Sachverhalt
3.1. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, ist die von unbekannten Gewerkschaftern durchgeführte Blockade gemäss Anklageschrift aufgrund der Zeugenaussagen wie auch der Aussagen des Angeklagten erstellt. Umstritten ist dagegen, ob und inwiefern der Angeklagte verantwortlich für die Blockadeaktion - im Sinne einer Tatherrschaft - war. 3.2. Die Anklage basiert hauptsächlich auf den Aussagen von diversen Personen, während der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt bezüglich der ihm vorgeworfenen Verantwortlichkeit im Sinne einer Tatherrschaft bestreitet.
4. Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.1. Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auf- lage, Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 ZH StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweis-
- 8 - last, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hinge- gen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 4.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 4.3. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).
5. Darstellung des Angeklagten Der Angeklagte liess durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, dass er nicht als Verantwortlicher der Blockadeaktion bezeichnet
- 9 - werden könne. Als Regionalsekretär der Region N._____ sei seine Aufgabe viel- mehr gewesen, Ansprechperson der Sektionen zu sein, sie über die Linie der ge- samtschweizerischen L._____ zu informieren und die gewerkschaftliche Tätigkeit zu koordinieren. Am 1. April 2008 sei er als strategischer Leiter vor Ort gewesen. Er habe den Auftrag gehabt, die verschiedenen Orte zu besuchen, an welchen die Sektionen Aktionen geplant und durchgeführt hätten und falls Probleme auftauchten, als Troubleshooter zu wirken. Jedoch sei die Protestaktion bereits in vollem Gange gewesen, als der Angeklagte eingetroffen sei. Die Fahrzeuge hät- ten bereits in der Einfahrt gestanden und kein Lastwagenfahrzeug habe das Ge- lände mehr verlassen oder befahren können. Die Vertreter der Geschädigten sei- en nicht glücklich über die Blockadeaktion gewesen und seien in der Folge bei der Suche nach einem Ansprechpartner bei der L._____ auf den Angeklagten gestossen. Dieser habe jedoch als Regionalsekretär nichts mit der Organisation solcher Protestaktionen zu tun, sondern übernehme die Koordination und sei Ver- bindungsglied zur zentralen L._____-Leitung, welche die Kollektiv-Verhandlungen führe. Im Interesse eines möglichst reibungslosen und konfrontationsfreien Ab- laufs der Blockade habe er mit den Vertretern der Geschädigten das Gespräch gesucht (Urk. 32 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertei- diger aus, sein Mandant habe sich nicht nur als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, sondern vielmehr auf Wunsch der Geschädigten die Rolle des Vermittlers übernommen. Er frage sich, wie der Angeklagte denn hätte vermitteln sollen, oh- ne das Gelände der Geschädigten 1 zu betreten. Nachdem der Angeklagte von den Geschädigten wiederholt gebeten worden sei, zu vermitteln, hätten sie in der Folge den Spiess umgedreht und den Angeklagten strafrechtlich verfolgt (Urk. 63 S. 4 f.).
6. Ausgangslage gestützt auf den Anklagevorwurf 6.1. Der Angeklagte soll sich als Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade präsentiert haben, indem er mit allen Beteiligten via Megafon ge- sprochen und Forderungen der Geschädigtenvertreter entgegengenommen und geprüft, und dann deren Ablehnung mitgeteilt habe. Der Angeklagte soll damit die Tatherrschaft über die erwähnte Blockade und über das damit zusammen-
- 10 - hängende Verbleiben der Gewerkschafter auf dem Areal der Geschädigten gehabt haben (Urk. 25 S. 2; vgl. zur Frage der Mittäterschaft Ziff. II. 9.). 6.2. Es wird dem Angeklagten in der Anklageschrift entgegen den Behauptungen des Geschädigtenvertreters (vgl. Urk. 39 S. 4) weder vorgeworfen, selber tat- bestandsmässige Handlungen (Versperren der Zu- und Wegfahrt, unberechtigtes Betreten des Areals der Geschädigten) vorgenommen zu haben noch an der Planung und Organisation der Blockade beteiligt gewesen zu sein, was bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde (Urk. 45 S. 7). Es ist auch nicht Bestandteil der Anklageschrift, inwiefern sich der Angeklagte auf dem Gelände der Geschädigten 1 aufgehalten hat. Da sich aus den Untersuchungsakten nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte vor Ort erschienen ist, kann ihm nicht widerlegt werden, dass er erst dazu kam, als die Blockade schon in vollem Gang war. Ebenso wenig kann seine Funktion als Regionalsekretär sowie bezüg- lich der damaligen Blockadeaktionen als Ansprechpartner für Konfliktsituationen widerlegt werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 45 S. 7, vgl. unten Ziff. II. 10.2.1.).
7. Aussagen der weiteren Beteiligten Der besseren Lesbarkeit halber werden die bereits im vorinstanzlichen Urteil zusammengefassten Zeugeneinvernahmen nochmals - sofern sie für den vor- liegenden Fall relevant sind - wiedergegeben. 7.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 7.1.1. Da der Angeklagte nie Aussagen machte - was sein gutes Recht ist - ent- fällt eine Aussagewürdigung und somit auch die Überprüfung seiner Glaubwür- digkeit. 7.1.2. Die Zeugen waren während der Blockadeaktion vom 1. April 2008 alle - mit Ausnahme des Polizeibeamten, von dem jedoch lediglich ein Wahrnehmungs- bericht vorliegt - bei der Geschädigten 1 angestellt, haben jedoch selber nicht aktiv an der Aktion teilgenommen (Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3, Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2). Da die Angestellten durch die Blockadeaktion bei ihrer Arbeit behindert
- 11 - wurden und tatenlos zusehen mussten, wie Fahrzeuge an der Durchfahrt gehindert wurden, wobei die Geschädigten daraus Schadenersatzansprüche in einem parallel laufenden Zivilverfahren geltend machen (vgl. Urk. 30 u. 62), ist nicht auszuschliessen, dass sie gegenüber den aktiven L._____-Gewerkschaftern bzw. L._____-Mitarbeitern einen gewissen Groll hegen, weshalb ihre - insbeson- dere den Angeklagten belastenden Aussagen - mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Eine Zurückhaltung bei der Würdigung ist ausserdem insofern angebracht, als dass sämtliche Zeugen erst knapp zwei Jahre nach dem Vorfall einvernommen wurden und davon auszugehen ist, dass einerseits die Präzision und andererseits die Vollständigkeit der Erinnerungen nach einer so langen Zeit vermindert sind. 7.2. Darstellung von K._____ Der Polizeibeamte K._____ schreibt in seinem Wahrnehmungsbericht, dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren zu lassen. Die Mehrheit der Protestieren- den habe dies jedoch nicht gewollt. Einen eigentlichen Organisator habe er nicht ausmachen können. Für ihn sei der Angeklagte die einzige Ansprechsperson gewesen. Der Wille der aufgebrachten Menge habe sich durchgesetzt (Urk. 2 S. 2). 7.3. Darstellung von E._____ Der Zeuge E._____ gab bei der Staatsanwaltschaft im Bezug auf die Rolle des Angeklagten bei der Blockade durch Gewerkschafter am 1. April 2008 auf dem Areal der Geschädigten 1 zu Protokoll, er habe als Leiter Marketing und Logistik bei der Geschädigten 1 einen Ansprechpartner gesucht und im Angeklagten ge- funden, welcher ihm seine Visitenkarte gegeben habe. Bezüglich der zwei bereits mit Beton gefüllten Fahrzeuge habe er dem Angeklagten erklärt, was es für Kon- sequenzen habe, wenn die Fahrzeuge nicht passieren könnten und der Beton hart würde. Der Angeklagte habe ein gewisses Einsehen gehabt und habe sich mit seinen Leuten besprochen. Offenbar sei dann aber entschieden worden, kein Fahrzeug wegfahren zu lassen. Der Angeklagte habe häufig telefoniert und mit
- 12 - der Polizei und ihm kommuniziert. Auf die Frage hin, ob der Angeklagte habe Ent- scheide fällen können, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte auf die beiden mit Beton gefüllten Fahrzeuge angesprochen, gesagt habe, er müsse Rücksprache nehmen. Er sei dann weggegangen, nach ein paar Minuten wieder- gekommen und habe ihm mitgeteilt, die Blockade werde nicht aufgehoben (Urk. 8 S. 2 f.). 7.4. Darstellung von F._____ Der Zeuge F._____ war zur Tatzeit Angestellter der Geschädigten 1 und verantwortlich für den gesamten Fuhrpark. Er habe den Auftrag gehabt, an besag- tem Tag alles zu protokollieren. Sie hätten nach dem Verantwortlichen für die Blockade gesucht und seien dabei auf den Angeklagten gestossen. Sie hätten immer wieder mit ihm gesprochen und sachlich mit ihm diskutieren können. Sie hätten ihn gefragt, ob man die mit Beton beladenen Fahrzeuge nicht wegfahren lassen könne, worauf der Angeklagte gesagt habe, er werde versuchen, mit seinen Leuten zu reden und sei weggegangen. Dies habe aber nichts gebracht und sie hätten den Beton entsorgen müssen. Er habe mit dem Angeklagten auch über Sinn und Unsinn der Blockade diskutiert. Der Angeklagte habe dabei gesagt, dass das hier nur ein Nebenschauplatz für ihn sei. Auf Nachfrage des Staatsan- waltes erklärte der Zeuge, er wisse nicht mehr, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber auch öfters das Ganze von draussen beobachtet. Auf Frage des Geschädigten- vertreters, wie ihm die Aufgabe des Angeklagten vorgekommen sei, ob dieser e- her Beobachter oder - zum Beispiel als Wortführer - aktiv gewesen sei, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte beim ersten Gespräch draussen auf der …strasse gestanden habe und ihm eher wie ein Beobachter vorgekommen sei. Er habe jemanden nach dem Verantwortlichen gefragt und sei zum Angeklagten ge- führt worden. Danach sei dieser aber aktiv gewesen. Sie hätten mit dem Angeklagten kommuniziert und dieser habe mit dem Megafon zu den Leuten geredet. Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts von K._____, wonach der Spre- cher der L._____-Aktivisten umgehend versucht habe, die Protestierenden davon
- 13 - zu überzeugen, dass die mit Beton beladenen Lastwagen ihre Aufträge ausführen können, aber die Mehrheit der Gewerkschafter dies nicht gewollt habe, gab der Zeuge zur Antwort, dass dies richtig sei (Urk. 9 S. 1 ff.). 7.5. Darstellung von G._____ G._____ war zur Tatzeit Zentraldisponent der Geschädigten 1 und hat als Zeuge zu Protokoll gegeben, er habe im Zusammenhang mit dem Verhalten des Ange- klagten nicht viel mitbekommen. Er habe ihn aber als Wortführer gesehen und wisse, dass er mit den Chefs der Geschädigten verhandelt habe (Urk. 11 S. 4 f.). 7.6. Darstellung von H._____ H._____ war zur Tatzeit Chauffeur/Pumpmaschinist bei der Geschädigten 1. Der Angeklagte sei ihm als Organisator bzw. Wortführer vorgekommen, weil er zu den Leuten gehört habe, die "gepfiffen" hätten. Ausserdem habe er Verhandlungen mit den Leuten der Geschädigten geführt, zum Beispiel mit Herrn E._____ (Urk. 13 S. 1 f.). 7.7. Darstellung von J._____ J._____, seines Zeichens Mitglied der Geschäftsleitung der A._____ AG und Lei- ter des Unternehmensbereichs …, sagte als Zeuge aus, er sei am besagten Tag bei der Suche nach einem Verantwortlichen auf den Angeklagten gestossen. Er habe mehrmals mit ihm gesprochen und ihn auf die Illegalität der Blockade hin- gewiesen und dass - falls diese nicht aufgehoben werde - rechtliche Schritte ein- geleitet würden. Der Angeklagte sei in der Sache hart geblieben, die L._____ ha- be nicht gehen wollen und habe keine Fahrzeuge passieren lassen. Auf die Fra- ge, ob der Angeklagte Verständnis gezeigt habe, gab der Zeuge verneinend zur Antwort, dass ja in der Sache nichts passiert sei. Sie hätten jedoch ein höfliches Gespräch miteinander geführt. Die Stimmung sei nicht aufgeheizt gewesen, da ja auch die Deeskalation gesucht worden sei. In der Sache habe jedoch keine An- näherung stattgefunden. Dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die Fahrzeuge mit frischem Beton passieren zu lassen,
- 14 - könne er nicht bestätigen, da niemand Anstalten gemacht habe, die Blockade aufzuheben (Urk. 14 S. 1 ff.).
8. Beweisanträge 8.1. Wie bereits erwähnt, hat der Verteidiger für den Fall, dass eine Verurteilung in Betracht gezogen werde, den Antrag gestellt, K._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 51 S.1). Weiter hat der Geschädigtenvertreter die Beweisanträge gestellt, es seien E._____, F._____, G._____, H._____ und J._____ erneut als Zeugen zu befragen (vgl. oben Ziff I.2.). 8.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Straf- verfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Ist ein Zeuge zum Sachverhalt, für welchen gemäss dem Antrag auf Einvernahme Beweis erbracht werden soll, bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens einvernommen worden und ist dieses Zeugnis verwertbar, so besteht kein Anspruch auf erneute Einvernahme dieses Zeugen (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 12 zu § 149 StPO, vgl. BGE 113 Ia 422 und BGE 104 Ia 319). 8.2.1. Auf die Befragung von K._____ als Zeuge kann verzichtet werden, da ei- nerseits Ausführungen in einem Wahrnehmungsbericht zugunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen und andererseits - wie noch zu zeigen ist - ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat. 8.2.2. Zu den Beweisanträgen, es seien fünf weitere Zeugen zu den Fragen ein- zuvernehmen, ob der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur beobach- tend anwesend war, wie er auf das Gelände gelangte (ob von sich aus oder auf entsprechende Einladung), wie er sich darauf verhielt, ob der Angeklagte zum Verlassen des Geländes aufgefordert wurde und wie er darauf reagierte, ist Folgendes zu bemerken: Die fünf erwähnten Zeugen wurden bereits befragt und
- 15 - die entsprechenden Einvernahmen sind allesamt verwertbar. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Wiederholung der Zeugeneinvernahmen zum jetzigen Zeit- punkt, mithin über drei Jahre nach dem Ereignis, irgendwelche zusätzliche Klärung bringen könnte. 8.2.3. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, die Einvernahme des Zeugen F._____ zu wiederholen bzw. ihn danach zu befragen, weshalb ihm der Angeklag- te als Beobachter vorgekommen sei und was er mit dieser Aussage gemeint ha- be. Der Zeuge hat dazu bereits in der Befragung vom 22. März 2010 seine Be- obachtungen in extenso wiedergegeben. Seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten gaben dem Geschädigtenvertreter Anlass zu diver- sen Zusatzfragen, anlässlich welcher der Zeuge die damaligen Verhältnisse aus- führlich wiedergab. So hat er zu Protokoll gegeben, der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber das Ganze auch öfters von draussen beobachtet. Auf die entsprechende Frage des Staatsanwalts, was der Angeklagte mit Nebenschauplatz gemeint habe, gab der Zeuge F._____ zur Antwort, dass er nicht mehr wisse, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Auf die Frage des Geschädigtenvertreters, ob der Angeklagte Beobachter oder aktiv als Wortführer agiert habe, gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, dass der Angeklagte ihm beim ersten Gespräch mehr wie ein Beobachter vorgekommen sei und danach aktiv geworden sei (Urk. 9 S. 3 f.). Diese Aussagen sprechen für sich und benötigen entgegen der Ansicht des Geschädigtenvertreters keine weiterführenden Erläute- rungen. Ausserdem gehen die Aussagen des Zeugen F._____ und diejenigen des Zeugen E._____ im Bezug auf die Rolle des Angeklagten in die gleiche Richtung, wobei diese Beobachtungen mit dem Wahrnehmungsbericht von K._____ in Einklang stehen, weshalb auch aus diesem Grund kein Anlass zu einer erneuten Befragung besteht. Ebenso wenig bedarf es einer erneuten Befragung des Zeugen zum Thema, ob sich der Angeklagte anfänglich ausserhalb des Geländes befand. Der Vertreter der Geschädigten verlangt die erneute Befragung des Zeugen zu diesem Thema mit der Begründung, der Zeuge habe sich bei der entsprechenden Aussage
- 16 - offensichtlich geirrt, weil diese Beobachtung von keinem anderen Zeugen bestätigt worden sei (vgl. Urk. 39 S. 10 f.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass nicht einmal die Anklage dem Angeklagten vorwirft, von Anfang an auf dem Gelände gewesen zu sei. Im Übrigen wurde keiner der anderen Zeugen explizit danach gefragt, ob der Angeklagte sich zunächst ausserhalb des Geländes der Geschädigten 1 aufgehalten habe, weshalb gar keine Aussagen anderer Zeugen vorhanden sind, welche die von der Geschädigtenvertretung geltend gemachte Irrtumsthese stützten. Kommt dazu, dass es gerade Aufgabe des Zeugen war, die Geschehnisse auf dem Areal der Geschädigten 1 an besagtem Tag zu proto- kollieren (Urk. 9 S. 2), weshalb schon aufgrund der ihm zugeteilten Beobach- tungsaufgabe die Annahme eines Irrtums in diesem wichtigen Punkt entgegen dem Vorbringen der Geschädigten zu verwerfen ist. Aus welchen Gründen auch immer sich die anderen Zeugen diesbezüglich ausschwiegen, ist damit ohne Belang, ganz abgesehen davon, dass ohne weiteres denkbar ist, dass der Stand- ort des Angeklagten in der Anfangsphase von den anderen Zeugen - nicht zuletzt wegen der grossen Anzahl von anwesenden Personen - gar nicht bemerkt wurde. 8.3. Auf die Wiederholung bzw. Durchführung der erwähnten Zeugeneinver- nahmen kann deshalb verzichtet werden und die Beweisanträge sind abzuweisen.
9. Mittäterschaft 9.1. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 ff.; BGE 120 IV 265 ff.). 9.1.1. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76, 82; 130 IV 58). Auch
- 17 - an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; BSK StGB II, Marc Forster, N 9 vor Art. 24). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. 9.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Mittäter an der ursprünglichen Entschlussfassung mitwirkt. Es genügt, dass er sich später - sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) - den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff., BGE 126 IV 84, 88; BSK StGB I - Forster, vor Art. 24 N 12). 9.2. Mittäterschaft ist damit auch möglich, wenn die konkrete Tat nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Der Mittäter muss sich dem Tatentschluss in der Weise angeschlossen haben, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit weiteren Hinweisen). Einerseits ist also das blosse Wollen der Tat zur Begründung von Mittäterschaft nicht aus- reichend; andererseits ist für die Qualifizierung von Mittäterschaft nicht erforder- lich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung selber beteiligt sei bzw. diese zu beeinflussen vermöge (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230).
10. Würdigung 10.1. Der Tatbeitrag des Angeklagten beschränkt sich gemäss Anklageschrift auf das Kommunizieren mit den Gewerkschaftern und den Vertretern der Geschädig- ten sowie das Prüfen von Forderungen der Letzteren. Ein anderer Tatbeitrag wird
- 18 - ihm weder in der Anklageschrift vorgeworfen, noch geht ein solcher aus den Zeugeneinvernahmen hervor. 10.2. Kommunikation mit den Beteiligten 10.2.1. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Blockadeaktion als Regional- sekretär und Sektionsleiter bei der L._____ angestellt. Aufgrund der Akten steht das Pflichtenheft des Angeklagten nicht fest. Es kann dem Angeklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass die Ausübung der Aufsicht über die verschiedenen Sektionen zu den Aufgaben eines Regionalsekretärs gehört, nicht dagegen die Rolle eines Vorgesetzten für die Gewerkschaftsfunktionäre und dass es die Aufgabe des Angeklagten an diesem Tag gewesen sei, die verschiedenen Aktionsorte zu besuchen, um sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen und allenfalls beratend zu intervenieren, um in diesem Sinne auch als Troubleshooter zu wirken (Urk. 32 S. 4 f.). 10.2.2. Es kann gestützt auf die Zeugenaussage von F._____ sowie mangels an- ders lautender Aussagen der anderen Zeugen davon ausgegangen werden, dass die Blockadeaktion schon in vollem Gange war, als der Angeklagte eingespannt wurde und mit dem Megafon zwischen den Parteien zu vermitteln versuchte. Die Ausführungen des Geschädigtenvertreters im Zusammenhang mit diesen zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz, das Gericht argumentiere widersprüchlich, da es festhalte, der Angeklagte sei erst zur Blockade hinzugestossen, nachdem das Versperren der Zu- und Wegfahrt bereits erfolgt sei, gleichzeitig aber davon ausgehe, dass der Angeklagte versucht habe, seine Kollegen zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen (Urk. 39 S. 9 f.), vermögen nicht einzuleuchten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Angeklagte nicht erst zur Blockade gestossen sein kann, als diese schon im vollen Gang war und in der Folge zu vermitteln versuchte. Das blosse Kommunizieren mit den Parteien kann jedenfalls nicht als derart wesentlich für die Ausführung der durchgeführten Blo- ckadeaktion der Gewerkschafter betrachtet werden, dass die Tat ohne diesen Beitrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Blockade hätte genau so stattgefunden, auch wenn der Angeklagte die ganze Aktion nur beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre. Die Anklageschrift stellt sodann ungenügend dar,
- 19 - inwiefern der Angeklagte auch nur Hilfe geleistet oder aber die Aktion unterstützt haben soll, so dass die Prüfung der Teilnahmeform der Gehilfenschaft mangels Umschreibung dieser Elemente in der Anklageschrift und in Befolgung des Ankla- geprinzips zu unterbleiben hat (vgl. Urk 25). 10.3. Entgegennahme und Prüfung der Forderungen der Geschädigten 10.3.1. Der Zeuge J._____ schloss aus der Tatsache, dass weder die Blockade abgebrochen wurde, noch die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren konnten, dass der Angeklagte kein Verständnis für die Geschädigten hatte und er konnte aus demselben Grund den Versuch des Angeklagten, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen, nicht bestätigen. Die Geschädigten wiesen in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen J._____ hin, er habe mit dem Angeklagten ein würdiges Gespräch geführt, dieser sei aber in der Sache hart geblieben (Urk. 60 S. 9). Dem ist Folgendes zu entgegnen: Allein aus dem mangelnden Erfolg seines Einsatzes kann nicht geschlossen werden, der Angeklagte habe im Alleingang über die an ihn ungefragt herangetragenen Forderungen entschieden. Im Übrigen gab dersel- be Zeuge gleichzeitig zu Protokoll, sie hätten die Deeskalation gesucht, weshalb die Stimmung zwischen ihm und dem Angeklagten nicht aufgeheizt gewesen sei. Diese Aussage deutet klar auf eine Vermittlerrolle des Angeklagten hin. Letzteres wird auch von den Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ und dem Wahr- nehmungsbericht des Polizeibeamten K._____ gestützt, gemäss welchen der Angeklagte mit den Gewerkschaftern habe Rücksprache nehmen und sie dazu bewegen wollen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Dies aber lässt wiederum den Schluss zu, dass der Angeklagte selber keine Entschei- dungsbefugnisse hatte und höchstens hinsichtlich der ihm von den Vertretern der Geschädigten herangetragenen Anliegen als Sprachrohr der Gewerkschafter fungierte. Dass der Angeklagte die Forderungen der Geschädigten im Alleingang prüfte und deren Ablehnung kommunizierte, kann ihm folglich nicht nachgewiesen werden.
- 20 - 10.4. Beteiligung an der Entschlussfassung/Planung oder Koordination 10.4.1. Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift - wie oben schon gesehen - nicht vorgeworfen, an der Entschlussfassung oder an der Planung der Blockade beteiligt gewesen zu sein, weshalb die behauptete Tatherrschaft nicht darauf gründen kann. Der Angeklagte hat des Weiteren zwar unbestrittenermassen während der Aktion mit den Beteiligten gesprochen, es kann jedoch mangels Belegen in den Akten und mangels diesbezüglichem Anklagevorwurf nicht davon ausgegangen werden, dass die ganze Blockadeaktion von ihm koordiniert wurde. 10.5. Fazit Dem Angeklagten kann nicht nachgewiesen werden, dass er Verantwortlicher - im Sinne einer Tatherrschaft - für die Blockadeblockade vom 1. April 2008 war, in- dem er mit den Parteien kommunizierte und deren Forderungen prüfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte als "Troubleshooter" zwischen den Parteien zu vermitteln suchte, wozu er seitens der damals auf dem Platz anwesenden Angestellten der Geschädigten auch eigens beigezogen worden war. Der Angeklagte ist infolgedessen freizusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (§§ 43 und 189 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens sind den unterliegenden Geschädigten 1 und 2 aufzuerlegen (§ 396a StPO). Zudem sind die Geschädigten 1 und 2 zu verpflichten, dem Angeklagten für die Aufwendungen seines Verteidigers im Berufungsverfahren (Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie vorgängige Besprechung mit dem Angeklagten) eine Prozessentschädi- gung von total Fr. 4'400.30 (vgl. Urk. 65/1) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2, 3 und
4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Geschädigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
5. Die Geschädigten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'400.30 für anwalt- liche Verteidigung zu bezahlen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/2 − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 22 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder
Erwägungen (40 Absätze)
E. 4 Allgemeines zur Beweiswürdigung
E. 4.1 Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auf- lage, Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 ZH StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweis-
- 8 - last, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hinge- gen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.
E. 4.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen.
E. 4.3 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).
E. 5 Darstellung des Angeklagten Der Angeklagte liess durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, dass er nicht als Verantwortlicher der Blockadeaktion bezeichnet
- 9 - werden könne. Als Regionalsekretär der Region N._____ sei seine Aufgabe viel- mehr gewesen, Ansprechperson der Sektionen zu sein, sie über die Linie der ge- samtschweizerischen L._____ zu informieren und die gewerkschaftliche Tätigkeit zu koordinieren. Am 1. April 2008 sei er als strategischer Leiter vor Ort gewesen. Er habe den Auftrag gehabt, die verschiedenen Orte zu besuchen, an welchen die Sektionen Aktionen geplant und durchgeführt hätten und falls Probleme auftauchten, als Troubleshooter zu wirken. Jedoch sei die Protestaktion bereits in vollem Gange gewesen, als der Angeklagte eingetroffen sei. Die Fahrzeuge hät- ten bereits in der Einfahrt gestanden und kein Lastwagenfahrzeug habe das Ge- lände mehr verlassen oder befahren können. Die Vertreter der Geschädigten sei- en nicht glücklich über die Blockadeaktion gewesen und seien in der Folge bei der Suche nach einem Ansprechpartner bei der L._____ auf den Angeklagten gestossen. Dieser habe jedoch als Regionalsekretär nichts mit der Organisation solcher Protestaktionen zu tun, sondern übernehme die Koordination und sei Ver- bindungsglied zur zentralen L._____-Leitung, welche die Kollektiv-Verhandlungen führe. Im Interesse eines möglichst reibungslosen und konfrontationsfreien Ab- laufs der Blockade habe er mit den Vertretern der Geschädigten das Gespräch gesucht (Urk. 32 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertei- diger aus, sein Mandant habe sich nicht nur als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, sondern vielmehr auf Wunsch der Geschädigten die Rolle des Vermittlers übernommen. Er frage sich, wie der Angeklagte denn hätte vermitteln sollen, oh- ne das Gelände der Geschädigten 1 zu betreten. Nachdem der Angeklagte von den Geschädigten wiederholt gebeten worden sei, zu vermitteln, hätten sie in der Folge den Spiess umgedreht und den Angeklagten strafrechtlich verfolgt (Urk. 63 S. 4 f.).
E. 6 Ausgangslage gestützt auf den Anklagevorwurf
E. 6.1 Der Angeklagte soll sich als Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade präsentiert haben, indem er mit allen Beteiligten via Megafon ge- sprochen und Forderungen der Geschädigtenvertreter entgegengenommen und geprüft, und dann deren Ablehnung mitgeteilt habe. Der Angeklagte soll damit die Tatherrschaft über die erwähnte Blockade und über das damit zusammen-
- 10 - hängende Verbleiben der Gewerkschafter auf dem Areal der Geschädigten gehabt haben (Urk. 25 S. 2; vgl. zur Frage der Mittäterschaft Ziff. II. 9.).
E. 6.2 Es wird dem Angeklagten in der Anklageschrift entgegen den Behauptungen des Geschädigtenvertreters (vgl. Urk. 39 S. 4) weder vorgeworfen, selber tat- bestandsmässige Handlungen (Versperren der Zu- und Wegfahrt, unberechtigtes Betreten des Areals der Geschädigten) vorgenommen zu haben noch an der Planung und Organisation der Blockade beteiligt gewesen zu sein, was bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde (Urk. 45 S. 7). Es ist auch nicht Bestandteil der Anklageschrift, inwiefern sich der Angeklagte auf dem Gelände der Geschädigten 1 aufgehalten hat. Da sich aus den Untersuchungsakten nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte vor Ort erschienen ist, kann ihm nicht widerlegt werden, dass er erst dazu kam, als die Blockade schon in vollem Gang war. Ebenso wenig kann seine Funktion als Regionalsekretär sowie bezüg- lich der damaligen Blockadeaktionen als Ansprechpartner für Konfliktsituationen widerlegt werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 45 S. 7, vgl. unten Ziff. II. 10.2.1.).
E. 7 Aussagen der weiteren Beteiligten Der besseren Lesbarkeit halber werden die bereits im vorinstanzlichen Urteil zusammengefassten Zeugeneinvernahmen nochmals - sofern sie für den vor- liegenden Fall relevant sind - wiedergegeben.
E. 7.1 Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 7.1.1 Da der Angeklagte nie Aussagen machte - was sein gutes Recht ist - ent- fällt eine Aussagewürdigung und somit auch die Überprüfung seiner Glaubwür- digkeit.
E. 7.1.2 Die Zeugen waren während der Blockadeaktion vom 1. April 2008 alle - mit Ausnahme des Polizeibeamten, von dem jedoch lediglich ein Wahrnehmungs- bericht vorliegt - bei der Geschädigten 1 angestellt, haben jedoch selber nicht aktiv an der Aktion teilgenommen (Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3, Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2). Da die Angestellten durch die Blockadeaktion bei ihrer Arbeit behindert
- 11 - wurden und tatenlos zusehen mussten, wie Fahrzeuge an der Durchfahrt gehindert wurden, wobei die Geschädigten daraus Schadenersatzansprüche in einem parallel laufenden Zivilverfahren geltend machen (vgl. Urk. 30 u. 62), ist nicht auszuschliessen, dass sie gegenüber den aktiven L._____-Gewerkschaftern bzw. L._____-Mitarbeitern einen gewissen Groll hegen, weshalb ihre - insbeson- dere den Angeklagten belastenden Aussagen - mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Eine Zurückhaltung bei der Würdigung ist ausserdem insofern angebracht, als dass sämtliche Zeugen erst knapp zwei Jahre nach dem Vorfall einvernommen wurden und davon auszugehen ist, dass einerseits die Präzision und andererseits die Vollständigkeit der Erinnerungen nach einer so langen Zeit vermindert sind.
E. 7.2 Darstellung von K._____ Der Polizeibeamte K._____ schreibt in seinem Wahrnehmungsbericht, dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren zu lassen. Die Mehrheit der Protestieren- den habe dies jedoch nicht gewollt. Einen eigentlichen Organisator habe er nicht ausmachen können. Für ihn sei der Angeklagte die einzige Ansprechsperson gewesen. Der Wille der aufgebrachten Menge habe sich durchgesetzt (Urk. 2 S. 2).
E. 7.3 Darstellung von E._____ Der Zeuge E._____ gab bei der Staatsanwaltschaft im Bezug auf die Rolle des Angeklagten bei der Blockade durch Gewerkschafter am 1. April 2008 auf dem Areal der Geschädigten 1 zu Protokoll, er habe als Leiter Marketing und Logistik bei der Geschädigten 1 einen Ansprechpartner gesucht und im Angeklagten ge- funden, welcher ihm seine Visitenkarte gegeben habe. Bezüglich der zwei bereits mit Beton gefüllten Fahrzeuge habe er dem Angeklagten erklärt, was es für Kon- sequenzen habe, wenn die Fahrzeuge nicht passieren könnten und der Beton hart würde. Der Angeklagte habe ein gewisses Einsehen gehabt und habe sich mit seinen Leuten besprochen. Offenbar sei dann aber entschieden worden, kein Fahrzeug wegfahren zu lassen. Der Angeklagte habe häufig telefoniert und mit
- 12 - der Polizei und ihm kommuniziert. Auf die Frage hin, ob der Angeklagte habe Ent- scheide fällen können, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte auf die beiden mit Beton gefüllten Fahrzeuge angesprochen, gesagt habe, er müsse Rücksprache nehmen. Er sei dann weggegangen, nach ein paar Minuten wieder- gekommen und habe ihm mitgeteilt, die Blockade werde nicht aufgehoben (Urk. 8 S. 2 f.).
E. 7.4 Darstellung von F._____ Der Zeuge F._____ war zur Tatzeit Angestellter der Geschädigten 1 und verantwortlich für den gesamten Fuhrpark. Er habe den Auftrag gehabt, an besag- tem Tag alles zu protokollieren. Sie hätten nach dem Verantwortlichen für die Blockade gesucht und seien dabei auf den Angeklagten gestossen. Sie hätten immer wieder mit ihm gesprochen und sachlich mit ihm diskutieren können. Sie hätten ihn gefragt, ob man die mit Beton beladenen Fahrzeuge nicht wegfahren lassen könne, worauf der Angeklagte gesagt habe, er werde versuchen, mit seinen Leuten zu reden und sei weggegangen. Dies habe aber nichts gebracht und sie hätten den Beton entsorgen müssen. Er habe mit dem Angeklagten auch über Sinn und Unsinn der Blockade diskutiert. Der Angeklagte habe dabei gesagt, dass das hier nur ein Nebenschauplatz für ihn sei. Auf Nachfrage des Staatsan- waltes erklärte der Zeuge, er wisse nicht mehr, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber auch öfters das Ganze von draussen beobachtet. Auf Frage des Geschädigten- vertreters, wie ihm die Aufgabe des Angeklagten vorgekommen sei, ob dieser e- her Beobachter oder - zum Beispiel als Wortführer - aktiv gewesen sei, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte beim ersten Gespräch draussen auf der …strasse gestanden habe und ihm eher wie ein Beobachter vorgekommen sei. Er habe jemanden nach dem Verantwortlichen gefragt und sei zum Angeklagten ge- führt worden. Danach sei dieser aber aktiv gewesen. Sie hätten mit dem Angeklagten kommuniziert und dieser habe mit dem Megafon zu den Leuten geredet. Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts von K._____, wonach der Spre- cher der L._____-Aktivisten umgehend versucht habe, die Protestierenden davon
- 13 - zu überzeugen, dass die mit Beton beladenen Lastwagen ihre Aufträge ausführen können, aber die Mehrheit der Gewerkschafter dies nicht gewollt habe, gab der Zeuge zur Antwort, dass dies richtig sei (Urk. 9 S. 1 ff.).
E. 7.5 Darstellung von G._____ G._____ war zur Tatzeit Zentraldisponent der Geschädigten 1 und hat als Zeuge zu Protokoll gegeben, er habe im Zusammenhang mit dem Verhalten des Ange- klagten nicht viel mitbekommen. Er habe ihn aber als Wortführer gesehen und wisse, dass er mit den Chefs der Geschädigten verhandelt habe (Urk. 11 S. 4 f.).
E. 7.6 Darstellung von H._____ H._____ war zur Tatzeit Chauffeur/Pumpmaschinist bei der Geschädigten 1. Der Angeklagte sei ihm als Organisator bzw. Wortführer vorgekommen, weil er zu den Leuten gehört habe, die "gepfiffen" hätten. Ausserdem habe er Verhandlungen mit den Leuten der Geschädigten geführt, zum Beispiel mit Herrn E._____ (Urk. 13 S. 1 f.).
E. 7.7 Darstellung von J._____ J._____, seines Zeichens Mitglied der Geschäftsleitung der A._____ AG und Lei- ter des Unternehmensbereichs …, sagte als Zeuge aus, er sei am besagten Tag bei der Suche nach einem Verantwortlichen auf den Angeklagten gestossen. Er habe mehrmals mit ihm gesprochen und ihn auf die Illegalität der Blockade hin- gewiesen und dass - falls diese nicht aufgehoben werde - rechtliche Schritte ein- geleitet würden. Der Angeklagte sei in der Sache hart geblieben, die L._____ ha- be nicht gehen wollen und habe keine Fahrzeuge passieren lassen. Auf die Fra- ge, ob der Angeklagte Verständnis gezeigt habe, gab der Zeuge verneinend zur Antwort, dass ja in der Sache nichts passiert sei. Sie hätten jedoch ein höfliches Gespräch miteinander geführt. Die Stimmung sei nicht aufgeheizt gewesen, da ja auch die Deeskalation gesucht worden sei. In der Sache habe jedoch keine An- näherung stattgefunden. Dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die Fahrzeuge mit frischem Beton passieren zu lassen,
- 14 - könne er nicht bestätigen, da niemand Anstalten gemacht habe, die Blockade aufzuheben (Urk. 14 S. 1 ff.).
E. 8 Beweisanträge
E. 8.1 Wie bereits erwähnt, hat der Verteidiger für den Fall, dass eine Verurteilung in Betracht gezogen werde, den Antrag gestellt, K._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 51 S.1). Weiter hat der Geschädigtenvertreter die Beweisanträge gestellt, es seien E._____, F._____, G._____, H._____ und J._____ erneut als Zeugen zu befragen (vgl. oben Ziff I.2.).
E. 8.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Straf- verfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Ist ein Zeuge zum Sachverhalt, für welchen gemäss dem Antrag auf Einvernahme Beweis erbracht werden soll, bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens einvernommen worden und ist dieses Zeugnis verwertbar, so besteht kein Anspruch auf erneute Einvernahme dieses Zeugen (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 12 zu § 149 StPO, vgl. BGE 113 Ia 422 und BGE 104 Ia 319).
E. 8.2.1 Auf die Befragung von K._____ als Zeuge kann verzichtet werden, da ei- nerseits Ausführungen in einem Wahrnehmungsbericht zugunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen und andererseits - wie noch zu zeigen ist - ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat.
E. 8.2.2 Zu den Beweisanträgen, es seien fünf weitere Zeugen zu den Fragen ein- zuvernehmen, ob der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur beobach- tend anwesend war, wie er auf das Gelände gelangte (ob von sich aus oder auf entsprechende Einladung), wie er sich darauf verhielt, ob der Angeklagte zum Verlassen des Geländes aufgefordert wurde und wie er darauf reagierte, ist Folgendes zu bemerken: Die fünf erwähnten Zeugen wurden bereits befragt und
- 15 - die entsprechenden Einvernahmen sind allesamt verwertbar. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Wiederholung der Zeugeneinvernahmen zum jetzigen Zeit- punkt, mithin über drei Jahre nach dem Ereignis, irgendwelche zusätzliche Klärung bringen könnte.
E. 8.2.3 Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, die Einvernahme des Zeugen F._____ zu wiederholen bzw. ihn danach zu befragen, weshalb ihm der Angeklag- te als Beobachter vorgekommen sei und was er mit dieser Aussage gemeint ha- be. Der Zeuge hat dazu bereits in der Befragung vom 22. März 2010 seine Be- obachtungen in extenso wiedergegeben. Seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten gaben dem Geschädigtenvertreter Anlass zu diver- sen Zusatzfragen, anlässlich welcher der Zeuge die damaligen Verhältnisse aus- führlich wiedergab. So hat er zu Protokoll gegeben, der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber das Ganze auch öfters von draussen beobachtet. Auf die entsprechende Frage des Staatsanwalts, was der Angeklagte mit Nebenschauplatz gemeint habe, gab der Zeuge F._____ zur Antwort, dass er nicht mehr wisse, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Auf die Frage des Geschädigtenvertreters, ob der Angeklagte Beobachter oder aktiv als Wortführer agiert habe, gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, dass der Angeklagte ihm beim ersten Gespräch mehr wie ein Beobachter vorgekommen sei und danach aktiv geworden sei (Urk. 9 S. 3 f.). Diese Aussagen sprechen für sich und benötigen entgegen der Ansicht des Geschädigtenvertreters keine weiterführenden Erläute- rungen. Ausserdem gehen die Aussagen des Zeugen F._____ und diejenigen des Zeugen E._____ im Bezug auf die Rolle des Angeklagten in die gleiche Richtung, wobei diese Beobachtungen mit dem Wahrnehmungsbericht von K._____ in Einklang stehen, weshalb auch aus diesem Grund kein Anlass zu einer erneuten Befragung besteht. Ebenso wenig bedarf es einer erneuten Befragung des Zeugen zum Thema, ob sich der Angeklagte anfänglich ausserhalb des Geländes befand. Der Vertreter der Geschädigten verlangt die erneute Befragung des Zeugen zu diesem Thema mit der Begründung, der Zeuge habe sich bei der entsprechenden Aussage
- 16 - offensichtlich geirrt, weil diese Beobachtung von keinem anderen Zeugen bestätigt worden sei (vgl. Urk. 39 S. 10 f.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass nicht einmal die Anklage dem Angeklagten vorwirft, von Anfang an auf dem Gelände gewesen zu sei. Im Übrigen wurde keiner der anderen Zeugen explizit danach gefragt, ob der Angeklagte sich zunächst ausserhalb des Geländes der Geschädigten 1 aufgehalten habe, weshalb gar keine Aussagen anderer Zeugen vorhanden sind, welche die von der Geschädigtenvertretung geltend gemachte Irrtumsthese stützten. Kommt dazu, dass es gerade Aufgabe des Zeugen war, die Geschehnisse auf dem Areal der Geschädigten 1 an besagtem Tag zu proto- kollieren (Urk. 9 S. 2), weshalb schon aufgrund der ihm zugeteilten Beobach- tungsaufgabe die Annahme eines Irrtums in diesem wichtigen Punkt entgegen dem Vorbringen der Geschädigten zu verwerfen ist. Aus welchen Gründen auch immer sich die anderen Zeugen diesbezüglich ausschwiegen, ist damit ohne Belang, ganz abgesehen davon, dass ohne weiteres denkbar ist, dass der Stand- ort des Angeklagten in der Anfangsphase von den anderen Zeugen - nicht zuletzt wegen der grossen Anzahl von anwesenden Personen - gar nicht bemerkt wurde.
E. 8.3 Auf die Wiederholung bzw. Durchführung der erwähnten Zeugeneinver- nahmen kann deshalb verzichtet werden und die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 9 Mittäterschaft
E. 9.1 Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 ff.; BGE 120 IV 265 ff.).
E. 9.1.1 Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76, 82; 130 IV 58). Auch
- 17 - an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; BSK StGB II, Marc Forster, N 9 vor Art. 24). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge.
E. 9.1.2 In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Mittäter an der ursprünglichen Entschlussfassung mitwirkt. Es genügt, dass er sich später - sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) - den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff., BGE 126 IV 84, 88; BSK StGB I - Forster, vor Art. 24 N 12).
E. 9.2 Mittäterschaft ist damit auch möglich, wenn die konkrete Tat nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Der Mittäter muss sich dem Tatentschluss in der Weise angeschlossen haben, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit weiteren Hinweisen). Einerseits ist also das blosse Wollen der Tat zur Begründung von Mittäterschaft nicht aus- reichend; andererseits ist für die Qualifizierung von Mittäterschaft nicht erforder- lich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung selber beteiligt sei bzw. diese zu beeinflussen vermöge (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230).
E. 10 Würdigung
E. 10.1 Der Tatbeitrag des Angeklagten beschränkt sich gemäss Anklageschrift auf das Kommunizieren mit den Gewerkschaftern und den Vertretern der Geschädig- ten sowie das Prüfen von Forderungen der Letzteren. Ein anderer Tatbeitrag wird
- 18 - ihm weder in der Anklageschrift vorgeworfen, noch geht ein solcher aus den Zeugeneinvernahmen hervor.
E. 10.2 Kommunikation mit den Beteiligten
E. 10.2.1 Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Blockadeaktion als Regional- sekretär und Sektionsleiter bei der L._____ angestellt. Aufgrund der Akten steht das Pflichtenheft des Angeklagten nicht fest. Es kann dem Angeklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass die Ausübung der Aufsicht über die verschiedenen Sektionen zu den Aufgaben eines Regionalsekretärs gehört, nicht dagegen die Rolle eines Vorgesetzten für die Gewerkschaftsfunktionäre und dass es die Aufgabe des Angeklagten an diesem Tag gewesen sei, die verschiedenen Aktionsorte zu besuchen, um sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen und allenfalls beratend zu intervenieren, um in diesem Sinne auch als Troubleshooter zu wirken (Urk. 32 S. 4 f.).
E. 10.2.2 Es kann gestützt auf die Zeugenaussage von F._____ sowie mangels an- ders lautender Aussagen der anderen Zeugen davon ausgegangen werden, dass die Blockadeaktion schon in vollem Gange war, als der Angeklagte eingespannt wurde und mit dem Megafon zwischen den Parteien zu vermitteln versuchte. Die Ausführungen des Geschädigtenvertreters im Zusammenhang mit diesen zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz, das Gericht argumentiere widersprüchlich, da es festhalte, der Angeklagte sei erst zur Blockade hinzugestossen, nachdem das Versperren der Zu- und Wegfahrt bereits erfolgt sei, gleichzeitig aber davon ausgehe, dass der Angeklagte versucht habe, seine Kollegen zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen (Urk. 39 S. 9 f.), vermögen nicht einzuleuchten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Angeklagte nicht erst zur Blockade gestossen sein kann, als diese schon im vollen Gang war und in der Folge zu vermitteln versuchte. Das blosse Kommunizieren mit den Parteien kann jedenfalls nicht als derart wesentlich für die Ausführung der durchgeführten Blo- ckadeaktion der Gewerkschafter betrachtet werden, dass die Tat ohne diesen Beitrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Blockade hätte genau so stattgefunden, auch wenn der Angeklagte die ganze Aktion nur beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre. Die Anklageschrift stellt sodann ungenügend dar,
- 19 - inwiefern der Angeklagte auch nur Hilfe geleistet oder aber die Aktion unterstützt haben soll, so dass die Prüfung der Teilnahmeform der Gehilfenschaft mangels Umschreibung dieser Elemente in der Anklageschrift und in Befolgung des Ankla- geprinzips zu unterbleiben hat (vgl. Urk 25).
E. 10.3 Entgegennahme und Prüfung der Forderungen der Geschädigten
E. 10.3.1 Der Zeuge J._____ schloss aus der Tatsache, dass weder die Blockade abgebrochen wurde, noch die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren konnten, dass der Angeklagte kein Verständnis für die Geschädigten hatte und er konnte aus demselben Grund den Versuch des Angeklagten, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen, nicht bestätigen. Die Geschädigten wiesen in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen J._____ hin, er habe mit dem Angeklagten ein würdiges Gespräch geführt, dieser sei aber in der Sache hart geblieben (Urk. 60 S. 9). Dem ist Folgendes zu entgegnen: Allein aus dem mangelnden Erfolg seines Einsatzes kann nicht geschlossen werden, der Angeklagte habe im Alleingang über die an ihn ungefragt herangetragenen Forderungen entschieden. Im Übrigen gab dersel- be Zeuge gleichzeitig zu Protokoll, sie hätten die Deeskalation gesucht, weshalb die Stimmung zwischen ihm und dem Angeklagten nicht aufgeheizt gewesen sei. Diese Aussage deutet klar auf eine Vermittlerrolle des Angeklagten hin. Letzteres wird auch von den Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ und dem Wahr- nehmungsbericht des Polizeibeamten K._____ gestützt, gemäss welchen der Angeklagte mit den Gewerkschaftern habe Rücksprache nehmen und sie dazu bewegen wollen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Dies aber lässt wiederum den Schluss zu, dass der Angeklagte selber keine Entschei- dungsbefugnisse hatte und höchstens hinsichtlich der ihm von den Vertretern der Geschädigten herangetragenen Anliegen als Sprachrohr der Gewerkschafter fungierte. Dass der Angeklagte die Forderungen der Geschädigten im Alleingang prüfte und deren Ablehnung kommunizierte, kann ihm folglich nicht nachgewiesen werden.
- 20 -
E. 10.4 Beteiligung an der Entschlussfassung/Planung oder Koordination
E. 10.4.1 Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift - wie oben schon gesehen - nicht vorgeworfen, an der Entschlussfassung oder an der Planung der Blockade beteiligt gewesen zu sein, weshalb die behauptete Tatherrschaft nicht darauf gründen kann. Der Angeklagte hat des Weiteren zwar unbestrittenermassen während der Aktion mit den Beteiligten gesprochen, es kann jedoch mangels Belegen in den Akten und mangels diesbezüglichem Anklagevorwurf nicht davon ausgegangen werden, dass die ganze Blockadeaktion von ihm koordiniert wurde.
E. 10.5 Fazit Dem Angeklagten kann nicht nachgewiesen werden, dass er Verantwortlicher - im Sinne einer Tatherrschaft - für die Blockadeblockade vom 1. April 2008 war, in- dem er mit den Parteien kommunizierte und deren Forderungen prüfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte als "Troubleshooter" zwischen den Parteien zu vermitteln suchte, wozu er seitens der damals auf dem Platz anwesenden Angestellten der Geschädigten auch eigens beigezogen worden war. Der Angeklagte ist infolgedessen freizusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (§§ 43 und 189 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens sind den unterliegenden Geschädigten 1 und 2 aufzuerlegen (§ 396a StPO). Zudem sind die Geschädigten 1 und 2 zu verpflichten, dem Angeklagten für die Aufwendungen seines Verteidigers im Berufungsverfahren (Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie vorgängige Besprechung mit dem Angeklagten) eine Prozessentschädi- gung von total Fr. 4'400.30 (vgl. Urk. 65/1) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2, 3 und
4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Geschädigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
5. Die Geschädigten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'400.30 für anwalt- liche Verteidigung zu bezahlen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/2 − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 22 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder
Dispositiv
- AA._____ AG,
- AB._____ AG, Geschädigte und Appellantinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Angeklagter und Appellat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2010 (GG100371) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. August 2010 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Der Einzelrichter erkennt:
- Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Angeklagten wird aus der Gerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.00 für sich persönlich und eine Prozessentschädigung von Fr. 9'958.20 (inkl. 7,6% MWST) für die Verteidigerkosten zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 63 S. 1)
- Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- November 2010 sei zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägerinnen zu auferlegen.
- Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren eine angemessen Umtriebsentschädigung (inkl. MwSt.) auszurichten b) Der Geschädigtenvertretung: (schriftlich, Urk. 60 S. 3)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2010 - Prozess- nummer GG100371/U - sei aufzuheben und der Angeklagte sei gemäss Anklageschrift vom 26. August 2010 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
- Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Geschädigten eine Entschädigung für deren Kosten und Umtriebe im Strafverfahren in Höhe von insgesamt CHF 21'545.-- zu bezahlen.
- Die Kosten des Strafverfahrens sowie der gerichtlichen Verfahren seien dem Angeklagten aufzuerlegen. - 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
- Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO und GVG) anwendbar.
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- November 2010 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Gegen diesen Entscheid erklärten die Geschädigten AA._____ AG und AB._____ AG durch ihren Vertreter RA X._____ mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 fristgerecht Berufung (§ 414 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 38). Die Beanstandungen der appellierenden Parteien gingen mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 ebenfalls innert ge- setzlicher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO/ZH; Urk. 39). Der Geschädigtenvertreter hat in ebendieser Eingabe hinsichtlich der Berufungs- legitimation der Geschädigten 2 argumentiert, zwar sei das Verfahren gegen den Angeklagten im Bezug auf das Werksgelände der Geschädigten 2 in C._____ eingestellt worden, die Geschädigte 2 habe jedoch auf dem Werksgelände der Geschädigten 1 in D._____ eine Anlage zur Herstellung und zum Vertrieb von Be- ton, weshalb sie durch die Blockade auch Schaden erlitten habe (Urk. 39 S. 3). Gemäss dem entsprechenden Auszug aus dem Grundbuch ist die Geschädigte 1 Eigentümerin des hinsichtlich der Anklagevorwürfe relevanten Grundstücks am … [Adresse] in D._____ (vgl. Urk. 4a u. Urk. 25). Da jedoch unbestritten geblieben ist, dass die Geschädigte 2 - wie vom Geschädigtenvertreter geltend gemacht - zum fraglichen Zeitpunkt eine Betonanlage auf dem erwähnten Grundstück hatte, die im Rahmen der Blockade tangiert wurde, ist die Berufungslegitimation der Ge- schädigten 2 hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung - nicht jedoch betreffend - 5 - Hausfriedensbruch - zu bejahen und ihr diesbezüglich Geschädigtenstellung zu- zugestehen. Mit Schreiben vom 4. März 2011 wurde festgehalten, dass seitens des Angeklag- ten und der Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung eingereicht wurde (Urk. 43). Mit Eingabe vom 7. April 2011 stellte der Geschädigtenvertreter den Beweisantrag, es seien E._____, F._____, G._____, H._____ und J._____ erneut als Zeugen zu befragen. Sodann stellte der Verteidiger für den Fall, dass eine Verurteilung in Betracht gezogen würde, den Antrag, es sei K._____ als Zeuge zu befragen (§ 420 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 49, Urk. 51). Auf diese Beweisanträge ist in der Folge noch einzugehen (vgl. Ziff. II. 8.).
- Im vorliegenden Berufungsverfahren sind sämtliche Punkte des vorinstanz- lichen Entscheides angefochten respektive dieser ist in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen (§ 413 StPO/ZH; BGE 6B_321/2009 E. 1.2.). II. Strafbare Handlung
- Anklagevorwurf 1.1. Wie bereits dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden kann (vgl. Urk. 45 Ziff. I.), verhandelten die Gewerkschaft L._____ und der M._____ [Verband] vom 31. März bis 2. April 2008 über die Erneuerung des Landesman- telvertrages für das Schweizerische …gewerbe, in welchem Rahmen es in der ganzen Schweiz zu diversen Arbeitskampfmassnahmen kam. 1.2. Gemäss der Anklageschrift vom 26. August 2010 sollen unbekannte L._____-Gewerkschafter die Zu- und Wegfahrt auf dem Areal der Geschädigten "…" in Zürich blockiert haben. Der Angeklagte sei dabei Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade gewesen und habe sich als solcher den Vertretern der Geschädigten präsentiert, indem er mit ihnen wie auch mit den Gewerkschaf- tern über ein Megafon gesprochen habe und die Durchführung von Forderungen der Geschädigten entgegengenommen und geprüft habe, dann aber auch deren Ablehnung kommuniziert habe. Konkret sei die Blockade so durchgeführt worden: - 6 - Um ca. 10.30 Uhr hätten unbekannte Gewerkschafter zwei Personenwagen mit L._____-Schriftzügen in die Einfahrt zum Areal der Geschädigten 1 am ... [Adres- se] in D._____ gestellt und so die Zu- und Wegfahrt von Fahrzeugen auf das Ge- lände versperrt, so dass weder Kies auf das Gelände habe gebracht noch fertiger Beton habe wegtransportiert werden können und die Betonproduktion habe ein- gestellt werden müssen. Ungefähr 50 Gewerkschafter hätten ohne Berechtigung das Gelände der Geschädigten betreten und seien trotz Aufforderung, dieses zu verlassen, darauf verblieben. Diese Blockade habe sowohl Arbeitnehmer der Ge- schädigten wie auch Privatpersonen an der Zu- bzw. Wegfahrt vom Gelände ge- hindert.
- Beanstandungen der Geschädigten 2.1. Der Geschädigtenvertreter führte in seinen Beanstandungen aus, dass der Angeklagte entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil sehr wohl tatbe- standsmässige Handlungen selber vorgenommen habe, nämlich indem er mit seinen L._____-Kollegen die Zu- und Wegfahrt zum/vom Gelände der Geschädig- ten 1 blockiert und sich in unberechtigter Weise auf deren Areal aufgehalten ha- be, was auch so in der Anklageschrift festgehalten sei (Urk. 39 S. 4, S. 9). 2.2. Weiter habe der Angeklagte tatbestandsmässige Handlungen vorge- nommen, indem er sich als Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade präsentiert habe, mit den Geschädigten verhandelt habe, über ein Megafon zu den anwesenden Gewerkschaftern gesprochen habe, Forderungen entgegen- genommen, geprüft und deren Ablehnung kommuniziert habe (Urk. 39 S. 9). 2.3. Sämtliche L._____-Mitglieder, die sich am 1. April 2008 auf dem Gelände der Geschädigten 1 befunden und die Werkszufahrt blockiert hätten und auf Auf- forderung der Geschädigtenvertreter das Areal nicht verlassen hätten, seien als Mittäter aufgetreten und hätten sich sowohl der Nötigung wie auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Dies gelte auch für den Angeklagten (Urk. 39 S. 9). - 7 - 2.4. Da die Blockadeaktion ausserdem rechtswidrig gewesen sei, habe sich der Angeklagte in Mittäterschaft der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (Urk. 39 S. 4 ff.). Eventualiter sei der Angeklagte wegen Gehilfenschaft zu den erwähnten Delikten zu bestrafen (Urk. 39 S. 11).
- Sachverhalt 3.1. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, ist die von unbekannten Gewerkschaftern durchgeführte Blockade gemäss Anklageschrift aufgrund der Zeugenaussagen wie auch der Aussagen des Angeklagten erstellt. Umstritten ist dagegen, ob und inwiefern der Angeklagte verantwortlich für die Blockadeaktion - im Sinne einer Tatherrschaft - war. 3.2. Die Anklage basiert hauptsächlich auf den Aussagen von diversen Personen, während der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt bezüglich der ihm vorgeworfenen Verantwortlichkeit im Sinne einer Tatherrschaft bestreitet.
- Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.1. Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auf- lage, Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 ZH StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweis- - 8 - last, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hinge- gen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 4.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 4.3. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).
- Darstellung des Angeklagten Der Angeklagte liess durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, dass er nicht als Verantwortlicher der Blockadeaktion bezeichnet - 9 - werden könne. Als Regionalsekretär der Region N._____ sei seine Aufgabe viel- mehr gewesen, Ansprechperson der Sektionen zu sein, sie über die Linie der ge- samtschweizerischen L._____ zu informieren und die gewerkschaftliche Tätigkeit zu koordinieren. Am 1. April 2008 sei er als strategischer Leiter vor Ort gewesen. Er habe den Auftrag gehabt, die verschiedenen Orte zu besuchen, an welchen die Sektionen Aktionen geplant und durchgeführt hätten und falls Probleme auftauchten, als Troubleshooter zu wirken. Jedoch sei die Protestaktion bereits in vollem Gange gewesen, als der Angeklagte eingetroffen sei. Die Fahrzeuge hät- ten bereits in der Einfahrt gestanden und kein Lastwagenfahrzeug habe das Ge- lände mehr verlassen oder befahren können. Die Vertreter der Geschädigten sei- en nicht glücklich über die Blockadeaktion gewesen und seien in der Folge bei der Suche nach einem Ansprechpartner bei der L._____ auf den Angeklagten gestossen. Dieser habe jedoch als Regionalsekretär nichts mit der Organisation solcher Protestaktionen zu tun, sondern übernehme die Koordination und sei Ver- bindungsglied zur zentralen L._____-Leitung, welche die Kollektiv-Verhandlungen führe. Im Interesse eines möglichst reibungslosen und konfrontationsfreien Ab- laufs der Blockade habe er mit den Vertretern der Geschädigten das Gespräch gesucht (Urk. 32 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertei- diger aus, sein Mandant habe sich nicht nur als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, sondern vielmehr auf Wunsch der Geschädigten die Rolle des Vermittlers übernommen. Er frage sich, wie der Angeklagte denn hätte vermitteln sollen, oh- ne das Gelände der Geschädigten 1 zu betreten. Nachdem der Angeklagte von den Geschädigten wiederholt gebeten worden sei, zu vermitteln, hätten sie in der Folge den Spiess umgedreht und den Angeklagten strafrechtlich verfolgt (Urk. 63 S. 4 f.).
- Ausgangslage gestützt auf den Anklagevorwurf 6.1. Der Angeklagte soll sich als Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade präsentiert haben, indem er mit allen Beteiligten via Megafon ge- sprochen und Forderungen der Geschädigtenvertreter entgegengenommen und geprüft, und dann deren Ablehnung mitgeteilt habe. Der Angeklagte soll damit die Tatherrschaft über die erwähnte Blockade und über das damit zusammen- - 10 - hängende Verbleiben der Gewerkschafter auf dem Areal der Geschädigten gehabt haben (Urk. 25 S. 2; vgl. zur Frage der Mittäterschaft Ziff. II. 9.). 6.2. Es wird dem Angeklagten in der Anklageschrift entgegen den Behauptungen des Geschädigtenvertreters (vgl. Urk. 39 S. 4) weder vorgeworfen, selber tat- bestandsmässige Handlungen (Versperren der Zu- und Wegfahrt, unberechtigtes Betreten des Areals der Geschädigten) vorgenommen zu haben noch an der Planung und Organisation der Blockade beteiligt gewesen zu sein, was bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde (Urk. 45 S. 7). Es ist auch nicht Bestandteil der Anklageschrift, inwiefern sich der Angeklagte auf dem Gelände der Geschädigten 1 aufgehalten hat. Da sich aus den Untersuchungsakten nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte vor Ort erschienen ist, kann ihm nicht widerlegt werden, dass er erst dazu kam, als die Blockade schon in vollem Gang war. Ebenso wenig kann seine Funktion als Regionalsekretär sowie bezüg- lich der damaligen Blockadeaktionen als Ansprechpartner für Konfliktsituationen widerlegt werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 45 S. 7, vgl. unten Ziff. II. 10.2.1.).
- Aussagen der weiteren Beteiligten Der besseren Lesbarkeit halber werden die bereits im vorinstanzlichen Urteil zusammengefassten Zeugeneinvernahmen nochmals - sofern sie für den vor- liegenden Fall relevant sind - wiedergegeben. 7.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 7.1.1. Da der Angeklagte nie Aussagen machte - was sein gutes Recht ist - ent- fällt eine Aussagewürdigung und somit auch die Überprüfung seiner Glaubwür- digkeit. 7.1.2. Die Zeugen waren während der Blockadeaktion vom 1. April 2008 alle - mit Ausnahme des Polizeibeamten, von dem jedoch lediglich ein Wahrnehmungs- bericht vorliegt - bei der Geschädigten 1 angestellt, haben jedoch selber nicht aktiv an der Aktion teilgenommen (Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3, Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2). Da die Angestellten durch die Blockadeaktion bei ihrer Arbeit behindert - 11 - wurden und tatenlos zusehen mussten, wie Fahrzeuge an der Durchfahrt gehindert wurden, wobei die Geschädigten daraus Schadenersatzansprüche in einem parallel laufenden Zivilverfahren geltend machen (vgl. Urk. 30 u. 62), ist nicht auszuschliessen, dass sie gegenüber den aktiven L._____-Gewerkschaftern bzw. L._____-Mitarbeitern einen gewissen Groll hegen, weshalb ihre - insbeson- dere den Angeklagten belastenden Aussagen - mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Eine Zurückhaltung bei der Würdigung ist ausserdem insofern angebracht, als dass sämtliche Zeugen erst knapp zwei Jahre nach dem Vorfall einvernommen wurden und davon auszugehen ist, dass einerseits die Präzision und andererseits die Vollständigkeit der Erinnerungen nach einer so langen Zeit vermindert sind. 7.2. Darstellung von K._____ Der Polizeibeamte K._____ schreibt in seinem Wahrnehmungsbericht, dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren zu lassen. Die Mehrheit der Protestieren- den habe dies jedoch nicht gewollt. Einen eigentlichen Organisator habe er nicht ausmachen können. Für ihn sei der Angeklagte die einzige Ansprechsperson gewesen. Der Wille der aufgebrachten Menge habe sich durchgesetzt (Urk. 2 S. 2). 7.3. Darstellung von E._____ Der Zeuge E._____ gab bei der Staatsanwaltschaft im Bezug auf die Rolle des Angeklagten bei der Blockade durch Gewerkschafter am 1. April 2008 auf dem Areal der Geschädigten 1 zu Protokoll, er habe als Leiter Marketing und Logistik bei der Geschädigten 1 einen Ansprechpartner gesucht und im Angeklagten ge- funden, welcher ihm seine Visitenkarte gegeben habe. Bezüglich der zwei bereits mit Beton gefüllten Fahrzeuge habe er dem Angeklagten erklärt, was es für Kon- sequenzen habe, wenn die Fahrzeuge nicht passieren könnten und der Beton hart würde. Der Angeklagte habe ein gewisses Einsehen gehabt und habe sich mit seinen Leuten besprochen. Offenbar sei dann aber entschieden worden, kein Fahrzeug wegfahren zu lassen. Der Angeklagte habe häufig telefoniert und mit - 12 - der Polizei und ihm kommuniziert. Auf die Frage hin, ob der Angeklagte habe Ent- scheide fällen können, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte auf die beiden mit Beton gefüllten Fahrzeuge angesprochen, gesagt habe, er müsse Rücksprache nehmen. Er sei dann weggegangen, nach ein paar Minuten wieder- gekommen und habe ihm mitgeteilt, die Blockade werde nicht aufgehoben (Urk. 8 S. 2 f.). 7.4. Darstellung von F._____ Der Zeuge F._____ war zur Tatzeit Angestellter der Geschädigten 1 und verantwortlich für den gesamten Fuhrpark. Er habe den Auftrag gehabt, an besag- tem Tag alles zu protokollieren. Sie hätten nach dem Verantwortlichen für die Blockade gesucht und seien dabei auf den Angeklagten gestossen. Sie hätten immer wieder mit ihm gesprochen und sachlich mit ihm diskutieren können. Sie hätten ihn gefragt, ob man die mit Beton beladenen Fahrzeuge nicht wegfahren lassen könne, worauf der Angeklagte gesagt habe, er werde versuchen, mit seinen Leuten zu reden und sei weggegangen. Dies habe aber nichts gebracht und sie hätten den Beton entsorgen müssen. Er habe mit dem Angeklagten auch über Sinn und Unsinn der Blockade diskutiert. Der Angeklagte habe dabei gesagt, dass das hier nur ein Nebenschauplatz für ihn sei. Auf Nachfrage des Staatsan- waltes erklärte der Zeuge, er wisse nicht mehr, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber auch öfters das Ganze von draussen beobachtet. Auf Frage des Geschädigten- vertreters, wie ihm die Aufgabe des Angeklagten vorgekommen sei, ob dieser e- her Beobachter oder - zum Beispiel als Wortführer - aktiv gewesen sei, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte beim ersten Gespräch draussen auf der …strasse gestanden habe und ihm eher wie ein Beobachter vorgekommen sei. Er habe jemanden nach dem Verantwortlichen gefragt und sei zum Angeklagten ge- führt worden. Danach sei dieser aber aktiv gewesen. Sie hätten mit dem Angeklagten kommuniziert und dieser habe mit dem Megafon zu den Leuten geredet. Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts von K._____, wonach der Spre- cher der L._____-Aktivisten umgehend versucht habe, die Protestierenden davon - 13 - zu überzeugen, dass die mit Beton beladenen Lastwagen ihre Aufträge ausführen können, aber die Mehrheit der Gewerkschafter dies nicht gewollt habe, gab der Zeuge zur Antwort, dass dies richtig sei (Urk. 9 S. 1 ff.). 7.5. Darstellung von G._____ G._____ war zur Tatzeit Zentraldisponent der Geschädigten 1 und hat als Zeuge zu Protokoll gegeben, er habe im Zusammenhang mit dem Verhalten des Ange- klagten nicht viel mitbekommen. Er habe ihn aber als Wortführer gesehen und wisse, dass er mit den Chefs der Geschädigten verhandelt habe (Urk. 11 S. 4 f.). 7.6. Darstellung von H._____ H._____ war zur Tatzeit Chauffeur/Pumpmaschinist bei der Geschädigten 1. Der Angeklagte sei ihm als Organisator bzw. Wortführer vorgekommen, weil er zu den Leuten gehört habe, die "gepfiffen" hätten. Ausserdem habe er Verhandlungen mit den Leuten der Geschädigten geführt, zum Beispiel mit Herrn E._____ (Urk. 13 S. 1 f.). 7.7. Darstellung von J._____ J._____, seines Zeichens Mitglied der Geschäftsleitung der A._____ AG und Lei- ter des Unternehmensbereichs …, sagte als Zeuge aus, er sei am besagten Tag bei der Suche nach einem Verantwortlichen auf den Angeklagten gestossen. Er habe mehrmals mit ihm gesprochen und ihn auf die Illegalität der Blockade hin- gewiesen und dass - falls diese nicht aufgehoben werde - rechtliche Schritte ein- geleitet würden. Der Angeklagte sei in der Sache hart geblieben, die L._____ ha- be nicht gehen wollen und habe keine Fahrzeuge passieren lassen. Auf die Fra- ge, ob der Angeklagte Verständnis gezeigt habe, gab der Zeuge verneinend zur Antwort, dass ja in der Sache nichts passiert sei. Sie hätten jedoch ein höfliches Gespräch miteinander geführt. Die Stimmung sei nicht aufgeheizt gewesen, da ja auch die Deeskalation gesucht worden sei. In der Sache habe jedoch keine An- näherung stattgefunden. Dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die Fahrzeuge mit frischem Beton passieren zu lassen, - 14 - könne er nicht bestätigen, da niemand Anstalten gemacht habe, die Blockade aufzuheben (Urk. 14 S. 1 ff.).
- Beweisanträge 8.1. Wie bereits erwähnt, hat der Verteidiger für den Fall, dass eine Verurteilung in Betracht gezogen werde, den Antrag gestellt, K._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 51 S.1). Weiter hat der Geschädigtenvertreter die Beweisanträge gestellt, es seien E._____, F._____, G._____, H._____ und J._____ erneut als Zeugen zu befragen (vgl. oben Ziff I.2.). 8.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Straf- verfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Ist ein Zeuge zum Sachverhalt, für welchen gemäss dem Antrag auf Einvernahme Beweis erbracht werden soll, bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens einvernommen worden und ist dieses Zeugnis verwertbar, so besteht kein Anspruch auf erneute Einvernahme dieses Zeugen (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 12 zu § 149 StPO, vgl. BGE 113 Ia 422 und BGE 104 Ia 319). 8.2.1. Auf die Befragung von K._____ als Zeuge kann verzichtet werden, da ei- nerseits Ausführungen in einem Wahrnehmungsbericht zugunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen und andererseits - wie noch zu zeigen ist - ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat. 8.2.2. Zu den Beweisanträgen, es seien fünf weitere Zeugen zu den Fragen ein- zuvernehmen, ob der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur beobach- tend anwesend war, wie er auf das Gelände gelangte (ob von sich aus oder auf entsprechende Einladung), wie er sich darauf verhielt, ob der Angeklagte zum Verlassen des Geländes aufgefordert wurde und wie er darauf reagierte, ist Folgendes zu bemerken: Die fünf erwähnten Zeugen wurden bereits befragt und - 15 - die entsprechenden Einvernahmen sind allesamt verwertbar. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Wiederholung der Zeugeneinvernahmen zum jetzigen Zeit- punkt, mithin über drei Jahre nach dem Ereignis, irgendwelche zusätzliche Klärung bringen könnte. 8.2.3. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, die Einvernahme des Zeugen F._____ zu wiederholen bzw. ihn danach zu befragen, weshalb ihm der Angeklag- te als Beobachter vorgekommen sei und was er mit dieser Aussage gemeint ha- be. Der Zeuge hat dazu bereits in der Befragung vom 22. März 2010 seine Be- obachtungen in extenso wiedergegeben. Seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten gaben dem Geschädigtenvertreter Anlass zu diver- sen Zusatzfragen, anlässlich welcher der Zeuge die damaligen Verhältnisse aus- führlich wiedergab. So hat er zu Protokoll gegeben, der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber das Ganze auch öfters von draussen beobachtet. Auf die entsprechende Frage des Staatsanwalts, was der Angeklagte mit Nebenschauplatz gemeint habe, gab der Zeuge F._____ zur Antwort, dass er nicht mehr wisse, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Auf die Frage des Geschädigtenvertreters, ob der Angeklagte Beobachter oder aktiv als Wortführer agiert habe, gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, dass der Angeklagte ihm beim ersten Gespräch mehr wie ein Beobachter vorgekommen sei und danach aktiv geworden sei (Urk. 9 S. 3 f.). Diese Aussagen sprechen für sich und benötigen entgegen der Ansicht des Geschädigtenvertreters keine weiterführenden Erläute- rungen. Ausserdem gehen die Aussagen des Zeugen F._____ und diejenigen des Zeugen E._____ im Bezug auf die Rolle des Angeklagten in die gleiche Richtung, wobei diese Beobachtungen mit dem Wahrnehmungsbericht von K._____ in Einklang stehen, weshalb auch aus diesem Grund kein Anlass zu einer erneuten Befragung besteht. Ebenso wenig bedarf es einer erneuten Befragung des Zeugen zum Thema, ob sich der Angeklagte anfänglich ausserhalb des Geländes befand. Der Vertreter der Geschädigten verlangt die erneute Befragung des Zeugen zu diesem Thema mit der Begründung, der Zeuge habe sich bei der entsprechenden Aussage - 16 - offensichtlich geirrt, weil diese Beobachtung von keinem anderen Zeugen bestätigt worden sei (vgl. Urk. 39 S. 10 f.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass nicht einmal die Anklage dem Angeklagten vorwirft, von Anfang an auf dem Gelände gewesen zu sei. Im Übrigen wurde keiner der anderen Zeugen explizit danach gefragt, ob der Angeklagte sich zunächst ausserhalb des Geländes der Geschädigten 1 aufgehalten habe, weshalb gar keine Aussagen anderer Zeugen vorhanden sind, welche die von der Geschädigtenvertretung geltend gemachte Irrtumsthese stützten. Kommt dazu, dass es gerade Aufgabe des Zeugen war, die Geschehnisse auf dem Areal der Geschädigten 1 an besagtem Tag zu proto- kollieren (Urk. 9 S. 2), weshalb schon aufgrund der ihm zugeteilten Beobach- tungsaufgabe die Annahme eines Irrtums in diesem wichtigen Punkt entgegen dem Vorbringen der Geschädigten zu verwerfen ist. Aus welchen Gründen auch immer sich die anderen Zeugen diesbezüglich ausschwiegen, ist damit ohne Belang, ganz abgesehen davon, dass ohne weiteres denkbar ist, dass der Stand- ort des Angeklagten in der Anfangsphase von den anderen Zeugen - nicht zuletzt wegen der grossen Anzahl von anwesenden Personen - gar nicht bemerkt wurde. 8.3. Auf die Wiederholung bzw. Durchführung der erwähnten Zeugeneinver- nahmen kann deshalb verzichtet werden und die Beweisanträge sind abzuweisen.
- Mittäterschaft 9.1. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 ff.; BGE 120 IV 265 ff.). 9.1.1. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76, 82; 130 IV 58). Auch - 17 - an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; BSK StGB II, Marc Forster, N 9 vor Art. 24). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. 9.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Mittäter an der ursprünglichen Entschlussfassung mitwirkt. Es genügt, dass er sich später - sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) - den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff., BGE 126 IV 84, 88; BSK StGB I - Forster, vor Art. 24 N 12). 9.2. Mittäterschaft ist damit auch möglich, wenn die konkrete Tat nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Der Mittäter muss sich dem Tatentschluss in der Weise angeschlossen haben, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit weiteren Hinweisen). Einerseits ist also das blosse Wollen der Tat zur Begründung von Mittäterschaft nicht aus- reichend; andererseits ist für die Qualifizierung von Mittäterschaft nicht erforder- lich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung selber beteiligt sei bzw. diese zu beeinflussen vermöge (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230).
- Würdigung 10.1. Der Tatbeitrag des Angeklagten beschränkt sich gemäss Anklageschrift auf das Kommunizieren mit den Gewerkschaftern und den Vertretern der Geschädig- ten sowie das Prüfen von Forderungen der Letzteren. Ein anderer Tatbeitrag wird - 18 - ihm weder in der Anklageschrift vorgeworfen, noch geht ein solcher aus den Zeugeneinvernahmen hervor. 10.2. Kommunikation mit den Beteiligten 10.2.1. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Blockadeaktion als Regional- sekretär und Sektionsleiter bei der L._____ angestellt. Aufgrund der Akten steht das Pflichtenheft des Angeklagten nicht fest. Es kann dem Angeklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass die Ausübung der Aufsicht über die verschiedenen Sektionen zu den Aufgaben eines Regionalsekretärs gehört, nicht dagegen die Rolle eines Vorgesetzten für die Gewerkschaftsfunktionäre und dass es die Aufgabe des Angeklagten an diesem Tag gewesen sei, die verschiedenen Aktionsorte zu besuchen, um sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen und allenfalls beratend zu intervenieren, um in diesem Sinne auch als Troubleshooter zu wirken (Urk. 32 S. 4 f.). 10.2.2. Es kann gestützt auf die Zeugenaussage von F._____ sowie mangels an- ders lautender Aussagen der anderen Zeugen davon ausgegangen werden, dass die Blockadeaktion schon in vollem Gange war, als der Angeklagte eingespannt wurde und mit dem Megafon zwischen den Parteien zu vermitteln versuchte. Die Ausführungen des Geschädigtenvertreters im Zusammenhang mit diesen zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz, das Gericht argumentiere widersprüchlich, da es festhalte, der Angeklagte sei erst zur Blockade hinzugestossen, nachdem das Versperren der Zu- und Wegfahrt bereits erfolgt sei, gleichzeitig aber davon ausgehe, dass der Angeklagte versucht habe, seine Kollegen zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen (Urk. 39 S. 9 f.), vermögen nicht einzuleuchten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Angeklagte nicht erst zur Blockade gestossen sein kann, als diese schon im vollen Gang war und in der Folge zu vermitteln versuchte. Das blosse Kommunizieren mit den Parteien kann jedenfalls nicht als derart wesentlich für die Ausführung der durchgeführten Blo- ckadeaktion der Gewerkschafter betrachtet werden, dass die Tat ohne diesen Beitrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Blockade hätte genau so stattgefunden, auch wenn der Angeklagte die ganze Aktion nur beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre. Die Anklageschrift stellt sodann ungenügend dar, - 19 - inwiefern der Angeklagte auch nur Hilfe geleistet oder aber die Aktion unterstützt haben soll, so dass die Prüfung der Teilnahmeform der Gehilfenschaft mangels Umschreibung dieser Elemente in der Anklageschrift und in Befolgung des Ankla- geprinzips zu unterbleiben hat (vgl. Urk 25). 10.3. Entgegennahme und Prüfung der Forderungen der Geschädigten 10.3.1. Der Zeuge J._____ schloss aus der Tatsache, dass weder die Blockade abgebrochen wurde, noch die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren konnten, dass der Angeklagte kein Verständnis für die Geschädigten hatte und er konnte aus demselben Grund den Versuch des Angeklagten, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen, nicht bestätigen. Die Geschädigten wiesen in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen J._____ hin, er habe mit dem Angeklagten ein würdiges Gespräch geführt, dieser sei aber in der Sache hart geblieben (Urk. 60 S. 9). Dem ist Folgendes zu entgegnen: Allein aus dem mangelnden Erfolg seines Einsatzes kann nicht geschlossen werden, der Angeklagte habe im Alleingang über die an ihn ungefragt herangetragenen Forderungen entschieden. Im Übrigen gab dersel- be Zeuge gleichzeitig zu Protokoll, sie hätten die Deeskalation gesucht, weshalb die Stimmung zwischen ihm und dem Angeklagten nicht aufgeheizt gewesen sei. Diese Aussage deutet klar auf eine Vermittlerrolle des Angeklagten hin. Letzteres wird auch von den Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ und dem Wahr- nehmungsbericht des Polizeibeamten K._____ gestützt, gemäss welchen der Angeklagte mit den Gewerkschaftern habe Rücksprache nehmen und sie dazu bewegen wollen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Dies aber lässt wiederum den Schluss zu, dass der Angeklagte selber keine Entschei- dungsbefugnisse hatte und höchstens hinsichtlich der ihm von den Vertretern der Geschädigten herangetragenen Anliegen als Sprachrohr der Gewerkschafter fungierte. Dass der Angeklagte die Forderungen der Geschädigten im Alleingang prüfte und deren Ablehnung kommunizierte, kann ihm folglich nicht nachgewiesen werden. - 20 - 10.4. Beteiligung an der Entschlussfassung/Planung oder Koordination 10.4.1. Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift - wie oben schon gesehen - nicht vorgeworfen, an der Entschlussfassung oder an der Planung der Blockade beteiligt gewesen zu sein, weshalb die behauptete Tatherrschaft nicht darauf gründen kann. Der Angeklagte hat des Weiteren zwar unbestrittenermassen während der Aktion mit den Beteiligten gesprochen, es kann jedoch mangels Belegen in den Akten und mangels diesbezüglichem Anklagevorwurf nicht davon ausgegangen werden, dass die ganze Blockadeaktion von ihm koordiniert wurde. 10.5. Fazit Dem Angeklagten kann nicht nachgewiesen werden, dass er Verantwortlicher - im Sinne einer Tatherrschaft - für die Blockadeblockade vom 1. April 2008 war, in- dem er mit den Parteien kommunizierte und deren Forderungen prüfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte als "Troubleshooter" zwischen den Parteien zu vermitteln suchte, wozu er seitens der damals auf dem Platz anwesenden Angestellten der Geschädigten auch eigens beigezogen worden war. Der Angeklagte ist infolgedessen freizusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (§§ 43 und 189 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens sind den unterliegenden Geschädigten 1 und 2 aufzuerlegen (§ 396a StPO). Zudem sind die Geschädigten 1 und 2 zu verpflichten, dem Angeklagten für die Aufwendungen seines Verteidigers im Berufungsverfahren (Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie vorgängige Besprechung mit dem Angeklagten) eine Prozessentschädi- gung von total Fr. 4'400.30 (vgl. Urk. 65/1) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. - 21 - Es wird erkannt:
- Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2, 3 und 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Geschädigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
- Die Geschädigten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'400.30 für anwalt- liche Verteidigung zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/2 − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) - 22 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110157-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 4. Juli 2011 in Sachen
1. AA._____ AG,
2. AB._____ AG, Geschädigte und Appellantinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Angeklagter und Appellat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2010 (GG100371)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. August 2010 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Angeklagten wird aus der Gerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.00 für sich persönlich und eine Prozessentschädigung von Fr. 9'958.20 (inkl. 7,6% MWST) für die Verteidigerkosten zugesprochen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 63 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
9. November 2010 sei zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägerinnen zu auferlegen.
3. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren eine angemessen Umtriebsentschädigung (inkl. MwSt.) auszurichten
b) Der Geschädigtenvertretung: (schriftlich, Urk. 60 S. 3)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2010 - Prozess- nummer GG100371/U - sei aufzuheben und der Angeklagte sei gemäss Anklageschrift vom 26. August 2010 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Geschädigten eine Entschädigung für deren Kosten und Umtriebe im Strafverfahren in Höhe von insgesamt CHF 21'545.-- zu bezahlen.
3. Die Kosten des Strafverfahrens sowie der gerichtlichen Verfahren seien dem Angeklagten aufzuerlegen.
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO und GVG) anwendbar.
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
29. November 2010 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Gegen diesen Entscheid erklärten die Geschädigten AA._____ AG und AB._____ AG durch ihren Vertreter RA X._____ mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 fristgerecht Berufung (§ 414 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 38). Die Beanstandungen der appellierenden Parteien gingen mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 ebenfalls innert ge- setzlicher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO/ZH; Urk. 39). Der Geschädigtenvertreter hat in ebendieser Eingabe hinsichtlich der Berufungs- legitimation der Geschädigten 2 argumentiert, zwar sei das Verfahren gegen den Angeklagten im Bezug auf das Werksgelände der Geschädigten 2 in C._____ eingestellt worden, die Geschädigte 2 habe jedoch auf dem Werksgelände der Geschädigten 1 in D._____ eine Anlage zur Herstellung und zum Vertrieb von Be- ton, weshalb sie durch die Blockade auch Schaden erlitten habe (Urk. 39 S. 3). Gemäss dem entsprechenden Auszug aus dem Grundbuch ist die Geschädigte 1 Eigentümerin des hinsichtlich der Anklagevorwürfe relevanten Grundstücks am … [Adresse] in D._____ (vgl. Urk. 4a u. Urk. 25). Da jedoch unbestritten geblieben ist, dass die Geschädigte 2 - wie vom Geschädigtenvertreter geltend gemacht - zum fraglichen Zeitpunkt eine Betonanlage auf dem erwähnten Grundstück hatte, die im Rahmen der Blockade tangiert wurde, ist die Berufungslegitimation der Ge- schädigten 2 hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung - nicht jedoch betreffend
- 5 - Hausfriedensbruch - zu bejahen und ihr diesbezüglich Geschädigtenstellung zu- zugestehen. Mit Schreiben vom 4. März 2011 wurde festgehalten, dass seitens des Angeklag- ten und der Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung eingereicht wurde (Urk. 43). Mit Eingabe vom 7. April 2011 stellte der Geschädigtenvertreter den Beweisantrag, es seien E._____, F._____, G._____, H._____ und J._____ erneut als Zeugen zu befragen. Sodann stellte der Verteidiger für den Fall, dass eine Verurteilung in Betracht gezogen würde, den Antrag, es sei K._____ als Zeuge zu befragen (§ 420 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 49, Urk. 51). Auf diese Beweisanträge ist in der Folge noch einzugehen (vgl. Ziff. II. 8.).
3. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind sämtliche Punkte des vorinstanz- lichen Entscheides angefochten respektive dieser ist in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen (§ 413 StPO/ZH; BGE 6B_321/2009 E. 1.2.). II. Strafbare Handlung
1. Anklagevorwurf 1.1. Wie bereits dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden kann (vgl. Urk. 45 Ziff. I.), verhandelten die Gewerkschaft L._____ und der M._____ [Verband] vom 31. März bis 2. April 2008 über die Erneuerung des Landesman- telvertrages für das Schweizerische …gewerbe, in welchem Rahmen es in der ganzen Schweiz zu diversen Arbeitskampfmassnahmen kam. 1.2. Gemäss der Anklageschrift vom 26. August 2010 sollen unbekannte L._____-Gewerkschafter die Zu- und Wegfahrt auf dem Areal der Geschädigten "…" in Zürich blockiert haben. Der Angeklagte sei dabei Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade gewesen und habe sich als solcher den Vertretern der Geschädigten präsentiert, indem er mit ihnen wie auch mit den Gewerkschaf- tern über ein Megafon gesprochen habe und die Durchführung von Forderungen der Geschädigten entgegengenommen und geprüft habe, dann aber auch deren Ablehnung kommuniziert habe. Konkret sei die Blockade so durchgeführt worden:
- 6 - Um ca. 10.30 Uhr hätten unbekannte Gewerkschafter zwei Personenwagen mit L._____-Schriftzügen in die Einfahrt zum Areal der Geschädigten 1 am ... [Adres- se] in D._____ gestellt und so die Zu- und Wegfahrt von Fahrzeugen auf das Ge- lände versperrt, so dass weder Kies auf das Gelände habe gebracht noch fertiger Beton habe wegtransportiert werden können und die Betonproduktion habe ein- gestellt werden müssen. Ungefähr 50 Gewerkschafter hätten ohne Berechtigung das Gelände der Geschädigten betreten und seien trotz Aufforderung, dieses zu verlassen, darauf verblieben. Diese Blockade habe sowohl Arbeitnehmer der Ge- schädigten wie auch Privatpersonen an der Zu- bzw. Wegfahrt vom Gelände ge- hindert.
2. Beanstandungen der Geschädigten 2.1. Der Geschädigtenvertreter führte in seinen Beanstandungen aus, dass der Angeklagte entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil sehr wohl tatbe- standsmässige Handlungen selber vorgenommen habe, nämlich indem er mit seinen L._____-Kollegen die Zu- und Wegfahrt zum/vom Gelände der Geschädig- ten 1 blockiert und sich in unberechtigter Weise auf deren Areal aufgehalten ha- be, was auch so in der Anklageschrift festgehalten sei (Urk. 39 S. 4, S. 9). 2.2. Weiter habe der Angeklagte tatbestandsmässige Handlungen vorge- nommen, indem er sich als Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade präsentiert habe, mit den Geschädigten verhandelt habe, über ein Megafon zu den anwesenden Gewerkschaftern gesprochen habe, Forderungen entgegen- genommen, geprüft und deren Ablehnung kommuniziert habe (Urk. 39 S. 9). 2.3. Sämtliche L._____-Mitglieder, die sich am 1. April 2008 auf dem Gelände der Geschädigten 1 befunden und die Werkszufahrt blockiert hätten und auf Auf- forderung der Geschädigtenvertreter das Areal nicht verlassen hätten, seien als Mittäter aufgetreten und hätten sich sowohl der Nötigung wie auch des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Dies gelte auch für den Angeklagten (Urk. 39 S. 9).
- 7 - 2.4. Da die Blockadeaktion ausserdem rechtswidrig gewesen sei, habe sich der Angeklagte in Mittäterschaft der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (Urk. 39 S. 4 ff.). Eventualiter sei der Angeklagte wegen Gehilfenschaft zu den erwähnten Delikten zu bestrafen (Urk. 39 S. 11).
3. Sachverhalt 3.1. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, ist die von unbekannten Gewerkschaftern durchgeführte Blockade gemäss Anklageschrift aufgrund der Zeugenaussagen wie auch der Aussagen des Angeklagten erstellt. Umstritten ist dagegen, ob und inwiefern der Angeklagte verantwortlich für die Blockadeaktion - im Sinne einer Tatherrschaft - war. 3.2. Die Anklage basiert hauptsächlich auf den Aussagen von diversen Personen, während der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt bezüglich der ihm vorgeworfenen Verantwortlichkeit im Sinne einer Tatherrschaft bestreitet.
4. Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.1. Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auf- lage, Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 ZH StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweis-
- 8 - last, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hinge- gen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 4.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 4.3. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).
5. Darstellung des Angeklagten Der Angeklagte liess durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, dass er nicht als Verantwortlicher der Blockadeaktion bezeichnet
- 9 - werden könne. Als Regionalsekretär der Region N._____ sei seine Aufgabe viel- mehr gewesen, Ansprechperson der Sektionen zu sein, sie über die Linie der ge- samtschweizerischen L._____ zu informieren und die gewerkschaftliche Tätigkeit zu koordinieren. Am 1. April 2008 sei er als strategischer Leiter vor Ort gewesen. Er habe den Auftrag gehabt, die verschiedenen Orte zu besuchen, an welchen die Sektionen Aktionen geplant und durchgeführt hätten und falls Probleme auftauchten, als Troubleshooter zu wirken. Jedoch sei die Protestaktion bereits in vollem Gange gewesen, als der Angeklagte eingetroffen sei. Die Fahrzeuge hät- ten bereits in der Einfahrt gestanden und kein Lastwagenfahrzeug habe das Ge- lände mehr verlassen oder befahren können. Die Vertreter der Geschädigten sei- en nicht glücklich über die Blockadeaktion gewesen und seien in der Folge bei der Suche nach einem Ansprechpartner bei der L._____ auf den Angeklagten gestossen. Dieser habe jedoch als Regionalsekretär nichts mit der Organisation solcher Protestaktionen zu tun, sondern übernehme die Koordination und sei Ver- bindungsglied zur zentralen L._____-Leitung, welche die Kollektiv-Verhandlungen führe. Im Interesse eines möglichst reibungslosen und konfrontationsfreien Ab- laufs der Blockade habe er mit den Vertretern der Geschädigten das Gespräch gesucht (Urk. 32 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertei- diger aus, sein Mandant habe sich nicht nur als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, sondern vielmehr auf Wunsch der Geschädigten die Rolle des Vermittlers übernommen. Er frage sich, wie der Angeklagte denn hätte vermitteln sollen, oh- ne das Gelände der Geschädigten 1 zu betreten. Nachdem der Angeklagte von den Geschädigten wiederholt gebeten worden sei, zu vermitteln, hätten sie in der Folge den Spiess umgedreht und den Angeklagten strafrechtlich verfolgt (Urk. 63 S. 4 f.).
6. Ausgangslage gestützt auf den Anklagevorwurf 6.1. Der Angeklagte soll sich als Verantwortlicher für die Durchführung der Blockade präsentiert haben, indem er mit allen Beteiligten via Megafon ge- sprochen und Forderungen der Geschädigtenvertreter entgegengenommen und geprüft, und dann deren Ablehnung mitgeteilt habe. Der Angeklagte soll damit die Tatherrschaft über die erwähnte Blockade und über das damit zusammen-
- 10 - hängende Verbleiben der Gewerkschafter auf dem Areal der Geschädigten gehabt haben (Urk. 25 S. 2; vgl. zur Frage der Mittäterschaft Ziff. II. 9.). 6.2. Es wird dem Angeklagten in der Anklageschrift entgegen den Behauptungen des Geschädigtenvertreters (vgl. Urk. 39 S. 4) weder vorgeworfen, selber tat- bestandsmässige Handlungen (Versperren der Zu- und Wegfahrt, unberechtigtes Betreten des Areals der Geschädigten) vorgenommen zu haben noch an der Planung und Organisation der Blockade beteiligt gewesen zu sein, was bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde (Urk. 45 S. 7). Es ist auch nicht Bestandteil der Anklageschrift, inwiefern sich der Angeklagte auf dem Gelände der Geschädigten 1 aufgehalten hat. Da sich aus den Untersuchungsakten nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte vor Ort erschienen ist, kann ihm nicht widerlegt werden, dass er erst dazu kam, als die Blockade schon in vollem Gang war. Ebenso wenig kann seine Funktion als Regionalsekretär sowie bezüg- lich der damaligen Blockadeaktionen als Ansprechpartner für Konfliktsituationen widerlegt werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 45 S. 7, vgl. unten Ziff. II. 10.2.1.).
7. Aussagen der weiteren Beteiligten Der besseren Lesbarkeit halber werden die bereits im vorinstanzlichen Urteil zusammengefassten Zeugeneinvernahmen nochmals - sofern sie für den vor- liegenden Fall relevant sind - wiedergegeben. 7.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 7.1.1. Da der Angeklagte nie Aussagen machte - was sein gutes Recht ist - ent- fällt eine Aussagewürdigung und somit auch die Überprüfung seiner Glaubwür- digkeit. 7.1.2. Die Zeugen waren während der Blockadeaktion vom 1. April 2008 alle - mit Ausnahme des Polizeibeamten, von dem jedoch lediglich ein Wahrnehmungs- bericht vorliegt - bei der Geschädigten 1 angestellt, haben jedoch selber nicht aktiv an der Aktion teilgenommen (Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3, Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2). Da die Angestellten durch die Blockadeaktion bei ihrer Arbeit behindert
- 11 - wurden und tatenlos zusehen mussten, wie Fahrzeuge an der Durchfahrt gehindert wurden, wobei die Geschädigten daraus Schadenersatzansprüche in einem parallel laufenden Zivilverfahren geltend machen (vgl. Urk. 30 u. 62), ist nicht auszuschliessen, dass sie gegenüber den aktiven L._____-Gewerkschaftern bzw. L._____-Mitarbeitern einen gewissen Groll hegen, weshalb ihre - insbeson- dere den Angeklagten belastenden Aussagen - mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Eine Zurückhaltung bei der Würdigung ist ausserdem insofern angebracht, als dass sämtliche Zeugen erst knapp zwei Jahre nach dem Vorfall einvernommen wurden und davon auszugehen ist, dass einerseits die Präzision und andererseits die Vollständigkeit der Erinnerungen nach einer so langen Zeit vermindert sind. 7.2. Darstellung von K._____ Der Polizeibeamte K._____ schreibt in seinem Wahrnehmungsbericht, dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren zu lassen. Die Mehrheit der Protestieren- den habe dies jedoch nicht gewollt. Einen eigentlichen Organisator habe er nicht ausmachen können. Für ihn sei der Angeklagte die einzige Ansprechsperson gewesen. Der Wille der aufgebrachten Menge habe sich durchgesetzt (Urk. 2 S. 2). 7.3. Darstellung von E._____ Der Zeuge E._____ gab bei der Staatsanwaltschaft im Bezug auf die Rolle des Angeklagten bei der Blockade durch Gewerkschafter am 1. April 2008 auf dem Areal der Geschädigten 1 zu Protokoll, er habe als Leiter Marketing und Logistik bei der Geschädigten 1 einen Ansprechpartner gesucht und im Angeklagten ge- funden, welcher ihm seine Visitenkarte gegeben habe. Bezüglich der zwei bereits mit Beton gefüllten Fahrzeuge habe er dem Angeklagten erklärt, was es für Kon- sequenzen habe, wenn die Fahrzeuge nicht passieren könnten und der Beton hart würde. Der Angeklagte habe ein gewisses Einsehen gehabt und habe sich mit seinen Leuten besprochen. Offenbar sei dann aber entschieden worden, kein Fahrzeug wegfahren zu lassen. Der Angeklagte habe häufig telefoniert und mit
- 12 - der Polizei und ihm kommuniziert. Auf die Frage hin, ob der Angeklagte habe Ent- scheide fällen können, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte auf die beiden mit Beton gefüllten Fahrzeuge angesprochen, gesagt habe, er müsse Rücksprache nehmen. Er sei dann weggegangen, nach ein paar Minuten wieder- gekommen und habe ihm mitgeteilt, die Blockade werde nicht aufgehoben (Urk. 8 S. 2 f.). 7.4. Darstellung von F._____ Der Zeuge F._____ war zur Tatzeit Angestellter der Geschädigten 1 und verantwortlich für den gesamten Fuhrpark. Er habe den Auftrag gehabt, an besag- tem Tag alles zu protokollieren. Sie hätten nach dem Verantwortlichen für die Blockade gesucht und seien dabei auf den Angeklagten gestossen. Sie hätten immer wieder mit ihm gesprochen und sachlich mit ihm diskutieren können. Sie hätten ihn gefragt, ob man die mit Beton beladenen Fahrzeuge nicht wegfahren lassen könne, worauf der Angeklagte gesagt habe, er werde versuchen, mit seinen Leuten zu reden und sei weggegangen. Dies habe aber nichts gebracht und sie hätten den Beton entsorgen müssen. Er habe mit dem Angeklagten auch über Sinn und Unsinn der Blockade diskutiert. Der Angeklagte habe dabei gesagt, dass das hier nur ein Nebenschauplatz für ihn sei. Auf Nachfrage des Staatsan- waltes erklärte der Zeuge, er wisse nicht mehr, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber auch öfters das Ganze von draussen beobachtet. Auf Frage des Geschädigten- vertreters, wie ihm die Aufgabe des Angeklagten vorgekommen sei, ob dieser e- her Beobachter oder - zum Beispiel als Wortführer - aktiv gewesen sei, gab der Zeuge zur Antwort, dass der Angeklagte beim ersten Gespräch draussen auf der …strasse gestanden habe und ihm eher wie ein Beobachter vorgekommen sei. Er habe jemanden nach dem Verantwortlichen gefragt und sei zum Angeklagten ge- führt worden. Danach sei dieser aber aktiv gewesen. Sie hätten mit dem Angeklagten kommuniziert und dieser habe mit dem Megafon zu den Leuten geredet. Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts von K._____, wonach der Spre- cher der L._____-Aktivisten umgehend versucht habe, die Protestierenden davon
- 13 - zu überzeugen, dass die mit Beton beladenen Lastwagen ihre Aufträge ausführen können, aber die Mehrheit der Gewerkschafter dies nicht gewollt habe, gab der Zeuge zur Antwort, dass dies richtig sei (Urk. 9 S. 1 ff.). 7.5. Darstellung von G._____ G._____ war zur Tatzeit Zentraldisponent der Geschädigten 1 und hat als Zeuge zu Protokoll gegeben, er habe im Zusammenhang mit dem Verhalten des Ange- klagten nicht viel mitbekommen. Er habe ihn aber als Wortführer gesehen und wisse, dass er mit den Chefs der Geschädigten verhandelt habe (Urk. 11 S. 4 f.). 7.6. Darstellung von H._____ H._____ war zur Tatzeit Chauffeur/Pumpmaschinist bei der Geschädigten 1. Der Angeklagte sei ihm als Organisator bzw. Wortführer vorgekommen, weil er zu den Leuten gehört habe, die "gepfiffen" hätten. Ausserdem habe er Verhandlungen mit den Leuten der Geschädigten geführt, zum Beispiel mit Herrn E._____ (Urk. 13 S. 1 f.). 7.7. Darstellung von J._____ J._____, seines Zeichens Mitglied der Geschäftsleitung der A._____ AG und Lei- ter des Unternehmensbereichs …, sagte als Zeuge aus, er sei am besagten Tag bei der Suche nach einem Verantwortlichen auf den Angeklagten gestossen. Er habe mehrmals mit ihm gesprochen und ihn auf die Illegalität der Blockade hin- gewiesen und dass - falls diese nicht aufgehoben werde - rechtliche Schritte ein- geleitet würden. Der Angeklagte sei in der Sache hart geblieben, die L._____ ha- be nicht gehen wollen und habe keine Fahrzeuge passieren lassen. Auf die Fra- ge, ob der Angeklagte Verständnis gezeigt habe, gab der Zeuge verneinend zur Antwort, dass ja in der Sache nichts passiert sei. Sie hätten jedoch ein höfliches Gespräch miteinander geführt. Die Stimmung sei nicht aufgeheizt gewesen, da ja auch die Deeskalation gesucht worden sei. In der Sache habe jedoch keine An- näherung stattgefunden. Dass der Angeklagte versucht habe, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die Fahrzeuge mit frischem Beton passieren zu lassen,
- 14 - könne er nicht bestätigen, da niemand Anstalten gemacht habe, die Blockade aufzuheben (Urk. 14 S. 1 ff.).
8. Beweisanträge 8.1. Wie bereits erwähnt, hat der Verteidiger für den Fall, dass eine Verurteilung in Betracht gezogen werde, den Antrag gestellt, K._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 51 S.1). Weiter hat der Geschädigtenvertreter die Beweisanträge gestellt, es seien E._____, F._____, G._____, H._____ und J._____ erneut als Zeugen zu befragen (vgl. oben Ziff I.2.). 8.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Straf- verfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Ist ein Zeuge zum Sachverhalt, für welchen gemäss dem Antrag auf Einvernahme Beweis erbracht werden soll, bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens einvernommen worden und ist dieses Zeugnis verwertbar, so besteht kein Anspruch auf erneute Einvernahme dieses Zeugen (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 12 zu § 149 StPO, vgl. BGE 113 Ia 422 und BGE 104 Ia 319). 8.2.1. Auf die Befragung von K._____ als Zeuge kann verzichtet werden, da ei- nerseits Ausführungen in einem Wahrnehmungsbericht zugunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen und andererseits - wie noch zu zeigen ist - ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat. 8.2.2. Zu den Beweisanträgen, es seien fünf weitere Zeugen zu den Fragen ein- zuvernehmen, ob der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt nur beobach- tend anwesend war, wie er auf das Gelände gelangte (ob von sich aus oder auf entsprechende Einladung), wie er sich darauf verhielt, ob der Angeklagte zum Verlassen des Geländes aufgefordert wurde und wie er darauf reagierte, ist Folgendes zu bemerken: Die fünf erwähnten Zeugen wurden bereits befragt und
- 15 - die entsprechenden Einvernahmen sind allesamt verwertbar. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Wiederholung der Zeugeneinvernahmen zum jetzigen Zeit- punkt, mithin über drei Jahre nach dem Ereignis, irgendwelche zusätzliche Klärung bringen könnte. 8.2.3. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, die Einvernahme des Zeugen F._____ zu wiederholen bzw. ihn danach zu befragen, weshalb ihm der Angeklag- te als Beobachter vorgekommen sei und was er mit dieser Aussage gemeint ha- be. Der Zeuge hat dazu bereits in der Befragung vom 22. März 2010 seine Be- obachtungen in extenso wiedergegeben. Seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten gaben dem Geschädigtenvertreter Anlass zu diver- sen Zusatzfragen, anlässlich welcher der Zeuge die damaligen Verhältnisse aus- führlich wiedergab. So hat er zu Protokoll gegeben, der Angeklagte sei ab und zu auf dem Gelände gewesen, habe aber das Ganze auch öfters von draussen beobachtet. Auf die entsprechende Frage des Staatsanwalts, was der Angeklagte mit Nebenschauplatz gemeint habe, gab der Zeuge F._____ zur Antwort, dass er nicht mehr wisse, ob der Angeklagte das so gesagt habe oder ob es einfach so rübergekommen sei, dass er eher hier sei, um zu beobachten. Auf die Frage des Geschädigtenvertreters, ob der Angeklagte Beobachter oder aktiv als Wortführer agiert habe, gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, dass der Angeklagte ihm beim ersten Gespräch mehr wie ein Beobachter vorgekommen sei und danach aktiv geworden sei (Urk. 9 S. 3 f.). Diese Aussagen sprechen für sich und benötigen entgegen der Ansicht des Geschädigtenvertreters keine weiterführenden Erläute- rungen. Ausserdem gehen die Aussagen des Zeugen F._____ und diejenigen des Zeugen E._____ im Bezug auf die Rolle des Angeklagten in die gleiche Richtung, wobei diese Beobachtungen mit dem Wahrnehmungsbericht von K._____ in Einklang stehen, weshalb auch aus diesem Grund kein Anlass zu einer erneuten Befragung besteht. Ebenso wenig bedarf es einer erneuten Befragung des Zeugen zum Thema, ob sich der Angeklagte anfänglich ausserhalb des Geländes befand. Der Vertreter der Geschädigten verlangt die erneute Befragung des Zeugen zu diesem Thema mit der Begründung, der Zeuge habe sich bei der entsprechenden Aussage
- 16 - offensichtlich geirrt, weil diese Beobachtung von keinem anderen Zeugen bestätigt worden sei (vgl. Urk. 39 S. 10 f.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass nicht einmal die Anklage dem Angeklagten vorwirft, von Anfang an auf dem Gelände gewesen zu sei. Im Übrigen wurde keiner der anderen Zeugen explizit danach gefragt, ob der Angeklagte sich zunächst ausserhalb des Geländes der Geschädigten 1 aufgehalten habe, weshalb gar keine Aussagen anderer Zeugen vorhanden sind, welche die von der Geschädigtenvertretung geltend gemachte Irrtumsthese stützten. Kommt dazu, dass es gerade Aufgabe des Zeugen war, die Geschehnisse auf dem Areal der Geschädigten 1 an besagtem Tag zu proto- kollieren (Urk. 9 S. 2), weshalb schon aufgrund der ihm zugeteilten Beobach- tungsaufgabe die Annahme eines Irrtums in diesem wichtigen Punkt entgegen dem Vorbringen der Geschädigten zu verwerfen ist. Aus welchen Gründen auch immer sich die anderen Zeugen diesbezüglich ausschwiegen, ist damit ohne Belang, ganz abgesehen davon, dass ohne weiteres denkbar ist, dass der Stand- ort des Angeklagten in der Anfangsphase von den anderen Zeugen - nicht zuletzt wegen der grossen Anzahl von anwesenden Personen - gar nicht bemerkt wurde. 8.3. Auf die Wiederholung bzw. Durchführung der erwähnten Zeugeneinver- nahmen kann deshalb verzichtet werden und die Beweisanträge sind abzuweisen.
9. Mittäterschaft 9.1. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 ff.; BGE 120 IV 265 ff.). 9.1.1. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76, 82; 130 IV 58). Auch
- 17 - an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; BSK StGB II, Marc Forster, N 9 vor Art. 24). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. 9.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Mittäter an der ursprünglichen Entschlussfassung mitwirkt. Es genügt, dass er sich später - sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) - den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff., BGE 126 IV 84, 88; BSK StGB I - Forster, vor Art. 24 N 12). 9.2. Mittäterschaft ist damit auch möglich, wenn die konkrete Tat nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Der Mittäter muss sich dem Tatentschluss in der Weise angeschlossen haben, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit weiteren Hinweisen). Einerseits ist also das blosse Wollen der Tat zur Begründung von Mittäterschaft nicht aus- reichend; andererseits ist für die Qualifizierung von Mittäterschaft nicht erforder- lich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung selber beteiligt sei bzw. diese zu beeinflussen vermöge (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230).
10. Würdigung 10.1. Der Tatbeitrag des Angeklagten beschränkt sich gemäss Anklageschrift auf das Kommunizieren mit den Gewerkschaftern und den Vertretern der Geschädig- ten sowie das Prüfen von Forderungen der Letzteren. Ein anderer Tatbeitrag wird
- 18 - ihm weder in der Anklageschrift vorgeworfen, noch geht ein solcher aus den Zeugeneinvernahmen hervor. 10.2. Kommunikation mit den Beteiligten 10.2.1. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Blockadeaktion als Regional- sekretär und Sektionsleiter bei der L._____ angestellt. Aufgrund der Akten steht das Pflichtenheft des Angeklagten nicht fest. Es kann dem Angeklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass die Ausübung der Aufsicht über die verschiedenen Sektionen zu den Aufgaben eines Regionalsekretärs gehört, nicht dagegen die Rolle eines Vorgesetzten für die Gewerkschaftsfunktionäre und dass es die Aufgabe des Angeklagten an diesem Tag gewesen sei, die verschiedenen Aktionsorte zu besuchen, um sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen und allenfalls beratend zu intervenieren, um in diesem Sinne auch als Troubleshooter zu wirken (Urk. 32 S. 4 f.). 10.2.2. Es kann gestützt auf die Zeugenaussage von F._____ sowie mangels an- ders lautender Aussagen der anderen Zeugen davon ausgegangen werden, dass die Blockadeaktion schon in vollem Gange war, als der Angeklagte eingespannt wurde und mit dem Megafon zwischen den Parteien zu vermitteln versuchte. Die Ausführungen des Geschädigtenvertreters im Zusammenhang mit diesen zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz, das Gericht argumentiere widersprüchlich, da es festhalte, der Angeklagte sei erst zur Blockade hinzugestossen, nachdem das Versperren der Zu- und Wegfahrt bereits erfolgt sei, gleichzeitig aber davon ausgehe, dass der Angeklagte versucht habe, seine Kollegen zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen (Urk. 39 S. 9 f.), vermögen nicht einzuleuchten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Angeklagte nicht erst zur Blockade gestossen sein kann, als diese schon im vollen Gang war und in der Folge zu vermitteln versuchte. Das blosse Kommunizieren mit den Parteien kann jedenfalls nicht als derart wesentlich für die Ausführung der durchgeführten Blo- ckadeaktion der Gewerkschafter betrachtet werden, dass die Tat ohne diesen Beitrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Blockade hätte genau so stattgefunden, auch wenn der Angeklagte die ganze Aktion nur beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre. Die Anklageschrift stellt sodann ungenügend dar,
- 19 - inwiefern der Angeklagte auch nur Hilfe geleistet oder aber die Aktion unterstützt haben soll, so dass die Prüfung der Teilnahmeform der Gehilfenschaft mangels Umschreibung dieser Elemente in der Anklageschrift und in Befolgung des Ankla- geprinzips zu unterbleiben hat (vgl. Urk 25). 10.3. Entgegennahme und Prüfung der Forderungen der Geschädigten 10.3.1. Der Zeuge J._____ schloss aus der Tatsache, dass weder die Blockade abgebrochen wurde, noch die mit Beton beladenen Fahrzeuge passieren konnten, dass der Angeklagte kein Verständnis für die Geschädigten hatte und er konnte aus demselben Grund den Versuch des Angeklagten, die Gewerkschafter davon zu überzeugen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchzulassen, nicht bestätigen. Die Geschädigten wiesen in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen J._____ hin, er habe mit dem Angeklagten ein würdiges Gespräch geführt, dieser sei aber in der Sache hart geblieben (Urk. 60 S. 9). Dem ist Folgendes zu entgegnen: Allein aus dem mangelnden Erfolg seines Einsatzes kann nicht geschlossen werden, der Angeklagte habe im Alleingang über die an ihn ungefragt herangetragenen Forderungen entschieden. Im Übrigen gab dersel- be Zeuge gleichzeitig zu Protokoll, sie hätten die Deeskalation gesucht, weshalb die Stimmung zwischen ihm und dem Angeklagten nicht aufgeheizt gewesen sei. Diese Aussage deutet klar auf eine Vermittlerrolle des Angeklagten hin. Letzteres wird auch von den Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ und dem Wahr- nehmungsbericht des Polizeibeamten K._____ gestützt, gemäss welchen der Angeklagte mit den Gewerkschaftern habe Rücksprache nehmen und sie dazu bewegen wollen, die mit Beton beladenen Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Dies aber lässt wiederum den Schluss zu, dass der Angeklagte selber keine Entschei- dungsbefugnisse hatte und höchstens hinsichtlich der ihm von den Vertretern der Geschädigten herangetragenen Anliegen als Sprachrohr der Gewerkschafter fungierte. Dass der Angeklagte die Forderungen der Geschädigten im Alleingang prüfte und deren Ablehnung kommunizierte, kann ihm folglich nicht nachgewiesen werden.
- 20 - 10.4. Beteiligung an der Entschlussfassung/Planung oder Koordination 10.4.1. Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift - wie oben schon gesehen - nicht vorgeworfen, an der Entschlussfassung oder an der Planung der Blockade beteiligt gewesen zu sein, weshalb die behauptete Tatherrschaft nicht darauf gründen kann. Der Angeklagte hat des Weiteren zwar unbestrittenermassen während der Aktion mit den Beteiligten gesprochen, es kann jedoch mangels Belegen in den Akten und mangels diesbezüglichem Anklagevorwurf nicht davon ausgegangen werden, dass die ganze Blockadeaktion von ihm koordiniert wurde. 10.5. Fazit Dem Angeklagten kann nicht nachgewiesen werden, dass er Verantwortlicher - im Sinne einer Tatherrschaft - für die Blockadeblockade vom 1. April 2008 war, in- dem er mit den Parteien kommunizierte und deren Forderungen prüfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte als "Troubleshooter" zwischen den Parteien zu vermitteln suchte, wozu er seitens der damals auf dem Platz anwesenden Angestellten der Geschädigten auch eigens beigezogen worden war. Der Angeklagte ist infolgedessen freizusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (§§ 43 und 189 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens sind den unterliegenden Geschädigten 1 und 2 aufzuerlegen (§ 396a StPO). Zudem sind die Geschädigten 1 und 2 zu verpflichten, dem Angeklagten für die Aufwendungen seines Verteidigers im Berufungsverfahren (Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie vorgängige Besprechung mit dem Angeklagten) eine Prozessentschädi- gung von total Fr. 4'400.30 (vgl. Urk. 65/1) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2, 3 und
4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Geschädigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
5. Die Geschädigten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'400.30 für anwalt- liche Verteidigung zu bezahlen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigtenvertreter, dreifach für sich und zuhanden der Geschädigten 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/2 − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 22 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder