … aus U._____ anrief (vgl. die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 36/37 und SB110200 Urk. 141 S. 34). Angesichts dieser Umstände liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte auch am 7. August 2007 auf Mauritius gewesen sein muss. Mit der Vorinstanz ist damit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der - 69 - am 7. August 2007 U._____ das in Anklageziffer 4 (ND 4) umschriebene E-Mail gesandt hat. 13.7.7. Bezeichnend ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte bereits während der Untersuchung über seine Verteidigerin bei U._____ unter anderem für das E- Mail aus Mauritius entschuldigen wollte. Jedenfalls bestätigte die Verteidigerin an- lässlich der Zeugeneinvernahme von U._____ vom 14. August 2008 dessen da- hingehende Aussage ausdrücklich (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 15). Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte damals für ein bedrohendes E-Mail ent- schuldigen wollte, für welches er nicht die Verantwortung trug. Das bekräftigt das vorstehende Beweisergebnis. 13.8. In der Anklageschrift wird weiter ausgeführt, dass U._____ durch die Todes- drohungen in diesem E-Mail in Angst und Schrecken versetzt worden sei. U._____ sagte dazu aus, er habe den Inhalt der Mitteilung als "klar lebensbedro- hend" empfunden, insbesondere auch in Kombination mit dem Umstand, dass der Beschuldigte seines Wissens Waffen besessen habe (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 8). Er habe dieses E-Mail sehr ernst genommen und "nicht einfach so wegge- steckt" (a.a.O. S. 12). Das ist angesichts des Wortlauts und der spannungsgela- denen Situation, die damals zwischen der Bank W._____ AG bzw. deren Vertreter und dem Beschuldigten herrschte, ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. 13.9. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. III.4 (ND 4) ist deshalb erstellt.
- Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.3 (mehrfache Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses) 14.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinne der Anklagevorwürfe gemäss Ziff. I.2.3 allesamt als erstellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 21, 26, 29 und 34). Der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren beim Eingeständnis der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern I.2.3 a-c, soweit es um die Zustellung der "Selbstdeklaration" bzw. der beiden CD-ROM an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kanto- nale Steueramt Zürich geht. Er stellt aber weiterhin in Abrede, gemäss Anklage- - 70 - ziffer I.2.3 d der Zeitschrift "Cash" eine CD mit Daten zugestellt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 27 ff., Urk. 145 S. 11 ff., Urk. 434 S. 17 ff.). 14.2. Bezüglich der Anklageziffern I.2.3 a-c kann deshalb vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedür- fen (SB110200 Urk. 77 S. 21, S. 26, S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon ausge- nommen ist der – weiter unten zu erörternde und vom Beschuldigten bestrittene – Vorwurf, es seien mit den Sendungen an die Steuerbehörden Daten der Bank W._____ AG offenbart worden. 14.3. Bezüglich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash -CD") ist dagegen der Sachverhalt zu erstellen. Die Vorinstanz schloss auf die Täterschaft des Beschuldigten, weil sie mannigfache Übereinstimmungen in den von der Bank W._____ AG eingereichten Dokumenten bzw. Printscreens und den beim Beschuldigten aufgefundenen verschiedenen Datenträgern sowie den zwei ande- ren, an die Steuerämter gesandten CD sah. Aufgrund der Kongruenz der einge- reichten Dokumente und der Daten, welche im Bestand des Beschuldigten si- chergestellt werden konnten, könne es zwingenderweise nur der Beschuldigte gewesen sein, der das anonyme Begleitschreiben und die CD der Redaktion von "Cash" zugeschickt habe. Zudem sei der Beschuldigte in zwei anderen Fällen exakt nach demselben Muster vorgegangen (Urk. 77 S. 31 ff.). 14.3.1. Die Verteidigung monierte dazu anlässlich der ersten Berufungsver- handlung, dass hinsichtlich des Inhalts der "Cash-CD" bis dorthin lediglich Partei- behauptungen der Bank W._____ AG vorlagen, nachdem das Original der CD von "Cash" unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgegeben und die sich im Besitz der Privatklägerin befindliche, von dieser ausgewertete Kopie von den Untersuchungsbehörden nicht herausverlangt worden war (SB110200 Urk. 145 S. 11 ff.). Im Weiteren machte die Verteidigung geltend, da die CD gemäss dem Artikel von BU._____ im "Cash" Daten von 1997 bis 2003 enthalte, könne sie nicht vom Beschuldigten stammen, da dieser ja per 10. Dezember 2002 freige- stellt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 12/13). - 71 - 14.3.2. Im Rahmen des Beschlusses vom 17. November 2011, mit welchem die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war, wurde deshalb im Sinne der Vorbringen der Verteidigung festgehalten, dass nicht überprüft werden könne, ob der von der Privatklägerin behauptete Inhalt der CD auch wirklich mit jenem der CD übereinstimme und ob auf allen drei CD (ESTV, KSTA, "Cash") die gleichen Daten enthalten seien. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen (SB110200 Urk. 148 S. 7/8). 14.3.3. Die Staatsanwaltschaft machte sodann bei der Bank W._____ AG die CD "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" erhältlich (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 7 mit Verweisen). Diese CD war am 8. August 2005 von BV._____, Chief Security Officer der Privatklägerin, als exakte Kopie derjenigen CD erstellt wor- den, die "Cash" zugekommen und welche seitens der Zeitschrift unter Berufung auf den Quellenschutz nicht den Strafverfolgungsbehörden herausgegeben wor- den war. Der Kopiervorgang fand in den Räumen der damaligen Anwaltskanzlei BW._____ statt, unter Aufsicht von Rechtsanwalt Dr. BX._____, dem Rechtsver- treter der Zeitschrift "Cash", sowie U._____ als Vertreter der Privatklägerin, und es wurde jeder Schritt genauestens protokolliert (SB110200 eUA Urk. 2/2/1). Es kann deshalb auf die Zeugenaussage von BV._____ abgestellt werden, wonach sie "eine absolut perfekte Kopie" der "Cash"-CD erstellt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/1 S. 5). Die polizeilich untersuchte "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" entspricht deshalb in allen Teilen derjenigen CD, die im Frühling 2005 der Redak- tion der Zeitschrift "Cash" anonym zugestellt worden ist und den Journalisten BU._____ zu seinem am 16. Juni 2005 publizierten Artikel "Datenklau bei der Bank W._____" veranlasst hat. Unter anderem schreibt der Journalist darin (SB110200 ND 1 Urk. 2/1.1.1, Beilage 1c): "Die CD-ROM in der Redaktionspost enthält kein Zeichen des Urhebers, keine Be- schriftung, kein Signet – handelsübliche Massenware aus dem Computershop. Der Inhalt hingegen ist absolut nicht für den allgemeinen Gebrauch bestimmt: 169 Megabyte Dateien mit Kunden- und Geschäftsdaten eines Geldhauses, dessen Welt- ruf auf Verschwiegenheit aufbaut. - 72 - Die Datensätze stammen aus dem Büro der W._____-Gruppe auf den Cayman. Sie wurden in den Jahren 1997 bis 2003 erstellt und betreffen den gesamten geschäftli- chen Ablauf der W._____-Firmen auf der Karibikinsel und eine Kundenklientel, die es gerne besonders vertraulich geregelt hat: sehr vermögende Privatkunden aus der ganzen Welt." 14.3.4. Die CD wurde sodann polizeilich detailliert ausgewertet (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13/14; eUA Urk. 5/9/3.3 ff. und eUA Ordner 7 [vgl. da- zu die Erklärungen in eUA Urk. 5/5 S. 16]) und deren Inhalt mit demjenigen der CD "ESTV" und "KSTA" sowie der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" und des Notebooks "IBM ThinkPad" verglichen. Zentra- le und auf das Wesentliche reduzierte Erkenntnisse daraus sind (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13 ff.): - Die CD "ESTV" und die CD "Cash" weisen einen identischen Inhalt auf; - der Inhalt dieser beiden CD ist identisch auch auf der CD "KSTA" zu finden, dort ergänzt durch 24 zusätzliche Ordner und 300 zusätzliche Dateien; - die CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" wurden alle am Abend des 20. Januar 2012 gebrannt (um 18:07, 19:01 und 19:52 Uhr); - alle auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" enthaltenen Dateien sind auch auf der DVD "A._____ Daten" und auf dem "IBM ThinkPad" zu finden; - der Vergleich der "Hash-Werte" (eine Art "digitaler Fingerabdruck" einer Datei) einer Auswahl aus jenen Dateien, die einen erkennbaren Bezug zur Privatklägerin aufweisen und ab den CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" extra- hiert worden sind, beweist aufgrund der jeweils deckungsgleichen Prüf- summen im Verhältnis zu den gleichnamigen Dateien auf der DVD "A._____ Daten 31.12.02", dass letztere DVD bzw. jedenfalls deren Datenbestand die Quelle für die Herstellung der drei CD war; - jene ausgewählte Datei, die zwar auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA", nicht aber gegenüber der DVD "A._____ Daten 31.12.02" den glei- chen Hash-Wert aufwies ("Bank account numers.xls"), wurde auf den drei - 73 - CD am 20. März 2005 geändert und zuletzt von einem Benutzer namens "A._____" abgespeichert; - ein Benutzer namens "A.'_____" nahm gewisse Änderungen (Einfärbungen) an den Dokumenten "Minutes of the Meeting" vor, die genau übereinstim- mend auf allen drei CD und in unbearbeiteter Form auf der DVD "A._____ Daten" zu finden waren. Alle diese Umstände belegen nun geradezu zwingend, dass der Beschuldigte am
- Januar 2012, ausgehend vom Datenbestand der DVD "A._____ 31.12.02", die drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" hergestellt und später auf Letzteren noch kleine Änderungen vorgenommen hat. Dass es auf der "Cash-CD" Daten aus dem Jahre 2003 habe und sie deshalb nicht vom Beschuldigten habe hergestellt werden können, wie die Verteidigung immer wieder aus dem Artikel von BU._____ ableiten will, der von "…in den Jah- ren 1997 bis 2003 erstellt…" schreibt (s. oben), stimmt nicht: Die DVD "A._____ Daten 31.12.2002", welche als Quelle für die "Cash-CD" diente, wurde am
- Dezember 2002 gebrannt (SB110200 eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 1), und nachher erfolgten keine Änderungen mehr (eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 2). Damit kann weder die DVD "A._____ Daten 31.12.2002" noch – logischerweise – die "Cash"-CD Daten aus dem Jahr 2003 enthalten. Wenn BU._____ also schreibt, es hätten sich auf der "Cash"-CD Daten bis 2003 befunden, hat das seinen Grund entweder in ei- nem Irrtum oder in einem Druckfehler. Es stimmt auch nicht, dass sich – wie die Verteidigung im zweiten Teil der Beru- fungsverhandlung erstmals behauptete – mit dem "Report on Termination of Employment of A._____" vom 10. Februar 2003 tatsächlich ein aus dem Jahre 2003 stammendes Dokument auf der "Cash-CD" befinden würde (SB110200 Urk. 434 S. 18/19; Urk. 435/9). Dieses Dokument ist auf der entsprechenden CD nicht vorhanden, was sowohl durch die Durchsicht der Zusammenstellung der extra- hierten Dokumente gemäss SB110200 eUA Urk. 6/3/3/3001-3181 als auch einen elektronischen Suchlauf auf der CD (SB110200 eUA Urk. 6/3/0) bestätigt wird. - 74 - Die Verteidigung wollte sich an der Berufungsverhandlung denn auch auf ihrer Behauptung "nicht behaften" lassen (Prot. II S. 83). 14.3.5. Es steht damit zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte die "Cash"- CD gleichzeitig mit den CD "ESTV" und "KSTA" gebrannt hat. Nachdem diese CD sodann der Redaktion des "Cash" in praktisch analoger Weise anonym zugestellt worden ist, wie dies in Bezug auf die vom Beschuldigten anerkanntermassen den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden zugesandten anderen beiden CD der Fall war, drängt sich die Annahme der gleichen Täterschaft offensichtlich auf. "Cash" befand sich überdies immer wieder im Verteiler von vom Beschuldig- ten verbreiteten Schriftlichkeiten, unter anderem auch beim von ihm eingestande- nermassen versandten E-Mail vom 12. August 2005 aus AT._____. Es kann an- gesichts dessen kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift der Zeitschrift "Cash" im Frühling 2005 anonym die zur Diskussion stehende CD zugestellt hat. 14.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern – ge- genteils sind sie ziemlich bezeichnend: Nachdem er bis dorthin über die ganze Untersuchung hinweg jeweils kategorisch verneint hatte, "Cash" die zur Dis- kussion stehende CD zugestellt zu haben, wurde ihm in der Einvernahme vom
- Mai 2013 als staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung aus den Analysen der verschiedenen CD zunächst einmal vorgehalten, dass die CD "ESTV" und "KSTA" sowie die CD "Cash" mit dem Datenstamm der DVD "A._____ Daten 31.12.02" dieselbe Herkunft haben müssten. Daraufhin wich der Beschuldigte von seiner Haltung ab und verwies darauf, dass er sowohl während der fraglichen Zeit der Zustellungen der CD als auch während der Zeit der Befragungen in der Zeit von 2008 bis 2010 traumatisiert gewesen sei. Gleiches erwiderte er auf den Vor- halt, dass der "modus operandi" zu ihm passe und das bestätigt werde dadurch, dass er im zugestandenen E-Mail aus AT._____ "Cash" in den Verteiler aufge- nommen habe (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 3). Auf die konkrete Nachfrage, ob es somit möglich wäre, dass er auch die CD an "Cash" zugestellt habe, relativierte der Beschuldigte denn auch: "Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich war trauma- tisiert" (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). Diese Aussagen lassen erkennen, dass es - 75 - dem Beschuldigten angesichts der klaren Beweislage nicht mehr opportun schien, das kategorische Abstreiten des Versands der "Cash"-CD beizubehalten. Er räumte nun implizit die Möglichkeit seiner Täterschaft ein, wollte aber mit dem Verweis auf seine Traumatisierung vermutlich geltend machen, bis dahin nicht bewusst falsche Aussagen gemacht zu haben und sich effektiv nicht an den Ver- sand zu erinnern. Das ist aber eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn er zugibt, die CD "ESTV" und "KSTA" hergestellt und versandt zu haben, ist nicht möglich, dass er sich nicht mehr daran erinnert, gleichzeitig auch die CD "Cash" hergestellt und ungefähr gleichzeitig versandt zu haben. Gesucht und unbehelflich ist schliesslich das erstmals in der Einvernahme vom 28. Mai 2013 in den Raum gestellte Szenario, er könnte die CD in einem Plastiksack im Zug verloren haben (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). In der ergänzenden Befragung anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 wollte der Be- schuldigte dann keine weiteren Aussagen mehr zum Thema machen (SB110200 Urk. 428 S. 3 ff.). 14.3.7. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash-CD") ist damit inso- weit erstellt, als feststeht, dass der Beschuldigte anfangs Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" die fragliche CD zugestellt hat. 14.4. Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung im ersten Teil der Berufungsver- handlung moniert, bei den zur Diskussion stehenden Daten handle es sich nicht um Daten der Bank W._____ AG, sondern um solche der W1.'_____ bzw. der W2.'_____ (W2._____). 14.5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freizuspre- chen, da nicht Daten einer Schweizer Bank betroffen seien (SB110200 Urk. 80 S. 3; Urk. 145 S. 3 ff.; Urk. 434 S. 33 ff.). Gleich hatte die Verteidigerin schon bei der Vorinstanz argumentiert (SB110200 Urk. 64 S. 5 ff.). 14.5.1. Im Sinne dieser Kritik hat die Kammer mit dem bereits mehrfach an- gesprochenen Beschluss vom 17. November 2011 der Staatsanwaltschaft unter anderem aufgegeben abzuklären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der - 76 - Bank W._____ AG seien und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 7). 14.5.2. Es folgten eingehende ergänzende Beweiserhebungen. Darüber geben der staatsanwaltschaftliche Abschlussbericht vom 27. November 2013 (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 5 ff. sowie der polizeiliche Nachtragsrapport vom 12. Februar 2013 Auskunft (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 5 ff.). Insbesondere wurden zunächst ab den drei CD "ESTV", "KSTA" und "Cash" mit begrifflichen Suchläufen Doku- mente extrahiert und ausgedruckt, die Hinweise auf einen Kundenbezug zur Bank W._____ AG enthalten. So wurden 181 Dokumente ausgewählt, die allesamt je- weils auf allen drei CD gespeichert sind (SB110200 eUA Ordner 5 [Urk. 6/1/2, 6/1/3/1001-1116, 6/1/4/1117-1181] und – jeweils identisch – Ordner 6 und Ordner 7). Zu jedem einzelnen dieser Dokumente wurde daraufhin ein Fragebogen er- stellt und U._____ zur Beantwortung in Form eines schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO unterbreitet (SB110200 eUA Urk. 5/2 und 5/3). U._____ erstat- tete diesen Bericht am 12. März 2013, zum Teil hatte er dabei Rücksprache mit internen Fachstellen (Kundendokumentation, Compliance) genommen (SB110200 eUA Urk. 5/11, 5/12 und Beilagen). Am 31. Mai 2013 wurde U._____ als Aus- kunftsperson einvernommen und detailliert zu seinem schriftlichen Bericht befragt (SB110200 eUA Urk. 2/3). Die Erkenntnisse aus dieser Einvernahme machte ei- nen ergänzenden schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO erforderlich: In 74 Punkten wurde U._____ am 4. Juni 2013 aufgefordert, nötigenfalls unter Einbe- zug der internen Abteilungen Legal/Kundendokumentation/Compliance zu beant- worten, ob bestimmte, namentlich genannte Vermögensträger in der fraglichen Zeit eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ in der Schweiz hatten (SB110200 eUA Urk. 5/13 und 5/14). Am 24. Juni 2013 erstattete die Bank W._____ AG diesen Bericht, unterzeichnet durch BGO._____ und BZ._____, bei- de in der Rechtsabteilung tätig und je mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Bank W._____ AG zeichnungsberechtigt (vgl. HR-Auszug im Internet). Gemäss Auskunft von U._____ hätten diese beiden die Fragen aufgrund der Resultate ei- nes von ihnen bei Behördenanfragen üblicherweise veranlassten bankinternen Suchlaufes beantwortet. Die Antworten könnten sodann grundsätzlich und soweit unter die 10-jährige Aufbewahrungspflicht fallend mit internen Unterlagen belegt - 77 - werden (SB110200 eUA Urk. 5/30). Am 5. September 2013 wurde U._____ nochmals als Auskunftsperson befragt (SB110200 eUA Urk. 2/16). Auch der Be- schuldigte wurde im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen mehrmals ein- vernommen und konnte dabei zu den Erhebungen bei der Bank W._____ AG bzw. U._____ Stellung nehmen (3. September 2012, SB110200 eUA Urk. 1/1; 27. Mai 2013, eUA Urk. 1/2; 28. Mai 2013, eUA Urk. 1/3; 13. September 2013, eUA Urk. 1/5). Zudem erstattete auch der Beschuldigte auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2013 einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO (SB110200 eUA Urk. 1/10/1). Die Erkenntnisse aus den ergänzen- den Beweiserhebungen veranlassten die Staatsanwaltschaft schliesslich zu eini- gen Berichtigungen der ursprünglichen Anklageschrift (vgl. die entsprechende Zu- sammenstellung in SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 14 ff.). Die so aktualisierte Ankla- geschrift befindet sich als SB110200 eUA Urk. 24/2 bei den Akten. 14.5.3. Streitfrage ist bekanntlich, ob es sich bei den vom Beschuldigten gemäss Anklageziffer I.2.3 lit. a - d den Steuerbehörden bzw. der Zeitschrift "Cash" zuge- sandten Daten um solche der Bank W._____ AG handelt. Dabei ist bereits vom Bankgeheimnis geschützte Information, dass jemand eine Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG unterhält bzw. unterhalten hat (vgl. dazu zutreffend die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 22 mit Hinweisen). Mit andern Worten ist des- halb danach zu fragen, ob sich aus den vom Beschuldigten offengelegten Infor- mationen ergibt, dass die in der Anklageschrift genannten natürlichen oder juristi- schen Personen bzw. sonstigen Vermögensträger in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen. Dabei beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf diejenigen Daten und Dokumente, in welchen sie aufgrund eines elektroni- schen Suchlaufs Hinweise auf eine solche Geschäftsbeziehung vermutete. Gera- de in Fällen eines derartigen Aktenumfangs wie dem vorliegenden (insgesamt – SB110200 und SB150135 – mehrere Aktentheks, nahezu 100 Bundesordner, di- verse Schachteln und total 7,5 Mio. beim Beschuldigten sichergestellte Dateien), ist es zulässig, sich auf aus Sicht der Staatsanwaltschaft wesentliche, die Anklage bereits für sich belegende Aktenelemente zu beschränken. - 78 - 14.5.3.1. Bezüglich Anklageziffer I.2.3 lit. a habe der Beschuldigte gemäss Auf- fassung der Staatsanwaltschaft dem Basler Steueramt durch ein vom 12. Juni 2004 datiertes Schreiben offenbart, dass CA._____ und die Gesellschaft CB._____ Ltd. in einer Kunden-/Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG ge- standen hätten. 14.5.3.1.1. Aus dem Schreiben selbst ergibt sich das nicht: Dort ist einzig von der W2.'_____, Cayman, und W._____, New York, die Rede, und der Beschuldigte lässt den sich angeblich selbst anzeigenden CA._____ auch ausdrücklich schrei- ben, er habe "jeden Bezug zur Schweiz unterbinden" können (SB110200 ND 1 Urk. 2/12.3.2.1). Aus den vom Beschuldigten versandten CD konnte eine interne Kontoübersicht extrahiert werden (SB110200 eUA 6/1/4/1128-9). Diese weist in- dessen ebenfalls lediglich eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York aus. Nichts mehr als das konnte auch U._____ feststellen (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Zwar bestätigte hernach die Bank W._____ AG auf entsprechende Nachfrage im schriftlichen Bericht vom 24. Juni 2013, dass im Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2002 zwischen ihr und CA._____ sowie der CA1._____ Portfolio Management AG und der CB._____ Ltd. je eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Eine Geschäftsbeziehung zu der CB1._____ Capital Managment, CA2._____ Capital Management AG sowie CC._____ Capital Management Holding AG verneinte sie aber (SB110200 eUA 5/17 S. 6). 14.5.3.1.2. Damit ist es im Sinne der Bestätigung der Bank W._____ AG zwar so, dass CA._____, die CA1._____ Portfolio Management AG und die CB._____ Ltd. je in einer Geschäftsbeziehung zu ihr standen. Diese Information untersteht of- fensichtlich dem Bankgeheimnis. Allerdings hat der Beschuldigte diese Informati- on durch sein Schreiben an die Steuerverwaltung der Stadt Basel gerade nicht of- fenbart: Aus der "fingierten Selbstdeklaration" vom 12. Juni 2004 gehen einzig – angebliche – Kundenbeziehungen der dort genannten Strukturen mit der W2.'_____, Cayman, oder der Bank W._____, New York, hervor. Mit seinem Schreiben hat der Beschuldigte der Steuerverwaltung deshalb keine dem schwei- - 79 - zerischen Bankgeheimnis gemäss Art. 47 aBankG unterstehende Information offenbart. 14.5.3.1.3. Hinsichtlich Anklageziffer I.2.3 lit. a ist der Beschuldigte demnach frei- zusprechen. 14.5.3.2. Im Sinne von Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d hat der Beschuldigte der eidgenössischen Steuerverwaltung, dem kantonalen Steueramt Zürich und der Zeitschrift "Cash" jeweils die hinlänglich bekannten CD zugestellt. Nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte damit verschiedene Bankge- heimnisse offenbart. Im Sinne einer exemplikativen Aufzählung nennt die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift diverse natürliche und juristische Personen bzw. sonstige Vermögensträger, die in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG gestanden hätten und welche Geschäftsbeziehung der Beschuldigte durch die Versände der CD offenbart habe (Anklageschrift vom 10. Dezember 2013, SB110200 eUA Urk. 24/2, S. 11 ff., 14 ff., 16 ff. [jeweils identisch]). Dazu im Einzelnen was folgt: 14.5.3.2.1. T._____ ist Vermögensverwalter und hat Einsitz im Verwaltungsrat der W1.'_____, Cayman (SB110200 Urk. 1/3.1 S. 1/2). Aus den in seinem Zusam- menhang aus den CD extrahierten Dokumenten (SB110200 eUA 6/1/4/1117- 1124) geht vorab hervor, dass er offenbar für verschiedene Gesellschaften insbe- sondere mit der W2.'_____ in Kontakt gestanden hat. Einer chronologischen Zu- sammenstellung von Gesellschaftsdaten einer CE._____ Corporation kann nun entnommen werden, dass deren Verwaltungsrat am 24. November 1988 T._____ und CF._____ eine Vermögensverwaltungsvollmacht betreffend das Gesell- schaftskonto bei der Bank W._____ AG erteilt hatte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Diese Interpretation wurde durch U._____ bestätigt (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 9), und die Bank W._____ AG bejahte in Ihrem Bericht das Be- stehen einer Kundenbeziehung zu T._____ jr. (SB110200 eUA 5/17 S. 4). Dass eine Person als Bevollmächtigter eines Bankkunden in bestimmter Weise über dessen Vermögenswerte bei ebendieser (schweizerischen) Bank verfügen darf, ist eine Information, die dem schweizerischen Bankgeheimnis untersteht. Durch - 80 - den Versand der CD an die Steuerbehörden und die Zeitschrift "Cash" hat der Beschuldigte dieses Geheimnis offenbart. 14.5.3.2.2. Die CG._____ Corporation Company Limited hatte gemäss der ent- sprechenden Bestätigung durch die Bank W._____ AG im fraglichen Zeitraum ei- ne Kundenbeziehung zu ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Allerdings tut die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern der Beschuldigte diese Information offen- bart hätte (vgl. dazu die Befragung von U._____ SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11: ohne Vorhalt), und auch in den ab den CD extrahierten Dokumenten, die einen Bezug zur Privatklägerin aufwiesen, ist keines zu finden, das auf die CG._____ Corporation Company Limited hindeuten würde (SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der Staatsanwaltschaft ist damit nicht gelungen, den Beweis zu liefern, dass der Beschuldigte die Kundenbeziehung der CG._____ Corporation Company Limited zur Bank W._____ AG offenbart hat. Diesbezüglich hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.3. Hinsichtlich der CH._____ Management Ltd., CH1._____ Investment Funds bzw. CH2._____ Global Bond Fund gilt – mutatis mutandis – dasselbe (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt; SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der einzige Hinweis zum CH2._____ Global Bond Fund weist auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ New York hin (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1128). Auch hier hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.4. Abermals das Gleiche ist bezüglich der CI._____ Ltd. bzw. AG festzu- stellen (SB110200 eUA 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt). Zwar wird die CI._____ Ltd. im extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1125 erwähnt, aber einzig als Eigentümerin der CJ._____ AG (s. dazu so- gleich) und insbesondere ohne jeglichen Hinweis auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ AG. Auch hier ist der Staatsanwaltschaft der Beweis nicht gelun- gen, dass der Beschuldigte die Geschäftsbeziehung zwischen der SB110200 und der CI._____ Ltd. bzw. AG offenbart hat, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. 14.5.3.2.5. Völlig klar ist die Sache hingegen bei der CJ._____ AG: Im ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1127 wird der Konto- und De- - 81 - potbestand dieser Gesellschaft bei der Bank W._____ AG per 31. Dezember 1995 wiedergegeben. Das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung wurde sowohl von U._____ als auch von der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 88; eUA Urk. 5/17 S. 5). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD diese dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstell- te Information offenbart hat. 14.5.3.2.6. Bezüglich CA._____ und die CA1._____ Portfolio Management AG ist auf Erw. 14.4.3.1.1 vorstehend zu verweisen. Zwar stand CA._____ und die ge- nannte AG anscheinend in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6), aber die Staatsanwaltschaft hat den Beweis nicht erbracht, dass der Beschuldigte diese Information offenbart hätte. Das führt zu ei- nem Freispruch. 14.5.3.2.7. Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1134 be- legt, dass die CK._____ Bond Investments Ltd. der Bank W._____ AG Bera- tungsgebühren für den Zeitraum von Januar bis März 1997 überwiesen hat. Dass ein solches Beratungsmandat effektiv bestand, bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 93; eUA Urk. 5/17 S. 6). Durch den Versand der drei CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Kundenbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.8. Zwar standen damals auch (die anscheinend hinter der CK._____ Bond Investments Ltd. stehenden) CL._____ und die CL1._____ Finanzinvest AG in einer geschäftlichen Beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Inwieweit der Beschuldigte jedoch diese Informationen offenbart haben sollte, gelingt der Staatsanwaltschaft nicht darzutun (vgl. SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13, ohne Vorhalt; eUA Urk. 6/1/2). Diesbezüglich ist der Beschuldigte freizu- sprechen. 14.5.3.2.9. Auch CM._____ und die CN._____ Holdings Limited unterhielten da- mals je eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. - 82 - 6/1/4/1139-44 ergibt sich das aber nicht, was auch U._____ feststellte (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13/14). Es bleibt demnach unbewiesen, dass der Beschuldigte diese Kundenbeziehungen offengelegt hätte, was zu einem Freispruch führt. 14.5.3.2.10. CO._____ stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG zu ihr ebenfalls in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dass sich diese Information indessen aus dem ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1147-48 ergeben würde, verneinte auch U._____ (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 102). Alleine der Umstand, dass CO._____ einer der wirtschaftlichen Berechtigten an der CP._____ Company war, belegt keinen Be- zug zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 14). Die Staatsanwalt- schaft konnte damit nicht nachweisen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD die Geschäftsbeziehung von CO._____ zur Bank W._____ AG offengelegt hätte. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 14.5.3.2.11. Dass CQ._____ eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG hatte, bestätigte diese in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dessen Name bzw. sein Kürzel "CQ.'_____" findet sich in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten (vgl. dazu den Vorhalt in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 15 und eUA Urk. 6/1/4/1150 ff.). Aus den Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1154 und -55 geht nun gar die Nummer des auf CQ._____ lautenden Kon- tos bei der Bank W._____ AG hervor. Indem der Beschuldigte diese Kontobezie- hung durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.12. CR._____ unterhielt eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (vgl. deren Bestätigung in SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dies lässt sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1172-81 jedoch nicht ent- nehmen, was auch U._____ so sah (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 117-123 und eUA Urk. 2/3 S. 15). Es lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden Akten dem Beschuldigten nicht vorwerfen, durch den Versand der CD die Beziehung zwi- schen CR._____ und der Bank W._____ AG offengelegt zu haben. Das führt zu einem Freispruch. - 83 - 14.5.3.2.13. Die CS._____ Investments Ltd. stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG in einer Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1002-3 geht mit U._____ hervor, dass die genannte Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Portfolio im Gegenwert von per 30. September 1998 ungefähr 4,5 Mio. DEM hielt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 2). Indem der Beschuldigte diese Informa- tion durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.14. Die CT._____ Trading Ltd. befand sich ebenfalls in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Das ergibt sich sodann deutlich und gleich mehrfach aus den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1004-1012: Offensichtlich war die Bank W._____ AG Aktionärin der genannten Gesellschaft und führte diese ein Konto bei ihr (vgl. SB110200 eUA 5/12 S. 3-6). Durch das Offenlegen dieser Information offenbarte der Beschuldigte ein schweizerisches Bankgeheimnis. 14.5.3.2.15. Die CU._____ Investments Ltd. unterhielt gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG ebenfalls eine Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1018 ist der Verwaltungsratsbeschluss zu entnehmen, wonach für die Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Konto eröffnet werde (vgl. U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 10). Durch den Versand der CD mit dieser Information hat der Beschuldig- te ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.16. Auch die CV._____ Investment Co. Ltd. stand in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Den extrahier- ten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1019-22 kann entnommen werden, dass die genannte Gesellschaft sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 11-15). Dabei handelt es sich klarerweise um schweizerische Bankgeheimnisse, die vom Beschuldigten durch den Versand der CD offenbart worden sind. - 84 - 14.5.3.2.17. Die CW.____ Investments Ltd. hielt ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, wie sich zweifelsfrei aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1023-25 ergibt. Das wird sowohl durch U._____ als auch die Privatklägerin bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 15-17; eUA 5/17 S. 1). Hier hat der Beschuldigte demnach ebenfalls ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.18. Die CX1._____ International Ltd. erhielt von der Bank W._____ AG sowohl einen Lombardkredit als auch hielt sie bei dieser ein Portfolio, wie sich aus den ab den CD extrahierten Dokumenten ergibt (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1026- 31; eUA 5/12 S. 18-23). Die Privatklägerin bestätigte diese Kundenbeziehung (SB110200 eUA 5/17 S. 1), die ein schweizerisches Bankgeheimnis darstellt und vom Beschuldigten offenbart worden ist. 14.5.3.2.19. Ein Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt auch die CY._____ Company Ltd., was das aus der CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1032 belegt. Das Bestehen dieser Kundenbeziehung wird sowohl von U._____ als auch der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 24; eUA Urk. 5/17 S. 1). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.20. Die CZ._____ Management Corp. hatte sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welche Information sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1033-34 entnehmen lässt (Bestätigung durch U._____/Privatklägerin: SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 25/26; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.21. Die DA._____ Investment Ltd. verfügte über ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Beschuldigte of- fenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1035-36; eUA Urk. 5/12 S. 27/28; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.22. Der DB._____Trust bzw. die DB1._____ Assets Ltd. unterhielten Konti bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Be- - 85 - schuldigte offenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1037-42; eUA Urk. 5/12 S. 29- 34; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.23. Hinweise auf den in diesem Zusammenhang in der Anklage genann- ten DC._____ (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 11 unten) finden sich jedoch in den ab den CD extrahierten Dokumenten nicht (vgl. dazu auch SB110200 eUA Urk. 6/1/2). 14.5.3.2.24. Die DD._____ Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto, Portfolio und Kredit bei der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1044-49; eUA Urk. 5/12 S. 36-38; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.25. The DE._____ Trust und die DF._____ Investment Company standen gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser je in einer Geschäftsbezie- hung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Nur hinsichtlich der DF._____ Investment Company geht diese Geschäftsbeziehung jedoch aus ei- nem ab den vom Beschuldigten versandten CD extrahierten Dokument hervor: Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1059 ergibt sich, dass die Investments der Gesell- schaft von der Bank W._____ AG gehalten wurden. Das wird von U._____ so bestätigt. Das "Nein" in seinem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 42) bezog sich auf die Frage, ob DG._____ Investment Company ei- ne Geschäftsbeziehung gehabt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 16/17). Die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DF._____ Investment Com- pany hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.26. Zwar stand die DH._____ Financial Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Aus dem von der Staatsanwaltschaft dafür angeführten extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1060 ergibt sich das aber nicht (vgl. dazu auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 43 und eUA Urk. 2/3 S. 17). Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift hat der Beschuldigte deshalb die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DH._____ Financial Ltd. nicht offenbart. Diesbezüglich ist er freizusprechen. - 86 - 14.5.3.2.27. Die DI._____ Insurance Company Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus dem als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1061 extrahierten Dokument und wird durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 44; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat durch den Versand der CD dieses schweizerische Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.28. SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063 ist zu entnehmen, dass DJ._____ Trust bei der Bank W._____ AG Gesellschaftsanteile der DK._____ Ltd. verwahr- te, was durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 46; eUA Urk. 5/17 S. 3). Das ist ein schweizerisches Bankgeheimnis, welches der Beschuldigte durch den Versand der CD offenbart hat. 14.5.3.2.29. Auch die DK._____ Ltd. stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie das von dieser bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Dass diese Gesellschaft ein Konto bei der Privatklägerin hielt, ist dem extra- hierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 zweifelsfrei zu entnehmen ("… being deposited into the account of DK._____ Limited with Bank W._____ & Co. Ltd."). Dass das "nicht eindeutig" sei, wie dies U._____ in seinem schriftlichen Bericht vermerkte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 48), muss sich ange- sichts der dort etwas unklaren Fragestellung und vor dem Hintergrund von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 auf DJ._____ Trust beziehen, betreffend welchen sich aus jenem Dokument effektiv keine Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG ergibt. Mit dem Versand der CD, worauf sich unter anderem SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 befand, hat der Beschuldigte aber das schweizerische Bankgeheimnis offenbart, dass die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG ver- fügte. 14.5.3.2.30. DL._____ war der Gründer des DJ.____ Trusts (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063) und stand offenbar auch persönlich in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich diese Ge- schäftsbeziehung aber dem ab den CD extrahierten Dokument sollte entnehmen lassen, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat der Beschuldigte kein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen. - 87 - 14.5.3.2.31. The DM._____ Trust hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus den als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1067-68 extrahierten Dokumenten. Auch U._____ zog auf Vorhalt dieser Unterlagen die- sen Schluss, konnte aber nicht bestätigen, dass diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 49). Das lag allerdings offenbar an ei- nem technischen Systemfehler, wie sich dem späteren Bericht der Bank W._____ AG entnehmen lässt. Diese bestätigte denn auch, dass DM._____ Trust effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit ihr gestanden hat (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Kundenbeziehung und damit ein schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.32. Der CX._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit derselben in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Auf Vorhalt der ab den CD extrahierten Dokumente SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1069-81 verneinte U._____ in seinem schriftlichen Bericht indes, dass denselben ein Hinweis auf diese Geschäftsbeziehung zu entnehmen sei (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51-55). Allerdings korrigierte er sich dann in seiner Einvernahme als Auskunftsperson hinsichtlich des Dokuments SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1070: Daraus ergebe sich ein Hinweis auf eine Kredit- und damit ge- schäftliche Beziehung zwischen dem CX._____ Trust und der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 18). Das ist zutreffend: Im erwähnten Dokument so- wie in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1073 werden "loans to the trust from Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" erwähnt, und ein Kreditverhältnis ist sehr wohl eine Geschäftsbeziehung. Diese hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.33. Aus dem im Zusammenhang mit dem CX._____ Trust extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1080 ergibt sich überdies, dass die DN._____ Ltd. ein Investment-Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt. Diese be- stätigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart. - 88 - 14.5.3.2.34. The DO._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit ihr in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich das jedoch aus den von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang angerufenen Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1082-84 ergeben soll, ist nicht klar. Vielmehr ergibt sich aus diesen Unterlagen nur, dass die DF._____ In- vestment Company bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhielt ("DF._____ In- vestment Company's account with Bank W._____ & Co. Ltd. GP._____"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie auch schon im unter Erw. 14.4.3.2.25 vor- stehend erläuterten Zusammenhang hat der Beschuldigte durch den Versand der CD diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis of- fenbart. 14.5.3.2.35. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1085 ergibt sich, dass der DP._____ Trust Vermögenswerte von ca. Fr. 52 Mio. in ei- nem Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt (vgl. SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51 Ziff. 1.2). Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätig- te die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). U._____ hatte dies nur infolge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst verneint (a.a.O.). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offen- bart. 14.5.3.2.36. Dass der DQ._____ Trust, der DR._____ Trust und Dr. AQ._____ je in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen, wurde von dieser bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft indessen in diesem Anklagezusammenhang beweisen will, dass der Beschuldigte diese Ge- schäftsbeziehung offengelegt habe, ist indessen nicht klar: In den ab den CD extrahierten Dokumenten sind diese Vermögensträger jedenfalls nicht zu finden (vgl. SB110200 eUA Urk. 6/1/2). In diesem Anklagepunkt hat ein Freispruch zu ergehen. 14.5.3.2.37. Der DS._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Es finden sich - 89 - dazu in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten Hinweise darauf, dass der DS._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1086-91; eUA Urk. 5/12 S. 60-65; eUA Urk. 2/3 S. 18/19). Diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis hat der Be- schuldigte durch den Versand der CD ebenfalls offenbart. 14.5.3.2.38. Dass DT._____ Begünstigter eines von der W2.'_____ betreuten Trusts war (was sich aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1092 ergibt), heisst offen- sichtlich noch nicht, dass er persönlich in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG gestanden haben muss. Auch wenn das gemäss deren Bestätigung der Fall war (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4), ist damit nicht dargetan, dass der Beschuldigte durch die Offenlegung des genannten Dokuments diese Geschäfts- beziehung offenbart hätte. Das führt zu einem Freispruch. 14.5.3.2.39. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1095 ergibt sich, dass die DU._____ Investments Ltd. ein Konto bei der Bank W._____ in DV._____ [Ortschaft in der Schweiz] hatte. Das tatsächliche Bestehen dieser Kundenbeziehung bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren schriftlichen Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 67; eUA Urk. 5/17 S. 4). Die Bank W._____ in DV._____ ist eine Zweigniederlassung der Bank W._____ AG (vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug), hat entsprechend keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig (vgl. etwa BGE 120 III 11). Dass das Konto nicht am Hauptsitz der Privatklägerin, sondern bei der Zweignie- derlassung in DV._____ geführt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang des- halb rechtlich irrelevant und insbesondere vom Anklagevorwurf mitumfasst. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte das schweizerische Bankgeheimnis of- fenbart, dass die DU._____ Investments Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand. 14.5.3.2.40. Genau das Gleiche (Konto bei der Bank W.'_____ in DV._____) wie in vorstehender Erwägung gilt – mutatis mutandis – bezüglich der DW._____ In- vestments Ltd. (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1097; eUA Urk. 5/12 S. 68; eUA Urk. 5/17 S. 4). - 90 - 14.5.3.2.41. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1104 ergibt sich, dass der DX._____ Trust über ein oder mehrere Konten bei der Bank W._____ AG verfügte (… all income accouts held with yourselves in the name of DX._____ Trust"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil das Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 72). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Beste- hen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.42. In den im Zusammenhang mit dem DX._____ Trust ab den CD extrahierten Dokumenten findet sich in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1103 überdies der Hinweis darauf, dass die DY._____ Inc. von der Bank W._____ AG einen Kredit über GBP 650'000 erhalten hatte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kundenbeziehung (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 19; eUA Urk. 5/17 S. 4). Auch dieselbe hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis durch den Versand der CD offenbart. 14.5.3.2.43. Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1106-7 ergibt sich, dass der DZ._____ Trust vier verschiedene Währungskonten bei der Bank W._____ AG führte. Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil die Konten vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden waren (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 74/75). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.44. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1108-9 kann entnommen werden, dass sowohl der EA._____ Trust als auch EB._____ je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehungen (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 76/77; eUA Urk. 5/17 S. 4). Be- züglich des EA._____ Trusts konnte U._____ bei der Erstellung seines schriftli- - 91 - chen Berichts nur deshalb keine Hinweise finden, weil deren Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (eUA Urk. 5/12 S. 76/77). Auch diese Ge- schäftsbeziehungen hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schwei- zerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.45. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1112 belegt, dass die EC._____ Anstalt ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kun- denbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 79; eUA Urk. 5/17 S. 4). Mit deren Of- fenlegung hat der Beschuldigte durch den Versand der CD auch diese Ge- schäftsbeziehung als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.46. Der ED._____ Trust hatte ein Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG. Das ist dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1113 zu entnehmen. Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ hatte dies nur infol- ge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst ver- neint (a.a.O.; SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.47. Der EE._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG, was von dieser so bestätigt wurde (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 ist eine Anweisung des Trustees im Namen des EE._____ Trust, einen bei der Bank W._____ AG bestehenden Dauerauftrag dahingehend abzuändern, als künftig per
- April und 1. Oktober statt NLG 100'000 neu jeweils CHF 100'000 auf ein be- stimmtes Konto bei der O._____ zu bezahlen seien. Zwar fehlt in diesem Doku- ment etwa die Angabe einer Kontonummer des EE._____ Trust oder auch nur ei- ne Wendung "… von unserem Konto" o.ä., was U._____ in seinem schriftlichen Bericht zur Bemerkung veranlasste, es gehe aus dem Dokument nicht klar hervor, in welcher Funktion die Privatklägerin hier auftrete (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Auf ergänzende Befragung in der Einvernahme vom 5. September 2013 führte U._____ dann aber aus, auch wenn man keine Kontonummer sehe, müsse - 92 - aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 geschlossen werden, dass der EE._____ Trust "nach allgemeiner Erfahrung mindestens ein Konto" bei der Privatklägerin haben müsse. Wenn er eine solche Anweisung zur Abänderung eines Dauerauf- trags machen könne, sei das ein Hinweis, dass der Trust ein Konto bei der Bank oder zumindest eine Vollmacht über ein Solches haben müsse. Im Falle eines Vollmachtsverhältnisses – so U._____ weiter – würde dies aber wohl auf dem Auftrag stehen, ansonsten die Bank nachfragen würde (SB110200 eUA Urk. 2/16 S. 4). Mit diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Be- trachter von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 aus dem Inhalt dieses Dokuments gleichsam zwingend schliesst, es verfüge der EE._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG. Das ist denn auch der Massstab, der im vorliegenden Zu- sammenhang anzusetzen ist. Nachdem der EE._____ Trust effektiv in einer Kun- denbeziehung zur Bank W._____ AG stand, hat der Beschuldigte dieselbe durch die Offenlegung des Dokuments eUA Urk. 6/1/4/1116 als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.48. Zwar standen die EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie die EG._____ Investments Ltd. gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Diese Information ist den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1117-18 jedoch nicht zu entnehmen, auf welche sich die Staatsanwaltschaft offenbar stützt. Auch U._____ verneinte sowohl in seinem schriftlichen Bericht als auch in seiner Befra- gung, dass sich diesen Dokumente Hinweise auf die Kundenbeziehungen zwi- schen der Bank W._____ AG und der EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie der EG._____ Investments Ltd. entnehmen liessen. Daraus gehe einzig hervor, dass die W2.'_____ ein Konto bei der Bank W._____ AG führe (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 82/83; eUA Urk. 2/3 S. 9). In diesem Punkt hat der Beschuldigte demnach kein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen. 14.5.3.2.49. Aus den vorstehenden Erwägungen, wo die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank W._____ AG und T._____ abgehandelt wurde, ergibt sich, dass die CE._____ Corporation ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv - 93 - bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Die- selbe hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.50. Zur CB._____ Ltd. wurden bereits obstehend zum Vorwurf im Zu- sammenhang mit CA._____ Erwägungen angestellt. Dort wurde auch ausgeführt, dass aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1128-9 nichts mehr als eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York hervor- geht. Bezüglich des Verhältnisses der genannten Gesellschaft zur Bank W._____ AG sagt das nichts aus (vgl. auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Auch wenn die CB._____ Ltd. effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand (SB110200 eUA 5/17 S. 6), hat der Beschuldigte dieses Bankgeheimnis nicht offenbart. In diesem Zusammenhang ist er freizusprechen. 14.5.3.2.51. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1149, -53, -54 und -71 ist zu entnehmen, dass der G-Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. U._____ bestätigte diese Interpretation, fand aber in seinen Akten keinen Hinweis darauf, ob diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103). Die Bank W._____ AG bestätigte das Bestehen derselben dann aber in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). U._____ hatte nur deshalb keine Hinweise gefunden, weil die Kundenbeziehung vor mehr als zehn Jahren beendet worden war. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Geschäftsbeziehung als schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.52. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1171 liefert den Hinweis, dass auch die EI._____ Investments Ltd. und die EJ._____ Ltd. je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten in ihren schriftlichen Berichten, dass diese Kun- denbeziehungen effektiv bestanden (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103; eUA Urk. 5/17 S. 7). Dieselben hat der Beschuldigte als schweizerische Bankgeheimnisse durch den Versand der CD offenbart. - 94 - 14.5.3.2.53. Es ist durchaus zutreffend, dass sich auf den vom Beschuldigten ver- sandten CD jeweils drei "Minutes of the Meeting" des "Management of W1._____, Grand Cayman" zu finden sind (vgl. dazu die Verweise im polizeilichen Nach- tragsrapport vom 12. Februar 2013, SB110200 eUA 5/5 S. 20/21). Die Staatsan- waltschaft bleibt jedoch eine Erklärung schuldig, inwiefern der Beschuldigte dadurch ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart haben soll. Das muss zu einem diesbezüglichen Freispruch führen. 14.5.3.2.54. Gleiches gilt es zu der Datei "Bank account numbers" zu sagen, wel- che die Staatsanwaltschaft ausgedruckt der Anklageschrift beilegt. Inwiefern aus diesem Dokument schweizerische Bankgeheimnisse hervorgehen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, auf wen oder was sich die "account numbers" beziehen sollen. Auch wenn der Beschuldigte dieses Doku- ment durch den Versand der CD offengelegt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden, dadurch schweizerische Bankgeheimnisse offenbart zu haben. Auch hier ist er deshalb freizusprechen. 14.5.3.2.55. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Versand der drei CD an die eidgenössische Steuerverwaltung, das kantonale Steueramt Zürich und die Zeitschrift "Cash" (Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d) eine Grosszahl von Geschäftsbeziehungen verschiedenster Ver- mögensträger mit der Bank W._____ AG offengelegt und in dieser Weise Informa- tionen offenbart hat, die vom schweizerischen Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 BankG erfasst sind. Entgegen der immer wieder vom Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgebrachten Darstellung stehen damit keineswegs nur "Ca- yman-Daten", sondern sehr wohl auch Daten einer Schweizer Bank zur Diskussi- on.
- Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzung betreffend "Wikileaks 2008" (Anklageschrift Rz. 1 bis 64) 15.1. Die Vorinstanz hat vorab das Verfahren betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63/64 der Anklageschrift: "Diverse weitere Publika- tionen 2008") eingestellt, weil diesbezüglich die Anklageschrift den Anforderungen - 95 - des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermöge (SB150135 Urk. 146 S. 39/40). 15.1.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies berufungsweise (SB150135 Urk. 149 S. 31 ff.; Urk. 237 S. 50 ff.). Kurz zusammengefasst macht sie geltend, die Publi- kationen gemäss Rz. 63 der Anklageschrift stammten allesamt aus den Daten- beständen des Beschuldigten, beträfen das Trust-Geschäft der Bank W._____ AG sowie der einschlägigen W1.'_____ und W2.'_____ und seien auch im Übri- gen bezüglich Aufmachung und technischer Herausgabe mit denjenigen Fällen identisch, in welchen die Vorinstanz zu einer Verurteilung gekommen sei. Aus der fraglichen Auflistung gehe klipp und klar hervor, dass der Beschuldigte die ge- nannten Personen, Corporations und Trusts als Kunden der Bank W._____ AG an den Pranger gestellt und bereits damit deren Bankkundengeheimnis verletzt habe. Mehr brauche es nicht für eine Verletzung des Bankgeheimnisses. Es müs- se lediglich wahr sein, dass die Person Bankkunde sei; dieser Beweis sei aller- dings erst im Prozess zu führen. Dem Anklageprinzip sei deshalb Genüge getan. Der Beschuldigte wisse ganz präzise, was ihm vorgeworfen werde. Anhand von vier ausgewählten Fällen – in allen anderen Fällen lägen die Verhält- nisse analog – leitet dann die Staatsanwaltschaft unter Hinzuziehung der Akten über die entsprechenden Publikationen her, dass der Beschuldigte in den Fällen Nrn. 28, 30, 31 und 32 das Bankgeheimnis insoweit verletzt habe, als er publiziert habe, dass der EE._____ Trust, der EK._____ Trust, der EL._____ Trust sowie der EM._____ Trust bei der Bank W._____ AG je ein Konto unterhalten hätten (SB150135 Urk. 149 S. 32/33). 15.1.2. Die Vorinstanz hat den in Art. 9 Abs. 1 StPO umschriebenen Anklage- grundsatz zutreffend dargestellt (SB150135 Urk. 146 S. 39). Was in der Anklage- schrift zu stehen hat, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Im vorliegenden Zusammen- hang von Bedeutung ist insbesondere Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach mög- lichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in die An- klage aufzunehmen sind. Angesichts der offenkundig nicht sehr detailliert aus- gefallenen Formulierungen der einzelnen Punkte in der Aufzählung unter Rz. 63 - 96 - der vorliegenden Anklageschrift stellt sich dazu die Frage der nötigen Umschrei- bungsdichte (vgl. dazu etwa BSK StPO I-Niggli/Heimgartner, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 42 ff.). Dabei ist ein Kriterium, dass der Beschuldigte wissen muss, was ihm vorgeworfen wird. Ebenso ist aber ein Kriterium, dass dies auch das Gericht erkennen muss. Niggli/Heimgartner fragen in diesem Zusammenhang danach, ob die Anklageschrift präzise genug ist, um den angeklagten Sachverhalt von ande- ren, ähnlichen oder vergleichbaren zu unterscheiden, und zwar nicht nur im Hin- blick auf die Möglichkeit des Beschuldigten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidi- gen, sondern eben auch und gerade im Hinblick darauf, ob der zu beurteilende Sachverhalt von anderen zweifelsfrei unterscheidbar ist (a.a.O., Art. 9 N 46b). 15.1.3. Hieran fehlt es der Anklageschrift in Rz. 63. Der Anklagevorwurf lautet, der Beschuldigte habe "in den folgenden Fällen" aus seinen bei der W2.'_____ erho- benen Beständen mit der Veröffentlichung auf Wikileaks Bankkundengeheimnisse der Bank W._____ AG publiziert. Es folgt die Aufzählung von 21 einzelnen "Fäl- len" im folgenden Stil (zufällige Auswahl): (Nr. 1) W.'_____ - EN._____ - EO._____ Trust - Cayman hidden money (Publikation am 9. Januar 2008) (Nr. 8) W.'_____ - EP._____, EQ._____ Steuerbetrug EUR 15 mil (Publikation am 13. Januar 2008) (Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essentials part 1 (Publikation am 1. März 2008) (Nr. 18) W.'_____ - Finanzintermediare Methoden (Publikation am 14. März 2008) (Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offshore, 1999 (Publikation am 24. November 2008) Dann wird in der Anklageschrift ausgeführt (Rz. 64): "Manche der publizierten Dokumente wären isoliert betrachtet nicht selbsterklärend, andere sind selbst- erklärend. Weil sich jedoch durch gewisse der Dokumente die ganzen Strukturen des Trusts und all die Bankbeziehungen offenbaren, werden auch all jene Bank- geheimnisse, die nicht selbsterklärend wären, selbsterklärend. Verraten wurde daher jede Information, die sich aus den publizierten zip Files ziehen liess, und zwar zunächst gegenüber den Mitarbeitern von Wikileaks und sodann weltweit je- dem User." Eine solche Passage stellt die Staatsanwaltschaft zwar auch ans En- - 97 - de jeder einzelnen Anklageziffer zu konkreten Publikationen (Anklageschrift Rz. 30, 43, 48, 54, 62). Schon dort erschliesst sich der Sinn dieser etwas wirren For- mulierung allerdings nicht ohne Weiteres. Als definitiv zu vage erscheint sie aber, wenn sie unter Rz. 64 als einzige "Konkretisierung" der unter Anklageziffer 10 an- geblich bekannt gegebenen Bankkundengeheimnisse angeführt wird, ohne dass – im Vergleich zu den anderen Anklagevorwürfen unter "Wikileaks 2008" – vorgän- gig noch angegeben wäre, worin denn die Bankkundengeheimnisse bestanden hätten, die der Beschuldigte verraten habe. Es mag sein, dass der Beschuldigte – zumindest bei einzelnen Punkten – "ganz präzise weiss, was ihm vorgeworfen wird", wie das die Staatsanwaltschaft ausführt. Das alleine reicht jedoch nicht aus: Wie gesehen, muss das auch das Gericht erkennen können – und zwar aufgrund des Wortlauts der Anklageschrift. Daran scheitert es vorliegend: Jedenfalls prima vista erscheint zwar die "Beweisführung" der Staatsanwaltschaft in den vier von ihr in der Berufungserklärung angeführten Beispielen als schlüssig (SB150135 Urk. 149 S. 32/33). So ergibt sich zu "(Nr. 28) Bank W._____: EE.'_____ Dr. ER._____ USD 9 mio." aufgrund des Printscreens der Einstiegssei- te der Publikation unter SB150135 ÜB 100533 effektiv, dass es sich bei "EE.'_____" offenbar um einen bei der W2.'_____ bestehenden Trust handelt, und aus SB150135 ÜB 150373 (einem im file unter der genannten "Nr. 28" publi- zierten Auftrag des EE._____ Trusts vom 22. März 1999 an die Bank W._____, GP._____, CHF 100'000.– vom Trustkonto auf sein Konto bei der Bank W._____ in GP._____ zu überweisen) geht hervor, dass der EE._____ Trust auch ein Kon- to bei der Bank W._____ AG gehabt haben muss (vgl. dazu auch Erw. 14.4.3.2.47 vorstehend). Dem unter der Einstiegsseite zur Publikation "(Nr. 30) EK._____ Trust maybe hidden from US tax authorities approx 2M USD, 1999" (SB150135 ÜB 100535) publizierten file ist unter SB150135 ÜB 150377 ein Auf- trag der als Trustee für den EK._____ Trust fungierenden W2.'_____ zu finden, wonach die Bank W._____ AG in GP._____ zulasten des bei ihr für den Trust ge- führten Kontos einen Cheque an einen Empfänger in den USA auszustellen habe. Daraus ist ebenfalls zu schliessen, dass der EK._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben muss. Ähnliches gilt – mutatis mutandis – zur Publikation unter "(Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offsho- - 98 - re, 1999" (SB150135 ÜB 100537 und 105380). Schon bei der Publikation "(Nr. 31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" (SB150135 ÜB 100536) muss aber auch gemäss der Staatsanwaltschaft ein Schritt mehr gemacht werden. Zwar ist aus dem Wortlaut von SB150135 ÜB 150378 zu schliessen, dass der EL._____ Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG in GP._____ gehabt haben dürfte. Wie die Staatsanwaltschaft aber selbst sieht, handelt es sich bei SB150135 ÜB 150378 um einen teilweise nicht ausge- füllten, undatierten Entwurf. Das Dokument sei aber deshalb "im Kontext aller vergleichbaren Publikationen, die sich bei Wikileaks finden (und die in der Ankla- ge soweit angezeigt erwähnt sind)", zu sehen und nicht isoliert zu betrachten, "sondern im Kontext aller Offenlegungen" (SB150135 Urk. 149 S. 33). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es über die Anklageschrift hinaus bei jedem einzelnen unter Rz. 63 erwähnten Punkte erhebliches Aktenstudium braucht, um herauszufinden, in was denn die dem Beschuldigten vorgeworfene Bankgeheimnisverletzung bestehen könnte. Es geht damit nicht etwa um die be- weismässige Erhärtung eines Anklagevorwurfs, sondern darum, dass erst anhand der Akten überhaupt ermittelt werden kann, wie der Vorwurf möglicherweise lau- ten könnte. Der entsprechende Aufwand mag in einigen Fällen nicht sehr gross sein, bereits beim von der Staatsanwaltschaft als Beispiel angeführten "(Nr. 31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" ist er aber letztlich nahezu uferlos, wenn der Fall "im Kontext aller Offenlegungen" betrachtet werden solle. Im Fall "(Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essential part 1" führt einem die Staatsanwaltschaft sodann über die nichtssagende Ein- stiegsseite SB150135 ÜB 100516 zu den Dokumenten SB150135 ÜB 150349 und ÜB 150350, welchen Aufstellungen zu entnehmen sind, die nun wirklich nicht "selbsterklärend" sind. Ähnlich ist es bei der Publikation "(Nr. 18) W.'_____ - Fi- nanzintermediare Methoden" (SB150135 ÜB 100522, ÜB 150358-60). Diese Liste liesse sich fortsetzen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig, wieso die Staatsanwaltschaft hier zu den einzelnen Publikationen nicht auch noch entsprechende Ausführungen zum konkreten Vorwurf an den Beschuldigten macht, wie sie dies unter den An- - 99 - klageziffern 5 bis 9 (Rz. 21 ff. bis 57 ff.) getan hat. Dort führte sie jeweils aus: "Aus den publizierten Unterlagen gingen u.a. die Bankkundengeheimnisse hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung]" (Anklageschrift Rz. 61, 53); "Aus den ins Inter- net gestellten Unterlagen geht hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklage- schrift Rz. 47); "Den auf Wikileaks publizierten … Dokumenten können … zahl- lose Bankkundengeheimnisse entnommen werden, nämlich z.B. dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklageschrift Rz. 35, 29). Indem die Staatsanwaltschaft in An- klageziffer 10 darauf verzichtet darzulegen, welche Bankkundengeheimnisse der Beschuldigte konkret offenbart habe, überlässt sie es dem Beschuldigten und dem Gericht, die einzelnen Positionen einer "Auswahlsendung" unter Rz. 63 da- nach zu untersuchen, ob sich darin überhaupt potentielle Bankkundengeheimnis- se befinden und falls ja, um welche konkreten Geheimnisse es sich handelt. Wie dies bereits die Vorinstanz in ihrer – diesbezüglich etwas kurz geratenen – Be- gründung festgehalten hat (SB150135 Urk. 146 S. 40), genügt das den Anforde- rungen des Anklageprinzips nicht. Es hat damit bei der Einstellung des Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 10 zu bleiben (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). 15.2. Zu den Anklageziffern 5 bis 9 fragte die Vorinstanz nach der Art der publi- zierten Daten und ob es sich bei denselben um solche der – schweizerischen – Bank W._____ AG handelte. Sie bejahte das mit Ausnahme der Ziff. 7 ("AR._____ 2008") (SB150135 Urk. 146 S. 47 ff.). 15.2.1. Die Verteidigung macht dazu – wie schon vor Vorinstanz – geltend, die fraglichen Daten seien solche der W2.'_____ bzw. W1.'_____. Soweit Informatio- nen einen Bezug zur Bank W._____ AG hätten, seien diese nicht dahingehend verifiziert worden, ob es sich um ihr zuzuordnende geheimnisgeschützte Informa- tionen handle. Es sei demnach nicht erstellt, ob die offengelegten Informationen Daten der Bank W._____ AG seien (SB150135 Urk. 124 S. 19-22; Urk. 233 S. 23 f.). 15.2.2. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, es sei über die Vorinstanz hinaus auch bezüglich "AR._____ 2008" erstellt, dass es sich um Daten der Bank W._____ AG gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft räumt zwar ein, dass sich - 100 - dies in diesem Fall weniger einfach als in den anderen vier zur Verurteilung ge- langten Fällen (CQ._____, AQ._____, EV.'_____, EW.'_____) erschliesse, ver- sucht dies dann aber in ihrer Berufungserklärung detailliert herzuleiten (SB150135 Urk. 149 S. 4-8). 15.2.3. Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr sorgfältig und einlässlich mit ver- schiedenen Einwendungen befasst, die der Beschuldigte persönlich im Verlaufe der Untersuchung vorgebracht hatte (in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dann mit Ausnahme einer vorbereiteten Erklärung praktisch voll- umfänglich die Aussage, SB150135 Urk. 103 S. 8 ff., und in der Schlussein- vernahme verwies er stereotyp zu allen Vorhalten auf seine geplante schriftliche Eingabe: SB150135 VA 518403 ff.; VA 518605 ff. – welche in der Folge dann al- lerdings nie einging). Es ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 47-51; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist der Einwand zu verwerfen, es handle sich ausschliesslich um "Cayman-Daten" (vgl. dazu die Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011, SB150135 VA 508204): Wird die Geschäftsbeziehung einer Schweizer Bank zu einem Kunden offenbart, ist davon grundsätzlich einmal das schweizeri- sche Bankgeheimnis betroffen, auch wenn die Kundenbeziehung dem publizier- ten Dokument einer anderen Institution zu entnehmen ist. Konkret: Auch durch die Offenlegung eines Dokuments der W1.'_____ kann das schweizerische Bankge- heimnis verletzt werden, wenn aus dem Dokument hervorgeht, dass eine be- stimmte Person Kunde der Bank W._____ AG ist. Als unbehelfliche Ausflüchte erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, mit welchen er die Echtheit der auf Wikileaks publizierten Daten anzweifelt: Zum einen liegen sehr wohl Echtheitsbestätigungen durch die Bank W._____ AG vor (vgl. dazu im Einzelnen später). Und zum anderen nimmt zuweilen etwas bizarre Züge an, wie der Be- schuldigte immer wieder nahezu gebetsmühlenartig die Authentizität der publizier- ten Daten anzweifelt: So kann beispielsweise – stellvertretend für Vieles – ange- sichts der dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. Juni 2011 vorgehalte- nen Dokumente zum EX._____ Trust (SB150135 VA 512610, vgl. dazu VA102058, VA 102060 und VA 102079) mit dem einvernehmenden Staatsanwalt vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass der genannte Trust ein Kon- - 101 - to bei der Bank W._____ AG unterhielt. Die Argumentation des Beschuldigten, weshalb er diesen Umstand eben gleichwohl bezweifle, ist denn auch – soweit überhaupt nachvollziehbar – untauglich: Insbesondere etwa ist zum Beweis kein "Depotauszug mit Briefkopf der Bank W._____ und Co. AG" vonnöten. Wären die Daten zum EX._____ Trust nicht echt, müsste es sich gleich bei allen vorzitierten Dokumenten um (identische) Manipulationen handeln. Solches behauptet aber nicht einmal der Beschuldigte. 15.3. Im Einzelnen kam die Vorinstanz zu den folgende Schlüssen bezüglich der Frage, ob schweizerische Bankgeheimnisse publiziert worden sind: 15.3.1. Hinsichtlich "5. CQ._____ 2008" sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass auf Wikileaks die schweizerischen Bankgeheimnisse publiziert worden sei- en, es hätten CQ._____, die EI._____ Investments Ltd. sowie die EJ._____ Ltd. je ein Bankkonto bei der Bank W._____ AG unterhalten. Es kann dafür vollumfäng- lich auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 52/53 und die dortigen detaillierten Aktenverweise). Die Sachlage ist klar, und die Privatklägerin hat das Bestehen der jeweiligen Konto- verbindungen bestätigt. Die Staatsanwaltschaft sieht sodann durch die "CQ._____ 2008"-Publikation auf Wikileaks noch weitere Bankkundengeheimnisse betroffen, namentlich dass auch der EY._____ Trust Geschäftsbeziehungen mit der Bank W._____ AG unterhalten habe, "nebst anderen, zahllosen Bankkundengeheimnissen", welche die Staats- anwaltschaft nicht namentlich benennt (Anklageschrift S. 11 Rz. 29). Die Vo- rinstanz hat demgegenüber "mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe" offen gelassen, ob den veröffentlichten Dokumenten noch wei- tere Bankgeheimnisse entnommen werden können, soweit sie überhaupt ankla- gegemäss behauptet seien (SB150135 Urk. 146 S. 53 Erw. 5.4.4). Mit letzterem Hinweis bezieht sich die Vorinstanz unter anderem auf die Wendung der "ande- ren, zahllosen Bankkundengeheimnisse" gemäss Rz. 29 der Anklageschrift, wie auch auf ähnliche Passagen in Rz. 39 ("usw., usw., usw."), Rz. 40 ("… nebst an- deren Trusts und Companies gut 40 Trusts und Companies, …"), Rz. 42 ("über 40 weitere Trust Kunden") und Rz. 61 ("diverse Zahlungen") (vgl. dazu SB150135 - 102 - Urk. 146 S. 40 Erw. 2.2.2b). Eine formelle Verfahrenseinstellung wegen Verlet- zung des Anklageprinzips – so die Vorinstanz weiter (a.a.O.) – erübrige sich dies- bezüglich allerdings, da ohnehin nicht erforderlich sei, alle von der Staatsanwalt- schaft behaupteten Bankgeheimnisverletzungen zu prüfen. Die Vorinstanz lässt so durchblicken, dass sie die Anklageschrift auch im Bereich "CQ._____ 2008" bis "EW.'_____ 2008" in einzelnen Punkten, insbesondere in den vorgenannten Randziffern, als nicht dem Anklagegrundsatz genügend ansieht, und zwar aus ähnlichen Überlegungen, wie sie zur Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63 f. der Anklageschrift) geführt haben. Von einer formellen und detaillierten Prüfung jeden einzelnen Punktes der genannten Anklagebereiche sieht die Vorinstanz dann letztlich aus prozessökonomischen Gründen ab. Dieser pragmatischen Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Gerade bei einer Aktenlage wie der vorliegenden – 7,5 Mio. am Wohnort des Beschuldigten sicher- gestellte Dateien (SB150135 VA 518807), im vereinigten Gesamtverfahren mitt- lerweile 100 Bundesordner und mehrere Kisten Aktenumfang, zum Grossteil Aktenstücke mit enorm detailliertem Informationsgehalt – ist es zulässig, einen Anklagevorwurf gestützt auf bestimmte sachverhaltliche Eckpfeiler zu erstellen und weitere Elemente, die das Anklagefundament allenfalls auch noch stützen könnten, beiseite zu lassen. Diesen weiteren Elementen kommt dann im Sinne der Vorinstanz keine rechtliche Relevanz mehr zu: Steht also in Bezug auf die Publikation der "CQ._____ 2008"-Daten auf Wikileaks fest, dass dadurch schwei- zerische Bankgeheimnisse betroffen waren, indem die Kundenbeziehungen von CQ._____, der EI._____ Investments Ltd. sowie der EJ._____ Ltd. zur Privatklä- gerin offengelegt worden sind, ist ohne entscheidende Bedeutung, ob in der Pub- likation möglicherweise noch weitere Bankkundengeheimnisse enthalten gewesen sein könnten. 15.3.2. Bezüglich "6. AQ._____ 2008" gelten – mutatis mutandis – die gleichen Erwägungen wie vorstehend: Dass der DQ._____ Trust, der DP._____ Trust und die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 53-55 mit de- - 103 - taillierten Verweisen). Damit ist erwiesen, dass mit der "AQ._____"-Publikation schweizerische Bankkundengeheiminsse offengelegt worden sind. Ob das über die drei genannten Kundenbeziehungen hinaus auch noch hinsichtlich weiterer Anklagesachverhaltselemente der Fall gewesen ist, ist nicht von Bedeutung (SB150135 Urk. 146 S. 55 Erw. 5.5.4). 15.3.3. Auch bezüglich "9. EW.'_____ 2008" gilt sinngemäss dasselbe: Dass die CX1._____ International Ltd. in einer Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG stand, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 59/60 mit detaillierten Verweisen). Damit ist klar, dass auch mit der Publikation "EW.'_____" das schweizerische Bankgeheimnis betroffen ist. Ob sich dieser Schluss auch noch auf weitere Anklageelemente abstützen liesse, ist nicht rele- vant (SB150135 Urk. 146 S. 60 Erw. 5.8.3). 15.3.4. Hinsichtlich der unter "8. EV.'_____ 2008" veröffentlichten Dokumente sah die Vorinstanz das schweizerische Bankgeheimnis insoweit betroffen, als die Kundenbeziehungen der EZ1._____ Investments Ltd, der EZ2._____ S.L. sowie von EV._____ zur Bank W._____ AG offenbart worden seien. Dass diesbezüglich eine ausdrückliche Bestätigung durch die Bank fehle, wirke sich nicht limitierend aus, zumal diese Geschäftsbeziehungen nicht Gegenstand des Fragebogens der Staatsanwaltschaft an die Bank W._____ AG gewesen seien (SB150135 Urk. 146 S. 58/59 mit detaillierten Verweisen). Dieser Auffassung ist zu folgen. Angesichts der im File unter dem Link "W.'_____ - EZ._____ FA._____ FB._____ [Ortschaft] FC._____ [Ortschaft] USD 8 mil" auf Wikileaks zu findenden Dokumente SB150135 ÜB 105005, 105008, 105015 und 105018 kann kein Zweifel daran bestehen, dass die EZ1._____ Investments Ltd. bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhalten hat. Gleiches ist aufgrund der Dokumente SB150135 ÜB 105008, 105015 und 105018 hinsichtlich der EZ2._____ S.L. zu sagen, und aus den Dokumenten SB150135 ÜB 105005 und 105007 ergibt sich zweifelsfrei, dass EV._____ von Seiten der EZ1._____ In- vestments Ltd. zwischen April 1993 und Oktober 1998 in verschiedenen Tranchen insgesamt USD 815'000.– überwiesen erhalten hat. Würde dies alles nicht stim- men, müssten die genannten Dokumente gefälscht sein; Irrtümer oder Versehen - 104 - sind angesichts der Einbettung dieser Dokumente in das Konglomerat der weite- ren unter dem betreffenden Link zu findenden Daten ausgeschlossen. Auf Vorhalt der vorgenannten Dokumente und der von der Staatsanwaltschaft daraus gezo- genen Schlüsse erfolgte seitens des Beschuldigten in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 weder eine Bestätigung noch ein Dementi, sondern der Beschuldigte erwiderte darauf – im bekannten Stil –, er wisse es nicht, "das müsste die Bank bestätigen" (SB150135 VA 515606). Nun mag durchaus sein, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt dieser Einvernahme nicht mehr positiv wusste, ob die in Frage stehenden juristischen und natürlichen Personen Kontobeziehungen zur Bank W._____ AG unterhalten hatten. Zur konkreten Feststellung des Staatsanwaltes jedoch, dass sich die Geschäftsbeziehungen des EZ1.._____ Ltd, der EZ2._____ S.L. und von EV._____ zur Bank W._____ AG unmittelbar aus den dem Beschul- digten vorgehaltenen Dokumenten ergäben, nahm dieser aber letztlich keine Stel- lung. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass ab dem beim Beschuldigten sichergestellten PC "Speedmaster" ein Dokument extrahiert werden konnte, wo der Beschuldigte "to whom it may concern" unter dem 16. Juli 2009 unter ande- rem bestätigt, dass die auf Wikileaks publizierten Dokumente betreffend den EZ._____ Trust und deren Gesellschaften EZ1._____ Investments Ltd. sowie EZ2._____ S.L. echt seien und deren Inhalt in keiner Weise abgeändert worden sei. Einzig einige Dokumentbezeichnungen – so die Bestätigung weiter – seien geändert worden, um deren Identifizierung zu erleichtern. Sodann wird ausge- führt, dass seitens der W1.'_____ und der W2.'_____ zum Kunden und einzigen Begünstigten des Trusts, EV._____, einzig über das W._____ Family Office bei der Bank W._____ AG Kontakt aufgenommen werden durfte, und schliesslich verweist die Bestätigung darauf, dass sich in deren Anhang eine Kopie des Le- benslaufs, der Arbeitsbestätigung und des Passes des Beschuldigten finde, um dessen Identität zu beweisen (SB150135 ÜB 105188). Auf Vorhalt dieser Bestäti- gung erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 zwar auch nur, sich nicht mehr daran zu erinnern, sie zur Kenntnis zu nehmen und sich nicht sicher zu sein, ob sie von ihm stamme (SB150135 VA 515613). Damit liess der Beschuldigte aber auch die Möglichkeit offen, dass er die Bestätigung ange- fertigt hat - und dafür spricht nun offensichtlich Einiges. Insbesondere wäre schon - 105 - schwer erklärlich, wie eine solche im Namen des Beschuldigten ausgestellte Be- stätigung voller Insiderwissen (SB150135 ÜB 105188 passim) auf den PC des Beschuldigten hätte gelangen sollen (SB150135 ÜB 105190), wenn er sie nicht selbst erstellt haben sollte. Bei dieser Beweislage steht jedenfalls mit ausreichen- der Sicherheit fest, dass die EZ1._____ Investments Ltd, die EZ2._____ S.L. und EV._____ zur Bank W._____ AG eine Konto- bzw. Geschäftsbeziehung unterhal- ten haben und mit deren Publikation auf Wikileaks das schweizerische Bankge- heimnis betroffen wurde. 15.3.5. Im Zusammenhang mit "7. C._____ 2008" entscheidende Behauptung in der Anklageschrift ist, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei und der Beschuldigte durch die Offenlegung dieser Kundenbeziehung das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe (Anklageschrift S. 16/17, insb. Rz. 47). Die Vorinstanz sah es als nicht erwiesen an, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG oder einer anderen schweizerischen Bank gewesen sei, und sprach den Beschuldigten entsprechend frei. Zwar werde in verschiedenen Do- kumenten mit dem Ausdruck "client" auf C._____ Bezug genommen, doch gehe aus dem Kontext nicht hervor, dass er ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei, denn die Bezeichnung "client" könne sich ebenso gut auf eine Kundenbezie- hung zur W2.'_____ oder eine andere Gesellschaft der W._____-Gruppe bezogen haben. Insbesondere suche man in den veröffentlichten Dokumenten vergeblich nach einer Kontonummer der Bank W._____ AG, welche C._____ zugehörig wä- re. Zwar gebe es darin "vage Hinweise und Andeutungen", aber es lasse sich aus den auf Wikileaks publizierten Dokumenten nicht auf eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG schliessen. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf eine Verfügung vom 4. Dezember 2008, mit welcher die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG und die Anwaltskanzlei FD._____ wegen Verdachts auf Geldwä- scherei etc. im Zusammenhang mit dem von C._____ ins Leben gerufenen FE._____ Trust mangels Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nicht ein- getreten war (SB150135 Urk. 146 S. 56/57). - 106 - 15.3.5.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Überlegungen berufungsweise und ist der Meinung, es lasse sich aus den Akten schliessen, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei (SB150135 Urk. 149 S. 4 ff.; Urk. 237 S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft verweist dazu vorab auf die unter "W.'_____ - FE._____ Trust - FE1._____ International" auf Wikileaks veröffentlichten Doku- mente (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus ergebe sich – ganz kurz zusammenge- fasst – Folgendes: Bei der Konstruktion um den FE._____ Trust handle es sich um eine standardmässige "Trust-Company-Struktur": Hierbei stifte der "Settlor" aus Deutschland den FE._____ Trust auf den Cayman Islands, welcher seiner- seits die FE1._____ Company halte. Diese Gesellschaft halte wiederum die effek- tiven Vermögenswerte, und zwar auf einem Konto in der Schweiz, und von da aus erfolgten dann Leistungen an den Destinatär. Dieser Destinatär sei im vorliegen- den Fall C._____ gewesen. Aus den Akten ergebe sich nun, dass der "Trustee" des FE._____ Trusts, die W2.'_____ auf den Cayman Islands, mehrfach mit Mahnungen an die Bank W._____ AG gelangt sei, es müssten genauere Anga- ben über den Kunden bzw. "Settlor" sowie über die wirtschaftliche Berechtigung am Kapital erfolgen. In einer solchen Mahnung vom 20. Mai 1999 werde zudem Bezug auf den Umstand genommen, dass der Klient gerade in GP._____ gewe- sen sei, und man erwarte nach wie vor, dass – unter anderem – eine Kopie des Passes von "Dr. AR._____" sowie Kopien der "Due Diligence" über "Dr. AR._____" der W2.'_____ übermittelt werde. Daraus – so die Staatsanwaltschaft – ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass der "Settlor" Dr. C._____ Kunde der Bank W._____ AG gewesen sein müsse. Das werde auch bestätigt dadurch, dass das Memorandum vom 20. Mai 1999 an das "W._____ Family Office, GP._____" ge- richtet gewesen sei, Dr. AR._____ von der Anwaltskanzlei "FD._____" betreut und mit Dr. FF._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der Bank W._____ AG, persönlich bekannt gewesen sei. Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft auf ein Exposé des Beschuldigten zum FE._____ Trust, wo hergeleitet wird, dass es sich bei Dr. AR._____ um Dr. C'._____, einen süddeutschen Industriellen, handle. 15.3.5.2. Mit der Vorinstanz ist zutreffend, dass den Akten in dem Sinne kein Be- weis für eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG entnommen werden kann, als sich aus einem Dokument beispielsweise eine entsprechende - 107 - Kontonummer ergäbe. In den über den FE._____ Trust auf Wikileaks veröffent- lichten Dokumenten scheint der Name von Dr. C._____ aber immer wieder auf (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus erschliesst sich im Sinne der Argumentation der Staatsanwaltschaft insbesondere, dass C._____ Begünstigter des FE._____ Trusts war, indem ihm zulasten der FE1._____ International Inc., die zu 100 % vom FE._____ Trust gehalten war, grosse Geldbeträge überwiesen wurden (SB150135 ÜB 103010, 103013, 103017, 103018). Ebenso ist den offengelegten Dokumenten zu entnehmen, dass die W2.'_____, der Trustee des FE._____ Trusts, nach dessen Gründung von der Bank W._____ AG recht dezidiert nähere Angaben zur Person des wirtschaftlich Berechtigten und zur Herkunft der Vermö- genswerte forderte. Aus den entsprechenden Dokumenten ergibt sich aber auch, dass der W2.'_____ zu Beginn der tatsächliche Stifter des Trusts nicht bekannt war, nachdem derselbe in Vertretung des Auftraggebers durch einen "conve- nience settlor" des Anwaltsbüros FD._____ gegründet worden war (vgl. dazu SB150135 ÜB 103018). Jedenfalls kann nicht anders interpretiert werden, dass die W2.'_____ im Memorandum vom 8. Juni 1998 an die Bank W._____ AG zur Kenntnis nimmt, dass auch diese "still waiting for information from FD._____" sei, und darauf hinweist, dass nach einer ersten Einzahlung durch einen "convenience settlor" im Normalfall weitere Einlagen durch den wirtschaftlich Berechtigten er- wartet würden (SB150135 ÜB 103011 – was auch der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 15. November 2013 so aussagte: SB150135 VA 513403 und 5134039). Ein knappes Jahr später wusste die W2.'_____ dann offenbar, dass Dr. AR._____ hinter dem von Rechtsanwalt Dr. FG._____ (FD._____) gegründeten FE._____ Trust stand. Jedenfalls forderte sie von der Bank W._____ AG, adres- siert an das "W._____ Family Office, GP._____", unter anderem Unterlagen be- treffend die Risikoprüfung Dr. AR._____s (insbesondere seine berufliche Tätigkeit sowie die Herkunft der Vermögenswerte), eine Kopie von dessen Passes sowie eine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit. Im betreffenden Memorandum vom
- Mai 1999 nimmt die W2.'_____ Bezug darauf, dass "the client was in GP._____ recently" und man deshalb hoffe, es könnten die verlangten Unterlagen nun übermittelt werden (SB150135 ÜB 103013). Zur Antwort erhielt die W2.'_____ dann allerdings nicht viel: Die Bank W._____ AG habe all die verlang- - 108 - ten Unterlagen selbst nicht erhalten bzw. es habe einzig Dr. FF._____ (der Ver- waltungsratspräsident der Bank W._____ AG) bestätigt, dass er "the client" kenne und dessen Vermögenswerte nach seinem – Dr. FF._____ – bestem Wissen keine kriminelle Herkunft hätten (SB150135 ÜB 103014). Diese Akten bestätigen damit die Sachlage, wie sie der Beschuldigte in seiner Strafanzeige vom 14. Juli 2008 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dargestellt hatte (insb. SB150135 ÜB 103089 – auf welche Anzeige die Staatsanwaltschaft dann indessen nicht einge- treten war, weil die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben waren: SB150135 ÜB 103076 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft kann damit zwanglos festgestellt werden, dass Dr. C._____ als tatsächlicher Stifter hinter dem FE._____ Trust stand; wie gese- hen, führte das denn auch der Beschuldigte in seiner vorgenannten Strafanzeige so aus und ergibt sich Selbiges weiter aus seinem Exposé zum FE._____ Trust, welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung zitiert (SB150135 Urk. 149 S. 7, mit Verweis auf SB150135 ÜB 103094 ff.). Damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass C._____ auch Kunde der Bank W._____ AG war, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird. Zwar mag vordergründig naheliegen, wenn die Staatsanwaltschaft aus den ganzen Umständen schliesst, es "müsse" C._____ Bankkunde der Bank W._____ AG gewesen sein (SB150135 Urk. 149 S. 6, 7). Genau besehen ergibt sich Solches aus der Ausgestaltung des ganzen Konstrukts aber gerade nicht: Wie gesehen, war nicht C._____, sondern Rechts- anwalt Dr. FG._____ Stifter des FE._____ Trusts, und zwar nicht als Vertreter des Ersteren, sondern im eigenen Namen, wohl im Rahmen eines irgendwie gearteten treuhänderischen Verhältnisses. Damit war C._____ zwar ganz sicher Klient von Rechtsanwalt Dr. FG._____, nicht aber unbedingt auch selbst Kunde der Bank W._____ AG. Natürlich besteht durchaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass C._____ Kunde der Bank W._____ AG war, nachdem er offenbar mit deren Verwaltungsratspräsidenten Dr. FF._____ befreundet war und dieser ihm persön- lich ein Referenzschreiben ausstellte. Mit den vorliegenden Akten lässt sich eine Kundenbeziehung – entgegen der Staatsanwaltschaft – jedoch nicht nachweisen, nachdem es gerade Zweck der Konstruktion gewesen war, C._____ möglichst - 109 - weit im Hintergrund zu halten und Rechtsanwalt Dr. FG._____ an dessen Stelle handeln zu lassen. Mit der Vorinstanz ist damit vom zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich aus den auf Wikileaks publizierten Do- kumenten ergebe, C._____ sei ein Kunde der Bank W._____ und Co. AG gewe- sen (Anklageschrift S. 17 Rz. 47). Entsprechend wurde auch keine vom schweize- rischen Bankgeheimnis geschützte Information offenbart. Es hat beim diesbetref- fenden Freispruch der Vorinstanz zu bleiben (SB150135 Urk. 146 S. 57, "AR._____ 2008"). 15.4. Die Vorinstanz hat sodann als erstellt erachtet, dass es im Sinne der An- klage der Beschuldigte war, der Wikileaks die auf deren Website publizierten Bankgeheimnisse habe zukommen lassen. Auf die überaus sorgfältigen und aus- führlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Es steht klar und deutlich fest, dass die publizierten Dokumente den beim Beschuldigten sichergestellten Daten entstammen und von diesem der Enthüllungsplattform übermittelt worden sind (SB150135 Urk. 146 S. 60-81; Art. 82 Abs. 4 StPO). 15.4.1. Mit etwas Distanz und bei Lichte betrachtet, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Thema unverständlich: 15.4.1.1. Einerseits prangert er die damaligen Praktiken an, wie vermögende Per- sonen unter Mithilfe von unter anderem der Bank W._____ AG Steuern hinterzo- gen hätten, und er inszeniert sich in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit als Whistleblower. Das impliziert ja begriffsnotwendig, dass der Be- schuldigte dazu steht, – allgemein und neutral formuliert – etwas Nichtöffentliches öffentlich gemacht zu haben. Nachdem er in der ersten (Haft-) Einvernahme dazu noch die Aussage verweigert hatte (SB150135 VA 508002), anerkannte er in der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht denn auch ohne Um- schweife den Vorwurf, er habe im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben: "Dazu stehe ich. (…). Das, was die Bank W._____ betrifft, ist von mir" (SB150135 VA 508204). In den nächsten beiden Einvernahmen vom
- Januar und 1. Februar 2011 verweigerte der Beschuldigte dann die Aussage - 110 - (SB150135 VA 508601 ff. und 508901 ff.), um später wieder ausdrücklich einzu- räumen, er habe zur fraglichen Zeit Wikileaks Bankdaten zukommen lassen (vgl. dazu die Aktenzitate in SB150135 Urk. 146 S. 62 Erw. 6.1.2a). In der Einvernah- me vom 31. März 2011 antwortete er auf die Frage, ob er Ende 2007/anfangs 2008 Wikileaks mit Bankdaten versorgt habe, gar kurz und bündig mit "ja" (SB150135 VA 509303). Sehr aufschlussreich ist sodann, wie er in derselben Einvernahme auch ausführlichst darstellte, wie er bei solchen "uploads" jeweils vorgegangen sei (SB150135 VA 509303 ff.). Auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung liess der Beschuldigte seine Verteidigerin schliesslich einzig plädie- ren, er gebe "grundsätzlich zu, auf der Upload-Maske von Wikileaks Daten hoch- geladen" zu haben – wenn auch mit der Einschränkung, es habe sich um "Daten der W1.'_____ bzw. der W2.'_____" gehandelt (welches Thema aber bereits vor- stehend abgehandelt wurde) (SB150135 Urk. 124 S. 22). 15.4.1.2. Andererseits tut sich der Beschuldigte auf konkrete Vorhalte von einzel- nen publizierten Dokumenten unglaublich schwer, zu seiner Täterschaft zu stehen – er streitet sie aber auch nicht ausdrücklich ab. Stellvertretend für Vieles sei da- für auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. April 2011 zum Thema "CQ._____ 2008" verwiesen. Vorhalte von konkreten, auf Wikileaks publizierten Dokumenten nahm der Beschuldigte zumeist einfach "zur Kenntnis", ohne sich dazu zu äussern, oder er vertröstete den zuständigen Staatsanwalt damit, "im Moment" dazu noch nichts sagen zu wollen (SB150135 VA 509511 ff.). Immerhin räumte der Beschuldigte dann auf Vorhalt des Umstands, dass in die "CQ._____"- Publikation ein sachbezüglicher Artikel aus der FH._____ Zeitung integriert war, ein, er "könne sich vorstellen", der Urheber dieser Publikation zu sein (SB150135 VA 509512). Auf weiteren Vorhalt von "CQ._____"-Unterlagen wagte sich der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2011 dann immerhin soweit vor: "Das müsste ich im Detail anschauen. Ich habe Daten AJ'._____ übergeben. Dazu stehe ich. Ich habe ja auch meinen Namen bei AJ'._____ offengelegt. Somit streite ich es ja nicht grundsätzlich ab. Der Begriff des Bankgeheimnisses müsste meines Erachtens genauer definiert werden. Han- delt es sich um das Schweizer Bankengeheimnis, das confidentiality Law der Ca- yman oder ein Bankgeheimnis eines anderen Landes?" (SB150135 VA 510104). - 111 - Aus einer solchen Antwort kann nun kaum etwas anderes abgeleitet werden, als der Beschuldigte seine sachverhaltliche Täterschaft eingesteht, indessen der Meinung ist, sich in rechtlicher Hinsicht nicht schuldig gemacht zu haben. Gleich gelagert war denn auch seine Antwort in der Einvernahme vom 7. Juni 2011, wo er auf Vorhalt von belastenden Umständen abermals einräumte, "gewisse Daten raufgeladen" zu haben, aber die Einschränkung machte, es gehe immer um Da- ten der "Cayman Einheit" (SB150135 VA 512011; ähnlich auch VA 512206, VA512508 zu "AQ._____"). Ähnlich ist sein Aussageverhalten, wenn er zu seiner "Entlastung" auf angebliches Fehlverhalten der Bank W._____ AG verweist ("Schattenbankproblem", "… Aktien offshore parkiert, […] vertrete ich die Mei- nung, dass dies widerrechtlich ist", "Trust missbraucht": SB150135 VA 518604 f.; vgl. auch die Ergänzungsfragen des Beschuldigten an den polizeilichen Sachbe- arbeiter in dessen Befragung als Zeuge, die abzielen auf "Schein-Trusts", "Steu- erhinterziehung, Betrug und Geldwäscherei", "Steuerverschleierung", "widerrecht- liches Verhalten der Bank W._____": SB150135 VA 518812 f.). Im Zusammen- hang mit "EV.'_____" und "EZ._____" führte der Beschuldigte schliesslich aus: "Ich bestreite nicht, dass ich Wikileaks Daten zur Verfügung gestellt habe, aber konkret mag ich mich nicht mehr an diesen spezifischen Fall zu erinnern" (Einver- nahme vom 23. Januar 2014, SB150135 VA 515606; VA 515608; VA 515612). Auf S. 287 des Buches "AP._____" schreibt der Beschuldigte gar, er sei sich be- wusst, dass er gegen das Gesetz verstossen habe und er empfinde es auch nicht als Heldentat. Und auf Vorhalt dieser Passage in der Einvernahme vom
- Oktober 2013 bestätigte er dies auch "grundsätzlich" (SB150135 VA 513009). In der Einvernahme vom 24. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten mit dem Aktenstück SB150135 ÜB 106001 sodann eine Liste vorgelegt, worauf gemäss Vorhalt des Staatsanwalts fast alle auf " Wikileaks.org" publizierten Beiträge im Zusammenhang mit der Bank W._____ AG aufgeführt sind. Der Beschuldigte wurde gefragt, ob es Fälle gebe, an denen er mit Sicherheit nicht mitgearbeitet habe. Hierauf erklärte er, dass ihm ein einziger Fall auffalle, an welchem er nicht beteiligt gewesen sei, nämlich "… FI._____ lost $22 million in offshore tax evasion scheme" (SB150135 VA 516003). "E contrario" bestätigte der Beschuldigte damit, an allen anderen Publikationen beteiligt gewesen zu sein. Hiezu passt auch die - 112 - Feststellung des polizeilichen Sachbearbeiters, der am 12. Juni 2014 zu seinem Ermittlungsbericht als Zeuge befragt wurde: "Es gibt vermutlich keine Datei, die man auf Wikileaks vorgefunden hat und in die Ermittlungsdokumentationen auf- genommen wurde, die man nicht irgendwo in den sichergestellten Datenträgern von Herrn A._____ finden würde. (…) Es ist mir kein Dokument, das im Zusam- menhang mit der Bank W._____ steht, auf Wikileaks aufgefallen, das nicht auch in den sichergestellten Datenträgern vorliegt" (SB150135 VA 518805). 15.4.2. Es kann dem Beschuldigten nun durchaus zugebilligt werden, dass er sich nicht mehr konkret an einzelne publizierte Dokumente zu erinnern vermag. Ange- sichts der kaum überblickbaren Datenmenge ist das auch nicht erstaunlich. Aller- dings ist dies prozessual auch nicht erforderlich, zumal sich der Beschuldigte nicht zutraut, anhand eines Vergleichs der bei ihm sichergestellten und den auf Wikileaks Daten publizierten Daten festzustellen, ob er die Quelle der Publikation sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. April 2011, SB150135 VA 510106; ähnlich in VA 512405). Vielmehr ist es so, dass bei der gegebenen Beweislage alles dafür und nichts – insbesondere auch die Aussagen des Be- schuldigten selber nicht – dagegen spricht, dass er die Quelle der von Wikileaks veröffentlichten Daten war. 15.5. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Datenlieferung des Beschuldigten an Wikileaks ist vollumfänglich auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 81-84; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zunächst ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte bereits in der Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011 erklärte, zum Vorwurf zu stehen, wonach er schon im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben habe (SB150135 VA 508204 – Unterstreichung durch das Gericht). Das entspricht auch dem Wortlaut eines in den Daten des Beschul- digten gefundenen "affidavits", das er in einem amerikanischen Schiedsverfahren abgegeben hatte und an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist (SB150135 KA 10513 ff.): "Since the beginning of 2008, I have posted informations and documents about W1.'_____- and W2.'_____-Cayman, W.'_____-NY, W.'_____- GP._____ and their affilates on the folllowing internet websites: - 113 - www.FJ._____.com and www.wikileaks.com" (SB150135 KA 10519 Ziff. 22 – Un- terstreichung durch das Gericht). In der Einvernahme vom 31. März 2011 wurde der Beschuldigte dann nochmals explizit gefragt: "Mir ist noch nicht klar, ob Sie mit AJ'._____ noch im Jahr 2007 oder erst zu Beginn des Jahres 2008 in Kontakt getreten sind". Daraufhin nahm der Beschuldigte ausführlich Bezug auf die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2007 (SB150135 Urk. 36/2), mit welcher auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG sowie verschiedener derer Exponenten nicht eingetreten worden war, was der Beschuldigte als "skandalös" empfunden habe. Diese Nichteintre- tensverfügung – so der Beschuldigte weiter – sei der Ausgangspunkt für seine Publikationen auf Wikileaks gewesen. Zuerst habe er den ersten "Whistleblower Brief" publiziert und danach auch "vereinzelte" Kundendaten (SB150135 VA 509306 ff.). Wie nun bereits die Vorinstanz erwogen hat, war die erwähnte Nicht- eintretensverfügung von der Ehefrau des Beschuldigten am 17. Dezember 2007 in Empfang genommen worden (SB150135 Urk. 146 S. 82; Urk. 44). Nachdem der Beschuldigte seine Publikationen als Reaktion auf diese Verfügung darstellt, können diese also schon einmal ganz sicher nicht vor dem 17. Dezember 2007 erfolgt sein. Wenn man dem Beschuldigten dann noch eine gewisse "Reaktions- zeit" zubilligt, stimmt das dann recht gut mit seinen früheren Äusserungen ("im Jahre 2008"; "since the beginning of 2008") überein. Mit der Vorinstanz muss sich der Beschuldigte sodann hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Publikation des "Whistleblower Briefs" und der Kundendaten getäuscht haben, nachdem der "Brief" am 29. Februar 2008 (SB150135 KA 10026 ff.) und die ersten Bankdaten bereits am 9. Januar 2008 (SB150135 ÜB 100504 f.) publiziert worden waren. Dieser Irrtum belegt aber, dass der Beschuldigte die Publikationen des "Whist- leblower Briefs" und der ersten Kundendaten in einem engen zeitlichen Zusam- menhang in Erinnerung hatte, was angesichts der zeitlichen Umstände ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte zum ersten Mal anfangs 2008 Kundendaten an Wikileaks geliefert hat. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten und seiner Verteidigerin erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 auf- gestellte Behauptung zu verwerfen, er habe die Daten innerhalb eines Tages En- - 114 - de November 2007 hochgeladen (SB150135 Urk. 103 S. 9; Urk. 124 S. 23). Diese Darstellung ist effektiv geradezu offenkundig taktisch vom Bemühen geprägt, den Tatzeitpunkt ausserhalb des Anklagezeitraums (1. Dezember 2007 bis 1. Dezem- ber 2008, Anklageschrift S. 2) zu setzen und die Vorwürfe an den Beschuldigten als verjährt erscheinen zu lassen (Urk. 146 S. 82/83, Art. 82 Abs. 4 StPO). 15.6. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts Teil 1, "AJ'._____ 2008", Anklage- schrift Rz. 1 bis 64, hat es damit bei den vorinstanzlichen Schlüssen zu bleiben: Betreffend Ziff. 10 ("Diverse weitere Publikationen 2008", Rz. 63/64) ist das Ver- fahren wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen, vom Vorwurf ge- mäss Ziff. 7 ("AR._____ 2008", Rz. 44 bis 48) ist der Beschuldigte freizusprechen, weil nicht erstellt ist, dass er eine geschäftliche Beziehung C._____s zur Bank W._____ AG offenbart hätte, und bezüglich der restlichen Vorwürfe ("CQ._____ 2008", "AQ._____ 2008", "EV.'_____ 2008" und "EW._____ 2008") ist der Sach- verhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen im relevanten Umfang als erstellt.
- Sachverhalt SB150135: Versuchte Bankgeheimnisverletzung betreffend- Steinbrück 2009/2010 (Anklageschrift Rz. 65 bis 67) 16.1. Die Vorinstanz hat hiezu zunächst richtig festgehalten, dass der Anklage- vorwurf nicht lautet, es habe der Beschuldigte Peer Steinbrück Bankdaten über- geben. Angeklagt ist alleine eine versuchte Tatbegehung (SB150135 Urk. 146 S. 85). 16.2. Ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lasse, liess die Vorinstanz dann aber offen, weil der Beschuldigte auch dann nicht der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen sei, wenn man den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen erachte. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre recht- lichen Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Handeln die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (Urk. 146 S. 85). 16.3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diesen Frei- spruch (SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 18 ff.), äussert sich zum Sach- verhalt aber nicht. - 115 - 16.4. Über die Vorinstanz hinaus kann festgehalten werden, dass der äussere Sachverhalt gemäss Rz. 65 bis 67 der Anklageschrift ohne Weiteres erwiesen ist. Nachdem der Beschuldigte in den ersten Einvernahmen die Aussagen zum Thema noch verweigert hatte (SB150135 VA 508007/8; VA 508204; VA 508616 und VA 509706), gestand er in den Befragungen vom 20. (SB150135 VA 510306) und insbesondere 27. April 2011 auf entsprechenden Vorhalt ein, Peer Steinbrück einen Brief geschrieben und ihn im Zusammenhang mit seiner Familie um Hilfe gebeten zu haben. Dass er – der Beschuldigte – Deutschland gewählt habe, sei darum sinnvoll gewesen, weil seine Frau Deutsche sei. Mit dem Schreiben habe er versucht, mit Peer Steinbrück in Kontakt zu treten und habe darin "seine Ko- operation offeriert". Zu den Zielen dieses Schreibens befragt, erklärte der Be- schuldigte, damit "Schutz der Familie, mögliche Wohnsitznahme in Deutschland und sicher auch das Aufklärende im Sinne meiner Initiative" erreichen gewollt zu haben. Finanzielle Ziele habe er keine gehabt. Ausdrücklich anerkannte der Be- schuldigte, den Brief auf seinem Computer angefertigt und in Mauritius an seinem Wohnort versandt zu haben. Den konkreten Fragen, ob er mit dem Schreiben Peer Steinbrück Daten angeboten habe, wich der Beschuldigte aus: Er könne sich nicht mehr genau erinnern an den Inhalt des Schreibens; Zweck davon sei aber gewesen, mit Peer Steinbrück ins Gespräch zu kommen. Konkret habe er nichts angeboten; er habe eher daran gedacht, "Peer Steinbrück über die Mechanismen in diesem Geschäft zu orientieren" (SB150135 VA 510502 ff.). In einem Schrei- ben vom 8. Februar 2011 an die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte aber immerhin eingeräumt, eine Anfrage an Peer Steinbrück gemacht zu haben, "ob er Interesse habe an Bankdaten" (SB150135 VA 510510). In der Befragung vom
- Dezember 2013 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen in der Einver- nahme vom 27. April 2011 ausdrücklich als richtig. Er wiederholte, sich nicht mehr genau an den Inhalt des Briefes zu erinnern. Er habe keine Daten gesandt, aber als Gegenleistung "seine Person als Offshore-Experte" offerieren können. Mit dem Schreiben mitgesandt habe er unter anderem die bereits erwähnte Nichtein- tretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, "um meine Aussagen im Brief zu bestätigen, um Glaubwürdigkeit zu gewinnen". Welche der verschiedenen in seinem Datenbestand sichergestellten Versionen des Schreibens er letztlich - 116 - versandt habe, wisse er nicht. Das Schreiben mit dem Satz "Die Beweise habe ich natürlich auch, aber für eine Erstbeurteilung sind dies nicht nicht" habe er aber schlussendlich kaum Peer Steinbrück geschrieben (SB150135 VA 515403 ff.). Auf Vorhalt der Passage im Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger als Finanzminister Deutschlands "Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinter- ziehungsdelikte" zur Verfügung stelle und ihn beraten wolle, verwies der Beschul- digte auf den Autoren FK._____, mit welchem die Formulierung abzusprechen sei. Bankdaten habe er keine an Peer Steinbrück geliefert, und er wäre auch kaum dazu bereit gewesen (SB150135 VA 515412). In der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte dazu keine Aussagen mehr (SB150135 VA 518606), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er, Peer Steinbrück keine Bankdaten geschickt zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 9). In der Beru- fungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen dazu (SB150135 Urk. 231 S. 7). Die Verteidigung stellt den äusseren Sachverhalt im Grundsatz ebenfalls nicht in Abrede (SB150135 Urk. 124 S. 29 f.; Prot. II S. 95). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte anfangs April 2009 einen Brief mit dem in der Anklage genannten Inhalt an den deutschen Finanzminister Peer Steinbrück ge- sandt und in das Buch "AP._____" den in der Anklage genannten Aufruf an Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger aufgenommen hat. 16.5. Was ein Täter wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den im Falle eines – wie vorliegend – nicht geständigen Beschuldigten nur anhand einer Würdigung dessen äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhalts- abklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (so schon – jedenfalls im Resultat – die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 85). Hiezu ist deshalb auf die nachstehenden, entsprechenden Erwägungen zu verweisen. - 117 -
- Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzungen betreffend Wikileaks 2011 (Anklageschrift Rz. 68 ff.) 17.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der mehr- fachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen: 17.1.1. Als erstes hat sie angezweifelt, ob die Anklage diesbezüglich überhaupt der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes genüge, indem zunächst "quasi als multiple choice" nicht weniger als 12 mögliche Tatvarianten präsentiert würden. Sodann erscheine auch als problematisch, dass der Anklageschrift zu- mindest nicht explizit zu entnehmen sei, es seien Daten übergeben worden, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stehen. 17.1.2. Diese prozessualen Fragen hat die Vorinstanz offengelassen, weil es in materieller Hinsicht ohnehin am Nachweis fehle, dass der Beschuldigte im Januar 2011 dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Tatsachen offenbart habe. Zwar gebe es durchaus Hinweise, welche für die Berechtigung des Anklagevor- wurfs sprächen, letztlich verblieben aber erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Entsprechend erachtete es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ [Ortschaft] oder kurz davor Schweizer Bankdaten an Wikileaks oder jemandem aus dessen Umfeld übergeben habe (SB150135 Urk. 146 S. 85 ff.). 17.2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diese Schlüsse. Sie ist zusammengefasst der Ansicht, dass die Anklage in formeller Hinsicht sehr wohl genüge und in deren Sinne eine geschlossene Indizienkette bestehe, die genau zum Ablauf der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 passe, an welcher der Beschuldigte keine Zweifel offen gelassen habe, Bankkundendaten überge- ben zu haben. Dabei sei sicher, dass es sich um vom Beschuldigten auf den Cayman Inseln behändigte, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Bank- kundendaten gehandelt habe (SB150135 Urk. 149 S. 12-31; Urk. 237 S. 23 ff.). 17.3. Die Verteidigung hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Eventualiter sei nicht erwiesen, dass Daten übergeben worden seien; die Staatsanwaltschaft stelle schliesslich auch - 118 - lediglich Mutmassungen darüber an, welche Informationen und Daten übergeben worden sein könnten (SB150135 Urk. 124 S. 41; Prot. II S. 93 f. und 100/101). 17.4. Bereits vorstehend ist kurz auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) eingegangen worden. Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Ankla- geprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., BGE 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegen- standes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). Wie gesehen liess die Vorinstanz im vorliegenden Zusam- menhang ("Wikileaks 2011") offen, ob die Anklageschrift diesen Grundsätzen ge- nüge. 17.4.1. Soweit sie es als "befremdend" ansieht, dass die Staatsanwaltschaft "quasi als multiple choice" 12 Varianten angebe, wie sich die Tathandlung abge- spielt haben könnte ("Daten CD oder Datenstick oder elektronisches Datenpaket, Versand oder Übergabe, in den Tagen vor dem 17. Januar 2011 oder am 16. Ja- nuar 2011 oder am 17. Januar 2011, an Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____", Urk. 146 S. 88), ist der Einwand nicht berechtigt. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 149 S. 12 Rz. 38/39) ist es nämlich so, dass die Anklage ebenso gut "… übergab auf nicht bekannte Weise an Wikil- eaks …." hätte lauten können und dies dem Anklagegrundsatz Genüge getan hät- te: Entscheidender Vorwurf an den Beschuldigten ist nämlich, dass er der Organi- sation Wikileaks im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Bankdaten übergeben habe. Ob dies nun genau am 17. Januar 2011 oder in den Tagen davor gewesen sein soll, ob die Daten auf einem Datenträger überge- ben oder elektronisch übermittelt worden seien und welche Person diese in Emp- - 119 - fang genommen habe (was alles die Staatsanwaltschaft nicht zu wissen ein- räumt), ist für den massgeblichen Vorwurf irrelevant. Der Vorwurf ist individuali- siert, unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Für den Beschuldig- ten ist in klarer Weise ersichtlich, was ihm angelastet wird, und er ist ohne Weite- res in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. So genügt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse eines bestimm- ten Tatgeschehens nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimm- ten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5, mit vielen Hinweisen). Dasselbe gilt auch, wenn etwa – wie hier – eine Anklage die Übergabe/Übersendung von Daten an eine Organi- sation/Personengruppe/Gesellschaft behauptet, und zwar unabhängig davon, ob nun die Daten – die Anklage als zutreffend vorausgesetzt – effektiv elektronisch oder auf einem Datenträger physisch einer der Organisation zuzurechnenden Person X, Y oder Z zugänglich gemacht worden sind. Das Anklageprinzip ist so- mit nicht verletzt. Es liegt ein ausreichend "genau umschriebener Sachverhalt" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO vor. 17.4.2. Sodann bezeichnete es die Vorinstanz als problematisch, dass dem An- klagesachverhalt nicht explizit zu entnehmen sei, es habe der Beschuldigte Daten übergeben, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stünden (SB150135 Urk. 146 S. 88). Auch hier ist der berufungsweise von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachten Kritik recht zu geben (SB150135 Urk. 149 S. 13 ff.): Schon im Ge- samtkontext der Anklage kann nicht – weder aus Sicht des Beschuldigten noch aus Sicht des Gerichts – ernsthaft bezweifelt werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten (auch) in Anklageziffer 12 ("Wikileaks 2011", Rz. 68 ff.) vor- wirft, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG offenbart zu haben. Sodann ergibt sich das auch klar aus Rz. 69 und 72, wo die Staatsanwaltschaft darlegt, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den überge- benen Daten um eine Kopie der vom Beschuldigten im Jahr 2005 zwei Steueräm- tern und der Zeitschrift "Cash" gesandten CD oder jedenfalls solchen Daten han- deln müsse, die unmittelbar mit jenen vergleichbar seien (Anklageschrift S. 26; Urk. 149 S. 16). Damit verweist die Staatsanwaltschaft auf das Verfahren - 120 - SB110200, wo die erwähnten CD ein zentrales Prozessthema darstellen und wo aus der Anklageschrift eindeutig hervorgeht, dass mit den CD Bankdaten der Bank W._____ AG offenbart worden seien. Das ist auch dem Beschuldigten klar, und entsprechend konnte er – bzw. seine Verteidigung – sich auch sehr konkret gegen diesen Vorwurf wehren (SB150135 Urk. 124 S. 35 ff.). Das Anklageprinzip ist auch hier nicht verletzt. 17.5. Materiell ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Wikileaks oder Personen aus dem Umfeld dieser Organisation an oder vor der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. 17.5.1. Vorab kann ohne grosse Umschweife insoweit der Staatsanwaltschaft ge- folgt werden, als das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vernünftigerweise keine anderen als die in der Anklage formu- lierten Schlüsse zulässt (SB150135 Urk. 149 S. 16 ff.; Urk. 237 S. 28 ff.). Wie auch bereits die Vorinstanz erwogen hat, spricht schon einmal der Ablauf der Pressekonferenz dafür, an derselben der Beschuldigte zunächst erklärte, Wikil- eaks mit Bankdaten versorgen zu wollen, von welchen bereits am Vortag in einem Artikel im "FO._____ [Zeitschrift]" die Rede war und worauf sich der Beschuldigte bezog, und wo er alsdann wohlinszeniert AK._____ zwei CDs übergab (SB150135 Urk. 146 S. 88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter findet sich im beim Be- schuldigten gesicherten Datenbestand ein Dokument, in welchem sich die Orga- nisatoren der Pressekonferenz in deren Vorfeld austauschen. Auch wenn der Be- schuldigte vorgibt, sich nicht daran zu erinnern (SB150135 VA 515007/8), kann kein Zweifel bestehen, dass der fettgedruckte Inhalt des letztmals am 16. Januar 2011 geänderten Dokuments (SB150135 ÜB 130077) vom Beschuldigten stammt (wird er doch wiederholt mit "A._____" angesprochen und antwortet er meist an "FM.'_____" [FM._____, vgl. SB150135 VA 515005]: SB150135 ÜB 130074/75, ÜB 130075, ÜB 130075/76). Es mag dann die Pressekonferenz letztlich nicht ge- nau im Sinne des im genannten Dokument Festgehaltenen abgelaufen sein. Selbstverständlich und entgegen der Meinung der Verteidigung (SB150135 Urk. 124 S. 37 ff.) kann aber gleichwohl auf das abgestellt werden, was im Rahmen der Vorbereitung schriftlich diskutiert worden ist – es herrscht freie Beweiswürdi- - 121 - gung. So fällt hier schon auf, wie der Beschuldigte insbesondere eine CD von 169 Megabytes beschreibt, auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi-National Conglomerates" habe, und wie er danach seine Er- wartung formuliert, "that Wikileaks will investigate the data and will release it with my agreement" (SB150135 ÜB 130072). Sehr aufschlussreich ist sodann auch, wie jemand (mit grösster Wahrscheinlichkeit FM._____) vorschlug, der Beschul- digte könnte an der Pressekonferenz in Form einer symbolischen Übergabe einer CD zusätzliche Daten an einen Wikileaks-Repräsentanten aushändigen, welchem Ansinnen der Beschuldigte nicht grundsätzlich, aber insoweit entgegen trat, als er die Daten nicht (physisch) mitführen könne ("I cannot carry it") und deshalb die Adresse entweder von FM._____, AK._____ oder FN._____ benötige, um die Da- ten dorthin zu senden (SB150135 ÜB 130074). Und schliesslich geht auch aus den Antworten von AK._____ an der Pressekonferenz in aller Deutlichkeit hervor, dass er gleichermassen davon ausgeht, Bankdaten von W._____ erhalten zu ha- ben ("All those matters were part oft he Bank W._____ material we released pre- viously. And I expect that there will be similar relevations zu come", SB150135 VA 515211; "We will treat this information like all other information we get. I presume once we've looked at the data assuming it is not abnormalous, assuming it's like everything else we receive, yes there will be full revelation", SB150135 VA 515213; "… perhaps we'll hand over some of this material…", SB150135 VA 515214; "… we have to see the material…", SB150135 VA 515215). 17.5.2. Der Beschuldigte beharrte von Anbeginn an und über alle Einvernahmen hinweg darauf, AK._____ anlässlich der Pressekonferenz zwei leere CDs überge- ben zu haben (SB150135 VA 508002; VA 508007; VA 508202; VA 508610; VA 508618; VA 510303; VA 515004; VA 515008; VA 515203; VA 5150204; VA 515209; VA 515210; VA 515217; Urk. 103 S. 9). Als er in der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein erstes Mal danach gefragt wurde, ob er denn Wi- kileaks vor oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben habe, verweigerte er die Antwort (SB150135 VA 508202). In der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 20. April 2011 erklärte er dann, er habe Wikileaks weder vor, während oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben. Zur Bestä- - 122 - tigung fragte der Richter nach: "Sie sagen somit, sie hätten überhaupt keine Da- ten – nicht nur keine Schweizer Daten – übergeben?" Der Beschuldigte wieder- holte darauf: "Ich habe Wikileaks keine Daten übergeben" (SB150135 VA 510304; VA 510305/6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2013 wurde ihm nochmals die Frage gestellt, ob er vor oder nach der Pressekon- ferenz Datenträger oder Daten an Wikileaks übergeben habe. Die Antwort des Beschuldigten lautete: "An Wikileaks nein". Der Staatsanwalt fragte nach: "An sonst jemanden in diesem Umfeld?" Der Beschuldigte darauf: "Im Wikileaks Um- feld nein." Zu Recht nannte der Staatsanwalt diese Antworten "kryptisch" und fragte nochmals nach: "An wen meinen Sie denn?" Darauf erwiderte der Beschul- digte nun: "Ich kann nicht mehr dazu sagen im Moment" (SB150135 VA 515004). In der Schlusseinvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zum Thema (SB150135 VA 518607 S. 7 ff.), und in der vorinstanzlichen Einvernahme wiederholte er lediglich, er habe Wikileaks im Jahre 2011 keine Bankdaten gege- ben (SB150135 Urk. 103 S. 9). An der Berufungsverhandlung machte er dann wieder keine Aussagen mehr (SB150135 Urk. 231 S. 8 ff.). Es kann dem Beschuldigten füglich abgenommen werden, dass er am 17. Januar 2011 AK._____ leere CDs übergeben hat. Das entsprach denn auch dem im Vor- feld zwischen dem Beschuldigten und den Organisatoren der Pressekonferenz besprochenen Plan, eine symbolische Übergabe zu inszenieren. Sodann ist auch durchaus verständlich, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltung zu bedenken gab, die Daten nicht herumtragen zu können: Ange- nommen, es ging effektiv um die Übergabe von Bankdaten, ist ja naheliegend, dass der Überbringer nicht mit einer derart "heissen Ware" in FL._____ umher- spazieren will. Im Übrigen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten aber verräterisch: Wenn er – der im Übrigen ganz weitgehend die Aussagen zu verweigern pflegte – gera- dezu penetrant mehrfach und auf Nachfrage betonte, er habe Wikileaks bzw. Per- sonen im Wikileaks-Umfeld keine Daten übergeben, impliziert das schon nahezu die Zugabe, Personen Daten zukommen gelassen zu haben, die er nicht (direkt) dem Wikileaks -Umfeld zurechnet. Sehr bezeichnenderweise erachtete denn auch - 123 - bereits der Staatsanwalt diese Aussagen des Beschuldigten als "kryptisch" und hakte nach – worauf der Beschuldigte aber wieder die Aussage verweigerte. Dass er dies nur "im Moment" tun wollte (SB150135 VA 515004), war eine Floskel, die der Beschuldigte immer wieder verwendete – bis heute erfolgten aber keine ein- lässlichen Aussagen dazu. 17.5.3. Es steht einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- oder entlastender Tatsachen. Es darf ihm deshalb eine Aussagenverweigerung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem sol- chen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person zu einem Thema grundsätzlich äussert, dann aber vom Schweigerecht punktuell Gebrauch macht. Dass die Antwort nur auf bestimmte Fragen verwei- gert wird, ist der Beweiswürdigung also durchaus zugänglich (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 10 N 35). - 124 - 17.5.4. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks oder dessen Exponenten Bank- daten hat zukommen lassen, liegt nun geradezu in optima forma eine solche Be- weislage vor: Sowohl die Pressekonferenz als auch die beim Beschuldigten si- chergestellten Daten über die Vorbereitung derselben legen gleichsam zwingend den Schluss nahe, dass Wikileaks vom Beschuldigten Bankdaten erhalten hat. Insbesondere hat auch der Beschuldigte selber durch sein damaliges Verhalten und seine damaligen Äusserungen ganz entscheidend zu diesem klaren Bild bei- getragen. Gerade deshalb und da auch er sich einer solchen Schlussfolgerung vernünftigerweise nicht verschliessen kann, hätte es nun am Beschuldigten gele- gen, durch einigermassen plausible Aussagen beim Gericht Zweifel zu wecken, dass sich der Sachverhalt eben doch nicht so abgespielt haben könnte, wie auf- grund der Aktenlage anzunehmen ist. Das unterlässt der Beschuldigte indes voll- ständig: Wenn er fortwährend und immer wieder betont, er habe AK._____ vor den Kameras der Weltpresse leere CDs übergeben, ist das in dem Sinne irrele- vant, als das – wie gesehen – sachverhaltlich zwanglos so angenommen werden kann. Zur Frage aber, ob er Wikileaks im Vorfeld der Pressekonferenz habe Da- ten zukommen lassen, antwortete er derart kryptisch, dass es geradezu auf eine Selbstbelastung hinausläuft: Indem er derart betont, er habe Wikileaks oder dem "Wikileaks Umfeld" keine Daten zukommen lassen und dann auf die ja geradezu provozierte Nachfrage "wem dann?" die Aussage verweigert, sät er gerade keine Zweifel: Gegenteils legen seine sibyllinischen Antworten selbst für den Fall, dass sie zuträfen, die Annahme nahe, er habe die Daten eben einer Person übereignet, die er nicht dem (direkten oder engeren) " Wikileaks Umfeld" zurechnet, damit diese dann die Daten AK._____ und seinen Mitstreitern weitergibt. Eine solche Inanspruchnahme einer Hilfsperson befreite den Beschuldigten selbstredend nicht vom Anklagevorwurf, die Daten gleichwohl " Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____" übergeben zu haben (Anklageschrift S. 36 Rz. 72). Es ist in Erinnerung zu rufen: Wenn es wirklich so gewesen wäre, dass im Sinne der Behauptung der Verteidigung der Beschuldigte überhaupt keine Daten über- geben hätte, wäre die ganze Pressekonferenz ja ein aufwendigst inszeniertes Theater gewesen oder – weil Solches angesichts der Anzahl der involvierten Per- - 125 - sonen sowie mit Blick auf die aktenkundigen Vorbereitungshandlungen als kaum denkbar erscheint – es hätte der Beschuldigte einerseits Wikileaks und deren Ex- ponenten sowie andererseits via die zahlreichen Medien die Weltöffentlichkeit ab- solut schamlos und unverfroren hinters Licht geführt. Hier ist mit der Staatsan- waltschaft davon auszugehen, dass sich die in der Pressekonferenz involvierten Personen kaum "dermassen an der Nase herumführen" lassen oder "vor ver- sammelter Weltpresse eine so kompakte Show abziehen, bei der sie sich jeder Glaubwürdigkeit berauben und sich zur Lachnummer machen" (SB150135 Urk. 149 S. 18; Urk. 237 S. 31). Ebenso ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, wenn sie bezweifelt, dass der Beschuldigte durch blosses Vorspielen der Bereit- schaft, Daten zu übergeben, "seine gesamte Gefolgschaft und all seine Helfer der Lächerlichkeit preisgeben" und "seine Hausmacht ohne Not und völlig sinnlos verheizen" wollte (SB150135 Urk. 149 S. 27/28). 17.5.5. Es bleibt damit dabei: Die ganze Beweislage und insbesondere auch das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vom
- Januar 2011 indizieren hochgradig, dass er im Umfeld jener Veranstaltung Wikileaks – auf welchem Weg auch immer – Bankdaten hat zukommen lassen. Wenn dem nicht so gewesen sein sollte, wie dies jedenfalls die Verteidigung gel- tend macht, hätte es am Beschuldigten gelegen, durch plausible Vorbringen we- nigstens Zweifel an diesem aktenmässig erstellten Bild entstehen zu lassen. Das tat er nicht: Abgesehen von der nur wenig relevanten Behauptung, die an der Konferenz übergebenen CD seien leer gewesen – was durchaus wahrscheinlich ist –, beliess es der Beschuldigte bei der sibyllinischen Antwort, Wikileaks bzw. Personen aus dem " Wikileaks Umfeld" keine Daten gegeben zu haben, verwei- gerte dann aber die Beantwortung der durch die auffällige Betonung geradezu provozierten Nachfrage, ob er denn anderen Leuten Daten habe zukommen las- sen. Dieses Aussageverhalten indiziert angesichts des übrigen Beweisergebnis- ses viel eher die Täterschaft des Beschuldigten, als es daran Zweifel zu wecken vermöchte. Nur am Rande sei schliesslich noch erwähnt, dass es auch sehr schlecht zu dem vom Beschuldigten in der Öffentlichkeit kultivierten Selbstbild ei- nes "Whistleblowers" passt, wenn er sich im Scheinwerferlicht einer Presse- - 126 - konferenz unter anderem zusammen mit AK._____ effektvoll in dieser Rolle in- szeniert, dann aber gar keine Daten übergeben haben will. 17.5.6. Wenn nun feststeht, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks hat Daten zukommen lassen, stellt sich aber natürlich die Folgefrage, ob es sich dabei um Daten einer Schwei- zer Bank, d.h. solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Wie gesehen, wirft hier die Verteidigung der Staatsanwaltschaft "Mutmassungen" vor. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf insbesondere darum als nicht erwiesen, weil beim Be- schuldigten auch Daten betreffend Kunden der afrikanischen F._____ Bank (ei- nem seiner späteren Arbeitgeber) gefunden worden seien und entsprechend die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sei, dass der Beschuldigte Bankdaten überge- ben haben könnte, die gar nicht dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen (SB150135 Urk. 146 S. 90/91). 17.5.6.1. Nachdem nicht erhoben werden konnte, welche Daten der Beschuldigte übergeben hat, und da er dies auch nicht eingesteht, muss auf Indizien abgestellt werden. Ein erstes solches Indiz ist der Entwurf eines Drohschreibens von November 2010, welches auf einem MacBook des Beschuldigten sicher- gestellt werden konnte (SB150135 ÜB 130001-3). Der Wortlaut dieses am
- November 2010 erstellten Schreibens ist in Rz. 68 der Anklageschrift wieder- gegeben und nimmt ganz klar Bezug auf Bankdaten der Briefadressaten bei der Bank W._____ AG, deren Publikation auf Wikileaks und Übergabe an Behörden bevorstünde. Der Beschuldigte sagt zwar, er vermöge sich nicht daran zu erin- nern, diesen Text verfasst zu haben, und er verweist darauf, dass andere Perso- nen einen Remote-Zugriff auf sein System gehabt hätten (SB150135 VA 515205- 7). Um wen es sich dabei handelte, konnte der Beschuldigte aber nicht "im Detail" sagen, "da der EDV-Mann in Mauritius war und mehrere Personen in der FP._____ Ltd. arbeiteten" (SB150135 VA 515207). Er bezieht sich damit auf FQ._____ und FR._____, welchen beiden Personen die erwähnte mauritianische FP._____ Ltd. gehört habe. Diese Gesellschaft habe seine Webseite "www.FJ._____.com" programmiert und betreut sowie Managementfunktionen ausgeübt, weshalb mehrere Personen Zugriff auf seine Systeme gehabt hätten - 127 - (SB150135 VA 515206). Zutreffend bezweifelt aber die Staatsanwaltschaft, ob und weshalb eine Drittperson in Mauritius auf das sich in der Schweiz befindliche Notebook des Beschuldigten hätte zugreifen können müssen (SB150135 VA 515207). Dem ist beizufügen, dass eine Webseite selbstverständlich von überall auf der Welt aus programmiert und betreut werden kann (und das regelmässig auch so gehandhabt wird). Via Remote-Zugriff kann sodann aber auch in dem Sinne auf "fremde" Computer zugegriffen werden, wie es der Beschuldigte in den Raum stellt: Wenn die entsprechenden Zugriffsrechte erteilt sind, ist es möglich, dass eine auf Mauritius sitzende Person über ihren Computer letztlich auf dem Notebook des Beschuldigten in der Schweiz arbeiten kann. Diese Art von Zugriffs- rechten wird jedoch vorab IT-Fachpersonal für die Fernwartung gewährt und ist nicht zu verwechseln mit dem für Betrieb und Unterhalt einer Webseite nötigen Zugriff auf den betreffenden Server. Vorliegend ist deshalb schon einmal schwer vorstellbar, weshalb die – zumindest schwergewichtig – mit der Betreuung der Webseite des Beschuldigten beauftragten Personen auf Mauritius via Remote- Zugriff auf das Notebook des Beschuldigten in der Schweiz hätten zugreifen sol- len, um dort auf der lokalen Festplatte den nun zur Diskussion stehenden Brie- fentwurf von November 2010 zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des Schreibens mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich "Stossrichtung, Stil, zeitliche Einbettung" durchaus in die Abläufe rund um die Pressekonferenz vom 17. Janu- ar 2011 passt (SB150135 VA 515206). Die Verteidigung scheint denn auch nicht zu bestreiten, dass der Beschuldigte Urheber des Briefentwurfs ist. Sie macht aber geltend, es werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht behauptet, dass sol- che Schreiben je versandt worden seien, und alleine das Aufsetzen eines Solchen sei nicht strafbar (SB150135 Urk. 124 S. 36). Selbstverständlich ist nicht strafbar, einen Brief mit dem Wortlaut gemäss Rz. 68 der Anklageschrift zu verfassen und auf seinem Computer abzuspeichern. Das steht allerdings auch gar nicht zur Dis- kussion. Entscheidend in vorliegendem Zusammenhang ist vielmehr, dass das Auffinden des Briefentwurfs im Notebook des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen viel eher ein Indiz für als gegen die Behauptung der Staatsanwalt- schaft darstellt, es habe der Beschuldigte im Umfeld der Pressekonferenz vom
- Januar 2011 Bankdaten der Privatklägerin an Wikileaks übergeben. - 128 - 17.5.6.2. Im bereits vorstehend erwähnten, ebenfalls im MacBook des Beschul- digten sichergestellten, am 16. Januar 2011 letztmals geänderten Dokument über die Vorbereitung der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (SB150135 ÜB 130071 ff.; ÜB 130077 ff.; Erw. 8.5.1) hält der Beschuldigte "My Story" fest; einerseits wohl als Vorbereitung dessen, was er an der Pressekonferenz zu sa- gen plante, und andererseits aber offenkundig auch als Information an die Mit- organisatoren (die bis dahin teilweise den Beschuldigten noch nicht näher kann- ten – jedenfalls erklärte AK._____ an der Pressekonferenz, er habe am
- Januar 2011 erstmals mit dem Beschuldigten telefoniert). Auf eine solche In- formationsfunktion lässt insbesondere auch der Umstand schliessen, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz dann gar nicht so ausführlich und detailliert referierte, wie der Text im Vorbereitungsdokument vermuten liesse, sondern in freier Rede ohne Notizen sprach und danach vor allem Fragen beantwortete. Das ändert aber nichts daran, dass – wie ebenfalls schon vorstehend erwähnt und entgegen der Verteidigung – nicht trotzdem auf den Inhalt des Vorbereitungs- dokuments abgestellt werden dürfte, zumal der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, das Festgehaltene sei unzutreffend. Vielmehr erklärte er auf dessen Vor- halt hauptsächlich jeweils, sich nicht daran erinnern zu können (z.B. SB150135 VA 515007/8). So gewinnt schon an entscheidender Bedeutung, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Pressekonferenz sehr konkret auf die obstehend bereits erwähnte eine CD eingeht, die er Wikileaks zukommen lasse und auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi- National Conglomerates" habe. Das sei – so der Beschuldigte in seinem Text wei- ter – die Beschreibung durch einen Deutschen Journalisten, der Teile dieser ins- gesamt 169 Megabyte Daten enthaltenden CD untersucht und in seinem Buch erwähnt habe (SB150135 ÜB 130072). Mit der Staatsanwaltschaft wird so der offensichtliche Bezug zur Daten-CD hergestellt, die Mitte 2005 der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellt worden war und welche dem Journalisten BU._____ später als Grundlage für sein Buch "AJ._____" diente (SB150135 Urk. 149 S. 20/21; VA 515007-11, wo der Beschuldigte nicht materiell auf die Vorhalte ein- geht; vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen zum Verfahren SB110200). Es - 129 - wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sonst von einer CD mit exakt 169 Megabyte Daten hätte schreiben sollen (und dann erst noch im Zusammenhang mit einem "German Journalist", SB150135 ÜB 130072), wenn er dies nicht dem genannten Buch entnommen (SB150135 KA 10634) oder – als naheliegendste Möglichkeit, nachdem die "Cash"-CD effektiv 169 MB Daten enthielt (vgl. dazu das Memorandum des im Rahmen der Beweisergänzungen im Parallelverfahren als Zeugen befragten BV._____: SB110200 eUA Urk. 2/2/2 S. 2) – wenn er es nicht selber auf der CD festgestellt hätte. Der Datenbestand auf der "Cash" zuge- gangenen CD stimmte inhaltlich mit derjenigen CD überein, welche vom Beschul- digten unbestrittenermassen im Frühling 2005 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung zugestellt worden war (SB150135 BA 5/5 S. 15), und die betreffenden Daten hatten ihren Ursprung wiederum auf der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" (SB150135 BA 5/5 S. 19; vgl. Anklageschrift Rz. 12). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorbereitenden Mei- nungsaustauschs zur Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (unter anderem) die Übergabe einer CD an Wikileaks ankündigte, deren Inhalt demjenigen entsprach, der bereits auf den 2005 der Zeitschrift "Cash" und der eidgenössischen Steuer- verwaltung zugestellten CD zu finden war. In den Erwägungen zum Verfahren SB110200 wurde dargetan, dass die angesprochenen CD viele Daten enthielten, die dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen; es kann dafür auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden. Den Vorhalt dieser Schlüsse nahm der Beschuldigte in der Untersuchung zumeist einfach "zur Kenntnis" und gab im Übrigen vor, sich nicht zu erinnern (SB150135 VA 515008 ff.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, erscheint – bildlich ge- sprochen – als ein ziemlich verzweifelter, vergeblicher "Griff nach dem Strohhalm" (Urk. 124 S. 38): Dass BU._____ die Datenmenge der fraglichen CD in seinem Buch einmal mit 160 Megabyte und einmal mit 169 Megabyte angegeben habe, stimmt insofern, als er im Titel des betreffenden Kapitels effektiv "160 Megabyte Kundendaten in der Redaktionspost" schreibt und danach im Text den Inhalt mit 169 Megabyte angibt (SB150135 KA 10634). Das ist aber kein Widerspruch, son- dern es ist publizistisch durchaus üblich, in den Titel eines Textes eine Grob- umschreibung des Themas zu setzen und im folgenden Text detaillierter darauf - 130 - einzugehen. Und mit diesem Hinweis der Verteidigung ist sodann ungeachtet des "Widerspruchs" ohnehin in keiner Weise erklärt, weshalb der Beschuldigte im Vor- feld der Pressekonferenz denn auf eine CD mit 169 Megabyte hätte Bezug neh- men sollen, wenn er diese Angabe nicht dem Buch BU._____s oder gerade der CD selbst entnommen hätte. Effektiv nicht richtig ist aber, wenn BU._____ schreibt, die Daten auf der CD stammten aus dem Zeitraum von 1997 bis 2003: Nachdem der Beschuldigte nur bis Ende 2002 bei der Privatklägerin tätig war und auch nur bis dahin Zugang zu deren Bankdaten hatte, können auf der CD keine Daten von 2003 enthalten sein. Dem ist denn auch tatsächlich so (vgl. dazu vor- stehende Erw. 14.3.4). Diese Passage im Buch ist fehlerhaft. Die Verteidigung kann daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. 17.5.6.3. Verfolgt man schliesslich die Äusserungen des Beschuldigten und von AK._____ an der Pressekonferenz (SB150135 VA 508623), nimmt man wahr, dass immer wieder der Name "W._____" fällt, sich der Beschuldigte wiederholt darauf bezieht, auf den Cayman Inseln im Offshore-Geschäft tätig gewesen zu sein, und AK._____ seinerseits mehrmals den Bezug zu den "last time" im Zu- sammenhang mit der genannten Bank publizierten Dokumenten herstellt. Vor dem Hintergrund des in vorstehender Ziffer Ausgeführten ist das denn auch völlig sachlogisch und konsequent, und es bestätigt im Sinne eines weiteren Indizes, dass es eben um Schweizer Bankdaten – solche der Bank W._____ AG – gegan- gen ist. 17.5.7. Zusammenfassend steht daher mit der Staatsanwaltschaft und über die Vorinstanz hinaus hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" (Anklageschrift Rz. 68 ff.) fest, dass der Beschuldigte vor oder während der Pressekonferenz vom
- Januar 2011 Wikileaks Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. Dabei handelte es sich (mindestens) um diejenigen Daten, die er bereits 2005 der Zeitschrift "Cash" und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt hatte. Dazu ist auf die Erwägungen zum Verfahren SB110200 zu verweisen. Soweit die Verteidigung in den Raum stellt, die Pressekonferenz könnte eine "PR-Aktion" gewesen sein, "um die Öffentlichkeit auf die Offshore-Problematik hinzuweisen und 'to educate society'", oder es habe der Beschuldigte "vielleicht international - 131 - die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die zwei Tage später stattfindende Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich lenken" wollen (SB150135 Urk. 124 S. 41; so sinngemäss auch in Prot. II S. 100/101), mag das durchaus sein, änder- te aber nichts am vorstehend dargelegten Beweisergebnis. Und wenn die Vertei- digung schliesslich fragt, ob es nicht auch sein könnte, dass der Beschuldigte zu- nächst vielleicht die Absicht gehabt habe, Wikileaks Daten zu übergeben, dann aber kurzfristig davon abgesehen habe (a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass das Beweisergebnis eben klar für eine vollzogene Datenübergabe spricht. Dass es bei einem blossen, später widerrufenen Vorsatz geblieben sein könnte, geht damit nicht über eine lediglich rein theoretisch denkbare Möglichkeit hinaus, für welche keinerlei konkreten Anhaltspunkte bestehen und welche keinen Anlass für erhebliche Zweifel geben müssten. Der Sachverhalt " Wikileaks 2011" ist damit erstellt.
- Sachverhalt SB150135: Urkundenfälschung betreffend Merkel 2007 (Anklageschrift Rz. 77 ff.) 18.1. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung auch zu diesem Thema schwergewichtig die Aussage verweigert hatte, gestand er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich ein, den angeblichen Brief der Bank W._____ AG an Angela Merkel hergestellt und auf Wikileaks hochgeladen zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; in der Berufungsverhandlung verweigerte er dazu die Aussage: SB150135 Urk. 231 S. 10/11). Auch die Verteidigung plädierte dem- entsprechend (SB150135 Urk. 124 S. 42). An dieser Haltung hat sich im Beru- fungsverfahren nichts geändert (SB150135 Urk. 233 S. 42). 18.2. Es kann damit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 91-96; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 13 der Anklageschrift ("Merkel 2007") ist erstellt.
- Rechtliche Würdigung: Drohung (SB110200), Urkundenfälschung (SB150135) 19.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (SB110200 ND 4, E-Mail "Hi dirty pig…") der Drohung im Sinne von - 132 - Art. 180 StGB schuldig gesprochen (SB110200 Urk. 77 S. 38/39). Die Verteidi- gung ist der Auffassung, es müsse der Beschuldigte freigesprochen werden, weil er den Sachverhalt nicht erfüllt habe, und äussert sich zum Rechtlichen nicht. 19.1.1. Es kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB110200 Urk. 77 S. 38/39, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es war offensichtlich die Androhung eines schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB, wenn der Beschuldigte U._____ in Aussicht stellte, er werde nächstens durch einen auf ihn angesetzten Killer exekutiert. Erwiesen ist sodann auch, dass U._____ in dieser Weise in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. Und schliesslich kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und demnach direkt vorsätzlich gehandelt hat. 19.1.2. Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 19.2. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf "Merkel 2007" der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (SB150135 Urk. 146 S. 106 ff.). 19.2.1. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang primär geltend, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit (was indessen schon vorstehend abgehandelt wurde), und es wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, jemanden am Vermögen oder an an- deren Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Eine Schädigungsabsicht sei mit einem derart offensichtlich gefälschten Dokument, wie ihn der "Merkel-Brief" darstelle, gar nicht vorstellbar. Der Beschuldigte habe glaubhaft erklärt, er habe mit dem Hochladen des Briefes nur prüfen wollen, wie die Wikileaks Website funktioniere (SB150135 Urk. 233 S. 46). 19.2.2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das - 133 - echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. 19.2.3. Wie gesehen, anerkennt der Beschuldigte, den Brief mit dem in Rz. 79 der Anklageschrift SB150135 wiedergegebenen Inhalt gefälscht und über Wikileaks ins Internet gestellt zu haben. Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (SB150135 Urk. 146 S. 108) steht damit fraglos fest, dass er einerseits ei- ne Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefälscht und dieselbe auch ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht hat. Das scheint im Übrigen auch die Verteidigung nicht zu bestreiten. 19.2.4. Wie bereits schon erörtert, sind Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde mit der gleichen Strafe bedroht, jedoch selbständige Tat- bestände (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB). Erfüllt der Täter – wie vorliegend – beide, so darf er entweder nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifikats bestraft werden (BGE 95 IV 73 E. b und c). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt (vgl. dazu SB150135 Urk. 146 S. 108). Allerdings hat sie gar nicht geprüft, ob nicht allenfalls eine Ver- urteilung wegen der Fälschung der Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage käme, weil sie der Auffassung war, es fehle für die Fälschung als Solche die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB150135 Urk. 146 S: 19). In obiger Erw. 8.12.2 wurde dargetan, dass aufgrund von Art. 7 Abs. 1 StGB allerdings durchaus auch die Fälschungshandlung des Beschuldigten dem schweizerischen Recht unterfällt. Indes kommt eine Verurteilung des Beschuldigten – wie gesehen – wegen Erfüllung beider Tatbestände ohnehin nicht in Betracht, und da auf beide die gleiche Strafe steht, bleibt die Frage für den Beschuldigten ohne praktische Konsequenz. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verurteilung gemäss Urteil der Vor- instanz wegen des Gebrauchs der falschen Urkunde stehen zu lassen, da so ins- besondere auch dahingestellt bleiben kann, ob hinsichtlich der Fälschungs- - 134 - handlung als Solcher das ausländische Recht allenfalls milder wäre (Art. 7 Abs. 3 StGB; s. dazu die vergleichbare Ausgangslage in BGE 96 IV 155 E. I.4). 19.2.5. Soweit die Verteidigung das Vorliegen des subjektiven Tatbestands be- streitet, ist ihr mit der Vorinstanz zu widersprechen: Im ganzen Kontext der Aus- einandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der W.'_____-Gruppe ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG zumindest einen Repu- tationsschaden zufügen wollte, indem durch das Schreiben der Eindruck erweckt werden sollte, Angela Merkel unterhalte Offshore-Konti und Trusts bei der Bank W._____ AG sowie bei W._____, Guernsey, welche sie für verdächtige Zahlun- gen an Deutsche Politiker verwendet habe. Völlig unglaubhaft ist die erst nach weit fortgeschrittenem Verfahren erstmals vom Beschuldigten geäusserte Be- hauptung, er habe das Schreiben zu Testzwecken gebraucht. Weshalb er dafür eigens ein – zumal noch offenkundig brisantes – Schreiben hätte fälschen sollen, wäre überhaupt nicht einsichtig (SB150135 Urk. 146 S. 95, 108). Und ebenfalls ist nicht angängig, sich nun darauf zu berufen, es habe sich um eine derart plumpe Fälschung gehandelt, dass eine Schädigungsabsicht "nicht denkbar" sei. Zwar müssen bei objektiven Betrachtern zumindest beim zweiten Blick schon Zweifel über die Authentizität des Schreibens entstehen, aber derart offensichtlich, dass – so ist wohl die Argumentation der Verteidigung sinngemäss zu verstehen – gleichsam von einem untauglichen Versuch zu sprechen wäre, ist die Fälschung keineswegs. Es steht damit fraglos fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehan- delt hat. 19.2.6. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich "Merkel 2007" in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
- Rechtliche Würdigung: Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses (SB110200 und SB150135) 20.1. Die in den Jahren 2005 bis 2008 (zum Zeitpunkt der vom Beschuldigten an die ESTV, KSTA und "Cash" versandten Daten-CD sowie des Komplexes " Wikil- eaks 2008") geltende Fassung von Art. 47 aBankG sah für die Verletzung des - 135 - Bankgeheimnisses Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Busse bis zu Fr. 50'000.– vor. Nach der anschliessend geltenden Fassung (in Kraft seit dem 1. Januar 2009; Änderung mit dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht vom 22. Juni 2007, AS 2008 5240) wird die Verletzung des Bankgeheim- nisses mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG). Auf die dem Beschuldigten im Verfahren SB110200 als Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfenen Handlungen sowie auf jene gemäss " Wikileaks 2008" im Verfahren SB150135 ist deshalb das alte Recht anwendbar. Auf die späteren Vorfälle "Steinbrück 2009/2010" und " Wikileaks 2011" (SB150135) ist dagegen das neue Recht anzuwenden. 20.2. Bereits vorstehend festgehalten wurde, dass hinsichtlich Rz. 67 der An- klageschrift im Verfahren SB150135 ("Steinbrück 2009/2010") ein Freispruch zu ergehen hat. Im Zusammenhang mit der angeführten Passage aus dem Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte "dem Rechtsstaat Deutschland Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuer- hinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle, fehlt es an einem genügenden Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des schweizerischen StGB rechtfertigte (vorstehend Erw. 8.10.4). 20.3. In Bezug auf den Brief vom 4. April 2009 des Beschuldigten an den deut- schen Finanzminister Peer Steinbrück ist die Vorinstanz der Auffassung, dass damit der Schritt zum strafbaren Versuch einer Bankgeheimnisverletzung noch nicht vollzogen sei. Entsprechend sei von einer straflosen Vorbereitungshandlung auszugehen und der Beschuldigte freizusprechen (SB150135 Urk. 146 S. 104- 106). 20.3.1. Die Staatsanwaltschaft ficht dies berufungsweise an und vertritt die Mei- nung, die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Bankgeheimnisses seien erfüllt (SB150135 Urk. 149 S. 17/11; Urk. 237 S. 20 ff.). 20.3.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB richtig dargestellt (SB150135 Urk. 146 - 136 - S. 104/105). Danach macht sich ein Täter des Versuchs strafbar, wenn er die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder eines Vergehens begonnen hat. Dabei erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale ver- wirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgren- zungsfrage. Auf der einen Seite steht fest, dass der blosse Entschluss, eine straf- bare Handlung zu begehen, für sich alleine straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausfüh- rung" der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räum- lich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vor- gehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an- setzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit vielen Verweisen). 20.3.3. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum Versuch noch - 137 - nicht überschritten hat (SB150135 Urk. 146 S. 105/106). Zum einen fällt bereits auf, dass die Staatsanwaltschaft zwar behauptet, es habe der Beschuldigte durch sein Vorgehen versucht, "Daten an den Mann zu bringen" (Anklageschrift Rz. 65). Solches lässt sich dem Schreiben aber höchstens implizit entnehmen. Der Be- schuldigte schreibt einfach, "Sie können davon ausgehen, dass alle Beweise in elektronischer Form vorliegen" (vgl. SB150135 ÜB 120001 f.). Mit der Verteidi- gung ist so tatsächlich viel eher von einem "unverbindlichen Schreiben" (SB150135 Urk. 124 S. 33) als von einem einigermassen konkreten Angebot zu sprechen. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte bereits den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung vollzogen hätte, von dem es in der Regel vorbehältlich äusserer Umstände kein Zurück mehr gibt. Hätte Peer Steinbrück auf das Schreiben reagiert, wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, ob überhaupt und was er allenfalls aushändigen wollte, ohne dass er so quasi ein Angebot hätte rückgängig machen müssen. Ein tatnahes, unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (d.h. der Über- gabe von Bankkundendaten der Bank W._____ AG) liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte (vgl. diesen Einwand der Staatsanwaltschaft in SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 22) im Rahmen der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 – also knapp zwei Jahre später – erklärte, er hätte Peer Steinbrück Daten ohne Gegenleistung geliefert, zumal er dort davon sprach, er hätte Peer Steinbrück n einem auch von seiner Frau unterschriebenen Brief geschrieben, "we would like to offer the data for free". Der vorliegend zu be- urteilende Brief enthält jedoch weder eine solche Passage noch ist er von der Frau des Beschuldigten unterschrieben. Der Beschuldigte hat jedenfalls mit dem in Rz. 65/66 der Anklageschrift erwähnten Brief keine derart gearteten Anstalten im Hinblick auf eine Übergabe von Bankdaten der Bank W._____ AG getroffen, dass von einem tatbestandsmässigen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gesprochen werden könnte. Auch diesbezüglich ist der Beschuldigte also freizu- sprechen. 20.3.4. Damit hat – mit der Vorinstanz – hinsichtlich des gesamten Komplexes "Steinbrück 2009/2010" ein Freispruch zu erfolgen. - 138 - 20.4. Allen Fassungen von Art. 47 BankG über die ganze von beiden Anklagen abgedeckte Zeit ist gemeinsam, dass nur strafbar ist, wer ein Geheimnis offen- bart, das ihm in seiner Eigenschaft als (unter anderem) Angestellter oder Be- auftragter einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Dabei ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des dienstlichen Verhältnisses strafbar. 20.5. Nachdem das bis anhin – zumindest in dieser Form – in beiden der nun ver- einigten Verfahren noch kein schwergewichtiges Thema war, machte die Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 geltend, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewe- sen sei. Er habe deshalb dem schweizerischen Bankengesetz nicht unterstanden und könne sich demnach auch keiner Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Das ist im Folgenden zu beleuchten: 20.6. Im Verfahren SB110200 ist die Vorinstanz unter Hinweis auf das zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten geschlossene "Expatriate Agree- ment" vom 1. September 1999 letztlich ohne weitere Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 1. September 1999 bis
- August 2002 Angestellter der Bank W._____ AG und mithin einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 77 S. 23/24). In der ersten Berufungsverhand- lung im Verfahren SB110200 verwies auch die Verteidigung darauf, dass im "Ex- patriate Agreement" ausdrücklich Schweizer Recht für anwendbar erklärt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 6). Diese Rechtswahl – so die Verteidigung – betreffe jedoch "nur das Arbeitsverhältnis bzw. allenfalls aus dem Vertrag resultierende arbeitsrechtliche Streitigkeiten". Durch eine solche Rechtswahl könne aber insbe- sondere das Schweizer Bankgeheimnis nicht auf Daten einer im Ausland domizi- lierten Bank ausgeweitet werden (a.a.O.). Daraus folgerte die Verteidigung, dass der Beschuldigte kein Angestellter einer Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen sei (SB110200 Urk. 145 S. 7). Dass ein "Arbeitsverhältnis" zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bestanden habe, bestritt die Verteidigung aber nicht. - 139 - In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz im Verfahren SB150135 argumentierte die Verteidigung dann, es habe sich beim "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG um einen Scheinvertrag bzw. eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR gehandelt (SB150135 Urk. 124 S. 13 ff.). Die Vorinstanz verwarf diese Argu- mentation: Einerseits habe der Beschuldigte selbst früher anders ausgesagt, und andererseits ergebe eine Analyse des "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und des "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____, dass eine Parallelität der Verträge von den Parteien so gewollt gewesen sei. Ent- sprechend sei der Beschuldigte zwar schon auch Angestellter der W1.'_____, aber gleichzeitig auch Angestellter der Bank W._____ AG in GP._____ gewesen. Der Beschuldigte würde – so die Vorinstanz weiter – in "unzulässige Rosinen- pickerei" verfallen, wenn er einerseits die Rechte aus dem "Expatriate Agreement" für sich in Anspruch nehmen (Sozialversicherung nach Schweizer Recht und Zu- gehörigkeit zur Pensionskasse der Bank W._____ AG), andererseits aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten (Wahrung des Bankkundengeheimnisses als Folge der Anstellung bei einer Schweizer Bank) nicht gegen sich gelten lassen wolle (SB150135 Urk. 146 S. 43 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 trug nun die Verteidigung – nicht zuletzt nach Einholung einer rechtlichen Einschätzung durch Prof. Dr. Dr. h.c. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41) – ausführlich eine neue Begründung dafür vor, weshalb der Beschuldigte nicht Angestellter einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 434 S. 36 ff. und SB150135 Urk. 233 S. 25 ff.): Alleine mass- geblicher Arbeitsvertrag sei das "Assignment as Chief Operating Officer " mit der W1.'_____ gewesen, und der Beschuldigte habe auch nur innerhalb dieser Ge- sellschaft und an die Holding rapportiert. Der Beschuldigte sei weder faktisch noch rechtlich Angestellter der Schweizer Bank W._____ AG und auch nicht für diese tätig gewesen. Das "Expatriate Agreement" sei darum kein Arbeitsvertrag, aufgrund dessen Art. 47 BankG zur Anwendung kommen könne. Vielmehr sei das "Agreement" nur geschlossen worden, um den Beschuldigten weiter bei der Schweizer AHV und der Schweizer Pensionskasse versichern zu können. Aus verschiedenen Dokumenten in den Akten ergebe sich, dass auch die Bank W._____ AG selbst den Beschuldigten nicht als ihren Angestellten, sondern aus- - 140 - schliesslich als Angestellten der W1.'_____ angesehen habe. Namentlich habe das die Bank W._____ AG in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. Januar 2009 so zum Ausdruck gebracht und das "Expatriate Agree- ment" als "zusätzliche versicherungsbezogene Vereinbarung" neben dem rele- vanten Arbeitsvertrag "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ bezeichnet. Auch Prof. FS._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht für eine schweizerische Bank tätig gewesen sei und folglich auch nicht das schweizerische Bankkundengeheimnis habe verletzen können (SB110200 Urk. 425/41). 20.7. Im Sinne von Art. 47 BankG massgeblicher Arbeit- oder Auftraggeber kann – soweit vorliegend relevant – nur eine schweizerische Bank sein, d.h. ein in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätiges Institut, das eine Bewilligung der FINMA als Bank erhalten hat (vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG). 20.8. Der Begriff des Angestellten sollte an sich keine grossen Probleme bieten. Stratenwerth (BSK BankG-Stratenwerth, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 6) findet gar, dieser bedürfe "keiner Erläuterung". 20.8.1. Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG ist deshalb sicher einmal, wer mit der Bank einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR geschlossen hat. Ein solcher Vertrag liegt unabhängig von dessen Bezeichnung vor bei einem Dauer- schuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Entscheidende Vertragselemente sind deshalb – ganz kurz zusammengefasst – die Arbeitsleistung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (Abhängigkeitsverhältnis, Weisungsrecht des Arbeit- gebers), das Vorliegen eines privatrechtlichen Dauerschuldverhältnisses (in ei- nem bestimmten zeitlichen Umfang geschuldete Leistung, Beendigung durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Zeit) sowie die Entgeltlichkeit der Arbeits- leistung (Berner Kommentar, Rehbinder/Stöckli, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Art. 319 N 1 ff. mit vielen Verweisen). 20.8.2. Ein Arbeitnehmer kann auch mehr als einen Arbeitgeber haben; bei be- stimmten Verhältnissen findet eine gewisse Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion - 141 - statt. Das ist namentlich beim Personalverleih der Fall, wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, wobei dann diesen Dritten jedenfalls teilweise das Weisungsrecht über- tragen wird (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 319 N 16). Aber auch bei einem Ent- sendeverhältnis (auch internationales Mitarbeiter- bzw. "Expatriate"-Verhältnis genannt) können ähnliche Situationen gegeben sein (vgl. zum Thema Roger Hischier, Internationaler Mitarbeitereinsatz, Zürich/St. Gallen 2008, und Christoph Roeder, Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, in: Aktuelle Probleme des Arbeitsrechts, Zürich/Basel/Genf 2005). Von einem solchen Verhältnis ist vor- liegend auszugehen. Das wird später zu vertiefen sein. 20.9. Sachverhaltlich steht Folgendes fest: 20.9.1. Der Beschuldigte war vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 als Revisor von der Bank W._____ AG angestellt. Im Arbeitszeugnis vom 31. Au- gust 1994 wird der Wegzug des Beschuldigten nach Grand Cayman bedauert, wo dieser "im Rahmen der W.'_____-Gruppe neue Aufgaben übernehmen" werde (SB150135 KA 30002). 20.9.2. Auf Grand Cayman trat der Beschuldigte per 1. September 1994 die Funk- tion des "Chief Accountant" bei der W1.'_____ an. Dazu wurde zwischen dem Be- schuldigten und der W._____ Holding AG (der damaligen Muttergesellschaft so- wohl der Bank W._____ AG als auch der W1.'_____) am 15. Februar 1994 ein Vertrag abgeschlossen, in welchem – ganz kurz zusammengefasst – die folgen- den Punkte geregelt wurden: Vertragsdauer (5 Jahre), Kündigungsfristen (gemäss OR), Gehalt und Zulagen, AHV/IV/ALV/Pensionskasse/Unfallversicherung in der Schweiz, Ferien (lokale Bedingungen, mindestens aber 4 Wochen), Spesen für Umzug/Wohnung/Heimurlaub/Rückkehr. Schliesslich wurde festgehalten, dass mit Ausnahme der in diesem Vertrag geregelten Punkte die bei der Bank in Grand Cayman gültigen Anstellungsbedingungen zur Anwendung gelangten und der Beschuldigte unter lokalem Vertrag stehe (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.9). Diese "Anstellungsbedingungen" und der "lokale Vertrag" liegen indessen nicht bei den Akten. - 142 - Über diese Zeit gibt sodann ein Zwischenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999 Auskunft, wo einleitend darauf verwiesen wird, dass der Beschuldigte per
- September 1994 "as an Expatriate of Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" zur W1.'_____ gestossen sei. Die Leistungen des Beschuldigten werden sehr gelobt, und es wird der Hoffnung auf weitere Zusammenarbeit Ausdruck verliehen. Aus dem Zeugnis ergibt sich auch, dass dem Beschuldigten auf Anfang 1999 die neu geschaffene Position des "Chief Operating Officer" (COO) übertragen und er so gleichzeitig Stellvertreter des CEO geworden war (SB150135 KA 30003-4 = SB110200 Urk. 435/33). Mit Datum vom 6. April 1999 existiert überdies eine Be- stätigung von der W2.'_____ für den Beschuldigten, welche praktisch gleich lautet wie das Zwischenzeugnis der W1.'_____, einfach leicht umformuliert sowie von FT._____ und FU._____ unterzeichnet, während das Zeugnis der W1.'_____ von FT._____ und FV._____ unterschrieben war (SB110200 Urk. 435/32). Der Beschuldigte nahm demnach im Rahmen seiner Tätigkeit für die W1.'_____ die praktisch genau gleichen Aufgaben auch für die W2.'_____ wahr. Das wiederum entspricht ungefähr der "Job Description", die der Beschuldigte dann "offiziell" als COO am 10. September 2002 unterzeichnen sollte (vgl. später, SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.4). 20.9.3. Per 1. September 1999 (also nach den vorgesehenen 5 Jahren) wurde der Einsatz des Beschuldigten – nach wie vor auf Grand Cayman – neu geregelt. Im "Expatriate Agreement" zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten, vom 1. September 1999 datiert und am 16. November 1999 unterzeichnet, wird zunächst festgehalten, dass das "Agreement" die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. So- dann wird erklärt, dass die Bank W._____ AG den Beschuldigten zur W1.'_____ transferiere, damit er dort die Funktion als "Chief Operating Officer" wahrnehme, und zwar für eine Periode von ungefähr 3 Jahren. Ohne anderslautende Verein- barung unter den Parteien werde das "Agreement" aber automatisch beendet, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlasse. Unter Ziffer 3 ver- pflichtet sich die Bank W._____ AG, nach Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, diesem eine angemessene Stelle zu offerieren. Umgekehrt verpflichtete sich der Beschuldigte, keine Ver- - 143 - handlungen im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis mit einer dritten Partei aufzu- nehmen, ohne seinen Vorgesetzten vorgängig zu informieren. Sodann wurde ver- einbart, dass der Beschuldigte der Pensionskasse der Bank W._____ AG ange- schlossen und auf Kosten der Bank W._____ AG für Betriebs- und Nichtbetriebs- unfall für die Zeit des Auslandeinsatzes versichert bleibe. Allfällige Beiträge des Beschuldigten an Pensionskasse und Versicherungsprämien sollten dabei direkt von dessen Konto bei der Bank W._____ AG abgezogen werden, bezüglich des- selben der Beschuldigte verpflichtet war, stets einen genügenden Saldo zu ge- währleisten. Im Weiteren sollte der Beschuldigte für die ganze Dauer seines Aus- landeinsatzes auch den Schweizerischen Sozialversicherungen angeschlossen bleiben (AHV/IV/ALV), wobei die obligatorischen Arbeitnehmerbeiträge ebenfalls dem Konto des Beschuldigten bei der Bank W._____ AG belastet werden sollten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschuldigte auch bei der Pensions- kasse der W1.'_____ versichert sein werde. Schliesslich erfolgte eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts und eine Gerichtsstandvereinbarung (GP._____) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.7). Gleichentags, am 16. November 1999, unterzeichnete der Beschuldigte und die W1.'_____ ein "Assignment as Chief Operating Officer", ebenfalls datiert vom
- September 1999 (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.8, unterschriebene Version: SB110200 Urk. 435/3). Auch hier wird eingangs darauf verwiesen, dass der Ver- trag die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. Der Beschuldigte wurde in die Position des "Chief Operating Officer" eingesetzt, wobei er dem CEO der W1.'_____ unterstellt sei, funktional aber gemäss der "Business Line"-Struktur der W._____ Group zu rap- portieren habe. Die voraussichtliche Vertragsdauer wurde ebenfalls mit 3 Jahren angegeben. Explizit wurde sodann festgehalten, dass sich das Vertragsverhältnis mit der W1.'_____ wie vereinbart auf das "Expatriate Agreement" zwischen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG stütze. Die exakte Dauer des Einsatzes richte sich nach den geschäftlichen Bedürfnissen der Bank. Sodann wird das Sa- lär vereinbart, wobei der Beschuldigte die Möglichkeit habe, sich bis zu 25 % da- von in Schweizer Franken auf sein Schweizer Konto überweisen zu lassen. Als weitere Leistungen für den Beschuldigte wurde festgehalten, dass er im Vorsorge- - 144 - und Versicherungsplan der Bank W._____ AG sowie im schweizerischen Sozial- versicherungssystem verbleibe sowie zusätzlich am lokalen Pensionsplan teil- nehme. Für den Fall einer Versetzung verpflichtete sich die W1.'_____, dem Be- schuldigten und seiner Familie verschiedene Entschädigungen für die mit dem Umzug verbundenen Kosten zu leisten; ebenso verpflichtete sie sich, nach erfolg- reicher Beendigung des "Assignments" dem Beschuldigten ein Monatsbruttogeh- alt als Prämie zu bezahlen. Es folgen Vereinbarungen zu den Wohnkosten sowie Heimurlaub und schliesslich der Verweis darauf, dass sich die Arbeitsbedingun- gen, einschliesslich des Ferienanspruchs, nach den Grundsätzen der W1.'_____ richte ("in accordance with W1.'_____-GMC's policy"). Ein Schriftstück, in wel- chem diese Grundsätze festgehalten wären, findet sich in den Akten jedoch nicht. 20.9.4. Ca. im September 2001, also etwa ein Jahr vor dem vorgesehenen Aus- laufen der beiden genannten Verträge, begannen Verhandlungen betreffend die Zukunft des Beschuldigten, in welche FU._____, der "Head Group Human Re- sources" bei der W._____ Holding AG, AC._____, der CEO der W1.'_____ sowie Zuständige der Pensionskasse der Bank W._____ AG involviert waren (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.13-16-18). In einem sehr ausführlichen Papier an FU._____ vom 20. Mai 2002 formulierte der Beschuldigte seine Erwartungen, die er an den zur Diskussion stehenden, künftigen lokalen Arbeitsvertrag hatte. Ne- ben vielem Anderen ging es auch einlässlich um sozialversicherungsrechtliche Themen, wo der Beschuldigte auch auf die AHV/IV/ALV zu sprechen kam, wo die obligatorische Deckung wegfallen werde, wenn er nicht mehr bei einer schweize- rischen Firma angestellt sein werde (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Mittels Memorandum vom 16. August 2002 wies dann FU._____ die Mitglieder des Ma- nagements (das "Group Executive Board") der W._____ Holding AG darauf hin, dass das "Expatriate Agreement" des Beschuldigten mit "W.'_____ Grand Ca- yman" im September 2002 ende. Da sie grosses Interesse daran hätten, den Be- schuldigten als COO mit diversen zusätzlichen Verantwortlichkeiten (Buchhaltung und Controlling, IT, Finanzen) auf Grand Cayman zu halten, hätten sie zusammen mit dem Management der W2._____ (W2.'_____) über eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei W.'_____ Cayman auf der Basis eines lokalen Vertrages verhandelt. In diesem Sinne unterbreitete FU._____ dem "Group Executive - 145 - Board" die Eckpunkte des vorgesehenen Vertrags zur Genehmigung (Rang eines "Senior Vice Presidents", Salär, Beiträge an die Schulkosten der Tochter des Be- schuldigten) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.6). In einer Sitzung vom 29. August 2002 genehmigte dann das "Group Executive Board", dass W._____ Cayman mit dem Beschuldigten auf der Basis der von FU._____ unterbreiteten Eckwerte einen lo- kalen Arbeitsvertrag schliessen könne (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.5). 20.9.5. Am 10. September 2002 unterzeichneten daraufhin der Beschuldigte und die W1.'_____ mit Wirkung ab 1. September 2002 ein recht umfangreiches Ver- tragswerk. In einem Arbeitsvertrag ("Employment Agreement") wird die Tätigkeit des Beschuldigten im Rang eines "Senior Vice President" als Chief Operating Officer geregelt, wobei ergänzend auf die sehr detaillierten "Employee Guidelines" (vom Beschuldigten ebenfalls am 10. September 2002 unterschrieben, mit Ver- weis auf diverse Anhänge) verwiesen wird und eine "Job Description" unterzeich- net wurde. In diesen Verträgen sind im Wesentlichen folgende Punkte abgehan- delt: Salär, Arbeitszeiten, Ferien, krankheitsbedingte Absenzen, Kündigungsvor- schriften, Pensionsplan, Krankenversicherung, Versicherung für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit oder Tod, Verhaltenskodex und Disziplinarwesen. Weiter ent- hält das "Employment Agreement" Bestimmungen, die es der W1.'_____ unter bestimmten Umständen erlauben, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden (u.A. im Falle eines "serious breach of the Employee Guidelines"), so- dann eine Geheimhaltungsklausel und schliesslich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Cayman-Inseln sowie eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der caymanischen Gerichte. Regelungen zur ordentlichen Kündigung des Vertrags (1 bzw. 3 Monate Kündigungsfrist) finden sich in den "Employee Guidelines". Ge- mäss "Job Description" war der Beschuldigte als COO für die Departemente "W1.'_____, W2.'_____, FX._____, FY._____ and related minor entities" zustän- dig (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.3 und Urk. 2/4.3.4). Unter Bezugnahme auf diese Verträge erfolgte mit Datum vom 16. September 2002, vom Beschuldigten am 10. Oktober 2002 unterzeichnet, sodann auch noch eine Vereinbarung mit der Bank W._____ AG. Darin wird zunächst festgehalten, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG sowie das "Assign- - 146 - ment" mit der W1.'_____ per 31. August 2002 enden und durch den lokalen Ver- trag mit der W1.'_____ ersetzt werden. Weiter wird vereinbart, dass der Beschul- digte in der Vorsorgestiftung der W.'_____ Gruppe verbleibe. Er wird aber darauf hingewiesen, dass es in seiner Verantwortung stehe, ab dem 1. Januar 2002 al- lenfalls weiter im schweizerischen Sozialversicherungssystem (AHV/IV/ALV) ver- sichert zu bleiben. Weiter verpflichtet sich die Bank W._____ AG, einen Beitrag an die Schulkosten der Tochter des Beschuldigten zu leisten. Abschliessend si- chert die Bank W._____ AG zu, nach der Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, um dem Beschuldigten eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Grup- pe anbieten zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2). 20.9.6. Am 10. Dezember 2002 sprach AC._____, CEO der W1.'_____, gegen- über dem Beschuldigten unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist ge- mäss "Employee Guidelines" auf 10. März 2003 die Kündigung aus und stellte ihn per sofort frei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschul- digte den angeordneten Massnahmen zur Sicherheitsüberprüfung nicht unterzo- gen habe und auch sonst Bedenken gegenüber seinem Verhalten bestünden (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.1). 20.10. Aus dem Vorstehenden ergibt sich aus einer gewissen Distanz zu- nächst deutlich, dass auf Seiten der verschiedenen W._____-Gesellschaften ins- besondere bezüglich der Personalpolitik ein ausgeprägtes "Gruppen-Denken" vorherrschte. Wichtige Entscheidungen wurden auf Holding-Stufe gefällt bzw. mussten dort wenigstens genehmigt werden. Die Umsetzung erfolgte dann auf Stufe der einzelnen Gruppengesellschaften offensichtlich recht pragmatisch und nicht immer bis in alle juristische Feinheiten ausgearbeitet. So fällt insbesondere etwa auf, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und das "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ vom 1. September 1999 das "Agreement" zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldig- ten vom 15. Februar 1994 ersetzen sollten – obwohl die Holding eine eigenstän- dige juristische Person war, welche die von ihr geschlossenen Verträge eigentlich auch selbst wieder hätte aufheben müssen. Bezeichnend ist auch, dass mit Be- - 147 - zug auf die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei der W1.'_____ ganz we- sentlich der "Head Group Human Resources" in die Verhandlungen mit einbezo- gen war und schliesslich auch das "Group Executive Board" die wesentlichen Punkte des vorgesehenen Vertrags des Beschuldigten mit der W1.'_____ ge- nehmigen musste. In dieses Bild passt, dass AC._____ am 23. Juli 2002 für die W1.'_____ beim CFO der Holding um Erlaubnis ersuchen musste, zwei ausgetre- tene Mitarbeiter ersetzen zu dürfen (SB110200 Urk. 435/16a). Sodann verpflichtete sich die Bank W._____ AG zur Übernahme eines Anteils an den Schulkosten der Tochter des Beschuldigten auf den Cayman Inseln auch noch im Zeitpunkt, als dieser – unbestrittenermassen – lediglich noch einen loka- len Vertrag mit der W1.'_____ hatte, und sicherte die Bank W._____ AG dem Be- schuldigten zu, nach Beendigung von dessen Einsatz auf den Cayman das Mög- lichste zu tun, um ihm eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Gruppe (also anderen juristischen Personen) anbieten zu können. Schliesslich bestätigte die Bank W._____ AG in einem Dokument vom 6. Juni 2006 die Tätigkeiten des Beschuldigten für die W._____ Gruppe unter ande- rem so, dass dieser sowohl vom 1. September 1994 bis 31. August 1999 als auch vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 "im Status als Expatriate der Bank W._____ AG" bei der W1.'_____ auf den Cayman Inseln tätig gewesen sei (SB150135 KA 30047) – obwohl der Vertrag für die Zeit von 1994 bis 1999 be- kanntlich von der W._____ Holding AG geschlossen worden war. Mit der Unter- scheidung der verschiedenen juristisch selbständigen Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften nahm man es innerhalb der W.'_____-Gruppe also nicht sehr genau. 20.11. Die einzige juristische Person innerhalb dieses ganzen Konglomerats, die als Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG in Frage kommt, ist die Bank W._____ AG. Sie war unbestrittenermassen Arbeitgeberin des Beschuldigten, als dieser vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 in der Schweiz als Revi- sor für sie tätig war. Diese Zeit ist indessen nicht anklagerelevant. Während der anschliessenden, insgesamt über 8-jährigen Tätigkeit des Beschuldigten auf den Cayman Islands war die Bank W._____ AG lediglich während dreier Jahre, vom - 148 -
- September 1999 bis zum 31. August 2002, vertraglich mit dem Beschuldigten verbunden: Sie war Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements", das zusam- men mit dem "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ den bis dahin bestehenden Vertrag des Beschuldigten mit der W.'_____ Holding AG ab- löste. Danach – per 1. September 2002 – wurden das "Expatriate Agreement" und das "Assignment as Chief Operating Officer" ihrerseits durch einen lokalen Ver- trag des Beschuldigten mit der W1.'_____ abgelöst. Ergänzend wurde hier zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten dann noch eine Vereinba- rung betreffend Vorsorge, Schulkosten der Tochter und Unterstützung im Falle der Rückkehr getroffen. 20.12. Damit ist die zentrale Frage zu beantworten, ob das "Expatriate Agreement" erlaubt, den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen. 20.12.1. Die Vereinbarung für sich alleine enthält höchstens Bruchstücke eines Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 319 ff. OR: Während die geschuldete Ar- beitsleistung und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (COO bei der W1.'_____) wenigstens grob umschrieben ist, soll der Vertrag "automatisch" beendet werden, wenn der Beschuldigte W1.'_____ verlässt (d.h. wenn jener Ver- trag, das "Assignment as Chief Operating Officer", beendet wird) und fehlen ins- besondere jegliche Verabredungen über Lohn, Arbeitszeiten etc.. Ein Weisungs- oder Zurückberufungsrecht der Bank W._____ AG besteht auch nicht. Zur Haupt- sache enthält die Vereinbarung vorsorge- und (sozial-) versicherungsrechtliche Regelungen: Der Beschuldigte sollte in der Pensionskasse der Bank W._____ AG verbleiben, wobei hier auf ein – in dieser Vereinbarung nicht genanntes – Brutto- einkommen Bezug genommen wird. Weiter blieb der Beschuldigte auf Kosten der Bank W._____ AG gegen Unfall versichert und verblieb er für die Dauer seines Auslandaufenthaltes im Schweizer AHV/IV/ALV-System. 20.12.2. Demgegenüber wird das konkrete Arbeitsverhältnis des Beschuldigten im "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ geregelt: Dort sind al- le wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrags enthalten und wird ergänzend auf die "working conditions" (u.a. Ferienanspruch) verwiesen, die gemäss der – in - 149 - den Akten allerdings nicht vorliegenden – "W1.'_____-GMC's policy" gelten wür- den. 20.12.3. Das "Expatriate Agreement" ist damit in seiner Erscheinung nicht nur kein (ganzer) Arbeitsvertrag, sondern auch nur ein rudimentärer Entsendevertrag (vgl. dazu etwa Roeder, a.a.O., S. 32 ff.). Er ist wohl unter das zu subsumieren, was Hischier (a.a.O., s. vorne unter Erw. 20.8.2) als "Rumpfarbeitsvertrag" be- zeichnet. Hischier qualifiziert einen solchen Vertrag indes nicht als Arbeitsvertrag, auch wenn Elemente eines Solchen vorhanden sind. Gegen die Annahme eines Arbeitsvertrags spricht sich Hischier insbesondere auch in Fällen aus, wenn das Weisungsrecht des entsendenden Unternehmens beschränkt ist. Das ist vorlie- gend ausgeprägt der Fall: Wie gesehen, behält das "Agreement" der Bank W._____ AG überhaupt kein Weisungsrecht vor. Nach Hischier muss deshalb bei einer solchen Sachlage von einem Vertrag sui generis gesprochen werden, der kollisionsrechtlich dem gewöhnlichen Schuldrecht zuzuordnen ist. Entsprechend sind in einem solchen Fall die Parteien dann grundsätzlich frei, was den Inhalt des Vertrags anbetrifft, da er nicht als arbeitsrechtlicher Schutzvertrag angesehen werden muss (Hischier, a.a.O., S. 20/21 mit Hinweisen). 20.12.4. Der Meinung von Hischier ist zuzustimmen. Das "Expatriate Agreement" als Entsendevertrag reicht deshalb für sich alleine nicht aus, um den Beschuldig- ten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu be- zeichnen (im Übrigen wird im "Agreement" auch nicht etwa von "employer" und "employee", sondern von "W.'_____-GP._____" und "Expatriate" gesprochen). Die Staatsanwaltschaft weist indessen zu Recht darauf hin, dass es – so nimmt sie die Stellungnahme Prof. FS._____s auf – vor allem auf die betrieblich gelebte Wirklichkeit ankomme (SB110200 Urk. 235 S. 3 ff.). Was die Staatsanwaltschaft dazu vorbringt, reicht indessen nicht aus, den vorstehenden Schluss umzustos- sen: 20.12.4.1. "Auf der Lohnliste" der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 235 S. 3/4) war der Beschuldigte in der betreffenden Zeit jedenfalls in dem Sinne nicht, wie dies allgemein verstanden wird (den vereinbarten Lohn zu zahlen war nämlich die W1.'_____ verpflichtet). Die Lohnausweise, die für die fragliche Zeit von der Bank - 150 - W._____ AG für den Beschuldigten ausgestellt worden waren, betrafen lediglich Kinder- bzw. Familienzulagen von wenigen Fr. 1'000.– jährlich und damit nicht "Lohn" (SB110200 Ordner 47, nicht akturierte Unterlagen, ungefähr am Ende des ersten Fünftels). Vielmehr unterstreicht das die Abhängigkeit der ganzen Kon- struktion vom Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der W1.'_____. 20.12.4.2. Sodann trifft zu, dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2006 gegen- über der SVA Zürich die Meinung vertreten hatte, er habe im Jahr 2002 bis zum
- September einen schweizerischen Arbeitsvertrag gehabt (SB150135 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/1). Hintergrund dieses Schreibens waren Uneinigkeiten zwi- schen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG darüber, ob für das Jahr 2002 AHV/IV/ALV-Beiträge zu leisten waren oder nicht. In diesem Zusammen- hang steht auch das vom Beschuldigten im Rahmen der ergänzenden Untersu- chung selber eingereichte Schreiben vom 18. Februar 2006 an FZ._____, W._____ Holding AG, wo der Beschuldigte unter anderem klipp und klar festhält: "Ich hatte bis zum 30. August 2002 einen schweizerischen Arbeitsvertrag mit Bank W._____ AG, GP._____, und erst ab 1. September 2002 bekam ich einen lokalen Arbeitsvertrag" (SB110200 eUA Urk. 1/11/3). Wie gesehen, hatte sich der Beschuldigte auch am 20. Mai 2002 gegenüber FU._____ dahingehend geäus- sert, als er damals noch "bei einer schweizerischen Firma" angestellt gewesen sei (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Die Auseinandersetzung um die AHV/IV/ALV-Beiträge 2002 zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten mündete schliesslich in eine "Klage" des Letzteren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG sowie zweier Exponenten derselben wegen "Beitragshinter- ziehung bzw. Betrug" (SB110200 Urk. 236/2-3). Die in der Folge eingeleitete Stra- funtersuchung wurde dann aber am 11. Februar 2009 eingestellt, mit der Begrün- dung, der Beschuldigte sei in der massgeblichen Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum
- August 2002 nicht für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig gewesen, wes- halb seitens der angeschuldigten Bank auch keine Verpflichtung bestanden habe, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Dabei stützte sich die Staatsanwalt- schaft ganz wesentlich auf eine Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 30. - 151 - Januar 2009, in welcher diese dargelegt hatte, dass der Beschuldigte mit einer ei- genständigen Gesellschaft auf den Cayman Inseln (der W1.'_____) in einem Ar- beitsvertragsverhältnis gestanden habe, deren Weisungsgewalt unterlegen sowie von dieser entlöhnt worden sei. Einzig um den Beschuldigten bei einer allfälligen späteren Rückkehr in die Schweiz vor möglichen sozialversicherungstechnischen Lücken zu bewahren, sei er auf Basis des auf den Cayman Inseln von der dorti- gen Arbeitgeberin bezahlten Gehalts zusätzlich durch die Bank W._____ AG in der Schweiz durch eine versicherungsbezogene Vereinbarung – womit das "Ex- patriate Agreement" gemeint war – abgesichert worden (SB110200 Urk. 435/39- 40). Damit steht natürlich dem – als solchem durchaus zutreffenden – Vorhalt der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten, er habe seinerzeit selber die Auf- fassung vertreten, in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestan- den zu haben, umgekehrt der Umstand gegenüber, dass die Bank W._____ AG ihrerseits eine Arbeitgeberstellung verneinte und die Abreden im "Expatriate Ag- reement" als rein sozialversicherungstechnisch bezeichnete. Dieser Argumentati- on war dann auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrer Ein- stellungsverfügung vom 11. Februar 2009 gefolgt. 20.12.4.3. So wie die Vorinstanz im Verfahren SB150135 dem Beschuldigten "Rosinenpickerei" vorwirft, "wenn er einerseits die Rechte aus dem 'Expatriate Agreement' für sich in Anspruch nimmt, handkehrum aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten nicht gegen sich gelten lassen will" (SB150135 Urk. 146 S. 45), kann das Gleiche also auch der Bank W._____ AG entgegengehalten werden: Auch ihr Verhalten ist widersprüchlich, wenn sie einerseits ihre Arbeitge- berstellung gegenüber dem Beschuldigten verneint, um der obligatorischen AHV/IV/ALV-Pflicht zu entgehen, und andererseits im Sinne der nun vorliegenden Anklage verlangt, es sei der Beschuldigte zu bestrafen, weil er als Angestellter der Bank W._____ AG das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe. Mög- licherweise verzichtete der Vertreter der Bank W._____ AG in der Berufungsver- handlung auch gerade deshalb ausdrücklich darauf, zur Frage Stellung zu neh- - 152 - men, ob der Beschuldigte zur anklagerelevanten Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden habe oder nicht (Prot. II S. 81). 20.12.4.4. Die deshalb beiderseits möglichen Vorwürfe der "Rosinenpickerei" he- ben sich so gleichsam gegenseitig auf und können kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob der Beschuldigte Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG war oder nicht. 20.12.4.5. Die Staatsanwaltschaft zitiert sodann nochmals aus der Strafanzeige des Beschuldigten vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG, wo dieser darauf verweist, dass er zeitweise direkt an BH._____ rapportiert habe und seine Kompensation direkt von der Geschäftsleitung unter dem Vorsitz von V._____ und BH._____ bewilligt worden sei (SB110200 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/3). Al- lerdings relativiert die Staatsanwaltschaft dieses Argument gleich selber wieder durch den Hinweis, dass BH._____ der "Business Line"-Verantwortliche für das Private Banking der ganzen W.'_____ Gruppe gewesen sei (SB110200 Urk. 235 S. 5): Mit der Verteidigung (Prot. II S. 96/97) ging es bei diesen Kontakten des- halb um solche mit der Muttergesellschaft, der W.'_____ Holding AG (vgl. dazu etwa den "2001 Annual Report of W._____ Holding Ltd.": V._____ war Präsident und BH._____ Vizepräsident des Verwaltungsrats der Holding, SB150135 KA 10702). Schon oben wurde denn auch erwähnt, dass wichtige Personalentschei- de bei der W1.'_____ von der Holding genehmigt werden mussten. Dass der Be- schuldigte an die Bank W._____ AG – also die Schwestergesellschaft der W1.'_____ – zu rapportieren gehabt hätte, kann die Staatsanwaltschaft nicht dar- tun und wäre auch nicht ersichtlich. 20.12.4.6. Daran ändert nichts, dass es "eng" gewesen sei im W.'_____ Konzern jener Jahre, dass man sich "kreuz und quer " gekannt habe, loyal gewesen sei und zusammengearbeitet habe. Entsprechend habe – so die Staatsanwaltschaft weiter – auch der Beschuldigte der Bank W._____ AG "zugedient" (SB110200 Urk. 235 S. 5). Natürlich arbeitete die W1.'_____ und mithin auch der Beschuldig- te innerhalb der W.'_____ Holding AG auch mit der Bank W._____ AG zusam- men, und wie das Beweisverfahren ergeben hat, nahm der Beschuldigte dabei auch Kenntnis von Daten, die grundsätzlich vom schweizerischen Bankgeheimnis - 153 - geschützt sind. Daraus kann man aber nicht ableiten, dass der Beschuldigte An- gestellter der Bank W._____ AG gewesen wäre. Wenn die Bank W._____ AG mit irgendeiner ausländischen Bank Geschäfte tätigt, würde man ja auch nicht auf die Idee kommen, deren Angestellte als plötzlich dem schweizerischen Bankgeheim- nis unterworfen zu bezeichnen. Diese Situation ist grundsätzlich nicht anders, wenn die je rechtlich selbständigen Banken W._____ AG, GP._____, und W1.'_____, Cayman Islands, miteinander für Kunden tätig sind. Es ist der W.'_____-Gruppe insoweit entgegen zu halten, dass wenn sie sich schon – durchaus mit Bedacht – in vielen rechtlich verselbständigten Gesellschaften orga- nisiert, wobei das teilweise Banken und teilweise Nicht-Banken sind, sie diese Konstruktion auch gegen sich gelten lassen muss. Insoweit ist es – mit der Staatsanwaltschaft – schon so, dass das "Assignment as Chief Operation Officer" des Beschuldigten mit der W1.'_____ "kein völlig selbständiges Vertragswerk war" (SB110200 Urk. 235 S. 6). Es wird im "Assignment" ja auch explizit auf das "Ex- patriate Agreement" Bezug genommen. Die W.'_____-Gruppe hat den Beschul- digten für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 aber selber als Angestellten der W1.'_____ verstanden und das so auch kundgetan. Dem ent- spricht denn auch das Verhältnis zwischen den beiden Verträgen: Entgegen der Staatsanwaltschaft ist es nicht so, dass man "das Eine ohne das Andere nicht verstehen" könnte (SB110200 Urk. 235 S. 6). Das "Assignment" ist ein durchaus selbständig lebensfähiger Arbeitsvertrag, in welchem alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich Vorsorge-, Versicherungs- und Sozialversicherungslösung darauf verwiesen wird, der Beschuldigte werde diesbezüglich den schweizerischen Einrichtungen angeschlossen bleiben. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fragen ist denn auch kaum je in einem Arbeitsver- trag selbst geregelt, sondern es gibt dafür Anhänge, Reglemente, Weisungen etc. Demgegenüber ist das "Expatriate Agreement" offenkundig vollständig vom "As- signment" abhängig und könnte selbständig keinerlei Wirkungen entfalten: So werden ja die Leistungen der Bank W._____ AG vom Lohn abhängig gemacht, den der Beschuldigte mit der W1.'_____ vereinbart, und das "Expatriate Agree- ment" sollte automatisch dahinfallen, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlässt. - 154 - 20.12.4.7. Der W.'_____-Gruppe war das "Handling" der diversen Mutter-, Toch- ter- und Schwesterbeziehungen ihres Konzerns vertraut, und es muss ihr deshalb entgegen gehalten werden, die Unterstellung des Beschuldigten unter das schweizerische Bankgeheimnis nicht abgesichert zu haben, wenn sie dies denn überhaupt wollte. Offensichtlich musste die W.'_____-Gruppe wissen, dass dem Bankgeheimnis nur Mitarbeitende einer Schweizer Bank unterworfen sind, und dass deshalb zu diesem Zwecke etwa ein Arbeitsvertrag mit der Bank W._____ AG geschlossen werden muss. Die W.'_____-Gruppe hat aber den Beschuldigten zunächst für fünf Jahre als Angestellten der W.'_____ Holding AG auf die Ca- yman-Inseln entsandt und die Bank W._____ AG erst danach als Vertragspartne- rin des nahezu ausschliesslich vorsorge- und versicherungstechnische Fragen regelnden "Expatriate Agreement" auftreten lassen, während der wirkliche Gehalt der Tätigkeit im "Assignment" mit der W1.'_____ geregelt war. Wäre der Beschul- digte bereits ab 1994 von der Bank W._____ AG (und nicht von der Holding) an- gestellt gewesen, hätte er schon damals dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstanden und hätten die entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen auch nach Beendigung jenes Arbeitsverhältnisses weiter Bestand gehabt (Art. 47 Abs. 4 BankG), weshalb wohl eher zu diskutieren gewesen wäre, ob mit dem "Ex- patriate Agreement" vom 1. September 1999 nicht eine Weitergeltung des Ar- beitsverhältnisses und damit auch der Anwendbarkeit des BankG bezweckt ge- wesen sein könnte. Bei der gewählten Konstruktion kann nun aber dem erstmali- gen Aufscheinen der Bank W._____ AG als Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements" (und deren Verschwindens beim Abschluss des lokalen Vertrags per
- September 2002) nicht eine Bedeutung beigemessen werden, welche ein An- gestelltenverhältnis im Sinne von Art. 47 BankG begründen würde. 20.12.4.8. In diesem Zusammenhang gewinnt zusätzlich an Bedeutung, dass Art. 47 BankG nur unterworfen ist, wer ein Geheimnis offenbart, das er in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen Bank wahrgenommen hat. Das setzt – mit der Stellungnahme von Prof. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41 S. 7) – in irgendeiner Form eine Eingliederung in den Betrieb dieser Bank voraus, vor- liegend also der Bank W._____ AG. In deren Betrieb war der Beschuldigte nun zwar bis zum 31. August 1994 als Revisor eingegliedert, während seiner Tätigkeit - 155 - auf den Cayman-Inseln aber nicht mehr. Wie gesehen, wurde sogar der erste Vertrag dieser Zeit, mit welchem der Beschuldigte auf die Cayman-Inseln ent- sandt worden war, nicht mit der Bank, sondern mit der Holding abgeschlossen. Da wäre es nun nicht möglich zu sagen, es habe der Beschuldigte, der bereits ab
- September 1994 bei der W1.'_____ auf Cayman tätig war, ab 1. September 1999 gleichsam plötzlich die Daten, mit welchen er täglich arbeitete, als Angestell- ter der Bank W._____ AG in deren Betrieb zur Kenntnis genommen. Der Be- schuldigte mag zwar über seine ganze "Cayman-Zeit" in den Betrieb der Holding eingegliedert gewesen sein. In den Betrieb der Schwestergesellschaft der W1.'_____, der Bank W._____ AG, war er dies aber nicht, zumal noch erst nach einer bereits während fünf Jahren andauernden Tätigkeit bei der W1.'_____ auf Cayman und ohne dass sich an seiner konkreten dortigen Tätigkeit etwas ganz Grundlegendes geändert hätte (zwar wurde der Beschuldigte vom "Chief Accoun- tant" zum "Chief Operating Officer" befördert, aber diese Beförderung erfolgte be- reits auf anfangs 1999 noch unter Geltung des Vertrags mit der Holding: vgl. Zwi- schenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999, SB150135 KA 30003). 20.12.4.9. Selbstredend war der Beschuldigte gegenüber der W1.'_____ einer Geheimhaltungspflicht unterworfen (so ausdrücklich im "Employment Agreement" vom 10. September 2002: SB150135 KA 30009, sowie die ebenfalls vom Be- schuldigten unterzeichneten "Employee Guidelines" vom Mai 2001, SB150135 KA 30014, wo auf das "Confidential Relationships [Preservation] Law" und die "Proceeds of Criminal Conduct Law" verwiesen wird; s.a. die Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 20. Oktober 2005, SB110200 ND 1 Urk. 5/6; das Rechts- gutachten des GA._____, insb. S. 28 "beidseitige Strafbarkeit": SB110200 Urk. 345; sowie die ausdrückliche Bestätigung des Beschuldigten hinsichtlich des "Cayman Confidentiality Law" in SB150135 VA 515607). Er durfte deshalb schon aus diesem Grund die von ihm auf verschiedenen Kanälen verbreiteten Daten zweifellos nicht offenbaren. Darauf bezieht sich der Beschuldigte denn auch offensichtlich, wenn er in der Berufungsverhandlung einräumt, er sei "nicht stolz darauf, was ich machen musste" (Prot. II S. 110). Weshalb nun aber alleine der Umstand, dass er während eines Teils seiner Tätigkeit auf den Cayman Inseln der Pensionskasse der Bank W._____ AG angeschlossen war, weiterhin - 156 - AHV/IV/ALV-Beiträge leistete und auch in der Schweiz gegen Unfall versichert blieb, dazu führen soll, dass der Beschuldigte zusätzlich dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstellt wäre, ist nicht einsichtig. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes: Wie schon mehrfach erwähnt, wurde zwischen der W1.'_____ und dem Beschuldigten per 1. September 2002 ein lokaler Ar- beitsvertrag geschlossen, weil davon ausgegangen wurde, der Beschuldigte wer- de nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Ungeachtet dessen schlossen aber auch hier der Beschuldigte und die Bank W._____ AG unter dem 16. September 2002 eine Zusatzvereinbarung, wonach der Beschuldigte vorsorgerechtlich in der "Stiftung der W.'_____ Gruppe" verbleibe, er die Möglichkeit habe, im schweizeri- schen Sozialversicherungssystem versichert zu bleiben und sich die Bank W._____ AG gar verpflichtete, Ausbildungsbeiträge für die Tochter des Beschul- digten zu leisten. Und auch hier sicherte die Bank W._____ AG zu, nach der Be- endigung des Einsatzes des Beschuldigten für die W1.'_____ das Möglichste zu tun, um ihm eine angemessene Stelle bei der Bank W._____ AG oder der W.'_____-Gruppe offerieren zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2). Diese Vereinbarung unterscheidet sich nun vom "Expatriate Agreement" vom 1. Sep- tember 1999 nicht wirklich fundamental: Zwar geht sie vorsorge- und versiche- rungsrechtlich etwas weniger weit, enthält aber hinsichtlich der Ausbildungsbei- träge immerhin eine ganz direkte, bezifferte Zahlungspflicht der Bank W._____ AG, wogegen im "Expatriate Agreement" nichts Ähnliches vereinbart war (die Tochter N._____ war damals allerdings auch erst gerade geboren worden). Vom Gehalt her gleich wurde in beiden Vereinbarungen die Verpflichtung der Bank W._____ AG formuliert, nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der W1.'_____ ihm möglichst eine angemessene Stelle zu offerieren. Wenn man sich nun allseits einig ist, dass neben dem lokalen Arbeitsvertrag mit der W1.'_____ ab
- September 2002 die ergänzende Vereinbarung mit der Bank W._____ AG si- cher kein Arbeitsvertrag mit derselben darstellt, ist im Vergleich mit dem "Expat- riate Agreement" vom 1. September 1999 endgültig klar, dass auch dieses nicht als Arbeitsvertrag gelten kann, der die Anwendung von Art. 47 BankG zur Folge hätte. - 157 - 20.12.5. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit kein Angestellter der Bank W._____ AG war und er die von ihm offenbarten Daten auch nicht in einer Angestellteneigenschaft mit Bezug auf die Bank W._____ AG wahrgenommen hat. 20.13. Der privatklägerische Vertreter stellte an der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 zur Diskussion, ob das Verhältnis des Beschuldigten zur Bank W._____ AG in der fraglichen Zeit nicht als Auftrag und der Beschuldigte mithin als Beauftragter im Sinne von Art. 47 BankG qualifiziert werden könnte (Prot. II S. 81). Die Staatsanwaltschaft findet, dieser Gedanke könne bei der Fra- ge des Auslegungsbereichs von Art. 47 BankG wertvolle Blickwinkel liefern (SB110200 Urk. 235 S. 10). 20.13.1. Vorab ist schon einmal sehr fraglich, ob eine solche Betrachtungsweise nicht gegen das Anklageprinzip verstiesse. Zwar ist die rechtliche Würdigung ei- nes Anklagesachverhalts vom Gericht selbständig und unabhängig von allfälligen Anträgen der Staatsanwaltschaft vorzunehmen und könnte man deshalb die Auf- fassung vertreten, es sei am Gericht zu entscheiden, ob ein bestimmtes Rechts- verhältnis als Arbeitsvertrag oder Auftrag zu würdigen ist. Es ist aber auch sach- verhaltlich durchaus ein Unterschied, ob jemand als Arbeitnehmer in die Dienste eines Anderen tritt oder von jenem einen Auftrag entgegennimmt und ausführt. Und diesbezüglich muss schon gesehen werden, dass in den Anklagen durch- wegs von "Anstellung", "Arbeitsvertrag", "Arbeitsverhältnis", "Arbeitgeberin" etc., nirgends aber etwa von "wurde beauftragt", "Auftraggeber", "Auftragnehmer" etc. die Rede ist. Es kann aber offen bleiben, ob die an der Berufungsverhandlung ins Spiel gebrachte "Auftragsvariante" von den vorliegenden Anklagen überhaupt um- fasst wäre, weil der Beschuldigte ohnehin nicht als Beauftragter der Bank W._____ AG zu qualifizieren ist: 20.13.2. Die Beauftragten sind erst mit der Revision des BankG von 1971 in den Kreis der Personen einbezogen worden, die dem Bankgeheimnis unterstehen. Der Begriff wird in der entsprechenden Botschaft aber nicht weiter erläutert; es wird einzig vermerkt, dass so "insbesondere auch Rechenzentren erfasst werden, die von Banken mit der elektronischen Datenverarbeitung betraut werden" (BBl - 158 - 1970 I 1182). Daraus wird in der Lehre gefolgert, dass eine Unterstellung dann gerechtfertigt ist, "wenn dies einem ernstzunehmenden Interesse an der Optimie- rung ihrer [d.h. der Bank] Leistungen oder an der Senkung ihrer Kosten ent- spricht". Dabei werde die in einem solchen Rahmen erfolgende Weitergabe von Daten in aller Regel auch im wohlverstandenen Interesse des Bankkunden liegen, um dessen Schutz es gehe (BSK BankG-Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 7 m.Hw.). 20.13.3. Das "Expatriate Agreement" vom 1. September 1999 lässt sich nicht un- ter diesen Begriff subsumieren, nachdem der Beschuldigte seine Dienste gerade nicht im Interesse des "Auftraggebers" (der Bank W._____ AG) zu verrichten hat- te, sondern in die Arbeitsorganisation der W1.'_____ eingegliedert war. Allenfalls könnte man noch sagen, dass er in einem – wenn auch weit verstandenen – Inte- resse der Holding tätig gewesen sei. Die W.'_____ Holding AG war aber nicht Vertragspartei. Entsprechend wäre auch die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Beschuldigte die von ihm schliesslich offenbarten Daten im Rahmen des "Auf- tragsverhältnisses" mit der Bank W._____ AG wahrgenommen hätte, denn die Daten kamen ihm in der Eigenschaft als Angestellter der W1.'_____ zur Kenntnis. 20.13.4. Mit Blick auf das Auftragsrecht fehlte es dem "Expatriate Agreement" so- dann weiter etwa auch daran, dass der Beschuldigte nicht in unabhängiger Posi- tion tätig war (sondern als im Betrieb der W1.'_____ subordinierter Arbeitnehmer), ihn gegenüber der Vertragspartnerin eigentlich keine auftragstypischen Pflichten trafen (z.B. Informationspflicht, Beachtung von Weisungen, Rechenschafts- und Erstattungspflicht) sowie er für seine – selbstverständlich entgeltlichen – Dienste einen Lohn von einer Drittpartei (W1.'_____) und kein Honorar von der Bank W._____ AG bezog. Schliesslich ist die jederzeitige Kündbarkeit eines Auftrags (Art. 404 Abs. 1 OR) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwin- gender Natur (BGE 115 II 464 E. 2a S. 466 ff., bestätigt in Urteil 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und letztmals im Urteil 5A_106/2014 vom
- Mai 2014 E. 7.3). Dass die Parteien des "Expatriate Agreements" dessen Be- endigung grundsätzlich "automatisch" an den Austritt des Beschuldigten aus dem Betrieb der W1.'_____ (mit welcher er arbeitsvertraglich verbunden war) anknüpf- ten, ist mithin ebenfalls ein Indiz dafür, dass kein Auftrag geschlossen werden - 159 - sollte. Eine jederzeitige Widerrufbarkeit des "Expatriate Agreements" wäre denn auch mit dem Charakter des Vertrags nicht vereinbar gewesen – dem Vertrag, mit welchem es im Wesentlichen einzig darum ging, die Vorsorge- und (Sozial-) Ver- sicherungssituation des Beschuldigten in der Schweiz für die Dauer dessen Ein- satzes bei der W1.'_____ aufrecht zu erhalten. 20.13.5. Der Beschuldigte war mithin auch nicht Beauftragter einer Bank im Sinne von Art. 47 BankG und unterstand deshalb auch unter diesem Titel nicht dem Bankengesetz. 20.14. Nachdem Art. 47 BankG – sowohl in der heutigen Fassung als auch in derjenigen zu den anklagegemässen Tatzeiten – nicht auf den Beschuldigten an- wendbar ist, kann er sich nicht der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Er ist damit – soweit das diesbezügliche Verfahren nicht ein- zustellen ist oder nicht bereits aus sachverhaltlichen Gründen Freisprüche erfolg- ten – von sämtlichen Vorwürfen der Verletzung des schweizerischen Bank- geheimnisses in beiden Verfahren (SB110200 und SB150135) freizusprechen. 20.15. Im Verfahren SB110200 beantragt die Staatsanwaltschaft eventualiter, es sei der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22; so schon SB110200 Urk. 27 S. 19). Aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz ergibt sich, dass sie – etwas ver- einfacht gesagt – den Sachverhalt rechtlich mehr oder weniger über einen Leist schlägt, ob es nun den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung oder jenen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses betrifft. Die Staats- anwaltschaft sieht durch das Handeln des Beschuldigten beide Tatbestände erfüllt (SB110200 Urk. 63 S. 15, 20/21). 20.15.1. Die Verteidigung verweist zunächst darauf, dass zwischen bankkunden- bezogenen Geheimnissen im Sinne von Art. 47 BankG und Geschäftsgeheimnis- sen im Sinne von Art. 162 StGB zu unterscheiden sei. Nachdem durch Art. 47 BankG die Privatsphäre des Bankkunden und nicht der Bank selbst geschützt werde, könne etwa die Bekanntgabe von Dokumenten, die nicht Kundenbezie- - 160 - hungen betreffen, den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung gar nicht erfül- len. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern der Beschuldigte vorliegend das Geschäftsgeheimnis verletzt haben soll (SB110200 Urk. 64 S. 14). Sodann liege nur bezüglich des in der Zeitschrift "Cash" erschienenen Artikels überhaupt ein Strafantrag vor. Was die Versände an die verschiedenen Steuer- ämter betreffe, sei von keiner Partei innerhalb der W.'_____-Gruppe jemals ein Strafantrag gestellt worden. In drei von vier Fällen sei deshalb auf die Anklage- punkte betreffend Verletzung des Geschäftsgeheimnisses schon deshalb nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 14/15). Der Strafantrag bezüglich "Cash" sei aber von der Bank W._____ AG als angeb- lich Geschädigte gestellt worden. Geheimnisherrin sei aber die W1.'_____, die als unabhängige, selbständige juristische Person selbst hätte Strafantrag stellen müssen. Auch diesbezüglich fehle es demnach an einer Prozessvoraussetzung und sei auf die Anklage nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 15-17). Schliesslich weist die Verteidigung darauf hin, dass nicht jede unternehmens- interne Information per se ein Geschäftsgehemins im Sinne von Art. 162 StGB darstelle. Ein Solches liege nur vor, wenn die in Frage stehende Tatsache relativ unbekannt sei und es sich um ein fabrik- oder geschäftsrelevantes Geheimnis handle, das einen wirtschaftlichen Wert darstelle. Die Staatsanwaltschaft tue nicht dar, inwiefern die bekannt gegebenen Informationen Geheimnischarakter gehabt hätten (SB110200 Urk. 64 S. 117). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung daran fest, dass die offenbarten Do- kumente nicht den Charakter eines Geheimnisses der Bank W._____ AG im Sin- ne von Art. 162 StGB hätten. Es erübrige sich sodann zu prüfen, ob die Doku- mente allenfalls Geschäftsgeheimnisse einer anderen Gesellschaft darstellten, namentlich der W1.'_____ oder der W2.'_____, weil seitens dieser Gesellschaften kein Strafantrag vorliege (SB110200 Urk. 434 S. 52). 20.15.2. Wer ein Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetz- lichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, wird gemäss Art. 162 StGB, auf - 161 - Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geheim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, wobei an der Aufrechterhaltung dieser beschränkten Bekanntheit ein schutzwürdiges In- teresse bestehen und der Geheimnisträger den Willen haben muss, die Kenntnis auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt zu halten. Ein Geschäfts- geheimnis bezieht sich auf Bezugsquellen, Organisation, Kalkulation der Preise, Werbung, Kundenlisten etc., also auf Elemente, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 2, 5 f. m.Hw.). 20.15.3. Als sachverhaltliches Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte mehrfach Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG verraten hat. Offensichtlich handelte es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse. 20.15.4. Am 17. Juni 2005 erstattete die Bank W._____ AG aufgrund des am 16. Juni 2005 in der Zeitschrift "Cash" publizierten Artikels "Datenklau bei der Bank W._____" Strafanzeige gegen Unbekannt wegen verschiedenster möglicher De- likte, unter anderem auch Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Verletzung des Bankgeheimnisses. Aus dem Text der Anzeige und insbesondere den Beila- gen ergibt sich, dass die Bank bereits damals insbesondere den Beschuldigten als mögliche Quelle der "Cash" zugekommenen CD-ROM verdächtigte (SB110200 ND 1 Urk. 2/1 und Beilagen). Diese Strafanzeige erfüllte die Vor- aussetzungen eines Strafantrags im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB, nachdem aus ihr der ausdrückliche Wille der Anzeigeerstatterin hervorging, dass eine Straf- untersuchung stattfinden solle. Die Bezeichnung als Strafantrag war hierfür nicht erforderlich (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 30 N 2). Strafanzeigen oder -anträge anderer Personen und wegen anderer sachverhalt- licher Ereignissen liegen nicht vor. 20.15.5. Zu fragen ist zunächst, ob eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht vom Beschuldigten verlangte, die von ihm offengelegten Daten der Bank W._____ AG als Geheimnisse zu wahren: - 162 - 20.15.5.1. Eine gesetzliche Pflicht könnte in Art. 47 BankG oder im arbeits- vertraglichen Art. 321a Abs. 4 OR gesehen werden. Beiden Normen ist jedoch die Anwendung versagt, weil der Beschuldigte – wie vorstehend dargetan – in der fraglichen Zeit in keinem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden hat. Sonstige (schweizerische) Gesetzesbestimmungen, welche den Beschuldig- ten zur Geheimhaltung jener Daten verpflichteten, deren Veröffentlichung ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, sind nicht ersichtlich. 20.15.5.2. Im "Expatriate Agreement" gibt es keine Geheimhaltungs- oder Schweigeverpflichtung. Eine solche liesse sich auch nicht sinngemäss aus jenem Vertrag herleiten (vgl. dazu BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 23), nachdem es in keiner Weise um irgendeine Eingliederung des Beschuldigten in den Betrieb der Bank W._____ AG, sondern praktisch ausschliesslich um die vor- sorge- und versicherungstechnische Absicherung des Beschuldigten ging. Die Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts gibt nichts her bzw. leitet ein- zig zur unmittelbar vorstehenden Erwägung zurück. 20.15.5.3. Demgegenüber war der Beschuldigte als Folge seines Arbeitsvertrags mit der W1.'_____ sowohl gesetzlich als auch vertraglich einer Schweigepflicht unterworfen. Allerdings heisst das: er war gegenüber seiner caymänischen Arbeit- geberin nach caymänischem Recht vertraglich und gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Daraus kann die (schweizerische) Bank W._____ AG nichts für sich ableiten bzw. es kann das nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 162 StGB in der Schweiz führen: Geheimnisherrin hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG war letzte- re (schweizerische) Bank; anspruchsberechtigt bezüglich der den Beschuldigten auf Cayman treffenden bzw. von ihm eingegangenen Geheimhaltungsverpflich- tungen jedoch die W1.'_____. 20.15.5.4. Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen der Offenbarung von Kun- dendaten der Bank W._____ AG scheitert deshalb daran, dass der Beschuldigte gegenüber der Bank W._____ AG weder gesetzlich noch vertraglich zur Geheim- haltung verpflichtet war und diesbezüglich Art. 162 Abs. 1 StGB gerade nicht er- füllt hat. - 163 - 20.15.5.5. Und eine – im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grundsätzlich denkbare – Bestrafung des Beschuldigten wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen der W1.'_____ ist im Sinne der zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nicht mög- lich, weil die W1.'_____ den erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. Zudem wäre dieser Sachverhalt (Verrat von Geheimnissen der W1.'_____) auch nicht rechtsgenügend von der Anklage abgedeckt. 20.15.6. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses überhaupt noch möglich wäre, nachdem er vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen worden ist. Die Lehre ist sich uneinig: Sofern ausschliesslich eine Bankgeheimnisverletzung zur Diskussion steht, geht nach einigen Autoren Art. 47 BankG als lex specialis vor (BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 55 m.Hw.). Trechsel/Jean-Richard (a.a.O., Art. 162 N 11) sind der Ansicht, dass Art. 47 BankG nur den Bankkunden und nicht die Bank schütze, weshalb im Ver- hältnis zu Art. 162 StGB Idealkonkurrenz möglich sei. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – noch nie mit der Frage auseinandergesetzt. Immerhin hat es in BGE 141 IV 155 E. 4.2.5 ausdrücklich festgehalten, es würden durch die Über- gabe von Daten zahlreicher Kunden einer schweizerischen Bank an Behörden nicht nur Geschäftsgeheimnisse der Kunden, sondern auch Geschäftsgeheimnis- se der Bank betroffen. Die Meinung von Trechsel/Jean-Richard, wonach Art. 47 BankG "nur den Bankkunden" schütze, scheint das Bundesgericht also nicht zu teilen. Das wiederum lässt vermuten, dass es Art. 47 BankG gegenüber Art. 162 StGB eher als lex specialis sieht. Dann wäre vorliegend eine Verurteilung des Be- schuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses – jedenfalls hinsicht- lich der Bank W._____ AG als Geschädigten – auch darum nicht möglich. 20.15.7. Auch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte deshalb freizusprechen. 20.16. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur all- fälligen Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschul- digten. - 164 -
- Zusammenfassung Schuldpunkt 21.1. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) ist bereits rechtskräftig. 21.2. Zusätzlich ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig…") sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007"). 21.3. Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen von sämtlichen Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 aBankG bzw. der mehrfachen Verletzung des Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200 Anklageziffer I.2.3 lit. a bis d ["Basler Steueramt", CD "ESTV", "KSTA", "Cash"; SB150135 Ziffern 5 bis 9 des ersten Teils des Anklagesachverhalts]). 21.4. Gleichermassen hat ein Freispruch zu erfolgen hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB150135, Ziffern 11 und 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts, "Stein- brück 2009/2010" und " Wikileaks 2011"). 21.5. Schliesslich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von T._____ freizusprechen (SB110200, HD, Telefaxe an T._____) 21.6. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (SB150135, "diverse weitere Publikationen 2008") ist einzustellen. - 165 -
- Strafzumessung 22.1. Der Beschuldigte hat sich – chronologisch gesehen – der Erfüllung folgender Tatbestände schuldig gemacht: - versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007) - Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") 22.2. Diese Taten sind mit folgenden Strafen bedroht: 22.2.1. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) beging der Beschuldigte, bevor am 1. Januar 2007 der revidierte allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit lautete die Strafdrohung demnach Gefängnis (d.h. bis zu 3 Jahren) oder Busse, heute dagegen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Das alte Recht kannte die Geldstrafe als Sanktionsform nicht und sah auch im tiefsten Strafbereich, ab 3 Tagen, freiheitsentziehende Sanktionen vor (Art. 36 aStGB). Heute dagegen sind bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Weiteren waren zur Tatzeit nur bis zu 18 Monaten be- dingte Strafen möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), heute ist dies für Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zu prüfen und sind bis 3 Jahre teilbedingte Strafen zulässig (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu dieser Situation das Nötige abgehandelt, sodass darauf verwiesen werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 40-42). Nachdem sich – wie noch zu zeigen sein wird – die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe im angesprochenen Bereich des neuen Rechts bewegt, ist dieses das Mildere. Für die versuchte Nötigung alleine ist demnach eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe fest- zusetzen. - 166 - 22.2.2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007) hat der Beschuldigte nach Inkrafttreten des neuen Sankti- onenrechts am 1. Januar 2007 begangen. Es gilt deshalb neues Recht. Auch auf einer Drohung steht eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe. 22.2.3. Die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") hat der Beschuldigte ebenfalls im Jahre 2007 und damit nach Inkrafttreten des revidierten AT StGB begangen. Auch da gilt neues Recht. Danach wird eine Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 22.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom
- Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 22.4. Der vorstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass vorliegend die Urkun- denfälschung (SB150135, "Merkel 2007") als schwerste Straftat im Sinne von - 167 - Art. 49 Abs. 1 StGB gilt. Entsprechend ist zunächst für dieses Delikt eine Einsatz- strafe festzulegen. So ist denn auch – zutreffend – die Vorinstanz vorgegangen (SB150135 Urk. 142 S. 114 ff.). 22.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit dem Hoch- laden des gefälschten, angeblich von U._____ namens der Bank W._____ AG an Angela Merkel gerichteten Briefs ein erhebliches Schädigungspotential heraufbe- schworen hat, erfolgt doch eine Publikation im Internet grundsätzlich weltweit und für immer. Entsprechend hat der Beschuldigte durch den Inhalt des hochgelade- nen Briefs unter breitester Streuung den Eindruck erweckt, dass die Deutsche Bundeskanzlerin Konten und Trusts bei der Bank W._____ in GP._____ und Guernsey halte, wo Vermögenswerte "offshore" versteckt und von wo aus grosse Beträge an Deutsche Politiker bezahlt würden (vgl. SB150135 ÜB 104001). Die Tatschwere wird dann allerdings etwas gemindert durch den Umstand, dass es sich beim Brief zumindest beim zweiten Hinsehen recht offensichtlich um eine Fälschung handelte. So ist mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 142 S. 93) objektiv etwa nicht einsichtig, weshalb der deutschsprachige U._____ der deutschsprachi- gen Angela Merkel einen Brief in englisch hätte schreiben sollen, und erst noch in einer derart holprigen Sprache und gespickt mit mehreren Schreibfehlern. 22.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt das hinterhältige und rücksichtslose Vorgehen auf. Neben dem, dass er durch die Publikation der Bank W._____ AG schaden wollte, nahm er insbesondere auch in Kauf, dass mit Angela Merkel eine der ex- poniertesten Personen der Welt in Schwierigkeiten kommen könnte. Wenn der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals im Verfahren geltend machte, er habe das Schreiben zu Testzwecken auf Wikileaks hochge- laden (SB150135 Urk. 103 S. 8/9 und Urk. 124 S. 42/43), so vermöchte ihn das erstens nicht entscheidend zu entlasten und ist das zweitens vor allem völlig un- glaubhaft: Wie auch bereits abgehandelt, wäre unter keinem Titel einsichtig, wieso der Beschuldigte zu Testzwecken ausgerechnet einen von ihm gefälschten Brief von – angeblich – U._____ an Angela Merkel verwenden sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass es ihm zur Verstärkung des Schädigungspotentials darum - 168 - ging, quasi durch "name dropping" zusätzliche Aufmerksamkeit auf das Schreiben zu lenken. 22.4.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamthafte Tatschwere der Urkundenfäl- schung eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (SB150135 Urk. 142 S. 116), entspricht dies einem guten Zehntel der Maximalstrafe von 5 Jahren und trägt so dem innerhalb dieses Straf- rahmens doch noch eher leichten Tatverschulden gerade noch angemessen Rechnung. 22.5. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu erhöhen. 22.5.1. Bei der von ihm begangenen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail "Hi dirty pig…" an U._____, August 2007) hat der Beschuldig- te U._____ primitiv-beleidigend und in gröbsten Worten nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass er nächstens von einem Killer umgebracht werde. Offenkundig ist das eine Drohung ganz erheblicher Schwere. U._____ wurde denn auch in seinem Sicherheitsgefühl sowie seiner Lebensführung beeinträchtigt und es mussten Schutzmassnahmen ergriffen werden (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 3 und ND 1 Urk. 4/1 S. 13/14). Motiviert war dieses E-Mail ganz offensichtlich durch Hass und Groll, den der Beschuldigte seit seiner Entlassung Ende 2002 auf den Cayman-Inseln noch immer gegenüber der W.'_____-Gruppe bzw. U._____ heg- te. Entsprechend handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Gemäss Art. 48 StGB kann eine Strafe unter anderem gemildert werden, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat (Art. 48 lit. a Ziff. 2 und lit. c StGB). In Absprache mit dem Beschuldigten verzichtete die Verteidigerin auf einlässliche Ausführungen zur Strafzumessung für den Eventualfall einer Verurteilung (SB150135 Prot. I S. 24; Prot. II S. 105) bzw. äusserte sie sich im Verfahren SB110200 nur bezüglich einer Strafe für den eingestandenen Nötigungsversuch (SB110200 Urk. 145 S. 30; Urk. 434 S. 60 ff.; Prot. II S. 63). Soweit sie dort davon - 169 - sprach, es habe der Beschuldigte unter "immensem psychischen Druck" gestan- den, sich in einer "bedrohlichen Situation" und in "grosser Gefahr" befunden (a.a.O.), bezieht sich das auf den Zeitraum des E-Mails aus AT._____ am
- August 2005. Das drohende E-Mail an U._____ datiert mit dem 7. August 2007 dagegen von zwei Jahren später. Dort arbeitete der Beschuldigte bereits auf Mauritius und konnte so jedenfalls räumlich Abstand gewinnen von den Vorfällen, die er hier als bedrohlich empfand (SB110200 Urk. 141 S. 7). Der Beschuldigte sprach im Zusammenhang mit dem Druck, den die Bank auf seine Familie, seine Mitarbeiter und seine Nachbarn ausgeübt habe, denn auch selbst von einer "Grössenordnung von 2 ½ Jahren", wo dies "weitergezogen wurde in die Schweiz" (SB110200 HD Urk. 3/4/1 S. 16). Diese Zeitspanne erstreckte sich da- mit von anfangs 2003 bis Mitte 2005 und tangierte August 2007 sicher nicht mehr. Auch Dr. med. GN._____ schliesst in seinem am 22. Februar 2010 im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (SB110200 Urk. 11/12), dass tatmotivierend die narzisstische Kränkung des Be- schuldigten gewirkt habe, was aber nicht gleichzusetzen sei mit einer Frei- heitseinschränkung im Sinne einer Beeinträchtigung der Steuerungs- und Willens- funktionen, ebenso wenig wie eine Verminderung des Beschuldigten zu erkennen sei, das Verbotene des ihm zur Last gelegten Tuns zu erkennen (SB110200 Urk. 11/12 S. 101/102). Insbesondere verneint der Gutachter das Vorliegen einer psy- chischen Störung beim Beschuldigten, erkennt aber narzisstische Auffälligkeiten, die bei einer Erschütterung des Selbstwertgefühls geeignet seien, zum Affekt der Wut zu führen (SB110200 Urk. 11/12 S. 94). Der Beschuldigte habe sich in den Jahren 2001/2002 in seinen tatsächlichen Leistungen und in seiner Bedeutung für die Firma nicht angemessen wahrgenommen gesehen, sich unbeachtet seiner von ihm selbst als "extrem riskant" eingestuften Tätigkeit nur "als Durchschnitt behandelt" und nicht ausreichend honoriert gefühlt. Das habe er als Bedrohung in seiner Entwicklung "zum immer mehr und zu einem besseren Leben" empfunden, was einer Gefährdung der Stabilität seines Selbstwertgefühls gleichgekommen sei. Diese narzisstische Kränkung sei in Wut umgeschlagen; in seinem Erleben habe sich der Beschuldigte als Opfer einer missgünstigen und ihn unterschätzen- den Umgebung gesehen (a.a.O. S. 95 ff.). Die psychiatrische Sicht bestätigt mit- - 170 - hin den schon aufgrund der Akten gewonnenen Eindruck, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Taten vorab gekränkt und von Wut- und Rachegefühlen ge- trieben gehandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb keine Milderung der Strafe angezeigt. Weiter ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Seit der Tat vom 7. August 2007 sind nunmehr bis heute bereits nahezu 9 Jahre vergangen. Zum Tatzeitpunkt verjährte die Verfolgung einer Drohung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB), heute ist die Verjährungsfrist auf 10 Jahre festgesetzt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). So oder anders ist aber das erstinstanzliche Urteil vom
- Januar 2011 vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, weshalb die Verjäh- rung heute nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach der Praxis zu Art. 48 lit. e StGB ist jedoch eine Strafe zu mildern, wenn im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24 m.Hw.). Wie gese- hen, ist heute die für den Beschuldigten günstigere Verjährungsfrist ("lex mitior") bereits um fast zwei Jahre überschritten. Das spräche grundsätzlich für eine deut- liche Strafminderung. Allerdings hat sich der Beschuldigte seit der Tat vom
- August 2007 nicht wohlverhalten, sondern kurz darauf den gefälschten "Merkel- Brief" auf " Wikileaks " platziert. Seit diesen beiden Rachehandlungen hat er sich indessen nicht mehr strafbar gemacht. Es rechtfertigt sich deshalb für die Dro- hung angesichts der langen seit der Tat verstrichenen Zeit gleichwohl eine leichte Strafminderung. Die Vorinstanz hat für die Drohung alleine eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (SB110200 Urk. 77 S. 46). Das liegt nur gerade bei einem Sechstel der Maximalstrafe und erscheint so dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten nicht mehr ganz an- gemessen. Auch unter Berücksichtigung der soeben dargelegten leichten Straf- minderung führt dies im Rahmen des Asperationsprinzips deshalb zu einer merk- lichen Erhöhung der Einsatzstrafe. - 171 - 22.5.2. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) bestand darin, dass der Beschuldigte anonym Vertreter der Bank W._____ AG aufforderte, "to stop all actions against any employees" – was immer das heissen mochte. Verbunden war das allerdings mit der drastischen Drohung, ansonsten Kunden- daten an unter anderem diverse rechtsextreme Gruppierungen zu verteilen. Auch dieses Mail darf in seiner objektiven Erscheinung nicht bagatellisiert werden. Sub- jektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt, gemäss seiner Dar- stellung jedoch unter "immensem psychischen Druck" und in einer "bedrohlichen Situation". Er habe – so die Verteidigung – keinen anderen Ausweg gesehen, als die Bank anonym anzuschreiben und seinerseits Druck auf sie auszuüben, damit die von der Bank in Auftrag gegebenen Überwachungen aufhörten. Das erfülle die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 StGB (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff. und 30) bzw. – so die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 – ein Absehen von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB (SB110200 Urk. 434 S. 63). Die Verteidigung stellt ausführlich dar, wie die Bank den Beschuldigten ab Mitte 2004 intensiv habe observieren lassen, unter Miteinbezug seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie Personen aus dem Umfeld seines damaligen Arbeitgebers (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff.; Urk. 434 S. 60 ff.). U._____ bestätigte, dass die Bank W._____ AG einen Überwachungsauftrag erteilt habe. Auslöser dafür seien anonyme Briefe und E-Mails an Kundschaft und die W1.'_____ gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 1 S. 15). Dass der Beschuldigte und ihm nahestehende Personen im Auftrag der Bank überwacht worden sind, ergibt sich auch aus den polizeilichen Akten, die im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Strafanzei- gen des Beschuldigten erwirkt worden sind (SB110200 ND 1 Urk. 2/17). Das von diesem gegen verschiedenste Exponenten der Bank W._____ AG sowie die in- volvierte Privatdetektei wegen Nötigung etc. angestrengte Strafverfahren wurde dann aber bekanntlich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2011 eingestellt, nachdem der Beschuldigte und seine Ehefrau als ge- setzliche Vertreterin der gemeinsamen Tochter als Folge einer Vereinbarung mit unter anderem der Bank W._____ AG alle von ihnen gestellten Strafanträge zu- - 172 - rückgezogen und ihr Desinteresse an der weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dort Beschuldigten erklärt hatten (SB110200 Urk. 138). Aus den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit dieser Observation/ Überwachung schloss die Vorinstanz auf eine Stress- und Drucksituation, welche dem Beschuldigten verschuldensmindernd anzurechnen sei. Indessen erreiche diese noch nicht die Intensität einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a StGB (SB110200 Urk. 77 S. 47). Auch der psychiatrische Gutachter bestä- tigt, dass die Überwachungsmassnahmen den Beschuldigten in erheblichem Masse belastet, verunsichert und in seinem Gefühl bestärkt hätten, Opfer der Bank zu sein. Gleichermassen dürfe auch der Zustand der Tochter als Teil des Bedingungsgefüges für das Zustandekommen der vorgeworfenen Tathandlungen betrachtet werden. Eine psychische Störung krankheitswertiger Schwere sei aber nicht zu erkennen (SB110200 HD Urk. 11/12 S. 111/112, vgl. auch S. 100-103). Dem Beschuldigten ist damit abzunehmen, dass er sich durch die Observations- massnahmen bedrängt fühlte und – zu Recht – die Bank W._____ AG als Auf- traggeberin dahinter vermutete. Freilich hatte er die Überwachung seiner Person ein Stück weit selbst zu verantworten, weil er im März 2005 die CD mit Bankdaten versandt hatte und nicht dazu stand. Das muss berücksichtigt werden, selbst wenn grundsätzlich auch eine selbst verschuldete Lage eine Strafmilderung aus- lösen kann (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48 N 9). Sodann muss als Voraussetzung für Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB die Abhilfe aus der schweren Bedrängnis nicht auf anderem Wege möglich gewesen sein (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O. Art. 48 N 11). Daran fehlt es nun offensichtlich, nachdem der Beschuldigte erst anderthalb Jahre später, im März 2007, Strafanzeige er- stattet hat. Das wäre schon im August 2005 viel eher das angezeigte Vorgehen gewesen, wenn er der Meinung war, in strafrechtlich relevanter Weise von der Bank W._____ AG beeinträchtigt zu werden – offenkundig angezeigter jedenfalls, als ein nötigendes, anonymes E-Mail an die Bank zu schreiben. Eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB oder gar ein Absehen von einer Strafe nach Art. 52 StGB kommt schliesslich nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Be- - 173 - schuldigte sich nach der Tat im August 2005 im Jahre 2007 bekanntlich abermals mehrfach strafbar gemacht hat. In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere, einer gewissen Min- derung durch die subjektiven Umstände sowie der Tatsache, dass es beim Ver- such geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen. 22.5.3. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe für die Urkundenfälschung, einer merklichen Erhö- hung der Strafe für die Drohung sowie einer leichten Erhöhung für die versuchte Nötigung ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine angemessene Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist in diesem Bereich nicht mehr möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 22.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Urteile zu verweisen (SB110200 Urk. 77 S. 48/49; SB150135 Urk. 146 S. 118 ff.). Seit seiner Rückkehr aus Mauritius ist der Beschuldigte als Hausmann tätig. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (Jahrgang 1999). Für den Unterhalt der Familie sorgt die Ehefrau mit ihrem Erwerbseinkommen. Der Beschuldigte hat nur gelegentliche Honorareinnahmen für Referate (SB150135 Urk. 166; SB110200 Urk. 427 S. 14). Er ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin – mit den Vorinstanzen – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (SB110200 Urk. 77 S. 49; SB150135 Urk. 146 S. 120). 22.7. Der Beschuldigte ist nur in ganz untergeordnetem Masse geständig: Im Ver- fahren SB110200 anerkennt er, der Privatklägerin am 12. August 2005 das nöti- gende E-Mail geschrieben zu haben (vgl. SB110200 Urk. 142 S. 3 und Urk. 145 S. 14 ff., 30/31). Im Verfahren SB150135 räumt er ein, den angeblichen Brief von U._____ an Angela Merkel gefälscht und auf Wikileaks publiziert zu haben. Sich strafbar gemacht zu haben, anerkennt der Beschuldigte indessen nur bezüglich der versuchten Nötigung (E-Mails aus AT._____). - 174 - Mit der Vorinstanz (SB110200 Urk. 77 S. 49) ist das Geständnis bezüglich des E-Mails aus AT._____ (versuchte Nötigung) bei der Bemessung der Freiheitsstra- fe leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nur – aber immerhin – ganz leicht ebenfalls strafmindernd kann sodann das sachverhaltliche Geständnis betreffend den "Merkel-Brief" veranschlagt werden. Eine substantiellere Berücksichtigung kommt nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschuldigte in der ersten Ein- vernahme, wo die Angelegenheit "Merkel" zur Sprache kam, offensichtlich noch nicht den Mut hatte, dazu zu stehen, sondern immer nur die Aussage verweigerte, obwohl die Fälschung des Briefs bereits durch das Urkundenlabor des FOR fest- gestellt worden war (SB150135 VA 513201 ff.). 22.8. Beide Vorinstanzen haben sodann das Beschleunigungsgebot ange- sprochen. 22.8.1. Im Verfahren SB110200 hat die Vorinstanz eine Verletzung dieses Gebots in leichtem Mass bejaht und entsprechend leicht strafmindernd veranschlagt: Von der Eröffnung der Strafuntersuchung im Juni 2005 bis zur Schlusseinvernahme habe es ganze fünf Jahre gedauert. Einmal sei es zu Verzögerungen gekommen, weil das PC-Programm "N Case Forensic" der Kantonspolizei Zürich 2006 abge- stürzt sei, was sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken könne. Zwischen dem Schlussbericht der Polizei vom 31. Mai 2007 und der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2010 klaffe ferner eine Zeitspanne von drei Jahren. Allerdings datier- ten die letzten eingeklagten Delikte, welche zu untersuchen waren, vom August bzw. September 2007 und seien die Bearbeitungslücken teilweise auch mit dem längeren Aufenthalt des Beschuldigten auf Mauritius zu erklären. Schliesslich ha- be auch das Ausarbeiten eines psychiatrischen Gutachtens ein ganzes Jahr ge- dauert, was indes als übliche Bearbeitungsdauer zu taxieren sei (SB110200 Urk. 77 S. 49/50). Über diese Umstände hinaus (vgl. dazu SB110200 ND 1 Urk. 12) ist nun bekannt- lich – nach einem beförderlichen erstinstanzlichen Verfahren (Anklage 25. Juni 2010, Urteil 19. Januar 2011, Akteneingang am Obergericht am 22. März 2011) – im Anschluss an den ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 17. November 2011 eine Beweisergänzung angeordnet worden. Diese gestaltete sich aufwändig - 175 - und konnte am 27. November 2013 abgeschlossen werden (SB110200 eUA Urk. 24/1). Auch das kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Es folgten verschiedene prozessleitende Schritte und Entscheide, von denen einer vom Be- schuldigten – vergeblich – beim Bundesgericht angefochten wurde. Weiter zog sich über ein Jahr hin, dass der Beschuldigte darauf bestand, die bei ihm selbst (!) beschlagnahmten Daten bei der Polizei zu sichten und sich schliesslich davon nicht weniger als 3324 Dokumente ausdrucken zu lassen. Daraus kann der Be- schuldigte unter dem Titel einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sicher nichts für sich ableiten, zumal er die Dateneinsicht teilweise mit mässigem Einsatz vorangetrieben hat. Jedenfalls stellte auch die Vorinstanz im Verfahren SB150135 fest, dass der Beschuldigte zu einer Zeit, in der er zu 100% krankgeschrieben und deshalb gemäss seiner Verteidigung nicht im Stande war, die Dateneinsicht fort- zusetzen, am 12. November 2014 einen Medientermin wahrgenommen habe und im gleichen Zeitraum auf der Homepage des Beschuldigten auch mehrere Ein- träge festzustellen waren, welche zeigten, dass er im Stande gewesen sei, sich darum zu kümmern (SB150135 Urk. 146 S. 34). Insgesamt sind seit dem ersten Delikt, dessentwegen der Beschuldigte verurteilt wird (versuchte Nötigung durch die E-Mails aus AT._____ im August 2005) bis heute 11 Jahre vergangen. Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Be- schleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5). In einem Verfahren, das vom Zeitpunkt der ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen bis zum letztinstanzli- chen kanntonalen Urteil mehr als 15 Jahre dauerte, sprach es von "extremer Ver- fahrensverzögerung" (6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.2; vgl. auch 6B_1087/ 2009 vom 15. März 2010 E. 2.6.1). Mit Blick auf diese bundesgerichtli- chen Präjudizien ist auch vorliegend von einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots auszugehen. Bei den gegebenen Umständen rechtfertigt sich eine deutli- che Reduktion der das Verfahren SB110200 betreffenden Strafanteile (für die versuchte Nötigung [E-Mails aus AT._____] und die Drohung [E-Mail "Hi dirty pig…" aus Mauritius]) um etwa einen Drittel. - 176 - 22.8.2. Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots verneint (SB150135 Urk. 142 S. 120/121). Dem ist zuzu- stimmen. Zwar geht es auch hier noch um eine Tat, die 2007 begangen worden ist (Urkundenfälschung "Merkel-Brief"). Das Untersuchungsverfahren wurde je- doch erst am 19. Januar 2011 eröffnet, nachdem der Beschuldigte als Folge sei- nes Auftritts an der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 verhaftet worden war. Angesichts des zweifellos aussergewöhnlich aufwändigen und um- fangreichen Verfahrens sowie des Umstands, dass es zweitinstanzlich überdies mit jenem unter SB110200 koordiniert werden musste, kann deshalb von einer übermässig langen Verfahrensdauer keine Rede sein. 22.9. Das Untersuchungsverfahren im Fall SB110200 fand im September 2005 mit Hausdurchsuchungen und der ersten Verhaftung des Beschuldigten seinen Anfang und zog sich danach – wie soeben gesehen – über Jahre dahin. Un- geachtet dessen delinquierte der Beschuldigte aber bis ins Jahr 2007 weiter, zu- nächst mit dem drohenden E-Mail aus Mauritius und danach mit dem auf Wikil- eaks gestellten gefälschten "Merkel"-Brief. Diese Delinquenz im Wissen, dass er in einer Strafuntersuchung stand, in welcher es überdies mit den E-Mails aus AT._____ um ein eingestandenes strafbares Verhalten ging, wirkt erheblich straf- erhöhend. 22.10. Die vorstehend unter Erw. 22.5.3 festgesetzte Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für das gesamte Tatverschulden ist deshalb - leicht bzw. ganz leicht zu mindern wegen der Teilgeständnisse (E-Mails aus AT._____, "Merkel-Brief"), - hinsichtlich der Strafanteile für die E-Mails aus Mauritius und AT._____ um etwa einen Drittel zu reduzieren wegen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, sowie - erheblich zu erhöhen wegen der mehrfachen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. - 177 - Die Straferhöhungen und -minderungen halten sich deshalb in etwa die Waage. Es erscheint deshalb angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte hatte im Verfahren SB110200 32 und im Verfahren SB150135 188 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen (vgl. dazu SB110200 Urk. 77 S. 50/51; SB150135 Urk. 146 S. 121). Diese insgesamt 220 Tage sind dem Be- schuldigten auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- Strafvollzug 23.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hin- weisen). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bie- tet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die - 178 - Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom
- November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 23.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Das spricht schon einmal dafür, dass er sich auch durch bedingt ausgesprochene Strafen ge- nügend beeindrucken lässt, künftig nicht wieder straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Untersuch- ungshaft während immerhin 220 Tagen die Freiheit entzogen war, was die Warn- wirkung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. Seit der letzten Tat, derentwegen der Beschuldigte heute verurteilt wird ("Merkel 2007") sind zudem mittlerweile bereits fast neun Jahre vergangen, während denen er sich wohl verhalten hat. Es fällt umgekehrt allerdings auf, dass der Beschuldigte ungeachtet der bereits seit September 2005 gegen ihn laufenden Strafuntersuchung im Jahre 2007 nochmals zweimal delinquierte (E-Mail "Hi dirty pig…" und "Merkel 2007"). Dabei hat er insbesondere mit dem gefälschten "Merkel-Brief" eine Tat begangen, bei welcher er – ungeachtet dessen, dass er heute aus rechtlichen Gründen auch hier einen Freispruch beantragen lässt – im Begehungszeitpunkt nicht ernsthaft davon ausgehen durfte, nichts Strafbares zu tun. Dass er gleichwohl gehandelt hat, ob- wohl er bereits unter anderem wegen des von ihm zugegebenen nötigenden E-Mails vom August 2005 aus AT._____ in Untersuchung stand, muss schon ge- wisse Vorbehalte hinsichtlich seiner zukünftigen Legalbewährung wecken. 23.3. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 124/125) reicht dies aber nicht aus, die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose ernsthaft zu er- schüttern. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte den ganz grossen Teil der von ihm erstandenen Untersuchungshaft – nämlich 188 Tage – im jüngeren Verfahren über sich ergehen lassen musste und er seit- her nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine gewisse spezialprä- ventive Wirkung hat diese rund halbjährliche Untersuchungshaft offenbar gezeigt. - 179 - 23.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- Berufsverbot 24.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tä- tigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). 24.2. Angesichts dieser Voraussetzungen ist klar, dass mit dem Dahinfallen der von den Vorinstanzen noch ausgefällten Schuldsprüche wegen Verletzung des Bankgeheimnisses auch die Grundlage dahinfällt, gegen den Beschuldigten das von der Staatsanwaltschaft geforderte "maximale Berufsverbot als Bankangestell- ter" im Sinne von Art. 67 StGB auszusprechen (SB150135 Urk. 149 S. 1, 2). Die Delikte, derentwegen der Beschuldigte heute noch verurteilt wird, hat er allesamt nicht in Ausübung seines Berufes begangen, und es ist auch kein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und der Tat gegeben (vgl. dazu BSK StGB I-Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 67 N 33 ff.). 24.3. Es ist deshalb kein Berufsverbot gegen den Beschuldigten auszusprechen.
- Beschlagnahmungen/Einziehungen 25.1. Im Verfahren SB110200 hat der Vorderrichter zusammen mit dem Urteil durch Verfügung vom 19. Januar 2011 über die weitere Verwendung der in jenem Verfahren bis dahin beschlagnahmten Gegenstände entschieden (SB110200 Urk. 77 S. 57/58). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechts- kraft erwachsen. - 180 - 25.2. Mit der geänderten Anklage vom 10. Dezember 2013 stellt die Staatsanwalt- schaft Anträge betreffend Datenträger, die während der ergänzenden Unter- suchung hervorgebracht worden sind (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22/23): - Vernichtung der edierten "Cash"-CD-Rom (Kopie) nach Eintritt der Rechts- kraft (act. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungsakten), - Vernichtung der div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (act. 4/41, act. 4/48, act. 5/24, act. 5/33, act. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, act. 6/4/3 [recte: 6/7/3] und 6/7/4 ergänzende Untersuchungsakten) nach Eintritt der Rechts- kraft, - Vernichtung der Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File …. Bei all diesen Datenträgern handelt es sich um Kopien von Datenträgern, deren Vernichtung bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2011 rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist deshalb ohne Weiteres und folge- richtig auch die Vernichtung der für die ergänzende Untersuchung angefertigten Kopien anzuordnen. 25.3. Der ausführliche und detaillierte Entscheid der Vorinstanz über die im Ver- fahren SB150135 von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger (SB150135 Urk. 146 S. 127- 132, 136 ff.) wird vom Beschuldigten teilweise angefochten. Dazu ist Folgendes auszuführen: 25.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass für eine Einziehung nach Art. 69 StGB, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat (SB150135 Urk. 146 S. 127), kein Raum mehr besteht, nachdem sich das dem Beschuldigten als mehrfache Bankgeheimnis- verletzung vorgeworfene Verhalten als nicht tatbestandsmässig erwiesen hat (vgl. dazu BSK StGB I-Baumann, a.a.O., Art. 69 N 6/7 mit Verweisen). 25.3.2. Allerdings wird auch seitens des Beschuldigten anerkannt, dass er nur in- soweit Anspruch auf Rückgabe der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger hat, als diese nicht Drittpersonen bzw. Geschädigten gehören (so ausdrücklich in SB150135 Urk. 124 S. 28 und Urk. 233 S. 52). Diese Haltung ist - 181 - durchaus richtig, da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldig- ten dessen Berechtigung weggefallen war, weiter Bankdaten in seinem Besitz zu halten, die er im Verlauf seiner Anstellung erlangt hatte. Wie bereits erwähnt, war es dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass er die Daten hätte löschen müs- sen (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 24). 25.3.3. Die Verteidigung argumentiert auf diese Weise nicht mehr strafrechtlich, sondern privatrechtlich. Diese Sichtweise führt zur Anwendung der Art. 267 Abs. 3-5 StPO, welche Bestimmungen das gerichtliche Vorgehen regeln, wenn mehrere Personen Ansprüche auf beschlagnahmtes Gut erheben (vgl. dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 N 14 ff., mit Verweisen). Die – vor- liegend etwas spezielle – Konstellation ist nun allerdings, dass letztlich nur der Beschuldigte effektiv privatrechtliche Herausgabeansprüche geltend machen lässt. Er hat – anerkanntermassen – aber nur auf das Anspruch, was er nicht ge- mäss seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen schon längst hätte zurückgeben oder löschen bzw. vernichten müssen. An diesem Rückgabe-, Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigt ist zivilrechtlich sicher die W1.'_____ und – so- weit es um deren Daten geht – wohl auch die Bank W._____ AG oder auch die W.'_____ Gruppe als Ganzes. Alle diese Rechtsträger verlangen aber im vorlie- genden Verfahren – naheliegenderweise – nicht die Herausgabe, da es sich bei den beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen und Datenträgern alle- samt um Kopien und Backups von Daten handelt, welche bei der Bank im Original selbstverständlich noch vorhanden sind bzw. jedenfalls waren. Das zivilrechtliche Interesse der W.'_____ Gruppe bzw. deren einzelnen betroffenen Gesellschaften beschränkt sich deshalb darauf, dass die beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten, über welche dieser nicht mehr verfügen darf, gelöscht bzw. vernichtet werden. Auch ein solcher Anspruch fällt unter Art. 267 Abs. 3-5 StPO. 25.3.4. Vor diesem Hintergrund ist über die im Berufungsverfahren noch zur Dis- kussion stehenden beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger wie folgt zu entscheiden: 25.3.4.1. Unter Dispositivziffer 8 entschied die Vorinstanz hinsichtlich eines gel- ben Ordners "A.'_____", eines blauen Ordners "EGMR", eines roten Ordners - 182 - "Speeches" sowie eines durch Gummibänder verbundenen Stapels von schriftli- chen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. …, Kiste 5) (vgl. dazu SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.), dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten anzusetzen, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke er ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt. Bei Säumnis oder Stillschweigen würde Verzicht auf die Heraus- gabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säum- nis gleichgestellt werde. Nach Ablauf der Frist – so die Vorinstanz weiter – wür- den diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls herausgegebenen Schrift- stücke eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich unter diesen beschlagnahmten Unterlagen dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Informationen befänden, die nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und zu vernichten seien. Nachdem der Beschuldigte die Herausgabe dieser Gegenstände verlange, sei ihm eine Frist anzusetzen, innert derselben er diejenigen Unterlagen zu bezeichnen habe, die ihm ohne inkriminier- te Bankdaten herauszugeben seien (SB150135 Urk. 146 S. 131). Wie schon vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, diese Unterlagen vollumfänglich und uneingeschränkt ausgehändigt zu erhalten (SB150135 Urk. 153 S. 3; vgl. dazu SB150135 Urk. 124 S. 48/49; Urk. 233 S. 52). Zufolge des Freispruchs des Beschuldigten kann – wie gesehen – die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung nicht aufrechterhalten werden. Nachdem hier weder seitens der Privatklägerschaft noch seitens des Beschuldigten Dritt- ansprüche in den Raum gestellt werden, sind dem Beschuldigten deshalb die drei Ordner und der Stapel Unterlagen gesamthaft zurückzugeben. 25.3.4.2. Unter Dispositivziffer 10 setzte die Vorinstanz dem Beschuldigten hin- sichtlich der bei ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Datenträger (SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.) eine Frist von 3 Monaten an, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bank- daten er in Kopie herausverlangen möchte. Liege ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, werde dem Beschuldigten eine Frist zur Leistung eines - 183 - Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten ange- setzt. Bei Säumnis oder Stillschweigen werde Verzicht auf Herausgabe ange- nommen. Nach Eintritt der Rechtskraft würden die Datenträger eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137-139). Die Vorinstanz erwog, die beschlag- nahmten Datenträger enthielten alle dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen- de Informationen, weshalb sie grundsätzlich einzuziehen und zu vernichten seien. Da der Beschuldigte indessen deren Herausgabe verlange, sei ihm Frist anzu- setzen, um die herauszugebenden Dateien zu bezeichnen und für die mit deren Kopieren verbundenen Kosten einen Vorschuss zu leisten (SB150135 Urk. 146 S. 131/132). 25.3.4.2.1. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich 6 Positionen anfechten, nämlich Abs. 2 bis 7 der angesprochenen Dispositivziffer 10: 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...); 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, No- name) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangs- massnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); 1 PC Marke "Speed- master" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich). Es seien ihm die Gegenstände, Datenträger und Daten heraus- zugeben, soweit diese nicht Solche von Drittpersonen bzw. der Privatklägerin sei- en. Das Bestimmen der nicht herauszugebenden Daten sei aufgrund der gericht- lich festgestellten Sachverhalte durch die Behörden mittels Suchdurchlauf bzw. durch die Privatklägerin vorzunehmen, und dem Beschuldigten seien die verblei- benden Daten herauszugeben. Hierbei sei davon abzusehen, dem Beschuldigten die Zahlung eines Vorschusses für die im Zusammenhang mit der Herausgabe entstehenden Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der in Dispositivziffer 10 Abs. 7 erwähnten Harddisc (FUJITSU SIEMENS, Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich) sei der Ausgang der pendenten ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren UH140215 und UH140216 abzuwarten, und es sei davon abzusehen, die Harddisc als Beweismittel bei den Akten zu belas- sen, sondern diese sei zu vernichten (SB150135 Urk. 153 S. 3). - 184 - 25.3.4.2.2. Auf die vom Beschuldigten angesprochenen Beschwerden (UH140215 und UH140216) ist die III. Strafkammer mit Beschlüssen vom 3. Februar 2015 je- weils nicht eingetreten, weil mit Anklageerhebung beim Sachgericht die bezüg- liche Entscheidkompetenz auf jenes übergegangen und deshalb die Staats- anwaltschaft bzw. – auf dem Rechtsmittelweg – die III. Strafkammer nicht mehr zuständig sei. Gegenstand der Beschwerde UH140215 bildeten, soweit ersicht- lich, alle von der Staatsanwaltschaft III beim Beschuldigten gemäss Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Akten, Daten und Gegenstände, und damit unter anderem auch die in Dispositivziffer 10 Abs. 7 des angefochtenen Urteils erwähnte Harddisc FUJITSU SIEMENS (vgl. Beschluss UH140215 der III. Straf- kammer vom 3. Februar 2015 E. 1.1 sowie SB150135 VA 506237 f. und VA 506244-46, dort VA 506244 oberhalb Mitte; vgl. dazu die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 128 Erw. 3.1). Betreffend diese Harddisc hat die Vorinstanz vorbehält- lich der Herausgebeanträge des Beschuldigten die Vernichtung angeordnet (Dis- positivziffer 10, zweitletzter Absatz). Das stimmt mit dem Antrag der Verteidigung überein. Bei den Akten soll gemäss Entscheid der Vorinstanz einzig die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (SB150135 VA545001) verbleiben (Dispositivziffer 10, letzter Absatz). Dieser Punkt wurde indessen nicht angefochten und ist rechtskräftig. 25.3.4.2.3. Wie den Anträgen des Beschuldigten zu entnehmen ist, anerkennt er, nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht auf alles bei ihm beschlagnahmte Gut, welches dann von der Vorinstanz im Sinne von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 eingezogen worden ist, Anspruch zu haben. Wie oben hergeleitet, ist diese Hal- tung durchaus richtig und besteht hinsichtlich eines beträchtlichen Teils des Guts ein Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigter Dritter. Dem Beschuldig- ten darf deshalb, wie von ihm beantragt, aus privatrechtlichen Gründen nicht alles zur Diskussion stehende Gut herausgegeben werden. Es geht damit darum, die Modalitäten festzulegen, nach welchen die Gegenstände, Datenträger und Daten zu bestimmen sind, auf welche der Beschuldigte einen Rückgabeanspruch hat. Während die Vorinstanz dem Beschuldigten die Pflicht auferlegte, seinerseits die Daten zu bezeichnen, die er herausgegeben erhalten will, und sodann einen Vor- schuss für die damit verbundenen Aufwendungen zu leisten, will der Beschuldigte - 185 - die Behörden verpflichten, ihrerseits die nicht herauszugebenden Daten zu be- stimmen und den Rest dem Beschuldigten herauszugeben. 25.3.4.2.4. Das Problem kam bereits in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache: Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem Plädoyer darauf, dass der Beschuldigte seine Daten nach dem "Eichhörnchenprinzip" überall verstreut habe. Es sei dem Staat deshalb nicht zumutbar, eine Prüfung vorzunehmen, "in wel- chen Laufwerken und auf welchen Datenträgern unter welchen irreführenden Namen sich welche Bankkundendaten finden". Das wäre "bei Millionen von Da- tensätzen" bzw. bei "acht Millionen Dateien mit unzähligen Sicherungen von Si- cherungen" "herkulisch und unzumutbar teuer". Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb den (Haupt-) Antrag, es seien alle Datenträger ausnahmslos zu vernich- ten. Für den Eventualfall regte die Staatsanwaltschaft an, dass zu prüfen sei, ob dem Beschuldigten gegen volle Entschädigung und Vorauszahlung erlaubt wer- den solle, der Kantonspolizei den Auftrag zu erteilen, vor der Vernichtung gewisse genau zu bezeichnende Daten zu extrahieren, wie zum Beispiel Familienfotos (SB150135 Urk. 123 S. 30-32). Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz zur Prob- lematik nicht Stellung (vgl. SB150135 Prot. I S. 23/24) und beliess es auch beru- fungsweise beim blossen, nicht weiter begründeten Antrag (SB150135 Urk. 233 S. 52). 25.3.4.2.5. Es ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft einig zu gehen: Der Beschuldigte verwies selbst wiederholt darauf, bewusst "nach dem sogenann- ten Eichhörnchenprinzip gearbeitet" und Daten an verschiedenen Orten versteckt zu haben, "denn es war mir klar, ohne Daten hätte ich meinen ganzen Schutz für mich und die Familie verloren" (SB150135 VA 509307 und VA 515605). In diesem Sinne hat der Beschuldigte innerhalb seines Datenbestands einerseits Dateien mehrfach an verschiedenen Orten abgespeichert und diese Speicherorte zum Teil mit privaten Dateien richtiggehend verwoben. Die Vorinstanz hat dies anhand ei- niger Beispiele trefflich dargestellt (SB150135 Urk. 124 S. 129/130, Zitat): - Die Datei "shows assets of CHF 75 Mio Fn990318.doc" (vgl. vorne S. 74 f.) ist (zumindest) auf einem Datenträger (Notebook MacBookPro) mehrmals in verschie- denen Ordnern und Unterordnern abgespeichert, die von ihren Namen her nicht auf die Anwesenheit von Bankdaten schliessen lassen (z.B. Notebook MacBook- - 186 - Pro\Users\N._____\Desktop\Analysis\GC._____\GD._____\Dr AQ._____\DP.'_____; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 3 act. 102717, oberes Fenster rechts). - Die Datei "EZ._____-FA._____-FB._____-FC._____-usd-8-mio.zip" (vgl. vorne S. 69) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Da- tenträgern (externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech, externe Harddisc schwarz, Notebook Asus), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung in keiner Weise erwarten lassen, dass sich dort Bankda- ten befinden (z.B. HD Extern Iomega, P1\Documents\FernsehenZeitung\ Forged; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 6 act. 105094, oberes Fenster rechts). - Die Datei "CX._____ hot EW._____, Greece.zip" (vgl. vorne S. 77 f.) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern (Note- book MacBookPro, CD TDK, DVD Datawrite Nr. … "JB Data", externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung her nicht darauf schliessen lassen, dass sich dort Bankdaten befinden (z.B. NB MacBookPro HD 01,P2\Users\eltern - A._____\Neuer Ordner\Analysis\Holida hard disc\Countries\Greece; vgl. zum Gan- zen ÜB Ordner 7 act. 106076, act. 106115 und act. 106119, je oberes Fenster rechts). Weder die Unterordner "N._____", noch "FernsehenZeitung", noch "el- tern A._____" lassen erahnen, dass sich darin – zumal in weiteren Unter- ordnern und nach langen Pfaden – inkriminierte Bankdaten befinden. Damit sollte hinlänglich begründet sein, weshalb die Vielzahl von Datenträgern mit einer Gesamtzahl von sage und schreibe rund 7,5 Mio. Dateien, welche in einer für den Aussenstehenden nicht nachvollziehbaren Ordnerstruktur an- geordnet sind, jegliche Triage verunmöglichen. Diesen Umstand hat einzig der Beschuldigte zu vertreten, weshalb er für die Kosten aufzukommen hat, die durch die Herausgabe von Kopien nicht inkriminierter Dateien verursacht werden. Das Gesagte widerlegt auch die Behauptung des Beschuldigten, dass sich die Daten – gemeint wohl ausschliesslich – "auf einem ASUS- Laptop, auf einem externen Datenträger (Festplatte) und auf einer CD" be- finden (VA Ordner 6 act. 512007). Ausser dass es nun nicht mehr um "inkriminierte" – im Sinne von strafrechtlich einziehbaren – Daten geht, sondern um eine privatrechtliche Aussonderung der- selben zwischen dem Beschuldigten und dritten Berechtigten, ist dem nichts bei- zufügen: Der Beschuldigte hat zugegebenermassen und ganz bewusst einen – bildlich gesprochen – chaotischen Haufen von 7,5 Mio. Dateien produziert, um darin "heisse Daten" zu verstecken. Nun kann er nicht verlangen, dass der Staat - 187 - – zumal noch kostenlos – dieses Chaos wieder entwirrt und ihm einen gesäuber- ten Datenbestand zurückgibt. Grundsätzlich sind vielmehr die ganzen Daten als gleichsam "verseucht" zu betrachten. Entgegenkommenderweise und um unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Härten abzuwenden, er- scheint jedoch als gerechtfertigt, die vorinstanzliche Lösung zu übernehmen. So ist sichergestellt, dass der Beschuldigte etwa, wenn er dies will und wenn er da- von nicht anderswo noch Kopien hat, Familienfotos vor der Vernichtung bewahren kann. 25.3.4.2.6. In dem Sinne ist die vorinstanzliche Regelung von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 zu bestätigen, mit der Ausnahme, dass nicht mehr von "inkriminier- ten" Bankdaten gesprochen werden kann, die dem Beschuldigten nicht heraus- gegeben werden können. Bei der nunmehrigen Ausgangslage geht es vielmehr darum, dass der Beschuldigte diejenigen Dateien herausverlangen kann, an de- nen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Das trifft nament- lich auf die W1.'_____ sowie die Bank W._____ AG zu, aber auch auf die W.'_____ Gruppe als Ganzes sowie gegebenenfalls deren weiteren Tochterge- sellschaften.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 26.1. Im Verfahren SB110200 auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Viertel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auferlegte sie vollumfänglich dem Beschuldigten, schrieb sie aber sofort ab. Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten für erbetene Verteidi- gung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– zu, welche sie mit den (dem Beschuldigten auferlegten) Untersuchungs- und Gerichtskosten ver- rechnete (SB110200 Urk. 77 S. 55/56). Diese Regelung wird einzig vom Beschuldigten angefochten. Er lässt berufungs- weise beantragen, es seien ihm die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens nur zu einem Zehntel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter sei ihm für die Zeit der erbetenen Verteidigung - 188 - durch die heutige amtliche Verteidigerin eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zuzusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 33; Urk. 434 S. 71 f.). 26.2. Im Verfahren SB150135 auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die ganzen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, welche die Vorinstanz unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse nahm (SB150135 Urk. 146 S. 139/140). Das wird im Berufungsverfahren sowohl vom Beschuldigten als auch von der Staatsanwaltschaft angefochten: Der Beschuldigte beantragt, es seien sämtliche Kosten, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (SB150135 Urk. 153 S. 4; Urk. 233 S. 53). Die Staatsanwaltschaft hält berufungsweise am bereits erstinstanzlich gestellten Antrag fest, es seien dem Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzu- erlegen (SB150135 Urk. 149 S. 34; Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 62 ff.). Schliesslich wendet sich die amtliche Verteidigerin mit Beschwerde in eigenem Namen gegen die ihr mit Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2015 zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 142'995.– (SB150135 Urk. 130) und möchte die Erhöhung dieses Betrags um Fr. 20'000.– erreichen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Dazu sei auf nachstehende Erw. 27 verwiesen. 26.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 26.3.1. Im Verfahren SB110200 wird der Beschuldigte heute über das angefoch- tene Urteil hinaus zusätzlich mit Bezug auf einen Vorwurf der versuchten Nöti- gung (Telefaxe an T._____ im Juni 2005) sowie die Vorwürfe der mehrfachen - 189 - Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen. Die Schuldsprüche wegen Drohung (E-Mails aus AT._____) und versuchter Nötigung (E-Mail "Hi dirty pig…") bleiben bestehen. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksich- tigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlun- gen auf den Themenkomplex der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankge- heimnisverletzungen entfiel, führen diese Schuld- und Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO schon einmal zur Auferlegung eines Viertels der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens an den Be- schuldigten. 26.3.2. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Bankgeheimnis- verletzung ist zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt. Wie schon erwähnt, können nach dieser Bestimmung einem Freigesprochenen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. 26.3.2.1. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.2, vgl. Urteile 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 und 6B_192/2015 vom
- September 2015 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- - 190 - schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsäch- licher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; zuletzt Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Er- füllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 9 BV gewähr- leistet den Anspruch, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser ebenso in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO kodifi- zierte und in der gesamten Rechtsordnung massgebende Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben ist auch bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; vgl. Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 11; Urteil 1P.385/2006 vom 17. November 2006). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeig- net sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gan- ge befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch un- nötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben, können der be- schuldigten Person nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die ange- fallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das - 191 - ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder ver- fahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies ent- spricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahme- charakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursa- chenden behördlichen Handlungen reicht. Aus dieser Überlegung heraus hat das Bundesgericht schon entschieden, es sei zwar zulässig gewesen, dem Beschul- digten die Kosten der Voruntersuchung aufzuerlegen, doch hätten ihm jene des Gerichtsverfahrens nicht überbunden werden dürfen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2; BGE 109 Ia 160 E. 4a mit Hinweis). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung dieser Fra- gen jeweils auf den Kenntnisstand der Behörden sowie die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlung abzustellen ist. Nicht angängig wäre es deshalb, etwa aus der rückblickenden Optik eines möglicher- weise letztinstanzlichen Gerichtsurteils "ex-post" schliessen zu wollen, es habe bereits die Untersuchungsbehörde die Rechtslage falsch eingeschätzt, weil das Verfahren in einem Freispruch geendet hat. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu ver- weigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Aufer- legung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). - 192 - 26.3.2.2. Der Beschuldigte räumte bekanntlich ein, im März 2005 je eine CD-ROM mit Daten aus Backups aus der Zeit seiner Tätigkeit für die W1.'_____ an die eid- genössische Steuerverwaltung bzw. das kantonale Steueramt Zürich gesandt zu haben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es auch der Beschuldigte war, der im Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" eine weitere solche CD-ROM hatte zu- kommen lassen. Wie gesehen, wird der Beschuldigte von den in diesem Zu- sammenhang erhobenen Anklagevorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses nun aber freigesprochen, weil er in der massgeblichen Zeit nicht Angestellter einer Schweizer Bank war und das BankG deshalb auf ihn kei- ne Anwendung fand. 26.3.2.3. Völlig klar ist indessen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD-ROM seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verletzt hat. In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 äusserte er, 1992 bis 2002 primär unter dem "Cayman Confidentiality Law" gestanden zu haben, was ihm mehrfach in Cayman vom Management erklärt worden sei und er habe bestätigen müssen (SB150135 VA 515607; ähnlich auch in VA 510104). Er sei so auch dem Bankgeheimnis der Cayman Inseln unterstellt gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 2/6.7 S. 7). Effektiv findet sich etwa im "Employment Agreement" des Be- schuldigten mit der W1.'_____ vom 10. September 2002 unter Ziff. 11, "Confiden- tiality", die folgende Abrede: "The Employee shall not at any time during his employment (except so far as is necessary and proper in the course of his employment) or at any time after his employment has terminated disclose to any person any information on as to the practice, business, dealings or affairs of the Employer or any of the Employer’s customers or clients or as to any other matters which may come to his knowledge by reason of his employment" (SB150135 KA 30009). In den gleichzeitig vom Beschuldigten unterzeichneten "Empolyee Guide- lines" steht unter dem gleichen Titel "Confidentiality": "Obviously, the confidential nature of the Bank’s work requires that the Employee never disclose any informa- tion about the affairs of the Bank or its clients. All staff are bound by the Bank re- gulations and by the Laws of the Cayman Islands in particular the Confidential Re- lationships (Preservation) Law and the Proceeds of Criminal Conduct Law. By breaking these rules, the Employee may be liable to disciplinary action, which - 193 - may include discharge, and/or legal action" (SB150135 KA 30014). Der Beschul- digte war also vertraglich verpflichtet, jegliche mit der Geschäftstätigkeit der W1.'_____ zusammenhängenden Informationen, die ihm im Rahmen seines Ar- beitsverhältnis zur Kenntnis kamen, für sich zu behalten, ansonsten er disziplina- rische Massnahmen bis hin zur Entlassung und rechtliche Schritte zu gewärtigen hatte. Indem der Beschuldigte wiederholt eingestand, er habe durch den Versand der CD-ROM "Cayman_-Daten" offenbart, hat er also offensichtlich gegen ver- tragliche, zivilrechtliche Pflichten verstossen. Implizit anerkannte das der Be- schuldigte in der ersten Berufungsverhandlung denn auch, indem er darauf ver- wies, die nach der Kündigung bei ihm noch vorhandenen Daten zunächst nicht gelöscht zu haben, weil er unter Valium gestanden habe und so zum Teil nicht mehr nachvollziehbare Handlungen begangen habe, und sodann die Daten be- wusst als "Schutz" für ihn und seine Familie aufbewahrt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 24). Es liegt damit eine absolut vergleichbare Sachlage zum Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts TPF 2012 70 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 vor, wo einem vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt wurden, weil er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die ihn ver- traglich und gesetzlich treffenden Geheimhaltungspflichten verstossen hatte (a.a.O. E. 6.4.1). 26.3.2.4. Die Frage ist nun allerdings, ob diese Verstösse auch adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens waren. Die Verteidigung macht hiezu geltend, es sei ungeachtet ihrer Einwände, wonach fraglich sei, ob der Beschuldigte überhaupt in der Schweiz strafrechtlich zur Rechenschaft ge- zogen werden könne, eine "krass unverhältnismässige" Untersuchung geführt worden. Hätte man die relevanten Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft, wäre – so die Verteidigung – schon sehr bald klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Bankgeheimnisverletzung nicht zulässig sei. Zudem sei das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung unnötigerweise eingeholt worden und überdies nicht brauchbar ausgefallen. Schon der Auftrag sei mangelhaft, sei doch schon von vornherein klar gewesen, dass nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StPO eine Bestrafung für eine Tat nach Cayman-Recht nicht möglich - 194 - sei, weil der schweizerische Paralleltatbestand von Art. 47 aBankG eine Höchst- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorgesehen und entsprechend nach Art. 35 IRSG keine Auslieferung zugelassen habe. Nach Meinung der Verteidigung wäre sodann überhaupt die ganze ergänzende Nachuntersuchung nicht notwendig ge- wesen, wenn man sich mit "den wesentlichen Fragen" befasst hätte. Wenn die Behörden ein Strafverfahren führten, bei welchem in erster Linie Tathandlungen untersucht und beurteilt würden, auf welche das Schweizer Recht gar nicht zur Anwendung gelangen könne, habe der Beschuldigte diese Kosten nicht zu ver- antworten (SB110200 Urk. 434 S. 63 ff.). Der Beschuldigte stösst ins gleiche Horn: Im Sinne seiner an der Berufungs- verhandlung vom 23./24. Juni 2016 verlesenen Erklärungen hätte es zufolge der "trivialen Ausgangslage" nie zu einer Anklage wegen Verletzung des Bank- geheimnisses kommen dürfen, welche Folgerung die Staatsanwaltschaft schon vor der ersten Hausdurchsuchung vom 27. September 2005 hätte ziehen können. "Auch für einen Laien" sei ersichtlich, dass das "Expatriate Agreement" kein Ar- beitsvertrag sei. Entsprechend sei er nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewesen, und man hätte von Anfang an darauf kommen müssen, dass die Zu- ständigkeit nicht gegeben sei (SB110200 Urk. 432; SB150135 Urk. 232). 26.3.2.5. Heute wird der Beschuldigte von der Berufungsinstanz nach gesamthaft über zehnjähriger Verfahrensdauer vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freigesprochen, weil er zur fraglichen Zeit nicht Angestellter einer schweizerischen Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen ist. Rückblickend könnte man natür- lich nun sagen, das hätte die Staatsanwaltschaft schon zu Beginn der Untersu- chung merken und die Untersuchung einstellen können. Eine solche ex-post- Betrachtung ist jedoch – wie vorstehend gezeigt – im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Vielmehr muss gefragt werden, ob sich die Untersuchungs- behörde im damaligen Zeitpunkt ihres Handelns aufgrund des Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Diese Frage ist zu bejahen: Dass eine Strafuntersuchungsbehörde nicht untätig bleiben darf, wenn ihr zur Kenntnis ge- langt, dass CD mit Bankdaten der W.'_____-Gruppe an die Redaktion einer - 195 - schweizerischen Zeitschrift und an hiesige Steuerämter versandt worden sind, muss kaum weiter erörtert werden. Damit musste der Beschuldigte denn auch of- fensichtlich rechnen. In der Folge mussten der Sachverhalt ermittelt und insbe- sondere die umfangreichen beim Beschuldigten sichergestellten Daten gesichtet werden, was sich nicht zuletzt wegen dessen unkooperativen Haltung sehr auf- wändig gestaltete. Sodann ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte selbst immer wieder nachdrücklich betonte, zur fraglichen Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden zu haben. Dieser Haltung hatte er bekanntlich 2007 gar noch mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Bank W._____ AG und zweier Vertreter wegen "Beitragshinterziehung bzw. Be- trug" (SB110200 Urk. 236/2-3) Ausdruck verliehen (vgl. dazu Erw. 20.12.4.2 vor- stehend). Auch die Verteidigung sprach noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung oh- ne Einschränkungen ebenfalls immer wieder ausdrücklich von diesem "Arbeits- verhältnis" (SB110200 Urk. 64 S. 8, 9, 13). Die damalige Hauptstossrichtung der Verteidigung war, dass sie hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Daten geltend machte, es habe sich ausschliesslich um solche der W1.'_____ und nicht der Bank W._____ AG gehandelt; den Beweis des Gegenteils, dass es nämlich um Daten der GP._____ Gesellschaft gehe, seien die Bank W._____ AG bzw. die Staatsanwaltschaft schuldig geblieben (SB110200 Urk. 64 S. 10 und ff.). Diese Argumentationslinie verfolgte die Verteidigung auch in der ersten Berufungsver- handlung vom 17. November 2011. Hinsichtlich des "Expatriate Agreements" sprach die Verteidigerin noch immer mehrmals von "Arbeitsverhältnis" oder "Ar- beitsvertrag" (SB110200 Urk. 145 S. 6, 7, 13). Sie berief sich gar ausdrücklich da- rauf und auf die Anwendbarkeit des schweizerischen Arbeitsrechts, um darzutun, dass der Lügendetektortest, welchem der Beschuldigte unterzogen werden sollte, verboten sei (SB110200 Prot. II S. 26). Weiterhin hielt sie aber daran fest, dass von den Tathandlungen des Beschuldigten ausschliesslich Daten der W1.'_____ betroffen seien. Ohne eingehende Abklärung könne nicht von der gegenteiligen Behauptung der Anklagebehörde ausgegangen werden (SB110200 Urk. 145 S. 7 - 196 - ff., 9). Unter anderem im Sinne dieser Kritik beschloss dann die Kammer am 17. November 2011, die Sache der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um ergän- zende Beweiserhebungen zur Beantwortung der Frage vorzunehmen, ob die of- fenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG gewesen seien (SB110200 Urk. 148). Wie vorstehend gesehen, förderte dann die vertiefte Analyse der vom Beschuldig- ten offen gelegten Daten zutage, dass es sich dabei sehr wohl auch um solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Nach dem entsprechenden Abschlussbe- richt der Staatsanwaltschaft zu den ergänzenden Untersuchungshandlungen vom
- November 2013 (SB150135 eUA Urk. 24/1) war aus Sicht der Verteidigung deshalb die Strategie anzupassen. In der als Nächstes anstehenden Hauptver- handlung im Verfahren SB150135 vom 10. Dezember 2014/12. Januar 2015 wur- de deshalb – erstmals – die Frage thematisiert, ob der Beschuldigte in der fragli- chen Zeit Angestellter einer Schweizer Bank gewesen sei. Die Verteidigung ar- gumentierte hiezu allerdings reichlich unbeholfen dahingehend, als es sich beim "Expatriate Agreement" um einen Schein-Vertrag gehandelt habe, der nur "vor- dergründig" zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten geschlos- sen worden sei, damit dieser in der schweizerischen AHV und Pensionskasse versichert bleiben könne. Es handle sich bei diesem Vertrag um eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR, die "insbesondere mit Bezug auf Art. 47 BankG keine Rechtswirkung entfalten" könne (SB150135 Urk. 124 S. 14 und ff.). Die Vor- instanz verwarf diese Argumentation in ihrem Urteil vom 12. Januar 2015 und kam zum Schluss, es bleibe kein Raum für die Annahme des geltend gemachten Scheingeschäfts. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz durchaus treffend – werde die angebliche Simulation wohl auch kaum gegenüber der AHV ins Feld führen (SB150135 Urk. 146 S. 45). Erst in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 führte dann die Verteidigung – wie gesehen – im Sinne der von ihr eingehol- ten Stellungnahme von Prof. FS._____ mit ausführlicher Begründung ins Feld, es könne der Beschuldigte ungeachtet des – gültig abgeschlossenen – "Expatriate Agreements" gleichwohl nicht als Angestellter einer Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG qualifiziert werden. - 197 - Wenn nun also die Verteidigung jetzt geltend macht, es hätten die Behörden in Missachtung ihrer Einwände eine unverhältnismässig aufwändige, unnötige Un- tersuchung geführt, und es wäre "schon sehr bald klar gewesen", dass eine Be- strafung des Beschuldigten wegen Bankgeheimnisverletzung gar nicht zulässig sei, wenn man sich "die relevanten Rechtsfragen frühzeitig gestellt" hätte (SB110200 Urk. 434 S. 63/64), so erfolgt dies geradezu wider besseres Wissens. Gleiches muss dem Beschuldigten selbst entgegen gehalten werden, wenn nun plötzlich von Anfang an das Gegenteil dessen, was er über Jahre hinweg immer wieder vertreten hat, "trivial", "offensichtlich" und "auch für Laien ersichtlich" ge- wesen sein soll. Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung wurde vielmehr über die gan- ze Untersuchung hinweg und noch bis zur ersten Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit (auch) Arbeitnehmer der Bank W._____ AG gewesen sei. Vielmehr berief man sich – wie gesehen – gar selbst auf die Anwendung des schweizerischen Arbeitsrechts. Mit ihrer Kritik in der ersten Berufungsverhandlung, es habe sich bei den offenbarten Daten aus- schliesslich um solche der W1.'_____ gehandelt, gab die Verteidigung sodann gar noch selbst Anstoss zu den danach angeordneten ergänzenden Beweis- massnahmen. Erst nachdem diese ein für den Beschuldigten ungünstiges Resul- tat ergeben hatten, begann die Verteidigung, die Angestellteneigenschaft des Be- schuldigten in Zweifel zu ziehen, anfänglich allerdings einzig mit dem untaug- lichen "Scheinvertrag"-Argument. Natürlich ist es Aufgabe der Strafbehörden, von Beginn einer Untersuchung weg stetig deren Begründetheit kritisch zu hinterfra- gen, um sie gegebenenfalls einzustellen oder den Beschuldigten freizusprechen, wenn ein Schuldspruch nicht möglich ist. Naturgemäss werden aber strittige Fra- gen definitiv erst mit dem letztinstanzlichen Urteil beantwortet. Alleine aufgrund eines dannzumaligen Freispruchs darf deshalb keinesfalls gefolgert werden, die Untersuchung sei schon von vornherein unnötig gewesen. Wie gesehen, verbietet sich eine solche ex-post-Betrachtung. Die vorliegende Frage, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 47 BankG Angestellter der Bank W._____ AG gewesen ist oder nicht, war nicht bereits zu Beginn oder auch im Verlaufe der Untersuchung klar im heute entschiedenen Sinn zu beantworten, was sich nur schon an den anderslau- - 198 - tenden erstinstanzlichen Urteilen zeigt. Wie gesehen, waren ja auch der Beschul- digte selbst und seine Verteidigung sehr lange zum Teil dezidiert anderer Ansicht und setzten sie sich erst in der (zweiten) Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 zum ersten Mal im heutigen Sinne mit der Angestellteneigenschaft des Be- schuldigten auseinander. Das belegt, dass die Sache entgegen den nunmehrigen Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung keinesfalls von Anfang an so klar gewesen ist, wie sie jetzt glauben machen möchten. 26.3.2.6. Soweit die Verteidigung sodann in der ergänzenden Untersuchung so- wie im Rechtsgutachten des Instituts für Rechtsvergleichung eine unnötige Ver- teuerung des Verfahrens sieht (SB110200 Urk. 434 S. 64 ff.), ist zunächst auf das Vorstehende zu verweisen. Es war nicht zuletzt die Verteidigung selbst, die in der ersten Berufungsverhandlung gerügt hatte, es könne ohne eingehende Ab- klärungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG und nicht nur solche der W1.'_____ offenbart habe. Genau mit Blick darauf wurden dann die ergänzenden Beweismassnahmen angeordnet. Nun zu rügen, die selbst zumindest mitangestossene Untersuchungsergänzung sei unnötig gewesen, ist widersprüchlich und nicht angängig. 26.3.2.7. Zu widersprechen ist der Verteidigung ebenfalls, wenn sie behauptet, es sei schon von vornherein klar gewesen, dass eine Bestrafung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB nicht möglich sei, weil kein Auslieferungsdelikt nach Art. 35 IRSG vorliege, weshalb auch die Einholung des Rechtsgutachtens unnötig gewe- sen sei: Zwar stimmt, dass Art. 47 aBankG zur Tatzeit lediglich eine Maximal- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorsah und demnach kein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 IRSG war, wo eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr gefordert wird. Art. 162 StGB, welcher Tatbestand der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses von der Staatsanwaltschaft eventualiter eben- falls angeklagt worden war, sah jedoch schon damals mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe eine Strafe vor, die eine Ausliefe- rung zugelassen hätte. Zwar wurde Art. 162 StGB im Gutachtensauftrag nicht ausdrücklich erwähnt (SB110200 eUA Urk. 11/10). Aus der weiteren Korrespon- denz der Staatsanwaltschaft mit dem Institut für Rechtsvergleichung ergibt sich - 199 - aber, dass Art. 162 StGB durchaus in das Gutachten mit einzubeziehen war (SB110200 eUA Urk. 11/24), was dann auch geschehen ist (SB110200 Urk. 345 S. 28, 29). Es kann angesichts dessen jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hätte, bei wel- chem von vornherein klar gewesen wäre, dass es unnötig ist. Dass es schlicht "keine brauchbaren Antworten" liefern würde, wie die Verteidigung behauptet, kann so apodiktisch auch kaum gesagt werden. Immerhin steht in dessen Sinne fest, dass eine beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grund- sätzlich gegeben ist (SB110200 Urk. 345 S. 63 ff.). Beim Ausgang des vorliegen- den Verfahrens hat eine genauere Prüfung jedoch zu unterbleiben. Es kann je- denfalls nicht gesagt werden, dass das Gutachten deshalb "unbrauchbar" wäre, weil es ex-post betrachtet im heutigen Urteil nicht von Relevanz ist. 26.3.2.8. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte durch sein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten – den seinen arbeitsvertraglichen und mithin zivilrecht- lichen Pflichten widersprechenden Versand der Daten-CD – das vorliegende Strafverfahren adäquat-kausal verursacht hat. Dass der Beschuldigte dabei schuldhaft gehandelt hat, steht ausser Diskussion, nachdem er die Daten in Kenntnis seiner Geheimhaltungsverpflichtungen vorsätzlich offenbart hat. Das führt im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostenpflicht. 26.3.3. Wie bereits erwogen, sind dem Beschuldigten zufolge der Schuldsprüche betreffend Drohung und versuchte Nötigung schon einmal ein Viertel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Freige- sprochen wurde der Beschuldigte vorinstanzlich von den Vorwürfen der Drohung bezüglich des E-Mails von der Isle of Man, der Bombendrohung sowie vom Vor- wurf der versuchten Nötigung bezüglich des E-Mails aus dem Internetcafé. Zweit- instanzlich kommt hier noch der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit den Telefaxen an T._____ hinzu. Diese Freisprüche sind im Verhältnis zum ganzen Komplex der Vorwürfe der mehrfachen Bankgeheim- nisverletzungen mit 1:2 zu gewichten. Gesamthaft sind deshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 200 - Die vorinstanzliche Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils ist deshalb – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen. 26.3.4. Entsprechend (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und obstehende Erwä- gungen) hat auch die dem Beschuldigten für die Zeit der erbetenen Verteidigung zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung bei Fr. 6'500.– bestehen zu bleiben. Diese Entschädigung erscheint gar als grosszügig, nachdem die Vertei- digung eine (volle) Entschädigung von Fr. 20'000.– forderte (SB110200 Urk. 145 S. 32, 33) und dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine solche in der Höhe ei- nes Viertels zusteht (also eigentlich Fr. 5'000.–). Aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die Entschädigung im Berufungsverfahren aber nicht reduziert werden. Eine weitere Entschädigung, namentlich eine Genugtuung für Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), kommt nicht in Frage, weil dem Be- schuldigten die von ihm erstandene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird (Art. 51 StGB). Auch Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist deshalb zu bestätigen. Dass schliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne der Dispositiv- ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils definitiv zulasten der Gerichtskasse abge- schrieben werden, ist nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 5 vorstehend). 26.3.5. Im Verfahren SB150135 wird der Beschuldigte heute der Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen ("Merkel 2007"). Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen (teilweise versuchten) Bankgeheimnisverletzung wird er freigespro- chen bzw. das Verfahren in einem Anklagepunkt eingestellt. Der Schuldspruch führt zu einer teilweisen Kostenauflage. In Gewichtung aller Anklagevorwürfe und der damit verbundenen Untersuchungshandlungen können dem Beschuldigten aber unter diesem Titel für den Bereich "Merkel 2007" nicht mehr als ein Zehntel der Kosten von Untersuchung und erstinstanzlichem Verfahren auferlegt werden. 26.3.6. Der ganze Rest der Anklage betrifft die verschiedenen Vorwürfe im Zu- sammenhang mit der Verletzung des Bankgeheimnisses. Auch hier ist zu prüfen, ob die Kosten trotz der Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem - 201 - Beschuldigten auferlegt werden müssen. Hinsichtlich der entsprechenden Vor- aussetzungen sei auf vorstehende Erw. 26.3.2.1 verwiesen. Aber auch bezüglich der Begründung gilt – mutatis mutandis – grundsätzlich das Selbe. Hiezu ergän- zend das Folgende: 26.3.6.1. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2008 (Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts) und 2011 ("Wikileaks 2011") in Verletzung seiner vertraglichen Geheimhaltungspflichten ei- ne grosse Menge von geheimen Bankdaten der W1.'_____ und der Bank W._____ AG über die Website von Wikileaks veröffentlicht bzw. (bezüglich "Wikileaks 2011") wenigstens dieser Organisation zugänglich gemacht hat. Es ist darum auch hier offensichtlich, dass sich der Beschuldigte Verstösse gegen zivil- rechtliche Pflichten vorwerfen lassen muss. 26.3.6.2. Zur Frage der Adäquanz dieser Verstösse macht die Verteidigung auch hier geltend, es sei "schon sehr bald" klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nicht zulässig sei, wenn man "die relevanten sich aufdrängenden Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft" hätte (SB150135 Urk. 233 S. 47-49). Dem Beschuldigten und seiner Verteidigung muss aber wieder ihr ei- genes Verhalten entgegen gehalten werden: wie gesehen, stellten sie die Ange- stellteneigenschaft des Beschuldigten sehr lange selbst nicht in Abrede, sondern beriefen sich bei Gelegenheit gar darauf. Wenn die Verteidigung ausführt, sie ha- be bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht "die sich aufdrängenden Fragen infolge Auslandsbezugs" zur Sprache gebracht (SB150135 Urk. 233 S. 48), ist das im vorliegenden Zusammenhang insofern irreführend, als sie damals zwar durchaus die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG bestritt, das indessen auf das Thema "schweizerische/ausländische Bankdaten" bezogen hatte und gerade nicht auf die Angestelltenstellung des Beschuldigten eingegangen war (SB150135 VA Ordner 17 Prot. S. 4, 8 und Urk. 6 S. 7 ff., 14 ff.). Gegenteils sprach die Ver- teidigung damals von "die Arbeitsverträge" (in Mehrzahl), womit im Kontext auch das "Expatriate Agreement" gemeint war, und bezeichnete es als zutreffend, "dass mein Mandant zunächst aufgrund eines dem schweizerischen Recht un- terstehenden Expatriate Agreements mit der Bank W._____ AG in den Cayman - 202 - Islands angestellt war…" (SB150135 VA Ordner 17 Urk. 6 S. 15). Wie schon vor- stehend zum Verfahren SB110200 ausgeführt, ist es deshalb auch hier so, dass die Verteidigung die Angestellteneigenschaft des Beschuldigten erst in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem untauglichen Argument ("Scheinver- trag") und erstmals mit der heutigen Argumentation in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 in Abrede stellte. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass seitens der Behörden "alle offensichtlichen Hinweise" ausgeblendet worden wären, die "zwingendermassen" hätten dazu führen müssen, dass der Beschul- digte nicht strafrechtlich verfolgt werden kann (SB150135 Urk. 233 S. 49). Zwar steht heute – ex-post betrachtet – fest, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG war. Im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO ist aber – wie nun schon mehrfach betont – nicht eine solch rückblickende Erkenntnis, sondern die Frage ausschlaggebend, ob sich die Untersuchungsbe- hörde im damaligen Zeitpunkt aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens ver- anlasst sehen konnte. Das ist auch hier vorbehaltlos zu bejahen: Wenn auf Wikil- eaks eine Grosszahl von Bankdaten aus dem Hause der W.'_____-Gruppe publi- ziert wird ("Wikileaks 2008") und der Beschuldigte durch eine medial breit abge- deckte Pressekonferenz zum Ausdruck bringt, " Wikileaks " Bankdaten zu über- geben bzw. übergeben zu haben, kann den Behörden sicher nicht vorgeworfen werden, deswegen eine Strafuntersuchung eingeleitet und durchgeführt zu haben. Auch damit musste der Beschuldigte rechnen; mit Bezug auf " Wikileaks 2011" hat er die Einleitung einer Strafuntersuchung gar richtiggehend provoziert (vgl. dazu später). Wie schon im Verfahren SB110200 waren sodann auch im Verfah- ren SB150135 nicht zuletzt aufgrund der hier exemplarisch unkooperativen Hal- tung des Beschuldigten umfangreichste Sachverhaltsermittlungen erforderlich; es sei nur etwa daran erinnert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit " Wikil- eaks 2008" lediglich ganz allgemein einräumte, Daten auf Wikileaks hochgeladen zu haben. Weil er sich indessen nicht durchringen konnte, die konkreten sachver- haltlichen Umstände zu anerkennen, sondern unter anderem die Authentizität der Daten bezweifelte, musste die Staatsanwaltschaft ganz erheblichen zusätzlichen Untersuchungsaufwand betreiben. - 203 - 26.3.6.3. Hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" kommt hinzu, dass dem Be- schuldigten die darauf entfallenden Untersuchungs- und Gerichtskosten auch dann zu auferlegen wären, wenn ihm nicht nachgewiesen werden könnte, um den Zeitpunkt der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks Daten übergeben zu haben. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 133/134) läge diesfalls näm- lich ein ausgeprägtes prozessuales Verschulden des Beschuldigten vor, das als Widerhandlung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellte: Hätte der Beschul- digte nämlich seinen Beteuerungen entsprechend tatsächlich sowohl am
- Januar 2011 AK._____ nur leere CD übergeben als auch Wikileaks um die Pressekonferenz herum sonst keine Daten zukommen lassen, hätte er in einer beispiellos unverfrorenen Art und Weise die Weltöffentlichkeit an der Nase her- umgeführt – und wohl auch AK._____ und die weiteren an der Pressekonferenz involvierten Personen, da kaum davon auszugehen ist, dass diese an einem solch inszenierten "Theater" mitgespielt hätten. Wie schon vorstehend ausführlich erör- tert (Erw. 17.5), kann angesichts der Aufmachung der Pressekonferenz, des Auf- tritts des Beschuldigten, seinen Aussagen und seines Verhaltens, auch im Zu- sammenspiel mit den weiteren beteiligten Personen, kein Zweifel daran bestehen, dass es um die Übergabe von Bankdaten an Wikileaks ging. Diese Übergabe war sowohl der Anlass für die Pressekonferenz überhaupt und wurde dramaturgisch als Höhepunkt der Veranstaltung arrangiert. Hätte der Beschuldigte wirklich keine Daten übergeben, hätte er so auch die Strafverfolgungsbehörden gerade- zu arglistig getäuscht, die sich nach der medial weitverbreiteten Pressekonferenz offensichtlich zur Einleitung einer Untersuchung veranlasst sehen mussten. Damit musste der Beschuldigte auch ganz klar rechnen, umso mehr als die ganze Ak- tion zwei Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2011 stattfand und auch darauf in der Pressekonferenz hingewiesen wurde. Mit etwas Abstand betrachtet, entsteht der Eindruck, als habe der Beschuldigte die – erneu- te – Strafuntersuchung und seine Verhaftung nach der Verhandlung vom
- Januar 2011 geradezu provoziert. 26.3.6.4. Mit Bezug auf die Anklagekomplexe " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" wird der Beschuldigte deshalb trotz der Freisprüche kostenpflichtig. - 204 - 26.3.6.5. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs "Steinbrück 2009/2010" hat bereits die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen. Auch die auf diesen Sachverhalts- komplex entfallenden Verfahrenskosten hat sie aber dem Beschuldigten auferlegt, mit der Begründung, diese Vorwürfe stünden in sehr engem und direktem Zu- sammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen, hinsichtlich derer der Beschul- digte schuldig zu sprechen sei. Zudem habe es in Bezug auf diejenigen Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich gezogen hätten, keine Untersuchungshandlungen gegeben, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (SB150135 Urk. 146 S. 133). Wie gesehen, hat sich diese Ausgangslage nun dahingehend geändert, als der Beschuldigte in keinem Punkt der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen ist. Aber auch sonst können die Vorwürfe unter "Steinbrück 2009/2010" nicht mit den Vorwürfen " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" über einen Leist geschlagen werden: Die Thematik "Steinbrück 2009/2010" betrifft einen separa- ten, mit dem Rest der Anklage nicht in sehr engem Zusammenhang stehenden sachverhaltlichen Vorgang. Dass es dafür keine Untersuchungshandlungen ge- geben hätte, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären, trifft nicht zu: So kann etwa klar ausgeschieden werden, dass "Steinbrück 2009/2010" Thema eines Teils der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2011 bildete (SB150135 VA 508007/8), in der Befragung vor dem Zwangsmass- nahmengericht am 22. Januar 2011 zur Sprache kam (SB150135 VA 508204) sowie danach Gegenstand der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. April 2011 (SB150135 VA 510501 ff., immerhin knapp 2 ½ Stunden) und
- Dezember 2013 (SB150135 VA 515401 ff., immerhin 3 ¾ Stunden) bildete. Auch in der Schlusseinvernahme vom 12. Mai 2014 wurde dieser Komplex schliesslich kurz thematisiert (SB150135 VA 518605/6). Der Komplex "Steinbrück 2009/2010" ist hinsichtlich der Kostenfolgen deshalb separat, unabhängig von den übrigen Vorwürfen betreffend Bankgeheimnis- verletzung zu beurteilen. Hier muss nun dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Untersuchung schuldhaft durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten veranlasst: Weder hat er – wie in den Komplexen " Wikileaks 2008" und - 205 - " Wikileaks 2011" – durch die Offenbarung von Daten gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen, noch wäre ihm – wie zusätzlich beim Vor- wurf " Wikileaks 2011" – ein Handeln gegen Treu und Glauben anzulasten. Durch das Schreiben an Peer Steinbrück sowie den Aufruf im Buch "AP._____" hat sich der Beschuldigte nicht nur nicht strafbar gemacht, sondern er hat auch keine zivil- rechtlichen Grundsätze verletzt. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass bezüglich des Aufrufs im Buch "AP._____" die Anklageschrift nicht einmal behauptet, es sei um schweizerische Bankdaten bzw. solche der Bank W._____ AG gegangen, und dass der Beschuldigte mit dem Brief an den deutschen Fi- nanzminister die Schwelle zum Versuch einer strafbaren Handlung nicht über- schritten hat. Zufolge des Freispruchs von den Vorwürfen unter "Steinbrück 2009/2010" ist deshalb ein gewisser Anteil an den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Frei- lich erscheint der Komplex "Steinbrück 2009/2010" im Kontext der gesamten An- klage als nur von untergeordneter Bedeutung. Die Kosten sind daher im Umfang von einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 26.3.7. Mit Blick auf den Untersuchungsumfang und in Gewichtung aller Anklage- vorwürfe sind dem Beschuldigten deshalb im Verfahren SB150135 neun Zehntel (betreffend "Merkel 2007", " Wikileaks 2008", " Wikileaks 2011") der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; ein Zehntel (betreffend "Steinbrück 2009/2010") ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 26.3.8. Entsprechend dieser Kostenverlegung ist zu prüfen, ob dem Beschuldig- ten eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Wie schon im Verfahren SB110200 ist vorab eine Genugtuung für Freiheitsentzug auszuschliessen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu die Verteidigung in SB150135 Urk. 124 S. 47), weil dem Beschuldigten die von ihm erstandene Un- tersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 51 StGB). Entspre- chend fällt aber auch eine allfällige Entschädigung für den – angeblichen und nicht weiter belegten – Verlust der Importlizenz für GF._____ Bier des Beschul- digten in Mauritius ausser Betracht, die der Beschuldigte als mittelbaren Schaden der Inhaftierung geltend macht (SB150135 Urk. 124 S. 46/47). Im Übrigen blieb - 206 - dieser angebliche Schaden – auch durch den Beschuldigten selbst – bis ins Beru- fungsverfahren völlig unsubstantiiert (SB150135 Urk. 103 S. 9, Urk. 232 S. 7; Urk. 233 S. 50). Da dem Beschuldigten sodann über das ganze Verfahren SB150135 eine amtliche Verteidigung zur Verfügung stand, hatte er auch keine Auslagen für (erbetene) Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie vorstehend dargestellt, können einige Untersuchungshandlungen, die auf den Vorwurf "Steinbrück 2009/2010" zielten und wo der Beschuldigte freigesprochen wird, klar ausge- schieden werden. Dafür steht dem Beschuldigten eine geringfügige Entschädi- gung im Sinne eines Auslagenersatzes (z.B. Fahrspesen) von Fr. 200.– zu (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 8). 26.3.9. Grundsätzlich von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausge- nommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person ist aber verpflichtet, dem Staat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu- rückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind diese bereits im Urteilszeitpunkt ausreichend, ist im Sachurteil die Rückerstattung anzuordnen (ZR 113/2014 Nr. 75). Wird die sofortige Rück- zahlung angeordnet, muss sich der Entscheid mit den wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten auseinandersetzen und erläutern, weshalb diese die sofor- tige Rückzahlung des Anwaltshonorars erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; vgl. 6B_744/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.3). 26.3.9.1. Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die "ungewisse finanzielle Situation" des Beschuldigten darauf verzichtet, diesem im Urteil die Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufzuerlegen (SB150135 Urk. 146 S. 134). 26.3.9.2. Die Staatsanwaltschaft moniert berufungsweise, dass die Vorinstanz so die Weigerung des Beschuldigten akzeptiere, darüber Auskunft zu geben, wem das sehr erhebliche Familienvermögen gehöre. Es könne nicht sein, dass der Be- schuldigte einzig deshalb seine Verteidigungskosten nicht bezahlen müsse, weil er nicht offen lege, wem das von der Familie versteuerte Geld gehöre (SB150135 - 207 - Urk. 149 S. 2, 3, 34). Aus einer TV-Sendung mit GG._____ vom 4. April 2016, wo der Beschuldigte Gast gewesen sei, sei klar geworden, dass sich dieser den sei- nerzeitigen Rückzug seiner Strafanzeigen gegen die Bank W._____ AG sowie weitere Personen mit Fr. 700'000.– habe "vergolden" lassen. Der Beschuldigte habe GG._____ dazu erklärt, er habe dieses Angebot annehmen müssen, weil er im Rahmen eines Strafverfahrens sonst lediglich Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– er- halten hätte. Daraus folgert die Staatsanwaltschaft, dass die verbleibenden ca. Fr. 680'000.– als "Schweigegeld" und "Stillhalteprämie" zu betrachten sei, das dem Beschuldigten gehöre. Daran ändere nichts, dass dieses Geld im N._____ Trust auf Jersey angelegt sei. Der Beschuldigte verstecke so sein Geld. Indem der Pate der Tochter des Beschuldigten, AM._____, zum Trustee des N._____ Trusts ge- macht worden sei, werde der wahre Eigentümer verschleiert (SB150135 Urk. 237 S. 63/64; SB150135 Prot. II S. 37). 26.3.9.3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 212) wurde die Bank W._____ AG verpflichtet, die fragliche Vereinbarung einzureichen. Der Rechtsver- treter der Bank übergab das Dokument dem Gericht an der Berufungsverhand- lung (SB150135 Prot. II S. 18). Nach dieser vom 24. Oktober 2011 datierenden Vereinbarung zogen die dortigen Privatkläger (der Beschuldigte und dessen Tochter, vertreten durch deren Mutter [und Ehefrau des Beschuldigten]), alle ihre Strafanträge gegen die Bank W._____ AG sowie die weiteren ins Recht gefassten Personen zurück und erklärten ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dortigen Beschuldigten. Im Gegenzug verpflichteten sich diese, der Privatklägerin 2 [d.h. der Tochter des Beschuldigten] innert 10 Tagen nach Rechtskraft der in Aussicht genommenen Einstellungsverfügung Fr. 700'000.– zu bezahlen. Gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung seien schliesslich mit Bezahlung die- ses Betrags "sämtliche möglichen Ansprüche unter allen Titeln der beiden Privat- kläger wie auch der Ehefrau des Privatklägers 1 und Mutter der Privatklägerin 2 aus allen Vorgängen, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bil- den, definitiv abgegolten". Unterzeichnet ist die Vereinbarung durch Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. AE._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. GI._____ (für denjenigen an der Vereinbarung beteiligten Beschuldigten, der nicht durch Rechtsanwalt Dr. AE._____ verteidigt war) (SB150135 Urk. 229). - 208 - 26.3.9.4. Die Staatsanwaltschaft bemerkt hiezu, dass eine Stillhalteprämie nur bekommen könne, wer auch Geheimnisse zu offenbaren habe. Das sei der Be- schuldigte. Auch wenn er sich durch eine Zahlung an seine Tochter bezahlt ma- che, heisse das nicht, dass es nicht sein Anspruch gewesen sei. Das sei ein Trick; diese Mittel seien dem Vermögen des Beschuldigten zuzurechnen (SB150135 Prot. II S. 37). 26.3.9.5. Die Verteidigung führte zum Thema zunächst aus, der Beschuldigte ha- be im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Er habe in der Steuererklärung 2012 auf die Zahlung von Fr. 700'000.– hingewiesen (SB150135 Urk. 215). Der hohe Betrag, der dem Beschuldigten bzw. seiner Tochter bezahlt worden sei, sei "vielleicht ein Ein- geständnis der betreffenden Personen" gewesen. Der Beschuldigte habe nie ver- sucht, das Geld mittels eines Trusts an den Behörden vorbei zu schmuggeln; er habe es deklariert. Aus der Vereinbarung gehe schliesslich deutlich hervor, dass das Geld an N._____ gegangen sei. Wenn der Beschuldigte sich an diesem Geld bedienen würde, wäre dies deshalb eine Veruntreuung (SB150135 Prot. II S. 49). Der Beschuldigte selber war an der Berufungsverhandlung nicht bereit, zu diesem Thema Aussagen zu machen (SB150135 Urk. 230 S. 15 ff.). 26.3.9.6. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikos- ten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grund- bedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Massgebend ist die ge- samte wirtschaftliche Situation; es ist also sämtlichen finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen und es sind nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Ver- mögenssituation zu beachten. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finan- ziellen Verhältnisse der betreffenden Partei kann beurteilt werden, ob und allen- falls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch ent- sprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). - 209 - Der Begriff der Bedürftigkeit deckt sich nicht mit demjenigen des SchKG. Es ist also nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (BGE 135 I 91 E.2.4.3; ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 11; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 23; je mit Hinweisen). Auszugehen ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Ein- künften und Vermögenswerten, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt. Unzulässig ist insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens (ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 12 mit Hinweis). Resultiert bei dieser Be- rechnung ein Überschuss, ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person damit in der Lage ist, die erwarteten Kosten innert absehbarer Zeit zu tilgen, was bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei aufwändigeren innert zweier Jah- re möglich sein soll (Ruckstuhl, a.a.O., mit Hinweisen). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die zur Kostentragung verurteilte Person zu Vermögen oder Einkommen gekommen ist, welche es ihr erlauben, die Kosten zu tragen, womit die pro- zessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr gegeben ist. Umgekehrt zu den Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss die zur Kostentragung verurteilte Person also dazu in der Lage sein, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 24 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 7.2.1, je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.3; zum Ganzen: ZR 113/2014 Nr. 75 E. 2.1). 26.3.9.7. Hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er seit seiner Rückkehr aus Mauritius als Hausmann tätig ist und seine Ehe- frau mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie sorgt. Der Beschuldigte selber nimmt gelegentlich kleinere Honorare für Referate u.ä. ein; im Jahre 2013 fielen unter diesem Titel Fr. 1'205.– - 210 - und im Jahre 2014 Fr. 1'500.– an (vgl. SB150135 Urk. 230 S. 13/14). Dies deckt sich mit den eingeforderten Steuerunterlagen, welche bis zum Jahre 2014 vor- liegen (SB150135 Urk. 171/1-3; vgl. SB150135 Urk. 167/2-3; SB150135 Urk. 203/204). Dass die Familie des Beschuldigten über ein übliches Mass hinausgehende Auf- wendungen zu bestreiten hätte, geht weder aus den Unterlagen hervor noch wür- de dies so geltend gemacht. Es ist deshalb festzustellen, dass der Unterhalt der Familie AB._____ durch das Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten und die sporadischen Zuverdienste des Beschuldigten gut gedeckt werden kann. 26.3.9.7.1. Streitpunkt ist das Vermögen des Beschuldigten: Gemäss seinen De- klarationen in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 betrug sein steuerbares Vermögen in diesen Jahren Fr. 367'265.–, Fr. 337'604.– und Fr. 304'132.–, je- weils hauptsächlich zusammengesetzt aus Lebensversicherungen. Vorab abge- zogen worden waren dabei jeweils die Schulden: Über diese drei Jahre stand zu- nächst eine solche von Fr. 41'584.– bei GJ._____, GK._____ [Ortschaft], zu Bu- che. Weiter sind Schulden gegenüber dem N._____ Trust (zinslos) von Fr. 43'000.– im Jahre 2012, Fr. 94'700.– im Jahre 2013 und Fr. 152'939.– (Fr. 120'000.– Anteil des Beschuldigten, Fr. 32'939.– Anteil der Ehefrau des Be- schuldigten) im Jahre 2014 aufgeführt. Zur Steuererklärung 2012 gab der Be- schuldigte zudem folgende Bemerkung ab (SB150135 Urk. 167/2 S. 10): Aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert, wurde eine Genugtu- ungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden meiner Tochter (in den Jahren 2000 bis 2004) von insgesamt CHF 700'000.– von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruflicher Discretionary Trust) nach dem Recht der Wikileaks, lautend auf "N._____ Trust", einbezahlt. Das Trustvermögen wird von einer im Ausland domizilierten Bank verwaltet. Weder N._____ noch ihre Eltern haben ein Zugriffsrecht auf das Trustvermögen. Es ist aufgrund des Irrevocable Discretionary Trust-Struktur durch den Trustee verwaltet und deshalb nicht im Vermögen dieser Steuererklärung ausgewiesen. N._____ (1999) ist die alleinige Nutzniesserin des Trusts. - 211 - Der Trustee und Protector ist ihr Pate, AM._____, wohnhaft an […], Deutschland. Der Trust wurde mit Datum 1. Dezember 2011 unter dem Recht der Isle of Man ge- gründet und hat im Jahr 2012 keine Ausschüttungen an die einzige Begünstigte, N._____, vorgenommen. Wie mittlerweile aktenkundig feststeht, erfolgte diese Zahlung im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des am 24. Oktober 2011 von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl eingestellten Untersuchungsverfahrens. Der Beschuldigte machte aus der Zahlung indessen zunächst ein grosses Geheimnis: Auf den dem Auszug aus dem Steuerregister entnommenen Anstieg seines Vermögens von 2012 auf 2013 um gut Fr. 600'000.– (SB150135 VA 522022) angesprochen, er- klärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2014, es habe die Familie "von Dritten eine Zuwendung erhalten" (SB150135 VA 518207/8). Auch auf explizite Nachfrage des Staatsanwalts und nach Rück- sprache mit der Verteidigung wollte der Beschuldigte nichts Näheres dazu sagen (SB150135 VA 518214). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dazu die Aussage (SB150135 Urk. 103 S. 5). Über die Medien und im über ihn geschriebenen Buch "A._____ schert aus" machte der Beschuldigte dann aller- dings öffentlich, dass ihm die Bank W._____ AG als Gegenleistung für seinen Rückzug der Strafanträge sowie seine Desinteresseerklärung, die zur Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2011 geführt haben, einen Betrag von "über Fr. 600'000.–" bezahlt habe. Gemäss einem Artikel in der BR._____ vom 14. Februar 2016 ("W._____ zahlte A._____ 600'000 Franken", SB150135 Urk. 238) habe der Beschuldigte bestätigt, dass es "ein bisschen mehr als 600'000 Franken" gewesen seien, "aber nicht viel mehr". Er habe in diesen Vergleich eingewilligt, weil das Gericht im Falle einer Verurteilung der Bank und der mitbeschuldigten Detektive seiner Tochter eine sehr viel geringere Genugtu- ung hätten zusprechen können. "Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–" – lässt sich der Beschuldigte zitieren – "das wäre einfach lächerlich gewesen". Er habe dieses Geld in einen Trust auf EU._____ [Staat] gesteckt, was zwei Vorteile habe: Ers- tens könne er über den Tod hinaus bestimmen, unter welchen Bedingungen das Geld an seine Tochter ausbezahlt werden solle, die er als Begünstigte eingesetzt habe, und zweitens sei das Geld im Trust vor dem Zugriff der Schweizer Behör- - 212 - den sicher (vgl. auch Artikel vom 23. Februar 2016 im AD._____, "GL._____", SB150135 Urk. 239). 26.3.9.7.2. Diese Rechnung kann nun allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht aufgehen: In die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind – wie vor- stehend dargestellt – sämtliches Einkommen und Vermögen beider Ehegatten mit einzubeziehen, und zwar – abgesehen von hier nicht interessierenden Aus- nahmen – grundsätzlich unbesehen der Herkunft der Werte und der Frage, ob und allenfalls wie sie angelegt sind (Bargeld, Wertschriften, Liegenschaften etc.). 26.3.9.7.3. Zwar waren die Fr. 700'000.– gemäss Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 der Privatklägerin 2 zu bezahlen, also der damals wie heute noch minder- jährigen Tochter (Jahrgang 1999) des Beschuldigten. Dass es sich dabei aber um eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden" seiner Tochter gehandelt hätte, wie der Beschuldigte in seinen Bemerkungen zur Steuer- erklärung 2012 schrieb, geht aus der Vereinbarung nicht hervor. Gegenteils schweigt sich diese über den Rechtsgrund der Zahlung aus (vgl. SB150135 Urk. 229). Ohne näher auf die in jenem Verfahren vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Ängste seiner Tochter einzu- gehen, wäre eine Genugtuung von Fr. 700'000.– vor dem Hintergrund der schweizerischen Rechtspraxis auch völlig ausgeschlossen. Sehr viel realistischer – wenn auch wohl noch immer hoch – erscheinen da die Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–, die der Beschuldigte gegenüber den Medien als "lächerlich" be- zeichnete. Auch die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit dieser Schätzung "nicht schlecht" liege (SB150135 Urk. 237 S. 63). Der aller- grösste Teil der Zahlung hat mithin nicht die Rechtsnatur einer Genugtuung. 26.3.9.7.4. Vielmehr erscheint die Zahlung damit im Sinne der Darstellung der Staatsanwaltschaft einerseits als "Schweigegeld" oder "Stillhalteprämie", was denn auch der Beschuldigte – wenn auch wohl unfreiwillig – anerkannte, indem er bereits in der Hafteinvernahme im Verfahren SB150135 vom 19. Januar 2011 (also 9 Monate bevor am 24. Oktober 2011 die Vereinbarung abgeschlossen wur- de) erwähnte, dass ihm die Bank W._____ vergleichsweise Fr. 500'000.– an- geboten habe, wobei das "also ein Schweigegeld" gewesen sei (SB150135 - 213 - VA 508013). Auch in der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ hat- te der Beschuldigte auf diesen Vorgang Bezug genommen und ausgeführt, dass ihm W._____ Fr. 500'000.– angeboten habe, damit er seine Klagen zurückziehe. Er denke, "that's the normal way of doing it, to sign a cordial agreement and be silent" (s. Wiedergabe der Passage in SB150135 VA 515209/210). Andererseits – und das geht nun gar deutlich aus der Erklärung des Beschuldigten zur Steuer- erklärung 2012 hervor – wird ein gewisser Teil der Fr. 700'000.– auch als arbeits- rechtliche Abfindung, Entschädigung o.ä. verstanden worden sein, nachdem der Beschuldigte in der erwähnten Erklärung selbst schreibt, es rühre die Zahlung "aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert". Nun kann – und auch da ist der Staatsanwaltschaft vollauf Recht zu geben – nur derjenige schweigen und stillhalten, der auch Geheimnisse zu offenbaren hat – also der Beschuldigte. Und es war bekanntlich auch der Beschuldigte, der Arbeitnehmer der W1.'_____ war. In Tat und Wahrheit wurden mit der Zahlung der Fr. 700'000.– damit – jedenfalls ganz weitgehend – Ansprüche des Beschuldigten abgegolten. Von der Saldoklausel gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung waren denn auch nicht nur alle Ansprüche der Tochter des Beschuldigten, sondern auch jene des letzteren persönlich umfasst (SB150135 Urk. 229). 26.3.9.7.5. Entgegen der Deklaration des Beschuldigten in der Steuererklärung 2012 geht schliesslich aus der Vereinbarung auch nicht hervor, dass das Geld "von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruf- licher Discretionary Trust) nach dem Recht der Isle of Man, lautend auf 'N._____ Trust', einbezahlt" worden wäre. Vielmehr war gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 das Geld auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einzuzahlen (SB150135 Urk. 229). Sie war in jenem Verfahren Vertreterin des Beschuldigten, während dessen Tochter durch deren Mutter ver- treten war (vgl. dazu SB110200 Urk. 151/34-36). Jedenfalls hatte diese auch im Namen ihrer Tochter die Strafanträge zurückgezogen und die Desinteresseerklä- rung abgegeben (SB110200 Urk. 151/48). Erst vom Konto der Anwältin des Be- schuldigten wurde das Geld dann offenbar in den neu errichteten Trust transfe- riert. - 214 - 26.3.9.7.6. Es ist daher klar, dass der ganz grosse Teil der Zahlung der Bank W._____ AG von Fr. 700'000.– der Befriedigung von Ansprüchen des Beschuldig- ten persönlich diente. Nur er selbst konnte Adressat eines – auch von ihm so be- zeichneten – "Schweigegeldes" sein, und nur er selbst war ein Angestellter der W1.'_____, der aus einem "Arbeitgeberstreit" Forderungen stellen konnte. Dass die Fr. 700'000.– eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Scha- den" seiner Tochter wären, geht aus der Vereinbarung nicht hervor, ebensowenig wie dort festgehalten wäre, dass der Betrag von der Bank direkt in einen unwider- ruflichen Trust auf der Isle of Man einbezahlt werden müsste. Vielmehr erfolgte die Zahlung auf das Klientengelderkonto der Vertreterin des Beschuldigten. Die- ser muss sich damit den ganz grossen Teil der Fr. 700'000.– als sein eigenes Vermögen anrechnen lassen. Die Konstruktion, dass dieser Betrag gemäss Wort- laut der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 an die Tochter des Beschuldigten zu bezahlen sei (dann aber an die Vertreterin des Beschuldigten bezahlt wurde und von dort aus in einen angeblich unwiderruflichen Trust auf der Isle of Man transfe- riert wurde), ist eine Scheinkonstruktion, mit dem vom Beschuldigten gegenüber den Medien eingeräumten Zweck, das Geld "vor dem Zugriff der Schweizer Be- hörden" sichern zu wollen. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 237 S. 64) wäre überdies auch – die "Genugtuungsvariante" zugunsten der Tochter des Beschuldigten einmal als (teilweise) zutreffend vorausgesetzt – überhaupt kein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich: Wenn denn die Fr. 700'000.– oder ein Teil davon tatsächlich eine der Tochter des Beschuldigten zustehende Genugtuung dar- stellen würden – bekanntlich eine Entschädigung für eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, mithin aus einem absoluten Recht abgeleitet und deshalb ein Anspruch von eigenständigem Charakter (BGE 123 III 204 E. 2e) –, wäre nicht einzusehen, weshalb dieses Geld der Verfügungsgewalt der alleine anspruchsberechtigten Tochter des Beschuldig- ten entzogen werden müsste – sogar noch über deren Mündigkeit hinaus, was gemäss Staatsanwaltschaft "schlechterdings verboten" sei (SB150135 Urk. 237 S. 64). - 215 - 26.3.9.7.7. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich jedenfalls als offensicht- lich missbräuchlich. Sein Bestreben, die zum grössten Teil ihm zustehenden Fr. 700'000.– den Behörden zu entziehen, befremdet gerade bei ihm in höchstem Masse, denunziert er doch bekanntlich seinerseits mit grossem Engagement Banken und deren Kunden, die insbesondere mithilfe von Offshore-Konstrukten staatliche Ansprüche zu vereiteln versuchten. Indem er nun selbst genau gleich vorgeht, mit dem gegenüber den Medien freimütig anerkannten Ziel, das Geld vor staatlichem Zugriff zu schützen, beraubt er sich hochgradig seiner Glaubwürdig- keit. Daran ändert nichts, dass er die Zahlung – wenn auch teilweise in unzu- treffender bzw. mindestens irreführender Weise – gegenüber den Steuerbehörden offengelegt hat. Vielmehr geht es darum, dass der Beschuldigte – zurecht – fürch- tet, Kostenfolgen aus dem vorliegenden Verfahren tragen zu müssen und er diese lieber der Steuern zahlenden Allgemeinheit zur Tragung überlassen möchte, wäh- rend er selbst sein Geld offshore "ins Trockene" bringen will. Zu seiner Haltung passt auch, dass er – noch Jahre nach Abschluss der Vereinbarung und Erhalt des Geldes – nicht zur Zahlung stehen konnte, im Verfahren überhaupt nichts da- zu sagte und der Presse gegenüber von "nicht viel mehr als Fr. 600'000.–" sprach, obwohl es effektiv Fr. 100'000.– mehr waren. Ein beredtes Zeugnis der wahren Absichten legt schliesslich auch ab, dass sich der Beschuldigte aus dem Kapital des Trusts von Beginn weg grosszügige zinslose Darlehen auszahlen liess – bereits im ersten Jahr dessen Bestehens Fr. 43'000.– sowie in den beiden Folgejahren je weitere gut Fr. 50'000.–, sodass 2014 schliesslich über Fr. 150'000.– aufgelaufen sind. Auch das unterstreicht, dass das Geld vom Be- schuldigten einfach "sicher parkiert" werden sollte, damit er es nach seinem Gut- dünken verbrauchen kann und nicht für allfällige Verpflichtungen gegenüber dem Staat einsetzen muss. 26.3.9.7.8. Der Beschuldigte muss sich deshalb die Fr. 700'000.– als Zahlung für eigene Ansprüche und mithin eigenes Vermögen anrechnen lassen, soweit sie nicht – ernsthaft und realistisch – seiner Tochter zustehen können. Sehr grosszü- gig zugunsten des Beschuldigten gerechnet, sind unter diesem Titel Fr. 50'000.– abzuziehen. Höher können die Ansprüche seiner Tochter persönlich aus Genug- - 216 - tuung, allfälligem Schadenersatz und Verfahrensentschädigung sachlich betrach- tet nicht sein. 26.3.9.8. Letztlich deckt sich dies damit, dass die Verteidigung – wie schon ein- gangs erwähnt – noch vor der Berufungsverhandlung festhielt, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Dass nun bei einem Beschuldigten in derartigen Ver- mögensverhältnissen nicht von prozessualer Bedürftigkeit zu sprechen ist, steht ausser Frage. Entsprechend der Regelung zu den übrigen Kosten sind damit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Unter diesen Umständen ist der in diesem Zusammenhang von der Staats- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag obsolet geworden, den "deed of trust", die Bankunterlagen, sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts einzufordern. 26.3.10. Im Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 26.3.10.1. Soweit der Beschuldigte im Verfahren SB110200 das Urteil vom
- Januar 2011 anfocht, wollte er vollumfänglich freigesprochen werden bzw. beantragte er ein Nichteintreten auf die Anklage. Er obsiegt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung (HD, Telefaxe an T._____) und der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses. Dem- gegenüber unterliegt er bezüglich des Vorwurfs der Drohung (ND 4, E-Mail "Hi dir- ty pig…"). Die Staatsanwaltschaft wollte eine geringfügige Erhöhung der Strafe und der Probezeit erreichen, mit welchen Anträgen sie im Berufungsverfahren un- terliegt. In Gewichtung dieser Anträge und der damit verbundenen behördlichen Aufwen- dungen erscheint es damit gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens SB110200 zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln - 217 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Darin eingeschlossen sind jeweils die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehende Erw. 26.3.9.7/8). 26.3.10.2. Auch im Berufungsverfahren SB150135 wollte der Beschuldigte beru- fungsweise vollumfänglich freigesprochen werden, und auch hier obsiegt er mit Blick auf die Vorwürfe der Bankgeheimnisverletzungen. Er unterliegt aber hin- sichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ("Merkel 2007"). Die Staatsanwalt- schaft obsiegt in Bezug auf die Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO, Kosten der amtlichen Verteidigung); mit ihrer Berufung in der Sache (zusätzliche Schuldsprü- che, massive Erhöhung der Strafe, Ausfällung eines Berufsverbots) unterliegt sie. Der Gewichtung dieser Punkte ist es auch hier angemessen, dem Beschuldigten einen Fünftel der zweitinstanzlichen Kosten zu auferlegen und die restlichen vier Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind jeweils ebenfalls eingeschlossen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehen- de Erw. 26.3.9.7/8). 26.3.10.3. Die gesamthaft entstandenen Kosten des – vereinigten – Berufungs- verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, sind deshalb zu ei- nem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 26.3.11. Der Beschuldigte lässt auch im Berufungsverfahren die Zusprechung von Genugtuung und Entschädigung beantragen (SB110200 Urk. 434 S. 67 f.; SB150135 Urk. 233 S. 49 f.). Dafür ist zunächst auf das bereits zu den erstin- stanzlichen Verfahren Ausgeführte zu verweisen: Eine Genugtuung und angeblich entstandener indirekter Schaden wegen der erlittenen Untersuchungshaft fällt ausser Betracht, weil dem Beschuldigten die Haft an die heute ausgefällte Frei- heitsstrafe angerechnet wird. Aufwendungen für erbetene Verteidigung hatte der Beschuldigte nicht, da ihm eine amtliche Verteidigung zur Seite stand. Für per- sönliche Umtriebe ist ihm aber ausgangsgemäss eine reduzierte Entschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen. Abzuweisen ist schliesslich der Antrag des Beschul- digten, es seien ihm die Kosten für die bei den Professoren AN._____ und - 218 - FS._____ eingeholten Rechtsgutachten bzw. Stellungnahmen zu ersetzen (SB110200 Urk. 434 S. 68; SB150135 Urk. 233 S. 49). Für Rechtsgutachten, je- denfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorlie- gend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Ana- lyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8 m.Hw.).
- Beschwerde der amtlichen Verteidigung 27.1. Mit Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 setzte die Vorinstanz im Verfahren SB150135 die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf Fr. 142'994.99 fest (SB150135 Urk. 130). Im Verhältnis zum von der Verteidigerin beantragten Betrag nahm die Vorinstanz damit eine Kürzung um Fr. 20'000.– vor (vgl. SB150135 Urk. 130 S. 2/3). 27.2. Mit fristgerechter Beschwerde vom 30. Januar 2015 gelangte die Verteidige- rin an die III. Strafkammer, mit dem Antrag, es sei von einer Kürzung des Ho- norars abzusehen und die beantragte Entschädigung zuzusprechen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung im vorliegenden Berufungs- verfahren (SB150135 Urk. 159/8). 27.3. Die Staatsanwaltschaft konnte in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 die Beschwerde beantworten und beantragte deren Abweisung (SB150135 Urk. 237 S. 65 ff.; Prot. II S. 107). Der Beschuldigte schloss sich den Anträgen der Verteidigung an, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass ihn bei Gutheissung der Beschwerde eine höhere Rückzahlungsverpflichtung treffen könnte (Prot. II S. 107). 27.4. Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigerin folgendes Honorar zu (SB150135 Urk. 130 S. 4): Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 47'418.00 - 219 - Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 175'180.55 8 % MWST: 14'014.44 Entschädigung total inkl. MWST: 189'194.99 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 142'994.99 Gegenüber dem von der Verteidigerin beantragten Honorar hat die Vorinstanz den Punkt "Honorar nach Anklageerhebung" von Fr. 67'418.– um Fr. 20'000.– auf Fr. 47'418.– gekürzt. Dabei hat sie zunächst auf § 17 AnwGebV verwiesen, wo- nach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Par- teivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– betrage. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV könnten sodann für zusätzliche Verhandlungen, weitere not- wendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AnwGebV). Anhand ihrer Stundenaufstellung mache die Verteidi- gerin – so die Vorinstanz weiter – eine Entschädigung von Fr. 65'658.– geltend, welche noch um 5 Stunden für die Fortsetzung der Hauptverhandlung am
- Januar 2015 und um eine Stunde für die Urteilseröffnung vom 19. Januar 2015 sowie je eine Stunde Weg zu erhöhen sei. Der so resultierende Gesamtbe- trag von Fr. 67'418.– liege für ein erstinstanzliches Verfahren über dem Verhält- nismässigen, weit über der sich aus § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ergebenden ma- ximalen Grundgebühr und auch noch über der gemäss Verordnung vorgesehene Höchstsumme aus Grundgebühr und Zuschlägen. Die Vorinstanz erachtete ins- besondere den im Umfang von rund 110 Stunden geltend gemachten Aufwand für Aktenstudium als übermässig, zumal an der Hauptverhandlung dann vorwiegend rechtlich und weniger bezugnehmend auf die Akten argumentiert worden sei. So- dann erscheine auch der für die Überarbeitung des Plädoyers zwischen dem ers- ten und dem zweiten Hauptverhandlungstermin geltend gemachte Zeitaufwand von ca. 20 Stunden in dieser Höhe als nicht mehr notwendig. Aus diesen Gründen - 220 - erscheine eine Kürzung der geforderten Entschädigung um Fr. 20'000.– als an- gemessen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3). 27.5. Die Verteidigerin beanstandet diese Kürzung unter verschiedenen Titeln und macht zusammengefasst geltend, ihr Aufwand sei den Besonderheiten des Falles angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Höchstwerte gemäss §§ 11 und 17 AnwGebV gälten gemäss Gesetzeswortlaut für den Regelfall; der vorliegende Fall sei jedoch kein Regelfall. Die Staatsanwaltschaft habe die Unter- suchung mit grossem Effort eingeleitet, und es seien anfänglich bis zu fünf Staatsanwälte involviert gewesen. Der anklageerhebende Staatsanwalt habe so- dann an der Hauptverhandlung erklärt, er habe ein Mannjahr in das Verfahren in- vestiert. Die Verteidigerin geht schliesslich im Detail auf einzelne Umstände ein, die den von ihr geltend gemachten Aufwand gerechtfertigt hätten (SB150135 Urk. 159/2 S. 2 ff.; Prot. II S. 108/109). 27.6. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidi- gung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Ange- messenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschal- beträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.). - 221 - 27.7. Vorliegend handelt es sich offensichtlich nicht um ein alltägliches Standard- verfahren. Insbesondere machen der schiere Aktenumfang und die nicht weniger als 7,5 Mio. beim Beschuldigten beschlagnahmten Dateien die Bearbeitung müh- sam und aufwändig. Das Sammeln der sachverhaltlichen Grundlagen erforderte grösste, akribische Detailarbeit. Der Aufwand zur Erstellung des tatsächlichen Anklage- bzw. Urteilsfundaments fiel zum Grossteil bei Staatsanwaltschaft und Gericht an. Über die etwa dreiein- halbjährige Untersuchung investierte der untersuchungsführende Staatsanwalt gemäss seiner eigenen Darstellung über ein Mannjahr Arbeitszeit in das vorlie- gende Verfahren (SB150135 Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 66), und gerichtli- cherseits mussten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich über Monate Richterkräf- te zur Bearbeitung freigestellt werden. Demgegenüber fällt – mit der Vorinstanz – auf, dass sich die Verteidigung in ihrem 50-seitigen Plädoyer effektiv ganz schwergewichtig mit rechtlichen Fragen auseinandersetzte (SB150135 Urk. 101 und 124: Verjährung, Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, Natur des Ar- beitsverhältnis des Beschuldigten, Anklageprinzip). Hinsichtlich der in der Ankla- geschrift erwähnten Daten wurde sachverhaltlich einzig geltend gemacht, diese seien "nicht verifiziert" (SB150135 Urk. 124 S. 19-22). Gleichwohl erscheint es als nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den von der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Aufwand um Fr. 20'000.– kürzt: Wenn auf einen gesamten zeitlichen Aufwand von 334.2 Stunden verwie- sen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3: 305.3 + 20.9 + 5 + 1 + 1 + 1) und danach dersel- be im Gegenwert von Fr. 20'000.– als übermässig bezeichnet wird, bezieht sich das auf gegen 100 Stunden (bis 2014 Stundenansatz Fr. 200.–, danach Fr. 220.–) und mithin mehr als einen Viertel des ganzen Zeitaufwands der Verteidigung. Dass sie mehr als jede vierte Stunde unnötigerweise in das Verfahren investiert habe, kann der Verteidigung angesichts des Umfangs und des Detaillierungs- grads der Akten nun aber nicht vorgeworfen werden – zumal noch in einer Be- trachtung im Nachhinein. Im Sinne der Beschwerde der Verteidigung ist insbe- sondere zutreffend, dass die anwaltliche Sorgfaltspflicht im gerichtlichen Verfah- ren auch darum erhebliches Aktenstudium verlangte, weil Verfahrenshandlungen - 222 - der Staatsanwaltschaft teilweise lange zurücklagen, und da auch rechtliche Ar- gumentation sachverhaltliche Kenntnisse erfordern (SB150135 Urk. 159/2 S. 4). 27.8. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Entschädigung für die Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren wie folgt festzusetzen: Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 67'418.00 Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 195'180.55 8 % MWST: 15'614.44 Entschädigung total inkl. MWST: 210'795.00 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 164'595.00 27.9. Ausgangsgemäss haben die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz zu fallen und ist der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Verfahren SB150135 wird mit dem vorliegenden Verfahren SB110200 vereinigt und unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt. Das Verfahren SB150135 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Urteil:
- Der Beschuldigte ist schuldig - (...) - 223 - - der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2) - (…)
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von Isle of Man und Bombendrohung) sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé).
- (...)
- (...)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Kosten der Kantonspolizei Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (...)
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
- (...)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung) Verfügung:
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. A… so- wie SIG, Nr. D …, werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ver- wertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herange- zogen wird.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insge- samt vier Speicherkarten (Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien-Nr. … (ohne Harddisk; Position Nr. … gemäss Bei- lage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau B._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen hin herausgegeben.
- Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A be- findlichen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\B._____\eigene Daten\Bilder von B._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\B._____\eigene Daten\Daten B._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD-ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. - 224 -
- Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegen- stände werden (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen 45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - roter Ordner "F._____ Bank 2006 - 2008"; - grauer Ordner "Ist WB"; - gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen Cayman"; - Agenda (Siegel Nr. ...); - blauer Ordner "G._____ 2007 2008 2009 2010 CHF"; - blauer Ordner "F._____ Bank ab 04 2007 MUR GBP"; - roter Ordner "H._____ Dt. Konti" - roter Ordner "BANKING G._____ Sparkonto Vorsorge A._____"; - violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins P._____ O._____ S._____ B._____"; - brauner Ordner "I._____ 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner); - vier Hängeregister "H._____", "I._____", "J._____", "F._____"; - grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005"; - grauer Ordner "Lie Detector Test"; - brauner Ordner (ohne Beschriftung); - 225 - - roter Ordner "K._____ 3. Säule L._____ 2. Säule"; - blauer Ordner "G._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot"; - gelber Ordner "M._____ Seit 1996 P._____ N._____ Seit 2006"; - schwarzer Ordner "J._____ 2009 2010"; - grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. ...); - 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der G._____, J._____ Bank AG, O._____ AG, P._____, F._____ Bank, Q._____, K._____ AG, M._____ und R._____ AG (Siegel Nr. ...); - 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. ..., Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstän- de nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- (…)
- Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. … (Siegel Nr. ...), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - 1 CD Verbatime, Nr. …, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. ...); - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - (…) - 1 USB Stick "R._____" (Siegel Nr. ...); - 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich) - 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. ...); - 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 DVD Maxell, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 226 - - 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. ...); - 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. ...); - 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne in- kriminierte Bankdaten er in Kopie herausverlangen möchte. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Ko- pie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und ver- nichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigege- benen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten.
- (…)
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)
- In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
- Januar 2015 (DG140203), für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 164'595.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
- Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 227 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 228 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig a) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") sowie b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200 ND 4, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig").
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, HD, Telefaxe an T._____) sowie b) der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnis- ses im Sinne von Art. 47 aBankG und Art. 47 BankG (SB110200 und SB150135) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200).
- Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ers- ten Teils des Anklagesachverhalts SB150135 ("diverse weitere Publikatio- nen 2008") wird eingestellt.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 220 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Gegen den Beschuldigten wird kein Berufsverbot ausgesprochen.
- Folgende im Rahmen der ergänzenden Untersuchung im Verfahren SB110200 erstellten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: - 229 - - "Cash"-CD-Rom (Kopie; Urk. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungs- akten); - div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (Urk. 4/41, Urk. 4/48, Urk. 5/24, Urk. 5/33, Urk. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, Urk. 6/7/3 und 6/7/4 der ergänzenden Untersuchungsakten); - Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File ….
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.): - gelber Ordner "A.'_____"; - blauer Ordner "EGMR"; - roter Ordner "Speeches"; - durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. ..., Kiste 5) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden diese Gegen- stände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.): - 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...); - 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich) - 230 - wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, wel- che Dateien er in Kopie herausverlangen möchte, an denen keine privat- rechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Erledigung dieses Herausgabeverfahrens werden diese Datenträger vernichtet.
- Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Ziff. 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wird bestätigt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Ziff. 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wird bestätigt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 164'595.– (statt Fr. 142'995.–) betragen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens DG140203 (inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiege- lungsverfahrens TF110002), einschliesslich jener der amtlichen Verteidi- gung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. - 231 -
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren DG140203 eine reduzierte persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 180'000.– amtliche Verteidigung Fr. 20'422.80 Gutachten Fr. 5'433.10 diverse Kosten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte persön- liche Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretetung der Privatklägerin, RA lic. iur. GM._____ (für RA Dr. iur. AE._____), (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) (über- geben) − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretetung der Privatklägerin, RA Dr. iur. AE._____, (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) - 232 - − Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, … [Adresse] − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel adie Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich (TF110003) - betreffend Dispositivziffern 9 und 10 alinea 9, 11, 13, 16 f. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Januar 2015 (DG140203) - betreffend Dispositivziffern 9 alinea 4-6 − die Informatik der Gerichte - gemäss Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
- Januar 2011 (DG100328)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 233 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110200-O/U/cwo damit vereinigt: SB150135 Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 19. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (SB110200) sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. P. Giger, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (SB150135) betreffend mehrfache Bankgeheimnisverletzung, Drohung, Urkundenfälschung etc.
- 2 - Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328 - SB110200), sowie ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203 - SB150135) sowie X._____, Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen ein Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2015 (DG140203 - SB150135)
- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2010 und vom 10. Dezember 2013 (SB110200 Urk. 27 und eUA Urk. 24/2) sowie jene der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014 (SB150135 Urk. 28) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteile und Verfügungen der Vorinstanzen: Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom
19. Januar 2011 (DG100328 / SB110200 Urk. 77) "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4) − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, ND 1) − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 aBankG (ND 1)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von Isle of Man und Bombendrohung) sowie vom Vor- wurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für die erbetene Verteidigung zugesprochen, welche mit den Untersuchungs- und Ge- richtskosten verrechnet wird.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Es wird verfügt:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. … sowie SIG, Nr. …, wer- den durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen wird.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insgesamt vier Speicherkar- ten (Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien- Nr. … (ohne Harddisk; Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau B._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
3. Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A befindli- chen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\B._____\eigene Da- ten\Bilder von B._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\B._____\eigene Da-
- 5 - ten\Daten B._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD- ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
4. Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände wer- den (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen 45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)" Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203 / SB150135 Urk. 146) "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend die Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts.
2. Vom Vorwurf − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 7 des ersten Teils des An- klagesachverhalts ("C._____ 2008") − der mehrfachen versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend die Ziffer 11 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("Steinbrück 2009/2010")
- 6 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG betreffend Ziffer 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("Wikileaks 2011") wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 10 ("diverse weitere Publikationen 2008") des ersten Teils des Anklagesachverhalts wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 150, wovon bis und mit heute 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.
6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Anordnung des Berufsverbots wird abgewiesen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlag- nahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- roter Ordner "F._____ Bank 2006 - 2008";
- grauer Ordner "Ist WB";
- gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen Cayman";
- Agenda (Siegel Nr. ...);
- blauer Ordner "G._____ [Bank] … CHF";
- blauer Ordner "F._____ Bank ab 04 2007 MUR GBP";
- roter Ordner "H._____ [Bank] Dt. Konti"
- roter Ordner "BANKING G._____ Sparkonto Vorsorge A._____";
- violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins P._____ [Bank] O._____ AG [Bank] S._____ [Bank] B._____";
- brauner Ordner "I._____ [Bank] 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner);
- vier Hängeregister "H._____", "I._____", "J._____", "F._____";
- grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005";
- grauer Ordner "Lie Detector Test";
- brauner Ordner (ohne Beschriftung);
- roter Ordner "K._____ 3. Säule L._____ 2. Säule";
- 7 -
- blauer Ordner "G._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot";
- gelber Ordner "M._____ Seit 1996 P._____ N._____ Seit 2006";
- schwarzer Ordner "J._____ 2009 2010";
- grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. ...);
- 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der G._____, J._____, O._____ AG, P._____, F._____, Q._____ [Bank], K._____ AG, M._____ und R._____ AG (Siegel Nr. ...);
- 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. ..., Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ab- lauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
8. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- gelber Ordner "A.'_____";
- blauer Ordner "EGMR";
- roter Ordner "Speeches";
- durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. ..., Kiste 5); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt werden. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Nach Ablauf der Frist werden diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls her- ausgegebenen Schriftstücke eingezogen und vernichtet.
9. Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. … (Siegel Nr. ...), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft vernichtet.
- 8 -
10. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- 1 CD Verbatime, Nr. …, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. ...);
- 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...);
- 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 USB Stick "R._____" (Siegel Nr. ...);
- 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)
- 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 DVD Maxell, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. ...);
- 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. ...);
- 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bank- daten er in Kopie herausverlangen möchte.
- 9 - Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie an- genommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleich- gestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Beschuldig- ten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten angesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und vernichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Be- weismittel bei den Akten.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'640.00 Kosten Kantonspolizei (Entsiegelungsverfahren) Fr. 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'356.55 Gutachten vom 4. Dezember 2014 Fr. 3'709.30 Auslagen Untersuchung Fr. 46'200.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akontozahlung) Fr. 142'995.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung, inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiege- lungsverfahrens (Geschäfts-Nr. TF110003) in der Höhe von CHF 29'640, und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Hö- he der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 10 - Berufungsanträge: (SB110200 Prot. II S. 62 ff.; SB150135 Prot. II S. 8 ff.) A. Im Verfahren SB110200:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 434)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen (T._____);
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen (U._____).
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Bankgeheimnisverlet- zung bzw. Verletzung von Art. 47 Ziff. 1 aBankG freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten ist.
4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabri- kations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB freizu- sprechen, soweit auf die Anklage einzutreten ist. Mit Bezug auf die versuchte Nötigung zum Nachteil von V._____ bzw. W._____ [Bank] sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen; eventualiter sei unter Anwendung von Art. 48 lit. a, c und e StGB eine Strafe von maximal 10 Tagessätzen auszusprechen, wobei an diese Strafe 10 von 32 Tagen Unter- suchungshaft anzurechnen seien. Die Kosten der ersten Strafuntersuchung bis und mit Hauptverhandlung (exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung – worüber schon entschieden wurde) seien zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen; zu 1/10 seien die Kosten dem Beschuldig- ten aufzuerlegen, soweit sie nicht mit dem Erlös aus der Verwertung der eingezo- genen Waffen gedeckt werden können. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten für die amtliche Vertei- digung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 11 - Dem Beschuldigten seien für das Verfahren bis zur Berufungsverhandlung am
17. November 2011 für die Kosten der erbetenen Verteidigung eine Entschädi- gung in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren bzw. für die Nachuntersu- chung Fr. 10'000.– zuzusprechen, davon Fr. 9'000.– für die Gutachten und Fr. 1'000.– als Wegentschädigung usw. Ferner sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für den Erwerb- sausfall zuzusprechen, allenfalls dem Grundsatz nach. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 6'400.00 bzw. mindestens CHF 4'400.00 zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2005 zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 2, Urk. 146 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
c) Der Privatklägerschaft Bank W._____ AG: (im Verfahren SB110200, Prot. II S. 81; im Verfahren SB150135 Prot. II S. 27) Die Privatklägerin schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an.
- 12 - B. Im Verfahren SB150135:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 233 S. 52 f.)
1. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und
- der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend die Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhaltes freizusprechen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
3. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die fraglichen Ge- genstände/Unterlagen dem Berufungskläger vollumfänglich und uneinge- schränkt herauszugeben.
4. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 von Ziffer 10 des Urteils seien aufzuheben und dem Berufungskläger seien die Gegenstände/Datenträger und die Da- ten, soweit sie nicht Daten der Geschädigten sind, herauszugeben; das Bestimmen der nicht herauszugebenden Daten sei aufgrund der gericht- lich festgestellten Sachverhalte durch die Behörden mittels Suchdurchlauf bzw. durch die Geschädigte vorzunehmen, und dem Berufungskläger seien die verbleibenden Daten, allenfalls als Kopie, sowie die Datenträger heraus- zugeben; es sei davon abzusehen, dem Berufungskläger die Zahlung eines Vorschus- ses für die im Zusammenhang mit der Herausgabe entstehenden Kosten aufzuerlegen.
- 13 - Bezüglich der in Ziff. 10 Abs. 7 erwähnten Harddisc, welche anwaltsgeheim- nisgeschützte Daten enthält, sei davon abzusehen, diese Harddisc als Be- weismittel bei den Akten zu belassen bzw. es sei die Harddisc unverzüglich zu löschen, soweit sie anwaltsgeheimnisgeschützte Daten enthält.
5. Die Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und sämtliche Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren inklusi- ve der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Dem Berufungskläger sei für die im Zusammenhang mit dem Gutachten und der Strafuntersuchung entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und es sei ihm für das gesamte Strafverfahren bis und mit Berufungsverhandlung eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen; eventualiter sei ihm dem Grundsatz nach ein Schadenersatz zu- zusprechen.
7. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 37'600.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 237 S. 1)
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
2. Bestrafung mit 42 Monaten Freiheitsstrafe
3. Anrechnung der erstandenen Haft
4. Anordnung des maximalen Berufsverbots als Bankangestellter im Sinne von Art. 67 StGB
5. Vollständige Kostenauflage Mit Bezug auf die Honorarbeschwerde beantrage ich: Bestätigung des Nachtragsurteils vom 19. Januar 2015.
- 14 -
c) Der Privatklägerschaft Bank W._____ AG: (im Verfahren SB110200, Prot. II S. 106; im Verfahren SB150135, Prot. II S. 52) Die Privatklägerin schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Erwägungen:
1. Vorbemerkung 1.1. Die beiden Berufungsverfahren SB110200 und SB150135 wurden gleichzei- tig spruchreif. Da sie in engem Zusammenhang stehen, sind sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 1.2. Die gesamten Akten des jüngeren Verfahrens (Berufungsprozess SB150135) wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens SB110200 ge- nommen. Im Folgenden werden Aktenstücke aus dem älteren Verfahren (erst- instanzlicher Prozess DG100328, Berufungsprozess SB110200) jeweils als "SB110200 Urk. …" zitiert, Aktenstücke aus dem jüngeren Verfahren (erstinstanz- licher Prozess DG140302, Berufungsprozess SB150135) mit "SB150135 Urk. …". Im Übrigen hält sich das Berufungsgericht an die Zitierweise der Vorinstanzen (vgl. insbesondere zum Verfahren SB150135 Urk. 146 S. 14: "VA" für "Verfahren- sakte", "KA" für "Kernakte", "BA" für "Beizugsakte" sowie ÜB" für "Übrige Beweis- akten"). 1.3. Die Bank W._____ AG hat sich in beiden Verfahren als Privatklägerin konsti- tuiert. Weil sachverhaltlich immer wieder verschiedene Gesellschaften der W._____-Gruppe zur Diskussion stehen, wird zur besseren Verständlichkeit im Folgenden die Bank W._____ AG weitgehend jeweils mit ihrer Firma bezeichnet. 1.4. Anklagebehörde im älteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, im jüngeren Verfahren die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Wo die Unterscheidung nicht zwingend notwendig ist, wird im Folgenden der besseren Lesbarkeit halber jeweils lediglich von der "Staatsanwaltschaft" bzw. "Anklagebehörde" gesprochen.
- 15 -
2. Prozessgeschichte SB110200 2.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 wurde der Beschuldigte in fol- genden Anklagepunkten schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1):
- Anklageziffer I.2.2: versuchte Nötigung, begangen am 12. August 2005 durch Versand von zwei inhaltlich identischen E-Mails in englischer Sprache aus AT._____ [Ortschaft] an "info@W._____.com" und in Kopie an "in- fo@cash.com" bzw. "V._____@W._____.com";
- Anklageziffer I.2.3: mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses durch Bekanntgabe von Daten, begangen
- ungefähr Ende Juni 2004 gegenüber dem Steueramt Basel (lit. a),
- ca. Ende März 2005 gegenüber der eidg. Steuerverwaltung (lit. b),
- praktisch gleichzeitig gegenüber dem kantonalzürcherischen Steueramt (lit. c) und
- anfangs Juni 2005 gegenüber der Zeitschrift "Cash" (lit. d);
- Anklageziffer II.3: versuchte Nötigung, begangen am 10. Juni 2005, durch Versand von drei Telefaxen aus zwei öffentlichen Telefonkabinen in GP._____ [Ortschaft] und AA._____ [Ortschaft ]an den Privatkläger T._____;
- Anklageziffer III.4: Drohung, begangen am 7. August 2007 zum Nachteil des Privatklägers U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus Mauritius [Staat] ("Hi dirty pig…"). Freigesprochen wurde der Beschuldigte von folgenden Anklagevorwürfen (Dis- positivziffer 2):
- 16 -
- Anklageziffer I.2.1: versuchte Nötigung, begangen am 18. Mai 2004 durch Versand eines in englischer Sprache abgefassten E-Mails aus einem Inter- net-Café an AC._____;
- Anklageziffer III.5: Drohung, begangen am am 24. August 2007 zum Nach- teil der Bank W._____ AG durch eine Mitteilung in einer Eingabemaske der Zeitschrift AD._____ (Bombendrohung);
- Anklageziffer III.6: Drohung, begangen am 6. September 2007 zum Nachteil von U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus der Isle of Man ("Are you still alive…"). Für die Schuldsprüche fällte der Vorderrichter eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– aus, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dis- positivziffer 3). Den Vollzug der Strafe schob er auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest (Dispositivziffer 4). Ferner entschied der Einzelrichter über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 5 ff.) und verfügte über die weitere Verwendung von verschiedenen beschlagnahmten Gegenständen (Ver- fügung vom 19. Januar 2011) (SB110200 Urk. 77 S. 55 ff.). 2.2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung gegen dieses Urteil anmelden (SB110200 Urk. 67). Am 24. Januar 2011 meldete – ebenfalls innert Frist – auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SB110200 Urk. 69). 2.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 25. resp. 28. Februar 2011 (SB110200 Urk. 75/1-3) erfolgte am 10. März 2011 fristgerecht die Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Berufung auf die Sanktion beschränkt (SB110200 Urk. 78). Am 21. März 2011 – und damit ebenfalls innert der gesetzlichen Frist – liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung einrei- chen (SB110200 Urk. 80). Im Wesentlichen anerkennt er den Schuldspruch in Anklageziffer I.2.2 (Nötigungsversuch mittels E-Mails aus AT._____) und bean- tragt bezüglich des Rests ein Nichteintreten auf die Anklagepunkte betreffend die Verletzung des Bankgeheimnisses sowie im Weiteren bzw. eventualiter Freisprü-
- 17 - che. Gleichzeitig liess der Beschuldigte mehrere Beweisanträge stellen (SB110200 Urk. 78 S. 5/6). 2.4. Nach Zustellung der Berufungserklärungen an die Parteien (SB110200 Urk. 83) teilte der Privatkläger T._____ mit Eingabe vom 2. Mai 2011 mit, es wer- de auf Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag auf Nichteintreten gestellt (SB110200 Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. Mai 2011 im ablehnen- den Sinne Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (SB110200 Urk. 87). 2.5. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 11. Mai 2011 "bzgl. der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" Anschlussberu- fung zur Berufung der Staatsanwaltschaft erheben (SB110200 Urk. 92) und am
25. Mai 2011 das Datenerfassungsblatt sowie zwei weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (SB110200 Urk. 96, Urk. 97/1-3). Die weite- ren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 2.6. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2011 wurden die seitens des Beschul- digten in der Berufungserklärung vom 21. März 2011 gestellten Beweisanträge abgewiesen (SB110200 Urk. 99). 2.7. Kurz darauf, am 1. Juni 2011, liess der Beschuldigte die Sistierung des Ver- fahrens beantragen und gleichzeitig eine Grosszahl weiterer Beweisanträge stel- len. Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass das Resultat von ver- schiedenen Untersuchungshandlungen in dem vom Beschuldigten gegen ver- schiedene Exponenten der Bank W._____ AG und ein Detektivbüro angestreng- ten, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anhängigen Strafverfahren abgewartet werden müssten. Zur Beweisergänzung seien sodann die genannten Untersu- chungsakten beizuziehen, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben und – für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert werde – 15 Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen (SB110200 Urk. 101 S. 3 ff.). In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Sistierungsantrags und der Beweisanträge (SB110200 Urk. 112).
- 18 - 2.8. Mit Beschluss vom 2. September 2011 wurde der Sistierungsantrag des Be- schuldigten abgewiesen (SB110200 Urk. 114), und gleichentags wies der Präsi- dent auch die Beweisanträge ab (SB110200 Urk. 116). 2.9. Vorgängig hatten die zuständigen Untersuchungsbehörden mit Eingaben vom 23. Mai 2011 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, SB110200 Urk. 109) resp. 21. Juni 2011 (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, SB110200 Urk. 107) dem Obergericht auf dessen Ersuchen hin den jeweiligen Stand der Strafverfahren mitgeteilt, in welche der Beschuldigte – teils als Beschuldigter [das nunmehrige Verfahren SB150135], teils als Geschädigter/Anzeigeerstatter [Unter- suchungsverfahren F-1/2008/4213] – involviert war. Es kann dazu auf die Erwä- gungen im Beschluss vom 2. September 2011 verwiesen werden (SB110200 Urk. 114 S. 3 ff.). Weitere solche Mitteilungen gingen am 10. November 2011 ein (SB110200 Urk. 133; Urk. 135). Aus der Mitteilung vom 9. November 2011 geht hervor, dass das Verfahren F-1/2008/4213 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches der Beschuldigte gegen verschiedene Personen aus dem Umfeld der Bank W._____ AG sowie ein Detektivbüro angestrengt hatte, aufgrund eines Ver- gleichs zwischen den Beteiligten am 24. Oktober 2011 eingestellt worden ist (SB110200 Urk. 135). Die entsprechende Verfügung liegt als SB110200 Urk. 138 bei den Akten. 2.10. Am 17. November 2011 fand ein erster Teil der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ namens mehrerer Privatkläger sowie der zuständige Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger erschienen waren. Die Verteidigung beantragte, es sei auf die Anklage betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses (Anklageziffern I.2.3 a-d) nicht ein- zutreten. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von U._____ (Anklageziffer III.4) und vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von T._____ (Anklageziffer II.3) sowie allenfalls – bei einem Eintreten auf die Anklage – vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses freizusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 32). Zudem stellte sie erneut den Beweis- antrag, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail-
- 19 - Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesandt wor- den sei (Prot. II S. 24, vgl. auch SB110200 Urk. 145 S. 26 ff.). 2.11. Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurden die Akten zur Ergänzung der Untersuchung sowie zur allfälligen Ergänzung/Ab- änderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen: 2.11.1. Bezüglich des dem Beschuldigten in Anklageziffer III.4 vorgeworfenen E-Mails vom 7. August 2007 wurde insofern eine Beweisergänzung angeordnet, als – allenfalls rechtshilfeweise in Mauritius – abzuklären sei, wer im fraglichen Zeitraum die IP-Adresse "…" benützt habe, und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[…]@ yahoo.com" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.com" sei bzw. gewesen sei, wobei diesbezüglich allenfalls bei den Firmen "yahoo" und "hotmail" Erhebungen zu tätigen seien (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.). 2.11.2. Bezüglich der dem Beschuldigten in den Anklageziffern I.2.3.b-d vorge- worfenen Verletzungen des Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisses wurde zunächst die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht (SB110200 Urk. 148 S. 6). Strittig sei aber, ob es sich bei den fraglichen Daten um solche handle, die unter das schweizerische Bankengesetz fallen. Relevant sei deshalb, ob der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG oder einzig Daten der W1._____ Ltd. (im Folgen- den: "W1.'_____") wahrgenommen und nach seinem Ausscheiden bei der letzt- genannten Gesellschaft offenbart habe. Weil in den am 17. November 2011 vor- handenen Akten der Nachweis dafür fehlte, dass es sich um denselben Daten- stamm handelt oder dass der Datenstamm der W1.'_____ Teil des Datenstam- mes der Bank W._____ AG war, wurde die Staatsanwaltschaft beauftragt abzu- klären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG waren und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 6 f.). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Akten nicht nachweisen lasse, ob sich auf den drei CD-ROM (Steuer- amt Basel, eidg. Steuerverwaltung [ESTV], kantonalzürcherisches Steueramt [KSTA]) [recte: es waren nur zwei CD-ROM an die ESTV und das KSTA versandt
- 20 - worden] die gleichen Daten befinden würden. Es sei auch von Relevanz, ob auf jener CD-ROM, die der Zeitschrift "Cash" zugesandt worden ist, die gleichen Daten enthalten seien wie auf den zwei CD-ROM, die vom Beschuldigten den Steuerbehörden zugestellt worden waren. Die der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellte CD-ROM sei damals nicht an die Strafuntersuchungsbehörden herausgegeben worden. Die CD-ROM sei nur vom Chief Security Officer der W._____ AG ausgewertet worden (SB110200 ND 1 Urk. 2/7.4-7.5), nicht aber von einem externen Experten. Ob der von der Bank W._____ AG behauptete Inhalt der CD-ROM mit jenem der CD-ROM übereinstimme, die der "Cash"-Redaktion zugesandt worden sei, könne nicht überprüft werden, insbesondere lägen diesbe- züglich keine Zeugenaussagen oder Expertisen zur Authentizität vor. Das Gleiche gelte auch für beschriebene Übereinstimmungen zwischen den Daten auf dem Notebook und der DVD des Beschuldigten, den CD-ROM, die den Steuerämtern zugesandt worden seien, und den Angaben der Bank W._____ AG zum Inhalt der CD-ROM der Zeitschrift "Cash" (SB110200 Urk. 148 S. 7 f.). Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen. Für den Fall, dass der Beschuldigte einzig Daten der W1.'_____ bekanntgegeben habe, sei – so die Kammer im erwähnten Beschluss weiter – von der Staats- anwaltschaft weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 7 StGB wegen einer Auslandtat in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden könne. Diesbezüglich sei insbesondere abzuklären, ob eine solche Offenbarung nach dem Recht der Cayman Islands strafbar sei bzw. im Tatzeitpunkt strafbar gewe- sen sei. In diesem Fall wäre allenfalls auch die Anklageschrift zu präzisieren (SB110200 Urk. 148 S. 8). 2.11.3. Schliesslich wurde entschieden, im Sinne des seinerzeit so von der Ver- teidigung gestellten Beweisantrags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ak- ten des am 24. Oktober 2011 zufolge Rückzugs aller Strafanträge bzw. Abgabe einer Desinteresseerklärung eingestellten Untersuchungsverfahrens beizuziehen, welches der Beschuldigte seinerzeit gegen die Bank W._____ AG bzw. diverse Mitarbeiter derselben sowie eine Privatdetektei bzw. einen Mitarbeiter derselben
- 21 - wegen Nötigung und Körperverletzung angestrengt hatte (Unter- suchungsverfahren F-1/2008/4213; SB110200 Urk. 138). 2.12. Ergänzung der Untersuchung: 2.12.1. Am 20. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank W._____ AG resp. der W._____ Gruppe AG die Herausgabe der sich in ih- rem Besitz befindlichen Kopie der CD-ROM von "Cash" (SB110200 Urk. 158/1). Unter dem 10. Januar 2012 liessen die Genannten bei der Staatsanwaltschaft die Siegelung der sich im Besitze der Bank W._____ AG befindenden zu edierenden "Cash-CD" („Forensic Copy # 1 of the ‚Cash’ CD“) beantragen (SB110200 Urk. 158/6). In der Folge wurde die fragliche CD am 19. Januar 2012 von der Kantonspolizei Zürich beim Rechtsvertreter der Bank W._____ AG abgeholt und sogleich beidseitig gesiegelt (SB110200 Urk. 158/9-11). Die noch bei der Vo- rinstanz lagernden 2 CD "ESTV" und "KSTA" wurden am 9. Dezember 2011 (er- neut) der Staatsanwaltschaft übergeben (SB110200 Urk.158/5, 158/7, 158/8), und es wurden forensische Sicherungskopien erstellt (SB110200 Urk. 158/7). Sodann wurde der Kantonspolizei Zürich der Auftrag erteilt, diese beiden CD auszuwerten und sachgerecht zu dokumentieren (SB110200 Urk. 158/8). Nachdem der Vertre- ter der Bank W._____ AG am 25. Januar 2012 mündlich das Begehren um Siege- lung der beiden Datenträger beantragt hatte (SB110200 Urk. 158/11), wurde der Auftrag an die Kantonspolizei Zürich widerrufen (SB110200 Urk. 158/12). Das schriftliche Siegelungsgesuch folgte am 27. Januar 2012 (SB110200 Urk. 158/16 = 159). Die Kantonspolizei Zürich übergab der Staatsanwaltschaft gleichentags ein versiegeltes Couvert mit den beiden Datenträgern (SB110200 Urk. 158/13- 15). Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ent- siegelung der Kopie der "Cash-CD" und der CD "ESTV" und "KSTA" und die Überlassung der entsiegelten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft (SB110200 Urk. 157). Unter dem 16. Februar 2012 liess die Bank W._____ AG beantragen, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Nichteintreten auf das Begehren bezüglich der CD "ESTV" und "KSTA" abzuweisen, und es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Entsiegelung der ge- siegelten CD "Kopie Cash", "ESTV" und "KSTA" abzuweisen. Für den Fall einer
- 22 - Entsiegelung stellte die Bank W._____ AG einen Eventualantrag (SB110200 Urk. 164). Mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2012 (SB110200 Urk. 173) wurde das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft er- mächtigt, die drei versiegelten CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" zu entsie- geln und die Inhalte der CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 zu durchsuchen und auszuwerten, wobei sie gegebenenfalls die nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hatte. Ferner wurde beschlossen, dass die von der Staatsanwaltschaft einzuvernehmenden Personen der Privatklä- gerinnen bezüglich der Daten auf den drei CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" nicht gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO von der Zeugnispflicht befreit werden. 2.12.2. Mit Eingabe vom 7. November 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Kammer um Entsiegelung des am 5. November 2012 im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen auf Antrag der Privatklägerinnen ge- siegelten Couverts mit dem Antrag, es sei die Auswertung der Unterlagen den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Edition der im Couvert befindlichen Unterlagen war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2012 bei den Privatklägerinnen auf Antrag des Beschuldigten hin angeordnet worden. Am 5. November 2012 wurden die Unterlagen ediert und zugleich deren Siegelung verlangt (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Privatklägerin- nen liessen mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 beantragen, es sei der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich der Erlass von Schutzmassnahmen hinsichtlich der gesiegelten Akten zu delegieren und für diesen Fall das Verfahren betreffend Siegelung infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben (SB110200 Urk. 192). Mit Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2013 (SB110200 Urk. 196) wurde daher das Entsiegelungsverfahren als durch Rückzug des Be- gehrens erledigt abgeschrieben, wobei erwogen wurde, dass die Staatsanwalt- schaft dem entsprechend zur Öffnung und Durchsuchung des am 5. November 2012 gesiegelten Couverts wie auch zur Auswertung dessen Inhalts befugt sei. Sodann wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass sie – wie bereits im vorgängigen Entsiegelungsverfahren (vgl. Beschluss vom 13. April 2012; SB110200 Urk. 173 S. 19 f.) – bezüglich des Inhalts des vorgenannten Couverts
- 23 - gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu treffen habe (SB110200 Urk. 196). 2.12.3. Am 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident einen Beweis- ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung und Auswertung von in einem neuen Verfahren [dem heutigen Verfahren SB150135] gegen den Be- schuldigten sichergestellten Datenträgern und dergleichen gut (SB110200 Urk. 208). Gleichentags wurde dem Psychiater Dr. med. GN._____, der den Be- schuldigten begutachtet hatte, Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschiedener Kritik des Beschuldigten gegeben, welche vorgängig eingegangen war (SB110200 Urk. 210). Die entsprechende Stellungnahme ging am 20. Februar 2013 hier ein (SB110200 Urk. 212) und wurde sodann dem Beschuldigten, des- sen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt (SB110200 Urk. 214). Das wiederum veranlasste den Beschuldigten am 26. März 2013 zu einer nochmaligen Eingabe, mit welcher er unter Einreichung von 29 Beilagen die Kritik am Gutach- ten erneuerte und erweiterte, Verschiedenes am bisherigen Verfahren beanstan- dete und schliesslich diverse Anträge stellte (SB110200 Urk. 222). Der Kammer- präsident beantwortete dieses Schreiben am 2. April 2013 (SB110200 Urk. 227). 2.12.4. Mit Verfügung vom 27. August 2013 schrieb der Kammerpräsident den von der Verteidigung vorgängig gestellten Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, U._____ einzuvernehmen, als gegenstandslos ab, da die Einvernah- me mittlerweile angesetzt worden war (SB110200 Urk. 238). 2.12.5. Am 17. September 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Kammer das Gesuch der Verteidigung, nicht nur in eine Auswahl von den untersuchten Datenträgern entnommenen Dokumenten, sondern vollständig Einsicht in die CD- ROM bzw. DVD nehmen zu können (SB110200 Urk. 240-242; vgl. auch Urk. 250, 252, 254). Die Privatklägerschaft beantragte dazu, im Falle der Gewährung einer solchen Akteneinsicht dieselbe mit Auflagen zu verbinden (SB110200 Urk. 256). 2.12.6. Am 27. November 2013 erstattete die Staatsanwaltschaft ihren "Ab- schlussbericht zu ergänzenden Untersuchungshandlungen" (SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1). Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft
- 24 - 18 Bundesordner mit Akten, die im Rahmen der Beweisergänzung erhoben wur- den. Über den Aufbau der Aktenordnung gibt SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1 S. 3 Auskunft (nachstehend jeweils als "Abschlussbericht" zitiert; die er- gänzenden Untersuchungsakten werden im Folgenden als "SB110200 eUA" zi- tiert). Welche Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem "Abschlussbericht". 2.12.7. Am 10. Dezember 2013 verfasste die Staatsanwaltschaft eine "geänderte Anklage" (SB110200 eUA Urk. 24/2). Dabei wurden die im Abschlussbericht vor- geschlagenen Änderungen/Ergänzungen (Abschlussbericht S. 14 - 17) über- nommen. 2.13. Dazwischen, am 2. Dezember 2013, stellte die Verteidigung den Antrag, es sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 261). 2.14. Es folgten Abklärungen zu möglichen Modalitäten der in Frage stehenden Akten- bzw. Dateneinsicht (SB110200 Urk. 263, 264 sowie Urk. 279, 281, 283, 305, 307), der Eingang einer als "Geheimnummer 09" betitelten Beschwerde des Beschuldigten an den Justizdirektor und den Obergerichtspräsidenten über die Zürcher Justiz, unter Zusendung einer Kopie an den Papst, den Präsidenten des Europäischen Rates, verschiedene OECD-Exponenten, die Vorsteherin des EJPD, Parlamentarier, den Stadtrat und mehrere Vertreter verschiedener Straf- behörden (SB110200 Urk. 268) sowie am 19. Dezember 2013 ein weiterer pro- zessualer Antrag der Verteidigung (SB110200 Urk. 276). 2.15. Ende Februar 2014 erstatteten die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften einen aktuellen Bericht über die von ihnen unter Beteiligung des Beschuldigten geführten weiteren Strafverfahren (SB110200 Urk. 317-319). 2.16. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde über die diversen noch offenen prozessualen Anträge des Beschuldigten entschieden (SB110200 Urk. 320):
- Abgewiesen wurde der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz, weil es sich – zusammengefasst – bei der "geänderten Anklage" um
- 25 - eine zulässige Anklagepräzisierung handle und das "double-instance- Prinzip" nicht verletzt sei (SB110200 Urk. 320 S. 22-28).
- Gutgeheissen wurde der Antrag auf vollständige Akteneinsicht bezüglich der CD "ESTV", "KSTA", Kopie "Cash", der DVD "A._____ Daten 31.12.02" so- wie die Datenauslese bezüglich des Laptops, allerdings verbunden mit der Auflage, dass die Daten in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Zürich zu sichten seien und dann konkret bekanntgegeben werden müsse, welche Dokumente mit Wasserzeichen versehen an die Verteidigung heraus- zugeben seien. Ebenso erging das Verbot, in irgendeiner Weise Duplikate der Dokumente herzustellen und wurde der Verteidigung untersagt, die ihr herausgegebenen Dokumente irgendjemandem (auch dem Beschuldigten) weiterzugeben (SB110200 Urk. 320 S. 29-39).
- Abgewiesen wurde der Antrag auf Auswertung des "Outlook-Adressbuchs" des Beschuldigten im Zusammenhang mit T._____ (Urk. 320 S. 40-42), ebenso wie der Antrag auf Entfernung aus den Akten der Agenda von B._____ sowie aller Kopien davon und Erkenntnissen daraus (SB110200 Urk. 320 S. 43-51). 2.17. Gegen die Abweisung des Antrags auf Rückweisung liess der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 trat die- ses auf die Beschwerde nicht ein (SB110200 Urk. 328). 2.18. Unter dem 2. Juni 2014 erstattete das Schweizerische Institut für Rechtsver- gleichung das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten zum Straf- und Strafverfahrensrecht der Cayman Inseln (SB110200 Urk. 342-345). Dieses wurde am 11. Juni 2014 an die Parteien weitergeleitet (SB110200 Urk. 348). Die Privatklägerschaft nahm dazu am 30. Juni 2014 Stellung (SB110200 Urk. 355), die Verteidigung am 3. Juli 2014 (SB110200 Urk. 358). 2.19. In der Folge wurde die Organisation der vorstehend erwähnten Datensich- tung durch den Beschuldigten bei der Kantonspolizei anhand genommen und mit der Umsetzung begonnen. Immer wieder mussten die dem Beschuldigten dafür
- 26 - angesetzten Fristen verlängert werden (SB110200 Urk. 346, 347, 350, 352/1, 353, 357, 360, 362, 373, 367, 378, 381, 383, 392, 396, 398, 399). Per 26. Mai 2015 konnte die Dateneinsicht vom Beschuldigten schliesslich abgeschlossen werden. Er bezeichnete ca. 700 der von ihm visionierten Dateien als relevant. Die Kantonspolizei versah diese Dateien mit einem Wasserzeichen, druckte sie aus und übermittelte sie der Kammer. Daraus resultierten 3324 Dokumente, die durchpaginiert als SB110200 Urk. 403/1-3324 zu den Akten genommen wurden (SB110200 Urk. 402; Urk. 403/1-3324). 2.20. Dazwischen, am 31. Oktober 2014, verfügte der Kammerpräsident, dass dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung anstelle der von ihm für die Erstellung des vorgenannten Gutachtens geforderten Fr. 28'134.– lediglich Fr. 20'000.– überwiesen werden (SB110200 Urk. 368; Urk. 371). 2.21. Mit Schreiben vom 1. September 2015 fragte der Kammerpräsident die Ver- teidigerin an, ob sich am seinerzeit seitens des Beschuldigten geäusserten Nicht- einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens etwas ge- ändert habe (SB110200 Urk. 411). Die Verteidigerin teilte hierauf am
14. September 2015 mit, es werde nach wie vor die mündliche Fortsetzung der Berufungsverhandlung verlangt (SB110200 Urk. 415). 2.22. Zwischenzeitlich war der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses ein weiteres Mal schuldig gesprochen worden. Hinsichtlich mehrerer Vorwürfe erfolgten aber auch Freisprüche. Auch gegen je- nes Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Beru- fung (SB150135; vgl. dazu Erw. 1 vorstehend sowie Erw. 3 nachstehend). 2.23. In der Folge wurde in beiden Verfahren auf den 23./24. Juni 2016 zur Ver- handlung vorgeladen – im Verfahren SB110200 zur Fortsetzung der am
17. November 2011 begonnenen Berufungsverhandlung und im Verfahren SB150135 zur Berufungsverhandlung (SB110200 Urk. 421). In sinngemässer Anwendung von Art. 332 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 379 StPO teilte der Präsi- dent den Parteien am 24. Mai 2016 mit, wie der Ablauf der Verhandlung vom
- 27 - 23./24. Juni 2016 vorgesehen sei, und er stellte zu deren Vorbereitung einige Fragen (SB110200 Urk. 423). 2.24. Über das ganze Verfahren hinweg waren schliesslich immer wieder Ein- gaben des Beschuldigten persönlich eingegangen, aus welchen sich ergibt, dass er dem vorliegenden Prozess geradezu weltpolitische Bedeutung zumisst. So er- kundigte er sich bereits vor der ersten Berufungsverhandlung nach "garantierten Beobachterplätzen" für unter anderem einen Dokumentarfilmer aus Washington und allenfalls Teams von France 2 und BBC (SB110200 Urk. 122), und sah sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 veranlasst, sich mit Verweis auf die "gewis- se politische Brisanz" von "Gruppen wie AG._____ oder anderen Bewegungen, die Gewalt in jeglicher Form anwenden könnten", zu distanzieren (SB110200 Urk. 126). Mit Eingaben vom 18. Dezember 2013/18. Februar 2014 stellte er so- dann in Aussicht, sein "internationales Team von Juristen" zu informieren und seine Verteidigung durch verschiedene schweizerische und ausländische Anwälte verstärken zu wollen, "sofern die Sponsoren zusagen und deren Honorare über- nehmen" (SB110200 Urk. 313, 314). Am 7. April 2014 wandte er sich – unter grosszügiger Verbreitung per Kopie, unter anderem an das Obergericht – in ei- nem "offenen Brief" an den damaligen Regierungsrat Martin Graf, mit der Bitte, "die politische Dimension der causa A._____ anzuerkennen", wobei international renommierte Zeitungen nur darauf warten würden, "dass über den Justizfall causa A._____ öffentlich berichtet wird und damit ein weiterer Angriff auf den Zürcher Finanzplatz lanciert werden kann" (SB110200 Urk. 322). Im Frühling 2016 er- schienen sodann das Buch von AH._____"A._____ schert aus" und AI._____s Film "Offshore - A._____ und das Bankgeheimnis" und nahm die Medienpräsenz des Beschuldigten aus diesem Anlass wieder deutlich zu.
3. Prozessgeschichte SB150135 3.1. Mit ebenfalls vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Urkunden- fälschung und der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig (Dis- positivziffer 1) sowie in einigen Anklagepunkten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen (Dis-
- 28 - positivziffer 2). Bezüglich einer Anklageziffer stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses ein (Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.–, wovon 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dispositivziffer 4). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 5). Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Berufsverbots für den Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (Dispositivziffer 6). Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die Verwendung einer Grosszahl beschlagnahmter Gegenstände und Datenträger (Dispositivziffern 7 bis 10). Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositiv- ziffern 11 bis 13) (SB150135 Urk. 146 S. 135 ff.). 3.2. Das Urteil wurde am 19. Januar 2015 mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben. Noch im Gerichtssaal liess der Beschuldigte seine amtliche Verteidigerin Berufung anmelden (SB150135 Prot. I S. 41). Ebenfalls unterm 19. Januar 2015 meldete sodann auch die Staatsanwalt- schaft Berufung an (SB150135 Urk. 133). Am 29. Januar 2015 bestätigte die Ver- teidigung ihre Berufungsanmeldung nochmals schriftlich (SB150135 Urk. 135). 3.3. Am selben 19. Januar 2015 entschied die Vorinstanz in einem schriftlichen Nachtragsurteil über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (SB150135 Urk. 130). Dieses Urteil wurde den Parteien am 20./21. Januar 2015 zugestellt (SB150135 Urk. 136). Am 19. Februar 2015 wies der vorinstanzliche Vorsitzende ein vom Beschuldigten persönlich gestelltes Begehren um Protokollberichtigung ab (SB150135 Urk. 138; Urk. 140). 3.4. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. Februar 2015 (SB150135 Urk. 144) liess der Beschuldigte seine Verteidigerin am 6. Februar 2015 die Beru- fungserklärung einreichen (SB150135 Urk. 147). Neben den Anträgen zur Sache wurde darin der Beweisantrag gestellt, es sei zu ermitteln, wann Wikileaks die gemäss Anklageschrift von Januar 2008 bis Ende 2008 veröffentlichten Daten er-
- 29 - halten habe, und es seien dazu die damals bei Wikileaks zuständigen Personen, insbesondere AK._____ und AL._____, zu befragen (SB150135 Urk. 147 S. 4/5). 3.5. Am 23. Februar 2015 – und damit ebenfalls fristgerecht – reichte die Staats- anwaltschaft ihre Berufungserklärung ein (SB150135 Urk. 149). Auch darin wur- den nebst den Anträgen zur Sache und einer bereits ausführlichen Begründung Beweisanträge gestellt: So seien sämtliche im Parallelverfahren SB110200 zu- sätzlich erhobenen Akten und insbesondere auch der bereits früher erstellte Schlussbericht (datierend vom 31. Mai 2007) zu den Berufungsakten des Verfah- rens SB150135 zu erheben, und es seien die Steuerakten der Familie AB._____ [Ehepaar A._____ und B._____] für die Jahre 2011 - 2014 beizuziehen (SB150135 Urk. 149 S. 3). 3.6. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den verschiedenen Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (SB150135 Urk. 156). 3.7. Bereits am 30. Januar 2015 hatte die Verteidigerin gegen das Nachtrags- urteil vom 19. Januar 2015 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts erhoben, mit dem Antrag, es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu erhöhen. Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer diese Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung (SB150135 Urk. 158 und 159). 3.8. Am 28. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Abweisung der vom Beschuldigten ge- stellten Beweisanträge zu beantragen (SB150135 Urk. 160). Die Privatklägerin Bank W._____ AG verzichtete auf eine Stellungnahme (SB150135 Urk. 162). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 verzichtete die Verteidigung ihrerseits auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und brachte gegen die Beweisanträge der Staats-
- 30 - anwaltschaft keine Einwände vor (SB150135 Urk. 164). Gleichzeitig liess der Be- schuldigte verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (SB150135 Urk. 166; Urk. 167). 3.9. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft der Beizug der Steuerakten der Familie des Be- schuldigten angeordnet (SB150135 Urk. 168; Urk. 170; Urk. 171/1-4), und am
1. September 2015 wies der Kammerpräsident die Beweisanträge des Beschul- digten ab (SB150135 Urk. 175). Hinsichtlich des Antrags der Staatsanwaltschaft um Beizug der Akten des Parallelverfahrens SB110200 waren die Parteien schon vorher darauf hingewiesen worden, dass sich jene Akten zufolge der dort vom Beschuldigten erhobenen Berufung ohnehin bereits bei der I. Strafkammer befin- den und zur Verfügung stehen (SB150135 Urk. 156). 3.10. In der Folge wurde auf den 23./24. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (SB150135 Urk. 179; vgl. auch Urk. 177/178 und vorstehende Erw. 2.23). 3.11. Am 24. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Akten des bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts hängigen Beschwerde- verfahrens (Strafanzeige von A._____ gegen U._____ von der Bank W._____ AG) beizuziehen (SB150135 Urk. 182). Nachdem dazu den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (SB150135 Urk. 185), wurden diese Akten am 20. Juni 2016 beigezogen (SB150135 Urk. 218/219). 3.12. Am 14. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Bank W._____ AG anzuweisen, im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung die Vereinbarung einzureichen, die seinerzeit zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bezüglich Rückzug von Strafanzeigen/Strafanträgen so- wie Entschädigung des Beschuldigten im eingestellten Untersuchungsverfahren F-1/2008/4213 geschlossen worden war (SB150135 Urk. 212). Auch dazu wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme eingeräumt (SB150135 Urk. 214). Ein Ent- scheid über diesen Editionsantrag konnte vor der Berufungsverhandlung jedoch nicht mehr ergehen.
- 31 - 3.13. Schliesslich waren bereits am 2. Juni 2016 noch die Steuerunterlagen des Beschuldigten zum Jahr 2014 eingefordert worden (SB150135 Urk. 201, 203, 204), die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2015 (SB150135 Urk. 168) noch nicht vorgelegen hatten.
4. Berufungsverhandlung in beiden Verfahren 4.1. Am 23. und 24. Juni 2016 fand für beide Verfahren gemeinsam die ab- schliessende Verhandlung vor Berufungsgericht statt. Es erschienen der Be- schuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ für die von ihm in beiden Verfahren vertretenen Privatkläger sowie die Staatsanwälte Dr. Rolf Jäger (zuständig für das Verfahren SB110200) und Dr. Peter Giger (zuständig für das Verfahren SB150135) (Prot. II S. 62 [SB110200, entspricht dem Verhandlungs- protokoll im Verfahren SB150135]). An dieser Verhandlung wurde zunächst ein von der Verteidigung im Verfahren SB110200 als Vorfrage gestellter Rückwei- sungsantrag abgewiesen (Prot. II S. 68 ff., dazu im Einzelnen später) und sodann in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (s. vorstehend) der Vertreter der Bank W._____ AG aufgefordert, deren Vereinba- rung mit dem Beschuldigten im Hinblick auf den Abschluss des seinerzeitigen Un- tersuchungsverfahrens F-1/2008/4213 einzureichen. Die Vereinbarung wurde dem Gericht übergeben (Prot. II S. 69 ff.; SB110200 Urk. 431). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es seien der Beschuldigte, seine Toch- ter und seine Ehefrau sowie AM._____ aufzufordern, den "deed of trust", die Bankunterlagen sowie sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts zu edieren (Prot. II S. 76). Des Weiteren wurde der Beschuldigte
– im Verfahren SB110200 noch soweit erforderlich – einvernommen (Prot. II S. 75 ff.) und plädierten die Parteien zunächst im Verfahren SB110200. Nach dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die betreffende Parteiverhandlung ge- schlossen (Prot. II S. 84). Anschliessend erfolgten die Parteivorträge im Verfahren SB150135, ab dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft am zweiten Verhandlungs- tag, bei welchem Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger auf sein Ersuchen hin von der Teil- nahme dispensiert worden war (Prot. II S. 84 ff.). Ebenfalls wurde zur Beschwerde der amtlichen Verteidigung bezüglich ihres Honorars plädiert und erfolgte nach
- 32 - dem Schlusswort des Beschuldigten auch hier der Abschluss der Parteiver- handlung (Prot. II S. 106 ff.). Angesichts der umfangreichen Ausführungen aller Beteiligten war eine Eröffnung des Urteils am gleichen Tag nicht möglich und musste dafür – nachdem der Beschuldigte auf einer mündlichen Eröffnung und Erläuterung bestanden hatte – ein separater Termin gefunden werden (Prot. II S. 110). Dies gelang schliesslich mit dem 23. August 2016, nachdem auf diverse Ferienabwesenheiten Rücksicht genommen werden musste (SB110200 Urk. 437). Am 18. Juli und am 19. August 2016 beriet und fällte die Kammer das Urteil (Prot. II S. 112 ff.). In Gegenwart des Beschuldigten, seiner Verteidigerin, des Vertreters der Privatkläger sowie der beiden Staatsanwälte erfolgte am
23. August 2016 die mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 123).
5. Umfang der Berufung SB110200 5.1. Wie schon kurz angetönt, anerkennt der Beschuldigte die Verurteilung we- gen versuchter Nötigung im Sinne der Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____). Bezüglich der weiteren erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche bestreitet er einerseits einzelne Sachverhalte und andererseits die Schweizerische Gerichts- barkeit (SB110200 Urk. 80 S. 3 f., Urk. 145 S. 2 ff.). Sodann wird die Höhe der Strafe angefochten (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 30 f.). Schliesslich wird eine andere Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt und eine höhere Prozessentschädigung verlangt, als die Vorinstanz zugesprochen hat (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 31 f.). 5.2. Die am 11. Mai 2011 namens des Beschuldigten erhobene Anschluss- berufung soll sich gemäss seiner Verteidigerin auf die "Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" beziehen (SB110200 Urk. 92). Nachdem aber der Beschuldigte bereits mit seiner selbständigen Berufung die Sanktion angefochten hat und hiervon nicht nur die Dispositivziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils, sondern zufolge Konnexität aller Strafpunkte auch Dis- positivziffer 4 erfasst ist, hat die Anschlussberufung des Beschuldigten keine selbständige Bedeutung. Zur Höhe der Strafe, deren Vollzugs sowie der Dauer einer allfälligen Probezeit kann bzw. konnte sich die Verteidigung im Rahmen der Beantwortung der Berufung der Staatsanwaltschaft äussern.
- 33 - 5.3. Die Staatsanwaltschaft ficht einzig die Höhe der von der Vorinstanz ausge- fällten Strafe an und möchte den Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 12 Monaten bestraft sehen (SB110200 Urk. 78 S. ff., Urk. 146 S. 1 ff.). Nachdem sich erhebliche Bedenken ergäben, ob sich der Beschuldigte durch die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe auch tatsächlich genügend beeindrucken lasse, recht- fertige es sich, die Probezeit auf drei statt die minimale Dauer von zwei Jahren anzusetzen (SB110200 Urk. 78 S. 5, Urk. 146 S. 10). 5.4. Bei dieser Ausgangslage haben die folgenden Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils als angefochten zu gelten (vgl. dazu Prot. II S. 16 ff., S. 73): Ziff. 1 al. 1: Schuldspruch betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, Anklageziffer III.4), al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer II.3.), al. 3: Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 aBankG (ND 1, Anklageziffer I.2.3), Ziff. 3: Sanktion, Ziff. 4: Vollzug/Probezeit, Ziff. 6: Kostenverlegung, Ziff. 8: Prozessentschädigung. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO) sind: Ziff. 1 al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2), Ziff. 2: Freisprüche (betreffend Drohungen gemäss ND 4, Anklageziffern III.5 und 6 [Bombendrohung via "AD._____" und E-Mail von der Isle of Man], sowie Nötigungsversuch gemäss ND 1, Anklageziffer I.2.1 [E-Mails aus dem In- ternetcafé], Ziff. 5: Kostenfestsetzung,
- 34 - Ziff. 7: Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung. Ebenso nicht angefochten und rechtskräftig geworden ist die Verfügung des Vor- derrichters betreffend die Verwendung der diversen beschlagnahmten Gegen- stände. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivpunkte ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).
6. Umfang der Berufung SB150135 6.1. Die jeweils differenzierten Berufungsanträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 147 S. 2-4 und Urk. 149 S. 2) auf einen kur- zen Nenner gebracht, fechten beide Seiten das vorinstanzliche Urteil in praktisch allen Teilen an, in welchen ihren jeweiligen Anträgen nicht entsprochen worden ist: Der Beschuldigte möchte vollumfänglich freigesprochen werden (betrifft die Dispositivziffern 1, 4 und 5), will die Gegenstände gemäss Dispositivziffer 8 ohne Einschränkungen herausgegeben erhalten, wendet sich gegen die Modalitäten der Herausgabe bestimmter Daten gemäss Dispositivziffer 10 und beantragt schliesslich, es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinzu kommt, dass die amtliche Verteidigerin das Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 anficht und davon auch die entsprechende Kostenfestset- zung gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils vom 12. Januar 2015 betroffen ist. Die Staatsanwaltschaft bezieht ihre Berufung auf alle Freisprüche gemäss Dispositiv- ziffer 2, die Verfahrenseinstellung gemäss Dispositivziffer 3, die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), die Nichtanordnung eines Be- rufsverbots (Dispositivziffer 6) sowie die Nichtauferlegung der Kosten der amtli- chen Verteidigung an den Beschuldigten (Dispositivziffern 12 und 13). 6.2. Bei dieser Ausgangslage bilden einzig die Dispositivziffern 7 und 9 sowie die Abs. 1 und 8 ff. von Dispositivziffer 10 nicht Berufungsgegenstand (vgl. Prot. II S. 73 ff.). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen, was ebenfalls vorzumerken ist.
- 35 -
7. Antrag auf Rückweisung im Verfahren SB110200 7.1. Wie schon kurz angetönt, stellte die Verteidigung an der Berufungsverhand- lung vom 23./24. Juni 2016 (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren SB110200 in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 429 S. 2). 7.2. Die Verteidigung hatte diesen Antrag bereits einmal gleichlautend am
2. Dezember 2013 nach Eingang der ergänzenden Untersuchungsakten und des damit verbundenen Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft gestellt (SB110200 Urk. 261). Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. März 2014 wies die Kammer diesen Antrag indessen ab (SB110200 Urk. 320 S. 10-28). Nachdem sich in diesem Zusammenhang weder an den massgeblichen tatsächlichen Um- ständen noch an der Rechtsauffassung der Kammer etwas geändert hat, ist voll- umfänglich auf die damaligen Erwägungen zu verweisen und dem Antrag der Ver- teidigung auch heute nicht Folge zu geben. 7.3. Auf einen ganz kurzen Nenner gebracht, gebricht es der Argumentation der Verteidigung an Folgendem: 7.3.1. Zum einen ist es zwar richtig, dass das Bundesgericht der Auffassung ist, es könne nur ganz ausnahmsweise eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung erfolgen, weil es Aufgabe des Gerichts sei, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vor- verfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Weder in diesem Entscheid noch im von der Verteidigung zitierten Urteil 6B_304/2011 [recte: 1B_304/2011] vom 26. Juli 2011 hat sich das Bundesgericht aber zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 2 StPO geäussert, wie die Verteidigung behauptet und welcher angeblich eng zu fassen sei (SB110200 Urk. 429 S. 12). Gegenteils hat das Bundesgericht im Urteil 1B_304/2011 keine Zweifel daran gelassen, dass es eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung auch noch im Hauptverfahren als zuläs- sig erachtet. Vielmehr hat das Bundesgericht den sachlichen Anwendungsbereich
- 36 - von Art. 329 Abs. 2 StPO eingeschränkt und dazu in jenem Fall ausgeführt (E. 3.2.3 aus Pra 2012 Nr. 54): Es scheint tatsächlich notwendig, von den Schlussfolgerungen des bereits in einem anderen, den Beschwerdegegner betreffenden Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens Kenntnis zu erhalten, um über den Sachverhalt zu ent- scheiden, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Da die Einholung eines solchen Gutachtens ein relativ bedeutender Vorgang ist, obliegt sie in erster Linie der Staatsanwaltschaft. […] Darüber hinaus hindert das Fehlen dieses we- sentlichen Beweismittels tatsächlich daran, die Sache materiell zu beurteilen, so dass das Gericht aus gutem Grund entschieden hat, diese im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage zurückzuwei- sen. Das bedarf keiner Ergänzung. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom
10. März 2014 dargelegt hat, waren diese Voraussetzungen auch vorliegend ge- geben. 7.3.2. Dass der Verweis in Art. 379 StPO nicht auch Art. 329 Abs. 2 StPO um- fassen soll (SB110200 Urk. 429 S. 14 ff.), trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu (SB110200 Urk. 320 S. 18/19). 7.3.3. Und wenn die Verteidigung schliesslich das "double instance"-Prinzip dadurch verletzt sieht, dass eine "eigentliche Nachuntersuchung" angeordnet worden sei (SB110200 Urk. 429 S. 6), ist dem mit der Staatsanwaltschaft entge- gen zu halten, dass es letztlich um nicht mehr als eine Beweisvertiefung in dem Sinne ging, als bereits vorhandene Beweismittel "genauer angeschaut" worden sind (Prot. II S. 68/69). Effektiv erfolgten nach der ergänzenden Beweiserhebung nur ganz marginale Anpassungen der Anklageschrift und änderte sich am dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt überhaupt nichts (so schon im Be- schluss vom 10. März 2014 S. 22 ff.). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte nun zweitinstanzlich mit einem anderen Anklagefun- dament als bereits in der ersten Instanz konfrontiert sähe. Dass die ergänzenden Beweiserhebungen ihren Niederschlag in 18 Bundesordnern gefunden haben, liegt einzig am grossen Umfang der zu analysierenden Daten.
- 37 - 7.3.4. Am Ganzen ändert schliesslich nichts, dass der von der Verteidigung mit der Ausarbeitung eines privaten Rechtsgutachtens beauftragte Prof. Dr. AN._____ die Auffassung der Verteidigung stützt (SB110200 Urk. 430).
8. Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit 8.1. Die Verteidigung hält auch berufungsweise in beiden Verfahren daran fest, es fehle an den Voraussetzungen der schweizerischen Gerichtsbarkeit für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen, weil es sich bei Art. 47 BankG um ein Tätigkeitsdelikt handle, dem es – nachdem alle anklagege- mässen Tathandlungen im Ausland stattgefunden hätten – an einem zuständig- keitsbegründenden Erfolgsort in der Schweiz fehle (SB110200 Urk. 434 S. 23 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 11 ff.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem im Wesentlichen entgegen, dass nach der Argumentation der Verteidigung der Tatbestand des Bankgeheimnisses seines Inhalts im Kern völlig entleert würde. Wenn es möglich wäre, "einfach über die Grenze zu gehen und in Waldshut das zu Protokoll zu geben, was man gesehen hat, hätte die Schweiz seit 50 Jahren kein Bankgeheimnis mehr" (SB150135 Prot. I S. 28; SB150135 Urk. 235). 8.3. Die Vorinstanz im Verfahren SB110200 hat dazu ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Kenntnisnahme von geheimen Daten als Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu qualifizieren sei, da nach der Rechtsprechung als Er- folgsorte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch jene Orte gälten, an denen ge- schützte Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Kenntnisnahme der ge- heimen Daten in der Schweiz durch die Empfänger der Daten-CD erscheine so als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB110200 Urk. 77 S. 27). 8.4. Im Verfahren SB150135 bejahte die Vorinstanz die schweizerische Ge- richtsbarkeit und mithin die Anwendbarkeit des StGB im Zusammenhang mit dem in der Anklageschrift unter "AJ'._____ 2008" (für "Wikileaks 2008", Anklageschrift "Sachverhalt Teil 1") zusammengefassten Sachverhalt mit ähnlicher Argumenta-
- 38 - tion. Sie erwog insbesondere, es liege ein Taterfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, da es sich bei Wikileaks um eine Website handle und die publizierten geheimen Daten deshalb (auch) in der Schweiz zur Kenntnis genommen worden seien. Zwar werde nicht verkannt, dass die Annahme eines Erfolgseintritts allein aufgrund der Möglichkeit der Wahrnehmung zu einer extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führe und in der Lehre teilweise abgelehnt werde. Das Bundesgericht habe aber etwa in BGE 133 IV 171 ff., 177 erwogen, es sei zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grund- sätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizeri- sche Zuständigkeit zu bejahen. Vorliegend komme nun hinzu, dass ein betroffe- ner Bankkunde Schweizer sei, die Bank W._____ AG mit Sitz in GP._____ eine Schweizer Bank sei und dass die Kenntnisnahme der geheimen Bankdaten unter anderem in der Schweiz zweifelsohne innerhalb der Vorstellungen des Beschul- digten gelegen habe. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts habe in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2011 entschieden, dass angesichts dessen die Kenntnisnahme der geheimen Daten in der Schweiz eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erschei- ne und damit als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei (SB150135 Urk. 146 S. 14-16). 8.5. Die Verteidigung zitiert zur Bekräftigung ihrer Auffassung im Berufungs- verfahren verschiedene Lehrmeinungen; anstelle Vieler sei hier etwa jene von Schwarz aufgeführt (Geheimnisschutz- und Spionagestrafrecht, in: Ackermann/ Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 19 N 112): "Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als dort begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Der Erfolgsort kann nach herrschender Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Er- folgsdelikten ein Anknüpfungspunkt sein. Nimmt man dies als Grundlage, so wird eine Bankgeheimnisverletzung, die kein Erfolgsdelikt darstellt, nur dort begangen, wo der Täter den Verrat begeht, nicht aber dort, wo sich der Verrat auswirkt, was beim Verrat von Informationen, die in der Schweiz liegen, in der Schweiz wäre. (…) Aufgrund des heutigen Verständnisses von Art. 8 Abs. 1 StGB ist davon auszuge- hen, dass eine Bankgeheimnisverletzung, die ein Angestellter der Bank im Ausland begeht, indem er dort Dritten bankgeheimnisgeschützte Informationen übermittelt, als nur im Ausland begangen betrachtet werden muss; er gibt keinen Raum dafür, diese Tat als auch in der Schweiz begangen zu qualifizieren. Es liegt somit bei ei-
- 39 - ner im Ausland begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses kein Vergehen im Inland im Sinne von Art. 3 StGB vor." Ähnliche Zitate hat die Verteidigung Kommentaren zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel entnommen (SB110200 Urk. 434 S. 24 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 13 ff.) 8.6. Die Verteidigung zitiert Schwarz richtig. Auch dieser Autor bezeichnet die Folgen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung dann allerdings als "offensicht- lich nicht befriedigend", weil sie dazu führe, dass die Strafandrohung von Art. 47 BankG und damit das Bankgeheimnis als Ganzes sehr einfach umgangen werden könne. Schwarz ist der Ansicht, dass diese Situation nur durch einen gesetzgebe- rischen Entscheid oder durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Ubiquitätsprinzip bereinigt werden könne (a.a.O. N 113). 8.7. Die angesprochene Rechtsprechung ist näher zu beleuchten: 8.7.1. Ursprünglich ging das Bundesgericht von einem weiten Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB aus. Erfolg war danach der Schaden, um des- sentwillen eine bestimmte Handlung unter Strafe gestellt ist. Ein solcher Schaden trete nicht nur bei den Erfolgsdelikten im technischen Sinne ein, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten; ein Unterschied bestehe nur insofern, als der Erfolg sich bei den ersteren von der Handlung abhebe, bei der letzteren aber als notwendige Wirkung in der Handlung eingeschlossen sei (BGE 91 IV 228). Diese Rechtsprechung wurde dann im Sinne der Kritik von Schultz geändert. Danach konnte von einem "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB nur noch dann ge- sprochen werden, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt handelte. Entsprechend be- stätigte das Bundesgericht im BGE 105 IV 326 den Freispruch vom Vorwurf der Bigamie eines Schweizers, der in Kamerun eine Kamerunerin geheiratet hatte, obwohl er in der Schweiz noch mit einer Schweizerin verheiratet war und die Scheidungsklage erst später einleitete. Als schlichtes Tätigkeitsdelikt könne der Tatbestand der Bigamie keinen "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB haben. Und nachdem Bigamie in Kamerun nicht unter Strafe stehe, könne der Beschul- digte nicht in der Schweiz verurteilt werden. Das Bundesgericht kritisierte in die- sem Entscheid seine bisherige Praxis dahingehend, als diese (d.h. das Verständ-
- 40 - nis des Erfolgs als Verletzung des geschützten Rechtsguts) zu einer nicht akzep- tierbaren Erweiterung der schweizerischen Gerichtsbarkeit führen würde, davon abgesehen, dass in letzter Konsequenz auch die Bestimmungen über die Straf- barkeit am Begehungsort (vgl. Art. 6 und 7 StGB) hinfällig wären, weil ein derart weit verstandener "Erfolg" in der Schweiz bei einer tatbestandsmässigen Hand- lung eigentlich immer gegeben sei, auch wenn diese im Ausland begangen wird (BGE 105 IV 326 E. 3.e/f). Diese strikte Linie bestätigte das Bundesgericht in BGE 109 IV 1 E. 3.b. Aus BGE 125 IV 177 E. 2.b geht sodann hervor, dass es in Fortführung dieser Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom
24. Dezember 1998 die schweizerische Gerichtsbarkeit auch im Falle einer im Ausland gedruckten und herausgegebenen Zeitung, die ehrverletzende Äusse- rungen enthielt, verneinte, obwohl die Zeitung auch in der Schweiz verbreitet und die ehrverletzende Äusserung hier zur Kenntnis genommen worden war. Im BGE 125 IV 177 E. 3 bejahte das oberste Gericht dann allerdings die Zu- ständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Falles, als ein Beschuldigter ein ehrverletzendes Schreiben zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus Deutschland zielgerichtet, direkt und individuell an mindestens zwei Personen in der Schweiz persönlich adressiert hatte. Das Bun- desgericht war der Ansicht, dass hier die Kenntnisnahme der Äusserung eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Ge- richtsbarkeit erscheine und als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren sei. Bereits im BGE 124 IV 241 hatte sich das Bundesgericht von seinem strikt technisch verstandenen Erfolgsbegriff zu Art. 8 Abs. 1 StGB ein erstes Mal wieder distanziert: Dort bejahte es die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Vorwurfs einer im Ausland begangenen Veruntreuung (ei- nes Tätigkeitsdelikts), mit der Begründung, dass der als unmittelbare Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen deliktischen Handlung entstandene Ver- mögensschaden auf einem Konto der Geschädigten in der Schweiz eingetreten sei, wobei es sich bei der Geschädigten überdies um eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz handle. Das erscheine als genügender Anknüpfungspunkt als "Er- folg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB, mit welchem der Beschuldigte auch habe rechnen müssen (BGE 124 IV 241 E. 4.d). Im Sinne dieser Rechtsprechung be-
- 41 - jahte das Bundesgericht dann schliesslich im BGE 141 IV 336 E. 1.2 die schwei- zerische Gerichtsbarkeit für einen Beschuldigten, der in Frankreich eine schwei- zerische Autobahnvignette verfälscht hatte (Art. 245 StGB: Fälschung amtlicher Wertzeichen; Tätigkeitsdelikt). Das Bundesgericht sah hier den genügenden An- knüpfungspunkt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte darin, dass der Beschuldigte den Vorsatz hatte, die verfälschte Vignette in der Schweiz als echt zu gebrauchen, und dass dieser Gebrauch als direkte Folge der Ver- fälschungshandlungen erscheine. 8.7.2. Aus alledem erhellt, dass die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung
– auf welche die Verteidigung im Übrigen nicht eingeht (SB110200 Urk. 434 S. 29; SB150135 Urk. 233 S. 18) – nicht so ist, wie dies die Verteidigung unter Berufung auf bestimmte Lehrmeinungen behauptet. Dass bei schlichten Tätig- keitsdelikten per sei kein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vorliege, wurde zwar vom Bundesgericht vorübergehend einmal so vertreten und mag noch heute die Meinung von Schwarz und anderen Autoren sein. Mittlerweile ist die Rechtsprechung jedoch differenzierter und fragt in jedem Einzelfall unter Berück- sichtigung aller konkreten Umstände danach, ob ausreichende Anknüpfungspunk- te bestehen, welche die Anwendung des schweizerischen Rechts rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf einen technischen Erfolgsbegriff an. 8.8. Vorliegend lautet der Anklagevorwurf gemäss "Sachverhalt Teil 1: AJ'._____ 2008" im Verfahren SB150135 kurz zusammengefasst, dass der Beschuldigte Ende 2007/anfangs 2008 von Mauritius aus über die Internet-Plattform Wikileaks dem Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG publiziert habe, im Bestreben, so der Bank und deren Kunden maximalen Schaden zuzufügen. Damit habe er gegen Art. 47 BankG verstossen. 8.8.1. Nach überwiegender Auffassung ist Art. 47 BankG ein schlichtes Tätig- keitsdelikt und damit nicht auf einen Erfolg im technischen Sinne ausgerichtet. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen zeitigten nach der Darstellung in der Anklageschrift – und hierauf kommt es in diesem Zusam- menhang alleine an – aber sehr wohl einen unmittelbaren, "untechnischen" Erfolg in der Schweiz: einerseits offensichtlich bei der hierzulande domizilierten
- 42 - Bank W._____ AG und sodann auch bei einem betroffenen Schweizer Bankkun- den. Gemäss Anklageschrift wollte der Beschuldigte durch die Veröffentlichung der geheimen Daten genau diese Schäden (unter anderem) in der Schweiz her- beiführen. Wen anderer als die Bank W._____ AG der Beschuldigte bankenseitig hätte schädigen wollen, wäre denn auch nicht ersichtlich. Der so verstandene "Er- folg" des zur Anklage gebrachten Verhaltens des Beschuldigten entsprach somit direkt dessen Vorstellungen. Und dass es – im Sinne der Erwägungen der Vo- rinstanz – "innerhalb der Vorstellungen des Beschuldigten lag", dass die auf Wi- kileaks publizierten Daten auch in der Schweiz zur Kenntnis genommen werden (SB150135 Urk. 146 S. 16), erfordert keine weitergehenden Erläuterungen. Die Sachlage ist damit durchaus zu vergleichen mit denjenigen, die den BGE 124 IV 241 (Veruntreuung im Ausland zu Lasten eines Schweizer Kontos einer in der Schweiz domizilierten Geschädigten), BGE 125 IV 177 (Versand ehrverletzender Briefe über einen in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus dem Ausland in die Schweiz) und BGE 141 IV 336 (Verfälschung einer schweizerischen Auto- bahnvignette im Ausland) zugrunde lagen. So sich denn der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, kannte der Beschuldigte all die massgeblichen Umstände und kann er nicht in guten Treuen geltend ma- chen, nicht mit der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit gerechnet zu haben. 8.8.2. In Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung ist damit die schweizerische Gerichtsbarkeit für den Anklagekomplex "AJ'._____ 2008" gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB zu bejahen (SB150135 Urk. 146 S. 16). Eine Prüfung der Voraussetzun- gen von Art. 7 StGB kann damit unterbleiben. 8.9. Vor diesem Hintergrund kann die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für die Vorwürfe der Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisverletzung im Verfahren SB110200 nicht ernsthaft verneint werden: Zwar erfolgte der Versand der Schrei- ben bzw. CD aus dem Ausland (so auch die Verteidigung in SB110200 Urk. 434 S. 30), aber durchwegs direkt an Empfänger in der Schweiz. Damit liegt ein noch deutlicheres Anknüpfungskriterium vor und entspricht die Ausgangslage vom Ge- halt her BGE 125 IV 177.
