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SB100686

gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2012-03-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 4 - ND 9) − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 1 - ND 3, ND 6, ND 7) − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (ND 4, ND 5) − des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (ND 5, ND 6, ND 8, ND 9) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 10) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1 - ND 9, ND 12) − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (ND 12)

E. 2 Die Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen unrecht- mässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der ...- Zusatzkarte, der ...-Zusatzkarte, der ...-Zusatzkarte sowie der ...-Zusatzkarte (ND 4 - ND 9), vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Fäl-

- 3 - schung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 - ND 9).

E. 3 Die Angeklagte wird bestraft mit 35 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, als Gesamtstrafe und Teilzusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2007 ausgefällten Strafe.

E. 3.1 Den Erhalt des begründeten Entscheids quittierte der Verteidiger am 26. Au- gust 2010 (HD 74/2). Am 13. September 2010, mithin innert der gesetzlichen Frist, gab er die Beanstandungen zur Post (§ 414 Abs. 4 StPO; HD 75). Angefochten sind lediglich die Ziffern 3 (Strafzumessung) und 4 (Vollzug der Stra- fe) des erstinstanzlichen Urteils (HD 75, HD 119 S. 1f.). Folglich ist mittels Beschluss festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüg- lich der Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 5 (Widerruf), 6 bis 8 (Schadener-

- 7 - satzregelung) sowie 9 und 10 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist, ebenso der gleichentags ergangene Beschluss. Zum nicht angefochtenen Widerruf bleibt anzumerken, dass eine Änderung der Vorstrafe zur Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in casu unzulässig wäre, weil es der ratio legis von Art. 46 Abs. 1 StGB widerspräche, die rechtskräftige mildere Sanktion (15 Tagessätze Geldstra- fe) in eine schwerere (15 Tage Freiheitsstrafe) umzuwandeln (BGE 137 IV 249ff.). Zu vollziehen ist also bei einer solchen Konstellation immer die Geldstrafe. Die einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind diesbezüglich etwas missverständlich (HD 83 S. 78f.). Am Ende hat das Bezirksgericht den Wi- derruf jedoch richtigerweise separat vorgenommen (a.a.O. S. 88f. und S. 97).

E. 3.1.1 Falsche Anschuldigung Art. 303 StGB schützt einerseits den ungehinderten Gang der Rechtspflege, an- dererseits aber auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 206). Die Angeklagte erstattete am 9. Oktober 2008 gegen K._____, der noch einige Monate zuvor ihr Lebenspartner gewesen war, Anzeige wegen Körperverletzung und Nötigung. Sie behauptete fälschlicherweise, K._____ habe sie am Vortag mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihren Hals umklammert. Er habe verlangt, dass sie eine - gar nicht erfolgte - Anzeige gegen ihn zurückziehe und ihm Geld gebe (ND 12/5 S. 2f.). Er habe ihr auch gedroht, sie in wenigen Stunden zu töten,

- 10 - falls sie seinem Ansinnen nicht nachkomme (a.a.O. S. 3f.). Schon rund acht Mo- nate zuvor habe er sie mit einem Hammer am Kopf und im Arm-/Schulterbereich verletzt (a.a.O. S. 5f). Die Wunde am Kopf habe genäht werden müssen. Ihre Vorwürfe versuchte die Angeklagte mit einem gefälschten Brief zu untermauern (ND 12/2). In diesem führt angeblich eine Freundin (HD 22/13 S. 4) namens "M._____" (recte: N._____) aus, sie habe am 8. Oktober 2008 von der Strasse aus beobachtet, wie der Ex-Freund der Angeklagten diese geschlagen habe; sie wisse auch, dass er sie schon im Februar so geschlagen habe, dass sie arbeits- unfähig geworden sei. In der Folge wurden mehrere Einvernahmen zur Sache mit K._____ und N._____ durchgeführt (vgl. ND 12/6, 12/7 und 12/9). Noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2009 blieb die Angeklagte zunächst bei ihren Belastungen (HD 22/13, insb. S. 7), zog sie aber schliesslich in derselben Befragung als unwahr zurück (S. 8ff.). Die Angeschuldigte - die angab, im Februar 2008 noch mit K._____ zusammen- gelebt zu haben - stellte den Geschädigten als rabiate Person dar, die sich nicht davor scheut, zur Durchsetzung ihrer Interessen mit dem Hammer auf ihre Part- nerin loszugehen und sie unter anderem am Kopf zu verletzen, und die ihr auch noch ein halbes Jahr später schlagend, würgend und mit dem Tode drohend ihren Willen aufzwingen will. Sie hat damit die Persönlichkeitsrechte des Geschädigten ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen und ihm, der an mehreren Befragungen in dieser Angelegenheit teilzunehmen hatte, Umtriebe verursacht. Negativ tangiert wurde aber auch ihre Freundin N._____, welche von der Ange- klagten als Zeugin und Urheberin des K._____ belastenden Schreibens bezeich- net und deshalb ebenfalls mehrmals einvernommen wurde, obgleich sie damit nichts zu tun hatte. Mit ihren monatelang aufrecht erhaltenen Anschuldigungen hat sie aber auch den Gang der Rechtspflege in nicht unerheblichem Masse beeinträchtigt, insbesonde- re, indem sie Auslöser für eine ganze Reihe unnötiger Einvernahmen war.

- 11 - Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Angeklagte dem Strafverfahren nach rund 4 ½ Monaten von sich aus ein Ende setzte, indem sie ihre Beschuldi- gungen zurückzog bzw. als unwahr bezeichnete. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere angesichts des recht raffinierten Vor- gehens der Angeklagten, der erheblichen und einige Zeit im Raum stehen gelas- senen, ja sogar bekräftigten Vorwürfe und der geschilderten Folgen nicht mehr leicht. Nicht anders ist die subjektive Tatschwere einzustufen. A._____ belastete den Geschädigten bei den Strafbehörden mit Vorsatz (HD 22/13 S. 14), und sie nahm dabei nicht nur in Kauf, dass K._____ in ein Verfahren gezogen wird, sondern ging davon aus und wollte das auch. Sie führte denn auch aus, gewusst zu haben, dass der Geschädigte von der Polizei befragt werden würde (HD 22/13 S. 13 und 14). Nicht glaubhaft ist ihr weiteres Vorbringen, sie habe gehofft, dass er alles bestreite und der Fall somit abgeschlossen würde. Die selbst in ein Strafverfahren involvierte Angeklagte wusste aus eigener Erfahrung genau, dass es mit einer blossen Bestreitung nicht sein Bewenden haben wird. Auch die Umstände, dass sie noch monatelang bei ihren Beschuldigungen blieb und sie gar mit einer gefälschten Urkunde zu untermauern versuchte, zeigen, dass es ihr nicht nur darum ging, K._____ kurz einen Schrecken einzujagen, in- dem er zu einer einzigen polizeilichen Befragung aufgeboten würde. Zum Tatmotiv führte die Angeklagte nach anfänglich behauptetem "Nichtwissen" zunächst pauschalisierend aus, sie sei wütend über die zuvor erstandene halbjäh- rige Untersuchungshaft und darüber gewesen, was ihr im Leben passiert sei (HD 22/13 S. 12). Dann gab sie detaillierter an, K._____ habe sie beschuldigt gehabt, sich strafbar gemacht zu haben, und nach der Entlassung aus der Haft habe sie rein gar nichts mehr gehabt, zumal er abmachungswidrig den Mietvertrag für das gemeinsame Haus gekündigt und "sehr viele Sachen", die ihr gehört hätten, für sich gebraucht und verschwinden lassen habe. Sie sei sehr enttäuscht von ihm und wütend auf ihn gewesen und habe auch gehofft, dass er sie nach der polizei- lichen Einvernahme in Ruhe lasse (HD 22/13 S. 13, Prot. I S. 16). Aus diesen

- 12 - Aussagen erhellt mit aller Deutlichkeit, dass die falsche Anschuldigung primär auf Rachegelüsten beruhte (vgl. dazu auch die noch folgenden Ausführungen zum Vorleben). Was die Frustration über die erlittene Untersuchungshaft (HD 3 S. 35, HD 22/13 S. 10, HD 29/9 S. 4, HD 105 S. 37, Prot. I S. 22) angeht, so ist festzuhalten, dass sich die Angeklagte diesen Freiheitsentzug durch ihre Vermögensdelikte letztlich selbst eingebrockt hatte; die belastenden Aussagen von K._____ waren nur eine Folge ihres eigenen Verhaltens und diesem nicht zu verübeln. Die "Beschuldi- gungen" von K._____ lassen die falsche Anschuldigung daher nicht als verständ- licher erscheinen. Soweit der Geschädigte sodann tatsächlich mietvertraglich ab- machungswidrig vorgegangen und mit A._____ gehörenden Gegenständen nicht vereinbarungsgemäss verfahren sein sollte, wären ihr diesbezüglich zivil- und al- lenfalls strafrechtliche Behelfe anderer Art (wie etwa eine Anzeige wegen Sach- entziehung oder Veruntreuung) zur Verfügung gestanden. Die unwahre Bezichti- gung der Angeklagten, K._____ habe mehrmals massive und sowohl psychische als auch physische Gewalt an ihr verübt, machen solche Verfehlungen des Ge- schädigten - so sie sich überhaupt zugetragen haben - nicht nachvollziehbarer. Schliesslich mag sein, dass die Angeklagte generell unglücklich darüber war, dass sich die Beziehung zu K._____, in die sie offenbar einst viele Hoffnungen gesteckt hatte, sich schon vor ihren Vermögensdelikten im Herbst 2007 nicht mehr wunschgemäss entwickelt hatte, und dass den Geschädigten daran mindes- tens ein Mitverschulden traf. Auch diese Enttäuschung lässt das Verschulden der Angeklagten aber nicht in einem nennenswert milderen Licht erscheinen, zumal im Zeitpunkt der Anzeige schon seit längerem klar war, dass sich die Beziehung nicht mehr kitten lassen würde. Die Angeklagte setzt sich im Übrigen in einen in- neren Widerspruch, wenn sie einerseits das Ausbleiben einer dauerhaft tiefgrün- digen und erfüllten Beziehung beklagt, andererseits aber - wie die Akten zeigen - die Regeln dafür selbst nicht einhält. Wie aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. L._____ erhellt, besteht kein Anlass zur Annahme, die Angeklagte sei in ihrer Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln, einge-

- 13 - schränkt gewesen (HD 105, insb. S. 36 bis 46). Das gilt trotz der Belastungssitua- tion, in der sie sich damals befand (HD 105 S. 40f.). Der Kritik der Verteidigung am Gutachten (Urk. 119 S. 14ff.) ist entgegenzuhalten, dass die widersprüchli- chen Angaben, welche die Angeklagte beim Gutachter deponierte, keine Zweifel an der Fundiertheit und Verlässlichkeit der psychiatrischen Schlussfolgerungen hervorrufen. Vielmehr zeigt sich darin einzig einmal mehr, dass die Angeklagte mitunter zur Schauspielerei und Lügenhaftigkeit neigt. Das allein indiziert aber noch keine verminderte Schuldfähigkeit, wie der Gutachter unter anderem mit seinen Ausführungen zu einer allfälligen histrionischen Störung nachvollziehbar aufgezeigt hat (vgl. insb. HD 105 S. 42ff). Gesamthaft betrachtet ist hinsichtlich der falschen Anschuldigung von einem nicht mehr leichten, aber auch noch nicht schweren Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz für dieses Delikt bemessene Einsatzstrafe liegt mit 18 Mona- ten Freiheitsstrafe weit über dem in vergleichbaren Fällen ausgefällten Strafmass. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstra- fe. Was das Vorleben der Angeklagten betrifft, so kann vorab auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Wie sich unter anderem aus dem psy- chiatrischen Gutachten ergibt, sind die Angaben der Angeklagten (auch) hierzu teilweise widersprüchlich. Teils rekapitulierend, teils ergänzend, teils korrigierend und teils relativierend ist Folgendes auszuführen (vgl. u.a. HD 3 S. 32ff., HD 29/8 1ff., HD 29/9, Prot. I S. 5ff., vgl. ferner HD 119): Die Angeklagte, die im Herbst vierzig Jahre alt werden wird, ist … Staatsangehö- rige [Staat Z._____]. Dort wuchs sie auch gemeinsam mit der Mutter, dem Stief- vater (der leibliche Vater verstarb, als sie zweijährig war; HD 105 S. 27) und einer Schwester auf. Das Verhältnis im Elternhaus bezeichnete sie als "sehr gut" (HD 29/9 S. 1). Die "Eltern" sollen als Geschäftsführer von Immobilienfirmen (nach an- deren Angaben der Stiefvater als "oberster Direktor einer Kohlefabrik") tätig und die Familie vermögend gewesen sein (HD 29/9 S. 1f., HD 105 S. 28, Prot. I S. 9). 18-jährig zog die Angeklagte in eine eigene Wohnung. Im gleichen Jahr soll sie gemäss der polizeilichen Befragung zur Person einen schweren Autounfall gehabt

- 14 - haben, nach welchem sie neun Monate hospitalisiert gewesen sei und seit dem sie unter Rücken- und Atmungsproblemen leide (HD 29/9 S. 3). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erklärte sie demgegenüber, nur zweieinhalb Wo- chen im Krankenhaus gewesen zu sein. Zwei Jahre nach dem Unfall sei "alles wieder in Ordnung gewesen"; der Unfall habe "keinerlei Folgen" mehr gezeitigt (HD 105 S. 35 und 42). Diese Version korreliert denn auch besser mit den Hob- byangaben der Angeklagten, die demnach Tennis spielt, reitet, Ski fährt und Polo spielt (HD 29/9 S. 3). A._____ verfügt nach eigenen Angaben über eine gute Ausbildung und will auch eine ebensolche Schülerin gewesen sein. Nach der neunjährigen Grundschule habe sie fünf Jahre das Technikum besucht und hernach weitere fünf Jahre mit Diplomabschluss Marketing studiert, alles in ihrem Heimatland (HD 29/9 S. 3, Prot. I S. 9). Danach soll sie bis Oktober 1999 eine Stelle als Sekretärin in einer Autogarage bekleidet haben. Am 5. Januar 2000 gebar die Angeklagte die Tochter O._____, die vorwiegend bei Verwandten in Z._____ aufwuchs. Ein Nachzug in die Schweiz liess sich - laut Verteidigung wegen der schlechten Finanzlage ihres Partners P._____, gemäss der Angeklagten aber auch, weil der Vater "auch Rechte über das Kind" habe - nicht realisieren (HD 29/9 S. 1, HD 3 S. 33f., HD 57 S. 14, HD 105 S. 24, Prot. I S. 6 und 20). Die Angeklagte erklärte, angesichts ihrer Stellung in der Schweiz auch zeitweilig Bedenken gehabt zu haben, ob ein Nachzug der Tochter ideal sei (HD 105 S. 28f.). O._____ weilte immerhin jeweils für einige Monate hier bei der An- geklagten und war eine Zeitlang sogar eingeschult (HD 29/9 S. 1, Prot. I S. 6). Soweit die Tochter in Z._____ lebt, leistete die Angeklagte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich 1'000 bis 1'500 Franken (Prot. I S. 7). 2002 gründete die Angeklagte ihren Angaben zufolge in Z._____ eine eigene Im- mobilienfirma, die sie - wohl nach ihrer Tochter - "O._____" nannte und heute noch existieren soll (HD 29/9 S. 2). Ende des Jahres lernte sie den 15 Jahre älte- ren - von ihr beim psychiatrischen Gutachter als "nicht so attraktiv", aber immerhin gutherzig, beschrieben (HD 105 S. 23) - Schweizer P._____ kennen, den sie we- nige Monate später (Ende Februar 2003) heiratete, worauf sie gänzlich in die

- 15 - Schweiz übersiedelte. Die Angeklagte versprach sich davon eine bessere Zu- kunft, musste aber gemäss eigenem Bekunden feststellen, dass es um die finan- ziellen Verhältnisse von P._____ schlecht stand, was sich auch nach dessen Pri- vatkonkurs nicht auf Dauer geändert habe (HD 29/9 S. 1f., HD 103 S. 23, HD 119 S. 7). Angeblich deshalb trennte sich die Angeklagte 2004 von P._____, von dem sie seit März 2009 auch geschieden ist (HD 3 S. 32f., Prot. I S. 10). Die Verteidi- gung hält es für möglich, dass es sich bei der Beziehung zu P._____ um eine ab- gekartete "Bewilligungsehe" gehandelt haben könnte (HD 57 S. 15). Diese Frage kann indes an dieser Stelle offen bleiben. Seit 2003 bis heute arbeitet die Angeklagte als selbständige Masseuse und will dabei "sehr gut" (bzw. mit einem Teilzeitpensum von 60 Prozent durchschnittlich 4'000 bis 5'000 Franken) verdienen (HD 3 S. 33f., HD 29/9 S. 2, Prot. I S. 5; vgl. auch HD 105 S. 29, HD 119 S. 7 und Prot. II S. 11). Früher habe sie rund 12'000 Franken monatlich eingenommen (HD 3 S. 34). Unklar ist die Vermögens- und Schuldenlage der Angeklagten. Sie machte auch hierzu unterschiedliche Anga- ben. Anders als zuvor erklärte sie etwa in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, die von ihr erwähnten Einkaufszentren in Z._____ gehörten nicht ihr, sondern der Familie. Diese würde ihr aber wenn nötig helfen (HD 3 S. 34). Befragt zur Liegenschaftenfirma in Z._____, wollte sie vor Vorinstanz keine Auskunft geben (Prot. I S. 8), ebenso zum Wert der Liegenschaften im Familien- besitz, an denen auch ihr ein Anteil gehöre (Prot. I S. 9f.).In anderem Zusammen- hang erklärte sie wiederum, über kein Vermögen zu verfügen, aber Schulden in unbekannter Höhe zu haben, wobei sie sich bemühe, diese abzuzahlen (HD 3 S. 34, Prot. I S. 8). 2005 lernte die Angeklagte K._____ als Freier kennen. Sie habe sich von ihm ei- ne gesicherte Zukunft erhofft, habe mit ihm zusammengelebt und ihn heiraten wollen. Weiterhin ging sie allerdings der Prostitution nach, nach dem Vorbringen der Verteidigung, weil die Angaben der Angeklagten zum Familien- wie zum eige- nen Vermögen nicht zuträfen und sie ihre … Angehörigen [aus Z._____] finanziell habe unterstützen müssen (HD 57 S. 14, HD 119 S. 7). K._____ gegenüber habe sie diese Tätigkeit verheimlicht, weil dieser dagegen gewesen sei, dass sie weiter

- 16 - anschaffe (HD 105 S. 30). Dass sie "mindestens zeitweilig effektiv über viel Geld" verfügt habe, habe sie mit den … Immobilien [aus Z._____] begründet, was K._____ zum Nennwert genommen habe (a.a.O. S. 15). Nach einiger Zeit habe sein Interesse an der Angeklagten nachgelassen. Sie habe dies gespürt und be- fürchtet, dass ihre Zukunftsvisionen sich nicht erfüllten. Um ihn zu halten bzw. Mit- leid zu erregen, habe sie begonnen, tragische Geschichten über erkrankte, ver- unglückte, gestorbene Familienangehörige zu erfinden (S. 16f.), doch habe sich der Effekt mit der Zeit totgelaufen und sei nach zwei Jahren klar geworden, dass die Beziehung nicht mehr lange dauern würde. Sie habe hinter seinem Auf- Distanz-Gehen eine erfolgreiche … Rivalin gewittert. Die Angeklagte habe nun - so die Verteidigung vor Vorinstanz - "wie beim Märchenerzählen und der Angst vor Armut ... auch beim Sicherstellen und Bestrafen alles Mass verloren" (HD 57 S. 18, HD 119 S. 7f.). Dabei habe sie geglaubt, K._____ schulde ihr Ersatz für das viele, das sie an Mitteln ins Zusammenleben investiert gehabt habe, er schul- de ihr Unterhalt oder mindestens einen namhaften Betrag an die Lebenskosten, schulde ihr Satisfaktion für den Affront der Trennung, des Treuebruchs, der Lü- gen. Und er solle, wenn er sonst keine Gefühle mehr für sie habe, wenigstens wü- tend werden (HD 57 S. 19). Dabei seien auch die weiteren Geschädigten in die "Schusslinie" geraten bzw. hätten "ihren Teil abgekriegt" (S. 19 und 22). In der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2010 gab die Angeklagte (nachdem sie zu- erst behauptet hatte, alleine zu sein) an, mit einem neuen Partner (Q._____) zu- sammenzuleben, den sie heiraten und mit dem sie eine Familie gründen wolle (Prot. I S. 6f., 10, vgl. auch HD 119 S. 10f.). Die Verteidigung ergänzte damals, der Verlobte kenne die Prostitutionstätigkeit der Angeklagten und akzeptiere die- se. Am 23. Juli 2011 führte die Angeklagte beim Gutachter aus, seit November 2010 mit vollem Arbeitspensum in der R._____ Holding in … zu arbeiten, deren Chef ihr Verlobter - den sie im Übrigen im Juli 2011 ehelichen wolle - sei (HD 105 S. 26). In der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2012 brachte die Verteidigung nun vor, auch Q._____ habe - wie zuvor K._____ - gewünscht, dass die Angeklagte mit dem "Anschaffen" aufhöre. Da sie jedoch nicht völlig von ihm habe abhängig

- 17 - sein wollen, habe sie "im Geheimen" weitergemacht, was Q._____ nicht sofort, aber "bald" gemerkt habe (Prot. I S. 20, HD 119 S. 11). Q._____ selbst sei als freischaffender Berater potentieller Investoren und Investor in eigener Sache tätig gewesen, doch habe er - wie der Angeklagten mit der Zeit klar geworden sei - die Gewinnaussichten überschätzt, mehr Verluste eingefahren und sei häufiger in die Klemme geraten, als er ihr gegenüber habe wahrhaben wollen (a.a.O.). Im Herbst 2011 habe die Beziehung Risse bekommen, nach der Darstellung der Angeklag- ten, weil Q._____ beim gescheiterten Versuch, ein von der Familie der Angeklag- ten gekauftes Haus vor der Verwertung zu retten, versagt und dadurch Geld an eine Bank verloren habe, nach Q._____s Schilderung, weil A._____ ihn mit un- wahren Angaben dazu verleitet habe, ihr viel Geld und namhafte … Sachwerte [aus Z._____] anzuvertrauen (HD 119 S. 12). Gelitten habe die Beziehung aber auch darunter, dass der Freund der Angeklagten nicht mir deren Tochter ausge- kommen sei, als diese im Sommer 2011 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Ferner habe der Geschädigte K._____ Q._____ im Herbst 2011 mit Mails, Akten- kopien und Einladungen zu Gesprächen über die Angeklagte "aufgeklärt". So sei das Verhältnis zwischen A._____ und Q._____ nach rund drei Jahren in die Brü- che gegangen, und Letzterer habe der Verteidigung Ende November 2011 mitge- teilt, er wolle alles zurück, ansonsten er den Rechtsweg beschreite (Urk. 119 S. 12ff.). Nach dem neusten Informationsstand der Verteidigung sei es nun aber doch wieder zur Aufnahme des Zusammenlebens bis kurz vor der Gerichtsver- handlung gekommen, und die beiden seien möglicherweise "für eine Weile wieder ein Herz und eine Seele" (Prot. II S. 10). Für die hier interessierende falsche Anschuldigung ergibt sich aus dem Vorleben der Angeklagten nichts Entlastendes. Es kann diesbezüglich auch auf die bereits erfolgten Erwägungen zur subjektiven Tatschwere verwiesen werden. Leicht straferhöhend ist die Vorstrafe der Angeklagten und das Handeln während laufender Probezeit zu berücksichtigen. Jener Strafbefehl wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln war zwar nicht einschlägig und führte lediglich zu Geld- strafe und Busse. Der Entscheid datiert aber vom 29. Oktober 2007 und war da- mit noch kein Jahr vor der vorliegenden Tat ergangen.

- 18 - Zu einer deutlichen Strafanhebung führt sodann der Umstand, dass die Angeklag- te die falsche Anschuldigung während laufender Strafuntersuchung (u.a. wegen der vorliegend angeklagten Vermögensdelikte) beging, und sie sich dabei von der eben erst erlittenen halbjährigen Untersuchungshaft (Entlassungsdatum 1. Sep- tember 2008, Tatverübung 9. Oktober 2008) - wenngleich sie diese als ausseror- dentlich belastend beschrieb (HD 3 S. 35, HD 22/13 S. 10, HD 29/9 S. 4, HD 105 S. 37, Prot. I S. 22) - offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckt zeigte. Damit ma- nifestierte sie eine erhebliche kriminelle Energie. Nur noch leicht strafsenkend wirkt sich das Geständnis hinsichtlich der vorliegen- den Tat aus, nachdem bereits bei der Tatschwere dem Umstand Rechnung ge- tragen wurde, dass sie das gegen K._____ laufende Strafverfahren durch Rück- zug der Beschuldigungen nach 4 ½ Monaten beendete. Ebenfalls leicht strafmindernd ist die bekundete Reue zu veranschlagen (Prot. I S.

E. 3.1.2 Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch Die unter die Art. 146 bis 148, jeweils Abs. 1 und 2, des Strafgesetzbuchs fallen- den, gewerbsmässig begangenen Straftaten der Angeklagten stellen allesamt im weitesten Sinn Betrugstaten dar und unterstehen denn auch derselben Strafdro- hung. Es erscheint als angezeigt, die Strafe für diese Delikte gemeinsam zu be- messen. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass sich der (angestrebte) Deliktsbetrag auf gegen 200'000 Franken beläuft und damit erheblich ist. Knapp drei Viertel davon entfallen auf die Darlehensbetrüge zum Nachteil der B._____ AG (80'000 Franken) und der S._____ AG (60'000 Franken). Hinsichtlich der letztgenannten Tat ist zu berücksichtigen, dass der Vermögensschaden - abge- hen vom administrativen Aufwand der Geschädigten für die Kreditgewährung - ausblieb, da die betrügerischen Absichten der Angeklagten noch rechtzeitig er- kannt wurden; die objektive Tatschwere wiegt mithin diesbezüglich geringer, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist, das Delikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat das bei der Strafzumessung nicht (oder jedenfalls nicht explizit) berücksichtigt. Was das Vorgehen zur Erlangung des B._____-Kredits angeht, so ging die Ange- klagte - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - sehr wohl durchdacht vor, insbesondere indem sie trickreich eine ganze Reihe von Unterlagen beschaffte und der Kreditgeberin einreichte sowie verschiedene Formulare so mit der nach- gemachten Unterschrift von K._____ versah, dass der Eindruck entstand, dieser beantrage das Darlehen. Weiter spannte sie einen Dritten (T._____) als Kredit- vermittler ein. Soweit vorgebracht wird, die B._____ AG habe es der Angeklagten durch mangelhafte Kontrolle leicht gemacht, den Betrug zu begehen, geht diese Argumentation angesichts des Tatvorgehens der Angeklagten und der erfolgten Prüfungen durch die Kreditgeberin, an die angesichts des Massencharakters sol- cher Geschäfte keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, soll der Grundsatz des Schutzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht ausgehebelt werden, fehl. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen zur

- 20 - (mittlerweile anerkannten) rechtlichen Würdigung im erstinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (HD 83 S. 38f.). Eine Verschuldensminderung fällt hier ausser Be- tracht. Auch beim Betrugsversuch zum Nachteil der S._____ AG ging die Angeklagte, die abermals mit T._____ zusammenwirkte, keineswegs dilettantisch vor, operier- te sie doch mit der vom Freier U._____ liegen gelassenen Identitätskarte, fälschte eine Lohnabrechnung und unterzeichnete diverse Vertragsformulare mit der ge- fälschten Unterschrift von U._____. Wie ausgeklügelt die Vorgehensweise war, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Angeklagte im entsprechenden Zeitraum, offensichtlich um das ertrogene Darlehen platzieren zu können, mittels Falschun- terschrift "U._____" ein …-Konto und - gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann P._____ in einer geradezu theatralischen Inszenierung, in welcher sich P._____ als U._____ ausgab - ein Seniorensparkonto bei der …-Bank eröffnete. Ferner wurde am Briefkasten der Angeklagten der Name U._____ angebracht, um Kor- respondenz in Empfang nehmen zu können. Der Plan scheiterte, weil der echte U._____ den Verlust seiner Identitätskarte bemerkte und erfuhr, dass auf seinen Namen ein …-Konto eröffnet worden war, worauf er sich an die Polizei wandte, die mittels Bankenalarm auch die …-Bank in Kenntnis setzte. Schliesslich stiess man über T._____ auf den Darlehensvertrag, womit die Auszahlung verhindert werden konnte. Von einem beim Verschulden zu berücksichtigenden unvorsichti- gen Verhalten der Geschädigten kann unter diesen Umständen auch hier keine Rede sein. Sodann benutzte die Angeklagte verschiedene Kreditkarten, lautend auf ihren Freund K._____, die sie sich unrechtmässig beschafft hatte, und - ohne dass sie zahlungswillig gewesen wäre - auf ihren Namen lautende Zusatzkarten für eine Unzahl von Geld- und Warenbezügen. Dass K._____ mit solchen Machenschaf- ten (auch soweit er selbst davon hätte profitieren können) nicht einverstanden war, hat die Angeklagte implizit eingeräumt, indem sie sich geständig und schul- dig im Sinne der Anklage bekannte. Gegenteilige Ausführungen der Verteidigung sind damit obsolet (vgl. etwa HD 57 S. 30f.). Wenn K._____ auf gewisse Auszü- ge, Anzeigen und andere Unterlagen von in die Vermögensdelikte direkt oder indi-

- 21 - rekt involvierten Firmen nicht reagierte, dann nicht aus "sträflichem Leichtsinn" bzw. ebensolcher "Gleichgültigkeit" (a.a.O. S. 43), sondern weil er ihr - wie die Verteidigung selbst einräumte, HD 57 S. 31 - schon länger vertrauensvoll "den Papierkram" überlassen hatte, wobei die Angeklagte sicher kein Interesse hat, ihm gerade in diesem Zusammenhang Unterlagen zu präsentieren, die ihn stutzig machen und ihre Pläne durchkreuzen konnten. Etwas A._____ verschuldensmäs- sig Entlastendes ist im Verhalten von K._____ daher nicht auszumachen. Schliesslich beging die Angeklagte auch einen Betrug beim Abschluss eines Mietvertrags, indem sie unter anderem durch Unterschriftenfälschung den Ver- mietern vorspiegelte, sie und P._____ würden für den Mietzins haften, obschon sie und P._____ damals nicht bereit waren, die Miete oder auch nur schon die Mietzinskaution zu bezahlen. Soweit P._____ später als Mieter dieser Wohnung vom Tun von A._____ profitierte, ändert dies am Verschulden der Angeklagten nichts. Sie hat mit ihrem Geständnis im Übrigen anerkannt, dass ihr damaliger Ehemann mit der Straftat nichts zu tun hatte. Von einer relativ langen bzw. längeren deliktischen Tätigkeit der Angeklagten bei den hier interessierenden Vermögensdelikten kann indes entgegen den Erwä- gungen der Vorinstanz bei einem Zeitraum von 4 ½ Monaten nicht gesprochen werden, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die Angeklagte nicht von sich aus aufhörte zu delinquieren, sondern die Verhaftung ihrem strafbaren Treiben ein Ende setzte. Gesamthaft betrachtet ist festzuhalten, dass die objektive Tatschwere innerhalb des Strafrahmens für gewerbsmässige Tatbegehung bei diesen Betrugs- bzw. be- trugsähnlichen Taten erheblich ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden der Angeklagten keineswegs leichter. Sie delinquierte zumindest weit überwiegend mit direktem Vorsatz.

- 22 - Dass es beim S._____-Darlehen beim Versuch blieb, gründete wie erwähnt nicht etwa darin, dass sie die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führte. Sie tat vielmehr alles, was in ihrer Macht stand, um die Auszahlung des Betrags zu erwirken. Mit Bezug auf das Tatmotiv versteht sich von selbst, dass dieses hauptsächlich fi- nanzieller Natur war, ergibt sich das doch ohne Weiteres aus der unangefochten gebliebenen Gewerbsmässigkeit ihres Handelns. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Verteidigung, die Angeklagte habe die vorliegenden Vermögensdelikte aus einer "Verarmungsangst" heraus began- gen. Sie gab in der Untersuchung wie erwähnt an, als Prostituierte "sehr gut" zu verdienen bzw. früher 12'000 Franken monatlich eingenommen zu haben, und sie bezifferte ihr Einkommen selbst bei blosser Teilzeittätigkeit von 60 Prozent auf 4'000 bis 5'000 Franken. Mit einem solchen Lohn musste sie beileibe nicht dar- ben, auch wenn man berücksichtigt, dass sie Unterhaltsbeiträge für die Tochter nach Z._____ überwies bzw. bei deren Besuchen für sie aufkam, dass sie zeitwei- lig P._____ unterstützte (unter anderem, damit er K._____ nicht erzähle, dass sie weiterhin der Prostitution nachging, HD 105 S. 30f.), dass sie allenfalls wegen ei- nes Fehlverhaltens von K._____ die Wohnung neu einrichten musste und dass Schulden abzuzahlen waren. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sie auch noch aus Liegenschaftenbesitz in Z._____ ein Einkommen erzielte und/oder Vermögen hatte, wofür durchaus Anhaltspunkte bestehen (vgl. etwa HD 13/7, HD 13/8, HD 14/1 und HD 105 S. 28). Dass die Angeklagte sich damals in einer psychisch schwierigen Situation befand, weil sich K._____ zunehmend von ihr abwandte, dadurch die Gründung einer Familie und der Nachzug ihrer Tochter in weitere Ferne rückte und sich die Ange- klagte neu orientieren musste, ist nicht von der Hand zu weisen. Indes geraten viele Menschen in solche Belastungssituationen und reduziert die Frustration der Angeklagten ihr Verschulden daher bloss geringfügig, zumal die Geschädigten (die B._____ AG und die S._____ AG, verschiedene Kreditkartenherausgeber, die Vermieter I._____ und J._____) für den Zustand der Angeklagten in keiner Weise verantwortlich waren, was ihr fraglos bewusst war.

- 23 - Als geradezu verwerflich erscheint sodann, dass die Angeklagte bei ihrem Tun zumindest in Kauf nahm, ihr einmal nahe gestandene Personen in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Der Verdacht fiel in erster Linie auf diejenigen Perso- nen, deren vermeintliche Unterschriften auf den Papieren, mit denen die Taten begangen wurden, vorhanden waren, bzw. auf deren Namen die Delikte began- gen wurden. So wurden sowohl K._____ als auch P._____ von den Strafverfol- gungsbehörden als Angeschuldigte verhört (vgl. HD 24/1 und HD 25/1), und K._____ wurde sogar zeitweilig in Haft genommen. Aus dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten (HD 105) ergeben sich auch mit Bezug auf die Vermögensdelikte keine Hinweise darauf, dass die Schuldfä- higkeit der Angeklagten massgeblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Insbe- sondere bilden wie erwähnt ihre histrionischen Züge keinen Anlass, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bezüglich der vorliegenden Taten als eingeschränkt zu betrachten (HD 105 S. 44f. und 46). Gegen eine nennenswerte Herabsetzung der Schuldfähigkeit spricht denn auch nicht zuletzt das planmässige, koordinierte und zielgerichtete Vorgehen der Angeklagten (a.a.O. S. 46). Nach dem Gesagten entfällt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 oder Art. 48 StGB. Auch die subjektive Tatschwere wiegt, wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, erheblich. Dass die Angeklagte bei den vorliegenden Straftaten mehrere Straftatbestände erfüllte, wirkt sich - da wie erwähnt typähnliche gewerbsmässige Delikte vorliegen

- nur leicht straferhöhend aus. Was die Täterkomponente betrifft, so kann weit gehend auf das bereits im Rah- men der Strafzumessung für die falsche Anschuldigung Erwähnte verwiesen wer- den. Abgesehen vom - gewichtigen - Betrug zum Nachteil der B._____ AG beging sie die hier interessierenden Vermögensdelikte, nachdem der Strafbefehl wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln ergangen war und damit auch während lau-

- 24 - fender Probezeit, was straferhöhend zu werten ist. Schon vorher war ihr freilich klar, dass ein entsprechendes Strafverfahren gegen sie lief, woraus ebenfalls eine Straferhöhung resultiert. Eine grössere Strafminderung als noch von der Vorinstanz vorgenommen recht- fertigt die Tatsache, dass die Angeklagte sich im Berufungsverfahren nicht mehr bloss teilgeständig zeigte, sondern den eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich zugab und die rechtliche Würdigung, wie sie das Bezirksgericht vorgenommen hat, in allen Teilen akzeptierte. Das komplette Geständnis führte (immerhin) zu einem reduzierten Bearbeitungsaufwand im Berufungsverfahren. Es lässt auch die kundgetane und ebenfalls leicht strafsenkend zu berücksichtigende Reue als glaubhaft erscheinen.

E. 3.1.3 Mehrfache unrechtmässige Aneignung und mehrfache Urkundenfälschung Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, rücken die mehrfache un- rechtmässige Aneignung und die mehrfache Urkundenfälschung bei der Strafzu- messung insofern in den Hintergrund, als sie Begleiterscheinungen anderer Delik- te (nämlich der vorstehend unter 3.1.1. und 3.1.2. genannten) waren und ver- schuldensmässig durch die dort erfolgten Erwägungen zum grössten Teil erfasst und abgegolten sind. Es kann diesbezüglich auf das erstinstanzliche Urteil (insb. HD 83 S. 84) verwiesen werden. Auch hier bewirkt allerdings das mittlerweile vollumfängliche Geständnis eine stärkere Strafminderung als das Teilgeständnis vor Vorinstanz. Im Übrigen kann sinngemäss auf das bereits Gesagte verwiesen werden.

E. 3.1.4 Drohung Eine selbständige Bedeutung kommt dagegen der Drohung zu, welche die Ange- klagte gegenüber ihrem Gläubiger H._____ ausgestossenen hat. Bei einer zufälli- gen Begegnung reagierte die Angeklagte auf die Aufforderung des damals knapp 60-jährigen Taxifahrers, die fällige Schuld zu bezahlen, so kaltblütig wie lakonisch mit: "Kommt ein Mann, macht dich tot". Mit Bezug auf die objektive Tatschwere

- 25 - fällt dabei ins Gewicht, dass es sich hinsichtlich des Rechtsguts um die schwerstmögliche Drohung handelt, und gerade die Kürze und Bestimmtheit die- ser Äusserung deren Ernsthaftigkeit unterstrich. Im Übrigen lag für den Geschä- digten - gerade wenn er die …-Verhältnisse kannte, wie die Verteidigung vor- brachte (HD 57 S. 23) - alles andere als fern, dass die Angeklagte im Milieu, in dem sie seit Jahren verkehrte, eine Person kennen konnte, die zu einer solchen Tät bereit wäre. Die Angeklagte beging die Tat direkt-vorsätzlich und ohne entlastendes Motiv. Es zeigt sich hier ihre Bereitschaft, selbst gegen Personen, die ihr aus einer vorüber- gehenden Geldknappheit halfen, skrupellos vorzugehen. Ansonsten kann analog auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Klarzustellen ist einzig, dass die Angeklagte in diesem Zeitpunkt bereits vorbe- straft war, mithin während laufender Probezeit handelte. Das Verschulden wiegt bezogen auf den Tatbestand der Drohung nicht mehr leicht.

E. 3.2 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angeklagte innert relativ kurzer Zeit auf mannigfaltige Weise delinquierte, wobei sie oft raffiniert vorging, ohne Not handelte und teilweise auch nahestehenden Personen direkt oder indirekt scha- dete. Der Deliktsbetrag bei den Vermögensdelikten liegt im sechsstelligen Fran- kenbereich und ist damit erheblich. Die Vorinstanz hat aber die Strafe für die falsche Anschuldigung praxisfremd hoch festgelegt, weshalb die dafür ausgefällte Sanktion stark zu reduzieren ist. Sodann hat sie den hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Betrug wesentlichen Um- stand, dass es beim Darlehen von der S._____ AG über 60'000 Franken beim Versuch geblieben ist, unberücksichtigt gelassen. Ferner liegt nunmehr ein voll- ständiges Geständnis der Angeklagten vor, was zu einer stärkeren Strafminde- rung führen muss.

- 26 - Insgesamt erweist sich in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden, dem Vorleben und den persön- lichen Verhältnissen der Angeklagten angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 183 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 3.3 Vollzug Der Angeklagten eine ungünstige Prognose für künftiges Wohlverhalten zu stel- len, fällt schon wegen des Verbots der Schlechterstellung ausser Betracht. Bei Strafen bis zu 24 Monaten bildet der bedingte Strafvollzug die Regel. Ein teil- bedingter Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird, d.h. wenn im Bereiche einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (BGE 134 IV 14f.). Es stellt sich also die Frage, ob noch verbleibende Vorbehalte hinsichtlich der Rückfallgefahr eine vollbedingte Strafe zulassen, oder ob vielmehr ein teilbe- dingter Vollzug anzuordnen ist, sowie diesfalls, wie hoch der zu vollziehende Stra- fe zu bemessen ist. Bedenken weckt der Umstand, dass die gut halbjährige - von der Angeklagten als ausserordentlich belastend und nachhaltig traumatisierend geschilderte - Unter- suchungshaft die Angeklagte offensichtlich nicht derart beeindruckt hat, dass sie hernach nicht mehr delinquiert hätte; kaum entlassen hat sie den Geschädigten K._____ falsch angeschuldigt. Andererseits wäre es verfehlt, daraus ohne Weite- res zu schliessen, dass sie auch die Aussicht auf einen dreimal so lange Zeit hin- ter Gittern bei neuerlicher Delinquenz nicht ernsthaft kümmert und von weiteren Straftaten abhält. Sodann ist zu beachten, dass die meisten und gravierendsten der vorliegenden Taten in Zusammenhang stehen mit der gescheiterten Beziehung zwischen der Angeklagten und K._____ und am Rande auch mit derjenigen zu P._____, der

- 27 - sich nicht scheiden lassen wollte und drohte, ihre Masseusetätigkeit K._____ zu verraten. Der Gutachter spricht nachvollziehbar von "Tathandlungen als Reaktion auf eine spezifische Lebenssituation" (HD 105 S. 47). Sieht man einmal von der nicht einschlägigen Vorstrafe (welche sie kurz zuvor, nämlich am 20. Juli 2007, beging) und der infolge Projektion der eigenen Probleme auf K._____ erfolgten falschen Anschuldigung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ab, kon- zentrieren sich sämtliche Delikte auf eine relativ kurze Zeitspanne von 4 ½ Mona- ten. Dass die Angeklagte soweit ersichtlich erst mit 35 Jahren erstmals straffällig wurde, der Schwerpunkt der Delinquenz in einem verhältnismässig kurzen Zeit- raum lag und gekoppelt war mit speziellen persönlichen Problemen, vermochte sie zwar verschuldensmässig nicht nennenswert zu entlasten, ist aber letztlich ei- ner günstigen Prognose zuträglich. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass sich die jüngste, dreijährige Beziehung zu Q._____ (erneut) nicht zum Besten entwickelt hat. Immerhin ist aber diesbezüglich - wie sich aus den bereits bei der Strafzumessung dargelegten Ausführungen der Verteidigung ergibt - noch offen, ob die Verhältnisse wieder ins Lot kommen und sind im Übrigen die Vorwürfe, die Q._____ bei der Verteidigung gegenüber der Angeklagten erhob, nichts Anderes als unbewiesene Behauptungen. Dass sodann (seit Jahren) eine neue Untersu- chung pendent ist, bei der es um unbekannte Straftaten in einem unbekannten Zeitpunkt geht, kann der Angeklagten aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen. Von eingeschliffenen deliktischen Verhaltensmustern kann ihr angesichts all dessen zurzeit nicht gesprochen werden, und der Gutach- ter hält denn auch für "nicht erkennbar", dass die Angeklagte "auf ähnliche Situa- tionen" wie die vorliegenden "in geradezu stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagieren" würde (HD 105 S. 47f.). Prognostisch positiv zu vermerken ist schliesslich, dass sich die Angeklagte dazu aufgerafft hat, im Berufungsverfahren ein vollumfängliches Geständnis abzulegen und damit - wie auch ausdrücklich verbal - Reue bekundet hat. Insofern ist die vom Gutachter festgestellte Bagatellisierungs- und Abschiebungstendenz und mangelnde Einsicht zu relativieren. Dass die Angeklagte unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, gereicht ihr in dieser Hinsicht allerdings nicht zum Vorteil.

- 28 - Gesamthaft betrachtet ist die Legalprognose nicht als "höchst ungewiss" einzustu- fen, zumal auch der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangt, die Rückfall- wahrscheinlichkeit dürfte sich "ungefähr im Rahmen des statistisch Erwartbaren" bewegen (HD 105 S. 49). Diese Wahrscheinlichkeit liegt nach einer Studie des Bundesamts für Statistik, die sich über einen Beobachtungszeitraum von sechs Jahren erstreckt, bei Straftäterinnen zwischen 16.5 und 18.5 Prozent und ist damit gering (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen /19/04/03/01/ 05/01.html). Der vollbedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist. III. Kosten und Entschädigung Die Angeklagte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, indem die Strafe bis auf einen halben Monat wie beantragt reduziert und der vollbedingte Strafvoll- zug gewährt wird. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, für das Beru- fungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und die weiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Kosten des Gutachtens und der amtlichen Vertei- digung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Angeklagten sind im Berufungsverfahren keine erheblichen Umtriebe ent- standen, weshalb ihr keine (reduzierte) Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:

E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate und 15 Tage, abzüglich 183 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

E. 5 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

29. Oktober 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

E. 6 Die Angeklagte wird verpflichtet, folgenden Geschädigten Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − B._____ AG (ND 2) Fr. 80’000.– zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2007 − C._____ (ND 4) Fr. 15'046.15 − D._____ AG (ND 5 - ND 7) Fr. 9’018.90 − E._____ AG (ND 8) Fr. 8'274.75 − F._____ (ND 9) Fr. 3'321.25 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

E. 7 Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten G._____ GmbH (ND 1) und F._____ (ND 10) wird nicht eingetreten.

- 4 -

E. 8 Die Geschädigten I._____ und J._____ (ND 3) sowie der Geschädigte K._____ (ND 4-ND 7) werden mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfäng- lich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'150.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 743.– Auslagen Untersuchung Fr. 4'293.55 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'371.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2008, 26. Februar 2009 sowie 9. März 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden als Be- weismittel bei den Akten belassen.

- 5 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 119 S. 1)

1. In Aufhebung von Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils sei die Ap- pellantin zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 23,5 Mona- ten.

2. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

3. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 80, Urk. 109) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO CH) in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 7. Juli 2010 (HD 83, Prot. I S. 4 und 27). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO CH werden Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Für die vorliegende Berufung bleiben somit die Vor- schriften der Zürcher Strafprozessordnung (StPO ZH, nachfolgend StPO) und des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anwendbar.

2. Berufungsanmeldung Das bezirksgerichtliche Urteil und der gleichentags ergangene Beschluss wurden der Angeklagten am 7. Juli 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 27). Bereits am Fol- getag meldete die Verteidigung die Berufung an (§ 414 Abs. 1 StPO; HD 61). Staatsanwaltschaft und Geschädigte erhoben weder selbständige noch An- schluss-Berufung.

3. Beanstandungen und Teilrechtskraft

E. 12 Juli 2011 (HD 105). Es wurde vom Gericht der Verteidigung wie der Staats- anwaltschaft zugestellt (HD 108/1 und 108/2).

5. Pass- und Schriftensperre / Aufenthaltsbewilligung bzw. Ausländerausweis Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2011 wurde die Einwohnerkontrolle der da- maligen Wohngemeinde der Angeklagten ermächtigt, A._____ die Aufenthaltsbe- willigung bzw. den Ausländerausweis auf erstes Verlangen herauszugeben (HD 95). Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 7. Juli 2010 bis zum Strafantritt verlängerte Pass- und Schriftensperre (HD

60) blieb bestehen.

- 8 - Mit Eingabe vom 29. November 2011 beantragte die Verteidigung die Aufhebung der Pass- und Schriftensperre (HD 110). Das Gesuch wurde mit Präsidialverfü- gung vom 15. Dezember 2011 abgewiesen (HD 115).

6. Abwesenheitsurteil Die Angeklagte, die vom Termin der Berufungsverhandlung Kenntnis hatte (HD 107, Prot. II S. 9), ist zur Tagfahrt nicht erschienen. Der Verteidiger führte aus, sie liege seines Wissens nach einer Jochbein-/Nasenoperation mit Schmerzen im Bett (Prot. II S. 9). Er beantrage Erlass des persönlichen Erscheinens. Mit Präsi- dialverfügung vom 28. Februar 2012 wurde der Verteidigung eine 10-tägige Frist angesetzt, um ein Arztzeugnis einzureichen, das sich zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten äussere (HD 120). Mit Eingabe vom 15. März 2012 teilte der Verteidiger mit, die Angeklagte habe ihm kein Arztzeugnis zukommen lassen (HD 123). Damit bleibt ihre Abwesenheit an der Berufungsverhandlung unentschuldigt, und das Urteil ist "in contumaciam" der Angeklagten zu fällen (§ 195 Abs. 1 und 196 StPO). II.Strafzumessung

1. (Keine) Zusatzstrafe Vorab ist festzuhalten, dass - entgegen dem Entscheid der Vorinstanz (HD 83 S. 78, 87 und 96) - keine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2007 ausgefällten Geldstrafe auszuspre- chen ist. Das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe zu verhängen, ist daher nicht zulässig (BGE 137 IV 57ff.). Vielmehr sind solche ungleichartigen Strafen kumulativ zu verhängen.

- 9 -

2. Strafrahmen und Kriterien für die Strafzumessung Für die Festlegung des Strafrahmens ist von der schwersten Tat auszugehen. Dabei handelt es sich um die mit der höchsten Strafe bedrohte, nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 93 IV 7). Im vorliegenden Fall trifft dies für die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu, für welche das Gesetz eine Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Damit ist das Höchstmass der Strafart erreicht (Art. 40 StGB). Der Umstand, dass die Angeklagte weitere Straftatbestände - und dies teilweise mehrfach - erfüllt hat, kann somit nicht zu einer Ausweitung des Strafrahmens nach oben führen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hingegen erhöht sich die Mindeststrafe, die für falsche Anschuldigung bei einem Tag Geldstrafe liegt, auf- grund des Vorliegens gewerbsmässiger Vermögensdelikte im Sinne von Art. 146, 147 und 148, jeweils Abs. 1 und 2 StGB - nachdem kein Strafmilderungsgrund er- sichtlich ist - auf 90 Tagessätze Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach den Kriterien von Art. 47ff. StGB zu bemessen. Die Vorinstanz hat dazu bereits Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (HD 83 S. 79 bis 81 und 85).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 16 und 22, HD 29/9 S. 4). Die Umstände, dass die Angeklagte bis zur Vorstrafe strafrechtlich nicht in Er- scheinung getreten ist und sie auch seit Anfang Oktober 2008 - abgesehen von der vorliegenden Sache - nicht erneut vor dem Strafrichter stand, wirkt sich neut- ral aus, denn ein solches Wohlverhalten stellt keine besondere Leistung dar (vgl. u.a. Urteile 6B_570/2010 vom 24. August 2010, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2 und 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4). Anzumerken bleibt, dass aus dem neuen, pendenten Strafverfahren (vgl. dazu schon Prot. I S. 18, ferner HD 118), das sich seit Jahren im Untersuchungsstadium befindet, keine die Strafzumessung beschlagenden negativen Schlüsse gezogen werden dürfen, gilt doch diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Ähnlich verhält es sich mit den An- schuldigungen, welche Q._____ gegenüber der Verteidigung hinsichtlich angebli- cher Verfehlungen der Angeklagten erhoben hat; diese sind unbewiesen und da- her für die Strafzumessung irrelevant. Als dem Tatverschulden unter Berücksichtigung der Täterkomponente angemes- sen erweist sich für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe von 7 Mona- ten.

- 19 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 7. Juli 2010, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch), 5 (Widerruf), 6 bis 8 (Schadenersatzregelung) sowie 9 und 10 (Kos- tenregelung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Beschlagnah- mungen) in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Das Gericht erkennt: - in unentschuldigter Abwesenheit der Angeklagten -
  3. Die Angeklagte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2099.20 amtliche Verteidigung Fr. 12'236.00 Gutachten
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Der Angeklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Geschädigten G.____ GmbH, B._____ AG, I._____ und J._____, C._____, K._____, D._____ AG, E._____ AG, F._____ sowie H._____ − (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes).) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB100686-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, und lic. iur. Burger, Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 29. März 2012 in Sachen A._____, Angeklagte und Appellantin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Bodmer, Anklägerin und Appellatin betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 7. Juli 2010 (DG090394)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 6). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 4 - ND 9) − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 1 - ND 3, ND 6, ND 7) − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (ND 4, ND 5) − des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (ND 5, ND 6, ND 8, ND 9) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 10) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1 - ND 9, ND 12) − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (ND 12)

2. Die Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen unrecht- mässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der ...- Zusatzkarte, der ...-Zusatzkarte, der ...-Zusatzkarte sowie der ...-Zusatzkarte (ND 4 - ND 9), vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Fäl-

- 3 - schung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 - ND 9).

3. Die Angeklagte wird bestraft mit 35 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, als Gesamtstrafe und Teilzusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2007 ausgefällten Strafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate und 15 Tage, abzüglich 183 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

29. Oktober 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

6. Die Angeklagte wird verpflichtet, folgenden Geschädigten Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − B._____ AG (ND 2) Fr. 80’000.– zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2007 − C._____ (ND 4) Fr. 15'046.15 − D._____ AG (ND 5 - ND 7) Fr. 9’018.90 − E._____ AG (ND 8) Fr. 8'274.75 − F._____ (ND 9) Fr. 3'321.25 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

7. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten G._____ GmbH (ND 1) und F._____ (ND 10) wird nicht eingetreten.

- 4 -

8. Die Geschädigten I._____ und J._____ (ND 3) sowie der Geschädigte K._____ (ND 4-ND 7) werden mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfäng- lich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'150.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 743.– Auslagen Untersuchung Fr. 4'293.55 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 15'371.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2008, 26. Februar 2009 sowie 9. März 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden als Be- weismittel bei den Akten belassen.

- 5 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 119 S. 1)

1. In Aufhebung von Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils sei die Ap- pellantin zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 23,5 Mona- ten.

2. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

3. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 80, Urk. 109) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO CH) in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 7. Juli 2010 (HD 83, Prot. I S. 4 und 27). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO CH werden Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Für die vorliegende Berufung bleiben somit die Vor- schriften der Zürcher Strafprozessordnung (StPO ZH, nachfolgend StPO) und des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anwendbar.

2. Berufungsanmeldung Das bezirksgerichtliche Urteil und der gleichentags ergangene Beschluss wurden der Angeklagten am 7. Juli 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 27). Bereits am Fol- getag meldete die Verteidigung die Berufung an (§ 414 Abs. 1 StPO; HD 61). Staatsanwaltschaft und Geschädigte erhoben weder selbständige noch An- schluss-Berufung.

3. Beanstandungen und Teilrechtskraft 3.1. Den Erhalt des begründeten Entscheids quittierte der Verteidiger am 26. Au- gust 2010 (HD 74/2). Am 13. September 2010, mithin innert der gesetzlichen Frist, gab er die Beanstandungen zur Post (§ 414 Abs. 4 StPO; HD 75). Angefochten sind lediglich die Ziffern 3 (Strafzumessung) und 4 (Vollzug der Stra- fe) des erstinstanzlichen Urteils (HD 75, HD 119 S. 1f.). Folglich ist mittels Beschluss festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüg- lich der Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 5 (Widerruf), 6 bis 8 (Schadener-

- 7 - satzregelung) sowie 9 und 10 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist, ebenso der gleichentags ergangene Beschluss. Zum nicht angefochtenen Widerruf bleibt anzumerken, dass eine Änderung der Vorstrafe zur Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in casu unzulässig wäre, weil es der ratio legis von Art. 46 Abs. 1 StGB widerspräche, die rechtskräftige mildere Sanktion (15 Tagessätze Geldstra- fe) in eine schwerere (15 Tage Freiheitsstrafe) umzuwandeln (BGE 137 IV 249ff.). Zu vollziehen ist also bei einer solchen Konstellation immer die Geldstrafe. Die einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind diesbezüglich etwas missverständlich (HD 83 S. 78f.). Am Ende hat das Bezirksgericht den Wi- derruf jedoch richtigerweise separat vorgenommen (a.a.O. S. 88f. und S. 97). 3.2. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils beantragt (HD 80 und 109).

4. Beweisantrag / Psychiatrisches Gutachten Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, "es sei über die Angeklagte ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen zwecks Beschaffung besserer Grundlagen für die Beurteilung ihrer Schuldfähigkeit" (HD 87). Dem Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2011 stattge- geben, die Ladungen zur bereits terminierten Berufungsverhandlung abgenom- men (HD 89). Das von Dr. med. L._____ erstellte Gutachten trägt das Datum vom

12. Juli 2011 (HD 105). Es wurde vom Gericht der Verteidigung wie der Staats- anwaltschaft zugestellt (HD 108/1 und 108/2).

5. Pass- und Schriftensperre / Aufenthaltsbewilligung bzw. Ausländerausweis Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2011 wurde die Einwohnerkontrolle der da- maligen Wohngemeinde der Angeklagten ermächtigt, A._____ die Aufenthaltsbe- willigung bzw. den Ausländerausweis auf erstes Verlangen herauszugeben (HD 95). Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 7. Juli 2010 bis zum Strafantritt verlängerte Pass- und Schriftensperre (HD

60) blieb bestehen.

- 8 - Mit Eingabe vom 29. November 2011 beantragte die Verteidigung die Aufhebung der Pass- und Schriftensperre (HD 110). Das Gesuch wurde mit Präsidialverfü- gung vom 15. Dezember 2011 abgewiesen (HD 115).

6. Abwesenheitsurteil Die Angeklagte, die vom Termin der Berufungsverhandlung Kenntnis hatte (HD 107, Prot. II S. 9), ist zur Tagfahrt nicht erschienen. Der Verteidiger führte aus, sie liege seines Wissens nach einer Jochbein-/Nasenoperation mit Schmerzen im Bett (Prot. II S. 9). Er beantrage Erlass des persönlichen Erscheinens. Mit Präsi- dialverfügung vom 28. Februar 2012 wurde der Verteidigung eine 10-tägige Frist angesetzt, um ein Arztzeugnis einzureichen, das sich zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten äussere (HD 120). Mit Eingabe vom 15. März 2012 teilte der Verteidiger mit, die Angeklagte habe ihm kein Arztzeugnis zukommen lassen (HD 123). Damit bleibt ihre Abwesenheit an der Berufungsverhandlung unentschuldigt, und das Urteil ist "in contumaciam" der Angeklagten zu fällen (§ 195 Abs. 1 und 196 StPO). II.Strafzumessung

1. (Keine) Zusatzstrafe Vorab ist festzuhalten, dass - entgegen dem Entscheid der Vorinstanz (HD 83 S. 78, 87 und 96) - keine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2007 ausgefällten Geldstrafe auszuspre- chen ist. Das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe zu verhängen, ist daher nicht zulässig (BGE 137 IV 57ff.). Vielmehr sind solche ungleichartigen Strafen kumulativ zu verhängen.

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2. Strafrahmen und Kriterien für die Strafzumessung Für die Festlegung des Strafrahmens ist von der schwersten Tat auszugehen. Dabei handelt es sich um die mit der höchsten Strafe bedrohte, nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 93 IV 7). Im vorliegenden Fall trifft dies für die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu, für welche das Gesetz eine Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Damit ist das Höchstmass der Strafart erreicht (Art. 40 StGB). Der Umstand, dass die Angeklagte weitere Straftatbestände - und dies teilweise mehrfach - erfüllt hat, kann somit nicht zu einer Ausweitung des Strafrahmens nach oben führen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hingegen erhöht sich die Mindeststrafe, die für falsche Anschuldigung bei einem Tag Geldstrafe liegt, auf- grund des Vorliegens gewerbsmässiger Vermögensdelikte im Sinne von Art. 146, 147 und 148, jeweils Abs. 1 und 2 StGB - nachdem kein Strafmilderungsgrund er- sichtlich ist - auf 90 Tagessätze Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach den Kriterien von Art. 47ff. StGB zu bemessen. Die Vorinstanz hat dazu bereits Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (HD 83 S. 79 bis 81 und 85).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1. Falsche Anschuldigung Art. 303 StGB schützt einerseits den ungehinderten Gang der Rechtspflege, an- dererseits aber auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 206). Die Angeklagte erstattete am 9. Oktober 2008 gegen K._____, der noch einige Monate zuvor ihr Lebenspartner gewesen war, Anzeige wegen Körperverletzung und Nötigung. Sie behauptete fälschlicherweise, K._____ habe sie am Vortag mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihren Hals umklammert. Er habe verlangt, dass sie eine - gar nicht erfolgte - Anzeige gegen ihn zurückziehe und ihm Geld gebe (ND 12/5 S. 2f.). Er habe ihr auch gedroht, sie in wenigen Stunden zu töten,

- 10 - falls sie seinem Ansinnen nicht nachkomme (a.a.O. S. 3f.). Schon rund acht Mo- nate zuvor habe er sie mit einem Hammer am Kopf und im Arm-/Schulterbereich verletzt (a.a.O. S. 5f). Die Wunde am Kopf habe genäht werden müssen. Ihre Vorwürfe versuchte die Angeklagte mit einem gefälschten Brief zu untermauern (ND 12/2). In diesem führt angeblich eine Freundin (HD 22/13 S. 4) namens "M._____" (recte: N._____) aus, sie habe am 8. Oktober 2008 von der Strasse aus beobachtet, wie der Ex-Freund der Angeklagten diese geschlagen habe; sie wisse auch, dass er sie schon im Februar so geschlagen habe, dass sie arbeits- unfähig geworden sei. In der Folge wurden mehrere Einvernahmen zur Sache mit K._____ und N._____ durchgeführt (vgl. ND 12/6, 12/7 und 12/9). Noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2009 blieb die Angeklagte zunächst bei ihren Belastungen (HD 22/13, insb. S. 7), zog sie aber schliesslich in derselben Befragung als unwahr zurück (S. 8ff.). Die Angeschuldigte - die angab, im Februar 2008 noch mit K._____ zusammen- gelebt zu haben - stellte den Geschädigten als rabiate Person dar, die sich nicht davor scheut, zur Durchsetzung ihrer Interessen mit dem Hammer auf ihre Part- nerin loszugehen und sie unter anderem am Kopf zu verletzen, und die ihr auch noch ein halbes Jahr später schlagend, würgend und mit dem Tode drohend ihren Willen aufzwingen will. Sie hat damit die Persönlichkeitsrechte des Geschädigten ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen und ihm, der an mehreren Befragungen in dieser Angelegenheit teilzunehmen hatte, Umtriebe verursacht. Negativ tangiert wurde aber auch ihre Freundin N._____, welche von der Ange- klagten als Zeugin und Urheberin des K._____ belastenden Schreibens bezeich- net und deshalb ebenfalls mehrmals einvernommen wurde, obgleich sie damit nichts zu tun hatte. Mit ihren monatelang aufrecht erhaltenen Anschuldigungen hat sie aber auch den Gang der Rechtspflege in nicht unerheblichem Masse beeinträchtigt, insbesonde- re, indem sie Auslöser für eine ganze Reihe unnötiger Einvernahmen war.

- 11 - Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Angeklagte dem Strafverfahren nach rund 4 ½ Monaten von sich aus ein Ende setzte, indem sie ihre Beschuldi- gungen zurückzog bzw. als unwahr bezeichnete. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere angesichts des recht raffinierten Vor- gehens der Angeklagten, der erheblichen und einige Zeit im Raum stehen gelas- senen, ja sogar bekräftigten Vorwürfe und der geschilderten Folgen nicht mehr leicht. Nicht anders ist die subjektive Tatschwere einzustufen. A._____ belastete den Geschädigten bei den Strafbehörden mit Vorsatz (HD 22/13 S. 14), und sie nahm dabei nicht nur in Kauf, dass K._____ in ein Verfahren gezogen wird, sondern ging davon aus und wollte das auch. Sie führte denn auch aus, gewusst zu haben, dass der Geschädigte von der Polizei befragt werden würde (HD 22/13 S. 13 und 14). Nicht glaubhaft ist ihr weiteres Vorbringen, sie habe gehofft, dass er alles bestreite und der Fall somit abgeschlossen würde. Die selbst in ein Strafverfahren involvierte Angeklagte wusste aus eigener Erfahrung genau, dass es mit einer blossen Bestreitung nicht sein Bewenden haben wird. Auch die Umstände, dass sie noch monatelang bei ihren Beschuldigungen blieb und sie gar mit einer gefälschten Urkunde zu untermauern versuchte, zeigen, dass es ihr nicht nur darum ging, K._____ kurz einen Schrecken einzujagen, in- dem er zu einer einzigen polizeilichen Befragung aufgeboten würde. Zum Tatmotiv führte die Angeklagte nach anfänglich behauptetem "Nichtwissen" zunächst pauschalisierend aus, sie sei wütend über die zuvor erstandene halbjäh- rige Untersuchungshaft und darüber gewesen, was ihr im Leben passiert sei (HD 22/13 S. 12). Dann gab sie detaillierter an, K._____ habe sie beschuldigt gehabt, sich strafbar gemacht zu haben, und nach der Entlassung aus der Haft habe sie rein gar nichts mehr gehabt, zumal er abmachungswidrig den Mietvertrag für das gemeinsame Haus gekündigt und "sehr viele Sachen", die ihr gehört hätten, für sich gebraucht und verschwinden lassen habe. Sie sei sehr enttäuscht von ihm und wütend auf ihn gewesen und habe auch gehofft, dass er sie nach der polizei- lichen Einvernahme in Ruhe lasse (HD 22/13 S. 13, Prot. I S. 16). Aus diesen

- 12 - Aussagen erhellt mit aller Deutlichkeit, dass die falsche Anschuldigung primär auf Rachegelüsten beruhte (vgl. dazu auch die noch folgenden Ausführungen zum Vorleben). Was die Frustration über die erlittene Untersuchungshaft (HD 3 S. 35, HD 22/13 S. 10, HD 29/9 S. 4, HD 105 S. 37, Prot. I S. 22) angeht, so ist festzuhalten, dass sich die Angeklagte diesen Freiheitsentzug durch ihre Vermögensdelikte letztlich selbst eingebrockt hatte; die belastenden Aussagen von K._____ waren nur eine Folge ihres eigenen Verhaltens und diesem nicht zu verübeln. Die "Beschuldi- gungen" von K._____ lassen die falsche Anschuldigung daher nicht als verständ- licher erscheinen. Soweit der Geschädigte sodann tatsächlich mietvertraglich ab- machungswidrig vorgegangen und mit A._____ gehörenden Gegenständen nicht vereinbarungsgemäss verfahren sein sollte, wären ihr diesbezüglich zivil- und al- lenfalls strafrechtliche Behelfe anderer Art (wie etwa eine Anzeige wegen Sach- entziehung oder Veruntreuung) zur Verfügung gestanden. Die unwahre Bezichti- gung der Angeklagten, K._____ habe mehrmals massive und sowohl psychische als auch physische Gewalt an ihr verübt, machen solche Verfehlungen des Ge- schädigten - so sie sich überhaupt zugetragen haben - nicht nachvollziehbarer. Schliesslich mag sein, dass die Angeklagte generell unglücklich darüber war, dass sich die Beziehung zu K._____, in die sie offenbar einst viele Hoffnungen gesteckt hatte, sich schon vor ihren Vermögensdelikten im Herbst 2007 nicht mehr wunschgemäss entwickelt hatte, und dass den Geschädigten daran mindes- tens ein Mitverschulden traf. Auch diese Enttäuschung lässt das Verschulden der Angeklagten aber nicht in einem nennenswert milderen Licht erscheinen, zumal im Zeitpunkt der Anzeige schon seit längerem klar war, dass sich die Beziehung nicht mehr kitten lassen würde. Die Angeklagte setzt sich im Übrigen in einen in- neren Widerspruch, wenn sie einerseits das Ausbleiben einer dauerhaft tiefgrün- digen und erfüllten Beziehung beklagt, andererseits aber - wie die Akten zeigen - die Regeln dafür selbst nicht einhält. Wie aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. L._____ erhellt, besteht kein Anlass zur Annahme, die Angeklagte sei in ihrer Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln, einge-

- 13 - schränkt gewesen (HD 105, insb. S. 36 bis 46). Das gilt trotz der Belastungssitua- tion, in der sie sich damals befand (HD 105 S. 40f.). Der Kritik der Verteidigung am Gutachten (Urk. 119 S. 14ff.) ist entgegenzuhalten, dass die widersprüchli- chen Angaben, welche die Angeklagte beim Gutachter deponierte, keine Zweifel an der Fundiertheit und Verlässlichkeit der psychiatrischen Schlussfolgerungen hervorrufen. Vielmehr zeigt sich darin einzig einmal mehr, dass die Angeklagte mitunter zur Schauspielerei und Lügenhaftigkeit neigt. Das allein indiziert aber noch keine verminderte Schuldfähigkeit, wie der Gutachter unter anderem mit seinen Ausführungen zu einer allfälligen histrionischen Störung nachvollziehbar aufgezeigt hat (vgl. insb. HD 105 S. 42ff). Gesamthaft betrachtet ist hinsichtlich der falschen Anschuldigung von einem nicht mehr leichten, aber auch noch nicht schweren Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz für dieses Delikt bemessene Einsatzstrafe liegt mit 18 Mona- ten Freiheitsstrafe weit über dem in vergleichbaren Fällen ausgefällten Strafmass. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstra- fe. Was das Vorleben der Angeklagten betrifft, so kann vorab auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Wie sich unter anderem aus dem psy- chiatrischen Gutachten ergibt, sind die Angaben der Angeklagten (auch) hierzu teilweise widersprüchlich. Teils rekapitulierend, teils ergänzend, teils korrigierend und teils relativierend ist Folgendes auszuführen (vgl. u.a. HD 3 S. 32ff., HD 29/8 1ff., HD 29/9, Prot. I S. 5ff., vgl. ferner HD 119): Die Angeklagte, die im Herbst vierzig Jahre alt werden wird, ist … Staatsangehö- rige [Staat Z._____]. Dort wuchs sie auch gemeinsam mit der Mutter, dem Stief- vater (der leibliche Vater verstarb, als sie zweijährig war; HD 105 S. 27) und einer Schwester auf. Das Verhältnis im Elternhaus bezeichnete sie als "sehr gut" (HD 29/9 S. 1). Die "Eltern" sollen als Geschäftsführer von Immobilienfirmen (nach an- deren Angaben der Stiefvater als "oberster Direktor einer Kohlefabrik") tätig und die Familie vermögend gewesen sein (HD 29/9 S. 1f., HD 105 S. 28, Prot. I S. 9). 18-jährig zog die Angeklagte in eine eigene Wohnung. Im gleichen Jahr soll sie gemäss der polizeilichen Befragung zur Person einen schweren Autounfall gehabt

- 14 - haben, nach welchem sie neun Monate hospitalisiert gewesen sei und seit dem sie unter Rücken- und Atmungsproblemen leide (HD 29/9 S. 3). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erklärte sie demgegenüber, nur zweieinhalb Wo- chen im Krankenhaus gewesen zu sein. Zwei Jahre nach dem Unfall sei "alles wieder in Ordnung gewesen"; der Unfall habe "keinerlei Folgen" mehr gezeitigt (HD 105 S. 35 und 42). Diese Version korreliert denn auch besser mit den Hob- byangaben der Angeklagten, die demnach Tennis spielt, reitet, Ski fährt und Polo spielt (HD 29/9 S. 3). A._____ verfügt nach eigenen Angaben über eine gute Ausbildung und will auch eine ebensolche Schülerin gewesen sein. Nach der neunjährigen Grundschule habe sie fünf Jahre das Technikum besucht und hernach weitere fünf Jahre mit Diplomabschluss Marketing studiert, alles in ihrem Heimatland (HD 29/9 S. 3, Prot. I S. 9). Danach soll sie bis Oktober 1999 eine Stelle als Sekretärin in einer Autogarage bekleidet haben. Am 5. Januar 2000 gebar die Angeklagte die Tochter O._____, die vorwiegend bei Verwandten in Z._____ aufwuchs. Ein Nachzug in die Schweiz liess sich - laut Verteidigung wegen der schlechten Finanzlage ihres Partners P._____, gemäss der Angeklagten aber auch, weil der Vater "auch Rechte über das Kind" habe - nicht realisieren (HD 29/9 S. 1, HD 3 S. 33f., HD 57 S. 14, HD 105 S. 24, Prot. I S. 6 und 20). Die Angeklagte erklärte, angesichts ihrer Stellung in der Schweiz auch zeitweilig Bedenken gehabt zu haben, ob ein Nachzug der Tochter ideal sei (HD 105 S. 28f.). O._____ weilte immerhin jeweils für einige Monate hier bei der An- geklagten und war eine Zeitlang sogar eingeschult (HD 29/9 S. 1, Prot. I S. 6). Soweit die Tochter in Z._____ lebt, leistete die Angeklagte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich 1'000 bis 1'500 Franken (Prot. I S. 7). 2002 gründete die Angeklagte ihren Angaben zufolge in Z._____ eine eigene Im- mobilienfirma, die sie - wohl nach ihrer Tochter - "O._____" nannte und heute noch existieren soll (HD 29/9 S. 2). Ende des Jahres lernte sie den 15 Jahre älte- ren - von ihr beim psychiatrischen Gutachter als "nicht so attraktiv", aber immerhin gutherzig, beschrieben (HD 105 S. 23) - Schweizer P._____ kennen, den sie we- nige Monate später (Ende Februar 2003) heiratete, worauf sie gänzlich in die

- 15 - Schweiz übersiedelte. Die Angeklagte versprach sich davon eine bessere Zu- kunft, musste aber gemäss eigenem Bekunden feststellen, dass es um die finan- ziellen Verhältnisse von P._____ schlecht stand, was sich auch nach dessen Pri- vatkonkurs nicht auf Dauer geändert habe (HD 29/9 S. 1f., HD 103 S. 23, HD 119 S. 7). Angeblich deshalb trennte sich die Angeklagte 2004 von P._____, von dem sie seit März 2009 auch geschieden ist (HD 3 S. 32f., Prot. I S. 10). Die Verteidi- gung hält es für möglich, dass es sich bei der Beziehung zu P._____ um eine ab- gekartete "Bewilligungsehe" gehandelt haben könnte (HD 57 S. 15). Diese Frage kann indes an dieser Stelle offen bleiben. Seit 2003 bis heute arbeitet die Angeklagte als selbständige Masseuse und will dabei "sehr gut" (bzw. mit einem Teilzeitpensum von 60 Prozent durchschnittlich 4'000 bis 5'000 Franken) verdienen (HD 3 S. 33f., HD 29/9 S. 2, Prot. I S. 5; vgl. auch HD 105 S. 29, HD 119 S. 7 und Prot. II S. 11). Früher habe sie rund 12'000 Franken monatlich eingenommen (HD 3 S. 34). Unklar ist die Vermögens- und Schuldenlage der Angeklagten. Sie machte auch hierzu unterschiedliche Anga- ben. Anders als zuvor erklärte sie etwa in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, die von ihr erwähnten Einkaufszentren in Z._____ gehörten nicht ihr, sondern der Familie. Diese würde ihr aber wenn nötig helfen (HD 3 S. 34). Befragt zur Liegenschaftenfirma in Z._____, wollte sie vor Vorinstanz keine Auskunft geben (Prot. I S. 8), ebenso zum Wert der Liegenschaften im Familien- besitz, an denen auch ihr ein Anteil gehöre (Prot. I S. 9f.).In anderem Zusammen- hang erklärte sie wiederum, über kein Vermögen zu verfügen, aber Schulden in unbekannter Höhe zu haben, wobei sie sich bemühe, diese abzuzahlen (HD 3 S. 34, Prot. I S. 8). 2005 lernte die Angeklagte K._____ als Freier kennen. Sie habe sich von ihm ei- ne gesicherte Zukunft erhofft, habe mit ihm zusammengelebt und ihn heiraten wollen. Weiterhin ging sie allerdings der Prostitution nach, nach dem Vorbringen der Verteidigung, weil die Angaben der Angeklagten zum Familien- wie zum eige- nen Vermögen nicht zuträfen und sie ihre … Angehörigen [aus Z._____] finanziell habe unterstützen müssen (HD 57 S. 14, HD 119 S. 7). K._____ gegenüber habe sie diese Tätigkeit verheimlicht, weil dieser dagegen gewesen sei, dass sie weiter

- 16 - anschaffe (HD 105 S. 30). Dass sie "mindestens zeitweilig effektiv über viel Geld" verfügt habe, habe sie mit den … Immobilien [aus Z._____] begründet, was K._____ zum Nennwert genommen habe (a.a.O. S. 15). Nach einiger Zeit habe sein Interesse an der Angeklagten nachgelassen. Sie habe dies gespürt und be- fürchtet, dass ihre Zukunftsvisionen sich nicht erfüllten. Um ihn zu halten bzw. Mit- leid zu erregen, habe sie begonnen, tragische Geschichten über erkrankte, ver- unglückte, gestorbene Familienangehörige zu erfinden (S. 16f.), doch habe sich der Effekt mit der Zeit totgelaufen und sei nach zwei Jahren klar geworden, dass die Beziehung nicht mehr lange dauern würde. Sie habe hinter seinem Auf- Distanz-Gehen eine erfolgreiche … Rivalin gewittert. Die Angeklagte habe nun - so die Verteidigung vor Vorinstanz - "wie beim Märchenerzählen und der Angst vor Armut ... auch beim Sicherstellen und Bestrafen alles Mass verloren" (HD 57 S. 18, HD 119 S. 7f.). Dabei habe sie geglaubt, K._____ schulde ihr Ersatz für das viele, das sie an Mitteln ins Zusammenleben investiert gehabt habe, er schul- de ihr Unterhalt oder mindestens einen namhaften Betrag an die Lebenskosten, schulde ihr Satisfaktion für den Affront der Trennung, des Treuebruchs, der Lü- gen. Und er solle, wenn er sonst keine Gefühle mehr für sie habe, wenigstens wü- tend werden (HD 57 S. 19). Dabei seien auch die weiteren Geschädigten in die "Schusslinie" geraten bzw. hätten "ihren Teil abgekriegt" (S. 19 und 22). In der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2010 gab die Angeklagte (nachdem sie zu- erst behauptet hatte, alleine zu sein) an, mit einem neuen Partner (Q._____) zu- sammenzuleben, den sie heiraten und mit dem sie eine Familie gründen wolle (Prot. I S. 6f., 10, vgl. auch HD 119 S. 10f.). Die Verteidigung ergänzte damals, der Verlobte kenne die Prostitutionstätigkeit der Angeklagten und akzeptiere die- se. Am 23. Juli 2011 führte die Angeklagte beim Gutachter aus, seit November 2010 mit vollem Arbeitspensum in der R._____ Holding in … zu arbeiten, deren Chef ihr Verlobter - den sie im Übrigen im Juli 2011 ehelichen wolle - sei (HD 105 S. 26). In der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2012 brachte die Verteidigung nun vor, auch Q._____ habe - wie zuvor K._____ - gewünscht, dass die Angeklagte mit dem "Anschaffen" aufhöre. Da sie jedoch nicht völlig von ihm habe abhängig

- 17 - sein wollen, habe sie "im Geheimen" weitergemacht, was Q._____ nicht sofort, aber "bald" gemerkt habe (Prot. I S. 20, HD 119 S. 11). Q._____ selbst sei als freischaffender Berater potentieller Investoren und Investor in eigener Sache tätig gewesen, doch habe er - wie der Angeklagten mit der Zeit klar geworden sei - die Gewinnaussichten überschätzt, mehr Verluste eingefahren und sei häufiger in die Klemme geraten, als er ihr gegenüber habe wahrhaben wollen (a.a.O.). Im Herbst 2011 habe die Beziehung Risse bekommen, nach der Darstellung der Angeklag- ten, weil Q._____ beim gescheiterten Versuch, ein von der Familie der Angeklag- ten gekauftes Haus vor der Verwertung zu retten, versagt und dadurch Geld an eine Bank verloren habe, nach Q._____s Schilderung, weil A._____ ihn mit un- wahren Angaben dazu verleitet habe, ihr viel Geld und namhafte … Sachwerte [aus Z._____] anzuvertrauen (HD 119 S. 12). Gelitten habe die Beziehung aber auch darunter, dass der Freund der Angeklagten nicht mir deren Tochter ausge- kommen sei, als diese im Sommer 2011 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Ferner habe der Geschädigte K._____ Q._____ im Herbst 2011 mit Mails, Akten- kopien und Einladungen zu Gesprächen über die Angeklagte "aufgeklärt". So sei das Verhältnis zwischen A._____ und Q._____ nach rund drei Jahren in die Brü- che gegangen, und Letzterer habe der Verteidigung Ende November 2011 mitge- teilt, er wolle alles zurück, ansonsten er den Rechtsweg beschreite (Urk. 119 S. 12ff.). Nach dem neusten Informationsstand der Verteidigung sei es nun aber doch wieder zur Aufnahme des Zusammenlebens bis kurz vor der Gerichtsver- handlung gekommen, und die beiden seien möglicherweise "für eine Weile wieder ein Herz und eine Seele" (Prot. II S. 10). Für die hier interessierende falsche Anschuldigung ergibt sich aus dem Vorleben der Angeklagten nichts Entlastendes. Es kann diesbezüglich auch auf die bereits erfolgten Erwägungen zur subjektiven Tatschwere verwiesen werden. Leicht straferhöhend ist die Vorstrafe der Angeklagten und das Handeln während laufender Probezeit zu berücksichtigen. Jener Strafbefehl wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln war zwar nicht einschlägig und führte lediglich zu Geld- strafe und Busse. Der Entscheid datiert aber vom 29. Oktober 2007 und war da- mit noch kein Jahr vor der vorliegenden Tat ergangen.

- 18 - Zu einer deutlichen Strafanhebung führt sodann der Umstand, dass die Angeklag- te die falsche Anschuldigung während laufender Strafuntersuchung (u.a. wegen der vorliegend angeklagten Vermögensdelikte) beging, und sie sich dabei von der eben erst erlittenen halbjährigen Untersuchungshaft (Entlassungsdatum 1. Sep- tember 2008, Tatverübung 9. Oktober 2008) - wenngleich sie diese als ausseror- dentlich belastend beschrieb (HD 3 S. 35, HD 22/13 S. 10, HD 29/9 S. 4, HD 105 S. 37, Prot. I S. 22) - offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckt zeigte. Damit ma- nifestierte sie eine erhebliche kriminelle Energie. Nur noch leicht strafsenkend wirkt sich das Geständnis hinsichtlich der vorliegen- den Tat aus, nachdem bereits bei der Tatschwere dem Umstand Rechnung ge- tragen wurde, dass sie das gegen K._____ laufende Strafverfahren durch Rück- zug der Beschuldigungen nach 4 ½ Monaten beendete. Ebenfalls leicht strafmindernd ist die bekundete Reue zu veranschlagen (Prot. I S. 16 und 22, HD 29/9 S. 4). Die Umstände, dass die Angeklagte bis zur Vorstrafe strafrechtlich nicht in Er- scheinung getreten ist und sie auch seit Anfang Oktober 2008 - abgesehen von der vorliegenden Sache - nicht erneut vor dem Strafrichter stand, wirkt sich neut- ral aus, denn ein solches Wohlverhalten stellt keine besondere Leistung dar (vgl. u.a. Urteile 6B_570/2010 vom 24. August 2010, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2 und 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4). Anzumerken bleibt, dass aus dem neuen, pendenten Strafverfahren (vgl. dazu schon Prot. I S. 18, ferner HD 118), das sich seit Jahren im Untersuchungsstadium befindet, keine die Strafzumessung beschlagenden negativen Schlüsse gezogen werden dürfen, gilt doch diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Ähnlich verhält es sich mit den An- schuldigungen, welche Q._____ gegenüber der Verteidigung hinsichtlich angebli- cher Verfehlungen der Angeklagten erhoben hat; diese sind unbewiesen und da- her für die Strafzumessung irrelevant. Als dem Tatverschulden unter Berücksichtigung der Täterkomponente angemes- sen erweist sich für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe von 7 Mona- ten.

- 19 - 3.1.2. Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch Die unter die Art. 146 bis 148, jeweils Abs. 1 und 2, des Strafgesetzbuchs fallen- den, gewerbsmässig begangenen Straftaten der Angeklagten stellen allesamt im weitesten Sinn Betrugstaten dar und unterstehen denn auch derselben Strafdro- hung. Es erscheint als angezeigt, die Strafe für diese Delikte gemeinsam zu be- messen. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass sich der (angestrebte) Deliktsbetrag auf gegen 200'000 Franken beläuft und damit erheblich ist. Knapp drei Viertel davon entfallen auf die Darlehensbetrüge zum Nachteil der B._____ AG (80'000 Franken) und der S._____ AG (60'000 Franken). Hinsichtlich der letztgenannten Tat ist zu berücksichtigen, dass der Vermögensschaden - abge- hen vom administrativen Aufwand der Geschädigten für die Kreditgewährung - ausblieb, da die betrügerischen Absichten der Angeklagten noch rechtzeitig er- kannt wurden; die objektive Tatschwere wiegt mithin diesbezüglich geringer, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist, das Delikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat das bei der Strafzumessung nicht (oder jedenfalls nicht explizit) berücksichtigt. Was das Vorgehen zur Erlangung des B._____-Kredits angeht, so ging die Ange- klagte - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - sehr wohl durchdacht vor, insbesondere indem sie trickreich eine ganze Reihe von Unterlagen beschaffte und der Kreditgeberin einreichte sowie verschiedene Formulare so mit der nach- gemachten Unterschrift von K._____ versah, dass der Eindruck entstand, dieser beantrage das Darlehen. Weiter spannte sie einen Dritten (T._____) als Kredit- vermittler ein. Soweit vorgebracht wird, die B._____ AG habe es der Angeklagten durch mangelhafte Kontrolle leicht gemacht, den Betrug zu begehen, geht diese Argumentation angesichts des Tatvorgehens der Angeklagten und der erfolgten Prüfungen durch die Kreditgeberin, an die angesichts des Massencharakters sol- cher Geschäfte keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, soll der Grundsatz des Schutzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht ausgehebelt werden, fehl. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen zur

- 20 - (mittlerweile anerkannten) rechtlichen Würdigung im erstinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (HD 83 S. 38f.). Eine Verschuldensminderung fällt hier ausser Be- tracht. Auch beim Betrugsversuch zum Nachteil der S._____ AG ging die Angeklagte, die abermals mit T._____ zusammenwirkte, keineswegs dilettantisch vor, operier- te sie doch mit der vom Freier U._____ liegen gelassenen Identitätskarte, fälschte eine Lohnabrechnung und unterzeichnete diverse Vertragsformulare mit der ge- fälschten Unterschrift von U._____. Wie ausgeklügelt die Vorgehensweise war, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Angeklagte im entsprechenden Zeitraum, offensichtlich um das ertrogene Darlehen platzieren zu können, mittels Falschun- terschrift "U._____" ein …-Konto und - gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann P._____ in einer geradezu theatralischen Inszenierung, in welcher sich P._____ als U._____ ausgab - ein Seniorensparkonto bei der …-Bank eröffnete. Ferner wurde am Briefkasten der Angeklagten der Name U._____ angebracht, um Kor- respondenz in Empfang nehmen zu können. Der Plan scheiterte, weil der echte U._____ den Verlust seiner Identitätskarte bemerkte und erfuhr, dass auf seinen Namen ein …-Konto eröffnet worden war, worauf er sich an die Polizei wandte, die mittels Bankenalarm auch die …-Bank in Kenntnis setzte. Schliesslich stiess man über T._____ auf den Darlehensvertrag, womit die Auszahlung verhindert werden konnte. Von einem beim Verschulden zu berücksichtigenden unvorsichti- gen Verhalten der Geschädigten kann unter diesen Umständen auch hier keine Rede sein. Sodann benutzte die Angeklagte verschiedene Kreditkarten, lautend auf ihren Freund K._____, die sie sich unrechtmässig beschafft hatte, und - ohne dass sie zahlungswillig gewesen wäre - auf ihren Namen lautende Zusatzkarten für eine Unzahl von Geld- und Warenbezügen. Dass K._____ mit solchen Machenschaf- ten (auch soweit er selbst davon hätte profitieren können) nicht einverstanden war, hat die Angeklagte implizit eingeräumt, indem sie sich geständig und schul- dig im Sinne der Anklage bekannte. Gegenteilige Ausführungen der Verteidigung sind damit obsolet (vgl. etwa HD 57 S. 30f.). Wenn K._____ auf gewisse Auszü- ge, Anzeigen und andere Unterlagen von in die Vermögensdelikte direkt oder indi-

- 21 - rekt involvierten Firmen nicht reagierte, dann nicht aus "sträflichem Leichtsinn" bzw. ebensolcher "Gleichgültigkeit" (a.a.O. S. 43), sondern weil er ihr - wie die Verteidigung selbst einräumte, HD 57 S. 31 - schon länger vertrauensvoll "den Papierkram" überlassen hatte, wobei die Angeklagte sicher kein Interesse hat, ihm gerade in diesem Zusammenhang Unterlagen zu präsentieren, die ihn stutzig machen und ihre Pläne durchkreuzen konnten. Etwas A._____ verschuldensmäs- sig Entlastendes ist im Verhalten von K._____ daher nicht auszumachen. Schliesslich beging die Angeklagte auch einen Betrug beim Abschluss eines Mietvertrags, indem sie unter anderem durch Unterschriftenfälschung den Ver- mietern vorspiegelte, sie und P._____ würden für den Mietzins haften, obschon sie und P._____ damals nicht bereit waren, die Miete oder auch nur schon die Mietzinskaution zu bezahlen. Soweit P._____ später als Mieter dieser Wohnung vom Tun von A._____ profitierte, ändert dies am Verschulden der Angeklagten nichts. Sie hat mit ihrem Geständnis im Übrigen anerkannt, dass ihr damaliger Ehemann mit der Straftat nichts zu tun hatte. Von einer relativ langen bzw. längeren deliktischen Tätigkeit der Angeklagten bei den hier interessierenden Vermögensdelikten kann indes entgegen den Erwä- gungen der Vorinstanz bei einem Zeitraum von 4 ½ Monaten nicht gesprochen werden, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die Angeklagte nicht von sich aus aufhörte zu delinquieren, sondern die Verhaftung ihrem strafbaren Treiben ein Ende setzte. Gesamthaft betrachtet ist festzuhalten, dass die objektive Tatschwere innerhalb des Strafrahmens für gewerbsmässige Tatbegehung bei diesen Betrugs- bzw. be- trugsähnlichen Taten erheblich ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden der Angeklagten keineswegs leichter. Sie delinquierte zumindest weit überwiegend mit direktem Vorsatz.

- 22 - Dass es beim S._____-Darlehen beim Versuch blieb, gründete wie erwähnt nicht etwa darin, dass sie die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führte. Sie tat vielmehr alles, was in ihrer Macht stand, um die Auszahlung des Betrags zu erwirken. Mit Bezug auf das Tatmotiv versteht sich von selbst, dass dieses hauptsächlich fi- nanzieller Natur war, ergibt sich das doch ohne Weiteres aus der unangefochten gebliebenen Gewerbsmässigkeit ihres Handelns. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Verteidigung, die Angeklagte habe die vorliegenden Vermögensdelikte aus einer "Verarmungsangst" heraus began- gen. Sie gab in der Untersuchung wie erwähnt an, als Prostituierte "sehr gut" zu verdienen bzw. früher 12'000 Franken monatlich eingenommen zu haben, und sie bezifferte ihr Einkommen selbst bei blosser Teilzeittätigkeit von 60 Prozent auf 4'000 bis 5'000 Franken. Mit einem solchen Lohn musste sie beileibe nicht dar- ben, auch wenn man berücksichtigt, dass sie Unterhaltsbeiträge für die Tochter nach Z._____ überwies bzw. bei deren Besuchen für sie aufkam, dass sie zeitwei- lig P._____ unterstützte (unter anderem, damit er K._____ nicht erzähle, dass sie weiterhin der Prostitution nachging, HD 105 S. 30f.), dass sie allenfalls wegen ei- nes Fehlverhaltens von K._____ die Wohnung neu einrichten musste und dass Schulden abzuzahlen waren. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sie auch noch aus Liegenschaftenbesitz in Z._____ ein Einkommen erzielte und/oder Vermögen hatte, wofür durchaus Anhaltspunkte bestehen (vgl. etwa HD 13/7, HD 13/8, HD 14/1 und HD 105 S. 28). Dass die Angeklagte sich damals in einer psychisch schwierigen Situation befand, weil sich K._____ zunehmend von ihr abwandte, dadurch die Gründung einer Familie und der Nachzug ihrer Tochter in weitere Ferne rückte und sich die Ange- klagte neu orientieren musste, ist nicht von der Hand zu weisen. Indes geraten viele Menschen in solche Belastungssituationen und reduziert die Frustration der Angeklagten ihr Verschulden daher bloss geringfügig, zumal die Geschädigten (die B._____ AG und die S._____ AG, verschiedene Kreditkartenherausgeber, die Vermieter I._____ und J._____) für den Zustand der Angeklagten in keiner Weise verantwortlich waren, was ihr fraglos bewusst war.

- 23 - Als geradezu verwerflich erscheint sodann, dass die Angeklagte bei ihrem Tun zumindest in Kauf nahm, ihr einmal nahe gestandene Personen in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Der Verdacht fiel in erster Linie auf diejenigen Perso- nen, deren vermeintliche Unterschriften auf den Papieren, mit denen die Taten begangen wurden, vorhanden waren, bzw. auf deren Namen die Delikte began- gen wurden. So wurden sowohl K._____ als auch P._____ von den Strafverfol- gungsbehörden als Angeschuldigte verhört (vgl. HD 24/1 und HD 25/1), und K._____ wurde sogar zeitweilig in Haft genommen. Aus dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten (HD 105) ergeben sich auch mit Bezug auf die Vermögensdelikte keine Hinweise darauf, dass die Schuldfä- higkeit der Angeklagten massgeblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Insbe- sondere bilden wie erwähnt ihre histrionischen Züge keinen Anlass, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bezüglich der vorliegenden Taten als eingeschränkt zu betrachten (HD 105 S. 44f. und 46). Gegen eine nennenswerte Herabsetzung der Schuldfähigkeit spricht denn auch nicht zuletzt das planmässige, koordinierte und zielgerichtete Vorgehen der Angeklagten (a.a.O. S. 46). Nach dem Gesagten entfällt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 oder Art. 48 StGB. Auch die subjektive Tatschwere wiegt, wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, erheblich. Dass die Angeklagte bei den vorliegenden Straftaten mehrere Straftatbestände erfüllte, wirkt sich - da wie erwähnt typähnliche gewerbsmässige Delikte vorliegen

- nur leicht straferhöhend aus. Was die Täterkomponente betrifft, so kann weit gehend auf das bereits im Rah- men der Strafzumessung für die falsche Anschuldigung Erwähnte verwiesen wer- den. Abgesehen vom - gewichtigen - Betrug zum Nachteil der B._____ AG beging sie die hier interessierenden Vermögensdelikte, nachdem der Strafbefehl wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln ergangen war und damit auch während lau-

- 24 - fender Probezeit, was straferhöhend zu werten ist. Schon vorher war ihr freilich klar, dass ein entsprechendes Strafverfahren gegen sie lief, woraus ebenfalls eine Straferhöhung resultiert. Eine grössere Strafminderung als noch von der Vorinstanz vorgenommen recht- fertigt die Tatsache, dass die Angeklagte sich im Berufungsverfahren nicht mehr bloss teilgeständig zeigte, sondern den eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich zugab und die rechtliche Würdigung, wie sie das Bezirksgericht vorgenommen hat, in allen Teilen akzeptierte. Das komplette Geständnis führte (immerhin) zu einem reduzierten Bearbeitungsaufwand im Berufungsverfahren. Es lässt auch die kundgetane und ebenfalls leicht strafsenkend zu berücksichtigende Reue als glaubhaft erscheinen. 3.1.3. Mehrfache unrechtmässige Aneignung und mehrfache Urkundenfälschung Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, rücken die mehrfache un- rechtmässige Aneignung und die mehrfache Urkundenfälschung bei der Strafzu- messung insofern in den Hintergrund, als sie Begleiterscheinungen anderer Delik- te (nämlich der vorstehend unter 3.1.1. und 3.1.2. genannten) waren und ver- schuldensmässig durch die dort erfolgten Erwägungen zum grössten Teil erfasst und abgegolten sind. Es kann diesbezüglich auf das erstinstanzliche Urteil (insb. HD 83 S. 84) verwiesen werden. Auch hier bewirkt allerdings das mittlerweile vollumfängliche Geständnis eine stärkere Strafminderung als das Teilgeständnis vor Vorinstanz. Im Übrigen kann sinngemäss auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 3.1.4. Drohung Eine selbständige Bedeutung kommt dagegen der Drohung zu, welche die Ange- klagte gegenüber ihrem Gläubiger H._____ ausgestossenen hat. Bei einer zufälli- gen Begegnung reagierte die Angeklagte auf die Aufforderung des damals knapp 60-jährigen Taxifahrers, die fällige Schuld zu bezahlen, so kaltblütig wie lakonisch mit: "Kommt ein Mann, macht dich tot". Mit Bezug auf die objektive Tatschwere

- 25 - fällt dabei ins Gewicht, dass es sich hinsichtlich des Rechtsguts um die schwerstmögliche Drohung handelt, und gerade die Kürze und Bestimmtheit die- ser Äusserung deren Ernsthaftigkeit unterstrich. Im Übrigen lag für den Geschä- digten - gerade wenn er die …-Verhältnisse kannte, wie die Verteidigung vor- brachte (HD 57 S. 23) - alles andere als fern, dass die Angeklagte im Milieu, in dem sie seit Jahren verkehrte, eine Person kennen konnte, die zu einer solchen Tät bereit wäre. Die Angeklagte beging die Tat direkt-vorsätzlich und ohne entlastendes Motiv. Es zeigt sich hier ihre Bereitschaft, selbst gegen Personen, die ihr aus einer vorüber- gehenden Geldknappheit halfen, skrupellos vorzugehen. Ansonsten kann analog auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Klarzustellen ist einzig, dass die Angeklagte in diesem Zeitpunkt bereits vorbe- straft war, mithin während laufender Probezeit handelte. Das Verschulden wiegt bezogen auf den Tatbestand der Drohung nicht mehr leicht. 3.2. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angeklagte innert relativ kurzer Zeit auf mannigfaltige Weise delinquierte, wobei sie oft raffiniert vorging, ohne Not handelte und teilweise auch nahestehenden Personen direkt oder indirekt scha- dete. Der Deliktsbetrag bei den Vermögensdelikten liegt im sechsstelligen Fran- kenbereich und ist damit erheblich. Die Vorinstanz hat aber die Strafe für die falsche Anschuldigung praxisfremd hoch festgelegt, weshalb die dafür ausgefällte Sanktion stark zu reduzieren ist. Sodann hat sie den hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Betrug wesentlichen Um- stand, dass es beim Darlehen von der S._____ AG über 60'000 Franken beim Versuch geblieben ist, unberücksichtigt gelassen. Ferner liegt nunmehr ein voll- ständiges Geständnis der Angeklagten vor, was zu einer stärkeren Strafminde- rung führen muss.

- 26 - Insgesamt erweist sich in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden, dem Vorleben und den persön- lichen Verhältnissen der Angeklagten angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 183 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.3. Vollzug Der Angeklagten eine ungünstige Prognose für künftiges Wohlverhalten zu stel- len, fällt schon wegen des Verbots der Schlechterstellung ausser Betracht. Bei Strafen bis zu 24 Monaten bildet der bedingte Strafvollzug die Regel. Ein teil- bedingter Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird, d.h. wenn im Bereiche einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (BGE 134 IV 14f.). Es stellt sich also die Frage, ob noch verbleibende Vorbehalte hinsichtlich der Rückfallgefahr eine vollbedingte Strafe zulassen, oder ob vielmehr ein teilbe- dingter Vollzug anzuordnen ist, sowie diesfalls, wie hoch der zu vollziehende Stra- fe zu bemessen ist. Bedenken weckt der Umstand, dass die gut halbjährige - von der Angeklagten als ausserordentlich belastend und nachhaltig traumatisierend geschilderte - Unter- suchungshaft die Angeklagte offensichtlich nicht derart beeindruckt hat, dass sie hernach nicht mehr delinquiert hätte; kaum entlassen hat sie den Geschädigten K._____ falsch angeschuldigt. Andererseits wäre es verfehlt, daraus ohne Weite- res zu schliessen, dass sie auch die Aussicht auf einen dreimal so lange Zeit hin- ter Gittern bei neuerlicher Delinquenz nicht ernsthaft kümmert und von weiteren Straftaten abhält. Sodann ist zu beachten, dass die meisten und gravierendsten der vorliegenden Taten in Zusammenhang stehen mit der gescheiterten Beziehung zwischen der Angeklagten und K._____ und am Rande auch mit derjenigen zu P._____, der

- 27 - sich nicht scheiden lassen wollte und drohte, ihre Masseusetätigkeit K._____ zu verraten. Der Gutachter spricht nachvollziehbar von "Tathandlungen als Reaktion auf eine spezifische Lebenssituation" (HD 105 S. 47). Sieht man einmal von der nicht einschlägigen Vorstrafe (welche sie kurz zuvor, nämlich am 20. Juli 2007, beging) und der infolge Projektion der eigenen Probleme auf K._____ erfolgten falschen Anschuldigung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ab, kon- zentrieren sich sämtliche Delikte auf eine relativ kurze Zeitspanne von 4 ½ Mona- ten. Dass die Angeklagte soweit ersichtlich erst mit 35 Jahren erstmals straffällig wurde, der Schwerpunkt der Delinquenz in einem verhältnismässig kurzen Zeit- raum lag und gekoppelt war mit speziellen persönlichen Problemen, vermochte sie zwar verschuldensmässig nicht nennenswert zu entlasten, ist aber letztlich ei- ner günstigen Prognose zuträglich. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass sich die jüngste, dreijährige Beziehung zu Q._____ (erneut) nicht zum Besten entwickelt hat. Immerhin ist aber diesbezüglich - wie sich aus den bereits bei der Strafzumessung dargelegten Ausführungen der Verteidigung ergibt - noch offen, ob die Verhältnisse wieder ins Lot kommen und sind im Übrigen die Vorwürfe, die Q._____ bei der Verteidigung gegenüber der Angeklagten erhob, nichts Anderes als unbewiesene Behauptungen. Dass sodann (seit Jahren) eine neue Untersu- chung pendent ist, bei der es um unbekannte Straftaten in einem unbekannten Zeitpunkt geht, kann der Angeklagten aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen. Von eingeschliffenen deliktischen Verhaltensmustern kann ihr angesichts all dessen zurzeit nicht gesprochen werden, und der Gutach- ter hält denn auch für "nicht erkennbar", dass die Angeklagte "auf ähnliche Situa- tionen" wie die vorliegenden "in geradezu stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagieren" würde (HD 105 S. 47f.). Prognostisch positiv zu vermerken ist schliesslich, dass sich die Angeklagte dazu aufgerafft hat, im Berufungsverfahren ein vollumfängliches Geständnis abzulegen und damit - wie auch ausdrücklich verbal - Reue bekundet hat. Insofern ist die vom Gutachter festgestellte Bagatellisierungs- und Abschiebungstendenz und mangelnde Einsicht zu relativieren. Dass die Angeklagte unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, gereicht ihr in dieser Hinsicht allerdings nicht zum Vorteil.

- 28 - Gesamthaft betrachtet ist die Legalprognose nicht als "höchst ungewiss" einzustu- fen, zumal auch der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangt, die Rückfall- wahrscheinlichkeit dürfte sich "ungefähr im Rahmen des statistisch Erwartbaren" bewegen (HD 105 S. 49). Diese Wahrscheinlichkeit liegt nach einer Studie des Bundesamts für Statistik, die sich über einen Beobachtungszeitraum von sechs Jahren erstreckt, bei Straftäterinnen zwischen 16.5 und 18.5 Prozent und ist damit gering (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen /19/04/03/01/ 05/01.html). Der vollbedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist. III. Kosten und Entschädigung Die Angeklagte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, indem die Strafe bis auf einen halben Monat wie beantragt reduziert und der vollbedingte Strafvoll- zug gewährt wird. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, für das Beru- fungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und die weiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Kosten des Gutachtens und der amtlichen Vertei- digung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Angeklagten sind im Berufungsverfahren keine erheblichen Umtriebe ent- standen, weshalb ihr keine (reduzierte) Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 7. Juli 2010, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch), 5 (Widerruf), 6 bis 8 (Schadenersatzregelung) sowie 9 und 10 (Kos- tenregelung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Beschlagnah- mungen) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Das Gericht erkennt:

- in unentschuldigter Abwesenheit der Angeklagten -

1. Die Angeklagte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2099.20 amtliche Verteidigung Fr. 12'236.00 Gutachten

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Angeklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Geschädigten G.____ GmbH, B._____ AG, I._____ und J._____, C._____, K._____, D._____ AG, E._____ AG, F._____ sowie H._____ − (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes).) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Oswald