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SB090644

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2011-10-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

rechtsgenügend erstellen lässt.

4. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und insbesondere der Würdigung von Aussagen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zutreffend eingeschätzt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39, S. 6 ff.).

5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden könne. Zwar sei erstellt, dass sich der Geschädig- te eine Körperverletzung der eingeklagten Art zugezogen habe; dies sage jedoch nichts über einen allfälligen Tatbeitrag des Angeklagten aus. Es lasse sich zwar nicht ausschliessen, dass sich der eingeklagte Sachverhalt verwirklicht habe, der Angeklagte dem Geschädigten also den Kieferbruch zugefügt habe. Entscheidend sei aber, dass sich ebenso nicht mit der zu einer strafrechtlichen Verurteilung notwendigen Sicherheit schliessen lasse, dass der Angeklagte den Geschädigten tatsächlich geschlagen habe. Die als einziges Beweismittel für die Sachverhalts- erstellung vorhandenen Aussagen des Geschädigten könnten nicht als so leicht nachvollziehbar, lebensnah und überzeugend eingestuft werden, dass keine an- dere Sachverhaltsvariante denkbar sei. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei daher vom für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt auszugehen, d.h. davon, dass er dem Geschädigten keinen Faustschlag versetzt habe (Urk. 39, S. 10).

- 7 -

6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Angeklagten, des Geschädigten und des Zeugen C._____ zutreffend – wenn auch nur sehr verkürzt – wiederge- geben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39, S. 4 f.). Die nachfolgenden Ausführungen enthalten vor allem Ergänzungen und Präzisierungen zu den gemachten Aussagen:

a) In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2008 schilderte der Geschädigte die Vorgeschichte wie folgt: Ein Kollege von ihm, F._____, habe eine Zeit lang bei C._____ an der G._____strasse … in E._____ in dessen Auto- werkstatt gearbeitet. Er – der Geschädigte – habe ihm dazu verschiedene Ma- schinen und Werkzeuge zur Verfügung gestellt. Nun hätten F._____ und C._____ sich aber verkracht, weshalb C._____ F._____ ein Hausverbot für die Werkstatt erteilt habe. Dessen Maschinen und diejenigen des Geschädigten seien jedoch in der Werkstatt geblieben. Der Geschädigte habe sich dann mit C._____ darauf geeinigt, dass er – der Geschädigte – diejenigen Gegenstände, welche ihm ge- hörten, abholen würde. Nachdem er Ende April 2008 schon einen Teil abgeholt gehabt habe, habe C._____ ihn angerufen und gesagt, er solle auch noch den Rest der Maschinen holen, weil er den Platz in der Werkstatt brauchen würde. Danach habe ein gewisser B._____ – der Angeklagte – angerufen, der für C._____ gearbeitet habe. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er solle nun seinen „Plunder“ abholen. Der Geschädigte sei dann am Freitag, tt. Mai 2008, um 09:15 Uhr, mit einem zweiten Mann dort vorbeigegangen. Da weder C._____ noch der Angeklagte in der Werkstatt gewesen seien, habe er seine Maschinen und eine Gasschweissanlage, die F._____ gehörte, mit dem Lieferwagen mitgenommen. Nachdem er wieder bei sich zu Hause angekommen sei, habe er ein Telefon von C._____ erhalten. Dieser habe ihn „zusammengeschissen“ und ihm gesagt, dass er kein Recht gehabt hätte, die Schweissanlage mitzunehmen, weil er diesbezüg- lich ein Retentionsrecht gegenüber F._____ habe. C._____ habe den Geschädig- ten aufgefordert, die Schweissanlage auf der Stelle wieder zurückzubringen, was der Geschädigte auch getan habe. Auf dem Weg zurück habe C._____ noch ein- mal angerufen und dem Geschädigten gedroht, dass „etwas passiere“, wenn er nicht sofort mit der Anlage zurückkommen würde. Der Geschädigte schilderte

- 8 - weiter, dass er die Anlage zusammen mit C._____ abgeladen und in die Werk- statt gebracht habe. Dort sei plötzlich der Angeklagte gestanden und habe her- umgebrüllt, dass er – der Geschädigte – die gleiche „Fotze“ sei wie F._____. Aus- serdem habe er dem Geschädigten vorgeworfen, ihn noch nicht für seine Mithilfe beim Einladen bezahlt zu haben. Plötzlich habe der Angeklagte ihn am Oberarm gepackt und ihn mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen. Der Geschädigte könne nicht einmal sagen, womit er ihn geschlagen habe, so schnell sei es ge- gangen. Der Geschädigte habe sich dann sofort hinter einigen Autos davonge- macht. Er habe gemerkt, dass irgendwas an seinem Kiefer nicht mehr ganz ge- wesen sei. Zudem habe er gemerkt, dass einige Zähne locker und der Mund voll Blut gewesen sei. Der Angeklagte sei ihm hinterhergelaufen und habe herumge- brüllt. Er habe ihm – dem Geschädigten – den Autoschlüssel entgegengestreckt, den er offenbar zuvor abgezogen gehabt habe. Der Geschädigte sei dann sofort ins Auto gestiegen und abgefahren (Urk. 4/1, S. 1 ff.). Kurze Zeit später habe er ein SMS vom Angeklagten erhalten, in welchem dieser geschrieben habe, dass er

– der Geschädigte – nun ruhig zur Polizei gehen könne, um sich selber und F._____ anzuzeigen; er wisse schon weshalb (Urk. 4/1, S. 3). Weiter gab der Ge- schädigte zu Protokoll, dass er dann schliesslich am darauffolgenden Dienstag vom Arzt geröntgt worden sei, wobei ein doppelter Kieferbruch festgestellt worden sei. Zudem fehle nun eine Brücke, und es habe ein Zahn entfernt werden müs- sen. Er sei im U._____ [Spital] operiert worden. Auf entsprechende Frage sagte der Geschädigte aus, er wisse nicht genau, weshalb der Angeklagte ihn geschla- gen habe. Dieser habe ja von ihm Fr. 500.– für die Hilfe beim Aufladen verlangt, wobei diese Arbeit nur eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert habe. Eventuell habe es mit der Vorgeschichte im Zusammenhang mit F._____ zu tun gehabt (Urk. 4/1, S. 3 f.). Auf die Frage, wer den Vorfall beobachtet habe, meinte der Ge- schädigte, dass nur noch C._____ dabei gewesen sei, welcher ihm jedoch nicht geholfen habe. Dieser habe womöglich über die Absicht des Angeklagten Be- scheid gewusst. Er habe sogar das Gefühl, dass der Angeklagte ihn im Auftrag von C._____ geschlagen habe (Urk. 4/1, S. 4).

b) Von der Untersuchungsbehörde am 6. November 2008 als Zeuge be- fragt (Urk. 4/2), gab der Geschädigte im Wesentlichen denselben Tathergang zu

- 9 - Protokoll wie schon anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2008 (Urk. 4/1). Ergänzend erwähnte er, dass C._____ gegenüber F._____ ein Haus- verbot erteilt und dem Geschädigten zunächst angeboten habe, die in seiner Werkstatt verbliebenen Maschinen für Fr 3'000.– abzukaufen. Damit sei der Ge- schädigte nicht einverstanden gewesen, weil die Maschinen viel mehr Wert ge- wesen seien. Beim ersten Transport hätten ihm C._____ und der Angeklagte noch beim Auflanden geholfen. Die Ereignisse nach dem Rücktransport der Schweissanlage in die Werkstatt schilderte der Geschädigte dann im Wesentli- chen gleich wie in der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2008 (vgl. oben lit. a). Der Angeklagte sei plötzlich aufgetaucht, als er mit C._____ eine Maschine abge- laden habe. Er habe den Geschädigten beschimpft, sei irgendwann von hinten auf ihn losgegangen und habe mit voller Wucht gegen dessen Kopf geschlagen. C._____ sei während des Vorfalls keinen Meter entfernt von ihm gestanden und habe alles gesehen (Urk. 4/2, S. 3 und 6). Diesen habe er vergeblich um Hilfe ge- beten. Er sei dann weggelaufen. Auf dem Trottoir sei er stehen geblieben, als er bemerkt habe, dass die anderen ihm nicht mehr folgten. Der Angeklagte habe ihm dann noch den Zündschlüssel nachgeworfen, welchen er zuvor offenbar abgezo- gen gehabt habe. Dann sei er weggefahren und habe später vom Angeklagten ein SMS mit weiteren Drohungen erhalten. Vom Schlag habe er einen doppelten Kie- ferbruch erlitten, und es hätten ihm mehrere Zähne gezogen werden müssen, weil sie locker gewesen seien. Er habe zunächst ein „komisches Gefühl“ im Kiefer ge- habt. Am Tag danach, am tt. Mai 2008, habe er dann Schmerzen gehabt, weshalb er zum Vertreter seines Hausarztes, Dr. med. H._____, gegangen sei. Dieser ha- be aber wohl das Gefühl gehabt, es sei keine grosse Sache; er habe ihm geraten, am Dienstag nach Pfingsten wiederzukommen. Als er am Dienstag wieder in die Praxis gegangen sei, sei er nach dem Röntgen sofort ins U._____ überwiesen worden. Die Anzeige habe er gleich nach der Entlassung aus dem Spital erstatten wollen. Auf dem Polizeiposten in I._____ sei aber niemand anzutreffen gewesen, und auf dem Polizeiposten in J._____ habe man ihm gesagt, er solle sich am Montag in E._____ melden, was er daraufhin auch getan habe. Er habe schliess- lich am Dienstag, tt. Mai 2008, einen Termin erhalten. Auf Vorhalt der Aussage des Angeklagten, wonach dieser vermute, dass dem Geschädigten diese Verlet-

- 10 - zung durch dessen Ehefrau zugefügt worden sei, antwortete der Geschädigte, dass ihm seine Ehefrau diese Verletzung nur schon aufgrund ihrer Konstitution mit lediglich ca. 50 kg Körpergewicht nicht hätte beibringen können (Urk. 4/2, S. 3 ff.).

c) In der ersten polizeilichen Befragung vom 10. Juni 2008 (Urk. 3/1) und in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 15. September 2008 (Urk. 3/2) und 6. November 2008 (Urk. 3/3) gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht geschlagen. Er räumte zwar ein, dass er sich zur besagten Zeit auch in der Werkstatt „D._____“ an der G._____strasse … in E._____ aufgehalten habe, es habe aber weder eine Auseinandersetzung zwi- schen ihm und dem Geschädigten stattgefunden, noch hätte er sonst einen Grund gehabt, den Geschädigten zu schlagen. Er habe dem Geschädigten geholfen, Maschinen ein- und auszuladen. Danach sei der Geschädigte ganz normal aus der Werkstatt gegangen und in sein Auto gestiegen. Weiter äusserte der Ange- klagte von sich aus die Mutmassung, dass der Geschädigte die Verletzungen viel- leicht von dessen Ehefrau zugefügt bekommen haben könnte (Urk. 3/1, S. 2; Urk. 3/2, S. 4). Dass er dem Angeklagten nach der angeblichen Tat ein SMS ge- schickt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 3/3, S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung bestätigte der Angeklagte seine bisherige Sachdarstellung (Prot. I, S. 3 ff.; Prot. II, S. 19 f.). Er beteuerte mehrmals, dass er nicht schuldig sei und der Geschädigte lediglich jemanden su- che, auf den er die Arztkosten abwälzen könne.

d) Der Zeuge C._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. November 2008 (Urk. 5/1-2) zu Protokoll, er sei sowohl ein Kol- lege des Angeklagten als auch des Geschädigten. Er führte weiter aus, er habe den Vorfall zwischen den beiden nicht beobachtet. Er könne sich aber vorstellen, dass der Eigentümer der Maschinen, F._____, in seiner Wut über die Rückgabe der Maschinen und unter Drogeneinfluss den Geschädigten geschlagen habe. Auf Vorhalt der Aussage des Geschädigten, wonach er – der Zeuge – damals zu- sammen mit dem Geschädigten die Schweissanlage in die Garage geschoben habe, als der Angeklagte dem Geschädigten die Faust ins Gesicht geschlagen habe, meinte er, er könne sich nicht erinnern, dass es so gewesen sein soll. Man

- 11 - müsse die ganze Geschichte kennen, auch was nachher abgelaufen sei und dass er – der Zeuge – beschuldigt worden sei. Aus diesem Grund sei er in der Einver- nahme „sehr kurz angebunden“, was der Geschädigte wisse. Weiter führte der Zeuge aus, er sei aus K._____ bedroht worden, und zwar massiv, weshalb er auf die ganze Geschichte keine Lust habe (Urk. 5/1, S. 2). Nach Beendigung der ers- ten Zeugeneinvernahme am 6. November 2008 erklärte C._____, er wolle noch weitere Aussagen machen, worauf ein weiteres Protokoll erstellt wurde. In dieser Aussage äusserte er dann die Vermutung, dass F._____ es gewesen sei, der dem Angeklagten die Verletzungen beigebracht habe, weil dieser „stinksauer“ gewesen sei, weil der Geschädigte die Schweissanlage wieder zurückgebracht habe (Urk. 5/2).

e) An weiteren Beweismitteln liegen dem Gericht ein Austrittsbericht und ein Arztbericht des U._____ (Urk. 7/2 und 7/6) sowie ein ärztlicher Befund von Dr. med. H._____ (Urk. 7/4) vor. Gemäss diesen Berichten erlitt der Geschädigte ei- nen zweifachen Unterkieferbruch, aufgrund dessen er vom tt. Mai 2008 bis tt. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren wurde eine Leistungszusam- menstellung der L._____ [Krankenkasse] mit diversen Rechnungen für die Be- handlung des Geschädigten eingereicht (Urk. 24/2-11). Schliesslich liegt dem Ge- richt eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vor, in welcher ausgeführt wird, dass der Geschädigte ein SMS vorgezeigt habe, geschickt von der Handynummer des Angeklagten, mit dem Inhalt "Fahr jetzt zur polizei+zeig dich und F._____ an du weist ja warum" (Urk. 10).

7. a) Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Geschädigten zwar als in der Kernaussage konstant, führte jedoch Komponenten auf, die schwer nachvollziehbar seien: So sei es doch auffallend, dass er erst am tt. Mai 2008 ins U._____ gegangen sei, obwohl er schon vier Tage vorher einen doppelten Unter- kieferbruch erlitten haben wolle. Des Weiteren irritiere, dass er erst am tt. Mai 2009 (recte: 2008) Strafanzeige eingereicht habe. Zudem sei nicht klar, welche Gründe der Angeklagte überhaupt gehabt haben sollte, den Geschädigten zu schlagen. Diese Umstände dürften zwar nicht überbewertet werden, denn es kön- ne durchaus sein, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie dies der Geschädigte beschreibe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschä-

- 12 - digten würde dadurch nicht übermässig beeinträchtigt. Bezüglich allfälliger Schwankungen in Details sei zudem anzumerken, dass sich die Untersuchung doch über einen längeren Zeitraum hingezogen habe, was es naheliegend ma- che, dass die Erinnerung verblasse und sich mit Fremdschilderungen und eige- nen Vorstellungen vermische. Schwerer wiege jedoch der Umstand, dass die Aussagen des Geschädigten in Widerspruch zu denjenigen des Zeugen C._____ stünden, indem der Geschädigte aussagte, der Zeuge C._____ habe den Vorfall gesehen, dieser jedoch ausführte, er habe nichts beobachtet. Diese Aussage des Zeugen C._____ sei bestimmt und klar und könne somit grundsätzlich als glaub- haft qualifiziert werden, was wiederum die Glaubhaftigkeit der dieser entgegen- stehenden Aussagen des Geschädigten merklich beeinträchtige (Urk. 39, S. 8 f.).

b) Dieser Würdigung der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen C._____ durch die Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Zunächst trifft es nicht zu, dass der Geschädigte erst am tt. Mai 2008 das erst Mal eine ärztliche Konsul- tation in Anspruch nahm, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint. Aus den Aussagen des Geschädigten und aus dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 10. November 2008 geht klar hervor, dass der Geschädigte bereits einen Tag nach dem Vorfall, nämlich am tt. Mai 2008, zu Dr. med. H._____ nach I._____ ging, der ihn jedoch – es war ein Tag vor Pfingsten – auf den darauffolgenden Dienstag, den tt. Mai 2008, vertröstete, an welchem Datum dann die Überweisung ins U._____ erfolgte (Urk. 4/2, S. 5; Urk. 7/4; Urk. 8). Dieser als erstellt zu erachtende Umstand lässt die durch den Angeklagten aufgeworfene Spekulation, wonach sich der Geschädigte die nachgewiesene Verletzung anderweitig und zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen haben könnte, als höchst unwahrscheinlich er- scheinen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es auch nicht ungewöhnlich, dass ein Knochenbruch nicht gleich unmittelbar nach einem tätlichen Angriff kon- statiert bzw. diagnostiziert wird. Der Geschädigte hatte gemäss seiner glaubhaf- ten Sachdarstellung immerhin gleich nach dem Ereignis das Gefühl, dass etwas mit seinem Kiefer nicht stimme. Aufgrund der auftretenden Schmerzen habe er dann am nächsten Tag den Arzt konsultiert, mit dem bekannten Resultat. Es er- scheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keineswegs irritierend, dass der Geschädigte erst am tt. Mai 2008 eine Strafanzeige erstattete, denn

- 13 - schliesslich wurde er bis zum tt. Mai 2008 stationär im U._____ behandelt. Es er- scheint durchaus glaubhaft, dass der Geschädigte gleich nach seiner Entlassung aus dem Spital die Polizei in I._____, d.h. in der Nähe seines Wohnortes M._____, zu kontaktieren versuchte, auf dem betreffenden Posten jedoch nie- manden antraf. Seine Schilderung, wonach er dann nach J._____ gegangen sei, wo ihm die Polizei die Telefonnummer des Polizeipostens in E._____ gegeben habe, weil dort der Tatort sei, und wo er sich doch am Montag melden solle, er- scheint durchaus realistisch und glaubhaft (Urk. 4/2, S. 4 f.). Wenn nun die Vo- rinstanz die Aussagen des Zeugen C._____, wonach dieser nichts beobachtet habe, als bestimmt und klar, mithin als „grundsätzlich glaubhaft“ qualifiziert, so kann dieser Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Zeugen erscheinen ausweichend und teilweise geradezu verklausuliert. So sagte er, er könne sich nicht erinnern, dass der Geschädigte vom Angeklagten ins Gesicht geschlagen worden sei. Man müsse die ganze Geschichte kennen, auch was „nachher“ abgelaufen sei, und dass er – der Zeuge – beschuldigt werde. Aus die- sem Grund sei er heute (gemeint: in der Zeugeneinvernahme) sehr „kurz ange- bunden“ (Urk. 5/1, S. 2). Diese Aussagen werfen eher weitere Fragen auf, als dass sie Klärung bringen würden. Unklar ist insbesondere, was der Zeuge mit „nachher“ meinte, wenn gemäss seiner Aussage ja gar nichts geschehen sein soll. Umso weniger klar ist, was er mit der „ganzen Geschichte“ meinte, wenn es doch einfach so abgelaufen sein soll, wie der Angeklagte geltend machte, nämlich ohne jegliche körperliche oder auch nur verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten (Urk. 3/1, S. 2). Gemäss der Schilderung des Angeklagten sei näm- lich gar nichts passiert, und der Geschädigte sei ganz normal aus der Werkstatt gegangen und ins Auto gestiegen (Urk. 3/2, S. 3). Ausserdem sagte der Zeuge C._____ aus, dass Leute aus K._____ „heiss“ auf ihn wären. Er habe auf die gan- ze Geschichte keine Lust (Urk. 5/1, S. 3). Diese Äusserungen des Zeugen lassen den Inhalt seiner Aussagen mehr als fraglich erscheinen. Daran ändert nichts, dass er zwischenzeitlich vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freigesprochen wurde, worauf nachfolgend unter lit. d näher einzugehen ist.

c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erleiden die Aussagen des Geschädigten gegenüber denjenigen des Angeklagten keineswegs einen „gewis-

- 14 - sen Einbruch“ in der Glaubhaftigkeit. Im Gegenteil enthalten die Aussagen des Angeklagten im Gegensatz zu denjenigen des Geschädigten durchaus Elemente, die ihre Glaubhaftigkeit als Ganzes in Frage stellen. Insbesondere erscheint die vom Angeklagten von sich aus zu Protokoll gegebene Spekulation, wonach der Geschädigte doch darüber zu befragen sei, ob er die Verletzungen nicht von sei- ner Ehefrau [aus Land N._____] zugefügt erhalten habe, als relativ durchsichtiges Ablenkungsmanöver. Ausserdem sind die von ihm ungefragt vorgebrachten Be- gründungen wie „Ich schlage keine alten Männer“ bzw. „Warum soll ich ihn schla- gen?“ als Lügensignale zu werten. Aufgrund der Aussagenanalyse erscheinen die Aussagen des Geschädigten somit gegenüber denjenigen des Angeklagten als wesentlich glaubhafter. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschädigte den Angeklagten zu Unrecht beschuldigen würde. Auch ein entsprechendes Motiv ist nicht erkennbar. Der bereits dargelegte zeitliche Ablauf hinsichtlich der ärztlichen Konsultationen und deren Ergebnisse stützen die Dar- stellung des Geschädigten zusätzlich. Auf die Aussagen des Geschädigten kann somit abgestellt werden.

d) Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft nach dem vor- instanzlichen Freispruch des Angeklagten eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen faschen Zeugnisses eröffnete, welches in eine entsprechende Anklage vor dem Bezirksgericht Horgen mündete (Urk. 46 bzw. beigezogene Akten GG090079). Mit erstinstanzlichem Urteil vom 19. Februar 2010 wurde C._____ des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Mit Berufungsurteil vom 14. Januar 2011 erfolgte ein Freispruch, der in Rechts- kraft erwachsen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens gegen C._____ erfolgten Ein- vernahmen mit mehreren Zeugen, welche am 4. November 2008 ein Gespräch zwischen dem Geschädigten und C._____ im Restaurant "O._____" in M._____ mitgehört hatten. Dieses Gespräch war auf Veranlassung des Geschädigten er- folgt, der sich mit C._____ im genannten Restaurant in M._____ verabredet hatte, in welchem Lokal auch der Sohn des Geschädigten (P._____), dessen Freundin (Q._____) sowie ein Freund des Geschädigten am Nachbartisch anwesend wa- ren, was C._____ jedoch nicht wusste (vgl. beigezogene Akten GG090079 bzw. SB100621).

- 15 - da) Die drei genannten Zeugen und der Geschädigte, der in jenem Verfah- ren ebenfalls als Zeuge befragt wurde, bestätigten, dass sie C._____ anlässlich dieses Gesprächs bewusst abgehört haben. Sowohl das Ziel dieser Aktion als auch deren Ergebnis wurde zweifellos unter den beteiligten Personen bespro- chen; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 24. Mai 2009 (Anhang zu Urk. 16/25 [Prozessakten GG090079]). Ihre Aussagen sind somit mit Vorsicht zu würdigen. Alle drei "Zuhörer" bestätigten, dass C._____ angegeben habe, vom Schlag selbst überrascht worden zu sein (Urk. 46/6, S. 3; Urk. 46/7, S. 3; Urk. 46/8, S. 2). Die Aussagen der drei mithörenden Personen erscheinen jedoch trotz der ge- schilderten Umstände als recht eigenständig. Insbesondere die Zeugin Q._____ gab zu, dass sie sich nicht mehr an das ganze Gespräch erinnern könne, und er- klärte auch, weshalb sie dennoch das Datum des Gesprächs angeben konnte. Ih- re Aussagen wirken stimmig und gerade angesichts der zum Ausdruck gebrach- ten anfänglichen Skepsis authentisch und überzeugend. Auch die Darstellung des Zeugen R._____ wirkt selbständig und authentisch, indem er im Unterschied zu den anderen erklärte, der Geschädigte habe C._____ eigentlich als den Drahtzie- her entlarven wollen. Trotz durchaus bestehender Absprachemöglichkeiten erwei- sen sich die Angaben zu den Äusserungen von C._____ deshalb insgesamt nicht nur als übereinstimmend, sondern auch als stimmig und plausibel. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang von einem Komplott spricht (Urk. 64. S. 12 ff.), so kann ein solches im Hinblick auf das heimliche Zu- hören der Zeugen zwar in der Tat nicht gänzlich in Abrede gestellt werden, indes- sen deutet vorliegend nichts darauf hin, dass hinsichtlich der einzelnen Zeugen- aussagen Absprachen stattgefunden haben. Auch dass die gezielte Abhörung von C._____ in einem Zeitpunkt stattfand, als dieser noch gar nicht als Zeuge ausgesagt hatte, spricht nicht für eine Verschwörung, sagte er doch bereits am tt. Juni 2008 gegenüber der Polizei aus, dass er den gegenständlichen Vorfall nicht beobachtet habe (Urk. 1, S. 4), wovon der Geschädigte infolge Zustellung einer Kopie des Polizeirapports an seinen Rechtsvertreter Mitte Oktober 2008 Kenntnis erhielt (Urk. 12/5), so dass der Geschädigte sehr wohl schon vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C._____ erahnen konnte, was dieser

- 16 - bei der Untersuchungsbehörde aussagen wird. Und dass der Geschädigte diese gezielte Abhörung von C._____ bzw. das Vorhandensein entsprechender Zeugen nicht schon von Anfang an ins Verfahren einbrachte, lässt sich ohne weiteres da- mit erklären, dass wohl auch er selbst gewisse Bedenken wegen dieses "hinter- rücksen" Vorgehens hatte und deshalb hoffte, der Beweis könne auch anderweitig geführt werden. db) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Angeschuldigter im Verfahren wegen falschen Zeugnisses bestritt C._____ nicht, dass er sich kurz vor seiner Zeugeneinvernahme im Restaurant "O._____" in M._____ mit dem Ge- schädigten getroffen habe. Er wollte jedoch nicht mehr wissen, ob damals über den Faustschlag gesprochen worden sei (Urk. 46/13, S. 2 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten erklärte er, er habe keine Lust auf das Ganze. Am Nebentisch habe es keine Leute gehabt. Das sei eine Lügengeschichte, und man solle abklären, wie diese Leute zum Geschädigten stünden. Die Aussagen der weiteren Zeugen wollte er nicht durchlesen (Urk. 46/13, S. 3). Er sagte aus, er sei damals, d.h. am tt. Mai 2008, mit dem Abladen und Verräumen der Maschinen beschäftigt gewesen und verweise im Übrigen auf die Akten (Urk. 46/13, S. 4). dc) Im Verfahren gegen C._____ wegen falschen Zeugnisses erachtete die damals erkennende obergerichtliche Kammer die Aussagen der Bela- stungszeugen inhaltlich zu Recht als stimmig und glaubhaft, was auf eine Falsch- aussage von C._____ hindeuten würde. Ausserdem bezeichnete sie dessen Aus- sagen als nicht besonders überzeugend (Urk. 58/44, S. 13 ff.). Als Begründung für den schlussendlich trotzdem erfolgten Freispruch führte die damals erkennen- de obergerichtliche Kammer jedoch an, dass C._____ nicht mit der gebotenen Präzision befragt worden sei, indem lediglich von einem Vorfall, welcher sich am tt. Mai 2008 in der "D._____" in E._____ ereignet haben soll, die Rede gewesen sei, hingegen nie von einem konkreten Faustschlag. Auf den Vorhalt, wonach der Geschädigte in seiner polizeilichen Einvernahme vom tt. Mai 2008 ausgesagt ha- be, dass C._____ den Vorfall beobachtet habe, habe dieser geantwortet: "Das mit dem Opfer und Täter hat ja keinen Zusammenhang. Ich habe das nicht so gesagt. Es stimmt aber, dass ich den Vorfall nicht beobachtet habe" (Urk. 5/1, S. 2). Auch hier sei der Angeklagte lediglich nach dem "Vorfall" bzw. danach gefragt worden,

- 17 - ob er bestätigen könne, diesen beobachtet zu haben. Eine genaue Frage – bzw. die Kernfrage: "Haben Sie den Faustschlag gesehen?" – sei ihm mithin wiederum nicht gestellt worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Falschaus- sage ausgegangen werden.

e) Die Erwägungen der damals erkennenden obergerichtlichen Kammer zum Freispruch von C._____ zeigen, dass durch die Untersuchung in jenem Ver- fahren keineswegs erstellt werden konnte, dass die Zeugenaussage von C._____ der Wahrheit entsprach. Schon gar nicht lässt sich daraus aber ableiten, dass die Sachdarstellung des Geschädigten unrichtig ist. Vielmehr muss festgehalten wer- den, dass mangels präziser und konkreter Befragung durch die Staatsanwalt- schaft die Angaben von C._____ unvollständig bzw. unscharf blieben, weshalb der Nachweis einer konkreten Falschaussage nicht erbracht werden konnte. Für das vorliegende Verfahren ändert sich dadurch jedoch nichts an der oben darge- legten Beweislage und Beweiswürdigung, wonach die Aussagen des Geschädig- ten als glaubhaft einzustufen sind und durch die ärztlichen Berichte und die zeitli- che Abfolge der Geschehnisse gestützt werden.

8. Aufgrund obiger Erwägungen (vgl. Ziff. 7 lit. a – c), insbesondere auf- grund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten und der ärztlichen Berichte, ist der Anklagesachverhalt somit rechtsgenügend erstellt.

9. Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist korrekt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Angeklagte ist somit anklagegemäss schuldig zu sprechen. III.

1. Bei der Strafzumessung ist vorliegend vom Strafrahmen gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bis zu 360 Tagessätzen, auszugehen. Es sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich.

- 18 -

2. a) Innerhalb dieses Strafrahmens wird die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters bemessen, wobei dessen Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt werden (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

b) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten geht aus den Akten und den Befragungen zur Person hervor, dass er als Staats- angehöriger von S._____ in S._____ geboren und aufgewachsen ist. Nach der Schule absolvierte er eine Ausbildung als Maurer. Er lebt seit 2003 in der Schweiz und verfügt über eine C-Niederlassung. Er ist gegenwärtig temporär (mit Aussicht auf eine Festanstellung) als Monteur für Fertigelemente tätig und verdient dabei Fr. 4'700.– netto pro Monat, wobei er einen 13. Monatslohn bezieht. (Prot. II, S. 17 und 19). Er bezahlt Fr. 950.– Wohnungsmiete und Fr. 260.– Krankenkas- senprämie pro Monat. Er hat gemäss eigenen Angaben Steuerschulden in Höhe von Fr. 12'000.–, verfügt über kein Vermögen und hat keine Unterstützungspflich- ten (Prot. II, S. 18). Er weist insgesamt drei Vorstrafen aus den Jahren 1995, 2003 und 2006 wegen Diebstahls, Betäubungsmitteldelikten und Fahrens in ange- trunkenem Zustand auf, davon erfolgten die ersten beiden Verurteilungen in S._____ (Urk. 13/2 und 13/3). Die erste Verurteilung in S._____ vom 23. Mai 1995 darf nach den Kriterien von Art. 369 StGB indes nicht mehr berücksichtigt werden, womit noch zwei Vorstrafen in die Strafzumessung einzubeziehen sind.

c) Das Verschulden des Angeklagten wiegt erheblich, schlug er doch dem Geschädigten unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, und zwar mit einer solchen Wucht, dass dieser einen doppelten Kieferbruch erlitt. Dadurch zeigte der Ange- klagte ein erhebliches Mass an Brutalität und Geringschätzung für die Gesundheit des Geschädigten. Da der Angeklagte nicht geständig ist, muss letztlich offenblei- ben, welches die Motive für diese Tat waren. Jedenfalls muss angesichts der be- kannten Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Wegbringen der Schweissan- lage von einem vergleichsweise nichtigen Anlass ausgegangen werden. Es steht

- 19 - ausser Frage, dass der Angeklagte angesichts der Heftigkeit des Faustschlages die resultierende Verletzung des Geschädigten zumindest in Kauf nahm.

d) Straferhöhend sind somit die genannten Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um einschlägige Vorstrafen han- delt. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

3. a) In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände erscheint eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen als angemessen.

b) Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklag- ten sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftli- chen Einkommens des Angeklagten entsprechen, auf den er nicht zwingend an- gewiesen ist. Konkret ist der Bemessung des Tagessatzes das monatliche Nettoeinkom- men des Angeklagten zu Grunde zu legen, welches Fr. 4'700.– netto beträgt (Prot. II, S. 17). Gestützt darauf ist der Tagessatz im vorliegenden Fall auf Fr. 80.– festzusetzen. IV.

1. Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs gemäss Art. 42 StGB ist erfüllt, da vorliegend eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. In der Regel wird diesfalls der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, sofern in subjektiver Hinsicht eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose, wobei die günstige Prognose vermutet wird (DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 6).

- 20 -

3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere, teil- weise gravierende Vorstrafen aufweist, darunter ein Urteil des Amtsgerichts T._____ [in S._____] vom 17. Dezember 2003, mit welchem er wegen unerlaub- ten Handels mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 11. Januar 2006 wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand etc. zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 13/2). Insofern ergeben sich in subjektiver Hinsicht also fraglos Bedenken, indessen sind die erwirkten Vorstrafen nicht einschlägig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Angeklagten im Sinne einer letzten Chance nochmals eine günstige Prognose zu stellen und ihm somit den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit jedoch auf 4 Jahre festzusetzen. V.

1. Der Geschädigte fordert vom Angeklagten für die an ihm begangene Körperverletzung Schadenersatz in der Höhe der Heilungskosten von Fr. 828.05 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.–. Überdies fordert er dem Grundsatz nach Ersatz für den erlittenen Verdienstausfall (Urk. 35, S. 11 ff.; Urk. 62, S. 5 f.).

2. Das Gericht kann im Strafprozess über Zivilansprüche entscheiden, falls die geschädigte Person ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und dieses Begehren aufgrund der vorhandenen Akten liquid ist oder vom Angeklagten aner- kannt wurde. Ist die Zivilforderung weder genügend ausgewiesen, noch anerkannt worden, so ist sie auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen (§§ 192 f. ZH- StPO). Über geltend gemachte Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) genannten Personen hat das Gericht zu entscheiden, wenn es den Ange- klagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessent- scheid erledigt (§§ 192 ff. ZH-StPO). Eine Pflicht zur Behandlung der Zivilansprü- che besteht somit lediglich bei Adhäsionsklagen von Opfern im Sinne von Art. 2

- 21 - OHG (Art. 9 OHG; §§ 193 f. ZH-StPO; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2003, 6S.306/2003, E. 1.2). Da der Geschädigte in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt wurde, kommt ihm die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 OHG zu.

3. a) Als Schadenersatz liess der Geschädigte die durch die Körperver- letzung vom tt. Mai 2008 entstandenen Arztkosten, bestehend aus den Kostenbe- teiligungen (Selbstbehalt und Franchise) von insgesamt Fr. 828.05, geltend ma- chen (Urk. 35, S. 11; Urk. 62, S. 5 f.). Als Beleg für diese Forderung gab der An- geklagte eine Zusammenstellung, ein entsprechendes Schreiben der Kranken- kasse L._____ vom 15. April 2009 sowie diverse Spital-, Arzt und Apothekerrech- nungen zu den Akten, welche sich alle auf den Vorfall vom tt. Mai 2008 beziehen (Urk. 24/1 ff.). Durch diese Unterlagen ist die Höhe des geltend gemachten Scha- denersatzes rechtsgenügend dargetan, weshalb der Angeklagte zu verpflichten ist, dem Geschädigten Fr. 828.05 Schadenersatz zu bezahlen.

b) Im Weiteren liess der Geschädigte beantragen, der Angeklagte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Geschädigten für seinen erlittenen Er- werbsausfall zu entschädigen. Der Geschädigte sei selbständig erwerbend und verdiene sein Geld mit der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften. Der konkrete Verdienstausfall während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit müsse erst noch berechnet werden, was in einem nachfolgenden Zivilprozess erfolgen müs- se. Es werde deshalb beantragt, den Angeklagten grundsätzlich in Bezug auf den Verdienstausfall des Opfers ersatzpflichtig zu erklären und die Forderung im Übri- gen zur Bezifferung der konkreten Höhe des Betrages auf den Zivilweg zu ver- weisen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 62, S. 5 f.). Die Voraussetzungen für eine Verpflich- tung des Angeklagten zum Ersatz des Erwerbsausfalles dem Grundsatz nach sind vorliegend zweifellos erfüllt. Zu ergänzen ist, dass die Haftungsquote für den Angeklagten 100 % beträgt. Für die Festlegung der Höhe des Betrages ist der Geschädigte antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. a) Der Vertreter des Geschädigten beantragte ausserdem, der An- geklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 62, S. 5 f.).

- 22 -

b) Nach Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten oder dem Verletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen. Der Vertreter des Geschädigten führte zur Begründung dieses Antrags aus, der Angeklagte sei unzählige Male zur Behandlung im U._____ gewesen. Noch heute habe er starke Schmerzen im Kieferbereich, und der Kiefer sei immer noch taub. Weiter leide der Geschädigte unter unkontrollierbarem Speichelfluss, und er beisse sich immer wieder auf die Backe. Er sei bereits viermal unter Vollnarkose am Unterkiefer operiert worden. Ausserdem habe man dem Geschädigten Kno- chen von der Hüfte genommen und in den Unterkiefer eingesetzt. Die ärztliche Behandlung sei im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht abgeschlos- sen (Urk. 35, S. 12, mit Verweisen auf Urk. 24/3 ff.; Urk. 62, S. 5 f.).

c) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Allein schon die notwendige langwierige medizinische Behandlung des erlittenen doppelten Kieferbruchs mit mehrmaliger Operation sowie der Umstand, dass der Geschädigte gemäss Arztbericht wo- chenlang nicht normal essen konnte (vgl. Urk. 7/4), rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung in der beantragten Höhe. Entsprechend ist der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. VI.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Angeklagte die Kosten der Un- tersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen.

2. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'900.– zu bezahlen (vgl. Urk. 63).

- 23 - Das Gericht erkennt:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und insbesondere der Würdigung von Aussagen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zutreffend eingeschätzt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39, S. 6 ff.).

E. 5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden könne. Zwar sei erstellt, dass sich der Geschädig- te eine Körperverletzung der eingeklagten Art zugezogen habe; dies sage jedoch nichts über einen allfälligen Tatbeitrag des Angeklagten aus. Es lasse sich zwar nicht ausschliessen, dass sich der eingeklagte Sachverhalt verwirklicht habe, der Angeklagte dem Geschädigten also den Kieferbruch zugefügt habe. Entscheidend sei aber, dass sich ebenso nicht mit der zu einer strafrechtlichen Verurteilung notwendigen Sicherheit schliessen lasse, dass der Angeklagte den Geschädigten tatsächlich geschlagen habe. Die als einziges Beweismittel für die Sachverhalts- erstellung vorhandenen Aussagen des Geschädigten könnten nicht als so leicht nachvollziehbar, lebensnah und überzeugend eingestuft werden, dass keine an- dere Sachverhaltsvariante denkbar sei. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei daher vom für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt auszugehen, d.h. davon, dass er dem Geschädigten keinen Faustschlag versetzt habe (Urk. 39, S. 10).

- 7 -

E. 6 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Angeklagten, des Geschädigten und des Zeugen C._____ zutreffend – wenn auch nur sehr verkürzt – wiederge- geben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39, S. 4 f.). Die nachfolgenden Ausführungen enthalten vor allem Ergänzungen und Präzisierungen zu den gemachten Aussagen:

a) In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2008 schilderte der Geschädigte die Vorgeschichte wie folgt: Ein Kollege von ihm, F._____, habe eine Zeit lang bei C._____ an der G._____strasse … in E._____ in dessen Auto- werkstatt gearbeitet. Er – der Geschädigte – habe ihm dazu verschiedene Ma- schinen und Werkzeuge zur Verfügung gestellt. Nun hätten F._____ und C._____ sich aber verkracht, weshalb C._____ F._____ ein Hausverbot für die Werkstatt erteilt habe. Dessen Maschinen und diejenigen des Geschädigten seien jedoch in der Werkstatt geblieben. Der Geschädigte habe sich dann mit C._____ darauf geeinigt, dass er – der Geschädigte – diejenigen Gegenstände, welche ihm ge- hörten, abholen würde. Nachdem er Ende April 2008 schon einen Teil abgeholt gehabt habe, habe C._____ ihn angerufen und gesagt, er solle auch noch den Rest der Maschinen holen, weil er den Platz in der Werkstatt brauchen würde. Danach habe ein gewisser B._____ – der Angeklagte – angerufen, der für C._____ gearbeitet habe. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er solle nun seinen „Plunder“ abholen. Der Geschädigte sei dann am Freitag, tt. Mai 2008, um 09:15 Uhr, mit einem zweiten Mann dort vorbeigegangen. Da weder C._____ noch der Angeklagte in der Werkstatt gewesen seien, habe er seine Maschinen und eine Gasschweissanlage, die F._____ gehörte, mit dem Lieferwagen mitgenommen. Nachdem er wieder bei sich zu Hause angekommen sei, habe er ein Telefon von C._____ erhalten. Dieser habe ihn „zusammengeschissen“ und ihm gesagt, dass er kein Recht gehabt hätte, die Schweissanlage mitzunehmen, weil er diesbezüg- lich ein Retentionsrecht gegenüber F._____ habe. C._____ habe den Geschädig- ten aufgefordert, die Schweissanlage auf der Stelle wieder zurückzubringen, was der Geschädigte auch getan habe. Auf dem Weg zurück habe C._____ noch ein- mal angerufen und dem Geschädigten gedroht, dass „etwas passiere“, wenn er nicht sofort mit der Anlage zurückkommen würde. Der Geschädigte schilderte

- 8 - weiter, dass er die Anlage zusammen mit C._____ abgeladen und in die Werk- statt gebracht habe. Dort sei plötzlich der Angeklagte gestanden und habe her- umgebrüllt, dass er – der Geschädigte – die gleiche „Fotze“ sei wie F._____. Aus- serdem habe er dem Geschädigten vorgeworfen, ihn noch nicht für seine Mithilfe beim Einladen bezahlt zu haben. Plötzlich habe der Angeklagte ihn am Oberarm gepackt und ihn mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen. Der Geschädigte könne nicht einmal sagen, womit er ihn geschlagen habe, so schnell sei es ge- gangen. Der Geschädigte habe sich dann sofort hinter einigen Autos davonge- macht. Er habe gemerkt, dass irgendwas an seinem Kiefer nicht mehr ganz ge- wesen sei. Zudem habe er gemerkt, dass einige Zähne locker und der Mund voll Blut gewesen sei. Der Angeklagte sei ihm hinterhergelaufen und habe herumge- brüllt. Er habe ihm – dem Geschädigten – den Autoschlüssel entgegengestreckt, den er offenbar zuvor abgezogen gehabt habe. Der Geschädigte sei dann sofort ins Auto gestiegen und abgefahren (Urk. 4/1, S. 1 ff.). Kurze Zeit später habe er ein SMS vom Angeklagten erhalten, in welchem dieser geschrieben habe, dass er

– der Geschädigte – nun ruhig zur Polizei gehen könne, um sich selber und F._____ anzuzeigen; er wisse schon weshalb (Urk. 4/1, S. 3). Weiter gab der Ge- schädigte zu Protokoll, dass er dann schliesslich am darauffolgenden Dienstag vom Arzt geröntgt worden sei, wobei ein doppelter Kieferbruch festgestellt worden sei. Zudem fehle nun eine Brücke, und es habe ein Zahn entfernt werden müs- sen. Er sei im U._____ [Spital] operiert worden. Auf entsprechende Frage sagte der Geschädigte aus, er wisse nicht genau, weshalb der Angeklagte ihn geschla- gen habe. Dieser habe ja von ihm Fr. 500.– für die Hilfe beim Aufladen verlangt, wobei diese Arbeit nur eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert habe. Eventuell habe es mit der Vorgeschichte im Zusammenhang mit F._____ zu tun gehabt (Urk. 4/1, S. 3 f.). Auf die Frage, wer den Vorfall beobachtet habe, meinte der Ge- schädigte, dass nur noch C._____ dabei gewesen sei, welcher ihm jedoch nicht geholfen habe. Dieser habe womöglich über die Absicht des Angeklagten Be- scheid gewusst. Er habe sogar das Gefühl, dass der Angeklagte ihn im Auftrag von C._____ geschlagen habe (Urk. 4/1, S. 4).

b) Von der Untersuchungsbehörde am 6. November 2008 als Zeuge be- fragt (Urk. 4/2), gab der Geschädigte im Wesentlichen denselben Tathergang zu

- 9 - Protokoll wie schon anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2008 (Urk. 4/1). Ergänzend erwähnte er, dass C._____ gegenüber F._____ ein Haus- verbot erteilt und dem Geschädigten zunächst angeboten habe, die in seiner Werkstatt verbliebenen Maschinen für Fr 3'000.– abzukaufen. Damit sei der Ge- schädigte nicht einverstanden gewesen, weil die Maschinen viel mehr Wert ge- wesen seien. Beim ersten Transport hätten ihm C._____ und der Angeklagte noch beim Auflanden geholfen. Die Ereignisse nach dem Rücktransport der Schweissanlage in die Werkstatt schilderte der Geschädigte dann im Wesentli- chen gleich wie in der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2008 (vgl. oben lit. a). Der Angeklagte sei plötzlich aufgetaucht, als er mit C._____ eine Maschine abge- laden habe. Er habe den Geschädigten beschimpft, sei irgendwann von hinten auf ihn losgegangen und habe mit voller Wucht gegen dessen Kopf geschlagen. C._____ sei während des Vorfalls keinen Meter entfernt von ihm gestanden und habe alles gesehen (Urk. 4/2, S. 3 und 6). Diesen habe er vergeblich um Hilfe ge- beten. Er sei dann weggelaufen. Auf dem Trottoir sei er stehen geblieben, als er bemerkt habe, dass die anderen ihm nicht mehr folgten. Der Angeklagte habe ihm dann noch den Zündschlüssel nachgeworfen, welchen er zuvor offenbar abgezo- gen gehabt habe. Dann sei er weggefahren und habe später vom Angeklagten ein SMS mit weiteren Drohungen erhalten. Vom Schlag habe er einen doppelten Kie- ferbruch erlitten, und es hätten ihm mehrere Zähne gezogen werden müssen, weil sie locker gewesen seien. Er habe zunächst ein „komisches Gefühl“ im Kiefer ge- habt. Am Tag danach, am tt. Mai 2008, habe er dann Schmerzen gehabt, weshalb er zum Vertreter seines Hausarztes, Dr. med. H._____, gegangen sei. Dieser ha- be aber wohl das Gefühl gehabt, es sei keine grosse Sache; er habe ihm geraten, am Dienstag nach Pfingsten wiederzukommen. Als er am Dienstag wieder in die Praxis gegangen sei, sei er nach dem Röntgen sofort ins U._____ überwiesen worden. Die Anzeige habe er gleich nach der Entlassung aus dem Spital erstatten wollen. Auf dem Polizeiposten in I._____ sei aber niemand anzutreffen gewesen, und auf dem Polizeiposten in J._____ habe man ihm gesagt, er solle sich am Montag in E._____ melden, was er daraufhin auch getan habe. Er habe schliess- lich am Dienstag, tt. Mai 2008, einen Termin erhalten. Auf Vorhalt der Aussage des Angeklagten, wonach dieser vermute, dass dem Geschädigten diese Verlet-

- 10 - zung durch dessen Ehefrau zugefügt worden sei, antwortete der Geschädigte, dass ihm seine Ehefrau diese Verletzung nur schon aufgrund ihrer Konstitution mit lediglich ca. 50 kg Körpergewicht nicht hätte beibringen können (Urk. 4/2, S. 3 ff.).

c) In der ersten polizeilichen Befragung vom 10. Juni 2008 (Urk. 3/1) und in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 15. September 2008 (Urk. 3/2) und 6. November 2008 (Urk. 3/3) gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht geschlagen. Er räumte zwar ein, dass er sich zur besagten Zeit auch in der Werkstatt „D._____“ an der G._____strasse … in E._____ aufgehalten habe, es habe aber weder eine Auseinandersetzung zwi- schen ihm und dem Geschädigten stattgefunden, noch hätte er sonst einen Grund gehabt, den Geschädigten zu schlagen. Er habe dem Geschädigten geholfen, Maschinen ein- und auszuladen. Danach sei der Geschädigte ganz normal aus der Werkstatt gegangen und in sein Auto gestiegen. Weiter äusserte der Ange- klagte von sich aus die Mutmassung, dass der Geschädigte die Verletzungen viel- leicht von dessen Ehefrau zugefügt bekommen haben könnte (Urk. 3/1, S. 2; Urk. 3/2, S. 4). Dass er dem Angeklagten nach der angeblichen Tat ein SMS ge- schickt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 3/3, S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung bestätigte der Angeklagte seine bisherige Sachdarstellung (Prot. I, S. 3 ff.; Prot. II, S. 19 f.). Er beteuerte mehrmals, dass er nicht schuldig sei und der Geschädigte lediglich jemanden su- che, auf den er die Arztkosten abwälzen könne.

d) Der Zeuge C._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. November 2008 (Urk. 5/1-2) zu Protokoll, er sei sowohl ein Kol- lege des Angeklagten als auch des Geschädigten. Er führte weiter aus, er habe den Vorfall zwischen den beiden nicht beobachtet. Er könne sich aber vorstellen, dass der Eigentümer der Maschinen, F._____, in seiner Wut über die Rückgabe der Maschinen und unter Drogeneinfluss den Geschädigten geschlagen habe. Auf Vorhalt der Aussage des Geschädigten, wonach er – der Zeuge – damals zu- sammen mit dem Geschädigten die Schweissanlage in die Garage geschoben habe, als der Angeklagte dem Geschädigten die Faust ins Gesicht geschlagen habe, meinte er, er könne sich nicht erinnern, dass es so gewesen sein soll. Man

- 11 - müsse die ganze Geschichte kennen, auch was nachher abgelaufen sei und dass er – der Zeuge – beschuldigt worden sei. Aus diesem Grund sei er in der Einver- nahme „sehr kurz angebunden“, was der Geschädigte wisse. Weiter führte der Zeuge aus, er sei aus K._____ bedroht worden, und zwar massiv, weshalb er auf die ganze Geschichte keine Lust habe (Urk. 5/1, S. 2). Nach Beendigung der ers- ten Zeugeneinvernahme am 6. November 2008 erklärte C._____, er wolle noch weitere Aussagen machen, worauf ein weiteres Protokoll erstellt wurde. In dieser Aussage äusserte er dann die Vermutung, dass F._____ es gewesen sei, der dem Angeklagten die Verletzungen beigebracht habe, weil dieser „stinksauer“ gewesen sei, weil der Geschädigte die Schweissanlage wieder zurückgebracht habe (Urk. 5/2).

e) An weiteren Beweismitteln liegen dem Gericht ein Austrittsbericht und ein Arztbericht des U._____ (Urk. 7/2 und 7/6) sowie ein ärztlicher Befund von Dr. med. H._____ (Urk. 7/4) vor. Gemäss diesen Berichten erlitt der Geschädigte ei- nen zweifachen Unterkieferbruch, aufgrund dessen er vom tt. Mai 2008 bis tt. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren wurde eine Leistungszusam- menstellung der L._____ [Krankenkasse] mit diversen Rechnungen für die Be- handlung des Geschädigten eingereicht (Urk. 24/2-11). Schliesslich liegt dem Ge- richt eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vor, in welcher ausgeführt wird, dass der Geschädigte ein SMS vorgezeigt habe, geschickt von der Handynummer des Angeklagten, mit dem Inhalt "Fahr jetzt zur polizei+zeig dich und F._____ an du weist ja warum" (Urk. 10).

E. 7 a) Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Geschädigten zwar als in der Kernaussage konstant, führte jedoch Komponenten auf, die schwer nachvollziehbar seien: So sei es doch auffallend, dass er erst am tt. Mai 2008 ins U._____ gegangen sei, obwohl er schon vier Tage vorher einen doppelten Unter- kieferbruch erlitten haben wolle. Des Weiteren irritiere, dass er erst am tt. Mai 2009 (recte: 2008) Strafanzeige eingereicht habe. Zudem sei nicht klar, welche Gründe der Angeklagte überhaupt gehabt haben sollte, den Geschädigten zu schlagen. Diese Umstände dürften zwar nicht überbewertet werden, denn es kön- ne durchaus sein, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie dies der Geschädigte beschreibe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschä-

- 12 - digten würde dadurch nicht übermässig beeinträchtigt. Bezüglich allfälliger Schwankungen in Details sei zudem anzumerken, dass sich die Untersuchung doch über einen längeren Zeitraum hingezogen habe, was es naheliegend ma- che, dass die Erinnerung verblasse und sich mit Fremdschilderungen und eige- nen Vorstellungen vermische. Schwerer wiege jedoch der Umstand, dass die Aussagen des Geschädigten in Widerspruch zu denjenigen des Zeugen C._____ stünden, indem der Geschädigte aussagte, der Zeuge C._____ habe den Vorfall gesehen, dieser jedoch ausführte, er habe nichts beobachtet. Diese Aussage des Zeugen C._____ sei bestimmt und klar und könne somit grundsätzlich als glaub- haft qualifiziert werden, was wiederum die Glaubhaftigkeit der dieser entgegen- stehenden Aussagen des Geschädigten merklich beeinträchtige (Urk. 39, S. 8 f.).

b) Dieser Würdigung der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen C._____ durch die Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Zunächst trifft es nicht zu, dass der Geschädigte erst am tt. Mai 2008 das erst Mal eine ärztliche Konsul- tation in Anspruch nahm, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint. Aus den Aussagen des Geschädigten und aus dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 10. November 2008 geht klar hervor, dass der Geschädigte bereits einen Tag nach dem Vorfall, nämlich am tt. Mai 2008, zu Dr. med. H._____ nach I._____ ging, der ihn jedoch – es war ein Tag vor Pfingsten – auf den darauffolgenden Dienstag, den tt. Mai 2008, vertröstete, an welchem Datum dann die Überweisung ins U._____ erfolgte (Urk. 4/2, S. 5; Urk. 7/4; Urk. 8). Dieser als erstellt zu erachtende Umstand lässt die durch den Angeklagten aufgeworfene Spekulation, wonach sich der Geschädigte die nachgewiesene Verletzung anderweitig und zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen haben könnte, als höchst unwahrscheinlich er- scheinen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es auch nicht ungewöhnlich, dass ein Knochenbruch nicht gleich unmittelbar nach einem tätlichen Angriff kon- statiert bzw. diagnostiziert wird. Der Geschädigte hatte gemäss seiner glaubhaf- ten Sachdarstellung immerhin gleich nach dem Ereignis das Gefühl, dass etwas mit seinem Kiefer nicht stimme. Aufgrund der auftretenden Schmerzen habe er dann am nächsten Tag den Arzt konsultiert, mit dem bekannten Resultat. Es er- scheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keineswegs irritierend, dass der Geschädigte erst am tt. Mai 2008 eine Strafanzeige erstattete, denn

- 13 - schliesslich wurde er bis zum tt. Mai 2008 stationär im U._____ behandelt. Es er- scheint durchaus glaubhaft, dass der Geschädigte gleich nach seiner Entlassung aus dem Spital die Polizei in I._____, d.h. in der Nähe seines Wohnortes M._____, zu kontaktieren versuchte, auf dem betreffenden Posten jedoch nie- manden antraf. Seine Schilderung, wonach er dann nach J._____ gegangen sei, wo ihm die Polizei die Telefonnummer des Polizeipostens in E._____ gegeben habe, weil dort der Tatort sei, und wo er sich doch am Montag melden solle, er- scheint durchaus realistisch und glaubhaft (Urk. 4/2, S. 4 f.). Wenn nun die Vo- rinstanz die Aussagen des Zeugen C._____, wonach dieser nichts beobachtet habe, als bestimmt und klar, mithin als „grundsätzlich glaubhaft“ qualifiziert, so kann dieser Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Zeugen erscheinen ausweichend und teilweise geradezu verklausuliert. So sagte er, er könne sich nicht erinnern, dass der Geschädigte vom Angeklagten ins Gesicht geschlagen worden sei. Man müsse die ganze Geschichte kennen, auch was „nachher“ abgelaufen sei, und dass er – der Zeuge – beschuldigt werde. Aus die- sem Grund sei er heute (gemeint: in der Zeugeneinvernahme) sehr „kurz ange- bunden“ (Urk. 5/1, S. 2). Diese Aussagen werfen eher weitere Fragen auf, als dass sie Klärung bringen würden. Unklar ist insbesondere, was der Zeuge mit „nachher“ meinte, wenn gemäss seiner Aussage ja gar nichts geschehen sein soll. Umso weniger klar ist, was er mit der „ganzen Geschichte“ meinte, wenn es doch einfach so abgelaufen sein soll, wie der Angeklagte geltend machte, nämlich ohne jegliche körperliche oder auch nur verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten (Urk. 3/1, S. 2). Gemäss der Schilderung des Angeklagten sei näm- lich gar nichts passiert, und der Geschädigte sei ganz normal aus der Werkstatt gegangen und ins Auto gestiegen (Urk. 3/2, S. 3). Ausserdem sagte der Zeuge C._____ aus, dass Leute aus K._____ „heiss“ auf ihn wären. Er habe auf die gan- ze Geschichte keine Lust (Urk. 5/1, S. 3). Diese Äusserungen des Zeugen lassen den Inhalt seiner Aussagen mehr als fraglich erscheinen. Daran ändert nichts, dass er zwischenzeitlich vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freigesprochen wurde, worauf nachfolgend unter lit. d näher einzugehen ist.

c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erleiden die Aussagen des Geschädigten gegenüber denjenigen des Angeklagten keineswegs einen „gewis-

- 14 - sen Einbruch“ in der Glaubhaftigkeit. Im Gegenteil enthalten die Aussagen des Angeklagten im Gegensatz zu denjenigen des Geschädigten durchaus Elemente, die ihre Glaubhaftigkeit als Ganzes in Frage stellen. Insbesondere erscheint die vom Angeklagten von sich aus zu Protokoll gegebene Spekulation, wonach der Geschädigte doch darüber zu befragen sei, ob er die Verletzungen nicht von sei- ner Ehefrau [aus Land N._____] zugefügt erhalten habe, als relativ durchsichtiges Ablenkungsmanöver. Ausserdem sind die von ihm ungefragt vorgebrachten Be- gründungen wie „Ich schlage keine alten Männer“ bzw. „Warum soll ich ihn schla- gen?“ als Lügensignale zu werten. Aufgrund der Aussagenanalyse erscheinen die Aussagen des Geschädigten somit gegenüber denjenigen des Angeklagten als wesentlich glaubhafter. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschädigte den Angeklagten zu Unrecht beschuldigen würde. Auch ein entsprechendes Motiv ist nicht erkennbar. Der bereits dargelegte zeitliche Ablauf hinsichtlich der ärztlichen Konsultationen und deren Ergebnisse stützen die Dar- stellung des Geschädigten zusätzlich. Auf die Aussagen des Geschädigten kann somit abgestellt werden.

d) Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft nach dem vor- instanzlichen Freispruch des Angeklagten eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen faschen Zeugnisses eröffnete, welches in eine entsprechende Anklage vor dem Bezirksgericht Horgen mündete (Urk. 46 bzw. beigezogene Akten GG090079). Mit erstinstanzlichem Urteil vom 19. Februar 2010 wurde C._____ des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Mit Berufungsurteil vom 14. Januar 2011 erfolgte ein Freispruch, der in Rechts- kraft erwachsen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens gegen C._____ erfolgten Ein- vernahmen mit mehreren Zeugen, welche am 4. November 2008 ein Gespräch zwischen dem Geschädigten und C._____ im Restaurant "O._____" in M._____ mitgehört hatten. Dieses Gespräch war auf Veranlassung des Geschädigten er- folgt, der sich mit C._____ im genannten Restaurant in M._____ verabredet hatte, in welchem Lokal auch der Sohn des Geschädigten (P._____), dessen Freundin (Q._____) sowie ein Freund des Geschädigten am Nachbartisch anwesend wa- ren, was C._____ jedoch nicht wusste (vgl. beigezogene Akten GG090079 bzw. SB100621).

- 15 - da) Die drei genannten Zeugen und der Geschädigte, der in jenem Verfah- ren ebenfalls als Zeuge befragt wurde, bestätigten, dass sie C._____ anlässlich dieses Gesprächs bewusst abgehört haben. Sowohl das Ziel dieser Aktion als auch deren Ergebnis wurde zweifellos unter den beteiligten Personen bespro- chen; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 24. Mai 2009 (Anhang zu Urk. 16/25 [Prozessakten GG090079]). Ihre Aussagen sind somit mit Vorsicht zu würdigen. Alle drei "Zuhörer" bestätigten, dass C._____ angegeben habe, vom Schlag selbst überrascht worden zu sein (Urk. 46/6, S. 3; Urk. 46/7, S. 3; Urk. 46/8, S. 2). Die Aussagen der drei mithörenden Personen erscheinen jedoch trotz der ge- schilderten Umstände als recht eigenständig. Insbesondere die Zeugin Q._____ gab zu, dass sie sich nicht mehr an das ganze Gespräch erinnern könne, und er- klärte auch, weshalb sie dennoch das Datum des Gesprächs angeben konnte. Ih- re Aussagen wirken stimmig und gerade angesichts der zum Ausdruck gebrach- ten anfänglichen Skepsis authentisch und überzeugend. Auch die Darstellung des Zeugen R._____ wirkt selbständig und authentisch, indem er im Unterschied zu den anderen erklärte, der Geschädigte habe C._____ eigentlich als den Drahtzie- her entlarven wollen. Trotz durchaus bestehender Absprachemöglichkeiten erwei- sen sich die Angaben zu den Äusserungen von C._____ deshalb insgesamt nicht nur als übereinstimmend, sondern auch als stimmig und plausibel. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang von einem Komplott spricht (Urk. 64. S. 12 ff.), so kann ein solches im Hinblick auf das heimliche Zu- hören der Zeugen zwar in der Tat nicht gänzlich in Abrede gestellt werden, indes- sen deutet vorliegend nichts darauf hin, dass hinsichtlich der einzelnen Zeugen- aussagen Absprachen stattgefunden haben. Auch dass die gezielte Abhörung von C._____ in einem Zeitpunkt stattfand, als dieser noch gar nicht als Zeuge ausgesagt hatte, spricht nicht für eine Verschwörung, sagte er doch bereits am tt. Juni 2008 gegenüber der Polizei aus, dass er den gegenständlichen Vorfall nicht beobachtet habe (Urk. 1, S. 4), wovon der Geschädigte infolge Zustellung einer Kopie des Polizeirapports an seinen Rechtsvertreter Mitte Oktober 2008 Kenntnis erhielt (Urk. 12/5), so dass der Geschädigte sehr wohl schon vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C._____ erahnen konnte, was dieser

- 16 - bei der Untersuchungsbehörde aussagen wird. Und dass der Geschädigte diese gezielte Abhörung von C._____ bzw. das Vorhandensein entsprechender Zeugen nicht schon von Anfang an ins Verfahren einbrachte, lässt sich ohne weiteres da- mit erklären, dass wohl auch er selbst gewisse Bedenken wegen dieses "hinter- rücksen" Vorgehens hatte und deshalb hoffte, der Beweis könne auch anderweitig geführt werden. db) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Angeschuldigter im Verfahren wegen falschen Zeugnisses bestritt C._____ nicht, dass er sich kurz vor seiner Zeugeneinvernahme im Restaurant "O._____" in M._____ mit dem Ge- schädigten getroffen habe. Er wollte jedoch nicht mehr wissen, ob damals über den Faustschlag gesprochen worden sei (Urk. 46/13, S. 2 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten erklärte er, er habe keine Lust auf das Ganze. Am Nebentisch habe es keine Leute gehabt. Das sei eine Lügengeschichte, und man solle abklären, wie diese Leute zum Geschädigten stünden. Die Aussagen der weiteren Zeugen wollte er nicht durchlesen (Urk. 46/13, S. 3). Er sagte aus, er sei damals, d.h. am tt. Mai 2008, mit dem Abladen und Verräumen der Maschinen beschäftigt gewesen und verweise im Übrigen auf die Akten (Urk. 46/13, S. 4). dc) Im Verfahren gegen C._____ wegen falschen Zeugnisses erachtete die damals erkennende obergerichtliche Kammer die Aussagen der Bela- stungszeugen inhaltlich zu Recht als stimmig und glaubhaft, was auf eine Falsch- aussage von C._____ hindeuten würde. Ausserdem bezeichnete sie dessen Aus- sagen als nicht besonders überzeugend (Urk. 58/44, S. 13 ff.). Als Begründung für den schlussendlich trotzdem erfolgten Freispruch führte die damals erkennen- de obergerichtliche Kammer jedoch an, dass C._____ nicht mit der gebotenen Präzision befragt worden sei, indem lediglich von einem Vorfall, welcher sich am tt. Mai 2008 in der "D._____" in E._____ ereignet haben soll, die Rede gewesen sei, hingegen nie von einem konkreten Faustschlag. Auf den Vorhalt, wonach der Geschädigte in seiner polizeilichen Einvernahme vom tt. Mai 2008 ausgesagt ha- be, dass C._____ den Vorfall beobachtet habe, habe dieser geantwortet: "Das mit dem Opfer und Täter hat ja keinen Zusammenhang. Ich habe das nicht so gesagt. Es stimmt aber, dass ich den Vorfall nicht beobachtet habe" (Urk. 5/1, S. 2). Auch hier sei der Angeklagte lediglich nach dem "Vorfall" bzw. danach gefragt worden,

- 17 - ob er bestätigen könne, diesen beobachtet zu haben. Eine genaue Frage – bzw. die Kernfrage: "Haben Sie den Faustschlag gesehen?" – sei ihm mithin wiederum nicht gestellt worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Falschaus- sage ausgegangen werden.

e) Die Erwägungen der damals erkennenden obergerichtlichen Kammer zum Freispruch von C._____ zeigen, dass durch die Untersuchung in jenem Ver- fahren keineswegs erstellt werden konnte, dass die Zeugenaussage von C._____ der Wahrheit entsprach. Schon gar nicht lässt sich daraus aber ableiten, dass die Sachdarstellung des Geschädigten unrichtig ist. Vielmehr muss festgehalten wer- den, dass mangels präziser und konkreter Befragung durch die Staatsanwalt- schaft die Angaben von C._____ unvollständig bzw. unscharf blieben, weshalb der Nachweis einer konkreten Falschaussage nicht erbracht werden konnte. Für das vorliegende Verfahren ändert sich dadurch jedoch nichts an der oben darge- legten Beweislage und Beweiswürdigung, wonach die Aussagen des Geschädig- ten als glaubhaft einzustufen sind und durch die ärztlichen Berichte und die zeitli- che Abfolge der Geschehnisse gestützt werden.

E. 8 Aufgrund obiger Erwägungen (vgl. Ziff. 7 lit. a – c), insbesondere auf- grund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten und der ärztlichen Berichte, ist der Anklagesachverhalt somit rechtsgenügend erstellt.

E. 9 Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist korrekt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Angeklagte ist somit anklagegemäss schuldig zu sprechen. III.

1. Bei der Strafzumessung ist vorliegend vom Strafrahmen gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bis zu 360 Tagessätzen, auszugehen. Es sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich.

- 18 -

2. a) Innerhalb dieses Strafrahmens wird die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters bemessen, wobei dessen Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt werden (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

b) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten geht aus den Akten und den Befragungen zur Person hervor, dass er als Staats- angehöriger von S._____ in S._____ geboren und aufgewachsen ist. Nach der Schule absolvierte er eine Ausbildung als Maurer. Er lebt seit 2003 in der Schweiz und verfügt über eine C-Niederlassung. Er ist gegenwärtig temporär (mit Aussicht auf eine Festanstellung) als Monteur für Fertigelemente tätig und verdient dabei Fr. 4'700.– netto pro Monat, wobei er einen 13. Monatslohn bezieht. (Prot. II, S. 17 und 19). Er bezahlt Fr. 950.– Wohnungsmiete und Fr. 260.– Krankenkas- senprämie pro Monat. Er hat gemäss eigenen Angaben Steuerschulden in Höhe von Fr. 12'000.–, verfügt über kein Vermögen und hat keine Unterstützungspflich- ten (Prot. II, S. 18). Er weist insgesamt drei Vorstrafen aus den Jahren 1995, 2003 und 2006 wegen Diebstahls, Betäubungsmitteldelikten und Fahrens in ange- trunkenem Zustand auf, davon erfolgten die ersten beiden Verurteilungen in S._____ (Urk. 13/2 und 13/3). Die erste Verurteilung in S._____ vom 23. Mai 1995 darf nach den Kriterien von Art. 369 StGB indes nicht mehr berücksichtigt werden, womit noch zwei Vorstrafen in die Strafzumessung einzubeziehen sind.

c) Das Verschulden des Angeklagten wiegt erheblich, schlug er doch dem Geschädigten unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, und zwar mit einer solchen Wucht, dass dieser einen doppelten Kieferbruch erlitt. Dadurch zeigte der Ange- klagte ein erhebliches Mass an Brutalität und Geringschätzung für die Gesundheit des Geschädigten. Da der Angeklagte nicht geständig ist, muss letztlich offenblei- ben, welches die Motive für diese Tat waren. Jedenfalls muss angesichts der be- kannten Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Wegbringen der Schweissan- lage von einem vergleichsweise nichtigen Anlass ausgegangen werden. Es steht

- 19 - ausser Frage, dass der Angeklagte angesichts der Heftigkeit des Faustschlages die resultierende Verletzung des Geschädigten zumindest in Kauf nahm.

d) Straferhöhend sind somit die genannten Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um einschlägige Vorstrafen han- delt. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

3. a) In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände erscheint eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen als angemessen.

b) Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklag- ten sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftli- chen Einkommens des Angeklagten entsprechen, auf den er nicht zwingend an- gewiesen ist. Konkret ist der Bemessung des Tagessatzes das monatliche Nettoeinkom- men des Angeklagten zu Grunde zu legen, welches Fr. 4'700.– netto beträgt (Prot. II, S. 17). Gestützt darauf ist der Tagessatz im vorliegenden Fall auf Fr. 80.– festzusetzen. IV.

1. Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs gemäss Art. 42 StGB ist erfüllt, da vorliegend eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. In der Regel wird diesfalls der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, sofern in subjektiver Hinsicht eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose, wobei die günstige Prognose vermutet wird (DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 6).

- 20 -

3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere, teil- weise gravierende Vorstrafen aufweist, darunter ein Urteil des Amtsgerichts T._____ [in S._____] vom 17. Dezember 2003, mit welchem er wegen unerlaub- ten Handels mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 11. Januar 2006 wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand etc. zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 13/2). Insofern ergeben sich in subjektiver Hinsicht also fraglos Bedenken, indessen sind die erwirkten Vorstrafen nicht einschlägig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Angeklagten im Sinne einer letzten Chance nochmals eine günstige Prognose zu stellen und ihm somit den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit jedoch auf 4 Jahre festzusetzen. V.

1. Der Geschädigte fordert vom Angeklagten für die an ihm begangene Körperverletzung Schadenersatz in der Höhe der Heilungskosten von Fr. 828.05 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.–. Überdies fordert er dem Grundsatz nach Ersatz für den erlittenen Verdienstausfall (Urk. 35, S. 11 ff.; Urk. 62, S. 5 f.).

2. Das Gericht kann im Strafprozess über Zivilansprüche entscheiden, falls die geschädigte Person ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und dieses Begehren aufgrund der vorhandenen Akten liquid ist oder vom Angeklagten aner- kannt wurde. Ist die Zivilforderung weder genügend ausgewiesen, noch anerkannt worden, so ist sie auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen (§§ 192 f. ZH- StPO). Über geltend gemachte Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) genannten Personen hat das Gericht zu entscheiden, wenn es den Ange- klagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessent- scheid erledigt (§§ 192 ff. ZH-StPO). Eine Pflicht zur Behandlung der Zivilansprü- che besteht somit lediglich bei Adhäsionsklagen von Opfern im Sinne von Art. 2

- 21 - OHG (Art. 9 OHG; §§ 193 f. ZH-StPO; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2003, 6S.306/2003, E. 1.2). Da der Geschädigte in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt wurde, kommt ihm die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 OHG zu.

3. a) Als Schadenersatz liess der Geschädigte die durch die Körperver- letzung vom tt. Mai 2008 entstandenen Arztkosten, bestehend aus den Kostenbe- teiligungen (Selbstbehalt und Franchise) von insgesamt Fr. 828.05, geltend ma- chen (Urk. 35, S. 11; Urk. 62, S. 5 f.). Als Beleg für diese Forderung gab der An- geklagte eine Zusammenstellung, ein entsprechendes Schreiben der Kranken- kasse L._____ vom 15. April 2009 sowie diverse Spital-, Arzt und Apothekerrech- nungen zu den Akten, welche sich alle auf den Vorfall vom tt. Mai 2008 beziehen (Urk. 24/1 ff.). Durch diese Unterlagen ist die Höhe des geltend gemachten Scha- denersatzes rechtsgenügend dargetan, weshalb der Angeklagte zu verpflichten ist, dem Geschädigten Fr. 828.05 Schadenersatz zu bezahlen.

b) Im Weiteren liess der Geschädigte beantragen, der Angeklagte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Geschädigten für seinen erlittenen Er- werbsausfall zu entschädigen. Der Geschädigte sei selbständig erwerbend und verdiene sein Geld mit der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften. Der konkrete Verdienstausfall während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit müsse erst noch berechnet werden, was in einem nachfolgenden Zivilprozess erfolgen müs- se. Es werde deshalb beantragt, den Angeklagten grundsätzlich in Bezug auf den Verdienstausfall des Opfers ersatzpflichtig zu erklären und die Forderung im Übri- gen zur Bezifferung der konkreten Höhe des Betrages auf den Zivilweg zu ver- weisen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 62, S. 5 f.). Die Voraussetzungen für eine Verpflich- tung des Angeklagten zum Ersatz des Erwerbsausfalles dem Grundsatz nach sind vorliegend zweifellos erfüllt. Zu ergänzen ist, dass die Haftungsquote für den Angeklagten 100 % beträgt. Für die Festlegung der Höhe des Betrages ist der Geschädigte antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. a) Der Vertreter des Geschädigten beantragte ausserdem, der An- geklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 62, S. 5 f.).

- 22 -

b) Nach Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten oder dem Verletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen. Der Vertreter des Geschädigten führte zur Begründung dieses Antrags aus, der Angeklagte sei unzählige Male zur Behandlung im U._____ gewesen. Noch heute habe er starke Schmerzen im Kieferbereich, und der Kiefer sei immer noch taub. Weiter leide der Geschädigte unter unkontrollierbarem Speichelfluss, und er beisse sich immer wieder auf die Backe. Er sei bereits viermal unter Vollnarkose am Unterkiefer operiert worden. Ausserdem habe man dem Geschädigten Kno- chen von der Hüfte genommen und in den Unterkiefer eingesetzt. Die ärztliche Behandlung sei im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht abgeschlos- sen (Urk. 35, S. 12, mit Verweisen auf Urk. 24/3 ff.; Urk. 62, S. 5 f.).

c) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Allein schon die notwendige langwierige medizinische Behandlung des erlittenen doppelten Kieferbruchs mit mehrmaliger Operation sowie der Umstand, dass der Geschädigte gemäss Arztbericht wo- chenlang nicht normal essen konnte (vgl. Urk. 7/4), rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung in der beantragten Höhe. Entsprechend ist der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. VI.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Angeklagte die Kosten der Un- tersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen.

2. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'900.– zu bezahlen (vgl. Urk. 63).

- 23 - Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Angeklagte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  4. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ als Schaden- ersatz Fr. 828.05 zu bezahlen.
  5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten A._____ für den aus dem eingeklagten Ereignis resultierenden Erwerbsaus- fall dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs aus Erwerbsausfall wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  6. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.
  7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die üb- rige Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz wird bestätigt. - 24 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten auferlegt.
  10. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'900.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- schädigten hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − der Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- schädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB090644-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der juristische Sekretär Dr. Bischoff Urteil vom 18. Oktober 2011 in Sachen A._____, Geschädigter und Appellant vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Appellantin gegen B._____, Angeklagter und Appellat amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 5. Mai 2009 (GG090008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Geschädigten wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 179.20 Auslagen Untersuchung

4. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34, S. 1, schriftlich)

1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

- 3 -

2. Der Angeklagte sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu verurteilen.

3. Die Strafe sei zu vollziehen.

b) Des Rechtsvertreters des Geschädigten: (Urk. 62, S. 7)

1. Der Angeklagte B._____ sei der einfachen Körperverletzung z. N. mei- nes MD schuldig zu sprechen.

2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, meinem MD SE für seine Arztko- sten in Höhe von Fr. 828.05 zu bezahlen (Mehrforderungen vorbehal- ten).

3. Der Angeklagte sei zu verpflichten, meinem MD Genugtuung in der Höhe von Fr. 1500.00 zu bezahlen.

4. Im Übrigen seien die Zivilforderungen meines MD (Verdienstausfall etc.) auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeklagten.

c) Des amtlichen Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 64, S. 2)

1. Der Beschuldigte B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Geschädig- ten sei nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. B._____ sei angemessen zu entschädigen.

- 4 - Das Gericht erwägt: I.

1. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Mai 2009 wurde der Angeklagte B._____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten A._____ wurde nicht eingetreten. Ausserdem wurde dem Angeklagten eine Prozessent- schädigung (recte: Umtriebsentschädigung) von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 39, S. 12).

2. Gegen dieses Urteil liess der Geschädigte mit Eingabe vom 6. Mai 2009 die Berufung anmelden (Urk. 26). Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 meldete auch die Staatsanwaltschaft die Berufung an (Urk. 28). Der Geschädigte beantragte, es sei der Angeklagte der einfachen Körper- verletzung schuldig zu sprechen. Ausserdem sei der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 828.05 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Im Weiteren sei der Angeklagte dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Geschädigten für seinen erlittenen Verdienstausfall zu entschädigen (Urk. 35, S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu verurteilen (Urk. 34). Der Geschädigte liess ausserdem mehrere Beweisanträge stellen, auf die ihm Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen ist, soweit dies notwendig erscheint.

3. a) Da nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils vom 5. Mai 2009 der Zeuge C._____ mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Horgen vom 19. Februar 2010 des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB schul- dig gesprochen wurde und er die entsprechenden Zeugenaussagen im vorliegen-

- 5 - den Verfahren zu Protokoll gegeben hatte, wurde nach durchgeführter Berufungs- verhandlung vom 16. März 2010 das Urteil ausgesetzt und wurden die betreffen- den Akten vom Bezirksgericht Horgen beigezogen (Prozess-Nr. GG090079; vgl. Aktenkopien in Urk. 46). Ausserdem wurde dem Angeklagten mit Beschluss vom

16. März 2010 in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein amtlicher Ver- teidiger bestellt (Urk. 52; Prot. II, S. 10 ff.).

b) Nachdem der Zeuge C._____ gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Horgen vom 19. Februar 2010 Berufung erhoben hatte, wurde er mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

14. Januar 2011 vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freigesprochen (Urk. 58/44). In der Folge wurden auch diese Akten beigezogen (Urk. 58). Nach- dem dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen war, wurde die Berufungsver- handlung am 18. Oktober 2011 fortgesetzt (Prot. II, S. 14).

4. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessord- nung und als entsprechendes Ausführungsgesetz das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wor- den sind, nach bisherigem Recht beurteilt. Im vorliegenden Berufungsprozess ge- langen somit die Normen der bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (ZH- StPO) und des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Anwendung. II.

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Angeklagten vor, er habe am Freitag, tt. Mai 2008, um ca. 11:45 Uhr, in der Werkstatt "D._____" in E._____ dem Geschädigten mit der Faust wuchtig ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser eine doppelte Unterkieferfraktur erlitten habe und deshalb rund vier Wochen lang 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

2. Der Angeklagte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in der Unter- suchung, in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhand-

- 6 - lung bestritten: Er habe den Geschädigten nicht geschlagen. Er habe noch nie jemanden geschlagen und würde insbesondere keine älteren Personen schlagen (Urk. 3/1, 3/2 und 3/3; Prot. I, S. 3 ff.; Prot. II, S. 19 f.).

3. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Ge- schädigten (Urk. 4/1-2) und die medizinischen Unterlagen über die vom Geschä- digten erlittenen Verletzungen (Urk. 7/1-6). Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen des Angeklagten (Urk. 3/1-4) und des Zeugen C._____ (Urk. 5/1-2) bei den Akten. Ausserdem sind die beigezogenen Akten GG090079 und SB100621 in die Beweiswürdigung einzubeziehen (Urk. 46 und 58). Aufgrund der genannten Aussagen und der übrigen Beweismittel ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

4. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und insbesondere der Würdigung von Aussagen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zutreffend eingeschätzt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39, S. 6 ff.).

5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden könne. Zwar sei erstellt, dass sich der Geschädig- te eine Körperverletzung der eingeklagten Art zugezogen habe; dies sage jedoch nichts über einen allfälligen Tatbeitrag des Angeklagten aus. Es lasse sich zwar nicht ausschliessen, dass sich der eingeklagte Sachverhalt verwirklicht habe, der Angeklagte dem Geschädigten also den Kieferbruch zugefügt habe. Entscheidend sei aber, dass sich ebenso nicht mit der zu einer strafrechtlichen Verurteilung notwendigen Sicherheit schliessen lasse, dass der Angeklagte den Geschädigten tatsächlich geschlagen habe. Die als einziges Beweismittel für die Sachverhalts- erstellung vorhandenen Aussagen des Geschädigten könnten nicht als so leicht nachvollziehbar, lebensnah und überzeugend eingestuft werden, dass keine an- dere Sachverhaltsvariante denkbar sei. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei daher vom für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt auszugehen, d.h. davon, dass er dem Geschädigten keinen Faustschlag versetzt habe (Urk. 39, S. 10).

- 7 -

6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Angeklagten, des Geschädigten und des Zeugen C._____ zutreffend – wenn auch nur sehr verkürzt – wiederge- geben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 39, S. 4 f.). Die nachfolgenden Ausführungen enthalten vor allem Ergänzungen und Präzisierungen zu den gemachten Aussagen:

a) In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2008 schilderte der Geschädigte die Vorgeschichte wie folgt: Ein Kollege von ihm, F._____, habe eine Zeit lang bei C._____ an der G._____strasse … in E._____ in dessen Auto- werkstatt gearbeitet. Er – der Geschädigte – habe ihm dazu verschiedene Ma- schinen und Werkzeuge zur Verfügung gestellt. Nun hätten F._____ und C._____ sich aber verkracht, weshalb C._____ F._____ ein Hausverbot für die Werkstatt erteilt habe. Dessen Maschinen und diejenigen des Geschädigten seien jedoch in der Werkstatt geblieben. Der Geschädigte habe sich dann mit C._____ darauf geeinigt, dass er – der Geschädigte – diejenigen Gegenstände, welche ihm ge- hörten, abholen würde. Nachdem er Ende April 2008 schon einen Teil abgeholt gehabt habe, habe C._____ ihn angerufen und gesagt, er solle auch noch den Rest der Maschinen holen, weil er den Platz in der Werkstatt brauchen würde. Danach habe ein gewisser B._____ – der Angeklagte – angerufen, der für C._____ gearbeitet habe. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er solle nun seinen „Plunder“ abholen. Der Geschädigte sei dann am Freitag, tt. Mai 2008, um 09:15 Uhr, mit einem zweiten Mann dort vorbeigegangen. Da weder C._____ noch der Angeklagte in der Werkstatt gewesen seien, habe er seine Maschinen und eine Gasschweissanlage, die F._____ gehörte, mit dem Lieferwagen mitgenommen. Nachdem er wieder bei sich zu Hause angekommen sei, habe er ein Telefon von C._____ erhalten. Dieser habe ihn „zusammengeschissen“ und ihm gesagt, dass er kein Recht gehabt hätte, die Schweissanlage mitzunehmen, weil er diesbezüg- lich ein Retentionsrecht gegenüber F._____ habe. C._____ habe den Geschädig- ten aufgefordert, die Schweissanlage auf der Stelle wieder zurückzubringen, was der Geschädigte auch getan habe. Auf dem Weg zurück habe C._____ noch ein- mal angerufen und dem Geschädigten gedroht, dass „etwas passiere“, wenn er nicht sofort mit der Anlage zurückkommen würde. Der Geschädigte schilderte

- 8 - weiter, dass er die Anlage zusammen mit C._____ abgeladen und in die Werk- statt gebracht habe. Dort sei plötzlich der Angeklagte gestanden und habe her- umgebrüllt, dass er – der Geschädigte – die gleiche „Fotze“ sei wie F._____. Aus- serdem habe er dem Geschädigten vorgeworfen, ihn noch nicht für seine Mithilfe beim Einladen bezahlt zu haben. Plötzlich habe der Angeklagte ihn am Oberarm gepackt und ihn mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen. Der Geschädigte könne nicht einmal sagen, womit er ihn geschlagen habe, so schnell sei es ge- gangen. Der Geschädigte habe sich dann sofort hinter einigen Autos davonge- macht. Er habe gemerkt, dass irgendwas an seinem Kiefer nicht mehr ganz ge- wesen sei. Zudem habe er gemerkt, dass einige Zähne locker und der Mund voll Blut gewesen sei. Der Angeklagte sei ihm hinterhergelaufen und habe herumge- brüllt. Er habe ihm – dem Geschädigten – den Autoschlüssel entgegengestreckt, den er offenbar zuvor abgezogen gehabt habe. Der Geschädigte sei dann sofort ins Auto gestiegen und abgefahren (Urk. 4/1, S. 1 ff.). Kurze Zeit später habe er ein SMS vom Angeklagten erhalten, in welchem dieser geschrieben habe, dass er

– der Geschädigte – nun ruhig zur Polizei gehen könne, um sich selber und F._____ anzuzeigen; er wisse schon weshalb (Urk. 4/1, S. 3). Weiter gab der Ge- schädigte zu Protokoll, dass er dann schliesslich am darauffolgenden Dienstag vom Arzt geröntgt worden sei, wobei ein doppelter Kieferbruch festgestellt worden sei. Zudem fehle nun eine Brücke, und es habe ein Zahn entfernt werden müs- sen. Er sei im U._____ [Spital] operiert worden. Auf entsprechende Frage sagte der Geschädigte aus, er wisse nicht genau, weshalb der Angeklagte ihn geschla- gen habe. Dieser habe ja von ihm Fr. 500.– für die Hilfe beim Aufladen verlangt, wobei diese Arbeit nur eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert habe. Eventuell habe es mit der Vorgeschichte im Zusammenhang mit F._____ zu tun gehabt (Urk. 4/1, S. 3 f.). Auf die Frage, wer den Vorfall beobachtet habe, meinte der Ge- schädigte, dass nur noch C._____ dabei gewesen sei, welcher ihm jedoch nicht geholfen habe. Dieser habe womöglich über die Absicht des Angeklagten Be- scheid gewusst. Er habe sogar das Gefühl, dass der Angeklagte ihn im Auftrag von C._____ geschlagen habe (Urk. 4/1, S. 4).

b) Von der Untersuchungsbehörde am 6. November 2008 als Zeuge be- fragt (Urk. 4/2), gab der Geschädigte im Wesentlichen denselben Tathergang zu

- 9 - Protokoll wie schon anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2008 (Urk. 4/1). Ergänzend erwähnte er, dass C._____ gegenüber F._____ ein Haus- verbot erteilt und dem Geschädigten zunächst angeboten habe, die in seiner Werkstatt verbliebenen Maschinen für Fr 3'000.– abzukaufen. Damit sei der Ge- schädigte nicht einverstanden gewesen, weil die Maschinen viel mehr Wert ge- wesen seien. Beim ersten Transport hätten ihm C._____ und der Angeklagte noch beim Auflanden geholfen. Die Ereignisse nach dem Rücktransport der Schweissanlage in die Werkstatt schilderte der Geschädigte dann im Wesentli- chen gleich wie in der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2008 (vgl. oben lit. a). Der Angeklagte sei plötzlich aufgetaucht, als er mit C._____ eine Maschine abge- laden habe. Er habe den Geschädigten beschimpft, sei irgendwann von hinten auf ihn losgegangen und habe mit voller Wucht gegen dessen Kopf geschlagen. C._____ sei während des Vorfalls keinen Meter entfernt von ihm gestanden und habe alles gesehen (Urk. 4/2, S. 3 und 6). Diesen habe er vergeblich um Hilfe ge- beten. Er sei dann weggelaufen. Auf dem Trottoir sei er stehen geblieben, als er bemerkt habe, dass die anderen ihm nicht mehr folgten. Der Angeklagte habe ihm dann noch den Zündschlüssel nachgeworfen, welchen er zuvor offenbar abgezo- gen gehabt habe. Dann sei er weggefahren und habe später vom Angeklagten ein SMS mit weiteren Drohungen erhalten. Vom Schlag habe er einen doppelten Kie- ferbruch erlitten, und es hätten ihm mehrere Zähne gezogen werden müssen, weil sie locker gewesen seien. Er habe zunächst ein „komisches Gefühl“ im Kiefer ge- habt. Am Tag danach, am tt. Mai 2008, habe er dann Schmerzen gehabt, weshalb er zum Vertreter seines Hausarztes, Dr. med. H._____, gegangen sei. Dieser ha- be aber wohl das Gefühl gehabt, es sei keine grosse Sache; er habe ihm geraten, am Dienstag nach Pfingsten wiederzukommen. Als er am Dienstag wieder in die Praxis gegangen sei, sei er nach dem Röntgen sofort ins U._____ überwiesen worden. Die Anzeige habe er gleich nach der Entlassung aus dem Spital erstatten wollen. Auf dem Polizeiposten in I._____ sei aber niemand anzutreffen gewesen, und auf dem Polizeiposten in J._____ habe man ihm gesagt, er solle sich am Montag in E._____ melden, was er daraufhin auch getan habe. Er habe schliess- lich am Dienstag, tt. Mai 2008, einen Termin erhalten. Auf Vorhalt der Aussage des Angeklagten, wonach dieser vermute, dass dem Geschädigten diese Verlet-

- 10 - zung durch dessen Ehefrau zugefügt worden sei, antwortete der Geschädigte, dass ihm seine Ehefrau diese Verletzung nur schon aufgrund ihrer Konstitution mit lediglich ca. 50 kg Körpergewicht nicht hätte beibringen können (Urk. 4/2, S. 3 ff.).

c) In der ersten polizeilichen Befragung vom 10. Juni 2008 (Urk. 3/1) und in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 15. September 2008 (Urk. 3/2) und 6. November 2008 (Urk. 3/3) gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht geschlagen. Er räumte zwar ein, dass er sich zur besagten Zeit auch in der Werkstatt „D._____“ an der G._____strasse … in E._____ aufgehalten habe, es habe aber weder eine Auseinandersetzung zwi- schen ihm und dem Geschädigten stattgefunden, noch hätte er sonst einen Grund gehabt, den Geschädigten zu schlagen. Er habe dem Geschädigten geholfen, Maschinen ein- und auszuladen. Danach sei der Geschädigte ganz normal aus der Werkstatt gegangen und in sein Auto gestiegen. Weiter äusserte der Ange- klagte von sich aus die Mutmassung, dass der Geschädigte die Verletzungen viel- leicht von dessen Ehefrau zugefügt bekommen haben könnte (Urk. 3/1, S. 2; Urk. 3/2, S. 4). Dass er dem Angeklagten nach der angeblichen Tat ein SMS ge- schickt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 3/3, S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung bestätigte der Angeklagte seine bisherige Sachdarstellung (Prot. I, S. 3 ff.; Prot. II, S. 19 f.). Er beteuerte mehrmals, dass er nicht schuldig sei und der Geschädigte lediglich jemanden su- che, auf den er die Arztkosten abwälzen könne.

d) Der Zeuge C._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. November 2008 (Urk. 5/1-2) zu Protokoll, er sei sowohl ein Kol- lege des Angeklagten als auch des Geschädigten. Er führte weiter aus, er habe den Vorfall zwischen den beiden nicht beobachtet. Er könne sich aber vorstellen, dass der Eigentümer der Maschinen, F._____, in seiner Wut über die Rückgabe der Maschinen und unter Drogeneinfluss den Geschädigten geschlagen habe. Auf Vorhalt der Aussage des Geschädigten, wonach er – der Zeuge – damals zu- sammen mit dem Geschädigten die Schweissanlage in die Garage geschoben habe, als der Angeklagte dem Geschädigten die Faust ins Gesicht geschlagen habe, meinte er, er könne sich nicht erinnern, dass es so gewesen sein soll. Man

- 11 - müsse die ganze Geschichte kennen, auch was nachher abgelaufen sei und dass er – der Zeuge – beschuldigt worden sei. Aus diesem Grund sei er in der Einver- nahme „sehr kurz angebunden“, was der Geschädigte wisse. Weiter führte der Zeuge aus, er sei aus K._____ bedroht worden, und zwar massiv, weshalb er auf die ganze Geschichte keine Lust habe (Urk. 5/1, S. 2). Nach Beendigung der ers- ten Zeugeneinvernahme am 6. November 2008 erklärte C._____, er wolle noch weitere Aussagen machen, worauf ein weiteres Protokoll erstellt wurde. In dieser Aussage äusserte er dann die Vermutung, dass F._____ es gewesen sei, der dem Angeklagten die Verletzungen beigebracht habe, weil dieser „stinksauer“ gewesen sei, weil der Geschädigte die Schweissanlage wieder zurückgebracht habe (Urk. 5/2).

e) An weiteren Beweismitteln liegen dem Gericht ein Austrittsbericht und ein Arztbericht des U._____ (Urk. 7/2 und 7/6) sowie ein ärztlicher Befund von Dr. med. H._____ (Urk. 7/4) vor. Gemäss diesen Berichten erlitt der Geschädigte ei- nen zweifachen Unterkieferbruch, aufgrund dessen er vom tt. Mai 2008 bis tt. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren wurde eine Leistungszusam- menstellung der L._____ [Krankenkasse] mit diversen Rechnungen für die Be- handlung des Geschädigten eingereicht (Urk. 24/2-11). Schliesslich liegt dem Ge- richt eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vor, in welcher ausgeführt wird, dass der Geschädigte ein SMS vorgezeigt habe, geschickt von der Handynummer des Angeklagten, mit dem Inhalt "Fahr jetzt zur polizei+zeig dich und F._____ an du weist ja warum" (Urk. 10).

7. a) Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Geschädigten zwar als in der Kernaussage konstant, führte jedoch Komponenten auf, die schwer nachvollziehbar seien: So sei es doch auffallend, dass er erst am tt. Mai 2008 ins U._____ gegangen sei, obwohl er schon vier Tage vorher einen doppelten Unter- kieferbruch erlitten haben wolle. Des Weiteren irritiere, dass er erst am tt. Mai 2009 (recte: 2008) Strafanzeige eingereicht habe. Zudem sei nicht klar, welche Gründe der Angeklagte überhaupt gehabt haben sollte, den Geschädigten zu schlagen. Diese Umstände dürften zwar nicht überbewertet werden, denn es kön- ne durchaus sein, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie dies der Geschädigte beschreibe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschä-

- 12 - digten würde dadurch nicht übermässig beeinträchtigt. Bezüglich allfälliger Schwankungen in Details sei zudem anzumerken, dass sich die Untersuchung doch über einen längeren Zeitraum hingezogen habe, was es naheliegend ma- che, dass die Erinnerung verblasse und sich mit Fremdschilderungen und eige- nen Vorstellungen vermische. Schwerer wiege jedoch der Umstand, dass die Aussagen des Geschädigten in Widerspruch zu denjenigen des Zeugen C._____ stünden, indem der Geschädigte aussagte, der Zeuge C._____ habe den Vorfall gesehen, dieser jedoch ausführte, er habe nichts beobachtet. Diese Aussage des Zeugen C._____ sei bestimmt und klar und könne somit grundsätzlich als glaub- haft qualifiziert werden, was wiederum die Glaubhaftigkeit der dieser entgegen- stehenden Aussagen des Geschädigten merklich beeinträchtige (Urk. 39, S. 8 f.).

b) Dieser Würdigung der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen C._____ durch die Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Zunächst trifft es nicht zu, dass der Geschädigte erst am tt. Mai 2008 das erst Mal eine ärztliche Konsul- tation in Anspruch nahm, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint. Aus den Aussagen des Geschädigten und aus dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 10. November 2008 geht klar hervor, dass der Geschädigte bereits einen Tag nach dem Vorfall, nämlich am tt. Mai 2008, zu Dr. med. H._____ nach I._____ ging, der ihn jedoch – es war ein Tag vor Pfingsten – auf den darauffolgenden Dienstag, den tt. Mai 2008, vertröstete, an welchem Datum dann die Überweisung ins U._____ erfolgte (Urk. 4/2, S. 5; Urk. 7/4; Urk. 8). Dieser als erstellt zu erachtende Umstand lässt die durch den Angeklagten aufgeworfene Spekulation, wonach sich der Geschädigte die nachgewiesene Verletzung anderweitig und zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen haben könnte, als höchst unwahrscheinlich er- scheinen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es auch nicht ungewöhnlich, dass ein Knochenbruch nicht gleich unmittelbar nach einem tätlichen Angriff kon- statiert bzw. diagnostiziert wird. Der Geschädigte hatte gemäss seiner glaubhaf- ten Sachdarstellung immerhin gleich nach dem Ereignis das Gefühl, dass etwas mit seinem Kiefer nicht stimme. Aufgrund der auftretenden Schmerzen habe er dann am nächsten Tag den Arzt konsultiert, mit dem bekannten Resultat. Es er- scheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keineswegs irritierend, dass der Geschädigte erst am tt. Mai 2008 eine Strafanzeige erstattete, denn

- 13 - schliesslich wurde er bis zum tt. Mai 2008 stationär im U._____ behandelt. Es er- scheint durchaus glaubhaft, dass der Geschädigte gleich nach seiner Entlassung aus dem Spital die Polizei in I._____, d.h. in der Nähe seines Wohnortes M._____, zu kontaktieren versuchte, auf dem betreffenden Posten jedoch nie- manden antraf. Seine Schilderung, wonach er dann nach J._____ gegangen sei, wo ihm die Polizei die Telefonnummer des Polizeipostens in E._____ gegeben habe, weil dort der Tatort sei, und wo er sich doch am Montag melden solle, er- scheint durchaus realistisch und glaubhaft (Urk. 4/2, S. 4 f.). Wenn nun die Vo- rinstanz die Aussagen des Zeugen C._____, wonach dieser nichts beobachtet habe, als bestimmt und klar, mithin als „grundsätzlich glaubhaft“ qualifiziert, so kann dieser Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Zeugen erscheinen ausweichend und teilweise geradezu verklausuliert. So sagte er, er könne sich nicht erinnern, dass der Geschädigte vom Angeklagten ins Gesicht geschlagen worden sei. Man müsse die ganze Geschichte kennen, auch was „nachher“ abgelaufen sei, und dass er – der Zeuge – beschuldigt werde. Aus die- sem Grund sei er heute (gemeint: in der Zeugeneinvernahme) sehr „kurz ange- bunden“ (Urk. 5/1, S. 2). Diese Aussagen werfen eher weitere Fragen auf, als dass sie Klärung bringen würden. Unklar ist insbesondere, was der Zeuge mit „nachher“ meinte, wenn gemäss seiner Aussage ja gar nichts geschehen sein soll. Umso weniger klar ist, was er mit der „ganzen Geschichte“ meinte, wenn es doch einfach so abgelaufen sein soll, wie der Angeklagte geltend machte, nämlich ohne jegliche körperliche oder auch nur verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten (Urk. 3/1, S. 2). Gemäss der Schilderung des Angeklagten sei näm- lich gar nichts passiert, und der Geschädigte sei ganz normal aus der Werkstatt gegangen und ins Auto gestiegen (Urk. 3/2, S. 3). Ausserdem sagte der Zeuge C._____ aus, dass Leute aus K._____ „heiss“ auf ihn wären. Er habe auf die gan- ze Geschichte keine Lust (Urk. 5/1, S. 3). Diese Äusserungen des Zeugen lassen den Inhalt seiner Aussagen mehr als fraglich erscheinen. Daran ändert nichts, dass er zwischenzeitlich vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freigesprochen wurde, worauf nachfolgend unter lit. d näher einzugehen ist.

c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erleiden die Aussagen des Geschädigten gegenüber denjenigen des Angeklagten keineswegs einen „gewis-

- 14 - sen Einbruch“ in der Glaubhaftigkeit. Im Gegenteil enthalten die Aussagen des Angeklagten im Gegensatz zu denjenigen des Geschädigten durchaus Elemente, die ihre Glaubhaftigkeit als Ganzes in Frage stellen. Insbesondere erscheint die vom Angeklagten von sich aus zu Protokoll gegebene Spekulation, wonach der Geschädigte doch darüber zu befragen sei, ob er die Verletzungen nicht von sei- ner Ehefrau [aus Land N._____] zugefügt erhalten habe, als relativ durchsichtiges Ablenkungsmanöver. Ausserdem sind die von ihm ungefragt vorgebrachten Be- gründungen wie „Ich schlage keine alten Männer“ bzw. „Warum soll ich ihn schla- gen?“ als Lügensignale zu werten. Aufgrund der Aussagenanalyse erscheinen die Aussagen des Geschädigten somit gegenüber denjenigen des Angeklagten als wesentlich glaubhafter. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschädigte den Angeklagten zu Unrecht beschuldigen würde. Auch ein entsprechendes Motiv ist nicht erkennbar. Der bereits dargelegte zeitliche Ablauf hinsichtlich der ärztlichen Konsultationen und deren Ergebnisse stützen die Dar- stellung des Geschädigten zusätzlich. Auf die Aussagen des Geschädigten kann somit abgestellt werden.

d) Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft nach dem vor- instanzlichen Freispruch des Angeklagten eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen faschen Zeugnisses eröffnete, welches in eine entsprechende Anklage vor dem Bezirksgericht Horgen mündete (Urk. 46 bzw. beigezogene Akten GG090079). Mit erstinstanzlichem Urteil vom 19. Februar 2010 wurde C._____ des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Mit Berufungsurteil vom 14. Januar 2011 erfolgte ein Freispruch, der in Rechts- kraft erwachsen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens gegen C._____ erfolgten Ein- vernahmen mit mehreren Zeugen, welche am 4. November 2008 ein Gespräch zwischen dem Geschädigten und C._____ im Restaurant "O._____" in M._____ mitgehört hatten. Dieses Gespräch war auf Veranlassung des Geschädigten er- folgt, der sich mit C._____ im genannten Restaurant in M._____ verabredet hatte, in welchem Lokal auch der Sohn des Geschädigten (P._____), dessen Freundin (Q._____) sowie ein Freund des Geschädigten am Nachbartisch anwesend wa- ren, was C._____ jedoch nicht wusste (vgl. beigezogene Akten GG090079 bzw. SB100621).

- 15 - da) Die drei genannten Zeugen und der Geschädigte, der in jenem Verfah- ren ebenfalls als Zeuge befragt wurde, bestätigten, dass sie C._____ anlässlich dieses Gesprächs bewusst abgehört haben. Sowohl das Ziel dieser Aktion als auch deren Ergebnis wurde zweifellos unter den beteiligten Personen bespro- chen; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 24. Mai 2009 (Anhang zu Urk. 16/25 [Prozessakten GG090079]). Ihre Aussagen sind somit mit Vorsicht zu würdigen. Alle drei "Zuhörer" bestätigten, dass C._____ angegeben habe, vom Schlag selbst überrascht worden zu sein (Urk. 46/6, S. 3; Urk. 46/7, S. 3; Urk. 46/8, S. 2). Die Aussagen der drei mithörenden Personen erscheinen jedoch trotz der ge- schilderten Umstände als recht eigenständig. Insbesondere die Zeugin Q._____ gab zu, dass sie sich nicht mehr an das ganze Gespräch erinnern könne, und er- klärte auch, weshalb sie dennoch das Datum des Gesprächs angeben konnte. Ih- re Aussagen wirken stimmig und gerade angesichts der zum Ausdruck gebrach- ten anfänglichen Skepsis authentisch und überzeugend. Auch die Darstellung des Zeugen R._____ wirkt selbständig und authentisch, indem er im Unterschied zu den anderen erklärte, der Geschädigte habe C._____ eigentlich als den Drahtzie- her entlarven wollen. Trotz durchaus bestehender Absprachemöglichkeiten erwei- sen sich die Angaben zu den Äusserungen von C._____ deshalb insgesamt nicht nur als übereinstimmend, sondern auch als stimmig und plausibel. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang von einem Komplott spricht (Urk. 64. S. 12 ff.), so kann ein solches im Hinblick auf das heimliche Zu- hören der Zeugen zwar in der Tat nicht gänzlich in Abrede gestellt werden, indes- sen deutet vorliegend nichts darauf hin, dass hinsichtlich der einzelnen Zeugen- aussagen Absprachen stattgefunden haben. Auch dass die gezielte Abhörung von C._____ in einem Zeitpunkt stattfand, als dieser noch gar nicht als Zeuge ausgesagt hatte, spricht nicht für eine Verschwörung, sagte er doch bereits am tt. Juni 2008 gegenüber der Polizei aus, dass er den gegenständlichen Vorfall nicht beobachtet habe (Urk. 1, S. 4), wovon der Geschädigte infolge Zustellung einer Kopie des Polizeirapports an seinen Rechtsvertreter Mitte Oktober 2008 Kenntnis erhielt (Urk. 12/5), so dass der Geschädigte sehr wohl schon vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C._____ erahnen konnte, was dieser

- 16 - bei der Untersuchungsbehörde aussagen wird. Und dass der Geschädigte diese gezielte Abhörung von C._____ bzw. das Vorhandensein entsprechender Zeugen nicht schon von Anfang an ins Verfahren einbrachte, lässt sich ohne weiteres da- mit erklären, dass wohl auch er selbst gewisse Bedenken wegen dieses "hinter- rücksen" Vorgehens hatte und deshalb hoffte, der Beweis könne auch anderweitig geführt werden. db) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Angeschuldigter im Verfahren wegen falschen Zeugnisses bestritt C._____ nicht, dass er sich kurz vor seiner Zeugeneinvernahme im Restaurant "O._____" in M._____ mit dem Ge- schädigten getroffen habe. Er wollte jedoch nicht mehr wissen, ob damals über den Faustschlag gesprochen worden sei (Urk. 46/13, S. 2 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten erklärte er, er habe keine Lust auf das Ganze. Am Nebentisch habe es keine Leute gehabt. Das sei eine Lügengeschichte, und man solle abklären, wie diese Leute zum Geschädigten stünden. Die Aussagen der weiteren Zeugen wollte er nicht durchlesen (Urk. 46/13, S. 3). Er sagte aus, er sei damals, d.h. am tt. Mai 2008, mit dem Abladen und Verräumen der Maschinen beschäftigt gewesen und verweise im Übrigen auf die Akten (Urk. 46/13, S. 4). dc) Im Verfahren gegen C._____ wegen falschen Zeugnisses erachtete die damals erkennende obergerichtliche Kammer die Aussagen der Bela- stungszeugen inhaltlich zu Recht als stimmig und glaubhaft, was auf eine Falsch- aussage von C._____ hindeuten würde. Ausserdem bezeichnete sie dessen Aus- sagen als nicht besonders überzeugend (Urk. 58/44, S. 13 ff.). Als Begründung für den schlussendlich trotzdem erfolgten Freispruch führte die damals erkennen- de obergerichtliche Kammer jedoch an, dass C._____ nicht mit der gebotenen Präzision befragt worden sei, indem lediglich von einem Vorfall, welcher sich am tt. Mai 2008 in der "D._____" in E._____ ereignet haben soll, die Rede gewesen sei, hingegen nie von einem konkreten Faustschlag. Auf den Vorhalt, wonach der Geschädigte in seiner polizeilichen Einvernahme vom tt. Mai 2008 ausgesagt ha- be, dass C._____ den Vorfall beobachtet habe, habe dieser geantwortet: "Das mit dem Opfer und Täter hat ja keinen Zusammenhang. Ich habe das nicht so gesagt. Es stimmt aber, dass ich den Vorfall nicht beobachtet habe" (Urk. 5/1, S. 2). Auch hier sei der Angeklagte lediglich nach dem "Vorfall" bzw. danach gefragt worden,

- 17 - ob er bestätigen könne, diesen beobachtet zu haben. Eine genaue Frage – bzw. die Kernfrage: "Haben Sie den Faustschlag gesehen?" – sei ihm mithin wiederum nicht gestellt worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Falschaus- sage ausgegangen werden.

e) Die Erwägungen der damals erkennenden obergerichtlichen Kammer zum Freispruch von C._____ zeigen, dass durch die Untersuchung in jenem Ver- fahren keineswegs erstellt werden konnte, dass die Zeugenaussage von C._____ der Wahrheit entsprach. Schon gar nicht lässt sich daraus aber ableiten, dass die Sachdarstellung des Geschädigten unrichtig ist. Vielmehr muss festgehalten wer- den, dass mangels präziser und konkreter Befragung durch die Staatsanwalt- schaft die Angaben von C._____ unvollständig bzw. unscharf blieben, weshalb der Nachweis einer konkreten Falschaussage nicht erbracht werden konnte. Für das vorliegende Verfahren ändert sich dadurch jedoch nichts an der oben darge- legten Beweislage und Beweiswürdigung, wonach die Aussagen des Geschädig- ten als glaubhaft einzustufen sind und durch die ärztlichen Berichte und die zeitli- che Abfolge der Geschehnisse gestützt werden.

8. Aufgrund obiger Erwägungen (vgl. Ziff. 7 lit. a – c), insbesondere auf- grund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten und der ärztlichen Berichte, ist der Anklagesachverhalt somit rechtsgenügend erstellt.

9. Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist korrekt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Angeklagte ist somit anklagegemäss schuldig zu sprechen. III.

1. Bei der Strafzumessung ist vorliegend vom Strafrahmen gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bis zu 360 Tagessätzen, auszugehen. Es sind weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich.

- 18 -

2. a) Innerhalb dieses Strafrahmens wird die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters bemessen, wobei dessen Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt werden (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

b) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten geht aus den Akten und den Befragungen zur Person hervor, dass er als Staats- angehöriger von S._____ in S._____ geboren und aufgewachsen ist. Nach der Schule absolvierte er eine Ausbildung als Maurer. Er lebt seit 2003 in der Schweiz und verfügt über eine C-Niederlassung. Er ist gegenwärtig temporär (mit Aussicht auf eine Festanstellung) als Monteur für Fertigelemente tätig und verdient dabei Fr. 4'700.– netto pro Monat, wobei er einen 13. Monatslohn bezieht. (Prot. II, S. 17 und 19). Er bezahlt Fr. 950.– Wohnungsmiete und Fr. 260.– Krankenkas- senprämie pro Monat. Er hat gemäss eigenen Angaben Steuerschulden in Höhe von Fr. 12'000.–, verfügt über kein Vermögen und hat keine Unterstützungspflich- ten (Prot. II, S. 18). Er weist insgesamt drei Vorstrafen aus den Jahren 1995, 2003 und 2006 wegen Diebstahls, Betäubungsmitteldelikten und Fahrens in ange- trunkenem Zustand auf, davon erfolgten die ersten beiden Verurteilungen in S._____ (Urk. 13/2 und 13/3). Die erste Verurteilung in S._____ vom 23. Mai 1995 darf nach den Kriterien von Art. 369 StGB indes nicht mehr berücksichtigt werden, womit noch zwei Vorstrafen in die Strafzumessung einzubeziehen sind.

c) Das Verschulden des Angeklagten wiegt erheblich, schlug er doch dem Geschädigten unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, und zwar mit einer solchen Wucht, dass dieser einen doppelten Kieferbruch erlitt. Dadurch zeigte der Ange- klagte ein erhebliches Mass an Brutalität und Geringschätzung für die Gesundheit des Geschädigten. Da der Angeklagte nicht geständig ist, muss letztlich offenblei- ben, welches die Motive für diese Tat waren. Jedenfalls muss angesichts der be- kannten Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Wegbringen der Schweissan- lage von einem vergleichsweise nichtigen Anlass ausgegangen werden. Es steht

- 19 - ausser Frage, dass der Angeklagte angesichts der Heftigkeit des Faustschlages die resultierende Verletzung des Geschädigten zumindest in Kauf nahm.

d) Straferhöhend sind somit die genannten Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um einschlägige Vorstrafen han- delt. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

3. a) In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände erscheint eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen als angemessen.

b) Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklag- ten sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftli- chen Einkommens des Angeklagten entsprechen, auf den er nicht zwingend an- gewiesen ist. Konkret ist der Bemessung des Tagessatzes das monatliche Nettoeinkom- men des Angeklagten zu Grunde zu legen, welches Fr. 4'700.– netto beträgt (Prot. II, S. 17). Gestützt darauf ist der Tagessatz im vorliegenden Fall auf Fr. 80.– festzusetzen. IV.

1. Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs gemäss Art. 42 StGB ist erfüllt, da vorliegend eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. In der Regel wird diesfalls der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, sofern in subjektiver Hinsicht eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose, wobei die günstige Prognose vermutet wird (DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 6).

- 20 -

3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere, teil- weise gravierende Vorstrafen aufweist, darunter ein Urteil des Amtsgerichts T._____ [in S._____] vom 17. Dezember 2003, mit welchem er wegen unerlaub- ten Handels mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 11. Januar 2006 wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand etc. zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 13/2). Insofern ergeben sich in subjektiver Hinsicht also fraglos Bedenken, indessen sind die erwirkten Vorstrafen nicht einschlägig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Angeklagten im Sinne einer letzten Chance nochmals eine günstige Prognose zu stellen und ihm somit den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit jedoch auf 4 Jahre festzusetzen. V.

1. Der Geschädigte fordert vom Angeklagten für die an ihm begangene Körperverletzung Schadenersatz in der Höhe der Heilungskosten von Fr. 828.05 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.–. Überdies fordert er dem Grundsatz nach Ersatz für den erlittenen Verdienstausfall (Urk. 35, S. 11 ff.; Urk. 62, S. 5 f.).

2. Das Gericht kann im Strafprozess über Zivilansprüche entscheiden, falls die geschädigte Person ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und dieses Begehren aufgrund der vorhandenen Akten liquid ist oder vom Angeklagten aner- kannt wurde. Ist die Zivilforderung weder genügend ausgewiesen, noch anerkannt worden, so ist sie auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen (§§ 192 f. ZH- StPO). Über geltend gemachte Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) genannten Personen hat das Gericht zu entscheiden, wenn es den Ange- klagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessent- scheid erledigt (§§ 192 ff. ZH-StPO). Eine Pflicht zur Behandlung der Zivilansprü- che besteht somit lediglich bei Adhäsionsklagen von Opfern im Sinne von Art. 2

- 21 - OHG (Art. 9 OHG; §§ 193 f. ZH-StPO; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2003, 6S.306/2003, E. 1.2). Da der Geschädigte in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt wurde, kommt ihm die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 OHG zu.

3. a) Als Schadenersatz liess der Geschädigte die durch die Körperver- letzung vom tt. Mai 2008 entstandenen Arztkosten, bestehend aus den Kostenbe- teiligungen (Selbstbehalt und Franchise) von insgesamt Fr. 828.05, geltend ma- chen (Urk. 35, S. 11; Urk. 62, S. 5 f.). Als Beleg für diese Forderung gab der An- geklagte eine Zusammenstellung, ein entsprechendes Schreiben der Kranken- kasse L._____ vom 15. April 2009 sowie diverse Spital-, Arzt und Apothekerrech- nungen zu den Akten, welche sich alle auf den Vorfall vom tt. Mai 2008 beziehen (Urk. 24/1 ff.). Durch diese Unterlagen ist die Höhe des geltend gemachten Scha- denersatzes rechtsgenügend dargetan, weshalb der Angeklagte zu verpflichten ist, dem Geschädigten Fr. 828.05 Schadenersatz zu bezahlen.

b) Im Weiteren liess der Geschädigte beantragen, der Angeklagte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Geschädigten für seinen erlittenen Er- werbsausfall zu entschädigen. Der Geschädigte sei selbständig erwerbend und verdiene sein Geld mit der Bewirtschaftung seiner Liegenschaften. Der konkrete Verdienstausfall während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit müsse erst noch berechnet werden, was in einem nachfolgenden Zivilprozess erfolgen müs- se. Es werde deshalb beantragt, den Angeklagten grundsätzlich in Bezug auf den Verdienstausfall des Opfers ersatzpflichtig zu erklären und die Forderung im Übri- gen zur Bezifferung der konkreten Höhe des Betrages auf den Zivilweg zu ver- weisen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 62, S. 5 f.). Die Voraussetzungen für eine Verpflich- tung des Angeklagten zum Ersatz des Erwerbsausfalles dem Grundsatz nach sind vorliegend zweifellos erfüllt. Zu ergänzen ist, dass die Haftungsquote für den Angeklagten 100 % beträgt. Für die Festlegung der Höhe des Betrages ist der Geschädigte antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. a) Der Vertreter des Geschädigten beantragte ausserdem, der An- geklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 62, S. 5 f.).

- 22 -

b) Nach Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten oder dem Verletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen. Der Vertreter des Geschädigten führte zur Begründung dieses Antrags aus, der Angeklagte sei unzählige Male zur Behandlung im U._____ gewesen. Noch heute habe er starke Schmerzen im Kieferbereich, und der Kiefer sei immer noch taub. Weiter leide der Geschädigte unter unkontrollierbarem Speichelfluss, und er beisse sich immer wieder auf die Backe. Er sei bereits viermal unter Vollnarkose am Unterkiefer operiert worden. Ausserdem habe man dem Geschädigten Kno- chen von der Hüfte genommen und in den Unterkiefer eingesetzt. Die ärztliche Behandlung sei im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht abgeschlos- sen (Urk. 35, S. 12, mit Verweisen auf Urk. 24/3 ff.; Urk. 62, S. 5 f.).

c) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Allein schon die notwendige langwierige medizinische Behandlung des erlittenen doppelten Kieferbruchs mit mehrmaliger Operation sowie der Umstand, dass der Geschädigte gemäss Arztbericht wo- chenlang nicht normal essen konnte (vgl. Urk. 7/4), rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung in der beantragten Höhe. Entsprechend ist der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. VI.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Angeklagte die Kosten der Un- tersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen.

2. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'900.– zu bezahlen (vgl. Urk. 63).

- 23 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ als Schaden- ersatz Fr. 828.05 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten A._____ für den aus dem eingeklagten Ereignis resultierenden Erwerbsaus- fall dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs aus Erwerbsausfall wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die üb- rige Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz wird bestätigt.

- 24 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten auferlegt.

10. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'900.– zu bezahlen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- schädigten hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − der Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- schädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff