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SB090793

Hausfriedensbruch

Zürich OG · 2010-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Die Angeklagte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

E. 1.1 Wie bereits dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 7 Ziff. 4.1.), verhandelten die Gewerkschaften, unter ihnen die Unia und der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), im Frühling 2007 über die Er- neuerung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Baugewerbe. Die Verhandlungen waren erfolgslos und endeten damit, dass der SBV am 23. März 2007 den Landesmantelvertrag kündigte, weshalb am 1. Oktober 2007 der ver- tragslose Zustand begann (vgl. Urk. 21/1 S. 3). Bereits im Sommer/Herbst 2007 kam es an verschiedenen Orten in der Schweiz zu Streiks im Baugewerbe. Am

1. November 2007 streikten über 2500 Bauarbeiter in Zürich und Basel, insbe- sondere die Bauarbeiter der B._____ (hier die Antragstellerin) auf der Zentrums- überbauung „...“. An der Streikaktion auf der erwähnten Baustelle hatte u.a. die Angeklagte als Mitarbeiterin der Gewerkschaft Unia teilgenommen, welche dann gleichentags von der B._____ schriftlich mit einem unbefristeten Hausverbot für die Zentrumsüberbauung belegt wurde (vgl. Urk. 4). Die Arbeitgeberin der Ange- klagten, die Gewerkschaft Unia, teilte daraufhin der B._____ am 26. November 2007 unter Berufung auf die verfassungsmässig garantierte Informations- und Koalitionsfreiheit schriftlich mit, sie akzeptiere das Hausverbot nicht (Urk. 5). Im

- 19 - selben Schreiben forderte die Unia die B._____ ausdrücklich auf, den Gewerk- schaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertretern das Zutrittsrecht zu gewähren und teilte wörtlich mit: „Aufgrund dieser Rechtslage betrachten wir das von Ihnen gegenüber unseren Mitarbeitenden ausgesprochene Hausverbot als nicht rechts- gültig und weisen unsere Leute dementsprechend an“ (vgl. Urk. 5). Das besagte Schreiben ging in Kopie u.a. an diverse Polizeistellen und an die Angeklagte. Die B._____ reagierte in der Folge nicht auf dieses ihr mit eingeschriebener Post zu- gestellte Papier.

E. 1.2 Im März 2008 kam es zu weiteren Streiks in der ganzen Schweiz, am 1./2. April 2008 fand eine zweitägige Streikaktion in Zürich statt, an welcher sich auch die Angeklagte beteiligte. So betrat sie am 2. April 2008 zusammen mit wei- teren Gewerkschaftsmitgliedern der Unia und fremden Bauarbeitern das Gelände der Zentrumsüberbauung „...“. Dabei versuchte sie die Bauarbeiter der B._____ zur Teilnahme an der Streikaktion zu motivieren. Insgesamt verblieb die Ange- klagte – was aufgrund des Anklagetextes zu ihren Gunsten anzunehmen ist – ei- ne Stunde auf dem Werkgelände der B._____.

E. 1.3 Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid vorerst im Allgemeinen mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruches auseinander, hielt dabei korrekt fest, dass das Hausrecht geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist und dass in ob- jektiver Hinsicht für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten in die von Art. 186 erfassten "Räume" eindringt oder dort verweilt, auf welche Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 8 f. Ziff. 4.3, § 161 GVG). Ebenso korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass es an der Unrecht- mässigkeit des Eindringens/Verweilens fehlt, wenn es sich um ein gesetzlich er- laubtes Eindringen/Verweilen im Sinne von Art. 14 StGB handelt oder der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (vgl. Urk. 43 S. 9 Ziff. 4.3.).

E. 1.4 Es ist unbestritten, dass die Zentrumsüberbauung "..." an jenem 2. April 2008 ein von Art. 186 StGB erfasster Werkplatz war (vgl. Urk. 1, 3 und 5, vgl. auch oben Ziff. II.3.2.). Ebenso unbestritten ist, dass die Angeklagte an diesem Tag diese Überbauung betrat und sich während ca. einer Stunde dort aufhielt.

- 20 - Weiter ist das von der B._____ gegenüber der Angeklagten am 1. November 2007 ausgesprochene unbefristete Hausverbot für die Zentrumsüberbauung ak- tenkundig (vgl. Urk. 4).

E. 1.5 Die Verteidigung hatte bereits vor Vorinstanz unter Berufung auf das verfas- sungsmässige Recht der Koalitionsfreiheit und das ebenfalls verfassungsmässig garantierte Streikrecht geltend gemacht, die Angeklagte habe als Funktionärin der Tariforganisation (Gewerkschaft Unia) und damit als Trägerin dieser verfas- sungsmässigen Rechte die fragliche Baustelle im Rahmen eines legalen, von der Bundesverfassung gewährleisteten Arbeitskampfes legaler- und legitimerweise betreten (Urk. 20 S. 4 ff.). Weiter hatte die Verteidigung ausgeführt, die Angeklag- te habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, da sie bei der Aktion vom 2. April 2008 davon ausgegangen sei, das Hausverbot habe keinen Bestand (Urk. 20 S. 9 f.). Schliesslich brachte der Verteidiger vor, aufgrund des Stillschweigens der B._____ nach Erklärung der Rechtslage seitens der Unia habe die Angeklagte überdies annehmen dürfen und müssen, die im Hausverbot kundgegebene Wil- lensäusserung sei hinfällig, weshalb mit Bezug auf diese Willensäusserung sie sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe (vgl. Urk. 20 S. 10). Auch im Rahmen der Beanstandungen wiederholte die Verteidigung, die Angeklagte habe nicht widerrechtlich gehandelt, zumal ihr Tun den ihr als Gewerkschafterin zuste- henden Befugnissen entsprochen habe und berief sich weiter sowohl auf einen Sachverhaltsirrtum als auch auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit (vgl. Urk. 38). An der Berufungsverhandlung wies der Verteidiger unter anderem erneut darauf hin, dass sich die Angeklagte im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit am

2. April 2008 zulässigerweise auf dem Baustellenareal der B._____ aufgehalten habe. Der von der Vorinstanz vertretene Standpunkt, wonach Frau Duarte an die- sem Streiktag ihre Funktion auch von ausserhalb des Baustellengeländes, mithin vom öffentlichen Grund aus, hätte wahrnehmen können, sei nicht richtig. Ein sol- ches Vorgehen wäre aufgrund der 10'000 m2 grossen und umfriedeten Baustelle unmöglich gewesen. Würde das gewerkschaftliche Verhalten der Angeklagten strafrechtlich sanktioniert, so könnten Unternehmen in Zukunft die Wahrnehmung

- 21 - von verfassungsmässig garantierten Rechten vereiteln. Seine Mandantin habe aber auch aus anderen Gründen rechtmässig gehandelt: So habe sie am 2. April 2008 nicht die geringsten Zweifel darüber gehegt, ihren Aufgaben auf der Baustel- le der B._____ nachkommen zu dürfen. Es könne keine Rede davon sein, dass seine Mandantin den Hausfrieden vorsätzlich gebrochen habe, zumindest hätte sie sich in einem Irrtum über den Sachverhalt befunden (Urk. 54). Dies bekräftigte die Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber. So führte sie aus, sie sei der Meinung gewesen, dass das gegen sie erlassene Hausverbot be- reits obsolet gewesen sei, nachdem sie von ihren Vorgesetzten entsprechend in- formiert worden war. Sie habe sich auf diese Information verlassen, zumal sie sich seit dem Erlass des Hausverbots und dem 2. April 2008 auch sicher zehn Mal auf der Baustelle aufgehalten habe. Dabei sei das Hausverbot nie ein Thema gewesen. Hätte aus ihrer Sicht ein Konflikt bestanden, so hätte man den Streiktag anders organisiert, so dass sie die Baustelle der B._____ gar nicht besucht hätte (Prot. II S. 6).

E. 1.6 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift der Angeklagten einzig die Missachtung des am 1. November 2007 ausgesprochenen Hausverbo- tes vorwirft. Weitere Sachverhaltsvarianten, wie beispielsweise ein Verweilen auf dem Bauareal trotz erfolgter Wegweisung (vgl. Vorinstanz Urk. 43 S. 13 Ziff. 4.6) oder auf den Hinweis hin, ihre Anwesenheit auf dem Werkgelände sei uner- wünscht (vgl. Vorinstanz in Urk. 43 S. 9 Ziff. 4.4.1 a.E.) können daher in Befol- gung des Anklageprinzips vorliegend nicht zur Diskussion stehen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Anklageschrift erfasse auch diese weiteren Varianten, so ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Sachverhalt aufgrund der Akten nicht erstellt wäre.

E. 1.6.1 Vorab ist gestützt auf die durchgeführten Einvernahmen des Zeugen E._____ und C._____ nicht erstellt, dass an jenem 2. April 2008 die Angeklagte vom Bauareal weggewiesen wurde, wie dies die Vorinstanz in ihrer Begründung fest hielt (vgl. Urk. 43 S. 13 Ziff. 4.6.). Nach den im Polizeirapport zusammenge- fassten, mithin nicht unterzeichneten Aussagen äusserte E._____, Bauleiter auf der fraglichen Baustelle, die Angeklagte sei von C._____ aufgefordert worden,

- 22 - das Areal umgehend zu verlassen, was diese jedoch nicht getan habe (vgl. Urk. 1 S. 5). In Widerspruch dazu erklärte E._____ auf entsprechende Frage als Zeuge indessen, er gehe lediglich davon aus, die Angeklagte sei von C._____ darauf hingewiesen worden, dass sie sich in Missachtung des gegen sie ausgesproche- nen Hausverbotes auf der Baustelle aufhalte (vgl. Urk. 10 S. 3), welche Aussage offen lässt, ob dies tatsächlich so war. Von einer erfolgten Aufforderung an die Adresse der Angeklagten zum sofortigen Verlassen des Areals ist in seinen weite- ren Depositionen nirgends die Rede. Nachdem seine Aussagen als Zeugen – wie gesehen – komplett anders lauten, verbietet es sich nicht nur aus prozessualen Gründen (vgl. Einwand der Verteidigung in Urk. 38) auf das im Polizeirapport Festgehaltene abzustellen.

E. 1.6.2 Auch der Zeuge C._____ machte im Übrigen – wie der Verteidiger zutref- fend ausführte (Urk. 20 S. 10) – nicht geltend, die Angeklagte am 2. April 2008 ausdrücklich aufgefordert zu haben, das Gelände zu verlassen. Zwar gab er an, die Angeklagte auf das Hausverbot angesprochen zu haben (Urk. 11 S. 2). Er füg- te dann bei, sie habe ihm entgegnet, das sei geregelt und sie dürfe sich dort auf- halten (Urk. 11 S. 2). Ob und wie der Zeuge C._____ auf diesen Standpunkt rea- gierte ist freilich unbekannt, jedenfalls wurde er diesbezüglich nicht weiter befragt. Ebenso wenig ist bekannt, wann die Angeklagte die Baustelle verliess, insbeson- dere ist mangels diesbezüglicher Befragung nicht klar, ob sie sich, und wenn ja für wie lange, nach dem Vorhalt des Hausverbotes noch auf der Baustelle auf- hielt.

E. 1.6.3 Damit kann nicht als erstellt betrachtet werden – auch nicht aufgrund der Aussagen der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung und weitere Be- weismittel liegen nicht vor –, die Angeklagte sei an jenem Tag konkret erneut zum Verlassen der Baustelle aufgefordert worden.

E. 1.7 Massgebend bleibt daher allein, ob das erwähnte Hausverbot Bestand hatte bzw. ob die Angeklagte davon ausging, das früher ausgesprochene Hausverbot habe für sie keine Gültigkeit bzw. sei hinfällig geworden.

- 23 -

E. 1.7.1 Die Vorinstanz hielt vorerst dafür, das Verhalten der Angeklagten habe den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (vgl. Urk. 43 S. 12). Dabei setzte sie sich mit der Argumentation der Verteidigung auseinander und gelangte

– stark zusammengefasst – zum Schluss, bei den am 1./2. April 2008 durchge- führten Streikaktionen habe es sich angesichts des tariflosen Zustandes im Bau- gewerbe um rechtmässige Streiks im Sinne der Bundesverfassung und der vom Bundesgericht diesbezüglich entwickelten Rechtsprechung gehandelt. Die Miss- achtung des Hausrechts der Arbeitgeber resp. vorliegend der B._____ sei eine geeignete Vorgehensweise gewesen, am Morgen des 2. April 2008 noch mög- lichst viele Bauarbeiter dieser Firma zur Teilnahme an den Streikaktionen zu be- wegen (vgl. Urk. 43 S. 11 f.). Hingegen – so die Vorinstanz weiter – erweise sich die Verletzung des Hausrechts des Arbeitgebers resp. der B._____ als für die Or- ganisation eines (rechtmässigen) Streiks nicht erforderlich, weil der Kontakt mit den Arbeitnehmern resp. den Bauarbeitern auch ausserhalb des Firmengeländes vom öffentlichen Grund aus habe organisiert werden können (vgl. Urk. 43 S. 12). Mangels Erforderlichkeit erweise sich daher der gegen den Willen der Strafan- tragstellerin durchgesetzte Zutritt zu deren Betriebsgelände als unverhältnismäs- sig und sei entsprechend unrechtmässig gewesen (vgl. Urk. 43 S. 12). Auch wenn die Verneinung der Verhältnismässigkeit nicht restlos zu überzeugen vermag (die zur Diskussion stehende Baustelle war nach Darstellung des Zeugen E._____ mit Blechwänden eingezäunt (vgl. Urk. 10 S. 3), was eine Kontaktnahme mit den Bauarbeitern ausserhalb des Firmengeländes vom öffentlichen Grund aus nicht erleichterte), so können die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fra- gen dennoch offen gelassen werden. Denn wie zu zeigen sein wird, führen jeden- falls selbst unter der Annahme, das Verhalten der Angeklagten habe den objekti- ven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, andere Gründe zum Freispruch der Angeklagten.

E. 1.7.2 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Hausfriedensbruch in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln verlangt (vgl. Urk. 43 S. 12 Ziff. 4.5.). Auf die theo- retischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vorsatz kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Urk. 43 S. 12 Ziff. 4.5., § 161 GVG).

- 24 - Im Folgenden ist daher zu beurteilen, ob ein vorsätzliches Handeln der Angeklag- ten vorliegt. Die Angeklagte beruft sich auf Sachverhaltsirrtum, mithin macht sie einen Vorsatzmangel geltend (vgl. BGE 134 II 35 S. 5.3.). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbe- stands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 240 E. 3.1.). Oder anders ausgedrückt liegt ein Sachverhaltsirrtum dann vor, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB geforderte Vorsatz fehlt (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 1 zu Art. 13 StGB, S. 55). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB).

E. 1.7.3 Die Vorinstanz verneinte einen Irrtum der Angeklagten über den Willen der B._____, am Hausverbot festzuhalten mit der Begründung, sie sei an jenem Mor- gen von der herbeigerufenen Polizei nochmals auf das Hausverbot hingewiesen worden. Aufgrund der Akten steht fest, dass die B._____ im November 2007 die Angeklagte im Anschluss an eine von der Unia organisierten Streikaktion mit ei- nem unbefristeten Hausverbot für die Zentrumsüberbauung belegte (Urk. 4, vgl. auch Zeuge C._____ in Urk. 11 S. 2). Ebenso steht fest, dass die Gewerkschaft Unia, die Arbeitgeberin der Angeklagten, mit Schreiben vom 26. November 2007 der B._____ unter Angabe von Gründen mitteilte, das ausgesprochene Hausver- bot nicht zu akzeptieren, dieses angesichts der Rechtslage als nicht rechtsgültig zu betrachten und entsprechend die eigenen Leuten anzuweisen (vgl. Urk. 5). Ei- ne Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte unbestrittenermassen nicht.

E. 1.7.4 Angesichts der Tatsache, dass das von der Arbeitgeberin der Angeklagten verfasste Schreiben eine ausführliche Begründung für die Rückweisung des Hausverbotes lieferte, insbesondere des Umstandes, dass dieses Hausverbot darin – zu Recht oder zu Unrecht kann hier dahingestellt bleiben – klipp und klar als nicht rechtsgültig bezeichnet wurde, machte die Verteidigung mit Fug geltend, die Angeklagte habe – weil eine Reaktion auf das Schreiben ausblieb – zu Recht

- 25 - angenommen, die B._____ habe die Rechtsbelehrung verstanden und akzeptiert (vgl. Urk. 20 S. 9, vgl. auch Aussagen der Angeklagten an der Hauptverhandlung Prot. I S. 8). Aufgrund des Stillschweigens der C._____ durfte und musste die Angeklagte aber auch annehmen, die dem Haus- verbot zugrundeliegende Willensäusserung sei hinfällig. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte davon ausging, das Hausverbot sei für sie nicht mehr aktuell, geht mustergültig auch aus der vom Zeugen C._____ geschilderten Reaktion der Angeklagten auf seinen Hinweis auf das Hausverbot hin, welche lautete, das sei geregelt und sie dürfe sich dort aufhalten (Urk. 11 S. 2). Denn hier ist klar der Be- zug der Angeklagten zum nicht beantworteten Schreiben der Unia erkennbar. Auch gegenüber der vor Ort erschienenen Polizei machte die Angeklagte in An- lehnung an die von der Unia damals schriftlich abgegebene Rechtsbelehrung gel- tend, das Hausverbot gelte für sie nicht, da streiken ein Grundrecht sei und sie deswegen auf der Baustelle sein müsse (Prot. I S. 10). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Angeklagte zusammen mit ihrem Vor- gesetzten Ricciardi, der die Streikaktion leitete, auf der Baustelle erschien, damit im Rahmen einer ihr von ihrem Arbeitgeber Unia zugeteilten Arbeit. Auch aus der Tatsache, dass ihr Vorgesetzter ihren Einsatz ausgerechnet bei dieser Baustelle C._____ anordnete, musste sie doch darin bestärken, dass das im November 2007 ausgesprochene Hausverbot sie nicht mehr betraf. Weiter ist von Belang, dass sich die Angeklagte zwischen dem Erlass des Hausverbotes und der Streik- aktion vom 2. April 2008 offenbar ca. zehn Mal auf der Baustelle aufgehalten hat- te, ohne dass seitens der B._____ irgendwelche Einwände erhoben wurden. Mit- unter wurde sie bei diesen Besuchen nie auf das Hausverbot angesprochen oder gar weggewiesen (Prot. II S. 6 ff.). Dabei wird ohne Weiteres klar, dass auch die- se Tatsache der Angeklagten Beweis dafür lieferte, dass sie nichts Unrechtes tat. Bei diesem Stand der Dinge kann aber nicht mehr gesagt werden, die Angeklagte habe eine Verletzung des Hausverbotes auch nur in Kauf genommen, weshalb sie nicht vorsätzlich handelte. Da fahrlässiger Hausfriedensbruch ohnehin nicht strafbar ist, ist die Angeklagte freizusprechen.

E. 1.7.5 Zu Unrecht schloss also die Vorinstanz ein Irrtum der Angeklagten über den Willen der B._____, am Hausverbot festzuhalten, aus. Wie schon oben ausge-

- 26 - führt, begründete die Vorinstanz den Vorsatz des Angeklagten damit, sie habe u.a. „trotz nachfolgender Wegweisung“ den Werkplatz betreten (vgl. Urk. 43 S. 13 Ziff. 4.6.), welcher Vorwurf indessen nicht Inhalt der Anklage bildet und damit nicht herangezogen werden kann. Dass eine Wegweisung überhaupt erfolgte, lässt sich mit dem vorliegenden Beweismaterial – wie oben erörtert (vgl. oben Ziff. 1.6.) – nicht erstellen. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz über das Vorbringen der Angeklagten hinweg, sie habe sich im Anschluss an den 1. November 2007 mehrmals auf der Baustelle C._____ aufgehalten (Urk. 20 S. 9 und Prot. I S. 7 f.) und sei dabei nie weggewiesen worden (Prot. I S. 7). Für die Richtigkeit dieses Vorbringen berief sich die Angeklagte bereits anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 20 S. 9) aber auch im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 50) auf den Zeugen E._____ (vgl. Urk. 20 S. 9). Nachdem heute auch ohne die Ein- vernahme des Zeugen E._____ davon ausgegangen wird, die Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, erübrigt es sich, diesem Beweisantrag Folge zu leis- ten.

E. 1.8 Die Angeklagte ist damit freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Wird die Angeklagte freigesprochen, so werden ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt, es sei denn, sie hätte die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert (§ 189 Abs. 1 u. 5 StPO). Dies kann im vorliegenden Fall der Angeklag- ten nicht vorgehalten werden, weshalb die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Ziff. 5) aufzuheben ist. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind bei dieser Ausgangslage auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Beru- fungsverfahren erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Die Angeklagte obsiegt mit ihren Anträ- gen vollumfänglich, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des erst-

- 27 - instanzlichen Urteils. Nachdem der Staatsanwaltschaft als staatliche Behörde kei- ne Gebühren und Auslagen auferlegt werden dürfen (§ 203 Ziff. 1 GVG), sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Gestützt auf § 191 StPO ist der freigesprochenen Angeklagten unter Verweis auf die Voraussetzungen von § 43 StPO eine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen, wenn ihr wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind und sie die Untersuchung nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat.

E. 2 Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

E. 2.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der der Angeklagten vorgeworfene Tatbestand des Hausfriedensbruchs nur auf Antrag strafbar ist, und dass der Strafantrag nach herrschender Lehre und Praxis zu den Prozessvoraussetzungen gehört. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 43 S. 4 Ziff. 3.2., vgl. § 161 GVG).

E. 2.2 Das Wesen der Prozessvoraussetzungen liegt darin, dass von ihrer Erfül- lung die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens ab- hängt, woraus folgt, dass sie vom befassten Strafverfolgungsorgan in allen Ver- fahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen und zu be- rücksichtigen sind (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 532; vgl. hiezu auch die Vorinstanz in Urk. 43 S. 4 Ziff. 3.2. unter Hinweis auf Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 39 und 43 zu § 182 StPO). Wird ein Mangel (hier steht wie gese- hen das Fehlen eines gültigen Strafantrages zur Diskussion) nach der Anklage- zulassung festgestellt und ist er nicht zu beheben, so ist das Verfahren durch ei- nen Nichteintretensentscheid, also ein Prozessurteil, zu beenden (vgl. N. Schmid, a.a.O., N 534 und N 833). Eine solche Verfahrenserledigung setzt selbstredend eine eingehende Prüfung über das Vorliegen der fraglichen Prozessvoraus-

- 6 - setzung voraus, wozu – wenn nötig – auch die Abnahme von weiteren diesbezüg- lichen Beweisen gehört.

E. 2.3 Nach Durchführung der Hauptverhandlung hatte die Vorinstanz, veranlasst durch die von der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorlie- gen eines gültigen Strafantrages (vgl. Urk. 20 S. 14 ff.), mit Verfügung vom

22. Juni 2009 die Geschädigte B._____ über verschiedene Themen um Aus- kunftserteilung aufgefordert (vgl. Urk. 25). Die Verteidigung monierte die Vorge- hensweise der Vorinstanz und warf unter Hinweis auf § 183 Abs. 2 StPO insbe- sondere die Frage auf, ob sich Beweisergänzungen auch auf Prozessvorausset- zungen erstrecken können (vgl. Urk. 27). Über Einwendungen, die eine Partei gegen das Eintreten auf die Anklage anläss- lich der Hauptverhandlung, mithin nach erfolgter Anklagezulassung, erhebt, wie beispielsweise der Einwand des Fehlens einer Prozessvoraussetzung (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O. N 39 und 43 zu § 182 StPO), entscheidet das Gericht gemäss § 182 Abs. 4 StPO sofort oder nach Abnahme hierauf bezüglicher Bewei- se. Allein aufgrund des Gesetzestextes kann damit nicht fraglich sein, dass das Gericht, welchem die Verfahrensherrschaft zukommt, von Amtes wegen grund- sätzlich auch selbst ergänzende Beweise abnehmen kann, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch korrekt fest hielt und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 4, § 161 GVG).

3. Strafantragsberechtigung

E. 2.4 Nachdem sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten sind, steht das vorinstanzliche Erkenntnis vollumfänglich zur Disposition.

3. Beweisanträge und Beanstandungen

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

E. 3.1 Die Angeklagte bezifferte ihre Anwaltskosten bis und mit erstinstanzliches Verfahren auf Fr. 6‘558.20 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer von 7.6 %; vgl. Urk. 21/12 und Prot. I S. 13). Ihr Verteidiger wies darauf hin, bei den Anwaltskosten sei von der effektiven Anwaltsrechnung auszugehen und keine Pauschale auszusprechen (vgl. Prot. I S. 13 unter Hinweis auf ZR 102 Nr. 49).

E. 3.2 Die Angeklagte hat nicht geltend gemacht, es seien ihr, abgesehen von den Verteidigungskosten, durch das Verfahren Aufwendungen oder ein Lohnausfall entstanden. Zu entschädigen bleibt damit der Aufwand für die Verteidigung, wel- cher – nach wie vor (vgl. Einwand Verteidigung in Prot. I S.13) – gestützt auf die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und den notwendigen Zeitaufwand in Anwendung der §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 2 lit. a und 12 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen ist. Der Vertei- diger wurde von der Angeklagten erst im Oktober 2008 mandatiert, war damit nicht von Anfang an dabei. Das Verfahren wurde vor Vorinstanz in einzelrichterli- cher Kompetenz durchgeführt und der Aktenumfang war beschränkt; es stellten sich indessen nicht alltägliche Rechtsfragen. Die Entschädigung für das Untersu- chungsverfahren ist anhand des geltend gemachten Stundenaufwandes bis zum Eingang der Anklageschrift mit 6.5 Stunden zu entschädigen, wobei diesbezüglich ein Stundenansatz von Fr. 300.-- (Bandbreite Stundenansatz gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV: Fr. 150.-- bis Fr. 350.--) angemessen erscheint (total Fr. 1'950.--), die- jenige für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 5'250.--, mithin auf total Fr. 7'200.--, exklusiv Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer, festzusetzen. Für das Berufungsverfahren ergibt sich gestützt auf den vom Verteidiger geltend gemach-

- 28 - ten Aufwand eine Entschädigung von Fr. 3'600.--. Damit beläuft sich die Entschä- digung des Stundenaufwandes für das gesamte Verfahren auf Fr. 10'800.--. Unter Berücksichtigung der vom Verteidiger aufgeführten Barauslagen von Fr. 214.75 sowie nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.6 % auf dem Betrag von Fr. 11'014.75 (= Fr. 837.10) ist damit der Angeklagten eine Prozessentschädigung von total Fr. 11'851.85.-- zuzusprechen (vgl. Urk. 56). Das Gericht erkennt:

E. 3.3 Bei der B._____ handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft (vgl. Urk. 21/11). Kollektivgesellschaften sind zwar keine juristische Personen, sie werden aber im Aussenverhältnis wie solche behandelt, so dass der Gesellschaft selbst im Rahmen ihrer beschränkten „Rechtsfähigkeit“ die Berechtigung zukommt, die Verfolgung und Sanktionierung entsprechender Rechtsgutverletzungen zu verlan- gen (vgl. hierzu C. Riedo ,a.a.O. S. 353 f.). Die Antragsbefugnis bestimmt sich

- 8 - damit – wie bei den juristischen Personen – nach den Statuten und dem Handels- registereintrag (vgl. C. Riedo, a.a.O. S. 355). Der vorliegende Strafantrag (Urk. 2) trägt die Unterschrift von C._____ und von F._____ (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 28). Beide Personen waren gemäss Handelre- gistereintrag für die B._____ unterzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 21/11 beide hat- ten Kollektivprokura zu zweien). Zu Recht stellte die Vorinstanz daher fest, dass der Strafantrag rechtsgültig unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 43 S. 5 Ziff. 3.4.).

4. Unteilbarkeit des Strafantrages

E. 4 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10.– Untersuchungskosten Fr. 1'210.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 4.1 Die Verteidigung rügte im Rahmen der Beanstandungen, der Strafantrag verstosse gegen das Unteilbarkeitsprinzip; insbesondere widerspreche es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der ratio legis, wenn die Mängel eines Strafantrages erst eineinhalb Jahre nach Ablauf der Strafantragsfrist behoben würden, was faktisch einer Unterlaufung des Unmittelbarkeitsprinzips gleich komme (vgl. Urk. 38 S. 1). Bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Verteidiger wiederholt auf die Verletzung des Unteilbarkeitsprinzips hin- gewiesen (vgl. Urk. 20 S. 15 ff., Urk. 33 S. 2).

E. 4.2 Demgegenüber stellte die Vorinstanz fest, der Strafantrag der Geschädigten sei nie explizit auf die Angeklagte beschränkt worden und gelte daher für sämtli- che allfällige Mittäter, Gehilfen oder Anstifter des gemäss Strafantragstellerin am

2. April 2008 begangenen Hausfriedensbruchs. Darüber hinaus habe die B._____ bestätigt, dass sämtliche Beteiligten verfolgt werden sollten. Dass bisher keine Verfahren gegen weitere Beteiligte eingeleitet worden seien, ändere nichts an der Gültigkeit des gestellten Strafantrages. Das Verfahren gegen die Ange- klagte könne unabhängig von den gegen die allfällig weiteren vom Strafantrag er- fassten Beteiligten eingeleiteten oder einzuleitenden Strafverfahren zu Ende ge- führt werden (vgl. hierzu Urk. 43 S. 6 Ziff. 3.5.2.).

E. 4.3 Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (vgl. Art. 32 StGB). Dies bedeutet, dass es gegen die anderen nicht noch eines besonderen Antrages bedarf, dass vielmehr

- 9 - die bundesrechtliche Voraussetzung zur Verfolgung aller Beteiligten schon mit dem Strafantrag gegen den einen erfüllt ist (vgl. BGE 121 IV 151 E. 3a. aa.). Mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages soll verhindert werden, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Betei- ligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a. aa.). Erklärt der Strafantragsberechtigte von vornherein, seinen Antrag auf einen einzelnen Beteiligten beschränken zu wollen, oder äussert er sich später in diesem Sinne, so gibt er seinem Strafantrag einen rechtlich unzu- lässigen Inhalt mit der Folge, dass der Antrag schlechthin als ungültig zu betrach- ten und das Strafverfahren daher gegen alle Beteiligten einzustellen ist. Wenn aber der Verletzte ohne solche Einschränkungen fristgerecht Strafantrag stellt, wird der Weg zur Verfolgung aller Beteiligten, also auch der im Antrag nicht aus- drücklich genannten Personen, geöffnet. Welche der beiden Wirkungen der in Art. 32 verankerte Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages im Einzelfall hat, hängt somit entscheidend vom Inhalt der Willenserklärung bzw. Willens- äusserung des Antragsteller ab (vgl. hierzu BGE 121 IV 150 E. 3a.aa. unter Hin- weis auf BGE 97 IV 1 E. 2 und BGE 110 IV 87 E. 1c).

E. 4.4 Wie auch der Anklage entnommen werden kann, betrat die Angeklagte am

2. April 2008 zusammen mit anderen Gewerkschaftern der Gewerkschaft Unia und fremden Bauarbeitern die hier zur Diskussion stehende Baustelle (Urk. 15 S. 2). Unbestritten ist sodann, dass das Betreten des Werkgeländes durch diese Personen im Rahmen einer geplanten und durch die Gewerkschaft Unia organi- sierten Streikaktion erfolgte. Die Vorinstanz bezeichnete es als zunächst fraglich, ob im vorliegenden Fall der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages über- haupt zur Anwendung gelange, d.h. ob von einem in Mittäterschaft begangenen Hausfriedensbruch gesprochen werden könne, wenn andere Mitglieder der Gewerkschaft Unia und baustellenfremde Bauarbeiter das Werkgelände der B._____ ebenfalls gegen deren Willen betraten, oder ob nicht vielmehr Nebentä- terschaft angenommen werden müsste (vgl. Urk. 43 S. 6 Ziff. 3.5.2.), um diese Frage dann offen zu lassen. Es ist also zunächst auf diese Problematik einzuge- hen.

- 10 - Mit dem Begriff des Tatbeteiligten verwendet das Gesetz ein Konzept, das der herkömmlichen Dogmatik in dieser Form fremd ist (vgl. Riedo, a.a.O. S. 510). Aus der ratio des Unteilbarkeitsprinzips hergeleitet, geht es beim Begriff des Beteilig- ten darum, auszuschliessen, dass der Verletzte willkürlich Strafantrag nur gegen einen von mehreren Beteiligten stellt (vgl. Martin Schubarth in ZStrR 112 (1994) S. 220, N2 a.E.). Zu den "Beteiligten", die nach Art. 32 StGB zu verfolgen sind, gehören somit sämtliche Formen der Täterschaft und Teilnahme, also Täter, Mit- täter, Anstifter und Gehilfen (vgl. Walter Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1967, S. 54). Nebentäter gel- ten nach dem Bundesgericht und nach der herrschenden Lehre indessen nicht als Tatbeteiligte nach Art. 32 StGB (vgl. Riedo, a.a.O. S. 511). Von Nebentäterschaft wird gesprochen, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander denselben Taterfolg wissentlich und willentlich herbeiführen. Im Gegensatz zu den Mittätern fehlt also bei Nebentätern ein gemeinsamer Tatentschluss und das bewusste Zu- sammenwirken bei der Ausführung des Deliktes (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I,

E. 4.5 Zu prüfen ist daher weiter, ob aufgrund der in den Akten sich befindenden Erklärungen des Geschädigten auf ein bewusstes Vorgehen nur gegen die Ange- klagte zu schliessen ist.

E. 4.5.1 Gemäss Polizeirapport stellte C._____, der "unter der stürmischen Menge" die bereits mit einem Hausverbot belegte Angeklagte erkannt hatte, ausdrücklich gegen diese Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (vgl. Urk. 1 S. 5). In Überein- stimmung mit der im Polizeirapport festgehaltenen Erklärung verlangte die B._____ gemäss ausgefülltem Strafantragsformular einzig die Bestrafung der An- geklagten (vgl. Urk. 2). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme wiederholte der Zeuge Specogna, er habe nur gegen die Angeklagte einen Strafantrag gestellt, weil sie beim zweiten (den vorliegend zur Beurteilung anstehenden) Vorfall das Hausverbot gebrochen habe (vgl. Urk. 11 S. 3). Dabei ging er selber – wie an an- derer Stelle bereits ausgeführt – davon aus, dass (zumindest) auch alle anderen Vertreter der Unia sich nicht zu Recht auf der Baustelle aufgehalten hatten (vgl. Urk. 11 S. 3 f.).

E. 4.5.2 Abgesehen davon, dass der Zeuge C.____ ausdrücklich bestätigte, nur ge- gen die Angeklagte Strafantrag gestellt zu haben, welche Erklärung an und für sich nicht an Deutlichkeit mangelt, lassen auch die übrigen soeben zitierten Aus- führungen sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatanwalt-

- 12 - schaft als Zeugen keinen anderen Schluss zu, als dass nach Auffassung der An- tragstellerin einzig A.____, nämlich die Angeklagte, strafrechtlich verfolgt werden sollte, was auch mit der im Strafantragsformular festgehaltenen Erklärung über- einstimmt.

E. 4.5.3 Dass der Inhalt der Willenserklärung bzw. der Willensäusserung der An- tragstellerin so war, steht aber auch aus einem anderen Grund fest: Wie den Aus- sagen des Zeugen E._____, des am fraglichen Tag anwesenden Bauleiters der Firma B._____, entnommen werden kann, hatte D._____ von der Gewerkschaft Unia am Vortag die Streikaktion telefonisch angekündigt (vgl. Urk. 10 S. 1). Dieser D._____, der nach Angaben der Angeklagten ihr Vorgesetzter war (vgl. Prot. S. 8) und der seitens der Gewerkschaft die Federführung und Verantwortung für diese Aktion hatte (vgl. Urk. 20 S. 3), erschien dann auch an jenem 2. April 2008 auf der Zentrumsüberbauung und er war es, – dies nach der Darstellung des Zeugen E._____ (vgl. Urk. 10 S. 2) – der schlussendlich veranlasste, dass "die Unia Leute und die anderen Bauarbeiter" auf die Baustelle kamen. Unter diesen Unia Leute befand sich auch die Angeklagte (vgl. Urk. 10 S. 2). Nach E._____ hielten sich in der Folge insgesamt zwischen 6-10 Leute von der Unia und fremde Bauarbeiter auf der Baustelle auf (Urk. 10 S. 2). Stellt man auf die Ausführungen dieses Zeu- gen ab – Gründe, welche dagegen sprächen, sind keine ersichtlich – so hatte die Intervention des Gewerkschafters D._____ erst dazu geführt, dass die Teilnehmer an der Streikaktion den Car verliessen und eine Anzahl davon schliesslich die Baustelle gegen den Willen des Berechtigten betrat. D._____ war somit der ei- gentliche Anführer dieser Aktion, was der Zeuge E._____ auch wahrnahm. Jener hatte wie erwähnt die Streikaktion der Unia sogar vorangekündigt und war dem Zeugen offensichtlich namentlich bekannt. Auch der Zeuge C._____ berichtete darüber, von Seiten der Unia sei eine Person auf der Baustelle gewesen, welche "offensichtlich den Streik" geleitet habe und sehr aggressiv aufgetreten sei (vgl. Urk. 11 S. 2). Dieser Streikleiter habe in sei- nem Beisein (des Zeugen C._____) mit E._____ (dem Bauleiter) und dem Ge- schäftsführer G._____ gesprochen (vgl. Urk. 11 S. 2 und 3: "Ich stand ja daneben…"). Im Beisein des Zeugen habe der Streikleiter an jenem Tag auch mit

- 13 - H._____ von der Unia telefoniert und anschliessend sein Handy an G._____ (den Geschäftsführer) weiter gegeben, welcher ebenfalls mit dem Unia Chef H._____ gesprochen habe (vgl. Urk. 11 S. 3). Diese Aussagen des Zeugen C._____ do- kumentieren, dass er die Tätigkeit des Streikleiters im Beisein des Bauleiters und des Geschäftsführers der B._____ wahrnahm. Zwar führte der Zeuge aus, dass ihm der Streikleiter nicht bekannt war, insbesondere, dass er dessen Name nicht wusste (vgl. Urk. 11 S. 2 und 3). Fest steht indessen, dass der Streikleiter, der die Aktion vorangekündigt hatte und sich an jenem Tag bei seiner Ankunft auf der Baustelle auch angemeldet hatte (vgl. Urk. 10 S. 2) dem Bauleiter E._____ na- mentlich bekannt war, welche Kenntnis der B._____ angerechnet werden muss. Eine einfache Rückfrage der Antragstellerin beim Bauleiter E._____ bzw. bei der Gewerkschaft Unia hätte im Übrigen dem Zeugen C._____ die Identität des Streikleiters klar machen können. Dass er dies unterliess und dass sich auch die übrigen Verantwortlichen der B._____ im Rahmen der Strafantragstellung nicht darum kümmerten, zeigt wiederum, dass diese die Strafverfolgung von weiteren Personen nie in Erwägung zogen, mithin diese nicht gewollt war, sondern dass al- lein die Angeklagte zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Dies wiederum stimmt mit dem Wortlaut des Strafantrages und den ausdrücklichen oben wieder gegebenen Erklärungen desselben Zeugen C._____ überein. Die Darstellung der Strafantragstellerin nach Aufforderung der Vorinstanz zur Auskunftserteilung (vgl. Urk. 25), von den Beteiligten sei nur die Angeklagte na- mentlich bekannt (vgl. Urk. 28) erweist sich nach dem Gesagten – worauf auch der Verteidiger zu Recht hinwies (vgl. Urk. 33 S. 2) – als offensichtlich falsch.

E. 4.5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Strafantragstellerin, welche ihr Vorgehen gegen die Angeklagte mit dem zuvor erteilten Hausverbot begründete, im Wissen um die Tatsache, dass diverse weitere Beteiligte bei der geplanten Aktion gegen ihren Willen das Areal betraten, bewusst nur gegen die Angeklagte Strafantrag stellen wollte und dies obwohl ihr von Anfang an weitere an der Streikaktion Beteiligte bekannt waren. Aufgrund der durchgeführten Unter- suchung, insbesondere der Befragung der oben erwähnten Zeugen, ist der Inhalt der dem vorliegenden Strafantrag gegen die Angeklagte zugrundeliegenden Wil-

- 14 - lenserklärung klar. Er umfasste bewusst nur die Angeklagte und offenbarte damit genau das von Art. 32 StGB verpönte Auspicken eines Täters, verletzte damit den Unteilbarkeitsgrundsatz und hatte mithin einen rechtlich unzulässigen Inhalt mit der Folge, dass der Antrag schlechthin als ungültig zu betrachten und das Straf- verfahren daher gegen alle Beteiligten einzustellen wäre.

E. 4.6 Zu klären ist indessen noch die Frage, ob die vom Bundesgericht im Ent- scheid BGE 121 IV 150 statuierte Aufklärungs- und Belehrungspflicht gegenüber dem Strafantragsteller daran etwas zu ändern vermag.

E. 4.6.1 Das Bundesgericht präzisierte im Entscheid BGE 121 IV 150, in jenem Fall, in welchem ein auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag vorliege, sei davon auszugehen, dass der Strafantragsteller erstens einen gülti- gen Strafantrag stellen wolle und dass er zweitens den Grundsatz der Unteilbar- keit des Strafantrages sowie die in der Rechtsprechung festgelegten Folgen von dessen Missachtung nicht im einzelnen kenne (BGE 121 IV 150 E. 3a.bb). Damit bestehe grundsätzlich Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller einen allfälligen Willen, die im Strafantrag nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung zu bewahren, irrtumsfrei gebildet habe. In diesen Fällen treffe die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus Gründen der Prozessökonomie gegenüber dem Strafantragsteller eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht. So müsse die Behörde den Strafantragsteller möglichst rasch in geeigneter Form darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfol- gen seien oder aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden könne, und sie müsse ab- klären, was der vor diese Alternative gestellte Strafantragsteller wolle (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a.bb). Ein Strafantrag, in dem nicht alle an der eingeklagten Tat Beteiligten genannt würden – so das Bundesgericht weiter –, dürfe somit erst dann wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit für ungültig erklärt werden, wenn fest stehe, dass der Strafantragsteller trotz seiner Belehrung über diesen Grundsatz und die Folgen von dessen Missachtung die im Strafantrag nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung verschonen wolle (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a.bb; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2). An der Massgeblichkeit der nach erfolgter Belehrung

- 15 - abgegebenen Erklärung des Antragstellers hielt das Bundesgericht – wenn auch im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrages – auch in einem späteren Entscheid fest (vgl. auch BGE 132 IV 97).

E. 4.6.2 In Nachachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hielt die Vorin- stanz mit Verfügung vom 22. Juni 2009, mithin nach durchgeführter Hauptver- handlung, die Strafantragstellerin u.a. zur Erklärung an, in welchem Sinn der Strafantrag zu verstehen sei (vgl. Urk. 43 S. 2 unter Hinweis auf BSK Strafrecht I - Riedo N 22 f. zu Art. 186 StGB mit Hinweis auf BGE 121 IV 150), indem sie ihr zur Beantwortung folgender Frage Frist ansetzte: "Soll lediglich die Angeklagte oder sollen auch die weiteren, sich am 2. April 2008 auf dem Werkareal der Zent- rumsüberbauung "..." aufhaltenden, betriebsfremden Dritten wegen Hausfrie- densbruch gemäss Art. 186 StGB verfolgt werden (vgl. Urk. 25 S. 4 1c)?" Innert Frist beantwortete die Antragstellerin die Frage wie folgt: "Es sollen alle Beteiligten verfolgt werden. Von den Beteiligten ist jedoch nur A._____ namentlich bekannt, da ihr bereits vorgängig ein Hausverbot erteilt wurde" (vgl. Urk. 28 zu 1.c).

E. 4.6.3 Es wurde bereits oben dargestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der B._____ sei im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich die Angeklagte bekannt gewesen (vgl. oben Ziff. 4.5.3). Bekannte Täter sind aber im Strafantrag aufzuführen, was mit Bezug auf den Mitbeteiligten D._____ nicht erfolgte.

E. 4.6.4 In seiner Stellungnahme u.a. zur Erklärung der Strafantragstellerin vom

22. Juni 2009 (Urk. 28), dass alle Beteiligte verfolgt werden sollen, wies der Ver- teidiger darauf hin, das Bundesgericht habe klipp und klar festgehalten, dass im Falle eines Verstosses gegen das Unteilbarkeitsprinzip die Behörde den Strafan- tragsteller "möglichst rasch" zu belehren und zu einer entsprechenden Erklärung anzuhalten habe (vgl. Urk. 33 S. 2). Unter Hinweis auf eine Unterredung mit Prof. Riedo machte er sodann geltend, dass das Bundesgericht wohl nur so verstanden werden könne, dass die angesprochene Behörde so rasch zu handeln habe, dass wenn möglich ein rechtsgültiger Strafantrag noch innerhalb der Strafantragsfrist erhältlich zu machen sei. Eine Säumnis von über einem Jahr – wie im vorliegen- den Fall – müsse als offensichtlich unvereinbar mit der bundesgerichtlichen

- 16 - Rechtsprechung und dem auch für dieses prozessuale Vorkehren geltenden Be- schleunigungsgebot nach BV und EMRK bezeichnet werden. Die Annahme eines gültig gewordenen Strafantrages – so der Verteidiger weiter – stehe sodann in Widerspruch zu verschiedenen strafprozessualen Grundsätzen (vgl. im Einzelnen Urk. 33 S. 3).

E. 4.6.5 Aus den Akten kann nicht geschlossen werden, es sei die Strafantragstelle- rin vor der Hauptverhandlung darüber belehrt worden, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfolgen sind oder aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann. Ebenso wenig kann behauptet werden, vorliegend habe die Beleh- rung über den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages, welche mit Verfü- gung vom 22. Juni 2009 nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2009 (vgl. Urk. 25 und Prot. S. 3 ff.), mithin 14 Monate nach der eingeklagten Tat, durch die Vorinstanz erfolgte, "möglichst rasch" wie dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen würde, statt gefunden. Diese Verzögerung er- scheint hier zudem insofern als stossend, als von allem Anfang an klar war, dass eine gemeinsame Streikaktion stattfand und dass dabei mehrere Beteiligte als Tä- ter zur Diskussion standen (vgl. Polizeirapport, wo von einer "stürmischen Menge" gesprochen wird, Urk. 1 S. 5). So war die Polizei an jenem 2. April 2008 an den Tatort ausgerückt (vgl. Urk. 1 S. 4), weswegen auch behördlicherseits von Anfang an nicht auf eine Einzeltäterschaft geschlossen werden konnte und daher sofort Anlass zur Klärung bestanden hätte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der gültig gegen einen Beteiligten gestellte Strafantrag – ohne ausdrückliche Beschränkung – auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten gilt und dass die Tatsache, dass Mitbeteiligte von den Behörden nicht verfolgt werden – was hier offenbar geschehen ist – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (vgl. Urk. 33 S. 2) keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den andern Beteiligten hat (vgl. Entscheid des Bundesge- richtes 6 S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2., vgl. auch Vorinstanz Urk. 43 S. 6). Damit lag von Anfang an ein gültiger Strafantrag vor, weswegen nicht ge- sagt werden kann, die Vornahme der vom Bundesgericht geforderten Abklärun- gen sei – wie der Verteidiger geltend machte – zwingend innerhalb der Strafan-

- 17 - tragsfrist vorzunehmen gewesen. Das Bundesgericht schrieb sodann zwar vor, die Belehrung habe "möglichst rasch" zu erfolgen (vgl. BGE 121 IV 153 E. 3a.bb), ohne die zeitliche Bedeutung dieser Wendung zu verdeutlichen. In diesem Zu- sammenhang ist indessen zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im zitier- ten Entscheid vom 8. Juni 1995 (BGE 121 IV 150) ein Nachholen der Belehrungs- und Aufklärungspflicht vorschrieb, obwohl der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt die Mitbeteilung an Taten betraf, die im Jahre 1993 oder vorher statt- gefunden hatten. Das Bundesgericht erachtete es also trotz Kenntnis dieser zeitli- chen Komponente als durchaus angebracht, die Strafantragstellerin über die rechtlichen Folgen einer persönlichen Beschränkung des Strafantrags noch zu belehren (vgl. BGE 121 IV 154). Damit kann auch vorliegend nicht von einer in zeitlicher Hinsicht unzulässigen oder verspäteten Rückfrage an die Antragstellerin gesprochen werden. Dies obwohl zugegebenermassen nicht ganz einleuchten will, inwiefern sich eine – wie hier – nach Jahr und Tag vorgenommene Aufklä- rungs- und Belehrungspflicht "aus Gründen der Prozessökonomie" (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a.bb) rechtfertigen lassen soll, denn eine ohne Einbezug der weiteren Beteiligten durchgeführte Untersuchung – will man verwertbare Beweismittel er- reichen, was insbesondere bezüglich der Zeugeneinvernahmen gilt – müsste wohl später wiederholt werden.

E. 4.7 Wie schon oben dargelegt, spricht zwar einiges dafür, dass die Strafantrag- stellerin tatsächlich nur die Angeklagte einer Strafverfolgung aussetzen wollte (vgl. oben Ziff. 4.5.). Nach dem Gesagten ist aber nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz erst nach Durchführung der Hauptverhandlung der vom Bundesgericht vorgeschriebenen Aufklärungs- und Belehrungspflicht nachkam. Die Antwort der Strafantragstellerin fiel denn auch deutlich aus (vgl. Urk. 28), so dass an deren Willen alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen, nicht mehr zu zweifeln ist. Damit erweist sich der Strafantrag nach wie vor als gültig. Nachdem das Bundesgericht im Übrigen fest gehalten hat, dass die Tatsache, dass ein Mitbeteiligter von den Behörden nicht verfolgt wird, keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den andern Beteiligten hat (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichtes 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2., vgl. auch

- 18 - BGE 110 IV 87 E. 1c.), ist für den vorliegenden Fall die Untätigkeit der Behörde gegenüber den anderen Tatbeteiligten entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 33 S. 3) auch nicht von Belang. Jedenfalls wirkte sich die Untätigkeit der Behörden allenfalls als Verletzung des Beschleunigungsgebots gegenüber den anderen später Tangierten aus, was Einfluss auf die konkrete Strafzumessung in jenen Fällen – und nicht im vorliegenden – haben könnte. Eine weitere Verletzung von irgendwelchen strafprozessualen Grundsätzen ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich.

E. 4.8 Zusammenfassend ist vorliegend von einem gültigen Strafantrag auszuge- hen. III. Strafbare Handlung

1. Vorgeschichte

E. 5 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Ange- klagten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers der Angeklagten: (Urk. 54 S. 1)

1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen, soweit auf die Anklage ein- getreten werden kann.

2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. A._____ sei eine Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr. 11'851.85 zuzusprechen.

- 3 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 41, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte

1. Ausgangslage und Anklagevorwurf

E. 8 Auflage, Zürich 2006, S. 180). Von einer Beteiligung des einen am Delikt des andern kann also nicht gesprochen werden: Nebentäter sind nicht an der Vorsatz- tat beteiligt, sie verüben je einzeln eine solche (vgl. Riedo, a.a.O. S. 511). Führt man sich vor Augen, dass es sich bei dem an jenem 2. April 2008 stattfin- denden Ereignis um eine von der Gewerkschaft Unia geplante und organisierte, ja um eine vorangekündigte (vgl. Urk. 10 S. 1, Zeugenaussage E._____) Streikakti- on handelte, an welcher nicht nur diverse Gewerkschafter, sondern auch "fremde" Bauarbeiter teilnahmen – nach dem Polizeirapport suchten zwei Reisecars mit Anhängern der Gewerkschaft Unia die fragliche Baustelle auf (vgl. Urk. 1 S. 5) – so fällt Nebentäterschaft von vorneherein ausser Betracht. Es waren denn auch offensichtlich mehrere Personen, die im Rahmen dieser Aktion in Missachtung der erfolgten Aufforderung, sich der Baustelle fern zu halten, das Baustellenareal betraten (vgl. Urk. 1 S. 5: "Als die Leute ausstiegen und sich auf das Areal begeben wollten, versuchten E._____, der Bauleiter und ich [C._____], die Leute wegzuschicken. Dies gelang uns anfänglich auch, doch dann mussten wir der stürmischen Menge Platz machen. Unter ihnen be- fand sich auch A._____…"). Damit steht aber auch eine Tatbeteiligung sämtlicher dar- an involvierten Personen im Sinne von Art. 32 StGB bereits fest.

- 11 - In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass der Zeuge C._____ die ausdrückliche Frage verneinte, die anderen (gemeint neben der Angeklagten) Vertreter der Unia hätten sich zu Recht auf der Baustelle aufgehalten und be- merkte, auch diese anderen Leute hätten kein Recht gehabt, sich auf einem priva- ten Grundstück aufzuhalten (vgl. Urk. 11 S. 3 f.). Steht aber selbst nach der Auf- fassung der Strafantragstellerin fest, dass sämtliche Personen, die das Bauareal betraten, dies gegen den Willen des Berechtigten und ohne dessen Zustimmung taten, so waren diese erst recht an der Tat beteiligt im Sinne von Art. 32 StGB. Bei dieser Ausgangslage, nämlich angesichts der gemeinsamen Aktion, kann es – wie dies der Verteidiger zutreffend ausführte (vgl. Urk. 20 S. 16) – nicht darauf ankommen, dass die Angeklagte bereits im November 2007 mit einem persönli- chen Hausverbot für diese Örtlichkeit belegt worden war.

Dispositiv
  1. Die Angeklagte A._____ ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.
  3. Die Kosten für das Berufungsverfahren sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der Angeklagten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen ei- ne Prozessentschädigung von total Fr. 11'851.85 für anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Geschädigte B._____  (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichts- verfassungsgesetzes).) in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 45  - 29 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB090793/U/jv I. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 8. März 2010 in Sachen A._____, Angeklagte und Appellantin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstr. 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur, Anklägerin und Appellatin sowie B._____, Geschädigte betreffend Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 6. Oktober 2009 (GG090026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. März 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43)

1. Die Angeklagte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10.– Untersuchungskosten Fr. 1'210.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Ange- klagten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers der Angeklagten: (Urk. 54 S. 1)

1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen, soweit auf die Anklage ein- getreten werden kann.

2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. A._____ sei eine Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr. 11'851.85 zuzusprechen.

- 3 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 41, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte

1. Ausgangslage und Anklagevorwurf 1.1. Im Rahmen einer von der Gewerkschaft Unia organisierten Streikaktion betrat die Angeklagte am 2. April 2008 zusammen mit anderen Gewerkschaftern und fremden Bauarbeitern die Zentrumsüberbauung "…", weswegen die B._____, welche gegenüber der Angeklagten am 1. November 2007 für dieselbe Zent- rumsüberbauung ein unbefristetes Hausverbot erlassen hatte, Strafantrag gegen A._____ wegen Hausfriedensbruchs stellte. 1.2. Die Anklageschrift wirft der Angeklagten vor, ungeachtet des erlassenen un- befristeten Hausverbotes die Zentrumsüberbauung betreten, sich insgesamt wäh- rend ca. ein bis eineinhalb Stunden unrechtmässig auf dem Werkplatz aufgehal- ten und sich dadurch des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schul- dig gemacht zu haben.

2. Erstinstanzliches Urteil und Gegenstand der Berufung 2.1. Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 sprach die Einzelrichterin des Bezirkes Bü- lach die Angeklagte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schul- dig, bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit auf (vgl. Urk. 43).

- 4 - 2.2. Mit Eingabe vom 9. November 2009 liess die Angeklagte durch ihren Vertei- diger rechtzeitig Berufung gegen das oben erwähnte Urteil erheben und gleichzei- tig ihre Beanstandungen vorbringen (vgl. Urk. 38). Die Berufung ist nicht einge- schränkt und erstreckt sich auf das gesamte Urteilsdispositiv. Unter Hinweis auf seine Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung verlangt der Verteidiger den vollumfänglichen Freispruch der Angeklagten, die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und die Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 38 S. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Urk. 20 S. 1, Urk. 54). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihrerseits beantragte mit Ein- gabe vom 18. November 2009 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 41). 2.4. Nachdem sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten sind, steht das vorinstanzliche Erkenntnis vollumfänglich zur Disposition.

3. Beweisanträge und Beanstandungen 3.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete darauf, Beweisan- träge zu stellen (Urk. 41). Demgegenüber stellte die Verteidigung für den Fall, dass auf die Anklage eingetreten und ein Schuldspruch in Betracht gezogen wer- den sollte den Beweisantrag, E._____ als Zeugen zu befragen (vgl. Urk. 50). 3.2. Die Angeklagte liess vorerst beanstanden, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht von einem gültigen Strafantrag ausgegangen. Sodann rügte sie einen Verstoss gegen die massgeblichen Beweisregeln und machte geltend, der einge- klagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Weiter brachte sie vor, nicht vorsätzlich ge- gen den Willen der Berechtigten den Hausfrieden gebrochen und nicht wider- rechtlich gehandelt zu haben. Schliesslich berief sich die Angeklagte im Eventual- fall sowohl auf einen Sachverhaltsirrtum als auch auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit (vgl. Urk. 38). 3.3. Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob von einem gültigen Strafantrag ausgegangen werden kann.

- 5 - II. Gültigkeit des Strafantrages

1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz fasste die von der Verteidigung vorgebrachten Rügen mit Bezug auf die Gültigkeit des Strafantrages grundsätzlich zutreffend zusammen (Urk. 43 S. 4 Ziff. 3.1.), setzte sich in ihrem Urteil detailliert damit auseinander und kam zum Schluss, die diesbezüglichen Einwände der Angeklagten erwiesen sich als unbegründet (vgl. Urk. 43 S. 4 ff. Ziff. 3.2 - 3.6.). Im Folgenden ist im Einzelnen darauf einzugehen.

2. Strafantrag als Prozessvoraussetzung 2.1. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der der Angeklagten vorgeworfene Tatbestand des Hausfriedensbruchs nur auf Antrag strafbar ist, und dass der Strafantrag nach herrschender Lehre und Praxis zu den Prozessvoraussetzungen gehört. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 43 S. 4 Ziff. 3.2., vgl. § 161 GVG). 2.2. Das Wesen der Prozessvoraussetzungen liegt darin, dass von ihrer Erfül- lung die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens ab- hängt, woraus folgt, dass sie vom befassten Strafverfolgungsorgan in allen Ver- fahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen und zu be- rücksichtigen sind (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 532; vgl. hiezu auch die Vorinstanz in Urk. 43 S. 4 Ziff. 3.2. unter Hinweis auf Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 39 und 43 zu § 182 StPO). Wird ein Mangel (hier steht wie gese- hen das Fehlen eines gültigen Strafantrages zur Diskussion) nach der Anklage- zulassung festgestellt und ist er nicht zu beheben, so ist das Verfahren durch ei- nen Nichteintretensentscheid, also ein Prozessurteil, zu beenden (vgl. N. Schmid, a.a.O., N 534 und N 833). Eine solche Verfahrenserledigung setzt selbstredend eine eingehende Prüfung über das Vorliegen der fraglichen Prozessvoraus-

- 6 - setzung voraus, wozu – wenn nötig – auch die Abnahme von weiteren diesbezüg- lichen Beweisen gehört. 2.3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung hatte die Vorinstanz, veranlasst durch die von der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorlie- gen eines gültigen Strafantrages (vgl. Urk. 20 S. 14 ff.), mit Verfügung vom

22. Juni 2009 die Geschädigte B._____ über verschiedene Themen um Aus- kunftserteilung aufgefordert (vgl. Urk. 25). Die Verteidigung monierte die Vorge- hensweise der Vorinstanz und warf unter Hinweis auf § 183 Abs. 2 StPO insbe- sondere die Frage auf, ob sich Beweisergänzungen auch auf Prozessvorausset- zungen erstrecken können (vgl. Urk. 27). Über Einwendungen, die eine Partei gegen das Eintreten auf die Anklage anläss- lich der Hauptverhandlung, mithin nach erfolgter Anklagezulassung, erhebt, wie beispielsweise der Einwand des Fehlens einer Prozessvoraussetzung (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O. N 39 und 43 zu § 182 StPO), entscheidet das Gericht gemäss § 182 Abs. 4 StPO sofort oder nach Abnahme hierauf bezüglicher Bewei- se. Allein aufgrund des Gesetzestextes kann damit nicht fraglich sein, dass das Gericht, welchem die Verfahrensherrschaft zukommt, von Amtes wegen grund- sätzlich auch selbst ergänzende Beweise abnehmen kann, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch korrekt fest hielt und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 4, § 161 GVG).

3. Strafantragsberechtigung 3.1. Vorliegend wurde der Strafantrag vom 7. April 2008 durch die B._____ ge- stellt (vgl. Urk. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Firma antragsberechtigt war und ob der Strafantrag rechtsgültig unterzeichnet wurde. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit diesen Fragen auseinandergesetzt, auf die diesbezüg- lichen zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (vgl. Urk. 43 S. 5 Ziff. 3.3 und 3.4.). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 3.2. Zu den von Art .186 StGB geschützten Objekten gehören nicht nur Räume, sondern auch Areale, insbesondere Werkplätze, letztere auch dann, wenn sie

- 7 - weder unmittelbar zu einem Hause gehören noch umfriedet sind, sofern sie auf andere Weise deutlich von ihrer Umgebung abgegrenzt sind (vgl. Donatsch, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, neunte, vollständig neu bearbeitete Aufla- ge, Zürich 2008 S. 444 f., vgl. auch BSK, Strafrecht II - Delnon/Rüdy, N 13 zu Art. 186 StGB). Geschütztes Rechtsgut dieser Gesetzesbestimmung ist das an ein zugrundeliegendes Rechtsverhältnis anknüpfende Hausrecht, welches die Be- fugnis verleiht, über die fraglichen Örtlichkeiten ungestört zu herrschen und die Freiheit einräumt, selbst zu bestimmen, wer sich wann für welchen Zweck und wie lange in diesen Örtlichkeiten aufhalten darf (vgl. BSK, Strafrecht II - Delnon/Rüdy, a.a.O.; Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 207). Träger des Haus- rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die geschützten Bereiche zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (vgl. BSK, Strafrecht II - Delnon/ Rüdy, a.a.O. N 5 a zu Art. 186 StGB). Es ist vorliegend selbst von der Verteidigung nicht in Frage gestellt, dass es sich bei der Zentrumsüberbauung "..." um ein umfriedetes Baugelände handelte (vgl. hiezu Urk. 1, 3 und Urk. 5). Der Verteidiger bezeichnete es sodann als "längst be- kannt und aktenkundig", dass die B._____ Bauherrin der fraglichen Überbauung war (vgl. Urk. 33 S. 1, vgl. auch Urk. 29/1). Bei diesem Stand der Dinge ist mit der Vorinstanz und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 33 S. 1, vgl. Urk. 20 S. 14) nicht fraglich, dass dieser Firma auch ein Hausrecht im Sinne der obigen Erwägungen zukam, wobei offen gelassen werden kann, ob ihre Stellung als Bauherrin dinglich oder obligatorisch begründet war (vgl. Vorinstanz Urk. 43 S. 5, Ziff. 3.3.). Damit war die B._____ grundsätzlich strafantragsberechtigt. 3.3. Bei der B._____ handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft (vgl. Urk. 21/11). Kollektivgesellschaften sind zwar keine juristische Personen, sie werden aber im Aussenverhältnis wie solche behandelt, so dass der Gesellschaft selbst im Rahmen ihrer beschränkten „Rechtsfähigkeit“ die Berechtigung zukommt, die Verfolgung und Sanktionierung entsprechender Rechtsgutverletzungen zu verlan- gen (vgl. hierzu C. Riedo ,a.a.O. S. 353 f.). Die Antragsbefugnis bestimmt sich

- 8 - damit – wie bei den juristischen Personen – nach den Statuten und dem Handels- registereintrag (vgl. C. Riedo, a.a.O. S. 355). Der vorliegende Strafantrag (Urk. 2) trägt die Unterschrift von C._____ und von F._____ (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 28). Beide Personen waren gemäss Handelre- gistereintrag für die B._____ unterzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 21/11 beide hat- ten Kollektivprokura zu zweien). Zu Recht stellte die Vorinstanz daher fest, dass der Strafantrag rechtsgültig unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 43 S. 5 Ziff. 3.4.).

4. Unteilbarkeit des Strafantrages 4.1. Die Verteidigung rügte im Rahmen der Beanstandungen, der Strafantrag verstosse gegen das Unteilbarkeitsprinzip; insbesondere widerspreche es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der ratio legis, wenn die Mängel eines Strafantrages erst eineinhalb Jahre nach Ablauf der Strafantragsfrist behoben würden, was faktisch einer Unterlaufung des Unmittelbarkeitsprinzips gleich komme (vgl. Urk. 38 S. 1). Bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Verteidiger wiederholt auf die Verletzung des Unteilbarkeitsprinzips hin- gewiesen (vgl. Urk. 20 S. 15 ff., Urk. 33 S. 2). 4.2. Demgegenüber stellte die Vorinstanz fest, der Strafantrag der Geschädigten sei nie explizit auf die Angeklagte beschränkt worden und gelte daher für sämtli- che allfällige Mittäter, Gehilfen oder Anstifter des gemäss Strafantragstellerin am

2. April 2008 begangenen Hausfriedensbruchs. Darüber hinaus habe die B._____ bestätigt, dass sämtliche Beteiligten verfolgt werden sollten. Dass bisher keine Verfahren gegen weitere Beteiligte eingeleitet worden seien, ändere nichts an der Gültigkeit des gestellten Strafantrages. Das Verfahren gegen die Ange- klagte könne unabhängig von den gegen die allfällig weiteren vom Strafantrag er- fassten Beteiligten eingeleiteten oder einzuleitenden Strafverfahren zu Ende ge- führt werden (vgl. hierzu Urk. 43 S. 6 Ziff. 3.5.2.). 4.3. Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (vgl. Art. 32 StGB). Dies bedeutet, dass es gegen die anderen nicht noch eines besonderen Antrages bedarf, dass vielmehr

- 9 - die bundesrechtliche Voraussetzung zur Verfolgung aller Beteiligten schon mit dem Strafantrag gegen den einen erfüllt ist (vgl. BGE 121 IV 151 E. 3a. aa.). Mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages soll verhindert werden, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Betei- ligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a. aa.). Erklärt der Strafantragsberechtigte von vornherein, seinen Antrag auf einen einzelnen Beteiligten beschränken zu wollen, oder äussert er sich später in diesem Sinne, so gibt er seinem Strafantrag einen rechtlich unzu- lässigen Inhalt mit der Folge, dass der Antrag schlechthin als ungültig zu betrach- ten und das Strafverfahren daher gegen alle Beteiligten einzustellen ist. Wenn aber der Verletzte ohne solche Einschränkungen fristgerecht Strafantrag stellt, wird der Weg zur Verfolgung aller Beteiligten, also auch der im Antrag nicht aus- drücklich genannten Personen, geöffnet. Welche der beiden Wirkungen der in Art. 32 verankerte Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages im Einzelfall hat, hängt somit entscheidend vom Inhalt der Willenserklärung bzw. Willens- äusserung des Antragsteller ab (vgl. hierzu BGE 121 IV 150 E. 3a.aa. unter Hin- weis auf BGE 97 IV 1 E. 2 und BGE 110 IV 87 E. 1c). 4.4. Wie auch der Anklage entnommen werden kann, betrat die Angeklagte am

2. April 2008 zusammen mit anderen Gewerkschaftern der Gewerkschaft Unia und fremden Bauarbeitern die hier zur Diskussion stehende Baustelle (Urk. 15 S. 2). Unbestritten ist sodann, dass das Betreten des Werkgeländes durch diese Personen im Rahmen einer geplanten und durch die Gewerkschaft Unia organi- sierten Streikaktion erfolgte. Die Vorinstanz bezeichnete es als zunächst fraglich, ob im vorliegenden Fall der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages über- haupt zur Anwendung gelange, d.h. ob von einem in Mittäterschaft begangenen Hausfriedensbruch gesprochen werden könne, wenn andere Mitglieder der Gewerkschaft Unia und baustellenfremde Bauarbeiter das Werkgelände der B._____ ebenfalls gegen deren Willen betraten, oder ob nicht vielmehr Nebentä- terschaft angenommen werden müsste (vgl. Urk. 43 S. 6 Ziff. 3.5.2.), um diese Frage dann offen zu lassen. Es ist also zunächst auf diese Problematik einzuge- hen.

- 10 - Mit dem Begriff des Tatbeteiligten verwendet das Gesetz ein Konzept, das der herkömmlichen Dogmatik in dieser Form fremd ist (vgl. Riedo, a.a.O. S. 510). Aus der ratio des Unteilbarkeitsprinzips hergeleitet, geht es beim Begriff des Beteilig- ten darum, auszuschliessen, dass der Verletzte willkürlich Strafantrag nur gegen einen von mehreren Beteiligten stellt (vgl. Martin Schubarth in ZStrR 112 (1994) S. 220, N2 a.E.). Zu den "Beteiligten", die nach Art. 32 StGB zu verfolgen sind, gehören somit sämtliche Formen der Täterschaft und Teilnahme, also Täter, Mit- täter, Anstifter und Gehilfen (vgl. Walter Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1967, S. 54). Nebentäter gel- ten nach dem Bundesgericht und nach der herrschenden Lehre indessen nicht als Tatbeteiligte nach Art. 32 StGB (vgl. Riedo, a.a.O. S. 511). Von Nebentäterschaft wird gesprochen, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander denselben Taterfolg wissentlich und willentlich herbeiführen. Im Gegensatz zu den Mittätern fehlt also bei Nebentätern ein gemeinsamer Tatentschluss und das bewusste Zu- sammenwirken bei der Ausführung des Deliktes (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I,

8. Auflage, Zürich 2006, S. 180). Von einer Beteiligung des einen am Delikt des andern kann also nicht gesprochen werden: Nebentäter sind nicht an der Vorsatz- tat beteiligt, sie verüben je einzeln eine solche (vgl. Riedo, a.a.O. S. 511). Führt man sich vor Augen, dass es sich bei dem an jenem 2. April 2008 stattfin- denden Ereignis um eine von der Gewerkschaft Unia geplante und organisierte, ja um eine vorangekündigte (vgl. Urk. 10 S. 1, Zeugenaussage E._____) Streikakti- on handelte, an welcher nicht nur diverse Gewerkschafter, sondern auch "fremde" Bauarbeiter teilnahmen – nach dem Polizeirapport suchten zwei Reisecars mit Anhängern der Gewerkschaft Unia die fragliche Baustelle auf (vgl. Urk. 1 S. 5) – so fällt Nebentäterschaft von vorneherein ausser Betracht. Es waren denn auch offensichtlich mehrere Personen, die im Rahmen dieser Aktion in Missachtung der erfolgten Aufforderung, sich der Baustelle fern zu halten, das Baustellenareal betraten (vgl. Urk. 1 S. 5: "Als die Leute ausstiegen und sich auf das Areal begeben wollten, versuchten E._____, der Bauleiter und ich [C._____], die Leute wegzuschicken. Dies gelang uns anfänglich auch, doch dann mussten wir der stürmischen Menge Platz machen. Unter ihnen be- fand sich auch A._____…"). Damit steht aber auch eine Tatbeteiligung sämtlicher dar- an involvierten Personen im Sinne von Art. 32 StGB bereits fest.

- 11 - In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass der Zeuge C._____ die ausdrückliche Frage verneinte, die anderen (gemeint neben der Angeklagten) Vertreter der Unia hätten sich zu Recht auf der Baustelle aufgehalten und be- merkte, auch diese anderen Leute hätten kein Recht gehabt, sich auf einem priva- ten Grundstück aufzuhalten (vgl. Urk. 11 S. 3 f.). Steht aber selbst nach der Auf- fassung der Strafantragstellerin fest, dass sämtliche Personen, die das Bauareal betraten, dies gegen den Willen des Berechtigten und ohne dessen Zustimmung taten, so waren diese erst recht an der Tat beteiligt im Sinne von Art. 32 StGB. Bei dieser Ausgangslage, nämlich angesichts der gemeinsamen Aktion, kann es – wie dies der Verteidiger zutreffend ausführte (vgl. Urk. 20 S. 16) – nicht darauf ankommen, dass die Angeklagte bereits im November 2007 mit einem persönli- chen Hausverbot für diese Örtlichkeit belegt worden war. 4.5. Zu prüfen ist daher weiter, ob aufgrund der in den Akten sich befindenden Erklärungen des Geschädigten auf ein bewusstes Vorgehen nur gegen die Ange- klagte zu schliessen ist. 4.5.1. Gemäss Polizeirapport stellte C._____, der "unter der stürmischen Menge" die bereits mit einem Hausverbot belegte Angeklagte erkannt hatte, ausdrücklich gegen diese Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (vgl. Urk. 1 S. 5). In Überein- stimmung mit der im Polizeirapport festgehaltenen Erklärung verlangte die B._____ gemäss ausgefülltem Strafantragsformular einzig die Bestrafung der An- geklagten (vgl. Urk. 2). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme wiederholte der Zeuge Specogna, er habe nur gegen die Angeklagte einen Strafantrag gestellt, weil sie beim zweiten (den vorliegend zur Beurteilung anstehenden) Vorfall das Hausverbot gebrochen habe (vgl. Urk. 11 S. 3). Dabei ging er selber – wie an an- derer Stelle bereits ausgeführt – davon aus, dass (zumindest) auch alle anderen Vertreter der Unia sich nicht zu Recht auf der Baustelle aufgehalten hatten (vgl. Urk. 11 S. 3 f.). 4.5.2. Abgesehen davon, dass der Zeuge C.____ ausdrücklich bestätigte, nur ge- gen die Angeklagte Strafantrag gestellt zu haben, welche Erklärung an und für sich nicht an Deutlichkeit mangelt, lassen auch die übrigen soeben zitierten Aus- führungen sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatanwalt-

- 12 - schaft als Zeugen keinen anderen Schluss zu, als dass nach Auffassung der An- tragstellerin einzig A.____, nämlich die Angeklagte, strafrechtlich verfolgt werden sollte, was auch mit der im Strafantragsformular festgehaltenen Erklärung über- einstimmt. 4.5.3. Dass der Inhalt der Willenserklärung bzw. der Willensäusserung der An- tragstellerin so war, steht aber auch aus einem anderen Grund fest: Wie den Aus- sagen des Zeugen E._____, des am fraglichen Tag anwesenden Bauleiters der Firma B._____, entnommen werden kann, hatte D._____ von der Gewerkschaft Unia am Vortag die Streikaktion telefonisch angekündigt (vgl. Urk. 10 S. 1). Dieser D._____, der nach Angaben der Angeklagten ihr Vorgesetzter war (vgl. Prot. S. 8) und der seitens der Gewerkschaft die Federführung und Verantwortung für diese Aktion hatte (vgl. Urk. 20 S. 3), erschien dann auch an jenem 2. April 2008 auf der Zentrumsüberbauung und er war es, – dies nach der Darstellung des Zeugen E._____ (vgl. Urk. 10 S. 2) – der schlussendlich veranlasste, dass "die Unia Leute und die anderen Bauarbeiter" auf die Baustelle kamen. Unter diesen Unia Leute befand sich auch die Angeklagte (vgl. Urk. 10 S. 2). Nach E._____ hielten sich in der Folge insgesamt zwischen 6-10 Leute von der Unia und fremde Bauarbeiter auf der Baustelle auf (Urk. 10 S. 2). Stellt man auf die Ausführungen dieses Zeu- gen ab – Gründe, welche dagegen sprächen, sind keine ersichtlich – so hatte die Intervention des Gewerkschafters D._____ erst dazu geführt, dass die Teilnehmer an der Streikaktion den Car verliessen und eine Anzahl davon schliesslich die Baustelle gegen den Willen des Berechtigten betrat. D._____ war somit der ei- gentliche Anführer dieser Aktion, was der Zeuge E._____ auch wahrnahm. Jener hatte wie erwähnt die Streikaktion der Unia sogar vorangekündigt und war dem Zeugen offensichtlich namentlich bekannt. Auch der Zeuge C._____ berichtete darüber, von Seiten der Unia sei eine Person auf der Baustelle gewesen, welche "offensichtlich den Streik" geleitet habe und sehr aggressiv aufgetreten sei (vgl. Urk. 11 S. 2). Dieser Streikleiter habe in sei- nem Beisein (des Zeugen C._____) mit E._____ (dem Bauleiter) und dem Ge- schäftsführer G._____ gesprochen (vgl. Urk. 11 S. 2 und 3: "Ich stand ja daneben…"). Im Beisein des Zeugen habe der Streikleiter an jenem Tag auch mit

- 13 - H._____ von der Unia telefoniert und anschliessend sein Handy an G._____ (den Geschäftsführer) weiter gegeben, welcher ebenfalls mit dem Unia Chef H._____ gesprochen habe (vgl. Urk. 11 S. 3). Diese Aussagen des Zeugen C._____ do- kumentieren, dass er die Tätigkeit des Streikleiters im Beisein des Bauleiters und des Geschäftsführers der B._____ wahrnahm. Zwar führte der Zeuge aus, dass ihm der Streikleiter nicht bekannt war, insbesondere, dass er dessen Name nicht wusste (vgl. Urk. 11 S. 2 und 3). Fest steht indessen, dass der Streikleiter, der die Aktion vorangekündigt hatte und sich an jenem Tag bei seiner Ankunft auf der Baustelle auch angemeldet hatte (vgl. Urk. 10 S. 2) dem Bauleiter E._____ na- mentlich bekannt war, welche Kenntnis der B._____ angerechnet werden muss. Eine einfache Rückfrage der Antragstellerin beim Bauleiter E._____ bzw. bei der Gewerkschaft Unia hätte im Übrigen dem Zeugen C._____ die Identität des Streikleiters klar machen können. Dass er dies unterliess und dass sich auch die übrigen Verantwortlichen der B._____ im Rahmen der Strafantragstellung nicht darum kümmerten, zeigt wiederum, dass diese die Strafverfolgung von weiteren Personen nie in Erwägung zogen, mithin diese nicht gewollt war, sondern dass al- lein die Angeklagte zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Dies wiederum stimmt mit dem Wortlaut des Strafantrages und den ausdrücklichen oben wieder gegebenen Erklärungen desselben Zeugen C._____ überein. Die Darstellung der Strafantragstellerin nach Aufforderung der Vorinstanz zur Auskunftserteilung (vgl. Urk. 25), von den Beteiligten sei nur die Angeklagte na- mentlich bekannt (vgl. Urk. 28) erweist sich nach dem Gesagten – worauf auch der Verteidiger zu Recht hinwies (vgl. Urk. 33 S. 2) – als offensichtlich falsch. 4.5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Strafantragstellerin, welche ihr Vorgehen gegen die Angeklagte mit dem zuvor erteilten Hausverbot begründete, im Wissen um die Tatsache, dass diverse weitere Beteiligte bei der geplanten Aktion gegen ihren Willen das Areal betraten, bewusst nur gegen die Angeklagte Strafantrag stellen wollte und dies obwohl ihr von Anfang an weitere an der Streikaktion Beteiligte bekannt waren. Aufgrund der durchgeführten Unter- suchung, insbesondere der Befragung der oben erwähnten Zeugen, ist der Inhalt der dem vorliegenden Strafantrag gegen die Angeklagte zugrundeliegenden Wil-

- 14 - lenserklärung klar. Er umfasste bewusst nur die Angeklagte und offenbarte damit genau das von Art. 32 StGB verpönte Auspicken eines Täters, verletzte damit den Unteilbarkeitsgrundsatz und hatte mithin einen rechtlich unzulässigen Inhalt mit der Folge, dass der Antrag schlechthin als ungültig zu betrachten und das Straf- verfahren daher gegen alle Beteiligten einzustellen wäre. 4.6. Zu klären ist indessen noch die Frage, ob die vom Bundesgericht im Ent- scheid BGE 121 IV 150 statuierte Aufklärungs- und Belehrungspflicht gegenüber dem Strafantragsteller daran etwas zu ändern vermag. 4.6.1. Das Bundesgericht präzisierte im Entscheid BGE 121 IV 150, in jenem Fall, in welchem ein auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag vorliege, sei davon auszugehen, dass der Strafantragsteller erstens einen gülti- gen Strafantrag stellen wolle und dass er zweitens den Grundsatz der Unteilbar- keit des Strafantrages sowie die in der Rechtsprechung festgelegten Folgen von dessen Missachtung nicht im einzelnen kenne (BGE 121 IV 150 E. 3a.bb). Damit bestehe grundsätzlich Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller einen allfälligen Willen, die im Strafantrag nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung zu bewahren, irrtumsfrei gebildet habe. In diesen Fällen treffe die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus Gründen der Prozessökonomie gegenüber dem Strafantragsteller eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht. So müsse die Behörde den Strafantragsteller möglichst rasch in geeigneter Form darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfol- gen seien oder aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden könne, und sie müsse ab- klären, was der vor diese Alternative gestellte Strafantragsteller wolle (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a.bb). Ein Strafantrag, in dem nicht alle an der eingeklagten Tat Beteiligten genannt würden – so das Bundesgericht weiter –, dürfe somit erst dann wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit für ungültig erklärt werden, wenn fest stehe, dass der Strafantragsteller trotz seiner Belehrung über diesen Grundsatz und die Folgen von dessen Missachtung die im Strafantrag nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung verschonen wolle (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a.bb; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2). An der Massgeblichkeit der nach erfolgter Belehrung

- 15 - abgegebenen Erklärung des Antragstellers hielt das Bundesgericht – wenn auch im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrages – auch in einem späteren Entscheid fest (vgl. auch BGE 132 IV 97). 4.6.2. In Nachachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hielt die Vorin- stanz mit Verfügung vom 22. Juni 2009, mithin nach durchgeführter Hauptver- handlung, die Strafantragstellerin u.a. zur Erklärung an, in welchem Sinn der Strafantrag zu verstehen sei (vgl. Urk. 43 S. 2 unter Hinweis auf BSK Strafrecht I - Riedo N 22 f. zu Art. 186 StGB mit Hinweis auf BGE 121 IV 150), indem sie ihr zur Beantwortung folgender Frage Frist ansetzte: "Soll lediglich die Angeklagte oder sollen auch die weiteren, sich am 2. April 2008 auf dem Werkareal der Zent- rumsüberbauung "..." aufhaltenden, betriebsfremden Dritten wegen Hausfrie- densbruch gemäss Art. 186 StGB verfolgt werden (vgl. Urk. 25 S. 4 1c)?" Innert Frist beantwortete die Antragstellerin die Frage wie folgt: "Es sollen alle Beteiligten verfolgt werden. Von den Beteiligten ist jedoch nur A._____ namentlich bekannt, da ihr bereits vorgängig ein Hausverbot erteilt wurde" (vgl. Urk. 28 zu 1.c). 4.6.3. Es wurde bereits oben dargestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der B._____ sei im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich die Angeklagte bekannt gewesen (vgl. oben Ziff. 4.5.3). Bekannte Täter sind aber im Strafantrag aufzuführen, was mit Bezug auf den Mitbeteiligten D._____ nicht erfolgte. 4.6.4. In seiner Stellungnahme u.a. zur Erklärung der Strafantragstellerin vom

22. Juni 2009 (Urk. 28), dass alle Beteiligte verfolgt werden sollen, wies der Ver- teidiger darauf hin, das Bundesgericht habe klipp und klar festgehalten, dass im Falle eines Verstosses gegen das Unteilbarkeitsprinzip die Behörde den Strafan- tragsteller "möglichst rasch" zu belehren und zu einer entsprechenden Erklärung anzuhalten habe (vgl. Urk. 33 S. 2). Unter Hinweis auf eine Unterredung mit Prof. Riedo machte er sodann geltend, dass das Bundesgericht wohl nur so verstanden werden könne, dass die angesprochene Behörde so rasch zu handeln habe, dass wenn möglich ein rechtsgültiger Strafantrag noch innerhalb der Strafantragsfrist erhältlich zu machen sei. Eine Säumnis von über einem Jahr – wie im vorliegen- den Fall – müsse als offensichtlich unvereinbar mit der bundesgerichtlichen

- 16 - Rechtsprechung und dem auch für dieses prozessuale Vorkehren geltenden Be- schleunigungsgebot nach BV und EMRK bezeichnet werden. Die Annahme eines gültig gewordenen Strafantrages – so der Verteidiger weiter – stehe sodann in Widerspruch zu verschiedenen strafprozessualen Grundsätzen (vgl. im Einzelnen Urk. 33 S. 3). 4.6.5. Aus den Akten kann nicht geschlossen werden, es sei die Strafantragstelle- rin vor der Hauptverhandlung darüber belehrt worden, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfolgen sind oder aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann. Ebenso wenig kann behauptet werden, vorliegend habe die Beleh- rung über den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages, welche mit Verfü- gung vom 22. Juni 2009 nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2009 (vgl. Urk. 25 und Prot. S. 3 ff.), mithin 14 Monate nach der eingeklagten Tat, durch die Vorinstanz erfolgte, "möglichst rasch" wie dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen würde, statt gefunden. Diese Verzögerung er- scheint hier zudem insofern als stossend, als von allem Anfang an klar war, dass eine gemeinsame Streikaktion stattfand und dass dabei mehrere Beteiligte als Tä- ter zur Diskussion standen (vgl. Polizeirapport, wo von einer "stürmischen Menge" gesprochen wird, Urk. 1 S. 5). So war die Polizei an jenem 2. April 2008 an den Tatort ausgerückt (vgl. Urk. 1 S. 4), weswegen auch behördlicherseits von Anfang an nicht auf eine Einzeltäterschaft geschlossen werden konnte und daher sofort Anlass zur Klärung bestanden hätte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der gültig gegen einen Beteiligten gestellte Strafantrag – ohne ausdrückliche Beschränkung – auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten gilt und dass die Tatsache, dass Mitbeteiligte von den Behörden nicht verfolgt werden – was hier offenbar geschehen ist – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (vgl. Urk. 33 S. 2) keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den andern Beteiligten hat (vgl. Entscheid des Bundesge- richtes 6 S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2., vgl. auch Vorinstanz Urk. 43 S. 6). Damit lag von Anfang an ein gültiger Strafantrag vor, weswegen nicht ge- sagt werden kann, die Vornahme der vom Bundesgericht geforderten Abklärun- gen sei – wie der Verteidiger geltend machte – zwingend innerhalb der Strafan-

- 17 - tragsfrist vorzunehmen gewesen. Das Bundesgericht schrieb sodann zwar vor, die Belehrung habe "möglichst rasch" zu erfolgen (vgl. BGE 121 IV 153 E. 3a.bb), ohne die zeitliche Bedeutung dieser Wendung zu verdeutlichen. In diesem Zu- sammenhang ist indessen zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im zitier- ten Entscheid vom 8. Juni 1995 (BGE 121 IV 150) ein Nachholen der Belehrungs- und Aufklärungspflicht vorschrieb, obwohl der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt die Mitbeteilung an Taten betraf, die im Jahre 1993 oder vorher statt- gefunden hatten. Das Bundesgericht erachtete es also trotz Kenntnis dieser zeitli- chen Komponente als durchaus angebracht, die Strafantragstellerin über die rechtlichen Folgen einer persönlichen Beschränkung des Strafantrags noch zu belehren (vgl. BGE 121 IV 154). Damit kann auch vorliegend nicht von einer in zeitlicher Hinsicht unzulässigen oder verspäteten Rückfrage an die Antragstellerin gesprochen werden. Dies obwohl zugegebenermassen nicht ganz einleuchten will, inwiefern sich eine – wie hier – nach Jahr und Tag vorgenommene Aufklä- rungs- und Belehrungspflicht "aus Gründen der Prozessökonomie" (vgl. BGE 121 IV 150 E. 3a.bb) rechtfertigen lassen soll, denn eine ohne Einbezug der weiteren Beteiligten durchgeführte Untersuchung – will man verwertbare Beweismittel er- reichen, was insbesondere bezüglich der Zeugeneinvernahmen gilt – müsste wohl später wiederholt werden. 4.7. Wie schon oben dargelegt, spricht zwar einiges dafür, dass die Strafantrag- stellerin tatsächlich nur die Angeklagte einer Strafverfolgung aussetzen wollte (vgl. oben Ziff. 4.5.). Nach dem Gesagten ist aber nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz erst nach Durchführung der Hauptverhandlung der vom Bundesgericht vorgeschriebenen Aufklärungs- und Belehrungspflicht nachkam. Die Antwort der Strafantragstellerin fiel denn auch deutlich aus (vgl. Urk. 28), so dass an deren Willen alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen, nicht mehr zu zweifeln ist. Damit erweist sich der Strafantrag nach wie vor als gültig. Nachdem das Bundesgericht im Übrigen fest gehalten hat, dass die Tatsache, dass ein Mitbeteiligter von den Behörden nicht verfolgt wird, keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den andern Beteiligten hat (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichtes 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2., vgl. auch

- 18 - BGE 110 IV 87 E. 1c.), ist für den vorliegenden Fall die Untätigkeit der Behörde gegenüber den anderen Tatbeteiligten entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 33 S. 3) auch nicht von Belang. Jedenfalls wirkte sich die Untätigkeit der Behörden allenfalls als Verletzung des Beschleunigungsgebots gegenüber den anderen später Tangierten aus, was Einfluss auf die konkrete Strafzumessung in jenen Fällen – und nicht im vorliegenden – haben könnte. Eine weitere Verletzung von irgendwelchen strafprozessualen Grundsätzen ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich. 4.8. Zusammenfassend ist vorliegend von einem gültigen Strafantrag auszuge- hen. III. Strafbare Handlung

1. Vorgeschichte 1.1. Wie bereits dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 7 Ziff. 4.1.), verhandelten die Gewerkschaften, unter ihnen die Unia und der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), im Frühling 2007 über die Er- neuerung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Baugewerbe. Die Verhandlungen waren erfolgslos und endeten damit, dass der SBV am 23. März 2007 den Landesmantelvertrag kündigte, weshalb am 1. Oktober 2007 der ver- tragslose Zustand begann (vgl. Urk. 21/1 S. 3). Bereits im Sommer/Herbst 2007 kam es an verschiedenen Orten in der Schweiz zu Streiks im Baugewerbe. Am

1. November 2007 streikten über 2500 Bauarbeiter in Zürich und Basel, insbe- sondere die Bauarbeiter der B._____ (hier die Antragstellerin) auf der Zentrums- überbauung „...“. An der Streikaktion auf der erwähnten Baustelle hatte u.a. die Angeklagte als Mitarbeiterin der Gewerkschaft Unia teilgenommen, welche dann gleichentags von der B._____ schriftlich mit einem unbefristeten Hausverbot für die Zentrumsüberbauung belegt wurde (vgl. Urk. 4). Die Arbeitgeberin der Ange- klagten, die Gewerkschaft Unia, teilte daraufhin der B._____ am 26. November 2007 unter Berufung auf die verfassungsmässig garantierte Informations- und Koalitionsfreiheit schriftlich mit, sie akzeptiere das Hausverbot nicht (Urk. 5). Im

- 19 - selben Schreiben forderte die Unia die B._____ ausdrücklich auf, den Gewerk- schaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertretern das Zutrittsrecht zu gewähren und teilte wörtlich mit: „Aufgrund dieser Rechtslage betrachten wir das von Ihnen gegenüber unseren Mitarbeitenden ausgesprochene Hausverbot als nicht rechts- gültig und weisen unsere Leute dementsprechend an“ (vgl. Urk. 5). Das besagte Schreiben ging in Kopie u.a. an diverse Polizeistellen und an die Angeklagte. Die B._____ reagierte in der Folge nicht auf dieses ihr mit eingeschriebener Post zu- gestellte Papier. 1.2. Im März 2008 kam es zu weiteren Streiks in der ganzen Schweiz, am 1./2. April 2008 fand eine zweitägige Streikaktion in Zürich statt, an welcher sich auch die Angeklagte beteiligte. So betrat sie am 2. April 2008 zusammen mit wei- teren Gewerkschaftsmitgliedern der Unia und fremden Bauarbeitern das Gelände der Zentrumsüberbauung „...“. Dabei versuchte sie die Bauarbeiter der B._____ zur Teilnahme an der Streikaktion zu motivieren. Insgesamt verblieb die Ange- klagte – was aufgrund des Anklagetextes zu ihren Gunsten anzunehmen ist – ei- ne Stunde auf dem Werkgelände der B._____. 1.3. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid vorerst im Allgemeinen mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruches auseinander, hielt dabei korrekt fest, dass das Hausrecht geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist und dass in ob- jektiver Hinsicht für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten in die von Art. 186 erfassten "Räume" eindringt oder dort verweilt, auf welche Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 8 f. Ziff. 4.3, § 161 GVG). Ebenso korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass es an der Unrecht- mässigkeit des Eindringens/Verweilens fehlt, wenn es sich um ein gesetzlich er- laubtes Eindringen/Verweilen im Sinne von Art. 14 StGB handelt oder der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (vgl. Urk. 43 S. 9 Ziff. 4.3.). 1.4. Es ist unbestritten, dass die Zentrumsüberbauung "..." an jenem 2. April 2008 ein von Art. 186 StGB erfasster Werkplatz war (vgl. Urk. 1, 3 und 5, vgl. auch oben Ziff. II.3.2.). Ebenso unbestritten ist, dass die Angeklagte an diesem Tag diese Überbauung betrat und sich während ca. einer Stunde dort aufhielt.

- 20 - Weiter ist das von der B._____ gegenüber der Angeklagten am 1. November 2007 ausgesprochene unbefristete Hausverbot für die Zentrumsüberbauung ak- tenkundig (vgl. Urk. 4). 1.5. Die Verteidigung hatte bereits vor Vorinstanz unter Berufung auf das verfas- sungsmässige Recht der Koalitionsfreiheit und das ebenfalls verfassungsmässig garantierte Streikrecht geltend gemacht, die Angeklagte habe als Funktionärin der Tariforganisation (Gewerkschaft Unia) und damit als Trägerin dieser verfas- sungsmässigen Rechte die fragliche Baustelle im Rahmen eines legalen, von der Bundesverfassung gewährleisteten Arbeitskampfes legaler- und legitimerweise betreten (Urk. 20 S. 4 ff.). Weiter hatte die Verteidigung ausgeführt, die Angeklag- te habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, da sie bei der Aktion vom 2. April 2008 davon ausgegangen sei, das Hausverbot habe keinen Bestand (Urk. 20 S. 9 f.). Schliesslich brachte der Verteidiger vor, aufgrund des Stillschweigens der B._____ nach Erklärung der Rechtslage seitens der Unia habe die Angeklagte überdies annehmen dürfen und müssen, die im Hausverbot kundgegebene Wil- lensäusserung sei hinfällig, weshalb mit Bezug auf diese Willensäusserung sie sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe (vgl. Urk. 20 S. 10). Auch im Rahmen der Beanstandungen wiederholte die Verteidigung, die Angeklagte habe nicht widerrechtlich gehandelt, zumal ihr Tun den ihr als Gewerkschafterin zuste- henden Befugnissen entsprochen habe und berief sich weiter sowohl auf einen Sachverhaltsirrtum als auch auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit (vgl. Urk. 38). An der Berufungsverhandlung wies der Verteidiger unter anderem erneut darauf hin, dass sich die Angeklagte im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit am

2. April 2008 zulässigerweise auf dem Baustellenareal der B._____ aufgehalten habe. Der von der Vorinstanz vertretene Standpunkt, wonach Frau Duarte an die- sem Streiktag ihre Funktion auch von ausserhalb des Baustellengeländes, mithin vom öffentlichen Grund aus, hätte wahrnehmen können, sei nicht richtig. Ein sol- ches Vorgehen wäre aufgrund der 10'000 m2 grossen und umfriedeten Baustelle unmöglich gewesen. Würde das gewerkschaftliche Verhalten der Angeklagten strafrechtlich sanktioniert, so könnten Unternehmen in Zukunft die Wahrnehmung

- 21 - von verfassungsmässig garantierten Rechten vereiteln. Seine Mandantin habe aber auch aus anderen Gründen rechtmässig gehandelt: So habe sie am 2. April 2008 nicht die geringsten Zweifel darüber gehegt, ihren Aufgaben auf der Baustel- le der B._____ nachkommen zu dürfen. Es könne keine Rede davon sein, dass seine Mandantin den Hausfrieden vorsätzlich gebrochen habe, zumindest hätte sie sich in einem Irrtum über den Sachverhalt befunden (Urk. 54). Dies bekräftigte die Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber. So führte sie aus, sie sei der Meinung gewesen, dass das gegen sie erlassene Hausverbot be- reits obsolet gewesen sei, nachdem sie von ihren Vorgesetzten entsprechend in- formiert worden war. Sie habe sich auf diese Information verlassen, zumal sie sich seit dem Erlass des Hausverbots und dem 2. April 2008 auch sicher zehn Mal auf der Baustelle aufgehalten habe. Dabei sei das Hausverbot nie ein Thema gewesen. Hätte aus ihrer Sicht ein Konflikt bestanden, so hätte man den Streiktag anders organisiert, so dass sie die Baustelle der B._____ gar nicht besucht hätte (Prot. II S. 6). 1.6. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift der Angeklagten einzig die Missachtung des am 1. November 2007 ausgesprochenen Hausverbo- tes vorwirft. Weitere Sachverhaltsvarianten, wie beispielsweise ein Verweilen auf dem Bauareal trotz erfolgter Wegweisung (vgl. Vorinstanz Urk. 43 S. 13 Ziff. 4.6) oder auf den Hinweis hin, ihre Anwesenheit auf dem Werkgelände sei uner- wünscht (vgl. Vorinstanz in Urk. 43 S. 9 Ziff. 4.4.1 a.E.) können daher in Befol- gung des Anklageprinzips vorliegend nicht zur Diskussion stehen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Anklageschrift erfasse auch diese weiteren Varianten, so ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Sachverhalt aufgrund der Akten nicht erstellt wäre. 1.6.1. Vorab ist gestützt auf die durchgeführten Einvernahmen des Zeugen E._____ und C._____ nicht erstellt, dass an jenem 2. April 2008 die Angeklagte vom Bauareal weggewiesen wurde, wie dies die Vorinstanz in ihrer Begründung fest hielt (vgl. Urk. 43 S. 13 Ziff. 4.6.). Nach den im Polizeirapport zusammenge- fassten, mithin nicht unterzeichneten Aussagen äusserte E._____, Bauleiter auf der fraglichen Baustelle, die Angeklagte sei von C._____ aufgefordert worden,

- 22 - das Areal umgehend zu verlassen, was diese jedoch nicht getan habe (vgl. Urk. 1 S. 5). In Widerspruch dazu erklärte E._____ auf entsprechende Frage als Zeuge indessen, er gehe lediglich davon aus, die Angeklagte sei von C._____ darauf hingewiesen worden, dass sie sich in Missachtung des gegen sie ausgesproche- nen Hausverbotes auf der Baustelle aufhalte (vgl. Urk. 10 S. 3), welche Aussage offen lässt, ob dies tatsächlich so war. Von einer erfolgten Aufforderung an die Adresse der Angeklagten zum sofortigen Verlassen des Areals ist in seinen weite- ren Depositionen nirgends die Rede. Nachdem seine Aussagen als Zeugen – wie gesehen – komplett anders lauten, verbietet es sich nicht nur aus prozessualen Gründen (vgl. Einwand der Verteidigung in Urk. 38) auf das im Polizeirapport Festgehaltene abzustellen. 1.6.2. Auch der Zeuge C._____ machte im Übrigen – wie der Verteidiger zutref- fend ausführte (Urk. 20 S. 10) – nicht geltend, die Angeklagte am 2. April 2008 ausdrücklich aufgefordert zu haben, das Gelände zu verlassen. Zwar gab er an, die Angeklagte auf das Hausverbot angesprochen zu haben (Urk. 11 S. 2). Er füg- te dann bei, sie habe ihm entgegnet, das sei geregelt und sie dürfe sich dort auf- halten (Urk. 11 S. 2). Ob und wie der Zeuge C._____ auf diesen Standpunkt rea- gierte ist freilich unbekannt, jedenfalls wurde er diesbezüglich nicht weiter befragt. Ebenso wenig ist bekannt, wann die Angeklagte die Baustelle verliess, insbeson- dere ist mangels diesbezüglicher Befragung nicht klar, ob sie sich, und wenn ja für wie lange, nach dem Vorhalt des Hausverbotes noch auf der Baustelle auf- hielt. 1.6.3. Damit kann nicht als erstellt betrachtet werden – auch nicht aufgrund der Aussagen der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung und weitere Be- weismittel liegen nicht vor –, die Angeklagte sei an jenem Tag konkret erneut zum Verlassen der Baustelle aufgefordert worden. 1.7. Massgebend bleibt daher allein, ob das erwähnte Hausverbot Bestand hatte bzw. ob die Angeklagte davon ausging, das früher ausgesprochene Hausverbot habe für sie keine Gültigkeit bzw. sei hinfällig geworden.

- 23 - 1.7.1. Die Vorinstanz hielt vorerst dafür, das Verhalten der Angeklagten habe den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (vgl. Urk. 43 S. 12). Dabei setzte sie sich mit der Argumentation der Verteidigung auseinander und gelangte

– stark zusammengefasst – zum Schluss, bei den am 1./2. April 2008 durchge- führten Streikaktionen habe es sich angesichts des tariflosen Zustandes im Bau- gewerbe um rechtmässige Streiks im Sinne der Bundesverfassung und der vom Bundesgericht diesbezüglich entwickelten Rechtsprechung gehandelt. Die Miss- achtung des Hausrechts der Arbeitgeber resp. vorliegend der B._____ sei eine geeignete Vorgehensweise gewesen, am Morgen des 2. April 2008 noch mög- lichst viele Bauarbeiter dieser Firma zur Teilnahme an den Streikaktionen zu be- wegen (vgl. Urk. 43 S. 11 f.). Hingegen – so die Vorinstanz weiter – erweise sich die Verletzung des Hausrechts des Arbeitgebers resp. der B._____ als für die Or- ganisation eines (rechtmässigen) Streiks nicht erforderlich, weil der Kontakt mit den Arbeitnehmern resp. den Bauarbeitern auch ausserhalb des Firmengeländes vom öffentlichen Grund aus habe organisiert werden können (vgl. Urk. 43 S. 12). Mangels Erforderlichkeit erweise sich daher der gegen den Willen der Strafan- tragstellerin durchgesetzte Zutritt zu deren Betriebsgelände als unverhältnismäs- sig und sei entsprechend unrechtmässig gewesen (vgl. Urk. 43 S. 12). Auch wenn die Verneinung der Verhältnismässigkeit nicht restlos zu überzeugen vermag (die zur Diskussion stehende Baustelle war nach Darstellung des Zeugen E._____ mit Blechwänden eingezäunt (vgl. Urk. 10 S. 3), was eine Kontaktnahme mit den Bauarbeitern ausserhalb des Firmengeländes vom öffentlichen Grund aus nicht erleichterte), so können die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fra- gen dennoch offen gelassen werden. Denn wie zu zeigen sein wird, führen jeden- falls selbst unter der Annahme, das Verhalten der Angeklagten habe den objekti- ven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, andere Gründe zum Freispruch der Angeklagten. 1.7.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Hausfriedensbruch in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln verlangt (vgl. Urk. 43 S. 12 Ziff. 4.5.). Auf die theo- retischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vorsatz kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Urk. 43 S. 12 Ziff. 4.5., § 161 GVG).

- 24 - Im Folgenden ist daher zu beurteilen, ob ein vorsätzliches Handeln der Angeklag- ten vorliegt. Die Angeklagte beruft sich auf Sachverhaltsirrtum, mithin macht sie einen Vorsatzmangel geltend (vgl. BGE 134 II 35 S. 5.3.). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbe- stands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 240 E. 3.1.). Oder anders ausgedrückt liegt ein Sachverhaltsirrtum dann vor, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB geforderte Vorsatz fehlt (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 1 zu Art. 13 StGB, S. 55). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). 1.7.3. Die Vorinstanz verneinte einen Irrtum der Angeklagten über den Willen der B._____, am Hausverbot festzuhalten mit der Begründung, sie sei an jenem Mor- gen von der herbeigerufenen Polizei nochmals auf das Hausverbot hingewiesen worden. Aufgrund der Akten steht fest, dass die B._____ im November 2007 die Angeklagte im Anschluss an eine von der Unia organisierten Streikaktion mit ei- nem unbefristeten Hausverbot für die Zentrumsüberbauung belegte (Urk. 4, vgl. auch Zeuge C._____ in Urk. 11 S. 2). Ebenso steht fest, dass die Gewerkschaft Unia, die Arbeitgeberin der Angeklagten, mit Schreiben vom 26. November 2007 der B._____ unter Angabe von Gründen mitteilte, das ausgesprochene Hausver- bot nicht zu akzeptieren, dieses angesichts der Rechtslage als nicht rechtsgültig zu betrachten und entsprechend die eigenen Leuten anzuweisen (vgl. Urk. 5). Ei- ne Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte unbestrittenermassen nicht. 1.7.4. Angesichts der Tatsache, dass das von der Arbeitgeberin der Angeklagten verfasste Schreiben eine ausführliche Begründung für die Rückweisung des Hausverbotes lieferte, insbesondere des Umstandes, dass dieses Hausverbot darin – zu Recht oder zu Unrecht kann hier dahingestellt bleiben – klipp und klar als nicht rechtsgültig bezeichnet wurde, machte die Verteidigung mit Fug geltend, die Angeklagte habe – weil eine Reaktion auf das Schreiben ausblieb – zu Recht

- 25 - angenommen, die B._____ habe die Rechtsbelehrung verstanden und akzeptiert (vgl. Urk. 20 S. 9, vgl. auch Aussagen der Angeklagten an der Hauptverhandlung Prot. I S. 8). Aufgrund des Stillschweigens der C._____ durfte und musste die Angeklagte aber auch annehmen, die dem Haus- verbot zugrundeliegende Willensäusserung sei hinfällig. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte davon ausging, das Hausverbot sei für sie nicht mehr aktuell, geht mustergültig auch aus der vom Zeugen C._____ geschilderten Reaktion der Angeklagten auf seinen Hinweis auf das Hausverbot hin, welche lautete, das sei geregelt und sie dürfe sich dort aufhalten (Urk. 11 S. 2). Denn hier ist klar der Be- zug der Angeklagten zum nicht beantworteten Schreiben der Unia erkennbar. Auch gegenüber der vor Ort erschienenen Polizei machte die Angeklagte in An- lehnung an die von der Unia damals schriftlich abgegebene Rechtsbelehrung gel- tend, das Hausverbot gelte für sie nicht, da streiken ein Grundrecht sei und sie deswegen auf der Baustelle sein müsse (Prot. I S. 10). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Angeklagte zusammen mit ihrem Vor- gesetzten Ricciardi, der die Streikaktion leitete, auf der Baustelle erschien, damit im Rahmen einer ihr von ihrem Arbeitgeber Unia zugeteilten Arbeit. Auch aus der Tatsache, dass ihr Vorgesetzter ihren Einsatz ausgerechnet bei dieser Baustelle C._____ anordnete, musste sie doch darin bestärken, dass das im November 2007 ausgesprochene Hausverbot sie nicht mehr betraf. Weiter ist von Belang, dass sich die Angeklagte zwischen dem Erlass des Hausverbotes und der Streik- aktion vom 2. April 2008 offenbar ca. zehn Mal auf der Baustelle aufgehalten hat- te, ohne dass seitens der B._____ irgendwelche Einwände erhoben wurden. Mit- unter wurde sie bei diesen Besuchen nie auf das Hausverbot angesprochen oder gar weggewiesen (Prot. II S. 6 ff.). Dabei wird ohne Weiteres klar, dass auch die- se Tatsache der Angeklagten Beweis dafür lieferte, dass sie nichts Unrechtes tat. Bei diesem Stand der Dinge kann aber nicht mehr gesagt werden, die Angeklagte habe eine Verletzung des Hausverbotes auch nur in Kauf genommen, weshalb sie nicht vorsätzlich handelte. Da fahrlässiger Hausfriedensbruch ohnehin nicht strafbar ist, ist die Angeklagte freizusprechen. 1.7.5. Zu Unrecht schloss also die Vorinstanz ein Irrtum der Angeklagten über den Willen der B._____, am Hausverbot festzuhalten, aus. Wie schon oben ausge-

- 26 - führt, begründete die Vorinstanz den Vorsatz des Angeklagten damit, sie habe u.a. „trotz nachfolgender Wegweisung“ den Werkplatz betreten (vgl. Urk. 43 S. 13 Ziff. 4.6.), welcher Vorwurf indessen nicht Inhalt der Anklage bildet und damit nicht herangezogen werden kann. Dass eine Wegweisung überhaupt erfolgte, lässt sich mit dem vorliegenden Beweismaterial – wie oben erörtert (vgl. oben Ziff. 1.6.) – nicht erstellen. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz über das Vorbringen der Angeklagten hinweg, sie habe sich im Anschluss an den 1. November 2007 mehrmals auf der Baustelle C._____ aufgehalten (Urk. 20 S. 9 und Prot. I S. 7 f.) und sei dabei nie weggewiesen worden (Prot. I S. 7). Für die Richtigkeit dieses Vorbringen berief sich die Angeklagte bereits anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 20 S. 9) aber auch im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 50) auf den Zeugen E._____ (vgl. Urk. 20 S. 9). Nachdem heute auch ohne die Ein- vernahme des Zeugen E._____ davon ausgegangen wird, die Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, erübrigt es sich, diesem Beweisantrag Folge zu leis- ten. 1.8. Die Angeklagte ist damit freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Wird die Angeklagte freigesprochen, so werden ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt, es sei denn, sie hätte die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert (§ 189 Abs. 1 u. 5 StPO). Dies kann im vorliegenden Fall der Angeklag- ten nicht vorgehalten werden, weshalb die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Ziff. 5) aufzuheben ist. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind bei dieser Ausgangslage auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Beru- fungsverfahren erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Die Angeklagte obsiegt mit ihren Anträ- gen vollumfänglich, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des erst-

- 27 - instanzlichen Urteils. Nachdem der Staatsanwaltschaft als staatliche Behörde kei- ne Gebühren und Auslagen auferlegt werden dürfen (§ 203 Ziff. 1 GVG), sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Gestützt auf § 191 StPO ist der freigesprochenen Angeklagten unter Verweis auf die Voraussetzungen von § 43 StPO eine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen, wenn ihr wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind und sie die Untersuchung nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. 3.1 Die Angeklagte bezifferte ihre Anwaltskosten bis und mit erstinstanzliches Verfahren auf Fr. 6‘558.20 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer von 7.6 %; vgl. Urk. 21/12 und Prot. I S. 13). Ihr Verteidiger wies darauf hin, bei den Anwaltskosten sei von der effektiven Anwaltsrechnung auszugehen und keine Pauschale auszusprechen (vgl. Prot. I S. 13 unter Hinweis auf ZR 102 Nr. 49). 3.2 Die Angeklagte hat nicht geltend gemacht, es seien ihr, abgesehen von den Verteidigungskosten, durch das Verfahren Aufwendungen oder ein Lohnausfall entstanden. Zu entschädigen bleibt damit der Aufwand für die Verteidigung, wel- cher – nach wie vor (vgl. Einwand Verteidigung in Prot. I S.13) – gestützt auf die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und den notwendigen Zeitaufwand in Anwendung der §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 2 lit. a und 12 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen ist. Der Vertei- diger wurde von der Angeklagten erst im Oktober 2008 mandatiert, war damit nicht von Anfang an dabei. Das Verfahren wurde vor Vorinstanz in einzelrichterli- cher Kompetenz durchgeführt und der Aktenumfang war beschränkt; es stellten sich indessen nicht alltägliche Rechtsfragen. Die Entschädigung für das Untersu- chungsverfahren ist anhand des geltend gemachten Stundenaufwandes bis zum Eingang der Anklageschrift mit 6.5 Stunden zu entschädigen, wobei diesbezüglich ein Stundenansatz von Fr. 300.-- (Bandbreite Stundenansatz gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV: Fr. 150.-- bis Fr. 350.--) angemessen erscheint (total Fr. 1'950.--), die- jenige für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 5'250.--, mithin auf total Fr. 7'200.--, exklusiv Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer, festzusetzen. Für das Berufungsverfahren ergibt sich gestützt auf den vom Verteidiger geltend gemach-

- 28 - ten Aufwand eine Entschädigung von Fr. 3'600.--. Damit beläuft sich die Entschä- digung des Stundenaufwandes für das gesamte Verfahren auf Fr. 10'800.--. Unter Berücksichtigung der vom Verteidiger aufgeführten Barauslagen von Fr. 214.75 sowie nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.6 % auf dem Betrag von Fr. 11'014.75 (= Fr. 837.10) ist damit der Angeklagten eine Prozessentschädigung von total Fr. 11'851.85.-- zuzusprechen (vgl. Urk. 56). Das Gericht erkennt:

1. Die Angeklagte A._____ ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.

3. Die Kosten für das Berufungsverfahren sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Angeklagten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen ei- ne Prozessentschädigung von total Fr. 11'851.85 für anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Geschädigte B._____  (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichts- verfassungsgesetzes).) in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 45 

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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner