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SB090433

Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung, Sorgfaltspflicht des bauleitenden Architekten

Zürich OG · 2009-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 ...

E. 2 Der Angeklagte 2 ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

E. 2.1 Mit Bezug auf den angeklagten Sachverhalt rügte der Angeklagte A.__ be- reits anlässlich der Schlusseinvernahme, dieser stelle nur dar, was er getan habe

- 7 - (Urk. 4/4 S. 2). Dies trifft zu, ist indes nicht zu beanstanden, zumal im vorliegen- den Verfahren einzig das Verhalten des Angeklagten A.__ zu beurteilen ist. Das Verfahren gegen den Angeklagten B.__ stützte sich auf eine separate Anklage.

E. 2.2 In der Schlusseinvernahme hielt der Angeklagte A.__ vorab fest, dass er niemanden angewiesen habe, diese Arbeit (Verkleidung der Balkondecke) zu machen, sondern dass dies im Vorhinein zum Auftrag der O.__ AG gehört habe (Urk. 4/4 S. 2). Dies bestätigte er auch vor und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 23 S. 3; Prot. I S. 18). Auch im Berufungsverfahren legt der Angeklagte A.__ Gewicht darauf, dass es sich bei der Verkleidung der Bal- kondeckenunterseite nicht um einen erst wenige Tage vor dem Unfall an N.__ ge- richteten Zusatzauftrag gehandelt habe, sondern diese Arbeiten schon länger ab- gemacht und mit dem Angeklagten B.__ als Mitinhaber der K.__ AG besprochen worden seien (Urk. 37 S. 6; Urk. 62 S. 4; Urk. 68 S. 2; Prot. II S. 7). Er beruft sich dabei wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die Planunterlagen (Urk. 63/13+14 sowie Urk. 4/5/1) sowie die Offerte der K.__ AG (Urk. 62/12 und Urk. 4/5/4), welche seitens des Angeklagten B.__ mit Bezug auf den Inhalt des Vertrages allerdings anders beurteilt wurde als vom Angeklagten A.__ (Prot. I S. 14). Bereits in seiner ersten Befragung am 4. September 2007 als Auskunfts- person hatte der Angeklagte A.__ ausgeführt, sie hätten schon lange gewusst, dass man die Balkondecke verkleiden müsse; es sei lediglich die Frage gewesen, wann und wie man das mache. Zu diesem Zweck habe er, der Angeklagte A.__, oder sein Mitarbeiter sich jeweils mit dem Angeklagten B.__ besprochen (Urk. 4/1 S. 3). Auf die Frage, wer dem Geschädigten den Auftrag zur Deckenuntersicht er- teilt habe, sagte er klar: „Das war ich“, das genaue Datum könne er nicht nennen. Sie seien damals in der Phase der Fertigstellungsarbeiten gewesen, wo sich noch das eine oder andere ergeben habe. Er schätze, dass dies wenige Tage zuvor gewesen sei, möglicherweise noch in derselben Woche (Urk. 4/1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2009 wird ausgeführt, dies sei am

11. Dezember 2006 und somit zwei Tage vor dem Unfall geschehen, als er die Baustelle besucht habe (Urk. 68 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 30. April 2008 widersprach der Angeklagte A.__ der Auffassung des Mitangeklagten B.__, dass es eine rollende Planung vor Ort gegeben habe und die Bauleitung seinen Mitar-

- 8 - beitern Aufträge gegeben habe. Er erklärte, dass die zu verrichtenden Arbeiten schon vorher definiert gewesen seien (Urk. 4/3 S. 2 f.). Auch in der Berufungsver- handlung vertritt er diesen Standpunkt (Urk. 68 S. 5). Er, der Angeklagte A.__, habe kurz zuvor im Gespräch N.__ darauf aufmerksam gemacht, damit er diese Arbeit nicht vergesse (Urk. 4/3 S. 4). Der Angeklagte A.__ widersprach sodann den Aussagen des Geschädigten bzw. von N.__, er, der Angeklagte A.__, habe ihnen den Auftrag zur Deckenverkleidung gegeben. Wenn die beiden damit mein- ten, dass er sie an diese Arbeit erinnert habe, könne er dies verstehen, die Auf- träge habe er aber immer über die Chefs erteilt, bei der O.__ AG konkret an den Angeklagten B.__. Den Arbeitern habe er im Bedarfsfall nur Aufträge zur konkre- ten Ausführung von Arbeiten erteilt (Urk. 4/3 S. 5).

E. 2.3 Gemäss Anklagesachverhalt hat der Angeklagte A.__ N.__, welcher zu- sammen mit dem Geschädigten die Gipserarbeiten ausführte, darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Decke des Balkons im 1. OG noch verkleiden müssen. Er soll die Arbeiter zur Ausführung der Deckenverkleidung angehalten haben (Urk. 19 S. 2). Dies entspricht nach den oberwähnten Schilderungen im Wesentli- chen den Aussagen, die der Angeklagte A.__ selbst in der Untersuchung sowie auch im Berufungsverfahren machte. Ob es sich dabei um einen Zusatzauftrag handelte oder nicht, kann nicht entscheidend sein. Hievon ist in der Anklageschrift auch nicht die Rede. Anzumerken ist immerhin, dass gemäss dessen Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch dem Angeklagten B.__ bekannt war, dass diese Arbeiten auszuführen waren (Prot. I S. 8). Gestützt auf die Aus- sagen des Angeklagten A.__ ist jedenfalls davon auszugehen, dass er – wie in der Anklage umschrieben – N.__ kurze Zeit vor dem 13. Dezember 2006, anläss- lich der Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, dies sei am 11. Dezember 2006 erfolgt (Urk. 68 S. 4 f.), daran erinnerte, die Balkondeckenverkleidung noch aus- zuführen. Damit deckt sich der Anklagesachverhalt insoweit mit den Aussagen des Angeklagten A.__ und dem Untersuchungsergebnis.

E. 2.4 Zum Anklagesachverhalt ist weiter festzustellen, dass aufgrund der klaren Aussagen des Angeklagten A.__ dieser am 8. Dezember 2006 das Fassadenge- rüst abbauen liess (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/3 S. 5; Prot. II S. 7). Ob er dabei – wie

- 9 - dies die Anklage formuliert – nicht daran dachte, dass es sich beim Balkon nicht um einen Innenraum handelt, ergibt sich aus der Untersuchung indes nicht klar. Dem Angeklagten A.__ war weiter gemäss seiner klaren Äusserung bekannt, dass bei der in Frage stehenden Arbeitsstelle eine Absturzsicherung angebracht werden musste (Urk. 4/1 S. 3 f.) und es ergibt sich aus den Vorbringen des Ange- klagten A.__ auch, dass er wusste, dass im Zeitpunkt der Arbeit das Gerüst ab- gebaut war. Der Angeklagte A.__ äusserte sodann wiederum klar, dass er selbst keine Absturzsicherungsmassnahmen veranlasst habe (Urk. 4/1 S. 4). Schliess- lich steht aufgrund der Untersuchung fest und ist unbestritten, dass der Geschä- digte, wie in der Anklage umschrieben, am 13. Dezember 2006 von einem Bock- gerüst von ca. 65 cm Höhe aus über die Balkonbrüstung rund fünf Meter auf den Erdboden stürzte und sich dabei eine Fraktur des rechten Handgelenkes zuzog. Soweit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

3. Was der Angeklagte A.__ im Weiteren vorbringt, betrifft einerseits die ihm seitens der Anklagebehörde unterstellten Pflichten als Bauleiter und andererseits seine Möglichkeiten, das Geschehene kontrollieren zu können sowie das behaup- tete Fehlverhalten der weiteren Beteiligten. Es ist hierauf nachstehend im Rah- men der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

E. 3 (…)

E. 4 (…)

E. 4.1 Der Angeklagte A.__ verneint, als Bauleiter vertraglich oder gesetzlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheit des Geschädigten verantwortlich gewesen zu sein. Hiefür seien allein der Arbeitgeber, N.__ und der Geschädigte selbst ver- antwortlich (Urk. 27 S. 2; Urk. 37 S. 3 f.; Urk. 68 S. 7 ff.). Bereits vor Vorinstanz verwies er dabei insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen, welche die Ein- haltung der Arbeitssicherheit als Pflicht des Arbeitgebers festhalten, insbesondere Art. 328 OR, das Arbeitsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz mit der entspre- chenden Verordnung (Art. 82 UVG; Art. 3 ff. VUV) sowie die Bauarbeitenverord- nung (BauAV; SR 832.311.141). Er macht sodann geltend, dass auch die SIA- Norm 118 keine Verpflichtung des Bauleiters statuiere (Urk. 27 S. 2-4). In der Be- anstandungsschrift lässt der Angeklagte A.__ insbesondere geltend machen, dass die Bauarbeitenverordnung auf den Angeklagten A.__ als Bauleiter nicht anwendbar sei und auch aus der SIA-Norm 118 – so diese überhaupt zur Anwen-

- 10 - dung gelange – lasse sich nicht schliessen, dass der bauleitende Architekt zu- sammen mit dem Unternehmer für die Einhaltung der Bauarbeitenverordnung haf- te. Aus Art. 104 der SIA-Norm 118 lasse sich im Verhältnis der Bauleitung zum Unternehmer nichts anderes ableiten, als dass die Bauleitung den Unternehmer beim Einhalten der Sicherheitsnormen lediglich unterstütze und nur indirekt ein- schreiten müsse, wenn sie offensichtliche Sicherheitsmängel effektiv bemerke (Urk. 37 S. 4 f.). An der Berufungsverhandlung vom 17. September 2009 bringt der Verteidiger nun vor, die SIA-Norm 118 gelange vorliegend „höchstwahrschein- lich“ gar nicht zur Anwendung (Urk. 68 S. 9). Schliesslich lässt der Angeklagte A.__ darauf hinweisen, dass seine Verantwortung auch nicht via Art. 229 StGB hergeleitet werden könne, zumal das Abstellen darauf zu Lasten des Angeklagten A.__ den Anklagegrundsatz verletzen würde. Der Tatbestand verweise zudem auf die Regeln der Baukunde, mithin wieder die Bauarbeitenverordnung, welche auf den Angeklagten A.__ keine Anwendung finde (Urk. 37 S. 5).

E. 4.2 Dem Angeklagten A.__ wird vorgeworfen, er habe es in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten als Bauleiter unterlassen, die gesetzlich vorgeschriebene Ab- sturzsicherung an der Balkonaussenseite anzubringen oder sich zu vergewissern, dass der Geschädigte selbst oder eine Drittperson vor der Ausführung der Arbei- ten diese montiert. Im angefochtenen Entscheid stützt sich die Vorinstanz aus- schliesslich auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. Dies entspricht dem Anklagegrundsatz, weil allein dieser Tatbe- stand Gegenstand der Anklage und des vorliegenden Verfahrens bildet. Nach herrschender Auffassung konsumiert sodann Art. 125 StGB Art. 229 Abs. 2 StGB. Der Gefährdungstatbestand von Art. 229 StGB hat keine selbstständige Bedeu- tung mehr, wenn – wie vorliegend unbestritten ist – eine Person verletzt und keine weiteren Personen gefährdet wurden (BSK Strafrecht II – Roelli/Fleischanderl,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 229 N 48). Mit Bezug auf den Massstab der anzuwendenden Sorgfalt bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung sind die „Regeln der Bau- kunde“, wie sie der Tatbestand von Art. 229 StGB erwähnt, indes durchaus auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung. Der dem Bundesgerichtsurteil

- 11 - 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 zugrundeliegende Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Strafkammer) vom 1. Februar 2002 hielt gar dafür, der Massstab der anzuwendenden Sorgfalt sei bei einer Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung derselbe wie der in Art. 229 StGB vorge- schriebene (a.a.O., E. 3.1).

E. 4.3 Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB – die dem Angeklagten vorgeworfen wird – macht sich schuldig, wer einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit fahrlässig schädigt. Eine Straftat wird in der Regel durch ein aktives Tun erfüllt, kann aber auch durch ein pflichtwidriges Untätigblei- ben begangen werden, wenn die Verletzung des geschützten Rechtsgutes nicht verhindert wird, obwohl der Täter aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, sei dies aus Gesetz, Vertrag oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a, b, d StGB). Ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt setzt zunächst vor- aus, dass der Täter eine Garantenstellung innehat, die ihn dazu verpflichtet, die Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsgutes zu verhindern. Sodann ist vorausgesetzt, dass der Täter eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Weiter sind unter anderem die Voraussehbarkeit (adäquate Kausalität) des Ein- tritts des tatbestandsmässigen Erfolges für den Täter und die Vermeidbarkeit (oder hypothetische Kausalität) von dessen Eintritt erforderlich. Die hypothetische Kausalität bedeutet, dass geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhal- ten des Täters ausgeblieben wäre, indem die gebotene Handlung hinzugedacht wird.

E. 4.4 Sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 125 StGB ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfall- verhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Ge-

- 12 - fahrensatz gestützt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_734/2007 vom

25. Februar 2008, E. 3.6 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 7 E. 3.3, BGE 127 IV 34 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Geht es wie vorliegend um einen bauleitenden Architekten sind für die Bestim- mung des Umfangs der zu wahrenden Sorgfalt auch die in seinen Verantwor- tungsbereich fallenden „Regeln der Baukunde“, wie sie in Art. 229 StGB um- schrieben sind, beachtlich. Der Arbeits- und auch Verantwortungsbereich be- stimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, nach dem Vertrag oder auch aus den Umständen bzw. den Usanzen. Grundsätzlich hat ein Bauleiter die gesamten Bauarbeiten zu überwachen. Er schuldet eine einwandfreie Gesamtleistung, wo- bei eine Überprüfung der Arbeit beigezogener Spezialisten in der Regel nicht in seinen Pflichtenkreis gehört. Wie weit der bauleitende Architekt bei der Über- wachung der Arbeiten in Hinsicht auf die Durchsetzung der Sicherheitsvorschrif- ten zu gehen hat, ergibt sich aus den Rechten und Befugnissen, die sich die Bau- leitung im Vertrag mit dem Unternehmer vorbehalten hat. Wenn die Bauleitung je- derzeit mit Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen kann, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Wenn der bauleitende Architekt gemäss Vertrag zusammen mit dem Unterneh- mer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, darf er nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichts- massnahmen getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein. Schliesslich muss für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt sein, wer eine spezifische Gefahr geschaffen hat (vgl. dazu insbes. BSK Strafrecht II – Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 229 N 18-22; Urteil des Bundesgerichtes 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003, E. 3.2.1; BGE 109 IV 15 E. 2a und weitere). Für die allgemeine Umschreibung der den Bauleiter treffenden Pflichten kann ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 12 f.; § 161 GVG).

E. 4.5 Der Vertrag für Architekturleistungen vom 6. Juni 2006 zwischen der Bau- herrschaft und dem P.__, dessen Mitinhaber der Angeklagte A.__ ist, umfasst als Leistungen der Beauftragten u.a. die Ausführungsplanung und die Ausführung,

- 13 - wobei unter Letzteres die gestalterische Leitung sowie die Bauleitung und die Kostenkontrolle fällt. Bauleitung und Kostenkontrolle machen dabei gemäss Ver- trag 23% der Gesamtleistung aus (Urk. 14/5 S. 3). Der Vertrag verweist im Weite- ren auf allgemeine Vertragsbedingungen, welche einen Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln seines [des Architekten] Fachgebietes enthalten, die von der Bauleitung einzuhalten sind (Urk. 14/5 S. 11 f.). 4.6.1. Der Angeklagte A.__ liess vor Vorinstanz vorbringen, er habe im Namen und als Vertreter des Bauherrn mit der K.__ AG gestützt auf deren Offerte einen Werkvertrag über Gipserarbeiten geschlossen, wobei in der Offerte auf die SIA- Norm 118 Bezug genommen worden sei (Urk. 27 S. 4 und Urk. 4/5/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2009 wird vorgebracht, es sei nur bezüglich des Zeitpunktes der Einreichung des Angebots als Stichtag auf die SIA- Norm 118 Bezug genommen worden. Zwar ist zutreffend, dass gemäss der im Recht liegenden Offerte auf Art. 62.1 der SIA-Norm 118 verwiesen wird. Unmittel- bar darunter erfolgt unter „Position 10.000 Vorschriften“ jedoch ein genereller Verweis auf die SIA-Normen. Daran ändert auch das Argument der Verteidigung nichts, dass der Aufwand in Regie abgerechnet wurde und nicht wie in Art. 62 Abs. 1 SIA-Norm 118 vorgesehen feste Preise (Urk. 68 S. 3). Die Offerte mit so- mit klar Bezug auf die SIA-Norm 118. Art. 104 SIA-Norm 118 hält zur Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten fest: „Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Si- cherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist Rück- sicht zu nehmen: schon bei der Projektierung, dann bei der Festlegung des Bauvorgan- ges, insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe und schliesslich bei der Ausfüh- rung der Arbeiten. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Un- fallverhütung und Gesundheitsvorsorge; er wird hiebei von der Bauleitung unterstützt.“ 4.6.2. Der Angeklagte A.__ hält wie gesehen dafür, dass diese Norm die Verant- wortlichkeit des bauleitenden Architekten für die Arbeitssicherheit nicht zu be- gründen vermöge. Er verweist dabei insbesondere auf die per 1. Januar 2006 in Kraft getretene Revision der Bauarbeitenverordnung, welche klar und unmissver- ständlich festhalte, dass die Arbeitssicherheit ausschliesslich eine koordinierte Aufgabe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sei und es keine Verantwortlich- keiten der Bauherren und ihrer Hilfspersonen (u.a. der Bauleiter) gebe. Hierauf

- 14 - legt der Angeklagte A.__ auch im Berufungsverfahren grosses Gewicht (Urk. 62; Urk. 63/1 und Urk. 63/2). Er macht geltend, dass Art. 104 der SIA-Norm 118 keine über das Gesetz und die Verordnung hinausgehende Verpflichtung des Bauherrn und des Bauleiters begründen könne (Urk. 27 S. 4). 4.6.3. Vorab ist aufgrund des Gesagten als hinreichend ausgewiesen zu betrach- ten, dass die SIA-Norm 118 im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Un- ternehmer K.__ AG anwendbar war. Der Angeklagte A.__ ging vor Vorinstanz selbst davon aus (Urk. 27 S. 4 und Prot. I S. 22) und der Angeklagte B.__ berief sich in seiner Offerte ausdrücklich auf diese Norm (Urk. 4/5/4 S. 1). Seine etwas unsichere Aussage in der Befragung vor Vorinstanz vermag dies nicht in Frage zu stellen (Prot. I S. 12). Der vom Angeklagten A.__ erst im Berufungsverfahren und nachträglich erhobene diesbezügliche Einwand überzeugt nicht. 4.6.4. Mit dem Angeklagten A.__ ist weiter davon auszugehen, dass gestützt auf Art. 104 der SIA-Norm 118 den bauleitenden Architekten beim Einhalten der Si- cherheitsnormen nur eine unterstützende Pflicht trifft. Es darf indes in Überein- stimmung mit dem – dem bundesgerichtlichen Entscheid 6S.181/2002 zugrunde- liegenden – obergerichtlichen Entscheid davon ausgegangen werden, dass er je- denfalls dann direkt einschreiten muss, wenn er offensichtliche Sicherheitsmängel bemerkt (a.a.O., E. 3.1.). Dies äusserte denn auch der Angeklagte A.__ in der Beanstandungsschrift (Urk. 37 S. 4 f.). Der vorliegend zu beurteilende Sicherheitsmangel bestand darin, dass die Bauar- beiter bei der Balkondeckenverkleidung keine Absturzsicherung einrichteten. Der Angeklagte A.__ macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die beiden Ar- beitenden, N.__ und der Geschädigte, die Arbeitsvorbereitungen für die Balkon- deckenverkleidung erst nach seinem letzten Besuch auf der Baustelle vorge- nommen hätten (Urk. 27 S. 7 und Urk. 62 S. 4 f.), weshalb er die Missachtung der Sicherheitsvorschriften gar nicht habe feststellen können. Ein Eingreifen wegen eines offensichtlichen Sicherheitsmangels hätte sich aber erst aufgedrängt, wenn seitens des Angeklagten A.__ bemerkt worden wäre, dass die Arbeitsvorbereitun- gen unzulänglich waren. Hat der Angeklagte A.__ die unzulänglichen Vorberei-

- 15 - tungen – was nicht widerlegbar ist – indes nicht gesehen, dann kann ihm insoweit mangelndes Einschreiten auch nicht vorgeworfen werden. 4.6.6. Art. 104 der SIA-Norm 118 gebietet dem Bauleiter neben seiner unterstüt- zenden Tätigkeit bei der Anordnung der notwendigen Schutzmassnahmen auch eine generelle Verpflichtung, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Diese Verpflichtung konkretisierte sich in casu, als der Angeklagte A.__ am 8. Dezember 2006 das Baugerüst ab- bauen liess und er gleichzeitig wusste, dass die Balkondecke noch zu verkleiden war, welche Arbeit ihrerseits einer Absturzsicherung bedurfte. Hat der Angeklagte A.__ das Gerüst, welches auch für die fragliche Arbeit Schutz geboten hätte, ab- bauen lassen, wie er selbst erklärt, dann hätte er sicherstellen müssen, dass für die anstehende Verkleidungsarbeit ein hinreichender Schutz erstellt wird. Mit dem Abbau der Schutzvorrichtung vor diesen Arbeiten hat er eine für die anstehenden Arbeiten taugliche Sicherheitseinrichtung entfernt. Um seiner Gewährleistungs- pflicht nachzukommen, hätte er deshalb mindestens sicherstellen müssen, dass ein hinreichender Ersatz erstellt wird. Dem Angeklagten A.__ wird damit nicht vorgeworfen, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Arbeiter nicht überwacht zu haben. Wie weit seine Überwachungspflichten konkret gingen, lässt sich aus den vertraglichen Grundlagen wie auch aus den Vorbringen der Beteilig- ten nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Zum Vorwurf gereicht dem Angeklagten A.__ indes, dass er im Wissen der noch anstehenden Arbeiten den bereits beste- henden hinreichenden Schutz entfernte, ohne sicherzustellen, dass hiefür Ersatz erstellt wird. Damit ist er seiner vertraglichen Verpflichtung, bei der Verrichtung seiner Aufgaben die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, nicht nachge- kommen. Der Angeklagte A.__ erteilte den Auftrag bzw. erinnerte an den bereits bestehenden Auftrag, die Balkondecke zu verkleiden. Gleichzeitig wurde auf sei- ne Veranlassung hin – offenbar im Rahmen des normalen Arbeitsablaufes, wie geltend gemacht wird – das Baugerüst demontiert. Erst dadurch wurde eine Ab- sturzsicherung für die Arbeiten an der Deckenverkleidung notwendig. Dennoch unternahm der Angeklagte A.__ diesbezüglich gar nichts. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, beispielsweise die entsprechenden Anweisungen zu geben, sei es an die Arbeiter direkt oder an deren Vorgesetzten, den Angeklagten B.__.

- 16 - Auch wenn die Arbeiter das Fehlen der Schutzvorrichtung erkannten, entband dies den Angeklagten A.__ nicht von seiner Verpflichtung. Ebenso wenig kann entscheidend sein, ob der Angeklagte B.__ gewusst hat, dass im Zeitpunkt der Verkleidungsarbeiten an der Balkondecke das Gerüst bereits abgebaut war oder nicht; dieser hatte ein solches Wissen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz bestritten (Prot. I S. 8). Selbst die Verpflichtung des Bauunternehmers, sein Personal in genügendem Mass zu instruieren, um Unfälle auf der Baustelle zu vermeiden, befreit denjenigen, der die Arbeiten leitet, nicht von einer gleichartigen Verpflichtung (BGE 104 IV 96 E. 4). Die Garantenstellung des Angeklagten A.__ ergibt sich somit aus Vertrag, indem durch den entsprechenden Verweis im Ver- trag zwischen dem Angeklagten A.__ und der K.__ AG Art. 104 der SIA-Norm 118 als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Gemäss diesem hatte er die Aufgabe, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. 4.6.7. Auch die Vorinstanz sah letztlich die Verpflichtung des Angeklagten A.__ darin, mindestens sicherzustellen, dass eine angemessene Schutzeinrichtung für die noch anstehenden Arbeiten erstellt wird, nachdem er selbst das Baugerüst abbauen liess. Ob diese Verpflichtung allerdings – wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 58 S. 15) – auf die allgemeinen Pflichten des Bauleiters abgestützt werden können, erscheint fraglich, zumal vorliegend die vertraglichen Verpflichtungen im Einzelnen nicht geklärt erscheinen. In dem von der Vorinstanz in diesem Zusam- menhang zitierten Urteil des Bundesgerichtes 6P.58/2003 vom 3. August 2004 (E. 6.3.) stand demgegenüber fest, dass die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten zu den Aufgaben des Bauleiters gehörten. Wer diese Tätigkeiten ausübt, so das Bundesgericht, habe die durch die Umstände gebote- nen Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen und generell für die Einhaltung der an- erkannten Regeln der Baukunde zu sorgen (a.a.O. mit Hinweisen). 4.6.8. Letztlich offen bleiben kann nach dem Gesagten, ob der Angeklagte A.__ durch den Abbau des Gerüstes am 8. Dezember 2006 eine Gefahr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB geschaffen hat. Der Angeklagte A.__ erklärte in der Un- tersuchung und auch vor Vorinstanz, dass der Abbau des Gerüstes eine im Rah- men des Arbeitsfortschritts korrekte und wegen der Verschmutzungsgefahr nach

- 17 - Fertigstellung der Malerarbeiten notwendige Arbeit war. Der Abbau des Gerüstes setzte denn auch für die noch vorzunehmende Balkondeckenverkleidungsarbeit keine eigentliche Gefahr, sondern das Gerüst bot für diese Arbeit Schutz, der in- des gemäss Angeklagtem A.__ ohne weiteres auch anderweitig hätte gewährleis- tet werden können. 4.6.9. Ist die dem Angeklagten A.__ vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung in der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu sehen, so braucht es weiter auch keine Ausführungen dazu, inwiefern sich eine solche auf gesetzliche Vorschriften zu stützen vermag. Immerhin ist dem Angeklagten A.__ insoweit zuzustimmen, als die von ihm im Verfahren zitierten Gesetzesbestimmungen, sei es des Obliga- tionen-, des Arbeits- oder des Unfallversicherungsrechts sich an den Arbeitgeber richten und er nicht Arbeitgeber des Geschädigten war oder ist. Gestützt auf die seit 1. Januar 2006 in Kraft stehende Revision der Bauarbeitenverordnung (SR 832.311.141) ist sodann davon auszugehen, dass auch diese sich mit Bezug auf die in Frage stehende Arbeitssicherheit nunmehr ausschliesslich an die Ar- beitgeber richtet. Ebenfalls kann offenbleiben, ob allenfalls auch eine Garanten- stellung aus Ingerenz bestehen würde, indem der Angeklagte das Baugerüst vor Abschluss der Arbeiten am Balkon abbauen liess. 4.7.1. Beim fahrlässigen Delikt muss der Erfolg vom Täter natürlich kausal verur- sacht worden sein. Die Bejahung der Sorgfaltspflichtverletzung setzt voraus, dass die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindes- tens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren. Insoweit gilt der Massstab der adäquaten Kausalität, wonach das Verhalten des Täters geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mit- ursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ur- sache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeklagten – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_734/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.5; BGE 131 IV

- 18 - 145 E. 5.1 und 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2 und weitere). Erkennbar bzw. voraus- sehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten ge- eignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zu- nächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Überdies muss der Erfolg auch vermeidbar sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Ver- halten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichtes 6S.81/2001 vom 29. November 2001, E. 2b [nicht publ. in BGE 128 IV 49]; BGE 127 IV 34 E. 2a; BGE 122 IV 17 E. 2c; BGE 121 IV 10 E. 3; BGE 121 IV 286 E. 3, je mit Hinweisen). 4.7.2. Der Angeklagte A.__ liess geltend machen, dass die Verhaltensweisen und die damit verbundenen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, des N.__ sowie auch des Geschädigten selbst derart krass seien, dass sie den adäquaten Kau- salzusammenhang unterbrechen würden (Urk. 27 S. 5 ff.; Urk. 37 S. 7; Urk. 62 S. 5 f.). Die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung in der Beanstan- dungsschrift angerufenen Beweismittel (Urk. 62 S. 5) liegen bei den Akten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Befragungsprotokolle der Beteiligten. 4.7.3. Die Pflichtverletzung des Angeklagten A.__ war geeignet, den Sturz und damit die Verletzung des Geschädigten mindestens zu begünstigen. Hätte der Angeklagte A.__ nach dem Abbau des Gerüstes im Hinblick auf die noch zu erstellenden Arbeiten an der Balkondecke sichergestellt, dass eine taugliche Schutzvorrichtung erstellt wird, dann hätte dieser Sturz vermieden werden kön- nen. Daran ändert das Wissen der weiteren Beteiligten nichts. Dass auch andere Beteiligte und selbst der Geschädigte die Verpflichtung gehabt haben, Siche-

- 19 - rungsmassnahmen zu ergreifen und entsprechend Sorgfaltspflichten (kein An- bringen einer Absturzvorrichtung, vom Verteidiger geltend gemachtes [Urk. 68 S. 6] unfachgemässes Aufstellen des Bockgerüstes, alleiniges Weiterarbeiten des Geschädigten) missachteten, vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern. Zu Recht weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der Angeklagte A.__ keine Gewähr hatte, dass sich der Angeklagte B.__ auf die Bau- stelle begeben würde, nachdem der Angeklagte A.__ die Arbeiter N.__ und den Geschädigten an die Balkondeckenverkleidung erinnert hatte und noch bevor die- se mit der Arbeit begannen. Mit Bezug auf diese Arbeiten ging sodann auch der Angeklagte A.__ bereits zu Beginn der Untersuchung davon aus, dass nicht klar gewesen sei, wann und wie man dies mache. Deshalb will er sich mit dem Ange- klagten B.__ besprochen und erst wenige Tage zuvor entschieden haben (Urk. 4/1 S. 3). Absolute Klarheit, welche dem Angeklagten A.__ hinreichende Gewähr dafür geboten hätte, dass jedenfalls der Angeklagte B.__ die Arbeiter auf die Sicherungspflicht aufmerksam machen würde, konnte der Angeklagte A.__ in dieser Situation nicht haben, weshalb er sich dadurch nicht entlasten kann. Schliesslich weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass sich der Ange- klagte A.__ nicht darauf verlassen durfte, die betroffenen Arbeiter würden von sich aus die notwendigen Sicherungsmassnahmen ergreifen. Dazu hielt das Bun- desgericht ausdrücklich fest, der bauleitende Architekt dürfe nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen treffe, sondern müsse ebenfalls darum besorgt sein, wenn er – wie vorliegend der Fall – gemäss Vertrag zusammen mit dem Unternehmer für die Einhaltung der Si- cherheitsbestimmungen verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003, E. 3.2.1). Die Arbeiter hatten zwar Kenntnis davon, dass ein Gerüst nicht mehr vorhanden war und N.__ kannte gemäss sei- nen eigenen Aussagen auch die Sicherheitsvorschriften. Der Angeklagte A.__ hat in seinen Beweisurkunden die diesbezüglich entscheidenden Aussagen der Betei- ligten zutreffend zusammengestellt (Urk. 63/9, Urk. 63/16, Urk. 63/19). Der Ge- schädigte selbst will gemäss seinen Aussagen die einschlägigen Sicherheitsbe- stimmungen nicht gekannt haben (Urk. 63/21 = Urk. 7/1 S. 3). Dass die Sicher-

- 20 - heitsvorschriften im Arbeitsalltag aber auch tatsächlich immer eingehalten wür- den, durfte der Angeklagte A.__ als im Bauwesen erfahrener Architekt nicht ohne weiteres annehmen. Der berufserfahrene N.__ erklärte denn auch, dass u.a. we- gen des bestehenden Sicherheitsgefühls zahlreiche Vorschriften nicht eingehalten würden (Urk. 63/19 = Urk. 6/1 S. 7). Insgesamt ergibt sich, dass das vom Angeklagten A.__ gerügte Fehlverhalten sowohl des Unternehmers wie auch der betroffenen Bauarbeiter jedenfalls nicht derart aussergewöhnlich ist, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Fehlverhalten des Angeklagten A.__ und den durch den Sturz bewirk- ten Folgen zu unterbrechen vermöchte. 4.7.4. Der Verteidiger macht geltend, ein Hinweis des Angeklagten A.__ hätte nicht dazu geführt, dass der Unfall vermieden worden wäre, es fehle somit an der hypothetischen Kausalität bzw. Vermeidbarkeit. Er weist diesbezüglich insbeson- dere auf das Wissen des Angeklagten B.__ und N.__ hin. Diese hätten in der Un- tersuchung klar gesagt, sie hätten gewusst, dass für diese Arbeiten eine Absturz- sicherung notwendig gewesen sei (Urk. 68 S. 11). Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Wissens des Angeklagten B.__ und von N.__ ein Hinweis des Angeklagten nutzlos gewesen wäre. Im Gegenteil ist – entgegen den Ausführun- gen des Verteidigers – anzunehmen, dass der Hinweis des Angeklagten A.__, sei es direkt an die Arbeiter, sei es an deren Vorgesetzten, den Angeklagten B.__, durchaus geeignet gewesen wäre, dieses Wissen auch tatsächlich umzusetzen. Diese hätten sich kaum über einen entsprechenden Hinweis hinweggesetzt und die Anweisung des Angeklagten A.__ missachtet. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass sie sich daran gehalten hätten und die Gefahr so gebannt worden wäre. Die hypothetische Kausalität ist somit ebenfalls gegeben.

- 21 -

5. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Angeklagte A.__ sämtliche Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 14 ff.; § 161 GVG). Er ist demgemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. […]

E. 5 Der Angeklagte 2 wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (entsprechend Fr. 1'800.--) bestraft.

E. 6 Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziffer 5 hievor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. (…)

E. 7 Es wird festgestellt, dass die Angeklagte 2 für den Schaden, der dem Geschädig- ten aus dem Unfall vom 13. Dezember 2006 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird, dem Grundsatze nach solidarisch mit dem Angeklagten 1 haftet. Der Geschädigte wird mit seinen Zivilansprüchen gegenüber dem Angeklagten 2 im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.05 Auslagen Untersuchung (Angeklagter 1) Fr. 100.05 Auslagen Untersuchung (Angeklagter 2) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

E. 9 Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden den Angeklag- ten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

E. 10 Die Angeklagten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Geschädigten je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'238.70 (inkl. Fr. 370.-- MwSt.) für das Strafver- fahren zu zahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Angeklagten A.__ (Urk. 68 S. 1 i.V.m. Urk. 35 S. 1):

1. Das Urteil im Prozess Nr. GG080543 vom 2. April 2008 gegen den Angeklagten 2 sei aufzuheben;

2. der Angeklagte 2 sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

3. es sei festzustellen, dass der Angeklagte 2 für einen allfälligen Schaden, welcher dem Geschädigten aus dem Unfall vom

E. 13 Dezember 2006 erwachsen sei oder noch erwachse, nicht hafte, zumindest dass keine dem Grundsatze nach solidarische Haftung mit dem Angeklagten 1 bestehe;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Geschädigtenvertretung (Urk. 69 S. 1): Die Berufung des Angeklagten und Appellanten A.__ sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes H.__ vom 2.04.2009 (GG080543/U) sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 49, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1. Am 13. Dezember 2006, ca. 11. 30 Uhr, stürzte der Geschädigte F.__, der als Arbeiter der K.__ AG auf der Baustelle an der L.-Strasse in M. Gipserarbeiten ausführte, bei einem Bauunfall rund fünf Meter in die Tiefe und zog sich dadurch eine Fraktur des rechten Handgelenkes zu. Am 11. November 2008 erhob die Staatsanwaltschaft D.__ gegen den Geschäftsführer der K.__ AG, B.__ (im Fol- genden Angeklagter B.__), sowie gegen den Architekten und zuständigen Baulei- ter der Baustelle, A.__ (im Folgenden Angeklagter A.__), je Anklage betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 19 und Urk. 21). Ein Strafantrag war vom Geschädigten am 7. März 2007 rechtzeitig ge- stellt worden (Urk. 2).

2. Mit Urteil vom 2. April 2009 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Be- zirkes H.__ sowohl den Angeklagten B.__ als auch den Angeklagten A.__ der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte Letzteren mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Der Angeklagte B.__ wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 300.– bestraft; dies ebenfalls unter Aufschub des Vollzugs (Urk. 58 Dispositiv Ziff. 1-6). Der Einzelrichter stellte im Weiteren fest, dass die beiden Angeklagten für den Schaden, welcher dem Geschädigten aus dem Unfall bereits erwachsen sei und noch erwachsen werde, dem Grundsatze nach solidarisch hafteten. Im Übrigen wurde der Geschädigte mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen (Urk. 58 Dispositiv Ziff. 7 und 8). Die Kosten des Verfah- rens wurden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt und sie wurden verpflichtet, dem Geschädigten je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'238.70 (inkl. Fr. 370.– Mehrwertsteuer) zu zahlen (Urk. 58 Dispositiv Ziff. 10 und 11).

3. Am 24. April 2009 liess der Angeklagte A.__ rechtzeitig die Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 33/2 und Urk. 35), mit Eingabe vom 7. Mai 2009 wurde

- 5 - die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt und es wurden die Beanstandungen genannt (Urk. 37). Nach Eingang der Akten bei der Beru- fungsinstanz wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2009 der Antrag auf An- ordnung des schriftlichen Verfahrens abgewiesen und dem Angeklagten A.__ Frist für die Nennung von Beweisanträgen sowie die Einreichung von verschiede- nen Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 60). Beweisanträge wurden am 20. Juli 2009 eingereicht (Urk. 62). Mit Eingabe vom

29. Juli 2009 reichte er das Datenerfassungsblatt sowie die Steuererklärungen 2006 und 2007 ein (Urk. 64 und Urk. 65/1-3).

4. Der Angeklagte B.__ reichte keine Berufung gegen das Urteil ein, weshalb das vorinstanzliche Urteil, soweit es den Angeklagten B.__ betrifft, nicht Gegens- tand dieses Verfahrens bildet. II. Prozessuales und anwendbares Recht

1. Der Angeklagte A.__ beantragt in seiner Berufung, es sei das vorinstanzli- che Urteil gegen ihn aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei festzustellen, dass er für einen allfälligen Schaden, welcher dem Geschä- digten aus dem Unfall vom 13. Dezember 2006 erwachsen sei oder noch erwach- se, nicht hafte, zumindest dass keine dem Grundsatze nach solidarische Haftung mit dem Angeklagten B.__ bestehe (Urk. 35). Zum Beweis seiner Standpunkte beruft er sich auf bereits bei den Akten liegende Dokumente sowie einige neue Urkunden (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft D.__ hat am 28. Mai 2009 die Bestä- tigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und auf die Stellung weiterer Be- weisanträge verzichtet (Urk. 49).

2. Der zu beurteilende Sachverhalt spielte sich vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts ab. Es ist daher zu prüfen, ob das neue Recht das mildere ist, denn nur in diesem Fall wird der Täter nach diesem Recht beurteilt. Ansonsten wird der Täter nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten hat (Art. 2 Abs. 2 StGB). In der zu beurteilenden Anklage geht es um den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB, welche nach altem Recht

- 6 - mit Gefängnis bis drei Jahre oder mit Busse (bis Fr. 40'000.–) und nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft wird. Nach beiden Rechtsordnungen ist neben einer Freiheitsstrafe auch eine Vermögens- strafe möglich ist, die sich zwar im System ihrer Bemessung unterscheiden, aber qualitativ gleichwertig sind (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Da nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann, erweist sich das neue Recht als milder, weshalb dieses anzuwenden ist. Zu Recht hat die Vorin- stanz sodann darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass mit einer be- dingten Geldstrafe eine Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ver- bunden werden kann, hieran nichts ändere, weil diese Verbindungsstrafe von un- tergeordneter Bedeutung ist (BGE 134 IV 1 E. 6.2; Urk. 58 S. 23 f.).

3. [Rechtliche Ausführungen zum Strafantrag.] III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der Angeklagte A.__ wendet sich im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen aus folgenden Gründen gegen seine Verurteilung: Er macht geltend, er sei weder vertraglich noch gesetzlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheit des Geschädigten verantwortlich gewesen und habe auch keine besondere Gefahr geschaffen, die ihn dazu verpflichtet hätte, das Nötige vorzu- kehren, um den Unfall zu vermeiden. Er habe weder wissen noch kontrollieren können, ob der Geschädigte und N.__ die Sicherheitsvorschriften eingehalten hät- ten. Für die Einhaltung dieser Vorschriften seien die Arbeiter selbst sowie deren Arbeitgeber verantwortlich und schliesslich sei ein allfälliger Kausalzusammen- hang zwischen seinem Verhalten und den vom Geschädigten erlittenen Verlet- zungen durch die Pflichtverletzungen der Arbeiter und der Arbeitgeberin unterbro- chen worden. In seinen Beanstandungen rügt der Angeklagte A.__ sodann die vorinstanzlichen Erwägungen in verschiedener Hinsicht (Urk. 37 und Urk. 68 ins- bes. S. 7 ff.). Es ist nachstehend darauf einzugehen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB090433/U/eh I. Strafkammer Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Lichti Aschwanden und lic. iur. Brenn sowie juristische Sekre- tärin lic. iur. Stark Urteil vom 17. September 2009 in Sachen

1. ...

2. A.__, dipl. Architekt ETH/SIA, Angeklagter und Appellant 2 verteidigt durch Rechtsanwalt C.__, gegen Staatsanwaltschaft D.__, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt E.__, Anklägerin und Appellatin sowie F.__, Geschädigter vertreten durch Rechtsanwältin G.__, betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes H.__ vom 2. April 2009 (GG080543)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D.__ vom 11. November 2008 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 2. April 2009: (Urk. 58) Der Einzelrichter erkennt:

1. (…)

2. Der Angeklagte 2 ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. Der Angeklagte 2 wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (entsprechend Fr. 1'800.--) bestraft.

6. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziffer 5 hievor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. (…)

7. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte 2 für den Schaden, der dem Geschädig- ten aus dem Unfall vom 13. Dezember 2006 bereits erwachsen ist und noch erwachsen wird, dem Grundsatze nach solidarisch mit dem Angeklagten 1 haftet. Der Geschädigte wird mit seinen Zivilansprüchen gegenüber dem Angeklagten 2 im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.05 Auslagen Untersuchung (Angeklagter 1) Fr. 100.05 Auslagen Untersuchung (Angeklagter 2) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

9. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden den Angeklag- ten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

10. Die Angeklagten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Geschädigten je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'238.70 (inkl. Fr. 370.-- MwSt.) für das Strafver- fahren zu zahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Angeklagten A.__ (Urk. 68 S. 1 i.V.m. Urk. 35 S. 1):

1. Das Urteil im Prozess Nr. GG080543 vom 2. April 2008 gegen den Angeklagten 2 sei aufzuheben;

2. der Angeklagte 2 sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

3. es sei festzustellen, dass der Angeklagte 2 für einen allfälligen Schaden, welcher dem Geschädigten aus dem Unfall vom

13. Dezember 2006 erwachsen sei oder noch erwachse, nicht hafte, zumindest dass keine dem Grundsatze nach solidarische Haftung mit dem Angeklagten 1 bestehe;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Geschädigtenvertretung (Urk. 69 S. 1): Die Berufung des Angeklagten und Appellanten A.__ sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes H.__ vom 2.04.2009 (GG080543/U) sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 49, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1. Am 13. Dezember 2006, ca. 11. 30 Uhr, stürzte der Geschädigte F.__, der als Arbeiter der K.__ AG auf der Baustelle an der L.-Strasse in M. Gipserarbeiten ausführte, bei einem Bauunfall rund fünf Meter in die Tiefe und zog sich dadurch eine Fraktur des rechten Handgelenkes zu. Am 11. November 2008 erhob die Staatsanwaltschaft D.__ gegen den Geschäftsführer der K.__ AG, B.__ (im Fol- genden Angeklagter B.__), sowie gegen den Architekten und zuständigen Baulei- ter der Baustelle, A.__ (im Folgenden Angeklagter A.__), je Anklage betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 19 und Urk. 21). Ein Strafantrag war vom Geschädigten am 7. März 2007 rechtzeitig ge- stellt worden (Urk. 2).

2. Mit Urteil vom 2. April 2009 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Be- zirkes H.__ sowohl den Angeklagten B.__ als auch den Angeklagten A.__ der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte Letzteren mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Der Angeklagte B.__ wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 300.– bestraft; dies ebenfalls unter Aufschub des Vollzugs (Urk. 58 Dispositiv Ziff. 1-6). Der Einzelrichter stellte im Weiteren fest, dass die beiden Angeklagten für den Schaden, welcher dem Geschädigten aus dem Unfall bereits erwachsen sei und noch erwachsen werde, dem Grundsatze nach solidarisch hafteten. Im Übrigen wurde der Geschädigte mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen (Urk. 58 Dispositiv Ziff. 7 und 8). Die Kosten des Verfah- rens wurden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt und sie wurden verpflichtet, dem Geschädigten je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'238.70 (inkl. Fr. 370.– Mehrwertsteuer) zu zahlen (Urk. 58 Dispositiv Ziff. 10 und 11).

3. Am 24. April 2009 liess der Angeklagte A.__ rechtzeitig die Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 33/2 und Urk. 35), mit Eingabe vom 7. Mai 2009 wurde

- 5 - die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt und es wurden die Beanstandungen genannt (Urk. 37). Nach Eingang der Akten bei der Beru- fungsinstanz wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2009 der Antrag auf An- ordnung des schriftlichen Verfahrens abgewiesen und dem Angeklagten A.__ Frist für die Nennung von Beweisanträgen sowie die Einreichung von verschiede- nen Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 60). Beweisanträge wurden am 20. Juli 2009 eingereicht (Urk. 62). Mit Eingabe vom

29. Juli 2009 reichte er das Datenerfassungsblatt sowie die Steuererklärungen 2006 und 2007 ein (Urk. 64 und Urk. 65/1-3).

4. Der Angeklagte B.__ reichte keine Berufung gegen das Urteil ein, weshalb das vorinstanzliche Urteil, soweit es den Angeklagten B.__ betrifft, nicht Gegens- tand dieses Verfahrens bildet. II. Prozessuales und anwendbares Recht

1. Der Angeklagte A.__ beantragt in seiner Berufung, es sei das vorinstanzli- che Urteil gegen ihn aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei festzustellen, dass er für einen allfälligen Schaden, welcher dem Geschä- digten aus dem Unfall vom 13. Dezember 2006 erwachsen sei oder noch erwach- se, nicht hafte, zumindest dass keine dem Grundsatze nach solidarische Haftung mit dem Angeklagten B.__ bestehe (Urk. 35). Zum Beweis seiner Standpunkte beruft er sich auf bereits bei den Akten liegende Dokumente sowie einige neue Urkunden (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft D.__ hat am 28. Mai 2009 die Bestä- tigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und auf die Stellung weiterer Be- weisanträge verzichtet (Urk. 49).

2. Der zu beurteilende Sachverhalt spielte sich vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts ab. Es ist daher zu prüfen, ob das neue Recht das mildere ist, denn nur in diesem Fall wird der Täter nach diesem Recht beurteilt. Ansonsten wird der Täter nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten hat (Art. 2 Abs. 2 StGB). In der zu beurteilenden Anklage geht es um den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB, welche nach altem Recht

- 6 - mit Gefängnis bis drei Jahre oder mit Busse (bis Fr. 40'000.–) und nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft wird. Nach beiden Rechtsordnungen ist neben einer Freiheitsstrafe auch eine Vermögens- strafe möglich ist, die sich zwar im System ihrer Bemessung unterscheiden, aber qualitativ gleichwertig sind (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Da nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann, erweist sich das neue Recht als milder, weshalb dieses anzuwenden ist. Zu Recht hat die Vorin- stanz sodann darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass mit einer be- dingten Geldstrafe eine Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ver- bunden werden kann, hieran nichts ändere, weil diese Verbindungsstrafe von un- tergeordneter Bedeutung ist (BGE 134 IV 1 E. 6.2; Urk. 58 S. 23 f.).

3. [Rechtliche Ausführungen zum Strafantrag.] III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der Angeklagte A.__ wendet sich im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen aus folgenden Gründen gegen seine Verurteilung: Er macht geltend, er sei weder vertraglich noch gesetzlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheit des Geschädigten verantwortlich gewesen und habe auch keine besondere Gefahr geschaffen, die ihn dazu verpflichtet hätte, das Nötige vorzu- kehren, um den Unfall zu vermeiden. Er habe weder wissen noch kontrollieren können, ob der Geschädigte und N.__ die Sicherheitsvorschriften eingehalten hät- ten. Für die Einhaltung dieser Vorschriften seien die Arbeiter selbst sowie deren Arbeitgeber verantwortlich und schliesslich sei ein allfälliger Kausalzusammen- hang zwischen seinem Verhalten und den vom Geschädigten erlittenen Verlet- zungen durch die Pflichtverletzungen der Arbeiter und der Arbeitgeberin unterbro- chen worden. In seinen Beanstandungen rügt der Angeklagte A.__ sodann die vorinstanzlichen Erwägungen in verschiedener Hinsicht (Urk. 37 und Urk. 68 ins- bes. S. 7 ff.). Es ist nachstehend darauf einzugehen. 2.1. Mit Bezug auf den angeklagten Sachverhalt rügte der Angeklagte A.__ be- reits anlässlich der Schlusseinvernahme, dieser stelle nur dar, was er getan habe

- 7 - (Urk. 4/4 S. 2). Dies trifft zu, ist indes nicht zu beanstanden, zumal im vorliegen- den Verfahren einzig das Verhalten des Angeklagten A.__ zu beurteilen ist. Das Verfahren gegen den Angeklagten B.__ stützte sich auf eine separate Anklage. 2.2. In der Schlusseinvernahme hielt der Angeklagte A.__ vorab fest, dass er niemanden angewiesen habe, diese Arbeit (Verkleidung der Balkondecke) zu machen, sondern dass dies im Vorhinein zum Auftrag der O.__ AG gehört habe (Urk. 4/4 S. 2). Dies bestätigte er auch vor und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 23 S. 3; Prot. I S. 18). Auch im Berufungsverfahren legt der Angeklagte A.__ Gewicht darauf, dass es sich bei der Verkleidung der Bal- kondeckenunterseite nicht um einen erst wenige Tage vor dem Unfall an N.__ ge- richteten Zusatzauftrag gehandelt habe, sondern diese Arbeiten schon länger ab- gemacht und mit dem Angeklagten B.__ als Mitinhaber der K.__ AG besprochen worden seien (Urk. 37 S. 6; Urk. 62 S. 4; Urk. 68 S. 2; Prot. II S. 7). Er beruft sich dabei wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die Planunterlagen (Urk. 63/13+14 sowie Urk. 4/5/1) sowie die Offerte der K.__ AG (Urk. 62/12 und Urk. 4/5/4), welche seitens des Angeklagten B.__ mit Bezug auf den Inhalt des Vertrages allerdings anders beurteilt wurde als vom Angeklagten A.__ (Prot. I S. 14). Bereits in seiner ersten Befragung am 4. September 2007 als Auskunfts- person hatte der Angeklagte A.__ ausgeführt, sie hätten schon lange gewusst, dass man die Balkondecke verkleiden müsse; es sei lediglich die Frage gewesen, wann und wie man das mache. Zu diesem Zweck habe er, der Angeklagte A.__, oder sein Mitarbeiter sich jeweils mit dem Angeklagten B.__ besprochen (Urk. 4/1 S. 3). Auf die Frage, wer dem Geschädigten den Auftrag zur Deckenuntersicht er- teilt habe, sagte er klar: „Das war ich“, das genaue Datum könne er nicht nennen. Sie seien damals in der Phase der Fertigstellungsarbeiten gewesen, wo sich noch das eine oder andere ergeben habe. Er schätze, dass dies wenige Tage zuvor gewesen sei, möglicherweise noch in derselben Woche (Urk. 4/1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2009 wird ausgeführt, dies sei am

11. Dezember 2006 und somit zwei Tage vor dem Unfall geschehen, als er die Baustelle besucht habe (Urk. 68 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 30. April 2008 widersprach der Angeklagte A.__ der Auffassung des Mitangeklagten B.__, dass es eine rollende Planung vor Ort gegeben habe und die Bauleitung seinen Mitar-

- 8 - beitern Aufträge gegeben habe. Er erklärte, dass die zu verrichtenden Arbeiten schon vorher definiert gewesen seien (Urk. 4/3 S. 2 f.). Auch in der Berufungsver- handlung vertritt er diesen Standpunkt (Urk. 68 S. 5). Er, der Angeklagte A.__, habe kurz zuvor im Gespräch N.__ darauf aufmerksam gemacht, damit er diese Arbeit nicht vergesse (Urk. 4/3 S. 4). Der Angeklagte A.__ widersprach sodann den Aussagen des Geschädigten bzw. von N.__, er, der Angeklagte A.__, habe ihnen den Auftrag zur Deckenverkleidung gegeben. Wenn die beiden damit mein- ten, dass er sie an diese Arbeit erinnert habe, könne er dies verstehen, die Auf- träge habe er aber immer über die Chefs erteilt, bei der O.__ AG konkret an den Angeklagten B.__. Den Arbeitern habe er im Bedarfsfall nur Aufträge zur konkre- ten Ausführung von Arbeiten erteilt (Urk. 4/3 S. 5). 2.3. Gemäss Anklagesachverhalt hat der Angeklagte A.__ N.__, welcher zu- sammen mit dem Geschädigten die Gipserarbeiten ausführte, darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Decke des Balkons im 1. OG noch verkleiden müssen. Er soll die Arbeiter zur Ausführung der Deckenverkleidung angehalten haben (Urk. 19 S. 2). Dies entspricht nach den oberwähnten Schilderungen im Wesentli- chen den Aussagen, die der Angeklagte A.__ selbst in der Untersuchung sowie auch im Berufungsverfahren machte. Ob es sich dabei um einen Zusatzauftrag handelte oder nicht, kann nicht entscheidend sein. Hievon ist in der Anklageschrift auch nicht die Rede. Anzumerken ist immerhin, dass gemäss dessen Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch dem Angeklagten B.__ bekannt war, dass diese Arbeiten auszuführen waren (Prot. I S. 8). Gestützt auf die Aus- sagen des Angeklagten A.__ ist jedenfalls davon auszugehen, dass er – wie in der Anklage umschrieben – N.__ kurze Zeit vor dem 13. Dezember 2006, anläss- lich der Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, dies sei am 11. Dezember 2006 erfolgt (Urk. 68 S. 4 f.), daran erinnerte, die Balkondeckenverkleidung noch aus- zuführen. Damit deckt sich der Anklagesachverhalt insoweit mit den Aussagen des Angeklagten A.__ und dem Untersuchungsergebnis. 2.4. Zum Anklagesachverhalt ist weiter festzustellen, dass aufgrund der klaren Aussagen des Angeklagten A.__ dieser am 8. Dezember 2006 das Fassadenge- rüst abbauen liess (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/3 S. 5; Prot. II S. 7). Ob er dabei – wie

- 9 - dies die Anklage formuliert – nicht daran dachte, dass es sich beim Balkon nicht um einen Innenraum handelt, ergibt sich aus der Untersuchung indes nicht klar. Dem Angeklagten A.__ war weiter gemäss seiner klaren Äusserung bekannt, dass bei der in Frage stehenden Arbeitsstelle eine Absturzsicherung angebracht werden musste (Urk. 4/1 S. 3 f.) und es ergibt sich aus den Vorbringen des Ange- klagten A.__ auch, dass er wusste, dass im Zeitpunkt der Arbeit das Gerüst ab- gebaut war. Der Angeklagte A.__ äusserte sodann wiederum klar, dass er selbst keine Absturzsicherungsmassnahmen veranlasst habe (Urk. 4/1 S. 4). Schliess- lich steht aufgrund der Untersuchung fest und ist unbestritten, dass der Geschä- digte, wie in der Anklage umschrieben, am 13. Dezember 2006 von einem Bock- gerüst von ca. 65 cm Höhe aus über die Balkonbrüstung rund fünf Meter auf den Erdboden stürzte und sich dabei eine Fraktur des rechten Handgelenkes zuzog. Soweit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

3. Was der Angeklagte A.__ im Weiteren vorbringt, betrifft einerseits die ihm seitens der Anklagebehörde unterstellten Pflichten als Bauleiter und andererseits seine Möglichkeiten, das Geschehene kontrollieren zu können sowie das behaup- tete Fehlverhalten der weiteren Beteiligten. Es ist hierauf nachstehend im Rah- men der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 4.1. Der Angeklagte A.__ verneint, als Bauleiter vertraglich oder gesetzlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheit des Geschädigten verantwortlich gewesen zu sein. Hiefür seien allein der Arbeitgeber, N.__ und der Geschädigte selbst ver- antwortlich (Urk. 27 S. 2; Urk. 37 S. 3 f.; Urk. 68 S. 7 ff.). Bereits vor Vorinstanz verwies er dabei insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen, welche die Ein- haltung der Arbeitssicherheit als Pflicht des Arbeitgebers festhalten, insbesondere Art. 328 OR, das Arbeitsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz mit der entspre- chenden Verordnung (Art. 82 UVG; Art. 3 ff. VUV) sowie die Bauarbeitenverord- nung (BauAV; SR 832.311.141). Er macht sodann geltend, dass auch die SIA- Norm 118 keine Verpflichtung des Bauleiters statuiere (Urk. 27 S. 2-4). In der Be- anstandungsschrift lässt der Angeklagte A.__ insbesondere geltend machen, dass die Bauarbeitenverordnung auf den Angeklagten A.__ als Bauleiter nicht anwendbar sei und auch aus der SIA-Norm 118 – so diese überhaupt zur Anwen-

- 10 - dung gelange – lasse sich nicht schliessen, dass der bauleitende Architekt zu- sammen mit dem Unternehmer für die Einhaltung der Bauarbeitenverordnung haf- te. Aus Art. 104 der SIA-Norm 118 lasse sich im Verhältnis der Bauleitung zum Unternehmer nichts anderes ableiten, als dass die Bauleitung den Unternehmer beim Einhalten der Sicherheitsnormen lediglich unterstütze und nur indirekt ein- schreiten müsse, wenn sie offensichtliche Sicherheitsmängel effektiv bemerke (Urk. 37 S. 4 f.). An der Berufungsverhandlung vom 17. September 2009 bringt der Verteidiger nun vor, die SIA-Norm 118 gelange vorliegend „höchstwahrschein- lich“ gar nicht zur Anwendung (Urk. 68 S. 9). Schliesslich lässt der Angeklagte A.__ darauf hinweisen, dass seine Verantwortung auch nicht via Art. 229 StGB hergeleitet werden könne, zumal das Abstellen darauf zu Lasten des Angeklagten A.__ den Anklagegrundsatz verletzen würde. Der Tatbestand verweise zudem auf die Regeln der Baukunde, mithin wieder die Bauarbeitenverordnung, welche auf den Angeklagten A.__ keine Anwendung finde (Urk. 37 S. 5). 4.2. Dem Angeklagten A.__ wird vorgeworfen, er habe es in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten als Bauleiter unterlassen, die gesetzlich vorgeschriebene Ab- sturzsicherung an der Balkonaussenseite anzubringen oder sich zu vergewissern, dass der Geschädigte selbst oder eine Drittperson vor der Ausführung der Arbei- ten diese montiert. Im angefochtenen Entscheid stützt sich die Vorinstanz aus- schliesslich auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. Dies entspricht dem Anklagegrundsatz, weil allein dieser Tatbe- stand Gegenstand der Anklage und des vorliegenden Verfahrens bildet. Nach herrschender Auffassung konsumiert sodann Art. 125 StGB Art. 229 Abs. 2 StGB. Der Gefährdungstatbestand von Art. 229 StGB hat keine selbstständige Bedeu- tung mehr, wenn – wie vorliegend unbestritten ist – eine Person verletzt und keine weiteren Personen gefährdet wurden (BSK Strafrecht II – Roelli/Fleischanderl,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 229 N 48). Mit Bezug auf den Massstab der anzuwendenden Sorgfalt bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung sind die „Regeln der Bau- kunde“, wie sie der Tatbestand von Art. 229 StGB erwähnt, indes durchaus auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung. Der dem Bundesgerichtsurteil

- 11 - 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 zugrundeliegende Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Strafkammer) vom 1. Februar 2002 hielt gar dafür, der Massstab der anzuwendenden Sorgfalt sei bei einer Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung derselbe wie der in Art. 229 StGB vorge- schriebene (a.a.O., E. 3.1). 4.3. Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB – die dem Angeklagten vorgeworfen wird – macht sich schuldig, wer einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit fahrlässig schädigt. Eine Straftat wird in der Regel durch ein aktives Tun erfüllt, kann aber auch durch ein pflichtwidriges Untätigblei- ben begangen werden, wenn die Verletzung des geschützten Rechtsgutes nicht verhindert wird, obwohl der Täter aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, sei dies aus Gesetz, Vertrag oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a, b, d StGB). Ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt setzt zunächst vor- aus, dass der Täter eine Garantenstellung innehat, die ihn dazu verpflichtet, die Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsgutes zu verhindern. Sodann ist vorausgesetzt, dass der Täter eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Weiter sind unter anderem die Voraussehbarkeit (adäquate Kausalität) des Ein- tritts des tatbestandsmässigen Erfolges für den Täter und die Vermeidbarkeit (oder hypothetische Kausalität) von dessen Eintritt erforderlich. Die hypothetische Kausalität bedeutet, dass geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhal- ten des Täters ausgeblieben wäre, indem die gebotene Handlung hinzugedacht wird. 4.4. Sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 125 StGB ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfall- verhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Ge-

- 12 - fahrensatz gestützt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_734/2007 vom

25. Februar 2008, E. 3.6 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 7 E. 3.3, BGE 127 IV 34 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Geht es wie vorliegend um einen bauleitenden Architekten sind für die Bestim- mung des Umfangs der zu wahrenden Sorgfalt auch die in seinen Verantwor- tungsbereich fallenden „Regeln der Baukunde“, wie sie in Art. 229 StGB um- schrieben sind, beachtlich. Der Arbeits- und auch Verantwortungsbereich be- stimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, nach dem Vertrag oder auch aus den Umständen bzw. den Usanzen. Grundsätzlich hat ein Bauleiter die gesamten Bauarbeiten zu überwachen. Er schuldet eine einwandfreie Gesamtleistung, wo- bei eine Überprüfung der Arbeit beigezogener Spezialisten in der Regel nicht in seinen Pflichtenkreis gehört. Wie weit der bauleitende Architekt bei der Über- wachung der Arbeiten in Hinsicht auf die Durchsetzung der Sicherheitsvorschrif- ten zu gehen hat, ergibt sich aus den Rechten und Befugnissen, die sich die Bau- leitung im Vertrag mit dem Unternehmer vorbehalten hat. Wenn die Bauleitung je- derzeit mit Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen kann, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Wenn der bauleitende Architekt gemäss Vertrag zusammen mit dem Unterneh- mer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, darf er nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichts- massnahmen getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein. Schliesslich muss für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt sein, wer eine spezifische Gefahr geschaffen hat (vgl. dazu insbes. BSK Strafrecht II – Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 229 N 18-22; Urteil des Bundesgerichtes 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003, E. 3.2.1; BGE 109 IV 15 E. 2a und weitere). Für die allgemeine Umschreibung der den Bauleiter treffenden Pflichten kann ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 12 f.; § 161 GVG). 4.5. Der Vertrag für Architekturleistungen vom 6. Juni 2006 zwischen der Bau- herrschaft und dem P.__, dessen Mitinhaber der Angeklagte A.__ ist, umfasst als Leistungen der Beauftragten u.a. die Ausführungsplanung und die Ausführung,

- 13 - wobei unter Letzteres die gestalterische Leitung sowie die Bauleitung und die Kostenkontrolle fällt. Bauleitung und Kostenkontrolle machen dabei gemäss Ver- trag 23% der Gesamtleistung aus (Urk. 14/5 S. 3). Der Vertrag verweist im Weite- ren auf allgemeine Vertragsbedingungen, welche einen Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln seines [des Architekten] Fachgebietes enthalten, die von der Bauleitung einzuhalten sind (Urk. 14/5 S. 11 f.). 4.6.1. Der Angeklagte A.__ liess vor Vorinstanz vorbringen, er habe im Namen und als Vertreter des Bauherrn mit der K.__ AG gestützt auf deren Offerte einen Werkvertrag über Gipserarbeiten geschlossen, wobei in der Offerte auf die SIA- Norm 118 Bezug genommen worden sei (Urk. 27 S. 4 und Urk. 4/5/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2009 wird vorgebracht, es sei nur bezüglich des Zeitpunktes der Einreichung des Angebots als Stichtag auf die SIA- Norm 118 Bezug genommen worden. Zwar ist zutreffend, dass gemäss der im Recht liegenden Offerte auf Art. 62.1 der SIA-Norm 118 verwiesen wird. Unmittel- bar darunter erfolgt unter „Position 10.000 Vorschriften“ jedoch ein genereller Verweis auf die SIA-Normen. Daran ändert auch das Argument der Verteidigung nichts, dass der Aufwand in Regie abgerechnet wurde und nicht wie in Art. 62 Abs. 1 SIA-Norm 118 vorgesehen feste Preise (Urk. 68 S. 3). Die Offerte mit so- mit klar Bezug auf die SIA-Norm 118. Art. 104 SIA-Norm 118 hält zur Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten fest: „Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Si- cherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist Rück- sicht zu nehmen: schon bei der Projektierung, dann bei der Festlegung des Bauvorgan- ges, insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe und schliesslich bei der Ausfüh- rung der Arbeiten. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Un- fallverhütung und Gesundheitsvorsorge; er wird hiebei von der Bauleitung unterstützt.“ 4.6.2. Der Angeklagte A.__ hält wie gesehen dafür, dass diese Norm die Verant- wortlichkeit des bauleitenden Architekten für die Arbeitssicherheit nicht zu be- gründen vermöge. Er verweist dabei insbesondere auf die per 1. Januar 2006 in Kraft getretene Revision der Bauarbeitenverordnung, welche klar und unmissver- ständlich festhalte, dass die Arbeitssicherheit ausschliesslich eine koordinierte Aufgabe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sei und es keine Verantwortlich- keiten der Bauherren und ihrer Hilfspersonen (u.a. der Bauleiter) gebe. Hierauf

- 14 - legt der Angeklagte A.__ auch im Berufungsverfahren grosses Gewicht (Urk. 62; Urk. 63/1 und Urk. 63/2). Er macht geltend, dass Art. 104 der SIA-Norm 118 keine über das Gesetz und die Verordnung hinausgehende Verpflichtung des Bauherrn und des Bauleiters begründen könne (Urk. 27 S. 4). 4.6.3. Vorab ist aufgrund des Gesagten als hinreichend ausgewiesen zu betrach- ten, dass die SIA-Norm 118 im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Un- ternehmer K.__ AG anwendbar war. Der Angeklagte A.__ ging vor Vorinstanz selbst davon aus (Urk. 27 S. 4 und Prot. I S. 22) und der Angeklagte B.__ berief sich in seiner Offerte ausdrücklich auf diese Norm (Urk. 4/5/4 S. 1). Seine etwas unsichere Aussage in der Befragung vor Vorinstanz vermag dies nicht in Frage zu stellen (Prot. I S. 12). Der vom Angeklagten A.__ erst im Berufungsverfahren und nachträglich erhobene diesbezügliche Einwand überzeugt nicht. 4.6.4. Mit dem Angeklagten A.__ ist weiter davon auszugehen, dass gestützt auf Art. 104 der SIA-Norm 118 den bauleitenden Architekten beim Einhalten der Si- cherheitsnormen nur eine unterstützende Pflicht trifft. Es darf indes in Überein- stimmung mit dem – dem bundesgerichtlichen Entscheid 6S.181/2002 zugrunde- liegenden – obergerichtlichen Entscheid davon ausgegangen werden, dass er je- denfalls dann direkt einschreiten muss, wenn er offensichtliche Sicherheitsmängel bemerkt (a.a.O., E. 3.1.). Dies äusserte denn auch der Angeklagte A.__ in der Beanstandungsschrift (Urk. 37 S. 4 f.). Der vorliegend zu beurteilende Sicherheitsmangel bestand darin, dass die Bauar- beiter bei der Balkondeckenverkleidung keine Absturzsicherung einrichteten. Der Angeklagte A.__ macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die beiden Ar- beitenden, N.__ und der Geschädigte, die Arbeitsvorbereitungen für die Balkon- deckenverkleidung erst nach seinem letzten Besuch auf der Baustelle vorge- nommen hätten (Urk. 27 S. 7 und Urk. 62 S. 4 f.), weshalb er die Missachtung der Sicherheitsvorschriften gar nicht habe feststellen können. Ein Eingreifen wegen eines offensichtlichen Sicherheitsmangels hätte sich aber erst aufgedrängt, wenn seitens des Angeklagten A.__ bemerkt worden wäre, dass die Arbeitsvorbereitun- gen unzulänglich waren. Hat der Angeklagte A.__ die unzulänglichen Vorberei-

- 15 - tungen – was nicht widerlegbar ist – indes nicht gesehen, dann kann ihm insoweit mangelndes Einschreiten auch nicht vorgeworfen werden. 4.6.6. Art. 104 der SIA-Norm 118 gebietet dem Bauleiter neben seiner unterstüt- zenden Tätigkeit bei der Anordnung der notwendigen Schutzmassnahmen auch eine generelle Verpflichtung, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Diese Verpflichtung konkretisierte sich in casu, als der Angeklagte A.__ am 8. Dezember 2006 das Baugerüst ab- bauen liess und er gleichzeitig wusste, dass die Balkondecke noch zu verkleiden war, welche Arbeit ihrerseits einer Absturzsicherung bedurfte. Hat der Angeklagte A.__ das Gerüst, welches auch für die fragliche Arbeit Schutz geboten hätte, ab- bauen lassen, wie er selbst erklärt, dann hätte er sicherstellen müssen, dass für die anstehende Verkleidungsarbeit ein hinreichender Schutz erstellt wird. Mit dem Abbau der Schutzvorrichtung vor diesen Arbeiten hat er eine für die anstehenden Arbeiten taugliche Sicherheitseinrichtung entfernt. Um seiner Gewährleistungs- pflicht nachzukommen, hätte er deshalb mindestens sicherstellen müssen, dass ein hinreichender Ersatz erstellt wird. Dem Angeklagten A.__ wird damit nicht vorgeworfen, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Arbeiter nicht überwacht zu haben. Wie weit seine Überwachungspflichten konkret gingen, lässt sich aus den vertraglichen Grundlagen wie auch aus den Vorbringen der Beteilig- ten nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Zum Vorwurf gereicht dem Angeklagten A.__ indes, dass er im Wissen der noch anstehenden Arbeiten den bereits beste- henden hinreichenden Schutz entfernte, ohne sicherzustellen, dass hiefür Ersatz erstellt wird. Damit ist er seiner vertraglichen Verpflichtung, bei der Verrichtung seiner Aufgaben die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, nicht nachge- kommen. Der Angeklagte A.__ erteilte den Auftrag bzw. erinnerte an den bereits bestehenden Auftrag, die Balkondecke zu verkleiden. Gleichzeitig wurde auf sei- ne Veranlassung hin – offenbar im Rahmen des normalen Arbeitsablaufes, wie geltend gemacht wird – das Baugerüst demontiert. Erst dadurch wurde eine Ab- sturzsicherung für die Arbeiten an der Deckenverkleidung notwendig. Dennoch unternahm der Angeklagte A.__ diesbezüglich gar nichts. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, beispielsweise die entsprechenden Anweisungen zu geben, sei es an die Arbeiter direkt oder an deren Vorgesetzten, den Angeklagten B.__.

- 16 - Auch wenn die Arbeiter das Fehlen der Schutzvorrichtung erkannten, entband dies den Angeklagten A.__ nicht von seiner Verpflichtung. Ebenso wenig kann entscheidend sein, ob der Angeklagte B.__ gewusst hat, dass im Zeitpunkt der Verkleidungsarbeiten an der Balkondecke das Gerüst bereits abgebaut war oder nicht; dieser hatte ein solches Wissen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz bestritten (Prot. I S. 8). Selbst die Verpflichtung des Bauunternehmers, sein Personal in genügendem Mass zu instruieren, um Unfälle auf der Baustelle zu vermeiden, befreit denjenigen, der die Arbeiten leitet, nicht von einer gleichartigen Verpflichtung (BGE 104 IV 96 E. 4). Die Garantenstellung des Angeklagten A.__ ergibt sich somit aus Vertrag, indem durch den entsprechenden Verweis im Ver- trag zwischen dem Angeklagten A.__ und der K.__ AG Art. 104 der SIA-Norm 118 als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Gemäss diesem hatte er die Aufgabe, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. 4.6.7. Auch die Vorinstanz sah letztlich die Verpflichtung des Angeklagten A.__ darin, mindestens sicherzustellen, dass eine angemessene Schutzeinrichtung für die noch anstehenden Arbeiten erstellt wird, nachdem er selbst das Baugerüst abbauen liess. Ob diese Verpflichtung allerdings – wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 58 S. 15) – auf die allgemeinen Pflichten des Bauleiters abgestützt werden können, erscheint fraglich, zumal vorliegend die vertraglichen Verpflichtungen im Einzelnen nicht geklärt erscheinen. In dem von der Vorinstanz in diesem Zusam- menhang zitierten Urteil des Bundesgerichtes 6P.58/2003 vom 3. August 2004 (E. 6.3.) stand demgegenüber fest, dass die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten zu den Aufgaben des Bauleiters gehörten. Wer diese Tätigkeiten ausübt, so das Bundesgericht, habe die durch die Umstände gebote- nen Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen und generell für die Einhaltung der an- erkannten Regeln der Baukunde zu sorgen (a.a.O. mit Hinweisen). 4.6.8. Letztlich offen bleiben kann nach dem Gesagten, ob der Angeklagte A.__ durch den Abbau des Gerüstes am 8. Dezember 2006 eine Gefahr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB geschaffen hat. Der Angeklagte A.__ erklärte in der Un- tersuchung und auch vor Vorinstanz, dass der Abbau des Gerüstes eine im Rah- men des Arbeitsfortschritts korrekte und wegen der Verschmutzungsgefahr nach

- 17 - Fertigstellung der Malerarbeiten notwendige Arbeit war. Der Abbau des Gerüstes setzte denn auch für die noch vorzunehmende Balkondeckenverkleidungsarbeit keine eigentliche Gefahr, sondern das Gerüst bot für diese Arbeit Schutz, der in- des gemäss Angeklagtem A.__ ohne weiteres auch anderweitig hätte gewährleis- tet werden können. 4.6.9. Ist die dem Angeklagten A.__ vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung in der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu sehen, so braucht es weiter auch keine Ausführungen dazu, inwiefern sich eine solche auf gesetzliche Vorschriften zu stützen vermag. Immerhin ist dem Angeklagten A.__ insoweit zuzustimmen, als die von ihm im Verfahren zitierten Gesetzesbestimmungen, sei es des Obliga- tionen-, des Arbeits- oder des Unfallversicherungsrechts sich an den Arbeitgeber richten und er nicht Arbeitgeber des Geschädigten war oder ist. Gestützt auf die seit 1. Januar 2006 in Kraft stehende Revision der Bauarbeitenverordnung (SR 832.311.141) ist sodann davon auszugehen, dass auch diese sich mit Bezug auf die in Frage stehende Arbeitssicherheit nunmehr ausschliesslich an die Ar- beitgeber richtet. Ebenfalls kann offenbleiben, ob allenfalls auch eine Garanten- stellung aus Ingerenz bestehen würde, indem der Angeklagte das Baugerüst vor Abschluss der Arbeiten am Balkon abbauen liess. 4.7.1. Beim fahrlässigen Delikt muss der Erfolg vom Täter natürlich kausal verur- sacht worden sein. Die Bejahung der Sorgfaltspflichtverletzung setzt voraus, dass die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindes- tens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren. Insoweit gilt der Massstab der adäquaten Kausalität, wonach das Verhalten des Täters geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mit- ursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ur- sache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeklagten – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_734/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.5; BGE 131 IV

- 18 - 145 E. 5.1 und 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2 und weitere). Erkennbar bzw. voraus- sehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten ge- eignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zu- nächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Überdies muss der Erfolg auch vermeidbar sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Ver- halten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichtes 6S.81/2001 vom 29. November 2001, E. 2b [nicht publ. in BGE 128 IV 49]; BGE 127 IV 34 E. 2a; BGE 122 IV 17 E. 2c; BGE 121 IV 10 E. 3; BGE 121 IV 286 E. 3, je mit Hinweisen). 4.7.2. Der Angeklagte A.__ liess geltend machen, dass die Verhaltensweisen und die damit verbundenen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, des N.__ sowie auch des Geschädigten selbst derart krass seien, dass sie den adäquaten Kau- salzusammenhang unterbrechen würden (Urk. 27 S. 5 ff.; Urk. 37 S. 7; Urk. 62 S. 5 f.). Die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung in der Beanstan- dungsschrift angerufenen Beweismittel (Urk. 62 S. 5) liegen bei den Akten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Befragungsprotokolle der Beteiligten. 4.7.3. Die Pflichtverletzung des Angeklagten A.__ war geeignet, den Sturz und damit die Verletzung des Geschädigten mindestens zu begünstigen. Hätte der Angeklagte A.__ nach dem Abbau des Gerüstes im Hinblick auf die noch zu erstellenden Arbeiten an der Balkondecke sichergestellt, dass eine taugliche Schutzvorrichtung erstellt wird, dann hätte dieser Sturz vermieden werden kön- nen. Daran ändert das Wissen der weiteren Beteiligten nichts. Dass auch andere Beteiligte und selbst der Geschädigte die Verpflichtung gehabt haben, Siche-

- 19 - rungsmassnahmen zu ergreifen und entsprechend Sorgfaltspflichten (kein An- bringen einer Absturzvorrichtung, vom Verteidiger geltend gemachtes [Urk. 68 S. 6] unfachgemässes Aufstellen des Bockgerüstes, alleiniges Weiterarbeiten des Geschädigten) missachteten, vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern. Zu Recht weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der Angeklagte A.__ keine Gewähr hatte, dass sich der Angeklagte B.__ auf die Bau- stelle begeben würde, nachdem der Angeklagte A.__ die Arbeiter N.__ und den Geschädigten an die Balkondeckenverkleidung erinnert hatte und noch bevor die- se mit der Arbeit begannen. Mit Bezug auf diese Arbeiten ging sodann auch der Angeklagte A.__ bereits zu Beginn der Untersuchung davon aus, dass nicht klar gewesen sei, wann und wie man dies mache. Deshalb will er sich mit dem Ange- klagten B.__ besprochen und erst wenige Tage zuvor entschieden haben (Urk. 4/1 S. 3). Absolute Klarheit, welche dem Angeklagten A.__ hinreichende Gewähr dafür geboten hätte, dass jedenfalls der Angeklagte B.__ die Arbeiter auf die Sicherungspflicht aufmerksam machen würde, konnte der Angeklagte A.__ in dieser Situation nicht haben, weshalb er sich dadurch nicht entlasten kann. Schliesslich weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass sich der Ange- klagte A.__ nicht darauf verlassen durfte, die betroffenen Arbeiter würden von sich aus die notwendigen Sicherungsmassnahmen ergreifen. Dazu hielt das Bun- desgericht ausdrücklich fest, der bauleitende Architekt dürfe nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen treffe, sondern müsse ebenfalls darum besorgt sein, wenn er – wie vorliegend der Fall – gemäss Vertrag zusammen mit dem Unternehmer für die Einhaltung der Si- cherheitsbestimmungen verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003, E. 3.2.1). Die Arbeiter hatten zwar Kenntnis davon, dass ein Gerüst nicht mehr vorhanden war und N.__ kannte gemäss sei- nen eigenen Aussagen auch die Sicherheitsvorschriften. Der Angeklagte A.__ hat in seinen Beweisurkunden die diesbezüglich entscheidenden Aussagen der Betei- ligten zutreffend zusammengestellt (Urk. 63/9, Urk. 63/16, Urk. 63/19). Der Ge- schädigte selbst will gemäss seinen Aussagen die einschlägigen Sicherheitsbe- stimmungen nicht gekannt haben (Urk. 63/21 = Urk. 7/1 S. 3). Dass die Sicher-

- 20 - heitsvorschriften im Arbeitsalltag aber auch tatsächlich immer eingehalten wür- den, durfte der Angeklagte A.__ als im Bauwesen erfahrener Architekt nicht ohne weiteres annehmen. Der berufserfahrene N.__ erklärte denn auch, dass u.a. we- gen des bestehenden Sicherheitsgefühls zahlreiche Vorschriften nicht eingehalten würden (Urk. 63/19 = Urk. 6/1 S. 7). Insgesamt ergibt sich, dass das vom Angeklagten A.__ gerügte Fehlverhalten sowohl des Unternehmers wie auch der betroffenen Bauarbeiter jedenfalls nicht derart aussergewöhnlich ist, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Fehlverhalten des Angeklagten A.__ und den durch den Sturz bewirk- ten Folgen zu unterbrechen vermöchte. 4.7.4. Der Verteidiger macht geltend, ein Hinweis des Angeklagten A.__ hätte nicht dazu geführt, dass der Unfall vermieden worden wäre, es fehle somit an der hypothetischen Kausalität bzw. Vermeidbarkeit. Er weist diesbezüglich insbeson- dere auf das Wissen des Angeklagten B.__ und N.__ hin. Diese hätten in der Un- tersuchung klar gesagt, sie hätten gewusst, dass für diese Arbeiten eine Absturz- sicherung notwendig gewesen sei (Urk. 68 S. 11). Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Wissens des Angeklagten B.__ und von N.__ ein Hinweis des Angeklagten nutzlos gewesen wäre. Im Gegenteil ist – entgegen den Ausführun- gen des Verteidigers – anzunehmen, dass der Hinweis des Angeklagten A.__, sei es direkt an die Arbeiter, sei es an deren Vorgesetzten, den Angeklagten B.__, durchaus geeignet gewesen wäre, dieses Wissen auch tatsächlich umzusetzen. Diese hätten sich kaum über einen entsprechenden Hinweis hinweggesetzt und die Anweisung des Angeklagten A.__ missachtet. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass sie sich daran gehalten hätten und die Gefahr so gebannt worden wäre. Die hypothetische Kausalität ist somit ebenfalls gegeben.

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5. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Angeklagte A.__ sämtliche Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 14 ff.; § 161 GVG). Er ist demgemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. […]