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SB110093

Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2011-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Bezüglich des Verfahrensganges bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 24. März 2010 kann - um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden - in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägun- gen im aufgehobenen Entscheid vom 24. März 2010 (SB090572: Urk. 96 S. 5-7) verwiesen werden.

E. 2 Mai 2011 seine Berufungsanträge stellen und begründen sowie Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 115/1-2, Urk. 119, Urk. 121/1-7). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten je am

E. 2.1 Schon unter Geltung der altrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundes- gericht war es so, dass wenn sich die Gutheissung der altrechtlichen Nichtigkeits- beschwerde auf den Schuld- oder Strafpunkt bezog, das vorinstanzliche Urteil durch das Bundesgericht stets aufgehoben, beziehungsweise kassiert wurde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 104 N 64, S. 537). Hob das Bundesgericht einen Entscheid auf und wies es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wurde der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er

- 9 - sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hatte. Darüber, wie das kantonale Verfahren nach der Rückweisung auszugestalten sei, enthielt das Gesetz keine Vorschriften (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 172 Ziffer IV.1.). Die kantonale Instanz hatte ihrem neuen Entscheid die rechtli- che Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 173 Ziffer IV.3.). Auch wenn Art. 107 Abs. 2 BGG die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht ausdrücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz auch unter dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler / von Werdt / Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, N 9 zu Art. 107 BGG). Die Vorinstanz - mithin die erkennende Kammer - ist somit an die Auf- fassung des Bundesgerichtes gebunden. In Frage steht nun aber, ob die Vo- rinstanz des Bundesgerichtes den Fall in allen Teilen neu entscheiden muss oder darf. Das neue BGG kennt das formale Institut der Teilrechtskraft nicht.

E. 2.2 Weist das Bundesgericht die kantonale Instanz an, nur in einem ganz bestimmten Teilbereich ihres Urteils Ergänzungen vorzunehmen, so darf die kantonale Instanz neue Tatsachen, die sich auf andere Teilbereiche beziehen, nicht berücksichtigen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, N 35 zu § 104a aGVG). Die Vorinstanz des Bundesgerichtes befasst sich in ihrer Entscheidung nur noch mit den beanstandeten Teilen; die anderen Teile des früheren Urteils werden ins neue Urteil übernommen (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 174 Ziffer IV.3. samt Verweisen auf Bundesgerichtsentscheide). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundes- gerichtes beruht auf dem Grundgedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Im Falle einer Kassation des Urteils aufgrund der Gutheissung einer eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde soll deshalb nicht das ganze Verfahren erneut in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Ferber a.a.O. unter Hinweis auf

- 10 - BGE 117 IV 104 E. 4.a.). Die Kassation nach Bundesrecht hat nicht den Zweck, den ganzen Strafprozess auf einen neuen Boden zu stellen, sondern sie hat nur die unrichtige rechtliche Auffassung, von der die Vorderrichter ausgegangen sind, zu korrigieren. Die kantonale Behörde darf deshalb nicht frei urteilen, als ob über- haupt kein Urteil gefällt worden wäre. Sie hat sich vielmehr darauf zu beschrän- ken, was durch die Weisung des Kassationshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung umschrieben wurde. Die Weisung grenzt den Gegenstand des Prozesses endgültig ab, um diesen einer raschen Erledigung zuzuführen und auch die Beteiligten gegen nachteilige Weiterungen des Verfahrens zu schützen. Der kantonale Richter, an den zurückgewiesen wird, ist somit verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand der ersten Nichtigkeitsbeschwerde beziehungsweise Beschwerde in Strafsachen und des daran anschliessenden Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten (Ferber, a.a.O. unter Hinweis auf BGE 101 IV 105). Muss die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, darf sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 110 IV 116 f. und BGE 123 IV 3 E. 1; BGE 121 IV 128 E. 7 am Ende). Entsprechendes gilt für die Aufnahme neuer Beweismittel wie beispielsweise den Beizug eines Gutachtens (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 175 Ziffer IV.3.a. am Ende). Massgebend sind somit die Urteilsmotive des Bundes- gerichtes (vgl. dazu BGE 122 I 250 E. 2). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgeho- ben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (vgl. BGE 122 I 250 E. 2.b. am Ende). Rügen, die gegen das kantonale Urteil schon im ersten Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren beziehungsweise Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben damals zumutbar war, können gegen das zweite letzt-

- 11 - instanzliche kantonale Urteil nicht mehr erhoben werden (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 104 N 66, S. 538 und Martin Schubarth, Die Nichtigkeitsbeschwerde, Bern 2001, N 201, Seite 53; BGE 123 IV 1 E. 1.).

E. 2.3 Die vom Beschuldigten geführte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (vollumfäng- lich) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid an die heute erkennende Kammer zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 106 S. 9, Ziff. 1.). Die anderen Prozessparteien haben kein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid vom 24. März 2010 ergriffen. Mithin hat die Kammer den aufgehobenen Entscheid - entgegen der Meinung der Verteidigung - nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im folgenden bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.

3. Der Beschuldigte liess seinerzeit gegen das vorinstanzliche Urteil unbe- schränkt Berufung erheben (SB090572: Urk. 44). Im vorliegenden schriftlichen Verfahren schränkt der Beschuldigte hingegen seine Berufung ein (Urk. 119 S. 3 f.). Diese Einschränkung ist nach dem Grundsatz a majore ad minus im Zeit- punkt der Berufungsbegründung zulässig, nachdem Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO den Rückzug der Berufung bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässt (dazu auch Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1547). Nicht angefochten sind der Teilfreispruch (Disp. Ziff. 1, 2. Absatz), der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 6 (Disp. Ziff. 1, teilweise al. 3), die Abweisung des Genugtuungs- begehrens im Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 26. September 2008 übersteigen- den Betrag (teilweise Disp. Ziff. 4), die Verpflichtung des Beschuldigten, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Disp. Ziff. 4. 3. Satz), die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5), die Übernahme der Kosten

- 12 - der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Disp. Ziff. 6, 2. Satz) sowie der Beschluss (Urk. 119 S. 4; Urk. 117 i.V.m. SB090572: Urk. 60). Mithin ist festzu- stellen, dass das Urteil sowie der Beschluss der Vorinstanz wie folgt in Rechts- kraft (dazu auch Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 402 StPO) erwachsen sind: „Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- …

- der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der eingeklagten Nötigung gemäss Ziffer 1 der Anklage ist der Angeklagte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. …

3. …

4. (…) Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'590.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. 3'590.00

E. 6 (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 7 (Mitteilungen)

E. 8 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110093) werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerin Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____) und nach Eintritt der Rechtskraft an: − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − an das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amtsgericht C._____ (Proz.-Nr. TGSPR.2009.135) − die Vorinstanz

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der eingeklagten Nötigung gemäss Ziffer 1 der Anklage ist der Angeklagte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  2. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Der Angeklagte wird verpflichtet der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 26. September 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wird der Angeklagte verpflichtet der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. - 4 -
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'590.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. 3'590.00
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliess- lich Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel) Sodann beschliesst das Gericht:
  9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  10. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 PC "… XP" − 1 Laptop "acer" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia 6230i" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia N95" − 1 Mobiltelefon "Motorola D&G" inkl. Ladegerät − 1 SIM-Karte "Swisscom", 1 SIM-Karte "Orange", 1 Speicherkarte "Mo- torola", 1 Microchip "SanDisk" Werden diese Gegenstände vom Angeklagten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, werden sie vernichtet. - 5 -
  11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  12. Dezember 2008 beschlagnahmte Mobiltelefon "Nokia" inkl. Ladegerät der Schwester der Geschädigten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschä- digten zu Handen deren Schwester auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon von der Geschädigten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, wird es vernichtet.
  13. (Mitteilung)
  14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
  15. Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 119 S. 5)
  16. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 2 und 3 der Anklage vom 8. Dezember 2008), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 4) sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5).
  17. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (gemäss der Anklageziffer 2 und 3 der Anklage vom 8. Dezember 2008) sowie - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 6).
  18. Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von nicht über 60 Tagess- ätzen à Fr. 70.-- zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsge- richts C._____ vom 3. November 2009. - 6 -
  19. Es sei der bedingte Vollzug der Strafe anzuordnen bei einer Probezeit von 4 Jahren.
  20. Es sei der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit dem 26. September 2008 zu bezahlen.
  21. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens lediglich zu 1/5 aufzu- erlegen; im Übrigen seien sie sowie die Kosten der Geschädigten- vertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des zweit- instanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wie auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das zweitinstanzliche Verfahren.
  22. Es sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine angemessene Prozessentschädigung zu entrichten für das zweitinstanzliche Ver- fahren, es sei ihm eine Entschädigung für den mit der Untersuchung verbundenen Einkommensausfall zu bezahlen und es sei ihm eine an- gemessene Genugtuung zu bezahlen für die mit 147 Tagen einher- gehende erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzüglich Zins zu 5% seit dem mittleren Datum der Haft.
  23. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 117 und Urk. 60)
  24. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu be- strafen.
  25. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. - 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  26. Bezüglich des Verfahrensganges bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 24. März 2010 kann - um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden - in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägun- gen im aufgehobenen Entscheid vom 24. März 2010 (SB090572: Urk. 96 S. 5-7) verwiesen werden.
  27. Am 24. März 2010 fällte die I. Strafkammer des Obergerichtes in einem ersten Berufungsverfahren ein Urteil (SB090572: Urk. 96, insb. S. 53 f.). Diesen Entscheid hob das Bundesgericht auf Beschwerde des Beschuldigten hin mit Urteil vom 4. Februar 2011 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die heute wiederum erkennende Kammer zurück (Urk. 106 S. 9, Ziffer 1.). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2011 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Still- schweigen vom Einverständnis gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO ausgegangen werde (Urk. 107). Fristgemäss erklärten die Parteien ihr Einverständnis zu einem schriftlichen Berufungsverfahren bzw. opponierten nicht dagegen (Urk. 109 und Urk. 111). Am 18. März 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Frist zur Stellung und Begründung ihrer Berufungsanträge sowie dem Beschuldigten zur Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse angesetzt (Urk. 113). Innert Frist teilte der Vertreter der Anklagebehörde mit Schreiben vom
  28. April 2011 mit, an den Berufungsanträgen vom 17. Juli 2009 festzuhalten (Urk. 117). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
  29. Mai 2011 seine Berufungsanträge stellen und begründen sowie Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 115/1-2, Urk. 119, Urk. 121/1-7). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten je am
  30. Mai 2011 auf eine Stellungnahme zu den Berufungsanträgen und der - 8 - Begründung des Beschuldigten (Urk. 122, Urk. 124 und Urk. 126). Der Prozess erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales/Beweisergänzungen
  31. Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bzw. die Neubeurteilung ist das neue seit 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht [eidgenössische Straf- prozessordnung (StPO) sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)] anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO).
  32. Die Verteidigung des Beschuldigten ist der Ansicht, der Umstand, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Wahl der Straf- art, die Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sowie die Frage von Genugtuung und Schadenersatz gewesen sei, führe nicht zu einer Teilrechtskraft der gegenüber dem Bundesgericht nicht thematisierten übrigen Inhalte des Urteils der erkennenden Kammer vom 24. März 2010. Des Weiteren bestehe keine Bindung des Beschuldigten an die im ersten Berufungsverfahren gestellten Anträge, weshalb diesbezüglich Anträge und Ausführungen statthaft seien (Urk. 119 S. 3). In Frage steht deshalb vorab, inwieweit der aufgehobene Entscheid vom 24. März 2010 überprüft werden kann und muss. Der Beschuldigte hat mit seiner Beschwerde in Strafsachen die Strafzumessung, die Wahl der Strafart sowie die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges beanstandet (vgl. Urk. 106 S. 3, Erw. 1). 2.1. Schon unter Geltung der altrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundes- gericht war es so, dass wenn sich die Gutheissung der altrechtlichen Nichtigkeits- beschwerde auf den Schuld- oder Strafpunkt bezog, das vorinstanzliche Urteil durch das Bundesgericht stets aufgehoben, beziehungsweise kassiert wurde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 104 N 64, S. 537). Hob das Bundesgericht einen Entscheid auf und wies es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wurde der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er - 9 - sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hatte. Darüber, wie das kantonale Verfahren nach der Rückweisung auszugestalten sei, enthielt das Gesetz keine Vorschriften (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 172 Ziffer IV.1.). Die kantonale Instanz hatte ihrem neuen Entscheid die rechtli- che Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 173 Ziffer IV.3.). Auch wenn Art. 107 Abs. 2 BGG die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht ausdrücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz auch unter dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler / von Werdt / Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, N 9 zu Art. 107 BGG). Die Vorinstanz - mithin die erkennende Kammer - ist somit an die Auf- fassung des Bundesgerichtes gebunden. In Frage steht nun aber, ob die Vo- rinstanz des Bundesgerichtes den Fall in allen Teilen neu entscheiden muss oder darf. Das neue BGG kennt das formale Institut der Teilrechtskraft nicht. 2.2. Weist das Bundesgericht die kantonale Instanz an, nur in einem ganz bestimmten Teilbereich ihres Urteils Ergänzungen vorzunehmen, so darf die kantonale Instanz neue Tatsachen, die sich auf andere Teilbereiche beziehen, nicht berücksichtigen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, N 35 zu § 104a aGVG). Die Vorinstanz des Bundesgerichtes befasst sich in ihrer Entscheidung nur noch mit den beanstandeten Teilen; die anderen Teile des früheren Urteils werden ins neue Urteil übernommen (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 174 Ziffer IV.3. samt Verweisen auf Bundesgerichtsentscheide). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundes- gerichtes beruht auf dem Grundgedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Im Falle einer Kassation des Urteils aufgrund der Gutheissung einer eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde soll deshalb nicht das ganze Verfahren erneut in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Ferber a.a.O. unter Hinweis auf - 10 - BGE 117 IV 104 E. 4.a.). Die Kassation nach Bundesrecht hat nicht den Zweck, den ganzen Strafprozess auf einen neuen Boden zu stellen, sondern sie hat nur die unrichtige rechtliche Auffassung, von der die Vorderrichter ausgegangen sind, zu korrigieren. Die kantonale Behörde darf deshalb nicht frei urteilen, als ob über- haupt kein Urteil gefällt worden wäre. Sie hat sich vielmehr darauf zu beschrän- ken, was durch die Weisung des Kassationshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung umschrieben wurde. Die Weisung grenzt den Gegenstand des Prozesses endgültig ab, um diesen einer raschen Erledigung zuzuführen und auch die Beteiligten gegen nachteilige Weiterungen des Verfahrens zu schützen. Der kantonale Richter, an den zurückgewiesen wird, ist somit verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand der ersten Nichtigkeitsbeschwerde beziehungsweise Beschwerde in Strafsachen und des daran anschliessenden Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten (Ferber, a.a.O. unter Hinweis auf BGE 101 IV 105). Muss die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, darf sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 110 IV 116 f. und BGE 123 IV 3 E. 1; BGE 121 IV 128 E. 7 am Ende). Entsprechendes gilt für die Aufnahme neuer Beweismittel wie beispielsweise den Beizug eines Gutachtens (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 175 Ziffer IV.3.a. am Ende). Massgebend sind somit die Urteilsmotive des Bundes- gerichtes (vgl. dazu BGE 122 I 250 E. 2). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgeho- ben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (vgl. BGE 122 I 250 E. 2.b. am Ende). Rügen, die gegen das kantonale Urteil schon im ersten Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren beziehungsweise Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben damals zumutbar war, können gegen das zweite letzt- - 11 - instanzliche kantonale Urteil nicht mehr erhoben werden (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 104 N 66, S. 538 und Martin Schubarth, Die Nichtigkeitsbeschwerde, Bern 2001, N 201, Seite 53; BGE 123 IV 1 E. 1.). 2.3. Die vom Beschuldigten geführte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (vollumfäng- lich) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid an die heute erkennende Kammer zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 106 S. 9, Ziff. 1.). Die anderen Prozessparteien haben kein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid vom 24. März 2010 ergriffen. Mithin hat die Kammer den aufgehobenen Entscheid - entgegen der Meinung der Verteidigung - nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im folgenden bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.
  33. Der Beschuldigte liess seinerzeit gegen das vorinstanzliche Urteil unbe- schränkt Berufung erheben (SB090572: Urk. 44). Im vorliegenden schriftlichen Verfahren schränkt der Beschuldigte hingegen seine Berufung ein (Urk. 119 S. 3 f.). Diese Einschränkung ist nach dem Grundsatz a majore ad minus im Zeit- punkt der Berufungsbegründung zulässig, nachdem Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO den Rückzug der Berufung bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässt (dazu auch Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1547). Nicht angefochten sind der Teilfreispruch (Disp. Ziff. 1, 2. Absatz), der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 6 (Disp. Ziff. 1, teilweise al. 3), die Abweisung des Genugtuungs- begehrens im Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 26. September 2008 übersteigen- den Betrag (teilweise Disp. Ziff. 4), die Verpflichtung des Beschuldigten, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Disp. Ziff. 4. 3. Satz), die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5), die Übernahme der Kosten - 12 - der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Disp. Ziff. 6, 2. Satz) sowie der Beschluss (Urk. 119 S. 4; Urk. 117 i.V.m. SB090572: Urk. 60). Mithin ist festzu- stellen, dass das Urteil sowie der Beschluss der Vorinstanz wie folgt in Rechts- kraft (dazu auch Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 402 StPO) erwachsen sind: „Demnach erkennt das Gericht:
  34. Der Angeklagte A._____ ist schuldig - … - der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der eingeklagten Nötigung gemäss Ziffer 1 der Anklage ist der Angeklagte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  35. (…) Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
  36. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'590.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. 3'590.00
  37. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  38. (Mitteilungen)
  39. (Rechtsmittel) - 13 - Sodann beschliesst das Gericht:
  40. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  41. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 PC "… XP" − 1 Laptop "acer" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia 6230i" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia N95" − 1 Mobiltelefon "Motorola D&G" inkl. Ladegerät − 1 SIM-Karte "Swisscom", 1 SIM-Karte "Orange", 1 Speicherkarte "Motorola", 1 Microchip "SanDisk" Werden diese Gegenstände vom Angeklagten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, werden sie vernichtet.
  42. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Mobiltelefon "Nokia" inkl. Ladegerät der Schwester der Geschädigten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschädigten zu Handen deren Schwester auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon von der Geschädigten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, wird es vernichtet.
  43. (Mitteilungen)
  44. (Rechtsmittel)“
  45. Was die prozessualen Einwände des Beschuldigten im ersten Berufungsver- fahren anbelangt, kann auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid (SB090572: Urk. 96 S. 8-21, Erw. II/2-12) verwiesen werden. Zusammengefasst drängen sich keine weiteren Beweisergänzungen auf.
  46. Auf die von der Verteidigung erst im vorliegenden Berufungsverfahren auf- geworfene Frage, ob das vorinstanzliche Urteil vom (örtlich) zuständigen Gericht gefällt wurde (Urk. 119 S. 8 f.), braucht heute unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden. Zu bemerken bleibt, dass der Beschuldigte gegen die damalige Anklagezulassung jedenfalls nicht rekurriert hat (vgl. § 170 StPO ZH). - 14 - III. Schuldpunkt
  47. Bezüglich der einzelnen Anklagesachverhalte sowie deren rechtliche Würdi- gung kann abschliessend auf die umfangreichen Erwägungen im aufgehobenen Entscheid (SB090572: Urk. 96 S. 21-42, Erw. III) verwiesen werden. Nachdem diese Erwägungen von keiner Seite im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren beanstandet worden sind, hat es damit sein Bewenden.
  48. Zusammengefasst ist der Beschuldigte - zusätzlich zum in Rechtskraft er- wachsenen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6.) - somit schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffern 2. und 3.). Freizusprechen ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.). IV. Sanktion
  49. Im aufgehobenen Entscheid hat das erkennende Gericht eine Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen zum Urteil des Amtsgerichts- präsidenten von C._____ vom 3. November 2009, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 20.-- bestraft wurde (SB090572: Urk. 96 S. 43 ff., Erw. IV, und S. 53). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2011 ausgeführt, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe entspreche nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Bedingung für eine Zusatzstrafe sei stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Danach seien ungleichartige - 15 - Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Bildung einer Gesamt- strafe sei bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Praxis zu Art. 68 aStGB sei somit auch unter dem neuen Recht weiterhin massgeblich. Die Bildung einer Gesamtstrafe - und mithin einer Zusatzstrafe - sei also nur möglich, wenn mehre- re Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Demnach sei es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ am 3. Novem- ber 2009 ausgesprochenen Grundstrafe käme demzufolge nur eine Geldstrafe in Betracht. Sei die Vorinstanz der Ansicht, es sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen, müsse sie eine eigenständige Strafe bilden. Zudem habe sie in diesem Falle hin- reichend zu begründen, weshalb sie sich für eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe entscheide (Urk. 106, Erw. 4.3.1.-4.3.2.).
  50. An diese Rechtsauffassung ist die erkennende Kammer gebunden (vgl. oben Erw. II/2.1.). Auf die Kritik des Beschuldigten am Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2011 (vgl. Urk. 119 S. 10 f.) ist deshalb nicht näher einzugehen. Zu bemerken ist, dass der vom Beschuldigten angerufene BGE 129 IV 113 sich lediglich zu zeitlichen Modalitäten im Zusammenhang mit der Ausfällung einer Zusatzstrafe äussert (Abwarten mit der Ausfällung einer Zusatzstrafe bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder ohne abzuwarten unverzüglich ein selbständi- ges Urteil fällen).
  51. Demnach ist zunächst die Strafart zu bestimmen, da davon abhängt, ob eine eigenständige Strafe oder eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritäts- ordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geld- - 16 - strafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei ebenfalls die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Es ist konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht indessen nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt (BGE 6B_839/2009, Erw. 3.3. und 3.4., je mit weiteren Hinweisen). 3.1. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurtei- lenden Taten gestützt auf drei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten eine insgesamt fünfmonatige Gefängnisstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen musste, wobei er am 2. April 2006 in den Genuss einer bedingten Entlassung (Reststrafe: 30 Tage Gefängnis) kam, welche indessen am 3. November 2009 durch den Amtsgerichtspräsidenten C._____ widerrufen wurde (vgl. Urk. 128). Mithin hielt selbst diese Strafverbüssung den Beschuldigten nicht vor erneuter Delinquenz im September 2008 ab. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren weilte der Beschuldigte rund fünf Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Anderseits hat sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu schulden kommen lassen (vgl. Urk. 128). Nach einer längeren Zeit der Arbeitslosigkeit hat er per
  52. Februar 2011 Arbeit als Vermittler von Versicherungen auf Provisionsbasis gefunden (Urk. 121/5/1-3). In persönlicher Hinsicht ist zu vermerken, dass er sich mit einer Schweizerin verlobt hat und die Heirat für Ende dieses Jahres oder Anfang nächsten Jahres geplant ist. Wenngleich der (finanzielle) Erfolg seiner Erwerbstätigkeit ungewiss ist - per Ende März 2011 hatte der Beschuldigte offen- bar noch keine Provision verdient (vgl. Urk. 121/6) - scheint sich die persönliche Situation des Beschuldigten stabilisiert zu haben. Diese positive Entwicklung - 17 - überwiegt die eingangs erwähnten Bedenken, weshalb dem Beschuldigten - wie noch zu erwägen sein wird - der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die durch den Amtsgerichtspräsidenten C._____ am 3. November 2009 unbedingt ausgefällte Geldstrafe (150 Tagessätze à Fr. 70.--) hat der Beschuldigte zwischenzeitlich eigenen Angaben zufolge bezahlt (Urk. 119 S. 16). 3.2. Somit ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe grundsätzlich vollzogen werden könnte. Insgesamt betrachtet scheidet demnach die Ausfällung einer (kurzen) Freiheitsstrafe aus und erweist sich eine Geldstrafe als adäquate Sankti- on, nachdem der Beschuldigte keine Bereitschaft zu gemeinnütziger Arbeit bekundet hat. Damit ist heute erneut eine Zusatzstrafe auszufällen.
  53. Was die Grundsätze zur Ausfällung einer Zusatzstrafe, zur Strafzumessung im Allgemeinen sowie zum vorliegend konkreten Strafrahmen anbelangt, kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der erkennenden Kammer vom
  54. März 2010 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, analog; SB090572: Urk. 96 S. 43-46, Erw. IV/1.-5.). Zu präzisieren ist, dass der ordentliche Straf- rahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2010, 6B_238/2009 Erw. 5.8). Vorliegend bestehen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden. Die Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung wirken sich daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für Drohung, Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln reicht für alle drei Delikte bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 180 StGB, Art. 181 StGB und Art. 90 Ziff. 2 SVG). Da die mit Anklage vom 8. Dezember 2008 zu beurteilenden Taten (Drohung, Nötigungsver- such) sich als schwerste Taten erweisen, ist zunächst für diese eine Einsatzstrafe festzusetzen. 5.1. Die objektive Tatschwere sowohl hinsichtlich der Drohung als auch des Nötigungsversuchs wiegt erheblich. Der Beschuldigte liess sich aus offensichtlich - 18 - nichtigem Anlass zu den Drohungen hinreissen. Obwohl seine Ehefrau seine Anweisung, niemandem (ausser dem Postboten) die Türe zu öffnen und ihn beim Schlafen nicht zu wecken, befolgt hatte, suchte er die Schuld für den gescheiter- ten Besuch des …-Technikers bei seiner Ehefrau. Dabei beinhalteten die ausges- tossenen Drohungen einen massiven Angriff auf die persönliche Integrität der Ge- schädigten bzw. ihrer Familie. Offenkundig versuchte sich seine Ehefrau im Ver- laufe der Ehe in einem Umfang zu emanzipieren, den der Beschuldigte nicht tole- rieren wollte. Letztlich ging es ihm darum, seine Machtposition gegenüber seiner Ehefrau auszuspielen. Nachdem eine Trennung bzw. Scheidung sich als unaus- weichlich abzeichnete, versuchte der Beschuldigte, seine Ehefrau in die Heimat abzuschieben. Zu berücksichtigen ist, dass es bei der Nötigung beim Versuch ge- blieben ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass bezüglich der (versuchten) Nötigung Handeln mit direktem Vorsatz vorliegt, das Verschulden bei direkt vorsätzlicher Tatbegehung schwerer wiegt als die eventualvorsätzliche Tatbegehung betreffend Nötigung. Die Delikte hängen wohl zusammen mit der angespannten ehelichen Situation des Beschuldigten. Letztlich erweisen sich die Beweggründe des Beschuldigten indessen ausschliesslich egoistischer Natur. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten sowohl betreffend Drohung als auch hinsichtlich der (versuchten) Nötigung als nicht mehr leicht, wobei die Drohung etwas schwerer zu gewichten ist als die Nötigung. Angesichts der aufgrund der Deliktsmehrheit zu berücksichtigenden Straferhöhung, ver- bunden mit dem Asperationsprinzip, erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 135 Tagessätzen Geldstrafe der Tatschwere angemessen. 5.2. Was die Täterkomponente anbelangt, sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Für seine persönlichen Verhältnisse kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil sowie das Urteil der Kammer vom 24. März 2010 verwiesen kann [Art. 82 Abs. 4 StPO (analog), Urk. 63 S. 29 f., Urk. 96 S. 46]. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Ausführungen in einer neuen Partner- schaft mit einer in D._____ wohnhaften Sozialpädagogin steht. Die Heirat ist - wie - 19 - bereits erwähnt - auf Ende Jahr oder Anfang nächsten Jahres vorgesehen. In be- ruflicher Hinsicht war der Beschuldigte bis ca. Juli 2010 arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nach seiner Aussteuerung wurde er vom Sozialamt unterstützt. Seit 1. Februar 2011 ist der Beschuldigte als Vermittler für eine Versicherung tätig. Er rechnet mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'700.-- bis Fr. 4'000.--. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch gemäss Steuererklärung 2010 Fr. 58'000.-- Schulden (Urk. 119 S. 17; Urk. 121/3/1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschul- digten wirken sich weder straferhöhend noch strafreduzierend aus. Der Beschuldigte weist drei relevante Vorstrafen auf. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 25. September 2003 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einem Monat Gefängnis bedingt (Probezeit drei Jahre) bestraft. Am 26. Februar 2004 sanktionierte ihn das Bezirksgericht Winterthur wegen verschiedener Verkehrsdelikte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat Gefängnis und Fr. 800.-- Busse als Zusatzstrafe zum obergerichtli- chen Urteil vom 25. September 2003. Letztlich wurde der Beschuldigte am
  55. September 2004 vom Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher grober Ver- kehrsregelverletzung mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten be- legt; widerrufen wurde auch die einmonatige Gefängnisstrafe gemäss obergericht- lichem Urteil. Die bedingte Entlassung bei einer Probezeit von zwei Jahren erfolg- te am 2. April 2006 (Urk. 128). Diese Vorstrafen, die teilweise unbedingt ausge- sprochen wurden, wirken sich erheblich straferhöhend aus, zumal sie bezüglich der Strassenverkehrsdelikte gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ einschlägig sind. Was das Nachtatverhalten anbelangt, erklärte sich der Beschuldigte - mit Bezug auf die Delinquenz gemäss Anklage vom 8. Dezember 2008 - wohl teilgeständig; dieses Teilgeständnis beschlug jedoch nur Geschehnisse, welche für den Anklagevorwurf kaum von Bedeutung waren (so beispielsweise der äussere Ablauf der Ereignisse am 26. September 2008), weshalb lediglich eine minime Strafminderung angezeigt erscheint. Reue zeigte der Beschuldigte indessen keine. Die im jetzigen Berufungsverfahren erfolgte Anerkennung der rechtlichen - 20 - Würdigung kann keinem Geständnis gleichgesetzt werden. Eine besondere Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich seit den über drei Jahre zurückliegenden Taten wohl verhalten hat, keine Strafminderung zu rechtfertigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Täterkomponente der straf- erhöhende Faktor den strafmindernden Faktor erheblich übersteigt. Insgesamt erscheint für die Drohung und die versuchte Nötigung eine Sanktion im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.3. Was die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ beurteilten Delikte anbelangt, ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h auf der Autobahn als massiv einzu- stufen ist, auch wenn es sich statistisch gesehen bei Autobahnen um die sicherste Strassenkategorie handelt. Die Strassenverhältnisse waren gut (trockener Strassenbelag); anderseits war es Nacht (23.43 Uhr), weshalb von eingeschränkten Sichtverhältnissen auszugehen ist. Anderseits dürfte das Ver- kehrsaufkommen gering gewesen sein. Bei den Verstössen gegen das Strassen- verkehrsgesetz am 22. März 2007 hielt der Beschuldigte bei nasser Strasse aus- serorts bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einen viel zu kurzen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug und gefährdete so sich und seine Begleiterin sowie die Insassen im vorausfahrenden Auto. Sämtlichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz lag kein ersichtliches Motiv zugrunde. Im Sinne der Erwägungen im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung, insbesondere im Bereich Strassenverkehr, zu halten. Auszugehen ist von direktvorsätzlicher Delinquenz. Das Verschulden ist als erheblich einzustufen. Was die Täterkomponente anbelangt, muss der automobilistische Leumund des Beschuldigten als merklich getrübt bezeichnet werden: Im Urteil vom 3. November 2009 wird auf sechs Führerausweisentzüge des Beschuldigten hingewiesen - 21 - (beigezogene Akten des Richteramtes C._____; Proz.-Nr. TGSPR.2009.135: Urteil vom 3. November 2009, S. 13 f.). Der Beschuldigte handelte während lau- fender Probezeit (nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug), was sich straferhöhend auswirkt. Auch bezüglich der Strassenverkehrsdelikte kann kein positives Nachtatverhalten beim Beschuldigten erblickt werden. Weder war er geständig, noch zeigte er Reue. 5.4. In Würdigung sämtlicher Umstände und Zumessungsfaktoren - insbesonde- re der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB - erwiese sich für sämtliche in die vorliegende Strafzumessung einzubeziehenden Delikte eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen sowie eine Busse für die Übertretungen des Strassenverkehrs- gesetzes dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen. Er ist daher mit 150 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ zu bestrafen. 5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beantragt unter Hinweis auf sein Einkommen (monatlich Fr. 3'700.-- bis Fr. 4'000.--) und seine Lebenshaltungskosten [Miete (Fr. 1'250.--), Kranken- kasse (ca. Fr. 350.--), Versicherungen (Fr. 50.--), Telefon (Fr. 100.--), berufliche Gewinnungskosten (Fr. 300.--), Steuern (Fr. 300.--)] die Festsetzung des Tages- satzes auf Fr. 70.-- (Urk. 119 S. 17 f.). Wenngleich die Wohnungskosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bemessung der Tagesatzhöhe ausser Betracht gelassen werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4), trägt die beantragte Tagessatzhöhe - welche im Übrigen mit jener gemäss Entscheid des Amtsge- richtspräsidenten C._____ vom 3. November 2009 übereinstimmt - den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 70.-- als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ vom 3. November 2009 ausgefällten Strafe zu bestrafen. Davon gelten 147 Tagessätze als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft geleistet. - 22 - V. Strafvollzug
  56. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen an, der Beschuldigte sei inner- halb der letzten sieben Jahre drei Mal verurteilt worden, wobei alle Strafen, insge- samt fünf Monate Gefängnis, vollzogen worden seien. Der Beschuldigte habe gezeigt, dass er nicht willens sei, sich an (hiesige) Regeln zu halten. Kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im April 2006 sei es zu den zur Beurteilung anstehenden Vorfällen gekommen. Wohl habe es sich bei den früheren Verurteilungen um Strassenverkehrsdelikte und somit nicht um einschlä- gige Vorstrafen gehandelt. Dennoch habe der Beschuldigte gezeigt, dass er die Konsequenzen für ein straffreies Verhalten daraus nicht gezogen habe. Diese Umstände liessen die Verübung weiterer Straftaten als wahrscheinlich erschei- nen, weshalb eine unbedingte Strafe geradezu notwendig erscheine, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 63 S. 31 f.).
  57. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Mit anderen Worten wird die günstige Prognose vermu- tet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatum- stände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, N 6 mit Hinweisen). Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens - 23 - 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist der Aufschub einer neuen Strafe nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
  58. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor den heute zur Beurtei- lung anstehenden Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Demnach ist die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Abs. 1 von Art. 42 StGB zu prüfen. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte zwischen September 2003 und September 2004 innerhalb relativ kurzer Zeit drei Freiheitsstrafen von gesamthaft fünf Monaten wegen Strassenverkehrsdelikten erwirkte, welche letztlich alle vollzogen werden mussten. Die Strassenverkehrs- delikte, für welche der Beschuldigte mit Urteil vom 3. November 2009 C._____ schuldig gesprochen wurde, beging er relativ kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug anfangs April 2006. Mithin scheint der Strafvoll- zug den Beschuldigten unbeeindruckt gelassen zu haben. Diese Umstände las- sen mit der Vorinstanz in der Tat Zweifel an der künftigen Bewährung des Beschuldigten aufkommen. Anderseits ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten ein völlig anderes Rechtsgebiet beschlagen als die Vor- strafen sowie die Taten, welche zur Verurteilung vom 3. November 2009 führten. Sie standen im Zusammenhang mit der stark belasteten ehelichen Beziehung. Der Beschuldigte hat sich nunmehr seit über drei Jahren wohl verhalten. Nach einer längeren Phase der Erwerbslosigkeit hat er wiederum Arbeit gefunden und steht in einer neuen Partnerschaft mit einer Sozialpädagogin, wobei eine Heirat für Ende dieses Jahres oder Anfang nächsten Jahres geplant ist. Mithin scheinen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten merklich stabilisiert zu haben, so dass künftiges Wohlverhalten und Gesetzestreue zu erwarten sind, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erstmals mehrere Monate in Haft verbringen musste. Es kann dem Beschuldigten deshalb im Sinne einer letzten Chance die Wohltat des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren gewährt werden. - 24 - VI. Genugtuung Bezüglich der von der Privatklägerin B._____ geltend gemachten Genugtuung kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24. März 2010 verwiesen werden (Urk. 96 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Im aktuellen Be- rufungsverfahren anerkennt der Beschuldigte ausserdem die Forderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit 26. September 2008 (Urk. 119 S. 19 f.). Demzufolge ist der Beschuldigte entsprechend seiner Aner- kennung zu verpflichten. Im Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit 26. September 2008 übersteigenden Betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten/Entschädigungen
  59. Nachdem heute im Rahmen der Strafzumessung lediglich eine neue Sanktionsart festzusetzen war und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ein wohlwollender Ermessensentscheid darstellt, rechtfertigt sich keine andere Kostenauflage als sie im aufgehobenen Entscheid festgelegt wurde (Urk. 96 S. 51). Dementsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens (SB090572) zur Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Gerichts- gebühr von Fr. 3'500.-- für das erste Berufungsverfahren festzusetzen ist. Die Kosten der Untersuchung sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, da der Teilfreispruch keinen Einfluss auf die Untersuchungskosten hat, standen doch die in den Anklageziffern 1, 4 und 5 erhobenen Vorwürfe in engem Zusam- menhang mit den übrigen, zu einem Schuldspruch führenden Anklagevorwürfen.
  60. Das vorliegende Berufungsverfahren hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Dementsprechend sind dafür keine Kosten zu erheben. - 25 -
  61. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die beiden Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
  62. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
  63. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  64. Februar 2009 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Demnach erkennt das Gericht:
  65. Der Angeklagte A._____ ist schuldig - (…) - der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der eingeklagten Nötigung gemäss Ziffer 1 der Anklage ist der Angeklagte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  66. (…) Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. - 26 -
  67. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'590.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. 3'590.00
  68. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  69. (Mitteilungen)
  70. (Rechtsmittel) Sodann beschliesst das Gericht:
  71. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  72. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 PC "… XP" − 1 Laptop "acer" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia 6230i" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia N95" − 1 Mobiltelefon "Motorola D&G" inkl. Ladegerät − 1 SIM-Karte "Swisscom", 1 SIM-Karte "Orange", 1 Speicherkarte "Motorola", 1 Microchip "SanDisk" Werden diese Gegenstände vom Angeklagten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, werden sie vernichtet.
  73. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Mobiltelefon "Nokia" inkl. Ladegerät der Schwester der Geschädigten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschädigten zu Handen deren Schwester auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon von der Geschädigten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, wird es vernichtet.
  74. (Mitteilungen)
  75. (Rechtsmittel)"
  76. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 27 - Es wird erkannt:
  77. Der Beschuldigte A._____ ist auch schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffern 2. und 3.).
  78. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.).
  79. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.--, wovon 147 Tagessätze als durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtsprä- sidenten von C._____ vom 3. November 2009 ausgefällten Strafe.
  80. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
  81. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 26. September 2008 zu bezahlen. Im Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit 26. September 2008 übersteigenden Betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  82. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB090572) wird fest- gesetzt auf Fr. 3'500.--. Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  83. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsver- fahrens (SB090572) werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Untersuchung werden - 28 - dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für beide Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  84. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110093) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  85. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
  86. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerin Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____) und nach Eintritt der Rechtskraft an: − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − an das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amtsgericht C._____ (Proz.-Nr. TGSPR.2009.135) − die Vorinstanz
  87. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110093-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 21. November 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschluss-Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Freiheitsberaubung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

25. Februar 2009 (DG080123)

- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

24. März 2010 (SB090572) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

4. Februar 2011 (6B_460/2010)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. Dezem- ber 2008 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der eingeklagten Nötigung gemäss Ziffer 1 der Anklage ist der Angeklagte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Angeklagte wird verpflichtet der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 26. September 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wird der Angeklagte verpflichtet der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

- 4 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'590.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. 3'590.00

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliess- lich Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel) Sodann beschliesst das Gericht:

1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

8. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 PC "… XP" − 1 Laptop "acer" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia 6230i" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia N95" − 1 Mobiltelefon "Motorola D&G" inkl. Ladegerät − 1 SIM-Karte "Swisscom", 1 SIM-Karte "Orange", 1 Speicherkarte "Mo- torola", 1 Microchip "SanDisk" Werden diese Gegenstände vom Angeklagten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, werden sie vernichtet.

- 5 -

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

8. Dezember 2008 beschlagnahmte Mobiltelefon "Nokia" inkl. Ladegerät der Schwester der Geschädigten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschä- digten zu Handen deren Schwester auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon von der Geschädigten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, wird es vernichtet.

3. (Mitteilung)

4. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

1. Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 119 S. 5)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 2 und 3 der Anklage vom 8. Dezember 2008), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 4) sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5).

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen

- der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (gemäss der Anklageziffer 2 und 3 der Anklage vom 8. Dezember 2008) sowie

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 6).

3. Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von nicht über 60 Tagess- ätzen à Fr. 70.-- zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsge- richts C._____ vom 3. November 2009.

- 6 -

4. Es sei der bedingte Vollzug der Strafe anzuordnen bei einer Probezeit von 4 Jahren.

5. Es sei der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit dem 26. September 2008 zu bezahlen.

6. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens lediglich zu 1/5 aufzu- erlegen; im Übrigen seien sie sowie die Kosten der Geschädigten- vertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des zweit- instanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wie auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das zweitinstanzliche Verfahren.

7. Es sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine angemessene Prozessentschädigung zu entrichten für das zweitinstanzliche Ver- fahren, es sei ihm eine Entschädigung für den mit der Untersuchung verbundenen Einkommensausfall zu bezahlen und es sei ihm eine an- gemessene Genugtuung zu bezahlen für die mit 147 Tagen einher- gehende erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzüglich Zins zu 5% seit dem mittleren Datum der Haft.

2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 117 und Urk. 60)

1. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu be- strafen.

2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Bezüglich des Verfahrensganges bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 24. März 2010 kann - um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden - in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägun- gen im aufgehobenen Entscheid vom 24. März 2010 (SB090572: Urk. 96 S. 5-7) verwiesen werden.

2. Am 24. März 2010 fällte die I. Strafkammer des Obergerichtes in einem ersten Berufungsverfahren ein Urteil (SB090572: Urk. 96, insb. S. 53 f.). Diesen Entscheid hob das Bundesgericht auf Beschwerde des Beschuldigten hin mit Urteil vom 4. Februar 2011 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die heute wiederum erkennende Kammer zurück (Urk. 106 S. 9, Ziffer 1.). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2011 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Still- schweigen vom Einverständnis gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO ausgegangen werde (Urk. 107). Fristgemäss erklärten die Parteien ihr Einverständnis zu einem schriftlichen Berufungsverfahren bzw. opponierten nicht dagegen (Urk. 109 und Urk. 111). Am 18. März 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Frist zur Stellung und Begründung ihrer Berufungsanträge sowie dem Beschuldigten zur Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse angesetzt (Urk. 113). Innert Frist teilte der Vertreter der Anklagebehörde mit Schreiben vom

12. April 2011 mit, an den Berufungsanträgen vom 17. Juli 2009 festzuhalten (Urk. 117). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

2. Mai 2011 seine Berufungsanträge stellen und begründen sowie Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 115/1-2, Urk. 119, Urk. 121/1-7). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten je am

6. Mai 2011 auf eine Stellungnahme zu den Berufungsanträgen und der

- 8 - Begründung des Beschuldigten (Urk. 122, Urk. 124 und Urk. 126). Der Prozess erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales/Beweisergänzungen

1. Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bzw. die Neubeurteilung ist das neue seit 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht [eidgenössische Straf- prozessordnung (StPO) sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)] anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO).

2. Die Verteidigung des Beschuldigten ist der Ansicht, der Umstand, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Wahl der Straf- art, die Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sowie die Frage von Genugtuung und Schadenersatz gewesen sei, führe nicht zu einer Teilrechtskraft der gegenüber dem Bundesgericht nicht thematisierten übrigen Inhalte des Urteils der erkennenden Kammer vom 24. März 2010. Des Weiteren bestehe keine Bindung des Beschuldigten an die im ersten Berufungsverfahren gestellten Anträge, weshalb diesbezüglich Anträge und Ausführungen statthaft seien (Urk. 119 S. 3). In Frage steht deshalb vorab, inwieweit der aufgehobene Entscheid vom 24. März 2010 überprüft werden kann und muss. Der Beschuldigte hat mit seiner Beschwerde in Strafsachen die Strafzumessung, die Wahl der Strafart sowie die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges beanstandet (vgl. Urk. 106 S. 3, Erw. 1). 2.1. Schon unter Geltung der altrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundes- gericht war es so, dass wenn sich die Gutheissung der altrechtlichen Nichtigkeits- beschwerde auf den Schuld- oder Strafpunkt bezog, das vorinstanzliche Urteil durch das Bundesgericht stets aufgehoben, beziehungsweise kassiert wurde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 104 N 64, S. 537). Hob das Bundesgericht einen Entscheid auf und wies es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wurde der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er

- 9 - sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hatte. Darüber, wie das kantonale Verfahren nach der Rückweisung auszugestalten sei, enthielt das Gesetz keine Vorschriften (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 172 Ziffer IV.1.). Die kantonale Instanz hatte ihrem neuen Entscheid die rechtli- che Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 173 Ziffer IV.3.). Auch wenn Art. 107 Abs. 2 BGG die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht ausdrücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz auch unter dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler / von Werdt / Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, N 9 zu Art. 107 BGG). Die Vorinstanz - mithin die erkennende Kammer - ist somit an die Auf- fassung des Bundesgerichtes gebunden. In Frage steht nun aber, ob die Vo- rinstanz des Bundesgerichtes den Fall in allen Teilen neu entscheiden muss oder darf. Das neue BGG kennt das formale Institut der Teilrechtskraft nicht. 2.2. Weist das Bundesgericht die kantonale Instanz an, nur in einem ganz bestimmten Teilbereich ihres Urteils Ergänzungen vorzunehmen, so darf die kantonale Instanz neue Tatsachen, die sich auf andere Teilbereiche beziehen, nicht berücksichtigen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, N 35 zu § 104a aGVG). Die Vorinstanz des Bundesgerichtes befasst sich in ihrer Entscheidung nur noch mit den beanstandeten Teilen; die anderen Teile des früheren Urteils werden ins neue Urteil übernommen (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 174 Ziffer IV.3. samt Verweisen auf Bundesgerichtsentscheide). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundes- gerichtes beruht auf dem Grundgedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Im Falle einer Kassation des Urteils aufgrund der Gutheissung einer eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde soll deshalb nicht das ganze Verfahren erneut in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Ferber a.a.O. unter Hinweis auf

- 10 - BGE 117 IV 104 E. 4.a.). Die Kassation nach Bundesrecht hat nicht den Zweck, den ganzen Strafprozess auf einen neuen Boden zu stellen, sondern sie hat nur die unrichtige rechtliche Auffassung, von der die Vorderrichter ausgegangen sind, zu korrigieren. Die kantonale Behörde darf deshalb nicht frei urteilen, als ob über- haupt kein Urteil gefällt worden wäre. Sie hat sich vielmehr darauf zu beschrän- ken, was durch die Weisung des Kassationshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung umschrieben wurde. Die Weisung grenzt den Gegenstand des Prozesses endgültig ab, um diesen einer raschen Erledigung zuzuführen und auch die Beteiligten gegen nachteilige Weiterungen des Verfahrens zu schützen. Der kantonale Richter, an den zurückgewiesen wird, ist somit verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand der ersten Nichtigkeitsbeschwerde beziehungsweise Beschwerde in Strafsachen und des daran anschliessenden Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten (Ferber, a.a.O. unter Hinweis auf BGE 101 IV 105). Muss die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, darf sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 110 IV 116 f. und BGE 123 IV 3 E. 1; BGE 121 IV 128 E. 7 am Ende). Entsprechendes gilt für die Aufnahme neuer Beweismittel wie beispielsweise den Beizug eines Gutachtens (Christian Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1993, S. 175 Ziffer IV.3.a. am Ende). Massgebend sind somit die Urteilsmotive des Bundes- gerichtes (vgl. dazu BGE 122 I 250 E. 2). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgeho- ben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (vgl. BGE 122 I 250 E. 2.b. am Ende). Rügen, die gegen das kantonale Urteil schon im ersten Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren beziehungsweise Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben damals zumutbar war, können gegen das zweite letzt-

- 11 - instanzliche kantonale Urteil nicht mehr erhoben werden (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 104 N 66, S. 538 und Martin Schubarth, Die Nichtigkeitsbeschwerde, Bern 2001, N 201, Seite 53; BGE 123 IV 1 E. 1.). 2.3. Die vom Beschuldigten geführte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (vollumfäng- lich) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid an die heute erkennende Kammer zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 106 S. 9, Ziff. 1.). Die anderen Prozessparteien haben kein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid vom 24. März 2010 ergriffen. Mithin hat die Kammer den aufgehobenen Entscheid - entgegen der Meinung der Verteidigung - nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im folgenden bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.

3. Der Beschuldigte liess seinerzeit gegen das vorinstanzliche Urteil unbe- schränkt Berufung erheben (SB090572: Urk. 44). Im vorliegenden schriftlichen Verfahren schränkt der Beschuldigte hingegen seine Berufung ein (Urk. 119 S. 3 f.). Diese Einschränkung ist nach dem Grundsatz a majore ad minus im Zeit- punkt der Berufungsbegründung zulässig, nachdem Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO den Rückzug der Berufung bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässt (dazu auch Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1547). Nicht angefochten sind der Teilfreispruch (Disp. Ziff. 1, 2. Absatz), der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 6 (Disp. Ziff. 1, teilweise al. 3), die Abweisung des Genugtuungs- begehrens im Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 26. September 2008 übersteigen- den Betrag (teilweise Disp. Ziff. 4), die Verpflichtung des Beschuldigten, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Disp. Ziff. 4. 3. Satz), die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5), die Übernahme der Kosten

- 12 - der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Disp. Ziff. 6, 2. Satz) sowie der Beschluss (Urk. 119 S. 4; Urk. 117 i.V.m. SB090572: Urk. 60). Mithin ist festzu- stellen, dass das Urteil sowie der Beschluss der Vorinstanz wie folgt in Rechts- kraft (dazu auch Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 402 StPO) erwachsen sind: „Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- …

- der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der eingeklagten Nötigung gemäss Ziffer 1 der Anklage ist der Angeklagte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. …

3. …

4. (…) Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'590.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. 3'590.00

6. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 13 - Sodann beschliesst das Gericht:

1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

8. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 PC "… XP" − 1 Laptop "acer" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia 6230i" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia N95" − 1 Mobiltelefon "Motorola D&G" inkl. Ladegerät − 1 SIM-Karte "Swisscom", 1 SIM-Karte "Orange", 1 Speicherkarte "Motorola", 1 Microchip "SanDisk" Werden diese Gegenstände vom Angeklagten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, werden sie vernichtet.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Mobiltelefon "Nokia" inkl. Ladegerät der Schwester der Geschädigten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschädigten zu Handen deren Schwester auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon von der Geschädigten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, wird es vernichtet.

3. (Mitteilungen)

4. (Rechtsmittel)“

4. Was die prozessualen Einwände des Beschuldigten im ersten Berufungsver- fahren anbelangt, kann auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid (SB090572: Urk. 96 S. 8-21, Erw. II/2-12) verwiesen werden. Zusammengefasst drängen sich keine weiteren Beweisergänzungen auf.

5. Auf die von der Verteidigung erst im vorliegenden Berufungsverfahren auf- geworfene Frage, ob das vorinstanzliche Urteil vom (örtlich) zuständigen Gericht gefällt wurde (Urk. 119 S. 8 f.), braucht heute unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden. Zu bemerken bleibt, dass der Beschuldigte gegen die damalige Anklagezulassung jedenfalls nicht rekurriert hat (vgl. § 170 StPO ZH).

- 14 - III. Schuldpunkt

1. Bezüglich der einzelnen Anklagesachverhalte sowie deren rechtliche Würdi- gung kann abschliessend auf die umfangreichen Erwägungen im aufgehobenen Entscheid (SB090572: Urk. 96 S. 21-42, Erw. III) verwiesen werden. Nachdem diese Erwägungen von keiner Seite im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren beanstandet worden sind, hat es damit sein Bewenden.

2. Zusammengefasst ist der Beschuldigte - zusätzlich zum in Rechtskraft er- wachsenen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6.) - somit schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffern 2. und 3.). Freizusprechen ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.). IV. Sanktion

1. Im aufgehobenen Entscheid hat das erkennende Gericht eine Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen zum Urteil des Amtsgerichts- präsidenten von C._____ vom 3. November 2009, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 20.-- bestraft wurde (SB090572: Urk. 96 S. 43 ff., Erw. IV, und S. 53). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2011 ausgeführt, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe entspreche nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Bedingung für eine Zusatzstrafe sei stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Danach seien ungleichartige

- 15 - Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Bildung einer Gesamt- strafe sei bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Praxis zu Art. 68 aStGB sei somit auch unter dem neuen Recht weiterhin massgeblich. Die Bildung einer Gesamtstrafe - und mithin einer Zusatzstrafe - sei also nur möglich, wenn mehre- re Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Demnach sei es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ am 3. Novem- ber 2009 ausgesprochenen Grundstrafe käme demzufolge nur eine Geldstrafe in Betracht. Sei die Vorinstanz der Ansicht, es sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen, müsse sie eine eigenständige Strafe bilden. Zudem habe sie in diesem Falle hin- reichend zu begründen, weshalb sie sich für eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe entscheide (Urk. 106, Erw. 4.3.1.-4.3.2.).

2. An diese Rechtsauffassung ist die erkennende Kammer gebunden (vgl. oben Erw. II/2.1.). Auf die Kritik des Beschuldigten am Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2011 (vgl. Urk. 119 S. 10 f.) ist deshalb nicht näher einzugehen. Zu bemerken ist, dass der vom Beschuldigten angerufene BGE 129 IV 113 sich lediglich zu zeitlichen Modalitäten im Zusammenhang mit der Ausfällung einer Zusatzstrafe äussert (Abwarten mit der Ausfällung einer Zusatzstrafe bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder ohne abzuwarten unverzüglich ein selbständi- ges Urteil fällen).

3. Demnach ist zunächst die Strafart zu bestimmen, da davon abhängt, ob eine eigenständige Strafe oder eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritäts- ordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geld-

- 16 - strafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei ebenfalls die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Es ist konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht indessen nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt (BGE 6B_839/2009, Erw. 3.3. und 3.4., je mit weiteren Hinweisen). 3.1. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurtei- lenden Taten gestützt auf drei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten eine insgesamt fünfmonatige Gefängnisstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen musste, wobei er am 2. April 2006 in den Genuss einer bedingten Entlassung (Reststrafe: 30 Tage Gefängnis) kam, welche indessen am 3. November 2009 durch den Amtsgerichtspräsidenten C._____ widerrufen wurde (vgl. Urk. 128). Mithin hielt selbst diese Strafverbüssung den Beschuldigten nicht vor erneuter Delinquenz im September 2008 ab. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren weilte der Beschuldigte rund fünf Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Anderseits hat sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu schulden kommen lassen (vgl. Urk. 128). Nach einer längeren Zeit der Arbeitslosigkeit hat er per

1. Februar 2011 Arbeit als Vermittler von Versicherungen auf Provisionsbasis gefunden (Urk. 121/5/1-3). In persönlicher Hinsicht ist zu vermerken, dass er sich mit einer Schweizerin verlobt hat und die Heirat für Ende dieses Jahres oder Anfang nächsten Jahres geplant ist. Wenngleich der (finanzielle) Erfolg seiner Erwerbstätigkeit ungewiss ist - per Ende März 2011 hatte der Beschuldigte offen- bar noch keine Provision verdient (vgl. Urk. 121/6) - scheint sich die persönliche Situation des Beschuldigten stabilisiert zu haben. Diese positive Entwicklung

- 17 - überwiegt die eingangs erwähnten Bedenken, weshalb dem Beschuldigten - wie noch zu erwägen sein wird - der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die durch den Amtsgerichtspräsidenten C._____ am 3. November 2009 unbedingt ausgefällte Geldstrafe (150 Tagessätze à Fr. 70.--) hat der Beschuldigte zwischenzeitlich eigenen Angaben zufolge bezahlt (Urk. 119 S. 16). 3.2. Somit ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe grundsätzlich vollzogen werden könnte. Insgesamt betrachtet scheidet demnach die Ausfällung einer (kurzen) Freiheitsstrafe aus und erweist sich eine Geldstrafe als adäquate Sankti- on, nachdem der Beschuldigte keine Bereitschaft zu gemeinnütziger Arbeit bekundet hat. Damit ist heute erneut eine Zusatzstrafe auszufällen.

4. Was die Grundsätze zur Ausfällung einer Zusatzstrafe, zur Strafzumessung im Allgemeinen sowie zum vorliegend konkreten Strafrahmen anbelangt, kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der erkennenden Kammer vom

24. März 2010 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, analog; SB090572: Urk. 96 S. 43-46, Erw. IV/1.-5.). Zu präzisieren ist, dass der ordentliche Straf- rahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2010, 6B_238/2009 Erw. 5.8). Vorliegend bestehen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden. Die Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung wirken sich daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für Drohung, Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln reicht für alle drei Delikte bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 180 StGB, Art. 181 StGB und Art. 90 Ziff. 2 SVG). Da die mit Anklage vom 8. Dezember 2008 zu beurteilenden Taten (Drohung, Nötigungsver- such) sich als schwerste Taten erweisen, ist zunächst für diese eine Einsatzstrafe festzusetzen. 5.1. Die objektive Tatschwere sowohl hinsichtlich der Drohung als auch des Nötigungsversuchs wiegt erheblich. Der Beschuldigte liess sich aus offensichtlich

- 18 - nichtigem Anlass zu den Drohungen hinreissen. Obwohl seine Ehefrau seine Anweisung, niemandem (ausser dem Postboten) die Türe zu öffnen und ihn beim Schlafen nicht zu wecken, befolgt hatte, suchte er die Schuld für den gescheiter- ten Besuch des …-Technikers bei seiner Ehefrau. Dabei beinhalteten die ausges- tossenen Drohungen einen massiven Angriff auf die persönliche Integrität der Ge- schädigten bzw. ihrer Familie. Offenkundig versuchte sich seine Ehefrau im Ver- laufe der Ehe in einem Umfang zu emanzipieren, den der Beschuldigte nicht tole- rieren wollte. Letztlich ging es ihm darum, seine Machtposition gegenüber seiner Ehefrau auszuspielen. Nachdem eine Trennung bzw. Scheidung sich als unaus- weichlich abzeichnete, versuchte der Beschuldigte, seine Ehefrau in die Heimat abzuschieben. Zu berücksichtigen ist, dass es bei der Nötigung beim Versuch ge- blieben ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass bezüglich der (versuchten) Nötigung Handeln mit direktem Vorsatz vorliegt, das Verschulden bei direkt vorsätzlicher Tatbegehung schwerer wiegt als die eventualvorsätzliche Tatbegehung betreffend Nötigung. Die Delikte hängen wohl zusammen mit der angespannten ehelichen Situation des Beschuldigten. Letztlich erweisen sich die Beweggründe des Beschuldigten indessen ausschliesslich egoistischer Natur. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten sowohl betreffend Drohung als auch hinsichtlich der (versuchten) Nötigung als nicht mehr leicht, wobei die Drohung etwas schwerer zu gewichten ist als die Nötigung. Angesichts der aufgrund der Deliktsmehrheit zu berücksichtigenden Straferhöhung, ver- bunden mit dem Asperationsprinzip, erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 135 Tagessätzen Geldstrafe der Tatschwere angemessen. 5.2. Was die Täterkomponente anbelangt, sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Für seine persönlichen Verhältnisse kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil sowie das Urteil der Kammer vom 24. März 2010 verwiesen kann [Art. 82 Abs. 4 StPO (analog), Urk. 63 S. 29 f., Urk. 96 S. 46]. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Ausführungen in einer neuen Partner- schaft mit einer in D._____ wohnhaften Sozialpädagogin steht. Die Heirat ist - wie

- 19 - bereits erwähnt - auf Ende Jahr oder Anfang nächsten Jahres vorgesehen. In be- ruflicher Hinsicht war der Beschuldigte bis ca. Juli 2010 arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nach seiner Aussteuerung wurde er vom Sozialamt unterstützt. Seit 1. Februar 2011 ist der Beschuldigte als Vermittler für eine Versicherung tätig. Er rechnet mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'700.-- bis Fr. 4'000.--. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch gemäss Steuererklärung 2010 Fr. 58'000.-- Schulden (Urk. 119 S. 17; Urk. 121/3/1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschul- digten wirken sich weder straferhöhend noch strafreduzierend aus. Der Beschuldigte weist drei relevante Vorstrafen auf. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 25. September 2003 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einem Monat Gefängnis bedingt (Probezeit drei Jahre) bestraft. Am 26. Februar 2004 sanktionierte ihn das Bezirksgericht Winterthur wegen verschiedener Verkehrsdelikte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat Gefängnis und Fr. 800.-- Busse als Zusatzstrafe zum obergerichtli- chen Urteil vom 25. September 2003. Letztlich wurde der Beschuldigte am

29. September 2004 vom Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher grober Ver- kehrsregelverletzung mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten be- legt; widerrufen wurde auch die einmonatige Gefängnisstrafe gemäss obergericht- lichem Urteil. Die bedingte Entlassung bei einer Probezeit von zwei Jahren erfolg- te am 2. April 2006 (Urk. 128). Diese Vorstrafen, die teilweise unbedingt ausge- sprochen wurden, wirken sich erheblich straferhöhend aus, zumal sie bezüglich der Strassenverkehrsdelikte gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ einschlägig sind. Was das Nachtatverhalten anbelangt, erklärte sich der Beschuldigte - mit Bezug auf die Delinquenz gemäss Anklage vom 8. Dezember 2008 - wohl teilgeständig; dieses Teilgeständnis beschlug jedoch nur Geschehnisse, welche für den Anklagevorwurf kaum von Bedeutung waren (so beispielsweise der äussere Ablauf der Ereignisse am 26. September 2008), weshalb lediglich eine minime Strafminderung angezeigt erscheint. Reue zeigte der Beschuldigte indessen keine. Die im jetzigen Berufungsverfahren erfolgte Anerkennung der rechtlichen

- 20 - Würdigung kann keinem Geständnis gleichgesetzt werden. Eine besondere Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich seit den über drei Jahre zurückliegenden Taten wohl verhalten hat, keine Strafminderung zu rechtfertigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Täterkomponente der straf- erhöhende Faktor den strafmindernden Faktor erheblich übersteigt. Insgesamt erscheint für die Drohung und die versuchte Nötigung eine Sanktion im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.3. Was die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ beurteilten Delikte anbelangt, ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h auf der Autobahn als massiv einzu- stufen ist, auch wenn es sich statistisch gesehen bei Autobahnen um die sicherste Strassenkategorie handelt. Die Strassenverhältnisse waren gut (trockener Strassenbelag); anderseits war es Nacht (23.43 Uhr), weshalb von eingeschränkten Sichtverhältnissen auszugehen ist. Anderseits dürfte das Ver- kehrsaufkommen gering gewesen sein. Bei den Verstössen gegen das Strassen- verkehrsgesetz am 22. März 2007 hielt der Beschuldigte bei nasser Strasse aus- serorts bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einen viel zu kurzen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug und gefährdete so sich und seine Begleiterin sowie die Insassen im vorausfahrenden Auto. Sämtlichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz lag kein ersichtliches Motiv zugrunde. Im Sinne der Erwägungen im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung, insbesondere im Bereich Strassenverkehr, zu halten. Auszugehen ist von direktvorsätzlicher Delinquenz. Das Verschulden ist als erheblich einzustufen. Was die Täterkomponente anbelangt, muss der automobilistische Leumund des Beschuldigten als merklich getrübt bezeichnet werden: Im Urteil vom 3. November 2009 wird auf sechs Führerausweisentzüge des Beschuldigten hingewiesen

- 21 - (beigezogene Akten des Richteramtes C._____; Proz.-Nr. TGSPR.2009.135: Urteil vom 3. November 2009, S. 13 f.). Der Beschuldigte handelte während lau- fender Probezeit (nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug), was sich straferhöhend auswirkt. Auch bezüglich der Strassenverkehrsdelikte kann kein positives Nachtatverhalten beim Beschuldigten erblickt werden. Weder war er geständig, noch zeigte er Reue. 5.4. In Würdigung sämtlicher Umstände und Zumessungsfaktoren - insbesonde- re der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB - erwiese sich für sämtliche in die vorliegende Strafzumessung einzubeziehenden Delikte eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen sowie eine Busse für die Übertretungen des Strassenverkehrs- gesetzes dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen. Er ist daher mit 150 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ zu bestrafen. 5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beantragt unter Hinweis auf sein Einkommen (monatlich Fr. 3'700.-- bis Fr. 4'000.--) und seine Lebenshaltungskosten [Miete (Fr. 1'250.--), Kranken- kasse (ca. Fr. 350.--), Versicherungen (Fr. 50.--), Telefon (Fr. 100.--), berufliche Gewinnungskosten (Fr. 300.--), Steuern (Fr. 300.--)] die Festsetzung des Tages- satzes auf Fr. 70.-- (Urk. 119 S. 17 f.). Wenngleich die Wohnungskosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bemessung der Tagesatzhöhe ausser Betracht gelassen werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4), trägt die beantragte Tagessatzhöhe - welche im Übrigen mit jener gemäss Entscheid des Amtsge- richtspräsidenten C._____ vom 3. November 2009 übereinstimmt - den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 70.-- als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ vom 3. November 2009 ausgefällten Strafe zu bestrafen. Davon gelten 147 Tagessätze als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft geleistet.

- 22 - V. Strafvollzug

1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen an, der Beschuldigte sei inner- halb der letzten sieben Jahre drei Mal verurteilt worden, wobei alle Strafen, insge- samt fünf Monate Gefängnis, vollzogen worden seien. Der Beschuldigte habe gezeigt, dass er nicht willens sei, sich an (hiesige) Regeln zu halten. Kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im April 2006 sei es zu den zur Beurteilung anstehenden Vorfällen gekommen. Wohl habe es sich bei den früheren Verurteilungen um Strassenverkehrsdelikte und somit nicht um einschlä- gige Vorstrafen gehandelt. Dennoch habe der Beschuldigte gezeigt, dass er die Konsequenzen für ein straffreies Verhalten daraus nicht gezogen habe. Diese Umstände liessen die Verübung weiterer Straftaten als wahrscheinlich erschei- nen, weshalb eine unbedingte Strafe geradezu notwendig erscheine, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 63 S. 31 f.).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Mit anderen Worten wird die günstige Prognose vermu- tet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatum- stände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, N 6 mit Hinweisen). Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens

- 23 - 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist der Aufschub einer neuen Strafe nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

3. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor den heute zur Beurtei- lung anstehenden Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Demnach ist die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Abs. 1 von Art. 42 StGB zu prüfen. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte zwischen September 2003 und September 2004 innerhalb relativ kurzer Zeit drei Freiheitsstrafen von gesamthaft fünf Monaten wegen Strassenverkehrsdelikten erwirkte, welche letztlich alle vollzogen werden mussten. Die Strassenverkehrs- delikte, für welche der Beschuldigte mit Urteil vom 3. November 2009 C._____ schuldig gesprochen wurde, beging er relativ kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug anfangs April 2006. Mithin scheint der Strafvoll- zug den Beschuldigten unbeeindruckt gelassen zu haben. Diese Umstände las- sen mit der Vorinstanz in der Tat Zweifel an der künftigen Bewährung des Beschuldigten aufkommen. Anderseits ist zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten ein völlig anderes Rechtsgebiet beschlagen als die Vor- strafen sowie die Taten, welche zur Verurteilung vom 3. November 2009 führten. Sie standen im Zusammenhang mit der stark belasteten ehelichen Beziehung. Der Beschuldigte hat sich nunmehr seit über drei Jahren wohl verhalten. Nach einer längeren Phase der Erwerbslosigkeit hat er wiederum Arbeit gefunden und steht in einer neuen Partnerschaft mit einer Sozialpädagogin, wobei eine Heirat für Ende dieses Jahres oder Anfang nächsten Jahres geplant ist. Mithin scheinen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten merklich stabilisiert zu haben, so dass künftiges Wohlverhalten und Gesetzestreue zu erwarten sind, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erstmals mehrere Monate in Haft verbringen musste. Es kann dem Beschuldigten deshalb im Sinne einer letzten Chance die Wohltat des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren gewährt werden.

- 24 - VI. Genugtuung Bezüglich der von der Privatklägerin B._____ geltend gemachten Genugtuung kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24. März 2010 verwiesen werden (Urk. 96 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Im aktuellen Be- rufungsverfahren anerkennt der Beschuldigte ausserdem die Forderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit 26. September 2008 (Urk. 119 S. 19 f.). Demzufolge ist der Beschuldigte entsprechend seiner Aner- kennung zu verpflichten. Im Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit 26. September 2008 übersteigenden Betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten/Entschädigungen

1. Nachdem heute im Rahmen der Strafzumessung lediglich eine neue Sanktionsart festzusetzen war und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ein wohlwollender Ermessensentscheid darstellt, rechtfertigt sich keine andere Kostenauflage als sie im aufgehobenen Entscheid festgelegt wurde (Urk. 96 S. 51). Dementsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens (SB090572) zur Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Gerichts- gebühr von Fr. 3'500.-- für das erste Berufungsverfahren festzusetzen ist. Die Kosten der Untersuchung sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, da der Teilfreispruch keinen Einfluss auf die Untersuchungskosten hat, standen doch die in den Anklageziffern 1, 4 und 5 erhobenen Vorwürfe in engem Zusam- menhang mit den übrigen, zu einem Schuldspruch führenden Anklagevorwürfen.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Dementsprechend sind dafür keine Kosten zu erheben.

- 25 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die beiden Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

25. Februar 2009 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig

- (…)

- der (…) versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der eingeklagten Nötigung gemäss Ziffer 1 der Anklage ist der Angeklagte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. …

3. …

4. (…) Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

- 26 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'590.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Fr. 3'590.00

6. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Sodann beschliesst das Gericht:

1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

8. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 PC "… XP" − 1 Laptop "acer" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia 6230i" inkl. Ladegerät − 1 Mobiltelefon "Nokia N95" − 1 Mobiltelefon "Motorola D&G" inkl. Ladegerät − 1 SIM-Karte "Swisscom", 1 SIM-Karte "Orange", 1 Speicherkarte "Motorola", 1 Microchip "SanDisk" Werden diese Gegenstände vom Angeklagten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, werden sie vernichtet.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Mobiltelefon "Nokia" inkl. Ladegerät der Schwester der Geschädigten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Geschädigten zu Handen deren Schwester auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon von der Geschädigten nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausverlangt, wird es vernichtet.

3. (Mitteilungen)

4. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist auch schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffern 2. und 3.).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.--, wovon 147 Tagessätze als durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtsprä- sidenten von C._____ vom 3. November 2009 ausgefällten Strafe.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 26. September 2008 zu bezahlen. Im Fr. 500.-- zuzüglich Zins seit 26. September 2008 übersteigenden Betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB090572) wird fest- gesetzt auf Fr. 3'500.--. Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsver- fahrens (SB090572) werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Untersuchung werden

- 28 - dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für beide Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110093) werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerin Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____) und nach Eintritt der Rechtskraft an: − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − an das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amtsgericht C._____ (Proz.-Nr. TGSPR.2009.135) − die Vorinstanz

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.