- 43 - 8.10. Die Vorinstanz sprach sodann den Beschuldigten hinsichtlich des Anklage- vorwurfs in Ziff. 11 des 1. Teils im Verfahren SB150135 (Anklageschrift S. 24/25: "Steinbrück 2009/2010") frei, weil betreffend den in Mauritius abgeschickten und an den Finanzminister in Deutschland adressierten Brief (Anklageschrift SB150135 Rz. 65 und 66) es "doch sehr fraglich" erscheine, ob ein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz gegeben sei. Der einzige Bezug zur Schweiz bestehe hier darin, dass sich die angebotenen Daten auf Kunden einer Schweizer Bank beziehen sollen. Da die Anklage diesbezüglich im Unterschied zum Komplex "AJ'._____ 2008" nicht behaupte, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG habe Schaden zufügen wollen, sei ein Erfolgsort in der Schweiz ei- gentlich nicht auszumachen. Letztlich könne diese Frage aber offen gelassen werden, da der Beschuldigte vom betreffenden Anklagevorwurf ohnehin aus rechtlichen Gründen freizusprechen sei. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre späteren Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17, mit Verweis auf S. 104 ff.). Zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Buch "AP._____" (SB150135 Anklage- schrift Rz. 67) verneint die Vorinstanz die schweizerische Gerichtsbarkeit dann aber ausdrücklich: Nachdem die Anklage nicht behaupte, dass der Beschuldigte Daten einer Schweizer Bank angeboten habe, fehle es an einem Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Da die Verletzung des Bankgeheimnisses in Deutschland nicht strafrechtlich sanktioniert werde, fehle es an der von Art. 6 f. StGB vorausgesetzten beidseitigen Strafbarkeit, weshalb auch diese Bestimmun- gen nicht zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts führten. Selbst wenn aber die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben wäre, müsste der Be- schuldigte – so die Vorinstanz abschliessend – auch in diesem Punkt darum frei- gesprochen werden, weil der Beschuldigte hier gleichermassen die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17/18). 8.10.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Schlüsse berufungsweise. Sie ist der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung zum Erfolgsbegriff im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch in diesem Zusammenhang ein genügend enger Bezug
- 44 - zur Schweiz gegeben sei. Der Beschuldigte habe mit seiner beabsichtigten Offen- legung gegenüber dem deutschen Staat darauf abgezielt, in Deutschland an- sässige Personen "vom Zuschnitt eines AQ._____ oder AR._____ mit Konten in GP._____ und deren Trust-Strukturen, welche die Assets bekanntlich in GP._____ deponieren" zu verraten. Die geschützten Interessen und der beab- sichtigte Schaden sei damit ohne Zweifel auch dort gelegen, wo die finanziellen Werte und die streitgegenständlichen Geschäftsbeziehungen letztlich geankert hätten, nämlich in GP._____. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationa- len Verhältnis grundsätzlich geboten sei, selbst in Fällen ohne engen Bezug der Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 ff., 177), vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass "in casu der Bezug zur Schweiz enger nicht sein könnte" (SB150135 Urk. 149 S. 9; Urk. 237 S. 18/19). 8.10.2. Die Verteidigung teilt die Auffassung der Vorinstanz: weder sei Schweizer Recht anwendbar noch habe – eventualiter – der Beschuldigte einen strafbaren Versuch begangen (SB150135 Urk. 124 S. 31-33; Prot. II S. 100, 102). 8.10.3. Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie beim Brief an Peer Steinbrück hinsichtlich der Frage des Geltungsbereichs des schweizerischen StGB (Art. 3 ff. StGB) keinen entscheidenden Unterschied zur Konstellation im Anklagepunkt "AJ'._____ 2008" sieht: Nach Meinung der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte im Sinne der Rz. 65/66 der Anklageschrift versucht, dem deut- schen Finanzminister geheime Daten von Kunden der Bank W._____ AG zu übergeben. Damit hätte zwar der Verrat nicht in der Schweiz stattgefunden, doch wäre der Schaden der Bankgeheimnisverletzung offensichtlich in der Schweiz eingetreten, nachdem Daten einer in der Schweiz domizilierten schweizerischen Bank zur Diskussion stehen. Wenn die Vorinstanz als entscheidendes Element ansieht, dass die Anklage nicht behaupte, es habe der Beschuldigte der Bank W._____ AG Schaden zufügen wollen (SB150135 Urk. 146 S. 16), so kann das nicht ausschlaggebend sein, nachdem vom Tatbestand von Art. 47 BankG ein Schaden gar nicht verlangt ist: Strafbar ist das blosse Offenbaren, und zwar grundsätzlich einmal unabhängig von den Motiven und Auswirkungen dieser Tat-
- 45 - handlung. Dass aber der durch eine Bankgeheimnisverletzung verursachte Scha- den im Sinne eines "untechnischen Erfolgs" in der Schweiz – eben bei der Bank W._____ AG – eingetreten wäre, wenn denn der Beschuldigte deren Daten an Peer Steinbrück herausgegeben hätte, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Das muss als ausreichender Ort des "Erfolgs" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB gelten. Es liegt damit wieder eine ähnliche Situation wie in den vorstehend zitier- ten Fällen "Veruntreuung" und "Vignette" vor (BGE 124 IV 241 und BGE 141 IV 336). Nachdem Daten der Bank W._____ AG zur Diskussion stehen, konnte der "Erfolg" gar nirgends anders als in der Schweiz eintreten und war das dem Be- schuldigten auch bewusst. Nur ergänzend ist schliesslich die bereits angespro- chene Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuführen, wonach zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis bei Zuständigkeitsfra- gen eher grosszügig zu entscheiden ist (kürzlich wieder bestätigt in BGE 141 IV 205 E. 5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz unterfällt daher der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift Rz. 65 und 66 der schweizerischen Gerichtsbar- keit. Ob sich der Beschuldigte durch den Brief an Peer Steinbrück auch anklage- gemäss schuldig gemacht hat, ist dagegen eine materielle Frage, die weiter hin- ten zu beantworten ist. 8.10.4. Vollumfänglich der Vorinstanz zu folgen ist dann aber in Bezug auf den Aufruf des Beschuldigten in seinem Buch "AP._____" (SB150135 Anklageschrift Rz. 67): Hier fehlt es an einem genügend konkreten "Erfolgsort" in der Schweiz und mithin einem ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Auch die Anklage gibt nichts Weiteres als den Wortlaut im Buch wieder, wonach der Beschuldigte den deutschen Behörden "Daten und Fakten zur Be- kämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle. Die Anklage behauptet nicht einmal, es sei um Daten schweizerischer Institute oder gar konkret der Bank W._____ AG gegangen, und Solches ergäbe sich auch nicht aus der zitierten Passage aus dem Buch – im Gegensatz zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Brief an Peer Steinbrück, wo der Beschuldigte die Bank W._____ mehrfach erwähnt (SB150135 ÜB 120001). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend
- 46 - SB150135 Anklageschrift Rz. 67 ("Steinbrück 2009/2010, AP._____") hat es da- mit beim schon vorinstanzlich erkannten Freispruch zu bleiben (SB150135 Urk. 146 S. 17). 8.11. Der Vorinstanz weiter zu folgen ist insoweit, als sie die schweizerische Ge- richtsbarkeit hinsichtlich Ziff. 12 des ersten Teils der Anklageschrift im Verfahren SB150135 (Rz. 68 ff.) bejaht ("Wikileaks 2011"). Es gilt hier – mutatis mutandis – das vorstehend Ausgeführte. Sollte der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift Kundendaten der Bank W._____ AG Wikileaks bzw. dessen Exponenten überge- ben haben, liegen ausreichende Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, um die Anwendbarkeit des StGB zu begründen – zumal der Beschul- digte überdies damals seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (SB150135 Urk. 146 S. 18). 8.12. Die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat schliesslich die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für den "Sachverhalt Teil 2, Merkel 2007" (Anklageschrift S. 28 ff.) als gegeben erachtet, und zwar hinsichtlich des Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer gefälschten Urkunde). Auf die – vom Beschuldigten im Übrigen zugegebene (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; Urk. 124 S. 42; Urk. 233 S. 42) – Fälschung als Solche des angeblichen Briefs der Bank W._____ AG an Angela Merkel sei das schweizerische StGB zwar nicht anwend- bar, weil der Beschuldigte mit der Fälschung auf Mauritius ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt begangen habe, was im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 97 IV 205 ff., 209 f.) die Anwendung schweizerischen Rechts aus- schliesse. Wenn ein Täter die von ihm selbst gefälschte Urkunde aber auch ge- brauche, dürfe er nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifi- kats bestraft werden. Der Gebrauch der gefälschten Urkunde sei für den Urkun- denfälscher jedoch nur dann mitbestrafte Nachtat, wenn er für die Urkundenfäl- schung zur Rechenschaft gezogen werden könne. Bleibe dieser für die Fälschung straflos, z.B. weil er die Tat im Ausland begangen hat, sei der Gebrauch der fal- schen Urkunde strafbar (BGE 96 IV 155 ff., 167, m.w.H.). Betreffend den Ge- brauch der gefälschten Urkunde sah die Vorinstanz dann die schweizerische Ge- richtsbarkeit im Sinne ihrer bisherigen Erwägungen zu Art. 8 Abs. 1 StGB als ge-
- 47 - geben an, nachdem der Beschuldigte mit der Publikation des Schreibens auf Wi- kileaks der in der Schweiz domizilierten Bank W._____ AG Schaden zugefügt ha- be. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wäre: Der Gebrauch einer falschen Ur- kunde sei auch in der Republik Mauritius strafbar, der Beschuldigte befinde sich in der Schweiz und die Tat lasse nach schweizerischem Recht die Auslieferung zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c StGB; SB150135 Urk. 146 S. 18-20). 8.12.1. Die Verteidigung hält dem berufungsweise wiederum ihre Ausführungen zur Zuständigkeit bei Tätigkeitsdelikten entgegen. Sowohl in Bezug auf die Fäl- schungshandlung als auch auf den Gebrauch liege der Begehungsort auf Mauritius, was die schweizerische Gerichtsbarkeit ausschliesse. Sodann sei auch gestützt auf Art. 7 StGB die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts nicht gegeben: Insbesondere genüge der von der Vorinstanz angegebene Internet-Link nicht zum Nachweis der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens nach ausländi- schem Recht (SB150135 Urk. 233 S. 44 ff.; Prot. II S. 102). 8.12.2. Art. 251 StGB ist auf den dem Beschuldigten unter "Merkel 2007" vor- geworfenen Sachverhalt klarerweise anwendbar: Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 19/20). Der von der Vorinstanz über die Website "www.wipo.int" gefundene "Criminal Code" von Mauritius ist auch über die offizielle Website des Landes ab- rufbar (http://….BD.'_____/English/….pdf). Aus dessen Art. 108 und 109 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gebrauch einer gefälschten Urkunde in Form des vor- liegenden, total gefälschten angeblichen Schreibens der Bank W._____ AG an Angela Merkel – ein "commercial or bank writing" ist gar ausdrücklich in Art. 108 Abs. 1 erwähnt – strafbar ist. Das kann auch ohne von der Verteidigerin zumin- dest implizit geforderte weitere Abklärungen festgestellt werden. Sodann ist auch zutreffend, dass auf die vom Beschuldigten alleinige Fäl- schungshandlung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit des schwei- zerischen Rechts nicht in Frage kommt: Das blosse Fälschen einer Urkunde ist
– im Gegensatz zu deren Gebrauch – ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dem im Falle einer Begehung im Ausland ein "Erfolgsort" im Sinne eines Anknüpfungs-
- 48 - punktes gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB fehlt (BGE 97 IV 205 E. 2; 105 IV 326 E. 3c). Zu ergänzen bleibt aber, dass über die Vorinstanz hinaus auch hinsichtlich der Fälschungshandlung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wä- ren: Das ergibt sich gleichermassen aus Art. 108 ff. des Criminal Codes von Mauritius, also genau dort, wo die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit dem Gebrauch einer falschen Urkunde nachgeschlagen hat (vgl. die vorstehend wie- dergegebene Webadresse). Alle im vorliegenden Zusammenhang in Frage kom- menden Fälschungshandlungen und der Gebrauch von gefälschten Dokumenten sind dort mit "penal servitude" (Zuchthausstrafe) bedroht, deren Mindestdauer gemäss Art. 11 des Criminal Codes 3 Jahre beträgt (a.a.O.). Die Tat ist damit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB auch am Begehungsort strafbar und liesse die Auslieferung zu (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). 8.12.3. Es bleibt damit an dieser Stelle die Feststellung, dass hinsichtlich des An- klagevorwurfs "Merkel 2007" vollumfänglich das schweizerische Recht zur An- wendung kommt. 8.13. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit Ausnahme des Punkts "Steinbrück 2009/2010, AP._____" für alle Sachverhalte, wie sie von den Staats- anwaltschaften zur Anklage gebracht worden sind, die schweizerische Gerichts- barkeit gegeben ist. Ob dann das schweizerische Recht allenfalls doch nicht an- wendbar sein könnte, weil einzelne oder mehrere Voraussetzungen des konkre- ten Tatbestands nicht gegeben sind, ist eine materielle Frage, die nicht im Rah- men der Zuständigkeitsprüfung, sondern bei der Subsumtion der Handlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand, dessen Erfüllung die Staatsanwaltschaft be- hauptet, beantwortet werden soll. Ergibt sich dann, dass das Schweizerische Recht nicht anwendbar ist, hat ein Freispruch zu ergehen.
9. Prozessuales; Weiteres (SB150135) Den vorinstanzlichen Erwägungen unter den Titeln "Untersuchungshaft" (SB150135 Urk. 146 S. 20 ff.), "(Haus)Durchsuchung, (Ent)Siegelung, Beschlag- nahme" (SB150135 Urk. 146 S. 22 ff.), "Verteidigung, Privatklägerschaft" (SB150135 Urk. 146 S. 24/25), "(Weitere) Beschwerdeverfahren, Ausstands-
- 49 - verfahren" (SB150135 Urk. 146 S. 25 ff.) und "Prozessuale Anträge" (SB150135 Urk. 146 S. 28 ff.) ist nichts beizufügen bzw. es kann – soweit im Berufungs- verfahren überhaupt noch von Relevanz – darauf verwiesen werden.
10. Sachverhalt, Allgemeines 10.1. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzli- chen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes- gemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). 10.2. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 10.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass er mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last
- 50 - gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann allerdings nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 Rz. 12, und BGE 124 IV 86 E. 2a mit Verweis). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewiss- heit davon überzeugt zu sein. 10.4. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiese- nen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indi- zienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es
- 51 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4., zuletzt auch Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2). 10.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (vgl. dazu ausführlich BGE 129 I 49 E.5).
11. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____) Wie gesehen anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2 und mithin, sich durch den Versand der dort genannten zwei E-Mails der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Schuldspruch der Vor- instanz ist in Rechtskraft erwachsen und bildet daher nur im Zusammenhang mit der Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens.
12. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer II.3 (Drohung durch Zusendung von Telefaxen an T._____) 12.1. Weiter hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. II.3 als er- stellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 8-14). Der Beschuldigte bestreitet dem- gegenüber auch im Berufungsverfahren, T._____ am 7. und 10. Juni 2005 drei Telefaxe mit drohendem Inhalt zugesandt zu haben, um diesen zum Verlassen der Schweiz oder zur Kooperation zu bewegen (vgl. SB110200 Urk. 3/3 S. 1 ff.;
- 52 - Urk. 3/4/1 S. 14; Urk. 61 S. 1 und 62 S. 4, Urk. 64 S. 26 ff.; Urk. 141 S. 29 ff.; Urk. 145 S. 19 ff.; Urk. 434 S. 53 ff.). 12.2. Der Vorderrichter begründet sein Urteil zusammengefasst folgendermassen: Die Tatsache, dass die Standorte der Publiphone, von welchen aus die Telefaxe geschickt wurden, auf dem Arbeitsweg bzw. im Nachbarort des Wohnortes des Beschuldigten liegen, sei als Indiz für dessen Täterschaft zu werten. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten müssten dessen Aussagen als unglaubhaft gewürdigt werden. Es sei zudem aufgrund der aufgefundenen Daten auf den Da- tenträgern des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Faxzuschriften verfasst habe. In dem vom Beschuldigten verfassten "Insider- Report" werde auf die angeblich fragwürdigen Geschäftspraktiken von T._____ hingewiesen. Die betreffende Textpassage illustriere, dass der Beschuldigte of- fensichtlich einen Groll gegen diesen gehegt habe. Im Übrigen füge sich auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Internet mittels Eingabe des Suchbegriffs "T._____" gezielt nach Informationen über den Privatkläger gesucht habe, nahtlos in den von der Anklagebehörde beschriebenen Sachverhalt ein (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.). 12.3. Ein direkter Nachweis dafür, dass der Beschuldigte die zur Diskussion ste- henden Telefaxe verfasst und versandt hat, liegt allerdings nicht vor. Der namens des Geschädigten am 14. Juni 2005 deponierte Strafantrag richtete sich noch ausdrücklich gegen Unbekannt (SB110200 Urk. 1/1.1). Erst im Verlaufe der
– auch auf den Vorwurf weiterer strafbarer Handlungen gerichteten – Unter- suchung kristallisierte sich der Verdacht heraus, dass es sich beim Absender um den Beschuldigten gehandelt haben könnte (vgl. dazu den polizeilichen Unter- suchungsbericht vom 6. Juni 2007 SB110200 Urk. 1/1, insb. S. 20/21). Unter an- derem äusserte auch T._____ selbst in seiner polizeilichen Befragung vom
30. August 2005 eine solche Vermutung (SB110200 Urk. 3.1 S. 6) und wiederhol- te dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2008 (SB110200 Urk. 4.0 S. 4, 6). Er betonte aber, dass er anfänglich keine Ahnung über die seines Erachtens gegebene Täterschaft gehabt habe (a.a.O. S. 4, 5, 6).
- 53 - 12.4. Nun ist es tatsächlich so, dass sehr Vieles auf eine Täterschaft des Be- schuldigten hindeutet: 12.4.1. Die Absendeorte (öffentliche Telefonkabinen beim Bahnhof GP._____ resp. beim Bahnhof AA._____, SB110200 Urk. 1 S. 2 f. und S. 11) liegen auf dem damaligen Arbeitsweg des Beschuldigten – jedenfalls auf einem möglichen Ar- beitsweg (Wohnort … [Adresse], Arbeitsort AV._____ Investments SA, ...[Adresse] [vgl. SB110200 ND 1 Urk. 2/14.9 und 2/19.7]). Zwar stimmt – mit der Verteidigerin (SB110200 Urk. 145 S. 22) –, dass AW._____ [Ortschaft] geogra- phisch näher bei GP._____ liegt als AA._____. Deshalb liegt aber AA._____ nicht "ganz sicher nicht auf dem Arbeitsweg des Beschuldigten" (a.a.O.): Vielmehr führt zu bestimmten Tageszeiten die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von AW._____ nach GP._____ sehr wohl über AA._____ (vgl. www.sbb.ch). Zudem ist AA._____ der Hauptort und grösste Ortsteil der Gemeinde AW._____, und es liegen die beiden Ortsteile unmittelbar nebeneinander, sodass für den Beschuldig- ten – wäre er denn der Täter – sogar ein bewusster "Umweg" über AA._____ mit geringstem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen wäre, wenn er sich nicht für ir- gendwelche Kommissionen ohnehin in den Gemeindehauptort hat begeben müs- sen. Allein: Sowohl der Bahnhof GP._____ als auch der Bahnhof AA._____ sind sehr gut frequentierte Pendlerbahnhöfe, und es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Dritter die drei Telefaxe verfasst und allenfalls gar die Aufgabeorte bewusst derart gewählt hat, dass sie auf den Beschuldigten hin- deuten. Für sich alleine betrachtet kann aus den Aufgabeorten jedenfalls nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. 12.4.2. Dem Beschuldigten waren die Geschäfts- und Privatadressen von T._____ bekannt (SB110200 Urk. 1 S. 20). Angesichts der Kontakte des Beschuldigten mit dem Privatkläger erstaunt das hingegen nicht. Die beiden kannten sich von ihren Tätigkeiten auf den Cayman her und hatten nach Darstellung des Privatklägers Kontakt bei Meetings und nachfolgenden Mittag- oder Abendessen (SB110200 Urk. 3.1 S. 7). Nachdem der
- 54 - Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger sich in GP._____ aufhält (SB110200 Urk. 3.5 S. 10), und er – zugegebenermassen – Internet-Recherchen über diesen angestellt hatte (SB110200 Urk. 3.7 S. 3 ff.), war es naheliegend, dass er auf Wohn- und Arbeitsort stiess. Auch aus der Kenntnis dieser Daten kann deshalb nicht auf den Beschuldigten als Täter geschlossen werden. 12.4.3. Kenntnisse über die Verbindung Privatkläger - AY._____ Nach Aussagen des Privatklägers wussten "offiziell nicht mehr als fünf Personen" davon, dass er Vermögenswerte der Familie AY._____ verwaltet habe: neben dem Steueranwalt AZ._____ sein – des Privatklägers – Vater, seine Sekretärin, BA._____ sowie BB._____, je von der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). Allerdings wirkt hier schon der vom Privatkläger verwendete Terminus "offiziell" relativierend, und er musste denn auch anfügen, nicht ausschliessen zu können, dass auch Personen bei der W1.'_____ auf den Cayman Islands Bescheid ge- wusst hätten (SB110200 Urk. 3.1 S. 4). In diesem Sinne äusserte er auch die Vermutung, dass es sich beim Absender der Telefaxe um den Beschuldigten ge- handelt haben könnte; "A.'_____", der als Manager für Banking Operations zu- ständig gewesen sei (a.a.O. S. 6; vgl. auch SB110200 Urk. 4.0 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte effektiv über die Verbindung Privatkläger – AY._____ in etwa Be- scheid wusste, geht aus seinem "Insider-Report" hervor (Beilage 3 zu SB110200 Urk. 3/7). Nachdem nicht nur der Beschuldigte, sondern möglicherweise auch noch eine weitere nicht näher bekannte Anzahl von Personen um die Verbindung des Pri- vatklägers zur Familie AY._____ wusste, kann deshalb nicht mit der erforderli- chen Sicherheit auf den Beschuldigten als Urheber der Telefaxe geschlossen werden. Dass es sich – so die Vorinstanz – einerseits nur um einen beschränkten Kreis gehandelt habe, der überhaupt Kenntnis von der Verwaltung der AY._____- Gelder durch den Privatkläger hatte, und andererseits der Beschuldigte nach sei- nem eigenen Eingeständnis "als einer von wenigen Eingeweihten" von der AY._____-Affäre und der Rolle des Privatklägers darin gewusst habe (SB110200
- 55 - Urk. 77 S. 10), stimmt deshalb so dahingehend nur beschränkt, als keineswegs feststeht, dass tatsächlich nur ein (ganz) kleiner Personenkreis um die Verbin- dung des Privatklägers zur Familie AY._____ gewusst hätte. Die Kenntnisse des Beschuldigten können damit unter Umständen ein Motiv für die inkriminierten Te- lefaxe liefern; ein Nachweis, dass der Beschuldigte deren Verfasser und Absen- der war, kann damit aber nicht erbracht werden. 12.4.4. "Insider-Report" und Internet-Recherchen über den Privatkläger Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben den "Insider-Report" als eine Art "Abschiedsbrief" verfasst, aufgrund der Drohungen, die gegen ihn und seine Familie geäussert worden seien. Er habe das Gefühl gehabt, "irgendwo stinkts". Mit seinen Ausführungen über den Privatkläger habe er Dritten einen Hinweis ge- ben wollen, dass dies eine Möglichkeit für sein allfälliges Ableben sein könnte (SB110200 Urk. 3.7 S. 7). Er habe im Privatkläger einen möglichen Verfolger ge- sehen, der ihn bedrohe. Er habe aus Frustration "Sachen" über ihn zusammen- getragen und niedergeschrieben, damit Untersuchungsbehörden nach seinem Tod einen Hinweis finden würden (SB110200 Urk. 3/8 S. 4). Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich nicht ausgeschlossen werden bzw. liegt sogar zwanglos nahe, dass der Beschuldigte aus dieser Frustration heraus auch die inkriminierten Telefaxe verfasst und gesandt hat. Allerdings lassen sich in den sichergestellten und ausgewerteten Daten keine Hinweise darauf finden. Alleine dass ein nachvollziehbares Motiv vorliegt, reicht für die Annahme einer Tä- terschaft aber wiederum nicht aus. 12.5. Es stellt sich damit die Frage, ob aufgrund aller Indizien der Schluss zulässig ist, dass vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Die Frage muss aber verneint werden. Zwar weisen jedes einzelne Indiz und insbesondere auch alle Indizien in ihrer Gesamtheit recht deutlich auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. Die von der Vorinstanz angestellten Erwägungen und Schlüsse sind nicht abwegig (SB110200 Urk. 77 S. 9 ff.). Letztlich besteht aber nur ein – wenn auch recht weit verdichteter – Verdacht, nicht indessen die erforderliche Gewissheit. Es bestehen
- 56 - ernst zu nehmende Zweifel daran, ob nur der Beschuldigte als Urheber der drei Telefaxe in Frage kommt. 12.6. Lässt sich der Sachverhalt nicht mit der genügenden Sicherheit erstellen, verlieren die Aussagen des Beschuldigten dazu an Relevanz bzw. vermöchten sie nur dann etwas an der Beweislage zu ändern, wenn sich den Depositionen gera- dezu eine Selbstbelastung entnehmen liesse. Das ist nicht der Fall, auch wenn die Aussagen des Beschuldigten, wie dies der Vorderrichter richtig gesehen hat, alles andere als plausibel und insgesamt wenig glaubhaft sind (SB110200 Urk. 77 S. 10 ff.). Unzulässig ist allerdings, als Indiz für die Täterschaft zu werten, dass es der Beschuldigte zuweilen gänzlich verweigert habe, Aussagen zu machen, oder dass "mehrfach Einvernahmen vorzeitig abgebrochen werden mussten, da sich der Beschuldigte weigerte, weitere Aussagen zu machen" (so die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht beruft, nämlich nur dann zu dessen Nachteil in die Beweiswürdigung einbeziehen, wenn er sich weigert, zu seiner Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, obwohl eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; bestätigt in 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.5 und 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, und auch indirekte Zugaben liessen sich den Aussagen des Beschuldigten nicht ent- nehmen. 12.7. Dies führt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Frei- spruch.
13. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer III.4 (E-Mail "Hi dirty pig…") 13.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Vorderrichters, der den Beschuldigten diesbezüglich verurteilte, bestreitet dieser auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (ND 4) weiterhin,
- 57 - am 7. August 2007 dem Privatkläger U._____ vom Account "ro- bin.hood[…]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das in der Anklageschrift aufgeführte E-Mail "Hi dirty pig…" gesandt zu haben. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung bestritt er sogar, dass am 7. August 2007 vom Account "robin.hood[...]@yahoo.ca" resp. vom Internetprovider "BC._____" in Mauritius aus das fragliche Mail überhaupt gesendet worden sei. Er gab indessen zu, im fraglichen Zeitpunkt auf Mauritius gewohnt, die Telefonnum- mer "..." besessen und U._____ von dieser Nummer aus mehrfach angerufen zu haben. Ob er am 7. August 2007 in Mauritius war, konnte oder wollte er nicht sa- gen (SB110200 Urk. 61 S. 1; Urk. 80 S. 3; Urk. 141 S. 33-36). In der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 verweigerte er die Aussagen zum Thema (SB110200 Urk. 428 S. 7 ff.). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei nicht erwiesen, dass das in Fra- ge stehende E-Mail effektiv von Mauritius aus versandt worden sei. Das sei ledig- lich eine nicht belegte Parteibehauptung. Umso weniger könne von der Täter- schaft des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 145 S. 26-29). Aus den zu- sätzlichen Erkenntnissen im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen werde seitens der Untersuchungsbehörden "krampfhaft und mit weit hergeholten Erklä- rungen" versucht, die Täterschaft des Beschuldigten zu konstruieren (SB110200 Urk. 434 S. 57). 13.2. Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung in diesem Zusammenhang an- lässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung ihren Beweisantrag erneuert, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail-Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 verschickt worden sei (Prot. II S. 24). Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurde
– unter anderem – dieser Beweisantrag gutgeheissen und der Staatsanwaltschaft aufgetragen, ergänzend abzuklären, wer im fraglichen Zeitraum die IP- Adresse "…" benützt habe und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[...]@yahoo.com" bzw. "ro- bin.hood[...]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[...]@hotmail.com" sei bzw. gewesen sei (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.).
- 58 - 13.3. Dem E-Mail selber (SB110200 ND 4 Urk. 5e) ist lediglich der Absender "robin.hood[...]" mit der Adresse "robin.hood[...]@yahoo.ca" zu entnehmen. Die IP-Adresse des Absenders "…" (vgl. SB110200 ND 4 Urk. 5 f.) ist dem Internet- provider "BC._____" auf Mauritius zugeordnet (SB110200 ND 4 Urk. 5h = SB110200 ND 4 Urk. 50). Ein erstes, ursprünglich schon am 11. Oktober 2007 nach Mauritius gestelltes Rechtshilfegesuch blieb trotz erheblicher Bemühungen der Staatsanwaltschaft ohne Resultat und wurde schliesslich nicht mehr weiter- verfolgt, nachdem die dortige "State Attorney" zuerst ergänzende Angaben und später ein erneutes, vollständiges Rechtshilfeersuchen verlangt hatte (SB110200 ND 4 Urk. 9/1-12 sowie SB110200 eUA Urk. 7/4/2-11). 13.4. Im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen wurde deshalb das Ersuchen im Sinne der damaligen Forderungen der "State Attorney" am 10. Februar 2012 bzw. 19. März 2012 erneuert (SB110200 eUA Urk. 7/1 ff., 7/10). Die Behörden von Mauritius blieben jedoch abermals ohne Reaktion, ungeachtet wiederholter Nachfragen auf postalischem und elektronischem Weg (SB110200 eUA Urk. 7/11-17). 13.5. Weiter unternahm die Staatsanwaltschaft Abklärungen bei "Yahoo" (SB110200 eUA Urk. 8/2-8/8 sowie 9/2-9/6), welche jedoch hinsichtlich der hinter den "robin.hood[...]"-E-Mail-Adressen stehenden Personen keine Resultate erga- ben (SB110200 eUA Urk. 9/8). Gleiches gilt für eine Anfrage an die Microsoft Corporation (SB110200 eUA Urk. 10/1 und 10/2). 13.6. Im Rahmen der Untersuchung im nunmehrigen Berufungsverfahren SB150135 erfolgten beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung und verschie- dene Sicherstellungen. Mit Blick darauf, dass sich daraus auch für das vorliegen- de Verfahren Erkenntnisse gewinnen lassen könnten, ersuchte die Staatsanwalt- schaft die – nach der Rückweisung beim Obergericht verbliebene – Verfahrens- leitung darum, die Polizei im Rahmen der Beweisergänzungen zu beauftragen, die sichergestellten Datenträger und dergleichen zu durchsuchen und auszu- werten (SB110200 Urk. 198). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident diesen Antrag gut (SB110200 Urk. 208).
- 59 - In der Folge wurden die am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Com- puter und Datenträger mit dem Fokus dahingehend untersucht, ob sich daraus Hinweise ergeben, dass der Beschuldigte der Urheber des E-Mails vom 7. August 2007 gemäss Anklageziffer III.4 an U._____ sein könnte. Wie dabei vorgegangen wurde und welche Erkenntnisse daraus gewonnen wurden, lässt sich dem polizei- lichen Nachtragsrapport vom 13. Juni 2013 entnehmen (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 4 ff.). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus insbe- sondere, dass der Beschuldigte unter dem Decknamen "Robin Hood" agiert und durchaus auch ein Motiv gehabt habe, E-Mails mit bedrohlichem Inhalt an U._____ zu versenden (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 8). 13.7. Auch ohne die Resultate der rechtshilfeweisen Abklärungen bezüglich IP- und E-Mail-Adresse können angesichts der nunmehr gegebenen Beweislage kei- ne Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der U._____ am 7. Au- gust 2007 das E-Mail gemäss Anklageziffer III.4 hat zukommen lassen: 13.7.1. Zunächst ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen diesbezüglich beigepflichtet werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 35-37; Art. 82 Abs. 4 StPO): Auch ohne eine entsprechende Bestätigung seitens der Behörden aus Mauritius oder von "Yahoo", Microsoft o.ä. steht fest, dass die IP-Adresse …, welche als Absender den in den Kopfzeilen des E-Mails enthaltenen Informatio- nen entnommen werden kann, in Mauritius zu lokalisieren ist, und zwar beim In- ternetprovider "BC._____" bzw. "BC1._____" (SB110200 ND 4 Urk. 5 h; sowie etwa auch "www.utrace.de" oder "www.ip-adresse-ermitteln.de"). Wenn die Ver- teidigung dazu ausführt (SB110200 Urk. 145 S. 28), die IP-Adresse sage nur et- was darüber aus, "dass der betreffende E-Mail-Account über diesen Host/Server läuft" und "der Account-Inhaber an einem ganz anderen Land/Kontinent sein" könnte, so stimmt dies nur insofern, als ein versierter Anwender möglicherweise die Kopfzeileninformationen von versandten E-Mails manipulieren oder – etwa über ein Anonymisierungsnetzwerk wie "Tor" – verschleiern könnte. Im Falle ei- nes "Normalusers" ist dagegen die IP-Adresse des Netzwerkzugriffs in den Kopf- zeileninformationen eines E-Mails zu finden. Dieser Netzwerkzugriff kann etwa ein WLAN oder eine den Gästen zur Verfügung stehende Internetstation eines Hotels
- 60 - sein, oder aber auch ein von einem Provider gestelltes Datenfunknetz. So oder anders gibt deshalb die Geolokalisation der Absende-IP-Adresse im Normalfall Auskunft zumindest über die Region, aus welcher ein E-Mail versandt worden ist. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte zu haben, spricht vorliegend die IP-Adresse je- denfalls deutlich stärker dafür als dagegen, dass das fragliche E-Mail in Mauritius versandt worden ist. Nachdem der Beschuldigte zur Tatzeit grundsätzlich in Mau- ritius wohnhaft war und auch anerkannte, von seinem dortigen Telefonan- schluss … aus unter anderem am 9. August 2007 U._____ angerufen zu haben (SB110200 Urk. 77 S. 36; Urk. 141 S. 34/35), wäre also durchaus möglich, dass er zwei Tage vorher, am 7. August 2007, ein E-Mail an diesen gesandt haben könnte. 13.7.2. Der Suchlauf, den die Polizei mit den Begriffen "robin.hood[...]@ yahoo.ca" sowie spezifischen Textpassagen aus dem E-Mail "Hi dirty pig…" über den beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenbestand vorgenommen hat, ergab keine direkten Hinweise auf den fraglichen Anklagesachverhalt (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 5). Auch das bedeutet aber nicht zwingend, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Erstellen/Versenden des fraglichen E-Mails kein Bezug besteht: Erstens erfolgte die Beschlagnahme der untersuchten Computer und Da- tenträger über drei Jahre nach der Tatzeit und hätten demnach auch Daten bei- seite geschafft werden können. Und zweitens hat der Beschuldigte durch sein eingestandenes Handeln gemäss Anklageziffer I.2.2 dokumentiert, dass ihm ge- läufig ist, E-Mails von öffentlichen Internetstationen aus zu versenden (welche logischerweise keine Spuren auf dem eigenen Computer und eigenen Daten- trägern hinterlassen). 13.7.3. Aus verschiedenen Dateien, welche im beim Beschuldigten beschlag- nahmten Datenbestand gefunden wurden, ergibt sich indessen, dass der Be- schuldigte immer wieder als "Robin Hood" aufgetreten ist und seine Korres- pondenz auch entsprechend gezeichnet hat (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 7 ff.): 13.7.3.1. Anfangs Mai 2007 wurde auf dem Computer "Sony" des Beschuldigten ein Dokument erstellt und unter dem Pfad \A._____\Daten
- 61 - A._____\W._____\Presse abgespeichert, mit welchem sich "Robin Hood" als Un- terzeichner in englischer Sprache an Kunden der Bank W._____ wendet ("Dear W._____ Client, …"). Unter Verweis auf Zeitungsberichte über Steuerbetrüger wird den Adressaten eröffnet, dass "Robin Hood" und die Bank W._____ den Steuerbehörden Daten und Informationen über die Beziehungen des Adressaten zu W._____ GP._____ und W._____ Guernsey and Cayman offenbaren werden. Es gebe – so fährt "Robin Hood" fort – nur eine Möglichkeit, dies zu verhindern: Wenn die Adressaten Druck auf die Bank ausübten, damit diese die Angelegen- heit mit "Robin Hood" löse ("… to solve its issues with Robin Hood"), werde er – "Robin Hood" – alles tun, um zu verhindern, dass die Informationen an die Behör- den herausgegeben werden. Als "Deadline" wird der 15. Mai 2007 angegeben und geschlossen, "… after that date you will be reported!" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7227). Ob dieses Dokument dann auch versandt worden ist, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Im vorliegenden Zusammenhang ist das allerdings auch nicht re- levant. Relevant ist vielmehr Folgendes: Nachdem dieses Dokument auf dem Computer des Beschuldigten erstellt und unter einem Pfad abgespeichert worden ist, der offensichtlich auf den Beschuldigten deutet, erscheint dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verfasser. Jede andere Annahme wäre le- bensfremd, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand anderer als der Beschuldigte an dessen Computer Dokumente erstellt und in einem dem Be- schuldigten zuzuordnenden Ordner abgespeichert hätte. Hinzu kommt, dass der Inhalt des Schreibens vom Gehalt her durchaus zum E-Mail passt, welches der Beschuldigte anerkanntermassen gemäss Anklageziffer I.2.2 am 12. August 2005 an die Bank W._____ AG bzw. V._____ versandt hat: Auch dort ging es darum, dass von der Bank verlangt wurde, gegen Mitarbeitende vorzugehen aufzuhören, ansonsten Klientendaten verschiedensten Stellen, u.a. auch Steuerbehörden, of- fenbart würden. Das im Datenbestand des Beschuldigten vorgefundene Schreiben "Dear W._____ Client, …" belegt deshalb bereits ziemlich offensichtlich, dass dieser sich teilweise als Robin Hood bezeichnet hat.
- 62 - 13.7.3.2. Am 30. April 2007 und 2. Mai 2007 sandte der Beschuldigte von seinem privaten E-Mail-Konto "A.''_____@BF._____.ch" ("A.'''._____" und "B.'_____" of- fenbar für "A._____" und "B._____") an seine damalige Büroadresse "A._____@F._____.com" den Entwurf eines E-Mails mit dem Titel "W._____ Da- tenklau - deutsche Steuersünder müssen mit Freiheitsstrafen rechen [sic], …". Nach der Anrede "Sehr geehrter Herr U._____" nimmt der Beschuldigte im We- sentlichen Bezug darauf, dass Informationen an die deutschen Steuerbehörden "Wirtschaftskapitäne und Adelige" beträfen, und er prangert den Umstand an, dass unter anderem Steuerhinterziehung "vom Kanton Zürich geschützt" werde. Sodann rechtfertigt sich der Beschuldigte, dass er "die Daten in meiner Funktion juristisch gesehen nicht gestohlen haben" könne, und er kritisiert in zunehmend aggressivem Ton das Verhalten der Bank in den damals geführten Vergleichsge- sprächen. Schliesslich nennt der Beschuldigte verschiedenste Stellen, die er nun informieren werde. Gezeichnet ist das E-Mail mit "A._____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7232-7235). Praktisch dieses gesamte E-Mail versandte der Beschuldigte mit Ausnahme we- niger Absätze "copy paste" (unschwer daran zu erkennen, dass auch offen- sichtliche Orthografiefehler – u.a. das vorstehend erwähnte "rechen" – mitkopiert wurden) am 18. Mai 2007 von seinem privaten "BF._____"-Konto an "cash@BG.'_____.ch" [sic], und zwar mit dem Betreff "Datenklau W._____" und der Anrede "Sehr geehrter Herr BH._____". Offenbar sollte so der Eindruck er- weckt werden, die Zeitschrift "Cash" habe die Kopie eines an BH._____ gerichte- ten E-Mails erhalten. Das E-Mail dürfte allerdings nicht angekommen sein, nach- dem der Beschuldigte die Adresse falsch geschrieben hat ("cash@BG.'_____.ch" statt "cash@BG._____.ch"). Auch das ist in vorliegendem Zusammenhang aber nicht relevant; relevant ist, dass dieses zweite E-Mail nicht mehr mit "A._____", sondern mit "Robin Hood" unterzeichnet war (SB110200 eUA Urk. 6/8/7237- 7239). Diese Dokumente, beide ebenfalls im Computer des Beschuldigten gefunden, er- härten damit dessen Auftreten als "Robin Hood".
- 63 - 13.7.3.3. Unter dem Pseudonym "BI.'_____" betreibt bzw. betrieb jedenfalls da- mals Prof. Dr. BI._____ von der Universität … eine Website mit "Essays aus … zu Wirtschaft und Gesellschaft" (www.BI.'_____.de). Dort äusserte er sich am 27. April 2007 kritisch darüber, dass Staaten mithilfe gestohlener Daten Steuerstraf- verfahren einleiteten. Konkret nahm er Bezug darauf, dass die deutschen Finanz- behörden Kunden der Bank W._____ ins Visier genommen hätten, wobei diese Forderungen auf von einem früheren Mitarbeiter der Bank gestohlenen Daten be- ruhten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7241-7242). Dieses Essay unter dem Titel "BJ._____" veranlasste einen "Robin Hood" am 10. Mai 2007 zu einer Erwide- rung, die von ihrem Inhalt her schon nahezu zwingend dem Beschuldigten zuge- ordnet werden muss: So teilte er "BI.'_____" praktisch in den gleichen Worten, wie sie schon in den in vorstehender Erwägung abgehandelten Dateien zu finden waren, mit, dass die Daten bei W._____ "nicht geklaut" worden seien, weil "der Mitarbeiter, der die Daten hatte", beauftragt gewesen sei, "aufgrund seiner Funk- tion COO die Daten ausserhalb der Bank aufzubewahren", damit diese "im Falle von Hurricans, Zerstörung der Bank" wieder rekonstruiert werden könnten. Weiter prangerte er die "Geldwäscherei" an, in welchem Zusammenhang "viele deutsche Adelige und Wirtschaftskapitäne" Verfahren laufen hätten (SB110200 eUA Urk. 6/8/7242). Die letztzitierten – auffälligen – Begriffe sind 1:1 genau gleich in den unter Erw. 13.7.3.2 erwähnten Dateien zu finden. Auch hier ist deshalb mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei "Robin Hood" um den Beschuldigten gehandelt hat. 13.7.3.4. Der vorerwähnte Text "BJ._____" wurde sodann am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten als pdf-Dokument zusammen mit der Kopie einer Vorladung an den Beschuldigten zu einer Einvernahme als Zeuge beim Finanzamt in EQ._____ [Ortschaft] mit dem Betreff "Robin Hood ist zurück!" an die Empfänger "Leser-Service@BK._____[Zeitschrift].de" und "ver- lag@BL._____[Zeitschrift].ch" gesandt (SB110200 eUA Urk. 6/8/7255-7256). Hier ist nun der Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und "Robin Hood" geradezu offensichtlich.
- 64 - 13.7.3.5. Gleiches gilt für das ebenfalls am 8. Juli 2007 vom privaten "BF._____"-Konto des Beschuldigten versandte E-Mail mit dem Betreff "Robin Hood ist mit zurück! Achtung alle Steuerhinterzieher, Robin ist hinter Euch her!" an "info@BM._____[Medienunternehmen].com", wiederum unter Beilage des vor- erwähnten "BJ._____" sowie zusätzlich eines weiteren Beitrags von "BI.'_____". Im Text des E-Mails wird nach der Anrede "Sehr geehrtes Fernsehen" ein "Beitrag von Robin Hood" angekündigt, der nun Steuerhinterzieher jage und Steuerbetrü- ger dem Staat ausliefern werde. Es gehe "um den berühmten Fall der W._____ Bank". Wenn sie mehr wissen wollten – so wird angepriesen – "dann email Sie"; "dies wäre ein toller Beitrag für 'BN._____' [Sendung]". Unterzeichnet ist das E- Mail von "Robin" – erstellt und versandt aber zweifelsohne vom Beschuldigten. 13.7.3.6. Bereits am 6. Juli 2007 hatte der Beschuldigte – wiederum von seinem "BF._____"-Konto aus – "BO._____@BM._____.de" angeschrieben und ausführ- lich seine Geschichte unter dem Titel "Stalking, Steuerhinterziehung und -betrug der grössten Schweizer-Privatbank in GP._____" als "tolles Thema für BO._____ [Sendung]" empfohlen. Interessant ist nun, dass genau dieses E-Mail am 8. Juli 2007 von "A.''_____@BF._____.ch" aus an "info@BM._____.com" wei- tergeleitet wurde, mit dem Begleittext "BN._____, Robin Hood ist zurück! Ist Robin A._____ oder ist A._____ Robin, aber hier die Geschichte! Der Supergau, Robin bringt deutsche Steuerhinterzieher, -betrüger zur Strecke", unterzeichnet mit "A.'''_____" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7272 ff.). An dieses E-Mail angehängt waren diverse weitere Dokumente, unter anderem ein Schreiben des Beschuldigten an seine Nachbarschaft in AW._____ vom 14. Februar 2006 (SB110200 eUA Urk. 6/8/7282 ff.) sowie ein Brief des Beschuldigten an BP._____ (SB110200 eUA Urk. 6/8/7295 f.). Hier liegt die Identität des Beschuldigten mit "Robin Hood" auf der Hand – er ko- kettiert geradezu damit. 13.7.3.7. Bestätigt wird dies noch einmal durch ein E-Mail vom 10. Juli 2007, mit welchem sich – offensichtlich – der Beschuldigten ab seinem "BF._____"-Konto an BQ._____ von der BR._____ [Zeitschrift] wendet und mit "Robin Hood" unter- zeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7309).
- 65 - 13.7.3.8. Aus einer Kommunikation mit dem Internetportal "BS._____.de" konnte aus den Dateien des Beschuldigten weiter ein Beitrag extrahiert werden, in wel- chem "Robin Hood" verschiedene "vermutliche deutsche Steuersünder" nament- lich benannte (SB110200 eUA Urk. 6/8/7312). Hiezu wurde polizeilicherseits fest- gestellt, dass sich die Adressen der offenbarten Kunden auch in verschiedenen weiteren Dateien der am 19. Januar 2011 sowie bereits am 27. September 2005 beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern finden lassen. Dass sowohl im Beitrag in "BS._____.de" als auch in den beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten eine der fraglichen Kundenadressen durchgängig gleich falsch geschrieben wurde ("… [Adresse]" statt "… [Adresse]"), ist ein starkes Indiz dafür, dass "Robin Hood" seine Kenntnisse aus dem Datenbestand des Beschuldigten gewonnen hat
– und mithin mit diesem identisch ist (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 11 mit Verweisen). Ebenso passt dazu, dass auch hier wieder im Text von "Adeligen" und "Wirtschaftskapitänen" die Rede ist – Begriffe, die der Beschuldigte beleg- termassen im Gebrauch hat (a.a.O.). 13.7.3.9. Und schliesslich konnte im Datenbestand des Beschuldigten die Datei "W._____ Fund Cayman.doc" gefunden werden, worin der Autor verschiedene Vorgänge anprangert, mit welchen "die schweizerischen Steuerbehörden, das schweizerische Volk und auch die Kunden von W._____ über den Tisch gezogen" würden. Das Dokument wurde am 6. Januar 2008 im Benutzerkonto "Büro" er- stellt und mit "Robin Hood II" gezeichnet (SB110200 eUA Urk. 6/8/7323 ff.). Dass dieses Dokument beim Beschuldigte gefunden worden ist, muss wiederum als Vermutung seiner Urheberschaft gelten. 13.7.3.10. In dem ihm zum Abschluss der ergänzenden Untersuchung vorge- legten Fragebogen (schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO, in Fort- setzung der vorgängigen Einvernahme, vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 1/7) ant- wortete der Beschuldigte – wohl nicht zuletzt angesichts der vorstehenden Be- weisergebnisse – denn auch ohne Umschweife auf die Frage, ob er jemals das Pseudonym "Robin Hood" verwendet habe, mit "ja" (SB110200 eUA Urk. 1/17/1). 13.7.3.11. Aus alledem ergibt sich darum, dass sich der Beschuldigte selbst im- mer wieder als "Robin Hood" bezeichnet hat und auch zugegebenermassen unter
- 66 - diesem Pseudonym aufgetreten ist. Das bestärkt die Annahme, dass der Be- schuldigte auch Urheber des E-Mails von "robin.hood[...]@yahoo.ca" gemäss An- klageziffer III.4 sein könnte, in höchstem Masse. 13.7.4. Mit dem erwähnten E-Mail wurde U._____, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Bank W._____ AG, bekanntlich massiv bedroht. Es wurde ihm nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass ein Killer hinter ihm her sei und ihn exekutieren wer- de. Es ist mit dem polizeilichen Sachbearbeiter einig zu gehen, dass U._____ vom Absender dieses E-Mails offensichtlich als eine Person gesehen wurde, an welcher man sich für erlittenes und weiterhin zu erleidendes Unrecht zu revan- chieren und Vergeltung zu üben habe (SB110200 eUA Urk. 6/7/0 S. 6). Eine solche Gemütslage war beim Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt durchaus gegeben. Es geht aus verschiedenen jeweils entweder an U._____ al- leine oder an diesen als einen unter Vielen adressierten E-Mails des Beschuldig- ten vor dem 7. August 2007 hervor, dass dieser U._____ als einen der Hauptver- antwortlichen für verschiedene Streitpunkte nach seiner Entlassung ansah (SB110200 eUA 6/8/7345: "Insbesondere ist es Herr U._____ der Bank, der die Sache behandelt…"). So beklagte sich der Beschuldigte wiederholt darüber, dass die Privatklägerin ihn habe beschatten lassen bzw. "gestalkt" und ihm danach ein "Schweigegeld" von Fr. 500'000.– offeriert habe, was der Beschuldigte als "Be- stechung" und "Korruption" bezeichnete. Ebenso kritisierte der Beschuldigte im- mer wieder mit Nachdruck, dass sich die Bank geweigert habe, die Kosten für die ärztliche Behandlung zu übernehmen, welche zufolge Konkurses des Versiche- rers auf den Cayman Islands nicht beglichen worden waren (vgl. dazu Anklage- schrift Ziff. 1.5). Das umschrieb der Beschuldigte jeweils als "Schweinerei". (SB110200 eUA Urk. 6/8/7331-7332, 6/8/7334; 6/8/7337; 6/8/7342-7343; 6/8/7345; 6/8/7347). Stets waren diese E-Mails mit der Drohung verbunden, an die Öffentlichkeit zu gehen bzw. eine "Whistleblower-Aktion zu starten". Exempla- risch ist dafür das E-Mail des Beschuldigten an U._____ und BH._____ vom 8. Juli 2007, wo er in Aussicht stellt, "die Whistleblower Angelegenheit" sei "soweit vorbereitet, dass wir diese im richtigen Zeitpunkt veröffentlich wird" (sic!). Weiter schreibt der Beschuldigte, es seien nun "Taten angesagt", und er "werde sich ei-
- 67 - nen Namen schaffen, als der Erste der… wie mir die Presse bereits bestätigt hat- te". Immerhin lässt der Beschuldigte dann der Privatklägerin noch quasi eine Hin- tertür offen: "Sollte die Bank wirklich noch dringend das Gespräch suchen, bitte ich Sie, direkt mit mir Kontakt aufzunehmen. Die Sache könnte noch gerettet wer- den" (SB110200 eUA Urk. 6/8/7351). Reichlich geschmacklos schliesslich, wie der Beschuldigte am 22. Juni 2008 unter anderem U._____ mit der Bemerkung, "ich kann Ihnen diese Realität zeigen" Bilder von verhungernden Kindern zukom- men liess (SB110200 eUA 6/8/7362 ff.). Mit dem polizeilichen Sachbearbeiter passt auch zwanglos zu einer Frustreaktion, wie sie im E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesehen werden kann, dass sich der Beschuldigte am Tag zuvor, dem 6. August 2007, vom "AD._____" abgewiesen gesehen hatte: So war der vom Beschuldigten kontak- tierte Journalist des "AD._____" nicht auf die "Stalking"-Geschichte des Beschul- digten eingegangen, wo er U._____ neben BH._____ als "Auskunftsperson" an- gab, und hatte dem Beschuldigten geantwortet, der Fall sei "eigentlich noch kei- ner", und er sehe "zu wenig Anhaltspunkte" für eine Recherche (SB110200 eUA Urk. 6/8/7168-7171). Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (vgl. dazu noch später) ist unschwer anzunehmen, dass er sich durch diese Ab- sage sehr gekränkt gesehen hat. 13.7.5. U._____ äusserte bereits in seiner polizeilichen Befragung anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. September 2007 die Vermutung, dass es sich beim Absender des Mails um den Beschuldigten handeln könnte (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 1 ff.). Nicht anders lautete die Zeugeneinvernahme vom 14. August 2008 (SB110200 ND 1 Urk. 4/1): Aufgrund der Sprache und des Wissens, dass er (der Zeuge) sonst bei keiner Person einen Grund für ein solches E-Mail gehabt habe, und auch wegen der Herkunft des E-Mails sei klar, dass es vom Beschuldigten kommen müsse. Es passe auch zum Schreibstil des Beschuldigten. Man merke, dass es von jemandem stamme, der nicht Englisch als Muttersprache habe (a.a.O. S. 12 f.). Letzteres ist durchaus zutreffend: Das E-Mail ist in ungelenkem Englisch abge- fasst, das in Satzaufbau und -gebrauch an die deutsche Sprache erinnert. Inso-
- 68 - fern ist der Text stark mit jenem vergleichbar, den der Beschuldigte anerkannter- massen am 12. August 2005 von AT._____ aus versandt hatte. Der Text enthält sodann auch diverse Schreibfehler: "guys like to need to be…" statt "guys like you need to be…", "My hunter will behind your back…" statt "My hunter will be behind your back…", "in a weeks time" statt "in a week's time", "in a months time" statt "in a month's time". Das ist geradezu typisch für den Beschuldigten, der seine Texte diesbezüglich nicht sehr sorgfältig zu redigieren pflegte; als Beleg dafür kann na- hezu jeder in den Akten enthaltene Text des Beschuldigten dienen. Schon die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat denn auch mit Verweis auf diverse Beleg- stellen zutreffend festgestellt, der Beschuldigte lasse erkennen, "dass er sich beim Schreiben am Computer nicht durch das Korrigieren von Tippfehlern auf- halten lässt" (SB150135 Urk. 146 S. 80/81). 13.7.6. Aus alledem erhellt, dass alles für und nichts gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. Seine Bestreitungen sind unbehelflich. Nicht im Ernst kann er angesichts der Aktenlage und der Zeugenaussage U._____s in Abrede stellen, dass das fragliche Mail aus Mauritius überhaupt versandt worden ist (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 34). Ebenfalls kann er nichts für sich daraus ableiten, dass er in der Untersuchung zunächst abstritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt auf Mauri- tius aufgehalten zu haben (SB110200 ND 1 Urk. 3 S. 15) bzw. danach keine Aus- sagen mehr dazu machte (SB110200 Urk. 3/4/1 S. 14). In der ersten Berufungs- verhandlung sagte er dazu denn auch, nicht mehr zu wissen, ob er am 7. August 2007 in Mauritius gewesen sei (SB110200 Urk. 141 S. 35). Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass der Beschuldigte am 7. August 2007 mit grösster Wahr- scheinlichkeit in Mauritius war: Jedenfalls verwies er in einem E-Mail vom 16. Juli 2007 an den TV-Journalisten BT._____ darauf, am 27. Juli 2007 nach Mauritius zurückzukehren (SB110200 eUA 6/8/7224) und musste er sich am 9. August 2007 ebenfalls in Mauritius befunden haben, als er von seiner mauritianischen Te- lefonnummer … aus U._____ anrief (vgl. die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 36/37 und SB110200 Urk. 141 S. 34). Angesichts dieser Umstände liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte auch am 7. August 2007 auf Mauritius gewesen sein muss. Mit der Vorinstanz ist damit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der
- 69 - am 7. August 2007 U._____ das in Anklageziffer 4 (ND 4) umschriebene E-Mail gesandt hat. 13.7.7. Bezeichnend ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte bereits während der Untersuchung über seine Verteidigerin bei U._____ unter anderem für das E- Mail aus Mauritius entschuldigen wollte. Jedenfalls bestätigte die Verteidigerin an- lässlich der Zeugeneinvernahme von U._____ vom 14. August 2008 dessen da- hingehende Aussage ausdrücklich (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 15). Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte damals für ein bedrohendes E-Mail ent- schuldigen wollte, für welches er nicht die Verantwortung trug. Das bekräftigt das vorstehende Beweisergebnis. 13.8. In der Anklageschrift wird weiter ausgeführt, dass U._____ durch die Todes- drohungen in diesem E-Mail in Angst und Schrecken versetzt worden sei. U._____ sagte dazu aus, er habe den Inhalt der Mitteilung als "klar lebensbedro- hend" empfunden, insbesondere auch in Kombination mit dem Umstand, dass der Beschuldigte seines Wissens Waffen besessen habe (SB110200 ND 1 Urk. 4/1 S. 8). Er habe dieses E-Mail sehr ernst genommen und "nicht einfach so wegge- steckt" (a.a.O. S. 12). Das ist angesichts des Wortlauts und der spannungsgela- denen Situation, die damals zwischen der Bank W._____ AG bzw. deren Vertreter und dem Beschuldigten herrschte, ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. 13.9. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. III.4 (ND 4) ist deshalb erstellt.
14. Sachverhalt SB110200: Anklageziffer I.2.3 (mehrfache Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses) 14.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinne der Anklagevorwürfe gemäss Ziff. I.2.3 allesamt als erstellt erachtet (SB110200 Urk. 77 S. 21, 26, 29 und 34). Der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren beim Eingeständnis der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern I.2.3 a-c, soweit es um die Zustellung der "Selbstdeklaration" bzw. der beiden CD-ROM an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kanto- nale Steueramt Zürich geht. Er stellt aber weiterhin in Abrede, gemäss Anklage-
- 70 - ziffer I.2.3 d der Zeitschrift "Cash" eine CD mit Daten zugestellt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 27 ff., Urk. 145 S. 11 ff., Urk. 434 S. 17 ff.). 14.2. Bezüglich der Anklageziffern I.2.3 a-c kann deshalb vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedür- fen (SB110200 Urk. 77 S. 21, S. 26, S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon ausge- nommen ist der – weiter unten zu erörternde und vom Beschuldigten bestrittene – Vorwurf, es seien mit den Sendungen an die Steuerbehörden Daten der Bank W._____ AG offenbart worden. 14.3. Bezüglich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash -CD") ist dagegen der Sachverhalt zu erstellen. Die Vorinstanz schloss auf die Täterschaft des Beschuldigten, weil sie mannigfache Übereinstimmungen in den von der Bank W._____ AG eingereichten Dokumenten bzw. Printscreens und den beim Beschuldigten aufgefundenen verschiedenen Datenträgern sowie den zwei ande- ren, an die Steuerämter gesandten CD sah. Aufgrund der Kongruenz der einge- reichten Dokumente und der Daten, welche im Bestand des Beschuldigten si- chergestellt werden konnten, könne es zwingenderweise nur der Beschuldigte gewesen sein, der das anonyme Begleitschreiben und die CD der Redaktion von "Cash" zugeschickt habe. Zudem sei der Beschuldigte in zwei anderen Fällen exakt nach demselben Muster vorgegangen (Urk. 77 S. 31 ff.). 14.3.1. Die Verteidigung monierte dazu anlässlich der ersten Berufungsver- handlung, dass hinsichtlich des Inhalts der "Cash-CD" bis dorthin lediglich Partei- behauptungen der Bank W._____ AG vorlagen, nachdem das Original der CD von "Cash" unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgegeben und die sich im Besitz der Privatklägerin befindliche, von dieser ausgewertete Kopie von den Untersuchungsbehörden nicht herausverlangt worden war (SB110200 Urk. 145 S. 11 ff.). Im Weiteren machte die Verteidigung geltend, da die CD gemäss dem Artikel von BU._____ im "Cash" Daten von 1997 bis 2003 enthalte, könne sie nicht vom Beschuldigten stammen, da dieser ja per 10. Dezember 2002 freige- stellt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 12/13).
- 71 - 14.3.2. Im Rahmen des Beschlusses vom 17. November 2011, mit welchem die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war, wurde deshalb im Sinne der Vorbringen der Verteidigung festgehalten, dass nicht überprüft werden könne, ob der von der Privatklägerin behauptete Inhalt der CD auch wirklich mit jenem der CD übereinstimme und ob auf allen drei CD (ESTV, KSTA, "Cash") die gleichen Daten enthalten seien. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen (SB110200 Urk. 148 S. 7/8). 14.3.3. Die Staatsanwaltschaft machte sodann bei der Bank W._____ AG die CD "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" erhältlich (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 7 mit Verweisen). Diese CD war am 8. August 2005 von BV._____, Chief Security Officer der Privatklägerin, als exakte Kopie derjenigen CD erstellt wor- den, die "Cash" zugekommen und welche seitens der Zeitschrift unter Berufung auf den Quellenschutz nicht den Strafverfolgungsbehörden herausgegeben wor- den war. Der Kopiervorgang fand in den Räumen der damaligen Anwaltskanzlei BW._____ statt, unter Aufsicht von Rechtsanwalt Dr. BX._____, dem Rechtsver- treter der Zeitschrift "Cash", sowie U._____ als Vertreter der Privatklägerin, und es wurde jeder Schritt genauestens protokolliert (SB110200 eUA Urk. 2/2/1). Es kann deshalb auf die Zeugenaussage von BV._____ abgestellt werden, wonach sie "eine absolut perfekte Kopie" der "Cash"-CD erstellt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/1 S. 5). Die polizeilich untersuchte "Forensic Copy # 1 of the 'Cash' CD" entspricht deshalb in allen Teilen derjenigen CD, die im Frühling 2005 der Redak- tion der Zeitschrift "Cash" anonym zugestellt worden ist und den Journalisten BU._____ zu seinem am 16. Juni 2005 publizierten Artikel "Datenklau bei der Bank W._____" veranlasst hat. Unter anderem schreibt der Journalist darin (SB110200 ND 1 Urk. 2/1.1.1, Beilage 1c): "Die CD-ROM in der Redaktionspost enthält kein Zeichen des Urhebers, keine Be- schriftung, kein Signet – handelsübliche Massenware aus dem Computershop. Der Inhalt hingegen ist absolut nicht für den allgemeinen Gebrauch bestimmt: 169 Megabyte Dateien mit Kunden- und Geschäftsdaten eines Geldhauses, dessen Welt- ruf auf Verschwiegenheit aufbaut.
- 72 - Die Datensätze stammen aus dem Büro der W._____-Gruppe auf den Cayman. Sie wurden in den Jahren 1997 bis 2003 erstellt und betreffen den gesamten geschäftli- chen Ablauf der W._____-Firmen auf der Karibikinsel und eine Kundenklientel, die es gerne besonders vertraulich geregelt hat: sehr vermögende Privatkunden aus der ganzen Welt." 14.3.4. Die CD wurde sodann polizeilich detailliert ausgewertet (vgl. dazu SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13/14; eUA Urk. 5/9/3.3 ff. und eUA Ordner 7 [vgl. da- zu die Erklärungen in eUA Urk. 5/5 S. 16]) und deren Inhalt mit demjenigen der CD "ESTV" und "KSTA" sowie der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" und des Notebooks "IBM ThinkPad" verglichen. Zentra- le und auf das Wesentliche reduzierte Erkenntnisse daraus sind (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 13 ff.):
- Die CD "ESTV" und die CD "Cash" weisen einen identischen Inhalt auf;
- der Inhalt dieser beiden CD ist identisch auch auf der CD "KSTA" zu finden, dort ergänzt durch 24 zusätzliche Ordner und 300 zusätzliche Dateien;
- die CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" wurden alle am Abend des 20. Januar 2012 gebrannt (um 18:07, 19:01 und 19:52 Uhr);
- alle auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" enthaltenen Dateien sind auch auf der DVD "A._____ Daten" und auf dem "IBM ThinkPad" zu finden;
- der Vergleich der "Hash-Werte" (eine Art "digitaler Fingerabdruck" einer Datei) einer Auswahl aus jenen Dateien, die einen erkennbaren Bezug zur Privatklägerin aufweisen und ab den CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" extra- hiert worden sind, beweist aufgrund der jeweils deckungsgleichen Prüf- summen im Verhältnis zu den gleichnamigen Dateien auf der DVD "A._____ Daten 31.12.02", dass letztere DVD bzw. jedenfalls deren Datenbestand die Quelle für die Herstellung der drei CD war;
- jene ausgewählte Datei, die zwar auf den drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA", nicht aber gegenüber der DVD "A._____ Daten 31.12.02" den glei- chen Hash-Wert aufwies ("Bank account numers.xls"), wurde auf den drei
- 73 - CD am 20. März 2005 geändert und zuletzt von einem Benutzer namens "A._____" abgespeichert;
- ein Benutzer namens "A.'_____" nahm gewisse Änderungen (Einfärbungen) an den Dokumenten "Minutes of the Meeting" vor, die genau übereinstim- mend auf allen drei CD und in unbearbeiteter Form auf der DVD "A._____ Daten" zu finden waren. Alle diese Umstände belegen nun geradezu zwingend, dass der Beschuldigte am
20. Januar 2012, ausgehend vom Datenbestand der DVD "A._____ 31.12.02", die drei CD "ESTV", "Cash" und "KSTA" hergestellt und später auf Letzteren noch kleine Änderungen vorgenommen hat. Dass es auf der "Cash-CD" Daten aus dem Jahre 2003 habe und sie deshalb nicht vom Beschuldigten habe hergestellt werden können, wie die Verteidigung immer wieder aus dem Artikel von BU._____ ableiten will, der von "…in den Jah- ren 1997 bis 2003 erstellt…" schreibt (s. oben), stimmt nicht: Die DVD "A._____ Daten 31.12.2002", welche als Quelle für die "Cash-CD" diente, wurde am
31. Dezember 2002 gebrannt (SB110200 eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 1), und nachher erfolgten keine Änderungen mehr (eUA Urk. 5/9/3.4.1 S. 2). Damit kann weder die DVD "A._____ Daten 31.12.2002" noch – logischerweise – die "Cash"-CD Daten aus dem Jahr 2003 enthalten. Wenn BU._____ also schreibt, es hätten sich auf der "Cash"-CD Daten bis 2003 befunden, hat das seinen Grund entweder in ei- nem Irrtum oder in einem Druckfehler. Es stimmt auch nicht, dass sich – wie die Verteidigung im zweiten Teil der Beru- fungsverhandlung erstmals behauptete – mit dem "Report on Termination of Employment of A._____" vom 10. Februar 2003 tatsächlich ein aus dem Jahre 2003 stammendes Dokument auf der "Cash-CD" befinden würde (SB110200 Urk. 434 S. 18/19; Urk. 435/9). Dieses Dokument ist auf der entsprechenden CD nicht vorhanden, was sowohl durch die Durchsicht der Zusammenstellung der extra- hierten Dokumente gemäss SB110200 eUA Urk. 6/3/3/3001-3181 als auch einen elektronischen Suchlauf auf der CD (SB110200 eUA Urk. 6/3/0) bestätigt wird.
- 74 - Die Verteidigung wollte sich an der Berufungsverhandlung denn auch auf ihrer Behauptung "nicht behaften" lassen (Prot. II S. 83). 14.3.5. Es steht damit zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte die "Cash"- CD gleichzeitig mit den CD "ESTV" und "KSTA" gebrannt hat. Nachdem diese CD sodann der Redaktion des "Cash" in praktisch analoger Weise anonym zugestellt worden ist, wie dies in Bezug auf die vom Beschuldigten anerkanntermassen den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden zugesandten anderen beiden CD der Fall war, drängt sich die Annahme der gleichen Täterschaft offensichtlich auf. "Cash" befand sich überdies immer wieder im Verteiler von vom Beschuldig- ten verbreiteten Schriftlichkeiten, unter anderem auch beim von ihm eingestande- nermassen versandten E-Mail vom 12. August 2005 aus AT._____. Es kann an- gesichts dessen kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift der Zeitschrift "Cash" im Frühling 2005 anonym die zur Diskussion stehende CD zugestellt hat. 14.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern – ge- genteils sind sie ziemlich bezeichnend: Nachdem er bis dorthin über die ganze Untersuchung hinweg jeweils kategorisch verneint hatte, "Cash" die zur Dis- kussion stehende CD zugestellt zu haben, wurde ihm in der Einvernahme vom
28. Mai 2013 als staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung aus den Analysen der verschiedenen CD zunächst einmal vorgehalten, dass die CD "ESTV" und "KSTA" sowie die CD "Cash" mit dem Datenstamm der DVD "A._____ Daten 31.12.02" dieselbe Herkunft haben müssten. Daraufhin wich der Beschuldigte von seiner Haltung ab und verwies darauf, dass er sowohl während der fraglichen Zeit der Zustellungen der CD als auch während der Zeit der Befragungen in der Zeit von 2008 bis 2010 traumatisiert gewesen sei. Gleiches erwiderte er auf den Vor- halt, dass der "modus operandi" zu ihm passe und das bestätigt werde dadurch, dass er im zugestandenen E-Mail aus AT._____ "Cash" in den Verteiler aufge- nommen habe (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 3). Auf die konkrete Nachfrage, ob es somit möglich wäre, dass er auch die CD an "Cash" zugestellt habe, relativierte der Beschuldigte denn auch: "Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich war trauma- tisiert" (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). Diese Aussagen lassen erkennen, dass es
- 75 - dem Beschuldigten angesichts der klaren Beweislage nicht mehr opportun schien, das kategorische Abstreiten des Versands der "Cash"-CD beizubehalten. Er räumte nun implizit die Möglichkeit seiner Täterschaft ein, wollte aber mit dem Verweis auf seine Traumatisierung vermutlich geltend machen, bis dahin nicht bewusst falsche Aussagen gemacht zu haben und sich effektiv nicht an den Ver- sand zu erinnern. Das ist aber eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn er zugibt, die CD "ESTV" und "KSTA" hergestellt und versandt zu haben, ist nicht möglich, dass er sich nicht mehr daran erinnert, gleichzeitig auch die CD "Cash" hergestellt und ungefähr gleichzeitig versandt zu haben. Gesucht und unbehelflich ist schliesslich das erstmals in der Einvernahme vom 28. Mai 2013 in den Raum gestellte Szenario, er könnte die CD in einem Plastiksack im Zug verloren haben (SB110200 eUA Urk. 1/3 S. 4). In der ergänzenden Befragung anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 wollte der Be- schuldigte dann keine weiteren Aussagen mehr zum Thema machen (SB110200 Urk. 428 S. 3 ff.). 14.3.7. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.2.3 d ("Cash-CD") ist damit inso- weit erstellt, als feststeht, dass der Beschuldigte anfangs Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" die fragliche CD zugestellt hat. 14.4. Wie schon erwähnt, hatte die Verteidigung im ersten Teil der Berufungsver- handlung moniert, bei den zur Diskussion stehenden Daten handle es sich nicht um Daten der Bank W._____ AG, sondern um solche der W1.'_____ bzw. der W2.'_____ (W2._____). 14.5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freizuspre- chen, da nicht Daten einer Schweizer Bank betroffen seien (SB110200 Urk. 80 S. 3; Urk. 145 S. 3 ff.; Urk. 434 S. 33 ff.). Gleich hatte die Verteidigerin schon bei der Vorinstanz argumentiert (SB110200 Urk. 64 S. 5 ff.). 14.5.1. Im Sinne dieser Kritik hat die Kammer mit dem bereits mehrfach an- gesprochenen Beschluss vom 17. November 2011 der Staatsanwaltschaft unter anderem aufgegeben abzuklären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der
- 76 - Bank W._____ AG seien und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 7). 14.5.2. Es folgten eingehende ergänzende Beweiserhebungen. Darüber geben der staatsanwaltschaftliche Abschlussbericht vom 27. November 2013 (SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 5 ff. sowie der polizeiliche Nachtragsrapport vom 12. Februar 2013 Auskunft (SB110200 eUA Urk. 5/5 S. 5 ff.). Insbesondere wurden zunächst ab den drei CD "ESTV", "KSTA" und "Cash" mit begrifflichen Suchläufen Doku- mente extrahiert und ausgedruckt, die Hinweise auf einen Kundenbezug zur Bank W._____ AG enthalten. So wurden 181 Dokumente ausgewählt, die allesamt je- weils auf allen drei CD gespeichert sind (SB110200 eUA Ordner 5 [Urk. 6/1/2, 6/1/3/1001-1116, 6/1/4/1117-1181] und – jeweils identisch – Ordner 6 und Ordner 7). Zu jedem einzelnen dieser Dokumente wurde daraufhin ein Fragebogen er- stellt und U._____ zur Beantwortung in Form eines schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO unterbreitet (SB110200 eUA Urk. 5/2 und 5/3). U._____ erstat- tete diesen Bericht am 12. März 2013, zum Teil hatte er dabei Rücksprache mit internen Fachstellen (Kundendokumentation, Compliance) genommen (SB110200 eUA Urk. 5/11, 5/12 und Beilagen). Am 31. Mai 2013 wurde U._____ als Aus- kunftsperson einvernommen und detailliert zu seinem schriftlichen Bericht befragt (SB110200 eUA Urk. 2/3). Die Erkenntnisse aus dieser Einvernahme machte ei- nen ergänzenden schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO erforderlich: In 74 Punkten wurde U._____ am 4. Juni 2013 aufgefordert, nötigenfalls unter Einbe- zug der internen Abteilungen Legal/Kundendokumentation/Compliance zu beant- worten, ob bestimmte, namentlich genannte Vermögensträger in der fraglichen Zeit eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ in der Schweiz hatten (SB110200 eUA Urk. 5/13 und 5/14). Am 24. Juni 2013 erstattete die Bank W._____ AG diesen Bericht, unterzeichnet durch BGO._____ und BZ._____, bei- de in der Rechtsabteilung tätig und je mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Bank W._____ AG zeichnungsberechtigt (vgl. HR-Auszug im Internet). Gemäss Auskunft von U._____ hätten diese beiden die Fragen aufgrund der Resultate ei- nes von ihnen bei Behördenanfragen üblicherweise veranlassten bankinternen Suchlaufes beantwortet. Die Antworten könnten sodann grundsätzlich und soweit unter die 10-jährige Aufbewahrungspflicht fallend mit internen Unterlagen belegt
- 77 - werden (SB110200 eUA Urk. 5/30). Am 5. September 2013 wurde U._____ nochmals als Auskunftsperson befragt (SB110200 eUA Urk. 2/16). Auch der Be- schuldigte wurde im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen mehrmals ein- vernommen und konnte dabei zu den Erhebungen bei der Bank W._____ AG bzw. U._____ Stellung nehmen (3. September 2012, SB110200 eUA Urk. 1/1; 27. Mai 2013, eUA Urk. 1/2; 28. Mai 2013, eUA Urk. 1/3; 13. September 2013, eUA Urk. 1/5). Zudem erstattete auch der Beschuldigte auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2013 einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO (SB110200 eUA Urk. 1/10/1). Die Erkenntnisse aus den ergänzen- den Beweiserhebungen veranlassten die Staatsanwaltschaft schliesslich zu eini- gen Berichtigungen der ursprünglichen Anklageschrift (vgl. die entsprechende Zu- sammenstellung in SB110200 eUA Urk. 24/1 S. 14 ff.). Die so aktualisierte Ankla- geschrift befindet sich als SB110200 eUA Urk. 24/2 bei den Akten. 14.5.3. Streitfrage ist bekanntlich, ob es sich bei den vom Beschuldigten gemäss Anklageziffer I.2.3 lit. a - d den Steuerbehörden bzw. der Zeitschrift "Cash" zuge- sandten Daten um solche der Bank W._____ AG handelt. Dabei ist bereits vom Bankgeheimnis geschützte Information, dass jemand eine Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG unterhält bzw. unterhalten hat (vgl. dazu zutreffend die Vorinstanz in SB110200 Urk. 77 S. 22 mit Hinweisen). Mit andern Worten ist des- halb danach zu fragen, ob sich aus den vom Beschuldigten offengelegten Infor- mationen ergibt, dass die in der Anklageschrift genannten natürlichen oder juristi- schen Personen bzw. sonstigen Vermögensträger in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen. Dabei beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf diejenigen Daten und Dokumente, in welchen sie aufgrund eines elektroni- schen Suchlaufs Hinweise auf eine solche Geschäftsbeziehung vermutete. Gera- de in Fällen eines derartigen Aktenumfangs wie dem vorliegenden (insgesamt – SB110200 und SB150135 – mehrere Aktentheks, nahezu 100 Bundesordner, di- verse Schachteln und total 7,5 Mio. beim Beschuldigten sichergestellte Dateien), ist es zulässig, sich auf aus Sicht der Staatsanwaltschaft wesentliche, die Anklage bereits für sich belegende Aktenelemente zu beschränken.
- 78 - 14.5.3.1. Bezüglich Anklageziffer I.2.3 lit. a habe der Beschuldigte gemäss Auf- fassung der Staatsanwaltschaft dem Basler Steueramt durch ein vom 12. Juni 2004 datiertes Schreiben offenbart, dass CA._____ und die Gesellschaft CB._____ Ltd. in einer Kunden-/Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG ge- standen hätten. 14.5.3.1.1. Aus dem Schreiben selbst ergibt sich das nicht: Dort ist einzig von der W2.'_____, Cayman, und W._____, New York, die Rede, und der Beschuldigte lässt den sich angeblich selbst anzeigenden CA._____ auch ausdrücklich schrei- ben, er habe "jeden Bezug zur Schweiz unterbinden" können (SB110200 ND 1 Urk. 2/12.3.2.1). Aus den vom Beschuldigten versandten CD konnte eine interne Kontoübersicht extrahiert werden (SB110200 eUA 6/1/4/1128-9). Diese weist in- dessen ebenfalls lediglich eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York aus. Nichts mehr als das konnte auch U._____ feststellen (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Zwar bestätigte hernach die Bank W._____ AG auf entsprechende Nachfrage im schriftlichen Bericht vom 24. Juni 2013, dass im Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2002 zwischen ihr und CA._____ sowie der CA1._____ Portfolio Management AG und der CB._____ Ltd. je eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Eine Geschäftsbeziehung zu der CB1._____ Capital Managment, CA2._____ Capital Management AG sowie CC._____ Capital Management Holding AG verneinte sie aber (SB110200 eUA 5/17 S. 6). 14.5.3.1.2. Damit ist es im Sinne der Bestätigung der Bank W._____ AG zwar so, dass CA._____, die CA1._____ Portfolio Management AG und die CB._____ Ltd. je in einer Geschäftsbeziehung zu ihr standen. Diese Information untersteht of- fensichtlich dem Bankgeheimnis. Allerdings hat der Beschuldigte diese Informati- on durch sein Schreiben an die Steuerverwaltung der Stadt Basel gerade nicht of- fenbart: Aus der "fingierten Selbstdeklaration" vom 12. Juni 2004 gehen einzig – angebliche – Kundenbeziehungen der dort genannten Strukturen mit der W2.'_____, Cayman, oder der Bank W._____, New York, hervor. Mit seinem Schreiben hat der Beschuldigte der Steuerverwaltung deshalb keine dem schwei-
- 79 - zerischen Bankgeheimnis gemäss Art. 47 aBankG unterstehende Information offenbart. 14.5.3.1.3. Hinsichtlich Anklageziffer I.2.3 lit. a ist der Beschuldigte demnach frei- zusprechen. 14.5.3.2. Im Sinne von Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d hat der Beschuldigte der eidgenössischen Steuerverwaltung, dem kantonalen Steueramt Zürich und der Zeitschrift "Cash" jeweils die hinlänglich bekannten CD zugestellt. Nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte damit verschiedene Bankge- heimnisse offenbart. Im Sinne einer exemplikativen Aufzählung nennt die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift diverse natürliche und juristische Personen bzw. sonstige Vermögensträger, die in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG gestanden hätten und welche Geschäftsbeziehung der Beschuldigte durch die Versände der CD offenbart habe (Anklageschrift vom 10. Dezember 2013, SB110200 eUA Urk. 24/2, S. 11 ff., 14 ff., 16 ff. [jeweils identisch]). Dazu im Einzelnen was folgt: 14.5.3.2.1. T._____ ist Vermögensverwalter und hat Einsitz im Verwaltungsrat der W1.'_____, Cayman (SB110200 Urk. 1/3.1 S. 1/2). Aus den in seinem Zusam- menhang aus den CD extrahierten Dokumenten (SB110200 eUA 6/1/4/1117-
1124) geht vorab hervor, dass er offenbar für verschiedene Gesellschaften insbe- sondere mit der W2.'_____ in Kontakt gestanden hat. Einer chronologischen Zu- sammenstellung von Gesellschaftsdaten einer CE._____ Corporation kann nun entnommen werden, dass deren Verwaltungsrat am 24. November 1988 T._____ und CF._____ eine Vermögensverwaltungsvollmacht betreffend das Gesell- schaftskonto bei der Bank W._____ AG erteilt hatte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Diese Interpretation wurde durch U._____ bestätigt (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 9), und die Bank W._____ AG bejahte in Ihrem Bericht das Be- stehen einer Kundenbeziehung zu T._____ jr. (SB110200 eUA 5/17 S. 4). Dass eine Person als Bevollmächtigter eines Bankkunden in bestimmter Weise über dessen Vermögenswerte bei ebendieser (schweizerischen) Bank verfügen darf, ist eine Information, die dem schweizerischen Bankgeheimnis untersteht. Durch
- 80 - den Versand der CD an die Steuerbehörden und die Zeitschrift "Cash" hat der Beschuldigte dieses Geheimnis offenbart. 14.5.3.2.2. Die CG._____ Corporation Company Limited hatte gemäss der ent- sprechenden Bestätigung durch die Bank W._____ AG im fraglichen Zeitraum ei- ne Kundenbeziehung zu ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Allerdings tut die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern der Beschuldigte diese Information offen- bart hätte (vgl. dazu die Befragung von U._____ SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11: ohne Vorhalt), und auch in den ab den CD extrahierten Dokumenten, die einen Bezug zur Privatklägerin aufwiesen, ist keines zu finden, das auf die CG._____ Corporation Company Limited hindeuten würde (SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der Staatsanwaltschaft ist damit nicht gelungen, den Beweis zu liefern, dass der Beschuldigte die Kundenbeziehung der CG._____ Corporation Company Limited zur Bank W._____ AG offenbart hat. Diesbezüglich hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.3. Hinsichtlich der CH._____ Management Ltd., CH1._____ Investment Funds bzw. CH2._____ Global Bond Fund gilt – mutatis mutandis – dasselbe (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt; SB110200 eUA Urk. 6/1/2). Der einzige Hinweis zum CH2._____ Global Bond Fund weist auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ New York hin (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1128). Auch hier hat ein Freispruch zu erfolgen. 14.5.3.2.4. Abermals das Gleiche ist bezüglich der CI._____ Ltd. bzw. AG festzu- stellen (SB110200 eUA 5/17 S. 5; SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 11, ohne Vorhalt). Zwar wird die CI._____ Ltd. im extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1125 erwähnt, aber einzig als Eigentümerin der CJ._____ AG (s. dazu so- gleich) und insbesondere ohne jeglichen Hinweis auf eine Kontobeziehung zur Bank W._____ AG. Auch hier ist der Staatsanwaltschaft der Beweis nicht gelun- gen, dass der Beschuldigte die Geschäftsbeziehung zwischen der SB110200 und der CI._____ Ltd. bzw. AG offenbart hat, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. 14.5.3.2.5. Völlig klar ist die Sache hingegen bei der CJ._____ AG: Im ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1127 wird der Konto- und De-
- 81 - potbestand dieser Gesellschaft bei der Bank W._____ AG per 31. Dezember 1995 wiedergegeben. Das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung wurde sowohl von U._____ als auch von der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 88; eUA Urk. 5/17 S. 5). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD diese dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstell- te Information offenbart hat. 14.5.3.2.6. Bezüglich CA._____ und die CA1._____ Portfolio Management AG ist auf Erw. 14.4.3.1.1 vorstehend zu verweisen. Zwar stand CA._____ und die ge- nannte AG anscheinend in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6), aber die Staatsanwaltschaft hat den Beweis nicht erbracht, dass der Beschuldigte diese Information offenbart hätte. Das führt zu ei- nem Freispruch. 14.5.3.2.7. Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1134 be- legt, dass die CK._____ Bond Investments Ltd. der Bank W._____ AG Bera- tungsgebühren für den Zeitraum von Januar bis März 1997 überwiesen hat. Dass ein solches Beratungsmandat effektiv bestand, bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 93; eUA Urk. 5/17 S. 6). Durch den Versand der drei CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Kundenbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.8. Zwar standen damals auch (die anscheinend hinter der CK._____ Bond Investments Ltd. stehenden) CL._____ und die CL1._____ Finanzinvest AG in einer geschäftlichen Beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Inwieweit der Beschuldigte jedoch diese Informationen offenbart haben sollte, gelingt der Staatsanwaltschaft nicht darzutun (vgl. SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13, ohne Vorhalt; eUA Urk. 6/1/2). Diesbezüglich ist der Beschuldigte freizu- sprechen. 14.5.3.2.9. Auch CM._____ und die CN._____ Holdings Limited unterhielten da- mals je eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 6). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk.
- 82 - 6/1/4/1139-44 ergibt sich das aber nicht, was auch U._____ feststellte (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 13/14). Es bleibt demnach unbewiesen, dass der Beschuldigte diese Kundenbeziehungen offengelegt hätte, was zu einem Freispruch führt. 14.5.3.2.10. CO._____ stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG zu ihr ebenfalls in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dass sich diese Information indessen aus dem ab den CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1147-48 ergeben würde, verneinte auch U._____ (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 102). Alleine der Umstand, dass CO._____ einer der wirtschaftlichen Berechtigten an der CP._____ Company war, belegt keinen Be- zug zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 14). Die Staatsanwalt- schaft konnte damit nicht nachweisen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD die Geschäftsbeziehung von CO._____ zur Bank W._____ AG offengelegt hätte. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 14.5.3.2.11. Dass CQ._____ eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG hatte, bestätigte diese in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dessen Name bzw. sein Kürzel "CQ.'_____" findet sich in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten (vgl. dazu den Vorhalt in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 15 und eUA Urk. 6/1/4/1150 ff.). Aus den Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1154 und -55 geht nun gar die Nummer des auf CQ._____ lautenden Kon- tos bei der Bank W._____ AG hervor. Indem der Beschuldigte diese Kontobezie- hung durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.12. CR._____ unterhielt eine Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (vgl. deren Bestätigung in SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). Dies lässt sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1172-81 jedoch nicht ent- nehmen, was auch U._____ so sah (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 117-123 und eUA Urk. 2/3 S. 15). Es lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden Akten dem Beschuldigten nicht vorwerfen, durch den Versand der CD die Beziehung zwi- schen CR._____ und der Bank W._____ AG offengelegt zu haben. Das führt zu einem Freispruch.
- 83 - 14.5.3.2.13. Die CS._____ Investments Ltd. stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG in einer Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1002-3 geht mit U._____ hervor, dass die genannte Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Portfolio im Gegenwert von per 30. September 1998 ungefähr 4,5 Mio. DEM hielt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 2). Indem der Beschuldigte diese Informa- tion durch den Versand der CD offenlegte, hat er ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.14. Die CT._____ Trading Ltd. befand sich ebenfalls in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Das ergibt sich sodann deutlich und gleich mehrfach aus den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1004-1012: Offensichtlich war die Bank W._____ AG Aktionärin der genannten Gesellschaft und führte diese ein Konto bei ihr (vgl. SB110200 eUA 5/12 S. 3-6). Durch das Offenlegen dieser Information offenbarte der Beschuldigte ein schweizerisches Bankgeheimnis. 14.5.3.2.15. Die CU._____ Investments Ltd. unterhielt gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG ebenfalls eine Geschäftsbeziehung mit ihr (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1018 ist der Verwaltungsratsbeschluss zu entnehmen, wonach für die Gesellschaft bei der Bank W._____ AG ein Konto eröffnet werde (vgl. U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 10). Durch den Versand der CD mit dieser Information hat der Beschuldig- te ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.16. Auch die CV._____ Investment Co. Ltd. stand in einer Geschäfts- beziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 1). Den extrahier- ten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1019-22 kann entnommen werden, dass die genannte Gesellschaft sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 11-15). Dabei handelt es sich klarerweise um schweizerische Bankgeheimnisse, die vom Beschuldigten durch den Versand der CD offenbart worden sind.
- 84 - 14.5.3.2.17. Die CW.____ Investments Ltd. hielt ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, wie sich zweifelsfrei aus den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1023-25 ergibt. Das wird sowohl durch U._____ als auch die Privatklägerin bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 15-17; eUA 5/17 S. 1). Hier hat der Beschuldigte demnach ebenfalls ein schweizerisches Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.18. Die CX1._____ International Ltd. erhielt von der Bank W._____ AG sowohl einen Lombardkredit als auch hielt sie bei dieser ein Portfolio, wie sich aus den ab den CD extrahierten Dokumenten ergibt (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1026- 31; eUA 5/12 S. 18-23). Die Privatklägerin bestätigte diese Kundenbeziehung (SB110200 eUA 5/17 S. 1), die ein schweizerisches Bankgeheimnis darstellt und vom Beschuldigten offenbart worden ist. 14.5.3.2.19. Ein Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt auch die CY._____ Company Ltd., was das aus der CD extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1032 belegt. Das Bestehen dieser Kundenbeziehung wird sowohl von U._____ als auch der Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 24; eUA Urk. 5/17 S. 1). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.20. Die CZ._____ Management Corp. hatte sowohl ein Konto als auch ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welche Information sich den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1033-34 entnehmen lässt (Bestätigung durch U._____/Privatklägerin: SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 25/26; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.21. Die DA._____ Investment Ltd. verfügte über ein Portfolio bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Beschuldigte of- fenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1035-36; eUA Urk. 5/12 S. 27/28; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.22. Der DB._____Trust bzw. die DB1._____ Assets Ltd. unterhielten Konti bei der Bank W._____ AG, welches schweizerische Bankgeheimnis der Be-
- 85 - schuldigte offenbarte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1037-42; eUA Urk. 5/12 S. 29- 34; eUA Urk. 5/17 S. 2). 14.5.3.2.23. Hinweise auf den in diesem Zusammenhang in der Anklage genann- ten DC._____ (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 11 unten) finden sich jedoch in den ab den CD extrahierten Dokumenten nicht (vgl. dazu auch SB110200 eUA Urk. 6/1/2). 14.5.3.2.24. Die DD._____ Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto, Portfolio und Kredit bei der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1044-49; eUA Urk. 5/12 S. 36-38; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat dieses schweizerische Bankge- heimnis offenbart. 14.5.3.2.25. The DE._____ Trust und die DF._____ Investment Company standen gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser je in einer Geschäftsbezie- hung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Nur hinsichtlich der DF._____ Investment Company geht diese Geschäftsbeziehung jedoch aus ei- nem ab den vom Beschuldigten versandten CD extrahierten Dokument hervor: Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1059 ergibt sich, dass die Investments der Gesell- schaft von der Bank W._____ AG gehalten wurden. Das wird von U._____ so bestätigt. Das "Nein" in seinem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 42) bezog sich auf die Frage, ob DG._____ Investment Company ei- ne Geschäftsbeziehung gehabt hätten (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 16/17). Die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DF._____ Investment Com- pany hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.26. Zwar stand die DH._____ Financial Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 2). Aus dem von der Staatsanwaltschaft dafür angeführten extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1060 ergibt sich das aber nicht (vgl. dazu auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 43 und eUA Urk. 2/3 S. 17). Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift hat der Beschuldigte deshalb die Geschäftsbeziehung der Bank W._____ AG mit der DH._____ Financial Ltd. nicht offenbart. Diesbezüglich ist er freizusprechen.
- 86 - 14.5.3.2.27. Die DI._____ Insurance Company Ltd. hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus dem als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1061 extrahierten Dokument und wird durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 44; eUA Urk. 5/17 S. 2). Der Beschuldigte hat durch den Versand der CD dieses schweizerische Bankgeheim- nis offenbart. 14.5.3.2.28. SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063 ist zu entnehmen, dass DJ._____ Trust bei der Bank W._____ AG Gesellschaftsanteile der DK._____ Ltd. verwahr- te, was durch U._____ und die Bank W._____ AG bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 46; eUA Urk. 5/17 S. 3). Das ist ein schweizerisches Bankgeheimnis, welches der Beschuldigte durch den Versand der CD offenbart hat. 14.5.3.2.29. Auch die DK._____ Ltd. stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie das von dieser bestätigt wird (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Dass diese Gesellschaft ein Konto bei der Privatklägerin hielt, ist dem extra- hierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 zweifelsfrei zu entnehmen ("… being deposited into the account of DK._____ Limited with Bank W._____ & Co. Ltd."). Dass das "nicht eindeutig" sei, wie dies U._____ in seinem schriftlichen Bericht vermerkte (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 48), muss sich ange- sichts der dort etwas unklaren Fragestellung und vor dem Hintergrund von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 auf DJ._____ Trust beziehen, betreffend welchen sich aus jenem Dokument effektiv keine Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG ergibt. Mit dem Versand der CD, worauf sich unter anderem SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1066 befand, hat der Beschuldigte aber das schweizerische Bankgeheimnis offenbart, dass die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG ver- fügte. 14.5.3.2.30. DL._____ war der Gründer des DJ.____ Trusts (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1063) und stand offenbar auch persönlich in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich diese Ge- schäftsbeziehung aber dem ab den CD extrahierten Dokument sollte entnehmen lassen, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat der Beschuldigte kein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen.
- 87 - 14.5.3.2.31. The DM._____ Trust hatte ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG; das ergibt sich aus den als SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1067-68 extrahierten Dokumenten. Auch U._____ zog auf Vorhalt dieser Unterlagen die- sen Schluss, konnte aber nicht bestätigen, dass diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 49). Das lag allerdings offenbar an ei- nem technischen Systemfehler, wie sich dem späteren Bericht der Bank W._____ AG entnehmen lässt. Diese bestätigte denn auch, dass DM._____ Trust effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit ihr gestanden hat (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Kundenbeziehung und damit ein schweizerische Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.32. Der CX._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit derselben in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Auf Vorhalt der ab den CD extrahierten Dokumente SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1069-81 verneinte U._____ in seinem schriftlichen Bericht indes, dass denselben ein Hinweis auf diese Geschäftsbeziehung zu entnehmen sei (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51-55). Allerdings korrigierte er sich dann in seiner Einvernahme als Auskunftsperson hinsichtlich des Dokuments SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1070: Daraus ergebe sich ein Hinweis auf eine Kredit- und damit ge- schäftliche Beziehung zwischen dem CX._____ Trust und der Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 18). Das ist zutreffend: Im erwähnten Dokument so- wie in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1073 werden "loans to the trust from Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" erwähnt, und ein Kreditverhältnis ist sehr wohl eine Geschäftsbeziehung. Diese hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.33. Aus dem im Zusammenhang mit dem CX._____ Trust extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1080 ergibt sich überdies, dass die DN._____ Ltd. ein Investment-Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt. Diese be- stätigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte auch dieses schweizerische Bankgeheimnis offenbart.
- 88 - 14.5.3.2.34. The DO._____ Trust stand gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit ihr in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Inwiefern sich das jedoch aus den von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang angerufenen Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1082-84 ergeben soll, ist nicht klar. Vielmehr ergibt sich aus diesen Unterlagen nur, dass die DF._____ In- vestment Company bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhielt ("DF._____ In- vestment Company's account with Bank W._____ & Co. Ltd. GP._____"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie auch schon im unter Erw. 14.4.3.2.25 vor- stehend erläuterten Zusammenhang hat der Beschuldigte durch den Versand der CD diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis of- fenbart. 14.5.3.2.35. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1085 ergibt sich, dass der DP._____ Trust Vermögenswerte von ca. Fr. 52 Mio. in ei- nem Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG hielt (vgl. SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 51 Ziff. 1.2). Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätig- te die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). U._____ hatte dies nur infolge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst verneint (a.a.O.). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offen- bart. 14.5.3.2.36. Dass der DQ._____ Trust, der DR._____ Trust und Dr. AQ._____ je in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG standen, wurde von dieser bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft indessen in diesem Anklagezusammenhang beweisen will, dass der Beschuldigte diese Ge- schäftsbeziehung offengelegt habe, ist indessen nicht klar: In den ab den CD extrahierten Dokumenten sind diese Vermögensträger jedenfalls nicht zu finden (vgl. SB110200 eUA Urk. 6/1/2). In diesem Anklagepunkt hat ein Freispruch zu ergehen. 14.5.3.2.37. Der DS._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG, wie diese bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 3). Es finden sich
- 89 - dazu in diversen ab den CD extrahierten Dokumenten Hinweise darauf, dass der DS._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1086-91; eUA Urk. 5/12 S. 60-65; eUA Urk. 2/3 S. 18/19). Diese Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis hat der Be- schuldigte durch den Versand der CD ebenfalls offenbart. 14.5.3.2.38. Dass DT._____ Begünstigter eines von der W2.'_____ betreuten Trusts war (was sich aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1092 ergibt), heisst offen- sichtlich noch nicht, dass er persönlich in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG gestanden haben muss. Auch wenn das gemäss deren Bestätigung der Fall war (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4), ist damit nicht dargetan, dass der Beschuldigte durch die Offenlegung des genannten Dokuments diese Geschäfts- beziehung offenbart hätte. Das führt zu einem Freispruch. 14.5.3.2.39. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1095 ergibt sich, dass die DU._____ Investments Ltd. ein Konto bei der Bank W._____ in DV._____ [Ortschaft in der Schweiz] hatte. Das tatsächliche Bestehen dieser Kundenbeziehung bestätigten sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG in ihren schriftlichen Berichten (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 67; eUA Urk. 5/17 S. 4). Die Bank W._____ in DV._____ ist eine Zweigniederlassung der Bank W._____ AG (vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug), hat entsprechend keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig (vgl. etwa BGE 120 III 11). Dass das Konto nicht am Hauptsitz der Privatklägerin, sondern bei der Zweignie- derlassung in DV._____ geführt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang des- halb rechtlich irrelevant und insbesondere vom Anklagevorwurf mitumfasst. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte das schweizerische Bankgeheimnis of- fenbart, dass die DU._____ Investments Ltd. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand. 14.5.3.2.40. Genau das Gleiche (Konto bei der Bank W.'_____ in DV._____) wie in vorstehender Erwägung gilt – mutatis mutandis – bezüglich der DW._____ In- vestments Ltd. (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1097; eUA Urk. 5/12 S. 68; eUA Urk. 5/17 S. 4).
- 90 - 14.5.3.2.41. Aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1104 ergibt sich, dass der DX._____ Trust über ein oder mehrere Konten bei der Bank W._____ AG verfügte (… all income accouts held with yourselves in the name of DX._____ Trust"). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil das Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 72). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Beste- hen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.42. In den im Zusammenhang mit dem DX._____ Trust ab den CD extrahierten Dokumenten findet sich in SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1103 überdies der Hinweis darauf, dass die DY._____ Inc. von der Bank W._____ AG einen Kredit über GBP 650'000 erhalten hatte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kundenbeziehung (SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 19; eUA Urk. 5/17 S. 4). Auch dieselbe hat der Beschuldigte als schweizerisches Bankgeheimnis durch den Versand der CD offenbart. 14.5.3.2.43. Aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1106-7 ergibt sich, dass der DZ._____ Trust vier verschiedene Währungskonten bei der Bank W._____ AG führte. Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv bestand, wurde durch die Bank W._____ AG bestätigt (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ fand darauf bei der Erstellung seines schriftlichen Berichts nur deshalb keine Hinweise, weil die Konten vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden waren (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 74/75). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehung und damit ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.44. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1108-9 kann entnommen werden, dass sowohl der EA._____ Trust als auch EB._____ je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Ge- schäftsbeziehungen (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 76/77; eUA Urk. 5/17 S. 4). Be- züglich des EA._____ Trusts konnte U._____ bei der Erstellung seines schriftli-
- 91 - chen Berichts nur deshalb keine Hinweise finden, weil deren Konto vor mehr als zehn Jahren geschlossen worden war (eUA Urk. 5/12 S. 76/77). Auch diese Ge- schäftsbeziehungen hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schwei- zerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.45. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1112 belegt, dass die EC._____ Anstalt ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten das Bestehen dieser Kun- denbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 79; eUA Urk. 5/17 S. 4). Mit deren Of- fenlegung hat der Beschuldigte durch den Versand der CD auch diese Ge- schäftsbeziehung als schweizerisches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.46. Der ED._____ Trust hatte ein Investment Portfolio bei der Bank W._____ AG. Das ist dem extrahierten Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1113 zu entnehmen. Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). U._____ hatte dies nur infol- ge eines technischen Systemfehlers in seinem schriftlichen Bericht zunächst ver- neint (a.a.O.; SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Mit dem Versand der CD hat der Beschuldigte das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung und damit ein schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.47. Der EE._____ Trust stand in einer Geschäftsbeziehung zur Bank W._____ AG, was von dieser so bestätigt wurde (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 4). Das ab den CD extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 ist eine Anweisung des Trustees im Namen des EE._____ Trust, einen bei der Bank W._____ AG bestehenden Dauerauftrag dahingehend abzuändern, als künftig per
1. April und 1. Oktober statt NLG 100'000 neu jeweils CHF 100'000 auf ein be- stimmtes Konto bei der O._____ zu bezahlen seien. Zwar fehlt in diesem Doku- ment etwa die Angabe einer Kontonummer des EE._____ Trust oder auch nur ei- ne Wendung "… von unserem Konto" o.ä., was U._____ in seinem schriftlichen Bericht zur Bemerkung veranlasste, es gehe aus dem Dokument nicht klar hervor, in welcher Funktion die Privatklägerin hier auftrete (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 80). Auf ergänzende Befragung in der Einvernahme vom 5. September 2013 führte U._____ dann aber aus, auch wenn man keine Kontonummer sehe, müsse
- 92 - aus SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 geschlossen werden, dass der EE._____ Trust "nach allgemeiner Erfahrung mindestens ein Konto" bei der Privatklägerin haben müsse. Wenn er eine solche Anweisung zur Abänderung eines Dauerauf- trags machen könne, sei das ein Hinweis, dass der Trust ein Konto bei der Bank oder zumindest eine Vollmacht über ein Solches haben müsse. Im Falle eines Vollmachtsverhältnisses – so U._____ weiter – würde dies aber wohl auf dem Auftrag stehen, ansonsten die Bank nachfragen würde (SB110200 eUA Urk. 2/16 S. 4). Mit diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Be- trachter von SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1116 aus dem Inhalt dieses Dokuments gleichsam zwingend schliesst, es verfüge der EE._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG. Das ist denn auch der Massstab, der im vorliegenden Zu- sammenhang anzusetzen ist. Nachdem der EE._____ Trust effektiv in einer Kun- denbeziehung zur Bank W._____ AG stand, hat der Beschuldigte dieselbe durch die Offenlegung des Dokuments eUA Urk. 6/1/4/1116 als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.48. Zwar standen die EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie die EG._____ Investments Ltd. gemäss Bestätigung der Bank W._____ AG mit dieser in einer Geschäftsbeziehung (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Diese Information ist den extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1117-18 jedoch nicht zu entnehmen, auf welche sich die Staatsanwaltschaft offenbar stützt. Auch U._____ verneinte sowohl in seinem schriftlichen Bericht als auch in seiner Befra- gung, dass sich diesen Dokumente Hinweise auf die Kundenbeziehungen zwi- schen der Bank W._____ AG und der EF._____ Investment Ltd. bzw. AG sowie der EG._____ Investments Ltd. entnehmen liessen. Daraus gehe einzig hervor, dass die W2.'_____ ein Konto bei der Bank W._____ AG führe (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 82/83; eUA Urk. 2/3 S. 9). In diesem Punkt hat der Beschuldigte demnach kein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart und ist freizusprechen. 14.5.3.2.49. Aus den vorstehenden Erwägungen, wo die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank W._____ AG und T._____ abgehandelt wurde, ergibt sich, dass die CE._____ Corporation ein Gesellschaftskonto bei der Bank W._____ AG führte (SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1121). Dass diese Geschäftsbeziehung effektiv
- 93 - bestand, bestätigte die Bank W._____ AG (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 5). Die- selbe hat der Beschuldigte durch den Versand der CD als schweizerisches Bank- geheimnis offenbart. 14.5.3.2.50. Zur CB._____ Ltd. wurden bereits obstehend zum Vorwurf im Zu- sammenhang mit CA._____ Erwägungen angestellt. Dort wurde auch ausgeführt, dass aus dem extrahierten Dokument SB110200 eUA 6/1/4/1128-9 nichts mehr als eine Kontobeziehung der CB._____ Ltd. zur Bank W._____ New York hervor- geht. Bezüglich des Verhältnisses der genannten Gesellschaft zur Bank W._____ AG sagt das nichts aus (vgl. auch U._____ in SB110200 eUA Urk. 2/3 S. 12). Auch wenn die CB._____ Ltd. effektiv in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank W._____ AG stand (SB110200 eUA 5/17 S. 6), hat der Beschuldigte dieses Bankgeheimnis nicht offenbart. In diesem Zusammenhang ist er freizusprechen. 14.5.3.2.51. Den ab den CD extrahierten Dokumenten SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1149, -53, -54 und -71 ist zu entnehmen, dass der G-Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG führte. U._____ bestätigte diese Interpretation, fand aber in seinen Akten keinen Hinweis darauf, ob diese Geschäftsbeziehung effek- tiv bestand (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103). Die Bank W._____ AG bestätigte das Bestehen derselben dann aber in ihrem schriftlichen Bericht (SB110200 eUA Urk. 5/17 S. 7). U._____ hatte nur deshalb keine Hinweise gefunden, weil die Kundenbeziehung vor mehr als zehn Jahren beendet worden war. Durch den Versand der CD hat der Beschuldigte diese Geschäftsbeziehung als schweizeri- sches Bankgeheimnis offenbart. 14.5.3.2.52. Das extrahierte Dokument SB110200 eUA Urk. 6/1/4/1171 liefert den Hinweis, dass auch die EI._____ Investments Ltd. und die EJ._____ Ltd. je über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügten. Sowohl U._____ als auch die Bank W._____ AG bestätigten in ihren schriftlichen Berichten, dass diese Kun- denbeziehungen effektiv bestanden (SB110200 eUA Urk. 5/12 S. 103; eUA Urk. 5/17 S. 7). Dieselben hat der Beschuldigte als schweizerische Bankgeheimnisse durch den Versand der CD offenbart.
- 94 - 14.5.3.2.53. Es ist durchaus zutreffend, dass sich auf den vom Beschuldigten ver- sandten CD jeweils drei "Minutes of the Meeting" des "Management of W1._____, Grand Cayman" zu finden sind (vgl. dazu die Verweise im polizeilichen Nach- tragsrapport vom 12. Februar 2013, SB110200 eUA 5/5 S. 20/21). Die Staatsan- waltschaft bleibt jedoch eine Erklärung schuldig, inwiefern der Beschuldigte dadurch ein schweizerisches Bankgeheimnis offenbart haben soll. Das muss zu einem diesbezüglichen Freispruch führen. 14.5.3.2.54. Gleiches gilt es zu der Datei "Bank account numbers" zu sagen, wel- che die Staatsanwaltschaft ausgedruckt der Anklageschrift beilegt. Inwiefern aus diesem Dokument schweizerische Bankgeheimnisse hervorgehen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, auf wen oder was sich die "account numbers" beziehen sollen. Auch wenn der Beschuldigte dieses Doku- ment durch den Versand der CD offengelegt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden, dadurch schweizerische Bankgeheimnisse offenbart zu haben. Auch hier ist er deshalb freizusprechen. 14.5.3.2.55. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Versand der drei CD an die eidgenössische Steuerverwaltung, das kantonale Steueramt Zürich und die Zeitschrift "Cash" (Anklageziffer I.2.3 lit. b, c und d) eine Grosszahl von Geschäftsbeziehungen verschiedenster Ver- mögensträger mit der Bank W._____ AG offengelegt und in dieser Weise Informa- tionen offenbart hat, die vom schweizerischen Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 BankG erfasst sind. Entgegen der immer wieder vom Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgebrachten Darstellung stehen damit keineswegs nur "Ca- yman-Daten", sondern sehr wohl auch Daten einer Schweizer Bank zur Diskussi- on.
15. Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzung betreffend "Wikileaks 2008" (Anklageschrift Rz. 1 bis 64) 15.1. Die Vorinstanz hat vorab das Verfahren betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63/64 der Anklageschrift: "Diverse weitere Publika- tionen 2008") eingestellt, weil diesbezüglich die Anklageschrift den Anforderungen
- 95 - des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermöge (SB150135 Urk. 146 S. 39/40). 15.1.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies berufungsweise (SB150135 Urk. 149 S. 31 ff.; Urk. 237 S. 50 ff.). Kurz zusammengefasst macht sie geltend, die Publi- kationen gemäss Rz. 63 der Anklageschrift stammten allesamt aus den Daten- beständen des Beschuldigten, beträfen das Trust-Geschäft der Bank W._____ AG sowie der einschlägigen W1.'_____ und W2.'_____ und seien auch im Übri- gen bezüglich Aufmachung und technischer Herausgabe mit denjenigen Fällen identisch, in welchen die Vorinstanz zu einer Verurteilung gekommen sei. Aus der fraglichen Auflistung gehe klipp und klar hervor, dass der Beschuldigte die ge- nannten Personen, Corporations und Trusts als Kunden der Bank W._____ AG an den Pranger gestellt und bereits damit deren Bankkundengeheimnis verletzt habe. Mehr brauche es nicht für eine Verletzung des Bankgeheimnisses. Es müs- se lediglich wahr sein, dass die Person Bankkunde sei; dieser Beweis sei aller- dings erst im Prozess zu führen. Dem Anklageprinzip sei deshalb Genüge getan. Der Beschuldigte wisse ganz präzise, was ihm vorgeworfen werde. Anhand von vier ausgewählten Fällen – in allen anderen Fällen lägen die Verhält- nisse analog – leitet dann die Staatsanwaltschaft unter Hinzuziehung der Akten über die entsprechenden Publikationen her, dass der Beschuldigte in den Fällen Nrn. 28, 30, 31 und 32 das Bankgeheimnis insoweit verletzt habe, als er publiziert habe, dass der EE._____ Trust, der EK._____ Trust, der EL._____ Trust sowie der EM._____ Trust bei der Bank W._____ AG je ein Konto unterhalten hätten (SB150135 Urk. 149 S. 32/33). 15.1.2. Die Vorinstanz hat den in Art. 9 Abs. 1 StPO umschriebenen Anklage- grundsatz zutreffend dargestellt (SB150135 Urk. 146 S. 39). Was in der Anklage- schrift zu stehen hat, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Im vorliegenden Zusammen- hang von Bedeutung ist insbesondere Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach mög- lichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in die An- klage aufzunehmen sind. Angesichts der offenkundig nicht sehr detailliert aus- gefallenen Formulierungen der einzelnen Punkte in der Aufzählung unter Rz. 63
- 96 - der vorliegenden Anklageschrift stellt sich dazu die Frage der nötigen Umschrei- bungsdichte (vgl. dazu etwa BSK StPO I-Niggli/Heimgartner, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 42 ff.). Dabei ist ein Kriterium, dass der Beschuldigte wissen muss, was ihm vorgeworfen wird. Ebenso ist aber ein Kriterium, dass dies auch das Gericht erkennen muss. Niggli/Heimgartner fragen in diesem Zusammenhang danach, ob die Anklageschrift präzise genug ist, um den angeklagten Sachverhalt von ande- ren, ähnlichen oder vergleichbaren zu unterscheiden, und zwar nicht nur im Hin- blick auf die Möglichkeit des Beschuldigten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidi- gen, sondern eben auch und gerade im Hinblick darauf, ob der zu beurteilende Sachverhalt von anderen zweifelsfrei unterscheidbar ist (a.a.O., Art. 9 N 46b). 15.1.3. Hieran fehlt es der Anklageschrift in Rz. 63. Der Anklagevorwurf lautet, der Beschuldigte habe "in den folgenden Fällen" aus seinen bei der W2.'_____ erho- benen Beständen mit der Veröffentlichung auf Wikileaks Bankkundengeheimnisse der Bank W._____ AG publiziert. Es folgt die Aufzählung von 21 einzelnen "Fäl- len" im folgenden Stil (zufällige Auswahl): (Nr. 1) W.'_____ - EN._____ - EO._____ Trust - Cayman hidden money (Publikation am 9. Januar 2008) (Nr. 8) W.'_____ - EP._____, EQ._____ Steuerbetrug EUR 15 mil (Publikation am 13. Januar 2008) (Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essentials part 1 (Publikation am 1. März 2008) (Nr. 18) W.'_____ - Finanzintermediare Methoden (Publikation am 14. März 2008) (Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offshore, 1999 (Publikation am 24. November 2008) Dann wird in der Anklageschrift ausgeführt (Rz. 64): "Manche der publizierten Dokumente wären isoliert betrachtet nicht selbsterklärend, andere sind selbst- erklärend. Weil sich jedoch durch gewisse der Dokumente die ganzen Strukturen des Trusts und all die Bankbeziehungen offenbaren, werden auch all jene Bank- geheimnisse, die nicht selbsterklärend wären, selbsterklärend. Verraten wurde daher jede Information, die sich aus den publizierten zip Files ziehen liess, und zwar zunächst gegenüber den Mitarbeitern von Wikileaks und sodann weltweit je- dem User." Eine solche Passage stellt die Staatsanwaltschaft zwar auch ans En-
- 97 - de jeder einzelnen Anklageziffer zu konkreten Publikationen (Anklageschrift Rz. 30, 43, 48, 54, 62). Schon dort erschliesst sich der Sinn dieser etwas wirren For- mulierung allerdings nicht ohne Weiteres. Als definitiv zu vage erscheint sie aber, wenn sie unter Rz. 64 als einzige "Konkretisierung" der unter Anklageziffer 10 an- geblich bekannt gegebenen Bankkundengeheimnisse angeführt wird, ohne dass – im Vergleich zu den anderen Anklagevorwürfen unter "Wikileaks 2008" – vorgän- gig noch angegeben wäre, worin denn die Bankkundengeheimnisse bestanden hätten, die der Beschuldigte verraten habe. Es mag sein, dass der Beschuldigte – zumindest bei einzelnen Punkten – "ganz präzise weiss, was ihm vorgeworfen wird", wie das die Staatsanwaltschaft ausführt. Das alleine reicht jedoch nicht aus: Wie gesehen, muss das auch das Gericht erkennen können – und zwar aufgrund des Wortlauts der Anklageschrift. Daran scheitert es vorliegend: Jedenfalls prima vista erscheint zwar die "Beweisführung" der Staatsanwaltschaft in den vier von ihr in der Berufungserklärung angeführten Beispielen als schlüssig (SB150135 Urk. 149 S. 32/33). So ergibt sich zu "(Nr. 28) Bank W._____: EE.'_____ Dr. ER._____ USD 9 mio." aufgrund des Printscreens der Einstiegssei- te der Publikation unter SB150135 ÜB 100533 effektiv, dass es sich bei "EE.'_____" offenbar um einen bei der W2.'_____ bestehenden Trust handelt, und aus SB150135 ÜB 150373 (einem im file unter der genannten "Nr. 28" publi- zierten Auftrag des EE._____ Trusts vom 22. März 1999 an die Bank W._____, GP._____, CHF 100'000.– vom Trustkonto auf sein Konto bei der Bank W._____ in GP._____ zu überweisen) geht hervor, dass der EE._____ Trust auch ein Kon- to bei der Bank W._____ AG gehabt haben muss (vgl. dazu auch Erw. 14.4.3.2.47 vorstehend). Dem unter der Einstiegsseite zur Publikation "(Nr. 30) EK._____ Trust maybe hidden from US tax authorities approx 2M USD, 1999" (SB150135 ÜB 100535) publizierten file ist unter SB150135 ÜB 150377 ein Auf- trag der als Trustee für den EK._____ Trust fungierenden W2.'_____ zu finden, wonach die Bank W._____ AG in GP._____ zulasten des bei ihr für den Trust ge- führten Kontos einen Cheque an einen Empfänger in den USA auszustellen habe. Daraus ist ebenfalls zu schliessen, dass der EK._____ Trust über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben muss. Ähnliches gilt – mutatis mutandis – zur Publikation unter "(Nr. 32) Bank W._____: EM._____ Trust USD 65M offsho-
- 98 - re, 1999" (SB150135 ÜB 100537 und 105380). Schon bei der Publikation "(Nr.
31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" (SB150135 ÜB 100536) muss aber auch gemäss der Staatsanwaltschaft ein Schritt mehr gemacht werden. Zwar ist aus dem Wortlaut von SB150135 ÜB 150378 zu schliessen, dass der EL._____ Trust ein Konto bei der Bank W._____ AG in GP._____ gehabt haben dürfte. Wie die Staatsanwaltschaft aber selbst sieht, handelt es sich bei SB150135 ÜB 150378 um einen teilweise nicht ausge- füllten, undatierten Entwurf. Das Dokument sei aber deshalb "im Kontext aller vergleichbaren Publikationen, die sich bei Wikileaks finden (und die in der Ankla- ge soweit angezeigt erwähnt sind)", zu sehen und nicht isoliert zu betrachten, "sondern im Kontext aller Offenlegungen" (SB150135 Urk. 149 S. 33). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es über die Anklageschrift hinaus bei jedem einzelnen unter Rz. 63 erwähnten Punkte erhebliches Aktenstudium braucht, um herauszufinden, in was denn die dem Beschuldigten vorgeworfene Bankgeheimnisverletzung bestehen könnte. Es geht damit nicht etwa um die be- weismässige Erhärtung eines Anklagevorwurfs, sondern darum, dass erst anhand der Akten überhaupt ermittelt werden kann, wie der Vorwurf möglicherweise lau- ten könnte. Der entsprechende Aufwand mag in einigen Fällen nicht sehr gross sein, bereits beim von der Staatsanwaltschaft als Beispiel angeführten "(Nr. 31) Bank W._____: EL._____ Trust ES._____ ET._____ approx USD 50M, 1999" ist er aber letztlich nahezu uferlos, wenn der Fall "im Kontext aller Offenlegungen" betrachtet werden solle. Im Fall "(Nr. 13) Bank W._____: The W.'_____ essential part 1" führt einem die Staatsanwaltschaft sodann über die nichtssagende Ein- stiegsseite SB150135 ÜB 100516 zu den Dokumenten SB150135 ÜB 150349 und ÜB 150350, welchen Aufstellungen zu entnehmen sind, die nun wirklich nicht "selbsterklärend" sind. Ähnlich ist es bei der Publikation "(Nr. 18) W.'_____ - Fi- nanzintermediare Methoden" (SB150135 ÜB 100522, ÜB 150358-60). Diese Liste liesse sich fortsetzen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig, wieso die Staatsanwaltschaft hier zu den einzelnen Publikationen nicht auch noch entsprechende Ausführungen zum konkreten Vorwurf an den Beschuldigten macht, wie sie dies unter den An-
- 99 - klageziffern 5 bis 9 (Rz. 21 ff. bis 57 ff.) getan hat. Dort führte sie jeweils aus: "Aus den publizierten Unterlagen gingen u.a. die Bankkundengeheimnisse hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung]" (Anklageschrift Rz. 61, 53); "Aus den ins Inter- net gestellten Unterlagen geht hervor, dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklage- schrift Rz. 47); "Den auf Wikileaks publizierten … Dokumenten können … zahl- lose Bankkundengeheimnisse entnommen werden, nämlich z.B. dass… [es folgt eine Aufzählung] (Anklageschrift Rz. 35, 29). Indem die Staatsanwaltschaft in An- klageziffer 10 darauf verzichtet darzulegen, welche Bankkundengeheimnisse der Beschuldigte konkret offenbart habe, überlässt sie es dem Beschuldigten und dem Gericht, die einzelnen Positionen einer "Auswahlsendung" unter Rz. 63 da- nach zu untersuchen, ob sich darin überhaupt potentielle Bankkundengeheimnis- se befinden und falls ja, um welche konkreten Geheimnisse es sich handelt. Wie dies bereits die Vorinstanz in ihrer – diesbezüglich etwas kurz geratenen – Be- gründung festgehalten hat (SB150135 Urk. 146 S. 40), genügt das den Anforde- rungen des Anklageprinzips nicht. Es hat damit bei der Einstellung des Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 10 zu bleiben (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). 15.2. Zu den Anklageziffern 5 bis 9 fragte die Vorinstanz nach der Art der publi- zierten Daten und ob es sich bei denselben um solche der – schweizerischen – Bank W._____ AG handelte. Sie bejahte das mit Ausnahme der Ziff. 7 ("AR._____ 2008") (SB150135 Urk. 146 S. 47 ff.). 15.2.1. Die Verteidigung macht dazu – wie schon vor Vorinstanz – geltend, die fraglichen Daten seien solche der W2.'_____ bzw. W1.'_____. Soweit Informatio- nen einen Bezug zur Bank W._____ AG hätten, seien diese nicht dahingehend verifiziert worden, ob es sich um ihr zuzuordnende geheimnisgeschützte Informa- tionen handle. Es sei demnach nicht erstellt, ob die offengelegten Informationen Daten der Bank W._____ AG seien (SB150135 Urk. 124 S. 19-22; Urk. 233 S. 23 f.). 15.2.2. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, es sei über die Vorinstanz hinaus auch bezüglich "AR._____ 2008" erstellt, dass es sich um Daten der Bank W._____ AG gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft räumt zwar ein, dass sich
- 100 - dies in diesem Fall weniger einfach als in den anderen vier zur Verurteilung ge- langten Fällen (CQ._____, AQ._____, EV.'_____, EW.'_____) erschliesse, ver- sucht dies dann aber in ihrer Berufungserklärung detailliert herzuleiten (SB150135 Urk. 149 S. 4-8). 15.2.3. Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr sorgfältig und einlässlich mit ver- schiedenen Einwendungen befasst, die der Beschuldigte persönlich im Verlaufe der Untersuchung vorgebracht hatte (in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dann mit Ausnahme einer vorbereiteten Erklärung praktisch voll- umfänglich die Aussage, SB150135 Urk. 103 S. 8 ff., und in der Schlussein- vernahme verwies er stereotyp zu allen Vorhalten auf seine geplante schriftliche Eingabe: SB150135 VA 518403 ff.; VA 518605 ff. – welche in der Folge dann al- lerdings nie einging). Es ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 47-51; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist der Einwand zu verwerfen, es handle sich ausschliesslich um "Cayman-Daten" (vgl. dazu die Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011, SB150135 VA 508204): Wird die Geschäftsbeziehung einer Schweizer Bank zu einem Kunden offenbart, ist davon grundsätzlich einmal das schweizeri- sche Bankgeheimnis betroffen, auch wenn die Kundenbeziehung dem publizier- ten Dokument einer anderen Institution zu entnehmen ist. Konkret: Auch durch die Offenlegung eines Dokuments der W1.'_____ kann das schweizerische Bankge- heimnis verletzt werden, wenn aus dem Dokument hervorgeht, dass eine be- stimmte Person Kunde der Bank W._____ AG ist. Als unbehelfliche Ausflüchte erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, mit welchen er die Echtheit der auf Wikileaks publizierten Daten anzweifelt: Zum einen liegen sehr wohl Echtheitsbestätigungen durch die Bank W._____ AG vor (vgl. dazu im Einzelnen später). Und zum anderen nimmt zuweilen etwas bizarre Züge an, wie der Be- schuldigte immer wieder nahezu gebetsmühlenartig die Authentizität der publizier- ten Daten anzweifelt: So kann beispielsweise – stellvertretend für Vieles – ange- sichts der dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. Juni 2011 vorgehalte- nen Dokumente zum EX._____ Trust (SB150135 VA 512610, vgl. dazu VA102058, VA 102060 und VA 102079) mit dem einvernehmenden Staatsanwalt vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass der genannte Trust ein Kon-
- 101 - to bei der Bank W._____ AG unterhielt. Die Argumentation des Beschuldigten, weshalb er diesen Umstand eben gleichwohl bezweifle, ist denn auch – soweit überhaupt nachvollziehbar – untauglich: Insbesondere etwa ist zum Beweis kein "Depotauszug mit Briefkopf der Bank W._____ und Co. AG" vonnöten. Wären die Daten zum EX._____ Trust nicht echt, müsste es sich gleich bei allen vorzitierten Dokumenten um (identische) Manipulationen handeln. Solches behauptet aber nicht einmal der Beschuldigte. 15.3. Im Einzelnen kam die Vorinstanz zu den folgende Schlüssen bezüglich der Frage, ob schweizerische Bankgeheimnisse publiziert worden sind: 15.3.1. Hinsichtlich "5. CQ._____ 2008" sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass auf Wikileaks die schweizerischen Bankgeheimnisse publiziert worden sei- en, es hätten CQ._____, die EI._____ Investments Ltd. sowie die EJ._____ Ltd. je ein Bankkonto bei der Bank W._____ AG unterhalten. Es kann dafür vollumfäng- lich auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 52/53 und die dortigen detaillierten Aktenverweise). Die Sachlage ist klar, und die Privatklägerin hat das Bestehen der jeweiligen Konto- verbindungen bestätigt. Die Staatsanwaltschaft sieht sodann durch die "CQ._____ 2008"-Publikation auf Wikileaks noch weitere Bankkundengeheimnisse betroffen, namentlich dass auch der EY._____ Trust Geschäftsbeziehungen mit der Bank W._____ AG unterhalten habe, "nebst anderen, zahllosen Bankkundengeheimnissen", welche die Staats- anwaltschaft nicht namentlich benennt (Anklageschrift S. 11 Rz. 29). Die Vo- rinstanz hat demgegenüber "mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe" offen gelassen, ob den veröffentlichten Dokumenten noch wei- tere Bankgeheimnisse entnommen werden können, soweit sie überhaupt ankla- gegemäss behauptet seien (SB150135 Urk. 146 S. 53 Erw. 5.4.4). Mit letzterem Hinweis bezieht sich die Vorinstanz unter anderem auf die Wendung der "ande- ren, zahllosen Bankkundengeheimnisse" gemäss Rz. 29 der Anklageschrift, wie auch auf ähnliche Passagen in Rz. 39 ("usw., usw., usw."), Rz. 40 ("… nebst an- deren Trusts und Companies gut 40 Trusts und Companies, …"), Rz. 42 ("über 40 weitere Trust Kunden") und Rz. 61 ("diverse Zahlungen") (vgl. dazu SB150135
- 102 - Urk. 146 S. 40 Erw. 2.2.2b). Eine formelle Verfahrenseinstellung wegen Verlet- zung des Anklageprinzips – so die Vorinstanz weiter (a.a.O.) – erübrige sich dies- bezüglich allerdings, da ohnehin nicht erforderlich sei, alle von der Staatsanwalt- schaft behaupteten Bankgeheimnisverletzungen zu prüfen. Die Vorinstanz lässt so durchblicken, dass sie die Anklageschrift auch im Bereich "CQ._____ 2008" bis "EW.'_____ 2008" in einzelnen Punkten, insbesondere in den vorgenannten Randziffern, als nicht dem Anklagegrundsatz genügend ansieht, und zwar aus ähnlichen Überlegungen, wie sie zur Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63 f. der Anklageschrift) geführt haben. Von einer formellen und detaillierten Prüfung jeden einzelnen Punktes der genannten Anklagebereiche sieht die Vorinstanz dann letztlich aus prozessökonomischen Gründen ab. Dieser pragmatischen Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Gerade bei einer Aktenlage wie der vorliegenden – 7,5 Mio. am Wohnort des Beschuldigten sicher- gestellte Dateien (SB150135 VA 518807), im vereinigten Gesamtverfahren mitt- lerweile 100 Bundesordner und mehrere Kisten Aktenumfang, zum Grossteil Aktenstücke mit enorm detailliertem Informationsgehalt – ist es zulässig, einen Anklagevorwurf gestützt auf bestimmte sachverhaltliche Eckpfeiler zu erstellen und weitere Elemente, die das Anklagefundament allenfalls auch noch stützen könnten, beiseite zu lassen. Diesen weiteren Elementen kommt dann im Sinne der Vorinstanz keine rechtliche Relevanz mehr zu: Steht also in Bezug auf die Publikation der "CQ._____ 2008"-Daten auf Wikileaks fest, dass dadurch schwei- zerische Bankgeheimnisse betroffen waren, indem die Kundenbeziehungen von CQ._____, der EI._____ Investments Ltd. sowie der EJ._____ Ltd. zur Privatklä- gerin offengelegt worden sind, ist ohne entscheidende Bedeutung, ob in der Pub- likation möglicherweise noch weitere Bankkundengeheimnisse enthalten gewesen sein könnten. 15.3.2. Bezüglich "6. AQ._____ 2008" gelten – mutatis mutandis – die gleichen Erwägungen wie vorstehend: Dass der DQ._____ Trust, der DP._____ Trust und die DK._____ Ltd. über ein Konto bei der Bank W._____ AG verfügt haben, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 53-55 mit de-
- 103 - taillierten Verweisen). Damit ist erwiesen, dass mit der "AQ._____"-Publikation schweizerische Bankkundengeheiminsse offengelegt worden sind. Ob das über die drei genannten Kundenbeziehungen hinaus auch noch hinsichtlich weiterer Anklagesachverhaltselemente der Fall gewesen ist, ist nicht von Bedeutung (SB150135 Urk. 146 S. 55 Erw. 5.5.4). 15.3.3. Auch bezüglich "9. EW.'_____ 2008" gilt sinngemäss dasselbe: Dass die CX1._____ International Ltd. in einer Kundenbeziehung zur Bank W._____ AG stand, steht fest und wurde von dieser explizit bestätigt (SB150135 Urk. 146 S. 59/60 mit detaillierten Verweisen). Damit ist klar, dass auch mit der Publikation "EW.'_____" das schweizerische Bankgeheimnis betroffen ist. Ob sich dieser Schluss auch noch auf weitere Anklageelemente abstützen liesse, ist nicht rele- vant (SB150135 Urk. 146 S. 60 Erw. 5.8.3). 15.3.4. Hinsichtlich der unter "8. EV.'_____ 2008" veröffentlichten Dokumente sah die Vorinstanz das schweizerische Bankgeheimnis insoweit betroffen, als die Kundenbeziehungen der EZ1._____ Investments Ltd, der EZ2._____ S.L. sowie von EV._____ zur Bank W._____ AG offenbart worden seien. Dass diesbezüglich eine ausdrückliche Bestätigung durch die Bank fehle, wirke sich nicht limitierend aus, zumal diese Geschäftsbeziehungen nicht Gegenstand des Fragebogens der Staatsanwaltschaft an die Bank W._____ AG gewesen seien (SB150135 Urk. 146 S. 58/59 mit detaillierten Verweisen). Dieser Auffassung ist zu folgen. Angesichts der im File unter dem Link "W.'_____
- EZ._____ FA._____ FB._____ [Ortschaft] FC._____ [Ortschaft] USD 8 mil" auf Wikileaks zu findenden Dokumente SB150135 ÜB 105005, 105008, 105015 und 105018 kann kein Zweifel daran bestehen, dass die EZ1._____ Investments Ltd. bei der Bank W._____ AG ein Konto unterhalten hat. Gleiches ist aufgrund der Dokumente SB150135 ÜB 105008, 105015 und 105018 hinsichtlich der EZ2._____ S.L. zu sagen, und aus den Dokumenten SB150135 ÜB 105005 und 105007 ergibt sich zweifelsfrei, dass EV._____ von Seiten der EZ1._____ In- vestments Ltd. zwischen April 1993 und Oktober 1998 in verschiedenen Tranchen insgesamt USD 815'000.– überwiesen erhalten hat. Würde dies alles nicht stim- men, müssten die genannten Dokumente gefälscht sein; Irrtümer oder Versehen
- 104 - sind angesichts der Einbettung dieser Dokumente in das Konglomerat der weite- ren unter dem betreffenden Link zu findenden Daten ausgeschlossen. Auf Vorhalt der vorgenannten Dokumente und der von der Staatsanwaltschaft daraus gezo- genen Schlüsse erfolgte seitens des Beschuldigten in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 weder eine Bestätigung noch ein Dementi, sondern der Beschuldigte erwiderte darauf – im bekannten Stil –, er wisse es nicht, "das müsste die Bank bestätigen" (SB150135 VA 515606). Nun mag durchaus sein, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt dieser Einvernahme nicht mehr positiv wusste, ob die in Frage stehenden juristischen und natürlichen Personen Kontobeziehungen zur Bank W._____ AG unterhalten hatten. Zur konkreten Feststellung des Staatsanwaltes jedoch, dass sich die Geschäftsbeziehungen des EZ1.._____ Ltd, der EZ2._____ S.L. und von EV._____ zur Bank W._____ AG unmittelbar aus den dem Beschul- digten vorgehaltenen Dokumenten ergäben, nahm dieser aber letztlich keine Stel- lung. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass ab dem beim Beschuldigten sichergestellten PC "Speedmaster" ein Dokument extrahiert werden konnte, wo der Beschuldigte "to whom it may concern" unter dem 16. Juli 2009 unter ande- rem bestätigt, dass die auf Wikileaks publizierten Dokumente betreffend den EZ._____ Trust und deren Gesellschaften EZ1._____ Investments Ltd. sowie EZ2._____ S.L. echt seien und deren Inhalt in keiner Weise abgeändert worden sei. Einzig einige Dokumentbezeichnungen – so die Bestätigung weiter – seien geändert worden, um deren Identifizierung zu erleichtern. Sodann wird ausge- führt, dass seitens der W1.'_____ und der W2.'_____ zum Kunden und einzigen Begünstigten des Trusts, EV._____, einzig über das W._____ Family Office bei der Bank W._____ AG Kontakt aufgenommen werden durfte, und schliesslich verweist die Bestätigung darauf, dass sich in deren Anhang eine Kopie des Le- benslaufs, der Arbeitsbestätigung und des Passes des Beschuldigten finde, um dessen Identität zu beweisen (SB150135 ÜB 105188). Auf Vorhalt dieser Bestäti- gung erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Januar 2014 zwar auch nur, sich nicht mehr daran zu erinnern, sie zur Kenntnis zu nehmen und sich nicht sicher zu sein, ob sie von ihm stamme (SB150135 VA 515613). Damit liess der Beschuldigte aber auch die Möglichkeit offen, dass er die Bestätigung ange- fertigt hat - und dafür spricht nun offensichtlich Einiges. Insbesondere wäre schon
- 105 - schwer erklärlich, wie eine solche im Namen des Beschuldigten ausgestellte Be- stätigung voller Insiderwissen (SB150135 ÜB 105188 passim) auf den PC des Beschuldigten hätte gelangen sollen (SB150135 ÜB 105190), wenn er sie nicht selbst erstellt haben sollte. Bei dieser Beweislage steht jedenfalls mit ausreichen- der Sicherheit fest, dass die EZ1._____ Investments Ltd, die EZ2._____ S.L. und EV._____ zur Bank W._____ AG eine Konto- bzw. Geschäftsbeziehung unterhal- ten haben und mit deren Publikation auf Wikileaks das schweizerische Bankge- heimnis betroffen wurde. 15.3.5. Im Zusammenhang mit "7. C._____ 2008" entscheidende Behauptung in der Anklageschrift ist, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei und der Beschuldigte durch die Offenlegung dieser Kundenbeziehung das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe (Anklageschrift S. 16/17, insb. Rz. 47). Die Vorinstanz sah es als nicht erwiesen an, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG oder einer anderen schweizerischen Bank gewesen sei, und sprach den Beschuldigten entsprechend frei. Zwar werde in verschiedenen Do- kumenten mit dem Ausdruck "client" auf C._____ Bezug genommen, doch gehe aus dem Kontext nicht hervor, dass er ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei, denn die Bezeichnung "client" könne sich ebenso gut auf eine Kundenbezie- hung zur W2.'_____ oder eine andere Gesellschaft der W._____-Gruppe bezogen haben. Insbesondere suche man in den veröffentlichten Dokumenten vergeblich nach einer Kontonummer der Bank W._____ AG, welche C._____ zugehörig wä- re. Zwar gebe es darin "vage Hinweise und Andeutungen", aber es lasse sich aus den auf Wikileaks publizierten Dokumenten nicht auf eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG schliessen. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf eine Verfügung vom 4. Dezember 2008, mit welcher die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG und die Anwaltskanzlei FD._____ wegen Verdachts auf Geldwä- scherei etc. im Zusammenhang mit dem von C._____ ins Leben gerufenen FE._____ Trust mangels Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nicht ein- getreten war (SB150135 Urk. 146 S. 56/57).
- 106 - 15.3.5.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Überlegungen berufungsweise und ist der Meinung, es lasse sich aus den Akten schliessen, dass C._____ ein Kunde der Bank W._____ AG gewesen sei (SB150135 Urk. 149 S. 4 ff.; Urk. 237 S. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft verweist dazu vorab auf die unter "W.'_____ - FE._____ Trust - FE1._____ International" auf Wikileaks veröffentlichten Doku- mente (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus ergebe sich – ganz kurz zusammenge- fasst – Folgendes: Bei der Konstruktion um den FE._____ Trust handle es sich um eine standardmässige "Trust-Company-Struktur": Hierbei stifte der "Settlor" aus Deutschland den FE._____ Trust auf den Cayman Islands, welcher seiner- seits die FE1._____ Company halte. Diese Gesellschaft halte wiederum die effek- tiven Vermögenswerte, und zwar auf einem Konto in der Schweiz, und von da aus erfolgten dann Leistungen an den Destinatär. Dieser Destinatär sei im vorliegen- den Fall C._____ gewesen. Aus den Akten ergebe sich nun, dass der "Trustee" des FE._____ Trusts, die W2.'_____ auf den Cayman Islands, mehrfach mit Mahnungen an die Bank W._____ AG gelangt sei, es müssten genauere Anga- ben über den Kunden bzw. "Settlor" sowie über die wirtschaftliche Berechtigung am Kapital erfolgen. In einer solchen Mahnung vom 20. Mai 1999 werde zudem Bezug auf den Umstand genommen, dass der Klient gerade in GP._____ gewe- sen sei, und man erwarte nach wie vor, dass – unter anderem – eine Kopie des Passes von "Dr. AR._____" sowie Kopien der "Due Diligence" über "Dr. AR._____" der W2.'_____ übermittelt werde. Daraus – so die Staatsanwaltschaft
– ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass der "Settlor" Dr. C._____ Kunde der Bank W._____ AG gewesen sein müsse. Das werde auch bestätigt dadurch, dass das Memorandum vom 20. Mai 1999 an das "W._____ Family Office, GP._____" ge- richtet gewesen sei, Dr. AR._____ von der Anwaltskanzlei "FD._____" betreut und mit Dr. FF._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der Bank W._____ AG, persönlich bekannt gewesen sei. Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft auf ein Exposé des Beschuldigten zum FE._____ Trust, wo hergeleitet wird, dass es sich bei Dr. AR._____ um Dr. C'._____, einen süddeutschen Industriellen, handle. 15.3.5.2. Mit der Vorinstanz ist zutreffend, dass den Akten in dem Sinne kein Be- weis für eine Kundenbeziehung von C._____ zur Bank W._____ AG entnommen werden kann, als sich aus einem Dokument beispielsweise eine entsprechende
- 107 - Kontonummer ergäbe. In den über den FE._____ Trust auf Wikileaks veröffent- lichten Dokumenten scheint der Name von Dr. C._____ aber immer wieder auf (SB150135 ÜB 103001 ff.). Daraus erschliesst sich im Sinne der Argumentation der Staatsanwaltschaft insbesondere, dass C._____ Begünstigter des FE._____ Trusts war, indem ihm zulasten der FE1._____ International Inc., die zu 100 % vom FE._____ Trust gehalten war, grosse Geldbeträge überwiesen wurden (SB150135 ÜB 103010, 103013, 103017, 103018). Ebenso ist den offengelegten Dokumenten zu entnehmen, dass die W2.'_____, der Trustee des FE._____ Trusts, nach dessen Gründung von der Bank W._____ AG recht dezidiert nähere Angaben zur Person des wirtschaftlich Berechtigten und zur Herkunft der Vermö- genswerte forderte. Aus den entsprechenden Dokumenten ergibt sich aber auch, dass der W2.'_____ zu Beginn der tatsächliche Stifter des Trusts nicht bekannt war, nachdem derselbe in Vertretung des Auftraggebers durch einen "conve- nience settlor" des Anwaltsbüros FD._____ gegründet worden war (vgl. dazu SB150135 ÜB 103018). Jedenfalls kann nicht anders interpretiert werden, dass die W2.'_____ im Memorandum vom 8. Juni 1998 an die Bank W._____ AG zur Kenntnis nimmt, dass auch diese "still waiting for information from FD._____" sei, und darauf hinweist, dass nach einer ersten Einzahlung durch einen "convenience settlor" im Normalfall weitere Einlagen durch den wirtschaftlich Berechtigten er- wartet würden (SB150135 ÜB 103011 – was auch der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 15. November 2013 so aussagte: SB150135 VA 513403 und 5134039). Ein knappes Jahr später wusste die W2.'_____ dann offenbar, dass Dr. AR._____ hinter dem von Rechtsanwalt Dr. FG._____ (FD._____) gegründeten FE._____ Trust stand. Jedenfalls forderte sie von der Bank W._____ AG, adres- siert an das "W._____ Family Office, GP._____", unter anderem Unterlagen be- treffend die Risikoprüfung Dr. AR._____s (insbesondere seine berufliche Tätigkeit sowie die Herkunft der Vermögenswerte), eine Kopie von dessen Passes sowie eine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit. Im betreffenden Memorandum vom
20. Mai 1999 nimmt die W2.'_____ Bezug darauf, dass "the client was in GP._____ recently" und man deshalb hoffe, es könnten die verlangten Unterlagen nun übermittelt werden (SB150135 ÜB 103013). Zur Antwort erhielt die W2.'_____ dann allerdings nicht viel: Die Bank W._____ AG habe all die verlang-
- 108 - ten Unterlagen selbst nicht erhalten bzw. es habe einzig Dr. FF._____ (der Ver- waltungsratspräsident der Bank W._____ AG) bestätigt, dass er "the client" kenne und dessen Vermögenswerte nach seinem – Dr. FF._____ – bestem Wissen keine kriminelle Herkunft hätten (SB150135 ÜB 103014). Diese Akten bestätigen damit die Sachlage, wie sie der Beschuldigte in seiner Strafanzeige vom 14. Juli 2008 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dargestellt hatte (insb. SB150135 ÜB 103089 – auf welche Anzeige die Staatsanwaltschaft dann indessen nicht einge- treten war, weil die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben waren: SB150135 ÜB 103076 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft kann damit zwanglos festgestellt werden, dass Dr. C._____ als tatsächlicher Stifter hinter dem FE._____ Trust stand; wie gese- hen, führte das denn auch der Beschuldigte in seiner vorgenannten Strafanzeige so aus und ergibt sich Selbiges weiter aus seinem Exposé zum FE._____ Trust, welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung zitiert (SB150135 Urk. 149 S. 7, mit Verweis auf SB150135 ÜB 103094 ff.). Damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass C._____ auch Kunde der Bank W._____ AG war, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird. Zwar mag vordergründig naheliegen, wenn die Staatsanwaltschaft aus den ganzen Umständen schliesst, es "müsse" C._____ Bankkunde der Bank W._____ AG gewesen sein (SB150135 Urk. 149 S. 6, 7). Genau besehen ergibt sich Solches aus der Ausgestaltung des ganzen Konstrukts aber gerade nicht: Wie gesehen, war nicht C._____, sondern Rechts- anwalt Dr. FG._____ Stifter des FE._____ Trusts, und zwar nicht als Vertreter des Ersteren, sondern im eigenen Namen, wohl im Rahmen eines irgendwie gearteten treuhänderischen Verhältnisses. Damit war C._____ zwar ganz sicher Klient von Rechtsanwalt Dr. FG._____, nicht aber unbedingt auch selbst Kunde der Bank W._____ AG. Natürlich besteht durchaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass C._____ Kunde der Bank W._____ AG war, nachdem er offenbar mit deren Verwaltungsratspräsidenten Dr. FF._____ befreundet war und dieser ihm persön- lich ein Referenzschreiben ausstellte. Mit den vorliegenden Akten lässt sich eine Kundenbeziehung – entgegen der Staatsanwaltschaft – jedoch nicht nachweisen, nachdem es gerade Zweck der Konstruktion gewesen war, C._____ möglichst
- 109 - weit im Hintergrund zu halten und Rechtsanwalt Dr. FG._____ an dessen Stelle handeln zu lassen. Mit der Vorinstanz ist damit vom zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich aus den auf Wikileaks publizierten Do- kumenten ergebe, C._____ sei ein Kunde der Bank W._____ und Co. AG gewe- sen (Anklageschrift S. 17 Rz. 47). Entsprechend wurde auch keine vom schweize- rischen Bankgeheimnis geschützte Information offenbart. Es hat beim diesbetref- fenden Freispruch der Vorinstanz zu bleiben (SB150135 Urk. 146 S. 57, "AR._____ 2008"). 15.4. Die Vorinstanz hat sodann als erstellt erachtet, dass es im Sinne der An- klage der Beschuldigte war, der Wikileaks die auf deren Website publizierten Bankgeheimnisse habe zukommen lassen. Auf die überaus sorgfältigen und aus- führlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Es steht klar und deutlich fest, dass die publizierten Dokumente den beim Beschuldigten sichergestellten Daten entstammen und von diesem der Enthüllungsplattform übermittelt worden sind (SB150135 Urk. 146 S. 60-81; Art. 82 Abs. 4 StPO). 15.4.1. Mit etwas Distanz und bei Lichte betrachtet, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Thema unverständlich: 15.4.1.1. Einerseits prangert er die damaligen Praktiken an, wie vermögende Per- sonen unter Mithilfe von unter anderem der Bank W._____ AG Steuern hinterzo- gen hätten, und er inszeniert sich in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit als Whistleblower. Das impliziert ja begriffsnotwendig, dass der Be- schuldigte dazu steht, – allgemein und neutral formuliert – etwas Nichtöffentliches öffentlich gemacht zu haben. Nachdem er in der ersten (Haft-) Einvernahme dazu noch die Aussage verweigert hatte (SB150135 VA 508002), anerkannte er in der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht denn auch ohne Um- schweife den Vorwurf, er habe im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben: "Dazu stehe ich. (…). Das, was die Bank W._____ betrifft, ist von mir" (SB150135 VA 508204). In den nächsten beiden Einvernahmen vom
28. Januar und 1. Februar 2011 verweigerte der Beschuldigte dann die Aussage
- 110 - (SB150135 VA 508601 ff. und 508901 ff.), um später wieder ausdrücklich einzu- räumen, er habe zur fraglichen Zeit Wikileaks Bankdaten zukommen lassen (vgl. dazu die Aktenzitate in SB150135 Urk. 146 S. 62 Erw. 6.1.2a). In der Einvernah- me vom 31. März 2011 antwortete er auf die Frage, ob er Ende 2007/anfangs 2008 Wikileaks mit Bankdaten versorgt habe, gar kurz und bündig mit "ja" (SB150135 VA 509303). Sehr aufschlussreich ist sodann, wie er in derselben Einvernahme auch ausführlichst darstellte, wie er bei solchen "uploads" jeweils vorgegangen sei (SB150135 VA 509303 ff.). Auch in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung liess der Beschuldigte seine Verteidigerin schliesslich einzig plädie- ren, er gebe "grundsätzlich zu, auf der Upload-Maske von Wikileaks Daten hoch- geladen" zu haben – wenn auch mit der Einschränkung, es habe sich um "Daten der W1.'_____ bzw. der W2.'_____" gehandelt (welches Thema aber bereits vor- stehend abgehandelt wurde) (SB150135 Urk. 124 S. 22). 15.4.1.2. Andererseits tut sich der Beschuldigte auf konkrete Vorhalte von einzel- nen publizierten Dokumenten unglaublich schwer, zu seiner Täterschaft zu stehen
– er streitet sie aber auch nicht ausdrücklich ab. Stellvertretend für Vieles sei da- für auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. April 2011 zum Thema "CQ._____ 2008" verwiesen. Vorhalte von konkreten, auf Wikileaks publizierten Dokumenten nahm der Beschuldigte zumeist einfach "zur Kenntnis", ohne sich dazu zu äussern, oder er vertröstete den zuständigen Staatsanwalt damit, "im Moment" dazu noch nichts sagen zu wollen (SB150135 VA 509511 ff.). Immerhin räumte der Beschuldigte dann auf Vorhalt des Umstands, dass in die "CQ._____"- Publikation ein sachbezüglicher Artikel aus der FH._____ Zeitung integriert war, ein, er "könne sich vorstellen", der Urheber dieser Publikation zu sein (SB150135 VA 509512). Auf weiteren Vorhalt von "CQ._____"-Unterlagen wagte sich der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2011 dann immerhin soweit vor: "Das müsste ich im Detail anschauen. Ich habe Daten AJ'._____ übergeben. Dazu stehe ich. Ich habe ja auch meinen Namen bei AJ'._____ offengelegt. Somit streite ich es ja nicht grundsätzlich ab. Der Begriff des Bankgeheimnisses müsste meines Erachtens genauer definiert werden. Han- delt es sich um das Schweizer Bankengeheimnis, das confidentiality Law der Ca- yman oder ein Bankgeheimnis eines anderen Landes?" (SB150135 VA 510104).
- 111 - Aus einer solchen Antwort kann nun kaum etwas anderes abgeleitet werden, als der Beschuldigte seine sachverhaltliche Täterschaft eingesteht, indessen der Meinung ist, sich in rechtlicher Hinsicht nicht schuldig gemacht zu haben. Gleich gelagert war denn auch seine Antwort in der Einvernahme vom 7. Juni 2011, wo er auf Vorhalt von belastenden Umständen abermals einräumte, "gewisse Daten raufgeladen" zu haben, aber die Einschränkung machte, es gehe immer um Da- ten der "Cayman Einheit" (SB150135 VA 512011; ähnlich auch VA 512206, VA512508 zu "AQ._____"). Ähnlich ist sein Aussageverhalten, wenn er zu seiner "Entlastung" auf angebliches Fehlverhalten der Bank W._____ AG verweist ("Schattenbankproblem", "… Aktien offshore parkiert, […] vertrete ich die Mei- nung, dass dies widerrechtlich ist", "Trust missbraucht": SB150135 VA 518604 f.; vgl. auch die Ergänzungsfragen des Beschuldigten an den polizeilichen Sachbe- arbeiter in dessen Befragung als Zeuge, die abzielen auf "Schein-Trusts", "Steu- erhinterziehung, Betrug und Geldwäscherei", "Steuerverschleierung", "widerrecht- liches Verhalten der Bank W._____": SB150135 VA 518812 f.). Im Zusammen- hang mit "EV.'_____" und "EZ._____" führte der Beschuldigte schliesslich aus: "Ich bestreite nicht, dass ich Wikileaks Daten zur Verfügung gestellt habe, aber konkret mag ich mich nicht mehr an diesen spezifischen Fall zu erinnern" (Einver- nahme vom 23. Januar 2014, SB150135 VA 515606; VA 515608; VA 515612). Auf S. 287 des Buches "AP._____" schreibt der Beschuldigte gar, er sei sich be- wusst, dass er gegen das Gesetz verstossen habe und er empfinde es auch nicht als Heldentat. Und auf Vorhalt dieser Passage in der Einvernahme vom
31. Oktober 2013 bestätigte er dies auch "grundsätzlich" (SB150135 VA 513009). In der Einvernahme vom 24. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten mit dem Aktenstück SB150135 ÜB 106001 sodann eine Liste vorgelegt, worauf gemäss Vorhalt des Staatsanwalts fast alle auf " Wikileaks.org" publizierten Beiträge im Zusammenhang mit der Bank W._____ AG aufgeführt sind. Der Beschuldigte wurde gefragt, ob es Fälle gebe, an denen er mit Sicherheit nicht mitgearbeitet habe. Hierauf erklärte er, dass ihm ein einziger Fall auffalle, an welchem er nicht beteiligt gewesen sei, nämlich "… FI._____ lost $22 million in offshore tax evasion scheme" (SB150135 VA 516003). "E contrario" bestätigte der Beschuldigte damit, an allen anderen Publikationen beteiligt gewesen zu sein. Hiezu passt auch die
- 112 - Feststellung des polizeilichen Sachbearbeiters, der am 12. Juni 2014 zu seinem Ermittlungsbericht als Zeuge befragt wurde: "Es gibt vermutlich keine Datei, die man auf Wikileaks vorgefunden hat und in die Ermittlungsdokumentationen auf- genommen wurde, die man nicht irgendwo in den sichergestellten Datenträgern von Herrn A._____ finden würde. (…) Es ist mir kein Dokument, das im Zusam- menhang mit der Bank W._____ steht, auf Wikileaks aufgefallen, das nicht auch in den sichergestellten Datenträgern vorliegt" (SB150135 VA 518805). 15.4.2. Es kann dem Beschuldigten nun durchaus zugebilligt werden, dass er sich nicht mehr konkret an einzelne publizierte Dokumente zu erinnern vermag. Ange- sichts der kaum überblickbaren Datenmenge ist das auch nicht erstaunlich. Aller- dings ist dies prozessual auch nicht erforderlich, zumal sich der Beschuldigte nicht zutraut, anhand eines Vergleichs der bei ihm sichergestellten und den auf Wikileaks Daten publizierten Daten festzustellen, ob er die Quelle der Publikation sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. April 2011, SB150135 VA 510106; ähnlich in VA 512405). Vielmehr ist es so, dass bei der gegebenen Beweislage alles dafür und nichts – insbesondere auch die Aussagen des Be- schuldigten selber nicht – dagegen spricht, dass er die Quelle der von Wikileaks veröffentlichten Daten war. 15.5. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Datenlieferung des Beschuldigten an Wikileaks ist vollumfänglich auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (SB150135 Urk. 146 S. 81-84; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zunächst ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte bereits in der Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011 erklärte, zum Vorwurf zu stehen, wonach er schon im Jahre 2008 Bankkundendaten an Wikileaks herausgegeben habe (SB150135 VA 508204 – Unterstreichung durch das Gericht). Das entspricht auch dem Wortlaut eines in den Daten des Beschul- digten gefundenen "affidavits", das er in einem amerikanischen Schiedsverfahren abgegeben hatte und an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist (SB150135 KA 10513 ff.): "Since the beginning of 2008, I have posted informations and documents about W1.'_____- and W2.'_____-Cayman, W.'_____-NY, W.'_____- GP._____ and their affilates on the folllowing internet websites:
- 113 - www.FJ._____.com and www.wikileaks.com" (SB150135 KA 10519 Ziff. 22 – Un- terstreichung durch das Gericht). In der Einvernahme vom 31. März 2011 wurde der Beschuldigte dann nochmals explizit gefragt: "Mir ist noch nicht klar, ob Sie mit AJ'._____ noch im Jahr 2007 oder erst zu Beginn des Jahres 2008 in Kontakt getreten sind". Daraufhin nahm der Beschuldigte ausführlich Bezug auf die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2007 (SB150135 Urk. 36/2), mit welcher auf eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Bank W._____ AG sowie verschiedener derer Exponenten nicht eingetreten worden war, was der Beschuldigte als "skandalös" empfunden habe. Diese Nichteintre- tensverfügung – so der Beschuldigte weiter – sei der Ausgangspunkt für seine Publikationen auf Wikileaks gewesen. Zuerst habe er den ersten "Whistleblower Brief" publiziert und danach auch "vereinzelte" Kundendaten (SB150135 VA 509306 ff.). Wie nun bereits die Vorinstanz erwogen hat, war die erwähnte Nicht- eintretensverfügung von der Ehefrau des Beschuldigten am 17. Dezember 2007 in Empfang genommen worden (SB150135 Urk. 146 S. 82; Urk. 44). Nachdem der Beschuldigte seine Publikationen als Reaktion auf diese Verfügung darstellt, können diese also schon einmal ganz sicher nicht vor dem 17. Dezember 2007 erfolgt sein. Wenn man dem Beschuldigten dann noch eine gewisse "Reaktions- zeit" zubilligt, stimmt das dann recht gut mit seinen früheren Äusserungen ("im Jahre 2008"; "since the beginning of 2008") überein. Mit der Vorinstanz muss sich der Beschuldigte sodann hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Publikation des "Whistleblower Briefs" und der Kundendaten getäuscht haben, nachdem der "Brief" am 29. Februar 2008 (SB150135 KA 10026 ff.) und die ersten Bankdaten bereits am 9. Januar 2008 (SB150135 ÜB 100504 f.) publiziert worden waren. Dieser Irrtum belegt aber, dass der Beschuldigte die Publikationen des "Whist- leblower Briefs" und der ersten Kundendaten in einem engen zeitlichen Zusam- menhang in Erinnerung hatte, was angesichts der zeitlichen Umstände ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte zum ersten Mal anfangs 2008 Kundendaten an Wikileaks geliefert hat. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten und seiner Verteidigerin erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 auf- gestellte Behauptung zu verwerfen, er habe die Daten innerhalb eines Tages En-
- 114 - de November 2007 hochgeladen (SB150135 Urk. 103 S. 9; Urk. 124 S. 23). Diese Darstellung ist effektiv geradezu offenkundig taktisch vom Bemühen geprägt, den Tatzeitpunkt ausserhalb des Anklagezeitraums (1. Dezember 2007 bis 1. Dezem- ber 2008, Anklageschrift S. 2) zu setzen und die Vorwürfe an den Beschuldigten als verjährt erscheinen zu lassen (Urk. 146 S. 82/83, Art. 82 Abs. 4 StPO). 15.6. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts Teil 1, "AJ'._____ 2008", Anklage- schrift Rz. 1 bis 64, hat es damit bei den vorinstanzlichen Schlüssen zu bleiben: Betreffend Ziff. 10 ("Diverse weitere Publikationen 2008", Rz. 63/64) ist das Ver- fahren wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen, vom Vorwurf ge- mäss Ziff. 7 ("AR._____ 2008", Rz. 44 bis 48) ist der Beschuldigte freizusprechen, weil nicht erstellt ist, dass er eine geschäftliche Beziehung C._____s zur Bank W._____ AG offenbart hätte, und bezüglich der restlichen Vorwürfe ("CQ._____ 2008", "AQ._____ 2008", "EV.'_____ 2008" und "EW._____ 2008") ist der Sach- verhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen im relevanten Umfang als erstellt.
16. Sachverhalt SB150135: Versuchte Bankgeheimnisverletzung betreffend- Steinbrück 2009/2010 (Anklageschrift Rz. 65 bis 67) 16.1. Die Vorinstanz hat hiezu zunächst richtig festgehalten, dass der Anklage- vorwurf nicht lautet, es habe der Beschuldigte Peer Steinbrück Bankdaten über- geben. Angeklagt ist alleine eine versuchte Tatbegehung (SB150135 Urk. 146 S. 85). 16.2. Ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lasse, liess die Vorinstanz dann aber offen, weil der Beschuldigte auch dann nicht der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen sei, wenn man den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen erachte. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre recht- lichen Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Handeln die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (Urk. 146 S. 85). 16.3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diesen Frei- spruch (SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 18 ff.), äussert sich zum Sach- verhalt aber nicht.
- 115 - 16.4. Über die Vorinstanz hinaus kann festgehalten werden, dass der äussere Sachverhalt gemäss Rz. 65 bis 67 der Anklageschrift ohne Weiteres erwiesen ist. Nachdem der Beschuldigte in den ersten Einvernahmen die Aussagen zum Thema noch verweigert hatte (SB150135 VA 508007/8; VA 508204; VA 508616 und VA 509706), gestand er in den Befragungen vom 20. (SB150135 VA 510306) und insbesondere 27. April 2011 auf entsprechenden Vorhalt ein, Peer Steinbrück einen Brief geschrieben und ihn im Zusammenhang mit seiner Familie um Hilfe gebeten zu haben. Dass er – der Beschuldigte – Deutschland gewählt habe, sei darum sinnvoll gewesen, weil seine Frau Deutsche sei. Mit dem Schreiben habe er versucht, mit Peer Steinbrück in Kontakt zu treten und habe darin "seine Ko- operation offeriert". Zu den Zielen dieses Schreibens befragt, erklärte der Be- schuldigte, damit "Schutz der Familie, mögliche Wohnsitznahme in Deutschland und sicher auch das Aufklärende im Sinne meiner Initiative" erreichen gewollt zu haben. Finanzielle Ziele habe er keine gehabt. Ausdrücklich anerkannte der Be- schuldigte, den Brief auf seinem Computer angefertigt und in Mauritius an seinem Wohnort versandt zu haben. Den konkreten Fragen, ob er mit dem Schreiben Peer Steinbrück Daten angeboten habe, wich der Beschuldigte aus: Er könne sich nicht mehr genau erinnern an den Inhalt des Schreibens; Zweck davon sei aber gewesen, mit Peer Steinbrück ins Gespräch zu kommen. Konkret habe er nichts angeboten; er habe eher daran gedacht, "Peer Steinbrück über die Mechanismen in diesem Geschäft zu orientieren" (SB150135 VA 510502 ff.). In einem Schrei- ben vom 8. Februar 2011 an die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte aber immerhin eingeräumt, eine Anfrage an Peer Steinbrück gemacht zu haben, "ob er Interesse habe an Bankdaten" (SB150135 VA 510510). In der Befragung vom
20. Dezember 2013 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen in der Einver- nahme vom 27. April 2011 ausdrücklich als richtig. Er wiederholte, sich nicht mehr genau an den Inhalt des Briefes zu erinnern. Er habe keine Daten gesandt, aber als Gegenleistung "seine Person als Offshore-Experte" offerieren können. Mit dem Schreiben mitgesandt habe er unter anderem die bereits erwähnte Nichtein- tretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, "um meine Aussagen im Brief zu bestätigen, um Glaubwürdigkeit zu gewinnen". Welche der verschiedenen in seinem Datenbestand sichergestellten Versionen des Schreibens er letztlich
- 116 - versandt habe, wisse er nicht. Das Schreiben mit dem Satz "Die Beweise habe ich natürlich auch, aber für eine Erstbeurteilung sind dies nicht nicht" habe er aber schlussendlich kaum Peer Steinbrück geschrieben (SB150135 VA 515403 ff.). Auf Vorhalt der Passage im Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger als Finanzminister Deutschlands "Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinter- ziehungsdelikte" zur Verfügung stelle und ihn beraten wolle, verwies der Beschul- digte auf den Autoren FK._____, mit welchem die Formulierung abzusprechen sei. Bankdaten habe er keine an Peer Steinbrück geliefert, und er wäre auch kaum dazu bereit gewesen (SB150135 VA 515412). In der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte dazu keine Aussagen mehr (SB150135 VA 518606), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er, Peer Steinbrück keine Bankdaten geschickt zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 9). In der Beru- fungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen dazu (SB150135 Urk. 231 S. 7). Die Verteidigung stellt den äusseren Sachverhalt im Grundsatz ebenfalls nicht in Abrede (SB150135 Urk. 124 S. 29 f.; Prot. II S. 95). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte anfangs April 2009 einen Brief mit dem in der Anklage genannten Inhalt an den deutschen Finanzminister Peer Steinbrück ge- sandt und in das Buch "AP._____" den in der Anklage genannten Aufruf an Peer Steinbrück oder dessen Nachfolger aufgenommen hat. 16.5. Was ein Täter wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den im Falle eines – wie vorliegend – nicht geständigen Beschuldigten nur anhand einer Würdigung dessen äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhalts- abklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (so schon – jedenfalls im Resultat – die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 85). Hiezu ist deshalb auf die nachstehenden, entsprechenden Erwägungen zu verweisen.
- 117 -
17. Sachverhalt SB150135: Bankgeheimnisverletzungen betreffend Wikileaks 2011 (Anklageschrift Rz. 68 ff.) 17.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der mehr- fachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen: 17.1.1. Als erstes hat sie angezweifelt, ob die Anklage diesbezüglich überhaupt der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes genüge, indem zunächst "quasi als multiple choice" nicht weniger als 12 mögliche Tatvarianten präsentiert würden. Sodann erscheine auch als problematisch, dass der Anklageschrift zu- mindest nicht explizit zu entnehmen sei, es seien Daten übergeben worden, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stehen. 17.1.2. Diese prozessualen Fragen hat die Vorinstanz offengelassen, weil es in materieller Hinsicht ohnehin am Nachweis fehle, dass der Beschuldigte im Januar 2011 dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Tatsachen offenbart habe. Zwar gebe es durchaus Hinweise, welche für die Berechtigung des Anklagevor- wurfs sprächen, letztlich verblieben aber erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Entsprechend erachtete es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ [Ortschaft] oder kurz davor Schweizer Bankdaten an Wikileaks oder jemandem aus dessen Umfeld übergeben habe (SB150135 Urk. 146 S. 85 ff.). 17.2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich berufungsweise gegen diese Schlüsse. Sie ist zusammengefasst der Ansicht, dass die Anklage in formeller Hinsicht sehr wohl genüge und in deren Sinne eine geschlossene Indizienkette bestehe, die genau zum Ablauf der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 passe, an welcher der Beschuldigte keine Zweifel offen gelassen habe, Bankkundendaten überge- ben zu haben. Dabei sei sicher, dass es sich um vom Beschuldigten auf den Cayman Inseln behändigte, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Bank- kundendaten gehandelt habe (SB150135 Urk. 149 S. 12-31; Urk. 237 S. 23 ff.). 17.3. Die Verteidigung hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Eventualiter sei nicht erwiesen, dass Daten übergeben worden seien; die Staatsanwaltschaft stelle schliesslich auch
- 118 - lediglich Mutmassungen darüber an, welche Informationen und Daten übergeben worden sein könnten (SB150135 Urk. 124 S. 41; Prot. II S. 93 f. und 100/101). 17.4. Bereits vorstehend ist kurz auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) eingegangen worden. Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Ankla- geprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., BGE 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegen- standes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). Wie gesehen liess die Vorinstanz im vorliegenden Zusam- menhang ("Wikileaks 2011") offen, ob die Anklageschrift diesen Grundsätzen ge- nüge. 17.4.1. Soweit sie es als "befremdend" ansieht, dass die Staatsanwaltschaft "quasi als multiple choice" 12 Varianten angebe, wie sich die Tathandlung abge- spielt haben könnte ("Daten CD oder Datenstick oder elektronisches Datenpaket, Versand oder Übergabe, in den Tagen vor dem 17. Januar 2011 oder am 16. Ja- nuar 2011 oder am 17. Januar 2011, an Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____", Urk. 146 S. 88), ist der Einwand nicht berechtigt. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 149 S. 12 Rz. 38/39) ist es nämlich so, dass die Anklage ebenso gut "… übergab auf nicht bekannte Weise an Wikil- eaks …." hätte lauten können und dies dem Anklagegrundsatz Genüge getan hät- te: Entscheidender Vorwurf an den Beschuldigten ist nämlich, dass er der Organi- sation Wikileaks im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Bankdaten übergeben habe. Ob dies nun genau am 17. Januar 2011 oder in den Tagen davor gewesen sein soll, ob die Daten auf einem Datenträger überge- ben oder elektronisch übermittelt worden seien und welche Person diese in Emp-
- 119 - fang genommen habe (was alles die Staatsanwaltschaft nicht zu wissen ein- räumt), ist für den massgeblichen Vorwurf irrelevant. Der Vorwurf ist individuali- siert, unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Für den Beschuldig- ten ist in klarer Weise ersichtlich, was ihm angelastet wird, und er ist ohne Weite- res in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. So genügt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse eines bestimm- ten Tatgeschehens nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimm- ten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5, mit vielen Hinweisen). Dasselbe gilt auch, wenn etwa
– wie hier – eine Anklage die Übergabe/Übersendung von Daten an eine Organi- sation/Personengruppe/Gesellschaft behauptet, und zwar unabhängig davon, ob nun die Daten – die Anklage als zutreffend vorausgesetzt – effektiv elektronisch oder auf einem Datenträger physisch einer der Organisation zuzurechnenden Person X, Y oder Z zugänglich gemacht worden sind. Das Anklageprinzip ist so- mit nicht verletzt. Es liegt ein ausreichend "genau umschriebener Sachverhalt" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO vor. 17.4.2. Sodann bezeichnete es die Vorinstanz als problematisch, dass dem An- klagesachverhalt nicht explizit zu entnehmen sei, es habe der Beschuldigte Daten übergeben, die mit der Bank W._____ AG in Zusammenhang stünden (SB150135 Urk. 146 S. 88). Auch hier ist der berufungsweise von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachten Kritik recht zu geben (SB150135 Urk. 149 S. 13 ff.): Schon im Ge- samtkontext der Anklage kann nicht – weder aus Sicht des Beschuldigten noch aus Sicht des Gerichts – ernsthaft bezweifelt werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten (auch) in Anklageziffer 12 ("Wikileaks 2011", Rz. 68 ff.) vor- wirft, dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG offenbart zu haben. Sodann ergibt sich das auch klar aus Rz. 69 und 72, wo die Staatsanwaltschaft darlegt, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den überge- benen Daten um eine Kopie der vom Beschuldigten im Jahr 2005 zwei Steueräm- tern und der Zeitschrift "Cash" gesandten CD oder jedenfalls solchen Daten han- deln müsse, die unmittelbar mit jenen vergleichbar seien (Anklageschrift S. 26; Urk. 149 S. 16). Damit verweist die Staatsanwaltschaft auf das Verfahren
- 120 - SB110200, wo die erwähnten CD ein zentrales Prozessthema darstellen und wo aus der Anklageschrift eindeutig hervorgeht, dass mit den CD Bankdaten der Bank W._____ AG offenbart worden seien. Das ist auch dem Beschuldigten klar, und entsprechend konnte er – bzw. seine Verteidigung – sich auch sehr konkret gegen diesen Vorwurf wehren (SB150135 Urk. 124 S. 35 ff.). Das Anklageprinzip ist auch hier nicht verletzt. 17.5. Materiell ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Wikileaks oder Personen aus dem Umfeld dieser Organisation an oder vor der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. 17.5.1. Vorab kann ohne grosse Umschweife insoweit der Staatsanwaltschaft ge- folgt werden, als das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vernünftigerweise keine anderen als die in der Anklage formu- lierten Schlüsse zulässt (SB150135 Urk. 149 S. 16 ff.; Urk. 237 S. 28 ff.). Wie auch bereits die Vorinstanz erwogen hat, spricht schon einmal der Ablauf der Pressekonferenz dafür, an derselben der Beschuldigte zunächst erklärte, Wikil- eaks mit Bankdaten versorgen zu wollen, von welchen bereits am Vortag in einem Artikel im "FO._____ [Zeitschrift]" die Rede war und worauf sich der Beschuldigte bezog, und wo er alsdann wohlinszeniert AK._____ zwei CDs übergab (SB150135 Urk. 146 S. 88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter findet sich im beim Be- schuldigten gesicherten Datenbestand ein Dokument, in welchem sich die Orga- nisatoren der Pressekonferenz in deren Vorfeld austauschen. Auch wenn der Be- schuldigte vorgibt, sich nicht daran zu erinnern (SB150135 VA 515007/8), kann kein Zweifel bestehen, dass der fettgedruckte Inhalt des letztmals am 16. Januar 2011 geänderten Dokuments (SB150135 ÜB 130077) vom Beschuldigten stammt (wird er doch wiederholt mit "A._____" angesprochen und antwortet er meist an "FM.'_____" [FM._____, vgl. SB150135 VA 515005]: SB150135 ÜB 130074/75, ÜB 130075, ÜB 130075/76). Es mag dann die Pressekonferenz letztlich nicht ge- nau im Sinne des im genannten Dokument Festgehaltenen abgelaufen sein. Selbstverständlich und entgegen der Meinung der Verteidigung (SB150135 Urk. 124 S. 37 ff.) kann aber gleichwohl auf das abgestellt werden, was im Rahmen der Vorbereitung schriftlich diskutiert worden ist – es herrscht freie Beweiswürdi-
- 121 - gung. So fällt hier schon auf, wie der Beschuldigte insbesondere eine CD von 169 Megabytes beschreibt, auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi-National Conglomerates" habe, und wie er danach seine Er- wartung formuliert, "that Wikileaks will investigate the data and will release it with my agreement" (SB150135 ÜB 130072). Sehr aufschlussreich ist sodann auch, wie jemand (mit grösster Wahrscheinlichkeit FM._____) vorschlug, der Beschul- digte könnte an der Pressekonferenz in Form einer symbolischen Übergabe einer CD zusätzliche Daten an einen Wikileaks-Repräsentanten aushändigen, welchem Ansinnen der Beschuldigte nicht grundsätzlich, aber insoweit entgegen trat, als er die Daten nicht (physisch) mitführen könne ("I cannot carry it") und deshalb die Adresse entweder von FM._____, AK._____ oder FN._____ benötige, um die Da- ten dorthin zu senden (SB150135 ÜB 130074). Und schliesslich geht auch aus den Antworten von AK._____ an der Pressekonferenz in aller Deutlichkeit hervor, dass er gleichermassen davon ausgeht, Bankdaten von W._____ erhalten zu ha- ben ("All those matters were part oft he Bank W._____ material we released pre- viously. And I expect that there will be similar relevations zu come", SB150135 VA 515211; "We will treat this information like all other information we get. I presume once we've looked at the data assuming it is not abnormalous, assuming it's like everything else we receive, yes there will be full revelation", SB150135 VA 515213; "… perhaps we'll hand over some of this material…", SB150135 VA 515214; "… we have to see the material…", SB150135 VA 515215). 17.5.2. Der Beschuldigte beharrte von Anbeginn an und über alle Einvernahmen hinweg darauf, AK._____ anlässlich der Pressekonferenz zwei leere CDs überge- ben zu haben (SB150135 VA 508002; VA 508007; VA 508202; VA 508610; VA 508618; VA 510303; VA 515004; VA 515008; VA 515203; VA 5150204; VA 515209; VA 515210; VA 515217; Urk. 103 S. 9). Als er in der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein erstes Mal danach gefragt wurde, ob er denn Wi- kileaks vor oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben habe, verweigerte er die Antwort (SB150135 VA 508202). In der zweiten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 20. April 2011 erklärte er dann, er habe Wikileaks weder vor, während oder nach der Pressekonferenz Daten übergeben. Zur Bestä-
- 122 - tigung fragte der Richter nach: "Sie sagen somit, sie hätten überhaupt keine Da- ten – nicht nur keine Schweizer Daten – übergeben?" Der Beschuldigte wieder- holte darauf: "Ich habe Wikileaks keine Daten übergeben" (SB150135 VA 510304; VA 510305/6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2013 wurde ihm nochmals die Frage gestellt, ob er vor oder nach der Pressekon- ferenz Datenträger oder Daten an Wikileaks übergeben habe. Die Antwort des Beschuldigten lautete: "An Wikileaks nein". Der Staatsanwalt fragte nach: "An sonst jemanden in diesem Umfeld?" Der Beschuldigte darauf: "Im Wikileaks Um- feld nein." Zu Recht nannte der Staatsanwalt diese Antworten "kryptisch" und fragte nochmals nach: "An wen meinen Sie denn?" Darauf erwiderte der Beschul- digte nun: "Ich kann nicht mehr dazu sagen im Moment" (SB150135 VA 515004). In der Schlusseinvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zum Thema (SB150135 VA 518607 S. 7 ff.), und in der vorinstanzlichen Einvernahme wiederholte er lediglich, er habe Wikileaks im Jahre 2011 keine Bankdaten gege- ben (SB150135 Urk. 103 S. 9). An der Berufungsverhandlung machte er dann wieder keine Aussagen mehr (SB150135 Urk. 231 S. 8 ff.). Es kann dem Beschuldigten füglich abgenommen werden, dass er am 17. Januar 2011 AK._____ leere CDs übergeben hat. Das entsprach denn auch dem im Vor- feld zwischen dem Beschuldigten und den Organisatoren der Pressekonferenz besprochenen Plan, eine symbolische Übergabe zu inszenieren. Sodann ist auch durchaus verständlich, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltung zu bedenken gab, die Daten nicht herumtragen zu können: Ange- nommen, es ging effektiv um die Übergabe von Bankdaten, ist ja naheliegend, dass der Überbringer nicht mit einer derart "heissen Ware" in FL._____ umher- spazieren will. Im Übrigen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten aber verräterisch: Wenn er – der im Übrigen ganz weitgehend die Aussagen zu verweigern pflegte – gera- dezu penetrant mehrfach und auf Nachfrage betonte, er habe Wikileaks bzw. Per- sonen im Wikileaks-Umfeld keine Daten übergeben, impliziert das schon nahezu die Zugabe, Personen Daten zukommen gelassen zu haben, die er nicht (direkt) dem Wikileaks -Umfeld zurechnet. Sehr bezeichnenderweise erachtete denn auch
- 123 - bereits der Staatsanwalt diese Aussagen des Beschuldigten als "kryptisch" und hakte nach – worauf der Beschuldigte aber wieder die Aussage verweigerte. Dass er dies nur "im Moment" tun wollte (SB150135 VA 515004), war eine Floskel, die der Beschuldigte immer wieder verwendete – bis heute erfolgten aber keine ein- lässlichen Aussagen dazu. 17.5.3. Es steht einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- oder entlastender Tatsachen. Es darf ihm deshalb eine Aussagenverweigerung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem sol- chen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person zu einem Thema grundsätzlich äussert, dann aber vom Schweigerecht punktuell Gebrauch macht. Dass die Antwort nur auf bestimmte Fragen verwei- gert wird, ist der Beweiswürdigung also durchaus zugänglich (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 10 N 35).
- 124 - 17.5.4. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks oder dessen Exponenten Bank- daten hat zukommen lassen, liegt nun geradezu in optima forma eine solche Be- weislage vor: Sowohl die Pressekonferenz als auch die beim Beschuldigten si- chergestellten Daten über die Vorbereitung derselben legen gleichsam zwingend den Schluss nahe, dass Wikileaks vom Beschuldigten Bankdaten erhalten hat. Insbesondere hat auch der Beschuldigte selber durch sein damaliges Verhalten und seine damaligen Äusserungen ganz entscheidend zu diesem klaren Bild bei- getragen. Gerade deshalb und da auch er sich einer solchen Schlussfolgerung vernünftigerweise nicht verschliessen kann, hätte es nun am Beschuldigten gele- gen, durch einigermassen plausible Aussagen beim Gericht Zweifel zu wecken, dass sich der Sachverhalt eben doch nicht so abgespielt haben könnte, wie auf- grund der Aktenlage anzunehmen ist. Das unterlässt der Beschuldigte indes voll- ständig: Wenn er fortwährend und immer wieder betont, er habe AK._____ vor den Kameras der Weltpresse leere CDs übergeben, ist das in dem Sinne irrele- vant, als das – wie gesehen – sachverhaltlich zwanglos so angenommen werden kann. Zur Frage aber, ob er Wikileaks im Vorfeld der Pressekonferenz habe Da- ten zukommen lassen, antwortete er derart kryptisch, dass es geradezu auf eine Selbstbelastung hinausläuft: Indem er derart betont, er habe Wikileaks oder dem "Wikileaks Umfeld" keine Daten zukommen lassen und dann auf die ja geradezu provozierte Nachfrage "wem dann?" die Aussage verweigert, sät er gerade keine Zweifel: Gegenteils legen seine sibyllinischen Antworten selbst für den Fall, dass sie zuträfen, die Annahme nahe, er habe die Daten eben einer Person übereignet, die er nicht dem (direkten oder engeren) " Wikileaks Umfeld" zurechnet, damit diese dann die Daten AK._____ und seinen Mitstreitern weitergibt. Eine solche Inanspruchnahme einer Hilfsperson befreite den Beschuldigten selbstredend nicht vom Anklagevorwurf, die Daten gleichwohl " Wikileaks oder an AK._____ oder an FM._____ oder an FN._____" übergeben zu haben (Anklageschrift S. 36 Rz. 72). Es ist in Erinnerung zu rufen: Wenn es wirklich so gewesen wäre, dass im Sinne der Behauptung der Verteidigung der Beschuldigte überhaupt keine Daten über- geben hätte, wäre die ganze Pressekonferenz ja ein aufwendigst inszeniertes Theater gewesen oder – weil Solches angesichts der Anzahl der involvierten Per-
- 125 - sonen sowie mit Blick auf die aktenkundigen Vorbereitungshandlungen als kaum denkbar erscheint – es hätte der Beschuldigte einerseits Wikileaks und deren Ex- ponenten sowie andererseits via die zahlreichen Medien die Weltöffentlichkeit ab- solut schamlos und unverfroren hinters Licht geführt. Hier ist mit der Staatsan- waltschaft davon auszugehen, dass sich die in der Pressekonferenz involvierten Personen kaum "dermassen an der Nase herumführen" lassen oder "vor ver- sammelter Weltpresse eine so kompakte Show abziehen, bei der sie sich jeder Glaubwürdigkeit berauben und sich zur Lachnummer machen" (SB150135 Urk. 149 S. 18; Urk. 237 S. 31). Ebenso ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, wenn sie bezweifelt, dass der Beschuldigte durch blosses Vorspielen der Bereit- schaft, Daten zu übergeben, "seine gesamte Gefolgschaft und all seine Helfer der Lächerlichkeit preisgeben" und "seine Hausmacht ohne Not und völlig sinnlos verheizen" wollte (SB150135 Urk. 149 S. 27/28). 17.5.5. Es bleibt damit dabei: Die ganze Beweislage und insbesondere auch das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten vor und an der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 indizieren hochgradig, dass er im Umfeld jener Veranstaltung Wikileaks – auf welchem Weg auch immer – Bankdaten hat zukommen lassen. Wenn dem nicht so gewesen sein sollte, wie dies jedenfalls die Verteidigung gel- tend macht, hätte es am Beschuldigten gelegen, durch plausible Vorbringen we- nigstens Zweifel an diesem aktenmässig erstellten Bild entstehen zu lassen. Das tat er nicht: Abgesehen von der nur wenig relevanten Behauptung, die an der Konferenz übergebenen CD seien leer gewesen – was durchaus wahrscheinlich ist –, beliess es der Beschuldigte bei der sibyllinischen Antwort, Wikileaks bzw. Personen aus dem " Wikileaks Umfeld" keine Daten gegeben zu haben, verwei- gerte dann aber die Beantwortung der durch die auffällige Betonung geradezu provozierten Nachfrage, ob er denn anderen Leuten Daten habe zukommen las- sen. Dieses Aussageverhalten indiziert angesichts des übrigen Beweisergebnis- ses viel eher die Täterschaft des Beschuldigten, als es daran Zweifel zu wecken vermöchte. Nur am Rande sei schliesslich noch erwähnt, dass es auch sehr schlecht zu dem vom Beschuldigten in der Öffentlichkeit kultivierten Selbstbild ei- nes "Whistleblowers" passt, wenn er sich im Scheinwerferlicht einer Presse-
- 126 - konferenz unter anderem zusammen mit AK._____ effektvoll in dieser Rolle in- szeniert, dann aber gar keine Daten übergeben haben will. 17.5.6. Wenn nun feststeht, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks hat Daten zukommen lassen, stellt sich aber natürlich die Folgefrage, ob es sich dabei um Daten einer Schwei- zer Bank, d.h. solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Wie gesehen, wirft hier die Verteidigung der Staatsanwaltschaft "Mutmassungen" vor. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf insbesondere darum als nicht erwiesen, weil beim Be- schuldigten auch Daten betreffend Kunden der afrikanischen F._____ Bank (ei- nem seiner späteren Arbeitgeber) gefunden worden seien und entsprechend die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sei, dass der Beschuldigte Bankdaten überge- ben haben könnte, die gar nicht dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen (SB150135 Urk. 146 S. 90/91). 17.5.6.1. Nachdem nicht erhoben werden konnte, welche Daten der Beschuldigte übergeben hat, und da er dies auch nicht eingesteht, muss auf Indizien abgestellt werden. Ein erstes solches Indiz ist der Entwurf eines Drohschreibens von November 2010, welches auf einem MacBook des Beschuldigten sicher- gestellt werden konnte (SB150135 ÜB 130001-3). Der Wortlaut dieses am
21. November 2010 erstellten Schreibens ist in Rz. 68 der Anklageschrift wieder- gegeben und nimmt ganz klar Bezug auf Bankdaten der Briefadressaten bei der Bank W._____ AG, deren Publikation auf Wikileaks und Übergabe an Behörden bevorstünde. Der Beschuldigte sagt zwar, er vermöge sich nicht daran zu erin- nern, diesen Text verfasst zu haben, und er verweist darauf, dass andere Perso- nen einen Remote-Zugriff auf sein System gehabt hätten (SB150135 VA 515205- 7). Um wen es sich dabei handelte, konnte der Beschuldigte aber nicht "im Detail" sagen, "da der EDV-Mann in Mauritius war und mehrere Personen in der FP._____ Ltd. arbeiteten" (SB150135 VA 515207). Er bezieht sich damit auf FQ._____ und FR._____, welchen beiden Personen die erwähnte mauritianische FP._____ Ltd. gehört habe. Diese Gesellschaft habe seine Webseite "www.FJ._____.com" programmiert und betreut sowie Managementfunktionen ausgeübt, weshalb mehrere Personen Zugriff auf seine Systeme gehabt hätten
- 127 - (SB150135 VA 515206). Zutreffend bezweifelt aber die Staatsanwaltschaft, ob und weshalb eine Drittperson in Mauritius auf das sich in der Schweiz befindliche Notebook des Beschuldigten hätte zugreifen können müssen (SB150135 VA 515207). Dem ist beizufügen, dass eine Webseite selbstverständlich von überall auf der Welt aus programmiert und betreut werden kann (und das regelmässig auch so gehandhabt wird). Via Remote-Zugriff kann sodann aber auch in dem Sinne auf "fremde" Computer zugegriffen werden, wie es der Beschuldigte in den Raum stellt: Wenn die entsprechenden Zugriffsrechte erteilt sind, ist es möglich, dass eine auf Mauritius sitzende Person über ihren Computer letztlich auf dem Notebook des Beschuldigten in der Schweiz arbeiten kann. Diese Art von Zugriffs- rechten wird jedoch vorab IT-Fachpersonal für die Fernwartung gewährt und ist nicht zu verwechseln mit dem für Betrieb und Unterhalt einer Webseite nötigen Zugriff auf den betreffenden Server. Vorliegend ist deshalb schon einmal schwer vorstellbar, weshalb die – zumindest schwergewichtig – mit der Betreuung der Webseite des Beschuldigten beauftragten Personen auf Mauritius via Remote- Zugriff auf das Notebook des Beschuldigten in der Schweiz hätten zugreifen sol- len, um dort auf der lokalen Festplatte den nun zur Diskussion stehenden Brie- fentwurf von November 2010 zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des Schreibens mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich "Stossrichtung, Stil, zeitliche Einbettung" durchaus in die Abläufe rund um die Pressekonferenz vom 17. Janu- ar 2011 passt (SB150135 VA 515206). Die Verteidigung scheint denn auch nicht zu bestreiten, dass der Beschuldigte Urheber des Briefentwurfs ist. Sie macht aber geltend, es werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht behauptet, dass sol- che Schreiben je versandt worden seien, und alleine das Aufsetzen eines Solchen sei nicht strafbar (SB150135 Urk. 124 S. 36). Selbstverständlich ist nicht strafbar, einen Brief mit dem Wortlaut gemäss Rz. 68 der Anklageschrift zu verfassen und auf seinem Computer abzuspeichern. Das steht allerdings auch gar nicht zur Dis- kussion. Entscheidend in vorliegendem Zusammenhang ist vielmehr, dass das Auffinden des Briefentwurfs im Notebook des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen viel eher ein Indiz für als gegen die Behauptung der Staatsanwalt- schaft darstellt, es habe der Beschuldigte im Umfeld der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 Bankdaten der Privatklägerin an Wikileaks übergeben.
- 128 - 17.5.6.2. Im bereits vorstehend erwähnten, ebenfalls im MacBook des Beschul- digten sichergestellten, am 16. Januar 2011 letztmals geänderten Dokument über die Vorbereitung der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (SB150135 ÜB 130071 ff.; ÜB 130077 ff.; Erw. 8.5.1) hält der Beschuldigte "My Story" fest; einerseits wohl als Vorbereitung dessen, was er an der Pressekonferenz zu sa- gen plante, und andererseits aber offenkundig auch als Information an die Mit- organisatoren (die bis dahin teilweise den Beschuldigten noch nicht näher kann- ten – jedenfalls erklärte AK._____ an der Pressekonferenz, er habe am
16. Januar 2011 erstmals mit dem Beschuldigten telefoniert). Auf eine solche In- formationsfunktion lässt insbesondere auch der Umstand schliessen, dass der Beschuldigte an der Pressekonferenz dann gar nicht so ausführlich und detailliert referierte, wie der Text im Vorbereitungsdokument vermuten liesse, sondern in freier Rede ohne Notizen sprach und danach vor allem Fragen beantwortete. Das ändert aber nichts daran, dass – wie ebenfalls schon vorstehend erwähnt und entgegen der Verteidigung – nicht trotzdem auf den Inhalt des Vorbereitungs- dokuments abgestellt werden dürfte, zumal der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, das Festgehaltene sei unzutreffend. Vielmehr erklärte er auf dessen Vor- halt hauptsächlich jeweils, sich nicht daran erinnern zu können (z.B. SB150135 VA 515007/8). So gewinnt schon an entscheidender Bedeutung, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Vorbereitung der Pressekonferenz sehr konkret auf die obstehend bereits erwähnte eine CD eingeht, die er Wikileaks zukommen lasse und auf welcher es "Ultra High Net Worth Individuals, business leaders, European an American politicians, well-known people of Arts and even companies of Multi- National Conglomerates" habe. Das sei – so der Beschuldigte in seinem Text wei- ter – die Beschreibung durch einen Deutschen Journalisten, der Teile dieser ins- gesamt 169 Megabyte Daten enthaltenden CD untersucht und in seinem Buch erwähnt habe (SB150135 ÜB 130072). Mit der Staatsanwaltschaft wird so der offensichtliche Bezug zur Daten-CD hergestellt, die Mitte 2005 der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellt worden war und welche dem Journalisten BU._____ später als Grundlage für sein Buch "AJ._____" diente (SB150135 Urk. 149 S. 20/21; VA 515007-11, wo der Beschuldigte nicht materiell auf die Vorhalte ein- geht; vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen zum Verfahren SB110200). Es
- 129 - wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sonst von einer CD mit exakt 169 Megabyte Daten hätte schreiben sollen (und dann erst noch im Zusammenhang mit einem "German Journalist", SB150135 ÜB 130072), wenn er dies nicht dem genannten Buch entnommen (SB150135 KA 10634) oder – als naheliegendste Möglichkeit, nachdem die "Cash"-CD effektiv 169 MB Daten enthielt (vgl. dazu das Memorandum des im Rahmen der Beweisergänzungen im Parallelverfahren als Zeugen befragten BV._____: SB110200 eUA Urk. 2/2/2 S. 2) – wenn er es nicht selber auf der CD festgestellt hätte. Der Datenbestand auf der "Cash" zuge- gangenen CD stimmte inhaltlich mit derjenigen CD überein, welche vom Beschul- digten unbestrittenermassen im Frühling 2005 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung zugestellt worden war (SB150135 BA 5/5 S. 15), und die betreffenden Daten hatten ihren Ursprung wiederum auf der beim Beschuldigten sichergestellten DVD "A._____ Daten 31.12.02" (SB150135 BA 5/5 S. 19; vgl. Anklageschrift Rz. 12). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorbereitenden Mei- nungsaustauschs zur Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 (unter anderem) die Übergabe einer CD an Wikileaks ankündigte, deren Inhalt demjenigen entsprach, der bereits auf den 2005 der Zeitschrift "Cash" und der eidgenössischen Steuer- verwaltung zugestellten CD zu finden war. In den Erwägungen zum Verfahren SB110200 wurde dargetan, dass die angesprochenen CD viele Daten enthielten, die dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen; es kann dafür auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden. Den Vorhalt dieser Schlüsse nahm der Beschuldigte in der Untersuchung zumeist einfach "zur Kenntnis" und gab im Übrigen vor, sich nicht zu erinnern (SB150135 VA 515008 ff.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, erscheint – bildlich ge- sprochen – als ein ziemlich verzweifelter, vergeblicher "Griff nach dem Strohhalm" (Urk. 124 S. 38): Dass BU._____ die Datenmenge der fraglichen CD in seinem Buch einmal mit 160 Megabyte und einmal mit 169 Megabyte angegeben habe, stimmt insofern, als er im Titel des betreffenden Kapitels effektiv "160 Megabyte Kundendaten in der Redaktionspost" schreibt und danach im Text den Inhalt mit 169 Megabyte angibt (SB150135 KA 10634). Das ist aber kein Widerspruch, son- dern es ist publizistisch durchaus üblich, in den Titel eines Textes eine Grob- umschreibung des Themas zu setzen und im folgenden Text detaillierter darauf
- 130 - einzugehen. Und mit diesem Hinweis der Verteidigung ist sodann ungeachtet des "Widerspruchs" ohnehin in keiner Weise erklärt, weshalb der Beschuldigte im Vor- feld der Pressekonferenz denn auf eine CD mit 169 Megabyte hätte Bezug neh- men sollen, wenn er diese Angabe nicht dem Buch BU._____s oder gerade der CD selbst entnommen hätte. Effektiv nicht richtig ist aber, wenn BU._____ schreibt, die Daten auf der CD stammten aus dem Zeitraum von 1997 bis 2003: Nachdem der Beschuldigte nur bis Ende 2002 bei der Privatklägerin tätig war und auch nur bis dahin Zugang zu deren Bankdaten hatte, können auf der CD keine Daten von 2003 enthalten sein. Dem ist denn auch tatsächlich so (vgl. dazu vor- stehende Erw. 14.3.4). Diese Passage im Buch ist fehlerhaft. Die Verteidigung kann daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. 17.5.6.3. Verfolgt man schliesslich die Äusserungen des Beschuldigten und von AK._____ an der Pressekonferenz (SB150135 VA 508623), nimmt man wahr, dass immer wieder der Name "W._____" fällt, sich der Beschuldigte wiederholt darauf bezieht, auf den Cayman Inseln im Offshore-Geschäft tätig gewesen zu sein, und AK._____ seinerseits mehrmals den Bezug zu den "last time" im Zu- sammenhang mit der genannten Bank publizierten Dokumenten herstellt. Vor dem Hintergrund des in vorstehender Ziffer Ausgeführten ist das denn auch völlig sachlogisch und konsequent, und es bestätigt im Sinne eines weiteren Indizes, dass es eben um Schweizer Bankdaten – solche der Bank W._____ AG – gegan- gen ist. 17.5.7. Zusammenfassend steht daher mit der Staatsanwaltschaft und über die Vorinstanz hinaus hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" (Anklageschrift Rz. 68 ff.) fest, dass der Beschuldigte vor oder während der Pressekonferenz vom
17. Januar 2011 Wikileaks Daten der Bank W._____ AG hat zukommen lassen. Dabei handelte es sich (mindestens) um diejenigen Daten, die er bereits 2005 der Zeitschrift "Cash" und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt hatte. Dazu ist auf die Erwägungen zum Verfahren SB110200 zu verweisen. Soweit die Verteidigung in den Raum stellt, die Pressekonferenz könnte eine "PR-Aktion" gewesen sein, "um die Öffentlichkeit auf die Offshore-Problematik hinzuweisen und 'to educate society'", oder es habe der Beschuldigte "vielleicht international
- 131 - die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die zwei Tage später stattfindende Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich lenken" wollen (SB150135 Urk. 124 S. 41; so sinngemäss auch in Prot. II S. 100/101), mag das durchaus sein, änder- te aber nichts am vorstehend dargelegten Beweisergebnis. Und wenn die Vertei- digung schliesslich fragt, ob es nicht auch sein könnte, dass der Beschuldigte zu- nächst vielleicht die Absicht gehabt habe, Wikileaks Daten zu übergeben, dann aber kurzfristig davon abgesehen habe (a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass das Beweisergebnis eben klar für eine vollzogene Datenübergabe spricht. Dass es bei einem blossen, später widerrufenen Vorsatz geblieben sein könnte, geht damit nicht über eine lediglich rein theoretisch denkbare Möglichkeit hinaus, für welche keinerlei konkreten Anhaltspunkte bestehen und welche keinen Anlass für erhebliche Zweifel geben müssten. Der Sachverhalt " Wikileaks 2011" ist damit erstellt.
18. Sachverhalt SB150135: Urkundenfälschung betreffend Merkel 2007 (Anklageschrift Rz. 77 ff.) 18.1. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung auch zu diesem Thema schwergewichtig die Aussage verweigert hatte, gestand er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich ein, den angeblichen Brief der Bank W._____ AG an Angela Merkel hergestellt und auf Wikileaks hochgeladen zu haben (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; in der Berufungsverhandlung verweigerte er dazu die Aussage: SB150135 Urk. 231 S. 10/11). Auch die Verteidigung plädierte dem- entsprechend (SB150135 Urk. 124 S. 42). An dieser Haltung hat sich im Beru- fungsverfahren nichts geändert (SB150135 Urk. 233 S. 42). 18.2. Es kann damit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 91-96; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 13 der Anklageschrift ("Merkel 2007") ist erstellt.
19. Rechtliche Würdigung: Drohung (SB110200), Urkundenfälschung (SB150135) 19.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. III.4 (SB110200 ND 4, E-Mail "Hi dirty pig…") der Drohung im Sinne von
- 132 - Art. 180 StGB schuldig gesprochen (SB110200 Urk. 77 S. 38/39). Die Verteidi- gung ist der Auffassung, es müsse der Beschuldigte freigesprochen werden, weil er den Sachverhalt nicht erfüllt habe, und äussert sich zum Rechtlichen nicht. 19.1.1. Es kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB110200 Urk. 77 S. 38/39, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es war offensichtlich die Androhung eines schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB, wenn der Beschuldigte U._____ in Aussicht stellte, er werde nächstens durch einen auf ihn angesetzten Killer exekutiert. Erwiesen ist sodann auch, dass U._____ in dieser Weise in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. Und schliesslich kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und demnach direkt vorsätzlich gehandelt hat. 19.1.2. Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 19.2. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf "Merkel 2007" der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (SB150135 Urk. 146 S. 106 ff.). 19.2.1. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang primär geltend, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit (was indessen schon vorstehend abgehandelt wurde), und es wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, jemanden am Vermögen oder an an- deren Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Eine Schädigungsabsicht sei mit einem derart offensichtlich gefälschten Dokument, wie ihn der "Merkel-Brief" darstelle, gar nicht vorstellbar. Der Beschuldigte habe glaubhaft erklärt, er habe mit dem Hochladen des Briefes nur prüfen wollen, wie die Wikileaks Website funktioniere (SB150135 Urk. 233 S. 46). 19.2.2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
- 133 - echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. 19.2.3. Wie gesehen, anerkennt der Beschuldigte, den Brief mit dem in Rz. 79 der Anklageschrift SB150135 wiedergegebenen Inhalt gefälscht und über Wikileaks ins Internet gestellt zu haben. Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (SB150135 Urk. 146 S. 108) steht damit fraglos fest, dass er einerseits ei- ne Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefälscht und dieselbe auch ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht hat. Das scheint im Übrigen auch die Verteidigung nicht zu bestreiten. 19.2.4. Wie bereits schon erörtert, sind Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde mit der gleichen Strafe bedroht, jedoch selbständige Tat- bestände (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB). Erfüllt der Täter – wie vorliegend – beide, so darf er entweder nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifikats bestraft werden (BGE 95 IV 73 E. b und c). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt (vgl. dazu SB150135 Urk. 146 S. 108). Allerdings hat sie gar nicht geprüft, ob nicht allenfalls eine Ver- urteilung wegen der Fälschung der Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage käme, weil sie der Auffassung war, es fehle für die Fälschung als Solche die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB150135 Urk. 146 S: 19). In obiger Erw. 8.12.2 wurde dargetan, dass aufgrund von Art. 7 Abs. 1 StGB allerdings durchaus auch die Fälschungshandlung des Beschuldigten dem schweizerischen Recht unterfällt. Indes kommt eine Verurteilung des Beschuldigten – wie gesehen
– wegen Erfüllung beider Tatbestände ohnehin nicht in Betracht, und da auf beide die gleiche Strafe steht, bleibt die Frage für den Beschuldigten ohne praktische Konsequenz. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verurteilung gemäss Urteil der Vor- instanz wegen des Gebrauchs der falschen Urkunde stehen zu lassen, da so ins- besondere auch dahingestellt bleiben kann, ob hinsichtlich der Fälschungs-
- 134 - handlung als Solcher das ausländische Recht allenfalls milder wäre (Art. 7 Abs. 3 StGB; s. dazu die vergleichbare Ausgangslage in BGE 96 IV 155 E. I.4). 19.2.5. Soweit die Verteidigung das Vorliegen des subjektiven Tatbestands be- streitet, ist ihr mit der Vorinstanz zu widersprechen: Im ganzen Kontext der Aus- einandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der W.'_____-Gruppe ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG zumindest einen Repu- tationsschaden zufügen wollte, indem durch das Schreiben der Eindruck erweckt werden sollte, Angela Merkel unterhalte Offshore-Konti und Trusts bei der Bank W._____ AG sowie bei W._____, Guernsey, welche sie für verdächtige Zahlun- gen an Deutsche Politiker verwendet habe. Völlig unglaubhaft ist die erst nach weit fortgeschrittenem Verfahren erstmals vom Beschuldigten geäusserte Be- hauptung, er habe das Schreiben zu Testzwecken gebraucht. Weshalb er dafür eigens ein – zumal noch offenkundig brisantes – Schreiben hätte fälschen sollen, wäre überhaupt nicht einsichtig (SB150135 Urk. 146 S. 95, 108). Und ebenfalls ist nicht angängig, sich nun darauf zu berufen, es habe sich um eine derart plumpe Fälschung gehandelt, dass eine Schädigungsabsicht "nicht denkbar" sei. Zwar müssen bei objektiven Betrachtern zumindest beim zweiten Blick schon Zweifel über die Authentizität des Schreibens entstehen, aber derart offensichtlich, dass – so ist wohl die Argumentation der Verteidigung sinngemäss zu verstehen – gleichsam von einem untauglichen Versuch zu sprechen wäre, ist die Fälschung keineswegs. Es steht damit fraglos fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehan- delt hat. 19.2.6. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich "Merkel 2007" in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
20. Rechtliche Würdigung: Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses (SB110200 und SB150135) 20.1. Die in den Jahren 2005 bis 2008 (zum Zeitpunkt der vom Beschuldigten an die ESTV, KSTA und "Cash" versandten Daten-CD sowie des Komplexes " Wikil- eaks 2008") geltende Fassung von Art. 47 aBankG sah für die Verletzung des
- 135 - Bankgeheimnisses Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Busse bis zu Fr. 50'000.– vor. Nach der anschliessend geltenden Fassung (in Kraft seit dem 1. Januar 2009; Änderung mit dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht vom 22. Juni 2007, AS 2008 5240) wird die Verletzung des Bankgeheim- nisses mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG). Auf die dem Beschuldigten im Verfahren SB110200 als Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfenen Handlungen sowie auf jene gemäss " Wikileaks 2008" im Verfahren SB150135 ist deshalb das alte Recht anwendbar. Auf die späteren Vorfälle "Steinbrück 2009/2010" und " Wikileaks 2011" (SB150135) ist dagegen das neue Recht anzuwenden. 20.2. Bereits vorstehend festgehalten wurde, dass hinsichtlich Rz. 67 der An- klageschrift im Verfahren SB150135 ("Steinbrück 2009/2010") ein Freispruch zu ergehen hat. Im Zusammenhang mit der angeführten Passage aus dem Buch "AP._____", wonach der Beschuldigte "dem Rechtsstaat Deutschland Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuer- hinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle, fehlt es an einem genügenden Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des schweizerischen StGB rechtfertigte (vorstehend Erw. 8.10.4). 20.3. In Bezug auf den Brief vom 4. April 2009 des Beschuldigten an den deut- schen Finanzminister Peer Steinbrück ist die Vorinstanz der Auffassung, dass damit der Schritt zum strafbaren Versuch einer Bankgeheimnisverletzung noch nicht vollzogen sei. Entsprechend sei von einer straflosen Vorbereitungshandlung auszugehen und der Beschuldigte freizusprechen (SB150135 Urk. 146 S. 104- 106). 20.3.1. Die Staatsanwaltschaft ficht dies berufungsweise an und vertritt die Mei- nung, die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Bankgeheimnisses seien erfüllt (SB150135 Urk. 149 S. 17/11; Urk. 237 S. 20 ff.). 20.3.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB richtig dargestellt (SB150135 Urk. 146
- 136 - S. 104/105). Danach macht sich ein Täter des Versuchs strafbar, wenn er die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder eines Vergehens begonnen hat. Dabei erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale ver- wirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgren- zungsfrage. Auf der einen Seite steht fest, dass der blosse Entschluss, eine straf- bare Handlung zu begehen, für sich alleine straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausfüh- rung" der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räum- lich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vor- gehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an- setzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit vielen Verweisen). 20.3.3. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum Versuch noch
- 137 - nicht überschritten hat (SB150135 Urk. 146 S. 105/106). Zum einen fällt bereits auf, dass die Staatsanwaltschaft zwar behauptet, es habe der Beschuldigte durch sein Vorgehen versucht, "Daten an den Mann zu bringen" (Anklageschrift Rz. 65). Solches lässt sich dem Schreiben aber höchstens implizit entnehmen. Der Be- schuldigte schreibt einfach, "Sie können davon ausgehen, dass alle Beweise in elektronischer Form vorliegen" (vgl. SB150135 ÜB 120001 f.). Mit der Verteidi- gung ist so tatsächlich viel eher von einem "unverbindlichen Schreiben" (SB150135 Urk. 124 S. 33) als von einem einigermassen konkreten Angebot zu sprechen. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte bereits den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung vollzogen hätte, von dem es in der Regel vorbehältlich äusserer Umstände kein Zurück mehr gibt. Hätte Peer Steinbrück auf das Schreiben reagiert, wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, ob überhaupt und was er allenfalls aushändigen wollte, ohne dass er so quasi ein Angebot hätte rückgängig machen müssen. Ein tatnahes, unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (d.h. der Über- gabe von Bankkundendaten der Bank W._____ AG) liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte (vgl. diesen Einwand der Staatsanwaltschaft in SB150135 Urk. 149 S. 10/11; Urk. 237 S. 22) im Rahmen der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 – also knapp zwei Jahre später – erklärte, er hätte Peer Steinbrück Daten ohne Gegenleistung geliefert, zumal er dort davon sprach, er hätte Peer Steinbrück n einem auch von seiner Frau unterschriebenen Brief geschrieben, "we would like to offer the data for free". Der vorliegend zu be- urteilende Brief enthält jedoch weder eine solche Passage noch ist er von der Frau des Beschuldigten unterschrieben. Der Beschuldigte hat jedenfalls mit dem in Rz. 65/66 der Anklageschrift erwähnten Brief keine derart gearteten Anstalten im Hinblick auf eine Übergabe von Bankdaten der Bank W._____ AG getroffen, dass von einem tatbestandsmässigen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gesprochen werden könnte. Auch diesbezüglich ist der Beschuldigte also freizu- sprechen. 20.3.4. Damit hat – mit der Vorinstanz – hinsichtlich des gesamten Komplexes "Steinbrück 2009/2010" ein Freispruch zu erfolgen.
- 138 - 20.4. Allen Fassungen von Art. 47 BankG über die ganze von beiden Anklagen abgedeckte Zeit ist gemeinsam, dass nur strafbar ist, wer ein Geheimnis offen- bart, das ihm in seiner Eigenschaft als (unter anderem) Angestellter oder Be- auftragter einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Dabei ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des dienstlichen Verhältnisses strafbar. 20.5. Nachdem das bis anhin – zumindest in dieser Form – in beiden der nun ver- einigten Verfahren noch kein schwergewichtiges Thema war, machte die Ver- teidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 geltend, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewe- sen sei. Er habe deshalb dem schweizerischen Bankengesetz nicht unterstanden und könne sich demnach auch keiner Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Das ist im Folgenden zu beleuchten: 20.6. Im Verfahren SB110200 ist die Vorinstanz unter Hinweis auf das zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten geschlossene "Expatriate Agree- ment" vom 1. September 1999 letztlich ohne weitere Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 1. September 1999 bis
31. August 2002 Angestellter der Bank W._____ AG und mithin einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 77 S. 23/24). In der ersten Berufungsverhand- lung im Verfahren SB110200 verwies auch die Verteidigung darauf, dass im "Ex- patriate Agreement" ausdrücklich Schweizer Recht für anwendbar erklärt worden sei (SB110200 Urk. 145 S. 6). Diese Rechtswahl – so die Verteidigung – betreffe jedoch "nur das Arbeitsverhältnis bzw. allenfalls aus dem Vertrag resultierende arbeitsrechtliche Streitigkeiten". Durch eine solche Rechtswahl könne aber insbe- sondere das Schweizer Bankgeheimnis nicht auf Daten einer im Ausland domizi- lierten Bank ausgeweitet werden (a.a.O.). Daraus folgerte die Verteidigung, dass der Beschuldigte kein Angestellter einer Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen sei (SB110200 Urk. 145 S. 7). Dass ein "Arbeitsverhältnis" zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bestanden habe, bestritt die Verteidigung aber nicht.
- 139 - In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz im Verfahren SB150135 argumentierte die Verteidigung dann, es habe sich beim "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG um einen Scheinvertrag bzw. eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR gehandelt (SB150135 Urk. 124 S. 13 ff.). Die Vorinstanz verwarf diese Argu- mentation: Einerseits habe der Beschuldigte selbst früher anders ausgesagt, und andererseits ergebe eine Analyse des "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und des "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____, dass eine Parallelität der Verträge von den Parteien so gewollt gewesen sei. Ent- sprechend sei der Beschuldigte zwar schon auch Angestellter der W1.'_____, aber gleichzeitig auch Angestellter der Bank W._____ AG in GP._____ gewesen. Der Beschuldigte würde – so die Vorinstanz weiter – in "unzulässige Rosinen- pickerei" verfallen, wenn er einerseits die Rechte aus dem "Expatriate Agreement" für sich in Anspruch nehmen (Sozialversicherung nach Schweizer Recht und Zu- gehörigkeit zur Pensionskasse der Bank W._____ AG), andererseits aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten (Wahrung des Bankkundengeheimnisses als Folge der Anstellung bei einer Schweizer Bank) nicht gegen sich gelten lassen wolle (SB150135 Urk. 146 S. 43 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 trug nun die Verteidigung
– nicht zuletzt nach Einholung einer rechtlichen Einschätzung durch Prof. Dr. Dr. h.c. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41) – ausführlich eine neue Begründung dafür vor, weshalb der Beschuldigte nicht Angestellter einer Schweizer Bank gewesen sei (SB110200 Urk. 434 S. 36 ff. und SB150135 Urk. 233 S. 25 ff.): Alleine mass- geblicher Arbeitsvertrag sei das "Assignment as Chief Operating Officer " mit der W1.'_____ gewesen, und der Beschuldigte habe auch nur innerhalb dieser Ge- sellschaft und an die Holding rapportiert. Der Beschuldigte sei weder faktisch noch rechtlich Angestellter der Schweizer Bank W._____ AG und auch nicht für diese tätig gewesen. Das "Expatriate Agreement" sei darum kein Arbeitsvertrag, aufgrund dessen Art. 47 BankG zur Anwendung kommen könne. Vielmehr sei das "Agreement" nur geschlossen worden, um den Beschuldigten weiter bei der Schweizer AHV und der Schweizer Pensionskasse versichern zu können. Aus verschiedenen Dokumenten in den Akten ergebe sich, dass auch die Bank W._____ AG selbst den Beschuldigten nicht als ihren Angestellten, sondern aus-
- 140 - schliesslich als Angestellten der W1.'_____ angesehen habe. Namentlich habe das die Bank W._____ AG in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. Januar 2009 so zum Ausdruck gebracht und das "Expatriate Agree- ment" als "zusätzliche versicherungsbezogene Vereinbarung" neben dem rele- vanten Arbeitsvertrag "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ bezeichnet. Auch Prof. FS._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht für eine schweizerische Bank tätig gewesen sei und folglich auch nicht das schweizerische Bankkundengeheimnis habe verletzen können (SB110200 Urk. 425/41). 20.7. Im Sinne von Art. 47 BankG massgeblicher Arbeit- oder Auftraggeber kann
– soweit vorliegend relevant – nur eine schweizerische Bank sein, d.h. ein in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätiges Institut, das eine Bewilligung der FINMA als Bank erhalten hat (vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG). 20.8. Der Begriff des Angestellten sollte an sich keine grossen Probleme bieten. Stratenwerth (BSK BankG-Stratenwerth, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 6) findet gar, dieser bedürfe "keiner Erläuterung". 20.8.1. Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG ist deshalb sicher einmal, wer mit der Bank einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR geschlossen hat. Ein solcher Vertrag liegt unabhängig von dessen Bezeichnung vor bei einem Dauer- schuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Entscheidende Vertragselemente sind deshalb
– ganz kurz zusammengefasst – die Arbeitsleistung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (Abhängigkeitsverhältnis, Weisungsrecht des Arbeit- gebers), das Vorliegen eines privatrechtlichen Dauerschuldverhältnisses (in ei- nem bestimmten zeitlichen Umfang geschuldete Leistung, Beendigung durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Zeit) sowie die Entgeltlichkeit der Arbeits- leistung (Berner Kommentar, Rehbinder/Stöckli, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Art. 319 N 1 ff. mit vielen Verweisen). 20.8.2. Ein Arbeitnehmer kann auch mehr als einen Arbeitgeber haben; bei be- stimmten Verhältnissen findet eine gewisse Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion
- 141 - statt. Das ist namentlich beim Personalverleih der Fall, wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, wobei dann diesen Dritten jedenfalls teilweise das Weisungsrecht über- tragen wird (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 319 N 16). Aber auch bei einem Ent- sendeverhältnis (auch internationales Mitarbeiter- bzw. "Expatriate"-Verhältnis genannt) können ähnliche Situationen gegeben sein (vgl. zum Thema Roger Hischier, Internationaler Mitarbeitereinsatz, Zürich/St. Gallen 2008, und Christoph Roeder, Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, in: Aktuelle Probleme des Arbeitsrechts, Zürich/Basel/Genf 2005). Von einem solchen Verhältnis ist vor- liegend auszugehen. Das wird später zu vertiefen sein. 20.9. Sachverhaltlich steht Folgendes fest: 20.9.1. Der Beschuldigte war vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 als Revisor von der Bank W._____ AG angestellt. Im Arbeitszeugnis vom 31. Au- gust 1994 wird der Wegzug des Beschuldigten nach Grand Cayman bedauert, wo dieser "im Rahmen der W.'_____-Gruppe neue Aufgaben übernehmen" werde (SB150135 KA 30002). 20.9.2. Auf Grand Cayman trat der Beschuldigte per 1. September 1994 die Funk- tion des "Chief Accountant" bei der W1.'_____ an. Dazu wurde zwischen dem Be- schuldigten und der W._____ Holding AG (der damaligen Muttergesellschaft so- wohl der Bank W._____ AG als auch der W1.'_____) am 15. Februar 1994 ein Vertrag abgeschlossen, in welchem – ganz kurz zusammengefasst – die folgen- den Punkte geregelt wurden: Vertragsdauer (5 Jahre), Kündigungsfristen (gemäss OR), Gehalt und Zulagen, AHV/IV/ALV/Pensionskasse/Unfallversicherung in der Schweiz, Ferien (lokale Bedingungen, mindestens aber 4 Wochen), Spesen für Umzug/Wohnung/Heimurlaub/Rückkehr. Schliesslich wurde festgehalten, dass mit Ausnahme der in diesem Vertrag geregelten Punkte die bei der Bank in Grand Cayman gültigen Anstellungsbedingungen zur Anwendung gelangten und der Beschuldigte unter lokalem Vertrag stehe (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.9). Diese "Anstellungsbedingungen" und der "lokale Vertrag" liegen indessen nicht bei den Akten.
- 142 - Über diese Zeit gibt sodann ein Zwischenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999 Auskunft, wo einleitend darauf verwiesen wird, dass der Beschuldigte per
1. September 1994 "as an Expatriate of Bank W._____ & Co. Ltd., GP._____" zur W1.'_____ gestossen sei. Die Leistungen des Beschuldigten werden sehr gelobt, und es wird der Hoffnung auf weitere Zusammenarbeit Ausdruck verliehen. Aus dem Zeugnis ergibt sich auch, dass dem Beschuldigten auf Anfang 1999 die neu geschaffene Position des "Chief Operating Officer" (COO) übertragen und er so gleichzeitig Stellvertreter des CEO geworden war (SB150135 KA 30003-4 = SB110200 Urk. 435/33). Mit Datum vom 6. April 1999 existiert überdies eine Be- stätigung von der W2.'_____ für den Beschuldigten, welche praktisch gleich lautet wie das Zwischenzeugnis der W1.'_____, einfach leicht umformuliert sowie von FT._____ und FU._____ unterzeichnet, während das Zeugnis der W1.'_____ von FT._____ und FV._____ unterschrieben war (SB110200 Urk. 435/32). Der Beschuldigte nahm demnach im Rahmen seiner Tätigkeit für die W1.'_____ die praktisch genau gleichen Aufgaben auch für die W2.'_____ wahr. Das wiederum entspricht ungefähr der "Job Description", die der Beschuldigte dann "offiziell" als COO am 10. September 2002 unterzeichnen sollte (vgl. später, SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.4). 20.9.3. Per 1. September 1999 (also nach den vorgesehenen 5 Jahren) wurde der Einsatz des Beschuldigten – nach wie vor auf Grand Cayman – neu geregelt. Im "Expatriate Agreement" zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten, vom 1. September 1999 datiert und am 16. November 1999 unterzeichnet, wird zunächst festgehalten, dass das "Agreement" die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. So- dann wird erklärt, dass die Bank W._____ AG den Beschuldigten zur W1.'_____ transferiere, damit er dort die Funktion als "Chief Operating Officer" wahrnehme, und zwar für eine Periode von ungefähr 3 Jahren. Ohne anderslautende Verein- barung unter den Parteien werde das "Agreement" aber automatisch beendet, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlasse. Unter Ziffer 3 ver- pflichtet sich die Bank W._____ AG, nach Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, diesem eine angemessene Stelle zu offerieren. Umgekehrt verpflichtete sich der Beschuldigte, keine Ver-
- 143 - handlungen im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis mit einer dritten Partei aufzu- nehmen, ohne seinen Vorgesetzten vorgängig zu informieren. Sodann wurde ver- einbart, dass der Beschuldigte der Pensionskasse der Bank W._____ AG ange- schlossen und auf Kosten der Bank W._____ AG für Betriebs- und Nichtbetriebs- unfall für die Zeit des Auslandeinsatzes versichert bleibe. Allfällige Beiträge des Beschuldigten an Pensionskasse und Versicherungsprämien sollten dabei direkt von dessen Konto bei der Bank W._____ AG abgezogen werden, bezüglich des- selben der Beschuldigte verpflichtet war, stets einen genügenden Saldo zu ge- währleisten. Im Weiteren sollte der Beschuldigte für die ganze Dauer seines Aus- landeinsatzes auch den Schweizerischen Sozialversicherungen angeschlossen bleiben (AHV/IV/ALV), wobei die obligatorischen Arbeitnehmerbeiträge ebenfalls dem Konto des Beschuldigten bei der Bank W._____ AG belastet werden sollten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschuldigte auch bei der Pensions- kasse der W1.'_____ versichert sein werde. Schliesslich erfolgte eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts und eine Gerichtsstandvereinbarung (GP._____) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.7). Gleichentags, am 16. November 1999, unterzeichnete der Beschuldigte und die W1.'_____ ein "Assignment as Chief Operating Officer", ebenfalls datiert vom
1. September 1999 (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.8, unterschriebene Version: SB110200 Urk. 435/3). Auch hier wird eingangs darauf verwiesen, dass der Ver- trag die Vereinbarung zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldigten vom 15. Februar 1994 ersetze. Der Beschuldigte wurde in die Position des "Chief Operating Officer" eingesetzt, wobei er dem CEO der W1.'_____ unterstellt sei, funktional aber gemäss der "Business Line"-Struktur der W._____ Group zu rap- portieren habe. Die voraussichtliche Vertragsdauer wurde ebenfalls mit 3 Jahren angegeben. Explizit wurde sodann festgehalten, dass sich das Vertragsverhältnis mit der W1.'_____ wie vereinbart auf das "Expatriate Agreement" zwischen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG stütze. Die exakte Dauer des Einsatzes richte sich nach den geschäftlichen Bedürfnissen der Bank. Sodann wird das Sa- lär vereinbart, wobei der Beschuldigte die Möglichkeit habe, sich bis zu 25 % da- von in Schweizer Franken auf sein Schweizer Konto überweisen zu lassen. Als weitere Leistungen für den Beschuldigte wurde festgehalten, dass er im Vorsorge-
- 144 - und Versicherungsplan der Bank W._____ AG sowie im schweizerischen Sozial- versicherungssystem verbleibe sowie zusätzlich am lokalen Pensionsplan teil- nehme. Für den Fall einer Versetzung verpflichtete sich die W1.'_____, dem Be- schuldigten und seiner Familie verschiedene Entschädigungen für die mit dem Umzug verbundenen Kosten zu leisten; ebenso verpflichtete sie sich, nach erfolg- reicher Beendigung des "Assignments" dem Beschuldigten ein Monatsbruttogeh- alt als Prämie zu bezahlen. Es folgen Vereinbarungen zu den Wohnkosten sowie Heimurlaub und schliesslich der Verweis darauf, dass sich die Arbeitsbedingun- gen, einschliesslich des Ferienanspruchs, nach den Grundsätzen der W1.'_____ richte ("in accordance with W1.'_____-GMC's policy"). Ein Schriftstück, in wel- chem diese Grundsätze festgehalten wären, findet sich in den Akten jedoch nicht. 20.9.4. Ca. im September 2001, also etwa ein Jahr vor dem vorgesehenen Aus- laufen der beiden genannten Verträge, begannen Verhandlungen betreffend die Zukunft des Beschuldigten, in welche FU._____, der "Head Group Human Re- sources" bei der W._____ Holding AG, AC._____, der CEO der W1.'_____ sowie Zuständige der Pensionskasse der Bank W._____ AG involviert waren (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.13-16-18). In einem sehr ausführlichen Papier an FU._____ vom 20. Mai 2002 formulierte der Beschuldigte seine Erwartungen, die er an den zur Diskussion stehenden, künftigen lokalen Arbeitsvertrag hatte. Ne- ben vielem Anderen ging es auch einlässlich um sozialversicherungsrechtliche Themen, wo der Beschuldigte auch auf die AHV/IV/ALV zu sprechen kam, wo die obligatorische Deckung wegfallen werde, wenn er nicht mehr bei einer schweize- rischen Firma angestellt sein werde (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Mittels Memorandum vom 16. August 2002 wies dann FU._____ die Mitglieder des Ma- nagements (das "Group Executive Board") der W._____ Holding AG darauf hin, dass das "Expatriate Agreement" des Beschuldigten mit "W.'_____ Grand Ca- yman" im September 2002 ende. Da sie grosses Interesse daran hätten, den Be- schuldigten als COO mit diversen zusätzlichen Verantwortlichkeiten (Buchhaltung und Controlling, IT, Finanzen) auf Grand Cayman zu halten, hätten sie zusammen mit dem Management der W2._____ (W2.'_____) über eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei W.'_____ Cayman auf der Basis eines lokalen Vertrages verhandelt. In diesem Sinne unterbreitete FU._____ dem "Group Executive
- 145 - Board" die Eckpunkte des vorgesehenen Vertrags zur Genehmigung (Rang eines "Senior Vice Presidents", Salär, Beiträge an die Schulkosten der Tochter des Be- schuldigten) (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.6). In einer Sitzung vom 29. August 2002 genehmigte dann das "Group Executive Board", dass W._____ Cayman mit dem Beschuldigten auf der Basis der von FU._____ unterbreiteten Eckwerte einen lo- kalen Arbeitsvertrag schliessen könne (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.5). 20.9.5. Am 10. September 2002 unterzeichneten daraufhin der Beschuldigte und die W1.'_____ mit Wirkung ab 1. September 2002 ein recht umfangreiches Ver- tragswerk. In einem Arbeitsvertrag ("Employment Agreement") wird die Tätigkeit des Beschuldigten im Rang eines "Senior Vice President" als Chief Operating Officer geregelt, wobei ergänzend auf die sehr detaillierten "Employee Guidelines" (vom Beschuldigten ebenfalls am 10. September 2002 unterschrieben, mit Ver- weis auf diverse Anhänge) verwiesen wird und eine "Job Description" unterzeich- net wurde. In diesen Verträgen sind im Wesentlichen folgende Punkte abgehan- delt: Salär, Arbeitszeiten, Ferien, krankheitsbedingte Absenzen, Kündigungsvor- schriften, Pensionsplan, Krankenversicherung, Versicherung für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit oder Tod, Verhaltenskodex und Disziplinarwesen. Weiter ent- hält das "Employment Agreement" Bestimmungen, die es der W1.'_____ unter bestimmten Umständen erlauben, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden (u.A. im Falle eines "serious breach of the Employee Guidelines"), so- dann eine Geheimhaltungsklausel und schliesslich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Cayman-Inseln sowie eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der caymanischen Gerichte. Regelungen zur ordentlichen Kündigung des Vertrags (1 bzw. 3 Monate Kündigungsfrist) finden sich in den "Employee Guidelines". Ge- mäss "Job Description" war der Beschuldigte als COO für die Departemente "W1.'_____, W2.'_____, FX._____, FY._____ and related minor entities" zustän- dig (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.3 und Urk. 2/4.3.4). Unter Bezugnahme auf diese Verträge erfolgte mit Datum vom 16. September 2002, vom Beschuldigten am 10. Oktober 2002 unterzeichnet, sodann auch noch eine Vereinbarung mit der Bank W._____ AG. Darin wird zunächst festgehalten, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG sowie das "Assign-
- 146 - ment" mit der W1.'_____ per 31. August 2002 enden und durch den lokalen Ver- trag mit der W1.'_____ ersetzt werden. Weiter wird vereinbart, dass der Beschul- digte in der Vorsorgestiftung der W.'_____ Gruppe verbleibe. Er wird aber darauf hingewiesen, dass es in seiner Verantwortung stehe, ab dem 1. Januar 2002 al- lenfalls weiter im schweizerischen Sozialversicherungssystem (AHV/IV/ALV) ver- sichert zu bleiben. Weiter verpflichtet sich die Bank W._____ AG, einen Beitrag an die Schulkosten der Tochter des Beschuldigten zu leisten. Abschliessend si- chert die Bank W._____ AG zu, nach der Beendigung des Einsatzes des Be- schuldigten bei der W1.'_____ ihr Möglichstes zu tun, um dem Beschuldigten eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Grup- pe anbieten zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2). 20.9.6. Am 10. Dezember 2002 sprach AC._____, CEO der W1.'_____, gegen- über dem Beschuldigten unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist ge- mäss "Employee Guidelines" auf 10. März 2003 die Kündigung aus und stellte ihn per sofort frei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschul- digte den angeordneten Massnahmen zur Sicherheitsüberprüfung nicht unterzo- gen habe und auch sonst Bedenken gegenüber seinem Verhalten bestünden (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.1). 20.10. Aus dem Vorstehenden ergibt sich aus einer gewissen Distanz zu- nächst deutlich, dass auf Seiten der verschiedenen W._____-Gesellschaften ins- besondere bezüglich der Personalpolitik ein ausgeprägtes "Gruppen-Denken" vorherrschte. Wichtige Entscheidungen wurden auf Holding-Stufe gefällt bzw. mussten dort wenigstens genehmigt werden. Die Umsetzung erfolgte dann auf Stufe der einzelnen Gruppengesellschaften offensichtlich recht pragmatisch und nicht immer bis in alle juristische Feinheiten ausgearbeitet. So fällt insbesondere etwa auf, dass das "Expatriate Agreement" mit der Bank W._____ AG und das "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ vom 1. September 1999 das "Agreement" zwischen der W._____ Holding AG und dem Beschuldig- ten vom 15. Februar 1994 ersetzen sollten – obwohl die Holding eine eigenstän- dige juristische Person war, welche die von ihr geschlossenen Verträge eigentlich auch selbst wieder hätte aufheben müssen. Bezeichnend ist auch, dass mit Be-
- 147 - zug auf die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten bei der W1.'_____ ganz we- sentlich der "Head Group Human Resources" in die Verhandlungen mit einbezo- gen war und schliesslich auch das "Group Executive Board" die wesentlichen Punkte des vorgesehenen Vertrags des Beschuldigten mit der W1.'_____ ge- nehmigen musste. In dieses Bild passt, dass AC._____ am 23. Juli 2002 für die W1.'_____ beim CFO der Holding um Erlaubnis ersuchen musste, zwei ausgetre- tene Mitarbeiter ersetzen zu dürfen (SB110200 Urk. 435/16a). Sodann verpflichtete sich die Bank W._____ AG zur Übernahme eines Anteils an den Schulkosten der Tochter des Beschuldigten auf den Cayman Inseln auch noch im Zeitpunkt, als dieser – unbestrittenermassen – lediglich noch einen loka- len Vertrag mit der W1.'_____ hatte, und sicherte die Bank W._____ AG dem Be- schuldigten zu, nach Beendigung von dessen Einsatz auf den Cayman das Mög- lichste zu tun, um ihm eine angemessene Position innerhalb der Bank W._____ AG oder der W._____ Gruppe (also anderen juristischen Personen) anbieten zu können. Schliesslich bestätigte die Bank W._____ AG in einem Dokument vom 6. Juni 2006 die Tätigkeiten des Beschuldigten für die W._____ Gruppe unter ande- rem so, dass dieser sowohl vom 1. September 1994 bis 31. August 1999 als auch vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 "im Status als Expatriate der Bank W._____ AG" bei der W1.'_____ auf den Cayman Inseln tätig gewesen sei (SB150135 KA 30047) – obwohl der Vertrag für die Zeit von 1994 bis 1999 be- kanntlich von der W._____ Holding AG geschlossen worden war. Mit der Unter- scheidung der verschiedenen juristisch selbständigen Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften nahm man es innerhalb der W.'_____-Gruppe also nicht sehr genau. 20.11. Die einzige juristische Person innerhalb dieses ganzen Konglomerats, die als Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG in Frage kommt, ist die Bank W._____ AG. Sie war unbestrittenermassen Arbeitgeberin des Beschuldigten, als dieser vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1994 in der Schweiz als Revi- sor für sie tätig war. Diese Zeit ist indessen nicht anklagerelevant. Während der anschliessenden, insgesamt über 8-jährigen Tätigkeit des Beschuldigten auf den Cayman Islands war die Bank W._____ AG lediglich während dreier Jahre, vom
- 148 -
1. September 1999 bis zum 31. August 2002, vertraglich mit dem Beschuldigten verbunden: Sie war Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements", das zusam- men mit dem "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ den bis dahin bestehenden Vertrag des Beschuldigten mit der W.'_____ Holding AG ab- löste. Danach – per 1. September 2002 – wurden das "Expatriate Agreement" und das "Assignment as Chief Operating Officer" ihrerseits durch einen lokalen Ver- trag des Beschuldigten mit der W1.'_____ abgelöst. Ergänzend wurde hier zwi- schen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten dann noch eine Vereinba- rung betreffend Vorsorge, Schulkosten der Tochter und Unterstützung im Falle der Rückkehr getroffen. 20.12. Damit ist die zentrale Frage zu beantworten, ob das "Expatriate Agreement" erlaubt, den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen. 20.12.1. Die Vereinbarung für sich alleine enthält höchstens Bruchstücke eines Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 319 ff. OR: Während die geschuldete Ar- beitsleistung und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (COO bei der W1.'_____) wenigstens grob umschrieben ist, soll der Vertrag "automatisch" beendet werden, wenn der Beschuldigte W1.'_____ verlässt (d.h. wenn jener Ver- trag, das "Assignment as Chief Operating Officer", beendet wird) und fehlen ins- besondere jegliche Verabredungen über Lohn, Arbeitszeiten etc.. Ein Weisungs- oder Zurückberufungsrecht der Bank W._____ AG besteht auch nicht. Zur Haupt- sache enthält die Vereinbarung vorsorge- und (sozial-) versicherungsrechtliche Regelungen: Der Beschuldigte sollte in der Pensionskasse der Bank W._____ AG verbleiben, wobei hier auf ein – in dieser Vereinbarung nicht genanntes – Brutto- einkommen Bezug genommen wird. Weiter blieb der Beschuldigte auf Kosten der Bank W._____ AG gegen Unfall versichert und verblieb er für die Dauer seines Auslandaufenthaltes im Schweizer AHV/IV/ALV-System. 20.12.2. Demgegenüber wird das konkrete Arbeitsverhältnis des Beschuldigten im "Assignment as Chief Operating Officer" mit der W1.'_____ geregelt: Dort sind al- le wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrags enthalten und wird ergänzend auf die "working conditions" (u.a. Ferienanspruch) verwiesen, die gemäss der – in
- 149 - den Akten allerdings nicht vorliegenden – "W1.'_____-GMC's policy" gelten wür- den. 20.12.3. Das "Expatriate Agreement" ist damit in seiner Erscheinung nicht nur kein (ganzer) Arbeitsvertrag, sondern auch nur ein rudimentärer Entsendevertrag (vgl. dazu etwa Roeder, a.a.O., S. 32 ff.). Er ist wohl unter das zu subsumieren, was Hischier (a.a.O., s. vorne unter Erw. 20.8.2) als "Rumpfarbeitsvertrag" be- zeichnet. Hischier qualifiziert einen solchen Vertrag indes nicht als Arbeitsvertrag, auch wenn Elemente eines Solchen vorhanden sind. Gegen die Annahme eines Arbeitsvertrags spricht sich Hischier insbesondere auch in Fällen aus, wenn das Weisungsrecht des entsendenden Unternehmens beschränkt ist. Das ist vorlie- gend ausgeprägt der Fall: Wie gesehen, behält das "Agreement" der Bank W._____ AG überhaupt kein Weisungsrecht vor. Nach Hischier muss deshalb bei einer solchen Sachlage von einem Vertrag sui generis gesprochen werden, der kollisionsrechtlich dem gewöhnlichen Schuldrecht zuzuordnen ist. Entsprechend sind in einem solchen Fall die Parteien dann grundsätzlich frei, was den Inhalt des Vertrags anbetrifft, da er nicht als arbeitsrechtlicher Schutzvertrag angesehen werden muss (Hischier, a.a.O., S. 20/21 mit Hinweisen). 20.12.4. Der Meinung von Hischier ist zuzustimmen. Das "Expatriate Agreement" als Entsendevertrag reicht deshalb für sich alleine nicht aus, um den Beschuldig- ten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu be- zeichnen (im Übrigen wird im "Agreement" auch nicht etwa von "employer" und "employee", sondern von "W.'_____-GP._____" und "Expatriate" gesprochen). Die Staatsanwaltschaft weist indessen zu Recht darauf hin, dass es – so nimmt sie die Stellungnahme Prof. FS._____s auf – vor allem auf die betrieblich gelebte Wirklichkeit ankomme (SB110200 Urk. 235 S. 3 ff.). Was die Staatsanwaltschaft dazu vorbringt, reicht indessen nicht aus, den vorstehenden Schluss umzustos- sen: 20.12.4.1. "Auf der Lohnliste" der Bank W._____ AG (SB110200 Urk. 235 S. 3/4) war der Beschuldigte in der betreffenden Zeit jedenfalls in dem Sinne nicht, wie dies allgemein verstanden wird (den vereinbarten Lohn zu zahlen war nämlich die W1.'_____ verpflichtet). Die Lohnausweise, die für die fragliche Zeit von der Bank
- 150 - W._____ AG für den Beschuldigten ausgestellt worden waren, betrafen lediglich Kinder- bzw. Familienzulagen von wenigen Fr. 1'000.– jährlich und damit nicht "Lohn" (SB110200 Ordner 47, nicht akturierte Unterlagen, ungefähr am Ende des ersten Fünftels). Vielmehr unterstreicht das die Abhängigkeit der ganzen Kon- struktion vom Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der W1.'_____. 20.12.4.2. Sodann trifft zu, dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2006 gegen- über der SVA Zürich die Meinung vertreten hatte, er habe im Jahr 2002 bis zum
1. September einen schweizerischen Arbeitsvertrag gehabt (SB150135 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/1). Hintergrund dieses Schreibens waren Uneinigkeiten zwi- schen dem Beschuldigten und der Bank W._____ AG darüber, ob für das Jahr 2002 AHV/IV/ALV-Beiträge zu leisten waren oder nicht. In diesem Zusammen- hang steht auch das vom Beschuldigten im Rahmen der ergänzenden Untersu- chung selber eingereichte Schreiben vom 18. Februar 2006 an FZ._____, W._____ Holding AG, wo der Beschuldigte unter anderem klipp und klar festhält: "Ich hatte bis zum 30. August 2002 einen schweizerischen Arbeitsvertrag mit Bank W._____ AG, GP._____, und erst ab 1. September 2002 bekam ich einen lokalen Arbeitsvertrag" (SB110200 eUA Urk. 1/11/3). Wie gesehen, hatte sich der Beschuldigte auch am 20. Mai 2002 gegenüber FU._____ dahingehend geäus- sert, als er damals noch "bei einer schweizerischen Firma" angestellt gewesen sei (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.19). Die Auseinandersetzung um die AHV/IV/ALV-Beiträge 2002 zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten mündete schliesslich in eine "Klage" des Letzteren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG sowie zweier Exponenten derselben wegen "Beitragshinter- ziehung bzw. Betrug" (SB110200 Urk. 236/2-3). Die in der Folge eingeleitete Stra- funtersuchung wurde dann aber am 11. Februar 2009 eingestellt, mit der Begrün- dung, der Beschuldigte sei in der massgeblichen Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum
31. August 2002 nicht für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig gewesen, wes- halb seitens der angeschuldigten Bank auch keine Verpflichtung bestanden habe, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Dabei stützte sich die Staatsanwalt- schaft ganz wesentlich auf eine Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 30.
- 151 - Januar 2009, in welcher diese dargelegt hatte, dass der Beschuldigte mit einer ei- genständigen Gesellschaft auf den Cayman Inseln (der W1.'_____) in einem Ar- beitsvertragsverhältnis gestanden habe, deren Weisungsgewalt unterlegen sowie von dieser entlöhnt worden sei. Einzig um den Beschuldigten bei einer allfälligen späteren Rückkehr in die Schweiz vor möglichen sozialversicherungstechnischen Lücken zu bewahren, sei er auf Basis des auf den Cayman Inseln von der dorti- gen Arbeitgeberin bezahlten Gehalts zusätzlich durch die Bank W._____ AG in der Schweiz durch eine versicherungsbezogene Vereinbarung – womit das "Ex- patriate Agreement" gemeint war – abgesichert worden (SB110200 Urk. 435/39- 40). Damit steht natürlich dem – als solchem durchaus zutreffenden – Vorhalt der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten, er habe seinerzeit selber die Auf- fassung vertreten, in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestan- den zu haben, umgekehrt der Umstand gegenüber, dass die Bank W._____ AG ihrerseits eine Arbeitgeberstellung verneinte und die Abreden im "Expatriate Ag- reement" als rein sozialversicherungstechnisch bezeichnete. Dieser Argumentati- on war dann auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrer Ein- stellungsverfügung vom 11. Februar 2009 gefolgt. 20.12.4.3. So wie die Vorinstanz im Verfahren SB150135 dem Beschuldigten "Rosinenpickerei" vorwirft, "wenn er einerseits die Rechte aus dem 'Expatriate Agreement' für sich in Anspruch nimmt, handkehrum aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten nicht gegen sich gelten lassen will" (SB150135 Urk. 146 S. 45), kann das Gleiche also auch der Bank W._____ AG entgegengehalten werden: Auch ihr Verhalten ist widersprüchlich, wenn sie einerseits ihre Arbeitge- berstellung gegenüber dem Beschuldigten verneint, um der obligatorischen AHV/IV/ALV-Pflicht zu entgehen, und andererseits im Sinne der nun vorliegenden Anklage verlangt, es sei der Beschuldigte zu bestrafen, weil er als Angestellter der Bank W._____ AG das schweizerische Bankgeheimnis verletzt habe. Mög- licherweise verzichtete der Vertreter der Bank W._____ AG in der Berufungsver- handlung auch gerade deshalb ausdrücklich darauf, zur Frage Stellung zu neh-
- 152 - men, ob der Beschuldigte zur anklagerelevanten Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden habe oder nicht (Prot. II S. 81). 20.12.4.4. Die deshalb beiderseits möglichen Vorwürfe der "Rosinenpickerei" he- ben sich so gleichsam gegenseitig auf und können kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob der Beschuldigte Angestellter im Sinne von Art. 47 BankG war oder nicht. 20.12.4.5. Die Staatsanwaltschaft zitiert sodann nochmals aus der Strafanzeige des Beschuldigten vom 10. August 2007 gegen die Bank W._____ AG, wo dieser darauf verweist, dass er zeitweise direkt an BH._____ rapportiert habe und seine Kompensation direkt von der Geschäftsleitung unter dem Vorsitz von V._____ und BH._____ bewilligt worden sei (SB110200 Urk. 235 S. 4 und Urk. 236/3). Al- lerdings relativiert die Staatsanwaltschaft dieses Argument gleich selber wieder durch den Hinweis, dass BH._____ der "Business Line"-Verantwortliche für das Private Banking der ganzen W.'_____ Gruppe gewesen sei (SB110200 Urk. 235 S. 5): Mit der Verteidigung (Prot. II S. 96/97) ging es bei diesen Kontakten des- halb um solche mit der Muttergesellschaft, der W.'_____ Holding AG (vgl. dazu etwa den "2001 Annual Report of W._____ Holding Ltd.": V._____ war Präsident und BH._____ Vizepräsident des Verwaltungsrats der Holding, SB150135 KA 10702). Schon oben wurde denn auch erwähnt, dass wichtige Personalentschei- de bei der W1.'_____ von der Holding genehmigt werden mussten. Dass der Be- schuldigte an die Bank W._____ AG – also die Schwestergesellschaft der W1.'_____ – zu rapportieren gehabt hätte, kann die Staatsanwaltschaft nicht dar- tun und wäre auch nicht ersichtlich. 20.12.4.6. Daran ändert nichts, dass es "eng" gewesen sei im W.'_____ Konzern jener Jahre, dass man sich "kreuz und quer " gekannt habe, loyal gewesen sei und zusammengearbeitet habe. Entsprechend habe – so die Staatsanwaltschaft weiter – auch der Beschuldigte der Bank W._____ AG "zugedient" (SB110200 Urk. 235 S. 5). Natürlich arbeitete die W1.'_____ und mithin auch der Beschuldig- te innerhalb der W.'_____ Holding AG auch mit der Bank W._____ AG zusam- men, und wie das Beweisverfahren ergeben hat, nahm der Beschuldigte dabei auch Kenntnis von Daten, die grundsätzlich vom schweizerischen Bankgeheimnis
- 153 - geschützt sind. Daraus kann man aber nicht ableiten, dass der Beschuldigte An- gestellter der Bank W._____ AG gewesen wäre. Wenn die Bank W._____ AG mit irgendeiner ausländischen Bank Geschäfte tätigt, würde man ja auch nicht auf die Idee kommen, deren Angestellte als plötzlich dem schweizerischen Bankgeheim- nis unterworfen zu bezeichnen. Diese Situation ist grundsätzlich nicht anders, wenn die je rechtlich selbständigen Banken W._____ AG, GP._____, und W1.'_____, Cayman Islands, miteinander für Kunden tätig sind. Es ist der W.'_____-Gruppe insoweit entgegen zu halten, dass wenn sie sich schon – durchaus mit Bedacht – in vielen rechtlich verselbständigten Gesellschaften orga- nisiert, wobei das teilweise Banken und teilweise Nicht-Banken sind, sie diese Konstruktion auch gegen sich gelten lassen muss. Insoweit ist es – mit der Staatsanwaltschaft – schon so, dass das "Assignment as Chief Operation Officer" des Beschuldigten mit der W1.'_____ "kein völlig selbständiges Vertragswerk war" (SB110200 Urk. 235 S. 6). Es wird im "Assignment" ja auch explizit auf das "Ex- patriate Agreement" Bezug genommen. Die W.'_____-Gruppe hat den Beschul- digten für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 aber selber als Angestellten der W1.'_____ verstanden und das so auch kundgetan. Dem ent- spricht denn auch das Verhältnis zwischen den beiden Verträgen: Entgegen der Staatsanwaltschaft ist es nicht so, dass man "das Eine ohne das Andere nicht verstehen" könnte (SB110200 Urk. 235 S. 6). Das "Assignment" ist ein durchaus selbständig lebensfähiger Arbeitsvertrag, in welchem alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich Vorsorge-, Versicherungs- und Sozialversicherungslösung darauf verwiesen wird, der Beschuldigte werde diesbezüglich den schweizerischen Einrichtungen angeschlossen bleiben. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fragen ist denn auch kaum je in einem Arbeitsver- trag selbst geregelt, sondern es gibt dafür Anhänge, Reglemente, Weisungen etc. Demgegenüber ist das "Expatriate Agreement" offenkundig vollständig vom "As- signment" abhängig und könnte selbständig keinerlei Wirkungen entfalten: So werden ja die Leistungen der Bank W._____ AG vom Lohn abhängig gemacht, den der Beschuldigte mit der W1.'_____ vereinbart, und das "Expatriate Agree- ment" sollte automatisch dahinfallen, wenn der Beschuldigte den Betrieb der W1.'_____ verlässt.
- 154 - 20.12.4.7. Der W.'_____-Gruppe war das "Handling" der diversen Mutter-, Toch- ter- und Schwesterbeziehungen ihres Konzerns vertraut, und es muss ihr deshalb entgegen gehalten werden, die Unterstellung des Beschuldigten unter das schweizerische Bankgeheimnis nicht abgesichert zu haben, wenn sie dies denn überhaupt wollte. Offensichtlich musste die W.'_____-Gruppe wissen, dass dem Bankgeheimnis nur Mitarbeitende einer Schweizer Bank unterworfen sind, und dass deshalb zu diesem Zwecke etwa ein Arbeitsvertrag mit der Bank W._____ AG geschlossen werden muss. Die W.'_____-Gruppe hat aber den Beschuldigten zunächst für fünf Jahre als Angestellten der W.'_____ Holding AG auf die Ca- yman-Inseln entsandt und die Bank W._____ AG erst danach als Vertragspartne- rin des nahezu ausschliesslich vorsorge- und versicherungstechnische Fragen regelnden "Expatriate Agreement" auftreten lassen, während der wirkliche Gehalt der Tätigkeit im "Assignment" mit der W1.'_____ geregelt war. Wäre der Beschul- digte bereits ab 1994 von der Bank W._____ AG (und nicht von der Holding) an- gestellt gewesen, hätte er schon damals dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstanden und hätten die entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen auch nach Beendigung jenes Arbeitsverhältnisses weiter Bestand gehabt (Art. 47 Abs. 4 BankG), weshalb wohl eher zu diskutieren gewesen wäre, ob mit dem "Ex- patriate Agreement" vom 1. September 1999 nicht eine Weitergeltung des Ar- beitsverhältnisses und damit auch der Anwendbarkeit des BankG bezweckt ge- wesen sein könnte. Bei der gewählten Konstruktion kann nun aber dem erstmali- gen Aufscheinen der Bank W._____ AG als Vertragspartnerin des "Expatriate Agreements" (und deren Verschwindens beim Abschluss des lokalen Vertrags per
1. September 2002) nicht eine Bedeutung beigemessen werden, welche ein An- gestelltenverhältnis im Sinne von Art. 47 BankG begründen würde. 20.12.4.8. In diesem Zusammenhang gewinnt zusätzlich an Bedeutung, dass Art. 47 BankG nur unterworfen ist, wer ein Geheimnis offenbart, das er in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen Bank wahrgenommen hat. Das setzt – mit der Stellungnahme von Prof. FS._____ (SB110200 Urk. 435/41 S. 7) – in irgendeiner Form eine Eingliederung in den Betrieb dieser Bank voraus, vor- liegend also der Bank W._____ AG. In deren Betrieb war der Beschuldigte nun zwar bis zum 31. August 1994 als Revisor eingegliedert, während seiner Tätigkeit
- 155 - auf den Cayman-Inseln aber nicht mehr. Wie gesehen, wurde sogar der erste Vertrag dieser Zeit, mit welchem der Beschuldigte auf die Cayman-Inseln ent- sandt worden war, nicht mit der Bank, sondern mit der Holding abgeschlossen. Da wäre es nun nicht möglich zu sagen, es habe der Beschuldigte, der bereits ab
1. September 1994 bei der W1.'_____ auf Cayman tätig war, ab 1. September 1999 gleichsam plötzlich die Daten, mit welchen er täglich arbeitete, als Angestell- ter der Bank W._____ AG in deren Betrieb zur Kenntnis genommen. Der Be- schuldigte mag zwar über seine ganze "Cayman-Zeit" in den Betrieb der Holding eingegliedert gewesen sein. In den Betrieb der Schwestergesellschaft der W1.'_____, der Bank W._____ AG, war er dies aber nicht, zumal noch erst nach einer bereits während fünf Jahren andauernden Tätigkeit bei der W1.'_____ auf Cayman und ohne dass sich an seiner konkreten dortigen Tätigkeit etwas ganz Grundlegendes geändert hätte (zwar wurde der Beschuldigte vom "Chief Accoun- tant" zum "Chief Operating Officer" befördert, aber diese Beförderung erfolgte be- reits auf anfangs 1999 noch unter Geltung des Vertrags mit der Holding: vgl. Zwi- schenzeugnis der W1.'_____ vom 20. Mai 1999, SB150135 KA 30003). 20.12.4.9. Selbstredend war der Beschuldigte gegenüber der W1.'_____ einer Geheimhaltungspflicht unterworfen (so ausdrücklich im "Employment Agreement" vom 10. September 2002: SB150135 KA 30009, sowie die ebenfalls vom Be- schuldigten unterzeichneten "Employee Guidelines" vom Mai 2001, SB150135 KA 30014, wo auf das "Confidential Relationships [Preservation] Law" und die "Proceeds of Criminal Conduct Law" verwiesen wird; s.a. die Stellungnahme der Bank W._____ AG vom 20. Oktober 2005, SB110200 ND 1 Urk. 5/6; das Rechts- gutachten des GA._____, insb. S. 28 "beidseitige Strafbarkeit": SB110200 Urk. 345; sowie die ausdrückliche Bestätigung des Beschuldigten hinsichtlich des "Cayman Confidentiality Law" in SB150135 VA 515607). Er durfte deshalb schon aus diesem Grund die von ihm auf verschiedenen Kanälen verbreiteten Daten zweifellos nicht offenbaren. Darauf bezieht sich der Beschuldigte denn auch offensichtlich, wenn er in der Berufungsverhandlung einräumt, er sei "nicht stolz darauf, was ich machen musste" (Prot. II S. 110). Weshalb nun aber alleine der Umstand, dass er während eines Teils seiner Tätigkeit auf den Cayman Inseln der Pensionskasse der Bank W._____ AG angeschlossen war, weiterhin
- 156 - AHV/IV/ALV-Beiträge leistete und auch in der Schweiz gegen Unfall versichert blieb, dazu führen soll, dass der Beschuldigte zusätzlich dem schweizerischen Bankgeheimnis unterstellt wäre, ist nicht einsichtig. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes: Wie schon mehrfach erwähnt, wurde zwischen der W1.'_____ und dem Beschuldigten per 1. September 2002 ein lokaler Ar- beitsvertrag geschlossen, weil davon ausgegangen wurde, der Beschuldigte wer- de nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Ungeachtet dessen schlossen aber auch hier der Beschuldigte und die Bank W._____ AG unter dem 16. September 2002 eine Zusatzvereinbarung, wonach der Beschuldigte vorsorgerechtlich in der "Stiftung der W.'_____ Gruppe" verbleibe, er die Möglichkeit habe, im schweizeri- schen Sozialversicherungssystem versichert zu bleiben und sich die Bank W._____ AG gar verpflichtete, Ausbildungsbeiträge für die Tochter des Beschul- digten zu leisten. Und auch hier sicherte die Bank W._____ AG zu, nach der Be- endigung des Einsatzes des Beschuldigten für die W1.'_____ das Möglichste zu tun, um ihm eine angemessene Stelle bei der Bank W._____ AG oder der W.'_____-Gruppe offerieren zu können (SB110200 ND 1 Urk. 2/4.3.2). Diese Vereinbarung unterscheidet sich nun vom "Expatriate Agreement" vom 1. Sep- tember 1999 nicht wirklich fundamental: Zwar geht sie vorsorge- und versiche- rungsrechtlich etwas weniger weit, enthält aber hinsichtlich der Ausbildungsbei- träge immerhin eine ganz direkte, bezifferte Zahlungspflicht der Bank W._____ AG, wogegen im "Expatriate Agreement" nichts Ähnliches vereinbart war (die Tochter N._____ war damals allerdings auch erst gerade geboren worden). Vom Gehalt her gleich wurde in beiden Vereinbarungen die Verpflichtung der Bank W._____ AG formuliert, nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der W1.'_____ ihm möglichst eine angemessene Stelle zu offerieren. Wenn man sich nun allseits einig ist, dass neben dem lokalen Arbeitsvertrag mit der W1.'_____ ab
1. September 2002 die ergänzende Vereinbarung mit der Bank W._____ AG si- cher kein Arbeitsvertrag mit derselben darstellt, ist im Vergleich mit dem "Expat- riate Agreement" vom 1. September 1999 endgültig klar, dass auch dieses nicht als Arbeitsvertrag gelten kann, der die Anwendung von Art. 47 BankG zur Folge hätte.
- 157 - 20.12.5. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit kein Angestellter der Bank W._____ AG war und er die von ihm offenbarten Daten auch nicht in einer Angestellteneigenschaft mit Bezug auf die Bank W._____ AG wahrgenommen hat. 20.13. Der privatklägerische Vertreter stellte an der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 zur Diskussion, ob das Verhältnis des Beschuldigten zur Bank W._____ AG in der fraglichen Zeit nicht als Auftrag und der Beschuldigte mithin als Beauftragter im Sinne von Art. 47 BankG qualifiziert werden könnte (Prot. II S. 81). Die Staatsanwaltschaft findet, dieser Gedanke könne bei der Fra- ge des Auslegungsbereichs von Art. 47 BankG wertvolle Blickwinkel liefern (SB110200 Urk. 235 S. 10). 20.13.1. Vorab ist schon einmal sehr fraglich, ob eine solche Betrachtungsweise nicht gegen das Anklageprinzip verstiesse. Zwar ist die rechtliche Würdigung ei- nes Anklagesachverhalts vom Gericht selbständig und unabhängig von allfälligen Anträgen der Staatsanwaltschaft vorzunehmen und könnte man deshalb die Auf- fassung vertreten, es sei am Gericht zu entscheiden, ob ein bestimmtes Rechts- verhältnis als Arbeitsvertrag oder Auftrag zu würdigen ist. Es ist aber auch sach- verhaltlich durchaus ein Unterschied, ob jemand als Arbeitnehmer in die Dienste eines Anderen tritt oder von jenem einen Auftrag entgegennimmt und ausführt. Und diesbezüglich muss schon gesehen werden, dass in den Anklagen durch- wegs von "Anstellung", "Arbeitsvertrag", "Arbeitsverhältnis", "Arbeitgeberin" etc., nirgends aber etwa von "wurde beauftragt", "Auftraggeber", "Auftragnehmer" etc. die Rede ist. Es kann aber offen bleiben, ob die an der Berufungsverhandlung ins Spiel gebrachte "Auftragsvariante" von den vorliegenden Anklagen überhaupt um- fasst wäre, weil der Beschuldigte ohnehin nicht als Beauftragter der Bank W._____ AG zu qualifizieren ist: 20.13.2. Die Beauftragten sind erst mit der Revision des BankG von 1971 in den Kreis der Personen einbezogen worden, die dem Bankgeheimnis unterstehen. Der Begriff wird in der entsprechenden Botschaft aber nicht weiter erläutert; es wird einzig vermerkt, dass so "insbesondere auch Rechenzentren erfasst werden, die von Banken mit der elektronischen Datenverarbeitung betraut werden" (BBl
- 158 - 1970 I 1182). Daraus wird in der Lehre gefolgert, dass eine Unterstellung dann gerechtfertigt ist, "wenn dies einem ernstzunehmenden Interesse an der Optimie- rung ihrer [d.h. der Bank] Leistungen oder an der Senkung ihrer Kosten ent- spricht". Dabei werde die in einem solchen Rahmen erfolgende Weitergabe von Daten in aller Regel auch im wohlverstandenen Interesse des Bankkunden liegen, um dessen Schutz es gehe (BSK BankG-Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 7 m.Hw.). 20.13.3. Das "Expatriate Agreement" vom 1. September 1999 lässt sich nicht un- ter diesen Begriff subsumieren, nachdem der Beschuldigte seine Dienste gerade nicht im Interesse des "Auftraggebers" (der Bank W._____ AG) zu verrichten hat- te, sondern in die Arbeitsorganisation der W1.'_____ eingegliedert war. Allenfalls könnte man noch sagen, dass er in einem – wenn auch weit verstandenen – Inte- resse der Holding tätig gewesen sei. Die W.'_____ Holding AG war aber nicht Vertragspartei. Entsprechend wäre auch die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Beschuldigte die von ihm schliesslich offenbarten Daten im Rahmen des "Auf- tragsverhältnisses" mit der Bank W._____ AG wahrgenommen hätte, denn die Daten kamen ihm in der Eigenschaft als Angestellter der W1.'_____ zur Kenntnis. 20.13.4. Mit Blick auf das Auftragsrecht fehlte es dem "Expatriate Agreement" so- dann weiter etwa auch daran, dass der Beschuldigte nicht in unabhängiger Posi- tion tätig war (sondern als im Betrieb der W1.'_____ subordinierter Arbeitnehmer), ihn gegenüber der Vertragspartnerin eigentlich keine auftragstypischen Pflichten trafen (z.B. Informationspflicht, Beachtung von Weisungen, Rechenschafts- und Erstattungspflicht) sowie er für seine – selbstverständlich entgeltlichen – Dienste einen Lohn von einer Drittpartei (W1.'_____) und kein Honorar von der Bank W._____ AG bezog. Schliesslich ist die jederzeitige Kündbarkeit eines Auftrags (Art. 404 Abs. 1 OR) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwin- gender Natur (BGE 115 II 464 E. 2a S. 466 ff., bestätigt in Urteil 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und letztmals im Urteil 5A_106/2014 vom
26. Mai 2014 E. 7.3). Dass die Parteien des "Expatriate Agreements" dessen Be- endigung grundsätzlich "automatisch" an den Austritt des Beschuldigten aus dem Betrieb der W1.'_____ (mit welcher er arbeitsvertraglich verbunden war) anknüpf- ten, ist mithin ebenfalls ein Indiz dafür, dass kein Auftrag geschlossen werden
- 159 - sollte. Eine jederzeitige Widerrufbarkeit des "Expatriate Agreements" wäre denn auch mit dem Charakter des Vertrags nicht vereinbar gewesen – dem Vertrag, mit welchem es im Wesentlichen einzig darum ging, die Vorsorge- und (Sozial-) Ver- sicherungssituation des Beschuldigten in der Schweiz für die Dauer dessen Ein- satzes bei der W1.'_____ aufrecht zu erhalten. 20.13.5. Der Beschuldigte war mithin auch nicht Beauftragter einer Bank im Sinne von Art. 47 BankG und unterstand deshalb auch unter diesem Titel nicht dem Bankengesetz. 20.14. Nachdem Art. 47 BankG – sowohl in der heutigen Fassung als auch in derjenigen zu den anklagegemässen Tatzeiten – nicht auf den Beschuldigten an- wendbar ist, kann er sich nicht der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gemacht haben. Er ist damit – soweit das diesbezügliche Verfahren nicht ein- zustellen ist oder nicht bereits aus sachverhaltlichen Gründen Freisprüche erfolg- ten – von sämtlichen Vorwürfen der Verletzung des schweizerischen Bank- geheimnisses in beiden Verfahren (SB110200 und SB150135) freizusprechen. 20.15. Im Verfahren SB110200 beantragt die Staatsanwaltschaft eventualiter, es sei der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22; so schon SB110200 Urk. 27 S. 19). Aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz ergibt sich, dass sie – etwas ver- einfacht gesagt – den Sachverhalt rechtlich mehr oder weniger über einen Leist schlägt, ob es nun den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung oder jenen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses betrifft. Die Staats- anwaltschaft sieht durch das Handeln des Beschuldigten beide Tatbestände erfüllt (SB110200 Urk. 63 S. 15, 20/21). 20.15.1. Die Verteidigung verweist zunächst darauf, dass zwischen bankkunden- bezogenen Geheimnissen im Sinne von Art. 47 BankG und Geschäftsgeheimnis- sen im Sinne von Art. 162 StGB zu unterscheiden sei. Nachdem durch Art. 47 BankG die Privatsphäre des Bankkunden und nicht der Bank selbst geschützt werde, könne etwa die Bekanntgabe von Dokumenten, die nicht Kundenbezie-
- 160 - hungen betreffen, den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung gar nicht erfül- len. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern der Beschuldigte vorliegend das Geschäftsgeheimnis verletzt haben soll (SB110200 Urk. 64 S. 14). Sodann liege nur bezüglich des in der Zeitschrift "Cash" erschienenen Artikels überhaupt ein Strafantrag vor. Was die Versände an die verschiedenen Steuer- ämter betreffe, sei von keiner Partei innerhalb der W.'_____-Gruppe jemals ein Strafantrag gestellt worden. In drei von vier Fällen sei deshalb auf die Anklage- punkte betreffend Verletzung des Geschäftsgeheimnisses schon deshalb nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 14/15). Der Strafantrag bezüglich "Cash" sei aber von der Bank W._____ AG als angeb- lich Geschädigte gestellt worden. Geheimnisherrin sei aber die W1.'_____, die als unabhängige, selbständige juristische Person selbst hätte Strafantrag stellen müssen. Auch diesbezüglich fehle es demnach an einer Prozessvoraussetzung und sei auf die Anklage nicht einzutreten (SB110200 Urk. 64 S. 15-17). Schliesslich weist die Verteidigung darauf hin, dass nicht jede unternehmens- interne Information per se ein Geschäftsgehemins im Sinne von Art. 162 StGB darstelle. Ein Solches liege nur vor, wenn die in Frage stehende Tatsache relativ unbekannt sei und es sich um ein fabrik- oder geschäftsrelevantes Geheimnis handle, das einen wirtschaftlichen Wert darstelle. Die Staatsanwaltschaft tue nicht dar, inwiefern die bekannt gegebenen Informationen Geheimnischarakter gehabt hätten (SB110200 Urk. 64 S. 117). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung daran fest, dass die offenbarten Do- kumente nicht den Charakter eines Geheimnisses der Bank W._____ AG im Sin- ne von Art. 162 StGB hätten. Es erübrige sich sodann zu prüfen, ob die Doku- mente allenfalls Geschäftsgeheimnisse einer anderen Gesellschaft darstellten, namentlich der W1.'_____ oder der W2.'_____, weil seitens dieser Gesellschaften kein Strafantrag vorliege (SB110200 Urk. 434 S. 52). 20.15.2. Wer ein Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetz- lichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, wird gemäss Art. 162 StGB, auf
- 161 - Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geheim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, wobei an der Aufrechterhaltung dieser beschränkten Bekanntheit ein schutzwürdiges In- teresse bestehen und der Geheimnisträger den Willen haben muss, die Kenntnis auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt zu halten. Ein Geschäfts- geheimnis bezieht sich auf Bezugsquellen, Organisation, Kalkulation der Preise, Werbung, Kundenlisten etc., also auf Elemente, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 2, 5 f. m.Hw.). 20.15.3. Als sachverhaltliches Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte mehrfach Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG verraten hat. Offensichtlich handelte es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse. 20.15.4. Am 17. Juni 2005 erstattete die Bank W._____ AG aufgrund des am 16. Juni 2005 in der Zeitschrift "Cash" publizierten Artikels "Datenklau bei der Bank W._____" Strafanzeige gegen Unbekannt wegen verschiedenster möglicher De- likte, unter anderem auch Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Verletzung des Bankgeheimnisses. Aus dem Text der Anzeige und insbesondere den Beila- gen ergibt sich, dass die Bank bereits damals insbesondere den Beschuldigten als mögliche Quelle der "Cash" zugekommenen CD-ROM verdächtigte (SB110200 ND 1 Urk. 2/1 und Beilagen). Diese Strafanzeige erfüllte die Vor- aussetzungen eines Strafantrags im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB, nachdem aus ihr der ausdrückliche Wille der Anzeigeerstatterin hervorging, dass eine Straf- untersuchung stattfinden solle. Die Bezeichnung als Strafantrag war hierfür nicht erforderlich (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 30 N 2). Strafanzeigen oder -anträge anderer Personen und wegen anderer sachverhalt- licher Ereignissen liegen nicht vor. 20.15.5. Zu fragen ist zunächst, ob eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht vom Beschuldigten verlangte, die von ihm offengelegten Daten der Bank W._____ AG als Geheimnisse zu wahren:
- 162 - 20.15.5.1. Eine gesetzliche Pflicht könnte in Art. 47 BankG oder im arbeits- vertraglichen Art. 321a Abs. 4 OR gesehen werden. Beiden Normen ist jedoch die Anwendung versagt, weil der Beschuldigte – wie vorstehend dargetan – in der fraglichen Zeit in keinem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden hat. Sonstige (schweizerische) Gesetzesbestimmungen, welche den Beschuldig- ten zur Geheimhaltung jener Daten verpflichteten, deren Veröffentlichung ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, sind nicht ersichtlich. 20.15.5.2. Im "Expatriate Agreement" gibt es keine Geheimhaltungs- oder Schweigeverpflichtung. Eine solche liesse sich auch nicht sinngemäss aus jenem Vertrag herleiten (vgl. dazu BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 23), nachdem es in keiner Weise um irgendeine Eingliederung des Beschuldigten in den Betrieb der Bank W._____ AG, sondern praktisch ausschliesslich um die vor- sorge- und versicherungstechnische Absicherung des Beschuldigten ging. Die Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts gibt nichts her bzw. leitet ein- zig zur unmittelbar vorstehenden Erwägung zurück. 20.15.5.3. Demgegenüber war der Beschuldigte als Folge seines Arbeitsvertrags mit der W1.'_____ sowohl gesetzlich als auch vertraglich einer Schweigepflicht unterworfen. Allerdings heisst das: er war gegenüber seiner caymänischen Arbeit- geberin nach caymänischem Recht vertraglich und gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Daraus kann die (schweizerische) Bank W._____ AG nichts für sich ableiten bzw. es kann das nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 162 StGB in der Schweiz führen: Geheimnisherrin hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Kundenbeziehungen der Bank W._____ AG war letzte- re (schweizerische) Bank; anspruchsberechtigt bezüglich der den Beschuldigten auf Cayman treffenden bzw. von ihm eingegangenen Geheimhaltungsverpflich- tungen jedoch die W1.'_____. 20.15.5.4. Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen der Offenbarung von Kun- dendaten der Bank W._____ AG scheitert deshalb daran, dass der Beschuldigte gegenüber der Bank W._____ AG weder gesetzlich noch vertraglich zur Geheim- haltung verpflichtet war und diesbezüglich Art. 162 Abs. 1 StGB gerade nicht er- füllt hat.
- 163 - 20.15.5.5. Und eine – im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grundsätzlich denkbare – Bestrafung des Beschuldigten wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen der W1.'_____ ist im Sinne der zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nicht mög- lich, weil die W1.'_____ den erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. Zudem wäre dieser Sachverhalt (Verrat von Geheimnissen der W1.'_____) auch nicht rechtsgenügend von der Anklage abgedeckt. 20.15.6. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses überhaupt noch möglich wäre, nachdem er vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen worden ist. Die Lehre ist sich uneinig: Sofern ausschliesslich eine Bankgeheimnisverletzung zur Diskussion steht, geht nach einigen Autoren Art. 47 BankG als lex specialis vor (BSK StGB II-Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 55 m.Hw.). Trechsel/Jean-Richard (a.a.O., Art. 162 N 11) sind der Ansicht, dass Art. 47 BankG nur den Bankkunden und nicht die Bank schütze, weshalb im Ver- hältnis zu Art. 162 StGB Idealkonkurrenz möglich sei. Das Bundesgericht hat sich
– soweit ersichtlich – noch nie mit der Frage auseinandergesetzt. Immerhin hat es in BGE 141 IV 155 E. 4.2.5 ausdrücklich festgehalten, es würden durch die Über- gabe von Daten zahlreicher Kunden einer schweizerischen Bank an Behörden nicht nur Geschäftsgeheimnisse der Kunden, sondern auch Geschäftsgeheimnis- se der Bank betroffen. Die Meinung von Trechsel/Jean-Richard, wonach Art. 47 BankG "nur den Bankkunden" schütze, scheint das Bundesgericht also nicht zu teilen. Das wiederum lässt vermuten, dass es Art. 47 BankG gegenüber Art. 162 StGB eher als lex specialis sieht. Dann wäre vorliegend eine Verurteilung des Be- schuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses – jedenfalls hinsicht- lich der Bank W._____ AG als Geschädigten – auch darum nicht möglich. 20.15.7. Auch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte deshalb freizusprechen. 20.16. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur all- fälligen Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschul- digten.
- 164 -
21. Zusammenfassung Schuldpunkt 21.1. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August
2005) ist bereits rechtskräftig. 21.2. Zusätzlich ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig…") sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007"). 21.3. Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen von sämtlichen Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 aBankG bzw. der mehrfachen Verletzung des Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200 Anklageziffer I.2.3 lit. a bis d ["Basler Steueramt", CD "ESTV", "KSTA", "Cash"; SB150135 Ziffern 5 bis 9 des ersten Teils des Anklagesachverhalts]). 21.4. Gleichermassen hat ein Freispruch zu erfolgen hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB150135, Ziffern 11 und 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts, "Stein- brück 2009/2010" und " Wikileaks 2011"). 21.5. Schliesslich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von T._____ freizusprechen (SB110200, HD, Telefaxe an T._____) 21.6. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (SB150135, "diverse weitere Publikationen 2008") ist einzustellen.
- 165 -
22. Strafzumessung 22.1. Der Beschuldigte hat sich – chronologisch gesehen – der Erfüllung folgender Tatbestände schuldig gemacht:
- versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005)
- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007)
- Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") 22.2. Diese Taten sind mit folgenden Strafen bedroht: 22.2.1. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) beging der Beschuldigte, bevor am 1. Januar 2007 der revidierte allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit lautete die Strafdrohung demnach Gefängnis (d.h. bis zu 3 Jahren) oder Busse, heute dagegen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Das alte Recht kannte die Geldstrafe als Sanktionsform nicht und sah auch im tiefsten Strafbereich, ab 3 Tagen, freiheitsentziehende Sanktionen vor (Art. 36 aStGB). Heute dagegen sind bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Weiteren waren zur Tatzeit nur bis zu 18 Monaten be- dingte Strafen möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), heute ist dies für Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zu prüfen und sind bis 3 Jahre teilbedingte Strafen zulässig (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu dieser Situation das Nötige abgehandelt, sodass darauf verwiesen werden kann (SB110200 Urk. 77 S. 40-42). Nachdem sich – wie noch zu zeigen sein wird – die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe im angesprochenen Bereich des neuen Rechts bewegt, ist dieses das Mildere. Für die versuchte Nötigung alleine ist demnach eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe fest- zusetzen.
- 166 - 22.2.2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail an U._____, August 2007) hat der Beschuldigte nach Inkrafttreten des neuen Sankti- onenrechts am 1. Januar 2007 begangen. Es gilt deshalb neues Recht. Auch auf einer Drohung steht eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe. 22.2.3. Die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") hat der Beschuldigte ebenfalls im Jahre 2007 und damit nach Inkrafttreten des revidierten AT StGB begangen. Auch da gilt neues Recht. Danach wird eine Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 22.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 22.4. Der vorstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass vorliegend die Urkun- denfälschung (SB150135, "Merkel 2007") als schwerste Straftat im Sinne von
- 167 - Art. 49 Abs. 1 StGB gilt. Entsprechend ist zunächst für dieses Delikt eine Einsatz- strafe festzulegen. So ist denn auch – zutreffend – die Vorinstanz vorgegangen (SB150135 Urk. 142 S. 114 ff.). 22.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit dem Hoch- laden des gefälschten, angeblich von U._____ namens der Bank W._____ AG an Angela Merkel gerichteten Briefs ein erhebliches Schädigungspotential heraufbe- schworen hat, erfolgt doch eine Publikation im Internet grundsätzlich weltweit und für immer. Entsprechend hat der Beschuldigte durch den Inhalt des hochgelade- nen Briefs unter breitester Streuung den Eindruck erweckt, dass die Deutsche Bundeskanzlerin Konten und Trusts bei der Bank W._____ in GP._____ und Guernsey halte, wo Vermögenswerte "offshore" versteckt und von wo aus grosse Beträge an Deutsche Politiker bezahlt würden (vgl. SB150135 ÜB 104001). Die Tatschwere wird dann allerdings etwas gemindert durch den Umstand, dass es sich beim Brief zumindest beim zweiten Hinsehen recht offensichtlich um eine Fälschung handelte. So ist mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 142 S. 93) objektiv etwa nicht einsichtig, weshalb der deutschsprachige U._____ der deutschsprachi- gen Angela Merkel einen Brief in englisch hätte schreiben sollen, und erst noch in einer derart holprigen Sprache und gespickt mit mehreren Schreibfehlern. 22.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt das hinterhältige und rücksichtslose Vorgehen auf. Neben dem, dass er durch die Publikation der Bank W._____ AG schaden wollte, nahm er insbesondere auch in Kauf, dass mit Angela Merkel eine der ex- poniertesten Personen der Welt in Schwierigkeiten kommen könnte. Wenn der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals im Verfahren geltend machte, er habe das Schreiben zu Testzwecken auf Wikileaks hochge- laden (SB150135 Urk. 103 S. 8/9 und Urk. 124 S. 42/43), so vermöchte ihn das erstens nicht entscheidend zu entlasten und ist das zweitens vor allem völlig un- glaubhaft: Wie auch bereits abgehandelt, wäre unter keinem Titel einsichtig, wieso der Beschuldigte zu Testzwecken ausgerechnet einen von ihm gefälschten Brief von – angeblich – U._____ an Angela Merkel verwenden sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass es ihm zur Verstärkung des Schädigungspotentials darum
- 168 - ging, quasi durch "name dropping" zusätzliche Aufmerksamkeit auf das Schreiben zu lenken. 22.4.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamthafte Tatschwere der Urkundenfäl- schung eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (SB150135 Urk. 142 S. 116), entspricht dies einem guten Zehntel der Maximalstrafe von 5 Jahren und trägt so dem innerhalb dieses Straf- rahmens doch noch eher leichten Tatverschulden gerade noch angemessen Rechnung. 22.5. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu erhöhen. 22.5.1. Bei der von ihm begangenen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mail "Hi dirty pig…" an U._____, August 2007) hat der Beschuldig- te U._____ primitiv-beleidigend und in gröbsten Worten nichts weniger in Aussicht gestellt, als dass er nächstens von einem Killer umgebracht werde. Offenkundig ist das eine Drohung ganz erheblicher Schwere. U._____ wurde denn auch in seinem Sicherheitsgefühl sowie seiner Lebensführung beeinträchtigt und es mussten Schutzmassnahmen ergriffen werden (SB110200 ND 4 Urk. 3 S. 3 und ND 1 Urk. 4/1 S. 13/14). Motiviert war dieses E-Mail ganz offensichtlich durch Hass und Groll, den der Beschuldigte seit seiner Entlassung Ende 2002 auf den Cayman-Inseln noch immer gegenüber der W.'_____-Gruppe bzw. U._____ heg- te. Entsprechend handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Gemäss Art. 48 StGB kann eine Strafe unter anderem gemildert werden, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat (Art. 48 lit. a Ziff. 2 und lit. c StGB). In Absprache mit dem Beschuldigten verzichtete die Verteidigerin auf einlässliche Ausführungen zur Strafzumessung für den Eventualfall einer Verurteilung (SB150135 Prot. I S. 24; Prot. II S. 105) bzw. äusserte sie sich im Verfahren SB110200 nur bezüglich einer Strafe für den eingestandenen Nötigungsversuch (SB110200 Urk. 145 S. 30; Urk. 434 S. 60 ff.; Prot. II S. 63). Soweit sie dort davon
- 169 - sprach, es habe der Beschuldigte unter "immensem psychischen Druck" gestan- den, sich in einer "bedrohlichen Situation" und in "grosser Gefahr" befunden (a.a.O.), bezieht sich das auf den Zeitraum des E-Mails aus AT._____ am
12. August 2005. Das drohende E-Mail an U._____ datiert mit dem 7. August 2007 dagegen von zwei Jahren später. Dort arbeitete der Beschuldigte bereits auf Mauritius und konnte so jedenfalls räumlich Abstand gewinnen von den Vorfällen, die er hier als bedrohlich empfand (SB110200 Urk. 141 S. 7). Der Beschuldigte sprach im Zusammenhang mit dem Druck, den die Bank auf seine Familie, seine Mitarbeiter und seine Nachbarn ausgeübt habe, denn auch selbst von einer "Grössenordnung von 2 ½ Jahren", wo dies "weitergezogen wurde in die Schweiz" (SB110200 HD Urk. 3/4/1 S. 16). Diese Zeitspanne erstreckte sich da- mit von anfangs 2003 bis Mitte 2005 und tangierte August 2007 sicher nicht mehr. Auch Dr. med. GN._____ schliesst in seinem am 22. Februar 2010 im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (SB110200 Urk. 11/12), dass tatmotivierend die narzisstische Kränkung des Be- schuldigten gewirkt habe, was aber nicht gleichzusetzen sei mit einer Frei- heitseinschränkung im Sinne einer Beeinträchtigung der Steuerungs- und Willens- funktionen, ebenso wenig wie eine Verminderung des Beschuldigten zu erkennen sei, das Verbotene des ihm zur Last gelegten Tuns zu erkennen (SB110200 Urk. 11/12 S. 101/102). Insbesondere verneint der Gutachter das Vorliegen einer psy- chischen Störung beim Beschuldigten, erkennt aber narzisstische Auffälligkeiten, die bei einer Erschütterung des Selbstwertgefühls geeignet seien, zum Affekt der Wut zu führen (SB110200 Urk. 11/12 S. 94). Der Beschuldigte habe sich in den Jahren 2001/2002 in seinen tatsächlichen Leistungen und in seiner Bedeutung für die Firma nicht angemessen wahrgenommen gesehen, sich unbeachtet seiner von ihm selbst als "extrem riskant" eingestuften Tätigkeit nur "als Durchschnitt behandelt" und nicht ausreichend honoriert gefühlt. Das habe er als Bedrohung in seiner Entwicklung "zum immer mehr und zu einem besseren Leben" empfunden, was einer Gefährdung der Stabilität seines Selbstwertgefühls gleichgekommen sei. Diese narzisstische Kränkung sei in Wut umgeschlagen; in seinem Erleben habe sich der Beschuldigte als Opfer einer missgünstigen und ihn unterschätzen- den Umgebung gesehen (a.a.O. S. 95 ff.). Die psychiatrische Sicht bestätigt mit-
- 170 - hin den schon aufgrund der Akten gewonnenen Eindruck, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Taten vorab gekränkt und von Wut- und Rachegefühlen ge- trieben gehandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb keine Milderung der Strafe angezeigt. Weiter ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Seit der Tat vom 7. August 2007 sind nunmehr bis heute bereits nahezu 9 Jahre vergangen. Zum Tatzeitpunkt verjährte die Verfolgung einer Drohung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB), heute ist die Verjährungsfrist auf 10 Jahre festgesetzt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). So oder anders ist aber das erstinstanzliche Urteil vom
19. Januar 2011 vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, weshalb die Verjäh- rung heute nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach der Praxis zu Art. 48 lit. e StGB ist jedoch eine Strafe zu mildern, wenn im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24 m.Hw.). Wie gese- hen, ist heute die für den Beschuldigten günstigere Verjährungsfrist ("lex mitior") bereits um fast zwei Jahre überschritten. Das spräche grundsätzlich für eine deut- liche Strafminderung. Allerdings hat sich der Beschuldigte seit der Tat vom
7. August 2007 nicht wohlverhalten, sondern kurz darauf den gefälschten "Merkel- Brief" auf " Wikileaks " platziert. Seit diesen beiden Rachehandlungen hat er sich indessen nicht mehr strafbar gemacht. Es rechtfertigt sich deshalb für die Dro- hung angesichts der langen seit der Tat verstrichenen Zeit gleichwohl eine leichte Strafminderung. Die Vorinstanz hat für die Drohung alleine eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (SB110200 Urk. 77 S. 46). Das liegt nur gerade bei einem Sechstel der Maximalstrafe und erscheint so dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten nicht mehr ganz an- gemessen. Auch unter Berücksichtigung der soeben dargelegten leichten Straf- minderung führt dies im Rahmen des Asperationsprinzips deshalb zu einer merk- lichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
- 171 - 22.5.2. Die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, E-Mails aus AT._____, August 2005) bestand darin, dass der Beschuldigte anonym Vertreter der Bank W._____ AG aufforderte, "to stop all actions against any employees" – was immer das heissen mochte. Verbunden war das allerdings mit der drastischen Drohung, ansonsten Kunden- daten an unter anderem diverse rechtsextreme Gruppierungen zu verteilen. Auch dieses Mail darf in seiner objektiven Erscheinung nicht bagatellisiert werden. Sub- jektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt, gemäss seiner Dar- stellung jedoch unter "immensem psychischen Druck" und in einer "bedrohlichen Situation". Er habe – so die Verteidigung – keinen anderen Ausweg gesehen, als die Bank anonym anzuschreiben und seinerseits Druck auf sie auszuüben, damit die von der Bank in Auftrag gegebenen Überwachungen aufhörten. Das erfülle die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 StGB (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff. und 30) bzw. – so die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 – ein Absehen von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB (SB110200 Urk. 434 S. 63). Die Verteidigung stellt ausführlich dar, wie die Bank den Beschuldigten ab Mitte 2004 intensiv habe observieren lassen, unter Miteinbezug seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie Personen aus dem Umfeld seines damaligen Arbeitgebers (SB110200 Urk. 145 S. 14 ff.; Urk. 434 S. 60 ff.). U._____ bestätigte, dass die Bank W._____ AG einen Überwachungsauftrag erteilt habe. Auslöser dafür seien anonyme Briefe und E-Mails an Kundschaft und die W1.'_____ gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 1 S. 15). Dass der Beschuldigte und ihm nahestehende Personen im Auftrag der Bank überwacht worden sind, ergibt sich auch aus den polizeilichen Akten, die im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Strafanzei- gen des Beschuldigten erwirkt worden sind (SB110200 ND 1 Urk. 2/17). Das von diesem gegen verschiedenste Exponenten der Bank W._____ AG sowie die in- volvierte Privatdetektei wegen Nötigung etc. angestrengte Strafverfahren wurde dann aber bekanntlich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2011 eingestellt, nachdem der Beschuldigte und seine Ehefrau als ge- setzliche Vertreterin der gemeinsamen Tochter als Folge einer Vereinbarung mit unter anderem der Bank W._____ AG alle von ihnen gestellten Strafanträge zu-
- 172 - rückgezogen und ihr Desinteresse an der weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dort Beschuldigten erklärt hatten (SB110200 Urk. 138). Aus den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit dieser Observation/ Überwachung schloss die Vorinstanz auf eine Stress- und Drucksituation, welche dem Beschuldigten verschuldensmindernd anzurechnen sei. Indessen erreiche diese noch nicht die Intensität einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a StGB (SB110200 Urk. 77 S. 47). Auch der psychiatrische Gutachter bestä- tigt, dass die Überwachungsmassnahmen den Beschuldigten in erheblichem Masse belastet, verunsichert und in seinem Gefühl bestärkt hätten, Opfer der Bank zu sein. Gleichermassen dürfe auch der Zustand der Tochter als Teil des Bedingungsgefüges für das Zustandekommen der vorgeworfenen Tathandlungen betrachtet werden. Eine psychische Störung krankheitswertiger Schwere sei aber nicht zu erkennen (SB110200 HD Urk. 11/12 S. 111/112, vgl. auch S. 100-103). Dem Beschuldigten ist damit abzunehmen, dass er sich durch die Observations- massnahmen bedrängt fühlte und – zu Recht – die Bank W._____ AG als Auf- traggeberin dahinter vermutete. Freilich hatte er die Überwachung seiner Person ein Stück weit selbst zu verantworten, weil er im März 2005 die CD mit Bankdaten versandt hatte und nicht dazu stand. Das muss berücksichtigt werden, selbst wenn grundsätzlich auch eine selbst verschuldete Lage eine Strafmilderung aus- lösen kann (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 48 N 9). Sodann muss als Voraussetzung für Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB die Abhilfe aus der schweren Bedrängnis nicht auf anderem Wege möglich gewesen sein (Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O. Art. 48 N 11). Daran fehlt es nun offensichtlich, nachdem der Beschuldigte erst anderthalb Jahre später, im März 2007, Strafanzeige er- stattet hat. Das wäre schon im August 2005 viel eher das angezeigte Vorgehen gewesen, wenn er der Meinung war, in strafrechtlich relevanter Weise von der Bank W._____ AG beeinträchtigt zu werden – offenkundig angezeigter jedenfalls, als ein nötigendes, anonymes E-Mail an die Bank zu schreiben. Eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB oder gar ein Absehen von einer Strafe nach Art. 52 StGB kommt schliesslich nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Be-
- 173 - schuldigte sich nach der Tat im August 2005 im Jahre 2007 bekanntlich abermals mehrfach strafbar gemacht hat. In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere, einer gewissen Min- derung durch die subjektiven Umstände sowie der Tatsache, dass es beim Ver- such geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen. 22.5.3. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe für die Urkundenfälschung, einer merklichen Erhö- hung der Strafe für die Drohung sowie einer leichten Erhöhung für die versuchte Nötigung ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine angemessene Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist in diesem Bereich nicht mehr möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 22.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Urteile zu verweisen (SB110200 Urk. 77 S. 48/49; SB150135 Urk. 146 S. 118 ff.). Seit seiner Rückkehr aus Mauritius ist der Beschuldigte als Hausmann tätig. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (Jahrgang 1999). Für den Unterhalt der Familie sorgt die Ehefrau mit ihrem Erwerbseinkommen. Der Beschuldigte hat nur gelegentliche Honorareinnahmen für Referate (SB150135 Urk. 166; SB110200 Urk. 427 S. 14). Er ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin – mit den Vorinstanzen – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (SB110200 Urk. 77 S. 49; SB150135 Urk. 146 S. 120). 22.7. Der Beschuldigte ist nur in ganz untergeordnetem Masse geständig: Im Ver- fahren SB110200 anerkennt er, der Privatklägerin am 12. August 2005 das nöti- gende E-Mail geschrieben zu haben (vgl. SB110200 Urk. 142 S. 3 und Urk. 145 S. 14 ff., 30/31). Im Verfahren SB150135 räumt er ein, den angeblichen Brief von U._____ an Angela Merkel gefälscht und auf Wikileaks publiziert zu haben. Sich strafbar gemacht zu haben, anerkennt der Beschuldigte indessen nur bezüglich der versuchten Nötigung (E-Mails aus AT._____).
- 174 - Mit der Vorinstanz (SB110200 Urk. 77 S. 49) ist das Geständnis bezüglich des E-Mails aus AT._____ (versuchte Nötigung) bei der Bemessung der Freiheitsstra- fe leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nur – aber immerhin – ganz leicht ebenfalls strafmindernd kann sodann das sachverhaltliche Geständnis betreffend den "Merkel-Brief" veranschlagt werden. Eine substantiellere Berücksichtigung kommt nur schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschuldigte in der ersten Ein- vernahme, wo die Angelegenheit "Merkel" zur Sprache kam, offensichtlich noch nicht den Mut hatte, dazu zu stehen, sondern immer nur die Aussage verweigerte, obwohl die Fälschung des Briefs bereits durch das Urkundenlabor des FOR fest- gestellt worden war (SB150135 VA 513201 ff.). 22.8. Beide Vorinstanzen haben sodann das Beschleunigungsgebot ange- sprochen. 22.8.1. Im Verfahren SB110200 hat die Vorinstanz eine Verletzung dieses Gebots in leichtem Mass bejaht und entsprechend leicht strafmindernd veranschlagt: Von der Eröffnung der Strafuntersuchung im Juni 2005 bis zur Schlusseinvernahme habe es ganze fünf Jahre gedauert. Einmal sei es zu Verzögerungen gekommen, weil das PC-Programm "N Case Forensic" der Kantonspolizei Zürich 2006 abge- stürzt sei, was sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken könne. Zwischen dem Schlussbericht der Polizei vom 31. Mai 2007 und der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2010 klaffe ferner eine Zeitspanne von drei Jahren. Allerdings datier- ten die letzten eingeklagten Delikte, welche zu untersuchen waren, vom August bzw. September 2007 und seien die Bearbeitungslücken teilweise auch mit dem längeren Aufenthalt des Beschuldigten auf Mauritius zu erklären. Schliesslich ha- be auch das Ausarbeiten eines psychiatrischen Gutachtens ein ganzes Jahr ge- dauert, was indes als übliche Bearbeitungsdauer zu taxieren sei (SB110200 Urk. 77 S. 49/50). Über diese Umstände hinaus (vgl. dazu SB110200 ND 1 Urk. 12) ist nun bekannt- lich – nach einem beförderlichen erstinstanzlichen Verfahren (Anklage 25. Juni 2010, Urteil 19. Januar 2011, Akteneingang am Obergericht am 22. März 2011) – im Anschluss an den ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 17. November 2011 eine Beweisergänzung angeordnet worden. Diese gestaltete sich aufwändig
- 175 - und konnte am 27. November 2013 abgeschlossen werden (SB110200 eUA Urk. 24/1). Auch das kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Es folgten verschiedene prozessleitende Schritte und Entscheide, von denen einer vom Be- schuldigten – vergeblich – beim Bundesgericht angefochten wurde. Weiter zog sich über ein Jahr hin, dass der Beschuldigte darauf bestand, die bei ihm selbst (!) beschlagnahmten Daten bei der Polizei zu sichten und sich schliesslich davon nicht weniger als 3324 Dokumente ausdrucken zu lassen. Daraus kann der Be- schuldigte unter dem Titel einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sicher nichts für sich ableiten, zumal er die Dateneinsicht teilweise mit mässigem Einsatz vorangetrieben hat. Jedenfalls stellte auch die Vorinstanz im Verfahren SB150135 fest, dass der Beschuldigte zu einer Zeit, in der er zu 100% krankgeschrieben und deshalb gemäss seiner Verteidigung nicht im Stande war, die Dateneinsicht fort- zusetzen, am 12. November 2014 einen Medientermin wahrgenommen habe und im gleichen Zeitraum auf der Homepage des Beschuldigten auch mehrere Ein- träge festzustellen waren, welche zeigten, dass er im Stande gewesen sei, sich darum zu kümmern (SB150135 Urk. 146 S. 34). Insgesamt sind seit dem ersten Delikt, dessentwegen der Beschuldigte verurteilt wird (versuchte Nötigung durch die E-Mails aus AT._____ im August 2005) bis heute 11 Jahre vergangen. Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Be- schleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5). In einem Verfahren, das vom Zeitpunkt der ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen bis zum letztinstanzli- chen kanntonalen Urteil mehr als 15 Jahre dauerte, sprach es von "extremer Ver- fahrensverzögerung" (6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.2; vgl. auch 6B_1087/ 2009 vom 15. März 2010 E. 2.6.1). Mit Blick auf diese bundesgerichtli- chen Präjudizien ist auch vorliegend von einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots auszugehen. Bei den gegebenen Umständen rechtfertigt sich eine deutli- che Reduktion der das Verfahren SB110200 betreffenden Strafanteile (für die versuchte Nötigung [E-Mails aus AT._____] und die Drohung [E-Mail "Hi dirty pig…" aus Mauritius]) um etwa einen Drittel.
- 176 - 22.8.2. Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots verneint (SB150135 Urk. 142 S. 120/121). Dem ist zuzu- stimmen. Zwar geht es auch hier noch um eine Tat, die 2007 begangen worden ist (Urkundenfälschung "Merkel-Brief"). Das Untersuchungsverfahren wurde je- doch erst am 19. Januar 2011 eröffnet, nachdem der Beschuldigte als Folge sei- nes Auftritts an der Pressekonferenz in FL._____ vom 17. Januar 2011 verhaftet worden war. Angesichts des zweifellos aussergewöhnlich aufwändigen und um- fangreichen Verfahrens sowie des Umstands, dass es zweitinstanzlich überdies mit jenem unter SB110200 koordiniert werden musste, kann deshalb von einer übermässig langen Verfahrensdauer keine Rede sein. 22.9. Das Untersuchungsverfahren im Fall SB110200 fand im September 2005 mit Hausdurchsuchungen und der ersten Verhaftung des Beschuldigten seinen Anfang und zog sich danach – wie soeben gesehen – über Jahre dahin. Un- geachtet dessen delinquierte der Beschuldigte aber bis ins Jahr 2007 weiter, zu- nächst mit dem drohenden E-Mail aus Mauritius und danach mit dem auf Wikil- eaks gestellten gefälschten "Merkel"-Brief. Diese Delinquenz im Wissen, dass er in einer Strafuntersuchung stand, in welcher es überdies mit den E-Mails aus AT._____ um ein eingestandenes strafbares Verhalten ging, wirkt erheblich straf- erhöhend. 22.10. Die vorstehend unter Erw. 22.5.3 festgesetzte Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für das gesamte Tatverschulden ist deshalb
- leicht bzw. ganz leicht zu mindern wegen der Teilgeständnisse (E-Mails aus AT._____, "Merkel-Brief"),
- hinsichtlich der Strafanteile für die E-Mails aus Mauritius und AT._____ um etwa einen Drittel zu reduzieren wegen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, sowie
- erheblich zu erhöhen wegen der mehrfachen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung.
- 177 - Die Straferhöhungen und -minderungen halten sich deshalb in etwa die Waage. Es erscheint deshalb angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte hatte im Verfahren SB110200 32 und im Verfahren SB150135 188 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen (vgl. dazu SB110200 Urk. 77 S. 50/51; SB150135 Urk. 146 S. 121). Diese insgesamt 220 Tage sind dem Be- schuldigten auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
23. Strafvollzug 23.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hin- weisen). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bie- tet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die
- 178 - Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom
20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 23.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (SB150135 Urk. 181). Das spricht schon einmal dafür, dass er sich auch durch bedingt ausgesprochene Strafen ge- nügend beeindrucken lässt, künftig nicht wieder straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Untersuch- ungshaft während immerhin 220 Tagen die Freiheit entzogen war, was die Warn- wirkung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. Seit der letzten Tat, derentwegen der Beschuldigte heute verurteilt wird ("Merkel 2007") sind zudem mittlerweile bereits fast neun Jahre vergangen, während denen er sich wohl verhalten hat. Es fällt umgekehrt allerdings auf, dass der Beschuldigte ungeachtet der bereits seit September 2005 gegen ihn laufenden Strafuntersuchung im Jahre 2007 nochmals zweimal delinquierte (E-Mail "Hi dirty pig…" und "Merkel 2007"). Dabei hat er insbesondere mit dem gefälschten "Merkel-Brief" eine Tat begangen, bei welcher er – ungeachtet dessen, dass er heute aus rechtlichen Gründen auch hier einen Freispruch beantragen lässt – im Begehungszeitpunkt nicht ernsthaft davon ausgehen durfte, nichts Strafbares zu tun. Dass er gleichwohl gehandelt hat, ob- wohl er bereits unter anderem wegen des von ihm zugegebenen nötigenden E-Mails vom August 2005 aus AT._____ in Untersuchung stand, muss schon ge- wisse Vorbehalte hinsichtlich seiner zukünftigen Legalbewährung wecken. 23.3. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 124/125) reicht dies aber nicht aus, die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose ernsthaft zu er- schüttern. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte den ganz grossen Teil der von ihm erstandenen Untersuchungshaft – nämlich 188 Tage – im jüngeren Verfahren über sich ergehen lassen musste und er seit- her nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine gewisse spezialprä- ventive Wirkung hat diese rund halbjährliche Untersuchungshaft offenbar gezeigt.
- 179 - 23.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb bedingt aufzuschieben, unter An- setzung einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
24. Berufsverbot 24.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tä- tigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). 24.2. Angesichts dieser Voraussetzungen ist klar, dass mit dem Dahinfallen der von den Vorinstanzen noch ausgefällten Schuldsprüche wegen Verletzung des Bankgeheimnisses auch die Grundlage dahinfällt, gegen den Beschuldigten das von der Staatsanwaltschaft geforderte "maximale Berufsverbot als Bankangestell- ter" im Sinne von Art. 67 StGB auszusprechen (SB150135 Urk. 149 S. 1, 2). Die Delikte, derentwegen der Beschuldigte heute noch verurteilt wird, hat er allesamt nicht in Ausübung seines Berufes begangen, und es ist auch kein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und der Tat gegeben (vgl. dazu BSK StGB I-Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 67 N 33 ff.). 24.3. Es ist deshalb kein Berufsverbot gegen den Beschuldigten auszusprechen.
25. Beschlagnahmungen/Einziehungen 25.1. Im Verfahren SB110200 hat der Vorderrichter zusammen mit dem Urteil durch Verfügung vom 19. Januar 2011 über die weitere Verwendung der in jenem Verfahren bis dahin beschlagnahmten Gegenstände entschieden (SB110200 Urk. 77 S. 57/58). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechts- kraft erwachsen.
- 180 - 25.2. Mit der geänderten Anklage vom 10. Dezember 2013 stellt die Staatsanwalt- schaft Anträge betreffend Datenträger, die während der ergänzenden Unter- suchung hervorgebracht worden sind (SB110200 eUA Urk. 24/2 S. 22/23):
- Vernichtung der edierten "Cash"-CD-Rom (Kopie) nach Eintritt der Rechts- kraft (act. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungsakten),
- Vernichtung der div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (act. 4/41, act. 4/48, act. 5/24, act. 5/33, act. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, act. 6/4/3 [recte: 6/7/3] und 6/7/4 ergänzende Untersuchungsakten) nach Eintritt der Rechts- kraft,
- Vernichtung der Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File …. Bei all diesen Datenträgern handelt es sich um Kopien von Datenträgern, deren Vernichtung bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Januar 2011 rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist deshalb ohne Weiteres und folge- richtig auch die Vernichtung der für die ergänzende Untersuchung angefertigten Kopien anzuordnen. 25.3. Der ausführliche und detaillierte Entscheid der Vorinstanz über die im Ver- fahren SB150135 von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger (SB150135 Urk. 146 S. 127- 132, 136 ff.) wird vom Beschuldigten teilweise angefochten. Dazu ist Folgendes auszuführen: 25.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass für eine Einziehung nach Art. 69 StGB, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat (SB150135 Urk. 146 S. 127), kein Raum mehr besteht, nachdem sich das dem Beschuldigten als mehrfache Bankgeheimnis- verletzung vorgeworfene Verhalten als nicht tatbestandsmässig erwiesen hat (vgl. dazu BSK StGB I-Baumann, a.a.O., Art. 69 N 6/7 mit Verweisen). 25.3.2. Allerdings wird auch seitens des Beschuldigten anerkannt, dass er nur in- soweit Anspruch auf Rückgabe der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger hat, als diese nicht Drittpersonen bzw. Geschädigten gehören (so ausdrücklich in SB150135 Urk. 124 S. 28 und Urk. 233 S. 52). Diese Haltung ist
- 181 - durchaus richtig, da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldig- ten dessen Berechtigung weggefallen war, weiter Bankdaten in seinem Besitz zu halten, die er im Verlauf seiner Anstellung erlangt hatte. Wie bereits erwähnt, war es dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass er die Daten hätte löschen müs- sen (vgl. SB110200 Urk. 141 S. 24). 25.3.3. Die Verteidigung argumentiert auf diese Weise nicht mehr strafrechtlich, sondern privatrechtlich. Diese Sichtweise führt zur Anwendung der Art. 267 Abs. 3-5 StPO, welche Bestimmungen das gerichtliche Vorgehen regeln, wenn mehrere Personen Ansprüche auf beschlagnahmtes Gut erheben (vgl. dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 N 14 ff., mit Verweisen). Die – vor- liegend etwas spezielle – Konstellation ist nun allerdings, dass letztlich nur der Beschuldigte effektiv privatrechtliche Herausgabeansprüche geltend machen lässt. Er hat – anerkanntermassen – aber nur auf das Anspruch, was er nicht ge- mäss seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen schon längst hätte zurückgeben oder löschen bzw. vernichten müssen. An diesem Rückgabe-, Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigt ist zivilrechtlich sicher die W1.'_____ und – so- weit es um deren Daten geht – wohl auch die Bank W._____ AG oder auch die W.'_____ Gruppe als Ganzes. Alle diese Rechtsträger verlangen aber im vorlie- genden Verfahren – naheliegenderweise – nicht die Herausgabe, da es sich bei den beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen und Datenträgern alle- samt um Kopien und Backups von Daten handelt, welche bei der Bank im Original selbstverständlich noch vorhanden sind bzw. jedenfalls waren. Das zivilrechtliche Interesse der W.'_____ Gruppe bzw. deren einzelnen betroffenen Gesellschaften beschränkt sich deshalb darauf, dass die beim Beschuldigten beschlagnahmten Daten, über welche dieser nicht mehr verfügen darf, gelöscht bzw. vernichtet werden. Auch ein solcher Anspruch fällt unter Art. 267 Abs. 3-5 StPO. 25.3.4. Vor diesem Hintergrund ist über die im Berufungsverfahren noch zur Dis- kussion stehenden beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger wie folgt zu entscheiden: 25.3.4.1. Unter Dispositivziffer 8 entschied die Vorinstanz hinsichtlich eines gel- ben Ordners "A.'_____", eines blauen Ordners "EGMR", eines roten Ordners
- 182 - "Speeches" sowie eines durch Gummibänder verbundenen Stapels von schriftli- chen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. …, Kiste 5) (vgl. dazu SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.), dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten anzusetzen, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke er ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt. Bei Säumnis oder Stillschweigen würde Verzicht auf die Heraus- gabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säum- nis gleichgestellt werde. Nach Ablauf der Frist – so die Vorinstanz weiter – wür- den diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls herausgegebenen Schrift- stücke eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich unter diesen beschlagnahmten Unterlagen dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Informationen befänden, die nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und zu vernichten seien. Nachdem der Beschuldigte die Herausgabe dieser Gegenstände verlange, sei ihm eine Frist anzusetzen, innert derselben er diejenigen Unterlagen zu bezeichnen habe, die ihm ohne inkriminier- te Bankdaten herauszugeben seien (SB150135 Urk. 146 S. 131). Wie schon vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, diese Unterlagen vollumfänglich und uneingeschränkt ausgehändigt zu erhalten (SB150135 Urk. 153 S. 3; vgl. dazu SB150135 Urk. 124 S. 48/49; Urk. 233 S. 52). Zufolge des Freispruchs des Beschuldigten kann – wie gesehen – die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung nicht aufrechterhalten werden. Nachdem hier weder seitens der Privatklägerschaft noch seitens des Beschuldigten Dritt- ansprüche in den Raum gestellt werden, sind dem Beschuldigten deshalb die drei Ordner und der Stapel Unterlagen gesamthaft zurückzugeben. 25.3.4.2. Unter Dispositivziffer 10 setzte die Vorinstanz dem Beschuldigten hin- sichtlich der bei ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Datenträger (SB150135 VA 506250 ff. und VA 506244 ff.) eine Frist von 3 Monaten an, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bank- daten er in Kopie herausverlangen möchte. Liege ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, werde dem Beschuldigten eine Frist zur Leistung eines
- 183 - Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten ange- setzt. Bei Säumnis oder Stillschweigen werde Verzicht auf Herausgabe ange- nommen. Nach Eintritt der Rechtskraft würden die Datenträger eingezogen und vernichtet (SB150135 Urk. 146 S. 137-139). Die Vorinstanz erwog, die beschlag- nahmten Datenträger enthielten alle dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen- de Informationen, weshalb sie grundsätzlich einzuziehen und zu vernichten seien. Da der Beschuldigte indessen deren Herausgabe verlange, sei ihm Frist anzu- setzen, um die herauszugebenden Dateien zu bezeichnen und für die mit deren Kopieren verbundenen Kosten einen Vorschuss zu leisten (SB150135 Urk. 146 S. 131/132). 25.3.4.2.1. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich 6 Positionen anfechten, nämlich Abs. 2 bis 7 der angesprochenen Dispositivziffer 10: 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...); 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, No- name) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangs- massnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); 1 PC Marke "Speed- master" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich). Es seien ihm die Gegenstände, Datenträger und Daten heraus- zugeben, soweit diese nicht Solche von Drittpersonen bzw. der Privatklägerin sei- en. Das Bestimmen der nicht herauszugebenden Daten sei aufgrund der gericht- lich festgestellten Sachverhalte durch die Behörden mittels Suchdurchlauf bzw. durch die Privatklägerin vorzunehmen, und dem Beschuldigten seien die verblei- benden Daten herauszugeben. Hierbei sei davon abzusehen, dem Beschuldigten die Zahlung eines Vorschusses für die im Zusammenhang mit der Herausgabe entstehenden Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der in Dispositivziffer 10 Abs. 7 erwähnten Harddisc (FUJITSU SIEMENS, Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich) sei der Ausgang der pendenten ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren UH140215 und UH140216 abzuwarten, und es sei davon abzusehen, die Harddisc als Beweismittel bei den Akten zu belas- sen, sondern diese sei zu vernichten (SB150135 Urk. 153 S. 3).
- 184 - 25.3.4.2.2. Auf die vom Beschuldigten angesprochenen Beschwerden (UH140215 und UH140216) ist die III. Strafkammer mit Beschlüssen vom 3. Februar 2015 je- weils nicht eingetreten, weil mit Anklageerhebung beim Sachgericht die bezüg- liche Entscheidkompetenz auf jenes übergegangen und deshalb die Staats- anwaltschaft bzw. – auf dem Rechtsmittelweg – die III. Strafkammer nicht mehr zuständig sei. Gegenstand der Beschwerde UH140215 bildeten, soweit ersicht- lich, alle von der Staatsanwaltschaft III beim Beschuldigten gemäss Verfügung vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Akten, Daten und Gegenstände, und damit unter anderem auch die in Dispositivziffer 10 Abs. 7 des angefochtenen Urteils erwähnte Harddisc FUJITSU SIEMENS (vgl. Beschluss UH140215 der III. Straf- kammer vom 3. Februar 2015 E. 1.1 sowie SB150135 VA 506237 f. und VA 506244-46, dort VA 506244 oberhalb Mitte; vgl. dazu die Vorinstanz in SB150135 Urk. 146 S. 128 Erw. 3.1). Betreffend diese Harddisc hat die Vorinstanz vorbehält- lich der Herausgebeanträge des Beschuldigten die Vernichtung angeordnet (Dis- positivziffer 10, zweitletzter Absatz). Das stimmt mit dem Antrag der Verteidigung überein. Bei den Akten soll gemäss Entscheid der Vorinstanz einzig die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (SB150135 VA545001) verbleiben (Dispositivziffer 10, letzter Absatz). Dieser Punkt wurde indessen nicht angefochten und ist rechtskräftig. 25.3.4.2.3. Wie den Anträgen des Beschuldigten zu entnehmen ist, anerkennt er, nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht auf alles bei ihm beschlagnahmte Gut, welches dann von der Vorinstanz im Sinne von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 eingezogen worden ist, Anspruch zu haben. Wie oben hergeleitet, ist diese Hal- tung durchaus richtig und besteht hinsichtlich eines beträchtlichen Teils des Guts ein Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch berechtigter Dritter. Dem Beschuldig- ten darf deshalb, wie von ihm beantragt, aus privatrechtlichen Gründen nicht alles zur Diskussion stehende Gut herausgegeben werden. Es geht damit darum, die Modalitäten festzulegen, nach welchen die Gegenstände, Datenträger und Daten zu bestimmen sind, auf welche der Beschuldigte einen Rückgabeanspruch hat. Während die Vorinstanz dem Beschuldigten die Pflicht auferlegte, seinerseits die Daten zu bezeichnen, die er herausgegeben erhalten will, und sodann einen Vor- schuss für die damit verbundenen Aufwendungen zu leisten, will der Beschuldigte
- 185 - die Behörden verpflichten, ihrerseits die nicht herauszugebenden Daten zu be- stimmen und den Rest dem Beschuldigten herauszugeben. 25.3.4.2.4. Das Problem kam bereits in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache: Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem Plädoyer darauf, dass der Beschuldigte seine Daten nach dem "Eichhörnchenprinzip" überall verstreut habe. Es sei dem Staat deshalb nicht zumutbar, eine Prüfung vorzunehmen, "in wel- chen Laufwerken und auf welchen Datenträgern unter welchen irreführenden Namen sich welche Bankkundendaten finden". Das wäre "bei Millionen von Da- tensätzen" bzw. bei "acht Millionen Dateien mit unzähligen Sicherungen von Si- cherungen" "herkulisch und unzumutbar teuer". Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb den (Haupt-) Antrag, es seien alle Datenträger ausnahmslos zu vernich- ten. Für den Eventualfall regte die Staatsanwaltschaft an, dass zu prüfen sei, ob dem Beschuldigten gegen volle Entschädigung und Vorauszahlung erlaubt wer- den solle, der Kantonspolizei den Auftrag zu erteilen, vor der Vernichtung gewisse genau zu bezeichnende Daten zu extrahieren, wie zum Beispiel Familienfotos (SB150135 Urk. 123 S. 30-32). Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz zur Prob- lematik nicht Stellung (vgl. SB150135 Prot. I S. 23/24) und beliess es auch beru- fungsweise beim blossen, nicht weiter begründeten Antrag (SB150135 Urk. 233 S. 52). 25.3.4.2.5. Es ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft einig zu gehen: Der Beschuldigte verwies selbst wiederholt darauf, bewusst "nach dem sogenann- ten Eichhörnchenprinzip gearbeitet" und Daten an verschiedenen Orten versteckt zu haben, "denn es war mir klar, ohne Daten hätte ich meinen ganzen Schutz für mich und die Familie verloren" (SB150135 VA 509307 und VA 515605). In diesem Sinne hat der Beschuldigte innerhalb seines Datenbestands einerseits Dateien mehrfach an verschiedenen Orten abgespeichert und diese Speicherorte zum Teil mit privaten Dateien richtiggehend verwoben. Die Vorinstanz hat dies anhand ei- niger Beispiele trefflich dargestellt (SB150135 Urk. 124 S. 129/130, Zitat):
- Die Datei "shows assets of CHF 75 Mio Fn990318.doc" (vgl. vorne S. 74 f.) ist (zumindest) auf einem Datenträger (Notebook MacBookPro) mehrmals in verschie- denen Ordnern und Unterordnern abgespeichert, die von ihren Namen her nicht auf die Anwesenheit von Bankdaten schliessen lassen (z.B. Notebook MacBook-
- 186 - Pro\Users\N._____\Desktop\Analysis\GC._____\GD._____\Dr AQ._____\DP.'_____; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 3 act. 102717, oberes Fenster rechts).
- Die Datei "EZ._____-FA._____-FB._____-FC._____-usd-8-mio.zip" (vgl. vorne S. 69) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Da- tenträgern (externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech, externe Harddisc schwarz, Notebook Asus), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung in keiner Weise erwarten lassen, dass sich dort Bankda- ten befinden (z.B. HD Extern Iomega, P1\Documents\FernsehenZeitung\ Forged; vgl. zum Ganzen ÜB Ordner 6 act. 105094, oberes Fenster rechts).
- Die Datei "CX._____ hot EW._____, Greece.zip" (vgl. vorne S. 77 f.) befindet sich nicht nur auf mehreren beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern (Note- book MacBookPro, CD TDK, DVD Datawrite Nr. … "JB Data", externe Harddisc Iomega, externe Harddisc MS-Tech), sondern auch in Ordnern und Unterordnern gespeichert, die von ihrer Bezeichnung her nicht darauf schliessen lassen, dass sich dort Bankdaten befinden (z.B. NB MacBookPro HD 01,P2\Users\eltern - A._____\Neuer Ordner\Analysis\Holida hard disc\Countries\Greece; vgl. zum Gan- zen ÜB Ordner 7 act. 106076, act. 106115 und act. 106119, je oberes Fenster rechts). Weder die Unterordner "N._____", noch "FernsehenZeitung", noch "el- tern A._____" lassen erahnen, dass sich darin – zumal in weiteren Unter- ordnern und nach langen Pfaden – inkriminierte Bankdaten befinden. Damit sollte hinlänglich begründet sein, weshalb die Vielzahl von Datenträgern mit einer Gesamtzahl von sage und schreibe rund 7,5 Mio. Dateien, welche in einer für den Aussenstehenden nicht nachvollziehbaren Ordnerstruktur an- geordnet sind, jegliche Triage verunmöglichen. Diesen Umstand hat einzig der Beschuldigte zu vertreten, weshalb er für die Kosten aufzukommen hat, die durch die Herausgabe von Kopien nicht inkriminierter Dateien verursacht werden. Das Gesagte widerlegt auch die Behauptung des Beschuldigten, dass sich die Daten – gemeint wohl ausschliesslich – "auf einem ASUS- Laptop, auf einem externen Datenträger (Festplatte) und auf einer CD" be- finden (VA Ordner 6 act. 512007). Ausser dass es nun nicht mehr um "inkriminierte" – im Sinne von strafrechtlich einziehbaren – Daten geht, sondern um eine privatrechtliche Aussonderung der- selben zwischen dem Beschuldigten und dritten Berechtigten, ist dem nichts bei- zufügen: Der Beschuldigte hat zugegebenermassen und ganz bewusst einen
– bildlich gesprochen – chaotischen Haufen von 7,5 Mio. Dateien produziert, um darin "heisse Daten" zu verstecken. Nun kann er nicht verlangen, dass der Staat
- 187 -
– zumal noch kostenlos – dieses Chaos wieder entwirrt und ihm einen gesäuber- ten Datenbestand zurückgibt. Grundsätzlich sind vielmehr die ganzen Daten als gleichsam "verseucht" zu betrachten. Entgegenkommenderweise und um unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Härten abzuwenden, er- scheint jedoch als gerechtfertigt, die vorinstanzliche Lösung zu übernehmen. So ist sichergestellt, dass der Beschuldigte etwa, wenn er dies will und wenn er da- von nicht anderswo noch Kopien hat, Familienfotos vor der Vernichtung bewahren kann. 25.3.4.2.6. In dem Sinne ist die vorinstanzliche Regelung von Dispositivziffer 10 Abs. 2 bis 7 zu bestätigen, mit der Ausnahme, dass nicht mehr von "inkriminier- ten" Bankdaten gesprochen werden kann, die dem Beschuldigten nicht heraus- gegeben werden können. Bei der nunmehrigen Ausgangslage geht es vielmehr darum, dass der Beschuldigte diejenigen Dateien herausverlangen kann, an de- nen keine privatrechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Das trifft nament- lich auf die W1.'_____ sowie die Bank W._____ AG zu, aber auch auf die W.'_____ Gruppe als Ganzes sowie gegebenenfalls deren weiteren Tochterge- sellschaften.
26. Kosten- und Entschädigungsfolgen 26.1. Im Verfahren SB110200 auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Viertel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auferlegte sie vollumfänglich dem Beschuldigten, schrieb sie aber sofort ab. Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten für erbetene Verteidi- gung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– zu, welche sie mit den (dem Beschuldigten auferlegten) Untersuchungs- und Gerichtskosten ver- rechnete (SB110200 Urk. 77 S. 55/56). Diese Regelung wird einzig vom Beschuldigten angefochten. Er lässt berufungs- weise beantragen, es seien ihm die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens nur zu einem Zehntel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter sei ihm für die Zeit der erbetenen Verteidigung
- 188 - durch die heutige amtliche Verteidigerin eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zuzusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 33; Urk. 434 S. 71 f.). 26.2. Im Verfahren SB150135 auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die ganzen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, welche die Vorinstanz unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse nahm (SB150135 Urk. 146 S. 139/140). Das wird im Berufungsverfahren sowohl vom Beschuldigten als auch von der Staatsanwaltschaft angefochten: Der Beschuldigte beantragt, es seien sämtliche Kosten, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (SB150135 Urk. 153 S. 4; Urk. 233 S. 53). Die Staatsanwaltschaft hält berufungsweise am bereits erstinstanzlich gestellten Antrag fest, es seien dem Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzu- erlegen (SB150135 Urk. 149 S. 34; Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 62 ff.). Schliesslich wendet sich die amtliche Verteidigerin mit Beschwerde in eigenem Namen gegen die ihr mit Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2015 zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 142'995.– (SB150135 Urk. 130) und möchte die Erhöhung dieses Betrags um Fr. 20'000.– erreichen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Dazu sei auf nachstehende Erw. 27 verwiesen. 26.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 26.3.1. Im Verfahren SB110200 wird der Beschuldigte heute über das angefoch- tene Urteil hinaus zusätzlich mit Bezug auf einen Vorwurf der versuchten Nöti- gung (Telefaxe an T._____ im Juni 2005) sowie die Vorwürfe der mehrfachen
- 189 - Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen. Die Schuldsprüche wegen Drohung (E-Mails aus AT._____) und versuchter Nötigung (E-Mail "Hi dirty pig…") bleiben bestehen. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksich- tigung des Umstands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlun- gen auf den Themenkomplex der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankge- heimnisverletzungen entfiel, führen diese Schuld- und Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO schon einmal zur Auferlegung eines Viertels der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens an den Be- schuldigten. 26.3.2. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Bankgeheimnis- verletzung ist zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt. Wie schon erwähnt, können nach dieser Bestimmung einem Freigesprochenen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. 26.3.2.1. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.2, vgl. Urteile 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 und 6B_192/2015 vom
9. September 2015 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge-
- 190 - schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsäch- licher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; zuletzt Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Er- füllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 9 BV gewähr- leistet den Anspruch, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser ebenso in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO kodifi- zierte und in der gesamten Rechtsordnung massgebende Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben ist auch bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; vgl. Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 11; Urteil 1P.385/2006 vom 17. November 2006). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeig- net sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gan- ge befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch un- nötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben, können der be- schuldigten Person nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die ange- fallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das
- 191 - ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder ver- fahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies ent- spricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahme- charakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursa- chenden behördlichen Handlungen reicht. Aus dieser Überlegung heraus hat das Bundesgericht schon entschieden, es sei zwar zulässig gewesen, dem Beschul- digten die Kosten der Voruntersuchung aufzuerlegen, doch hätten ihm jene des Gerichtsverfahrens nicht überbunden werden dürfen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2; BGE 109 Ia 160 E. 4a mit Hinweis). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung dieser Fra- gen jeweils auf den Kenntnisstand der Behörden sowie die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlung abzustellen ist. Nicht angängig wäre es deshalb, etwa aus der rückblickenden Optik eines möglicher- weise letztinstanzlichen Gerichtsurteils "ex-post" schliessen zu wollen, es habe bereits die Untersuchungsbehörde die Rechtslage falsch eingeschätzt, weil das Verfahren in einem Freispruch geendet hat. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu ver- weigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Aufer- legung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen).
- 192 - 26.3.2.2. Der Beschuldigte räumte bekanntlich ein, im März 2005 je eine CD-ROM mit Daten aus Backups aus der Zeit seiner Tätigkeit für die W1.'_____ an die eid- genössische Steuerverwaltung bzw. das kantonale Steueramt Zürich gesandt zu haben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es auch der Beschuldigte war, der im Juni 2005 der Zeitschrift "Cash" eine weitere solche CD-ROM hatte zu- kommen lassen. Wie gesehen, wird der Beschuldigte von den in diesem Zu- sammenhang erhobenen Anklagevorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses nun aber freigesprochen, weil er in der massgeblichen Zeit nicht Angestellter einer Schweizer Bank war und das BankG deshalb auf ihn kei- ne Anwendung fand. 26.3.2.3. Völlig klar ist indessen, dass der Beschuldigte durch den Versand der CD-ROM seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verletzt hat. In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 äusserte er, 1992 bis 2002 primär unter dem "Cayman Confidentiality Law" gestanden zu haben, was ihm mehrfach in Cayman vom Management erklärt worden sei und er habe bestätigen müssen (SB150135 VA 515607; ähnlich auch in VA 510104). Er sei so auch dem Bankgeheimnis der Cayman Inseln unterstellt gewesen (SB110200 ND 1 Urk. 2/6.7 S. 7). Effektiv findet sich etwa im "Employment Agreement" des Be- schuldigten mit der W1.'_____ vom 10. September 2002 unter Ziff. 11, "Confiden- tiality", die folgende Abrede: "The Employee shall not at any time during his employment (except so far as is necessary and proper in the course of his employment) or at any time after his employment has terminated disclose to any person any information on as to the practice, business, dealings or affairs of the Employer or any of the Employer’s customers or clients or as to any other matters which may come to his knowledge by reason of his employment" (SB150135 KA 30009). In den gleichzeitig vom Beschuldigten unterzeichneten "Empolyee Guide- lines" steht unter dem gleichen Titel "Confidentiality": "Obviously, the confidential nature of the Bank’s work requires that the Employee never disclose any informa- tion about the affairs of the Bank or its clients. All staff are bound by the Bank re- gulations and by the Laws of the Cayman Islands in particular the Confidential Re- lationships (Preservation) Law and the Proceeds of Criminal Conduct Law. By breaking these rules, the Employee may be liable to disciplinary action, which
- 193 - may include discharge, and/or legal action" (SB150135 KA 30014). Der Beschul- digte war also vertraglich verpflichtet, jegliche mit der Geschäftstätigkeit der W1.'_____ zusammenhängenden Informationen, die ihm im Rahmen seines Ar- beitsverhältnis zur Kenntnis kamen, für sich zu behalten, ansonsten er disziplina- rische Massnahmen bis hin zur Entlassung und rechtliche Schritte zu gewärtigen hatte. Indem der Beschuldigte wiederholt eingestand, er habe durch den Versand der CD-ROM "Cayman_-Daten" offenbart, hat er also offensichtlich gegen ver- tragliche, zivilrechtliche Pflichten verstossen. Implizit anerkannte das der Be- schuldigte in der ersten Berufungsverhandlung denn auch, indem er darauf ver- wies, die nach der Kündigung bei ihm noch vorhandenen Daten zunächst nicht gelöscht zu haben, weil er unter Valium gestanden habe und so zum Teil nicht mehr nachvollziehbare Handlungen begangen habe, und sodann die Daten be- wusst als "Schutz" für ihn und seine Familie aufbewahrt zu haben (SB110200 Urk. 141 S. 24). Es liegt damit eine absolut vergleichbare Sachlage zum Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts TPF 2012 70 vom 6. Juni und 23. Juli 2012 vor, wo einem vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt wurden, weil er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die ihn ver- traglich und gesetzlich treffenden Geheimhaltungspflichten verstossen hatte (a.a.O. E. 6.4.1). 26.3.2.4. Die Frage ist nun allerdings, ob diese Verstösse auch adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens waren. Die Verteidigung macht hiezu geltend, es sei ungeachtet ihrer Einwände, wonach fraglich sei, ob der Beschuldigte überhaupt in der Schweiz strafrechtlich zur Rechenschaft ge- zogen werden könne, eine "krass unverhältnismässige" Untersuchung geführt worden. Hätte man die relevanten Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft, wäre – so die Verteidigung – schon sehr bald klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Bankgeheimnisverletzung nicht zulässig sei. Zudem sei das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung unnötigerweise eingeholt worden und überdies nicht brauchbar ausgefallen. Schon der Auftrag sei mangelhaft, sei doch schon von vornherein klar gewesen, dass nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StPO eine Bestrafung für eine Tat nach Cayman-Recht nicht möglich
- 194 - sei, weil der schweizerische Paralleltatbestand von Art. 47 aBankG eine Höchst- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorgesehen und entsprechend nach Art. 35 IRSG keine Auslieferung zugelassen habe. Nach Meinung der Verteidigung wäre sodann überhaupt die ganze ergänzende Nachuntersuchung nicht notwendig ge- wesen, wenn man sich mit "den wesentlichen Fragen" befasst hätte. Wenn die Behörden ein Strafverfahren führten, bei welchem in erster Linie Tathandlungen untersucht und beurteilt würden, auf welche das Schweizer Recht gar nicht zur Anwendung gelangen könne, habe der Beschuldigte diese Kosten nicht zu ver- antworten (SB110200 Urk. 434 S. 63 ff.). Der Beschuldigte stösst ins gleiche Horn: Im Sinne seiner an der Berufungs- verhandlung vom 23./24. Juni 2016 verlesenen Erklärungen hätte es zufolge der "trivialen Ausgangslage" nie zu einer Anklage wegen Verletzung des Bank- geheimnisses kommen dürfen, welche Folgerung die Staatsanwaltschaft schon vor der ersten Hausdurchsuchung vom 27. September 2005 hätte ziehen können. "Auch für einen Laien" sei ersichtlich, dass das "Expatriate Agreement" kein Ar- beitsvertrag sei. Entsprechend sei er nicht Angestellter der Bank W._____ AG gewesen, und man hätte von Anfang an darauf kommen müssen, dass die Zu- ständigkeit nicht gegeben sei (SB110200 Urk. 432; SB150135 Urk. 232). 26.3.2.5. Heute wird der Beschuldigte von der Berufungsinstanz nach gesamthaft über zehnjähriger Verfahrensdauer vom Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung freigesprochen, weil er zur fraglichen Zeit nicht Angestellter einer schweizerischen Bank im Sinne von Art. 47 BankG gewesen ist. Rückblickend könnte man natür- lich nun sagen, das hätte die Staatsanwaltschaft schon zu Beginn der Untersu- chung merken und die Untersuchung einstellen können. Eine solche ex-post- Betrachtung ist jedoch – wie vorstehend gezeigt – im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Vielmehr muss gefragt werden, ob sich die Untersuchungs- behörde im damaligen Zeitpunkt ihres Handelns aufgrund des Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Diese Frage ist zu bejahen: Dass eine Strafuntersuchungsbehörde nicht untätig bleiben darf, wenn ihr zur Kenntnis ge- langt, dass CD mit Bankdaten der W.'_____-Gruppe an die Redaktion einer
- 195 - schweizerischen Zeitschrift und an hiesige Steuerämter versandt worden sind, muss kaum weiter erörtert werden. Damit musste der Beschuldigte denn auch of- fensichtlich rechnen. In der Folge mussten der Sachverhalt ermittelt und insbe- sondere die umfangreichen beim Beschuldigten sichergestellten Daten gesichtet werden, was sich nicht zuletzt wegen dessen unkooperativen Haltung sehr auf- wändig gestaltete. Sodann ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte selbst immer wieder nachdrücklich betonte, zur fraglichen Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank W._____ AG gestanden zu haben. Dieser Haltung hatte er bekanntlich 2007 gar noch mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Bank W._____ AG und zweier Vertreter wegen "Beitragshinterziehung bzw. Be- trug" (SB110200 Urk. 236/2-3) Ausdruck verliehen (vgl. dazu Erw. 20.12.4.2 vor- stehend). Auch die Verteidigung sprach noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung oh- ne Einschränkungen ebenfalls immer wieder ausdrücklich von diesem "Arbeits- verhältnis" (SB110200 Urk. 64 S. 8, 9, 13). Die damalige Hauptstossrichtung der Verteidigung war, dass sie hinsichtlich der vom Beschuldigten offenbarten Daten geltend machte, es habe sich ausschliesslich um solche der W1.'_____ und nicht der Bank W._____ AG gehandelt; den Beweis des Gegenteils, dass es nämlich um Daten der GP._____ Gesellschaft gehe, seien die Bank W._____ AG bzw. die Staatsanwaltschaft schuldig geblieben (SB110200 Urk. 64 S. 10 und ff.). Diese Argumentationslinie verfolgte die Verteidigung auch in der ersten Berufungsver- handlung vom 17. November 2011. Hinsichtlich des "Expatriate Agreements" sprach die Verteidigerin noch immer mehrmals von "Arbeitsverhältnis" oder "Ar- beitsvertrag" (SB110200 Urk. 145 S. 6, 7, 13). Sie berief sich gar ausdrücklich da- rauf und auf die Anwendbarkeit des schweizerischen Arbeitsrechts, um darzutun, dass der Lügendetektortest, welchem der Beschuldigte unterzogen werden sollte, verboten sei (SB110200 Prot. II S. 26). Weiterhin hielt sie aber daran fest, dass von den Tathandlungen des Beschuldigten ausschliesslich Daten der W1.'_____ betroffen seien. Ohne eingehende Abklärung könne nicht von der gegenteiligen Behauptung der Anklagebehörde ausgegangen werden (SB110200 Urk. 145 S. 7
- 196 - ff., 9). Unter anderem im Sinne dieser Kritik beschloss dann die Kammer am 17. November 2011, die Sache der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um ergän- zende Beweiserhebungen zur Beantwortung der Frage vorzunehmen, ob die of- fenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG gewesen seien (SB110200 Urk. 148). Wie vorstehend gesehen, förderte dann die vertiefte Analyse der vom Beschuldig- ten offen gelegten Daten zutage, dass es sich dabei sehr wohl auch um solche der Bank W._____ AG gehandelt hat. Nach dem entsprechenden Abschlussbe- richt der Staatsanwaltschaft zu den ergänzenden Untersuchungshandlungen vom
27. November 2013 (SB150135 eUA Urk. 24/1) war aus Sicht der Verteidigung deshalb die Strategie anzupassen. In der als Nächstes anstehenden Hauptver- handlung im Verfahren SB150135 vom 10. Dezember 2014/12. Januar 2015 wur- de deshalb – erstmals – die Frage thematisiert, ob der Beschuldigte in der fragli- chen Zeit Angestellter einer Schweizer Bank gewesen sei. Die Verteidigung ar- gumentierte hiezu allerdings reichlich unbeholfen dahingehend, als es sich beim "Expatriate Agreement" um einen Schein-Vertrag gehandelt habe, der nur "vor- dergründig" zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten geschlos- sen worden sei, damit dieser in der schweizerischen AHV und Pensionskasse versichert bleiben könne. Es handle sich bei diesem Vertrag um eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR, die "insbesondere mit Bezug auf Art. 47 BankG keine Rechtswirkung entfalten" könne (SB150135 Urk. 124 S. 14 und ff.). Die Vor- instanz verwarf diese Argumentation in ihrem Urteil vom 12. Januar 2015 und kam zum Schluss, es bleibe kein Raum für die Annahme des geltend gemachten Scheingeschäfts. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz durchaus treffend – werde die angebliche Simulation wohl auch kaum gegenüber der AHV ins Feld führen (SB150135 Urk. 146 S. 45). Erst in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 führte dann die Verteidigung – wie gesehen – im Sinne der von ihr eingehol- ten Stellungnahme von Prof. FS._____ mit ausführlicher Begründung ins Feld, es könne der Beschuldigte ungeachtet des – gültig abgeschlossenen – "Expatriate Agreements" gleichwohl nicht als Angestellter einer Schweizer Bank im Sinne von Art. 47 BankG qualifiziert werden.
- 197 - Wenn nun also die Verteidigung jetzt geltend macht, es hätten die Behörden in Missachtung ihrer Einwände eine unverhältnismässig aufwändige, unnötige Un- tersuchung geführt, und es wäre "schon sehr bald klar gewesen", dass eine Be- strafung des Beschuldigten wegen Bankgeheimnisverletzung gar nicht zulässig sei, wenn man sich "die relevanten Rechtsfragen frühzeitig gestellt" hätte (SB110200 Urk. 434 S. 63/64), so erfolgt dies geradezu wider besseres Wissens. Gleiches muss dem Beschuldigten selbst entgegen gehalten werden, wenn nun plötzlich von Anfang an das Gegenteil dessen, was er über Jahre hinweg immer wieder vertreten hat, "trivial", "offensichtlich" und "auch für Laien ersichtlich" ge- wesen sein soll. Seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung wurde vielmehr über die gan- ze Untersuchung hinweg und noch bis zur ersten Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit (auch) Arbeitnehmer der Bank W._____ AG gewesen sei. Vielmehr berief man sich – wie gesehen – gar selbst auf die Anwendung des schweizerischen Arbeitsrechts. Mit ihrer Kritik in der ersten Berufungsverhandlung, es habe sich bei den offenbarten Daten aus- schliesslich um solche der W1.'_____ gehandelt, gab die Verteidigung sodann gar noch selbst Anstoss zu den danach angeordneten ergänzenden Beweis- massnahmen. Erst nachdem diese ein für den Beschuldigten ungünstiges Resul- tat ergeben hatten, begann die Verteidigung, die Angestellteneigenschaft des Be- schuldigten in Zweifel zu ziehen, anfänglich allerdings einzig mit dem untaug- lichen "Scheinvertrag"-Argument. Natürlich ist es Aufgabe der Strafbehörden, von Beginn einer Untersuchung weg stetig deren Begründetheit kritisch zu hinterfra- gen, um sie gegebenenfalls einzustellen oder den Beschuldigten freizusprechen, wenn ein Schuldspruch nicht möglich ist. Naturgemäss werden aber strittige Fra- gen definitiv erst mit dem letztinstanzlichen Urteil beantwortet. Alleine aufgrund eines dannzumaligen Freispruchs darf deshalb keinesfalls gefolgert werden, die Untersuchung sei schon von vornherein unnötig gewesen. Wie gesehen, verbietet sich eine solche ex-post-Betrachtung. Die vorliegende Frage, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 47 BankG Angestellter der Bank W._____ AG gewesen ist oder nicht, war nicht bereits zu Beginn oder auch im Verlaufe der Untersuchung klar im heute entschiedenen Sinn zu beantworten, was sich nur schon an den anderslau-
- 198 - tenden erstinstanzlichen Urteilen zeigt. Wie gesehen, waren ja auch der Beschul- digte selbst und seine Verteidigung sehr lange zum Teil dezidiert anderer Ansicht und setzten sie sich erst in der (zweiten) Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 zum ersten Mal im heutigen Sinne mit der Angestellteneigenschaft des Be- schuldigten auseinander. Das belegt, dass die Sache entgegen den nunmehrigen Behauptungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung keinesfalls von Anfang an so klar gewesen ist, wie sie jetzt glauben machen möchten. 26.3.2.6. Soweit die Verteidigung sodann in der ergänzenden Untersuchung so- wie im Rechtsgutachten des Instituts für Rechtsvergleichung eine unnötige Ver- teuerung des Verfahrens sieht (SB110200 Urk. 434 S. 64 ff.), ist zunächst auf das Vorstehende zu verweisen. Es war nicht zuletzt die Verteidigung selbst, die in der ersten Berufungsverhandlung gerügt hatte, es könne ohne eingehende Ab- klärungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG und nicht nur solche der W1.'_____ offenbart habe. Genau mit Blick darauf wurden dann die ergänzenden Beweismassnahmen angeordnet. Nun zu rügen, die selbst zumindest mitangestossene Untersuchungsergänzung sei unnötig gewesen, ist widersprüchlich und nicht angängig. 26.3.2.7. Zu widersprechen ist der Verteidigung ebenfalls, wenn sie behauptet, es sei schon von vornherein klar gewesen, dass eine Bestrafung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB nicht möglich sei, weil kein Auslieferungsdelikt nach Art. 35 IRSG vorliege, weshalb auch die Einholung des Rechtsgutachtens unnötig gewe- sen sei: Zwar stimmt, dass Art. 47 aBankG zur Tatzeit lediglich eine Maximal- strafe von 6 Monaten Gefängnis vorsah und demnach kein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 IRSG war, wo eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr gefordert wird. Art. 162 StGB, welcher Tatbestand der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses von der Staatsanwaltschaft eventualiter eben- falls angeklagt worden war, sah jedoch schon damals mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe eine Strafe vor, die eine Ausliefe- rung zugelassen hätte. Zwar wurde Art. 162 StGB im Gutachtensauftrag nicht ausdrücklich erwähnt (SB110200 eUA Urk. 11/10). Aus der weiteren Korrespon- denz der Staatsanwaltschaft mit dem Institut für Rechtsvergleichung ergibt sich
- 199 - aber, dass Art. 162 StGB durchaus in das Gutachten mit einzubeziehen war (SB110200 eUA Urk. 11/24), was dann auch geschehen ist (SB110200 Urk. 345 S. 28, 29). Es kann angesichts dessen jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hätte, bei wel- chem von vornherein klar gewesen wäre, dass es unnötig ist. Dass es schlicht "keine brauchbaren Antworten" liefern würde, wie die Verteidigung behauptet, kann so apodiktisch auch kaum gesagt werden. Immerhin steht in dessen Sinne fest, dass eine beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB grund- sätzlich gegeben ist (SB110200 Urk. 345 S. 63 ff.). Beim Ausgang des vorliegen- den Verfahrens hat eine genauere Prüfung jedoch zu unterbleiben. Es kann je- denfalls nicht gesagt werden, dass das Gutachten deshalb "unbrauchbar" wäre, weil es ex-post betrachtet im heutigen Urteil nicht von Relevanz ist. 26.3.2.8. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte durch sein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten – den seinen arbeitsvertraglichen und mithin zivilrecht- lichen Pflichten widersprechenden Versand der Daten-CD – das vorliegende Strafverfahren adäquat-kausal verursacht hat. Dass der Beschuldigte dabei schuldhaft gehandelt hat, steht ausser Diskussion, nachdem er die Daten in Kenntnis seiner Geheimhaltungsverpflichtungen vorsätzlich offenbart hat. Das führt im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostenpflicht. 26.3.3. Wie bereits erwogen, sind dem Beschuldigten zufolge der Schuldsprüche betreffend Drohung und versuchte Nötigung schon einmal ein Viertel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Freige- sprochen wurde der Beschuldigte vorinstanzlich von den Vorwürfen der Drohung bezüglich des E-Mails von der Isle of Man, der Bombendrohung sowie vom Vor- wurf der versuchten Nötigung bezüglich des E-Mails aus dem Internetcafé. Zweit- instanzlich kommt hier noch der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit den Telefaxen an T._____ hinzu. Diese Freisprüche sind im Verhältnis zum ganzen Komplex der Vorwürfe der mehrfachen Bankgeheim- nisverletzungen mit 1:2 zu gewichten. Gesamthaft sind deshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 200 - Die vorinstanzliche Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils ist deshalb – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen. 26.3.4. Entsprechend (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und obstehende Erwä- gungen) hat auch die dem Beschuldigten für die Zeit der erbetenen Verteidigung zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung bei Fr. 6'500.– bestehen zu bleiben. Diese Entschädigung erscheint gar als grosszügig, nachdem die Vertei- digung eine (volle) Entschädigung von Fr. 20'000.– forderte (SB110200 Urk. 145 S. 32, 33) und dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine solche in der Höhe ei- nes Viertels zusteht (also eigentlich Fr. 5'000.–). Aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die Entschädigung im Berufungsverfahren aber nicht reduziert werden. Eine weitere Entschädigung, namentlich eine Genugtuung für Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), kommt nicht in Frage, weil dem Be- schuldigten die von ihm erstandene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird (Art. 51 StGB). Auch Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist deshalb zu bestätigen. Dass schliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne der Dispositiv- ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils definitiv zulasten der Gerichtskasse abge- schrieben werden, ist nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 5 vorstehend). 26.3.5. Im Verfahren SB150135 wird der Beschuldigte heute der Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen ("Merkel 2007"). Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen (teilweise versuchten) Bankgeheimnisverletzung wird er freigespro- chen bzw. das Verfahren in einem Anklagepunkt eingestellt. Der Schuldspruch führt zu einer teilweisen Kostenauflage. In Gewichtung aller Anklagevorwürfe und der damit verbundenen Untersuchungshandlungen können dem Beschuldigten aber unter diesem Titel für den Bereich "Merkel 2007" nicht mehr als ein Zehntel der Kosten von Untersuchung und erstinstanzlichem Verfahren auferlegt werden. 26.3.6. Der ganze Rest der Anklage betrifft die verschiedenen Vorwürfe im Zu- sammenhang mit der Verletzung des Bankgeheimnisses. Auch hier ist zu prüfen, ob die Kosten trotz der Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem
- 201 - Beschuldigten auferlegt werden müssen. Hinsichtlich der entsprechenden Vor- aussetzungen sei auf vorstehende Erw. 26.3.2.1 verwiesen. Aber auch bezüglich der Begründung gilt – mutatis mutandis – grundsätzlich das Selbe. Hiezu ergän- zend das Folgende: 26.3.6.1. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2008 (Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts) und 2011 ("Wikileaks 2011") in Verletzung seiner vertraglichen Geheimhaltungspflichten ei- ne grosse Menge von geheimen Bankdaten der W1.'_____ und der Bank W._____ AG über die Website von Wikileaks veröffentlicht bzw. (bezüglich "Wikileaks 2011") wenigstens dieser Organisation zugänglich gemacht hat. Es ist darum auch hier offensichtlich, dass sich der Beschuldigte Verstösse gegen zivil- rechtliche Pflichten vorwerfen lassen muss. 26.3.6.2. Zur Frage der Adäquanz dieser Verstösse macht die Verteidigung auch hier geltend, es sei "schon sehr bald" klar gewesen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nicht zulässig sei, wenn man "die relevanten sich aufdrängenden Rechtsfragen frühzeitig gestellt und eingehend geprüft" hätte (SB150135 Urk. 233 S. 47-49). Dem Beschuldigten und seiner Verteidigung muss aber wieder ihr ei- genes Verhalten entgegen gehalten werden: wie gesehen, stellten sie die Ange- stellteneigenschaft des Beschuldigten sehr lange selbst nicht in Abrede, sondern beriefen sich bei Gelegenheit gar darauf. Wenn die Verteidigung ausführt, sie ha- be bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht "die sich aufdrängenden Fragen infolge Auslandsbezugs" zur Sprache gebracht (SB150135 Urk. 233 S. 48), ist das im vorliegenden Zusammenhang insofern irreführend, als sie damals zwar durchaus die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG bestritt, das indessen auf das Thema "schweizerische/ausländische Bankdaten" bezogen hatte und gerade nicht auf die Angestelltenstellung des Beschuldigten eingegangen war (SB150135 VA Ordner 17 Prot. S. 4, 8 und Urk. 6 S. 7 ff., 14 ff.). Gegenteils sprach die Ver- teidigung damals von "die Arbeitsverträge" (in Mehrzahl), womit im Kontext auch das "Expatriate Agreement" gemeint war, und bezeichnete es als zutreffend, "dass mein Mandant zunächst aufgrund eines dem schweizerischen Recht un- terstehenden Expatriate Agreements mit der Bank W._____ AG in den Cayman
- 202 - Islands angestellt war…" (SB150135 VA Ordner 17 Urk. 6 S. 15). Wie schon vor- stehend zum Verfahren SB110200 ausgeführt, ist es deshalb auch hier so, dass die Verteidigung die Angestellteneigenschaft des Beschuldigten erst in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem untauglichen Argument ("Scheinver- trag") und erstmals mit der heutigen Argumentation in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 in Abrede stellte. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass seitens der Behörden "alle offensichtlichen Hinweise" ausgeblendet worden wären, die "zwingendermassen" hätten dazu führen müssen, dass der Beschul- digte nicht strafrechtlich verfolgt werden kann (SB150135 Urk. 233 S. 49). Zwar steht heute – ex-post betrachtet – fest, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit nicht Angestellter der Bank W._____ AG war. Im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO ist aber – wie nun schon mehrfach betont – nicht eine solch rückblickende Erkenntnis, sondern die Frage ausschlaggebend, ob sich die Untersuchungsbe- hörde im damaligen Zeitpunkt aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens ver- anlasst sehen konnte. Das ist auch hier vorbehaltlos zu bejahen: Wenn auf Wikil- eaks eine Grosszahl von Bankdaten aus dem Hause der W.'_____-Gruppe publi- ziert wird ("Wikileaks 2008") und der Beschuldigte durch eine medial breit abge- deckte Pressekonferenz zum Ausdruck bringt, " Wikileaks " Bankdaten zu über- geben bzw. übergeben zu haben, kann den Behörden sicher nicht vorgeworfen werden, deswegen eine Strafuntersuchung eingeleitet und durchgeführt zu haben. Auch damit musste der Beschuldigte rechnen; mit Bezug auf " Wikileaks 2011" hat er die Einleitung einer Strafuntersuchung gar richtiggehend provoziert (vgl. dazu später). Wie schon im Verfahren SB110200 waren sodann auch im Verfah- ren SB150135 nicht zuletzt aufgrund der hier exemplarisch unkooperativen Hal- tung des Beschuldigten umfangreichste Sachverhaltsermittlungen erforderlich; es sei nur etwa daran erinnert, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit " Wikil- eaks 2008" lediglich ganz allgemein einräumte, Daten auf Wikileaks hochgeladen zu haben. Weil er sich indessen nicht durchringen konnte, die konkreten sachver- haltlichen Umstände zu anerkennen, sondern unter anderem die Authentizität der Daten bezweifelte, musste die Staatsanwaltschaft ganz erheblichen zusätzlichen Untersuchungsaufwand betreiben.
- 203 - 26.3.6.3. Hinsichtlich des Vorwurfs " Wikileaks 2011" kommt hinzu, dass dem Be- schuldigten die darauf entfallenden Untersuchungs- und Gerichtskosten auch dann zu auferlegen wären, wenn ihm nicht nachgewiesen werden könnte, um den Zeitpunkt der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Wikileaks Daten übergeben zu haben. Mit der Vorinstanz (SB150135 Urk. 146 S. 133/134) läge diesfalls näm- lich ein ausgeprägtes prozessuales Verschulden des Beschuldigten vor, das als Widerhandlung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellte: Hätte der Beschul- digte nämlich seinen Beteuerungen entsprechend tatsächlich sowohl am
17. Januar 2011 AK._____ nur leere CD übergeben als auch Wikileaks um die Pressekonferenz herum sonst keine Daten zukommen lassen, hätte er in einer beispiellos unverfrorenen Art und Weise die Weltöffentlichkeit an der Nase her- umgeführt – und wohl auch AK._____ und die weiteren an der Pressekonferenz involvierten Personen, da kaum davon auszugehen ist, dass diese an einem solch inszenierten "Theater" mitgespielt hätten. Wie schon vorstehend ausführlich erör- tert (Erw. 17.5), kann angesichts der Aufmachung der Pressekonferenz, des Auf- tritts des Beschuldigten, seinen Aussagen und seines Verhaltens, auch im Zu- sammenspiel mit den weiteren beteiligten Personen, kein Zweifel daran bestehen, dass es um die Übergabe von Bankdaten an Wikileaks ging. Diese Übergabe war sowohl der Anlass für die Pressekonferenz überhaupt und wurde dramaturgisch als Höhepunkt der Veranstaltung arrangiert. Hätte der Beschuldigte wirklich keine Daten übergeben, hätte er so auch die Strafverfolgungsbehörden gerade- zu arglistig getäuscht, die sich nach der medial weitverbreiteten Pressekonferenz offensichtlich zur Einleitung einer Untersuchung veranlasst sehen mussten. Damit musste der Beschuldigte auch ganz klar rechnen, umso mehr als die ganze Ak- tion zwei Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2011 stattfand und auch darauf in der Pressekonferenz hingewiesen wurde. Mit etwas Abstand betrachtet, entsteht der Eindruck, als habe der Beschuldigte die – erneu- te – Strafuntersuchung und seine Verhaftung nach der Verhandlung vom
19. Januar 2011 geradezu provoziert. 26.3.6.4. Mit Bezug auf die Anklagekomplexe " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" wird der Beschuldigte deshalb trotz der Freisprüche kostenpflichtig.
- 204 - 26.3.6.5. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs "Steinbrück 2009/2010" hat bereits die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen. Auch die auf diesen Sachverhalts- komplex entfallenden Verfahrenskosten hat sie aber dem Beschuldigten auferlegt, mit der Begründung, diese Vorwürfe stünden in sehr engem und direktem Zu- sammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen, hinsichtlich derer der Beschul- digte schuldig zu sprechen sei. Zudem habe es in Bezug auf diejenigen Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich gezogen hätten, keine Untersuchungshandlungen gegeben, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (SB150135 Urk. 146 S. 133). Wie gesehen, hat sich diese Ausgangslage nun dahingehend geändert, als der Beschuldigte in keinem Punkt der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen ist. Aber auch sonst können die Vorwürfe unter "Steinbrück 2009/2010" nicht mit den Vorwürfen " Wikileaks 2008" und " Wikileaks 2011" über einen Leist geschlagen werden: Die Thematik "Steinbrück 2009/2010" betrifft einen separa- ten, mit dem Rest der Anklage nicht in sehr engem Zusammenhang stehenden sachverhaltlichen Vorgang. Dass es dafür keine Untersuchungshandlungen ge- geben hätte, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären, trifft nicht zu: So kann etwa klar ausgeschieden werden, dass "Steinbrück 2009/2010" Thema eines Teils der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2011 bildete (SB150135 VA 508007/8), in der Befragung vor dem Zwangsmass- nahmengericht am 22. Januar 2011 zur Sprache kam (SB150135 VA 508204) sowie danach Gegenstand der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. April 2011 (SB150135 VA 510501 ff., immerhin knapp 2 ½ Stunden) und
20. Dezember 2013 (SB150135 VA 515401 ff., immerhin 3 ¾ Stunden) bildete. Auch in der Schlusseinvernahme vom 12. Mai 2014 wurde dieser Komplex schliesslich kurz thematisiert (SB150135 VA 518605/6). Der Komplex "Steinbrück 2009/2010" ist hinsichtlich der Kostenfolgen deshalb separat, unabhängig von den übrigen Vorwürfen betreffend Bankgeheimnis- verletzung zu beurteilen. Hier muss nun dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Untersuchung schuldhaft durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten veranlasst: Weder hat er – wie in den Komplexen " Wikileaks 2008" und
- 205 - " Wikileaks 2011" – durch die Offenbarung von Daten gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen, noch wäre ihm – wie zusätzlich beim Vor- wurf " Wikileaks 2011" – ein Handeln gegen Treu und Glauben anzulasten. Durch das Schreiben an Peer Steinbrück sowie den Aufruf im Buch "AP._____" hat sich der Beschuldigte nicht nur nicht strafbar gemacht, sondern er hat auch keine zivil- rechtlichen Grundsätze verletzt. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass bezüglich des Aufrufs im Buch "AP._____" die Anklageschrift nicht einmal behauptet, es sei um schweizerische Bankdaten bzw. solche der Bank W._____ AG gegangen, und dass der Beschuldigte mit dem Brief an den deutschen Fi- nanzminister die Schwelle zum Versuch einer strafbaren Handlung nicht über- schritten hat. Zufolge des Freispruchs von den Vorwürfen unter "Steinbrück 2009/2010" ist deshalb ein gewisser Anteil an den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Frei- lich erscheint der Komplex "Steinbrück 2009/2010" im Kontext der gesamten An- klage als nur von untergeordneter Bedeutung. Die Kosten sind daher im Umfang von einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 26.3.7. Mit Blick auf den Untersuchungsumfang und in Gewichtung aller Anklage- vorwürfe sind dem Beschuldigten deshalb im Verfahren SB150135 neun Zehntel (betreffend "Merkel 2007", " Wikileaks 2008", " Wikileaks 2011") der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; ein Zehntel (betreffend "Steinbrück 2009/2010") ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 26.3.8. Entsprechend dieser Kostenverlegung ist zu prüfen, ob dem Beschuldig- ten eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Wie schon im Verfahren SB110200 ist vorab eine Genugtuung für Freiheitsentzug auszuschliessen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu die Verteidigung in SB150135 Urk. 124 S. 47), weil dem Beschuldigten die von ihm erstandene Un- tersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 51 StGB). Entspre- chend fällt aber auch eine allfällige Entschädigung für den – angeblichen und nicht weiter belegten – Verlust der Importlizenz für GF._____ Bier des Beschul- digten in Mauritius ausser Betracht, die der Beschuldigte als mittelbaren Schaden der Inhaftierung geltend macht (SB150135 Urk. 124 S. 46/47). Im Übrigen blieb
- 206 - dieser angebliche Schaden – auch durch den Beschuldigten selbst – bis ins Beru- fungsverfahren völlig unsubstantiiert (SB150135 Urk. 103 S. 9, Urk. 232 S. 7; Urk. 233 S. 50). Da dem Beschuldigten sodann über das ganze Verfahren SB150135 eine amtliche Verteidigung zur Verfügung stand, hatte er auch keine Auslagen für (erbetene) Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie vorstehend dargestellt, können einige Untersuchungshandlungen, die auf den Vorwurf "Steinbrück 2009/2010" zielten und wo der Beschuldigte freigesprochen wird, klar ausge- schieden werden. Dafür steht dem Beschuldigten eine geringfügige Entschädi- gung im Sinne eines Auslagenersatzes (z.B. Fahrspesen) von Fr. 200.– zu (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 8). 26.3.9. Grundsätzlich von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausge- nommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person ist aber verpflichtet, dem Staat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu- rückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind diese bereits im Urteilszeitpunkt ausreichend, ist im Sachurteil die Rückerstattung anzuordnen (ZR 113/2014 Nr. 75). Wird die sofortige Rück- zahlung angeordnet, muss sich der Entscheid mit den wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten auseinandersetzen und erläutern, weshalb diese die sofor- tige Rückzahlung des Anwaltshonorars erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; vgl. 6B_744/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.3). 26.3.9.1. Im Verfahren SB150135 hat die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die "ungewisse finanzielle Situation" des Beschuldigten darauf verzichtet, diesem im Urteil die Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufzuerlegen (SB150135 Urk. 146 S. 134). 26.3.9.2. Die Staatsanwaltschaft moniert berufungsweise, dass die Vorinstanz so die Weigerung des Beschuldigten akzeptiere, darüber Auskunft zu geben, wem das sehr erhebliche Familienvermögen gehöre. Es könne nicht sein, dass der Be- schuldigte einzig deshalb seine Verteidigungskosten nicht bezahlen müsse, weil er nicht offen lege, wem das von der Familie versteuerte Geld gehöre (SB150135
- 207 - Urk. 149 S. 2, 3, 34). Aus einer TV-Sendung mit GG._____ vom 4. April 2016, wo der Beschuldigte Gast gewesen sei, sei klar geworden, dass sich dieser den sei- nerzeitigen Rückzug seiner Strafanzeigen gegen die Bank W._____ AG sowie weitere Personen mit Fr. 700'000.– habe "vergolden" lassen. Der Beschuldigte habe GG._____ dazu erklärt, er habe dieses Angebot annehmen müssen, weil er im Rahmen eines Strafverfahrens sonst lediglich Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– er- halten hätte. Daraus folgert die Staatsanwaltschaft, dass die verbleibenden ca. Fr. 680'000.– als "Schweigegeld" und "Stillhalteprämie" zu betrachten sei, das dem Beschuldigten gehöre. Daran ändere nichts, dass dieses Geld im N._____ Trust auf Jersey angelegt sei. Der Beschuldigte verstecke so sein Geld. Indem der Pate der Tochter des Beschuldigten, AM._____, zum Trustee des N._____ Trusts ge- macht worden sei, werde der wahre Eigentümer verschleiert (SB150135 Urk. 237 S. 63/64; SB150135 Prot. II S. 37). 26.3.9.3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 212) wurde die Bank W._____ AG verpflichtet, die fragliche Vereinbarung einzureichen. Der Rechtsver- treter der Bank übergab das Dokument dem Gericht an der Berufungsverhand- lung (SB150135 Prot. II S. 18). Nach dieser vom 24. Oktober 2011 datierenden Vereinbarung zogen die dortigen Privatkläger (der Beschuldigte und dessen Tochter, vertreten durch deren Mutter [und Ehefrau des Beschuldigten]), alle ihre Strafanträge gegen die Bank W._____ AG sowie die weiteren ins Recht gefassten Personen zurück und erklärten ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung der dortigen Beschuldigten. Im Gegenzug verpflichteten sich diese, der Privatklägerin 2 [d.h. der Tochter des Beschuldigten] innert 10 Tagen nach Rechtskraft der in Aussicht genommenen Einstellungsverfügung Fr. 700'000.– zu bezahlen. Gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung seien schliesslich mit Bezahlung die- ses Betrags "sämtliche möglichen Ansprüche unter allen Titeln der beiden Privat- kläger wie auch der Ehefrau des Privatklägers 1 und Mutter der Privatklägerin 2 aus allen Vorgängen, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bil- den, definitiv abgegolten". Unterzeichnet ist die Vereinbarung durch Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. AE._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. GI._____ (für denjenigen an der Vereinbarung beteiligten Beschuldigten, der nicht durch Rechtsanwalt Dr. AE._____ verteidigt war) (SB150135 Urk. 229).
- 208 - 26.3.9.4. Die Staatsanwaltschaft bemerkt hiezu, dass eine Stillhalteprämie nur bekommen könne, wer auch Geheimnisse zu offenbaren habe. Das sei der Be- schuldigte. Auch wenn er sich durch eine Zahlung an seine Tochter bezahlt ma- che, heisse das nicht, dass es nicht sein Anspruch gewesen sei. Das sei ein Trick; diese Mittel seien dem Vermögen des Beschuldigten zuzurechnen (SB150135 Prot. II S. 37). 26.3.9.5. Die Verteidigung führte zum Thema zunächst aus, der Beschuldigte ha- be im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Er habe in der Steuererklärung 2012 auf die Zahlung von Fr. 700'000.– hingewiesen (SB150135 Urk. 215). Der hohe Betrag, der dem Beschuldigten bzw. seiner Tochter bezahlt worden sei, sei "vielleicht ein Ein- geständnis der betreffenden Personen" gewesen. Der Beschuldigte habe nie ver- sucht, das Geld mittels eines Trusts an den Behörden vorbei zu schmuggeln; er habe es deklariert. Aus der Vereinbarung gehe schliesslich deutlich hervor, dass das Geld an N._____ gegangen sei. Wenn der Beschuldigte sich an diesem Geld bedienen würde, wäre dies deshalb eine Veruntreuung (SB150135 Prot. II S. 49). Der Beschuldigte selber war an der Berufungsverhandlung nicht bereit, zu diesem Thema Aussagen zu machen (SB150135 Urk. 230 S. 15 ff.). 26.3.9.6. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikos- ten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grund- bedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Massgebend ist die ge- samte wirtschaftliche Situation; es ist also sämtlichen finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen und es sind nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Ver- mögenssituation zu beachten. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finan- ziellen Verhältnisse der betreffenden Partei kann beurteilt werden, ob und allen- falls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch ent- sprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen).
- 209 - Der Begriff der Bedürftigkeit deckt sich nicht mit demjenigen des SchKG. Es ist also nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (BGE 135 I 91 E.2.4.3; ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 11; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 23; je mit Hinweisen). Auszugehen ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Ein- künften und Vermögenswerten, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt. Unzulässig ist insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens (ZHK StPO-Lieber, Art. 132 N 12 mit Hinweis). Resultiert bei dieser Be- rechnung ein Überschuss, ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person damit in der Lage ist, die erwarteten Kosten innert absehbarer Zeit zu tilgen, was bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei aufwändigeren innert zweier Jah- re möglich sein soll (Ruckstuhl, a.a.O., mit Hinweisen). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die zur Kostentragung verurteilte Person zu Vermögen oder Einkommen gekommen ist, welche es ihr erlauben, die Kosten zu tragen, womit die pro- zessuale Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr gegeben ist. Umgekehrt zu den Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss die zur Kostentragung verurteilte Person also dazu in der Lage sein, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 24 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 7.2.1, je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.3; zum Ganzen: ZR 113/2014 Nr. 75 E. 2.1). 26.3.9.7. Hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er seit seiner Rückkehr aus Mauritius als Hausmann tätig ist und seine Ehe- frau mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie sorgt. Der Beschuldigte selber nimmt gelegentlich kleinere Honorare für Referate u.ä. ein; im Jahre 2013 fielen unter diesem Titel Fr. 1'205.–
- 210 - und im Jahre 2014 Fr. 1'500.– an (vgl. SB150135 Urk. 230 S. 13/14). Dies deckt sich mit den eingeforderten Steuerunterlagen, welche bis zum Jahre 2014 vor- liegen (SB150135 Urk. 171/1-3; vgl. SB150135 Urk. 167/2-3; SB150135 Urk. 203/204). Dass die Familie des Beschuldigten über ein übliches Mass hinausgehende Auf- wendungen zu bestreiten hätte, geht weder aus den Unterlagen hervor noch wür- de dies so geltend gemacht. Es ist deshalb festzustellen, dass der Unterhalt der Familie AB._____ durch das Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten und die sporadischen Zuverdienste des Beschuldigten gut gedeckt werden kann. 26.3.9.7.1. Streitpunkt ist das Vermögen des Beschuldigten: Gemäss seinen De- klarationen in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 betrug sein steuerbares Vermögen in diesen Jahren Fr. 367'265.–, Fr. 337'604.– und Fr. 304'132.–, je- weils hauptsächlich zusammengesetzt aus Lebensversicherungen. Vorab abge- zogen worden waren dabei jeweils die Schulden: Über diese drei Jahre stand zu- nächst eine solche von Fr. 41'584.– bei GJ._____, GK._____ [Ortschaft], zu Bu- che. Weiter sind Schulden gegenüber dem N._____ Trust (zinslos) von Fr. 43'000.– im Jahre 2012, Fr. 94'700.– im Jahre 2013 und Fr. 152'939.– (Fr. 120'000.– Anteil des Beschuldigten, Fr. 32'939.– Anteil der Ehefrau des Be- schuldigten) im Jahre 2014 aufgeführt. Zur Steuererklärung 2012 gab der Be- schuldigte zudem folgende Bemerkung ab (SB150135 Urk. 167/2 S. 10): Aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert, wurde eine Genugtu- ungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden meiner Tochter (in den Jahren 2000 bis 2004) von insgesamt CHF 700'000.– von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruflicher Discretionary Trust) nach dem Recht der Wikileaks, lautend auf "N._____ Trust", einbezahlt. Das Trustvermögen wird von einer im Ausland domizilierten Bank verwaltet. Weder N._____ noch ihre Eltern haben ein Zugriffsrecht auf das Trustvermögen. Es ist aufgrund des Irrevocable Discretionary Trust-Struktur durch den Trustee verwaltet und deshalb nicht im Vermögen dieser Steuererklärung ausgewiesen. N._____ (1999) ist die alleinige Nutzniesserin des Trusts.
- 211 - Der Trustee und Protector ist ihr Pate, AM._____, wohnhaft an […], Deutschland. Der Trust wurde mit Datum 1. Dezember 2011 unter dem Recht der Isle of Man ge- gründet und hat im Jahr 2012 keine Ausschüttungen an die einzige Begünstigte, N._____, vorgenommen. Wie mittlerweile aktenkundig feststeht, erfolgte diese Zahlung im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des am 24. Oktober 2011 von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl eingestellten Untersuchungsverfahrens. Der Beschuldigte machte aus der Zahlung indessen zunächst ein grosses Geheimnis: Auf den dem Auszug aus dem Steuerregister entnommenen Anstieg seines Vermögens von 2012 auf 2013 um gut Fr. 600'000.– (SB150135 VA 522022) angesprochen, er- klärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2014, es habe die Familie "von Dritten eine Zuwendung erhalten" (SB150135 VA 518207/8). Auch auf explizite Nachfrage des Staatsanwalts und nach Rück- sprache mit der Verteidigung wollte der Beschuldigte nichts Näheres dazu sagen (SB150135 VA 518214). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er dazu die Aussage (SB150135 Urk. 103 S. 5). Über die Medien und im über ihn geschriebenen Buch "A._____ schert aus" machte der Beschuldigte dann aller- dings öffentlich, dass ihm die Bank W._____ AG als Gegenleistung für seinen Rückzug der Strafanträge sowie seine Desinteresseerklärung, die zur Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2011 geführt haben, einen Betrag von "über Fr. 600'000.–" bezahlt habe. Gemäss einem Artikel in der BR._____ vom 14. Februar 2016 ("W._____ zahlte A._____ 600'000 Franken", SB150135 Urk. 238) habe der Beschuldigte bestätigt, dass es "ein bisschen mehr als 600'000 Franken" gewesen seien, "aber nicht viel mehr". Er habe in diesen Vergleich eingewilligt, weil das Gericht im Falle einer Verurteilung der Bank und der mitbeschuldigten Detektive seiner Tochter eine sehr viel geringere Genugtu- ung hätten zusprechen können. "Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–" – lässt sich der Beschuldigte zitieren – "das wäre einfach lächerlich gewesen". Er habe dieses Geld in einen Trust auf EU._____ [Staat] gesteckt, was zwei Vorteile habe: Ers- tens könne er über den Tod hinaus bestimmen, unter welchen Bedingungen das Geld an seine Tochter ausbezahlt werden solle, die er als Begünstigte eingesetzt habe, und zweitens sei das Geld im Trust vor dem Zugriff der Schweizer Behör-
- 212 - den sicher (vgl. auch Artikel vom 23. Februar 2016 im AD._____, "GL._____", SB150135 Urk. 239). 26.3.9.7.2. Diese Rechnung kann nun allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht aufgehen: In die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind – wie vor- stehend dargestellt – sämtliches Einkommen und Vermögen beider Ehegatten mit einzubeziehen, und zwar – abgesehen von hier nicht interessierenden Aus- nahmen – grundsätzlich unbesehen der Herkunft der Werte und der Frage, ob und allenfalls wie sie angelegt sind (Bargeld, Wertschriften, Liegenschaften etc.). 26.3.9.7.3. Zwar waren die Fr. 700'000.– gemäss Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 der Privatklägerin 2 zu bezahlen, also der damals wie heute noch minder- jährigen Tochter (Jahrgang 1999) des Beschuldigten. Dass es sich dabei aber um eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Schaden" seiner Tochter gehandelt hätte, wie der Beschuldigte in seinen Bemerkungen zur Steuer- erklärung 2012 schrieb, geht aus der Vereinbarung nicht hervor. Gegenteils schweigt sich diese über den Rechtsgrund der Zahlung aus (vgl. SB150135 Urk. 229). Ohne näher auf die in jenem Verfahren vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Ängste seiner Tochter einzu- gehen, wäre eine Genugtuung von Fr. 700'000.– vor dem Hintergrund der schweizerischen Rechtspraxis auch völlig ausgeschlossen. Sehr viel realistischer
– wenn auch wohl noch immer hoch – erscheinen da die Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–, die der Beschuldigte gegenüber den Medien als "lächerlich" be- zeichnete. Auch die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit dieser Schätzung "nicht schlecht" liege (SB150135 Urk. 237 S. 63). Der aller- grösste Teil der Zahlung hat mithin nicht die Rechtsnatur einer Genugtuung. 26.3.9.7.4. Vielmehr erscheint die Zahlung damit im Sinne der Darstellung der Staatsanwaltschaft einerseits als "Schweigegeld" oder "Stillhalteprämie", was denn auch der Beschuldigte – wenn auch wohl unfreiwillig – anerkannte, indem er bereits in der Hafteinvernahme im Verfahren SB150135 vom 19. Januar 2011 (also 9 Monate bevor am 24. Oktober 2011 die Vereinbarung abgeschlossen wur- de) erwähnte, dass ihm die Bank W._____ vergleichsweise Fr. 500'000.– an- geboten habe, wobei das "also ein Schweigegeld" gewesen sei (SB150135
- 213 - VA 508013). Auch in der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in FL._____ hat- te der Beschuldigte auf diesen Vorgang Bezug genommen und ausgeführt, dass ihm W._____ Fr. 500'000.– angeboten habe, damit er seine Klagen zurückziehe. Er denke, "that's the normal way of doing it, to sign a cordial agreement and be silent" (s. Wiedergabe der Passage in SB150135 VA 515209/210). Andererseits
– und das geht nun gar deutlich aus der Erklärung des Beschuldigten zur Steuer- erklärung 2012 hervor – wird ein gewisser Teil der Fr. 700'000.– auch als arbeits- rechtliche Abfindung, Entschädigung o.ä. verstanden worden sein, nachdem der Beschuldigte in der erwähnten Erklärung selbst schreibt, es rühre die Zahlung "aus einem Arbeitgeberstreit mit der im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft W1._____ Co. Ltd., Cayman Islands, der seit 2002 andauert". Nun kann – und auch da ist der Staatsanwaltschaft vollauf Recht zu geben – nur derjenige schweigen und stillhalten, der auch Geheimnisse zu offenbaren hat – also der Beschuldigte. Und es war bekanntlich auch der Beschuldigte, der Arbeitnehmer der W1.'_____ war. In Tat und Wahrheit wurden mit der Zahlung der Fr. 700'000.– damit – jedenfalls ganz weitgehend – Ansprüche des Beschuldigten abgegolten. Von der Saldoklausel gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung waren denn auch nicht nur alle Ansprüche der Tochter des Beschuldigten, sondern auch jene des letzteren persönlich umfasst (SB150135 Urk. 229). 26.3.9.7.5. Entgegen der Deklaration des Beschuldigten in der Steuererklärung 2012 geht schliesslich aus der Vereinbarung auch nicht hervor, dass das Geld "von der Bank W.'_____ direkt einem Irrevocable Discretionary Trust (unwiderruf- licher Discretionary Trust) nach dem Recht der Isle of Man, lautend auf 'N._____ Trust', einbezahlt" worden wäre. Vielmehr war gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 das Geld auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einzuzahlen (SB150135 Urk. 229). Sie war in jenem Verfahren Vertreterin des Beschuldigten, während dessen Tochter durch deren Mutter ver- treten war (vgl. dazu SB110200 Urk. 151/34-36). Jedenfalls hatte diese auch im Namen ihrer Tochter die Strafanträge zurückgezogen und die Desinteresseerklä- rung abgegeben (SB110200 Urk. 151/48). Erst vom Konto der Anwältin des Be- schuldigten wurde das Geld dann offenbar in den neu errichteten Trust transfe- riert.
- 214 - 26.3.9.7.6. Es ist daher klar, dass der ganz grosse Teil der Zahlung der Bank W._____ AG von Fr. 700'000.– der Befriedigung von Ansprüchen des Beschuldig- ten persönlich diente. Nur er selbst konnte Adressat eines – auch von ihm so be- zeichneten – "Schweigegeldes" sein, und nur er selbst war ein Angestellter der W1.'_____, der aus einem "Arbeitgeberstreit" Forderungen stellen konnte. Dass die Fr. 700'000.– eine "Genugtuungszahlung für den persönlich erlittenen Scha- den" seiner Tochter wären, geht aus der Vereinbarung nicht hervor, ebensowenig wie dort festgehalten wäre, dass der Betrag von der Bank direkt in einen unwider- ruflichen Trust auf der Isle of Man einbezahlt werden müsste. Vielmehr erfolgte die Zahlung auf das Klientengelderkonto der Vertreterin des Beschuldigten. Die- ser muss sich damit den ganz grossen Teil der Fr. 700'000.– als sein eigenes Vermögen anrechnen lassen. Die Konstruktion, dass dieser Betrag gemäss Wort- laut der Vereinbarung vom 24. Oktober 2011 an die Tochter des Beschuldigten zu bezahlen sei (dann aber an die Vertreterin des Beschuldigten bezahlt wurde und von dort aus in einen angeblich unwiderruflichen Trust auf der Isle of Man transfe- riert wurde), ist eine Scheinkonstruktion, mit dem vom Beschuldigten gegenüber den Medien eingeräumten Zweck, das Geld "vor dem Zugriff der Schweizer Be- hörden" sichern zu wollen. Mit der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 237 S. 64) wäre überdies auch – die "Genugtuungsvariante" zugunsten der Tochter des Beschuldigten einmal als (teilweise) zutreffend vorausgesetzt – überhaupt kein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich: Wenn denn die Fr. 700'000.– oder ein Teil davon tatsächlich eine der Tochter des Beschuldigten zustehende Genugtuung dar- stellen würden – bekanntlich eine Entschädigung für eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, mithin aus einem absoluten Recht abgeleitet und deshalb ein Anspruch von eigenständigem Charakter (BGE 123 III 204 E. 2e) –, wäre nicht einzusehen, weshalb dieses Geld der Verfügungsgewalt der alleine anspruchsberechtigten Tochter des Beschuldig- ten entzogen werden müsste – sogar noch über deren Mündigkeit hinaus, was gemäss Staatsanwaltschaft "schlechterdings verboten" sei (SB150135 Urk. 237 S. 64).
- 215 - 26.3.9.7.7. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich jedenfalls als offensicht- lich missbräuchlich. Sein Bestreben, die zum grössten Teil ihm zustehenden Fr. 700'000.– den Behörden zu entziehen, befremdet gerade bei ihm in höchstem Masse, denunziert er doch bekanntlich seinerseits mit grossem Engagement Banken und deren Kunden, die insbesondere mithilfe von Offshore-Konstrukten staatliche Ansprüche zu vereiteln versuchten. Indem er nun selbst genau gleich vorgeht, mit dem gegenüber den Medien freimütig anerkannten Ziel, das Geld vor staatlichem Zugriff zu schützen, beraubt er sich hochgradig seiner Glaubwürdig- keit. Daran ändert nichts, dass er die Zahlung – wenn auch teilweise in unzu- treffender bzw. mindestens irreführender Weise – gegenüber den Steuerbehörden offengelegt hat. Vielmehr geht es darum, dass der Beschuldigte – zurecht – fürch- tet, Kostenfolgen aus dem vorliegenden Verfahren tragen zu müssen und er diese lieber der Steuern zahlenden Allgemeinheit zur Tragung überlassen möchte, wäh- rend er selbst sein Geld offshore "ins Trockene" bringen will. Zu seiner Haltung passt auch, dass er – noch Jahre nach Abschluss der Vereinbarung und Erhalt des Geldes – nicht zur Zahlung stehen konnte, im Verfahren überhaupt nichts da- zu sagte und der Presse gegenüber von "nicht viel mehr als Fr. 600'000.–" sprach, obwohl es effektiv Fr. 100'000.– mehr waren. Ein beredtes Zeugnis der wahren Absichten legt schliesslich auch ab, dass sich der Beschuldigte aus dem Kapital des Trusts von Beginn weg grosszügige zinslose Darlehen auszahlen liess – bereits im ersten Jahr dessen Bestehens Fr. 43'000.– sowie in den beiden Folgejahren je weitere gut Fr. 50'000.–, sodass 2014 schliesslich über Fr. 150'000.– aufgelaufen sind. Auch das unterstreicht, dass das Geld vom Be- schuldigten einfach "sicher parkiert" werden sollte, damit er es nach seinem Gut- dünken verbrauchen kann und nicht für allfällige Verpflichtungen gegenüber dem Staat einsetzen muss. 26.3.9.7.8. Der Beschuldigte muss sich deshalb die Fr. 700'000.– als Zahlung für eigene Ansprüche und mithin eigenes Vermögen anrechnen lassen, soweit sie nicht – ernsthaft und realistisch – seiner Tochter zustehen können. Sehr grosszü- gig zugunsten des Beschuldigten gerechnet, sind unter diesem Titel Fr. 50'000.– abzuziehen. Höher können die Ansprüche seiner Tochter persönlich aus Genug-
- 216 - tuung, allfälligem Schadenersatz und Verfahrensentschädigung sachlich betrach- tet nicht sein. 26.3.9.8. Letztlich deckt sich dies damit, dass die Verteidigung – wie schon ein- gangs erwähnt – noch vor der Berufungsverhandlung festhielt, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung gar nie geltend gemacht, nicht vermögend zu sein. Dass nun bei einem Beschuldigten in derartigen Ver- mögensverhältnissen nicht von prozessualer Bedürftigkeit zu sprechen ist, steht ausser Frage. Entsprechend der Regelung zu den übrigen Kosten sind damit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Unter diesen Umständen ist der in diesem Zusammenhang von der Staats- anwaltschaft an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag obsolet geworden, den "deed of trust", die Bankunterlagen, sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts einzufordern. 26.3.10. Im Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 26.3.10.1. Soweit der Beschuldigte im Verfahren SB110200 das Urteil vom
19. Januar 2011 anfocht, wollte er vollumfänglich freigesprochen werden bzw. beantragte er ein Nichteintreten auf die Anklage. Er obsiegt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung (HD, Telefaxe an T._____) und der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verletzung des Bank-/Geschäftsgeheimnisses. Dem- gegenüber unterliegt er bezüglich des Vorwurfs der Drohung (ND 4, E-Mail "Hi dir- ty pig…"). Die Staatsanwaltschaft wollte eine geringfügige Erhöhung der Strafe und der Probezeit erreichen, mit welchen Anträgen sie im Berufungsverfahren un- terliegt. In Gewichtung dieser Anträge und der damit verbundenen behördlichen Aufwen- dungen erscheint es damit gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens SB110200 zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln
- 217 - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Darin eingeschlossen sind jeweils die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehende Erw. 26.3.9.7/8). 26.3.10.2. Auch im Berufungsverfahren SB150135 wollte der Beschuldigte beru- fungsweise vollumfänglich freigesprochen werden, und auch hier obsiegt er mit Blick auf die Vorwürfe der Bankgeheimnisverletzungen. Er unterliegt aber hin- sichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ("Merkel 2007"). Die Staatsanwalt- schaft obsiegt in Bezug auf die Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO, Kosten der amtlichen Verteidigung); mit ihrer Berufung in der Sache (zusätzliche Schuldsprü- che, massive Erhöhung der Strafe, Ausfällung eines Berufsverbots) unterliegt sie. Der Gewichtung dieser Punkte ist es auch hier angemessen, dem Beschuldigten einen Fünftel der zweitinstanzlichen Kosten zu auferlegen und die restlichen vier Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind jeweils ebenfalls eingeschlossen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, vgl. vorstehen- de Erw. 26.3.9.7/8). 26.3.10.3. Die gesamthaft entstandenen Kosten des – vereinigten – Berufungs- verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, sind deshalb zu ei- nem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 26.3.11. Der Beschuldigte lässt auch im Berufungsverfahren die Zusprechung von Genugtuung und Entschädigung beantragen (SB110200 Urk. 434 S. 67 f.; SB150135 Urk. 233 S. 49 f.). Dafür ist zunächst auf das bereits zu den erstin- stanzlichen Verfahren Ausgeführte zu verweisen: Eine Genugtuung und angeblich entstandener indirekter Schaden wegen der erlittenen Untersuchungshaft fällt ausser Betracht, weil dem Beschuldigten die Haft an die heute ausgefällte Frei- heitsstrafe angerechnet wird. Aufwendungen für erbetene Verteidigung hatte der Beschuldigte nicht, da ihm eine amtliche Verteidigung zur Seite stand. Für per- sönliche Umtriebe ist ihm aber ausgangsgemäss eine reduzierte Entschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen. Abzuweisen ist schliesslich der Antrag des Beschul- digten, es seien ihm die Kosten für die bei den Professoren AN._____ und
- 218 - FS._____ eingeholten Rechtsgutachten bzw. Stellungnahmen zu ersetzen (SB110200 Urk. 434 S. 68; SB150135 Urk. 233 S. 49). Für Rechtsgutachten, je- denfalls wenn es um solche bezüglich des inländischen Rechts geht (was vorlie- gend der Fall ist), wird keine Entschädigung gesprochen; die Erhebung und Ana- lyse des inländischen Rechts ist die ureigene Aufgabe der einem Beschuldigten zur Seite stehenden anwaltlichen Verteidigung (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 429 N 8 m.Hw.).
27. Beschwerde der amtlichen Verteidigung 27.1. Mit Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 setzte die Vorinstanz im Verfahren SB150135 die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf Fr. 142'994.99 fest (SB150135 Urk. 130). Im Verhältnis zum von der Verteidigerin beantragten Betrag nahm die Vorinstanz damit eine Kürzung um Fr. 20'000.– vor (vgl. SB150135 Urk. 130 S. 2/3). 27.2. Mit fristgerechter Beschwerde vom 30. Januar 2015 gelangte die Verteidige- rin an die III. Strafkammer, mit dem Antrag, es sei von einer Kürzung des Ho- norars abzusehen und die beantragte Entschädigung zuzusprechen (SB150135 Urk. 159/2 S. 2). Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung im vorliegenden Berufungs- verfahren (SB150135 Urk. 159/8). 27.3. Die Staatsanwaltschaft konnte in der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 die Beschwerde beantworten und beantragte deren Abweisung (SB150135 Urk. 237 S. 65 ff.; Prot. II S. 107). Der Beschuldigte schloss sich den Anträgen der Verteidigung an, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass ihn bei Gutheissung der Beschwerde eine höhere Rückzahlungsverpflichtung treffen könnte (Prot. II S. 107). 27.4. Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigerin folgendes Honorar zu (SB150135 Urk. 130 S. 4): Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 47'418.00
- 219 - Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 175'180.55 8 % MWST: 14'014.44 Entschädigung total inkl. MWST: 189'194.99 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 142'994.99 Gegenüber dem von der Verteidigerin beantragten Honorar hat die Vorinstanz den Punkt "Honorar nach Anklageerhebung" von Fr. 67'418.– um Fr. 20'000.– auf Fr. 47'418.– gekürzt. Dabei hat sie zunächst auf § 17 AnwGebV verwiesen, wo- nach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Par- teivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– betrage. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV könnten sodann für zusätzliche Verhandlungen, weitere not- wendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AnwGebV). Anhand ihrer Stundenaufstellung mache die Verteidi- gerin – so die Vorinstanz weiter – eine Entschädigung von Fr. 65'658.– geltend, welche noch um 5 Stunden für die Fortsetzung der Hauptverhandlung am
12. Januar 2015 und um eine Stunde für die Urteilseröffnung vom 19. Januar 2015 sowie je eine Stunde Weg zu erhöhen sei. Der so resultierende Gesamtbe- trag von Fr. 67'418.– liege für ein erstinstanzliches Verfahren über dem Verhält- nismässigen, weit über der sich aus § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ergebenden ma- ximalen Grundgebühr und auch noch über der gemäss Verordnung vorgesehene Höchstsumme aus Grundgebühr und Zuschlägen. Die Vorinstanz erachtete ins- besondere den im Umfang von rund 110 Stunden geltend gemachten Aufwand für Aktenstudium als übermässig, zumal an der Hauptverhandlung dann vorwiegend rechtlich und weniger bezugnehmend auf die Akten argumentiert worden sei. So- dann erscheine auch der für die Überarbeitung des Plädoyers zwischen dem ers- ten und dem zweiten Hauptverhandlungstermin geltend gemachte Zeitaufwand von ca. 20 Stunden in dieser Höhe als nicht mehr notwendig. Aus diesen Gründen
- 220 - erscheine eine Kürzung der geforderten Entschädigung um Fr. 20'000.– als an- gemessen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3). 27.5. Die Verteidigerin beanstandet diese Kürzung unter verschiedenen Titeln und macht zusammengefasst geltend, ihr Aufwand sei den Besonderheiten des Falles angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Höchstwerte gemäss §§ 11 und 17 AnwGebV gälten gemäss Gesetzeswortlaut für den Regelfall; der vorliegende Fall sei jedoch kein Regelfall. Die Staatsanwaltschaft habe die Unter- suchung mit grossem Effort eingeleitet, und es seien anfänglich bis zu fünf Staatsanwälte involviert gewesen. Der anklageerhebende Staatsanwalt habe so- dann an der Hauptverhandlung erklärt, er habe ein Mannjahr in das Verfahren in- vestiert. Die Verteidigerin geht schliesslich im Detail auf einzelne Umstände ein, die den von ihr geltend gemachten Aufwand gerechtfertigt hätten (SB150135 Urk. 159/2 S. 2 ff.; Prot. II S. 108/109). 27.6. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidi- gung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Ange- messenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschal- beträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.).
- 221 - 27.7. Vorliegend handelt es sich offensichtlich nicht um ein alltägliches Standard- verfahren. Insbesondere machen der schiere Aktenumfang und die nicht weniger als 7,5 Mio. beim Beschuldigten beschlagnahmten Dateien die Bearbeitung müh- sam und aufwändig. Das Sammeln der sachverhaltlichen Grundlagen erforderte grösste, akribische Detailarbeit. Der Aufwand zur Erstellung des tatsächlichen Anklage- bzw. Urteilsfundaments fiel zum Grossteil bei Staatsanwaltschaft und Gericht an. Über die etwa dreiein- halbjährige Untersuchung investierte der untersuchungsführende Staatsanwalt gemäss seiner eigenen Darstellung über ein Mannjahr Arbeitszeit in das vorlie- gende Verfahren (SB150135 Urk. 123 S. 32/33; Urk. 237 S. 66), und gerichtli- cherseits mussten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich über Monate Richterkräf- te zur Bearbeitung freigestellt werden. Demgegenüber fällt – mit der Vorinstanz – auf, dass sich die Verteidigung in ihrem 50-seitigen Plädoyer effektiv ganz schwergewichtig mit rechtlichen Fragen auseinandersetzte (SB150135 Urk. 101 und 124: Verjährung, Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, Natur des Ar- beitsverhältnis des Beschuldigten, Anklageprinzip). Hinsichtlich der in der Ankla- geschrift erwähnten Daten wurde sachverhaltlich einzig geltend gemacht, diese seien "nicht verifiziert" (SB150135 Urk. 124 S. 19-22). Gleichwohl erscheint es als nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den von der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Aufwand um Fr. 20'000.– kürzt: Wenn auf einen gesamten zeitlichen Aufwand von 334.2 Stunden verwie- sen (SB150135 Urk. 130 S. 2/3: 305.3 + 20.9 + 5 + 1 + 1 + 1) und danach dersel- be im Gegenwert von Fr. 20'000.– als übermässig bezeichnet wird, bezieht sich das auf gegen 100 Stunden (bis 2014 Stundenansatz Fr. 200.–, danach Fr. 220.–) und mithin mehr als einen Viertel des ganzen Zeitaufwands der Verteidigung. Dass sie mehr als jede vierte Stunde unnötigerweise in das Verfahren investiert habe, kann der Verteidigung angesichts des Umfangs und des Detaillierungs- grads der Akten nun aber nicht vorgeworfen werden – zumal noch in einer Be- trachtung im Nachhinein. Im Sinne der Beschwerde der Verteidigung ist insbe- sondere zutreffend, dass die anwaltliche Sorgfaltspflicht im gerichtlichen Verfah- ren auch darum erhebliches Aktenstudium verlangte, weil Verfahrenshandlungen
- 222 - der Staatsanwaltschaft teilweise lange zurücklagen, und da auch rechtliche Ar- gumentation sachverhaltliche Kenntnisse erfordern (SB150135 Urk. 159/2 S. 4). 27.8. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Entschädigung für die Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren wie folgt festzusetzen: Honorar vor Anklageerhebung: 120'170.00 Honorar nach Anklageerhebung: 67'418.00 Barauslagen: 7'592.55 Zwischentotal: 195'180.55 8 % MWST: 15'614.44 Entschädigung total inkl. MWST: 210'795.00 Bereits erfolgte Akontozahlung - 46'200.00 Entschädigung inkl. MWST 164'595.00 27.9. Ausgangsgemäss haben die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz zu fallen und ist der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren SB150135 wird mit dem vorliegenden Verfahren SB110200 vereinigt und unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt. Das Verfahren SB150135 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Urteil:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (...)
- 223 -
- der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2)
- (…)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von Isle of Man und Bombendrohung) sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé).
3. (...)
4. (...)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Kosten der Kantonspolizei Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (...)
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
8. (...)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung) Verfügung:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. A… so- wie SIG, Nr. D …, werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ver- wertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herange- zogen wird.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insge- samt vier Speicherkarten (Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien-Nr. … (ohne Harddisk; Position Nr. … gemäss Bei- lage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau B._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen hin herausgegeben.
3. Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A be- findlichen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\B._____\eigene Daten\Bilder von B._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\B._____\eigene Daten\Daten B._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD-ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
- 224 -
4. Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegen- stände werden (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) einge- zogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen 45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- roter Ordner "F._____ Bank 2006 - 2008";
- grauer Ordner "Ist WB";
- gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen Cayman";
- Agenda (Siegel Nr. ...);
- blauer Ordner "G._____ 2007 2008 2009 2010 CHF";
- blauer Ordner "F._____ Bank ab 04 2007 MUR GBP";
- roter Ordner "H._____ Dt. Konti"
- roter Ordner "BANKING G._____ Sparkonto Vorsorge A._____";
- violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins P._____ O._____ S._____ B._____";
- brauner Ordner "I._____ 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner);
- vier Hängeregister "H._____", "I._____", "J._____", "F._____";
- grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005";
- grauer Ordner "Lie Detector Test";
- brauner Ordner (ohne Beschriftung);
- 225 -
- roter Ordner "K._____ 3. Säule L._____ 2. Säule";
- blauer Ordner "G._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot";
- gelber Ordner "M._____ Seit 1996 P._____ N._____ Seit 2006";
- schwarzer Ordner "J._____ 2009 2010";
- grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. ...);
- 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der G._____, J._____ Bank AG, O._____ AG, P._____, F._____ Bank, Q._____, K._____ AG, M._____ und R._____ AG (Siegel Nr. ...);
- 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. ..., Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstän- de nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
8. (…)
9. Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. … (Siegel Nr. ...), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):
- 1 CD Verbatime, Nr. …, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. ...);
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- 1 USB Stick "R._____" (Siegel Nr. ...);
- 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)
- 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 DVD Maxell, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 226 -
- 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. ...);
- 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. ...);
- 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. ..., Zwangsmass- nahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne in- kriminierte Bankdaten er in Kopie herausverlangen möchte. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Ko- pie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und ver- nichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigege- benen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten.
11. (…)
12. (…)
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittelbelehrung)
4. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
19. Januar 2015 (DG140203), für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 164'595.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
6. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 227 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
8. Gegen Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 228 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
a) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (SB150135, "Merkel 2007") sowie
b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (SB110200 ND 4, E-Mail an U._____, "Hi dirty pig").
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (SB110200, HD, Telefaxe an T._____) sowie
b) der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnis- ses im Sinne von Art. 47 aBankG und Art. 47 BankG (SB110200 und SB150135) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (SB110200).
3. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG gemäss Ziffer 10 des ers- ten Teils des Anklagesachverhalts SB150135 ("diverse weitere Publikatio- nen 2008") wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 220 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
6. Gegen den Beschuldigten wird kein Berufsverbot ausgesprochen.
7. Folgende im Rahmen der ergänzenden Untersuchung im Verfahren SB110200 erstellten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet:
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- "Cash"-CD-Rom (Kopie; Urk. 4/28/3 der ergänzenden Untersuchungs- akten);
- div. Datensicherungskopien/Arbeitskopien (Urk. 4/41, Urk. 4/48, Urk. 5/24, Urk. 5/33, Urk. 6/1/0, 6/2/0, 6/3/0, 6/4/0, Urk. 6/7/3 und 6/7/4 der ergänzenden Untersuchungsakten);
- Kopie der Festplatte "Maxtor" des Original EnCase File ….
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 be- schlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.):
- gelber Ordner "A.'_____";
- blauer Ordner "EGMR";
- roter Ordner "Speeches";
- durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. ..., Kiste 5) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden diese Gegen- stände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
9. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (SB150135 VA 506250 ff. und 506244 ff.):
- 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...);
- 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...);
- 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich);
- 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons Zürich)
- 230 - wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, wel- che Dateien er in Kopie herausverlangen möchte, an denen keine privat- rechtlich besseren Ansprüche Dritter bestehen. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Be- schuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten an- gesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Erledigung dieses Herausgabeverfahrens werden diese Datenträger vernichtet.
10. Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Ziff. 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328) wird bestätigt.
11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Ziff. 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203) wird bestätigt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 164'595.– (statt Fr. 142'995.–) betragen.
12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens DG140203 (inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiege- lungsverfahrens TF110002), einschliesslich jener der amtlichen Verteidi- gung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.
- 231 -
13. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren DG140203 eine reduzierte persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 180'000.– amtliche Verteidigung Fr. 20'422.80 Gutachten Fr. 5'433.10 diverse Kosten
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
16. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte persön- liche Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretetung der Privatklägerin, RA lic. iur. GM._____ (für RA Dr. iur. AE._____), (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) (über- geben) − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretetung der Privatklägerin, RA Dr. iur. AE._____, (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)
- 232 - − Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, … [Adresse] − das kant. Steueramt des Kantons Zürich, … [Adresse] (auf Ersuchen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel adie Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich (TF110003)
- betreffend Dispositivziffern 9 und 10 alinea 9, 11, 13, 16 f. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Januar 2015 (DG140203)
- betreffend Dispositivziffern 9 alinea 4-6 − die Informatik der Gerichte
- gemäss Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
19. Januar 2011 (DG100328)
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 233 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.