Sachverhalt
- 35 - Der Angeklagte, der im Zeitraum der vorliegend interessierenden Heizölgeschäfte bei der D._____ AG die Funktion eines mit Generalvollmacht ausgestatteten Ge- schäftsführers bekleidete, gab zu, faktischer Beherrscher des Unternehmens ge- wesen zu sein (HD 13/4/3 S. 5). Er räumte auch ein, dass die Gesellschaft, deren Aktienmantel kurz vor den ersten Heizölbestellungen mit finanzieller Unterstüt- zung eines Dritten auf Initiative des Angeklagten hin erworben worden war, sub- stanzlos war (a.a.O.). Das folgt letztlich auch aus dem tiefen Kaufpreis für den Ak- tienmantel von 12'000 Franken und den Kontoauszügen der Firma (HD 19/4/1/5/1, HD 19/4/2/2/1, HD 19/4/3/4/1). Gemäss den eigenen Angaben des Angeklagten haben die laufenden Geschäfte der D._____ AG praktisch aus- schliesslich im Ölhandel bestanden (vgl. ND B 4/8 S. 2). Ein angeblich bei †Q._____ vor dessen Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug pen- dentes, punkto Realisierung ungewisses Immobiliengeschäft warf zugegebener- massen nie Ertrag ab (ND B 4/8 S. 2). Weiter anerkannte der Angeklagte, dass er selbst (oder vereinzelt von ihm ange- leitete Mitarbeiter der Mantelfirma) die hier interessierenden Bestellungen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Konditionen tätigte(n) und die Rechnungen der Lieferanten - abgesehen von einer Teilzahlung des einzigen Verwaltungsrats AD._____, die auf Betreibung und Konkursandrohung und erst nach dem Aus- scheiden des Angeklagten aus der Firma erfolgte - unbezahlt blieben (HD 13/4/3 S. 7, HD B 3/6 S. 2, vgl. auch die verwertbaren Zeugenaussagen des Mitarbeiters AC._____ in HD 19/6/16 S. 5). Dass ihm der Erfüllungswille von Anfang an fehlte, ergibt sich bereits aus der Tat- sache, dass er das Öl (insbesondere durch Entgegennahme von WIR-Geld, das er nicht direkt weiterverwenden konnte und sich nur mit ca. 40 % Verlust in Schweizer Franken umwechseln liess, HD B 3/6 S. 2) regelmässig zu einem Preis weiterverkaufte, der unter demjenigen lag, den er selbst seinen Lieferanten schul- dete, jedenfalls aber nicht mit einer kostendeckenden oder gar gewinnbringenden Marge. Ein solches Geschäftsverhalten wäre für die D._____ AG wirtschaftlich betrachtet völlig unsinnig gewesen.
- 36 - Unbestritten ist sodann, dass der Angeklagte einen Grossteil der Zahlungen der Ölbezüger dazu verwendete, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. dazu etwa ND A 17/3/1 S. 1 und HD 174 S. 17). Bezeichnend hinsichtlich des eigenen Zahlungswillens und der Verwendung der eingenommenen Gelder sind auch die Aussagen des Angeklagten in der Untersuchung, wonach er bereits seit zwanzig Jahren immer in Geldnot sei, durchaus aus notorischen Engpässen heraus ge- handelt und Vorteile für sich erzielt habe (ND A 17/3/6 S. 4, HD 13/4/3 S. 53). Ab- gesehen davon genügt für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs auch schon die (unrechtmässige) Bereicherung Dritter. Einen Rückschluss darauf, wie es um den Zahlungswillen des Angeklagten be- stellt war, erlaubt schliesslich auch der zugegebene Bestellungsbetrug vom
8. März 2001, bei dem der Angeklagte zum Nachteil der G60._____ ...- Universalchecks im Wert von 6'000 Franken bezog, ohne diese je zu bezahlen. In der Berufungsverhandlung gab der Angeklagte denn auch nunmehr unumwun- den zu, (jeweils) von Anfang an gewusst zu haben, dass er die Rechnungen der Heizöllieferanten nicht würde bezahlen können (Prot. II S. 19). 2.1.2.2. Verantwortlichkeit des Angeklagten Der Angeklagte war nach dem Gesagten die treibende Kraft hinter den Heizölbe- stellungen bei den Geschädigten. Soweit Dritte den Angeklagten bewusst oder unbewusst bei seinem Tun unterstützten, entlastet ihn dies hinsichtlich des Be- trugsvorwurfs nicht. 2.1.2.3. Arglistige Täuschung unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung Der Angeklagte spiegelte den Geschädigten einen nicht vorhandenen Erfüllungs- willen vor. Sein täuschendes Verhalten erschöpfte sich dabei aber nicht in einer einfachen Lüge. Vielmehr liegt eine Inszenierung vor. In der Absicht, sich (und allenfalls Dritte) un- rechtmässig zu bereichern, trat er wohlweislich nicht als Privatperson bzw. Einzel- firma auf, sondern bediente sich für die Heizöl-Bestellungen der von ihm be-
- 37 - herrschten, nach aussen hin unauffällig und finanziell gesund erscheinenden, aber effektiv substanzlosen Mantelgesellschaft D._____ AG. Damit vermied er un- ter anderem, dass vertiefte Abklärungen über seine eigene (desolate) finanzielle Situation getätigt wurden, die zu einem Scheitern der Geschäfte geführt hätten, weil er die dann fraglos geforderte Vorauszahlung nicht hätte aufbringen können. Er nützte die Usanz im Geschäftsverkehr aus, dass Waren an befugte Vertreter von Aktiengesellschaften (oder von diesen bezeichnete Empfänger) auf Rech- nung geliefert werden, welche Übung auf der Erfahrung fusst, dass solche Faktu- ren in der Regel bezahlt werden (vgl. BGE 6S.209/2004 vom 28. Juli 2004). Diese Gepflogenheit besteht auch und gerade im Handel mit Heizöl, wie sich das Ver- halten von zahlreichen, geografisch weiträumig verteilten Lieferanten zeigt, bei denen der Angeklagte bestellte. Der Brennstoff wurde auf telefonische oder fern- schriftliche Bestellung hin geliefert und die effektiv in den Tank gepumpte Menge danach per Rechnung eingefordert. Der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigten mittels besonderer Ma- chenschaften, nämlich unter planmässiger Verwendung der substanzlosen Man- telfirma D._____ AG - und teilweise zusätzlich durch per Fax übermittelte Han- dels- und Betreibungsregisterauszüge - bezüglich des Zahlungswillens hinters Licht führte, führt nun aber allein noch nicht zum Schluss, der Angeklagte habe mit seiner Täuschung auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Denn wie bereits ausgeführt, ist auch bei täuschenden Machenschaften und Geschäften der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwort- lichkeit des jeweiligen Geschädigten zu prüfen, ob dieser den Irrtum bei Beach- tung der ihm zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Nicht erforderlich ist jedoch wie ebenfalls bereits erwähnt, dass das Täuschungs- opfer grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfü- gung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet nicht bei jeder Fahrlässigkeit aus, sondern nur, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet, sich also leichtfertig verhält, sodass das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Welche konkreten Vorsichtspflichten trafen nun aber die Lieferanten?
- 38 - Bei den vorliegenden Heizölbestellungen handelte es sich um gewöhnliche All- tagsgeschäfte. Hunderttausende von privaten und öffentlichen Betrieben, Mehr- familienhäusern und Siedlungen benötigen diesen Brennstoff periodisch in den vom Angeklagten bestellten Grössenordnungen. Die Argumentation der Verteidi- gung, es ständen Beträge wie bei Kleinwagenkäufen auf dem Spiel, weshalb zu verlangen sei, dass die Lieferanten vertiefte Abklärungen hinsichtlich der Bonität der Kunden vornähmen (HD 232 S. 12), geht an der Sache vorbei. Ein Autover- kauf ist nicht vergleichbar mit einer Heizöllieferung. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch, wenn sie eine Analogie zwi- schen den vorliegenden Heizölbestellungen und Konsumkreditgeschäften (HD 232 S. 12) behauptet. Wohl bewegen sich die Beträge oft in ähnlichen Grössen- ordnungen. Im Gesetz über den Konsumkredit (SR 221.214.1) besteht sodann sogar eine gesetzliche Pflicht, die Kreditfähigkeit des Antragsstellers vorab zu prüfen (Art. 28ff. KKG). Doch liegt jener Regelung der Gedanke zugrunde, dass finanzschwache Kreditsuchende vor Überschuldung geschützt werden sollen, während es hier um gewöhnliche Handelsbeziehungen geht. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass selbst das Konsumkreditgesetz von den Kreditgebern für den Regelfall keine vertieften Abklärungen zur Kreditfähigkeit des Antragstellers ver- langt, sondern auf dessen Selbstdeklaration abgestellt werden darf. Nur wenn die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsu- menten zweifelt, muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen (Art. 31 Abs. 3 KKG). Bei der vorliegenden Konstellation wären Nachforschungen der Geschädigten be- treffend die Zahlungsfähigkeit der D._____ AG nur dann erforderlich gewesen, wenn es sich nicht um alltägliche, übliche, sondern um aussergewöhnlich grosse Heizöl-Bestellungen gehandelt hätte oder wenn klare Anzeichen für ein nicht ord- nungsgemässes Zahlungsverhalten der Bestellerin vorgelegen hätten, was beides nicht der Fall war. Dabei kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 232 S. 10 und 12) - unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht verlangt werden, dass
- 39 - Heizöllieferanten Tageszeitungen nach Inseraten wie den vom Angeklagten auf- gegebenen durchforsten, in denen der Brennstoff den Abnehmern zu Tiefstprei- sen bzw. gegen Teilzahlung mit WIR-Geld angeboten wird, um solche Inserenten dann bei einer allfälligen Bestellung genau unter die Lupe zu nehmen. Eine derart ausgebaute Sorgfaltspflicht gehört nicht zu den grundlegenden Vorsichtspflichten. Vorliegend kommt hinzu, dass zwar objektiv erstellt ist (und der Angeklagte genau wusste), dass die von C._____ betriebenen Mantelfirmen kein WIR-Geld brau- chen konnten (weshalb sie es mit grossem Einschlag in Schweizer Franken um- tauschten) und auch kein Grund vorlag, zwecks eigener Markteinführung oder zur Überbrückung einer betriebliche Flaute (wie dies etwa in Handwerkerbetrieben vorkommt) bei potentiellen Abnehmern mit Discountpreisen zu werben. Auch wa- ren die Mantelfirmen nicht durch Gegengeschäfte in den Besitz von Heizöl ge- langt, das sie nun günstig abstossen wollten. Für Lieferanten des Angeklagten wäre aber - wären sie auf ein Inserat des Angeklagten gestossen - nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass keine dieser Konstellationen bei der Bestelle- rin vorlag, zumal die vom Angeklagten verlangten Ölpreise pro Einheit in der Re- gel nicht geradezu extrem - und damit verdächtig - unter den marktüblichen lagen. Sodann musste bei den Heizöllieferanten, die nichts von den Inseraten und damit dem Weiterverkauf des Öls durch den Angeklagten wussten, auch keinen Arg- wohn wecken, dass das Heizöl nicht direkt an die bestellende Gesellschaft, son- dern an Drittfirmen zu liefern war. Denn es war aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Firmenzwecks der D._____ AG, welcher unter anderem die Betei- ligung an Unternehmungen sowie den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften beinhaltete (HD 19/1/2, vgl. auch ND 10 B 2/2 S. 3 und ND B 18/2), ohne Weite- res möglich, dass es sich bei den belieferten Gebäuden um mit der D._____ AG wirtschaftlich verflochtene oder in deren Eigentum stehende Liegenschaften han- delte. Keine Rolle spielt im hier interessierenden Zusammenhang auch die geografische Lage der an den Ölgeschäften beteiligten Firmen (HD 232 S. 9). Insbesondere ist nicht ungewöhnlich, dass ein Zwischenhändler (auch) überregional agiert, und brauchte dies die Geschädigten daher nicht argwöhnisch werden zu lassen.
- 40 - Nicht zu folgen ist im Weiteren dem Vorbringen der Verteidigung, einige (nicht namentlich genannte) Firmen hätten besonders hellhörig und somit vorsichtig sein müssen, weil sie vom Angeklagten schon früher betrogen worden seien (HD 174 S. 14f., HD 232 S. 9). Gemeint sind offenbar zunächst die Geschädigten G90._____, Filiale AE._____ (HA II.1.2.2 und II.1.2.3 bzw. ND B 2) und G26._____ AG (vorliegend HA II.1.2.10 bzw. ND B 6). Der Angeklagte war am 14. Dezember 1999 durch das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald wegen gewerbsmässigem Betrug schuldig gesprochen worden, begangen unter anderem durch bei diesen Firmen aufgegebene, aber "nicht abgerechnete" Bestellungen (HD 74/7 S. 3). Abgesehen davon, dass jene Kontakte bei den vorliegenden Bestellungen bereits vier Jahre zurücklagen, agier- te der Angeklagte damals nicht unter dem Deckmantel der D._____ AG, weshalb für die Geschädigten nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass sie es bei den vor- liegenden Bestellungen wieder mit dem selben Täter zu tun hatten, selbst wenn sie schwarze Listen geführt hätten (was nicht zu den minimalen Vorsichtspflichten eines Geschädigten gehört). Bei der G20._____ AG bestellte im Übrigen vorlie- gend nicht der Angeklagte persönlich das Heizöl, sondern sein Mitarbeiter AC._____ (vgl. ND B 6/3/1, ferner ND B 6/4/6), und auch mindestens die erste Bestellung bei G90._____ erfolgte nicht durch C._____ selbst, sondern ebenfalls durch den genannten Angestellten (ND B 2/2/1). Doch selbst dort, wo C._____ Kontaktperson war, bestand allein wegen seines Namens im Rahmen der Opfer- mitverantwortung angesichts der mehrjährigen Zeitspanne seit der früheren Tat für die Geschädigten noch kein Anlass, Nachforschungen über ihn zu betreiben. An den Namen der bestellenden Person musste sich die Person, welche bei der Geschädigten die Bestellung aufnahm (soweit es überhaupt die gleiche war wie einst), nicht mehr erinnern. Soweit bei den vorliegend eingeklagten Taten Lieferanten mehrfach durch Bestel- lungen des Angeklagten geschädigt wurden, spielt dies selbstredend keine Rolle, soweit der Angeklagte bezüglich der späteren Bestellungen freigesprochen wur- de:
- 41 - − G7._____, … [Ort]: ND B 9 = Bestellung über D._____ AG am 13. März 2001 (Schuldspruch) und ND B 30 = Bestellung über P._____ im Spätsommer 2001 (Freispruch); − G83._____ AG: ND B 4 = Bestellung über D._____ AG (Schuldspruch) und ND B 30 = Bestellung über P._____ (Freispruch). Bei den mehrfachen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren ist zu unter- scheiden. Dort, wo der Angeklagte mit seinem Namen (C._____) über die Mantel- firma mehrere Bestellungen bei der gleichen Firma tätigte, trifft den Geschädigten, soweit nur wenige Tage oder Wochen zwischen den Bestellungen lagen, sodass der Lieferant bzw. die Lieferanten noch nicht erkennen konnten, dass schon die erste Rechnung nicht bezahlt werden würde, keine Mitverantwortung: − G90._____ (2 Bestellungen über D._____ AG , beide ND B 2); − G83._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 4); − B._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 11); − G28._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 12); − G98._____ AG (2 Bestellungen über D._____ AG, ND 32). Dasselbe gilt für die Bestellungen unter dem Pseudonym C10._____ über die I._____ AG bei den gleichen Geschädigten: − G78._____ GmbH (4 Bestellungen ND B 43); − G11._____ (5 Bestellungen ND B 51, 53, 54 und 56). Und wo schliesslich der Angeklagte mit verschiedenen Mantelfirmen und unter Verwendung verschiedener Namen bzw. via verschiedene bestellende Personen (C._____/C10._____/C111._____) auftrat, konnte die Geschädigte den Zusam- menhang mit früheren unbezahlt gebliebenen Heizölbestellungen und damit die Parallelität der Fälle gar nicht erkennen: − G58._____: ND B 5 = Bestellung über die D._____ AG vermutlich durch C._____, ND B39 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____, wobei es beim Versuch blieb; − G11._____ ND B 21 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____, ND B 51, 53, 54 und 56 = Bestellungen über die I._____ AG durch C10._____;
- 42 - − G70._____: ND B 22 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____; ND B 47 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____, Nachtragsanklage ND 7 = Bestellung über die J._____ AG durch "C11._____"; − G78._____ GmbH: ND B 28 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____, ND B 43 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____; − G9._____ AG: ND B 36 = Bestellung über die F._____ AG durch C._____, ND B 49 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____). Nach dem Gesagten lagen also gewöhnliche Alltagsgeschäfte vor und bestanden keine offensichtlichen Anhaltspunkte für allenfalls fehlenden Zahlungswillen oder eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der D._____ AG. Daher waren die Lieferanten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Opfermitverantwortung nicht gehalten, Boni- tätsabklärungen vorzunehmen oder Vorauszahlung zu verlangen. Nur am Rande sei deshalb ausgeführt, dass eine Bonitätsprüfung im Zeitpunkt der Bestellungen auch keine Unregelmässigkeiten zutage gefördert hätte: Aus dem Handelsregis- tereintrag der D._____ AG ergaben sich keine Hinweise auf deren miserable fi- nanzielle Ausstattung (unter anderem schien das Aktienkapital liberiert und stand die Firma damals nicht in Liquidation), und der Betreibungsregisterauszug enthielt keinen Eintrag (vgl. HD 19/5/5/1f.). Das gilt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (HD 222 S. 17), auch für die letzte Bestellung, die erfolgte, als das Betreibungsregister noch blank war, und im Rahmen welcher der Angeklagte ei- nen noch keine Woche alten Betreibungsregisterauszug vorlegte (ND B 18/2). Der fehlende Zahlungswille war damit im Ergebnis gar nicht überprüfbar. Zu vergewissern hatten sich die Lieferanten im Rahmen der Opfermitverantwor- tung allerdings auch, dass die konkret bestellende Person befugt war, die D._____ AG zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen. Soweit der Angeklagte im Namen der D._____ AG Bestellungen aufgab, fällt auf, dass er im Handelsregister nicht als Geschäftsführer oder Prokurist mit Einzelun- terschrift verzeichnet war. Indes ändert dies nichts. Massgeblich ist, dass der An- geklagte seit dem 16. Februar 2001, also noch vor der ersten Bestellung, über ei- ne beglaubigte Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis (HD 19/3/2/3) verfügte
- 43 -
- ausgestellt vom einzigen Verwaltungsrat der D._____ AG (vgl. Art. 716b OR) - mit welcher er sich auf Verlangen einer Lieferantin jederzeit als befugt ausweisen konnte, die Gesellschaft in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Wo AC._____ oder allenfalls weitere Angestellte Heizöl bestellten, waren diese Personen zwar ebenfalls nicht als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister ein- getragen, doch besteht keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte gegenüber sich erkundigenden Dritten sofort erklärt hätte, diese Mitarbeitenden seien von ihm zum Handeln bevollmächtigt worden (zu welcher verbindlichen Erklärung er als Geschäftsführer mit Generalvollmacht samt Substitutionsbefugnis auch be- rechtigt war). Bei dieser Erkenntnis handelt es sich nicht um eine "Spekulation", d.h. eine auf blossen Mutmassungen beruhende Erwartung, wie die Verteidigung vorbringt, (HD 232 S. 8), sondern um einen logischen Schluss, der sich aufgrund des Vorgehens und der Absichten des Angeklagten sowie der Organisation der D._____ AG geradezu aufdrängt. AC._____ erklärte verwertbar als Zeuge, er sei in der Firma tatsächlich für Einkauf, Offertstellung und Verkauf im Heizölhandel zuständig gewesen. Der Angeklagte als "faktischer Beherrscher und Entscheider" und †Q._____ hätten ihn dazu bestimmt. C._____ habe ihm auch die Weisungen erteilt, wie vorzugehen sei (zum Ganzen: HD 19/6/16 S. 3ff.). Dass C._____ die Vertretungsbefugnis der bestellenden Personen bejaht hätte, erhellt ausserdem daraus, dass er andernfalls den zuvor akquirierten Heizölabnehmern gar nicht hätte liefern können und von diesen demnach auch keine Zahlung erhalten hätte, was seinem Ansinnen, sich daraus zu bereichern, gleichsam diametral entgegen- gestanden hätte. Nachdem damit erstellt ist, dass die Lieferanten auf Anfrage jederzeit die Auskunft erhalten hätten, dass die Heizöl bestellenden Personen der D._____ AG insoweit handlungsbevollmächtigt waren, kann offen bleiben, welche Lieferanten tatsäch- lich nachgefragt haben. Denn wenn sie keine abschlägige Auskunft hinsichtlich der Vertretungsbefugnis erhalten hätten, kann eine diesbezügliche Nachlässigkeit auch nicht dazu geführt haben, dass bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die Vermögensdisposition und der Schaden unterblieben wären.
- 44 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte die Heizöllieferanten in den Anklagepunkten II.1.1. bis 1.27 bzw. ND B 1 bis B 18 hinsichtlich seines feh- lenden Zahlungswillens getäuscht hat, indem er vorgespiegelt hat, eine mit dem ordentlichen Aktienkapital ausgerüstete Gesellschaft (und nicht eine substanzlose Mantelfirma) stehe hinter den Bestellungen. Einigen Lieferanten übermittelte er zusätzlich beglaubigte makellose Betreibungsregisterauszüge (vgl. etwa ND B 5/2/2, ND B 6/2/3, ND B 10/2/2, ND B 18/2), womit er die Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Bestellerin unterstrich. Die Lieferanten durften bei Ab- schluss der alltäglichen, umfangmässig im üblichen Rahmen bleibenden Geschäf- te, denen nichts Verdächtiges anhaftete, nach der herrschenden - auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr basierenden und zu schützenden - Usanz darauf vertrauen, dass die Zahlung erfolgen würde. Sie hatten - um ihrer Opfermitver- antwortung nachzukommen - nicht Referenzen wie Betreibungsregisterauszüge einzuholen (womit die Geschädigten dem Angeklagten ohnehin nicht auf die Schliche gekommen wären) oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Nachdem überdies davon auszugehen ist, dass eine Überprüfung der Vertretungsbefugnis der bestellenden Personen positiv ausgefallen wäre, kann auch keine Rede da- von sein, dass die Lieferanten schadenfrei geblieben wären (weil sie gar keinen Vertrag abgeschlossen hätten), hätten sie sich hinreichend vorsichtig verhalten, sodass das arglistige Verhalten des Angeklagten in den Hintergrund getreten wä- re. Das täuschende Vorgehen des Angeklagten, das über eine einfache Lüge hin- ausgeht, ist mithin als arglistig zu qualifizieren; ein leichtfertiges Verhalten der Op- fer liegt nicht vor. Ausser Frage steht sodann, dass der auf der arglistigen Täuschung fussende Irr- tum, die D._____ AG sei gewillt und in der Lage, die Rechnungen zu begleichen, die Geschädigten zur Lieferung von Heizöl und damit zu einer Vermögensdisposi- tion bewegte, und unbestritten ist schliesslich, dass bei den Geschädigten ein Vermögensschaden eintrat. Dabei spielt für den Schuldspruch keine Rolle, ob ei- nige der Geschädigten letztlich doch noch teilweise entschädigt wurden. Denn ei- ne vorübergehende teilweise Schädigung genügt. Damit ist der objektive Tatbe- stand des Betrugs erfüllt.
- 45 - Der Angeklagte handelte bei seinem die Geschädigten arglistig irreführenden und schädigenden Verhalten mit Wissen und Willen. Er beging die Taten überdies un- bestrittenermassen in der Absicht, sich und allenfalls auch weitere Personen un- rechtmässig zu bereichern. C._____ hat sich damit in den Anklagepunkten II.1.1. bis 1.27. bzw. ND B 1 bis B 18 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zur Gewerbsmässigkeit bei den betrügerischen Handlungen vgl. unter Ziff. II.5. 2.2. Mantelfirma: E._____ AG (ND B 31 und B32) 2.2.1. Anklagevorwurf Unter den Ziffer II.4., 4.1. und 4.1.1. bis 4.1.3. in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1, I.2. und I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst zur Last gelegt, unter dem Deckmantel der E._____ AG berufsmässig Heizölbe- stellungen getätigt zu haben, wobei ihm der Erfüllungswille von Anfang an gefehlt habe und die Zahlung denn auch regelmässig ausgeblieben sei. Die Erträge aus dem Weiterverkauf des Öls habe er hauptsächlich für seinen Lebensunterhalt verwendet. Den Mantel der E._____ AG habe der Angeklagte für Fr. 5'000.– ge- kauft gehabt, und die Firma sei faktisch mittellos gewesen, seien dem Wert von deren Liegenschaft doch überkompensierende Schulden in Form von Bankdarle- hen in Schweizer Franken und WIR gegenüber gestanden. Aus denselben Grün- den wie bei der D._____ AG seien den Lieferanten - soweit überhaupt möglich - weitere als die getätigten Überprüfungen nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen habe C._____ den Geschädigten auch hier teilweise Handelsregister- und Betrei- bungsregisterauszüge vorgewiesen. 2.2.2. Anklageprinzip Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Anklagepunkten das Anklageprinzip nicht verletzt. Es kann sinngemäss auf das bereits Ausgeführte (oben Ziff. II.2.1.1.) verwiesen werden.
- 46 - Zu korrigieren ist einzig, dass die Bestellungen und Lieferungen nicht im Jahre 2001, wie in der Anklageschrift irrtümlich angeführt, sondern 2002 erfolgten. 2.2.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte gibt den Anklagesachverhalt im Wesentlichen zu (vgl. HD 13/4/3 S. 27f.), sieht aber das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Täuschung mit der bereits bei den Betrugstaten im Zusammenhang mit der D._____ AG genannten Begründung als nicht erfüllt an. C._____ war im Bestellungszeitpunkt als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der E._____ AG im Handelsregister eingetragen und somit vertretungsberechtigt (ND B 31a/1/1 und 1/2, ND B 31a/3 S. 1). Die im Eigentum der Firma stehende Lie- genschaft war gemäss eigener Angabe des Angeklagten "kein Aktivum mehr in der E._____" (ND B 31a/3 S. 1). Auch nach den Vorbringen der Verteidigung war die E._____ AG bereits beim Erwerb durch den Angeklagten "massiv überschul- det", wenn dies auch im Betreibungsregisterauszug noch nicht zum Ausdruck kam (HD 174 S. 19). Auf den Auftragsbestätigungen der G98._____ AG ist der zeichnungsberechtigte Angeklagte als Besteller aufgeführt (ND B 32/7/5/1 und 7/5/2), ebenso auf den Rechnungen (ND B 32/7/5/4 und 7/5/5). Im Übrigen kann sinngemäss auf die Er- wägungen zu den Bestellungen der D._____ AG verwiesen werden. Die G98._____ durfte bei beiden Bestellungen darauf vertrauen, dass das Heizöl durch die E._____ AG bezahlt würde, musste hinsichtlich deren Zahlungsfähigkeit keine Nachforschungen betreiben. Die erst wenige Tage alten Handels- und Be- treibungsregisterunterlagen, welche die E._____ AG am 3. Juli 2002, dem Tag der ersten Bestellung, der G98._____ zukommen liess (vgl. ND B 32/7/4/1 und ND B 32 7/4/2), lieferten im Übrigen keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkei- ten. Die Heizölbestellung im Namen der E._____ AG bei der Firma G97._____, … [Ort], erfolgte ebenfalls durch den dazu berechtigten Angeklagten. Er war auf der von ihm unterzeichneten "Auftragsbestätigung" denn auch als Kontaktperson auf-
- 47 - geführt (ND B 31/4). Da auch diese Lieferantin usanzgemäss nicht davon ausge- hen musste, es hapere bei der Zahlungsfähigkeit der E._____ AG, brauchte sie keine Auskünfte über die Firma einzuholen. Es kann daher offen bleiben, ob der Eintrag im Betreibungsregister, der fünf Tage vor der Bestellung erfolgte und eine Forderung der AF._____ AG, … [Ort], über 200'000 Franken betrifft, die Lieferan- tin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen, was jedenfalls insofern fraglich ist, als aus dem Betreibungsregister ersichtlich gewesen wäre, dass das damals von der AF._____ AG gestellte Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen wurde (HD 21/4/2, ND B 31/4). Der Angeklagte ist somit auch bezüglich der Heizölbestellungen der E._____ AG des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Mantelfirma: I._____ AG (ND B 39 bis 54 sowie ND B 56) 2.3.1. Anklagevorwurf Unter den Ziffern II.12.1., 12.1.1. bis 12.1.19 und 12.1.21f. in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1 und Ziffer I.2. sowie I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, selbst oder über von ihm angeleitete Mitarbeiter im Namen der I._____ AG bei zahlreichen Lieferanten Heizöl bestellt zu haben, wobei die Rechnungen unbeglichen geblieben seien. Weil C._____ bereits bei früher benutzen Mantelfirmen mit seinem Namen als Verantwortlicher aufgetreten sei, habe er sich nun "C10._____" genannt, sodass er seine gewohnte Unter- schrift, die auch für diesen Namen hätte stehen können, habe beibehalten kön- nen. 2.3.2. Anklageprinzip Von einer Verletzung des Anklageprinzips kann auch hier keine Rede sein. Es kann diesbezüglich sinngemäss auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. 2.3.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung
- 48 - Der Angeklagte gibt den äusseren Anklagesachverhalt im Wesentlichen zu (vgl. HD 13/4/3 S. 27f.), sieht aber wiederum das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Täuschung mit der bereits genannten Begründung als nicht erfüllt an. Auch die I._____ AG war schon Anfang Mai 2004 ein "Mantel ohne Wert", und der Angeklagte wusste das zugegebenermassen schon vor den ersten Heizölbestel- lungen (HD 26/10/3 S. 2, Prot. II S. 19). Das änderte sich auch im folgenden hal- ben Jahr nicht, in dem eine Sauna betrieben wurde (ND C 74/4 S. 3, Prot. II S. 21). Der im Handelregister als Verwaltungsratspräsident eingetragene AG._____, ein Strohmann, stellte dem Angeklagten am 3. Mai 2004 eine Gene- ralvollmacht bzw. eine "uneingeschränkte Vollmacht für sämtliche Geschäfte un- serer Gesellschaft" aus (HD 26/5). Am 4. Juni 2004 wurde der Angeklagte Mit- glied des Verwaltungsrats. Faktisch hatte C._____ die I._____ AG allerdings schon übernommen, bevor am 12. April 2004 mit AG._____ ein Vertrag betreffend Kauf der I._____ zustande kam (HD 26/10/14 S. 1 i.V.m. HD 26/2 und HD 16/10/12). Die Heizölbestellungen der I._____ AG erfolgten alle unter dem Namen C10._____. Angeblich soll einige wenige Tage eine Person dieses Namens bei der I._____ gearbeitet, die erwarteten Leistungen aber nicht erbracht haben (ND B 59/3 S. 2). Zunächst weil Anrufe mit Bezugnahme auf C10._____ eingegangen seien, sei er (C._____) weiterhin unter diesem Namen aufgetreten (a.a.O.). Sämt- liche Unterschriften mit dem Namen C10._____ würden im Übrigen von ihm, dem Angeklagten, stammen. Der Angeklagte räumte schon bezüglich der ersten Heizölorder auf Rechnung der I._____ AG, welche am 7. Mai 2004 bei der G58._____ AG erfolgte, ein, dass er persönlich die Bestellung unter dem Namen C10._____ aufgegeben habe (ND B 59/3 S. 1). Auch wenn C10._____ - so dieser überhaupt je als Angestellter der I._____ AG existierte - die Offerte eingeholt haben mag, erteilte der Angeklagte also hier wie bei den folgenden Bestellungen den Auftrag, indem er der Lieferan- tin fernschriftlich eine von ihm mit "C10._____" unterzeichnete, detaillierte "Auf- tragsbestätigung" (gemeint: Bestellung) zukommen liess. Oft legte er auch einen Handels- und einen Betreibungsregisterauszug bei.
- 49 - Die Rechnungen wurden nicht oder - in wenigen Fällen - erst auf erheblichen Druck der Gläubiger hin und dann nur teilweise bezahlt (ND B 40/16 S. 2). Die WIR-Schecks der Abnehmer liess der Angeklagte mit einem Einschlag von rund 40 % in Franken umwechseln, wobei er eigenen Aussagen zufolge jeweils die Hälfte des Scheckerlöses für sich verwendete (a.a.O.). C._____ täuschte durch Verwendung der I._____ AG einmal mehr vor, im Namen einer ordnungsgemäss mit Eigenkapital alimentierten und ihren finanziellen Ver- pflichtungen nachkommenden Firma zu bestellen. Diesen Eindruck untermauerte er wie erwähnt oft durch Beilage eines Betreibungsregisterauszugs. Zudem achte- te er durch Verwendung des Falschnamens C10._____ darauf, das Risiko der Entdeckung der Täuschung tief zu halten, war er doch gegenüber einigen Liefe- rantinnen bei früheren Bestellungen unter dem Namen C._____ aufgetreten. So hatte er bereits einmal bei der G78._____ GmbH und bei der G11._____ (wenn auch in anderen Filialen) bestellt gehabt. Die Geschädigten verfielen dem grundsätzlich arglistigen Irrtum, lieferten deshalb das Öl aus und wurden nicht oder jedenfalls nicht vollständig bezahlt, wodurch sie einen Schaden erlitten. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich unrechtmäs- sig aus den Zahlungen, welche die Abnehmer tätigten, zu bereichern. Es verbleibt die Frage, ob die Geschädigten ihrer Opfermitverantwortung nachge- kommen sind. Dabei fällt auf, dass der Name C10._____ im Handelsregisterein- trag der I._____ AG nie aufschien, mithin grundsätzlich Erkundigungsbedarf hin- sichtlich der Vertretungsbefugnis der unter diesem Namen bestellenden Person bestand. Freilich kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Angeklag- te, der wie erwähnt selbst als Generalbevollmächtigter und späteres Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift alle Befugnisse inne hatte - wozu ihm, damit seine Stimme nicht wiedererkannt worden wäre, auch der schriftliche Weg zur Verfügung gestanden hätte - die Bestellungen unter dem Pseudonym "C10._____" autorisiert hätte, hatte er doch selbst die Bestellungen getätigt und wäre er sonst auch gar nicht in der Lage gewesen, seinen Abnehmern das von diesen bestellte Öl zu liefern, was wiederum Voraussetzung dafür war, dass er überhaupt zu den gewünschten Einnahmen kam. Ist nun aber anzunehmen, dass
- 50 - eine Erkundigung seitens der Lieferanten über die Vertretungsbefugnis der bestel- lenden Person ohne negativen Bescheid geblieben wäre, braucht der Frage, wel- che Geschädigten dies getan haben, nicht weiter nachgegangen zu werden. Im Übrigen bestanden keine weiteren Auffälligkeiten, die zusätzliche Nachforschun- gen erheischt hätten. Ein leichtfertiges Verhalten der Geschädigten ist nicht aus- zumachen. Der Angeklagte ist somit auch bezüglich der Heizölbestellungen unter Verwen- dung der I._____ AG als Bestellfirma (ND B 39 bis 54 sowie ND B 56) des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Direktbestellung des Angeklagten (Nachtragsanklage 1 ND 2) 2.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastet dem Angeklagten unter ND 2 der ersten Nachtrags- anklage zusammengefasst an, am 18. März 2008 schriftlich rund 10'000 Liter Heizöl bei der Firma G52._____ auf eigene Rechnung bestellt zu haben, lieferbar an eine andere als seine Wohnadresse (HD 175, dort HD 35). Dabei habe der Angeklagte verschwiegen, dass er weder willens noch in der Lage sei, die Liefe- rantenrechnung zu bezahlen, dass das Öl für einen anderen Abnehmer bestimmt gewesen sei und dass er dessen Zahlung ungerechtfertigt wie ein Eigentümer für andere Zwecke habe verwenden wollen. Der Angeklagte habe vorausgesehen oder zumindest für ernsthaft möglich erachtet, dass der Lieferant angesichts der im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs liegenden Liefermenge und den Us- anzen im Heizölgeschäft die Ware ohne Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und im Vertrauen auf seinen Zahlungswillen liefern würde. Tatsächlich habe der Angeklagte die Rechnung nicht bezahlt. 2.4.2. Anklageprinzip Die sehr detaillierte Anklageformulierung umfasst alle erforderlichen subjektiven und objektiven Elemente und verletzt das Anklageprinzip nicht. 2.4.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung
- 51 - Der Angeklagte hat den Sachverhalt anerkannt, erachtet allerdings die Arglist als nicht gegeben (HD 175/7/2/5 S. 11ff., vgl. auch HD 174 S. 25). C._____ bestellte hier - anders als sonst, nämlich als Privatperson (wenn auch vom Fax der "AH._____" aus) - von AI._____ aus bei der Lieferantin insgesamt 10'000 Liter Heizöl für zwei Tankbehälter an der … in AJ._____ zu einem Hektoli- terpreis von Fr. 99.10, wobei es sich um eine Erstbestellung handelte (HD 175 ND 2/2). Nun konnte es sich bei den zu beliefernden Tanks ohne Weiteres um solche han- deln, die zu im Eigentum des Angeklagten stehenden, allenfalls vermieteten Lie- genschaften gehörten und es aufzufüllen galt. Angesichts der mengen- wie be- tragsmässig recht grossen, erstmaligen Bestellung durch eine Privatperson (keine Körperschaft) hätte die Lieferantin dennoch Anlass gehabt, zusätzliche Abklärun- gen über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten zu tätigen, wollte sie keine Vo- rauszahlung verlangen. Dabei wäre sie jedoch auf keine Unregelmässigkeit gestossen, denn im … Betrei- bungsregister [in AI._____] war der Angeklagte im Bestellungszeitpunkt nicht ver- zeichnet (HD 175 ND 2/3). Tiefschürfendere Nachforschungen können bei einer Geschäftsbeziehung dieser Art vom Vertragspartner nicht verlangt werden. Die einfache Lüge des Angeklagten, zahlungswillig zu sein, konnte von der Ge- schädigten Lieferantin mithin weder direkt (weil es sich dabei um eine innere Tat- sache handelt) noch in zumutbarer Weise indirekt erkannt werden. Das arglistige Verhalten des Angeklagten wird nicht durch ein leichtfertiges der Geschädigten so zurückgedrängt, dass ein Schuldspruch entfällt. Der Angeklagte ist auch für diese Tat wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2.5. Mantelfirma J._____ (Nachtragsanklage 1 ND 3) 2.5.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip
- 52 - Unter ND 3 der ersten Nachtragsanklage wird dem Angeklagten in allen zum Tat- bestand des Betrugs gehörenden Einzelheiten sowie in verständlicher Weise vor- geworfen, im Mai 2008 durch seinen Komplizen V._____ namens und auf Rech- nung der Firma J._____ AG mehrmals bei der A._____ AG (die sich damals noch als "AZ._____" bezeichnete) insgesamt 40'000 Liter Öl bestellt zu haben, welches an verschiedene Adressen zu liefern gewesen sei. Dabei habe er insbesondere verschwiegen, dass weder die J._____ noch er willens und in der Lage gewesen seien, die Rechnungen der A._____ AG zu bezahlen. Der Angeklagte habe zu- mindest als ernstlich möglich vorausgesehen, dass die Geschädigte aufgrund der Usanzen im Heizölgeschäft und der nicht unüblichen Bestellmengen das Öl liefern und erst später in Rechnung stellen würde, darauf vertrauend, dass die Faktura auch bezahlt würde. Die Lieferung sei denn auch erfolgt, die Zahlung an die A._____ AG ausgeblieben. Über den Erlös von rund 30'000 Franken aus dem Weiterverkauf habe C._____ ungerechtfertigt, ohne die Barmittel der J._____ zu- kommen zu lassen, wie ein Eigentümer verfügt. 2.5.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat den eingeklagten Sachverhalt zugegeben, insbesondere auch die desolate finanzielle Situation der J._____, bei der es sich ebenfalls um eine Mantelfirma handelte (HD 175/7/2/5 S. 14ff., HD 175/7/2/7 S. 8ff.; vgl. auch HD 175/7/2/1 S. 13 und 15f. sowie 31ff.). Ob und in welchem Masse V._____ mit pro- fitierte, indem er für die Bestellungen Geld erhielt, ist für die rechtliche Würdigung ohne Belang und braucht deshalb nicht ermittelt zu werden. Der Angeklagte bediente sich hier - nachdem er Gefahr lief, durch den unbezahl- ten Heizölbezug bei der G52._____ AG (oben Ziff. II.2.4) auf Anfrage keinen ein- wandfreien persönlichen Betreibungsregisterauszug mehr vorweisen zu können - nach bewährtem System einer Mantelgesellschaft, diesmal der J._____, um Boni- tät vorzuspiegeln, wobei er schon bei der Bestellung wusste und wollte, dass eine Zahlung an die Lieferanten nicht erfolgen würde. Dass dabei grundsätzlich von einer arglistigen Täuschung auszugehen ist, wurde bereits mehrfach dargelegt, weshalb auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden kann.
- 53 - Es stellt sich freilich auch hier die Frage, ob die Geschädigte, hätte sie die ihr ob- liegende Opfermitverantwortung wahrgenommen, rechtzeitig hinter die List hätte kommen können. Das ist zu verneinen. Im Handelsregisterauszug der J._____ AG waren zwar weder der Angeklagte noch eine Person namens C11._____ ver- zeichnet, doch verfügte der Angeklagte über eine am 16. April 2008 - mithin noch vor der ersten der vorliegenden Bestellungen - notariell beglaubigte Generalvoll- macht des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds AK._____ (HD 175/15/2). Damit vermochte er auf allfällige Anfrage des Heizölhändlers hin nicht nur eigene Bestellungen zu legitimieren, sondern auch die unter dem Namen C11._____ erfolgten zu genehmigen, indem er diese Person als bestellungsbe- fugt bezeichnete. Das hätte er zweifelsohne auch getan, hätte er doch sonst seine Abnehmer nicht beliefern und den von diesen bezahlten Kaufpreis nicht einstrei- chen können. Alsdann gehörte der Erwerb anderer Liegenschaften, die Errichtung gleichartiger oder verwandter Unternehmen oder die Beteiligung an anderen Un- ternehmen zum im Handelsregister eingetragenen Firmenzweck der J._____ AG (vgl. etwa HD 175/16/3), sodass die Lieferung von Heizöl an verschiedene Adres- sen die Lieferanten nicht argwöhnisch werden lassen musste. Unter den gegebe- nen Umständen waren auch die bestellten Mengen nicht auffallend hoch. Dem arglistig täuschenden Verhalten steht somit keine Leichtfertigkeit der Geschädig- ten gegenüber. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung zu Recht unbestritten geblieben. Der An- geklagte ist damit bezüglich ND 3 der Nachtragsanklage 1 des mehrfachen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (gewerbsmässiges Handeln wird ihm in den Nachtragsanklagen nicht vorgeworfen, vgl. dazu auch unten Ziff. II.5).
3. Weitere Warenbestellungen sowie Dienstleistungsverträge 3.1. Mantelfirma E._____ AG (ND C 18) 3.1.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip
- 54 - Der Anklagevorwurf hinsichtlich des vorliegenden Bestellungsbetrugs beginnt mit Absatz 1 der Übersicht (Hauptanklage Ziffer I). Dieser Abschnitt, auf den bereits eingegangen wurde, befasst sich mit den in die Tathandlungen involvierten Man- telgesellschaften. Ziffer I.3 der Übersicht schildert das generelle Vorgehen des Angeklagten bei den Warenbestellungen und Dienstleistungsbeanspruchungen. Im Folgenden wird auf diesen Anklagevorhalt nur soweit eingegangen, als es die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorwürfe betrifft. Demnach habe der Angeklagte bei den Bestellungen im Namen der Mantelfirmen den Zahlungswillen bloss vorgetäuscht. Dieses täuschende Verhalten sei arglistig gewesen, weil − der Zahlungswille eine nicht überprüfbare innere Tatsache sei, − der Angeklagte jeweils zur Bekräftigung des Zahlungswillens einen nichts Nachteiliges enthaltenden Handels- und/oder Betreibungsregisterauszug der bestellenden AG vorgelegt habe, − und/oder er sich als Vertreter der entsprechenden Firma ausgegeben habe, − wobei es für die Geschädigte weder möglich noch zumutbar gewesen sei, über die Handels- und Betreibungsregisterauszüge hinaus die Seriosität und Bonität und damit den Zahlungswillen zu überprüfen. Die Geschädigten hätten daraufhin die Sachen ausgeliefert bzw. die Dienstleis- tungen erbracht und seien entsprechend in ihrem Vermögen geschädigt worden, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe. Es sei ihm dabei auch be- wusst gewesen, und er habe mindestens billigend in Kauf genommen, dass die so angestrebten Vermögensvorteile im Widerspruch zur Rechtsordnung gestanden hätten. Hinsichtlich des hier interessierenden, konkreten Einzelfalls wird sodann unter Anklage Ziffer II.4.3.2. näher ausgeführt, der Angeklagte habe am 2. September 2002 in AL._____ unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs der E._____ AG zum Nachteil der Firma G35._____ (nicht: G35._____ g) einen Tiefkühlschrank "Porkka F 722" im Deliktsbetrag von Fr. 3'902.65 ertrogen.
- 55 - Inwiefern diese detaillierte und alle objektiven wie subjektiven Elemente, die zum Tatbestand des Betrugs gehören, enthaltende Anklage dem Anklageprinzip nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht nä- her dargelegt. 3.1.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Bestritten wird einzig, dass das Qualifikationsmerkmal der Arglist erfüllt ist (HD 174 S. 16, HD 232 S. 13f.). Soweit der Angeklagte wie hier keinen Betreibungsre- gisterauszug vorgelegt habe, seien die Geschädigten leichtfertig vorgegangen. Sie hätten angesichts der hohen Beträge Bonitätsnachforschungen vornehmen müssen. Was diesbezüglich zum Heizölhandel erwogen wurde, gilt analog auch für die Warenbestellungen und Dienstleistungsbeanspruchungen. Der Angeklagte bestellte bei der G35._____ AG namens der substanzlosen E._____ AG einen Tiefkühlschrank für 4'030 Franken, abzüglich 10 % Rabatt (ND C/18/3-5). Der Zahlungswille fehlte. Im Handelsregisterauszug war C._____ als (einziges) "Mitglied" mit "Einzelunterschrift" verzeichnet; die Vertretungsbefugnis war offensichtlich gegeben. Ob der Angeklagte diesen Registerauszug vorgelegt hat oder die Lieferantin ihn selbst eingeholt hat, ist für die rechtliche Würdigung ir- relevant und kann daher offen bleiben. Da der Zweck der E._____ AG sodann unter anderem in der Durchführung von Handelsgeschäften bestand, hatte die Lieferantin keinen Anlass, stutzig zu wer- den, als der Angeklagte einen Tiefkühlschrank für den Gastronomiebereich be- stellte. Der Angeklagte operierte einmal mehr mit dem Anschein, es stehe eine (ord- nungsgemäss ausgestattete) Aktiengesellschaft hinter der Bestellung. Die G35._____ AG durfte ohne Bonitätsabklärungen auf eine Zahlung des fakturierten Betrags vertrauen. Sie hätte im Übrigen selbst bei Konsultation des Betreibungs- registerauszugs keinen Hinweis auf die fehlende Zahlungsfähigkeit erhalten, da dieser makellos war (HD 21/4/2).
- 56 - Das Verhalten des Angeklagten war arglistig, und ein leichtfertiges Verhalten auf Seiten der Geschädigten liegt nicht vor. Der Angeklagte hat sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2. Mantelfirma G._____ (ND C 279, 286, 297, 300, 302, 303, 307 [teilweise] und 309) 3.2.1. Anklageprinzip Was die als Betrug eingeklagten Bestellungen im Zusammenhang mit der G._____ AG, einer weiteren substanzlosen Mantelfirma, betrifft, so kann bezüg- lich der Frage der Verletzung des Anklageprinzips auf die bereits erfolgten Aus- führungen verwiesen werden. 3.2.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Ansonsten wird (auch) hier vom Angeklagten lediglich in den Fällen ein Frei- spruch verlangt, in denen er keinen Betreibungsregisterauszug vorlegte (Haupt- anklage Ziffern II.8.3.3., II.8.3.8., II. 8.3.10., II.8.3.11., II.8.3.12, II. 8.3.13, II.8.3.14 [teilweise] und II.8.3.15 in Verbindung mit den Ziffern I. Absatz 1 und I.3.). Es feh- le am Tatbestandselement der Arglist (vgl. HD 174 S. 16 und 24, HD 232 S. 13f., ferner HD 13/4/2 S. 17). Der Angeklagte (oder mit seinem Einverständnis der Mitarbeiter AM._____) hat bei verschiedenen Geschädigten Waren im Namen der G._____ eingekauft, näm- lich − bei der G39._____ GmbH verschiedene Haushaltartikel (Kaffeemaschinen, Friteusen, Raclette-Grill, Geschirrtücher für Fr. 1'000.– [ND C 279, ND C 279/12 S. 3, HD 13/4/2 S. 17]), − bei der G22._____ AG eine Vakuum-Verpackungsmaschine für den Gastro- bedarf im Betrag von Fr. 5'326.– (ND C 286, ND C 286/5 S. 13f., HD 13/4/2 S. 18f.), − bei der G24._____ AG diverse Weine für Fr. 980.80 (ND C 297, ND C 297/5 S. 1ff, HD 13/4/2 S. 19),
- 57 - − bei der G37._____ AG Bodenplatten, Werkzeuge und Verbrauchsmaterialien für insgesamt Fr. 4'298.30 (ND C 300, HD 13/4/2 S. 20), − bei der G100._____ AG ein Notebook, einen Drucker, eine Maus und ein USB-Kabel für Fr. 2'641.60 (ND C 302, HD 13/4/2 S. 20) − bei der Firma G56._____ einen Gilera Roller für Fr. 4'525.– (ND C 303, HD 13/4/2 S. 21). Dass der Angeklagte hier als Käufer auftrat, ergibt sich daraus, dass er die Rechnung unterzeichnete, welche unter anderem den Text bein- haltete: "Ich werde die Rechnung des Gilera Fahrzeuges innert 30 Tagen be- gleichen" (ND C 303/10). − bei der G57._____ AG bis Ende Juli 2003 verschiedenes Autozubehör für Fr. 3'292.80 (ND C 307, ND C 286/5 S. 11f., HD 13/4/2 S. 22); bezüglich der späteren Bestellungen erfolgte bereits erstinstanzlich ein Freispruch (HD 222 S. 51), − bei der G101._____ AG einen Fotokopierer für Fr. 1'086.75 (ND C 309, HD 13/4/2 S. 22). Der Zweck der G._____ AG bestand im Betreiben eines Bräunungsstudios sowie im Handel mit Waren aller Art. Die getätigten Einkäufe konnten somit allesamt in Zusammenhang mit dem Firmenzweck gebracht werden. Es ging auch nicht um für Firmenbestellungen auffallend hohe Beträge. Ein Misstrauen brauchte deshalb bei den Verkäufern nicht aufzukommen. Ein Grossteil der Sachen wurde allerdings nicht für die G._____ verwendet. So benutzte C._____ die Haushaltartikel von G39._____ bei sich zu Hause, und der Wein wurde in seinem Keller gelagert, bis er ihn - allenfalls teilweise gemeinsam mit AM._____ - konsumierte (ND C 279/12 S. 3, ND C 297/5 S. 3). Der Computer ging an die Sekretärin einer Firma von AN._____, das Moto war für AM._____ - der sich ein solches Fahrzeug sonst nicht hätte leisten können - bestimmt (ND C 302/9 S. 6f., ND C 303/6 S. 6ff.). Der Fotokopierer verschwand an einen dem An- geklagten angeblich nicht bekannten Ort (ND C 309/5 S. 13). Nicht zuletzt dieses Verhalten weist deutlich darauf hin, dass es dem Angeklagten von Anfang an am Zahlungswillen gebrach.
- 58 - Wie in den bereits dargelegten Fällen schützte er systematisch eine nach aussen hin vertrauenserweckende, finanziell aber marode Mantelfirma ohne Kapitalfun- dament vor, um ohne Voraus- oder Barzahlung zu den Gegenständen zu kom- men. Dabei nahm er, wie er in der Berufungsverhandlung einräumte, an, die Fir- men würden im Vertrauen darauf liefern, dass zumindest das Aktienkapital der bestellenden AG vorhanden sei (Prot. II S. 22). Soweit er in der Untersuchung er- klärte, durchaus willens gewesen zu sein, die Rechnungen zu bezahlen, − wegen eines finanziellen Engpasses bzw. − wegen anderer dringender Zahlungen bzw. − weil die G._____ finanziell schlecht da gestanden sei aber nicht in der Lage gewesen zu sein, die Rechnungen zu begleichen, so ist der behauptete Zahlungswille nicht glaubhaft (vgl. etwa ND C 286/5 S. 13, ND C 302/9 S. 6f., ND C 307/8 S. 11f., ND C 309/5 S. 13). Denn wer nicht bezahlen kann, kann auch nicht bezahlen wollen. Bezeichnenderweise hat sich der Ange- klagte denn auch bezüglich einiger Bestellungen, bei denen er sich zusätzlich ei- nes Betreibungsregisterauszugs bediente, um die Bonität der G._____ vorzutäu- schen, in allen Belangen des Betrugs geständig und schuldig bekannt. Der Angeklagte war sodann im Handelsregister als zeichnungsberechtigt einge- tragen, und dort, wo AM._____ bestellte, steht ausser Zweifel, dass er dessen Verpflichtung der G._____ auf Anfrage der Verkäufer autorisiert hätte. C._____ handelte arglistig, während von einem leichtfertigen Verhalten der Ge- schädigten nicht die Rede sein kann. Sie durften auf die Zahlung durch die G._____ vertrauen, ohne Bonitätsabklärungen vornehmen zu müssen. Der Angeklagte ist somit bezüglich ND C 279, 286, 297, 300, 302, 303 und 309 schuldig zu sprechen; betreffend ND C 307 ist der Angeklagte jedoch lediglich für die ersten beiden Bezüge strafrechtlich verantwortlich (hinsichtlich der weiteren erfolgte wie erwähnt bereits erstinstanzlich ein Freispruch). 3.3. Mantelfirma K._____ (ND C 170) 3.3.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip
- 59 - Die Staatsanwaltschaft behauptet unter Ziffer II.9.3. in Verbindung mit den Ziffern II.9. Abs. 1 und 2, I. Absatz 1 und I.3. der Hauptanklage, der Angeklagte habe auf betrügerische Art und Weise von der G18._____ SA Mobilfunkdienstleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'136.05 bezogen. In diesem Zusammenhang habe er Mit- te und Ende Oktober 2003 persönlich (zwecks Abschlusses eines Abonnements)
- unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs der finanziell ungenügend ausge- statteten Mantelfirma K._____ AG - im AO._____ Shop vorgesprochen. Auch in diesem Anklagepunkt genügt die Anklageschrift im Kontext betrachtet dem Akkusationsprinzip. Anzumerken bleibt, dass der Angeklagte mit Bezug auf den praktisch identisch eingeklagten Sachverhalt unter Ziffer II.10.2.6 der Ankla- geschrift (ND C 123) selbst einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragt hat, mithin jenen Anklagevorhalt nicht beanstandet hat. 3.3.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat den ihm vorgehaltenen Sachverhalt eingestanden; dieser ist auch durch von ihm unterzeichnete Schriftstücke und weitere Akten belegt (HD 13/4/2 S. 14f., HD 14/4/3 S. 40f., HD 36/12/1 S. 1ff.). C._____ hatte die K._____ AG Ende August 2003 als Inhaber übernommen und war ab dem 1. Oktober 2003 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift eingetragen. Er war befugt, die Firma nach aussen hin zu vertreten und zu verpflichten (HD 36/2). Der Abschluss eines Business- Telefonabonnements (vgl. ND C 170/2) ist sodann ein Alltagsgeschäft, das - ohne Vorliegen spezieller Missbrauchsanzeichen - nicht nach einer Bonitätsabklärung durch den Anbieter (G18._____) oder den Vermittler (AO._____) ruft. Dies zumal
- wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte - der Vertrag bei Unregelmässig- keiten von Seiten der Telefongesellschaft aufgelöst werden kann. Weder AO._____ noch G18._____ haben sich beim Geschäftsabschluss unvorsichtig verhalten. Der Angeklagte spiegelte einmal mehr unter Benutzung einer praktisch inaktiven und finanziell unterdotierten (HD 36/12/1 S. 1f.) Mantelfirma einen Zahlungswillen
- 60 - vor, der nicht bestand. Sein Verhalten war, wie bereits mehrfach begründet, arg- listig. Da auch die übrigen Tatbestandselemente unbestrittenermassen erfüllt sind, ist der Angeklagte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 3.4. Mantelfirma H._____ SA (ND C 105, 110, 111, 114, 120, 122) 3.4.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip Unter den Anklageziffern II.10.2.2., II.10.2.5., II.10.2.7., II.10.2.8., II.10.2.9. und II.10.2.13. in Verbindung mit den Ziffern I. Absatz 1 und I.3. sowie II.10.1. (Aus- führungen zur Misswirtschaft) wird dem Angeklagten zusammengefasst zur Last gelegt, ohne Zahlungswillen im Namen der substanzlosen H._____ SA, deren Verwaltungsrat er gewesen sei, jeweils unter Vorlage eines Handelsregisteraus- zugs Dienstleistungen und Waren gegen Rechnung von verschiedenen Geschä- digten bezogen zu haben, die denn auch unbezahlt geblieben seien. Die Anklageschrift erfüllt auch hier - entgegen den pauschal gehaltenen Ausfüh- rungen der Verteidigung - die Anforderungen des Anklageprinzips. 3.4.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung 3.4.2.1. Der Angeklagte hat die eingeklagten Sachverhalte weitgehend zugege- ben (HD 13/4/2 S. 9, 10f., 11f. und 14, HD 13/4/3 S. 42, HD 30/8/4 S. 3f. und 5, ND C 105/5, ND C 110/8, ND C 111/6, ND C 114/3 S. 1f., ND C 120/4, ND C 122/10 S. 8ff.). Er bestreitet aber wie bei allen im Berufungsverfahren angefoch- tenen Betrugs-Anklagepunkten, dass die Geschädigten ihre Opfermitverantwor- tung wahrgenommen haben und verlangt deshalb mangels Arglist seines Verhal- tens einen Freispruch. Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Geschäfte, die hier von Interesse sind, Inha- ber der H._____ SA und als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsre- gister eingetragen (HD 30/2). Das liberierte Aktienkapital betrug laut Auszug 500'000 Franken. Unter dem Titel "Zweck" findet sich unter anderem Folgendes:
- 61 - "Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen irgendwelcher Art; kann diese Unternehmen zentral leiten, sie finanzieren, für sie Geschäfte vermit- teln oder im Namen und für ihre Rechnung abschliessen" und "mit Waren aller Art handeln". Die Vertreter der geschädigten Unternehmen hatten unter diesen Ge- sichtspunkten keinen Grund, den Verdacht zu hegen, bei den Bestellungen der H._____ SA gehe es nicht mit rechten Dingen zu bzw. es handle sich bei der Ge- schäftspartnerin um eine marode, nicht zahlungsfähige und daher auch nicht zah- lungswillige Gesellschaft. 3.4.2.2.1. Geschädigte G19._____ AG (ND C 105) und G36._____ AG (ND C 114) Der Angeklagte bestellte und bezog zwischen Februar und Mai 2004 (nicht 2005, wie hinsichtlich der Mai-Bestellung irrtümlich in der Anklageschrift [ND C 114] an- gegeben) unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs der H._____ SA von den Geschädigten G19._____ AG sieben Mal und von der G36._____ AG drei Mal auf Rechnung der H._____ SA diverses für Autos bestimmtes Material im Gesamt- wert von knapp 5'400 Franken. Er bezeichnete sich selbst als verantwortlich für die Bestellungen und hat auch die Lieferscheine unterzeichnet. Im Bestellungs- zeitpunkt hat er angesichts der ihm bekannten finanziellen Verhältnisse zumindest im Kauf genommen, dass die Rechungen nicht bezahlt würde, was auch der Fall war. Sämtliche Tatbestandselemente des Betrugs, einschliesslich der Arglist, sind er- füllt; ein für die rechtliche Würdigung relevantes Fehlverhalten der Geschädigten liegt nicht vor. Insbesondere erreichten die Bestellungen weder einzeln (die Be- züge blieben regelmässig in einem zwei- bis dreistelligen Frankenbereich und er- reichten nur einmal knapp über 1'000 Franken) noch gesamthaft betrachtet einen Wert, der unüblich gewesen wäre und deshalb vertiefte Nachforschungen hätte nach sich ziehen müssen. Der Angeklagte hat sich mit den Bestellungen jeweils des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.4.2.2.2. Geschädigte G20._____ AG (ND C 110 und 111)
- 62 - Der Angeklagte bestellte, persönlich mit einem Handelsregisterauszug vorspre- chend, am 10. und 13. März 2004 in zwei G20._____-Filialen einen LCD- Fernseher, ein Video-/DVD-Gerät und ein Mobiltelefon als Vertreter und auf Rechnung der H._____ SA, wissend um die desolaten finanziellen Verhältnisse seiner Firma. Die Bezüge pro Filiale blieben unter 1'000 Franken und mussten die Verkäufer usanzgemäss nicht stutzig machen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Dass in concreto dennoch sowohl am 10. wie am 13. März 2004 ei- ne Bonitätsprüfung erfolgte, wobei kein kritischer Eintrag gefunden wurde, die Rückmeldung des Computer-Systems vielmehr "ok" lautete (ND C 110/11, ND C 111/6 S. 1, ND C 111/8), zeigt eine über das Branchenübliche hinausgehende, besondere Vorsicht. C._____ erklärte sodann, es gelinge ihm bei der G20._____ AG schon seit zehn bis zwanzig Jahren, Waren gegen Rechnung zu beziehen. Dabei verfüge die Fir- ma an sich über eine hervorragende Datenbank, in der auch die Privatnamen von Personen, die betrügerisch schon für eine andere Firma bestellt hätten, geführt würden (HD 13/4/2 S. 12, ND C 111/6 S. 1f.). Doch gebe es Verkäufer, die es lie- ber hätten, wenn sie das Geschäft abschliessen könnten (HD 13/4/2 S. 12). Ge- nauso wenig wie Bonitätsabklärungen gehört - wie bereits bei den Erwägungen zum Heizölhandel ausgeführt - die Führung schwarzer Listen zu den minimalen Aufmerksamkeitspflichten im Detailhandel. Die Behauptung des Angeklagten, es würden bei der G20._____ AG solche Listen geführt, wobei sogar eruiert werden könne, ob ein früher betrügerisch im Namen der Firma A aufgetretener Verwal- tungsrat nun für die Firma B bestelle, trifft sodann offensichtlich nicht zu, denn wenn beim Einkauf vom 10. März 2004 - wie der Angeklagte ebenfalls angibt (ND C 111/6 S. 1) - auch über seinen Privatnamen eine Bonitätsprüfung erfolgte, hätte er diesfalls gerade ertappt werden müssen, hatte er doch ein dreiviertel Jahr zu- vor als Vertreter der G._____ AG (in zwei … Filialen) auf betrügerische Weise bei der G20._____ AG Geräte bezogen (ND C 281 bis 284). Dem Einwand des Angeklagten, Irrtum und Vermögensdisposition der Geschädig- ten G20._____ AG wären in den vorliegenden Fällen unterblieben, wenn sie ihrer
- 63 - Opfermitverantwortung hinreichend nachgekommen wäre, kann auch hier nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat objektiv wie subjektiv jeweils den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4.2.2.3. Geschädigte G102._____ AG (ND C 120) Der Angeklagte soll laut Anklage im März/April 2004 als Vertreter der H._____ SA unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs über die G102._____ AG ohne Zah- lungswillen eine Temporärarbeitskraft eingestellt haben und die Zahlungen im Be- trag von total Fr. 7'516.20 an die Stellenvermittlerin denn auch nicht geleistet ha- ben. C._____ gibt zu, persönlich bei der G102._____ vorgesprochen und einen Han- delsregisterauszug vorgelegt zu haben, und er räumt auch ein, später die Rech- nungen in der Hand gehabt zu haben (HD 13/4/2 S. 9, ND C 120/4 S. 8f.). Weiter behauptet er, eine Rechnung der G102._____, die allerdings vor der ers- ten in der Anklage aufgeführten Dienstleistung gestellt worden sei, bezahlt zu ha- ben (HD 13/4/2 S. 9). Es lässt sich nicht widerlegen, dass diese Aussage zutrifft. Unklar bleibt, wann genau und in welchem Zusammenhang diese Zahlung erfolg- te. Dies zumal die vom Filialleiter der G102._____ AG angegebenen Kontakt- und Einsatzdaten (ND C 120/3 S. 2) teilweise nicht mit den bei den Akten liegenden Rechnungen (ND C 120/5/2) korrespondieren. Ob unter diesen Umständen er- stellt werden kann, dass dem Angeklagten beim massgeblichen Vertragsschluss mit der G102._____ betreffend den Mitarbeiter "AP._____", dessen Arbeitseinsatz sämtliche in der Anklage aufgeführten Rechnungen betreffen, der Zahlungswille fehlte, ist fraglich. Indes kann dies offen bleiben, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. AQ._____, Filialleiter der G102._____ an der …strasse in AR._____, führte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson aus, mehrere Firmen, darunter die H._____ SA, die G._____ AG und die AS._____ AG, seien in jener Zeit nach dem gleichen, für die G102._____ unüblichen Strickmuster vorgegangen (ND C 120/3
- 64 - S. 1). Sie hätten jeweils angerufen, eine "Bestellung" gemacht und gewollt, dass die Arbeitskraft am nächsten Tag gleich zu arbeiten beginne, ohne dass diese vorgesprochen habe. Teilweise sei von verschiedenen Firmen, die aber an der gleichen Adresse domiziliert gewesen seien, Personal geordert worden, weshalb die G102._____ etwa bei der AS._____ AG Verdacht geschöpft habe, dass etwas nicht stimmen könne, und kein Personal zur Verfügung gestellt habe (a.a.O. S. 4). Die "Leute" in den jeweiligen Firmen hätten im Übrigen ausgesehen, als wenn sie gerade aus dem "…" stammen würden. C._____ sei damals (schliesslich) mit ei- nem Handelsregisterauszug der H._____ SA und "seinem gewünschten Kandida- ten" bei der G102._____ vorbei gekommen. Das sei am 11. April 2004 gewesen. Der Einsatz sei in der Woche 15 regulär beendet worden. Auf dem von C._____ vorgelegten Handelsregisterauszug sei eine Person erwähnt gewesen, die ihm schon von der G._____ her, bei der Personal bereits ab dem 30. Juli 2003 einge- setzt gewesen sei, bekannt gewesen sei. Die Bonität der H._____ SA sei dann aber erst am 18. August 2004 überprüft worden. Mehrere Firmen (H._____, G._____ und AS._____), zwischen denen zumindest teilweise eine Verbindung bestand, legten in jener Zeit also ein für die G102._____ ungewöhnliches, auffälliges Bestell- bzw. Kundenverhalten an den Tag, und die Personalvermittlung erkannte dies. Soweit sich diese Auffälligkeiten erst nach dem Vertragsschluss mit dem Angeklagten ereigneten, können sie selbstredend nicht als für die G102._____ ersichtliche Hinweise auf ein mögliches unrechtmässiges Verhalten bzw. allfällige Zahlungsunfähigkeit der H._____ SA herangezogen werden. Jedenfalls bei der G._____ AG war jedoch schon rund acht Monate vor dem Erscheinen C._____s bei der G102._____ AG (als Vertreter der H._____ SA) Personal eingesetzt worden, und jene Einsätze waren von der G._____ offensichtlich nicht bezahlt worden, wurde durch die G102._____ doch Mitte Februar 2004 gegen diese Firma Betreibung erhoben (HD 49/6/2). AQ._____ war sodann die negative Geschäftserfahrung mit der G._____ AG be- kannt, erkannte er doch auf dem Handelsregisterauszug der H._____ SA eine Person, die auch für die (säumige) G._____ AG aufgetreten war. Diese AQ._____ aufgefallene Personenidentität indizierte eine mögliche Gefahr für die neue Ge- schäftsbeziehung. Die G102._____ AG hätte angesichts all dessen Grund gehabt,
- 65 - nicht erst im August 2004, sondern schon bei Vertragsabschluss Bonitätsabklä- rungen bezüglich der H._____ SA vorzunehmen. Sie hätte dabei erkannt, dass gegen die H._____ SA bereits mehrere Betreibungen liefen (HD 30/7/2). Der Angeklagte ist somit in diesem Anklagepunkt (HA Ziffer 10.2.2.) freizuspre- chen, weil sein an sich arglistiges Handeln durch die Unvorsicht der G102._____ AG in den Hintergrund tritt. Hätte die Geschädigte die ihr im Rahmen der Opfer- mitverantwortung zumutbare Sorgfalt walten lassen, hätten der Irrtum und die schädigende Vermögensdisposition vermieden werden können. 3.4.2.2.4. Geschädigte G37._____ AG (ND C 122) Der Angeklagte führte hierzu aus, er bestreite "den Betrug". Er sei nämlich schon bei der G._____ AG als Verwaltungsrat tätig gewesen, nun ebenso bei der H._____ SA. In beiden Fällen sei er persönlich bei der G37._____ AG erschienen und es sei ihm in Sachen H._____ SA trotz der ausstehenden Zahlungen der G._____ AG ein Kundenkonto eröffnet worden (ND C 122/10 S. 12). Abgesehen davon hätten sich die Bestellungen der H._____ SA über eine sehr lange Dauer erstreckt, sodass die Firma (gemeint: in Anbetracht der unbezahlt gebliebenen Rechnungen der H._____ SA) gar nicht mehr hätte liefern dürfen (HD 13/4/2 S. 14 und 20). Die zumutbare und damit erforderliche Aufmerksamkeit des getäuschten Lieferan- ten erstreckt sich nicht darauf, Listen zu führen, aus denen hervorgeht, wer als Verwaltungsrat oder anderer Vertretungsberechtigter einer früheren Kundin, die ihre Rechnungen nicht bezahlt hat, auftrat. Der Name C._____ musste mithin bei der G37._____ AG nicht verzeichnet sein. Bei der hier interessierenden Bezugs- serie agierte der Angeklagte nicht mehr als Vertreter der G._____ AG (vgl. dazu ND C 300), sondern als solcher der H._____ SA. Den Zusammenhang zwischen den Firmen bzw. den Taten musste und konnte die G37._____ AG nicht erken- nen. Eine Verletzung der minimalen Vorsichtspflicht liegt nicht vor. Ebenso wenig kann eine solche für die rechtliche Qualifikation relevante Unacht- samkeit daraus abgeleitet werden, dass der Angeklagte im Mai beliefert wurde,
- 66 - obschon er die Rechnungen von Ende März noch nicht beglichen hatte. Zwischen dem Zeitpunkt der ersten Rechnung (26. März 2004) und dem letzten Bestell- und Lieferdatum (7. Mai 2004) lagen lediglich knapp 1 1/2 Monate (ND C 122/12/2 und 12/7). Die Rechnungen waren zahlbar innert 30 Tagen bei 2 % Skonto oder innert 60 Tagen netto. Als der Angeklagte letztmals im Namen der H._____ SA bestellte (oder bestellen liess), war die Zahlungsfrist für die erste Bestellung somit noch nicht einmal abgelaufen. Entgegen der Auffassung C._____s musste die G37._____ AG folglich bei keiner Bestellung der H._____ SA bereits darauf auf- merksam geworden sein, dass die Rechnungen gar nicht beglichen würden. Im Übrigen kann auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden (oben II.3.4.2.1. sowie sinngemäss II.3.2.2. betr. die Bestellungen der G._____ bei der G37._____ AG). Der Angeklagte hat den Tatbestand des Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.4. Mantelfirma I._____ AG (ND C 60 und C 74) 3.4.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip Gemäss den Anklageziffern II.12.3.4. und 12.3.9. in Verbindung mit den Ziffern I. Absatz 1 und I.3 sowie II.12.1. (Ausführungen zur Misswirtschaft) wird dem Ange- klagten zusammengefasst vorgeworfen, im Namen der I._____ AG im Juli 2004 bei der G16._____ … [Ort] Einrichtungsartikel gekauft sowie zwischen Mai und Ende September 2004 bei den G89._____ Inserate aufgegeben zu haben, wobei jeweils der Zahlungswille gefehlt habe und die Rechnungen unbezahlt geblieben seien. Die Anklageformulierung, welche die subjektiven und objektiven Sachverhaltsas- pekte, die zum Tatbestand des Betrugs gehören, enthält, verstösst auch hier nicht gegen das Anklageprinzip. 3.4.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung
- 67 - Zur finanziellen Lage der I._____ AG und zur Vertretungsbefugnis des Angeklag- ten kann vorab auf die Erwägungen zum Heizölhandel der Firma unter Ziff. II.2.3.3. dieser Urteilsbegründung verwiesen werden. Der Angeklagte hat den Anklagesachverhalt anerkannt (HD 13/2/4 S. 6f. und 7f., ND C 74/4) und bestreitet auch die rechtliche Würdigung lediglich mit Bezug auf das Tatbestandselement der Arglist, das nicht erfüllt sei, weil die Geschädigten ih- re Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen hätten. 3.4.2.1. G16._____ AG Die G16._____ AG hat sich jedoch im Gegenteil ausserordentlich vorsichtig ver- halten. Obgleich der Angeklagte damals über eine gültige Generalvollmacht der I._____ AG verfügte, begnügte sie sich nicht damit, sondern verlangte vor der Auslieferung der ersten Bestellung vom 1. Juni 2004 eine Bestätigung der Ein- kaufsberechtigung durch den Verwaltungsratspräsidenten der I._____ AG, welche dieser denn auch prompt am 4. Juni 2004 ausstellte (ND C 60/3/4, ND C 60/6 S. 2, ND C 60/4/1). Es war sodann auch nichts anderes ersichtlich, was den Einkauf von Einrich- tungsgegenstände für die I._____ AG als verdächtig hätte erscheinen lassen müssen; Geschäftsräumlichkeiten werden üblicherweise mit Möbeln ausgestattet. Die jeweiligen Einkaufsbeträge waren mit 20 bis knapp 3'000 Franken auch nicht übermässig hoch und erreichten gesamthaft lediglich gut 5'000 Franken. Die I._____ AG schien im Übrigen mit einem angeblich liberierten Aktienkapital von 200'000 Franken einen soliden finanziellen Hintergrund zu haben. Damit durfte die G16._____ AG den Angeklagten bzw. die I._____ AG beliefern, ohne sich dem Vorwurf aussetzen zu müssen, sich leichtfertig verhalten zu ha- ben. Wie bereits die Vorinstanz dargetan hat, hätte die G16._____ AG im Übrigen selbst bei Konsultation des Betreibungsregisters nichts Nachteiliges über die I._____ AG erfahren (HD 222 S. 69f.). 3.4.2.2. G89._____
- 68 - Hinsichtlich der Annoncenaufträge für die G89._____ ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Angeklagten freigesprochen hat, soweit es um Rechnungen ab August 2004 ging. Zuvor bestand für die Geschädigte aber angesichts des unauf- fälligen Handelsregisterauszugs und der geringen Fakturabeträge kein Anlass, Verdacht zu hegen, dass die Rechnungen von der I._____ AG nicht bezahlt wür- den. 3.4.2.3. Fazit Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist der Angeklagte auch in den vorliegenden Anklagepunkten des Betrugs schul- dig zu sprechen.
4. Gewerbsmässigkeit 4.1. Hauptanklage Dem Angeklagten wird unter Ziffer I.4. der Hauptanklage vorgeworfen, er habe mit den Einnahmen aus den betrügerischen Geschäften über die Mantelfirmen, wel- che er nach Art eines Berufes betrieben habe, ein Einkommen erzielt, mit dem er weitgehend seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Das ist von Seiten des Angeklagten zugegeben (vgl. etwa HD 174 S. 17), und die weiteren Akten belegen, dass dem auch so war. Es hilft ihm nicht, wenn er mit dem zusammengebrachten Geld teilweise anstrebte, legale, gewinnbringende Geschäfte anzustossen, so den Betrieb eines Restaurants oder eines Saunabe- triebs (HD 174 S. 17). Auch dabei geht es letztlich um die Finanzierung des Le- bensunterhalts. Im Übrigen kann hierzu zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 222 S. 10 und 71f.). Der Angeklagte ist mithin wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen, wobei die versuchten Betrugstaten darin aufgehen. 4.2. Nachtragsanklage 1
- 69 - Soweit im Berufungsverfahren in der Nachtragsanklage 1 enthaltene Betrugstaten zu beurteilen sind, ist der Angeklagte wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, denn gewerbsmässige Tatbegehung wird ihm in dieser Anklage - aufgrund der beschränkten Anzahl Taten und des Zeitabstands zu den Delikten gemäss Hauptanklage zu Recht - nicht zur Last ge- legt.
5. Zusammenfassung Mit Bezug auf die im Berufungsverfahren angefochtenen Betrugsvorwürfe gemäss Hauptanklage (vgl. oben Ziffer I.3.2.3) ist der Angeklagte - mit der nachfolgenden Ausnahme - des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen, wobei bloss versuchte Taten - entgegen der Auffassung der Anklagebehörde - im gewerbsmässigen Delikt aufgehen (BGE 123 IV 117). Freizusprechen ist er vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der G102._____ AG (Hauptanklage Ziffer II.10.2.2, ND C 120). Soweit in der Nachtragsanklage 1 enthaltene Betrugstaten vor Obergericht bestrit- ten sind (NA 1 ND 2 und 3), ist der Angeklagte wegen mehrfachen (nicht: ge- werbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
- 70 - III. STRAFZUMESSUNG UND MASSNAHME
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden revidierten Bestimmungen des Strafge- setzbuchs im Vergleich zu den zuvor geltenden für den Angeklagten milder sind und daher neues Recht anzuwenden ist (HD 222 S. 88f.). Auf jene Erwägungen kann verwiesen werden.
2. Strafrahmen Schwerstes der vom Angeklagten begangenen Delikte ist der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der mit mindestens 90 Tagen Geld- strafe und höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. Aufgrund der Tatmehrheit (der Angeklagte erfüllte verschiedene Straftatbestände und han- delte dabei teilweise mehrfach) erweitert sich die Strafobergrenze gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten öffnet den Strafrahmen nach unten.
3. Strafzumessungsgrundsatz Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 StGB). Das Verschulden wiederum ist nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach zu bestimmen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind bei der Strafzumessung zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben.
4. Zusatzstrafe Mittels Zusatzstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte im Deliktszeitraum mit Entscheiden
- 71 - des Fürstlichen Liechtensteinischen Landgerichts Vaduz (FL) vom 15. Mai 2003 (HD 170), des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 (HD 164/34) und der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Juni 2009 (HD 167) zu Freiheits- strafen verurteilt wurde (vgl. dazu BGE 132 IV 102). Die jeweilige Zusatzstrafe ist so zu bestimmen, dass der Angeklagte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die bis zum betreffenden Entscheid verübten Taten gleichzeitig beurteilt worden wä- ren. Dabei ist - was die Vorinstanz übersehen hat - nach der bundesgerichtlichen Praxis zahlenmässig auszuscheiden, welche Zusatzstrafe zu den einzelnen Ent- scheiden auszufüllen ist (BGE 132 IV 102, BGE 118 IV 119, BGE 116 IV 14). Aus den drei Zusatzstrafen ist schliesslich unter Anwendung des Asperationsprinzips eine (einzige) Schlussstrafe zu bilden.
5. Deliktsperiode von Ende Februar 2001 bis 15. Mai 2003 Zur objektiven Tatschwere in der Ende Februar 2001 beginnenden ersten Delikts- periode, die bis zur Verurteilung durch das Fürstliche Liechtensteinische Landge- richt am 15. Mai 2003 dauerte, ist festzuhalten, dass der Angeklagte auf betrüge- rische Weise bei insgesamt Dutzenden von Geschädigten mehr als dreissig Heiz- öllieferungen veranlasste, eine Vielzahl von Warenbestellungen tätigte und auch mehrmals ...-Check-Bestellungen tätigte. In etwas mehr als zwei Jahren ertrog er so knapp 300'000 Franken. Das Geld verwendete C._____ hauptsächlich für sei- nen Lebensunterhalt, einschliesslich der Befriedigung der Spielsucht (HD 92/50 S. 36f.). Bei den Betrugshandlungen ging er recht raffiniert vor, indem er selber (oder eine von ihm angeleitete dritte Person) die Betrugsopfer glauben machte, hinter den Bestellungen stehe jeweils eine ordentlich mit Kapital ausgestattete, zah- lungsfähige (und -willige) Aktiengesellschaft. Tatsächlich handelte es sich bei den vorgeschützten Bestellerinnen aber um substanzlose, abgesehen von den delikti- schen Geschäften praktisch inaktive Mantelfirmen, die in erster Linie der Täu- schung der Geschädigten dienten. C._____ nutzte auf diese Weise eine Schwachstelle aus, die aus dem im Geschäftsleben praktizierten und bis zu ei- nem gewissen Grad unverzichtbaren Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. In vielen Fällen machte er sich durch Präsentation von Betreibungsregisterauszü-
- 72 - gen zusätzlich den Umstand zunutze, dass die Mantelfirmen eine Zeitlang (noch) nicht negativ im Betreibungsregister aufschienen. Zwischendurch setzte der Angeklagte gegenüber einer Geschädigten auch eine Kreditkarte ein, wodurch er sich im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB schuldig machte; der Deliktsbetrag war hier mit wenigen tausend Franken jedoch verhält- nismässig gering. Veruntreuungen begehend verkaufte er sodann in dieser Zeit eine Reihe von ge- leasten Autos und versuchte dies bei einem Motorboot. Mit den Verkäufen, bei denen er die Fahrzeuge teilweise weit unter Wert abstiess, erzielte er einen Erlös von weiteren 300'000 Franken, die vorzugsweise in seine Tasche flossen. Im Zu- sammenhang mit einer Veruntreuung beging er auch die Urkundenfälschung. Was die mehrfache Misswirtschaft zum Nachteil der D._____ AG, der E._____ und der F._____ AG betrifft, so foutierte sich der Angeklagte (jedenfalls bei der D._____ und der F._____) nicht nur um das Mindestkapital, dessen eine Aktien- gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften bedarf. Durch zahlreiche seiner Vermögensdelikte schwächte er die von ihm betriebenen bzw. unter seiner Ver- antwortung stehenden Mantelfirmen stark, indem er deren Verschuldung erheb- lich verschlimmerte, was deren Kollaps - den Konkurs - begünstigte und be- schleunigte. Die objektive Tatschwere wiegt beim gewerbsmässigen Betrug und den mehrfa- chen Veruntreuungen schwer. Als leichter, aber immer noch erheblich, ist es bei der mehrfachen Misswirtschaft, zu qualifizieren. Beim Check- und Kreditkarten- missbrauch und bei der Urkundenfälschung schliesslich ist das Verschulden als vergleichsmässig gering einzustufen. Der Angeklagte handelte beim gewerbsmässigen Betrug und bei den Veruntreu- ungen praktisch durchwegs mit direktem Vorsatz, manchmal (hinsichtlich der Schädigung und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht) auch mit Eventual- vorsatz. Die Urkundenfälschung beging er vorsätzlich, wobei diese Tat wie er- wähnt in engem Zusammenhang mit der beabsichtigten Veruntreuung zweier
- 73 - Fahrzeuge stand. Hinsichtlich der Misswirtschaft verschlimmerte der Angeklagte die bestehende Schuldenlage der Firmen bewusst und nahm dabei zumindest in Kauf, dass diese derart dramatische Dimensionen erreichen würde, dass es letzt- lich zum Konkurs kommen würde. War eine Mantelgesellschaft nach aussen hin offenkundig insolvent, liess der Angeklagte sie meist wie eine heisse Kartoffel fal- len und bediente sich eines anderen Aktienmantels, um sein deliktisches Tun fort- zusetzen. Die Verteidigung versuchte im vorliegenden Verfahren zeitweise, Beteiligte an De- likten des Angeklagten, insbesondere †Q._____, weitgehend für die Delinquenz C._____s verantwortlich zu machen. Sie rückte den Angeklagten in die Nähe ei- nes blossen Werkzeugs Dritter. Vor allem sei der die … Finanzunterwelt dominie- rende †Q._____ spiritus rector der vorliegenden Straftaten gewesen. Der Ange- klagte habe mitgemacht, weil er von †Q._____ abhängig gewesen sei und sich in dessen Schuld gefühlt habe, denn †Q._____ habe C._____, wenn dieser etwa nach Strafvollzügen vor dem Nichts gestanden sei, aufgenommen und ihm gehol- fen (vgl. HD 174 S. 4ff. und 28, HD 232 S. 15f.). Nun darf durchaus als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass †Q._____ über viele Jahre eine starke Stellung in einem - von den … [Ort] aus operierenden - Mi- lieu einnahm, das zahlreiche Vermögensdelikte beging. Es ist denn wohl auch kein Zufall, dass die Mantelfirmen zum Teil von Büros im … [Ort] aus operierten. †Q._____ war in eine ganze Reihe von Straftaten des vorliegenden Verfahrens verwickelt, wie sich aus den Akten ergibt. Er hatte offensichtlich einen gewissen Einfluss auf den laut psychiatrischem Gutachten und Therapiebericht dafür emp- fänglichen, seit vielen Jahren mit ihm befreundeten Angeklagten und unterstützte und förderte ihn bei seiner strafbaren Tätigkeit. So knüpfte †Q._____ im Hinter- grund Kontakte, erwarb Mantelfirmen, bestückte sie mit Strohmännern und über- nahm die Verwaltung von Aktiengesellschaften, die der Angeklagte für seine de- liktischen Zwecke verwendete. Auch bei der Beschaffung von Leasingautos wirkte er teilweise mit (vgl. etwa oben Ziff. II.4.). Wenn die Verteidigung freilich Glauben machen will, der Angeklagte sei gleich- sam eine Marionette †Q._____' gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der An-
- 74 - geklagte selbst hat das nie behauptet. Er hat vielmehr etwa eingeräumt, dass er persönlich eine ganze Reihe von Mantelfirmen - die praktisch ausschliesslich den Zweck hatten, deliktisch eingesetzt zu werden - mindestens faktisch beherrschte. Der Angeklagte hat auch bei vielen seiner Straftaten zugegeben, dass die Idee dazu von ihm selbst stammte, und die Aktivitäten, die er etwa bei den Heizöl- und Bestellungs-Betrugstaten, aber auch bei einer Reihe von Veruntreuungen entwi- ckelte, lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass er auch während der Pla- nung und Ausführung der Straftaten als Hauptfigur die Fäden in der Hand hielt. Ein Blick in die deliktische Vergangenheit des Angeklagten - auf die noch näher eingegangen werden wird - zeigt im Übrigen auf, dass er schon damals keines- wegs ein Mitläufer war oder gar unter der Fuchtel Dritter handelte, sondern in den 80er- und 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts bereits in führender Rolle unter Verwendung von Mantelfirmen Bestellungsbetrüge (hinsichtlich Heizöllieferungen und anderer Waren) und Veruntreuungen (durch Verkauf geleaster Autos) mit ei- nem Deliktsbetrag in Millionenhöhe beging (vgl. zum Beispiel das Urteil des Be- zirksgerichts Baden vom 28. März 1995, HD 94/4 und das Urteil des Kreisgerichts Signau-Trachselwald vom 14. Dezember 1999, HD 94/7 sowie die zugehörigen beigezogenen Akten). Neben †Q._____ dürften auch weitere Personen einen gewissen Einfluss auf die strafbare Tätigkeit des Angeklagten gehabt haben, doch war dieser - wie aus den Akten erhellt - qualitativ wie quantitativ aufs Ganze gesehen weniger ausgeprägt. Die meisten dieser in die Delikte involvierten Personen hatten nur über einen be- schränkten Zeitraum relevanten Kontakt mit dem Angeklagten, und sie vermoch- ten ihn offensichtlich auch weniger zu beeinflussen, weil die Beziehung C._____s zu ihnen weniger eng war als zu †Q._____. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass †Q._____ die Delinquenz des An- geklagten begünstigte und weitere Personen einen deliktsfördernden, wenn auch viel geringeren Einfluss auf den Angeklagten hatten. Der Einfluss von dritter Seite ist allerdings bereits in der Gesamtbeurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklag- ten durch den psychiatrischen Gutachter (dazu später mehr) berücksichtigt, wes- halb keine zusätzliche Verschuldens- bzw. Strafreduktion angezeigt ist.
- 75 - Das Motiv des Angeklagten lag im Übrigen in erster Linie darin, sich auf möglichst einfache Weise einen luxuriösen Lebenswandel zu ermöglichen und der Spiel- sucht zu frönen (welch letztere ebenfalls vom Gutachten erfasst ist). Dass der Angeklagte einen Teil des Delikteserlöses in legale, (erhofft) gewinnbringende Geschäfte (wie einen Restaurantbetrieb und eine Sauna) investierte oder einbrin- gen wollte, wie die Verteidigung vorbringt (HD 174 S. 17), vermindert das Ver- schulden des Angeklagten nicht merklich, denn es bleibt auch dann dabei, dass die Delikte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dienten bzw. dienen sollten. Es mag sodann sein, dass der Angeklagte einen Teil der Veruntreuungen bzw. Leasingdelikte aus Gefälligkeit zum Vorteil anderer Personen, insbesondere von †Q._____, begangen hat (HD 174 S. 11f.), doch entlastet ihn dies ebenfalls nicht wesentlich, macht der Gesetzgeber doch bei den Vermögensdelikten keinen Un- terschied, ob jemand sich selbst oder einen Dritten unrechtmässig bereichern will. Zu einer leichten Strafsenkung führt die gutachterlich festgestellte, in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Diesbezüglich kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. W._____ (HD 92/50, insb. S. 34ff.) und die Ausführungen unter Ziffer I.7.3. dieser Urteilsbegründung verwiesen werden. Wiederholt sei, dass der Gutachter beim Angeklagten eine nicht näher bezeichne- te Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, wozu auch eine erhöhte Beeinflussbar- keit durch Dritte gehört. Weiter stellte Dr. med. W._____ beim Angeklagten eine Spielsucht fest, welche das delinquente Verhalten begünstigt habe. Der Gutachter gelangte mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dem Angeklagten habe es nicht an der Fähigkeit gemangelt, das Unrecht seiner Taten einzusehen, doch sei seine Steuerungsfähigkeit in leichtem Masse beeinträchtigt gewesen. Der am
25. Juni 2010 verfasste Behandlungsbericht von Dr. med. Z._____ (vgl. HD 189/2 und unten Ziff. III.9), der Massnahme-Therapeutin des Angeklagten, steht in den massgeblichen Punkten im Einklang mit den Ausführungen von Dr. med. W._____ und zeigt, dass die Diagnose des psychiatrischen Gutachters im Kern nach wie vor aktuell ist. Zusammenfassend ist die subjektive Tatschwere insgesamt als mittelschwer ein- zustufen, wobei sie bei den Betrugs- und Veruntreuungstaten schwerer wiegt als
- 76 - bei der mehrfachen Misswirtschaft, dem Check- und Kreditkartenmissbrauch und der Urkundenfälschung. Was die Tatschwere der mit Urteil des Fürstlichen Liechtensteinischen Landge- richts Vaduz vom 15. Mai 2003 beurteilten Pornographie anbelangt (der Ange- klagte besass Videokassetten, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Aus- scheidungen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt hatten), kann auf jenes Urteil ver- wiesen werden (HD 170). Zu ergänzen ist hierzu einzig, dass Einzelrichter Dr. AT._____ die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (bzw. damals noch "Zu- rechnungsfähigkeit") leicht reduziert hätte, wäre ihm das psychiatrische Gutachten über den Angeklagten schon vorgelegen. Nun ist zwar jene Freiheitsstrafe von drei Monaten unangetastet zu lassen, doch ist diesem Umstand bei der vorzu- nehmenden Gesamtbetrachtung für die Bemessung der Zusatzstrafe Rechnung zu tragen. Im erstinstanzlichen Urteil finden sich bereits eingehende und zutreffende Ausfüh- rungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, auf die - betreffend Vorleben natürlich nur soweit es die Zeit bis zum Liechtenstei- nischen Urteil betrifft - verwiesen werden kann (HD 222 S. 93 bis 95). Etwas Straferhöhendes oder Strafsenkendes ergibt sich daraus nicht. In der Berufungsverhandlung erklärte der Angeklagte, nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zunächst von seinen Eltern unterstützt worden zu sein (Prot. II S. 15). Dann habe er Fürsorgeleistungen bezogen. Jetzt arbeite er als Allrounder ("vom Aussendienst bis zum Bürojob") temporär. In den vergange- nen sechs Monaten habe er auf diese Weise ein Einkommen von etwa 30'000 Franken erzielt. Die Miete seiner 2-Zimmer-Wohnung, in der er allein lebe, belau- fe sich auf Fr. 1'450.– (Prot. II S. 16). Er sei vermögenslos. Seit 14 Monaten sei er daran, Firmen- und private Schulden abzuzahlen, darunter auch Verkehrsbussen, die immer mal wieder anfielen (Prot. II S. 14f.). Er werde sich auch weiterhin be- mühen, die Schulden abzubauen. Dass dies nicht nur leere Worte sind, zeigt der jüngst bei der erkennenden Kammer eingegangene Anruf des Vertreters einer Geschädigten, der Akteneinsicht betreffend die involvierten Mantelfirmen C._____s verlangte, weil sich der Angeklagte zwecks Schuldentilgung bei ihnen
- 77 - gemeldet habe (HD 233). Dieses eine gewisse Einsicht und Reue demonstrieren- de Verhalten C._____s ist durchaus leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hin- gegen wäre es angesichts der übrigen zu berücksichtigenden Faktoren (insbe- sondere des strafrechtlich bedeutsamen Vorlebens und des vorliegenden Tatver- haltens) verfrüht, aus dem Verhalten des Angeklagten seit der letzten Haftentlas- sung vor gut einem Jahr bereits zu schliessen, der Angeklagte habe sich nunmehr stabilisiert und werde in Zukunft einen geordneten Lebenswandel führen. Er lebt auch nicht in einer tragenden Partnerschaft. Von der Ehefrau ist er nach wie vor getrennt (Prot. II S. 13). Andere Beziehungen seit der Haftentlassung waren je- weils nur von kurzer Dauer. Dass sich der Angeklagte im vorzeitigen Strafvollzug tadellos verhalten hat (HD 232 S. 16), ist normal und rechtfertigt keine Strafreduktion. Stark straferhöhend sind die Vorstrafen des Angeklagten zu gewichten. Am 4. Juni 1987 wurde er durch das Zürcher Obergericht unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und gewerbsmässigen Betrugs (wobei es sich vor allem um Bestellungsbetrüge und Kreditkartenmissbrauch handelte) unter Berücksichti- gung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von 2'000 Franken verurteilt. Als besonders gravierend wurde damals erachtet, dass der Angeklagte "trotz laufender Strafuntersuchungen und trotz wiederholter Untersuchungshaft ungerührt immer wieder erneut und in schwer wiegender Weise delinquierte" (HD 94/1 S. 256). Der Deliktsbetrag der zwischen Anfang 1981 und Herbst 1985 begangenen Taten betrug über eine halbe Million Franken. Am 16. August 1989 wurde C._____ bedingt bei drei Jahren Probezeit aus dem Strafvollzug entlassen. Am 21. März 1990 erging ein weiteres Urteil des Zürcher Obergerichts gegen C._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung sowie untauglichen Versuchs dazu. Die Richter erwogen, er habe "in den rund neun Monaten zwi- schen seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 4. Juni 1987 und der Flucht vor der Strafverbüssung ins Ausland in geradezu hemmungsloser Weise delin- quiert" (HD 94/2 S. 40). Der Angeklagte hatte keinen Monat nach Fällung des
- 78 - vorgenannten Urteils wieder mit Bestellungsbetrügen begonnen. Wiederum unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit wurde C._____ zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von 2'000 Franken verurteilt. Die bedingte Entlassung erfolgte am 28. April 1991. Nicht mehr entgegen gehalten werden darf dem Angeklagten dagegen heute - anders als es noch die Vorinstanz getan hat (HD 222 S. 95) - das aus dem Straf- register gelöschte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 1993. In der Sitzung vom 28. März 1995 verurteilte das Bezirksgericht Baden den Ange- klagten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu sechs Jahren Frei- heitsstrafe, wobei eine Teilzusatzstrafe ausgefällt wurde, und es ordnete eine vollzugsbegleitende psychotherapeutische Massnahme an. Zu beurteilen waren Taten, die der Angeklagte zwischen Ende Juli 1987 und Mitte 1994 begangen hat- te. Unter anderem hatte er schon während (der Halbfreiheit) des Vollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich verhängten Freiheitsstrafe einen inak- tiven Firmenmantel gekauft, um damit betrügerische Wareneinkäufe zu tätigen. Am 21. Dezember 1995 wurde ausserdem die bedingte Entlassung aus der 1987 verhängten Strafe widerrufen. Am 3. September 1997 sprach das Bezirksgericht St. Gallen den Angeklagten wegen mehrfachen und wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfäl- schung schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Freiheitsstrafe. Rund weitere zwei Jahre später, am 14. Dezember 1999, fällte das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald ein Urteil über den Angeklagten. Er wurde des gewerbs- mässigen Betrugs, begangen durch Warenbezüge auf Kredit, Lieferungsverspre- chen von Heizöl und Bestellungen bei Mineralöl- und Brennstoffhandelsfirmen sowie des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gesprochen und, als Zu- satzstrafe zur mit vorgenanntem Urteil ausgefällten Strafe, unter Berücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit, mit zwei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.
- 79 - Am 15. Oktober 2000 schliesslich wurde der Angeklagte aus dem Vollzug der Strafen aus den Jahren 1987 (Widerruf der bedingten Entlassung), 1995, 1997 und 1999 entlassen. Der Angeklagte hat in den zwanzig Jahren zwischen den ersten im Strafregister verzeichneten (Anfang 1981) und den ersten vorliegend eingeklagten Straftaten eine Unzahl von einschlägigen Vermögens-Delikten (und daneben auch einige andere Verbrechen und Vergehen) begangen und wurde in diesem Zeitraum mit vollziehbaren Freiheitsstrafen von insgesamt über 16 Jahren bestraft. Davon musste er den grössten Teil verbüssen. Nur leicht vereinfacht ausgedrückt delin- quierte er während dieser beiden Jahrzehnte praktisch durchgehend, wenn er sich nicht gerade in Polizei-, Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder im vorzei- tigen oder regulären Strafvollzug befand. Dass ihn all diese Verurteilungen und Inhaftierungen nicht zur Räson brachten, zeugt von einer selten gesehenen Unbe- lehrbarkeit. Der Angeklagte erscheint angesichts seines strafrechtlich relevanten Vorlebens geradezu als Inbegriff eines Berufs-Vermögensverbrechers. Vor die- sem Hintergrund erscheint die Aussage der Verteidigung, die jüngste, rund fünf- jährige Haftverbüssung habe "die nötige Wirkung gezeigt" (HD 232 S. 16), als sehr zweifelhaft. Dass er die Delikte bis zum Liechtensteinischen Urteil allesamt innerhalb der drei- jährigen Probezeit verübte, die ihm bei der bedingten Entlassung im Herbst 2000 angesetzt worden war, und dass er einen Teil der vorliegenden Delikte während bereits laufender Strafuntersuchung und unbeeindruckt von der zwischen dem
2. September 2001 und dem 31. Mai 2002 erlittenen Untersuchungshaft verübte, wirkt sich ebenfalls deutlich straferhöhend aus. Der Angeklagte hat sich wie gezeigt bei einer Reihe von Delikten letztlich gestän- dig und schuldig bekannt. Bei weiteren Straftaten hat er immerhin den Sachver- halt anerkannt. Diese Geständnisse, die allerdings oft erst nach längerem und un- ter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislast erfolgten (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zum Beschleunigungsgebot), sind C._____ leicht strafmindernd anzurechnen.
- 80 - Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (HD 206 S. 3, HD 232 S. 17). Die ersten Taten des Angeklagten stammten aus dem Jahr
2001. Ein grosser Teil der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte sei schon vor Erhebung der (bereits beurteilten) Anklage aus dem Jahre 2006 bekannt und aktenkundig gewesen, aber damals nicht in die Anklage aufgenommen worden (HD 174 S. 9, Unt. Nr. C-1/2001/13091). Vielmehr seien diese Fälle mittels einer nicht recht nachvollziehbaren partiellen Verfahrensabtrennung 2004 an die Staatsanwaltschaft I für besondere Untersuchungen umgeteilt worden. Insgesamt habe sodann die "Verfahrensleitung" in dieser Untersuchung fünf Mal gewechselt, was jedes Mal Einarbeitungszeit erfordert habe. Der Angeklagte habe diese ad- ministrativen Probleme nicht zu vertreten. Er habe darunter gelitten, fünf Jahre in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafantritt verbringen zu müssen. Das ha- be ihn benachteiligt, denn diese Art der Inhaftierung sei nicht zu vergleichen mit dem regulären Strafvollzug. Beispielsweise sei eine Psychotherapie erst wenige Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeleitet worden, und erst ab März 2010 seien C._____ Urlaube und ein Arbeitsexternat bewilligt worden. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich setzt diesen Ausfüh- rungen entgegen, "die Vielzahl involvierter Angeschuldigter und Gesellschaften" habe es mit sich gebracht, dass zunächst bei verschiedenen Amtsstellen separate Verfahren eröffnet worden seien (HD 1 S. 3); als der Umfang und die Eigenart des vorliegenden Falles in seiner Gesamtheit erkennbar geworden sei, seien die Ver- fahren mit Ausnahme der bereits abgeklärten Warenbestellungsbetrüge zur Ent- lastung der Allgemeinen Staatsanwaltschaften an die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich abgetreten worden, wobei sich dort der Leitende Staatsanwalt SA._____ mit den Leasingdelikten und dem Heizölhandel befasst habe, während Staatsanwalt SB._____ und ab Herbst 2005 Staatsanwalt SC._____ die Bestel- lungsbetrüge und Nebendelikte bearbeitet habe (a.a.O. S. 3f., HD 173 S. 2). Schliesslich seien alle Verfahrensteile zusammengefasst worden. Der die Anklage vor Bezirksgericht vertretende Staatsanwaltschaft SC._____ führte aus, die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich sei "mit diesem Verfahren personell und logistisch an ihre Grenzen gestossen". Bei der Bewertung der langen Verfah- rensdauer sei nicht zuletzt auch die vom Angeklagten zu verantwortende Delikts-
- 81 - dichte und Deliktszahl zu berücksichtigen, ebenfalls seine zusätzlichen Aufwand verursachende Gewohnheiten, immer wieder Halbwahrheiten und wechselnde Geschichten zu Protokoll zu geben (HD 173 S. 23). Immerhin beantragte auch die Anklagebehörde letztlich vor Vorinstanz, die lange Verfahrensdauer habe sich strafmindernd auszuwirken (a.a.O.). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Ge- samtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Be- hörden und dessen Bedeutung bzw. die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat. Bei Verletzung des Beschleuni- gungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrens- verzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzei- tigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 6B_1087/2009 vom
15. März 2010, BGE 6B_498/2009 vom 28. September 2009, BGE 133 IV 158 E. 8, BGE 130 I 269 E. 3.1, BGE 130 IV 54 E. 3, BGE 124 I 139 E. 2; BGE 117 IV 124 E. 3 und 4). Das vorliegende Strafverfahren war insofern ausgesprochen komplex, als eine Vielzahl von Einzeltaten zu untersuchen und das Verhalten und die Rolle zahlrei- cher in das Geschehen verwickelter Personen abzuklären war. So war mittels zahlloser Einvernahmen und durch Einbezug von Dokumenten, die anlässlich von Hausdurchsuchungen gefunden oder durch Tatbeteiligte, Geschädigte oder Dritte zu den Akten gelegt wurden, beispielsweise den Fragen nachzugehen, wer in den vielen verwendeten Mantelfirmen jeweils bloss Strohmann, wer verantwortliche und wer allenfalls die Tat unterstützende Person war, wer wie in die Leasingver- träge und die unrechtmässigen Verkäufe der Fahrzeuge involviert war und wel-
- 82 - ches Verhalten die Geschädigten bzw. deren Vertreter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, an den Tag gelegt hatten. Insgesamt umfassen die Untersuchungsakten rund zweihundert Bundesordner. Hinzu kom- men zahlreiche Theks, vor allem mit beigezogenen Akten. Dieser Aufwand war nicht zuletzt nötig, weil sich der Angeklagte mitnichten bezüglich praktisch sämtli- cher Taten, derer er durch die Gerichte für schuldig befunden wurde, von Anfang an geständig zeigte. Vielmehr versuchte er oft, sich mit Bestreitungen aus der Af- färe zu ziehen, etwa, indem er behauptete, nichts mit einem ihm vorgehaltenen Geschehen zu tun zu haben und erst auf Vorlage von durch die Untersuchungs- behörde erhobenen, belastenden Aussagen und/oder Schriftstücken nach und nach - zwischendurch Halbwahrheiten präsentierend - den als erstellt betrachte- ten Sachverhalt einräumte, wobei er sich wie bei den Erwägungen zum Schuld- punkt gezeigt zum Teil erst in der Berufungsverhandlung vollständig geständig zeigte. Teils widerrief er im Verlauf des Strafverfahrens auch Geständnisse und brachte neue Sachverhaltsversionen ein, die nach zusätzlichen Abklärungen rie- fen. Einen erheblichen Teil des zugegebenen Sachverhalts anerkannte er denn auch erst in den 2007 und 2008 durchgeführten Schlusseinvernahmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung waren keineswegs die meisten bis dahin began- genen Straftaten des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung, die zum 2006 durch das Bezirksgericht Zürich gefällten Urteil führte, spruchreif. In Anbetracht − der Vielzahl der von C._____ begangenen Taten, − seiner teils langjährigen Bestreitungen, − der mitunter komplexen Vorgehensweise bei der Verübung der Taten (insbe- sondere bei den Veruntreuungen), aber auch − der vielschichtigen Zusammenhänge mit anderen Straftätern und weiteren Personen (Organen und Angestellten der Mantelfirmen), deren Verhalten und Verantwortlichkeiten geklärt und zu C._____s Tun in einen Kontext gebracht werden musste, aber auch − aufgrund der nötigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen bei den Geschädigten
- 83 - hat der Angeklagte also die Verfahrensdauer zu einem grossen Teil selbst zu ver- antworten. Hinzu kommt, dass er 2008, wenige Monate nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 3. Oktober 2007, erneut zu delinquieren begann, was weitere Untersuchungshandlungen und zwei Nachtragsanklagen erforderlich machte. Nicht unbesehen gefolgt werden kann sodann dem Einwand der Verteidigung, es beruhe auf administrativen Unzulänglichkeiten, dass die "Verfahrensleitung" in der Untersuchung mehrfach wechselte. Es war nicht von Anfang an ersichtlich, wel- ches Ausmass die Taten des Angeklagten und die personellen Verflechtungen er- reichen würden. Dass der Fall, als dessen Umfang und übergrosser Aufwand er- kennbar wurde, im Herbst 2004 vom ursprünglichen sachbearbeitenden Staats- anwalt zu dessen Entlastung einer auf grosse Verfahren spezialisierten Stelle übertragen wurde, war gerechtfertigt, ebenso, dass sich dort gleich zwei Staats- anwälte um jeweils zwei Deliktsgruppen (SA._____: Leasing- und Heizöldelikte, SB._____/SC._____: Bestellungsbetrüge und Nebendelikte) kümmerten, diente dies doch gerade der Prozessbeschleunigung. Es offenbart auch keine "administ- rativen Unzulänglichkeiten", dass es bei der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich zu einem Bearbeiter-Wechsel (SB._____/SC._____) kam, ist doch eine gewisse Personalfluktuation normal und hinzunehmen. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die neuen, 2008 begangenen Delikte des Angeklagten, die weit weniger Sachverhalte betrafen und zwar nach altbekanntem System, aber mit anderen Mantelfirmen und im Wesentlichen anderen personellen Zusammen- setzungen erfolgten, abermals von einem anderen Staatsanwalt untersucht wur- den, was im Übrigen rasch vonstatten ging. Nach Abschluss der Untersuchung mussten die umfangreichen Akten von den am Urteil mitwirkenden Angehörigen des Bezirksgerichts Zürich im Vorfeld der zwei- tägigen Hauptverhandlung studiert werden, was mit noch angemessener Beför- derlichkeit geschah. Die Hauptanklage datiert zwar bereits vom 2. März 2009, wie die Verteidigung zutreffend festhält (HD 206 S. 3), doch folgte bloss gut drei Mo- nate später, am 25. Juni 2009, eine erste Nachtragsanklage, welche am 10. Juli 2009, mithin just zu Beginn der Gerichtsferien, am Bezirksgericht Zürich einging.
- 84 - Am 2. Juni 2010 wurde sodann eine zweite Nachtragsanklage erhoben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht diese beiden Nachtragsanklagen in das bereits laufende Gerichtsverfahren mit einbezog und entsprechend die Tagfahrt auf den 8. Juli 2010 ansetzte. Vielmehr war dies aus prozessökonomi- schen Gründen angezeigt. Nach der Tagfahrt war der Entscheid zu redigieren, auszufertigen und zu versenden, welch Letzteres im November 2010 geschah. Auch die obergerichtliche Besetzung musste sich nach Eingang des Prozesses Anfang 2011 angesichts des erheblichen Umfangs der Beanstandungen in einen grossen Teil der Akten vertiefen, was mit entsprechendem Zeitaufwand verbun- den war. Dass der Angeklagte die Berufung hinsichtlich der sehr viel Vorberei- tungsaufwand mit sich bringenden Veruntreuungstaten und der Misswirtschaft in der Berufungsverhandlung zurückziehen würde, konnte nicht vorhergesehen wer- den. Zusammengefasst dauerte zwar insbesondere die Untersuchung insgesamt sehr lang, doch kann unter Berücksichtigung der gesamten, vorstehend geschilderten Umstände weder diesbezüglich noch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens von einer geradezu ungebührlich langsamen oder gar verschleppenden Prozessbe- handlung, welche nach einer starken Strafreduktion (oder gar einer Einstellung des Verfahrens) rufen würde, die Rede sein. Nach den ersten Anzeigen wurden so rasch als unter den gegebenen Umständen möglich Befragungen durch die Polizei vorgenommen und auch danach wurde das Verfahren unter Nutzung der vorhandenen personellen und organisatorischen Mittel von den Strafverfolgungs- behörden wie den Gerichten nach Kräften vorangetrieben. Immerhin verbleibt die objektive Tatsache, dass der Angeklagte seit den ersten Taten gut zehn Jahre warten musste, bis nun der obergerichtliche Entscheid er- gehen kann, und er insofern während dieser Zeit im Ungewissen blieb. Wohl ha- ben wie gezeigt Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Prozessbeschleunigung ausgeschöpft und ist diesen staatlichen Stellen insofern kein Vorwurf zu machen. Mit einer verstärkten perso- nellen Besetzung und einer ausgebauteren Infrastruktur hätte der Fall indes zügi- ger behandelt werden können. Welche Mittel für die Strafverfolgung zur Verfü-
- 85 - gung stehen, vermögen nun zwar nicht die Strafverfolgungs- und Rechtspflege- behörden zu bestimmen, basiert vielmehr auf politischen Entscheiden. Es ist aber gleichwohl nicht von der Hand zu weisen, dass die lange Verfahrensdauer auf- grund beschränkter Ressourcen für übergrosse Fälle wie den vorliegenden vom Staat zu verantworten ist. In diesem Sinne ist eine - nach dem Gesagten jedoch nur leichte - Verletzung des Beschleunigungsgebots anzunehmen und die Strafe entsprechend zu reduzieren. In Würdigung der genannten Strafzumessungsgründe (mit Ausnahme der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots), insbesondere des gesamthaft betrachtet mit- telschweren Verschuldens, hätte das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht den Angeklagten am 15. Mai 2003 in Kenntnis der bis dahin begangenen Delikte statt einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten eine solche von 4 1/2 Jahren Freiheits- strafe ausgefällt. Als Reduktion für die lange Prozessdauer sind 6 Monate ange- messen, woraus eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren resultiert. Der für das heutige Urteil massgebliche Zusatzstrafenanteil bemisst sich mithin auf 3 Jahre und 9 Monate.
6. Deliktsperiode vom 16. Mai 2003 bis zum 9. Oktober 2006 In der zweiten Deliktsperiode verübte der Angeklagte innert rund 1 1/2 Jahren (ab November 2004 war er inhaftiert) mehr als fünfzig Heizöl- und Bestellungsbetrüge im Deliktsbetrag von über 250'000 Franken. Diesbezüglich wiegt das Verschulden mittelschwer. Hinzu kamen zwei Veruntreuungen mit einem Deliktsbetrag in je- denfalls fünfstelliger Frankenhöhe sowie Misswirtschaft zum Nachteil der G._____ AG, der H._____ SA und der I._____ AG, wobei das Verschulden bei diesen De- likten als erheblich zu qualifizieren ist. Dass der Angeklagte vom Betrug zum Nachteil der G102._____ AG (Hauptankla- ge Ziffer 10.2.2., ND C 120) freizusprechen ist, hat in Anbetracht der Vielzahl der Taten und der Deliktssumme nur einen geringen Einfluss auf das Gesamtver- schulden.
- 86 - Leicht straferhöhend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die mittlerweile erfolg- te Verurteilung durch das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht Vaduz den Angeklagten unbeeindruckt liess. Im Übrigen kann sinngemäss auf die bereits unter Ziffer III.5. erfolgten Erwägun- gen zur Strafzumessung verwiesen werden, die angesichts der (abgesehen vom Deliktsbetrag, der Anzahl Taten und des Fehlens eines Check- und Kreditkarten- missbrauchs) weitestgehenden Kongruenz der Straftaten übernommen werden können. Die einzelne Betrugstat, deren der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 9. Oktober 2006 schuldig gesprochen wurde, wäre - hätten jene Richter schon von den weiteren im hier interessierenden Zeitraum begangenen Taten Kenntnis gehabt - im gewerbsmässigen Betrug aufgegangen. Darüber hinaus wa- ren damals verschiedene Strassenverkehrsdelikte C._____s zu beurteilen. Dies- bezüglich kann auf die Erwägungen zur Strafzumessung in jenem Urteil verwie- sen werden (HD 164/34 S. 17ff.). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe hätte das Bezirksgericht Zürich am 9. Oktober 2006 für alle Delikte dieser Periode - ohne Berücksichtigung der Prozessdauer - eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgefällt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (für die angesichts der kürzeren Ver- fahrensdauer eine geringere Strafminderung angezeigt ist als für die in der ersten Deliktsperiode begangenen Straftaten) rechtfertigt eine Reduktion der Freiheits- strafe auf 2 Jahre und 8 Monate. Der für den vorliegenden Entscheid massgebli- che Zusatzstrafenanteil bemisst sich mithin auf 2 Jahre und 3 Monate Freiheits- strafe.
7. Deliktsperiode vom 10. Oktober 2006 bis zum 2. Juni 2009 In der dritten Deliktsperiode, welche die Delikte gemäss den Nachtragsanklagen 1 und 2 umfasst, beging der Angeklagte innert fünf Monaten drei Heizöl- und sechs Bestellungsbetrüge im Deliktsbetrag von über 160'000 Franken. Eine gewerbs- mässige Betrugsbegehung wird dem Angeklagten dabei von der Anklagebehörde
- 87 - nicht zur Last gelegt, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Gleichwohl ist unverkennbar, dass der Angeklagte auch mit diesen Delikten weit- gehend seinen Lebensunterhalt bestritt. Zu berücksichtigen ist, dass eine Beeinflussung des Angeklagten durch †Q._____ in dieser Deliktsperiode ausgeschlossen ist, verstarb letzterer doch am 9. oder 10. März 2008, mithin bevor C._____ mit den vorliegenden Straftaten begann. Eine geringfügige Beeinflussung durch andere Personen ist immerhin auch für diese Zeit anzunehmen. Der Angeklagte anerkannte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte sodann für ein- mal rasch, was im Vergleich mit den vorgängigen Deliktsperioden stärker straf- mindernd zu berücksichtigen ist, bestritt allerdings auch hier bei Heizölbestellun- gen in rechtlicher Hinsicht, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Insgesamt wiegt das objektive wie subjektive Tatverschulden des Angeklagten bei den hier zur Anklage gebrachten Delikten erheblich. Deutlich straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass C._____ nun auch unbeein- druckt von der 2006 durch das Bezirksgericht Zürich ausgefällten Strafe und un- geachtet der rund drei (!) Jahre, welcher er bis Anfang Oktober 2007 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hatte, schon wenige Monate nach der Ent- lassung erneut gleichartig delinquierte. Sodann entfällt bezüglich dieser Straftaten eine Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vollständig. Mit den genannten Präzisierungen kann im Übrigen auf die Strafzumessung zur ersten Deliktsperiode verwiesen werden, die hier analog zur Anwendung gelan- gen. Was die grobe Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, so kann auf den Entscheid der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Juni 2009 und die sich aus dem Protokoll ergebende Begründung verwiesen werden (HD 167 S. 66ff.).
- 88 - Die von der Staatsanwaltschaft für diesen Deliktsabschnitt beantragte Freiheits- strafe von 11 Monaten erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte schon kurz nach der Entlassung aus drei Jahren Haft während fünf Monaten wieder einschlägig mit einem recht hohen Deliktsbetrag delinquierte, wobei seinem Treiben die Verhaftung - und nicht etwa Einsicht - ein Ende bereite- te, als wesentlich zu niedrig, auch unter Berücksichtigung des raschen, prozess- vereinfachenden Geständnisses. Als angemessen erweist sich eine Sanktionie- rung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die vorliegend massgebliche Zusatzfrei- heitsstrafe beläuft sich damit auf 17 Monate und 15 Tage.
8. Zusammenfassung und Schlussstrafe Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte im Verlauf von gut drei Jahren - teils raffiniert vorgehend - weit über hundert Vermögensdelikte begangen hat. Der Deliktserlös, von dem er im Wesentlichen lebte, bewegt sich in der Grös- senordnung von einer Million Franken. Weder durch zahlreiche schwere, ein- schlägige und vollzogene Vorstrafen, noch durch erneute Verurteilungen im Ver- laufe des vorliegenden Verfahrens, noch durch die insgesamt dreijährige Haft seit Beginn der hier angeklagten Straftaten liess sich C._____ davon abhalten, jeweils schon nach wenigen Monaten Freiheit gleichartig weiter zu delinquieren. Zu sei- nen Gunsten ist seine leicht verminderte Schuldfähigkeit (welche auch die Beein- flussung durch Dritte beinhaltet) zu berücksichtigen, ebenso, dass er sich letztlich geständig zeigte und die Schadensdeckung in Angriff nahm. Was die ersten bei- den Deliktsperioden betrifft, ist zudem die Verletzung des Beschleunigungsgebots im genannten Masse strafsenkend in Anschlag zu bringen. Ein Vergleich mit den beigezogenen Urteilen, die gegen R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____ ergingen, erbringt keine neuen Erkenntnisse für die vorliegende Strafzumessung. Diese Personen waren - soweit überhaupt ernsthafte Berührungspunkte mit den Taten des Angeklagten vorliegen, was selbst laut Verteidigung lediglich für R._____ zutrifft - nur in einen (relativ gerin- gen) Teil der Delikte C._____s involviert, wobei sich ihre Tatbeiträge von denen des Angeklagten meist wesentlich unterschieden. Auch bei der vorliegend ge- wichtigen Täterkomponente finden sich kaum Parallelen. Gegen †Q._____ erging
- 89 - sodann überhaupt kein Urteil, weil die gegen ihn geführte Strafuntersuchung in- folge seines Todes eingestellt wurde. Inwiefern der Beizug von Akten weiterer Personen der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten dienlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. Der noch in den Beanstandungen erhobene diesbezügliche Beweisergänzungsantrag wurde denn auch in der Berufungsverhandlung zurück- gezogen. Wie aufgezeigt, sind heute Zusatzstrafen zu drei Strafen auszufällen, die mit Ent- scheiden verhängt wurden, welche in der Zeit, in welcher der Angeklagte die vor- liegenden Straftaten beging, ausgesprochen wurden. Diese Zusatzstrafen sind je- doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu kumulieren (was ei- ne "Gesamtstrafe" von 89 Monaten und 15 Tagen bzw. 7 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen ergäbe), sondern wiederum - ausgehend von der schwersten Tatgruppe
- zu asperieren (vgl. dazu auch BSK Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Ackermann, N 77ff. zu Art. 49 StGB); dabei erscheint vorliegend eine (Schluss-)Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten als angemessen. Wiederholt sei, dass dabei im Ver- gleich zur von der Vorinstanz verhängten, höheren Strafe insbesondere ins Ge- wicht fällt, dass einerseits entgegen den Erwägungen der Vorderrichter eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (für die bis 2004 begangenen Delikte) angezeigt ist, andererseits aber für die in der letzten Delikts- periode verübten Taten eine höhere Strafe auszufällen ist als von der Staatsan- waltschaft beantragt und von der Vorinstanz - soweit aus deren Erwägungen er- sichtlich - übernommen. Nicht klar erkennbar ist sodann, wie sie eine Asperation der Zusatzstrafen vorgenommen hat. Die Vorinstanz rechnete dem Angeklagten insgesamt 1712 Tage Untersuchungs- haft (16.11.2004 bis 11.04.2005 sowie 17.09.2008 bis 11.12.2008) und vorzeiti- gen Strafvollzug an die Strafe an (11.04.2005 bis 03.10.2007 und 11.12.2008 bis 08.07.2010). Der Angeklagte befand sich vom 2. September 2001 bis zum 31. Mai 2002, das heisst während weiteren 272 Tagen in Untersuchungshaft (HD 164/7). Im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 wurden dem Angeklagten davon 150 Tage in dem Sinne angerechnet, dass die dort ausgefällte Strafe von fünf
- 90 - Monaten Freiheitsstrafe erstanden sei (HD 164/34 S. 20f. und S. 26). Die Vertei- digung beantragt, die darüber hinaus erlittene Untersuchungshaft sei an die vor- liegende Freiheitsstrafe anzurechnen (HD 174 S. 9). Nun kann zwar nicht sein, dass im einen Verfahren zu viel erstandene Haft dem Verurteilten gewissermas- sen als Gutschrift für künftige Straftaten mitgegeben wird. Vorliegend verhält es sich indes anders. Jene Haft steht nicht nur in einem direkten Zusammenhang mit den Taten, die zum Urteil von 2006 führten, sondern auch mit den ersten vorlie- gend angeklagten und beurteilten Delikten. Sie beschlägt also dieselbe Untersu- chung. Dass einige Delikte abgetrennt, separat zur Anklage gebracht und mit dem Urteil vom Oktober 2006 beurteilt wurden, kann nicht zur Folge haben, dass jene Hafttage als verfallen zu betrachten sind. Vielmehr ist dem Angeklagten auch je- ner Freiheitsentzug, soweit dies nicht bereits im besagten bezirksgerichtlichen Entscheid erfolgte, mithin 122 Tage, heute anzurechnen. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weilte C._____ sodann weitere 62 Tage im vorzeitigen Strafvollzug. Am 8. September 2010 erfolgte die "bedingte Entlassung", basierend auf der von der Vorinstanz verhängten Strafe von 7 Jah- ren 3 Monaten und 15 Tagen. Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1896 Tage (1712 + 122 + 62 Tage) Un- tersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die heute auszusprechende Frei- heitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten anzurechnen.
- 91 -
9. Ambulante Massnahme Die Vorinstanz hat beim Angeklagten mit zutreffender Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (HD 222 S. 98f.). Der Angeklagte stellt sich allerdings nach wie vor gegen eine solche Behandlung. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die ambulante Massnahme laufe der- zeit mit einer "völlig unfähigen" Therapeutin (Frau Z._____), die nicht einmal die deutsche Sprache richtig beherrsche (HD 174 S. 27). In der Berufungsverhand- lung erklärte sie in einem gewissen Gegensatz dazu, die vom Angeklagten über einige Monate bis zur Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzugs absolvierte Behandlung habe sich "ausbezahlt", sei der Angeklagte doch seither nicht mehr straffällig geworden (HD 232 S. 17f.); es sei nun aber auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten, zumal diese mit einem Therapeuten- wechsel verbunden wäre. Eventualiter sei die auszufällende Strafe mit der Wei- sung zu ergänzen, wonach sich C._____ regelmässig einer geeigneten Therapie bis zum Ablauf der Probezeit (gemeint: der bedingten Entlassung) unterziehen solle. Diese solle "mehr im prophylaktischen Bereich angesiedelt sein und" den Angeklagten "weiterhin stabilisieren" (HD 232 S. 18). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind auch heute gegeben, wie sich insbesondere aus dem bei den Akten liegenden Thera- piebericht und letztlich auch den soeben zitierten Ausführungen der Verteidigung ergibt. Im Therapiebericht vom 28. Juni 2010 (HD 189/2) - welcher der Vorinstanz im Ur- teilszeitpunkt noch nicht vorlag - führt Dr. med. Z._____ aus, der (damals noch im vorzeitigen Strafvollzug weilende) Angeklagte stehe seit dem 28. Januar 2009 bei ihr in Behandlung. Er habe sich im Gespräch von Anfang an überaus kooperativ, aufgeschlossen, offen und vordergründig einsichtig gezeigt, sei auch bei unange- nehmen bzw. konfrontativen Themen nie unangebracht impulsiv oder gar aggres- siv gewesen, habe stets versucht, sich differenziert auf das Gegenüber einzustel-
- 92 - len und bei Unklarheiten die notwendigen Informationen und Erörterungen gelie- fert. Sein Mitteilungsstil scheine eine besonnene Haltung abzubilden (a.a.O. S. 4). Es sei auf diesem Hintergrund möglich gewesen, ziemlich schnell Themen zur de- liktsorientierten Therapie aufzunehmen. Anfang März 2009 sei das Thema Tatdy- namik aufgenommen worden, wobei auch die Lebensweise des Angeklagten (seine Beziehungen, Vorstellungen und Erwartungen und seine Weltanschauung) zur Sprache gekommen seien. In dieser Exploration seien verschiedene Prob- lembereiche festgestellt worden, so − eine chronische Alkoholproblematik, − eine Selbstwertproblematik, wobei sich gezeigt habe, dass die rationale Kon- trolle und Steuerung der Persönlichkeit mangelhaft seien, wobei der Ange- klagte wenig Bereitschaft und Möglichkeiten zeige, sich mit sich selbst ausei- nanderzusetzen und von einer hohen Beeinflussung durch externe Reize auszugehen sei, sowie − ein Freundes- und Bekanntenkreis, der vorwiegend aus Leuten bestehe, die passiv oder aktiv deliktsnahe Geschäfte betreibe, wobei C._____ glaube, dass diese Leute ihn verständen und er sich auf sie nach seiner Entlassung verlassen könne (HD 189/2 S. 4f.). Dementsprechend seien bis zum Austritt ins Arbeits-Externat am 27. Februar 2010 die Risikofaktoren Persönlichkeitsstörung, Alkoholkonsum und Freundes- kreis bearbeitet worden. Danach sei während eines Monats hauptsächlich über seine Erlebnisse im Ar- beits-Externat gesprochen worden, wobei der Angeklagte Ängste vor dem Beste- hen im normalen, extramuralen Alltag gezeigt habe, überfordert erschienen sei und sich nach dem geregelten Leben in der Strafanstalt zurückgesehnt habe. Be- reits auf Anfang April 2010 sei er - nachdem er sich "Unregelmässigkeiten" geleis- tet gehabt habe - wieder in den internen vorzeitigen Vollzug zurückgekehrt. Die im Gutachten von Dr. med. W._____ festgestellte schlechte Legalprognose bestehe noch immer, wobei als prognostisch ungünstige Faktoren der beschrie-
- 93 - bene Empfangsraum und der chronifizierte Verlauf beim bereits älteren Angeklag- ten zu nennen sei (a.a.O. S. 5f.). Die Oberärztin der Psychiatrischen Klinik AA._____ gelangte zum Schluss, der Angeklagte zeige eine oberflächliche Introspektionsfähigkeit. Er lasse sich zwar anleiten, über sich nachzudenken und sein Verhalten in Frage zu stellen, doch könne er daraus gewonnene Erkenntnisse nicht umsetzen. Möglicherweise sei mit einem konfrontierenden und kontrollierenden deliktsorientierten Vorgehen eine verbesserte Anpassung an bestehende Regeln zu erreichen. Die deliktsorientierte Therapie gemäss Art. 63 StGB könne vorläufig mit den obgenannten Themen fortgesetzt werden (a.a.O. S. 6). Aus diesen nachvollziehbaren und mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W._____ kompatiblen Ausführungen der Therapeutin ergibt sich, dass der Angeklagte weiterhin behandlungsbedürftig ist und durchaus eine Chance be- steht, dass sich mit einer ambulanten Massnahme eine Verringerung der Rück- fallgefahr erzielen lässt, womit auch die Therapiefähigkeit zu bejahen ist. Auch die Verteidigung sieht in einer - wenn auch mittels "Weisung" (zu welcher das Beru- fungsgericht bei Ausfällung einer unbedingten Strafen gar nicht befugt wäre) an- geordneten - Therapie eine "prophylaktische" und "stabilisierende" Wirkung, was letztlich nichts anderes heisst als eine Verbesserung der Legalprognose. Offenbar ist der Angeklagte persönlich auch nicht völlig therapieunwillig, hat er sich doch geraume Zeit auf die Gesprächstherapie mit Dr. med. Z._____ eingelassen. Dass C._____ nicht mehr im Gefängnis einsitzt, seit seiner Entlassung nicht mehr delinquiert hat, temporär arbeitet und sich um die Schadensdeckung kümmert, spricht nicht gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Von einer be- legten anhaltenden Umkehr kann nach einem guten Jahr noch nicht gesprochen werden. Eine anstaltsexterne Therapie erscheint ausserdem angesichts des di- rekten Bezugs zum normalen Lebensalltag jedenfalls nicht als weniger erfolgver- sprechend als eine intramurale. Der Entscheid darüber, wer als Therapeut/-in ein- gesetzt wird, liegt im Übrigen im Kompetenzbereich der Vollzugsbehörde. Damit ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
- 94 - IV. ZIVILANSPRÜCHE Welche Schadenersatzbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, wurde bereits eingangs dieser Urteilsbegründung dargelegt (oben Ziff. I. 3.2.2.3. und 3.2.3.3.). Im Einzelnen ergibt sich was folgt.
1. Schadenersatzbegehren G100._____ AG (Hauptanklage ND C 302) Die G100._____ AG verlangt Fr. 2'653.60 Schadenersatz (HD 137/121). Darüber wurde bis anhin gerichtlich nicht befunden. Das ist nun nachzuholen. Der Angeklagte wurde im zugehörigen Anklagepunkt des Betrugs schuldig ge- sprochen (oben Ziff. II.3.2.). Er hat zugegeben, bei der G100._____ AG einen Laptop mit Zubehör im Betrag von Fr. 2'641.60 bestellt zu haben (HD 13/4/2 S. 20, ND 302/9 S. 6). Bestätigt hat er auch, dass die Ware geliefert, aber nicht be- zahlt wurde. Die in der Anklage genannte Schadenssumme von 2'641.60 deckt sich mit den Angaben auf dem von der G100._____ AG eingereichten Auftragsformular (ND 302/21). Zusätzlich in Rechnung gestellt wurden der G._____ AG dann allerdings vorgezogene Recyclinggebühren, weshalb der Fakturabetrag sich auf Fr. 2'653.60 beläuft (HD 137/121, ND 302/22). Ob ein solcher Zuschlag zwischen den Vertragsparteien tatsächlich vereinbart war, ist ungeklärt. Der Angeklagte ist damit zu verpflichten, der Geschädigten G100._____ AG den hinreichend substantiierten Schaden im Betrag von Fr. 2'641.60 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Geschädigte mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. A._____ AG (Nachtragsanklage 1 ND 3) Die Anschlussberufungsklägerin A._____ AG hat das Rechtsmittel in der Beru- fungsverhandlung zurückgezogen und lediglich die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils verlangt (Prot. I S. 26). Die Schadenersatzforderung ist im Betrag, den bereits die Vorinstanz zugesprochen hat, ausgewiesen. Im Mehrbetrag ist die
- 95 - A._____ AG, da ihre Forderung nicht belegt ist, im Einklang mit dem erstinstanzli- chen Entscheid auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (HD 222 S. 120f.).
3. Weitere Schadenersatzbegehren Bezüglich der weiteren, im Berufungsverfahren noch relevanten Schadenersatz- begehren kann - mit den folgenden Präzisierungen und unter Hinweis auf die teil- weise abweichende Begründung des Schuldspruchs im vorliegenden Urteil - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (HD 222 S. 102ff.) verwiesen und die bezirksgerichtliche Regelung (BGZ-Dispositiv Ziffern 8 bis 11) bestätigt wer- den. 3.1. G15._____ AG (ND B 8, HD 222 S. 104): Die Vorinstanz nimmt in ihren Er- wägungen unter Ziffer 5.3.2. versehentlich Bezug auf ND C 22. Tatsächlich han- delt es sich um ND B 8. 3.2. G16._____ AG (ND C 60, HD 222 S. 104): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 60/3/6-10 belegt. 3.3. G17._____ AG (ND C 73, HD 222 S. 104): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 73/5/4-8 belegt. 3.4. G54._____ AG (ND C 74, HD 222 S. 105): Die Schadenersatzforderung ist belegt (ND C 74/6/2). 3.5. G36._____ AG (ND C 114, HD 222 S. 106): Die Geschädigte macht Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 3'203.40 geltend, jedoch nicht zuzüglich, sondern einschliesslich 6 % Zins (HD 137/98). Im Übrigen ist der Schadenersatzanspruch durch ND C 114/5-6 belegt. 3.6. G19._____ AG (ND C 105, HD 222 S. 106f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND 105/6/10-16 belegt. 3.7. G37._____ AG (ND C 122 und C 300, HD 222 S. 107): Die Schadenersatz- forderung ist durch ND C 122/12/2-7 und ND C 300/13-14 belegt.
- 96 - 3.8. G38._____ AG (ND C 219, HD 222 S. 107f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 219/5 belegt. 3.9. G39._____ GmbH (ND C 279, HD 222 S. 108): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 279/7 belegt. 3.10. B._____ AG (NA 1 ND 8, HD 222 S. 113): Die Geschädigte machte bereits vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'544.15 geltend (HD 137/139). Die Forderung ist durch ND B 11/2/2 belegt. 3.11. G2._____ AG (ND B 14, HD 222 S. 114): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 14/2/3 belegt. 3.12. G44._____ AG (ND B 42, HD 222 S. 116): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 42/4/5 belegt. 3.13. G45._____ (ND B 44, HD 222 S. 116): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 44/7/3 belegt. 3.14. G46._____ GmbH (ND B 45, HD 222 S. 116f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 45/4/3 belegt. 3.15. G47._____ AG (ND B 46, HD 222 S. 117): Das Schadenersatzbegehren liegt als HD 137/186 bei den Akten, nicht als HD 13/186). 3.16. G11._____ (ND B 51, HD 222 S. 118): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 51/11 belegt. 3.17. G49._____ AG (ND B 52, HD 222 S. 118f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B. 52/5 belegt. 3.18. G33._____ AG (Nachtragsanklage 1 ND 4, HD 222 S. 121): Die Schadener- satzforderung ist durch NA 1 ND 4/4-5 belegt. 3.19. G52._____ AG (NA 1 ND 2, HD 222 S. 121): Die Schadenersatzforderung ist durch NA 1 ND 2/2 belegt.
- 97 - V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist nicht angefochten.
2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen, noch bevor für das Gericht und die Parteien nennenswerter Aufwand entstand. Es sind ihr daher we- der Kosten aufzuerlegen, noch ist den Parteien aus der Staatskasse eine Ent- schädigung zuzusprechen.
3. Die Geschädigte B._____ AG ist wie erwähnt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, weshalb Rückzug ihrer Anschlussberufung anzunehmen ist. Ein nen- nenswerter Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist nicht ent- standen. Es sind der B._____ AG daher keine Kosten aufzuerlegen.
4. Die A._____ AG hat ihre Anschlussberufung zurückgezogen. Auch dieser Ge- schädigten sind mangels erheblichem Aufwand für die Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung keine Kosten aufzuerlegen. 5.1. Was die erstinstanzliche Kostenauflage- und Entschädigungsregelung betrifft, so beantragte die Verteidigung, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und die dem Angeklagten auferlegten Kosten seien "infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit" sofort und definitiv abzuschreiben (HD 174 S. 2 und S. 29, HD 232 S. 18). Die Vorinstanz ist diesem Antrag insoweit gefolgt, als sie die Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse genommen hat. Im Übrigen hat sie dem Angeklagten die Kosten auferlegt, ohne sie abzuschreiben. Der Angeklagte ist mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassen und kann einer ge- regelten Arbeitstätigkeit nachgehen. Er erzielte mit Temporärarbeit in den vergan- genen sechs Monaten immerhin ein Einkommen von Fr. 30'000.– (Prot. II S. 15). Für die Wohnungsmiete hat er monatlich Fr. 1'450.– aufzubringen (Prot. II S. 16). Die Zahlung der erstinstanzlichen Kosten kann in Raten erfolgen. Es besteht mit- hin kein Anlass, diese Kosten abzuschreiben.
- 98 - Die zu bestätigende Entschädigung an die Geschädigte G53._____ AG (erstin- stanzliches Dispositiv, Ziffer 14) kann im Übrigen weder auf die Staatskasse ge- nommen, noch abgeschrieben werden. 5.2. Der Angeklagte obsiegt im vorliegenden Verfahren insoweit, als er vom Vor- wurf des Betrugs zum Nachteil der G102._____ AG (HA II.10.2.2, ND C 120) frei- zusprechen ist. Mit seinen übrigen Anträgen auf Freispruch unterlag er. Die Frei- heitsstrafe wurde im Ergebnis um sechs Monate und 15 Tage, jedoch nicht im vom Angeklagten angestrebten Masse, reduziert. Dem Angeklagten sind angesichts dieses Ausgangs des Berufungsverfahrens fünf Sechstel der zweitinstanzlichen Kosten - ohne diejenigen der amtlichen Ver- teidigung - aufzuerlegen, während ein Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Um dem Angeklagten, der bereits durch die Zahlung der ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie hohe weitere Schulden (Prot. I S. 4) belastet ist, die Resozialisierung zu erleichtern, sind die Kosten der Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen und die übrigen dem Angeklagten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten abzu- schreiben.
- 99 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich die Berufung zurückgezogen hat.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die B._____ AG die Anschlussbe- rufung zurückgezogen hat.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die A._____ AG die Anschlussbe- rufung zurückgezogen hat.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2010 bezüglich den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch im Umfang der nach- folgenden Tabelle), 2 (Freispruch; mit Ausnahme des Freispruchs vom Vor- wurf der Urkundenfälschung betreffend HA ND A 48), 6 (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren), 7 (Verweisung von Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses), 8 (Schadenersatzregelung betreffend HA ND C 10, ND C 66, ND C 73, ND C 123, ND C 277, ND C 281, ND C 282, ND C 283, ND C 284, ND C 290 sowie NA 1 HD, ND 4, ND 5 und NA 2 HD), 9 (Schadener- satzregelung betreffend HA ND C 108, C 219 sowie NA 1 ND 8 und NA 2 ND 1), 10 (Schadenersatzregelung betreffend HA ND C 115 und C 116) und 12 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (be- treffend ...-Checks) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 100 - Delikt Anklage Ziffer Dossier gew. Betrug Art. 146 Abs. 1 und 2 HA II.1.4.1 ND C 3 StGB HA II.4.3.3. ND C 10 HA II.5.1.2. Abs. 1 ND A 51 HA II.5.4.1. ND C 219 HA II.8.3.1. ND C 281 HA II.8.3.2. ND C 282 HA II.8.3.4. ND C 277 HA II.8.3.5. ND C 280 HA II.8.3.6 ND C 283 HA II.8.3.7. ND C 284 HA II.8.3.9. ND C 290 HA II.10.2.1. ND C 108 HA II.10.2.4. ND C 115 HA II.10.2.6. ND C 123 HA II.10.2.10. ND C 116 HA II.10.2.11. ND C 118 HA II.10.2.12. ND C 121 HA II.12.3.1. ND C 71 HA II.12.3.3. ND C 53 HA II.12.3.5. ND C 52 HA II.12.3.6. ND C 66 HA II.12.3.8. ND C 73 NA 1 HD NA 1 ND 4 NA 1 ND 5 NA 1 ND 7 NA 1 ND 8 NA 2 HD NA 2 ND 1 mehrfache Veruntreuung Art. 138 HA II.1.1.1. ND A 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB HA II.1.1.2. ND A 4 HA II.2. ND A 17 HA II.5.1.1. ND A 48 HA II.5.1.2. Abs. 2 ND A 51 HA II.6. ND A 67 HA II.7. ND A 8 HA II.8.1.1. ND A 62 HA II.8.1.2. ND A 63 HA II.9.1. ND A 38 HA II.11. ND A 30 Check- und Kreditkartenmiss- HA 4.3.4. ND C 22 brauch Art. 148 Abs. 1 StGB Misswirtschaft Art. 165 StGB HA II.1.3. diverse HA II.4.2. diverse HA II.5.3. diverse HA II.8.2. diverse HA II.10.1. diverse HA II.12.2. diverse Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. HA 5.1.1. ND A 48 1 StGB
- 101 -
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 bis 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist weiter schuldig − des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in den folgenden Anklageziffern: Anklage Ziffer Dossier HA II.1.2.1. ND B 1 HA II.1.2.2. ND B 2 HA II.1.2.3. ND B 2 HA II.1.2.4. ND B 3 HA II.1.2.5. ND B 4 HA II.1.2.6. ND B 4 HA II.1.2.7. ND B 4 HA II.1.2.8. ND B 4 HA II.1.2.9. ND B 5 HA II.1.2.10. ND B 6 HA II.1.2.11. ND B 7 HA II.1.2.12. ND B 8 HA II.1.2.13. ND B 9 HA II.1.2.14. ND B 10 HA II.1.2.15. ND B 11 HA II.1.2.16. ND B 11 HA II.1.2.17. ND B 11
- 102 - HA II.1.2.18. ND B 11 HA II.1.2.19. ND B 12 HA II.1.2.20. ND B 12 HA II.1.2.21. ND B 12 HA II.1.2.22. ND B 13 HA II.1.2.23. ND B 14 HA II.1.2.24. ND B 15 HA II.1.2.25. ND B 16 HA II.1.2.26. ND B 17 HA II.1.2.27 ND B 18 HA II.4.1.1 ND B 31 HA II.4.1.2. ND B 32 HA II.4.1.3. ND B 32 HA II.4.3.2. ND C 18 HA II.5.1.2. Abs. 1 ND A 51 HA II.8.3.3. ND C 279 HA II.8.3.8. ND C 286 HA II.8.3.10 ND C 297 HA II.8.3.11 ND C 300 HA II.8.3.12 ND C 302 HA II.8.3.13 ND C 303 HA II.8.3.14 ND C 307 teilweise (Rechnungen Juni/Juli 2003) HA II.8.3.15 ND C 309 HA II.9.3. ND C 170 HA II.10.2.5. ND C 114 HA II.10.2.7. ND C 105 HA II.10.2.8. ND C 110 HA II.10.2.9. ND C 111 HA II. 10.2.13 ND C 122 HA II.12.1.1. ND B 39 HA II.12.1.2. ND B 40 HA II.12.1.3. ND B 41 HA II.12.1.4. ND B 42 HA II.12.1.5. ND B 43 HA II.12.1.6. ND B 43 HA II.12.1.7. ND B 43 HA II.12.1.8. ND B 43 HA II.12.1.9. ND B 44 HA II.12.1.10. ND B 45 HA II.12.1.11. ND B 46 HA II.12.1.12. ND B 47 HA II.12.1.13. ND B 48 HA II.12.1.14. ND B 49 HA II.12.1.15. ND B 50 HA II.12.1.16. ND B 51 HA II.12.1.17. ND B 52 HA II.12.1.18. ND B 53 HA II.12.1.19. ND B 54 HA II.12.1.21. ND B 56 HA II.12.1.22. ND B 56 HA II.12.3.4. ND C 60 HA II.12.3.9. ND C 74 teilweise (Rechnungen Juni 2004)
- 103 - − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in den An- klageziffern NA 1 ND 2, ND 3 und ND 7.
2. Der Angeklagte ist eines Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen be- züglich Anklage Ziffer HA II.10.2.2 (ND C 120).
3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.
4. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu den mit Entscheiden des Fürstlichen Liechtensteinischen Landgerichts Vaduz vom 15. Mai 2003, des Bezirksgerichts Zürich vom
9. Oktober 2006 und der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Ju- ni 2009 ausgefällten Strafen. Davon sind bis heute 1896 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.
5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − G14._____ AG (ND C 10) Fr. 5'614.55 − G15._____ AG (ND C 22) Fr. 3'277.95 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'315.95 seit 31. Juli 2002 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 852.55 seit 31. August 2002 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'109.45 seit 30. September 2002 − G16._____ AG (ND C 60) Fr. 5'000.– − G17._____ AG (ND C 73) Fr. 4'559.75 − G18._____ SA (ND C 123 und C 170) Fr. 4'372.35 − G19._____ AG (ND C 105) Fr. 3'122.10 − G20._____ AG (ND C 110; C 111; C 281; C 282; C 283 und C 284) Fr. 7'517.– − G21._____ GmbH (ND C 277) Fr. 4'535.25 − G22._____ AG (ND C 286) Fr. 5'326.–
- 104 - − G23._____ AG (ND C 290) Fr. 2'325.– − G24._____ AG (C 297) Fr. 1'117.80 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 980.80 ab 28. Mai 2003 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 70.– ab 5. Dezember 2003 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 67.– ab 25. Januar 2004 − G25._____ ag (ND C 66) Fr. 10'048.90 − G26._____ AG (ND B 6) Fr. 9'239.50 − G27._____ AG (ND B 10) Fr. 7'257.15 − B._____ AG (ND B 11) Fr. 38'544.15 − G28._____ AG (ND B 12) Fr. 13'260.45 − G29._____ GmbH (ND B 40) Fr. 8'612.90 − G30._____ AG (ND B 48) Fr. 17'889.05 − G11._____ (ND B 51) Fr. 9'363.85 − G31._____ AG (Hauptdossier der Nachtrags- anklage vom 2. Juni 2010) Fr. 15'454.– − G32._____ AG (HD der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 13'696.– − G33._____ AG (ND 4 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 15'776.– − G34._____ AG (ND 5 der Nachtrags- anklage vom 25. Juni 2009) Fr. 60'037.– − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 59'932.– seit 3. Juni 2008.
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Ge- schädigten mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. − G35._____ AG (ND C 18) Fr. 4'003.45 − G36._____ AG (ND C 114) Fr. 2'219.80 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 780.10 ab 17. April 2004 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 651.– ab 20. April 2004 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 788.70 ab 14. Mai 2004 − G37._____ AG (ND C 122 und C 300) Fr. 20'116.20 − G100._____ AG (ND C 302) Fr. 2'641.60 − G38._____ AG (ND C 219) Fr. 12'453.80
- 105 - − G39._____ GmbH (ND C 279) Fr. 1'160.– − G40._____ AG (ND B 1) Fr. 8'550.– − G41._____ AG (ND B 4) Fr. 24'838.40 − G58._____ AG (ND B 5) Fr. 9'335.15 − zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2001 − G2._____ AG (ND B 14) Fr. 6'322.40 − G42._____ (ND B 17) Fr. 9'177.70 − zuzüglich Zins zu 5% seit 29. April 2001 − G43._____ AG (ND B 18) Fr. 10'120.90 − zuzüglich Zins zu 5% seit 25. April 2001 − G44._____ GmbH (ND B 42) Fr. 8'966.70 − G45._____ (ND B 44) Fr. 9'332.40 − G46._____ GmbH (ND B 45) Fr. 3'573.– − zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Juli 2004 − G47._____ AG (ND B 46) Fr. 9'093.20 − G48._____ AG (ND B 50) Fr. 10'476.30 − G49._____ AG (ND B 52) Fr. 9'999.25 − G50._____ AG (ND C 108) Fr. 8'501.– − G51._____ GmbH (ND 1 der Nachtragsanklage vom 2. Juni 2010) Fr. 20'980.– − G52._____ AG (ND 2 der Nachtrags- anklage vom 25. Juni 2009) Fr. 9'215.30 − A._____ AG (ND 3 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 44'075.40 − G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 70.– − zuzüglich Zins zu 4% seit 21. August 2008.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf ihre Scha- denersatzbegehren nicht eingetreten. − G54._____ AG (ND C 74) Fr. 1'420.30 − G55._____ AG (ND C 115 und C 116) Fr. 15'312.20 − G56._____ (ND C 303) Fr. 4'525.–
- 106 - − G57._____ AG (ND C 307) Fr. 3'292.80 − G15._____ AG (ND B 8) Fr. 9'440.35 − zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2001.
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der G59._____ AG (ND B 3) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 6'169.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Be- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'941.80 amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Angeklagten auferlegten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden abgeschrieben.
13. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigten G46._____ GmbH
- 107 - G51._____ GmbH G13._____ AG G53._____ AG G40._____ AG G19._____ AG G14._____ AG G28._____ AG G59._____ AG G21._____ GmbH G39._____ GmbH G50._____ AG G44._____ GmbH G20._____ AG G22._____ AG G38._____ AG G36._____ AG B._____ AG G33._____ AG G30._____ AG G55._____ AG G45._____ A._____ AG G16._____ AG G31._____ AG G32._____ AG G26._____ AG G29._____ GmbH G11._____ … [Ort] G35._____ AG G27._____ AG G52._____ AG G23._____ AG G24._____ AG G58._____ AG
- 108 - G42._____ G41._____ AG G43._____ AG G49._____ AG G100._____ AG G18._____ SA G15._____ AG G56._____ G25._____ ag G17._____ AG G37._____ AG G34._____ AG G48._____ AG G57._____ AG G2._____ AG G47._____ AG G54._____ AG (G89._____) (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigten B._____ AG und A._____ AG (im Auszug) und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- 109 -
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom
Erwägungen (6 Absätze)
E. 8 Zusammenfassung und Schlussstrafe Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte im Verlauf von gut drei Jahren - teils raffiniert vorgehend - weit über hundert Vermögensdelikte begangen hat. Der Deliktserlös, von dem er im Wesentlichen lebte, bewegt sich in der Grös- senordnung von einer Million Franken. Weder durch zahlreiche schwere, ein- schlägige und vollzogene Vorstrafen, noch durch erneute Verurteilungen im Ver- laufe des vorliegenden Verfahrens, noch durch die insgesamt dreijährige Haft seit Beginn der hier angeklagten Straftaten liess sich C._____ davon abhalten, jeweils schon nach wenigen Monaten Freiheit gleichartig weiter zu delinquieren. Zu sei- nen Gunsten ist seine leicht verminderte Schuldfähigkeit (welche auch die Beein- flussung durch Dritte beinhaltet) zu berücksichtigen, ebenso, dass er sich letztlich geständig zeigte und die Schadensdeckung in Angriff nahm. Was die ersten bei- den Deliktsperioden betrifft, ist zudem die Verletzung des Beschleunigungsgebots im genannten Masse strafsenkend in Anschlag zu bringen. Ein Vergleich mit den beigezogenen Urteilen, die gegen R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____ ergingen, erbringt keine neuen Erkenntnisse für die vorliegende Strafzumessung. Diese Personen waren - soweit überhaupt ernsthafte Berührungspunkte mit den Taten des Angeklagten vorliegen, was selbst laut Verteidigung lediglich für R._____ zutrifft - nur in einen (relativ gerin- gen) Teil der Delikte C._____s involviert, wobei sich ihre Tatbeiträge von denen des Angeklagten meist wesentlich unterschieden. Auch bei der vorliegend ge- wichtigen Täterkomponente finden sich kaum Parallelen. Gegen †Q._____ erging
- 89 - sodann überhaupt kein Urteil, weil die gegen ihn geführte Strafuntersuchung in- folge seines Todes eingestellt wurde. Inwiefern der Beizug von Akten weiterer Personen der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten dienlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. Der noch in den Beanstandungen erhobene diesbezügliche Beweisergänzungsantrag wurde denn auch in der Berufungsverhandlung zurück- gezogen. Wie aufgezeigt, sind heute Zusatzstrafen zu drei Strafen auszufällen, die mit Ent- scheiden verhängt wurden, welche in der Zeit, in welcher der Angeklagte die vor- liegenden Straftaten beging, ausgesprochen wurden. Diese Zusatzstrafen sind je- doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu kumulieren (was ei- ne "Gesamtstrafe" von 89 Monaten und 15 Tagen bzw. 7 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen ergäbe), sondern wiederum - ausgehend von der schwersten Tatgruppe
- zu asperieren (vgl. dazu auch BSK Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Ackermann, N 77ff. zu Art. 49 StGB); dabei erscheint vorliegend eine (Schluss-)Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten als angemessen. Wiederholt sei, dass dabei im Ver- gleich zur von der Vorinstanz verhängten, höheren Strafe insbesondere ins Ge- wicht fällt, dass einerseits entgegen den Erwägungen der Vorderrichter eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (für die bis 2004 begangenen Delikte) angezeigt ist, andererseits aber für die in der letzten Delikts- periode verübten Taten eine höhere Strafe auszufällen ist als von der Staatsan- waltschaft beantragt und von der Vorinstanz - soweit aus deren Erwägungen er- sichtlich - übernommen. Nicht klar erkennbar ist sodann, wie sie eine Asperation der Zusatzstrafen vorgenommen hat. Die Vorinstanz rechnete dem Angeklagten insgesamt 1712 Tage Untersuchungs- haft (16.11.2004 bis 11.04.2005 sowie 17.09.2008 bis 11.12.2008) und vorzeiti- gen Strafvollzug an die Strafe an (11.04.2005 bis 03.10.2007 und 11.12.2008 bis 08.07.2010). Der Angeklagte befand sich vom 2. September 2001 bis zum 31. Mai 2002, das heisst während weiteren 272 Tagen in Untersuchungshaft (HD 164/7). Im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 wurden dem Angeklagten davon 150 Tage in dem Sinne angerechnet, dass die dort ausgefällte Strafe von fünf
- 90 - Monaten Freiheitsstrafe erstanden sei (HD 164/34 S. 20f. und S. 26). Die Vertei- digung beantragt, die darüber hinaus erlittene Untersuchungshaft sei an die vor- liegende Freiheitsstrafe anzurechnen (HD 174 S. 9). Nun kann zwar nicht sein, dass im einen Verfahren zu viel erstandene Haft dem Verurteilten gewissermas- sen als Gutschrift für künftige Straftaten mitgegeben wird. Vorliegend verhält es sich indes anders. Jene Haft steht nicht nur in einem direkten Zusammenhang mit den Taten, die zum Urteil von 2006 führten, sondern auch mit den ersten vorlie- gend angeklagten und beurteilten Delikten. Sie beschlägt also dieselbe Untersu- chung. Dass einige Delikte abgetrennt, separat zur Anklage gebracht und mit dem Urteil vom Oktober 2006 beurteilt wurden, kann nicht zur Folge haben, dass jene Hafttage als verfallen zu betrachten sind. Vielmehr ist dem Angeklagten auch je- ner Freiheitsentzug, soweit dies nicht bereits im besagten bezirksgerichtlichen Entscheid erfolgte, mithin 122 Tage, heute anzurechnen. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weilte C._____ sodann weitere 62 Tage im vorzeitigen Strafvollzug. Am 8. September 2010 erfolgte die "bedingte Entlassung", basierend auf der von der Vorinstanz verhängten Strafe von 7 Jah- ren 3 Monaten und 15 Tagen. Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1896 Tage (1712 + 122 + 62 Tage) Un- tersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die heute auszusprechende Frei- heitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten anzurechnen.
- 91 -
E. 9 Ambulante Massnahme Die Vorinstanz hat beim Angeklagten mit zutreffender Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (HD 222 S. 98f.). Der Angeklagte stellt sich allerdings nach wie vor gegen eine solche Behandlung. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die ambulante Massnahme laufe der- zeit mit einer "völlig unfähigen" Therapeutin (Frau Z._____), die nicht einmal die deutsche Sprache richtig beherrsche (HD 174 S. 27). In der Berufungsverhand- lung erklärte sie in einem gewissen Gegensatz dazu, die vom Angeklagten über einige Monate bis zur Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzugs absolvierte Behandlung habe sich "ausbezahlt", sei der Angeklagte doch seither nicht mehr straffällig geworden (HD 232 S. 17f.); es sei nun aber auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten, zumal diese mit einem Therapeuten- wechsel verbunden wäre. Eventualiter sei die auszufällende Strafe mit der Wei- sung zu ergänzen, wonach sich C._____ regelmässig einer geeigneten Therapie bis zum Ablauf der Probezeit (gemeint: der bedingten Entlassung) unterziehen solle. Diese solle "mehr im prophylaktischen Bereich angesiedelt sein und" den Angeklagten "weiterhin stabilisieren" (HD 232 S. 18). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind auch heute gegeben, wie sich insbesondere aus dem bei den Akten liegenden Thera- piebericht und letztlich auch den soeben zitierten Ausführungen der Verteidigung ergibt. Im Therapiebericht vom 28. Juni 2010 (HD 189/2) - welcher der Vorinstanz im Ur- teilszeitpunkt noch nicht vorlag - führt Dr. med. Z._____ aus, der (damals noch im vorzeitigen Strafvollzug weilende) Angeklagte stehe seit dem 28. Januar 2009 bei ihr in Behandlung. Er habe sich im Gespräch von Anfang an überaus kooperativ, aufgeschlossen, offen und vordergründig einsichtig gezeigt, sei auch bei unange- nehmen bzw. konfrontativen Themen nie unangebracht impulsiv oder gar aggres- siv gewesen, habe stets versucht, sich differenziert auf das Gegenüber einzustel-
- 92 - len und bei Unklarheiten die notwendigen Informationen und Erörterungen gelie- fert. Sein Mitteilungsstil scheine eine besonnene Haltung abzubilden (a.a.O. S. 4). Es sei auf diesem Hintergrund möglich gewesen, ziemlich schnell Themen zur de- liktsorientierten Therapie aufzunehmen. Anfang März 2009 sei das Thema Tatdy- namik aufgenommen worden, wobei auch die Lebensweise des Angeklagten (seine Beziehungen, Vorstellungen und Erwartungen und seine Weltanschauung) zur Sprache gekommen seien. In dieser Exploration seien verschiedene Prob- lembereiche festgestellt worden, so − eine chronische Alkoholproblematik, − eine Selbstwertproblematik, wobei sich gezeigt habe, dass die rationale Kon- trolle und Steuerung der Persönlichkeit mangelhaft seien, wobei der Ange- klagte wenig Bereitschaft und Möglichkeiten zeige, sich mit sich selbst ausei- nanderzusetzen und von einer hohen Beeinflussung durch externe Reize auszugehen sei, sowie − ein Freundes- und Bekanntenkreis, der vorwiegend aus Leuten bestehe, die passiv oder aktiv deliktsnahe Geschäfte betreibe, wobei C._____ glaube, dass diese Leute ihn verständen und er sich auf sie nach seiner Entlassung verlassen könne (HD 189/2 S. 4f.). Dementsprechend seien bis zum Austritt ins Arbeits-Externat am 27. Februar 2010 die Risikofaktoren Persönlichkeitsstörung, Alkoholkonsum und Freundes- kreis bearbeitet worden. Danach sei während eines Monats hauptsächlich über seine Erlebnisse im Ar- beits-Externat gesprochen worden, wobei der Angeklagte Ängste vor dem Beste- hen im normalen, extramuralen Alltag gezeigt habe, überfordert erschienen sei und sich nach dem geregelten Leben in der Strafanstalt zurückgesehnt habe. Be- reits auf Anfang April 2010 sei er - nachdem er sich "Unregelmässigkeiten" geleis- tet gehabt habe - wieder in den internen vorzeitigen Vollzug zurückgekehrt. Die im Gutachten von Dr. med. W._____ festgestellte schlechte Legalprognose bestehe noch immer, wobei als prognostisch ungünstige Faktoren der beschrie-
- 93 - bene Empfangsraum und der chronifizierte Verlauf beim bereits älteren Angeklag- ten zu nennen sei (a.a.O. S. 5f.). Die Oberärztin der Psychiatrischen Klinik AA._____ gelangte zum Schluss, der Angeklagte zeige eine oberflächliche Introspektionsfähigkeit. Er lasse sich zwar anleiten, über sich nachzudenken und sein Verhalten in Frage zu stellen, doch könne er daraus gewonnene Erkenntnisse nicht umsetzen. Möglicherweise sei mit einem konfrontierenden und kontrollierenden deliktsorientierten Vorgehen eine verbesserte Anpassung an bestehende Regeln zu erreichen. Die deliktsorientierte Therapie gemäss Art. 63 StGB könne vorläufig mit den obgenannten Themen fortgesetzt werden (a.a.O. S. 6). Aus diesen nachvollziehbaren und mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W._____ kompatiblen Ausführungen der Therapeutin ergibt sich, dass der Angeklagte weiterhin behandlungsbedürftig ist und durchaus eine Chance be- steht, dass sich mit einer ambulanten Massnahme eine Verringerung der Rück- fallgefahr erzielen lässt, womit auch die Therapiefähigkeit zu bejahen ist. Auch die Verteidigung sieht in einer - wenn auch mittels "Weisung" (zu welcher das Beru- fungsgericht bei Ausfällung einer unbedingten Strafen gar nicht befugt wäre) an- geordneten - Therapie eine "prophylaktische" und "stabilisierende" Wirkung, was letztlich nichts anderes heisst als eine Verbesserung der Legalprognose. Offenbar ist der Angeklagte persönlich auch nicht völlig therapieunwillig, hat er sich doch geraume Zeit auf die Gesprächstherapie mit Dr. med. Z._____ eingelassen. Dass C._____ nicht mehr im Gefängnis einsitzt, seit seiner Entlassung nicht mehr delinquiert hat, temporär arbeitet und sich um die Schadensdeckung kümmert, spricht nicht gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Von einer be- legten anhaltenden Umkehr kann nach einem guten Jahr noch nicht gesprochen werden. Eine anstaltsexterne Therapie erscheint ausserdem angesichts des di- rekten Bezugs zum normalen Lebensalltag jedenfalls nicht als weniger erfolgver- sprechend als eine intramurale. Der Entscheid darüber, wer als Therapeut/-in ein- gesetzt wird, liegt im Übrigen im Kompetenzbereich der Vollzugsbehörde. Damit ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
- 94 - IV. ZIVILANSPRÜCHE Welche Schadenersatzbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, wurde bereits eingangs dieser Urteilsbegründung dargelegt (oben Ziff. I. 3.2.2.3. und 3.2.3.3.). Im Einzelnen ergibt sich was folgt.
1. Schadenersatzbegehren G100._____ AG (Hauptanklage ND C 302) Die G100._____ AG verlangt Fr. 2'653.60 Schadenersatz (HD 137/121). Darüber wurde bis anhin gerichtlich nicht befunden. Das ist nun nachzuholen. Der Angeklagte wurde im zugehörigen Anklagepunkt des Betrugs schuldig ge- sprochen (oben Ziff. II.3.2.). Er hat zugegeben, bei der G100._____ AG einen Laptop mit Zubehör im Betrag von Fr. 2'641.60 bestellt zu haben (HD 13/4/2 S. 20, ND 302/9 S. 6). Bestätigt hat er auch, dass die Ware geliefert, aber nicht be- zahlt wurde. Die in der Anklage genannte Schadenssumme von 2'641.60 deckt sich mit den Angaben auf dem von der G100._____ AG eingereichten Auftragsformular (ND 302/21). Zusätzlich in Rechnung gestellt wurden der G._____ AG dann allerdings vorgezogene Recyclinggebühren, weshalb der Fakturabetrag sich auf Fr. 2'653.60 beläuft (HD 137/121, ND 302/22). Ob ein solcher Zuschlag zwischen den Vertragsparteien tatsächlich vereinbart war, ist ungeklärt. Der Angeklagte ist damit zu verpflichten, der Geschädigten G100._____ AG den hinreichend substantiierten Schaden im Betrag von Fr. 2'641.60 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Geschädigte mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. A._____ AG (Nachtragsanklage 1 ND 3) Die Anschlussberufungsklägerin A._____ AG hat das Rechtsmittel in der Beru- fungsverhandlung zurückgezogen und lediglich die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils verlangt (Prot. I S. 26). Die Schadenersatzforderung ist im Betrag, den bereits die Vorinstanz zugesprochen hat, ausgewiesen. Im Mehrbetrag ist die
- 95 - A._____ AG, da ihre Forderung nicht belegt ist, im Einklang mit dem erstinstanzli- chen Entscheid auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (HD 222 S. 120f.).
3. Weitere Schadenersatzbegehren Bezüglich der weiteren, im Berufungsverfahren noch relevanten Schadenersatz- begehren kann - mit den folgenden Präzisierungen und unter Hinweis auf die teil- weise abweichende Begründung des Schuldspruchs im vorliegenden Urteil - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (HD 222 S. 102ff.) verwiesen und die bezirksgerichtliche Regelung (BGZ-Dispositiv Ziffern 8 bis 11) bestätigt wer- den. 3.1. G15._____ AG (ND B 8, HD 222 S. 104): Die Vorinstanz nimmt in ihren Er- wägungen unter Ziffer 5.3.2. versehentlich Bezug auf ND C 22. Tatsächlich han- delt es sich um ND B 8. 3.2. G16._____ AG (ND C 60, HD 222 S. 104): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 60/3/6-10 belegt. 3.3. G17._____ AG (ND C 73, HD 222 S. 104): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 73/5/4-8 belegt. 3.4. G54._____ AG (ND C 74, HD 222 S. 105): Die Schadenersatzforderung ist belegt (ND C 74/6/2). 3.5. G36._____ AG (ND C 114, HD 222 S. 106): Die Geschädigte macht Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 3'203.40 geltend, jedoch nicht zuzüglich, sondern einschliesslich 6 % Zins (HD 137/98). Im Übrigen ist der Schadenersatzanspruch durch ND C 114/5-6 belegt. 3.6. G19._____ AG (ND C 105, HD 222 S. 106f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND 105/6/10-16 belegt. 3.7. G37._____ AG (ND C 122 und C 300, HD 222 S. 107): Die Schadenersatz- forderung ist durch ND C 122/12/2-7 und ND C 300/13-14 belegt.
- 96 - 3.8. G38._____ AG (ND C 219, HD 222 S. 107f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 219/5 belegt. 3.9. G39._____ GmbH (ND C 279, HD 222 S. 108): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 279/7 belegt. 3.10. B._____ AG (NA 1 ND 8, HD 222 S. 113): Die Geschädigte machte bereits vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'544.15 geltend (HD 137/139). Die Forderung ist durch ND B 11/2/2 belegt. 3.11. G2._____ AG (ND B 14, HD 222 S. 114): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 14/2/3 belegt. 3.12. G44._____ AG (ND B 42, HD 222 S. 116): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 42/4/5 belegt. 3.13. G45._____ (ND B 44, HD 222 S. 116): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 44/7/3 belegt. 3.14. G46._____ GmbH (ND B 45, HD 222 S. 116f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 45/4/3 belegt. 3.15. G47._____ AG (ND B 46, HD 222 S. 117): Das Schadenersatzbegehren liegt als HD 137/186 bei den Akten, nicht als HD 13/186). 3.16. G11._____ (ND B 51, HD 222 S. 118): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 51/11 belegt. 3.17. G49._____ AG (ND B 52, HD 222 S. 118f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B. 52/5 belegt. 3.18. G33._____ AG (Nachtragsanklage 1 ND 4, HD 222 S. 121): Die Schadener- satzforderung ist durch NA 1 ND 4/4-5 belegt. 3.19. G52._____ AG (NA 1 ND 2, HD 222 S. 121): Die Schadenersatzforderung ist durch NA 1 ND 2/2 belegt.
- 97 - V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist nicht angefochten.
2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen, noch bevor für das Gericht und die Parteien nennenswerter Aufwand entstand. Es sind ihr daher we- der Kosten aufzuerlegen, noch ist den Parteien aus der Staatskasse eine Ent- schädigung zuzusprechen.
3. Die Geschädigte B._____ AG ist wie erwähnt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, weshalb Rückzug ihrer Anschlussberufung anzunehmen ist. Ein nen- nenswerter Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist nicht ent- standen. Es sind der B._____ AG daher keine Kosten aufzuerlegen.
4. Die A._____ AG hat ihre Anschlussberufung zurückgezogen. Auch dieser Ge- schädigten sind mangels erheblichem Aufwand für die Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung keine Kosten aufzuerlegen. 5.1. Was die erstinstanzliche Kostenauflage- und Entschädigungsregelung betrifft, so beantragte die Verteidigung, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und die dem Angeklagten auferlegten Kosten seien "infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit" sofort und definitiv abzuschreiben (HD 174 S. 2 und S. 29, HD 232 S. 18). Die Vorinstanz ist diesem Antrag insoweit gefolgt, als sie die Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse genommen hat. Im Übrigen hat sie dem Angeklagten die Kosten auferlegt, ohne sie abzuschreiben. Der Angeklagte ist mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassen und kann einer ge- regelten Arbeitstätigkeit nachgehen. Er erzielte mit Temporärarbeit in den vergan- genen sechs Monaten immerhin ein Einkommen von Fr. 30'000.– (Prot. II S. 15). Für die Wohnungsmiete hat er monatlich Fr. 1'450.– aufzubringen (Prot. II S. 16). Die Zahlung der erstinstanzlichen Kosten kann in Raten erfolgen. Es besteht mit- hin kein Anlass, diese Kosten abzuschreiben.
- 98 - Die zu bestätigende Entschädigung an die Geschädigte G53._____ AG (erstin- stanzliches Dispositiv, Ziffer 14) kann im Übrigen weder auf die Staatskasse ge- nommen, noch abgeschrieben werden. 5.2. Der Angeklagte obsiegt im vorliegenden Verfahren insoweit, als er vom Vor- wurf des Betrugs zum Nachteil der G102._____ AG (HA II.10.2.2, ND C 120) frei- zusprechen ist. Mit seinen übrigen Anträgen auf Freispruch unterlag er. Die Frei- heitsstrafe wurde im Ergebnis um sechs Monate und 15 Tage, jedoch nicht im vom Angeklagten angestrebten Masse, reduziert. Dem Angeklagten sind angesichts dieses Ausgangs des Berufungsverfahrens fünf Sechstel der zweitinstanzlichen Kosten - ohne diejenigen der amtlichen Ver- teidigung - aufzuerlegen, während ein Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Um dem Angeklagten, der bereits durch die Zahlung der ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie hohe weitere Schulden (Prot. I S. 4) belastet ist, die Resozialisierung zu erleichtern, sind die Kosten der Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen und die übrigen dem Angeklagten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten abzu- schreiben.
- 99 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich die Berufung zurückgezogen hat.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die B._____ AG die Anschlussbe- rufung zurückgezogen hat.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die A._____ AG die Anschlussbe- rufung zurückgezogen hat.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2010 bezüglich den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch im Umfang der nach- folgenden Tabelle), 2 (Freispruch; mit Ausnahme des Freispruchs vom Vor- wurf der Urkundenfälschung betreffend HA ND A 48), 6 (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren), 7 (Verweisung von Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses), 8 (Schadenersatzregelung betreffend HA ND C 10, ND C 66, ND C 73, ND C 123, ND C 277, ND C 281, ND C 282, ND C 283, ND C 284, ND C 290 sowie NA 1 HD, ND 4, ND 5 und NA 2 HD), 9 (Schadener- satzregelung betreffend HA ND C 108, C 219 sowie NA 1 ND 8 und NA 2 ND 1), 10 (Schadenersatzregelung betreffend HA ND C 115 und C 116) und
E. 12 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Angeklagten auferlegten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden abgeschrieben.
E. 13 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigten G46._____ GmbH
- 107 - G51._____ GmbH G13._____ AG G53._____ AG G40._____ AG G19._____ AG G14._____ AG G28._____ AG G59._____ AG G21._____ GmbH G39._____ GmbH G50._____ AG G44._____ GmbH G20._____ AG G22._____ AG G38._____ AG G36._____ AG B._____ AG G33._____ AG G30._____ AG G55._____ AG G45._____ A._____ AG G16._____ AG G31._____ AG G32._____ AG G26._____ AG G29._____ GmbH G11._____ … [Ort] G35._____ AG G27._____ AG G52._____ AG G23._____ AG G24._____ AG G58._____ AG
- 108 - G42._____ G41._____ AG G43._____ AG G49._____ AG G100._____ AG G18._____ SA G15._____ AG G56._____ G25._____ ag G17._____ AG G37._____ AG G34._____ AG G48._____ AG G57._____ AG G2._____ AG G47._____ AG G54._____ AG (G89._____) (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigten B._____ AG und A._____ AG (im Auszug) und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- 109 -
E. 15 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110001-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 6. Februar 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Maurer, Anklägerin und Erstappellantin sowie
1. A._____ AG,
2. B._____ AG, Geschädigte und Anschlussappellanten gegen C._____, alias C1._____, C2._____, C3._____, C4._____, C5._____, C6._____, C7._____, C8._____, C9._____, Angeklagter und Zweitappellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
8. Juli 2010 (DG090219)
- 3 - Anklagen: Die Hauptanklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2009 (HD 138/1), die Ergänzungen zur Hauptanklage vom 20. Juli 2009 (HD 149), die 1. Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009 (HD 175/35, die Präzisierungen zur 1. Nachtragsanklage vom 15. Juli 2009 (HD 175/36) sowie die 2. Nachtragsanklage vom 2. Juni 2010 (HD 175/49) sind diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Prozess Nr. DG090336 und Prozess Nr. DG100292 werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG090219 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. wei- tergeführt. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- 4 -
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (ND B19-B30; B33-38; B55; B60; C19; C70; C74 teilweise; C76; C130; C221; C307 teilweise) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND A8; A48 teilweise; ND 5 der Nachtragsanklageschrift vom 25. Juni 2009).
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Jahren 3 Monaten und 15 Tagen Frei- heitsstrafe, wovon 1'712 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Fürstlichen Landgerichts Vaduz (FL) vom 15. Mai 2003 und des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 sowie als Zusatzstrafe zu der mit Entscheid der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Juni 2009 ausgefällten Strafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
6. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten wird nicht ein- getreten: − G1._____ AG (ND C130) − G2._____ AG (ND B19) − G3._____ AG (ND B23) − G4._____ AG (ND B24) − G5._____ AG (ND B25) − G6._____ AG (ND B26) − G7._____ AG (ND B30) − G8._____ AG (ND B34)
- 5 - − G9._____ AG (ND B 36) − G10._____ AG ... [Ort] (ND B38 und B60) − G11._____ (ND B55)
7. Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − G12._____ (ND A3) − G13._____ AG (ND A48; A51; A62; A8; A63 und A38)
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. − G14._____ AG (ND C10) Fr. 5'614.55 − G15._____ AG (ND C22) Fr. 3'277.95 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'315.95 seit 31. Juli 2002 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 852.55 seit 31. August 2002 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'109.45 seit 30. September 2002 − G16._____ AG (ND C60) Fr. 5'000.– − G17._____ AG (ND C73) Fr. 4'559.75 − G18._____ SA (ND C123 und C170) Fr. 4'372.35 − G19._____ AG (ND C105) Fr. 3'122.10 − G20._____ AG (ND C110; C111; C281; C282; C283 und C284) Fr. 7'517.– − G21._____ GmbH (ND C277) Fr. 4'535.25 − G22._____ AG (ND C286) Fr. 5'326.– − G23._____ AG (ND C290) Fr. 2'325.– − G24._____ AG (C297) Fr. 1'117.80 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 980.80 ab 28. Mai 2003 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 70.– ab 5. Dezember 2003 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 67.– ab 25. Januar 2004 − G25._____ ag (ND C66) Fr. 10'048.90 − G26._____ AG (ND B6) Fr. 9'239.50
- 6 - − G27._____ AG (ND B10) Fr. 7'257.15 − B._____ AG (ND B11) Fr. 38'544.15 − G28._____ AG (ND B12) Fr. 13'260.45 − G29._____ GmbH (ND B40) Fr. 8'612.90 − G30._____ AG (ND B48) Fr. 17'889.05 − G11._____ (ND B51) Fr. 9'363.85 − G31._____ AG (Hauptdossier der Nachtrags- anklage vom 2. Juni 2010) Fr. 15'454.– − G32._____ AG (HD der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 13'696.– − G33._____ AG (ND 4 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 15'776.– − G34._____ AG (ND 5 der Nachtrags- anklage vom 25. Juni 2009) Fr. 60'037.– zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 59'932.– seit 3. Juni 2008
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden ihre Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. − G35._____ AG (ND C18) Fr. 4'003.45 − G36._____ AG (ND C114) Fr. 2'219.80 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 780.10 ab 17. April 2004 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 651.– ab 20. April 2004 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 788.70 ab 14. Mai 2004 − G37._____ AG (ND C122 und C300) Fr. 20'116.20 − G38._____ AG (ND C219) Fr. 12'453.80 − G39._____ GmbH (ND C279) Fr. 1'160.– − G40._____ AG (ND B1) Fr. 8'550.– − G41._____ AG (ND B4) Fr. 24'838.40 − G58._____ AG (ND B5) Fr. 9'335.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2001
- 7 - − G2._____ AG (ND B14) Fr. 6'322.40 − G42._____ (ND B17) Fr. 9'177.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 29. April 2001 − G43._____ AG (ND B18) Fr. 10'120.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. April 2001 − G44._____ GmbH (ND B42) Fr. 8'966.70 − G45._____ (ND B44) Fr. 9'332.40 − G46._____ GmbH (ND B45) Fr. 3'573.– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Juli 2004 − G47._____ AG (ND B46) Fr. 9'093.20 − G48._____ AG (ND B50) Fr. 10'476.30 − G49._____ AG (ND B52) Fr. 9'999.25 − G50._____ AG (ND C108) Fr. 8'501.– − G51._____ GmbH (ND1 der Nachtragsanklage vom 2. Juni 2010) Fr. 20'980.– − G52._____ AG (ND 2 der Nachtrags- anklage vom 25. Juni 2009) Fr. 9'215.30 − A._____ AG (ND 3 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 44'075.40 − G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 70.– zuzüglich Zins zu 4% seit 21. August 2008
10. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf ihre Scha- denersatzbegehren nicht eingetreten. − G54._____ AG (ND C74) Fr. 1'420.30 − G55._____ AG (ND C115 und C116) Fr. 15'312.20 − G56._____ (ND C303) Fr. 4'525.– − G57._____ AG (ND C307) Fr. 3'292.80
- 8 - − G15._____ AG (ND B8) Fr. 9'440.35 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2001
11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der G59._____ AG (ND B3) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'169.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen soweit darauf eingetreten wird.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 360.-- Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'089.05 Auslagen Untersuchung Fr. 38'900.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
14. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Juli 2008 sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkau- tionsnummer … gelagerten ...-Checks im Nennwert von Fr. 5'000.– werden der G60._____ ... nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich herausgegeben.
- 9 - Berufungsanträge:
a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 232 S. 6 f.)
1. Herr C._____ sei des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Dossiers, für welche ein Freispruch verlangt wird: Hinsichtlich der Heizölgeschäft:
- ND B1-18, 31, 32, 39-54, 56
- ND 2 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009
- ND 3 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009 Hinsichtlich der Bestellungsbetrüge: ND's: C18, C19, C22, C279; C286; C297; C200, C302, C303, C307, C309, C170, C120, C130, C114, C105, C110, C111, C122, C60, C70, C74
2. Herr C._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie der im vorzeitigen Strafvollzug bereits verbüssten Haft.
3. Von einer ambulanten Behandlung von Herrn C._____ im Sinne von Art. 63 StGB sei abzusehen.
4. Die in Ziff. 8, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils beschlossenen Schadenersatzforderungen werden hiermit grundsätzlich anerkannt, mit Ausnahme derjenigen Anklagepunkte, für welche unter Ziff. 1 vorste- hend ein Freispruch beantragt worden ist.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens für die erste als auch für die Berufungsinstanz seien Herrn C._____ aufzuerle-
- 10 - gen, infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit aber sofort definitiv abzu- schreiben, eventuell vorderhand zu sistieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Gerichtsinstanzen sei- en auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 210) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) des Vertreters der Geschädigten A._____ AG (Urk. 211 S. 1)
1. Die Appellation des Angeklagten C._____ sei abzuweisen.
2. Er sei in Bezug der gegen die A._____ AG getätigten Betrügereien, welche wir Ihnen detailliert begründet und mit Unterlagen dokumentiert haben in allen Anklage- und Zivilforderungspunkten schuldig zu spre- chen.
3. Er sei zusätzlich des Tatbestandes der Hehlerei zu verurteilen.
4. Die Zivilforderung sei gutzuheissen, da detailliert ausgewiesen.
5. Die Kosten der Klägerin A._____ AG für diese Verfahren seien dem Beklagten aufzuerlegen.
6. Das Strafmass sei wesentlich zu erhöhen.
7. Es sei zu prüfen, ob der Beklagte C._____ zu verwahren sei, da die no- torischen Betrügereien seit Jahren wieder auftauchen (Wiederholungs- täter) und er als uneinsichtiger, notorischer Betrüger von der Gesell- schaft wegzusperren sei.
- 11 -
d) des Vertreters der Geschädigten B._____ AG (Urk. 212 S. 1)
1. Die Appellation des Angeklagten C._____ sei abzuweisen.
2. Er sei in Bezug der gegen die B._____ AG getätigten Betrügereien, welche wir Ihnen detailliert begründet und mit Unterlagen dokumentiert haben in allen Anklage- und Zivilforderungspunkten schuldig zu spre- chen.
3. Er sei zusätzlich des Tatbestandes der Hehlerei zu verurteilen.
4. Die Zivilforderung sei gutzuheissen, da detailliert ausgewiesen.
5. Die Kosten der B._____ AG für diese Verfahren seien dem Beklagten aufzuerlegen.
6. Das Strafmass sei wesentlich zu erhöhen.
7. Es sei zu prüfen, ob der Beklagte C._____ zu verwahren sei, da die no- torischen Betrügereien seit Jahren wieder auftauchen (Wiederholungs- täter) und er als uneinsichtiger, notorischer Betrüger von der Gesell- schaft wegzusperren sei. Das Gericht erwägt: I. PROZESSUALES
1. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung richtet sich die Berufung gegen einen vor dem 1. Januar 2011 gefällten Entscheid nach bisheri- gem Prozessrecht. Das Urteil der Vorinstanz erging am 8. Juli 2010 (Prot. I S. 27ff.). Vorliegend gelangen somit die Strafprozessordnung (nachfolgend StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG) zur Anwendung.
- 12 -
2. Berufungserklärung und -rückzug der Staatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Eingang am Bezirksgericht Zürich am Folgetag) appellierte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil (HD 181). Nach Erhalt der Begründung zog sie die Beru- fung mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 zurück (HD 203). Davon ist mittels Be- schluss Vormerk zu nehmen.
3. Berufungserklärung und Beanstandungen des Angeklagten 3.1. Berufungserklärung Dem Angeklagten wurde der erstinstanzliche Entscheid am 9. Juli 2010 per Fax eröffnet (HD 180/1). Mit Eingabe der Verteidigung vom 30. August 2010 (Post- stempel vom gleichen Tag) liess er Berufung erheben (HD 198; § 414 Abs. 1 StPO, § 140 Abs. 1 GVG). Die gesetzliche Anmeldefrist ist somit unter Berück- sichtigung der Gerichtsferien gewahrt (§ 414 Abs. 1 StPO, § 140 Abs. 1 GVG). 3.2. Beanstandungen 3.2.1. Rechtzeitigkeit Am 5. Oktober 2010 nahm die Verteidigung das begründete Urteil in Empfang (HD 201/1). Die Beanstandungen (HD 206) datieren vom 25. Oktober 2010 (Post- stempel) und erfolgten demnach innert Frist (§ 414 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Einschränkung der Berufung / Rechtskraft 3.2.2.1. Schuldspruch (BGZ-Dispositiv Ziffer 1) 3.2.2.1.1. Der Angeklagte hat sich bereits vor Vorinstanz hinsichtlich der folgen- den Anklagevorwürfe geständig und schuldig bekannt, wobei mit Bezug auf die Betrugstaten auch die Qualifikation als mehrfache gewerbsmässige Tatbegehung anerkannt wurde (vgl. insb. HD 174 S. 21ff.): involvierte Delikt Anklage Ziff.* Dossier Mantel- Geschädigte gesellschaft gew. Betrug Art. HA II.1.4.1 ND C 3 C._____ AG G60._____
- 13 - 146 Abs. 1 und HA II.4.3.3. ND C 10 E._____ AG G14._____ AG, … [Ort] 2 StGB HA II.5.4.1. ND C 219 F._____ G38._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.1. ND C 281 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.2. ND C 282 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.4. ND C 277 G._____ AG G21._____, … [Ort] HA II.8.3.5. ND C 280 G._____ AG G61._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.6 ND C 283 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.7. ND C 284 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.9. ND C 290 G._____ AG G62._____. , … [Ort] HA II.10.2.1. ND C 108 H._____ G50._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.4. ND C 115 H._____ G55._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.6. ND C 123 H._____ G18._____ SA, … [Ort] HA II.10.2.10. ND C 116 H._____ G55._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.11. ND C 118 H._____ G63._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.12. ND C 121 H._____ G64._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.3.1. ND C 71 I._____ AG G60._____ HA II.12.3.3. ND C 53 I._____ AG G65._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.5. ND C 52 I._____ AG G66._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.6. ND C 66 I._____ AG G25._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.8. ND C 73 I._____ AG G17._____ AG, … [Ort] NA 1 HD J._____ G32._____ AG, … [Ort] NA 1 ND 4 J._____ G33._____ , … [Ort] NA 1 ND 5 J._____ G34._____ AG, … [Ort] NA 1 ND 8 J._____ G53._____ AG, … [Ort] NA 2 HD J._____ G31._____ , … [Ort] NA 2 ND 1 J._____ G51._____ GmbH, … [Ort] Veruntreuung HA II.1.1.1. ND A 3 C._____ AG G67._____, … [Ort] Art. 138 Ziff. 1 HA II.1.1.2. ND A 4 C._____ AG G67._____, … [Ort] Abs. 1 StGB HA II.5.1.1. ND A 48 F._____ G68._____ HA II.5.1.2. ND A 51 F._____ G68._____ Abs. 2 HA II.8.1.2. ND A 63 G._____ AG G68._____ HA II.9.1. ND A 38 K._____ AG G68._____ Check- und HA II.4.3.4. ND C 22 E._____ AG G15._____ AG, … [Ort] Kreditkarten- missbrauch Art. 148 Abs. 1 StGB Misswirtschaft HA II.10.1. div. H._____ Art. 165 StGB Urkundenfäl- HA II.5.1.1. ND A 48 F._____ AG G68._____ schung Art. 251 Abs. 1 teilweise Ziff. 1 StGB
* HA = Hauptanklage; NA 1 = Nachtragsanklage 25.6.2009; NA 2 = Nachtragsanklage 2.6.2010 In der Beanstandungsschrift liess der Angeklagte durch die Verteidigung erklären, er halte an den Anträgen vor Vorinstanz vollumfänglich fest (HD 206 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Angeklagte die folgenden weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche (HD 231):
- 14 - involvierte Delikt Anklage Ziff. Dossier Mantel- Geschädigte gesellschaft gew. Betrug HA II.5.1.2. ND A 51 F._____ AG G69._____, … [Ort] Art. 146 Abs. Abs. 1 1 und 2 NA 1 ND 7 J._____ G70._____, … [Ort] StGB mehrfache HA II.2 ND A 17 L._____ AG G71._____ AG, … [Ort] Veruntreu- HA II.6. ND A 67 M._____ AG G72._____ Ltd. ung Art. 138 HA II.7. ND A 8 N._____ AG G68._____ Ziff. 1 Abs. 1 HA II.8.1.1. ND A 62 G._____ AG G68._____ StGB HA II.11. ND A 30 O._____ AG G73._____ AG / G74._____ Misswirt- HA II.1.3. diverse C._____ AG schaft Art. HA II.4.2. diverse E._____ AG 165 StGB HA II.5.3. diverse F._____ AG HA II.8.2. diverse G._____ AG HA II.12.2. diverse I._____ AG Im obgenannten Sinne ist damit die Berufung eingeschränkt, und es ist mittels Beschluss festzustellen, dass Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ent- sprechend in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.2.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, sie habe den Angeklagten be- züglich der ihm im ersten Abschnitt von Hauptanklage Ziffer II.5.1.1. (ND A 48) vorgeworfenen Urkundenfälschung irrtümlich sowohl schuldig als auch frei ge- sprochen (vgl. HD 222, S. 33 und 88, ferner S. 30f.). Nachdem sich der Angeklag- te (auch) im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Straftat geständig und schul- dig bekannt hat (HD 231 S. 2), ist der tatsächlich bestehende Widerspruch im erstinstanzlichen Dispositiv dadurch zu lösen, dass im vorliegenden obergerichtli- chen Entscheid die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung bezüglich Hauptanklage Ziffer II.5.1.1. bzw. ND A 48 nicht festzustellen ist. 3.2.2.1.3. Klarzustellen ist sodann, dass die Vorinstanz in ihrer "Übersicht über den Schuldpunkt" (HD 222 S. 87) die anerkannten Schuldsprüche, welche die Nachtragsanklagen betreffen, zwar nicht erfasst hat. Aus ihren vor dieser Zu- sammenfassung ergangenen Erwägungen (HD 222 S. 79 bis 87) erhellt jedoch, dass der Angeklagte auch diesbezüglich für schuldig befunden wurde. Dasselbe ergibt sich (wie soeben ausgeführt mit Ausnahme der Urkundenfälschung betr.
- 15 - ND A 48) e contrario aus Ziffer 2 des erstinstanzlichen Dispositivs, in welchem die Dossiers, hinsichtlich welcher ein Freispruch erfolgte, explizit bezeichnet werden (HD 222 S. 124f.). Zur Verdeutlichung und Vermeidung von Missverständnissen sind im obergerichtlichen Beschluss über die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids nun aber auch die Schuldspruch-Dossiers explizit aufzulisten. 3.2.2.1.4. Zu korrigieren sind schliesslich zwei Verschriebe in der erstinstanzli- chen "Übersicht über den Schuldpunkt" (HD 222 S. 87): Ein Schuldspruch wegen Betrugs bezieht sich nicht auf ND C 208, sondern ND C 108 (Anklage Ziffer HA II.10.2.1.). Und eine Verurteilung wegen Veruntreuung beschlägt nicht ND A 20 bezieht, sondern ND A 30. 3.2.2.2. Freispruch (BGZ-Dispositiv Ziffer 2) Selbstredend nicht angefochten hat der Angeklagte die vor Bezirksgericht ergan- genen Freisprüche (HD 222 S. 125). Die Staatsanwaltschaft hat ihre (unbe- schränkte) Berufung wie erwähnt zurückgezogen. Kein Rechtsmittel erhoben ha- ben die von den Freisprüchen betroffenen Geschädigten. Im Einzelnen wurde der Angeklagte von folgenden Anklagevorwürfen rechtskräftig freigesprochen: involvierte Delikt Anklage Ziffer Dossier Mantel- "Geschädigte" gesellschaft gew. Betrug HA II.3.1.1. ND B 19 P._____ AG G75._____ AG, … [Ort] Art. 146 Abs. HA II.3.1.2. ND B 20 P._____ AG G76._____ AG, … [Ort] 1 und 2 HA II.3.1.3. ND B 21 P._____ AG G11._____, … [Ort] StGB HA II.3.1.4. ND B 21 P._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.3.1.5. ND B 22 P._____ AG G70._____, … [Ort] HA II.3.1.6. ND B 23 P._____ AG G3._____, … [Ort] HA II.3.1.7. ND B 24 P._____ AG G4._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.8. ND B 25 P._____ AG G5._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.9. ND B 25 P._____ AG G5._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.10. ND B 26 P._____ AG G77._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.11. ND B 26 P._____ AG G77._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.12. ND B 27 P._____ AG G79._____ SA, … [Ort] HA II.3.1.13. ND B 28 P._____ AG G78._____GmbH, … [Ort] HA II.3.1.14. ND B 29 P._____ AG G80._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.15 ND B 30 P._____ AG G7._____ AG, … [Ort] HA II.4.3.1. ND C 19 E._____ G81._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.1. ND B 33 F._____ AG G82._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.2. ND B 33 F._____ AG G82._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.3. ND B 33 F._____ AG G82._____ AG, … [Ort]
- 16 - HA II.5.2.4. ND B 34 F._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.5. ND B 35 F._____ AG G84._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.6. ND B 36 F._____ AG G9._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.7. ND B 38 F._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.8. ND B 38 F._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.9. ND B 38 F._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.5.4.2. ND C 221 F._____ AG G86._____, … [Ort] HA II.8.3.14 ND C 307 teilweise (Rechnun- gen ab Sep- tember 2003) HA II.9.2. ND B 60 K._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.3. ND C 130 H._____ G1._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.20. ND B 55 I._____ AG G11._____ Frila, … [Ort] HA II.12.3.2. ND C 76 I._____ AG G87._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.7. ND C 70 I._____ AG G88._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.3.9. ND C 74 I._____ AG G89._____, … [Ort] teilweise (Rechnun- gen ab Au- gust 2004) mehrfache HA II.7. ND A 8 Urkunden- HA II.5.1.1. ND A 48 fälschung teilweise Art. 251 Ziff. NA 1 ND 5 1 StGB Anzumerken ist hierzu zunächst, dass die Vorinstanz auch bezüglich ND B 37 auf "Freispruch" erkannt hat (HD 222 S. 125), diesem Entscheid aber offensichtlich ein Versehen zugrunde liegt, enthält die Anklage doch keinen Vorwurf zu einem solchen Dossier. Indes bleibt dieser Irrtum ohne nachteilige Folgen für den Ange- klagten, weshalb Weiterungen (abgesehen von der Streichung dieses Freispruchs im Rechtskraft-Beschluss) unterbleiben können. Sodann entfällt aus den bereits genannten Gründen der Freispruch bezüglich Ur- kundenfälschung betreffend Hauptanklage Ziff. II.5.1.1. (ND A 48; oben Ziff. 3.2.2.1.2). 3.2.2.3. Schadenersatzbegehren (BGZ-Dispositiv Ziffern 6 bis 10) Unter Ziffer 6 des Dispositivs ist die Vorinstanz auf insgesamt elf Schadenersatz- begehren nicht eingetreten (HD 222 S. 125f.).
- 17 - Unter Dispositiv Ziffer 7 wurden die Geschädigten G12._____ (ND A 3) und G13._____ (ND A 48; A 51; A 62; A 8; A 63 und A 38) mit ihren Schadenersatz- begehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (HD 222 S. 126). Diese Regelung ist weder vom Angeklagten noch von einem der betroffenen Ge- schädigten angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Die Schadenersatzregelung gemäss Dispositiv Ziffer 8 ist bezüglich folgender Dossiers unangefochten geblieben: HA ND C 10, ND C 66, ND C 73, ND C 123, ND C 277, ND C 281, ND C 282, ND C 283, ND C 284, ND C 290 sowie NA 1 HD, ND 4, ND 5 und NA 2 HD. Sie ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Schadenersatzregelung gemäss Dispositiv Ziffer 9 blieb betreffend die Dos- siers HA ND C 108, C 219 sowie NA 1 ND 8 und NA 2 ND 1 ohne Beanstandung, sodass auch diesbezüglich die Rechtskraft festzustellen ist. Schliesslich akzeptiert der Angeklagte auch die Schadenersatzregelung unter Zif- fer 10 des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend die Dossiers HA ND C 115 und C 116. Auch diesbezüglich liegt ein rechtskräftiger Entscheid vor.
- 18 - 3.2.2.4. Kostenfestsetzung (BGZ-Dispositiv Ziffer 12) Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 12; HD 222 S. 129) wur- de von keiner Seite beanstandet. Sie ist in Rechtskraft erwachsen. 3.2.2.5. Beschluss betreffend ...-Checks Unangefochten blieb schliesslich der Beschluss der Vorinstanz betreffend Her- ausgabe der sichergestellten ...-Checks an die G60._____ (vgl. dazu HD 174 S. 2, HD 206 S. 2, HD 222 S. 122 und 131). Auch hier ist die Rechtskraft festzustel- len. 3.2.3. Gegenstand der Hauptberufung 3.2.3.1. Angefochtene Schuldsprüche 3.2.3.1.1. Vom Angeklagten angefochten sind somit folgende Schuldsprüche (HD 231 S. 1f.): involvierte Delikt Anklage Ziffer Dossier Mantel- Geschädigte gesellschaft gew. Betrug HA II.1.2.1. ND B 1 C._____ AG G40._____ AG, … [Ort] Art. 146 Abs. HA II.1.2.2. ND B 2 C._____ AG G90._____, … [Ort] 1 und 2 HA II.1.2.3. ND B 2 C._____ AG G90._____, … [Ort] StGB HA II.1.2.4. ND B 3 C._____ AG G59._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.5. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.6. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.7. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.8. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.9. ND B 5 C._____ AG G58._____ AG HA II.1.2.10. ND B 6 C._____ AG G26._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.11. ND B 7 C._____ AG G91._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.12. ND B 8 C._____ AG G92._____, … [Ort] HA II.1.2.13. ND B 9 C._____ AG G7._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.14. ND B 10 C._____ AG G93._____, G27._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.15. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.16. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.17. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.18. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.19. ND B 12 C._____ AG G28._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.20. ND B 12 C._____ AG G28._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.21. ND B 12 C._____ AG G28._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.22. ND B 13 C._____ AG G94._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.23. ND B 14 C._____ AG G2._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.24. ND B 15 C._____ AG G95._____ AG, … [Ort]
- 19 - HA II.1.2.25. ND B 16 C._____ AG G96._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.26. ND B 17 C._____ AG G42._____, … [Ort] HA II.1.2.27 ND B 18 C._____ AG G43._____ AG, … [Ort] HA II.4.1.1 ND B 31 E._____ AG G97._____, … [Ort] HA II.4.1.2. ND B 32 E._____ AG G98._____ AG, … [Ort] (G99._____ AG, ... [Ort]) HA II.4.1.3. ND B 32 E._____ AG G98._____ AG, … [Ort] (G99._____ AG, ... [Ort]) HA II.4.3.2. ND C 18 E._____ AG G35._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.3. ND C 279 G._____ AG G39._____ GmbH, … [Ort] HA II.8.3.8. ND C 286 G._____ AG G22._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.10 ND C 297 G._____ AG G24._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.11 ND C 200 G._____ AG G37._____ AG, … [Ort] (recte C 300) HA II.8.3.12 ND C 302 G._____ AG G100._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.13 ND C 303 G._____ AG G56._____, … [Ort] HA II.8.3.14 ND C 307 G._____ AG G57._____ AG, … [Ort] teilweise (Rechnun- gen Juni/Juli 2003) HA II.8.3.15 ND C 309 G._____ AG G101._____ AG, … [Ort] HA II.9.3. ND C 170 K._____ G18._____ SA, … [Ort] HA II.10.2.2. ND C 120 H._____ G102._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.5. ND C 114 H._____ G36._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.7. ND C 105 H._____ G19._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.8. ND C 110 H._____ G20._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.9. ND C 111 H._____ G20._____ AG, … [Ort] HA II. 10.2.13 ND C 122 H._____ G37._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.1. ND B 39 I._____ AG G58._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.2. ND B 40 I._____ AG G29._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.1.3. ND B 41 I._____ AG G103._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.4. ND B 42 I._____ AG G44._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.1.5. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.6. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.7. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.8. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.9. ND B 44 I._____ AG G45._____, … [Ort] HA II.12.1.10. ND B 45 I._____ AG G104._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.1.11. ND B 46 I._____ AG G47._____, … [Ort] HA II.12.1.12. ND B 47 I._____ AG G70._____, … [Ort] HA II.12.1.13. ND B 48 I._____ AG G30._____ Ag, … [Ort] HA II.12.1.14. ND B 49 I._____ AG G9._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.15. ND B 50 I._____ AG G48._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.16. ND B 51 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.17. ND B 52 I._____ AG G49._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.18. ND B 53 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.19. ND B 54 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.21. ND B 56 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.22. ND B 56 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.3.4. ND C 60 I._____ AG G16._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.9. ND C 74 I._____ AG G89._____ AG, … [Ort] teilweise (Rechnun- gen Juni 2004)
- 20 - NA 1 ND 2 G52._____ AG, … [Ort] NA 1 ND 3 J._____ A._____ AG, … [Ort] Hierzu ist festzuhalten, dass in der "Übersicht über den Schuldpunkt" im erstin- stanzlichen Urteil (HD 222 S. 87) bei der Aufzählung der bestrittenen Betrugsta- ten, in welchen ein Schuldspruch erfolgte, die Dossiers ND C 279 der Haupt- und ND 2 und 3 der ersten Nachtragsanklage zwar fehlen. Aus Begründung und Dis- positiv ergibt sich jedoch klar, dass auch diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgte. 3.2.3.1.2. Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung zusätzlich aus, es werde auch bezüglich der folgenden Anklagevorwürfe ein Freispruch verlangt (HD 231 S. 1f.): involvierte Delikt Anklage Ziffer Dossier Mantel- Geschädigte gesellschaft gew. Betrug HA II.4.3.1. ND C 19 E._____ G81._____ AG, … [Ort] Art. 146 Abs. HA II.10.2.3. ND C 130 H._____ G1._____ AG, … [Ort] 1 und 2 HA II.12.3.7. ND C 70 I._____ AG G88._____ GmbH, … [Ort] StGB Der Angeklagte wurde in diesen Anklagepunkten jedoch bereits erstinstanzlich freigesprochen (HD 222 S. 125, vgl. auch oben Ziff. 3.2.2.2.). Diese Beanstan- dungen beruhen somit auf einem Irrtum auf Seiten des Angeklagten und sind im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiterungen als gegenstandslos zu be- trachten. 3.2.3.1.3. Ein auf einem Irrtum des Angeklagten beruhender Widerspruch liegt ferner hinsichtlich der Anfechtung des Schuldspruchs betreffend Anklage Ziffer I.4.3.4. bzw. ND C 22 vor, wie sie in der Berufungsverhandlung erfolgte (HD 231 S. 1). Der Angeklagte hatte sich in diesem Anklagepunkt schon vor Vorinstanz ausdrücklich geständig und des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB für schuldig bekannt (HD 174 S. 2 und 22, vgl. auch HD 222 S. 29). In den Beanstandungen erklärte die Verteidigung, sie stelle dieselben Anträge wie vor Vorinstanz, schränkte also die Berufung ein, indem sie diesen Schuldspruch nicht anfocht (HD 206 S. 2). In der Berufungsverhandlung aner- kannte der Angeklagte die Verurteilung wegen Check- und Kreditkartenmiss- brauchs abermals explizit (HD 231 S. 2). Ein Schuldspruch bezüglich dieser
- 21 - Strafbestimmung erging einzig mit Bezug auf den unter Anklage Ziffer I.4.3.4. bzw. ND C 22 erhobenen Vorwurf. Angesichts all dessen ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich Check- und Kreditkartenmissbrauch rechts- kräftig ist. Die erfolgte Beschränkung der Berufung in den Beanstandungen ist endgültig, eine Ausdehnung in der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 1030). 3.2.3.2. Strafe und Massnahme Neben den oben dargelegten Schuldsprüchen - bezüglich welcher teilweise auch eine Verletzung des Anklageprinzips behauptet wird (HD 206 S. 4), worauf bei den einzelnen Anklagepunkten eingegangen werden wird - ficht der Angeklagte die Strafe (Dispositiv Ziffer 3) an, die wesentlich zu hoch ausgefallen sei (HD 206 S. 2ff., HD 231 S. 3, HD 232 S. 15ff., Prot. II S. 24 und 27). Weiter wendet er sich gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB; von einer solchen sei abzusehen (a.a.O. S. 2). 3.2.3.3. Schadenersatzregelung 3.2.3.3.1. Die Verteidigung verlangt sinngemäss, auf folgende Schadenersatzbe- gehren sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Subeventualiter seien die Geschädigten mit ihrer Forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (HD 231 S. 3f.). Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Dossiers des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs (HD 222 S. 126 bis 129): Dispositiv Ziff. 8: HA ND B 6, ND B 10, ND B 11, ND B 12, ND B 40, ND B 40 (recte: ND B 48), ND B 51; HA ND C 22, ND C 60, ND C 105, ND C 110, ND C 111, ND C 170, ND C 286, ND C 297. Dispositiv Ziff. 9: HA ND B 1, ND B 4, ND B 5, ND B 14, ND B 17, ND B 18, ND B 42, ND B 44, ND B 45, ND B 46, ND B 50, ND B 52; HA ND C 18, ND C 114, ND C 122, ND C 200 (recte: ND C 300); ND C 279; NA 1 ND 2, NA 1 ND 3. Dispositiv Ziff. 10: HA ND B 8; HA ND C 74, ND C 303, ND C 307.
- 22 - Dispositiv Ziff. 11: ND B 3. 3.2.3.3.2. Offenkundig versehentlich führt der Angeklagte unter den "nicht aner- kannten" Schadenersatzforderungen auch ND C 130 auf (HD 231 S. 4). Auf das Schadenersatzbegehren der G1._____ AG wurde schon erstinstanzlich (Disposi- tiv Ziff. 6, HD 222 S. 102 und 125) infolge Freispruchs des Angeklagten nicht ein- getreten. Der Antrag der Verteidigung ist damit obsolet. 3.2.3.3.3. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Anträge der Verteidigung zur Schadenersatzregelung, soweit sie sich auf ND C 19, ND C 70 und ND C 120 be- ziehen (HD 231 S. 4), haben doch die Geschädigten G81._____, G88._____ GmbH und G102._____ AG überhaupt kein Schadenersatzbegehren gestellt (HD 222 S. 101f. mit Verweisen). 3.2.3.3.4. Was schliesslich die Geschädigte G100._____ AG bzw. Dossier ND C 302 angeht, so geht die Anfechtung der erstinstanzlichen Schadenersatzregelung insoweit fehl, als die Vorinstanz darüber versehentlich gar nicht befunden hat (HD 222 S. 100ff., HD 231 S. 4). Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich als angezeigt, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, über das Begehren mithin (allein) im Berufungsverfahren zu entscheiden. Der Angeklagte hat sich damit einverstanden erklärt (HD 234).
- 23 - 3.2.3.4. Kosten Schliesslich wird die Auflage der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens an den Angeklagten akzeptiert, doch sollen diese wegen offensichtli- cher Unerhältlichkeit abgeschrieben werden (Dispositiv Ziffer 13; HD 206 Ziff. 2 i.V.m. HD 174 S. 2 und 29; HD 231 S. 4 und 5).
4. Anschlussberufung der Geschädigten B._____ AG Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2010 wurde den Geschädigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt (HD 208). Die Gerichtsurkunde ging bei der B._____ AG am 12. November 2010 ein (HD 209/30). Noch am gleichen Tag reichte die Geschädigte Anschlussberufung ein und benannte die Beanstandun- gen (HD 212). Zur Berufungsverhandlung ist kein Vertreter der Geschädigten erschienen. Die Anschlussberufung ist daher, wie in der Vorladung angedroht, als zurückgezogen zu betrachten (§ 423 StPO). Davon ist mittels obergerichtlichem Beschluss Vor- merk zu nehmen.
5. Anschlussberufung der Geschädigten A._____ AG Die A._____ AG bestätigte den Empfang der obgenannten Präsidialverfügung vom 4. November 2010 am 10. November 2010 (HD 209/57). Bereits am Folgetag legte die Geschädigte Anschlussberufung unter gleichzeitiger Bezeichnung der Beanstandungen ein (HD 211; vgl. ferner HD 226). Auf dieser Eingabe fehlte zwar die Unterschrift (HD 211 S. 2), doch wurde diese später nachgereicht (HD 226). In der Berufungsverhandlung stellte die Geschädigte einzig noch Antrag auf Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils und zog damit faktisch die Anschlussberu- fung zurück (Prot. II S. 26f.). Davon ist Vormerk zu nehmen.
- 24 -
6. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklageprinzips (HD 206 S. 4, HD 232 S. 7). Darauf wird zum besseren Verständnis und zur Vermeidung von Wie- derholungen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung eingegangen.
7. Beweisergänzungsanträge 7.1. Aktenbeizug 7.1.1. Die Verteidigung verlangte vor Vorinstanz und in den Beanstandungen den Beizug (zumindest) der Anklageschriften und Gerichtsurteile der Mittäter, über die nicht im gleichen Gerichtsverfahren entschieden wurde wie über den Angeklagten (HD 174 S. 3, HD 206 S. 4). Um welche Personen es sich handle, ergebe sich un- ter anderem aus den polizeilichen Berichten und der Verteidigungsrede vor Vo- rinstanz (HD 174). Auf S. 6 des Plädoyers seien mindestens acht Personen ge- nannt worden, die als Mittäter angeklagt oder bereits abgeurteilt seien. 7.1.2. Sämtliche Dokumente, welche die Untersuchung gegen †Q._____ betref- fen, bilden Bestandteil der vorliegenden Akten; Gerichtsakten fehlen, weil †Q._____ während der Untersuchung verstarb, worauf das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Sodann wurden die an den Gerichten produzierten Akten betreffend die (Mit-) Angeklagten R._____ (Obergericht des Kantons Zürich, Prozess Nr. SB100735- O), S._____ (Bezirksgericht Zürich, Prozess Nr. DG090221), T._____ (BGZ, Pro- zess Nr. DG090222), U._____ (BGZ, Prozess Nr. DG090223) und V._____ (BGZ, Prozess Nr. DG090224) beigezogen. Die diese Personen bzw. Verfahren betref- fenden Untersuchungsakten sind identisch mit denjenigen des vorliegenden Pro- zesses. 7.1.3. In der Berufungsverhandlung zog der Verteidiger seinen Antrag insofern zu- rück, als er erklärte, es müssten keine zusätzlichen Akten beigezogen werden (Prot. II S. 24). Der einzig vergleichbare Fall in Bezug auf die Strafzumessung sei ohnehin derjenige des Angeklagten R._____.
- 25 - Nachdem auch für das Gericht weder mit Bezug auf die Sachverhaltswürdigung, noch hinsichtlich der Strafzumessung Grund zum Beizug weiterer Akten besteht, erübrigen sich Weiterungen. 7.2. Einvernahmen 7.2.1. In den Beanstandungen stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es seien weitere Befragungen erforderlich, sofern der Angeklagte in den ange- fochtenen Punkten nicht freigesprochen werde. Unter anderem seien die verant- wortlichen Personen der Heizölfirmen, bei denen Bestellungen vorgenommen worden seien, einzuvernehmen, etwa zur Frage, welche Vorkehrungen sie getrof- fen hätten, um die Bonität der Bestellerin abzuklären (HD 206 S. 4f., HD 174 S. 6). Ferner seien angebliche Mittäter des Angeklagten mit diesem zu konfrontie- ren. In der Berufungsverhandlung zog der Verteidiger diesen Antrag zu Recht zurück (Prot. II S. 25). Die für die Urteilsfindung massgeblichen Befragungen wurden be- reits - prozessrechtskonform - durchgeführt. Inwiefern zusätzliche Konfrontations- einvernahmen mit Mittätern für die Sachverhaltswürdigung (und/oder die Strafzu- messung) dienlich sein könnten, ist nicht erkennbar. Insbesondere lassen sich die Usanzen im Heizölhandel anhand der vorhandenen Akten und allgemein bekann- ter Tatsachen hinreichend erstellen. 7.2.2. Mit dem Rückzug der Anschlussberufung der A._____ AG fällt auch deren Antrag auf Befragung von drei Personen für den Fall, das ihre "Zivilforderung im Berufungsverfahren abgewiesen" werde, dahin (HD 211 S. 2). 7.3. Gutachtensergänzung 7.3.1. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung beantragte in den Beanstandungen, es sei eine ergänzende psychiatrische und medizinische Begutachtung zu veranlassen. Denn einerseits sei das psychiatrische Gutachten über den Angeklagten bereits fünf Jahre alt und seien zwischenzeitlich keine neuen Berichte zu den Akten gelegt worden, obwohl
- 26 - C._____ im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt habe. Und andererseits sei die vom Gutachter aufge- worfene Frage einer hirnorganischen Störung nicht näher abgeklärt worden (HD 206 S. 2f., vgl. ferner HD 232 S. 18). Am Ende der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung - nicht ohne kurz zuvor im Plädoyer die obgenannten Rügen wiederholt zu haben (HD 232 S. 17f.) - an ih- rem Antrag nicht mehr fest (Prot. II S. 24). Freilich stellt sich auch von Amtes wegen die Frage, ob das am 11. März 2005 (mithin vor fast 7 Jahren) von PD Dr. W._____ erstellte psychiatrische Gutachten (HD 92/50) als veraltet und/oder unvollständig erscheint oder ob darauf - allenfalls im Verbund mit anderen Akten - auch heute noch abgestellt werden kann. 7.3.2.1. Schuldfähigkeit Das Gutachten behandelt die Schuldfähigkeit (damals noch "Zurechnungsfähig- keit") von C._____ mit Bezug auf sämtliche Delikte, die ihm in der Hauptanklage vorgeworfen werden, mithin hinsichtlich des weitaus grössten - und gewichtigsten
- Teils der ihm gesamthaft zur Last gelegten Taten (vgl. insb. HD 92/50 S. 37 und 39). Nach der Fertigstellung des Gutachtens verblieb der Angeklagte bis zum 3. Okto- ber 2007 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafantritt. In der Zeit bis zur neuerlichen Inhaftierung, die ein knappes Jahr später (am 17. September 2008) erfolgte und einschliesslich vorzeitigem Strafantritt bis zum 8. September 2010 dauerte (woran sich weitere 55 Tage Haft in anderer Sache anschlossen, vgl. HD 182/2), verübte C._____ die ihm in den beiden Nachtragsanklagen vorgeworfenen Delikte, wobei er nach demselben Muster vorging wie bei früheren, in der Haupt- anklage enthaltenen Straftaten. Unter diesen Umständen kann für die Frage der Schuldfähigkeit hinsichtlich sämtlicher Delikte auf das 2005 erstellte, ausführliche und schlüssige Gutachten abgestellt werden. Selbst die Verteidigung führte denn auch noch vor Vorinstanz aus, sie verweise auf das Gutachten von Dr. W._____, welches "nach wie vor Gültigkeit" beanspruche (HD 174 S. 26).
- 27 - Es besteht auch kein Anlass, die "Frage einer allfälligen gehirnorganischen Stö- rung näher abzuklären bzw. von fachkundiger Seite darzulegen und in die Akten einzuführen". Nachdem sich Dr. med. W._____ im Gutachten eingehend und überzeugend unter anderem mit dem testpsychologischen Bericht der Y._____ in welchem an einer Stelle ein entsprechender Verdacht geäussert wird, auseinan- der gesetzt hat, schliesst er das Vorliegen "einer organischen Hirnkrankheit im Sinne eines Hirntumors oder einer degenerativen Veränderung oder eines Trau- mas" aufgrund fehlender Vorkommnisse und Befunde explizit aus (HD 92/50 S. 35 und 36, vgl. ferner S. 29 bis 32). In seiner Gesamtbetrachtung geht er (viel- mehr) davon aus, dass konstitutionelle Persönlichkeitsmerkmale im Sinne einer Persönlichkeitsstörung und neurotische, d.h. durch verinnerlichte konflikthafte Spannungen bedingte Symptome in einer Mischform vorliegen (a.a.O. S. 36). Letztere seien - so der Gutachter - als charakterneurotische Symptomatik zu wer- ten, die gemäss ICD-10 ja auch der Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne. Die reale Diagnostik zeige, dass die lehrbuchartigen Leitlinien für die psy- chiatrische Diagnostik in der Praxis nicht immer ausreichend seien. Alles in allem diagnostiziere er eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F 60.9. 7.3.2.2. Rückfallgefahr Dr. med. W._____ hat in seinem Gutachten auch zur Rückfallgefahr, wie sie sich im März 2005 präsentierte, Stellung genommen (HD 92/50 S. 37f. und 39). Neue Erkenntnisse zur Legalprognose liegen heute insofern vor, als der Angeklagte seither wiederum während Monaten einschlägig delinquiert hat. Zudem erachtet auch die Psychotherapeutin Dr. med. Z._____ in ihrem Therapiebericht vom 28. Juni 2010 die von Dr. med. W._____ festgestellte schlechte Legalprognose als fortbestehend, wobei als prognostisch ungünstige Faktoren der beschriebene Empfangsraum und der chronifizierte Verlauf beim bereits älteren Angeklagten zu nennen sei (HD 189/2 S. 5f.; vgl. auch nachstehend Ziff. I.7.3.2.3 und unten Ziff. III.9). Diese Grundlagen und die weiteren vorliegenden Akten - insbesondere auch über das Verhalten des Angeklagten seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Straf-
- 28 - vollzug - reichen aus, um die aktuelle Rückfallgefahr beurteilen zu können. Eine Gutachtensergänzung ist nicht erforderlich. 7.3.2.3. Massnahme Der psychiatrische Gutachter äusserte sich 2005 zur Massnahmefrage (HD 92/50 S. 38 und 40). Bei den Akten liegt sodann wie erwähnt ein Bericht von Dr. med. Z._____, Ober- ärztin der Psychiatrischen Klinik AA._____, über den Verlauf der Ende Januar 2009 mit dem Angeklagten begonnenen Gesprächstherapie, der auch eine Emp- fehlung zum weiteren Vorgehen enthält (HD 189/2). Der an den Direktor der Kan- tonalen Strafanstalt AB._____ adressierte Bericht fand aus nicht näher bekannten Gründen erst nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils Eingang in die Akten. Er steht nun immerhin für den Berufungsentscheid zur Verfügung. Eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens erweist sich, wie im Detail noch darzulegen sein wird (unten Ziff. III.9), auch insoweit als unnötig.
8. Verletzung des Beschleunigungsgebots Auf die Beanstandung der Verteidigung, das Beschleunigungsgebot sei verletzt (HD 206 S. 3, HD 232 S. 17), wird im Rahmen der Strafzumessung (unten Ziff. III) eingegangen. Vorweggenommen sei immerhin bereits an dieser Stelle, dass sich eine teilweise oder vollständige Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
9. Verjährung Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass bei keinem der dem Ange- klagten zur Last gelegten Delikte die Verjährung eingetreten ist, auch nicht bei denjenigen, die noch vor dem Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts am
1. Oktober 2002 begangen wurden und demnach den Regeln von Art. 70ff. aStGB unterstehen.
- 29 - II. SCHULDPUNKT
1. Zum Tatbestand des Betrugs Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nicht jede durch Täuschung herbeigeführte Vermögensverschiebung ist also strafrechtlich relevant, sondern nur die durch ein heimtückisches, durchtriebenes, hinterlistiges, raffiniertes Verhalten des Täters bewirkte. Fehlt ein derart qualifi- ziertes Verhalten, bleibt der Geschädigte gleichwohl nicht zwingend ohne Rechts- schutz: Er kann sich allenfalls mittels einer zivilrechtlichen Klage schadlos halten (vgl. Art. 28 OR). Näheres zur Frage, wann Arglist vorliegt, lässt sich Art. 146 StGB nicht entneh- men. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist grundsätzlich gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffen bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, so- wie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18, BGE 125 IV 124, BGE 122 IV 246, BGE 120 IV 188). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nach dem Gesagten nicht in jedem Fall arglistig, sondern nur dann, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmög- lich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezo- gen werden können (BGE 125 IV 124, BGE 118 IV 359). Betrug ist ein Beziehungs- und (aus der Sicht des Geschädigten) ein Selbstschä- digungsdelikt. Das irrende Opfer leistet durch die Vermögensdisposition einen
- 30 - kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spielt die Eigenverantwortlichkeit des Opfers bei der Arglistfrage eine Rolle. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zu- mutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täuschte. Indes ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht erforderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Vielmehr scheidet Arg- list lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschen- de Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 6B_83/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, welche Prüfungshandlungen dem Geschädigten zumutbar sind, ist ein objektiv-individueller Massstab anzulegen. Entscheidend ist, ob für ei- ne vergleichbare andere Person in derselben Situation die Täuschung durch- schaubar gewesen wäre. Von Bedeutung sind etwa die Geschäftserfahrenheit des Geschädigten (BGE 119 IV 288), aber auch der Vertragswert (je höher dieser und damit das Schadenspotential ist, desto grösser sind die Anforderungen an die Vorsichtspflicht), mehrfache frühere negative Erfahrungen mit dem Besteller (BGE 118 IV 359 mit Hinweisen) und Usanzen im Geschäftsverkehr. Grundsätzlich ohne Einfluss auf die zumutbare Aufmerksamkeit des Opfers ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 232 S. 9 und 12), ob es sich bei der bestellenden Körperschaft um einen dem Lieferanten bisher unbekannten Erstkunden handelt. Der Umstand, dass eine Gesellschaft erstmals bestellt, muss
- auch bei grösseren Geschäften - nicht schon für sich allein Zweifel an deren Leistungsfähigkeit und Leistungswillen wecken. Der strafrechtliche Schutz bleibt dem Geschädigten, der sich auf das Geschäft einlässt, nicht versagt, sofern nicht
- 31 - konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ihn zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen (BGE 6S.540/1999 vom 26. April 2000).
2. Heizölgeschäfte 2.1. Mantelfirma: D._____ AG (ND B 1 bis B 18) 2.1.1. Anklageprinzip 2.1.1.1. Standpunkt des Angeklagten Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (HD 206 S. 4, HD 232 S. 7). Der Sachverhalt werde in den Anklageschriften bei den (bestritte- nen) Einzelgeschäften nicht hinreichend genau geschildert, damit erkennbar wä- re, unter welchen Straftatbestand er zu subsumieren sei (HD 206 S. 4f.). Dies gel- te insbesondere für die Betrugstatbestände und dort in Bezug auf die Bereiche Arglist und Opfermitverantwortung. Die Darstellung des allgemein unterstellten Handlungsmusters in der Übersicht der Hauptanklage, auf das sich auch die Vo- rinstanz immer wieder beziehe, genüge nicht. Ferner werde die Rolle von †Q._____, des spiritus rectors, in der Anklageschrift nicht erwähnt. 2.1.1.2. Grundsätzliches zum Anklageprinzip Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete, in § 162 StPO für den Kanton Zürich näher umschrie- benen Anklagegrundsatz bezweckt einerseits den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient andererseits dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Er verlangt, dass die Anklageschrift kurz gefasst, aber dennoch derart präzise formuliert ist, dass der Angeklagte daraus bei einer Gesamtbetrachtung (unter Einbezug allfälliger allgemeiner Ausführungen und der Angaben zu den Einzelfällen) ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet, so dass es ihm möglich ist, sich dagegen wirksam zu verteidigen (vgl. BGE 6B_796/2010 vom 14. März 2011). Die Vorwürfe müssen im objektiven wie im subjektiven Bereich genügend konkretisiert sein (Schmid, Strafprozessrecht,
4. Aufl. Zürich 2004, N 146).
- 32 - 2.1.1.3. Aufbau der Hauptanklage Die Sachverhaltsdarstellung in der 69 Seiten umfassenden Hauptanklage (HD 138/1) wird eingeleitet von einer Übersicht (Ziffer I.). Darin wird zunächst aus der Sicht der Anklagebehörde geschildert, welche Korre- lation zwischen dem Angeklagten und den Mantelfirmen, die in die total rund 150 zur Anklage gebrachten Einzeltaten involviert sein sollen, bestanden haben soll (Ziff. I. Abs. 1). Hernach folgen grundsätzliche Ausführungen zu den einzelnen Deliktsbereichen: − Ziffer I.1. bzw. ND A: Leasingdelikte, begangen durch Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung; − Ziffer I.2. bzw. ND B: Betrügerischer Heizölhandel; − Ziffer I.3. bzw. ND C: Weitere betrügerische Waren- und Dienstleistungsbe- stellungen; − Ziffer I.5: Misswirtschaft) und − zur Gewerbsmässigkeit (Ziffer I.4.). Es wird unter anderem das behauptete Handlungsmuster des Angeklagten bei den Heizölgeschäften geschildert und festgehalten, dass C._____ mit den Einah- men aus den betrügerischen Geschäften über Mantelfirmen, welche er nach Art eines Berufs betrieben habe - insbesondere mit den Einnahmen aus den Heizöl- geschäften - ein Einkommen erzielt habe, mit dem er weitgehend seinen Lebens- unterhalt finanziert habe. Unter Ziffer II. der Anklage wird sodann - geordnet nach den involvierten Mantel- firmen - aus der Sicht der Staatsanwaltschaft geschildert, wie die Delikte im Ein- zelnen begangen worden sein sollen. Dieser klare, unnötige Repetitionen vermeidende Aufbau dient der Übersichtlich- keit und Verständlichkeit der Anklageschrift und ist als solcher nicht zu beanstan- den. Gerade bei Seriendelikten, wie sie der Angeklagte begangen hat, erscheint es als geboten, das Handlungsschema den Einzeltaten voranzustellen. 2.1.1.4. Formulierung der Hauptanklage betreffend Heizölhandel der D._____ AG
- 33 - 2.1.1.4.1. Unter den Ziffern II.1.2. und II.1.2.1. bis. II.1.2.27 in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1 und Ziffer I.2. sowie I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, im Februar und März 2001 als Geschäftsleiter und faktischer Beherrscher der D._____ AG - einer damals betreibungsrechtlich noch unauffälligen, aber finanziell substanzlosen Mantelfirma - bei 18 Heizölliefe- ranten, im Namen und auf Rechnung der Mantelgesellschaft, selbst oder über von ihm angeleitete Mitarbeiter insgesamt 27 Lieferungen an Dritte veranlasst zu ha- ben, wobei es ihm schon bei Vertragsabschluss am Zahlungswillen gemangelt habe, was sich unter anderem daraus ergebe, dass der Einkaufspreis über dem Verkaufspreis gelegen habe und die Rechnungen der Lieferanten nicht bezahlt worden seien. Die Einnahmen aus dem Weiterverkauf habe der Angeklagte weit- gehend für die Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet. Soweit der Er- füllungswille für die Lieferanten überhaupt überprüfbar gewesen sei, hätten diese usanzwidrig erhebliche und markthinderliche Abklärungen vornehmen müssen. Abgesehen davon habe der Angeklagte teilweise eine nicht vorhandene Bonität der Bestellerfirma durch Vorlage eines unverfänglichen Betreibungsregisteraus- zugs und eines Handelsregisterauszugs vorgespiegelt. 2.1.1.4.2. Dieser in der Anklageschrift bei den einzelnen Delikten - insbesondere in zeitlicher, örtlicher und betragsmässiger Hinsicht sowie bezüglich der beteilig- ten Firmen - noch detaillierter beschriebene Vorhalt (vgl. die Anklageziffern I Abs. 1, I.2., II. Abs. 1 und II.1.2.1. bis II.1.2.27.) enthält alle Sachverhaltselemen- te, die zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehören. Er umschreibt insbesondere auch das täuschende Verhalten des Angeklagten als arglistig, weil durch nicht oder nicht in zumutbarer Weise überprüfbare Vortäuschung des Zahlungswillens - unter Einsatz von sub- stanzlosen Mantelfirmen, unter Ausnützung der Usanzen im Heizölhandel und teilweise unter Vortäuschung der Bonität der Mantelfirma mittels Dokumenten (Betreibungsregister- und Handelsregisterauszug) - begangen. Dass die Staatsanwaltschaft einige wenige Details im Rahmen der Schilderung der Vorgehensweise bei den Einzeltatbeschreibungen nicht anführt, bei den vor- liegenden Heizölgeschäften etwa nicht unter Namensnennung angibt, wer neben
- 34 - dem Angeklagten (unter seiner Ägide) für die D._____ AG Bestellungen tätigte, zu welchem Zeitpunkt genau die Bestellungen bei den einzelnen Lieferanten erfolg- ten (immerhin aber, wann geliefert wurde) und welchen der Geschädigten ein Be- treibungsregisterauszug vorgelegt wurde, begründet noch keine Verletzung des Anklageprinzips, sind besagte Einzelheiten doch nicht von entscheidender Bedeu- tung, lassen sie sich leicht den Akten entnehmen und führen sie nicht dazu, dass der Angeklagte nicht mit hinreichender Genauigkeit erkennen könnte, was ihm vorgeworfen wird. Wie sich aus den noch folgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Rolle von †Q._____, der von der Verteidigung als treibende Kraft bezeichnet wird, für den Schuldpunkt - und zwar hier wie bei den übrigen Anhaltspunkten - ohne entschei- dende Relevanz, da sich ohnedies erstellen lässt, dass der Angeklagte als Haupt- täter und nicht bloss als Gehilfe oder gar willenloses Werkzeug handelte (vgl. da- zu auch die Erwägungen bei der Strafzumessung, unten Ziff. III.5). Ist die Beteili- gung †Q._____'s nun aber lediglich für die Strafzumessung von Bedeutung, brauchte sie - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - auch nicht in die An- klageschrift einzufliessen. 2.1.1.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hauptanklage - bezogen auf die vor- liegend zu beurteilenden Vorwürfe - weder vom Aufbau noch von der Formulie- rung her das Anklageprinzip verletzt. Sie ist so kurz und übersichtlich wie möglich und so lang und ausführlich wie nötig gehalten, und der Angeklagte kann daraus nicht nur ersehen, dass er beschuldigt wird, den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der aufgeführten Geschädigten objektiv wie subjektiv erfüllt zu haben, sondern im Kontext betrachtet hinreichend konkret auch, aufgrund welcher wann, wo und wie begangener Handlungen und welcher weiteren relevanten Umstände das der Fall sein soll. 2.1.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung 2.1.2.1. Zum Sachverhalt
- 35 - Der Angeklagte, der im Zeitraum der vorliegend interessierenden Heizölgeschäfte bei der D._____ AG die Funktion eines mit Generalvollmacht ausgestatteten Ge- schäftsführers bekleidete, gab zu, faktischer Beherrscher des Unternehmens ge- wesen zu sein (HD 13/4/3 S. 5). Er räumte auch ein, dass die Gesellschaft, deren Aktienmantel kurz vor den ersten Heizölbestellungen mit finanzieller Unterstüt- zung eines Dritten auf Initiative des Angeklagten hin erworben worden war, sub- stanzlos war (a.a.O.). Das folgt letztlich auch aus dem tiefen Kaufpreis für den Ak- tienmantel von 12'000 Franken und den Kontoauszügen der Firma (HD 19/4/1/5/1, HD 19/4/2/2/1, HD 19/4/3/4/1). Gemäss den eigenen Angaben des Angeklagten haben die laufenden Geschäfte der D._____ AG praktisch aus- schliesslich im Ölhandel bestanden (vgl. ND B 4/8 S. 2). Ein angeblich bei †Q._____ vor dessen Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug pen- dentes, punkto Realisierung ungewisses Immobiliengeschäft warf zugegebener- massen nie Ertrag ab (ND B 4/8 S. 2). Weiter anerkannte der Angeklagte, dass er selbst (oder vereinzelt von ihm ange- leitete Mitarbeiter der Mantelfirma) die hier interessierenden Bestellungen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Konditionen tätigte(n) und die Rechnungen der Lieferanten - abgesehen von einer Teilzahlung des einzigen Verwaltungsrats AD._____, die auf Betreibung und Konkursandrohung und erst nach dem Aus- scheiden des Angeklagten aus der Firma erfolgte - unbezahlt blieben (HD 13/4/3 S. 7, HD B 3/6 S. 2, vgl. auch die verwertbaren Zeugenaussagen des Mitarbeiters AC._____ in HD 19/6/16 S. 5). Dass ihm der Erfüllungswille von Anfang an fehlte, ergibt sich bereits aus der Tat- sache, dass er das Öl (insbesondere durch Entgegennahme von WIR-Geld, das er nicht direkt weiterverwenden konnte und sich nur mit ca. 40 % Verlust in Schweizer Franken umwechseln liess, HD B 3/6 S. 2) regelmässig zu einem Preis weiterverkaufte, der unter demjenigen lag, den er selbst seinen Lieferanten schul- dete, jedenfalls aber nicht mit einer kostendeckenden oder gar gewinnbringenden Marge. Ein solches Geschäftsverhalten wäre für die D._____ AG wirtschaftlich betrachtet völlig unsinnig gewesen.
- 36 - Unbestritten ist sodann, dass der Angeklagte einen Grossteil der Zahlungen der Ölbezüger dazu verwendete, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. dazu etwa ND A 17/3/1 S. 1 und HD 174 S. 17). Bezeichnend hinsichtlich des eigenen Zahlungswillens und der Verwendung der eingenommenen Gelder sind auch die Aussagen des Angeklagten in der Untersuchung, wonach er bereits seit zwanzig Jahren immer in Geldnot sei, durchaus aus notorischen Engpässen heraus ge- handelt und Vorteile für sich erzielt habe (ND A 17/3/6 S. 4, HD 13/4/3 S. 53). Ab- gesehen davon genügt für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs auch schon die (unrechtmässige) Bereicherung Dritter. Einen Rückschluss darauf, wie es um den Zahlungswillen des Angeklagten be- stellt war, erlaubt schliesslich auch der zugegebene Bestellungsbetrug vom
8. März 2001, bei dem der Angeklagte zum Nachteil der G60._____ ...- Universalchecks im Wert von 6'000 Franken bezog, ohne diese je zu bezahlen. In der Berufungsverhandlung gab der Angeklagte denn auch nunmehr unumwun- den zu, (jeweils) von Anfang an gewusst zu haben, dass er die Rechnungen der Heizöllieferanten nicht würde bezahlen können (Prot. II S. 19). 2.1.2.2. Verantwortlichkeit des Angeklagten Der Angeklagte war nach dem Gesagten die treibende Kraft hinter den Heizölbe- stellungen bei den Geschädigten. Soweit Dritte den Angeklagten bewusst oder unbewusst bei seinem Tun unterstützten, entlastet ihn dies hinsichtlich des Be- trugsvorwurfs nicht. 2.1.2.3. Arglistige Täuschung unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung Der Angeklagte spiegelte den Geschädigten einen nicht vorhandenen Erfüllungs- willen vor. Sein täuschendes Verhalten erschöpfte sich dabei aber nicht in einer einfachen Lüge. Vielmehr liegt eine Inszenierung vor. In der Absicht, sich (und allenfalls Dritte) un- rechtmässig zu bereichern, trat er wohlweislich nicht als Privatperson bzw. Einzel- firma auf, sondern bediente sich für die Heizöl-Bestellungen der von ihm be-
- 37 - herrschten, nach aussen hin unauffällig und finanziell gesund erscheinenden, aber effektiv substanzlosen Mantelgesellschaft D._____ AG. Damit vermied er un- ter anderem, dass vertiefte Abklärungen über seine eigene (desolate) finanzielle Situation getätigt wurden, die zu einem Scheitern der Geschäfte geführt hätten, weil er die dann fraglos geforderte Vorauszahlung nicht hätte aufbringen können. Er nützte die Usanz im Geschäftsverkehr aus, dass Waren an befugte Vertreter von Aktiengesellschaften (oder von diesen bezeichnete Empfänger) auf Rech- nung geliefert werden, welche Übung auf der Erfahrung fusst, dass solche Faktu- ren in der Regel bezahlt werden (vgl. BGE 6S.209/2004 vom 28. Juli 2004). Diese Gepflogenheit besteht auch und gerade im Handel mit Heizöl, wie sich das Ver- halten von zahlreichen, geografisch weiträumig verteilten Lieferanten zeigt, bei denen der Angeklagte bestellte. Der Brennstoff wurde auf telefonische oder fern- schriftliche Bestellung hin geliefert und die effektiv in den Tank gepumpte Menge danach per Rechnung eingefordert. Der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigten mittels besonderer Ma- chenschaften, nämlich unter planmässiger Verwendung der substanzlosen Man- telfirma D._____ AG - und teilweise zusätzlich durch per Fax übermittelte Han- dels- und Betreibungsregisterauszüge - bezüglich des Zahlungswillens hinters Licht führte, führt nun aber allein noch nicht zum Schluss, der Angeklagte habe mit seiner Täuschung auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Denn wie bereits ausgeführt, ist auch bei täuschenden Machenschaften und Geschäften der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwort- lichkeit des jeweiligen Geschädigten zu prüfen, ob dieser den Irrtum bei Beach- tung der ihm zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Nicht erforderlich ist jedoch wie ebenfalls bereits erwähnt, dass das Täuschungs- opfer grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfü- gung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet nicht bei jeder Fahrlässigkeit aus, sondern nur, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet, sich also leichtfertig verhält, sodass das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Welche konkreten Vorsichtspflichten trafen nun aber die Lieferanten?
- 38 - Bei den vorliegenden Heizölbestellungen handelte es sich um gewöhnliche All- tagsgeschäfte. Hunderttausende von privaten und öffentlichen Betrieben, Mehr- familienhäusern und Siedlungen benötigen diesen Brennstoff periodisch in den vom Angeklagten bestellten Grössenordnungen. Die Argumentation der Verteidi- gung, es ständen Beträge wie bei Kleinwagenkäufen auf dem Spiel, weshalb zu verlangen sei, dass die Lieferanten vertiefte Abklärungen hinsichtlich der Bonität der Kunden vornähmen (HD 232 S. 12), geht an der Sache vorbei. Ein Autover- kauf ist nicht vergleichbar mit einer Heizöllieferung. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch, wenn sie eine Analogie zwi- schen den vorliegenden Heizölbestellungen und Konsumkreditgeschäften (HD 232 S. 12) behauptet. Wohl bewegen sich die Beträge oft in ähnlichen Grössen- ordnungen. Im Gesetz über den Konsumkredit (SR 221.214.1) besteht sodann sogar eine gesetzliche Pflicht, die Kreditfähigkeit des Antragsstellers vorab zu prüfen (Art. 28ff. KKG). Doch liegt jener Regelung der Gedanke zugrunde, dass finanzschwache Kreditsuchende vor Überschuldung geschützt werden sollen, während es hier um gewöhnliche Handelsbeziehungen geht. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass selbst das Konsumkreditgesetz von den Kreditgebern für den Regelfall keine vertieften Abklärungen zur Kreditfähigkeit des Antragstellers ver- langt, sondern auf dessen Selbstdeklaration abgestellt werden darf. Nur wenn die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsu- menten zweifelt, muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen (Art. 31 Abs. 3 KKG). Bei der vorliegenden Konstellation wären Nachforschungen der Geschädigten be- treffend die Zahlungsfähigkeit der D._____ AG nur dann erforderlich gewesen, wenn es sich nicht um alltägliche, übliche, sondern um aussergewöhnlich grosse Heizöl-Bestellungen gehandelt hätte oder wenn klare Anzeichen für ein nicht ord- nungsgemässes Zahlungsverhalten der Bestellerin vorgelegen hätten, was beides nicht der Fall war. Dabei kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 232 S. 10 und 12) - unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht verlangt werden, dass
- 39 - Heizöllieferanten Tageszeitungen nach Inseraten wie den vom Angeklagten auf- gegebenen durchforsten, in denen der Brennstoff den Abnehmern zu Tiefstprei- sen bzw. gegen Teilzahlung mit WIR-Geld angeboten wird, um solche Inserenten dann bei einer allfälligen Bestellung genau unter die Lupe zu nehmen. Eine derart ausgebaute Sorgfaltspflicht gehört nicht zu den grundlegenden Vorsichtspflichten. Vorliegend kommt hinzu, dass zwar objektiv erstellt ist (und der Angeklagte genau wusste), dass die von C._____ betriebenen Mantelfirmen kein WIR-Geld brau- chen konnten (weshalb sie es mit grossem Einschlag in Schweizer Franken um- tauschten) und auch kein Grund vorlag, zwecks eigener Markteinführung oder zur Überbrückung einer betriebliche Flaute (wie dies etwa in Handwerkerbetrieben vorkommt) bei potentiellen Abnehmern mit Discountpreisen zu werben. Auch wa- ren die Mantelfirmen nicht durch Gegengeschäfte in den Besitz von Heizöl ge- langt, das sie nun günstig abstossen wollten. Für Lieferanten des Angeklagten wäre aber - wären sie auf ein Inserat des Angeklagten gestossen - nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass keine dieser Konstellationen bei der Bestelle- rin vorlag, zumal die vom Angeklagten verlangten Ölpreise pro Einheit in der Re- gel nicht geradezu extrem - und damit verdächtig - unter den marktüblichen lagen. Sodann musste bei den Heizöllieferanten, die nichts von den Inseraten und damit dem Weiterverkauf des Öls durch den Angeklagten wussten, auch keinen Arg- wohn wecken, dass das Heizöl nicht direkt an die bestellende Gesellschaft, son- dern an Drittfirmen zu liefern war. Denn es war aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Firmenzwecks der D._____ AG, welcher unter anderem die Betei- ligung an Unternehmungen sowie den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften beinhaltete (HD 19/1/2, vgl. auch ND 10 B 2/2 S. 3 und ND B 18/2), ohne Weite- res möglich, dass es sich bei den belieferten Gebäuden um mit der D._____ AG wirtschaftlich verflochtene oder in deren Eigentum stehende Liegenschaften han- delte. Keine Rolle spielt im hier interessierenden Zusammenhang auch die geografische Lage der an den Ölgeschäften beteiligten Firmen (HD 232 S. 9). Insbesondere ist nicht ungewöhnlich, dass ein Zwischenhändler (auch) überregional agiert, und brauchte dies die Geschädigten daher nicht argwöhnisch werden zu lassen.
- 40 - Nicht zu folgen ist im Weiteren dem Vorbringen der Verteidigung, einige (nicht namentlich genannte) Firmen hätten besonders hellhörig und somit vorsichtig sein müssen, weil sie vom Angeklagten schon früher betrogen worden seien (HD 174 S. 14f., HD 232 S. 9). Gemeint sind offenbar zunächst die Geschädigten G90._____, Filiale AE._____ (HA II.1.2.2 und II.1.2.3 bzw. ND B 2) und G26._____ AG (vorliegend HA II.1.2.10 bzw. ND B 6). Der Angeklagte war am 14. Dezember 1999 durch das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald wegen gewerbsmässigem Betrug schuldig gesprochen worden, begangen unter anderem durch bei diesen Firmen aufgegebene, aber "nicht abgerechnete" Bestellungen (HD 74/7 S. 3). Abgesehen davon, dass jene Kontakte bei den vorliegenden Bestellungen bereits vier Jahre zurücklagen, agier- te der Angeklagte damals nicht unter dem Deckmantel der D._____ AG, weshalb für die Geschädigten nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass sie es bei den vor- liegenden Bestellungen wieder mit dem selben Täter zu tun hatten, selbst wenn sie schwarze Listen geführt hätten (was nicht zu den minimalen Vorsichtspflichten eines Geschädigten gehört). Bei der G20._____ AG bestellte im Übrigen vorlie- gend nicht der Angeklagte persönlich das Heizöl, sondern sein Mitarbeiter AC._____ (vgl. ND B 6/3/1, ferner ND B 6/4/6), und auch mindestens die erste Bestellung bei G90._____ erfolgte nicht durch C._____ selbst, sondern ebenfalls durch den genannten Angestellten (ND B 2/2/1). Doch selbst dort, wo C._____ Kontaktperson war, bestand allein wegen seines Namens im Rahmen der Opfer- mitverantwortung angesichts der mehrjährigen Zeitspanne seit der früheren Tat für die Geschädigten noch kein Anlass, Nachforschungen über ihn zu betreiben. An den Namen der bestellenden Person musste sich die Person, welche bei der Geschädigten die Bestellung aufnahm (soweit es überhaupt die gleiche war wie einst), nicht mehr erinnern. Soweit bei den vorliegend eingeklagten Taten Lieferanten mehrfach durch Bestel- lungen des Angeklagten geschädigt wurden, spielt dies selbstredend keine Rolle, soweit der Angeklagte bezüglich der späteren Bestellungen freigesprochen wur- de:
- 41 - − G7._____, … [Ort]: ND B 9 = Bestellung über D._____ AG am 13. März 2001 (Schuldspruch) und ND B 30 = Bestellung über P._____ im Spätsommer 2001 (Freispruch); − G83._____ AG: ND B 4 = Bestellung über D._____ AG (Schuldspruch) und ND B 30 = Bestellung über P._____ (Freispruch). Bei den mehrfachen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren ist zu unter- scheiden. Dort, wo der Angeklagte mit seinem Namen (C._____) über die Mantel- firma mehrere Bestellungen bei der gleichen Firma tätigte, trifft den Geschädigten, soweit nur wenige Tage oder Wochen zwischen den Bestellungen lagen, sodass der Lieferant bzw. die Lieferanten noch nicht erkennen konnten, dass schon die erste Rechnung nicht bezahlt werden würde, keine Mitverantwortung: − G90._____ (2 Bestellungen über D._____ AG , beide ND B 2); − G83._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 4); − B._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 11); − G28._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 12); − G98._____ AG (2 Bestellungen über D._____ AG, ND 32). Dasselbe gilt für die Bestellungen unter dem Pseudonym C10._____ über die I._____ AG bei den gleichen Geschädigten: − G78._____ GmbH (4 Bestellungen ND B 43); − G11._____ (5 Bestellungen ND B 51, 53, 54 und 56). Und wo schliesslich der Angeklagte mit verschiedenen Mantelfirmen und unter Verwendung verschiedener Namen bzw. via verschiedene bestellende Personen (C._____/C10._____/C111._____) auftrat, konnte die Geschädigte den Zusam- menhang mit früheren unbezahlt gebliebenen Heizölbestellungen und damit die Parallelität der Fälle gar nicht erkennen: − G58._____: ND B 5 = Bestellung über die D._____ AG vermutlich durch C._____, ND B39 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____, wobei es beim Versuch blieb; − G11._____ ND B 21 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____, ND B 51, 53, 54 und 56 = Bestellungen über die I._____ AG durch C10._____;
- 42 - − G70._____: ND B 22 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____; ND B 47 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____, Nachtragsanklage ND 7 = Bestellung über die J._____ AG durch "C11._____"; − G78._____ GmbH: ND B 28 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____, ND B 43 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____; − G9._____ AG: ND B 36 = Bestellung über die F._____ AG durch C._____, ND B 49 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____). Nach dem Gesagten lagen also gewöhnliche Alltagsgeschäfte vor und bestanden keine offensichtlichen Anhaltspunkte für allenfalls fehlenden Zahlungswillen oder eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der D._____ AG. Daher waren die Lieferanten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Opfermitverantwortung nicht gehalten, Boni- tätsabklärungen vorzunehmen oder Vorauszahlung zu verlangen. Nur am Rande sei deshalb ausgeführt, dass eine Bonitätsprüfung im Zeitpunkt der Bestellungen auch keine Unregelmässigkeiten zutage gefördert hätte: Aus dem Handelsregis- tereintrag der D._____ AG ergaben sich keine Hinweise auf deren miserable fi- nanzielle Ausstattung (unter anderem schien das Aktienkapital liberiert und stand die Firma damals nicht in Liquidation), und der Betreibungsregisterauszug enthielt keinen Eintrag (vgl. HD 19/5/5/1f.). Das gilt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (HD 222 S. 17), auch für die letzte Bestellung, die erfolgte, als das Betreibungsregister noch blank war, und im Rahmen welcher der Angeklagte ei- nen noch keine Woche alten Betreibungsregisterauszug vorlegte (ND B 18/2). Der fehlende Zahlungswille war damit im Ergebnis gar nicht überprüfbar. Zu vergewissern hatten sich die Lieferanten im Rahmen der Opfermitverantwor- tung allerdings auch, dass die konkret bestellende Person befugt war, die D._____ AG zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen. Soweit der Angeklagte im Namen der D._____ AG Bestellungen aufgab, fällt auf, dass er im Handelsregister nicht als Geschäftsführer oder Prokurist mit Einzelun- terschrift verzeichnet war. Indes ändert dies nichts. Massgeblich ist, dass der An- geklagte seit dem 16. Februar 2001, also noch vor der ersten Bestellung, über ei- ne beglaubigte Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis (HD 19/3/2/3) verfügte
- 43 -
- ausgestellt vom einzigen Verwaltungsrat der D._____ AG (vgl. Art. 716b OR) - mit welcher er sich auf Verlangen einer Lieferantin jederzeit als befugt ausweisen konnte, die Gesellschaft in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Wo AC._____ oder allenfalls weitere Angestellte Heizöl bestellten, waren diese Personen zwar ebenfalls nicht als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister ein- getragen, doch besteht keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte gegenüber sich erkundigenden Dritten sofort erklärt hätte, diese Mitarbeitenden seien von ihm zum Handeln bevollmächtigt worden (zu welcher verbindlichen Erklärung er als Geschäftsführer mit Generalvollmacht samt Substitutionsbefugnis auch be- rechtigt war). Bei dieser Erkenntnis handelt es sich nicht um eine "Spekulation", d.h. eine auf blossen Mutmassungen beruhende Erwartung, wie die Verteidigung vorbringt, (HD 232 S. 8), sondern um einen logischen Schluss, der sich aufgrund des Vorgehens und der Absichten des Angeklagten sowie der Organisation der D._____ AG geradezu aufdrängt. AC._____ erklärte verwertbar als Zeuge, er sei in der Firma tatsächlich für Einkauf, Offertstellung und Verkauf im Heizölhandel zuständig gewesen. Der Angeklagte als "faktischer Beherrscher und Entscheider" und †Q._____ hätten ihn dazu bestimmt. C._____ habe ihm auch die Weisungen erteilt, wie vorzugehen sei (zum Ganzen: HD 19/6/16 S. 3ff.). Dass C._____ die Vertretungsbefugnis der bestellenden Personen bejaht hätte, erhellt ausserdem daraus, dass er andernfalls den zuvor akquirierten Heizölabnehmern gar nicht hätte liefern können und von diesen demnach auch keine Zahlung erhalten hätte, was seinem Ansinnen, sich daraus zu bereichern, gleichsam diametral entgegen- gestanden hätte. Nachdem damit erstellt ist, dass die Lieferanten auf Anfrage jederzeit die Auskunft erhalten hätten, dass die Heizöl bestellenden Personen der D._____ AG insoweit handlungsbevollmächtigt waren, kann offen bleiben, welche Lieferanten tatsäch- lich nachgefragt haben. Denn wenn sie keine abschlägige Auskunft hinsichtlich der Vertretungsbefugnis erhalten hätten, kann eine diesbezügliche Nachlässigkeit auch nicht dazu geführt haben, dass bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die Vermögensdisposition und der Schaden unterblieben wären.
- 44 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte die Heizöllieferanten in den Anklagepunkten II.1.1. bis 1.27 bzw. ND B 1 bis B 18 hinsichtlich seines feh- lenden Zahlungswillens getäuscht hat, indem er vorgespiegelt hat, eine mit dem ordentlichen Aktienkapital ausgerüstete Gesellschaft (und nicht eine substanzlose Mantelfirma) stehe hinter den Bestellungen. Einigen Lieferanten übermittelte er zusätzlich beglaubigte makellose Betreibungsregisterauszüge (vgl. etwa ND B 5/2/2, ND B 6/2/3, ND B 10/2/2, ND B 18/2), womit er die Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Bestellerin unterstrich. Die Lieferanten durften bei Ab- schluss der alltäglichen, umfangmässig im üblichen Rahmen bleibenden Geschäf- te, denen nichts Verdächtiges anhaftete, nach der herrschenden - auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr basierenden und zu schützenden - Usanz darauf vertrauen, dass die Zahlung erfolgen würde. Sie hatten - um ihrer Opfermitver- antwortung nachzukommen - nicht Referenzen wie Betreibungsregisterauszüge einzuholen (womit die Geschädigten dem Angeklagten ohnehin nicht auf die Schliche gekommen wären) oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Nachdem überdies davon auszugehen ist, dass eine Überprüfung der Vertretungsbefugnis der bestellenden Personen positiv ausgefallen wäre, kann auch keine Rede da- von sein, dass die Lieferanten schadenfrei geblieben wären (weil sie gar keinen Vertrag abgeschlossen hätten), hätten sie sich hinreichend vorsichtig verhalten, sodass das arglistige Verhalten des Angeklagten in den Hintergrund getreten wä- re. Das täuschende Vorgehen des Angeklagten, das über eine einfache Lüge hin- ausgeht, ist mithin als arglistig zu qualifizieren; ein leichtfertiges Verhalten der Op- fer liegt nicht vor. Ausser Frage steht sodann, dass der auf der arglistigen Täuschung fussende Irr- tum, die D._____ AG sei gewillt und in der Lage, die Rechnungen zu begleichen, die Geschädigten zur Lieferung von Heizöl und damit zu einer Vermögensdisposi- tion bewegte, und unbestritten ist schliesslich, dass bei den Geschädigten ein Vermögensschaden eintrat. Dabei spielt für den Schuldspruch keine Rolle, ob ei- nige der Geschädigten letztlich doch noch teilweise entschädigt wurden. Denn ei- ne vorübergehende teilweise Schädigung genügt. Damit ist der objektive Tatbe- stand des Betrugs erfüllt.
- 45 - Der Angeklagte handelte bei seinem die Geschädigten arglistig irreführenden und schädigenden Verhalten mit Wissen und Willen. Er beging die Taten überdies un- bestrittenermassen in der Absicht, sich und allenfalls auch weitere Personen un- rechtmässig zu bereichern. C._____ hat sich damit in den Anklagepunkten II.1.1. bis 1.27. bzw. ND B 1 bis B 18 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zur Gewerbsmässigkeit bei den betrügerischen Handlungen vgl. unter Ziff. II.5. 2.2. Mantelfirma: E._____ AG (ND B 31 und B32) 2.2.1. Anklagevorwurf Unter den Ziffer II.4., 4.1. und 4.1.1. bis 4.1.3. in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1, I.2. und I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst zur Last gelegt, unter dem Deckmantel der E._____ AG berufsmässig Heizölbe- stellungen getätigt zu haben, wobei ihm der Erfüllungswille von Anfang an gefehlt habe und die Zahlung denn auch regelmässig ausgeblieben sei. Die Erträge aus dem Weiterverkauf des Öls habe er hauptsächlich für seinen Lebensunterhalt verwendet. Den Mantel der E._____ AG habe der Angeklagte für Fr. 5'000.– ge- kauft gehabt, und die Firma sei faktisch mittellos gewesen, seien dem Wert von deren Liegenschaft doch überkompensierende Schulden in Form von Bankdarle- hen in Schweizer Franken und WIR gegenüber gestanden. Aus denselben Grün- den wie bei der D._____ AG seien den Lieferanten - soweit überhaupt möglich - weitere als die getätigten Überprüfungen nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen habe C._____ den Geschädigten auch hier teilweise Handelsregister- und Betrei- bungsregisterauszüge vorgewiesen. 2.2.2. Anklageprinzip Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Anklagepunkten das Anklageprinzip nicht verletzt. Es kann sinngemäss auf das bereits Ausgeführte (oben Ziff. II.2.1.1.) verwiesen werden.
- 46 - Zu korrigieren ist einzig, dass die Bestellungen und Lieferungen nicht im Jahre 2001, wie in der Anklageschrift irrtümlich angeführt, sondern 2002 erfolgten. 2.2.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte gibt den Anklagesachverhalt im Wesentlichen zu (vgl. HD 13/4/3 S. 27f.), sieht aber das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Täuschung mit der bereits bei den Betrugstaten im Zusammenhang mit der D._____ AG genannten Begründung als nicht erfüllt an. C._____ war im Bestellungszeitpunkt als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der E._____ AG im Handelsregister eingetragen und somit vertretungsberechtigt (ND B 31a/1/1 und 1/2, ND B 31a/3 S. 1). Die im Eigentum der Firma stehende Lie- genschaft war gemäss eigener Angabe des Angeklagten "kein Aktivum mehr in der E._____" (ND B 31a/3 S. 1). Auch nach den Vorbringen der Verteidigung war die E._____ AG bereits beim Erwerb durch den Angeklagten "massiv überschul- det", wenn dies auch im Betreibungsregisterauszug noch nicht zum Ausdruck kam (HD 174 S. 19). Auf den Auftragsbestätigungen der G98._____ AG ist der zeichnungsberechtigte Angeklagte als Besteller aufgeführt (ND B 32/7/5/1 und 7/5/2), ebenso auf den Rechnungen (ND B 32/7/5/4 und 7/5/5). Im Übrigen kann sinngemäss auf die Er- wägungen zu den Bestellungen der D._____ AG verwiesen werden. Die G98._____ durfte bei beiden Bestellungen darauf vertrauen, dass das Heizöl durch die E._____ AG bezahlt würde, musste hinsichtlich deren Zahlungsfähigkeit keine Nachforschungen betreiben. Die erst wenige Tage alten Handels- und Be- treibungsregisterunterlagen, welche die E._____ AG am 3. Juli 2002, dem Tag der ersten Bestellung, der G98._____ zukommen liess (vgl. ND B 32/7/4/1 und ND B 32 7/4/2), lieferten im Übrigen keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkei- ten. Die Heizölbestellung im Namen der E._____ AG bei der Firma G97._____, … [Ort], erfolgte ebenfalls durch den dazu berechtigten Angeklagten. Er war auf der von ihm unterzeichneten "Auftragsbestätigung" denn auch als Kontaktperson auf-
- 47 - geführt (ND B 31/4). Da auch diese Lieferantin usanzgemäss nicht davon ausge- hen musste, es hapere bei der Zahlungsfähigkeit der E._____ AG, brauchte sie keine Auskünfte über die Firma einzuholen. Es kann daher offen bleiben, ob der Eintrag im Betreibungsregister, der fünf Tage vor der Bestellung erfolgte und eine Forderung der AF._____ AG, … [Ort], über 200'000 Franken betrifft, die Lieferan- tin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen, was jedenfalls insofern fraglich ist, als aus dem Betreibungsregister ersichtlich gewesen wäre, dass das damals von der AF._____ AG gestellte Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen wurde (HD 21/4/2, ND B 31/4). Der Angeklagte ist somit auch bezüglich der Heizölbestellungen der E._____ AG des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Mantelfirma: I._____ AG (ND B 39 bis 54 sowie ND B 56) 2.3.1. Anklagevorwurf Unter den Ziffern II.12.1., 12.1.1. bis 12.1.19 und 12.1.21f. in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1 und Ziffer I.2. sowie I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, selbst oder über von ihm angeleitete Mitarbeiter im Namen der I._____ AG bei zahlreichen Lieferanten Heizöl bestellt zu haben, wobei die Rechnungen unbeglichen geblieben seien. Weil C._____ bereits bei früher benutzen Mantelfirmen mit seinem Namen als Verantwortlicher aufgetreten sei, habe er sich nun "C10._____" genannt, sodass er seine gewohnte Unter- schrift, die auch für diesen Namen hätte stehen können, habe beibehalten kön- nen. 2.3.2. Anklageprinzip Von einer Verletzung des Anklageprinzips kann auch hier keine Rede sein. Es kann diesbezüglich sinngemäss auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. 2.3.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung
- 48 - Der Angeklagte gibt den äusseren Anklagesachverhalt im Wesentlichen zu (vgl. HD 13/4/3 S. 27f.), sieht aber wiederum das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Täuschung mit der bereits genannten Begründung als nicht erfüllt an. Auch die I._____ AG war schon Anfang Mai 2004 ein "Mantel ohne Wert", und der Angeklagte wusste das zugegebenermassen schon vor den ersten Heizölbestel- lungen (HD 26/10/3 S. 2, Prot. II S. 19). Das änderte sich auch im folgenden hal- ben Jahr nicht, in dem eine Sauna betrieben wurde (ND C 74/4 S. 3, Prot. II S. 21). Der im Handelregister als Verwaltungsratspräsident eingetragene AG._____, ein Strohmann, stellte dem Angeklagten am 3. Mai 2004 eine Gene- ralvollmacht bzw. eine "uneingeschränkte Vollmacht für sämtliche Geschäfte un- serer Gesellschaft" aus (HD 26/5). Am 4. Juni 2004 wurde der Angeklagte Mit- glied des Verwaltungsrats. Faktisch hatte C._____ die I._____ AG allerdings schon übernommen, bevor am 12. April 2004 mit AG._____ ein Vertrag betreffend Kauf der I._____ zustande kam (HD 26/10/14 S. 1 i.V.m. HD 26/2 und HD 16/10/12). Die Heizölbestellungen der I._____ AG erfolgten alle unter dem Namen C10._____. Angeblich soll einige wenige Tage eine Person dieses Namens bei der I._____ gearbeitet, die erwarteten Leistungen aber nicht erbracht haben (ND B 59/3 S. 2). Zunächst weil Anrufe mit Bezugnahme auf C10._____ eingegangen seien, sei er (C._____) weiterhin unter diesem Namen aufgetreten (a.a.O.). Sämt- liche Unterschriften mit dem Namen C10._____ würden im Übrigen von ihm, dem Angeklagten, stammen. Der Angeklagte räumte schon bezüglich der ersten Heizölorder auf Rechnung der I._____ AG, welche am 7. Mai 2004 bei der G58._____ AG erfolgte, ein, dass er persönlich die Bestellung unter dem Namen C10._____ aufgegeben habe (ND B 59/3 S. 1). Auch wenn C10._____ - so dieser überhaupt je als Angestellter der I._____ AG existierte - die Offerte eingeholt haben mag, erteilte der Angeklagte also hier wie bei den folgenden Bestellungen den Auftrag, indem er der Lieferan- tin fernschriftlich eine von ihm mit "C10._____" unterzeichnete, detaillierte "Auf- tragsbestätigung" (gemeint: Bestellung) zukommen liess. Oft legte er auch einen Handels- und einen Betreibungsregisterauszug bei.
- 49 - Die Rechnungen wurden nicht oder - in wenigen Fällen - erst auf erheblichen Druck der Gläubiger hin und dann nur teilweise bezahlt (ND B 40/16 S. 2). Die WIR-Schecks der Abnehmer liess der Angeklagte mit einem Einschlag von rund 40 % in Franken umwechseln, wobei er eigenen Aussagen zufolge jeweils die Hälfte des Scheckerlöses für sich verwendete (a.a.O.). C._____ täuschte durch Verwendung der I._____ AG einmal mehr vor, im Namen einer ordnungsgemäss mit Eigenkapital alimentierten und ihren finanziellen Ver- pflichtungen nachkommenden Firma zu bestellen. Diesen Eindruck untermauerte er wie erwähnt oft durch Beilage eines Betreibungsregisterauszugs. Zudem achte- te er durch Verwendung des Falschnamens C10._____ darauf, das Risiko der Entdeckung der Täuschung tief zu halten, war er doch gegenüber einigen Liefe- rantinnen bei früheren Bestellungen unter dem Namen C._____ aufgetreten. So hatte er bereits einmal bei der G78._____ GmbH und bei der G11._____ (wenn auch in anderen Filialen) bestellt gehabt. Die Geschädigten verfielen dem grundsätzlich arglistigen Irrtum, lieferten deshalb das Öl aus und wurden nicht oder jedenfalls nicht vollständig bezahlt, wodurch sie einen Schaden erlitten. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich unrechtmäs- sig aus den Zahlungen, welche die Abnehmer tätigten, zu bereichern. Es verbleibt die Frage, ob die Geschädigten ihrer Opfermitverantwortung nachge- kommen sind. Dabei fällt auf, dass der Name C10._____ im Handelsregisterein- trag der I._____ AG nie aufschien, mithin grundsätzlich Erkundigungsbedarf hin- sichtlich der Vertretungsbefugnis der unter diesem Namen bestellenden Person bestand. Freilich kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Angeklag- te, der wie erwähnt selbst als Generalbevollmächtigter und späteres Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift alle Befugnisse inne hatte - wozu ihm, damit seine Stimme nicht wiedererkannt worden wäre, auch der schriftliche Weg zur Verfügung gestanden hätte - die Bestellungen unter dem Pseudonym "C10._____" autorisiert hätte, hatte er doch selbst die Bestellungen getätigt und wäre er sonst auch gar nicht in der Lage gewesen, seinen Abnehmern das von diesen bestellte Öl zu liefern, was wiederum Voraussetzung dafür war, dass er überhaupt zu den gewünschten Einnahmen kam. Ist nun aber anzunehmen, dass
- 50 - eine Erkundigung seitens der Lieferanten über die Vertretungsbefugnis der bestel- lenden Person ohne negativen Bescheid geblieben wäre, braucht der Frage, wel- che Geschädigten dies getan haben, nicht weiter nachgegangen zu werden. Im Übrigen bestanden keine weiteren Auffälligkeiten, die zusätzliche Nachforschun- gen erheischt hätten. Ein leichtfertiges Verhalten der Geschädigten ist nicht aus- zumachen. Der Angeklagte ist somit auch bezüglich der Heizölbestellungen unter Verwen- dung der I._____ AG als Bestellfirma (ND B 39 bis 54 sowie ND B 56) des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Direktbestellung des Angeklagten (Nachtragsanklage 1 ND 2) 2.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastet dem Angeklagten unter ND 2 der ersten Nachtrags- anklage zusammengefasst an, am 18. März 2008 schriftlich rund 10'000 Liter Heizöl bei der Firma G52._____ auf eigene Rechnung bestellt zu haben, lieferbar an eine andere als seine Wohnadresse (HD 175, dort HD 35). Dabei habe der Angeklagte verschwiegen, dass er weder willens noch in der Lage sei, die Liefe- rantenrechnung zu bezahlen, dass das Öl für einen anderen Abnehmer bestimmt gewesen sei und dass er dessen Zahlung ungerechtfertigt wie ein Eigentümer für andere Zwecke habe verwenden wollen. Der Angeklagte habe vorausgesehen oder zumindest für ernsthaft möglich erachtet, dass der Lieferant angesichts der im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs liegenden Liefermenge und den Us- anzen im Heizölgeschäft die Ware ohne Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und im Vertrauen auf seinen Zahlungswillen liefern würde. Tatsächlich habe der Angeklagte die Rechnung nicht bezahlt. 2.4.2. Anklageprinzip Die sehr detaillierte Anklageformulierung umfasst alle erforderlichen subjektiven und objektiven Elemente und verletzt das Anklageprinzip nicht. 2.4.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung
- 51 - Der Angeklagte hat den Sachverhalt anerkannt, erachtet allerdings die Arglist als nicht gegeben (HD 175/7/2/5 S. 11ff., vgl. auch HD 174 S. 25). C._____ bestellte hier - anders als sonst, nämlich als Privatperson (wenn auch vom Fax der "AH._____" aus) - von AI._____ aus bei der Lieferantin insgesamt 10'000 Liter Heizöl für zwei Tankbehälter an der … in AJ._____ zu einem Hektoli- terpreis von Fr. 99.10, wobei es sich um eine Erstbestellung handelte (HD 175 ND 2/2). Nun konnte es sich bei den zu beliefernden Tanks ohne Weiteres um solche han- deln, die zu im Eigentum des Angeklagten stehenden, allenfalls vermieteten Lie- genschaften gehörten und es aufzufüllen galt. Angesichts der mengen- wie be- tragsmässig recht grossen, erstmaligen Bestellung durch eine Privatperson (keine Körperschaft) hätte die Lieferantin dennoch Anlass gehabt, zusätzliche Abklärun- gen über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten zu tätigen, wollte sie keine Vo- rauszahlung verlangen. Dabei wäre sie jedoch auf keine Unregelmässigkeit gestossen, denn im … Betrei- bungsregister [in AI._____] war der Angeklagte im Bestellungszeitpunkt nicht ver- zeichnet (HD 175 ND 2/3). Tiefschürfendere Nachforschungen können bei einer Geschäftsbeziehung dieser Art vom Vertragspartner nicht verlangt werden. Die einfache Lüge des Angeklagten, zahlungswillig zu sein, konnte von der Ge- schädigten Lieferantin mithin weder direkt (weil es sich dabei um eine innere Tat- sache handelt) noch in zumutbarer Weise indirekt erkannt werden. Das arglistige Verhalten des Angeklagten wird nicht durch ein leichtfertiges der Geschädigten so zurückgedrängt, dass ein Schuldspruch entfällt. Der Angeklagte ist auch für diese Tat wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2.5. Mantelfirma J._____ (Nachtragsanklage 1 ND 3) 2.5.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip
- 52 - Unter ND 3 der ersten Nachtragsanklage wird dem Angeklagten in allen zum Tat- bestand des Betrugs gehörenden Einzelheiten sowie in verständlicher Weise vor- geworfen, im Mai 2008 durch seinen Komplizen V._____ namens und auf Rech- nung der Firma J._____ AG mehrmals bei der A._____ AG (die sich damals noch als "AZ._____" bezeichnete) insgesamt 40'000 Liter Öl bestellt zu haben, welches an verschiedene Adressen zu liefern gewesen sei. Dabei habe er insbesondere verschwiegen, dass weder die J._____ noch er willens und in der Lage gewesen seien, die Rechnungen der A._____ AG zu bezahlen. Der Angeklagte habe zu- mindest als ernstlich möglich vorausgesehen, dass die Geschädigte aufgrund der Usanzen im Heizölgeschäft und der nicht unüblichen Bestellmengen das Öl liefern und erst später in Rechnung stellen würde, darauf vertrauend, dass die Faktura auch bezahlt würde. Die Lieferung sei denn auch erfolgt, die Zahlung an die A._____ AG ausgeblieben. Über den Erlös von rund 30'000 Franken aus dem Weiterverkauf habe C._____ ungerechtfertigt, ohne die Barmittel der J._____ zu- kommen zu lassen, wie ein Eigentümer verfügt. 2.5.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat den eingeklagten Sachverhalt zugegeben, insbesondere auch die desolate finanzielle Situation der J._____, bei der es sich ebenfalls um eine Mantelfirma handelte (HD 175/7/2/5 S. 14ff., HD 175/7/2/7 S. 8ff.; vgl. auch HD 175/7/2/1 S. 13 und 15f. sowie 31ff.). Ob und in welchem Masse V._____ mit pro- fitierte, indem er für die Bestellungen Geld erhielt, ist für die rechtliche Würdigung ohne Belang und braucht deshalb nicht ermittelt zu werden. Der Angeklagte bediente sich hier - nachdem er Gefahr lief, durch den unbezahl- ten Heizölbezug bei der G52._____ AG (oben Ziff. II.2.4) auf Anfrage keinen ein- wandfreien persönlichen Betreibungsregisterauszug mehr vorweisen zu können - nach bewährtem System einer Mantelgesellschaft, diesmal der J._____, um Boni- tät vorzuspiegeln, wobei er schon bei der Bestellung wusste und wollte, dass eine Zahlung an die Lieferanten nicht erfolgen würde. Dass dabei grundsätzlich von einer arglistigen Täuschung auszugehen ist, wurde bereits mehrfach dargelegt, weshalb auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden kann.
- 53 - Es stellt sich freilich auch hier die Frage, ob die Geschädigte, hätte sie die ihr ob- liegende Opfermitverantwortung wahrgenommen, rechtzeitig hinter die List hätte kommen können. Das ist zu verneinen. Im Handelsregisterauszug der J._____ AG waren zwar weder der Angeklagte noch eine Person namens C11._____ ver- zeichnet, doch verfügte der Angeklagte über eine am 16. April 2008 - mithin noch vor der ersten der vorliegenden Bestellungen - notariell beglaubigte Generalvoll- macht des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds AK._____ (HD 175/15/2). Damit vermochte er auf allfällige Anfrage des Heizölhändlers hin nicht nur eigene Bestellungen zu legitimieren, sondern auch die unter dem Namen C11._____ erfolgten zu genehmigen, indem er diese Person als bestellungsbe- fugt bezeichnete. Das hätte er zweifelsohne auch getan, hätte er doch sonst seine Abnehmer nicht beliefern und den von diesen bezahlten Kaufpreis nicht einstrei- chen können. Alsdann gehörte der Erwerb anderer Liegenschaften, die Errichtung gleichartiger oder verwandter Unternehmen oder die Beteiligung an anderen Un- ternehmen zum im Handelsregister eingetragenen Firmenzweck der J._____ AG (vgl. etwa HD 175/16/3), sodass die Lieferung von Heizöl an verschiedene Adres- sen die Lieferanten nicht argwöhnisch werden lassen musste. Unter den gegebe- nen Umständen waren auch die bestellten Mengen nicht auffallend hoch. Dem arglistig täuschenden Verhalten steht somit keine Leichtfertigkeit der Geschädig- ten gegenüber. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung zu Recht unbestritten geblieben. Der An- geklagte ist damit bezüglich ND 3 der Nachtragsanklage 1 des mehrfachen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (gewerbsmässiges Handeln wird ihm in den Nachtragsanklagen nicht vorgeworfen, vgl. dazu auch unten Ziff. II.5).
3. Weitere Warenbestellungen sowie Dienstleistungsverträge 3.1. Mantelfirma E._____ AG (ND C 18) 3.1.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip
- 54 - Der Anklagevorwurf hinsichtlich des vorliegenden Bestellungsbetrugs beginnt mit Absatz 1 der Übersicht (Hauptanklage Ziffer I). Dieser Abschnitt, auf den bereits eingegangen wurde, befasst sich mit den in die Tathandlungen involvierten Man- telgesellschaften. Ziffer I.3 der Übersicht schildert das generelle Vorgehen des Angeklagten bei den Warenbestellungen und Dienstleistungsbeanspruchungen. Im Folgenden wird auf diesen Anklagevorhalt nur soweit eingegangen, als es die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorwürfe betrifft. Demnach habe der Angeklagte bei den Bestellungen im Namen der Mantelfirmen den Zahlungswillen bloss vorgetäuscht. Dieses täuschende Verhalten sei arglistig gewesen, weil − der Zahlungswille eine nicht überprüfbare innere Tatsache sei, − der Angeklagte jeweils zur Bekräftigung des Zahlungswillens einen nichts Nachteiliges enthaltenden Handels- und/oder Betreibungsregisterauszug der bestellenden AG vorgelegt habe, − und/oder er sich als Vertreter der entsprechenden Firma ausgegeben habe, − wobei es für die Geschädigte weder möglich noch zumutbar gewesen sei, über die Handels- und Betreibungsregisterauszüge hinaus die Seriosität und Bonität und damit den Zahlungswillen zu überprüfen. Die Geschädigten hätten daraufhin die Sachen ausgeliefert bzw. die Dienstleis- tungen erbracht und seien entsprechend in ihrem Vermögen geschädigt worden, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe. Es sei ihm dabei auch be- wusst gewesen, und er habe mindestens billigend in Kauf genommen, dass die so angestrebten Vermögensvorteile im Widerspruch zur Rechtsordnung gestanden hätten. Hinsichtlich des hier interessierenden, konkreten Einzelfalls wird sodann unter Anklage Ziffer II.4.3.2. näher ausgeführt, der Angeklagte habe am 2. September 2002 in AL._____ unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs der E._____ AG zum Nachteil der Firma G35._____ (nicht: G35._____ g) einen Tiefkühlschrank "Porkka F 722" im Deliktsbetrag von Fr. 3'902.65 ertrogen.
- 55 - Inwiefern diese detaillierte und alle objektiven wie subjektiven Elemente, die zum Tatbestand des Betrugs gehören, enthaltende Anklage dem Anklageprinzip nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht nä- her dargelegt. 3.1.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Bestritten wird einzig, dass das Qualifikationsmerkmal der Arglist erfüllt ist (HD 174 S. 16, HD 232 S. 13f.). Soweit der Angeklagte wie hier keinen Betreibungsre- gisterauszug vorgelegt habe, seien die Geschädigten leichtfertig vorgegangen. Sie hätten angesichts der hohen Beträge Bonitätsnachforschungen vornehmen müssen. Was diesbezüglich zum Heizölhandel erwogen wurde, gilt analog auch für die Warenbestellungen und Dienstleistungsbeanspruchungen. Der Angeklagte bestellte bei der G35._____ AG namens der substanzlosen E._____ AG einen Tiefkühlschrank für 4'030 Franken, abzüglich 10 % Rabatt (ND C/18/3-5). Der Zahlungswille fehlte. Im Handelsregisterauszug war C._____ als (einziges) "Mitglied" mit "Einzelunterschrift" verzeichnet; die Vertretungsbefugnis war offensichtlich gegeben. Ob der Angeklagte diesen Registerauszug vorgelegt hat oder die Lieferantin ihn selbst eingeholt hat, ist für die rechtliche Würdigung ir- relevant und kann daher offen bleiben. Da der Zweck der E._____ AG sodann unter anderem in der Durchführung von Handelsgeschäften bestand, hatte die Lieferantin keinen Anlass, stutzig zu wer- den, als der Angeklagte einen Tiefkühlschrank für den Gastronomiebereich be- stellte. Der Angeklagte operierte einmal mehr mit dem Anschein, es stehe eine (ord- nungsgemäss ausgestattete) Aktiengesellschaft hinter der Bestellung. Die G35._____ AG durfte ohne Bonitätsabklärungen auf eine Zahlung des fakturierten Betrags vertrauen. Sie hätte im Übrigen selbst bei Konsultation des Betreibungs- registerauszugs keinen Hinweis auf die fehlende Zahlungsfähigkeit erhalten, da dieser makellos war (HD 21/4/2).
- 56 - Das Verhalten des Angeklagten war arglistig, und ein leichtfertiges Verhalten auf Seiten der Geschädigten liegt nicht vor. Der Angeklagte hat sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2. Mantelfirma G._____ (ND C 279, 286, 297, 300, 302, 303, 307 [teilweise] und 309) 3.2.1. Anklageprinzip Was die als Betrug eingeklagten Bestellungen im Zusammenhang mit der G._____ AG, einer weiteren substanzlosen Mantelfirma, betrifft, so kann bezüg- lich der Frage der Verletzung des Anklageprinzips auf die bereits erfolgten Aus- führungen verwiesen werden. 3.2.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Ansonsten wird (auch) hier vom Angeklagten lediglich in den Fällen ein Frei- spruch verlangt, in denen er keinen Betreibungsregisterauszug vorlegte (Haupt- anklage Ziffern II.8.3.3., II.8.3.8., II. 8.3.10., II.8.3.11., II.8.3.12, II. 8.3.13, II.8.3.14 [teilweise] und II.8.3.15 in Verbindung mit den Ziffern I. Absatz 1 und I.3.). Es feh- le am Tatbestandselement der Arglist (vgl. HD 174 S. 16 und 24, HD 232 S. 13f., ferner HD 13/4/2 S. 17). Der Angeklagte (oder mit seinem Einverständnis der Mitarbeiter AM._____) hat bei verschiedenen Geschädigten Waren im Namen der G._____ eingekauft, näm- lich − bei der G39._____ GmbH verschiedene Haushaltartikel (Kaffeemaschinen, Friteusen, Raclette-Grill, Geschirrtücher für Fr. 1'000.– [ND C 279, ND C 279/12 S. 3, HD 13/4/2 S. 17]), − bei der G22._____ AG eine Vakuum-Verpackungsmaschine für den Gastro- bedarf im Betrag von Fr. 5'326.– (ND C 286, ND C 286/5 S. 13f., HD 13/4/2 S. 18f.), − bei der G24._____ AG diverse Weine für Fr. 980.80 (ND C 297, ND C 297/5 S. 1ff, HD 13/4/2 S. 19),
- 57 - − bei der G37._____ AG Bodenplatten, Werkzeuge und Verbrauchsmaterialien für insgesamt Fr. 4'298.30 (ND C 300, HD 13/4/2 S. 20), − bei der G100._____ AG ein Notebook, einen Drucker, eine Maus und ein USB-Kabel für Fr. 2'641.60 (ND C 302, HD 13/4/2 S. 20) − bei der Firma G56._____ einen Gilera Roller für Fr. 4'525.– (ND C 303, HD 13/4/2 S. 21). Dass der Angeklagte hier als Käufer auftrat, ergibt sich daraus, dass er die Rechnung unterzeichnete, welche unter anderem den Text bein- haltete: "Ich werde die Rechnung des Gilera Fahrzeuges innert 30 Tagen be- gleichen" (ND C 303/10). − bei der G57._____ AG bis Ende Juli 2003 verschiedenes Autozubehör für Fr. 3'292.80 (ND C 307, ND C 286/5 S. 11f., HD 13/4/2 S. 22); bezüglich der späteren Bestellungen erfolgte bereits erstinstanzlich ein Freispruch (HD 222 S. 51), − bei der G101._____ AG einen Fotokopierer für Fr. 1'086.75 (ND C 309, HD 13/4/2 S. 22). Der Zweck der G._____ AG bestand im Betreiben eines Bräunungsstudios sowie im Handel mit Waren aller Art. Die getätigten Einkäufe konnten somit allesamt in Zusammenhang mit dem Firmenzweck gebracht werden. Es ging auch nicht um für Firmenbestellungen auffallend hohe Beträge. Ein Misstrauen brauchte deshalb bei den Verkäufern nicht aufzukommen. Ein Grossteil der Sachen wurde allerdings nicht für die G._____ verwendet. So benutzte C._____ die Haushaltartikel von G39._____ bei sich zu Hause, und der Wein wurde in seinem Keller gelagert, bis er ihn - allenfalls teilweise gemeinsam mit AM._____ - konsumierte (ND C 279/12 S. 3, ND C 297/5 S. 3). Der Computer ging an die Sekretärin einer Firma von AN._____, das Moto war für AM._____ - der sich ein solches Fahrzeug sonst nicht hätte leisten können - bestimmt (ND C 302/9 S. 6f., ND C 303/6 S. 6ff.). Der Fotokopierer verschwand an einen dem An- geklagten angeblich nicht bekannten Ort (ND C 309/5 S. 13). Nicht zuletzt dieses Verhalten weist deutlich darauf hin, dass es dem Angeklagten von Anfang an am Zahlungswillen gebrach.
- 58 - Wie in den bereits dargelegten Fällen schützte er systematisch eine nach aussen hin vertrauenserweckende, finanziell aber marode Mantelfirma ohne Kapitalfun- dament vor, um ohne Voraus- oder Barzahlung zu den Gegenständen zu kom- men. Dabei nahm er, wie er in der Berufungsverhandlung einräumte, an, die Fir- men würden im Vertrauen darauf liefern, dass zumindest das Aktienkapital der bestellenden AG vorhanden sei (Prot. II S. 22). Soweit er in der Untersuchung er- klärte, durchaus willens gewesen zu sein, die Rechnungen zu bezahlen, − wegen eines finanziellen Engpasses bzw. − wegen anderer dringender Zahlungen bzw. − weil die G._____ finanziell schlecht da gestanden sei aber nicht in der Lage gewesen zu sein, die Rechnungen zu begleichen, so ist der behauptete Zahlungswille nicht glaubhaft (vgl. etwa ND C 286/5 S. 13, ND C 302/9 S. 6f., ND C 307/8 S. 11f., ND C 309/5 S. 13). Denn wer nicht bezahlen kann, kann auch nicht bezahlen wollen. Bezeichnenderweise hat sich der Ange- klagte denn auch bezüglich einiger Bestellungen, bei denen er sich zusätzlich ei- nes Betreibungsregisterauszugs bediente, um die Bonität der G._____ vorzutäu- schen, in allen Belangen des Betrugs geständig und schuldig bekannt. Der Angeklagte war sodann im Handelsregister als zeichnungsberechtigt einge- tragen, und dort, wo AM._____ bestellte, steht ausser Zweifel, dass er dessen Verpflichtung der G._____ auf Anfrage der Verkäufer autorisiert hätte. C._____ handelte arglistig, während von einem leichtfertigen Verhalten der Ge- schädigten nicht die Rede sein kann. Sie durften auf die Zahlung durch die G._____ vertrauen, ohne Bonitätsabklärungen vornehmen zu müssen. Der Angeklagte ist somit bezüglich ND C 279, 286, 297, 300, 302, 303 und 309 schuldig zu sprechen; betreffend ND C 307 ist der Angeklagte jedoch lediglich für die ersten beiden Bezüge strafrechtlich verantwortlich (hinsichtlich der weiteren erfolgte wie erwähnt bereits erstinstanzlich ein Freispruch). 3.3. Mantelfirma K._____ (ND C 170) 3.3.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip
- 59 - Die Staatsanwaltschaft behauptet unter Ziffer II.9.3. in Verbindung mit den Ziffern II.9. Abs. 1 und 2, I. Absatz 1 und I.3. der Hauptanklage, der Angeklagte habe auf betrügerische Art und Weise von der G18._____ SA Mobilfunkdienstleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'136.05 bezogen. In diesem Zusammenhang habe er Mit- te und Ende Oktober 2003 persönlich (zwecks Abschlusses eines Abonnements)
- unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs der finanziell ungenügend ausge- statteten Mantelfirma K._____ AG - im AO._____ Shop vorgesprochen. Auch in diesem Anklagepunkt genügt die Anklageschrift im Kontext betrachtet dem Akkusationsprinzip. Anzumerken bleibt, dass der Angeklagte mit Bezug auf den praktisch identisch eingeklagten Sachverhalt unter Ziffer II.10.2.6 der Ankla- geschrift (ND C 123) selbst einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragt hat, mithin jenen Anklagevorhalt nicht beanstandet hat. 3.3.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat den ihm vorgehaltenen Sachverhalt eingestanden; dieser ist auch durch von ihm unterzeichnete Schriftstücke und weitere Akten belegt (HD 13/4/2 S. 14f., HD 14/4/3 S. 40f., HD 36/12/1 S. 1ff.). C._____ hatte die K._____ AG Ende August 2003 als Inhaber übernommen und war ab dem 1. Oktober 2003 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift eingetragen. Er war befugt, die Firma nach aussen hin zu vertreten und zu verpflichten (HD 36/2). Der Abschluss eines Business- Telefonabonnements (vgl. ND C 170/2) ist sodann ein Alltagsgeschäft, das - ohne Vorliegen spezieller Missbrauchsanzeichen - nicht nach einer Bonitätsabklärung durch den Anbieter (G18._____) oder den Vermittler (AO._____) ruft. Dies zumal
- wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte - der Vertrag bei Unregelmässig- keiten von Seiten der Telefongesellschaft aufgelöst werden kann. Weder AO._____ noch G18._____ haben sich beim Geschäftsabschluss unvorsichtig verhalten. Der Angeklagte spiegelte einmal mehr unter Benutzung einer praktisch inaktiven und finanziell unterdotierten (HD 36/12/1 S. 1f.) Mantelfirma einen Zahlungswillen
- 60 - vor, der nicht bestand. Sein Verhalten war, wie bereits mehrfach begründet, arg- listig. Da auch die übrigen Tatbestandselemente unbestrittenermassen erfüllt sind, ist der Angeklagte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 3.4. Mantelfirma H._____ SA (ND C 105, 110, 111, 114, 120, 122) 3.4.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip Unter den Anklageziffern II.10.2.2., II.10.2.5., II.10.2.7., II.10.2.8., II.10.2.9. und II.10.2.13. in Verbindung mit den Ziffern I. Absatz 1 und I.3. sowie II.10.1. (Aus- führungen zur Misswirtschaft) wird dem Angeklagten zusammengefasst zur Last gelegt, ohne Zahlungswillen im Namen der substanzlosen H._____ SA, deren Verwaltungsrat er gewesen sei, jeweils unter Vorlage eines Handelsregisteraus- zugs Dienstleistungen und Waren gegen Rechnung von verschiedenen Geschä- digten bezogen zu haben, die denn auch unbezahlt geblieben seien. Die Anklageschrift erfüllt auch hier - entgegen den pauschal gehaltenen Ausfüh- rungen der Verteidigung - die Anforderungen des Anklageprinzips. 3.4.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung 3.4.2.1. Der Angeklagte hat die eingeklagten Sachverhalte weitgehend zugege- ben (HD 13/4/2 S. 9, 10f., 11f. und 14, HD 13/4/3 S. 42, HD 30/8/4 S. 3f. und 5, ND C 105/5, ND C 110/8, ND C 111/6, ND C 114/3 S. 1f., ND C 120/4, ND C 122/10 S. 8ff.). Er bestreitet aber wie bei allen im Berufungsverfahren angefoch- tenen Betrugs-Anklagepunkten, dass die Geschädigten ihre Opfermitverantwor- tung wahrgenommen haben und verlangt deshalb mangels Arglist seines Verhal- tens einen Freispruch. Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Geschäfte, die hier von Interesse sind, Inha- ber der H._____ SA und als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsre- gister eingetragen (HD 30/2). Das liberierte Aktienkapital betrug laut Auszug 500'000 Franken. Unter dem Titel "Zweck" findet sich unter anderem Folgendes:
- 61 - "Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen irgendwelcher Art; kann diese Unternehmen zentral leiten, sie finanzieren, für sie Geschäfte vermit- teln oder im Namen und für ihre Rechnung abschliessen" und "mit Waren aller Art handeln". Die Vertreter der geschädigten Unternehmen hatten unter diesen Ge- sichtspunkten keinen Grund, den Verdacht zu hegen, bei den Bestellungen der H._____ SA gehe es nicht mit rechten Dingen zu bzw. es handle sich bei der Ge- schäftspartnerin um eine marode, nicht zahlungsfähige und daher auch nicht zah- lungswillige Gesellschaft. 3.4.2.2.1. Geschädigte G19._____ AG (ND C 105) und G36._____ AG (ND C 114) Der Angeklagte bestellte und bezog zwischen Februar und Mai 2004 (nicht 2005, wie hinsichtlich der Mai-Bestellung irrtümlich in der Anklageschrift [ND C 114] an- gegeben) unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs der H._____ SA von den Geschädigten G19._____ AG sieben Mal und von der G36._____ AG drei Mal auf Rechnung der H._____ SA diverses für Autos bestimmtes Material im Gesamt- wert von knapp 5'400 Franken. Er bezeichnete sich selbst als verantwortlich für die Bestellungen und hat auch die Lieferscheine unterzeichnet. Im Bestellungs- zeitpunkt hat er angesichts der ihm bekannten finanziellen Verhältnisse zumindest im Kauf genommen, dass die Rechungen nicht bezahlt würde, was auch der Fall war. Sämtliche Tatbestandselemente des Betrugs, einschliesslich der Arglist, sind er- füllt; ein für die rechtliche Würdigung relevantes Fehlverhalten der Geschädigten liegt nicht vor. Insbesondere erreichten die Bestellungen weder einzeln (die Be- züge blieben regelmässig in einem zwei- bis dreistelligen Frankenbereich und er- reichten nur einmal knapp über 1'000 Franken) noch gesamthaft betrachtet einen Wert, der unüblich gewesen wäre und deshalb vertiefte Nachforschungen hätte nach sich ziehen müssen. Der Angeklagte hat sich mit den Bestellungen jeweils des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.4.2.2.2. Geschädigte G20._____ AG (ND C 110 und 111)
- 62 - Der Angeklagte bestellte, persönlich mit einem Handelsregisterauszug vorspre- chend, am 10. und 13. März 2004 in zwei G20._____-Filialen einen LCD- Fernseher, ein Video-/DVD-Gerät und ein Mobiltelefon als Vertreter und auf Rechnung der H._____ SA, wissend um die desolaten finanziellen Verhältnisse seiner Firma. Die Bezüge pro Filiale blieben unter 1'000 Franken und mussten die Verkäufer usanzgemäss nicht stutzig machen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Dass in concreto dennoch sowohl am 10. wie am 13. März 2004 ei- ne Bonitätsprüfung erfolgte, wobei kein kritischer Eintrag gefunden wurde, die Rückmeldung des Computer-Systems vielmehr "ok" lautete (ND C 110/11, ND C 111/6 S. 1, ND C 111/8), zeigt eine über das Branchenübliche hinausgehende, besondere Vorsicht. C._____ erklärte sodann, es gelinge ihm bei der G20._____ AG schon seit zehn bis zwanzig Jahren, Waren gegen Rechnung zu beziehen. Dabei verfüge die Fir- ma an sich über eine hervorragende Datenbank, in der auch die Privatnamen von Personen, die betrügerisch schon für eine andere Firma bestellt hätten, geführt würden (HD 13/4/2 S. 12, ND C 111/6 S. 1f.). Doch gebe es Verkäufer, die es lie- ber hätten, wenn sie das Geschäft abschliessen könnten (HD 13/4/2 S. 12). Ge- nauso wenig wie Bonitätsabklärungen gehört - wie bereits bei den Erwägungen zum Heizölhandel ausgeführt - die Führung schwarzer Listen zu den minimalen Aufmerksamkeitspflichten im Detailhandel. Die Behauptung des Angeklagten, es würden bei der G20._____ AG solche Listen geführt, wobei sogar eruiert werden könne, ob ein früher betrügerisch im Namen der Firma A aufgetretener Verwal- tungsrat nun für die Firma B bestelle, trifft sodann offensichtlich nicht zu, denn wenn beim Einkauf vom 10. März 2004 - wie der Angeklagte ebenfalls angibt (ND C 111/6 S. 1) - auch über seinen Privatnamen eine Bonitätsprüfung erfolgte, hätte er diesfalls gerade ertappt werden müssen, hatte er doch ein dreiviertel Jahr zu- vor als Vertreter der G._____ AG (in zwei … Filialen) auf betrügerische Weise bei der G20._____ AG Geräte bezogen (ND C 281 bis 284). Dem Einwand des Angeklagten, Irrtum und Vermögensdisposition der Geschädig- ten G20._____ AG wären in den vorliegenden Fällen unterblieben, wenn sie ihrer
- 63 - Opfermitverantwortung hinreichend nachgekommen wäre, kann auch hier nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat objektiv wie subjektiv jeweils den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4.2.2.3. Geschädigte G102._____ AG (ND C 120) Der Angeklagte soll laut Anklage im März/April 2004 als Vertreter der H._____ SA unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs über die G102._____ AG ohne Zah- lungswillen eine Temporärarbeitskraft eingestellt haben und die Zahlungen im Be- trag von total Fr. 7'516.20 an die Stellenvermittlerin denn auch nicht geleistet ha- ben. C._____ gibt zu, persönlich bei der G102._____ vorgesprochen und einen Han- delsregisterauszug vorgelegt zu haben, und er räumt auch ein, später die Rech- nungen in der Hand gehabt zu haben (HD 13/4/2 S. 9, ND C 120/4 S. 8f.). Weiter behauptet er, eine Rechnung der G102._____, die allerdings vor der ers- ten in der Anklage aufgeführten Dienstleistung gestellt worden sei, bezahlt zu ha- ben (HD 13/4/2 S. 9). Es lässt sich nicht widerlegen, dass diese Aussage zutrifft. Unklar bleibt, wann genau und in welchem Zusammenhang diese Zahlung erfolg- te. Dies zumal die vom Filialleiter der G102._____ AG angegebenen Kontakt- und Einsatzdaten (ND C 120/3 S. 2) teilweise nicht mit den bei den Akten liegenden Rechnungen (ND C 120/5/2) korrespondieren. Ob unter diesen Umständen er- stellt werden kann, dass dem Angeklagten beim massgeblichen Vertragsschluss mit der G102._____ betreffend den Mitarbeiter "AP._____", dessen Arbeitseinsatz sämtliche in der Anklage aufgeführten Rechnungen betreffen, der Zahlungswille fehlte, ist fraglich. Indes kann dies offen bleiben, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. AQ._____, Filialleiter der G102._____ an der …strasse in AR._____, führte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson aus, mehrere Firmen, darunter die H._____ SA, die G._____ AG und die AS._____ AG, seien in jener Zeit nach dem gleichen, für die G102._____ unüblichen Strickmuster vorgegangen (ND C 120/3
- 64 - S. 1). Sie hätten jeweils angerufen, eine "Bestellung" gemacht und gewollt, dass die Arbeitskraft am nächsten Tag gleich zu arbeiten beginne, ohne dass diese vorgesprochen habe. Teilweise sei von verschiedenen Firmen, die aber an der gleichen Adresse domiziliert gewesen seien, Personal geordert worden, weshalb die G102._____ etwa bei der AS._____ AG Verdacht geschöpft habe, dass etwas nicht stimmen könne, und kein Personal zur Verfügung gestellt habe (a.a.O. S. 4). Die "Leute" in den jeweiligen Firmen hätten im Übrigen ausgesehen, als wenn sie gerade aus dem "…" stammen würden. C._____ sei damals (schliesslich) mit ei- nem Handelsregisterauszug der H._____ SA und "seinem gewünschten Kandida- ten" bei der G102._____ vorbei gekommen. Das sei am 11. April 2004 gewesen. Der Einsatz sei in der Woche 15 regulär beendet worden. Auf dem von C._____ vorgelegten Handelsregisterauszug sei eine Person erwähnt gewesen, die ihm schon von der G._____ her, bei der Personal bereits ab dem 30. Juli 2003 einge- setzt gewesen sei, bekannt gewesen sei. Die Bonität der H._____ SA sei dann aber erst am 18. August 2004 überprüft worden. Mehrere Firmen (H._____, G._____ und AS._____), zwischen denen zumindest teilweise eine Verbindung bestand, legten in jener Zeit also ein für die G102._____ ungewöhnliches, auffälliges Bestell- bzw. Kundenverhalten an den Tag, und die Personalvermittlung erkannte dies. Soweit sich diese Auffälligkeiten erst nach dem Vertragsschluss mit dem Angeklagten ereigneten, können sie selbstredend nicht als für die G102._____ ersichtliche Hinweise auf ein mögliches unrechtmässiges Verhalten bzw. allfällige Zahlungsunfähigkeit der H._____ SA herangezogen werden. Jedenfalls bei der G._____ AG war jedoch schon rund acht Monate vor dem Erscheinen C._____s bei der G102._____ AG (als Vertreter der H._____ SA) Personal eingesetzt worden, und jene Einsätze waren von der G._____ offensichtlich nicht bezahlt worden, wurde durch die G102._____ doch Mitte Februar 2004 gegen diese Firma Betreibung erhoben (HD 49/6/2). AQ._____ war sodann die negative Geschäftserfahrung mit der G._____ AG be- kannt, erkannte er doch auf dem Handelsregisterauszug der H._____ SA eine Person, die auch für die (säumige) G._____ AG aufgetreten war. Diese AQ._____ aufgefallene Personenidentität indizierte eine mögliche Gefahr für die neue Ge- schäftsbeziehung. Die G102._____ AG hätte angesichts all dessen Grund gehabt,
- 65 - nicht erst im August 2004, sondern schon bei Vertragsabschluss Bonitätsabklä- rungen bezüglich der H._____ SA vorzunehmen. Sie hätte dabei erkannt, dass gegen die H._____ SA bereits mehrere Betreibungen liefen (HD 30/7/2). Der Angeklagte ist somit in diesem Anklagepunkt (HA Ziffer 10.2.2.) freizuspre- chen, weil sein an sich arglistiges Handeln durch die Unvorsicht der G102._____ AG in den Hintergrund tritt. Hätte die Geschädigte die ihr im Rahmen der Opfer- mitverantwortung zumutbare Sorgfalt walten lassen, hätten der Irrtum und die schädigende Vermögensdisposition vermieden werden können. 3.4.2.2.4. Geschädigte G37._____ AG (ND C 122) Der Angeklagte führte hierzu aus, er bestreite "den Betrug". Er sei nämlich schon bei der G._____ AG als Verwaltungsrat tätig gewesen, nun ebenso bei der H._____ SA. In beiden Fällen sei er persönlich bei der G37._____ AG erschienen und es sei ihm in Sachen H._____ SA trotz der ausstehenden Zahlungen der G._____ AG ein Kundenkonto eröffnet worden (ND C 122/10 S. 12). Abgesehen davon hätten sich die Bestellungen der H._____ SA über eine sehr lange Dauer erstreckt, sodass die Firma (gemeint: in Anbetracht der unbezahlt gebliebenen Rechnungen der H._____ SA) gar nicht mehr hätte liefern dürfen (HD 13/4/2 S. 14 und 20). Die zumutbare und damit erforderliche Aufmerksamkeit des getäuschten Lieferan- ten erstreckt sich nicht darauf, Listen zu führen, aus denen hervorgeht, wer als Verwaltungsrat oder anderer Vertretungsberechtigter einer früheren Kundin, die ihre Rechnungen nicht bezahlt hat, auftrat. Der Name C._____ musste mithin bei der G37._____ AG nicht verzeichnet sein. Bei der hier interessierenden Bezugs- serie agierte der Angeklagte nicht mehr als Vertreter der G._____ AG (vgl. dazu ND C 300), sondern als solcher der H._____ SA. Den Zusammenhang zwischen den Firmen bzw. den Taten musste und konnte die G37._____ AG nicht erken- nen. Eine Verletzung der minimalen Vorsichtspflicht liegt nicht vor. Ebenso wenig kann eine solche für die rechtliche Qualifikation relevante Unacht- samkeit daraus abgeleitet werden, dass der Angeklagte im Mai beliefert wurde,
- 66 - obschon er die Rechnungen von Ende März noch nicht beglichen hatte. Zwischen dem Zeitpunkt der ersten Rechnung (26. März 2004) und dem letzten Bestell- und Lieferdatum (7. Mai 2004) lagen lediglich knapp 1 1/2 Monate (ND C 122/12/2 und 12/7). Die Rechnungen waren zahlbar innert 30 Tagen bei 2 % Skonto oder innert 60 Tagen netto. Als der Angeklagte letztmals im Namen der H._____ SA bestellte (oder bestellen liess), war die Zahlungsfrist für die erste Bestellung somit noch nicht einmal abgelaufen. Entgegen der Auffassung C._____s musste die G37._____ AG folglich bei keiner Bestellung der H._____ SA bereits darauf auf- merksam geworden sein, dass die Rechnungen gar nicht beglichen würden. Im Übrigen kann auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden (oben II.3.4.2.1. sowie sinngemäss II.3.2.2. betr. die Bestellungen der G._____ bei der G37._____ AG). Der Angeklagte hat den Tatbestand des Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.4. Mantelfirma I._____ AG (ND C 60 und C 74) 3.4.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip Gemäss den Anklageziffern II.12.3.4. und 12.3.9. in Verbindung mit den Ziffern I. Absatz 1 und I.3 sowie II.12.1. (Ausführungen zur Misswirtschaft) wird dem Ange- klagten zusammengefasst vorgeworfen, im Namen der I._____ AG im Juli 2004 bei der G16._____ … [Ort] Einrichtungsartikel gekauft sowie zwischen Mai und Ende September 2004 bei den G89._____ Inserate aufgegeben zu haben, wobei jeweils der Zahlungswille gefehlt habe und die Rechnungen unbezahlt geblieben seien. Die Anklageformulierung, welche die subjektiven und objektiven Sachverhaltsas- pekte, die zum Tatbestand des Betrugs gehören, enthält, verstösst auch hier nicht gegen das Anklageprinzip. 3.4.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung
- 67 - Zur finanziellen Lage der I._____ AG und zur Vertretungsbefugnis des Angeklag- ten kann vorab auf die Erwägungen zum Heizölhandel der Firma unter Ziff. II.2.3.3. dieser Urteilsbegründung verwiesen werden. Der Angeklagte hat den Anklagesachverhalt anerkannt (HD 13/2/4 S. 6f. und 7f., ND C 74/4) und bestreitet auch die rechtliche Würdigung lediglich mit Bezug auf das Tatbestandselement der Arglist, das nicht erfüllt sei, weil die Geschädigten ih- re Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen hätten. 3.4.2.1. G16._____ AG Die G16._____ AG hat sich jedoch im Gegenteil ausserordentlich vorsichtig ver- halten. Obgleich der Angeklagte damals über eine gültige Generalvollmacht der I._____ AG verfügte, begnügte sie sich nicht damit, sondern verlangte vor der Auslieferung der ersten Bestellung vom 1. Juni 2004 eine Bestätigung der Ein- kaufsberechtigung durch den Verwaltungsratspräsidenten der I._____ AG, welche dieser denn auch prompt am 4. Juni 2004 ausstellte (ND C 60/3/4, ND C 60/6 S. 2, ND C 60/4/1). Es war sodann auch nichts anderes ersichtlich, was den Einkauf von Einrich- tungsgegenstände für die I._____ AG als verdächtig hätte erscheinen lassen müssen; Geschäftsräumlichkeiten werden üblicherweise mit Möbeln ausgestattet. Die jeweiligen Einkaufsbeträge waren mit 20 bis knapp 3'000 Franken auch nicht übermässig hoch und erreichten gesamthaft lediglich gut 5'000 Franken. Die I._____ AG schien im Übrigen mit einem angeblich liberierten Aktienkapital von 200'000 Franken einen soliden finanziellen Hintergrund zu haben. Damit durfte die G16._____ AG den Angeklagten bzw. die I._____ AG beliefern, ohne sich dem Vorwurf aussetzen zu müssen, sich leichtfertig verhalten zu ha- ben. Wie bereits die Vorinstanz dargetan hat, hätte die G16._____ AG im Übrigen selbst bei Konsultation des Betreibungsregisters nichts Nachteiliges über die I._____ AG erfahren (HD 222 S. 69f.). 3.4.2.2. G89._____
- 68 - Hinsichtlich der Annoncenaufträge für die G89._____ ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Angeklagten freigesprochen hat, soweit es um Rechnungen ab August 2004 ging. Zuvor bestand für die Geschädigte aber angesichts des unauf- fälligen Handelsregisterauszugs und der geringen Fakturabeträge kein Anlass, Verdacht zu hegen, dass die Rechnungen von der I._____ AG nicht bezahlt wür- den. 3.4.2.3. Fazit Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist der Angeklagte auch in den vorliegenden Anklagepunkten des Betrugs schul- dig zu sprechen.
4. Gewerbsmässigkeit 4.1. Hauptanklage Dem Angeklagten wird unter Ziffer I.4. der Hauptanklage vorgeworfen, er habe mit den Einnahmen aus den betrügerischen Geschäften über die Mantelfirmen, wel- che er nach Art eines Berufes betrieben habe, ein Einkommen erzielt, mit dem er weitgehend seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Das ist von Seiten des Angeklagten zugegeben (vgl. etwa HD 174 S. 17), und die weiteren Akten belegen, dass dem auch so war. Es hilft ihm nicht, wenn er mit dem zusammengebrachten Geld teilweise anstrebte, legale, gewinnbringende Geschäfte anzustossen, so den Betrieb eines Restaurants oder eines Saunabe- triebs (HD 174 S. 17). Auch dabei geht es letztlich um die Finanzierung des Le- bensunterhalts. Im Übrigen kann hierzu zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 222 S. 10 und 71f.). Der Angeklagte ist mithin wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen, wobei die versuchten Betrugstaten darin aufgehen. 4.2. Nachtragsanklage 1
- 69 - Soweit im Berufungsverfahren in der Nachtragsanklage 1 enthaltene Betrugstaten zu beurteilen sind, ist der Angeklagte wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, denn gewerbsmässige Tatbegehung wird ihm in dieser Anklage - aufgrund der beschränkten Anzahl Taten und des Zeitabstands zu den Delikten gemäss Hauptanklage zu Recht - nicht zur Last ge- legt.
5. Zusammenfassung Mit Bezug auf die im Berufungsverfahren angefochtenen Betrugsvorwürfe gemäss Hauptanklage (vgl. oben Ziffer I.3.2.3) ist der Angeklagte - mit der nachfolgenden Ausnahme - des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen, wobei bloss versuchte Taten - entgegen der Auffassung der Anklagebehörde - im gewerbsmässigen Delikt aufgehen (BGE 123 IV 117). Freizusprechen ist er vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der G102._____ AG (Hauptanklage Ziffer II.10.2.2, ND C 120). Soweit in der Nachtragsanklage 1 enthaltene Betrugstaten vor Obergericht bestrit- ten sind (NA 1 ND 2 und 3), ist der Angeklagte wegen mehrfachen (nicht: ge- werbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
- 70 - III. STRAFZUMESSUNG UND MASSNAHME
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden revidierten Bestimmungen des Strafge- setzbuchs im Vergleich zu den zuvor geltenden für den Angeklagten milder sind und daher neues Recht anzuwenden ist (HD 222 S. 88f.). Auf jene Erwägungen kann verwiesen werden.
2. Strafrahmen Schwerstes der vom Angeklagten begangenen Delikte ist der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der mit mindestens 90 Tagen Geld- strafe und höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. Aufgrund der Tatmehrheit (der Angeklagte erfüllte verschiedene Straftatbestände und han- delte dabei teilweise mehrfach) erweitert sich die Strafobergrenze gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten öffnet den Strafrahmen nach unten.
3. Strafzumessungsgrundsatz Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 StGB). Das Verschulden wiederum ist nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach zu bestimmen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind bei der Strafzumessung zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben.
4. Zusatzstrafe Mittels Zusatzstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte im Deliktszeitraum mit Entscheiden
- 71 - des Fürstlichen Liechtensteinischen Landgerichts Vaduz (FL) vom 15. Mai 2003 (HD 170), des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 (HD 164/34) und der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Juni 2009 (HD 167) zu Freiheits- strafen verurteilt wurde (vgl. dazu BGE 132 IV 102). Die jeweilige Zusatzstrafe ist so zu bestimmen, dass der Angeklagte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die bis zum betreffenden Entscheid verübten Taten gleichzeitig beurteilt worden wä- ren. Dabei ist - was die Vorinstanz übersehen hat - nach der bundesgerichtlichen Praxis zahlenmässig auszuscheiden, welche Zusatzstrafe zu den einzelnen Ent- scheiden auszufüllen ist (BGE 132 IV 102, BGE 118 IV 119, BGE 116 IV 14). Aus den drei Zusatzstrafen ist schliesslich unter Anwendung des Asperationsprinzips eine (einzige) Schlussstrafe zu bilden.
5. Deliktsperiode von Ende Februar 2001 bis 15. Mai 2003 Zur objektiven Tatschwere in der Ende Februar 2001 beginnenden ersten Delikts- periode, die bis zur Verurteilung durch das Fürstliche Liechtensteinische Landge- richt am 15. Mai 2003 dauerte, ist festzuhalten, dass der Angeklagte auf betrüge- rische Weise bei insgesamt Dutzenden von Geschädigten mehr als dreissig Heiz- öllieferungen veranlasste, eine Vielzahl von Warenbestellungen tätigte und auch mehrmals ...-Check-Bestellungen tätigte. In etwas mehr als zwei Jahren ertrog er so knapp 300'000 Franken. Das Geld verwendete C._____ hauptsächlich für sei- nen Lebensunterhalt, einschliesslich der Befriedigung der Spielsucht (HD 92/50 S. 36f.). Bei den Betrugshandlungen ging er recht raffiniert vor, indem er selber (oder eine von ihm angeleitete dritte Person) die Betrugsopfer glauben machte, hinter den Bestellungen stehe jeweils eine ordentlich mit Kapital ausgestattete, zah- lungsfähige (und -willige) Aktiengesellschaft. Tatsächlich handelte es sich bei den vorgeschützten Bestellerinnen aber um substanzlose, abgesehen von den delikti- schen Geschäften praktisch inaktive Mantelfirmen, die in erster Linie der Täu- schung der Geschädigten dienten. C._____ nutzte auf diese Weise eine Schwachstelle aus, die aus dem im Geschäftsleben praktizierten und bis zu ei- nem gewissen Grad unverzichtbaren Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. In vielen Fällen machte er sich durch Präsentation von Betreibungsregisterauszü-
- 72 - gen zusätzlich den Umstand zunutze, dass die Mantelfirmen eine Zeitlang (noch) nicht negativ im Betreibungsregister aufschienen. Zwischendurch setzte der Angeklagte gegenüber einer Geschädigten auch eine Kreditkarte ein, wodurch er sich im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB schuldig machte; der Deliktsbetrag war hier mit wenigen tausend Franken jedoch verhält- nismässig gering. Veruntreuungen begehend verkaufte er sodann in dieser Zeit eine Reihe von ge- leasten Autos und versuchte dies bei einem Motorboot. Mit den Verkäufen, bei denen er die Fahrzeuge teilweise weit unter Wert abstiess, erzielte er einen Erlös von weiteren 300'000 Franken, die vorzugsweise in seine Tasche flossen. Im Zu- sammenhang mit einer Veruntreuung beging er auch die Urkundenfälschung. Was die mehrfache Misswirtschaft zum Nachteil der D._____ AG, der E._____ und der F._____ AG betrifft, so foutierte sich der Angeklagte (jedenfalls bei der D._____ und der F._____) nicht nur um das Mindestkapital, dessen eine Aktien- gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften bedarf. Durch zahlreiche seiner Vermögensdelikte schwächte er die von ihm betriebenen bzw. unter seiner Ver- antwortung stehenden Mantelfirmen stark, indem er deren Verschuldung erheb- lich verschlimmerte, was deren Kollaps - den Konkurs - begünstigte und be- schleunigte. Die objektive Tatschwere wiegt beim gewerbsmässigen Betrug und den mehrfa- chen Veruntreuungen schwer. Als leichter, aber immer noch erheblich, ist es bei der mehrfachen Misswirtschaft, zu qualifizieren. Beim Check- und Kreditkarten- missbrauch und bei der Urkundenfälschung schliesslich ist das Verschulden als vergleichsmässig gering einzustufen. Der Angeklagte handelte beim gewerbsmässigen Betrug und bei den Veruntreu- ungen praktisch durchwegs mit direktem Vorsatz, manchmal (hinsichtlich der Schädigung und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht) auch mit Eventual- vorsatz. Die Urkundenfälschung beging er vorsätzlich, wobei diese Tat wie er- wähnt in engem Zusammenhang mit der beabsichtigten Veruntreuung zweier
- 73 - Fahrzeuge stand. Hinsichtlich der Misswirtschaft verschlimmerte der Angeklagte die bestehende Schuldenlage der Firmen bewusst und nahm dabei zumindest in Kauf, dass diese derart dramatische Dimensionen erreichen würde, dass es letzt- lich zum Konkurs kommen würde. War eine Mantelgesellschaft nach aussen hin offenkundig insolvent, liess der Angeklagte sie meist wie eine heisse Kartoffel fal- len und bediente sich eines anderen Aktienmantels, um sein deliktisches Tun fort- zusetzen. Die Verteidigung versuchte im vorliegenden Verfahren zeitweise, Beteiligte an De- likten des Angeklagten, insbesondere †Q._____, weitgehend für die Delinquenz C._____s verantwortlich zu machen. Sie rückte den Angeklagten in die Nähe ei- nes blossen Werkzeugs Dritter. Vor allem sei der die … Finanzunterwelt dominie- rende †Q._____ spiritus rector der vorliegenden Straftaten gewesen. Der Ange- klagte habe mitgemacht, weil er von †Q._____ abhängig gewesen sei und sich in dessen Schuld gefühlt habe, denn †Q._____ habe C._____, wenn dieser etwa nach Strafvollzügen vor dem Nichts gestanden sei, aufgenommen und ihm gehol- fen (vgl. HD 174 S. 4ff. und 28, HD 232 S. 15f.). Nun darf durchaus als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass †Q._____ über viele Jahre eine starke Stellung in einem - von den … [Ort] aus operierenden - Mi- lieu einnahm, das zahlreiche Vermögensdelikte beging. Es ist denn wohl auch kein Zufall, dass die Mantelfirmen zum Teil von Büros im … [Ort] aus operierten. †Q._____ war in eine ganze Reihe von Straftaten des vorliegenden Verfahrens verwickelt, wie sich aus den Akten ergibt. Er hatte offensichtlich einen gewissen Einfluss auf den laut psychiatrischem Gutachten und Therapiebericht dafür emp- fänglichen, seit vielen Jahren mit ihm befreundeten Angeklagten und unterstützte und förderte ihn bei seiner strafbaren Tätigkeit. So knüpfte †Q._____ im Hinter- grund Kontakte, erwarb Mantelfirmen, bestückte sie mit Strohmännern und über- nahm die Verwaltung von Aktiengesellschaften, die der Angeklagte für seine de- liktischen Zwecke verwendete. Auch bei der Beschaffung von Leasingautos wirkte er teilweise mit (vgl. etwa oben Ziff. II.4.). Wenn die Verteidigung freilich Glauben machen will, der Angeklagte sei gleich- sam eine Marionette †Q._____' gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der An-
- 74 - geklagte selbst hat das nie behauptet. Er hat vielmehr etwa eingeräumt, dass er persönlich eine ganze Reihe von Mantelfirmen - die praktisch ausschliesslich den Zweck hatten, deliktisch eingesetzt zu werden - mindestens faktisch beherrschte. Der Angeklagte hat auch bei vielen seiner Straftaten zugegeben, dass die Idee dazu von ihm selbst stammte, und die Aktivitäten, die er etwa bei den Heizöl- und Bestellungs-Betrugstaten, aber auch bei einer Reihe von Veruntreuungen entwi- ckelte, lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass er auch während der Pla- nung und Ausführung der Straftaten als Hauptfigur die Fäden in der Hand hielt. Ein Blick in die deliktische Vergangenheit des Angeklagten - auf die noch näher eingegangen werden wird - zeigt im Übrigen auf, dass er schon damals keines- wegs ein Mitläufer war oder gar unter der Fuchtel Dritter handelte, sondern in den 80er- und 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts bereits in führender Rolle unter Verwendung von Mantelfirmen Bestellungsbetrüge (hinsichtlich Heizöllieferungen und anderer Waren) und Veruntreuungen (durch Verkauf geleaster Autos) mit ei- nem Deliktsbetrag in Millionenhöhe beging (vgl. zum Beispiel das Urteil des Be- zirksgerichts Baden vom 28. März 1995, HD 94/4 und das Urteil des Kreisgerichts Signau-Trachselwald vom 14. Dezember 1999, HD 94/7 sowie die zugehörigen beigezogenen Akten). Neben †Q._____ dürften auch weitere Personen einen gewissen Einfluss auf die strafbare Tätigkeit des Angeklagten gehabt haben, doch war dieser - wie aus den Akten erhellt - qualitativ wie quantitativ aufs Ganze gesehen weniger ausgeprägt. Die meisten dieser in die Delikte involvierten Personen hatten nur über einen be- schränkten Zeitraum relevanten Kontakt mit dem Angeklagten, und sie vermoch- ten ihn offensichtlich auch weniger zu beeinflussen, weil die Beziehung C._____s zu ihnen weniger eng war als zu †Q._____. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass †Q._____ die Delinquenz des An- geklagten begünstigte und weitere Personen einen deliktsfördernden, wenn auch viel geringeren Einfluss auf den Angeklagten hatten. Der Einfluss von dritter Seite ist allerdings bereits in der Gesamtbeurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklag- ten durch den psychiatrischen Gutachter (dazu später mehr) berücksichtigt, wes- halb keine zusätzliche Verschuldens- bzw. Strafreduktion angezeigt ist.
- 75 - Das Motiv des Angeklagten lag im Übrigen in erster Linie darin, sich auf möglichst einfache Weise einen luxuriösen Lebenswandel zu ermöglichen und der Spiel- sucht zu frönen (welch letztere ebenfalls vom Gutachten erfasst ist). Dass der Angeklagte einen Teil des Delikteserlöses in legale, (erhofft) gewinnbringende Geschäfte (wie einen Restaurantbetrieb und eine Sauna) investierte oder einbrin- gen wollte, wie die Verteidigung vorbringt (HD 174 S. 17), vermindert das Ver- schulden des Angeklagten nicht merklich, denn es bleibt auch dann dabei, dass die Delikte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dienten bzw. dienen sollten. Es mag sodann sein, dass der Angeklagte einen Teil der Veruntreuungen bzw. Leasingdelikte aus Gefälligkeit zum Vorteil anderer Personen, insbesondere von †Q._____, begangen hat (HD 174 S. 11f.), doch entlastet ihn dies ebenfalls nicht wesentlich, macht der Gesetzgeber doch bei den Vermögensdelikten keinen Un- terschied, ob jemand sich selbst oder einen Dritten unrechtmässig bereichern will. Zu einer leichten Strafsenkung führt die gutachterlich festgestellte, in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Diesbezüglich kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. W._____ (HD 92/50, insb. S. 34ff.) und die Ausführungen unter Ziffer I.7.3. dieser Urteilsbegründung verwiesen werden. Wiederholt sei, dass der Gutachter beim Angeklagten eine nicht näher bezeichne- te Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, wozu auch eine erhöhte Beeinflussbar- keit durch Dritte gehört. Weiter stellte Dr. med. W._____ beim Angeklagten eine Spielsucht fest, welche das delinquente Verhalten begünstigt habe. Der Gutachter gelangte mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dem Angeklagten habe es nicht an der Fähigkeit gemangelt, das Unrecht seiner Taten einzusehen, doch sei seine Steuerungsfähigkeit in leichtem Masse beeinträchtigt gewesen. Der am
25. Juni 2010 verfasste Behandlungsbericht von Dr. med. Z._____ (vgl. HD 189/2 und unten Ziff. III.9), der Massnahme-Therapeutin des Angeklagten, steht in den massgeblichen Punkten im Einklang mit den Ausführungen von Dr. med. W._____ und zeigt, dass die Diagnose des psychiatrischen Gutachters im Kern nach wie vor aktuell ist. Zusammenfassend ist die subjektive Tatschwere insgesamt als mittelschwer ein- zustufen, wobei sie bei den Betrugs- und Veruntreuungstaten schwerer wiegt als
- 76 - bei der mehrfachen Misswirtschaft, dem Check- und Kreditkartenmissbrauch und der Urkundenfälschung. Was die Tatschwere der mit Urteil des Fürstlichen Liechtensteinischen Landge- richts Vaduz vom 15. Mai 2003 beurteilten Pornographie anbelangt (der Ange- klagte besass Videokassetten, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Aus- scheidungen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt hatten), kann auf jenes Urteil ver- wiesen werden (HD 170). Zu ergänzen ist hierzu einzig, dass Einzelrichter Dr. AT._____ die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (bzw. damals noch "Zu- rechnungsfähigkeit") leicht reduziert hätte, wäre ihm das psychiatrische Gutachten über den Angeklagten schon vorgelegen. Nun ist zwar jene Freiheitsstrafe von drei Monaten unangetastet zu lassen, doch ist diesem Umstand bei der vorzu- nehmenden Gesamtbetrachtung für die Bemessung der Zusatzstrafe Rechnung zu tragen. Im erstinstanzlichen Urteil finden sich bereits eingehende und zutreffende Ausfüh- rungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, auf die - betreffend Vorleben natürlich nur soweit es die Zeit bis zum Liechtenstei- nischen Urteil betrifft - verwiesen werden kann (HD 222 S. 93 bis 95). Etwas Straferhöhendes oder Strafsenkendes ergibt sich daraus nicht. In der Berufungsverhandlung erklärte der Angeklagte, nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zunächst von seinen Eltern unterstützt worden zu sein (Prot. II S. 15). Dann habe er Fürsorgeleistungen bezogen. Jetzt arbeite er als Allrounder ("vom Aussendienst bis zum Bürojob") temporär. In den vergange- nen sechs Monaten habe er auf diese Weise ein Einkommen von etwa 30'000 Franken erzielt. Die Miete seiner 2-Zimmer-Wohnung, in der er allein lebe, belau- fe sich auf Fr. 1'450.– (Prot. II S. 16). Er sei vermögenslos. Seit 14 Monaten sei er daran, Firmen- und private Schulden abzuzahlen, darunter auch Verkehrsbussen, die immer mal wieder anfielen (Prot. II S. 14f.). Er werde sich auch weiterhin be- mühen, die Schulden abzubauen. Dass dies nicht nur leere Worte sind, zeigt der jüngst bei der erkennenden Kammer eingegangene Anruf des Vertreters einer Geschädigten, der Akteneinsicht betreffend die involvierten Mantelfirmen C._____s verlangte, weil sich der Angeklagte zwecks Schuldentilgung bei ihnen
- 77 - gemeldet habe (HD 233). Dieses eine gewisse Einsicht und Reue demonstrieren- de Verhalten C._____s ist durchaus leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hin- gegen wäre es angesichts der übrigen zu berücksichtigenden Faktoren (insbe- sondere des strafrechtlich bedeutsamen Vorlebens und des vorliegenden Tatver- haltens) verfrüht, aus dem Verhalten des Angeklagten seit der letzten Haftentlas- sung vor gut einem Jahr bereits zu schliessen, der Angeklagte habe sich nunmehr stabilisiert und werde in Zukunft einen geordneten Lebenswandel führen. Er lebt auch nicht in einer tragenden Partnerschaft. Von der Ehefrau ist er nach wie vor getrennt (Prot. II S. 13). Andere Beziehungen seit der Haftentlassung waren je- weils nur von kurzer Dauer. Dass sich der Angeklagte im vorzeitigen Strafvollzug tadellos verhalten hat (HD 232 S. 16), ist normal und rechtfertigt keine Strafreduktion. Stark straferhöhend sind die Vorstrafen des Angeklagten zu gewichten. Am 4. Juni 1987 wurde er durch das Zürcher Obergericht unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und gewerbsmässigen Betrugs (wobei es sich vor allem um Bestellungsbetrüge und Kreditkartenmissbrauch handelte) unter Berücksichti- gung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von 2'000 Franken verurteilt. Als besonders gravierend wurde damals erachtet, dass der Angeklagte "trotz laufender Strafuntersuchungen und trotz wiederholter Untersuchungshaft ungerührt immer wieder erneut und in schwer wiegender Weise delinquierte" (HD 94/1 S. 256). Der Deliktsbetrag der zwischen Anfang 1981 und Herbst 1985 begangenen Taten betrug über eine halbe Million Franken. Am 16. August 1989 wurde C._____ bedingt bei drei Jahren Probezeit aus dem Strafvollzug entlassen. Am 21. März 1990 erging ein weiteres Urteil des Zürcher Obergerichts gegen C._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung sowie untauglichen Versuchs dazu. Die Richter erwogen, er habe "in den rund neun Monaten zwi- schen seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 4. Juni 1987 und der Flucht vor der Strafverbüssung ins Ausland in geradezu hemmungsloser Weise delin- quiert" (HD 94/2 S. 40). Der Angeklagte hatte keinen Monat nach Fällung des
- 78 - vorgenannten Urteils wieder mit Bestellungsbetrügen begonnen. Wiederum unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit wurde C._____ zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von 2'000 Franken verurteilt. Die bedingte Entlassung erfolgte am 28. April 1991. Nicht mehr entgegen gehalten werden darf dem Angeklagten dagegen heute - anders als es noch die Vorinstanz getan hat (HD 222 S. 95) - das aus dem Straf- register gelöschte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 1993. In der Sitzung vom 28. März 1995 verurteilte das Bezirksgericht Baden den Ange- klagten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu sechs Jahren Frei- heitsstrafe, wobei eine Teilzusatzstrafe ausgefällt wurde, und es ordnete eine vollzugsbegleitende psychotherapeutische Massnahme an. Zu beurteilen waren Taten, die der Angeklagte zwischen Ende Juli 1987 und Mitte 1994 begangen hat- te. Unter anderem hatte er schon während (der Halbfreiheit) des Vollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich verhängten Freiheitsstrafe einen inak- tiven Firmenmantel gekauft, um damit betrügerische Wareneinkäufe zu tätigen. Am 21. Dezember 1995 wurde ausserdem die bedingte Entlassung aus der 1987 verhängten Strafe widerrufen. Am 3. September 1997 sprach das Bezirksgericht St. Gallen den Angeklagten wegen mehrfachen und wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfäl- schung schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Freiheitsstrafe. Rund weitere zwei Jahre später, am 14. Dezember 1999, fällte das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald ein Urteil über den Angeklagten. Er wurde des gewerbs- mässigen Betrugs, begangen durch Warenbezüge auf Kredit, Lieferungsverspre- chen von Heizöl und Bestellungen bei Mineralöl- und Brennstoffhandelsfirmen sowie des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gesprochen und, als Zu- satzstrafe zur mit vorgenanntem Urteil ausgefällten Strafe, unter Berücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit, mit zwei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.
- 79 - Am 15. Oktober 2000 schliesslich wurde der Angeklagte aus dem Vollzug der Strafen aus den Jahren 1987 (Widerruf der bedingten Entlassung), 1995, 1997 und 1999 entlassen. Der Angeklagte hat in den zwanzig Jahren zwischen den ersten im Strafregister verzeichneten (Anfang 1981) und den ersten vorliegend eingeklagten Straftaten eine Unzahl von einschlägigen Vermögens-Delikten (und daneben auch einige andere Verbrechen und Vergehen) begangen und wurde in diesem Zeitraum mit vollziehbaren Freiheitsstrafen von insgesamt über 16 Jahren bestraft. Davon musste er den grössten Teil verbüssen. Nur leicht vereinfacht ausgedrückt delin- quierte er während dieser beiden Jahrzehnte praktisch durchgehend, wenn er sich nicht gerade in Polizei-, Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder im vorzei- tigen oder regulären Strafvollzug befand. Dass ihn all diese Verurteilungen und Inhaftierungen nicht zur Räson brachten, zeugt von einer selten gesehenen Unbe- lehrbarkeit. Der Angeklagte erscheint angesichts seines strafrechtlich relevanten Vorlebens geradezu als Inbegriff eines Berufs-Vermögensverbrechers. Vor die- sem Hintergrund erscheint die Aussage der Verteidigung, die jüngste, rund fünf- jährige Haftverbüssung habe "die nötige Wirkung gezeigt" (HD 232 S. 16), als sehr zweifelhaft. Dass er die Delikte bis zum Liechtensteinischen Urteil allesamt innerhalb der drei- jährigen Probezeit verübte, die ihm bei der bedingten Entlassung im Herbst 2000 angesetzt worden war, und dass er einen Teil der vorliegenden Delikte während bereits laufender Strafuntersuchung und unbeeindruckt von der zwischen dem
2. September 2001 und dem 31. Mai 2002 erlittenen Untersuchungshaft verübte, wirkt sich ebenfalls deutlich straferhöhend aus. Der Angeklagte hat sich wie gezeigt bei einer Reihe von Delikten letztlich gestän- dig und schuldig bekannt. Bei weiteren Straftaten hat er immerhin den Sachver- halt anerkannt. Diese Geständnisse, die allerdings oft erst nach längerem und un- ter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislast erfolgten (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zum Beschleunigungsgebot), sind C._____ leicht strafmindernd anzurechnen.
- 80 - Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (HD 206 S. 3, HD 232 S. 17). Die ersten Taten des Angeklagten stammten aus dem Jahr
2001. Ein grosser Teil der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte sei schon vor Erhebung der (bereits beurteilten) Anklage aus dem Jahre 2006 bekannt und aktenkundig gewesen, aber damals nicht in die Anklage aufgenommen worden (HD 174 S. 9, Unt. Nr. C-1/2001/13091). Vielmehr seien diese Fälle mittels einer nicht recht nachvollziehbaren partiellen Verfahrensabtrennung 2004 an die Staatsanwaltschaft I für besondere Untersuchungen umgeteilt worden. Insgesamt habe sodann die "Verfahrensleitung" in dieser Untersuchung fünf Mal gewechselt, was jedes Mal Einarbeitungszeit erfordert habe. Der Angeklagte habe diese ad- ministrativen Probleme nicht zu vertreten. Er habe darunter gelitten, fünf Jahre in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafantritt verbringen zu müssen. Das ha- be ihn benachteiligt, denn diese Art der Inhaftierung sei nicht zu vergleichen mit dem regulären Strafvollzug. Beispielsweise sei eine Psychotherapie erst wenige Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeleitet worden, und erst ab März 2010 seien C._____ Urlaube und ein Arbeitsexternat bewilligt worden. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich setzt diesen Ausfüh- rungen entgegen, "die Vielzahl involvierter Angeschuldigter und Gesellschaften" habe es mit sich gebracht, dass zunächst bei verschiedenen Amtsstellen separate Verfahren eröffnet worden seien (HD 1 S. 3); als der Umfang und die Eigenart des vorliegenden Falles in seiner Gesamtheit erkennbar geworden sei, seien die Ver- fahren mit Ausnahme der bereits abgeklärten Warenbestellungsbetrüge zur Ent- lastung der Allgemeinen Staatsanwaltschaften an die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich abgetreten worden, wobei sich dort der Leitende Staatsanwalt SA._____ mit den Leasingdelikten und dem Heizölhandel befasst habe, während Staatsanwalt SB._____ und ab Herbst 2005 Staatsanwalt SC._____ die Bestel- lungsbetrüge und Nebendelikte bearbeitet habe (a.a.O. S. 3f., HD 173 S. 2). Schliesslich seien alle Verfahrensteile zusammengefasst worden. Der die Anklage vor Bezirksgericht vertretende Staatsanwaltschaft SC._____ führte aus, die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich sei "mit diesem Verfahren personell und logistisch an ihre Grenzen gestossen". Bei der Bewertung der langen Verfah- rensdauer sei nicht zuletzt auch die vom Angeklagten zu verantwortende Delikts-
- 81 - dichte und Deliktszahl zu berücksichtigen, ebenfalls seine zusätzlichen Aufwand verursachende Gewohnheiten, immer wieder Halbwahrheiten und wechselnde Geschichten zu Protokoll zu geben (HD 173 S. 23). Immerhin beantragte auch die Anklagebehörde letztlich vor Vorinstanz, die lange Verfahrensdauer habe sich strafmindernd auszuwirken (a.a.O.). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Ge- samtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Be- hörden und dessen Bedeutung bzw. die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat. Bei Verletzung des Beschleuni- gungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrens- verzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzei- tigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 6B_1087/2009 vom
15. März 2010, BGE 6B_498/2009 vom 28. September 2009, BGE 133 IV 158 E. 8, BGE 130 I 269 E. 3.1, BGE 130 IV 54 E. 3, BGE 124 I 139 E. 2; BGE 117 IV 124 E. 3 und 4). Das vorliegende Strafverfahren war insofern ausgesprochen komplex, als eine Vielzahl von Einzeltaten zu untersuchen und das Verhalten und die Rolle zahlrei- cher in das Geschehen verwickelter Personen abzuklären war. So war mittels zahlloser Einvernahmen und durch Einbezug von Dokumenten, die anlässlich von Hausdurchsuchungen gefunden oder durch Tatbeteiligte, Geschädigte oder Dritte zu den Akten gelegt wurden, beispielsweise den Fragen nachzugehen, wer in den vielen verwendeten Mantelfirmen jeweils bloss Strohmann, wer verantwortliche und wer allenfalls die Tat unterstützende Person war, wer wie in die Leasingver- träge und die unrechtmässigen Verkäufe der Fahrzeuge involviert war und wel-
- 82 - ches Verhalten die Geschädigten bzw. deren Vertreter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, an den Tag gelegt hatten. Insgesamt umfassen die Untersuchungsakten rund zweihundert Bundesordner. Hinzu kom- men zahlreiche Theks, vor allem mit beigezogenen Akten. Dieser Aufwand war nicht zuletzt nötig, weil sich der Angeklagte mitnichten bezüglich praktisch sämtli- cher Taten, derer er durch die Gerichte für schuldig befunden wurde, von Anfang an geständig zeigte. Vielmehr versuchte er oft, sich mit Bestreitungen aus der Af- färe zu ziehen, etwa, indem er behauptete, nichts mit einem ihm vorgehaltenen Geschehen zu tun zu haben und erst auf Vorlage von durch die Untersuchungs- behörde erhobenen, belastenden Aussagen und/oder Schriftstücken nach und nach - zwischendurch Halbwahrheiten präsentierend - den als erstellt betrachte- ten Sachverhalt einräumte, wobei er sich wie bei den Erwägungen zum Schuld- punkt gezeigt zum Teil erst in der Berufungsverhandlung vollständig geständig zeigte. Teils widerrief er im Verlauf des Strafverfahrens auch Geständnisse und brachte neue Sachverhaltsversionen ein, die nach zusätzlichen Abklärungen rie- fen. Einen erheblichen Teil des zugegebenen Sachverhalts anerkannte er denn auch erst in den 2007 und 2008 durchgeführten Schlusseinvernahmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung waren keineswegs die meisten bis dahin began- genen Straftaten des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung, die zum 2006 durch das Bezirksgericht Zürich gefällten Urteil führte, spruchreif. In Anbetracht − der Vielzahl der von C._____ begangenen Taten, − seiner teils langjährigen Bestreitungen, − der mitunter komplexen Vorgehensweise bei der Verübung der Taten (insbe- sondere bei den Veruntreuungen), aber auch − der vielschichtigen Zusammenhänge mit anderen Straftätern und weiteren Personen (Organen und Angestellten der Mantelfirmen), deren Verhalten und Verantwortlichkeiten geklärt und zu C._____s Tun in einen Kontext gebracht werden musste, aber auch − aufgrund der nötigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen bei den Geschädigten
- 83 - hat der Angeklagte also die Verfahrensdauer zu einem grossen Teil selbst zu ver- antworten. Hinzu kommt, dass er 2008, wenige Monate nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 3. Oktober 2007, erneut zu delinquieren begann, was weitere Untersuchungshandlungen und zwei Nachtragsanklagen erforderlich machte. Nicht unbesehen gefolgt werden kann sodann dem Einwand der Verteidigung, es beruhe auf administrativen Unzulänglichkeiten, dass die "Verfahrensleitung" in der Untersuchung mehrfach wechselte. Es war nicht von Anfang an ersichtlich, wel- ches Ausmass die Taten des Angeklagten und die personellen Verflechtungen er- reichen würden. Dass der Fall, als dessen Umfang und übergrosser Aufwand er- kennbar wurde, im Herbst 2004 vom ursprünglichen sachbearbeitenden Staats- anwalt zu dessen Entlastung einer auf grosse Verfahren spezialisierten Stelle übertragen wurde, war gerechtfertigt, ebenso, dass sich dort gleich zwei Staats- anwälte um jeweils zwei Deliktsgruppen (SA._____: Leasing- und Heizöldelikte, SB._____/SC._____: Bestellungsbetrüge und Nebendelikte) kümmerten, diente dies doch gerade der Prozessbeschleunigung. Es offenbart auch keine "administ- rativen Unzulänglichkeiten", dass es bei der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich zu einem Bearbeiter-Wechsel (SB._____/SC._____) kam, ist doch eine gewisse Personalfluktuation normal und hinzunehmen. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die neuen, 2008 begangenen Delikte des Angeklagten, die weit weniger Sachverhalte betrafen und zwar nach altbekanntem System, aber mit anderen Mantelfirmen und im Wesentlichen anderen personellen Zusammen- setzungen erfolgten, abermals von einem anderen Staatsanwalt untersucht wur- den, was im Übrigen rasch vonstatten ging. Nach Abschluss der Untersuchung mussten die umfangreichen Akten von den am Urteil mitwirkenden Angehörigen des Bezirksgerichts Zürich im Vorfeld der zwei- tägigen Hauptverhandlung studiert werden, was mit noch angemessener Beför- derlichkeit geschah. Die Hauptanklage datiert zwar bereits vom 2. März 2009, wie die Verteidigung zutreffend festhält (HD 206 S. 3), doch folgte bloss gut drei Mo- nate später, am 25. Juni 2009, eine erste Nachtragsanklage, welche am 10. Juli 2009, mithin just zu Beginn der Gerichtsferien, am Bezirksgericht Zürich einging.
- 84 - Am 2. Juni 2010 wurde sodann eine zweite Nachtragsanklage erhoben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht diese beiden Nachtragsanklagen in das bereits laufende Gerichtsverfahren mit einbezog und entsprechend die Tagfahrt auf den 8. Juli 2010 ansetzte. Vielmehr war dies aus prozessökonomi- schen Gründen angezeigt. Nach der Tagfahrt war der Entscheid zu redigieren, auszufertigen und zu versenden, welch Letzteres im November 2010 geschah. Auch die obergerichtliche Besetzung musste sich nach Eingang des Prozesses Anfang 2011 angesichts des erheblichen Umfangs der Beanstandungen in einen grossen Teil der Akten vertiefen, was mit entsprechendem Zeitaufwand verbun- den war. Dass der Angeklagte die Berufung hinsichtlich der sehr viel Vorberei- tungsaufwand mit sich bringenden Veruntreuungstaten und der Misswirtschaft in der Berufungsverhandlung zurückziehen würde, konnte nicht vorhergesehen wer- den. Zusammengefasst dauerte zwar insbesondere die Untersuchung insgesamt sehr lang, doch kann unter Berücksichtigung der gesamten, vorstehend geschilderten Umstände weder diesbezüglich noch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens von einer geradezu ungebührlich langsamen oder gar verschleppenden Prozessbe- handlung, welche nach einer starken Strafreduktion (oder gar einer Einstellung des Verfahrens) rufen würde, die Rede sein. Nach den ersten Anzeigen wurden so rasch als unter den gegebenen Umständen möglich Befragungen durch die Polizei vorgenommen und auch danach wurde das Verfahren unter Nutzung der vorhandenen personellen und organisatorischen Mittel von den Strafverfolgungs- behörden wie den Gerichten nach Kräften vorangetrieben. Immerhin verbleibt die objektive Tatsache, dass der Angeklagte seit den ersten Taten gut zehn Jahre warten musste, bis nun der obergerichtliche Entscheid er- gehen kann, und er insofern während dieser Zeit im Ungewissen blieb. Wohl ha- ben wie gezeigt Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Prozessbeschleunigung ausgeschöpft und ist diesen staatlichen Stellen insofern kein Vorwurf zu machen. Mit einer verstärkten perso- nellen Besetzung und einer ausgebauteren Infrastruktur hätte der Fall indes zügi- ger behandelt werden können. Welche Mittel für die Strafverfolgung zur Verfü-
- 85 - gung stehen, vermögen nun zwar nicht die Strafverfolgungs- und Rechtspflege- behörden zu bestimmen, basiert vielmehr auf politischen Entscheiden. Es ist aber gleichwohl nicht von der Hand zu weisen, dass die lange Verfahrensdauer auf- grund beschränkter Ressourcen für übergrosse Fälle wie den vorliegenden vom Staat zu verantworten ist. In diesem Sinne ist eine - nach dem Gesagten jedoch nur leichte - Verletzung des Beschleunigungsgebots anzunehmen und die Strafe entsprechend zu reduzieren. In Würdigung der genannten Strafzumessungsgründe (mit Ausnahme der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots), insbesondere des gesamthaft betrachtet mit- telschweren Verschuldens, hätte das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht den Angeklagten am 15. Mai 2003 in Kenntnis der bis dahin begangenen Delikte statt einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten eine solche von 4 1/2 Jahren Freiheits- strafe ausgefällt. Als Reduktion für die lange Prozessdauer sind 6 Monate ange- messen, woraus eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren resultiert. Der für das heutige Urteil massgebliche Zusatzstrafenanteil bemisst sich mithin auf 3 Jahre und 9 Monate.
6. Deliktsperiode vom 16. Mai 2003 bis zum 9. Oktober 2006 In der zweiten Deliktsperiode verübte der Angeklagte innert rund 1 1/2 Jahren (ab November 2004 war er inhaftiert) mehr als fünfzig Heizöl- und Bestellungsbetrüge im Deliktsbetrag von über 250'000 Franken. Diesbezüglich wiegt das Verschulden mittelschwer. Hinzu kamen zwei Veruntreuungen mit einem Deliktsbetrag in je- denfalls fünfstelliger Frankenhöhe sowie Misswirtschaft zum Nachteil der G._____ AG, der H._____ SA und der I._____ AG, wobei das Verschulden bei diesen De- likten als erheblich zu qualifizieren ist. Dass der Angeklagte vom Betrug zum Nachteil der G102._____ AG (Hauptankla- ge Ziffer 10.2.2., ND C 120) freizusprechen ist, hat in Anbetracht der Vielzahl der Taten und der Deliktssumme nur einen geringen Einfluss auf das Gesamtver- schulden.
- 86 - Leicht straferhöhend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die mittlerweile erfolg- te Verurteilung durch das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht Vaduz den Angeklagten unbeeindruckt liess. Im Übrigen kann sinngemäss auf die bereits unter Ziffer III.5. erfolgten Erwägun- gen zur Strafzumessung verwiesen werden, die angesichts der (abgesehen vom Deliktsbetrag, der Anzahl Taten und des Fehlens eines Check- und Kreditkarten- missbrauchs) weitestgehenden Kongruenz der Straftaten übernommen werden können. Die einzelne Betrugstat, deren der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 9. Oktober 2006 schuldig gesprochen wurde, wäre - hätten jene Richter schon von den weiteren im hier interessierenden Zeitraum begangenen Taten Kenntnis gehabt - im gewerbsmässigen Betrug aufgegangen. Darüber hinaus wa- ren damals verschiedene Strassenverkehrsdelikte C._____s zu beurteilen. Dies- bezüglich kann auf die Erwägungen zur Strafzumessung in jenem Urteil verwie- sen werden (HD 164/34 S. 17ff.). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe hätte das Bezirksgericht Zürich am 9. Oktober 2006 für alle Delikte dieser Periode - ohne Berücksichtigung der Prozessdauer - eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgefällt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (für die angesichts der kürzeren Ver- fahrensdauer eine geringere Strafminderung angezeigt ist als für die in der ersten Deliktsperiode begangenen Straftaten) rechtfertigt eine Reduktion der Freiheits- strafe auf 2 Jahre und 8 Monate. Der für den vorliegenden Entscheid massgebli- che Zusatzstrafenanteil bemisst sich mithin auf 2 Jahre und 3 Monate Freiheits- strafe.
7. Deliktsperiode vom 10. Oktober 2006 bis zum 2. Juni 2009 In der dritten Deliktsperiode, welche die Delikte gemäss den Nachtragsanklagen 1 und 2 umfasst, beging der Angeklagte innert fünf Monaten drei Heizöl- und sechs Bestellungsbetrüge im Deliktsbetrag von über 160'000 Franken. Eine gewerbs- mässige Betrugsbegehung wird dem Angeklagten dabei von der Anklagebehörde
- 87 - nicht zur Last gelegt, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Gleichwohl ist unverkennbar, dass der Angeklagte auch mit diesen Delikten weit- gehend seinen Lebensunterhalt bestritt. Zu berücksichtigen ist, dass eine Beeinflussung des Angeklagten durch †Q._____ in dieser Deliktsperiode ausgeschlossen ist, verstarb letzterer doch am 9. oder 10. März 2008, mithin bevor C._____ mit den vorliegenden Straftaten begann. Eine geringfügige Beeinflussung durch andere Personen ist immerhin auch für diese Zeit anzunehmen. Der Angeklagte anerkannte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte sodann für ein- mal rasch, was im Vergleich mit den vorgängigen Deliktsperioden stärker straf- mindernd zu berücksichtigen ist, bestritt allerdings auch hier bei Heizölbestellun- gen in rechtlicher Hinsicht, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Insgesamt wiegt das objektive wie subjektive Tatverschulden des Angeklagten bei den hier zur Anklage gebrachten Delikten erheblich. Deutlich straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass C._____ nun auch unbeein- druckt von der 2006 durch das Bezirksgericht Zürich ausgefällten Strafe und un- geachtet der rund drei (!) Jahre, welcher er bis Anfang Oktober 2007 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hatte, schon wenige Monate nach der Ent- lassung erneut gleichartig delinquierte. Sodann entfällt bezüglich dieser Straftaten eine Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vollständig. Mit den genannten Präzisierungen kann im Übrigen auf die Strafzumessung zur ersten Deliktsperiode verwiesen werden, die hier analog zur Anwendung gelan- gen. Was die grobe Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, so kann auf den Entscheid der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Juni 2009 und die sich aus dem Protokoll ergebende Begründung verwiesen werden (HD 167 S. 66ff.).
- 88 - Die von der Staatsanwaltschaft für diesen Deliktsabschnitt beantragte Freiheits- strafe von 11 Monaten erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte schon kurz nach der Entlassung aus drei Jahren Haft während fünf Monaten wieder einschlägig mit einem recht hohen Deliktsbetrag delinquierte, wobei seinem Treiben die Verhaftung - und nicht etwa Einsicht - ein Ende bereite- te, als wesentlich zu niedrig, auch unter Berücksichtigung des raschen, prozess- vereinfachenden Geständnisses. Als angemessen erweist sich eine Sanktionie- rung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die vorliegend massgebliche Zusatzfrei- heitsstrafe beläuft sich damit auf 17 Monate und 15 Tage.
8. Zusammenfassung und Schlussstrafe Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte im Verlauf von gut drei Jahren - teils raffiniert vorgehend - weit über hundert Vermögensdelikte begangen hat. Der Deliktserlös, von dem er im Wesentlichen lebte, bewegt sich in der Grös- senordnung von einer Million Franken. Weder durch zahlreiche schwere, ein- schlägige und vollzogene Vorstrafen, noch durch erneute Verurteilungen im Ver- laufe des vorliegenden Verfahrens, noch durch die insgesamt dreijährige Haft seit Beginn der hier angeklagten Straftaten liess sich C._____ davon abhalten, jeweils schon nach wenigen Monaten Freiheit gleichartig weiter zu delinquieren. Zu sei- nen Gunsten ist seine leicht verminderte Schuldfähigkeit (welche auch die Beein- flussung durch Dritte beinhaltet) zu berücksichtigen, ebenso, dass er sich letztlich geständig zeigte und die Schadensdeckung in Angriff nahm. Was die ersten bei- den Deliktsperioden betrifft, ist zudem die Verletzung des Beschleunigungsgebots im genannten Masse strafsenkend in Anschlag zu bringen. Ein Vergleich mit den beigezogenen Urteilen, die gegen R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____ ergingen, erbringt keine neuen Erkenntnisse für die vorliegende Strafzumessung. Diese Personen waren - soweit überhaupt ernsthafte Berührungspunkte mit den Taten des Angeklagten vorliegen, was selbst laut Verteidigung lediglich für R._____ zutrifft - nur in einen (relativ gerin- gen) Teil der Delikte C._____s involviert, wobei sich ihre Tatbeiträge von denen des Angeklagten meist wesentlich unterschieden. Auch bei der vorliegend ge- wichtigen Täterkomponente finden sich kaum Parallelen. Gegen †Q._____ erging
- 89 - sodann überhaupt kein Urteil, weil die gegen ihn geführte Strafuntersuchung in- folge seines Todes eingestellt wurde. Inwiefern der Beizug von Akten weiterer Personen der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten dienlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. Der noch in den Beanstandungen erhobene diesbezügliche Beweisergänzungsantrag wurde denn auch in der Berufungsverhandlung zurück- gezogen. Wie aufgezeigt, sind heute Zusatzstrafen zu drei Strafen auszufällen, die mit Ent- scheiden verhängt wurden, welche in der Zeit, in welcher der Angeklagte die vor- liegenden Straftaten beging, ausgesprochen wurden. Diese Zusatzstrafen sind je- doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu kumulieren (was ei- ne "Gesamtstrafe" von 89 Monaten und 15 Tagen bzw. 7 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen ergäbe), sondern wiederum - ausgehend von der schwersten Tatgruppe
- zu asperieren (vgl. dazu auch BSK Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Ackermann, N 77ff. zu Art. 49 StGB); dabei erscheint vorliegend eine (Schluss-)Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten als angemessen. Wiederholt sei, dass dabei im Ver- gleich zur von der Vorinstanz verhängten, höheren Strafe insbesondere ins Ge- wicht fällt, dass einerseits entgegen den Erwägungen der Vorderrichter eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (für die bis 2004 begangenen Delikte) angezeigt ist, andererseits aber für die in der letzten Delikts- periode verübten Taten eine höhere Strafe auszufällen ist als von der Staatsan- waltschaft beantragt und von der Vorinstanz - soweit aus deren Erwägungen er- sichtlich - übernommen. Nicht klar erkennbar ist sodann, wie sie eine Asperation der Zusatzstrafen vorgenommen hat. Die Vorinstanz rechnete dem Angeklagten insgesamt 1712 Tage Untersuchungs- haft (16.11.2004 bis 11.04.2005 sowie 17.09.2008 bis 11.12.2008) und vorzeiti- gen Strafvollzug an die Strafe an (11.04.2005 bis 03.10.2007 und 11.12.2008 bis 08.07.2010). Der Angeklagte befand sich vom 2. September 2001 bis zum 31. Mai 2002, das heisst während weiteren 272 Tagen in Untersuchungshaft (HD 164/7). Im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 wurden dem Angeklagten davon 150 Tage in dem Sinne angerechnet, dass die dort ausgefällte Strafe von fünf
- 90 - Monaten Freiheitsstrafe erstanden sei (HD 164/34 S. 20f. und S. 26). Die Vertei- digung beantragt, die darüber hinaus erlittene Untersuchungshaft sei an die vor- liegende Freiheitsstrafe anzurechnen (HD 174 S. 9). Nun kann zwar nicht sein, dass im einen Verfahren zu viel erstandene Haft dem Verurteilten gewissermas- sen als Gutschrift für künftige Straftaten mitgegeben wird. Vorliegend verhält es sich indes anders. Jene Haft steht nicht nur in einem direkten Zusammenhang mit den Taten, die zum Urteil von 2006 führten, sondern auch mit den ersten vorlie- gend angeklagten und beurteilten Delikten. Sie beschlägt also dieselbe Untersu- chung. Dass einige Delikte abgetrennt, separat zur Anklage gebracht und mit dem Urteil vom Oktober 2006 beurteilt wurden, kann nicht zur Folge haben, dass jene Hafttage als verfallen zu betrachten sind. Vielmehr ist dem Angeklagten auch je- ner Freiheitsentzug, soweit dies nicht bereits im besagten bezirksgerichtlichen Entscheid erfolgte, mithin 122 Tage, heute anzurechnen. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weilte C._____ sodann weitere 62 Tage im vorzeitigen Strafvollzug. Am 8. September 2010 erfolgte die "bedingte Entlassung", basierend auf der von der Vorinstanz verhängten Strafe von 7 Jah- ren 3 Monaten und 15 Tagen. Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1896 Tage (1712 + 122 + 62 Tage) Un- tersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die heute auszusprechende Frei- heitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten anzurechnen.
- 91 -
9. Ambulante Massnahme Die Vorinstanz hat beim Angeklagten mit zutreffender Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (HD 222 S. 98f.). Der Angeklagte stellt sich allerdings nach wie vor gegen eine solche Behandlung. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die ambulante Massnahme laufe der- zeit mit einer "völlig unfähigen" Therapeutin (Frau Z._____), die nicht einmal die deutsche Sprache richtig beherrsche (HD 174 S. 27). In der Berufungsverhand- lung erklärte sie in einem gewissen Gegensatz dazu, die vom Angeklagten über einige Monate bis zur Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzugs absolvierte Behandlung habe sich "ausbezahlt", sei der Angeklagte doch seither nicht mehr straffällig geworden (HD 232 S. 17f.); es sei nun aber auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten, zumal diese mit einem Therapeuten- wechsel verbunden wäre. Eventualiter sei die auszufällende Strafe mit der Wei- sung zu ergänzen, wonach sich C._____ regelmässig einer geeigneten Therapie bis zum Ablauf der Probezeit (gemeint: der bedingten Entlassung) unterziehen solle. Diese solle "mehr im prophylaktischen Bereich angesiedelt sein und" den Angeklagten "weiterhin stabilisieren" (HD 232 S. 18). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind auch heute gegeben, wie sich insbesondere aus dem bei den Akten liegenden Thera- piebericht und letztlich auch den soeben zitierten Ausführungen der Verteidigung ergibt. Im Therapiebericht vom 28. Juni 2010 (HD 189/2) - welcher der Vorinstanz im Ur- teilszeitpunkt noch nicht vorlag - führt Dr. med. Z._____ aus, der (damals noch im vorzeitigen Strafvollzug weilende) Angeklagte stehe seit dem 28. Januar 2009 bei ihr in Behandlung. Er habe sich im Gespräch von Anfang an überaus kooperativ, aufgeschlossen, offen und vordergründig einsichtig gezeigt, sei auch bei unange- nehmen bzw. konfrontativen Themen nie unangebracht impulsiv oder gar aggres- siv gewesen, habe stets versucht, sich differenziert auf das Gegenüber einzustel-
- 92 - len und bei Unklarheiten die notwendigen Informationen und Erörterungen gelie- fert. Sein Mitteilungsstil scheine eine besonnene Haltung abzubilden (a.a.O. S. 4). Es sei auf diesem Hintergrund möglich gewesen, ziemlich schnell Themen zur de- liktsorientierten Therapie aufzunehmen. Anfang März 2009 sei das Thema Tatdy- namik aufgenommen worden, wobei auch die Lebensweise des Angeklagten (seine Beziehungen, Vorstellungen und Erwartungen und seine Weltanschauung) zur Sprache gekommen seien. In dieser Exploration seien verschiedene Prob- lembereiche festgestellt worden, so − eine chronische Alkoholproblematik, − eine Selbstwertproblematik, wobei sich gezeigt habe, dass die rationale Kon- trolle und Steuerung der Persönlichkeit mangelhaft seien, wobei der Ange- klagte wenig Bereitschaft und Möglichkeiten zeige, sich mit sich selbst ausei- nanderzusetzen und von einer hohen Beeinflussung durch externe Reize auszugehen sei, sowie − ein Freundes- und Bekanntenkreis, der vorwiegend aus Leuten bestehe, die passiv oder aktiv deliktsnahe Geschäfte betreibe, wobei C._____ glaube, dass diese Leute ihn verständen und er sich auf sie nach seiner Entlassung verlassen könne (HD 189/2 S. 4f.). Dementsprechend seien bis zum Austritt ins Arbeits-Externat am 27. Februar 2010 die Risikofaktoren Persönlichkeitsstörung, Alkoholkonsum und Freundes- kreis bearbeitet worden. Danach sei während eines Monats hauptsächlich über seine Erlebnisse im Ar- beits-Externat gesprochen worden, wobei der Angeklagte Ängste vor dem Beste- hen im normalen, extramuralen Alltag gezeigt habe, überfordert erschienen sei und sich nach dem geregelten Leben in der Strafanstalt zurückgesehnt habe. Be- reits auf Anfang April 2010 sei er - nachdem er sich "Unregelmässigkeiten" geleis- tet gehabt habe - wieder in den internen vorzeitigen Vollzug zurückgekehrt. Die im Gutachten von Dr. med. W._____ festgestellte schlechte Legalprognose bestehe noch immer, wobei als prognostisch ungünstige Faktoren der beschrie-
- 93 - bene Empfangsraum und der chronifizierte Verlauf beim bereits älteren Angeklag- ten zu nennen sei (a.a.O. S. 5f.). Die Oberärztin der Psychiatrischen Klinik AA._____ gelangte zum Schluss, der Angeklagte zeige eine oberflächliche Introspektionsfähigkeit. Er lasse sich zwar anleiten, über sich nachzudenken und sein Verhalten in Frage zu stellen, doch könne er daraus gewonnene Erkenntnisse nicht umsetzen. Möglicherweise sei mit einem konfrontierenden und kontrollierenden deliktsorientierten Vorgehen eine verbesserte Anpassung an bestehende Regeln zu erreichen. Die deliktsorientierte Therapie gemäss Art. 63 StGB könne vorläufig mit den obgenannten Themen fortgesetzt werden (a.a.O. S. 6). Aus diesen nachvollziehbaren und mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W._____ kompatiblen Ausführungen der Therapeutin ergibt sich, dass der Angeklagte weiterhin behandlungsbedürftig ist und durchaus eine Chance be- steht, dass sich mit einer ambulanten Massnahme eine Verringerung der Rück- fallgefahr erzielen lässt, womit auch die Therapiefähigkeit zu bejahen ist. Auch die Verteidigung sieht in einer - wenn auch mittels "Weisung" (zu welcher das Beru- fungsgericht bei Ausfällung einer unbedingten Strafen gar nicht befugt wäre) an- geordneten - Therapie eine "prophylaktische" und "stabilisierende" Wirkung, was letztlich nichts anderes heisst als eine Verbesserung der Legalprognose. Offenbar ist der Angeklagte persönlich auch nicht völlig therapieunwillig, hat er sich doch geraume Zeit auf die Gesprächstherapie mit Dr. med. Z._____ eingelassen. Dass C._____ nicht mehr im Gefängnis einsitzt, seit seiner Entlassung nicht mehr delinquiert hat, temporär arbeitet und sich um die Schadensdeckung kümmert, spricht nicht gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Von einer be- legten anhaltenden Umkehr kann nach einem guten Jahr noch nicht gesprochen werden. Eine anstaltsexterne Therapie erscheint ausserdem angesichts des di- rekten Bezugs zum normalen Lebensalltag jedenfalls nicht als weniger erfolgver- sprechend als eine intramurale. Der Entscheid darüber, wer als Therapeut/-in ein- gesetzt wird, liegt im Übrigen im Kompetenzbereich der Vollzugsbehörde. Damit ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
- 94 - IV. ZIVILANSPRÜCHE Welche Schadenersatzbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, wurde bereits eingangs dieser Urteilsbegründung dargelegt (oben Ziff. I. 3.2.2.3. und 3.2.3.3.). Im Einzelnen ergibt sich was folgt.
1. Schadenersatzbegehren G100._____ AG (Hauptanklage ND C 302) Die G100._____ AG verlangt Fr. 2'653.60 Schadenersatz (HD 137/121). Darüber wurde bis anhin gerichtlich nicht befunden. Das ist nun nachzuholen. Der Angeklagte wurde im zugehörigen Anklagepunkt des Betrugs schuldig ge- sprochen (oben Ziff. II.3.2.). Er hat zugegeben, bei der G100._____ AG einen Laptop mit Zubehör im Betrag von Fr. 2'641.60 bestellt zu haben (HD 13/4/2 S. 20, ND 302/9 S. 6). Bestätigt hat er auch, dass die Ware geliefert, aber nicht be- zahlt wurde. Die in der Anklage genannte Schadenssumme von 2'641.60 deckt sich mit den Angaben auf dem von der G100._____ AG eingereichten Auftragsformular (ND 302/21). Zusätzlich in Rechnung gestellt wurden der G._____ AG dann allerdings vorgezogene Recyclinggebühren, weshalb der Fakturabetrag sich auf Fr. 2'653.60 beläuft (HD 137/121, ND 302/22). Ob ein solcher Zuschlag zwischen den Vertragsparteien tatsächlich vereinbart war, ist ungeklärt. Der Angeklagte ist damit zu verpflichten, der Geschädigten G100._____ AG den hinreichend substantiierten Schaden im Betrag von Fr. 2'641.60 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Geschädigte mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. A._____ AG (Nachtragsanklage 1 ND 3) Die Anschlussberufungsklägerin A._____ AG hat das Rechtsmittel in der Beru- fungsverhandlung zurückgezogen und lediglich die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils verlangt (Prot. I S. 26). Die Schadenersatzforderung ist im Betrag, den bereits die Vorinstanz zugesprochen hat, ausgewiesen. Im Mehrbetrag ist die
- 95 - A._____ AG, da ihre Forderung nicht belegt ist, im Einklang mit dem erstinstanzli- chen Entscheid auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (HD 222 S. 120f.).
3. Weitere Schadenersatzbegehren Bezüglich der weiteren, im Berufungsverfahren noch relevanten Schadenersatz- begehren kann - mit den folgenden Präzisierungen und unter Hinweis auf die teil- weise abweichende Begründung des Schuldspruchs im vorliegenden Urteil - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (HD 222 S. 102ff.) verwiesen und die bezirksgerichtliche Regelung (BGZ-Dispositiv Ziffern 8 bis 11) bestätigt wer- den. 3.1. G15._____ AG (ND B 8, HD 222 S. 104): Die Vorinstanz nimmt in ihren Er- wägungen unter Ziffer 5.3.2. versehentlich Bezug auf ND C 22. Tatsächlich han- delt es sich um ND B 8. 3.2. G16._____ AG (ND C 60, HD 222 S. 104): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 60/3/6-10 belegt. 3.3. G17._____ AG (ND C 73, HD 222 S. 104): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 73/5/4-8 belegt. 3.4. G54._____ AG (ND C 74, HD 222 S. 105): Die Schadenersatzforderung ist belegt (ND C 74/6/2). 3.5. G36._____ AG (ND C 114, HD 222 S. 106): Die Geschädigte macht Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 3'203.40 geltend, jedoch nicht zuzüglich, sondern einschliesslich 6 % Zins (HD 137/98). Im Übrigen ist der Schadenersatzanspruch durch ND C 114/5-6 belegt. 3.6. G19._____ AG (ND C 105, HD 222 S. 106f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND 105/6/10-16 belegt. 3.7. G37._____ AG (ND C 122 und C 300, HD 222 S. 107): Die Schadenersatz- forderung ist durch ND C 122/12/2-7 und ND C 300/13-14 belegt.
- 96 - 3.8. G38._____ AG (ND C 219, HD 222 S. 107f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 219/5 belegt. 3.9. G39._____ GmbH (ND C 279, HD 222 S. 108): Die Schadenersatzforderung ist durch ND C 279/7 belegt. 3.10. B._____ AG (NA 1 ND 8, HD 222 S. 113): Die Geschädigte machte bereits vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'544.15 geltend (HD 137/139). Die Forderung ist durch ND B 11/2/2 belegt. 3.11. G2._____ AG (ND B 14, HD 222 S. 114): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 14/2/3 belegt. 3.12. G44._____ AG (ND B 42, HD 222 S. 116): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 42/4/5 belegt. 3.13. G45._____ (ND B 44, HD 222 S. 116): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 44/7/3 belegt. 3.14. G46._____ GmbH (ND B 45, HD 222 S. 116f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 45/4/3 belegt. 3.15. G47._____ AG (ND B 46, HD 222 S. 117): Das Schadenersatzbegehren liegt als HD 137/186 bei den Akten, nicht als HD 13/186). 3.16. G11._____ (ND B 51, HD 222 S. 118): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B 51/11 belegt. 3.17. G49._____ AG (ND B 52, HD 222 S. 118f.): Die Schadenersatzforderung ist durch ND B. 52/5 belegt. 3.18. G33._____ AG (Nachtragsanklage 1 ND 4, HD 222 S. 121): Die Schadener- satzforderung ist durch NA 1 ND 4/4-5 belegt. 3.19. G52._____ AG (NA 1 ND 2, HD 222 S. 121): Die Schadenersatzforderung ist durch NA 1 ND 2/2 belegt.
- 97 - V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist nicht angefochten.
2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen, noch bevor für das Gericht und die Parteien nennenswerter Aufwand entstand. Es sind ihr daher we- der Kosten aufzuerlegen, noch ist den Parteien aus der Staatskasse eine Ent- schädigung zuzusprechen.
3. Die Geschädigte B._____ AG ist wie erwähnt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, weshalb Rückzug ihrer Anschlussberufung anzunehmen ist. Ein nen- nenswerter Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist nicht ent- standen. Es sind der B._____ AG daher keine Kosten aufzuerlegen.
4. Die A._____ AG hat ihre Anschlussberufung zurückgezogen. Auch dieser Ge- schädigten sind mangels erheblichem Aufwand für die Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung keine Kosten aufzuerlegen. 5.1. Was die erstinstanzliche Kostenauflage- und Entschädigungsregelung betrifft, so beantragte die Verteidigung, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und die dem Angeklagten auferlegten Kosten seien "infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit" sofort und definitiv abzuschreiben (HD 174 S. 2 und S. 29, HD 232 S. 18). Die Vorinstanz ist diesem Antrag insoweit gefolgt, als sie die Verteidigerkosten auf die Gerichtskasse genommen hat. Im Übrigen hat sie dem Angeklagten die Kosten auferlegt, ohne sie abzuschreiben. Der Angeklagte ist mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassen und kann einer ge- regelten Arbeitstätigkeit nachgehen. Er erzielte mit Temporärarbeit in den vergan- genen sechs Monaten immerhin ein Einkommen von Fr. 30'000.– (Prot. II S. 15). Für die Wohnungsmiete hat er monatlich Fr. 1'450.– aufzubringen (Prot. II S. 16). Die Zahlung der erstinstanzlichen Kosten kann in Raten erfolgen. Es besteht mit- hin kein Anlass, diese Kosten abzuschreiben.
- 98 - Die zu bestätigende Entschädigung an die Geschädigte G53._____ AG (erstin- stanzliches Dispositiv, Ziffer 14) kann im Übrigen weder auf die Staatskasse ge- nommen, noch abgeschrieben werden. 5.2. Der Angeklagte obsiegt im vorliegenden Verfahren insoweit, als er vom Vor- wurf des Betrugs zum Nachteil der G102._____ AG (HA II.10.2.2, ND C 120) frei- zusprechen ist. Mit seinen übrigen Anträgen auf Freispruch unterlag er. Die Frei- heitsstrafe wurde im Ergebnis um sechs Monate und 15 Tage, jedoch nicht im vom Angeklagten angestrebten Masse, reduziert. Dem Angeklagten sind angesichts dieses Ausgangs des Berufungsverfahrens fünf Sechstel der zweitinstanzlichen Kosten - ohne diejenigen der amtlichen Ver- teidigung - aufzuerlegen, während ein Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Um dem Angeklagten, der bereits durch die Zahlung der ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie hohe weitere Schulden (Prot. I S. 4) belastet ist, die Resozialisierung zu erleichtern, sind die Kosten der Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen und die übrigen dem Angeklagten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten abzu- schreiben.
- 99 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich die Berufung zurückgezogen hat.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die B._____ AG die Anschlussbe- rufung zurückgezogen hat.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die A._____ AG die Anschlussbe- rufung zurückgezogen hat.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2010 bezüglich den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch im Umfang der nach- folgenden Tabelle), 2 (Freispruch; mit Ausnahme des Freispruchs vom Vor- wurf der Urkundenfälschung betreffend HA ND A 48), 6 (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren), 7 (Verweisung von Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses), 8 (Schadenersatzregelung betreffend HA ND C 10, ND C 66, ND C 73, ND C 123, ND C 277, ND C 281, ND C 282, ND C 283, ND C 284, ND C 290 sowie NA 1 HD, ND 4, ND 5 und NA 2 HD), 9 (Schadener- satzregelung betreffend HA ND C 108, C 219 sowie NA 1 ND 8 und NA 2 ND 1), 10 (Schadenersatzregelung betreffend HA ND C 115 und C 116) und 12 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (be- treffend ...-Checks) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 100 - Delikt Anklage Ziffer Dossier gew. Betrug Art. 146 Abs. 1 und 2 HA II.1.4.1 ND C 3 StGB HA II.4.3.3. ND C 10 HA II.5.1.2. Abs. 1 ND A 51 HA II.5.4.1. ND C 219 HA II.8.3.1. ND C 281 HA II.8.3.2. ND C 282 HA II.8.3.4. ND C 277 HA II.8.3.5. ND C 280 HA II.8.3.6 ND C 283 HA II.8.3.7. ND C 284 HA II.8.3.9. ND C 290 HA II.10.2.1. ND C 108 HA II.10.2.4. ND C 115 HA II.10.2.6. ND C 123 HA II.10.2.10. ND C 116 HA II.10.2.11. ND C 118 HA II.10.2.12. ND C 121 HA II.12.3.1. ND C 71 HA II.12.3.3. ND C 53 HA II.12.3.5. ND C 52 HA II.12.3.6. ND C 66 HA II.12.3.8. ND C 73 NA 1 HD NA 1 ND 4 NA 1 ND 5 NA 1 ND 7 NA 1 ND 8 NA 2 HD NA 2 ND 1 mehrfache Veruntreuung Art. 138 HA II.1.1.1. ND A 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB HA II.1.1.2. ND A 4 HA II.2. ND A 17 HA II.5.1.1. ND A 48 HA II.5.1.2. Abs. 2 ND A 51 HA II.6. ND A 67 HA II.7. ND A 8 HA II.8.1.1. ND A 62 HA II.8.1.2. ND A 63 HA II.9.1. ND A 38 HA II.11. ND A 30 Check- und Kreditkartenmiss- HA 4.3.4. ND C 22 brauch Art. 148 Abs. 1 StGB Misswirtschaft Art. 165 StGB HA II.1.3. diverse HA II.4.2. diverse HA II.5.3. diverse HA II.8.2. diverse HA II.10.1. diverse HA II.12.2. diverse Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. HA 5.1.1. ND A 48 1 StGB
- 101 -
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 bis 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist weiter schuldig − des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in den folgenden Anklageziffern: Anklage Ziffer Dossier HA II.1.2.1. ND B 1 HA II.1.2.2. ND B 2 HA II.1.2.3. ND B 2 HA II.1.2.4. ND B 3 HA II.1.2.5. ND B 4 HA II.1.2.6. ND B 4 HA II.1.2.7. ND B 4 HA II.1.2.8. ND B 4 HA II.1.2.9. ND B 5 HA II.1.2.10. ND B 6 HA II.1.2.11. ND B 7 HA II.1.2.12. ND B 8 HA II.1.2.13. ND B 9 HA II.1.2.14. ND B 10 HA II.1.2.15. ND B 11 HA II.1.2.16. ND B 11 HA II.1.2.17. ND B 11
- 102 - HA II.1.2.18. ND B 11 HA II.1.2.19. ND B 12 HA II.1.2.20. ND B 12 HA II.1.2.21. ND B 12 HA II.1.2.22. ND B 13 HA II.1.2.23. ND B 14 HA II.1.2.24. ND B 15 HA II.1.2.25. ND B 16 HA II.1.2.26. ND B 17 HA II.1.2.27 ND B 18 HA II.4.1.1 ND B 31 HA II.4.1.2. ND B 32 HA II.4.1.3. ND B 32 HA II.4.3.2. ND C 18 HA II.5.1.2. Abs. 1 ND A 51 HA II.8.3.3. ND C 279 HA II.8.3.8. ND C 286 HA II.8.3.10 ND C 297 HA II.8.3.11 ND C 300 HA II.8.3.12 ND C 302 HA II.8.3.13 ND C 303 HA II.8.3.14 ND C 307 teilweise (Rechnungen Juni/Juli 2003) HA II.8.3.15 ND C 309 HA II.9.3. ND C 170 HA II.10.2.5. ND C 114 HA II.10.2.7. ND C 105 HA II.10.2.8. ND C 110 HA II.10.2.9. ND C 111 HA II. 10.2.13 ND C 122 HA II.12.1.1. ND B 39 HA II.12.1.2. ND B 40 HA II.12.1.3. ND B 41 HA II.12.1.4. ND B 42 HA II.12.1.5. ND B 43 HA II.12.1.6. ND B 43 HA II.12.1.7. ND B 43 HA II.12.1.8. ND B 43 HA II.12.1.9. ND B 44 HA II.12.1.10. ND B 45 HA II.12.1.11. ND B 46 HA II.12.1.12. ND B 47 HA II.12.1.13. ND B 48 HA II.12.1.14. ND B 49 HA II.12.1.15. ND B 50 HA II.12.1.16. ND B 51 HA II.12.1.17. ND B 52 HA II.12.1.18. ND B 53 HA II.12.1.19. ND B 54 HA II.12.1.21. ND B 56 HA II.12.1.22. ND B 56 HA II.12.3.4. ND C 60 HA II.12.3.9. ND C 74 teilweise (Rechnungen Juni 2004)
- 103 - − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in den An- klageziffern NA 1 ND 2, ND 3 und ND 7.
2. Der Angeklagte ist eines Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen be- züglich Anklage Ziffer HA II.10.2.2 (ND C 120).
3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.
4. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu den mit Entscheiden des Fürstlichen Liechtensteinischen Landgerichts Vaduz vom 15. Mai 2003, des Bezirksgerichts Zürich vom
9. Oktober 2006 und der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Ju- ni 2009 ausgefällten Strafen. Davon sind bis heute 1896 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.
5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − G14._____ AG (ND C 10) Fr. 5'614.55 − G15._____ AG (ND C 22) Fr. 3'277.95 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'315.95 seit 31. Juli 2002 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 852.55 seit 31. August 2002 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'109.45 seit 30. September 2002 − G16._____ AG (ND C 60) Fr. 5'000.– − G17._____ AG (ND C 73) Fr. 4'559.75 − G18._____ SA (ND C 123 und C 170) Fr. 4'372.35 − G19._____ AG (ND C 105) Fr. 3'122.10 − G20._____ AG (ND C 110; C 111; C 281; C 282; C 283 und C 284) Fr. 7'517.– − G21._____ GmbH (ND C 277) Fr. 4'535.25 − G22._____ AG (ND C 286) Fr. 5'326.–
- 104 - − G23._____ AG (ND C 290) Fr. 2'325.– − G24._____ AG (C 297) Fr. 1'117.80 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 980.80 ab 28. Mai 2003 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 70.– ab 5. Dezember 2003 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 67.– ab 25. Januar 2004 − G25._____ ag (ND C 66) Fr. 10'048.90 − G26._____ AG (ND B 6) Fr. 9'239.50 − G27._____ AG (ND B 10) Fr. 7'257.15 − B._____ AG (ND B 11) Fr. 38'544.15 − G28._____ AG (ND B 12) Fr. 13'260.45 − G29._____ GmbH (ND B 40) Fr. 8'612.90 − G30._____ AG (ND B 48) Fr. 17'889.05 − G11._____ (ND B 51) Fr. 9'363.85 − G31._____ AG (Hauptdossier der Nachtrags- anklage vom 2. Juni 2010) Fr. 15'454.– − G32._____ AG (HD der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 13'696.– − G33._____ AG (ND 4 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 15'776.– − G34._____ AG (ND 5 der Nachtrags- anklage vom 25. Juni 2009) Fr. 60'037.– − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 59'932.– seit 3. Juni 2008.
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Ge- schädigten mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. − G35._____ AG (ND C 18) Fr. 4'003.45 − G36._____ AG (ND C 114) Fr. 2'219.80 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 780.10 ab 17. April 2004 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 651.– ab 20. April 2004 − zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 788.70 ab 14. Mai 2004 − G37._____ AG (ND C 122 und C 300) Fr. 20'116.20 − G100._____ AG (ND C 302) Fr. 2'641.60 − G38._____ AG (ND C 219) Fr. 12'453.80
- 105 - − G39._____ GmbH (ND C 279) Fr. 1'160.– − G40._____ AG (ND B 1) Fr. 8'550.– − G41._____ AG (ND B 4) Fr. 24'838.40 − G58._____ AG (ND B 5) Fr. 9'335.15 − zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2001 − G2._____ AG (ND B 14) Fr. 6'322.40 − G42._____ (ND B 17) Fr. 9'177.70 − zuzüglich Zins zu 5% seit 29. April 2001 − G43._____ AG (ND B 18) Fr. 10'120.90 − zuzüglich Zins zu 5% seit 25. April 2001 − G44._____ GmbH (ND B 42) Fr. 8'966.70 − G45._____ (ND B 44) Fr. 9'332.40 − G46._____ GmbH (ND B 45) Fr. 3'573.– − zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Juli 2004 − G47._____ AG (ND B 46) Fr. 9'093.20 − G48._____ AG (ND B 50) Fr. 10'476.30 − G49._____ AG (ND B 52) Fr. 9'999.25 − G50._____ AG (ND C 108) Fr. 8'501.– − G51._____ GmbH (ND 1 der Nachtragsanklage vom 2. Juni 2010) Fr. 20'980.– − G52._____ AG (ND 2 der Nachtrags- anklage vom 25. Juni 2009) Fr. 9'215.30 − A._____ AG (ND 3 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 44'075.40 − G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 70.– − zuzüglich Zins zu 4% seit 21. August 2008.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf ihre Scha- denersatzbegehren nicht eingetreten. − G54._____ AG (ND C 74) Fr. 1'420.30 − G55._____ AG (ND C 115 und C 116) Fr. 15'312.20 − G56._____ (ND C 303) Fr. 4'525.–
- 106 - − G57._____ AG (ND C 307) Fr. 3'292.80 − G15._____ AG (ND B 8) Fr. 9'440.35 − zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2001.
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der G59._____ AG (ND B 3) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 6'169.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Be- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'941.80 amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Angeklagten auferlegten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden abgeschrieben.
13. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigten G46._____ GmbH
- 107 - G51._____ GmbH G13._____ AG G53._____ AG G40._____ AG G19._____ AG G14._____ AG G28._____ AG G59._____ AG G21._____ GmbH G39._____ GmbH G50._____ AG G44._____ GmbH G20._____ AG G22._____ AG G38._____ AG G36._____ AG B._____ AG G33._____ AG G30._____ AG G55._____ AG G45._____ A._____ AG G16._____ AG G31._____ AG G32._____ AG G26._____ AG G29._____ GmbH G11._____ … [Ort] G35._____ AG G27._____ AG G52._____ AG G23._____ AG G24._____ AG G58._____ AG
- 108 - G42._____ G41._____ AG G43._____ AG G49._____ AG G100._____ AG G18._____ SA G15._____ AG G56._____ G25._____ ag G17._____ AG G37._____ AG G34._____ AG G48._____ AG G57._____ AG G2._____ AG G47._____ AG G54._____ AG (G89._____) (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigten B._____ AG und A._____ AG (im Auszug) und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- 109 -
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom