opencaselaw.ch

SB100743

Vergewaltigung und Rückversetzung

Zürich OG · 2011-03-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

E. 1.1 Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Rechtsmittelverfahren erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Un- terliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Im Berufungsverfahren un- terliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils. Demgegenüber obsiegt der Angeklagte mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Die Geschädigte hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, an der Berufungsverhandlung indessen Antrag auf Bestätigung dieses Urteils hinsichtlich Schuldpunkt und Regelung ihrer Zivilansprüche gestellt (vgl. Prot. II S. 5 und 20).

2. Kosten

E. 1.2 Der Angeklagte, der hauptsächlich durch die Aussagen der Geschädigten belastet wurde, bestreitet den Anklagevorwurf und macht geltend, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt (vgl. Urk. 5/4, 6/1, 6/2, Prot. I S. 6 ff., Prot. II S. 9 ff.).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 2 Der Angeklagte wird in den Vollzug der mit Verfügungen des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 14. April 2009 und 13. Juli 2007 angeordneten be- dingten Entlassungen rückversetzt (Strafrest: 5 plus 479 Tage).

E. 2.1 Angesichts des Ausgangs des Prozesses besteht kein Raum für eine Kos- tenauflage an den Angeklagten, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, wobei deren Kostenfestsetzung zu bestätigen ist (Urk. 60 S. 47, Dispositiv Ziffer 8). Bei der oben geschilderten Ausgangslange ist ebenso wenig angebracht, die Geschädigte mit irgendwelchen Kosten zu belasten. Damit sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung

E. 2.2 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum ge-

- 17 - setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGE 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Un- schuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). In diesem Fall ist der Ange- klagte freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel, 2005, Rz 11 S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzel- nen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

E. 2.3 Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, a.a.O., N 288). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden kön- nen, der Richter subjektiv mit Gewissheit von der Schuld des Angeklagten über-

- 18 - zeugt ist (Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrschein- lichkeit beruhen. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweis- würdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., Rz 12 S. 247).

E. 2.4 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemei- ne Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, welche einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind.

3. Zu den einzelnen Beweismitteln

E. 3 Der Angeklagte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei 405 Tage durch Haft erstanden sind.

E. 3.1 Gemäss den §§ 191 und 43 Abs. 2 StPO/ZH ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Staatskasse zuzusprechen. Der Anspruch wird dadurch eingeschränkt, dass gemäss § 43 Abs. 2 StPO/ZH in Verbindung mit § 191 StPO/ZH nur wesentliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen sind. Für den im Sinne von § 191 StPO/ZH relevanten Schaden ist der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff heranzuziehen. Vorliegend entstehen dem Angeklagten insofern keine Verteidigungskosten, als er amtlich verteidigt wurde und diese Kosten – wie oben dargetan – auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Weitere Gründe, die zu einer Ausrichtung einer Ent-

- 29 - schädigung an den Angeklagten führen könnten, wie beispielsweise Erwerbs- ausfall einer wäre, sind keine geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

E. 3.2 Werden die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten nicht auferlegt, hat das Gericht darüber zu befinden, ob dem Angeklagten eine Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten ist (§ 191 i.V.m. § 43 StPO/ZH). Eine angemessene Geldsumme als Genugtuung ist zu leisten, wenn der Angeklagte durch das Straf- verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass demjeni- gen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerecht- fertigt inhaftiert ist, Gesetzesgrundlage vorbehalten, ein Mindestbetrag als Genug- tuung zustehen muss. Dieser Mindestbetrag ist nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Ver- dächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen "tort moral" ausmacht, betrach- tet das Bundesgericht eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages als nicht gerechtfertigt, sondern hält fest, es sei für die Tatsache der Inhaftierung we- gen Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen, der aufgrund der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen heraufzusetzen sei. Dabei sei jedoch keine "lineare" Multiplikation mit der Anzahl Hafttage vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom

31. Januar 201, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Bei länger dauernder Haft ist somit eine gewisse degressive Wirkung zu berücksichtigen (BGE 1P.220/2001 vom 13. August 2001 sowie BJM 2003, S. 288 f.). Feste Ansätze bestehen nicht, doch betrachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen in der Regel eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, hält aber fest, dass die- ser Tagesansatz bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Ge- wicht fällt (BGE 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6; für eine Gesamt- betrachtung bei längerer Haftdauer auch RKG 2000, Nr. 102). In Fällen länger andauernder Haft ist eine Reduktion auf die Hälfte oder auch weniger des ge- nannten Betrages denkbar. Neben der Dauer der Haft ist für die Höhe der Genug- tuung auch entscheidend, ob diese für ungesetzliche oder für gesetzliche, aber

- 30 - unschuldig erlittene Haft ausgerichtet wird, da bei ersterer die Ansätze ungleich höher sind (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 19). Zu berücksichtigen sind weiter die Intensität der psychischen und physischen Folgen der Haft sowie eine allfälli- ge mit der Inhaftierung verbundene Publizität (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 20).

E. 3.3 Der Angeklagte verbrachte vom 13. Mai 2009 (Urk. 20/2) bis zum 24. März 2011 (Urk. 73), mithin 680 Tage in Haft. Dabei handelte es sich um ungerechtfer- tigte, das heisst zwar rechtmässig angeordnete, aber unschuldig erlittene Haft. Die Inhaftierung war nicht mit besonderer Publizität verbunden. Der Angeklagte, der die Schweiz aufgrund seiner früheren Delinquenz verlassen muss, war seit dem Jahre 2000, damit Jahre vor seiner Inhaftierung, arbeitslos und hielt sich zeitweise mit temporären Arbeitseinsätzen über Wasser. Eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt er nicht. Zu seinen Eltern und Geschwistern hat der An- geklagte nach wie vor Kontakt (Prot. II S. 7), dies im Gegensatz zu seiner Freun- din, welche in der M._____ untergebracht ist (vgl. Prot. II S. 7), was allerdings nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hat (Prot. II S. 7). Nach Darstel- lung des Angeklagten scheiterte seine beabsichtigte Heirat mit der Mutter seines nunmehr in einer Pflegefamilie lebenden Kindes daran, dass er keine Papiere hierzu beschaffen konnte (vgl. Prot. II S. 7). Folglich wurde der Angeklagte durch die Haft weder aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis noch aus einem sozialen Netz herausgerissen (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Abgesehen von den üblichen Nachtei- len und Erschwernissen, insbesondere der psychischen Belastung, die eine Inhaf- tierung mit sich bringt, sind keine weitergehenden psychischen und physischen Folgen der Haft erkennbar. Unter den geschilderten Umständen und in Beachtung einer gewissen Degression infolge langer Haftdauer erscheint ein Ansatz in der Grössenordnung von Fr. 80.– gerechtfertigt, was gesamthaft zu einer Genugtu- ungssumme von Fr. 54'400.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. April 2010 (mittlerer Verfall) führt, welche ihm auch zuzusprechen ist.

- 31 - Das Gericht erkennt:

E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt dafür, die Geschädigte habe den Vorfall in der Untersu- chung im Kerngehalt widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, wobei ihre örtliche und zeitliche Orientierung jederzeit gegeben gewesen sei (vgl. Urk. 60 S. 28). In ihrer ausführlichen Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten seien glaubhaft, zumal ihre Aussagen lebendig, psy- chologisch stimmig erschienen und viele Details aufwiesen, die kaum erfunden sein dürften sowie eine Vielzahl von Realitätskriterien enthielten. Weiter lasse sich die Geschädigte nicht durchwegs in einem positiven Licht erscheinen und baga- tellisiere ihren Gesundheitszustand nicht (vgl. Urk. 60 S. 28 ff.).

E. 4.2 Die Geschädigte wurde am 25. April 2009 ein erstes Mal polizeilich befragt (Urk. 5/1). Die Einvernahme musste aufgrund des Gesundheitszustandes der Ge- schädigten nach mehreren Unterbrechungen und auf dringendes Anraten der für sie zuständigen Tagesärztin der C._____, mit welcher die die Befragung durch- führende Polizeibeamtin mehrfach telefonierte (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und 3), abge- schlossen werden. Die Geschädigte wurde anschliessend – so ist dem Protokoll zu entnehmen (vgl. Urk. 5/1 S. 4 Frage 16) – mit der Sanität in die C._____ zu- rück begleitet. Der stark reduzierte Gesundheitszustand der Geschädigten anläss- lich dieser Einvernahme geht aus ihren Aussagen sehr deutlich hervor. So gab sie von allem Anfang an, es gehe ihr sehr schlecht (Urk. 5/1 S. 1), sie nehme seit ih- rer Einlieferung in die C._____ sehr starke Medikamente (welche wurde sie nicht gefragt), die sehr starke Nebenwirkungen hervorriefen (Urk. 5/1 S. 2). Sodann äusserte sie, sie hoffe, sie "mache jetzt kein Durcheinander" (vgl. Urk. 5/1 S. 3), sie könne sich schlecht an den Angeklagten erinnern, seit dem Vorfall stehe sie neben ihren Schuhen, sie habe gerade ein Blackout (Urk. 5/1 S. 4). In dieser Ein- vernahme gab die Geschädigte zwar an, Opfer eines sexuellen Übergriff gewesen zu sein (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.). Der eigentliche Übergriff kam dabei jedoch zufolge Abbruchs der Einvernahme nicht im Einzelnen zur Sprache.

E. 4.2.1 Die Geschädigte leidet seit ihrem 16. Lebensjahr an einer psychischen Krankheit, welche bereits 8 Mal zu einer stationären Behandlung Anlass gab (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und Zeuge F._____, Urk. 7/2 S. 3). Obschon unklar ist, worum es sich dabei genau handelt, steht immerhin fest, dass sie wegen ihrer Erkrankung seit bereits zwei bis drei Jahren vollumfänglich arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 8/4 S. 4, Urk. 8/6 S. 2), was allein auf eine psychische Störung von erheblicher Relevanz hindeutet.

E. 4.2.2 Die Geschädigte selber erwähnte die Hauptdiagnose "Borderline", welche

– wie sie erklärte – instabile Persönlichkeit bedeuten soll (vgl. Urk. 5/2 S. 12 Ant- wort zu Frage 59). Die Diagnose einer Borderline-Störung bzw. einer schweren psychischen Erkrankung, die seit Jahren eine Behandlung der Geschädigten er-

- 11 - fordert, findet sich auch im Polizeirapport unter dem Titel "Krankheitsgeschichte der Geschädigten" (vgl. Urk. 1 S. 6).

E. 4.2.3 F._____, Facharzt für Psychiatrie und in der C._____ als Oberarzt tätig, sprach von der "bekannten Grunderkrankung" der Geschädigten (vgl. Urk. 7/2 S. 3), ohne diese genau zu benennen.

E. 4.2.4 Dem Formular "Untersuchung nach Gewalt gegen die sexuelle Integrität" des IRM kann über die Geschädigte unter dem Titel medizinische Anamnese folgendes entnommen werden: "Aktuell freiwillig in C._____ wegen verschiedener Diagnosen (Depersonalisation, Derealisation, Dissoziation, depressives Syndrom" (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Die anfänglich vermerkte Diagnose "Borderline" wurde hinge- gen durchgestrichen (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Unklar bleibt dabei, worauf sich die Assistenzärztin Dr. G._____, welche im Departement für Frauenheilkunde tätig war und die Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall gynäkologisch untersuch- te, bei den Angaben dieser Diagnosen stützte.

E. 4.2.5 Im Gutachten des H._____-Spitals D._____, …, … vom 11. Juni 2009, wird schliesslich als Hauptdiagnose für die psychiatrische Behandlung der Geschädig- ten eine nicht weiter definierte "Persönlichkeitsstörung" angegeben (Urk. 8/6 S. 2).

E. 4.2.6 Damit steht bis heute – wie die Verteidigung zu Recht rügte – nicht fest, an welcher psychischen Krankheit die Geschädigte überhaupt litt und möglicher- weise weiterhin leidet. Entsprechend ist auch eine Beurteilung ihrer Aussagequali- tät unter Einbezug ihrer psychischen Problematik nicht möglich.

E. 4.3 Am 29. April 2009, mithin vier Tage später, fand die Fortsetzung der polizei- lichen Einvernahme statt (vgl. Urk. 5/2), anlässlich welcher der Zustand der Ge- schädigten wiederum mehrere Pausen erforderte (vgl. Urk. 5/2 S. 3, 5 und 8). Sie

- 20 - wies auch in dieser Einvernahme darauf hin, dass sie immer noch leide und es ihr psychisch sehr schlecht gehe (vgl. Urk. 5/2 u.a. S. 1 und S. 13). Dabei bemerkte sie, sie spüre langsam, was geschehen sei, vorher habe sie sich in einem Schockzustand befunden (Urk. 5/2 S. 1). Über ihren Zustand am Tag, an wel- chem der eingeklagte Vorfall stattfand, schilderte sie, sie sei unter starken Medi- kamenten und Schlafentzug gestanden (vgl. dazu Urk. 5/2 S. 12 f.), auch der An- geklagte sei sicher unter Medikamenten gestanden (Urk. 5/2 S. 2 und S. 4). Sie machte weiter geltend, sie könne sich nicht mehr an die Zeit vor dem Vorfall er- innern bzw. sie könne sich nur schlecht an den Tag erinnern (vgl. Urk. 5/2 S. 4 und S. 5), was sie beispielsweise dahingehend konkretisierte, ihre Erinnerungen an das Gesicht des Angeklagten seien wie ausradiert (Urk. 5/2 S. 2), sie wisse nicht mehr, worüber sie (die Geschädigte und der Angeklagte) miteinander ge- sprochen hätten (Urk. 5/2 S. 4), sie sei bereits nach der Einnahme von zwei Schlaftabletten, die sie vom Angeklagten erhalten habe, wie weggetreten gewe- sen (Urk. 5/2 S. 5; vgl. Urk. 7/1 S. 12: "Es ist" … "… ein Schleier, durch den man alles nicht richtig wahr nimmt."). Sodann relativierte sie bei der detaillierten Wie- dergabe des Vorfalls ihre Schilderungen immer wieder, indem sie ausführte, sie wisse es nicht mehr genau, sie hoffe, sie gebe die Geschichte richtig wieder, oder aber Mutmassungen äusserte (wie z.B.: "Vielleicht versuchte ich noch, mich mit meinem Händen zu wehren" Urk. 5/2 S. 6).

E. 4.4 Am 15. Juni 2009, mithin beinahe zwei Monate nach dem Vorfall, wurde die Geschädigte, welche zu diesem Zeitpunkt immer noch in der C._____ hospitali- siert war, als Zeugin einvernommen (vgl. Urk. 7/1). Vorweg wies sie darauf hin, dass sie nunmehr soweit sei, dass sie darüber reden könne, was wirklich vorge- fallen sei (vgl. Urk. 7/1 S. 3). Aus dem diesbezüglichen Protokoll geht dennoch ein reduzierter Gesundheitszustand der Geschädigten hervor, zumal sie anlässlich dieser Einvernahme, welche knapp zwei Stunden dauerte, um mehrere Pausen ersuchen musste (vgl. Urk. 7/1 S. 4, 8, 10, 13). Hinsichtlich der Schilderung des Geschehens fällt auf, dass die Geschädigte, obwohl sie wiederholte, an jenem Tag in einem schlechten, labilen Zustand und infolge Einnahme vieler Medika- mente sediert gewesen zu sein (vgl. Urk. 7/1 S. 4), über diverse Abläufe konkrete- re Angaben machen konnte als in den früheren Einvernahmen, was ausgehend

- 21 - davon, dass mit zunehmenden zeitlichem Abstand, die Erinnerung eher verblasst als sich schärft, doch überrascht.

E. 4.4.1 Die Geschädigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2009 an, extrem viele Medikamente einzunehmen, nämlich Schlaf-, Schmerz- und Be- ruhigungsmittel (vgl. Urk. 5/2 S. 12). Sie beschrieb weiter, die Medikamente seien ihre Stütze, sie seien fast lebensnotwendig, um das auszuhalten, was sie fühle. Nähme sie die Medikamente nicht ein, könnte sie nicht klar denken, nicht ruhig sitzen, sich nicht konzentrieren. Die Medikamente machten sie aber auch schläf- rig, sie beruhigten sie. Wenn sie die Medikamente nehme, erlebe sie alles wie durch einen leichten Schleier (vgl. Urk. 5/2 S. 12). Die Geschädigte bestätigte so- dann, auch an dem Tag, an welchem der von ihr geschilderte sexuelle Übergriff stattfand, sehr viele Medikamente eingenommen zu haben, namentlich viele Schlaf- und Beruhigungstabletten, weil es ihr zu dieser Zeit sehr schlecht gegan- gen sei und sie nicht habe schlafen können. Sie wusste indessen nicht mehr wie viele und auch nicht wann sie diese einnahm (vgl. Urk. 5/2 S. 13).

E. 4.4.2 Dass die Geschädigte "ziemlich viel" Beruhigungsmittel benötigte, geht auch aus den Aussagen von I._____, Pflegehelferin in der C._____ hervor (vgl.

- 13 - Urk. 5/3 S. 2). Auch die Abgabe von nicht näher bezeichneten Schmerzmitteln wird von ihr erwähnt, welche allerdings nach dem hier eingeklagten Vorfall statt- gefunden haben soll (vgl. Urk. 5/3 S. 2 f.). In die gleiche Richtung gehen die Aus- sagen von J._____, der in jener Nacht als diplomierter Pflegefachmann in der C._____ tätig war. Er bezeichnete die Geschädigte hinsichtlich psychischer Ver- fassung zwar als unauffällig, erläuterte indessen, dass sie oft auf der Pflegestati- on Medikamente (Benzodiazepine, Beruhigungsmittel) verlangte (vgl. Urk. 5/6 S. 3). Er beurteilt die Geschädigte als medikamentensüchtig, als eine Person, die ei- nen gewissen Medikamentenpegel haben müsse, damit sie nicht unruhig werde (vgl. Urk. 5/6 S. 3). In jener Nacht gab er der Geschädigten zudem nach dem hier eingeklagten Vorfall auf deren Verlangen Schmerzmittel ab, nämlich eine Tablette Novalgin und eine Tablette Dafalgan (vgl. Urk. 5/6 S. 2, vgl. auch Urk. 7/4 S. 2 f. und Zeugin K._____ Urk. 7/5 S. 5).

E. 4.4.3 Welche Medikamente die Geschädigte aufgrund ihrer psychischen Erkran- kung einnehmen muss und an jenem Tag tatsächlich auch einnahm, steht letztlich nicht fest, obwohl auf Seite 4 des Formulars "Untersuchung nach Gewalt gegen die sexuelle Integrität" handschriftlich (zum Teil schlecht leserlich) eine Vielzahl von Medikamenten aufgeführt ist (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Ebenso wenig geben die Akten Auskunft über die von der Geschädigten beklagten sehr starken Neben- wirkungen. Auch die Medikamentenproblematik kann damit Auswirkungen auf die Deutung der Aussagen der Geschädigten haben und daher von Relevanz sein.

E. 4.5 Allein die von der Geschädigten selber in den verschiedenen Einvernahmen vorgebrachten Zweifel darüber, ob sie angesichts ihres damaligen Zustandes das Geschehene korrekt wiederzugeben vermag, drängen Vorbehalte hinsichtlich ih- rer Darstellung auf.

E. 4.5.1 Im DSM-IV, dem Klassifikationssystem der „American Psychiatric Association“ wird die Borderline-Persönlichkeitsstörung (BPS) wie folgt definiert: "Ein tiefgreifendes Muster von Instabilität in den zwischenmenschlichen Bezie- hungen, im Selbstbild und in den Affekten sowie deutliche Impulsivität. Der Be- ginn liegt oftmals im frühen Erwachsenenalter bzw. in der Pubertät und manifes- tiert sich in verschiedenen Lebensbereichen" (vgl. Definition aus Wikipedia). Bei einer solchen Störung sollen bestimmte Bereiche von Gefühlen, des Denkens und

- 14 - des Handelns beeinträchtigt sein, was sich durch negatives und teilweise paradox wirkendes Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen sowie im gestörten Verhältnis zu sich selbst äussert (vgl. Erläuterung aus Wikipedia). Dieselbe Quelle gibt an, die BPS werde sehr häufig von weiteren Belastungen begleitet, darunter dissoziative Störungen, Depressionen sowie verschiedene Formen von selbstver- letzendem Verhalten, wobei die Störung häufig zusammen mit anderen Persön- lichkeitsstörungen auftritt.

E. 4.5.2 Es ist nun in der Literatur anerkannt, dass bei einer Borderline- Persönlichkeitsstörung gravierende oder grundsätzliche Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit oder Zeugnisfähigkeit wenig wahrscheinlich, dass die diagnos- tischen Kriterien der BPS indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der An- gaben von Bedeutung sind (vgl. hierzu Claudia Böhm/Steffen Lau in "Borderline- Persönlichkeitsstörung und Aussagetüchtigkeit in Zeitschrift Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, Springer Verlag Berlin, Volume 1, Number 1, Februar 2007, S. 54; zu den diagnostischen Kriterien vgl. a.a.O. S. 53 und 54). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind die spezifischen Angaben unter Berücksichtigung der persönlichkeitsspezifischen Besonderheiten aussage- psychologisch zu klären, wobei die Beteiligung eines Sachverständigen hilfreich oder notwendig sein kann, wenn Unsicherheiten der Abgrenzung zu anderen psychischen Erkrankungen bestehen oder medizinische Unterlagen (z.B. Medika- tion) ausgewertet werden müssen (a.a.O. S. 57). Allgemein ist im Hinblick auf Zeugen mit Borderline-Persönlichkeitsstörung damit relevant, das beschriebene Störungsbild bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der spezifischen Angaben zu berücksichtigen, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, ob hierzu sachverständige Unterstützung notwendig ist (a.a.O. S. 57).

E. 4.6 Dazu kommt, dass ihre Aussagen Ungereimtheiten aufweisen, auf welche im Folgenden einzugehen ist.

E. 4.6.1 Die Geschädigte schilderte – stark zusammengefasst –, wie sie am Tag vor dem eingeklagten Vorfall im Zusammenhang mit der Beschaffung von Medika- menten oder Drogen mit dem Angeklagten, der diese Mittel bezahlt haben wollte, Gespräche führte und mit ihm SMS-Nachrichten darüber austauschte. In einer letzten SMS-Nachricht schlug der Angeklagte der Geschädigten, die über kein Geld verfügte, schliesslich vor, die Angelegenheit könne auch "sonst" geregelt werden, wobei sie – immer noch nach ihrer Schilderung – damit eindeutig ver- stand, er wolle dies "mit Sex" regeln (vgl. Urk. 5/2 S. 4 ff., Urk. 7/1 S. 5 ff.). Bei Erhalt dieser Nachricht geriet die Geschädigte, die aufgrund von traumatischen Ereignissen in der Kindheit seit Jahren von der Angst geplagt wird, sie könnte vergewaltigt werden, in Panik (vgl. Urk. 5/2 S. 6, Urk. 7/1 S. 6). Nach ihrer Dar- stellung beantwortete sie die SMS-Nachricht nicht (vgl. Urk. 5/2 S. 6, Urk. 7/1 S. 6 f.), wobei sie – was sie lediglich in der Zeugeneinvernahme – korrigierte bzw. präzisierte, sie habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass das für sie nicht in Frage komme. Ob sie dem Angeklagten ihre diesbezügliche Haltung per SMS o- der mündlich mitteilte, konnte sie nicht mehr sagen (vgl. Urk. 7/1 S. 7), welche Antwort angesichts der Tatsache, dass sie zuvor mehrfach erklärt hatte, die SMS- Nachricht nicht beantwortet zu haben, überrascht. Es steht nun auch nach der Darstellung der Geschädigten fest, dass sie im späte- ren Verlauf des Abends dem Angeklagten, der behauptete, noch mehr Tabletten bzw. eine Tablette für sie zu haben, zur Stationstoilette folgte (vgl. Urk. 5/2 S. 6 und Urk. 7/1 S. 7).

- 22 - Betrachtet man das geschilderte Vorgespräch mit dem Angeklagten und die Tat- sache, dass sie ab dem zwar verkappten aber eindeutig als solches verstandenen SMS-Sexangebot aufgrund von – wie sie sagte – traumatischen Kindheits- ereignissen in Panik geraten war, so will nicht recht einleuchten, weshalb sie ihm dennoch zur Stationstoilette folgte. Dies ist umso weniger verständlich, als die fragliche Toilette nach ihrer Schilderung vom Stationszimmer bzw. von der Klinik- leitung nicht eingesehen werden konnte, da der Korridor dort um die Ecke geht (vgl. Urk. 5/1 S. 3, vgl. Urk. 5/2 S. 6) und sie sich damit aus dem Blickfeld des diensttuenden Personals begab. Aus dem Blickwinkel des Angeklagten kann so- dann nicht von entscheidender Bedeutung sein, dass die Geschädigte ihm, bevor sie ihm folgte, klar zu machen versucht haben will, dass sie die "Medis und Dro- gen" nicht bezahlen könne und er sie damit beschwichtigt haben soll, "es sei schon in Ordnung", er wolle, dass es ihr besser gehe (vgl. Urk. 5/2 S. 6), zumal die Geschädigte in diesem Zusammenhang den Angeklagten offenbar nicht da- rauf ansprach, der Handel Medikamente bzw. Drogen gegen Sex komme für sie nicht in Frage. Zwar behauptete die Geschädigte als Zeugin eine diesbezüglich klare Kundgabe ihrer Ablehnung (vgl. Urk. 7/1 S. 7). Indessen machte sie keine konkreten Angaben darüber, wie, wann und mit welchen Worten sie das tat, wes- halb ihre Behauptung im Kontext des Geschehens nicht eingeordnet werden kann. Damit kann aber zugunsten des Angeklagten auch nicht davon ausgegan- gen werden, die Geschädigte habe bereits auf dem Weg zur Toilette das von ihm unterbreitete "Sex-Angebot" abgelehnt.

E. 4.6.2 Gleichbleibend schilderte die Geschädigte mehrmals, dass sie an jenem Abend zwischen 23.00 und 23.15 Uhr noch duschte. Offenbar tat sie dies nach Erhalt der oben erwähnten SMS-Nachricht des Angeklagten und vor dem einge- klagten Vorfall (vgl. Urk. 5/2 S. 6 und Urk. 7/1 S. 7). Unterschiedlich fielen ihre Er- klärungen in der Zeugeneinvernahme dazu aus, weshalb sie zu jenem Zeitpunkt duschen ging. Einmal erklärte sie, sie habe dies getan, weil sie seit zwei Tagen nicht mehr geduscht habe, weil sie so erschöpft gewesen sei und sie wieder einen klaren Kopf habe bekommen wollen (Urk. 7/1 S. 7). Auf Vorhalt der Darstellung des Angeklagten, sie sei duschen gegangen im Hinblick darauf, dass vorgesehen gewesen sei, "etwas gemeinsam zu machen", erläuterte die Geschädigte, das

- 23 - Duschen stehe im Zusammenhang mit ihrer Zwangserkrankung, nämlich mit ih- rem Bedürfnis, dies mindestens einmal im Tag zu tun (vgl. Urk. 7/1 S. 13), was mit der etwas früher in derselben Einvernahme erfolgten Darstellung, sie habe seit zwei Tagen nicht mehr geduscht, nicht aufgeht.

E. 4.6.3 Unterschiedlich schilderte die Geschädigte, wie sie in die Toilette gelangte. Während dem sie bei der Polizei schilderte, der bereits im WC stehende Ange- klagte habe ihr gesagt, sie solle ebenfalls reinkommen (Urk. 5/2 S. 6), führte sie als Zeugin aus, der Angeklagte habe sie in die Toilette gezerrt (Urk. 7/1 S. 7), bzw. er habe sie hineingezogen (vgl. Urk. 7/1 S. 11). Es ist offensichtlich, dass sich diese zwei Darstellungen nicht nur marginal, sondern krass unterscheiden und auf eine komplett andere Verhaltensweise sowohl des Angeklagten als auch der Geschädigten selbst hindeuten. Auffallend ist zudem, dass die Geschädigte hier wie auch zu anderen Themen (vgl. nachfolgend) ihre Darstellung über das Verhalten des Angeklagten im Rahmen ihrer diversen Aussagen erheblich aggravierte.

E. 4.6.4 Auch die Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten wird in ihrer Schilderung immer intensiver dargestellt. War in der polizeilichen Ein- vernahme noch von grobem Packen an den Oberarmen und Umdrehen die Rede (vgl. Urk. 5/2 S. 6), lautete die Darstellung in der Zeugeneinvernahme wie folgt: "Er hat mich an den Schultern gepackt und umgedreht mit einer Gewalt, die man sich nicht vorstellen kann." (vgl. Urk. 7/1 S. 8). Auch diese drastische Steigerung in ihrer Darstellung wirft Fragen hinsichtlich des Intensitätsgrades des Vorgehens des Angeklagten auf, welche letztlich für die Beurteilung des Vorfalls wesentlich sind.

E. 4.6.5 In der Zeugeneinvernahme äusserte die Geschädigte zum ersten Mal, dem Angeklagten, als er angefangen habe, sie in der Toilette zu begrapschen, gesagt zu haben, sie wolle das nicht (Urk. 7/1 S. 7). Verbale Ablehnung vor dem Ge- schlechtsakt schloss sie demgegenüber im späteren Verlauf der Einvernahme mit der Begründung aus, sie sei unter Schock gestanden, so dass sie keinen Laut herausgebracht habe (vgl. Urk. 7/1 S. 9), welche Darstellung ihrer Schilderung an- lässlich der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich entspricht (vgl. Urk. 5/2 S. 6

- 24 - und 10, vgl. aber Urk. 5/2 S. 10 wo sie auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe antwortete, sie wisse nicht, ob sie sich mit Worten oder nur mit ihren Armen ge- wehrt habe.). Angesichts dieser unterschiedlichen Darstellung kann zugunsten des Angeklagten nicht als erstellt gelten, dass sie eine Ablehnung äusserte.

E. 4.6.6 Aber auch bezüglich des geleisteten Widerstandes fielen die Ausführungen der Geschädigten anlässlich der Zeugeneinvernahme wesentlich deutlicher aus, als bei der Polizei. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, während wel- cher die Geschädigte allerdings nicht im Einzelnen über den Vorfall befragt wur- de, gab sie diesbezüglich an, um sich geschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 3). In der zweiten polizeilichen Einvernahme äusserte sie, "vielleicht" habe sie versucht, sich mit ihren Händen zu wehren (vgl. Urk. 5/2 S. 6); später führte sie aus, sie ha- be versucht, sich wegzudrehen, sie habe mit ihren Händen um sich geschlagen, aber sie sei so kraftlos gewesen; sie habe sich zu wehren versucht, aber ihre Kraft habe sie verlassen, sie habe auch die Schlafmittel gespürt (vgl. Urk. 5/2 S. 7). Schliesslich antwortete sie auf die Frage, ob sie das Gefühl habe, dass der Angeklagte gemerkt haben müsse, dass sie mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei: "Das muss offensichtlich gewesen sein. … Ich habe mich nicht so verhalten, wie wenn ich einverstanden gewesen wäre. Es war Gewalt im Spiel" (vgl. Urk. 5/2 S. 11). In der Zeugeneinvernahme gab sie zu Protokoll, sie habe versucht, sich zu wehren, wobei sie so sediert und geschwächt gewesen sei, dass sie kaum auf den Beinen habe stehen können (Urk. 7/1 S. 7). Weiter präzisierte sie, sie habe versucht, sich mit den Armen zu wehren, um kurz darauf wiederzu- geben, sie habe mit "allen Mitteln" versucht, sich zu wehren, sie habe aber keine Kraft gehabt (Urk. 7/1 S. 8). Auch diese Äusserungen der Geschädigten lassen hinsichtlich faktischer Gegenwehr kein deutliches Verhalten ihrerseits erkennen.

E. 4.7 Nach alledem kann nicht gesagt werden, das Geschehen lasse sich auf- grund der Aussagen der Geschädigten mit genügender Klarheit rekonstruieren. Zum Einen war ihre Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der an jenem Tag eingenommenen Medikamente er- heblich eingeschränkt, worauf sie selber mehrfach hinwies. Unabhängig davon lassen ihre Aussagen hinsichtlich körperlicher oder aber verbaler Gegenwehr kei-

- 25 - ne klaren Signale gegenüber dem Angeklagten erkennen. Solche klaren Signale wären indessen umso wichtiger gewesen, als der Angeklagte ihr vor dem Gang zur Stationstoilette per SMS-Nachricht ein Sex-Angebot im Hinblick auf die Be- zahlung bzw. Beschaffung von Medikamenten oder Drogen unterbreitet hatte, welches sie unbeantwortet gelassen hatte. Zu den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Geschädigten ist Folgendes zu bemerken: Vorerst kann angesichts der oben dargelegten Aussagen der Geschädigten in der Zeugeneinvernahme hinsichtlich der durch den Angeklagten ihr gegenüber ausgeübten Gewalt – entgegen der Vo- rinstanz – nicht davon gesprochen werden, sie habe diese eher zurückhaltend geschildert (Vorinstanz in Urk. 60 S. 29; vgl. Geschädigte in Urk. 7/1 S. 8: "Er hat mich an den Schultern gepackt und umgedreht mit einer Gewalt, die man sich nicht vorstellen kann."). Sodann trifft es zwar zu, dass die Geschädigte eindrücklich und nachvoll- ziehbar die schlechte psychische Verfassung, in der sie sich damals befand, schilderte und dass sie sich eine Linderung durch Medikamente und / oder Dro- gen, die der Angeklagte ihr anbot, erhoffte (so Vorinstanz Urk. 60 S. 28), weswe- gen ihre diesbezüglichen Aussagen durchaus als glaubhaft erscheinen. Allein da- raus kann indessen nichts zulasten des Angeklagten abgeleitet werden. Ebenso wenig ist etwas den Angeklagten Belastendes aus ihren Wissenslücken zu schliessen (vgl. Vorinstanz Urk. 60 S. 28 f.). Steht nämlich wie oben dargetan nicht fest, dass sie auf das ihr per SMS unterbreitete Angebot des Angeklagten "Sex gegen Drogen" reagierte, so erscheint der Umstand, dass sich die Geschä- digte freiwillig mit dem Angeklagten zur Toilette begab, aus seinem Blickwinkel für die Beurteilung des nachfolgenden Geschehens durchaus von Relevanz. In die gleiche Richtung gehen die durchaus zutreffenden Ausführungen des Vorinstanz, es sei nachvollziehbar, wenn die Geschädigte angesichts ihres schlechten Zu- standes dem Angeklagten auf dessen Aufforderung hin zwecks Übergabe einer Tablette zur Toilette folgte, dass sie durch die Vielzahl der eingenommenen Medi- kamente sediert war und aus diesem Grund leichter zu überreden gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 60 S. 29). Denn all diese Umstände waren durchaus geeignet, beim Angeklagten die Hoffnung auf die Einlassung der Geschädigten zu sexuel- len Handlungen mit ihm zu bestärken.

- 26 -

5. Aussagen des Angeklagten

E. 4.7.1 Vorerst erscheint hier – wie oben aufgezeigt – aufgrund der vorhandenen Aussagen, insbesondere derjenigen der Geschädigten, nicht mehr mit der nötigen Zuverlässigkeit rekonstruierbar, welche Medikamente diese in welcher Dosierung am Tag, als sich der Vorfall ereignete, konsumierte, zumal sie nach der eigenen Darstellung nicht nur die vom Pflegepersonal verabreichten Medikamente zu sich nahm, sondern auch hinsichtlich Wirkstoff und Anzahl unbekannte, die sie bei Mitpatienten (u.a. dem Angeklagten) erhältlich hatte machen können. Damit fehl- ten aber auch teilweise die Grundlagen, die eine verlässliche Beurteilung der Auswirkungen der konsumierten Medikamente auf das Verhalten der Geschädig- ten ermöglichten, weswegen von einer Untersuchungsergänzung keine ab- schliessende Ergebnisse zu erwarten sind.

- 16 -

E. 4.7.2 Weiter deckt bereits eine Analyse der vorhandenen Aussagen der Geschä- digten grosse Qualitätsdefizite auf, welche – wie im Folgenden noch gezeigt wird – erhebliche Zweifel aufkommen lassen und damit ohnehin Weiterungen er- übrigen.

E. 4.8 Auf die Einholung des von der Verteidigung beantragten Gutachtens ist da- her abzusehen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf

E. 5 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

E. 5.1 Der Angeklagte machte im ganzen Verfahren geltend, er habe mit der Ge- schädigten einvernehmlichen Sex gehabt. Freilich erweisen sich die Aussagen des Angeklagten nicht in jedem Punkt über jeden Zweifel erhaben, wie dies die Vorinstanz im einzelnen auch darlegte (vgl. Urk. 60 S. 31 ff.).

E. 5.2 Dennoch kann seine Darstellung, es habe sich um eine einvernehmliche Handlung gehandelt, zumindest in subjektiver Hinsicht – selbst die Geschädigte führte aus, er sei sicher unter Medikamenten gestanden (vgl. Urk. 5/2 S. 2) – nicht von der Hand gewiesen werden. Dazu sprechen insbesondere die Darstellungen des Zeugen F._____, damaliger Oberarzt in der C._____, dem die Schilderungen des Angeklagten insofern glaubhaft erschienen, als er bei ihm anlässlich des am darauffolgenden Morgen geführten Gesprächs keine Signale von Verunsicherung, Zögern, Widersprüche oder gesteigerten Affekt wahrnahm und ihm gegenüber bei Bekanntgabe der Möglichkeit, dass er in Haft zurückversetzt werden könnte, offensichtlich überrascht reagierte (vgl. Urk. 7/2 S. 4 unter Hinweis auf seinem Verlaufseintrag, welcher dem Einvernahmeprotokoll beigeheftet ist). Zwar trifft es zu, dass die Würdigung der Aussagen des Angeklagten dem Gericht obliegt, weswegen die Darstellung des Zeugen F._____ letztlich nichts anderes als eine subjektive Wahrnehmung darstellt (vgl. Vorinstanz in Urk. 60 S. 37). Immerhin lie- fert aber die Wertung dieser Fachperson, dies unter Berücksichtigung der oben dargestellten nicht schlüssigen Aussagen der Geschädigten, doch gewichtige An- haltspunkte dafür, dass die Schilderung des Angeklagten nicht a priori abwegig ist. Wird zudem das Nachtatverhalten des Angeklagten in Betracht gezogen, näm- lich, dass er nach dem Vorfall sich zum Aufenthaltsraum begab und dem dort an- wesenden Mitpatienten L._____ über das Geschehene berichtete (vgl. Urk. 5/3 und Urk. 7/3 S. 9), so spricht auch dies nicht unbedingt für einen gewollten Über- griff auf die Geschädigte. Ebenso wenig sprechen die Äusserungen des Ange- klagten gegenüber dem Zeugen F._____ anlässlich des durchgeführten Ge- sprächs, dass er auch im Falle der für jenen Tag erwarteten Haftentlassung gerne noch einige Zeit in der Klinik bleiben wolle (vgl. Verlaufseintrag im Anhang zu Urk. 7/2), für einen solchen Übergriff. Zu guter letzt stützen auch die Depositionen des

- 27 - Zeugen L._____, der allerdings im früheren Stadium des Verfahrens gegenüber der Polizei etwas anderslautende Aussagen tätigte (vgl. Urk. 5/3), die hier aller- dings zulasten des Angeklagten nicht herangezogen werden können, die Darstel- lung des Angeklagten, namentlich hinsichtlich des unmittelbar vor dem Aufsuchen der Toilette zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten geführten Gesprä- ches mit dem Inhalt "Sex gegen Drogen" (vgl. Urk. 7/3 S. 5 und S. 9).

6. Zusammenfassung

E. 6 Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten B._____ für die Behandlungskosten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 6.1 Bezüglich des subjektiven Tatbestandes der Vergewaltigung muss dem Tä- ter nachgewiesen werden, dass er im Moment des Vollzugs des Geschlechtsver- kehrs den entgegenstehenden Willen der Frau erkannt und sich bewusst darüber hinweg gesetzt hat. Bestehen daran mehr als nur theoretische Zweifel, ist der An- geklagte freizusprechen.

E. 6.2 Es wurde oben dargetan, dass der Angeklagte an jenem Tag der Geschä- digten ein Sex-Angebot per SMS-Nachricht unterbreitet hatte, welches sie nicht beantwortete, mithin nicht klar ablehnte. Weiter wurde dargetan, dass die Aussa- gen der an jenem Tag gesundheitlich erheblich angeschlagenen Geschädigten, welche dem Angeklagten zur Toilette folgte, hinsichtlich körperlicher oder aber verbaler Gegenwehr keine genügend deutliche Signale gegenüber dem Ange- klagten erkennen lassen. Damit ist aber – ohne dass damit gesagt wäre, dass die Geschädigte einen Sexualkontakt mit dem Angeklagten wollte – dem Angeklagten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass es sich über eine Ablehnung der Ge- schädigten im Klaren war, was zu Freispruch führt. V. Zivilansprüche der Geschädigten Infolge Freisprechung des Angeklagten ist auf das Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten nicht einzutreten.

- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Allgemeines

E. 7 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 16'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.

- 3 -

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 14'083.10 Auslagen Untersuchung Fr. 6'600.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'844.35 amtliche Verteidigung Fr. 7'226.25 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt, aber de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Mitteilungen.

E. 11 Rechtsmittel. Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 71 S. 2)

1. A._____ sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.

- 4 -

3. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Geschädigten sei nicht einzutreten.

b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) der Vertreterin der Geschädigten: (Prot. II S. 18 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Zusprechung der Zivilansprü- che. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales / Verfahrensgang / Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorlie- gend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar.

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 22. Juni 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (vgl. Urk. 60), den Angeklagten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig, ordnete die Rück- versetzung des Angeklagten in den Vollzug der vom Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. April 2009 und 13. Juli 2007 verfügten bedingten Entlassungen (Strafrest 5 plus 479 Tage) an und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe unter Anrechnung von

- 5 - 405 Tagen erstandener Haft (Dispositiv Ziffern 1-3). Sodann ordnete sie für den Angeklagten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Dispositiv Ziff. 5). Weiter stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass der Angeklagte gegenüber der Ge- schädigten B._____ für die Behandlungskosten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziff. 6). Schliesslich sprach die Vorinstanz der Ge- schädigten zu Lasten des Angeklagten eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- zu (Dispositiv Ziff. 7). Die in Dispositiv Ziff. 8 festgesetzten Kosten auferlegte die Vo- rinstanz dem Angeklagten, wobei sie diese definitiv auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv Ziff. 9).

3. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidi- ger am 22. Juli 2010 Berufung an (vgl. Urk. 41 und 53). Mit Eingabe vom 27. Sep- tember 2010 liess der Angeklagte die Beanstandungen vorbringen (Urk. 54). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

4. Nachdem der Angeklagte einen Freispruch beantragt, stehen sämtliche Dis- positivziffern zur Disposition. II. Ausgangslage

1. Vorbemerkung

Dispositiv
  1. Der Angeklagte A._____ wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  2. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.
  3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8.) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  6. Dem Angeklagten wird eine Genugtuung von Fr. 54'400.-- zuzüglich 5% Zins ab 23. April 2010 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin lic. iur. N._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin lic. iur. N._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 32 - − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB100743-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie juristische Sekretärin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 24. März 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. A. Eckert, Anklägerin und Appellatin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift betreffend Vergewaltigung und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Juni 2010 (DG100172)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird in den Vollzug der mit Verfügungen des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 14. April 2009 und 13. Juli 2007 angeordneten be- dingten Entlassungen rückversetzt (Strafrest: 5 plus 479 Tage).

3. Der Angeklagte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei 405 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten B._____ für die Behandlungskosten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 16'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.

- 3 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 14'083.10 Auslagen Untersuchung Fr. 6'600.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'844.35 amtliche Verteidigung Fr. 7'226.25 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt, aber de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mitteilungen.

11. Rechtsmittel. Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 71 S. 2)

1. A._____ sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.

- 4 -

3. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Geschädigten sei nicht einzutreten.

b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) der Vertreterin der Geschädigten: (Prot. II S. 18 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Zusprechung der Zivilansprü- che. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales / Verfahrensgang / Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorlie- gend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar.

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 22. Juni 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (vgl. Urk. 60), den Angeklagten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig, ordnete die Rück- versetzung des Angeklagten in den Vollzug der vom Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. April 2009 und 13. Juli 2007 verfügten bedingten Entlassungen (Strafrest 5 plus 479 Tage) an und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe unter Anrechnung von

- 5 - 405 Tagen erstandener Haft (Dispositiv Ziffern 1-3). Sodann ordnete sie für den Angeklagten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Dispositiv Ziff. 5). Weiter stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass der Angeklagte gegenüber der Ge- schädigten B._____ für die Behandlungskosten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziff. 6). Schliesslich sprach die Vorinstanz der Ge- schädigten zu Lasten des Angeklagten eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- zu (Dispositiv Ziff. 7). Die in Dispositiv Ziff. 8 festgesetzten Kosten auferlegte die Vo- rinstanz dem Angeklagten, wobei sie diese definitiv auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv Ziff. 9).

3. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidi- ger am 22. Juli 2010 Berufung an (vgl. Urk. 41 und 53). Mit Eingabe vom 27. Sep- tember 2010 liess der Angeklagte die Beanstandungen vorbringen (Urk. 54). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

4. Nachdem der Angeklagte einen Freispruch beantragt, stehen sämtliche Dis- positivziffern zur Disposition. II. Ausgangslage

1. Vorbemerkung 1.1. Sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte waren im hier interessie- renden Zeitpunkt als Patienten in derselben geschlossenen Abteilung … der C._____-Klinik … (C._____) hospitalisiert. In der Nacht vom 21./22. April 2009 zeigte die Geschädigte auf dem Abteilungsbüro dem diensthabenden Pflegeper- sonal an, vom Angeklagten im Patienten-WC der Station vergewaltigt worden zu

- 6 - sein, worauf unverzüglich die gynäkologische Untersuchung der Geschädigten veranlasst wurde. Die Geschädigte selber erstattete am Nachmittag des 25. April 2009 eine entsprechende Anzeige bei der Stadtpolizei D._____ (vgl. Urk. 1 S. 4).

2. Vorinstanzliches Urteil 2.1. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Darlegung und Würdigung der diver- sen Einvernahmen zum Schluss, während sich die Aussagen des Angeklagten als widersprüchlich, teils nicht nachvollziehbar, lebensfremd und dementsprechend als unglaubhaft erwiesen, seien die Aussagen der Geschädigten, die auch von sämtlichen weiteren Beweismitteln gestützt würden, glaubhaft, weshalb der Sach- verhalt als erstellt zu betrachten sei (vgl. Urk. 60 S. 40). Demgemäss sprach das Bezirksgericht den Angeklagten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig.

3. Beanstandungen 3.1. Zusammengefasst machte die Verteidigung in ihrer Beanstandungsschrift vom 27. September 2010 geltend, die Geschädigte leide an verschiedensten psychischen Krankheiten, welche allesamt mehr oder weniger starke Wahrneh- mungsstörungen hervorriefen und zu einem dramatischen Realitätsverlust führen könnten. Mangels dahingehender Fachkenntnissen könne nicht behauptet wer- den, dass die Geschädigte lüge; ohne die Einholung eines dahingehenden aus- sagepsychologischen Gutachtens könne aber jedenfalls nicht entschieden wer- den, welchen Einfluss ihre bis hierhin erstellte schwere psychische Erkrankung auf ihr Aussageverhalten haben könne. Wie die erste Instanz den tatsächlichen Gesundheitszustand der Geschädigten und dessen Einfluss auf ihr Aussagever- halten beurteilen könne, sei nicht klar und werde im erstinstanzlichen Urteil auch mit keinem Wort begründet. Nach der von der Verteidigung vertretenen Auf- fassung gehe der ersten Instanz diesbezüglich das Fachwissen ab, weshalb ohne Einholung eines dahingehenden Gutachtens nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könne (vgl. Urk. 54).

- 7 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand und dessen Aus- wirkungen auf die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten (vgl. Urk. 71 S. 3 – 9). Im Übrigen beantragte sie den Freispruch des Angeklagten, wobei sie an der Beru- fungsverhandlung im Wesentlichen ihre Vorbringen anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz wiederholte (vgl. Urk. 71 S. 9 – 18, vgl. Urk. 37 S. 6 – 13). III. Zum Antrag auf Einholung eines Gutachtens über die Geschädigte

1. Vorbringen der Verteidigung Dazu kann auf die Zusammenfassung unter dem Titel Beanstandungen verwie- sen werden (vgl. oben Ziff. II.3.).

2. Vorinstanzliches Urteil 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, es bestünde kein Anlass zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (Urk. 60 S 5). 2.2. Wesentlich sei, dass die Geschädigte gegenüber den Untersuchungsbehör- den zum Kerngeschehen drei Mal inhaltlich entsprechende, den Angeklagten be- lastende Aussagen gemacht habe. Die Sachdarstellung decke sich im weiteren mit der geschilderten Wahrnehmung gegenüber dem Pflegepersonal. Die krank- heitsbedingte schlechte körperliche Verfassung der Geschädigten und der ent- sprechende Medikamentenkonsum sei sodann ein Dauerzustand, was sich darin zeige, dass sie anlässlich der späteren Einvernahme nicht schwerwiegendere Symptome als in den polizeilichen Befragungen gezeigt habe, weswegen die ge- nerelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten bzw. deren generelle Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit zu prüfen seien (Urk. 60 S. 4 und 5). 2.3. Die Vorinstanz erwog schliesslich, auch ohne genauere Kenntnisse über den konkreten Gesundheitszustand bzw. der genauen Diagnosen der Geschädig- ten könne gesagt werden, dass sie durch ihre Krankheit und der damit einherge-

- 8 - henden Medikation nicht derart eingeschränkt sei, dass sie ihr Leben grundsätz- lich nicht allein meistern könnte. Ihr Aussageverhalten (u.a. die klare Orientierung, die klaren, verständlichen und strukturierten Angaben) zeige zudem, dass sie in ihrer generellen Glaubwürdigkeit nicht eingeschränkt sei. Die Geschädigte leide nicht an Wahnvorstellungen. Sie selbst erkenne, dass sie mit negativen Ereig- nissen emotionaler und auch sexueller Gewalt offenbar schwer belastet sei. Aus der daraus resultierenden allgemeinen Angst und Unsicherheit ergebe sich keine generelle Unfähigkeit, die eigenen Wahrnehmungen korrekt wiederzugeben und kein Hang zu übertreibenden Angaben (vgl. Urk. 60 S. 5).

3. Theoretisches zur Einholung eines Glaubwürdig- bzw. Glaubhaftigkeitsgut- achtens 3.1. Bei der Beurteilung der Frage, ob zur Abklärung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ein Gutachten beizuziehen ist, sind die §§ 109 und 147 StPO/ZH mass- gebend (vgl. auch Vorinstanz, Urk. 60 S. 4). § 109 Abs. 1 StPO/ZH bestimmt allgemein, dass Sachverständige zugezogen werden, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. In Konkretisierung dieses Grundsatzes sieht § 147 StPO/ZH sodann ausdrücklich die Begutachtung eines Zeugen vor, wenn dessen Geistes- zustand festgestellt werden muss. 3.2. Nach der Rechtsprechung ist es eine der wesentlichen Aufgaben des Rich- ters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.636/2006 S. 5 E. 3.3.). Auch bei Vorliegen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besteht daher in der Regel keine Pflicht zum Beizug eines Experten. Der Beizug eines medizinisch oder psychologisch gebildeten Fachmannes kann jedoch ausnahmsweise zulässig bzw. geboten sein, wenn dem Richter die Fähigkeiten zur Beurteilung der Frage fehlen, ob der Zeuge im Stande ist, als solcher auszusagen, sowie wenn sich der Richter zufolge aussergewöhnlicher Verhältnisse – beispielsweise wenn die Aussagequalität ohne psychiatrische und/oder psychologische Fachkenntnisse nicht beurteilt wer- den kann – nicht in der Lage befindet, die Glaubwürdigkeit einer Person oder

- 9 - Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen (vgl. hierzu Kass.-Gericht ZH AC040015 E. II/2.1.b mit weiteren Hinweisen). Von Verfassungs- und Konventionsrechts wegen ist der Richter ferner gehalten, ein Gutachten einzuholen, wenn die Beurteilung der Qualität der Aussage eines Zeugen (oder einer Auskunftsperson) von der Bewertung besonderer Umstände in der Person des Aussagenden abhängt, zu welcher wiederum psychiatrische und/oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. hierzu Kass.- Gericht ZH AC040015 E. II/2.1.b mit weiteren Hinweisen). Auch in jüngster Zeit bekräftigte das Bundesgericht, dass die Prüfung der Glaub- haftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist und dass eine Glaubwür- digkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände aufdrängt. Beispielhaft führte das Bundesgericht auf, dies sei etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen seien, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aus- sageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausge- setzt ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_936/2009 vom 23. Februar 2010 mit Hinweisen auf BGE 129 IV 179 E. 2.4. S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 86; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff.). 3.3. Ob besondere Umstände vorliegen, welche ein Glaubwürdigkeitsgutachten als angezeigt erscheinen lassen, kann nicht in genereller Weise beantwortet wer- den; vielmehr hat sich der Entscheid nach den persönlichen Verhältnissen des Einzuvernehmenden bzw. des Einvernommenen zu richten (vgl. hierzu Kass.- Gericht ZH AC040015 E. II/2.1.b unter Hinweis auf ZR 98 Nr. 17 E. II./3 und BGE 118 Ia 31 f., vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_936/2009 vom 23. Februar 2010 mit Hinweisen).

4. Würdigung im vorliegenden Fall 4.1. Vorliegend steht fest, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt an einer „schweren Erkrankung“ (vgl. Urk. 8/2) litt, es ihr vor dem eingeklagten Vorfall

- 10 - "sehr schlecht" ging (vgl. Urk. 5/1 S. 1), weswegen sie sich selber in stationäre Behandlung in die C._____-Klinik … (C._____) begab (vgl. Urk. 8/4 S. 2, Urk. 5/2 S. 4). Ihr Gesundheitszustand war dabei – zumindest nach dem hier eingeklagten Vorfall – offensichtlich besorgniserregend. So hielt Dr. med. E._____, Oberarzt in der C._____, wo die Geschädigte hospitalisiert war, im ärztlichen Zeugnis vom

30. April 2009 fest, die Geschädigte sollte aus medizinischer Sicht aktuell und für den Verlauf der nächsten Wochen vor starken psychischen Belastungen ge- schützt werden, da diese den Heilungsverlauf beeinträchtigen könnten (vgl. Urk. 8/2). Dasselbe Bild vermitteln die Aktennotizen, welche nach telefonischen Rück- fragen bei der Tagesärztin derselben Institution im Verlaufe der ersten polizeili- chen Befragung der Geschädigten vom 25. April 2009 verfasst wurden (vgl. Urk. 5/1). Auch diese Ärztin hielt eine lange Einvernahme – ohne Medikamente – als eine zu grosse Belastung für die Geschädigte (vgl. Urk. 5/1 S. 2) bzw. empfahl die Rückkehr der Geschädigten innerhalb einer Stunde in die Klinik mit der Begrün- dung, sie benötige Medikamente und sei noch sehr instabil (vgl. Urk. 5/1 S. 3), was schliesslich auch zum Abbruch der Einvernahme führte. 4.2. Über das psychische Krankheitsbild der Geschädigten bzw. zur Diagnose liefern die Akten diverse Angaben, ohne dass dabei klar würde, an welcher psychischen Krankheit sie abschliessend leidet. 4.2.1. Die Geschädigte leidet seit ihrem 16. Lebensjahr an einer psychischen Krankheit, welche bereits 8 Mal zu einer stationären Behandlung Anlass gab (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und Zeuge F._____, Urk. 7/2 S. 3). Obschon unklar ist, worum es sich dabei genau handelt, steht immerhin fest, dass sie wegen ihrer Erkrankung seit bereits zwei bis drei Jahren vollumfänglich arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 8/4 S. 4, Urk. 8/6 S. 2), was allein auf eine psychische Störung von erheblicher Relevanz hindeutet. 4.2.2. Die Geschädigte selber erwähnte die Hauptdiagnose "Borderline", welche

– wie sie erklärte – instabile Persönlichkeit bedeuten soll (vgl. Urk. 5/2 S. 12 Ant- wort zu Frage 59). Die Diagnose einer Borderline-Störung bzw. einer schweren psychischen Erkrankung, die seit Jahren eine Behandlung der Geschädigten er-

- 11 - fordert, findet sich auch im Polizeirapport unter dem Titel "Krankheitsgeschichte der Geschädigten" (vgl. Urk. 1 S. 6). 4.2.3. F._____, Facharzt für Psychiatrie und in der C._____ als Oberarzt tätig, sprach von der "bekannten Grunderkrankung" der Geschädigten (vgl. Urk. 7/2 S. 3), ohne diese genau zu benennen. 4.2.4. Dem Formular "Untersuchung nach Gewalt gegen die sexuelle Integrität" des IRM kann über die Geschädigte unter dem Titel medizinische Anamnese folgendes entnommen werden: "Aktuell freiwillig in C._____ wegen verschiedener Diagnosen (Depersonalisation, Derealisation, Dissoziation, depressives Syndrom" (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Die anfänglich vermerkte Diagnose "Borderline" wurde hinge- gen durchgestrichen (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Unklar bleibt dabei, worauf sich die Assistenzärztin Dr. G._____, welche im Departement für Frauenheilkunde tätig war und die Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall gynäkologisch untersuch- te, bei den Angaben dieser Diagnosen stützte. 4.2.5. Im Gutachten des H._____-Spitals D._____, …, … vom 11. Juni 2009, wird schliesslich als Hauptdiagnose für die psychiatrische Behandlung der Geschädig- ten eine nicht weiter definierte "Persönlichkeitsstörung" angegeben (Urk. 8/6 S. 2). 4.2.6. Damit steht bis heute – wie die Verteidigung zu Recht rügte – nicht fest, an welcher psychischen Krankheit die Geschädigte überhaupt litt und möglicher- weise weiterhin leidet. Entsprechend ist auch eine Beurteilung ihrer Aussagequali- tät unter Einbezug ihrer psychischen Problematik nicht möglich. 4.3. Dabei steht vorliegend eine diesbezügliche Abklärung schon deswegen im Raum, als das anlässlich der gynäkologischen Untersuchung der Geschädigten festgestellte auffällige psychiatrische Zustandsbild (vgl. Urk. 8/6 S. 2: zu Untersu- chungsbefunde: "Psychisch wirkte sie ängstlich, verstört und zurückgezogen. Fragen mussten teilweise wiederholt werden, weil sie nicht vollständig beantwortet wurden." und weiter unten zu Beurteilung: "Die ganze Befragung verlief sehr langsam. Frau B._____ antwortete leise, konnte sich oft nicht genau erinnern, wirkte abwesend und im Schockzustand. Die Angaben waren klar, nicht immer ganz konklusive. Es musste öfters nachgefragt werden.") gemäss eingehol-

- 12 - ter Auskunft der Stationsärztin der C._____ bereits vor dem Ereignis bestand bzw. als Teil des ganzen Krankheitsbildes gewertet wurde, weil die Geschädigte dasselbe Verhaltensmuster bereits bei Klinik-Eintritt, d.h. vor dem Vorfall gezeigt habe (vgl. Urk. 8/6 S. 2, vgl. auch Zeugin G._____ Urk. 7/6 S. 3 und 4). Diese Be- urteilung zeigt immerhin auf, dass die von der Geschädigten in diesem Verfahren, insbesondere im Verlaufe ihrer Befragungen zu Tage getretenen Auffälligkeiten (wie bspw. Betroffenheit, Bestürzung, Schockzustand, häufige Pausen anlässlich der Befragungen etc.) und ihre Schilderungen über ihre damalige Gemütsverfas- sung nicht einfach auf den eingeklagten Vorfall zurückgeführt werden können, bzw. als Folgen eines ihr geschehenen Unrechts interpretiert werden können (so auch die Verteidigung in Urk. 37 S. 5 und Urk. 71 S. 10). 4.4. Dazu kommt, dass die Geschädigte nach eigenen Aussagen, welche von den Ärzten gestützt werden (vgl. Urk. 8/2 und Telefonnotizen in Urk. 5/1 S. 2 und

3) seit ihrer Einlieferung in die C._____, mithin auch bereits vor dem eingeklagten Vorfall, sehr starke Medikamente einnahm, die bei ihr offenbar sehr starke Ne- benwirkungen hervorriefen (vgl. Urk. 5/1 S. 2). 4.4.1. Die Geschädigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2009 an, extrem viele Medikamente einzunehmen, nämlich Schlaf-, Schmerz- und Be- ruhigungsmittel (vgl. Urk. 5/2 S. 12). Sie beschrieb weiter, die Medikamente seien ihre Stütze, sie seien fast lebensnotwendig, um das auszuhalten, was sie fühle. Nähme sie die Medikamente nicht ein, könnte sie nicht klar denken, nicht ruhig sitzen, sich nicht konzentrieren. Die Medikamente machten sie aber auch schläf- rig, sie beruhigten sie. Wenn sie die Medikamente nehme, erlebe sie alles wie durch einen leichten Schleier (vgl. Urk. 5/2 S. 12). Die Geschädigte bestätigte so- dann, auch an dem Tag, an welchem der von ihr geschilderte sexuelle Übergriff stattfand, sehr viele Medikamente eingenommen zu haben, namentlich viele Schlaf- und Beruhigungstabletten, weil es ihr zu dieser Zeit sehr schlecht gegan- gen sei und sie nicht habe schlafen können. Sie wusste indessen nicht mehr wie viele und auch nicht wann sie diese einnahm (vgl. Urk. 5/2 S. 13). 4.4.2. Dass die Geschädigte "ziemlich viel" Beruhigungsmittel benötigte, geht auch aus den Aussagen von I._____, Pflegehelferin in der C._____ hervor (vgl.

- 13 - Urk. 5/3 S. 2). Auch die Abgabe von nicht näher bezeichneten Schmerzmitteln wird von ihr erwähnt, welche allerdings nach dem hier eingeklagten Vorfall statt- gefunden haben soll (vgl. Urk. 5/3 S. 2 f.). In die gleiche Richtung gehen die Aus- sagen von J._____, der in jener Nacht als diplomierter Pflegefachmann in der C._____ tätig war. Er bezeichnete die Geschädigte hinsichtlich psychischer Ver- fassung zwar als unauffällig, erläuterte indessen, dass sie oft auf der Pflegestati- on Medikamente (Benzodiazepine, Beruhigungsmittel) verlangte (vgl. Urk. 5/6 S. 3). Er beurteilt die Geschädigte als medikamentensüchtig, als eine Person, die ei- nen gewissen Medikamentenpegel haben müsse, damit sie nicht unruhig werde (vgl. Urk. 5/6 S. 3). In jener Nacht gab er der Geschädigten zudem nach dem hier eingeklagten Vorfall auf deren Verlangen Schmerzmittel ab, nämlich eine Tablette Novalgin und eine Tablette Dafalgan (vgl. Urk. 5/6 S. 2, vgl. auch Urk. 7/4 S. 2 f. und Zeugin K._____ Urk. 7/5 S. 5). 4.4.3. Welche Medikamente die Geschädigte aufgrund ihrer psychischen Erkran- kung einnehmen muss und an jenem Tag tatsächlich auch einnahm, steht letztlich nicht fest, obwohl auf Seite 4 des Formulars "Untersuchung nach Gewalt gegen die sexuelle Integrität" handschriftlich (zum Teil schlecht leserlich) eine Vielzahl von Medikamenten aufgeführt ist (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Ebenso wenig geben die Akten Auskunft über die von der Geschädigten beklagten sehr starken Neben- wirkungen. Auch die Medikamentenproblematik kann damit Auswirkungen auf die Deutung der Aussagen der Geschädigten haben und daher von Relevanz sein. 4.5. Zu der in den Akten an diversen Orten – nebst anderen – erwähnten Diagnose einer Boderline-Persönlichkeitsstörung der Geschädigten ist folgendes festzuhalten: 4.5.1. Im DSM-IV, dem Klassifikationssystem der „American Psychiatric Association“ wird die Borderline-Persönlichkeitsstörung (BPS) wie folgt definiert: "Ein tiefgreifendes Muster von Instabilität in den zwischenmenschlichen Bezie- hungen, im Selbstbild und in den Affekten sowie deutliche Impulsivität. Der Be- ginn liegt oftmals im frühen Erwachsenenalter bzw. in der Pubertät und manifes- tiert sich in verschiedenen Lebensbereichen" (vgl. Definition aus Wikipedia). Bei einer solchen Störung sollen bestimmte Bereiche von Gefühlen, des Denkens und

- 14 - des Handelns beeinträchtigt sein, was sich durch negatives und teilweise paradox wirkendes Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen sowie im gestörten Verhältnis zu sich selbst äussert (vgl. Erläuterung aus Wikipedia). Dieselbe Quelle gibt an, die BPS werde sehr häufig von weiteren Belastungen begleitet, darunter dissoziative Störungen, Depressionen sowie verschiedene Formen von selbstver- letzendem Verhalten, wobei die Störung häufig zusammen mit anderen Persön- lichkeitsstörungen auftritt. 4.5.2. Es ist nun in der Literatur anerkannt, dass bei einer Borderline- Persönlichkeitsstörung gravierende oder grundsätzliche Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit oder Zeugnisfähigkeit wenig wahrscheinlich, dass die diagnos- tischen Kriterien der BPS indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der An- gaben von Bedeutung sind (vgl. hierzu Claudia Böhm/Steffen Lau in "Borderline- Persönlichkeitsstörung und Aussagetüchtigkeit in Zeitschrift Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, Springer Verlag Berlin, Volume 1, Number 1, Februar 2007, S. 54; zu den diagnostischen Kriterien vgl. a.a.O. S. 53 und 54). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind die spezifischen Angaben unter Berücksichtigung der persönlichkeitsspezifischen Besonderheiten aussage- psychologisch zu klären, wobei die Beteiligung eines Sachverständigen hilfreich oder notwendig sein kann, wenn Unsicherheiten der Abgrenzung zu anderen psychischen Erkrankungen bestehen oder medizinische Unterlagen (z.B. Medika- tion) ausgewertet werden müssen (a.a.O. S. 57). Allgemein ist im Hinblick auf Zeugen mit Borderline-Persönlichkeitsstörung damit relevant, das beschriebene Störungsbild bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der spezifischen Angaben zu berücksichtigen, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, ob hierzu sachverständige Unterstützung notwendig ist (a.a.O. S. 57). 4.6. Es wurde oben dargetan, dass die Akten hinsichtlich der offensichtlich vor- handenen psychischen Krankheit der Geschädigten sowie hinsichtlich ihrer damit einhergehenden Medikation nur ungenügend Auskunft geben. Damit steht der tat- sächliche Gesundheitszustand der Geschädigten weder im Zeitpunkt der Tat noch im Zeitpunkt ihrer Aussagen fest, weshalb auch dessen Einfluss auf ihr Aussage- verhalten, geschweige denn ohne sachverständige Unterstützung, nicht beurteilt

- 15 - werden kann. Insbesondere kann bei der gegebenen Sachlage nicht beurteilt werden, ob die psychische Problematik der Geschädigten eine Störung ihrer Aus- sageehrlichkeit herbeiführte. Dazu kommt, dass die Aussagen der Geschädigten deutliche Hinweise auf ihre bestehende psychische Erkrankung liefern, deren Auswirkungen bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung grundsätzlich nach einer sach- verständigen Unterstützung rufen (vgl. Urk. 5/1 S. 4: "Seit dem Vorfall stehe ich neben meinen Schuhen, Ich habe gerade ein Blackout. Ich war an diesem Tag sowieso voll mit Medika- menten, daher fällt es mir noch schwerer."; Urk. 5/2 S. 6: "Wissen Sie, seit Jahren plagt mich die Angst, dass ich vergewaltigt werden könne, aufgrund von traumatischen Ereignissen in der Kindheit." und "Ich stand unter Schock, ich war wie gelähmt, wollte schreien, aber es kam kein Laut heraus. Von meiner Traumatisierung her, bin ich wie gelähmt, wenn ich Angst habe. Ich gehe dann wie aus meinem Körper heraus, das ist ein Schutzmechanismus." und "Es ging alles sehr schnell. Ich stand neben mir. Es ist schwierig zu erklären.", Urk. 7/1 S. 12: "Es ist nicht ein ei- gentliches Wegtreten, sondern vielmehr ein Schleier, durch den man alles nicht richtig wahr nimmt.", vgl. auch Ausführungen der Geschädigten betreffend Bezichtigung eines Assistenzarztes eines sexuellen Übergriffs in Urk. 7/1 S. 15). 4.7. Zusammenfassend erwiese es sich im Hinblick auf die Würdigung der Aus- sagen der Geschädigten zwar eine sachverständige Abklärung als unerlässlich. Wenn vorliegend dennoch auf eine entsprechende Untersuchungsergänzung ver- zichtet wird, so hauptsächlich aus zwei Gründen: 4.7.1. Vorerst erscheint hier – wie oben aufgezeigt – aufgrund der vorhandenen Aussagen, insbesondere derjenigen der Geschädigten, nicht mehr mit der nötigen Zuverlässigkeit rekonstruierbar, welche Medikamente diese in welcher Dosierung am Tag, als sich der Vorfall ereignete, konsumierte, zumal sie nach der eigenen Darstellung nicht nur die vom Pflegepersonal verabreichten Medikamente zu sich nahm, sondern auch hinsichtlich Wirkstoff und Anzahl unbekannte, die sie bei Mitpatienten (u.a. dem Angeklagten) erhältlich hatte machen können. Damit fehl- ten aber auch teilweise die Grundlagen, die eine verlässliche Beurteilung der Auswirkungen der konsumierten Medikamente auf das Verhalten der Geschädig- ten ermöglichten, weswegen von einer Untersuchungsergänzung keine ab- schliessende Ergebnisse zu erwarten sind.

- 16 - 4.7.2. Weiter deckt bereits eine Analyse der vorhandenen Aussagen der Geschä- digten grosse Qualitätsdefizite auf, welche – wie im Folgenden noch gezeigt wird – erhebliche Zweifel aufkommen lassen und damit ohnehin Weiterungen er- übrigen. 4.8. Auf die Einholung des von der Verteidigung beantragten Gutachtens ist da- her abzusehen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Angeklagten wird – zusammengefasst – vorgeworfen, am 21. April 2009, nach 22 Uhr gegen 24 Uhr, gegen den Willen der Geschädigten in der Stationstoilette der C._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. (vgl. Anklageschrift Urk. 23). 1.2. Der Angeklagte, der hauptsächlich durch die Aussagen der Geschädigten belastet wurde, bestreitet den Anklagevorwurf und macht geltend, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt (vgl. Urk. 5/4, 6/1, 6/2, Prot. I S. 6 ff., Prot. II S. 9 ff.).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Ob der bestrittene Teil des Sachverhalts aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente, namentlich der Darstellungen der beiden unmittelbar Beteiligten (vgl. Urk. 5/1-2 und Urk. 7/1, vgl. Urk. 5/4, 6/1, 6/2, Prot. I S. 6 ff., Prot. II S. 9 ff.) sowie – soweit noch erforderlich – ergänzend der Aussagen der weiteren Zeugen (Urk. 7/2-7), oder aber der anderen Beweismitteln rechtsgenügend erstellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 2.2. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum ge-

- 17 - setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGE 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Un- schuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). In diesem Fall ist der Ange- klagte freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel, 2005, Rz 11 S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzel- nen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 2.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, a.a.O., N 288). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden kön- nen, der Richter subjektiv mit Gewissheit von der Schuld des Angeklagten über-

- 18 - zeugt ist (Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrschein- lichkeit beruhen. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweis- würdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., Rz 12 S. 247). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemei- ne Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, welche einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind.

3. Zu den einzelnen Beweismitteln 3.1. Massgebliches Gewicht kommt vorliegend den Einvernahmen zu, wobei im Mittelpunkt diejenigen der direkt Beteiligten, nämlich der Geschädigten und des Angeklagten, stehen. 3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten detailliert zusammengefasst, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen vorerst verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 9 – 26, § 161 GVG/ZH). Weiter hielt die Vorinstanz die Aussagen von Drittpersonen (nämlich, L._____, F._____, J._____, K._____) fest (vgl. Urk. 60 S. 34 - 38), welcher Zu- sammenfassung nichts mehr beizufügen ist (vgl. § 161 GVG/ZH).

- 19 -

4. Zur Würdigung der Aussagen der Geschädigten 4.1. Die Vorinstanz hielt dafür, die Geschädigte habe den Vorfall in der Untersu- chung im Kerngehalt widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, wobei ihre örtliche und zeitliche Orientierung jederzeit gegeben gewesen sei (vgl. Urk. 60 S. 28). In ihrer ausführlichen Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten seien glaubhaft, zumal ihre Aussagen lebendig, psy- chologisch stimmig erschienen und viele Details aufwiesen, die kaum erfunden sein dürften sowie eine Vielzahl von Realitätskriterien enthielten. Weiter lasse sich die Geschädigte nicht durchwegs in einem positiven Licht erscheinen und baga- tellisiere ihren Gesundheitszustand nicht (vgl. Urk. 60 S. 28 ff.). 4.2. Die Geschädigte wurde am 25. April 2009 ein erstes Mal polizeilich befragt (Urk. 5/1). Die Einvernahme musste aufgrund des Gesundheitszustandes der Ge- schädigten nach mehreren Unterbrechungen und auf dringendes Anraten der für sie zuständigen Tagesärztin der C._____, mit welcher die die Befragung durch- führende Polizeibeamtin mehrfach telefonierte (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und 3), abge- schlossen werden. Die Geschädigte wurde anschliessend – so ist dem Protokoll zu entnehmen (vgl. Urk. 5/1 S. 4 Frage 16) – mit der Sanität in die C._____ zu- rück begleitet. Der stark reduzierte Gesundheitszustand der Geschädigten anläss- lich dieser Einvernahme geht aus ihren Aussagen sehr deutlich hervor. So gab sie von allem Anfang an, es gehe ihr sehr schlecht (Urk. 5/1 S. 1), sie nehme seit ih- rer Einlieferung in die C._____ sehr starke Medikamente (welche wurde sie nicht gefragt), die sehr starke Nebenwirkungen hervorriefen (Urk. 5/1 S. 2). Sodann äusserte sie, sie hoffe, sie "mache jetzt kein Durcheinander" (vgl. Urk. 5/1 S. 3), sie könne sich schlecht an den Angeklagten erinnern, seit dem Vorfall stehe sie neben ihren Schuhen, sie habe gerade ein Blackout (Urk. 5/1 S. 4). In dieser Ein- vernahme gab die Geschädigte zwar an, Opfer eines sexuellen Übergriff gewesen zu sein (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.). Der eigentliche Übergriff kam dabei jedoch zufolge Abbruchs der Einvernahme nicht im Einzelnen zur Sprache. 4.3. Am 29. April 2009, mithin vier Tage später, fand die Fortsetzung der polizei- lichen Einvernahme statt (vgl. Urk. 5/2), anlässlich welcher der Zustand der Ge- schädigten wiederum mehrere Pausen erforderte (vgl. Urk. 5/2 S. 3, 5 und 8). Sie

- 20 - wies auch in dieser Einvernahme darauf hin, dass sie immer noch leide und es ihr psychisch sehr schlecht gehe (vgl. Urk. 5/2 u.a. S. 1 und S. 13). Dabei bemerkte sie, sie spüre langsam, was geschehen sei, vorher habe sie sich in einem Schockzustand befunden (Urk. 5/2 S. 1). Über ihren Zustand am Tag, an wel- chem der eingeklagte Vorfall stattfand, schilderte sie, sie sei unter starken Medi- kamenten und Schlafentzug gestanden (vgl. dazu Urk. 5/2 S. 12 f.), auch der An- geklagte sei sicher unter Medikamenten gestanden (Urk. 5/2 S. 2 und S. 4). Sie machte weiter geltend, sie könne sich nicht mehr an die Zeit vor dem Vorfall er- innern bzw. sie könne sich nur schlecht an den Tag erinnern (vgl. Urk. 5/2 S. 4 und S. 5), was sie beispielsweise dahingehend konkretisierte, ihre Erinnerungen an das Gesicht des Angeklagten seien wie ausradiert (Urk. 5/2 S. 2), sie wisse nicht mehr, worüber sie (die Geschädigte und der Angeklagte) miteinander ge- sprochen hätten (Urk. 5/2 S. 4), sie sei bereits nach der Einnahme von zwei Schlaftabletten, die sie vom Angeklagten erhalten habe, wie weggetreten gewe- sen (Urk. 5/2 S. 5; vgl. Urk. 7/1 S. 12: "Es ist" … "… ein Schleier, durch den man alles nicht richtig wahr nimmt."). Sodann relativierte sie bei der detaillierten Wie- dergabe des Vorfalls ihre Schilderungen immer wieder, indem sie ausführte, sie wisse es nicht mehr genau, sie hoffe, sie gebe die Geschichte richtig wieder, oder aber Mutmassungen äusserte (wie z.B.: "Vielleicht versuchte ich noch, mich mit meinem Händen zu wehren" Urk. 5/2 S. 6). 4.4. Am 15. Juni 2009, mithin beinahe zwei Monate nach dem Vorfall, wurde die Geschädigte, welche zu diesem Zeitpunkt immer noch in der C._____ hospitali- siert war, als Zeugin einvernommen (vgl. Urk. 7/1). Vorweg wies sie darauf hin, dass sie nunmehr soweit sei, dass sie darüber reden könne, was wirklich vorge- fallen sei (vgl. Urk. 7/1 S. 3). Aus dem diesbezüglichen Protokoll geht dennoch ein reduzierter Gesundheitszustand der Geschädigten hervor, zumal sie anlässlich dieser Einvernahme, welche knapp zwei Stunden dauerte, um mehrere Pausen ersuchen musste (vgl. Urk. 7/1 S. 4, 8, 10, 13). Hinsichtlich der Schilderung des Geschehens fällt auf, dass die Geschädigte, obwohl sie wiederholte, an jenem Tag in einem schlechten, labilen Zustand und infolge Einnahme vieler Medika- mente sediert gewesen zu sein (vgl. Urk. 7/1 S. 4), über diverse Abläufe konkrete- re Angaben machen konnte als in den früheren Einvernahmen, was ausgehend

- 21 - davon, dass mit zunehmenden zeitlichem Abstand, die Erinnerung eher verblasst als sich schärft, doch überrascht. 4.5. Allein die von der Geschädigten selber in den verschiedenen Einvernahmen vorgebrachten Zweifel darüber, ob sie angesichts ihres damaligen Zustandes das Geschehene korrekt wiederzugeben vermag, drängen Vorbehalte hinsichtlich ih- rer Darstellung auf. 4.6. Dazu kommt, dass ihre Aussagen Ungereimtheiten aufweisen, auf welche im Folgenden einzugehen ist. 4.6.1. Die Geschädigte schilderte – stark zusammengefasst –, wie sie am Tag vor dem eingeklagten Vorfall im Zusammenhang mit der Beschaffung von Medika- menten oder Drogen mit dem Angeklagten, der diese Mittel bezahlt haben wollte, Gespräche führte und mit ihm SMS-Nachrichten darüber austauschte. In einer letzten SMS-Nachricht schlug der Angeklagte der Geschädigten, die über kein Geld verfügte, schliesslich vor, die Angelegenheit könne auch "sonst" geregelt werden, wobei sie – immer noch nach ihrer Schilderung – damit eindeutig ver- stand, er wolle dies "mit Sex" regeln (vgl. Urk. 5/2 S. 4 ff., Urk. 7/1 S. 5 ff.). Bei Erhalt dieser Nachricht geriet die Geschädigte, die aufgrund von traumatischen Ereignissen in der Kindheit seit Jahren von der Angst geplagt wird, sie könnte vergewaltigt werden, in Panik (vgl. Urk. 5/2 S. 6, Urk. 7/1 S. 6). Nach ihrer Dar- stellung beantwortete sie die SMS-Nachricht nicht (vgl. Urk. 5/2 S. 6, Urk. 7/1 S. 6 f.), wobei sie – was sie lediglich in der Zeugeneinvernahme – korrigierte bzw. präzisierte, sie habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass das für sie nicht in Frage komme. Ob sie dem Angeklagten ihre diesbezügliche Haltung per SMS o- der mündlich mitteilte, konnte sie nicht mehr sagen (vgl. Urk. 7/1 S. 7), welche Antwort angesichts der Tatsache, dass sie zuvor mehrfach erklärt hatte, die SMS- Nachricht nicht beantwortet zu haben, überrascht. Es steht nun auch nach der Darstellung der Geschädigten fest, dass sie im späte- ren Verlauf des Abends dem Angeklagten, der behauptete, noch mehr Tabletten bzw. eine Tablette für sie zu haben, zur Stationstoilette folgte (vgl. Urk. 5/2 S. 6 und Urk. 7/1 S. 7).

- 22 - Betrachtet man das geschilderte Vorgespräch mit dem Angeklagten und die Tat- sache, dass sie ab dem zwar verkappten aber eindeutig als solches verstandenen SMS-Sexangebot aufgrund von – wie sie sagte – traumatischen Kindheits- ereignissen in Panik geraten war, so will nicht recht einleuchten, weshalb sie ihm dennoch zur Stationstoilette folgte. Dies ist umso weniger verständlich, als die fragliche Toilette nach ihrer Schilderung vom Stationszimmer bzw. von der Klinik- leitung nicht eingesehen werden konnte, da der Korridor dort um die Ecke geht (vgl. Urk. 5/1 S. 3, vgl. Urk. 5/2 S. 6) und sie sich damit aus dem Blickfeld des diensttuenden Personals begab. Aus dem Blickwinkel des Angeklagten kann so- dann nicht von entscheidender Bedeutung sein, dass die Geschädigte ihm, bevor sie ihm folgte, klar zu machen versucht haben will, dass sie die "Medis und Dro- gen" nicht bezahlen könne und er sie damit beschwichtigt haben soll, "es sei schon in Ordnung", er wolle, dass es ihr besser gehe (vgl. Urk. 5/2 S. 6), zumal die Geschädigte in diesem Zusammenhang den Angeklagten offenbar nicht da- rauf ansprach, der Handel Medikamente bzw. Drogen gegen Sex komme für sie nicht in Frage. Zwar behauptete die Geschädigte als Zeugin eine diesbezüglich klare Kundgabe ihrer Ablehnung (vgl. Urk. 7/1 S. 7). Indessen machte sie keine konkreten Angaben darüber, wie, wann und mit welchen Worten sie das tat, wes- halb ihre Behauptung im Kontext des Geschehens nicht eingeordnet werden kann. Damit kann aber zugunsten des Angeklagten auch nicht davon ausgegan- gen werden, die Geschädigte habe bereits auf dem Weg zur Toilette das von ihm unterbreitete "Sex-Angebot" abgelehnt. 4.6.2. Gleichbleibend schilderte die Geschädigte mehrmals, dass sie an jenem Abend zwischen 23.00 und 23.15 Uhr noch duschte. Offenbar tat sie dies nach Erhalt der oben erwähnten SMS-Nachricht des Angeklagten und vor dem einge- klagten Vorfall (vgl. Urk. 5/2 S. 6 und Urk. 7/1 S. 7). Unterschiedlich fielen ihre Er- klärungen in der Zeugeneinvernahme dazu aus, weshalb sie zu jenem Zeitpunkt duschen ging. Einmal erklärte sie, sie habe dies getan, weil sie seit zwei Tagen nicht mehr geduscht habe, weil sie so erschöpft gewesen sei und sie wieder einen klaren Kopf habe bekommen wollen (Urk. 7/1 S. 7). Auf Vorhalt der Darstellung des Angeklagten, sie sei duschen gegangen im Hinblick darauf, dass vorgesehen gewesen sei, "etwas gemeinsam zu machen", erläuterte die Geschädigte, das

- 23 - Duschen stehe im Zusammenhang mit ihrer Zwangserkrankung, nämlich mit ih- rem Bedürfnis, dies mindestens einmal im Tag zu tun (vgl. Urk. 7/1 S. 13), was mit der etwas früher in derselben Einvernahme erfolgten Darstellung, sie habe seit zwei Tagen nicht mehr geduscht, nicht aufgeht. 4.6.3. Unterschiedlich schilderte die Geschädigte, wie sie in die Toilette gelangte. Während dem sie bei der Polizei schilderte, der bereits im WC stehende Ange- klagte habe ihr gesagt, sie solle ebenfalls reinkommen (Urk. 5/2 S. 6), führte sie als Zeugin aus, der Angeklagte habe sie in die Toilette gezerrt (Urk. 7/1 S. 7), bzw. er habe sie hineingezogen (vgl. Urk. 7/1 S. 11). Es ist offensichtlich, dass sich diese zwei Darstellungen nicht nur marginal, sondern krass unterscheiden und auf eine komplett andere Verhaltensweise sowohl des Angeklagten als auch der Geschädigten selbst hindeuten. Auffallend ist zudem, dass die Geschädigte hier wie auch zu anderen Themen (vgl. nachfolgend) ihre Darstellung über das Verhalten des Angeklagten im Rahmen ihrer diversen Aussagen erheblich aggravierte. 4.6.4. Auch die Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten wird in ihrer Schilderung immer intensiver dargestellt. War in der polizeilichen Ein- vernahme noch von grobem Packen an den Oberarmen und Umdrehen die Rede (vgl. Urk. 5/2 S. 6), lautete die Darstellung in der Zeugeneinvernahme wie folgt: "Er hat mich an den Schultern gepackt und umgedreht mit einer Gewalt, die man sich nicht vorstellen kann." (vgl. Urk. 7/1 S. 8). Auch diese drastische Steigerung in ihrer Darstellung wirft Fragen hinsichtlich des Intensitätsgrades des Vorgehens des Angeklagten auf, welche letztlich für die Beurteilung des Vorfalls wesentlich sind. 4.6.5. In der Zeugeneinvernahme äusserte die Geschädigte zum ersten Mal, dem Angeklagten, als er angefangen habe, sie in der Toilette zu begrapschen, gesagt zu haben, sie wolle das nicht (Urk. 7/1 S. 7). Verbale Ablehnung vor dem Ge- schlechtsakt schloss sie demgegenüber im späteren Verlauf der Einvernahme mit der Begründung aus, sie sei unter Schock gestanden, so dass sie keinen Laut herausgebracht habe (vgl. Urk. 7/1 S. 9), welche Darstellung ihrer Schilderung an- lässlich der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich entspricht (vgl. Urk. 5/2 S. 6

- 24 - und 10, vgl. aber Urk. 5/2 S. 10 wo sie auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe antwortete, sie wisse nicht, ob sie sich mit Worten oder nur mit ihren Armen ge- wehrt habe.). Angesichts dieser unterschiedlichen Darstellung kann zugunsten des Angeklagten nicht als erstellt gelten, dass sie eine Ablehnung äusserte. 4.6.6. Aber auch bezüglich des geleisteten Widerstandes fielen die Ausführungen der Geschädigten anlässlich der Zeugeneinvernahme wesentlich deutlicher aus, als bei der Polizei. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, während wel- cher die Geschädigte allerdings nicht im Einzelnen über den Vorfall befragt wur- de, gab sie diesbezüglich an, um sich geschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 3). In der zweiten polizeilichen Einvernahme äusserte sie, "vielleicht" habe sie versucht, sich mit ihren Händen zu wehren (vgl. Urk. 5/2 S. 6); später führte sie aus, sie ha- be versucht, sich wegzudrehen, sie habe mit ihren Händen um sich geschlagen, aber sie sei so kraftlos gewesen; sie habe sich zu wehren versucht, aber ihre Kraft habe sie verlassen, sie habe auch die Schlafmittel gespürt (vgl. Urk. 5/2 S. 7). Schliesslich antwortete sie auf die Frage, ob sie das Gefühl habe, dass der Angeklagte gemerkt haben müsse, dass sie mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei: "Das muss offensichtlich gewesen sein. … Ich habe mich nicht so verhalten, wie wenn ich einverstanden gewesen wäre. Es war Gewalt im Spiel" (vgl. Urk. 5/2 S. 11). In der Zeugeneinvernahme gab sie zu Protokoll, sie habe versucht, sich zu wehren, wobei sie so sediert und geschwächt gewesen sei, dass sie kaum auf den Beinen habe stehen können (Urk. 7/1 S. 7). Weiter präzisierte sie, sie habe versucht, sich mit den Armen zu wehren, um kurz darauf wiederzu- geben, sie habe mit "allen Mitteln" versucht, sich zu wehren, sie habe aber keine Kraft gehabt (Urk. 7/1 S. 8). Auch diese Äusserungen der Geschädigten lassen hinsichtlich faktischer Gegenwehr kein deutliches Verhalten ihrerseits erkennen. 4.7. Nach alledem kann nicht gesagt werden, das Geschehen lasse sich auf- grund der Aussagen der Geschädigten mit genügender Klarheit rekonstruieren. Zum Einen war ihre Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der an jenem Tag eingenommenen Medikamente er- heblich eingeschränkt, worauf sie selber mehrfach hinwies. Unabhängig davon lassen ihre Aussagen hinsichtlich körperlicher oder aber verbaler Gegenwehr kei-

- 25 - ne klaren Signale gegenüber dem Angeklagten erkennen. Solche klaren Signale wären indessen umso wichtiger gewesen, als der Angeklagte ihr vor dem Gang zur Stationstoilette per SMS-Nachricht ein Sex-Angebot im Hinblick auf die Be- zahlung bzw. Beschaffung von Medikamenten oder Drogen unterbreitet hatte, welches sie unbeantwortet gelassen hatte. Zu den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Geschädigten ist Folgendes zu bemerken: Vorerst kann angesichts der oben dargelegten Aussagen der Geschädigten in der Zeugeneinvernahme hinsichtlich der durch den Angeklagten ihr gegenüber ausgeübten Gewalt – entgegen der Vo- rinstanz – nicht davon gesprochen werden, sie habe diese eher zurückhaltend geschildert (Vorinstanz in Urk. 60 S. 29; vgl. Geschädigte in Urk. 7/1 S. 8: "Er hat mich an den Schultern gepackt und umgedreht mit einer Gewalt, die man sich nicht vorstellen kann."). Sodann trifft es zwar zu, dass die Geschädigte eindrücklich und nachvoll- ziehbar die schlechte psychische Verfassung, in der sie sich damals befand, schilderte und dass sie sich eine Linderung durch Medikamente und / oder Dro- gen, die der Angeklagte ihr anbot, erhoffte (so Vorinstanz Urk. 60 S. 28), weswe- gen ihre diesbezüglichen Aussagen durchaus als glaubhaft erscheinen. Allein da- raus kann indessen nichts zulasten des Angeklagten abgeleitet werden. Ebenso wenig ist etwas den Angeklagten Belastendes aus ihren Wissenslücken zu schliessen (vgl. Vorinstanz Urk. 60 S. 28 f.). Steht nämlich wie oben dargetan nicht fest, dass sie auf das ihr per SMS unterbreitete Angebot des Angeklagten "Sex gegen Drogen" reagierte, so erscheint der Umstand, dass sich die Geschä- digte freiwillig mit dem Angeklagten zur Toilette begab, aus seinem Blickwinkel für die Beurteilung des nachfolgenden Geschehens durchaus von Relevanz. In die gleiche Richtung gehen die durchaus zutreffenden Ausführungen des Vorinstanz, es sei nachvollziehbar, wenn die Geschädigte angesichts ihres schlechten Zu- standes dem Angeklagten auf dessen Aufforderung hin zwecks Übergabe einer Tablette zur Toilette folgte, dass sie durch die Vielzahl der eingenommenen Medi- kamente sediert war und aus diesem Grund leichter zu überreden gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 60 S. 29). Denn all diese Umstände waren durchaus geeignet, beim Angeklagten die Hoffnung auf die Einlassung der Geschädigten zu sexuel- len Handlungen mit ihm zu bestärken.

- 26 -

5. Aussagen des Angeklagten 5.1. Der Angeklagte machte im ganzen Verfahren geltend, er habe mit der Ge- schädigten einvernehmlichen Sex gehabt. Freilich erweisen sich die Aussagen des Angeklagten nicht in jedem Punkt über jeden Zweifel erhaben, wie dies die Vorinstanz im einzelnen auch darlegte (vgl. Urk. 60 S. 31 ff.). 5.2. Dennoch kann seine Darstellung, es habe sich um eine einvernehmliche Handlung gehandelt, zumindest in subjektiver Hinsicht – selbst die Geschädigte führte aus, er sei sicher unter Medikamenten gestanden (vgl. Urk. 5/2 S. 2) – nicht von der Hand gewiesen werden. Dazu sprechen insbesondere die Darstellungen des Zeugen F._____, damaliger Oberarzt in der C._____, dem die Schilderungen des Angeklagten insofern glaubhaft erschienen, als er bei ihm anlässlich des am darauffolgenden Morgen geführten Gesprächs keine Signale von Verunsicherung, Zögern, Widersprüche oder gesteigerten Affekt wahrnahm und ihm gegenüber bei Bekanntgabe der Möglichkeit, dass er in Haft zurückversetzt werden könnte, offensichtlich überrascht reagierte (vgl. Urk. 7/2 S. 4 unter Hinweis auf seinem Verlaufseintrag, welcher dem Einvernahmeprotokoll beigeheftet ist). Zwar trifft es zu, dass die Würdigung der Aussagen des Angeklagten dem Gericht obliegt, weswegen die Darstellung des Zeugen F._____ letztlich nichts anderes als eine subjektive Wahrnehmung darstellt (vgl. Vorinstanz in Urk. 60 S. 37). Immerhin lie- fert aber die Wertung dieser Fachperson, dies unter Berücksichtigung der oben dargestellten nicht schlüssigen Aussagen der Geschädigten, doch gewichtige An- haltspunkte dafür, dass die Schilderung des Angeklagten nicht a priori abwegig ist. Wird zudem das Nachtatverhalten des Angeklagten in Betracht gezogen, näm- lich, dass er nach dem Vorfall sich zum Aufenthaltsraum begab und dem dort an- wesenden Mitpatienten L._____ über das Geschehene berichtete (vgl. Urk. 5/3 und Urk. 7/3 S. 9), so spricht auch dies nicht unbedingt für einen gewollten Über- griff auf die Geschädigte. Ebenso wenig sprechen die Äusserungen des Ange- klagten gegenüber dem Zeugen F._____ anlässlich des durchgeführten Ge- sprächs, dass er auch im Falle der für jenen Tag erwarteten Haftentlassung gerne noch einige Zeit in der Klinik bleiben wolle (vgl. Verlaufseintrag im Anhang zu Urk. 7/2), für einen solchen Übergriff. Zu guter letzt stützen auch die Depositionen des

- 27 - Zeugen L._____, der allerdings im früheren Stadium des Verfahrens gegenüber der Polizei etwas anderslautende Aussagen tätigte (vgl. Urk. 5/3), die hier aller- dings zulasten des Angeklagten nicht herangezogen werden können, die Darstel- lung des Angeklagten, namentlich hinsichtlich des unmittelbar vor dem Aufsuchen der Toilette zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten geführten Gesprä- ches mit dem Inhalt "Sex gegen Drogen" (vgl. Urk. 7/3 S. 5 und S. 9).

6. Zusammenfassung 6.1. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes der Vergewaltigung muss dem Tä- ter nachgewiesen werden, dass er im Moment des Vollzugs des Geschlechtsver- kehrs den entgegenstehenden Willen der Frau erkannt und sich bewusst darüber hinweg gesetzt hat. Bestehen daran mehr als nur theoretische Zweifel, ist der An- geklagte freizusprechen. 6.2. Es wurde oben dargetan, dass der Angeklagte an jenem Tag der Geschä- digten ein Sex-Angebot per SMS-Nachricht unterbreitet hatte, welches sie nicht beantwortete, mithin nicht klar ablehnte. Weiter wurde dargetan, dass die Aussa- gen der an jenem Tag gesundheitlich erheblich angeschlagenen Geschädigten, welche dem Angeklagten zur Toilette folgte, hinsichtlich körperlicher oder aber verbaler Gegenwehr keine genügend deutliche Signale gegenüber dem Ange- klagten erkennen lassen. Damit ist aber – ohne dass damit gesagt wäre, dass die Geschädigte einen Sexualkontakt mit dem Angeklagten wollte – dem Angeklagten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass es sich über eine Ablehnung der Ge- schädigten im Klaren war, was zu Freispruch führt. V. Zivilansprüche der Geschädigten Infolge Freisprechung des Angeklagten ist auf das Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten nicht einzutreten.

- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Allgemeines 1.1. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Rechtsmittelverfahren erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Un- terliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Im Berufungsverfahren un- terliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils. Demgegenüber obsiegt der Angeklagte mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Die Geschädigte hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, an der Berufungsverhandlung indessen Antrag auf Bestätigung dieses Urteils hinsichtlich Schuldpunkt und Regelung ihrer Zivilansprüche gestellt (vgl. Prot. II S. 5 und 20).

2. Kosten 2.1. Angesichts des Ausgangs des Prozesses besteht kein Raum für eine Kos- tenauflage an den Angeklagten, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, wobei deren Kostenfestsetzung zu bestätigen ist (Urk. 60 S. 47, Dispositiv Ziffer 8). Bei der oben geschilderten Ausgangslange ist ebenso wenig angebracht, die Geschädigte mit irgendwelchen Kosten zu belasten. Damit sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung 3.1. Gemäss den §§ 191 und 43 Abs. 2 StPO/ZH ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Staatskasse zuzusprechen. Der Anspruch wird dadurch eingeschränkt, dass gemäss § 43 Abs. 2 StPO/ZH in Verbindung mit § 191 StPO/ZH nur wesentliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen sind. Für den im Sinne von § 191 StPO/ZH relevanten Schaden ist der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff heranzuziehen. Vorliegend entstehen dem Angeklagten insofern keine Verteidigungskosten, als er amtlich verteidigt wurde und diese Kosten – wie oben dargetan – auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Weitere Gründe, die zu einer Ausrichtung einer Ent-

- 29 - schädigung an den Angeklagten führen könnten, wie beispielsweise Erwerbs- ausfall einer wäre, sind keine geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. 3.2. Werden die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten nicht auferlegt, hat das Gericht darüber zu befinden, ob dem Angeklagten eine Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten ist (§ 191 i.V.m. § 43 StPO/ZH). Eine angemessene Geldsumme als Genugtuung ist zu leisten, wenn der Angeklagte durch das Straf- verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass demjeni- gen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerecht- fertigt inhaftiert ist, Gesetzesgrundlage vorbehalten, ein Mindestbetrag als Genug- tuung zustehen muss. Dieser Mindestbetrag ist nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Ver- dächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen "tort moral" ausmacht, betrach- tet das Bundesgericht eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages als nicht gerechtfertigt, sondern hält fest, es sei für die Tatsache der Inhaftierung we- gen Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen, der aufgrund der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen heraufzusetzen sei. Dabei sei jedoch keine "lineare" Multiplikation mit der Anzahl Hafttage vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom

31. Januar 201, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Bei länger dauernder Haft ist somit eine gewisse degressive Wirkung zu berücksichtigen (BGE 1P.220/2001 vom 13. August 2001 sowie BJM 2003, S. 288 f.). Feste Ansätze bestehen nicht, doch betrachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen in der Regel eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, hält aber fest, dass die- ser Tagesansatz bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Ge- wicht fällt (BGE 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6; für eine Gesamt- betrachtung bei längerer Haftdauer auch RKG 2000, Nr. 102). In Fällen länger andauernder Haft ist eine Reduktion auf die Hälfte oder auch weniger des ge- nannten Betrages denkbar. Neben der Dauer der Haft ist für die Höhe der Genug- tuung auch entscheidend, ob diese für ungesetzliche oder für gesetzliche, aber

- 30 - unschuldig erlittene Haft ausgerichtet wird, da bei ersterer die Ansätze ungleich höher sind (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 19). Zu berücksichtigen sind weiter die Intensität der psychischen und physischen Folgen der Haft sowie eine allfälli- ge mit der Inhaftierung verbundene Publizität (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 20). 3.3. Der Angeklagte verbrachte vom 13. Mai 2009 (Urk. 20/2) bis zum 24. März 2011 (Urk. 73), mithin 680 Tage in Haft. Dabei handelte es sich um ungerechtfer- tigte, das heisst zwar rechtmässig angeordnete, aber unschuldig erlittene Haft. Die Inhaftierung war nicht mit besonderer Publizität verbunden. Der Angeklagte, der die Schweiz aufgrund seiner früheren Delinquenz verlassen muss, war seit dem Jahre 2000, damit Jahre vor seiner Inhaftierung, arbeitslos und hielt sich zeitweise mit temporären Arbeitseinsätzen über Wasser. Eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt er nicht. Zu seinen Eltern und Geschwistern hat der An- geklagte nach wie vor Kontakt (Prot. II S. 7), dies im Gegensatz zu seiner Freun- din, welche in der M._____ untergebracht ist (vgl. Prot. II S. 7), was allerdings nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hat (Prot. II S. 7). Nach Darstel- lung des Angeklagten scheiterte seine beabsichtigte Heirat mit der Mutter seines nunmehr in einer Pflegefamilie lebenden Kindes daran, dass er keine Papiere hierzu beschaffen konnte (vgl. Prot. II S. 7). Folglich wurde der Angeklagte durch die Haft weder aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis noch aus einem sozialen Netz herausgerissen (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Abgesehen von den üblichen Nachtei- len und Erschwernissen, insbesondere der psychischen Belastung, die eine Inhaf- tierung mit sich bringt, sind keine weitergehenden psychischen und physischen Folgen der Haft erkennbar. Unter den geschilderten Umständen und in Beachtung einer gewissen Degression infolge langer Haftdauer erscheint ein Ansatz in der Grössenordnung von Fr. 80.– gerechtfertigt, was gesamthaft zu einer Genugtu- ungssumme von Fr. 54'400.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. April 2010 (mittlerer Verfall) führt, welche ihm auch zuzusprechen ist.

- 31 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8.) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Dem Angeklagten wird eine Genugtuung von Fr. 54'400.-- zuzüglich 5% Zins ab 23. April 2010 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin lic. iur. N._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin lic. iur. N._____, im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 32 - − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder