Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 17. Juni 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Angeklagte ist schuldig − […] − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (ND 8), − des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (ND 10), − des Verstrickungsbruchs im Sinne von Art. 169 StGB (ND 11).
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Veruntreuung (bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung) gemäss HD, soweit der Deliktsbetrag den Gesamtbetrag für die drei Flüge von Fr. 5'700.– übersteigt, − der Veruntreuung bezüglich der Sachverhalte ND 1, 2 und 6, − des Betrugs [gemäss] bezüglich des Sachverhalts ND 9 soweit der Deliktsbetrag den Gesamtbetrag von Fr. 5'700.– übersteigt. 3.-5. […]
- Die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten werden auf den Zivil- weg verwiesen: a) F._____ AG, … [Adresse], b) G._____, … [Adresse].
- Auf die folgenden Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten: a) H._____, … [Adresse], - 46 - b) E._____, … [Adresse], soweit sein Schadenersatzbegehren Fr. 5'700.– übersteigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 303.50 Gutachten/Expertengebühr Fr. 6'340.70 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 16'716.80 amtliche Verteidigung Fr. 40.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)"
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 4. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die unter Sachkautions-Nr. ... aufbewahrten 17 Buchhaltungsordner werden der F._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptverfahren auf erstes Verlangen herausgegeben.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)"
- Es wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. März 2011 auf die Anklage betreffend den Vorwurf unter HD nicht eingetreten wurde.
- Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. - 47 - Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte A._____ ist weiter schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (ND 3 und ND 5) sowie − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4).
- Der Angeklagte wird weiter freigesprochen von den Vorwürfen − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 7) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 7) − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 9; auch bezüglich des Restbetrages).
- Der Angeklagte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- Der Vollzug beider Strafen wird nicht aufgeschoben.
- Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ (ND 7) und E._____ (ND 9; auch bezüglich des Restbetrages) wird nicht eingetreten.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ GmbH Scha- denersatz von Fr. 253'000.– zu bezahlen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. - 48 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'037.45 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die nachfolgenden Geschädigten (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 GVG/ZH]) − F._____ AG, … [Adresse] − H._____, … [Adresse] − Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und den Geschädigten G._____ − M._____, … [Adresse] − N._____, … [Adresse] − B._____ GmbH, z.H. Herrn C._____, … [Adresse] − U._____, … [Adresse] − D._____, … [Adresse] − E._____, … [Adresse] in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das BFM, 3003 Bern-Wabern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons …, … [Adresse], (PIN Nr. …) - 49 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht:
- Das anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellte Flugticket (Urk. 13/3) wird beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 50 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. J. Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB100749-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. J. Stark Urteil vom 2. Dezember 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder, Anklägerin und Appellatin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
17. Juni 2010 (DG090509)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Oktober 2009 (Urk. 23) sowie die ergänzte/berichtige Anklageschrift vom 5. April 2011 (Urk. 97) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2010 (Urk. 75) Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (HD, soweit die drei Flüge im Deliktsbetrag von Fr. 5'700.– betroffen sind), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (ND 3, 5 und 7), − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 7), − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 9), − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (ND 8), − des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (ND 10), − des Verstrickungsbruchs im Sinne von Art. 169 StGB (ND 11).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Veruntreuung (bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung) gemäss HD, soweit der Deliktsbetrag den Gesamtbetrag für die drei Flüge von Fr. 5'700.– übersteigt, − der Veruntreuung bezüglich der Sachverhalte ND 1, 2 und 6, − des Betrugs gemäss bezüglich des Sachverhalts ND 9 soweit der Delikts- betrag den Gesamtbetrag von Fr. 5'700.– übersteigt.
- 3 -
3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren , wovon 28 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten im nach- folgenden Umfang Schadenersatz zu leisten:
a) B._____ GmbH, Herr C._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 253'000.–,
b) D._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 3'634.25,
c) E._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 5'700.–.
6. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten werden auf den Zivil- weg verwiesen:
a) F._____ AG, … [Adresse],
b) G._____, … [Adresse].
7. Auf die folgenden Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten:
a) H._____, … [Adresse],
b) E._____, … [Adresse], soweit sein Schadenersatzbegehren Fr. 5'700.– übersteigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 303.50 Gutachten/Expertengebühr Fr. 6'340.70 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 16'716.80 amtliche Verteidigung Fr. 40.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt.
- 4 - Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2010 (Urk. 65) Der Vorsitzende verfügt:
1. Die unter Sachkautions-Nr. ... aufbewahrten 17 Buchhaltungsordner werden der F._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptverfahren auf erstes Verlangen herausgegeben. Berufungsanträge
a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 92 i.V.m. Urk. 102, sinngemäss)
1. Der Angeklagte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (HD, ND 3, ND 5 und ND 7), der Urkundenfälschung (ND 7) und des Betrugs (ND 9) freizusprechen; betreffend ND 4 sei er der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten.
3. Es sei dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
b) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 72, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Das Gericht erwägt:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Juni 2010 wurde der Ange- klagte verschiedener Vermögensdelikte, der Urkundenfälschung, der mehrfachen (einfachen) Körperverletzung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG sowie des Verstrickungsbruchs schuldig gesprochen und mit einer - unbedingt vollziehbaren - Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wovon 28 Tage durch Haft erstanden sind. Von den weiteren Anklagevorwürfen (Veruntreuung in mehreren Fällen, Betrug [teilweise]) wurde der Angeklagte freigesprochen. Sodann wurde er verpflichtet, drei Geschädigten Schadenersatz im Umfang von gesamthaft etwas über Fr. 260'000.– zu leisten. Zwei Schadenersatzbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen und auf zwei weitere trat die Vorinstanz nicht ein. Schliesslich wurden die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten auferlegt (Urk. 75 S. 74 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte durch seinen amtlichen Verteidiger am 22. Juni 2010 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 58) und am 26. Oktober 2010 - ebenfalls fristgerecht - die Beanstandungen anbringen (Urk. 68). Mit Ein- gabe vom 10. November 2010 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stelle keine Beweisanträge (Urk. 72). Die Geschädigten liessen sich nicht verlauten. Am 15. Dezember 2010 wurden die Akten dem Obergericht überwiesen (Urk. 74). 1.3. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 setzte der Kammerpräsident dem Angeklagten Frist an, um, soweit erforderlich, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 77). Hierauf beantragte die Verteidigung den Beizug der Buch- haltung der F._____ AG für die Jahre 2004 und 2005 (zu ND 3) sowie die Untersuchung der im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss ND 7 stehen- den Quittung D._____s durch den Wissenschaftlichen Dienst des Stadtpolizei [recte neu: das Forensische Institut Zürich] (Urk. 79). Am 25. Januar 2011 teilte
- 6 - der Kammerpräsident dem Verteidiger mit, dass über seine Beweisanträge vo- raussichtlich anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 81). In der Folge stellte sich heraus, dass die Buchhaltungsunterlagen der F._____ AG, welche der Verteidiger beigezogen haben wollte, sich bereits bei den Akten befinden. Hierauf aufmerksam gemacht, zog der Verteidiger seinen bezüglichen Beweisantrag am 16. März 2011 wieder zurück (Urk. 88; Urk. 89). Über den zwei- ten Beweisantrag wird an gebotener Stelle zu befinden sein. 1.4. Bereits vorgängig hatte die Kammer am 7. Februar 2011 aufgrund eines entsprechenden Aktengesuchs des Bezirksgerichts Bremgarten AG davon Kennt- nis erlangt, dass am 10. März 2011 an jenem Gericht in anderer Sache eine Strafverhandlung gegen den Angeklagten stattfand. Da - Schuldsprüche voraus- gesetzt - deshalb möglicherweise Koordinationsbedarf hinsichtlich der Frage selbständige Strafe/Zusatzstrafe im Raum stand, wurde vereinbart, dass der Gerichtspräsident III des Bezirksgerichtes Bremgarten der Kammer das Urteils- dispositiv nach der Verhandlung zustelle (Urk. 84; Urk. 85). Am 17. März 2011 ging per Fax und am 21. März 2011 per Post das genannte Urteil ein. Damit wurde der Angeklagte wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG zu einer bedingt auf 3 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt (Urk. 90). Zufolge dessen Anfechtung durch den Angeklagten (vgl. Prot. II S. 15) ist dieses Urteil indessen nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch am Obergericht des Kantons Aargau hängig (Urk. 107). 1.5. Am 17. März 2011 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Angeklagte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Geschädigte E._____ erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.). Ein Urteil konnte noch nicht ergehen. Vielmehr beschloss die Kammer am 18. März 2011, auf die Anklage be- treffend den Vorwurf unter HD nicht einzutreten und die Akten im Übrigen in An- wendung von § 182 Abs. 3 StPO/ZH der Staatsanwaltschaft zu überweisen, damit diese die Anklageschrift hinsichtlich der Vorwürfe unter ND 3 und ND 5 abändere bzw. ergänze (Urk. 94).
- 7 - 1.6. Die korrigierte Anklageschrift vom 5. April 2011 (Urk. 97) wurde am 9. Mai 2011 der Kammer eingereicht (Urk. 96B), und in der Folge erklärten sich die Parteien damit einverstanden, das Verfahren schriftlich fortzusetzen (Urk. 98- 101). Innert der ihm dafür angesetzten und erstreckten Frist (Urk. 101A-101C) reichte der Verteidiger hierauf am 28. Juni 2011 seine Stellungnahme zur ergänz- ten Anklage ein (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Äusserung (Urk. 106). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif.
2. Prozessuales/Umfang der Berufung 2.1. Bereits im Beschluss vom 18. März 2011 wurde dargelegt, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufgrund von Art. 453 Abs. 1 StPO das bisherige kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar bleibe (Urk. 94 S. 2). Daran hat sich nichts geändert. 2.2. Der Angeklagte lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Frei- sprüche (Dispositivziffer 2, betr. HD [teilweise], ND 1, 2, 6 und 9 [teilweise]), der Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verstosses gegen das ANAG sowie Verstrickungsbruchs (Dispositivziffer 1, Schuldsprüche in ND 8, ND 10 und ND 11) sowie des Verweises von Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg bzw. des Nichteintretens auf solche Forderungen (Dispositivziffern 6 und
7) anfechten (vgl. dazu Prot. II S. 4 ff.). In den nicht angefochtenen Teilen ist das bezirksgerichtliche Urteil damit in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab vorzu- merken. 2.3. Die Verteidigung macht verschiedentlich eine Verletzung des Anklage- prinzips geltend (Urk. 68; Urk. 92 und Urk. 102; je passim). Diese Rügen erfolgten teilweise zu Recht und führten zum Beschluss vom 18. März 2011 (Urk. 94). Soweit die Verteidigung die Auffassung vertritt, es lägen darüber hinaus noch weitere Verletzungen des Anklageprinzips vor und auch die ergänzte Anklage vom 5. April 2011 genüge den Anforderungen nicht (Urk. 102), wird darauf der Übersichtlichkeit halber im Folgenden bei der Beurteilung der einzelnen Anklage- vorwürfe eingegangen. Aus den gleichen Gründen wird auch das Vorgehen der Vorinstanz beibehalten, die einzelnen Vorwürfe gemäss HD und den ver-
- 8 - schiedenen ND jeweils gerade gesamthaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuhandeln.
3. HD Mit Beschluss vom 18. März 2011 wurde auf die Anklage betreffend den Vorwurf unter HD - soweit noch Berufungsgegenstand bildend (vgl. E. 2.2 vorstehend) - nicht eingetreten (Urk. 94). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Es erübrigen sich daher an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. Dies ist der Vollständigkeit halber jedoch mittels Vorabbeschluss vorzumerken. Immerhin sind die dortselbst gemachten Ausführungen zum Anklageprinzip im Hinblick auf die folgenden Erwägungen in Erinnerung zu rufen (Urk. 94 S. 3/4): 3.1. In der Anklageschrift sind die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte so präzis zu umschreiben, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 120 IV 348 E. 2b.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1, und 6S.46/2007 vom 18. April 2007, E. 3.2; Schmid, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 143 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 N 6 ff.). Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Beschluss des Kassa- tionsgerichtes AC070030 vom 13. Februar 2009, E. II.1.3, mit Hinweisen). Im zürcherischen Strafprozess wird das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkreti- siert. Die Anklageschrift muss gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen bezeichnen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen objektiven und subjektiven Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichtes 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E. 5b). Solange es für den Angeklagten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Schmid
- 9 - in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 162 N 16). 3.2. Soweit es um Aspekte geht, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbe- standes sind, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass diese nur mit der Genauigkeit anzugeben sind, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich ist. Aber auch was diejeni- gen Punkte betrifft, aus denen der Ankläger die Erfüllung des zu beurteilenden Straftatbestandes ableitet, verlangt § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüg- lich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven und subjektiven Tatbestands- merkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 162 N 5 a.E.; Beschluss des Kassationsgerichtes AC070030 vom 13. Februar 2009 E. II.1.4.b mit Hinweisen; ZR 104 [2005] Nr. 31; vgl. bereits ZR 60 [1961] Nr. 43).
4. ND 3 4.1. Unter ND 3 wurde dem Angeklagten in der ursprünglichen Anklageschrift vorgeworfen, er habe zwei Fingerringe im Wert von total Fr. 78'000.–, welche der F._____ AG Ende November/anfangs Dezember 2004 von G._____ zur Verstei- gerung im Internet übergeben worden seien, an einem nicht näher bestimmten Tag in der Zeit vom 8. Dezember 2004 bis zum 13. Juni 2005 dem Tresor in den Geschäftsräumlichkeiten der F._____ AG entnommen und für seine laufenden Bedürfnisse verwendet, ohne dafür jederzeit einen entsprechenden Er- satzwert bereit zu halten (Urk. 23 S. 6). Die Vorinstanz hat den Angeklagten des- wegen anklagegemäss der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 75 S. 74). 4.2. Im Sinne des Beschlusses der Kammer vom 18. März 2011 (vgl. dazu Urk. 94 S. 7) ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift am 5. April 2011 diesbezüglich wie folgt (Urk. 97 S. 2/3): Am 30. November 2004 übergab der nachmalige Geschädigte G._____ der F._____ AG an der …strasse … in I._____ einen Saphir-Damenring im Wert
- 10 - von mindestens Fr. 49'000.–, verbunden mit dem Auftrag diesen Ring sicher zu verwahren, baldmöglichst im Internet zu versteigern und den Erlös ihm wieder zukommen zu lassen. Am 8. Dezember 2004 übergab er gleichenorts der F._____ AG, erneut verbunden mit dem Auftrag diesen Ring sicher aufzu- bewahren, im Internet zu versteigern und den Erlös ihm zukommen zu lassen, einen Smaragdring im Wert von mindestens Fr. 29'000.–. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Ringe zwecks Versteigerung der F._____ AG so- wie ihm selbst als Geschäftsführer und Verwaltungsrat dieses Unternehmens anvertraut gewesen waren. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 8. Dezember 2004 bis zum 13. Juni 2005 entnahm der Beschuldigte die beiden vorgenannten Ringe dem Tresor aus den Geschäftsräumlichkeiten der F._____ AG an der vorgenannten Adresse, in der Absicht diese Ringe in eigenem Namen, mithin entgegen der Vereinbarung zwischen dem Kunden und der F._____ AG, frei zu verkaufen - mithin nicht dem Geschäftsmodell der F._____ AG entspre- chend via Internetauktion - und den entsprechenden Verkaufserlös für seine laufenden Bedürfnisse zu verwenden. So verkaufte er diese Ringe unter nicht näher bekannten Umständen - dies ca. im vorerwähnten Zeitrahmen - und verwendete schliesslich auch den entsprechenden Erlös (in unbekannter Hö- he) für seine laufenden Bedürfnisse, ohne für den Ring oder den Verwer- tungserlös jederzeit einen entsprechenden Ersatzwert bereit zu halten. Dass er weder an den Ringen noch an deren Verwertungserlös einen Anspruch hatte und dass er entgegen den mit dem Geschädigten G._____ getroffenen Vereinbarungen handelte, war dem Beschuldigten bewusst. 4.3. Die Verteidigung kritisiert dazu, es sei noch immer nicht bekannt und nicht erstellt, wann der Angeklagte zu welchem Preis diese Ringe verkauft habe und was mit dem Verkaufserlös geschehen sei. Ohne Verletzung der Unschulds- vermutung könne nicht davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe den Verkaufserlös nicht, wie er immer wieder beteuert habe, auf das Konto der F._____ AG resp. in die Kasse einbezahlt (Urk. 102 S. 3). 4.3.1. Soweit die Verteidigung dies dahingehend verstanden haben will, als das Anklageprinzip nach wie vor nicht gewahrt sei, geht die Rüge fehl. Aus der
- 11 - nunmehrigen Formulierung der Anklageschrift geht klar hervor, was dem Angeklagten vorgeworfen wird: nämlich der F._____ AG zur Versteigerung über- gebene, anvertraute Ringe auftragswidrig dem Tresor entnommen zu haben, um sie zu verkaufen und den Erlös im eigenen Interesse zu verwenden, welchen Plan der Angeklagte anschliessend dann auch verwirklicht habe. Dies sind die Kern- punkte des im Hinblick auf Art. 138 Ziff. 1 StGB massgeblichen Sachverhalts. Un- genauigkeiten etwa hinsichtlich des exakten Zeitpunkts, der genauen Verkaufs- umstände (Ort, Preis, Käufer) oder des detaillierten Verwendungszwecks des Er- löses liegen in der Natur des dem Angeklagten vorgeworfenen heimlichen Vorge- hens begründet und beschlagen die Gültigkeit der Anklageschrift nicht (vgl. dazu E. 3 vorstehend). 4.3.2. In der Sache ist unbestritten und erstellt, dass der Angeklagte die beiden Ringe im Januar 2005 für Fr. 11'000.– - wohl - an die "J._____" verkauft hat (Urk. 75 S. 31/32; § 161 GVG/ZH; Prot. II S. 20). Er will diesen Erlös aber im Um- fang von Fr. 10'000.– der F._____ AG auf deren …-Konto einbezahlt und die rest- lichen Fr. 1'000.– in die Kasse gelegt haben (Urk. 54 S. 13/14; Urk. 68 S. 2; ND 3/3 S. 2; Urk. 8/2 S. 9; Prot. II S. 20). 4.3.2.1. Dem widerspricht allerdings zunächst, dass der Angeklagte in einer Ver- einbarung mit der F._____ AG vom 13. Juni 2005 (betreffend fristlose Kündigung) anerkannte, die zwei vom Geschädigten G._____ eingelieferten Ringe unrecht- mässig und auf eigene Rechnung im Januar 2005 für Fr. 11'000.– an die "J._____" verkauft zu haben, und dass er als Folge davon auch "vollständig und so- fort den gesamten hieraus entstandenen bzw. entstehenden Schaden" übernahm (Urk. 12/3). Soweit seitens des Angeklagten - erstmals im Berufungsverfahren - geltend gemacht wird, die Vereinbarung sei "unter enormem Druck, Erpressung und Drohungen" zustande gekommen (Prot. II S. 18; Urk. 92 S. 6/7), ist dies vorab einmal unsubstanziiert und höchst pauschal, sodann aber auch unglaubhaft: Wenn tat- sächlich solche Umstände vorgelegen hätten und deswegen - was zumindest implizit behauptet zu werden scheint - die Vereinbarung nicht den Tatsachen entsprechen sollte, wäre nicht erklärlich, weshalb dies nicht schon früher vorge- bracht worden ist. Es ist auch ganz unwahrscheinlich, dass der Angeklagte unter-
- 12 - schriftlich bekräftigt hätte, "unrechtmässig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Januar 2005" zwei Kundenringe verkauft zu haben (Urk. 12/3 Ziff. 3), wenn dem nicht tatsächlich so gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 92 S. 7) ist dieser Wortlaut nämlich nicht irgendwie interpretationsbedürftig, sondern klar. In der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss ND 3 auf die Vereinbarung vom 13. Juni 2005 angesprochen, verwies der Angeklagte denn auch nur noch auf die Bankunterlagen, denen zu entnehmen sei, dass er Fr. 10'000.– auf das …-Konto der F._____ AG einbezahlt und weitere Fr. 1'000.– in die Kasse gelegt habe (Prot. II S. 20). 4.3.2.2. Gerade dies ergibt sich nun aber aus den Buchhaltungsunterlagen der F._____ AG nicht (vgl. dazu die 17 Ordner gemäss Quittung Urk. 25): Im Januar 2005 gab es eine einzige Einzahlung über mehr als Fr. 10'000.–, nämlich über Fr. 40'230.– am 18. Januar 2005. Davon wurden allerdings Fr. 40'000.– durch K._____ einbezahlt (vgl. Ordner "… [Bank][ bis 31.5.2005"). Von Februar bis Mai 2005 sind ebenfalls keine Eingänge zu registrieren, welche einer Einzahlung von Fr. 10'000.– durch den Angeklagten entsprechen könnten. Einzig im Dezember 2004 hat der Angeklagte effektiv einmal Fr. 10'000.– auf das …-Konto der F._____ AG einbezahlt (vgl. dazu auch Urk. 12/4). Diese Einzahlung ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch irrelevant, da sie vor dem Verkauf der Ringe im Januar 2005 datiert und über den Einzahlungsgrund ohnehin keine Auskunft gibt (vgl. dazu Ordner "… [Bank] ab 1.11.2004 bis 31.12.2004"). 4.3.2.3. Dem Einlieferer der Ringe, dem Geschädigten G._____, wurde denn auch kein Verkaufserlös überwiesen. Auf seine Reklamationen hin sei er immer wieder mit faulen Ausreden vertröstet worden (ND 3/4 S. 3; ND 3/5 S. 2; Urk. 10/5 S. 2/3). Erst im Verlaufe des Strafverfahrens wurden ihm schliesslich durch die F._____ AG Fr. 11'849.– (Urk. 10/5 S. 4) bzw. - dieser Betrag wurde von seinem Rechtsvertreter genannt - Fr. 9'000.– vergütet (ND 3/11).
- 13 - 4.3.2.4. Angesichts dieser Beweislage besteht mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 32/33) kein Anlass, am damaligen schriftlichen Eingeständnis des Angeklagten gegenüber der F._____ AG zu zweifeln. Dass der Angeklagte seinerzeit seine un- rechtmässige Wegnahme der Ringe zu verbergen versucht haben muss, ergibt sich auch aus den Aussagen von L._____ (damaliger Mitarbeiter bei der F._____ AG, nicht zu verwechseln mit dem Geschädigten G._____) und aus dem eigenen Verhalten des Angeklagten, nachdem der Geschädigte reklamiert hatte: L._____ sagte aus, er habe den Angeklagten darauf angesprochen, dass die beiden Ringe nicht mehr auffindbar gewesen seien, worauf dieser erwidert habe, er wisse auch nicht, wo sie seien. Er solle - so habe der Angeklagte zu ihm gesagt - dem Kunden sagen, die Ringe seien ersteigert und vom Kunden bei einem Juwelier geprüft worden, worauf sie sich als unecht herausgestellt hätten und von der Poli- zei sichergestellt worden seien. Gemäss Angeklagtem sei die Idee gewesen, den Geschädigten so zu verunsichern, dass er nicht zur Polizei gehe. Er - L._____ - habe es komisch gefunden, dass keine Suchaktion gestartet worden sei, ange- sichts des hohen Werts der Ringe. Bei Anrufen des Geschädigten habe sich der Angeklagte jeweils verleugnen lassen (Urk. 8/6 S. 9; Urk. 9/1 S. 8/9). Diese Hin- haltetaktik des Angeklagte wird exemplarisch dokumentiert durch den E-Mail- Verkehr, der sich nach der Reklamation des Geschädigten im Frühjahr 2005 ent- wickelt hatte: Immer wieder vertröstete der Angeklagte den Geschädigten mit ver- schiedensten Ausflüchten auf später, ohne dass dann allerdings irgendetwas ge- schehen wäre, worauf der Geschädigte wieder von Neuem reklamieren musste (ND 3/2/6/5 ff.). Der Angeklagte konnte auf Vorhalt dieser E-Mails nicht in Abrede stellen, den Geschädigten G._____ mit Falschaussagen auf später vertrösten gewollt zu haben, weil das Geld "innerhalb von 30 Tagen leider nicht verfügbar" gewesen sei (ND 3/3 S. 4/5). Soweit er damit auf die damals offenbar bestehenden finanzi- ellen Schwierigkeiten der F._____ AG verweisen wollte, ist dies indessen insofern unglaubhaft, als er gegenüber dem Geschädigten G._____ erst Ende April die - angeblichen - Liquiditätsengpässe offenlegte (ND 3/2/6/9), für vorher aber die - zugegebenermassen falsche - "Story" mit der Expertise erfand. Hätte der Ange- klagte den Verkaufserlös effektiv sogleich der F._____ AG einbezahlt gehabt, hät- te für ein solches Verhalten schlicht kein Anlass bestanden. Auch an der Beru-
- 14 - fungsverhandlung konnte der Angeklagte dazu nichts Nachvollziehbares und - vor allem - Entlastendes vorbringen (Prot. II S. 21). 4.3.3. Es kann deshalb kein Zweifel bestehen, dass sich der Angeklagte anklage- gemäss - im Sinne der Fassung vom 5. April 2011 - verhalten hat. Der ent- sprechende Sachverhalt gemäss ND 3 ist damit erstellt. 4.4. In Bezug auf die rechtliche Würdigung kritisiert die Verteidigung berufungs- weise zunächst, dass eine Verurteilung wegen Veruntreuung nicht in Frage komme, weil die Ringe nicht dem Angeklagten, sondern seiner Arbeitgeberin, der F._____ AG, anvertraut worden seien. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Vo- rinstanz könne nicht überzeugen (Urk. 68 S. 2). Die Vorinstanz hat jedoch gar keine "gegenteilige Rechtsauffassung" vertreten, son- dern wie der Verteidiger - zutreffend - geschlossen, dass die Ringe der F._____ AG anvertraut worden sind. Weiter zutreffend hat sie dann allerdings gefolgert - und dies scheint die Verteidigung zu übersehen -, dass sich die Straf- barkeit des Angeklagten demnach infolge seiner Organstellung aus Art. 29 lit. a StGB ergibt (Urk. 75 S. 35). Soweit die Verteidigung die Organstellung des Angeklagten bestreitet (Prot. I S. 7), ist dies einerseits aktenwidrig und sind dem andererseits die eigenen Aussagen des Angeklagten und sein Auftreten entgegen zu halten: So war er bis 27. Juni 2005 als Verwaltungsrat der F._____ AG (Urk. 8/2 S. 2; ND 9/2/8 S. 2 und 3) formelles Organ und trat überdies jeweils als "Geschäftsleiter", "Geschäftsführer" oder "CEO" auf (vgl. anstelle vieler: ND 3/2/6 passim), in welcher Funktion er ohnehin auch (faktisches) Organ der F._____ AG im Sinne von Art. 29 lit. a StGB gewesen ist (vgl. dazu BSK Strafrecht I - Weis- senberger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 29 N 11 m.w.H.). 4.5. Eine Veruntreuung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich der Täter eine ihm anvertraute fremde, bewegliche Sache aneignet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder einen ihm anvertrauten Vermögenswert in seinem Nutzen oder dem- jenigen eines Dritten verwendet und dadurch einen obligatorischen Anspruch des Berechtigten vereitelt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
- 15 - 4.5.1. Im Beschluss vom 18. März 2011 wurde dargelegt, dass aufgrund der ursprünglichen Version der Anklageschrift nicht klar war, welcher dieser beiden Tatbestandsvarianten der zur Anklage gebrachte Sachverhalt entsprechen sollte (Urk. 94 S. 7). Mit der ergänzten Anklageschrift vom 5. April 2011 ist dies nun korrigiert: Durch die Formulierung "[…] entnahm der Beschuldigte die beiden vorgenannten Ringe dem Tresor […], in der Absicht, diese Ringe im eigenen Namen […] zu verkaufen […] und den entsprechenden Verkaufserlös für seine laufenden Bedürfnisse zu verwenden" (Urk. 97 S. 2) wird ein Sachverhalt umschrieben, der dem Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entspricht. Dadurch, dass der Angeklagte in der beschriebenen unrechtmässigen Bereicherungsabsicht dem Tresor die Ringe entnahm, hat er sich eine fremde, bewegliche Sache angeeignet. Er hat wie ein Eigentümer über die Sache verfügt und den Willen manifestiert, den Geschädigten endgültig bzw. dauernd aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (indem er die Ringe nämlich zu veräussern beabsichtigte; vgl. dazu anstelle vieler: Trechsel/Crameri, StGB PK, Zürich 2008, Vor Art. 137 N 6 m.w.H.). Wenn die Staatsanwaltschaft durch gewisse Formulierungen in der ergänzten Anklageschrift als Alternative die Tat- bestandsvariante gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ins Spiel zu bringen scheint, wie der Verteidiger moniert (Urk. 102 S. 3), so mag das sein. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung eines eingeklagten Sachverhaltes ist das Gericht aber frei. 4.5.2. Da die weiteren Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fraglos erfüllt sind, ist unter Verweis auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 33-35; § 161 GVG/ZH) der entsprechende Schuldspruch zu be- stätigen.
5. ND 4 5.1. Dem Angeklagten wird unter ND 4 kurz zusammengefasst vorgeworfen, anlässlich der Rückgabe des Lokals einer von seiner Frau geführten Boutique im Zuge einer Auseinandersetzung über einen finanziellen Anspruch dem Geschädigten M._____ (Vertreter der Liegenschaftenverwaltung) einen Fusstritt ins Gesäss versetzt und ihm sodann mit Faustschlägen in den Brustbereich sechs Rippen gebrochen zu haben. Sodann habe er die Hauswartin, die Geschädigte
- 16 - N._____, derart gepackt, dass sie zu Boden gefallen sei, und sie sodann wieder ergriffen und gegen die Wand/das Schaufenster gestossen, so dass sie eine Hirnerschütterung, Sehprobleme, 4 Monate andauernde Kopfschmerzen sowie je eine Kontusion am linken Ringfinger und an den linken Rippen erlitten habe. Dabei habe der Angeklagte diese Verletzungen mindestens billigend in Kauf ge- nommen (Urk. 23 S. 7). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Angeklagten anklagegemäss der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 5.2. Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts kann vollumfänglich auf die ausführ- lichen, sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie sie die zur Verfügung stehenden Beweismittel (Aussagen des Angeklagten, Aussagen der Geschädigten, Aussagen der Ehefrau des Angeklagten sowie ihres seiner- zeitigen Begleiters O._____, verschiedene Arztberichte und -zeugnisse) gewürdigt und daraus geschlossen hat, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargestellt abgespielt habe, ist nicht zu beanstanden und ohne Ergänzungen zu übernehmen (Urk. 75 S. 36-41; § 161 GVG/ZH). Was der Ange- klagte dazu an der Berufungsverhandlung vorbringt, ist nicht geeignet, ihn zu ent- lasten, zumal er sein widersprüchliches Aussageverhalten über den Verlauf des ganzen Verfahrens (welches offensichtlich auch zu widersprüchlichen Instruktio- nen seines Verteidigers geführt hat, vgl. Urk. 75 S. 36 ff.; Urk. 68 S. 3 und Urk. 92 S. 7) nicht wirklich plausibel erklären konnte (Prot. II S. 24). Wenn er nun geltend machen will, er habe im Verlaufe der Untersuchung fälschlicherweise Vorwürfe oder Teile davon zugegeben, weil das Verfahren belastend gewesen sei und er ratlos resigniert habe (a.a.O.), ist dies nicht überzeugend und gibt keinen Anlass, an den überzeugend hergeleiteten Schlüssen der Vorinstanz zu zweifeln. 5.3. In subjektiver Hinsicht macht die Verteidigung wie schon vor Vorinstanz gel- tend, der Angeklagte habe sich nicht der (eventualvorsätzlichen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, sondern lediglich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 54 S. 16; Urk. 68 S. 3; Urk. 92 S. 7).
- 17 - 5.3.1. Dass die bei den Geschädigten festgestellten Verletzungen (vgl. dazu ND 4/12/6-7; ND 4/13/4-6) in objektiver Hinsicht die Intensität einer (einfachen) Körperverletzung erreichen, wird von der Verteidigung zu Recht nicht bestritten (Urk. 68 S. 3; vgl. dazu Urk. 75 S. 41 E. 1 und 2). 5.3.2. In subjektiver Hinsicht wird dem Angeklagten ein direkt vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen. Es handelt nach ständiger Rechtsprechung aber bereits (eventual-) vorsätzlich, wer den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2). 5.3.2.1. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann - wie die Vorinstanz ebenfalls schon ausgeführt hat (Urk. 75 S. 42) - im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsfor- men des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht ver- wirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3; eingehend BGE 96 IV 99 S. 101). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehören auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver-
- 18 - wirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c). 5.3.2.2. Dass es Rippenbrüche zur Folge haben kann, wenn ein erwachsener Mann einem anderen Faustschläge in den Brustbereich versetzt, und dass die bei der Geschädigten N._____ festgestellten Verletzungen mögliche Konsequenzen dessen sein können, wenn sie gepackt wird, stürzt und schliesslich an eine Wand gestossen wird, ist offenkundig, hoch wahrscheinlich und darf mithin ohne Weite- res als auch dem Angeklagten bekannt vorausgesetzt werden. Daran ändert we- der etwas, dass "gerade in emotionalen Situationen und 'Schlägereien' viele Menschen die Gefahren, die von ihren Schlägen ausgehen können, unterschätzen" (so der Verteidiger in Urk. 54 S. 16), noch dass der Geschädigte aufgrund eines einige Tage zurückliegenden Sturzes bereits zwei gebrochene Rippen aufgewiesen hatte (ND 4/8 S. 2; ND 4/6 S. 2): Ersteres ist - soweit der Verteidiger ins Feld führt, der Angeklagte sei vom Geschädigten provoziert worden und sei "emotional geladen" gewesen (Urk. 54 S. 16) - gegebenenfalls bei der Würdigung des Ver- schuldens zu berücksichtigen und kann, jedenfalls vorliegend, keinesfalls die Intensität einer ganzen oder wenigstens teilweisen Schuldunfähigkeit haben (Art. 19 StGB), und zweiteres mag beim Geschädigten zu einer subjektiv erhöhten Schmerzempfindlichkeit geführt haben, begünstigte in objektiver Hinsicht aber den Bruch weiterer Rippen nicht. 5.3.2.3. Wer nun - wie der Angeklagte - andere Personen in einer derartigen Intensität schlägt/packt/stösst, dass dies die bei den Geschädigten festgestellten Verletzungen zur Folge hat, dem hat sich dieser Taterfolg als derart wahrschein- lich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als diesbezügliche Inkaufnahme ausgelegt werden kann. 5.3.3. Der Angeklagte hat mithin eventualvorsätzlich gehandelt und so - mehr- fach - den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 19 -
6. ND 5 6.1. Unter ND 5 wurde dem Angeklagten gemäss ursprünglicher Version der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 14. Januar 2002 bis 5. Dezember 2003 als Buchhalter für die B._____ GmbH in I._____ in 40 Fällen Einzahlungs- scheine von zu bezahlenden Rechnungen gegen eigene Einzahlungsscheine ausgetauscht und so zum Nachteil der B._____ GmbH einen Gesamtbetrag von Fr. 258'163.98 auf sein eigenes Konto bei der P._____ [Bank] bzw. das gemein- same Konto von ihm und seiner Ehefrau bei der selben Bank überwiesen zu ha- ben. Das Geld habe er für seine laufenden Bedürfnisse verbraucht, ohne jederzeit entsprechende Ersatzwerte bereit zu halten (Urk. 23 S. 7). Die Vo- rinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt betrachtet und den Angeklagten anklagegemäss der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 6.2. Wie gesehen, musste die Anklageschrift auch diesbezüglich zur Berichti- gung/Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden (vg. dazu Urk. 94 S. 9/10). Gemäss verbesserter Anklageschrift vom 5. April 2011 lautet der Vorwurf gemäss ND 5 nun - viel ausführlicher - folgendermassen (Urk. 97 S. 3 ff.): Vor und während der Zeit vom 14. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2003 war der Beschuldigte A._____ als Buchhalter im Auftragsverhältnis für die B._____ GmbH, … [Adresse], tätig. In dieser Funktion hatte er unter anderem die Aufga- be, am obgenannten Ort Zahlungen zu Lasten seiner Auftraggeberin zu tätigen bzw. vorzubereiten. Dazu erstellte er jeweils einen Sammelauftrag, bestehend aus dem vorgedruckten Grundbeleg "Zahlungsauftrag codiert" der Auftraggebe- rin-Hausbank … sowie einer unterschiedlichen Anzahl Einzahlungsscheine. Die Anzahl der Einzahlungsscheine sowie die Summe der entsprechend zu zahlen- den einzelnen Einzahlungsscheine wurde vom Beschuldigten auf dem Grund- beleg vermerkt und anschliessend unterbreitete er jeweils diesen Grundbeleg und die Einzahlungsscheine seinem Auftraggeber, C._____, dem Geschäftsfüh- rer der B._____ GmbH. Dieser kontrollierte den Sammelauftrag an die Bank derart, als dass er die einzelnen Beträge der Einzahlungsscheine addierte und diese Summe mit der auf dem Grundbeleg vom Beschuldigten notierten Summe auf Übereinstimmung prüfte. Sodann unterschrieb C._____
- 20 - den Grundbeleg namens der B._____ GmbH und übergab die Belege wieder dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erhielt dabei jeweils den Grundbeleg, ei- ne Anzahl Einzahlungsscheine und den jeweiligen erforderlichen Geldbetrag von Herrn C._____ in einem Couvert wieder überreicht, verbunden mit dem Auftrag, das Couvert in diesem Zustand der Schweizerischen Post zwecks Zah- lungsauslösung an die entsprechenden Gläubiger zu übergeben. Entgegen die- sem Auftrag verhielt sich der Beschuldigte indes so, dass er an den nachge- nannten Daten (bzw. ca. zwei bis drei Tage vorher - da es sich bei den nachfol- genden Daten um Valuta-Daten der Überweisungen handelt) aus diesem Cou- vert jeweils einen oder zwei originale/n Einzahlungsschein/e eines Kunden der B._____ GmbH im zuvor unterbreiteten Sammelauftrages behändigte und die- sen durch einen eigenen Einzahlungsschein ersetzte, dies in der Absicht, den entsprechenden Betrag, welcher gemäss herausgenommenem Einzahlungs- schein für einen Gläubiger der B._____ GmbH zu zahlen war, entweder auf das Konto […] lautend auf A._____ oder auf das Konto […] lautend auf "A._____" und "A._____ Q._____", je bei der P._____ [Bank], überweisen zu lassen, wozu er nicht befugt war. Diese Absicht hegte er im Vorfeld der ersten Überweisung ca. am 14. Januar 2002, wobei er gleichzeitig den Plan fasste, künftig weitere Überweisungen auf die beschriebene Art zu erwirken. Insbesondere hatte we- der er noch seine Frau Q._____ auf einen der nachfolgenden Beträge einen Rechtsanspruch, was er wusste. Auf die beschriebene Weise erwirkte er an den nachfolgenden Daten, basierend auf 40 ausgetauschten Einzahlungsscheinen, Überweisungen auf die nachfolgende Konti zum Nachteil der B._____ GmbH im Umfang der nachfolgenden Beträge, mithin im Gesamtbetrag von Fr. 232'428.19: (Es folgt die Auflistung der 40 Transaktionen.) 6.2.1. Dass dem Angeklagten in den Couverts jeweils auch der "erforderliche Geld- betrag" übergeben worden wäre, entspricht - mit der Verteidigung (Urk. 102 S. 4) - nicht der Aktenlage und kann im Gesamtkontext auch offensichtlich nicht sein. Es handelt sich um ein Versehen der Staatsanwaltschaft und ist nicht weiter zu beachten. 6.2.2. Zutreffenderweise hat die Staatsanwaltschaft sodann den in der ursprüngli- chen Anklageschrift aufgeführten Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 258'163.98
- 21 - korrigiert: Offensichtlich wurde bei der Auflistung und Addition der einzelnen, dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen realisiert, dass die für die Zeit vom
14. Januar 2002 bis 5. Dezember 2003 angeklagten 40 Bezüge richtigerweise den Betrag von Fr. 232'428.19 ergeben (vgl. dazu die Liste "Betrügerische Bezüge von 2001-2003", ND 5/2, sowie die definitive Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und der B._____ GmbH vom 15. Oktober 2004, ND 5/3/5 Ziff. 1; Urk. 97 S. 5). 6.2.3. Weiter ist mit der Neufassung des Anklagevorwurfs erschöpfend und ausreichend präzis dargestellt, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Die Ver- teidigung bemängelt dies denn auch nicht mehr (Urk. 102 S. 3 ff.). Der Angeklagte selbst hatte zum Thema in der Untersuchung zwar zunächst stets die Aussage verweigert (Urk. 8/4 S. 11/12; Urk. 8/5 S. 12/13; Urk. 8/7 S. 4) und hielt dies auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung so (Prot. I S. 5). Im Schlusswort erklärte er dann aber, dass er "die Sache mit der B._____ GmbH" ausserordentlich be- daure und man "diese Geschichte" noch aussergerichtlich mit Teilzahlungen lösen werde (Prot. I S. 15). In der Berufungsverhandlung anerkannte der Angeklagte schliesslich den Anklagevorwurf (gemäss erster Fassung, Prot. II S. 25). 6.2.4. Der Verteidiger räumte bereits vor Vorinstanz ein, dass der Angeklagte nicht bestreite, "fremdes Geld in genannter Höhe in die eigene Tasche fliessen" gelassen zu haben (Prot. I S. 9). Damit bezog er sich offensichtlich auf die verschiedenen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und der B._____ GmbH, in deren Rahmen der Angeklagte jeweils anerkannte, durch Auswechslung von Einzahlungsabschnitten unrechtmässige Überweisungen auf sein Privatkonto be- wirkt zu haben (ND 5/3/1; ND 5/3/4; ND 5/3/5). Gemäss der jüngsten, definitiven Vereinbarung vom 15. Oktober 2004 betrage der Kapitalbetrag des Schadens Fr. 258'163.98 (ND 5/3/5 - welcher Betrag sich auf die Zeit zwischen 2001 und 2003 bezieht, wovon die erste Phase aber, wie unter E. 6.2.2 vorstehend gese- hen, von der Staatsanwaltschaft nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden ist). Natürlich ist es so, dass es sich bei den genannten Vereinbarungen - wie die Ver- teidigung durchaus zu Recht darauf hinweist (Urk. 54 S. 18) - um zivil- und nicht
- 22 - um strafrechtliche Schuldanerkennungen handelt. Angesichts des eindeutigen Inhalts dieser zivilrechtlichen Urkunden (die selbstverständlich als Beweismittel im Strafprozess berücksichtigt werden dürfen, zumal auch nicht etwa deren Echtheit bestritten wird) wäre es aber am Angeklagten gewesen, die sich daraus ergeben- den Schlüsse zu entkräften. Dies hat er indessen nicht getan bzw. - wie gesehen - in der Berufungsverhandlung den Sachverhalt gar anerkannt. Hinzu kommt, dass sich der Anklagesachverhalt auch aus den übrigen Akten ergibt, wie die Vo- rinstanz zutreffenderweise hergeleitet hat (Urk. 75 S. 44-46; § 161 GVG/ZH). 6.2.5. Der Sachverhalt unter ND 5, wie er sich aus der ergänzten/berichtigten Anklageschrift vom 5. April 2011 ergibt, ist deshalb erstellt. 6.3. Die Verteidigung will den Angeklagten denn auch "aus rechtlichen Gründen" frei- gesprochen sehen (vgl. schon Urk. 54 S. 17 ff.; Urk. 68 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 92 S. 10 und nunmehr Urk. 102 S. 4/5). Hierauf ist im Folgenden einzugehen. 6.3.1. Zu verwerfen ist zunächst der Einwand, es sei eine Verurteilung unter dem Titel von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht möglich, weil die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiere (Urk. 102 S. 4). Zwar ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft offensichtlich der Meinung ist, der Angeklagte habe durch sein unter ND 5 dargestelltes Verhalten den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 97 i.V.m. Urk. 23 S. 5 und S. 10). Wie bereits unter E. 4.5.1 vorstehend ausgeführt, ist das Gericht aber hinsichtlich der rechtlichen Würdigung eines eingeklagten Sachverhaltes frei. 6.3.2. Bereits die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss ND 5 denn auch nicht nur unter Abs. 1 der genannten Bestimmung, sondern - so ergibt sich zumindest implizit aus ihren Erwägungen (Urk. 75 S. 46-48) - auch unter Abs. 2 subsumiert. Beim formellen Schuldspruch hat sie sich dann aber nicht festgelegt bzw. befun- den, der Angeklagte habe sich der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (ohne Angabe eines Absatzes) schuldig gemacht (Urk. 75 S. 48). 6.3.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen
- 23 - andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). 6.3.3.1. Es ist offensichtlich, dass die zur Diskussion stehenden 40 Couverts mit den durch C._____ namens der B._____ GmbH unterzeichneten Zahlungsaufträ- gen sowie den entsprechenden Einzahlungsscheinen jeweils dem Angeklagten anvertraut worden sind. Er hat die Couverts mit der Verpflichtung empfangen, sie in bestimmter Weise im Interesse der B._____ GmbH zu verwenden, wobei diese die Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgegeben hatte (vgl. dazu anstelle vieler: Trechsel/Crameri, StGB PK, a.a.O., Art. 138 N 4 m.w.H.). Das scheint auch die Verteidigung anzuerkennen (Urk. 102 S. 5, 2. Abschnitt). 6.3.3.2. Aber auch der dahinter stehende Vermögenswert (nämlich die Forderung der B._____ GmbH gegenüber der … [Bank] im jeweils der Summe des Zah- lungsauftrages entsprechenden Umfang) war dem Angeklagten anvertraut. Es handelt sich hier um einen obligatorischen Anspruch der B._____ GmbH, über welchen dem Angeklagten bewusst und rechtlich gültig die Verfügungsmacht übertragen worden ist - indem nämlich der Angeklagte durch C._____ in die Lage versetzt wurde, durch Zusendung des Couverts die … [Bank] zu veranlassen, zu- lasten der B._____ GmbH Zahlungen im jeweils angegebenen Umfang vorzu- nehmen. Dem Angeklagten wurde dergestalt die Verfügungsmacht über einen Vermögenswert eingeräumt, im Vertrauen C._____s bzw. der B._____ GmbH da- rauf, dass er den Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den Anweisungen C._____s verwende (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, a.a.O., Art. 138 N 10 ff. mit vielen Verweisen). Das ist - mit der Vorinstanz - durchaus mit der Konstellation zu vergleichen, wo jemandem durch Übergabe einer Kontokarte der Zugang zum Konto ermöglicht wird (Urk. 75 S. 47, mit Verweis auf BSK Straf- recht II - Niggli/Riedo, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N 83 f.). Weshalb "keine Rede davon sein" könne, dass dem Angeklagten die Verfügungsmacht über das Konto der B._____ GmbH eingeräumt worden sei, wird vom Verteidiger denn auch nicht näher begründet (Urk. 102 S. 5). Im Betrag des jeweiligen Zahlungsauftrages hat- te der Angeklagte vielmehr offensichtlich eben gerade die ihm von C._____ einge-
- 24 - räumte tatsächliche Verfügungsmacht. Es stand in seinem Herrschaftsbereich - und nicht mehr in demjenigen C._____s - die betreffenden Zahlungen auszulösen oder allenfalls auch nicht. Dass der Angeklagte für das strafrechtlich letztlich entscheidende "Abzweigen" von bestimmten Beträgen auf eigene Konti noch Ein- zahlungsscheine vertauschen musste (so die Verteidigung in Urk. 102 S. 5), hat auf die Frage des Anvertrautsein keinen Einfluss. 6.3.3.3. Es waren dem Angeklagten mithin sowohl die Couverts samt Inhalt (als fremde bewegliche Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) als auch die Forderung der B._____ GmbH gegenüber der … [Bank] im der Summe des Zah- lungsauftrages entsprechenden Umfang (als Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) anvertraut. 6.3.3.4. Tathandlung im Sinne des Tatbestandes gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Aneignung der fremden beweglichen Sache. Die Vorinstanz hat eine Aneignung bejaht, weil der Angeklagte die - von ihm durch eigene ausgetausch- ten - Einzahlungsscheine habe "verschwinden lassen" (Urk. 75 S. 48). Die Aneignung besteht aus einer negativen und einer positiven Seite: der (dauernden) Enteignung einerseits und der (zumindest vorübergehenden) Zueignung andererseits (BSK Strafrecht II - Niggli, a.a.O., Art. 137 N 25; Straten- werth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 264 ff.; BGE 118 IV 148 E. 2a; 129 IV 223 E. 6.2.1). Eine Zueignung ist nicht gegeben, wenn es dem Täter nur um Zerstörung oder Beseitigung der Sache geht. Dann liegt - gegebenenfalls - Sachbeschädigung oder Sachentziehung vor (Trechsel/ Crameri, StGB PK, a.a.O., Vor Art. 137 N 7, mit Hinweisen; ebenso schon BGE 85 IV 17). Der Angeklagte hat diejenigen Einzahlungsscheine, welche er durch eigene ersetzte, jeweils in keiner Form weiter verwendet. Zutreffenderweise geht die Vo- rinstanz davon aus, dass er sie habe "verschwinden lassen". Es ging dem Angeklagten diesbezüglich demnach einzig um deren Beseitigung. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat der Angeklagte sich die Einzahlungsscheine, welche er durch eigene ersetzte, daher nicht angeeignet.
- 25 - Deshalb und weil sich der Angeklagte überdies an den entfernten Einzahlungs- scheinen auch nicht bereichern wollte (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: "[…] um sich […] damit unrechtmässig zu bereichern"), fällt eine Subsumtion des Sachverhaltes gemäss ND 5 unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 6.3.3.5. Keiner weiteren Erläuterungen bedarf, dass der Angeklagte die ihm anvertrauten Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet hat. Indem er durch die Ersetzung von Einzahlungsscheinen die Forderung der B._____ GmbH teilweise zu seinem Nutzen bzw. demjenigen seiner damaligen Frau "abzweigte", bekunde- te er den klaren Willen, den obligatorischen Anspruch der B._____ GmbH zu ver- eiteln (zum Ganzen: BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 69 ff.). Im Übrigen mit den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 46- 48; § 161 GVG/ZH) hat der Angeklagte damit den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 6.3.4. Was der Verteidiger schliesslich zum Verhältnis zwischen Betrug und Ver- untreuung ausführt (Urk. 102 S. 4/5), stimmt zwar grundsätzlich: Im Urteil 6B_389/2010 vom 27. September 2010 bestätigte das Bundesgericht, dass Ver- untreuung nicht als Auffangtatbestand für Betrug dienen könne. Beim Betrug wirke der Täter nämlich in verbotener Weise auf den Willen des Opfers ein, was bei Veruntreuung nicht der Fall sei. Hier vertraue das Opfer dem Täter eine Sache oder einen Vermögenswert an, ohne dass der Täter einen verbotenen Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ausübe. Erst nachdem die bewegliche Sache oder der Vermögenswert dem Täter anvertraut worden sei, begehe dieser in der Folge die strafbare Handlung. Es finde kein (strafrechtlich relevanter) Einfluss auf die Willensbildung des Opfers statt (a.a.O., E. 3). Im vorliegenden Fall spielen diese Überlegungen jedoch keine Rolle: Inwiefern der Angeklagte Einfluss auf die Willensbildung C._____s genommen haben soll, legt die Verteidigung denn auch nicht dar. Dass der Angeklagte diesen "im Glauben belassen [habe], er, der Angeklagte, werde alle vorgelegten Einzahlungsscheine dem Überwei- sungsauftrag (Grundbeleg) beilegen" (Urk. 102 S. 4/5), entspricht keiner strafrechtlich relevanten Einflussnahme auf C._____. Entsprechend hat der Angeklagte auch
- 26 - nicht "die Verfügungsmöglichkeit durch Täuschung erlangt" (Urk. 102 S. 5). Vielmehr war es die freie, unbeeinflusste Entscheidung C._____s, den Angeklagten in der be- schriebenen Art und Weise in den Ablauf des Zahlungsverkehrs der B._____ GmbH einzubinden. Erst bei der ihm dadurch gebotenen Gelegenheit entschloss sich der Angeklagte, Zahlungen "abzuzweigen". Sein Handeln charakterisierte sich mithin durch das unrechtmässige Ausnützen des treuhänderischen Verhält- nisses und nicht durch eine irgendwie geartete Motivierung C._____s zu einer schädigenden Vermögensverfügung. Dass er gemäss Anklageschrift die Absicht zu seinem Vorgehen im Vorfeld der ersten Überweisung auch für weitere Über- weisungen gefasst habe (Urk. 97 S. 4), ändert daran nichts. Inwieweit das Verhalten des Angeklagten allenfalls einen "Betrug durch arglistige Irre- führung der ausführenden Bankangestellten" darstellen könnte, wie der Verteidiger in den Raum stellt (Urk. 102 S. 5), ist - da von der Anklageschrift offensichtlich nicht umfasst - nicht weiter zu prüfen. 6.3.5. Der Angeklagte hat sich mithin durch sein Verhalten im Sinne von ND 5 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
7. ND 7 7.1. Hier wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe den Verkaufserlös eines der F._____ AG vom Geschädigten D._____ zur Versteigerung übergebenen Matratzenreinigungsgeräts von Fr. 3'634.25 (nach Abzug der der F._____ AG zu- stehenden Provision) der Kasse entnommen und für seine Bedürfnisse verwen- det, und zur Vertuschung eine vom 26. Mai 2005 datierte Quittung D._____s inklusive dessen Unterschrift gefälscht, wonach dieser den betreffen- den Betrag entgegengenommen habe (Urk. 23 S. 8). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Angeklagten wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt. 7.2. Der Angeklagte verweigerte auch zu diesem Anklagevorwurf die Aussage (Urk. 8/4 S. 13/14; Urk. 8/5 S. 14/15; Prot. I S. 5) bzw. bestritt ihn in der
- 27 - Schlusseinvernahme (Urk. 8/7 S. 4/5). Für den Verteidiger stehen die Vorwürfe "im luftleeren Raum" (Urk. 54 S. 21); die Behauptungen des Staatsanwaltes seien in keiner Weise erwiesen (Prot. I S. 9), und die Verurteilung der Vorinstanz verletzte die Unschuldsvermutung (Urk. 68 S. 3; Urk. 92 S. 10/11). 7.3. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 75 S. 50 ff.) steht fest, dass das in Frage stehende Teppichreinigungsgerät durch die F._____ AG verkauft und dieser der entsprechende Erlös gutgeschrieben worden ist. Ebenso steht aber fest, dass der vormalige Eigentümer des Geräts, D._____, verein- barungswidrig seinen Anteil am Verkaufserlös von der F._____ AG nicht ausbe- zahlt erhalten hat. Die anderslautende Quittung vom 26. Mai 2005 entspricht so- mit nicht der Wahrheit, und es ist auch offensichtlich, dass die dortselbst ange- brachte Unterschrift nicht derjenigen D._____s entspricht (ND 7/4/3 im Vergleich zu ND 7/2/6, ND 7/7 und Urk. 57/6). 7.4. Im Weiteren ist hinsichtlich der Frage der Täterschaft aber der Verteidigung recht zu geben: Auch wenn die entsprechenden Vorwürfe an den Angeklagten nicht gerade "im luftleeren Raum" hängen, bestehen daran doch nicht zu über- windende Zweifel und darf deshalb eine Verurteilung nicht erfolgen. Zwar spricht - gerade auch im Kontext der anderen, erwiesenen Straftaten - durchaus einiges dafür, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag an sich genommen und die Quittung gefälscht hat; rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann ihm dies aber nicht. Schon polizeilicherseits wurde festgehalten, es habe nicht ermittelt werden können, welcher der beiden Angeschuldigten (neben dem Angeklagten noch sein ehemaliger Mitarbeiter L._____) die Unterschrift gefälscht habe (ND 7/1 S. 5) und letztlich lediglich gemutmasst, das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten würde "in das Schema von A._____" passen (ND 7/3 S. 4). Die als Zeugin befragte R._____, mit der Aufarbeitung der Buchhaltung der F._____ AG betraut, konnte auf Vorhalt der Quittung vom 26. Mai 2005 lediglich sagen, die Schrift komme ihr bekannt vor, aber sie könne sie nicht zuordnen (Urk. 10/2 S. 13). Hinsichtlich des "Griffs in die Kasse" ist die Situation schliesslich gleich wie bei den ähnlich gelagerten Vorwürfen gemäss HD: Hier hat schon die Vorinstanz zutreffenderweise unter Hinweis auf die Aussagen von K._____, Verwaltungsrat
- 28 - und wirtschaftlich Berechtigter der F._____ AG (insb. Urk. 10/2 S. 5 und S. 8), festgehalten, dass auch andere Mitarbeiter auf den Kassenbestand hätten zugreifen können und demnach nicht auszuschliessen sei, dass diese Bargeld aus der Kasse behändigt haben könnten (Urk. 75 S. 15/16). Dass die Untersuchung in ND 7 gegen L._____ eingestellt worden ist (Urk. 22), ändert da- ran nichts. 7.5. Der dem Angeklagten unter ND 7 vorgeworfene Sachverhalt kann mithin nicht zweifelsfrei erstellt werden, und entsprechend ist der Angeklagte von den diesbezüglichen Vorwürfen der Veruntreuung und Urkundenfälschung frei zu sprechen. Auf den Beweisantrag der Verteidigung betreffend Untersuchung der Quittung vom 26. Mai 2005 muss damit nicht weiter eingegangen werden.
8. ND 9 8.1. Dem Angeklagten wird - kurz zusammengefasst - vorgeworfen, er habe den Geschädigten E._____ durch Vorspiegelung der Absicht, mit diesem Zusammen die Unternehmung "S._____ SA" zum Import von Getränken aus … gründen zu wollen, dazu gebracht, ihm - dem Angeklagten - am 9. Januar 2007 Fr. 5'000.– und am 9. Februar 2007 Fr. 700.– zu überweisen sowie anfangs März 2007 Fr. 3'000.– in bar zu übergeben. Dabei habe der Angeklagte aber nie mit dem Geschädigten eine Unternehmung gründen wollen, sondern habe es vielmehr einzig auf dessen Geld abgesehen (Urk. 23 S. 8/9). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt mit Ausnahme der Übergabe der Fr. 3'000.– als erstellt betrachtet und den Angeklagten deswegen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 8.2. Der Angeklagte stellte den äusseren Ablauf der ihm von der Staatsanwalt- schaft als arglistige Täuschungshandlungen vorgeworfenen Umstände (ver- schiedenste E-Mails, Verträge, Vertragsvorlagen; Urk. 23 S. 8) in der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2007 im grossen Ganzen nicht in Abrede. Er be- stritt aber dezidiert, das ganze Konstrukt nur als Vorwand verwendet zu haben, um an Geld des Geschädigten heranzukommen. Er habe bereits seit Mai 2006 intensiv an der Verwirklichung dieses Projekts gearbeitet. Nachdem der
- 29 - Geschädigte im Dezember 2006 auf ihn zugekommen sei, weil er "wusste, dass ich sehr innovativ bin, wenn es darum geht, mit diversen neuen Ideen zu versuchen Geld zu verdienen" (ND 9/3 S. 2), habe er diesem das Projekt aufgezeigt; der Geschädigte sei davon begeistert gewesen und habe sofort einsteigen wollen. Immerhin sei dann anfangs Februar 2007 auch eine erste Bestellung für ca. Fr. 18'000.– via See- fracht nach … gebracht worden. Letztlich sei das Ganze dann aber aus verschiedenen Gründen an Geldmangel gescheitert und ein "Luftschloss" geblie- ben. Sie beide seien sich des Risikos bewusst gewesen, und nun habe es nicht geklappt (ND 9/3). In den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Angeklagte die Aussage (Urk. 8/4 S. 14/15; Urk. 8/5 S. 15/16; Prot. I S. 5) bzw. betritt den Vorwurf (Urk. 8/7 S. 5/6). In der Berufungsverhandlung nahm er ausführlich Stellung und wiederholte zusammengefasst, dass er durchaus Anstrengungen im Hinblick auf die Realisierung des Projekts unternommen habe. Namentlich habe er Gründungspapiere in Auftrag gegeben, eine Website erstellt, sei nach … gereist und habe Preisverhandlungen geführt, Preiskalkulationen gemacht und Trans- portwege gesucht. Weiter habe er eine Marktstrategie entworfen und Abklärungen bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gemacht. Zum Schluss sei das Ganze an Kapitalmangel gescheitert (Prot. II S. 28 ff.). 8.3. Auch die Verteidigung macht geltend, es finde in den Akten keine Stütze, dass der Angeklagte - wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird - "nie wirklich mit dem Geschädigten ein Unternehmen habe gründen wollen, sondern es vielmehr auf dessen Bargeld abgesehen" habe. Die vom Geschädigten beigebrachten Unterlagen (Protokoll der Verwaltungsratssitzung der S._____ SA, Statuten der Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung) deuteten nicht darauf hin, dass der Angeklagte keine Absicht gehabt habe, eine Gesellschaft zu gründen, sondern vielmehr auf das Gegenteil (Urk. 54 S. 23; Urk. 68 S. 3; Urk. 92 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 35). 8.4. Trotz aller von der Vorinstanz detailliert herausgearbeiteten sehr dubiosen Umstände (Urk. 75 S. 58-60) sowie der Tatsache, dass der Angeklagte den Geschädigten unter anderem nachgewiesenermassen angelogen hatte, als er wahrheitswidrig vorgab, die Lieferung aus … befinde sich im Zollfreilager in …
- 30 - (vgl. dazu ND 9/3 S. 5; Prot. II S. 29), lässt sich nicht nachweisen, dass er von Anfang an keine Absicht gehabt hätte, die zur Diskussion stehende Gesellschaft zu gründen. Ganz sicher ist er dabei - wie sich unschwer aus den Akten ergibt - nicht so vorgegangen, wie ein seriöser, gut vorbereiteter Geschäftsmann vorge- hen würde, sondern hat vielmehr wohl irgend etwas zu "wursteln" versucht. Dass er aber anfänglich nicht doch eine "S._____ SA" hätte gründen und Importaktivitä- ten aufnehmen wollen, kann ihm - nicht zuletzt auch angesichts der vom Geschä- digten vorgelegten Unterlagen (ND 9/2/1-4; ND 9/2/9; ND 9/2/10; ND 9/3, An- hang), selbst wenn diese zumindest teilweise zugegebenermassen ziemlich ein- fach zu erstellen sind - nicht widerlegt werden. Immerhin war der Angeklagte da- mals effektiv in … und hat er offenbar - davon ist zumindest auszugehen - eine Bestätigung der "…" erwirkt, wonach er zu Verkaufshandlungen in der Schweiz ermächtigt werde (ND 9/2/9). Daran vermögen auch die Depositionen des Ge- schädigten nichts zu ändern, der - naturgemäss - nichts über die inneren, gedank- lichen Vorgänge beim Angeklagten aussagen kann. Dass er sich "betrogen" fühlt (ND 9/4 S. 5), ist allerdings nachvollziehbar und bei einem untechnischen Ver- ständnis dieses Begriffs wohl auch zutreffend. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB kann dem Angeklagten aber nicht nachgewiesen werden. 8.5. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Angeklagte deshalb nicht schuldig und er ist entsprechend von diesem Vorwurf frei zu sprechen.
9. Zusammenfassung Schuldpunkt Über die in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Freisprüche hinaus (vgl. E. 2.2 vorstehend) ist der Angeklagte somit wie folgt (weiter) schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 3 und 5) sowie
- der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4). (Weiter) frei zu sprechen ist der Angeklagte dagegen von den Vorwürfen
- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 7),
- 31 -
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 7) sowie
- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 9; auch bezüglich des Restbetrages).
10. Strafzumessung 10.1. Gesamthaft gesehen hat sich der Angeklagte mithin der mehrfachen Verun- treuung, der mehrfachen Körperverletzung, der groben Verletzung der Verkehrs- regeln, des Verstrickungsbruchs sowie eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG schuldig gemacht. Hat ein Täter - wie vorliegend - durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafe erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Strafart und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie dabei konkret vorzugehen ist, hat das Bun- desgericht mehrfach dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 10.2. In Umsetzung der vom Bundesgericht umschriebenen Grundsätze ist zu- nächst für die schwerste vom Angeklagten begangene Tat, die - bereits in sich mehrfache, was sich aber angesichts der Vorgehensweise des Angeklagten in Einem zu behandeln rechtfertigt - Veruntreuung gemäss ND 5, eine Einsatzstrafe festzulegen. Hiefür sieht Art. 138 Ziff. 1 StGB ein Strafmass von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die objektive Tatschwere dieser Veruntreuungen muss als erheblich bezeichnet werden: Über den langen Zeitraum von zwei Jahren hinweg "zweigte" der Angeklagte immer wieder, in insgesamt 40 Fällen, mittels Austauschs von Einzahlungsscheinen der B._____ GmbH durch eigene Fr. 232'428.19 von deren Vermögen auf eigene Konti ab. Dieses Vorgehen entspricht - wenn es denn diese Qualifikation beim Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB gäbe - recht eigent- licher Gewerbsmässigkeit (vgl. etwa Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 146 Abs. 2
- 32 - StGB, mit der je dazu ergangenen Rechtsprechung). Der Angeklagte miss- brauchte in hohem Masse die ihm eingeräumte Vertrauensstellung, welche ihm auch ermöglichte, seine Delinquenz über geraume Zeit zu verheimlichen und zu vertuschen. Zwar führte der Angeklagte an der Berufungsverhandlung erstmals - bis dorthin machte er keine einlässlichen Aussagen - aus, er habe sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden und das Geld gebraucht, "um Löcher zu stopfen" (Prot. II S. 25, S. 33). Davon abgesehen, dass selbstverständlich auch das Vorliegen einer bedrängten finanziellen Situation die Begehung von Delikten keinesfalls rechtfertigen würde, ist darüber hinaus aber festzuhalten, dass der Angeklagte seinerzeit durchaus auch legales Einkommen erwirtschaftete und deshalb nicht ersichtlich wäre, dass er sich in einer objektiv gegebenen, ernsthaften Notlage befunden hätte. Vielmehr muss angesichts der Aktenlage auf egoistische, rein finanziell gelagerte Motive geschlossen werden. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten sodann "seine schon im Verfahren DG970527 diag- nostizierte, leicht verminderte Schuldfähigkeit" zugute gehalten (Urk. 75 S. 67). Effektiv hat das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997, mit welchem es den Angeklagten wegen verschiedenster Vermögensdelikte zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt hatte, bei der Bemessung dieser Strafe eine in leichtem bis mittleren Masse verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt. Nicht zuletzt angesichts der damals gegebenen Vordelinquenz des Angeklagten hatte bereits die Untersuchungsbehörde bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Dr. T._____, ein Gutachten zur Abklä- rung des Geisteszustandes des Angeklagten in Auftrag gegeben (vgl. Beizugsakten DG970527 Urk. 60 S. 11, S. 14 ff. und Urk. 30/12). Dem Angeklag- ten noch heute seine damals diagnostizierte Charakterneurose im Sinne einer "nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung" gemäss ICD-10 F60.9 (a.a.O., Urk. 30/12 S. 47) verschuldensmindernd zugute zu halten, erscheint indessen nicht gerechtfertigt: Neben der Tatsache, dass dieses Gutachten mittlerweile schon beinahe 14 Jahre als ist, besteht angesichts der ganzen Tatumstände, des Verhaltens und der Aussagen des Angeklagten sowie der Anträge und Aus-
- 33 - führungen des Verteidigers im vorliegenden Verfahren kein Anlass (mehr), an der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln (vgl. Art. 20 StGB). Namentlich haben weder der Angeklagte selbst noch sein Verteidiger jemals des ersteren Geisteszustand oder Schuldfähigkeit thematisiert, und es liegen auch sonst keine Hinweise darauf vor, dass es dem Angeklagten an Unrechtsbewusstsein oder der Fähigkeit gefehlt hätte, die Konsequenzen seines Tuns zu erkennen und danach zu handeln. Allein der Umstand, dass er zum wiederholten Male straffällig geworden ist, reicht selbstverständlich für die Annahme einer reduzierten Schuld- fähigkeit nicht aus. Viel eher erweckt der Angeklagte den Eindruck eines durch- aus routinierten Delinquenten, der mit dem Strafrecht gleichsam "spielt", sich in der Untersuchung berechnend zu verhalten weiss und letztlich auch bereit ist, für ihm nachgewiesene Straftaten gerichtliche Sanktionen zu tragen. Hinzu kommt, dass im Gutachten von 1997 Teil der Diagnose auch eine Alkoholabhängigkeit war (a.a.O. Urk. 30/12 S. 47), wofür nunmehr ebenfalls keine Anhaltspunkte mehr erkennbar sind; jedenfalls wäre auch solches weder vom Angeklagten noch von dessen Verteidiger angesprochen worden und bezeichnete sich der Angeklagte auf entsprechende Frage jeweils als gesund (Urk. 8/2 S. 1; Urk. 8/3 S. 3; Prot. II S. 9). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten in rechtlicher Hinsicht dergestalt eingeschränkt gewesen wäre, dass sich dies auf die Einschätzung des Tatverschuldens in relevanter Hinsicht auswirken würde (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Tatverschulden der Veruntreuungen gemäss ND 5 rechtfertigt deshalb eine (hypothetische) Einsatzstrafe in der Höhe von rund zwei Jahren. 10.3. Wegen der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 10.3.1. Die weitere Veruntreuung zulasten von G._____ (ND 3) ist zwar eine Ein- zelhandlung mit einem Deliktsbetrag von "lediglich" (mindestens) Fr. 11'000.–. Der Unrechtsgehalt des Vorgehens des Angeklagten ist aber gleichwohl nicht gering, missbrauchte er doch das quasi "institutionelle Vertrauen", das der F._____ AG von deren Kunden entgegengebracht wird. In subjektiver Hinsicht gilt
- 34 -
- mutatis mutandis - was schon unter E. 10.2 vorstehend ausgeführt wurde. Dies führt zu einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe. 10.3.2. Eine Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - wie sie der Ange- klagte gemäss ND 4 gegenüber den Geschädigten M._____ und N._____ (und somit mehrfach) begangen hat - wird für sich alleine mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. In objektiver Hinsicht sind die den Geschädigten zugefügten Verletzungen jeden- falls nicht im untersten Bereich des von Art. 123 StGB erfassten Spektrums anzu- siedeln, sind doch Rippenbrüche äusserst schmerzhaft, nehmen eine Heilungszeit von vier bis sechs Wochen in Anspruch und führten denn auch beim Geschädig- ten M._____ zu einer über einen Monat eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (ND 4/13/4), während die von der Geschädigten N._____ erlittene Gehirnerschüt- terung mit deren Begleiterscheinungen gar eine Arbeitsunfähigkeit von rund ei- nem Monat zur Folge hatte (ND 4/12/4). In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verhalten des Angeklagten eine völlig unangemessene Reaktion darstellt (Urk. 75 S. 69), und zwar selbst für jenen Fall, dass seine Forderung nach einer Entschädigung für den offenbar von ihm verlegten Boden vollumfänglich gerechtfertigt gewesen wäre. Aus einem letztlich nichtigen, im Streitfall zudem gerichtlich durchsetzbaren Grund "rastete" der Angeklagte aus und legte ein erhebliches Gewaltpotential an den Tag. Immerhin ist ihm leicht zugute zu halten, dass der Geschädigte M._____ anscheinend relativ unwirsch und abweisend auf das Anliegen um Entschädigung reagiert hat; jedenfalls habe dieser gemäss Aussagen des Angeklagten ohne Be- grüssung "herumgemeckert", sei mit einigen Dingen nicht einverstanden gewesen und habe sich arrogant verhalten (ND 4/2 S. 1/2; ND 4/3 S. 2). Zwar stellt der Ge- schädigte M._____ das in Abrede, räumt aber - wie auch die Geschädigte N._____ (ND 4/5 S. 1; ND 4/6 S. 2) - ein, dem Angeklagten gesagt zu haben, er werde über die Sache nicht diskutieren (ND 4/7 S. 2; ND 4/8 S. 2). Auch der Zeuge O._____, der damals die Ehefrau des Angeklagten begleitet hatte, be- schrieb das Verhalten des Geschädigten M._____ an jenem Tag als "stur", "nicht sehr höflich", "sehr zackig", und zudem habe sich dieser einer "Milieusprache" bedient
- 35 - (ND 4/11 S. 3/4). Dieser Umstand vermag das Verschulden des Angeklagten an der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M._____ leicht zu mindern, jenes am Vorgehen gegen die Geschädigte N._____ - die lediglich schützend in- tervenieren wollte - allerdings nicht. Unter Verweis auf vorstehende E. 10.2 a.E. bestehen schliesslich auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Alles in allem rechtfertigt sich aufgrund der mehrfachen Körperverletzung eine merkliche Erhöhung der bisher aufgelaufenen Einsatzstrafe. 10.3.3. Innerorts am Steuer eines Autos die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h zu überschreiten, wie dies der Angeklagte gemäss ND 8 mindestens mit Eventualvorsatz getan hat, liegt im unteren Bereich einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG und führt mithin auch zu einer Strafe im unteren Bereich der Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Daraus resultiert eine geringfügige Erhöhung der bis dahin aufge- laufenen Einsatzstrafe. 10.3.4. Ähnliches gilt für den Verstrickungsbruch gemäss ND 11, für welches Delikt für sich alleine ebenfalls eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe o- der Geldstrafe vorgesehen ist (Art. 169 StGB). In objektiver Hinsicht liegt sicher am untersten Rand der möglichen Tatschwere, dass der Angeklagte dem Betreibungsamt - und somit seinen Gläubigern - durch Nichtdeklaration einer Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'129.70 den Betrag von Fr. 804.70 entzogen hat. In subjektiver Hinsicht fällt aber ins Gewicht, dass der Angeklagte hier direkt vorsätzlich gehandelt und mithin bewusst und gewollt gegen die ihm bekannte Verpflichtung verstossen hat, allfällig über Fr. 3'325.– liegendes Einkommen offen zu legen: Indem der Angeklagte die Meinung vertrat, er sei zu dieser "Notlüge" berechtigt gewesen, weil das Betreibungsamt das Existenzminimum falsch berechnet habe (ND 11/5 S. 2), betrieb er offensichtlich unzulässige Selbstjustiz. Die Einsatzstrafe ist damit weiter zu erhöhen, in einem Mass, das etwas über jenem gemäss E. 10.3.3 vorstehend liegt.
- 36 - 10.3.5. Indem der Angeklagte seiner damaligen Lebenspartnerin, einer … Staats- angehörigen, den rechtswidrigen Aufenthalt im Lande ermöglichte bzw. erleichter- te, hat er gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 des heute zwar nicht mehr in Kraft stehenden, aber für die damalige Tat massgeblichen ANAG verstossen, was gemäss al. 6 der genannten Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen ist. Da demnach die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt, für die restlichen Delikte aber eine solche auszusprechen ist, muss deshalb für das ANAG-Delikt eine separate Geldstrafe festgesetzt werden; es liegen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor (so zuletzt BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Angeklagte seine damalige Lebenspartnerin mit vier Monaten um mehr als die Dauer der bewilligten Aufent- haltszeit (drei Monate) illegal bei sich aufgenommen hat. Dies wiegt nicht mehr leicht. Erschwerend kommt auf der subjektiven Seite hinzu, dass er wiederum bewusst und gewollt gehandelt hat: Er wusste genau, dass seine Lebenspartnerin lediglich über ein Visum bis Mitte Juli 2007 verfügte, behielt sie aber ungeachtet dessen hier, weil sich sein Scheidungsverfahren (welches durchgeführt werden sollte, damit er die Lebenspartnerin heiraten kann) offenbar verzögert hatte (ND 10/2 S. 7). Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen erscheint deshalb der Tat- schwere dieses Vergehens als angemessen. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB höchstens Fr. 3'000.– und ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils festzusetzen. Über die Verhältnisse des Angeklag- ten ist nur wenig bekannt, nachdem er auch hiezu oftmals keine Aussagen zu machen bereit war. Gemäss seinen Auskünften in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 6. Oktober 2009 arbeitete er damals mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % als Logistikmitarbeiter "im Grossraum Zürich" und erzielte so ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'050.–. Zudem habe er Schulden in unbekanntem Umfang (Urk. 8/7 S. 7). Aus anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Arbeitszeugnissen ergibt sich, dass er vom 14. Februar 2008 bis 24. Dezember 2008 sowie vom 22. Januar
- 37 - 2009 bis 31. Dezember 2009 temporär bei der … als Bote gearbeitet (Urk. 52/1; Urk. 52/2) und gemäss entsprechender Bestätigung vom 4. Dezember 2009 er- folgreich die Ausbildung zum … absolviert hat (Urk. 52/4). Nunmehr habe er per Juni 2010 beim Kanton … im Bereich Immobiliencontrolling eine Stelle gefun- den und verdiene so ca. Fr. 4'800.– pro Monat (Prot. II S. 11/12). Er bewohne al- leine eine Zweizimmerwohnung in … und bezahle monatlich Fr. 1'200.– Mietzins. Vermögen oder Erspartes habe er nicht, dagegen insgesamt ungefähr Fr. 450'000.– Schulden. Derzeit befinde er sich überdies in einem Privatkonkurs- verfahren (Prot. II S. 12). Seit 29. April 2008 ist der Angeklagte geschieden und hat monatliche Unterhaltsbeiträge für seinen jüngeren Sohn von Fr. 760.– zu be- zahlen; Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau schuldet er nicht (Prot. II S. 10, S. 15; ND 11, unakturiert am Schluss). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Tagessatz der Geldstrafe auf Fr. 50.– zu bemessen. 10.4. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann auf die zu- sammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 67/68; § 161 GVG/ZH), ebenso wie auf seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, von welchen der Grossteil vorstehend wiedergegeben ist (Prot. II S. 9 ff.). Wie gesehen, hat der Angeklagte beim Kanton … nunmehr eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm anscheinend gefällt und welche er behalten will (Prot. II S. 11, S. 14). Aus seiner Biographie ergeben sich in allgemeiner Hinsicht keine Faktoren, welche sich wesentlich auf die Strafzumessung auswirken würden. Stark strafer- höhend schlägt aber die - bereits mehrfach erwähnte - Vorstrafe vom 21. Oktober 1997 zu Buche, ist sie doch angesichts der Verurteilungen wegen gewerbs- mässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und Unter- drückung von Urkunden, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage sowie mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Verhältnis zum heutigen Urteil einschlägig. Kurz zusam- mengefasst hat sich der Angeklagte auch damals unter Missbrauch der Vertrau- ensstellung als Geschäftsleitungsmitglied um gegen Fr. 200'000.– bereichert (vgl.
- 38 - Beizugsakten DG970527 Urk. 60 S. 12/13) und wurde darum zu einer Zuchthaus- strafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dass er nur gerade gut vier Jahre danach und gar weniger als drei Jahre nach seiner bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug (und damit neun Monate nach Ablauf der damit verbundenen, zweijähri- gen Probezeit, vgl. Urk. 76) wieder gleichgerichtet zu delinquieren begann (Komplex B._____ GmbH, ND 5), gereicht ihm zu einer erheblichen Erhöhung der Strafe im vorliegenden Fall. Die bis dahin aufgelaufene (hypothetische) Freiheitsstrafe ist deshalb merklich und die (hypothetische) Geldstrafe leicht (da hinsichtlich ANAG kein einschlägiger Rückfall vorliegt) zu erhöhen. Weiter strafer- höhend fällt schliesslich ins Gewicht, dass der Angeklagte trotz der seit Juli 2005 laufenden Untersuchung und obwohl er sich damals für einen knappen Monat in Untersuchungshaft befunden hatte, weiter delinquierte. Da dies aber "nur" noch die Vorwürfe gemäss ND 8, ND 10 und ND 11 und mithin im Gesamtzusammen- hang eher untergeordnete und überdies zum Teil (ND 8 und ND 10) nicht einschlägige Delikte betrifft, fällt die - weitere - Straferhöhung unter diesem Titel nur noch geringfügig aus. 10.5. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Da- runter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd. Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2d; 121 IV 202 insbes. E. 2d/cc; BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N. 129 ff.). Der Angeklagte war hinsichtlich der ihm in ND 8, ND 10 und ND 11 vorgeworfe- nen Sachverhalte von Anfang an geständig (wenn er auch zu ND 11 die Auffas- sung vertrat, sich nicht strafbar gemacht zu haben), im Übrigen - namentlich auch bezüglich des schwerwiegendsten Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung ge- mäss ND 5 (B._____ GmbH) - verweigerte er aber die Aussage oder stritt die Vorwürfe ab. Unter dem Titel "Geständnis" kann ihm demnach nur eine kleine Strafminderung zugebilligt werden, da - wie bereits gesehen - die ND 8, ND 10 und ND 11 im Gesamtzusammenhang von eher untergeordneter Bedeutung sind
- 39 - und die jeweiligen Sachverhalte überdies auch noch urkundlich derart klar belegt waren, dass ein Bestreiten offensichtlich sinnlos gewesen wäre. Woraus sodann die Verteidigung die Erkenntnis gewonnen haben will, dass der Angeklagte "von Anfang an Reue" gezeigt habe (Prot. I S. 10; Urk. 92 S. 13), ist nicht ersichtlich. Vielmehr rang sich der Angeklagte erst im Schlusswort an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (nachdem er vorher ebenfalls jegliche Aussage verweigert hatte) dazu durch, sein "ausserordentliches Bedauern" hinsichtlich der Vorfälle B._____ GmbH sowie M._____/N._____ zu bekunden (Prot. I S. 15; vgl. auch Prot. II S. 37). Das ist dem Angeklagten mithin reichlich spät in den Sinn gekom- men und kann sich deshalb nicht als ernsthafte Einsicht und Reue entscheidend auf die Strafzumessung auswirken. Nur - aber immerhin - ganz leicht straf- mindernd kann dem Angeklagten dagegen zugute gehalten werden, dass er nach dem Auffliegen seiner Veruntreuungen zum Nachteil der B._____ GmbH - noch ausserhalb eines Strafverfahrens - sich mit der Geschädigten vereinbarungsweise über eine Schuldanerkennung und Rückzahlungsmodi einigte und sodann im Ver- laufe des Jahres 2004 auch tatsächlich gesamthaft Fr. 10'000.– zurückbezahlte (ND 5/3/5; gemäss Aussagen an der Berufungsverhandlung will der Angeklagte gar rund Fr. 15'000.– zurückbezahlt haben, Prot. II S. 13). Getrübt wird der dadurch erweckte Eindruck dann allerdings dadurch, dass er sich anschliessend offenbar wieder auf eine Vertröstungs- und Verzögerungstaktik verlegte (Urk. 10/6 S. 3/4; ND 5/6 S. 4/5) - was dann schliesslich die B._____ GmbH bewog, im Dezember 2005 doch noch Strafanzeige zu erstatten (ND 5/6 S. 5). 10.6. Schliesslich kann das Verhalten des Staates in die Strafzumessung einflies- sen; namentlich etwa bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Dieses ist in Art. 29 Abs. 1 BV festgeschrieben und verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, kann nicht in allgemeiner Form gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen
- 40 - Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Ver- letzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichti- gung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldig- sprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). 10.6.1. Vorliegend ortet der Verteidiger eine "evidente" Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Der Staatsanwalt habe den Angeklagten im Jahr 2005 fast einen Monat im Gefängnis "schmoren" lassen, ohne eine einzige Einvernahme durchzu- führen. Danach sei der Angeklagte zwar entlassen worden, aber während fast dreier Jahre sei seitens der Staatsanwaltschaft nichts mehr geschehen. Einzig jeweils kurz vor der Inspektion durch den Vorgesetzten habe sich der Staats- anwalt beim polizeilichen Sachbearbeiter nach dem Verfahrensstand erkundigt. Anschliessend, ab Mai 2008, sei es ebenfalls nur schleppend vorwärts gegangen. Dass zwei, drei Einvernahmen des Angeklagten aus gesundheitlichen Gründen hätten verschoben werden müssen, habe nicht mehr als eine Verzögerung von zwei Monaten bewirkt. Die fünf Jahre, die seit der Inhaftierung des Angeklagten verstrichen seien, müssten jedenfalls zu 90 % der Staatsanwaltschaft angelastet werden (Prot. I S. 10; Urk. 92 S. 12). 10.6.2. Die vorliegende Untersuchung gegen den Angeklagten wurde in der ersten Hälfte des Jahres 2005 durch diverse Anzeigen in Gang gesetzt (1. Februar 2005, ND 4; 3. Juni 2005, ND 3; 23. Juni 2005, ND 1). Es folgten verschiedene Ermittlungshandlungen, inklusive erster Einvernahmen des Angeklagten. Nach einer weiteren Anzeige, jener der F._____ AG am 11. Juli 2005 (Urk. 1 S. 3; Urk. 10/1), wurde der Angeklagte noch gleichentags verhaftet (Urk. 15/2) und auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 15/5) am
14. Juli 2005 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 15/7). Damit verbunden waren eine polizeiliche Einvernahme am 12. Juli 2005 (Urk. 8/2) und eine staatsanwalt- schaftliche am 13. Juli 2005 (Urk. 8/3). In der Folge bediente die F._____ AG die Polizei fortlaufend mit weiteren Angaben, welchen nachgegangen werden musste (Urk. 3-5). Am 8. August 2005 fanden schliesslich verschiedene Zeugeneinver- nahmen und eine Einvernahme des Angeklagten im Zusammenhang mit ND 4
- 41 - statt (ND 4/4; ND 4/6; ND 4/8; ND 4/10; ND 4/11) und wurde der Angeklagte aus der Haft entlassen (Urk. 15/8). Inwiefern hier eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. 10.6.3. Im Dezember 2005 folgte die Anzeigeerstattung durch die B._____ GmbH (ND 5/1; ND 5/6), Mitte Januar 2006 jene von U._____ (ND 6/1; ND 6/4) sowie Ende Januar 2006 diejenige von D._____ (ND 7/1; ND 7/6). Dann geschah aller- dings eine ganze Weile lang nichts mehr; aktenkundig ist einzig, dass sich der un- tersuchungsführende Staatsanwalt im Mai 2006, April 2007 sowie September 2007 bei der Polizei nach dem Stand der Ermittlungen erkundigt hat (Urk. 11/3 und 4). Im September 2007 wurden sodann die Verfahren gemäss ND 8 und ND 9 den zürcherischen Behörden überwiesen (ND 8/4; ND 9/8), und am
4. Dezember 2007 verfasste der polizeiliche Sachbearbeiter seinen Schlussbe- richt (Urk. 6; ND 2/3 bzw. kurz vorher, Ende November 2007, ND 6/3 und ND 7/3). Hernach fanden wieder - bei der Staatsanwaltschaft - in einigermassen regel- mässigen Abständen Verfahrenshandlungen statt (z.B. Urk. 8/4-7; Urk. 9/1; Urk. 10; vgl. dazu auch die Verteidigerakten Urk. 14/11 ff.; Urk. 16; sowie die Akten über Verfahrenshandlungen in der betreffenden Zeit in den jeweiligen ND), bis schliesslich am 19. Oktober 2009 die Anklageschrift erging (Urk. 23). Die auf den 11. März 2010 angesetzte Hauptverhandlung (Urk. 26) musste aufgrund einer Erkrankung des Verteidigers verschoben werden (Urk. 29-32) und fand schliess- lich am 17. Juni 2010 statt (Prot. I S. 4). Bei genauer Betrachtung dieses Verfahrensgangs relativieren sich die Vorwürfe der Verteidigung stark; namentlich erweist sich als falsch bzw. zumindest masslos übertrieben, dass nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungs- haft während "fast dreier Jahre" nichts geschehen sei. In der fraglichen Zeit gingen vielmehr weitere Anzeigen und (aus dem Kanton Aargau überwiesene) Verfahren ein und fanden damit verbundene Ermittlungshandlungen statt. Eine Bearbeitungslücke, für welche kein Verfahrensfortgang dokumentiert ist, findet sich allerdings in der Zeit von Ende Januar 2006 bis September 2007. Diese Lücke ist klar zu gross; über eine so lange Zeitdauer darf ein Verfahren
- 42 - nicht einfach unbearbeitet ruhen. Dessen schien sich im Übrigen auch der polizei- liche Sachbearbeiter bewusst gewesen zu sein, wie sich namentlich aus seiner E-Mail-Antwort vom 20. April 2007 auf eine Nachfrage des zuständigen Staats- anwaltes ergibt ("[…] musste ja irgendwann mal kommen. Leider bin ich nicht aktualisiert und muss mich zuerst wieder durchwühlen. […] Liegt mir selbst auch so auf, dass ich mal abschliessen möchte. Aber sie können sich ja vorstellen… immer [w]ieder die neuen Fälle"; Urk. 11/4 S. 2). Diese unbegründete Verzögerung von weit über anderthalb Jahren stellt eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar und muss sich daher in einer deutlichen Reduktion der Freiheitsstrafe niederschlagen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010, E. 1.5 mit weiteren Verweisen). 10.6.4. In der Zeit nach Dezember 2007 sind dann aber keine Bearbeitungslücken mehr aufgetreten, die das Beschleunigungsgebot tangieren würden. 10.7. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint es deshalb als angemessen, den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Auf die Freiheits- strafe sind die 28 vom Angeklagten in Haft verbrachten Tage anzurechnen (Art. 51 StGB).
11. Strafvollzug 11.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs unter Hinweis auf die einschlägigen Art. 42 StGB und Art. 43 StGB zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 71; § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist, dass sowohl in Art. 42 StGB als auch Art. 43 StGB jeweils auch von Geldstrafe die Rede ist. Vorliegend steht also hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 28 Monaten die Gewährung des voll bedingten Strafvollzugs nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB), währenddem die Geld- strafe voll-, teil- oder unbedingt ausgefällt werden kann. 11.2. Wie die Vorinstanz allerdings ebenfalls schon richtig ausgeführt hat, kommt vorliegend nichts anderes als der unbedingte Vollzug der ausgefällten Strafen in Betracht. Es kann keine Rede davon sein, dass beim Angeklagten eine
- 43 - ungünstige Prognose fehlen würde: Obwohl er am 21. Dezember 1997 wegen verschiedenster Vermögensdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war, begann er nur gerade neun Monate nach Ablauf der mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verbundenen Probezeit von 2 Jahren wieder einschlägig zu delinquieren, und trotz laufender Strafuntersuchung beging er sodann die Delikte gemäss ND 8, ND 10 und ND 11. Dass er sich unter diesen Umständen heute durch voll- oder teilbedingt aufge- schobene (Freiheits-) Strafen von weiteren Straftaten abhalten lassen würde, kann bei diesem hartnäckig rechtsfeindlichen Verhalten nicht ernsthaft erwartet werden. 11.3. Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe sind demnach zu vollziehen.
12. Zivilansprüche 12.1. Während die vorinstanzlichen Dispositivziffern 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorstehend E. 2.2), sind die gemäss Dispositivziffer 5 verschiedenen Geschädigten zulasten des Angeklagten zugesprochenen Schadenersatzzahlungen im Berufungsverfahren neu zu beurteilen: 12.2. Die B._____ GmbH verlangt vom Angeklagten Schadenersatz von Fr. 253'000.– (ND 5/9). Angesichts der vom Angeklagten unterschriebenen Schuldanerkennung über Fr. 275'000.– (Restsumme, gemäss letzter Fassung vom 15. Oktober 2004, ND 5/3/5) ist diese Forderung ohne Weiteres ausge- wiesen. Nachdem der Angeklagte keine Einwände gegen Bestand und/oder Umfang dieser Vereinbarung erhebt, ist er demnach - in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - zu verpflichten, der B._____ GmbH die geforderten Fr. 253'000.– zu bezahlen. 12.3. Nach den Freisprüchen von den Vorwürfen gemäss ND 7 und ND 9 ist auf die damit im Zusammenhang stehenden Schadenersatzforderungen der Geschä- digten D._____ und E._____ (auch bezüglich des Restbetrages) nicht einzutreten.
- 44 -
13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1. Unter Verweis darauf, dass einem Verurteilten in der Regel die Kosten auf- zuerlegen sind, sowie darauf, dass hinsichtlich jener Punkte, in welchen ein Frei- spruch erfolgte, weder Mehraufwand noch Mehrkosten entstanden seien, aufer- legte die Vorinstanz dem Angeklagten die gesamten Kosten von Untersuchung und gerichtlichem Verfahren, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung (Urk. 75 S. 73/74). Daran kann beim nunmehrigen Ausgang des Verfahrens nicht mehr festgehalten werden: Auf die Anklage gemäss HD wird nicht eingetreten, und Freisprüche erfolgen bzw. sind bereits rechtskräftig durch die Vorinstanz erfolgt in ND 1, ND 2, ND 6, ND 7 und ND 9. Dem stehen Verurteilungen in ND 3, ND 4, ND 5, ND 8, ND 10 und ND 11 gegenüber. Nachdem namentlich hinsichtlich des ganzen F._____ AG-Komplexes (HD, ND 1, ND 2, ND 3, ND 6 und ND 7) nur gerade in ND 3 eine Verurteilung resultiert und die Untersuchungen zu einem erheblichen Teil in diesem Bereich geführt wurden, rechtfertigt es sich, die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich (nachdem der Angeklagte einer Erwerbstätigkeit nachgeht) jener der amtlichen Verteidigung, zur einen Hälfte dem Angeklagten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 13.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Mit dem vorliegenden Urteil erreicht der Angeklagte im Berufungsverfahren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verurteilungen im HD, ND 7 sowie ND 9 und unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch in ND 3, ND 4 und - sicherlich dem gewichtigsten Vorwurf - ND 5, ebenso wie mit seinen - separaten - Anträgen auf Reduktion der Strafe und Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Urk. 68 S. 4; Urk. 92 S. 11 ff.). Der Angeklagte unterliegt damit in einem deutlich grösseren Masse als er obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahren (einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung) zu drei Vierteln dem
- 45 - Angeklagten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 17. Juni 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Angeklagte ist schuldig − […] − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (ND 8), − des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (ND 10), − des Verstrickungsbruchs im Sinne von Art. 169 StGB (ND 11).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Veruntreuung (bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung) gemäss HD, soweit der Deliktsbetrag den Gesamtbetrag für die drei Flüge von Fr. 5'700.– übersteigt, − der Veruntreuung bezüglich der Sachverhalte ND 1, 2 und 6, − des Betrugs [gemäss] bezüglich des Sachverhalts ND 9 soweit der Deliktsbetrag den Gesamtbetrag von Fr. 5'700.– übersteigt. 3.-5. […]
6. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten werden auf den Zivil- weg verwiesen:
a) F._____ AG, … [Adresse],
b) G._____, … [Adresse].
7. Auf die folgenden Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten:
a) H._____, … [Adresse],
- 46 -
b) E._____, … [Adresse], soweit sein Schadenersatzbegehren Fr. 5'700.– übersteigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 303.50 Gutachten/Expertengebühr Fr. 6'340.70 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 16'716.80 amtliche Verteidigung Fr. 40.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. […]
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 4. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die unter Sachkautions-Nr. ... aufbewahrten 17 Buchhaltungsordner werden der F._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptverfahren auf erstes Verlangen herausgegeben.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittelbelehrung)"
3. Es wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. März 2011 auf die Anklage betreffend den Vorwurf unter HD nicht eingetreten wurde.
4. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil.
- 47 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist weiter schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (ND 3 und ND 5) sowie − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4).
2. Der Angeklagte wird weiter freigesprochen von den Vorwürfen − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 7) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 7) − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 9; auch bezüglich des Restbetrages).
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
4. Der Vollzug beider Strafen wird nicht aufgeschoben.
5. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ (ND 7) und E._____ (ND 9; auch bezüglich des Restbetrages) wird nicht eingetreten.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ GmbH Scha- denersatz von Fr. 253'000.– zu bezahlen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'037.45 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die nachfolgenden Geschädigten (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 GVG/ZH]) − F._____ AG, … [Adresse] − H._____, … [Adresse] − Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und den Geschädigten G._____ − M._____, … [Adresse] − N._____, … [Adresse] − B._____ GmbH, z.H. Herrn C._____, … [Adresse] − U._____, … [Adresse] − D._____, … [Adresse] − E._____, … [Adresse] in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das BFM, 3003 Bern-Wabern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons …, … [Adresse], (PIN Nr. …)
- 49 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht:
1. Das anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellte Flugticket (Urk. 13/3) wird beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen.
2. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 50 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. J. Stark