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SB100517

mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2012-10-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

bezüglich Anklageziffer II.2 nicht erstellt. Der Angeklagte 1 ist demzufolge zusätz- lich der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen ver- suchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Zeitraum nach dem 14. Dezember 2002 (An- klageziffern V teilweise und VI) sowie vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Anklageziffer II.2 ist er freizusprechen. Hinsichtlich der Konkurrenzfrage bleibt festzustellen, dass Art. 187 StGB die sexuelle Entwicklung der Kinder, die Art. 189 und 190 StGB die sexuelle Freiheit schützen. Erfüllen, wie hier, sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu- gleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Verge- waltigung (Art. 190 StGB), ist daher wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 157 f.).

- 77 - B) Anklage gegen die Angeklagte 2

1. Der Angeklagten 2 wird im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Zu ei- nem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls in der Zeit zwischen dem 16. März 2000 und dem 15. Oktober 2001, sei sie als Mutter und Inhaberin der Obhut über die Geschädigte an der Adresse I1._____-Strasse in H3._____ dazu gekommen, als sich der Angeklagte 1 im dunklen Schlafzimmer der Ge- schädigten aufgehalten und an ihr sexuelle Übergriffe vorgenommen habe, indem er sie unter der Bettdecke am Bauch gestreichelt und unter der Pyjamahose im Schambereich ausgegriffen habe. Die Angeklagte 2 habe die Situation der sexuel- len Übergriffe gegen ihre Tochter durch den Angeklagten 1 erkannt, habe ihn an- geschrien und ihn gefragt, was er bei der Geschädigten mache. Ferner habe sie ihm vorgeworfen, dass sie genau wisse, was los sei, nämlich dass er mit der Ge- schädigten "figge". Obwohl die Angeklagte 2 mithin von den sexuellen Übergriffen zum Nachteil ihrer Tochter zumindest teilweise Kenntnis gehabt habe, habe sie dem Angeklagten 1 den Schlüssel zur Wohnung belassen und sei später mit ihm und der Geschädigten zusammengezogen. Ab dem 14. Dezember 2002 bis zum

19. April 2004 habe die Geschädigte mit dem Angeklagten 1 alleine gewohnt. Da- bei habe die Angeklagte 2 die daraus resultierenden täglichen Kontakte zwischen dem Angeklagten 1 und der Geschädigten unverändert zugelassen und gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die seelische Entwicklung der Geschä- digten vor dem Hintergrund der stattgefundenen bzw. andauernden sexuell moti- vierten Übergriffen in hohem Masse gefährdet gewesen sei.

2. Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen der Ge- schädigten erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorangegangenen Erwägungen (III.5 und 6) verwiesen werden. Näherer Prüfung bedarf die Frage, ob die Angeklagte 2 von den sexuellen Übergriffen wusste oder solche zumindest in Kauf genommen hat. Einzuräumen ist, dass die Angeklagte 2 im dunklen Zim- mer möglicherweise nicht gesehen hat, was der Angeklagte 1 dort tat, zumal nach der Darstellung der Geschädigten damals beide, d.h. sie und ihr Stiefvater, be- kleidet waren. Nach der Darstellung der Geschädigten sei es zwar anschliessend zu einem heftigen Streit zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten 1 gekom-

- 78 - men, in welchem die Angeklagte 2 ihn angeschrien habe, sie wisse genau, dass er mit ihr "figge" (Urk. 6/2 S. 6; 6/4 S. 15). Zu diesem Zeitpunkt habe der Ange- klagte 1 aber noch keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt (Urk. 21). Es kann daher nicht genau erstellt werden, was die Angeklagte 2 damals ge- sehen hat und ob sie sich bewusst war, dass es zu einem sexuellen Übergriff ge- kommen war. Da sie zu diesem Zeitpunkt den Angeklagten 1 noch liebte, ist na- heliegend, dass sie extrem eifersüchtig reagiert hätte, hätte sie den Verdacht ge- habt, dass zwischen ihrem Partner und der verhassten Tochter etwas vorgefallen wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zumindest damit rechnete und im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass es in Zukunft bei ihrer Abwesenheit oder sonst in einer heimlichen Situation zu sexuellen Über- griffen seitens des Angeklagten 1 kommen könnte, handelte es sich doch auch nach der Darstellung der Geschädigten um einen einmaligen Vorfall, als ihre Mut- ter den Angeklagten 1 in dieser geschilderten Situation überraschte. Ob die An- geklagte 2 sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat, muss nicht geprüft werden, da dies nicht eingeklagt ist.

3. Die Angeklagte 2 ist deshalb vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV.

1. Am 1. Januar 2007 sind die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gemäss der Änderung vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459 ff.) und gemäss der Änderung vom 24. März 2006 (AS 2006 3539 ff.) in Kraft getreten (AS 2006 3535, AS 2006 3544). Der Angeklagte 1 hat die zu beurteilenden Taten vor dem

1. Januar 2007 verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Best- immungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt

- 79 - worden sind, wenn das geänderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänder- te Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 42; BSK Strafrecht I-Popp/Levante, Art. 2 N.10). Gemäss den nachstehenden Erwägungen wird beim Angeklagten 1 vorlie- gend eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszufällen sein, weshalb der teil- bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der im alten Recht nicht vorge- sehen war, ausgeschlossen ist. Damit unterscheidet sich das neue Recht hin- sichtlich der Freiheitsstrafe nicht vom alten Recht, und es kommt bei ihm deshalb das alte Recht zur Anwendung.

2. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig fest- gelegt und die gesetzlichen Zumessungsregeln, namentlich die in Frage kom- menden Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe grundsätzlich zutreffend genannt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 106-108). Eine Präzisierung ist insofern anzubringen, als der erweiterte Strafrahmen nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel und auch vorliegend sind die Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8) Ferner ist anzufügen, dass die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur retrospektiven Konkurrenz sich auf Art. 49 Abs. 2 StGB stützen. Beim Angeklagten 1 kommt jedoch, wie ausgeführt, das alte Recht und damit Art. 68 Ziff. 2 aStGB zur Anwendung, wobei sich aber inhaltlich gegenüber Art. 49 Abs. 2 StGB keine Änderungen ergeben. Präzisierend ist zudem festzuhal- ten, dass sich die Straftaten bis zum 19. April 2004 erstreckten (so gemäss An- klage, richtigerweise sogar bis anfangs Juli 2004), weshalb die vorinstanzliche Feststellung, der Angeklagte 1 habe die nun vorgeworfenen Delikte vor der Aus- fällung der Vorstrafen verübt (Urk. 88 S. 107) nicht ganz zutreffend ist: Der Ange- klagte 1 hat die heute zu beurteilenden Taten vielmehr teils vor und teils nach der ersten Verurteilung verübt, die vom 8. Mai 2003 datiert, als er mit 14 Tagen Haft

- 80 - bedingt bestraft wurde (Urk. 97). Bei der letzten Verurteilung vom 5. März 2008 handelt es sich um eine Geldstrafe. Da heute eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, ist hier mangels Gleichartigkeit der Strafen die Bildung einer Zusatzstrafe ausgeschlossen (BGE 137 IV 57).

3. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichti- gen sind (Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. zum revidierten Recht Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklag- ten.

4. Das Tatverschulden des Angeklagten 1 wiegt schwer. Er verging sich über ca. vier Jahre hinweg unzählige Male massiv an seiner Stieftochter, die zu Beginn des Tatzeitraums erst ca. 12 Jahre alt war. Vom Alter her gesehen griff der Angeklagte 1 mit seinen Übergriffen mit nicht absehbaren Folgen in die natür- liche sexuelle Entwicklung der Geschädigten ein und störte diese erheblich. Auch hat er das Vertrauen des Mädchens schamlos missbraucht und ausgenützt. Er handelte einzig zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung, mithin hemmungslos und aus krass egoistischen Gründen. Seine Handlungen, mit welchen er auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers völlig missachtete, zeugen von grosser Rücksichtslosigkeit, in ausgeprägtem Ausmass bei der ersten Vergewalti- gung, bei der er physische Gewalt anwendete. Verschuldensmässig nicht minder ins Gewicht fallen aber auch die weiteren Vergewaltigungen: Der Angeklagte 1 wusste genau, dass sich die Geschädigte aufgrund der Ablehnung durch ihre ei- gene Mutter in einer ausweglosen Situation befand. Diese totale Abhängigkeit nutzte er skrupellos aus. Aufgrund des chronischen sexuellen Missbrauchs erscheint es angezeigt, die deliktischen Handlungen gesamthaft zu würdigen. Dabei ist zu berücksichti-

- 81 - gen, dass die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht fallen.

5. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1 kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 109- 111). Er befand sich vom 7. Februar 2009 bis zum 10. Mai 2011 in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 140). Aufgrund des von seiner Verteidigung eingereichten Austrittsberichtes der Privatklinik L6._____ steht fest, dass er dort vom 4. bis 10. August 2011 wegen einer Panikstörung stationär behandelt wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Angeklagte 1 aktuell bei einem Schwa- ger als Automechaniker arbeite. Weiterhin beziehe er eine 50%ige IV-Rente we- gen seiner rechten Hand. Bezüglich seiner Angsterkrankung sei eine IV-Rente bisher immer abgelehnt worden (Urk. 158B). Heute führte der Angeklagte 1 aus, seine jüngste Tochter sei im März 2012 geboren worden (Prot. II S. 29). Er erziele ein Einkommen inklusive Kinderzulagen von Fr. 2'980.– pro Monat und seine Frau verdiene Fr. 2'700.–. Für die Wohnung bezahlten sie Fr. 1'340.– pro Monat, für die Krankenkassenprämien für sich, seine Frau und die neugeborene Tochter Fr. 640.–. Seine beiden älteren Kinder lebten ebenfalls noch in der Familienwohnung. Er verfüge über kein Vermögen und habe immer noch Fr. 58'000.– Schulden. Seit 1997 habe er nie eine Rente wegen seiner Angstzustände beantragt (Prot. II S. 32). Der Verteidiger des Angeklagten 1 beantragte, dieser sei psychiatrisch zu begutachten (Urk. 154 und Urk. 185 S. 24 f.). Es gehe darum, dass dem Gericht die Einsicht in eine fachmännisch geklärte Persönlichkeitsstruktur und Lebensge- schichte des Angeklagten ermöglicht werde. Eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten 1 käme, gestützt auf Art. 13 aStGB, nur in Frage, wenn ernsthafter Anlass bestehen würde, an dessen Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln. Von einem solchen ernsthaften Anlass ist aus- zugehen, wenn der Betroffene diesbezüglich in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, nicht aber, wenn er nur leicht vom Durchschnitt abweicht (BGE 134 IV 147). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 185 S. 25) ist der Tatvorwurf selbst nicht ausreichend, um solche Zweifel zu begrün-

- 82 - den. Dabei bezieht sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit immer auf die konkret zu beurteilende Tat (BGE 134 IV 136). Der Umstand der geltend gemachten Pa- nikstörung, für die der Angeklagte 1 gemäss eigenen Angaben nie eine IV-Rente beantragt hat (Prot. II S. 32), vermag für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Sexualde- likte zu begründen. Insbesondere ist nicht einzusehen, dass wegen einer solchen Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bezüglich Sexualdelikten beein- trächtigt sein sollten (vgl. auch BGE 132 IV 38 f.). Der Verteidiger des Angeklag- ten 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, es sei nicht einzusehen, weshalb sich nur die Geschädigte einer psychiatrischen Anamnese unterziehen sollte, nicht auch der Angeklagte 1 (Urk. 154 S. 2). Eine Gleichbehandlung des Angeklagten 1 mit der Geschädigten in diesem Punkt wäre indessen sachfremd: Bei der Ge- schädigten bestand der Verdacht einer psychischen Störung, welche ihre Aussa- getüchtigkeit hätte in Frage stellen können. Beim Angeklagten 1 käme eine psy- chiatrische Begutachtung dagegen nur in Frage, wenn Zweifel an dessen Zurech- nungsfähigkeit bestehen würden. Es handelt sich mithin um völlig verschiedene Voraussetzungen, welche die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich machen können. Der Antrag der Verteidigung auf Begutachtung des Angeklagten 1 ist deshalb abzuweisen, und es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte 1 bei voll erhaltener Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte 1 mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kleinkind zusammenlebt, begründet für sich allein noch keine be- sondere Strafempfindlichkeit. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeklagten eine gewisse Härte dar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Familie des Angeklagten 1 gemäss Angaben seiner Verteidigung bereits durch dessen Untersuchungs- und Sicherheitshaft schwer getroffen wurde. So habe seine ältere Tochter nach einem Suizidversuch in die Psychiatrie eingewiesen werden müssen, und sein Sohn habe die Schule abgebrochen; beide Kinder seien "abgestürzt". Der Angeklagte 1 habe, da er sei- ner Tochter, nachdem diese vergewaltigt worden sei, nicht habe beistehen kön- nen, ebenfalls einen Selbstmordversuch unternommen (Urk. 186 S. 27 f.). Es ist aufgrund dieser Umstände anzunehmen, dass eine Freiheitsstrafe die Familie des

- 83 - Angeklagten 1 und damit auch ihn selber in überdurchschnittlichem Masse treffen wird. Eine gewisse Strafempfindlichkeit liegt damit vor.

6. Die heute zu beurteilenden Straftaten hat der Angeklagte 1 weitgehend vor den bereits erfolgten Verurteilungen begangen (Urk. 97), weshalb diesbezüg- lich keine straferhöhenden Umstände vorliegen.

7. Gemäss Art. 64 aStGB kann die Strafe gemildert werden, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Angeklagte 1 wurde in den Jahren 2005 und 2008 insgesamt dreimal verurteilt (Urk. 97), weshalb nicht gesagt werden kann, dass er sich seit den heute zu beurteilenden Straftaten wohl verhalten habe. Dieser Strafmilderungsgrund kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Immerhin kann der vergleichsweise langen Zeit seit den Taten wie auch der langen Dauer des Untersuchungsverfahrens leicht strafmindernd Rechnung getragen werden. Zugunsten des Angeklagten 1 ist zudem zu werten, dass er sich, wie seine Ver- teidigung anführte, während und nach der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mustergültig verhielt und unter anderem einen Ausbruchsversuch von Mitgefan- genen zu vereiteln half (Urk. 186 S. 32 f.).

8. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von neun Jahren, auch wenn von einem schweren Verschulden des Angeklagten 1 ausgegangen wird, als zu hoch. Unter Berücksichtigung, dass heute eine Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss den Urtei- len des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 (Haft 14 Tage) und vom 30. Mai 2005 (Gefängnis drei Monate) sowie zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005 (Ge- fängnis drei Monate) auszufällen ist und er – wie ausgeführt – von einem Teil der Vorwürfe freizusprechen ist, erscheint beim Angeklagten 1 – auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen, welche die erkennende Kammer zu beurteilen hatte – eine Frei- heitsstrafe von 5 ½ Jahren als angemessen.

- 84 - An diese Strafe sind 822 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicher- heitshaft anzurechnen (Art. 69 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges fällt bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 41 aStGB). V.

1. Die Vorinstanz hat, gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB, gegenüber den bei- den Angeklagten das Verbot erlassen, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten (Urk. 88 S. 114 f.). Das Adhäsionsverfahren ist auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ausgelegt. Zur Durchsetzung an- derer Begehren ist es nicht geeignet. Dies trifft namentlich auf das vorliegende Kontaktverbot zu. Solche Verbote müssen jederzeit in einem zivilrechtlichen Ver- fahren abgeändert werden können. Vorliegend wäre dies unmöglich, da ein Zivil- richter kein Strafurteil abändern kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher auf- zuheben.

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafprozess zutreffend dargelegt und den Angeklagten 1 zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2002 verpflichtet. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Angeklagte 1 gegenüber der Geschädigten dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig sei und die Schadenersatzforderung im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Da der Umstand, dass auf die Anklage betreffend mehrfache Porno- graphie nicht einzutreten ist und der heutige Teilfreispruch keine Reduktion der Genugtuungssumme rechtfertigen, sind diese Entscheide zu bestätigen. Zur Be- gründung kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 115-118).

3. Da die Angeklagte 2 freizusprechen ist, ist auf die von der Geschädigten ihr gegenüber geltend gemachten Zivilansprüche nicht einzutreten.

- 85 - VI. Für die von seinem Verteidiger beantragte ausdrückliche Entschuldigung gegenüber dem Angeklagten 1 und seiner Familie besteht beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kein Raum. Ferner ist aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens entgegen dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten 1 keine Strafan- zeige wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis gegen die Geschädig- te zu erstatten. VII.

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Angeklagten 1 zu bestätigen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung der Angeklagten 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Berufungsverfahren sind dem Angeklagten 1 die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Ange- klagten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, entgegen dem Antrag des Vertei- digers des Angeklagten 1 hingegen nicht die Kosten für dessen erbetene Vertei- digung für das Haftprüfungsverfahren, da diese Kosten eine Konsequenz der rechtmässig erfolgten Anordnung der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sind. Ebenso wenig sind dem Angeklagten 1 die übrigen Kosten der erbetenen Vertei- digung zu erstatten.

2. Für die Unbill, die die Angeklagte 2 durch das lange Strafverfahren erlitten hat, ist ihr eine Genugtuung von Fr. 1‘000.— zuzusprechen.

- 86 - Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend mehrfache Pornographie (Anklageziffer VIII) wird nicht eingetreten.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss II.2. der Anklage sowie vom Vorwurf der mehrfachen Ver- gewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach dem 14. Dezem- ber 2002 (Anklageziffern V teilweise und VI) wird der Angeklagte freigespro- chen.

- 87 -

2. Die Angeklagte B._____ ist der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.

3. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 5½ Jahren Freiheitsstrafe, als Zu- satzstrafe zu den mit Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 und vom 30. Mai 2005 sowie zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005 ausgefällten Strafen, wovon bis und mit heute 822 Tage durch Untersuchungs- und Si- cherheitshaft erstanden sind.

4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ gegenüber der Geschä- digten C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 25'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten gegenüber der Angeklagten B._____ wird nicht eingetreten.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bezüglich des Angeklagten A._____ bestätigt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens, der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung der Angeklagten B._____ auf die Gerichtskasse genommen.

- 88 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'180.65 amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ Fr. 9'764.05 amtliche Verteidigung der Angeklagten B._____ Fr. 5'992.20 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung werden zu 2/3 dem Angeklagten A._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Angeklagten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten

- 89 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Angeklagten 2 wird im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Zu ei- nem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls in der Zeit zwischen dem 16. März 2000 und dem 15. Oktober 2001, sei sie als Mutter und Inhaberin der Obhut über die Geschädigte an der Adresse I1._____-Strasse in H3._____ dazu gekommen, als sich der Angeklagte 1 im dunklen Schlafzimmer der Ge- schädigten aufgehalten und an ihr sexuelle Übergriffe vorgenommen habe, indem er sie unter der Bettdecke am Bauch gestreichelt und unter der Pyjamahose im Schambereich ausgegriffen habe. Die Angeklagte 2 habe die Situation der sexuel- len Übergriffe gegen ihre Tochter durch den Angeklagten 1 erkannt, habe ihn an- geschrien und ihn gefragt, was er bei der Geschädigten mache. Ferner habe sie ihm vorgeworfen, dass sie genau wisse, was los sei, nämlich dass er mit der Ge- schädigten "figge". Obwohl die Angeklagte 2 mithin von den sexuellen Übergriffen zum Nachteil ihrer Tochter zumindest teilweise Kenntnis gehabt habe, habe sie dem Angeklagten 1 den Schlüssel zur Wohnung belassen und sei später mit ihm und der Geschädigten zusammengezogen. Ab dem 14. Dezember 2002 bis zum

19. April 2004 habe die Geschädigte mit dem Angeklagten 1 alleine gewohnt. Da- bei habe die Angeklagte 2 die daraus resultierenden täglichen Kontakte zwischen dem Angeklagten 1 und der Geschädigten unverändert zugelassen und gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die seelische Entwicklung der Geschä- digten vor dem Hintergrund der stattgefundenen bzw. andauernden sexuell moti- vierten Übergriffen in hohem Masse gefährdet gewesen sei.

E. 2 Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen der Ge- schädigten erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorangegangenen Erwägungen (III.5 und 6) verwiesen werden. Näherer Prüfung bedarf die Frage, ob die Angeklagte 2 von den sexuellen Übergriffen wusste oder solche zumindest in Kauf genommen hat. Einzuräumen ist, dass die Angeklagte 2 im dunklen Zim- mer möglicherweise nicht gesehen hat, was der Angeklagte 1 dort tat, zumal nach der Darstellung der Geschädigten damals beide, d.h. sie und ihr Stiefvater, be- kleidet waren. Nach der Darstellung der Geschädigten sei es zwar anschliessend zu einem heftigen Streit zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten 1 gekom-

- 78 - men, in welchem die Angeklagte 2 ihn angeschrien habe, sie wisse genau, dass er mit ihr "figge" (Urk. 6/2 S. 6; 6/4 S. 15). Zu diesem Zeitpunkt habe der Ange- klagte 1 aber noch keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt (Urk. 21). Es kann daher nicht genau erstellt werden, was die Angeklagte 2 damals ge- sehen hat und ob sie sich bewusst war, dass es zu einem sexuellen Übergriff ge- kommen war. Da sie zu diesem Zeitpunkt den Angeklagten 1 noch liebte, ist na- heliegend, dass sie extrem eifersüchtig reagiert hätte, hätte sie den Verdacht ge- habt, dass zwischen ihrem Partner und der verhassten Tochter etwas vorgefallen wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zumindest damit rechnete und im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass es in Zukunft bei ihrer Abwesenheit oder sonst in einer heimlichen Situation zu sexuellen Über- griffen seitens des Angeklagten 1 kommen könnte, handelte es sich doch auch nach der Darstellung der Geschädigten um einen einmaligen Vorfall, als ihre Mut- ter den Angeklagten 1 in dieser geschilderten Situation überraschte. Ob die An- geklagte 2 sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat, muss nicht geprüft werden, da dies nicht eingeklagt ist.

E. 3 Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichti- gen sind (Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. zum revidierten Recht Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklag- ten.

E. 4 Das Tatverschulden des Angeklagten 1 wiegt schwer. Er verging sich über ca. vier Jahre hinweg unzählige Male massiv an seiner Stieftochter, die zu Beginn des Tatzeitraums erst ca. 12 Jahre alt war. Vom Alter her gesehen griff der Angeklagte 1 mit seinen Übergriffen mit nicht absehbaren Folgen in die natür- liche sexuelle Entwicklung der Geschädigten ein und störte diese erheblich. Auch hat er das Vertrauen des Mädchens schamlos missbraucht und ausgenützt. Er handelte einzig zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung, mithin hemmungslos und aus krass egoistischen Gründen. Seine Handlungen, mit welchen er auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers völlig missachtete, zeugen von grosser Rücksichtslosigkeit, in ausgeprägtem Ausmass bei der ersten Vergewalti- gung, bei der er physische Gewalt anwendete. Verschuldensmässig nicht minder ins Gewicht fallen aber auch die weiteren Vergewaltigungen: Der Angeklagte 1 wusste genau, dass sich die Geschädigte aufgrund der Ablehnung durch ihre ei- gene Mutter in einer ausweglosen Situation befand. Diese totale Abhängigkeit nutzte er skrupellos aus. Aufgrund des chronischen sexuellen Missbrauchs erscheint es angezeigt, die deliktischen Handlungen gesamthaft zu würdigen. Dabei ist zu berücksichti-

- 81 - gen, dass die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht fallen.

E. 5 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1 kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 109- 111). Er befand sich vom 7. Februar 2009 bis zum 10. Mai 2011 in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 140). Aufgrund des von seiner Verteidigung eingereichten Austrittsberichtes der Privatklinik L6._____ steht fest, dass er dort vom 4. bis 10. August 2011 wegen einer Panikstörung stationär behandelt wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Angeklagte 1 aktuell bei einem Schwa- ger als Automechaniker arbeite. Weiterhin beziehe er eine 50%ige IV-Rente we- gen seiner rechten Hand. Bezüglich seiner Angsterkrankung sei eine IV-Rente bisher immer abgelehnt worden (Urk. 158B). Heute führte der Angeklagte 1 aus, seine jüngste Tochter sei im März 2012 geboren worden (Prot. II S. 29). Er erziele ein Einkommen inklusive Kinderzulagen von Fr. 2'980.– pro Monat und seine Frau verdiene Fr. 2'700.–. Für die Wohnung bezahlten sie Fr. 1'340.– pro Monat, für die Krankenkassenprämien für sich, seine Frau und die neugeborene Tochter Fr. 640.–. Seine beiden älteren Kinder lebten ebenfalls noch in der Familienwohnung. Er verfüge über kein Vermögen und habe immer noch Fr. 58'000.– Schulden. Seit 1997 habe er nie eine Rente wegen seiner Angstzustände beantragt (Prot. II S. 32). Der Verteidiger des Angeklagten 1 beantragte, dieser sei psychiatrisch zu begutachten (Urk. 154 und Urk. 185 S. 24 f.). Es gehe darum, dass dem Gericht die Einsicht in eine fachmännisch geklärte Persönlichkeitsstruktur und Lebensge- schichte des Angeklagten ermöglicht werde. Eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten 1 käme, gestützt auf Art. 13 aStGB, nur in Frage, wenn ernsthafter Anlass bestehen würde, an dessen Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln. Von einem solchen ernsthaften Anlass ist aus- zugehen, wenn der Betroffene diesbezüglich in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, nicht aber, wenn er nur leicht vom Durchschnitt abweicht (BGE 134 IV 147). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 185 S. 25) ist der Tatvorwurf selbst nicht ausreichend, um solche Zweifel zu begrün-

- 82 - den. Dabei bezieht sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit immer auf die konkret zu beurteilende Tat (BGE 134 IV 136). Der Umstand der geltend gemachten Pa- nikstörung, für die der Angeklagte 1 gemäss eigenen Angaben nie eine IV-Rente beantragt hat (Prot. II S. 32), vermag für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Sexualde- likte zu begründen. Insbesondere ist nicht einzusehen, dass wegen einer solchen Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bezüglich Sexualdelikten beein- trächtigt sein sollten (vgl. auch BGE 132 IV 38 f.). Der Verteidiger des Angeklag- ten 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, es sei nicht einzusehen, weshalb sich nur die Geschädigte einer psychiatrischen Anamnese unterziehen sollte, nicht auch der Angeklagte 1 (Urk. 154 S. 2). Eine Gleichbehandlung des Angeklagten 1 mit der Geschädigten in diesem Punkt wäre indessen sachfremd: Bei der Ge- schädigten bestand der Verdacht einer psychischen Störung, welche ihre Aussa- getüchtigkeit hätte in Frage stellen können. Beim Angeklagten 1 käme eine psy- chiatrische Begutachtung dagegen nur in Frage, wenn Zweifel an dessen Zurech- nungsfähigkeit bestehen würden. Es handelt sich mithin um völlig verschiedene Voraussetzungen, welche die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich machen können. Der Antrag der Verteidigung auf Begutachtung des Angeklagten 1 ist deshalb abzuweisen, und es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte 1 bei voll erhaltener Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte 1 mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kleinkind zusammenlebt, begründet für sich allein noch keine be- sondere Strafempfindlichkeit. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeklagten eine gewisse Härte dar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Familie des Angeklagten 1 gemäss Angaben seiner Verteidigung bereits durch dessen Untersuchungs- und Sicherheitshaft schwer getroffen wurde. So habe seine ältere Tochter nach einem Suizidversuch in die Psychiatrie eingewiesen werden müssen, und sein Sohn habe die Schule abgebrochen; beide Kinder seien "abgestürzt". Der Angeklagte 1 habe, da er sei- ner Tochter, nachdem diese vergewaltigt worden sei, nicht habe beistehen kön- nen, ebenfalls einen Selbstmordversuch unternommen (Urk. 186 S. 27 f.). Es ist aufgrund dieser Umstände anzunehmen, dass eine Freiheitsstrafe die Familie des

- 83 - Angeklagten 1 und damit auch ihn selber in überdurchschnittlichem Masse treffen wird. Eine gewisse Strafempfindlichkeit liegt damit vor.

E. 6 Die heute zu beurteilenden Straftaten hat der Angeklagte 1 weitgehend vor den bereits erfolgten Verurteilungen begangen (Urk. 97), weshalb diesbezüg- lich keine straferhöhenden Umstände vorliegen.

E. 7 Gemäss Art. 64 aStGB kann die Strafe gemildert werden, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Angeklagte 1 wurde in den Jahren 2005 und 2008 insgesamt dreimal verurteilt (Urk. 97), weshalb nicht gesagt werden kann, dass er sich seit den heute zu beurteilenden Straftaten wohl verhalten habe. Dieser Strafmilderungsgrund kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Immerhin kann der vergleichsweise langen Zeit seit den Taten wie auch der langen Dauer des Untersuchungsverfahrens leicht strafmindernd Rechnung getragen werden. Zugunsten des Angeklagten 1 ist zudem zu werten, dass er sich, wie seine Ver- teidigung anführte, während und nach der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mustergültig verhielt und unter anderem einen Ausbruchsversuch von Mitgefan- genen zu vereiteln half (Urk. 186 S. 32 f.).

E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'180.65 amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ Fr. 9'764.05 amtliche Verteidigung der Angeklagten B._____ Fr. 5'992.20 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung werden zu 2/3 dem Angeklagten A._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Der Angeklagten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten

- 89 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 12 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner

Dispositiv
  1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB - 4 - − der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB.
  2. Die Angeklagte B1._____ [=B._____] ist schuldig der Verletzung der Fürsor- ge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.
  3. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, als Zu- satzstrafe zu der mit Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 und vom 30. Mai 2005, zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005, sowie zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. März 2008 ausgefällten Strafe, wovon 392 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute bereits erstanden sind.
  4. Die gegen den Angeklagten A._____ ausgesprochene Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  5. Die Angeklagte B1._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern a.A. vom
  6. November 2001, zu der mit Urteil des Amtsgerichts Münster (D) vom
  7. April 2003, zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern a.A. vom 25. August 2004, zu der mit Urteil der Gerichtskommission Gossau Flawil vom 28. März 2007 sowie zu mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 6. Februar 2008 ausgefällten Strafe.
  8. Der Vollzug der gegen die Angeklagte B1._____ ausgesprochenen Frei- heitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
  9. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ und die Angeklagte B1._____ gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 5 -
  10. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 25'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen.
  11. Die Angeklagte B1._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen.
  12. Den Angeklagten A._____ und B1._____ wird im Sinne von Art. 28b ZGB verboten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder indirekt Kontakt aufzu- nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise zu belästigen.
  13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 61'628.30 amtl.Verteidiger Fr. 23'957.10 Untersuchungskosten Fr. 18'834.20 Unentgeltl.Rechtsbeistand.
  14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten A._____ zu 2/3 und der Angeklagten B1._____ zu 1/3 auferlegt, die Kosten der jewei- ligen amtlichen Verteidigung dem entsprechenden Angeklagten, jedoch in- folge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten 1: (Urk. 185 S. 1 ff. und Urk. 186 S. 1 ff.) Vorfragen:
  15. Der heutige Verhandlungstermin sei abzunehmen und es sei zur er- neuten Berufungsverhandlung vorzuladen unter Zulassung der Öffent- lichkeit, insbesondere der Gerichtsberichterstatter. - 6 -
  16. Die Anklage sei infolge einer ungenügenden Anklageschrift nicht zuzu- lassen resp. sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv einzustellen.
  17. Für den Fall der Abweisung des Antrags auf Einstellung werden die folgenden Beweisanträge gestellt: 3.1. Es sei die Klägerin vorzuladen und durch das erkennende Gericht ein- zuvernehmen. Dem Angeklagten resp. seinem Verteidiger sei die Mög- lichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen. 3.2. Ebenso sei die Mitangeklagte B1._____ – jetzt B._____ – vorzuladen und durch das Gericht einzuvernehmen. Dem Angeklagten resp. sei- nem Verteidiger sei die Möglichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen. (Während des Plädoyers zurückgezogen: 3.3. Es seien die Kinder D._____ und E._____ des Angeklagten vorzuladen und als Zeugen zu befragen. Dem Angeklagten resp. seinem Verteidi- ger sei die Möglichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen.) 3.4. Es sei des Weiteren ein Glaubhaftigkeitsgutachten hinsichtlich der Aussagen der Klägerin einer in diesem Fachbereich spezialisierten Psychologin einzuholen im Rahmen eines ergänzenden Obergutach- tens zur Frage der Aussagetüchtigkeit. 3.5. Es seien zwei psychiatrische Gutachten hinsichtlich des Angeklagten A._____ einzuholen, zum einen hinsichtlich seiner Persönlichkeits- und Triebstruktur, Schuldfähigkeit und Legalprognose etc., zum andern hin- sichtlich der Glaubhaftigkeit seiner von ihm deponierten Aussagen. Berufungsverhandlung
  18. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. - 7 -
  19. Dem Angeklagten sei eine Genugtuung im Betrage von Fr. 150'000.– für die erstandene Haft und die weitere seelische Unbill des Strafver- fahrens zu bezahlen.
  20. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten.
  21. Sämtliche bis heute aufgelaufenen Untersuchungs- und Verfahrens- kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der zwischenzeitlich erbetenen Verteidigung. Die im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor Obergericht angefalle- nen Anwaltskosten von Fr. 6'000.– seien gemäss der bereits einge- reichten Kostennoten auch im Falle einer Verurteilung zu entschädigen.
  23. Es sei eine ausdrückliche Entschuldigung für die meinem Klienten und seiner Familie durch das Verfahren zugefügte seelische Unbill auszu- sprechen.
  24. Es sei eine Strafanzeige gegen die Klägerin einzureichen wegen fal- scher Anschuldigung und falschem Zeugnis, in Umsetzung der ent- sprechenden gesetzlichen Amtspflicht. (Während des Plädoyers zurückgezogen: Prozessualer Antrag: Es sei ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO durchzuführen und der Verteidigung damit die Möglichkeit zu geben sich substanziell zur Strafzumessung äussern zu können.) - 8 - b) der Verteidigerin der Angeklagten 2: (Urk. 191 S. 1)
  25. Die Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsor- ge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB vollum- fänglich freizusprechen.
  26. Die Zivilansprüche der Geschädigten seien abzuweisen.
  27. Der Beschuldigten sei für die erlittene Unbill und das lange Strafverfah- ren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
  28. Das Kontaktverbot sei aufzuheben.
  29. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten seien alle auf die Gerichtskas- se zu nehmen. c) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 47)
  30. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
  31. Der Beschuldigte sei umgehend in Sicherheitshaft zu versetzen. d) der Vertreterin der Geschädigten: (Urk. 193 S. 1)
  32. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
  33. Aufhebung der Kontaktsperre zu B1._____
  34. Zustellung des Urteils in vollständiger Ausfertigung
  35. UP/URB - 9 - Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II.
  36. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Affoltern vom 4. März 2010 liessen die beiden Angeklagten A._____ (nachfolgend: Angeklagter 1) und B._____ (damals: B1._____, nachfolgend: An- geklagte 2) im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung erklären (Prot. I S. 41). Der damalige amtliche Verteidiger des Angeklagten 1 bestätigte diese mit Eingabe vom 5. März 2010 (Urk. 68). Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 21. Juni 2010 benannten der amtliche und der erbetene Verteidiger des Angeklagten 1 sowie die amtliche Verteidigerin der Angeklagten 2 die Beanstan- dungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH (Urk. 77, 78 und 79). Der Angeklagte 1 reichte ausserdem eine eigene Beanstandungsschrift samt Beilagen ein (Urk. 80 und 81/1-9). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Am 13. September 2010 wurden die Akten dem Obergericht zur Behand- lung der Berufung zugestellt (Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2010 wurde den beiden Angeklagten Frist zur Stellung von Beweisanträgen an- - 10 - gesetzt (Urk. 91). Mit Schreiben vom 28. September 2010 stellte der damalige amtliche Verteidiger des Angeklagten 1, RA X1._____, das Gesuch, als amtlicher Verteidiger entlassen zu werden (Urk. 95). Diesem Gesuch wurde mit Präsidial- verfügung vom 29. September 2010 entsprochen (Urk. 96). Der (damals) erbete- ne Verteidiger des Angeklagten 1, RA Dr. X._____, stellte innert Frist verschiede- ne Beweisanträge (Urk. 100, 101). Mit Beschluss vom 1. März 2011 wurde, dem Antrag der Verteidigung entsprechend, die Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens über die Geschädigte angeordnet (Urk. 115). Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess der Angeklagte 1 ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 125). Die- sem wurde nach Anhörung des Angeklagten 1 mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2011 stattgegeben, und der Angeklagte 1 wurde aus der Sicherheitshaft ent- lassen. Als Ersatzmassnahme wurde eine Kontaktsperre zur Geschädigten und zu verschiedenen weiteren Personen angeordnet, und es wurde dem Angeklag- ten 1 die Weisung erteilt, sich jeden Donnerstag bei der Polizei zu melden (Urk. 138, 143, 144). Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 stellte der erbetene Verteidiger des Angeklagten 1, nach Ablauf der entsprechenden Fristansetzung, den weite- ren Beweisantrag, den Angeklagten 1 psychiatrisch begutachten zu lassen. Fer- ner beantragte er, er sei zum amtlichen Verteidiger zu ernennen (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2011 wurde letzteres Gesuch abgewiesen (Urk. 155). Am 12. März 2012 ging das psychiatrische Gutachten über die Geschädigte ein (Urk. 162). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann auf die weiteren von der Verteidigung des Angeklagten 1 beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden. Der Prozess erweist sich heute als spruchreif. Mit Eingabe vom 27. April 2012 erneuerte der erbetene Verteidiger des An- geklagten 1 sein Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger zu ernennen (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2012 wurde dem Gesuch stattgegeben, und RA Dr. X._____ wurde, mit Wirkung ab 27. April 2012, als amtlicher Verteidiger des Angeklagten 1 bestellt (Urk. 166).
  37. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. - 11 -
  38. Die Verteidigung des Angeklagten 1 verlangt, das Verfahren sei einzustel- len, da das Anklageprinzip in nicht wiedergutzumachender Weise verletzt worden sei (Urk. 185 S. 8). So sei bei keinem der erhobenen Tatvorwürfe eine genaue Zeitangabe erfolgt. Damit werde dem Angeklagten 1 jede Verteidigungsmöglich- keit, insbesondere die Möglichkeit, ein Alibi anzuführen, genommen (Urk. 185 S. 11 und Urk. 186 S. 126). Zudem seien die Tatvorwürfe zu wenig individualisiert und konkretisiert (Urk. 185 S. 13 ff.). Mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Pornographie gemäss Anklage- ziffer VIII ist der Verteidigung des Angeklagten 1 zuzustimmen, dass das Ankla- geprinzip verletzt ist, da sich die Umschreibung des Sachverhaltes diesbezüglich darauf beschränkt, "pornographische Filme" zu erwähnen, ohne deren Inhalt in ir- gendeiner Art näher zu beschreiben (Urk. 21 S. 8). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine Verteidigungsrechte ange- messen ausüben kann (Urteil des Bundegerichts vom 27. Februar 2009, BGE 6B_830/2008 E. 2.4). Die Sachverhaltsdarstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Pornographie genügt diesen Anforderungen nicht. Auf die Anklage betreffend mehrfache Pornographie (Anklageziffer VIII) ist deshalb nicht einzutre- ten. Was die übrigen Vorwürfe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Ungenauig- keiten in den Zeitangaben so lange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGE 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4; BGE 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 - 2.5). Das Bundesgericht befasste sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage der genügenden zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum we- gen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (BGE 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher - 12 - bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (BGE 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; BGE 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; BGE 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; BGE 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Feb- ruar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist für den Angeklagten 1 und dessen Verteidiger ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. In der Anklageschrift sind die Tathandlungen, die dem Angeklagten 1 vorgeworfen werden, in sachli- cher und örtlicher Hinsicht so präzise umschrieben, dass eine hinreichende Indi- vidualisierung möglich ist, was die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die erste dem Ange- klagten 1 vorgeworfene Tathandlung genauer beschrieben wird als die folgenden, ergibt sich doch aus der Anklageschrift, dass es sich dabei um gleichartige Vorfäl- le gehandelt haben soll, weshalb der Angeklagte 1 und sein Verteidiger auch diesbezüglich wissen, was dem Angeklagten 1 vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mithin nicht vor.
  39. Mit Bezug auf die oben angeführten Beweisanträge des Angeklagten 1 ist darauf hinzuweisen, dass dessen Verteidiger nicht anführte, inwiefern eine erneu- te Befragung der Angeklagten 2 neue, dem Gericht nicht bereits bekannte und den Angeklagten 1 entlastende Erkenntnisse liefern könnte. Die Angeklagte 2 hat- te bereits mehrmals ausgesagt, sie habe keine Kenntnis von einem Missbrauch der Geschädigten durch den Angeklagten 1. Auf eine erneute Einvernahme der Angeklagten 2 ist daher zu verzichten. Die Behauptung des Verteidigers des An- geklagten 1, ein Freispruch der Angeklagten 2 müsse auch einen Freispruch des Angeklagten 1 zur Folge haben (Urk. 185 S. 20 f.), entbehrt im Übrigen jeglicher Logik. Vielmehr hätte (umgekehrt) ein Freispruch des Angeklagten 1 zwingend ei- nen solchen der Angeklagten 2 zur Folge. Auf die übrigen Beweisanträge des - 13 - Verteidigers des Angeklagten 1 wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher ein- zugehen sein.
  40. Der Verteidiger des Angeklagten 1 monierte ferner, im erstinstanzlichen Verfahren habe der Staatsanwalt es versäumt, die Anklage ausreichend zu be- gründen, was dazu geführt habe, dass das Gericht diese Aufgabe übernommen habe. Dadurch sei es zu einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Ange- klagten 1 gekommen, der dazu nicht habe Stellung nehmen können, was zu einer Befangenheit des Gerichtes geführt habe (Urk. 186 S. 13 ff.). Dies wäre indessen von der Verteidigung früher zu rügen gewesen, nicht erst vor der Berufungs- instanz. Das Ausstandsbegehren ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen, die vorliegend nicht gegeben sind – vor jener Instanz zu stellen, deren Mitglieder ab- gelehnt werden. Liegt ein erkennbarer Ausstandsgrund vor, so ist der Justizbeam- te so früh als möglich abzulehnen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ein- wände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer den Justizbeamten nicht un- verzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, son- dern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung des schon früher bekannten Ablehnungsgrunds (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 GVG N. 3 f. mit Hinweisen). Wenn die Verteidigung des Angeklagten 1 der Meinung war, dass der Staatsanwalt es versäumt habe, die Anklage anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausreichend zu begründen, hätte sie dies resp. eine allfällige daraus abgeleitete Befangenheit des Gerichts während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung rügen können. Indem sie dies nicht tat, verwirkte sie den Anspruch darauf. Es erübrigt sich daher, auf diese Rüge näher einzugehen. Nicht näher einzugehen ist auch auf die despektierlichen Bemerkun- gen über den Beruf der Laienrichter, die durch nichts gestützte Anschuldigung, der Vorsitzende habe während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschlafen (Urk. 186 S. 11) sowie die polemischen Ausführungen über den Umfang der ein- zelnen Teile des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 186 S. 8 ff.). - 14 -
  41. Der Verteidiger des Angeklagten 1 beantragte die Zulassung der Öffent- lichkeit zum Verfahren (Urk. 185 S. 5 ff.). Dabei übersieht er, dass vorliegend nicht Art. 70 StPO zur Anwendung gelangt, sondern, wie eingangs erwähnt, das bisherige Recht. Es gibt keine Vorwirkung des Bundesrechtes auf Prozesse, in denen der erstinstanzliche Entscheid erging, bevor das neue Recht in Kraft trat (BGE 1B_308/2010 vom 22. November 2010). Vorliegend kommt daher Art. 35 lit. e aOHG zur Anwendung, der dem Opfer einer Straftat das absolute Recht gab, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen. Die Geschädigte beantragte dies mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Urk. 24 in DG090018). III. A) Anklage gegen den Angeklagten 1
  42. Dem Angeklagten 1 wird zur Last gelegt, seine Stieftochter, die Geschä- digte, in der Zeit von Frühling/Sommer 2000 bis zum 19. April 2004 immer wieder sexuell missbraucht zu haben. Rechtlich werden ihm mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vorgeworfen. Der Angeklagte 1 hat während des gesamten Verfahrens sämtliche ihm zur Last gelegten Tathandlungen bestritten. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten.
  43. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Angeklagten, der Geschädig- ten und weiterer Zeugen sowie die Ausführungen der Parteivertreter sehr ausführ- lich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen vollständig darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 6-83). - 15 -
  44. Da der Angeklagte 1 nicht geständig ist, muss die Anklagebehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Un- schuldsvermutung in allen eingeklagten Punkten dessen Schuld bzw. die eine Strafe begründenden Tatsachen dartun und nachweisen. Wie vielfach bei Sexualdelikten stehen auch hier die Aussagen der ange- klagten Person den Aussagen der geschädigten Person gegenüber. Bei dieser Si- tuation ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der in der Strafuntersuchung erhobe- nen Beweise mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann, dass der An- geklagte 1 die ihm zur Last gelegten Delikte begangen hat. Ein Schuldspruch setzt nicht absolute Gewissheit voraus, denn eine solche lässt sich – insbe- sondere bei einem nicht geständigen Angeklagten – kaum je erreichen; es genügt für eine Verurteilung vielmehr, wenn die richterlichen Überlegungen auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und auch vom unbefangenen Beobachter nachvollzogen werden können. An die Beweise sind prinzipiell hohe Anforderungen zu stellen; blosse Wahrscheinlichkeit kann nie für einen Schuld- spruch genügen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 288). Bei der Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ange- klagte 1 als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter ein – durchaus legiti- mes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Auch die Geschädigte hat als Verfahrensbeteiligte ein gewisses Inte- resse am Ausgang des Verfahrens, zumal sie Genugtuungs- sowie dem Grund- satz nach Schadenersatzansprüche gegen die beiden Angeklagten geltend macht. Auch ihre Aussagen sind deshalb mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. In erster Linie massgebend ist aber nicht die prozessuale Stellung der Aus- sagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die Überzeugungskraft einer Aussage hängt vorwiegend von deren innerem Gehalt ab, verbunden mit - 16 - der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt (Hau- ser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 5). Es darf demgemäss nicht einfach auf die Persönlichkeit und die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, auch wenn diesen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zukommt. Massgeblich ist vielmehr die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung der konkreten einzelnen Aussa- gen. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu über- prüfen (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 62 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Wieder- gabe des Erlebnisses sowie eine Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Reali- tätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falsch- aussage.
  45. Die Anklage beruht, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten. Zum besseren Verständnis des der Anklage zugrundeliegen- den – bezüglich der Familien- und Wohnverhältnisse der Beteiligten relativ kom- plizierten – Sachverhaltes und im Hinblick auf die Aussagenanalyse erscheint es angezeigt, die äussere biographische Entwicklung der Belastungszeugin – d.h. die Eckdaten – an dieser Stelle zusammenfassend darzustellen: - 17 - Die Geschädigte wurde am tt.mm.1988 als Tochter der Angeklagten 2 gebo- ren. Ihren leiblichen Vater lernte sie nie kennen. Aus einer ersten Ehe der Ange- klagten 2 mit einem … Staatsangehörigen ging ein Sohn namens G._____, gebo- ren 1989, der erste Halbbruder der Geschädigten, hervor, der in …[Staat] auf- wuchs (vgl. Urk. 7/10; 10/6). Diese Ehe wurde geschieden. 1993 heiratete die An- geklagte 2 den Angeklagten 1 (Urk. 1 S. 4). Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder D._____, geboren 1994 (Urk. 7/4), und E._____, geboren 1995 (Urk. 7/1), die beiden weiteren Halbgeschwister der Geschädigten, hervor. Die Familie wohnte in der Folge an mehreren Orten, unter anderem in H1._____, H2._____ und H3._____, bis es am 21. Mai 1999 zur Scheidung der beiden Angeklagten kam. Die Geschädigte wohnte in der Folge mit ihrer Mutter und den beiden Halb- geschwistern D._____ und E._____ an der I1._____-Strasse in H3._____ und der Angeklagte 1 an der Adresse I2._____ in H3._____. Dieser kehrte aber ca. 2000/2001 zur Familie zurück, und am 14. August 2001 heirateten er und die An- geklagte 2 erneut (Urk. 1 S. 5). Am 15. Oktober 2001 fand ein Umzug der Familie an die I3._____-Strasse in H3._____ in ein Einfamilienhaus und am 28. August 2002 ein weiterer Umzug an die I4._____-Strasse in H3._____, ebenfalls in ein Einfamilienhaus, statt (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 6). Im Dezember 2002 zog die Ange- klagte 2 mit den beiden Kindern D._____ und E._____ aus der ehelichen Liegen- schaft aus und wohnte in der Folge … in H3._____. Die Geschädigte dagegen blieb bei ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1. Die beiden zogen am 10. Juni 2003 an die Adresse I5._____ in H3._____ in eine 2 ½-Zimmerwohnung (Urk. 1 S. 5, 4/3; 10/6). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. Februar 2004 wurde auch die zweite Ehe der beiden Angeklagten geschieden (vgl. Urk. 10/10 am Ende). Die Geschädigte trat nach der Primarschule im Jahre 2001 in die 1. Se- kundarklasse in H3._____ ein und bestand am Ende der 2. Sekundarklasse die Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule … in …, wo sie am 21. August 2003 mit dem Besuch des Gymnasiums begann. Ab Weihnachten 2004 erschien sie dort nicht mehr zum Unterricht, und der Austritt aus dem Gymnasium, ohne schriftliche Abmeldung, wurde auf den 11. Februar 2005 datiert (Urk. 10/6; 10/13). - 18 - Am 10. Februar 2004 unternahm die Geschädigte einen Suizidversuch mit Tabletten, war aus diesem Grund bis zum 26. Februar 2004 im ...spital in … hos- pitalisiert und wurde dann nach Hause zu ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, entlassen (Urk. 10/4 Mitte: Bericht Spital ... vom 26. März 2004). Mit Beschluss vom 3. Februar 2004 hatte der Sozialausschuss des Gemein- derates H3._____ die Obhut der Angeklagten 2 über die Geschädigte aufgehoben und diese unter die Obhut des Angeklagten 1 gestellt. Damit wurde das bereit be- stehende faktische Obhutsverhältnis formell bestätigt. Ferner wurde mit dem glei- chen Beschluss für die Geschädigte eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB an- geordnet und als Beiständin J._____, Sozialarbeiterin, bestimmt (Urk. 9/5). Anzu- fügen ist, dass die Angeklagte 2 anfangs 2004 an Krebs erkrankte und in der Fol- ge wegen Operationen und Bestrahlungen wiederholt hospitalisiert werden muss- te (Urk. 5/1 S. 2; 5/2 S. 3). Ab März 2004 begann die Geschädigte eine ambulante Psychotherapie bei K1._____ (Urk. 7/16 S. 1). Mit Beschluss des Sozialausschusses des Gemeinde- rates H3._____ vom 28. Juli 2004 wurde die Obhut des Angeklagten 1 über die Geschädigte "für die Dauer der sozialen Notwendigkeit" aufgehoben. Dem Be- schluss kann entnommen werden, dass die Geschädigte anfangs Juli 2004 "als Notfall" für drei Tage ins Kinderheim L1._____ platziert worden war. Am 14. Juli 2004 konnte sie für eine genaue Abklärung in die Beobachtungsstation der Stif- tung L2._____ eintreten (Urk. 9/6). Entgegen der Darstellung in der Anklage zog die Geschädigte damit nicht am 19. April 2004 aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten 1 aus, sondern blieb bis ca. Ende Juni 2004 dort. Gemäss dem Abklärungsbericht der Stiftung L2._____ lief die Geschädigte bereits kurz danach aus dem Sommerlager im … [Kanton] weg und wurde am 5. August 2004 von der … Polizei in die Orientierungsgruppe nach … zurückgebracht. Mitten in der bereits geregelten Übertrittsphase von der Orientierungsgruppe in die Wohn- gruppe des Zentrums L3._____ ging die Geschädigte am 29. Dezember 2004 "auf Kurve" und brach, wie erwähnt, das Gymnasium, aber auch die Behandlung bei K1._____ ab (Urk. 10/6: Abklärungsbericht L2._____; 7/16 S. 2). Die Geschä- digte wurde polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben. In der Folge stellte sich - 19 - heraus, dass die Mutter, die Angeklagte 2, mit der Geschädigten während des unbekannten Aufenthaltes regelmässigen Kontakt hatte, aber beide nicht bereit waren, den Aufenthaltsort bekannt zu geben (Urk. 9/8: Protokollauszug des Sozi- alausschusses des Gemeinderates H3._____ vom 20. Juni 2005). Am 24. März 2005 rief die Geschädigte ihre Beiständin J._____ an und teilte ihr mit, es gehe ihr gut, sie suche nun eine Lehrstelle sowie eine Wohnung und melde sich bei Bedarf wieder (Urk. 9/10). Mit Beschluss des Sozialausschusses des Gemeinderates H3._____ vom 20. Juni 2005 wurde aufgrund der veränderten Verhältnisse die Obhut über die Geschädigte der Angeklagten 2 übertragen (Urk. 9/8), und mit ei- nem weiteren Beschluss vom 9. August 2005 wurde die Beistandschaft aufgeho- ben (Urk. 9/9). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Geschädigte damals – gemäss eige- nen Angaben und denjenigen der Angeklagten 2 – auf der Gasse lebte und sich vorübergehend bei der Angeklagten 2 an deren neuen Wohnort in H4._____ auf- hielt (vgl. Beizugsakten der Kantonspolizei Zürich: Polizeirapport vom 26. Juli 2005 S. 3; jugendanwaltschaftliche Einvernahme der Geschädigten vom 3. No- vember 2005: Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 4.1 S. 2 f.). Weiter steht fest, dass die Geschädigte am 19. Oktober 2005 per FFE (Fürsorgerischer Frei- heitsentzug) in die Klinik L4._____ eingewiesen wurde. Anlass dazu war ein an- geblich "akut psychotischer Zustand", der von den behandelnden Ärzten aller- dings nicht bestätigt wurde. Diese sprachen von einer posttraumatischen Belas- tungsstörung. Die Urinprobe reagierte positiv auf Cannabis, nicht aber auf andere Drogen. Im Bericht der Klinik L4._____ wird unter anderem festgehalten, die Pati- entin (d.h. die Geschädigte) habe keine Auffälligkeiten aus der früheren Kindheit angegeben. Im Alter von 12 Jahren sei sie von ihrem … Stiefvater [Staatsangehö- riger des Staates M._____] vergewaltigt worden, wobei sie selbst einen Teil der Schuld bei sich sehe und aus diesem Grund keine Anzeige machen wolle (vgl. Urk. 180). Nachdem die Geschädigte mehrere Angebote betreffend Wohnmög- lichkeiten und berufliche Ausbildung – u.a. ein Time Out in … [Mittelmeerinsel] – abgelehnt hatte, wurde sie am 1. Dezember 2005 aus der Klinik L4._____ entlas- sen. Sie zog zur Familie ihres damaligen Freundes N1._____. Ca. im März 2006 habe sie dann eine eigene Wohnung bezogen, die von ihrer Mutter finanziert wer- - 20 - de (vgl. zum Ganzen Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 7.1.: Abklärung zur Person). Mit Erziehungsverfügung vom 28. März 2006 wurde die Geschädigte von der Jugendanwaltschaft der Bezirke … und … wegen mehrfacher Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfachen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Die Geschädig- te war am 5. Mai 2005 im Zug von … nach … von der Bahnpolizei kontrolliert worden. Dabei konnten 0,5 Gramm Marihuana und 2 Ecstasy-Tabletten sicherge- stellt werden. Nach eigenen Angaben konsumierte die Geschädigte (damals) seit zwei Monaten gelegentlich Marihuana (Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 8.1). Mit Verfügung der gleichen Behörde vom 30. März 2006 wurde ein Verfah- ren gegen die Geschädigte betreffend mehrfachen Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage eingestellt. Ihre Mutter, die Angeklagte 2, hatte am 26. Juli 2005 Strafanzeige gegen die Geschädigte erstattet. Gemäss ihrer Darstellung soll die- se in der Zeit vom 15. Februar 2005 bis 29. März 2005 mehrmals mit der Visa- Karte ihrer Mutter bei einem Bancomaten in H4._____ Bargeld bezogen haben. Die Geschädigte stellte dies in Abrede. Das Verfahren wurde mangels Beweisen eingestellt (Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 6.1). Die Geschädigte war im Jahre 2006 in … gemeldet. Sie verlor dort ihre Wohnung und war in der Folge im L5._____ (...; vgl. Urk. 10/11, Schreiben der Sozialberatung der Stadt … vom 26. Oktober 2006). Ihre Mutter, die Angeklagte 2, war mit den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ im Juli 2006 ... ausgewandert, kehrte aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Vom 27. August 2006 bis 15. September 2006 war die Geschädigte per FFE in der Privatklinik L6._____ in ... hospitalisiert. Sie sei im Spital L7._____ verbal und tätlich aggressiv gewor- den und habe geäussert, nicht mehr leben zu wollen. Am 12. September 2006 entwich sie aus der Klinik. Sie berichtete in der Folge, sie habe ihren Freund tref- fen wollen und sei dann zu ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, gegangen, von wo sie von der Polizei abgeholt worden sei. Dieser bot an, dass die Geschädigte in Zukunft bei ihm wohnen könne. Unklar ist, ob die Geschädigte das Angebot annahm (vgl. Urk. 6/5 S. 5). Im Bericht der Klinik vom 27. September 2006 wird festgehalten, dass eine ausführliche Anamnese der Patientin durch ihren Stiefva- ter habe erhoben werden können. Diagnostiziert wurden eine psychotische Stö- - 21 - rung bei multiplem Substanzgebrauch, eine Störung des Sozialverhaltens mit op- positionellem, aufsässigem Verhalten, eine psychosoziale Konfliktsituation und dissoziale Persönlichkeitszüge (Urk. 10/8: Akten Klinik L6._____). Vom 20. bis 21. Oktober 2006 war die Geschädigte nochmals in der Klinik L4._____ hospitalisiert (Urk. 162 S. 28). Am 5. November 2006 begann die ambu- lante Abklärung der Geschädigten im L4._____. Sie war vom Kriseninterventions- zentrum (L5._____) zugewiesen worden, weil die zuständige Sozialarbeiterin die Geschädigte "psychotisch erlebt" habe. Die aktuelle soziale Situation der Ge- schädigten wurde wie folgt beschrieben: "Pat. habe z Z. keinen Wohnsitz, sei so- wohl mit Pflegevater als auch mit leibl. Mutter im Streit. Kein Einkommen, keine Ausbildung, keine Arbeit". Nach mehreren Abklärungssitzungen und einer neu- ropsychologischen Untersuchung hielt der zuständige Arzt, Dr. med. K2._____, in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2006 an das L5._____ als zusammenfas- sende diagnostische Beurteilung unter anderem fest: " ... Diagnostisch sehen wir gesamthaft deutliche Anzeichen, die auf eine artifizielle Störung und Pseudologia phantastica hinweisen. Differentialdiagnostisch ausschliessen wollen wir aber Si- mulation. Frau C._____ ist sicherlich hinsichtlich ihrer aktuellen Lebenssituation überlastet und verfügt nicht über die notwendigen Bewältigungsstrategien und hat Schwierigkeiten im Aufsuchen von Hilfe. Die Symptomatik einer artifiziellen Stö- rung kann als Versuch einer Kontaktnahme mit Hilfe bietenden Stellen gewertet werden" (Urk. 10/9). Die Geschädigte begann dann im Januar 2007 eine ambulante Psychothe- rapie im L4._____ bei K3._____, brach diese im April 2007 aber wieder ab (Urk. 7/17; 10/9). Am 31. Januar 2008 meldete sie sich wieder beim L4._____ und äus- serte den Wunsch, die ambulante Behandlung beim Psychotherapeuten K4._____ fortzusetzen. Dieser hielt in seinem Bericht bezüglich der ersten Sit- zung vom 31. Januar 2008 fest, dass sich die Geschädigte in einem aktuell stabi- len Zustand befinde, keine Drogen konsumiere und aus der betreuten WG in eine nicht betreute wechseln möchte. Sie habe einen Ausbildungsplatz in einer Stiftung als Fachfrau für Betriebsunterhalt gefunden. Grund ihrer Anmeldung seien ver- schiedene traumatische Erfahrungen in ihrer Vergangenheit. Anlässlich der dritten - 22 - Sitzung vom 15. Februar 2008 berichtete sie gegenüber dem Therapeuten von einem chronischen Missbrauch durch ihren Stiefvater. Thematisiert wurde in der Folge auch ihr Wunsch nach einer Namensänderung. Im Juli 2008 beendete die Geschädigte diese Therapie (Urk. 7/13; 10/9). Am 11. November 2008 erstattete die Geschädigte Strafanzeige gegen den Angeklagten 1 (Urk. 1 S. 4). In der Folge wurde sie dreimal polizeilich und dreimal untersuchungsrichterlich formell als Zeugin befragt (Urk. 6/1-7). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 10. März 2009 erklärte die Geschädigte, dass die Na- mensänderung nunmehr erfolgt sei und sie nicht mehr A._____ [Nachname], son- dern C._____ heisse. Aktuell wohne sie mit einer anderen Frau in einer WG. Sie befinde sich im ersten Semester in der Lehre als "Fachfrau Betreuung". Sie gehe alle zwei Wochenenden in ein Freizeitwochenende des … (Urk. 6/4 S. 4). Den Angaben der Geschädigten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (psychiat- risches Gutachten vom 8. März 2012, Urk. 162 S. 42) ist zu entnehmen, dass sie diese Ausbildung in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen hat und nunmehr zu 50 % in einem Altersheim in H3._____ arbeitet und die Berufsmatura absol- viert. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzei- chen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Um- stände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beein- trächtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der kon- kreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaub- würdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 118 la 28 E. 1c; BGE - 23 - 6B_142/2007 vom 5. September 2007; BGE 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3, BGE 1P. 539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2 und BGE 1P.674/2002 vom 9. April 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalzürcherischen Strafprozessrechts (vgl. §§ 109 und 147 StPO/ZH) ist der Untersuchungsbeamte (bzw. das Gericht) gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen, wenn der "Geisteszustand" eines Zeugen festgestellt werden muss. Sind in diesem Zu- sammenhang die Auswirkungen einer krankhaften Abnormität oder einer schwe- ren vorübergehenden Störung auf Zeugeneigenschaften zu beurteilen, erscheinen regelmässig besondere Fachkenntnisse erforderlich. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist – wie erwähnt – der Richter von Bundesrechts wegen ganz allgemein gehalten, ein Gutachten einzuholen, wenn die Beurteilung der Qualität der Aussage eines Zeugen von der Bewertung besonderer Umstände in der Person des Aussagenden abhängig ist, welche Fachwissen auf den Gebieten der Psychiatrie und/oder Psychologie erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Frage stellt, ob der Zeuge angesichts seines individuell-konkreten Entwick- lungs- bzw. Geisteszustandes oder unter den Wirkungen eines aussergewöhnli- chen Beziehungsgeflechts überhaupt in der Lage ist, sachgerecht wahrzuneh- men, diese Wahrnehmungen zu verarbeiten und sie wiederzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Ausübung des Er- messens mit Bezug auf die Anordnung von Glaubwürdigkeitsgutachten auch mit Rücksicht auf den Opferschutz aufdrängt, ist doch für eine geschädigte Person die Aufarbeitung eines Ereignisses oftmals belastender als das Ereignis selbst (sogenannte sekundäre Viktimisierung). Eine solche Untersuchung kann mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden sein, weshalb sie dem Opfer nicht leichthin zugemutet werden soll. Dass aber eine Begutachtung zwingend ist, wenn Anzeichen ernsthafter Störungen vorhanden sind, welche die Aussagequali- tät beeinflussen können, ergibt sich bereits aus § 147 StPO/ZH und aus der zitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen ZR 98 (1999) Nr. 17). 5.2. Im November/Dezember 2006 erfolgte, wie erwähnt, eine ambulante Abklärung der Geschädigten durch Dr. med. K2._____ vom L4._____. Gemäss - 24 - dessen Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2006 konnte diagnostisch weder eine manifeste Störung aus dem schizophrenen Formenkreis noch eine Persön- lichkeitsstörung eruiert werden. Wörtlich hielt Dr. med. K2._____ aber weiter fest: "Diagnostisch sehen wir gesamthaft deutliche Anzeichen, die auf eine artifizielle Störung und Pseudologia phantastica hinweisen" (Urk. 10/9 Anhang S. 5). Als Zeuge führte Dr. med. K2._____ aus, er habe die Geschädigte insgesamt dreimal gesehen, erstmals anlässlich einer Notfallkonsultation im L5._____. Sie sei ihm als diagnostisch schwer fassbare Patientin zugewiesen worden. Er sei speziali- siert auf die Früherkennung von schizophrenen Psychosen. Es habe bei ihr der entsprechende Verdacht bestanden. Sie sei auch schon vorbehandelt worden und habe das schwere Medikament Leponex genommen. Er habe bei ihr keine schi- zophrene Störung festgestellt. Er habe indessen eine Verdachtsdiagnose auf eine artifizielle Störung gestellt. Nach drei Terminen stehe ihm nicht zu, abschliessend eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Sexueller Missbrauch sei in den drei Untersuchungsgesprächen kein Thema gewesen (Urk. 7/20). Dr. med. K5._____ bestätigte als Zeuge, dass er die Geschädigte nicht sel- ber untersucht, sondern als Vorgesetzter von Dr. med. K2._____ den Abklä- rungsbericht mitunterzeichnet habe (vgl. Urk. 10/9 Anhang). Die Pseudologia phantastica zeichnet sich dadurch aus, dass die Betroffe- nen ausgedachte Erlebnisse als wahre Begebenheiten erzählen. Sie nehmen den unwahren Gehalt ihrer Geschichten in der Regel nicht mehr wahr, sondern glau- ben selbst daran. Es handelt sich also um eine nicht beabsichtigte Lüge (www.medhost.de; vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. med. K5._____, Urk. 7/19 S. 2, und Dr. med. K2._____, Urk. 7/20 S. 3). Beide sachverständigen Zeugen betonten, dass es sich bei der erwähnten artifiziellen Störung bzw. Pseudologia phantastica um eine Verdachtsdiagnose handle (Urk. 7/19 S. 2; 7/20 S. 2). Eine abschliessende Diagnose wurde nicht ge- stellt. Aus den Akten wird nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Umstände diese Verdachtsdiagnose geäussert wurde. - 25 - Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Abklärungen auf, konnte doch ei- ne psychische Störung bei der Geschädigten, welche die Aussagequalität bei den Einvernahmen als Zeugin beeinflussen könnte, zumindest nicht ausgeschlossen werden. Eine Begutachtung der Geschädigten durch eine(n) psychiatrische(n) Sachverständige(n) erwies sich deshalb als unumgänglich. Falls sich die Ver- dachtsdiagnose, die einstweilen einfach im Raum stand, nicht aufrecht erhalten liesse, erübrigten sich Weiterungen. Erhärtete sich die Verdachtsdiagnose, stell- ten sich die weiteren Fragen der Ursachen der festgestellten psychischen Störung und deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Zeugin. Mit Beschluss vom 1. März 2011 ordnete deshalb die erkennende Kammer ein psychiatrisches Gutachten über die Geschädigte an. Als Gutachter wurde Dr. med. K6._____ (damals Oberarzt des …, heute Chefarzt …) bestellt (Urk. 115). Das Gutachten ging am 12. März 2012 beim Gericht ein (Urk. 162). Der Gutachter gelangte nach einlässlichen und fundierten Untersuchungen, unter anderem auch aufgrund eines testpsychologischen Befundes, zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Ge- schädigte zum jetzigen Zeitpunkt als psychisch unauffällige Zeugin zu behandeln sei (Urk. 162 S. 70). In den Explorationsgesprächen mit dem Gutachter habe sie überhaupt keine Tendenz gehabt, sich als etwas Besonderes zu präsentieren. Es sei auch an keiner Stelle zu Koketterie mit bestimmten Auffälligkeiten gekommen. In der Beschreibung wesentlicher Bezugspersonen sei keine deutliche Schwarz- Weiss-Malerei zu Tage getreten, im Gegenteil – die Geschädigte sei gut in der Lage gewesen, Menschen differenziert zu beschreiben. Sie sei auch durchaus in der Lage gewesen, negative Seiten ihrer selbst darzustellen. Eine ausgeprägte Beschönigungstendenz sei hier nicht zu eruieren gewesen (Urk. 162 S. 53). In der Folge befasste sich der Gutachter eingehend mit der Frage der Aus- sagetüchtigkeit der Geschädigten. Ein Zeuge gilt gemäss Gutachten als "aussa- getüchtig", wenn er grundsätzlich in der Lage ist, eine zutreffende, gerichtsver- wertbare Aussage zu machen. Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis - 26 - zu bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzuge- ben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (Urk. 162 S. 56). Die Aussagetüchtigkeit der Zeugin konnte durch das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Frage gestellt sein. Der Gutachter setz- te sich mit der bei der Zeugin diagnostizierten psychotischen Störung durch die beiden Kliniken L4._____ und L6._____ auseinander und wies darauf hin, dass diese Diagnose auf einen multiplen Substanzgebrauch zurückgeführt worden sei. Bei der Diagnose einer schizophrenen Störung aus der Behandlung im Oktober 2006 (Klinik L4._____) ist gemäss Gutachten zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigte lediglich eine Nacht in stationärer Behandlung befunden habe, so dass die klinische Beurteilungsbasis sehr schmal gewesen sei (Urk. 162 S. 60). Die daraufhin erfolgte umfassende Untersuchung in Bezug auf das Vorliegen ei- ner psychotischen Störung durch eine auf Früherkennung schizophrener Psycho- sen spezialisierte Einrichtung, die gemäss Gutachten sehr ausführlich und kom- petent durchgeführt wurde, führte zum Ergebnis, dass bei der Geschädigten nicht vom Vorliegen einer schizophrenen Psychose ausgegangen werden könne. Dies sei insofern von Bedeutung, als dadurch zuvor aufgetretene Symptome relativiert würden. Die auffällige Psychopathologie aus der Zeit zuvor werde somit umso mehr als Effekt eines Substanzkonsums verstehbar. Gegen das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung spreche zudem – so der Gutachter – der psychopatho- logische Befund, der im aktuellen Explorationsgespräch und aufgrund der test- psychologischen Untersuchung gewonnen worden sei. Auch die biographische Entwicklung der letzten Jahre lasse nicht den Schluss zu, dass die Explorandin durch eine schwerwiegende, das Persönlichkeitsgefüge dramatisch verändernde Erkrankung in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Im Gegenteil – nachdem es im Zeitraum von 2004 - 2007 zu intensiver psychiatri- scher und psychologischer Unterstützung gekommen sei, habe sich ein wie auch immer geartetes psychopathologisches Geschehen stabilisiert, so dass die Ge- schädigte insbesondere berufliche Erfolge habe erzielen können und anhaltend in der Lage gewesen sei, zielgerichtete Leistungsfähigkeit an den Tag zu legen (Urk. 162 S. 61). Der Gutachter betont, dass das Vorliegen psychotischer Phänomene auch nur von Belang wäre, wenn plausible nachgewiesene Symptomatik zu aus- - 27 - sagerelevanten Zeitpunkten festgestellt werden müsste. Eine Behandlung auf- grund relevanter psychischer Auffälligkeiten bzw. Symptome sei aber erst ab dem Jahr 2004 erfolgt, d.h. nach den behaupteten sexuellen Übergriffen. Psychotische Störungen als schwerwiegende Erkrankungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten – so der Gutachter – sicherlich zu einer Beratung bzw. Behandlung geführt und wären der für die Familie AB._____ zuständigen Sozialberaterin in H3._____ auf- gefallen. Das Verhalten der Explorandin nach 2004 korrespondiere sodann recht typisch mit dem Bild einer Adoleszenten mit Anpassungsschwäche an neue Le- bensumstände (Urk. 162 S. 62 f.). Ausführlich setzt sich sodann der Gutachter mit den vom L4._____ gestellten Diagnosen der "artifiziellen Störung" (als blosser Verdachtsdiagnose) und der "Pseudologia phantastica" auseinander, zunächst mit der Definition dieser Begriffe (Urk. 162 S. 63 ff.). Zur Frage, ob bei der Ge- schädigten zum damaligen Zeitpunkt eine "artifizielle Störung" bestanden habe, sei – so der Gutachter – darauf zu verweisen, dass es nicht um die Vortäuschung körperlicher Symptome gegangen wäre, sondern um ihre Angabe, unter psycho- pathologischen Phänomenen zu leiden. Bemerkenswert sei aber, dass die Patien- tin relativ rasch zu einer Relativierung oder gar Auflösung der Symptomatik in der Lage gewesen sei. Der weitere Verlauf der biographischen Entwicklung der Ex- plorandin spreche gegen das Vorliegen einer dauerhaften Neigung, Symptomatik zu präsentieren. In der Begutachtungssituation habe keinerlei Hinweis für das Be- stehen einer "artifiziellen Störung" vorgelegen. Bis auf die Angaben der Angehöri- gen der Explorandin finden sich sodann gemäss Gutachten keine Hinweise, die rechtfertigen würden, die Geschädigte als habituelle Lügnerin zu beschreiben. Persönlichkeitspathologie, die eine erhöhte Neigung zu intentionalen Falschbe- schuldigungen bedingen würde, ist gemäss dem Gutachter ebenfalls nicht anzu- nehmen. Bei der Exploration habe die Geschädigte keineswegs die Tendenz ge- habt, sich als etwas Besonderes darzustellen und im Sinne eines narzisstischen Gewinns durch imposante Geschichten von Erlebnissen von der Beeindruckung ihres Gegenübers zu profitieren. Im Gegenteil – persönlichkeitsdiagnostisch wa- ren gemäss Gutachter eher depressive, ängstliche und selbstunsichere Persön- lichkeitszüge zu beschreiben. Aus der jetzigen forensisch-psychiatrischen Sicht spreche daher ausgesprochen wenig dafür, dass während der jetzigen Begutach- - 28 - tung bei der Geschädigten von Persönlichkeitszügen auszugehen sei, die im Sin- ne einer "Pseudologia phantastica" gewertet werden müssten. Dies möge zu ei- nem anderen Zeitpunkt während der Behandlung als Jungerwachsene in der L4._____ anders gewesen sein. Für aussagerelevante Zeitpunkte sei ein solches Phänomen jedoch nicht mehr plausibel zu machen. Die Aussagetüchtigkeit wird somit gemäss Gutachten durch keine relevante Psychopathologie der Geschädigten relativiert (Urk. 162 S. 70). Auf diese einleuchtenden und überzeugenden Ausführungen und Schluss- folgerungen des Gutachtens, die auf einlässlichen und fundierten Untersuchun- gen beruhen, ist abzustellen. Es ist somit festzustellen, dass die Aussagetüchtig- keit der Geschädigten – entgegen den Behauptungen der Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren (Urk. 62 S. 3) und im Berufungsverfahren (Urk. 186 S. 127- 136) – durch keine relevante Psychopathologie eingeschränkt wird. Namentlich bezieht sich das Gutachten entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 127) nicht nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt, son- dern auch auf die aussagerelevante Zeitspanne und widerlegt, wie bereits ausge- führt, die von der Verteidigung behauptete Pseudologia phantastica (Urk. 186 S. 131) ausdrücklich. Ob die konkreten Aussagen der Geschädigten der Wahrheit entsprechen, war – wie der Gutachter zutreffend selbst festhält (Urk. 162 S. 68) – nicht Gegenstand des Gutachtens, sondern ist bei der nachfolgenden Aussa- genanalyse zu prüfen. Schliesslich hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass zur Beantwortung der Frage, inwieweit bestimmte Beziehungskonstellationen (zu den Angeklagten und zu den Geschwistern) Einfluss auf den Wahrheitsgehalt von Aussagen der Geschädigten gehabt haben könnten, die forensische Psychiatrie nur wenig beitragen könne. Im komplexen Gefüge von ambivalenten Bezie- hungswünschen und auch Ablösungserfordernissen sei nicht mit psychiatrischer Expertise zu bestimmen, ob sich daraus zwangsläufig bestimmte Tendenzen im Verhalten der Probandin ergäben. Bedeutsam erscheint gemäss Gutachten in je- dem Falle, dass die psychopathologischen Auffälligkeiten durch adäquate Be- handlung und Betreuung in den Hintergrund traten. Zu Recht weist der Gutachter schliesslich darauf hin, dass es in der Phase der Stabilisierung dann zur erstmali- - 29 - gen ausführlichen Aussage über Übergriffe durch den Angeklagten 1 kam (Urk. 162 S. 71). 6.1. Im Rahmen der nachfolgenden Aussagenanalyse ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen der Geschädigten sehr ausführlich und zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 88 S. 6-20), weshalb die ein- zelnen Aussagen hier nicht mehr wiederholt werden müssen. Immerhin ist die Sachdarstellung der Geschädigten an dieser Stelle, im Hin- blick auf die Beweiswürdigung, kurz zusammenzufassen: Die Geschädigte führte in der formellen Zeugeneinvernahme vom 10. März 2009 (Urk. 6/4) mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe aus, dass es zum ersten Mal dazu gekommen sei, als ihr Stiefvater, der Angeklagte 1, am … (recte: I2._____) in H3._____ gewohnt habe. Sie sei ca. 11 oder 12 Jahre alt gewesen und habe ihn über Mittag besucht, um ihn zu fragen, ob sie einen Freund haben dürfe. Sie sei ja halb … [nach den Sitten des Staates M._____] erzogen worden, und da sei es verboten gewesen, einen Freund zu haben. Er habe ihr geantwor- tet, dass sie ja gar nicht wisse, was Liebe sei, und dass er ihr dies erklären müs- se. Er habe sich entblösst und gewollt, dass sie seinen erregten Penis berühre. Sie habe sich dann auch ausziehen müssen, und er habe sie mit den Fingern an der Scheide berührt. Er habe sie wiederholt gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Sie habe nein gesagt und zu weinen begonnen. Er habe gemeint, sie sei nicht entspannt, und dass sie dies ein anderes Mal machen müssten. Es könne sein, dass er sie auf den Mund geküsst habe. Sie wisse nicht, ob es dort zu einem zweiten Vorfall gekommen sei. Einmal habe sie sich auf dem Sofa hinlegen müs- sen. Sie sei unten ohne Kleider gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er sie mit dem Finger oder mit dem Mund an der Klitoris zu befriedigen versucht habe. Sie erin- nere sich einfach noch an dieses Sofa, das in seiner Wohnung gestanden habe. Auf die Frage, was an der I1._____-Strasse passiert sei, antwortete die Geschä- digte, der Angeklagte 1 sei dort bei ihnen ein- und ausgegangen. Anfänglich habe er sie abends in ihrem Zimmer besucht und sie unter der Decke am Bauch und unter der Pyjamahose zu streicheln begonnen. Ihre Mutter habe im Pflegebereich gearbeitet und sei früh zu Bett gegangen. Einmal sei sie hereingekommen. Das - 30 - Zimmer sei dunkel gewesen. Er sei dann aufgestanden und hinausgegangen. Er habe versucht, sie mit dem Finger zu befriedigen. Soweit sie sich erinnere, habe sie dort bei ihm nichts machen müssen. Es sei nicht immer nur im Zimmer gewe- sen. Er habe, wenn die Geschwister draussen gespielt hätten und die Mutter län- ger gearbeitet habe, versucht, im Wohnzimmer mit einer Decke Atmosphäre zu schaffen. Er habe da auch versucht, sie mit dem Mund und dem Penis, aber ohne Eindringen, zu befriedigen. Er habe mit dem Penis ihre Klitoris stimuliert. Im Wohnzimmer habe auch sie ihn mit der Hand an seinem Penis befriedigen müs- sen. Dies sei alles passiert, nachdem ihre Mutter sie erwischt habe. Diese Über- griffe seien häufig gewesen, vom Gefühl her dreimal pro Woche, vielleicht auch einmal in der Woche. Auf den Vorhalt, dass sie am 15. Oktober 2001 alle gemein- sam an die I3._____-Strasse gezogen seien und auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete die Geschädigte, ihre Mutter habe damals immer noch im Pflege- bereich gearbeitet. Sie (die Geschädigte) habe dort im obersten Stock ein grosses Zimmer gehabt. Das sei zu ihrem Vorteil gewesen. Sie habe sich zurückziehen können. Sie habe keinerlei Beziehung zu ihren Eltern gehabt. Wenn ihre Mutter gearbeitet habe und ihre Geschwister mit Spielen beschäftigt gewesen seien, ha- be sie mit dem Angeklagten 1 ins Elternschlafzimmer gehen müssen. Es sei nicht so häufig vorgekommen wie vorher. Er habe sie dazu verleiten wollen, mit ihm zu schlafen, habe sie gefragt, ob er Alcopops einkaufen solle, damit sie sich nicht so verkrampft fühle. Beim dritten Mal habe er sie grob gehalten, damit sie ihn ein- dringen lasse. Sie habe sich gewehrt und gesagt "hör uf, hör uf". Er habe sie un- ten ausgezogen und sei auf ihr gelegen. Es sei draussen noch hell gewesen, und er habe sie so fest gehalten, dass sie sich körperlich nicht habe wehren können. Sie habe geschrien, dass es eigentlich die Nachbarn hätten hören sollen, aber es sei niemand gekommen. Er habe dann keine Lust mehr gehabt, weil sie nicht ge- wollt habe. Er habe den Penis herausgezogen und gesagt: "Du warst gar keine Jungfrau mehr, du hast nicht geblutet" (Urk. 6/4 S. 9). Auf entsprechende Frage bestätigte die Geschädigte, dass es an der I3._____-Strasse zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und fügte an, dass sie noch etwas zur I1._____-Strasse sagen wolle. Dort habe ihr der Angeklagte 1 einmal gedroht, wenn sie nicht so sei, wie sich eine Tochter zu verhalten habe, stosse er ihr eine - 31 - Gemüsegurke in ihre Scheide, so fest, dass es ihr weh tue. Ihre Mutter und Ge- schwister seien ebenfalls anwesend gewesen. Er habe dort auch begonnen, ihre Geschwister gegen sie aufzuhetzen, indem er immer Übernamen wie "Schlam- pienchen" und andere ähnliche … Ausdrücke [in der Sprache M._____] gegen sie verwendet habe, und die Geschwister angewiesen habe, sie so zu nennen. Auf die Frage, ob es an der I3._____-Strasse mehrmals zu Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, antwortete die Geschädigte, sie wisse es nicht mehr genau. Es sei wenig gewesen. Sie hätten nicht lange dort gewohnt. Sie habe sich dort gut zu- rückziehen können. Auf den Vorhalt, am 28. August 2002 habe ein Umzug an die I4._____-Strasse stattgefunden, und auf die Frage, was dort passiert sei, antwor- tete die Geschädigte, anfangs sei nicht viel passiert. Die Abstände seien länger geworden. Ca. alle zwei Wochen habe sie ins Wohnzimmer müssen. Zu jener Zeit habe der Angeklagte 1 ihre Mutter mit einer anderen Frau betrogen. In der Folge schilderte die Geschädigte einen Vorfall mit einer zu hohen Natel-Rechnung, die zu einem grossen Streit mit ihrer Mutter geführt habe. Sie sei dann eine Woche untergetaucht. Nach ihrer Rückkehr habe es nicht lange gedauert, bis ihre Mutter mit ihren beiden Geschwistern ausgezogen sei. Zu dieser Zeit habe der Ange- klagte 1 eine Freundin gehabt, die Frau, die an der Tankstelle gearbeitet habe. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er ihr (der Geschädigten) gesagt, dass er sie liebe und sie sofort heiraten würde, wenn sie dies möchte. An der I4._____-Strasse habe sie jeweils mit ihm schlafen müssen, wenn sie im Elternschlafzimmer über- nachtet habe, dies zu einer Zeit, als ihre Mutter nicht mehr dort gewohnt habe. Damals habe sie auch gelernt, "was Oralverkehr meinerseits ist". An dieser Stelle machte die Geschädigte einen Einschub: er habe sie bereits an der I1._____- Strasse aufgefordert, mit ihm Pornovideos zu schauen. Er habe solche auch im Beisein ihrer Geschwister angeschaut. Es sei auch vorgekommen, dass er, wenn sie zu müde gewesen sei, zu ihr gesagt habe, dann schaue er sich halt ein Video an (Urk. 6/4 S. 10 f.). Auf entsprechende Frage, ob es zu weiteren sexuellen Übergriffen an der I4._____-Strasse gekommen sei, antwortete die Geschädigte, als sie alleine dort gelebt hätten, sei es gehäuft zu Geschlechtsverkehr gekom- men. Als sie Schmerzen in der Scheide gehabt habe, habe er zu ihr gesagt, sie könne sich auch überlegen, ob sie Analverkehr haben wolle. Dazu sei es aber nie - 32 - gekommen. Sie bestätigte, dass es regelmässig, d.h. mehrmals in der Woche, zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem ihre Mutter ausgezogen sei. Auf Vorhalt, dass sie und der Angeklagte 1 am 10. Juni 2003 an die Adresse I5._____ umgezogen seien und auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete die Ge- schädigte, dort habe es sich um eine 2 ½-Zimmerwohnung gehandelt. Der Ange- klagte 1 habe sie behandelt, als ob sie seine Freundin sei. Diese Beziehung Freund-Freundin habe gute und schlechte Zeiten gehabt. Beispielsweise seien sie nach O._____ gefahren und sie habe dort im ... [Kleidergeschäft] einkaufen kön- nen. Dann habe es Zeiten gegeben, in denen sie kaum miteinander gesprochen hätten. Bereits an der I4._____-Strasse habe die Beziehung in diesem Sinne be- standen. Er habe ihr jeweils SMS geschrieben, wenn sie in den Ausgang gegan- gen sei , "Hoi Schatz, was machsch". Es sei eine Art Doppelleben gewesen, diese Beziehung nur zu Hause zu leben. Sie hätte gerne Kontakt gehabt zu ihrer Fami- lie. Ihre Mutter aber habe sie nicht sehen wollen. Ihre Grosseltern hätten ihr sehr gefehlt. In dieser Zeit habe sie auch versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Geschädigte weinte bei dieser Schilderung (Urk. 6/4 S. 12). Der Angeklagte 1 ha- be ihr gesagt, wenn es nicht funktioniere, müsse sie ins Heim. Sie habe damals einen Freund gehabt, was ausgekommen sei. Der Angeklagte 1 habe sie mit dem Auto abgeholt und sie gefragt, ob ihr Freund wisse, dass sie zwei Freunde habe. Sie habe gewusst, dass die Beziehung zum Angeklagten 1 noch bis zur Volljäh- rigkeit dauern würde. In dieser Situation habe sie eine Schachtel Schmerztablet- ten genommen. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie wieder nach Hause gegangen, weil sie nicht habe fremdplatziert werden wollen. Die Frage, ob es noch an anderen Orten zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 gekommen sei, bejahte die Zeugin. Dazu sei es im M._____ in den Ferien gekommen, auch in O._____ und in den Ferien in ... (Urk. 6/4 S. 13). Auf die weitere Frage, ob der Angeklagte 1 im Zusammenhang mit den se- xuellen Übergriffen jemals Gewalt ihr gegenüber angewendet habe, verwies sie nochmals auf den ersten Geschlechtsakt, als er sie so festgehalten habe, dass sie sich "wirklich nicht mehr" habe bewegen können. Nach ihrer Einschätzung sei es zu keiner weiteren Gewalt gekommen (Urk. 6/4 S. 13). Auf entsprechende - 33 - Frage sagte sie weiter, dass sie sich am Anfang sicher gewehrt habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe sich aber weder körperlich noch psychisch wehren können. In I5._____ habe sie sogar Mordgedanken ge- habt, aber sie hätte sich nie getraut, in der Nacht aufzustehen. Die Frage, ob der Angeklagte 1 beim Geschlechtsverkehr verhütet habe, verneinte sie. Diese Darstellung der Geschädigten entspricht in den wesentlichen Punkten ihren Aussagen in den weiteren fünf Einvernahmen. Es fällt auf, dass sie die Ge- schehnisse im Kerngehalt konstant schilderte. Auf einzelne Abweichungen ist noch näher einzugehen. 6.2. Die Darstellung der Geschädigten ist – entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 3) und im Berufungs- verfahren (Urk. 186 S. 48 und S. 54) – durch Detailreichtum geprägt und besticht durch innere Geschlossenheit. Ihre konkrete und anschauliche Wiedergabe der Ereignisse deutet auf tatsächlich Erlebtes hin. Insbesondere ist auf ihre farbige und lebendige Schilderung des ersten Vorfalls in der zweiten, ausführlichen poli- zeilichen Befragung zu verweisen. Dort führte sie Folgendes aus: Der Angeklagte 1 sei einmal bei ihnen zu Besuch gewesen. Sie habe ihn dort gefragt, wie er sich dazu stellen würde, wenn sie einen Freund hätte. Damals sei sie in der 5. Klasse gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle zu ihm in die Wohnung kommen. Er habe damals unweit von ihrer Schule an der … (recte: I2._____) gewohnt. Sie sei zu ihm gegangen und habe der Mutter gesagt, sie würde bei ihm zu Mittag essen. Sie habe ein komisches Gefühl gehabt, da er gar kein Essen gekocht habe. Er habe sie ins Wohnzimmer geführt und ihr ein Getränk angeboten. Sie seien er- neut darauf zu sprechen gekommen, weshalb sie einen Freund haben wolle. Er habe zu ihr gesagt, sie würde nichts von Liebe verstehen und er würde ihr dies auch zeigen. Danach habe sich der Angeklagte 1 im Wohnzimmer aufs Sofa ge- legt und sein T-Shirt hochgeschoben. Er habe seine kurzen Hosen ausgezogen. Sie wisse nicht mehr, ob er Unterhosen getragen habe. Er sei nun mit entblöss- tem Penis vor ihr gelegen und habe zu ihr gesagt, sie solle seinen Penis berüh- ren. Sie habe dies nicht gewollt und es ihm auch gesagt. Der Penis sei halberi- giert gewesen und er habe zu ihr gesagt, es sei nichts "gruusiges", er sei ganz - 34 - sauber. Sie habe nicht gewusst, wie sie aus dieser Situation heraus kommen würde. Er habe währenddessen an seinem Penis "rumgefingerlet". Sie habe ihn daraufhin kurz berührt, weil sie gehofft habe, dass sie dann gehen könne. Sie führte aus, nach ihrer Erinnerung habe sie den Penis zweimal berühren müssen. Mehr wisse sie zu diesem Vorfall nicht mehr. Sie wisse jedoch, dass sie ihn ge- fragt habe, ob sie mit ihm schlafen müsse. Er habe gefragt, ob sie das wolle, was sie sofort verneint habe. Danach habe sie die Wohnung verlassen können. Sie erklärte, sie könne sich nicht erinnern, ob es zum Samenerguss gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle wiederkommen, was sie nicht gewollt habe. Er habe zu ihr gesagt, wenn sie nicht wüsste, was ein Orgasmus sei, müsse sie nochmals kommen. Sonst bräuchte sie auch keinen Freund zu haben (Urk. 6/2 S. 3 f.). Hier handelt es sich um eine Schilderung in so charakteristischer Weise, wie sie nur von einer Person zu erwarten ist, die diesen Vorfall selber erlebt hat. Die Möglichkeit von allfälligen unbewussten Falschaussagen kann angesichts solcher absolut authentisch wirkender Aussagen praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 97) keineswegs verwunderlich, dass die Darstellung der Geschädigten nicht in allen Einzelheiten präzis war. So lässt es sich ohne Weiteres mit dem nachlas- senden Erinnerungsvermögen erklären, wenn die Geschädigte bezüglich dieses ersten von ihr geschildeten Ereignisses, das in ihrer Kindheit stattgefunden haben soll, nicht mehr genau wusste, wann dieses stattgefunden habe: Sie gab sich un- sicher, ob dies 1999 oder 2000 gewesen sei. Es sei zu der Zeit gewesen, als sie zum ersten Mal die Periode bekommen habe (Urk. 6/2 S. 3; 6/4 S. 5); sie war aber überzeugt, dass der Angeklagte 1 damals alleine an der Adresse I2._____ und sie an der I1._____-Strasse wohnte. Aus dem Umstand, dass sie gemäss den Unterlagen der Einwohnerkontrolle am 16. März 2000 mit ihrer Mutter und den beiden Halbgeschwistern an diese Adresse umzog (Urk. 2 S. 1), schloss sie, dass dieser erste Übergriff nach diesem Datum stattgefunden habe. Dieses Bei- spiel ist ein starkes Indiz für das Bemühen der Geschädigten, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie hatte nach eigenen Angaben in ihrem Tagebuch nachgeschaut, wann sie die erste Periode hatte (Urk. 6/2 S. 3). Die Verteidigerin der Angeklagten - 35 - 2 führte aus, es sei seltsam, dass die Geschädigte in ihrem Tagebuch nicht fest- gehalten habe, wann es zum ersten sexuellen Übergriff gekommen sei (Urk. 64 S. 3). Aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte damals erst 12 Jahre alt ge- wesen wäre, wäre es keineswegs erstaunlich, wenn sie ein solches Ereignis im Tagebuch nicht erwähnt hätte, zumal es sich um ein sehr schambehaftetes Ereig- nis gehandelt hätte, weshalb es auch nicht besonders überraschend wäre, wenn sie auch die weiteren Übergriffe im Tagebuch nicht erwähnt hätte. Die Geschädig- te selber führte aus, sie habe "solche Sachen" gar nicht mehr im Tagebuch einge- tragen, weil der Angeklagte 1 immer wieder Seiten aus ihrem Tagebuch heraus- gerissen habe (Urk. 6/7 S. 5). Fest steht aufgrund der Akten, dass der Angeklagte 1 sich tatsächlich angemasst hatte, das Tagebuch der Geschädigten zu lesen (Urk. 10/12, Aktennotiz vom 18. Februar 2003), weshalb deren Behauptung plau- sibel erscheint. Es finden sich in ihrer Darstellung weitere, auch ausgefallene, sehr realis- tisch wirkende Details, auf welche die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 88 S. 89): So antwortete die Geschädigte bezüglich eines zweiten Vorfalls an der Adresse I2._____ auf die Frage, ob der Angeklagte 1 sie sonst noch ausgegriffen oder geküsst habe, wörtlich: "Er versuchte mich zu küssen, aber mich hat es "ge- grust". Er ist Raucher und er hat seine Zähne nicht regelmässig geputzt" (Urk. 6/2 S. 5). In anderem Zusammenhang führte sie anschaulich aus, er habe in der Stu- be ein Kissen auf das Sofa gelegt und sie habe sich dann dort unter eine Wollde- cke legen müssen (Urk. 6/2 S. 6). In der Zeugeneinvernahme ergänzte sie, er ha- be damit "Atmosphäre schaffen wollen" (Urk. 6/4 S. 7). Einmal habe er einen Massagestab geholt und sie aufgefordert, sie solle es doch einmal damit versu- chen (Urk. 6/2 S. 7). Solche aussergewöhnlichen Details lassen – wie die Vo- rinstanz zu Recht feststellte – ein Lügengebäude als unwahrscheinlich erschei- nen. Dass die folgenden sexuellen Übergriffe weniger detailliert beschrieben wur- den, kann naturgemäss damit erklärt werden, dass die Geschädigte behauptete, die Übergriffe seien immer in etwa gleich abgelaufen. Immerhin schilderte sie – wie ausgeführt – den ersten vollzogenen Geschlechtsakt in mehreren Einvernah- - 36 - men ebenfalls sehr detailliert und beschrieb anschaulich, wie sich die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1 gestaltet habe, nachdem ihre Mutter mit den beiden Halbgeschwistern im Dezember 2002 wegzog: Nach ihrer Darstellung war sie die Geliebte des Angeklagten 1, der ihr gegenüber bereits zuvor geäussert habe, dass er sie sofort heiraten würde, wenn sie dies wolle, der auch nicht ak- zeptiert habe, dass sie einen Freund habe und sehr eifersüchtig reagiert habe. Er habe ihr jeweils SMS geschrieben, wenn sie mit Kollegen in den Ausgang gegan- gen sei, "Hoi Schatz, was machsch". Es sei eine Art Doppelleben gewesen, eine Beziehung nur zu Hause zu leben, aber nicht nach aussen zu führen (Urk. 6/4 S. 11 f.). In der 2 ½-Zimmerwohnung hätten sie im gleichen Bett geschlafen, ausser wenn er auf sie wütend gewesen sei und ihr habe zeigen wollen, wie minderwertig sie sei; dann habe er auf der Polstergruppe geschlafen. Dort habe sie wie seine Freundin gelebt. Sie habe ihm Kaffee gekocht und regelmässig mit ihm geschla- fen, dies mehr als einmal in der Woche. Zu Beginn sei sie auf dem Rücken gele- gen und er habe sich auf sie gelegt und sei in sie eingedrungen. Irgendwann habe sie sich auch auf ihn setzen müssen. Wenn sie einmal nicht gewollt habe, habe er sich in der Stube einen Pornofilm angeschaut und sich selber befriedigt (Urk. 6/2 S. 12). In jener Zeit habe sie auch gelernt, "was Oralverkehr meinerseits ist" (Urk. 6/4 S. 10). Diese lebensnahen Schilderungen wirken sehr glaubhaft. Die Geschä- digte beschrieb nachvollziehbar, wie sich eine Art Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1 entwickelt habe, in der die sexuellen Handlungen nicht mehr oder nicht mehr ausschliesslich mit psychischem Druck erzwungen worden seien. Dass sie eine solch ambivalente Beziehung erfunden haben sollte, ist äusserst unwahrscheinlich. Die Spekulation des Verteidigers des Angeklagten 1, dies sei möglicherweise aus einer Drittbeziehung übertragen worden, da weder Gewalt noch Schrecken erwähnt würden (Urk. 186 S. 88 f.), überzeugt nicht und wird durch nichts gestützt. 6.3. Auch beeindruckt das sehr differenzierte, zurückhaltende Aussagever- halten der Geschädigten: So sagte sie, wie erwähnt, auf die Frage, ob der Ange- klagte 1 im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen jemals Gewalt ihr ge- genüber angewendet habe, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, habe er sie so fest gehalten, dass sie sich wirklich nicht mehr habe - 37 - bewegen können. Nach ihrer Einschätzung sei es zu keiner weiteren Gewalt ge- kommen (Urk. 6/4 S. 13). Bei der Schilderung ihrer Beziehung, als sie seine Ge- liebte gewesen sei, wies sie in mehreren Einvernahmen darauf hin, dass es auch gute Momente gegeben habe, z.B. habe sie in den Ferien in O._____ im ... Klei- der kaufen können (Urk. 6/4 S. 11; 6/5 S. 15). Sie wies, wie ausgeführt, wiederholt darauf hin, dass dann, wenn sie einmal nicht (d.h. keinen Sex) gewollt habe, er sich in der Stube einen Pornofilm angeschaut und sich selber befriedigt habe (Urk. 6/2 S. 12; 6/4 S. 10), in diesem Sinne somit den Geschlechtsverkehr nicht erzwungen habe. Wenn sie Schmerzen in der Scheide gehabt habe, habe er zu ihr gesagt, sie könne sich auch überlegen, ob sie Analverkehr wolle. Dazu sei es aber nie gekommen (Urk. 6/4 S. 11). An anderer Stelle führte sie (bezüglich des zweiten Vorfalls) aus, er habe den Penis einführen wollen, doch habe sie ihm ge- sagt, sie wolle dies nicht. Sie wolle als Jungfrau zu einem Freund gehen. Er habe das respektiert (Urk. 6/2 S. 5). In einer anderen Einvernahme wurde sie gefragt, wie oft es zu sexuellen Übergriffen an der I1._____-Strasse gekommen sei und sie antwortete, dass sie sicher jede Woche "einmal in die Stube musste". Manch- mal habe er auch nur mit ihr reden wollen (Urk. 6/2 S. 7). Die Geschädigte war sichtlich bemüht, den Angeklagten 1 nicht unnötig zu belasten. Dies sind alles starke Indizien für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Zu ihrem zurückhaltenden, sehr differenzierten und keinerlei Übertreibungs- tendenzen aufweisenden Aussageverhalten passt auch, dass sie verschiedentlich auf Erinnerungslücken hinwies, auch gegenüber dem Gutachter, dem gegenüber sie erklärte, dass sie manchmal Mühe mit der zeitlichen Abfolge habe (z.B. Urk. 6/2 S. 5, 7; 6/4 S. 6, 8; Urk. 162 S. 49), was angesichts der teilweise zeitlich weit zurückliegenden Ereignisse und der geschilderten komplizierten Wohn- und Fami- lienverhältnisse keineswegs erstaunlich wäre, sondern vielmehr die Glaubhaf- tigkeit ihrer Darstellung unterstreicht. Der Einwand des Verteidigers des Ange- klagten 1, es fehle an einer besonders detaillierten Schilderung, weshalb das Ein- räumen von Erinnerungslücken nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche (Urk. 168 S. 83 ff.), verfängt nicht. - 38 - 6.4. Zu Recht weist die Vorinstanz auch auf die unstrukturierte Darstellung des Handlungsablaufs durch die Geschädigte hin (Urk. 88 S. 87). So wurde sie zu sexuellen Übergriffen an der Adresse I3._____-Strasse befragt, worauf sie spon- tan etwas zur I1._____-Strasse ergänzte (Urk. 6/4 S. 9). Zu Vorfällen an der I4._____-Strasse befragt, ergänzte die Geschädigte wiederum etwas zur I1._____-Strasse (Urk. 6/4 S. 10; ähnlich auch in Urk. 6/2 S. 10). Solche unstruk- turierten, spontanen und lebendigen Schilderungen wirken in hohem Masse glaubhaft und sprechen klar gegen ein Konstrukt. Diesbezüglich kann auch nicht von einem ausweichenden Aussageverhalten oder gar von einem Ablenkungs- manöver ausgegangen werden, wie dies der Verteidiger des Angeklagten 1 gel- tend macht (Urk. 186 S. 79 f.). 6.5. Die Darstellung der Geschädigten ist in sich geschlossen: Sie schilderte erste, vergleichsweise weniger gravierende sexuelle Handlungen, als der Ange- klagte 1 allein wohnte, über Oralverkehr bis zum erzwungenen Geschlechtsver- kehr, und beschrieb damit eine lebensnahe und logisch nachvollziehbare Steige- rung der Übergriffe. Verschiedentlich begann sie bei der Schilderung von emotio- nal sehr belastenden Situationen zu weinen (vgl. Urk. 6/1 S. 3; 6/4 S. 7, 14, 21), auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration. Nach der Einschätzung des Gutachters wirkten diese Emotionen angemessen (Urk. 162 S. 52), was ein weite- res Indiz dafür ist, dass die Geschädigte wahrheitsgemäss aussagte. 6.6. Die Darstellung der Geschädigten ist von Konstanz geprägt und im Kern frei von Widersprüchen. Von erheblicher Bedeutung ist sodann die Tatsache, dass ihre Schilderungen in den wesentlichen Punkten durch weitere Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren gestützt werden: Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von J._____, der damaligen Beiständin der Geschädigten (Urk. 7/6; Zusammenfassung ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 88 S. 72 f.). Diese antwortete als Zeugin auf den Vorhalt, die Geschädigte habe angezeigt, dass sie während längerer Zeit vom Angeklagten 1 sexuell missbraucht worden sei. Sie (die Zeugin) habe das Verhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Stiefvater immer als irgendwie grenzüberschreitend wahrgenommen. Einmal habe die Mutter der Geschädigten - 39 - besorgt angerufen, weil gemäss Auskunft eines ihrer Kinder die Geschädigte in der Wohnung ihres Stiefvaters kaum Kleider getragen habe. Bei einem längeren Gespräch habe sie (die Zeugin) mit der Geschädigten über das Setzen von Gren- zen, auch bezüglich des eigenen Körpers und auch gegenüber dem Stiefvater, gesprochen. Diese habe bezüglich sexueller Übergriffe ihres Stiefvaters nichts gesagt. Sie (die Zeugin) habe damals das Gefühl gehabt, dass sie es ihr in die- sem Moment gesagt hätte. Auf entsprechende Frage der Geschädigtenvertreterin sagte sie dann aber einschränkend, heute (d.h. im Zeitpunkt der Einvernahme) sei sie nicht mehr so sicher, ob die Geschädigte ihr damals davon erzählt hätte (Urk. 7/6 S. 3 f.). P1._____ betreute die Familie AB._____ als Sozialarbeiterin bei der Jugend- und Familienberatung. Auch sie bestätigte als Zeugin, dass die Angeklagte 2 an- lässlich eines Telefons ihrer Sorge Ausdruck gegeben habe, dass sie die Ge- schädigte nur leicht bekleidet in der Wohnung habe herumgehen sehen (Urk. 7/8 S. 3). Bemerkenswert sind sodann Aktennotizen von P1._____ aus der Zeit ihrer Betreuung der Familie AB._____ (Urk. 10/12): So hielt sie unter anderem in einer Aktennotiz vom 7. Mai 2003 gestützt auf ein Telefongespräch mit der Lehrerin Q._____ von der Schule in H3._____ wörtlich Folgendes fest: "C._____ Vater A._____ war Q._____ immer etwas unheimlich. Kollegin von C._____ wäre bereit, auszusagen. Ist oft bei C._____ gewesen. In M._____-Kreisen erzähle man sich, Hr. A._____ missbrauche seine Tochter". - 40 - In einer weiteren Aktennotiz vom 19. Mai 2003 heisst es: "Austausch mit …klasse Herr …: = 2 Mädchen sollten im selben Zimmer logieren! … Lehrerin vage informiert, so dass sie auf die Aussagen der Mädchen achtet ... anschl. wird Q._____ … Lehrerin nochmals bitten, mit den 2 Mädchen über allf. Beobachtungen zu reden." Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage von K1._____, welche die Geschädigte nach deren Suizidversuch im Februar 2004 mit nachfolgendem stationären Aufenthalt im Stadtspital ... psychotherapeutisch behandelte: Der überweisende Therapeut vom ... [Spital] habe ihr gegenüber ei- nen leisen Verdacht wegen sexuellen Missbrauchs der Geschädigten gehabt (Urk. 7/16 S. 3). Bemerkenswert ist auch der Eindruck, den die Therapeutin vom Angeklagten 1 hatte: Dieser habe die Geschädigte eifersüchtig überwacht, dass sie keinen anderen Kontakt zu anderen Personen, insbesondere Buben, gehabt habe. Er habe die Geschädigte nicht an jemanden anderen verlieren wollen (Urk. 7/16 S. 3 S. 4). In einem Therapiebericht für die Behandlungszeit vom 5. März 2004 bis zum 29. April 2004 hielt K1._____ fest, es mache den Anschein, als sei jeder Jugendliche, mit dem die Geschädigte Kontakt aufnehme, auf Anhieb ein potentieller Rivale des Stiefvaters (Urk. 10/4 S. 2). Dieser Eindruck der Therapeu- tin passt gut zur Darstellung der Geschädigten, wonach sie zur Zeit, als sie alleine mit dem Angeklagten 1 zusammengelebt habe, seine Geliebte gewesen sei. Ge- mäss der Vorinstanz passte auch ein Brief des Angeklagten 1 an die Geschädigte vom 25. August 2004, als diese, wie ausgeführt, aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und in das Heim der Stiftung L2._____ eingetreten war, in dieses Bild (Urk. 88 S. 98). In diesem Brief bat er sie inständig, zu ihm nach Hause zu- rückzukehren. Er vermisse sie. So schreibt er unter anderem: "Liebe Schatz .. den du bedeutest mir verdammt viel .. ich verdanke dir mein Leben ." und "Du sollst nicht denken, ich sag dir komm nach hause wegen anderem" (Urk. 10/3). Der Ver- teidiger des Angeklagten 1 führte allerdings an, dass dieser auch in Briefen an seine leiblichen Kinder identische und ähnliche Formulierungen verwendet habe (Urk. 186 S. 39-44). Auf diesen Brief ist aber in anderem Zusammenhang zurück- zukommen. - 41 - Die Aussagen von J._____ und K1._____ sowie die zitierten Aktennotizen von P1._____ sind deutliche Hinweise dafür, dass zur Zeit, als die Geschädigte mit ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, zusammenwohnte, der Verdacht be- stand, dieser könnte sie sexuell missbrauchen. Ausserdem gibt es klare Hinweise, welche die Darstellung der Geschädigten, sie sei im Zeitraum, in dem sie alleine mit dem Angeklagten 1 zusammenwohnte, dessen Geliebte gewesen, stützen. Diese Umstände wirken sich zusammen mit den heutigen Aussagen der Geschä- digten zusätzlich belastend für den Angeklagten 1 aus. Hinweise darauf, dass die Geschädigte sexuelle Erlebnisse mit Dritten auf den Angeklagten 1 übertragen hätte, sind nicht auszumachen. Die entsprechenden Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 74 f.) erweisen sich daher als gänzlich spekulativ. 6.7. Einstweilen lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass die Ge- schädigte die Geschehnisse im Kerngehalt konstant und stimmig schilderte, ihre Darstellung durch Detailreichtum geprägt ist und durch innere Geschlossenheit besticht. Ihre konkrete und anschauliche Wiedergabe der Ereignisse und ihre teilweise farbige und lebendige Schilderung deutet auf tatsächlich Erlebtes hin. Ih- re Darstellung steht sodann im Einklang mit den damaligen Eindrücken von Dritt- personen und weiteren belastenden Umständen. Die von der Verteidigung des Angeklagten 1 im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten – teilweise oh- nehin nur vermeintlichen – Widersprüchlichkeiten betreffen geringfügige Details, die offensichtlich nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu schmälern: So wird moniert, die Geschädigte habe ausgeführt, der Angeklagte 1 habe allein an der … (recte: I2._____) gewohnt, in einer anderen Einvernahme dagegen habe sie ausgesagt, dass er dort mit seinem Bruder F._____ zusam- mengewohnt habe (Urk. 62 S. 4). Hier handelt es sich indessen nur um sprachli- che, die Glaubhaftigkeit nicht tangierende Feinheiten: Bei der polizeilichen Ein- vernahme brachte sie – wie sich aus dem Kontext ergibt – zum Ausdruck, dass der Angeklagte 1 allein, d.h. ohne ihre Familie, an der … (recte: I2._____) ge- wohnt habe (Urk. 6/2 S. 3). In der Zeugeneinvernahme wurde sie dagegen konk- ret gefragt, ob er mit jemandem an der Adresse I2._____ zusammengewohnt ha- be. Dabei erwähnte sie seinen Bruder, relativierte aber sofort wieder dahinge- hend, dass dieser nicht die ganze Zeit dort gewohnt habe (Urk. 6/4 S. 7). Zu den - 42 - vom Verteidiger des Angeklagten 1 behaupteten widersprüchlichen Aussagen zur Frage, wann die Übergriffe stattgefunden hätten, hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert. Darauf kann verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk 88 S. 91). Bei den Aussagen der Geschädigten hinsichtlich des ersten von ihr geschilderten Übergriffs wird von der Verteidigung des Angeklagten 1 auf subtilste, aber reali- tätsfremde Weise versucht, Widersprüchliches herauszuarbeiten (Urk. 62 S. 5). An dieser Stelle muss man sich vergegenwärtigen, dass die Geschädigte hier Vorgänge schilderte, die über acht Jahre zuvor stattgefunden hätten, als sie ca. 12 Jahre alt war, wobei sie - wie sich aus ihrer eingangs geschilderten Biographie ergibt - seither viel Dramatisches und Abgründiges erleben musste. Es wäre des- halb lebensfremd anzunehmen, dass sie solche weit zurückliegenden Ereignisse bis ins kleinste Detail schildern könnte. Richtig ist der Einwand der Verteidigung des Angeklagten 1, dass aufgrund der Aussagen der Geschädigten nicht klar er- stellt ist, ob es an der Adresse I2._____ zu einem zweiten Übergriff kam (Urk. 62 S. 5), weshalb der Anklage in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Die Ge- schädigte zeigte sich hier nämlich selber unsicher (Urk. 6/4 S. 6), was aber ange- sichts der langen verstrichenen Zeit nicht verwunderlich ist und ihre Glaubwürdig- keit gewiss nicht beeinträchtigt, sondern sogar unterstreicht, nachdem sie selbst auf diese Unsicherheit hinwies. Ähnlich verhält es sich bezüglich ihren Aussagen betreffend Häufigkeit der Übergriffe an der I1._____-Strasse, welche die Verteidi- gung des Angeklagten 1 thematisiert (Urk. 62 S. 6). Erneut muss man sich vor Augen führen, dass es sich nach der Darstellung der Geschädigten um einen chronischen Missbrauch handelte und sich die Wohn- und Familienverhältnisse während Jahren als ausserordentlich kompliziert präsentierten, weshalb es wiede- rum nicht erstaunlich wäre, wenn sich die Geschädigte nicht mehr genau zu erin- nern vermöchte, ob es dort nun einmal oder mehrere Male in der Woche zu Über- griffen gekommen sei. Sie selbst hat auf diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Erinnerungsschwierigkeiten hingewiesen (Urk. 6/4 S. 8). Angesichts der Vielzahl der geschilderten, gleichartigen und repetitiven Übergriffe kann auch nicht erwar- tet werden, dass sich jeder einzelne in das Gedächtnis der Geschädigten einge- brannt hätte, wie dies der Verteidiger des Angeklagten 1 vorbringt (Urk. 186 S. 50-53). Sollten die Anklagevorwürfe zutreffen, wären es schlichtweg zu viele, zu - 43 - ähnliche Vorfälle gewesen, um jeden einzelnen perfekt im Gedächtnis zu behal- ten, auch wenn sie traumatisch gewesen wären. Kaum nachvollziehbar sind die Einwände des Verteidigers des Angeklagten 1 zu den Aussagen der Geschädigten über die Vorfälle an der I3._____-Strasse (Urk. 62 S. 5). Die Geschädigte hat klar und zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nicht lange dort wohnten (vgl. Urk. 1 S. 5) und sie sich dort gut habe zurück- ziehen können, weil sie ein Zimmer im obersten Stock für sich alleine gehabt ha- be. Sie glaube, es sei insgesamt zwei- bis dreimal zu Geschlechtsverkehr ge- kommen (Urk. 6/2 S. 8 f.). Wiederum wird ihre Glaubwürdigkeit dadurch unterstri- chen, dass sie zurückhaltend und vorsichtig aussagte, und ihre Darstellung, dass sie sich dort gut habe zurückziehen können, sehr plausibel begründete. Ange- sichts des behaupteten chronischen Missbrauchs während mehreren Jahren an verschiedenen Wohnorten wäre es gegenteils verdächtig, wenn sie absolut präzi- se Angaben bezüglich jeder Phase machen würde. Die Geschädigte gab an, dass sie beim ersten Geschlechtsverkehr an der I3._____-Strasse geschrien habe. Gemäss dem Verteidiger des Angeklagten 1 sei es auffällig, dass sie sonst nie geschrien habe (Urk. 62 S. 8). Hiezu ist festzu- stellen, dass die schwerwiegendsten Übergriffe mit vollzogenem Geschlechtsver- kehr vor allem nach der erfolgten definitiven Trennung von der Familie erfolgt wä- ren, als die Geschädigte gemäss ihrer Darstellung die Geliebte des Angeklagten war. Sollten die Anklagevorwürfe zutreffen, würde es durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass sie sich mit ihrem Schicksal abgefunden hatte. Entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 8) trifft es sodann nicht zu, dass die Geschädigte nur einmal ausgesagt habe, dass der Angeklagte 1 damit gedroht habe, sie müsse in ein Heim, wenn sie nicht mit ihm schlafe (Urk. 6/2 S. 9). Sie wies an anderer Stelle darauf hin, dass er im- mer wieder mit der Heimeinweisung gedroht habe und sie davor furchtbar Angst gehabt habe (Urk. 6/1 S. 3). Dass der Angeklagte 1 neben Drohungen auch ande- re Mittel verwendet haben soll, um die Geschädigte zu verleiten, mit ihm zu schla- fen, indem er sie z.B. einmal gefragt habe, ob er Smirnoff oder Alkopops einkau- fen solle, damit sie sich nicht so verkrampft fühle (Urk. 6/4 S. 8), erscheint entge- - 44 - gen der Meinung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 8 f.) sogar sehr plausibel und ist ein weiteres eindrückliches Beispiel für die konkrete, anschauli- che Schilderung der Geschehnisse durch die Geschädigte. Die Darstellung der Geschädigten zu den sexuellen Übergriffen an der I4._____-Strasse und I5._____, welche die Verteidigung des Angeklagten 1 in Frage stellt (Urk 62 S. 10 f.), wurde bereits an anderer Stelle gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann hier verwiesen werden (vgl. oben 6.2.). Die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten 1 im Berufungsverfah- ren, wonach die Geschädigte keine detaillierte Schilderung auch nur eines einzi- gen Vorfalles habe machen können (Urk. 186 S. 68) und sich ihre Aussagen auf blosse Behauptungen beschränken würden (Urk. 186 S. 85-87, S. 90-92, S. 94 und S. 119), erweisen sich aufgrund des Dargelegten als haltlos. Dessen Ansicht, die Aussagen der Geschädigten wären nur glaubhaft, wenn sie ein Buch schrei- ben und sich detailliert zu allen möglichen, auch zu nur von ihm aufgeworfenen, grösstenteils spekulativen oder erfundenen (Neben-)Punkten, von hypothetischen Mord- und Fluchtplänen bis hin zu fiktiven Geschenken des Angeklagten 1 an die Geschädigte, äussern könnte (Urk. 186 S. 68-72), entbehrt jeder Grundlage. Wie der Verteidiger des Angeklagten 1 zum Schluss kommt, die Aussagen der Ge- schädigten würden keine genügende inhaltliche Qualität haben, damit die Metho- den der Aussagenpsychologie greifen würden (Urk. 186 S. 46 f. und S. 54-57), ist angesichts der bereits aufgeführten Aussagen der Geschädigten ohnehin nicht nachvollziehbar. 6.8. Es stellt sich aber auch die Frage, aus welchem Grund die Geschädigte ihren Stiefvater falsch beschuldigen könnte. Der Angeklagte 1 führte dazu in meh- reren Einvernahmen aus, dass es sich um einen Racheakt handle. Als er die Ge- schädigte ins Heim gebracht habe, habe sie ihm gedroht, dass sie es ihm heim- zahlen würde, weil er ihr Leben zerstört habe. Sie habe ihm wortwörtlich gesagt, wenn er sie nicht sofort wieder in die Wohnung zurücknehmen würde, so würde er dies früher oder später teuer bezahlen (Urk. 4/1 S. 12; vgl. auch Urk. 4/2 S. 2; 4/4 S. 1, Urk. 186 S. 24 f.; Prot. II S. 32 f.). - 45 - Richtig ist zwar, dass der Angeklagte 1 – wie sich aus einem Protokoll des Sozialausschusses der Gemeinde H3._____ ergibt (Urk. 9/6) – am 29. Juni 2004 J._____ telefonisch um Hilfe bat. Er sei nicht mehr bereit, die Geschädigte bei sich zu haben. Er sei mit dieser Situation überfordert und brauche selber dringend Hilfe. Die Geschädigte gehe nicht mehr zur Schule. In der Folge wurde die Ge- schädigte, wie ausgeführt, zuerst für einige Tage ins Kinderheim L1._____ und anschliessend in der Beobachtungsstation L2._____ fremdplatziert. Die Obhut des Angeklagten 1 wurde formell aufgehoben (Urk. 9/6). Nun war es aber der An- geklagte 1, der, wie sich aus dem bereits zitierten Brief vom 25. August 2004 ergibt, die Geschädigte inständig bat, zu ihm nach Hause zurückzukehren. Er vermisse sie (Urk. 10/3). Damit im Einklang steht die Feststellung von J._____ in einem Beistandsbericht, wonach der Angeklagte 1 die Geschädigte anfänglich, nach deren Eintritt im L2._____, massiv bedrängt habe (Urk. 9/10 S. 3). Diese Feststellungen stimmen auch überein mit dem Therapiebericht von K1._____ für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2004. Diese hielt dort, gestützt auf telefo- nische Kontakte mit dem Angeklagten 1, fest, dass dieser stark unter der Tren- nung von der Geschädigten leide. Er hoffe, dass man der Geschädigten im "L2._____" verbiete, Kontakte mit Buben aufzunehmen. Er sei enttäuscht von der emotionalen Abwendung der Geschädigten. Tatsächlich hielt die Therapeutin an anderer Stelle in ihrem Bericht für die Zeit vom 1. September bis 28. Oktober 2004 fest, die Geschädigte habe den Wunsch geäussert, vom Stiefvater "in Ruhe gelassen zu werden". Dieser hatte einmal die Praxis der Therapeutin aufgesucht, um Kosmetikartikel für sie abzugeben, die er zu Hause gefunden habe. Er habe gegenüber der Therapeutin die Hoffnung ausgedrückt, die Geschädigte wieder zurückholen zu können (Urk. 10/4). Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass es entgegen der Darstellung des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 105) die Ge- schädigte war, die nicht mehr zu diesem zurückkehren wollte, und dass der An- geklagte 1 unter der Trennung stark litt. Ein Rachemotiv seitens der Geschädig- ten, weil der Angeklagte 1 sie in ein Heim gebracht habe, ist deshalb klarerweise auszuschliessen. - 46 - 6.9. Freilich stellt sich die Frage, weshalb die Geschädigte erst am 11. No- vember 2008 Strafanzeige gegen den Angeklagten 1 erstattete. Soweit der Ver- teidiger des Angeklagten 1 geltend macht, es handle sich um einen Racheakt, weil dieser sie in ein Heim gesteckt habe (Urk. 186 S. 137 ff.), ist die Tatsache der späten Anzeige ein weiteres Argument gegen diese Behauptung, wäre dann doch zu erwarten gewesen, dass die Geschädigte viel früher Anzeige erstattet hätte. Die Geschädigte wurde gefragt, weshalb sie der Vormundschaftsbehörde nichts über die sexuellen Übergriffe erzählt habe, und sie antwortete wörtlich: "Weil es mir nicht leicht auf der Zunge lag" (Urk. 6/5 S. 9). Diese Erklärung der Geschädig- ten ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, zumal es der allgemeinen Le- benserfahrung entspricht, dass Opfer von Sexualstraftaten oftmals aus Scham von Strafanzeigen Abstand nehmen, vor allem Kinder und Jugendliche. Die Psy- chotherapeutin K1._____ beschrieb anschaulich, dass sich diese "eher die Zunge abbeissen würden" als über so etwas zu reden, dies aus Loyalität zu den Eltern oder Stellvertretern der Eltern und auch aus Abhängigkeit und aus Liebe. Alle drei Faktoren – Loyalität, Abhängigkeit und Liebe – würden auch im Verhältnis der Geschädigten zu ihrem Stiefvater zutreffen (Urk. 7/16 S. 6). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 104 f.) ist das Abhängigkeitsver- hältnis sehr wohl belegt und nicht aus der Annahme, der Angeklagte 1 habe die eingeklagten Taten begangen, abgeleitet. Gerade dieser besonderen Problematik hat im Übrigen auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem (u.a.) bei sexu- ellen Handlungen mit Kindern die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindes- tens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert (vgl. Art. 97 Abs. 2 StGB). Bei der Geschädigten gewinnt man den Eindruck, dass es für sie ein lang- dauernder Prozess war, bis sie sich durchrang, Anzeige zu erstatten. So sagte sie in mehreren Einvernahmen und auch gegenüber dem Gutachter aus, dass sie am Neujahrstag 2008 eine SMS vom Stiefvater bekommen habe mit dem ungefähren Inhalt: "He Schlampe, viel Spass mit deinen Freunden, gutes Neues Jahr...". In diesem Moment habe sie Angst bekommen. Sie habe am nächsten Tag zur Poli- zei gehen wollen, doch es sei niemand auf dem Polizeiposten gewesen. An die- sem Tag habe sie gedacht, sie würde die Vorfälle mit dem Stiefvater jetzt anzei- gen wollen. An anderer Stelle erklärte sie auf die Frage des Gutachters, warum - 47 - sie lange Zeit nichts erzählt habe, sie habe nicht darüber reden wollen; sie habe dies mit sich selbst ausmachen wollen, wenn sie etwas erzählt hätte, dann hätten die Halbgeschwister keinen Vater mehr gehabt. Es hätte wohl ein riesiges Drama gegeben (Urk. 162 S. 36, 47). Ähnlich hatte sie sich schon in der Untersuchung geäussert, indem sie erklärt hatte, dass sie schon am 1. Januar 2008 eine Anzei- ge habe erstatten wollen, da aber die Polizei geschlossen gewesen sei. Später habe sie der Mut wieder verlassen (Urk. 6/1 S. 4; 6/2 S. 15). Äusserer Anlass für die im November 2008 erfolgte Anzeige bildete nach ihrer Darstellung der Um- stand, dass ihr damaliger Freund N1._____ sich in der Schule mit dem Thema der Volksinitiative betreffend Verjährung von Kinderpornographie befasst habe (Urk. 6/1 S.4; 6/4 S. 5; 162 S. 48). Diese wiederum konstant vorgetragene und stimmige Darstellung wirkt sehr glaubhaft: Ihrer Darstellung gemäss hatte sich die Geschädigte seit längerer Zeit mit dem Gedanken getragen, Anzeige zu erstatten, davon aber wegen der weit- reichenden Konsequenzen wieder Abstand genommen, und war nun durch das Thema der Verjährungsproblematik sensibilisiert worden, diesen Schritt tatsäch- lich zu tun. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass es ab Mitte 2004 zu einer fortschreitenden sozialen Desintegration der Geschädigten mit Abbruch des Gymnasiums gekommen war und sie teilweise ohne festen Wohnsitz lebte, keine ihr nahestehende Bezugsperson hatte und wiederholt psychiatrisch betreut wer- den musste. Es erscheint deshalb sehr plausibel, dass sie damals nicht die Kraft hatte, eine Anzeige zu erstatten. Es ist somit – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 37 f.) – sehr gut nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte im Jahre 2008 zu dieser Anzeige entschloss, als sie sich – wie sich aus ihrer skizzierten biographischen Entwicklung eindrücklich ergibt – zunehmend festigte und sie erste berufliche Erfolge verzeichnete. Zu Recht weist der Gutachter auch darauf hin, dass es in dieser Phase der Stabilisierung schliesslich zur erstmaligen ausführlichen Aussage über Übergriffe durch den An- geklagten 1 kam (Urk. 162 S. 71). In dieses stimmige Bild eines langwierigen Pro- zesses, den die Geschädigte bis zur Anzeigeerstattung durchlaufen hätte, passt nun die sehr bedeutsame Tatsache, dass sie bereits zuvor gegenüber verschie- - 48 - denen Personen von sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 berichtet oder solche zumindest angedeutet hatte: Von März bis Dezember 2004 war die Geschädigte, wie ausgeführt, in Psy- chotherapie bei K1._____. Dieser gegenüber machte sie eine (vordergründig) sehr seltsame Äusserung: Ihre Mutter habe ihr gesagt, ihr Stiefvater habe ihr (der Mutter) gestanden, dass er sie (die Geschädigte) sexuell missbraucht habe. Sie könne sich nicht vorstellen, weshalb ihr Stiefvater so etwas sage, das überhaupt nicht stimme (Urk. 7/16 S. 4). In Anbetracht dessen, dass die Geschädigte später aussagte, es sei ihr "nicht leicht auf der Zunge gelegen", über die sexuellen Über- griffe zu sprechen (Urk. 6/5 S. 9), kann diese Äusserung den Hintergrund gehabt haben, dass sie den sexuellen Missbrauch in verschlüsselter Form andeuten woll- te. Im Zusammenhang mit dieser Äusserung hielt K1._____ in ihrem Therapiebe- richt ab 2. November 2004 fest, sie habe gegenüber der Geschädigten die Mög- lichkeit erwähnt, dass ein solcher Übergriff bei ihr persönlich zu grossen Schuld- gefühlen und zu Beschämung geführt haben könnte, die erschweren würden, dass sie sich darüber äussern könnte (Urk. 10/4). Damit im Einklang steht auch eine weitere Aussage der Geschädigten, wonach N2._____, ein Schulkollege, mit dem sie zweimal eine Beziehung gehabt habe, von den sexuellen Übergriffen ge- wusst habe. Während der ersten Beziehung habe sie oft nicht sagen können, weshalb es ihr nicht gut gehe. Sie habe versucht, "etwas irgendwie zu sagen, damit er es checkt". Während der zweiten Beziehung habe er es bereits von je- mandem aus dem Dorf gewusst (Urk. 6/5 S. 10). In der Zeugeneinvernahme vom 6. April 2009 führte die Geschädigte aus, dass sie ihrer Mutter, der Angeklagten 2, auf einer Autofahrt nach H4._____ ge- sagt habe, wenn der Angeklagte 1 sie nicht vergewaltigt hätte, wäre sie heute auch noch gerne Jungfrau (Urk. 6/5 S. 8). Die Angeklagte 2 bestätigte diese Aus- sage. Dies sei ca. anfangs 2005 gewesen. Da die Geschädigte damals völlig "ver- laden" gewesen sei, habe sie diese Äusserung überhaupt nicht ernst genommen (Urk. 5/2 S. 6). Ein bemerkenswerter Hinweis findet sich sodann im Austrittsbericht der Kli- nik L4._____ vom 1. Dezember 2005, wo die Geschädigte bekanntlich vom 19. - 49 - Oktober bis 1. Dezember 2005 hospitalisiert gewesen war. Unter dem Titel "Per- sönliche Anamnese" wurde unter anderem festgehalten, dass die Patientin (die Geschädigte) mitgeteilt habe, dass sie im Alter von 12 Jahren durch ihren … Stiefvater vergewaltigt worden sei, wobei sie selbst einen Teil der Schuld bei sich sehe und aus diesem Grund keine Anzeige machen wolle (Urk. 180). Mit N1._____, einem ehemaligen Schulkollegen aus H3._____, hatte die Geschädigte zweimal eine Beziehung, das erste Mal zur Zeit, als sie in der Klinik L4._____ hospitalisiert war. Aus den Akten ergibt sich, dass sie nach dem Austritt aus der Klinik am 1. Dezember 2005 zur Familie von N1._____ zog und dort of- fenbar bis ca. Februar 2006 wohnte (vgl. Urk. 7/15 S. 3 f.; Urk. 180, Bericht L4._____ vom 1. Dezember 2005, sowie Beizugsakten 7.1. …: Bericht von Frau … vom 3. April 2006: Einträge vom 26. Oktober 2005 und vom 24. März 2006). Die zweite Beziehung dauerte von etwa Mitte bis Ende 2008 (Urk. 7/15 S. 2). N1._____ bestätigte als Zeuge, dass die Geschädigte ihm schon während der ersten Beziehung davon erzählt habe, dass sie vom Angeklagten 1 sexuell miss- braucht worden sei. Er habe sie darauf angesprochen, weil er gerüchteweise da- von gehört habe. Sie habe es zuerst verneint, dann aber gesagt, dass es stimme, habe aber keine Details erzählt. Auf die Frage, vom wem er es gerüchteweise ge- hört habe, nannte der Zeuge N2._____, von dem er es schon während der Schul- zeit gehört habe (Urk. 7/15 S. 2, 5). Diese letztere Aussage stimmt, wie ausge- führt, mit derjenigen der Geschädigten überein, wonach sie N2._____ von den sexuellen Übergriffen erzählt habe. Schliesslich bestätigte der Zeuge N1._____, dass Auslöser für die Anzeige ein Schulthema betreffend Verjährung von Sexual- straftaten gewesen sei, über welches er mit der Geschädigten gesprochen habe (Urk. 7/15 S. 3). Es gibt keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen von N1._____ zu zweifeln, zumal im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme keine Bezie- hung mehr zwischen ihm und der Geschädigten bestand. Sodann steht aufgrund der Aussagen von lic. phil. K4._____ vom L4._____ als Zeuge fest, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Psychotherapie bei ihm anlässlich des dritten Termins am 15. Februar 2008 erzählte, es sei zu einem chronischen sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater, den Angeklagten 1, ge- - 50 - kommen. Da Nachfragen seinerseits zu einer Retraumatisierung führen könnten, mache er dies nicht, sondern überlasse dies der Patientin. Details der Übergriffe habe sie aber nicht genannt. Auf die Frage, wie die Gemütslage der Geschädig- ten während dieses Gesprächs gewesen sei, antwortete der Psychotherapeut, es sei eine grosse emotionale Belastung für sie gewesen, die sich in Benommenheit und Traurigkeit gezeigt habe. Der Missbrauch sei bei zwei weiteren Sitzungen thematisiert worden (Urk. 7/13 S. 2 ff.). Sein Therapiebericht enthält unter dem Datum 15. Februar 2008 folgenden Eintrag: "3. Termin Frau C._____ berichtet von einem chronischen Missbrauch von ihrem Stiefvater (von dem sie den Namen trägt). Erste Vergewaltigung (mit Penetration in die Scheide) mit 12. Er habe ihr zeigen wollen, wie man liebt. Grosse emotiona- le Belastung, aber kompensierter Zustand am Ende der Sitzung. ... Suche nach Möglichkeiten zur Namenänderung". Schliesslich ist auf die Aussagen von P2._____, Sozialarbeiterin bei der Fachstelle Jugendberatung …, hinzuweisen. Diese betreute die Geschädigte seit Mai 2007. Als Zeugin bestätigte sie, dass sie im Zusammenhang mit dem Gesuch der Geschädigten auf eine Änderung ihres Namens von A._____ auf C._____ im Sommer 2008 vom (behaupteten) sexuellen Missbrauch erfahren habe. Inhaltlich hätten sie aber nicht über das Thema gesprochen. Sie habe ihr auch nicht zu rechtlichen Schritten geraten, weil sie sich damals auf die Lehre habe konzentrie- ren sollen (Urk. 7/7 S. 2). Die Darstellung der Geschädigten, wonach es zu diesen eingeklagten sexu- ellen Übergriffen gekommen sei, wird durch diese weiteren Beweismittel ganz klar gestützt: Die Geschädigte erzählte Personen aus ihrem nahen Bekanntenkreis und Ärzten bzw. einem Psychotherapeuten von sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1, vermied es aber stets, irgendwelche Details zu nennen, und blieb sehr zurückhaltend. Dieses Verhalten der Geschädigten macht nur Sinn, wenn sie tatsächlich Opfer dieser Straftaten wurde. Dass sie damals, nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten 1, keine Strafanzeige er- stattete, jedoch in der Folge engen Bezugspersonen und Therapeuten von sexu- ellen Übergriffen berichtete, legt nahe, dass sie damals in echter Not war und aus - 51 - Scham von einer Strafanzeige Abstand nahm. Die Annahme, dass die Geschä- digte diesen Bezugspersonen fälschlicherweise von sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 berichtet hätte, nur um Jahre später Strafanzeige zu erstatten unter Berufung auf eben diese Personen, erscheint abwegig. Vielmehr ist die Aussage der Geschädigten, Auslöser für die Strafanzeige sei das mit ihrem Freund diskutierte Thema "Verjährung" gewesen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Angeklagte 1 im Übrigen am Rachemotiv fest, begründete dieses nunmehr aber anders: Der Grund für ihre Rache sei, dass er im Jahr 2008 eine andere Frau geheiratet habe und dass er E._____ zu sich genommen habe. Die Geschädigte könne es nicht ertragen, dass es E._____ gut gehe (Prot. I S. 15). Vor dem Hintergrund der hier dargestellten Beweislage erscheint dieses Argument als haltlos. Ein Racheakt sei- tens der Geschädigten kann vielmehr ausgeschlossen werden, nachdem sie nicht mehr in den gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten 1 zurückkehren wollte. Belastend wirkt sich dagegen für den Angeklagten 1 zusätzlich aus, dass er be- reits 2004 – wie sich aus einem Therapiebericht von K1._____ ergibt – gegenüber der Sozialarbeiterin die Befürchtung geäussert hatte, die Geschädigte könnte ihn wegen sexueller Übergriffe anzeigen. K1._____ konfrontierte die Geschädigte mit dieser Mitteilung der Sozialarbeiterin, und sie habe darauf geantwortet, schon verschiedene Leute hätten sie dies gefragt, es sei aber gar nie zu sexuellen Handlungen zwischen dem Stiefvater und ihr gekommen (vgl. Urk. 10/4, Thera- piebericht vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2004). Zunächst liegt hier erneut nahe, dass die Geschädigte damals aus Scham noch nicht in der Lage war, von sexuel- len Übergriffen zu berichten. Die Tatsache aber, dass der Angeklagte 1 bereits Mitte 2004 befürchtete, die Geschädigte könnte ihn anzeigen, stellt ein weiteres belastendes Indiz dar. Gegen ein Rachemotiv spricht auch, dass die Geschädigte nur den Ange- klagten 1, nicht aber die Angeklagte 2, ihre leibliche Mutter, massiv belastete. Obschon sie aufgrund des vollkommen zerrütteten Verhältnisses zur Mutter, die sie verstiess, beleidigte und offen ablehnte, allen Anlass gehabt hätte, sich an dieser zu rächen, belastete sie die Angeklagte 2 nur sehr zurückhaltend. Es ist - 52 - zudem fraglich, ob ihr überhaupt bewusst war, dass der von ihr geschilderte Vor- fall für die Angeklagte 2 eine Anklage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zur Folge haben könnte. Angesichts all dieser Gründe kann das vom Angeklagten 1 und seinem Ver- teidiger geltend gemachte Rachemotiv (Urk. 62 S. 38-44 und Urk. 186 S. 116 und S. 137 ff.) ausgeschlossen werden. Der Verteidiger berief sich dabei in erster Li- nie auf die Aussagen der weiteren Familienmitglieder (Angeklagter 1, D._____, E._____ und Angeklagte 2), die noch zu behandeln sein werden. 6.10. Näherer Betrachtung bedürfen gewisse – zumindest vordergründige – Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten, die prima vista nicht leicht verständ- lich wären, wenn sie tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen ihres Stiefvaters geworden wäre: Konkret geht es zunächst um die Frage, weshalb sie im Dezem- ber 2002 bei ihrem Stiefvater blieb, als ihre Mutter mit den beiden Halbgeschwis- tern aus der ehelichen Liegenschaft auszog, nachdem es gemäss ihrer Darstel- lung bereits ab dem Jahr 2000 zu sexuellen Übergriffen seitens ihres Stiefvaters gekommen war. Weiter ist auf die Frage einzugehen, weshalb die Geschädigte ih- rem Stiefvater zu Weihnachten 2003 ein Album mit liebevollen Texten schrieb, wenn sie von diesem sexuell missbraucht wurde, und schliesslich ist die Frage zu prüfen, ob und gegebenenfalls weshalb sie sich im September 2005 nach ihrer Entlassung aus der Klinik L6._____ zu ihrem Stiefvater begab. Der Verteidiger des Angeklagten 1 bringt diesbezüglich vor, dass die Geschädigte nicht frühzeitig versucht habe, sich von diesem fernzuhalten, spreche gegen das Vorliegen eines Missbrauchs (Urk. 186 S. 105). a) Zunächst ist auf die Frage einzugehen, weshalb die Geschädigte im De- zember 2002 bei ihrem Stiefvater blieb, als ihre Mutter mit den beiden Halbge- schwistern aus der ehelichen Liegenschaft auszog, wenn dieser sich – bis hin zur mehrfachen vollendeten Vergewaltigung – sexuell an ihr vergriffen hätte. Um die- se Frage beantworten zu können, muss die Beziehung der Angeklagten 2 zu ihrer Tochter, der Geschädigten, beleuchtet werden: In der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 10. Februar 2009 führte die Angeklagte 2 auf die Frage, ob die Ge- schädigte ihre leibliche Tochter sei, wörtlich Folgendes aus: "Ja. Auf dem Papier - 53 - ist es so. Aber ich habe mit C._____ nichts zu tun. ....Ich möchte keinen Kontakt mit ihr. Sie ist der Teufel in Person" (Urk. 5/1 S. 4 f.). Die Geschädigte sei kein Wunschkind gewesen, sie habe wegen ihrer Stiefeltern keine Abtreibung vorneh- men können. Auf die Frage, wie sie den Charakter der Geschädigten beschreiben würde, antwortete sie: "Wie beschreibt man den Charakter eines Teufels? Das ist das letzte vom letzten. Ich kenne keinen bösartigeren Mensch wie C._____. Sie ist durchtrieben. Sie hat Freude, wenn andere leiden müssen. Sie kommt dann in Hochform, sie blüht dann richtiggehend auf" (Urk. 5/1 S. 6). Die Angeklagte 2 mag bei diesen vernichtenden Äusserungen unter dem Eindruck der gestützt auf die Anzeige der Geschädigten erfolgten Verhaftung des Angeklagten 1 gestanden haben, den sie nach eigenen Angaben "auch heute noch", d.h. im Zeitpunkt der Einvernahme 2009 immer noch liebte (Urk. 5/1 S. 8) und zu dem sie damals of- fenbar auch immer noch eine sexuelle Beziehung unterhielt (Urk. 5/1 S. 9). Dass die Beziehung der Angeklagten 2 zu ihrer Tochter aber auch früher schwer ge- stört war, zeigt sich unter anderem darin, dass nach ihrer Darstellung die Ge- schädigte schuld daran gewesen sein soll, dass sie und der Angeklagte 1 sich 1999 hätten scheiden lassen (Urk. 5/1 S. 4, 8 f.), als die Geschädigte nota bene elf Jahre alt war. Auch aufgrund der Akten der Jugend- und Familienberatung H3._____ ergibt sich ein klares Bild: Die Sozialarbeiterin P1._____, die, wie ausgeführt, für die Betreuung der Familie AB._____ zuständig war, hielt in einer Handnotiz vom
  46. August 2002 unter anderem fest, dass die Angeklagte 2 telefoniert habe, es bestünden grosse Probleme mit der Geschädigten, sie zerstöre die ganze Fami- lie, sie wolle, dass die Geschädigte in ein Erziehungsheim komme. In der Hand- notiz vom 27. August 2002 heisst es unter dem Titel "C._____": "Frau B._____ (= die Angeklagte 2): Ist aber heute nicht mehr meine Tochter." Offenbar hielt sich die Geschädigte damals für einige Tage bei einer anderen Familie auf. Es finden sich weitere Eintragungen, z.B. unter dem 5. November 2002: "C._____ tickende Zeitbombe... Furchtbare Streits mit Mutter", unter dem 5. Dezember 2002 – eine gute Woche, bevor es zur Trennung kam –: "Frau B._____ habe zu C._____ ge- sagt, sie habe sie nie gebären wollen, habe sie nie in den Arm genommen. C._____ habe ihr Leben zerstört. Frau B._____ wolle alles machen, dass - 54 - C._____ in ein Heim gehe" (Urk. 10/12). Diese – hier nur beispielhaft zitierten – Eintragungen belegen eindrücklich die damaligen desolaten und chaotischen fa- miliären Verhältnisse und vor allem das schwer gestörte Verhältnis der Angeklag- ten 2 zu ihrer Tochter. Die Aussage der Geschädigten, dass ihre Mutter sie da- mals gar nicht mehr in der Familie gewollt und es gar keine andere Lösung gege- ben habe, als beim Angeklagten 1 zu bleiben (Urk. 6/5 S. 14 f.), erweist sich somit als absolut zutreffend. Die von der Verteidigung des Angeklagten 1 aufgeworfene Frage, weshalb sie damals bei ihrem Stiefvater geblieben sei (Urk. 62 S. 33-36), mutet angesichts dieser Situation nachgerade zynisch an, hatte die Geschädigte doch gar keine Handlungsalternative, weil ihre Mutter sie völlig ablehnte. b) Weiter ist auf die Frage einzugehen, weshalb die Geschädigte ihrem Stiefvater zu Weihnachten 2003 ein Album mit liebevollen Texten schrieb (Urk. 10/3). Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst bedeutsam, dass sich die schwer gestörte Beziehung der Angeklagten 2 zu ihrer Tochter auch nach der im Dezember 2002 erfolgten Trennung nicht verbesserte. Es kann beispielhaft wie- der auf eine Handeintragung von P1._____ vom 7. August 2003 verwiesen wer- den, wonach die Mutter mit der Geschädigten nichts mehr zu tun haben wolle (Urk. 10/12). Anschaulich wird die Situation für die Zeit, als die Geschädigte mit ihrem Stiefvater zusammenlebte, im Abklärungsbericht der Beobachtungsstation L2._____ beschrieben, wo sich die Geschädigte, wie ausgeführt, von Juli bis En- de 2004 aufhielt. Dort heisst es unter anderem: "Das Zusammenleben mit ihrem Stiefvater und die sehr gespannte und äusserst ambivalente Beziehung zur Mutter belasteten C._____ sehr stark. Sie befand sich in einem ständigen Wechselbad der Gefühle, ausgelöst durch heftigen Liebesent- zug, Intrigen und Anschuldigungen einerseits sowie enger Anbindung und Kon- trolle andererseits. C._____ lebte in einem Familiensystem, wo ständig neue und alten Geschichten die Runde machten, welche die Konflikte anheizten. Man be- zichtigte sich laufend gegenseitig der Lüge. Es herrschte ein einziges Bezie- hungschaos, ohne Konstanz und Verlässlichkeiten" (Urk. 10/6 S. 2). Zu verweisen ist an dieser Stelle auch auf die Aussagen der Psychothera- peutin K1._____, wonach die Geschädigte damals (2004) Sehnsucht nach der - 55 - Mutter gehabt habe. Sie habe sich vergewissern wollen, ob sie wirklich für die Mutter ein ungeliebtes Kind gewesen sei. Sie habe die Geschädigte als gefährdet gesehen. Diese sei sehnsüchtig nach Liebe gewesen. Die Therapeutin beschrieb die Geschädigte wie folgt: "Sie war ein sehr sympathisches, weiches, hübsches und reizvolles Mädchen. Die Leute haben sehr auf sie angesprochen. Ich befürch- tete, dass sie gefährdet sein könnte, missbraucht zu werden" (Urk. 7/16 S. 3 f.). Auf diese einleuchtende und überzeugende Einschätzung der Zeugin K1._____ ist abzustellen. Die Beziehung der Angeklagten 2 zur Geschädigten hatte sich somit offen- sichtlich nicht verbessert. Die Tatsache, dass sie keinen Kontakt mit der Geschä- digten wollte, diese anderseits während ihres Aufenthaltes in der Beobachtungs- station L2._____ durch eine Privatdetektei überwachen liess (Urk. 10/3 am Ende), mutet geradezu grotesk an. Aus den beigezogenen Akten der Jugendanwaltschaft … ergibt sich überdies, dass die Angeklagte 2 am 26. Juli 2005 Strafanzeige ge- gen die Geschädigte erstattete, weil diese ihre Bancomatkarte missbräuchlich verwendet habe. Das Verfahren wurde in der Folge mangels Beweisen einge- stellt. Es lässt sich somit festhalten, dass die Beziehung der Angeklagten 2 zur Geschädigten schwer gestört war, namentlich auch in der hier interessierenden Zeit von 2002 bis 2005. Verständlicherweise litt die Geschädigte stark unter dem Liebesentzug ihrer Mutter. K1._____ hielt in ihrem Therapiebericht auch fest, ihre Sehnsucht nach einer intakten Familie sei ausserordentlich intensiv. Sie hoffe immer wieder, zusammen mit dem Stiefvater etwas aufbauen und erfahren zu können, das einer Familie nahe käme. Sie habe ihn abwechselnd als Vater, Freund oder Kollegen bezeichnet (Urk. 10/4, Bericht für die Zeit vom 3. Mai 2004 bis 30. Juni 2004). Die Geschädigte schenkte dem Angeklagten 1 ein Album zu Weihnachten 2003, in dem sie unter anderem schrieb, er sei der wichtigste Mensch für sie; sie sprach ihm darin ihren Dank aus und beschrieb verschiedene gemeinsame Erlebnisse (Urk. 10/3). Vor dem Hintergrund der geschilderten Situa- tion, ihrer Sehnsucht nach Liebe, kann es nun aber nicht erstaunen, dass sie ihm solche Zeilen schrieb, war er doch damals tatsächlich ihre wichtigste Bezugsper- - 56 - son. Ihre heutige Darstellung lässt sich damit durchaus vereinbaren. Ein solches Album widerspiegelt letztlich nur ihre ambivalente Haltung ihrem Stiefvater ge- genüber, aus der damals ihren eigenen Aussagen zufolge eine eigentliche Lie- besbeziehung entstanden war, die sie gegen aussen verheimlichen musste (Urk. 6/4 S. 11 f.). c) Wie ausgeführt, war die Geschädigte vom 27. August bis 15. September 2006 in der Privatklinik L6._____ in ... hospitalisiert. Gemäss dem Bericht dieser Klinik wurde sie schliesslich "in die Wohnung des Stiefvaters entlassen" (Urk. 10/8). Es ist allerdings nicht ganz klar, ob sie sich tatsächlich zu ihm begab. Sie stellt dies nämlich in Abrede. Sie führte aus, dass sie niemanden gehabt und sich überlegt habe, zu ihm zu gehen. Es sei dann aber nicht zustande gekommen (Urk. 6/5 S. 5). Augenfällig ist, dass sie sich damals in einer desolaten Situation befand: Sie war per FFE ins L6._____ eingewiesen worden, weil sie verbal und tätlich aggressiv geworden sei und geäussert habe, nicht mehr leben zu wollen. Sie hatte ihre Wohnung in … verloren und war in der Folge im L5._____ (...; vgl. Urk. 10/11, Schreiben der Sozialberatung der Stadt … vom 26. Oktober 2006). Die schwer gestörte Beziehung zwischen der Geschädigten und ihrer Mutter hatte sich in keiner Weise verbessert. Die Angeklagte 2 war sogar mit den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ im Juli 2006 ... ausgewandert, kehrte von dort allerdings wieder zurück. Fest steht, dass die Geschädigte damals kein Zuhause und niemanden hatte, der ihr beigestanden wäre. Vor dem Hintergrund dieser für sie deprimierenden Situation würde es nicht erstaunen, wenn sie sich zu ihrem Stiefvater begeben hätte, war er doch nach wie vor ihre nächste Be- zugsperson. Am 12. September 2006 war sie aus der Klinik entwichen und ging offenbar zumindest an diesem Tag zu ihrem Stiefvater, von wo sie von der Polizei abgeholt wurde. Es steht aber ausser Zweifel, dass sie sich höchstens für kurze Zeit bei ihm aufhielt, wurde doch im Bericht der L4._____ vom 5. November 2006 festgehalten, dass sie über keinen Wohnsitz verfüge und sowohl mit ihrem Pfle- gevater (recte: Stiefvater) als auch mit ihrer leiblichen Mutter im Streit sei (Urk. 10/9). - 57 - Alle diese vordergründig bestehenden Verhaltensauffälligkeiten der Ge- schädigten lassen sich somit auch für den Fall, dass sie Opfer von sexuellen Übergriffen ihres Stiefvaters geworden wäre, ohne Weiteres erklären. 6.11. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Geschädigten geschilderte Darstel- lung der Geschehnisse plausibel ist. Hiezu hat die Verteidigung des Angeklagten 1 verschiedene Einwände vorgebracht (Urk. 62; Urk. 186). Mit diesen Fragen hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend auseinandergesetzt, weshalb vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 93-99). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb teilweise zu- sammenfassenden, teilweise aber auch ergänzenden Charakter. Die Verteidigung des Angeklagten 1 machte zunächst geltend, dass es nicht plausibel sei, dass es tagsüber an der I1._____-Strasse zu dieser grossen Anzahl sexueller Übergriffe gekommen sei, wenn man bedenke, dass der Angeklagte 1 dort gar nicht gewohnt habe und man sich vorstelle, dass dort eine Familie mit kleinen Kindern gewohnt habe, die spielen und herumrennen (Urk. 62 S. 6 und Urk. 186 S. 70). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umzug an die I1._____- Strasse am 16. März 2000 (Urk. 1 S. 5) und die Wiederverheiratung der beiden Angeklagten am 14. August 2001 erfolgte. Es ist erstellt, dass der Angeklagte 1 – was auch nahe liegt – schon vor der zweiten Heirat wieder mit der Familie zu- sammenzog (vgl. Angaben der Einwohnerkontrolle, Urk. 1 S. 5), und es ist sehr gut nachvollziehbar, dass er sich auch zuvor, wie die Geschädigte ausführte, sehr oft bei ihnen an der I1._____-Strasse aufhielt. Die Angeklagte 2 arbeitete im Pfle- gebereich (Urk. 5/1 S. 4). Wenn man bedenkt, dass solche sexuellen Übergriffe, wie sie von der Geschädigten beschrieben wurden, naturgemäss nicht sehr lange dauern müssen, ist es ohne Weiteres vorstellbar, dass die beiden damals fünf- und sechsjährigen Halbgeschwister in dieser vergleichsweise kurzen Zeit im Freien spielten. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass die Übergriffe sehr wohl auch zu Zeiten erfolgt sein könnten, als die Angeklagte 2 bei der Arbeit war (Urk. 88 S. 94, entgegen den Behauptungen der Verteidigung in Urk. 62 S. 21). Zu ergänzen ist, dass die Angeklagte 2 während einer gewissen Zeit in einer Bäckerei arbeitete, und zwar gemäss ihren eigenen Angaben jeweils - 58 - ab 04.00 Uhr morgens (Urk. 5/1 S. 4). Die Darstellung der Geschädigten, dass ih- re Mutter oft früh zu Bett gegangen sei (Urk. 6/2 S. 5 f.; 6/4 S. 7), erscheint des- halb auf jeden Fall plausibel, auch wenn man davon ausgeht, dass sie im Pflege- bereich, einem erfahrungsgemäss sehr anstrengenden Beruf, tätig war. In diesem Zusammenhang ist auch ihre Schilderung zu erwähnen, dass ihre Mutter, die früh zu Bett gegangen sei, einmal, als der (bekleidete) Angeklagte 1 sie wiederum im Schambereich gestreichelt habe, ins dunkle Zimmer gekommen sei und diesen erwischt habe. Die Mutter habe ihn angeschrien, was er bei ihr (der Geschädig- ten) mache, sie wisse genau, dass er sie "figge", da sei ein heftiger Streit ent- standen (Urk. 6/2 S. 6; 6/4 S. 7). Die wiederholt vorgetragene Behauptung des Verteidigers des Angeklagten 1 im Berufungsverfahren, die Geschädigte habe ausgesagt, die Angeklagte 2 habe den Angeklagten 1 einmal bei einer Vergewal- tigung in ihrem Zimmer erwischt (vgl. Urk. 186 S. 64, 81), ist klar aktenwidrig. So etwas hat die Geschädigte nie behauptet, weshalb die Schlussfolgerungen des Verteidigers des Angeklagten 1 in diesem Zusammenhang (Urk. 186 S. 64) völlig ins Leere zielen. Die tatsächliche Schilderung dieses Vorfalls, einer Handlungs- komplikation, durch die Geschädigte wirkt vielmehr wiederum sehr realistisch und absolut glaubhaft. Spezifische Details des Vorfalles, die nicht mit der Komplikation zusammenhängen, sind angesichts des regelmässigen Charakters der geschil- derten Übergriffe nicht zu erwarten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 81 f.) gebricht es damit nicht an einer in einen Ereig- nisablauf eingebetteten Handlungskomplikation. Im Übrigen ist an dieser Stelle – weil die Verteidigung bezüglich der Angaben der Geschädigten hinsichtlich der Arbeitszeiten ihrer Mutter Widersprüchlichkeiten geltend macht (Urk. 62 S. 21 f.) – erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Wohn- und Familienverhältnisse wäh- rend der inkriminierten Zeit, immerhin während vier Jahren, ausserordentlich kompliziert gestalteten und die Angeklagte 2 auch zu verschiedenen Zeiten ver- schiedene Tätigkeiten ausübte, weshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten gewiss nicht tangiert wird, wenn sie bei den – Jahre später erfolg- ten – Angaben über deren Arbeitszeiten unsicher war. Auch mag es durchaus zu- treffen, dass, wie die Verteidigung des Angeklagten 1 geltend machte (Urk. 62 S. 47 ff.), die Angeklagte 2 wegen ihrer Krebserkrankung anfangs 2004 wiederholt - 59 - hospitalisiert werden musste, weshalb die beiden Halbgeschwister vorübergehend ebenfalls im Haushalt des Angeklagten 1 gelebt hätten. D._____ und E._____ wa- ren zu dieser Zeit schulpflichtig, und es ist nur schon aus diesem Grund ohne Weiteres möglich, dass es zu sexuellen Übergriffen in deren Abwesenheit kam. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigerin der Angeklagten 2 (Urk. 64 S. 5) und des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 59 f.) durchaus glaubhaft, dass sexuelle Übergriffe von den Familienangehörigen nicht bemerkt worden wären. Dass die Behörden (Lehrerin, J._____, P1._____) damals durch- aus den Verdacht hegten, dass die Geschädigte von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht werden könnte, wurde bereits an anderer Stelle behandelt (vgl. oben 6.6), ebenso die Frage, weshalb sich die Geschädigte in dieser Zeit niemandem anvertraute (vgl. oben 6.9). Nicht nachvollziehbar ist sodann die These der Verteidigung des Angeklag- ten 1, dass nicht geglaubt werden könne, dass die Geschädigte die angeblichen Übergriffe ohne Widerstand einfach über sich habe ergehen lassen (Urk. 62 S. 17). Zu wiederholen ist, dass die Geschädigte beim ersten (vergleichsweise weni- ger gravierenden) Übergriff gerade mal 12 Jahre alt gewesen wäre und es sich beim Täter, der zudem 1.90 Meter gross ist, um ihren Stiefvater, d.h. eine Autori- tätsperson, gehandelt hätte. Beim ersten Geschlechtsverkehr dann wandte er gemäss der Darstellung der Geschädigten Gewalt an, und in der Folge entwickel- te sich – immer gemäss ihrer Darstellung – eine Beziehung, in welcher sie die Ge- liebte war, wobei immer zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sie keinerlei Un- terstützung von ihrer Mutter, die sie stets ablehnte, hätte erwarten können. Nach der Darstellung der Geschädigten wurde im Verlaufe der Übergriffe deren Ge- heimhaltung für sie normal. Einzige Alternative wäre für sie die Einweisung in ein Heim gewesen, vor welcher sie sich verständlicherweise fürchtete, bis es dann Mitte 2004, wenige Monate nach dem Suizidversuch, tatsächlich dazu kam. Ihr Verhalten wäre entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1 durchaus nachvollziehbar. Bezüglich der von der Verteidigung des Angeklagten 1 aufgeworfenen Fra- ge, weshalb es trotz ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu keiner Schwanger- - 60 - schaft kam (Urk. 62 S. 19), hat sich die Vorinstanz in zutreffender Weise geäus- sert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 88 S. 94). Es ist hinzuzufügen, dass nicht feststeht, ob dem Angeklagten 1 die Unsicherheit der Verhütungsmethode "coitus interruptus" überhaupt bewusst war, ist diese Methode doch weit verbrei- tet. Die Ausführung der Verteidigung des Angeklagten 1 im Berufungsverfahren, wonach "mit ziemlicher Sicherheit" eine Verhütung mit Kondomen zu erwarten gewesen wäre, ist reine Spekulation (Urk. 186 S. 110 f.). Zur von der Verteidigung des Angeklagten 1 aufgeworfenen Frage, wer von den Übergriffen gewusst habe, und zum angeblich unklaren und widersprüchli- chen Aussageverhalten der Geschädigten in diesem Punkt (Urk. 62 S. 23-33), wurde bereits einlässlich Stellung genommen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben 6.9), ebenso auf weitere von der Verteidigung aufgeworfene Fragen, weshalb die Geschädigte unter der Obhut des Angeklagten 1 blieb (Urk. 62 S. 33 ff., vgl. hiezu die Ausführungen oben 6.10.a), was der Grund für die späte Anzei- ge gewesen sei (Urk. 62 S. 37 f., vgl. dazu oben 6.9) und zur Frage eines allfälli- gen Rachemotivs (Urk. 62 S. 38 ff., vgl. dazu oben 6.9). Nicht nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen der Verteidigung, wo- nach es seltsam sei, wie die Geschädigte das Verhalten des Angeklagten 1 ihr gegenüber beschreibe. Einerseits beschreibe sie ihn als extrem negativ, beleidi- gend und rücksichtslos, anderseits als rücksichtsvoll, zärtlich, verliebt (Urk. 62 S. 42 ff.). Hier gilt es zu bemerken, dass die Geschädigte während Jahren mit ihrem Stiefvater zusammenlebte, ihn als Kind und zuletzt als junge Frau – nach ihrer Darstellung als seine Geliebte – erlebte. Hier wäre es gewiss nicht erstaunlich, wenn sie ganz verschiedene Seiten des Angeklagten 1 kennengelernt hätte; sie selbst wies ja in sehr differenzierter und damit überzeugender Art darauf hin, dass es in der Beziehung zu ihm auch gute Momente gegeben habe. Bereits in anderem Zusammenhang wurde auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten 1 nach Kontakten zu diesem (Urk. 62 S. 44 ff.) eingegangen. Darauf ist zu verweisen (oben 6.10.c), ebenso auf weitere, von der Verteidigung geltend gemachte, angebliche Ungereimtheiten (Urk. 62 S. 47 ff., vgl. 6.11 am An- fang). - 61 - Richtig ist, dass die Geschädigte aussagte, dass der Bruder des Angeklag- ten 1, F._____, sie auch einmal angefasst habe, und zwar, als sie in H2._____ gewohnt hätten (vgl. auch Urk. 162 S. 49). F._____ habe damals einige Wochen oder Monate bei ihnen gewohnt (Urk. 6/4 S. 22). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 48) kann nun gewiss nicht gefolgert werden, dass der Staatsanwalt diesen Aussagen keinen Glauben geschenkt ha- be, weil er nicht gegen F._____ ermittelt habe. Diese beiläufige Bemerkung der Geschädigten liess eher auf eine sexuelle Belästigung schliessen, die längst ver- jährt gewesen wäre. Abwegig ist das weitere Argument der Verteidigung des An- geklagten 1, F._____ habe gar nie in H2._____ gewohnt, weil er immer in H3._____ gemeldet gewesen sei (Urk. 62 S. 48 f.), ist doch ohne Weiteres denk- bar, dass er, der Darstellung der Geschädigten entsprechend, sich einige Wochen oder Monate bei der Familie seines Bruders in H2._____ aufhielt, ohne sich in H3._____ abgemeldet zu haben. Entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 49) keineswegs seltsam ist die Darstellung der Geschädigten, wonach es auch in den Ferien in ... zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 gekommen sei. Die Geschädigte hatte ausgeführt, dass der Angeklagte 1, als ihre Mutter schon geschlafen habe, zu ihr und der Schwester ins Zimmer geschlichen ge- kommen sei; die Schwester habe schon geschlafen (Urk. 6/5 S. 12). Ein solches Vorgehen ist ohne Weiteres denkbar, gerade wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte 1 dies zur blossen schnellen Triebbefriedigung getan hätte. Diese Schilderung wirkt vielmehr sehr lebensnah. Das Gleiche gilt auch für die Darstellung der Geschädigten, dass es auch in den Ferien in O._____ und im M._____ zu sexuellen Übergriffen seitens des An- geklagten 1 gekommen sei (Urk. 6/2 S. 11; 6/14 S. 13; 6/5 S. 13). Gerade wenn man der Darstellung der Geschädigten entsprechend davon ausgeht, dass sie die Geliebte des Angeklagten 1 war, erstaunt es nicht, dass sie diese Vorfälle eher beiläufig erwähnte. Entgegen der Verteidigung des Angeklagten 1 kann nicht ein- fach gesagt werden, wegen der sehr engen Platzverhältnisse im Haus im M._____ könne die Darstellung der Geschädigten nicht zutreffen (Urk. 62 S. 50). - 62 - Es kann gerade wegen der engen räumlichen Verhältnisse sehr wohl zutreffen, dass der Angeklagte 1 und die Geschädigte, wie sie geltend macht (Urk. 6/2 S. 11), im gleichen Bett schliefen, ohne dass die übrigen Familienmitglieder des An- geklagten 1 Verdacht geschöpft hätten, und dass es dabei auch zu Geschlechts- verkehr kam. Es gibt immer Gelegenheiten, in denen man unbeobachtet eine er- fahrungsgemäss nicht notwendigerweise lange dauernde sexuelle Handlung vor- nehmen kann, weshalb es sich erübrigt, die Mutter und eine Schwester des An- geklagten 1 als Zeuginnen zu befragen, wie dies von der Verteidigung des Ange- klagten 1 vor der Vorinstanz beantragt worden war. Es wäre für die Geschädigte im Übrigen ein Leichtes gewesen, eine einfachere Darstellung zu wählen und die- se Vorfälle in den Ferien nicht zu thematisieren, wenn sie den Angeklagten 1 hät- te falsch beschuldigen wollen. Angesichts des chronischen sexuellen Miss- brauchs, wie er eingeklagt wurde, hatte der Staatsanwalt auch keinen Anlass, diese gemäss Darstellung der Geschädigten im Ausland verübten Straftaten in die Anklage aufzunehmen. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Beweislage sei hier nicht sicher. Sodann stellte die Verteidigung des Angeklagten 1 angebliche Ungereimt- heiten im Zusammenhang mit dem Tagebuch der Geschädigten fest (Urk. 62 S. 51). Diese hatte ausgesagt, dass sie ihr Tagebuch weggeworfen habe (Urk. 6/7 S. 5). Es ist aber, entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1, oh- ne Weiteres möglich, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt, als sie das Tagebuch noch besass, nachschaute, wann es zum ersten sexuellen Übergriff gekommen war. Die Geschädigte hatte ausgeführt, dass es zu einer Zeit gewesen sei, als sie zum ersten Mal die Periode bekommen habe (Urk. 6/2 S. 3). Irgendwelche Unge- reimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen tangieren könnten, sind hier nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten 1, das Tagebuch habe wohl keine Erwähnung von sexuellem Missbrauch enthalten und sei entsorgt worden, da es diesen hätte entlasten können (Prot. II S. 54 f.), verfängt nicht. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. III. 6.2), kann keineswegs ein- fach angenommen werden, dass die Geschädigte solches in ihrem Tagebuch festgehalten hätte, war ihr doch bewusst, dass der Angeklagte 1 dieses las (Urk. 6/4 S. 14, 6/7 S. 5). Unter diesen Umständen hätte aus fehlenden Anmerkungen - 63 - zu sexuellen Übergriffen ohnehin nicht abgeleitet werden können, dass solche nicht stattgefunden hätten. Zudem erscheint es unter den gegebenen Umständen als wenig wahrscheinlich, dass die Geschädigte das Tagebuch entsorgte, weil sie davon ausging, der Angeklagte 1 könnte sich zu seiner Entlastung darauf berufen. Sehr gesucht wirkt das Argument der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 51), die Geschädigte habe ausgesagt, es sei ihr verboten gewesen, einen Freund zu haben (Urk. 6/4 S. 6 f.). Tatsächlich habe sie viele Freunde gehabt. Die Geschädigte hatte schon zu Beginn der Untersuchung im Zusammenhang mit dem ersten sexuellen Übergriff ausgesagt, sie hätte ihren Stiefvater aufgesucht, um ihn zu fragen, wie er sich dazu stellen würde, wenn sie einen Freund hätte (Urk. 6/2 S. 3). Damals wäre die Geschädigte noch sehr jung gewesen, ca. 12 Jahre alt, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass sie ihrem Stiefvater die- se Frage stellte. Dass sie später verschiedene Freunde hatte, ist völlig unbestrit- ten. Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigt sein sollte. Sehr spekulativ ist die Behauptung der Ver- teidigung des Angeklagten 1, Missbrauchsopfer hätten in der Regel grösste Mü- he, Beziehungen zu knüpfen (Urk. 62 S. 52 f.). Die Geschädigte war von ihrer Mutter völlig abgelehnt worden. Es ist deshalb sehr wohl möglich, dass sie schon als junges Mädchen Zuneigung und Liebe bei Gleichaltrigen suchte, wie dies ihre Therapeutin in ihrem Bericht feststellte (Urk. 10/4, Bericht für die Zeit vom 5. März bis 29. April 2004). Ein sexueller Missbrauch durch ihren Stiefvater ist dadurch keineswegs ausgeschlossen. Gegenteils beschrieb die Geschädigte, wie an an- derer Stelle ausgeführt, sehr anschaulich, wie der Angeklagte 1 eifersüchtig auf ihre Freunde reagiert habe, und wie schwierig es für sie gewesen sei, diese Art Doppelleben zu führen. Wiederum nicht nachvollziehbar ist die Kritik der Verteidigung des Angeklag- ten 1 am Aussageverhalten der Geschädigten auf die Frage der Verteidigung, was mit dem Ejakulat des Angeklagten 1 jeweils passiert sei (Urk. 62 S. 54, Urk. 186 S. 69), ist es doch, geht man von ihrer Darstellung der Geschehnisse aus, ohne Weiteres verständlich, dass die Geschädigte die Beantwortung dieser sehr - 64 - intimen Frage der Verteidigung verweigerte, zumal der Sinn der Frage für sie wohl kaum erkennbar war. Richtig ist, dass die Geschädigte aussagte, der Angeklagte 1 habe Bezie- hungen zu anderen Frauen gehabt bzw. gesucht. Entgegen dessen Verteidigung kann daraus nun aber gewiss nicht geschlossen werden, dass deshalb eine Art Freund-Freundin Beziehung zwischen ihnen beiden sehr unwahrscheinlich gewe- sen sei (Urk. 62 S. 54 f.). Gerade der Umstand, dass die Geschädigte auf solche Vorkommnisse hinwies, verleiht ihren Aussagen Glaubhaftigkeit. Es wäre für sie leichter gewesen, solche Geschehnisse gar nicht zu thematisieren. Fest steht, dass die Angeklagte 2 im Jahre 2001 mit der Geschädigten Frau Dr. med. K7._____ aufsuchte und eine gynäkologische Untersuchung der Ge- schädigten wünschte. Sie habe die Frage gestellt, ob diese noch Jungfrau sei. Gemäss dem ärztlichen Befund dieser Ärztin sei die Geschädigte sehr ängstlich gewesen und habe während der Konsultation geweint. Sie, die Ärztin, habe sich geweigert, unter diesen Umständen eine Untersuchung vorzunehmen, da dies ei- ner Traumatisierung des 14-jährigen (recte: 13-jährigen) Mädchens gleichge- kommen wäre (Urk. 10/14). Wiederum ist nicht nachvollziehbar, wie die Verteidi- gung des Angeklagten 1 hier Ungereimtheiten zu konstruieren versucht (Urk. 62 S. 55 f.), wenn die Geschädigte auf die (höchst intime) Frage der Verteidigung, weshalb sie sich nicht untersuchen liess, zunächst eine Zeitlang schwieg – was angesichts des schambehafteten Themas sehr verständlich ist – und dann in nachvollziehbarer Weise antwortete, sie habe Angst gehabt, dass ihre Eltern ihr dann etwas vorwerfen könnten und einen Grund hätten, sie zu beleidigen und zu beschimpfen. Sie habe auch vor der Untersuchung selbst, die sie sich als unan- genehm vorgestellt habe, Angst gehabt (Urk. 6/7 S. 3 f.). Zu diesem Zeitpunkt hat- te die Geschädigte gemäss ihren eigenen Angaben sowie gemäss Anklageschrift noch keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten 1 gehabt, weshalb dies nicht der Hintergrund ihres Verhaltens gewesen sein kann. Unbehelflich ist sodann das Argument der Verteidigung des Angeklagten 1, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sei wegen ihres exzessiven Drogenkon- sums und des Umstandes, dass sie sich prostituiert habe, nicht gegeben. Die Ver- - 65 - teidigung stützt ihre Behauptung auf Aussagen der beiden Angeklagten und den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ (Urk. 62 S. 57 ff.). Diese Perso- nen stellten in teilweise äusserst verletzender und diffamierender Art solche Be- hauptungen auf. Fest steht lediglich, dass die Geschädigte, wie ausgeführt, nach dem Abbruch des Gymnasiums auf der Gasse lebte und eine sehr schwere Zeit mit Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken verbrachte. Sie selbst räumte ein, dass sie auch Erfahrungen mit Drogen, vor allem mit Haschisch, gemacht habe, aber keineswegs in exzessiver Weise. Aktenkundig ist denn auch lediglich eine Jugendstrafe (bzw. Erziehungsverfügung) wegen Besitzes von 0,5 Gramm Mari- huana und 2 Ecstasy-Tabletten (Beizugsakten Jugendanwaltschaft … und …, Urk. 8.1: Erziehungsverfügung vom 28. März 2006). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigte auch prostituiert habe, liegen nicht vor. Gegen- teils ist hier auf die vormundschaftlichen Akten zu verweisen: Am 12. Oktober 2006 hatte die Angeklagte 2 bei der Vormundschaftsbehörde … das Gesuch ge- stellt, die Geschädigte sei wegen (angeblich) massiven Drogenkonsums und we- gen Prostitution zu bevormunden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 teilte die Vormundschaftsbehörde (VB) der Angeklagten 2 mit, nach eingehender Prüfung der Situation sei die VB zum Schluss gelangt, dass auf die Errichtung einer vor- mundschaftlichen Massnahme verzichtet werden könne. C._____ werde von der Sozialberatung sowie vom ... genügend betreut und unterstützt (Urk. 10/11). Das sind Hinweise dafür, dass die beiden Angeklagten mit ihren Vorwürfen gegenüber der Geschädigten zumindest teilweise stark übertrieben. Dass die Geschädigte als Jugendliche eine schwere Zeit durchlief, ist erstellt, vermag aber nicht ansatz- weise Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu begründen, selbst wenn sie damals Drogen konsumiert hat und sie sich prostituiert haben sollte. Wesentlich ist, dass sie, wie erwähnt, die Anzeige zu einer Zeit erstattete, als sie sich persönlich ge- festigt hatte und erste berufliche Erfolge verzeichnete. Es lagen zu dieser Zeit keinerlei Gründe vor, welche ihre Glaubwürdigkeit tangieren würden. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage einer allfälligen psychischen Störung, welche die Aussagetüchtigkeit beeinflussen könnte (Urk. 62 S. 62 f.), wurde bereits ein- lässlich behandelt und klar verneint (vgl. dazu oben 5.1 und 5.2). - 66 - Weiter macht die Verteidigung des Angeklagten 1 geltend, die Geschädigte sei nicht in der Lage, dessen Intimzonen genügend detailliert zu beschreiben (Urk. 62 S. 64 f. und Urk. 186 S. 120). Davon kann keine Rede sein; es kann hier- zu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG, Urk. 88 S. 97 f.). Sodann mag es – wie die Verteidigung des Angeklagten 1 geltend macht (Urk. 62 S. 66 und Urk. 186 S. 112) – durchaus zutreffen, dass dieser sich wäh- rend des Zusammenlebens dafür einsetzte, dass die Geschädigte auch vormund- schaftliche und psychologische Hilfe bekam. Dieses Verhalten entspricht durch- aus der Darstellung der Geschädigten, wonach ihr Stiefvater auch gute Seiten gehabt habe, und es ist auch plausibel, dass er sich für sie einsetzte, wenn sie ih- rer Darstellung gemäss seine Geliebte war und er auch echte Gefühle für sie hat- te. Zur Therapie kam es aber erst im März 2004, nach dem Suizidversuch der Geschädigten vom 10. Februar 2004. Dass eine Therapie durchgeführt werden würde, stand nach einem solchen Vorfall fest. Auch die Verbeiständung der Ge- schädigten am 3. Februar 2004 war eine logische und unabwendbare Folge, nachdem die Angeklagte 2 die Obhut über die Geschädigte aufgegeben hatte. Widerstand gegen diese beiden Massnahmen war damit für den Angeklagten 1 von vornherein aussichtslos. Das geschilderte Verhalten des Angeklagten 1 ist folglich nicht geeignet, die von der Geschädigten erhobenen Vorwürfe wirkungs- voll zu entkräften. Tatsächlich wäre es beeindruckend, wenn die Geschädigte trotz sexuellen Missbrauchs die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium geschafft hätte. Dieses Leis- tungsvermögen kann aber ohne Weiteres mit ihrer überdurchschnittlichen Intelli- genz und ihrem Fleiss erklärt werden und ist – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 67) – keineswegs ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Nicht richtig ist sodann die Behauptung des Verteidigers des Angeklagten 1, dass die Geschädigte in den verschiedenen Klinikaufenthalten immer angegeben habe, sie habe eine gute Beziehung zu diesem (Urk. 62 S. 67). Tatsächlich hatte sie, wie ausgeführt, bereits im Herbst 2005 anlässlich ihres Aufenthaltes in der - 67 - Klinik L4._____ mitgeteilt, dass ihr Stiefvater sie vergewaltigt habe (Urk. 180). Im Übrigen wurde einlässlich begründet, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass die Geschädigte mit der Anzeigeerstattung lange zuwartete. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 ist es nicht ab- surd, dass dieser der Geschädigten einmal drohte, ihr eine Gemüsegurke in die Scheide zu stossen, so fest, dass es weh tue. Dies ist vielmehr bezüglich des ers- ten Teils unumstritten, gab der Angeklagte 1 dies doch selbst zu (Urk. 4/1 S. 16; Prot. I S. 12 f.). Unabhängig davon, wie ernst diese Drohung gemeint war oder verstanden wurde, spricht dies daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Geschädigten. 6.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Geschä- digten in sich stimmig, lebensnah und von Konstanz geprägt sind und – was we- sentlich ist – auch mit den Aussagen unbeteiligter Dritter und mit der Aktenlage übereinstimmen. Auch besticht ihr Aussageverhalten durch grosse Differenziert- heit und das Bemühen, den Angeklagten 1 nicht unnötig zu belasten. Sodann ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Angeklagten 1 falsch be- schuldigen sollte. Hinzu kommt, dass gemäss psychiatrischem Gutachten keine psychischen Störungen bei der Geschädigten vorliegen, welche ihre Aussage- tüchtigkeit beeinflussen könnten. Demgegenüber hat sich der Angeklagte 1 im Wesentlichen darauf be- schränkt, die eingeklagten Vorwürfe zu bestreiten und die Geschädigte zu diffa- mieren. Er habe den Kontakt zu ihr wegen Drogen, Alkohol, Prostitution, Diebstahl und Lügen abgebrochen (Urk. 4/1 S. 6). Seine Aussagen sind in keiner Weise ge- eignet, die Angaben der Geschädigten in Frage zu stellen. Seine wesentlichen Argumente wurden im Übrigen auch von seinem Verteidiger vorgebracht und be- reits einlässlich behandelt und verworfen. Von einem Zirkelschluss, ausgehend von der Schuld des Angeklagten 1, wie dies dessen Verteidigung rügt (Urk. 186 S. 63), kann hier keine Rede sein. Ebenso wenig vermögen die Aussagen der Angeklagten 2, von D._____ und E._____ sowie von G._____ am Bild, das sich aufgrund der Aussagen der Ge- - 68 - schädigten ergibt, etwas zu ändern. Sie alle hatten nach eigener Darstellung im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen eine sehr gute Beziehung zum Angeklagten 1. Die Angeklagte 2 bestätigte sogar, dass sie ihn immer noch liebe. Bereits einlässlich ausgeführt wurde, wie abfällig sich die Angeklagte 2 über ihre Tochter, die Ge- schädigte, äusserte und welch schwer gestörte Beziehung sie zu ihr hat; zudem ist sie in diesem Verfahren aufgrund der Aussagen der Geschädigten selbst An- geklagte. Auf ihre Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden. Bei D._____ und E._____ ist im Übrigen gut nachvollziehbar, dass sie nach der Verhaftung ih- res Vaters aufgrund der Anzeige der Geschädigten negative Gefühle dieser ge- genüber entwickelten. Es ist auch ohne Weiteres verständlich, dass sie nicht wahrhaben wollen, dass ihr Vater sich des sexuellen Missbrauchs schuldig ge- macht haben könnte. Teilweise wurde die Geschädigte von ihnen auf üble Weise diffamiert und beleidigt. Die Geschädigte sei bereits mit 16 Jahren eine Schlampe gewesen (D._____: Urk. 7/4 S. 2). Sie habe Spass daran, die Familie zu ruinie- ren. Seines Erachtens sei sie geisteskrank (G._____: Urk. 7/10 S. 2 f.). Diese Zeugen versuchen offensichtlich, ihren Vater bzw. Stiefvater in Schutz zu neh- men. Es ist im Übrigen bereits einlässlich begründet worden, dass die Darstellung der Geschädigten, wonach die sexuellen Übergriffe (mit einer einzigen, bereits erörterten Ausnahme) jeweils in Abwesenheit der Mutter und der beiden Halbge- schwister stattgefunden hätten, ohne Weiteres plausibel ist. Es ist deshalb entge- gen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 59) nicht er- staunlich, dass E._____ und D._____, die im Zeitpunkt ihres Wegzuges im Jahre 2002 gerade mal 7 bzw. 8 Jahre alt waren, sowie G._____, der in … lebte, diese sexuellen Übergriffe nicht wahrgenommen hätten. Bezüglich der Frage, ob der Angeklagte 1 Pornofilme besass, haben sich E._____ und D._____ im Übrigen klar widersprochen (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 88 S. 99). Die Aussagen dieser Zeugen entkräften die Vorwürfe gegen den Angeklagten 1 nicht. Bei dieser Beweislage ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Der darauf beruhende eingeklagte Sachverhalt ist demgemäss er- stellt, mit der Einschränkung, dass zugunsten des Angeklagten 1 anzunehmen ist, dass nach dem 14. Dezember 2002 eine eigentliche Paarbeziehung zwischen der Geschädigten und ihm bestand, mithin keine Gewalt oder psychischer Druck auf - 69 - die Geschädigte ausgeübt wurde, um sexuelle Handlungen zu erzwingen. Auch die Behauptung in der Anklage, wonach es an der Adresse I2._____ zu einem zweiten Übergriff gekommen sei (Anklageziffer II.2) ist, wie ausgeführt, nicht nachgewiesen. 6.13. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses besteht kein Anlass, wei- tere Beweisergänzungen vorzunehmen. Insbesondere kann füglich darauf ver- zichtet werden, die Geschädigte nochmals zu befragen, nachdem sie bereits sechsmal (!), im Rahmen der drei staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen in Anwesenheit der beiden Angeklagten und deren Verteidiger, einvernommen und deren Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt wurde. Hinzu kommt, dass zur Abklärung allfälliger psychischer Störungen ein ausführliches psychiatri- sches Gutachten über die Geschädigte erstellt und in diesem Rahmen deren Per- sönlichkeit einlässlich beurteilt wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 100 S. 5) kommt vorliegend im Übrigen – wie erwähnt – das frühere zürcherische Strafprozessrecht und nicht die Schweizerische Straf- prozessordnung zur Anwendung. Selbst bei deren Anwendbarkeit wäre aufgrund der geschilderten Sachlage eine neuerliche Befragung des Opfers nicht ange- zeigt. Ebenso kann auf die Einvernahme von … verzichtet werden. Bei ihr soll es sich gemäss dem Verteidiger des Angeklagten 1 um eine gute Freundin der Ge- schädigten handeln (Urk. 100 S. 9). Die Persönlichkeit der Geschädigten wurde im Rahmen der Begutachtung einlässlich beurteilt, und es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Einvernahme für das Verfahren neue erhebliche Erkenntnisse liefern könnte. Insbesondere ist auch von der von der Verteidigung des Angeklagten 1 be- antragten Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Geschädigte ab- zusehen (Urk. 100 S. 4 und Urk. 185 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes ist es, wie bereits ausgeführt wurde, Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Bei der Geschädigten konnte zunächst, wie ausgeführt, aufgrund der Akten- eine psychische Störung nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein psychiatri- - 70 - sches Gutachten über sie erstellt wurde. Das Gutachten kam, wie erwähnt, zum Schluss, dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten durch keine relevante Psychopathologie relativiert wird (vgl. oben 5.2.). Eine psychische Störung, wel- che die Aussagequalität beeinflussen könnte, kann deshalb heute ausgeschlos- sen werden. Eine aussagepsychologische Begutachtung könnte im Übrigen gebo- ten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen bzw. der Zeugin durch Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind (BGE 6B_142/2007 Erw. 4; BGE 129 I 49; 129 IV 179 Erw. 2.4, mit Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 662). Vorliegend weisen die Aussagen der Geschädigten, wie ausgeführt, einen hohen Realitäts- gehalt auf, sind konsistent und hinsichtlich ihres Kerngehaltes frei von Widersprü- chen. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Geschädigte aufgrund irgendwel- cher aussergewöhnlicher Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Schliesslich gibt es, wie ausgeführt, für das – nur vordergründig – auffällige Verhalten der Geschädigten mit Bezug auf ihre spä- te Strafanzeige, das Verbleiben beim Angeklagten 1 nach bereits erfolgten sexu- ellen Übergriffen und das spätere Aufsuchen des Angeklagten 1 in dessen Woh- nung plausible und nachvollziehbare Erklärungen. Aus all diesen Gründen ist von der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens abzusehen. Ferner bedarf es entgegen dem – anlässlich der Berufungsverhandlung zu- rückgezogenen – Antrag der Verteidigung des Angeklagten 1 auch keiner erneu- ten Einvernahme von D._____ und E._____ als Zeugen. Auf ihre Aussagen kann, wie ausgeführt, nicht abgestellt werden (vgl. oben 6.12). Bereits als Zeuginnen einvernommen wurden – in Anwesenheit der Verteidigung, die Ergänzungsfragen stellen konnte – die Beiständin J._____ und die Sozialarbeiterin P1._____. Es ist nicht ersichtlich, was für neue Erkenntnisse eine weitere Befragung dieser Zeu- ginnen bringen sollte, weshalb davon abzusehen ist. Beantragt wird sodann die Einvernahme des Psychiaters Dr. med. K8._____ von der Klinik L4._____ . Aufgrund des längeren, mehrere Monate dauernden Aufenthaltes der Geschädigten in dieser Klinik müsse dieser in der Lage sein, all- - 71 - fällige psychische Probleme zu beschreiben und eine differenzierte Diagnose ab- zugeben (Urk. 100 S. 7 f.). Die Geschädigte wurde einer einlässlichen psychiatri- schen Begutachtung unterzogen. Dem Gutachter standen sämtliche Akten, insbe- sondere auch die medizinischen Akten der Klinik L4._____, zur Verfügung, und er konnte deshalb mit einlässlicher Begründung das Vorliegen einer psychischen Störung der Geschädigten ausschliessen. Eine Befragung von Dr. med. K8._____ ist deshalb heute nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund kann auch auf die erneute Einvernahme der beiden Psychiater Dr. med. K5._____ und Dr. med. K2._____ sowie auf die Befragung des Therapeuten K9._____, der die Geschä- digte gemäss den Ausführungen der Verteidigung des Angeklagten 1 in der L4._____ behandelt haben soll (Urk. 100 S. 8), verzichtet werden. Bereits an anderer Stelle wurde ausgeführt, dass die Einvernahme der Schwester des Angeklagten 1, R._____, betreffend die Verhältnisse im M._____ entbehrlich ist (vgl. oben 6.1). Ferner kann auch auf die Befragung der Rechtsanwälte …, Y._____ und X1._____ verzichtet werden. Diese sollen gemäss den Behauptungen des Vertei- digers des Angeklagten 1 bestätigen können, dass während der ersten Einver- nahmen der Geschädigten diese immer wieder von ihrer Vertreterin beeinflusst worden sei, und dass Ergänzungsfragen von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht zugelassen worden seien (Urk. 100 S. 9). Zunächst ist aus den Einvernahmepro- tokollen nichts Derartiges ersichtlich, und es wäre vor allem auch zu erwarten, dass die drei genannten, erfahrenen Anwälte bei solchen Unzulänglichkeiten so- fort interveniert und auch schriftlich protestiert hätten. Die Tatsache, dass dies un- terblieb, zeigt, dass die diesbezüglichen Behauptungen der Verteidigung des An- geklagten 1 jeglicher Grundlage entbehren. Schliesslich kann auch auf die von der Verteidigung beantragte Einvernah- me der heutigen Ehefrau des Angeklagten 1 (Urk. 101), die dieser zur Zeit der in- kriminierten Taten gar noch nicht kannte, verzichtet werden. Es ist nicht ansatz- weise ersichtlich, inwiefern sie sachdienliche Aussagen machen könnte. - 72 -
  47. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht. a) Die Verübung von Gewalt erfordert eine physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N. 16; BGE 122 IV 97 E. 2b). Einer körperlichen Misshandlung be- darf es hierzu allerdings nicht. Je nach den Umständen kann schon ein verhält- nismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So genügt es schon, wenn der Tä- ter das Opfer etwa mit überlegener Körperkraft festhält, niederdrückt, zu Boden stösst, ihm die Kleider herunterreisst oder den Arm auf den Rücken dreht (Jenny, a.a.O, Art. 189 N. 16; BSK Strafrecht II-Maier, Art. 189 N. 13; vgl. Günter Stra- tenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 8 N. 8; s. a. BGE 125 IV 58 E. 2c; BGE 6S.558/1996 vom 2. Oktober 1996 E. 3, zi- tiert in: Hans Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des Bundesgerichtes zum Sexualstraf- recht, ZStrR 1999 S. 121 ff., 132 f.). Allerdings genügt eine nur geringfügige Kraftanstrengung nicht, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand mög- lich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97). Gemäss erstelltem Sachverhalt entblösste der Angeklagte 1 einmal an der I3._____-Strasse den Unterleib der Geschädigten, legte sich mit seinem ganzen Körper auf sie und hielt sie derart stark, auch an ihren Armen, dass sie sich nicht mehr zur Wehr setzen konnte und ihn gewähren lassen musste, damit er mit sei- nem Penis vaginal in sie eindringen konnte, und vollzog so den Geschlechtsver- kehr mit der Geschädigten. Die Geschädigte wehrte sich dabei erfolglos gegen den ihr körperlich massiv überlegenen Angeklagten 1 und schrie dabei auch mehrmals "Hör uf", was dieser aber ignorierte (Anklageziffer IV.3.). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die festgestellte physische Ein- wirkung auf die Geschädigte die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 StGB ohne Weiteres erfüllt. Die Geschädigte gab dem Ange- klagten 1 deutlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Selbst - 73 - wenn man das Fixieren im Bett lediglich als geringfügige Kraftanstrengung anse- hen wollte, wäre der Geschädigten ein weiter gehender Widerstand bzw. weitere Gegenwehr gegenüber dem kräftemässig weit überlegenen Angeklagten 1 weder möglich noch zumutbar gewesen. Dieser war sich auch darüber im Klaren, dass er gegen den erklärten Willen der Geschädigten handelte, als er mit dem Penis vaginal in sie eindrang. Er erfüllte somit objektiv und subjektiv den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. b) Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexu- elle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physi- scher Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Un- ter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweg- losigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte so genannte "strukturelle Gewalt" erscheinen lassen (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f. mit zahlreichen Verweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände ent- scheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 393), weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl.Guido Jenny, a.a.O., Art. 189 N. 10 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N. 6; kritisch auch Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexu- albereich – Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner Guido Jen- ny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, in: ZBJV 135/1999 S. 639 ff.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter- psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, in: ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.). - 74 - Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und so- zialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird kör- perliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die ent- wicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmög- licht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Miss- brauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedro- hung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber ei- nem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt zu erfül- len. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (einge- hend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 159 f. mit Hinweisen; BGE 128 IV 97; BGE 131 IV 107). Gemäss erstelltem Sachverhalt vollzog der Angeklagte 1 bis zum 14. De- zember 2002 mehrfach den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, während ihm jeweils bewusst war, dass die Geschädigte dies nicht wollte. Dabei nutzte er als Stiefvater und Autoritätsträger die emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der Geschädigten ihm gegenüber aus und erzeugte so einen massiven psychi- schen Druck auf diese. Der Angeklagte 1 hatte während längerer Zeit die alleinige Obhut über die Geschädigte inne. Die Beziehung der Angeklagten 2 zur Geschä- digten war, wie einlässlich begründet wurde, schwer gestört, auch während der Zeit des Zusammenlebens. Im Dezember 2002 verliess sie dann auch mit den beiden Halbgeschwistern die eheliche Liegenschaft und lehnte jeglichen Kontakt zur Geschädigten ab. Die Geschädigte befand sich schon vor dem Auszug der Mutter in einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten 1, der ih- - 75 - re einzige nahe Bezugsperson war. Er nützte seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die Zuneigung der Geschädigten aus. Zusätzlich drohte er ihr auch immer wieder, sie in ein Heim zu bringen, wenn sie nicht mit ihm schlafe (Urk. 6/2 S. 9), im Bewusstsein, dass sich die Geschädigte aus Erzählungen ihrer Mutter vor einer Heimeinweisung fürchte- te. Es ist davon auszugehen, dass die Geschädigte unter diesen Umständen nicht in der Lage war, sich gegen den ihr auch körperlich weit überlegenen Angeklag- ten 1 zur Wehr zu setzen. Die Geschädigte befand sich so in einer für sie aus- weglosen, durch den Angeklagten 1 geschaffenen Zwangssituation, aus welcher sie nicht ausbrechen konnte. Aus dieser emotionalen wie sozialen Abhängigkeit konnte der Angeklagte 1 einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es der Geschädigten verun- möglichte, sich gegen die sexuellen Übergriffe zu wehren. Die Behauptung des Verteidigers des Angeklagten 1, ein Abhängigkeitsverhältnis sei in keiner Weise belegt (Urk. 186 S. 104 f.), ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Der Ange- klagte 1 handelte vorsätzlich, sowohl im Bewusstsein um die sexuellen Handlun- gen, wie auch unter Ausnützung der von ihm geschaffenen Zwangssituation der Geschädigten. Er ist deshalb, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen, wobei es teilweise beim Versuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 aStGB blieb (zur Anwendbarkeit des alten Rechts siehe nachfolgend unter IV.1.a). Wie bereits ausgeführt wurde, bestand nach dem Auszug der Angeklag- ten 2 und der beiden leiblichen Kinder des Angeklagten 1 am 14. Dezember 2002 aus Sicht der Geschädigten eine eigentliche Paarbeziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1. Es ist daher zugunsten des Angeklagten 1 davon auszuge- hen, dass die sexuellen Handlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter An- wendung physischer Gewalt oder Ausübung psychischen Drucks erfolgten. Er ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Zeitraum nach dem 14. Dezember 2002 (Anklageziffern V teilweise und VI) freizusprechen. c) Bezüglich der weiteren eingeklagten Delikte kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 101-104), wobei auch hier zugunsten des Angeklagten 1 davon - 76 - auszugehen ist, dass nach dem Auszug der Mutter der Geschädigten am 14. De- zember 2002 eine eigentliche Paarbeziehung zwischen der Geschädigten und ihm bestand und die Anwendung von Gewalt oder psychischem Druck daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann. Zudem ist der Sachverhalt bezüglich Anklageziffer II.2 nicht erstellt. Der Angeklagte 1 ist demzufolge zusätz- lich der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen ver- suchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Zeitraum nach dem 14. Dezember 2002 (An- klageziffern V teilweise und VI) sowie vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Anklageziffer II.2 ist er freizusprechen. Hinsichtlich der Konkurrenzfrage bleibt festzustellen, dass Art. 187 StGB die sexuelle Entwicklung der Kinder, die Art. 189 und 190 StGB die sexuelle Freiheit schützen. Erfüllen, wie hier, sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu- gleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Verge- waltigung (Art. 190 StGB), ist daher wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 157 f.). - 77 - B) Anklage gegen die Angeklagte 2
  48. Der Angeklagten 2 wird im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Zu ei- nem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls in der Zeit zwischen dem 16. März 2000 und dem 15. Oktober 2001, sei sie als Mutter und Inhaberin der Obhut über die Geschädigte an der Adresse I1._____-Strasse in H3._____ dazu gekommen, als sich der Angeklagte 1 im dunklen Schlafzimmer der Ge- schädigten aufgehalten und an ihr sexuelle Übergriffe vorgenommen habe, indem er sie unter der Bettdecke am Bauch gestreichelt und unter der Pyjamahose im Schambereich ausgegriffen habe. Die Angeklagte 2 habe die Situation der sexuel- len Übergriffe gegen ihre Tochter durch den Angeklagten 1 erkannt, habe ihn an- geschrien und ihn gefragt, was er bei der Geschädigten mache. Ferner habe sie ihm vorgeworfen, dass sie genau wisse, was los sei, nämlich dass er mit der Ge- schädigten "figge". Obwohl die Angeklagte 2 mithin von den sexuellen Übergriffen zum Nachteil ihrer Tochter zumindest teilweise Kenntnis gehabt habe, habe sie dem Angeklagten 1 den Schlüssel zur Wohnung belassen und sei später mit ihm und der Geschädigten zusammengezogen. Ab dem 14. Dezember 2002 bis zum
  49. April 2004 habe die Geschädigte mit dem Angeklagten 1 alleine gewohnt. Da- bei habe die Angeklagte 2 die daraus resultierenden täglichen Kontakte zwischen dem Angeklagten 1 und der Geschädigten unverändert zugelassen und gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die seelische Entwicklung der Geschä- digten vor dem Hintergrund der stattgefundenen bzw. andauernden sexuell moti- vierten Übergriffen in hohem Masse gefährdet gewesen sei.
  50. Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen der Ge- schädigten erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorangegangenen Erwägungen (III.5 und 6) verwiesen werden. Näherer Prüfung bedarf die Frage, ob die Angeklagte 2 von den sexuellen Übergriffen wusste oder solche zumindest in Kauf genommen hat. Einzuräumen ist, dass die Angeklagte 2 im dunklen Zim- mer möglicherweise nicht gesehen hat, was der Angeklagte 1 dort tat, zumal nach der Darstellung der Geschädigten damals beide, d.h. sie und ihr Stiefvater, be- kleidet waren. Nach der Darstellung der Geschädigten sei es zwar anschliessend zu einem heftigen Streit zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten 1 gekom- - 78 - men, in welchem die Angeklagte 2 ihn angeschrien habe, sie wisse genau, dass er mit ihr "figge" (Urk. 6/2 S. 6; 6/4 S. 15). Zu diesem Zeitpunkt habe der Ange- klagte 1 aber noch keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt (Urk. 21). Es kann daher nicht genau erstellt werden, was die Angeklagte 2 damals ge- sehen hat und ob sie sich bewusst war, dass es zu einem sexuellen Übergriff ge- kommen war. Da sie zu diesem Zeitpunkt den Angeklagten 1 noch liebte, ist na- heliegend, dass sie extrem eifersüchtig reagiert hätte, hätte sie den Verdacht ge- habt, dass zwischen ihrem Partner und der verhassten Tochter etwas vorgefallen wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zumindest damit rechnete und im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass es in Zukunft bei ihrer Abwesenheit oder sonst in einer heimlichen Situation zu sexuellen Über- griffen seitens des Angeklagten 1 kommen könnte, handelte es sich doch auch nach der Darstellung der Geschädigten um einen einmaligen Vorfall, als ihre Mut- ter den Angeklagten 1 in dieser geschilderten Situation überraschte. Ob die An- geklagte 2 sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat, muss nicht geprüft werden, da dies nicht eingeklagt ist.
  51. Die Angeklagte 2 ist deshalb vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV.
  52. Am 1. Januar 2007 sind die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gemäss der Änderung vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459 ff.) und gemäss der Änderung vom 24. März 2006 (AS 2006 3539 ff.) in Kraft getreten (AS 2006 3535, AS 2006 3544). Der Angeklagte 1 hat die zu beurteilenden Taten vor dem
  53. Januar 2007 verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Best- immungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt - 79 - worden sind, wenn das geänderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänder- te Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 42; BSK Strafrecht I-Popp/Levante, Art. 2 N.10). Gemäss den nachstehenden Erwägungen wird beim Angeklagten 1 vorlie- gend eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszufällen sein, weshalb der teil- bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der im alten Recht nicht vorge- sehen war, ausgeschlossen ist. Damit unterscheidet sich das neue Recht hin- sichtlich der Freiheitsstrafe nicht vom alten Recht, und es kommt bei ihm deshalb das alte Recht zur Anwendung.
  54. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig fest- gelegt und die gesetzlichen Zumessungsregeln, namentlich die in Frage kom- menden Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe grundsätzlich zutreffend genannt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 106-108). Eine Präzisierung ist insofern anzubringen, als der erweiterte Strafrahmen nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel und auch vorliegend sind die Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8) Ferner ist anzufügen, dass die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur retrospektiven Konkurrenz sich auf Art. 49 Abs. 2 StGB stützen. Beim Angeklagten 1 kommt jedoch, wie ausgeführt, das alte Recht und damit Art. 68 Ziff. 2 aStGB zur Anwendung, wobei sich aber inhaltlich gegenüber Art. 49 Abs. 2 StGB keine Änderungen ergeben. Präzisierend ist zudem festzuhal- ten, dass sich die Straftaten bis zum 19. April 2004 erstreckten (so gemäss An- klage, richtigerweise sogar bis anfangs Juli 2004), weshalb die vorinstanzliche Feststellung, der Angeklagte 1 habe die nun vorgeworfenen Delikte vor der Aus- fällung der Vorstrafen verübt (Urk. 88 S. 107) nicht ganz zutreffend ist: Der Ange- klagte 1 hat die heute zu beurteilenden Taten vielmehr teils vor und teils nach der ersten Verurteilung verübt, die vom 8. Mai 2003 datiert, als er mit 14 Tagen Haft - 80 - bedingt bestraft wurde (Urk. 97). Bei der letzten Verurteilung vom 5. März 2008 handelt es sich um eine Geldstrafe. Da heute eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, ist hier mangels Gleichartigkeit der Strafen die Bildung einer Zusatzstrafe ausgeschlossen (BGE 137 IV 57).
  55. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichti- gen sind (Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. zum revidierten Recht Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklag- ten.
  56. Das Tatverschulden des Angeklagten 1 wiegt schwer. Er verging sich über ca. vier Jahre hinweg unzählige Male massiv an seiner Stieftochter, die zu Beginn des Tatzeitraums erst ca. 12 Jahre alt war. Vom Alter her gesehen griff der Angeklagte 1 mit seinen Übergriffen mit nicht absehbaren Folgen in die natür- liche sexuelle Entwicklung der Geschädigten ein und störte diese erheblich. Auch hat er das Vertrauen des Mädchens schamlos missbraucht und ausgenützt. Er handelte einzig zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung, mithin hemmungslos und aus krass egoistischen Gründen. Seine Handlungen, mit welchen er auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers völlig missachtete, zeugen von grosser Rücksichtslosigkeit, in ausgeprägtem Ausmass bei der ersten Vergewalti- gung, bei der er physische Gewalt anwendete. Verschuldensmässig nicht minder ins Gewicht fallen aber auch die weiteren Vergewaltigungen: Der Angeklagte 1 wusste genau, dass sich die Geschädigte aufgrund der Ablehnung durch ihre ei- gene Mutter in einer ausweglosen Situation befand. Diese totale Abhängigkeit nutzte er skrupellos aus. Aufgrund des chronischen sexuellen Missbrauchs erscheint es angezeigt, die deliktischen Handlungen gesamthaft zu würdigen. Dabei ist zu berücksichti- - 81 - gen, dass die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht fallen.
  57. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1 kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 109- 111). Er befand sich vom 7. Februar 2009 bis zum 10. Mai 2011 in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 140). Aufgrund des von seiner Verteidigung eingereichten Austrittsberichtes der Privatklinik L6._____ steht fest, dass er dort vom 4. bis 10. August 2011 wegen einer Panikstörung stationär behandelt wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Angeklagte 1 aktuell bei einem Schwa- ger als Automechaniker arbeite. Weiterhin beziehe er eine 50%ige IV-Rente we- gen seiner rechten Hand. Bezüglich seiner Angsterkrankung sei eine IV-Rente bisher immer abgelehnt worden (Urk. 158B). Heute führte der Angeklagte 1 aus, seine jüngste Tochter sei im März 2012 geboren worden (Prot. II S. 29). Er erziele ein Einkommen inklusive Kinderzulagen von Fr. 2'980.– pro Monat und seine Frau verdiene Fr. 2'700.–. Für die Wohnung bezahlten sie Fr. 1'340.– pro Monat, für die Krankenkassenprämien für sich, seine Frau und die neugeborene Tochter Fr. 640.–. Seine beiden älteren Kinder lebten ebenfalls noch in der Familienwohnung. Er verfüge über kein Vermögen und habe immer noch Fr. 58'000.– Schulden. Seit 1997 habe er nie eine Rente wegen seiner Angstzustände beantragt (Prot. II S. 32). Der Verteidiger des Angeklagten 1 beantragte, dieser sei psychiatrisch zu begutachten (Urk. 154 und Urk. 185 S. 24 f.). Es gehe darum, dass dem Gericht die Einsicht in eine fachmännisch geklärte Persönlichkeitsstruktur und Lebensge- schichte des Angeklagten ermöglicht werde. Eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten 1 käme, gestützt auf Art. 13 aStGB, nur in Frage, wenn ernsthafter Anlass bestehen würde, an dessen Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln. Von einem solchen ernsthaften Anlass ist aus- zugehen, wenn der Betroffene diesbezüglich in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, nicht aber, wenn er nur leicht vom Durchschnitt abweicht (BGE 134 IV 147). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 185 S. 25) ist der Tatvorwurf selbst nicht ausreichend, um solche Zweifel zu begrün- - 82 - den. Dabei bezieht sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit immer auf die konkret zu beurteilende Tat (BGE 134 IV 136). Der Umstand der geltend gemachten Pa- nikstörung, für die der Angeklagte 1 gemäss eigenen Angaben nie eine IV-Rente beantragt hat (Prot. II S. 32), vermag für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Sexualde- likte zu begründen. Insbesondere ist nicht einzusehen, dass wegen einer solchen Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bezüglich Sexualdelikten beein- trächtigt sein sollten (vgl. auch BGE 132 IV 38 f.). Der Verteidiger des Angeklag- ten 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, es sei nicht einzusehen, weshalb sich nur die Geschädigte einer psychiatrischen Anamnese unterziehen sollte, nicht auch der Angeklagte 1 (Urk. 154 S. 2). Eine Gleichbehandlung des Angeklagten 1 mit der Geschädigten in diesem Punkt wäre indessen sachfremd: Bei der Ge- schädigten bestand der Verdacht einer psychischen Störung, welche ihre Aussa- getüchtigkeit hätte in Frage stellen können. Beim Angeklagten 1 käme eine psy- chiatrische Begutachtung dagegen nur in Frage, wenn Zweifel an dessen Zurech- nungsfähigkeit bestehen würden. Es handelt sich mithin um völlig verschiedene Voraussetzungen, welche die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich machen können. Der Antrag der Verteidigung auf Begutachtung des Angeklagten 1 ist deshalb abzuweisen, und es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte 1 bei voll erhaltener Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte 1 mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kleinkind zusammenlebt, begründet für sich allein noch keine be- sondere Strafempfindlichkeit. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeklagten eine gewisse Härte dar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Familie des Angeklagten 1 gemäss Angaben seiner Verteidigung bereits durch dessen Untersuchungs- und Sicherheitshaft schwer getroffen wurde. So habe seine ältere Tochter nach einem Suizidversuch in die Psychiatrie eingewiesen werden müssen, und sein Sohn habe die Schule abgebrochen; beide Kinder seien "abgestürzt". Der Angeklagte 1 habe, da er sei- ner Tochter, nachdem diese vergewaltigt worden sei, nicht habe beistehen kön- nen, ebenfalls einen Selbstmordversuch unternommen (Urk. 186 S. 27 f.). Es ist aufgrund dieser Umstände anzunehmen, dass eine Freiheitsstrafe die Familie des - 83 - Angeklagten 1 und damit auch ihn selber in überdurchschnittlichem Masse treffen wird. Eine gewisse Strafempfindlichkeit liegt damit vor.
  58. Die heute zu beurteilenden Straftaten hat der Angeklagte 1 weitgehend vor den bereits erfolgten Verurteilungen begangen (Urk. 97), weshalb diesbezüg- lich keine straferhöhenden Umstände vorliegen.
  59. Gemäss Art. 64 aStGB kann die Strafe gemildert werden, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Angeklagte 1 wurde in den Jahren 2005 und 2008 insgesamt dreimal verurteilt (Urk. 97), weshalb nicht gesagt werden kann, dass er sich seit den heute zu beurteilenden Straftaten wohl verhalten habe. Dieser Strafmilderungsgrund kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Immerhin kann der vergleichsweise langen Zeit seit den Taten wie auch der langen Dauer des Untersuchungsverfahrens leicht strafmindernd Rechnung getragen werden. Zugunsten des Angeklagten 1 ist zudem zu werten, dass er sich, wie seine Ver- teidigung anführte, während und nach der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mustergültig verhielt und unter anderem einen Ausbruchsversuch von Mitgefan- genen zu vereiteln half (Urk. 186 S. 32 f.).
  60. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von neun Jahren, auch wenn von einem schweren Verschulden des Angeklagten 1 ausgegangen wird, als zu hoch. Unter Berücksichtigung, dass heute eine Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss den Urtei- len des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 (Haft 14 Tage) und vom 30. Mai 2005 (Gefängnis drei Monate) sowie zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005 (Ge- fängnis drei Monate) auszufällen ist und er – wie ausgeführt – von einem Teil der Vorwürfe freizusprechen ist, erscheint beim Angeklagten 1 – auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen, welche die erkennende Kammer zu beurteilen hatte – eine Frei- heitsstrafe von 5 ½ Jahren als angemessen. - 84 - An diese Strafe sind 822 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicher- heitshaft anzurechnen (Art. 69 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges fällt bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 41 aStGB). V.
  61. Die Vorinstanz hat, gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB, gegenüber den bei- den Angeklagten das Verbot erlassen, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten (Urk. 88 S. 114 f.). Das Adhäsionsverfahren ist auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ausgelegt. Zur Durchsetzung an- derer Begehren ist es nicht geeignet. Dies trifft namentlich auf das vorliegende Kontaktverbot zu. Solche Verbote müssen jederzeit in einem zivilrechtlichen Ver- fahren abgeändert werden können. Vorliegend wäre dies unmöglich, da ein Zivil- richter kein Strafurteil abändern kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher auf- zuheben.
  62. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafprozess zutreffend dargelegt und den Angeklagten 1 zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2002 verpflichtet. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Angeklagte 1 gegenüber der Geschädigten dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig sei und die Schadenersatzforderung im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Da der Umstand, dass auf die Anklage betreffend mehrfache Porno- graphie nicht einzutreten ist und der heutige Teilfreispruch keine Reduktion der Genugtuungssumme rechtfertigen, sind diese Entscheide zu bestätigen. Zur Be- gründung kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 115-118).
  63. Da die Angeklagte 2 freizusprechen ist, ist auf die von der Geschädigten ihr gegenüber geltend gemachten Zivilansprüche nicht einzutreten. - 85 - VI. Für die von seinem Verteidiger beantragte ausdrückliche Entschuldigung gegenüber dem Angeklagten 1 und seiner Familie besteht beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kein Raum. Ferner ist aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens entgegen dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten 1 keine Strafan- zeige wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis gegen die Geschädig- te zu erstatten. VII.
  64. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Angeklagten 1 zu bestätigen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung der Angeklagten 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Berufungsverfahren sind dem Angeklagten 1 die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Ange- klagten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, entgegen dem Antrag des Vertei- digers des Angeklagten 1 hingegen nicht die Kosten für dessen erbetene Vertei- digung für das Haftprüfungsverfahren, da diese Kosten eine Konsequenz der rechtmässig erfolgten Anordnung der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sind. Ebenso wenig sind dem Angeklagten 1 die übrigen Kosten der erbetenen Vertei- digung zu erstatten.
  65. Für die Unbill, die die Angeklagte 2 durch das lange Strafverfahren erlitten hat, ist ihr eine Genugtuung von Fr. 1‘000.— zuzusprechen. - 86 - Das Gericht beschliesst:
  66. Auf die Anklage betreffend mehrfache Pornographie (Anklageziffer VIII) wird nicht eingetreten.
  67. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  68. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss II.2. der Anklage sowie vom Vorwurf der mehrfachen Ver- gewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach dem 14. Dezem- ber 2002 (Anklageziffern V teilweise und VI) wird der Angeklagte freigespro- chen. - 87 -
  69. Die Angeklagte B._____ ist der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.
  70. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 5½ Jahren Freiheitsstrafe, als Zu- satzstrafe zu den mit Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 und vom 30. Mai 2005 sowie zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005 ausgefällten Strafen, wovon bis und mit heute 822 Tage durch Untersuchungs- und Si- cherheitshaft erstanden sind.
  71. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ gegenüber der Geschä- digten C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  72. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 25'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen.
  73. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten gegenüber der Angeklagten B._____ wird nicht eingetreten.
  74. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bezüglich des Angeklagten A._____ bestätigt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens, der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung der Angeklagten B._____ auf die Gerichtskasse genommen. - 88 -
  75. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'180.65 amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ Fr. 9'764.05 amtliche Verteidigung der Angeklagten B._____ Fr. 5'992.20 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
  76. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung werden zu 2/3 dem Angeklagten A._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  77. Der Angeklagten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  78. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten - 89 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  79. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB100517-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und Dr. Bussmann, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 23. Oktober 2012 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Angeklagte und Appellanten 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Scherrer, Anklägerin und Appellatin sowie C._____, Geschädigte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. März 2010 (DG090016)

- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. September 2009 (Prozess-Nr. DG090016, Urk. 21, und DG090018, Urk. 19) sind diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:

1. Prozess Nr. DG090018 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG090016 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.

2. Auf die Anklage gegen den Angeklagten A._____ betreffend mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB wird nicht eingetreten, so- weit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 5. März 2003 bezieht. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB

- 4 - − der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB.

2. Die Angeklagte B1._____ [=B._____] ist schuldig der Verletzung der Fürsor- ge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

3. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, als Zu- satzstrafe zu der mit Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 und vom 30. Mai 2005, zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005, sowie zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. März 2008 ausgefällten Strafe, wovon 392 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute bereits erstanden sind.

4. Die gegen den Angeklagten A._____ ausgesprochene Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Angeklagte B1._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern a.A. vom

26. November 2001, zu der mit Urteil des Amtsgerichts Münster (D) vom

17. April 2003, zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern a.A. vom 25. August 2004, zu der mit Urteil der Gerichtskommission Gossau Flawil vom 28. März 2007 sowie zu mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 6. Februar 2008 ausgefällten Strafe.

6. Der Vollzug der gegen die Angeklagte B1._____ ausgesprochenen Frei- heitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.

7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ und die Angeklagte B1._____ gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 -

8. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 25'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Angeklagte B1._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Den Angeklagten A._____ und B1._____ wird im Sinne von Art. 28b ZGB verboten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder indirekt Kontakt aufzu- nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise zu belästigen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 61'628.30 amtl.Verteidiger Fr. 23'957.10 Untersuchungskosten Fr. 18'834.20 Unentgeltl.Rechtsbeistand.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten A._____ zu 2/3 und der Angeklagten B1._____ zu 1/3 auferlegt, die Kosten der jewei- ligen amtlichen Verteidigung dem entsprechenden Angeklagten, jedoch in- folge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten 1: (Urk. 185 S. 1 ff. und Urk. 186 S. 1 ff.) Vorfragen:

1. Der heutige Verhandlungstermin sei abzunehmen und es sei zur er- neuten Berufungsverhandlung vorzuladen unter Zulassung der Öffent- lichkeit, insbesondere der Gerichtsberichterstatter.

- 6 -

2. Die Anklage sei infolge einer ungenügenden Anklageschrift nicht zuzu- lassen resp. sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv einzustellen.

3. Für den Fall der Abweisung des Antrags auf Einstellung werden die folgenden Beweisanträge gestellt: 3.1. Es sei die Klägerin vorzuladen und durch das erkennende Gericht ein- zuvernehmen. Dem Angeklagten resp. seinem Verteidiger sei die Mög- lichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen. 3.2. Ebenso sei die Mitangeklagte B1._____ – jetzt B._____ – vorzuladen und durch das Gericht einzuvernehmen. Dem Angeklagten resp. sei- nem Verteidiger sei die Möglichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen. (Während des Plädoyers zurückgezogen: 3.3. Es seien die Kinder D._____ und E._____ des Angeklagten vorzuladen und als Zeugen zu befragen. Dem Angeklagten resp. seinem Verteidi- ger sei die Möglichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen.) 3.4. Es sei des Weiteren ein Glaubhaftigkeitsgutachten hinsichtlich der Aussagen der Klägerin einer in diesem Fachbereich spezialisierten Psychologin einzuholen im Rahmen eines ergänzenden Obergutach- tens zur Frage der Aussagetüchtigkeit. 3.5. Es seien zwei psychiatrische Gutachten hinsichtlich des Angeklagten A._____ einzuholen, zum einen hinsichtlich seiner Persönlichkeits- und Triebstruktur, Schuldfähigkeit und Legalprognose etc., zum andern hin- sichtlich der Glaubhaftigkeit seiner von ihm deponierten Aussagen. Berufungsverhandlung

1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 7 -

2. Dem Angeklagten sei eine Genugtuung im Betrage von Fr. 150'000.– für die erstandene Haft und die weitere seelische Unbill des Strafver- fahrens zu bezahlen.

3. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten.

4. Sämtliche bis heute aufgelaufenen Untersuchungs- und Verfahrens- kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der zwischenzeitlich erbetenen Verteidigung. Die im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor Obergericht angefalle- nen Anwaltskosten von Fr. 6'000.– seien gemäss der bereits einge- reichten Kostennoten auch im Falle einer Verurteilung zu entschädigen.

6. Es sei eine ausdrückliche Entschuldigung für die meinem Klienten und seiner Familie durch das Verfahren zugefügte seelische Unbill auszu- sprechen.

7. Es sei eine Strafanzeige gegen die Klägerin einzureichen wegen fal- scher Anschuldigung und falschem Zeugnis, in Umsetzung der ent- sprechenden gesetzlichen Amtspflicht. (Während des Plädoyers zurückgezogen: Prozessualer Antrag: Es sei ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO durchzuführen und der Verteidigung damit die Möglichkeit zu geben sich substanziell zur Strafzumessung äussern zu können.)

- 8 -

b) der Verteidigerin der Angeklagten 2: (Urk. 191 S. 1)

1. Die Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsor- ge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB vollum- fänglich freizusprechen.

2. Die Zivilansprüche der Geschädigten seien abzuweisen.

3. Der Beschuldigten sei für die erlittene Unbill und das lange Strafverfah- ren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

4. Das Kontaktverbot sei aufzuheben.

5. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten seien alle auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

c) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 47)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

2. Der Beschuldigte sei umgehend in Sicherheitshaft zu versetzen.

d) der Vertreterin der Geschädigten: (Urk. 193 S. 1)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

2. Aufhebung der Kontaktsperre zu B1._____

3. Zustellung des Urteils in vollständiger Ausfertigung

4. UP/URB

- 9 - Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II.

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Affoltern vom 4. März 2010 liessen die beiden Angeklagten A._____ (nachfolgend: Angeklagter 1) und B._____ (damals: B1._____, nachfolgend: An- geklagte 2) im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung erklären (Prot. I S. 41). Der damalige amtliche Verteidiger des Angeklagten 1 bestätigte diese mit Eingabe vom 5. März 2010 (Urk. 68). Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 21. Juni 2010 benannten der amtliche und der erbetene Verteidiger des Angeklagten 1 sowie die amtliche Verteidigerin der Angeklagten 2 die Beanstan- dungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH (Urk. 77, 78 und 79). Der Angeklagte 1 reichte ausserdem eine eigene Beanstandungsschrift samt Beilagen ein (Urk. 80 und 81/1-9). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Am 13. September 2010 wurden die Akten dem Obergericht zur Behand- lung der Berufung zugestellt (Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2010 wurde den beiden Angeklagten Frist zur Stellung von Beweisanträgen an-

- 10 - gesetzt (Urk. 91). Mit Schreiben vom 28. September 2010 stellte der damalige amtliche Verteidiger des Angeklagten 1, RA X1._____, das Gesuch, als amtlicher Verteidiger entlassen zu werden (Urk. 95). Diesem Gesuch wurde mit Präsidial- verfügung vom 29. September 2010 entsprochen (Urk. 96). Der (damals) erbete- ne Verteidiger des Angeklagten 1, RA Dr. X._____, stellte innert Frist verschiede- ne Beweisanträge (Urk. 100, 101). Mit Beschluss vom 1. März 2011 wurde, dem Antrag der Verteidigung entsprechend, die Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens über die Geschädigte angeordnet (Urk. 115). Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess der Angeklagte 1 ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 125). Die- sem wurde nach Anhörung des Angeklagten 1 mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2011 stattgegeben, und der Angeklagte 1 wurde aus der Sicherheitshaft ent- lassen. Als Ersatzmassnahme wurde eine Kontaktsperre zur Geschädigten und zu verschiedenen weiteren Personen angeordnet, und es wurde dem Angeklag- ten 1 die Weisung erteilt, sich jeden Donnerstag bei der Polizei zu melden (Urk. 138, 143, 144). Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 stellte der erbetene Verteidiger des Angeklagten 1, nach Ablauf der entsprechenden Fristansetzung, den weite- ren Beweisantrag, den Angeklagten 1 psychiatrisch begutachten zu lassen. Fer- ner beantragte er, er sei zum amtlichen Verteidiger zu ernennen (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2011 wurde letzteres Gesuch abgewiesen (Urk. 155). Am 12. März 2012 ging das psychiatrische Gutachten über die Geschädigte ein (Urk. 162). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann auf die weiteren von der Verteidigung des Angeklagten 1 beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden. Der Prozess erweist sich heute als spruchreif. Mit Eingabe vom 27. April 2012 erneuerte der erbetene Verteidiger des An- geklagten 1 sein Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger zu ernennen (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2012 wurde dem Gesuch stattgegeben, und RA Dr. X._____ wurde, mit Wirkung ab 27. April 2012, als amtlicher Verteidiger des Angeklagten 1 bestellt (Urk. 166).

2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 11 -

3. Die Verteidigung des Angeklagten 1 verlangt, das Verfahren sei einzustel- len, da das Anklageprinzip in nicht wiedergutzumachender Weise verletzt worden sei (Urk. 185 S. 8). So sei bei keinem der erhobenen Tatvorwürfe eine genaue Zeitangabe erfolgt. Damit werde dem Angeklagten 1 jede Verteidigungsmöglich- keit, insbesondere die Möglichkeit, ein Alibi anzuführen, genommen (Urk. 185 S. 11 und Urk. 186 S. 126). Zudem seien die Tatvorwürfe zu wenig individualisiert und konkretisiert (Urk. 185 S. 13 ff.). Mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Pornographie gemäss Anklage- ziffer VIII ist der Verteidigung des Angeklagten 1 zuzustimmen, dass das Ankla- geprinzip verletzt ist, da sich die Umschreibung des Sachverhaltes diesbezüglich darauf beschränkt, "pornographische Filme" zu erwähnen, ohne deren Inhalt in ir- gendeiner Art näher zu beschreiben (Urk. 21 S. 8). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine Verteidigungsrechte ange- messen ausüben kann (Urteil des Bundegerichts vom 27. Februar 2009, BGE 6B_830/2008 E. 2.4). Die Sachverhaltsdarstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Pornographie genügt diesen Anforderungen nicht. Auf die Anklage betreffend mehrfache Pornographie (Anklageziffer VIII) ist deshalb nicht einzutre- ten. Was die übrigen Vorwürfe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Ungenauig- keiten in den Zeitangaben so lange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGE 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4; BGE 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 - 2.5). Das Bundesgericht befasste sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage der genügenden zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum we- gen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (BGE 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher

- 12 - bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (BGE 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; BGE 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; BGE 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; BGE 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Feb- ruar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist für den Angeklagten 1 und dessen Verteidiger ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. In der Anklageschrift sind die Tathandlungen, die dem Angeklagten 1 vorgeworfen werden, in sachli- cher und örtlicher Hinsicht so präzise umschrieben, dass eine hinreichende Indi- vidualisierung möglich ist, was die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die erste dem Ange- klagten 1 vorgeworfene Tathandlung genauer beschrieben wird als die folgenden, ergibt sich doch aus der Anklageschrift, dass es sich dabei um gleichartige Vorfäl- le gehandelt haben soll, weshalb der Angeklagte 1 und sein Verteidiger auch diesbezüglich wissen, was dem Angeklagten 1 vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mithin nicht vor.

4. Mit Bezug auf die oben angeführten Beweisanträge des Angeklagten 1 ist darauf hinzuweisen, dass dessen Verteidiger nicht anführte, inwiefern eine erneu- te Befragung der Angeklagten 2 neue, dem Gericht nicht bereits bekannte und den Angeklagten 1 entlastende Erkenntnisse liefern könnte. Die Angeklagte 2 hat- te bereits mehrmals ausgesagt, sie habe keine Kenntnis von einem Missbrauch der Geschädigten durch den Angeklagten 1. Auf eine erneute Einvernahme der Angeklagten 2 ist daher zu verzichten. Die Behauptung des Verteidigers des An- geklagten 1, ein Freispruch der Angeklagten 2 müsse auch einen Freispruch des Angeklagten 1 zur Folge haben (Urk. 185 S. 20 f.), entbehrt im Übrigen jeglicher Logik. Vielmehr hätte (umgekehrt) ein Freispruch des Angeklagten 1 zwingend ei- nen solchen der Angeklagten 2 zur Folge. Auf die übrigen Beweisanträge des

- 13 - Verteidigers des Angeklagten 1 wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher ein- zugehen sein.

5. Der Verteidiger des Angeklagten 1 monierte ferner, im erstinstanzlichen Verfahren habe der Staatsanwalt es versäumt, die Anklage ausreichend zu be- gründen, was dazu geführt habe, dass das Gericht diese Aufgabe übernommen habe. Dadurch sei es zu einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Ange- klagten 1 gekommen, der dazu nicht habe Stellung nehmen können, was zu einer Befangenheit des Gerichtes geführt habe (Urk. 186 S. 13 ff.). Dies wäre indessen von der Verteidigung früher zu rügen gewesen, nicht erst vor der Berufungs- instanz. Das Ausstandsbegehren ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen, die vorliegend nicht gegeben sind – vor jener Instanz zu stellen, deren Mitglieder ab- gelehnt werden. Liegt ein erkennbarer Ausstandsgrund vor, so ist der Justizbeam- te so früh als möglich abzulehnen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ein- wände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer den Justizbeamten nicht un- verzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, son- dern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung des schon früher bekannten Ablehnungsgrunds (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 GVG N. 3 f. mit Hinweisen). Wenn die Verteidigung des Angeklagten 1 der Meinung war, dass der Staatsanwalt es versäumt habe, die Anklage anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausreichend zu begründen, hätte sie dies resp. eine allfällige daraus abgeleitete Befangenheit des Gerichts während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung rügen können. Indem sie dies nicht tat, verwirkte sie den Anspruch darauf. Es erübrigt sich daher, auf diese Rüge näher einzugehen. Nicht näher einzugehen ist auch auf die despektierlichen Bemerkun- gen über den Beruf der Laienrichter, die durch nichts gestützte Anschuldigung, der Vorsitzende habe während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschlafen (Urk. 186 S. 11) sowie die polemischen Ausführungen über den Umfang der ein- zelnen Teile des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 186 S. 8 ff.).

- 14 -

6. Der Verteidiger des Angeklagten 1 beantragte die Zulassung der Öffent- lichkeit zum Verfahren (Urk. 185 S. 5 ff.). Dabei übersieht er, dass vorliegend nicht Art. 70 StPO zur Anwendung gelangt, sondern, wie eingangs erwähnt, das bisherige Recht. Es gibt keine Vorwirkung des Bundesrechtes auf Prozesse, in denen der erstinstanzliche Entscheid erging, bevor das neue Recht in Kraft trat (BGE 1B_308/2010 vom 22. November 2010). Vorliegend kommt daher Art. 35 lit. e aOHG zur Anwendung, der dem Opfer einer Straftat das absolute Recht gab, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen. Die Geschädigte beantragte dies mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Urk. 24 in DG090018). III. A) Anklage gegen den Angeklagten 1

1. Dem Angeklagten 1 wird zur Last gelegt, seine Stieftochter, die Geschä- digte, in der Zeit von Frühling/Sommer 2000 bis zum 19. April 2004 immer wieder sexuell missbraucht zu haben. Rechtlich werden ihm mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vorgeworfen. Der Angeklagte 1 hat während des gesamten Verfahrens sämtliche ihm zur Last gelegten Tathandlungen bestritten. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten.

2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Angeklagten, der Geschädig- ten und weiterer Zeugen sowie die Ausführungen der Parteivertreter sehr ausführ- lich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen vollständig darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 6-83).

- 15 -

3. Da der Angeklagte 1 nicht geständig ist, muss die Anklagebehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Un- schuldsvermutung in allen eingeklagten Punkten dessen Schuld bzw. die eine Strafe begründenden Tatsachen dartun und nachweisen. Wie vielfach bei Sexualdelikten stehen auch hier die Aussagen der ange- klagten Person den Aussagen der geschädigten Person gegenüber. Bei dieser Si- tuation ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der in der Strafuntersuchung erhobe- nen Beweise mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann, dass der An- geklagte 1 die ihm zur Last gelegten Delikte begangen hat. Ein Schuldspruch setzt nicht absolute Gewissheit voraus, denn eine solche lässt sich – insbe- sondere bei einem nicht geständigen Angeklagten – kaum je erreichen; es genügt für eine Verurteilung vielmehr, wenn die richterlichen Überlegungen auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und auch vom unbefangenen Beobachter nachvollzogen werden können. An die Beweise sind prinzipiell hohe Anforderungen zu stellen; blosse Wahrscheinlichkeit kann nie für einen Schuld- spruch genügen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 288). Bei der Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ange- klagte 1 als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter ein – durchaus legiti- mes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Auch die Geschädigte hat als Verfahrensbeteiligte ein gewisses Inte- resse am Ausgang des Verfahrens, zumal sie Genugtuungs- sowie dem Grund- satz nach Schadenersatzansprüche gegen die beiden Angeklagten geltend macht. Auch ihre Aussagen sind deshalb mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. In erster Linie massgebend ist aber nicht die prozessuale Stellung der Aus- sagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die Überzeugungskraft einer Aussage hängt vorwiegend von deren innerem Gehalt ab, verbunden mit

- 16 - der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt (Hau- ser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 5). Es darf demgemäss nicht einfach auf die Persönlichkeit und die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, auch wenn diesen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zukommt. Massgeblich ist vielmehr die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung der konkreten einzelnen Aussa- gen. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu über- prüfen (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 62 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Wieder- gabe des Erlebnisses sowie eine Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Reali- tätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falsch- aussage.

4. Die Anklage beruht, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten. Zum besseren Verständnis des der Anklage zugrundeliegen- den – bezüglich der Familien- und Wohnverhältnisse der Beteiligten relativ kom- plizierten – Sachverhaltes und im Hinblick auf die Aussagenanalyse erscheint es angezeigt, die äussere biographische Entwicklung der Belastungszeugin – d.h. die Eckdaten – an dieser Stelle zusammenfassend darzustellen:

- 17 - Die Geschädigte wurde am tt.mm.1988 als Tochter der Angeklagten 2 gebo- ren. Ihren leiblichen Vater lernte sie nie kennen. Aus einer ersten Ehe der Ange- klagten 2 mit einem … Staatsangehörigen ging ein Sohn namens G._____, gebo- ren 1989, der erste Halbbruder der Geschädigten, hervor, der in …[Staat] auf- wuchs (vgl. Urk. 7/10; 10/6). Diese Ehe wurde geschieden. 1993 heiratete die An- geklagte 2 den Angeklagten 1 (Urk. 1 S. 4). Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder D._____, geboren 1994 (Urk. 7/4), und E._____, geboren 1995 (Urk. 7/1), die beiden weiteren Halbgeschwister der Geschädigten, hervor. Die Familie wohnte in der Folge an mehreren Orten, unter anderem in H1._____, H2._____ und H3._____, bis es am 21. Mai 1999 zur Scheidung der beiden Angeklagten kam. Die Geschädigte wohnte in der Folge mit ihrer Mutter und den beiden Halb- geschwistern D._____ und E._____ an der I1._____-Strasse in H3._____ und der Angeklagte 1 an der Adresse I2._____ in H3._____. Dieser kehrte aber ca. 2000/2001 zur Familie zurück, und am 14. August 2001 heirateten er und die An- geklagte 2 erneut (Urk. 1 S. 5). Am 15. Oktober 2001 fand ein Umzug der Familie an die I3._____-Strasse in H3._____ in ein Einfamilienhaus und am 28. August 2002 ein weiterer Umzug an die I4._____-Strasse in H3._____, ebenfalls in ein Einfamilienhaus, statt (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 6). Im Dezember 2002 zog die Ange- klagte 2 mit den beiden Kindern D._____ und E._____ aus der ehelichen Liegen- schaft aus und wohnte in der Folge … in H3._____. Die Geschädigte dagegen blieb bei ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1. Die beiden zogen am 10. Juni 2003 an die Adresse I5._____ in H3._____ in eine 2 ½-Zimmerwohnung (Urk. 1 S. 5, 4/3; 10/6). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. Februar 2004 wurde auch die zweite Ehe der beiden Angeklagten geschieden (vgl. Urk. 10/10 am Ende). Die Geschädigte trat nach der Primarschule im Jahre 2001 in die 1. Se- kundarklasse in H3._____ ein und bestand am Ende der 2. Sekundarklasse die Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule … in …, wo sie am 21. August 2003 mit dem Besuch des Gymnasiums begann. Ab Weihnachten 2004 erschien sie dort nicht mehr zum Unterricht, und der Austritt aus dem Gymnasium, ohne schriftliche Abmeldung, wurde auf den 11. Februar 2005 datiert (Urk. 10/6; 10/13).

- 18 - Am 10. Februar 2004 unternahm die Geschädigte einen Suizidversuch mit Tabletten, war aus diesem Grund bis zum 26. Februar 2004 im ...spital in … hos- pitalisiert und wurde dann nach Hause zu ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, entlassen (Urk. 10/4 Mitte: Bericht Spital ... vom 26. März 2004). Mit Beschluss vom 3. Februar 2004 hatte der Sozialausschuss des Gemein- derates H3._____ die Obhut der Angeklagten 2 über die Geschädigte aufgehoben und diese unter die Obhut des Angeklagten 1 gestellt. Damit wurde das bereit be- stehende faktische Obhutsverhältnis formell bestätigt. Ferner wurde mit dem glei- chen Beschluss für die Geschädigte eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB an- geordnet und als Beiständin J._____, Sozialarbeiterin, bestimmt (Urk. 9/5). Anzu- fügen ist, dass die Angeklagte 2 anfangs 2004 an Krebs erkrankte und in der Fol- ge wegen Operationen und Bestrahlungen wiederholt hospitalisiert werden muss- te (Urk. 5/1 S. 2; 5/2 S. 3). Ab März 2004 begann die Geschädigte eine ambulante Psychotherapie bei K1._____ (Urk. 7/16 S. 1). Mit Beschluss des Sozialausschusses des Gemeinde- rates H3._____ vom 28. Juli 2004 wurde die Obhut des Angeklagten 1 über die Geschädigte "für die Dauer der sozialen Notwendigkeit" aufgehoben. Dem Be- schluss kann entnommen werden, dass die Geschädigte anfangs Juli 2004 "als Notfall" für drei Tage ins Kinderheim L1._____ platziert worden war. Am 14. Juli 2004 konnte sie für eine genaue Abklärung in die Beobachtungsstation der Stif- tung L2._____ eintreten (Urk. 9/6). Entgegen der Darstellung in der Anklage zog die Geschädigte damit nicht am 19. April 2004 aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten 1 aus, sondern blieb bis ca. Ende Juni 2004 dort. Gemäss dem Abklärungsbericht der Stiftung L2._____ lief die Geschädigte bereits kurz danach aus dem Sommerlager im … [Kanton] weg und wurde am 5. August 2004 von der … Polizei in die Orientierungsgruppe nach … zurückgebracht. Mitten in der bereits geregelten Übertrittsphase von der Orientierungsgruppe in die Wohn- gruppe des Zentrums L3._____ ging die Geschädigte am 29. Dezember 2004 "auf Kurve" und brach, wie erwähnt, das Gymnasium, aber auch die Behandlung bei K1._____ ab (Urk. 10/6: Abklärungsbericht L2._____; 7/16 S. 2). Die Geschä- digte wurde polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben. In der Folge stellte sich

- 19 - heraus, dass die Mutter, die Angeklagte 2, mit der Geschädigten während des unbekannten Aufenthaltes regelmässigen Kontakt hatte, aber beide nicht bereit waren, den Aufenthaltsort bekannt zu geben (Urk. 9/8: Protokollauszug des Sozi- alausschusses des Gemeinderates H3._____ vom 20. Juni 2005). Am 24. März 2005 rief die Geschädigte ihre Beiständin J._____ an und teilte ihr mit, es gehe ihr gut, sie suche nun eine Lehrstelle sowie eine Wohnung und melde sich bei Bedarf wieder (Urk. 9/10). Mit Beschluss des Sozialausschusses des Gemeinderates H3._____ vom 20. Juni 2005 wurde aufgrund der veränderten Verhältnisse die Obhut über die Geschädigte der Angeklagten 2 übertragen (Urk. 9/8), und mit ei- nem weiteren Beschluss vom 9. August 2005 wurde die Beistandschaft aufgeho- ben (Urk. 9/9). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Geschädigte damals – gemäss eige- nen Angaben und denjenigen der Angeklagten 2 – auf der Gasse lebte und sich vorübergehend bei der Angeklagten 2 an deren neuen Wohnort in H4._____ auf- hielt (vgl. Beizugsakten der Kantonspolizei Zürich: Polizeirapport vom 26. Juli 2005 S. 3; jugendanwaltschaftliche Einvernahme der Geschädigten vom 3. No- vember 2005: Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 4.1 S. 2 f.). Weiter steht fest, dass die Geschädigte am 19. Oktober 2005 per FFE (Fürsorgerischer Frei- heitsentzug) in die Klinik L4._____ eingewiesen wurde. Anlass dazu war ein an- geblich "akut psychotischer Zustand", der von den behandelnden Ärzten aller- dings nicht bestätigt wurde. Diese sprachen von einer posttraumatischen Belas- tungsstörung. Die Urinprobe reagierte positiv auf Cannabis, nicht aber auf andere Drogen. Im Bericht der Klinik L4._____ wird unter anderem festgehalten, die Pati- entin (d.h. die Geschädigte) habe keine Auffälligkeiten aus der früheren Kindheit angegeben. Im Alter von 12 Jahren sei sie von ihrem … Stiefvater [Staatsangehö- riger des Staates M._____] vergewaltigt worden, wobei sie selbst einen Teil der Schuld bei sich sehe und aus diesem Grund keine Anzeige machen wolle (vgl. Urk. 180). Nachdem die Geschädigte mehrere Angebote betreffend Wohnmög- lichkeiten und berufliche Ausbildung – u.a. ein Time Out in … [Mittelmeerinsel] – abgelehnt hatte, wurde sie am 1. Dezember 2005 aus der Klinik L4._____ entlas- sen. Sie zog zur Familie ihres damaligen Freundes N1._____. Ca. im März 2006 habe sie dann eine eigene Wohnung bezogen, die von ihrer Mutter finanziert wer-

- 20 - de (vgl. zum Ganzen Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 7.1.: Abklärung zur Person). Mit Erziehungsverfügung vom 28. März 2006 wurde die Geschädigte von der Jugendanwaltschaft der Bezirke … und … wegen mehrfacher Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfachen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Die Geschädig- te war am 5. Mai 2005 im Zug von … nach … von der Bahnpolizei kontrolliert worden. Dabei konnten 0,5 Gramm Marihuana und 2 Ecstasy-Tabletten sicherge- stellt werden. Nach eigenen Angaben konsumierte die Geschädigte (damals) seit zwei Monaten gelegentlich Marihuana (Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 8.1). Mit Verfügung der gleichen Behörde vom 30. März 2006 wurde ein Verfah- ren gegen die Geschädigte betreffend mehrfachen Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage eingestellt. Ihre Mutter, die Angeklagte 2, hatte am 26. Juli 2005 Strafanzeige gegen die Geschädigte erstattet. Gemäss ihrer Darstellung soll die- se in der Zeit vom 15. Februar 2005 bis 29. März 2005 mehrmals mit der Visa- Karte ihrer Mutter bei einem Bancomaten in H4._____ Bargeld bezogen haben. Die Geschädigte stellte dies in Abrede. Das Verfahren wurde mangels Beweisen eingestellt (Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 6.1). Die Geschädigte war im Jahre 2006 in … gemeldet. Sie verlor dort ihre Wohnung und war in der Folge im L5._____ (...; vgl. Urk. 10/11, Schreiben der Sozialberatung der Stadt … vom 26. Oktober 2006). Ihre Mutter, die Angeklagte 2, war mit den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ im Juli 2006 ... ausgewandert, kehrte aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Vom 27. August 2006 bis 15. September 2006 war die Geschädigte per FFE in der Privatklinik L6._____ in ... hospitalisiert. Sie sei im Spital L7._____ verbal und tätlich aggressiv gewor- den und habe geäussert, nicht mehr leben zu wollen. Am 12. September 2006 entwich sie aus der Klinik. Sie berichtete in der Folge, sie habe ihren Freund tref- fen wollen und sei dann zu ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, gegangen, von wo sie von der Polizei abgeholt worden sei. Dieser bot an, dass die Geschädigte in Zukunft bei ihm wohnen könne. Unklar ist, ob die Geschädigte das Angebot annahm (vgl. Urk. 6/5 S. 5). Im Bericht der Klinik vom 27. September 2006 wird festgehalten, dass eine ausführliche Anamnese der Patientin durch ihren Stiefva- ter habe erhoben werden können. Diagnostiziert wurden eine psychotische Stö-

- 21 - rung bei multiplem Substanzgebrauch, eine Störung des Sozialverhaltens mit op- positionellem, aufsässigem Verhalten, eine psychosoziale Konfliktsituation und dissoziale Persönlichkeitszüge (Urk. 10/8: Akten Klinik L6._____). Vom 20. bis 21. Oktober 2006 war die Geschädigte nochmals in der Klinik L4._____ hospitalisiert (Urk. 162 S. 28). Am 5. November 2006 begann die ambu- lante Abklärung der Geschädigten im L4._____. Sie war vom Kriseninterventions- zentrum (L5._____) zugewiesen worden, weil die zuständige Sozialarbeiterin die Geschädigte "psychotisch erlebt" habe. Die aktuelle soziale Situation der Ge- schädigten wurde wie folgt beschrieben: "Pat. habe z Z. keinen Wohnsitz, sei so- wohl mit Pflegevater als auch mit leibl. Mutter im Streit. Kein Einkommen, keine Ausbildung, keine Arbeit". Nach mehreren Abklärungssitzungen und einer neu- ropsychologischen Untersuchung hielt der zuständige Arzt, Dr. med. K2._____, in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2006 an das L5._____ als zusammenfas- sende diagnostische Beurteilung unter anderem fest: " ... Diagnostisch sehen wir gesamthaft deutliche Anzeichen, die auf eine artifizielle Störung und Pseudologia phantastica hinweisen. Differentialdiagnostisch ausschliessen wollen wir aber Si- mulation. Frau C._____ ist sicherlich hinsichtlich ihrer aktuellen Lebenssituation überlastet und verfügt nicht über die notwendigen Bewältigungsstrategien und hat Schwierigkeiten im Aufsuchen von Hilfe. Die Symptomatik einer artifiziellen Stö- rung kann als Versuch einer Kontaktnahme mit Hilfe bietenden Stellen gewertet werden" (Urk. 10/9). Die Geschädigte begann dann im Januar 2007 eine ambulante Psychothe- rapie im L4._____ bei K3._____, brach diese im April 2007 aber wieder ab (Urk. 7/17; 10/9). Am 31. Januar 2008 meldete sie sich wieder beim L4._____ und äus- serte den Wunsch, die ambulante Behandlung beim Psychotherapeuten K4._____ fortzusetzen. Dieser hielt in seinem Bericht bezüglich der ersten Sit- zung vom 31. Januar 2008 fest, dass sich die Geschädigte in einem aktuell stabi- len Zustand befinde, keine Drogen konsumiere und aus der betreuten WG in eine nicht betreute wechseln möchte. Sie habe einen Ausbildungsplatz in einer Stiftung als Fachfrau für Betriebsunterhalt gefunden. Grund ihrer Anmeldung seien ver- schiedene traumatische Erfahrungen in ihrer Vergangenheit. Anlässlich der dritten

- 22 - Sitzung vom 15. Februar 2008 berichtete sie gegenüber dem Therapeuten von einem chronischen Missbrauch durch ihren Stiefvater. Thematisiert wurde in der Folge auch ihr Wunsch nach einer Namensänderung. Im Juli 2008 beendete die Geschädigte diese Therapie (Urk. 7/13; 10/9). Am 11. November 2008 erstattete die Geschädigte Strafanzeige gegen den Angeklagten 1 (Urk. 1 S. 4). In der Folge wurde sie dreimal polizeilich und dreimal untersuchungsrichterlich formell als Zeugin befragt (Urk. 6/1-7). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 10. März 2009 erklärte die Geschädigte, dass die Na- mensänderung nunmehr erfolgt sei und sie nicht mehr A._____ [Nachname], son- dern C._____ heisse. Aktuell wohne sie mit einer anderen Frau in einer WG. Sie befinde sich im ersten Semester in der Lehre als "Fachfrau Betreuung". Sie gehe alle zwei Wochenenden in ein Freizeitwochenende des … (Urk. 6/4 S. 4). Den Angaben der Geschädigten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (psychiat- risches Gutachten vom 8. März 2012, Urk. 162 S. 42) ist zu entnehmen, dass sie diese Ausbildung in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen hat und nunmehr zu 50 % in einem Altersheim in H3._____ arbeitet und die Berufsmatura absol- viert. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzei- chen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Um- stände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beein- trächtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der kon- kreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaub- würdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 118 la 28 E. 1c; BGE

- 23 - 6B_142/2007 vom 5. September 2007; BGE 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3, BGE 1P. 539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2 und BGE 1P.674/2002 vom 9. April 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalzürcherischen Strafprozessrechts (vgl. §§ 109 und 147 StPO/ZH) ist der Untersuchungsbeamte (bzw. das Gericht) gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen, wenn der "Geisteszustand" eines Zeugen festgestellt werden muss. Sind in diesem Zu- sammenhang die Auswirkungen einer krankhaften Abnormität oder einer schwe- ren vorübergehenden Störung auf Zeugeneigenschaften zu beurteilen, erscheinen regelmässig besondere Fachkenntnisse erforderlich. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist – wie erwähnt – der Richter von Bundesrechts wegen ganz allgemein gehalten, ein Gutachten einzuholen, wenn die Beurteilung der Qualität der Aussage eines Zeugen von der Bewertung besonderer Umstände in der Person des Aussagenden abhängig ist, welche Fachwissen auf den Gebieten der Psychiatrie und/oder Psychologie erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Frage stellt, ob der Zeuge angesichts seines individuell-konkreten Entwick- lungs- bzw. Geisteszustandes oder unter den Wirkungen eines aussergewöhnli- chen Beziehungsgeflechts überhaupt in der Lage ist, sachgerecht wahrzuneh- men, diese Wahrnehmungen zu verarbeiten und sie wiederzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Ausübung des Er- messens mit Bezug auf die Anordnung von Glaubwürdigkeitsgutachten auch mit Rücksicht auf den Opferschutz aufdrängt, ist doch für eine geschädigte Person die Aufarbeitung eines Ereignisses oftmals belastender als das Ereignis selbst (sogenannte sekundäre Viktimisierung). Eine solche Untersuchung kann mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden sein, weshalb sie dem Opfer nicht leichthin zugemutet werden soll. Dass aber eine Begutachtung zwingend ist, wenn Anzeichen ernsthafter Störungen vorhanden sind, welche die Aussagequali- tät beeinflussen können, ergibt sich bereits aus § 147 StPO/ZH und aus der zitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen ZR 98 (1999) Nr. 17). 5.2. Im November/Dezember 2006 erfolgte, wie erwähnt, eine ambulante Abklärung der Geschädigten durch Dr. med. K2._____ vom L4._____. Gemäss

- 24 - dessen Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2006 konnte diagnostisch weder eine manifeste Störung aus dem schizophrenen Formenkreis noch eine Persön- lichkeitsstörung eruiert werden. Wörtlich hielt Dr. med. K2._____ aber weiter fest: "Diagnostisch sehen wir gesamthaft deutliche Anzeichen, die auf eine artifizielle Störung und Pseudologia phantastica hinweisen" (Urk. 10/9 Anhang S. 5). Als Zeuge führte Dr. med. K2._____ aus, er habe die Geschädigte insgesamt dreimal gesehen, erstmals anlässlich einer Notfallkonsultation im L5._____. Sie sei ihm als diagnostisch schwer fassbare Patientin zugewiesen worden. Er sei speziali- siert auf die Früherkennung von schizophrenen Psychosen. Es habe bei ihr der entsprechende Verdacht bestanden. Sie sei auch schon vorbehandelt worden und habe das schwere Medikament Leponex genommen. Er habe bei ihr keine schi- zophrene Störung festgestellt. Er habe indessen eine Verdachtsdiagnose auf eine artifizielle Störung gestellt. Nach drei Terminen stehe ihm nicht zu, abschliessend eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Sexueller Missbrauch sei in den drei Untersuchungsgesprächen kein Thema gewesen (Urk. 7/20). Dr. med. K5._____ bestätigte als Zeuge, dass er die Geschädigte nicht sel- ber untersucht, sondern als Vorgesetzter von Dr. med. K2._____ den Abklä- rungsbericht mitunterzeichnet habe (vgl. Urk. 10/9 Anhang). Die Pseudologia phantastica zeichnet sich dadurch aus, dass die Betroffe- nen ausgedachte Erlebnisse als wahre Begebenheiten erzählen. Sie nehmen den unwahren Gehalt ihrer Geschichten in der Regel nicht mehr wahr, sondern glau- ben selbst daran. Es handelt sich also um eine nicht beabsichtigte Lüge (www.medhost.de; vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. med. K5._____, Urk. 7/19 S. 2, und Dr. med. K2._____, Urk. 7/20 S. 3). Beide sachverständigen Zeugen betonten, dass es sich bei der erwähnten artifiziellen Störung bzw. Pseudologia phantastica um eine Verdachtsdiagnose handle (Urk. 7/19 S. 2; 7/20 S. 2). Eine abschliessende Diagnose wurde nicht ge- stellt. Aus den Akten wird nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Umstände diese Verdachtsdiagnose geäussert wurde.

- 25 - Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Abklärungen auf, konnte doch ei- ne psychische Störung bei der Geschädigten, welche die Aussagequalität bei den Einvernahmen als Zeugin beeinflussen könnte, zumindest nicht ausgeschlossen werden. Eine Begutachtung der Geschädigten durch eine(n) psychiatrische(n) Sachverständige(n) erwies sich deshalb als unumgänglich. Falls sich die Ver- dachtsdiagnose, die einstweilen einfach im Raum stand, nicht aufrecht erhalten liesse, erübrigten sich Weiterungen. Erhärtete sich die Verdachtsdiagnose, stell- ten sich die weiteren Fragen der Ursachen der festgestellten psychischen Störung und deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Zeugin. Mit Beschluss vom 1. März 2011 ordnete deshalb die erkennende Kammer ein psychiatrisches Gutachten über die Geschädigte an. Als Gutachter wurde Dr. med. K6._____ (damals Oberarzt des …, heute Chefarzt …) bestellt (Urk. 115). Das Gutachten ging am 12. März 2012 beim Gericht ein (Urk. 162). Der Gutachter gelangte nach einlässlichen und fundierten Untersuchungen, unter anderem auch aufgrund eines testpsychologischen Befundes, zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Ge- schädigte zum jetzigen Zeitpunkt als psychisch unauffällige Zeugin zu behandeln sei (Urk. 162 S. 70). In den Explorationsgesprächen mit dem Gutachter habe sie überhaupt keine Tendenz gehabt, sich als etwas Besonderes zu präsentieren. Es sei auch an keiner Stelle zu Koketterie mit bestimmten Auffälligkeiten gekommen. In der Beschreibung wesentlicher Bezugspersonen sei keine deutliche Schwarz- Weiss-Malerei zu Tage getreten, im Gegenteil – die Geschädigte sei gut in der Lage gewesen, Menschen differenziert zu beschreiben. Sie sei auch durchaus in der Lage gewesen, negative Seiten ihrer selbst darzustellen. Eine ausgeprägte Beschönigungstendenz sei hier nicht zu eruieren gewesen (Urk. 162 S. 53). In der Folge befasste sich der Gutachter eingehend mit der Frage der Aus- sagetüchtigkeit der Geschädigten. Ein Zeuge gilt gemäss Gutachten als "aussa- getüchtig", wenn er grundsätzlich in der Lage ist, eine zutreffende, gerichtsver- wertbare Aussage zu machen. Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis

- 26 - zu bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzuge- ben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (Urk. 162 S. 56). Die Aussagetüchtigkeit der Zeugin konnte durch das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Frage gestellt sein. Der Gutachter setz- te sich mit der bei der Zeugin diagnostizierten psychotischen Störung durch die beiden Kliniken L4._____ und L6._____ auseinander und wies darauf hin, dass diese Diagnose auf einen multiplen Substanzgebrauch zurückgeführt worden sei. Bei der Diagnose einer schizophrenen Störung aus der Behandlung im Oktober 2006 (Klinik L4._____) ist gemäss Gutachten zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigte lediglich eine Nacht in stationärer Behandlung befunden habe, so dass die klinische Beurteilungsbasis sehr schmal gewesen sei (Urk. 162 S. 60). Die daraufhin erfolgte umfassende Untersuchung in Bezug auf das Vorliegen ei- ner psychotischen Störung durch eine auf Früherkennung schizophrener Psycho- sen spezialisierte Einrichtung, die gemäss Gutachten sehr ausführlich und kom- petent durchgeführt wurde, führte zum Ergebnis, dass bei der Geschädigten nicht vom Vorliegen einer schizophrenen Psychose ausgegangen werden könne. Dies sei insofern von Bedeutung, als dadurch zuvor aufgetretene Symptome relativiert würden. Die auffällige Psychopathologie aus der Zeit zuvor werde somit umso mehr als Effekt eines Substanzkonsums verstehbar. Gegen das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung spreche zudem – so der Gutachter – der psychopatho- logische Befund, der im aktuellen Explorationsgespräch und aufgrund der test- psychologischen Untersuchung gewonnen worden sei. Auch die biographische Entwicklung der letzten Jahre lasse nicht den Schluss zu, dass die Explorandin durch eine schwerwiegende, das Persönlichkeitsgefüge dramatisch verändernde Erkrankung in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Im Gegenteil – nachdem es im Zeitraum von 2004 - 2007 zu intensiver psychiatri- scher und psychologischer Unterstützung gekommen sei, habe sich ein wie auch immer geartetes psychopathologisches Geschehen stabilisiert, so dass die Ge- schädigte insbesondere berufliche Erfolge habe erzielen können und anhaltend in der Lage gewesen sei, zielgerichtete Leistungsfähigkeit an den Tag zu legen (Urk. 162 S. 61). Der Gutachter betont, dass das Vorliegen psychotischer Phänomene auch nur von Belang wäre, wenn plausible nachgewiesene Symptomatik zu aus-

- 27 - sagerelevanten Zeitpunkten festgestellt werden müsste. Eine Behandlung auf- grund relevanter psychischer Auffälligkeiten bzw. Symptome sei aber erst ab dem Jahr 2004 erfolgt, d.h. nach den behaupteten sexuellen Übergriffen. Psychotische Störungen als schwerwiegende Erkrankungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten

– so der Gutachter – sicherlich zu einer Beratung bzw. Behandlung geführt und wären der für die Familie AB._____ zuständigen Sozialberaterin in H3._____ auf- gefallen. Das Verhalten der Explorandin nach 2004 korrespondiere sodann recht typisch mit dem Bild einer Adoleszenten mit Anpassungsschwäche an neue Le- bensumstände (Urk. 162 S. 62 f.). Ausführlich setzt sich sodann der Gutachter mit den vom L4._____ gestellten Diagnosen der "artifiziellen Störung" (als blosser Verdachtsdiagnose) und der "Pseudologia phantastica" auseinander, zunächst mit der Definition dieser Begriffe (Urk. 162 S. 63 ff.). Zur Frage, ob bei der Ge- schädigten zum damaligen Zeitpunkt eine "artifizielle Störung" bestanden habe, sei – so der Gutachter – darauf zu verweisen, dass es nicht um die Vortäuschung körperlicher Symptome gegangen wäre, sondern um ihre Angabe, unter psycho- pathologischen Phänomenen zu leiden. Bemerkenswert sei aber, dass die Patien- tin relativ rasch zu einer Relativierung oder gar Auflösung der Symptomatik in der Lage gewesen sei. Der weitere Verlauf der biographischen Entwicklung der Ex- plorandin spreche gegen das Vorliegen einer dauerhaften Neigung, Symptomatik zu präsentieren. In der Begutachtungssituation habe keinerlei Hinweis für das Be- stehen einer "artifiziellen Störung" vorgelegen. Bis auf die Angaben der Angehöri- gen der Explorandin finden sich sodann gemäss Gutachten keine Hinweise, die rechtfertigen würden, die Geschädigte als habituelle Lügnerin zu beschreiben. Persönlichkeitspathologie, die eine erhöhte Neigung zu intentionalen Falschbe- schuldigungen bedingen würde, ist gemäss dem Gutachter ebenfalls nicht anzu- nehmen. Bei der Exploration habe die Geschädigte keineswegs die Tendenz ge- habt, sich als etwas Besonderes darzustellen und im Sinne eines narzisstischen Gewinns durch imposante Geschichten von Erlebnissen von der Beeindruckung ihres Gegenübers zu profitieren. Im Gegenteil – persönlichkeitsdiagnostisch wa- ren gemäss Gutachter eher depressive, ängstliche und selbstunsichere Persön- lichkeitszüge zu beschreiben. Aus der jetzigen forensisch-psychiatrischen Sicht spreche daher ausgesprochen wenig dafür, dass während der jetzigen Begutach-

- 28 - tung bei der Geschädigten von Persönlichkeitszügen auszugehen sei, die im Sin- ne einer "Pseudologia phantastica" gewertet werden müssten. Dies möge zu ei- nem anderen Zeitpunkt während der Behandlung als Jungerwachsene in der L4._____ anders gewesen sein. Für aussagerelevante Zeitpunkte sei ein solches Phänomen jedoch nicht mehr plausibel zu machen. Die Aussagetüchtigkeit wird somit gemäss Gutachten durch keine relevante Psychopathologie der Geschädigten relativiert (Urk. 162 S. 70). Auf diese einleuchtenden und überzeugenden Ausführungen und Schluss- folgerungen des Gutachtens, die auf einlässlichen und fundierten Untersuchun- gen beruhen, ist abzustellen. Es ist somit festzustellen, dass die Aussagetüchtig- keit der Geschädigten – entgegen den Behauptungen der Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren (Urk. 62 S. 3) und im Berufungsverfahren (Urk. 186 S. 127-

136) – durch keine relevante Psychopathologie eingeschränkt wird. Namentlich bezieht sich das Gutachten entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 127) nicht nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt, son- dern auch auf die aussagerelevante Zeitspanne und widerlegt, wie bereits ausge- führt, die von der Verteidigung behauptete Pseudologia phantastica (Urk. 186 S.

131) ausdrücklich. Ob die konkreten Aussagen der Geschädigten der Wahrheit entsprechen, war – wie der Gutachter zutreffend selbst festhält (Urk. 162 S. 68) – nicht Gegenstand des Gutachtens, sondern ist bei der nachfolgenden Aussa- genanalyse zu prüfen. Schliesslich hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass zur Beantwortung der Frage, inwieweit bestimmte Beziehungskonstellationen (zu den Angeklagten und zu den Geschwistern) Einfluss auf den Wahrheitsgehalt von Aussagen der Geschädigten gehabt haben könnten, die forensische Psychiatrie nur wenig beitragen könne. Im komplexen Gefüge von ambivalenten Bezie- hungswünschen und auch Ablösungserfordernissen sei nicht mit psychiatrischer Expertise zu bestimmen, ob sich daraus zwangsläufig bestimmte Tendenzen im Verhalten der Probandin ergäben. Bedeutsam erscheint gemäss Gutachten in je- dem Falle, dass die psychopathologischen Auffälligkeiten durch adäquate Be- handlung und Betreuung in den Hintergrund traten. Zu Recht weist der Gutachter schliesslich darauf hin, dass es in der Phase der Stabilisierung dann zur erstmali-

- 29 - gen ausführlichen Aussage über Übergriffe durch den Angeklagten 1 kam (Urk. 162 S. 71). 6.1. Im Rahmen der nachfolgenden Aussagenanalyse ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen der Geschädigten sehr ausführlich und zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 88 S. 6-20), weshalb die ein- zelnen Aussagen hier nicht mehr wiederholt werden müssen. Immerhin ist die Sachdarstellung der Geschädigten an dieser Stelle, im Hin- blick auf die Beweiswürdigung, kurz zusammenzufassen: Die Geschädigte führte in der formellen Zeugeneinvernahme vom 10. März 2009 (Urk. 6/4) mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe aus, dass es zum ersten Mal dazu gekommen sei, als ihr Stiefvater, der Angeklagte 1, am … (recte: I2._____) in H3._____ gewohnt habe. Sie sei ca. 11 oder 12 Jahre alt gewesen und habe ihn über Mittag besucht, um ihn zu fragen, ob sie einen Freund haben dürfe. Sie sei ja halb … [nach den Sitten des Staates M._____] erzogen worden, und da sei es verboten gewesen, einen Freund zu haben. Er habe ihr geantwor- tet, dass sie ja gar nicht wisse, was Liebe sei, und dass er ihr dies erklären müs- se. Er habe sich entblösst und gewollt, dass sie seinen erregten Penis berühre. Sie habe sich dann auch ausziehen müssen, und er habe sie mit den Fingern an der Scheide berührt. Er habe sie wiederholt gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Sie habe nein gesagt und zu weinen begonnen. Er habe gemeint, sie sei nicht entspannt, und dass sie dies ein anderes Mal machen müssten. Es könne sein, dass er sie auf den Mund geküsst habe. Sie wisse nicht, ob es dort zu einem zweiten Vorfall gekommen sei. Einmal habe sie sich auf dem Sofa hinlegen müs- sen. Sie sei unten ohne Kleider gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er sie mit dem Finger oder mit dem Mund an der Klitoris zu befriedigen versucht habe. Sie erin- nere sich einfach noch an dieses Sofa, das in seiner Wohnung gestanden habe. Auf die Frage, was an der I1._____-Strasse passiert sei, antwortete die Geschä- digte, der Angeklagte 1 sei dort bei ihnen ein- und ausgegangen. Anfänglich habe er sie abends in ihrem Zimmer besucht und sie unter der Decke am Bauch und unter der Pyjamahose zu streicheln begonnen. Ihre Mutter habe im Pflegebereich gearbeitet und sei früh zu Bett gegangen. Einmal sei sie hereingekommen. Das

- 30 - Zimmer sei dunkel gewesen. Er sei dann aufgestanden und hinausgegangen. Er habe versucht, sie mit dem Finger zu befriedigen. Soweit sie sich erinnere, habe sie dort bei ihm nichts machen müssen. Es sei nicht immer nur im Zimmer gewe- sen. Er habe, wenn die Geschwister draussen gespielt hätten und die Mutter län- ger gearbeitet habe, versucht, im Wohnzimmer mit einer Decke Atmosphäre zu schaffen. Er habe da auch versucht, sie mit dem Mund und dem Penis, aber ohne Eindringen, zu befriedigen. Er habe mit dem Penis ihre Klitoris stimuliert. Im Wohnzimmer habe auch sie ihn mit der Hand an seinem Penis befriedigen müs- sen. Dies sei alles passiert, nachdem ihre Mutter sie erwischt habe. Diese Über- griffe seien häufig gewesen, vom Gefühl her dreimal pro Woche, vielleicht auch einmal in der Woche. Auf den Vorhalt, dass sie am 15. Oktober 2001 alle gemein- sam an die I3._____-Strasse gezogen seien und auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete die Geschädigte, ihre Mutter habe damals immer noch im Pflege- bereich gearbeitet. Sie (die Geschädigte) habe dort im obersten Stock ein grosses Zimmer gehabt. Das sei zu ihrem Vorteil gewesen. Sie habe sich zurückziehen können. Sie habe keinerlei Beziehung zu ihren Eltern gehabt. Wenn ihre Mutter gearbeitet habe und ihre Geschwister mit Spielen beschäftigt gewesen seien, ha- be sie mit dem Angeklagten 1 ins Elternschlafzimmer gehen müssen. Es sei nicht so häufig vorgekommen wie vorher. Er habe sie dazu verleiten wollen, mit ihm zu schlafen, habe sie gefragt, ob er Alcopops einkaufen solle, damit sie sich nicht so verkrampft fühle. Beim dritten Mal habe er sie grob gehalten, damit sie ihn ein- dringen lasse. Sie habe sich gewehrt und gesagt "hör uf, hör uf". Er habe sie un- ten ausgezogen und sei auf ihr gelegen. Es sei draussen noch hell gewesen, und er habe sie so fest gehalten, dass sie sich körperlich nicht habe wehren können. Sie habe geschrien, dass es eigentlich die Nachbarn hätten hören sollen, aber es sei niemand gekommen. Er habe dann keine Lust mehr gehabt, weil sie nicht ge- wollt habe. Er habe den Penis herausgezogen und gesagt: "Du warst gar keine Jungfrau mehr, du hast nicht geblutet" (Urk. 6/4 S. 9). Auf entsprechende Frage bestätigte die Geschädigte, dass es an der I3._____-Strasse zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und fügte an, dass sie noch etwas zur I1._____-Strasse sagen wolle. Dort habe ihr der Angeklagte 1 einmal gedroht, wenn sie nicht so sei, wie sich eine Tochter zu verhalten habe, stosse er ihr eine

- 31 - Gemüsegurke in ihre Scheide, so fest, dass es ihr weh tue. Ihre Mutter und Ge- schwister seien ebenfalls anwesend gewesen. Er habe dort auch begonnen, ihre Geschwister gegen sie aufzuhetzen, indem er immer Übernamen wie "Schlam- pienchen" und andere ähnliche … Ausdrücke [in der Sprache M._____] gegen sie verwendet habe, und die Geschwister angewiesen habe, sie so zu nennen. Auf die Frage, ob es an der I3._____-Strasse mehrmals zu Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, antwortete die Geschädigte, sie wisse es nicht mehr genau. Es sei wenig gewesen. Sie hätten nicht lange dort gewohnt. Sie habe sich dort gut zu- rückziehen können. Auf den Vorhalt, am 28. August 2002 habe ein Umzug an die I4._____-Strasse stattgefunden, und auf die Frage, was dort passiert sei, antwor- tete die Geschädigte, anfangs sei nicht viel passiert. Die Abstände seien länger geworden. Ca. alle zwei Wochen habe sie ins Wohnzimmer müssen. Zu jener Zeit habe der Angeklagte 1 ihre Mutter mit einer anderen Frau betrogen. In der Folge schilderte die Geschädigte einen Vorfall mit einer zu hohen Natel-Rechnung, die zu einem grossen Streit mit ihrer Mutter geführt habe. Sie sei dann eine Woche untergetaucht. Nach ihrer Rückkehr habe es nicht lange gedauert, bis ihre Mutter mit ihren beiden Geschwistern ausgezogen sei. Zu dieser Zeit habe der Ange- klagte 1 eine Freundin gehabt, die Frau, die an der Tankstelle gearbeitet habe. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er ihr (der Geschädigten) gesagt, dass er sie liebe und sie sofort heiraten würde, wenn sie dies möchte. An der I4._____-Strasse habe sie jeweils mit ihm schlafen müssen, wenn sie im Elternschlafzimmer über- nachtet habe, dies zu einer Zeit, als ihre Mutter nicht mehr dort gewohnt habe. Damals habe sie auch gelernt, "was Oralverkehr meinerseits ist". An dieser Stelle machte die Geschädigte einen Einschub: er habe sie bereits an der I1._____- Strasse aufgefordert, mit ihm Pornovideos zu schauen. Er habe solche auch im Beisein ihrer Geschwister angeschaut. Es sei auch vorgekommen, dass er, wenn sie zu müde gewesen sei, zu ihr gesagt habe, dann schaue er sich halt ein Video an (Urk. 6/4 S. 10 f.). Auf entsprechende Frage, ob es zu weiteren sexuellen Übergriffen an der I4._____-Strasse gekommen sei, antwortete die Geschädigte, als sie alleine dort gelebt hätten, sei es gehäuft zu Geschlechtsverkehr gekom- men. Als sie Schmerzen in der Scheide gehabt habe, habe er zu ihr gesagt, sie könne sich auch überlegen, ob sie Analverkehr haben wolle. Dazu sei es aber nie

- 32 - gekommen. Sie bestätigte, dass es regelmässig, d.h. mehrmals in der Woche, zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem ihre Mutter ausgezogen sei. Auf Vorhalt, dass sie und der Angeklagte 1 am 10. Juni 2003 an die Adresse I5._____ umgezogen seien und auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete die Ge- schädigte, dort habe es sich um eine 2 ½-Zimmerwohnung gehandelt. Der Ange- klagte 1 habe sie behandelt, als ob sie seine Freundin sei. Diese Beziehung Freund-Freundin habe gute und schlechte Zeiten gehabt. Beispielsweise seien sie nach O._____ gefahren und sie habe dort im ... [Kleidergeschäft] einkaufen kön- nen. Dann habe es Zeiten gegeben, in denen sie kaum miteinander gesprochen hätten. Bereits an der I4._____-Strasse habe die Beziehung in diesem Sinne be- standen. Er habe ihr jeweils SMS geschrieben, wenn sie in den Ausgang gegan- gen sei , "Hoi Schatz, was machsch". Es sei eine Art Doppelleben gewesen, diese Beziehung nur zu Hause zu leben. Sie hätte gerne Kontakt gehabt zu ihrer Fami- lie. Ihre Mutter aber habe sie nicht sehen wollen. Ihre Grosseltern hätten ihr sehr gefehlt. In dieser Zeit habe sie auch versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Geschädigte weinte bei dieser Schilderung (Urk. 6/4 S. 12). Der Angeklagte 1 ha- be ihr gesagt, wenn es nicht funktioniere, müsse sie ins Heim. Sie habe damals einen Freund gehabt, was ausgekommen sei. Der Angeklagte 1 habe sie mit dem Auto abgeholt und sie gefragt, ob ihr Freund wisse, dass sie zwei Freunde habe. Sie habe gewusst, dass die Beziehung zum Angeklagten 1 noch bis zur Volljäh- rigkeit dauern würde. In dieser Situation habe sie eine Schachtel Schmerztablet- ten genommen. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie wieder nach Hause gegangen, weil sie nicht habe fremdplatziert werden wollen. Die Frage, ob es noch an anderen Orten zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 gekommen sei, bejahte die Zeugin. Dazu sei es im M._____ in den Ferien gekommen, auch in O._____ und in den Ferien in ... (Urk. 6/4 S. 13). Auf die weitere Frage, ob der Angeklagte 1 im Zusammenhang mit den se- xuellen Übergriffen jemals Gewalt ihr gegenüber angewendet habe, verwies sie nochmals auf den ersten Geschlechtsakt, als er sie so festgehalten habe, dass sie sich "wirklich nicht mehr" habe bewegen können. Nach ihrer Einschätzung sei es zu keiner weiteren Gewalt gekommen (Urk. 6/4 S. 13). Auf entsprechende

- 33 - Frage sagte sie weiter, dass sie sich am Anfang sicher gewehrt habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe sich aber weder körperlich noch psychisch wehren können. In I5._____ habe sie sogar Mordgedanken ge- habt, aber sie hätte sich nie getraut, in der Nacht aufzustehen. Die Frage, ob der Angeklagte 1 beim Geschlechtsverkehr verhütet habe, verneinte sie. Diese Darstellung der Geschädigten entspricht in den wesentlichen Punkten ihren Aussagen in den weiteren fünf Einvernahmen. Es fällt auf, dass sie die Ge- schehnisse im Kerngehalt konstant schilderte. Auf einzelne Abweichungen ist noch näher einzugehen. 6.2. Die Darstellung der Geschädigten ist – entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 3) und im Berufungs- verfahren (Urk. 186 S. 48 und S. 54) – durch Detailreichtum geprägt und besticht durch innere Geschlossenheit. Ihre konkrete und anschauliche Wiedergabe der Ereignisse deutet auf tatsächlich Erlebtes hin. Insbesondere ist auf ihre farbige und lebendige Schilderung des ersten Vorfalls in der zweiten, ausführlichen poli- zeilichen Befragung zu verweisen. Dort führte sie Folgendes aus: Der Angeklagte 1 sei einmal bei ihnen zu Besuch gewesen. Sie habe ihn dort gefragt, wie er sich dazu stellen würde, wenn sie einen Freund hätte. Damals sei sie in der 5. Klasse gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle zu ihm in die Wohnung kommen. Er habe damals unweit von ihrer Schule an der … (recte: I2._____) gewohnt. Sie sei zu ihm gegangen und habe der Mutter gesagt, sie würde bei ihm zu Mittag essen. Sie habe ein komisches Gefühl gehabt, da er gar kein Essen gekocht habe. Er habe sie ins Wohnzimmer geführt und ihr ein Getränk angeboten. Sie seien er- neut darauf zu sprechen gekommen, weshalb sie einen Freund haben wolle. Er habe zu ihr gesagt, sie würde nichts von Liebe verstehen und er würde ihr dies auch zeigen. Danach habe sich der Angeklagte 1 im Wohnzimmer aufs Sofa ge- legt und sein T-Shirt hochgeschoben. Er habe seine kurzen Hosen ausgezogen. Sie wisse nicht mehr, ob er Unterhosen getragen habe. Er sei nun mit entblöss- tem Penis vor ihr gelegen und habe zu ihr gesagt, sie solle seinen Penis berüh- ren. Sie habe dies nicht gewollt und es ihm auch gesagt. Der Penis sei halberi- giert gewesen und er habe zu ihr gesagt, es sei nichts "gruusiges", er sei ganz

- 34 - sauber. Sie habe nicht gewusst, wie sie aus dieser Situation heraus kommen würde. Er habe währenddessen an seinem Penis "rumgefingerlet". Sie habe ihn daraufhin kurz berührt, weil sie gehofft habe, dass sie dann gehen könne. Sie führte aus, nach ihrer Erinnerung habe sie den Penis zweimal berühren müssen. Mehr wisse sie zu diesem Vorfall nicht mehr. Sie wisse jedoch, dass sie ihn ge- fragt habe, ob sie mit ihm schlafen müsse. Er habe gefragt, ob sie das wolle, was sie sofort verneint habe. Danach habe sie die Wohnung verlassen können. Sie erklärte, sie könne sich nicht erinnern, ob es zum Samenerguss gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle wiederkommen, was sie nicht gewollt habe. Er habe zu ihr gesagt, wenn sie nicht wüsste, was ein Orgasmus sei, müsse sie nochmals kommen. Sonst bräuchte sie auch keinen Freund zu haben (Urk. 6/2 S. 3 f.). Hier handelt es sich um eine Schilderung in so charakteristischer Weise, wie sie nur von einer Person zu erwarten ist, die diesen Vorfall selber erlebt hat. Die Möglichkeit von allfälligen unbewussten Falschaussagen kann angesichts solcher absolut authentisch wirkender Aussagen praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 97) keineswegs verwunderlich, dass die Darstellung der Geschädigten nicht in allen Einzelheiten präzis war. So lässt es sich ohne Weiteres mit dem nachlas- senden Erinnerungsvermögen erklären, wenn die Geschädigte bezüglich dieses ersten von ihr geschildeten Ereignisses, das in ihrer Kindheit stattgefunden haben soll, nicht mehr genau wusste, wann dieses stattgefunden habe: Sie gab sich un- sicher, ob dies 1999 oder 2000 gewesen sei. Es sei zu der Zeit gewesen, als sie zum ersten Mal die Periode bekommen habe (Urk. 6/2 S. 3; 6/4 S. 5); sie war aber überzeugt, dass der Angeklagte 1 damals alleine an der Adresse I2._____ und sie an der I1._____-Strasse wohnte. Aus dem Umstand, dass sie gemäss den Unterlagen der Einwohnerkontrolle am 16. März 2000 mit ihrer Mutter und den beiden Halbgeschwistern an diese Adresse umzog (Urk. 2 S. 1), schloss sie, dass dieser erste Übergriff nach diesem Datum stattgefunden habe. Dieses Bei- spiel ist ein starkes Indiz für das Bemühen der Geschädigten, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie hatte nach eigenen Angaben in ihrem Tagebuch nachgeschaut, wann sie die erste Periode hatte (Urk. 6/2 S. 3). Die Verteidigerin der Angeklagten

- 35 - 2 führte aus, es sei seltsam, dass die Geschädigte in ihrem Tagebuch nicht fest- gehalten habe, wann es zum ersten sexuellen Übergriff gekommen sei (Urk. 64 S. 3). Aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte damals erst 12 Jahre alt ge- wesen wäre, wäre es keineswegs erstaunlich, wenn sie ein solches Ereignis im Tagebuch nicht erwähnt hätte, zumal es sich um ein sehr schambehaftetes Ereig- nis gehandelt hätte, weshalb es auch nicht besonders überraschend wäre, wenn sie auch die weiteren Übergriffe im Tagebuch nicht erwähnt hätte. Die Geschädig- te selber führte aus, sie habe "solche Sachen" gar nicht mehr im Tagebuch einge- tragen, weil der Angeklagte 1 immer wieder Seiten aus ihrem Tagebuch heraus- gerissen habe (Urk. 6/7 S. 5). Fest steht aufgrund der Akten, dass der Angeklagte 1 sich tatsächlich angemasst hatte, das Tagebuch der Geschädigten zu lesen (Urk. 10/12, Aktennotiz vom 18. Februar 2003), weshalb deren Behauptung plau- sibel erscheint. Es finden sich in ihrer Darstellung weitere, auch ausgefallene, sehr realis- tisch wirkende Details, auf welche die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 88 S. 89): So antwortete die Geschädigte bezüglich eines zweiten Vorfalls an der Adresse I2._____ auf die Frage, ob der Angeklagte 1 sie sonst noch ausgegriffen oder geküsst habe, wörtlich: "Er versuchte mich zu küssen, aber mich hat es "ge- grust". Er ist Raucher und er hat seine Zähne nicht regelmässig geputzt" (Urk. 6/2 S. 5). In anderem Zusammenhang führte sie anschaulich aus, er habe in der Stu- be ein Kissen auf das Sofa gelegt und sie habe sich dann dort unter eine Wollde- cke legen müssen (Urk. 6/2 S. 6). In der Zeugeneinvernahme ergänzte sie, er ha- be damit "Atmosphäre schaffen wollen" (Urk. 6/4 S. 7). Einmal habe er einen Massagestab geholt und sie aufgefordert, sie solle es doch einmal damit versu- chen (Urk. 6/2 S. 7). Solche aussergewöhnlichen Details lassen – wie die Vo- rinstanz zu Recht feststellte – ein Lügengebäude als unwahrscheinlich erschei- nen. Dass die folgenden sexuellen Übergriffe weniger detailliert beschrieben wur- den, kann naturgemäss damit erklärt werden, dass die Geschädigte behauptete, die Übergriffe seien immer in etwa gleich abgelaufen. Immerhin schilderte sie – wie ausgeführt – den ersten vollzogenen Geschlechtsakt in mehreren Einvernah-

- 36 - men ebenfalls sehr detailliert und beschrieb anschaulich, wie sich die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1 gestaltet habe, nachdem ihre Mutter mit den beiden Halbgeschwistern im Dezember 2002 wegzog: Nach ihrer Darstellung war sie die Geliebte des Angeklagten 1, der ihr gegenüber bereits zuvor geäussert habe, dass er sie sofort heiraten würde, wenn sie dies wolle, der auch nicht ak- zeptiert habe, dass sie einen Freund habe und sehr eifersüchtig reagiert habe. Er habe ihr jeweils SMS geschrieben, wenn sie mit Kollegen in den Ausgang gegan- gen sei, "Hoi Schatz, was machsch". Es sei eine Art Doppelleben gewesen, eine Beziehung nur zu Hause zu leben, aber nicht nach aussen zu führen (Urk. 6/4 S. 11 f.). In der 2 ½-Zimmerwohnung hätten sie im gleichen Bett geschlafen, ausser wenn er auf sie wütend gewesen sei und ihr habe zeigen wollen, wie minderwertig sie sei; dann habe er auf der Polstergruppe geschlafen. Dort habe sie wie seine Freundin gelebt. Sie habe ihm Kaffee gekocht und regelmässig mit ihm geschla- fen, dies mehr als einmal in der Woche. Zu Beginn sei sie auf dem Rücken gele- gen und er habe sich auf sie gelegt und sei in sie eingedrungen. Irgendwann habe sie sich auch auf ihn setzen müssen. Wenn sie einmal nicht gewollt habe, habe er sich in der Stube einen Pornofilm angeschaut und sich selber befriedigt (Urk. 6/2 S. 12). In jener Zeit habe sie auch gelernt, "was Oralverkehr meinerseits ist" (Urk. 6/4 S. 10). Diese lebensnahen Schilderungen wirken sehr glaubhaft. Die Geschä- digte beschrieb nachvollziehbar, wie sich eine Art Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1 entwickelt habe, in der die sexuellen Handlungen nicht mehr oder nicht mehr ausschliesslich mit psychischem Druck erzwungen worden seien. Dass sie eine solch ambivalente Beziehung erfunden haben sollte, ist äusserst unwahrscheinlich. Die Spekulation des Verteidigers des Angeklagten 1, dies sei möglicherweise aus einer Drittbeziehung übertragen worden, da weder Gewalt noch Schrecken erwähnt würden (Urk. 186 S. 88 f.), überzeugt nicht und wird durch nichts gestützt. 6.3. Auch beeindruckt das sehr differenzierte, zurückhaltende Aussagever- halten der Geschädigten: So sagte sie, wie erwähnt, auf die Frage, ob der Ange- klagte 1 im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen jemals Gewalt ihr ge- genüber angewendet habe, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, habe er sie so fest gehalten, dass sie sich wirklich nicht mehr habe

- 37 - bewegen können. Nach ihrer Einschätzung sei es zu keiner weiteren Gewalt ge- kommen (Urk. 6/4 S. 13). Bei der Schilderung ihrer Beziehung, als sie seine Ge- liebte gewesen sei, wies sie in mehreren Einvernahmen darauf hin, dass es auch gute Momente gegeben habe, z.B. habe sie in den Ferien in O._____ im ... Klei- der kaufen können (Urk. 6/4 S. 11; 6/5 S. 15). Sie wies, wie ausgeführt, wiederholt darauf hin, dass dann, wenn sie einmal nicht (d.h. keinen Sex) gewollt habe, er sich in der Stube einen Pornofilm angeschaut und sich selber befriedigt habe (Urk. 6/2 S. 12; 6/4 S. 10), in diesem Sinne somit den Geschlechtsverkehr nicht erzwungen habe. Wenn sie Schmerzen in der Scheide gehabt habe, habe er zu ihr gesagt, sie könne sich auch überlegen, ob sie Analverkehr wolle. Dazu sei es aber nie gekommen (Urk. 6/4 S. 11). An anderer Stelle führte sie (bezüglich des zweiten Vorfalls) aus, er habe den Penis einführen wollen, doch habe sie ihm ge- sagt, sie wolle dies nicht. Sie wolle als Jungfrau zu einem Freund gehen. Er habe das respektiert (Urk. 6/2 S. 5). In einer anderen Einvernahme wurde sie gefragt, wie oft es zu sexuellen Übergriffen an der I1._____-Strasse gekommen sei und sie antwortete, dass sie sicher jede Woche "einmal in die Stube musste". Manch- mal habe er auch nur mit ihr reden wollen (Urk. 6/2 S. 7). Die Geschädigte war sichtlich bemüht, den Angeklagten 1 nicht unnötig zu belasten. Dies sind alles starke Indizien für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Zu ihrem zurückhaltenden, sehr differenzierten und keinerlei Übertreibungs- tendenzen aufweisenden Aussageverhalten passt auch, dass sie verschiedentlich auf Erinnerungslücken hinwies, auch gegenüber dem Gutachter, dem gegenüber sie erklärte, dass sie manchmal Mühe mit der zeitlichen Abfolge habe (z.B. Urk. 6/2 S. 5, 7; 6/4 S. 6, 8; Urk. 162 S. 49), was angesichts der teilweise zeitlich weit zurückliegenden Ereignisse und der geschilderten komplizierten Wohn- und Fami- lienverhältnisse keineswegs erstaunlich wäre, sondern vielmehr die Glaubhaf- tigkeit ihrer Darstellung unterstreicht. Der Einwand des Verteidigers des Ange- klagten 1, es fehle an einer besonders detaillierten Schilderung, weshalb das Ein- räumen von Erinnerungslücken nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche (Urk. 168 S. 83 ff.), verfängt nicht.

- 38 - 6.4. Zu Recht weist die Vorinstanz auch auf die unstrukturierte Darstellung des Handlungsablaufs durch die Geschädigte hin (Urk. 88 S. 87). So wurde sie zu sexuellen Übergriffen an der Adresse I3._____-Strasse befragt, worauf sie spon- tan etwas zur I1._____-Strasse ergänzte (Urk. 6/4 S. 9). Zu Vorfällen an der I4._____-Strasse befragt, ergänzte die Geschädigte wiederum etwas zur I1._____-Strasse (Urk. 6/4 S. 10; ähnlich auch in Urk. 6/2 S. 10). Solche unstruk- turierten, spontanen und lebendigen Schilderungen wirken in hohem Masse glaubhaft und sprechen klar gegen ein Konstrukt. Diesbezüglich kann auch nicht von einem ausweichenden Aussageverhalten oder gar von einem Ablenkungs- manöver ausgegangen werden, wie dies der Verteidiger des Angeklagten 1 gel- tend macht (Urk. 186 S. 79 f.). 6.5. Die Darstellung der Geschädigten ist in sich geschlossen: Sie schilderte erste, vergleichsweise weniger gravierende sexuelle Handlungen, als der Ange- klagte 1 allein wohnte, über Oralverkehr bis zum erzwungenen Geschlechtsver- kehr, und beschrieb damit eine lebensnahe und logisch nachvollziehbare Steige- rung der Übergriffe. Verschiedentlich begann sie bei der Schilderung von emotio- nal sehr belastenden Situationen zu weinen (vgl. Urk. 6/1 S. 3; 6/4 S. 7, 14, 21), auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration. Nach der Einschätzung des Gutachters wirkten diese Emotionen angemessen (Urk. 162 S. 52), was ein weite- res Indiz dafür ist, dass die Geschädigte wahrheitsgemäss aussagte. 6.6. Die Darstellung der Geschädigten ist von Konstanz geprägt und im Kern frei von Widersprüchen. Von erheblicher Bedeutung ist sodann die Tatsache, dass ihre Schilderungen in den wesentlichen Punkten durch weitere Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren gestützt werden: Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von J._____, der damaligen Beiständin der Geschädigten (Urk. 7/6; Zusammenfassung ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 88 S. 72 f.). Diese antwortete als Zeugin auf den Vorhalt, die Geschädigte habe angezeigt, dass sie während längerer Zeit vom Angeklagten 1 sexuell missbraucht worden sei. Sie (die Zeugin) habe das Verhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Stiefvater immer als irgendwie grenzüberschreitend wahrgenommen. Einmal habe die Mutter der Geschädigten

- 39 - besorgt angerufen, weil gemäss Auskunft eines ihrer Kinder die Geschädigte in der Wohnung ihres Stiefvaters kaum Kleider getragen habe. Bei einem längeren Gespräch habe sie (die Zeugin) mit der Geschädigten über das Setzen von Gren- zen, auch bezüglich des eigenen Körpers und auch gegenüber dem Stiefvater, gesprochen. Diese habe bezüglich sexueller Übergriffe ihres Stiefvaters nichts gesagt. Sie (die Zeugin) habe damals das Gefühl gehabt, dass sie es ihr in die- sem Moment gesagt hätte. Auf entsprechende Frage der Geschädigtenvertreterin sagte sie dann aber einschränkend, heute (d.h. im Zeitpunkt der Einvernahme) sei sie nicht mehr so sicher, ob die Geschädigte ihr damals davon erzählt hätte (Urk. 7/6 S. 3 f.). P1._____ betreute die Familie AB._____ als Sozialarbeiterin bei der Jugend- und Familienberatung. Auch sie bestätigte als Zeugin, dass die Angeklagte 2 an- lässlich eines Telefons ihrer Sorge Ausdruck gegeben habe, dass sie die Ge- schädigte nur leicht bekleidet in der Wohnung habe herumgehen sehen (Urk. 7/8 S. 3). Bemerkenswert sind sodann Aktennotizen von P1._____ aus der Zeit ihrer Betreuung der Familie AB._____ (Urk. 10/12): So hielt sie unter anderem in einer Aktennotiz vom 7. Mai 2003 gestützt auf ein Telefongespräch mit der Lehrerin Q._____ von der Schule in H3._____ wörtlich Folgendes fest: "C._____ Vater A._____ war Q._____ immer etwas unheimlich. Kollegin von C._____ wäre bereit, auszusagen. Ist oft bei C._____ gewesen. In M._____-Kreisen erzähle man sich, Hr. A._____ missbrauche seine Tochter".

- 40 - In einer weiteren Aktennotiz vom 19. Mai 2003 heisst es: "Austausch mit …klasse Herr …: = 2 Mädchen sollten im selben Zimmer logieren! … Lehrerin vage informiert, so dass sie auf die Aussagen der Mädchen achtet ... anschl. wird Q._____ … Lehrerin nochmals bitten, mit den 2 Mädchen über allf. Beobachtungen zu reden." Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage von K1._____, welche die Geschädigte nach deren Suizidversuch im Februar 2004 mit nachfolgendem stationären Aufenthalt im Stadtspital ... psychotherapeutisch behandelte: Der überweisende Therapeut vom ... [Spital] habe ihr gegenüber ei- nen leisen Verdacht wegen sexuellen Missbrauchs der Geschädigten gehabt (Urk. 7/16 S. 3). Bemerkenswert ist auch der Eindruck, den die Therapeutin vom Angeklagten 1 hatte: Dieser habe die Geschädigte eifersüchtig überwacht, dass sie keinen anderen Kontakt zu anderen Personen, insbesondere Buben, gehabt habe. Er habe die Geschädigte nicht an jemanden anderen verlieren wollen (Urk. 7/16 S. 3 S. 4). In einem Therapiebericht für die Behandlungszeit vom 5. März 2004 bis zum 29. April 2004 hielt K1._____ fest, es mache den Anschein, als sei jeder Jugendliche, mit dem die Geschädigte Kontakt aufnehme, auf Anhieb ein potentieller Rivale des Stiefvaters (Urk. 10/4 S. 2). Dieser Eindruck der Therapeu- tin passt gut zur Darstellung der Geschädigten, wonach sie zur Zeit, als sie alleine mit dem Angeklagten 1 zusammengelebt habe, seine Geliebte gewesen sei. Ge- mäss der Vorinstanz passte auch ein Brief des Angeklagten 1 an die Geschädigte vom 25. August 2004, als diese, wie ausgeführt, aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und in das Heim der Stiftung L2._____ eingetreten war, in dieses Bild (Urk. 88 S. 98). In diesem Brief bat er sie inständig, zu ihm nach Hause zu- rückzukehren. Er vermisse sie. So schreibt er unter anderem: "Liebe Schatz .. den du bedeutest mir verdammt viel .. ich verdanke dir mein Leben ." und "Du sollst nicht denken, ich sag dir komm nach hause wegen anderem" (Urk. 10/3). Der Ver- teidiger des Angeklagten 1 führte allerdings an, dass dieser auch in Briefen an seine leiblichen Kinder identische und ähnliche Formulierungen verwendet habe (Urk. 186 S. 39-44). Auf diesen Brief ist aber in anderem Zusammenhang zurück- zukommen.

- 41 - Die Aussagen von J._____ und K1._____ sowie die zitierten Aktennotizen von P1._____ sind deutliche Hinweise dafür, dass zur Zeit, als die Geschädigte mit ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, zusammenwohnte, der Verdacht be- stand, dieser könnte sie sexuell missbrauchen. Ausserdem gibt es klare Hinweise, welche die Darstellung der Geschädigten, sie sei im Zeitraum, in dem sie alleine mit dem Angeklagten 1 zusammenwohnte, dessen Geliebte gewesen, stützen. Diese Umstände wirken sich zusammen mit den heutigen Aussagen der Geschä- digten zusätzlich belastend für den Angeklagten 1 aus. Hinweise darauf, dass die Geschädigte sexuelle Erlebnisse mit Dritten auf den Angeklagten 1 übertragen hätte, sind nicht auszumachen. Die entsprechenden Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 74 f.) erweisen sich daher als gänzlich spekulativ. 6.7. Einstweilen lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass die Ge- schädigte die Geschehnisse im Kerngehalt konstant und stimmig schilderte, ihre Darstellung durch Detailreichtum geprägt ist und durch innere Geschlossenheit besticht. Ihre konkrete und anschauliche Wiedergabe der Ereignisse und ihre teilweise farbige und lebendige Schilderung deutet auf tatsächlich Erlebtes hin. Ih- re Darstellung steht sodann im Einklang mit den damaligen Eindrücken von Dritt- personen und weiteren belastenden Umständen. Die von der Verteidigung des Angeklagten 1 im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten – teilweise oh- nehin nur vermeintlichen – Widersprüchlichkeiten betreffen geringfügige Details, die offensichtlich nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu schmälern: So wird moniert, die Geschädigte habe ausgeführt, der Angeklagte 1 habe allein an der … (recte: I2._____) gewohnt, in einer anderen Einvernahme dagegen habe sie ausgesagt, dass er dort mit seinem Bruder F._____ zusam- mengewohnt habe (Urk. 62 S. 4). Hier handelt es sich indessen nur um sprachli- che, die Glaubhaftigkeit nicht tangierende Feinheiten: Bei der polizeilichen Ein- vernahme brachte sie – wie sich aus dem Kontext ergibt – zum Ausdruck, dass der Angeklagte 1 allein, d.h. ohne ihre Familie, an der … (recte: I2._____) ge- wohnt habe (Urk. 6/2 S. 3). In der Zeugeneinvernahme wurde sie dagegen konk- ret gefragt, ob er mit jemandem an der Adresse I2._____ zusammengewohnt ha- be. Dabei erwähnte sie seinen Bruder, relativierte aber sofort wieder dahinge- hend, dass dieser nicht die ganze Zeit dort gewohnt habe (Urk. 6/4 S. 7). Zu den

- 42 - vom Verteidiger des Angeklagten 1 behaupteten widersprüchlichen Aussagen zur Frage, wann die Übergriffe stattgefunden hätten, hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert. Darauf kann verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk 88 S. 91). Bei den Aussagen der Geschädigten hinsichtlich des ersten von ihr geschilderten Übergriffs wird von der Verteidigung des Angeklagten 1 auf subtilste, aber reali- tätsfremde Weise versucht, Widersprüchliches herauszuarbeiten (Urk. 62 S. 5). An dieser Stelle muss man sich vergegenwärtigen, dass die Geschädigte hier Vorgänge schilderte, die über acht Jahre zuvor stattgefunden hätten, als sie ca. 12 Jahre alt war, wobei sie - wie sich aus ihrer eingangs geschilderten Biographie ergibt - seither viel Dramatisches und Abgründiges erleben musste. Es wäre des- halb lebensfremd anzunehmen, dass sie solche weit zurückliegenden Ereignisse bis ins kleinste Detail schildern könnte. Richtig ist der Einwand der Verteidigung des Angeklagten 1, dass aufgrund der Aussagen der Geschädigten nicht klar er- stellt ist, ob es an der Adresse I2._____ zu einem zweiten Übergriff kam (Urk. 62 S. 5), weshalb der Anklage in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Die Ge- schädigte zeigte sich hier nämlich selber unsicher (Urk. 6/4 S. 6), was aber ange- sichts der langen verstrichenen Zeit nicht verwunderlich ist und ihre Glaubwürdig- keit gewiss nicht beeinträchtigt, sondern sogar unterstreicht, nachdem sie selbst auf diese Unsicherheit hinwies. Ähnlich verhält es sich bezüglich ihren Aussagen betreffend Häufigkeit der Übergriffe an der I1._____-Strasse, welche die Verteidi- gung des Angeklagten 1 thematisiert (Urk. 62 S. 6). Erneut muss man sich vor Augen führen, dass es sich nach der Darstellung der Geschädigten um einen chronischen Missbrauch handelte und sich die Wohn- und Familienverhältnisse während Jahren als ausserordentlich kompliziert präsentierten, weshalb es wiede- rum nicht erstaunlich wäre, wenn sich die Geschädigte nicht mehr genau zu erin- nern vermöchte, ob es dort nun einmal oder mehrere Male in der Woche zu Über- griffen gekommen sei. Sie selbst hat auf diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Erinnerungsschwierigkeiten hingewiesen (Urk. 6/4 S. 8). Angesichts der Vielzahl der geschilderten, gleichartigen und repetitiven Übergriffe kann auch nicht erwar- tet werden, dass sich jeder einzelne in das Gedächtnis der Geschädigten einge- brannt hätte, wie dies der Verteidiger des Angeklagten 1 vorbringt (Urk. 186 S. 50-53). Sollten die Anklagevorwürfe zutreffen, wären es schlichtweg zu viele, zu

- 43 - ähnliche Vorfälle gewesen, um jeden einzelnen perfekt im Gedächtnis zu behal- ten, auch wenn sie traumatisch gewesen wären. Kaum nachvollziehbar sind die Einwände des Verteidigers des Angeklagten 1 zu den Aussagen der Geschädigten über die Vorfälle an der I3._____-Strasse (Urk. 62 S. 5). Die Geschädigte hat klar und zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nicht lange dort wohnten (vgl. Urk. 1 S. 5) und sie sich dort gut habe zurück- ziehen können, weil sie ein Zimmer im obersten Stock für sich alleine gehabt ha- be. Sie glaube, es sei insgesamt zwei- bis dreimal zu Geschlechtsverkehr ge- kommen (Urk. 6/2 S. 8 f.). Wiederum wird ihre Glaubwürdigkeit dadurch unterstri- chen, dass sie zurückhaltend und vorsichtig aussagte, und ihre Darstellung, dass sie sich dort gut habe zurückziehen können, sehr plausibel begründete. Ange- sichts des behaupteten chronischen Missbrauchs während mehreren Jahren an verschiedenen Wohnorten wäre es gegenteils verdächtig, wenn sie absolut präzi- se Angaben bezüglich jeder Phase machen würde. Die Geschädigte gab an, dass sie beim ersten Geschlechtsverkehr an der I3._____-Strasse geschrien habe. Gemäss dem Verteidiger des Angeklagten 1 sei es auffällig, dass sie sonst nie geschrien habe (Urk. 62 S. 8). Hiezu ist festzu- stellen, dass die schwerwiegendsten Übergriffe mit vollzogenem Geschlechtsver- kehr vor allem nach der erfolgten definitiven Trennung von der Familie erfolgt wä- ren, als die Geschädigte gemäss ihrer Darstellung die Geliebte des Angeklagten war. Sollten die Anklagevorwürfe zutreffen, würde es durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass sie sich mit ihrem Schicksal abgefunden hatte. Entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 8) trifft es sodann nicht zu, dass die Geschädigte nur einmal ausgesagt habe, dass der Angeklagte 1 damit gedroht habe, sie müsse in ein Heim, wenn sie nicht mit ihm schlafe (Urk. 6/2 S. 9). Sie wies an anderer Stelle darauf hin, dass er im- mer wieder mit der Heimeinweisung gedroht habe und sie davor furchtbar Angst gehabt habe (Urk. 6/1 S. 3). Dass der Angeklagte 1 neben Drohungen auch ande- re Mittel verwendet haben soll, um die Geschädigte zu verleiten, mit ihm zu schla- fen, indem er sie z.B. einmal gefragt habe, ob er Smirnoff oder Alkopops einkau- fen solle, damit sie sich nicht so verkrampft fühle (Urk. 6/4 S. 8), erscheint entge-

- 44 - gen der Meinung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 8 f.) sogar sehr plausibel und ist ein weiteres eindrückliches Beispiel für die konkrete, anschauli- che Schilderung der Geschehnisse durch die Geschädigte. Die Darstellung der Geschädigten zu den sexuellen Übergriffen an der I4._____-Strasse und I5._____, welche die Verteidigung des Angeklagten 1 in Frage stellt (Urk 62 S. 10 f.), wurde bereits an anderer Stelle gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann hier verwiesen werden (vgl. oben 6.2.). Die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten 1 im Berufungsverfah- ren, wonach die Geschädigte keine detaillierte Schilderung auch nur eines einzi- gen Vorfalles habe machen können (Urk. 186 S. 68) und sich ihre Aussagen auf blosse Behauptungen beschränken würden (Urk. 186 S. 85-87, S. 90-92, S. 94 und S. 119), erweisen sich aufgrund des Dargelegten als haltlos. Dessen Ansicht, die Aussagen der Geschädigten wären nur glaubhaft, wenn sie ein Buch schrei- ben und sich detailliert zu allen möglichen, auch zu nur von ihm aufgeworfenen, grösstenteils spekulativen oder erfundenen (Neben-)Punkten, von hypothetischen Mord- und Fluchtplänen bis hin zu fiktiven Geschenken des Angeklagten 1 an die Geschädigte, äussern könnte (Urk. 186 S. 68-72), entbehrt jeder Grundlage. Wie der Verteidiger des Angeklagten 1 zum Schluss kommt, die Aussagen der Ge- schädigten würden keine genügende inhaltliche Qualität haben, damit die Metho- den der Aussagenpsychologie greifen würden (Urk. 186 S. 46 f. und S. 54-57), ist angesichts der bereits aufgeführten Aussagen der Geschädigten ohnehin nicht nachvollziehbar. 6.8. Es stellt sich aber auch die Frage, aus welchem Grund die Geschädigte ihren Stiefvater falsch beschuldigen könnte. Der Angeklagte 1 führte dazu in meh- reren Einvernahmen aus, dass es sich um einen Racheakt handle. Als er die Ge- schädigte ins Heim gebracht habe, habe sie ihm gedroht, dass sie es ihm heim- zahlen würde, weil er ihr Leben zerstört habe. Sie habe ihm wortwörtlich gesagt, wenn er sie nicht sofort wieder in die Wohnung zurücknehmen würde, so würde er dies früher oder später teuer bezahlen (Urk. 4/1 S. 12; vgl. auch Urk. 4/2 S. 2; 4/4 S. 1, Urk. 186 S. 24 f.; Prot. II S. 32 f.).

- 45 - Richtig ist zwar, dass der Angeklagte 1 – wie sich aus einem Protokoll des Sozialausschusses der Gemeinde H3._____ ergibt (Urk. 9/6) – am 29. Juni 2004 J._____ telefonisch um Hilfe bat. Er sei nicht mehr bereit, die Geschädigte bei sich zu haben. Er sei mit dieser Situation überfordert und brauche selber dringend Hilfe. Die Geschädigte gehe nicht mehr zur Schule. In der Folge wurde die Ge- schädigte, wie ausgeführt, zuerst für einige Tage ins Kinderheim L1._____ und anschliessend in der Beobachtungsstation L2._____ fremdplatziert. Die Obhut des Angeklagten 1 wurde formell aufgehoben (Urk. 9/6). Nun war es aber der An- geklagte 1, der, wie sich aus dem bereits zitierten Brief vom 25. August 2004 ergibt, die Geschädigte inständig bat, zu ihm nach Hause zurückzukehren. Er vermisse sie (Urk. 10/3). Damit im Einklang steht die Feststellung von J._____ in einem Beistandsbericht, wonach der Angeklagte 1 die Geschädigte anfänglich, nach deren Eintritt im L2._____, massiv bedrängt habe (Urk. 9/10 S. 3). Diese Feststellungen stimmen auch überein mit dem Therapiebericht von K1._____ für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2004. Diese hielt dort, gestützt auf telefo- nische Kontakte mit dem Angeklagten 1, fest, dass dieser stark unter der Tren- nung von der Geschädigten leide. Er hoffe, dass man der Geschädigten im "L2._____" verbiete, Kontakte mit Buben aufzunehmen. Er sei enttäuscht von der emotionalen Abwendung der Geschädigten. Tatsächlich hielt die Therapeutin an anderer Stelle in ihrem Bericht für die Zeit vom 1. September bis 28. Oktober 2004 fest, die Geschädigte habe den Wunsch geäussert, vom Stiefvater "in Ruhe gelassen zu werden". Dieser hatte einmal die Praxis der Therapeutin aufgesucht, um Kosmetikartikel für sie abzugeben, die er zu Hause gefunden habe. Er habe gegenüber der Therapeutin die Hoffnung ausgedrückt, die Geschädigte wieder zurückholen zu können (Urk. 10/4). Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass es entgegen der Darstellung des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 105) die Ge- schädigte war, die nicht mehr zu diesem zurückkehren wollte, und dass der An- geklagte 1 unter der Trennung stark litt. Ein Rachemotiv seitens der Geschädig- ten, weil der Angeklagte 1 sie in ein Heim gebracht habe, ist deshalb klarerweise auszuschliessen.

- 46 - 6.9. Freilich stellt sich die Frage, weshalb die Geschädigte erst am 11. No- vember 2008 Strafanzeige gegen den Angeklagten 1 erstattete. Soweit der Ver- teidiger des Angeklagten 1 geltend macht, es handle sich um einen Racheakt, weil dieser sie in ein Heim gesteckt habe (Urk. 186 S. 137 ff.), ist die Tatsache der späten Anzeige ein weiteres Argument gegen diese Behauptung, wäre dann doch zu erwarten gewesen, dass die Geschädigte viel früher Anzeige erstattet hätte. Die Geschädigte wurde gefragt, weshalb sie der Vormundschaftsbehörde nichts über die sexuellen Übergriffe erzählt habe, und sie antwortete wörtlich: "Weil es mir nicht leicht auf der Zunge lag" (Urk. 6/5 S. 9). Diese Erklärung der Geschädig- ten ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, zumal es der allgemeinen Le- benserfahrung entspricht, dass Opfer von Sexualstraftaten oftmals aus Scham von Strafanzeigen Abstand nehmen, vor allem Kinder und Jugendliche. Die Psy- chotherapeutin K1._____ beschrieb anschaulich, dass sich diese "eher die Zunge abbeissen würden" als über so etwas zu reden, dies aus Loyalität zu den Eltern oder Stellvertretern der Eltern und auch aus Abhängigkeit und aus Liebe. Alle drei Faktoren – Loyalität, Abhängigkeit und Liebe – würden auch im Verhältnis der Geschädigten zu ihrem Stiefvater zutreffen (Urk. 7/16 S. 6). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 104 f.) ist das Abhängigkeitsver- hältnis sehr wohl belegt und nicht aus der Annahme, der Angeklagte 1 habe die eingeklagten Taten begangen, abgeleitet. Gerade dieser besonderen Problematik hat im Übrigen auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem (u.a.) bei sexu- ellen Handlungen mit Kindern die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindes- tens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert (vgl. Art. 97 Abs. 2 StGB). Bei der Geschädigten gewinnt man den Eindruck, dass es für sie ein lang- dauernder Prozess war, bis sie sich durchrang, Anzeige zu erstatten. So sagte sie in mehreren Einvernahmen und auch gegenüber dem Gutachter aus, dass sie am Neujahrstag 2008 eine SMS vom Stiefvater bekommen habe mit dem ungefähren Inhalt: "He Schlampe, viel Spass mit deinen Freunden, gutes Neues Jahr...". In diesem Moment habe sie Angst bekommen. Sie habe am nächsten Tag zur Poli- zei gehen wollen, doch es sei niemand auf dem Polizeiposten gewesen. An die- sem Tag habe sie gedacht, sie würde die Vorfälle mit dem Stiefvater jetzt anzei- gen wollen. An anderer Stelle erklärte sie auf die Frage des Gutachters, warum

- 47 - sie lange Zeit nichts erzählt habe, sie habe nicht darüber reden wollen; sie habe dies mit sich selbst ausmachen wollen, wenn sie etwas erzählt hätte, dann hätten die Halbgeschwister keinen Vater mehr gehabt. Es hätte wohl ein riesiges Drama gegeben (Urk. 162 S. 36, 47). Ähnlich hatte sie sich schon in der Untersuchung geäussert, indem sie erklärt hatte, dass sie schon am 1. Januar 2008 eine Anzei- ge habe erstatten wollen, da aber die Polizei geschlossen gewesen sei. Später habe sie der Mut wieder verlassen (Urk. 6/1 S. 4; 6/2 S. 15). Äusserer Anlass für die im November 2008 erfolgte Anzeige bildete nach ihrer Darstellung der Um- stand, dass ihr damaliger Freund N1._____ sich in der Schule mit dem Thema der Volksinitiative betreffend Verjährung von Kinderpornographie befasst habe (Urk. 6/1 S.4; 6/4 S. 5; 162 S. 48). Diese wiederum konstant vorgetragene und stimmige Darstellung wirkt sehr glaubhaft: Ihrer Darstellung gemäss hatte sich die Geschädigte seit längerer Zeit mit dem Gedanken getragen, Anzeige zu erstatten, davon aber wegen der weit- reichenden Konsequenzen wieder Abstand genommen, und war nun durch das Thema der Verjährungsproblematik sensibilisiert worden, diesen Schritt tatsäch- lich zu tun. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass es ab Mitte 2004 zu einer fortschreitenden sozialen Desintegration der Geschädigten mit Abbruch des Gymnasiums gekommen war und sie teilweise ohne festen Wohnsitz lebte, keine ihr nahestehende Bezugsperson hatte und wiederholt psychiatrisch betreut wer- den musste. Es erscheint deshalb sehr plausibel, dass sie damals nicht die Kraft hatte, eine Anzeige zu erstatten. Es ist somit – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 37 f.) – sehr gut nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte im Jahre 2008 zu dieser Anzeige entschloss, als sie sich – wie sich aus ihrer skizzierten biographischen Entwicklung eindrücklich ergibt – zunehmend festigte und sie erste berufliche Erfolge verzeichnete. Zu Recht weist der Gutachter auch darauf hin, dass es in dieser Phase der Stabilisierung schliesslich zur erstmaligen ausführlichen Aussage über Übergriffe durch den An- geklagten 1 kam (Urk. 162 S. 71). In dieses stimmige Bild eines langwierigen Pro- zesses, den die Geschädigte bis zur Anzeigeerstattung durchlaufen hätte, passt nun die sehr bedeutsame Tatsache, dass sie bereits zuvor gegenüber verschie-

- 48 - denen Personen von sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 berichtet oder solche zumindest angedeutet hatte: Von März bis Dezember 2004 war die Geschädigte, wie ausgeführt, in Psy- chotherapie bei K1._____. Dieser gegenüber machte sie eine (vordergründig) sehr seltsame Äusserung: Ihre Mutter habe ihr gesagt, ihr Stiefvater habe ihr (der Mutter) gestanden, dass er sie (die Geschädigte) sexuell missbraucht habe. Sie könne sich nicht vorstellen, weshalb ihr Stiefvater so etwas sage, das überhaupt nicht stimme (Urk. 7/16 S. 4). In Anbetracht dessen, dass die Geschädigte später aussagte, es sei ihr "nicht leicht auf der Zunge gelegen", über die sexuellen Über- griffe zu sprechen (Urk. 6/5 S. 9), kann diese Äusserung den Hintergrund gehabt haben, dass sie den sexuellen Missbrauch in verschlüsselter Form andeuten woll- te. Im Zusammenhang mit dieser Äusserung hielt K1._____ in ihrem Therapiebe- richt ab 2. November 2004 fest, sie habe gegenüber der Geschädigten die Mög- lichkeit erwähnt, dass ein solcher Übergriff bei ihr persönlich zu grossen Schuld- gefühlen und zu Beschämung geführt haben könnte, die erschweren würden, dass sie sich darüber äussern könnte (Urk. 10/4). Damit im Einklang steht auch eine weitere Aussage der Geschädigten, wonach N2._____, ein Schulkollege, mit dem sie zweimal eine Beziehung gehabt habe, von den sexuellen Übergriffen ge- wusst habe. Während der ersten Beziehung habe sie oft nicht sagen können, weshalb es ihr nicht gut gehe. Sie habe versucht, "etwas irgendwie zu sagen, damit er es checkt". Während der zweiten Beziehung habe er es bereits von je- mandem aus dem Dorf gewusst (Urk. 6/5 S. 10). In der Zeugeneinvernahme vom 6. April 2009 führte die Geschädigte aus, dass sie ihrer Mutter, der Angeklagten 2, auf einer Autofahrt nach H4._____ ge- sagt habe, wenn der Angeklagte 1 sie nicht vergewaltigt hätte, wäre sie heute auch noch gerne Jungfrau (Urk. 6/5 S. 8). Die Angeklagte 2 bestätigte diese Aus- sage. Dies sei ca. anfangs 2005 gewesen. Da die Geschädigte damals völlig "ver- laden" gewesen sei, habe sie diese Äusserung überhaupt nicht ernst genommen (Urk. 5/2 S. 6). Ein bemerkenswerter Hinweis findet sich sodann im Austrittsbericht der Kli- nik L4._____ vom 1. Dezember 2005, wo die Geschädigte bekanntlich vom 19.

- 49 - Oktober bis 1. Dezember 2005 hospitalisiert gewesen war. Unter dem Titel "Per- sönliche Anamnese" wurde unter anderem festgehalten, dass die Patientin (die Geschädigte) mitgeteilt habe, dass sie im Alter von 12 Jahren durch ihren … Stiefvater vergewaltigt worden sei, wobei sie selbst einen Teil der Schuld bei sich sehe und aus diesem Grund keine Anzeige machen wolle (Urk. 180). Mit N1._____, einem ehemaligen Schulkollegen aus H3._____, hatte die Geschädigte zweimal eine Beziehung, das erste Mal zur Zeit, als sie in der Klinik L4._____ hospitalisiert war. Aus den Akten ergibt sich, dass sie nach dem Austritt aus der Klinik am 1. Dezember 2005 zur Familie von N1._____ zog und dort of- fenbar bis ca. Februar 2006 wohnte (vgl. Urk. 7/15 S. 3 f.; Urk. 180, Bericht L4._____ vom 1. Dezember 2005, sowie Beizugsakten 7.1. …: Bericht von Frau … vom 3. April 2006: Einträge vom 26. Oktober 2005 und vom 24. März 2006). Die zweite Beziehung dauerte von etwa Mitte bis Ende 2008 (Urk. 7/15 S. 2). N1._____ bestätigte als Zeuge, dass die Geschädigte ihm schon während der ersten Beziehung davon erzählt habe, dass sie vom Angeklagten 1 sexuell miss- braucht worden sei. Er habe sie darauf angesprochen, weil er gerüchteweise da- von gehört habe. Sie habe es zuerst verneint, dann aber gesagt, dass es stimme, habe aber keine Details erzählt. Auf die Frage, vom wem er es gerüchteweise ge- hört habe, nannte der Zeuge N2._____, von dem er es schon während der Schul- zeit gehört habe (Urk. 7/15 S. 2, 5). Diese letztere Aussage stimmt, wie ausge- führt, mit derjenigen der Geschädigten überein, wonach sie N2._____ von den sexuellen Übergriffen erzählt habe. Schliesslich bestätigte der Zeuge N1._____, dass Auslöser für die Anzeige ein Schulthema betreffend Verjährung von Sexual- straftaten gewesen sei, über welches er mit der Geschädigten gesprochen habe (Urk. 7/15 S. 3). Es gibt keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen von N1._____ zu zweifeln, zumal im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme keine Bezie- hung mehr zwischen ihm und der Geschädigten bestand. Sodann steht aufgrund der Aussagen von lic. phil. K4._____ vom L4._____ als Zeuge fest, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Psychotherapie bei ihm anlässlich des dritten Termins am 15. Februar 2008 erzählte, es sei zu einem chronischen sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater, den Angeklagten 1, ge-

- 50 - kommen. Da Nachfragen seinerseits zu einer Retraumatisierung führen könnten, mache er dies nicht, sondern überlasse dies der Patientin. Details der Übergriffe habe sie aber nicht genannt. Auf die Frage, wie die Gemütslage der Geschädig- ten während dieses Gesprächs gewesen sei, antwortete der Psychotherapeut, es sei eine grosse emotionale Belastung für sie gewesen, die sich in Benommenheit und Traurigkeit gezeigt habe. Der Missbrauch sei bei zwei weiteren Sitzungen thematisiert worden (Urk. 7/13 S. 2 ff.). Sein Therapiebericht enthält unter dem Datum 15. Februar 2008 folgenden Eintrag: "3. Termin Frau C._____ berichtet von einem chronischen Missbrauch von ihrem Stiefvater (von dem sie den Namen trägt). Erste Vergewaltigung (mit Penetration in die Scheide) mit 12. Er habe ihr zeigen wollen, wie man liebt. Grosse emotiona- le Belastung, aber kompensierter Zustand am Ende der Sitzung. ... Suche nach Möglichkeiten zur Namenänderung". Schliesslich ist auf die Aussagen von P2._____, Sozialarbeiterin bei der Fachstelle Jugendberatung …, hinzuweisen. Diese betreute die Geschädigte seit Mai 2007. Als Zeugin bestätigte sie, dass sie im Zusammenhang mit dem Gesuch der Geschädigten auf eine Änderung ihres Namens von A._____ auf C._____ im Sommer 2008 vom (behaupteten) sexuellen Missbrauch erfahren habe. Inhaltlich hätten sie aber nicht über das Thema gesprochen. Sie habe ihr auch nicht zu rechtlichen Schritten geraten, weil sie sich damals auf die Lehre habe konzentrie- ren sollen (Urk. 7/7 S. 2). Die Darstellung der Geschädigten, wonach es zu diesen eingeklagten sexu- ellen Übergriffen gekommen sei, wird durch diese weiteren Beweismittel ganz klar gestützt: Die Geschädigte erzählte Personen aus ihrem nahen Bekanntenkreis und Ärzten bzw. einem Psychotherapeuten von sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1, vermied es aber stets, irgendwelche Details zu nennen, und blieb sehr zurückhaltend. Dieses Verhalten der Geschädigten macht nur Sinn, wenn sie tatsächlich Opfer dieser Straftaten wurde. Dass sie damals, nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten 1, keine Strafanzeige er- stattete, jedoch in der Folge engen Bezugspersonen und Therapeuten von sexu- ellen Übergriffen berichtete, legt nahe, dass sie damals in echter Not war und aus

- 51 - Scham von einer Strafanzeige Abstand nahm. Die Annahme, dass die Geschä- digte diesen Bezugspersonen fälschlicherweise von sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 berichtet hätte, nur um Jahre später Strafanzeige zu erstatten unter Berufung auf eben diese Personen, erscheint abwegig. Vielmehr ist die Aussage der Geschädigten, Auslöser für die Strafanzeige sei das mit ihrem Freund diskutierte Thema "Verjährung" gewesen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Angeklagte 1 im Übrigen am Rachemotiv fest, begründete dieses nunmehr aber anders: Der Grund für ihre Rache sei, dass er im Jahr 2008 eine andere Frau geheiratet habe und dass er E._____ zu sich genommen habe. Die Geschädigte könne es nicht ertragen, dass es E._____ gut gehe (Prot. I S. 15). Vor dem Hintergrund der hier dargestellten Beweislage erscheint dieses Argument als haltlos. Ein Racheakt sei- tens der Geschädigten kann vielmehr ausgeschlossen werden, nachdem sie nicht mehr in den gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten 1 zurückkehren wollte. Belastend wirkt sich dagegen für den Angeklagten 1 zusätzlich aus, dass er be- reits 2004 – wie sich aus einem Therapiebericht von K1._____ ergibt – gegenüber der Sozialarbeiterin die Befürchtung geäussert hatte, die Geschädigte könnte ihn wegen sexueller Übergriffe anzeigen. K1._____ konfrontierte die Geschädigte mit dieser Mitteilung der Sozialarbeiterin, und sie habe darauf geantwortet, schon verschiedene Leute hätten sie dies gefragt, es sei aber gar nie zu sexuellen Handlungen zwischen dem Stiefvater und ihr gekommen (vgl. Urk. 10/4, Thera- piebericht vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2004). Zunächst liegt hier erneut nahe, dass die Geschädigte damals aus Scham noch nicht in der Lage war, von sexuel- len Übergriffen zu berichten. Die Tatsache aber, dass der Angeklagte 1 bereits Mitte 2004 befürchtete, die Geschädigte könnte ihn anzeigen, stellt ein weiteres belastendes Indiz dar. Gegen ein Rachemotiv spricht auch, dass die Geschädigte nur den Ange- klagten 1, nicht aber die Angeklagte 2, ihre leibliche Mutter, massiv belastete. Obschon sie aufgrund des vollkommen zerrütteten Verhältnisses zur Mutter, die sie verstiess, beleidigte und offen ablehnte, allen Anlass gehabt hätte, sich an dieser zu rächen, belastete sie die Angeklagte 2 nur sehr zurückhaltend. Es ist

- 52 - zudem fraglich, ob ihr überhaupt bewusst war, dass der von ihr geschilderte Vor- fall für die Angeklagte 2 eine Anklage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zur Folge haben könnte. Angesichts all dieser Gründe kann das vom Angeklagten 1 und seinem Ver- teidiger geltend gemachte Rachemotiv (Urk. 62 S. 38-44 und Urk. 186 S. 116 und S. 137 ff.) ausgeschlossen werden. Der Verteidiger berief sich dabei in erster Li- nie auf die Aussagen der weiteren Familienmitglieder (Angeklagter 1, D._____, E._____ und Angeklagte 2), die noch zu behandeln sein werden. 6.10. Näherer Betrachtung bedürfen gewisse – zumindest vordergründige – Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten, die prima vista nicht leicht verständ- lich wären, wenn sie tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen ihres Stiefvaters geworden wäre: Konkret geht es zunächst um die Frage, weshalb sie im Dezem- ber 2002 bei ihrem Stiefvater blieb, als ihre Mutter mit den beiden Halbgeschwis- tern aus der ehelichen Liegenschaft auszog, nachdem es gemäss ihrer Darstel- lung bereits ab dem Jahr 2000 zu sexuellen Übergriffen seitens ihres Stiefvaters gekommen war. Weiter ist auf die Frage einzugehen, weshalb die Geschädigte ih- rem Stiefvater zu Weihnachten 2003 ein Album mit liebevollen Texten schrieb, wenn sie von diesem sexuell missbraucht wurde, und schliesslich ist die Frage zu prüfen, ob und gegebenenfalls weshalb sie sich im September 2005 nach ihrer Entlassung aus der Klinik L6._____ zu ihrem Stiefvater begab. Der Verteidiger des Angeklagten 1 bringt diesbezüglich vor, dass die Geschädigte nicht frühzeitig versucht habe, sich von diesem fernzuhalten, spreche gegen das Vorliegen eines Missbrauchs (Urk. 186 S. 105).

a) Zunächst ist auf die Frage einzugehen, weshalb die Geschädigte im De- zember 2002 bei ihrem Stiefvater blieb, als ihre Mutter mit den beiden Halbge- schwistern aus der ehelichen Liegenschaft auszog, wenn dieser sich – bis hin zur mehrfachen vollendeten Vergewaltigung – sexuell an ihr vergriffen hätte. Um die- se Frage beantworten zu können, muss die Beziehung der Angeklagten 2 zu ihrer Tochter, der Geschädigten, beleuchtet werden: In der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 10. Februar 2009 führte die Angeklagte 2 auf die Frage, ob die Ge- schädigte ihre leibliche Tochter sei, wörtlich Folgendes aus: "Ja. Auf dem Papier

- 53 - ist es so. Aber ich habe mit C._____ nichts zu tun. ....Ich möchte keinen Kontakt mit ihr. Sie ist der Teufel in Person" (Urk. 5/1 S. 4 f.). Die Geschädigte sei kein Wunschkind gewesen, sie habe wegen ihrer Stiefeltern keine Abtreibung vorneh- men können. Auf die Frage, wie sie den Charakter der Geschädigten beschreiben würde, antwortete sie: "Wie beschreibt man den Charakter eines Teufels? Das ist das letzte vom letzten. Ich kenne keinen bösartigeren Mensch wie C._____. Sie ist durchtrieben. Sie hat Freude, wenn andere leiden müssen. Sie kommt dann in Hochform, sie blüht dann richtiggehend auf" (Urk. 5/1 S. 6). Die Angeklagte 2 mag bei diesen vernichtenden Äusserungen unter dem Eindruck der gestützt auf die Anzeige der Geschädigten erfolgten Verhaftung des Angeklagten 1 gestanden haben, den sie nach eigenen Angaben "auch heute noch", d.h. im Zeitpunkt der Einvernahme 2009 immer noch liebte (Urk. 5/1 S. 8) und zu dem sie damals of- fenbar auch immer noch eine sexuelle Beziehung unterhielt (Urk. 5/1 S. 9). Dass die Beziehung der Angeklagten 2 zu ihrer Tochter aber auch früher schwer ge- stört war, zeigt sich unter anderem darin, dass nach ihrer Darstellung die Ge- schädigte schuld daran gewesen sein soll, dass sie und der Angeklagte 1 sich 1999 hätten scheiden lassen (Urk. 5/1 S. 4, 8 f.), als die Geschädigte nota bene elf Jahre alt war. Auch aufgrund der Akten der Jugend- und Familienberatung H3._____ ergibt sich ein klares Bild: Die Sozialarbeiterin P1._____, die, wie ausgeführt, für die Betreuung der Familie AB._____ zuständig war, hielt in einer Handnotiz vom

23. August 2002 unter anderem fest, dass die Angeklagte 2 telefoniert habe, es bestünden grosse Probleme mit der Geschädigten, sie zerstöre die ganze Fami- lie, sie wolle, dass die Geschädigte in ein Erziehungsheim komme. In der Hand- notiz vom 27. August 2002 heisst es unter dem Titel "C._____": "Frau B._____ (= die Angeklagte 2): Ist aber heute nicht mehr meine Tochter." Offenbar hielt sich die Geschädigte damals für einige Tage bei einer anderen Familie auf. Es finden sich weitere Eintragungen, z.B. unter dem 5. November 2002: "C._____ tickende Zeitbombe... Furchtbare Streits mit Mutter", unter dem 5. Dezember 2002 – eine gute Woche, bevor es zur Trennung kam –: "Frau B._____ habe zu C._____ ge- sagt, sie habe sie nie gebären wollen, habe sie nie in den Arm genommen. C._____ habe ihr Leben zerstört. Frau B._____ wolle alles machen, dass

- 54 - C._____ in ein Heim gehe" (Urk. 10/12). Diese – hier nur beispielhaft zitierten – Eintragungen belegen eindrücklich die damaligen desolaten und chaotischen fa- miliären Verhältnisse und vor allem das schwer gestörte Verhältnis der Angeklag- ten 2 zu ihrer Tochter. Die Aussage der Geschädigten, dass ihre Mutter sie da- mals gar nicht mehr in der Familie gewollt und es gar keine andere Lösung gege- ben habe, als beim Angeklagten 1 zu bleiben (Urk. 6/5 S. 14 f.), erweist sich somit als absolut zutreffend. Die von der Verteidigung des Angeklagten 1 aufgeworfene Frage, weshalb sie damals bei ihrem Stiefvater geblieben sei (Urk. 62 S. 33-36), mutet angesichts dieser Situation nachgerade zynisch an, hatte die Geschädigte doch gar keine Handlungsalternative, weil ihre Mutter sie völlig ablehnte.

b) Weiter ist auf die Frage einzugehen, weshalb die Geschädigte ihrem Stiefvater zu Weihnachten 2003 ein Album mit liebevollen Texten schrieb (Urk. 10/3). Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst bedeutsam, dass sich die schwer gestörte Beziehung der Angeklagten 2 zu ihrer Tochter auch nach der im Dezember 2002 erfolgten Trennung nicht verbesserte. Es kann beispielhaft wie- der auf eine Handeintragung von P1._____ vom 7. August 2003 verwiesen wer- den, wonach die Mutter mit der Geschädigten nichts mehr zu tun haben wolle (Urk. 10/12). Anschaulich wird die Situation für die Zeit, als die Geschädigte mit ihrem Stiefvater zusammenlebte, im Abklärungsbericht der Beobachtungsstation L2._____ beschrieben, wo sich die Geschädigte, wie ausgeführt, von Juli bis En- de 2004 aufhielt. Dort heisst es unter anderem: "Das Zusammenleben mit ihrem Stiefvater und die sehr gespannte und äusserst ambivalente Beziehung zur Mutter belasteten C._____ sehr stark. Sie befand sich in einem ständigen Wechselbad der Gefühle, ausgelöst durch heftigen Liebesent- zug, Intrigen und Anschuldigungen einerseits sowie enger Anbindung und Kon- trolle andererseits. C._____ lebte in einem Familiensystem, wo ständig neue und alten Geschichten die Runde machten, welche die Konflikte anheizten. Man be- zichtigte sich laufend gegenseitig der Lüge. Es herrschte ein einziges Bezie- hungschaos, ohne Konstanz und Verlässlichkeiten" (Urk. 10/6 S. 2). Zu verweisen ist an dieser Stelle auch auf die Aussagen der Psychothera- peutin K1._____, wonach die Geschädigte damals (2004) Sehnsucht nach der

- 55 - Mutter gehabt habe. Sie habe sich vergewissern wollen, ob sie wirklich für die Mutter ein ungeliebtes Kind gewesen sei. Sie habe die Geschädigte als gefährdet gesehen. Diese sei sehnsüchtig nach Liebe gewesen. Die Therapeutin beschrieb die Geschädigte wie folgt: "Sie war ein sehr sympathisches, weiches, hübsches und reizvolles Mädchen. Die Leute haben sehr auf sie angesprochen. Ich befürch- tete, dass sie gefährdet sein könnte, missbraucht zu werden" (Urk. 7/16 S. 3 f.). Auf diese einleuchtende und überzeugende Einschätzung der Zeugin K1._____ ist abzustellen. Die Beziehung der Angeklagten 2 zur Geschädigten hatte sich somit offen- sichtlich nicht verbessert. Die Tatsache, dass sie keinen Kontakt mit der Geschä- digten wollte, diese anderseits während ihres Aufenthaltes in der Beobachtungs- station L2._____ durch eine Privatdetektei überwachen liess (Urk. 10/3 am Ende), mutet geradezu grotesk an. Aus den beigezogenen Akten der Jugendanwaltschaft … ergibt sich überdies, dass die Angeklagte 2 am 26. Juli 2005 Strafanzeige ge- gen die Geschädigte erstattete, weil diese ihre Bancomatkarte missbräuchlich verwendet habe. Das Verfahren wurde in der Folge mangels Beweisen einge- stellt. Es lässt sich somit festhalten, dass die Beziehung der Angeklagten 2 zur Geschädigten schwer gestört war, namentlich auch in der hier interessierenden Zeit von 2002 bis 2005. Verständlicherweise litt die Geschädigte stark unter dem Liebesentzug ihrer Mutter. K1._____ hielt in ihrem Therapiebericht auch fest, ihre Sehnsucht nach einer intakten Familie sei ausserordentlich intensiv. Sie hoffe immer wieder, zusammen mit dem Stiefvater etwas aufbauen und erfahren zu können, das einer Familie nahe käme. Sie habe ihn abwechselnd als Vater, Freund oder Kollegen bezeichnet (Urk. 10/4, Bericht für die Zeit vom 3. Mai 2004 bis 30. Juni 2004). Die Geschädigte schenkte dem Angeklagten 1 ein Album zu Weihnachten 2003, in dem sie unter anderem schrieb, er sei der wichtigste Mensch für sie; sie sprach ihm darin ihren Dank aus und beschrieb verschiedene gemeinsame Erlebnisse (Urk. 10/3). Vor dem Hintergrund der geschilderten Situa- tion, ihrer Sehnsucht nach Liebe, kann es nun aber nicht erstaunen, dass sie ihm solche Zeilen schrieb, war er doch damals tatsächlich ihre wichtigste Bezugsper-

- 56 - son. Ihre heutige Darstellung lässt sich damit durchaus vereinbaren. Ein solches Album widerspiegelt letztlich nur ihre ambivalente Haltung ihrem Stiefvater ge- genüber, aus der damals ihren eigenen Aussagen zufolge eine eigentliche Lie- besbeziehung entstanden war, die sie gegen aussen verheimlichen musste (Urk. 6/4 S. 11 f.).

c) Wie ausgeführt, war die Geschädigte vom 27. August bis 15. September 2006 in der Privatklinik L6._____ in ... hospitalisiert. Gemäss dem Bericht dieser Klinik wurde sie schliesslich "in die Wohnung des Stiefvaters entlassen" (Urk. 10/8). Es ist allerdings nicht ganz klar, ob sie sich tatsächlich zu ihm begab. Sie stellt dies nämlich in Abrede. Sie führte aus, dass sie niemanden gehabt und sich überlegt habe, zu ihm zu gehen. Es sei dann aber nicht zustande gekommen (Urk. 6/5 S. 5). Augenfällig ist, dass sie sich damals in einer desolaten Situation befand: Sie war per FFE ins L6._____ eingewiesen worden, weil sie verbal und tätlich aggressiv geworden sei und geäussert habe, nicht mehr leben zu wollen. Sie hatte ihre Wohnung in … verloren und war in der Folge im L5._____ (...; vgl. Urk. 10/11, Schreiben der Sozialberatung der Stadt … vom 26. Oktober 2006). Die schwer gestörte Beziehung zwischen der Geschädigten und ihrer Mutter hatte sich in keiner Weise verbessert. Die Angeklagte 2 war sogar mit den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ im Juli 2006 ... ausgewandert, kehrte von dort allerdings wieder zurück. Fest steht, dass die Geschädigte damals kein Zuhause und niemanden hatte, der ihr beigestanden wäre. Vor dem Hintergrund dieser für sie deprimierenden Situation würde es nicht erstaunen, wenn sie sich zu ihrem Stiefvater begeben hätte, war er doch nach wie vor ihre nächste Be- zugsperson. Am 12. September 2006 war sie aus der Klinik entwichen und ging offenbar zumindest an diesem Tag zu ihrem Stiefvater, von wo sie von der Polizei abgeholt wurde. Es steht aber ausser Zweifel, dass sie sich höchstens für kurze Zeit bei ihm aufhielt, wurde doch im Bericht der L4._____ vom 5. November 2006 festgehalten, dass sie über keinen Wohnsitz verfüge und sowohl mit ihrem Pfle- gevater (recte: Stiefvater) als auch mit ihrer leiblichen Mutter im Streit sei (Urk. 10/9).

- 57 - Alle diese vordergründig bestehenden Verhaltensauffälligkeiten der Ge- schädigten lassen sich somit auch für den Fall, dass sie Opfer von sexuellen Übergriffen ihres Stiefvaters geworden wäre, ohne Weiteres erklären. 6.11. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Geschädigten geschilderte Darstel- lung der Geschehnisse plausibel ist. Hiezu hat die Verteidigung des Angeklagten 1 verschiedene Einwände vorgebracht (Urk. 62; Urk. 186). Mit diesen Fragen hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend auseinandergesetzt, weshalb vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 93-99). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb teilweise zu- sammenfassenden, teilweise aber auch ergänzenden Charakter. Die Verteidigung des Angeklagten 1 machte zunächst geltend, dass es nicht plausibel sei, dass es tagsüber an der I1._____-Strasse zu dieser grossen Anzahl sexueller Übergriffe gekommen sei, wenn man bedenke, dass der Angeklagte 1 dort gar nicht gewohnt habe und man sich vorstelle, dass dort eine Familie mit kleinen Kindern gewohnt habe, die spielen und herumrennen (Urk. 62 S. 6 und Urk. 186 S. 70). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umzug an die I1._____- Strasse am 16. März 2000 (Urk. 1 S. 5) und die Wiederverheiratung der beiden Angeklagten am 14. August 2001 erfolgte. Es ist erstellt, dass der Angeklagte 1 – was auch nahe liegt – schon vor der zweiten Heirat wieder mit der Familie zu- sammenzog (vgl. Angaben der Einwohnerkontrolle, Urk. 1 S. 5), und es ist sehr gut nachvollziehbar, dass er sich auch zuvor, wie die Geschädigte ausführte, sehr oft bei ihnen an der I1._____-Strasse aufhielt. Die Angeklagte 2 arbeitete im Pfle- gebereich (Urk. 5/1 S. 4). Wenn man bedenkt, dass solche sexuellen Übergriffe, wie sie von der Geschädigten beschrieben wurden, naturgemäss nicht sehr lange dauern müssen, ist es ohne Weiteres vorstellbar, dass die beiden damals fünf- und sechsjährigen Halbgeschwister in dieser vergleichsweise kurzen Zeit im Freien spielten. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass die Übergriffe sehr wohl auch zu Zeiten erfolgt sein könnten, als die Angeklagte 2 bei der Arbeit war (Urk. 88 S. 94, entgegen den Behauptungen der Verteidigung in Urk. 62 S. 21). Zu ergänzen ist, dass die Angeklagte 2 während einer gewissen Zeit in einer Bäckerei arbeitete, und zwar gemäss ihren eigenen Angaben jeweils

- 58 - ab 04.00 Uhr morgens (Urk. 5/1 S. 4). Die Darstellung der Geschädigten, dass ih- re Mutter oft früh zu Bett gegangen sei (Urk. 6/2 S. 5 f.; 6/4 S. 7), erscheint des- halb auf jeden Fall plausibel, auch wenn man davon ausgeht, dass sie im Pflege- bereich, einem erfahrungsgemäss sehr anstrengenden Beruf, tätig war. In diesem Zusammenhang ist auch ihre Schilderung zu erwähnen, dass ihre Mutter, die früh zu Bett gegangen sei, einmal, als der (bekleidete) Angeklagte 1 sie wiederum im Schambereich gestreichelt habe, ins dunkle Zimmer gekommen sei und diesen erwischt habe. Die Mutter habe ihn angeschrien, was er bei ihr (der Geschädig- ten) mache, sie wisse genau, dass er sie "figge", da sei ein heftiger Streit ent- standen (Urk. 6/2 S. 6; 6/4 S. 7). Die wiederholt vorgetragene Behauptung des Verteidigers des Angeklagten 1 im Berufungsverfahren, die Geschädigte habe ausgesagt, die Angeklagte 2 habe den Angeklagten 1 einmal bei einer Vergewal- tigung in ihrem Zimmer erwischt (vgl. Urk. 186 S. 64, 81), ist klar aktenwidrig. So etwas hat die Geschädigte nie behauptet, weshalb die Schlussfolgerungen des Verteidigers des Angeklagten 1 in diesem Zusammenhang (Urk. 186 S. 64) völlig ins Leere zielen. Die tatsächliche Schilderung dieses Vorfalls, einer Handlungs- komplikation, durch die Geschädigte wirkt vielmehr wiederum sehr realistisch und absolut glaubhaft. Spezifische Details des Vorfalles, die nicht mit der Komplikation zusammenhängen, sind angesichts des regelmässigen Charakters der geschil- derten Übergriffe nicht zu erwarten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 81 f.) gebricht es damit nicht an einer in einen Ereig- nisablauf eingebetteten Handlungskomplikation. Im Übrigen ist an dieser Stelle – weil die Verteidigung bezüglich der Angaben der Geschädigten hinsichtlich der Arbeitszeiten ihrer Mutter Widersprüchlichkeiten geltend macht (Urk. 62 S. 21 f.) – erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Wohn- und Familienverhältnisse wäh- rend der inkriminierten Zeit, immerhin während vier Jahren, ausserordentlich kompliziert gestalteten und die Angeklagte 2 auch zu verschiedenen Zeiten ver- schiedene Tätigkeiten ausübte, weshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten gewiss nicht tangiert wird, wenn sie bei den – Jahre später erfolg- ten – Angaben über deren Arbeitszeiten unsicher war. Auch mag es durchaus zu- treffen, dass, wie die Verteidigung des Angeklagten 1 geltend machte (Urk. 62 S. 47 ff.), die Angeklagte 2 wegen ihrer Krebserkrankung anfangs 2004 wiederholt

- 59 - hospitalisiert werden musste, weshalb die beiden Halbgeschwister vorübergehend ebenfalls im Haushalt des Angeklagten 1 gelebt hätten. D._____ und E._____ wa- ren zu dieser Zeit schulpflichtig, und es ist nur schon aus diesem Grund ohne Weiteres möglich, dass es zu sexuellen Übergriffen in deren Abwesenheit kam. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigerin der Angeklagten 2 (Urk. 64 S. 5) und des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 59 f.) durchaus glaubhaft, dass sexuelle Übergriffe von den Familienangehörigen nicht bemerkt worden wären. Dass die Behörden (Lehrerin, J._____, P1._____) damals durch- aus den Verdacht hegten, dass die Geschädigte von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht werden könnte, wurde bereits an anderer Stelle behandelt (vgl. oben 6.6), ebenso die Frage, weshalb sich die Geschädigte in dieser Zeit niemandem anvertraute (vgl. oben 6.9). Nicht nachvollziehbar ist sodann die These der Verteidigung des Angeklag- ten 1, dass nicht geglaubt werden könne, dass die Geschädigte die angeblichen Übergriffe ohne Widerstand einfach über sich habe ergehen lassen (Urk. 62 S. 17). Zu wiederholen ist, dass die Geschädigte beim ersten (vergleichsweise weni- ger gravierenden) Übergriff gerade mal 12 Jahre alt gewesen wäre und es sich beim Täter, der zudem 1.90 Meter gross ist, um ihren Stiefvater, d.h. eine Autori- tätsperson, gehandelt hätte. Beim ersten Geschlechtsverkehr dann wandte er gemäss der Darstellung der Geschädigten Gewalt an, und in der Folge entwickel- te sich – immer gemäss ihrer Darstellung – eine Beziehung, in welcher sie die Ge- liebte war, wobei immer zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sie keinerlei Un- terstützung von ihrer Mutter, die sie stets ablehnte, hätte erwarten können. Nach der Darstellung der Geschädigten wurde im Verlaufe der Übergriffe deren Ge- heimhaltung für sie normal. Einzige Alternative wäre für sie die Einweisung in ein Heim gewesen, vor welcher sie sich verständlicherweise fürchtete, bis es dann Mitte 2004, wenige Monate nach dem Suizidversuch, tatsächlich dazu kam. Ihr Verhalten wäre entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1 durchaus nachvollziehbar. Bezüglich der von der Verteidigung des Angeklagten 1 aufgeworfenen Fra- ge, weshalb es trotz ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu keiner Schwanger-

- 60 - schaft kam (Urk. 62 S. 19), hat sich die Vorinstanz in zutreffender Weise geäus- sert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 88 S. 94). Es ist hinzuzufügen, dass nicht feststeht, ob dem Angeklagten 1 die Unsicherheit der Verhütungsmethode "coitus interruptus" überhaupt bewusst war, ist diese Methode doch weit verbrei- tet. Die Ausführung der Verteidigung des Angeklagten 1 im Berufungsverfahren, wonach "mit ziemlicher Sicherheit" eine Verhütung mit Kondomen zu erwarten gewesen wäre, ist reine Spekulation (Urk. 186 S. 110 f.). Zur von der Verteidigung des Angeklagten 1 aufgeworfenen Frage, wer von den Übergriffen gewusst habe, und zum angeblich unklaren und widersprüchli- chen Aussageverhalten der Geschädigten in diesem Punkt (Urk. 62 S. 23-33), wurde bereits einlässlich Stellung genommen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben 6.9), ebenso auf weitere von der Verteidigung aufgeworfene Fragen, weshalb die Geschädigte unter der Obhut des Angeklagten 1 blieb (Urk. 62 S. 33 ff., vgl. hiezu die Ausführungen oben 6.10.a), was der Grund für die späte Anzei- ge gewesen sei (Urk. 62 S. 37 f., vgl. dazu oben 6.9) und zur Frage eines allfälli- gen Rachemotivs (Urk. 62 S. 38 ff., vgl. dazu oben 6.9). Nicht nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen der Verteidigung, wo- nach es seltsam sei, wie die Geschädigte das Verhalten des Angeklagten 1 ihr gegenüber beschreibe. Einerseits beschreibe sie ihn als extrem negativ, beleidi- gend und rücksichtslos, anderseits als rücksichtsvoll, zärtlich, verliebt (Urk. 62 S. 42 ff.). Hier gilt es zu bemerken, dass die Geschädigte während Jahren mit ihrem Stiefvater zusammenlebte, ihn als Kind und zuletzt als junge Frau – nach ihrer Darstellung als seine Geliebte – erlebte. Hier wäre es gewiss nicht erstaunlich, wenn sie ganz verschiedene Seiten des Angeklagten 1 kennengelernt hätte; sie selbst wies ja in sehr differenzierter und damit überzeugender Art darauf hin, dass es in der Beziehung zu ihm auch gute Momente gegeben habe. Bereits in anderem Zusammenhang wurde auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten 1 nach Kontakten zu diesem (Urk. 62 S. 44 ff.) eingegangen. Darauf ist zu verweisen (oben 6.10.c), ebenso auf weitere, von der Verteidigung geltend gemachte, angebliche Ungereimtheiten (Urk. 62 S. 47 ff., vgl. 6.11 am An- fang).

- 61 - Richtig ist, dass die Geschädigte aussagte, dass der Bruder des Angeklag- ten 1, F._____, sie auch einmal angefasst habe, und zwar, als sie in H2._____ gewohnt hätten (vgl. auch Urk. 162 S. 49). F._____ habe damals einige Wochen oder Monate bei ihnen gewohnt (Urk. 6/4 S. 22). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 48) kann nun gewiss nicht gefolgert werden, dass der Staatsanwalt diesen Aussagen keinen Glauben geschenkt ha- be, weil er nicht gegen F._____ ermittelt habe. Diese beiläufige Bemerkung der Geschädigten liess eher auf eine sexuelle Belästigung schliessen, die längst ver- jährt gewesen wäre. Abwegig ist das weitere Argument der Verteidigung des An- geklagten 1, F._____ habe gar nie in H2._____ gewohnt, weil er immer in H3._____ gemeldet gewesen sei (Urk. 62 S. 48 f.), ist doch ohne Weiteres denk- bar, dass er, der Darstellung der Geschädigten entsprechend, sich einige Wochen oder Monate bei der Familie seines Bruders in H2._____ aufhielt, ohne sich in H3._____ abgemeldet zu haben. Entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S.

49) keineswegs seltsam ist die Darstellung der Geschädigten, wonach es auch in den Ferien in ... zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 gekommen sei. Die Geschädigte hatte ausgeführt, dass der Angeklagte 1, als ihre Mutter schon geschlafen habe, zu ihr und der Schwester ins Zimmer geschlichen ge- kommen sei; die Schwester habe schon geschlafen (Urk. 6/5 S. 12). Ein solches Vorgehen ist ohne Weiteres denkbar, gerade wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte 1 dies zur blossen schnellen Triebbefriedigung getan hätte. Diese Schilderung wirkt vielmehr sehr lebensnah. Das Gleiche gilt auch für die Darstellung der Geschädigten, dass es auch in den Ferien in O._____ und im M._____ zu sexuellen Übergriffen seitens des An- geklagten 1 gekommen sei (Urk. 6/2 S. 11; 6/14 S. 13; 6/5 S. 13). Gerade wenn man der Darstellung der Geschädigten entsprechend davon ausgeht, dass sie die Geliebte des Angeklagten 1 war, erstaunt es nicht, dass sie diese Vorfälle eher beiläufig erwähnte. Entgegen der Verteidigung des Angeklagten 1 kann nicht ein- fach gesagt werden, wegen der sehr engen Platzverhältnisse im Haus im M._____ könne die Darstellung der Geschädigten nicht zutreffen (Urk. 62 S. 50).

- 62 - Es kann gerade wegen der engen räumlichen Verhältnisse sehr wohl zutreffen, dass der Angeklagte 1 und die Geschädigte, wie sie geltend macht (Urk. 6/2 S. 11), im gleichen Bett schliefen, ohne dass die übrigen Familienmitglieder des An- geklagten 1 Verdacht geschöpft hätten, und dass es dabei auch zu Geschlechts- verkehr kam. Es gibt immer Gelegenheiten, in denen man unbeobachtet eine er- fahrungsgemäss nicht notwendigerweise lange dauernde sexuelle Handlung vor- nehmen kann, weshalb es sich erübrigt, die Mutter und eine Schwester des An- geklagten 1 als Zeuginnen zu befragen, wie dies von der Verteidigung des Ange- klagten 1 vor der Vorinstanz beantragt worden war. Es wäre für die Geschädigte im Übrigen ein Leichtes gewesen, eine einfachere Darstellung zu wählen und die- se Vorfälle in den Ferien nicht zu thematisieren, wenn sie den Angeklagten 1 hät- te falsch beschuldigen wollen. Angesichts des chronischen sexuellen Miss- brauchs, wie er eingeklagt wurde, hatte der Staatsanwalt auch keinen Anlass, diese gemäss Darstellung der Geschädigten im Ausland verübten Straftaten in die Anklage aufzunehmen. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Beweislage sei hier nicht sicher. Sodann stellte die Verteidigung des Angeklagten 1 angebliche Ungereimt- heiten im Zusammenhang mit dem Tagebuch der Geschädigten fest (Urk. 62 S. 51). Diese hatte ausgesagt, dass sie ihr Tagebuch weggeworfen habe (Urk. 6/7 S. 5). Es ist aber, entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1, oh- ne Weiteres möglich, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt, als sie das Tagebuch noch besass, nachschaute, wann es zum ersten sexuellen Übergriff gekommen war. Die Geschädigte hatte ausgeführt, dass es zu einer Zeit gewesen sei, als sie zum ersten Mal die Periode bekommen habe (Urk. 6/2 S. 3). Irgendwelche Unge- reimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen tangieren könnten, sind hier nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten 1, das Tagebuch habe wohl keine Erwähnung von sexuellem Missbrauch enthalten und sei entsorgt worden, da es diesen hätte entlasten können (Prot. II S. 54 f.), verfängt nicht. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. III. 6.2), kann keineswegs ein- fach angenommen werden, dass die Geschädigte solches in ihrem Tagebuch festgehalten hätte, war ihr doch bewusst, dass der Angeklagte 1 dieses las (Urk. 6/4 S. 14, 6/7 S. 5). Unter diesen Umständen hätte aus fehlenden Anmerkungen

- 63 - zu sexuellen Übergriffen ohnehin nicht abgeleitet werden können, dass solche nicht stattgefunden hätten. Zudem erscheint es unter den gegebenen Umständen als wenig wahrscheinlich, dass die Geschädigte das Tagebuch entsorgte, weil sie davon ausging, der Angeklagte 1 könnte sich zu seiner Entlastung darauf berufen. Sehr gesucht wirkt das Argument der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 51), die Geschädigte habe ausgesagt, es sei ihr verboten gewesen, einen Freund zu haben (Urk. 6/4 S. 6 f.). Tatsächlich habe sie viele Freunde gehabt. Die Geschädigte hatte schon zu Beginn der Untersuchung im Zusammenhang mit dem ersten sexuellen Übergriff ausgesagt, sie hätte ihren Stiefvater aufgesucht, um ihn zu fragen, wie er sich dazu stellen würde, wenn sie einen Freund hätte (Urk. 6/2 S. 3). Damals wäre die Geschädigte noch sehr jung gewesen, ca. 12 Jahre alt, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass sie ihrem Stiefvater die- se Frage stellte. Dass sie später verschiedene Freunde hatte, ist völlig unbestrit- ten. Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigt sein sollte. Sehr spekulativ ist die Behauptung der Ver- teidigung des Angeklagten 1, Missbrauchsopfer hätten in der Regel grösste Mü- he, Beziehungen zu knüpfen (Urk. 62 S. 52 f.). Die Geschädigte war von ihrer Mutter völlig abgelehnt worden. Es ist deshalb sehr wohl möglich, dass sie schon als junges Mädchen Zuneigung und Liebe bei Gleichaltrigen suchte, wie dies ihre Therapeutin in ihrem Bericht feststellte (Urk. 10/4, Bericht für die Zeit vom 5. März bis 29. April 2004). Ein sexueller Missbrauch durch ihren Stiefvater ist dadurch keineswegs ausgeschlossen. Gegenteils beschrieb die Geschädigte, wie an an- derer Stelle ausgeführt, sehr anschaulich, wie der Angeklagte 1 eifersüchtig auf ihre Freunde reagiert habe, und wie schwierig es für sie gewesen sei, diese Art Doppelleben zu führen. Wiederum nicht nachvollziehbar ist die Kritik der Verteidigung des Angeklag- ten 1 am Aussageverhalten der Geschädigten auf die Frage der Verteidigung, was mit dem Ejakulat des Angeklagten 1 jeweils passiert sei (Urk. 62 S. 54, Urk. 186 S. 69), ist es doch, geht man von ihrer Darstellung der Geschehnisse aus, ohne Weiteres verständlich, dass die Geschädigte die Beantwortung dieser sehr

- 64 - intimen Frage der Verteidigung verweigerte, zumal der Sinn der Frage für sie wohl kaum erkennbar war. Richtig ist, dass die Geschädigte aussagte, der Angeklagte 1 habe Bezie- hungen zu anderen Frauen gehabt bzw. gesucht. Entgegen dessen Verteidigung kann daraus nun aber gewiss nicht geschlossen werden, dass deshalb eine Art Freund-Freundin Beziehung zwischen ihnen beiden sehr unwahrscheinlich gewe- sen sei (Urk. 62 S. 54 f.). Gerade der Umstand, dass die Geschädigte auf solche Vorkommnisse hinwies, verleiht ihren Aussagen Glaubhaftigkeit. Es wäre für sie leichter gewesen, solche Geschehnisse gar nicht zu thematisieren. Fest steht, dass die Angeklagte 2 im Jahre 2001 mit der Geschädigten Frau Dr. med. K7._____ aufsuchte und eine gynäkologische Untersuchung der Ge- schädigten wünschte. Sie habe die Frage gestellt, ob diese noch Jungfrau sei. Gemäss dem ärztlichen Befund dieser Ärztin sei die Geschädigte sehr ängstlich gewesen und habe während der Konsultation geweint. Sie, die Ärztin, habe sich geweigert, unter diesen Umständen eine Untersuchung vorzunehmen, da dies ei- ner Traumatisierung des 14-jährigen (recte: 13-jährigen) Mädchens gleichge- kommen wäre (Urk. 10/14). Wiederum ist nicht nachvollziehbar, wie die Verteidi- gung des Angeklagten 1 hier Ungereimtheiten zu konstruieren versucht (Urk. 62 S. 55 f.), wenn die Geschädigte auf die (höchst intime) Frage der Verteidigung, weshalb sie sich nicht untersuchen liess, zunächst eine Zeitlang schwieg – was angesichts des schambehafteten Themas sehr verständlich ist – und dann in nachvollziehbarer Weise antwortete, sie habe Angst gehabt, dass ihre Eltern ihr dann etwas vorwerfen könnten und einen Grund hätten, sie zu beleidigen und zu beschimpfen. Sie habe auch vor der Untersuchung selbst, die sie sich als unan- genehm vorgestellt habe, Angst gehabt (Urk. 6/7 S. 3 f.). Zu diesem Zeitpunkt hat- te die Geschädigte gemäss ihren eigenen Angaben sowie gemäss Anklageschrift noch keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten 1 gehabt, weshalb dies nicht der Hintergrund ihres Verhaltens gewesen sein kann. Unbehelflich ist sodann das Argument der Verteidigung des Angeklagten 1, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sei wegen ihres exzessiven Drogenkon- sums und des Umstandes, dass sie sich prostituiert habe, nicht gegeben. Die Ver-

- 65 - teidigung stützt ihre Behauptung auf Aussagen der beiden Angeklagten und den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ (Urk. 62 S. 57 ff.). Diese Perso- nen stellten in teilweise äusserst verletzender und diffamierender Art solche Be- hauptungen auf. Fest steht lediglich, dass die Geschädigte, wie ausgeführt, nach dem Abbruch des Gymnasiums auf der Gasse lebte und eine sehr schwere Zeit mit Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken verbrachte. Sie selbst räumte ein, dass sie auch Erfahrungen mit Drogen, vor allem mit Haschisch, gemacht habe, aber keineswegs in exzessiver Weise. Aktenkundig ist denn auch lediglich eine Jugendstrafe (bzw. Erziehungsverfügung) wegen Besitzes von 0,5 Gramm Mari- huana und 2 Ecstasy-Tabletten (Beizugsakten Jugendanwaltschaft … und …, Urk. 8.1: Erziehungsverfügung vom 28. März 2006). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigte auch prostituiert habe, liegen nicht vor. Gegen- teils ist hier auf die vormundschaftlichen Akten zu verweisen: Am 12. Oktober 2006 hatte die Angeklagte 2 bei der Vormundschaftsbehörde … das Gesuch ge- stellt, die Geschädigte sei wegen (angeblich) massiven Drogenkonsums und we- gen Prostitution zu bevormunden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 teilte die Vormundschaftsbehörde (VB) der Angeklagten 2 mit, nach eingehender Prüfung der Situation sei die VB zum Schluss gelangt, dass auf die Errichtung einer vor- mundschaftlichen Massnahme verzichtet werden könne. C._____ werde von der Sozialberatung sowie vom ... genügend betreut und unterstützt (Urk. 10/11). Das sind Hinweise dafür, dass die beiden Angeklagten mit ihren Vorwürfen gegenüber der Geschädigten zumindest teilweise stark übertrieben. Dass die Geschädigte als Jugendliche eine schwere Zeit durchlief, ist erstellt, vermag aber nicht ansatz- weise Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu begründen, selbst wenn sie damals Drogen konsumiert hat und sie sich prostituiert haben sollte. Wesentlich ist, dass sie, wie erwähnt, die Anzeige zu einer Zeit erstattete, als sie sich persönlich ge- festigt hatte und erste berufliche Erfolge verzeichnete. Es lagen zu dieser Zeit keinerlei Gründe vor, welche ihre Glaubwürdigkeit tangieren würden. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage einer allfälligen psychischen Störung, welche die Aussagetüchtigkeit beeinflussen könnte (Urk. 62 S. 62 f.), wurde bereits ein- lässlich behandelt und klar verneint (vgl. dazu oben 5.1 und 5.2).

- 66 - Weiter macht die Verteidigung des Angeklagten 1 geltend, die Geschädigte sei nicht in der Lage, dessen Intimzonen genügend detailliert zu beschreiben (Urk. 62 S. 64 f. und Urk. 186 S. 120). Davon kann keine Rede sein; es kann hier- zu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG, Urk. 88 S. 97 f.). Sodann mag es – wie die Verteidigung des Angeklagten 1 geltend macht (Urk. 62 S. 66 und Urk. 186 S. 112) – durchaus zutreffen, dass dieser sich wäh- rend des Zusammenlebens dafür einsetzte, dass die Geschädigte auch vormund- schaftliche und psychologische Hilfe bekam. Dieses Verhalten entspricht durch- aus der Darstellung der Geschädigten, wonach ihr Stiefvater auch gute Seiten gehabt habe, und es ist auch plausibel, dass er sich für sie einsetzte, wenn sie ih- rer Darstellung gemäss seine Geliebte war und er auch echte Gefühle für sie hat- te. Zur Therapie kam es aber erst im März 2004, nach dem Suizidversuch der Geschädigten vom 10. Februar 2004. Dass eine Therapie durchgeführt werden würde, stand nach einem solchen Vorfall fest. Auch die Verbeiständung der Ge- schädigten am 3. Februar 2004 war eine logische und unabwendbare Folge, nachdem die Angeklagte 2 die Obhut über die Geschädigte aufgegeben hatte. Widerstand gegen diese beiden Massnahmen war damit für den Angeklagten 1 von vornherein aussichtslos. Das geschilderte Verhalten des Angeklagten 1 ist folglich nicht geeignet, die von der Geschädigten erhobenen Vorwürfe wirkungs- voll zu entkräften. Tatsächlich wäre es beeindruckend, wenn die Geschädigte trotz sexuellen Missbrauchs die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium geschafft hätte. Dieses Leis- tungsvermögen kann aber ohne Weiteres mit ihrer überdurchschnittlichen Intelli- genz und ihrem Fleiss erklärt werden und ist – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 67) – keineswegs ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Nicht richtig ist sodann die Behauptung des Verteidigers des Angeklagten 1, dass die Geschädigte in den verschiedenen Klinikaufenthalten immer angegeben habe, sie habe eine gute Beziehung zu diesem (Urk. 62 S. 67). Tatsächlich hatte sie, wie ausgeführt, bereits im Herbst 2005 anlässlich ihres Aufenthaltes in der

- 67 - Klinik L4._____ mitgeteilt, dass ihr Stiefvater sie vergewaltigt habe (Urk. 180). Im Übrigen wurde einlässlich begründet, weshalb es durchaus plausibel erscheint, dass die Geschädigte mit der Anzeigeerstattung lange zuwartete. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 ist es nicht ab- surd, dass dieser der Geschädigten einmal drohte, ihr eine Gemüsegurke in die Scheide zu stossen, so fest, dass es weh tue. Dies ist vielmehr bezüglich des ers- ten Teils unumstritten, gab der Angeklagte 1 dies doch selbst zu (Urk. 4/1 S. 16; Prot. I S. 12 f.). Unabhängig davon, wie ernst diese Drohung gemeint war oder verstanden wurde, spricht dies daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Geschädigten. 6.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Geschä- digten in sich stimmig, lebensnah und von Konstanz geprägt sind und – was we- sentlich ist – auch mit den Aussagen unbeteiligter Dritter und mit der Aktenlage übereinstimmen. Auch besticht ihr Aussageverhalten durch grosse Differenziert- heit und das Bemühen, den Angeklagten 1 nicht unnötig zu belasten. Sodann ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Angeklagten 1 falsch be- schuldigen sollte. Hinzu kommt, dass gemäss psychiatrischem Gutachten keine psychischen Störungen bei der Geschädigten vorliegen, welche ihre Aussage- tüchtigkeit beeinflussen könnten. Demgegenüber hat sich der Angeklagte 1 im Wesentlichen darauf be- schränkt, die eingeklagten Vorwürfe zu bestreiten und die Geschädigte zu diffa- mieren. Er habe den Kontakt zu ihr wegen Drogen, Alkohol, Prostitution, Diebstahl und Lügen abgebrochen (Urk. 4/1 S. 6). Seine Aussagen sind in keiner Weise ge- eignet, die Angaben der Geschädigten in Frage zu stellen. Seine wesentlichen Argumente wurden im Übrigen auch von seinem Verteidiger vorgebracht und be- reits einlässlich behandelt und verworfen. Von einem Zirkelschluss, ausgehend von der Schuld des Angeklagten 1, wie dies dessen Verteidigung rügt (Urk. 186 S. 63), kann hier keine Rede sein. Ebenso wenig vermögen die Aussagen der Angeklagten 2, von D._____ und E._____ sowie von G._____ am Bild, das sich aufgrund der Aussagen der Ge-

- 68 - schädigten ergibt, etwas zu ändern. Sie alle hatten nach eigener Darstellung im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen eine sehr gute Beziehung zum Angeklagten 1. Die Angeklagte 2 bestätigte sogar, dass sie ihn immer noch liebe. Bereits einlässlich ausgeführt wurde, wie abfällig sich die Angeklagte 2 über ihre Tochter, die Ge- schädigte, äusserte und welch schwer gestörte Beziehung sie zu ihr hat; zudem ist sie in diesem Verfahren aufgrund der Aussagen der Geschädigten selbst An- geklagte. Auf ihre Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden. Bei D._____ und E._____ ist im Übrigen gut nachvollziehbar, dass sie nach der Verhaftung ih- res Vaters aufgrund der Anzeige der Geschädigten negative Gefühle dieser ge- genüber entwickelten. Es ist auch ohne Weiteres verständlich, dass sie nicht wahrhaben wollen, dass ihr Vater sich des sexuellen Missbrauchs schuldig ge- macht haben könnte. Teilweise wurde die Geschädigte von ihnen auf üble Weise diffamiert und beleidigt. Die Geschädigte sei bereits mit 16 Jahren eine Schlampe gewesen (D._____: Urk. 7/4 S. 2). Sie habe Spass daran, die Familie zu ruinie- ren. Seines Erachtens sei sie geisteskrank (G._____: Urk. 7/10 S. 2 f.). Diese Zeugen versuchen offensichtlich, ihren Vater bzw. Stiefvater in Schutz zu neh- men. Es ist im Übrigen bereits einlässlich begründet worden, dass die Darstellung der Geschädigten, wonach die sexuellen Übergriffe (mit einer einzigen, bereits erörterten Ausnahme) jeweils in Abwesenheit der Mutter und der beiden Halbge- schwister stattgefunden hätten, ohne Weiteres plausibel ist. Es ist deshalb entge- gen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 59) nicht er- staunlich, dass E._____ und D._____, die im Zeitpunkt ihres Wegzuges im Jahre 2002 gerade mal 7 bzw. 8 Jahre alt waren, sowie G._____, der in … lebte, diese sexuellen Übergriffe nicht wahrgenommen hätten. Bezüglich der Frage, ob der Angeklagte 1 Pornofilme besass, haben sich E._____ und D._____ im Übrigen klar widersprochen (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 88 S. 99). Die Aussagen dieser Zeugen entkräften die Vorwürfe gegen den Angeklagten 1 nicht. Bei dieser Beweislage ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Der darauf beruhende eingeklagte Sachverhalt ist demgemäss er- stellt, mit der Einschränkung, dass zugunsten des Angeklagten 1 anzunehmen ist, dass nach dem 14. Dezember 2002 eine eigentliche Paarbeziehung zwischen der Geschädigten und ihm bestand, mithin keine Gewalt oder psychischer Druck auf

- 69 - die Geschädigte ausgeübt wurde, um sexuelle Handlungen zu erzwingen. Auch die Behauptung in der Anklage, wonach es an der Adresse I2._____ zu einem zweiten Übergriff gekommen sei (Anklageziffer II.2) ist, wie ausgeführt, nicht nachgewiesen. 6.13. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses besteht kein Anlass, wei- tere Beweisergänzungen vorzunehmen. Insbesondere kann füglich darauf ver- zichtet werden, die Geschädigte nochmals zu befragen, nachdem sie bereits sechsmal (!), im Rahmen der drei staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen in Anwesenheit der beiden Angeklagten und deren Verteidiger, einvernommen und deren Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt wurde. Hinzu kommt, dass zur Abklärung allfälliger psychischer Störungen ein ausführliches psychiatri- sches Gutachten über die Geschädigte erstellt und in diesem Rahmen deren Per- sönlichkeit einlässlich beurteilt wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 100 S. 5) kommt vorliegend im Übrigen – wie erwähnt – das frühere zürcherische Strafprozessrecht und nicht die Schweizerische Straf- prozessordnung zur Anwendung. Selbst bei deren Anwendbarkeit wäre aufgrund der geschilderten Sachlage eine neuerliche Befragung des Opfers nicht ange- zeigt. Ebenso kann auf die Einvernahme von … verzichtet werden. Bei ihr soll es sich gemäss dem Verteidiger des Angeklagten 1 um eine gute Freundin der Ge- schädigten handeln (Urk. 100 S. 9). Die Persönlichkeit der Geschädigten wurde im Rahmen der Begutachtung einlässlich beurteilt, und es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Einvernahme für das Verfahren neue erhebliche Erkenntnisse liefern könnte. Insbesondere ist auch von der von der Verteidigung des Angeklagten 1 be- antragten Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Geschädigte ab- zusehen (Urk. 100 S. 4 und Urk. 185 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes ist es, wie bereits ausgeführt wurde, Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Bei der Geschädigten konnte zunächst, wie ausgeführt, aufgrund der Akten- eine psychische Störung nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein psychiatri-

- 70 - sches Gutachten über sie erstellt wurde. Das Gutachten kam, wie erwähnt, zum Schluss, dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten durch keine relevante Psychopathologie relativiert wird (vgl. oben 5.2.). Eine psychische Störung, wel- che die Aussagequalität beeinflussen könnte, kann deshalb heute ausgeschlos- sen werden. Eine aussagepsychologische Begutachtung könnte im Übrigen gebo- ten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen bzw. der Zeugin durch Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind (BGE 6B_142/2007 Erw. 4; BGE 129 I 49; 129 IV 179 Erw. 2.4, mit Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 662). Vorliegend weisen die Aussagen der Geschädigten, wie ausgeführt, einen hohen Realitäts- gehalt auf, sind konsistent und hinsichtlich ihres Kerngehaltes frei von Widersprü- chen. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Geschädigte aufgrund irgendwel- cher aussergewöhnlicher Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Schliesslich gibt es, wie ausgeführt, für das – nur vordergründig – auffällige Verhalten der Geschädigten mit Bezug auf ihre spä- te Strafanzeige, das Verbleiben beim Angeklagten 1 nach bereits erfolgten sexu- ellen Übergriffen und das spätere Aufsuchen des Angeklagten 1 in dessen Woh- nung plausible und nachvollziehbare Erklärungen. Aus all diesen Gründen ist von der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens abzusehen. Ferner bedarf es entgegen dem – anlässlich der Berufungsverhandlung zu- rückgezogenen – Antrag der Verteidigung des Angeklagten 1 auch keiner erneu- ten Einvernahme von D._____ und E._____ als Zeugen. Auf ihre Aussagen kann, wie ausgeführt, nicht abgestellt werden (vgl. oben 6.12). Bereits als Zeuginnen einvernommen wurden – in Anwesenheit der Verteidigung, die Ergänzungsfragen stellen konnte – die Beiständin J._____ und die Sozialarbeiterin P1._____. Es ist nicht ersichtlich, was für neue Erkenntnisse eine weitere Befragung dieser Zeu- ginnen bringen sollte, weshalb davon abzusehen ist. Beantragt wird sodann die Einvernahme des Psychiaters Dr. med. K8._____ von der Klinik L4._____ . Aufgrund des längeren, mehrere Monate dauernden Aufenthaltes der Geschädigten in dieser Klinik müsse dieser in der Lage sein, all-

- 71 - fällige psychische Probleme zu beschreiben und eine differenzierte Diagnose ab- zugeben (Urk. 100 S. 7 f.). Die Geschädigte wurde einer einlässlichen psychiatri- schen Begutachtung unterzogen. Dem Gutachter standen sämtliche Akten, insbe- sondere auch die medizinischen Akten der Klinik L4._____, zur Verfügung, und er konnte deshalb mit einlässlicher Begründung das Vorliegen einer psychischen Störung der Geschädigten ausschliessen. Eine Befragung von Dr. med. K8._____ ist deshalb heute nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund kann auch auf die erneute Einvernahme der beiden Psychiater Dr. med. K5._____ und Dr. med. K2._____ sowie auf die Befragung des Therapeuten K9._____, der die Geschä- digte gemäss den Ausführungen der Verteidigung des Angeklagten 1 in der L4._____ behandelt haben soll (Urk. 100 S. 8), verzichtet werden. Bereits an anderer Stelle wurde ausgeführt, dass die Einvernahme der Schwester des Angeklagten 1, R._____, betreffend die Verhältnisse im M._____ entbehrlich ist (vgl. oben 6.1). Ferner kann auch auf die Befragung der Rechtsanwälte …, Y._____ und X1._____ verzichtet werden. Diese sollen gemäss den Behauptungen des Vertei- digers des Angeklagten 1 bestätigen können, dass während der ersten Einver- nahmen der Geschädigten diese immer wieder von ihrer Vertreterin beeinflusst worden sei, und dass Ergänzungsfragen von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht zugelassen worden seien (Urk. 100 S. 9). Zunächst ist aus den Einvernahmepro- tokollen nichts Derartiges ersichtlich, und es wäre vor allem auch zu erwarten, dass die drei genannten, erfahrenen Anwälte bei solchen Unzulänglichkeiten so- fort interveniert und auch schriftlich protestiert hätten. Die Tatsache, dass dies un- terblieb, zeigt, dass die diesbezüglichen Behauptungen der Verteidigung des An- geklagten 1 jeglicher Grundlage entbehren. Schliesslich kann auch auf die von der Verteidigung beantragte Einvernah- me der heutigen Ehefrau des Angeklagten 1 (Urk. 101), die dieser zur Zeit der in- kriminierten Taten gar noch nicht kannte, verzichtet werden. Es ist nicht ansatz- weise ersichtlich, inwiefern sie sachdienliche Aussagen machen könnte.

- 72 -

7. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht.

a) Die Verübung von Gewalt erfordert eine physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N. 16; BGE 122 IV 97 E. 2b). Einer körperlichen Misshandlung be- darf es hierzu allerdings nicht. Je nach den Umständen kann schon ein verhält- nismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So genügt es schon, wenn der Tä- ter das Opfer etwa mit überlegener Körperkraft festhält, niederdrückt, zu Boden stösst, ihm die Kleider herunterreisst oder den Arm auf den Rücken dreht (Jenny, a.a.O, Art. 189 N. 16; BSK Strafrecht II-Maier, Art. 189 N. 13; vgl. Günter Stra- tenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 8 N. 8; s. a. BGE 125 IV 58 E. 2c; BGE 6S.558/1996 vom 2. Oktober 1996 E. 3, zi- tiert in: Hans Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des Bundesgerichtes zum Sexualstraf- recht, ZStrR 1999 S. 121 ff., 132 f.). Allerdings genügt eine nur geringfügige Kraftanstrengung nicht, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand mög- lich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97). Gemäss erstelltem Sachverhalt entblösste der Angeklagte 1 einmal an der I3._____-Strasse den Unterleib der Geschädigten, legte sich mit seinem ganzen Körper auf sie und hielt sie derart stark, auch an ihren Armen, dass sie sich nicht mehr zur Wehr setzen konnte und ihn gewähren lassen musste, damit er mit sei- nem Penis vaginal in sie eindringen konnte, und vollzog so den Geschlechtsver- kehr mit der Geschädigten. Die Geschädigte wehrte sich dabei erfolglos gegen den ihr körperlich massiv überlegenen Angeklagten 1 und schrie dabei auch mehrmals "Hör uf", was dieser aber ignorierte (Anklageziffer IV.3.). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die festgestellte physische Ein- wirkung auf die Geschädigte die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 StGB ohne Weiteres erfüllt. Die Geschädigte gab dem Ange- klagten 1 deutlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Selbst

- 73 - wenn man das Fixieren im Bett lediglich als geringfügige Kraftanstrengung anse- hen wollte, wäre der Geschädigten ein weiter gehender Widerstand bzw. weitere Gegenwehr gegenüber dem kräftemässig weit überlegenen Angeklagten 1 weder möglich noch zumutbar gewesen. Dieser war sich auch darüber im Klaren, dass er gegen den erklärten Willen der Geschädigten handelte, als er mit dem Penis vaginal in sie eindrang. Er erfüllte somit objektiv und subjektiv den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

b) Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexu- elle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physi- scher Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Un- ter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweg- losigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte so genannte "strukturelle Gewalt" erscheinen lassen (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f. mit zahlreichen Verweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände ent- scheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 393), weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl.Guido Jenny, a.a.O., Art. 189 N. 10 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N. 6; kritisch auch Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexu- albereich – Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner Guido Jen- ny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, in: ZBJV 135/1999 S. 639 ff.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter- psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, in: ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.).

- 74 - Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und so- zialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird kör- perliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die ent- wicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmög- licht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Miss- brauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedro- hung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber ei- nem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt zu erfül- len. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (einge- hend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 159 f. mit Hinweisen; BGE 128 IV 97; BGE 131 IV 107). Gemäss erstelltem Sachverhalt vollzog der Angeklagte 1 bis zum 14. De- zember 2002 mehrfach den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, während ihm jeweils bewusst war, dass die Geschädigte dies nicht wollte. Dabei nutzte er als Stiefvater und Autoritätsträger die emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der Geschädigten ihm gegenüber aus und erzeugte so einen massiven psychi- schen Druck auf diese. Der Angeklagte 1 hatte während längerer Zeit die alleinige Obhut über die Geschädigte inne. Die Beziehung der Angeklagten 2 zur Geschä- digten war, wie einlässlich begründet wurde, schwer gestört, auch während der Zeit des Zusammenlebens. Im Dezember 2002 verliess sie dann auch mit den beiden Halbgeschwistern die eheliche Liegenschaft und lehnte jeglichen Kontakt zur Geschädigten ab. Die Geschädigte befand sich schon vor dem Auszug der Mutter in einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten 1, der ih-

- 75 - re einzige nahe Bezugsperson war. Er nützte seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die Zuneigung der Geschädigten aus. Zusätzlich drohte er ihr auch immer wieder, sie in ein Heim zu bringen, wenn sie nicht mit ihm schlafe (Urk. 6/2 S. 9), im Bewusstsein, dass sich die Geschädigte aus Erzählungen ihrer Mutter vor einer Heimeinweisung fürchte- te. Es ist davon auszugehen, dass die Geschädigte unter diesen Umständen nicht in der Lage war, sich gegen den ihr auch körperlich weit überlegenen Angeklag- ten 1 zur Wehr zu setzen. Die Geschädigte befand sich so in einer für sie aus- weglosen, durch den Angeklagten 1 geschaffenen Zwangssituation, aus welcher sie nicht ausbrechen konnte. Aus dieser emotionalen wie sozialen Abhängigkeit konnte der Angeklagte 1 einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es der Geschädigten verun- möglichte, sich gegen die sexuellen Übergriffe zu wehren. Die Behauptung des Verteidigers des Angeklagten 1, ein Abhängigkeitsverhältnis sei in keiner Weise belegt (Urk. 186 S. 104 f.), ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Der Ange- klagte 1 handelte vorsätzlich, sowohl im Bewusstsein um die sexuellen Handlun- gen, wie auch unter Ausnützung der von ihm geschaffenen Zwangssituation der Geschädigten. Er ist deshalb, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen, wobei es teilweise beim Versuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 aStGB blieb (zur Anwendbarkeit des alten Rechts siehe nachfolgend unter IV.1.a). Wie bereits ausgeführt wurde, bestand nach dem Auszug der Angeklag- ten 2 und der beiden leiblichen Kinder des Angeklagten 1 am 14. Dezember 2002 aus Sicht der Geschädigten eine eigentliche Paarbeziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1. Es ist daher zugunsten des Angeklagten 1 davon auszuge- hen, dass die sexuellen Handlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter An- wendung physischer Gewalt oder Ausübung psychischen Drucks erfolgten. Er ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Zeitraum nach dem 14. Dezember 2002 (Anklageziffern V teilweise und VI) freizusprechen.

c) Bezüglich der weiteren eingeklagten Delikte kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 101-104), wobei auch hier zugunsten des Angeklagten 1 davon

- 76 - auszugehen ist, dass nach dem Auszug der Mutter der Geschädigten am 14. De- zember 2002 eine eigentliche Paarbeziehung zwischen der Geschädigten und ihm bestand und die Anwendung von Gewalt oder psychischem Druck daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann. Zudem ist der Sachverhalt bezüglich Anklageziffer II.2 nicht erstellt. Der Angeklagte 1 ist demzufolge zusätz- lich der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen ver- suchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Zeitraum nach dem 14. Dezember 2002 (An- klageziffern V teilweise und VI) sowie vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Anklageziffer II.2 ist er freizusprechen. Hinsichtlich der Konkurrenzfrage bleibt festzustellen, dass Art. 187 StGB die sexuelle Entwicklung der Kinder, die Art. 189 und 190 StGB die sexuelle Freiheit schützen. Erfüllen, wie hier, sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu- gleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Verge- waltigung (Art. 190 StGB), ist daher wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 157 f.).

- 77 - B) Anklage gegen die Angeklagte 2

1. Der Angeklagten 2 wird im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Zu ei- nem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls in der Zeit zwischen dem 16. März 2000 und dem 15. Oktober 2001, sei sie als Mutter und Inhaberin der Obhut über die Geschädigte an der Adresse I1._____-Strasse in H3._____ dazu gekommen, als sich der Angeklagte 1 im dunklen Schlafzimmer der Ge- schädigten aufgehalten und an ihr sexuelle Übergriffe vorgenommen habe, indem er sie unter der Bettdecke am Bauch gestreichelt und unter der Pyjamahose im Schambereich ausgegriffen habe. Die Angeklagte 2 habe die Situation der sexuel- len Übergriffe gegen ihre Tochter durch den Angeklagten 1 erkannt, habe ihn an- geschrien und ihn gefragt, was er bei der Geschädigten mache. Ferner habe sie ihm vorgeworfen, dass sie genau wisse, was los sei, nämlich dass er mit der Ge- schädigten "figge". Obwohl die Angeklagte 2 mithin von den sexuellen Übergriffen zum Nachteil ihrer Tochter zumindest teilweise Kenntnis gehabt habe, habe sie dem Angeklagten 1 den Schlüssel zur Wohnung belassen und sei später mit ihm und der Geschädigten zusammengezogen. Ab dem 14. Dezember 2002 bis zum

19. April 2004 habe die Geschädigte mit dem Angeklagten 1 alleine gewohnt. Da- bei habe die Angeklagte 2 die daraus resultierenden täglichen Kontakte zwischen dem Angeklagten 1 und der Geschädigten unverändert zugelassen und gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die seelische Entwicklung der Geschä- digten vor dem Hintergrund der stattgefundenen bzw. andauernden sexuell moti- vierten Übergriffen in hohem Masse gefährdet gewesen sei.

2. Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen der Ge- schädigten erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorangegangenen Erwägungen (III.5 und 6) verwiesen werden. Näherer Prüfung bedarf die Frage, ob die Angeklagte 2 von den sexuellen Übergriffen wusste oder solche zumindest in Kauf genommen hat. Einzuräumen ist, dass die Angeklagte 2 im dunklen Zim- mer möglicherweise nicht gesehen hat, was der Angeklagte 1 dort tat, zumal nach der Darstellung der Geschädigten damals beide, d.h. sie und ihr Stiefvater, be- kleidet waren. Nach der Darstellung der Geschädigten sei es zwar anschliessend zu einem heftigen Streit zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten 1 gekom-

- 78 - men, in welchem die Angeklagte 2 ihn angeschrien habe, sie wisse genau, dass er mit ihr "figge" (Urk. 6/2 S. 6; 6/4 S. 15). Zu diesem Zeitpunkt habe der Ange- klagte 1 aber noch keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt (Urk. 21). Es kann daher nicht genau erstellt werden, was die Angeklagte 2 damals ge- sehen hat und ob sie sich bewusst war, dass es zu einem sexuellen Übergriff ge- kommen war. Da sie zu diesem Zeitpunkt den Angeklagten 1 noch liebte, ist na- heliegend, dass sie extrem eifersüchtig reagiert hätte, hätte sie den Verdacht ge- habt, dass zwischen ihrem Partner und der verhassten Tochter etwas vorgefallen wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zumindest damit rechnete und im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass es in Zukunft bei ihrer Abwesenheit oder sonst in einer heimlichen Situation zu sexuellen Über- griffen seitens des Angeklagten 1 kommen könnte, handelte es sich doch auch nach der Darstellung der Geschädigten um einen einmaligen Vorfall, als ihre Mut- ter den Angeklagten 1 in dieser geschilderten Situation überraschte. Ob die An- geklagte 2 sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat, muss nicht geprüft werden, da dies nicht eingeklagt ist.

3. Die Angeklagte 2 ist deshalb vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV.

1. Am 1. Januar 2007 sind die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gemäss der Änderung vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459 ff.) und gemäss der Änderung vom 24. März 2006 (AS 2006 3539 ff.) in Kraft getreten (AS 2006 3535, AS 2006 3544). Der Angeklagte 1 hat die zu beurteilenden Taten vor dem

1. Januar 2007 verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Best- immungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt

- 79 - worden sind, wenn das geänderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänder- te Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 42; BSK Strafrecht I-Popp/Levante, Art. 2 N.10). Gemäss den nachstehenden Erwägungen wird beim Angeklagten 1 vorlie- gend eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszufällen sein, weshalb der teil- bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der im alten Recht nicht vorge- sehen war, ausgeschlossen ist. Damit unterscheidet sich das neue Recht hin- sichtlich der Freiheitsstrafe nicht vom alten Recht, und es kommt bei ihm deshalb das alte Recht zur Anwendung.

2. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig fest- gelegt und die gesetzlichen Zumessungsregeln, namentlich die in Frage kom- menden Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe grundsätzlich zutreffend genannt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 106-108). Eine Präzisierung ist insofern anzubringen, als der erweiterte Strafrahmen nur in Ausnahmefällen anwendbar ist; in der Regel und auch vorliegend sind die Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8) Ferner ist anzufügen, dass die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur retrospektiven Konkurrenz sich auf Art. 49 Abs. 2 StGB stützen. Beim Angeklagten 1 kommt jedoch, wie ausgeführt, das alte Recht und damit Art. 68 Ziff. 2 aStGB zur Anwendung, wobei sich aber inhaltlich gegenüber Art. 49 Abs. 2 StGB keine Änderungen ergeben. Präzisierend ist zudem festzuhal- ten, dass sich die Straftaten bis zum 19. April 2004 erstreckten (so gemäss An- klage, richtigerweise sogar bis anfangs Juli 2004), weshalb die vorinstanzliche Feststellung, der Angeklagte 1 habe die nun vorgeworfenen Delikte vor der Aus- fällung der Vorstrafen verübt (Urk. 88 S. 107) nicht ganz zutreffend ist: Der Ange- klagte 1 hat die heute zu beurteilenden Taten vielmehr teils vor und teils nach der ersten Verurteilung verübt, die vom 8. Mai 2003 datiert, als er mit 14 Tagen Haft

- 80 - bedingt bestraft wurde (Urk. 97). Bei der letzten Verurteilung vom 5. März 2008 handelt es sich um eine Geldstrafe. Da heute eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, ist hier mangels Gleichartigkeit der Strafen die Bildung einer Zusatzstrafe ausgeschlossen (BGE 137 IV 57).

3. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichti- gen sind (Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. zum revidierten Recht Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklag- ten.

4. Das Tatverschulden des Angeklagten 1 wiegt schwer. Er verging sich über ca. vier Jahre hinweg unzählige Male massiv an seiner Stieftochter, die zu Beginn des Tatzeitraums erst ca. 12 Jahre alt war. Vom Alter her gesehen griff der Angeklagte 1 mit seinen Übergriffen mit nicht absehbaren Folgen in die natür- liche sexuelle Entwicklung der Geschädigten ein und störte diese erheblich. Auch hat er das Vertrauen des Mädchens schamlos missbraucht und ausgenützt. Er handelte einzig zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung, mithin hemmungslos und aus krass egoistischen Gründen. Seine Handlungen, mit welchen er auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers völlig missachtete, zeugen von grosser Rücksichtslosigkeit, in ausgeprägtem Ausmass bei der ersten Vergewalti- gung, bei der er physische Gewalt anwendete. Verschuldensmässig nicht minder ins Gewicht fallen aber auch die weiteren Vergewaltigungen: Der Angeklagte 1 wusste genau, dass sich die Geschädigte aufgrund der Ablehnung durch ihre ei- gene Mutter in einer ausweglosen Situation befand. Diese totale Abhängigkeit nutzte er skrupellos aus. Aufgrund des chronischen sexuellen Missbrauchs erscheint es angezeigt, die deliktischen Handlungen gesamthaft zu würdigen. Dabei ist zu berücksichti-

- 81 - gen, dass die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht fallen.

5. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1 kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 109- 111). Er befand sich vom 7. Februar 2009 bis zum 10. Mai 2011 in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 140). Aufgrund des von seiner Verteidigung eingereichten Austrittsberichtes der Privatklinik L6._____ steht fest, dass er dort vom 4. bis 10. August 2011 wegen einer Panikstörung stationär behandelt wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Angeklagte 1 aktuell bei einem Schwa- ger als Automechaniker arbeite. Weiterhin beziehe er eine 50%ige IV-Rente we- gen seiner rechten Hand. Bezüglich seiner Angsterkrankung sei eine IV-Rente bisher immer abgelehnt worden (Urk. 158B). Heute führte der Angeklagte 1 aus, seine jüngste Tochter sei im März 2012 geboren worden (Prot. II S. 29). Er erziele ein Einkommen inklusive Kinderzulagen von Fr. 2'980.– pro Monat und seine Frau verdiene Fr. 2'700.–. Für die Wohnung bezahlten sie Fr. 1'340.– pro Monat, für die Krankenkassenprämien für sich, seine Frau und die neugeborene Tochter Fr. 640.–. Seine beiden älteren Kinder lebten ebenfalls noch in der Familienwohnung. Er verfüge über kein Vermögen und habe immer noch Fr. 58'000.– Schulden. Seit 1997 habe er nie eine Rente wegen seiner Angstzustände beantragt (Prot. II S. 32). Der Verteidiger des Angeklagten 1 beantragte, dieser sei psychiatrisch zu begutachten (Urk. 154 und Urk. 185 S. 24 f.). Es gehe darum, dass dem Gericht die Einsicht in eine fachmännisch geklärte Persönlichkeitsstruktur und Lebensge- schichte des Angeklagten ermöglicht werde. Eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten 1 käme, gestützt auf Art. 13 aStGB, nur in Frage, wenn ernsthafter Anlass bestehen würde, an dessen Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln. Von einem solchen ernsthaften Anlass ist aus- zugehen, wenn der Betroffene diesbezüglich in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, nicht aber, wenn er nur leicht vom Durchschnitt abweicht (BGE 134 IV 147). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 185 S. 25) ist der Tatvorwurf selbst nicht ausreichend, um solche Zweifel zu begrün-

- 82 - den. Dabei bezieht sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit immer auf die konkret zu beurteilende Tat (BGE 134 IV 136). Der Umstand der geltend gemachten Pa- nikstörung, für die der Angeklagte 1 gemäss eigenen Angaben nie eine IV-Rente beantragt hat (Prot. II S. 32), vermag für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Sexualde- likte zu begründen. Insbesondere ist nicht einzusehen, dass wegen einer solchen Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bezüglich Sexualdelikten beein- trächtigt sein sollten (vgl. auch BGE 132 IV 38 f.). Der Verteidiger des Angeklag- ten 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, es sei nicht einzusehen, weshalb sich nur die Geschädigte einer psychiatrischen Anamnese unterziehen sollte, nicht auch der Angeklagte 1 (Urk. 154 S. 2). Eine Gleichbehandlung des Angeklagten 1 mit der Geschädigten in diesem Punkt wäre indessen sachfremd: Bei der Ge- schädigten bestand der Verdacht einer psychischen Störung, welche ihre Aussa- getüchtigkeit hätte in Frage stellen können. Beim Angeklagten 1 käme eine psy- chiatrische Begutachtung dagegen nur in Frage, wenn Zweifel an dessen Zurech- nungsfähigkeit bestehen würden. Es handelt sich mithin um völlig verschiedene Voraussetzungen, welche die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich machen können. Der Antrag der Verteidigung auf Begutachtung des Angeklagten 1 ist deshalb abzuweisen, und es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte 1 bei voll erhaltener Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte 1 mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kleinkind zusammenlebt, begründet für sich allein noch keine be- sondere Strafempfindlichkeit. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeklagten eine gewisse Härte dar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Familie des Angeklagten 1 gemäss Angaben seiner Verteidigung bereits durch dessen Untersuchungs- und Sicherheitshaft schwer getroffen wurde. So habe seine ältere Tochter nach einem Suizidversuch in die Psychiatrie eingewiesen werden müssen, und sein Sohn habe die Schule abgebrochen; beide Kinder seien "abgestürzt". Der Angeklagte 1 habe, da er sei- ner Tochter, nachdem diese vergewaltigt worden sei, nicht habe beistehen kön- nen, ebenfalls einen Selbstmordversuch unternommen (Urk. 186 S. 27 f.). Es ist aufgrund dieser Umstände anzunehmen, dass eine Freiheitsstrafe die Familie des

- 83 - Angeklagten 1 und damit auch ihn selber in überdurchschnittlichem Masse treffen wird. Eine gewisse Strafempfindlichkeit liegt damit vor.

6. Die heute zu beurteilenden Straftaten hat der Angeklagte 1 weitgehend vor den bereits erfolgten Verurteilungen begangen (Urk. 97), weshalb diesbezüg- lich keine straferhöhenden Umstände vorliegen.

7. Gemäss Art. 64 aStGB kann die Strafe gemildert werden, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Angeklagte 1 wurde in den Jahren 2005 und 2008 insgesamt dreimal verurteilt (Urk. 97), weshalb nicht gesagt werden kann, dass er sich seit den heute zu beurteilenden Straftaten wohl verhalten habe. Dieser Strafmilderungsgrund kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Immerhin kann der vergleichsweise langen Zeit seit den Taten wie auch der langen Dauer des Untersuchungsverfahrens leicht strafmindernd Rechnung getragen werden. Zugunsten des Angeklagten 1 ist zudem zu werten, dass er sich, wie seine Ver- teidigung anführte, während und nach der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mustergültig verhielt und unter anderem einen Ausbruchsversuch von Mitgefan- genen zu vereiteln half (Urk. 186 S. 32 f.).

8. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von neun Jahren, auch wenn von einem schweren Verschulden des Angeklagten 1 ausgegangen wird, als zu hoch. Unter Berücksichtigung, dass heute eine Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss den Urtei- len des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 (Haft 14 Tage) und vom 30. Mai 2005 (Gefängnis drei Monate) sowie zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005 (Ge- fängnis drei Monate) auszufällen ist und er – wie ausgeführt – von einem Teil der Vorwürfe freizusprechen ist, erscheint beim Angeklagten 1 – auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen, welche die erkennende Kammer zu beurteilen hatte – eine Frei- heitsstrafe von 5 ½ Jahren als angemessen.

- 84 - An diese Strafe sind 822 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicher- heitshaft anzurechnen (Art. 69 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges fällt bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 41 aStGB). V.

1. Die Vorinstanz hat, gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB, gegenüber den bei- den Angeklagten das Verbot erlassen, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten (Urk. 88 S. 114 f.). Das Adhäsionsverfahren ist auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ausgelegt. Zur Durchsetzung an- derer Begehren ist es nicht geeignet. Dies trifft namentlich auf das vorliegende Kontaktverbot zu. Solche Verbote müssen jederzeit in einem zivilrechtlichen Ver- fahren abgeändert werden können. Vorliegend wäre dies unmöglich, da ein Zivil- richter kein Strafurteil abändern kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher auf- zuheben.

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafprozess zutreffend dargelegt und den Angeklagten 1 zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2002 verpflichtet. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Angeklagte 1 gegenüber der Geschädigten dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig sei und die Schadenersatzforderung im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Da der Umstand, dass auf die Anklage betreffend mehrfache Porno- graphie nicht einzutreten ist und der heutige Teilfreispruch keine Reduktion der Genugtuungssumme rechtfertigen, sind diese Entscheide zu bestätigen. Zur Be- gründung kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 115-118).

3. Da die Angeklagte 2 freizusprechen ist, ist auf die von der Geschädigten ihr gegenüber geltend gemachten Zivilansprüche nicht einzutreten.

- 85 - VI. Für die von seinem Verteidiger beantragte ausdrückliche Entschuldigung gegenüber dem Angeklagten 1 und seiner Familie besteht beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kein Raum. Ferner ist aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens entgegen dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten 1 keine Strafan- zeige wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis gegen die Geschädig- te zu erstatten. VII.

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Angeklagten 1 zu bestätigen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung der Angeklagten 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Berufungsverfahren sind dem Angeklagten 1 die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Ange- klagten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, entgegen dem Antrag des Vertei- digers des Angeklagten 1 hingegen nicht die Kosten für dessen erbetene Vertei- digung für das Haftprüfungsverfahren, da diese Kosten eine Konsequenz der rechtmässig erfolgten Anordnung der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sind. Ebenso wenig sind dem Angeklagten 1 die übrigen Kosten der erbetenen Vertei- digung zu erstatten.

2. Für die Unbill, die die Angeklagte 2 durch das lange Strafverfahren erlitten hat, ist ihr eine Genugtuung von Fr. 1‘000.— zuzusprechen.

- 86 - Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend mehrfache Pornographie (Anklageziffer VIII) wird nicht eingetreten.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss II.2. der Anklage sowie vom Vorwurf der mehrfachen Ver- gewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach dem 14. Dezem- ber 2002 (Anklageziffern V teilweise und VI) wird der Angeklagte freigespro- chen.

- 87 -

2. Die Angeklagte B._____ ist der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.

3. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 5½ Jahren Freiheitsstrafe, als Zu- satzstrafe zu den mit Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 und vom 30. Mai 2005 sowie zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005 ausgefällten Strafen, wovon bis und mit heute 822 Tage durch Untersuchungs- und Si- cherheitshaft erstanden sind.

4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ gegenüber der Geschä- digten C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 25'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten gegenüber der Angeklagten B._____ wird nicht eingetreten.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bezüglich des Angeklagten A._____ bestätigt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens, der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung der Angeklagten B._____ auf die Gerichtskasse genommen.

- 88 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 31'180.65 amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ Fr. 9'764.05 amtliche Verteidigung der Angeklagten B._____ Fr. 5'992.20 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung werden zu 2/3 dem Angeklagten A._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Angeklagten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten

- 89 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner